Sachverhalt
1.
Der
1978
geborene
X.___
verfügt
über
keine
berufliche
Ausbildung
und
war
nach
seiner
Einreise
in
die
Schweiz
im
Jahr
2020
vom
15.
Januar
2021
bis
15.
Oktober
2021
bei
der
Y.___
AG,
Z .___ ,
als
Gebäudereiniger tätig (Urk. 7/3 f., 7/7 und 7/14). Nach dem Absturz eines Lifts
a m
24.
September
2021
klagte
er
über
Schmerzen
an
beiden
Kniegelenken
(Urk.
7/6/191,
7/6/203).
Am
15.
November
2021
unterzog
er
sich
in
der
Universitätsklinik A.___ einer Kniearthroskopie und einer medialen Teilmeniskektomie
rechts
(Urk.
7/6/137-138,
7/6/140-141).
Als
zuständiger
Unfallversicherer erbrachte die Suva die gesetzlichen Leistungen (vgl. Urk.
7/6/6-7, 7/6/155).
Unter Hinweis auf die unfallbedingten Beeinträchtigungen am rechten Knie meldete sich der Versicherte am 15. August 2022 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der Suva bei (Urk. 7/6, 7/27) und holte nebst einem Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/7) bei dessen Arbeitgeberin Auskünfte ein (Arbeitgeberfragebogen, Urk.
7/14).
Am
19.
Mai
2023
teilte
sie
dem
Versicherten
schriftlich
mit,
dass
zurzeit
keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und der Rentenanspruch geprüft werde (Urk. 7/28). Alsdann aktualisierte sie die Akten der Suva (Urk. 7/43), welche ihre
Leistungen
per
31.
Dezember
2023
einstellte
(Urk.
7/44).
Zudem
gingen
medizinische Unterlagen der behandelnden Arztpersonen ein (Urk. 7/37 f., 7/45 und 7/47). Nach Rücksprache mit dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD; Stellung nahme vom 21. Dezember 2023, Urk.
7/56/5) stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 19. Januar 2024 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht
(Urk.
7/57),
wogegen
dieser
am
18.
März
2024
unter
Beilage
diverser
Unterlagen
(Urk.
7/74-153)
und
ergänzend
am
7.
Mai
2024
Einwand
erhob
(Urk.
7/154,
7/173).
Am
25.
Juli
2024
erteilte
die
IV-Stelle
Kostengutsprache
für die leihweise Abgabe eines Elektroscooters (bzw. -rollstuhls) als Hilfsmittel (Urk. 7/199; vgl. Urk. 7/70 [Kostenvoranschlag vom 27. Februar 2024]). Mit Verfügung vom 16. September 2024 verneinte sie wie vorbeschieden den Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 2 = Urk. 7/206). 2.
Dagegen erhob X.___ , vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian
Lorentz,
am
14.
Oktober
2024
Beschwerde
mit
dem
Rechtsbegehren,
die
angefochtene
Verfügung
sei
aufzuheben
und
ihm
seien
die
gesetzlichen
Leistungen
zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
In
prozessualer
Hinsicht
ersuchte
der
Beschwerdeführer
um
Gewährung
der
unentgeltlichen
Prozessführung
und
um
Bestellung
von
Rechtsanwalt
Lorentz
als
unentgeltlichen
Rechtsvertreter
(Urk.
1
S.
2).
Mit
Beschwerdeantwort vom 21. November 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung
der
Beschwerde
(Urk.
6),
worüber
der
Beschwerdeführer
mit
Verfügung
vom 26. November 2024 in Kenntnis gesetzt wurde. Gleichzeitig wurde er darüber informiert, dass über die Anträge auf unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche
Rechtsvertretung
zu
einem
späteren
Zeitpunkt
entschieden
werde
(Urk.
8).
Mit
Eingabe
vom
3.
Januar
2025
(Urk.
9)
reichte
der
Beschwerdeführer
einen
Arztbericht vom 17. Dezember 2024 zu den Akten (Urk. 10), worüber die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7.
Januar 2025 orientiert wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit
(Art.
8
Abs.
1
des
Bundesgesetzes
über
den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens
einer
Erwerbsunfähigkeit
sind
ausschliesslich
die
Folgen
der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art.
7
Abs.
2
ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre
Erwerbsfähigkeit
oder
die
Fähigkeit,
sich
im
Aufgabenbereich
zu
betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). 1.3
Um
den
Invaliditätsgrad
bemessen
zu
können,
ist
die
Verwaltung
(und
im
Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE
132 V 93 E.
4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.4
Gemäss
Art.
54a
IVG
stehen
die
RAD
den
IV-Stellen
für
die
Beurteilung
der
medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art.
6 ATSG massgebende funktionelle
Leistungsfähigkeit
der
versicherten
Person
für
die
Ausübung
einer
zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs.
3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs.
4). Nach Art.
49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs.
1). Bei der Festsetzung
der
funktionellen
Leistungsfähigkeit
(Art.
54a
Abs.
3
IVG)
ist
die
medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1 bis ). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs.
2).
Die
Funktion
interner
RAD-Berichte
besteht
darin,
aus
medizinischer
Sicht
gewissermassen
als
Hilfestellung
für
die
medizinischen
Laien
in
Verwaltung
und
Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen
Sachverhalt
zusammenzufassen
und
zu
würdigen,
wozu
namentlich
auch
gehört,
bei
widersprüchlichen
medizinischen
Akten
eine
Wertung
vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen
Befunde
aus
medizinischer
Sicht
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_406/2014
vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art.
49 Abs.
2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE
134
V
231
E.
5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt ( BGE
137
V
210 E.
1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen
Gutachtens
entschieden
werden,
so
sind
an
die
Beweiswürdigung
strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE
145
V
97
E.
8.5,
142
V
58
E.
5.1 mit Hinweisen).
Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und
es
im
Wesentlichen
nur
um
die
fachärztliche
Beurteilung
eines
an
sich
feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 8C_574/2023 vom 9.
Januar 2024 E.
3.2 und 8C_812/2021 vom 17.
Februar 2022 E.
5.2, je mit Hinweisen ). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 16. September 2024 fest, den Unterlagen der Suva sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht wiederholt nicht nachgekommen sei, indem er sich u.a. mehrfach geweigert habe, eine stationäre Behandlung aufzunehmen oder Untersuchungsterminen unentschuldigt ferngeblieben sei. Aufgrund dieses Verhaltens sei eine objektive Beurteilung seiner Beschwerden nicht möglich, sodass lediglich medizinisch-theoretisch habe entschieden werden können. Aufgrund des Nicht-Mitwirkens sei von einer Verzögerung im Heilungsprozess auszugehen. Bei adäquater Behandlung hätte aus versicherungsmedizinischer Sicht bereits ab August 2022 wieder eine hochprozentige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Gebäudereiniger und eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vorgelegen. In einer solchen Tätigkeit hätte der Beschwerdeführer seit genanntem
Zeitpunkt
und
somit
innerhalb
des
gesetzlichen
Wartejahres
ab
Unfalldatum wieder ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen können, weshalb ein Anspruch auf eine Invalidenrente gar nicht erst habe entstehen können (Urk. 2 S. 1 f.). 2.2
Demgegenüber
machte
der
Beschwerdeführer
in
seiner
Beschwerdeschrift
vom
14.
Oktober
2024
zusammengefasst
geltend,
ihm
werde
zu
Unrecht
eine
Verletzung
der
Mitwirkungsobliegenheit
vorgeworfen.
Er
habe
sich
insbesondere
nie
Untersuchungen
entzogen
oder
von
sich
aus
Behandlungen
abgebrochen.
Ferner
habe
die
Beschwerdegegnerin das gesetzlich vorgesehene Mahn- und Bedenkzeitverfahren nicht durchgeführt (Urk.
1 S.
9 f.). Die medizinisch-theoretische Beurteilung des Leistungsanspruchs sei folglich unzulässig und die Beschwerdegegnerin habe ihre Pflicht
zur
vollständigen
und
richtigen
Abklärung
des
rechtserheblichen
Sachverhalts verletzt. Die Veranlassung eines Gerichtsgutachtens erweise sich vor diesem Hintergrund als notwendig. Im Nachgang hierzu seien im Sinne des Grundsatzes «Eingliederung
vor
Rente»
die
im
konkreten
Fall
erfolgsversprechenden
Eingliederungsmassnahmen zu bestimmen und durchzuführen (Urk.
1 S.
6 f. und S. 10 f.). 3. 3.1
Nach dem Lift-Unfall vom 24.
September 2021 (Urk.
7/6/152, 7/6/203) habe der Beschwerdeführer gemäss Bericht der Universitätsklinik A.___ vom 11. November
2021
über
starke
Knieschmerzen
vordergründig
auf
der
rechten
Seite
geklagt.
Mit MRI vom 22.
Oktober 2021 habe am rechten Knie insbesondere ein komplexer Horizontalriss des medialen Meniskus mit umgeschlagenem Flap festgestellt werden können (Urk.
7/6/191-192). Am 15.
November 2021 wurde deswegen eine Kniearthroskopie
mit
medialer
Teilmeniskektomie
durchgeführt
(Urk.
7/6/137-138
[Operationsbericht]). Laut Austrittsbericht vom 16. November 2021 sei der postoperative Verlauf komplikationslos gewesen (Urk. 7/6/140). 3.2
Im
Rahmen
der
nachfolgenden
Verlaufskontrollen
habe
sich
gemäss
Berichten
der
Universitätsklinik
A.___
vom
13.
Dezember
2021
und
14.
Januar
2022
jedoch
ein
protrahierter
Verlauf
mit
persistierenden
Beschwerden
gezeigt,
wobei
der
Verdacht
auf eine Somatisierungsstörung bestanden habe (Urk.
7/6/128-129, 7/6/133-134). 3.3
Dr.
med. B.___ , Facharzt für Neurologie, äusserte sich mit Bericht vom 27.
Januar 2022 dahingehend, dass die seit dem Unfall bestehende Beinparese rechts
aus
neurologischer
Sicht
unklar
bleibe.
Klinisch
hätten
sich
keine
Auffälligkeiten finden lassen, die von der Kooperation unabhängig wären. In der Bildgebung der Neuroaxis hätten sich keine erklärenden Befunde gezeigt; eine elektrophysiologische Untersuchung habe keine Hinweise für eine lumbale Plexopathie ergeben. Differentialdiagnostisch sei eine schmerzbedingte Minderinnervation denkbar. Eine Symptomausweitung erscheine bei den Knieschmerzen ebenfalls möglich (Urk. 7/6/71). 3.4
Dr.
med. C.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Leitende Ärztin Orthopädie a n der Klinik D.___ , ging in ihrem Bericht vom 6.
April 2022 von einer insgesamt sehr komplexen Situation aus. Auffallend sei die komplette Dysfunktion des gesamten rechten Beins mit zusätzlich vorhandener Hyposensibilität des Obe r schenkels. Es lägen auch postoperativ mediale Kniebeschwerden sowie rezidivierende Ergussbildungen vor. Angesichts der Gesamtsituation mit eindrücklicher muskulärer Dysfunktion werde unbedingt ein stationärer Rehabilitationsaufenthalt in der Rehaklinik E.___ empfohlen. Ein physiotherapeutischer Aufbau sei bisher aufgrund der vorhandenen Schmerzen unmöglich gewesen (Urk. 7/6/55). 3.5
Trotz
der
in
der
Folge
durch
die
Suva
erteilten
Kostengutsprache
für
eine
stationä re
Behandlung
(Urk.
7/6/25)
trat
der
Beschwerdeführer
am
1.
Juni
2022
nicht
wie geplant in die Rehaklinik E.___ ein (Urk.
7/6/11). Nachdem beide Kniegelenke
im
Mai/Juni
2023
mittels
MRI
untersucht
worden
waren
(Urk.
7/43/116-117,
7/43/140) hielt Dr.
C.___ mit Bericht vom 13.
Juli 2023 fest, dass prinzipiell eine unklare
Situation
verbleibe.
Auf
der
rechten
Seite
finde
sich
eine
horizontale
mediale Meniskusläsion. Diese Pathologie sei überhaupt nicht mit dem Ausmass der Einschränkungen, Beschwerden und der «Fehlfunktion» des rechten Beins mit deutlichen
muskulären
Einbussen
sowie
Dysästhesien
mit
elektrischen
Sensationen
vereinbar. Eine Indikation für eine Operation des rechten Kniegelenks sei aktuell nicht
gegeben;
allenfalls
könne
eine
Infiltration
diskutiert
werden
(Urk.
7/43/117). 3. 6
In ihrem im Auftrag der Suva erstellten Untersuchungsbericht vom 13.
Juli 2023 diagnostizierte die Versicherungsmedizinerin Dr. med. F.___ , Fachärztin
für
Chirurgie,
eine
leichte
Quadrizepsatrophie
rechts
bei
Status
nach
Teilme niskektomie des medialen Meniskus am 15. November 2021 (Urk. 7/43/113). Der Beschwerdeführer
habe
sich
anlässlich
der
klinischen
Untersuchung
in
einem
guten
Allgemein-
und
Ernährungszustand
präsentiert.
Die
Anamneseerhebung
habe
sich
insgesamt als schwierig erwiesen; die gestellten Fragen seien nicht konklusiv respektive
ausweichend
beantwortet
worden.
So
seien
die
Fragen
als
zu
privat
eingestuft
worden
oder
es
sei
auf
die
über
den
Rechtsanwalt
zu
besorgenden
Unterlagen
verwiesen
worden.
Der
Beschwerdeführer
sei
auch
nicht
bereit
gewesen ,
mitzuteilen,
ob
er
seit
April
2022
weiter
in
fachärztlicher
Behandlung
bei
einem
Orthopäden
gewesen oder ausschliesslich durch die Hausärztin betreut worden sei. Eine wirklich
objektive
Untersuchung
des
rechten
Kniegelenks
sei
bei
äusserst
schmerz-
und
vermeidungsbedingtem Verhalten nicht möglich gewesen, welches aufgrund der Gesamtsituation
und
der
vorliegenden
aktuellen
Bildgebung
nicht
nachvollziehbar
bzw. aus somatischer Sicht nicht erklärbar sei. Die Situation sei sehr unbefriedigend. Die Hausärztin habe nach Abschluss der Untersuchung im Rahmen eines Telefonats mitgeteilt, ihr selbst lägen keine weiteren Berichte von orthopädischer Seite ab April 2022 vor. Ihr gegenüber habe der Beschwerdeführer im Juni 2023 angegeben, nochmals eine Kontrolle in der Klinik D.___ zu haben. Der entsprechende Bericht sei so Dr. F.___
vor einer abschliessenden Beurteilung einzuholen (Urk.
7/43/114). 3. 7
Dr. med. G.___ , Facharzt für Neurologie und Leitender Arzt Neurologie an der Klinik D.___ , berichtete am 11.
September 2023, der Beschwerdeführer habe
sich
verzweifelt
präsentiert,
sei
an
zwei
Gehstöcken
mobilisiert
und
bezüglich
motorischer Kraft am rechten Bein schmerzbedingt nicht untersuchbar gewesen. Die Beinparese dürfte in Anbetracht der durchgeführten Zusatzuntersuchungen und der aktuellen Befunde nicht primär somatisch-neurologisch begründet sein. Es
sei
ein
Zusammenhang
mit
der
Schmerzsymptomatik
und
zusätzlich
relevanten
funktionellen
Elementen
zu
vermuten.
Eine
stationäre
Rehabilitation
sei
sicherlich
anzustreben,
wobei
der
Beschwerdeführer
einer
solchen
zurückhaltend
gegenüberstehe (Urk. 7/43/39). 3.8
Dr.
B.___
berichtete
am
3.
Oktober
2023
von
einer
neurologischen
Nachkontrolle,
da in einer auswärtigen Bildgebung ödematöse Veränderung en im Musculus quadriceps femoris rechts nachweisbar gewesen seien. In der elektrophysiologischen Untersuchung habe keine ursächliche Neuropathie des Nervus
femoralis nachgewiesen werden können. Die im MRI postulierten Veränderungen des Musculus quadriceps femoris , die ohnehin nur einen kleinen Teil der Beschwerden erklären würden, blieben unklar (Urk. 7/43/29). 3. 9
Zuhanden der Suva hielt die Versicherungsmedizinerin Dr. F.___ in ihrer erneuten Beurteilung vom 3.
November 2023 fest, es liege nun zwei Jahre nach der Teilmeniskektomie am rechten Kniegelenk sicherlich ein stationärer Zustand vor. Es seien bereits mehrere Physiotherapieserien erfolgt, die zu keiner Veränderung des subjektiv dargelegten Gesundheitszustandes geführt hätten (Urk. 7/43/8). Die Tätigkeit als Gebäudereiniger/Allrounder sei zum Teil als eine schwere Tätigkeit einzuschätzen, die überwiegend stehend/gehend ausgeübt werde. Eine gewisse Einschränkung 10 bis 30 % bei Status nach Teilmeniskektomie und beginnender Arthrose sei für eine körperlich schwer belastende Tätigkeit nachvollziehbar. Für eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit mit Gehen nur auf gutem Untergrund, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Zwangshaltung für das Kniegelenk und ohne repetitive kniende/kauernde Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer als voll arbeitsfähig einzuschätzen. Diese Beurteilung sei in Zusammenschau der vorliegenden medizinischen Aktenlage lediglich medizinisch-theoretisch möglich, da keine objektive Faktenlage vorliege bzw. eine solche aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers nicht habe erstellt werden können (Urk.
7/43/9). 3. 10
Der RAD-Arzt Dr. med. H.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, gelangte in seiner Stellungnahme vom 21. Dezember 2023 zum Schluss, versicherungsmedizinisch
sei
überwiegend
wahrscheinlich
von
einer
Verzögerung
respektive Nicht-Mitwirkung des Beschwerdeführers beim Heilungsprozess auszugehen. Der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit sei anhand der vorliegenden Diagnosen und Befunde sowie unter der Annahme einer erfolgreichen stationären Rehabilitation in der Rehaklinik E.___ ab 1. Juni 2022 medizinisch-theoretisch festzulegen.
In
der
angestammten
Tätigkeit
habe
ab
dem
Unfalldatum
(24.
September
2021)
eine
100%ige
Arbeitsunfähigkeit
vorgelegen.
Ab
der
kreisärztlichen
Untersuchung
vom
13.
Juli
2022
(richtig:
2023)
habe
sie
noch
20
%
betragen.
Bezüglich
einer angepassten Tätigkeit habe ab dem Unfalldatum ebenfalls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Medizinisch-theoretisch sei ab August 2022 (nach achtwöchiger erfolgreicher stationärer Rehabilitation) keine Arbeitsunfähigkeit mehr ausgewiesen (Urk.
7/56/5). 3. 1 1
I.___ ,
dipl.
Physiotherapeut,
äusserte
sich
in
seinem
Schreiben
vom
5.
März 2024 dahingehend, dass trotz intensiver physiotherapeutischer Behandlung mit aktiver Beteiligung des Beschwerdeführers insgesamt 13
Serien Physiotherapie im Zeitraum vom 8.
Dezember 2021 bis 18.
August 2023 ein sehr unbefriedigender Verlauf ohne klare Fortschritte bestehe. Nach mehreren Kontakten mit verschiedenen Ärzten sei in gegenseitiger Absprache beschlossen worden, die Weiterbehandlung abzubrechen (Urk. 7/74). 3. 1 2
Im
Rahmen
der
Abklärung
des
Anspruchs
auf
ein
Hilfsmittel
in
Form
eines
Elek troscooters (vgl. Urk. 7/70, 7/161) stellte die Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. med. J.___ , Praktische Ärztin, zunächst am 3.
April 2023 eine ärztliche
Verordnung
zur
Abgabe
eines
Rollstuhls
aus
(Urk.
7/165).
Auf
Nachfrage der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/194/1) hielt sie sodann mit Schreiben vom 10.
Juni 2024 fest, dass dem Beschwerdeführer die Nutzung eines normalen, nicht elektrischen Rollstuhls aufgrund einer starken Kraftminderung in beiden Armen nicht möglich sei (Urk. 7/196/2). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid in medizinischer Hinsicht hauptsächlich auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. H.___ vom 21.
Dezember
2023
(Urk.
7/56/5) ,
wobei
es
sich
mangels
eigener
Untersuchung
des
Beschwerdeführers um eine reine Aktenbeurteilung handelt. Die Einschätzung des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit beruht im Wesentlichen auf der Annahme, der Beschwerdeführer habe während des Heilungsprozesses nicht angemessen mitgewirkt und diesen verzögert , namentlich indem er im Juni 2022 nicht zur geplanten achtwöchigen stationären Rehabilitation in der Rehaklinik E.___ angetreten sei.
Es
trifft
zu
und
ist
aktenkundig,
dass
der
Beschwerdeführer
zum
genannten
stationären
Klinikaufenthalt
nicht
erschienen
ist,
obwohl
die
Suva
hierfür
Kostengutsprache
erteilt
hat te
(Urk.
7/6/11,
7/6/25).
Zudem
finden
sich
weitere
Anhaltspunkte
für eine mangelhafte Kooperation im Rahmen der medizinischen Heilbehandlung en
und
Untersuchungen .
So
liess
der
Beschwerdeführer
eine
Termineinladung
der
K.___ AG unbeachtet (Urk.
7/27/51) , weigerte sich ohne objektiv nachvollziehbaren Grund , MRI-U ntersuchung en in der Universitätsklinik A.___ durchführen zu lassen (vgl. Urk. 7/27/22, 7/27/29) und erschwerte die versicherungsmedizinische Untersuchung durch die Suva-Ärztin Dr. F.___ , indem er im Rahmen der Anamneseerhebung gestellte Fragen nur ausweichend oder gar nicht beantwortete (Urk. 7/ 43/112, 7/43/114). In den Akten findet sich ausserdem ein Schreiben der Suva an den Beschwerdeführer vom 10. Februar 2023, womit dieser unter Hinweis auf Art. 43 ATSG auf seine Auskunfts- und Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht wurde (Urk. 7/27/27).
Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer
zu
keinem
Zeitpunkt
unter
Hinweis
auf
die
Rechtsfolgen
im
Falle
des
Nichtbefolgens
der
Auflage
(vorübergehende
oder
dauernde
Leistungsverweigerung
oder
-kürzung)
schriftlich
dazu
ermahnt
hat,
sich
einer
zumutbaren
medizinischen
Behandlung zu unterziehen. Mit anderen Worten rügt der Beschwerdeführer zu Recht die fehlende Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens im Sinne von Art.
21 Abs.
4 ATSG , zumal darauf mangels Vorliegens einer der in Art.
7b Abs.
2 IVG genannten
Sonderfälle auch nicht ausnahmsweise verzichtet werden konnte. Nur wenn dieses Verfahren korrekt durchgeführt worden wäre, hätte die Beschwerdegegnerin bzw. der RAD den Gesundheitszustand so beurteilen dürfen, als ob der Beschwerdeführer die Massnahme vorliegend die (wohl zumutbare) stationäre
Rehabilitation
in
der
Rehaklinik
E.___
tatsächlich
durchgeführt
hät te.
Die
versicherungsinterne
Beurteilung
fusst
somit
auf
einer
unhaltbaren
theoretischen A nnahme , weshalb nur schon aus diesem Grund Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (vgl. vorstehende E. 1.4). 4.2
Hinzu
kommt,
dass
kein
lückenloser
Befund
vorliegt ,
welcher
für
eine
Akten beurteilung allerdings
praxisgemäss erforderlich wäre. So hielt die Suva-Ärztin Dr. F.___
in
ihrem
Untersuchungsbericht
vom
14.
Juli
2023
fest,
eine
wirklich objektive Untersuchung des rechten Kniegelenks sei bei äusserst schmerz- und
vermeidungsbedingtem
Verhalten
des
Beschwerdeführers
nicht
möglich
gewesen
( Urk.
7/43/114 ;
vgl.
auch
Urk.
7/43/9
[«keine
objektive
Faktenlage»] ).
In
den
Akten
finden
sich
ferner
Hinweise
auf
weitere
somatische
Beeinträchtigungen wie Rückenprobleme (Urk. 7/43/29 , 7/191/1 ) und Kraftminderungen in den Armen (Urk.
7/196/2), we lche schliesslich zusammen mit den Kniebeschwerden
zur Kostengutsprache für ein Hilfsmittel in Form eines
Elektroscooter s
führte n (Urk. 7/199). Darüber hinaus wurde von ärztlicher Seite mehrfach festgehalten, dass die geklagten Schmerzen aus somatischer Sicht nicht hinreichend erklärbar seien
bzw. eine somatoforme Komponente vorliegen könnte (Urk. 7/6/48, 7/43/29 und 7/ 43/116 ). Eine umfassende fachärztliche Würdigung dieser im Raum stehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen
fehlt in der Aktenbeurteilung des RAD und lässt sich auch den übrigen medizinischen Unterlagen nicht entnehmen.
Zu prüfen sein wird schliesslich, ob die von den behandelnden Arztpersonen im Verlauf wiederholt attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. u.a. Urk. 7/6/17, 7/6/61, 7/38, 7/47 und 7/60) in versicherungsmedizinischer Hinsicht zu überzeugen vermag. 4.3
Vor
diesem
Hintergrund
erweisen
sich
weitere
medizinische
Abklärungen
in
Nach achtung
des
geltenden
Untersuchungsgrundsatzes
(Art.
43
Abs.
1
und
Art.
61
lit .
c
ATSG) als unumgänglich, da aktuell über die für die Beurteilung des streitigen Leistungsanspruchs erforderlichen Tatsachen keine hinreichende Klarheit besteht. Es ist in erster Linie Aufgabe des Versicherungsträgers, von Amtes wegen die notwendigen Abklärungen vorzunehmen, um den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen (vgl. BGE
149 V 218 E.
5.7; Urteil des Bundesgerichts 9C_8/2022
vom
6.
März
2023
E.
5.3,
je
mit
Hinweisen).
Das
Gericht
kann
die
Ange legenheit insbesondere in denjenigen Fällen an die Vorinstanz zurückweisen, in denen
der
Sachverhalt
ungenügend
festgestellt
wurde
(vgl.
§
26
Abs.
1
des
Gesetzes
über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] ) , was vorliegend zutrifft.
Von der beantragten
Veranlassung
eines
Gerichtsgutachtens
ist
demnach
abzusehen,
zumal
die Rechtsstaatlichkeit der Versicherungsdurchführung überdies empfindlich litte und von einem Substanzverlust bedroht wäre, wenn die Verwaltung von vornherein darauf bauen könnte, dass ihre Arbeit ohnehin in jedem verfügungsweise abgeschlossenen Sozialversicherungsfall auf Beschwerde hin gleichsam gerichtlicher Nachbesserung unterläge (BGE 137 V 210 E. 4.2).
Zwecks Klärung der offenen Fragen ist d ie Beschwerdegegnerin somit zu verpflichten, im Verfahren nach Art. 44 ATSG ein Administrativgutachten einzuholen, wobei wohl eine polydisziplinäre Begutachtung in Betracht zu ziehen ist. Letztlich obliegt die Einordnung, welche Fachdisziplinen an der Begutachtung zu beteiligen sind, jedoch dem RAD respektive den Gutachtern (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_150/2022 vom 7. November 2022 E. 10.2 und 8C_431/2021 vom 26. Januar 2022 E. 4.1 mit Hinweisen
s. a.; vgl. auch Art. 44 Abs. 5 ATSG ). Nach Vorliegen
der
Abklärungsergebnisse
wird
die
Beschwerdegegnerin
erneut
über
den
Leistungsanspruch zu befinden haben, wobei sie dem Grundsatz «Eingliederung vor
Rente»
(vgl.
BGE
148
V
397
E.
6.2.4)
Rechnung
zu
tragen
haben
wird.
In
Anbe tracht
der
bisher
teilweise
unzureichenden
Mitwirkung sbereitschaft
des
Beschwer deführers im Abklärungsverfahren ist dieser darauf hinzuweisen , dass die von ihm selbst geforderten beruflichen Eingliederungsmassnahmen (vgl. Urk.
1 S. 11) massgeblich von einem entsprechenden Eingliederungswillen abhängen und der Untersuchungsgrundsatz nicht uneingeschränkt gilt, sondern sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien findet (Urteil des Bundesgerichts 9C_508/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 3.1 mit Hinweisen). 5.
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 16. September 2024 (Urk.
2) aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der obigen Erwägungen eine neue Beurteilung vornehme und sodann über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 6. 6.1
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr.
200.-- bis Fr.
1'000.-- festgelegt (Art.
69 Abs.
1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise
auf
Fr.
700.--
anzusetzen.
Nach
ständiger
Rechtsprechung
gilt
die
Rückweisung
der
Sache
an
die
Verwaltung
zur
weiteren
Abklärung
und
neuen
Ver fügung
als
vollständiges
Obsiegen ,
unabhängig
davon,
ob
sie
beantragt
oder
ob
das
Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE
141 V 281 E.
11.1, 137 V 210 E.
7.1, 137 V 57 E.
2.2) . Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Nach
Art.
61
lit .
g
ATSG
hat
die
obsiegende
Beschwerde
führende
Person
Anspruch
auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 GSVGer sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV
SVGer ]).
Mangels Vorliegens einer Honorarnote ist die Parteientschädigung ermessensweise festzusetzen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien hat die Beschwerdegegnerin
dem
anwaltlich
vertretenen
Beschwerdeführer
eine
Parteient schädigung von Fr.
2' 9 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 6.3
Ausgangsgemäss
erweist
sich
das
vom
Beschwerdeführer
gestellte
Gesuch
um
unentgeltliche Rechtspflege (Urk.
1 S.
2) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
in
dem
Sinne
gutgeheissen,
dass
die
angefochtene
Verfügung
der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 16.
September 2024 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr.
700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und
Einzahlungsschein
werden
der
Kostenpflichtigen
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr.
2’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Der
1978
geborene
X.___
verfügt
über
keine
berufliche
Ausbildung
und
war
nach
seiner
Einreise
in
die
Schweiz
im
Jahr
2020
vom
15.
Januar
2021
bis
15.
Oktober
2021
bei
der
Y.___
AG,
Z .___ ,
als
Gebäudereiniger tätig (Urk. 7/3 f., 7/7 und 7/14). Nach dem Absturz eines Lifts
a m
24.
September
2021
klagte
er
über
Schmerzen
an
beiden
Kniegelenken
(Urk.
7/6/191,
7/6/203).
Am
15.
November
2021
unterzog
er
sich
in
der
Universitätsklinik A.___ einer Kniearthroskopie und einer medialen Teilmeniskektomie
rechts
(Urk.
7/6/137-138,
7/6/140-141).
Als
zuständiger
Unfallversicherer erbrachte die Suva die gesetzlichen Leistungen (vgl. Urk.
7/6/6-7, 7/6/155).
Unter Hinweis auf die unfallbedingten Beeinträchtigungen am rechten Knie meldete sich der Versicherte am 15. August 2022 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der Suva bei (Urk. 7/6, 7/27) und holte nebst einem Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/7) bei dessen Arbeitgeberin Auskünfte ein (Arbeitgeberfragebogen, Urk.
7/14).
Am
19.
Mai
2023
teilte
sie
dem
Versicherten
schriftlich
mit,
dass
zurzeit
keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und der Rentenanspruch geprüft werde (Urk. 7/28). Alsdann aktualisierte sie die Akten der Suva (Urk. 7/43), welche ihre
Leistungen
per
31.
Dezember
2023
einstellte
(Urk.
7/44).
Zudem
gingen
medizinische Unterlagen der behandelnden Arztpersonen ein (Urk. 7/37 f., 7/45 und 7/47). Nach Rücksprache mit dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD; Stellung nahme vom 21. Dezember 2023, Urk.
7/56/5) stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 19. Januar 2024 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht
(Urk.
7/57),
wogegen
dieser
am
18.
März
2024
unter
Beilage
diverser
Unterlagen
(Urk.
7/74-153)
und
ergänzend
am
7.
Mai
2024
Einwand
erhob
(Urk.
7/154,
7/173).
Am
25.
Juli
2024
erteilte
die
IV-Stelle
Kostengutsprache
für die leihweise Abgabe eines Elektroscooters (bzw. -rollstuhls) als Hilfsmittel (Urk. 7/199; vgl. Urk. 7/70 [Kostenvoranschlag vom 27. Februar 2024]). Mit Verfügung vom 16. September 2024 verneinte sie wie vorbeschieden den Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 2 = Urk. 7/206).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit
(Art.
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre
Erwerbsfähigkeit
oder
die
Fähigkeit,
sich
im
Aufgabenbereich
zu
betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG).
E. 1.3 Um
den
Invaliditätsgrad
bemessen
zu
können,
ist
die
Verwaltung
(und
im
Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE
132 V 93 E.
4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Gemäss
Art.
54a
IVG
stehen
die
RAD
den
IV-Stellen
für
die
Beurteilung
der
medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art.
6 ATSG massgebende funktionelle
Leistungsfähigkeit
der
versicherten
Person
für
die
Ausübung
einer
zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs.
3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs.
4). Nach Art.
49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs.
1). Bei der Festsetzung
der
funktionellen
Leistungsfähigkeit
(Art.
54a
Abs.
3
IVG)
ist
die
medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1 bis ). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs.
2).
Die
Funktion
interner
RAD-Berichte
besteht
darin,
aus
medizinischer
Sicht
gewissermassen
als
Hilfestellung
für
die
medizinischen
Laien
in
Verwaltung
und
Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen
Sachverhalt
zusammenzufassen
und
zu
würdigen,
wozu
namentlich
auch
gehört,
bei
widersprüchlichen
medizinischen
Akten
eine
Wertung
vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen
Befunde
aus
medizinischer
Sicht
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_406/2014
vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art.
49 Abs.
2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE
134
V
231
E.
5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt ( BGE
137
V
210 E.
1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen
Gutachtens
entschieden
werden,
so
sind
an
die
Beweiswürdigung
strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE
145
V
97
E.
8.5,
142
V
58
E.
5.1 mit Hinweisen).
Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und
es
im
Wesentlichen
nur
um
die
fachärztliche
Beurteilung
eines
an
sich
feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 8C_574/2023 vom 9.
Januar 2024 E.
E. 2 Dagegen erhob X.___ , vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian
Lorentz,
am
14.
Oktober
2024
Beschwerde
mit
dem
Rechtsbegehren,
die
angefochtene
Verfügung
sei
aufzuheben
und
ihm
seien
die
gesetzlichen
Leistungen
zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
In
prozessualer
Hinsicht
ersuchte
der
Beschwerdeführer
um
Gewährung
der
unentgeltlichen
Prozessführung
und
um
Bestellung
von
Rechtsanwalt
Lorentz
als
unentgeltlichen
Rechtsvertreter
(Urk.
1
S.
2).
Mit
Beschwerdeantwort vom 21. November 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung
der
Beschwerde
(Urk.
6),
worüber
der
Beschwerdeführer
mit
Verfügung
vom 26. November 2024 in Kenntnis gesetzt wurde. Gleichzeitig wurde er darüber informiert, dass über die Anträge auf unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche
Rechtsvertretung
zu
einem
späteren
Zeitpunkt
entschieden
werde
(Urk.
8).
Mit
Eingabe
vom
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 16. September 2024 fest, den Unterlagen der Suva sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht wiederholt nicht nachgekommen sei, indem er sich u.a. mehrfach geweigert habe, eine stationäre Behandlung aufzunehmen oder Untersuchungsterminen unentschuldigt ferngeblieben sei. Aufgrund dieses Verhaltens sei eine objektive Beurteilung seiner Beschwerden nicht möglich, sodass lediglich medizinisch-theoretisch habe entschieden werden können. Aufgrund des Nicht-Mitwirkens sei von einer Verzögerung im Heilungsprozess auszugehen. Bei adäquater Behandlung hätte aus versicherungsmedizinischer Sicht bereits ab August 2022 wieder eine hochprozentige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Gebäudereiniger und eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vorgelegen. In einer solchen Tätigkeit hätte der Beschwerdeführer seit genanntem
Zeitpunkt
und
somit
innerhalb
des
gesetzlichen
Wartejahres
ab
Unfalldatum wieder ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen können, weshalb ein Anspruch auf eine Invalidenrente gar nicht erst habe entstehen können (Urk. 2 S. 1 f.).
E. 2.2 Demgegenüber
machte
der
Beschwerdeführer
in
seiner
Beschwerdeschrift
vom
14.
Oktober
2024
zusammengefasst
geltend,
ihm
werde
zu
Unrecht
eine
Verletzung
der
Mitwirkungsobliegenheit
vorgeworfen.
Er
habe
sich
insbesondere
nie
Untersuchungen
entzogen
oder
von
sich
aus
Behandlungen
abgebrochen.
Ferner
habe
die
Beschwerdegegnerin das gesetzlich vorgesehene Mahn- und Bedenkzeitverfahren nicht durchgeführt (Urk.
1 S.
E. 3 Januar
2025
(Urk.
9)
reichte
der
Beschwerdeführer
einen
Arztbericht vom 17. Dezember 2024 zu den Akten (Urk. 10), worüber die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7.
Januar 2025 orientiert wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Nach dem Lift-Unfall vom 24.
September 2021 (Urk.
7/6/152, 7/6/203) habe der Beschwerdeführer gemäss Bericht der Universitätsklinik A.___ vom 11. November
2021
über
starke
Knieschmerzen
vordergründig
auf
der
rechten
Seite
geklagt.
Mit MRI vom 22.
Oktober 2021 habe am rechten Knie insbesondere ein komplexer Horizontalriss des medialen Meniskus mit umgeschlagenem Flap festgestellt werden können (Urk.
7/6/191-192). Am 15.
November 2021 wurde deswegen eine Kniearthroskopie
mit
medialer
Teilmeniskektomie
durchgeführt
(Urk.
7/6/137-138
[Operationsbericht]). Laut Austrittsbericht vom 16. November 2021 sei der postoperative Verlauf komplikationslos gewesen (Urk. 7/6/140).
E. 3.2 Im
Rahmen
der
nachfolgenden
Verlaufskontrollen
habe
sich
gemäss
Berichten
der
Universitätsklinik
A.___
vom
E. 3.3 Dr.
med. B.___ , Facharzt für Neurologie, äusserte sich mit Bericht vom 27.
Januar 2022 dahingehend, dass die seit dem Unfall bestehende Beinparese rechts
aus
neurologischer
Sicht
unklar
bleibe.
Klinisch
hätten
sich
keine
Auffälligkeiten finden lassen, die von der Kooperation unabhängig wären. In der Bildgebung der Neuroaxis hätten sich keine erklärenden Befunde gezeigt; eine elektrophysiologische Untersuchung habe keine Hinweise für eine lumbale Plexopathie ergeben. Differentialdiagnostisch sei eine schmerzbedingte Minderinnervation denkbar. Eine Symptomausweitung erscheine bei den Knieschmerzen ebenfalls möglich (Urk. 7/6/71).
E. 3.4 Dr.
med. C.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Leitende Ärztin Orthopädie a n der Klinik D.___ , ging in ihrem Bericht vom 6.
April 2022 von einer insgesamt sehr komplexen Situation aus. Auffallend sei die komplette Dysfunktion des gesamten rechten Beins mit zusätzlich vorhandener Hyposensibilität des Obe r schenkels. Es lägen auch postoperativ mediale Kniebeschwerden sowie rezidivierende Ergussbildungen vor. Angesichts der Gesamtsituation mit eindrücklicher muskulärer Dysfunktion werde unbedingt ein stationärer Rehabilitationsaufenthalt in der Rehaklinik E.___ empfohlen. Ein physiotherapeutischer Aufbau sei bisher aufgrund der vorhandenen Schmerzen unmöglich gewesen (Urk. 7/6/55).
E. 3.5 Trotz
der
in
der
Folge
durch
die
Suva
erteilten
Kostengutsprache
für
eine
stationä re
Behandlung
(Urk.
7/6/25)
trat
der
Beschwerdeführer
am
1.
Juni
2022
nicht
wie geplant in die Rehaklinik E.___ ein (Urk.
7/6/11). Nachdem beide Kniegelenke
im
Mai/Juni
2023
mittels
MRI
untersucht
worden
waren
(Urk.
7/43/116-117,
7/43/140) hielt Dr.
C.___ mit Bericht vom 13.
Juli 2023 fest, dass prinzipiell eine unklare
Situation
verbleibe.
Auf
der
rechten
Seite
finde
sich
eine
horizontale
mediale Meniskusläsion. Diese Pathologie sei überhaupt nicht mit dem Ausmass der Einschränkungen, Beschwerden und der «Fehlfunktion» des rechten Beins mit deutlichen
muskulären
Einbussen
sowie
Dysästhesien
mit
elektrischen
Sensationen
vereinbar. Eine Indikation für eine Operation des rechten Kniegelenks sei aktuell nicht
gegeben;
allenfalls
könne
eine
Infiltration
diskutiert
werden
(Urk.
7/43/117). 3. 6
In ihrem im Auftrag der Suva erstellten Untersuchungsbericht vom 13.
Juli 2023 diagnostizierte die Versicherungsmedizinerin Dr. med. F.___ , Fachärztin
für
Chirurgie,
eine
leichte
Quadrizepsatrophie
rechts
bei
Status
nach
Teilme niskektomie des medialen Meniskus am 15. November 2021 (Urk. 7/43/113). Der Beschwerdeführer
habe
sich
anlässlich
der
klinischen
Untersuchung
in
einem
guten
Allgemein-
und
Ernährungszustand
präsentiert.
Die
Anamneseerhebung
habe
sich
insgesamt als schwierig erwiesen; die gestellten Fragen seien nicht konklusiv respektive
ausweichend
beantwortet
worden.
So
seien
die
Fragen
als
zu
privat
eingestuft
worden
oder
es
sei
auf
die
über
den
Rechtsanwalt
zu
besorgenden
Unterlagen
verwiesen
worden.
Der
Beschwerdeführer
sei
auch
nicht
bereit
gewesen ,
mitzuteilen,
ob
er
seit
April
2022
weiter
in
fachärztlicher
Behandlung
bei
einem
Orthopäden
gewesen oder ausschliesslich durch die Hausärztin betreut worden sei. Eine wirklich
objektive
Untersuchung
des
rechten
Kniegelenks
sei
bei
äusserst
schmerz-
und
vermeidungsbedingtem Verhalten nicht möglich gewesen, welches aufgrund der Gesamtsituation
und
der
vorliegenden
aktuellen
Bildgebung
nicht
nachvollziehbar
bzw. aus somatischer Sicht nicht erklärbar sei. Die Situation sei sehr unbefriedigend. Die Hausärztin habe nach Abschluss der Untersuchung im Rahmen eines Telefonats mitgeteilt, ihr selbst lägen keine weiteren Berichte von orthopädischer Seite ab April 2022 vor. Ihr gegenüber habe der Beschwerdeführer im Juni 2023 angegeben, nochmals eine Kontrolle in der Klinik D.___ zu haben. Der entsprechende Bericht sei so Dr. F.___
vor einer abschliessenden Beurteilung einzuholen (Urk.
7/43/114). 3. 7
Dr. med. G.___ , Facharzt für Neurologie und Leitender Arzt Neurologie an der Klinik D.___ , berichtete am 11.
September 2023, der Beschwerdeführer habe
sich
verzweifelt
präsentiert,
sei
an
zwei
Gehstöcken
mobilisiert
und
bezüglich
motorischer Kraft am rechten Bein schmerzbedingt nicht untersuchbar gewesen. Die Beinparese dürfte in Anbetracht der durchgeführten Zusatzuntersuchungen und der aktuellen Befunde nicht primär somatisch-neurologisch begründet sein. Es
sei
ein
Zusammenhang
mit
der
Schmerzsymptomatik
und
zusätzlich
relevanten
funktionellen
Elementen
zu
vermuten.
Eine
stationäre
Rehabilitation
sei
sicherlich
anzustreben,
wobei
der
Beschwerdeführer
einer
solchen
zurückhaltend
gegenüberstehe (Urk. 7/43/39).
E. 3.8 Dr.
B.___
berichtete
am
3.
Oktober
2023
von
einer
neurologischen
Nachkontrolle,
da in einer auswärtigen Bildgebung ödematöse Veränderung en im Musculus quadriceps femoris rechts nachweisbar gewesen seien. In der elektrophysiologischen Untersuchung habe keine ursächliche Neuropathie des Nervus
femoralis nachgewiesen werden können. Die im MRI postulierten Veränderungen des Musculus quadriceps femoris , die ohnehin nur einen kleinen Teil der Beschwerden erklären würden, blieben unklar (Urk. 7/43/29). 3. 9
Zuhanden der Suva hielt die Versicherungsmedizinerin Dr. F.___ in ihrer erneuten Beurteilung vom 3.
November 2023 fest, es liege nun zwei Jahre nach der Teilmeniskektomie am rechten Kniegelenk sicherlich ein stationärer Zustand vor. Es seien bereits mehrere Physiotherapieserien erfolgt, die zu keiner Veränderung des subjektiv dargelegten Gesundheitszustandes geführt hätten (Urk. 7/43/8). Die Tätigkeit als Gebäudereiniger/Allrounder sei zum Teil als eine schwere Tätigkeit einzuschätzen, die überwiegend stehend/gehend ausgeübt werde. Eine gewisse Einschränkung 10 bis 30 % bei Status nach Teilmeniskektomie und beginnender Arthrose sei für eine körperlich schwer belastende Tätigkeit nachvollziehbar. Für eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit mit Gehen nur auf gutem Untergrund, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Zwangshaltung für das Kniegelenk und ohne repetitive kniende/kauernde Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer als voll arbeitsfähig einzuschätzen. Diese Beurteilung sei in Zusammenschau der vorliegenden medizinischen Aktenlage lediglich medizinisch-theoretisch möglich, da keine objektive Faktenlage vorliege bzw. eine solche aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers nicht habe erstellt werden können (Urk.
7/43/9). 3. 10
Der RAD-Arzt Dr. med. H.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, gelangte in seiner Stellungnahme vom 21. Dezember 2023 zum Schluss, versicherungsmedizinisch
sei
überwiegend
wahrscheinlich
von
einer
Verzögerung
respektive Nicht-Mitwirkung des Beschwerdeführers beim Heilungsprozess auszugehen. Der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit sei anhand der vorliegenden Diagnosen und Befunde sowie unter der Annahme einer erfolgreichen stationären Rehabilitation in der Rehaklinik E.___ ab 1. Juni 2022 medizinisch-theoretisch festzulegen.
In
der
angestammten
Tätigkeit
habe
ab
dem
Unfalldatum
(24.
September
2021)
eine
100%ige
Arbeitsunfähigkeit
vorgelegen.
Ab
der
kreisärztlichen
Untersuchung
vom
13.
Juli
2022
(richtig:
2023)
habe
sie
noch
20
%
betragen.
Bezüglich
einer angepassten Tätigkeit habe ab dem Unfalldatum ebenfalls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Medizinisch-theoretisch sei ab August 2022 (nach achtwöchiger erfolgreicher stationärer Rehabilitation) keine Arbeitsunfähigkeit mehr ausgewiesen (Urk.
7/56/5). 3. 1 1
I.___ ,
dipl.
Physiotherapeut,
äusserte
sich
in
seinem
Schreiben
vom
5.
März 2024 dahingehend, dass trotz intensiver physiotherapeutischer Behandlung mit aktiver Beteiligung des Beschwerdeführers insgesamt 13
Serien Physiotherapie im Zeitraum vom 8.
Dezember 2021 bis 18.
August 2023 ein sehr unbefriedigender Verlauf ohne klare Fortschritte bestehe. Nach mehreren Kontakten mit verschiedenen Ärzten sei in gegenseitiger Absprache beschlossen worden, die Weiterbehandlung abzubrechen (Urk. 7/74). 3. 1 2
Im
Rahmen
der
Abklärung
des
Anspruchs
auf
ein
Hilfsmittel
in
Form
eines
Elek troscooters (vgl. Urk. 7/70, 7/161) stellte die Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. med. J.___ , Praktische Ärztin, zunächst am 3.
April 2023 eine ärztliche
Verordnung
zur
Abgabe
eines
Rollstuhls
aus
(Urk.
7/165).
Auf
Nachfrage der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/194/1) hielt sie sodann mit Schreiben vom 10.
Juni 2024 fest, dass dem Beschwerdeführer die Nutzung eines normalen, nicht elektrischen Rollstuhls aufgrund einer starken Kraftminderung in beiden Armen nicht möglich sei (Urk. 7/196/2). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid in medizinischer Hinsicht hauptsächlich auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. H.___ vom 21.
Dezember
2023
(Urk.
7/56/5) ,
wobei
es
sich
mangels
eigener
Untersuchung
des
Beschwerdeführers um eine reine Aktenbeurteilung handelt. Die Einschätzung des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit beruht im Wesentlichen auf der Annahme, der Beschwerdeführer habe während des Heilungsprozesses nicht angemessen mitgewirkt und diesen verzögert , namentlich indem er im Juni 2022 nicht zur geplanten achtwöchigen stationären Rehabilitation in der Rehaklinik E.___ angetreten sei.
Es
trifft
zu
und
ist
aktenkundig,
dass
der
Beschwerdeführer
zum
genannten
stationären
Klinikaufenthalt
nicht
erschienen
ist,
obwohl
die
Suva
hierfür
Kostengutsprache
erteilt
hat te
(Urk.
7/6/11,
7/6/25).
Zudem
finden
sich
weitere
Anhaltspunkte
für eine mangelhafte Kooperation im Rahmen der medizinischen Heilbehandlung en
und
Untersuchungen .
So
liess
der
Beschwerdeführer
eine
Termineinladung
der
K.___ AG unbeachtet (Urk.
7/27/51) , weigerte sich ohne objektiv nachvollziehbaren Grund , MRI-U ntersuchung en in der Universitätsklinik A.___ durchführen zu lassen (vgl. Urk. 7/27/22, 7/27/29) und erschwerte die versicherungsmedizinische Untersuchung durch die Suva-Ärztin Dr. F.___ , indem er im Rahmen der Anamneseerhebung gestellte Fragen nur ausweichend oder gar nicht beantwortete (Urk. 7/ 43/112, 7/43/114). In den Akten findet sich ausserdem ein Schreiben der Suva an den Beschwerdeführer vom 10. Februar 2023, womit dieser unter Hinweis auf Art. 43 ATSG auf seine Auskunfts- und Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht wurde (Urk. 7/27/27).
Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer
zu
keinem
Zeitpunkt
unter
Hinweis
auf
die
Rechtsfolgen
im
Falle
des
Nichtbefolgens
der
Auflage
(vorübergehende
oder
dauernde
Leistungsverweigerung
oder
-kürzung)
schriftlich
dazu
ermahnt
hat,
sich
einer
zumutbaren
medizinischen
Behandlung zu unterziehen. Mit anderen Worten rügt der Beschwerdeführer zu Recht die fehlende Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens im Sinne von Art.
21 Abs.
4 ATSG , zumal darauf mangels Vorliegens einer der in Art.
7b Abs.
2 IVG genannten
Sonderfälle auch nicht ausnahmsweise verzichtet werden konnte. Nur wenn dieses Verfahren korrekt durchgeführt worden wäre, hätte die Beschwerdegegnerin bzw. der RAD den Gesundheitszustand so beurteilen dürfen, als ob der Beschwerdeführer die Massnahme vorliegend die (wohl zumutbare) stationäre
Rehabilitation
in
der
Rehaklinik
E.___
tatsächlich
durchgeführt
hät te.
Die
versicherungsinterne
Beurteilung
fusst
somit
auf
einer
unhaltbaren
theoretischen A nnahme , weshalb nur schon aus diesem Grund Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (vgl. vorstehende E. 1.4). 4.2
Hinzu
kommt,
dass
kein
lückenloser
Befund
vorliegt ,
welcher
für
eine
Akten beurteilung allerdings
praxisgemäss erforderlich wäre. So hielt die Suva-Ärztin Dr. F.___
in
ihrem
Untersuchungsbericht
vom
E. 8 Abs.
1
des
Bundesgesetzes
über
den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens
einer
Erwerbsunfähigkeit
sind
ausschliesslich
die
Folgen
der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art.
7
Abs.
2
ATSG).
E. 9 f.). Die medizinisch-theoretische Beurteilung des Leistungsanspruchs sei folglich unzulässig und die Beschwerdegegnerin habe ihre Pflicht
zur
vollständigen
und
richtigen
Abklärung
des
rechtserheblichen
Sachverhalts verletzt. Die Veranlassung eines Gerichtsgutachtens erweise sich vor diesem Hintergrund als notwendig. Im Nachgang hierzu seien im Sinne des Grundsatzes «Eingliederung
vor
Rente»
die
im
konkreten
Fall
erfolgsversprechenden
Eingliederungsmassnahmen zu bestimmen und durchzuführen (Urk.
1 S.
6 f. und S. 10 f.). 3.
E. 14 Juli
2023
fest,
eine
wirklich objektive Untersuchung des rechten Kniegelenks sei bei äusserst schmerz- und
vermeidungsbedingtem
Verhalten
des
Beschwerdeführers
nicht
möglich
gewesen
( Urk.
7/43/114 ;
vgl.
auch
Urk.
7/43/9
[«keine
objektive
Faktenlage»] ).
In
den
Akten
finden
sich
ferner
Hinweise
auf
weitere
somatische
Beeinträchtigungen wie Rückenprobleme (Urk. 7/43/29 , 7/191/1 ) und Kraftminderungen in den Armen (Urk.
7/196/2), we lche schliesslich zusammen mit den Kniebeschwerden
zur Kostengutsprache für ein Hilfsmittel in Form eines
Elektroscooter s
führte n (Urk. 7/199). Darüber hinaus wurde von ärztlicher Seite mehrfach festgehalten, dass die geklagten Schmerzen aus somatischer Sicht nicht hinreichend erklärbar seien
bzw. eine somatoforme Komponente vorliegen könnte (Urk. 7/6/48, 7/43/29 und 7/ 43/116 ). Eine umfassende fachärztliche Würdigung dieser im Raum stehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen
fehlt in der Aktenbeurteilung des RAD und lässt sich auch den übrigen medizinischen Unterlagen nicht entnehmen.
Zu prüfen sein wird schliesslich, ob die von den behandelnden Arztpersonen im Verlauf wiederholt attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. u.a. Urk. 7/6/17, 7/6/61, 7/38, 7/47 und 7/60) in versicherungsmedizinischer Hinsicht zu überzeugen vermag. 4.3
Vor
diesem
Hintergrund
erweisen
sich
weitere
medizinische
Abklärungen
in
Nach achtung
des
geltenden
Untersuchungsgrundsatzes
(Art.
43
Abs.
1
und
Art.
61
lit .
c
ATSG) als unumgänglich, da aktuell über die für die Beurteilung des streitigen Leistungsanspruchs erforderlichen Tatsachen keine hinreichende Klarheit besteht. Es ist in erster Linie Aufgabe des Versicherungsträgers, von Amtes wegen die notwendigen Abklärungen vorzunehmen, um den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen (vgl. BGE
149 V 218 E.
5.7; Urteil des Bundesgerichts 9C_8/2022
vom
6.
März
2023
E.
5.3,
je
mit
Hinweisen).
Das
Gericht
kann
die
Ange legenheit insbesondere in denjenigen Fällen an die Vorinstanz zurückweisen, in denen
der
Sachverhalt
ungenügend
festgestellt
wurde
(vgl.
§
26
Abs.
1
des
Gesetzes
über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] ) , was vorliegend zutrifft.
Von der beantragten
Veranlassung
eines
Gerichtsgutachtens
ist
demnach
abzusehen,
zumal
die Rechtsstaatlichkeit der Versicherungsdurchführung überdies empfindlich litte und von einem Substanzverlust bedroht wäre, wenn die Verwaltung von vornherein darauf bauen könnte, dass ihre Arbeit ohnehin in jedem verfügungsweise abgeschlossenen Sozialversicherungsfall auf Beschwerde hin gleichsam gerichtlicher Nachbesserung unterläge (BGE 137 V 210 E. 4.2).
Zwecks Klärung der offenen Fragen ist d ie Beschwerdegegnerin somit zu verpflichten, im Verfahren nach Art. 44 ATSG ein Administrativgutachten einzuholen, wobei wohl eine polydisziplinäre Begutachtung in Betracht zu ziehen ist. Letztlich obliegt die Einordnung, welche Fachdisziplinen an der Begutachtung zu beteiligen sind, jedoch dem RAD respektive den Gutachtern (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_150/2022 vom 7. November 2022 E. 10.2 und 8C_431/2021 vom 26. Januar 2022 E. 4.1 mit Hinweisen
s. a.; vgl. auch Art. 44 Abs. 5 ATSG ). Nach Vorliegen
der
Abklärungsergebnisse
wird
die
Beschwerdegegnerin
erneut
über
den
Leistungsanspruch zu befinden haben, wobei sie dem Grundsatz «Eingliederung vor
Rente»
(vgl.
BGE
148
V
397
E.
6.2.4)
Rechnung
zu
tragen
haben
wird.
In
Anbe tracht
der
bisher
teilweise
unzureichenden
Mitwirkung sbereitschaft
des
Beschwer deführers im Abklärungsverfahren ist dieser darauf hinzuweisen , dass die von ihm selbst geforderten beruflichen Eingliederungsmassnahmen (vgl. Urk.
1 S. 11) massgeblich von einem entsprechenden Eingliederungswillen abhängen und der Untersuchungsgrundsatz nicht uneingeschränkt gilt, sondern sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien findet (Urteil des Bundesgerichts 9C_508/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 3.1 mit Hinweisen). 5.
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 16. September 2024 (Urk.
2) aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der obigen Erwägungen eine neue Beurteilung vornehme und sodann über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 6. 6.1
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr.
200.-- bis Fr.
1'000.-- festgelegt (Art.
69 Abs.
1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise
auf
Fr.
700.--
anzusetzen.
Nach
ständiger
Rechtsprechung
gilt
die
Rückweisung
der
Sache
an
die
Verwaltung
zur
weiteren
Abklärung
und
neuen
Ver fügung
als
vollständiges
Obsiegen ,
unabhängig
davon,
ob
sie
beantragt
oder
ob
das
Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE
141 V 281 E.
11.1, 137 V 210 E.
7.1, 137 V 57 E.
2.2) . Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Nach
Art.
61
lit .
g
ATSG
hat
die
obsiegende
Beschwerde
führende
Person
Anspruch
auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 GSVGer sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV
SVGer ]).
Mangels Vorliegens einer Honorarnote ist die Parteientschädigung ermessensweise festzusetzen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien hat die Beschwerdegegnerin
dem
anwaltlich
vertretenen
Beschwerdeführer
eine
Parteient schädigung von Fr.
2' 9 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 6.3
Ausgangsgemäss
erweist
sich
das
vom
Beschwerdeführer
gestellte
Gesuch
um
unentgeltliche Rechtspflege (Urk.
1 S.
2) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
in
dem
Sinne
gutgeheissen,
dass
die
angefochtene
Verfügung
der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 16.
September 2024 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr.
700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und
Einzahlungsschein
werden
der
Kostenpflichtigen
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr.
2’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00581
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Würsch Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom
17. Januar 2025 in Sa chen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz schadenanwälte AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der
1978
geborene
X.___
verfügt
über
keine
berufliche
Ausbildung
und
war
nach
seiner
Einreise
in
die
Schweiz
im
Jahr
2020
vom
15.
Januar
2021
bis
15.
Oktober
2021
bei
der
Y.___
AG,
Z .___ ,
als
Gebäudereiniger tätig (Urk. 7/3 f., 7/7 und 7/14). Nach dem Absturz eines Lifts
a m
24.
September
2021
klagte
er
über
Schmerzen
an
beiden
Kniegelenken
(Urk.
7/6/191,
7/6/203).
Am
15.
November
2021
unterzog
er
sich
in
der
Universitätsklinik A.___ einer Kniearthroskopie und einer medialen Teilmeniskektomie
rechts
(Urk.
7/6/137-138,
7/6/140-141).
Als
zuständiger
Unfallversicherer erbrachte die Suva die gesetzlichen Leistungen (vgl. Urk.
7/6/6-7, 7/6/155).
Unter Hinweis auf die unfallbedingten Beeinträchtigungen am rechten Knie meldete sich der Versicherte am 15. August 2022 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der Suva bei (Urk. 7/6, 7/27) und holte nebst einem Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/7) bei dessen Arbeitgeberin Auskünfte ein (Arbeitgeberfragebogen, Urk.
7/14).
Am
19.
Mai
2023
teilte
sie
dem
Versicherten
schriftlich
mit,
dass
zurzeit
keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und der Rentenanspruch geprüft werde (Urk. 7/28). Alsdann aktualisierte sie die Akten der Suva (Urk. 7/43), welche ihre
Leistungen
per
31.
Dezember
2023
einstellte
(Urk.
7/44).
Zudem
gingen
medizinische Unterlagen der behandelnden Arztpersonen ein (Urk. 7/37 f., 7/45 und 7/47). Nach Rücksprache mit dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD; Stellung nahme vom 21. Dezember 2023, Urk.
7/56/5) stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 19. Januar 2024 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht
(Urk.
7/57),
wogegen
dieser
am
18.
März
2024
unter
Beilage
diverser
Unterlagen
(Urk.
7/74-153)
und
ergänzend
am
7.
Mai
2024
Einwand
erhob
(Urk.
7/154,
7/173).
Am
25.
Juli
2024
erteilte
die
IV-Stelle
Kostengutsprache
für die leihweise Abgabe eines Elektroscooters (bzw. -rollstuhls) als Hilfsmittel (Urk. 7/199; vgl. Urk. 7/70 [Kostenvoranschlag vom 27. Februar 2024]). Mit Verfügung vom 16. September 2024 verneinte sie wie vorbeschieden den Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 2 = Urk. 7/206). 2.
Dagegen erhob X.___ , vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian
Lorentz,
am
14.
Oktober
2024
Beschwerde
mit
dem
Rechtsbegehren,
die
angefochtene
Verfügung
sei
aufzuheben
und
ihm
seien
die
gesetzlichen
Leistungen
zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
In
prozessualer
Hinsicht
ersuchte
der
Beschwerdeführer
um
Gewährung
der
unentgeltlichen
Prozessführung
und
um
Bestellung
von
Rechtsanwalt
Lorentz
als
unentgeltlichen
Rechtsvertreter
(Urk.
1
S.
2).
Mit
Beschwerdeantwort vom 21. November 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung
der
Beschwerde
(Urk.
6),
worüber
der
Beschwerdeführer
mit
Verfügung
vom 26. November 2024 in Kenntnis gesetzt wurde. Gleichzeitig wurde er darüber informiert, dass über die Anträge auf unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche
Rechtsvertretung
zu
einem
späteren
Zeitpunkt
entschieden
werde
(Urk.
8).
Mit
Eingabe
vom
3.
Januar
2025
(Urk.
9)
reichte
der
Beschwerdeführer
einen
Arztbericht vom 17. Dezember 2024 zu den Akten (Urk. 10), worüber die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7.
Januar 2025 orientiert wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit
(Art.
8
Abs.
1
des
Bundesgesetzes
über
den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens
einer
Erwerbsunfähigkeit
sind
ausschliesslich
die
Folgen
der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art.
7
Abs.
2
ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre
Erwerbsfähigkeit
oder
die
Fähigkeit,
sich
im
Aufgabenbereich
zu
betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). 1.3
Um
den
Invaliditätsgrad
bemessen
zu
können,
ist
die
Verwaltung
(und
im
Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE
132 V 93 E.
4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.4
Gemäss
Art.
54a
IVG
stehen
die
RAD
den
IV-Stellen
für
die
Beurteilung
der
medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art.
6 ATSG massgebende funktionelle
Leistungsfähigkeit
der
versicherten
Person
für
die
Ausübung
einer
zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs.
3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs.
4). Nach Art.
49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs.
1). Bei der Festsetzung
der
funktionellen
Leistungsfähigkeit
(Art.
54a
Abs.
3
IVG)
ist
die
medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1 bis ). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs.
2).
Die
Funktion
interner
RAD-Berichte
besteht
darin,
aus
medizinischer
Sicht
gewissermassen
als
Hilfestellung
für
die
medizinischen
Laien
in
Verwaltung
und
Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen
Sachverhalt
zusammenzufassen
und
zu
würdigen,
wozu
namentlich
auch
gehört,
bei
widersprüchlichen
medizinischen
Akten
eine
Wertung
vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen
Befunde
aus
medizinischer
Sicht
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_406/2014
vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art.
49 Abs.
2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE
134
V
231
E.
5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt ( BGE
137
V
210 E.
1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen
Gutachtens
entschieden
werden,
so
sind
an
die
Beweiswürdigung
strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE
145
V
97
E.
8.5,
142
V
58
E.
5.1 mit Hinweisen).
Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und
es
im
Wesentlichen
nur
um
die
fachärztliche
Beurteilung
eines
an
sich
feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 8C_574/2023 vom 9.
Januar 2024 E.
3.2 und 8C_812/2021 vom 17.
Februar 2022 E.
5.2, je mit Hinweisen ). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 16. September 2024 fest, den Unterlagen der Suva sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht wiederholt nicht nachgekommen sei, indem er sich u.a. mehrfach geweigert habe, eine stationäre Behandlung aufzunehmen oder Untersuchungsterminen unentschuldigt ferngeblieben sei. Aufgrund dieses Verhaltens sei eine objektive Beurteilung seiner Beschwerden nicht möglich, sodass lediglich medizinisch-theoretisch habe entschieden werden können. Aufgrund des Nicht-Mitwirkens sei von einer Verzögerung im Heilungsprozess auszugehen. Bei adäquater Behandlung hätte aus versicherungsmedizinischer Sicht bereits ab August 2022 wieder eine hochprozentige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Gebäudereiniger und eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vorgelegen. In einer solchen Tätigkeit hätte der Beschwerdeführer seit genanntem
Zeitpunkt
und
somit
innerhalb
des
gesetzlichen
Wartejahres
ab
Unfalldatum wieder ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen können, weshalb ein Anspruch auf eine Invalidenrente gar nicht erst habe entstehen können (Urk. 2 S. 1 f.). 2.2
Demgegenüber
machte
der
Beschwerdeführer
in
seiner
Beschwerdeschrift
vom
14.
Oktober
2024
zusammengefasst
geltend,
ihm
werde
zu
Unrecht
eine
Verletzung
der
Mitwirkungsobliegenheit
vorgeworfen.
Er
habe
sich
insbesondere
nie
Untersuchungen
entzogen
oder
von
sich
aus
Behandlungen
abgebrochen.
Ferner
habe
die
Beschwerdegegnerin das gesetzlich vorgesehene Mahn- und Bedenkzeitverfahren nicht durchgeführt (Urk.
1 S.
9 f.). Die medizinisch-theoretische Beurteilung des Leistungsanspruchs sei folglich unzulässig und die Beschwerdegegnerin habe ihre Pflicht
zur
vollständigen
und
richtigen
Abklärung
des
rechtserheblichen
Sachverhalts verletzt. Die Veranlassung eines Gerichtsgutachtens erweise sich vor diesem Hintergrund als notwendig. Im Nachgang hierzu seien im Sinne des Grundsatzes «Eingliederung
vor
Rente»
die
im
konkreten
Fall
erfolgsversprechenden
Eingliederungsmassnahmen zu bestimmen und durchzuführen (Urk.
1 S.
6 f. und S. 10 f.). 3. 3.1
Nach dem Lift-Unfall vom 24.
September 2021 (Urk.
7/6/152, 7/6/203) habe der Beschwerdeführer gemäss Bericht der Universitätsklinik A.___ vom 11. November
2021
über
starke
Knieschmerzen
vordergründig
auf
der
rechten
Seite
geklagt.
Mit MRI vom 22.
Oktober 2021 habe am rechten Knie insbesondere ein komplexer Horizontalriss des medialen Meniskus mit umgeschlagenem Flap festgestellt werden können (Urk.
7/6/191-192). Am 15.
November 2021 wurde deswegen eine Kniearthroskopie
mit
medialer
Teilmeniskektomie
durchgeführt
(Urk.
7/6/137-138
[Operationsbericht]). Laut Austrittsbericht vom 16. November 2021 sei der postoperative Verlauf komplikationslos gewesen (Urk. 7/6/140). 3.2
Im
Rahmen
der
nachfolgenden
Verlaufskontrollen
habe
sich
gemäss
Berichten
der
Universitätsklinik
A.___
vom
13.
Dezember
2021
und
14.
Januar
2022
jedoch
ein
protrahierter
Verlauf
mit
persistierenden
Beschwerden
gezeigt,
wobei
der
Verdacht
auf eine Somatisierungsstörung bestanden habe (Urk.
7/6/128-129, 7/6/133-134). 3.3
Dr.
med. B.___ , Facharzt für Neurologie, äusserte sich mit Bericht vom 27.
Januar 2022 dahingehend, dass die seit dem Unfall bestehende Beinparese rechts
aus
neurologischer
Sicht
unklar
bleibe.
Klinisch
hätten
sich
keine
Auffälligkeiten finden lassen, die von der Kooperation unabhängig wären. In der Bildgebung der Neuroaxis hätten sich keine erklärenden Befunde gezeigt; eine elektrophysiologische Untersuchung habe keine Hinweise für eine lumbale Plexopathie ergeben. Differentialdiagnostisch sei eine schmerzbedingte Minderinnervation denkbar. Eine Symptomausweitung erscheine bei den Knieschmerzen ebenfalls möglich (Urk. 7/6/71). 3.4
Dr.
med. C.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Leitende Ärztin Orthopädie a n der Klinik D.___ , ging in ihrem Bericht vom 6.
April 2022 von einer insgesamt sehr komplexen Situation aus. Auffallend sei die komplette Dysfunktion des gesamten rechten Beins mit zusätzlich vorhandener Hyposensibilität des Obe r schenkels. Es lägen auch postoperativ mediale Kniebeschwerden sowie rezidivierende Ergussbildungen vor. Angesichts der Gesamtsituation mit eindrücklicher muskulärer Dysfunktion werde unbedingt ein stationärer Rehabilitationsaufenthalt in der Rehaklinik E.___ empfohlen. Ein physiotherapeutischer Aufbau sei bisher aufgrund der vorhandenen Schmerzen unmöglich gewesen (Urk. 7/6/55). 3.5
Trotz
der
in
der
Folge
durch
die
Suva
erteilten
Kostengutsprache
für
eine
stationä re
Behandlung
(Urk.
7/6/25)
trat
der
Beschwerdeführer
am
1.
Juni
2022
nicht
wie geplant in die Rehaklinik E.___ ein (Urk.
7/6/11). Nachdem beide Kniegelenke
im
Mai/Juni
2023
mittels
MRI
untersucht
worden
waren
(Urk.
7/43/116-117,
7/43/140) hielt Dr.
C.___ mit Bericht vom 13.
Juli 2023 fest, dass prinzipiell eine unklare
Situation
verbleibe.
Auf
der
rechten
Seite
finde
sich
eine
horizontale
mediale Meniskusläsion. Diese Pathologie sei überhaupt nicht mit dem Ausmass der Einschränkungen, Beschwerden und der «Fehlfunktion» des rechten Beins mit deutlichen
muskulären
Einbussen
sowie
Dysästhesien
mit
elektrischen
Sensationen
vereinbar. Eine Indikation für eine Operation des rechten Kniegelenks sei aktuell nicht
gegeben;
allenfalls
könne
eine
Infiltration
diskutiert
werden
(Urk.
7/43/117). 3. 6
In ihrem im Auftrag der Suva erstellten Untersuchungsbericht vom 13.
Juli 2023 diagnostizierte die Versicherungsmedizinerin Dr. med. F.___ , Fachärztin
für
Chirurgie,
eine
leichte
Quadrizepsatrophie
rechts
bei
Status
nach
Teilme niskektomie des medialen Meniskus am 15. November 2021 (Urk. 7/43/113). Der Beschwerdeführer
habe
sich
anlässlich
der
klinischen
Untersuchung
in
einem
guten
Allgemein-
und
Ernährungszustand
präsentiert.
Die
Anamneseerhebung
habe
sich
insgesamt als schwierig erwiesen; die gestellten Fragen seien nicht konklusiv respektive
ausweichend
beantwortet
worden.
So
seien
die
Fragen
als
zu
privat
eingestuft
worden
oder
es
sei
auf
die
über
den
Rechtsanwalt
zu
besorgenden
Unterlagen
verwiesen
worden.
Der
Beschwerdeführer
sei
auch
nicht
bereit
gewesen ,
mitzuteilen,
ob
er
seit
April
2022
weiter
in
fachärztlicher
Behandlung
bei
einem
Orthopäden
gewesen oder ausschliesslich durch die Hausärztin betreut worden sei. Eine wirklich
objektive
Untersuchung
des
rechten
Kniegelenks
sei
bei
äusserst
schmerz-
und
vermeidungsbedingtem Verhalten nicht möglich gewesen, welches aufgrund der Gesamtsituation
und
der
vorliegenden
aktuellen
Bildgebung
nicht
nachvollziehbar
bzw. aus somatischer Sicht nicht erklärbar sei. Die Situation sei sehr unbefriedigend. Die Hausärztin habe nach Abschluss der Untersuchung im Rahmen eines Telefonats mitgeteilt, ihr selbst lägen keine weiteren Berichte von orthopädischer Seite ab April 2022 vor. Ihr gegenüber habe der Beschwerdeführer im Juni 2023 angegeben, nochmals eine Kontrolle in der Klinik D.___ zu haben. Der entsprechende Bericht sei so Dr. F.___
vor einer abschliessenden Beurteilung einzuholen (Urk.
7/43/114). 3. 7
Dr. med. G.___ , Facharzt für Neurologie und Leitender Arzt Neurologie an der Klinik D.___ , berichtete am 11.
September 2023, der Beschwerdeführer habe
sich
verzweifelt
präsentiert,
sei
an
zwei
Gehstöcken
mobilisiert
und
bezüglich
motorischer Kraft am rechten Bein schmerzbedingt nicht untersuchbar gewesen. Die Beinparese dürfte in Anbetracht der durchgeführten Zusatzuntersuchungen und der aktuellen Befunde nicht primär somatisch-neurologisch begründet sein. Es
sei
ein
Zusammenhang
mit
der
Schmerzsymptomatik
und
zusätzlich
relevanten
funktionellen
Elementen
zu
vermuten.
Eine
stationäre
Rehabilitation
sei
sicherlich
anzustreben,
wobei
der
Beschwerdeführer
einer
solchen
zurückhaltend
gegenüberstehe (Urk. 7/43/39). 3.8
Dr.
B.___
berichtete
am
3.
Oktober
2023
von
einer
neurologischen
Nachkontrolle,
da in einer auswärtigen Bildgebung ödematöse Veränderung en im Musculus quadriceps femoris rechts nachweisbar gewesen seien. In der elektrophysiologischen Untersuchung habe keine ursächliche Neuropathie des Nervus
femoralis nachgewiesen werden können. Die im MRI postulierten Veränderungen des Musculus quadriceps femoris , die ohnehin nur einen kleinen Teil der Beschwerden erklären würden, blieben unklar (Urk. 7/43/29). 3. 9
Zuhanden der Suva hielt die Versicherungsmedizinerin Dr. F.___ in ihrer erneuten Beurteilung vom 3.
November 2023 fest, es liege nun zwei Jahre nach der Teilmeniskektomie am rechten Kniegelenk sicherlich ein stationärer Zustand vor. Es seien bereits mehrere Physiotherapieserien erfolgt, die zu keiner Veränderung des subjektiv dargelegten Gesundheitszustandes geführt hätten (Urk. 7/43/8). Die Tätigkeit als Gebäudereiniger/Allrounder sei zum Teil als eine schwere Tätigkeit einzuschätzen, die überwiegend stehend/gehend ausgeübt werde. Eine gewisse Einschränkung 10 bis 30 % bei Status nach Teilmeniskektomie und beginnender Arthrose sei für eine körperlich schwer belastende Tätigkeit nachvollziehbar. Für eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit mit Gehen nur auf gutem Untergrund, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Zwangshaltung für das Kniegelenk und ohne repetitive kniende/kauernde Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer als voll arbeitsfähig einzuschätzen. Diese Beurteilung sei in Zusammenschau der vorliegenden medizinischen Aktenlage lediglich medizinisch-theoretisch möglich, da keine objektive Faktenlage vorliege bzw. eine solche aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers nicht habe erstellt werden können (Urk.
7/43/9). 3. 10
Der RAD-Arzt Dr. med. H.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, gelangte in seiner Stellungnahme vom 21. Dezember 2023 zum Schluss, versicherungsmedizinisch
sei
überwiegend
wahrscheinlich
von
einer
Verzögerung
respektive Nicht-Mitwirkung des Beschwerdeführers beim Heilungsprozess auszugehen. Der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit sei anhand der vorliegenden Diagnosen und Befunde sowie unter der Annahme einer erfolgreichen stationären Rehabilitation in der Rehaklinik E.___ ab 1. Juni 2022 medizinisch-theoretisch festzulegen.
In
der
angestammten
Tätigkeit
habe
ab
dem
Unfalldatum
(24.
September
2021)
eine
100%ige
Arbeitsunfähigkeit
vorgelegen.
Ab
der
kreisärztlichen
Untersuchung
vom
13.
Juli
2022
(richtig:
2023)
habe
sie
noch
20
%
betragen.
Bezüglich
einer angepassten Tätigkeit habe ab dem Unfalldatum ebenfalls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Medizinisch-theoretisch sei ab August 2022 (nach achtwöchiger erfolgreicher stationärer Rehabilitation) keine Arbeitsunfähigkeit mehr ausgewiesen (Urk.
7/56/5). 3. 1 1
I.___ ,
dipl.
Physiotherapeut,
äusserte
sich
in
seinem
Schreiben
vom
5.
März 2024 dahingehend, dass trotz intensiver physiotherapeutischer Behandlung mit aktiver Beteiligung des Beschwerdeführers insgesamt 13
Serien Physiotherapie im Zeitraum vom 8.
Dezember 2021 bis 18.
August 2023 ein sehr unbefriedigender Verlauf ohne klare Fortschritte bestehe. Nach mehreren Kontakten mit verschiedenen Ärzten sei in gegenseitiger Absprache beschlossen worden, die Weiterbehandlung abzubrechen (Urk. 7/74). 3. 1 2
Im
Rahmen
der
Abklärung
des
Anspruchs
auf
ein
Hilfsmittel
in
Form
eines
Elek troscooters (vgl. Urk. 7/70, 7/161) stellte die Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. med. J.___ , Praktische Ärztin, zunächst am 3.
April 2023 eine ärztliche
Verordnung
zur
Abgabe
eines
Rollstuhls
aus
(Urk.
7/165).
Auf
Nachfrage der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/194/1) hielt sie sodann mit Schreiben vom 10.
Juni 2024 fest, dass dem Beschwerdeführer die Nutzung eines normalen, nicht elektrischen Rollstuhls aufgrund einer starken Kraftminderung in beiden Armen nicht möglich sei (Urk. 7/196/2). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid in medizinischer Hinsicht hauptsächlich auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. H.___ vom 21.
Dezember
2023
(Urk.
7/56/5) ,
wobei
es
sich
mangels
eigener
Untersuchung
des
Beschwerdeführers um eine reine Aktenbeurteilung handelt. Die Einschätzung des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit beruht im Wesentlichen auf der Annahme, der Beschwerdeführer habe während des Heilungsprozesses nicht angemessen mitgewirkt und diesen verzögert , namentlich indem er im Juni 2022 nicht zur geplanten achtwöchigen stationären Rehabilitation in der Rehaklinik E.___ angetreten sei.
Es
trifft
zu
und
ist
aktenkundig,
dass
der
Beschwerdeführer
zum
genannten
stationären
Klinikaufenthalt
nicht
erschienen
ist,
obwohl
die
Suva
hierfür
Kostengutsprache
erteilt
hat te
(Urk.
7/6/11,
7/6/25).
Zudem
finden
sich
weitere
Anhaltspunkte
für eine mangelhafte Kooperation im Rahmen der medizinischen Heilbehandlung en
und
Untersuchungen .
So
liess
der
Beschwerdeführer
eine
Termineinladung
der
K.___ AG unbeachtet (Urk.
7/27/51) , weigerte sich ohne objektiv nachvollziehbaren Grund , MRI-U ntersuchung en in der Universitätsklinik A.___ durchführen zu lassen (vgl. Urk. 7/27/22, 7/27/29) und erschwerte die versicherungsmedizinische Untersuchung durch die Suva-Ärztin Dr. F.___ , indem er im Rahmen der Anamneseerhebung gestellte Fragen nur ausweichend oder gar nicht beantwortete (Urk. 7/ 43/112, 7/43/114). In den Akten findet sich ausserdem ein Schreiben der Suva an den Beschwerdeführer vom 10. Februar 2023, womit dieser unter Hinweis auf Art. 43 ATSG auf seine Auskunfts- und Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht wurde (Urk. 7/27/27).
Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer
zu
keinem
Zeitpunkt
unter
Hinweis
auf
die
Rechtsfolgen
im
Falle
des
Nichtbefolgens
der
Auflage
(vorübergehende
oder
dauernde
Leistungsverweigerung
oder
-kürzung)
schriftlich
dazu
ermahnt
hat,
sich
einer
zumutbaren
medizinischen
Behandlung zu unterziehen. Mit anderen Worten rügt der Beschwerdeführer zu Recht die fehlende Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens im Sinne von Art.
21 Abs.
4 ATSG , zumal darauf mangels Vorliegens einer der in Art.
7b Abs.
2 IVG genannten
Sonderfälle auch nicht ausnahmsweise verzichtet werden konnte. Nur wenn dieses Verfahren korrekt durchgeführt worden wäre, hätte die Beschwerdegegnerin bzw. der RAD den Gesundheitszustand so beurteilen dürfen, als ob der Beschwerdeführer die Massnahme vorliegend die (wohl zumutbare) stationäre
Rehabilitation
in
der
Rehaklinik
E.___
tatsächlich
durchgeführt
hät te.
Die
versicherungsinterne
Beurteilung
fusst
somit
auf
einer
unhaltbaren
theoretischen A nnahme , weshalb nur schon aus diesem Grund Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (vgl. vorstehende E. 1.4). 4.2
Hinzu
kommt,
dass
kein
lückenloser
Befund
vorliegt ,
welcher
für
eine
Akten beurteilung allerdings
praxisgemäss erforderlich wäre. So hielt die Suva-Ärztin Dr. F.___
in
ihrem
Untersuchungsbericht
vom
14.
Juli
2023
fest,
eine
wirklich objektive Untersuchung des rechten Kniegelenks sei bei äusserst schmerz- und
vermeidungsbedingtem
Verhalten
des
Beschwerdeführers
nicht
möglich
gewesen
( Urk.
7/43/114 ;
vgl.
auch
Urk.
7/43/9
[«keine
objektive
Faktenlage»] ).
In
den
Akten
finden
sich
ferner
Hinweise
auf
weitere
somatische
Beeinträchtigungen wie Rückenprobleme (Urk. 7/43/29 , 7/191/1 ) und Kraftminderungen in den Armen (Urk.
7/196/2), we lche schliesslich zusammen mit den Kniebeschwerden
zur Kostengutsprache für ein Hilfsmittel in Form eines
Elektroscooter s
führte n (Urk. 7/199). Darüber hinaus wurde von ärztlicher Seite mehrfach festgehalten, dass die geklagten Schmerzen aus somatischer Sicht nicht hinreichend erklärbar seien
bzw. eine somatoforme Komponente vorliegen könnte (Urk. 7/6/48, 7/43/29 und 7/ 43/116 ). Eine umfassende fachärztliche Würdigung dieser im Raum stehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen
fehlt in der Aktenbeurteilung des RAD und lässt sich auch den übrigen medizinischen Unterlagen nicht entnehmen.
Zu prüfen sein wird schliesslich, ob die von den behandelnden Arztpersonen im Verlauf wiederholt attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. u.a. Urk. 7/6/17, 7/6/61, 7/38, 7/47 und 7/60) in versicherungsmedizinischer Hinsicht zu überzeugen vermag. 4.3
Vor
diesem
Hintergrund
erweisen
sich
weitere
medizinische
Abklärungen
in
Nach achtung
des
geltenden
Untersuchungsgrundsatzes
(Art.
43
Abs.
1
und
Art.
61
lit .
c
ATSG) als unumgänglich, da aktuell über die für die Beurteilung des streitigen Leistungsanspruchs erforderlichen Tatsachen keine hinreichende Klarheit besteht. Es ist in erster Linie Aufgabe des Versicherungsträgers, von Amtes wegen die notwendigen Abklärungen vorzunehmen, um den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen (vgl. BGE
149 V 218 E.
5.7; Urteil des Bundesgerichts 9C_8/2022
vom
6.
März
2023
E.
5.3,
je
mit
Hinweisen).
Das
Gericht
kann
die
Ange legenheit insbesondere in denjenigen Fällen an die Vorinstanz zurückweisen, in denen
der
Sachverhalt
ungenügend
festgestellt
wurde
(vgl.
§
26
Abs.
1
des
Gesetzes
über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] ) , was vorliegend zutrifft.
Von der beantragten
Veranlassung
eines
Gerichtsgutachtens
ist
demnach
abzusehen,
zumal
die Rechtsstaatlichkeit der Versicherungsdurchführung überdies empfindlich litte und von einem Substanzverlust bedroht wäre, wenn die Verwaltung von vornherein darauf bauen könnte, dass ihre Arbeit ohnehin in jedem verfügungsweise abgeschlossenen Sozialversicherungsfall auf Beschwerde hin gleichsam gerichtlicher Nachbesserung unterläge (BGE 137 V 210 E. 4.2).
Zwecks Klärung der offenen Fragen ist d ie Beschwerdegegnerin somit zu verpflichten, im Verfahren nach Art. 44 ATSG ein Administrativgutachten einzuholen, wobei wohl eine polydisziplinäre Begutachtung in Betracht zu ziehen ist. Letztlich obliegt die Einordnung, welche Fachdisziplinen an der Begutachtung zu beteiligen sind, jedoch dem RAD respektive den Gutachtern (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_150/2022 vom 7. November 2022 E. 10.2 und 8C_431/2021 vom 26. Januar 2022 E. 4.1 mit Hinweisen
s. a.; vgl. auch Art. 44 Abs. 5 ATSG ). Nach Vorliegen
der
Abklärungsergebnisse
wird
die
Beschwerdegegnerin
erneut
über
den
Leistungsanspruch zu befinden haben, wobei sie dem Grundsatz «Eingliederung vor
Rente»
(vgl.
BGE
148
V
397
E.
6.2.4)
Rechnung
zu
tragen
haben
wird.
In
Anbe tracht
der
bisher
teilweise
unzureichenden
Mitwirkung sbereitschaft
des
Beschwer deführers im Abklärungsverfahren ist dieser darauf hinzuweisen , dass die von ihm selbst geforderten beruflichen Eingliederungsmassnahmen (vgl. Urk.
1 S. 11) massgeblich von einem entsprechenden Eingliederungswillen abhängen und der Untersuchungsgrundsatz nicht uneingeschränkt gilt, sondern sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien findet (Urteil des Bundesgerichts 9C_508/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 3.1 mit Hinweisen). 5.
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 16. September 2024 (Urk.
2) aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der obigen Erwägungen eine neue Beurteilung vornehme und sodann über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 6. 6.1
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr.
200.-- bis Fr.
1'000.-- festgelegt (Art.
69 Abs.
1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise
auf
Fr.
700.--
anzusetzen.
Nach
ständiger
Rechtsprechung
gilt
die
Rückweisung
der
Sache
an
die
Verwaltung
zur
weiteren
Abklärung
und
neuen
Ver fügung
als
vollständiges
Obsiegen ,
unabhängig
davon,
ob
sie
beantragt
oder
ob
das
Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE
141 V 281 E.
11.1, 137 V 210 E.
7.1, 137 V 57 E.
2.2) . Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Nach
Art.
61
lit .
g
ATSG
hat
die
obsiegende
Beschwerde
führende
Person
Anspruch
auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 GSVGer sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV
SVGer ]).
Mangels Vorliegens einer Honorarnote ist die Parteientschädigung ermessensweise festzusetzen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien hat die Beschwerdegegnerin
dem
anwaltlich
vertretenen
Beschwerdeführer
eine
Parteient schädigung von Fr.
2' 9 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 6.3
Ausgangsgemäss
erweist
sich
das
vom
Beschwerdeführer
gestellte
Gesuch
um
unentgeltliche Rechtspflege (Urk.
1 S.
2) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
in
dem
Sinne
gutgeheissen,
dass
die
angefochtene
Verfügung
der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 16.
September 2024 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr.
700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und
Einzahlungsschein
werden
der
Kostenpflichtigen
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr.
2’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler