Sachverhalt
1.
X.___ ,
geboren
1994,
begann
im
September
2014
ein
Jurastudium
an
der
Universität
in
Y.___
(Urk.
15/6
Ziff.
5.3)
und
meldete
sich
am
26.
August
2021
unter
Hinweis
auf
verschiedene ,
seit
dem
Jahre
2011
beste hende
Beschwerden
bei
der
Invalidenversicherung
zum
Leistungsbezug
an
(Urk.
15/6
Ziff.
6.1).
Am
1.
September
2021
beantragte
sie
zusätzlich
die
Zuspra che
einer
Hilflosenentschädigung
(Urk.
15/7) ,
was
die
IV-Stelle
mangels
Erfüllens
des
Wartejahres
nach
ergangenem
Vorbescheid
(Urk.
15/15)
mit
Verfügung
vom
4.
November
2021
ablehnte
(Urk.
15/18).
Die
IV-Stelle
tätigte
in
der
Folge
erwerb liche
(Urk.
15/11,
Urk.
15/31)
sowie
medizinische
Abklärungen
(Urk.
15/21-22 ).
Mit
Mitteilung
vom
8.
August
2023
erteilte
sie
Kostengutsprache
für
eine
zunächst
leihweise
Abgabe
sowie
am
20.
September
2023
für
den
Kauf
eines
Elektrorollstuhls
(Urk.
15/96,
Urk.
15/102).
Im
Rahmen
des
Vorbescheidverfahren s
betreffend
Leistungsbezug
(Urk.
15/25,
15/34 )
gingen
weitere
Arztbericht e
ein
( Urk.
15/28,
Urk.
15/33,
Urk.
15/38,
Urk.
15/42,
Urk.
15/44,
Urk.
15/48,
Urk.
15/54 -5 6 ,
Urk.
15/59 ,
Urk.
15/62- ,63,
Urk.
15/65 - 67,
Urk.
15/75-76,
Urk.
15/ 80 -81,
Urk.
15/86 /11-16 ,
Urk.
15/113 ,
Urk.
15/133 )
und
es
wurde
eine
polydisziplinäre
Begutachtung
veranlasst
(Gutach ten
vom 15.
März
2024 ,
Urk.
15/ 124 ) .
Nachdem
dieses
der
Versicherten
zur
Stellungnahme
zugestellt
worden
war
(Urk.
15/130,
Urk.
15/134),
auferlegte
die
IV-Stelle
der
Versicherten
m it
Schreiben
vom
27.
August
2024
die
Intensi vierung
der
ambulanten
psychologischen
Behandlung
sowie
die
Durchführung
rekonditionierender
Massnahmen
(Urk.
15/144)
und
verneinte
gleichentags
einen
Anspruch
auf
weitere
Leistungen
der
Invalidenversicherung
(Verfügung
vom
27.
August
2024,
Urk.
15/145
=
Urk.
2).
2.
Die
Versicherte
erhob
am
30.
September
2024
Beschwerde
gegen
die
Verfügung
vom
27.
August
2024
(Urk.
2)
und
beantragte
die
Rückweisung
der
Sache
zur
weiteren
Abklärung
und
Übernahme
der
invaliditätsbedingten
Mehrkosten
der
beruflichen
Erstausbildung
sowie
Ausrichtung
von
Taggeldern.
Eventuell
sei
ihr
eine
ganze
Rente
zuzusprechen
oder
die
Sache
zur
erneuten
Begutachtung
und
hernach
Neubeurteilung
des
Rentenanspruchs
an
die
IV-Stelle
zurückzuweisen.
Im
Übrigen
sei
von
den
ihr
auferlegten
Auflagen
abzusehen.
In
formeller
Hinsicht
beantragte
die
Beschwerdeführerin
die
Bewilligung
der
unentgeltlichen
Prozess führung
und
Rechtsvertretung
(Urk.
1
S.
2).
Mit
Beschwerdeantwort
vom
16.
Januar
2025
schloss
die
IV-Stelle
auf
Abweisung
der
Beschwerde
(Urk.
13),
was
der
Beschwerdeführerin
am
20.
Januar
2025
mitgeteilt
wurde
(Urk.
16).
Am
11.
März
2025
reichte
die
Beschwerdeführerin
einen
weiteren
Arztbericht
ein
(Urk.
17-18),
welcher
der
Beschwerdegegnerin
am
13.
März
2025
zur
Kenntnis nahme
zugestellt
wurde
(Urk.
19). Das
Gericht
zieht
in
Erwägungen (42 Absätze)
E. 1 Januar
202
E. 1.1 Am
E. 1.2 Invalide
oder
von
einer
Invalidität
(Art.
8
ATSG)
bedrohte
Versicherte
haben
gemäss
Art.
8
Abs.
1
IVG
Anspruch
auf
Eingliederungsmassnahmen,
soweit: a.
diese
notwendig
und
geeignet
sind,
die
Erwerbsfähigkeit
oder
die
Fähigkeit,
sich
im
Aufgabenbereich
zu
betätigen,
wieder
herzustellen,
zu
erhalten
oder
zu
verbessern;
und b.
die
Voraussetzungen
für
den
Anspruch
auf
die
einzelnen
Massnahmen
erfüllt
sind.
Der
Anspruch
auf
Eingliederungsmassnahmen
besteht
unabhängig
von
der
Aus übung
einer
Erwerbstätigkeit
vor
Eintritt
der
Invalidität.
Bei
der
Festlegung
der
Massnahmen
ist
die
gesamte
noch
zu
erwartende
Dauer
des
Erwerbslebens
zu
berücksichtigen
(Abs.
1 bis ).
Nach
Massgabe
der
Art.
13
und
21
IVG
besteht
der
Anspruch
auf
Leistungen
unabhängig
von
der
Möglichkeit
einer
Eingliederung
ins
Erwerbsleben
oder
in
den
Aufgabenbereich
(Abs.
2).
Nach
Massgabe
von
Art.
16
Abs.
E. 1.3 Nach
Art.
16
Abs.
1
IVG
haben
Versicherte,
die
noch
nicht
erwerbstätig
waren
und
denen
infolge
Invalidität
bei
der
erstmaligen
beruflichen
Ausbildung
in
wesent lichem
Umfange
zusätzliche
Kosten
entstehen,
Anspruch
auf
Ersatz
dieser
Kosten,
sofern
die
Ausbildung
den
Fähigkeiten
der
versicherten
Person
entspricht.
Als
erstmalige
berufliche
Ausbildung
gilt
gemäss
Art.
E. 1.6 Versicherungsträger
und
das
Sozialversicherungsgericht
haben
die
Beweise
frei,
das
heisst
ohne
Bindung
an
förmliche
Beweisregeln,
sowie
umfassend
und
pflichtgemäss
zu
würdigen.
Für
das
Beschwerdeverfahren
bedeutet
dies,
dass
das
Sozialversicherungsgericht
alle
Beweismittel,
unabhängig
davon,
von
wem
sie
stammen,
objektiv
zu
prüfen
und
danach
zu
entscheiden
hat,
ob
die
verfügbaren
Unterlagen
eine
zuverlässige
Beurteilung
des
streitigen
Rechtsanspruches
gestat ten.
Insbesondere
darf
es
bei
einander
widersprechenden
medizinischen
Berichten
den
Prozess
nicht
erledigen,
ohne
das
gesamte
Beweismaterial
zu
würdigen
und
die
Gründe
anzugeben,
warum
es
auf
die
eine
und
nicht
auf
die
andere
medizi nische
These
abstellt
(BGE
125
V
351
E.
3a).
Hinsichtlich
des
Beweiswertes
eines
Arztberichtes
ist
entscheidend,
ob
er
für
die
streitigen
Belange
umfassend
ist,
auf
allseitigen
Untersuchungen
beruht,
auch
die
geklagten
Beschwerden
berücksichtigt,
in
Kenntnis
der
Vorakten
(Anamnese)
abge geben
worden
ist,
in
der
Beurteilung
der
medizinischen
Zusammenhänge
und
Situation
einleuchtet
und
ob
die
Schlussfolgerungen
des
Experten
begründet
sind.
Zudem
muss
der
Arzt
über
die
notwendigen
fachlichen
Qualifikationen
ver fügen.
Ausschlaggebend
für
den
Beweiswert
ist
grundsätzlich
weder
die
Herkunft
eines
Beweismittels
noch
die
Bezeichnung
der
eingereichten
oder
in
Auftrag
gege benen
Stellungnahme
als
Bericht
oder
Gutachten
(BGE
134
V
231
E.
5.1,
125
V
351
E.
3a;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_225/2021
vom
1 0.
Juni
2021
E.
3.2,
je
m.w.H.). 2.
E. 2.1 Vorweg
ist
darauf
hinzuweisen,
dass
die
Beschwerdegegnerin
nach
Erlass
des
Vorbescheids
vom
17.
Januar
2022
(Urk.
15/25)
und
den
getätigten
medizinischen
Abklärungen
mit
Veranlassung
einer
polydisziplinären
Begutachtung
(Gut achten
vom
15.
März
2024,
vgl.
Urk.
15/124)
vor
Erlass
der
Verfügung
vom
27.
August
2024
(Urk.
2)
keinen
weiteren
Vorbescheid
erlassen
hat,
sie
der
Beschwerde führerin
vielmehr
das
Gutachten
der
Z.___
zur
Stellungnahme
zugestellt
hat
(Urk.
15/130,
Urk.
15/134). 2. 2
Gemäss
Art.
57a
Abs.
1
IVG
teilt
die
IV-Stelle
der
versicherten
Person
den
vorge sehenen
Endentscheid
über
ein
Leistungsbegehren,
den
Entzug
oder
die
Herab setzung
einer
bisher
gewährten
Leistung
sowie
den
vorgesehenen
Entscheid
über
die
vorsorgliche
Einstellung
von
Leistungen
mittels
Vorbescheid
mit
(Satz
1);
die
versicherte
Person
hat
Anspruch
auf
rechtliches
Gehör
im
Sinne
von
Art.
42
ATSG
(Satz
2).
Der
Sinn
und
Zweck
des
Vorbescheidverfahrens
besteht
darin,
die
Akzeptanz
des
Entscheides
bei
den
Versicherten
zu
verbessern
(BGE
134
V
97
E.
2.7,
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_551/2022
vom
4.
März
2024
E.
4.2).
Die
IV-Stelle
darf
sich
daher
nicht
darauf
beschränkten,
die
von
der
versicherten
Person
vorgebrachten
Einwände
tatsächlich
zur
Kenntnis
zu
nehmen
und
zu
prüfen.
Sie
hat
ihre
Über legungen
dem
oder
der
Betroffenen
gegenüber
auch
namhaft
zu
machen
und
sich
dabei
ausdrücklich
mit
den
(entscheidwesentlichen)
Einwänden
auseinander zusetzen,
oder
aber
zumindest
die
Gründe
anzugeben,
weshalb
sie
gewisse
Gesichts punkte
nicht
berücksichtigen
kann
(BGE
124
V
181
E.
2b).
Das
Vorbescheid verfahren
geht
über
den
verfassungsrechtlichen
Mindestanspruch
auf
rechtliches
Gehör
(Art.
29
Abs.
2
der
Bundesverfassung,
BV)
hinaus,
indem
es
Gelegenheit
gibt,
sich
nicht
nur
zur
Sache,
sondern
auch
zum
vorgesehenen
Ent scheid
zu
äussern
(BGE
134
V
97
E.
2.8.2
mit
Hinweisen).
Dies
heisst
nicht,
dass
eine
IV-Stelle,
die
von
dem
im
Vorbescheid
in
Aussicht
gestellten
Entscheid
abwei chend
verfügen
will,
vorgängig
nochmals
ein
Vorbescheidverfahren
durch zuführen
hätte
(vgl.
Urteile
8c_96/2012
vom
E. 2.3 mit
Hinweisen;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_266/2022
vom
8.
März
2023
E.
2.2).
Sachlich
angemessen
ist
schliesslich
eine
Vorkehr,
wenn
sie
die
versicherte
Per son
voraussichtlich
in
die
Lage
versetzt,
ein
Erwerbseinkommen
zu
erzielen,
das
mindestens
einen
beachtlichen
Teil
der
Unterhaltskosten
deckt
(Urteil
des
Bundes gerichts
9C_131/2022
vom
12.
September
2022
E.
2.3.2).
E. 2.6 ) .
Aus
endokrino logischer
Sicht
sei
die
Beschwerdeführerin
voll
arbeitsfähig
(Urk.
15/21/5
Ziff.
2.7).
4 . 3
Der
Hausarzt
Dr.
med.
C.___ ,
Facharzt
für
Allgemeine
Innere
Medizin,
Rheumatologie
und
Nephrologie,
nannte
in
seinem
Bericht
vom
21.
Dezember
2021
folgende
Diagnosen
(Urk.
15/22/ 7 ): - milde
undifferenzierte
Spondylarthritis - Fatigue,
allgemeine
Muskelschwäche - chronischer
Perikarderguss - Diabetes
insipidus
centralis - chronische
spontane
Urtikaria
mit
Angioödem - rezidivierender
Herpes
labialis
Die
Beschwerdeführerin
sei
unter
der
Hypothese
einer
Spondylarthritis
medika mentös
behandelt
worden.
Nachdem
verschiedene
Medikamente
keine
signifi kante
Symptombesserung
gebracht
hätten,
bestehe
derzeit
eine
Therapiepause.
D er
Diabetes
sei
erfolgreich
medikamentös
therapiert
worden,
es
bestehe
jedoch
weiterhin
eine
starke
subjektive
Leistungsschwäche
(Urk.
15/22/7),
so
dass
im
November
2021
eine
A.___ -Verordnung
ausgestellt
worden
sei.
Beruflich
habe
die
Beschwerdeführerin
ihr
Studium
zwischenzeitlich
aus
Krankheitsgründen
pausiert.
Insgesamt
bestehe
ein
sehr
hoher
Leidensdruck
aufgrund
körperlicher
Schwäche
und
Erschöpfung,
der
trotz
somatischer
Diagnosen
aktuell
nicht
vollständig
erklärt
werden
könne
(Urk.
15/22/8).
Gegebenenfalls
bestehe
zusätzlich
eine
psychische
Belastungssituation
(Urk.
15/22/5
Ziff.
4.4).
4 . 4
In
ihrem
Bericht
vom
20.
Januar
2022
(Urk.
15/28/1-3)
äusserten
die
Ärzte
des
Universitätsspitals
Y.___
(Y.___ ),
Klinik
für
Innere
Medizin,
den
Verdacht
auf
eine
systemische
autoimmune
Erkrankung
(S.
1),
wobei
es
derzeit
unklar
sei,
ob
eine
solche
die
Ursache
der
Symptome
sei.
Differentialdiagnostisch
sei
an
einen
sys temische
Lupus
Erythematodes
(SLE)
zu
denken,
die
Immunserologie
sei
ausste hend
(S.
3). 4 . 5
Die
Ärzte
des
Universitären
Herzzentrums
des
Y.___
beschrieben
in
ihrem
Bericht
vom
21.
Januar
2022
(Urk.
15/33)
einen
progredienten,
aktuell
mittelgrossen,
zir kulären
Perikar d erguss
(S.
1).
Die
Beschwerdeführerin
berichte
von
einer
deutli chen
Einschränkung
der
Leistungsfähigkeit
und
einer
ausgeprägten
Müdigkeit
im
Alltag.
Sie
könne
selbst
alltägliche
Dinge
nicht
mehr
bewältigen
und
sei
sehr
schnell
erschöpft
(S.
2) .
Die
Ätiologie
bleibe
aktuell
unklar.
Bei
noch
fehlender
hämodynamischer
Relevanz
bestehe
keine
Indikation
zur
therapeutischen
Perikard punktion
(S.
3) . 4 . 6
In
seinem
Bericht
vom
29.
März
2022
(Urk.
15/38)
hielt
ein
Arzt
des
Y.___
fest,
die
Diagnose
sei
wie
die
Prognose
weiterhin
unklar
( Ziff.
4.3
und
5 ),
die
körperliche
Belastbarkeit
jedoch
deutlich
reduziert
(Ziff.
E. 3 in
medizinischen
Mass nahmen
(lit.
a),
Integrationsmassnahmen
zur
Vorbereitung
auf
die
berufliche
Einglie derung
(lit.
a bis ),
Massnahmen
beruflicher
Art
(Berufsberatung,
erstmalige
berufliche
Ausbildung,
Umschulung,
Arbeitsvermittlung,
Kapitalhilfe;
lit.
b)
und
in
der
Abgabe
von
Hilfsmitteln
(lit.
d).
E. 3.1 Die
Beschwerdegegnerin
verneinte
in
der
angefochtenen
Verfügung
vom
27.
August
2024
(Urk.
2)
einen
Anspruch
auf
Leistungen
der
Invalidenver sicherung
und
stützte
sich
dabei
insbesondere
auf
das
Gutachten
der
Z.___
vom
15.
März
2024 ,
gemäss
welchem
eine
Erwerbsunfähigkeit
von
20
%
für
jegliche
berufliche
Tätigkeiten
vorliege.
Mit
einer
Arbeitsfähigkeit
von
80
%
könne
ein
rentenausschliessendes
Einkommen
erzielt
werden.
Zudem
könne
mit
medizi nischen
Massnahmen
die
Arbeitsfähigkeit
gesteigert
werden
(S.
2).
Mit
Beschwerdeantwort
vom
16.
Januar
2025
hielt
die
Beschwerdegegnerin
ergän zend
fest,
hinsichtlich
des
Berichts
des
Universitätsspitals
Y.___
vom
E. 3.2 Demgegenüber
machte
die
Beschwerdeführerin
in
ihrer
Beschwerde
(Urk.
1)
gel tend,
sie
studiere
seit
September
2014
Rechtswissenschaften,
wobei
sie
das
Stu dium
aufgrund
der
gesundheitlichen
Beeinträchtigungen
bisher
nicht
habe
abschlies sen
können.
Die
Ablehnung
eines
Rentenanspruchs
erfolge
verfrüht.
Nach
dem
Grundsatz
«Eingliederung
vor
Rente»
müssten
zunächst
Eingliederungs massnahmen
zugesprochen
oder
solche
mindestens
vertieft
abge klärt
werden
(S.
5
Ziff.
III.1).
Dies
scheine
nicht
erfolgt
zu
sein.
Infolge
ihrer
Invali dität
sei
sie
in
der
beruflichen
Ausbildung
wesentlich
eingeschränkt
(S.
6).
Die
Voraussetzungen
für
ein
Taggeld
seien
erfüllt
und
sie
habe
Anspruch
auf
die
Übernahme
der
invaliditätsbedingten
Mehrkosten
der
beruflichen
Erstausbildung
sowie
ein
Taggeld
(S.
7).
Falls
ohne
Durchführung
von
Eingliederungs massnahmen
der
Rentenanspruch
geprüft
werde,
sei
darauf
hinzuweisen,
dass
das
Gutachten
de r
Z.___
gravierende
Mängel
aufweise
(S.
7
Ziff.
2).
Sowohl
in
den
einzelnen
Teilg utachten
als
auch
in
der
interdisziplinären
Gesamtbeurteilung
fehlten
konkrete
Aussagen
zum
zeitlichen
Verlauf
der
Arbeitsfähigkeit,
obschon
dieser
eine
der
zentralen
Fragestellungen
eines
Gutachtens
sei
(S.
7
f.).
Im
psy chiatrischen
Gutachten
werde
ihr
ohne
weitere
Erklärung
ein
sekundärer
Krank heitsgewinn
unterstellt.
Insgesamt
lasse
das
Gutachten
zentrale
Fragen
offen
(S.
8).
Das
Aktivitätsniveau
sei
in
allen
vergleichbaren
Lebensbereichen
einge schränkt,
sie
werde
seit
Oktober
2021
von
der
A.___
unterstützt
und
müsse
auch
auf
frühere
sportliche
Aktivitäten
verzichten.
Es
sei
von
einem
erheblichen
Leidens druck
auszugehen.
Darüber
hinaus
bemühe
sie
sich
um
weitere
medizi nische
Abklärungen
und
habe
sich
bei
der
Long-Covid-Sprechstunde
angemeldet
(S.
9).
Das
Gutachten
widerspreche
den
zahlreichen
ärztlichen
Berichten,
in
welchen
wiederholt
eine
Arbeitsunfähigkeit
von
80
%
attestiert
worden
sei,
wobei
eine
nachvollziehbare
Begründung
für
diese
Diskrepanz
fehle.
Insgesamt
könne
nicht
auf
das
Gutachten
der
Z.___
abgestellt
werden
(S.
11).
Die
Beschwerde gegnerin
habe
ihr
die
Durchführung
rekondit i onierender
Massnahmen
auferlegt,
wobei
unklar
sei,
was
darunter
konkret
zu
verstehen
sei .
Zudem
solle
die
psychologische
Beratung
intensiviert
werden.
Mit
diesen
Mass nahmen
erwarte
die
Beschwerdegegnerin
eine
Steigerung
der
Arbeitsfähigkeit
auf
100
%,
ohne
auszuführen,
wie
sie
auf
diese
Annahme
komme
(S.
E. 3.2.12 ).
Unabhängig
von
der
Frage,
ob
sich
tatsächlich
eine
Arbeitsstelle
finden
liesse,
die
diesen
Vorstel lungen
entspricht,
ist
nicht
davon
auszugehen,
dass
die
Beschwerdeführerin
damit
ein
Einkommen
erzielen
könnte,
welches
mindestens
einen
beachtlichen
Teil
der
Unterhaltskosten
deckt.
Damit
stellt
sich
die
Frage,
ob
die
beantragten
beruflichen
Massnahmen
im
Rahmen
von
Kostenübernahme
und
Taggeld
für
das
Studium
überhaupt
sachlich
angemessen
sind .
Die
Beschwerdegegnerin
liess
diese
Frage
offen,
nachdem
sie
bereits
das
Vorliegen
eines
relevanten
Gesundheits schadens
verneint
hatte.
Würde
ein
relevanter
Gesundheitsschaden
vorliegen,
wäre
indes
vertieft
zu
prüfen,
ob
nicht
geeignetere
Ausbildungen
zur
Verfügung
stehen. 8.
Was
schliesslich
die
der
Beschwerdeführerin
im
Rahmen
der
Schadenmin derungspflicht
auferlegte
Intensivierung
der
ambulanten
psychologischen
Behand lung
betrifft
(Urk.
15/ 144) ,
ist
gestützt
auf
das
Gutachten
der
Z.___
davon
auszugehen,
dass
die
Beschwerdeführerin
unter
anderem
an
einer
chro nischen
Schmerzstörung
mit
somatischen
und
psychischen
Faktoren
leidet
(E.
4.16.1 ).
Neben
der
psychiatrischen
Gutachterin
der
Z.___
(E.
4.16.5)
empfahl
auch
Dr.
phil.
K.___
in
ihrem
Bericht
vom
11.
September
2024
eine
psychothe rapeutische
Begleitung
zur
Behandlung
der
psychiatrischen
Symptome
und
zur
Krankheitsverarbeitung
(E.
4.19).
Die
von
der
Beschwerdegegnerin
auf erlegte
Schadenminderungspflicht
erscheint
damit
nachvollziehbar
und
sinnvoll.
Daran
vermag
auch
die
Einschätzung
des
behandelnden
Psychotherapeuten
L.___ nichts
zu
ändern
(E.
4.20).
9.
E. 3.3 Strittig
und
zu
prüfen
ist
der
Anspruch
der
Beschwerdeführerin
auf
Leistungen
der
Invalidenversicherung,
insbesondere
die
Übernahme
der
invaliditätsbe dingten
Mehrkosten
ihrer
beruflichen
Erstausbildung
sowie
die
Ausrichtung
eines
Taggeldes. 4 . 4 . 1
Die
Ärzte
des
Stadtspitals
B.___ ,
Kardiologie,
nannten
in
ihrem
Bericht
vom
29.
November
2021
folgende
Diagnosen
(Urk.
15/22/9-12
S.
1): - Sinustachykardie
sowie
klinisch
Verdacht
auf
orthostatische
Dysregu lation - kleiner,
hämodynamisch
nicht
relevanter
Perikarderguss - Diabetes
insipidus
centralis - undifferenzierte
Spondylarthritis - chronisch
spontane
Urtikaria
mit
Angioödem - Pollinosis
sowie
Schimmelpilzallergie
Es
bestehe
eine
schwierige,
nicht
ganz
klare
Situation.
Im
Vordergrund
scheine
die
chronisch
entzündliche
Grunderkrankung
zu
stehen,
auch
wenn
im
Labor
die
Entzündungswerte
normwertig
seien.
Eine
Vorstellung
in
einer
spezialisierten
(Entzündungs-)Sprechstunde
erscheine
sinnvoll
(S.
3).
4 . 2
In
ihre m
Bericht
vom
3.
Dezember
2021
verneinte
die
Ärztin
des
Stadtspitals
B.___ ,
Endokrinologie,
Diabetologie,
Pophyrie
und
klinische
Ernährung,
unter
Hinweis
auf
den
Bericht
vom
11.
Oktober
2021
(Urk.
15/21/7-8)
das
Vorliegen
von
Diagnosen
mit
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
(Urk.
15/21/5
Ziff.
2.5).
Als
solche
ohne
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
nannte
sie
sodann
insbe sondere
eine
Diabetes
insipidus
centralis
(Urk.
15/ 21/5
Ziff.
E. 3.4 ).
Wie
viele
Stunden
eine
ange passte
Tätigkeit
zumutbar
sei,
müsste
im
Verlauf
ausprobiert
werden,
was
jedoch
aktuell
noch
nicht
sinnvoll
sei
(Ziff.
4.2).
4 . 7
Am
18.
Mai
2022
diagnostizierten
die
Ärzte
des
Universitäten
Herzzentrums,
Y.___ ,
eine
autoinflammatorische
refraktäre
Perikarditis
im
Rahmen
des
bekannten
Verdachts
auf
eine
multisystemische
autoinflammatorische
Erkrankung
(Urk.
15/54/1-3
S.
1).
Der
Beschwerdeführerin
gehe
es
gut,
sie
berichte
über
persistie rende
Tachykardien
unter
leichter
Belastung,
dann
werde
sie
auch
kurz atmig.
Aus
diesem
Grund
sei
sie
weiterhin
nicht
sehr
leistungsfähig
(S.
2;
vgl.
auch
den
Bericht
vom
gleichen
Tag
in
Urk.
15/48/8-9).
4 . 8
Die
Ärztin
des
Y.___ ,
Klinik
für
Innere
Medizin,
hielt
in
einem
undatierten
Bericht ,
eingegangen
am
1.
Juni
2022
(Urk.
15/48/3-5),
bei
unveränderten
Diagnosen
(Ziff.
1.2)
fest,
die
Beschwerdeführerin
studiere
etwa
zwei
Stunden
täglich,
mehr
sei
nicht
möglich
(Ziff.
2.1).
Ansonsten
sei
die
Leistungsfähigkeit
vollständig
ein geschränkt
(Ziff.
2.2).
4 . 9
In
ihrem
Bericht
vom
28.
September
2022
(Urk.
15/55)
hielt
die
Ärztin
der
Klini k
für
Innere
Medizin,
Y.___ ,
bei
unveränderten
Diagnosen
(Ziff.
1.2)
fest,
die
Beschwerde führerin
habe
die
Arbeitsfähigkeit
fürs
Studium
ab
21.
September
2022
um
20
%
steigern
können
(Ziff.
2.1).
Aktuell
sei
die
Leistungsfähigkeit
um
80
%
vermindert
(Ziff.
2.2).
Aktuell
sei
abzuwarten,
wie
die
Beschwerdeführerin
langfristig
auf
die
Behandlung
mit
Benlysta
reagiere.
In
der
letzten
Konsultation
habe
es
hoffnungsvoll
ausgesehen,
sie
habe
mehr
Energie
gehabt
als
sonst
üblich
(Ziff.
3.3).
4 . 10
Am
30.
Januar
2023
hielten
die
Ärzte
des
Universitären
Herzzentrums,
Y.___ ,
fest,
die
Beschwerdeführerin
berichte
über
eine
ausgeprägte
und
schleichend
progre diente
allgemeine
körperliche
Schwäche
mit
Polyarthralgie,
lage-
und
belastungsun abhängigen
thorakalen
Beschwerden
und
subjektiver
Belastungs dyspnoe
(Urk.
15/65
S.
3).
Aus
kardiologischer
Sicht
zeigten
sich
stabile
Befunde
mit
persistierend
nachweisbarem,
weitgehend
unverändertem
mittelgrosse m
Perikar derguss
ohne
hämodynamische
Relevanz
im
Rahmen
der
autoinflamm atorischen
Grunderkrankung
(S.
4). 4 . 11
Die
Ärztin
des
Y.___ ,
Klinik
für
Innere
Medizin,
führte
in
ihrem
Bericht
vom
31.
Januar
2023
aus,
nach
einem
Covid-Infekt
am
6.
Januar
2023
sei
die
Beschwerde führerin
körperlich
stark
dekonditioniert
und
pflegebedürftig
gewor den
(Urk.
15/59
Ziff.
1.3).
Sie
scheine
aktuell
nur
teilweise
auf
die
Behandlung
mit
Benlysta
anzusprechen.
Die
Aphthen
hätten
sich
verringert,
ansonsten
stehe
aktuell
die
sich
nach
der
Covid-Infektion
verschlechterte
körperliche
Schwäche
und
Müdigkeit
im
Vordergrund.
Intermittierend
komme
es
zu
persistierenden
Gelenk schmerzen
(Ziff.
3.3).
4 .
E. 5 Abs.
1
IVV
die
berufliche
Grundbildung
nach
dem
Berufsbildungsgesetz
(BBG)
sowie,
nach
Abschluss
der
Volks-
oder
Sonderschule,
der
Besuch
einer
Mittel-,
Fach-
oder
Hochschule
und
die
berufliche
Vorbereitung
auf
eine
Hilfsarbeit
oder
auf
die
Tätigkeit
in
einer
geschützten
Werkstätte. 1. 4
Als
invalid
im
Sinne
von
Art.
16
IVG
gilt,
wer
aus
gesundheitlichen
Gründen
bei
einer
seinen
Fähigkeiten
entsprechenden
Ausbildung
erhebliche
Mehrkosten
auf
sich
nehmen
muss.
Bezüglich
psychischer
Beeinträchtigungen
sind
die
von
der
Rechtsprechung
zum
invalidisierenden
geistigen
oder
psychischen
Gesundheits schaden
(Art.
4
Abs.
1
IVG
in
Verbindung
mit
Art.
E. 5.2 Gemäss
den
vorstehenden
Ausführungen
(vgl.
E.
1.4)
gilt
als
invalid,
wer
aus
gesund heitlichen
Gründen
bei
einer
seinen
Fähigkeiten
entsprechenden
Ausbil dung
erhebliche
Mehrkosten
auf
sich
nehmen
muss.
Zur
Bestimmung
des
bei
der
Beschwerdeführerin
vorliegenden
Gesundheitsschadens
kann
vollumfänglich
auf
das
Gutachten
der
Z.___
abgestellt
werden.
Dieses
erfüllt
die
praxis gemässen
Kriterien
(vgl.
vorstehend
E.
1.6) ,
erging
es
doch
unter
Berücksichti gung
der
Akten,
beruht
auf
einer
sorgfältigen
Erhebung
der
Anamnese
sowie
all seitigen
Untersuchungen
und
ist
ausführlich
und
schlüssig
begründet.
Die
Gutachte rinnen
gelangten
dabei
zum
Schluss,
aus
polydisziplinärer
Sicht
stehe
eine
myofasziale
Dekonditionierung
und
Dysbalancen
bei
Haltungsinsuffizienz
sowie
eine
chronische
Schmerzstörung
mit
somatischen
und
psychischen
Fak toren
im
Vordergrund .
An
dieser
Beurteilung
vermögen
auch
die
weiteren
bei
den
Akten
liegenden
Arzt berichte
nichts
zu
ändern.
Die
behandelnden
Ärzte
wiesen
zwar
wiederholt
auf
eine
chronische
entzündliche
Grunderkrankung
hin
beziehungsweise
äusserten
den
Verdacht
auf
eine
systemische
autoimmune
Erkrankung,
differential diagnostisch
auf
einen
systemischen
Lupus
Erythemato des
(E.
4.1 ,
4.4 ,
4.14 ) .
G emäss
dem
Bericht
des
Stadtspitals
B.___
vom
29.
November
2021
konnten
im
Labor
jedoch
keine
Entzündungswerte
nachgewiesen
werden
(E.
4.1).
Auch
aus
den
weiteren
medizinischen
Berichte n
ergeben
sich
keine
Hinweise
darauf,
dass
im
weiteren
Verlauf
tatsächlich
Entzündungswerte
dokumentiert
werden
konnten .
Vielmehr
liess
sich
der
Zustand
der
Beschwerdeführerin
nach
der
stati onären
Rehabilitation
im
Februar
beziehungsweise
März
2023
gemäss
den
Ausfüh rungen
im
Austrittsbericht
vom
7.
März
2023
durch
intensives
Rumpfmo bilisations-
und
Gangtraining
deutlich
verbesser n,
was
die
Beurteilung
durch
die
Ärzte
der
Z.___
stützt
(E.
4 .12).
Was
sodann
die
neuropsychologische
Untersuchung
durch
Dr.
phil.
K.___
betrifft,
so
hatte
diese
in
ihrem
Bericht
vom
11.
September
2024
(E.
4. 19)
eine
mittelgradige
neuropsychologische
Störung
festgehalten ,
wobei
sie
sich
hinsicht lich
der
Erschöpfung
(Fatigue)
insbesondere
auf
den
Fragebogen
«WEIMuS»
abstützt e
(vgl.
Urk.
15/148
S.
5).
Dieser
wurde
jedoch
zur
Objektivierung
von
Fatigue
bei
multipler
Sklerose
erstellt
und
erfasst
die
rein
subjektive
Einschätzung
durch
die
betroffene
Person.
Dass
sich
die
Erschöpfung
auch
während
der
Unter suchung
anhand
weiterer
Testergebnisse
oder
Beobachtungen
objektivieren
liess,
ergibt
sich
aus
dem
Bericht
hingegen
nicht ,
womit
es
hierfür
letztlich
keine
Erklä rung
gibt .
Der
Bericht
der
neuropsychologischen
Untersuchung
erweist
sich
damit
insgesamt
als
wenig
überzeugend.
Auch
die
Ärztin
des
Y.___ ,
Klinik
und
Poliklinik
für
Innere
Medizin,
wiederholte
in
ihrem
Bericht
vom
10.
Mai
2024
(E.
4 .18)
ledig lich
die
bekannten
Diagnosen
sowie
ihre
Einschätzung
der
Leistungs fähigkeit,
ohne
dies
durch
objektive
Ergebnisse
zu
begründen.
So
nannte
sie
für
das
multifaktorielle
Fatigue
Syndrom
keine
Genese
und
wies
unter
anderem
auf
einen
Gewichtsverlust
von
17
kg
in
einem
Jahr
hin,
obwohl
im
Gutachten
(Januar
2024)
ein
guter
Allgemein-
und
Ernährungszustand
(BMI
22.41
kg/m 2 )
und
beispiels weise
im
Bericht
des
Y.___
von
Januar
2023
( Urk.
15/65
S.
3
Mitte)
ein
BMI
von
19.61
kg/m 2
und
im
Bericht
des
Stadtspitals
Y.___
von
November
2021
( Urk.
15/22
S.
2
Mitte)
ein
solcher
von
20.2
kg/m 2
genannt
wurde n ,
womit
letzt lich
unklar
ist,
ob
es
zu
einem
Gewichtsverlust
gekommen
ist,
was
diesen
auslöste
und
inwiefern
dieser
die
Arbeitsfähigkeit
beeinträchtigen
könnte .
Auch
in
Bezug
auf
die
weiteren
von
ihr
genannten
Diagnosen
ist
unklar,
aus
welchen
Gründen
diese
welche
Auswirkungen
auf
die
Arbeitsfähigkeit
haben.
Unklar
ist
ferner,
inwie fern
es
in
den
letzten
vier
Jahren
(Mai
20 20
bis
Mai
2024)
zu
einer
Verschlech terung
des
Allgemeinzustandes
gekommen
ist,
angesichts
dessen,
dass
das
Studium
bereits
seit
2014
mit
Verzögerungen
durchgeführt
wird
(vgl.
nachfolgend).
Die
im
Mai
2022
durchgeführten
Tests
hinsichtlich
allfälliger
geneti scher
Erkrankungen
(vgl.
Urk.
15/47)
führte n
sodann
offensichtlich
zu
keinen
Resul taten ,
reichte
die
Beschwerdeführerin
doch
keine
entsprechenden
Berichte
ein .
In
den
weiteren
medizinischen
Berichten
sodann
fällt
auf,
dass
sich
die
Ärzte
insbesondere
auf
die
subjektiven
Ausführungen
der
Beschwerdeführerin
stützten
und
die
gestellten
Diagnosen
nicht
oder
nicht
vollständig
durch
objektive
Befunde
zu
begründen
vermochten
( vgl.
E.
4. 1,
4. 3 -10 ) .
E. 5.3 Soweit
die
Beschwerdeführerin
gegen
das
Gutachten
vorbringt,
dieses
enthalte
keine
konkreten
Aussagen
zum
zeitlichen
Verlauf
der
Arbeitsfähigkeit
(Urk.
1
S.
7
f.),
ist
dem
insofern
zuzustimmen,
als
die
Formulierung
im
Gutachten,
wonach
der
zeitliche
Verlauf
der
Arbeitsfähigkeit
in
angepasster
Tätigkeit
dem
zeitlichen
Verlauf
der
letzten
Tätigkeit
entspreche
(Urk.
15/124
S.
9
Ziff.
4.7),
tat sächlich
etwas
unklar
ist.
Allerdings
ergeben
sich
gemäss
den
vorstehenden
Aus führungen
(E.
5.2)
aus
den
echtzeitlichen
Berichten
weder
durch
objektive
Befunde
belegte ,
die
Arbeitsfähigkeit
einschränkende
Diagnosen
noch
eine
über zeugende
höhergradige
Arbeitsunfähigkeit.
Selbst
wenn
die
Ausführungen
zum
zeitlichen
Verlauf
der
Arbeitsunfähigkeit
im
Gutachten
etwas
unklar
sind,
vermag
lediglich
die
subjektive
Überzeugung
der
Beschwerdeführerin,
wonach
sie
in
ihrer
Leistungsfähigkeit
stark
eingeschränkt
gewesen
sei,
keine
höhergradige
Arbeits unfähigkeit
zu
begründen.
Was
sodann
die
von
der
Beschwerdeführerin
monierte
unbegründete
Unterstellung
eines
sekundären
Krankheitsgewinns
betrifft,
so
führte
die
psychiatrische
Gutachterin
Dr.
I.___
aus,
es
sei
davon
auszugehen,
dass
die
Beschwerden
teilweise
auch
durch
einen
sekundären
Krankheitsgewinn
auf rechterhalten
würden.
Zur
Begründung
wies
Dr.
I.___
nachvollziehbar
darauf
hin,
dass
die
Beschwerdeführerin
durch
das
soziale
Umfeld
unterstützt
werde ,
was
zu
einem
Gefühl
von
versorgt
sein
sowie
einer
Verschiebung
der
Verantwortungs übernahme
für
das
eigene
Leben
führe
(Urk.
15/124
S.
54
Ziff.
6.2).
Dieser
Ein druck
eines
sekundären
Krankheitsgewinns
ergibt
sich
auch
aus
dem
Bericht
der
Ärztin
des
Ambulanten
Gesundheitszentrums
Y.___
E.___
vom
20.
Juni
2023
(E.
4.13).
Die
Beschwerdeführerin
sowie
ihre
Mutter
bestanden
demnach
auf
der
Abgabe
eines
Rollstuhls,
obschon
das
ärztliche
Team
die
Meinung
vertreten
hatte,
dies
hindere
langfristig
die
Motivation,
an
der
Gehstrecke
zu
arbeiten.
E. 5.4 Insgesamt
vermögen
damit
die
echtzeitlichen
Berichte
den
Beweiswert
des
Gut achtens
nicht
zu
schmälern
und
es
ist
gestützt
auf
das
Gutachten
der
Z.___
davon
auszugehen,
dass
die
Beschwerdeführerin
aufgrund
einer
myofaszialen
Dekon ditionierung
und
Dysbalancen
bei
Haltungsinsuffizienz
sowie
einer
chronischen
Schmerzstörung
mit
somatischen
und
psychischen
Faktoren
im
Umfang
von
20
%
in
ihrer
Leistungsfähigkeit
eingeschränkt
ist.
Angesichts
der
objektiv
ausgewiesenen
Diagnosen
und
Befunde
erweisen
sich
weitere
medizinische
Abklärungen
als
nicht
notwendig.
Trotz
umfangreicher
und
langandauernder
Abklärungen
in
verschiedensten
medizinischen
Fachdisziplinen
konnte
kein
Gesundheitsschaden
eruiert
werden,
welcher
die
Arbeits-
und
Leis tungsfähigkeit
um
mehr
als
20
%
einschränkt.
Führen
die
von
Amtes
wegen
vor zunehmenden
Abklärungen
die
Verwaltung
oder
das
Gericht
bei
pflichtgemässer
Beweiswürdigung
zur
Überzeugung,
ein
bestimmter
Sachverhalt
sei
als
überwie gend
wahrscheinlich
zu
betrachten
und
es
könnten
weitere
Beweismassnahmen
an
diesem
feststehenden
Ergebnis
nichts
mehr
ändern,
so
ist
auf
die
Abnahme
weiterer
beantragter
Beweismittel
zu
verzichten
(antizipierte
Beweiswürdigung).
In
einem
solchen
Vorgehen
liegt
weder
eine
Verletzung
von
Art.
6
Ziff.
1
EMRK
noch
ein
Verstoss
gegen
das
rechtliche
Gehör
gemäss
Art.
29
Abs.
2
BV
(BGE
144
V
361
E.
6.5,
136
I
229
E.
5.3,
je
m.w.H.).
Im
Übrigen
nannte
beziehungsweise
beantragte
auch
die
Beschwerdeführerin
keine
spezifischen,
notwendigen
Abklä rungen ,
die
vorzunehmen
wären . 6. 6.1
Gestützt
auf
die
bei
der
Beschwerdeführerin
aufgrund
des
Gesundheitsschadens
vorliegende
Einschränkung
der
Leistungsfähigkeit
von
20
%
ist
in
einem
weiteren
Schritt
zu
prüfen,
ob
diese
geeignet
ist,
die
lange
Verzögerung
beim
Abschluss
des
Bachelor s tudiums
zu
begründen. 6.2
Die
Beschwerdeführerin
begann
im
September
2014
das
Jusstudium
an
der
Uni versität
Y.___
(Urk.
15/6
Ziff.
5.3),
wobei
die
Richtstudienzeit
für
das
Bachelor studium
sechs
Semester
beträgt .
Im
Rahmen
der
Anmeldung
bei
der
Invaliden versicherung
machte
sie
zwar
geltend,
sie
leide
seit
dem
Jahre
2011
unter
verschiedenen
gesundheitlichen
Beschwerden
(Urk.
15/6
Ziff.
6.1).
Für
die
Zeit
von
2014
bis
2021
liegen
jedoch
keine
echtzeitlichen
Berichte
vor,
gemäss
welchen
die
Arbeits-
oder
Studierfähigkeit
während
längerer
Zeit
beeinträchtigt
gewesen
wäre.
Solche
Einschränkungen
wurden
von
der
Beschwerdeführerin
im
vorlie genden
Verfahren
denn
auch
nicht
geltend
gemacht
(vgl.
Urk.
1).
Trotzdem
hat
die
Beschwerdeführerin
in
dieser
Zeit
während
rund
vierzehn
Semestern
(September
2014
bis
August
2021)
den
Bachelorabschluss
nicht
erreicht.
Dies
deutet
darauf
hin,
dass
-
trotz
einer
im
Jahr
2016
aufgetretenen,
aber
mittels
Kortison s
behandelbaren
Fatigue
(vgl.
Urk.
15/124/36)
-
zusätzlich
nicht
krank heitsbedingte
Faktoren
vorliegen,
welche
hauptsächlich
für
die
lange
Studiendauer
verantwortlich
sind.
Selbst
wenn
seit
Studienbeginn
im
September
2014
eine
Leistungseinbusse
von
rund
20
%
vorgelegen
hätte,
hätte
dies
bei
einer
Richtstudiendauer
von
sechs
Semestern
lediglich
zu
maximal
zwei
zusätzlichen
Semestern
geführt.
Tatsächlich
brauchte
die
Beschwerdeführerin
aber
fast
doppelt
so
lange. 6.3
Insgesamt
ist
damit
mit
dem
im
Sozialversicherungsrecht
üblichen
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahrscheinlichkeit
davon
auszugehen,
dass
trotz
der
gemäss
Gutachten
der
Z.___
ausgewiesenen
Einschränkung
der
Leistungsfähigkeit
von
20
%
kein
Gesundheitsschaden
vorliegt,
welcher
geeignet
ist,
die
erstmalige
berufliche
Ausbildung
erheblich
zu
behindern. 7.
E. 7 und
E. 7.1 Der
Vollständigkeit
halber
ist
sodann
darauf
hinzuweisen,
dass
die
erstmalige
berufliche
Ausbildung
als
Eingliederungsmassnahme
den
allgemeinen
Anspruchsvoraus setzungen
des
Art.
8
Abs.
1
UVG
unterliegt
und
damit
neben
den
Erfordernissen
der
Geeignetheit
und
Notwendigkeit
auch
demjenigen
der
Angemes senheit
(Verhältnismässigkeit
im
engeren
Sinn)
zu
genügen
hat.
Dem nach
muss
die
Ausbildung
unter
Berücksichtigung
der
gesamten
tatsächlichen
und
rechtlichen
Umstände
des
Einzelfalles
sowohl
sachlich,
zeitlich
finanziell
wie
auch
persönlich
in
einem
angemessenen
Verhältnis
zum
angestrebten
Einglie derungsziel
stehen.
Die
Massnahme
muss
sodann
prognostisch
ein
bestimmtes
Mass
an
Eingliederungswirksamkeit
aufweisen;
es
muss
gewährleistet
sein,
dass
der
angestrebte
Eingliederungserfolg
voraussichtlich
von
einer
gewissen
Dauer
ist;
des
Weiteren
muss
der
zu
erwartende
Erfolg
in
einem
vernünftigen
Verhältnis
zu
den
Kosten
der
konkreten
Eingliederungsmassnahme
stehen;
schliesslich
muss
die
Massnahme
dem
Betroffenen
auch
zumutbar
sein
(BGE
142
V
523
E.
E. 7.2 Die
Beschwerdeführerin
erklärte,
nach
ihrem
Studium
während
einer
bis
zwei
Stunden
täglich
als
Juristin
oder
Anwältin
im
Homeoffice
tätig
sein
zu
wollen
( Urk.
15/124
S.
17
Ziff.
3.2.12,
Urk.
15/124
S.
24
Ziff.
E. 8 Abs.
1
ATSG),
von
seinem
ausdrücklichen
Wortlaut
wie
von
der
Systematik
der
Invalidenver sicherung
als
final
konzipierte
Erwerbsausfallversicherung
(AHI
1999
S.
79)
her,
nicht
auf
die
Gleichzeitigkeit
(Kontemporalität),
sondern
auf
die
Kausalität
von
Gesundheitsschaden
und
Erwerbsunfähigkeit
an
(BGE
126
V
461
E.
2
in
fine,
AHI
2003
S.
158
E.
2). 1. 5
Liegen
Beiträge
an
berufliche
Ausbildungsschritte
nach
Art.
16
IVG
im
Streit,
so
hat
der
Arzt,
wie
bei
der
Invaliditätsbemessung,
den
Gesundheitszustand
zu
diagnos tizieren
und
zu
den
sich
daraus
ergebenden
Einschränkungen
Stellung
zu
nehmen;
ferner
hat
er
sich
gegebenenfalls
darüber
zu
äussern,
ob
der
Gesund heitszustand
die
ins
Auge
gefasste
berufliche
Vorkehr
zulässt
und,
bejahenden falls,
welche
Tätigkeiten
hierbei
aus
medizinischer
Sicht
dem
Leiden
angepasst
sind.
Solche
ärztlichen
Auskünfte
sind
auch
dann
erforderlich,
wenn
di e
versi cherte
Person
aus
eigener
Initiative
eine
berufliche
Ausbildung
begonnen
hat
und
hierfür
die
IV
in
Anspruch
nehmen
will
(Meyer/Reichmuth,
Rechtsprechung
des
Bundesgerichts
zum
IVG,
4.
Auflage,
Art.
16
Rz
6
S.
181).
E. 9.1 In
formeller
Hinsicht
beantragte
die
Beschwerdeführerin
mit
Beschwerde
vom
30.
September
2024
die
Bewilligung
der
unentgeltlichen
Prozessführung
und
Rechtsvertretung
(Urk.
1
S.
2
Ziff.
7).
Nachdem
die
Voraussetzungen
gemäss
§
16
Abs.
1
des
Gesetzes
über
das
Sozialversicherungsgericht
(GSVGer)
erfüllt
sind,
ist
das
Gesuch
zu
bewilligen
und
Rechtsanwältin
Sibylle
Käser
Fromm ,
Inclusion
Handicap,
als
unentgeltliche
Rechtsvertreterin
zu
bestellen.
E. 9.2 Da
es
im
vorliegenden
Verfahren
um
die
Bewilligung
oder
Verweigerung
von
IV-Leistungen
geht,
ist
das
Verfahren
kostenpflichtig.
Die
Gerichtskosten
sind
nach
dem
Verfahrensaufwand
und
unabhängig
vom
Streitwert
festzulegen
(Art.
69
Abs.
1 bis
IVG)
und
auf
Fr.
800.--
anzusetzen.
Diese
Kosten
sind
e ntsprechend
dem
Ausgang
des
Verfahrens
der
Beschwerdeführerin
aufzuerlegen,
jedoch
zufolge
der
zu
gewährenden
unentgeltlichen
Prozessführung
einstweilen
auf
die
Gerichts kasse
zu
nehmen.
Die
Beschwerdeführerin
ist
auf
§
16
Abs.
4
GSVGer
hinzu weisen.
E. 9.3 Mit
Honorarnote
vom
14.
Mai
2025
machte
Rechtsanwältin
Sibylle
Käser
Fromm
Aufwendungen
von
insgesamt
12
Stunden
sowie
eine
Administrationspauschale
von
3
%
geltend
(Urk.
20 ),
was
angemessen
erscheint.
Unter
Berücksichtigung
eines
Stundenansatzes
von
Fr.
185.--
(zuzüglich
Mehrwertsteuer)
ist
Rechtsan wältin
Sibylle
Käser
Fromm
zufolge
der
bewilligten
unentgeltlichen
Rechtsver tretung
mit
Fr.
2‘471.80
einstweilen
aus
der
Gerichtskasse
zu
entschädigen .
Die
Beschwerdeführerin
ist
auf
§
16
Abs.
4
GSVGer
hinzuweisen. Das
Gericht
beschliesst:
In
Bewilligung
des
Gesuchs
vom
30.
September
2024
wird
der
Beschwerdeführerin
die
unentgeltliche
Prozessführung
gewährt
und
Rechtsanwältin
Sibylle
Käser
Fromm
als
unent geltliche
Rechtsvertreterin
für
das
vorliegende
Verfahren
bestellt, und
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr.
800 .--
werden
der
Beschwerde führerin
auferlegt
und
z ufolge
Gewährung
der
unentgeltlichen
Prozessführung
einstweilen
auf
die
Gerichtskasse
genom men .
Die
Beschwerdeführerin
wird
auf
die
Nachzahlungspflicht
gemäss
§
16
Abs.
4
GSVGer
hingewiesen. 3.
Die
unentgeltliche
Recht s vertreterin,
R echtsanwältin
Sibylle
Käser
Fromm ,
wird
mit
Fr.
2‘471.80
(inkl.
Barauslagen
und
MWST)
aus
der
Gerichtskassen
entschädigt .
Die
Beschwerde führerin
wird
auf
die
Nachzahlungspflicht
gemäss
§
16
Abs.
4
GSVGer
hin gewiesen. 4.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Rechtsanwältin
Sibylle
Käser
Fromm - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle - Bundesamt
für
Sozialversicherungen sowie
an: - Gerichtskasse
(im
Dispositiv
nach
Eintritt
der
Rechtskraft) 5.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesge setzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
( Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
( Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensKübler-Zillig
E. 11 f.).
Bereits
jetzt
nehme
sie
regelmässig
an
einer
psychologischen
Beratung
teil,
ohne
dass
sich
dadurch
etwas
geändert
habe.
Wie
der
behandelnde
Psychologe
gehe
auch
sie
nicht
von
einer
psychischen
Ursache
ihrer
Beschwerden
aus
(S.
E. 12 Vom
1.
Februar
bis
7.
März
2023
befand
sich
die
Beschwerdeführerin
zur
statio nären
Rehabilitation
in
der
Rehaklinik
D.___ .
In
ihrem
Bericht
vom
7.
März
2023
(Urk.
15/63)
diagnostizierten
die
Ärzte
insbesondere
ein
Fatigue
und
allgemeine
Dekonditionierung
(S.
1)
und
hielten
fest ,
bei
Eintritt
habe
sich
die
Beschwerde führerin
in
stark
reduziertem
Leistungs-
und
Allgemeinzustand
präsentiert,
vor
allem
eine
massive
Sarkopenie
sei
aufgefallen.
Am
Rollator
habe
eine
Wegstrecke
von
zwei
Metern
zurückgelegt
werden
können.
Im
Verlauf
der
Rehabilitation
habe
die
Beschwerdeführerin
vor
allem
von
intensivem
Rumpfmobilisations-
und
Gangtraining
profitiert.
Durch
Kräftigung
der
unteren
Extremitäten
und
Ausdauer training
habe
sie
ihre
Kraft
und
Gangsicherheit
sowie
die
Gehstrecke
und
das
Atemvolumen
deutlich
steigern
können.
Das
Gleichgewicht
habe
trainiert
und
verbessert
werden
können.
Im
weiteren
Verlauf
sei
auch
das
Treppentraining
in
die
Therapie
integriert
worden
(S.
2).
Die
Beschwerdeführerin
sei
in
deutlich
verbessertem
Zustand
entlassen
worden
(S.
3 ;
vgl.
auch
Abschlussbericht
Thera pie
vom
6.
März
2023,
Urk.
15/86/11-12 ).
4 .
E. 13 In
ihrem
Bericht
vom
20.
Juni
2023
(Urk.
15/75)
führte
die
Ärztin
des
Ambu lanten
Gesundheitszentrums
Y.___
E.___
bei
bekannter
Diagnose
aus,
nach
der
stationären
Rehabilitation
mit
Fokus
auf
muskuloskelettale
Rekonditio nierung
habe
die
körperliche
Leistungsfähigkeit
wieder
leicht
zugenommen,
aller dings
sei
es
noch
nicht
zu
einer
wesentlichen
Besserung
gekommen.
Die
Gehdis tanz
betrage
aktuell
85
Meter
in
sechs
Minuten .
Die
Beschwerdeführerin
habe
nun
einen
Rollator
als
Unterstützung
zur
Fortbewegung
erhalten
(Ziff.
1.3).
Sie
sei
Studentin,
die
Arbeitsfähigkeit
betrage
20
%
im
Homeoffice.
Aufgrund
der
generalisierten
körperlichen
Schwäche
komme
sie
schlecht
aus
dem
Haus
(Ziff.
2.1).
Da
sie
nicht
auf
Benlysta
angesprochen
habe,
sei
die
Therapie
wieder
abgesetzt
worden.
Die
Muskelschwäche
persistiere
und
sei
wahrscheinlich
durch
körperliche
Dekonditionierung
bedingt.
Im
Vordergrund
stünden
die
körperliche
Schwäche
und
Müdigkeit
sowie
der
Tremor
bei
Kraftaufwand.
Es
sehe
nicht
so
aus,
als
ob
sich
der
Zustand
in
den
nächsten
Monaten
gross
bessern
werde,
bis
jetzt
gebe
es
keine
grossen
Fortschritte
(Ziff.
3.3).
Durch
eine
intensivierte
ambu lante
Physiotherapie
könne
die
Arbeitsfähigkeit
verbessert
werden
(Ziff.
4.1).
Die
Beschwerdeführerin
habe
unbedingt
einen
Rollstuhl
gewollt,
damit
sie
wieder
in
die
Stadt
gehen
und
ein
besseres
soziales
Leben
führen
könne.
Das
ärztliche
Team
habe
die
Meinung
vertreten,
dass
dies
ihre
Motivation,
an
ihrer
Gehstrecke
zu
arbeiten,
langfristig
hindern
werde.
Die
Beschwerdeführerin
sowie
deren
Mutter
hätten
aber
darauf
bestanden
(Ziff.
4.4). 4 .
E. 16 .1
Im
Januar
2024
wurde
die
Beschwerdeführerin
im
Auftrag
der
Beschwerde - gegnerin
durch
Ärzte
der
Z.___
AG
internistisch,
neuropsychologisch,
rheu matologisch,
neurologisch
sowie
psychiatrisch
begutachtet.
In
der
polydiszipli nären
Konsensbeurteilung
des
Gutachtens
vom
15.
M ärz
2024
(Urk.
15/124
S.
6-12)
nannten
die
Ärzte
insgesamt
folgende
Diagnosen
mit
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
(S.
8
Ziff.
4 .3 .1): - myofasziale
Dekonditionierung
und
Dysbalancen
bei
Haltungsinsuffizienz
bei
aktenanamnestisch
multisystemischer
autoinflammatorischer
Erkran kung
mit
Polyserositis
primär
unklarer
Ätiologie,
DD
postinfektiös,
systemischer
Lupus
E rythematodes,
EULAR-SLE-Kriterien
13
Punkte
mit
ausge prägter
Müdigkeit
und
Kraftlosigkeit
ohne
Entzündungsaktivität,
mit
Muskelschwäche
und
Arthralgien
bei
Hyperlaxizität,
Gewichtsverlust
von
E. 17 kg
in
einem
Jahr
und
Fatigue - chronische
Schmerzstörung
mit
somatischen
und
psychischen
Faktoren
Als
Diagnosen
ohne
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
nannten
die
Gutachter
sodann
die
folgenden
(S.
8
Ziff.
4.3.2): - funktioneller
Tremor - depressive
Episode,
gegenwärtig
remittiert
(ICD-10
F32.4) - Diabetes
insipidus
centralis - chronisches
idiopathisches
Angioödem
/
Urtikaria - Rhinokonjunktivitis
saisonal
Das
Beschwerdebild
sei
aus
dem
rheumatologischen
Formenkreis
nicht
begründ-
und
erklärbar.
Es
fehlten
korrelierende
Untersuchungsergebnisse,
die
diese
doch
deutlich
präsentierten
Einschränkungen,
die
geklagten
Symptome
und
die
Funktionein bussen
nachvollziehbar
begründen
könnten,
i nsofern
bestehe
keine
Konsistenz
und
die
präsentierten
Beschwerden
seien
nicht
plausibel
nachvollzieh bar.
Dass
eine
akut
auftretende,
hoch
aktive
Kollagenose
in
einer
Schubphase
eine
körperliche
Erschöpfbarkeit
und
eine
Leistungsminderung
verursache,
sei
möglich
bei
Vorliegen
einer
entsprechenden
korrelierenden
entzündlichen
Krank heitsaktivität.
Eine
solche
sei
aber
in
diesem
konkreten
Fall
nicht
gegeben
bei
durchwegs
normwertigen
Entzündungsparametern,
insbesondere
bei
aktuell
fehlen dem
Komplementverbrauch.
Auch
in
der
neurologischen
Begutachtung
wirke
die
Beschwerdeführerin
im
Anamnesegespräch
und
in
der
klinischen
Unter suchung
aggravierend.
Klinisch
neurologisch
könne
kein
objektivierbares
fokal
neurologisches
Defizit
festgestellt
werden.
Die
neuropsychologische
Untersu chung
habe
lediglich
eine
minimale
kognitive
Störung
ergeben,
bei
insgesamt
am
unteren
Rand
der
Altersnorm
befindlichen
Ergebnissen.
Die
subjektiv
sehr
einge schränkte
körperliche
und
kognitive
Leistungsfähigkeit
lasse
sich
somit
weder
klinisch-neurologisch
noch
in
der
zweieinhalbstündigen
neuropsychologischen
Testung
objektivieren,
hier
bestehe
eine
ausgeprägte
Diskrepanz
zwischen
sub jektiver
Wahrnehmung
und
objektiven
Ergebnissen.
Von
einer
Beschwerde betonung
oder
Aggravation
werde
aus
psychiatrischer
Sicht
aber
trotzdem
nicht
ausgegangen,
da
das
demonstrative
und
übertriebene
Verhalten
gut
im
Rahmen
der
psychiatrischen
Diagnose
einer
chronischen
Schmerzstörung
mit
somatischen
und
psychischen
Faktoren
eingeordnet
werden
könne.
Aus
psychiatrischer
Sicht
sei
davon
auszugehen,
dass
die
Beschwerden
teilweise
auch
durch
einen
sekun dären
Krankheitsgewinn
(Unterstützung
durch
das
soziale
Umfeld,
Gefühl
von
versorgt
sein,
Verschieben
der
Verantwortungsübernahme
für
das
eigene
Leben)
aufrechterhalten
würden.
Aus
allgemein-internistischer
Sicht
seien
keine
Inkon sistenzen
festgestellt
worden
(S.
7
Ziff.
4.2).
Von
rein
rheumatologischer
Seite
her
bestehe
eine
Arbeitsfähigkeit,
wobei
der
Beschwerdeführerin
eine
gewisse
Reduk tion
der
Leistungsfähigkeit
zugestanden
werde,
um
den
dekonditionierten
Körper
wieder
aufbauen
zu
können.
Rekonditionierende
Massnahmen
sollten
dringlich
umgesetzt
werden.
Aus
psychiatrischer
Sicht
sei
die
Leistungsfähigkeit
im
Rah men
des
Jurastudiums
aufgrund
der
minimalen
neuropsychologischen
Störung
reduziert.
Aufgrund
der
chronischen
Schmerzstörung
mit
somatischen
und
psy chischen
Faktoren
bestehe
darüber
hinaus
auch
eine
Beeinträchtigung
der
Wider stands-
und
Durchhaltefähigkeit.
Es
werde
insgesamt
sowohl
im
Rahmen
des
S tu diums
wie
auch
i n
einer
leidensadaptierten
Tätigkeit
von
einer
20%igen
Leistungsein schränkung
ausgegangen .
(S.
7
Ziff.
4.3).
Da
sich
in
der
vorliegenden
Aktenlage
keine
Arbeitsunfähigkeit
aus
psychiatrischer
Sicht
abbilde,
gelte
die
festgestellte
Einschränkung
der
Leistungsfähigkeit
im
Rahmen
des
Studiums
ab
dem
Untersuchungszeitpunkt
(S.
9
Ziff.
4.6).
Das
Belastungsprofil
umfasse
leichte,
selten
bis
mittelschwere
wechselbelastende
Tätigkeiten.
Auch
Hinknien,
Kauern,
in
die
Hocke
gehen,
das
Besteigen
von
Leitern
und
Treppen
sowie
Überkopf arbeiten
seien
möglich.
Gut
adaptiert
sei
sodann
eine
Tätigkeit,
welche
ohne
besonderen
Zeitdruck
und
ohne
erhöhte
Anforderungen
an
die
emotionale
Belastbarkeit
und
mit
flexiblen
Pausen
ausgeführt
werden
könne .
Der
zeitliche
Verlauf
der
Arbeitsfähigkeit
in
angepasster
Tätigkeit
entspreche
dem
zeitlichen
Verlauf
der
letzten
Tätigkeit
(S.
9
Ziff.
4.7).
Therapieoptionen
bestünden
in
Form
einer
Intensivierung
der
ambulanten
psychologischen
Behandlung.
Aus
rein
psy chiatrischer
Sicht
sei
es
denkbar,
dass
die
Beschwerdeführerin
innerhalb
der
nächsten
zwei
Jahre
eine
vollständige
Arbeitsfähigkeit
erreichen
könne,
insbe sondere
unter
einer
Intensivierung
der
psychiatrischen
Behandlungsmassnahmen.
Weiter
sei
das
konsequente
Durchführen
der
rekonditionierenden
Massnahmen
dringend
zu
empfehlen
(S.
10
Ziff.
4.8).
Aus
polydisziplinärer
Sicht
erscheine
der
Elektrorollstuhl
nicht
notwendig.
Ein
solcher
sei
im
konkreten
Fall
kontrapro duktiv,
da
er
das
selbstlimitierende
und
übertrieben
schonhafte
Verhalten
steigere
und
fördere.
Die
Beschwerdeführerin
solle
vielmehr
Eigenaktivität
üben
und
ver stärkt
praktizieren.
Das
Vermeidungsverhalten,
welches
sie
sich
mittlerweile
ange wöhnt
habe,
sei
krankheitsfördernd,
aber
nicht
gesundheitsfördernd
und
sicher lich
nicht
genesungsfördernd
(S.
10
Ziff.
4.9.1).
Die
angegebenen
Beschwer den
könnten
in
diesem
Ausmass
nicht
durch
die
möglicherweise
beste hende
Autoimmunerkrankung
erklärt
werden.
Diese
Diagnose
sei
nicht
als
zu
100
%
gesichert
anzusehen,
sie
sei
aber
wie
so
oft
in
der
Rheumatologie
auch
nicht
als
zu
100
%
ausgeschlossen
zu
betrachten.
Die
Plausibilität
sei
aber
sicher
nicht
gegeben
(S.
10
Ziff.
4.9.2).
Aus
polydisziplinärer
Sicht
bestünden
keine
Einschränkungen
im
Bereich
Haushalt
(S.
10
Ziff.
4.9.3-8). 4 . 16 .2
Die
internistische
Gutachterin
Dr.
med.
F.___ ,
Fachärztin
für
Allgemeine
Innere
Medizin,
führte
in
ihrem
Teilgutachten
(S.
13-20)
aus,
die
Beschwerdefüh rerin
klage
insbesondere
über
eine
körperliche
Erschöpfung
sowie
Brain
Fog.
Die
Gelenkschmerzen
seien
mal
mehr,
mal
weniger
schlimm.
Sie
fühle
sich
oft
grippig
(S.
14
Ziff.
3.2.1).
Aus
allgemein-internistischer
Sicht
fänden
sich
keine
Erkran kungen
von
Relevanz
und
mit
Einfluss
auf
die
Arbeitsfähigkeit.
Es
könnten
keine
Inkonsistenzen
festgestellt
werden
(S.
E. 18 Ziff.
6.1-2).
Es
bestehe
sowohl
in
der
bisherigen
Tätigkeit
als
auch
für
angepasste
Tätigkeiten
eine
volle
Arbeitsfähig keit
(S.
E. 19 Ziff.
8.1-2). 4 . 16 .3
Im
rheumatologischen
Teilg utachten
(S.
21-34)
hielt
Dr.
med.
univ.
G.___ ,
Fachärztin
für
Rheumatologie,
fest,
die
Erschöpfbarkeit
und
Erschöp fung ,
ausgeprägte
Müdigkeit
und
Kraftlosigkeit
mit
allgemeiner
Muskelschwäche
in
Verbindung
mit
Polyarthralgien
stünden
im
Vordergrund
( S.
E. 27 Ziff.
6.1).
Die
Beschwerdeführerin
sei
freundlich
zugewandt
und
kooperativ.
Sie
präsentiere
von
Anfang
an
ein
sehr
geschwächtes,
eingeschränktes
Gesamt bild ,
e s
fehle
ihr
an
Kraft
und
Ausdauer
(S.
E. 28 Ziff.
6.2).
D er
Perikarderguss
sei
nicht
progredient,
sondern
eher
rückläufig
bei
nicht
mehr
nachweisbarem
Pleuraerguss
als
Ausdruck
einer
Serositis.
Spezifische
Antikörper
könnten
im
Krank heitsverlauf
nicht
nachgewiesen
werden.
D ie
in
den
Akten
dokumentierte
Pleuri tis
sei
zuletzt
nicht
mehr
nachweisbar
gewesen.
Insgesamt
bleibe
offen,
ob
tatsächlich
ein
systemischer
Lupus
E rythematodes
für
die
Beschwerden
verantwort lich
zeichne
oder
ob
es
sich
differenzialdiagnostisch
nicht
doch
um
einen
postin fektiösen
prolongierten
Krankheitsverlauf
handle
(S.
E. 30 oben ).
Bei
Fehlen
einer
entzündlichen
Grundkonstellation
sei
der
Einsatz
von
Immunsuppressiva
nicht
zu
empfehlen,
vielmehr
solle
die
Beschwerde - führerin,
auch
wenn
es
anfangs
schwierig
sei,
rekonditionierende
Massnahmen
umsetzen,
um
den
mittlerweile
doch
dekonditionierten
Körper
wieder
aufzubauen.
Eine
eventuelle
Angst
sei
mit
Hilfe
eines
psychotherapeutischen
Settings
zu
überwinden
(S.
E. 31 Ziff.
7.1).
Bezüg lich
der
Ressourcen
und
Belastungen
hielt
Dr.
G.___
fest,
die
Beschwerde führerin
befinde
sich
im
Studium
und
verfüge
über
entsprechende
kognitive
Fähig keiten.
Zudem
werde
sie
durch
die
Mutter
unterstützt.
Belastet
werde
sie
durch
das
subjektive
Krankheitsgefühl
und
die
Krankheits überzeugung,
die
von
rein
rheumatologischer
Seite
her
nicht
begründet
werden
könnten
(S.
E. 32 Ziff.
8.1-2).
4 . 16 .4
Dr.
med.
univ .
H.___ ,
Fachärztin
für
Neurologie,
führte
in
ihrem
Teilgutachten
(S.
35-46)
aus,
für
die
Beschwerdeführerin
stehe
die
allge meine
Schwäche
im
Vordergrund,
sie
leide
aber
an
verschiedenen
Symptomen,
insbesondere
Brain
fog,
Verlangsamung,
Müdigkeit,
Gelenkschmerzen,
Herzrasen
und
ein
ständiges
Grippegefühl
(S.
E. 35 Ziff.
3.1).
Neben
einer
rheumatologischen
Grunderkrankung
habe
sich
über
die
Jahre
ein
unspezifischer
Symptomkomplex
mit
etwas
wechselnden
Arthralgien,
die
nicht
mit
einer
serologisch
nachweis baren
Entzündungsaktivität
korrelier ten,
eine
allgemeine
Schwäche
mit
ausge prägter
Fatigue
und
zunehmender
muskulärer
Dekonditionierung
etabliert,
sodass
die
Beschwerdeführerin
inzwischen
einen
Elektrorollstuhl
angeschafft
habe
und
nur
mehr
für
wenige
Meter
gehfähig
sei,
von
der
A.___
betreut
werde
und
sich
ein
Helfernetz
etabliert
habe
(S.
41
Ziff.
6.1).
Die
Beschwerdeführerin
schildere
ihre
Beschwerden
konsistent
alle
Lebensbereiche
betreffend.
Die
Plausibilität
sei
anhand
der
vorliegenden
Aktenlage
allerdings
nicht
gegeben.
Die
starke
funktio nelle
Einschränkung
im
Alltag
könne
durch
die
somatischen
Befunde
nicht
ausrei chend
erklärt
werden.
Die
klinische
Präsentation
in
der
Gutachtersituation
lasse
schwerlich
glauben,
dass
es
der
Beschwerdeführerin
gelungen
sei ,
die
Bachelor prüfung
ihres
Jurastudiums
mit
der
Note
6
abzulegen
(S.
42
Ziff.
6.2).
Zusammenfassend
sei
die
vordergründige
Fatigue
aktenanamnestisch
und
anhand
der
neurologischen
Untersuchung
somatisch
nicht
ausreichend
begründ bar.
Eine
neurologische
Testung
im
Vorfeld
habe
nicht
stattgefunden.
Im
Rahmen
der
Begutachtung
wirke
die
Beschwerdeführerin
im
Anamnesegespräch
und
in
der
klinischen
Untersuchung
aggravierend.
Klinisch
neurologisch
könne
kein
objektivier bares
fokal
neurologisches
Defizit
festgestellt
werden.
Die
neuropsy chologische
Untersuchung
habe
lediglich
eine
minimale
kognitive
Störung
erge ben,
bei
insgesamt
am
unteren
Rand
der
Altersnorm
befindlichen
Ergebnissen.
Die
subjektiv
sehr
eingeschränkte
körperliche
und
kognitive
Leistungsfähigkeit
lasse
sich
somit
weder
klinisch-neurologisch
noch
in
der
zweieinhalbstündigen
neuropsychologischen
Testung
objektivieren.
Hier
bestehe
eine
ausgeprägte
Dis krepanz
zwischen
subjektiver
Wahrnehmung
und
objektiven
Ergebnissen.
Die
Beur teilung
der
Tremorsymptomatik
durch
die
Universitätsklinik
Y.___
im
Januar
2024
habe
die
Diagnose
eines
funktionellen
Tremors
ergeben,
was
sich
gut
in
das
Gesamtbild
der
Beschwerden
einfüge
(S.
43
Ziff.
6.3.1).
Aus
neurolo gischer
Sicht
sei
vor
allem
von
einer
funktionelle n
Störung
was
die
Gangstörung,
den
Tremor
und
die
Fatigue
angehe,
auszugehen.
Es
werde
ein
multimodales
Set ting
inklusive
psychotherapeutischer
Begleitung
sowie
bei
der
jungen
Patientin
eine
neuerliche
Therapie
zur
Steigerung
der
Funktionalität
im
Alltag
empfohlen
(S.
44
Ziff.
7.1).
Als
Ressourcen
seien
das
unterstützende
Umfeld
(Mutter
und
Freundeskreis)
sowie
der
Bachelorabschluss
mit
Bestnote
zu
nennen.
Belastend
wirke
die
schlechte
Selbsteinschätzung
und
-prognose
(S.
44
Ziff.
7.2).
Aus
rein
neurologischer
Sicht
bestehe
keine
die
Arbeitsfähigkeit
einschränkende
Gesund heitsschädigung
(S.
44
Ziff.
8.1).
Es
seien
keine
spezifischen
Therapien
erforder lich
(S.
44
Ziff.
8.3).
Da
keine
Paresen,
keine
Koordinations-
oder
Afferenzstö rungen
bestünden,
bestehe
keine
Notwendigkeit
oder
Rechtfertigung,
einen
Elekt rorollstuhl
zu
verwenden
(S.
44
Ziff.
8.4.1).
4 . 16 .5
Im
psych iatr ischen
Teilgutachten
(S.
47-60)
hielt
Dr.
med.
I.___ ,
Fachärztin
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
fest,
die
Beschwerdeführerin
habe
in
der
neu ropsychologischen
Testung
anstrengungsbereit
mitgearbeitet.
In
vielen
durchge führten
Testverfahren
hätten
gemessen
an
ihrem
Alter
durchschnittliche
Befunde
objektiviert
werden
können.
Lediglich
im
Arbeitstempo
habe
sie
bei
unauffälliger
Sorgfalt
den
Erwartungswert
ihrer
Altersgruppe
nicht
erreicht.
Unter
Berücksich tigung
der
aktuellen
Begutachtung
und
der
Vorbefunde
entsprächen
diese
Befun de
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
insgesamt
einer
minimalen
neuropsy chologischen
Störung.
Insgesamt
ergäben
sich
aus
neuropsychologischer
Sicht
keine
wesentlichen
kognitiven
Auffälligkeiten
und
die
Befunde
seien
zufriedenstellend
nicht
allein
mit
einem
Chronic
Fatigue
Syndrom
zu
erklären
(S.
53
Ziff.
4.3.1).
Im
Rahmen
der
psychiatrischen
Untersuchung
berichte
die
Beschwerde führerin
offen
und
detailliert
und
widerspreche
sich
dabei
nicht.
Von
einer
Beschwerdebetonung
oder
einer
Aggravation
könne
aus
psychiatrischer
Sicht
aber
trotzdem
nicht
ausgegangen
werden,
da
das
demonstrative
und
über triebene
Verhalten
gut
im
Rahmen
der
psychiatrischen
Diagnose
einer
chroni schen
Schmerzstörung
mit
somatischen
und
psychischen
Faktoren
eingeordnet
werden
könne.
Aus
psychiatrischer
Sicht
sei
davon
auszugehen,
dass
die
Beschwer den
teilweise
auch
durch
einen
sekundären
Krankheitsgewinn
(Unter stützung
durch
das
soziale
Umfeld,
Gefühl
von
versorgt
sein,
Verschieben
der
Verantwortungsübernahme
für
das
eigene
Leben)
aufrechterhalten
würden
(S.
54
Ziff.
6.2).
Im
Rahmen
der
Untersuchung
habe
sich
die
Beschwerdeführerin
die
meiste
Zeit
in
euthymer
Stimmung
präsentiert
und
angegeben,
sich
über
ver - schiedene
Dinge,
wie
beispielsweise
Freunde,
Familie
und
Malen,
sehr
freuen
zu
können.
Sie
sei
vielseitig
interessiert
und
fühle
sich
im
Antrieb
nicht
eingeschränkt,
leide
jedoch
unter
einer
ausgeprägten
Erschöpfbarkeit,
sowohl
kognitiv
wie
auch
körperlich.
Die
Zentralkriterien
einer
depressiven
Episode
seien
zum
aktuellen
Zeitpunkt
nicht
erfüllt,
depressive
Reaktionen
in
der
Vergangenheit
erschienen
jedoch
plausibel.
Auch
die
Kriterien
für
eine
posttraumatische
Belastungsstörung
seien
nicht
erfüllt.
Es
sei
von
einem
authentischen
Leidensdruck
auszugehen
und
erscheine
unwahrscheinlich,
dass
die
Beschwerden
vorgespielt
würden
(S.
54
f.
Ziff.
6.3.1-3).
Belastet
werde
die
Beschwerdeführerin
durch
ihre
unsichere
beruf liche
und
finanzielle
Zukunft
sowie
die
fehlende
Berufserfahrung.
Als
Ressourcen
seien
die
Unterstützung
durch
das
soziale
Umfeld
sowie
die
ausreichenden
kog nitiven
Ressourcen
zu
nennen.
Als
gut
adaptiert
erscheine
eine
Tätigkeit,
welche
grundsätzlich
ohne
besonderen
Zeitdruck
und
mit
flexiblen
Pausen
ausgeführt
werden
könne.
Grundsätzlich
werde
ein
Studium
als
leidensadaptiert
betrachtet.
Aus
psychiatrischer
Sicht
sei
die
Leistungsfähigkeit
im
Rahmen
des
Jurastudiums
aufgrund
der
minimalen
neuropsychologischen
Störung
reduziert.
Aufgrund
der
chronischen
Schmerzstörung
mit
somatischen
und
psychischen
Faktoren
bestehe
darüber
hinaus
auch
eine
Beeinträchtigung
der
Widerstands-
und
Durchhalte fähigkeit.
Sowohl
im
Studium
als
auch
im
Rahmen
einer
leidensangepasste n
Tätig keit
sei
von
einer
20%igen
Leistungseinschränkung
auszugehen
(S.
56
Ziff.
7.2).
Da
sich
in
den
vorliegenden
Akten
keine
Arbeitsunfähigkeit
aus
psy chiatrischer
Sicht
abbilde,
gelte
die
festgestellte
Arbeitsunfähigkeit
ab
dem
Untersuchungs zeitpunkt
(S.
57
Ziff.
8.1-2).
Die
Beschwerdeführerin
gehe
von
einer
somatischen
Ursache
ihrer
Beschwerden
aus,
nehme
aber
trotzdem
zur
bes seren
Krankheitsbewältigung
einmal
im
Monat
oder
seltener
psychologische
Hilfe
in
Anspruch.
Therapieoptionen
bestünden
in
Form
einer
Intensivierung
der
ambulan ten
psychologischen
Behandlung.
Aus
rein
psychiatrischer
Sicht
sei
es
denkbar,
dass
die
Beschwerdeführerin
innerhalb
der
nächsten
zwei
Jahre
eine
vollständige
Arbeitsfähigkeit
erreichen
könne,
insbesondere
unter
Intensivierung
der
psychiatrischen
Behandlungsmassnahmen
(S.
58
Ziff.
8.3).
I m
Bereich
Haus halt
bestünden
keine
Einschränkungen
(S.
59
Ziff.
8.4.3-8). 4 . 17
Dr.
med.
J.___ ,
Fachärztin
für
Innere
Medizin
und
Infektiologie,
regionaler
ärztlicher
Dienst
( RAD ) ,
nahm
am
27.
März
2024
Stellung
zum
Gutachten
und
führte
aus,
insgesamt
könne
darauf
abgestellt
und
den
Empfehlungen
gefolgt
werden.
Es
liege
ein
Gesundheitsschaden
vor,
welcher
sich
längerfristig
auf
die
Arbeitsfähigkeit
in
der
angestammten
Tätigkeit
auswirke.
Anhand
des
Gutachtens
sei
festzustellen,
dass
die
Beschwerdeführerin
in
ihrer
Arbeitsfähigkeit
zu
20
%
eingeschränkt
sei.
Zur
Begründung
würden
dabei
Diagnosen
aus
dem
rheumato logischen
und
psychiatrischen
Fachgebiet
herangezogen.
Die
Gutachter
seien
sich
einig
darüber,
dass
die
eingeschränkte
Leistungsfähigkeit
durch
geeignete
medi zinische
Massnahmen
in
den
nächsten
zwei
Jahren
auf
eine
volle
Arbeitsfähigkeit
gesteigert
werden
könne
(Urk.
15/143
S.
12).
4 . 18
Am
10.
Mai
2024
hielt
die
Ärztin
des
Y.___ ,
Klinik
und
Poliklinik
für
Innere
Medi zin,
fest ,
auch
aus
ihrer
Sicht
hätten
die
Diagnosen
eines
Diabetes
insipidus
centralis,
eines
chronischen
idiopathischen
An g io ö dem s / einer
Urtikaria
sowie
eine r
saisonalen
Rhinokonjunktivitis
keinen
Einfluss
auf
die
Arbeitsfähigkeit
(Urk.
15/133
Ziff.
2.a).
Die
folgenden
Diagnosen
würden
jedoch
die
Arbeits fähigkeit
beeinflussen
(Ziff.
2.b-c): - multifaktorielles
Fatigue
Syndrom - Verdacht
auf
undifferenzierte
Kollagenose
mit
Fatigue,
Gewichtsverlust
17
kg
in
einem
Jahr,
allgemeine
Muskelschwäche,
Polyarthralgie,
Serosi tis
(Perikarderguss),
unipolare
Aphthen - milde
undifferenzierte
Spondylarthritis
peripher
und
axial - kleiner
bis
mittelgrosser,
zirkulärer
Perikarderguss
ohne
echokardiogra phische
Zeichen
der
hämodynamischen
Relevanz - Bedarfstachykardie
beziehungsweise
Dysregulation
im
Rahmen
der
Grundkrankheit - Aktionstremor
der
rechten
Hand
und
Bein
und
progrediente
Gangunsi cherheit
im
Rahmen
einer
funktionellen
neurologischen
Störung
Die
aufgeführten
Diagnosen
hätten
in
den
letzten
vier
Jahren
zu
einer
Ver schlechterung
des
Allgemeinzustandes
mit
fortschreitender
allgemeiner
Ermü dung
und
Dekonditionierung
geführt,
obwohl
die
Beschwerdeführerin
regelmäs sig
Physio-
und
Ergotherapie
in
Anspruch
nehme.
Aus
diesem
Grund
gelte
sie
als
zu
80
%
arbeitsunfähig
und
nehme
nur
noch
mündlich
und
online
an
Universitäts prüfungen
teil
(S.
2
Ziff.
2.d).
Die
Beschwerdeführerin
sei
noch
im
Umfang
von
20
%
arbeitsfähig
(S.
3
Ziff.
4).
4 . 19
Nach
einer
neuropsychologischen
Untersuchung
am
Y.___
diagnostizierte
Dr.
phil
K.___ ,
Fachpsychologin
für
Neuropsychologie,
in
ihrem
Bericht
vom
11.
September
2024
(Urk.
15/148)
eine
mittelgradige
neuropsychologische
Stö rung.
Die
Befunde
hätten
kognitive
Defizite
im
vorwiegend
attentionalen
Bereich
ergeben.
Im
Fragebogen
(« WEIM u S »)
hätten
sich
Hinweise
auf
eine
stark
ausge prägte
körperliche
und
kognitive
Erschöpfungssymptomatik
(Fatigue)
ergeben.
Ätiologisch
bleibe
die
Einordnung
der
kognitiven
Symptome
auch
aus
neuropsy chologischer
Sicht
unklar.
Differentialdiagnostisch
komme
bei
unauffälligen
diesbezüglichen
Fragebogenverfahren
eine
-
allerdings
gegenwärtig
remittierte
-
rezidivierende
depressive
Störung
in
Frage,
ein
Verdacht
auf
eine
posttrauma tische
Belastungsstörung
oder
eine
Fatigue.
Eine
mittelgradige
neuropsycholo gische
Störung
entspreche
einer
Arbeitsunfähigkeit
von
50
bis
70
%.
Die
Beschwerde führerin
studiere
aktuell
Jura
und
habe
die
Anzahl
ETCS
pro
Semester
bereits
deutlich
reduziert.
Neben
dem
Studium
zu
arbeiten ,
sei
ihr
aufgrund
der
starken
Erschöpfbarkeit
nicht
möglich .
Es
werde
d ie
Fortsetzung
des
Energie-Manage ment-Trainings
im
Rahmen
der
Ergotherapie
sowie
eine
psychotherapeutische
Begleitung
zur
Behandlung
der
psychiatrischen
Symptome
und
zur
Krankheitsverarbeitung
empfohlen
(S.
5).
4 . 20
Am
18.
Februar
2025
führte
L.___ ,
psychologischer
Psychotherapeut,
aus,
seit
dem
Aufenthalt
der
Beschwerdeführerin
in
der
Rehaklinik
M.___
im
Februar
2023
fänden
zirka
einmal
pro
Monat
psychotherapeutische
Sitzungen
statt.
Kernthemen
seien
der
Umgang
mit
körperlichen
Symptomen,
der
inneren
Balance
zwischen
dem,
was
sie
möchte
und
dem,
was
tatsächlich
möglich
sei,
sowie
das
Einschätzen
der
eigenen
Kräfte.
Hierbei
sei
es
der
Beschwerdeführerin
in
den
letzten
Monaten
stetig
gelungen,
mehr
Kontinuität
auf
sicherlich
recht
bescheidenem
Niveau
zu
erreichen
und
ihr
Studium
in
ihrem
Tempo
erfolgreich
zu
meistern .
Es
bestünden
gegenwärtig
keine
Hinweise
darauf,
dass
psycholo gische
Gründe,
innere
Konflikte
oder
Traumatisierungen
die
körperlichen
Symp tome
verursachen
könnten.
Daher
sei
der
Vorschlag
einer
Intensivierung
der
psycholo gischen
Therapie
nicht
zielführend
für
die
Steigerung
der
Arbeitsfähig keit
(Urk.
18). 4 .21
Die
übrigen
bei
den
Akten
liegenden
Arztberichte
(Urk.
15/42,
Urk.
15/46,
Urk.
15/48/6-7,
Urk.
15/51-52,
Urk.
15/54/4-8,
Urk.
15/67,
Urk.
15/86/13-16,
Urk.
15/113/1-14,
Urk.
15/113/19-26,
Urk.
15/113/32-34)
enthalten
keine
für
die
Beurteilung
der
vorliegend
strittigen
Fragen
relevanten
Angaben
und
insbesondere
keine
Beurteilung
der
Arbeitsfähigkeit,
so
dass
auf
deren
detaillierte
Wieder gabe
verzichtet
werden
kann. 5. 5 .1
In
ihrer
Beschwerde
beantragte
die
Beschwerdeführerin
insbesondere
die
Rück weisung
der
Sache
an
die
Beschwerdegegnerin
zur
weiteren
Abklärung
der
beantrag ten
Übernahme
der
invaliditätsbedingten
Mehrkosten
ihrer
beruflichen
Erstausbildung
sowie
Ausrichtung
eines
Taggeldes
(Urk.
1
S.
2
Ziff.
2).
Bezüglich
der
beruflichen
Erstausbildung
ist
zunächst
festzuhalten,
dass
anders
als
bei m
früher
einstufigen
rechtswissenschaftlichen
Lizentiatsstudium
im
heuti gen
Bologna- System
die
beiden
Stufen
Bachelor
und
Master
getrennt
voneinan der
zu
prüfen
sind
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_244/2010
vom
5.
August
2010
E.
4).
Gemäss
den
Angaben
der
Universität
Y.___
befähigt
der
Erwerb
eines
Bachelor
of
Law
in
erster
Linie
zum
Weiterstudium
in
den
rechtswissen schaftlichen
Masterstudiengängen.
Das
abgeschlossene
Bachelorstudium
erlaubt
aber
auch
eine
Tätigkeit
im
Rechtsbereich
wie
die
Mitarbeit
in
einem
Amt,
in
einer
Bank
oder
Versicherung
oder
einem
Unternehm en .
Dementsprechend
ist
davon
auszugehen ,
dass
die
Beschwerdeführerin
mit
dem
Erreichen
des
Bachelors
im
August
2023
(vgl.
Urk.
15/124
S.
42
Ziff.
6.2
und
S.
44
Ziff.
7.2)
die
berufliche
Erstausbildung
abgeschlossen
hat.
Insofern
betrifft
das
vorliegende
Beschwerdeverfahren
insbesondere
den
Zeitraum
von
der
Anmel dung
im
August
2021
bis
zum
Abschluss
des
Bachelorstudiums
im
August
2023.
Dispositiv
- X.___ , geboren 1994, begann im September 2014 ein Jurastudium an der Universität in Y.___ (Urk. 15/6 Ziff. 5.3) und meldete sich am
- August 2021 unter Hinweis auf verschiedene , seit dem Jahre 2011 beste hende Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 15/6 Ziff. 6.1). Am
- September 2021 beantragte sie zusätzlich die Zuspra che einer Hilflosenentschädigung (Urk. 15/7) , was die IV-Stelle mangels Erfüllens des Wartejahres nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 15/15) mit Verfügung vom
- November 2021 ablehnte (Urk. 15/18). Die IV-Stelle tätigte in der Folge erwerb liche (Urk. 15/11, Urk. 15/31) sowie medizinische Abklärungen (Urk. 15/21-22 ). Mit Mitteilung vom
- August 2023 erteilte sie Kostengutsprache für eine zunächst leihweise Abgabe sowie am
- September 2023 für den Kauf eines Elektrorollstuhls (Urk. 15/96, Urk. 15/102). Im Rahmen des Vorbescheidverfahren s betreffend Leistungsbezug (Urk. 15/25, 15/34 ) gingen weitere Arztbericht e ein ( Urk. 15/28, Urk. 15/33, Urk. 15/38, Urk. 15/42, Urk. 15/44, Urk. 15/48, Urk. 15/54 -5 6 , Urk. 15/59 , Urk. 15/62- ,63, Urk. 15/65 - 67, Urk. 15/75-76, Urk. 15/ 80 -81, Urk. 15/86 /11-16 , Urk. 15/113 , Urk. 15/133 ) und es wurde eine polydisziplinäre Begutachtung veranlasst (Gutach ten vom
- März 2024 , Urk. 15/ 124 ) . Nachdem dieses der Versicherten zur Stellungnahme zugestellt worden war (Urk. 15/130, Urk. 15/134), auferlegte die IV-Stelle der Versicherten m it Schreiben vom
- August 2024 die Intensi vierung der ambulanten psychologischen Behandlung sowie die Durchführung rekonditionierender Massnahmen (Urk. 15/144) und verneinte gleichentags einen Anspruch auf weitere Leistungen der Invalidenversicherung (Verfügung vom
- August 2024, Urk. 15/145 = Urk. 2).
- Die Versicherte erhob am
- September 2024 Beschwerde gegen die Verfügung vom
- August 2024 (Urk. 2) und beantragte die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und Übernahme der invaliditätsbedingten Mehrkosten der beruflichen Erstausbildung sowie Ausrichtung von Taggeldern. Eventuell sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen oder die Sache zur erneuten Begutachtung und hernach Neubeurteilung des Rentenanspruchs an die IV-Stelle zurückzuweisen. Im Übrigen sei von den ihr auferlegten Auflagen abzusehen. In formeller Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Bewilligung der unentgeltlichen Prozess führung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom
- Januar 2025 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 13), was der Beschwerdeführerin am
- Januar 2025 mitgeteilt wurde (Urk. 16). Am
- März 2025 reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 17-18), welcher der Beschwerdegegnerin am
- März 2025 zur Kenntnis nahme zugestellt wurde (Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Am
- Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem
- Januar 202
- Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum
- Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Leistungs anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem
- Januar 2022 entstan dener A nspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom
- Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Auf g rund der a m
- August 2021 (Urk. 15/6 ) anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab August 2021 ausgerichtet werden (vgl. 10 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 ATSG ). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis
- Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Einglie derung (lit. a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d). 1.3 Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesent lichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 IVV die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBG) sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
- 4 Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss. Bezüglich psychischer Beeinträchtigungen sind die von der Rechtsprechung zum invalidisierenden geistigen oder psychischen Gesundheits schaden (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG) entwi ckelten Grundsätze auch im Bereich des Art. 16 IVG massgeblich; dabei ist jedoch nicht die Erwerbstätigkeit, sondern der beabsichtigte Ausbildungsgang mit seinen spezifischen Anforderungen Bezugspunkt (BGE 114 V 29 E. 1b in fine mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts I 159/05 vom
- März 2006 E. 3.2.2). Sodann ist es unerheblich, ob die versicherte Person bei Erlass der Verwaltungsverfügung an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden leidet. Denn es kommt im Rah men von Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG), von seinem ausdrücklichen Wortlaut wie von der Systematik der Invalidenver sicherung als final konzipierte Erwerbsausfallversicherung (AHI 1999 S. 79) her, nicht auf die Gleichzeitigkeit (Kontemporalität), sondern auf die Kausalität von Gesundheitsschaden und Erwerbsunfähigkeit an (BGE 126 V 461 E. 2 in fine, AHI 2003 S. 158 E. 2).
- 5 Liegen Beiträge an berufliche Ausbildungsschritte nach Art. 16 IVG im Streit, so hat der Arzt, wie bei der Invaliditätsbemessung, den Gesundheitszustand zu diagnos tizieren und zu den sich daraus ergebenden Einschränkungen Stellung zu nehmen; ferner hat er sich gegebenenfalls darüber zu äussern, ob der Gesund heitszustand die ins Auge gefasste berufliche Vorkehr zulässt und, bejahenden falls, welche Tätigkeiten hierbei aus medizinischer Sicht dem Leiden angepasst sind. Solche ärztlichen Auskünfte sind auch dann erforderlich, wenn di e versi cherte Person aus eigener Initiative eine berufliche Ausbildung begonnen hat und hierfür die IV in Anspruch nehmen will (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG,
- Auflage, Art. 16 Rz 6 S. 181). 1.6 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gege benen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1
- Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).
- 2.1 Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin nach Erlass des Vorbescheids vom
- Januar 2022 (Urk. 15/25) und den getätigten medizinischen Abklärungen mit Veranlassung einer polydisziplinären Begutachtung (Gut achten vom
- März 2024, vgl. Urk. 15/124) vor Erlass der Verfügung vom
- August 2024 (Urk. 2) keinen weiteren Vorbescheid erlassen hat, sie der Beschwerde führerin vielmehr das Gutachten der Z.___ zur Stellungnahme zugestellt hat (Urk. 15/130, Urk. 15/134).
- 2 Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorge sehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren, den Entzug oder die Herab setzung einer bisher gewährten Leistung sowie den vorgesehenen Entscheid über die vorsorgliche Einstellung von Leistungen mittels Vorbescheid mit (Satz 1); die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG (Satz 2). Der Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, die Akzeptanz des Entscheides bei den Versicherten zu verbessern (BGE 134 V 97 E. 2.7, Urteil des Bundesgerichts 9C_551/2022 vom
- März 2024 E. 4.2). Die IV-Stelle darf sich daher nicht darauf beschränkten, die von der versicherten Person vorgebrachten Einwände tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen. Sie hat ihre Über legungen dem oder der Betroffenen gegenüber auch namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit den (entscheidwesentlichen) Einwänden auseinander zusetzen, oder aber zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichts punkte nicht berücksichtigen kann (BGE 124 V 181 E. 2b). Das Vorbescheid verfahren geht über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Ent scheid zu äussern (BGE 134 V 97 E. 2.8.2 mit Hinweisen). Dies heisst nicht, dass eine IV-Stelle, die von dem im Vorbescheid in Aussicht gestellten Entscheid abwei chend verfügen will, vorgängig nochmals ein Vorbescheidverfahren durch zuführen hätte (vgl. Urteile 8c_96/2012 vom
- Mai 2012 E. 3.2 und 9C_115/2007 vom
- Januar 2008 E. 4 und 5, in SVR 2008 IV Nr. 43 S. 145). Ob die Verwal tung, wenn sie auf Einwand der versicherten Person gegen den Vorbescheid hin weitere Abklärungen vornimmt, nochmals ein Vorbescheidverfahren durchzu führen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, unter anderem von der inhaltlichen Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung (Urteil des Bundes gerichts 9C_312/2014 vom
- September 2014 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). 2.3 Die Beschwerdeführerin rügte keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. Urk. 1). Trotz des Zeitablaufs zwischen dem Vorbescheid vom
- Januar 2022 (Urk. 15/25) und der am
- August 2024 erlassenen Verfügung (Urk. 2) drängte sich im konkret vorliegenden Fall kein nochmaliges Durchführen eines Vorbescheid verfahrens auf. Zunächst wurde bereits mit Vorbescheid vom
- Januar 2022 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt mit der Begründung, dass keine gesundheitlichen Einschränkungen vorlägen, welche sich auf die Ausbildungs- und Arbeitsfähigkeit auswirkten (Urk. 15/25 S. 2). In der angefochtenen Verfügung vom
- August 2024 gelangte die Beschwerde gegnerin zu demselben Ergebnis, wobei eine 20%ige Erwerbsunfähigkeit für jeg liche Tätigkeiten anerkannt wurde (Urk. 2 S. 2). Hinzu kommt, dass der Beschwer deführerin Gelegenheit eingeräumt wurde, zum Gutachten der Z.___ vom
- März 2024 Stellung zu nehmen (vgl. Urk. 15/130, Urk. 15/134). Nachdem somit der Beschwerdeführerin vorgängig das rechtliche Gehör betreffend die neuen Entscheidgrundlagen gewährt worden war und sich inhaltlich am Ent scheid nichts geändert hatte, ist im vorliegenden Fall von einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen abzusehen.
- 3.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung vom
- August 2024 (Urk. 2) einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenver sicherung und stützte sich dabei insbesondere auf das Gutachten der Z.___ vom
- März 2024 , gemäss welchem eine Erwerbsunfähigkeit von 20 % für jegliche berufliche Tätigkeiten vorliege. Mit einer Arbeitsfähigkeit von 80 % könne ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden. Zudem könne mit medizi nischen Massnahmen die Arbeitsfähigkeit gesteigert werden (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom
- Januar 2025 hielt die Beschwerdegegnerin ergän zend fest, hinsichtlich des Berichts des Universitätsspitals Y.___ vom
- September 2024 sei ein zeitlicher Kontext zum massgebenden Zeitraum zwar gegeben. Aufgrund einer anderen Befundlage und Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit werde dieser Bericht jedoch erst nach Ausgang des hängigen Verfahrens als Verschlechterungsgesuch geprüft. Dies sei der Beschwerdeführerin bereits mitgeteilt worden (Urk. 13). 3.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) gel tend, sie studiere seit September 2014 Rechtswissenschaften, wobei sie das Stu dium aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen bisher nicht habe abschlies sen können. Die Ablehnung eines Rentenanspruchs erfolge verfrüht. Nach dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente» müssten zunächst Eingliederungs massnahmen zugesprochen oder solche mindestens vertieft abge klärt werden (S. 5 Ziff. III.1). Dies scheine nicht erfolgt zu sein. Infolge ihrer Invali dität sei sie in der beruflichen Ausbildung wesentlich eingeschränkt (S. 6). Die Voraussetzungen für ein Taggeld seien erfüllt und sie habe Anspruch auf die Übernahme der invaliditätsbedingten Mehrkosten der beruflichen Erstausbildung sowie ein Taggeld (S. 7). Falls ohne Durchführung von Eingliederungs massnahmen der Rentenanspruch geprüft werde, sei darauf hinzuweisen, dass das Gutachten de r Z.___ gravierende Mängel aufweise (S. 7 Ziff. 2). Sowohl in den einzelnen Teilg utachten als auch in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung fehlten konkrete Aussagen zum zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit, obschon dieser eine der zentralen Fragestellungen eines Gutachtens sei (S. 7 f.). Im psy chiatrischen Gutachten werde ihr ohne weitere Erklärung ein sekundärer Krank heitsgewinn unterstellt. Insgesamt lasse das Gutachten zentrale Fragen offen (S. 8). Das Aktivitätsniveau sei in allen vergleichbaren Lebensbereichen einge schränkt, sie werde seit Oktober 2021 von der A.___ unterstützt und müsse auch auf frühere sportliche Aktivitäten verzichten. Es sei von einem erheblichen Leidens druck auszugehen. Darüber hinaus bemühe sie sich um weitere medizi nische Abklärungen und habe sich bei der Long-Covid-Sprechstunde angemeldet (S. 9). Das Gutachten widerspreche den zahlreichen ärztlichen Berichten, in welchen wiederholt eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % attestiert worden sei, wobei eine nachvollziehbare Begründung für diese Diskrepanz fehle. Insgesamt könne nicht auf das Gutachten der Z.___ abgestellt werden (S. 11). Die Beschwerde gegnerin habe ihr die Durchführung rekondit i onierender Massnahmen auferlegt, wobei unklar sei, was darunter konkret zu verstehen sei . Zudem solle die psychologische Beratung intensiviert werden. Mit diesen Mass nahmen erwarte die Beschwerdegegnerin eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100 %, ohne auszuführen, wie sie auf diese Annahme komme (S. 11 f.). Bereits jetzt nehme sie regelmässig an einer psychologischen Beratung teil, ohne dass sich dadurch etwas geändert habe. Wie der behandelnde Psychologe gehe auch sie nicht von einer psychischen Ursache ihrer Beschwerden aus (S. 12 ; vgl. auch Urk. 17-18 ). 3.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere die Übernahme der invaliditätsbe dingten Mehrkosten ihrer beruflichen Erstausbildung sowie die Ausrichtung eines Taggeldes. 4 . 4 . 1 Die Ärzte des Stadtspitals B.___ , Kardiologie, nannten in ihrem Bericht vom
- November 2021 folgende Diagnosen (Urk. 15/22/9-12 S. 1): - Sinustachykardie sowie klinisch Verdacht auf orthostatische Dysregu lation - kleiner, hämodynamisch nicht relevanter Perikarderguss - Diabetes insipidus centralis - undifferenzierte Spondylarthritis - chronisch spontane Urtikaria mit Angioödem - Pollinosis sowie Schimmelpilzallergie Es bestehe eine schwierige, nicht ganz klare Situation. Im Vordergrund scheine die chronisch entzündliche Grunderkrankung zu stehen, auch wenn im Labor die Entzündungswerte normwertig seien. Eine Vorstellung in einer spezialisierten (Entzündungs-)Sprechstunde erscheine sinnvoll (S. 3). 4 . 2 In ihre m Bericht vom
- Dezember 2021 verneinte die Ärztin des Stadtspitals B.___ , Endokrinologie, Diabetologie, Pophyrie und klinische Ernährung, unter Hinweis auf den Bericht vom
- Oktober 2021 (Urk. 15/21/7-8) das Vorliegen von Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 15/21/5 Ziff. 2.5). Als solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie sodann insbe sondere eine Diabetes insipidus centralis (Urk. 15/ 21/5 Ziff. 2.6 ) . Aus endokrino logischer Sicht sei die Beschwerdeführerin voll arbeitsfähig (Urk. 15/21/5 Ziff. 2.7). 4 . 3 Der Hausarzt Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie und Nephrologie, nannte in seinem Bericht vom
- Dezember 2021 folgende Diagnosen (Urk. 15/22/ 7 ): - milde undifferenzierte Spondylarthritis - Fatigue, allgemeine Muskelschwäche - chronischer Perikarderguss - Diabetes insipidus centralis - chronische spontane Urtikaria mit Angioödem - rezidivierender Herpes labialis Die Beschwerdeführerin sei unter der Hypothese einer Spondylarthritis medika mentös behandelt worden. Nachdem verschiedene Medikamente keine signifi kante Symptombesserung gebracht hätten, bestehe derzeit eine Therapiepause. D er Diabetes sei erfolgreich medikamentös therapiert worden, es bestehe jedoch weiterhin eine starke subjektive Leistungsschwäche (Urk. 15/22/7), so dass im November 2021 eine A.___ -Verordnung ausgestellt worden sei. Beruflich habe die Beschwerdeführerin ihr Studium zwischenzeitlich aus Krankheitsgründen pausiert. Insgesamt bestehe ein sehr hoher Leidensdruck aufgrund körperlicher Schwäche und Erschöpfung, der trotz somatischer Diagnosen aktuell nicht vollständig erklärt werden könne (Urk. 15/22/8). Gegebenenfalls bestehe zusätzlich eine psychische Belastungssituation (Urk. 15/22/5 Ziff. 4.4). 4 . 4 In ihrem Bericht vom
- Januar 2022 (Urk. 15/28/1-3) äusserten die Ärzte des Universitätsspitals Y.___ (Y.___ ), Klinik für Innere Medizin, den Verdacht auf eine systemische autoimmune Erkrankung (S. 1), wobei es derzeit unklar sei, ob eine solche die Ursache der Symptome sei. Differentialdiagnostisch sei an einen sys temische Lupus Erythematodes (SLE) zu denken, die Immunserologie sei ausste hend (S. 3). 4 . 5 Die Ärzte des Universitären Herzzentrums des Y.___ beschrieben in ihrem Bericht vom
- Januar 2022 (Urk. 15/33) einen progredienten, aktuell mittelgrossen, zir kulären Perikar d erguss (S. 1). Die Beschwerdeführerin berichte von einer deutli chen Einschränkung der Leistungsfähigkeit und einer ausgeprägten Müdigkeit im Alltag. Sie könne selbst alltägliche Dinge nicht mehr bewältigen und sei sehr schnell erschöpft (S. 2) . Die Ätiologie bleibe aktuell unklar. Bei noch fehlender hämodynamischer Relevanz bestehe keine Indikation zur therapeutischen Perikard punktion (S. 3) . 4 . 6 In seinem Bericht vom
- März 2022 (Urk. 15/38) hielt ein Arzt des Y.___ fest, die Diagnose sei wie die Prognose weiterhin unklar ( Ziff. 4.3 und 5 ), die körperliche Belastbarkeit jedoch deutlich reduziert (Ziff. 3.4 ). Wie viele Stunden eine ange passte Tätigkeit zumutbar sei, müsste im Verlauf ausprobiert werden, was jedoch aktuell noch nicht sinnvoll sei (Ziff. 4.2). 4 . 7 Am
- Mai 2022 diagnostizierten die Ärzte des Universitäten Herzzentrums, Y.___ , eine autoinflammatorische refraktäre Perikarditis im Rahmen des bekannten Verdachts auf eine multisystemische autoinflammatorische Erkrankung (Urk. 15/54/1-3 S. 1). Der Beschwerdeführerin gehe es gut, sie berichte über persistie rende Tachykardien unter leichter Belastung, dann werde sie auch kurz atmig. Aus diesem Grund sei sie weiterhin nicht sehr leistungsfähig (S. 2; vgl. auch den Bericht vom gleichen Tag in Urk. 15/48/8-9). 4 . 8 Die Ärztin des Y.___ , Klinik für Innere Medizin, hielt in einem undatierten Bericht , eingegangen am
- Juni 2022 (Urk. 15/48/3-5), bei unveränderten Diagnosen (Ziff. 1.2) fest, die Beschwerdeführerin studiere etwa zwei Stunden täglich, mehr sei nicht möglich (Ziff. 2.1). Ansonsten sei die Leistungsfähigkeit vollständig ein geschränkt (Ziff. 2.2). 4 . 9 In ihrem Bericht vom
- September 2022 (Urk. 15/55) hielt die Ärztin der Klini k für Innere Medizin, Y.___ , bei unveränderten Diagnosen (Ziff. 1.2) fest, die Beschwerde führerin habe die Arbeitsfähigkeit fürs Studium ab
- September 2022 um 20 % steigern können (Ziff. 2.1). Aktuell sei die Leistungsfähigkeit um 80 % vermindert (Ziff. 2.2). Aktuell sei abzuwarten, wie die Beschwerdeführerin langfristig auf die Behandlung mit Benlysta reagiere. In der letzten Konsultation habe es hoffnungsvoll ausgesehen, sie habe mehr Energie gehabt als sonst üblich (Ziff. 3.3). 4 . 10 Am
- Januar 2023 hielten die Ärzte des Universitären Herzzentrums, Y.___ , fest, die Beschwerdeführerin berichte über eine ausgeprägte und schleichend progre diente allgemeine körperliche Schwäche mit Polyarthralgie, lage- und belastungsun abhängigen thorakalen Beschwerden und subjektiver Belastungs dyspnoe (Urk. 15/65 S. 3). Aus kardiologischer Sicht zeigten sich stabile Befunde mit persistierend nachweisbarem, weitgehend unverändertem mittelgrosse m Perikar derguss ohne hämodynamische Relevanz im Rahmen der autoinflamm atorischen Grunderkrankung (S. 4). 4 . 11 Die Ärztin des Y.___ , Klinik für Innere Medizin, führte in ihrem Bericht vom
- Januar 2023 aus, nach einem Covid-Infekt am
- Januar 2023 sei die Beschwerde führerin körperlich stark dekonditioniert und pflegebedürftig gewor den (Urk. 15/59 Ziff. 1.3). Sie scheine aktuell nur teilweise auf die Behandlung mit Benlysta anzusprechen. Die Aphthen hätten sich verringert, ansonsten stehe aktuell die sich nach der Covid-Infektion verschlechterte körperliche Schwäche und Müdigkeit im Vordergrund. Intermittierend komme es zu persistierenden Gelenk schmerzen (Ziff. 3.3). 4 . 12 Vom
- Februar bis
- März 2023 befand sich die Beschwerdeführerin zur statio nären Rehabilitation in der Rehaklinik D.___ . In ihrem Bericht vom
- März 2023 (Urk. 15/63) diagnostizierten die Ärzte insbesondere ein Fatigue und allgemeine Dekonditionierung (S. 1) und hielten fest , bei Eintritt habe sich die Beschwerde führerin in stark reduziertem Leistungs- und Allgemeinzustand präsentiert, vor allem eine massive Sarkopenie sei aufgefallen. Am Rollator habe eine Wegstrecke von zwei Metern zurückgelegt werden können. Im Verlauf der Rehabilitation habe die Beschwerdeführerin vor allem von intensivem Rumpfmobilisations- und Gangtraining profitiert. Durch Kräftigung der unteren Extremitäten und Ausdauer training habe sie ihre Kraft und Gangsicherheit sowie die Gehstrecke und das Atemvolumen deutlich steigern können. Das Gleichgewicht habe trainiert und verbessert werden können. Im weiteren Verlauf sei auch das Treppentraining in die Therapie integriert worden (S. 2). Die Beschwerdeführerin sei in deutlich verbessertem Zustand entlassen worden (S. 3 ; vgl. auch Abschlussbericht Thera pie vom
- März 2023, Urk. 15/86/11-12 ). 4 . 13 In ihrem Bericht vom
- Juni 2023 (Urk. 15/75) führte die Ärztin des Ambu lanten Gesundheitszentrums Y.___ E.___ bei bekannter Diagnose aus, nach der stationären Rehabilitation mit Fokus auf muskuloskelettale Rekonditio nierung habe die körperliche Leistungsfähigkeit wieder leicht zugenommen, aller dings sei es noch nicht zu einer wesentlichen Besserung gekommen. Die Gehdis tanz betrage aktuell 85 Meter in sechs Minuten . Die Beschwerdeführerin habe nun einen Rollator als Unterstützung zur Fortbewegung erhalten (Ziff. 1.3). Sie sei Studentin, die Arbeitsfähigkeit betrage 20 % im Homeoffice. Aufgrund der generalisierten körperlichen Schwäche komme sie schlecht aus dem Haus (Ziff. 2.1). Da sie nicht auf Benlysta angesprochen habe, sei die Therapie wieder abgesetzt worden. Die Muskelschwäche persistiere und sei wahrscheinlich durch körperliche Dekonditionierung bedingt. Im Vordergrund stünden die körperliche Schwäche und Müdigkeit sowie der Tremor bei Kraftaufwand. Es sehe nicht so aus, als ob sich der Zustand in den nächsten Monaten gross bessern werde, bis jetzt gebe es keine grossen Fortschritte (Ziff. 3.3). Durch eine intensivierte ambu lante Physiotherapie könne die Arbeitsfähigkeit verbessert werden (Ziff. 4.1). Die Beschwerdeführerin habe unbedingt einen Rollstuhl gewollt, damit sie wieder in die Stadt gehen und ein besseres soziales Leben führen könne. Das ärztliche Team habe die Meinung vertreten, dass dies ihre Motivation, an ihrer Gehstrecke zu arbeiten, langfristig hindern werde. Die Beschwerdeführerin sowie deren Mutter hätten aber darauf bestanden (Ziff. 4.4). 4 . 14 In ihrem Bericht vom
- Juli 2023 nannten die Ärzte des Y.___ , Klinik für Neuro logie, im Wesentlichen folgende Diagnosen (Urk. 15/113/27-31 S. 1 f.): - Aktionstremor der rechten Hand und Bein unklarer Ätiologie und progre diente Gangunsicherheit mit Muskelschwäche - Verdacht auf multisystemische autoinflammatorische Erkrankung, DD systemischer Lupus Erythemato des - rezidivierende Serositis mit Perikard-/Pleuraerguss - Bedarfstachykardie beziehungsweise Dysregulation im Rahmen von Dia betes insipidus und undifferenzierter Spondylarthritis - chronische spontane Urtikaria mit Angioödem - rezidivierender Herpes labialis In der klinisch neurologischen Untersuchung zeige sich ein unsicheres Gangbild einhergehend mit einem Zittern des rechten Beins sowie ein grobschlächtiger Tre mor der rechten Hand und des rechten Arms. Ausserdem zeige sich eine leicht herabgesetzte Muskelkraft des rechten Arms. Zum Ausschluss einer zentralen Genese sei ein cMRI durchgeführt worden sowie eine ophthalmologische Abklä rung des intermittierend auftretenden Verschwommensehens, welches im Rah men einer Befeuchtungsstörung sowie Refraktionsproblematik gewertet worden sei. Am ehesten sei von einem Aktionstremor unklarer Ätiologie auszugehen. Zur genaueren diagnostischen Eingrenzung solle eine Vorstellung in der Bewegungs störung-Sprechstunde erfolgen (S. 5, vgl. auch die Berichte in Urk. 15/76 und Urk. 15/80-81). 4 .15 Die Ärzte des Universitären Herzzentrums, Y.___ , nannten in ihrem Bericht vom
- August 2023 (Urk. 15/113/15-18) neben den bekannten Diagnosen eine rezidivie rende Serositis mit Perikard-/Pleuraerguss (S. 1 f.) und hielten fest, zusammen fassend zeige sich eine leichtgradige klinische Verbesserung mit lang samer Zunahme der körperlichen Leistungsfähigkeit (S. 3 f.). 4 . 16 4 . 16 .1 Im Januar 2024 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwerde - gegnerin durch Ärzte der Z.___ AG internistisch, neuropsychologisch, rheu matologisch, neurologisch sowie psychiatrisch begutachtet. In der polydiszipli nären Konsensbeurteilung des Gutachtens vom
- M ärz 2024 (Urk. 15/124 S. 6-12) nannten die Ärzte insgesamt folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. 4 .3 .1): - myofasziale Dekonditionierung und Dysbalancen bei Haltungsinsuffizienz bei aktenanamnestisch multisystemischer autoinflammatorischer Erkran kung mit Polyserositis primär unklarer Ätiologie, DD postinfektiös, systemischer Lupus E rythematodes, EULAR-SLE-Kriterien 13 Punkte mit ausge prägter Müdigkeit und Kraftlosigkeit ohne Entzündungsaktivität, mit Muskelschwäche und Arthralgien bei Hyperlaxizität, Gewichtsverlust von 17 kg in einem Jahr und Fatigue - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter sodann die folgenden (S. 8 Ziff. 4.3.2): - funktioneller Tremor - depressive Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4) - Diabetes insipidus centralis - chronisches idiopathisches Angioödem / Urtikaria - Rhinokonjunktivitis saisonal Das Beschwerdebild sei aus dem rheumatologischen Formenkreis nicht begründ- und erklärbar. Es fehlten korrelierende Untersuchungsergebnisse, die diese doch deutlich präsentierten Einschränkungen, die geklagten Symptome und die Funktionein bussen nachvollziehbar begründen könnten, i nsofern bestehe keine Konsistenz und die präsentierten Beschwerden seien nicht plausibel nachvollzieh bar. Dass eine akut auftretende, hoch aktive Kollagenose in einer Schubphase eine körperliche Erschöpfbarkeit und eine Leistungsminderung verursache, sei möglich bei Vorliegen einer entsprechenden korrelierenden entzündlichen Krank heitsaktivität. Eine solche sei aber in diesem konkreten Fall nicht gegeben bei durchwegs normwertigen Entzündungsparametern, insbesondere bei aktuell fehlen dem Komplementverbrauch. Auch in der neurologischen Begutachtung wirke die Beschwerdeführerin im Anamnesegespräch und in der klinischen Unter suchung aggravierend. Klinisch neurologisch könne kein objektivierbares fokal neurologisches Defizit festgestellt werden. Die neuropsychologische Untersu chung habe lediglich eine minimale kognitive Störung ergeben, bei insgesamt am unteren Rand der Altersnorm befindlichen Ergebnissen. Die subjektiv sehr einge schränkte körperliche und kognitive Leistungsfähigkeit lasse sich somit weder klinisch-neurologisch noch in der zweieinhalbstündigen neuropsychologischen Testung objektivieren, hier bestehe eine ausgeprägte Diskrepanz zwischen sub jektiver Wahrnehmung und objektiven Ergebnissen. Von einer Beschwerde betonung oder Aggravation werde aus psychiatrischer Sicht aber trotzdem nicht ausgegangen, da das demonstrative und übertriebene Verhalten gut im Rahmen der psychiatrischen Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren eingeordnet werden könne. Aus psychiatrischer Sicht sei davon auszugehen, dass die Beschwerden teilweise auch durch einen sekun dären Krankheitsgewinn (Unterstützung durch das soziale Umfeld, Gefühl von versorgt sein, Verschieben der Verantwortungsübernahme für das eigene Leben) aufrechterhalten würden. Aus allgemein-internistischer Sicht seien keine Inkon sistenzen festgestellt worden (S. 7 Ziff. 4.2). Von rein rheumatologischer Seite her bestehe eine Arbeitsfähigkeit, wobei der Beschwerdeführerin eine gewisse Reduk tion der Leistungsfähigkeit zugestanden werde, um den dekonditionierten Körper wieder aufbauen zu können. Rekonditionierende Massnahmen sollten dringlich umgesetzt werden. Aus psychiatrischer Sicht sei die Leistungsfähigkeit im Rah men des Jurastudiums aufgrund der minimalen neuropsychologischen Störung reduziert. Aufgrund der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psy chischen Faktoren bestehe darüber hinaus auch eine Beeinträchtigung der Wider stands- und Durchhaltefähigkeit. Es werde insgesamt sowohl im Rahmen des S tu diums wie auch i n einer leidensadaptierten Tätigkeit von einer 20%igen Leistungsein schränkung ausgegangen . (S. 7 Ziff. 4.3). Da sich in der vorliegenden Aktenlage keine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht abbilde, gelte die festgestellte Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Rahmen des Studiums ab dem Untersuchungszeitpunkt (S. 9 Ziff. 4.6). Das Belastungsprofil umfasse leichte, selten bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten. Auch Hinknien, Kauern, in die Hocke gehen, das Besteigen von Leitern und Treppen sowie Überkopf arbeiten seien möglich. Gut adaptiert sei sodann eine Tätigkeit, welche ohne besonderen Zeitdruck und ohne erhöhte Anforderungen an die emotionale Belastbarkeit und mit flexiblen Pausen ausgeführt werden könne . Der zeitliche Verlauf der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit entspreche dem zeitlichen Verlauf der letzten Tätigkeit (S. 9 Ziff. 4.7). Therapieoptionen bestünden in Form einer Intensivierung der ambulanten psychologischen Behandlung. Aus rein psy chiatrischer Sicht sei es denkbar, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der nächsten zwei Jahre eine vollständige Arbeitsfähigkeit erreichen könne, insbe sondere unter einer Intensivierung der psychiatrischen Behandlungsmassnahmen. Weiter sei das konsequente Durchführen der rekonditionierenden Massnahmen dringend zu empfehlen (S. 10 Ziff. 4.8). Aus polydisziplinärer Sicht erscheine der Elektrorollstuhl nicht notwendig. Ein solcher sei im konkreten Fall kontrapro duktiv, da er das selbstlimitierende und übertrieben schonhafte Verhalten steigere und fördere. Die Beschwerdeführerin solle vielmehr Eigenaktivität üben und ver stärkt praktizieren. Das Vermeidungsverhalten, welches sie sich mittlerweile ange wöhnt habe, sei krankheitsfördernd, aber nicht gesundheitsfördernd und sicher lich nicht genesungsfördernd (S. 10 Ziff. 4.9.1). Die angegebenen Beschwer den könnten in diesem Ausmass nicht durch die möglicherweise beste hende Autoimmunerkrankung erklärt werden. Diese Diagnose sei nicht als zu 100 % gesichert anzusehen, sie sei aber wie so oft in der Rheumatologie auch nicht als zu 100 % ausgeschlossen zu betrachten. Die Plausibilität sei aber sicher nicht gegeben (S. 10 Ziff. 4.9.2). Aus polydisziplinärer Sicht bestünden keine Einschränkungen im Bereich Haushalt (S. 10 Ziff. 4.9.3-8). 4 . 16 .2 Die internistische Gutachterin Dr. med. F.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte in ihrem Teilgutachten (S. 13-20) aus, die Beschwerdefüh rerin klage insbesondere über eine körperliche Erschöpfung sowie Brain Fog. Die Gelenkschmerzen seien mal mehr, mal weniger schlimm. Sie fühle sich oft grippig (S. 14 Ziff. 3.2.1). Aus allgemein-internistischer Sicht fänden sich keine Erkran kungen von Relevanz und mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Es könnten keine Inkonsistenzen festgestellt werden (S. 18 Ziff. 6.1-2). Es bestehe sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch für angepasste Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähig keit (S. 19 Ziff. 8.1-2). 4 . 16 .3 Im rheumatologischen Teilg utachten (S. 21-34) hielt Dr. med. univ. G.___ , Fachärztin für Rheumatologie, fest, die Erschöpfbarkeit und Erschöp fung , ausgeprägte Müdigkeit und Kraftlosigkeit mit allgemeiner Muskelschwäche in Verbindung mit Polyarthralgien stünden im Vordergrund ( S. 23 Ziff. 3.2.7, S. 27 Ziff. 6.1). Die Beschwerdeführerin sei freundlich zugewandt und kooperativ. Sie präsentiere von Anfang an ein sehr geschwächtes, eingeschränktes Gesamt bild , e s fehle ihr an Kraft und Ausdauer (S. 28 Ziff. 6.2). D er Perikarderguss sei nicht progredient, sondern eher rückläufig bei nicht mehr nachweisbarem Pleuraerguss als Ausdruck einer Serositis. Spezifische Antikörper könnten im Krank heitsverlauf nicht nachgewiesen werden. D ie in den Akten dokumentierte Pleuri tis sei zuletzt nicht mehr nachweisbar gewesen. Insgesamt bleibe offen, ob tatsächlich ein systemischer Lupus E rythematodes für die Beschwerden verantwort lich zeichne oder ob es sich differenzialdiagnostisch nicht doch um einen postin fektiösen prolongierten Krankheitsverlauf handle (S. 30 oben ). Bei Fehlen einer entzündlichen Grundkonstellation sei der Einsatz von Immunsuppressiva nicht zu empfehlen, vielmehr solle die Beschwerde - führerin, auch wenn es anfangs schwierig sei, rekonditionierende Massnahmen umsetzen, um den mittlerweile doch dekonditionierten Körper wieder aufzubauen. Eine eventuelle Angst sei mit Hilfe eines psychotherapeutischen Settings zu überwinden (S. 31 Ziff. 7.1). Bezüg lich der Ressourcen und Belastungen hielt Dr. G.___ fest, die Beschwerde führerin befinde sich im Studium und verfüge über entsprechende kognitive Fähig keiten. Zudem werde sie durch die Mutter unterstützt. Belastet werde sie durch das subjektive Krankheitsgefühl und die Krankheits überzeugung, die von rein rheumatologischer Seite her nicht begründet werden könnten (S. 32 Ziff. 7.2). Seit der Begutachtung könnten der Beschwerdeführerin sowohl die bis herige als auch jede andere angepasste Tätigkeit während acht Stunden täglich zugemutet werden, wobei eine Leistungsminderung um 20 % für Pausen und Entlastungs stellungen bestehe. Insgesamt führe dies zu einer Arbeitsfähigkeit von 80 % (S. 32 Ziff. 8.1-2). 4 . 16 .4 Dr. med. univ . H.___ , Fachärztin für Neurologie, führte in ihrem Teilgutachten (S. 35-46) aus, für die Beschwerdeführerin stehe die allge meine Schwäche im Vordergrund, sie leide aber an verschiedenen Symptomen, insbesondere Brain fog, Verlangsamung, Müdigkeit, Gelenkschmerzen, Herzrasen und ein ständiges Grippegefühl (S. 35 Ziff. 3.1). Neben einer rheumatologischen Grunderkrankung habe sich über die Jahre ein unspezifischer Symptomkomplex mit etwas wechselnden Arthralgien, die nicht mit einer serologisch nachweis baren Entzündungsaktivität korrelier ten, eine allgemeine Schwäche mit ausge prägter Fatigue und zunehmender muskulärer Dekonditionierung etabliert, sodass die Beschwerdeführerin inzwischen einen Elektrorollstuhl angeschafft habe und nur mehr für wenige Meter gehfähig sei, von der A.___ betreut werde und sich ein Helfernetz etabliert habe (S. 41 Ziff. 6.1). Die Beschwerdeführerin schildere ihre Beschwerden konsistent alle Lebensbereiche betreffend. Die Plausibilität sei anhand der vorliegenden Aktenlage allerdings nicht gegeben. Die starke funktio nelle Einschränkung im Alltag könne durch die somatischen Befunde nicht ausrei chend erklärt werden. Die klinische Präsentation in der Gutachtersituation lasse schwerlich glauben, dass es der Beschwerdeführerin gelungen sei , die Bachelor prüfung ihres Jurastudiums mit der Note 6 abzulegen (S. 42 Ziff. 6.2). Zusammenfassend sei die vordergründige Fatigue aktenanamnestisch und anhand der neurologischen Untersuchung somatisch nicht ausreichend begründ bar. Eine neurologische Testung im Vorfeld habe nicht stattgefunden. Im Rahmen der Begutachtung wirke die Beschwerdeführerin im Anamnesegespräch und in der klinischen Untersuchung aggravierend. Klinisch neurologisch könne kein objektivier bares fokal neurologisches Defizit festgestellt werden. Die neuropsy chologische Untersuchung habe lediglich eine minimale kognitive Störung erge ben, bei insgesamt am unteren Rand der Altersnorm befindlichen Ergebnissen. Die subjektiv sehr eingeschränkte körperliche und kognitive Leistungsfähigkeit lasse sich somit weder klinisch-neurologisch noch in der zweieinhalbstündigen neuropsychologischen Testung objektivieren. Hier bestehe eine ausgeprägte Dis krepanz zwischen subjektiver Wahrnehmung und objektiven Ergebnissen. Die Beur teilung der Tremorsymptomatik durch die Universitätsklinik Y.___ im Januar 2024 habe die Diagnose eines funktionellen Tremors ergeben, was sich gut in das Gesamtbild der Beschwerden einfüge (S. 43 Ziff. 6.3.1). Aus neurolo gischer Sicht sei vor allem von einer funktionelle n Störung was die Gangstörung, den Tremor und die Fatigue angehe, auszugehen. Es werde ein multimodales Set ting inklusive psychotherapeutischer Begleitung sowie bei der jungen Patientin eine neuerliche Therapie zur Steigerung der Funktionalität im Alltag empfohlen (S. 44 Ziff. 7.1). Als Ressourcen seien das unterstützende Umfeld (Mutter und Freundeskreis) sowie der Bachelorabschluss mit Bestnote zu nennen. Belastend wirke die schlechte Selbsteinschätzung und -prognose (S. 44 Ziff. 7.2). Aus rein neurologischer Sicht bestehe keine die Arbeitsfähigkeit einschränkende Gesund heitsschädigung (S. 44 Ziff. 8.1). Es seien keine spezifischen Therapien erforder lich (S. 44 Ziff. 8.3). Da keine Paresen, keine Koordinations- oder Afferenzstö rungen bestünden, bestehe keine Notwendigkeit oder Rechtfertigung, einen Elekt rorollstuhl zu verwenden (S. 44 Ziff. 8.4.1). 4 . 16 .5 Im psych iatr ischen Teilgutachten (S. 47-60) hielt Dr. med. I.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, fest, die Beschwerdeführerin habe in der neu ropsychologischen Testung anstrengungsbereit mitgearbeitet. In vielen durchge führten Testverfahren hätten gemessen an ihrem Alter durchschnittliche Befunde objektiviert werden können. Lediglich im Arbeitstempo habe sie bei unauffälliger Sorgfalt den Erwartungswert ihrer Altersgruppe nicht erreicht. Unter Berücksich tigung der aktuellen Begutachtung und der Vorbefunde entsprächen diese Befun de mit überwiegender Wahrscheinlichkeit insgesamt einer minimalen neuropsy chologischen Störung. Insgesamt ergäben sich aus neuropsychologischer Sicht keine wesentlichen kognitiven Auffälligkeiten und die Befunde seien zufriedenstellend nicht allein mit einem Chronic Fatigue Syndrom zu erklären (S. 53 Ziff. 4.3.1). Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung berichte die Beschwerde führerin offen und detailliert und widerspreche sich dabei nicht. Von einer Beschwerdebetonung oder einer Aggravation könne aus psychiatrischer Sicht aber trotzdem nicht ausgegangen werden, da das demonstrative und über triebene Verhalten gut im Rahmen der psychiatrischen Diagnose einer chroni schen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren eingeordnet werden könne. Aus psychiatrischer Sicht sei davon auszugehen, dass die Beschwer den teilweise auch durch einen sekundären Krankheitsgewinn (Unter stützung durch das soziale Umfeld, Gefühl von versorgt sein, Verschieben der Verantwortungsübernahme für das eigene Leben) aufrechterhalten würden (S. 54 Ziff. 6.2). Im Rahmen der Untersuchung habe sich die Beschwerdeführerin die meiste Zeit in euthymer Stimmung präsentiert und angegeben, sich über ver - schiedene Dinge, wie beispielsweise Freunde, Familie und Malen, sehr freuen zu können. Sie sei vielseitig interessiert und fühle sich im Antrieb nicht eingeschränkt, leide jedoch unter einer ausgeprägten Erschöpfbarkeit, sowohl kognitiv wie auch körperlich. Die Zentralkriterien einer depressiven Episode seien zum aktuellen Zeitpunkt nicht erfüllt, depressive Reaktionen in der Vergangenheit erschienen jedoch plausibel. Auch die Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung seien nicht erfüllt. Es sei von einem authentischen Leidensdruck auszugehen und erscheine unwahrscheinlich, dass die Beschwerden vorgespielt würden (S. 54 f. Ziff. 6.3.1-3). Belastet werde die Beschwerdeführerin durch ihre unsichere beruf liche und finanzielle Zukunft sowie die fehlende Berufserfahrung. Als Ressourcen seien die Unterstützung durch das soziale Umfeld sowie die ausreichenden kog nitiven Ressourcen zu nennen. Als gut adaptiert erscheine eine Tätigkeit, welche grundsätzlich ohne besonderen Zeitdruck und mit flexiblen Pausen ausgeführt werden könne. Grundsätzlich werde ein Studium als leidensadaptiert betrachtet. Aus psychiatrischer Sicht sei die Leistungsfähigkeit im Rahmen des Jurastudiums aufgrund der minimalen neuropsychologischen Störung reduziert. Aufgrund der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren bestehe darüber hinaus auch eine Beeinträchtigung der Widerstands- und Durchhalte fähigkeit. Sowohl im Studium als auch im Rahmen einer leidensangepasste n Tätig keit sei von einer 20%igen Leistungseinschränkung auszugehen (S. 56 Ziff. 7.2). Da sich in den vorliegenden Akten keine Arbeitsunfähigkeit aus psy chiatrischer Sicht abbilde, gelte die festgestellte Arbeitsunfähigkeit ab dem Untersuchungs zeitpunkt (S. 57 Ziff. 8.1-2). Die Beschwerdeführerin gehe von einer somatischen Ursache ihrer Beschwerden aus, nehme aber trotzdem zur bes seren Krankheitsbewältigung einmal im Monat oder seltener psychologische Hilfe in Anspruch. Therapieoptionen bestünden in Form einer Intensivierung der ambulan ten psychologischen Behandlung. Aus rein psychiatrischer Sicht sei es denkbar, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der nächsten zwei Jahre eine vollständige Arbeitsfähigkeit erreichen könne, insbesondere unter Intensivierung der psychiatrischen Behandlungsmassnahmen (S. 58 Ziff. 8.3). I m Bereich Haus halt bestünden keine Einschränkungen (S. 59 Ziff. 8.4.3-8). 4 . 17 Dr. med. J.___ , Fachärztin für Innere Medizin und Infektiologie, regionaler ärztlicher Dienst ( RAD ) , nahm am
- März 2024 Stellung zum Gutachten und führte aus, insgesamt könne darauf abgestellt und den Empfehlungen gefolgt werden. Es liege ein Gesundheitsschaden vor, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke. Anhand des Gutachtens sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit zu 20 % eingeschränkt sei. Zur Begründung würden dabei Diagnosen aus dem rheumato logischen und psychiatrischen Fachgebiet herangezogen. Die Gutachter seien sich einig darüber, dass die eingeschränkte Leistungsfähigkeit durch geeignete medi zinische Massnahmen in den nächsten zwei Jahren auf eine volle Arbeitsfähigkeit gesteigert werden könne (Urk. 15/143 S. 12). 4 . 18 Am
- Mai 2024 hielt die Ärztin des Y.___ , Klinik und Poliklinik für Innere Medi zin, fest , auch aus ihrer Sicht hätten die Diagnosen eines Diabetes insipidus centralis, eines chronischen idiopathischen An g io ö dem s / einer Urtikaria sowie eine r saisonalen Rhinokonjunktivitis keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 15/133 Ziff. 2.a). Die folgenden Diagnosen würden jedoch die Arbeits fähigkeit beeinflussen (Ziff. 2.b-c): - multifaktorielles Fatigue Syndrom - Verdacht auf undifferenzierte Kollagenose mit Fatigue, Gewichtsverlust 17 kg in einem Jahr, allgemeine Muskelschwäche, Polyarthralgie, Serosi tis (Perikarderguss), unipolare Aphthen - milde undifferenzierte Spondylarthritis peripher und axial - kleiner bis mittelgrosser, zirkulärer Perikarderguss ohne echokardiogra phische Zeichen der hämodynamischen Relevanz - Bedarfstachykardie beziehungsweise Dysregulation im Rahmen der Grundkrankheit - Aktionstremor der rechten Hand und Bein und progrediente Gangunsi cherheit im Rahmen einer funktionellen neurologischen Störung Die aufgeführten Diagnosen hätten in den letzten vier Jahren zu einer Ver schlechterung des Allgemeinzustandes mit fortschreitender allgemeiner Ermü dung und Dekonditionierung geführt, obwohl die Beschwerdeführerin regelmäs sig Physio- und Ergotherapie in Anspruch nehme. Aus diesem Grund gelte sie als zu 80 % arbeitsunfähig und nehme nur noch mündlich und online an Universitäts prüfungen teil (S. 2 Ziff. 2.d). Die Beschwerdeführerin sei noch im Umfang von 20 % arbeitsfähig (S. 3 Ziff. 4). 4 . 19 Nach einer neuropsychologischen Untersuchung am Y.___ diagnostizierte Dr. phil K.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie, in ihrem Bericht vom
- September 2024 (Urk. 15/148) eine mittelgradige neuropsychologische Stö rung. Die Befunde hätten kognitive Defizite im vorwiegend attentionalen Bereich ergeben. Im Fragebogen (« WEIM u S ») hätten sich Hinweise auf eine stark ausge prägte körperliche und kognitive Erschöpfungssymptomatik (Fatigue) ergeben. Ätiologisch bleibe die Einordnung der kognitiven Symptome auch aus neuropsy chologischer Sicht unklar. Differentialdiagnostisch komme bei unauffälligen diesbezüglichen Fragebogenverfahren eine - allerdings gegenwärtig remittierte - rezidivierende depressive Störung in Frage, ein Verdacht auf eine posttrauma tische Belastungsstörung oder eine Fatigue. Eine mittelgradige neuropsycholo gische Störung entspreche einer Arbeitsunfähigkeit von 50 bis 70 %. Die Beschwerde führerin studiere aktuell Jura und habe die Anzahl ETCS pro Semester bereits deutlich reduziert. Neben dem Studium zu arbeiten , sei ihr aufgrund der starken Erschöpfbarkeit nicht möglich . Es werde d ie Fortsetzung des Energie-Manage ment-Trainings im Rahmen der Ergotherapie sowie eine psychotherapeutische Begleitung zur Behandlung der psychiatrischen Symptome und zur Krankheitsverarbeitung empfohlen (S. 5). 4 . 20 Am
- Februar 2025 führte L.___ , psychologischer Psychotherapeut, aus, seit dem Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Rehaklinik M.___ im Februar 2023 fänden zirka einmal pro Monat psychotherapeutische Sitzungen statt. Kernthemen seien der Umgang mit körperlichen Symptomen, der inneren Balance zwischen dem, was sie möchte und dem, was tatsächlich möglich sei, sowie das Einschätzen der eigenen Kräfte. Hierbei sei es der Beschwerdeführerin in den letzten Monaten stetig gelungen, mehr Kontinuität auf sicherlich recht bescheidenem Niveau zu erreichen und ihr Studium in ihrem Tempo erfolgreich zu meistern . Es bestünden gegenwärtig keine Hinweise darauf, dass psycholo gische Gründe, innere Konflikte oder Traumatisierungen die körperlichen Symp tome verursachen könnten. Daher sei der Vorschlag einer Intensivierung der psycholo gischen Therapie nicht zielführend für die Steigerung der Arbeitsfähig keit (Urk. 18). 4 .21 Die übrigen bei den Akten liegenden Arztberichte (Urk. 15/42, Urk. 15/46, Urk. 15/48/6-7, Urk. 15/51-52, Urk. 15/54/4-8, Urk. 15/67, Urk. 15/86/13-16, Urk. 15/113/1-14, Urk. 15/113/19-26, Urk. 15/113/32-34) enthalten keine für die Beurteilung der vorliegend strittigen Fragen relevanten Angaben und insbesondere keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, so dass auf deren detaillierte Wieder gabe verzichtet werden kann.
- 5 .1 In ihrer Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin insbesondere die Rück weisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung der beantrag ten Übernahme der invaliditätsbedingten Mehrkosten ihrer beruflichen Erstausbildung sowie Ausrichtung eines Taggeldes (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2). Bezüglich der beruflichen Erstausbildung ist zunächst festzuhalten, dass anders als bei m früher einstufigen rechtswissenschaftlichen Lizentiatsstudium im heuti gen Bologna- System die beiden Stufen Bachelor und Master getrennt voneinan der zu prüfen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_244/2010 vom
- August 2010 E. 4). Gemäss den Angaben der Universität Y.___ befähigt der Erwerb eines Bachelor of Law in erster Linie zum Weiterstudium in den rechtswissen schaftlichen Masterstudiengängen. Das abgeschlossene Bachelorstudium erlaubt aber auch eine Tätigkeit im Rechtsbereich wie die Mitarbeit in einem Amt, in einer Bank oder Versicherung oder einem Unternehm en . Dementsprechend ist davon auszugehen , dass die Beschwerdeführerin mit dem Erreichen des Bachelors im August 2023 (vgl. Urk. 15/124 S. 42 Ziff. 6.2 und S. 44 Ziff. 7.2) die berufliche Erstausbildung abgeschlossen hat. Insofern betrifft das vorliegende Beschwerdeverfahren insbesondere den Zeitraum von der Anmel dung im August 2021 bis zum Abschluss des Bachelorstudiums im August
- 5.2 Gemäss den vorstehenden Ausführungen (vgl. E. 1.4) gilt als invalid, wer aus gesund heitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbil dung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss. Zur Bestimmung des bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesundheitsschadens kann vollumfänglich auf das Gutachten der Z.___ abgestellt werden. Dieses erfüllt die praxis gemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.6) , erging es doch unter Berücksichti gung der Akten, beruht auf einer sorgfältigen Erhebung der Anamnese sowie all seitigen Untersuchungen und ist ausführlich und schlüssig begründet. Die Gutachte rinnen gelangten dabei zum Schluss, aus polydisziplinärer Sicht stehe eine myofasziale Dekonditionierung und Dysbalancen bei Haltungsinsuffizienz sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fak toren im Vordergrund . An dieser Beurteilung vermögen auch die weiteren bei den Akten liegenden Arzt berichte nichts zu ändern. Die behandelnden Ärzte wiesen zwar wiederholt auf eine chronische entzündliche Grunderkrankung hin beziehungsweise äusserten den Verdacht auf eine systemische autoimmune Erkrankung, differential diagnostisch auf einen systemischen Lupus Erythemato des (E. 4.1 , 4.4 , 4.14 ) . G emäss dem Bericht des Stadtspitals B.___ vom
- November 2021 konnten im Labor jedoch keine Entzündungswerte nachgewiesen werden (E. 4.1). Auch aus den weiteren medizinischen Berichte n ergeben sich keine Hinweise darauf, dass im weiteren Verlauf tatsächlich Entzündungswerte dokumentiert werden konnten . Vielmehr liess sich der Zustand der Beschwerdeführerin nach der stati onären Rehabilitation im Februar beziehungsweise März 2023 gemäss den Ausfüh rungen im Austrittsbericht vom
- März 2023 durch intensives Rumpfmo bilisations- und Gangtraining deutlich verbesser n, was die Beurteilung durch die Ärzte der Z.___ stützt (E. 4 .12). Was sodann die neuropsychologische Untersuchung durch Dr. phil. K.___ betrifft, so hatte diese in ihrem Bericht vom
- September 2024 (E.
- 19) eine mittelgradige neuropsychologische Störung festgehalten , wobei sie sich hinsicht lich der Erschöpfung (Fatigue) insbesondere auf den Fragebogen «WEIMuS» abstützt e (vgl. Urk. 15/148 S. 5). Dieser wurde jedoch zur Objektivierung von Fatigue bei multipler Sklerose erstellt und erfasst die rein subjektive Einschätzung durch die betroffene Person. Dass sich die Erschöpfung auch während der Unter suchung anhand weiterer Testergebnisse oder Beobachtungen objektivieren liess, ergibt sich aus dem Bericht hingegen nicht , womit es hierfür letztlich keine Erklä rung gibt . Der Bericht der neuropsychologischen Untersuchung erweist sich damit insgesamt als wenig überzeugend. Auch die Ärztin des Y.___ , Klinik und Poliklinik für Innere Medizin, wiederholte in ihrem Bericht vom
- Mai 2024 (E. 4 .18) ledig lich die bekannten Diagnosen sowie ihre Einschätzung der Leistungs fähigkeit, ohne dies durch objektive Ergebnisse zu begründen. So nannte sie für das multifaktorielle Fatigue Syndrom keine Genese und wies unter anderem auf einen Gewichtsverlust von 17 kg in einem Jahr hin, obwohl im Gutachten (Januar 2024) ein guter Allgemein- und Ernährungszustand (BMI 22.41 kg/m 2 ) und beispiels weise im Bericht des Y.___ von Januar 2023 ( Urk. 15/65 S. 3 Mitte) ein BMI von 19.61 kg/m 2 und im Bericht des Stadtspitals Y.___ von November 2021 ( Urk. 15/22 S. 2 Mitte) ein solcher von 20.2 kg/m 2 genannt wurde n , womit letzt lich unklar ist, ob es zu einem Gewichtsverlust gekommen ist, was diesen auslöste und inwiefern dieser die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen könnte . Auch in Bezug auf die weiteren von ihr genannten Diagnosen ist unklar, aus welchen Gründen diese welche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben. Unklar ist ferner, inwie fern es in den letzten vier Jahren (Mai 20 20 bis Mai 2024) zu einer Verschlech terung des Allgemeinzustandes gekommen ist, angesichts dessen, dass das Studium bereits seit 2014 mit Verzögerungen durchgeführt wird (vgl. nachfolgend). Die im Mai 2022 durchgeführten Tests hinsichtlich allfälliger geneti scher Erkrankungen (vgl. Urk. 15/47) führte n sodann offensichtlich zu keinen Resul taten , reichte die Beschwerdeführerin doch keine entsprechenden Berichte ein . In den weiteren medizinischen Berichten sodann fällt auf, dass sich die Ärzte insbesondere auf die subjektiven Ausführungen der Beschwerdeführerin stützten und die gestellten Diagnosen nicht oder nicht vollständig durch objektive Befunde zu begründen vermochten ( vgl. E.
- 1,
- 3 -10 ) . 5.3 Soweit die Beschwerdeführerin gegen das Gutachten vorbringt, dieses enthalte keine konkreten Aussagen zum zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit (Urk. 1 S. 7 f.), ist dem insofern zuzustimmen, als die Formulierung im Gutachten, wonach der zeitliche Verlauf der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit dem zeitlichen Verlauf der letzten Tätigkeit entspreche (Urk. 15/124 S. 9 Ziff. 4.7), tat sächlich etwas unklar ist. Allerdings ergeben sich gemäss den vorstehenden Aus führungen (E. 5.2) aus den echtzeitlichen Berichten weder durch objektive Befunde belegte , die Arbeitsfähigkeit einschränkende Diagnosen noch eine über zeugende höhergradige Arbeitsunfähigkeit. Selbst wenn die Ausführungen zum zeitlichen Verlauf der Arbeitsunfähigkeit im Gutachten etwas unklar sind, vermag lediglich die subjektive Überzeugung der Beschwerdeführerin, wonach sie in ihrer Leistungsfähigkeit stark eingeschränkt gewesen sei, keine höhergradige Arbeits unfähigkeit zu begründen. Was sodann die von der Beschwerdeführerin monierte unbegründete Unterstellung eines sekundären Krankheitsgewinns betrifft, so führte die psychiatrische Gutachterin Dr. I.___ aus, es sei davon auszugehen, dass die Beschwerden teilweise auch durch einen sekundären Krankheitsgewinn auf rechterhalten würden. Zur Begründung wies Dr. I.___ nachvollziehbar darauf hin, dass die Beschwerdeführerin durch das soziale Umfeld unterstützt werde , was zu einem Gefühl von versorgt sein sowie einer Verschiebung der Verantwortungs übernahme für das eigene Leben führe (Urk. 15/124 S. 54 Ziff. 6.2). Dieser Ein druck eines sekundären Krankheitsgewinns ergibt sich auch aus dem Bericht der Ärztin des Ambulanten Gesundheitszentrums Y.___ E.___ vom
- Juni 2023 (E. 4.13). Die Beschwerdeführerin sowie ihre Mutter bestanden demnach auf der Abgabe eines Rollstuhls, obschon das ärztliche Team die Meinung vertreten hatte, dies hindere langfristig die Motivation, an der Gehstrecke zu arbeiten. 5.4 Insgesamt vermögen damit die echtzeitlichen Berichte den Beweiswert des Gut achtens nicht zu schmälern und es ist gestützt auf das Gutachten der Z.___ davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer myofaszialen Dekon ditionierung und Dysbalancen bei Haltungsinsuffizienz sowie einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren im Umfang von 20 % in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Angesichts der objektiv ausgewiesenen Diagnosen und Befunde erweisen sich weitere medizinische Abklärungen als nicht notwendig. Trotz umfangreicher und langandauernder Abklärungen in verschiedensten medizinischen Fachdisziplinen konnte kein Gesundheitsschaden eruiert werden, welcher die Arbeits- und Leis tungsfähigkeit um mehr als 20 % einschränkt. Führen die von Amtes wegen vor zunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwie gend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer beantragter Beweismittel zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung). In einem solchen Vorgehen liegt weder eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK noch ein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je m.w.H.). Im Übrigen nannte beziehungsweise beantragte auch die Beschwerdeführerin keine spezifischen, notwendigen Abklä rungen , die vorzunehmen wären .
- 6.1 Gestützt auf die bei der Beschwerdeführerin aufgrund des Gesundheitsschadens vorliegende Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob diese geeignet ist, die lange Verzögerung beim Abschluss des Bachelor s tudiums zu begründen. 6.2 Die Beschwerdeführerin begann im September 2014 das Jusstudium an der Uni versität Y.___ (Urk. 15/6 Ziff. 5.3), wobei die Richtstudienzeit für das Bachelor studium sechs Semester beträgt . Im Rahmen der Anmeldung bei der Invaliden versicherung machte sie zwar geltend, sie leide seit dem Jahre 2011 unter verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden (Urk. 15/6 Ziff. 6.1). Für die Zeit von 2014 bis 2021 liegen jedoch keine echtzeitlichen Berichte vor, gemäss welchen die Arbeits- oder Studierfähigkeit während längerer Zeit beeinträchtigt gewesen wäre. Solche Einschränkungen wurden von der Beschwerdeführerin im vorlie genden Verfahren denn auch nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 1). Trotzdem hat die Beschwerdeführerin in dieser Zeit während rund vierzehn Semestern (September 2014 bis August 2021) den Bachelorabschluss nicht erreicht. Dies deutet darauf hin, dass - trotz einer im Jahr 2016 aufgetretenen, aber mittels Kortison s behandelbaren Fatigue (vgl. Urk. 15/124/36) - zusätzlich nicht krank heitsbedingte Faktoren vorliegen, welche hauptsächlich für die lange Studiendauer verantwortlich sind. Selbst wenn seit Studienbeginn im September 2014 eine Leistungseinbusse von rund 20 % vorgelegen hätte, hätte dies bei einer Richtstudiendauer von sechs Semestern lediglich zu maximal zwei zusätzlichen Semestern geführt. Tatsächlich brauchte die Beschwerdeführerin aber fast doppelt so lange. 6.3 Insgesamt ist damit mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass trotz der gemäss Gutachten der Z.___ ausgewiesenen Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % kein Gesundheitsschaden vorliegt, welcher geeignet ist, die erstmalige berufliche Ausbildung erheblich zu behindern.
- 7.1 Der Vollständigkeit halber ist sodann darauf hinzuweisen, dass die erstmalige berufliche Ausbildung als Eingliederungsmassnahme den allgemeinen Anspruchsvoraus setzungen des Art. 8 Abs. 1 UVG unterliegt und damit neben den Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemes senheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn) zu genügen hat. Dem nach muss die Ausbildung unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles sowohl sachlich, zeitlich finanziell wie auch persönlich in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Einglie derungsziel stehen. Die Massnahme muss sodann prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; es muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 142 V 523 E. 2.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_266/2022 vom
- März 2023 E. 2.2). Sachlich angemessen ist schliesslich eine Vorkehr, wenn sie die versicherte Per son voraussichtlich in die Lage versetzt, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, das mindestens einen beachtlichen Teil der Unterhaltskosten deckt (Urteil des Bundes gerichts 9C_131/2022 vom
- September 2022 E. 2.3.2). 7.2 Die Beschwerdeführerin erklärte, nach ihrem Studium während einer bis zwei Stunden täglich als Juristin oder Anwältin im Homeoffice tätig sein zu wollen ( Urk. 15/124 S. 17 Ziff. 3.2.12, Urk. 15/124 S. 24 Ziff. 3.2.12 ). Unabhängig von der Frage, ob sich tatsächlich eine Arbeitsstelle finden liesse, die diesen Vorstel lungen entspricht, ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin damit ein Einkommen erzielen könnte, welches mindestens einen beachtlichen Teil der Unterhaltskosten deckt. Damit stellt sich die Frage, ob die beantragten beruflichen Massnahmen im Rahmen von Kostenübernahme und Taggeld für das Studium überhaupt sachlich angemessen sind . Die Beschwerdegegnerin liess diese Frage offen, nachdem sie bereits das Vorliegen eines relevanten Gesundheits schadens verneint hatte. Würde ein relevanter Gesundheitsschaden vorliegen, wäre indes vertieft zu prüfen, ob nicht geeignetere Ausbildungen zur Verfügung stehen.
- Was schliesslich die der Beschwerdeführerin im Rahmen der Schadenmin derungspflicht auferlegte Intensivierung der ambulanten psychologischen Behand lung betrifft (Urk. 15/ 144) , ist gestützt auf das Gutachten der Z.___ davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin unter anderem an einer chro nischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren leidet (E. 4.16.1 ). Neben der psychiatrischen Gutachterin der Z.___ (E. 4.16.5) empfahl auch Dr. phil. K.___ in ihrem Bericht vom
- September 2024 eine psychothe rapeutische Begleitung zur Behandlung der psychiatrischen Symptome und zur Krankheitsverarbeitung (E. 4.19). Die von der Beschwerdegegnerin auf erlegte Schadenminderungspflicht erscheint damit nachvollziehbar und sinnvoll. Daran vermag auch die Einschätzung des behandelnden Psychotherapeuten L.___ nichts zu ändern (E. 4.20).
- 9.1 In formeller Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom
- September 2024 die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 7). Nachdem die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind, ist das Gesuch zu bewilligen und Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm , Inclusion Handicap, als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. 9.2 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Diese Kosten sind e ntsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge der zu gewährenden unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzu weisen. 9.3 Mit Honorarnote vom
- Mai 2025 machte Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm Aufwendungen von insgesamt 12 Stunden sowie eine Administrationspauschale von 3 % geltend (Urk. 20 ), was angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung eines Stundenansatzes von Fr. 185.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist Rechtsan wältin Sibylle Käser Fromm zufolge der bewilligten unentgeltlichen Rechtsver tretung mit Fr. 2‘471.80 einstweilen aus der Gerichtskasse zu entschädigen . Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom
- September 2024 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm als unent geltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerde führerin auferlegt und z ufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genom men . Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Die unentgeltliche Recht s vertreterin, R echtsanwältin Sibylle Käser Fromm , wird mit Fr. 2‘471.80 (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskassen entschädigt . Die Beschwerde führerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom
- Juli bis und mit dem
- August sowie vom
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensKübler-Zillig
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich IV.2024.00557 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig Urteil vom 4.
Juni
2025 in
Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten
durch
Rechtsanwältin
Sibylle
Käser
Fromm Rechtsdienst
Inclusion
Handicap Grütlistrasse
20,
8002
Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle Röntgenstrasse
17,
Postfach,
8087
Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ ,
geboren
1994,
begann
im
September
2014
ein
Jurastudium
an
der
Universität
in
Y.___
(Urk.
15/6
Ziff.
5.3)
und
meldete
sich
am
26.
August
2021
unter
Hinweis
auf
verschiedene ,
seit
dem
Jahre
2011
beste hende
Beschwerden
bei
der
Invalidenversicherung
zum
Leistungsbezug
an
(Urk.
15/6
Ziff.
6.1).
Am
1.
September
2021
beantragte
sie
zusätzlich
die
Zuspra che
einer
Hilflosenentschädigung
(Urk.
15/7) ,
was
die
IV-Stelle
mangels
Erfüllens
des
Wartejahres
nach
ergangenem
Vorbescheid
(Urk.
15/15)
mit
Verfügung
vom
4.
November
2021
ablehnte
(Urk.
15/18).
Die
IV-Stelle
tätigte
in
der
Folge
erwerb liche
(Urk.
15/11,
Urk.
15/31)
sowie
medizinische
Abklärungen
(Urk.
15/21-22 ).
Mit
Mitteilung
vom
8.
August
2023
erteilte
sie
Kostengutsprache
für
eine
zunächst
leihweise
Abgabe
sowie
am
20.
September
2023
für
den
Kauf
eines
Elektrorollstuhls
(Urk.
15/96,
Urk.
15/102).
Im
Rahmen
des
Vorbescheidverfahren s
betreffend
Leistungsbezug
(Urk.
15/25,
15/34 )
gingen
weitere
Arztbericht e
ein
( Urk.
15/28,
Urk.
15/33,
Urk.
15/38,
Urk.
15/42,
Urk.
15/44,
Urk.
15/48,
Urk.
15/54 -5 6 ,
Urk.
15/59 ,
Urk.
15/62- ,63,
Urk.
15/65 - 67,
Urk.
15/75-76,
Urk.
15/ 80 -81,
Urk.
15/86 /11-16 ,
Urk.
15/113 ,
Urk.
15/133 )
und
es
wurde
eine
polydisziplinäre
Begutachtung
veranlasst
(Gutach ten
vom 15.
März
2024 ,
Urk.
15/ 124 ) .
Nachdem
dieses
der
Versicherten
zur
Stellungnahme
zugestellt
worden
war
(Urk.
15/130,
Urk.
15/134),
auferlegte
die
IV-Stelle
der
Versicherten
m it
Schreiben
vom
27.
August
2024
die
Intensi vierung
der
ambulanten
psychologischen
Behandlung
sowie
die
Durchführung
rekonditionierender
Massnahmen
(Urk.
15/144)
und
verneinte
gleichentags
einen
Anspruch
auf
weitere
Leistungen
der
Invalidenversicherung
(Verfügung
vom
27.
August
2024,
Urk.
15/145
=
Urk.
2).
2.
Die
Versicherte
erhob
am
30.
September
2024
Beschwerde
gegen
die
Verfügung
vom
27.
August
2024
(Urk.
2)
und
beantragte
die
Rückweisung
der
Sache
zur
weiteren
Abklärung
und
Übernahme
der
invaliditätsbedingten
Mehrkosten
der
beruflichen
Erstausbildung
sowie
Ausrichtung
von
Taggeldern.
Eventuell
sei
ihr
eine
ganze
Rente
zuzusprechen
oder
die
Sache
zur
erneuten
Begutachtung
und
hernach
Neubeurteilung
des
Rentenanspruchs
an
die
IV-Stelle
zurückzuweisen.
Im
Übrigen
sei
von
den
ihr
auferlegten
Auflagen
abzusehen.
In
formeller
Hinsicht
beantragte
die
Beschwerdeführerin
die
Bewilligung
der
unentgeltlichen
Prozess führung
und
Rechtsvertretung
(Urk.
1
S.
2).
Mit
Beschwerdeantwort
vom
16.
Januar
2025
schloss
die
IV-Stelle
auf
Abweisung
der
Beschwerde
(Urk.
13),
was
der
Beschwerdeführerin
am
20.
Januar
2025
mitgeteilt
wurde
(Urk.
16).
Am
11.
März
2025
reichte
die
Beschwerdeführerin
einen
weiteren
Arztbericht
ein
(Urk.
17-18),
welcher
der
Beschwerdegegnerin
am
13.
März
2025
zur
Kenntnis nahme
zugestellt
wurde
(Urk.
19). Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1. 1.1
Am
1.
Januar
2022
sind
die
geänderten
Bestimmungen
des
Bundesgesetzes
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
(ATSG),
der
Verordnung
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
(ATSV),
des
Bundesgesetzes
über
die
Invalidenversicherung
(IVG)
sowie
der
Verordnung
über
die
Invaliden versicherung
(IVV)
in
Kraft
getreten.
Die
angefochtene
Verfügung
erging
nach
dem
1.
Januar
202 2.
Entsprechend
den
allgemeinen
intertemporalrechtlichen
Grundsätzen
(vgl.
BGE
144
V
210
E.
4.3.1)
ist
nach
der
bis
zum
31.
Dezember
2021
geltenden
Rechtslage
zu
beurteilen,
ob
bis
zu
diesem
Zeitpunkt
ein
Leistungs anspruch
entstanden
ist.
Steht
ein
erst
nach
dem
1.
Januar
2022
entstan dener
A nspruch
zur
Diskussion,
findet
darauf
das
seit
diesem
Zeitpunkt
geltende
Recht
Anwendung
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_452/2023
vom
24.
Januar
2024
E.
3.2.1
mit
Hinweisen).
Auf g rund
der
a m
26.
August
2021
(Urk.
15/6 )
anhängig
gemachten
Anmeldung
bei
der
Invalidenversicherung
könnten
allfällige
Leistungen
frühestens
ab
August
2021
ausgerichtet
werden
(vgl.
10
Abs.
1
IVG
in
Verbindung
mit
Art.
29
Abs.
1
ATSG ).
In
dieser
übergangsrechtlichen
Konstellation
ist
die
bis
31.
Dezember
2021
geltende
Rechtslage
massgebend,
die
im
Folgenden
soweit
nichts
anderes
vermerkt
ist
jeweils
in
dieser
Version
wiedergegeben,
zitiert
und
angewendet
wird.
1.2
Invalide
oder
von
einer
Invalidität
(Art.
8
ATSG)
bedrohte
Versicherte
haben
gemäss
Art.
8
Abs.
1
IVG
Anspruch
auf
Eingliederungsmassnahmen,
soweit: a.
diese
notwendig
und
geeignet
sind,
die
Erwerbsfähigkeit
oder
die
Fähigkeit,
sich
im
Aufgabenbereich
zu
betätigen,
wieder
herzustellen,
zu
erhalten
oder
zu
verbessern;
und b.
die
Voraussetzungen
für
den
Anspruch
auf
die
einzelnen
Massnahmen
erfüllt
sind.
Der
Anspruch
auf
Eingliederungsmassnahmen
besteht
unabhängig
von
der
Aus übung
einer
Erwerbstätigkeit
vor
Eintritt
der
Invalidität.
Bei
der
Festlegung
der
Massnahmen
ist
die
gesamte
noch
zu
erwartende
Dauer
des
Erwerbslebens
zu
berücksichtigen
(Abs.
1 bis ).
Nach
Massgabe
der
Art.
13
und
21
IVG
besteht
der
Anspruch
auf
Leistungen
unabhängig
von
der
Möglichkeit
einer
Eingliederung
ins
Erwerbsleben
oder
in
den
Aufgabenbereich
(Abs.
2).
Nach
Massgabe
von
Art.
16
Abs.
2
lit.
c
IVG
besteht
der
Anspruch
auf
Leistungen
unabhängig
davon,
ob
die
Eingliederungsmassnahmen
notwendig
sind
oder
nicht,
um
die
Erwerbs fähigkeit
oder
die
Fähigkeit,
sich
im
Aufgabenbereich
zu
betätigen,
zu
erhalten
oder
zu
verbessern
(Abs.
2 bis ).
Die
Eingliederungsmassnahmen
bestehen
gemäss
Abs.
3
in
medizinischen
Mass nahmen
(lit.
a),
Integrationsmassnahmen
zur
Vorbereitung
auf
die
berufliche
Einglie derung
(lit.
a bis ),
Massnahmen
beruflicher
Art
(Berufsberatung,
erstmalige
berufliche
Ausbildung,
Umschulung,
Arbeitsvermittlung,
Kapitalhilfe;
lit.
b)
und
in
der
Abgabe
von
Hilfsmitteln
(lit.
d). 1.3
Nach
Art.
16
Abs.
1
IVG
haben
Versicherte,
die
noch
nicht
erwerbstätig
waren
und
denen
infolge
Invalidität
bei
der
erstmaligen
beruflichen
Ausbildung
in
wesent lichem
Umfange
zusätzliche
Kosten
entstehen,
Anspruch
auf
Ersatz
dieser
Kosten,
sofern
die
Ausbildung
den
Fähigkeiten
der
versicherten
Person
entspricht.
Als
erstmalige
berufliche
Ausbildung
gilt
gemäss
Art.
5
Abs.
1
IVV
die
berufliche
Grundbildung
nach
dem
Berufsbildungsgesetz
(BBG)
sowie,
nach
Abschluss
der
Volks-
oder
Sonderschule,
der
Besuch
einer
Mittel-,
Fach-
oder
Hochschule
und
die
berufliche
Vorbereitung
auf
eine
Hilfsarbeit
oder
auf
die
Tätigkeit
in
einer
geschützten
Werkstätte. 1. 4
Als
invalid
im
Sinne
von
Art.
16
IVG
gilt,
wer
aus
gesundheitlichen
Gründen
bei
einer
seinen
Fähigkeiten
entsprechenden
Ausbildung
erhebliche
Mehrkosten
auf
sich
nehmen
muss.
Bezüglich
psychischer
Beeinträchtigungen
sind
die
von
der
Rechtsprechung
zum
invalidisierenden
geistigen
oder
psychischen
Gesundheits schaden
(Art.
4
Abs.
1
IVG
in
Verbindung
mit
Art.
7
und
8
Abs.
1
ATSG)
entwi ckelten
Grundsätze
auch
im
Bereich
des
Art.
16
IVG
massgeblich;
dabei
ist
jedoch
nicht
die
Erwerbstätigkeit,
sondern
der
beabsichtigte
Ausbildungsgang
mit
seinen
spezifischen
Anforderungen
Bezugspunkt
(BGE
114
V
29
E.
1b
in
fine
mit
Hin weisen;
Urteil
des
Bundesgerichts
I
159/05
vom
16.
März
2006
E.
3.2.2).
Sodann
ist
es
unerheblich,
ob
die
versicherte
Person
bei
Erlass
der
Verwaltungsverfügung
an
einem
invalidisierenden
Gesundheitsschaden
leidet.
Denn
es
kommt
im
Rah men
von
Art.
4
Abs.
1
IVG
(in
Verbindung
mit
Art.
7
und
8
Abs.
1
ATSG),
von
seinem
ausdrücklichen
Wortlaut
wie
von
der
Systematik
der
Invalidenver sicherung
als
final
konzipierte
Erwerbsausfallversicherung
(AHI
1999
S.
79)
her,
nicht
auf
die
Gleichzeitigkeit
(Kontemporalität),
sondern
auf
die
Kausalität
von
Gesundheitsschaden
und
Erwerbsunfähigkeit
an
(BGE
126
V
461
E.
2
in
fine,
AHI
2003
S.
158
E.
2). 1. 5
Liegen
Beiträge
an
berufliche
Ausbildungsschritte
nach
Art.
16
IVG
im
Streit,
so
hat
der
Arzt,
wie
bei
der
Invaliditätsbemessung,
den
Gesundheitszustand
zu
diagnos tizieren
und
zu
den
sich
daraus
ergebenden
Einschränkungen
Stellung
zu
nehmen;
ferner
hat
er
sich
gegebenenfalls
darüber
zu
äussern,
ob
der
Gesund heitszustand
die
ins
Auge
gefasste
berufliche
Vorkehr
zulässt
und,
bejahenden falls,
welche
Tätigkeiten
hierbei
aus
medizinischer
Sicht
dem
Leiden
angepasst
sind.
Solche
ärztlichen
Auskünfte
sind
auch
dann
erforderlich,
wenn
di e
versi cherte
Person
aus
eigener
Initiative
eine
berufliche
Ausbildung
begonnen
hat
und
hierfür
die
IV
in
Anspruch
nehmen
will
(Meyer/Reichmuth,
Rechtsprechung
des
Bundesgerichts
zum
IVG,
4.
Auflage,
Art.
16
Rz
6
S.
181).
1.6
Versicherungsträger
und
das
Sozialversicherungsgericht
haben
die
Beweise
frei,
das
heisst
ohne
Bindung
an
förmliche
Beweisregeln,
sowie
umfassend
und
pflichtgemäss
zu
würdigen.
Für
das
Beschwerdeverfahren
bedeutet
dies,
dass
das
Sozialversicherungsgericht
alle
Beweismittel,
unabhängig
davon,
von
wem
sie
stammen,
objektiv
zu
prüfen
und
danach
zu
entscheiden
hat,
ob
die
verfügbaren
Unterlagen
eine
zuverlässige
Beurteilung
des
streitigen
Rechtsanspruches
gestat ten.
Insbesondere
darf
es
bei
einander
widersprechenden
medizinischen
Berichten
den
Prozess
nicht
erledigen,
ohne
das
gesamte
Beweismaterial
zu
würdigen
und
die
Gründe
anzugeben,
warum
es
auf
die
eine
und
nicht
auf
die
andere
medizi nische
These
abstellt
(BGE
125
V
351
E.
3a).
Hinsichtlich
des
Beweiswertes
eines
Arztberichtes
ist
entscheidend,
ob
er
für
die
streitigen
Belange
umfassend
ist,
auf
allseitigen
Untersuchungen
beruht,
auch
die
geklagten
Beschwerden
berücksichtigt,
in
Kenntnis
der
Vorakten
(Anamnese)
abge geben
worden
ist,
in
der
Beurteilung
der
medizinischen
Zusammenhänge
und
Situation
einleuchtet
und
ob
die
Schlussfolgerungen
des
Experten
begründet
sind.
Zudem
muss
der
Arzt
über
die
notwendigen
fachlichen
Qualifikationen
ver fügen.
Ausschlaggebend
für
den
Beweiswert
ist
grundsätzlich
weder
die
Herkunft
eines
Beweismittels
noch
die
Bezeichnung
der
eingereichten
oder
in
Auftrag
gege benen
Stellungnahme
als
Bericht
oder
Gutachten
(BGE
134
V
231
E.
5.1,
125
V
351
E.
3a;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_225/2021
vom
1 0.
Juni
2021
E.
3.2,
je
m.w.H.). 2. 2.1
Vorweg
ist
darauf
hinzuweisen,
dass
die
Beschwerdegegnerin
nach
Erlass
des
Vorbescheids
vom
17.
Januar
2022
(Urk.
15/25)
und
den
getätigten
medizinischen
Abklärungen
mit
Veranlassung
einer
polydisziplinären
Begutachtung
(Gut achten
vom
15.
März
2024,
vgl.
Urk.
15/124)
vor
Erlass
der
Verfügung
vom
27.
August
2024
(Urk.
2)
keinen
weiteren
Vorbescheid
erlassen
hat,
sie
der
Beschwerde führerin
vielmehr
das
Gutachten
der
Z.___
zur
Stellungnahme
zugestellt
hat
(Urk.
15/130,
Urk.
15/134). 2. 2
Gemäss
Art.
57a
Abs.
1
IVG
teilt
die
IV-Stelle
der
versicherten
Person
den
vorge sehenen
Endentscheid
über
ein
Leistungsbegehren,
den
Entzug
oder
die
Herab setzung
einer
bisher
gewährten
Leistung
sowie
den
vorgesehenen
Entscheid
über
die
vorsorgliche
Einstellung
von
Leistungen
mittels
Vorbescheid
mit
(Satz
1);
die
versicherte
Person
hat
Anspruch
auf
rechtliches
Gehör
im
Sinne
von
Art.
42
ATSG
(Satz
2).
Der
Sinn
und
Zweck
des
Vorbescheidverfahrens
besteht
darin,
die
Akzeptanz
des
Entscheides
bei
den
Versicherten
zu
verbessern
(BGE
134
V
97
E.
2.7,
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_551/2022
vom
4.
März
2024
E.
4.2).
Die
IV-Stelle
darf
sich
daher
nicht
darauf
beschränkten,
die
von
der
versicherten
Person
vorgebrachten
Einwände
tatsächlich
zur
Kenntnis
zu
nehmen
und
zu
prüfen.
Sie
hat
ihre
Über legungen
dem
oder
der
Betroffenen
gegenüber
auch
namhaft
zu
machen
und
sich
dabei
ausdrücklich
mit
den
(entscheidwesentlichen)
Einwänden
auseinander zusetzen,
oder
aber
zumindest
die
Gründe
anzugeben,
weshalb
sie
gewisse
Gesichts punkte
nicht
berücksichtigen
kann
(BGE
124
V
181
E.
2b).
Das
Vorbescheid verfahren
geht
über
den
verfassungsrechtlichen
Mindestanspruch
auf
rechtliches
Gehör
(Art.
29
Abs.
2
der
Bundesverfassung,
BV)
hinaus,
indem
es
Gelegenheit
gibt,
sich
nicht
nur
zur
Sache,
sondern
auch
zum
vorgesehenen
Ent scheid
zu
äussern
(BGE
134
V
97
E.
2.8.2
mit
Hinweisen).
Dies
heisst
nicht,
dass
eine
IV-Stelle,
die
von
dem
im
Vorbescheid
in
Aussicht
gestellten
Entscheid
abwei chend
verfügen
will,
vorgängig
nochmals
ein
Vorbescheidverfahren
durch zuführen
hätte
(vgl.
Urteile
8c_96/2012
vom
9.
Mai
2012
E.
3.2
und
9C_115/2007
vom
22.
Januar
2008
E.
4
und
5,
in
SVR
2008
IV
Nr.
43
S.
145).
Ob
die
Verwal tung,
wenn
sie
auf
Einwand
der
versicherten
Person
gegen
den
Vorbescheid
hin
weitere
Abklärungen
vornimmt,
nochmals
ein
Vorbescheidverfahren
durchzu führen
hat,
hängt
von
den
Umständen
des
Einzelfalles
ab,
unter
anderem
von
der
inhaltlichen
Bedeutung
der
Sachverhaltsvervollständigung
(Urteil
des
Bundes gerichts
9C_312/2014
vom
19.
September
2014
E.
2.2.1
mit
weiteren
Hinweisen). 2.3
Die
Beschwerdeführerin
rügte
keine
Verletzung
des
rechtlichen
Gehörs
(vgl.
Urk.
1).
Trotz
des
Zeitablaufs
zwischen
dem
Vorbescheid
vom
17.
Januar
2022
(Urk.
15/25)
und
der
am
27.
August
2024
erlassenen
Verfügung
(Urk.
2)
drängte
sich
im
konkret
vorliegenden
Fall
kein
nochmaliges
Durchführen
eines
Vorbescheid verfahrens
auf.
Zunächst
wurde
bereits
mit
Vorbescheid
vom
17.
Januar
2022
die
Abweisung
des
Leistungsbegehrens
in
Aussicht
gestellt
mit
der
Begründung,
dass
keine
gesundheitlichen
Einschränkungen
vorlägen,
welche
sich
auf
die
Ausbildungs-
und
Arbeitsfähigkeit
auswirkten
(Urk.
15/25
S.
2).
In
der
angefochtenen
Verfügung
vom
27.
August
2024
gelangte
die
Beschwerde gegnerin
zu
demselben
Ergebnis,
wobei
eine
20%ige
Erwerbsunfähigkeit
für
jeg liche
Tätigkeiten
anerkannt
wurde
(Urk.
2
S.
2).
Hinzu
kommt,
dass
der
Beschwer deführerin
Gelegenheit
eingeräumt
wurde,
zum
Gutachten
der
Z.___
vom
15.
März
2024
Stellung
zu
nehmen
(vgl.
Urk.
15/130,
Urk.
15/134).
Nachdem
somit
der
Beschwerdeführerin
vorgängig
das
rechtliche
Gehör
betreffend
die
neuen
Entscheidgrundlagen
gewährt
worden
war
und
sich
inhaltlich
am
Ent scheid
nichts
geändert
hatte,
ist
im
vorliegenden
Fall
von
einer
Aufhebung
der
angefochtenen
Verfügung
aus
formellen
Gründen
abzusehen. 3. 3.1
Die
Beschwerdegegnerin
verneinte
in
der
angefochtenen
Verfügung
vom
27.
August
2024
(Urk.
2)
einen
Anspruch
auf
Leistungen
der
Invalidenver sicherung
und
stützte
sich
dabei
insbesondere
auf
das
Gutachten
der
Z.___
vom
15.
März
2024 ,
gemäss
welchem
eine
Erwerbsunfähigkeit
von
20
%
für
jegliche
berufliche
Tätigkeiten
vorliege.
Mit
einer
Arbeitsfähigkeit
von
80
%
könne
ein
rentenausschliessendes
Einkommen
erzielt
werden.
Zudem
könne
mit
medizi nischen
Massnahmen
die
Arbeitsfähigkeit
gesteigert
werden
(S.
2).
Mit
Beschwerdeantwort
vom
16.
Januar
2025
hielt
die
Beschwerdegegnerin
ergän zend
fest,
hinsichtlich
des
Berichts
des
Universitätsspitals
Y.___
vom
11.
September
2024
sei
ein
zeitlicher
Kontext
zum
massgebenden
Zeitraum
zwar
gegeben.
Aufgrund
einer
anderen
Befundlage
und
Diagnosen
mit
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
werde
dieser
Bericht
jedoch
erst
nach
Ausgang
des
hängigen
Verfahrens
als
Verschlechterungsgesuch
geprüft.
Dies
sei
der
Beschwerdeführerin
bereits
mitgeteilt
worden
(Urk.
13). 3.2
Demgegenüber
machte
die
Beschwerdeführerin
in
ihrer
Beschwerde
(Urk.
1)
gel tend,
sie
studiere
seit
September
2014
Rechtswissenschaften,
wobei
sie
das
Stu dium
aufgrund
der
gesundheitlichen
Beeinträchtigungen
bisher
nicht
habe
abschlies sen
können.
Die
Ablehnung
eines
Rentenanspruchs
erfolge
verfrüht.
Nach
dem
Grundsatz
«Eingliederung
vor
Rente»
müssten
zunächst
Eingliederungs massnahmen
zugesprochen
oder
solche
mindestens
vertieft
abge klärt
werden
(S.
5
Ziff.
III.1).
Dies
scheine
nicht
erfolgt
zu
sein.
Infolge
ihrer
Invali dität
sei
sie
in
der
beruflichen
Ausbildung
wesentlich
eingeschränkt
(S.
6).
Die
Voraussetzungen
für
ein
Taggeld
seien
erfüllt
und
sie
habe
Anspruch
auf
die
Übernahme
der
invaliditätsbedingten
Mehrkosten
der
beruflichen
Erstausbildung
sowie
ein
Taggeld
(S.
7).
Falls
ohne
Durchführung
von
Eingliederungs massnahmen
der
Rentenanspruch
geprüft
werde,
sei
darauf
hinzuweisen,
dass
das
Gutachten
de r
Z.___
gravierende
Mängel
aufweise
(S.
7
Ziff.
2).
Sowohl
in
den
einzelnen
Teilg utachten
als
auch
in
der
interdisziplinären
Gesamtbeurteilung
fehlten
konkrete
Aussagen
zum
zeitlichen
Verlauf
der
Arbeitsfähigkeit,
obschon
dieser
eine
der
zentralen
Fragestellungen
eines
Gutachtens
sei
(S.
7
f.).
Im
psy chiatrischen
Gutachten
werde
ihr
ohne
weitere
Erklärung
ein
sekundärer
Krank heitsgewinn
unterstellt.
Insgesamt
lasse
das
Gutachten
zentrale
Fragen
offen
(S.
8).
Das
Aktivitätsniveau
sei
in
allen
vergleichbaren
Lebensbereichen
einge schränkt,
sie
werde
seit
Oktober
2021
von
der
A.___
unterstützt
und
müsse
auch
auf
frühere
sportliche
Aktivitäten
verzichten.
Es
sei
von
einem
erheblichen
Leidens druck
auszugehen.
Darüber
hinaus
bemühe
sie
sich
um
weitere
medizi nische
Abklärungen
und
habe
sich
bei
der
Long-Covid-Sprechstunde
angemeldet
(S.
9).
Das
Gutachten
widerspreche
den
zahlreichen
ärztlichen
Berichten,
in
welchen
wiederholt
eine
Arbeitsunfähigkeit
von
80
%
attestiert
worden
sei,
wobei
eine
nachvollziehbare
Begründung
für
diese
Diskrepanz
fehle.
Insgesamt
könne
nicht
auf
das
Gutachten
der
Z.___
abgestellt
werden
(S.
11).
Die
Beschwerde gegnerin
habe
ihr
die
Durchführung
rekondit i onierender
Massnahmen
auferlegt,
wobei
unklar
sei,
was
darunter
konkret
zu
verstehen
sei .
Zudem
solle
die
psychologische
Beratung
intensiviert
werden.
Mit
diesen
Mass nahmen
erwarte
die
Beschwerdegegnerin
eine
Steigerung
der
Arbeitsfähigkeit
auf
100
%,
ohne
auszuführen,
wie
sie
auf
diese
Annahme
komme
(S.
11
f.).
Bereits
jetzt
nehme
sie
regelmässig
an
einer
psychologischen
Beratung
teil,
ohne
dass
sich
dadurch
etwas
geändert
habe.
Wie
der
behandelnde
Psychologe
gehe
auch
sie
nicht
von
einer
psychischen
Ursache
ihrer
Beschwerden
aus
(S.
12 ;
vgl.
auch
Urk.
17-18 ). 3.3
Strittig
und
zu
prüfen
ist
der
Anspruch
der
Beschwerdeführerin
auf
Leistungen
der
Invalidenversicherung,
insbesondere
die
Übernahme
der
invaliditätsbe dingten
Mehrkosten
ihrer
beruflichen
Erstausbildung
sowie
die
Ausrichtung
eines
Taggeldes. 4 . 4 . 1
Die
Ärzte
des
Stadtspitals
B.___ ,
Kardiologie,
nannten
in
ihrem
Bericht
vom
29.
November
2021
folgende
Diagnosen
(Urk.
15/22/9-12
S.
1): - Sinustachykardie
sowie
klinisch
Verdacht
auf
orthostatische
Dysregu lation - kleiner,
hämodynamisch
nicht
relevanter
Perikarderguss - Diabetes
insipidus
centralis - undifferenzierte
Spondylarthritis - chronisch
spontane
Urtikaria
mit
Angioödem - Pollinosis
sowie
Schimmelpilzallergie
Es
bestehe
eine
schwierige,
nicht
ganz
klare
Situation.
Im
Vordergrund
scheine
die
chronisch
entzündliche
Grunderkrankung
zu
stehen,
auch
wenn
im
Labor
die
Entzündungswerte
normwertig
seien.
Eine
Vorstellung
in
einer
spezialisierten
(Entzündungs-)Sprechstunde
erscheine
sinnvoll
(S.
3).
4 . 2
In
ihre m
Bericht
vom
3.
Dezember
2021
verneinte
die
Ärztin
des
Stadtspitals
B.___ ,
Endokrinologie,
Diabetologie,
Pophyrie
und
klinische
Ernährung,
unter
Hinweis
auf
den
Bericht
vom
11.
Oktober
2021
(Urk.
15/21/7-8)
das
Vorliegen
von
Diagnosen
mit
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
(Urk.
15/21/5
Ziff.
2.5).
Als
solche
ohne
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
nannte
sie
sodann
insbe sondere
eine
Diabetes
insipidus
centralis
(Urk.
15/ 21/5
Ziff.
2.6 ) .
Aus
endokrino logischer
Sicht
sei
die
Beschwerdeführerin
voll
arbeitsfähig
(Urk.
15/21/5
Ziff.
2.7).
4 . 3
Der
Hausarzt
Dr.
med.
C.___ ,
Facharzt
für
Allgemeine
Innere
Medizin,
Rheumatologie
und
Nephrologie,
nannte
in
seinem
Bericht
vom
21.
Dezember
2021
folgende
Diagnosen
(Urk.
15/22/ 7 ): - milde
undifferenzierte
Spondylarthritis - Fatigue,
allgemeine
Muskelschwäche - chronischer
Perikarderguss - Diabetes
insipidus
centralis - chronische
spontane
Urtikaria
mit
Angioödem - rezidivierender
Herpes
labialis
Die
Beschwerdeführerin
sei
unter
der
Hypothese
einer
Spondylarthritis
medika mentös
behandelt
worden.
Nachdem
verschiedene
Medikamente
keine
signifi kante
Symptombesserung
gebracht
hätten,
bestehe
derzeit
eine
Therapiepause.
D er
Diabetes
sei
erfolgreich
medikamentös
therapiert
worden,
es
bestehe
jedoch
weiterhin
eine
starke
subjektive
Leistungsschwäche
(Urk.
15/22/7),
so
dass
im
November
2021
eine
A.___ -Verordnung
ausgestellt
worden
sei.
Beruflich
habe
die
Beschwerdeführerin
ihr
Studium
zwischenzeitlich
aus
Krankheitsgründen
pausiert.
Insgesamt
bestehe
ein
sehr
hoher
Leidensdruck
aufgrund
körperlicher
Schwäche
und
Erschöpfung,
der
trotz
somatischer
Diagnosen
aktuell
nicht
vollständig
erklärt
werden
könne
(Urk.
15/22/8).
Gegebenenfalls
bestehe
zusätzlich
eine
psychische
Belastungssituation
(Urk.
15/22/5
Ziff.
4.4).
4 . 4
In
ihrem
Bericht
vom
20.
Januar
2022
(Urk.
15/28/1-3)
äusserten
die
Ärzte
des
Universitätsspitals
Y.___
(Y.___ ),
Klinik
für
Innere
Medizin,
den
Verdacht
auf
eine
systemische
autoimmune
Erkrankung
(S.
1),
wobei
es
derzeit
unklar
sei,
ob
eine
solche
die
Ursache
der
Symptome
sei.
Differentialdiagnostisch
sei
an
einen
sys temische
Lupus
Erythematodes
(SLE)
zu
denken,
die
Immunserologie
sei
ausste hend
(S.
3). 4 . 5
Die
Ärzte
des
Universitären
Herzzentrums
des
Y.___
beschrieben
in
ihrem
Bericht
vom
21.
Januar
2022
(Urk.
15/33)
einen
progredienten,
aktuell
mittelgrossen,
zir kulären
Perikar d erguss
(S.
1).
Die
Beschwerdeführerin
berichte
von
einer
deutli chen
Einschränkung
der
Leistungsfähigkeit
und
einer
ausgeprägten
Müdigkeit
im
Alltag.
Sie
könne
selbst
alltägliche
Dinge
nicht
mehr
bewältigen
und
sei
sehr
schnell
erschöpft
(S.
2) .
Die
Ätiologie
bleibe
aktuell
unklar.
Bei
noch
fehlender
hämodynamischer
Relevanz
bestehe
keine
Indikation
zur
therapeutischen
Perikard punktion
(S.
3) . 4 . 6
In
seinem
Bericht
vom
29.
März
2022
(Urk.
15/38)
hielt
ein
Arzt
des
Y.___
fest,
die
Diagnose
sei
wie
die
Prognose
weiterhin
unklar
( Ziff.
4.3
und
5 ),
die
körperliche
Belastbarkeit
jedoch
deutlich
reduziert
(Ziff.
3.4 ).
Wie
viele
Stunden
eine
ange passte
Tätigkeit
zumutbar
sei,
müsste
im
Verlauf
ausprobiert
werden,
was
jedoch
aktuell
noch
nicht
sinnvoll
sei
(Ziff.
4.2).
4 . 7
Am
18.
Mai
2022
diagnostizierten
die
Ärzte
des
Universitäten
Herzzentrums,
Y.___ ,
eine
autoinflammatorische
refraktäre
Perikarditis
im
Rahmen
des
bekannten
Verdachts
auf
eine
multisystemische
autoinflammatorische
Erkrankung
(Urk.
15/54/1-3
S.
1).
Der
Beschwerdeführerin
gehe
es
gut,
sie
berichte
über
persistie rende
Tachykardien
unter
leichter
Belastung,
dann
werde
sie
auch
kurz atmig.
Aus
diesem
Grund
sei
sie
weiterhin
nicht
sehr
leistungsfähig
(S.
2;
vgl.
auch
den
Bericht
vom
gleichen
Tag
in
Urk.
15/48/8-9).
4 . 8
Die
Ärztin
des
Y.___ ,
Klinik
für
Innere
Medizin,
hielt
in
einem
undatierten
Bericht ,
eingegangen
am
1.
Juni
2022
(Urk.
15/48/3-5),
bei
unveränderten
Diagnosen
(Ziff.
1.2)
fest,
die
Beschwerdeführerin
studiere
etwa
zwei
Stunden
täglich,
mehr
sei
nicht
möglich
(Ziff.
2.1).
Ansonsten
sei
die
Leistungsfähigkeit
vollständig
ein geschränkt
(Ziff.
2.2).
4 . 9
In
ihrem
Bericht
vom
28.
September
2022
(Urk.
15/55)
hielt
die
Ärztin
der
Klini k
für
Innere
Medizin,
Y.___ ,
bei
unveränderten
Diagnosen
(Ziff.
1.2)
fest,
die
Beschwerde führerin
habe
die
Arbeitsfähigkeit
fürs
Studium
ab
21.
September
2022
um
20
%
steigern
können
(Ziff.
2.1).
Aktuell
sei
die
Leistungsfähigkeit
um
80
%
vermindert
(Ziff.
2.2).
Aktuell
sei
abzuwarten,
wie
die
Beschwerdeführerin
langfristig
auf
die
Behandlung
mit
Benlysta
reagiere.
In
der
letzten
Konsultation
habe
es
hoffnungsvoll
ausgesehen,
sie
habe
mehr
Energie
gehabt
als
sonst
üblich
(Ziff.
3.3).
4 . 10
Am
30.
Januar
2023
hielten
die
Ärzte
des
Universitären
Herzzentrums,
Y.___ ,
fest,
die
Beschwerdeführerin
berichte
über
eine
ausgeprägte
und
schleichend
progre diente
allgemeine
körperliche
Schwäche
mit
Polyarthralgie,
lage-
und
belastungsun abhängigen
thorakalen
Beschwerden
und
subjektiver
Belastungs dyspnoe
(Urk.
15/65
S.
3).
Aus
kardiologischer
Sicht
zeigten
sich
stabile
Befunde
mit
persistierend
nachweisbarem,
weitgehend
unverändertem
mittelgrosse m
Perikar derguss
ohne
hämodynamische
Relevanz
im
Rahmen
der
autoinflamm atorischen
Grunderkrankung
(S.
4). 4 . 11
Die
Ärztin
des
Y.___ ,
Klinik
für
Innere
Medizin,
führte
in
ihrem
Bericht
vom
31.
Januar
2023
aus,
nach
einem
Covid-Infekt
am
6.
Januar
2023
sei
die
Beschwerde führerin
körperlich
stark
dekonditioniert
und
pflegebedürftig
gewor den
(Urk.
15/59
Ziff.
1.3).
Sie
scheine
aktuell
nur
teilweise
auf
die
Behandlung
mit
Benlysta
anzusprechen.
Die
Aphthen
hätten
sich
verringert,
ansonsten
stehe
aktuell
die
sich
nach
der
Covid-Infektion
verschlechterte
körperliche
Schwäche
und
Müdigkeit
im
Vordergrund.
Intermittierend
komme
es
zu
persistierenden
Gelenk schmerzen
(Ziff.
3.3).
4 . 12
Vom
1.
Februar
bis
7.
März
2023
befand
sich
die
Beschwerdeführerin
zur
statio nären
Rehabilitation
in
der
Rehaklinik
D.___ .
In
ihrem
Bericht
vom
7.
März
2023
(Urk.
15/63)
diagnostizierten
die
Ärzte
insbesondere
ein
Fatigue
und
allgemeine
Dekonditionierung
(S.
1)
und
hielten
fest ,
bei
Eintritt
habe
sich
die
Beschwerde führerin
in
stark
reduziertem
Leistungs-
und
Allgemeinzustand
präsentiert,
vor
allem
eine
massive
Sarkopenie
sei
aufgefallen.
Am
Rollator
habe
eine
Wegstrecke
von
zwei
Metern
zurückgelegt
werden
können.
Im
Verlauf
der
Rehabilitation
habe
die
Beschwerdeführerin
vor
allem
von
intensivem
Rumpfmobilisations-
und
Gangtraining
profitiert.
Durch
Kräftigung
der
unteren
Extremitäten
und
Ausdauer training
habe
sie
ihre
Kraft
und
Gangsicherheit
sowie
die
Gehstrecke
und
das
Atemvolumen
deutlich
steigern
können.
Das
Gleichgewicht
habe
trainiert
und
verbessert
werden
können.
Im
weiteren
Verlauf
sei
auch
das
Treppentraining
in
die
Therapie
integriert
worden
(S.
2).
Die
Beschwerdeführerin
sei
in
deutlich
verbessertem
Zustand
entlassen
worden
(S.
3 ;
vgl.
auch
Abschlussbericht
Thera pie
vom
6.
März
2023,
Urk.
15/86/11-12 ).
4 . 13
In
ihrem
Bericht
vom
20.
Juni
2023
(Urk.
15/75)
führte
die
Ärztin
des
Ambu lanten
Gesundheitszentrums
Y.___
E.___
bei
bekannter
Diagnose
aus,
nach
der
stationären
Rehabilitation
mit
Fokus
auf
muskuloskelettale
Rekonditio nierung
habe
die
körperliche
Leistungsfähigkeit
wieder
leicht
zugenommen,
aller dings
sei
es
noch
nicht
zu
einer
wesentlichen
Besserung
gekommen.
Die
Gehdis tanz
betrage
aktuell
85
Meter
in
sechs
Minuten .
Die
Beschwerdeführerin
habe
nun
einen
Rollator
als
Unterstützung
zur
Fortbewegung
erhalten
(Ziff.
1.3).
Sie
sei
Studentin,
die
Arbeitsfähigkeit
betrage
20
%
im
Homeoffice.
Aufgrund
der
generalisierten
körperlichen
Schwäche
komme
sie
schlecht
aus
dem
Haus
(Ziff.
2.1).
Da
sie
nicht
auf
Benlysta
angesprochen
habe,
sei
die
Therapie
wieder
abgesetzt
worden.
Die
Muskelschwäche
persistiere
und
sei
wahrscheinlich
durch
körperliche
Dekonditionierung
bedingt.
Im
Vordergrund
stünden
die
körperliche
Schwäche
und
Müdigkeit
sowie
der
Tremor
bei
Kraftaufwand.
Es
sehe
nicht
so
aus,
als
ob
sich
der
Zustand
in
den
nächsten
Monaten
gross
bessern
werde,
bis
jetzt
gebe
es
keine
grossen
Fortschritte
(Ziff.
3.3).
Durch
eine
intensivierte
ambu lante
Physiotherapie
könne
die
Arbeitsfähigkeit
verbessert
werden
(Ziff.
4.1).
Die
Beschwerdeführerin
habe
unbedingt
einen
Rollstuhl
gewollt,
damit
sie
wieder
in
die
Stadt
gehen
und
ein
besseres
soziales
Leben
führen
könne.
Das
ärztliche
Team
habe
die
Meinung
vertreten,
dass
dies
ihre
Motivation,
an
ihrer
Gehstrecke
zu
arbeiten,
langfristig
hindern
werde.
Die
Beschwerdeführerin
sowie
deren
Mutter
hätten
aber
darauf
bestanden
(Ziff.
4.4). 4 . 14
In
ihrem
Bericht
vom
16.
Juli
2023
nannten
die
Ärzte
des
Y.___ ,
Klinik
für
Neuro logie,
im
Wesentlichen
folgende
Diagnosen
(Urk.
15/113/27-31
S.
1
f.): - Aktionstremor
der
rechten
Hand
und
Bein
unklarer
Ätiologie
und
progre diente
Gangunsicherheit
mit
Muskelschwäche - Verdacht
auf
multisystemische
autoinflammatorische
Erkrankung,
DD
systemischer
Lupus
Erythemato des - rezidivierende
Serositis
mit
Perikard-/Pleuraerguss - Bedarfstachykardie
beziehungsweise
Dysregulation
im
Rahmen
von
Dia betes
insipidus
und
undifferenzierter
Spondylarthritis - chronische
spontane
Urtikaria
mit
Angioödem - rezidivierender
Herpes
labialis
In
der
klinisch
neurologischen
Untersuchung
zeige
sich
ein
unsicheres
Gangbild
einhergehend
mit
einem
Zittern
des
rechten
Beins
sowie
ein
grobschlächtiger
Tre mor
der
rechten
Hand
und
des
rechten
Arms.
Ausserdem
zeige
sich
eine
leicht
herabgesetzte
Muskelkraft
des
rechten
Arms.
Zum
Ausschluss
einer
zentralen
Genese
sei
ein
cMRI
durchgeführt
worden
sowie
eine
ophthalmologische
Abklä rung
des
intermittierend
auftretenden
Verschwommensehens,
welches
im
Rah men
einer
Befeuchtungsstörung
sowie
Refraktionsproblematik
gewertet
worden
sei.
Am
ehesten
sei
von
einem
Aktionstremor
unklarer
Ätiologie
auszugehen.
Zur
genaueren
diagnostischen
Eingrenzung
solle
eine
Vorstellung
in
der
Bewegungs störung-Sprechstunde
erfolgen
(S.
5,
vgl.
auch
die
Berichte
in
Urk.
15/76
und
Urk.
15/80-81).
4 .15
Die
Ärzte
des
Universitären
Herzzentrums,
Y.___ ,
nannten
in
ihrem
Bericht
vom
4.
August
2023
(Urk.
15/113/15-18)
neben
den
bekannten
Diagnosen
eine
rezidivie rende
Serositis
mit
Perikard-/Pleuraerguss
(S.
1
f.)
und
hielten
fest,
zusammen fassend
zeige
sich
eine
leichtgradige
klinische
Verbesserung
mit
lang samer
Zunahme
der
körperlichen
Leistungsfähigkeit
(S.
3
f.). 4 . 16 4 . 16 .1
Im
Januar
2024
wurde
die
Beschwerdeführerin
im
Auftrag
der
Beschwerde - gegnerin
durch
Ärzte
der
Z.___
AG
internistisch,
neuropsychologisch,
rheu matologisch,
neurologisch
sowie
psychiatrisch
begutachtet.
In
der
polydiszipli nären
Konsensbeurteilung
des
Gutachtens
vom
15.
M ärz
2024
(Urk.
15/124
S.
6-12)
nannten
die
Ärzte
insgesamt
folgende
Diagnosen
mit
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
(S.
8
Ziff.
4 .3 .1): - myofasziale
Dekonditionierung
und
Dysbalancen
bei
Haltungsinsuffizienz
bei
aktenanamnestisch
multisystemischer
autoinflammatorischer
Erkran kung
mit
Polyserositis
primär
unklarer
Ätiologie,
DD
postinfektiös,
systemischer
Lupus
E rythematodes,
EULAR-SLE-Kriterien
13
Punkte
mit
ausge prägter
Müdigkeit
und
Kraftlosigkeit
ohne
Entzündungsaktivität,
mit
Muskelschwäche
und
Arthralgien
bei
Hyperlaxizität,
Gewichtsverlust
von
17
kg
in
einem
Jahr
und
Fatigue - chronische
Schmerzstörung
mit
somatischen
und
psychischen
Faktoren
Als
Diagnosen
ohne
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
nannten
die
Gutachter
sodann
die
folgenden
(S.
8
Ziff.
4.3.2): - funktioneller
Tremor - depressive
Episode,
gegenwärtig
remittiert
(ICD-10
F32.4) - Diabetes
insipidus
centralis - chronisches
idiopathisches
Angioödem
/
Urtikaria - Rhinokonjunktivitis
saisonal
Das
Beschwerdebild
sei
aus
dem
rheumatologischen
Formenkreis
nicht
begründ-
und
erklärbar.
Es
fehlten
korrelierende
Untersuchungsergebnisse,
die
diese
doch
deutlich
präsentierten
Einschränkungen,
die
geklagten
Symptome
und
die
Funktionein bussen
nachvollziehbar
begründen
könnten,
i nsofern
bestehe
keine
Konsistenz
und
die
präsentierten
Beschwerden
seien
nicht
plausibel
nachvollzieh bar.
Dass
eine
akut
auftretende,
hoch
aktive
Kollagenose
in
einer
Schubphase
eine
körperliche
Erschöpfbarkeit
und
eine
Leistungsminderung
verursache,
sei
möglich
bei
Vorliegen
einer
entsprechenden
korrelierenden
entzündlichen
Krank heitsaktivität.
Eine
solche
sei
aber
in
diesem
konkreten
Fall
nicht
gegeben
bei
durchwegs
normwertigen
Entzündungsparametern,
insbesondere
bei
aktuell
fehlen dem
Komplementverbrauch.
Auch
in
der
neurologischen
Begutachtung
wirke
die
Beschwerdeführerin
im
Anamnesegespräch
und
in
der
klinischen
Unter suchung
aggravierend.
Klinisch
neurologisch
könne
kein
objektivierbares
fokal
neurologisches
Defizit
festgestellt
werden.
Die
neuropsychologische
Untersu chung
habe
lediglich
eine
minimale
kognitive
Störung
ergeben,
bei
insgesamt
am
unteren
Rand
der
Altersnorm
befindlichen
Ergebnissen.
Die
subjektiv
sehr
einge schränkte
körperliche
und
kognitive
Leistungsfähigkeit
lasse
sich
somit
weder
klinisch-neurologisch
noch
in
der
zweieinhalbstündigen
neuropsychologischen
Testung
objektivieren,
hier
bestehe
eine
ausgeprägte
Diskrepanz
zwischen
sub jektiver
Wahrnehmung
und
objektiven
Ergebnissen.
Von
einer
Beschwerde betonung
oder
Aggravation
werde
aus
psychiatrischer
Sicht
aber
trotzdem
nicht
ausgegangen,
da
das
demonstrative
und
übertriebene
Verhalten
gut
im
Rahmen
der
psychiatrischen
Diagnose
einer
chronischen
Schmerzstörung
mit
somatischen
und
psychischen
Faktoren
eingeordnet
werden
könne.
Aus
psychiatrischer
Sicht
sei
davon
auszugehen,
dass
die
Beschwerden
teilweise
auch
durch
einen
sekun dären
Krankheitsgewinn
(Unterstützung
durch
das
soziale
Umfeld,
Gefühl
von
versorgt
sein,
Verschieben
der
Verantwortungsübernahme
für
das
eigene
Leben)
aufrechterhalten
würden.
Aus
allgemein-internistischer
Sicht
seien
keine
Inkon sistenzen
festgestellt
worden
(S.
7
Ziff.
4.2).
Von
rein
rheumatologischer
Seite
her
bestehe
eine
Arbeitsfähigkeit,
wobei
der
Beschwerdeführerin
eine
gewisse
Reduk tion
der
Leistungsfähigkeit
zugestanden
werde,
um
den
dekonditionierten
Körper
wieder
aufbauen
zu
können.
Rekonditionierende
Massnahmen
sollten
dringlich
umgesetzt
werden.
Aus
psychiatrischer
Sicht
sei
die
Leistungsfähigkeit
im
Rah men
des
Jurastudiums
aufgrund
der
minimalen
neuropsychologischen
Störung
reduziert.
Aufgrund
der
chronischen
Schmerzstörung
mit
somatischen
und
psy chischen
Faktoren
bestehe
darüber
hinaus
auch
eine
Beeinträchtigung
der
Wider stands-
und
Durchhaltefähigkeit.
Es
werde
insgesamt
sowohl
im
Rahmen
des
S tu diums
wie
auch
i n
einer
leidensadaptierten
Tätigkeit
von
einer
20%igen
Leistungsein schränkung
ausgegangen .
(S.
7
Ziff.
4.3).
Da
sich
in
der
vorliegenden
Aktenlage
keine
Arbeitsunfähigkeit
aus
psychiatrischer
Sicht
abbilde,
gelte
die
festgestellte
Einschränkung
der
Leistungsfähigkeit
im
Rahmen
des
Studiums
ab
dem
Untersuchungszeitpunkt
(S.
9
Ziff.
4.6).
Das
Belastungsprofil
umfasse
leichte,
selten
bis
mittelschwere
wechselbelastende
Tätigkeiten.
Auch
Hinknien,
Kauern,
in
die
Hocke
gehen,
das
Besteigen
von
Leitern
und
Treppen
sowie
Überkopf arbeiten
seien
möglich.
Gut
adaptiert
sei
sodann
eine
Tätigkeit,
welche
ohne
besonderen
Zeitdruck
und
ohne
erhöhte
Anforderungen
an
die
emotionale
Belastbarkeit
und
mit
flexiblen
Pausen
ausgeführt
werden
könne .
Der
zeitliche
Verlauf
der
Arbeitsfähigkeit
in
angepasster
Tätigkeit
entspreche
dem
zeitlichen
Verlauf
der
letzten
Tätigkeit
(S.
9
Ziff.
4.7).
Therapieoptionen
bestünden
in
Form
einer
Intensivierung
der
ambulanten
psychologischen
Behandlung.
Aus
rein
psy chiatrischer
Sicht
sei
es
denkbar,
dass
die
Beschwerdeführerin
innerhalb
der
nächsten
zwei
Jahre
eine
vollständige
Arbeitsfähigkeit
erreichen
könne,
insbe sondere
unter
einer
Intensivierung
der
psychiatrischen
Behandlungsmassnahmen.
Weiter
sei
das
konsequente
Durchführen
der
rekonditionierenden
Massnahmen
dringend
zu
empfehlen
(S.
10
Ziff.
4.8).
Aus
polydisziplinärer
Sicht
erscheine
der
Elektrorollstuhl
nicht
notwendig.
Ein
solcher
sei
im
konkreten
Fall
kontrapro duktiv,
da
er
das
selbstlimitierende
und
übertrieben
schonhafte
Verhalten
steigere
und
fördere.
Die
Beschwerdeführerin
solle
vielmehr
Eigenaktivität
üben
und
ver stärkt
praktizieren.
Das
Vermeidungsverhalten,
welches
sie
sich
mittlerweile
ange wöhnt
habe,
sei
krankheitsfördernd,
aber
nicht
gesundheitsfördernd
und
sicher lich
nicht
genesungsfördernd
(S.
10
Ziff.
4.9.1).
Die
angegebenen
Beschwer den
könnten
in
diesem
Ausmass
nicht
durch
die
möglicherweise
beste hende
Autoimmunerkrankung
erklärt
werden.
Diese
Diagnose
sei
nicht
als
zu
100
%
gesichert
anzusehen,
sie
sei
aber
wie
so
oft
in
der
Rheumatologie
auch
nicht
als
zu
100
%
ausgeschlossen
zu
betrachten.
Die
Plausibilität
sei
aber
sicher
nicht
gegeben
(S.
10
Ziff.
4.9.2).
Aus
polydisziplinärer
Sicht
bestünden
keine
Einschränkungen
im
Bereich
Haushalt
(S.
10
Ziff.
4.9.3-8). 4 . 16 .2
Die
internistische
Gutachterin
Dr.
med.
F.___ ,
Fachärztin
für
Allgemeine
Innere
Medizin,
führte
in
ihrem
Teilgutachten
(S.
13-20)
aus,
die
Beschwerdefüh rerin
klage
insbesondere
über
eine
körperliche
Erschöpfung
sowie
Brain
Fog.
Die
Gelenkschmerzen
seien
mal
mehr,
mal
weniger
schlimm.
Sie
fühle
sich
oft
grippig
(S.
14
Ziff.
3.2.1).
Aus
allgemein-internistischer
Sicht
fänden
sich
keine
Erkran kungen
von
Relevanz
und
mit
Einfluss
auf
die
Arbeitsfähigkeit.
Es
könnten
keine
Inkonsistenzen
festgestellt
werden
(S.
18
Ziff.
6.1-2).
Es
bestehe
sowohl
in
der
bisherigen
Tätigkeit
als
auch
für
angepasste
Tätigkeiten
eine
volle
Arbeitsfähig keit
(S.
19
Ziff.
8.1-2). 4 . 16 .3
Im
rheumatologischen
Teilg utachten
(S.
21-34)
hielt
Dr.
med.
univ.
G.___ ,
Fachärztin
für
Rheumatologie,
fest,
die
Erschöpfbarkeit
und
Erschöp fung ,
ausgeprägte
Müdigkeit
und
Kraftlosigkeit
mit
allgemeiner
Muskelschwäche
in
Verbindung
mit
Polyarthralgien
stünden
im
Vordergrund
( S.
23
Ziff.
3.2.7,
S.
27
Ziff.
6.1).
Die
Beschwerdeführerin
sei
freundlich
zugewandt
und
kooperativ.
Sie
präsentiere
von
Anfang
an
ein
sehr
geschwächtes,
eingeschränktes
Gesamt bild ,
e s
fehle
ihr
an
Kraft
und
Ausdauer
(S.
28
Ziff.
6.2).
D er
Perikarderguss
sei
nicht
progredient,
sondern
eher
rückläufig
bei
nicht
mehr
nachweisbarem
Pleuraerguss
als
Ausdruck
einer
Serositis.
Spezifische
Antikörper
könnten
im
Krank heitsverlauf
nicht
nachgewiesen
werden.
D ie
in
den
Akten
dokumentierte
Pleuri tis
sei
zuletzt
nicht
mehr
nachweisbar
gewesen.
Insgesamt
bleibe
offen,
ob
tatsächlich
ein
systemischer
Lupus
E rythematodes
für
die
Beschwerden
verantwort lich
zeichne
oder
ob
es
sich
differenzialdiagnostisch
nicht
doch
um
einen
postin fektiösen
prolongierten
Krankheitsverlauf
handle
(S.
30
oben ).
Bei
Fehlen
einer
entzündlichen
Grundkonstellation
sei
der
Einsatz
von
Immunsuppressiva
nicht
zu
empfehlen,
vielmehr
solle
die
Beschwerde - führerin,
auch
wenn
es
anfangs
schwierig
sei,
rekonditionierende
Massnahmen
umsetzen,
um
den
mittlerweile
doch
dekonditionierten
Körper
wieder
aufzubauen.
Eine
eventuelle
Angst
sei
mit
Hilfe
eines
psychotherapeutischen
Settings
zu
überwinden
(S.
31
Ziff.
7.1).
Bezüg lich
der
Ressourcen
und
Belastungen
hielt
Dr.
G.___
fest,
die
Beschwerde führerin
befinde
sich
im
Studium
und
verfüge
über
entsprechende
kognitive
Fähig keiten.
Zudem
werde
sie
durch
die
Mutter
unterstützt.
Belastet
werde
sie
durch
das
subjektive
Krankheitsgefühl
und
die
Krankheits überzeugung,
die
von
rein
rheumatologischer
Seite
her
nicht
begründet
werden
könnten
(S.
32
Ziff.
7.2).
Seit
der
Begutachtung
könnten
der
Beschwerdeführerin
sowohl
die
bis herige
als
auch
jede
andere
angepasste
Tätigkeit
während
acht
Stunden
täglich
zugemutet
werden,
wobei
eine
Leistungsminderung
um
20
%
für
Pausen
und
Entlastungs stellungen
bestehe.
Insgesamt
führe
dies
zu
einer
Arbeitsfähigkeit
von
80
%
(S.
32
Ziff.
8.1-2).
4 . 16 .4
Dr.
med.
univ .
H.___ ,
Fachärztin
für
Neurologie,
führte
in
ihrem
Teilgutachten
(S.
35-46)
aus,
für
die
Beschwerdeführerin
stehe
die
allge meine
Schwäche
im
Vordergrund,
sie
leide
aber
an
verschiedenen
Symptomen,
insbesondere
Brain
fog,
Verlangsamung,
Müdigkeit,
Gelenkschmerzen,
Herzrasen
und
ein
ständiges
Grippegefühl
(S.
35
Ziff.
3.1).
Neben
einer
rheumatologischen
Grunderkrankung
habe
sich
über
die
Jahre
ein
unspezifischer
Symptomkomplex
mit
etwas
wechselnden
Arthralgien,
die
nicht
mit
einer
serologisch
nachweis baren
Entzündungsaktivität
korrelier ten,
eine
allgemeine
Schwäche
mit
ausge prägter
Fatigue
und
zunehmender
muskulärer
Dekonditionierung
etabliert,
sodass
die
Beschwerdeführerin
inzwischen
einen
Elektrorollstuhl
angeschafft
habe
und
nur
mehr
für
wenige
Meter
gehfähig
sei,
von
der
A.___
betreut
werde
und
sich
ein
Helfernetz
etabliert
habe
(S.
41
Ziff.
6.1).
Die
Beschwerdeführerin
schildere
ihre
Beschwerden
konsistent
alle
Lebensbereiche
betreffend.
Die
Plausibilität
sei
anhand
der
vorliegenden
Aktenlage
allerdings
nicht
gegeben.
Die
starke
funktio nelle
Einschränkung
im
Alltag
könne
durch
die
somatischen
Befunde
nicht
ausrei chend
erklärt
werden.
Die
klinische
Präsentation
in
der
Gutachtersituation
lasse
schwerlich
glauben,
dass
es
der
Beschwerdeführerin
gelungen
sei ,
die
Bachelor prüfung
ihres
Jurastudiums
mit
der
Note
6
abzulegen
(S.
42
Ziff.
6.2).
Zusammenfassend
sei
die
vordergründige
Fatigue
aktenanamnestisch
und
anhand
der
neurologischen
Untersuchung
somatisch
nicht
ausreichend
begründ bar.
Eine
neurologische
Testung
im
Vorfeld
habe
nicht
stattgefunden.
Im
Rahmen
der
Begutachtung
wirke
die
Beschwerdeführerin
im
Anamnesegespräch
und
in
der
klinischen
Untersuchung
aggravierend.
Klinisch
neurologisch
könne
kein
objektivier bares
fokal
neurologisches
Defizit
festgestellt
werden.
Die
neuropsy chologische
Untersuchung
habe
lediglich
eine
minimale
kognitive
Störung
erge ben,
bei
insgesamt
am
unteren
Rand
der
Altersnorm
befindlichen
Ergebnissen.
Die
subjektiv
sehr
eingeschränkte
körperliche
und
kognitive
Leistungsfähigkeit
lasse
sich
somit
weder
klinisch-neurologisch
noch
in
der
zweieinhalbstündigen
neuropsychologischen
Testung
objektivieren.
Hier
bestehe
eine
ausgeprägte
Dis krepanz
zwischen
subjektiver
Wahrnehmung
und
objektiven
Ergebnissen.
Die
Beur teilung
der
Tremorsymptomatik
durch
die
Universitätsklinik
Y.___
im
Januar
2024
habe
die
Diagnose
eines
funktionellen
Tremors
ergeben,
was
sich
gut
in
das
Gesamtbild
der
Beschwerden
einfüge
(S.
43
Ziff.
6.3.1).
Aus
neurolo gischer
Sicht
sei
vor
allem
von
einer
funktionelle n
Störung
was
die
Gangstörung,
den
Tremor
und
die
Fatigue
angehe,
auszugehen.
Es
werde
ein
multimodales
Set ting
inklusive
psychotherapeutischer
Begleitung
sowie
bei
der
jungen
Patientin
eine
neuerliche
Therapie
zur
Steigerung
der
Funktionalität
im
Alltag
empfohlen
(S.
44
Ziff.
7.1).
Als
Ressourcen
seien
das
unterstützende
Umfeld
(Mutter
und
Freundeskreis)
sowie
der
Bachelorabschluss
mit
Bestnote
zu
nennen.
Belastend
wirke
die
schlechte
Selbsteinschätzung
und
-prognose
(S.
44
Ziff.
7.2).
Aus
rein
neurologischer
Sicht
bestehe
keine
die
Arbeitsfähigkeit
einschränkende
Gesund heitsschädigung
(S.
44
Ziff.
8.1).
Es
seien
keine
spezifischen
Therapien
erforder lich
(S.
44
Ziff.
8.3).
Da
keine
Paresen,
keine
Koordinations-
oder
Afferenzstö rungen
bestünden,
bestehe
keine
Notwendigkeit
oder
Rechtfertigung,
einen
Elekt rorollstuhl
zu
verwenden
(S.
44
Ziff.
8.4.1).
4 . 16 .5
Im
psych iatr ischen
Teilgutachten
(S.
47-60)
hielt
Dr.
med.
I.___ ,
Fachärztin
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
fest,
die
Beschwerdeführerin
habe
in
der
neu ropsychologischen
Testung
anstrengungsbereit
mitgearbeitet.
In
vielen
durchge führten
Testverfahren
hätten
gemessen
an
ihrem
Alter
durchschnittliche
Befunde
objektiviert
werden
können.
Lediglich
im
Arbeitstempo
habe
sie
bei
unauffälliger
Sorgfalt
den
Erwartungswert
ihrer
Altersgruppe
nicht
erreicht.
Unter
Berücksich tigung
der
aktuellen
Begutachtung
und
der
Vorbefunde
entsprächen
diese
Befun de
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
insgesamt
einer
minimalen
neuropsy chologischen
Störung.
Insgesamt
ergäben
sich
aus
neuropsychologischer
Sicht
keine
wesentlichen
kognitiven
Auffälligkeiten
und
die
Befunde
seien
zufriedenstellend
nicht
allein
mit
einem
Chronic
Fatigue
Syndrom
zu
erklären
(S.
53
Ziff.
4.3.1).
Im
Rahmen
der
psychiatrischen
Untersuchung
berichte
die
Beschwerde führerin
offen
und
detailliert
und
widerspreche
sich
dabei
nicht.
Von
einer
Beschwerdebetonung
oder
einer
Aggravation
könne
aus
psychiatrischer
Sicht
aber
trotzdem
nicht
ausgegangen
werden,
da
das
demonstrative
und
über triebene
Verhalten
gut
im
Rahmen
der
psychiatrischen
Diagnose
einer
chroni schen
Schmerzstörung
mit
somatischen
und
psychischen
Faktoren
eingeordnet
werden
könne.
Aus
psychiatrischer
Sicht
sei
davon
auszugehen,
dass
die
Beschwer den
teilweise
auch
durch
einen
sekundären
Krankheitsgewinn
(Unter stützung
durch
das
soziale
Umfeld,
Gefühl
von
versorgt
sein,
Verschieben
der
Verantwortungsübernahme
für
das
eigene
Leben)
aufrechterhalten
würden
(S.
54
Ziff.
6.2).
Im
Rahmen
der
Untersuchung
habe
sich
die
Beschwerdeführerin
die
meiste
Zeit
in
euthymer
Stimmung
präsentiert
und
angegeben,
sich
über
ver - schiedene
Dinge,
wie
beispielsweise
Freunde,
Familie
und
Malen,
sehr
freuen
zu
können.
Sie
sei
vielseitig
interessiert
und
fühle
sich
im
Antrieb
nicht
eingeschränkt,
leide
jedoch
unter
einer
ausgeprägten
Erschöpfbarkeit,
sowohl
kognitiv
wie
auch
körperlich.
Die
Zentralkriterien
einer
depressiven
Episode
seien
zum
aktuellen
Zeitpunkt
nicht
erfüllt,
depressive
Reaktionen
in
der
Vergangenheit
erschienen
jedoch
plausibel.
Auch
die
Kriterien
für
eine
posttraumatische
Belastungsstörung
seien
nicht
erfüllt.
Es
sei
von
einem
authentischen
Leidensdruck
auszugehen
und
erscheine
unwahrscheinlich,
dass
die
Beschwerden
vorgespielt
würden
(S.
54
f.
Ziff.
6.3.1-3).
Belastet
werde
die
Beschwerdeführerin
durch
ihre
unsichere
beruf liche
und
finanzielle
Zukunft
sowie
die
fehlende
Berufserfahrung.
Als
Ressourcen
seien
die
Unterstützung
durch
das
soziale
Umfeld
sowie
die
ausreichenden
kog nitiven
Ressourcen
zu
nennen.
Als
gut
adaptiert
erscheine
eine
Tätigkeit,
welche
grundsätzlich
ohne
besonderen
Zeitdruck
und
mit
flexiblen
Pausen
ausgeführt
werden
könne.
Grundsätzlich
werde
ein
Studium
als
leidensadaptiert
betrachtet.
Aus
psychiatrischer
Sicht
sei
die
Leistungsfähigkeit
im
Rahmen
des
Jurastudiums
aufgrund
der
minimalen
neuropsychologischen
Störung
reduziert.
Aufgrund
der
chronischen
Schmerzstörung
mit
somatischen
und
psychischen
Faktoren
bestehe
darüber
hinaus
auch
eine
Beeinträchtigung
der
Widerstands-
und
Durchhalte fähigkeit.
Sowohl
im
Studium
als
auch
im
Rahmen
einer
leidensangepasste n
Tätig keit
sei
von
einer
20%igen
Leistungseinschränkung
auszugehen
(S.
56
Ziff.
7.2).
Da
sich
in
den
vorliegenden
Akten
keine
Arbeitsunfähigkeit
aus
psy chiatrischer
Sicht
abbilde,
gelte
die
festgestellte
Arbeitsunfähigkeit
ab
dem
Untersuchungs zeitpunkt
(S.
57
Ziff.
8.1-2).
Die
Beschwerdeführerin
gehe
von
einer
somatischen
Ursache
ihrer
Beschwerden
aus,
nehme
aber
trotzdem
zur
bes seren
Krankheitsbewältigung
einmal
im
Monat
oder
seltener
psychologische
Hilfe
in
Anspruch.
Therapieoptionen
bestünden
in
Form
einer
Intensivierung
der
ambulan ten
psychologischen
Behandlung.
Aus
rein
psychiatrischer
Sicht
sei
es
denkbar,
dass
die
Beschwerdeführerin
innerhalb
der
nächsten
zwei
Jahre
eine
vollständige
Arbeitsfähigkeit
erreichen
könne,
insbesondere
unter
Intensivierung
der
psychiatrischen
Behandlungsmassnahmen
(S.
58
Ziff.
8.3).
I m
Bereich
Haus halt
bestünden
keine
Einschränkungen
(S.
59
Ziff.
8.4.3-8). 4 . 17
Dr.
med.
J.___ ,
Fachärztin
für
Innere
Medizin
und
Infektiologie,
regionaler
ärztlicher
Dienst
( RAD ) ,
nahm
am
27.
März
2024
Stellung
zum
Gutachten
und
führte
aus,
insgesamt
könne
darauf
abgestellt
und
den
Empfehlungen
gefolgt
werden.
Es
liege
ein
Gesundheitsschaden
vor,
welcher
sich
längerfristig
auf
die
Arbeitsfähigkeit
in
der
angestammten
Tätigkeit
auswirke.
Anhand
des
Gutachtens
sei
festzustellen,
dass
die
Beschwerdeführerin
in
ihrer
Arbeitsfähigkeit
zu
20
%
eingeschränkt
sei.
Zur
Begründung
würden
dabei
Diagnosen
aus
dem
rheumato logischen
und
psychiatrischen
Fachgebiet
herangezogen.
Die
Gutachter
seien
sich
einig
darüber,
dass
die
eingeschränkte
Leistungsfähigkeit
durch
geeignete
medi zinische
Massnahmen
in
den
nächsten
zwei
Jahren
auf
eine
volle
Arbeitsfähigkeit
gesteigert
werden
könne
(Urk.
15/143
S.
12).
4 . 18
Am
10.
Mai
2024
hielt
die
Ärztin
des
Y.___ ,
Klinik
und
Poliklinik
für
Innere
Medi zin,
fest ,
auch
aus
ihrer
Sicht
hätten
die
Diagnosen
eines
Diabetes
insipidus
centralis,
eines
chronischen
idiopathischen
An g io ö dem s / einer
Urtikaria
sowie
eine r
saisonalen
Rhinokonjunktivitis
keinen
Einfluss
auf
die
Arbeitsfähigkeit
(Urk.
15/133
Ziff.
2.a).
Die
folgenden
Diagnosen
würden
jedoch
die
Arbeits fähigkeit
beeinflussen
(Ziff.
2.b-c): - multifaktorielles
Fatigue
Syndrom - Verdacht
auf
undifferenzierte
Kollagenose
mit
Fatigue,
Gewichtsverlust
17
kg
in
einem
Jahr,
allgemeine
Muskelschwäche,
Polyarthralgie,
Serosi tis
(Perikarderguss),
unipolare
Aphthen - milde
undifferenzierte
Spondylarthritis
peripher
und
axial - kleiner
bis
mittelgrosser,
zirkulärer
Perikarderguss
ohne
echokardiogra phische
Zeichen
der
hämodynamischen
Relevanz - Bedarfstachykardie
beziehungsweise
Dysregulation
im
Rahmen
der
Grundkrankheit - Aktionstremor
der
rechten
Hand
und
Bein
und
progrediente
Gangunsi cherheit
im
Rahmen
einer
funktionellen
neurologischen
Störung
Die
aufgeführten
Diagnosen
hätten
in
den
letzten
vier
Jahren
zu
einer
Ver schlechterung
des
Allgemeinzustandes
mit
fortschreitender
allgemeiner
Ermü dung
und
Dekonditionierung
geführt,
obwohl
die
Beschwerdeführerin
regelmäs sig
Physio-
und
Ergotherapie
in
Anspruch
nehme.
Aus
diesem
Grund
gelte
sie
als
zu
80
%
arbeitsunfähig
und
nehme
nur
noch
mündlich
und
online
an
Universitäts prüfungen
teil
(S.
2
Ziff.
2.d).
Die
Beschwerdeführerin
sei
noch
im
Umfang
von
20
%
arbeitsfähig
(S.
3
Ziff.
4).
4 . 19
Nach
einer
neuropsychologischen
Untersuchung
am
Y.___
diagnostizierte
Dr.
phil
K.___ ,
Fachpsychologin
für
Neuropsychologie,
in
ihrem
Bericht
vom
11.
September
2024
(Urk.
15/148)
eine
mittelgradige
neuropsychologische
Stö rung.
Die
Befunde
hätten
kognitive
Defizite
im
vorwiegend
attentionalen
Bereich
ergeben.
Im
Fragebogen
(« WEIM u S »)
hätten
sich
Hinweise
auf
eine
stark
ausge prägte
körperliche
und
kognitive
Erschöpfungssymptomatik
(Fatigue)
ergeben.
Ätiologisch
bleibe
die
Einordnung
der
kognitiven
Symptome
auch
aus
neuropsy chologischer
Sicht
unklar.
Differentialdiagnostisch
komme
bei
unauffälligen
diesbezüglichen
Fragebogenverfahren
eine
-
allerdings
gegenwärtig
remittierte
-
rezidivierende
depressive
Störung
in
Frage,
ein
Verdacht
auf
eine
posttrauma tische
Belastungsstörung
oder
eine
Fatigue.
Eine
mittelgradige
neuropsycholo gische
Störung
entspreche
einer
Arbeitsunfähigkeit
von
50
bis
70
%.
Die
Beschwerde führerin
studiere
aktuell
Jura
und
habe
die
Anzahl
ETCS
pro
Semester
bereits
deutlich
reduziert.
Neben
dem
Studium
zu
arbeiten ,
sei
ihr
aufgrund
der
starken
Erschöpfbarkeit
nicht
möglich .
Es
werde
d ie
Fortsetzung
des
Energie-Manage ment-Trainings
im
Rahmen
der
Ergotherapie
sowie
eine
psychotherapeutische
Begleitung
zur
Behandlung
der
psychiatrischen
Symptome
und
zur
Krankheitsverarbeitung
empfohlen
(S.
5).
4 . 20
Am
18.
Februar
2025
führte
L.___ ,
psychologischer
Psychotherapeut,
aus,
seit
dem
Aufenthalt
der
Beschwerdeführerin
in
der
Rehaklinik
M.___
im
Februar
2023
fänden
zirka
einmal
pro
Monat
psychotherapeutische
Sitzungen
statt.
Kernthemen
seien
der
Umgang
mit
körperlichen
Symptomen,
der
inneren
Balance
zwischen
dem,
was
sie
möchte
und
dem,
was
tatsächlich
möglich
sei,
sowie
das
Einschätzen
der
eigenen
Kräfte.
Hierbei
sei
es
der
Beschwerdeführerin
in
den
letzten
Monaten
stetig
gelungen,
mehr
Kontinuität
auf
sicherlich
recht
bescheidenem
Niveau
zu
erreichen
und
ihr
Studium
in
ihrem
Tempo
erfolgreich
zu
meistern .
Es
bestünden
gegenwärtig
keine
Hinweise
darauf,
dass
psycholo gische
Gründe,
innere
Konflikte
oder
Traumatisierungen
die
körperlichen
Symp tome
verursachen
könnten.
Daher
sei
der
Vorschlag
einer
Intensivierung
der
psycholo gischen
Therapie
nicht
zielführend
für
die
Steigerung
der
Arbeitsfähig keit
(Urk.
18). 4 .21
Die
übrigen
bei
den
Akten
liegenden
Arztberichte
(Urk.
15/42,
Urk.
15/46,
Urk.
15/48/6-7,
Urk.
15/51-52,
Urk.
15/54/4-8,
Urk.
15/67,
Urk.
15/86/13-16,
Urk.
15/113/1-14,
Urk.
15/113/19-26,
Urk.
15/113/32-34)
enthalten
keine
für
die
Beurteilung
der
vorliegend
strittigen
Fragen
relevanten
Angaben
und
insbesondere
keine
Beurteilung
der
Arbeitsfähigkeit,
so
dass
auf
deren
detaillierte
Wieder gabe
verzichtet
werden
kann. 5. 5 .1
In
ihrer
Beschwerde
beantragte
die
Beschwerdeführerin
insbesondere
die
Rück weisung
der
Sache
an
die
Beschwerdegegnerin
zur
weiteren
Abklärung
der
beantrag ten
Übernahme
der
invaliditätsbedingten
Mehrkosten
ihrer
beruflichen
Erstausbildung
sowie
Ausrichtung
eines
Taggeldes
(Urk.
1
S.
2
Ziff.
2).
Bezüglich
der
beruflichen
Erstausbildung
ist
zunächst
festzuhalten,
dass
anders
als
bei m
früher
einstufigen
rechtswissenschaftlichen
Lizentiatsstudium
im
heuti gen
Bologna- System
die
beiden
Stufen
Bachelor
und
Master
getrennt
voneinan der
zu
prüfen
sind
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_244/2010
vom
5.
August
2010
E.
4).
Gemäss
den
Angaben
der
Universität
Y.___
befähigt
der
Erwerb
eines
Bachelor
of
Law
in
erster
Linie
zum
Weiterstudium
in
den
rechtswissen schaftlichen
Masterstudiengängen.
Das
abgeschlossene
Bachelorstudium
erlaubt
aber
auch
eine
Tätigkeit
im
Rechtsbereich
wie
die
Mitarbeit
in
einem
Amt,
in
einer
Bank
oder
Versicherung
oder
einem
Unternehm en .
Dementsprechend
ist
davon
auszugehen ,
dass
die
Beschwerdeführerin
mit
dem
Erreichen
des
Bachelors
im
August
2023
(vgl.
Urk.
15/124
S.
42
Ziff.
6.2
und
S.
44
Ziff.
7.2)
die
berufliche
Erstausbildung
abgeschlossen
hat.
Insofern
betrifft
das
vorliegende
Beschwerdeverfahren
insbesondere
den
Zeitraum
von
der
Anmel dung
im
August
2021
bis
zum
Abschluss
des
Bachelorstudiums
im
August
2023. 5.2
Gemäss
den
vorstehenden
Ausführungen
(vgl.
E.
1.4)
gilt
als
invalid,
wer
aus
gesund heitlichen
Gründen
bei
einer
seinen
Fähigkeiten
entsprechenden
Ausbil dung
erhebliche
Mehrkosten
auf
sich
nehmen
muss.
Zur
Bestimmung
des
bei
der
Beschwerdeführerin
vorliegenden
Gesundheitsschadens
kann
vollumfänglich
auf
das
Gutachten
der
Z.___
abgestellt
werden.
Dieses
erfüllt
die
praxis gemässen
Kriterien
(vgl.
vorstehend
E.
1.6) ,
erging
es
doch
unter
Berücksichti gung
der
Akten,
beruht
auf
einer
sorgfältigen
Erhebung
der
Anamnese
sowie
all seitigen
Untersuchungen
und
ist
ausführlich
und
schlüssig
begründet.
Die
Gutachte rinnen
gelangten
dabei
zum
Schluss,
aus
polydisziplinärer
Sicht
stehe
eine
myofasziale
Dekonditionierung
und
Dysbalancen
bei
Haltungsinsuffizienz
sowie
eine
chronische
Schmerzstörung
mit
somatischen
und
psychischen
Fak toren
im
Vordergrund .
An
dieser
Beurteilung
vermögen
auch
die
weiteren
bei
den
Akten
liegenden
Arzt berichte
nichts
zu
ändern.
Die
behandelnden
Ärzte
wiesen
zwar
wiederholt
auf
eine
chronische
entzündliche
Grunderkrankung
hin
beziehungsweise
äusserten
den
Verdacht
auf
eine
systemische
autoimmune
Erkrankung,
differential diagnostisch
auf
einen
systemischen
Lupus
Erythemato des
(E.
4.1 ,
4.4 ,
4.14 ) .
G emäss
dem
Bericht
des
Stadtspitals
B.___
vom
29.
November
2021
konnten
im
Labor
jedoch
keine
Entzündungswerte
nachgewiesen
werden
(E.
4.1).
Auch
aus
den
weiteren
medizinischen
Berichte n
ergeben
sich
keine
Hinweise
darauf,
dass
im
weiteren
Verlauf
tatsächlich
Entzündungswerte
dokumentiert
werden
konnten .
Vielmehr
liess
sich
der
Zustand
der
Beschwerdeführerin
nach
der
stati onären
Rehabilitation
im
Februar
beziehungsweise
März
2023
gemäss
den
Ausfüh rungen
im
Austrittsbericht
vom
7.
März
2023
durch
intensives
Rumpfmo bilisations-
und
Gangtraining
deutlich
verbesser n,
was
die
Beurteilung
durch
die
Ärzte
der
Z.___
stützt
(E.
4 .12).
Was
sodann
die
neuropsychologische
Untersuchung
durch
Dr.
phil.
K.___
betrifft,
so
hatte
diese
in
ihrem
Bericht
vom
11.
September
2024
(E.
4. 19)
eine
mittelgradige
neuropsychologische
Störung
festgehalten ,
wobei
sie
sich
hinsicht lich
der
Erschöpfung
(Fatigue)
insbesondere
auf
den
Fragebogen
«WEIMuS»
abstützt e
(vgl.
Urk.
15/148
S.
5).
Dieser
wurde
jedoch
zur
Objektivierung
von
Fatigue
bei
multipler
Sklerose
erstellt
und
erfasst
die
rein
subjektive
Einschätzung
durch
die
betroffene
Person.
Dass
sich
die
Erschöpfung
auch
während
der
Unter suchung
anhand
weiterer
Testergebnisse
oder
Beobachtungen
objektivieren
liess,
ergibt
sich
aus
dem
Bericht
hingegen
nicht ,
womit
es
hierfür
letztlich
keine
Erklä rung
gibt .
Der
Bericht
der
neuropsychologischen
Untersuchung
erweist
sich
damit
insgesamt
als
wenig
überzeugend.
Auch
die
Ärztin
des
Y.___ ,
Klinik
und
Poliklinik
für
Innere
Medizin,
wiederholte
in
ihrem
Bericht
vom
10.
Mai
2024
(E.
4 .18)
ledig lich
die
bekannten
Diagnosen
sowie
ihre
Einschätzung
der
Leistungs fähigkeit,
ohne
dies
durch
objektive
Ergebnisse
zu
begründen.
So
nannte
sie
für
das
multifaktorielle
Fatigue
Syndrom
keine
Genese
und
wies
unter
anderem
auf
einen
Gewichtsverlust
von
17
kg
in
einem
Jahr
hin,
obwohl
im
Gutachten
(Januar
2024)
ein
guter
Allgemein-
und
Ernährungszustand
(BMI
22.41
kg/m 2 )
und
beispiels weise
im
Bericht
des
Y.___
von
Januar
2023
( Urk.
15/65
S.
3
Mitte)
ein
BMI
von
19.61
kg/m 2
und
im
Bericht
des
Stadtspitals
Y.___
von
November
2021
( Urk.
15/22
S.
2
Mitte)
ein
solcher
von
20.2
kg/m 2
genannt
wurde n ,
womit
letzt lich
unklar
ist,
ob
es
zu
einem
Gewichtsverlust
gekommen
ist,
was
diesen
auslöste
und
inwiefern
dieser
die
Arbeitsfähigkeit
beeinträchtigen
könnte .
Auch
in
Bezug
auf
die
weiteren
von
ihr
genannten
Diagnosen
ist
unklar,
aus
welchen
Gründen
diese
welche
Auswirkungen
auf
die
Arbeitsfähigkeit
haben.
Unklar
ist
ferner,
inwie fern
es
in
den
letzten
vier
Jahren
(Mai
20 20
bis
Mai
2024)
zu
einer
Verschlech terung
des
Allgemeinzustandes
gekommen
ist,
angesichts
dessen,
dass
das
Studium
bereits
seit
2014
mit
Verzögerungen
durchgeführt
wird
(vgl.
nachfolgend).
Die
im
Mai
2022
durchgeführten
Tests
hinsichtlich
allfälliger
geneti scher
Erkrankungen
(vgl.
Urk.
15/47)
führte n
sodann
offensichtlich
zu
keinen
Resul taten ,
reichte
die
Beschwerdeführerin
doch
keine
entsprechenden
Berichte
ein .
In
den
weiteren
medizinischen
Berichten
sodann
fällt
auf,
dass
sich
die
Ärzte
insbesondere
auf
die
subjektiven
Ausführungen
der
Beschwerdeführerin
stützten
und
die
gestellten
Diagnosen
nicht
oder
nicht
vollständig
durch
objektive
Befunde
zu
begründen
vermochten
( vgl.
E.
4. 1,
4. 3 -10 ) . 5.3
Soweit
die
Beschwerdeführerin
gegen
das
Gutachten
vorbringt,
dieses
enthalte
keine
konkreten
Aussagen
zum
zeitlichen
Verlauf
der
Arbeitsfähigkeit
(Urk.
1
S.
7
f.),
ist
dem
insofern
zuzustimmen,
als
die
Formulierung
im
Gutachten,
wonach
der
zeitliche
Verlauf
der
Arbeitsfähigkeit
in
angepasster
Tätigkeit
dem
zeitlichen
Verlauf
der
letzten
Tätigkeit
entspreche
(Urk.
15/124
S.
9
Ziff.
4.7),
tat sächlich
etwas
unklar
ist.
Allerdings
ergeben
sich
gemäss
den
vorstehenden
Aus führungen
(E.
5.2)
aus
den
echtzeitlichen
Berichten
weder
durch
objektive
Befunde
belegte ,
die
Arbeitsfähigkeit
einschränkende
Diagnosen
noch
eine
über zeugende
höhergradige
Arbeitsunfähigkeit.
Selbst
wenn
die
Ausführungen
zum
zeitlichen
Verlauf
der
Arbeitsunfähigkeit
im
Gutachten
etwas
unklar
sind,
vermag
lediglich
die
subjektive
Überzeugung
der
Beschwerdeführerin,
wonach
sie
in
ihrer
Leistungsfähigkeit
stark
eingeschränkt
gewesen
sei,
keine
höhergradige
Arbeits unfähigkeit
zu
begründen.
Was
sodann
die
von
der
Beschwerdeführerin
monierte
unbegründete
Unterstellung
eines
sekundären
Krankheitsgewinns
betrifft,
so
führte
die
psychiatrische
Gutachterin
Dr.
I.___
aus,
es
sei
davon
auszugehen,
dass
die
Beschwerden
teilweise
auch
durch
einen
sekundären
Krankheitsgewinn
auf rechterhalten
würden.
Zur
Begründung
wies
Dr.
I.___
nachvollziehbar
darauf
hin,
dass
die
Beschwerdeführerin
durch
das
soziale
Umfeld
unterstützt
werde ,
was
zu
einem
Gefühl
von
versorgt
sein
sowie
einer
Verschiebung
der
Verantwortungs übernahme
für
das
eigene
Leben
führe
(Urk.
15/124
S.
54
Ziff.
6.2).
Dieser
Ein druck
eines
sekundären
Krankheitsgewinns
ergibt
sich
auch
aus
dem
Bericht
der
Ärztin
des
Ambulanten
Gesundheitszentrums
Y.___
E.___
vom
20.
Juni
2023
(E.
4.13).
Die
Beschwerdeführerin
sowie
ihre
Mutter
bestanden
demnach
auf
der
Abgabe
eines
Rollstuhls,
obschon
das
ärztliche
Team
die
Meinung
vertreten
hatte,
dies
hindere
langfristig
die
Motivation,
an
der
Gehstrecke
zu
arbeiten. 5.4
Insgesamt
vermögen
damit
die
echtzeitlichen
Berichte
den
Beweiswert
des
Gut achtens
nicht
zu
schmälern
und
es
ist
gestützt
auf
das
Gutachten
der
Z.___
davon
auszugehen,
dass
die
Beschwerdeführerin
aufgrund
einer
myofaszialen
Dekon ditionierung
und
Dysbalancen
bei
Haltungsinsuffizienz
sowie
einer
chronischen
Schmerzstörung
mit
somatischen
und
psychischen
Faktoren
im
Umfang
von
20
%
in
ihrer
Leistungsfähigkeit
eingeschränkt
ist.
Angesichts
der
objektiv
ausgewiesenen
Diagnosen
und
Befunde
erweisen
sich
weitere
medizinische
Abklärungen
als
nicht
notwendig.
Trotz
umfangreicher
und
langandauernder
Abklärungen
in
verschiedensten
medizinischen
Fachdisziplinen
konnte
kein
Gesundheitsschaden
eruiert
werden,
welcher
die
Arbeits-
und
Leis tungsfähigkeit
um
mehr
als
20
%
einschränkt.
Führen
die
von
Amtes
wegen
vor zunehmenden
Abklärungen
die
Verwaltung
oder
das
Gericht
bei
pflichtgemässer
Beweiswürdigung
zur
Überzeugung,
ein
bestimmter
Sachverhalt
sei
als
überwie gend
wahrscheinlich
zu
betrachten
und
es
könnten
weitere
Beweismassnahmen
an
diesem
feststehenden
Ergebnis
nichts
mehr
ändern,
so
ist
auf
die
Abnahme
weiterer
beantragter
Beweismittel
zu
verzichten
(antizipierte
Beweiswürdigung).
In
einem
solchen
Vorgehen
liegt
weder
eine
Verletzung
von
Art.
6
Ziff.
1
EMRK
noch
ein
Verstoss
gegen
das
rechtliche
Gehör
gemäss
Art.
29
Abs.
2
BV
(BGE
144
V
361
E.
6.5,
136
I
229
E.
5.3,
je
m.w.H.).
Im
Übrigen
nannte
beziehungsweise
beantragte
auch
die
Beschwerdeführerin
keine
spezifischen,
notwendigen
Abklä rungen ,
die
vorzunehmen
wären . 6. 6.1
Gestützt
auf
die
bei
der
Beschwerdeführerin
aufgrund
des
Gesundheitsschadens
vorliegende
Einschränkung
der
Leistungsfähigkeit
von
20
%
ist
in
einem
weiteren
Schritt
zu
prüfen,
ob
diese
geeignet
ist,
die
lange
Verzögerung
beim
Abschluss
des
Bachelor s tudiums
zu
begründen. 6.2
Die
Beschwerdeführerin
begann
im
September
2014
das
Jusstudium
an
der
Uni versität
Y.___
(Urk.
15/6
Ziff.
5.3),
wobei
die
Richtstudienzeit
für
das
Bachelor studium
sechs
Semester
beträgt .
Im
Rahmen
der
Anmeldung
bei
der
Invaliden versicherung
machte
sie
zwar
geltend,
sie
leide
seit
dem
Jahre
2011
unter
verschiedenen
gesundheitlichen
Beschwerden
(Urk.
15/6
Ziff.
6.1).
Für
die
Zeit
von
2014
bis
2021
liegen
jedoch
keine
echtzeitlichen
Berichte
vor,
gemäss
welchen
die
Arbeits-
oder
Studierfähigkeit
während
längerer
Zeit
beeinträchtigt
gewesen
wäre.
Solche
Einschränkungen
wurden
von
der
Beschwerdeführerin
im
vorlie genden
Verfahren
denn
auch
nicht
geltend
gemacht
(vgl.
Urk.
1).
Trotzdem
hat
die
Beschwerdeführerin
in
dieser
Zeit
während
rund
vierzehn
Semestern
(September
2014
bis
August
2021)
den
Bachelorabschluss
nicht
erreicht.
Dies
deutet
darauf
hin,
dass
-
trotz
einer
im
Jahr
2016
aufgetretenen,
aber
mittels
Kortison s
behandelbaren
Fatigue
(vgl.
Urk.
15/124/36)
-
zusätzlich
nicht
krank heitsbedingte
Faktoren
vorliegen,
welche
hauptsächlich
für
die
lange
Studiendauer
verantwortlich
sind.
Selbst
wenn
seit
Studienbeginn
im
September
2014
eine
Leistungseinbusse
von
rund
20
%
vorgelegen
hätte,
hätte
dies
bei
einer
Richtstudiendauer
von
sechs
Semestern
lediglich
zu
maximal
zwei
zusätzlichen
Semestern
geführt.
Tatsächlich
brauchte
die
Beschwerdeführerin
aber
fast
doppelt
so
lange. 6.3
Insgesamt
ist
damit
mit
dem
im
Sozialversicherungsrecht
üblichen
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahrscheinlichkeit
davon
auszugehen,
dass
trotz
der
gemäss
Gutachten
der
Z.___
ausgewiesenen
Einschränkung
der
Leistungsfähigkeit
von
20
%
kein
Gesundheitsschaden
vorliegt,
welcher
geeignet
ist,
die
erstmalige
berufliche
Ausbildung
erheblich
zu
behindern. 7. 7.1
Der
Vollständigkeit
halber
ist
sodann
darauf
hinzuweisen,
dass
die
erstmalige
berufliche
Ausbildung
als
Eingliederungsmassnahme
den
allgemeinen
Anspruchsvoraus setzungen
des
Art.
8
Abs.
1
UVG
unterliegt
und
damit
neben
den
Erfordernissen
der
Geeignetheit
und
Notwendigkeit
auch
demjenigen
der
Angemes senheit
(Verhältnismässigkeit
im
engeren
Sinn)
zu
genügen
hat.
Dem nach
muss
die
Ausbildung
unter
Berücksichtigung
der
gesamten
tatsächlichen
und
rechtlichen
Umstände
des
Einzelfalles
sowohl
sachlich,
zeitlich
finanziell
wie
auch
persönlich
in
einem
angemessenen
Verhältnis
zum
angestrebten
Einglie derungsziel
stehen.
Die
Massnahme
muss
sodann
prognostisch
ein
bestimmtes
Mass
an
Eingliederungswirksamkeit
aufweisen;
es
muss
gewährleistet
sein,
dass
der
angestrebte
Eingliederungserfolg
voraussichtlich
von
einer
gewissen
Dauer
ist;
des
Weiteren
muss
der
zu
erwartende
Erfolg
in
einem
vernünftigen
Verhältnis
zu
den
Kosten
der
konkreten
Eingliederungsmassnahme
stehen;
schliesslich
muss
die
Massnahme
dem
Betroffenen
auch
zumutbar
sein
(BGE
142
V
523
E.
2.3
mit
Hinweisen;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_266/2022
vom
8.
März
2023
E.
2.2).
Sachlich
angemessen
ist
schliesslich
eine
Vorkehr,
wenn
sie
die
versicherte
Per son
voraussichtlich
in
die
Lage
versetzt,
ein
Erwerbseinkommen
zu
erzielen,
das
mindestens
einen
beachtlichen
Teil
der
Unterhaltskosten
deckt
(Urteil
des
Bundes gerichts
9C_131/2022
vom
12.
September
2022
E.
2.3.2).
7.2
Die
Beschwerdeführerin
erklärte,
nach
ihrem
Studium
während
einer
bis
zwei
Stunden
täglich
als
Juristin
oder
Anwältin
im
Homeoffice
tätig
sein
zu
wollen
( Urk.
15/124
S.
17
Ziff.
3.2.12,
Urk.
15/124
S.
24
Ziff.
3.2.12 ).
Unabhängig
von
der
Frage,
ob
sich
tatsächlich
eine
Arbeitsstelle
finden
liesse,
die
diesen
Vorstel lungen
entspricht,
ist
nicht
davon
auszugehen,
dass
die
Beschwerdeführerin
damit
ein
Einkommen
erzielen
könnte,
welches
mindestens
einen
beachtlichen
Teil
der
Unterhaltskosten
deckt.
Damit
stellt
sich
die
Frage,
ob
die
beantragten
beruflichen
Massnahmen
im
Rahmen
von
Kostenübernahme
und
Taggeld
für
das
Studium
überhaupt
sachlich
angemessen
sind .
Die
Beschwerdegegnerin
liess
diese
Frage
offen,
nachdem
sie
bereits
das
Vorliegen
eines
relevanten
Gesundheits schadens
verneint
hatte.
Würde
ein
relevanter
Gesundheitsschaden
vorliegen,
wäre
indes
vertieft
zu
prüfen,
ob
nicht
geeignetere
Ausbildungen
zur
Verfügung
stehen. 8.
Was
schliesslich
die
der
Beschwerdeführerin
im
Rahmen
der
Schadenmin derungspflicht
auferlegte
Intensivierung
der
ambulanten
psychologischen
Behand lung
betrifft
(Urk.
15/ 144) ,
ist
gestützt
auf
das
Gutachten
der
Z.___
davon
auszugehen,
dass
die
Beschwerdeführerin
unter
anderem
an
einer
chro nischen
Schmerzstörung
mit
somatischen
und
psychischen
Faktoren
leidet
(E.
4.16.1 ).
Neben
der
psychiatrischen
Gutachterin
der
Z.___
(E.
4.16.5)
empfahl
auch
Dr.
phil.
K.___
in
ihrem
Bericht
vom
11.
September
2024
eine
psychothe rapeutische
Begleitung
zur
Behandlung
der
psychiatrischen
Symptome
und
zur
Krankheitsverarbeitung
(E.
4.19).
Die
von
der
Beschwerdegegnerin
auf erlegte
Schadenminderungspflicht
erscheint
damit
nachvollziehbar
und
sinnvoll.
Daran
vermag
auch
die
Einschätzung
des
behandelnden
Psychotherapeuten
L.___ nichts
zu
ändern
(E.
4.20).
9. 9.1
In
formeller
Hinsicht
beantragte
die
Beschwerdeführerin
mit
Beschwerde
vom
30.
September
2024
die
Bewilligung
der
unentgeltlichen
Prozessführung
und
Rechtsvertretung
(Urk.
1
S.
2
Ziff.
7).
Nachdem
die
Voraussetzungen
gemäss
§
16
Abs.
1
des
Gesetzes
über
das
Sozialversicherungsgericht
(GSVGer)
erfüllt
sind,
ist
das
Gesuch
zu
bewilligen
und
Rechtsanwältin
Sibylle
Käser
Fromm ,
Inclusion
Handicap,
als
unentgeltliche
Rechtsvertreterin
zu
bestellen. 9.2
Da
es
im
vorliegenden
Verfahren
um
die
Bewilligung
oder
Verweigerung
von
IV-Leistungen
geht,
ist
das
Verfahren
kostenpflichtig.
Die
Gerichtskosten
sind
nach
dem
Verfahrensaufwand
und
unabhängig
vom
Streitwert
festzulegen
(Art.
69
Abs.
1 bis
IVG)
und
auf
Fr.
800.--
anzusetzen.
Diese
Kosten
sind
e ntsprechend
dem
Ausgang
des
Verfahrens
der
Beschwerdeführerin
aufzuerlegen,
jedoch
zufolge
der
zu
gewährenden
unentgeltlichen
Prozessführung
einstweilen
auf
die
Gerichts kasse
zu
nehmen.
Die
Beschwerdeführerin
ist
auf
§
16
Abs.
4
GSVGer
hinzu weisen. 9.3
Mit
Honorarnote
vom
14.
Mai
2025
machte
Rechtsanwältin
Sibylle
Käser
Fromm
Aufwendungen
von
insgesamt
12
Stunden
sowie
eine
Administrationspauschale
von
3
%
geltend
(Urk.
20 ),
was
angemessen
erscheint.
Unter
Berücksichtigung
eines
Stundenansatzes
von
Fr.
185.--
(zuzüglich
Mehrwertsteuer)
ist
Rechtsan wältin
Sibylle
Käser
Fromm
zufolge
der
bewilligten
unentgeltlichen
Rechtsver tretung
mit
Fr.
2‘471.80
einstweilen
aus
der
Gerichtskasse
zu
entschädigen .
Die
Beschwerdeführerin
ist
auf
§
16
Abs.
4
GSVGer
hinzuweisen. Das
Gericht
beschliesst:
In
Bewilligung
des
Gesuchs
vom
30.
September
2024
wird
der
Beschwerdeführerin
die
unentgeltliche
Prozessführung
gewährt
und
Rechtsanwältin
Sibylle
Käser
Fromm
als
unent geltliche
Rechtsvertreterin
für
das
vorliegende
Verfahren
bestellt, und
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr.
800 .--
werden
der
Beschwerde führerin
auferlegt
und
z ufolge
Gewährung
der
unentgeltlichen
Prozessführung
einstweilen
auf
die
Gerichtskasse
genom men .
Die
Beschwerdeführerin
wird
auf
die
Nachzahlungspflicht
gemäss
§
16
Abs.
4
GSVGer
hingewiesen. 3.
Die
unentgeltliche
Recht s vertreterin,
R echtsanwältin
Sibylle
Käser
Fromm ,
wird
mit
Fr.
2‘471.80
(inkl.
Barauslagen
und
MWST)
aus
der
Gerichtskassen
entschädigt .
Die
Beschwerde führerin
wird
auf
die
Nachzahlungspflicht
gemäss
§
16
Abs.
4
GSVGer
hin gewiesen. 4.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Rechtsanwältin
Sibylle
Käser
Fromm - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle - Bundesamt
für
Sozialversicherungen sowie
an: - Gerichtskasse
(im
Dispositiv
nach
Eintritt
der
Rechtskraft) 5.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesge setzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
( Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
( Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensKübler-Zillig