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IV.2024.00573

Neuanmeldung, Gutachten beweiskräftig, psychisches Leiden nach Prüfung der Standardindikatoren nicht invalidisierend, weiterhin kein Rentenanspruch; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2025-08-14 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1969, meldete sich erstmals am 2. Februar 2009 unter Hinweis auf die seit einem am 8. August 2007 erlittenen Autounfall bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an ( Urk. 7/10 S. 7 Ziff. 6.2-6.3). Nachdem die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle, die medizinische sowie erwerb liche Situation abgeklärt hatte, teilte sie dem Versicherten am 2 4. Juli 2009 mit, dass weder ein Anspruch auf eine Invalidenrente noch auf berufliche Mass nahmen besteht (vgl. Mitteilung vom 2 4. Juli 2009, Urk. 7/34) . 1.2

Am 7. Dezember 2012 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/39). Die nun zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen der medizinischen sowie erwerblichen Situa tion und teilte dem Versicherten am

6. Februar 2014 den Abschluss der Arbeits vermittlung mit ( Urk. 7/49) . Mit Verfügung vom 3 0. Juni 2014 ( Urk. 7/56) wies sie

schliesslich das neue Leistungsbegehren des Versicherten ab. 1.3

Der Versicherte meldete sich am 2 5. Mai 2016 abermals zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/61) und ersuchte insbesondere um berufliche Massnahmen ( Urk. 7/63). Nachdem die IV-Stelle den Versicherten mit Schreiben vom 2 7. Juni 2016 ( Urk. 7/65) aufgefordert hatte, bis spätestens am 2 7. Juli 2016 aktuelle Beweis mittel zur Prüfung des Anspruchs einzureichen, unter Androhung, dass ansonsten auf das Gesuch nicht eingetreten werde, und in der Folge keine entsprechenden Berichte eingegangen waren , trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 4. September 2016 ( Urk. 7/6 8 ) auf das neue Leistungsbegehren nicht ein. 1.4

Am 2 5. September 2020 meldete sich der Versicherte wiederum zum Leistungs bezug an ( Urk. 7/80). Mit Vorbescheid vom 7. Dezember 2020 ( Urk. 7/85) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht. Dagegen wurden Einwände ( Urk. 7/94; Urk. 7/97) erhoben, woraufhin die IV Stelle Abklärungen der medizinischen sowie erwerblichen Situation tätigte und insbesondere eine polydisziplinäre Begutachtung veranlasste, über welche am 7. Dezember 2023 berichtet wurde ( Urk. 7/139 /3-111 ).

Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/145 - 146; Urk. 7/153) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 7. September 2024 ( Urk. 7/155 = Urk.

2) einen Rentenanspruch des Versicherten. 2.

Der Versicherte erhob am 1 0. Oktober 2024 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 7. September 2024 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben , und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung sowie die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels und eventualiter die Anordnung eines Gericht s gutachtens ( Urk. 1 S. 2 f.).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 4. November 2024 ( Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 8. November 2024 ( Urk.

8) zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig wurde der beantragte weitere Schriftenwechsel als nicht erforderlich erachtet. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund der im September 2020 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invaliden versicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab März 2021 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massge bend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesent liche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invalidi tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Metho denwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundes gerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) .

Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter lit. f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 1.5

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidi tät. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 6

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1).

Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interfe renzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes the rapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesund heitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis). Die Anerkennung eines rentenbe gründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.7

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressour cen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1. 8

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit der Begründung, dass diesem gestützt auf d ie gutachterliche Beurteilung eine Tätigkeit im Metallbau noch zu 60 %

und e ine angepasste Tätig keit zu 70 % zumutbar sei. Nach Vornahme des Einkommensvergleichs resultiere kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Auch mit dem ab Januar 2024 zu gewäh renden Abzug von 10 %

ergebe sich kein Rentenanspruch. Sowohl der regio nale ärztliche Dienst

( RAD ) als auch die neuropsychologische Gutachterin hätten sich zum neuropsychologischen Bericht vom Mai 2020 geäussert. Zudem habe sich der psychiatrische Gutachter zur neuropsychologischen Testung geäus sert. Ein Obergutachten sei nicht notwendig (vgl. Urk. 2 S. 1 ff.). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Stand punkt ( Urk. 1), der psychiatrische Teilgutachter habe die aus neuropsychologi scher Sicht gezogenen Schlussfolgerungen in keiner Weise aufgegriffen , und die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, ihm diesbezüglich zumindest Rück fragen zu stellen und ihn mit den Erhebungen der neuropsychologischen Begutach tung zu konfrontieren. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei mithin erst unvollständig abgeklärt. Eine neuropsychologische Testung im März 2020 sei zu den gleichen Ergebnissen gelangt, ohne diese als unplausibel zu werten. Da folglich zwei sich widersprechende Gutachten vorlägen, sei ein Obergutachten zu veranlassen (S. 6 f. Ziff. 9-11).

Anhand der Akten ergebe sich nicht, inwiefern die neuropsychologische Einschät zung vom März 2020 fachübergreifende Inkonsistenzen aufweise. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb ein Eintrittszeitpunkt sowie ein ätiologischer Zusammen hang der Defizite vorliegen müsste n . Weiter sei unklar , weshalb die anlässlich der Begutachtung erhobenen neuropsychologischen Befunde als nicht valide angesehen würden. Es werde nicht dargelegt, inwiefern die Testergebnisse inkonsistent und nicht plausibel seien. D ie neuropsychologische Gutachterin bestä tige , dass mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht von einer bewusstseinsnahen Verdeutlichung auszugehen sei, sondern vielmehr von einer Überlagerung durch die psychischen Beschwerden (S. 10 f. Ziff. 23-26).

Der rechtserhebliche Sachver halt bezüglich der psychischen Beschwerden sei allerdings nicht vertieft und gehö rig abgeklärt worden . Die neuropsychologischen Defizite hätten mit Blick auf die psychi sche Gesundheitsstörung evaluiert und in die Berechnung des Invali ditätsgrades miteinbezogen werden müssen (S. 11 Ziff. 27-29). Der Umstand, dass neuropsychologische Defizite vorlägen , könne nicht mit der Behaup tung abgetan werden, dass d er Beschwerdeführer nicht in der Lage sei , eine ausreichend konstante Leistungsbereitschaft zu zeigen (S. 12 Ziff. 34). 2.3

Die Beschwerdegegnerin ist auf die erneute Anmeldung des Beschwerdeführers eingetreten, weshalb es zu prüfen gilt, ob und in welchem Ausmass sich die tat sächlichen Verhältnisse seit der letzten leistungsabweisenden Verfügung vom 3 0. Juni 2014 ( Urk. 7/56) verändert haben , und ob dem Beschwerdeführer infolge dessen ein Anspruch auf eine Invalidenrente zukommt (vorstehend E. 1.4). 3. 3.1

Die erstmalige Leistungsabweisung vom 2 4. Juli 2009 ( Urk. 7/34) basierte in medizi nischer Hinsicht auf den folgenden, wesentlichen Berichten: 3.2

Mit Bericht vom 4. Dezember 2007 ( Urk. 7/5) informierten die Ärzte des Spitals Y.___

über einen Status nach Patella - und Femurfraktur rechts am 8. August 2007 mit Cerclage und Schraubenosteosynthese in Z.___ . Der Beschwerdeführer habe diese Verletzungen bei einem Autounfall in Z.___ erlitten und sei vor Ort mit einer Osteosynthese versorgt worden. Aktuell erfolgte Physiotherapie . Der Beschwerdeführer fühle sich jedoch noch nicht ganz genesen. Eine Metalle nt fernung sei derzeit

verfrüht. 3.3

Am 1 7. April 2008 erfolgte im Spital Y.___ die Osteosynthesematerialentfernung ( OSME ) von Cerclage und Schraube in der Patella bei Status nach osteosynthetischer Versorgung einer Patella- und distaler Femurfraktur rechts mit Cerclage und Schraubenosteosynthese im August 200 7. Das Osteosynthesematerial im Bereich des distalen Femurs ( drei Schrauben) sei belas sen worden, da die Fraktur noch nicht konsolidiert sei.

Der Beschwerdeführer sei vom 1 6. bis 1 7. April 2008 hospitalisiert gewesen. Der postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet mit rascher Mobilisation (vgl. Operationsbericht vom 1 7. April 2008, Urk. 7/8; vgl. auch Austrittsbericht vom 1 7. April 2008 in Urk. 7/7). 3.4

Dem durch RAD-Ärztin Dr. med. A.___ , praktische Ärztin, am 3. März 2009 erstellten Gesprächsprotokoll ( Urk. 7/17) mit Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, ist zu entnehmen, dass die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund eines im August 2007 erlittene n Autounfall es mit distaler Femurfraktur und Patellafrakt ur rechts mit chirurgischer Versorgung in Z.___ und im April 2008 erfolgter OSME ( Cerclage und Schrau ben) im Spital Y.___ beeinträchtig t sei . Aktuell lägen eine Bewegungseinschrän kung des rechten Kniegelenks sowie belastungsabhängige Schmerzen vor. Es ent wickle sich eine posttraumatische Arthrose. Behandlungsmassnahmen seien keine geplant. Bei der Physiotherapie bestehe eine mangelnde Compliance. Dem Beschwerde führer sei eine angepasste körperlich leichte bis mittelschwere , gele gentlich sitzende Tätigkeit

ohne dauerndes Hocken oder Knien, ohne regelmäs siges Klettern auf Leitern oder Gerüste beziehungsweise Treppensteigen und ohne Heben oder Tragen von schweren Lasten ganztags zu 100 % zumutbar (S. 1). Es bestehe ein dauernder Gesundheitsschaden des rechten Kniegelenks. Der Beschwerde führer werde zukünftig die volle (ursprüngliche) Arbeitsfähigkeit nicht wieder erreichen (S. 2).

Am 1 6. März 2009 hielt Dr. A.___ zusätzlich fest, dass d er Hausarzt des Beschwerde führers das Gesprächsprotokoll mit der Bemerkung ergänzt habe, dass anamnestisch ein Morbus Bechterew erwähnt werde. Diese Diagnose scheine jedoch derzeit keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu haben, weshalb weiterhin auf die Beurteilung

vom

3. März 2009 abgestellt werden könne (vgl.

Urk. 7/35) . 4 . 4.1

Bei der letztmalige n leistungsabweisende n Verfügung vom 3 0. Juni 2014 ( Urk. 7/56) lagen in medizinischer Hinsicht die folgenden, wesentlichen Berichte vor:

4.2

Der im Dezember 2012 eingereichten Neua nmeldung zum Leistungsbezug wurde ein ärztliches Zeugnis von Dr. B.___ vom 7. März 2008 ( Urk. 7/36/3) beigelegt. Darin hielt dieser fest, dass der Beschwerdeführer am 8. August 2007 in Z.___ einen Autounfall und als Folge davon eine Patella- und Femurfraktur rechts erlit ten habe. Die Fraktur sei mittels Schraubenosteosynthese in Z.___ operiert worden. W ahrscheinlich als Folge der Immobilisierung des rechten Beines habe der Beschwerdeführer im September 2007 eine Lungenembolie erlitten. Der Ver lauf habe sich komplikationslos ge staltet . Als Folge des Unfalles mit erlittener Kniegelenksverletzung bestehe eine Flexionsblockierung ab 90°. Das Kniegelenk sei leicht verdickt, jedoch bestünden keine Entzündungszeichen. Im April 2008 sei das Metall

teilweise entfernt worden. In der bisherigen Tätigkeit auf dem Bau und in der Schwimmbadmontage sei der Beschwerdeführer aufgrund der Bewegungs behinderung vollständig arbeitsunfähig. In einer leichten Tätigkeit ohne Tragen von schweren Lasten bestehe dagegen seit Januar 2008 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. 4. 3

Mit RAD-Stellungnahme vom 9. Mai 2014 diagnostizierte

med. pract . C.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsap parates, einen Status nach Patellafraktur und distaler Femurfraktur rechts vom August 2007 als mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Die gesund heitliche Beeinträchtigung bestehe in einer Kniegelenksverletzung anläss lich eines im August 2007 erlittenen Autounfalles. Dabei habe der Beschwerde führer eine Fraktur der Patella und des distalen Femurs rechts erlitten , welche durch eine Osteosynthese und anschliessende OSME versorgt worden sei. A ls Folge einer Patellafraktur könne eine sekundäre Arthrose des vorderen Kniegelenks abschnitts entstehen. Bei einem optimalen Operationsergebnis sei jedoch auch eine folgenlose Ausheilung der Verletzung möglich. Anhand der vorhan denen Akten sei nicht sicher nachvollziehbar, ob eine sekundäre Arthrose vorliege . Die vorliegende Einschätzung gehe vom Bestehen einer solchen Schä digung aus. Eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit für Tätigkeiten entsprechend dem Belastungsprofil sei nicht ausgewiesen. A ufgrund des degenerativen Charakters des Gesundheitsschadens sei eine Besserung nicht wahrscheinlich. Es könne wei terhin auf die Stellungnahme des RAD Ostschweiz vom 3. März 2009 einer voll ständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit abgestellt werden (vgl.

Urk. 7/53 S. 2 f.). 5 . 5 .1

Seit her sind die folgenden, wesentlichen medizinischen Berichte zu den Akten genommen worden: 5 .2

Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnosti zierte mit Schreiben vom 3 1. Mai 2016 ( Urk. 7/58) eine gemischte Persönlich keitsstörung mit emotional instabilen, narzisstischen und dissozialen Anteilen (ICD-10 F61.0) sowie eine mittelgradige depressive E pisode (ICD-10 F32.00 ; richtig: F32.1 ). Eine Unterstützung bei der Eingliederung des Beschwerdeführers wäre wünschenswert. Bei fehlenden Perspektiven sei davon auszugehen, dass sich die depressive Erkrankung verschlimmere. Der Beschwerdeführer wünsche sich

eine Ausbildung zum Taxifahrer. Dabei handle es sich um eine angepasste Tätig keit. Die medizinischen Mindestanforderungen der zweiten Gruppe, Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport, seien aus psychiatrischer Sicht erfüllt. Auch organisch fänden sich soweit keine Hinderungsgründe für die Erteilung einer solchen Zulassung (S. 1 f.). 5 .3

Am 2. März 2020 erfolgte eine neuropsychologische Untersuchung des Beschwerde führers durch Dipl.-Psych. Dipl. -Inf.-Wiss. E.___ . Mit Bericht vom 1 6. Mai 2020 ( Urk. 7/74/6-18) hielt dieser fest, dass insgesamt mittel schwere kognitive Funktionsstörungen der visuellen Wahrnehmung, der Aufmerksamkeit und Konzentration, der Belastbarkeit, des figuralen und verbalen Lernens und Gedächtnisses sowie der Exekutivfunktionen vorlägen . Das kogni tive Leistungsvermögen des Beschwerdeführers sei gegenwärtig mittelschwer beein trächtigt (S. 1 0 f. Ziff. 4). In den durchgeführten Symptomvalidierungs verfahren hätten sich keine Hinweise auf eine bewusstseinsferne Verdeutlichungs tendenz ergeben , und es hätten auch keine Hinweise auf eine bewusstseinsnahe Aggravation oder auf eine Simulation festgestellt werden können. Insofern seien die erbrachten Testleistungen als valide zu betrachten . Die basalen kognitiven Leistungen (Wahrnehmung, Lesen, Rechnen) seien auffällig vermindert. Die Leistungen im Bereich Aufmerksamkeit und Konzentration seien leicht vermindert. Die figuralen und verbalen Lern- und Gedächtnisleistungen entsprächen alters- und bildungsbezogen einem leicht bis mittelschwer beeinträchtigten Leistungsvermögen . Bei der Überprüfung der Exekutivfunktionen hätten sich mittelgradige Auffälligkeiten im Hinblick auf die divergente Denkleis tung, Konzepterkennung, das planerische Denken und Handeln sowie auf die Interferenz kontrolle ergeben. Die neuropsychologischen Defizite hätten mit hoher Wahrscheinlichkeit einschränkende Auswirkungen auf die erfolgreiche Bewälti gung der alltäglichen kognitiven Anforderungen. Die Funktionsfähigkeit sei im Alltag und unter den meisten beruflichen Anforderungen deutlich eingeschränkt. Es könnten nur noch einfachere Arbeiten ausgeführt werden. Der Beschwerde führer falle auch in seinem sozialen Umfeld deutlich auf. Das kognitive Störungs profil sei unter Berücksichtigung der explorativen Angaben, speziell des Autoun falles mit vermutlich zerebraler Beteiligung in Form eines Schädelhirntraumas, hinsichtlich der genannten Defizite prinzipiell plausibel erklärbar. Eine genauere ätiologisch-pathogenetische Zuordnung der kognitiven Defizite sei jedoch auf grund fehlender relevanter Informationen nicht möglich (S. 1 1 f. Ziff. 5). Zusammen fassend bestünden insgesamt mittelschwere kognitive Funktions störungen in den Bereichen Aufmerksamkeit und Konzentration, Lernen und Gedächtnis sowie in den Exekutivfunktionen. Es ergebe sich eine Arbeitsun fähigkeit von 50 % (S. 1 2 f. Ziff. 6). 5 .4

Mit Bericht vom 8. Juni 2020 ( Urk. 7/74/1-5 = Urk. 7/108) gab Dr. D.___ an, dass er den Beschwerdeführer seit Januar 2016 behandle, gegenwärtig einmal pro Monat (S. 2 Ziff. 1.1-1.2), und folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellen könne (S. 3 Ziff. 2.5): - organische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F33.00 ; richtig: F07.0 ) - organische psychische Störung aufgrund einer Schädigung des Gehirns (ICD-10 F06.9)

Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2007 einen Autounfall in Z.___ erlitten und leide seit her an kognitiven und affektiven Einschränkungen, an einer Affektin kontinenz mit sozial teils inadäquatem Verhalten bis zur Körperver letzung und an wiederholt inadäquaten Interaktionen (S. 3 Ziff. 2.2). Dem Beschwerde führer sei en weder die bisherige noch eine angepasste Tätigkeit zumutbar (S. 5 Ziff. 4.1-4.2). Die Prognose zur Eingliederung sei schlecht (S. 5 Ziff. 4.3-4.4). Die neuropsychologische Abklärung sei im Mai 2020 erfolgt. Die MRI-Abklärung habe keinen klaren Befund ergeben. Gemäss ICD-10 seien die Diagnosen F07.0 und F06.9 auch ohne klares organisches Korrelat bei neuropsy chologisch gesicherter Einschränkung möglich (S. 5 Ziff. 5). 5 . 5

Dr. med. F.___ , Fachärztin für Neurologie, sowie Dipl. med. G.___ , Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psycho therapie, führten mit RAD-Stellungnahme vom 9. November 2020 a us , dass der Beschwerdeführer als Folge eines im August 2007 erlittenen Autounfalles über fortbestehende Schmerzen im rechten Knie und über eine reduzierte Belastbarkeit nach Patella- und Femurfraktur rechts klag e . Seit Januar 2016 werde der Beschwerde führer mit wechselnden psychiatrischen Diagnosen durch

Dr. D.___ behandelt . Beweise, welche eine Gehirnschädigung nach dem erlit tenen Autounfall ausweisen würden, seien bisher trotz Aufforderung nicht vorge legt worden. D ie Kriterien von ICD-10 F06.9 seien nicht erfüllt. Die im Mai 2020 erfolgte neuropsychologische Untersuchung habe eine mittelschwere neuropsy chologische Störung ergeben. Es bestünden diesbezüglich Inkonsistenzen in der Verhaltensbeobachtung, der Würdigung der Angaben aus der Anamnese und der Interpretation der Ergebnisse. Während der vierstündigen Untersuchung werde der Beschwerdeführer

im Verhalten als unauffällig beschrieben. Dies entgegen gesetzt zu de n Angaben des Psychiaters. Er erscheine pünktlich, sei gepflegt und kooperativ. Obwohl dem Untersucher Beeinträchtigungen im Instruktionsver ständnis aufgefallen seien , finde die Untersuchung ohne Dolmetscher statt. Somit bestünden Zweifel an den Ergebnissen. Zudem lägen unauffällige Ergebnisse im Bereich Belastbarkeit vor .

I n der Zusammenfassung würden diese aber als auffäl lig aufgeführt. In der Anamnese erhebung werde eine Lese- und Rechtschreibstö rung in der Kindheit deutlich. Trotz Lernschwäche in der Kindheit und fehlender beruflicher Ausbildung sei der Beschwerdeführer in einem Vollzeitpensum erwerbs tätig gewesen. Die Aussage des Neuropsychologen, wonach das kognitive Störungsprofil mit vermutlich zerebraler Beteiligung in Form eines Schädelhirn traumas erklärbar sei, sei spekulativ . Hierfür lägen keine Beweise vor. Es würden Eintrittszeitpunkt und ätiologischer Zusammenhang der Defizite fehlen. Ob ein dauerhafter Schaden vorliege, könne nicht abschliessend beurteilt werden (vgl.

Urk. 7/84 S. 2 f.). 5 . 6

Mit Verlaufsbericht vom 2 5. März 2022 ( Urk. 7/107) informierte Dr. D.___ über einen stationären Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Der letzte Kontakt sei am 7. September 2021 erfolgt (S. 1 Ziff. 1.1-1.3). Der Befund habe sich nicht verändert (S. 1 Ziff. 2.1). 5 . 7

Am 7. Dezember 2023 erstatteten die Ärzte der H.___ ihr polydis ziplinäres Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin ( Urk. 7/139 /3-111 ). Dabei konnten sie eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) als mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizieren ( Urk. 7/139/20

Ziff. 4.3.1). Ausserdem erwähnten sie die folgenden – hier gekürzt aufgeführten - Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/139/20-21

Ziff. 4.3.2): - Vorderarm links: Status nach offener Vorderarmfraktur und open reduction internal fixation ( ORIF ) vor Jahren - Knie rechts: posttraumatische Femoropatellargelenksarthrose bei Status nach ORIF mit Patellacerclage und femoraler Schraubenosteosynthese 2007 sowie Status nach OSME 2007 - Halswirbelsäule ( HWS ) -Syndrom - unzureichend kontrollierter Diabetes mellitus Typ 2 ohne bekannte diabetische Folgeerkrankungen - Verdacht auf arterielle Hypertonie bei im Rahmen der aktuellen Begutach tung hypertensiven Blutdruckwerten - chronischer Nikotinabusus - Höhenphobie (ICD-10 F40.2) - akzentuierte dissoziale Persönlichkeitszüge

(ICD-10 Z73), Differential diagnose ( DD ) : dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2)

Aus internistischer Sicht liege keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit vor . Der vorbekannte Diabetes mellitus Typ 2 werde medikamentös the rapiert, wobei der aktuelle Wert zeige, dass dieser unzureichend kompensiert werde. Eine medikamentöse Exazerbation der antidiabetischen Therapie werde empfohlen. Hinweise für eine fortgeschrittene diabetische Retinopathie, Nephro pathie, Vaskulopathie oder Polyneuropathie lägen nicht vor. Aufgrund der deut lich hypertensiven Blutdruckwerte sei sodann der Verdacht auf eine arterielle Hyper tonie zu äussern. Ausserdem bestehe ein ausgeprägter Nikotinabusus. Eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende Pneumopathie ergebe sich zurzeit jedoch nicht ( Urk. 7/139/22

Ziff. 4.3.3 ; Urk. 7/139/45

Ziff. 6.4 ). Konsistenz und Plausi bilität der Angaben seien

schwierig zu beurteilen. Der Beschwerdeführer beschreibe verschiedenste körperliche Beschwerden, wobei spezifische medizi nische Abklärungen bezüglich der Ätiologie dieser Beschwerden jedoch teilweise gar nicht stattgefunden hätten . Auch wirke der beschriebene Tagesablauf nicht stark beeinträchtigt. Die somatischen Erkrankungen hätten zumindest keinen grösseren Einfluss auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit ( Urk. 7/139/ 44 Ziff. 6.2). Der Beschwerdeführer sei in der bisherigen sowie jeglicher angepassten Tätigkeit seit jeher vollständig arbeitsfähig ( Urk. 7/139/ 46 -47

Ziff. 8.1-8.2).

Aus orthopädischer Sicht bestünden leichte Restbeschwerden im Sinne einer lokalen Reizung bei positivem Tinel -Phänomen über der distalen Narbe ulnarseitig nach erlittener offener und operativ versorgter Vorderarmfraktur in den 1980er-Jahren. Klinische Hinweise für eine zervikale Diskushernien-bedingte Schmerzursache fänden sich nicht. Einschränkungen bezüglich der verheilten Fraktur am linken Vorderarm bestünden nicht. Diskrepanzen in der Umfangs messung lägen nicht vor. D ie Beweglichkeit sei an allen Gelenken de r oberen Extremitäten frei und symmetrisch. Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe die vor Jahrzehnten durchgeführte Operation nicht. Allenfalls sei das Heben und Tragen von schweren Gegenständen ganztägig als leicht eingeschränkt zu beur teilen. Seitens des rechten Kniegelenks bestehe eine posttraumatische Femoropatellargelenks arthrose nach Patellafraktur , welche nachvollziehbar die Kniegelenksflexion behindere. Bei der körperlichen Untersuchung habe sich eine maximale Kniegelenksflexion von 110° rechts mit ausgeprägter femoropatellärer Krepitation gezeigt, ohne dass jedoch ein Kniegelenkserguss nachweisbar gewe sen sei. Schmerzen beim Treppensteigen sowie beim Knien, Hocken und Kauern sowie beim Bes teigen von Leitern seien nachvollziehbar . Die Gehstrecke sei nicht wesentlich eingeschränkt .

W ährend der Anamneseerhebung und der körperlichen Untersuchung hätten sich keine Hinweise für ausgeprägte Beschwerden ergeben . Regelmässige Arztbesuch e seien seit Jahrzehnten nicht erfolgt und Schmerzmittel würden nur sporadisch eingenommen. Physiotherapeutische Massnahmen seien nur unmittelbar postoperativ durchgeführt worden. Der Leidensdruck erscheine daher gering. Zusammenfassend bestünden keinerlei Einschränkungen bezüglich der HWS , allenfalls geringe Einschränkungen beim Anschlagen des linken Vor derarmes an der Narbe sowie mässiggradige Einschränkungen bezüglich des rechten Kniegelenks für spezifische Tätigkeiten ( Urk. 7/139/21-22

Ziff. 4.3.3 ; Urk. 7/139/65-66

Ziff. 6.4 ). Heilungschancen für das rechte Kniegelenk bestünden überwiegend w ahrscheinlich mit der Implantation einer Knietotalendopro these . Es sei jedoch fraglich, ob damit eine verbesserte Beweglich keit oder verminderte Beschwerden beim Treppensteigen erreicht werde. Ein ausgeprägter Leidensdruck im Alltag scheine bezüglich der Kniegelenks beschwerden nicht zu bestehen ( Urk. 7/139/ 66 Ziff. 7.1). Die Ressourcen lage erscheine aufgrund der sprachlichen Einschränkungen und auf grund der verminderten sozialen Kontakte reduziert ( Urk. 7/139/ 67 Ziff. 7.2). In der bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Metallbau bestehe seit dem Jahr 2007 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit unter der Voraussetzung, dass die Tätigkeit in ste hende r oder sitzender Position ausgeübt werden könne. Einschränkungen bestün den im Hinblick auf Tätigkeiten in kniender oder kauernder Position. In einer angepassten, überwiegend sitzende n Tätigkeit mit der Möglichkeit zum Positions wechsel und unter Vermeidung von Tätigkeiten in kniender und kauernder Posi tion sowie auf unebenem Gelände und auf Treppen sowie Leitern liege seit dem Jahr 2008 ebenfalls eine vollständig e

Arbeitsfähigkeit vor ( Urk. 7/139/ 67 -68

Ziff. 8.1-8.2). E ine Abklärung de s Kniegelenks im Hinblick auf eine posttrauma tische Femoropatellargelenksarthrose

sei sinnvoll ( Urk. 7/139/ 69 Ziff. 8.3).

Anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung hätten sich auf mehreren Ebenen Inkonsistenzen und nicht plausible Befunde ergeben. Der Beschwerde führer mache f ür die anhaltende Arbeitsunfähigkeit vor allem die Kniebe schwerden geltend und keine kognitiven Defizite. Er beschreibe viel mehr, dass er keine Lust mehr zum Denken habe. Er habe angegeben , dass er in der Schule nicht intelligent gewesen sei und die Vergesslichkeit seit der Schulzeit kenne. Gesamthaft seien die aktuellen neuropsychologischen Befunde als nicht valide anzusehen. Es sei mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht von einer bewusstseins nahen Verdeutlichung auszugehen, sondern von einer Überlagerung durch die psychischen Beschwerden. In der aktuellen Untersuchung hätten sich kognitive Auffälligkeiten in den visuo-spatialen Bereichen sowie den Aufmerksamkeits-, Gedächtnis- und Exekutivfunktionen gezeigt. Art und Schwere der formalneuropsy chologischen Befunde würden sich aufgrund der auffälligen Perfor mancevalidierung mit Inkonsistenzen auf mehreren Ebenen nicht exakt objekti vieren lassen. Aufgrund der nicht validen Befunde würden die im Rahmen der neuropsychologischen Abklärung ermittelten Befunde keine Aussagekraft besit zen. Rückschlüsse auf die Funktions- oder auch Arbeitsfähigkeit seien nicht mög lich ( Urk. 7/139/ 22 Ziff. 4.3.3; Urk. 7/139/86-88

Ziff. 6.2-6.4).

Aus psychiatrischer Sicht ergäben sich kaum Hinweise auf eine pathologische Persönlichkeitsentwicklung oder Traumatisierung. Der Beschwerdeführer beschreibe allenfalls gewisse aggressive Reaktionsmuster, welche

jedoch noch keiner pathologischen Persönlichkeit zuzuordnen sei en . Den im Jahr 2007 erlit tenen Unfall respektive d essen Folgen könne er ruhig und psychisch unauffällig beschreiben. Es würden sich weder Unruhe noch dissoziative Tendenzen zeigen. A uch könne er wieder Auto fahren. Die wohl immer wieder hochkommenden Bilder würden ihn nicht wirklich belasten. Im Vordergrund stehe ein vorbestehen des aggressives Verhalten. Zudem ergebe sich eine deutliche depressive Auslen kung auf mittlerem Niveau. Die durch Dr. D.___

im Mai 2016 erwähnten Diagno sen würden weder hergeleitet noch begründet und könn t en somit nicht nachvollzogen werden. Der durch Dr. D.___

im Juni 2020 erstellte Bericht weise sodann diverse Mängel au f . Diagnostisch scheine noch am ehesten eine Depression gegeben. Eine Persönlichkeitsstörung sei ebenso wenig belegt wie eine organische Persönlichkeitsänderung. Die durch Dr. D.___ diagnostizierten orga nisch bedingten psychiatrischen Störungen

seien nach der aktuellen neuropsycho logischen Testung nicht zu werten, da sich massive Auffälligkeiten im Rahmen der Symptomvalidierung gezeigt hätten. Damit seien auch die frühe ren Ergebnisse als fraglich valide einzustufen ( Urk. 7/139/ 22 Ziff. 4.3.3; Urk. 7/139/104-106

Ziff. 6.1). Als Diagnose mit Auswirkung en auf die Arbeits fähigkeit liege einzig eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) vor , welche sich überwiegend wahrscheinlich infolge der Beschwerden durch den Unfall entwickelt habe . Weiter bestehe eine Höhenphobie, welche jedoch nur bei einer Arbeit in relevanter Höhe von Bedeutung wäre. Die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers wirke auffällig. Dies könne auch den Lebensbedingungen auf der Strasse, zumindest aus der Zeit in I.___ , geschuldet sein. Die Verhaltens muster würden sich nicht ausreichend sicher bis in die Adoleszenz schlüssig nachvollziehen lassen. D er behandelnde Psychiater habe von einer solchen Diagnose stellung ebenfalls Abstand genommen. Eine organische Hirnstörung könne mangels verwertbarer neuropsychologischer Testergebnisse nicht belegt werden ( Urk. 7/139/106-107

Ziff. 6.3.1, Ziff. 6.4). Der Beschwerdeführer verfüge über eher wenig Ressourcen ( Urk. 7/139/ 107 Ziff. 7.2). I n der bisherigen Tätigkeit könne er sieben Stunden bei einer Leistungsfähigkeit von 70 % arbeiten , was einer Arbeitsunfähigkeit von 40 % entspreche. In einer angepassten Tätigkeit ohne jegliche Konzentrations- und Aufmerksamkeitsnotwendigkeit bestehe eine 70%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/139/ 108 Ziff. 8.1-8.2). Die Pharmakotherapie könne optimiert werden

( Urk. 7/139/ 108 Ziff. 8.3). Eine Veränderung s ei über wiegend wahrscheinlich nicht e ingetreten . Die Depression bestehe überwiegend wahrscheinlich seit dem Jahr 2016 durchgehend und mehrheitlich mittelgradig. Ein Vergleich mit den Vorberichten sei nicht seriös möglich. Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit sei jedoch zu keinem Zeitpunkt ausreichend begründet gewe sen .

Haushaltsarbeiten seien ohne relevante Beeinträchtigung möglich . Die empfoh lenen Massnahmen seien zumutbar ( Urk. 7/139/109-110

Ziff. 8.4).

Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, dass die Persönlichkeitsstruktur im Rahmen der psychiatrischen Exploration auffällig gewirkt habe . Eine organische Hirnstörung könne mangels verwertbarer neuropsychologischer Testergebnisse nicht belegt werden ( Urk. 7/139/ 22 Ziff. 4.4). Die Ressourcenlage erscheine auf grund der sprachlichen Einschränkungen und der verminderten sozialen Kontakte reduziert. Die Motivation sei ebenfalls reduziert . Der Beschwerdeführer sei auch im häuslichen Umfeld sehr passiv ( Urk. 7/139/ 23 Ziff. 4.5). Aus polydisziplinärer Sicht führe einzig die psychiatrische Diagnose zu einer Reduktion der Arbeits fähigkeit. In der bisherigen Tätigkeit bestehe überwiegend wahrscheinlich seit dem Jahr 2016 eine Arbeitsfähigkeit von zirka 60 % . Ein Vergleich mit den Vorbe richten sei aufgrund deren Mängel nicht seriös möglich. Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit sei zu keinem Zeitpunkt ausreichend begründet. In einer ange passten Tätigkeit bestehe seither eine Arbeitsfähigkeit von zirka 70 % . Dabei sollte es sich um eine überwiegend sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit zu Positions wechseln handeln . Vermieden werden sollten Tätigkeiten in kniender und kauernder Position sowie Tätigkeiten auf unebenem Gelände, ferner auch auf Treppen und Leitern. Optimal sei eine Tätigkeit ohne jegliche Konzentrations- und Aufmerksamkeitsnotwendigkeit. Eine solche Tätigkeit sei zeitlich uneinge schränkt möglich mit einer funktionellen Einschränkung von etwa 30 % ( Urk. 7/139/23-25

Ziff. 4.6 -4.8 ). 5 . 8

Mit RAD-Stellungnahme vom 2 1. Dezember 2023 empfahl Dr. F.___ , es sei für die Beurteilung auf das polydisziplinäre Gutachten abzustellen. Als Diagnose mit Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine mittelgradige depressive Epi sode (ICD-10 F32.1). Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit lägen ein Status nach offener Vorderarmfraktur links, eine posttraumatische Femoropatellargelenksarthrose des rechten Knies bei Status nach Schraubenosteo synthese im Jahr 2007, ein H WS -Syndrom, ein unzureichend kontrollierter Diabetes mellitus Typ 2, ein chronischer Nikotinabusus sowie eine Höhenphobie und akzentuierte Persönlichkeitszüge, DD: dissoziale Persönlich keitsstörung (ICD-10 F60.2), vor. In der bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Metallbau bestehe seit dem Jahr 2016 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit mit der Möglichkeit für Positionswechsel und ohne erhöh ten Anspruch an kniende oder kauernde Positionen sowie ohne erhöhten Anspruch an Daueraufmerksamkeit und Konzentration sei der Beschwerdeführer seither zu 70 % arbeitsfähig. Es liege gesamthaft ein leichtes Störungsbild vor. Die Behandlung sei nicht adäquat und die Compliance fraglich. Der Beschwerde führer gehe beispielsweise t rotz Beschwerden seit Jahren nicht zum Orthopäden , und es erfolge lediglich eine unregelmässige Konsultation beim Psychiater. Psychopharmaka nehme er keine

abgesehen von Trittico zum Schlafen. Es sei wahrscheinlich, dass sich der Gesundheitszustand wesentlich änder e . Eine Ver besserung des psychischen Leidens sei durch eine störungsspezifische Behand lung im Verlauf möglich. Der Leidensdruck sei nicht plausibel nachvollziehbar. Die subjektive Krankheits- und Behinderungsüberzeugung sowie die Sprachbar riere und die fehlende Ausbildung würden eine erfolgreiche Eingliederung limi tieren. Massgeblich sei das psychische Leiden . Der Beschwerdeführer werde seit dem Jahr 2008 nicht mehr orthopädisch behandelt , und das Aktivitätsniveau sei erhalten. Aufgrund des nicht nachvollziehbaren Leidensdrucks und der erhalte nen Aktivität trotz Knieleiden sei diesbezüglich keine Arbeits un fähigkeit ausge wiesen. D ie neuropsychologischen Befunde seien gesamthaft nicht valide. Eine organische Hirnstörung könne mangels verwertbarer neuropsychologischer Tester gebnisse nicht belegt werden. Frühere Untersuchungsergebnisse sowie die durch Dr. D.___

abgeleitete n Diagnosen seien als fraglich valide einzuordnen. Ein längerdauernder Gesundheitsschaden sei ausgewiesen. Eine vorzeitige Neu beurteilung sei nicht erforderlich (vgl. Urk. 7/144 S. 5 ff.). 6 . 6 .1

Zur Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erfolgte eine eingehende Begutachtung durch die Ärzte der H.___

(vorstehend E. 5.7) mit den notwendigen Untersuchungen in internistischer, orthopä discher, neuropsychologischer und psychiatrischer Hinsicht mit jeweils ausführ licher Befundaufnahme (vgl. Urk. 7/139 /39-40

Ziff. 4.3.1 , Urk. 7/139//58-63

Ziff. 4.3.1 , Urk. 7/139/81-84

Ziff. 4.3, Urk. 7/139/101-103

Ziff. 4.3.1 ). Das in Kenntnis (vgl. Urk. 7/139 /30-31 ) und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellte Gutachten erweist sich als umfassend, wobei auch die geklagten Beschwer den (vgl. Urk. 7/139 /36-37

Ziff. 3.1-3.2 , Urk. 7/139/53-57

Ziff. 3.1-3.2 , Urk. 7/139/76-77

Ziff. 3.2, Urk. 7/139/ 95 Ziff. 3.2.1 ) in angemessener Weise berücksich tigt wurden. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerde führers wurden umfassend sowie in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise dargelegt. Damit erfüllt das Gutachten die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1.8) vollumfänglich, weshalb – der RAD - Stellungnahme folgend (vorstehend E. 5.8) – darauf abgestellt werden kann. Die Gutachter hielten dabei unter anderem ein e seit dem Jahr 2016 bestehende affek tive Störung

fest , welche zu einer reduzierten Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers führ e

(vgl. Urk. 7/139 / 20 Ziff. 4.3.1, Urk. 7/139/ 23 Ziff. 4.6 , Urk. 7/139/ 109

Ziff. 8.4 ). Da zuvor gestützt auf die vorhandenen Akten einzig ein somatisches Leiden vorlag (vorstehend E. 3-4) , ist eine Veränderung des Gesundheits zustandes des Beschwerdeführers seit der letztmaligen materiellen Beurteilung eingetreten. In diesem Sinne ist von einem Revisionsgrund auszu gehen, weshalb der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend neu zu prüfen ist, wobei keine Bindung an die frühere Beurteilung besteht (vorstehend E. 1.4). 6 .2

Die internistische Untersuchung erwies sich als unauffällig. De m

bereits vorbe kannten Diabetes mellitus Typ 2 ohne Hinweise für diabetische Sekundärkom plikationen wurde ebenso wie dem chronischen Nikotinabusus und dem Verdacht auf eine arterielle Hypertonie bei hypertensiven Blutdruckwerten nachvollziehbar keine Relevanz in Bezug auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit beigemessen (vgl. Urk. 7/139 /44-47

Ziff. 6.3-6.4, Ziff. 8.1-8.2 ).

Aus orthopädischer Sicht wurde aufgrund des ausführlich erhobenen Untersuchungsbefundes sodann in schlüssiger Weise erkannt,

dass d ie Beschwerden am linken Vorderarm nach in den 1980er-Jahren erlittener offener Vorderarmfraktur bei freier und symmet rischer Beweglichkeit aller Gelenke an den oberen Extremitäten sowie ohne Diskre panzen in der Umfangsmessung als gering zu werten sind und keine

funktio nelle n Einschränkungen bestehen . Die beklagten nuchalen Beschwerden wurden bei nur minimal festgestellter eingeschränkter Beweglichkeit der HWS ohne Ausstrahlungen im Sinne von Zervikobrachialgien als muskulär bedingt eingeordnet. Schliesslich ging der orthopädische Gutachter bei maximaler Kniegelenksflexion von 110° mit ausgeprägter femoropatellärer Krepitation auch ohne bildgebende Untersuchungen vo m Bestehen einer posttraumatischen Femoropatellar gelenksarthrose aus

(vgl. Urk. 7/139 /64-66

Ziff. 6.2-6.4).

In Kenntnis der erhobenen Befunde überzeugt die aus orthopädischer Sicht getroffene Schlussfolgerung , wonach der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätig keit als Hilfsarbeiter im Metallbau, unter der Voraussetzung, dass die Tätig keit in stehender oder sitzender Position ausgeführt werden kann, vollständig arbeitsfähig ist und auch in einer angepassten, überwiegend sitzenden Tätigkeit mit der Möglichkeit zum Positionswechsel und unter Vermeidung von Tätigkeiten in kniender und kauernder Position sowie auf unebenem Gelände und auf Treppen sowie Leitern ebenfalls eine vollständige Arbeitsfähigkeit vorliegt (vgl.

Urk. 7/139 / 68 Ziff. 8.1-8.2). Entsprechend ist aus somatischer Sicht bei Beach tung des Belastungsprofils eine vollständige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen sowie jeglicher angepassten Tätigkeit ausgewiesen. Dieser gutachterlichen Einschät zung steht keine anderslautende aktuelle Beurteilung von behandelnden Ärzten gegenüber, sind doch bereits seit Jahren keine orthopädischen Untersu chungen respektive Abklärungen mehr erfolgt (vgl.

Urk. 7/139 / 54 Ziff. 3.2.1; vgl. auch Urk. 7/40, Urk. 7/52, Urk. 7/ 105 ).

D ie gutachterliche Beurteilung hinsicht lich der körperlichen Beschwerden w ird im Übrigen

auch vom Beschwerdeführer selbst nicht gerügt. 6.3

In psychischer Hinsicht erscheint die diagnostizierte mittelgradige depressive Epi sode (ICD-10 F32.1) in Anbetracht des erhobenen psychopathologischen Befun des (vgl. Urk. 7/139 /101-103

Ziff. 4.3.1 ) als plausibel.

Sodann wurde zwar eine auffällige Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers erkannt . Dabei ergaben sich allerdings kaum schlüssige

Hinweise auf eine pathologische Persönlichkeits entwicklung bis in die Adoleszenz (vgl. Urk. 7/139 /104

Ziff. 6.1, Urk. 7/139/ 107 Ziff. 6.4).

Hierzu ist festzuhalten, dass Persönlichkeitsstörungen häufig erstmals in der Kindheit oder in der Adoleszenz in Erscheinung treten und sich endgültig im Erwachsenenalter

manifestieren (vgl. Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], interna tionale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V, klinisch diagnostische Leitlinien, 1 0. überarbeitete Auflage, Bern 2015, S. 274). Entspre chend ist d ie gutachterliche Beurteilung, wonach keine Persönlichkeitsstörung ausgewiesen ist , als plausibel und nachvollziehbar zu werten . Wie der psychiat rische Gutachter sodann zutreffend erkannt hat, kann die durch Dr . D.___ im Mai 2016 zunächst diagnostizierte gemischte Persönlichkeitsstörung mit emotio nal instabilen, narzisstischen und dissozialen Anteilen (ICD-10 F61.0) mangels Befunderhebung nicht nachvollzogen werden (vgl. Urk. 7/58 S. 1; Urk. 7/139 / 105). Auch nahm der psychiatrische Gutachter zu de r durch Dr. D.___ gestützt auf die im März 2020

durchgeführte neuropsychologische Testung erfolgte Diagnosestellung einer organisch bedingten psychiatrischen Stö rung ausführlich Stellung (vgl. Urk. 7/108

Ziff. 2.5-2.6 ; Urk. 7/139 / 105). Soweit er eine solche Störung (ICD-10 F06.9 oder ICD-10 F07) aufgrund der nicht validen neuropsychologischen Testergebnisse sowie einer nicht ausgewiesenen Gehirn schädigung als nicht belegt erachtete (vgl. Urk. 7/139 /86-87

Ziff. 6.2 ,

Urk. 7/139/105-107 ), kann dieser Einschätzung ebenfalls gefolgt werden. In den Akten finden sich keine Angaben zu einem erlittenen Schädelhirntrauma auf grund des Unfalles im Jahr 200 7. Der Beschwerdeführer gab überdies an, dass er die Vergesslichkeit und Aggressivität seit der Schulzeit respektive seit Kindheits tagen kenne. Er sei nicht intelligent gewesen , habe mit Lesen und Schreiben immer Probleme gehabt . Freunde würden sagen, dass er die Sachen vergesse, das kenne er seit der Schulzeit. Die Aggressivität habe seit dem Unfall zwar zuge nommen, er kenne sie jedoch bereits aus Kindheitstagen (vgl. Urk. 7/139 / 77 oben,

Urk. 7/139/85-86

Ziff. 6.1).

Die

durch den psychiatrischen Gutachter aufgrund der auffälligen Persönlichkeitsstruktur d emgegenüber festgehaltenen akzen tuierten Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73) können den Gesundheitszustand und das Leistungsvermögen s chliesslich

zwar beeinflussen, fallen als solche jedoch nicht unter den Begriff der invaliditätsrechtlich erheblichen Gesundheits beeinträchtigungen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_787/2021 vom 2 3. März 2022 E. 14.1 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.3).

Aus neuropsycho logischer Sicht konnte aufgrund der mangelnden Validität keine relevante Aus sage gemacht werden (vgl. Urk. 7/139 /86-87

Ziff. 6.2). Die gutachterlich vorgenom mene diagnostische Einordnung des psychischen Leidens ist nach dem Gesagten schlüssig und nachvollziehbar. 6.4

Aufgrund des festgestellten psychischen Leidens attestierten die Gutachter schliesslich eine seit 2016 bestehende 60%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als ungelernter Hilfsarbeiter im Bereich Metallbau sowie eine Arbeits fähigkeit von zirka 70 % in einer optimal angepassten Tätigkeit (vgl.

Urk. 7/139 /23-24

Ziff. 4.6-4.8).

Recht und Medizin wirken im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens zusam men mit dem Ziel, eine rechtserhebliche Arbeitsunfähigkeit zu bejahen oder zu verneinen (BGE 141 V 281 E. 5.2.1 und E. 5.2.3). Dabei ist es Aufgabe der Rechtsanwendung zu prüfen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststel lungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf eine Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 6, 145 V 361 E. 3.2.2). Eine eigentliche juris tische Parallelprüfung ist zwar unzulässig. Die rechtsanwendenden Behörden können jedoch aus triftigen Gründen von den Angaben der medizinischen Fachpersonen abweichen. Solche liegen vor, wenn die medizinisch-psychiatrische Annahme einer Arbeitsunfähigkeit unter dem entscheidenden Gesichtswinkel von Konsistenz und materieller Beweislast der versicherten Person zu wenig gesichert ist und insofern nicht überzeugt (BGE 145 V 361 E. 4.3). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung betont insbesondere bei psychischen Leiden, dass eine den Anfor derungen des strukturierten Beweisverfahrens genügende medizinische Grundlage sich zur Ausprägung der funktionellen Leistungseinbussen äussern muss (BGE 148 V 49 E. 6.2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_516/2024 vom 25. Februar 2025 E. 2.3 mit Hinweis).

Zur Kategorie «funktioneller Schweregrad» ist zunächst festzuhalten, dass mit der diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1)

keine schwere Erkrankung ausgewiesen ist

(vorstehend E. 1.6). Hinsichtlich des Kom plexes «Gesundheitsschädigung» ist zu erwähnen, dass d ie diagnoserelevanten Befunde nicht stark ausgeprägt sind . Es w u rden keine Bewusstseins-, Gedächtnis - oder Konzentrationsstörungen erkannt. Der Beschwerdeführer habe der Explora tion über mehr als drei Stunden problemlos folgen können. Die Merkfähigkeit war leicht reduziert. Der Beschwerdeführer wirke in leicht gedrückter Stimmung, aber nicht schwer depressiv. Er sei nicht affektarm oder -starr. Es bestünden deut liche Insuffizienz- und Schuldgefühle. Er habe einen inneren Antrieb, sei aber noch deutlich gebremst. Der Beschwerdeführer leide unter Einschlafstörungen, allenfalls leicht erhöhter Müdigkeit und einer Appetitverminderung (vgl.

Urk. 7/139 /101-103

Ziff. 4.3.1).

Hinsichtlich Behandlungs- und Eingliederungs erfolg oder -resistenz fällt ins Gewicht, dass die ambulante psychotherapeutische Behandlung bei Dr. D.___ nur unregelmässig erfolgt . Anlässlich der internis tischen Begutachtung gab der Beschwerdeführer an, dass die Psychotherapie zirka einmal pro Monat oder nach Bedarf auch öfters erfolge (vgl. Urk. 7/139 / 38 Ziff. 3.2.8). Dr. D.___ gab im März 2022 demgegenüber noch an, dass der letzte Kontakt am 7. September 2021 erfolgt sei, mithin über ein halbes Jahr zuvor ( Urk. 7/107 S. 1 Ziff. 1.3). Sodan n

nimmt der Beschwerdeführer zwar Trittico

ein , wobei die Einnahme nach eigenen Angaben einzig als Schlafmittel erfolgt. Entsprechend hielt der psychiatrische Gutachter nach erfolgter Blutun tersuchung auch fest, dass die Dosierung für eine stärkere Depression zu niedrig sei und die Pharmakotherapie

durch eine Dosiserhöhung klar optimiert werden k önne (vgl. Urk. 7/13 9 / 100 Ziff. 3.2.10, Urk. 7/139/107-108

Ziff. 7.1, Ziff. 8.3).

Der Beschwerdeführer ist sodann bereits seit dem Jahr 2007 nicht mehr arbeits tätig und damit lange vor Eintritt des psychischen Leidens . Eingliederungsbe mühungen sind keine aktenkundig.

Als somatische Komorbidität ist die beste hende posttraumatische Femoropatellargelenksarthrose zu nennen, wobei aus orthopä discher Sicht festgehalten wurde, dass bei Beachtung des Belastungs profils ein ganztä g iges Pensum ausgeübt werden könne

(vgl. Urk. 7/139 /64-66

Ziff. 6.3-6.4, Urk. 7/139/ 68 Ziff. 8 .1-8.2 ). Eine relevante psychiatrische Komorbi dität ist nicht ausgewiesen.

Im Rahmen de r Komplexe «Persönlichkeit»

und «sozialer Kontext» ist den akzen tuierten Persönlichkeitszügen des Beschwerdeführers sicherlich Rechnung zu tra gen. Das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung wurde d agegen verneint (vgl. Urk. 7/139 /104-106

Ziff. 6.1 ). Der Beschwerdeführer verfügt über eine angefan gene Ausbildung zum Schweisser, dies jedoch ohne Abschluss. Aufgrund seiner fehlenden Ausbildung sieht er sich selbst nicht in der Lage, einer geregelten Arbeit nachzugehen. Bisher war e s ihm in der Schweiz allerdings ohne weiteres möglich, als ungelernter Hilfsarbeiter in unterschiedlichen Bereichen zu arbeiten

(vgl. Urk. 7/139 / 23 Ziff. 4.5, Urk. 7/139/ 57 Ziff. 3.2.9). Er lebt alleine in einer Einzimmerwohnung. Die Beziehung zu seiner Freundin wird als oftmals proble matisch beschrieben

(vgl. Urk. 7/139 / 98 Ziff. 3.2.7). Zu seinen Kindern hat der Beschwerdeführer kaum Kontakt, wobei der Gutachter diesbezüglich festhielt, dass der Beschwerdeführer dies zwar bedauere, aber nicht stark darunter zu leiden scheine (vgl. Urk. 7/139 / 104 Ziff. 6.1). Die Motivation des Beschwerdeführers erscheint reduziert , und er ist auch im häuslichen Umfeld sehr passiv. Die Ressour cenlage ist sicherlich reduziert . Der Gutachter hielt hierzu fest, dass der Beschwerdeführer für ein «gutbürgerliches Leben» in der Schweiz zu wenig Voraus setzungen gelernt habe. Positiv sei jedoch , dass er sich letztlich immer wieder durchgeschlagen habe und teils auch lange an einem Arbeitsplatz habe halten können (vgl. Urk. 7/139 / 23 Ziff. 4.5 , Urk. 7/139/ 107 Ziff. 7.2 ).

Hinsichtlich der Kategorie « Konsistenz » ergibt sich schliesslich, dass gemäss der gutachterlichen Beurteilung die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung schlüssig gewirkt hätten (vgl. Urk. 7/139 / 106 Ziff. 6.2). Der geschilderte Tagesablauf zeigt eine eher passive Tagesgestaltung, wobei der Beschwerdeführer sehr spät aufstehe, nicht viel mache ausser TV schauen und sich oft wieder hinlege. Er gehe auch mal vor die Tür, nachher aber wieder zurück. Ab und zu komme seine Freundin. Diese putze die Wohnung und hole die Wäsche zum W aschen. Einkäufe erledige er ab und zu selbst (vgl. Urk. 7/139 /99-100

Ziff. 3.2.9). Andernorts berichtete der Beschwerdeführer dar über, dass er den Reifenwechsel am Auto seiner Tochter durchgeführt habe (vgl. Urk. 7/139 / 64 Ziff. 6.2). Der ebenfalls zur Kategorie «Konsistenz» gehörende Aspekt des «behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidens drucks» betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz im Regelfall auf den tatsächlichen Leidens druck hin (BGE 141 V 281 E. 4.4.2). Gemäss Einschätzung des Gutachters wäre sowohl eine Dosiserhöhung der Pharmakotherapie als auch eine verhaltensthe rapeutische Behandlung des Beschwerdeführers zu empfehlen, womit die Behandlungs möglichkeiten nicht ausgeschöpft sind (vgl. Urk. 7/139 / 25 Ziff. 4.9, Urk. 7/139/ 108 Ziff. 8.3 ). Entsprechend erkannte auch

RAD- Ä rzt in Dr . F.___ , dass eine Verbesserung des psychischen Leidens durch eine störungsspezifische Behand lung im Verlauf möglich und der Leidensdruck nicht plausibel nachvoll ziehbar sei (vgl. Urk. 7/144 S. 6).

Gesamthaft betrachtet fehlt es der psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers am vorausgesetzten funktionellen Schweregrad , und die Konsistenz prüfung lässt bei zwar eher eingeschränktem Aktivitätenniveau

nicht auf einen erheblichen Leidensdruck schliessen.

Eine im invalidenver sicherungsrechtlichen Sinne hinreichende funktionelle Leistungseinschränkung i n psych iatrischer Hinsicht ist daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass obwohl anlässlich der psychopathologischen Befunderhebung weder eine Gedächtnis- noch eine Konzentrationsstörung festgestellt wurde und der Beschwerdeführer auch der lan gen Exploration problemlos folgen konnte (vgl. Urk. 7/139 /101-102

Ziff. 4.3.1), das Fehlen jeglicher Konzentrations- und Aufmerksamkeitsnotwendigkeit bei der Erstellung des Belastungsprofils berücksichtigt wurde (vgl. Urk. 7/139 / 108 Ziff. 8.2). 6. 5

Daran ändern die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts . So ergaben sich aus neuropsychologischer Sicht auf mehreren Ebenen Inkonsistenzen und nicht plau sible Befunde. Dabei erklärte die neuropsychologische Gutachterin unter ande rem , dass mehrere Performancevalidierungsaufgaben eingesetzt wurden und sich deutliche Auffälligkeiten ergaben . Aufgrund der mangelnden Validität der neuropsy chologischen Befunde konnte keine relevante Aussage gemacht werden. Entsprechend sind denn auch keine neurokognitiven Defizite zweifelsfrei ausge wiesen , welche in die Berechnung des Invaliditätsgrades hätten zusätzlich mit einbezogen werden müssen (vgl. Urk. 7/139 /86-87

Ziff. 6.2-6.3). Im Übrigen ist zu erwähnen, dass eine neuropsychologische Testung beziehungsweise eine neuropsy chologische Abklärung nach der Rechtsprechung lediglich eine Zusatzun tersuchung darstellt, welche bei begründeter Indikation in Erwägung zu ziehen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_11/2021 vom 1 6. April 2021 E. 4.2 mit Hinweisen). E s bleibt grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen oder allenfalls des neurologischen Facharztes, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_380/2022 vom 2 7. Dezember 2022

E. 10.2.1).

Vorausgesetzt ist nach der Rechtsprechung daher, dass der psychiatrische oder neurologische Facharzt die neuropsychologischen Testergebnisse würdigt (Urteil des Bundesgerichts 8C_605/2019 vom 1 2. November 2019 E. 3.2.2 mit Hinweis). Dies ist insofern erfolgt, als der psychiatrische Gutachter die nicht validen neuropsychologischen Testergebnisse zur Kenntnis genommen hat und gestützt hierauf die zuvor vom behandelnden Psychiater diagnostizierte n organisch bedingten psychischen Stö rungen nachvollziehbar als nicht belegt erachtete (vgl. Urk. 7/139 /105-107

Ziff. 6.1, Ziff. 6.4 ).

Zur im März 2020 erfolgten neuropsychologischen Testung (vorstehend E. 5.3) haben sich die RAD-Ärzte sodann bereits ausführlich geäussert und die Ergeb nisse als nicht plausibel gewertet. So bestünden Inkonsistenzen in der Verhaltens beobachtung, der Würdigung der Angaben aus der Anamnese und der Interpre tation der Ergebnisse. Während der vierstündigen Untersuchung werde der Beschwer deführer

im Verhalten als unauffällig beschrieben. Dies entgegengesetzt zu den Angaben des Psychiaters. Er erscheine pünktlich, sei gepflegt und koope rativ. Obwohl dem Untersucher Beeinträchtigungen im Instruktionsverständnis aufgefallen seien, finde die Untersuchung ohne Dolmetscher statt. Somit bestün den Zweifel an den Ergebnissen. Zudem lägen unauffällige Ergebnisse im Bereich Belastbarkeit vor. In der Zusammenfassung würden diese aber als auffällig auf geführt. In der Anamneseerhebung werde eine Lese- und Rechtschreibstörung in der Kindheit deutlich. Trotz Lernschwäche in der Kindheit und fehlender beruf licher Ausbildung sei der Beschwerdeführer in einem Vollzeitpensum auf dem Bau und in der Schwimmbadmontage erwerbstätig gewesen. Die Aussage des Neuropsychologen, wonach das kognitive Störungsprofil mit vermutlich zerebra ler Beteiligung in Form eines Schädelhirntraumas erklärbar sei, sei spekulativ. Hierfür lägen keine Beweise vor. Es würden Eintrittszeitpunkt und ätiologischer Zusammenhang der Defizite fehlen. Ob ein dauerhafter Schaden vorliege, könne nicht abschliessend beurteilt werden (vgl. Urk. 7/84 S. 2 f.). Ein Anlass für eine Oberbegutachtung besteht demnach nicht. 6 . 6

Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gestützt auf das beweiskräftige Gutachten der H.___ sowohl in der bisherigen als auch in jeglicher angepassten Tätigkeit gemäss Zumutbarkeitsprofil vollständig arbeitsfähig ist. Das psychische Leiden ist nicht invalidisierend. Die Beschwerde gegnerin hat folglich einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht ver neint.

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7 . 7 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. 7 .2

Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozess führung und Rechtsvertretung (vgl. Urk. 1 S. 2). Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozess führung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 1 1. Januar 2021 E. 1).

Da der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeich net werden kann und die Verbeiständung geboten ist, ist dem bedürftigen (vgl. Urk.

3) Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsver tretung zu bewilligen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten sind daher einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) . 7 .3

Mit Honorarnote vom 3. Juni 2025 ( Urk. 10) machte Rechtsanwältin Soraya Schneider, Zürich, einen Aufwand von 12.80 Stunden sowie eine Auslagenpau schale von 3 % und insgesamt eine Entschädigung von Fr. 4'275.55 (inkl. Bar auslagen und MWST) geltend, dies bei einem Stundenansatz von Fr. 300.--. Der Aufwand erscheint unter Berücksichtigung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ( § 34 Abs. 3 GSVGer ) gerade noch als angemessen, anzuwenden ist jedoch der für unentgeltliche Rechtsvertretungen praxisgemäss massgebliche Stundenansatz von Fr. 220.--, weshalb Rechtsanwältin Soraya Schneider, Zürich, mit insgesamt Fr. 3'135.-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 1 0. Oktober 2024 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Soraya Schneider, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Soraya Schneider, Zürich, wird mit Fr. 3'135 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Soraya Schneider - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensMeierhans

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund der im September 2020 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invaliden versicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab März 2021 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massge bend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesent liche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invalidi tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Metho denwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundes gerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) .

Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter lit. f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).

E. 1.5 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidi tät. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 6

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1).

Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interfe renzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes the rapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesund heitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis). Die Anerkennung eines rentenbe gründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

E. 1.7 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressour cen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.

E. 2 Der Versicherte erhob am 1 0. Oktober 2024 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 7. September 2024 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben , und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung sowie die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels und eventualiter die Anordnung eines Gericht s gutachtens ( Urk. 1 S. 2 f.).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 4. November 2024 ( Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 8. November 2024 ( Urk.

8) zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig wurde der beantragte weitere Schriftenwechsel als nicht erforderlich erachtet. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit der Begründung, dass diesem gestützt auf d ie gutachterliche Beurteilung eine Tätigkeit im Metallbau noch zu 60 %

und e ine angepasste Tätig keit zu 70 % zumutbar sei. Nach Vornahme des Einkommensvergleichs resultiere kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Auch mit dem ab Januar 2024 zu gewäh renden Abzug von 10 %

ergebe sich kein Rentenanspruch. Sowohl der regio nale ärztliche Dienst

( RAD ) als auch die neuropsychologische Gutachterin hätten sich zum neuropsychologischen Bericht vom Mai 2020 geäussert. Zudem habe sich der psychiatrische Gutachter zur neuropsychologischen Testung geäus sert. Ein Obergutachten sei nicht notwendig (vgl. Urk. 2 S. 1 ff.).

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Stand punkt ( Urk. 1), der psychiatrische Teilgutachter habe die aus neuropsychologi scher Sicht gezogenen Schlussfolgerungen in keiner Weise aufgegriffen , und die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, ihm diesbezüglich zumindest Rück fragen zu stellen und ihn mit den Erhebungen der neuropsychologischen Begutach tung zu konfrontieren. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei mithin erst unvollständig abgeklärt. Eine neuropsychologische Testung im März 2020 sei zu den gleichen Ergebnissen gelangt, ohne diese als unplausibel zu werten. Da folglich zwei sich widersprechende Gutachten vorlägen, sei ein Obergutachten zu veranlassen (S. 6 f. Ziff. 9-11).

Anhand der Akten ergebe sich nicht, inwiefern die neuropsychologische Einschät zung vom März 2020 fachübergreifende Inkonsistenzen aufweise. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb ein Eintrittszeitpunkt sowie ein ätiologischer Zusammen hang der Defizite vorliegen müsste n . Weiter sei unklar , weshalb die anlässlich der Begutachtung erhobenen neuropsychologischen Befunde als nicht valide angesehen würden. Es werde nicht dargelegt, inwiefern die Testergebnisse inkonsistent und nicht plausibel seien. D ie neuropsychologische Gutachterin bestä tige , dass mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht von einer bewusstseinsnahen Verdeutlichung auszugehen sei, sondern vielmehr von einer Überlagerung durch die psychischen Beschwerden (S. 10 f. Ziff. 23-26).

Der rechtserhebliche Sachver halt bezüglich der psychischen Beschwerden sei allerdings nicht vertieft und gehö rig abgeklärt worden . Die neuropsychologischen Defizite hätten mit Blick auf die psychi sche Gesundheitsstörung evaluiert und in die Berechnung des Invali ditätsgrades miteinbezogen werden müssen (S. 11 Ziff. 27-29). Der Umstand, dass neuropsychologische Defizite vorlägen , könne nicht mit der Behaup tung abgetan werden, dass d er Beschwerdeführer nicht in der Lage sei , eine ausreichend konstante Leistungsbereitschaft zu zeigen (S. 12 Ziff. 34).

E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin ist auf die erneute Anmeldung des Beschwerdeführers eingetreten, weshalb es zu prüfen gilt, ob und in welchem Ausmass sich die tat sächlichen Verhältnisse seit der letzten leistungsabweisenden Verfügung vom 3 0. Juni 2014 ( Urk. 7/56) verändert haben , und ob dem Beschwerdeführer infolge dessen ein Anspruch auf eine Invalidenrente zukommt (vorstehend E. 1.4). 3. 3.1

Die erstmalige Leistungsabweisung vom 2 4. Juli 2009 ( Urk. 7/34) basierte in medizi nischer Hinsicht auf den folgenden, wesentlichen Berichten: 3.2

Mit Bericht vom 4. Dezember 2007 ( Urk. 7/5) informierten die Ärzte des Spitals Y.___

über einen Status nach Patella - und Femurfraktur rechts am 8. August 2007 mit Cerclage und Schraubenosteosynthese in Z.___ . Der Beschwerdeführer habe diese Verletzungen bei einem Autounfall in Z.___ erlitten und sei vor Ort mit einer Osteosynthese versorgt worden. Aktuell erfolgte Physiotherapie . Der Beschwerdeführer fühle sich jedoch noch nicht ganz genesen. Eine Metalle nt fernung sei derzeit

verfrüht. 3.3

Am 1 7. April 2008 erfolgte im Spital Y.___ die Osteosynthesematerialentfernung ( OSME ) von Cerclage und Schraube in der Patella bei Status nach osteosynthetischer Versorgung einer Patella- und distaler Femurfraktur rechts mit Cerclage und Schraubenosteosynthese im August 200 7. Das Osteosynthesematerial im Bereich des distalen Femurs ( drei Schrauben) sei belas sen worden, da die Fraktur noch nicht konsolidiert sei.

Der Beschwerdeführer sei vom 1 6. bis 1 7. April 2008 hospitalisiert gewesen. Der postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet mit rascher Mobilisation (vgl. Operationsbericht vom 1 7. April 2008, Urk. 7/8; vgl. auch Austrittsbericht vom 1 7. April 2008 in Urk. 7/7). 3.4

Dem durch RAD-Ärztin Dr. med. A.___ , praktische Ärztin, am 3. März 2009 erstellten Gesprächsprotokoll ( Urk. 7/17) mit Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, ist zu entnehmen, dass die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund eines im August 2007 erlittene n Autounfall es mit distaler Femurfraktur und Patellafrakt ur rechts mit chirurgischer Versorgung in Z.___ und im April 2008 erfolgter OSME ( Cerclage und Schrau ben) im Spital Y.___ beeinträchtig t sei . Aktuell lägen eine Bewegungseinschrän kung des rechten Kniegelenks sowie belastungsabhängige Schmerzen vor. Es ent wickle sich eine posttraumatische Arthrose. Behandlungsmassnahmen seien keine geplant. Bei der Physiotherapie bestehe eine mangelnde Compliance. Dem Beschwerde führer sei eine angepasste körperlich leichte bis mittelschwere , gele gentlich sitzende Tätigkeit

ohne dauerndes Hocken oder Knien, ohne regelmäs siges Klettern auf Leitern oder Gerüste beziehungsweise Treppensteigen und ohne Heben oder Tragen von schweren Lasten ganztags zu 100 % zumutbar (S. 1). Es bestehe ein dauernder Gesundheitsschaden des rechten Kniegelenks. Der Beschwerde führer werde zukünftig die volle (ursprüngliche) Arbeitsfähigkeit nicht wieder erreichen (S. 2).

Am 1 6. März 2009 hielt Dr. A.___ zusätzlich fest, dass d er Hausarzt des Beschwerde führers das Gesprächsprotokoll mit der Bemerkung ergänzt habe, dass anamnestisch ein Morbus Bechterew erwähnt werde. Diese Diagnose scheine jedoch derzeit keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu haben, weshalb weiterhin auf die Beurteilung

vom

3. März 2009 abgestellt werden könne (vgl.

Urk. 7/35) . 4 . 4.1

Bei der letztmalige n leistungsabweisende n Verfügung vom 3 0. Juni 2014 ( Urk. 7/56) lagen in medizinischer Hinsicht die folgenden, wesentlichen Berichte vor:

4.2

Der im Dezember 2012 eingereichten Neua nmeldung zum Leistungsbezug wurde ein ärztliches Zeugnis von Dr. B.___ vom 7. März 2008 ( Urk. 7/36/3) beigelegt. Darin hielt dieser fest, dass der Beschwerdeführer am 8. August 2007 in Z.___ einen Autounfall und als Folge davon eine Patella- und Femurfraktur rechts erlit ten habe. Die Fraktur sei mittels Schraubenosteosynthese in Z.___ operiert worden. W ahrscheinlich als Folge der Immobilisierung des rechten Beines habe der Beschwerdeführer im September 2007 eine Lungenembolie erlitten. Der Ver lauf habe sich komplikationslos ge staltet . Als Folge des Unfalles mit erlittener Kniegelenksverletzung bestehe eine Flexionsblockierung ab 90°. Das Kniegelenk sei leicht verdickt, jedoch bestünden keine Entzündungszeichen. Im April 2008 sei das Metall

teilweise entfernt worden. In der bisherigen Tätigkeit auf dem Bau und in der Schwimmbadmontage sei der Beschwerdeführer aufgrund der Bewegungs behinderung vollständig arbeitsunfähig. In einer leichten Tätigkeit ohne Tragen von schweren Lasten bestehe dagegen seit Januar 2008 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. 4. 3

Mit RAD-Stellungnahme vom 9. Mai 2014 diagnostizierte

med. pract . C.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsap parates, einen Status nach Patellafraktur und distaler Femurfraktur rechts vom August 2007 als mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Die gesund heitliche Beeinträchtigung bestehe in einer Kniegelenksverletzung anläss lich eines im August 2007 erlittenen Autounfalles. Dabei habe der Beschwerde führer eine Fraktur der Patella und des distalen Femurs rechts erlitten , welche durch eine Osteosynthese und anschliessende OSME versorgt worden sei. A ls Folge einer Patellafraktur könne eine sekundäre Arthrose des vorderen Kniegelenks abschnitts entstehen. Bei einem optimalen Operationsergebnis sei jedoch auch eine folgenlose Ausheilung der Verletzung möglich. Anhand der vorhan denen Akten sei nicht sicher nachvollziehbar, ob eine sekundäre Arthrose vorliege . Die vorliegende Einschätzung gehe vom Bestehen einer solchen Schä digung aus. Eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit für Tätigkeiten entsprechend dem Belastungsprofil sei nicht ausgewiesen. A ufgrund des degenerativen Charakters des Gesundheitsschadens sei eine Besserung nicht wahrscheinlich. Es könne wei terhin auf die Stellungnahme des RAD Ostschweiz vom 3. März 2009 einer voll ständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit abgestellt werden (vgl.

Urk. 7/53 S. 2 f.). 5 . 5 .1

Seit her sind die folgenden, wesentlichen medizinischen Berichte zu den Akten genommen worden: 5 .2

Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnosti zierte mit Schreiben vom 3 1. Mai 2016 ( Urk. 7/58) eine gemischte Persönlich keitsstörung mit emotional instabilen, narzisstischen und dissozialen Anteilen (ICD-10 F61.0) sowie eine mittelgradige depressive E pisode (ICD-10 F32.00 ; richtig: F32.1 ). Eine Unterstützung bei der Eingliederung des Beschwerdeführers wäre wünschenswert. Bei fehlenden Perspektiven sei davon auszugehen, dass sich die depressive Erkrankung verschlimmere. Der Beschwerdeführer wünsche sich

eine Ausbildung zum Taxifahrer. Dabei handle es sich um eine angepasste Tätig keit. Die medizinischen Mindestanforderungen der zweiten Gruppe, Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport, seien aus psychiatrischer Sicht erfüllt. Auch organisch fänden sich soweit keine Hinderungsgründe für die Erteilung einer solchen Zulassung (S. 1 f.). 5 .3

Am 2. März 2020 erfolgte eine neuropsychologische Untersuchung des Beschwerde führers durch Dipl.-Psych. Dipl. -Inf.-Wiss. E.___ . Mit Bericht vom 1 6. Mai 2020 ( Urk. 7/74/6-18) hielt dieser fest, dass insgesamt mittel schwere kognitive Funktionsstörungen der visuellen Wahrnehmung, der Aufmerksamkeit und Konzentration, der Belastbarkeit, des figuralen und verbalen Lernens und Gedächtnisses sowie der Exekutivfunktionen vorlägen . Das kogni tive Leistungsvermögen des Beschwerdeführers sei gegenwärtig mittelschwer beein trächtigt (S. 1 0 f. Ziff. 4). In den durchgeführten Symptomvalidierungs verfahren hätten sich keine Hinweise auf eine bewusstseinsferne Verdeutlichungs tendenz ergeben , und es hätten auch keine Hinweise auf eine bewusstseinsnahe Aggravation oder auf eine Simulation festgestellt werden können. Insofern seien die erbrachten Testleistungen als valide zu betrachten . Die basalen kognitiven Leistungen (Wahrnehmung, Lesen, Rechnen) seien auffällig vermindert. Die Leistungen im Bereich Aufmerksamkeit und Konzentration seien leicht vermindert. Die figuralen und verbalen Lern- und Gedächtnisleistungen entsprächen alters- und bildungsbezogen einem leicht bis mittelschwer beeinträchtigten Leistungsvermögen . Bei der Überprüfung der Exekutivfunktionen hätten sich mittelgradige Auffälligkeiten im Hinblick auf die divergente Denkleis tung, Konzepterkennung, das planerische Denken und Handeln sowie auf die Interferenz kontrolle ergeben. Die neuropsychologischen Defizite hätten mit hoher Wahrscheinlichkeit einschränkende Auswirkungen auf die erfolgreiche Bewälti gung der alltäglichen kognitiven Anforderungen. Die Funktionsfähigkeit sei im Alltag und unter den meisten beruflichen Anforderungen deutlich eingeschränkt. Es könnten nur noch einfachere Arbeiten ausgeführt werden. Der Beschwerde führer falle auch in seinem sozialen Umfeld deutlich auf. Das kognitive Störungs profil sei unter Berücksichtigung der explorativen Angaben, speziell des Autoun falles mit vermutlich zerebraler Beteiligung in Form eines Schädelhirntraumas, hinsichtlich der genannten Defizite prinzipiell plausibel erklärbar. Eine genauere ätiologisch-pathogenetische Zuordnung der kognitiven Defizite sei jedoch auf grund fehlender relevanter Informationen nicht möglich (S. 1 1 f. Ziff. 5). Zusammen fassend bestünden insgesamt mittelschwere kognitive Funktions störungen in den Bereichen Aufmerksamkeit und Konzentration, Lernen und Gedächtnis sowie in den Exekutivfunktionen. Es ergebe sich eine Arbeitsun fähigkeit von 50 % (S. 1 2 f. Ziff. 6). 5 .4

Mit Bericht vom 8. Juni 2020 ( Urk. 7/74/1-5 = Urk. 7/108) gab Dr. D.___ an, dass er den Beschwerdeführer seit Januar 2016 behandle, gegenwärtig einmal pro Monat (S. 2 Ziff. 1.1-1.2), und folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellen könne (S. 3 Ziff. 2.5): - organische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F33.00 ; richtig: F07.0 ) - organische psychische Störung aufgrund einer Schädigung des Gehirns (ICD-10 F06.9)

Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2007 einen Autounfall in Z.___ erlitten und leide seit her an kognitiven und affektiven Einschränkungen, an einer Affektin kontinenz mit sozial teils inadäquatem Verhalten bis zur Körperver letzung und an wiederholt inadäquaten Interaktionen (S. 3 Ziff. 2.2). Dem Beschwerde führer sei en weder die bisherige noch eine angepasste Tätigkeit zumutbar (S. 5 Ziff. 4.1-4.2). Die Prognose zur Eingliederung sei schlecht (S. 5 Ziff. 4.3-4.4). Die neuropsychologische Abklärung sei im Mai 2020 erfolgt. Die MRI-Abklärung habe keinen klaren Befund ergeben. Gemäss ICD-10 seien die Diagnosen F07.0 und F06.9 auch ohne klares organisches Korrelat bei neuropsy chologisch gesicherter Einschränkung möglich (S. 5 Ziff. 5). 5 . 5

Dr. med. F.___ , Fachärztin für Neurologie, sowie Dipl. med. G.___ , Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psycho therapie, führten mit RAD-Stellungnahme vom 9. November 2020 a us , dass der Beschwerdeführer als Folge eines im August 2007 erlittenen Autounfalles über fortbestehende Schmerzen im rechten Knie und über eine reduzierte Belastbarkeit nach Patella- und Femurfraktur rechts klag e . Seit Januar 2016 werde der Beschwerde führer mit wechselnden psychiatrischen Diagnosen durch

Dr. D.___ behandelt . Beweise, welche eine Gehirnschädigung nach dem erlit tenen Autounfall ausweisen würden, seien bisher trotz Aufforderung nicht vorge legt worden. D ie Kriterien von ICD-10 F06.9 seien nicht erfüllt. Die im Mai 2020 erfolgte neuropsychologische Untersuchung habe eine mittelschwere neuropsy chologische Störung ergeben. Es bestünden diesbezüglich Inkonsistenzen in der Verhaltensbeobachtung, der Würdigung der Angaben aus der Anamnese und der Interpretation der Ergebnisse. Während der vierstündigen Untersuchung werde der Beschwerdeführer

im Verhalten als unauffällig beschrieben. Dies entgegen gesetzt zu de n Angaben des Psychiaters. Er erscheine pünktlich, sei gepflegt und kooperativ. Obwohl dem Untersucher Beeinträchtigungen im Instruktionsver ständnis aufgefallen seien , finde die Untersuchung ohne Dolmetscher statt. Somit bestünden Zweifel an den Ergebnissen. Zudem lägen unauffällige Ergebnisse im Bereich Belastbarkeit vor .

I n der Zusammenfassung würden diese aber als auffäl lig aufgeführt. In der Anamnese erhebung werde eine Lese- und Rechtschreibstö rung in der Kindheit deutlich. Trotz Lernschwäche in der Kindheit und fehlender beruflicher Ausbildung sei der Beschwerdeführer in einem Vollzeitpensum erwerbs tätig gewesen. Die Aussage des Neuropsychologen, wonach das kognitive Störungsprofil mit vermutlich zerebraler Beteiligung in Form eines Schädelhirn traumas erklärbar sei, sei spekulativ . Hierfür lägen keine Beweise vor. Es würden Eintrittszeitpunkt und ätiologischer Zusammenhang der Defizite fehlen. Ob ein dauerhafter Schaden vorliege, könne nicht abschliessend beurteilt werden (vgl.

Urk. 7/84 S. 2 f.). 5 . 6

Mit Verlaufsbericht vom 2 5. März 2022 ( Urk. 7/107) informierte Dr. D.___ über einen stationären Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Der letzte Kontakt sei am 7. September 2021 erfolgt (S. 1 Ziff. 1.1-1.3). Der Befund habe sich nicht verändert (S. 1 Ziff. 2.1). 5 . 7

Am 7. Dezember 2023 erstatteten die Ärzte der H.___ ihr polydis ziplinäres Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin ( Urk. 7/139 /3-111 ). Dabei konnten sie eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) als mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizieren ( Urk. 7/139/20

Ziff. 4.3.1). Ausserdem erwähnten sie die folgenden – hier gekürzt aufgeführten - Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/139/20-21

Ziff. 4.3.2): - Vorderarm links: Status nach offener Vorderarmfraktur und open reduction internal fixation ( ORIF ) vor Jahren - Knie rechts: posttraumatische Femoropatellargelenksarthrose bei Status nach ORIF mit Patellacerclage und femoraler Schraubenosteosynthese 2007 sowie Status nach OSME 2007 - Halswirbelsäule ( HWS ) -Syndrom - unzureichend kontrollierter Diabetes mellitus Typ 2 ohne bekannte diabetische Folgeerkrankungen - Verdacht auf arterielle Hypertonie bei im Rahmen der aktuellen Begutach tung hypertensiven Blutdruckwerten - chronischer Nikotinabusus - Höhenphobie (ICD-10 F40.2) - akzentuierte dissoziale Persönlichkeitszüge

(ICD-10 Z73), Differential diagnose ( DD ) : dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2)

Aus internistischer Sicht liege keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit vor . Der vorbekannte Diabetes mellitus Typ 2 werde medikamentös the rapiert, wobei der aktuelle Wert zeige, dass dieser unzureichend kompensiert werde. Eine medikamentöse Exazerbation der antidiabetischen Therapie werde empfohlen. Hinweise für eine fortgeschrittene diabetische Retinopathie, Nephro pathie, Vaskulopathie oder Polyneuropathie lägen nicht vor. Aufgrund der deut lich hypertensiven Blutdruckwerte sei sodann der Verdacht auf eine arterielle Hyper tonie zu äussern. Ausserdem bestehe ein ausgeprägter Nikotinabusus. Eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende Pneumopathie ergebe sich zurzeit jedoch nicht ( Urk. 7/139/22

Ziff. 4.3.3 ; Urk. 7/139/45

Ziff.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 6.1 ). Der Beschwerdeführer verfügt über eine angefan gene Ausbildung zum Schweisser, dies jedoch ohne Abschluss. Aufgrund seiner fehlenden Ausbildung sieht er sich selbst nicht in der Lage, einer geregelten Arbeit nachzugehen. Bisher war e s ihm in der Schweiz allerdings ohne weiteres möglich, als ungelernter Hilfsarbeiter in unterschiedlichen Bereichen zu arbeiten

(vgl. Urk. 7/139 / 23 Ziff. 4.5, Urk. 7/139/ 57 Ziff. 3.2.9). Er lebt alleine in einer Einzimmerwohnung. Die Beziehung zu seiner Freundin wird als oftmals proble matisch beschrieben

(vgl. Urk. 7/139 / 98 Ziff. 3.2.7). Zu seinen Kindern hat der Beschwerdeführer kaum Kontakt, wobei der Gutachter diesbezüglich festhielt, dass der Beschwerdeführer dies zwar bedauere, aber nicht stark darunter zu leiden scheine (vgl. Urk. 7/139 / 104 Ziff. 6.1). Die Motivation des Beschwerdeführers erscheint reduziert , und er ist auch im häuslichen Umfeld sehr passiv. Die Ressour cenlage ist sicherlich reduziert . Der Gutachter hielt hierzu fest, dass der Beschwerdeführer für ein «gutbürgerliches Leben» in der Schweiz zu wenig Voraus setzungen gelernt habe. Positiv sei jedoch , dass er sich letztlich immer wieder durchgeschlagen habe und teils auch lange an einem Arbeitsplatz habe halten können (vgl. Urk. 7/139 / 23 Ziff. 4.5 , Urk. 7/139/ 107 Ziff. 7.2 ).

Hinsichtlich der Kategorie « Konsistenz » ergibt sich schliesslich, dass gemäss der gutachterlichen Beurteilung die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung schlüssig gewirkt hätten (vgl. Urk. 7/139 / 106 Ziff. 6.2). Der geschilderte Tagesablauf zeigt eine eher passive Tagesgestaltung, wobei der Beschwerdeführer sehr spät aufstehe, nicht viel mache ausser TV schauen und sich oft wieder hinlege. Er gehe auch mal vor die Tür, nachher aber wieder zurück. Ab und zu komme seine Freundin. Diese putze die Wohnung und hole die Wäsche zum W aschen. Einkäufe erledige er ab und zu selbst (vgl. Urk. 7/139 /99-100

Ziff. 3.2.9). Andernorts berichtete der Beschwerdeführer dar über, dass er den Reifenwechsel am Auto seiner Tochter durchgeführt habe (vgl. Urk. 7/139 / 64 Ziff. 6.2). Der ebenfalls zur Kategorie «Konsistenz» gehörende Aspekt des «behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidens drucks» betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz im Regelfall auf den tatsächlichen Leidens druck hin (BGE 141 V 281 E. 4.4.2). Gemäss Einschätzung des Gutachters wäre sowohl eine Dosiserhöhung der Pharmakotherapie als auch eine verhaltensthe rapeutische Behandlung des Beschwerdeführers zu empfehlen, womit die Behandlungs möglichkeiten nicht ausgeschöpft sind (vgl. Urk. 7/139 / 25 Ziff. 4.9, Urk. 7/139/ 108 Ziff.

E. 6.2 ,

Urk. 7/139/105-107 ), kann dieser Einschätzung ebenfalls gefolgt werden. In den Akten finden sich keine Angaben zu einem erlittenen Schädelhirntrauma auf grund des Unfalles im Jahr 200 7. Der Beschwerdeführer gab überdies an, dass er die Vergesslichkeit und Aggressivität seit der Schulzeit respektive seit Kindheits tagen kenne. Er sei nicht intelligent gewesen , habe mit Lesen und Schreiben immer Probleme gehabt . Freunde würden sagen, dass er die Sachen vergesse, das kenne er seit der Schulzeit. Die Aggressivität habe seit dem Unfall zwar zuge nommen, er kenne sie jedoch bereits aus Kindheitstagen (vgl. Urk. 7/139 / 77 oben,

Urk. 7/139/85-86

Ziff. 6.1).

Die

durch den psychiatrischen Gutachter aufgrund der auffälligen Persönlichkeitsstruktur d emgegenüber festgehaltenen akzen tuierten Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73) können den Gesundheitszustand und das Leistungsvermögen s chliesslich

zwar beeinflussen, fallen als solche jedoch nicht unter den Begriff der invaliditätsrechtlich erheblichen Gesundheits beeinträchtigungen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_787/2021 vom 2 3. März 2022 E. 14.1 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.3).

Aus neuropsycho logischer Sicht konnte aufgrund der mangelnden Validität keine relevante Aus sage gemacht werden (vgl. Urk. 7/139 /86-87

Ziff. 6.2). Die gutachterlich vorgenom mene diagnostische Einordnung des psychischen Leidens ist nach dem Gesagten schlüssig und nachvollziehbar.

E. 6.3 In psychischer Hinsicht erscheint die diagnostizierte mittelgradige depressive Epi sode (ICD-10 F32.1) in Anbetracht des erhobenen psychopathologischen Befun des (vgl. Urk. 7/139 /101-103

Ziff. 4.3.1 ) als plausibel.

Sodann wurde zwar eine auffällige Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers erkannt . Dabei ergaben sich allerdings kaum schlüssige

Hinweise auf eine pathologische Persönlichkeits entwicklung bis in die Adoleszenz (vgl. Urk. 7/139 /104

Ziff. 6.1, Urk. 7/139/ 107 Ziff. 6.4).

Hierzu ist festzuhalten, dass Persönlichkeitsstörungen häufig erstmals in der Kindheit oder in der Adoleszenz in Erscheinung treten und sich endgültig im Erwachsenenalter

manifestieren (vgl. Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], interna tionale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V, klinisch diagnostische Leitlinien, 1 0. überarbeitete Auflage, Bern 2015, S. 274). Entspre chend ist d ie gutachterliche Beurteilung, wonach keine Persönlichkeitsstörung ausgewiesen ist , als plausibel und nachvollziehbar zu werten . Wie der psychiat rische Gutachter sodann zutreffend erkannt hat, kann die durch Dr . D.___ im Mai 2016 zunächst diagnostizierte gemischte Persönlichkeitsstörung mit emotio nal instabilen, narzisstischen und dissozialen Anteilen (ICD-10 F61.0) mangels Befunderhebung nicht nachvollzogen werden (vgl. Urk. 7/58 S. 1; Urk. 7/139 / 105). Auch nahm der psychiatrische Gutachter zu de r durch Dr. D.___ gestützt auf die im März 2020

durchgeführte neuropsychologische Testung erfolgte Diagnosestellung einer organisch bedingten psychiatrischen Stö rung ausführlich Stellung (vgl. Urk. 7/108

Ziff. 2.5-2.6 ; Urk. 7/139 / 105). Soweit er eine solche Störung (ICD-10 F06.9 oder ICD-10 F07) aufgrund der nicht validen neuropsychologischen Testergebnisse sowie einer nicht ausgewiesenen Gehirn schädigung als nicht belegt erachtete (vgl. Urk. 7/139 /86-87

Ziff.

E. 6.4 ).

Zur im März 2020 erfolgten neuropsychologischen Testung (vorstehend E. 5.3) haben sich die RAD-Ärzte sodann bereits ausführlich geäussert und die Ergeb nisse als nicht plausibel gewertet. So bestünden Inkonsistenzen in der Verhaltens beobachtung, der Würdigung der Angaben aus der Anamnese und der Interpre tation der Ergebnisse. Während der vierstündigen Untersuchung werde der Beschwer deführer

im Verhalten als unauffällig beschrieben. Dies entgegengesetzt zu den Angaben des Psychiaters. Er erscheine pünktlich, sei gepflegt und koope rativ. Obwohl dem Untersucher Beeinträchtigungen im Instruktionsverständnis aufgefallen seien, finde die Untersuchung ohne Dolmetscher statt. Somit bestün den Zweifel an den Ergebnissen. Zudem lägen unauffällige Ergebnisse im Bereich Belastbarkeit vor. In der Zusammenfassung würden diese aber als auffällig auf geführt. In der Anamneseerhebung werde eine Lese- und Rechtschreibstörung in der Kindheit deutlich. Trotz Lernschwäche in der Kindheit und fehlender beruf licher Ausbildung sei der Beschwerdeführer in einem Vollzeitpensum auf dem Bau und in der Schwimmbadmontage erwerbstätig gewesen. Die Aussage des Neuropsychologen, wonach das kognitive Störungsprofil mit vermutlich zerebra ler Beteiligung in Form eines Schädelhirntraumas erklärbar sei, sei spekulativ. Hierfür lägen keine Beweise vor. Es würden Eintrittszeitpunkt und ätiologischer Zusammenhang der Defizite fehlen. Ob ein dauerhafter Schaden vorliege, könne nicht abschliessend beurteilt werden (vgl. Urk. 7/84 S. 2 f.). Ein Anlass für eine Oberbegutachtung besteht demnach nicht. 6 . 6

Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gestützt auf das beweiskräftige Gutachten der H.___ sowohl in der bisherigen als auch in jeglicher angepassten Tätigkeit gemäss Zumutbarkeitsprofil vollständig arbeitsfähig ist. Das psychische Leiden ist nicht invalidisierend. Die Beschwerde gegnerin hat folglich einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht ver neint.

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7 . 7 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. 7 .2

Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozess führung und Rechtsvertretung (vgl. Urk. 1 S. 2). Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozess führung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 1 1. Januar 2021 E. 1).

Da der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeich net werden kann und die Verbeiständung geboten ist, ist dem bedürftigen (vgl. Urk.

3) Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsver tretung zu bewilligen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten sind daher einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) . 7 .3

Mit Honorarnote vom 3. Juni 2025 ( Urk. 10) machte Rechtsanwältin Soraya Schneider, Zürich, einen Aufwand von 12.80 Stunden sowie eine Auslagenpau schale von 3 % und insgesamt eine Entschädigung von Fr. 4'275.55 (inkl. Bar auslagen und MWST) geltend, dies bei einem Stundenansatz von Fr. 300.--. Der Aufwand erscheint unter Berücksichtigung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ( § 34 Abs. 3 GSVGer ) gerade noch als angemessen, anzuwenden ist jedoch der für unentgeltliche Rechtsvertretungen praxisgemäss massgebliche Stundenansatz von Fr. 220.--, weshalb Rechtsanwältin Soraya Schneider, Zürich, mit insgesamt Fr. 3'135.-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 1 0. Oktober 2024 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Soraya Schneider, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Soraya Schneider, Zürich, wird mit Fr. 3'135 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Soraya Schneider - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensMeierhans

E. 8 Mit RAD-Stellungnahme vom 2 1. Dezember 2023 empfahl Dr. F.___ , es sei für die Beurteilung auf das polydisziplinäre Gutachten abzustellen. Als Diagnose mit Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine mittelgradige depressive Epi sode (ICD-10 F32.1). Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit lägen ein Status nach offener Vorderarmfraktur links, eine posttraumatische Femoropatellargelenksarthrose des rechten Knies bei Status nach Schraubenosteo synthese im Jahr 2007, ein H WS -Syndrom, ein unzureichend kontrollierter Diabetes mellitus Typ 2, ein chronischer Nikotinabusus sowie eine Höhenphobie und akzentuierte Persönlichkeitszüge, DD: dissoziale Persönlich keitsstörung (ICD-10 F60.2), vor. In der bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Metallbau bestehe seit dem Jahr 2016 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit mit der Möglichkeit für Positionswechsel und ohne erhöh ten Anspruch an kniende oder kauernde Positionen sowie ohne erhöhten Anspruch an Daueraufmerksamkeit und Konzentration sei der Beschwerdeführer seither zu 70 % arbeitsfähig. Es liege gesamthaft ein leichtes Störungsbild vor. Die Behandlung sei nicht adäquat und die Compliance fraglich. Der Beschwerde führer gehe beispielsweise t rotz Beschwerden seit Jahren nicht zum Orthopäden , und es erfolge lediglich eine unregelmässige Konsultation beim Psychiater. Psychopharmaka nehme er keine

abgesehen von Trittico zum Schlafen. Es sei wahrscheinlich, dass sich der Gesundheitszustand wesentlich änder e . Eine Ver besserung des psychischen Leidens sei durch eine störungsspezifische Behand lung im Verlauf möglich. Der Leidensdruck sei nicht plausibel nachvollziehbar. Die subjektive Krankheits- und Behinderungsüberzeugung sowie die Sprachbar riere und die fehlende Ausbildung würden eine erfolgreiche Eingliederung limi tieren. Massgeblich sei das psychische Leiden . Der Beschwerdeführer werde seit dem Jahr 2008 nicht mehr orthopädisch behandelt , und das Aktivitätsniveau sei erhalten. Aufgrund des nicht nachvollziehbaren Leidensdrucks und der erhalte nen Aktivität trotz Knieleiden sei diesbezüglich keine Arbeits un fähigkeit ausge wiesen. D ie neuropsychologischen Befunde seien gesamthaft nicht valide. Eine organische Hirnstörung könne mangels verwertbarer neuropsychologischer Tester gebnisse nicht belegt werden. Frühere Untersuchungsergebnisse sowie die durch Dr. D.___

abgeleitete n Diagnosen seien als fraglich valide einzuordnen. Ein längerdauernder Gesundheitsschaden sei ausgewiesen. Eine vorzeitige Neu beurteilung sei nicht erforderlich (vgl. Urk. 7/144 S. 5 ff.). 6 . 6 .1

Zur Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erfolgte eine eingehende Begutachtung durch die Ärzte der H.___

(vorstehend E. 5.7) mit den notwendigen Untersuchungen in internistischer, orthopä discher, neuropsychologischer und psychiatrischer Hinsicht mit jeweils ausführ licher Befundaufnahme (vgl. Urk. 7/139 /39-40

Ziff. 4.3.1 , Urk. 7/139//58-63

Ziff. 4.3.1 , Urk. 7/139/81-84

Ziff. 4.3, Urk. 7/139/101-103

Ziff. 4.3.1 ). Das in Kenntnis (vgl. Urk. 7/139 /30-31 ) und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellte Gutachten erweist sich als umfassend, wobei auch die geklagten Beschwer den (vgl. Urk. 7/139 /36-37

Ziff. 3.1-3.2 , Urk. 7/139/53-57

Ziff. 3.1-3.2 , Urk. 7/139/76-77

Ziff. 3.2, Urk. 7/139/ 95 Ziff. 3.2.1 ) in angemessener Weise berücksich tigt wurden. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerde führers wurden umfassend sowie in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise dargelegt. Damit erfüllt das Gutachten die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1.8) vollumfänglich, weshalb – der RAD - Stellungnahme folgend (vorstehend E. 5.8) – darauf abgestellt werden kann. Die Gutachter hielten dabei unter anderem ein e seit dem Jahr 2016 bestehende affek tive Störung

fest , welche zu einer reduzierten Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers führ e

(vgl. Urk. 7/139 / 20 Ziff. 4.3.1, Urk. 7/139/ 23 Ziff. 4.6 , Urk. 7/139/ 109

Ziff.

E. 8.3 ). Entsprechend erkannte auch

RAD- Ä rzt in Dr . F.___ , dass eine Verbesserung des psychischen Leidens durch eine störungsspezifische Behand lung im Verlauf möglich und der Leidensdruck nicht plausibel nachvoll ziehbar sei (vgl. Urk. 7/144 S. 6).

Gesamthaft betrachtet fehlt es der psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers am vorausgesetzten funktionellen Schweregrad , und die Konsistenz prüfung lässt bei zwar eher eingeschränktem Aktivitätenniveau

nicht auf einen erheblichen Leidensdruck schliessen.

Eine im invalidenver sicherungsrechtlichen Sinne hinreichende funktionelle Leistungseinschränkung i n psych iatrischer Hinsicht ist daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass obwohl anlässlich der psychopathologischen Befunderhebung weder eine Gedächtnis- noch eine Konzentrationsstörung festgestellt wurde und der Beschwerdeführer auch der lan gen Exploration problemlos folgen konnte (vgl. Urk. 7/139 /101-102

Ziff. 4.3.1), das Fehlen jeglicher Konzentrations- und Aufmerksamkeitsnotwendigkeit bei der Erstellung des Belastungsprofils berücksichtigt wurde (vgl. Urk. 7/139 / 108 Ziff. 8.2). 6. 5

Daran ändern die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts . So ergaben sich aus neuropsychologischer Sicht auf mehreren Ebenen Inkonsistenzen und nicht plau sible Befunde. Dabei erklärte die neuropsychologische Gutachterin unter ande rem , dass mehrere Performancevalidierungsaufgaben eingesetzt wurden und sich deutliche Auffälligkeiten ergaben . Aufgrund der mangelnden Validität der neuropsy chologischen Befunde konnte keine relevante Aussage gemacht werden. Entsprechend sind denn auch keine neurokognitiven Defizite zweifelsfrei ausge wiesen , welche in die Berechnung des Invaliditätsgrades hätten zusätzlich mit einbezogen werden müssen (vgl. Urk. 7/139 /86-87

Ziff. 6.2-6.3). Im Übrigen ist zu erwähnen, dass eine neuropsychologische Testung beziehungsweise eine neuropsy chologische Abklärung nach der Rechtsprechung lediglich eine Zusatzun tersuchung darstellt, welche bei begründeter Indikation in Erwägung zu ziehen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_11/2021 vom 1 6. April 2021 E. 4.2 mit Hinweisen). E s bleibt grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen oder allenfalls des neurologischen Facharztes, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_380/2022 vom 2 7. Dezember 2022

E. 10.2.1).

Vorausgesetzt ist nach der Rechtsprechung daher, dass der psychiatrische oder neurologische Facharzt die neuropsychologischen Testergebnisse würdigt (Urteil des Bundesgerichts 8C_605/2019 vom 1 2. November 2019 E. 3.2.2 mit Hinweis). Dies ist insofern erfolgt, als der psychiatrische Gutachter die nicht validen neuropsychologischen Testergebnisse zur Kenntnis genommen hat und gestützt hierauf die zuvor vom behandelnden Psychiater diagnostizierte n organisch bedingten psychischen Stö rungen nachvollziehbar als nicht belegt erachtete (vgl. Urk. 7/139 /105-107

Ziff. 6.1, Ziff.

E. 8.4 ). Da zuvor gestützt auf die vorhandenen Akten einzig ein somatisches Leiden vorlag (vorstehend E. 3-4) , ist eine Veränderung des Gesundheits zustandes des Beschwerdeführers seit der letztmaligen materiellen Beurteilung eingetreten. In diesem Sinne ist von einem Revisionsgrund auszu gehen, weshalb der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend neu zu prüfen ist, wobei keine Bindung an die frühere Beurteilung besteht (vorstehend E. 1.4). 6 .2

Die internistische Untersuchung erwies sich als unauffällig. De m

bereits vorbe kannten Diabetes mellitus Typ 2 ohne Hinweise für diabetische Sekundärkom plikationen wurde ebenso wie dem chronischen Nikotinabusus und dem Verdacht auf eine arterielle Hypertonie bei hypertensiven Blutdruckwerten nachvollziehbar keine Relevanz in Bezug auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit beigemessen (vgl. Urk. 7/139 /44-47

Ziff. 6.3-6.4, Ziff. 8.1-8.2 ).

Aus orthopädischer Sicht wurde aufgrund des ausführlich erhobenen Untersuchungsbefundes sodann in schlüssiger Weise erkannt,

dass d ie Beschwerden am linken Vorderarm nach in den 1980er-Jahren erlittener offener Vorderarmfraktur bei freier und symmet rischer Beweglichkeit aller Gelenke an den oberen Extremitäten sowie ohne Diskre panzen in der Umfangsmessung als gering zu werten sind und keine

funktio nelle n Einschränkungen bestehen . Die beklagten nuchalen Beschwerden wurden bei nur minimal festgestellter eingeschränkter Beweglichkeit der HWS ohne Ausstrahlungen im Sinne von Zervikobrachialgien als muskulär bedingt eingeordnet. Schliesslich ging der orthopädische Gutachter bei maximaler Kniegelenksflexion von 110° mit ausgeprägter femoropatellärer Krepitation auch ohne bildgebende Untersuchungen vo m Bestehen einer posttraumatischen Femoropatellar gelenksarthrose aus

(vgl. Urk. 7/139 /64-66

Ziff. 6.2-6.4).

In Kenntnis der erhobenen Befunde überzeugt die aus orthopädischer Sicht getroffene Schlussfolgerung , wonach der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätig keit als Hilfsarbeiter im Metallbau, unter der Voraussetzung, dass die Tätig keit in stehender oder sitzender Position ausgeführt werden kann, vollständig arbeitsfähig ist und auch in einer angepassten, überwiegend sitzenden Tätigkeit mit der Möglichkeit zum Positionswechsel und unter Vermeidung von Tätigkeiten in kniender und kauernder Position sowie auf unebenem Gelände und auf Treppen sowie Leitern ebenfalls eine vollständige Arbeitsfähigkeit vorliegt (vgl.

Urk. 7/139 / 68 Ziff. 8.1-8.2). Entsprechend ist aus somatischer Sicht bei Beach tung des Belastungsprofils eine vollständige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen sowie jeglicher angepassten Tätigkeit ausgewiesen. Dieser gutachterlichen Einschät zung steht keine anderslautende aktuelle Beurteilung von behandelnden Ärzten gegenüber, sind doch bereits seit Jahren keine orthopädischen Untersu chungen respektive Abklärungen mehr erfolgt (vgl.

Urk. 7/139 / 54 Ziff. 3.2.1; vgl. auch Urk. 7/40, Urk. 7/52, Urk. 7/ 105 ).

D ie gutachterliche Beurteilung hinsicht lich der körperlichen Beschwerden w ird im Übrigen

auch vom Beschwerdeführer selbst nicht gerügt.

E. 9 / 100 Ziff. 3.2.10, Urk. 7/139/107-108

Ziff. 7.1, Ziff. 8.3).

Der Beschwerdeführer ist sodann bereits seit dem Jahr 2007 nicht mehr arbeits tätig und damit lange vor Eintritt des psychischen Leidens . Eingliederungsbe mühungen sind keine aktenkundig.

Als somatische Komorbidität ist die beste hende posttraumatische Femoropatellargelenksarthrose zu nennen, wobei aus orthopä discher Sicht festgehalten wurde, dass bei Beachtung des Belastungs profils ein ganztä g iges Pensum ausgeübt werden könne

(vgl. Urk. 7/139 /64-66

Ziff. 6.3-6.4, Urk. 7/139/ 68 Ziff. 8 .1-8.2 ). Eine relevante psychiatrische Komorbi dität ist nicht ausgewiesen.

Im Rahmen de r Komplexe «Persönlichkeit»

und «sozialer Kontext» ist den akzen tuierten Persönlichkeitszügen des Beschwerdeführers sicherlich Rechnung zu tra gen. Das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung wurde d agegen verneint (vgl. Urk. 7/139 /104-106

Ziff.

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren 1969, meldete sich erstmals am
  2. Februar 2009 unter Hinweis auf die seit einem am
  3. August 2007 erlittenen Autounfall bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an ( Urk.  7/10 S. 7 Ziff.  6.2-6.3). Nachdem die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle, die medizinische sowie erwerb liche Situation abgeklärt hatte, teilte sie dem Versicherten am 2
  4. Juli 2009 mit, dass weder ein Anspruch auf eine Invalidenrente noch auf berufliche Mass nahmen besteht (vgl. Mitteilung vom 2
  5. Juli 2009, Urk.  7/34) . 1.2      Am
  6. Dezember 2012 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an ( Urk.  7/39). Die nun zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen der medizinischen sowie erwerblichen Situa tion und teilte dem Versicherten am
  7. Februar 2014 den Abschluss der Arbeits vermittlung mit ( Urk.  7/49) . Mit Verfügung vom 3
  8. Juni 2014 ( Urk.  7/56) wies sie schliesslich das neue Leistungsbegehren des Versicherten ab. 1.3      Der Versicherte meldete sich am 2
  9. Mai 2016 abermals zum Leistungsbezug an ( Urk.  7/61) und ersuchte insbesondere um berufliche Massnahmen ( Urk.  7/63). Nachdem die IV-Stelle den Versicherten mit Schreiben vom 2
  10. Juni 2016 ( Urk.  7/65) aufgefordert hatte, bis spätestens am 2
  11. Juli 2016 aktuelle Beweis mittel zur Prüfung des Anspruchs einzureichen, unter Androhung, dass ansonsten auf das Gesuch nicht eingetreten werde, und in der Folge keine entsprechenden Berichte eingegangen waren , trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 2
  12. September 2016 ( Urk.  7/6 8 ) auf das neue Leistungsbegehren nicht ein. 1.4      Am 2
  13. September 2020 meldete sich der Versicherte wiederum zum Leistungs bezug an ( Urk.  7/80). Mit Vorbescheid vom
  14. Dezember 2020 ( Urk.  7/85) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht. Dagegen wurden Einwände ( Urk.  7/94; Urk.  7/97) erhoben, woraufhin die IV Stelle Abklärungen der medizinischen sowie erwerblichen Situation tätigte und insbesondere eine polydisziplinäre Begutachtung veranlasste, über welche am
  15. Dezember 2023 berichtet wurde ( Urk.  7/139 /3-111 ).      Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk.  7/145 - 146; Urk.  7/153) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1
  16. September 2024 ( Urk.  7/155 = Urk.  2) einen Rentenanspruch des Versicherten.
  17. Der Versicherte erhob am 1
  18. Oktober 2024 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1
  19. September 2024 ( Urk.  2) und beantragte, diese sei aufzuheben , und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung sowie die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels und eventualiter die Anordnung eines Gericht s gutachtens ( Urk.  1 S. 2 f.).      Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1
  20. November 2024 ( Urk.  6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1
  21. November 2024 ( Urk.  8) zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig wurde der beantragte weitere Schriftenwechsel als nicht erforderlich erachtet. Das Gericht zieht in Erwägung:
  22. 1.1      Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202
  23. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).      Auf Grund der im September 2020 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invaliden versicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab März 2021 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massge bend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 IVG Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.  6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.  8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG). 1.4      War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesent liche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invalidi tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Metho denwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).      Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundes gerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).      Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter lit. f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 1.5      Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidi tät. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
  24. 6      Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1).      Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interfe renzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes the rapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesund heitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis). Die Anerkennung eines rentenbe gründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.7      Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressour cen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)      Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1
  25. März 2018 E. 7.4).
  26. 8      Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).
  27. 2.1      Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit der Begründung, dass diesem gestützt auf d ie gutachterliche Beurteilung eine Tätigkeit im Metallbau noch zu 60  % und e ine angepasste Tätig keit zu 70  % zumutbar sei. Nach Vornahme des Einkommensvergleichs resultiere kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Auch mit dem ab Januar 2024 zu gewäh renden Abzug von 10  % ergebe sich kein Rentenanspruch. Sowohl der regio nale ärztliche Dienst ( RAD ) als auch die neuropsychologische Gutachterin hätten sich zum neuropsychologischen Bericht vom Mai 2020 geäussert. Zudem habe sich der psychiatrische Gutachter zur neuropsychologischen Testung geäus sert. Ein Obergutachten sei nicht notwendig (vgl. Urk.  2 S. 1 ff.). 2.2      Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Stand punkt ( Urk.  1), der psychiatrische Teilgutachter habe die aus neuropsychologi scher Sicht gezogenen Schlussfolgerungen in keiner Weise aufgegriffen , und die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, ihm diesbezüglich zumindest Rück fragen zu stellen und ihn mit den Erhebungen der neuropsychologischen Begutach tung zu konfrontieren. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei mithin erst unvollständig abgeklärt. Eine neuropsychologische Testung im März 2020 sei zu den gleichen Ergebnissen gelangt, ohne diese als unplausibel zu werten. Da folglich zwei sich widersprechende Gutachten vorlägen, sei ein Obergutachten zu veranlassen (S. 6 f. Ziff.  9-11).      Anhand der Akten ergebe sich nicht, inwiefern die neuropsychologische Einschät zung vom März 2020 fachübergreifende Inkonsistenzen aufweise. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb ein Eintrittszeitpunkt sowie ein ätiologischer Zusammen hang der Defizite vorliegen müsste n . Weiter sei unklar , weshalb die anlässlich der Begutachtung erhobenen neuropsychologischen Befunde als nicht valide angesehen würden. Es werde nicht dargelegt, inwiefern die Testergebnisse inkonsistent und nicht plausibel seien. D ie neuropsychologische Gutachterin bestä tige , dass mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht von einer bewusstseinsnahen Verdeutlichung auszugehen sei, sondern vielmehr von einer Überlagerung durch die psychischen Beschwerden (S. 10 f. Ziff.  23-26). Der rechtserhebliche Sachver halt bezüglich der psychischen Beschwerden sei allerdings nicht vertieft und gehö rig abgeklärt worden . Die neuropsychologischen Defizite hätten mit Blick auf die psychi sche Gesundheitsstörung evaluiert und in die Berechnung des Invali ditätsgrades miteinbezogen werden müssen (S. 11 Ziff.  27-29). Der Umstand, dass neuropsychologische Defizite vorlägen , könne nicht mit der Behaup tung abgetan werden, dass d er Beschwerdeführer nicht in der Lage sei , eine ausreichend konstante Leistungsbereitschaft zu zeigen (S. 12 Ziff.  34). 2.3      Die Beschwerdegegnerin ist auf die erneute Anmeldung des Beschwerdeführers eingetreten, weshalb es zu prüfen gilt, ob und in welchem Ausmass sich die tat sächlichen Verhältnisse seit der letzten leistungsabweisenden Verfügung vom 3
  28. Juni 2014 ( Urk.  7/56) verändert haben , und ob dem Beschwerdeführer infolge dessen ein Anspruch auf eine Invalidenrente zukommt (vorstehend E. 1.4).
  29. 3.1      Die erstmalige Leistungsabweisung vom 2
  30. Juli 2009 ( Urk.  7/34) basierte in medizi nischer Hinsicht auf den folgenden, wesentlichen Berichten: 3.2      Mit Bericht vom
  31. Dezember 2007 ( Urk.  7/5) informierten die Ärzte des Spitals Y.___ über einen Status nach Patella - und Femurfraktur rechts am
  32. August 2007 mit Cerclage und Schraubenosteosynthese in Z.___ . Der Beschwerdeführer habe diese Verletzungen bei einem Autounfall in Z.___ erlitten und sei vor Ort mit einer Osteosynthese versorgt worden. Aktuell erfolgte Physiotherapie . Der Beschwerdeführer fühle sich jedoch noch nicht ganz genesen. Eine Metalle nt fernung sei derzeit verfrüht. 3.3      Am 1
  33. April 2008 erfolgte im Spital Y.___ die Osteosynthesematerialentfernung ( OSME ) von Cerclage und Schraube in der Patella bei Status nach osteosynthetischer Versorgung einer Patella- und distaler Femurfraktur rechts mit Cerclage und Schraubenosteosynthese im August 200
  34. Das Osteosynthesematerial im Bereich des distalen Femurs ( drei Schrauben) sei belas sen worden, da die Fraktur noch nicht konsolidiert sei. Der Beschwerdeführer sei vom 1
  35. bis 1
  36. April 2008 hospitalisiert gewesen. Der postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet mit rascher Mobilisation (vgl. Operationsbericht vom 1
  37. April 2008, Urk.  7/8; vgl. auch Austrittsbericht vom 1
  38. April 2008 in Urk.  7/7). 3.4      Dem durch RAD-Ärztin Dr.  med. A.___ , praktische Ärztin, am
  39. März 2009 erstellten Gesprächsprotokoll ( Urk.  7/17) mit Dr.  med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, ist zu entnehmen, dass die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund eines im August 2007 erlittene n Autounfall es mit distaler Femurfraktur und Patellafrakt ur rechts mit chirurgischer Versorgung in Z.___ und im April 2008 erfolgter OSME ( Cerclage und Schrau ben) im Spital Y.___ beeinträchtig t sei . Aktuell lägen eine Bewegungseinschrän kung des rechten Kniegelenks sowie belastungsabhängige Schmerzen vor. Es ent wickle sich eine posttraumatische Arthrose. Behandlungsmassnahmen seien keine geplant. Bei der Physiotherapie bestehe eine mangelnde Compliance. Dem Beschwerde führer sei eine angepasste körperlich leichte bis mittelschwere , gele gentlich sitzende Tätigkeit ohne dauerndes Hocken oder Knien, ohne regelmäs siges Klettern auf Leitern oder Gerüste beziehungsweise Treppensteigen und ohne Heben oder Tragen von schweren Lasten ganztags zu 100  % zumutbar (S. 1). Es bestehe ein dauernder Gesundheitsschaden des rechten Kniegelenks. Der Beschwerde führer werde zukünftig die volle (ursprüngliche) Arbeitsfähigkeit nicht wieder erreichen (S. 2).      Am 1
  40. März 2009 hielt Dr.  A.___ zusätzlich fest, dass d er Hausarzt des Beschwerde führers das Gesprächsprotokoll mit der Bemerkung ergänzt habe, dass anamnestisch ein Morbus Bechterew erwähnt werde. Diese Diagnose scheine jedoch derzeit keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu haben, weshalb weiterhin auf die Beurteilung vom
  41. März 2009 abgestellt werden könne (vgl.   Urk.  7/35) . 4 . 4.1      Bei der letztmalige n leistungsabweisende n Verfügung vom 3
  42. Juni 2014 ( Urk.  7/56) lagen in medizinischer Hinsicht die folgenden, wesentlichen Berichte vor: 4.2      Der im Dezember 2012 eingereichten Neua nmeldung zum Leistungsbezug wurde ein ärztliches Zeugnis von Dr.  B.___ vom
  43. März 2008 ( Urk.  7/36/3) beigelegt. Darin hielt dieser fest, dass der Beschwerdeführer am
  44. August 2007 in Z.___ einen Autounfall und als Folge davon eine Patella- und Femurfraktur rechts erlit ten habe. Die Fraktur sei mittels Schraubenosteosynthese in Z.___ operiert worden. W ahrscheinlich als Folge der Immobilisierung des rechten Beines habe der Beschwerdeführer im September 2007 eine Lungenembolie erlitten. Der Ver lauf habe sich komplikationslos ge staltet . Als Folge des Unfalles mit erlittener Kniegelenksverletzung bestehe eine Flexionsblockierung ab 90°. Das Kniegelenk sei leicht verdickt, jedoch bestünden keine Entzündungszeichen. Im April 2008 sei das Metall teilweise entfernt worden. In der bisherigen Tätigkeit auf dem Bau und in der Schwimmbadmontage sei der Beschwerdeführer aufgrund der Bewegungs behinderung vollständig arbeitsunfähig. In einer leichten Tätigkeit ohne Tragen von schweren Lasten bestehe dagegen seit Januar 2008 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.
  45. 3      Mit RAD-Stellungnahme vom
  46. Mai 2014 diagnostizierte med. pract . C.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsap parates, einen Status nach Patellafraktur und distaler Femurfraktur rechts vom August 2007 als mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Die gesund heitliche Beeinträchtigung bestehe in einer Kniegelenksverletzung anläss lich eines im August 2007 erlittenen Autounfalles. Dabei habe der Beschwerde führer eine Fraktur der Patella und des distalen Femurs rechts erlitten , welche durch eine Osteosynthese und anschliessende OSME versorgt worden sei. A ls Folge einer Patellafraktur könne eine sekundäre Arthrose des vorderen Kniegelenks abschnitts entstehen. Bei einem optimalen Operationsergebnis sei jedoch auch eine folgenlose Ausheilung der Verletzung möglich. Anhand der vorhan denen Akten sei nicht sicher nachvollziehbar, ob eine sekundäre Arthrose vorliege . Die vorliegende Einschätzung gehe vom Bestehen einer solchen Schä digung aus. Eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit für Tätigkeiten entsprechend dem Belastungsprofil sei nicht ausgewiesen. A ufgrund des degenerativen Charakters des Gesundheitsschadens sei eine Besserung nicht wahrscheinlich. Es könne wei terhin auf die Stellungnahme des RAD Ostschweiz vom
  47. März 2009 einer voll ständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit abgestellt werden (vgl.   Urk.  7/53 S. 2 f.). 5 . 5 .1      Seit her sind die folgenden, wesentlichen medizinischen Berichte zu den Akten genommen worden: 5 .2      Dr.  med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnosti zierte mit Schreiben vom 3
  48. Mai 2016 ( Urk.  7/58) eine gemischte Persönlich keitsstörung mit emotional instabilen, narzisstischen und dissozialen Anteilen (ICD-10 F61.0) sowie eine mittelgradige depressive E pisode (ICD-10 F32.00 ; richtig: F32.1 ). Eine Unterstützung bei der Eingliederung des Beschwerdeführers wäre wünschenswert. Bei fehlenden Perspektiven sei davon auszugehen, dass sich die depressive Erkrankung verschlimmere. Der Beschwerdeführer wünsche sich eine Ausbildung zum Taxifahrer. Dabei handle es sich um eine angepasste Tätig keit. Die medizinischen Mindestanforderungen der zweiten Gruppe, Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport, seien aus psychiatrischer Sicht erfüllt. Auch organisch fänden sich soweit keine Hinderungsgründe für die Erteilung einer solchen Zulassung (S. 1 f.). 5 .3      Am
  49. März 2020 erfolgte eine neuropsychologische Untersuchung des Beschwerde führers durch Dipl.-Psych. Dipl. -Inf.-Wiss. E.___ . Mit Bericht vom 1
  50. Mai 2020 ( Urk.  7/74/6-18) hielt dieser fest, dass insgesamt mittel schwere kognitive Funktionsstörungen der visuellen Wahrnehmung, der Aufmerksamkeit und Konzentration, der Belastbarkeit, des figuralen und verbalen Lernens und Gedächtnisses sowie der Exekutivfunktionen vorlägen . Das kogni tive Leistungsvermögen des Beschwerdeführers sei gegenwärtig mittelschwer beein trächtigt (S. 1 0 f. Ziff.  4). In den durchgeführten Symptomvalidierungs verfahren hätten sich keine Hinweise auf eine bewusstseinsferne Verdeutlichungs tendenz ergeben , und es hätten auch keine Hinweise auf eine bewusstseinsnahe Aggravation oder auf eine Simulation festgestellt werden können. Insofern seien die erbrachten Testleistungen als valide zu betrachten . Die basalen kognitiven Leistungen (Wahrnehmung, Lesen, Rechnen) seien auffällig vermindert. Die Leistungen im Bereich Aufmerksamkeit und Konzentration seien leicht vermindert. Die figuralen und verbalen Lern- und Gedächtnisleistungen entsprächen alters- und bildungsbezogen einem leicht bis mittelschwer beeinträchtigten Leistungsvermögen . Bei der Überprüfung der Exekutivfunktionen hätten sich mittelgradige Auffälligkeiten im Hinblick auf die divergente Denkleis tung, Konzepterkennung, das planerische Denken und Handeln sowie auf die Interferenz kontrolle ergeben. Die neuropsychologischen Defizite hätten mit hoher Wahrscheinlichkeit einschränkende Auswirkungen auf die erfolgreiche Bewälti gung der alltäglichen kognitiven Anforderungen. Die Funktionsfähigkeit sei im Alltag und unter den meisten beruflichen Anforderungen deutlich eingeschränkt. Es könnten nur noch einfachere Arbeiten ausgeführt werden. Der Beschwerde führer falle auch in seinem sozialen Umfeld deutlich auf. Das kognitive Störungs profil sei unter Berücksichtigung der explorativen Angaben, speziell des Autoun falles mit vermutlich zerebraler Beteiligung in Form eines Schädelhirntraumas, hinsichtlich der genannten Defizite prinzipiell plausibel erklärbar. Eine genauere ätiologisch-pathogenetische Zuordnung der kognitiven Defizite sei jedoch auf grund fehlender relevanter Informationen nicht möglich (S. 1 1 f. Ziff.  5). Zusammen fassend bestünden insgesamt mittelschwere kognitive Funktions störungen in den Bereichen Aufmerksamkeit und Konzentration, Lernen und Gedächtnis sowie in den Exekutivfunktionen. Es ergebe sich eine Arbeitsun fähigkeit von 50  % (S. 1 2 f. Ziff.  6). 5 .4      Mit Bericht vom
  51. Juni 2020 ( Urk.  7/74/1-5 = Urk.  7/108) gab Dr.  D.___ an, dass er den Beschwerdeführer seit Januar 2016 behandle, gegenwärtig einmal pro Monat (S. 2 Ziff.  1.1-1.2), und folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellen könne (S. 3 Ziff.  2.5): - organische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F33.00 ; richtig: F07.0 ) - organische psychische Störung aufgrund einer Schädigung des Gehirns (ICD-10 F06.9)      Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2007 einen Autounfall in Z.___ erlitten und leide seit her an kognitiven und affektiven Einschränkungen, an einer Affektin kontinenz mit sozial teils inadäquatem Verhalten bis zur Körperver letzung und an wiederholt inadäquaten Interaktionen (S. 3 Ziff.  2.2). Dem Beschwerde führer sei en weder die bisherige noch eine angepasste Tätigkeit zumutbar (S. 5 Ziff.  4.1-4.2). Die Prognose zur Eingliederung sei schlecht (S. 5 Ziff.  4.3-4.4). Die neuropsychologische Abklärung sei im Mai 2020 erfolgt. Die MRI-Abklärung habe keinen klaren Befund ergeben. Gemäss ICD-10 seien die Diagnosen F07.0 und F06.9 auch ohne klares organisches Korrelat bei neuropsy chologisch gesicherter Einschränkung möglich (S. 5 Ziff.  5). 5 . 5      Dr.  med. F.___ , Fachärztin für Neurologie, sowie Dipl. med. G.___ , Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psycho therapie, führten mit RAD-Stellungnahme vom
  52. November 2020 a us , dass der Beschwerdeführer als Folge eines im August 2007 erlittenen Autounfalles über fortbestehende Schmerzen im rechten Knie und über eine reduzierte Belastbarkeit nach Patella- und Femurfraktur rechts klag e . Seit Januar 2016 werde der Beschwerde führer mit wechselnden psychiatrischen Diagnosen durch Dr.  D.___ behandelt . Beweise, welche eine Gehirnschädigung nach dem erlit tenen Autounfall ausweisen würden, seien bisher trotz Aufforderung nicht vorge legt worden. D ie Kriterien von ICD-10 F06.9 seien nicht erfüllt. Die im Mai 2020 erfolgte neuropsychologische Untersuchung habe eine mittelschwere neuropsy chologische Störung ergeben. Es bestünden diesbezüglich Inkonsistenzen in der Verhaltensbeobachtung, der Würdigung der Angaben aus der Anamnese und der Interpretation der Ergebnisse. Während der vierstündigen Untersuchung werde der Beschwerdeführer im Verhalten als unauffällig beschrieben. Dies entgegen gesetzt zu de n Angaben des Psychiaters. Er erscheine pünktlich, sei gepflegt und kooperativ. Obwohl dem Untersucher Beeinträchtigungen im Instruktionsver ständnis aufgefallen seien , finde die Untersuchung ohne Dolmetscher statt. Somit bestünden Zweifel an den Ergebnissen. Zudem lägen unauffällige Ergebnisse im Bereich Belastbarkeit vor . I n der Zusammenfassung würden diese aber als auffäl lig aufgeführt. In der Anamnese erhebung werde eine Lese- und Rechtschreibstö rung in der Kindheit deutlich. Trotz Lernschwäche in der Kindheit und fehlender beruflicher Ausbildung sei der Beschwerdeführer in einem Vollzeitpensum erwerbs tätig gewesen. Die Aussage des Neuropsychologen, wonach das kognitive Störungsprofil mit vermutlich zerebraler Beteiligung in Form eines Schädelhirn traumas erklärbar sei, sei spekulativ . Hierfür lägen keine Beweise vor. Es würden Eintrittszeitpunkt und ätiologischer Zusammenhang der Defizite fehlen. Ob ein dauerhafter Schaden vorliege, könne nicht abschliessend beurteilt werden (vgl.   Urk.  7/84 S. 2 f.). 5 . 6      Mit Verlaufsbericht vom 2
  53. März 2022 ( Urk.  7/107) informierte Dr.  D.___ über einen stationären Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Der letzte Kontakt sei am
  54. September 2021 erfolgt (S. 1 Ziff.  1.1-1.3). Der Befund habe sich nicht verändert (S. 1 Ziff.  2.1). 5 . 7      Am
  55. Dezember 2023 erstatteten die Ärzte der H.___ ihr polydis ziplinäres Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin ( Urk.  7/139 /3-111 ). Dabei konnten sie eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) als mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizieren ( Urk.  7/139/20 Ziff.  4.3.1). Ausserdem erwähnten sie die folgenden – hier gekürzt aufgeführten - Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk.  7/139/20-21 Ziff.  4.3.2): - Vorderarm links: Status nach offener Vorderarmfraktur und open reduction internal fixation ( ORIF ) vor Jahren - Knie rechts: posttraumatische Femoropatellargelenksarthrose bei Status nach ORIF mit Patellacerclage und femoraler Schraubenosteosynthese 2007 sowie Status nach OSME 2007 - Halswirbelsäule ( HWS ) -Syndrom - unzureichend kontrollierter Diabetes mellitus Typ 2 ohne bekannte diabetische Folgeerkrankungen - Verdacht auf arterielle Hypertonie bei im Rahmen der aktuellen Begutach tung hypertensiven Blutdruckwerten - chronischer Nikotinabusus - Höhenphobie (ICD-10 F40.2) - akzentuierte dissoziale Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73), Differential diagnose ( DD ) : dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2)      Aus internistischer Sicht liege keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit vor . Der vorbekannte Diabetes mellitus Typ 2 werde medikamentös the rapiert, wobei der aktuelle Wert zeige, dass dieser unzureichend kompensiert werde. Eine medikamentöse Exazerbation der antidiabetischen Therapie werde empfohlen. Hinweise für eine fortgeschrittene diabetische Retinopathie, Nephro pathie, Vaskulopathie oder Polyneuropathie lägen nicht vor. Aufgrund der deut lich hypertensiven Blutdruckwerte sei sodann der Verdacht auf eine arterielle Hyper tonie zu äussern. Ausserdem bestehe ein ausgeprägter Nikotinabusus. Eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende Pneumopathie ergebe sich zurzeit jedoch nicht ( Urk.  7/139/22 Ziff.  4.3.3 ; Urk.  7/139/45 Ziff.  6.4 ). Konsistenz und Plausi bilität der Angaben seien schwierig zu beurteilen. Der Beschwerdeführer beschreibe verschiedenste körperliche Beschwerden, wobei spezifische medizi nische Abklärungen bezüglich der Ätiologie dieser Beschwerden jedoch teilweise gar nicht stattgefunden hätten . Auch wirke der beschriebene Tagesablauf nicht stark beeinträchtigt. Die somatischen Erkrankungen hätten zumindest keinen grösseren Einfluss auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit ( Urk.  7/139/ 44 Ziff.  6.2). Der Beschwerdeführer sei in der bisherigen sowie jeglicher angepassten Tätigkeit seit jeher vollständig arbeitsfähig ( Urk.  7/139/ 46 -47 Ziff.  8.1-8.2).      Aus orthopädischer Sicht bestünden leichte Restbeschwerden im Sinne einer lokalen Reizung bei positivem Tinel -Phänomen über der distalen Narbe ulnarseitig nach erlittener offener und operativ versorgter Vorderarmfraktur in den 1980er-Jahren. Klinische Hinweise für eine zervikale Diskushernien-bedingte Schmerzursache fänden sich nicht. Einschränkungen bezüglich der verheilten Fraktur am linken Vorderarm bestünden nicht. Diskrepanzen in der Umfangs messung lägen nicht vor. D ie Beweglichkeit sei an allen Gelenken de r oberen Extremitäten frei und symmetrisch. Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe die vor Jahrzehnten durchgeführte Operation nicht. Allenfalls sei das Heben und Tragen von schweren Gegenständen ganztägig als leicht eingeschränkt zu beur teilen. Seitens des rechten Kniegelenks bestehe eine posttraumatische Femoropatellargelenks arthrose nach Patellafraktur , welche nachvollziehbar die Kniegelenksflexion behindere. Bei der körperlichen Untersuchung habe sich eine maximale Kniegelenksflexion von 110° rechts mit ausgeprägter femoropatellärer Krepitation gezeigt, ohne dass jedoch ein Kniegelenkserguss nachweisbar gewe sen sei. Schmerzen beim Treppensteigen sowie beim Knien, Hocken und Kauern sowie beim Bes teigen von Leitern seien nachvollziehbar . Die Gehstrecke sei nicht wesentlich eingeschränkt . W ährend der Anamneseerhebung und der körperlichen Untersuchung hätten sich keine Hinweise für ausgeprägte Beschwerden ergeben . Regelmässige Arztbesuch e seien seit Jahrzehnten nicht erfolgt und Schmerzmittel würden nur sporadisch eingenommen. Physiotherapeutische Massnahmen seien nur unmittelbar postoperativ durchgeführt worden. Der Leidensdruck erscheine daher gering. Zusammenfassend bestünden keinerlei Einschränkungen bezüglich der HWS , allenfalls geringe Einschränkungen beim Anschlagen des linken Vor derarmes an der Narbe sowie mässiggradige Einschränkungen bezüglich des rechten Kniegelenks für spezifische Tätigkeiten ( Urk.  7/139/21-22 Ziff.  4.3.3 ; Urk.  7/139/65-66 Ziff.  6.4 ). Heilungschancen für das rechte Kniegelenk bestünden überwiegend w ahrscheinlich mit der Implantation einer Knietotalendopro these . Es sei jedoch fraglich, ob damit eine verbesserte Beweglich keit oder verminderte Beschwerden beim Treppensteigen erreicht werde. Ein ausgeprägter Leidensdruck im Alltag scheine bezüglich der Kniegelenks beschwerden nicht zu bestehen ( Urk.  7/139/ 66 Ziff.  7.1). Die Ressourcen lage erscheine aufgrund der sprachlichen Einschränkungen und auf grund der verminderten sozialen Kontakte reduziert ( Urk.  7/139/ 67 Ziff.  7.2). In der bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Metallbau bestehe seit dem Jahr 2007 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit unter der Voraussetzung, dass die Tätigkeit in ste hende r oder sitzender Position ausgeübt werden könne. Einschränkungen bestün den im Hinblick auf Tätigkeiten in kniender oder kauernder Position. In einer angepassten, überwiegend sitzende n Tätigkeit mit der Möglichkeit zum Positions wechsel und unter Vermeidung von Tätigkeiten in kniender und kauernder Posi tion sowie auf unebenem Gelände und auf Treppen sowie Leitern liege seit dem Jahr 2008 ebenfalls eine vollständig e Arbeitsfähigkeit vor ( Urk.  7/139/ 67 -68 Ziff.  8.1-8.2). E ine Abklärung de s Kniegelenks im Hinblick auf eine posttrauma tische Femoropatellargelenksarthrose sei sinnvoll ( Urk.  7/139/ 69 Ziff.  8.3).      Anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung hätten sich auf mehreren Ebenen Inkonsistenzen und nicht plausible Befunde ergeben. Der Beschwerde führer mache f ür die anhaltende Arbeitsunfähigkeit vor allem die Kniebe schwerden geltend und keine kognitiven Defizite. Er beschreibe viel mehr, dass er keine Lust mehr zum Denken habe. Er habe angegeben , dass er in der Schule nicht intelligent gewesen sei und die Vergesslichkeit seit der Schulzeit kenne. Gesamthaft seien die aktuellen neuropsychologischen Befunde als nicht valide anzusehen. Es sei mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht von einer bewusstseins nahen Verdeutlichung auszugehen, sondern von einer Überlagerung durch die psychischen Beschwerden. In der aktuellen Untersuchung hätten sich kognitive Auffälligkeiten in den visuo-spatialen Bereichen sowie den Aufmerksamkeits-, Gedächtnis- und Exekutivfunktionen gezeigt. Art und Schwere der formalneuropsy chologischen Befunde würden sich aufgrund der auffälligen Perfor mancevalidierung mit Inkonsistenzen auf mehreren Ebenen nicht exakt objekti vieren lassen. Aufgrund der nicht validen Befunde würden die im Rahmen der neuropsychologischen Abklärung ermittelten Befunde keine Aussagekraft besit zen. Rückschlüsse auf die Funktions- oder auch Arbeitsfähigkeit seien nicht mög lich ( Urk.  7/139/ 22 Ziff.  4.3.3; Urk.  7/139/86-88 Ziff.  6.2-6.4).      Aus psychiatrischer Sicht ergäben sich kaum Hinweise auf eine pathologische Persönlichkeitsentwicklung oder Traumatisierung. Der Beschwerdeführer beschreibe allenfalls gewisse aggressive Reaktionsmuster, welche jedoch noch keiner pathologischen Persönlichkeit zuzuordnen sei en . Den im Jahr 2007 erlit tenen Unfall respektive d essen Folgen könne er ruhig und psychisch unauffällig beschreiben. Es würden sich weder Unruhe noch dissoziative Tendenzen zeigen. A uch könne er wieder Auto fahren. Die wohl immer wieder hochkommenden Bilder würden ihn nicht wirklich belasten. Im Vordergrund stehe ein vorbestehen des aggressives Verhalten. Zudem ergebe sich eine deutliche depressive Auslen kung auf mittlerem Niveau. Die durch Dr.  D.___ im Mai 2016 erwähnten Diagno sen würden weder hergeleitet noch begründet und könn t en somit nicht nachvollzogen werden. Der durch Dr.  D.___ im Juni 2020 erstellte Bericht weise sodann diverse Mängel au f . Diagnostisch scheine noch am ehesten eine Depression gegeben. Eine Persönlichkeitsstörung sei ebenso wenig belegt wie eine organische Persönlichkeitsänderung. Die durch Dr.  D.___ diagnostizierten orga nisch bedingten psychiatrischen Störungen seien nach der aktuellen neuropsycho logischen Testung nicht zu werten, da sich massive Auffälligkeiten im Rahmen der Symptomvalidierung gezeigt hätten. Damit seien auch die frühe ren Ergebnisse als fraglich valide einzustufen ( Urk.  7/139/ 22 Ziff.  4.3.3; Urk.  7/139/104-106 Ziff.  6.1). Als Diagnose mit Auswirkung en auf die Arbeits fähigkeit liege einzig eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) vor , welche sich überwiegend wahrscheinlich infolge der Beschwerden durch den Unfall entwickelt habe . Weiter bestehe eine Höhenphobie, welche jedoch nur bei einer Arbeit in relevanter Höhe von Bedeutung wäre. Die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers wirke auffällig. Dies könne auch den Lebensbedingungen auf der Strasse, zumindest aus der Zeit in I.___ , geschuldet sein. Die Verhaltens muster würden sich nicht ausreichend sicher bis in die Adoleszenz schlüssig nachvollziehen lassen. D er behandelnde Psychiater habe von einer solchen Diagnose stellung ebenfalls Abstand genommen. Eine organische Hirnstörung könne mangels verwertbarer neuropsychologischer Testergebnisse nicht belegt werden ( Urk.  7/139/106-107 Ziff.  6.3.1, Ziff.  6.4). Der Beschwerdeführer verfüge über eher wenig Ressourcen ( Urk.  7/139/ 107 Ziff.  7.2). I n der bisherigen Tätigkeit könne er sieben Stunden bei einer Leistungsfähigkeit von 70  % arbeiten , was einer Arbeitsunfähigkeit von 40  % entspreche. In einer angepassten Tätigkeit ohne jegliche Konzentrations- und Aufmerksamkeitsnotwendigkeit bestehe eine 70%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk.  7/139/ 108 Ziff.  8.1-8.2). Die Pharmakotherapie könne optimiert werden ( Urk.  7/139/ 108 Ziff.  8.3). Eine Veränderung s ei über wiegend wahrscheinlich nicht e ingetreten . Die Depression bestehe überwiegend wahrscheinlich seit dem Jahr 2016 durchgehend und mehrheitlich mittelgradig. Ein Vergleich mit den Vorberichten sei nicht seriös möglich. Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit sei jedoch zu keinem Zeitpunkt ausreichend begründet gewe sen . Haushaltsarbeiten seien ohne relevante Beeinträchtigung möglich . Die empfoh lenen Massnahmen seien zumutbar ( Urk.  7/139/109-110 Ziff.  8.4).      Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, dass die Persönlichkeitsstruktur im Rahmen der psychiatrischen Exploration auffällig gewirkt habe . Eine organische Hirnstörung könne mangels verwertbarer neuropsychologischer Testergebnisse nicht belegt werden ( Urk.  7/139/ 22 Ziff.  4.4). Die Ressourcenlage erscheine auf grund der sprachlichen Einschränkungen und der verminderten sozialen Kontakte reduziert. Die Motivation sei ebenfalls reduziert . Der Beschwerdeführer sei auch im häuslichen Umfeld sehr passiv ( Urk.  7/139/ 23 Ziff.  4.5). Aus polydisziplinärer Sicht führe einzig die psychiatrische Diagnose zu einer Reduktion der Arbeits fähigkeit. In der bisherigen Tätigkeit bestehe überwiegend wahrscheinlich seit dem Jahr 2016 eine Arbeitsfähigkeit von zirka 60  % . Ein Vergleich mit den Vorbe richten sei aufgrund deren Mängel nicht seriös möglich. Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit sei zu keinem Zeitpunkt ausreichend begründet. In einer ange passten Tätigkeit bestehe seither eine Arbeitsfähigkeit von zirka 70  % . Dabei sollte es sich um eine überwiegend sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit zu Positions wechseln handeln . Vermieden werden sollten Tätigkeiten in kniender und kauernder Position sowie Tätigkeiten auf unebenem Gelände, ferner auch auf Treppen und Leitern. Optimal sei eine Tätigkeit ohne jegliche Konzentrations- und Aufmerksamkeitsnotwendigkeit. Eine solche Tätigkeit sei zeitlich uneinge schränkt möglich mit einer funktionellen Einschränkung von etwa 30  % ( Urk.  7/139/23-25 Ziff.  4.6 -4.8 ). 5 . 8      Mit RAD-Stellungnahme vom 2
  56. Dezember 2023 empfahl Dr.  F.___ , es sei für die Beurteilung auf das polydisziplinäre Gutachten abzustellen. Als Diagnose mit Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine mittelgradige depressive Epi sode (ICD-10 F32.1). Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit lägen ein Status nach offener Vorderarmfraktur links, eine posttraumatische Femoropatellargelenksarthrose des rechten Knies bei Status nach Schraubenosteo synthese im Jahr 2007, ein H WS -Syndrom, ein unzureichend kontrollierter Diabetes mellitus Typ 2, ein chronischer Nikotinabusus sowie eine Höhenphobie und akzentuierte Persönlichkeitszüge, DD: dissoziale Persönlich keitsstörung (ICD-10 F60.2), vor. In der bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Metallbau bestehe seit dem Jahr 2016 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit mit der Möglichkeit für Positionswechsel und ohne erhöh ten Anspruch an kniende oder kauernde Positionen sowie ohne erhöhten Anspruch an Daueraufmerksamkeit und Konzentration sei der Beschwerdeführer seither zu 70  % arbeitsfähig. Es liege gesamthaft ein leichtes Störungsbild vor. Die Behandlung sei nicht adäquat und die Compliance fraglich. Der Beschwerde führer gehe beispielsweise t rotz Beschwerden seit Jahren nicht zum Orthopäden , und es erfolge lediglich eine unregelmässige Konsultation beim Psychiater. Psychopharmaka nehme er keine abgesehen von Trittico zum Schlafen. Es sei wahrscheinlich, dass sich der Gesundheitszustand wesentlich änder e . Eine Ver besserung des psychischen Leidens sei durch eine störungsspezifische Behand lung im Verlauf möglich. Der Leidensdruck sei nicht plausibel nachvollziehbar. Die subjektive Krankheits- und Behinderungsüberzeugung sowie die Sprachbar riere und die fehlende Ausbildung würden eine erfolgreiche Eingliederung limi tieren. Massgeblich sei das psychische Leiden . Der Beschwerdeführer werde seit dem Jahr 2008 nicht mehr orthopädisch behandelt , und das Aktivitätsniveau sei erhalten. Aufgrund des nicht nachvollziehbaren Leidensdrucks und der erhalte nen Aktivität trotz Knieleiden sei diesbezüglich keine Arbeits un fähigkeit ausge wiesen. D ie neuropsychologischen Befunde seien gesamthaft nicht valide. Eine organische Hirnstörung könne mangels verwertbarer neuropsychologischer Tester gebnisse nicht belegt werden. Frühere Untersuchungsergebnisse sowie die durch Dr.  D.___ abgeleitete n Diagnosen seien als fraglich valide einzuordnen. Ein längerdauernder Gesundheitsschaden sei ausgewiesen. Eine vorzeitige Neu beurteilung sei nicht erforderlich (vgl. Urk.  7/144 S. 5 ff.). 6 . 6 .1      Zur Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erfolgte eine eingehende Begutachtung durch die Ärzte der H.___ (vorstehend E. 5.7) mit den notwendigen Untersuchungen in internistischer, orthopä discher, neuropsychologischer und psychiatrischer Hinsicht mit jeweils ausführ licher Befundaufnahme (vgl. Urk.  7/139 /39-40 Ziff.  4.3.1 , Urk.  7/139//58-63 Ziff.  4.3.1 , Urk.  7/139/81-84 Ziff.  4.3, Urk.  7/139/101-103 Ziff.  4.3.1 ). Das in Kenntnis (vgl. Urk.  7/139 /30-31 ) und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellte Gutachten erweist sich als umfassend, wobei auch die geklagten Beschwer den (vgl. Urk.  7/139 /36-37 Ziff.  3.1-3.2 , Urk.  7/139/53-57 Ziff.  3.1-3.2 , Urk.  7/139/76-77 Ziff.  3.2, Urk.  7/139/ 95 Ziff.  3.2.1 ) in angemessener Weise berücksich tigt wurden. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerde führers wurden umfassend sowie in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise dargelegt. Damit erfüllt das Gutachten die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1.8) vollumfänglich, weshalb – der RAD - Stellungnahme folgend (vorstehend E. 5.8) – darauf abgestellt werden kann. Die Gutachter hielten dabei unter anderem ein e seit dem Jahr 2016 bestehende affek tive Störung fest , welche zu einer reduzierten Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers führ e (vgl. Urk.  7/139 / 20 Ziff.  4.3.1, Urk.  7/139/ 23 Ziff.  4.6 , Urk.  7/139/ 109 Ziff.  8.4 ). Da zuvor gestützt auf die vorhandenen Akten einzig ein somatisches Leiden vorlag (vorstehend E. 3-4) , ist eine Veränderung des Gesundheits zustandes des Beschwerdeführers seit der letztmaligen materiellen Beurteilung eingetreten. In diesem Sinne ist von einem Revisionsgrund auszu gehen, weshalb der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend neu zu prüfen ist, wobei keine Bindung an die frühere Beurteilung besteht (vorstehend E. 1.4). 6 .2      Die internistische Untersuchung erwies sich als unauffällig. De m bereits vorbe kannten Diabetes mellitus Typ 2 ohne Hinweise für diabetische Sekundärkom plikationen wurde ebenso wie dem chronischen Nikotinabusus und dem Verdacht auf eine arterielle Hypertonie bei hypertensiven Blutdruckwerten nachvollziehbar keine Relevanz in Bezug auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit beigemessen (vgl. Urk.  7/139 /44-47 Ziff.  6.3-6.4, Ziff.  8.1-8.2 ). Aus orthopädischer Sicht wurde aufgrund des ausführlich erhobenen Untersuchungsbefundes sodann in schlüssiger Weise erkannt, dass d ie Beschwerden am linken Vorderarm nach in den 1980er-Jahren erlittener offener Vorderarmfraktur bei freier und symmet rischer Beweglichkeit aller Gelenke an den oberen Extremitäten sowie ohne Diskre panzen in der Umfangsmessung als gering zu werten sind und keine funktio nelle n Einschränkungen bestehen . Die beklagten nuchalen Beschwerden wurden bei nur minimal festgestellter eingeschränkter Beweglichkeit der HWS ohne Ausstrahlungen im Sinne von Zervikobrachialgien als muskulär bedingt eingeordnet. Schliesslich ging der orthopädische Gutachter bei maximaler Kniegelenksflexion von 110° mit ausgeprägter femoropatellärer Krepitation auch ohne bildgebende Untersuchungen vo m Bestehen einer posttraumatischen Femoropatellar gelenksarthrose aus (vgl. Urk.  7/139 /64-66 Ziff.  6.2-6.4). In Kenntnis der erhobenen Befunde überzeugt die aus orthopädischer Sicht getroffene Schlussfolgerung , wonach der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätig keit als Hilfsarbeiter im Metallbau, unter der Voraussetzung, dass die Tätig keit in stehender oder sitzender Position ausgeführt werden kann, vollständig arbeitsfähig ist und auch in einer angepassten, überwiegend sitzenden Tätigkeit mit der Möglichkeit zum Positionswechsel und unter Vermeidung von Tätigkeiten in kniender und kauernder Position sowie auf unebenem Gelände und auf Treppen sowie Leitern ebenfalls eine vollständige Arbeitsfähigkeit vorliegt (vgl.   Urk.  7/139 / 68 Ziff.  8.1-8.2). Entsprechend ist aus somatischer Sicht bei Beach tung des Belastungsprofils eine vollständige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen sowie jeglicher angepassten Tätigkeit ausgewiesen. Dieser gutachterlichen Einschät zung steht keine anderslautende aktuelle Beurteilung von behandelnden Ärzten gegenüber, sind doch bereits seit Jahren keine orthopädischen Untersu chungen respektive Abklärungen mehr erfolgt (vgl.   Urk.  7/139 / 54 Ziff.  3.2.1; vgl. auch Urk.  7/40, Urk.  7/52, Urk.  7/ 105 ). D ie gutachterliche Beurteilung hinsicht lich der körperlichen Beschwerden w ird im Übrigen auch vom Beschwerdeführer selbst nicht gerügt. 6.3      In psychischer Hinsicht erscheint die diagnostizierte mittelgradige depressive Epi sode (ICD-10 F32.1) in Anbetracht des erhobenen psychopathologischen Befun des (vgl. Urk.  7/139 /101-103 Ziff.  4.3.1 ) als plausibel. Sodann wurde zwar eine auffällige Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers erkannt . Dabei ergaben sich allerdings kaum schlüssige Hinweise auf eine pathologische Persönlichkeits entwicklung bis in die Adoleszenz (vgl. Urk.  7/139 /104 Ziff.  6.1, Urk.  7/139/ 107 Ziff.  6.4). Hierzu ist festzuhalten, dass Persönlichkeitsstörungen häufig erstmals in der Kindheit oder in der Adoleszenz in Erscheinung treten und sich endgültig im Erwachsenenalter manifestieren (vgl. Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], interna tionale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V, klinisch diagnostische Leitlinien, 1
  57. überarbeitete Auflage, Bern 2015, S. 274). Entspre chend ist d ie gutachterliche Beurteilung, wonach keine Persönlichkeitsstörung ausgewiesen ist , als plausibel und nachvollziehbar zu werten . Wie der psychiat rische Gutachter sodann zutreffend erkannt hat, kann die durch Dr . D.___ im Mai 2016 zunächst diagnostizierte gemischte Persönlichkeitsstörung mit emotio nal instabilen, narzisstischen und dissozialen Anteilen (ICD-10 F61.0) mangels Befunderhebung nicht nachvollzogen werden (vgl. Urk.  7/58 S. 1; Urk.  7/139 / 105). Auch nahm der psychiatrische Gutachter zu de r durch Dr.  D.___ gestützt auf die im März 2020 durchgeführte neuropsychologische Testung erfolgte Diagnosestellung einer organisch bedingten psychiatrischen Stö rung ausführlich Stellung (vgl. Urk.  7/108 Ziff.  2.5-2.6 ; Urk.  7/139 / 105). Soweit er eine solche Störung (ICD-10 F06.9 oder ICD-10 F07) aufgrund der nicht validen neuropsychologischen Testergebnisse sowie einer nicht ausgewiesenen Gehirn schädigung als nicht belegt erachtete (vgl. Urk.  7/139 /86-87 Ziff.  6.2 , Urk.  7/139/105-107 ), kann dieser Einschätzung ebenfalls gefolgt werden. In den Akten finden sich keine Angaben zu einem erlittenen Schädelhirntrauma auf grund des Unfalles im Jahr 200
  58. Der Beschwerdeführer gab überdies an, dass er die Vergesslichkeit und Aggressivität seit der Schulzeit respektive seit Kindheits tagen kenne. Er sei nicht intelligent gewesen , habe mit Lesen und Schreiben immer Probleme gehabt . Freunde würden sagen, dass er die Sachen vergesse, das kenne er seit der Schulzeit. Die Aggressivität habe seit dem Unfall zwar zuge nommen, er kenne sie jedoch bereits aus Kindheitstagen (vgl. Urk.  7/139 / 77 oben, Urk.  7/139/85-86 Ziff.  6.1). Die durch den psychiatrischen Gutachter aufgrund der auffälligen Persönlichkeitsstruktur d emgegenüber festgehaltenen akzen tuierten Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73) können den Gesundheitszustand und das Leistungsvermögen s chliesslich zwar beeinflussen, fallen als solche jedoch nicht unter den Begriff der invaliditätsrechtlich erheblichen Gesundheits beeinträchtigungen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_787/2021 vom 2
  59. März 2022 E. 14.1 und 8C_300/2017 vom
  60. Februar 2018 E. 5.3). Aus neuropsycho logischer Sicht konnte aufgrund der mangelnden Validität keine relevante Aus sage gemacht werden (vgl. Urk.  7/139 /86-87 Ziff.  6.2). Die gutachterlich vorgenom mene diagnostische Einordnung des psychischen Leidens ist nach dem Gesagten schlüssig und nachvollziehbar. 6.4      Aufgrund des festgestellten psychischen Leidens attestierten die Gutachter schliesslich eine seit 2016 bestehende 60%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als ungelernter Hilfsarbeiter im Bereich Metallbau sowie eine Arbeits fähigkeit von zirka 70  % in einer optimal angepassten Tätigkeit (vgl.   Urk.  7/139 /23-24 Ziff.  4.6-4.8).      Recht und Medizin wirken im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens zusam men mit dem Ziel, eine rechtserhebliche Arbeitsunfähigkeit zu bejahen oder zu verneinen (BGE 141 V 281 E. 5.2.1 und E. 5.2.3). Dabei ist es Aufgabe der Rechtsanwendung zu prüfen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststel lungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf eine Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 6, 145 V 361 E. 3.2.2). Eine eigentliche juris tische Parallelprüfung ist zwar unzulässig. Die rechtsanwendenden Behörden können jedoch aus triftigen Gründen von den Angaben der medizinischen Fachpersonen abweichen. Solche liegen vor, wenn die medizinisch-psychiatrische Annahme einer Arbeitsunfähigkeit unter dem entscheidenden Gesichtswinkel von Konsistenz und materieller Beweislast der versicherten Person zu wenig gesichert ist und insofern nicht überzeugt (BGE 145 V 361 E. 4.3). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung betont insbesondere bei psychischen Leiden, dass eine den Anfor derungen des strukturierten Beweisverfahrens genügende medizinische Grundlage sich zur Ausprägung der funktionellen Leistungseinbussen äussern muss (BGE 148 V 49 E. 6.2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_516/2024 vom 25. Februar 2025 E. 2.3 mit Hinweis).      Zur Kategorie «funktioneller Schweregrad» ist zunächst festzuhalten, dass mit der diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) keine schwere Erkrankung ausgewiesen ist (vorstehend E. 1.6). Hinsichtlich des Kom plexes «Gesundheitsschädigung» ist zu erwähnen, dass d ie diagnoserelevanten Befunde nicht stark ausgeprägt sind . Es w u rden keine Bewusstseins-, Gedächtnis - oder Konzentrationsstörungen erkannt. Der Beschwerdeführer habe der Explora tion über mehr als drei Stunden problemlos folgen können. Die Merkfähigkeit war leicht reduziert. Der Beschwerdeführer wirke in leicht gedrückter Stimmung, aber nicht schwer depressiv. Er sei nicht affektarm oder -starr. Es bestünden deut liche Insuffizienz- und Schuldgefühle. Er habe einen inneren Antrieb, sei aber noch deutlich gebremst. Der Beschwerdeführer leide unter Einschlafstörungen, allenfalls leicht erhöhter Müdigkeit und einer Appetitverminderung (vgl.   Urk.  7/139 /101-103 Ziff.  4.3.1). Hinsichtlich Behandlungs- und Eingliederungs erfolg oder -resistenz fällt ins Gewicht, dass die ambulante psychotherapeutische Behandlung bei Dr.  D.___ nur unregelmässig erfolgt . Anlässlich der internis tischen Begutachtung gab der Beschwerdeführer an, dass die Psychotherapie zirka einmal pro Monat oder nach Bedarf auch öfters erfolge (vgl. Urk.  7/139 / 38 Ziff.  3.2.8). Dr.  D.___ gab im März 2022 demgegenüber noch an, dass der letzte Kontakt am
  61. September 2021 erfolgt sei, mithin über ein halbes Jahr zuvor ( Urk.  7/107 S. 1 Ziff.  1.3). Sodan n nimmt der Beschwerdeführer zwar Trittico ein , wobei die Einnahme nach eigenen Angaben einzig als Schlafmittel erfolgt. Entsprechend hielt der psychiatrische Gutachter nach erfolgter Blutun tersuchung auch fest, dass die Dosierung für eine stärkere Depression zu niedrig sei und die Pharmakotherapie durch eine Dosiserhöhung klar optimiert werden k önne (vgl. Urk.  7/13 9 / 100 Ziff.  3.2.10, Urk.  7/139/107-108 Ziff.  7.1, Ziff.  8.3). Der Beschwerdeführer ist sodann bereits seit dem Jahr 2007 nicht mehr arbeits tätig und damit lange vor Eintritt des psychischen Leidens . Eingliederungsbe mühungen sind keine aktenkundig. Als somatische Komorbidität ist die beste hende posttraumatische Femoropatellargelenksarthrose zu nennen, wobei aus orthopä discher Sicht festgehalten wurde, dass bei Beachtung des Belastungs profils ein ganztä g iges Pensum ausgeübt werden könne (vgl. Urk.  7/139 /64-66 Ziff.  6.3-6.4, Urk.  7/139/ 68 Ziff.  8 .1-8.2 ). Eine relevante psychiatrische Komorbi dität ist nicht ausgewiesen.      Im Rahmen de r Komplexe «Persönlichkeit» und «sozialer Kontext» ist den akzen tuierten Persönlichkeitszügen des Beschwerdeführers sicherlich Rechnung zu tra gen. Das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung wurde d agegen verneint (vgl. Urk.  7/139 /104-106 Ziff.  6.1 ). Der Beschwerdeführer verfügt über eine angefan gene Ausbildung zum Schweisser, dies jedoch ohne Abschluss. Aufgrund seiner fehlenden Ausbildung sieht er sich selbst nicht in der Lage, einer geregelten Arbeit nachzugehen. Bisher war e s ihm in der Schweiz allerdings ohne weiteres möglich, als ungelernter Hilfsarbeiter in unterschiedlichen Bereichen zu arbeiten (vgl. Urk.  7/139 / 23 Ziff.  4.5, Urk.  7/139/ 57 Ziff.  3.2.9). Er lebt alleine in einer Einzimmerwohnung. Die Beziehung zu seiner Freundin wird als oftmals proble matisch beschrieben (vgl. Urk.  7/139 / 98 Ziff.  3.2.7). Zu seinen Kindern hat der Beschwerdeführer kaum Kontakt, wobei der Gutachter diesbezüglich festhielt, dass der Beschwerdeführer dies zwar bedauere, aber nicht stark darunter zu leiden scheine (vgl. Urk.  7/139 / 104 Ziff.  6.1). Die Motivation des Beschwerdeführers erscheint reduziert , und er ist auch im häuslichen Umfeld sehr passiv. Die Ressour cenlage ist sicherlich reduziert . Der Gutachter hielt hierzu fest, dass der Beschwerdeführer für ein «gutbürgerliches Leben» in der Schweiz zu wenig Voraus setzungen gelernt habe. Positiv sei jedoch , dass er sich letztlich immer wieder durchgeschlagen habe und teils auch lange an einem Arbeitsplatz habe halten können (vgl. Urk.  7/139 / 23 Ziff.  4.5 , Urk.  7/139/ 107 Ziff.  7.2 ).      Hinsichtlich der Kategorie « Konsistenz » ergibt sich schliesslich, dass gemäss der gutachterlichen Beurteilung die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung schlüssig gewirkt hätten (vgl. Urk.  7/139 / 106 Ziff.  6.2). Der geschilderte Tagesablauf zeigt eine eher passive Tagesgestaltung, wobei der Beschwerdeführer sehr spät aufstehe, nicht viel mache ausser TV schauen und sich oft wieder hinlege. Er gehe auch mal vor die Tür, nachher aber wieder zurück. Ab und zu komme seine Freundin. Diese putze die Wohnung und hole die Wäsche zum W aschen. Einkäufe erledige er ab und zu selbst (vgl. Urk.  7/139 /99-100 Ziff.  3.2.9). Andernorts berichtete der Beschwerdeführer dar über, dass er den Reifenwechsel am Auto seiner Tochter durchgeführt habe (vgl. Urk.  7/139 / 64 Ziff.  6.2). Der ebenfalls zur Kategorie «Konsistenz» gehörende Aspekt des «behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidens drucks» betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz im Regelfall auf den tatsächlichen Leidens druck hin (BGE 141 V 281 E. 4.4.2). Gemäss Einschätzung des Gutachters wäre sowohl eine Dosiserhöhung der Pharmakotherapie als auch eine verhaltensthe rapeutische Behandlung des Beschwerdeführers zu empfehlen, womit die Behandlungs möglichkeiten nicht ausgeschöpft sind (vgl. Urk.  7/139 / 25 Ziff.  4.9, Urk.  7/139/ 108 Ziff.  8.3 ). Entsprechend erkannte auch RAD- Ä rzt in Dr . F.___ , dass eine Verbesserung des psychischen Leidens durch eine störungsspezifische Behand lung im Verlauf möglich und der Leidensdruck nicht plausibel nachvoll ziehbar sei (vgl. Urk.  7/144 S. 6).      Gesamthaft betrachtet fehlt es der psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers am vorausgesetzten funktionellen Schweregrad , und die Konsistenz prüfung lässt bei zwar eher eingeschränktem Aktivitätenniveau nicht auf einen erheblichen Leidensdruck schliessen. Eine im invalidenver sicherungsrechtlichen Sinne hinreichende funktionelle Leistungseinschränkung i n psych iatrischer Hinsicht ist daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass obwohl anlässlich der psychopathologischen Befunderhebung weder eine Gedächtnis- noch eine Konzentrationsstörung festgestellt wurde und der Beschwerdeführer auch der lan gen Exploration problemlos folgen konnte (vgl. Urk.  7/139 /101-102 Ziff.  4.3.1), das Fehlen jeglicher Konzentrations- und Aufmerksamkeitsnotwendigkeit bei der Erstellung des Belastungsprofils berücksichtigt wurde (vgl. Urk.  7/139 / 108 Ziff.  8.2).
  62. 5      Daran ändern die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts . So ergaben sich aus neuropsychologischer Sicht auf mehreren Ebenen Inkonsistenzen und nicht plau sible Befunde. Dabei erklärte die neuropsychologische Gutachterin unter ande rem , dass mehrere Performancevalidierungsaufgaben eingesetzt wurden und sich deutliche Auffälligkeiten ergaben . Aufgrund der mangelnden Validität der neuropsy chologischen Befunde konnte keine relevante Aussage gemacht werden. Entsprechend sind denn auch keine neurokognitiven Defizite zweifelsfrei ausge wiesen , welche in die Berechnung des Invaliditätsgrades hätten zusätzlich mit einbezogen werden müssen (vgl. Urk.  7/139 /86-87 Ziff.  6.2-6.3). Im Übrigen ist zu erwähnen, dass eine neuropsychologische Testung beziehungsweise eine neuropsy chologische Abklärung nach der Rechtsprechung lediglich eine Zusatzun tersuchung darstellt, welche bei begründeter Indikation in Erwägung zu ziehen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_11/2021 vom 1
  63. April 2021 E. 4.2 mit Hinweisen). E s bleibt grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen oder allenfalls des neurologischen Facharztes, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_380/2022 vom 2
  64. Dezember 2022 E. 10.2.1). Vorausgesetzt ist nach der Rechtsprechung daher, dass der psychiatrische oder neurologische Facharzt die neuropsychologischen Testergebnisse würdigt (Urteil des Bundesgerichts 8C_605/2019 vom 1
  65. November 2019 E. 3.2.2 mit Hinweis). Dies ist insofern erfolgt, als der psychiatrische Gutachter die nicht validen neuropsychologischen Testergebnisse zur Kenntnis genommen hat und gestützt hierauf die zuvor vom behandelnden Psychiater diagnostizierte n organisch bedingten psychischen Stö rungen nachvollziehbar als nicht belegt erachtete (vgl. Urk.  7/139 /105-107 Ziff.  6.1, Ziff.  6.4 ).      Zur im März 2020 erfolgten neuropsychologischen Testung (vorstehend E. 5.3) haben sich die RAD-Ärzte sodann bereits ausführlich geäussert und die Ergeb nisse als nicht plausibel gewertet. So bestünden Inkonsistenzen in der Verhaltens beobachtung, der Würdigung der Angaben aus der Anamnese und der Interpre tation der Ergebnisse. Während der vierstündigen Untersuchung werde der Beschwer deführer im Verhalten als unauffällig beschrieben. Dies entgegengesetzt zu den Angaben des Psychiaters. Er erscheine pünktlich, sei gepflegt und koope rativ. Obwohl dem Untersucher Beeinträchtigungen im Instruktionsverständnis aufgefallen seien, finde die Untersuchung ohne Dolmetscher statt. Somit bestün den Zweifel an den Ergebnissen. Zudem lägen unauffällige Ergebnisse im Bereich Belastbarkeit vor. In der Zusammenfassung würden diese aber als auffällig auf geführt. In der Anamneseerhebung werde eine Lese- und Rechtschreibstörung in der Kindheit deutlich. Trotz Lernschwäche in der Kindheit und fehlender beruf licher Ausbildung sei der Beschwerdeführer in einem Vollzeitpensum auf dem Bau und in der Schwimmbadmontage erwerbstätig gewesen. Die Aussage des Neuropsychologen, wonach das kognitive Störungsprofil mit vermutlich zerebra ler Beteiligung in Form eines Schädelhirntraumas erklärbar sei, sei spekulativ. Hierfür lägen keine Beweise vor. Es würden Eintrittszeitpunkt und ätiologischer Zusammenhang der Defizite fehlen. Ob ein dauerhafter Schaden vorliege, könne nicht abschliessend beurteilt werden (vgl. Urk.  7/84 S. 2 f.). Ein Anlass für eine Oberbegutachtung besteht demnach nicht. 6 . 6      Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gestützt auf das beweiskräftige Gutachten der H.___ sowohl in der bisherigen als auch in jeglicher angepassten Tätigkeit gemäss Zumutbarkeitsprofil vollständig arbeitsfähig ist. Das psychische Leiden ist nicht invalidisierend. Die Beschwerde gegnerin hat folglich einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht ver neint.      Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7 . 7 .1      Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art.  69 Abs.  1 bis IVG) und auf Fr.  800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. 7 .2      Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozess führung und Rechtsvertretung (vgl. Urk.  1 S. 2). Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozess führung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 1
  66. Januar 2021 E. 1). Da der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeich net werden kann und die Verbeiständung geboten ist, ist dem bedürftigen (vgl. Urk.  3) Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsver tretung zu bewilligen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten sind daher einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf §  16 Abs.  4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) . 7 .3      Mit Honorarnote vom
  67. Juni 2025 ( Urk.  10) machte Rechtsanwältin Soraya Schneider, Zürich, einen Aufwand von 12.80 Stunden sowie eine Auslagenpau schale von 3  % und insgesamt eine Entschädigung von Fr.  4'275.55 (inkl. Bar auslagen und MWST) geltend, dies bei einem Stundenansatz von Fr.  300.--. Der Aufwand erscheint unter Berücksichtigung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ( §  34 Abs.  3 GSVGer ) gerade noch als angemessen, anzuwenden ist jedoch der für unentgeltliche Rechtsvertretungen praxisgemäss massgebliche Stundenansatz von Fr.  220.--, weshalb Rechtsanwältin Soraya Schneider, Zürich, mit insgesamt Fr.  3'135.-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss §  16 Abs.  4 GSVGer hingewiesen. Das Gericht beschliesst:      In Bewilligung des Gesuchs vom 1
  68. Oktober 2024 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Soraya Schneider, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt:
  69. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  70. Die Gerichtskosten von Fr.  800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
  71. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Soraya Schneider, Zürich, wird mit Fr.  3'135 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
  72. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Soraya Schneider - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse
  73. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensMeierhans
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00573 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Meierhans Urteil vom

14. August 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Soraya Schneider schadenanwaelte AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1969, meldete sich erstmals am 2. Februar 2009 unter Hinweis auf die seit einem am 8. August 2007 erlittenen Autounfall bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an ( Urk. 7/10 S. 7 Ziff. 6.2-6.3). Nachdem die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle, die medizinische sowie erwerb liche Situation abgeklärt hatte, teilte sie dem Versicherten am 2 4. Juli 2009 mit, dass weder ein Anspruch auf eine Invalidenrente noch auf berufliche Mass nahmen besteht (vgl. Mitteilung vom 2 4. Juli 2009, Urk. 7/34) . 1.2

Am 7. Dezember 2012 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/39). Die nun zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen der medizinischen sowie erwerblichen Situa tion und teilte dem Versicherten am

6. Februar 2014 den Abschluss der Arbeits vermittlung mit ( Urk. 7/49) . Mit Verfügung vom 3 0. Juni 2014 ( Urk. 7/56) wies sie

schliesslich das neue Leistungsbegehren des Versicherten ab. 1.3

Der Versicherte meldete sich am 2 5. Mai 2016 abermals zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/61) und ersuchte insbesondere um berufliche Massnahmen ( Urk. 7/63). Nachdem die IV-Stelle den Versicherten mit Schreiben vom 2 7. Juni 2016 ( Urk. 7/65) aufgefordert hatte, bis spätestens am 2 7. Juli 2016 aktuelle Beweis mittel zur Prüfung des Anspruchs einzureichen, unter Androhung, dass ansonsten auf das Gesuch nicht eingetreten werde, und in der Folge keine entsprechenden Berichte eingegangen waren , trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 4. September 2016 ( Urk. 7/6 8 ) auf das neue Leistungsbegehren nicht ein. 1.4

Am 2 5. September 2020 meldete sich der Versicherte wiederum zum Leistungs bezug an ( Urk. 7/80). Mit Vorbescheid vom 7. Dezember 2020 ( Urk. 7/85) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht. Dagegen wurden Einwände ( Urk. 7/94; Urk. 7/97) erhoben, woraufhin die IV Stelle Abklärungen der medizinischen sowie erwerblichen Situation tätigte und insbesondere eine polydisziplinäre Begutachtung veranlasste, über welche am 7. Dezember 2023 berichtet wurde ( Urk. 7/139 /3-111 ).

Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/145 - 146; Urk. 7/153) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 7. September 2024 ( Urk. 7/155 = Urk.

2) einen Rentenanspruch des Versicherten. 2.

Der Versicherte erhob am 1 0. Oktober 2024 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 7. September 2024 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben , und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung sowie die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels und eventualiter die Anordnung eines Gericht s gutachtens ( Urk. 1 S. 2 f.).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 4. November 2024 ( Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 8. November 2024 ( Urk.

8) zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig wurde der beantragte weitere Schriftenwechsel als nicht erforderlich erachtet. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund der im September 2020 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invaliden versicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab März 2021 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massge bend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesent liche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invalidi tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Metho denwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundes gerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) .

Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter lit. f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 1.5

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidi tät. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 6

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1).

Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interfe renzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes the rapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesund heitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis). Die Anerkennung eines rentenbe gründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.7

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressour cen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1. 8

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit der Begründung, dass diesem gestützt auf d ie gutachterliche Beurteilung eine Tätigkeit im Metallbau noch zu 60 %

und e ine angepasste Tätig keit zu 70 % zumutbar sei. Nach Vornahme des Einkommensvergleichs resultiere kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Auch mit dem ab Januar 2024 zu gewäh renden Abzug von 10 %

ergebe sich kein Rentenanspruch. Sowohl der regio nale ärztliche Dienst

( RAD ) als auch die neuropsychologische Gutachterin hätten sich zum neuropsychologischen Bericht vom Mai 2020 geäussert. Zudem habe sich der psychiatrische Gutachter zur neuropsychologischen Testung geäus sert. Ein Obergutachten sei nicht notwendig (vgl. Urk. 2 S. 1 ff.). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Stand punkt ( Urk. 1), der psychiatrische Teilgutachter habe die aus neuropsychologi scher Sicht gezogenen Schlussfolgerungen in keiner Weise aufgegriffen , und die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, ihm diesbezüglich zumindest Rück fragen zu stellen und ihn mit den Erhebungen der neuropsychologischen Begutach tung zu konfrontieren. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei mithin erst unvollständig abgeklärt. Eine neuropsychologische Testung im März 2020 sei zu den gleichen Ergebnissen gelangt, ohne diese als unplausibel zu werten. Da folglich zwei sich widersprechende Gutachten vorlägen, sei ein Obergutachten zu veranlassen (S. 6 f. Ziff. 9-11).

Anhand der Akten ergebe sich nicht, inwiefern die neuropsychologische Einschät zung vom März 2020 fachübergreifende Inkonsistenzen aufweise. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb ein Eintrittszeitpunkt sowie ein ätiologischer Zusammen hang der Defizite vorliegen müsste n . Weiter sei unklar , weshalb die anlässlich der Begutachtung erhobenen neuropsychologischen Befunde als nicht valide angesehen würden. Es werde nicht dargelegt, inwiefern die Testergebnisse inkonsistent und nicht plausibel seien. D ie neuropsychologische Gutachterin bestä tige , dass mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht von einer bewusstseinsnahen Verdeutlichung auszugehen sei, sondern vielmehr von einer Überlagerung durch die psychischen Beschwerden (S. 10 f. Ziff. 23-26).

Der rechtserhebliche Sachver halt bezüglich der psychischen Beschwerden sei allerdings nicht vertieft und gehö rig abgeklärt worden . Die neuropsychologischen Defizite hätten mit Blick auf die psychi sche Gesundheitsstörung evaluiert und in die Berechnung des Invali ditätsgrades miteinbezogen werden müssen (S. 11 Ziff. 27-29). Der Umstand, dass neuropsychologische Defizite vorlägen , könne nicht mit der Behaup tung abgetan werden, dass d er Beschwerdeführer nicht in der Lage sei , eine ausreichend konstante Leistungsbereitschaft zu zeigen (S. 12 Ziff. 34). 2.3

Die Beschwerdegegnerin ist auf die erneute Anmeldung des Beschwerdeführers eingetreten, weshalb es zu prüfen gilt, ob und in welchem Ausmass sich die tat sächlichen Verhältnisse seit der letzten leistungsabweisenden Verfügung vom 3 0. Juni 2014 ( Urk. 7/56) verändert haben , und ob dem Beschwerdeführer infolge dessen ein Anspruch auf eine Invalidenrente zukommt (vorstehend E. 1.4). 3. 3.1

Die erstmalige Leistungsabweisung vom 2 4. Juli 2009 ( Urk. 7/34) basierte in medizi nischer Hinsicht auf den folgenden, wesentlichen Berichten: 3.2

Mit Bericht vom 4. Dezember 2007 ( Urk. 7/5) informierten die Ärzte des Spitals Y.___

über einen Status nach Patella - und Femurfraktur rechts am 8. August 2007 mit Cerclage und Schraubenosteosynthese in Z.___ . Der Beschwerdeführer habe diese Verletzungen bei einem Autounfall in Z.___ erlitten und sei vor Ort mit einer Osteosynthese versorgt worden. Aktuell erfolgte Physiotherapie . Der Beschwerdeführer fühle sich jedoch noch nicht ganz genesen. Eine Metalle nt fernung sei derzeit

verfrüht. 3.3

Am 1 7. April 2008 erfolgte im Spital Y.___ die Osteosynthesematerialentfernung ( OSME ) von Cerclage und Schraube in der Patella bei Status nach osteosynthetischer Versorgung einer Patella- und distaler Femurfraktur rechts mit Cerclage und Schraubenosteosynthese im August 200 7. Das Osteosynthesematerial im Bereich des distalen Femurs ( drei Schrauben) sei belas sen worden, da die Fraktur noch nicht konsolidiert sei.

Der Beschwerdeführer sei vom 1 6. bis 1 7. April 2008 hospitalisiert gewesen. Der postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet mit rascher Mobilisation (vgl. Operationsbericht vom 1 7. April 2008, Urk. 7/8; vgl. auch Austrittsbericht vom 1 7. April 2008 in Urk. 7/7). 3.4

Dem durch RAD-Ärztin Dr. med. A.___ , praktische Ärztin, am 3. März 2009 erstellten Gesprächsprotokoll ( Urk. 7/17) mit Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, ist zu entnehmen, dass die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund eines im August 2007 erlittene n Autounfall es mit distaler Femurfraktur und Patellafrakt ur rechts mit chirurgischer Versorgung in Z.___ und im April 2008 erfolgter OSME ( Cerclage und Schrau ben) im Spital Y.___ beeinträchtig t sei . Aktuell lägen eine Bewegungseinschrän kung des rechten Kniegelenks sowie belastungsabhängige Schmerzen vor. Es ent wickle sich eine posttraumatische Arthrose. Behandlungsmassnahmen seien keine geplant. Bei der Physiotherapie bestehe eine mangelnde Compliance. Dem Beschwerde führer sei eine angepasste körperlich leichte bis mittelschwere , gele gentlich sitzende Tätigkeit

ohne dauerndes Hocken oder Knien, ohne regelmäs siges Klettern auf Leitern oder Gerüste beziehungsweise Treppensteigen und ohne Heben oder Tragen von schweren Lasten ganztags zu 100 % zumutbar (S. 1). Es bestehe ein dauernder Gesundheitsschaden des rechten Kniegelenks. Der Beschwerde führer werde zukünftig die volle (ursprüngliche) Arbeitsfähigkeit nicht wieder erreichen (S. 2).

Am 1 6. März 2009 hielt Dr. A.___ zusätzlich fest, dass d er Hausarzt des Beschwerde führers das Gesprächsprotokoll mit der Bemerkung ergänzt habe, dass anamnestisch ein Morbus Bechterew erwähnt werde. Diese Diagnose scheine jedoch derzeit keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu haben, weshalb weiterhin auf die Beurteilung

vom

3. März 2009 abgestellt werden könne (vgl.

Urk. 7/35) . 4 . 4.1

Bei der letztmalige n leistungsabweisende n Verfügung vom 3 0. Juni 2014 ( Urk. 7/56) lagen in medizinischer Hinsicht die folgenden, wesentlichen Berichte vor:

4.2

Der im Dezember 2012 eingereichten Neua nmeldung zum Leistungsbezug wurde ein ärztliches Zeugnis von Dr. B.___ vom 7. März 2008 ( Urk. 7/36/3) beigelegt. Darin hielt dieser fest, dass der Beschwerdeführer am 8. August 2007 in Z.___ einen Autounfall und als Folge davon eine Patella- und Femurfraktur rechts erlit ten habe. Die Fraktur sei mittels Schraubenosteosynthese in Z.___ operiert worden. W ahrscheinlich als Folge der Immobilisierung des rechten Beines habe der Beschwerdeführer im September 2007 eine Lungenembolie erlitten. Der Ver lauf habe sich komplikationslos ge staltet . Als Folge des Unfalles mit erlittener Kniegelenksverletzung bestehe eine Flexionsblockierung ab 90°. Das Kniegelenk sei leicht verdickt, jedoch bestünden keine Entzündungszeichen. Im April 2008 sei das Metall

teilweise entfernt worden. In der bisherigen Tätigkeit auf dem Bau und in der Schwimmbadmontage sei der Beschwerdeführer aufgrund der Bewegungs behinderung vollständig arbeitsunfähig. In einer leichten Tätigkeit ohne Tragen von schweren Lasten bestehe dagegen seit Januar 2008 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. 4. 3

Mit RAD-Stellungnahme vom 9. Mai 2014 diagnostizierte

med. pract . C.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsap parates, einen Status nach Patellafraktur und distaler Femurfraktur rechts vom August 2007 als mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Die gesund heitliche Beeinträchtigung bestehe in einer Kniegelenksverletzung anläss lich eines im August 2007 erlittenen Autounfalles. Dabei habe der Beschwerde führer eine Fraktur der Patella und des distalen Femurs rechts erlitten , welche durch eine Osteosynthese und anschliessende OSME versorgt worden sei. A ls Folge einer Patellafraktur könne eine sekundäre Arthrose des vorderen Kniegelenks abschnitts entstehen. Bei einem optimalen Operationsergebnis sei jedoch auch eine folgenlose Ausheilung der Verletzung möglich. Anhand der vorhan denen Akten sei nicht sicher nachvollziehbar, ob eine sekundäre Arthrose vorliege . Die vorliegende Einschätzung gehe vom Bestehen einer solchen Schä digung aus. Eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit für Tätigkeiten entsprechend dem Belastungsprofil sei nicht ausgewiesen. A ufgrund des degenerativen Charakters des Gesundheitsschadens sei eine Besserung nicht wahrscheinlich. Es könne wei terhin auf die Stellungnahme des RAD Ostschweiz vom 3. März 2009 einer voll ständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit abgestellt werden (vgl.

Urk. 7/53 S. 2 f.). 5 . 5 .1

Seit her sind die folgenden, wesentlichen medizinischen Berichte zu den Akten genommen worden: 5 .2

Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnosti zierte mit Schreiben vom 3 1. Mai 2016 ( Urk. 7/58) eine gemischte Persönlich keitsstörung mit emotional instabilen, narzisstischen und dissozialen Anteilen (ICD-10 F61.0) sowie eine mittelgradige depressive E pisode (ICD-10 F32.00 ; richtig: F32.1 ). Eine Unterstützung bei der Eingliederung des Beschwerdeführers wäre wünschenswert. Bei fehlenden Perspektiven sei davon auszugehen, dass sich die depressive Erkrankung verschlimmere. Der Beschwerdeführer wünsche sich

eine Ausbildung zum Taxifahrer. Dabei handle es sich um eine angepasste Tätig keit. Die medizinischen Mindestanforderungen der zweiten Gruppe, Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport, seien aus psychiatrischer Sicht erfüllt. Auch organisch fänden sich soweit keine Hinderungsgründe für die Erteilung einer solchen Zulassung (S. 1 f.). 5 .3

Am 2. März 2020 erfolgte eine neuropsychologische Untersuchung des Beschwerde führers durch Dipl.-Psych. Dipl. -Inf.-Wiss. E.___ . Mit Bericht vom 1 6. Mai 2020 ( Urk. 7/74/6-18) hielt dieser fest, dass insgesamt mittel schwere kognitive Funktionsstörungen der visuellen Wahrnehmung, der Aufmerksamkeit und Konzentration, der Belastbarkeit, des figuralen und verbalen Lernens und Gedächtnisses sowie der Exekutivfunktionen vorlägen . Das kogni tive Leistungsvermögen des Beschwerdeführers sei gegenwärtig mittelschwer beein trächtigt (S. 1 0 f. Ziff. 4). In den durchgeführten Symptomvalidierungs verfahren hätten sich keine Hinweise auf eine bewusstseinsferne Verdeutlichungs tendenz ergeben , und es hätten auch keine Hinweise auf eine bewusstseinsnahe Aggravation oder auf eine Simulation festgestellt werden können. Insofern seien die erbrachten Testleistungen als valide zu betrachten . Die basalen kognitiven Leistungen (Wahrnehmung, Lesen, Rechnen) seien auffällig vermindert. Die Leistungen im Bereich Aufmerksamkeit und Konzentration seien leicht vermindert. Die figuralen und verbalen Lern- und Gedächtnisleistungen entsprächen alters- und bildungsbezogen einem leicht bis mittelschwer beeinträchtigten Leistungsvermögen . Bei der Überprüfung der Exekutivfunktionen hätten sich mittelgradige Auffälligkeiten im Hinblick auf die divergente Denkleis tung, Konzepterkennung, das planerische Denken und Handeln sowie auf die Interferenz kontrolle ergeben. Die neuropsychologischen Defizite hätten mit hoher Wahrscheinlichkeit einschränkende Auswirkungen auf die erfolgreiche Bewälti gung der alltäglichen kognitiven Anforderungen. Die Funktionsfähigkeit sei im Alltag und unter den meisten beruflichen Anforderungen deutlich eingeschränkt. Es könnten nur noch einfachere Arbeiten ausgeführt werden. Der Beschwerde führer falle auch in seinem sozialen Umfeld deutlich auf. Das kognitive Störungs profil sei unter Berücksichtigung der explorativen Angaben, speziell des Autoun falles mit vermutlich zerebraler Beteiligung in Form eines Schädelhirntraumas, hinsichtlich der genannten Defizite prinzipiell plausibel erklärbar. Eine genauere ätiologisch-pathogenetische Zuordnung der kognitiven Defizite sei jedoch auf grund fehlender relevanter Informationen nicht möglich (S. 1 1 f. Ziff. 5). Zusammen fassend bestünden insgesamt mittelschwere kognitive Funktions störungen in den Bereichen Aufmerksamkeit und Konzentration, Lernen und Gedächtnis sowie in den Exekutivfunktionen. Es ergebe sich eine Arbeitsun fähigkeit von 50 % (S. 1 2 f. Ziff. 6). 5 .4

Mit Bericht vom 8. Juni 2020 ( Urk. 7/74/1-5 = Urk. 7/108) gab Dr. D.___ an, dass er den Beschwerdeführer seit Januar 2016 behandle, gegenwärtig einmal pro Monat (S. 2 Ziff. 1.1-1.2), und folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellen könne (S. 3 Ziff. 2.5): - organische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F33.00 ; richtig: F07.0 ) - organische psychische Störung aufgrund einer Schädigung des Gehirns (ICD-10 F06.9)

Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2007 einen Autounfall in Z.___ erlitten und leide seit her an kognitiven und affektiven Einschränkungen, an einer Affektin kontinenz mit sozial teils inadäquatem Verhalten bis zur Körperver letzung und an wiederholt inadäquaten Interaktionen (S. 3 Ziff. 2.2). Dem Beschwerde führer sei en weder die bisherige noch eine angepasste Tätigkeit zumutbar (S. 5 Ziff. 4.1-4.2). Die Prognose zur Eingliederung sei schlecht (S. 5 Ziff. 4.3-4.4). Die neuropsychologische Abklärung sei im Mai 2020 erfolgt. Die MRI-Abklärung habe keinen klaren Befund ergeben. Gemäss ICD-10 seien die Diagnosen F07.0 und F06.9 auch ohne klares organisches Korrelat bei neuropsy chologisch gesicherter Einschränkung möglich (S. 5 Ziff. 5). 5 . 5

Dr. med. F.___ , Fachärztin für Neurologie, sowie Dipl. med. G.___ , Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psycho therapie, führten mit RAD-Stellungnahme vom 9. November 2020 a us , dass der Beschwerdeführer als Folge eines im August 2007 erlittenen Autounfalles über fortbestehende Schmerzen im rechten Knie und über eine reduzierte Belastbarkeit nach Patella- und Femurfraktur rechts klag e . Seit Januar 2016 werde der Beschwerde führer mit wechselnden psychiatrischen Diagnosen durch

Dr. D.___ behandelt . Beweise, welche eine Gehirnschädigung nach dem erlit tenen Autounfall ausweisen würden, seien bisher trotz Aufforderung nicht vorge legt worden. D ie Kriterien von ICD-10 F06.9 seien nicht erfüllt. Die im Mai 2020 erfolgte neuropsychologische Untersuchung habe eine mittelschwere neuropsy chologische Störung ergeben. Es bestünden diesbezüglich Inkonsistenzen in der Verhaltensbeobachtung, der Würdigung der Angaben aus der Anamnese und der Interpretation der Ergebnisse. Während der vierstündigen Untersuchung werde der Beschwerdeführer

im Verhalten als unauffällig beschrieben. Dies entgegen gesetzt zu de n Angaben des Psychiaters. Er erscheine pünktlich, sei gepflegt und kooperativ. Obwohl dem Untersucher Beeinträchtigungen im Instruktionsver ständnis aufgefallen seien , finde die Untersuchung ohne Dolmetscher statt. Somit bestünden Zweifel an den Ergebnissen. Zudem lägen unauffällige Ergebnisse im Bereich Belastbarkeit vor .

I n der Zusammenfassung würden diese aber als auffäl lig aufgeführt. In der Anamnese erhebung werde eine Lese- und Rechtschreibstö rung in der Kindheit deutlich. Trotz Lernschwäche in der Kindheit und fehlender beruflicher Ausbildung sei der Beschwerdeführer in einem Vollzeitpensum erwerbs tätig gewesen. Die Aussage des Neuropsychologen, wonach das kognitive Störungsprofil mit vermutlich zerebraler Beteiligung in Form eines Schädelhirn traumas erklärbar sei, sei spekulativ . Hierfür lägen keine Beweise vor. Es würden Eintrittszeitpunkt und ätiologischer Zusammenhang der Defizite fehlen. Ob ein dauerhafter Schaden vorliege, könne nicht abschliessend beurteilt werden (vgl.

Urk. 7/84 S. 2 f.). 5 . 6

Mit Verlaufsbericht vom 2 5. März 2022 ( Urk. 7/107) informierte Dr. D.___ über einen stationären Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Der letzte Kontakt sei am 7. September 2021 erfolgt (S. 1 Ziff. 1.1-1.3). Der Befund habe sich nicht verändert (S. 1 Ziff. 2.1). 5 . 7

Am 7. Dezember 2023 erstatteten die Ärzte der H.___ ihr polydis ziplinäres Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin ( Urk. 7/139 /3-111 ). Dabei konnten sie eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) als mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizieren ( Urk. 7/139/20

Ziff. 4.3.1). Ausserdem erwähnten sie die folgenden – hier gekürzt aufgeführten - Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/139/20-21

Ziff. 4.3.2): - Vorderarm links: Status nach offener Vorderarmfraktur und open reduction internal fixation ( ORIF ) vor Jahren - Knie rechts: posttraumatische Femoropatellargelenksarthrose bei Status nach ORIF mit Patellacerclage und femoraler Schraubenosteosynthese 2007 sowie Status nach OSME 2007 - Halswirbelsäule ( HWS ) -Syndrom - unzureichend kontrollierter Diabetes mellitus Typ 2 ohne bekannte diabetische Folgeerkrankungen - Verdacht auf arterielle Hypertonie bei im Rahmen der aktuellen Begutach tung hypertensiven Blutdruckwerten - chronischer Nikotinabusus - Höhenphobie (ICD-10 F40.2) - akzentuierte dissoziale Persönlichkeitszüge

(ICD-10 Z73), Differential diagnose ( DD ) : dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2)

Aus internistischer Sicht liege keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit vor . Der vorbekannte Diabetes mellitus Typ 2 werde medikamentös the rapiert, wobei der aktuelle Wert zeige, dass dieser unzureichend kompensiert werde. Eine medikamentöse Exazerbation der antidiabetischen Therapie werde empfohlen. Hinweise für eine fortgeschrittene diabetische Retinopathie, Nephro pathie, Vaskulopathie oder Polyneuropathie lägen nicht vor. Aufgrund der deut lich hypertensiven Blutdruckwerte sei sodann der Verdacht auf eine arterielle Hyper tonie zu äussern. Ausserdem bestehe ein ausgeprägter Nikotinabusus. Eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende Pneumopathie ergebe sich zurzeit jedoch nicht ( Urk. 7/139/22

Ziff. 4.3.3 ; Urk. 7/139/45

Ziff. 6.4 ). Konsistenz und Plausi bilität der Angaben seien

schwierig zu beurteilen. Der Beschwerdeführer beschreibe verschiedenste körperliche Beschwerden, wobei spezifische medizi nische Abklärungen bezüglich der Ätiologie dieser Beschwerden jedoch teilweise gar nicht stattgefunden hätten . Auch wirke der beschriebene Tagesablauf nicht stark beeinträchtigt. Die somatischen Erkrankungen hätten zumindest keinen grösseren Einfluss auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit ( Urk. 7/139/ 44 Ziff. 6.2). Der Beschwerdeführer sei in der bisherigen sowie jeglicher angepassten Tätigkeit seit jeher vollständig arbeitsfähig ( Urk. 7/139/ 46 -47

Ziff. 8.1-8.2).

Aus orthopädischer Sicht bestünden leichte Restbeschwerden im Sinne einer lokalen Reizung bei positivem Tinel -Phänomen über der distalen Narbe ulnarseitig nach erlittener offener und operativ versorgter Vorderarmfraktur in den 1980er-Jahren. Klinische Hinweise für eine zervikale Diskushernien-bedingte Schmerzursache fänden sich nicht. Einschränkungen bezüglich der verheilten Fraktur am linken Vorderarm bestünden nicht. Diskrepanzen in der Umfangs messung lägen nicht vor. D ie Beweglichkeit sei an allen Gelenken de r oberen Extremitäten frei und symmetrisch. Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe die vor Jahrzehnten durchgeführte Operation nicht. Allenfalls sei das Heben und Tragen von schweren Gegenständen ganztägig als leicht eingeschränkt zu beur teilen. Seitens des rechten Kniegelenks bestehe eine posttraumatische Femoropatellargelenks arthrose nach Patellafraktur , welche nachvollziehbar die Kniegelenksflexion behindere. Bei der körperlichen Untersuchung habe sich eine maximale Kniegelenksflexion von 110° rechts mit ausgeprägter femoropatellärer Krepitation gezeigt, ohne dass jedoch ein Kniegelenkserguss nachweisbar gewe sen sei. Schmerzen beim Treppensteigen sowie beim Knien, Hocken und Kauern sowie beim Bes teigen von Leitern seien nachvollziehbar . Die Gehstrecke sei nicht wesentlich eingeschränkt .

W ährend der Anamneseerhebung und der körperlichen Untersuchung hätten sich keine Hinweise für ausgeprägte Beschwerden ergeben . Regelmässige Arztbesuch e seien seit Jahrzehnten nicht erfolgt und Schmerzmittel würden nur sporadisch eingenommen. Physiotherapeutische Massnahmen seien nur unmittelbar postoperativ durchgeführt worden. Der Leidensdruck erscheine daher gering. Zusammenfassend bestünden keinerlei Einschränkungen bezüglich der HWS , allenfalls geringe Einschränkungen beim Anschlagen des linken Vor derarmes an der Narbe sowie mässiggradige Einschränkungen bezüglich des rechten Kniegelenks für spezifische Tätigkeiten ( Urk. 7/139/21-22

Ziff. 4.3.3 ; Urk. 7/139/65-66

Ziff. 6.4 ). Heilungschancen für das rechte Kniegelenk bestünden überwiegend w ahrscheinlich mit der Implantation einer Knietotalendopro these . Es sei jedoch fraglich, ob damit eine verbesserte Beweglich keit oder verminderte Beschwerden beim Treppensteigen erreicht werde. Ein ausgeprägter Leidensdruck im Alltag scheine bezüglich der Kniegelenks beschwerden nicht zu bestehen ( Urk. 7/139/ 66 Ziff. 7.1). Die Ressourcen lage erscheine aufgrund der sprachlichen Einschränkungen und auf grund der verminderten sozialen Kontakte reduziert ( Urk. 7/139/ 67 Ziff. 7.2). In der bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Metallbau bestehe seit dem Jahr 2007 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit unter der Voraussetzung, dass die Tätigkeit in ste hende r oder sitzender Position ausgeübt werden könne. Einschränkungen bestün den im Hinblick auf Tätigkeiten in kniender oder kauernder Position. In einer angepassten, überwiegend sitzende n Tätigkeit mit der Möglichkeit zum Positions wechsel und unter Vermeidung von Tätigkeiten in kniender und kauernder Posi tion sowie auf unebenem Gelände und auf Treppen sowie Leitern liege seit dem Jahr 2008 ebenfalls eine vollständig e

Arbeitsfähigkeit vor ( Urk. 7/139/ 67 -68

Ziff. 8.1-8.2). E ine Abklärung de s Kniegelenks im Hinblick auf eine posttrauma tische Femoropatellargelenksarthrose

sei sinnvoll ( Urk. 7/139/ 69 Ziff. 8.3).

Anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung hätten sich auf mehreren Ebenen Inkonsistenzen und nicht plausible Befunde ergeben. Der Beschwerde führer mache f ür die anhaltende Arbeitsunfähigkeit vor allem die Kniebe schwerden geltend und keine kognitiven Defizite. Er beschreibe viel mehr, dass er keine Lust mehr zum Denken habe. Er habe angegeben , dass er in der Schule nicht intelligent gewesen sei und die Vergesslichkeit seit der Schulzeit kenne. Gesamthaft seien die aktuellen neuropsychologischen Befunde als nicht valide anzusehen. Es sei mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht von einer bewusstseins nahen Verdeutlichung auszugehen, sondern von einer Überlagerung durch die psychischen Beschwerden. In der aktuellen Untersuchung hätten sich kognitive Auffälligkeiten in den visuo-spatialen Bereichen sowie den Aufmerksamkeits-, Gedächtnis- und Exekutivfunktionen gezeigt. Art und Schwere der formalneuropsy chologischen Befunde würden sich aufgrund der auffälligen Perfor mancevalidierung mit Inkonsistenzen auf mehreren Ebenen nicht exakt objekti vieren lassen. Aufgrund der nicht validen Befunde würden die im Rahmen der neuropsychologischen Abklärung ermittelten Befunde keine Aussagekraft besit zen. Rückschlüsse auf die Funktions- oder auch Arbeitsfähigkeit seien nicht mög lich ( Urk. 7/139/ 22 Ziff. 4.3.3; Urk. 7/139/86-88

Ziff. 6.2-6.4).

Aus psychiatrischer Sicht ergäben sich kaum Hinweise auf eine pathologische Persönlichkeitsentwicklung oder Traumatisierung. Der Beschwerdeführer beschreibe allenfalls gewisse aggressive Reaktionsmuster, welche

jedoch noch keiner pathologischen Persönlichkeit zuzuordnen sei en . Den im Jahr 2007 erlit tenen Unfall respektive d essen Folgen könne er ruhig und psychisch unauffällig beschreiben. Es würden sich weder Unruhe noch dissoziative Tendenzen zeigen. A uch könne er wieder Auto fahren. Die wohl immer wieder hochkommenden Bilder würden ihn nicht wirklich belasten. Im Vordergrund stehe ein vorbestehen des aggressives Verhalten. Zudem ergebe sich eine deutliche depressive Auslen kung auf mittlerem Niveau. Die durch Dr. D.___

im Mai 2016 erwähnten Diagno sen würden weder hergeleitet noch begründet und könn t en somit nicht nachvollzogen werden. Der durch Dr. D.___

im Juni 2020 erstellte Bericht weise sodann diverse Mängel au f . Diagnostisch scheine noch am ehesten eine Depression gegeben. Eine Persönlichkeitsstörung sei ebenso wenig belegt wie eine organische Persönlichkeitsänderung. Die durch Dr. D.___ diagnostizierten orga nisch bedingten psychiatrischen Störungen

seien nach der aktuellen neuropsycho logischen Testung nicht zu werten, da sich massive Auffälligkeiten im Rahmen der Symptomvalidierung gezeigt hätten. Damit seien auch die frühe ren Ergebnisse als fraglich valide einzustufen ( Urk. 7/139/ 22 Ziff. 4.3.3; Urk. 7/139/104-106

Ziff. 6.1). Als Diagnose mit Auswirkung en auf die Arbeits fähigkeit liege einzig eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) vor , welche sich überwiegend wahrscheinlich infolge der Beschwerden durch den Unfall entwickelt habe . Weiter bestehe eine Höhenphobie, welche jedoch nur bei einer Arbeit in relevanter Höhe von Bedeutung wäre. Die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers wirke auffällig. Dies könne auch den Lebensbedingungen auf der Strasse, zumindest aus der Zeit in I.___ , geschuldet sein. Die Verhaltens muster würden sich nicht ausreichend sicher bis in die Adoleszenz schlüssig nachvollziehen lassen. D er behandelnde Psychiater habe von einer solchen Diagnose stellung ebenfalls Abstand genommen. Eine organische Hirnstörung könne mangels verwertbarer neuropsychologischer Testergebnisse nicht belegt werden ( Urk. 7/139/106-107

Ziff. 6.3.1, Ziff. 6.4). Der Beschwerdeführer verfüge über eher wenig Ressourcen ( Urk. 7/139/ 107 Ziff. 7.2). I n der bisherigen Tätigkeit könne er sieben Stunden bei einer Leistungsfähigkeit von 70 % arbeiten , was einer Arbeitsunfähigkeit von 40 % entspreche. In einer angepassten Tätigkeit ohne jegliche Konzentrations- und Aufmerksamkeitsnotwendigkeit bestehe eine 70%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/139/ 108 Ziff. 8.1-8.2). Die Pharmakotherapie könne optimiert werden

( Urk. 7/139/ 108 Ziff. 8.3). Eine Veränderung s ei über wiegend wahrscheinlich nicht e ingetreten . Die Depression bestehe überwiegend wahrscheinlich seit dem Jahr 2016 durchgehend und mehrheitlich mittelgradig. Ein Vergleich mit den Vorberichten sei nicht seriös möglich. Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit sei jedoch zu keinem Zeitpunkt ausreichend begründet gewe sen .

Haushaltsarbeiten seien ohne relevante Beeinträchtigung möglich . Die empfoh lenen Massnahmen seien zumutbar ( Urk. 7/139/109-110

Ziff. 8.4).

Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, dass die Persönlichkeitsstruktur im Rahmen der psychiatrischen Exploration auffällig gewirkt habe . Eine organische Hirnstörung könne mangels verwertbarer neuropsychologischer Testergebnisse nicht belegt werden ( Urk. 7/139/ 22 Ziff. 4.4). Die Ressourcenlage erscheine auf grund der sprachlichen Einschränkungen und der verminderten sozialen Kontakte reduziert. Die Motivation sei ebenfalls reduziert . Der Beschwerdeführer sei auch im häuslichen Umfeld sehr passiv ( Urk. 7/139/ 23 Ziff. 4.5). Aus polydisziplinärer Sicht führe einzig die psychiatrische Diagnose zu einer Reduktion der Arbeits fähigkeit. In der bisherigen Tätigkeit bestehe überwiegend wahrscheinlich seit dem Jahr 2016 eine Arbeitsfähigkeit von zirka 60 % . Ein Vergleich mit den Vorbe richten sei aufgrund deren Mängel nicht seriös möglich. Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit sei zu keinem Zeitpunkt ausreichend begründet. In einer ange passten Tätigkeit bestehe seither eine Arbeitsfähigkeit von zirka 70 % . Dabei sollte es sich um eine überwiegend sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit zu Positions wechseln handeln . Vermieden werden sollten Tätigkeiten in kniender und kauernder Position sowie Tätigkeiten auf unebenem Gelände, ferner auch auf Treppen und Leitern. Optimal sei eine Tätigkeit ohne jegliche Konzentrations- und Aufmerksamkeitsnotwendigkeit. Eine solche Tätigkeit sei zeitlich uneinge schränkt möglich mit einer funktionellen Einschränkung von etwa 30 % ( Urk. 7/139/23-25

Ziff. 4.6 -4.8 ). 5 . 8

Mit RAD-Stellungnahme vom 2 1. Dezember 2023 empfahl Dr. F.___ , es sei für die Beurteilung auf das polydisziplinäre Gutachten abzustellen. Als Diagnose mit Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine mittelgradige depressive Epi sode (ICD-10 F32.1). Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit lägen ein Status nach offener Vorderarmfraktur links, eine posttraumatische Femoropatellargelenksarthrose des rechten Knies bei Status nach Schraubenosteo synthese im Jahr 2007, ein H WS -Syndrom, ein unzureichend kontrollierter Diabetes mellitus Typ 2, ein chronischer Nikotinabusus sowie eine Höhenphobie und akzentuierte Persönlichkeitszüge, DD: dissoziale Persönlich keitsstörung (ICD-10 F60.2), vor. In der bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Metallbau bestehe seit dem Jahr 2016 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit mit der Möglichkeit für Positionswechsel und ohne erhöh ten Anspruch an kniende oder kauernde Positionen sowie ohne erhöhten Anspruch an Daueraufmerksamkeit und Konzentration sei der Beschwerdeführer seither zu 70 % arbeitsfähig. Es liege gesamthaft ein leichtes Störungsbild vor. Die Behandlung sei nicht adäquat und die Compliance fraglich. Der Beschwerde führer gehe beispielsweise t rotz Beschwerden seit Jahren nicht zum Orthopäden , und es erfolge lediglich eine unregelmässige Konsultation beim Psychiater. Psychopharmaka nehme er keine

abgesehen von Trittico zum Schlafen. Es sei wahrscheinlich, dass sich der Gesundheitszustand wesentlich änder e . Eine Ver besserung des psychischen Leidens sei durch eine störungsspezifische Behand lung im Verlauf möglich. Der Leidensdruck sei nicht plausibel nachvollziehbar. Die subjektive Krankheits- und Behinderungsüberzeugung sowie die Sprachbar riere und die fehlende Ausbildung würden eine erfolgreiche Eingliederung limi tieren. Massgeblich sei das psychische Leiden . Der Beschwerdeführer werde seit dem Jahr 2008 nicht mehr orthopädisch behandelt , und das Aktivitätsniveau sei erhalten. Aufgrund des nicht nachvollziehbaren Leidensdrucks und der erhalte nen Aktivität trotz Knieleiden sei diesbezüglich keine Arbeits un fähigkeit ausge wiesen. D ie neuropsychologischen Befunde seien gesamthaft nicht valide. Eine organische Hirnstörung könne mangels verwertbarer neuropsychologischer Tester gebnisse nicht belegt werden. Frühere Untersuchungsergebnisse sowie die durch Dr. D.___

abgeleitete n Diagnosen seien als fraglich valide einzuordnen. Ein längerdauernder Gesundheitsschaden sei ausgewiesen. Eine vorzeitige Neu beurteilung sei nicht erforderlich (vgl. Urk. 7/144 S. 5 ff.). 6 . 6 .1

Zur Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erfolgte eine eingehende Begutachtung durch die Ärzte der H.___

(vorstehend E. 5.7) mit den notwendigen Untersuchungen in internistischer, orthopä discher, neuropsychologischer und psychiatrischer Hinsicht mit jeweils ausführ licher Befundaufnahme (vgl. Urk. 7/139 /39-40

Ziff. 4.3.1 , Urk. 7/139//58-63

Ziff. 4.3.1 , Urk. 7/139/81-84

Ziff. 4.3, Urk. 7/139/101-103

Ziff. 4.3.1 ). Das in Kenntnis (vgl. Urk. 7/139 /30-31 ) und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellte Gutachten erweist sich als umfassend, wobei auch die geklagten Beschwer den (vgl. Urk. 7/139 /36-37

Ziff. 3.1-3.2 , Urk. 7/139/53-57

Ziff. 3.1-3.2 , Urk. 7/139/76-77

Ziff. 3.2, Urk. 7/139/ 95 Ziff. 3.2.1 ) in angemessener Weise berücksich tigt wurden. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerde führers wurden umfassend sowie in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise dargelegt. Damit erfüllt das Gutachten die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1.8) vollumfänglich, weshalb – der RAD - Stellungnahme folgend (vorstehend E. 5.8) – darauf abgestellt werden kann. Die Gutachter hielten dabei unter anderem ein e seit dem Jahr 2016 bestehende affek tive Störung

fest , welche zu einer reduzierten Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers führ e

(vgl. Urk. 7/139 / 20 Ziff. 4.3.1, Urk. 7/139/ 23 Ziff. 4.6 , Urk. 7/139/ 109

Ziff. 8.4 ). Da zuvor gestützt auf die vorhandenen Akten einzig ein somatisches Leiden vorlag (vorstehend E. 3-4) , ist eine Veränderung des Gesundheits zustandes des Beschwerdeführers seit der letztmaligen materiellen Beurteilung eingetreten. In diesem Sinne ist von einem Revisionsgrund auszu gehen, weshalb der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend neu zu prüfen ist, wobei keine Bindung an die frühere Beurteilung besteht (vorstehend E. 1.4). 6 .2

Die internistische Untersuchung erwies sich als unauffällig. De m

bereits vorbe kannten Diabetes mellitus Typ 2 ohne Hinweise für diabetische Sekundärkom plikationen wurde ebenso wie dem chronischen Nikotinabusus und dem Verdacht auf eine arterielle Hypertonie bei hypertensiven Blutdruckwerten nachvollziehbar keine Relevanz in Bezug auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit beigemessen (vgl. Urk. 7/139 /44-47

Ziff. 6.3-6.4, Ziff. 8.1-8.2 ).

Aus orthopädischer Sicht wurde aufgrund des ausführlich erhobenen Untersuchungsbefundes sodann in schlüssiger Weise erkannt,

dass d ie Beschwerden am linken Vorderarm nach in den 1980er-Jahren erlittener offener Vorderarmfraktur bei freier und symmet rischer Beweglichkeit aller Gelenke an den oberen Extremitäten sowie ohne Diskre panzen in der Umfangsmessung als gering zu werten sind und keine

funktio nelle n Einschränkungen bestehen . Die beklagten nuchalen Beschwerden wurden bei nur minimal festgestellter eingeschränkter Beweglichkeit der HWS ohne Ausstrahlungen im Sinne von Zervikobrachialgien als muskulär bedingt eingeordnet. Schliesslich ging der orthopädische Gutachter bei maximaler Kniegelenksflexion von 110° mit ausgeprägter femoropatellärer Krepitation auch ohne bildgebende Untersuchungen vo m Bestehen einer posttraumatischen Femoropatellar gelenksarthrose aus

(vgl. Urk. 7/139 /64-66

Ziff. 6.2-6.4).

In Kenntnis der erhobenen Befunde überzeugt die aus orthopädischer Sicht getroffene Schlussfolgerung , wonach der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätig keit als Hilfsarbeiter im Metallbau, unter der Voraussetzung, dass die Tätig keit in stehender oder sitzender Position ausgeführt werden kann, vollständig arbeitsfähig ist und auch in einer angepassten, überwiegend sitzenden Tätigkeit mit der Möglichkeit zum Positionswechsel und unter Vermeidung von Tätigkeiten in kniender und kauernder Position sowie auf unebenem Gelände und auf Treppen sowie Leitern ebenfalls eine vollständige Arbeitsfähigkeit vorliegt (vgl.

Urk. 7/139 / 68 Ziff. 8.1-8.2). Entsprechend ist aus somatischer Sicht bei Beach tung des Belastungsprofils eine vollständige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen sowie jeglicher angepassten Tätigkeit ausgewiesen. Dieser gutachterlichen Einschät zung steht keine anderslautende aktuelle Beurteilung von behandelnden Ärzten gegenüber, sind doch bereits seit Jahren keine orthopädischen Untersu chungen respektive Abklärungen mehr erfolgt (vgl.

Urk. 7/139 / 54 Ziff. 3.2.1; vgl. auch Urk. 7/40, Urk. 7/52, Urk. 7/ 105 ).

D ie gutachterliche Beurteilung hinsicht lich der körperlichen Beschwerden w ird im Übrigen

auch vom Beschwerdeführer selbst nicht gerügt. 6.3

In psychischer Hinsicht erscheint die diagnostizierte mittelgradige depressive Epi sode (ICD-10 F32.1) in Anbetracht des erhobenen psychopathologischen Befun des (vgl. Urk. 7/139 /101-103

Ziff. 4.3.1 ) als plausibel.

Sodann wurde zwar eine auffällige Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers erkannt . Dabei ergaben sich allerdings kaum schlüssige

Hinweise auf eine pathologische Persönlichkeits entwicklung bis in die Adoleszenz (vgl. Urk. 7/139 /104

Ziff. 6.1, Urk. 7/139/ 107 Ziff. 6.4).

Hierzu ist festzuhalten, dass Persönlichkeitsstörungen häufig erstmals in der Kindheit oder in der Adoleszenz in Erscheinung treten und sich endgültig im Erwachsenenalter

manifestieren (vgl. Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], interna tionale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V, klinisch diagnostische Leitlinien, 1 0. überarbeitete Auflage, Bern 2015, S. 274). Entspre chend ist d ie gutachterliche Beurteilung, wonach keine Persönlichkeitsstörung ausgewiesen ist , als plausibel und nachvollziehbar zu werten . Wie der psychiat rische Gutachter sodann zutreffend erkannt hat, kann die durch Dr . D.___ im Mai 2016 zunächst diagnostizierte gemischte Persönlichkeitsstörung mit emotio nal instabilen, narzisstischen und dissozialen Anteilen (ICD-10 F61.0) mangels Befunderhebung nicht nachvollzogen werden (vgl. Urk. 7/58 S. 1; Urk. 7/139 / 105). Auch nahm der psychiatrische Gutachter zu de r durch Dr. D.___ gestützt auf die im März 2020

durchgeführte neuropsychologische Testung erfolgte Diagnosestellung einer organisch bedingten psychiatrischen Stö rung ausführlich Stellung (vgl. Urk. 7/108

Ziff. 2.5-2.6 ; Urk. 7/139 / 105). Soweit er eine solche Störung (ICD-10 F06.9 oder ICD-10 F07) aufgrund der nicht validen neuropsychologischen Testergebnisse sowie einer nicht ausgewiesenen Gehirn schädigung als nicht belegt erachtete (vgl. Urk. 7/139 /86-87

Ziff. 6.2 ,

Urk. 7/139/105-107 ), kann dieser Einschätzung ebenfalls gefolgt werden. In den Akten finden sich keine Angaben zu einem erlittenen Schädelhirntrauma auf grund des Unfalles im Jahr 200 7. Der Beschwerdeführer gab überdies an, dass er die Vergesslichkeit und Aggressivität seit der Schulzeit respektive seit Kindheits tagen kenne. Er sei nicht intelligent gewesen , habe mit Lesen und Schreiben immer Probleme gehabt . Freunde würden sagen, dass er die Sachen vergesse, das kenne er seit der Schulzeit. Die Aggressivität habe seit dem Unfall zwar zuge nommen, er kenne sie jedoch bereits aus Kindheitstagen (vgl. Urk. 7/139 / 77 oben,

Urk. 7/139/85-86

Ziff. 6.1).

Die

durch den psychiatrischen Gutachter aufgrund der auffälligen Persönlichkeitsstruktur d emgegenüber festgehaltenen akzen tuierten Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73) können den Gesundheitszustand und das Leistungsvermögen s chliesslich

zwar beeinflussen, fallen als solche jedoch nicht unter den Begriff der invaliditätsrechtlich erheblichen Gesundheits beeinträchtigungen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_787/2021 vom 2 3. März 2022 E. 14.1 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.3).

Aus neuropsycho logischer Sicht konnte aufgrund der mangelnden Validität keine relevante Aus sage gemacht werden (vgl. Urk. 7/139 /86-87

Ziff. 6.2). Die gutachterlich vorgenom mene diagnostische Einordnung des psychischen Leidens ist nach dem Gesagten schlüssig und nachvollziehbar. 6.4

Aufgrund des festgestellten psychischen Leidens attestierten die Gutachter schliesslich eine seit 2016 bestehende 60%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als ungelernter Hilfsarbeiter im Bereich Metallbau sowie eine Arbeits fähigkeit von zirka 70 % in einer optimal angepassten Tätigkeit (vgl.

Urk. 7/139 /23-24

Ziff. 4.6-4.8).

Recht und Medizin wirken im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens zusam men mit dem Ziel, eine rechtserhebliche Arbeitsunfähigkeit zu bejahen oder zu verneinen (BGE 141 V 281 E. 5.2.1 und E. 5.2.3). Dabei ist es Aufgabe der Rechtsanwendung zu prüfen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststel lungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf eine Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 6, 145 V 361 E. 3.2.2). Eine eigentliche juris tische Parallelprüfung ist zwar unzulässig. Die rechtsanwendenden Behörden können jedoch aus triftigen Gründen von den Angaben der medizinischen Fachpersonen abweichen. Solche liegen vor, wenn die medizinisch-psychiatrische Annahme einer Arbeitsunfähigkeit unter dem entscheidenden Gesichtswinkel von Konsistenz und materieller Beweislast der versicherten Person zu wenig gesichert ist und insofern nicht überzeugt (BGE 145 V 361 E. 4.3). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung betont insbesondere bei psychischen Leiden, dass eine den Anfor derungen des strukturierten Beweisverfahrens genügende medizinische Grundlage sich zur Ausprägung der funktionellen Leistungseinbussen äussern muss (BGE 148 V 49 E. 6.2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_516/2024 vom 25. Februar 2025 E. 2.3 mit Hinweis).

Zur Kategorie «funktioneller Schweregrad» ist zunächst festzuhalten, dass mit der diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1)

keine schwere Erkrankung ausgewiesen ist

(vorstehend E. 1.6). Hinsichtlich des Kom plexes «Gesundheitsschädigung» ist zu erwähnen, dass d ie diagnoserelevanten Befunde nicht stark ausgeprägt sind . Es w u rden keine Bewusstseins-, Gedächtnis - oder Konzentrationsstörungen erkannt. Der Beschwerdeführer habe der Explora tion über mehr als drei Stunden problemlos folgen können. Die Merkfähigkeit war leicht reduziert. Der Beschwerdeführer wirke in leicht gedrückter Stimmung, aber nicht schwer depressiv. Er sei nicht affektarm oder -starr. Es bestünden deut liche Insuffizienz- und Schuldgefühle. Er habe einen inneren Antrieb, sei aber noch deutlich gebremst. Der Beschwerdeführer leide unter Einschlafstörungen, allenfalls leicht erhöhter Müdigkeit und einer Appetitverminderung (vgl.

Urk. 7/139 /101-103

Ziff. 4.3.1).

Hinsichtlich Behandlungs- und Eingliederungs erfolg oder -resistenz fällt ins Gewicht, dass die ambulante psychotherapeutische Behandlung bei Dr. D.___ nur unregelmässig erfolgt . Anlässlich der internis tischen Begutachtung gab der Beschwerdeführer an, dass die Psychotherapie zirka einmal pro Monat oder nach Bedarf auch öfters erfolge (vgl. Urk. 7/139 / 38 Ziff. 3.2.8). Dr. D.___ gab im März 2022 demgegenüber noch an, dass der letzte Kontakt am 7. September 2021 erfolgt sei, mithin über ein halbes Jahr zuvor ( Urk. 7/107 S. 1 Ziff. 1.3). Sodan n

nimmt der Beschwerdeführer zwar Trittico

ein , wobei die Einnahme nach eigenen Angaben einzig als Schlafmittel erfolgt. Entsprechend hielt der psychiatrische Gutachter nach erfolgter Blutun tersuchung auch fest, dass die Dosierung für eine stärkere Depression zu niedrig sei und die Pharmakotherapie

durch eine Dosiserhöhung klar optimiert werden k önne (vgl. Urk. 7/13 9 / 100 Ziff. 3.2.10, Urk. 7/139/107-108

Ziff. 7.1, Ziff. 8.3).

Der Beschwerdeführer ist sodann bereits seit dem Jahr 2007 nicht mehr arbeits tätig und damit lange vor Eintritt des psychischen Leidens . Eingliederungsbe mühungen sind keine aktenkundig.

Als somatische Komorbidität ist die beste hende posttraumatische Femoropatellargelenksarthrose zu nennen, wobei aus orthopä discher Sicht festgehalten wurde, dass bei Beachtung des Belastungs profils ein ganztä g iges Pensum ausgeübt werden könne

(vgl. Urk. 7/139 /64-66

Ziff. 6.3-6.4, Urk. 7/139/ 68 Ziff. 8 .1-8.2 ). Eine relevante psychiatrische Komorbi dität ist nicht ausgewiesen.

Im Rahmen de r Komplexe «Persönlichkeit»

und «sozialer Kontext» ist den akzen tuierten Persönlichkeitszügen des Beschwerdeführers sicherlich Rechnung zu tra gen. Das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung wurde d agegen verneint (vgl. Urk. 7/139 /104-106

Ziff. 6.1 ). Der Beschwerdeführer verfügt über eine angefan gene Ausbildung zum Schweisser, dies jedoch ohne Abschluss. Aufgrund seiner fehlenden Ausbildung sieht er sich selbst nicht in der Lage, einer geregelten Arbeit nachzugehen. Bisher war e s ihm in der Schweiz allerdings ohne weiteres möglich, als ungelernter Hilfsarbeiter in unterschiedlichen Bereichen zu arbeiten

(vgl. Urk. 7/139 / 23 Ziff. 4.5, Urk. 7/139/ 57 Ziff. 3.2.9). Er lebt alleine in einer Einzimmerwohnung. Die Beziehung zu seiner Freundin wird als oftmals proble matisch beschrieben

(vgl. Urk. 7/139 / 98 Ziff. 3.2.7). Zu seinen Kindern hat der Beschwerdeführer kaum Kontakt, wobei der Gutachter diesbezüglich festhielt, dass der Beschwerdeführer dies zwar bedauere, aber nicht stark darunter zu leiden scheine (vgl. Urk. 7/139 / 104 Ziff. 6.1). Die Motivation des Beschwerdeführers erscheint reduziert , und er ist auch im häuslichen Umfeld sehr passiv. Die Ressour cenlage ist sicherlich reduziert . Der Gutachter hielt hierzu fest, dass der Beschwerdeführer für ein «gutbürgerliches Leben» in der Schweiz zu wenig Voraus setzungen gelernt habe. Positiv sei jedoch , dass er sich letztlich immer wieder durchgeschlagen habe und teils auch lange an einem Arbeitsplatz habe halten können (vgl. Urk. 7/139 / 23 Ziff. 4.5 , Urk. 7/139/ 107 Ziff. 7.2 ).

Hinsichtlich der Kategorie « Konsistenz » ergibt sich schliesslich, dass gemäss der gutachterlichen Beurteilung die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung schlüssig gewirkt hätten (vgl. Urk. 7/139 / 106 Ziff. 6.2). Der geschilderte Tagesablauf zeigt eine eher passive Tagesgestaltung, wobei der Beschwerdeführer sehr spät aufstehe, nicht viel mache ausser TV schauen und sich oft wieder hinlege. Er gehe auch mal vor die Tür, nachher aber wieder zurück. Ab und zu komme seine Freundin. Diese putze die Wohnung und hole die Wäsche zum W aschen. Einkäufe erledige er ab und zu selbst (vgl. Urk. 7/139 /99-100

Ziff. 3.2.9). Andernorts berichtete der Beschwerdeführer dar über, dass er den Reifenwechsel am Auto seiner Tochter durchgeführt habe (vgl. Urk. 7/139 / 64 Ziff. 6.2). Der ebenfalls zur Kategorie «Konsistenz» gehörende Aspekt des «behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidens drucks» betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz im Regelfall auf den tatsächlichen Leidens druck hin (BGE 141 V 281 E. 4.4.2). Gemäss Einschätzung des Gutachters wäre sowohl eine Dosiserhöhung der Pharmakotherapie als auch eine verhaltensthe rapeutische Behandlung des Beschwerdeführers zu empfehlen, womit die Behandlungs möglichkeiten nicht ausgeschöpft sind (vgl. Urk. 7/139 / 25 Ziff. 4.9, Urk. 7/139/ 108 Ziff. 8.3 ). Entsprechend erkannte auch

RAD- Ä rzt in Dr . F.___ , dass eine Verbesserung des psychischen Leidens durch eine störungsspezifische Behand lung im Verlauf möglich und der Leidensdruck nicht plausibel nachvoll ziehbar sei (vgl. Urk. 7/144 S. 6).

Gesamthaft betrachtet fehlt es der psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers am vorausgesetzten funktionellen Schweregrad , und die Konsistenz prüfung lässt bei zwar eher eingeschränktem Aktivitätenniveau

nicht auf einen erheblichen Leidensdruck schliessen.

Eine im invalidenver sicherungsrechtlichen Sinne hinreichende funktionelle Leistungseinschränkung i n psych iatrischer Hinsicht ist daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass obwohl anlässlich der psychopathologischen Befunderhebung weder eine Gedächtnis- noch eine Konzentrationsstörung festgestellt wurde und der Beschwerdeführer auch der lan gen Exploration problemlos folgen konnte (vgl. Urk. 7/139 /101-102

Ziff. 4.3.1), das Fehlen jeglicher Konzentrations- und Aufmerksamkeitsnotwendigkeit bei der Erstellung des Belastungsprofils berücksichtigt wurde (vgl. Urk. 7/139 / 108 Ziff. 8.2). 6. 5

Daran ändern die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts . So ergaben sich aus neuropsychologischer Sicht auf mehreren Ebenen Inkonsistenzen und nicht plau sible Befunde. Dabei erklärte die neuropsychologische Gutachterin unter ande rem , dass mehrere Performancevalidierungsaufgaben eingesetzt wurden und sich deutliche Auffälligkeiten ergaben . Aufgrund der mangelnden Validität der neuropsy chologischen Befunde konnte keine relevante Aussage gemacht werden. Entsprechend sind denn auch keine neurokognitiven Defizite zweifelsfrei ausge wiesen , welche in die Berechnung des Invaliditätsgrades hätten zusätzlich mit einbezogen werden müssen (vgl. Urk. 7/139 /86-87

Ziff. 6.2-6.3). Im Übrigen ist zu erwähnen, dass eine neuropsychologische Testung beziehungsweise eine neuropsy chologische Abklärung nach der Rechtsprechung lediglich eine Zusatzun tersuchung darstellt, welche bei begründeter Indikation in Erwägung zu ziehen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_11/2021 vom 1 6. April 2021 E. 4.2 mit Hinweisen). E s bleibt grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen oder allenfalls des neurologischen Facharztes, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_380/2022 vom 2 7. Dezember 2022

E. 10.2.1).

Vorausgesetzt ist nach der Rechtsprechung daher, dass der psychiatrische oder neurologische Facharzt die neuropsychologischen Testergebnisse würdigt (Urteil des Bundesgerichts 8C_605/2019 vom 1 2. November 2019 E. 3.2.2 mit Hinweis). Dies ist insofern erfolgt, als der psychiatrische Gutachter die nicht validen neuropsychologischen Testergebnisse zur Kenntnis genommen hat und gestützt hierauf die zuvor vom behandelnden Psychiater diagnostizierte n organisch bedingten psychischen Stö rungen nachvollziehbar als nicht belegt erachtete (vgl. Urk. 7/139 /105-107

Ziff. 6.1, Ziff. 6.4 ).

Zur im März 2020 erfolgten neuropsychologischen Testung (vorstehend E. 5.3) haben sich die RAD-Ärzte sodann bereits ausführlich geäussert und die Ergeb nisse als nicht plausibel gewertet. So bestünden Inkonsistenzen in der Verhaltens beobachtung, der Würdigung der Angaben aus der Anamnese und der Interpre tation der Ergebnisse. Während der vierstündigen Untersuchung werde der Beschwer deführer

im Verhalten als unauffällig beschrieben. Dies entgegengesetzt zu den Angaben des Psychiaters. Er erscheine pünktlich, sei gepflegt und koope rativ. Obwohl dem Untersucher Beeinträchtigungen im Instruktionsverständnis aufgefallen seien, finde die Untersuchung ohne Dolmetscher statt. Somit bestün den Zweifel an den Ergebnissen. Zudem lägen unauffällige Ergebnisse im Bereich Belastbarkeit vor. In der Zusammenfassung würden diese aber als auffällig auf geführt. In der Anamneseerhebung werde eine Lese- und Rechtschreibstörung in der Kindheit deutlich. Trotz Lernschwäche in der Kindheit und fehlender beruf licher Ausbildung sei der Beschwerdeführer in einem Vollzeitpensum auf dem Bau und in der Schwimmbadmontage erwerbstätig gewesen. Die Aussage des Neuropsychologen, wonach das kognitive Störungsprofil mit vermutlich zerebra ler Beteiligung in Form eines Schädelhirntraumas erklärbar sei, sei spekulativ. Hierfür lägen keine Beweise vor. Es würden Eintrittszeitpunkt und ätiologischer Zusammenhang der Defizite fehlen. Ob ein dauerhafter Schaden vorliege, könne nicht abschliessend beurteilt werden (vgl. Urk. 7/84 S. 2 f.). Ein Anlass für eine Oberbegutachtung besteht demnach nicht. 6 . 6

Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gestützt auf das beweiskräftige Gutachten der H.___ sowohl in der bisherigen als auch in jeglicher angepassten Tätigkeit gemäss Zumutbarkeitsprofil vollständig arbeitsfähig ist. Das psychische Leiden ist nicht invalidisierend. Die Beschwerde gegnerin hat folglich einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht ver neint.

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7 . 7 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. 7 .2

Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozess führung und Rechtsvertretung (vgl. Urk. 1 S. 2). Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozess führung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 1 1. Januar 2021 E. 1).

Da der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeich net werden kann und die Verbeiständung geboten ist, ist dem bedürftigen (vgl. Urk.

3) Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsver tretung zu bewilligen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten sind daher einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) . 7 .3

Mit Honorarnote vom 3. Juni 2025 ( Urk. 10) machte Rechtsanwältin Soraya Schneider, Zürich, einen Aufwand von 12.80 Stunden sowie eine Auslagenpau schale von 3 % und insgesamt eine Entschädigung von Fr. 4'275.55 (inkl. Bar auslagen und MWST) geltend, dies bei einem Stundenansatz von Fr. 300.--. Der Aufwand erscheint unter Berücksichtigung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ( § 34 Abs. 3 GSVGer ) gerade noch als angemessen, anzuwenden ist jedoch der für unentgeltliche Rechtsvertretungen praxisgemäss massgebliche Stundenansatz von Fr. 220.--, weshalb Rechtsanwältin Soraya Schneider, Zürich, mit insgesamt Fr. 3'135.-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 1 0. Oktober 2024 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Soraya Schneider, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Soraya Schneider, Zürich, wird mit Fr. 3'135 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Soraya Schneider - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensMeierhans