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IV.2024.00557

Erstmalige berufliche Ausbildung, Jusstudium Bachelor, kein Gesundheitsschaden, welcher geeignet ist, die erstmalige berufliche Ausbildung erheblich zu behindern, Abweisung.

Zürich SozVersG · 2025-06-04 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ ,

geboren

1994,

begann

im

September

2014

ein

Jurastudium

an

der

Universität

in

Y.___

(Urk.

15/6

Ziff.

5.3)

und

meldete

sich

am

26.

August

2021

unter

Hinweis

auf

verschiedene ,

seit

dem

Jahre

2011

beste hende

Beschwerden

bei

der

Invalidenversicherung

zum

Leistungsbezug

an

(Urk.

15/6

Ziff.

6.1).

Am

1.

September

2021

beantragte

sie

zusätzlich

die

Zuspra che

einer

Hilflosenentschädigung

(Urk.

15/7) ,

was

die

IV-Stelle

mangels

Erfüllens

des

Wartejahres

nach

ergangenem

Vorbescheid

(Urk.

15/15)

mit

Verfügung

vom

4.

November

2021

ablehnte

(Urk.

15/18).

Die

IV-Stelle

tätigte

in

der

Folge

erwerb liche

(Urk.

15/11,

Urk.

15/31)

sowie

medizinische

Abklärungen

(Urk.

15/21-22 ).

Mit

Mitteilung

vom

8.

August

2023

erteilte

sie

Kostengutsprache

für

eine

zunächst

leihweise

Abgabe

sowie

am

20.

September

2023

für

den

Kauf

eines

Elektrorollstuhls

(Urk.

15/96,

Urk.

15/102).

Im

Rahmen

des

Vorbescheidverfahren s

betreffend

Leistungsbezug

(Urk.

15/25,

15/34 )

gingen

weitere

Arztbericht e

ein

( Urk.

15/28,

Urk.

15/33,

Urk.

15/38,

Urk.

15/42,

Urk.

15/44,

Urk.

15/48,

Urk.

15/54 -5 6 ,

Urk.

15/59 ,

Urk.

15/62- ,63,

Urk.

15/65 - 67,

Urk.

15/75-76,

Urk.

15/ 80 -81,

Urk.

15/86 /11-16 ,

Urk.

15/113 ,

Urk.

15/133 )

und

es

wurde

eine

polydisziplinäre

Begutachtung

veranlasst

(Gutach ten

vom 15.

März

2024 ,

Urk.

15/ 124 ) .

Nachdem

dieses

der

Versicherten

zur

Stellungnahme

zugestellt

worden

war

(Urk.

15/130,

Urk.

15/134),

auferlegte

die

IV-Stelle

der

Versicherten

m it

Schreiben

vom

27.

August

2024

die

Intensi vierung

der

ambulanten

psychologischen

Behandlung

sowie

die

Durchführung

rekonditionierender

Massnahmen

(Urk.

15/144)

und

verneinte

gleichentags

einen

Anspruch

auf

weitere

Leistungen

der

Invalidenversicherung

(Verfügung

vom

27.

August

2024,

Urk.

15/145

=

Urk.

2).

2.

Die

Versicherte

erhob

am

30.

September

2024

Beschwerde

gegen

die

Verfügung

vom

27.

August

2024

(Urk.

2)

und

beantragte

die

Rückweisung

der

Sache

zur

weiteren

Abklärung

und

Übernahme

der

invaliditätsbedingten

Mehrkosten

der

beruflichen

Erstausbildung

sowie

Ausrichtung

von

Taggeldern.

Eventuell

sei

ihr

eine

ganze

Rente

zuzusprechen

oder

die

Sache

zur

erneuten

Begutachtung

und

hernach

Neubeurteilung

des

Rentenanspruchs

an

die

IV-Stelle

zurückzuweisen.

Im

Übrigen

sei

von

den

ihr

auferlegten

Auflagen

abzusehen.

In

formeller

Hinsicht

beantragte

die

Beschwerdeführerin

die

Bewilligung

der

unentgeltlichen

Prozess führung

und

Rechtsvertretung

(Urk.

1

S.

2).

Mit

Beschwerdeantwort

vom

16.

Januar

2025

schloss

die

IV-Stelle

auf

Abweisung

der

Beschwerde

(Urk.

13),

was

der

Beschwerdeführerin

am

20.

Januar

2025

mitgeteilt

wurde

(Urk.

16).

Am

11.

März

2025

reichte

die

Beschwerdeführerin

einen

weiteren

Arztbericht

ein

(Urk.

17-18),

welcher

der

Beschwerdegegnerin

am

13.

März

2025

zur

Kenntnis nahme

zugestellt

wurde

(Urk.

19). Das

Gericht

zieht

in

Erwägungen (42 Absätze)

E. 1 Januar

202

E. 1.2 Invalide

oder

von

einer

Invalidität

(Art.

8

ATSG)

bedrohte

Versicherte

haben

gemäss

Art.

8

Abs.

1

IVG

Anspruch

auf

Eingliederungsmassnahmen,

soweit: a.

diese

notwendig

und

geeignet

sind,

die

Erwerbsfähigkeit

oder

die

Fähigkeit,

sich

im

Aufgabenbereich

zu

betätigen,

wieder

herzustellen,

zu

erhalten

oder

zu

verbessern;

und b.

die

Voraussetzungen

für

den

Anspruch

auf

die

einzelnen

Massnahmen

erfüllt

sind.

Der

Anspruch

auf

Eingliederungsmassnahmen

besteht

unabhängig

von

der

Aus übung

einer

Erwerbstätigkeit

vor

Eintritt

der

Invalidität.

Bei

der

Festlegung

der

Massnahmen

ist

die

gesamte

noch

zu

erwartende

Dauer

des

Erwerbslebens

zu

berücksichtigen

(Abs.

1 bis ).

Nach

Massgabe

der

Art.

13

und

21

IVG

besteht

der

Anspruch

auf

Leistungen

unabhängig

von

der

Möglichkeit

einer

Eingliederung

ins

Erwerbsleben

oder

in

den

Aufgabenbereich

(Abs.

2).

Nach

Massgabe

von

Art.

16

Abs.

E. 1.3 Nach

Art.

16

Abs.

1

IVG

haben

Versicherte,

die

noch

nicht

erwerbstätig

waren

und

denen

infolge

Invalidität

bei

der

erstmaligen

beruflichen

Ausbildung

in

wesent lichem

Umfange

zusätzliche

Kosten

entstehen,

Anspruch

auf

Ersatz

dieser

Kosten,

sofern

die

Ausbildung

den

Fähigkeiten

der

versicherten

Person

entspricht.

Als

erstmalige

berufliche

Ausbildung

gilt

gemäss

Art.

E. 1.6 Versicherungsträger

und

das

Sozialversicherungsgericht

haben

die

Beweise

frei,

das

heisst

ohne

Bindung

an

förmliche

Beweisregeln,

sowie

umfassend

und

pflichtgemäss

zu

würdigen.

Für

das

Beschwerdeverfahren

bedeutet

dies,

dass

das

Sozialversicherungsgericht

alle

Beweismittel,

unabhängig

davon,

von

wem

sie

stammen,

objektiv

zu

prüfen

und

danach

zu

entscheiden

hat,

ob

die

verfügbaren

Unterlagen

eine

zuverlässige

Beurteilung

des

streitigen

Rechtsanspruches

gestat ten.

Insbesondere

darf

es

bei

einander

widersprechenden

medizinischen

Berichten

den

Prozess

nicht

erledigen,

ohne

das

gesamte

Beweismaterial

zu

würdigen

und

die

Gründe

anzugeben,

warum

es

auf

die

eine

und

nicht

auf

die

andere

medizi nische

These

abstellt

(BGE

125

V

351

E.

3a).

Hinsichtlich

des

Beweiswertes

eines

Arztberichtes

ist

entscheidend,

ob

er

für

die

streitigen

Belange

umfassend

ist,

auf

allseitigen

Untersuchungen

beruht,

auch

die

geklagten

Beschwerden

berücksichtigt,

in

Kenntnis

der

Vorakten

(Anamnese)

abge geben

worden

ist,

in

der

Beurteilung

der

medizinischen

Zusammenhänge

und

Situation

einleuchtet

und

ob

die

Schlussfolgerungen

des

Experten

begründet

sind.

Zudem

muss

der

Arzt

über

die

notwendigen

fachlichen

Qualifikationen

ver fügen.

Ausschlaggebend

für

den

Beweiswert

ist

grundsätzlich

weder

die

Herkunft

eines

Beweismittels

noch

die

Bezeichnung

der

eingereichten

oder

in

Auftrag

gege benen

Stellungnahme

als

Bericht

oder

Gutachten

(BGE

134

V

231

E.

5.1,

125

V

351

E.

3a;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_225/2021

vom

1 0.

Juni

2021

E.

3.2,

je

m.w.H.). 2.

E. 2 bis ).

Die

Eingliederungsmassnahmen

bestehen

gemäss

Abs.

E. 2.1 Vorweg

ist

darauf

hinzuweisen,

dass

die

Beschwerdegegnerin

nach

Erlass

des

Vorbescheids

vom

17.

Januar

2022

(Urk.

15/25)

und

den

getätigten

medizinischen

Abklärungen

mit

Veranlassung

einer

polydisziplinären

Begutachtung

(Gut achten

vom

15.

März

2024,

vgl.

Urk.

15/124)

vor

Erlass

der

Verfügung

vom

27.

August

2024

(Urk.

2)

keinen

weiteren

Vorbescheid

erlassen

hat,

sie

der

Beschwerde führerin

vielmehr

das

Gutachten

der

Z.___

zur

Stellungnahme

zugestellt

hat

(Urk.

15/130,

Urk.

15/134). 2. 2

Gemäss

Art.

57a

Abs.

1

IVG

teilt

die

IV-Stelle

der

versicherten

Person

den

vorge sehenen

Endentscheid

über

ein

Leistungsbegehren,

den

Entzug

oder

die

Herab setzung

einer

bisher

gewährten

Leistung

sowie

den

vorgesehenen

Entscheid

über

die

vorsorgliche

Einstellung

von

Leistungen

mittels

Vorbescheid

mit

(Satz

1);

die

versicherte

Person

hat

Anspruch

auf

rechtliches

Gehör

im

Sinne

von

Art.

42

ATSG

(Satz

2).

Der

Sinn

und

Zweck

des

Vorbescheidverfahrens

besteht

darin,

die

Akzeptanz

des

Entscheides

bei

den

Versicherten

zu

verbessern

(BGE

134

V

97

E.

2.7,

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_551/2022

vom

4.

März

2024

E.

4.2).

Die

IV-Stelle

darf

sich

daher

nicht

darauf

beschränkten,

die

von

der

versicherten

Person

vorgebrachten

Einwände

tatsächlich

zur

Kenntnis

zu

nehmen

und

zu

prüfen.

Sie

hat

ihre

Über legungen

dem

oder

der

Betroffenen

gegenüber

auch

namhaft

zu

machen

und

sich

dabei

ausdrücklich

mit

den

(entscheidwesentlichen)

Einwänden

auseinander zusetzen,

oder

aber

zumindest

die

Gründe

anzugeben,

weshalb

sie

gewisse

Gesichts punkte

nicht

berücksichtigen

kann

(BGE

124

V

181

E.

2b).

Das

Vorbescheid verfahren

geht

über

den

verfassungsrechtlichen

Mindestanspruch

auf

rechtliches

Gehör

(Art.

29

Abs.

2

der

Bundesverfassung,

BV)

hinaus,

indem

es

Gelegenheit

gibt,

sich

nicht

nur

zur

Sache,

sondern

auch

zum

vorgesehenen

Ent scheid

zu

äussern

(BGE

134

V

97

E.

2.8.2

mit

Hinweisen).

Dies

heisst

nicht,

dass

eine

IV-Stelle,

die

von

dem

im

Vorbescheid

in

Aussicht

gestellten

Entscheid

abwei chend

verfügen

will,

vorgängig

nochmals

ein

Vorbescheidverfahren

durch zuführen

hätte

(vgl.

Urteile

8c_96/2012

vom

E. 2.3 mit

Hinweisen;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_266/2022

vom

8.

März

2023

E.

2.2).

Sachlich

angemessen

ist

schliesslich

eine

Vorkehr,

wenn

sie

die

versicherte

Per son

voraussichtlich

in

die

Lage

versetzt,

ein

Erwerbseinkommen

zu

erzielen,

das

mindestens

einen

beachtlichen

Teil

der

Unterhaltskosten

deckt

(Urteil

des

Bundes gerichts

9C_131/2022

vom

12.

September

2022

E.

2.3.2).

E. 2.6 ) .

Aus

endokrino logischer

Sicht

sei

die

Beschwerdeführerin

voll

arbeitsfähig

(Urk.

15/21/5

Ziff.

2.7).

4 . 3

Der

Hausarzt

Dr.

med.

C.___ ,

Facharzt

für

Allgemeine

Innere

Medizin,

Rheumatologie

und

Nephrologie,

nannte

in

seinem

Bericht

vom

21.

Dezember

2021

folgende

Diagnosen

(Urk.

15/22/ 7 ): - milde

undifferenzierte

Spondylarthritis - Fatigue,

allgemeine

Muskelschwäche - chronischer

Perikarderguss - Diabetes

insipidus

centralis - chronische

spontane

Urtikaria

mit

Angioödem - rezidivierender

Herpes

labialis

Die

Beschwerdeführerin

sei

unter

der

Hypothese

einer

Spondylarthritis

medika mentös

behandelt

worden.

Nachdem

verschiedene

Medikamente

keine

signifi kante

Symptombesserung

gebracht

hätten,

bestehe

derzeit

eine

Therapiepause.

D er

Diabetes

sei

erfolgreich

medikamentös

therapiert

worden,

es

bestehe

jedoch

weiterhin

eine

starke

subjektive

Leistungsschwäche

(Urk.

15/22/7),

so

dass

im

November

2021

eine

A.___ -Verordnung

ausgestellt

worden

sei.

Beruflich

habe

die

Beschwerdeführerin

ihr

Studium

zwischenzeitlich

aus

Krankheitsgründen

pausiert.

Insgesamt

bestehe

ein

sehr

hoher

Leidensdruck

aufgrund

körperlicher

Schwäche

und

Erschöpfung,

der

trotz

somatischer

Diagnosen

aktuell

nicht

vollständig

erklärt

werden

könne

(Urk.

15/22/8).

Gegebenenfalls

bestehe

zusätzlich

eine

psychische

Belastungssituation

(Urk.

15/22/5

Ziff.

4.4).

4 . 4

In

ihrem

Bericht

vom

20.

Januar

2022

(Urk.

15/28/1-3)

äusserten

die

Ärzte

des

Universitätsspitals

Y.___

(Y.___ ),

Klinik

für

Innere

Medizin,

den

Verdacht

auf

eine

systemische

autoimmune

Erkrankung

(S.

1),

wobei

es

derzeit

unklar

sei,

ob

eine

solche

die

Ursache

der

Symptome

sei.

Differentialdiagnostisch

sei

an

einen

sys temische

Lupus

Erythematodes

(SLE)

zu

denken,

die

Immunserologie

sei

ausste hend

(S.

3). 4 . 5

Die

Ärzte

des

Universitären

Herzzentrums

des

Y.___

beschrieben

in

ihrem

Bericht

vom

21.

Januar

2022

(Urk.

15/33)

einen

progredienten,

aktuell

mittelgrossen,

zir kulären

Perikar d erguss

(S.

1).

Die

Beschwerdeführerin

berichte

von

einer

deutli chen

Einschränkung

der

Leistungsfähigkeit

und

einer

ausgeprägten

Müdigkeit

im

Alltag.

Sie

könne

selbst

alltägliche

Dinge

nicht

mehr

bewältigen

und

sei

sehr

schnell

erschöpft

(S.

2) .

Die

Ätiologie

bleibe

aktuell

unklar.

Bei

noch

fehlender

hämodynamischer

Relevanz

bestehe

keine

Indikation

zur

therapeutischen

Perikard punktion

(S.

3) . 4 . 6

In

seinem

Bericht

vom

29.

März

2022

(Urk.

15/38)

hielt

ein

Arzt

des

Y.___

fest,

die

Diagnose

sei

wie

die

Prognose

weiterhin

unklar

( Ziff.

4.3

und

5 ),

die

körperliche

Belastbarkeit

jedoch

deutlich

reduziert

(Ziff.

E. 3 in

medizinischen

Mass nahmen

(lit.

a),

Integrationsmassnahmen

zur

Vorbereitung

auf

die

berufliche

Einglie derung

(lit.

a bis ),

Massnahmen

beruflicher

Art

(Berufsberatung,

erstmalige

berufliche

Ausbildung,

Umschulung,

Arbeitsvermittlung,

Kapitalhilfe;

lit.

b)

und

in

der

Abgabe

von

Hilfsmitteln

(lit.

d).

E. 3.1 Die

Beschwerdegegnerin

verneinte

in

der

angefochtenen

Verfügung

vom

27.

August

2024

(Urk.

2)

einen

Anspruch

auf

Leistungen

der

Invalidenver sicherung

und

stützte

sich

dabei

insbesondere

auf

das

Gutachten

der

Z.___

vom

15.

März

2024 ,

gemäss

welchem

eine

Erwerbsunfähigkeit

von

20

%

für

jegliche

berufliche

Tätigkeiten

vorliege.

Mit

einer

Arbeitsfähigkeit

von

80

%

könne

ein

rentenausschliessendes

Einkommen

erzielt

werden.

Zudem

könne

mit

medizi nischen

Massnahmen

die

Arbeitsfähigkeit

gesteigert

werden

(S.

2).

Mit

Beschwerdeantwort

vom

16.

Januar

2025

hielt

die

Beschwerdegegnerin

ergän zend

fest,

hinsichtlich

des

Berichts

des

Universitätsspitals

Y.___

vom

E. 3.2 Demgegenüber

machte

die

Beschwerdeführerin

in

ihrer

Beschwerde

(Urk.

1)

gel tend,

sie

studiere

seit

September

2014

Rechtswissenschaften,

wobei

sie

das

Stu dium

aufgrund

der

gesundheitlichen

Beeinträchtigungen

bisher

nicht

habe

abschlies sen

können.

Die

Ablehnung

eines

Rentenanspruchs

erfolge

verfrüht.

Nach

dem

Grundsatz

«Eingliederung

vor

Rente»

müssten

zunächst

Eingliederungs massnahmen

zugesprochen

oder

solche

mindestens

vertieft

abge klärt

werden

(S.

5

Ziff.

III.1).

Dies

scheine

nicht

erfolgt

zu

sein.

Infolge

ihrer

Invali dität

sei

sie

in

der

beruflichen

Ausbildung

wesentlich

eingeschränkt

(S.

6).

Die

Voraussetzungen

für

ein

Taggeld

seien

erfüllt

und

sie

habe

Anspruch

auf

die

Übernahme

der

invaliditätsbedingten

Mehrkosten

der

beruflichen

Erstausbildung

sowie

ein

Taggeld

(S.

7).

Falls

ohne

Durchführung

von

Eingliederungs massnahmen

der

Rentenanspruch

geprüft

werde,

sei

darauf

hinzuweisen,

dass

das

Gutachten

de r

Z.___

gravierende

Mängel

aufweise

(S.

7

Ziff.

2).

Sowohl

in

den

einzelnen

Teilg utachten

als

auch

in

der

interdisziplinären

Gesamtbeurteilung

fehlten

konkrete

Aussagen

zum

zeitlichen

Verlauf

der

Arbeitsfähigkeit,

obschon

dieser

eine

der

zentralen

Fragestellungen

eines

Gutachtens

sei

(S.

7

f.).

Im

psy chiatrischen

Gutachten

werde

ihr

ohne

weitere

Erklärung

ein

sekundärer

Krank heitsgewinn

unterstellt.

Insgesamt

lasse

das

Gutachten

zentrale

Fragen

offen

(S.

8).

Das

Aktivitätsniveau

sei

in

allen

vergleichbaren

Lebensbereichen

einge schränkt,

sie

werde

seit

Oktober

2021

von

der

A.___

unterstützt

und

müsse

auch

auf

frühere

sportliche

Aktivitäten

verzichten.

Es

sei

von

einem

erheblichen

Leidens druck

auszugehen.

Darüber

hinaus

bemühe

sie

sich

um

weitere

medizi nische

Abklärungen

und

habe

sich

bei

der

Long-Covid-Sprechstunde

angemeldet

(S.

9).

Das

Gutachten

widerspreche

den

zahlreichen

ärztlichen

Berichten,

in

welchen

wiederholt

eine

Arbeitsunfähigkeit

von

80

%

attestiert

worden

sei,

wobei

eine

nachvollziehbare

Begründung

für

diese

Diskrepanz

fehle.

Insgesamt

könne

nicht

auf

das

Gutachten

der

Z.___

abgestellt

werden

(S.

11).

Die

Beschwerde gegnerin

habe

ihr

die

Durchführung

rekondit i onierender

Massnahmen

auferlegt,

wobei

unklar

sei,

was

darunter

konkret

zu

verstehen

sei .

Zudem

solle

die

psychologische

Beratung

intensiviert

werden.

Mit

diesen

Mass nahmen

erwarte

die

Beschwerdegegnerin

eine

Steigerung

der

Arbeitsfähigkeit

auf

100

%,

ohne

auszuführen,

wie

sie

auf

diese

Annahme

komme

(S.

E. 3.2.12 ).

Unabhängig

von

der

Frage,

ob

sich

tatsächlich

eine

Arbeitsstelle

finden

liesse,

die

diesen

Vorstel lungen

entspricht,

ist

nicht

davon

auszugehen,

dass

die

Beschwerdeführerin

damit

ein

Einkommen

erzielen

könnte,

welches

mindestens

einen

beachtlichen

Teil

der

Unterhaltskosten

deckt.

Damit

stellt

sich

die

Frage,

ob

die

beantragten

beruflichen

Massnahmen

im

Rahmen

von

Kostenübernahme

und

Taggeld

für

das

Studium

überhaupt

sachlich

angemessen

sind .

Die

Beschwerdegegnerin

liess

diese

Frage

offen,

nachdem

sie

bereits

das

Vorliegen

eines

relevanten

Gesundheits schadens

verneint

hatte.

Würde

ein

relevanter

Gesundheitsschaden

vorliegen,

wäre

indes

vertieft

zu

prüfen,

ob

nicht

geeignetere

Ausbildungen

zur

Verfügung

stehen. 8.

Was

schliesslich

die

der

Beschwerdeführerin

im

Rahmen

der

Schadenmin derungspflicht

auferlegte

Intensivierung

der

ambulanten

psychologischen

Behand lung

betrifft

(Urk.

15/ 144) ,

ist

gestützt

auf

das

Gutachten

der

Z.___

davon

auszugehen,

dass

die

Beschwerdeführerin

unter

anderem

an

einer

chro nischen

Schmerzstörung

mit

somatischen

und

psychischen

Faktoren

leidet

(E.

4.16.1 ).

Neben

der

psychiatrischen

Gutachterin

der

Z.___

(E.

4.16.5)

empfahl

auch

Dr.

phil.

K.___

in

ihrem

Bericht

vom

11.

September

2024

eine

psychothe rapeutische

Begleitung

zur

Behandlung

der

psychiatrischen

Symptome

und

zur

Krankheitsverarbeitung

(E.

4.19).

Die

von

der

Beschwerdegegnerin

auf erlegte

Schadenminderungspflicht

erscheint

damit

nachvollziehbar

und

sinnvoll.

Daran

vermag

auch

die

Einschätzung

des

behandelnden

Psychotherapeuten

L.___ nichts

zu

ändern

(E.

4.20).

9.

E. 3.3 Strittig

und

zu

prüfen

ist

der

Anspruch

der

Beschwerdeführerin

auf

Leistungen

der

Invalidenversicherung,

insbesondere

die

Übernahme

der

invaliditätsbe dingten

Mehrkosten

ihrer

beruflichen

Erstausbildung

sowie

die

Ausrichtung

eines

Taggeldes. 4 . 4 . 1

Die

Ärzte

des

Stadtspitals

B.___ ,

Kardiologie,

nannten

in

ihrem

Bericht

vom

29.

November

2021

folgende

Diagnosen

(Urk.

15/22/9-12

S.

1): - Sinustachykardie

sowie

klinisch

Verdacht

auf

orthostatische

Dysregu lation - kleiner,

hämodynamisch

nicht

relevanter

Perikarderguss - Diabetes

insipidus

centralis - undifferenzierte

Spondylarthritis - chronisch

spontane

Urtikaria

mit

Angioödem - Pollinosis

sowie

Schimmelpilzallergie

Es

bestehe

eine

schwierige,

nicht

ganz

klare

Situation.

Im

Vordergrund

scheine

die

chronisch

entzündliche

Grunderkrankung

zu

stehen,

auch

wenn

im

Labor

die

Entzündungswerte

normwertig

seien.

Eine

Vorstellung

in

einer

spezialisierten

(Entzündungs-)Sprechstunde

erscheine

sinnvoll

(S.

3).

4 . 2

In

ihre m

Bericht

vom

3.

Dezember

2021

verneinte

die

Ärztin

des

Stadtspitals

B.___ ,

Endokrinologie,

Diabetologie,

Pophyrie

und

klinische

Ernährung,

unter

Hinweis

auf

den

Bericht

vom

11.

Oktober

2021

(Urk.

15/21/7-8)

das

Vorliegen

von

Diagnosen

mit

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

(Urk.

15/21/5

Ziff.

2.5).

Als

solche

ohne

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

nannte

sie

sodann

insbe sondere

eine

Diabetes

insipidus

centralis

(Urk.

15/ 21/5

Ziff.

E. 3.4 ).

Wie

viele

Stunden

eine

ange passte

Tätigkeit

zumutbar

sei,

müsste

im

Verlauf

ausprobiert

werden,

was

jedoch

aktuell

noch

nicht

sinnvoll

sei

(Ziff.

4.2).

4 . 7

Am

18.

Mai

2022

diagnostizierten

die

Ärzte

des

Universitäten

Herzzentrums,

Y.___ ,

eine

autoinflammatorische

refraktäre

Perikarditis

im

Rahmen

des

bekannten

Verdachts

auf

eine

multisystemische

autoinflammatorische

Erkrankung

(Urk.

15/54/1-3

S.

1).

Der

Beschwerdeführerin

gehe

es

gut,

sie

berichte

über

persistie rende

Tachykardien

unter

leichter

Belastung,

dann

werde

sie

auch

kurz atmig.

Aus

diesem

Grund

sei

sie

weiterhin

nicht

sehr

leistungsfähig

(S.

2;

vgl.

auch

den

Bericht

vom

gleichen

Tag

in

Urk.

15/48/8-9).

4 . 8

Die

Ärztin

des

Y.___ ,

Klinik

für

Innere

Medizin,

hielt

in

einem

undatierten

Bericht ,

eingegangen

am

1.

Juni

2022

(Urk.

15/48/3-5),

bei

unveränderten

Diagnosen

(Ziff.

1.2)

fest,

die

Beschwerdeführerin

studiere

etwa

zwei

Stunden

täglich,

mehr

sei

nicht

möglich

(Ziff.

2.1).

Ansonsten

sei

die

Leistungsfähigkeit

vollständig

ein geschränkt

(Ziff.

2.2).

4 . 9

In

ihrem

Bericht

vom

28.

September

2022

(Urk.

15/55)

hielt

die

Ärztin

der

Klini k

für

Innere

Medizin,

Y.___ ,

bei

unveränderten

Diagnosen

(Ziff.

1.2)

fest,

die

Beschwerde führerin

habe

die

Arbeitsfähigkeit

fürs

Studium

ab

21.

September

2022

um

20

%

steigern

können

(Ziff.

2.1).

Aktuell

sei

die

Leistungsfähigkeit

um

80

%

vermindert

(Ziff.

2.2).

Aktuell

sei

abzuwarten,

wie

die

Beschwerdeführerin

langfristig

auf

die

Behandlung

mit

Benlysta

reagiere.

In

der

letzten

Konsultation

habe

es

hoffnungsvoll

ausgesehen,

sie

habe

mehr

Energie

gehabt

als

sonst

üblich

(Ziff.

3.3).

4 . 10

Am

30.

Januar

2023

hielten

die

Ärzte

des

Universitären

Herzzentrums,

Y.___ ,

fest,

die

Beschwerdeführerin

berichte

über

eine

ausgeprägte

und

schleichend

progre diente

allgemeine

körperliche

Schwäche

mit

Polyarthralgie,

lage-

und

belastungsun abhängigen

thorakalen

Beschwerden

und

subjektiver

Belastungs dyspnoe

(Urk.

15/65

S.

3).

Aus

kardiologischer

Sicht

zeigten

sich

stabile

Befunde

mit

persistierend

nachweisbarem,

weitgehend

unverändertem

mittelgrosse m

Perikar derguss

ohne

hämodynamische

Relevanz

im

Rahmen

der

autoinflamm atorischen

Grunderkrankung

(S.

4). 4 . 11

Die

Ärztin

des

Y.___ ,

Klinik

für

Innere

Medizin,

führte

in

ihrem

Bericht

vom

31.

Januar

2023

aus,

nach

einem

Covid-Infekt

am

6.

Januar

2023

sei

die

Beschwerde führerin

körperlich

stark

dekonditioniert

und

pflegebedürftig

gewor den

(Urk.

15/59

Ziff.

1.3).

Sie

scheine

aktuell

nur

teilweise

auf

die

Behandlung

mit

Benlysta

anzusprechen.

Die

Aphthen

hätten

sich

verringert,

ansonsten

stehe

aktuell

die

sich

nach

der

Covid-Infektion

verschlechterte

körperliche

Schwäche

und

Müdigkeit

im

Vordergrund.

Intermittierend

komme

es

zu

persistierenden

Gelenk schmerzen

(Ziff.

3.3).

4 .

E. 5 Abs.

1

IVV

die

berufliche

Grundbildung

nach

dem

Berufsbildungsgesetz

(BBG)

sowie,

nach

Abschluss

der

Volks-

oder

Sonderschule,

der

Besuch

einer

Mittel-,

Fach-

oder

Hochschule

und

die

berufliche

Vorbereitung

auf

eine

Hilfsarbeit

oder

auf

die

Tätigkeit

in

einer

geschützten

Werkstätte. 1. 4

Als

invalid

im

Sinne

von

Art.

16

IVG

gilt,

wer

aus

gesundheitlichen

Gründen

bei

einer

seinen

Fähigkeiten

entsprechenden

Ausbildung

erhebliche

Mehrkosten

auf

sich

nehmen

muss.

Bezüglich

psychischer

Beeinträchtigungen

sind

die

von

der

Rechtsprechung

zum

invalidisierenden

geistigen

oder

psychischen

Gesundheits schaden

(Art.

4

Abs.

1

IVG

in

Verbindung

mit

Art.

E. 5.2 Gemäss

den

vorstehenden

Ausführungen

(vgl.

E.

1.4)

gilt

als

invalid,

wer

aus

gesund heitlichen

Gründen

bei

einer

seinen

Fähigkeiten

entsprechenden

Ausbil dung

erhebliche

Mehrkosten

auf

sich

nehmen

muss.

Zur

Bestimmung

des

bei

der

Beschwerdeführerin

vorliegenden

Gesundheitsschadens

kann

vollumfänglich

auf

das

Gutachten

der

Z.___

abgestellt

werden.

Dieses

erfüllt

die

praxis gemässen

Kriterien

(vgl.

vorstehend

E.

1.6) ,

erging

es

doch

unter

Berücksichti gung

der

Akten,

beruht

auf

einer

sorgfältigen

Erhebung

der

Anamnese

sowie

all seitigen

Untersuchungen

und

ist

ausführlich

und

schlüssig

begründet.

Die

Gutachte rinnen

gelangten

dabei

zum

Schluss,

aus

polydisziplinärer

Sicht

stehe

eine

myofasziale

Dekonditionierung

und

Dysbalancen

bei

Haltungsinsuffizienz

sowie

eine

chronische

Schmerzstörung

mit

somatischen

und

psychischen

Fak toren

im

Vordergrund .

An

dieser

Beurteilung

vermögen

auch

die

weiteren

bei

den

Akten

liegenden

Arzt berichte

nichts

zu

ändern.

Die

behandelnden

Ärzte

wiesen

zwar

wiederholt

auf

eine

chronische

entzündliche

Grunderkrankung

hin

beziehungsweise

äusserten

den

Verdacht

auf

eine

systemische

autoimmune

Erkrankung,

differential diagnostisch

auf

einen

systemischen

Lupus

Erythemato des

(E.

4.1 ,

4.4 ,

4.14 ) .

G emäss

dem

Bericht

des

Stadtspitals

B.___

vom

29.

November

2021

konnten

im

Labor

jedoch

keine

Entzündungswerte

nachgewiesen

werden

(E.

4.1).

Auch

aus

den

weiteren

medizinischen

Berichte n

ergeben

sich

keine

Hinweise

darauf,

dass

im

weiteren

Verlauf

tatsächlich

Entzündungswerte

dokumentiert

werden

konnten .

Vielmehr

liess

sich

der

Zustand

der

Beschwerdeführerin

nach

der

stati onären

Rehabilitation

im

Februar

beziehungsweise

März

2023

gemäss

den

Ausfüh rungen

im

Austrittsbericht

vom

7.

März

2023

durch

intensives

Rumpfmo bilisations-

und

Gangtraining

deutlich

verbesser n,

was

die

Beurteilung

durch

die

Ärzte

der

Z.___

stützt

(E.

4 .12).

Was

sodann

die

neuropsychologische

Untersuchung

durch

Dr.

phil.

K.___

betrifft,

so

hatte

diese

in

ihrem

Bericht

vom

11.

September

2024

(E.

4. 19)

eine

mittelgradige

neuropsychologische

Störung

festgehalten ,

wobei

sie

sich

hinsicht lich

der

Erschöpfung

(Fatigue)

insbesondere

auf

den

Fragebogen

«WEIMuS»

abstützt e

(vgl.

Urk.

15/148

S.

5).

Dieser

wurde

jedoch

zur

Objektivierung

von

Fatigue

bei

multipler

Sklerose

erstellt

und

erfasst

die

rein

subjektive

Einschätzung

durch

die

betroffene

Person.

Dass

sich

die

Erschöpfung

auch

während

der

Unter suchung

anhand

weiterer

Testergebnisse

oder

Beobachtungen

objektivieren

liess,

ergibt

sich

aus

dem

Bericht

hingegen

nicht ,

womit

es

hierfür

letztlich

keine

Erklä rung

gibt .

Der

Bericht

der

neuropsychologischen

Untersuchung

erweist

sich

damit

insgesamt

als

wenig

überzeugend.

Auch

die

Ärztin

des

Y.___ ,

Klinik

und

Poliklinik

für

Innere

Medizin,

wiederholte

in

ihrem

Bericht

vom

10.

Mai

2024

(E.

4 .18)

ledig lich

die

bekannten

Diagnosen

sowie

ihre

Einschätzung

der

Leistungs fähigkeit,

ohne

dies

durch

objektive

Ergebnisse

zu

begründen.

So

nannte

sie

für

das

multifaktorielle

Fatigue

Syndrom

keine

Genese

und

wies

unter

anderem

auf

einen

Gewichtsverlust

von

17

kg

in

einem

Jahr

hin,

obwohl

im

Gutachten

(Januar

2024)

ein

guter

Allgemein-

und

Ernährungszustand

(BMI

22.41

kg/m 2 )

und

beispiels weise

im

Bericht

des

Y.___

von

Januar

2023

( Urk.

15/65

S.

3

Mitte)

ein

BMI

von

19.61

kg/m 2

und

im

Bericht

des

Stadtspitals

Y.___

von

November

2021

( Urk.

15/22

S.

2

Mitte)

ein

solcher

von

20.2

kg/m 2

genannt

wurde n ,

womit

letzt lich

unklar

ist,

ob

es

zu

einem

Gewichtsverlust

gekommen

ist,

was

diesen

auslöste

und

inwiefern

dieser

die

Arbeitsfähigkeit

beeinträchtigen

könnte .

Auch

in

Bezug

auf

die

weiteren

von

ihr

genannten

Diagnosen

ist

unklar,

aus

welchen

Gründen

diese

welche

Auswirkungen

auf

die

Arbeitsfähigkeit

haben.

Unklar

ist

ferner,

inwie fern

es

in

den

letzten

vier

Jahren

(Mai

20 20

bis

Mai

2024)

zu

einer

Verschlech terung

des

Allgemeinzustandes

gekommen

ist,

angesichts

dessen,

dass

das

Studium

bereits

seit

2014

mit

Verzögerungen

durchgeführt

wird

(vgl.

nachfolgend).

Die

im

Mai

2022

durchgeführten

Tests

hinsichtlich

allfälliger

geneti scher

Erkrankungen

(vgl.

Urk.

15/47)

führte n

sodann

offensichtlich

zu

keinen

Resul taten ,

reichte

die

Beschwerdeführerin

doch

keine

entsprechenden

Berichte

ein .

In

den

weiteren

medizinischen

Berichten

sodann

fällt

auf,

dass

sich

die

Ärzte

insbesondere

auf

die

subjektiven

Ausführungen

der

Beschwerdeführerin

stützten

und

die

gestellten

Diagnosen

nicht

oder

nicht

vollständig

durch

objektive

Befunde

zu

begründen

vermochten

( vgl.

E.

4. 1,

4. 3 -10 ) .

E. 5.3 Soweit

die

Beschwerdeführerin

gegen

das

Gutachten

vorbringt,

dieses

enthalte

keine

konkreten

Aussagen

zum

zeitlichen

Verlauf

der

Arbeitsfähigkeit

(Urk.

1

S.

7

f.),

ist

dem

insofern

zuzustimmen,

als

die

Formulierung

im

Gutachten,

wonach

der

zeitliche

Verlauf

der

Arbeitsfähigkeit

in

angepasster

Tätigkeit

dem

zeitlichen

Verlauf

der

letzten

Tätigkeit

entspreche

(Urk.

15/124

S.

9

Ziff.

4.7),

tat sächlich

etwas

unklar

ist.

Allerdings

ergeben

sich

gemäss

den

vorstehenden

Aus führungen

(E.

5.2)

aus

den

echtzeitlichen

Berichten

weder

durch

objektive

Befunde

belegte ,

die

Arbeitsfähigkeit

einschränkende

Diagnosen

noch

eine

über zeugende

höhergradige

Arbeitsunfähigkeit.

Selbst

wenn

die

Ausführungen

zum

zeitlichen

Verlauf

der

Arbeitsunfähigkeit

im

Gutachten

etwas

unklar

sind,

vermag

lediglich

die

subjektive

Überzeugung

der

Beschwerdeführerin,

wonach

sie

in

ihrer

Leistungsfähigkeit

stark

eingeschränkt

gewesen

sei,

keine

höhergradige

Arbeits unfähigkeit

zu

begründen.

Was

sodann

die

von

der

Beschwerdeführerin

monierte

unbegründete

Unterstellung

eines

sekundären

Krankheitsgewinns

betrifft,

so

führte

die

psychiatrische

Gutachterin

Dr.

I.___

aus,

es

sei

davon

auszugehen,

dass

die

Beschwerden

teilweise

auch

durch

einen

sekundären

Krankheitsgewinn

auf rechterhalten

würden.

Zur

Begründung

wies

Dr.

I.___

nachvollziehbar

darauf

hin,

dass

die

Beschwerdeführerin

durch

das

soziale

Umfeld

unterstützt

werde ,

was

zu

einem

Gefühl

von

versorgt

sein

sowie

einer

Verschiebung

der

Verantwortungs übernahme

für

das

eigene

Leben

führe

(Urk.

15/124

S.

54

Ziff.

6.2).

Dieser

Ein druck

eines

sekundären

Krankheitsgewinns

ergibt

sich

auch

aus

dem

Bericht

der

Ärztin

des

Ambulanten

Gesundheitszentrums

Y.___

E.___

vom

20.

Juni

2023

(E.

4.13).

Die

Beschwerdeführerin

sowie

ihre

Mutter

bestanden

demnach

auf

der

Abgabe

eines

Rollstuhls,

obschon

das

ärztliche

Team

die

Meinung

vertreten

hatte,

dies

hindere

langfristig

die

Motivation,

an

der

Gehstrecke

zu

arbeiten.

E. 5.4 Insgesamt

vermögen

damit

die

echtzeitlichen

Berichte

den

Beweiswert

des

Gut achtens

nicht

zu

schmälern

und

es

ist

gestützt

auf

das

Gutachten

der

Z.___

davon

auszugehen,

dass

die

Beschwerdeführerin

aufgrund

einer

myofaszialen

Dekon ditionierung

und

Dysbalancen

bei

Haltungsinsuffizienz

sowie

einer

chronischen

Schmerzstörung

mit

somatischen

und

psychischen

Faktoren

im

Umfang

von

20

%

in

ihrer

Leistungsfähigkeit

eingeschränkt

ist.

Angesichts

der

objektiv

ausgewiesenen

Diagnosen

und

Befunde

erweisen

sich

weitere

medizinische

Abklärungen

als

nicht

notwendig.

Trotz

umfangreicher

und

langandauernder

Abklärungen

in

verschiedensten

medizinischen

Fachdisziplinen

konnte

kein

Gesundheitsschaden

eruiert

werden,

welcher

die

Arbeits-

und

Leis tungsfähigkeit

um

mehr

als

20

%

einschränkt.

Führen

die

von

Amtes

wegen

vor zunehmenden

Abklärungen

die

Verwaltung

oder

das

Gericht

bei

pflichtgemässer

Beweiswürdigung

zur

Überzeugung,

ein

bestimmter

Sachverhalt

sei

als

überwie gend

wahrscheinlich

zu

betrachten

und

es

könnten

weitere

Beweismassnahmen

an

diesem

feststehenden

Ergebnis

nichts

mehr

ändern,

so

ist

auf

die

Abnahme

weiterer

beantragter

Beweismittel

zu

verzichten

(antizipierte

Beweiswürdigung).

In

einem

solchen

Vorgehen

liegt

weder

eine

Verletzung

von

Art.

6

Ziff.

1

EMRK

noch

ein

Verstoss

gegen

das

rechtliche

Gehör

gemäss

Art.

29

Abs.

2

BV

(BGE

144

V

361

E.

6.5,

136

I

229

E.

5.3,

je

m.w.H.).

Im

Übrigen

nannte

beziehungsweise

beantragte

auch

die

Beschwerdeführerin

keine

spezifischen,

notwendigen

Abklä rungen ,

die

vorzunehmen

wären . 6. 6.1

Gestützt

auf

die

bei

der

Beschwerdeführerin

aufgrund

des

Gesundheitsschadens

vorliegende

Einschränkung

der

Leistungsfähigkeit

von

20

%

ist

in

einem

weiteren

Schritt

zu

prüfen,

ob

diese

geeignet

ist,

die

lange

Verzögerung

beim

Abschluss

des

Bachelor s tudiums

zu

begründen. 6.2

Die

Beschwerdeführerin

begann

im

September

2014

das

Jusstudium

an

der

Uni versität

Y.___

(Urk.

15/6

Ziff.

5.3),

wobei

die

Richtstudienzeit

für

das

Bachelor studium

sechs

Semester

beträgt .

Im

Rahmen

der

Anmeldung

bei

der

Invaliden versicherung

machte

sie

zwar

geltend,

sie

leide

seit

dem

Jahre

2011

unter

verschiedenen

gesundheitlichen

Beschwerden

(Urk.

15/6

Ziff.

6.1).

Für

die

Zeit

von

2014

bis

2021

liegen

jedoch

keine

echtzeitlichen

Berichte

vor,

gemäss

welchen

die

Arbeits-

oder

Studierfähigkeit

während

längerer

Zeit

beeinträchtigt

gewesen

wäre.

Solche

Einschränkungen

wurden

von

der

Beschwerdeführerin

im

vorlie genden

Verfahren

denn

auch

nicht

geltend

gemacht

(vgl.

Urk.

1).

Trotzdem

hat

die

Beschwerdeführerin

in

dieser

Zeit

während

rund

vierzehn

Semestern

(September

2014

bis

August

2021)

den

Bachelorabschluss

nicht

erreicht.

Dies

deutet

darauf

hin,

dass

-

trotz

einer

im

Jahr

2016

aufgetretenen,

aber

mittels

Kortison s

behandelbaren

Fatigue

(vgl.

Urk.

15/124/36)

-

zusätzlich

nicht

krank heitsbedingte

Faktoren

vorliegen,

welche

hauptsächlich

für

die

lange

Studiendauer

verantwortlich

sind.

Selbst

wenn

seit

Studienbeginn

im

September

2014

eine

Leistungseinbusse

von

rund

20

%

vorgelegen

hätte,

hätte

dies

bei

einer

Richtstudiendauer

von

sechs

Semestern

lediglich

zu

maximal

zwei

zusätzlichen

Semestern

geführt.

Tatsächlich

brauchte

die

Beschwerdeführerin

aber

fast

doppelt

so

lange. 6.3

Insgesamt

ist

damit

mit

dem

im

Sozialversicherungsrecht

üblichen

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahrscheinlichkeit

davon

auszugehen,

dass

trotz

der

gemäss

Gutachten

der

Z.___

ausgewiesenen

Einschränkung

der

Leistungsfähigkeit

von

20

%

kein

Gesundheitsschaden

vorliegt,

welcher

geeignet

ist,

die

erstmalige

berufliche

Ausbildung

erheblich

zu

behindern. 7.

E. 7 und

E. 7.1 Der

Vollständigkeit

halber

ist

sodann

darauf

hinzuweisen,

dass

die

erstmalige

berufliche

Ausbildung

als

Eingliederungsmassnahme

den

allgemeinen

Anspruchsvoraus setzungen

des

Art.

8

Abs.

1

UVG

unterliegt

und

damit

neben

den

Erfordernissen

der

Geeignetheit

und

Notwendigkeit

auch

demjenigen

der

Angemes senheit

(Verhältnismässigkeit

im

engeren

Sinn)

zu

genügen

hat.

Dem nach

muss

die

Ausbildung

unter

Berücksichtigung

der

gesamten

tatsächlichen

und

rechtlichen

Umstände

des

Einzelfalles

sowohl

sachlich,

zeitlich

finanziell

wie

auch

persönlich

in

einem

angemessenen

Verhältnis

zum

angestrebten

Einglie derungsziel

stehen.

Die

Massnahme

muss

sodann

prognostisch

ein

bestimmtes

Mass

an

Eingliederungswirksamkeit

aufweisen;

es

muss

gewährleistet

sein,

dass

der

angestrebte

Eingliederungserfolg

voraussichtlich

von

einer

gewissen

Dauer

ist;

des

Weiteren

muss

der

zu

erwartende

Erfolg

in

einem

vernünftigen

Verhältnis

zu

den

Kosten

der

konkreten

Eingliederungsmassnahme

stehen;

schliesslich

muss

die

Massnahme

dem

Betroffenen

auch

zumutbar

sein

(BGE

142

V

523

E.

E. 7.2 Die

Beschwerdeführerin

erklärte,

nach

ihrem

Studium

während

einer

bis

zwei

Stunden

täglich

als

Juristin

oder

Anwältin

im

Homeoffice

tätig

sein

zu

wollen

( Urk.

15/124

S.

17

Ziff.

3.2.12,

Urk.

15/124

S.

24

Ziff.

E. 8 Abs.

1

ATSG),

von

seinem

ausdrücklichen

Wortlaut

wie

von

der

Systematik

der

Invalidenver sicherung

als

final

konzipierte

Erwerbsausfallversicherung

(AHI

1999

S.

79)

her,

nicht

auf

die

Gleichzeitigkeit

(Kontemporalität),

sondern

auf

die

Kausalität

von

Gesundheitsschaden

und

Erwerbsunfähigkeit

an

(BGE

126

V

461

E.

2

in

fine,

AHI

2003

S.

158

E.

2). 1. 5

Liegen

Beiträge

an

berufliche

Ausbildungsschritte

nach

Art.

16

IVG

im

Streit,

so

hat

der

Arzt,

wie

bei

der

Invaliditätsbemessung,

den

Gesundheitszustand

zu

diagnos tizieren

und

zu

den

sich

daraus

ergebenden

Einschränkungen

Stellung

zu

nehmen;

ferner

hat

er

sich

gegebenenfalls

darüber

zu

äussern,

ob

der

Gesund heitszustand

die

ins

Auge

gefasste

berufliche

Vorkehr

zulässt

und,

bejahenden falls,

welche

Tätigkeiten

hierbei

aus

medizinischer

Sicht

dem

Leiden

angepasst

sind.

Solche

ärztlichen

Auskünfte

sind

auch

dann

erforderlich,

wenn

di e

versi cherte

Person

aus

eigener

Initiative

eine

berufliche

Ausbildung

begonnen

hat

und

hierfür

die

IV

in

Anspruch

nehmen

will

(Meyer/Reichmuth,

Rechtsprechung

des

Bundesgerichts

zum

IVG,

4.

Auflage,

Art.

16

Rz

6

S.

181).

E. 9 Mai

2012

E.

E. 9.1 In

formeller

Hinsicht

beantragte

die

Beschwerdeführerin

mit

Beschwerde

vom

30.

September

2024

die

Bewilligung

der

unentgeltlichen

Prozessführung

und

Rechtsvertretung

(Urk.

1

S.

2

Ziff.

7).

Nachdem

die

Voraussetzungen

gemäss

§

16

Abs.

1

des

Gesetzes

über

das

Sozialversicherungsgericht

(GSVGer)

erfüllt

sind,

ist

das

Gesuch

zu

bewilligen

und

Rechtsanwältin

Sibylle

Käser

Fromm ,

Inclusion

Handicap,

als

unentgeltliche

Rechtsvertreterin

zu

bestellen.

E. 9.2 Da

es

im

vorliegenden

Verfahren

um

die

Bewilligung

oder

Verweigerung

von

IV-Leistungen

geht,

ist

das

Verfahren

kostenpflichtig.

Die

Gerichtskosten

sind

nach

dem

Verfahrensaufwand

und

unabhängig

vom

Streitwert

festzulegen

(Art.

69

Abs.

1 bis

IVG)

und

auf

Fr.

800.--

anzusetzen.

Diese

Kosten

sind

e ntsprechend

dem

Ausgang

des

Verfahrens

der

Beschwerdeführerin

aufzuerlegen,

jedoch

zufolge

der

zu

gewährenden

unentgeltlichen

Prozessführung

einstweilen

auf

die

Gerichts kasse

zu

nehmen.

Die

Beschwerdeführerin

ist

auf

§

16

Abs.

4

GSVGer

hinzu weisen.

E. 9.3 Mit

Honorarnote

vom

14.

Mai

2025

machte

Rechtsanwältin

Sibylle

Käser

Fromm

Aufwendungen

von

insgesamt

12

Stunden

sowie

eine

Administrationspauschale

von

3

%

geltend

(Urk.

20 ),

was

angemessen

erscheint.

Unter

Berücksichtigung

eines

Stundenansatzes

von

Fr.

185.--

(zuzüglich

Mehrwertsteuer)

ist

Rechtsan wältin

Sibylle

Käser

Fromm

zufolge

der

bewilligten

unentgeltlichen

Rechtsver tretung

mit

Fr.

2‘471.80

einstweilen

aus

der

Gerichtskasse

zu

entschädigen .

Die

Beschwerdeführerin

ist

auf

§

16

Abs.

4

GSVGer

hinzuweisen. Das

Gericht

beschliesst:

In

Bewilligung

des

Gesuchs

vom

30.

September

2024

wird

der

Beschwerdeführerin

die

unentgeltliche

Prozessführung

gewährt

und

Rechtsanwältin

Sibylle

Käser

Fromm

als

unent geltliche

Rechtsvertreterin

für

das

vorliegende

Verfahren

bestellt, und

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr.

800 .--

werden

der

Beschwerde führerin

auferlegt

und

z ufolge

Gewährung

der

unentgeltlichen

Prozessführung

einstweilen

auf

die

Gerichtskasse

genom men .

Die

Beschwerdeführerin

wird

auf

die

Nachzahlungspflicht

gemäss

§

16

Abs.

4

GSVGer

hingewiesen. 3.

Die

unentgeltliche

Recht s vertreterin,

R echtsanwältin

Sibylle

Käser

Fromm ,

wird

mit

Fr.

2‘471.80

(inkl.

Barauslagen

und

MWST)

aus

der

Gerichtskassen

entschädigt .

Die

Beschwerde führerin

wird

auf

die

Nachzahlungspflicht

gemäss

§

16

Abs.

4

GSVGer

hin gewiesen. 4.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwältin

Sibylle

Käser

Fromm - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle - Bundesamt

für

Sozialversicherungen sowie

an: - Gerichtskasse

(im

Dispositiv

nach

Eintritt

der

Rechtskraft) 5.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesge setzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

( Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

( Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensKübler-Zillig

E. 11 f.).

Bereits

jetzt

nehme

sie

regelmässig

an

einer

psychologischen

Beratung

teil,

ohne

dass

sich

dadurch

etwas

geändert

habe.

Wie

der

behandelnde

Psychologe

gehe

auch

sie

nicht

von

einer

psychischen

Ursache

ihrer

Beschwerden

aus

(S.

E. 12 Vom

1.

Februar

bis

7.

März

2023

befand

sich

die

Beschwerdeführerin

zur

statio nären

Rehabilitation

in

der

Rehaklinik

D.___ .

In

ihrem

Bericht

vom

7.

März

2023

(Urk.

15/63)

diagnostizierten

die

Ärzte

insbesondere

ein

Fatigue

und

allgemeine

Dekonditionierung

(S.

1)

und

hielten

fest ,

bei

Eintritt

habe

sich

die

Beschwerde führerin

in

stark

reduziertem

Leistungs-

und

Allgemeinzustand

präsentiert,

vor

allem

eine

massive

Sarkopenie

sei

aufgefallen.

Am

Rollator

habe

eine

Wegstrecke

von

zwei

Metern

zurückgelegt

werden

können.

Im

Verlauf

der

Rehabilitation

habe

die

Beschwerdeführerin

vor

allem

von

intensivem

Rumpfmobilisations-

und

Gangtraining

profitiert.

Durch

Kräftigung

der

unteren

Extremitäten

und

Ausdauer training

habe

sie

ihre

Kraft

und

Gangsicherheit

sowie

die

Gehstrecke

und

das

Atemvolumen

deutlich

steigern

können.

Das

Gleichgewicht

habe

trainiert

und

verbessert

werden

können.

Im

weiteren

Verlauf

sei

auch

das

Treppentraining

in

die

Therapie

integriert

worden

(S.

2).

Die

Beschwerdeführerin

sei

in

deutlich

verbessertem

Zustand

entlassen

worden

(S.

3 ;

vgl.

auch

Abschlussbericht

Thera pie

vom

6.

März

2023,

Urk.

15/86/11-12 ).

4 .

E. 13 In

ihrem

Bericht

vom

20.

Juni

2023

(Urk.

15/75)

führte

die

Ärztin

des

Ambu lanten

Gesundheitszentrums

Y.___

E.___

bei

bekannter

Diagnose

aus,

nach

der

stationären

Rehabilitation

mit

Fokus

auf

muskuloskelettale

Rekonditio nierung

habe

die

körperliche

Leistungsfähigkeit

wieder

leicht

zugenommen,

aller dings

sei

es

noch

nicht

zu

einer

wesentlichen

Besserung

gekommen.

Die

Gehdis tanz

betrage

aktuell

85

Meter

in

sechs

Minuten .

Die

Beschwerdeführerin

habe

nun

einen

Rollator

als

Unterstützung

zur

Fortbewegung

erhalten

(Ziff.

1.3).

Sie

sei

Studentin,

die

Arbeitsfähigkeit

betrage

20

%

im

Homeoffice.

Aufgrund

der

generalisierten

körperlichen

Schwäche

komme

sie

schlecht

aus

dem

Haus

(Ziff.

2.1).

Da

sie

nicht

auf

Benlysta

angesprochen

habe,

sei

die

Therapie

wieder

abgesetzt

worden.

Die

Muskelschwäche

persistiere

und

sei

wahrscheinlich

durch

körperliche

Dekonditionierung

bedingt.

Im

Vordergrund

stünden

die

körperliche

Schwäche

und

Müdigkeit

sowie

der

Tremor

bei

Kraftaufwand.

Es

sehe

nicht

so

aus,

als

ob

sich

der

Zustand

in

den

nächsten

Monaten

gross

bessern

werde,

bis

jetzt

gebe

es

keine

grossen

Fortschritte

(Ziff.

3.3).

Durch

eine

intensivierte

ambu lante

Physiotherapie

könne

die

Arbeitsfähigkeit

verbessert

werden

(Ziff.

4.1).

Die

Beschwerdeführerin

habe

unbedingt

einen

Rollstuhl

gewollt,

damit

sie

wieder

in

die

Stadt

gehen

und

ein

besseres

soziales

Leben

führen

könne.

Das

ärztliche

Team

habe

die

Meinung

vertreten,

dass

dies

ihre

Motivation,

an

ihrer

Gehstrecke

zu

arbeiten,

langfristig

hindern

werde.

Die

Beschwerdeführerin

sowie

deren

Mutter

hätten

aber

darauf

bestanden

(Ziff.

4.4). 4 .

E. 14 In

ihrem

Bericht

vom

E. 16 .1

Im

Januar

2024

wurde

die

Beschwerdeführerin

im

Auftrag

der

Beschwerde - gegnerin

durch

Ärzte

der

Z.___

AG

internistisch,

neuropsychologisch,

rheu matologisch,

neurologisch

sowie

psychiatrisch

begutachtet.

In

der

polydiszipli nären

Konsensbeurteilung

des

Gutachtens

vom

15.

M ärz

2024

(Urk.

15/124

S.

6-12)

nannten

die

Ärzte

insgesamt

folgende

Diagnosen

mit

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

(S.

8

Ziff.

4 .3 .1): - myofasziale

Dekonditionierung

und

Dysbalancen

bei

Haltungsinsuffizienz

bei

aktenanamnestisch

multisystemischer

autoinflammatorischer

Erkran kung

mit

Polyserositis

primär

unklarer

Ätiologie,

DD

postinfektiös,

systemischer

Lupus

E rythematodes,

EULAR-SLE-Kriterien

13

Punkte

mit

ausge prägter

Müdigkeit

und

Kraftlosigkeit

ohne

Entzündungsaktivität,

mit

Muskelschwäche

und

Arthralgien

bei

Hyperlaxizität,

Gewichtsverlust

von

E. 17 kg

in

einem

Jahr

und

Fatigue - chronische

Schmerzstörung

mit

somatischen

und

psychischen

Faktoren

Als

Diagnosen

ohne

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

nannten

die

Gutachter

sodann

die

folgenden

(S.

8

Ziff.

4.3.2): - funktioneller

Tremor - depressive

Episode,

gegenwärtig

remittiert

(ICD-10

F32.4) - Diabetes

insipidus

centralis - chronisches

idiopathisches

Angioödem

/

Urtikaria - Rhinokonjunktivitis

saisonal

Das

Beschwerdebild

sei

aus

dem

rheumatologischen

Formenkreis

nicht

begründ-

und

erklärbar.

Es

fehlten

korrelierende

Untersuchungsergebnisse,

die

diese

doch

deutlich

präsentierten

Einschränkungen,

die

geklagten

Symptome

und

die

Funktionein bussen

nachvollziehbar

begründen

könnten,

i nsofern

bestehe

keine

Konsistenz

und

die

präsentierten

Beschwerden

seien

nicht

plausibel

nachvollzieh bar.

Dass

eine

akut

auftretende,

hoch

aktive

Kollagenose

in

einer

Schubphase

eine

körperliche

Erschöpfbarkeit

und

eine

Leistungsminderung

verursache,

sei

möglich

bei

Vorliegen

einer

entsprechenden

korrelierenden

entzündlichen

Krank heitsaktivität.

Eine

solche

sei

aber

in

diesem

konkreten

Fall

nicht

gegeben

bei

durchwegs

normwertigen

Entzündungsparametern,

insbesondere

bei

aktuell

fehlen dem

Komplementverbrauch.

Auch

in

der

neurologischen

Begutachtung

wirke

die

Beschwerdeführerin

im

Anamnesegespräch

und

in

der

klinischen

Unter suchung

aggravierend.

Klinisch

neurologisch

könne

kein

objektivierbares

fokal

neurologisches

Defizit

festgestellt

werden.

Die

neuropsychologische

Untersu chung

habe

lediglich

eine

minimale

kognitive

Störung

ergeben,

bei

insgesamt

am

unteren

Rand

der

Altersnorm

befindlichen

Ergebnissen.

Die

subjektiv

sehr

einge schränkte

körperliche

und

kognitive

Leistungsfähigkeit

lasse

sich

somit

weder

klinisch-neurologisch

noch

in

der

zweieinhalbstündigen

neuropsychologischen

Testung

objektivieren,

hier

bestehe

eine

ausgeprägte

Diskrepanz

zwischen

sub jektiver

Wahrnehmung

und

objektiven

Ergebnissen.

Von

einer

Beschwerde betonung

oder

Aggravation

werde

aus

psychiatrischer

Sicht

aber

trotzdem

nicht

ausgegangen,

da

das

demonstrative

und

übertriebene

Verhalten

gut

im

Rahmen

der

psychiatrischen

Diagnose

einer

chronischen

Schmerzstörung

mit

somatischen

und

psychischen

Faktoren

eingeordnet

werden

könne.

Aus

psychiatrischer

Sicht

sei

davon

auszugehen,

dass

die

Beschwerden

teilweise

auch

durch

einen

sekun dären

Krankheitsgewinn

(Unterstützung

durch

das

soziale

Umfeld,

Gefühl

von

versorgt

sein,

Verschieben

der

Verantwortungsübernahme

für

das

eigene

Leben)

aufrechterhalten

würden.

Aus

allgemein-internistischer

Sicht

seien

keine

Inkon sistenzen

festgestellt

worden

(S.

7

Ziff.

4.2).

Von

rein

rheumatologischer

Seite

her

bestehe

eine

Arbeitsfähigkeit,

wobei

der

Beschwerdeführerin

eine

gewisse

Reduk tion

der

Leistungsfähigkeit

zugestanden

werde,

um

den

dekonditionierten

Körper

wieder

aufbauen

zu

können.

Rekonditionierende

Massnahmen

sollten

dringlich

umgesetzt

werden.

Aus

psychiatrischer

Sicht

sei

die

Leistungsfähigkeit

im

Rah men

des

Jurastudiums

aufgrund

der

minimalen

neuropsychologischen

Störung

reduziert.

Aufgrund

der

chronischen

Schmerzstörung

mit

somatischen

und

psy chischen

Faktoren

bestehe

darüber

hinaus

auch

eine

Beeinträchtigung

der

Wider stands-

und

Durchhaltefähigkeit.

Es

werde

insgesamt

sowohl

im

Rahmen

des

S tu diums

wie

auch

i n

einer

leidensadaptierten

Tätigkeit

von

einer

20%igen

Leistungsein schränkung

ausgegangen .

(S.

7

Ziff.

4.3).

Da

sich

in

der

vorliegenden

Aktenlage

keine

Arbeitsunfähigkeit

aus

psychiatrischer

Sicht

abbilde,

gelte

die

festgestellte

Einschränkung

der

Leistungsfähigkeit

im

Rahmen

des

Studiums

ab

dem

Untersuchungszeitpunkt

(S.

9

Ziff.

4.6).

Das

Belastungsprofil

umfasse

leichte,

selten

bis

mittelschwere

wechselbelastende

Tätigkeiten.

Auch

Hinknien,

Kauern,

in

die

Hocke

gehen,

das

Besteigen

von

Leitern

und

Treppen

sowie

Überkopf arbeiten

seien

möglich.

Gut

adaptiert

sei

sodann

eine

Tätigkeit,

welche

ohne

besonderen

Zeitdruck

und

ohne

erhöhte

Anforderungen

an

die

emotionale

Belastbarkeit

und

mit

flexiblen

Pausen

ausgeführt

werden

könne .

Der

zeitliche

Verlauf

der

Arbeitsfähigkeit

in

angepasster

Tätigkeit

entspreche

dem

zeitlichen

Verlauf

der

letzten

Tätigkeit

(S.

9

Ziff.

4.7).

Therapieoptionen

bestünden

in

Form

einer

Intensivierung

der

ambulanten

psychologischen

Behandlung.

Aus

rein

psy chiatrischer

Sicht

sei

es

denkbar,

dass

die

Beschwerdeführerin

innerhalb

der

nächsten

zwei

Jahre

eine

vollständige

Arbeitsfähigkeit

erreichen

könne,

insbe sondere

unter

einer

Intensivierung

der

psychiatrischen

Behandlungsmassnahmen.

Weiter

sei

das

konsequente

Durchführen

der

rekonditionierenden

Massnahmen

dringend

zu

empfehlen

(S.

10

Ziff.

4.8).

Aus

polydisziplinärer

Sicht

erscheine

der

Elektrorollstuhl

nicht

notwendig.

Ein

solcher

sei

im

konkreten

Fall

kontrapro duktiv,

da

er

das

selbstlimitierende

und

übertrieben

schonhafte

Verhalten

steigere

und

fördere.

Die

Beschwerdeführerin

solle

vielmehr

Eigenaktivität

üben

und

ver stärkt

praktizieren.

Das

Vermeidungsverhalten,

welches

sie

sich

mittlerweile

ange wöhnt

habe,

sei

krankheitsfördernd,

aber

nicht

gesundheitsfördernd

und

sicher lich

nicht

genesungsfördernd

(S.

10

Ziff.

4.9.1).

Die

angegebenen

Beschwer den

könnten

in

diesem

Ausmass

nicht

durch

die

möglicherweise

beste hende

Autoimmunerkrankung

erklärt

werden.

Diese

Diagnose

sei

nicht

als

zu

100

%

gesichert

anzusehen,

sie

sei

aber

wie

so

oft

in

der

Rheumatologie

auch

nicht

als

zu

100

%

ausgeschlossen

zu

betrachten.

Die

Plausibilität

sei

aber

sicher

nicht

gegeben

(S.

10

Ziff.

4.9.2).

Aus

polydisziplinärer

Sicht

bestünden

keine

Einschränkungen

im

Bereich

Haushalt

(S.

10

Ziff.

4.9.3-8). 4 . 16 .2

Die

internistische

Gutachterin

Dr.

med.

F.___ ,

Fachärztin

für

Allgemeine

Innere

Medizin,

führte

in

ihrem

Teilgutachten

(S.

13-20)

aus,

die

Beschwerdefüh rerin

klage

insbesondere

über

eine

körperliche

Erschöpfung

sowie

Brain

Fog.

Die

Gelenkschmerzen

seien

mal

mehr,

mal

weniger

schlimm.

Sie

fühle

sich

oft

grippig

(S.

14

Ziff.

3.2.1).

Aus

allgemein-internistischer

Sicht

fänden

sich

keine

Erkran kungen

von

Relevanz

und

mit

Einfluss

auf

die

Arbeitsfähigkeit.

Es

könnten

keine

Inkonsistenzen

festgestellt

werden

(S.

E. 18 Ziff.

6.1-2).

Es

bestehe

sowohl

in

der

bisherigen

Tätigkeit

als

auch

für

angepasste

Tätigkeiten

eine

volle

Arbeitsfähig keit

(S.

E. 19 Ziff.

8.1-2). 4 . 16 .3

Im

rheumatologischen

Teilg utachten

(S.

21-34)

hielt

Dr.

med.

univ.

G.___ ,

Fachärztin

für

Rheumatologie,

fest,

die

Erschöpfbarkeit

und

Erschöp fung ,

ausgeprägte

Müdigkeit

und

Kraftlosigkeit

mit

allgemeiner

Muskelschwäche

in

Verbindung

mit

Polyarthralgien

stünden

im

Vordergrund

( S.

E. 23 Ziff.

3.2.7,

S.

E. 27 Ziff.

6.1).

Die

Beschwerdeführerin

sei

freundlich

zugewandt

und

kooperativ.

Sie

präsentiere

von

Anfang

an

ein

sehr

geschwächtes,

eingeschränktes

Gesamt bild ,

e s

fehle

ihr

an

Kraft

und

Ausdauer

(S.

E. 28 Ziff.

6.2).

D er

Perikarderguss

sei

nicht

progredient,

sondern

eher

rückläufig

bei

nicht

mehr

nachweisbarem

Pleuraerguss

als

Ausdruck

einer

Serositis.

Spezifische

Antikörper

könnten

im

Krank heitsverlauf

nicht

nachgewiesen

werden.

D ie

in

den

Akten

dokumentierte

Pleuri tis

sei

zuletzt

nicht

mehr

nachweisbar

gewesen.

Insgesamt

bleibe

offen,

ob

tatsächlich

ein

systemischer

Lupus

E rythematodes

für

die

Beschwerden

verantwort lich

zeichne

oder

ob

es

sich

differenzialdiagnostisch

nicht

doch

um

einen

postin fektiösen

prolongierten

Krankheitsverlauf

handle

(S.

E. 30 oben ).

Bei

Fehlen

einer

entzündlichen

Grundkonstellation

sei

der

Einsatz

von

Immunsuppressiva

nicht

zu

empfehlen,

vielmehr

solle

die

Beschwerde - führerin,

auch

wenn

es

anfangs

schwierig

sei,

rekonditionierende

Massnahmen

umsetzen,

um

den

mittlerweile

doch

dekonditionierten

Körper

wieder

aufzubauen.

Eine

eventuelle

Angst

sei

mit

Hilfe

eines

psychotherapeutischen

Settings

zu

überwinden

(S.

E. 31 Ziff.

7.1).

Bezüg lich

der

Ressourcen

und

Belastungen

hielt

Dr.

G.___

fest,

die

Beschwerde führerin

befinde

sich

im

Studium

und

verfüge

über

entsprechende

kognitive

Fähig keiten.

Zudem

werde

sie

durch

die

Mutter

unterstützt.

Belastet

werde

sie

durch

das

subjektive

Krankheitsgefühl

und

die

Krankheits überzeugung,

die

von

rein

rheumatologischer

Seite

her

nicht

begründet

werden

könnten

(S.

E. 32 Ziff.

8.1-2).

4 . 16 .4

Dr.

med.

univ .

H.___ ,

Fachärztin

für

Neurologie,

führte

in

ihrem

Teilgutachten

(S.

35-46)

aus,

für

die

Beschwerdeführerin

stehe

die

allge meine

Schwäche

im

Vordergrund,

sie

leide

aber

an

verschiedenen

Symptomen,

insbesondere

Brain

fog,

Verlangsamung,

Müdigkeit,

Gelenkschmerzen,

Herzrasen

und

ein

ständiges

Grippegefühl

(S.

E. 35 Ziff.

3.1).

Neben

einer

rheumatologischen

Grunderkrankung

habe

sich

über

die

Jahre

ein

unspezifischer

Symptomkomplex

mit

etwas

wechselnden

Arthralgien,

die

nicht

mit

einer

serologisch

nachweis baren

Entzündungsaktivität

korrelier ten,

eine

allgemeine

Schwäche

mit

ausge prägter

Fatigue

und

zunehmender

muskulärer

Dekonditionierung

etabliert,

sodass

die

Beschwerdeführerin

inzwischen

einen

Elektrorollstuhl

angeschafft

habe

und

nur

mehr

für

wenige

Meter

gehfähig

sei,

von

der

A.___

betreut

werde

und

sich

ein

Helfernetz

etabliert

habe

(S.

41

Ziff.

6.1).

Die

Beschwerdeführerin

schildere

ihre

Beschwerden

konsistent

alle

Lebensbereiche

betreffend.

Die

Plausibilität

sei

anhand

der

vorliegenden

Aktenlage

allerdings

nicht

gegeben.

Die

starke

funktio nelle

Einschränkung

im

Alltag

könne

durch

die

somatischen

Befunde

nicht

ausrei chend

erklärt

werden.

Die

klinische

Präsentation

in

der

Gutachtersituation

lasse

schwerlich

glauben,

dass

es

der

Beschwerdeführerin

gelungen

sei ,

die

Bachelor prüfung

ihres

Jurastudiums

mit

der

Note

6

abzulegen

(S.

42

Ziff.

6.2).

Zusammenfassend

sei

die

vordergründige

Fatigue

aktenanamnestisch

und

anhand

der

neurologischen

Untersuchung

somatisch

nicht

ausreichend

begründ bar.

Eine

neurologische

Testung

im

Vorfeld

habe

nicht

stattgefunden.

Im

Rahmen

der

Begutachtung

wirke

die

Beschwerdeführerin

im

Anamnesegespräch

und

in

der

klinischen

Untersuchung

aggravierend.

Klinisch

neurologisch

könne

kein

objektivier bares

fokal

neurologisches

Defizit

festgestellt

werden.

Die

neuropsy chologische

Untersuchung

habe

lediglich

eine

minimale

kognitive

Störung

erge ben,

bei

insgesamt

am

unteren

Rand

der

Altersnorm

befindlichen

Ergebnissen.

Die

subjektiv

sehr

eingeschränkte

körperliche

und

kognitive

Leistungsfähigkeit

lasse

sich

somit

weder

klinisch-neurologisch

noch

in

der

zweieinhalbstündigen

neuropsychologischen

Testung

objektivieren.

Hier

bestehe

eine

ausgeprägte

Dis krepanz

zwischen

subjektiver

Wahrnehmung

und

objektiven

Ergebnissen.

Die

Beur teilung

der

Tremorsymptomatik

durch

die

Universitätsklinik

Y.___

im

Januar

2024

habe

die

Diagnose

eines

funktionellen

Tremors

ergeben,

was

sich

gut

in

das

Gesamtbild

der

Beschwerden

einfüge

(S.

43

Ziff.

6.3.1).

Aus

neurolo gischer

Sicht

sei

vor

allem

von

einer

funktionelle n

Störung

was

die

Gangstörung,

den

Tremor

und

die

Fatigue

angehe,

auszugehen.

Es

werde

ein

multimodales

Set ting

inklusive

psychotherapeutischer

Begleitung

sowie

bei

der

jungen

Patientin

eine

neuerliche

Therapie

zur

Steigerung

der

Funktionalität

im

Alltag

empfohlen

(S.

44

Ziff.

7.1).

Als

Ressourcen

seien

das

unterstützende

Umfeld

(Mutter

und

Freundeskreis)

sowie

der

Bachelorabschluss

mit

Bestnote

zu

nennen.

Belastend

wirke

die

schlechte

Selbsteinschätzung

und

-prognose

(S.

44

Ziff.

7.2).

Aus

rein

neurologischer

Sicht

bestehe

keine

die

Arbeitsfähigkeit

einschränkende

Gesund heitsschädigung

(S.

44

Ziff.

8.1).

Es

seien

keine

spezifischen

Therapien

erforder lich

(S.

44

Ziff.

8.3).

Da

keine

Paresen,

keine

Koordinations-

oder

Afferenzstö rungen

bestünden,

bestehe

keine

Notwendigkeit

oder

Rechtfertigung,

einen

Elekt rorollstuhl

zu

verwenden

(S.

44

Ziff.

8.4.1).

4 . 16 .5

Im

psych iatr ischen

Teilgutachten

(S.

47-60)

hielt

Dr.

med.

I.___ ,

Fachärztin

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

fest,

die

Beschwerdeführerin

habe

in

der

neu ropsychologischen

Testung

anstrengungsbereit

mitgearbeitet.

In

vielen

durchge führten

Testverfahren

hätten

gemessen

an

ihrem

Alter

durchschnittliche

Befunde

objektiviert

werden

können.

Lediglich

im

Arbeitstempo

habe

sie

bei

unauffälliger

Sorgfalt

den

Erwartungswert

ihrer

Altersgruppe

nicht

erreicht.

Unter

Berücksich tigung

der

aktuellen

Begutachtung

und

der

Vorbefunde

entsprächen

diese

Befun de

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

insgesamt

einer

minimalen

neuropsy chologischen

Störung.

Insgesamt

ergäben

sich

aus

neuropsychologischer

Sicht

keine

wesentlichen

kognitiven

Auffälligkeiten

und

die

Befunde

seien

zufriedenstellend

nicht

allein

mit

einem

Chronic

Fatigue

Syndrom

zu

erklären

(S.

53

Ziff.

4.3.1).

Im

Rahmen

der

psychiatrischen

Untersuchung

berichte

die

Beschwerde führerin

offen

und

detailliert

und

widerspreche

sich

dabei

nicht.

Von

einer

Beschwerdebetonung

oder

einer

Aggravation

könne

aus

psychiatrischer

Sicht

aber

trotzdem

nicht

ausgegangen

werden,

da

das

demonstrative

und

über triebene

Verhalten

gut

im

Rahmen

der

psychiatrischen

Diagnose

einer

chroni schen

Schmerzstörung

mit

somatischen

und

psychischen

Faktoren

eingeordnet

werden

könne.

Aus

psychiatrischer

Sicht

sei

davon

auszugehen,

dass

die

Beschwer den

teilweise

auch

durch

einen

sekundären

Krankheitsgewinn

(Unter stützung

durch

das

soziale

Umfeld,

Gefühl

von

versorgt

sein,

Verschieben

der

Verantwortungsübernahme

für

das

eigene

Leben)

aufrechterhalten

würden

(S.

54

Ziff.

6.2).

Im

Rahmen

der

Untersuchung

habe

sich

die

Beschwerdeführerin

die

meiste

Zeit

in

euthymer

Stimmung

präsentiert

und

angegeben,

sich

über

ver - schiedene

Dinge,

wie

beispielsweise

Freunde,

Familie

und

Malen,

sehr

freuen

zu

können.

Sie

sei

vielseitig

interessiert

und

fühle

sich

im

Antrieb

nicht

eingeschränkt,

leide

jedoch

unter

einer

ausgeprägten

Erschöpfbarkeit,

sowohl

kognitiv

wie

auch

körperlich.

Die

Zentralkriterien

einer

depressiven

Episode

seien

zum

aktuellen

Zeitpunkt

nicht

erfüllt,

depressive

Reaktionen

in

der

Vergangenheit

erschienen

jedoch

plausibel.

Auch

die

Kriterien

für

eine

posttraumatische

Belastungsstörung

seien

nicht

erfüllt.

Es

sei

von

einem

authentischen

Leidensdruck

auszugehen

und

erscheine

unwahrscheinlich,

dass

die

Beschwerden

vorgespielt

würden

(S.

54

f.

Ziff.

6.3.1-3).

Belastet

werde

die

Beschwerdeführerin

durch

ihre

unsichere

beruf liche

und

finanzielle

Zukunft

sowie

die

fehlende

Berufserfahrung.

Als

Ressourcen

seien

die

Unterstützung

durch

das

soziale

Umfeld

sowie

die

ausreichenden

kog nitiven

Ressourcen

zu

nennen.

Als

gut

adaptiert

erscheine

eine

Tätigkeit,

welche

grundsätzlich

ohne

besonderen

Zeitdruck

und

mit

flexiblen

Pausen

ausgeführt

werden

könne.

Grundsätzlich

werde

ein

Studium

als

leidensadaptiert

betrachtet.

Aus

psychiatrischer

Sicht

sei

die

Leistungsfähigkeit

im

Rahmen

des

Jurastudiums

aufgrund

der

minimalen

neuropsychologischen

Störung

reduziert.

Aufgrund

der

chronischen

Schmerzstörung

mit

somatischen

und

psychischen

Faktoren

bestehe

darüber

hinaus

auch

eine

Beeinträchtigung

der

Widerstands-

und

Durchhalte fähigkeit.

Sowohl

im

Studium

als

auch

im

Rahmen

einer

leidensangepasste n

Tätig keit

sei

von

einer

20%igen

Leistungseinschränkung

auszugehen

(S.

56

Ziff.

7.2).

Da

sich

in

den

vorliegenden

Akten

keine

Arbeitsunfähigkeit

aus

psy chiatrischer

Sicht

abbilde,

gelte

die

festgestellte

Arbeitsunfähigkeit

ab

dem

Untersuchungs zeitpunkt

(S.

57

Ziff.

8.1-2).

Die

Beschwerdeführerin

gehe

von

einer

somatischen

Ursache

ihrer

Beschwerden

aus,

nehme

aber

trotzdem

zur

bes seren

Krankheitsbewältigung

einmal

im

Monat

oder

seltener

psychologische

Hilfe

in

Anspruch.

Therapieoptionen

bestünden

in

Form

einer

Intensivierung

der

ambulan ten

psychologischen

Behandlung.

Aus

rein

psychiatrischer

Sicht

sei

es

denkbar,

dass

die

Beschwerdeführerin

innerhalb

der

nächsten

zwei

Jahre

eine

vollständige

Arbeitsfähigkeit

erreichen

könne,

insbesondere

unter

Intensivierung

der

psychiatrischen

Behandlungsmassnahmen

(S.

58

Ziff.

8.3).

I m

Bereich

Haus halt

bestünden

keine

Einschränkungen

(S.

59

Ziff.

8.4.3-8). 4 . 17

Dr.

med.

J.___ ,

Fachärztin

für

Innere

Medizin

und

Infektiologie,

regionaler

ärztlicher

Dienst

( RAD ) ,

nahm

am

27.

März

2024

Stellung

zum

Gutachten

und

führte

aus,

insgesamt

könne

darauf

abgestellt

und

den

Empfehlungen

gefolgt

werden.

Es

liege

ein

Gesundheitsschaden

vor,

welcher

sich

längerfristig

auf

die

Arbeitsfähigkeit

in

der

angestammten

Tätigkeit

auswirke.

Anhand

des

Gutachtens

sei

festzustellen,

dass

die

Beschwerdeführerin

in

ihrer

Arbeitsfähigkeit

zu

20

%

eingeschränkt

sei.

Zur

Begründung

würden

dabei

Diagnosen

aus

dem

rheumato logischen

und

psychiatrischen

Fachgebiet

herangezogen.

Die

Gutachter

seien

sich

einig

darüber,

dass

die

eingeschränkte

Leistungsfähigkeit

durch

geeignete

medi zinische

Massnahmen

in

den

nächsten

zwei

Jahren

auf

eine

volle

Arbeitsfähigkeit

gesteigert

werden

könne

(Urk.

15/143

S.

12).

4 . 18

Am

10.

Mai

2024

hielt

die

Ärztin

des

Y.___ ,

Klinik

und

Poliklinik

für

Innere

Medi zin,

fest ,

auch

aus

ihrer

Sicht

hätten

die

Diagnosen

eines

Diabetes

insipidus

centralis,

eines

chronischen

idiopathischen

An g io ö dem s / einer

Urtikaria

sowie

eine r

saisonalen

Rhinokonjunktivitis

keinen

Einfluss

auf

die

Arbeitsfähigkeit

(Urk.

15/133

Ziff.

2.a).

Die

folgenden

Diagnosen

würden

jedoch

die

Arbeits fähigkeit

beeinflussen

(Ziff.

2.b-c): - multifaktorielles

Fatigue

Syndrom - Verdacht

auf

undifferenzierte

Kollagenose

mit

Fatigue,

Gewichtsverlust

17

kg

in

einem

Jahr,

allgemeine

Muskelschwäche,

Polyarthralgie,

Serosi tis

(Perikarderguss),

unipolare

Aphthen - milde

undifferenzierte

Spondylarthritis

peripher

und

axial - kleiner

bis

mittelgrosser,

zirkulärer

Perikarderguss

ohne

echokardiogra phische

Zeichen

der

hämodynamischen

Relevanz - Bedarfstachykardie

beziehungsweise

Dysregulation

im

Rahmen

der

Grundkrankheit - Aktionstremor

der

rechten

Hand

und

Bein

und

progrediente

Gangunsi cherheit

im

Rahmen

einer

funktionellen

neurologischen

Störung

Die

aufgeführten

Diagnosen

hätten

in

den

letzten

vier

Jahren

zu

einer

Ver schlechterung

des

Allgemeinzustandes

mit

fortschreitender

allgemeiner

Ermü dung

und

Dekonditionierung

geführt,

obwohl

die

Beschwerdeführerin

regelmäs sig

Physio-

und

Ergotherapie

in

Anspruch

nehme.

Aus

diesem

Grund

gelte

sie

als

zu

80

%

arbeitsunfähig

und

nehme

nur

noch

mündlich

und

online

an

Universitäts prüfungen

teil

(S.

2

Ziff.

2.d).

Die

Beschwerdeführerin

sei

noch

im

Umfang

von

20

%

arbeitsfähig

(S.

3

Ziff.

4).

4 . 19

Nach

einer

neuropsychologischen

Untersuchung

am

Y.___

diagnostizierte

Dr.

phil

K.___ ,

Fachpsychologin

für

Neuropsychologie,

in

ihrem

Bericht

vom

11.

September

2024

(Urk.

15/148)

eine

mittelgradige

neuropsychologische

Stö rung.

Die

Befunde

hätten

kognitive

Defizite

im

vorwiegend

attentionalen

Bereich

ergeben.

Im

Fragebogen

(« WEIM u S »)

hätten

sich

Hinweise

auf

eine

stark

ausge prägte

körperliche

und

kognitive

Erschöpfungssymptomatik

(Fatigue)

ergeben.

Ätiologisch

bleibe

die

Einordnung

der

kognitiven

Symptome

auch

aus

neuropsy chologischer

Sicht

unklar.

Differentialdiagnostisch

komme

bei

unauffälligen

diesbezüglichen

Fragebogenverfahren

eine

-

allerdings

gegenwärtig

remittierte

-

rezidivierende

depressive

Störung

in

Frage,

ein

Verdacht

auf

eine

posttrauma tische

Belastungsstörung

oder

eine

Fatigue.

Eine

mittelgradige

neuropsycholo gische

Störung

entspreche

einer

Arbeitsunfähigkeit

von

50

bis

70

%.

Die

Beschwerde führerin

studiere

aktuell

Jura

und

habe

die

Anzahl

ETCS

pro

Semester

bereits

deutlich

reduziert.

Neben

dem

Studium

zu

arbeiten ,

sei

ihr

aufgrund

der

starken

Erschöpfbarkeit

nicht

möglich .

Es

werde

d ie

Fortsetzung

des

Energie-Manage ment-Trainings

im

Rahmen

der

Ergotherapie

sowie

eine

psychotherapeutische

Begleitung

zur

Behandlung

der

psychiatrischen

Symptome

und

zur

Krankheitsverarbeitung

empfohlen

(S.

5).

4 . 20

Am

18.

Februar

2025

führte

L.___ ,

psychologischer

Psychotherapeut,

aus,

seit

dem

Aufenthalt

der

Beschwerdeführerin

in

der

Rehaklinik

M.___

im

Februar

2023

fänden

zirka

einmal

pro

Monat

psychotherapeutische

Sitzungen

statt.

Kernthemen

seien

der

Umgang

mit

körperlichen

Symptomen,

der

inneren

Balance

zwischen

dem,

was

sie

möchte

und

dem,

was

tatsächlich

möglich

sei,

sowie

das

Einschätzen

der

eigenen

Kräfte.

Hierbei

sei

es

der

Beschwerdeführerin

in

den

letzten

Monaten

stetig

gelungen,

mehr

Kontinuität

auf

sicherlich

recht

bescheidenem

Niveau

zu

erreichen

und

ihr

Studium

in

ihrem

Tempo

erfolgreich

zu

meistern .

Es

bestünden

gegenwärtig

keine

Hinweise

darauf,

dass

psycholo gische

Gründe,

innere

Konflikte

oder

Traumatisierungen

die

körperlichen

Symp tome

verursachen

könnten.

Daher

sei

der

Vorschlag

einer

Intensivierung

der

psycholo gischen

Therapie

nicht

zielführend

für

die

Steigerung

der

Arbeitsfähig keit

(Urk.

18). 4 .21

Die

übrigen

bei

den

Akten

liegenden

Arztberichte

(Urk.

15/42,

Urk.

15/46,

Urk.

15/48/6-7,

Urk.

15/51-52,

Urk.

15/54/4-8,

Urk.

15/67,

Urk.

15/86/13-16,

Urk.

15/113/1-14,

Urk.

15/113/19-26,

Urk.

15/113/32-34)

enthalten

keine

für

die

Beurteilung

der

vorliegend

strittigen

Fragen

relevanten

Angaben

und

insbesondere

keine

Beurteilung

der

Arbeitsfähigkeit,

so

dass

auf

deren

detaillierte

Wieder gabe

verzichtet

werden

kann. 5. 5 .1

In

ihrer

Beschwerde

beantragte

die

Beschwerdeführerin

insbesondere

die

Rück weisung

der

Sache

an

die

Beschwerdegegnerin

zur

weiteren

Abklärung

der

beantrag ten

Übernahme

der

invaliditätsbedingten

Mehrkosten

ihrer

beruflichen

Erstausbildung

sowie

Ausrichtung

eines

Taggeldes

(Urk.

1

S.

2

Ziff.

2).

Bezüglich

der

beruflichen

Erstausbildung

ist

zunächst

festzuhalten,

dass

anders

als

bei m

früher

einstufigen

rechtswissenschaftlichen

Lizentiatsstudium

im

heuti gen

Bologna- System

die

beiden

Stufen

Bachelor

und

Master

getrennt

voneinan der

zu

prüfen

sind

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_244/2010

vom

5.

August

2010

E.

4).

Gemäss

den

Angaben

der

Universität

Y.___

befähigt

der

Erwerb

eines

Bachelor

of

Law

in

erster

Linie

zum

Weiterstudium

in

den

rechtswissen schaftlichen

Masterstudiengängen.

Das

abgeschlossene

Bachelorstudium

erlaubt

aber

auch

eine

Tätigkeit

im

Rechtsbereich

wie

die

Mitarbeit

in

einem

Amt,

in

einer

Bank

oder

Versicherung

oder

einem

Unternehm en .

Dementsprechend

ist

davon

auszugehen ,

dass

die

Beschwerdeführerin

mit

dem

Erreichen

des

Bachelors

im

August

2023

(vgl.

Urk.

15/124

S.

42

Ziff.

6.2

und

S.

44

Ziff.

7.2)

die

berufliche

Erstausbildung

abgeschlossen

hat.

Insofern

betrifft

das

vorliegende

Beschwerdeverfahren

insbesondere

den

Zeitraum

von

der

Anmel dung

im

August

2021

bis

zum

Abschluss

des

Bachelorstudiums

im

August

2023.

Dispositiv
  1. X.___ , geboren 1994, begann im September 2014 ein Jurastudium an der Universität in Y.___ (Urk. 15/6 Ziff. 5.3) und meldete sich am
  2. August 2021 unter Hinweis auf verschiedene , seit dem Jahre 2011 beste hende Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 15/6 Ziff. 6.1). Am
  3. September 2021 beantragte sie zusätzlich die Zuspra che einer Hilflosenentschädigung (Urk. 15/7) , was die IV-Stelle mangels Erfüllens des Wartejahres nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 15/15) mit Verfügung vom
  4. November 2021 ablehnte (Urk. 15/18). Die IV-Stelle tätigte in der Folge erwerb liche (Urk. 15/11, Urk. 15/31) sowie medizinische Abklärungen (Urk. 15/21-22 ). Mit Mitteilung vom
  5. August 2023 erteilte sie Kostengutsprache für eine zunächst leihweise Abgabe sowie am
  6. September 2023 für den Kauf eines Elektrorollstuhls (Urk. 15/96, Urk. 15/102).      Im Rahmen des Vorbescheidverfahren s betreffend Leistungsbezug (Urk. 15/25, 15/34 ) gingen weitere Arztbericht e ein ( Urk. 15/28, Urk. 15/33, Urk. 15/38, Urk. 15/42, Urk. 15/44, Urk. 15/48, Urk. 15/54 -5 6 , Urk. 15/59 , Urk. 15/62- ,63, Urk. 15/65 - 67, Urk. 15/75-76, Urk. 15/ 80 -81, Urk. 15/86 /11-16 , Urk. 15/113 , Urk. 15/133 ) und es wurde eine polydisziplinäre Begutachtung veranlasst (Gutach ten vom
  7. März 2024 , Urk. 15/ 124 ) . Nachdem dieses der Versicherten zur Stellungnahme zugestellt worden war (Urk. 15/130, Urk. 15/134), auferlegte die IV-Stelle der Versicherten m it Schreiben vom
  8. August 2024 die Intensi vierung der ambulanten psychologischen Behandlung sowie die Durchführung rekonditionierender Massnahmen (Urk. 15/144) und verneinte gleichentags einen Anspruch auf weitere Leistungen der Invalidenversicherung (Verfügung vom
  9. August 2024, Urk. 15/145 = Urk. 2).
  10. Die Versicherte erhob am
  11. September 2024 Beschwerde gegen die Verfügung vom
  12. August 2024 (Urk. 2) und beantragte die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und Übernahme der invaliditätsbedingten Mehrkosten der beruflichen Erstausbildung sowie Ausrichtung von Taggeldern. Eventuell sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen oder die Sache zur erneuten Begutachtung und hernach Neubeurteilung des Rentenanspruchs an die IV-Stelle zurückzuweisen. Im Übrigen sei von den ihr auferlegten Auflagen abzusehen. In formeller Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Bewilligung der unentgeltlichen Prozess führung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom
  13. Januar 2025 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 13), was der Beschwerdeführerin am
  14. Januar 2025 mitgeteilt wurde (Urk. 16). Am
  15. März 2025 reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 17-18), welcher der Beschwerdegegnerin am
  16. März 2025 zur Kenntnis nahme zugestellt wurde (Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung:
  17. 1.1      Am
  18. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem
  19. Januar 202
  20. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum
  21. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Leistungs anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem
  22. Januar 2022 entstan dener A nspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom
  23. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).      Auf g rund der a m
  24. August 2021 (Urk. 15/6 ) anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab August 2021 ausgerichtet werden (vgl. 10 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 ATSG ). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis
  25. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2      Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.      diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.      die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.      Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).      Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Einglie derung (lit. a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d). 1.3      Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesent lichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 IVV die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBG) sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
  26. 4      Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss. Bezüglich psychischer Beeinträchtigungen sind die von der Rechtsprechung zum invalidisierenden geistigen oder psychischen Gesundheits schaden (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG) entwi ckelten Grundsätze auch im Bereich des Art. 16 IVG massgeblich; dabei ist jedoch nicht die Erwerbstätigkeit, sondern der beabsichtigte Ausbildungsgang mit seinen spezifischen Anforderungen Bezugspunkt (BGE 114 V 29 E. 1b in fine mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts I 159/05 vom
  27. März 2006 E. 3.2.2). Sodann ist es unerheblich, ob die versicherte Person bei Erlass der Verwaltungsverfügung an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden leidet. Denn es kommt im Rah men von Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG), von seinem ausdrücklichen Wortlaut wie von der Systematik der Invalidenver sicherung als final konzipierte Erwerbsausfallversicherung (AHI 1999 S. 79) her, nicht auf die Gleichzeitigkeit (Kontemporalität), sondern auf die Kausalität von Gesundheitsschaden und Erwerbsunfähigkeit an (BGE 126 V 461 E. 2 in fine, AHI 2003 S. 158 E. 2).
  28. 5      Liegen Beiträge an berufliche Ausbildungsschritte nach Art. 16 IVG im Streit, so hat der Arzt, wie bei der Invaliditätsbemessung, den Gesundheitszustand zu diagnos tizieren und zu den sich daraus ergebenden Einschränkungen Stellung zu nehmen; ferner hat er sich gegebenenfalls darüber zu äussern, ob der Gesund heitszustand die ins Auge gefasste berufliche Vorkehr zulässt und, bejahenden falls, welche Tätigkeiten hierbei aus medizinischer Sicht dem Leiden angepasst sind. Solche ärztlichen Auskünfte sind auch dann erforderlich, wenn di e versi cherte Person aus eigener Initiative eine berufliche Ausbildung begonnen hat und hierfür die IV in Anspruch nehmen will (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG,
  29. Auflage, Art. 16 Rz 6 S. 181). 1.6      Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).      Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gege benen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1
  30. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).
  31. 2.1      Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin nach Erlass des Vorbescheids vom
  32. Januar 2022 (Urk. 15/25) und den getätigten medizinischen Abklärungen mit Veranlassung einer polydisziplinären Begutachtung (Gut achten vom
  33. März 2024, vgl. Urk. 15/124) vor Erlass der Verfügung vom
  34. August 2024 (Urk. 2) keinen weiteren Vorbescheid erlassen hat, sie der Beschwerde führerin vielmehr das Gutachten der Z.___ zur Stellungnahme zugestellt hat (Urk. 15/130, Urk. 15/134).
  35. 2      Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorge sehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren, den Entzug oder die Herab setzung einer bisher gewährten Leistung sowie den vorgesehenen Entscheid über die vorsorgliche Einstellung von Leistungen mittels Vorbescheid mit (Satz 1); die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG (Satz 2).      Der Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, die Akzeptanz des Entscheides bei den Versicherten zu verbessern (BGE 134 V 97 E. 2.7, Urteil des Bundesgerichts 9C_551/2022 vom
  36. März 2024 E. 4.2). Die IV-Stelle darf sich daher nicht darauf beschränkten, die von der versicherten Person vorgebrachten Einwände tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen. Sie hat ihre Über legungen dem oder der Betroffenen gegenüber auch namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit den (entscheidwesentlichen) Einwänden auseinander zusetzen, oder aber zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichts punkte nicht berücksichtigen kann (BGE 124 V 181 E. 2b). Das Vorbescheid verfahren geht über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Ent scheid zu äussern (BGE 134 V 97 E. 2.8.2 mit Hinweisen). Dies heisst nicht, dass eine IV-Stelle, die von dem im Vorbescheid in Aussicht gestellten Entscheid abwei chend verfügen will, vorgängig nochmals ein Vorbescheidverfahren durch zuführen hätte (vgl. Urteile 8c_96/2012 vom
  37. Mai 2012 E. 3.2 und 9C_115/2007 vom
  38. Januar 2008 E. 4 und 5, in SVR 2008 IV Nr. 43 S. 145). Ob die Verwal tung, wenn sie auf Einwand der versicherten Person gegen den Vorbescheid hin weitere Abklärungen vornimmt, nochmals ein Vorbescheidverfahren durchzu führen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, unter anderem von der inhaltlichen Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung (Urteil des Bundes gerichts 9C_312/2014 vom
  39. September 2014 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). 2.3      Die Beschwerdeführerin rügte keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. Urk. 1). Trotz des Zeitablaufs zwischen dem Vorbescheid vom
  40. Januar 2022 (Urk. 15/25) und der am
  41. August 2024 erlassenen Verfügung (Urk. 2) drängte sich im konkret vorliegenden Fall kein nochmaliges Durchführen eines Vorbescheid verfahrens auf. Zunächst wurde bereits mit Vorbescheid vom
  42. Januar 2022 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt mit der Begründung, dass keine gesundheitlichen Einschränkungen vorlägen, welche sich auf die Ausbildungs- und Arbeitsfähigkeit auswirkten (Urk. 15/25 S. 2). In der angefochtenen Verfügung vom
  43. August 2024 gelangte die Beschwerde gegnerin zu demselben Ergebnis, wobei eine 20%ige Erwerbsunfähigkeit für jeg liche Tätigkeiten anerkannt wurde (Urk. 2 S. 2). Hinzu kommt, dass der Beschwer deführerin Gelegenheit eingeräumt wurde, zum Gutachten der Z.___ vom
  44. März 2024 Stellung zu nehmen (vgl. Urk. 15/130, Urk. 15/134). Nachdem somit der Beschwerdeführerin vorgängig das rechtliche Gehör betreffend die neuen Entscheidgrundlagen gewährt worden war und sich inhaltlich am Ent scheid nichts geändert hatte, ist im vorliegenden Fall von einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen abzusehen.
  45. 3.1      Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung vom
  46. August 2024 (Urk. 2) einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenver sicherung und stützte sich dabei insbesondere auf das Gutachten der Z.___ vom
  47. März 2024 , gemäss welchem eine Erwerbsunfähigkeit von 20 % für jegliche berufliche Tätigkeiten vorliege. Mit einer Arbeitsfähigkeit von 80 % könne ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden. Zudem könne mit medizi nischen Massnahmen die Arbeitsfähigkeit gesteigert werden (S. 2).      Mit Beschwerdeantwort vom
  48. Januar 2025 hielt die Beschwerdegegnerin ergän zend fest, hinsichtlich des Berichts des Universitätsspitals Y.___ vom
  49. September 2024 sei ein zeitlicher Kontext zum massgebenden Zeitraum zwar gegeben. Aufgrund einer anderen Befundlage und Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit werde dieser Bericht jedoch erst nach Ausgang des hängigen Verfahrens als Verschlechterungsgesuch geprüft. Dies sei der Beschwerdeführerin bereits mitgeteilt worden (Urk. 13). 3.2      Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) gel tend, sie studiere seit September 2014 Rechtswissenschaften, wobei sie das Stu dium aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen bisher nicht habe abschlies sen können. Die Ablehnung eines Rentenanspruchs erfolge verfrüht. Nach dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente» müssten zunächst Eingliederungs massnahmen zugesprochen oder solche mindestens vertieft abge klärt werden (S. 5 Ziff. III.1). Dies scheine nicht erfolgt zu sein. Infolge ihrer Invali dität sei sie in der beruflichen Ausbildung wesentlich eingeschränkt (S. 6). Die Voraussetzungen für ein Taggeld seien erfüllt und sie habe Anspruch auf die Übernahme der invaliditätsbedingten Mehrkosten der beruflichen Erstausbildung sowie ein Taggeld (S. 7). Falls ohne Durchführung von Eingliederungs massnahmen der Rentenanspruch geprüft werde, sei darauf hinzuweisen, dass das Gutachten de r Z.___ gravierende Mängel aufweise (S. 7 Ziff. 2). Sowohl in den einzelnen Teilg utachten als auch in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung fehlten konkrete Aussagen zum zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit, obschon dieser eine der zentralen Fragestellungen eines Gutachtens sei (S. 7 f.). Im psy chiatrischen Gutachten werde ihr ohne weitere Erklärung ein sekundärer Krank heitsgewinn unterstellt. Insgesamt lasse das Gutachten zentrale Fragen offen (S. 8). Das Aktivitätsniveau sei in allen vergleichbaren Lebensbereichen einge schränkt, sie werde seit Oktober 2021 von der A.___ unterstützt und müsse auch auf frühere sportliche Aktivitäten verzichten. Es sei von einem erheblichen Leidens druck auszugehen. Darüber hinaus bemühe sie sich um weitere medizi nische Abklärungen und habe sich bei der Long-Covid-Sprechstunde angemeldet (S. 9). Das Gutachten widerspreche den zahlreichen ärztlichen Berichten, in welchen wiederholt eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % attestiert worden sei, wobei eine nachvollziehbare Begründung für diese Diskrepanz fehle. Insgesamt könne nicht auf das Gutachten der Z.___ abgestellt werden (S. 11). Die Beschwerde gegnerin habe ihr die Durchführung rekondit i onierender Massnahmen auferlegt, wobei unklar sei, was darunter konkret zu verstehen sei . Zudem solle die psychologische Beratung intensiviert werden. Mit diesen Mass nahmen erwarte die Beschwerdegegnerin eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100 %, ohne auszuführen, wie sie auf diese Annahme komme (S. 11 f.). Bereits jetzt nehme sie regelmässig an einer psychologischen Beratung teil, ohne dass sich dadurch etwas geändert habe. Wie der behandelnde Psychologe gehe auch sie nicht von einer psychischen Ursache ihrer Beschwerden aus (S. 12 ; vgl. auch Urk. 17-18 ). 3.3      Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere die Übernahme der invaliditätsbe dingten Mehrkosten ihrer beruflichen Erstausbildung sowie die Ausrichtung eines Taggeldes. 4 . 4 . 1      Die Ärzte des Stadtspitals B.___ , Kardiologie, nannten in ihrem Bericht vom
  50. November 2021 folgende Diagnosen (Urk. 15/22/9-12 S. 1): - Sinustachykardie sowie klinisch Verdacht auf orthostatische Dysregu lation - kleiner, hämodynamisch nicht relevanter Perikarderguss - Diabetes insipidus centralis - undifferenzierte Spondylarthritis - chronisch spontane Urtikaria mit Angioödem - Pollinosis sowie Schimmelpilzallergie      Es bestehe eine schwierige, nicht ganz klare Situation. Im Vordergrund scheine die chronisch entzündliche Grunderkrankung zu stehen, auch wenn im Labor die Entzündungswerte normwertig seien. Eine Vorstellung in einer spezialisierten (Entzündungs-)Sprechstunde erscheine sinnvoll (S. 3). 4 . 2      In ihre m Bericht vom
  51. Dezember 2021 verneinte die Ärztin des Stadtspitals B.___ , Endokrinologie, Diabetologie, Pophyrie und klinische Ernährung, unter Hinweis auf den Bericht vom
  52. Oktober 2021 (Urk. 15/21/7-8) das Vorliegen von Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 15/21/5 Ziff. 2.5). Als solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie sodann insbe sondere eine Diabetes insipidus centralis (Urk. 15/ 21/5 Ziff. 2.6 ) . Aus endokrino logischer Sicht sei die Beschwerdeführerin voll arbeitsfähig (Urk. 15/21/5 Ziff. 2.7). 4 . 3      Der Hausarzt Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie und Nephrologie, nannte in seinem Bericht vom
  53. Dezember 2021 folgende Diagnosen (Urk. 15/22/ 7 ): - milde undifferenzierte Spondylarthritis - Fatigue, allgemeine Muskelschwäche - chronischer Perikarderguss - Diabetes insipidus centralis - chronische spontane Urtikaria mit Angioödem - rezidivierender Herpes labialis      Die Beschwerdeführerin sei unter der Hypothese einer Spondylarthritis medika mentös behandelt worden. Nachdem verschiedene Medikamente keine signifi kante Symptombesserung gebracht hätten, bestehe derzeit eine Therapiepause. D er Diabetes sei erfolgreich medikamentös therapiert worden, es bestehe jedoch weiterhin eine starke subjektive Leistungsschwäche (Urk. 15/22/7), so dass im November 2021 eine A.___ -Verordnung ausgestellt worden sei. Beruflich habe die Beschwerdeführerin ihr Studium zwischenzeitlich aus Krankheitsgründen pausiert. Insgesamt bestehe ein sehr hoher Leidensdruck aufgrund körperlicher Schwäche und Erschöpfung, der trotz somatischer Diagnosen aktuell nicht vollständig erklärt werden könne (Urk. 15/22/8). Gegebenenfalls bestehe zusätzlich eine psychische Belastungssituation (Urk. 15/22/5 Ziff. 4.4). 4 . 4      In ihrem Bericht vom
  54. Januar 2022 (Urk. 15/28/1-3) äusserten die Ärzte des Universitätsspitals Y.___ (Y.___ ), Klinik für Innere Medizin, den Verdacht auf eine systemische autoimmune Erkrankung (S. 1), wobei es derzeit unklar sei, ob eine solche die Ursache der Symptome sei. Differentialdiagnostisch sei an einen sys temische Lupus Erythematodes (SLE) zu denken, die Immunserologie sei ausste hend (S. 3). 4 . 5      Die Ärzte des Universitären Herzzentrums des Y.___ beschrieben in ihrem Bericht vom
  55. Januar 2022 (Urk. 15/33) einen progredienten, aktuell mittelgrossen, zir kulären Perikar d erguss (S. 1). Die Beschwerdeführerin berichte von einer deutli chen Einschränkung der Leistungsfähigkeit und einer ausgeprägten Müdigkeit im Alltag. Sie könne selbst alltägliche Dinge nicht mehr bewältigen und sei sehr schnell erschöpft (S. 2) . Die Ätiologie bleibe aktuell unklar. Bei noch fehlender hämodynamischer Relevanz bestehe keine Indikation zur therapeutischen Perikard punktion (S. 3) . 4 . 6      In seinem Bericht vom
  56. März 2022 (Urk. 15/38) hielt ein Arzt des Y.___ fest, die Diagnose sei wie die Prognose weiterhin unklar ( Ziff. 4.3 und 5 ), die körperliche Belastbarkeit jedoch deutlich reduziert (Ziff. 3.4 ). Wie viele Stunden eine ange passte Tätigkeit zumutbar sei, müsste im Verlauf ausprobiert werden, was jedoch aktuell noch nicht sinnvoll sei (Ziff. 4.2). 4 . 7      Am
  57. Mai 2022 diagnostizierten die Ärzte des Universitäten Herzzentrums, Y.___ , eine autoinflammatorische refraktäre Perikarditis im Rahmen des bekannten Verdachts auf eine multisystemische autoinflammatorische Erkrankung (Urk. 15/54/1-3 S. 1). Der Beschwerdeführerin gehe es gut, sie berichte über persistie rende Tachykardien unter leichter Belastung, dann werde sie auch kurz atmig. Aus diesem Grund sei sie weiterhin nicht sehr leistungsfähig (S. 2; vgl. auch den Bericht vom gleichen Tag in Urk. 15/48/8-9). 4 . 8      Die Ärztin des Y.___ , Klinik für Innere Medizin, hielt in einem undatierten Bericht , eingegangen am
  58. Juni 2022 (Urk. 15/48/3-5), bei unveränderten Diagnosen (Ziff. 1.2) fest, die Beschwerdeführerin studiere etwa zwei Stunden täglich, mehr sei nicht möglich (Ziff. 2.1). Ansonsten sei die Leistungsfähigkeit vollständig ein geschränkt (Ziff. 2.2). 4 . 9      In ihrem Bericht vom
  59. September 2022 (Urk. 15/55) hielt die Ärztin der Klini k für Innere Medizin, Y.___ , bei unveränderten Diagnosen (Ziff. 1.2) fest, die Beschwerde führerin habe die Arbeitsfähigkeit fürs Studium ab
  60. September 2022 um 20 % steigern können (Ziff. 2.1). Aktuell sei die Leistungsfähigkeit um 80 % vermindert (Ziff. 2.2). Aktuell sei abzuwarten, wie die Beschwerdeführerin langfristig auf die Behandlung mit Benlysta reagiere. In der letzten Konsultation habe es hoffnungsvoll ausgesehen, sie habe mehr Energie gehabt als sonst üblich (Ziff. 3.3). 4 . 10      Am
  61. Januar 2023 hielten die Ärzte des Universitären Herzzentrums, Y.___ , fest, die Beschwerdeführerin berichte über eine ausgeprägte und schleichend progre diente allgemeine körperliche Schwäche mit Polyarthralgie, lage- und belastungsun abhängigen thorakalen Beschwerden und subjektiver Belastungs dyspnoe (Urk. 15/65 S. 3). Aus kardiologischer Sicht zeigten sich stabile Befunde mit persistierend nachweisbarem, weitgehend unverändertem mittelgrosse m Perikar derguss ohne hämodynamische Relevanz im Rahmen der autoinflamm atorischen Grunderkrankung (S. 4). 4 . 11      Die Ärztin des Y.___ , Klinik für Innere Medizin, führte in ihrem Bericht vom
  62. Januar 2023 aus, nach einem Covid-Infekt am
  63. Januar 2023 sei die Beschwerde führerin körperlich stark dekonditioniert und pflegebedürftig gewor den (Urk. 15/59 Ziff. 1.3). Sie scheine aktuell nur teilweise auf die Behandlung mit Benlysta anzusprechen. Die Aphthen hätten sich verringert, ansonsten stehe aktuell die sich nach der Covid-Infektion verschlechterte körperliche Schwäche und Müdigkeit im Vordergrund. Intermittierend komme es zu persistierenden Gelenk schmerzen (Ziff. 3.3). 4 . 12      Vom
  64. Februar bis
  65. März 2023 befand sich die Beschwerdeführerin zur statio nären Rehabilitation in der Rehaklinik D.___ . In ihrem Bericht vom
  66. März 2023 (Urk. 15/63) diagnostizierten die Ärzte insbesondere ein Fatigue und allgemeine Dekonditionierung (S. 1) und hielten fest , bei Eintritt habe sich die Beschwerde führerin in stark reduziertem Leistungs- und Allgemeinzustand präsentiert, vor allem eine massive Sarkopenie sei aufgefallen. Am Rollator habe eine Wegstrecke von zwei Metern zurückgelegt werden können. Im Verlauf der Rehabilitation habe die Beschwerdeführerin vor allem von intensivem Rumpfmobilisations- und Gangtraining profitiert. Durch Kräftigung der unteren Extremitäten und Ausdauer training habe sie ihre Kraft und Gangsicherheit sowie die Gehstrecke und das Atemvolumen deutlich steigern können. Das Gleichgewicht habe trainiert und verbessert werden können. Im weiteren Verlauf sei auch das Treppentraining in die Therapie integriert worden (S. 2). Die Beschwerdeführerin sei in deutlich verbessertem Zustand entlassen worden (S. 3 ; vgl. auch Abschlussbericht Thera pie vom
  67. März 2023, Urk. 15/86/11-12 ). 4 . 13      In ihrem Bericht vom
  68. Juni 2023 (Urk. 15/75) führte die Ärztin des Ambu lanten Gesundheitszentrums Y.___ E.___ bei bekannter Diagnose aus, nach der stationären Rehabilitation mit Fokus auf muskuloskelettale Rekonditio nierung habe die körperliche Leistungsfähigkeit wieder leicht zugenommen, aller dings sei es noch nicht zu einer wesentlichen Besserung gekommen. Die Gehdis tanz betrage aktuell 85 Meter in sechs Minuten . Die Beschwerdeführerin habe nun einen Rollator als Unterstützung zur Fortbewegung erhalten (Ziff. 1.3). Sie sei Studentin, die Arbeitsfähigkeit betrage 20 % im Homeoffice. Aufgrund der generalisierten körperlichen Schwäche komme sie schlecht aus dem Haus (Ziff. 2.1). Da sie nicht auf Benlysta angesprochen habe, sei die Therapie wieder abgesetzt worden. Die Muskelschwäche persistiere und sei wahrscheinlich durch körperliche Dekonditionierung bedingt. Im Vordergrund stünden die körperliche Schwäche und Müdigkeit sowie der Tremor bei Kraftaufwand. Es sehe nicht so aus, als ob sich der Zustand in den nächsten Monaten gross bessern werde, bis jetzt gebe es keine grossen Fortschritte (Ziff. 3.3). Durch eine intensivierte ambu lante Physiotherapie könne die Arbeitsfähigkeit verbessert werden (Ziff. 4.1). Die Beschwerdeführerin habe unbedingt einen Rollstuhl gewollt, damit sie wieder in die Stadt gehen und ein besseres soziales Leben führen könne. Das ärztliche Team habe die Meinung vertreten, dass dies ihre Motivation, an ihrer Gehstrecke zu arbeiten, langfristig hindern werde. Die Beschwerdeführerin sowie deren Mutter hätten aber darauf bestanden (Ziff. 4.4). 4 . 14      In ihrem Bericht vom
  69. Juli 2023 nannten die Ärzte des Y.___ , Klinik für Neuro logie, im Wesentlichen folgende Diagnosen (Urk. 15/113/27-31 S. 1 f.): - Aktionstremor der rechten Hand und Bein unklarer Ätiologie und progre diente Gangunsicherheit mit Muskelschwäche - Verdacht auf multisystemische autoinflammatorische Erkrankung, DD systemischer Lupus Erythemato des - rezidivierende Serositis mit Perikard-/Pleuraerguss - Bedarfstachykardie beziehungsweise Dysregulation im Rahmen von Dia betes insipidus und undifferenzierter Spondylarthritis - chronische spontane Urtikaria mit Angioödem - rezidivierender Herpes labialis      In der klinisch neurologischen Untersuchung zeige sich ein unsicheres Gangbild einhergehend mit einem Zittern des rechten Beins sowie ein grobschlächtiger Tre mor der rechten Hand und des rechten Arms. Ausserdem zeige sich eine leicht herabgesetzte Muskelkraft des rechten Arms. Zum Ausschluss einer zentralen Genese sei ein cMRI durchgeführt worden sowie eine ophthalmologische Abklä rung des intermittierend auftretenden Verschwommensehens, welches im Rah men einer Befeuchtungsstörung sowie Refraktionsproblematik gewertet worden sei. Am ehesten sei von einem Aktionstremor unklarer Ätiologie auszugehen. Zur genaueren diagnostischen Eingrenzung solle eine Vorstellung in der Bewegungs störung-Sprechstunde erfolgen (S. 5, vgl. auch die Berichte in Urk. 15/76 und Urk. 15/80-81). 4 .15      Die Ärzte des Universitären Herzzentrums, Y.___ , nannten in ihrem Bericht vom
  70. August 2023 (Urk. 15/113/15-18) neben den bekannten Diagnosen eine rezidivie rende Serositis mit Perikard-/Pleuraerguss (S. 1 f.) und hielten fest, zusammen fassend zeige sich eine leichtgradige klinische Verbesserung mit lang samer Zunahme der körperlichen Leistungsfähigkeit (S. 3 f.). 4 . 16 4 . 16 .1      Im Januar 2024 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwerde - gegnerin durch Ärzte der Z.___ AG internistisch, neuropsychologisch, rheu matologisch, neurologisch sowie psychiatrisch begutachtet. In der polydiszipli nären Konsensbeurteilung des Gutachtens vom
  71. M ärz 2024 (Urk. 15/124 S. 6-12) nannten die Ärzte insgesamt folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. 4 .3 .1): - myofasziale Dekonditionierung und Dysbalancen bei Haltungsinsuffizienz bei aktenanamnestisch multisystemischer autoinflammatorischer Erkran kung mit Polyserositis primär unklarer Ätiologie, DD postinfektiös, systemischer Lupus E rythematodes, EULAR-SLE-Kriterien 13 Punkte mit ausge prägter Müdigkeit und Kraftlosigkeit ohne Entzündungsaktivität, mit Muskelschwäche und Arthralgien bei Hyperlaxizität, Gewichtsverlust von 17 kg in einem Jahr und Fatigue - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren      Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter sodann die folgenden (S. 8 Ziff. 4.3.2): - funktioneller Tremor - depressive Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4) - Diabetes insipidus centralis - chronisches idiopathisches Angioödem / Urtikaria - Rhinokonjunktivitis saisonal      Das Beschwerdebild sei aus dem rheumatologischen Formenkreis nicht begründ- und erklärbar. Es fehlten korrelierende Untersuchungsergebnisse, die diese doch deutlich präsentierten Einschränkungen, die geklagten Symptome und die Funktionein bussen nachvollziehbar begründen könnten, i nsofern bestehe keine Konsistenz und die präsentierten Beschwerden seien nicht plausibel nachvollzieh bar. Dass eine akut auftretende, hoch aktive Kollagenose in einer Schubphase eine körperliche Erschöpfbarkeit und eine Leistungsminderung verursache, sei möglich bei Vorliegen einer entsprechenden korrelierenden entzündlichen Krank heitsaktivität. Eine solche sei aber in diesem konkreten Fall nicht gegeben bei durchwegs normwertigen Entzündungsparametern, insbesondere bei aktuell fehlen dem Komplementverbrauch. Auch in der neurologischen Begutachtung wirke die Beschwerdeführerin im Anamnesegespräch und in der klinischen Unter suchung aggravierend. Klinisch neurologisch könne kein objektivierbares fokal neurologisches Defizit festgestellt werden. Die neuropsychologische Untersu chung habe lediglich eine minimale kognitive Störung ergeben, bei insgesamt am unteren Rand der Altersnorm befindlichen Ergebnissen. Die subjektiv sehr einge schränkte körperliche und kognitive Leistungsfähigkeit lasse sich somit weder klinisch-neurologisch noch in der zweieinhalbstündigen neuropsychologischen Testung objektivieren, hier bestehe eine ausgeprägte Diskrepanz zwischen sub jektiver Wahrnehmung und objektiven Ergebnissen. Von einer Beschwerde betonung oder Aggravation werde aus psychiatrischer Sicht aber trotzdem nicht ausgegangen, da das demonstrative und übertriebene Verhalten gut im Rahmen der psychiatrischen Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren eingeordnet werden könne. Aus psychiatrischer Sicht sei davon auszugehen, dass die Beschwerden teilweise auch durch einen sekun dären Krankheitsgewinn (Unterstützung durch das soziale Umfeld, Gefühl von versorgt sein, Verschieben der Verantwortungsübernahme für das eigene Leben) aufrechterhalten würden. Aus allgemein-internistischer Sicht seien keine Inkon sistenzen festgestellt worden (S. 7 Ziff. 4.2). Von rein rheumatologischer Seite her bestehe eine Arbeitsfähigkeit, wobei der Beschwerdeführerin eine gewisse Reduk tion der Leistungsfähigkeit zugestanden werde, um den dekonditionierten Körper wieder aufbauen zu können. Rekonditionierende Massnahmen sollten dringlich umgesetzt werden. Aus psychiatrischer Sicht sei die Leistungsfähigkeit im Rah men des Jurastudiums aufgrund der minimalen neuropsychologischen Störung reduziert. Aufgrund der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psy chischen Faktoren bestehe darüber hinaus auch eine Beeinträchtigung der Wider stands- und Durchhaltefähigkeit. Es werde insgesamt sowohl im Rahmen des S tu diums wie auch i n einer leidensadaptierten Tätigkeit von einer 20%igen Leistungsein schränkung ausgegangen . (S. 7 Ziff. 4.3). Da sich in der vorliegenden Aktenlage keine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht abbilde, gelte die festgestellte Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Rahmen des Studiums ab dem Untersuchungszeitpunkt (S. 9 Ziff. 4.6). Das Belastungsprofil umfasse leichte, selten bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten. Auch Hinknien, Kauern, in die Hocke gehen, das Besteigen von Leitern und Treppen sowie Überkopf arbeiten seien möglich. Gut adaptiert sei sodann eine Tätigkeit, welche ohne besonderen Zeitdruck und ohne erhöhte Anforderungen an die emotionale Belastbarkeit und mit flexiblen Pausen ausgeführt werden könne . Der zeitliche Verlauf der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit entspreche dem zeitlichen Verlauf der letzten Tätigkeit (S. 9 Ziff. 4.7). Therapieoptionen bestünden in Form einer Intensivierung der ambulanten psychologischen Behandlung. Aus rein psy chiatrischer Sicht sei es denkbar, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der nächsten zwei Jahre eine vollständige Arbeitsfähigkeit erreichen könne, insbe sondere unter einer Intensivierung der psychiatrischen Behandlungsmassnahmen. Weiter sei das konsequente Durchführen der rekonditionierenden Massnahmen dringend zu empfehlen (S. 10 Ziff. 4.8). Aus polydisziplinärer Sicht erscheine der Elektrorollstuhl nicht notwendig. Ein solcher sei im konkreten Fall kontrapro duktiv, da er das selbstlimitierende und übertrieben schonhafte Verhalten steigere und fördere. Die Beschwerdeführerin solle vielmehr Eigenaktivität üben und ver stärkt praktizieren. Das Vermeidungsverhalten, welches sie sich mittlerweile ange wöhnt habe, sei krankheitsfördernd, aber nicht gesundheitsfördernd und sicher lich nicht genesungsfördernd (S. 10 Ziff. 4.9.1). Die angegebenen Beschwer den könnten in diesem Ausmass nicht durch die möglicherweise beste hende Autoimmunerkrankung erklärt werden. Diese Diagnose sei nicht als zu 100 % gesichert anzusehen, sie sei aber wie so oft in der Rheumatologie auch nicht als zu 100 % ausgeschlossen zu betrachten. Die Plausibilität sei aber sicher nicht gegeben (S. 10 Ziff. 4.9.2). Aus polydisziplinärer Sicht bestünden keine Einschränkungen im Bereich Haushalt (S. 10 Ziff. 4.9.3-8). 4 . 16 .2      Die internistische Gutachterin Dr. med. F.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte in ihrem Teilgutachten (S. 13-20) aus, die Beschwerdefüh rerin klage insbesondere über eine körperliche Erschöpfung sowie Brain Fog. Die Gelenkschmerzen seien mal mehr, mal weniger schlimm. Sie fühle sich oft grippig (S. 14 Ziff. 3.2.1). Aus allgemein-internistischer Sicht fänden sich keine Erkran kungen von Relevanz und mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Es könnten keine Inkonsistenzen festgestellt werden (S. 18 Ziff. 6.1-2). Es bestehe sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch für angepasste Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähig keit (S. 19 Ziff. 8.1-2). 4 . 16 .3      Im rheumatologischen Teilg utachten (S. 21-34) hielt Dr. med. univ. G.___ , Fachärztin für Rheumatologie, fest, die Erschöpfbarkeit und Erschöp fung , ausgeprägte Müdigkeit und Kraftlosigkeit mit allgemeiner Muskelschwäche in Verbindung mit Polyarthralgien stünden im Vordergrund ( S. 23 Ziff. 3.2.7, S. 27 Ziff. 6.1). Die Beschwerdeführerin sei freundlich zugewandt und kooperativ. Sie präsentiere von Anfang an ein sehr geschwächtes, eingeschränktes Gesamt bild , e s fehle ihr an Kraft und Ausdauer (S. 28 Ziff. 6.2). D er Perikarderguss sei nicht progredient, sondern eher rückläufig bei nicht mehr nachweisbarem Pleuraerguss als Ausdruck einer Serositis. Spezifische Antikörper könnten im Krank heitsverlauf nicht nachgewiesen werden. D ie in den Akten dokumentierte Pleuri tis sei zuletzt nicht mehr nachweisbar gewesen. Insgesamt bleibe offen, ob tatsächlich ein systemischer Lupus E rythematodes für die Beschwerden verantwort lich zeichne oder ob es sich differenzialdiagnostisch nicht doch um einen postin fektiösen prolongierten Krankheitsverlauf handle (S. 30 oben ). Bei Fehlen einer entzündlichen Grundkonstellation sei der Einsatz von Immunsuppressiva nicht zu empfehlen, vielmehr solle die Beschwerde - führerin, auch wenn es anfangs schwierig sei, rekonditionierende Massnahmen umsetzen, um den mittlerweile doch dekonditionierten Körper wieder aufzubauen. Eine eventuelle Angst sei mit Hilfe eines psychotherapeutischen Settings zu überwinden (S. 31 Ziff. 7.1). Bezüg lich der Ressourcen und Belastungen hielt Dr. G.___ fest, die Beschwerde führerin befinde sich im Studium und verfüge über entsprechende kognitive Fähig keiten. Zudem werde sie durch die Mutter unterstützt. Belastet werde sie durch das subjektive Krankheitsgefühl und die Krankheits überzeugung, die von rein rheumatologischer Seite her nicht begründet werden könnten (S. 32 Ziff. 7.2). Seit der Begutachtung könnten der Beschwerdeführerin sowohl die bis herige als auch jede andere angepasste Tätigkeit während acht Stunden täglich zugemutet werden, wobei eine Leistungsminderung um 20 % für Pausen und Entlastungs stellungen bestehe. Insgesamt führe dies zu einer Arbeitsfähigkeit von 80 % (S. 32 Ziff. 8.1-2). 4 . 16 .4      Dr. med. univ . H.___ , Fachärztin für Neurologie, führte in ihrem Teilgutachten (S. 35-46) aus, für die Beschwerdeführerin stehe die allge meine Schwäche im Vordergrund, sie leide aber an verschiedenen Symptomen, insbesondere Brain fog, Verlangsamung, Müdigkeit, Gelenkschmerzen, Herzrasen und ein ständiges Grippegefühl (S. 35 Ziff. 3.1). Neben einer rheumatologischen Grunderkrankung habe sich über die Jahre ein unspezifischer Symptomkomplex mit etwas wechselnden Arthralgien, die nicht mit einer serologisch nachweis baren Entzündungsaktivität korrelier ten, eine allgemeine Schwäche mit ausge prägter Fatigue und zunehmender muskulärer Dekonditionierung etabliert, sodass die Beschwerdeführerin inzwischen einen Elektrorollstuhl angeschafft habe und nur mehr für wenige Meter gehfähig sei, von der A.___ betreut werde und sich ein Helfernetz etabliert habe (S. 41 Ziff. 6.1). Die Beschwerdeführerin schildere ihre Beschwerden konsistent alle Lebensbereiche betreffend. Die Plausibilität sei anhand der vorliegenden Aktenlage allerdings nicht gegeben. Die starke funktio nelle Einschränkung im Alltag könne durch die somatischen Befunde nicht ausrei chend erklärt werden. Die klinische Präsentation in der Gutachtersituation lasse schwerlich glauben, dass es der Beschwerdeführerin gelungen sei , die Bachelor prüfung ihres Jurastudiums mit der Note 6 abzulegen (S. 42 Ziff. 6.2). Zusammenfassend sei die vordergründige Fatigue aktenanamnestisch und anhand der neurologischen Untersuchung somatisch nicht ausreichend begründ bar. Eine neurologische Testung im Vorfeld habe nicht stattgefunden. Im Rahmen der Begutachtung wirke die Beschwerdeführerin im Anamnesegespräch und in der klinischen Untersuchung aggravierend. Klinisch neurologisch könne kein objektivier bares fokal neurologisches Defizit festgestellt werden. Die neuropsy chologische Untersuchung habe lediglich eine minimale kognitive Störung erge ben, bei insgesamt am unteren Rand der Altersnorm befindlichen Ergebnissen. Die subjektiv sehr eingeschränkte körperliche und kognitive Leistungsfähigkeit lasse sich somit weder klinisch-neurologisch noch in der zweieinhalbstündigen neuropsychologischen Testung objektivieren. Hier bestehe eine ausgeprägte Dis krepanz zwischen subjektiver Wahrnehmung und objektiven Ergebnissen. Die Beur teilung der Tremorsymptomatik durch die Universitätsklinik Y.___ im Januar 2024 habe die Diagnose eines funktionellen Tremors ergeben, was sich gut in das Gesamtbild der Beschwerden einfüge (S. 43 Ziff. 6.3.1). Aus neurolo gischer Sicht sei vor allem von einer funktionelle n Störung was die Gangstörung, den Tremor und die Fatigue angehe, auszugehen. Es werde ein multimodales Set ting inklusive psychotherapeutischer Begleitung sowie bei der jungen Patientin eine neuerliche Therapie zur Steigerung der Funktionalität im Alltag empfohlen (S. 44 Ziff. 7.1). Als Ressourcen seien das unterstützende Umfeld (Mutter und Freundeskreis) sowie der Bachelorabschluss mit Bestnote zu nennen. Belastend wirke die schlechte Selbsteinschätzung und -prognose (S. 44 Ziff. 7.2). Aus rein neurologischer Sicht bestehe keine die Arbeitsfähigkeit einschränkende Gesund heitsschädigung (S. 44 Ziff. 8.1). Es seien keine spezifischen Therapien erforder lich (S. 44 Ziff. 8.3). Da keine Paresen, keine Koordinations- oder Afferenzstö rungen bestünden, bestehe keine Notwendigkeit oder Rechtfertigung, einen Elekt rorollstuhl zu verwenden (S. 44 Ziff. 8.4.1). 4 . 16 .5      Im psych iatr ischen Teilgutachten (S. 47-60) hielt Dr. med. I.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, fest, die Beschwerdeführerin habe in der neu ropsychologischen Testung anstrengungsbereit mitgearbeitet. In vielen durchge führten Testverfahren hätten gemessen an ihrem Alter durchschnittliche Befunde objektiviert werden können. Lediglich im Arbeitstempo habe sie bei unauffälliger Sorgfalt den Erwartungswert ihrer Altersgruppe nicht erreicht. Unter Berücksich tigung der aktuellen Begutachtung und der Vorbefunde entsprächen diese Befun de mit überwiegender Wahrscheinlichkeit insgesamt einer minimalen neuropsy chologischen Störung. Insgesamt ergäben sich aus neuropsychologischer Sicht keine wesentlichen kognitiven Auffälligkeiten und die Befunde seien zufriedenstellend nicht allein mit einem Chronic Fatigue Syndrom zu erklären (S. 53 Ziff. 4.3.1). Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung berichte die Beschwerde führerin offen und detailliert und widerspreche sich dabei nicht. Von einer Beschwerdebetonung oder einer Aggravation könne aus psychiatrischer Sicht aber trotzdem nicht ausgegangen werden, da das demonstrative und über triebene Verhalten gut im Rahmen der psychiatrischen Diagnose einer chroni schen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren eingeordnet werden könne. Aus psychiatrischer Sicht sei davon auszugehen, dass die Beschwer den teilweise auch durch einen sekundären Krankheitsgewinn (Unter stützung durch das soziale Umfeld, Gefühl von versorgt sein, Verschieben der Verantwortungsübernahme für das eigene Leben) aufrechterhalten würden (S. 54 Ziff. 6.2). Im Rahmen der Untersuchung habe sich die Beschwerdeführerin die meiste Zeit in euthymer Stimmung präsentiert und angegeben, sich über ver - schiedene Dinge, wie beispielsweise Freunde, Familie und Malen, sehr freuen zu können. Sie sei vielseitig interessiert und fühle sich im Antrieb nicht eingeschränkt, leide jedoch unter einer ausgeprägten Erschöpfbarkeit, sowohl kognitiv wie auch körperlich. Die Zentralkriterien einer depressiven Episode seien zum aktuellen Zeitpunkt nicht erfüllt, depressive Reaktionen in der Vergangenheit erschienen jedoch plausibel. Auch die Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung seien nicht erfüllt. Es sei von einem authentischen Leidensdruck auszugehen und erscheine unwahrscheinlich, dass die Beschwerden vorgespielt würden (S. 54 f. Ziff. 6.3.1-3). Belastet werde die Beschwerdeführerin durch ihre unsichere beruf liche und finanzielle Zukunft sowie die fehlende Berufserfahrung. Als Ressourcen seien die Unterstützung durch das soziale Umfeld sowie die ausreichenden kog nitiven Ressourcen zu nennen. Als gut adaptiert erscheine eine Tätigkeit, welche grundsätzlich ohne besonderen Zeitdruck und mit flexiblen Pausen ausgeführt werden könne. Grundsätzlich werde ein Studium als leidensadaptiert betrachtet. Aus psychiatrischer Sicht sei die Leistungsfähigkeit im Rahmen des Jurastudiums aufgrund der minimalen neuropsychologischen Störung reduziert. Aufgrund der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren bestehe darüber hinaus auch eine Beeinträchtigung der Widerstands- und Durchhalte fähigkeit. Sowohl im Studium als auch im Rahmen einer leidensangepasste n Tätig keit sei von einer 20%igen Leistungseinschränkung auszugehen (S. 56 Ziff. 7.2). Da sich in den vorliegenden Akten keine Arbeitsunfähigkeit aus psy chiatrischer Sicht abbilde, gelte die festgestellte Arbeitsunfähigkeit ab dem Untersuchungs zeitpunkt (S. 57 Ziff. 8.1-2). Die Beschwerdeführerin gehe von einer somatischen Ursache ihrer Beschwerden aus, nehme aber trotzdem zur bes seren Krankheitsbewältigung einmal im Monat oder seltener psychologische Hilfe in Anspruch. Therapieoptionen bestünden in Form einer Intensivierung der ambulan ten psychologischen Behandlung. Aus rein psychiatrischer Sicht sei es denkbar, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der nächsten zwei Jahre eine vollständige Arbeitsfähigkeit erreichen könne, insbesondere unter Intensivierung der psychiatrischen Behandlungsmassnahmen (S. 58 Ziff. 8.3). I m Bereich Haus halt bestünden keine Einschränkungen (S. 59 Ziff. 8.4.3-8). 4 . 17      Dr. med. J.___ , Fachärztin für Innere Medizin und Infektiologie, regionaler ärztlicher Dienst ( RAD ) , nahm am
  72. März 2024 Stellung zum Gutachten und führte aus, insgesamt könne darauf abgestellt und den Empfehlungen gefolgt werden. Es liege ein Gesundheitsschaden vor, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke. Anhand des Gutachtens sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit zu 20 % eingeschränkt sei. Zur Begründung würden dabei Diagnosen aus dem rheumato logischen und psychiatrischen Fachgebiet herangezogen. Die Gutachter seien sich einig darüber, dass die eingeschränkte Leistungsfähigkeit durch geeignete medi zinische Massnahmen in den nächsten zwei Jahren auf eine volle Arbeitsfähigkeit gesteigert werden könne (Urk. 15/143 S. 12). 4 . 18      Am
  73. Mai 2024 hielt die Ärztin des Y.___ , Klinik und Poliklinik für Innere Medi zin, fest , auch aus ihrer Sicht hätten die Diagnosen eines Diabetes insipidus centralis, eines chronischen idiopathischen An g io ö dem s / einer Urtikaria sowie eine r saisonalen Rhinokonjunktivitis keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 15/133 Ziff. 2.a). Die folgenden Diagnosen würden jedoch die Arbeits fähigkeit beeinflussen (Ziff. 2.b-c): - multifaktorielles Fatigue Syndrom - Verdacht auf undifferenzierte Kollagenose mit Fatigue, Gewichtsverlust 17 kg in einem Jahr, allgemeine Muskelschwäche, Polyarthralgie, Serosi tis (Perikarderguss), unipolare Aphthen - milde undifferenzierte Spondylarthritis peripher und axial - kleiner bis mittelgrosser, zirkulärer Perikarderguss ohne echokardiogra phische Zeichen der hämodynamischen Relevanz - Bedarfstachykardie beziehungsweise Dysregulation im Rahmen der Grundkrankheit - Aktionstremor der rechten Hand und Bein und progrediente Gangunsi cherheit im Rahmen einer funktionellen neurologischen Störung      Die aufgeführten Diagnosen hätten in den letzten vier Jahren zu einer Ver schlechterung des Allgemeinzustandes mit fortschreitender allgemeiner Ermü dung und Dekonditionierung geführt, obwohl die Beschwerdeführerin regelmäs sig Physio- und Ergotherapie in Anspruch nehme. Aus diesem Grund gelte sie als zu 80 % arbeitsunfähig und nehme nur noch mündlich und online an Universitäts prüfungen teil (S. 2 Ziff. 2.d). Die Beschwerdeführerin sei noch im Umfang von 20 % arbeitsfähig (S. 3 Ziff. 4). 4 . 19      Nach einer neuropsychologischen Untersuchung am Y.___ diagnostizierte Dr. phil K.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie, in ihrem Bericht vom
  74. September 2024 (Urk. 15/148) eine mittelgradige neuropsychologische Stö rung. Die Befunde hätten kognitive Defizite im vorwiegend attentionalen Bereich ergeben. Im Fragebogen (« WEIM u S ») hätten sich Hinweise auf eine stark ausge prägte körperliche und kognitive Erschöpfungssymptomatik (Fatigue) ergeben. Ätiologisch bleibe die Einordnung der kognitiven Symptome auch aus neuropsy chologischer Sicht unklar. Differentialdiagnostisch komme bei unauffälligen diesbezüglichen Fragebogenverfahren eine - allerdings gegenwärtig remittierte - rezidivierende depressive Störung in Frage, ein Verdacht auf eine posttrauma tische Belastungsstörung oder eine Fatigue. Eine mittelgradige neuropsycholo gische Störung entspreche einer Arbeitsunfähigkeit von 50 bis 70 %. Die Beschwerde führerin studiere aktuell Jura und habe die Anzahl ETCS pro Semester bereits deutlich reduziert. Neben dem Studium zu arbeiten , sei ihr aufgrund der starken Erschöpfbarkeit nicht möglich . Es werde d ie Fortsetzung des Energie-Manage ment-Trainings im Rahmen der Ergotherapie sowie eine psychotherapeutische Begleitung zur Behandlung der psychiatrischen Symptome und zur Krankheitsverarbeitung empfohlen (S. 5). 4 . 20      Am
  75. Februar 2025 führte L.___ , psychologischer Psychotherapeut, aus, seit dem Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Rehaklinik M.___ im Februar 2023 fänden zirka einmal pro Monat psychotherapeutische Sitzungen statt. Kernthemen seien der Umgang mit körperlichen Symptomen, der inneren Balance zwischen dem, was sie möchte und dem, was tatsächlich möglich sei, sowie das Einschätzen der eigenen Kräfte. Hierbei sei es der Beschwerdeführerin in den letzten Monaten stetig gelungen, mehr Kontinuität auf sicherlich recht bescheidenem Niveau zu erreichen und ihr Studium in ihrem Tempo erfolgreich zu meistern . Es bestünden gegenwärtig keine Hinweise darauf, dass psycholo gische Gründe, innere Konflikte oder Traumatisierungen die körperlichen Symp tome verursachen könnten. Daher sei der Vorschlag einer Intensivierung der psycholo gischen Therapie nicht zielführend für die Steigerung der Arbeitsfähig keit (Urk. 18). 4 .21      Die übrigen bei den Akten liegenden Arztberichte (Urk. 15/42, Urk. 15/46, Urk. 15/48/6-7, Urk. 15/51-52, Urk. 15/54/4-8, Urk. 15/67, Urk. 15/86/13-16, Urk. 15/113/1-14, Urk. 15/113/19-26, Urk. 15/113/32-34) enthalten keine für die Beurteilung der vorliegend strittigen Fragen relevanten Angaben und insbesondere keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, so dass auf deren detaillierte Wieder gabe verzichtet werden kann.
  76. 5 .1      In ihrer Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin insbesondere die Rück weisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung der beantrag ten Übernahme der invaliditätsbedingten Mehrkosten ihrer beruflichen Erstausbildung sowie Ausrichtung eines Taggeldes (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2).      Bezüglich der beruflichen Erstausbildung ist zunächst festzuhalten, dass anders als bei m früher einstufigen rechtswissenschaftlichen Lizentiatsstudium im heuti gen Bologna- System die beiden Stufen Bachelor und Master getrennt voneinan der zu prüfen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_244/2010 vom
  77. August 2010 E. 4). Gemäss den Angaben der Universität Y.___ befähigt der Erwerb eines Bachelor of Law in erster Linie zum Weiterstudium in den rechtswissen schaftlichen Masterstudiengängen. Das abgeschlossene Bachelorstudium erlaubt aber auch eine Tätigkeit im Rechtsbereich wie die Mitarbeit in einem Amt, in einer Bank oder Versicherung oder einem Unternehm en . Dementsprechend ist davon auszugehen , dass die Beschwerdeführerin mit dem Erreichen des Bachelors im August 2023 (vgl. Urk. 15/124 S. 42 Ziff. 6.2 und S. 44 Ziff. 7.2) die berufliche Erstausbildung abgeschlossen hat. Insofern betrifft das vorliegende Beschwerdeverfahren insbesondere den Zeitraum von der Anmel dung im August 2021 bis zum Abschluss des Bachelorstudiums im August
  78. 5.2      Gemäss den vorstehenden Ausführungen (vgl. E. 1.4) gilt als invalid, wer aus gesund heitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbil dung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss. Zur Bestimmung des bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesundheitsschadens kann vollumfänglich auf das Gutachten der Z.___ abgestellt werden. Dieses erfüllt die praxis gemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.6) , erging es doch unter Berücksichti gung der Akten, beruht auf einer sorgfältigen Erhebung der Anamnese sowie all seitigen Untersuchungen und ist ausführlich und schlüssig begründet. Die Gutachte rinnen gelangten dabei zum Schluss, aus polydisziplinärer Sicht stehe eine myofasziale Dekonditionierung und Dysbalancen bei Haltungsinsuffizienz sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fak toren im Vordergrund .      An dieser Beurteilung vermögen auch die weiteren bei den Akten liegenden Arzt berichte nichts zu ändern. Die behandelnden Ärzte wiesen zwar wiederholt auf eine chronische entzündliche Grunderkrankung hin beziehungsweise äusserten den Verdacht auf eine systemische autoimmune Erkrankung, differential diagnostisch auf einen systemischen Lupus Erythemato des (E. 4.1 , 4.4 , 4.14 ) . G emäss dem Bericht des Stadtspitals B.___ vom
  79. November 2021 konnten im Labor jedoch keine Entzündungswerte nachgewiesen werden (E. 4.1). Auch aus den weiteren medizinischen Berichte n ergeben sich keine Hinweise darauf, dass im weiteren Verlauf tatsächlich Entzündungswerte dokumentiert werden konnten . Vielmehr liess sich der Zustand der Beschwerdeführerin nach der stati onären Rehabilitation im Februar beziehungsweise März 2023 gemäss den Ausfüh rungen im Austrittsbericht vom
  80. März 2023 durch intensives Rumpfmo bilisations- und Gangtraining deutlich verbesser n, was die Beurteilung durch die Ärzte der Z.___ stützt (E. 4 .12).      Was sodann die neuropsychologische Untersuchung durch Dr. phil. K.___ betrifft, so hatte diese in ihrem Bericht vom
  81. September 2024 (E.
  82. 19) eine mittelgradige neuropsychologische Störung festgehalten , wobei sie sich hinsicht lich der Erschöpfung (Fatigue) insbesondere auf den Fragebogen «WEIMuS» abstützt e (vgl. Urk. 15/148 S. 5). Dieser wurde jedoch zur Objektivierung von Fatigue bei multipler Sklerose erstellt und erfasst die rein subjektive Einschätzung durch die betroffene Person. Dass sich die Erschöpfung auch während der Unter suchung anhand weiterer Testergebnisse oder Beobachtungen objektivieren liess, ergibt sich aus dem Bericht hingegen nicht , womit es hierfür letztlich keine Erklä rung gibt . Der Bericht der neuropsychologischen Untersuchung erweist sich damit insgesamt als wenig überzeugend. Auch die Ärztin des Y.___ , Klinik und Poliklinik für Innere Medizin, wiederholte in ihrem Bericht vom
  83. Mai 2024 (E. 4 .18) ledig lich die bekannten Diagnosen sowie ihre Einschätzung der Leistungs fähigkeit, ohne dies durch objektive Ergebnisse zu begründen. So nannte sie für das multifaktorielle Fatigue Syndrom keine Genese und wies unter anderem auf einen Gewichtsverlust von 17 kg in einem Jahr hin, obwohl im Gutachten (Januar 2024) ein guter Allgemein- und Ernährungszustand (BMI 22.41 kg/m 2 ) und beispiels weise im Bericht des Y.___ von Januar 2023 ( Urk. 15/65 S. 3 Mitte) ein BMI von 19.61 kg/m 2 und im Bericht des Stadtspitals Y.___ von November 2021 ( Urk. 15/22 S. 2 Mitte) ein solcher von 20.2 kg/m 2 genannt wurde n , womit letzt lich unklar ist, ob es zu einem Gewichtsverlust gekommen ist, was diesen auslöste und inwiefern dieser die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen könnte . Auch in Bezug auf die weiteren von ihr genannten Diagnosen ist unklar, aus welchen Gründen diese welche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben. Unklar ist ferner, inwie fern es in den letzten vier Jahren (Mai 20 20 bis Mai 2024) zu einer Verschlech terung des Allgemeinzustandes gekommen ist, angesichts dessen, dass das Studium bereits seit 2014 mit Verzögerungen durchgeführt wird (vgl. nachfolgend). Die im Mai 2022 durchgeführten Tests hinsichtlich allfälliger geneti scher Erkrankungen (vgl. Urk. 15/47) führte n sodann offensichtlich zu keinen Resul taten , reichte die Beschwerdeführerin doch keine entsprechenden Berichte ein .      In den weiteren medizinischen Berichten sodann fällt auf, dass sich die Ärzte insbesondere auf die subjektiven Ausführungen der Beschwerdeführerin stützten und die gestellten Diagnosen nicht oder nicht vollständig durch objektive Befunde zu begründen vermochten ( vgl. E.
  84. 1,
  85. 3 -10 ) . 5.3      Soweit die Beschwerdeführerin gegen das Gutachten vorbringt, dieses enthalte keine konkreten Aussagen zum zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit (Urk. 1 S. 7 f.), ist dem insofern zuzustimmen, als die Formulierung im Gutachten, wonach der zeitliche Verlauf der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit dem zeitlichen Verlauf der letzten Tätigkeit entspreche (Urk. 15/124 S. 9 Ziff. 4.7), tat sächlich etwas unklar ist. Allerdings ergeben sich gemäss den vorstehenden Aus führungen (E. 5.2) aus den echtzeitlichen Berichten weder durch objektive Befunde belegte , die Arbeitsfähigkeit einschränkende Diagnosen noch eine über zeugende höhergradige Arbeitsunfähigkeit. Selbst wenn die Ausführungen zum zeitlichen Verlauf der Arbeitsunfähigkeit im Gutachten etwas unklar sind, vermag lediglich die subjektive Überzeugung der Beschwerdeführerin, wonach sie in ihrer Leistungsfähigkeit stark eingeschränkt gewesen sei, keine höhergradige Arbeits unfähigkeit zu begründen. Was sodann die von der Beschwerdeführerin monierte unbegründete Unterstellung eines sekundären Krankheitsgewinns betrifft, so führte die psychiatrische Gutachterin Dr. I.___ aus, es sei davon auszugehen, dass die Beschwerden teilweise auch durch einen sekundären Krankheitsgewinn auf rechterhalten würden. Zur Begründung wies Dr. I.___ nachvollziehbar darauf hin, dass die Beschwerdeführerin durch das soziale Umfeld unterstützt werde , was zu einem Gefühl von versorgt sein sowie einer Verschiebung der Verantwortungs übernahme für das eigene Leben führe (Urk. 15/124 S. 54 Ziff. 6.2). Dieser Ein druck eines sekundären Krankheitsgewinns ergibt sich auch aus dem Bericht der Ärztin des Ambulanten Gesundheitszentrums Y.___ E.___ vom
  86. Juni 2023 (E. 4.13). Die Beschwerdeführerin sowie ihre Mutter bestanden demnach auf der Abgabe eines Rollstuhls, obschon das ärztliche Team die Meinung vertreten hatte, dies hindere langfristig die Motivation, an der Gehstrecke zu arbeiten. 5.4      Insgesamt vermögen damit die echtzeitlichen Berichte den Beweiswert des Gut achtens nicht zu schmälern und es ist gestützt auf das Gutachten der Z.___ davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer myofaszialen Dekon ditionierung und Dysbalancen bei Haltungsinsuffizienz sowie einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren im Umfang von 20 % in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist.      Angesichts der objektiv ausgewiesenen Diagnosen und Befunde erweisen sich weitere medizinische Abklärungen als nicht notwendig. Trotz umfangreicher und langandauernder Abklärungen in verschiedensten medizinischen Fachdisziplinen konnte kein Gesundheitsschaden eruiert werden, welcher die Arbeits- und Leis tungsfähigkeit um mehr als 20 % einschränkt. Führen die von Amtes wegen vor zunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwie gend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer beantragter Beweismittel zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung). In einem solchen Vorgehen liegt weder eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK noch ein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je m.w.H.). Im Übrigen nannte beziehungsweise beantragte auch die Beschwerdeführerin keine spezifischen, notwendigen Abklä rungen , die vorzunehmen wären .
  87. 6.1      Gestützt auf die bei der Beschwerdeführerin aufgrund des Gesundheitsschadens vorliegende Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob diese geeignet ist, die lange Verzögerung beim Abschluss des Bachelor s tudiums zu begründen. 6.2      Die Beschwerdeführerin begann im September 2014 das Jusstudium an der Uni versität Y.___ (Urk. 15/6 Ziff. 5.3), wobei die Richtstudienzeit für das Bachelor studium sechs Semester beträgt . Im Rahmen der Anmeldung bei der Invaliden versicherung machte sie zwar geltend, sie leide seit dem Jahre 2011 unter verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden (Urk. 15/6 Ziff. 6.1). Für die Zeit von 2014 bis 2021 liegen jedoch keine echtzeitlichen Berichte vor, gemäss welchen die Arbeits- oder Studierfähigkeit während längerer Zeit beeinträchtigt gewesen wäre. Solche Einschränkungen wurden von der Beschwerdeführerin im vorlie genden Verfahren denn auch nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 1). Trotzdem hat die Beschwerdeführerin in dieser Zeit während rund vierzehn Semestern (September 2014 bis August 2021) den Bachelorabschluss nicht erreicht. Dies deutet darauf hin, dass - trotz einer im Jahr 2016 aufgetretenen, aber mittels Kortison s behandelbaren Fatigue (vgl. Urk. 15/124/36) - zusätzlich nicht krank heitsbedingte Faktoren vorliegen, welche hauptsächlich für die lange Studiendauer verantwortlich sind. Selbst wenn seit Studienbeginn im September 2014 eine Leistungseinbusse von rund 20 % vorgelegen hätte, hätte dies bei einer Richtstudiendauer von sechs Semestern lediglich zu maximal zwei zusätzlichen Semestern geführt. Tatsächlich brauchte die Beschwerdeführerin aber fast doppelt so lange. 6.3      Insgesamt ist damit mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass trotz der gemäss Gutachten der Z.___ ausgewiesenen Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % kein Gesundheitsschaden vorliegt, welcher geeignet ist, die erstmalige berufliche Ausbildung erheblich zu behindern.
  88. 7.1      Der Vollständigkeit halber ist sodann darauf hinzuweisen, dass die erstmalige berufliche Ausbildung als Eingliederungsmassnahme den allgemeinen Anspruchsvoraus setzungen des Art. 8 Abs. 1 UVG unterliegt und damit neben den Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemes senheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn) zu genügen hat. Dem nach muss die Ausbildung unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles sowohl sachlich, zeitlich finanziell wie auch persönlich in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Einglie derungsziel stehen. Die Massnahme muss sodann prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; es muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 142 V 523 E. 2.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_266/2022 vom
  89. März 2023 E. 2.2).      Sachlich angemessen ist schliesslich eine Vorkehr, wenn sie die versicherte Per son voraussichtlich in die Lage versetzt, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, das mindestens einen beachtlichen Teil der Unterhaltskosten deckt (Urteil des Bundes gerichts 9C_131/2022 vom
  90. September 2022 E. 2.3.2). 7.2      Die Beschwerdeführerin erklärte, nach ihrem Studium während einer bis zwei Stunden täglich als Juristin oder Anwältin im Homeoffice tätig sein zu wollen ( Urk. 15/124 S. 17 Ziff. 3.2.12, Urk. 15/124 S. 24 Ziff. 3.2.12 ). Unabhängig von der Frage, ob sich tatsächlich eine Arbeitsstelle finden liesse, die diesen Vorstel lungen entspricht, ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin damit ein Einkommen erzielen könnte, welches mindestens einen beachtlichen Teil der Unterhaltskosten deckt. Damit stellt sich die Frage, ob die beantragten beruflichen Massnahmen im Rahmen von Kostenübernahme und Taggeld für das Studium überhaupt sachlich angemessen sind . Die Beschwerdegegnerin liess diese Frage offen, nachdem sie bereits das Vorliegen eines relevanten Gesundheits schadens verneint hatte. Würde ein relevanter Gesundheitsschaden vorliegen, wäre indes vertieft zu prüfen, ob nicht geeignetere Ausbildungen zur Verfügung stehen.
  91. Was schliesslich die der Beschwerdeführerin im Rahmen der Schadenmin derungspflicht auferlegte Intensivierung der ambulanten psychologischen Behand lung betrifft (Urk. 15/ 144) , ist gestützt auf das Gutachten der Z.___ davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin unter anderem an einer chro nischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren leidet (E. 4.16.1 ). Neben der psychiatrischen Gutachterin der Z.___ (E. 4.16.5) empfahl auch Dr. phil. K.___ in ihrem Bericht vom
  92. September 2024 eine psychothe rapeutische Begleitung zur Behandlung der psychiatrischen Symptome und zur Krankheitsverarbeitung (E. 4.19). Die von der Beschwerdegegnerin auf erlegte Schadenminderungspflicht erscheint damit nachvollziehbar und sinnvoll. Daran vermag auch die Einschätzung des behandelnden Psychotherapeuten L.___ nichts zu ändern (E. 4.20).
  93. 9.1      In formeller Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom
  94. September 2024 die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 7). Nachdem die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind, ist das Gesuch zu bewilligen und Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm , Inclusion Handicap, als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. 9.2      Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Diese Kosten sind e ntsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge der zu gewährenden unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzu weisen. 9.3      Mit Honorarnote vom
  95. Mai 2025 machte Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm Aufwendungen von insgesamt 12 Stunden sowie eine Administrationspauschale von 3 % geltend (Urk. 20 ), was angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung eines Stundenansatzes von Fr. 185.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist Rechtsan wältin Sibylle Käser Fromm zufolge der bewilligten unentgeltlichen Rechtsver tretung mit Fr. 2‘471.80 einstweilen aus der Gerichtskasse zu entschädigen . Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen. Das Gericht beschliesst:      In Bewilligung des Gesuchs vom
  96. September 2024 wird der Beschwerdeführerin die      unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm als      unent geltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt:
  97. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  98. Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerde führerin auferlegt und z ufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genom men . Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
  99. Die unentgeltliche Recht s vertreterin, R echtsanwältin Sibylle Käser Fromm , wird mit Fr. 2‘471.80 (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskassen entschädigt . Die Beschwerde führerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen.
  100. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  101. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom
  102. Juli bis und mit dem
  103. August sowie vom
  104. Dezember bis und mit dem
  105. Januar ( Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensKübler-Zillig
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich IV.2024.00557 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig Urteil vom 4.

Juni

2025 in

Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten

durch

Rechtsanwältin

Sibylle

Käser

Fromm Rechtsdienst

Inclusion

Handicap Grütlistrasse

20,

8002

Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle Röntgenstrasse

17,

Postfach,

8087

Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ ,

geboren

1994,

begann

im

September

2014

ein

Jurastudium

an

der

Universität

in

Y.___

(Urk.

15/6

Ziff.

5.3)

und

meldete

sich

am

26.

August

2021

unter

Hinweis

auf

verschiedene ,

seit

dem

Jahre

2011

beste hende

Beschwerden

bei

der

Invalidenversicherung

zum

Leistungsbezug

an

(Urk.

15/6

Ziff.

6.1).

Am

1.

September

2021

beantragte

sie

zusätzlich

die

Zuspra che

einer

Hilflosenentschädigung

(Urk.

15/7) ,

was

die

IV-Stelle

mangels

Erfüllens

des

Wartejahres

nach

ergangenem

Vorbescheid

(Urk.

15/15)

mit

Verfügung

vom

4.

November

2021

ablehnte

(Urk.

15/18).

Die

IV-Stelle

tätigte

in

der

Folge

erwerb liche

(Urk.

15/11,

Urk.

15/31)

sowie

medizinische

Abklärungen

(Urk.

15/21-22 ).

Mit

Mitteilung

vom

8.

August

2023

erteilte

sie

Kostengutsprache

für

eine

zunächst

leihweise

Abgabe

sowie

am

20.

September

2023

für

den

Kauf

eines

Elektrorollstuhls

(Urk.

15/96,

Urk.

15/102).

Im

Rahmen

des

Vorbescheidverfahren s

betreffend

Leistungsbezug

(Urk.

15/25,

15/34 )

gingen

weitere

Arztbericht e

ein

( Urk.

15/28,

Urk.

15/33,

Urk.

15/38,

Urk.

15/42,

Urk.

15/44,

Urk.

15/48,

Urk.

15/54 -5 6 ,

Urk.

15/59 ,

Urk.

15/62- ,63,

Urk.

15/65 - 67,

Urk.

15/75-76,

Urk.

15/ 80 -81,

Urk.

15/86 /11-16 ,

Urk.

15/113 ,

Urk.

15/133 )

und

es

wurde

eine

polydisziplinäre

Begutachtung

veranlasst

(Gutach ten

vom 15.

März

2024 ,

Urk.

15/ 124 ) .

Nachdem

dieses

der

Versicherten

zur

Stellungnahme

zugestellt

worden

war

(Urk.

15/130,

Urk.

15/134),

auferlegte

die

IV-Stelle

der

Versicherten

m it

Schreiben

vom

27.

August

2024

die

Intensi vierung

der

ambulanten

psychologischen

Behandlung

sowie

die

Durchführung

rekonditionierender

Massnahmen

(Urk.

15/144)

und

verneinte

gleichentags

einen

Anspruch

auf

weitere

Leistungen

der

Invalidenversicherung

(Verfügung

vom

27.

August

2024,

Urk.

15/145

=

Urk.

2).

2.

Die

Versicherte

erhob

am

30.

September

2024

Beschwerde

gegen

die

Verfügung

vom

27.

August

2024

(Urk.

2)

und

beantragte

die

Rückweisung

der

Sache

zur

weiteren

Abklärung

und

Übernahme

der

invaliditätsbedingten

Mehrkosten

der

beruflichen

Erstausbildung

sowie

Ausrichtung

von

Taggeldern.

Eventuell

sei

ihr

eine

ganze

Rente

zuzusprechen

oder

die

Sache

zur

erneuten

Begutachtung

und

hernach

Neubeurteilung

des

Rentenanspruchs

an

die

IV-Stelle

zurückzuweisen.

Im

Übrigen

sei

von

den

ihr

auferlegten

Auflagen

abzusehen.

In

formeller

Hinsicht

beantragte

die

Beschwerdeführerin

die

Bewilligung

der

unentgeltlichen

Prozess führung

und

Rechtsvertretung

(Urk.

1

S.

2).

Mit

Beschwerdeantwort

vom

16.

Januar

2025

schloss

die

IV-Stelle

auf

Abweisung

der

Beschwerde

(Urk.

13),

was

der

Beschwerdeführerin

am

20.

Januar

2025

mitgeteilt

wurde

(Urk.

16).

Am

11.

März

2025

reichte

die

Beschwerdeführerin

einen

weiteren

Arztbericht

ein

(Urk.

17-18),

welcher

der

Beschwerdegegnerin

am

13.

März

2025

zur

Kenntnis nahme

zugestellt

wurde

(Urk.

19). Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1. 1.1

Am

1.

Januar

2022

sind

die

geänderten

Bestimmungen

des

Bundesgesetzes

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

(ATSG),

der

Verordnung

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

(ATSV),

des

Bundesgesetzes

über

die

Invalidenversicherung

(IVG)

sowie

der

Verordnung

über

die

Invaliden versicherung

(IVV)

in

Kraft

getreten.

Die

angefochtene

Verfügung

erging

nach

dem

1.

Januar

202 2.

Entsprechend

den

allgemeinen

intertemporalrechtlichen

Grundsätzen

(vgl.

BGE

144

V

210

E.

4.3.1)

ist

nach

der

bis

zum

31.

Dezember

2021

geltenden

Rechtslage

zu

beurteilen,

ob

bis

zu

diesem

Zeitpunkt

ein

Leistungs anspruch

entstanden

ist.

Steht

ein

erst

nach

dem

1.

Januar

2022

entstan dener

A nspruch

zur

Diskussion,

findet

darauf

das

seit

diesem

Zeitpunkt

geltende

Recht

Anwendung

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_452/2023

vom

24.

Januar

2024

E.

3.2.1

mit

Hinweisen).

Auf g rund

der

a m

26.

August

2021

(Urk.

15/6 )

anhängig

gemachten

Anmeldung

bei

der

Invalidenversicherung

könnten

allfällige

Leistungen

frühestens

ab

August

2021

ausgerichtet

werden

(vgl.

10

Abs.

1

IVG

in

Verbindung

mit

Art.

29

Abs.

1

ATSG ).

In

dieser

übergangsrechtlichen

Konstellation

ist

die

bis

31.

Dezember

2021

geltende

Rechtslage

massgebend,

die

im

Folgenden

soweit

nichts

anderes

vermerkt

ist

jeweils

in

dieser

Version

wiedergegeben,

zitiert

und

angewendet

wird.

1.2

Invalide

oder

von

einer

Invalidität

(Art.

8

ATSG)

bedrohte

Versicherte

haben

gemäss

Art.

8

Abs.

1

IVG

Anspruch

auf

Eingliederungsmassnahmen,

soweit: a.

diese

notwendig

und

geeignet

sind,

die

Erwerbsfähigkeit

oder

die

Fähigkeit,

sich

im

Aufgabenbereich

zu

betätigen,

wieder

herzustellen,

zu

erhalten

oder

zu

verbessern;

und b.

die

Voraussetzungen

für

den

Anspruch

auf

die

einzelnen

Massnahmen

erfüllt

sind.

Der

Anspruch

auf

Eingliederungsmassnahmen

besteht

unabhängig

von

der

Aus übung

einer

Erwerbstätigkeit

vor

Eintritt

der

Invalidität.

Bei

der

Festlegung

der

Massnahmen

ist

die

gesamte

noch

zu

erwartende

Dauer

des

Erwerbslebens

zu

berücksichtigen

(Abs.

1 bis ).

Nach

Massgabe

der

Art.

13

und

21

IVG

besteht

der

Anspruch

auf

Leistungen

unabhängig

von

der

Möglichkeit

einer

Eingliederung

ins

Erwerbsleben

oder

in

den

Aufgabenbereich

(Abs.

2).

Nach

Massgabe

von

Art.

16

Abs.

2

lit.

c

IVG

besteht

der

Anspruch

auf

Leistungen

unabhängig

davon,

ob

die

Eingliederungsmassnahmen

notwendig

sind

oder

nicht,

um

die

Erwerbs fähigkeit

oder

die

Fähigkeit,

sich

im

Aufgabenbereich

zu

betätigen,

zu

erhalten

oder

zu

verbessern

(Abs.

2 bis ).

Die

Eingliederungsmassnahmen

bestehen

gemäss

Abs.

3

in

medizinischen

Mass nahmen

(lit.

a),

Integrationsmassnahmen

zur

Vorbereitung

auf

die

berufliche

Einglie derung

(lit.

a bis ),

Massnahmen

beruflicher

Art

(Berufsberatung,

erstmalige

berufliche

Ausbildung,

Umschulung,

Arbeitsvermittlung,

Kapitalhilfe;

lit.

b)

und

in

der

Abgabe

von

Hilfsmitteln

(lit.

d). 1.3

Nach

Art.

16

Abs.

1

IVG

haben

Versicherte,

die

noch

nicht

erwerbstätig

waren

und

denen

infolge

Invalidität

bei

der

erstmaligen

beruflichen

Ausbildung

in

wesent lichem

Umfange

zusätzliche

Kosten

entstehen,

Anspruch

auf

Ersatz

dieser

Kosten,

sofern

die

Ausbildung

den

Fähigkeiten

der

versicherten

Person

entspricht.

Als

erstmalige

berufliche

Ausbildung

gilt

gemäss

Art.

5

Abs.

1

IVV

die

berufliche

Grundbildung

nach

dem

Berufsbildungsgesetz

(BBG)

sowie,

nach

Abschluss

der

Volks-

oder

Sonderschule,

der

Besuch

einer

Mittel-,

Fach-

oder

Hochschule

und

die

berufliche

Vorbereitung

auf

eine

Hilfsarbeit

oder

auf

die

Tätigkeit

in

einer

geschützten

Werkstätte. 1. 4

Als

invalid

im

Sinne

von

Art.

16

IVG

gilt,

wer

aus

gesundheitlichen

Gründen

bei

einer

seinen

Fähigkeiten

entsprechenden

Ausbildung

erhebliche

Mehrkosten

auf

sich

nehmen

muss.

Bezüglich

psychischer

Beeinträchtigungen

sind

die

von

der

Rechtsprechung

zum

invalidisierenden

geistigen

oder

psychischen

Gesundheits schaden

(Art.

4

Abs.

1

IVG

in

Verbindung

mit

Art.

7

und

8

Abs.

1

ATSG)

entwi ckelten

Grundsätze

auch

im

Bereich

des

Art.

16

IVG

massgeblich;

dabei

ist

jedoch

nicht

die

Erwerbstätigkeit,

sondern

der

beabsichtigte

Ausbildungsgang

mit

seinen

spezifischen

Anforderungen

Bezugspunkt

(BGE

114

V

29

E.

1b

in

fine

mit

Hin weisen;

Urteil

des

Bundesgerichts

I

159/05

vom

16.

März

2006

E.

3.2.2).

Sodann

ist

es

unerheblich,

ob

die

versicherte

Person

bei

Erlass

der

Verwaltungsverfügung

an

einem

invalidisierenden

Gesundheitsschaden

leidet.

Denn

es

kommt

im

Rah men

von

Art.

4

Abs.

1

IVG

(in

Verbindung

mit

Art.

7

und

8

Abs.

1

ATSG),

von

seinem

ausdrücklichen

Wortlaut

wie

von

der

Systematik

der

Invalidenver sicherung

als

final

konzipierte

Erwerbsausfallversicherung

(AHI

1999

S.

79)

her,

nicht

auf

die

Gleichzeitigkeit

(Kontemporalität),

sondern

auf

die

Kausalität

von

Gesundheitsschaden

und

Erwerbsunfähigkeit

an

(BGE

126

V

461

E.

2

in

fine,

AHI

2003

S.

158

E.

2). 1. 5

Liegen

Beiträge

an

berufliche

Ausbildungsschritte

nach

Art.

16

IVG

im

Streit,

so

hat

der

Arzt,

wie

bei

der

Invaliditätsbemessung,

den

Gesundheitszustand

zu

diagnos tizieren

und

zu

den

sich

daraus

ergebenden

Einschränkungen

Stellung

zu

nehmen;

ferner

hat

er

sich

gegebenenfalls

darüber

zu

äussern,

ob

der

Gesund heitszustand

die

ins

Auge

gefasste

berufliche

Vorkehr

zulässt

und,

bejahenden falls,

welche

Tätigkeiten

hierbei

aus

medizinischer

Sicht

dem

Leiden

angepasst

sind.

Solche

ärztlichen

Auskünfte

sind

auch

dann

erforderlich,

wenn

di e

versi cherte

Person

aus

eigener

Initiative

eine

berufliche

Ausbildung

begonnen

hat

und

hierfür

die

IV

in

Anspruch

nehmen

will

(Meyer/Reichmuth,

Rechtsprechung

des

Bundesgerichts

zum

IVG,

4.

Auflage,

Art.

16

Rz

6

S.

181).

1.6

Versicherungsträger

und

das

Sozialversicherungsgericht

haben

die

Beweise

frei,

das

heisst

ohne

Bindung

an

förmliche

Beweisregeln,

sowie

umfassend

und

pflichtgemäss

zu

würdigen.

Für

das

Beschwerdeverfahren

bedeutet

dies,

dass

das

Sozialversicherungsgericht

alle

Beweismittel,

unabhängig

davon,

von

wem

sie

stammen,

objektiv

zu

prüfen

und

danach

zu

entscheiden

hat,

ob

die

verfügbaren

Unterlagen

eine

zuverlässige

Beurteilung

des

streitigen

Rechtsanspruches

gestat ten.

Insbesondere

darf

es

bei

einander

widersprechenden

medizinischen

Berichten

den

Prozess

nicht

erledigen,

ohne

das

gesamte

Beweismaterial

zu

würdigen

und

die

Gründe

anzugeben,

warum

es

auf

die

eine

und

nicht

auf

die

andere

medizi nische

These

abstellt

(BGE

125

V

351

E.

3a).

Hinsichtlich

des

Beweiswertes

eines

Arztberichtes

ist

entscheidend,

ob

er

für

die

streitigen

Belange

umfassend

ist,

auf

allseitigen

Untersuchungen

beruht,

auch

die

geklagten

Beschwerden

berücksichtigt,

in

Kenntnis

der

Vorakten

(Anamnese)

abge geben

worden

ist,

in

der

Beurteilung

der

medizinischen

Zusammenhänge

und

Situation

einleuchtet

und

ob

die

Schlussfolgerungen

des

Experten

begründet

sind.

Zudem

muss

der

Arzt

über

die

notwendigen

fachlichen

Qualifikationen

ver fügen.

Ausschlaggebend

für

den

Beweiswert

ist

grundsätzlich

weder

die

Herkunft

eines

Beweismittels

noch

die

Bezeichnung

der

eingereichten

oder

in

Auftrag

gege benen

Stellungnahme

als

Bericht

oder

Gutachten

(BGE

134

V

231

E.

5.1,

125

V

351

E.

3a;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_225/2021

vom

1 0.

Juni

2021

E.

3.2,

je

m.w.H.). 2. 2.1

Vorweg

ist

darauf

hinzuweisen,

dass

die

Beschwerdegegnerin

nach

Erlass

des

Vorbescheids

vom

17.

Januar

2022

(Urk.

15/25)

und

den

getätigten

medizinischen

Abklärungen

mit

Veranlassung

einer

polydisziplinären

Begutachtung

(Gut achten

vom

15.

März

2024,

vgl.

Urk.

15/124)

vor

Erlass

der

Verfügung

vom

27.

August

2024

(Urk.

2)

keinen

weiteren

Vorbescheid

erlassen

hat,

sie

der

Beschwerde führerin

vielmehr

das

Gutachten

der

Z.___

zur

Stellungnahme

zugestellt

hat

(Urk.

15/130,

Urk.

15/134). 2. 2

Gemäss

Art.

57a

Abs.

1

IVG

teilt

die

IV-Stelle

der

versicherten

Person

den

vorge sehenen

Endentscheid

über

ein

Leistungsbegehren,

den

Entzug

oder

die

Herab setzung

einer

bisher

gewährten

Leistung

sowie

den

vorgesehenen

Entscheid

über

die

vorsorgliche

Einstellung

von

Leistungen

mittels

Vorbescheid

mit

(Satz

1);

die

versicherte

Person

hat

Anspruch

auf

rechtliches

Gehör

im

Sinne

von

Art.

42

ATSG

(Satz

2).

Der

Sinn

und

Zweck

des

Vorbescheidverfahrens

besteht

darin,

die

Akzeptanz

des

Entscheides

bei

den

Versicherten

zu

verbessern

(BGE

134

V

97

E.

2.7,

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_551/2022

vom

4.

März

2024

E.

4.2).

Die

IV-Stelle

darf

sich

daher

nicht

darauf

beschränkten,

die

von

der

versicherten

Person

vorgebrachten

Einwände

tatsächlich

zur

Kenntnis

zu

nehmen

und

zu

prüfen.

Sie

hat

ihre

Über legungen

dem

oder

der

Betroffenen

gegenüber

auch

namhaft

zu

machen

und

sich

dabei

ausdrücklich

mit

den

(entscheidwesentlichen)

Einwänden

auseinander zusetzen,

oder

aber

zumindest

die

Gründe

anzugeben,

weshalb

sie

gewisse

Gesichts punkte

nicht

berücksichtigen

kann

(BGE

124

V

181

E.

2b).

Das

Vorbescheid verfahren

geht

über

den

verfassungsrechtlichen

Mindestanspruch

auf

rechtliches

Gehör

(Art.

29

Abs.

2

der

Bundesverfassung,

BV)

hinaus,

indem

es

Gelegenheit

gibt,

sich

nicht

nur

zur

Sache,

sondern

auch

zum

vorgesehenen

Ent scheid

zu

äussern

(BGE

134

V

97

E.

2.8.2

mit

Hinweisen).

Dies

heisst

nicht,

dass

eine

IV-Stelle,

die

von

dem

im

Vorbescheid

in

Aussicht

gestellten

Entscheid

abwei chend

verfügen

will,

vorgängig

nochmals

ein

Vorbescheidverfahren

durch zuführen

hätte

(vgl.

Urteile

8c_96/2012

vom

9.

Mai

2012

E.

3.2

und

9C_115/2007

vom

22.

Januar

2008

E.

4

und

5,

in

SVR

2008

IV

Nr.

43

S.

145).

Ob

die

Verwal tung,

wenn

sie

auf

Einwand

der

versicherten

Person

gegen

den

Vorbescheid

hin

weitere

Abklärungen

vornimmt,

nochmals

ein

Vorbescheidverfahren

durchzu führen

hat,

hängt

von

den

Umständen

des

Einzelfalles

ab,

unter

anderem

von

der

inhaltlichen

Bedeutung

der

Sachverhaltsvervollständigung

(Urteil

des

Bundes gerichts

9C_312/2014

vom

19.

September

2014

E.

2.2.1

mit

weiteren

Hinweisen). 2.3

Die

Beschwerdeführerin

rügte

keine

Verletzung

des

rechtlichen

Gehörs

(vgl.

Urk.

1).

Trotz

des

Zeitablaufs

zwischen

dem

Vorbescheid

vom

17.

Januar

2022

(Urk.

15/25)

und

der

am

27.

August

2024

erlassenen

Verfügung

(Urk.

2)

drängte

sich

im

konkret

vorliegenden

Fall

kein

nochmaliges

Durchführen

eines

Vorbescheid verfahrens

auf.

Zunächst

wurde

bereits

mit

Vorbescheid

vom

17.

Januar

2022

die

Abweisung

des

Leistungsbegehrens

in

Aussicht

gestellt

mit

der

Begründung,

dass

keine

gesundheitlichen

Einschränkungen

vorlägen,

welche

sich

auf

die

Ausbildungs-

und

Arbeitsfähigkeit

auswirkten

(Urk.

15/25

S.

2).

In

der

angefochtenen

Verfügung

vom

27.

August

2024

gelangte

die

Beschwerde gegnerin

zu

demselben

Ergebnis,

wobei

eine

20%ige

Erwerbsunfähigkeit

für

jeg liche

Tätigkeiten

anerkannt

wurde

(Urk.

2

S.

2).

Hinzu

kommt,

dass

der

Beschwer deführerin

Gelegenheit

eingeräumt

wurde,

zum

Gutachten

der

Z.___

vom

15.

März

2024

Stellung

zu

nehmen

(vgl.

Urk.

15/130,

Urk.

15/134).

Nachdem

somit

der

Beschwerdeführerin

vorgängig

das

rechtliche

Gehör

betreffend

die

neuen

Entscheidgrundlagen

gewährt

worden

war

und

sich

inhaltlich

am

Ent scheid

nichts

geändert

hatte,

ist

im

vorliegenden

Fall

von

einer

Aufhebung

der

angefochtenen

Verfügung

aus

formellen

Gründen

abzusehen. 3. 3.1

Die

Beschwerdegegnerin

verneinte

in

der

angefochtenen

Verfügung

vom

27.

August

2024

(Urk.

2)

einen

Anspruch

auf

Leistungen

der

Invalidenver sicherung

und

stützte

sich

dabei

insbesondere

auf

das

Gutachten

der

Z.___

vom

15.

März

2024 ,

gemäss

welchem

eine

Erwerbsunfähigkeit

von

20

%

für

jegliche

berufliche

Tätigkeiten

vorliege.

Mit

einer

Arbeitsfähigkeit

von

80

%

könne

ein

rentenausschliessendes

Einkommen

erzielt

werden.

Zudem

könne

mit

medizi nischen

Massnahmen

die

Arbeitsfähigkeit

gesteigert

werden

(S.

2).

Mit

Beschwerdeantwort

vom

16.

Januar

2025

hielt

die

Beschwerdegegnerin

ergän zend

fest,

hinsichtlich

des

Berichts

des

Universitätsspitals

Y.___

vom

11.

September

2024

sei

ein

zeitlicher

Kontext

zum

massgebenden

Zeitraum

zwar

gegeben.

Aufgrund

einer

anderen

Befundlage

und

Diagnosen

mit

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

werde

dieser

Bericht

jedoch

erst

nach

Ausgang

des

hängigen

Verfahrens

als

Verschlechterungsgesuch

geprüft.

Dies

sei

der

Beschwerdeführerin

bereits

mitgeteilt

worden

(Urk.

13). 3.2

Demgegenüber

machte

die

Beschwerdeführerin

in

ihrer

Beschwerde

(Urk.

1)

gel tend,

sie

studiere

seit

September

2014

Rechtswissenschaften,

wobei

sie

das

Stu dium

aufgrund

der

gesundheitlichen

Beeinträchtigungen

bisher

nicht

habe

abschlies sen

können.

Die

Ablehnung

eines

Rentenanspruchs

erfolge

verfrüht.

Nach

dem

Grundsatz

«Eingliederung

vor

Rente»

müssten

zunächst

Eingliederungs massnahmen

zugesprochen

oder

solche

mindestens

vertieft

abge klärt

werden

(S.

5

Ziff.

III.1).

Dies

scheine

nicht

erfolgt

zu

sein.

Infolge

ihrer

Invali dität

sei

sie

in

der

beruflichen

Ausbildung

wesentlich

eingeschränkt

(S.

6).

Die

Voraussetzungen

für

ein

Taggeld

seien

erfüllt

und

sie

habe

Anspruch

auf

die

Übernahme

der

invaliditätsbedingten

Mehrkosten

der

beruflichen

Erstausbildung

sowie

ein

Taggeld

(S.

7).

Falls

ohne

Durchführung

von

Eingliederungs massnahmen

der

Rentenanspruch

geprüft

werde,

sei

darauf

hinzuweisen,

dass

das

Gutachten

de r

Z.___

gravierende

Mängel

aufweise

(S.

7

Ziff.

2).

Sowohl

in

den

einzelnen

Teilg utachten

als

auch

in

der

interdisziplinären

Gesamtbeurteilung

fehlten

konkrete

Aussagen

zum

zeitlichen

Verlauf

der

Arbeitsfähigkeit,

obschon

dieser

eine

der

zentralen

Fragestellungen

eines

Gutachtens

sei

(S.

7

f.).

Im

psy chiatrischen

Gutachten

werde

ihr

ohne

weitere

Erklärung

ein

sekundärer

Krank heitsgewinn

unterstellt.

Insgesamt

lasse

das

Gutachten

zentrale

Fragen

offen

(S.

8).

Das

Aktivitätsniveau

sei

in

allen

vergleichbaren

Lebensbereichen

einge schränkt,

sie

werde

seit

Oktober

2021

von

der

A.___

unterstützt

und

müsse

auch

auf

frühere

sportliche

Aktivitäten

verzichten.

Es

sei

von

einem

erheblichen

Leidens druck

auszugehen.

Darüber

hinaus

bemühe

sie

sich

um

weitere

medizi nische

Abklärungen

und

habe

sich

bei

der

Long-Covid-Sprechstunde

angemeldet

(S.

9).

Das

Gutachten

widerspreche

den

zahlreichen

ärztlichen

Berichten,

in

welchen

wiederholt

eine

Arbeitsunfähigkeit

von

80

%

attestiert

worden

sei,

wobei

eine

nachvollziehbare

Begründung

für

diese

Diskrepanz

fehle.

Insgesamt

könne

nicht

auf

das

Gutachten

der

Z.___

abgestellt

werden

(S.

11).

Die

Beschwerde gegnerin

habe

ihr

die

Durchführung

rekondit i onierender

Massnahmen

auferlegt,

wobei

unklar

sei,

was

darunter

konkret

zu

verstehen

sei .

Zudem

solle

die

psychologische

Beratung

intensiviert

werden.

Mit

diesen

Mass nahmen

erwarte

die

Beschwerdegegnerin

eine

Steigerung

der

Arbeitsfähigkeit

auf

100

%,

ohne

auszuführen,

wie

sie

auf

diese

Annahme

komme

(S.

11

f.).

Bereits

jetzt

nehme

sie

regelmässig

an

einer

psychologischen

Beratung

teil,

ohne

dass

sich

dadurch

etwas

geändert

habe.

Wie

der

behandelnde

Psychologe

gehe

auch

sie

nicht

von

einer

psychischen

Ursache

ihrer

Beschwerden

aus

(S.

12 ;

vgl.

auch

Urk.

17-18 ). 3.3

Strittig

und

zu

prüfen

ist

der

Anspruch

der

Beschwerdeführerin

auf

Leistungen

der

Invalidenversicherung,

insbesondere

die

Übernahme

der

invaliditätsbe dingten

Mehrkosten

ihrer

beruflichen

Erstausbildung

sowie

die

Ausrichtung

eines

Taggeldes. 4 . 4 . 1

Die

Ärzte

des

Stadtspitals

B.___ ,

Kardiologie,

nannten

in

ihrem

Bericht

vom

29.

November

2021

folgende

Diagnosen

(Urk.

15/22/9-12

S.

1): - Sinustachykardie

sowie

klinisch

Verdacht

auf

orthostatische

Dysregu lation - kleiner,

hämodynamisch

nicht

relevanter

Perikarderguss - Diabetes

insipidus

centralis - undifferenzierte

Spondylarthritis - chronisch

spontane

Urtikaria

mit

Angioödem - Pollinosis

sowie

Schimmelpilzallergie

Es

bestehe

eine

schwierige,

nicht

ganz

klare

Situation.

Im

Vordergrund

scheine

die

chronisch

entzündliche

Grunderkrankung

zu

stehen,

auch

wenn

im

Labor

die

Entzündungswerte

normwertig

seien.

Eine

Vorstellung

in

einer

spezialisierten

(Entzündungs-)Sprechstunde

erscheine

sinnvoll

(S.

3).

4 . 2

In

ihre m

Bericht

vom

3.

Dezember

2021

verneinte

die

Ärztin

des

Stadtspitals

B.___ ,

Endokrinologie,

Diabetologie,

Pophyrie

und

klinische

Ernährung,

unter

Hinweis

auf

den

Bericht

vom

11.

Oktober

2021

(Urk.

15/21/7-8)

das

Vorliegen

von

Diagnosen

mit

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

(Urk.

15/21/5

Ziff.

2.5).

Als

solche

ohne

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

nannte

sie

sodann

insbe sondere

eine

Diabetes

insipidus

centralis

(Urk.

15/ 21/5

Ziff.

2.6 ) .

Aus

endokrino logischer

Sicht

sei

die

Beschwerdeführerin

voll

arbeitsfähig

(Urk.

15/21/5

Ziff.

2.7).

4 . 3

Der

Hausarzt

Dr.

med.

C.___ ,

Facharzt

für

Allgemeine

Innere

Medizin,

Rheumatologie

und

Nephrologie,

nannte

in

seinem

Bericht

vom

21.

Dezember

2021

folgende

Diagnosen

(Urk.

15/22/ 7 ): - milde

undifferenzierte

Spondylarthritis - Fatigue,

allgemeine

Muskelschwäche - chronischer

Perikarderguss - Diabetes

insipidus

centralis - chronische

spontane

Urtikaria

mit

Angioödem - rezidivierender

Herpes

labialis

Die

Beschwerdeführerin

sei

unter

der

Hypothese

einer

Spondylarthritis

medika mentös

behandelt

worden.

Nachdem

verschiedene

Medikamente

keine

signifi kante

Symptombesserung

gebracht

hätten,

bestehe

derzeit

eine

Therapiepause.

D er

Diabetes

sei

erfolgreich

medikamentös

therapiert

worden,

es

bestehe

jedoch

weiterhin

eine

starke

subjektive

Leistungsschwäche

(Urk.

15/22/7),

so

dass

im

November

2021

eine

A.___ -Verordnung

ausgestellt

worden

sei.

Beruflich

habe

die

Beschwerdeführerin

ihr

Studium

zwischenzeitlich

aus

Krankheitsgründen

pausiert.

Insgesamt

bestehe

ein

sehr

hoher

Leidensdruck

aufgrund

körperlicher

Schwäche

und

Erschöpfung,

der

trotz

somatischer

Diagnosen

aktuell

nicht

vollständig

erklärt

werden

könne

(Urk.

15/22/8).

Gegebenenfalls

bestehe

zusätzlich

eine

psychische

Belastungssituation

(Urk.

15/22/5

Ziff.

4.4).

4 . 4

In

ihrem

Bericht

vom

20.

Januar

2022

(Urk.

15/28/1-3)

äusserten

die

Ärzte

des

Universitätsspitals

Y.___

(Y.___ ),

Klinik

für

Innere

Medizin,

den

Verdacht

auf

eine

systemische

autoimmune

Erkrankung

(S.

1),

wobei

es

derzeit

unklar

sei,

ob

eine

solche

die

Ursache

der

Symptome

sei.

Differentialdiagnostisch

sei

an

einen

sys temische

Lupus

Erythematodes

(SLE)

zu

denken,

die

Immunserologie

sei

ausste hend

(S.

3). 4 . 5

Die

Ärzte

des

Universitären

Herzzentrums

des

Y.___

beschrieben

in

ihrem

Bericht

vom

21.

Januar

2022

(Urk.

15/33)

einen

progredienten,

aktuell

mittelgrossen,

zir kulären

Perikar d erguss

(S.

1).

Die

Beschwerdeführerin

berichte

von

einer

deutli chen

Einschränkung

der

Leistungsfähigkeit

und

einer

ausgeprägten

Müdigkeit

im

Alltag.

Sie

könne

selbst

alltägliche

Dinge

nicht

mehr

bewältigen

und

sei

sehr

schnell

erschöpft

(S.

2) .

Die

Ätiologie

bleibe

aktuell

unklar.

Bei

noch

fehlender

hämodynamischer

Relevanz

bestehe

keine

Indikation

zur

therapeutischen

Perikard punktion

(S.

3) . 4 . 6

In

seinem

Bericht

vom

29.

März

2022

(Urk.

15/38)

hielt

ein

Arzt

des

Y.___

fest,

die

Diagnose

sei

wie

die

Prognose

weiterhin

unklar

( Ziff.

4.3

und

5 ),

die

körperliche

Belastbarkeit

jedoch

deutlich

reduziert

(Ziff.

3.4 ).

Wie

viele

Stunden

eine

ange passte

Tätigkeit

zumutbar

sei,

müsste

im

Verlauf

ausprobiert

werden,

was

jedoch

aktuell

noch

nicht

sinnvoll

sei

(Ziff.

4.2).

4 . 7

Am

18.

Mai

2022

diagnostizierten

die

Ärzte

des

Universitäten

Herzzentrums,

Y.___ ,

eine

autoinflammatorische

refraktäre

Perikarditis

im

Rahmen

des

bekannten

Verdachts

auf

eine

multisystemische

autoinflammatorische

Erkrankung

(Urk.

15/54/1-3

S.

1).

Der

Beschwerdeführerin

gehe

es

gut,

sie

berichte

über

persistie rende

Tachykardien

unter

leichter

Belastung,

dann

werde

sie

auch

kurz atmig.

Aus

diesem

Grund

sei

sie

weiterhin

nicht

sehr

leistungsfähig

(S.

2;

vgl.

auch

den

Bericht

vom

gleichen

Tag

in

Urk.

15/48/8-9).

4 . 8

Die

Ärztin

des

Y.___ ,

Klinik

für

Innere

Medizin,

hielt

in

einem

undatierten

Bericht ,

eingegangen

am

1.

Juni

2022

(Urk.

15/48/3-5),

bei

unveränderten

Diagnosen

(Ziff.

1.2)

fest,

die

Beschwerdeführerin

studiere

etwa

zwei

Stunden

täglich,

mehr

sei

nicht

möglich

(Ziff.

2.1).

Ansonsten

sei

die

Leistungsfähigkeit

vollständig

ein geschränkt

(Ziff.

2.2).

4 . 9

In

ihrem

Bericht

vom

28.

September

2022

(Urk.

15/55)

hielt

die

Ärztin

der

Klini k

für

Innere

Medizin,

Y.___ ,

bei

unveränderten

Diagnosen

(Ziff.

1.2)

fest,

die

Beschwerde führerin

habe

die

Arbeitsfähigkeit

fürs

Studium

ab

21.

September

2022

um

20

%

steigern

können

(Ziff.

2.1).

Aktuell

sei

die

Leistungsfähigkeit

um

80

%

vermindert

(Ziff.

2.2).

Aktuell

sei

abzuwarten,

wie

die

Beschwerdeführerin

langfristig

auf

die

Behandlung

mit

Benlysta

reagiere.

In

der

letzten

Konsultation

habe

es

hoffnungsvoll

ausgesehen,

sie

habe

mehr

Energie

gehabt

als

sonst

üblich

(Ziff.

3.3).

4 . 10

Am

30.

Januar

2023

hielten

die

Ärzte

des

Universitären

Herzzentrums,

Y.___ ,

fest,

die

Beschwerdeführerin

berichte

über

eine

ausgeprägte

und

schleichend

progre diente

allgemeine

körperliche

Schwäche

mit

Polyarthralgie,

lage-

und

belastungsun abhängigen

thorakalen

Beschwerden

und

subjektiver

Belastungs dyspnoe

(Urk.

15/65

S.

3).

Aus

kardiologischer

Sicht

zeigten

sich

stabile

Befunde

mit

persistierend

nachweisbarem,

weitgehend

unverändertem

mittelgrosse m

Perikar derguss

ohne

hämodynamische

Relevanz

im

Rahmen

der

autoinflamm atorischen

Grunderkrankung

(S.

4). 4 . 11

Die

Ärztin

des

Y.___ ,

Klinik

für

Innere

Medizin,

führte

in

ihrem

Bericht

vom

31.

Januar

2023

aus,

nach

einem

Covid-Infekt

am

6.

Januar

2023

sei

die

Beschwerde führerin

körperlich

stark

dekonditioniert

und

pflegebedürftig

gewor den

(Urk.

15/59

Ziff.

1.3).

Sie

scheine

aktuell

nur

teilweise

auf

die

Behandlung

mit

Benlysta

anzusprechen.

Die

Aphthen

hätten

sich

verringert,

ansonsten

stehe

aktuell

die

sich

nach

der

Covid-Infektion

verschlechterte

körperliche

Schwäche

und

Müdigkeit

im

Vordergrund.

Intermittierend

komme

es

zu

persistierenden

Gelenk schmerzen

(Ziff.

3.3).

4 . 12

Vom

1.

Februar

bis

7.

März

2023

befand

sich

die

Beschwerdeführerin

zur

statio nären

Rehabilitation

in

der

Rehaklinik

D.___ .

In

ihrem

Bericht

vom

7.

März

2023

(Urk.

15/63)

diagnostizierten

die

Ärzte

insbesondere

ein

Fatigue

und

allgemeine

Dekonditionierung

(S.

1)

und

hielten

fest ,

bei

Eintritt

habe

sich

die

Beschwerde führerin

in

stark

reduziertem

Leistungs-

und

Allgemeinzustand

präsentiert,

vor

allem

eine

massive

Sarkopenie

sei

aufgefallen.

Am

Rollator

habe

eine

Wegstrecke

von

zwei

Metern

zurückgelegt

werden

können.

Im

Verlauf

der

Rehabilitation

habe

die

Beschwerdeführerin

vor

allem

von

intensivem

Rumpfmobilisations-

und

Gangtraining

profitiert.

Durch

Kräftigung

der

unteren

Extremitäten

und

Ausdauer training

habe

sie

ihre

Kraft

und

Gangsicherheit

sowie

die

Gehstrecke

und

das

Atemvolumen

deutlich

steigern

können.

Das

Gleichgewicht

habe

trainiert

und

verbessert

werden

können.

Im

weiteren

Verlauf

sei

auch

das

Treppentraining

in

die

Therapie

integriert

worden

(S.

2).

Die

Beschwerdeführerin

sei

in

deutlich

verbessertem

Zustand

entlassen

worden

(S.

3 ;

vgl.

auch

Abschlussbericht

Thera pie

vom

6.

März

2023,

Urk.

15/86/11-12 ).

4 . 13

In

ihrem

Bericht

vom

20.

Juni

2023

(Urk.

15/75)

führte

die

Ärztin

des

Ambu lanten

Gesundheitszentrums

Y.___

E.___

bei

bekannter

Diagnose

aus,

nach

der

stationären

Rehabilitation

mit

Fokus

auf

muskuloskelettale

Rekonditio nierung

habe

die

körperliche

Leistungsfähigkeit

wieder

leicht

zugenommen,

aller dings

sei

es

noch

nicht

zu

einer

wesentlichen

Besserung

gekommen.

Die

Gehdis tanz

betrage

aktuell

85

Meter

in

sechs

Minuten .

Die

Beschwerdeführerin

habe

nun

einen

Rollator

als

Unterstützung

zur

Fortbewegung

erhalten

(Ziff.

1.3).

Sie

sei

Studentin,

die

Arbeitsfähigkeit

betrage

20

%

im

Homeoffice.

Aufgrund

der

generalisierten

körperlichen

Schwäche

komme

sie

schlecht

aus

dem

Haus

(Ziff.

2.1).

Da

sie

nicht

auf

Benlysta

angesprochen

habe,

sei

die

Therapie

wieder

abgesetzt

worden.

Die

Muskelschwäche

persistiere

und

sei

wahrscheinlich

durch

körperliche

Dekonditionierung

bedingt.

Im

Vordergrund

stünden

die

körperliche

Schwäche

und

Müdigkeit

sowie

der

Tremor

bei

Kraftaufwand.

Es

sehe

nicht

so

aus,

als

ob

sich

der

Zustand

in

den

nächsten

Monaten

gross

bessern

werde,

bis

jetzt

gebe

es

keine

grossen

Fortschritte

(Ziff.

3.3).

Durch

eine

intensivierte

ambu lante

Physiotherapie

könne

die

Arbeitsfähigkeit

verbessert

werden

(Ziff.

4.1).

Die

Beschwerdeführerin

habe

unbedingt

einen

Rollstuhl

gewollt,

damit

sie

wieder

in

die

Stadt

gehen

und

ein

besseres

soziales

Leben

führen

könne.

Das

ärztliche

Team

habe

die

Meinung

vertreten,

dass

dies

ihre

Motivation,

an

ihrer

Gehstrecke

zu

arbeiten,

langfristig

hindern

werde.

Die

Beschwerdeführerin

sowie

deren

Mutter

hätten

aber

darauf

bestanden

(Ziff.

4.4). 4 . 14

In

ihrem

Bericht

vom

16.

Juli

2023

nannten

die

Ärzte

des

Y.___ ,

Klinik

für

Neuro logie,

im

Wesentlichen

folgende

Diagnosen

(Urk.

15/113/27-31

S.

1

f.): - Aktionstremor

der

rechten

Hand

und

Bein

unklarer

Ätiologie

und

progre diente

Gangunsicherheit

mit

Muskelschwäche - Verdacht

auf

multisystemische

autoinflammatorische

Erkrankung,

DD

systemischer

Lupus

Erythemato des - rezidivierende

Serositis

mit

Perikard-/Pleuraerguss - Bedarfstachykardie

beziehungsweise

Dysregulation

im

Rahmen

von

Dia betes

insipidus

und

undifferenzierter

Spondylarthritis - chronische

spontane

Urtikaria

mit

Angioödem - rezidivierender

Herpes

labialis

In

der

klinisch

neurologischen

Untersuchung

zeige

sich

ein

unsicheres

Gangbild

einhergehend

mit

einem

Zittern

des

rechten

Beins

sowie

ein

grobschlächtiger

Tre mor

der

rechten

Hand

und

des

rechten

Arms.

Ausserdem

zeige

sich

eine

leicht

herabgesetzte

Muskelkraft

des

rechten

Arms.

Zum

Ausschluss

einer

zentralen

Genese

sei

ein

cMRI

durchgeführt

worden

sowie

eine

ophthalmologische

Abklä rung

des

intermittierend

auftretenden

Verschwommensehens,

welches

im

Rah men

einer

Befeuchtungsstörung

sowie

Refraktionsproblematik

gewertet

worden

sei.

Am

ehesten

sei

von

einem

Aktionstremor

unklarer

Ätiologie

auszugehen.

Zur

genaueren

diagnostischen

Eingrenzung

solle

eine

Vorstellung

in

der

Bewegungs störung-Sprechstunde

erfolgen

(S.

5,

vgl.

auch

die

Berichte

in

Urk.

15/76

und

Urk.

15/80-81).

4 .15

Die

Ärzte

des

Universitären

Herzzentrums,

Y.___ ,

nannten

in

ihrem

Bericht

vom

4.

August

2023

(Urk.

15/113/15-18)

neben

den

bekannten

Diagnosen

eine

rezidivie rende

Serositis

mit

Perikard-/Pleuraerguss

(S.

1

f.)

und

hielten

fest,

zusammen fassend

zeige

sich

eine

leichtgradige

klinische

Verbesserung

mit

lang samer

Zunahme

der

körperlichen

Leistungsfähigkeit

(S.

3

f.). 4 . 16 4 . 16 .1

Im

Januar

2024

wurde

die

Beschwerdeführerin

im

Auftrag

der

Beschwerde - gegnerin

durch

Ärzte

der

Z.___

AG

internistisch,

neuropsychologisch,

rheu matologisch,

neurologisch

sowie

psychiatrisch

begutachtet.

In

der

polydiszipli nären

Konsensbeurteilung

des

Gutachtens

vom

15.

M ärz

2024

(Urk.

15/124

S.

6-12)

nannten

die

Ärzte

insgesamt

folgende

Diagnosen

mit

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

(S.

8

Ziff.

4 .3 .1): - myofasziale

Dekonditionierung

und

Dysbalancen

bei

Haltungsinsuffizienz

bei

aktenanamnestisch

multisystemischer

autoinflammatorischer

Erkran kung

mit

Polyserositis

primär

unklarer

Ätiologie,

DD

postinfektiös,

systemischer

Lupus

E rythematodes,

EULAR-SLE-Kriterien

13

Punkte

mit

ausge prägter

Müdigkeit

und

Kraftlosigkeit

ohne

Entzündungsaktivität,

mit

Muskelschwäche

und

Arthralgien

bei

Hyperlaxizität,

Gewichtsverlust

von

17

kg

in

einem

Jahr

und

Fatigue - chronische

Schmerzstörung

mit

somatischen

und

psychischen

Faktoren

Als

Diagnosen

ohne

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

nannten

die

Gutachter

sodann

die

folgenden

(S.

8

Ziff.

4.3.2): - funktioneller

Tremor - depressive

Episode,

gegenwärtig

remittiert

(ICD-10

F32.4) - Diabetes

insipidus

centralis - chronisches

idiopathisches

Angioödem

/

Urtikaria - Rhinokonjunktivitis

saisonal

Das

Beschwerdebild

sei

aus

dem

rheumatologischen

Formenkreis

nicht

begründ-

und

erklärbar.

Es

fehlten

korrelierende

Untersuchungsergebnisse,

die

diese

doch

deutlich

präsentierten

Einschränkungen,

die

geklagten

Symptome

und

die

Funktionein bussen

nachvollziehbar

begründen

könnten,

i nsofern

bestehe

keine

Konsistenz

und

die

präsentierten

Beschwerden

seien

nicht

plausibel

nachvollzieh bar.

Dass

eine

akut

auftretende,

hoch

aktive

Kollagenose

in

einer

Schubphase

eine

körperliche

Erschöpfbarkeit

und

eine

Leistungsminderung

verursache,

sei

möglich

bei

Vorliegen

einer

entsprechenden

korrelierenden

entzündlichen

Krank heitsaktivität.

Eine

solche

sei

aber

in

diesem

konkreten

Fall

nicht

gegeben

bei

durchwegs

normwertigen

Entzündungsparametern,

insbesondere

bei

aktuell

fehlen dem

Komplementverbrauch.

Auch

in

der

neurologischen

Begutachtung

wirke

die

Beschwerdeführerin

im

Anamnesegespräch

und

in

der

klinischen

Unter suchung

aggravierend.

Klinisch

neurologisch

könne

kein

objektivierbares

fokal

neurologisches

Defizit

festgestellt

werden.

Die

neuropsychologische

Untersu chung

habe

lediglich

eine

minimale

kognitive

Störung

ergeben,

bei

insgesamt

am

unteren

Rand

der

Altersnorm

befindlichen

Ergebnissen.

Die

subjektiv

sehr

einge schränkte

körperliche

und

kognitive

Leistungsfähigkeit

lasse

sich

somit

weder

klinisch-neurologisch

noch

in

der

zweieinhalbstündigen

neuropsychologischen

Testung

objektivieren,

hier

bestehe

eine

ausgeprägte

Diskrepanz

zwischen

sub jektiver

Wahrnehmung

und

objektiven

Ergebnissen.

Von

einer

Beschwerde betonung

oder

Aggravation

werde

aus

psychiatrischer

Sicht

aber

trotzdem

nicht

ausgegangen,

da

das

demonstrative

und

übertriebene

Verhalten

gut

im

Rahmen

der

psychiatrischen

Diagnose

einer

chronischen

Schmerzstörung

mit

somatischen

und

psychischen

Faktoren

eingeordnet

werden

könne.

Aus

psychiatrischer

Sicht

sei

davon

auszugehen,

dass

die

Beschwerden

teilweise

auch

durch

einen

sekun dären

Krankheitsgewinn

(Unterstützung

durch

das

soziale

Umfeld,

Gefühl

von

versorgt

sein,

Verschieben

der

Verantwortungsübernahme

für

das

eigene

Leben)

aufrechterhalten

würden.

Aus

allgemein-internistischer

Sicht

seien

keine

Inkon sistenzen

festgestellt

worden

(S.

7

Ziff.

4.2).

Von

rein

rheumatologischer

Seite

her

bestehe

eine

Arbeitsfähigkeit,

wobei

der

Beschwerdeführerin

eine

gewisse

Reduk tion

der

Leistungsfähigkeit

zugestanden

werde,

um

den

dekonditionierten

Körper

wieder

aufbauen

zu

können.

Rekonditionierende

Massnahmen

sollten

dringlich

umgesetzt

werden.

Aus

psychiatrischer

Sicht

sei

die

Leistungsfähigkeit

im

Rah men

des

Jurastudiums

aufgrund

der

minimalen

neuropsychologischen

Störung

reduziert.

Aufgrund

der

chronischen

Schmerzstörung

mit

somatischen

und

psy chischen

Faktoren

bestehe

darüber

hinaus

auch

eine

Beeinträchtigung

der

Wider stands-

und

Durchhaltefähigkeit.

Es

werde

insgesamt

sowohl

im

Rahmen

des

S tu diums

wie

auch

i n

einer

leidensadaptierten

Tätigkeit

von

einer

20%igen

Leistungsein schränkung

ausgegangen .

(S.

7

Ziff.

4.3).

Da

sich

in

der

vorliegenden

Aktenlage

keine

Arbeitsunfähigkeit

aus

psychiatrischer

Sicht

abbilde,

gelte

die

festgestellte

Einschränkung

der

Leistungsfähigkeit

im

Rahmen

des

Studiums

ab

dem

Untersuchungszeitpunkt

(S.

9

Ziff.

4.6).

Das

Belastungsprofil

umfasse

leichte,

selten

bis

mittelschwere

wechselbelastende

Tätigkeiten.

Auch

Hinknien,

Kauern,

in

die

Hocke

gehen,

das

Besteigen

von

Leitern

und

Treppen

sowie

Überkopf arbeiten

seien

möglich.

Gut

adaptiert

sei

sodann

eine

Tätigkeit,

welche

ohne

besonderen

Zeitdruck

und

ohne

erhöhte

Anforderungen

an

die

emotionale

Belastbarkeit

und

mit

flexiblen

Pausen

ausgeführt

werden

könne .

Der

zeitliche

Verlauf

der

Arbeitsfähigkeit

in

angepasster

Tätigkeit

entspreche

dem

zeitlichen

Verlauf

der

letzten

Tätigkeit

(S.

9

Ziff.

4.7).

Therapieoptionen

bestünden

in

Form

einer

Intensivierung

der

ambulanten

psychologischen

Behandlung.

Aus

rein

psy chiatrischer

Sicht

sei

es

denkbar,

dass

die

Beschwerdeführerin

innerhalb

der

nächsten

zwei

Jahre

eine

vollständige

Arbeitsfähigkeit

erreichen

könne,

insbe sondere

unter

einer

Intensivierung

der

psychiatrischen

Behandlungsmassnahmen.

Weiter

sei

das

konsequente

Durchführen

der

rekonditionierenden

Massnahmen

dringend

zu

empfehlen

(S.

10

Ziff.

4.8).

Aus

polydisziplinärer

Sicht

erscheine

der

Elektrorollstuhl

nicht

notwendig.

Ein

solcher

sei

im

konkreten

Fall

kontrapro duktiv,

da

er

das

selbstlimitierende

und

übertrieben

schonhafte

Verhalten

steigere

und

fördere.

Die

Beschwerdeführerin

solle

vielmehr

Eigenaktivität

üben

und

ver stärkt

praktizieren.

Das

Vermeidungsverhalten,

welches

sie

sich

mittlerweile

ange wöhnt

habe,

sei

krankheitsfördernd,

aber

nicht

gesundheitsfördernd

und

sicher lich

nicht

genesungsfördernd

(S.

10

Ziff.

4.9.1).

Die

angegebenen

Beschwer den

könnten

in

diesem

Ausmass

nicht

durch

die

möglicherweise

beste hende

Autoimmunerkrankung

erklärt

werden.

Diese

Diagnose

sei

nicht

als

zu

100

%

gesichert

anzusehen,

sie

sei

aber

wie

so

oft

in

der

Rheumatologie

auch

nicht

als

zu

100

%

ausgeschlossen

zu

betrachten.

Die

Plausibilität

sei

aber

sicher

nicht

gegeben

(S.

10

Ziff.

4.9.2).

Aus

polydisziplinärer

Sicht

bestünden

keine

Einschränkungen

im

Bereich

Haushalt

(S.

10

Ziff.

4.9.3-8). 4 . 16 .2

Die

internistische

Gutachterin

Dr.

med.

F.___ ,

Fachärztin

für

Allgemeine

Innere

Medizin,

führte

in

ihrem

Teilgutachten

(S.

13-20)

aus,

die

Beschwerdefüh rerin

klage

insbesondere

über

eine

körperliche

Erschöpfung

sowie

Brain

Fog.

Die

Gelenkschmerzen

seien

mal

mehr,

mal

weniger

schlimm.

Sie

fühle

sich

oft

grippig

(S.

14

Ziff.

3.2.1).

Aus

allgemein-internistischer

Sicht

fänden

sich

keine

Erkran kungen

von

Relevanz

und

mit

Einfluss

auf

die

Arbeitsfähigkeit.

Es

könnten

keine

Inkonsistenzen

festgestellt

werden

(S.

18

Ziff.

6.1-2).

Es

bestehe

sowohl

in

der

bisherigen

Tätigkeit

als

auch

für

angepasste

Tätigkeiten

eine

volle

Arbeitsfähig keit

(S.

19

Ziff.

8.1-2). 4 . 16 .3

Im

rheumatologischen

Teilg utachten

(S.

21-34)

hielt

Dr.

med.

univ.

G.___ ,

Fachärztin

für

Rheumatologie,

fest,

die

Erschöpfbarkeit

und

Erschöp fung ,

ausgeprägte

Müdigkeit

und

Kraftlosigkeit

mit

allgemeiner

Muskelschwäche

in

Verbindung

mit

Polyarthralgien

stünden

im

Vordergrund

( S.

23

Ziff.

3.2.7,

S.

27

Ziff.

6.1).

Die

Beschwerdeführerin

sei

freundlich

zugewandt

und

kooperativ.

Sie

präsentiere

von

Anfang

an

ein

sehr

geschwächtes,

eingeschränktes

Gesamt bild ,

e s

fehle

ihr

an

Kraft

und

Ausdauer

(S.

28

Ziff.

6.2).

D er

Perikarderguss

sei

nicht

progredient,

sondern

eher

rückläufig

bei

nicht

mehr

nachweisbarem

Pleuraerguss

als

Ausdruck

einer

Serositis.

Spezifische

Antikörper

könnten

im

Krank heitsverlauf

nicht

nachgewiesen

werden.

D ie

in

den

Akten

dokumentierte

Pleuri tis

sei

zuletzt

nicht

mehr

nachweisbar

gewesen.

Insgesamt

bleibe

offen,

ob

tatsächlich

ein

systemischer

Lupus

E rythematodes

für

die

Beschwerden

verantwort lich

zeichne

oder

ob

es

sich

differenzialdiagnostisch

nicht

doch

um

einen

postin fektiösen

prolongierten

Krankheitsverlauf

handle

(S.

30

oben ).

Bei

Fehlen

einer

entzündlichen

Grundkonstellation

sei

der

Einsatz

von

Immunsuppressiva

nicht

zu

empfehlen,

vielmehr

solle

die

Beschwerde - führerin,

auch

wenn

es

anfangs

schwierig

sei,

rekonditionierende

Massnahmen

umsetzen,

um

den

mittlerweile

doch

dekonditionierten

Körper

wieder

aufzubauen.

Eine

eventuelle

Angst

sei

mit

Hilfe

eines

psychotherapeutischen

Settings

zu

überwinden

(S.

31

Ziff.

7.1).

Bezüg lich

der

Ressourcen

und

Belastungen

hielt

Dr.

G.___

fest,

die

Beschwerde führerin

befinde

sich

im

Studium

und

verfüge

über

entsprechende

kognitive

Fähig keiten.

Zudem

werde

sie

durch

die

Mutter

unterstützt.

Belastet

werde

sie

durch

das

subjektive

Krankheitsgefühl

und

die

Krankheits überzeugung,

die

von

rein

rheumatologischer

Seite

her

nicht

begründet

werden

könnten

(S.

32

Ziff.

7.2).

Seit

der

Begutachtung

könnten

der

Beschwerdeführerin

sowohl

die

bis herige

als

auch

jede

andere

angepasste

Tätigkeit

während

acht

Stunden

täglich

zugemutet

werden,

wobei

eine

Leistungsminderung

um

20

%

für

Pausen

und

Entlastungs stellungen

bestehe.

Insgesamt

führe

dies

zu

einer

Arbeitsfähigkeit

von

80

%

(S.

32

Ziff.

8.1-2).

4 . 16 .4

Dr.

med.

univ .

H.___ ,

Fachärztin

für

Neurologie,

führte

in

ihrem

Teilgutachten

(S.

35-46)

aus,

für

die

Beschwerdeführerin

stehe

die

allge meine

Schwäche

im

Vordergrund,

sie

leide

aber

an

verschiedenen

Symptomen,

insbesondere

Brain

fog,

Verlangsamung,

Müdigkeit,

Gelenkschmerzen,

Herzrasen

und

ein

ständiges

Grippegefühl

(S.

35

Ziff.

3.1).

Neben

einer

rheumatologischen

Grunderkrankung

habe

sich

über

die

Jahre

ein

unspezifischer

Symptomkomplex

mit

etwas

wechselnden

Arthralgien,

die

nicht

mit

einer

serologisch

nachweis baren

Entzündungsaktivität

korrelier ten,

eine

allgemeine

Schwäche

mit

ausge prägter

Fatigue

und

zunehmender

muskulärer

Dekonditionierung

etabliert,

sodass

die

Beschwerdeführerin

inzwischen

einen

Elektrorollstuhl

angeschafft

habe

und

nur

mehr

für

wenige

Meter

gehfähig

sei,

von

der

A.___

betreut

werde

und

sich

ein

Helfernetz

etabliert

habe

(S.

41

Ziff.

6.1).

Die

Beschwerdeführerin

schildere

ihre

Beschwerden

konsistent

alle

Lebensbereiche

betreffend.

Die

Plausibilität

sei

anhand

der

vorliegenden

Aktenlage

allerdings

nicht

gegeben.

Die

starke

funktio nelle

Einschränkung

im

Alltag

könne

durch

die

somatischen

Befunde

nicht

ausrei chend

erklärt

werden.

Die

klinische

Präsentation

in

der

Gutachtersituation

lasse

schwerlich

glauben,

dass

es

der

Beschwerdeführerin

gelungen

sei ,

die

Bachelor prüfung

ihres

Jurastudiums

mit

der

Note

6

abzulegen

(S.

42

Ziff.

6.2).

Zusammenfassend

sei

die

vordergründige

Fatigue

aktenanamnestisch

und

anhand

der

neurologischen

Untersuchung

somatisch

nicht

ausreichend

begründ bar.

Eine

neurologische

Testung

im

Vorfeld

habe

nicht

stattgefunden.

Im

Rahmen

der

Begutachtung

wirke

die

Beschwerdeführerin

im

Anamnesegespräch

und

in

der

klinischen

Untersuchung

aggravierend.

Klinisch

neurologisch

könne

kein

objektivier bares

fokal

neurologisches

Defizit

festgestellt

werden.

Die

neuropsy chologische

Untersuchung

habe

lediglich

eine

minimale

kognitive

Störung

erge ben,

bei

insgesamt

am

unteren

Rand

der

Altersnorm

befindlichen

Ergebnissen.

Die

subjektiv

sehr

eingeschränkte

körperliche

und

kognitive

Leistungsfähigkeit

lasse

sich

somit

weder

klinisch-neurologisch

noch

in

der

zweieinhalbstündigen

neuropsychologischen

Testung

objektivieren.

Hier

bestehe

eine

ausgeprägte

Dis krepanz

zwischen

subjektiver

Wahrnehmung

und

objektiven

Ergebnissen.

Die

Beur teilung

der

Tremorsymptomatik

durch

die

Universitätsklinik

Y.___

im

Januar

2024

habe

die

Diagnose

eines

funktionellen

Tremors

ergeben,

was

sich

gut

in

das

Gesamtbild

der

Beschwerden

einfüge

(S.

43

Ziff.

6.3.1).

Aus

neurolo gischer

Sicht

sei

vor

allem

von

einer

funktionelle n

Störung

was

die

Gangstörung,

den

Tremor

und

die

Fatigue

angehe,

auszugehen.

Es

werde

ein

multimodales

Set ting

inklusive

psychotherapeutischer

Begleitung

sowie

bei

der

jungen

Patientin

eine

neuerliche

Therapie

zur

Steigerung

der

Funktionalität

im

Alltag

empfohlen

(S.

44

Ziff.

7.1).

Als

Ressourcen

seien

das

unterstützende

Umfeld

(Mutter

und

Freundeskreis)

sowie

der

Bachelorabschluss

mit

Bestnote

zu

nennen.

Belastend

wirke

die

schlechte

Selbsteinschätzung

und

-prognose

(S.

44

Ziff.

7.2).

Aus

rein

neurologischer

Sicht

bestehe

keine

die

Arbeitsfähigkeit

einschränkende

Gesund heitsschädigung

(S.

44

Ziff.

8.1).

Es

seien

keine

spezifischen

Therapien

erforder lich

(S.

44

Ziff.

8.3).

Da

keine

Paresen,

keine

Koordinations-

oder

Afferenzstö rungen

bestünden,

bestehe

keine

Notwendigkeit

oder

Rechtfertigung,

einen

Elekt rorollstuhl

zu

verwenden

(S.

44

Ziff.

8.4.1).

4 . 16 .5

Im

psych iatr ischen

Teilgutachten

(S.

47-60)

hielt

Dr.

med.

I.___ ,

Fachärztin

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

fest,

die

Beschwerdeführerin

habe

in

der

neu ropsychologischen

Testung

anstrengungsbereit

mitgearbeitet.

In

vielen

durchge führten

Testverfahren

hätten

gemessen

an

ihrem

Alter

durchschnittliche

Befunde

objektiviert

werden

können.

Lediglich

im

Arbeitstempo

habe

sie

bei

unauffälliger

Sorgfalt

den

Erwartungswert

ihrer

Altersgruppe

nicht

erreicht.

Unter

Berücksich tigung

der

aktuellen

Begutachtung

und

der

Vorbefunde

entsprächen

diese

Befun de

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

insgesamt

einer

minimalen

neuropsy chologischen

Störung.

Insgesamt

ergäben

sich

aus

neuropsychologischer

Sicht

keine

wesentlichen

kognitiven

Auffälligkeiten

und

die

Befunde

seien

zufriedenstellend

nicht

allein

mit

einem

Chronic

Fatigue

Syndrom

zu

erklären

(S.

53

Ziff.

4.3.1).

Im

Rahmen

der

psychiatrischen

Untersuchung

berichte

die

Beschwerde führerin

offen

und

detailliert

und

widerspreche

sich

dabei

nicht.

Von

einer

Beschwerdebetonung

oder

einer

Aggravation

könne

aus

psychiatrischer

Sicht

aber

trotzdem

nicht

ausgegangen

werden,

da

das

demonstrative

und

über triebene

Verhalten

gut

im

Rahmen

der

psychiatrischen

Diagnose

einer

chroni schen

Schmerzstörung

mit

somatischen

und

psychischen

Faktoren

eingeordnet

werden

könne.

Aus

psychiatrischer

Sicht

sei

davon

auszugehen,

dass

die

Beschwer den

teilweise

auch

durch

einen

sekundären

Krankheitsgewinn

(Unter stützung

durch

das

soziale

Umfeld,

Gefühl

von

versorgt

sein,

Verschieben

der

Verantwortungsübernahme

für

das

eigene

Leben)

aufrechterhalten

würden

(S.

54

Ziff.

6.2).

Im

Rahmen

der

Untersuchung

habe

sich

die

Beschwerdeführerin

die

meiste

Zeit

in

euthymer

Stimmung

präsentiert

und

angegeben,

sich

über

ver - schiedene

Dinge,

wie

beispielsweise

Freunde,

Familie

und

Malen,

sehr

freuen

zu

können.

Sie

sei

vielseitig

interessiert

und

fühle

sich

im

Antrieb

nicht

eingeschränkt,

leide

jedoch

unter

einer

ausgeprägten

Erschöpfbarkeit,

sowohl

kognitiv

wie

auch

körperlich.

Die

Zentralkriterien

einer

depressiven

Episode

seien

zum

aktuellen

Zeitpunkt

nicht

erfüllt,

depressive

Reaktionen

in

der

Vergangenheit

erschienen

jedoch

plausibel.

Auch

die

Kriterien

für

eine

posttraumatische

Belastungsstörung

seien

nicht

erfüllt.

Es

sei

von

einem

authentischen

Leidensdruck

auszugehen

und

erscheine

unwahrscheinlich,

dass

die

Beschwerden

vorgespielt

würden

(S.

54

f.

Ziff.

6.3.1-3).

Belastet

werde

die

Beschwerdeführerin

durch

ihre

unsichere

beruf liche

und

finanzielle

Zukunft

sowie

die

fehlende

Berufserfahrung.

Als

Ressourcen

seien

die

Unterstützung

durch

das

soziale

Umfeld

sowie

die

ausreichenden

kog nitiven

Ressourcen

zu

nennen.

Als

gut

adaptiert

erscheine

eine

Tätigkeit,

welche

grundsätzlich

ohne

besonderen

Zeitdruck

und

mit

flexiblen

Pausen

ausgeführt

werden

könne.

Grundsätzlich

werde

ein

Studium

als

leidensadaptiert

betrachtet.

Aus

psychiatrischer

Sicht

sei

die

Leistungsfähigkeit

im

Rahmen

des

Jurastudiums

aufgrund

der

minimalen

neuropsychologischen

Störung

reduziert.

Aufgrund

der

chronischen

Schmerzstörung

mit

somatischen

und

psychischen

Faktoren

bestehe

darüber

hinaus

auch

eine

Beeinträchtigung

der

Widerstands-

und

Durchhalte fähigkeit.

Sowohl

im

Studium

als

auch

im

Rahmen

einer

leidensangepasste n

Tätig keit

sei

von

einer

20%igen

Leistungseinschränkung

auszugehen

(S.

56

Ziff.

7.2).

Da

sich

in

den

vorliegenden

Akten

keine

Arbeitsunfähigkeit

aus

psy chiatrischer

Sicht

abbilde,

gelte

die

festgestellte

Arbeitsunfähigkeit

ab

dem

Untersuchungs zeitpunkt

(S.

57

Ziff.

8.1-2).

Die

Beschwerdeführerin

gehe

von

einer

somatischen

Ursache

ihrer

Beschwerden

aus,

nehme

aber

trotzdem

zur

bes seren

Krankheitsbewältigung

einmal

im

Monat

oder

seltener

psychologische

Hilfe

in

Anspruch.

Therapieoptionen

bestünden

in

Form

einer

Intensivierung

der

ambulan ten

psychologischen

Behandlung.

Aus

rein

psychiatrischer

Sicht

sei

es

denkbar,

dass

die

Beschwerdeführerin

innerhalb

der

nächsten

zwei

Jahre

eine

vollständige

Arbeitsfähigkeit

erreichen

könne,

insbesondere

unter

Intensivierung

der

psychiatrischen

Behandlungsmassnahmen

(S.

58

Ziff.

8.3).

I m

Bereich

Haus halt

bestünden

keine

Einschränkungen

(S.

59

Ziff.

8.4.3-8). 4 . 17

Dr.

med.

J.___ ,

Fachärztin

für

Innere

Medizin

und

Infektiologie,

regionaler

ärztlicher

Dienst

( RAD ) ,

nahm

am

27.

März

2024

Stellung

zum

Gutachten

und

führte

aus,

insgesamt

könne

darauf

abgestellt

und

den

Empfehlungen

gefolgt

werden.

Es

liege

ein

Gesundheitsschaden

vor,

welcher

sich

längerfristig

auf

die

Arbeitsfähigkeit

in

der

angestammten

Tätigkeit

auswirke.

Anhand

des

Gutachtens

sei

festzustellen,

dass

die

Beschwerdeführerin

in

ihrer

Arbeitsfähigkeit

zu

20

%

eingeschränkt

sei.

Zur

Begründung

würden

dabei

Diagnosen

aus

dem

rheumato logischen

und

psychiatrischen

Fachgebiet

herangezogen.

Die

Gutachter

seien

sich

einig

darüber,

dass

die

eingeschränkte

Leistungsfähigkeit

durch

geeignete

medi zinische

Massnahmen

in

den

nächsten

zwei

Jahren

auf

eine

volle

Arbeitsfähigkeit

gesteigert

werden

könne

(Urk.

15/143

S.

12).

4 . 18

Am

10.

Mai

2024

hielt

die

Ärztin

des

Y.___ ,

Klinik

und

Poliklinik

für

Innere

Medi zin,

fest ,

auch

aus

ihrer

Sicht

hätten

die

Diagnosen

eines

Diabetes

insipidus

centralis,

eines

chronischen

idiopathischen

An g io ö dem s / einer

Urtikaria

sowie

eine r

saisonalen

Rhinokonjunktivitis

keinen

Einfluss

auf

die

Arbeitsfähigkeit

(Urk.

15/133

Ziff.

2.a).

Die

folgenden

Diagnosen

würden

jedoch

die

Arbeits fähigkeit

beeinflussen

(Ziff.

2.b-c): - multifaktorielles

Fatigue

Syndrom - Verdacht

auf

undifferenzierte

Kollagenose

mit

Fatigue,

Gewichtsverlust

17

kg

in

einem

Jahr,

allgemeine

Muskelschwäche,

Polyarthralgie,

Serosi tis

(Perikarderguss),

unipolare

Aphthen - milde

undifferenzierte

Spondylarthritis

peripher

und

axial - kleiner

bis

mittelgrosser,

zirkulärer

Perikarderguss

ohne

echokardiogra phische

Zeichen

der

hämodynamischen

Relevanz - Bedarfstachykardie

beziehungsweise

Dysregulation

im

Rahmen

der

Grundkrankheit - Aktionstremor

der

rechten

Hand

und

Bein

und

progrediente

Gangunsi cherheit

im

Rahmen

einer

funktionellen

neurologischen

Störung

Die

aufgeführten

Diagnosen

hätten

in

den

letzten

vier

Jahren

zu

einer

Ver schlechterung

des

Allgemeinzustandes

mit

fortschreitender

allgemeiner

Ermü dung

und

Dekonditionierung

geführt,

obwohl

die

Beschwerdeführerin

regelmäs sig

Physio-

und

Ergotherapie

in

Anspruch

nehme.

Aus

diesem

Grund

gelte

sie

als

zu

80

%

arbeitsunfähig

und

nehme

nur

noch

mündlich

und

online

an

Universitäts prüfungen

teil

(S.

2

Ziff.

2.d).

Die

Beschwerdeführerin

sei

noch

im

Umfang

von

20

%

arbeitsfähig

(S.

3

Ziff.

4).

4 . 19

Nach

einer

neuropsychologischen

Untersuchung

am

Y.___

diagnostizierte

Dr.

phil

K.___ ,

Fachpsychologin

für

Neuropsychologie,

in

ihrem

Bericht

vom

11.

September

2024

(Urk.

15/148)

eine

mittelgradige

neuropsychologische

Stö rung.

Die

Befunde

hätten

kognitive

Defizite

im

vorwiegend

attentionalen

Bereich

ergeben.

Im

Fragebogen

(« WEIM u S »)

hätten

sich

Hinweise

auf

eine

stark

ausge prägte

körperliche

und

kognitive

Erschöpfungssymptomatik

(Fatigue)

ergeben.

Ätiologisch

bleibe

die

Einordnung

der

kognitiven

Symptome

auch

aus

neuropsy chologischer

Sicht

unklar.

Differentialdiagnostisch

komme

bei

unauffälligen

diesbezüglichen

Fragebogenverfahren

eine

-

allerdings

gegenwärtig

remittierte

-

rezidivierende

depressive

Störung

in

Frage,

ein

Verdacht

auf

eine

posttrauma tische

Belastungsstörung

oder

eine

Fatigue.

Eine

mittelgradige

neuropsycholo gische

Störung

entspreche

einer

Arbeitsunfähigkeit

von

50

bis

70

%.

Die

Beschwerde führerin

studiere

aktuell

Jura

und

habe

die

Anzahl

ETCS

pro

Semester

bereits

deutlich

reduziert.

Neben

dem

Studium

zu

arbeiten ,

sei

ihr

aufgrund

der

starken

Erschöpfbarkeit

nicht

möglich .

Es

werde

d ie

Fortsetzung

des

Energie-Manage ment-Trainings

im

Rahmen

der

Ergotherapie

sowie

eine

psychotherapeutische

Begleitung

zur

Behandlung

der

psychiatrischen

Symptome

und

zur

Krankheitsverarbeitung

empfohlen

(S.

5).

4 . 20

Am

18.

Februar

2025

führte

L.___ ,

psychologischer

Psychotherapeut,

aus,

seit

dem

Aufenthalt

der

Beschwerdeführerin

in

der

Rehaklinik

M.___

im

Februar

2023

fänden

zirka

einmal

pro

Monat

psychotherapeutische

Sitzungen

statt.

Kernthemen

seien

der

Umgang

mit

körperlichen

Symptomen,

der

inneren

Balance

zwischen

dem,

was

sie

möchte

und

dem,

was

tatsächlich

möglich

sei,

sowie

das

Einschätzen

der

eigenen

Kräfte.

Hierbei

sei

es

der

Beschwerdeführerin

in

den

letzten

Monaten

stetig

gelungen,

mehr

Kontinuität

auf

sicherlich

recht

bescheidenem

Niveau

zu

erreichen

und

ihr

Studium

in

ihrem

Tempo

erfolgreich

zu

meistern .

Es

bestünden

gegenwärtig

keine

Hinweise

darauf,

dass

psycholo gische

Gründe,

innere

Konflikte

oder

Traumatisierungen

die

körperlichen

Symp tome

verursachen

könnten.

Daher

sei

der

Vorschlag

einer

Intensivierung

der

psycholo gischen

Therapie

nicht

zielführend

für

die

Steigerung

der

Arbeitsfähig keit

(Urk.

18). 4 .21

Die

übrigen

bei

den

Akten

liegenden

Arztberichte

(Urk.

15/42,

Urk.

15/46,

Urk.

15/48/6-7,

Urk.

15/51-52,

Urk.

15/54/4-8,

Urk.

15/67,

Urk.

15/86/13-16,

Urk.

15/113/1-14,

Urk.

15/113/19-26,

Urk.

15/113/32-34)

enthalten

keine

für

die

Beurteilung

der

vorliegend

strittigen

Fragen

relevanten

Angaben

und

insbesondere

keine

Beurteilung

der

Arbeitsfähigkeit,

so

dass

auf

deren

detaillierte

Wieder gabe

verzichtet

werden

kann. 5. 5 .1

In

ihrer

Beschwerde

beantragte

die

Beschwerdeführerin

insbesondere

die

Rück weisung

der

Sache

an

die

Beschwerdegegnerin

zur

weiteren

Abklärung

der

beantrag ten

Übernahme

der

invaliditätsbedingten

Mehrkosten

ihrer

beruflichen

Erstausbildung

sowie

Ausrichtung

eines

Taggeldes

(Urk.

1

S.

2

Ziff.

2).

Bezüglich

der

beruflichen

Erstausbildung

ist

zunächst

festzuhalten,

dass

anders

als

bei m

früher

einstufigen

rechtswissenschaftlichen

Lizentiatsstudium

im

heuti gen

Bologna- System

die

beiden

Stufen

Bachelor

und

Master

getrennt

voneinan der

zu

prüfen

sind

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_244/2010

vom

5.

August

2010

E.

4).

Gemäss

den

Angaben

der

Universität

Y.___

befähigt

der

Erwerb

eines

Bachelor

of

Law

in

erster

Linie

zum

Weiterstudium

in

den

rechtswissen schaftlichen

Masterstudiengängen.

Das

abgeschlossene

Bachelorstudium

erlaubt

aber

auch

eine

Tätigkeit

im

Rechtsbereich

wie

die

Mitarbeit

in

einem

Amt,

in

einer

Bank

oder

Versicherung

oder

einem

Unternehm en .

Dementsprechend

ist

davon

auszugehen ,

dass

die

Beschwerdeführerin

mit

dem

Erreichen

des

Bachelors

im

August

2023

(vgl.

Urk.

15/124

S.

42

Ziff.

6.2

und

S.

44

Ziff.

7.2)

die

berufliche

Erstausbildung

abgeschlossen

hat.

Insofern

betrifft

das

vorliegende

Beschwerdeverfahren

insbesondere

den

Zeitraum

von

der

Anmel dung

im

August

2021

bis

zum

Abschluss

des

Bachelorstudiums

im

August

2023. 5.2

Gemäss

den

vorstehenden

Ausführungen

(vgl.

E.

1.4)

gilt

als

invalid,

wer

aus

gesund heitlichen

Gründen

bei

einer

seinen

Fähigkeiten

entsprechenden

Ausbil dung

erhebliche

Mehrkosten

auf

sich

nehmen

muss.

Zur

Bestimmung

des

bei

der

Beschwerdeführerin

vorliegenden

Gesundheitsschadens

kann

vollumfänglich

auf

das

Gutachten

der

Z.___

abgestellt

werden.

Dieses

erfüllt

die

praxis gemässen

Kriterien

(vgl.

vorstehend

E.

1.6) ,

erging

es

doch

unter

Berücksichti gung

der

Akten,

beruht

auf

einer

sorgfältigen

Erhebung

der

Anamnese

sowie

all seitigen

Untersuchungen

und

ist

ausführlich

und

schlüssig

begründet.

Die

Gutachte rinnen

gelangten

dabei

zum

Schluss,

aus

polydisziplinärer

Sicht

stehe

eine

myofasziale

Dekonditionierung

und

Dysbalancen

bei

Haltungsinsuffizienz

sowie

eine

chronische

Schmerzstörung

mit

somatischen

und

psychischen

Fak toren

im

Vordergrund .

An

dieser

Beurteilung

vermögen

auch

die

weiteren

bei

den

Akten

liegenden

Arzt berichte

nichts

zu

ändern.

Die

behandelnden

Ärzte

wiesen

zwar

wiederholt

auf

eine

chronische

entzündliche

Grunderkrankung

hin

beziehungsweise

äusserten

den

Verdacht

auf

eine

systemische

autoimmune

Erkrankung,

differential diagnostisch

auf

einen

systemischen

Lupus

Erythemato des

(E.

4.1 ,

4.4 ,

4.14 ) .

G emäss

dem

Bericht

des

Stadtspitals

B.___

vom

29.

November

2021

konnten

im

Labor

jedoch

keine

Entzündungswerte

nachgewiesen

werden

(E.

4.1).

Auch

aus

den

weiteren

medizinischen

Berichte n

ergeben

sich

keine

Hinweise

darauf,

dass

im

weiteren

Verlauf

tatsächlich

Entzündungswerte

dokumentiert

werden

konnten .

Vielmehr

liess

sich

der

Zustand

der

Beschwerdeführerin

nach

der

stati onären

Rehabilitation

im

Februar

beziehungsweise

März

2023

gemäss

den

Ausfüh rungen

im

Austrittsbericht

vom

7.

März

2023

durch

intensives

Rumpfmo bilisations-

und

Gangtraining

deutlich

verbesser n,

was

die

Beurteilung

durch

die

Ärzte

der

Z.___

stützt

(E.

4 .12).

Was

sodann

die

neuropsychologische

Untersuchung

durch

Dr.

phil.

K.___

betrifft,

so

hatte

diese

in

ihrem

Bericht

vom

11.

September

2024

(E.

4. 19)

eine

mittelgradige

neuropsychologische

Störung

festgehalten ,

wobei

sie

sich

hinsicht lich

der

Erschöpfung

(Fatigue)

insbesondere

auf

den

Fragebogen

«WEIMuS»

abstützt e

(vgl.

Urk.

15/148

S.

5).

Dieser

wurde

jedoch

zur

Objektivierung

von

Fatigue

bei

multipler

Sklerose

erstellt

und

erfasst

die

rein

subjektive

Einschätzung

durch

die

betroffene

Person.

Dass

sich

die

Erschöpfung

auch

während

der

Unter suchung

anhand

weiterer

Testergebnisse

oder

Beobachtungen

objektivieren

liess,

ergibt

sich

aus

dem

Bericht

hingegen

nicht ,

womit

es

hierfür

letztlich

keine

Erklä rung

gibt .

Der

Bericht

der

neuropsychologischen

Untersuchung

erweist

sich

damit

insgesamt

als

wenig

überzeugend.

Auch

die

Ärztin

des

Y.___ ,

Klinik

und

Poliklinik

für

Innere

Medizin,

wiederholte

in

ihrem

Bericht

vom

10.

Mai

2024

(E.

4 .18)

ledig lich

die

bekannten

Diagnosen

sowie

ihre

Einschätzung

der

Leistungs fähigkeit,

ohne

dies

durch

objektive

Ergebnisse

zu

begründen.

So

nannte

sie

für

das

multifaktorielle

Fatigue

Syndrom

keine

Genese

und

wies

unter

anderem

auf

einen

Gewichtsverlust

von

17

kg

in

einem

Jahr

hin,

obwohl

im

Gutachten

(Januar

2024)

ein

guter

Allgemein-

und

Ernährungszustand

(BMI

22.41

kg/m 2 )

und

beispiels weise

im

Bericht

des

Y.___

von

Januar

2023

( Urk.

15/65

S.

3

Mitte)

ein

BMI

von

19.61

kg/m 2

und

im

Bericht

des

Stadtspitals

Y.___

von

November

2021

( Urk.

15/22

S.

2

Mitte)

ein

solcher

von

20.2

kg/m 2

genannt

wurde n ,

womit

letzt lich

unklar

ist,

ob

es

zu

einem

Gewichtsverlust

gekommen

ist,

was

diesen

auslöste

und

inwiefern

dieser

die

Arbeitsfähigkeit

beeinträchtigen

könnte .

Auch

in

Bezug

auf

die

weiteren

von

ihr

genannten

Diagnosen

ist

unklar,

aus

welchen

Gründen

diese

welche

Auswirkungen

auf

die

Arbeitsfähigkeit

haben.

Unklar

ist

ferner,

inwie fern

es

in

den

letzten

vier

Jahren

(Mai

20 20

bis

Mai

2024)

zu

einer

Verschlech terung

des

Allgemeinzustandes

gekommen

ist,

angesichts

dessen,

dass

das

Studium

bereits

seit

2014

mit

Verzögerungen

durchgeführt

wird

(vgl.

nachfolgend).

Die

im

Mai

2022

durchgeführten

Tests

hinsichtlich

allfälliger

geneti scher

Erkrankungen

(vgl.

Urk.

15/47)

führte n

sodann

offensichtlich

zu

keinen

Resul taten ,

reichte

die

Beschwerdeführerin

doch

keine

entsprechenden

Berichte

ein .

In

den

weiteren

medizinischen

Berichten

sodann

fällt

auf,

dass

sich

die

Ärzte

insbesondere

auf

die

subjektiven

Ausführungen

der

Beschwerdeführerin

stützten

und

die

gestellten

Diagnosen

nicht

oder

nicht

vollständig

durch

objektive

Befunde

zu

begründen

vermochten

( vgl.

E.

4. 1,

4. 3 -10 ) . 5.3

Soweit

die

Beschwerdeführerin

gegen

das

Gutachten

vorbringt,

dieses

enthalte

keine

konkreten

Aussagen

zum

zeitlichen

Verlauf

der

Arbeitsfähigkeit

(Urk.

1

S.

7

f.),

ist

dem

insofern

zuzustimmen,

als

die

Formulierung

im

Gutachten,

wonach

der

zeitliche

Verlauf

der

Arbeitsfähigkeit

in

angepasster

Tätigkeit

dem

zeitlichen

Verlauf

der

letzten

Tätigkeit

entspreche

(Urk.

15/124

S.

9

Ziff.

4.7),

tat sächlich

etwas

unklar

ist.

Allerdings

ergeben

sich

gemäss

den

vorstehenden

Aus führungen

(E.

5.2)

aus

den

echtzeitlichen

Berichten

weder

durch

objektive

Befunde

belegte ,

die

Arbeitsfähigkeit

einschränkende

Diagnosen

noch

eine

über zeugende

höhergradige

Arbeitsunfähigkeit.

Selbst

wenn

die

Ausführungen

zum

zeitlichen

Verlauf

der

Arbeitsunfähigkeit

im

Gutachten

etwas

unklar

sind,

vermag

lediglich

die

subjektive

Überzeugung

der

Beschwerdeführerin,

wonach

sie

in

ihrer

Leistungsfähigkeit

stark

eingeschränkt

gewesen

sei,

keine

höhergradige

Arbeits unfähigkeit

zu

begründen.

Was

sodann

die

von

der

Beschwerdeführerin

monierte

unbegründete

Unterstellung

eines

sekundären

Krankheitsgewinns

betrifft,

so

führte

die

psychiatrische

Gutachterin

Dr.

I.___

aus,

es

sei

davon

auszugehen,

dass

die

Beschwerden

teilweise

auch

durch

einen

sekundären

Krankheitsgewinn

auf rechterhalten

würden.

Zur

Begründung

wies

Dr.

I.___

nachvollziehbar

darauf

hin,

dass

die

Beschwerdeführerin

durch

das

soziale

Umfeld

unterstützt

werde ,

was

zu

einem

Gefühl

von

versorgt

sein

sowie

einer

Verschiebung

der

Verantwortungs übernahme

für

das

eigene

Leben

führe

(Urk.

15/124

S.

54

Ziff.

6.2).

Dieser

Ein druck

eines

sekundären

Krankheitsgewinns

ergibt

sich

auch

aus

dem

Bericht

der

Ärztin

des

Ambulanten

Gesundheitszentrums

Y.___

E.___

vom

20.

Juni

2023

(E.

4.13).

Die

Beschwerdeführerin

sowie

ihre

Mutter

bestanden

demnach

auf

der

Abgabe

eines

Rollstuhls,

obschon

das

ärztliche

Team

die

Meinung

vertreten

hatte,

dies

hindere

langfristig

die

Motivation,

an

der

Gehstrecke

zu

arbeiten. 5.4

Insgesamt

vermögen

damit

die

echtzeitlichen

Berichte

den

Beweiswert

des

Gut achtens

nicht

zu

schmälern

und

es

ist

gestützt

auf

das

Gutachten

der

Z.___

davon

auszugehen,

dass

die

Beschwerdeführerin

aufgrund

einer

myofaszialen

Dekon ditionierung

und

Dysbalancen

bei

Haltungsinsuffizienz

sowie

einer

chronischen

Schmerzstörung

mit

somatischen

und

psychischen

Faktoren

im

Umfang

von

20

%

in

ihrer

Leistungsfähigkeit

eingeschränkt

ist.

Angesichts

der

objektiv

ausgewiesenen

Diagnosen

und

Befunde

erweisen

sich

weitere

medizinische

Abklärungen

als

nicht

notwendig.

Trotz

umfangreicher

und

langandauernder

Abklärungen

in

verschiedensten

medizinischen

Fachdisziplinen

konnte

kein

Gesundheitsschaden

eruiert

werden,

welcher

die

Arbeits-

und

Leis tungsfähigkeit

um

mehr

als

20

%

einschränkt.

Führen

die

von

Amtes

wegen

vor zunehmenden

Abklärungen

die

Verwaltung

oder

das

Gericht

bei

pflichtgemässer

Beweiswürdigung

zur

Überzeugung,

ein

bestimmter

Sachverhalt

sei

als

überwie gend

wahrscheinlich

zu

betrachten

und

es

könnten

weitere

Beweismassnahmen

an

diesem

feststehenden

Ergebnis

nichts

mehr

ändern,

so

ist

auf

die

Abnahme

weiterer

beantragter

Beweismittel

zu

verzichten

(antizipierte

Beweiswürdigung).

In

einem

solchen

Vorgehen

liegt

weder

eine

Verletzung

von

Art.

6

Ziff.

1

EMRK

noch

ein

Verstoss

gegen

das

rechtliche

Gehör

gemäss

Art.

29

Abs.

2

BV

(BGE

144

V

361

E.

6.5,

136

I

229

E.

5.3,

je

m.w.H.).

Im

Übrigen

nannte

beziehungsweise

beantragte

auch

die

Beschwerdeführerin

keine

spezifischen,

notwendigen

Abklä rungen ,

die

vorzunehmen

wären . 6. 6.1

Gestützt

auf

die

bei

der

Beschwerdeführerin

aufgrund

des

Gesundheitsschadens

vorliegende

Einschränkung

der

Leistungsfähigkeit

von

20

%

ist

in

einem

weiteren

Schritt

zu

prüfen,

ob

diese

geeignet

ist,

die

lange

Verzögerung

beim

Abschluss

des

Bachelor s tudiums

zu

begründen. 6.2

Die

Beschwerdeführerin

begann

im

September

2014

das

Jusstudium

an

der

Uni versität

Y.___

(Urk.

15/6

Ziff.

5.3),

wobei

die

Richtstudienzeit

für

das

Bachelor studium

sechs

Semester

beträgt .

Im

Rahmen

der

Anmeldung

bei

der

Invaliden versicherung

machte

sie

zwar

geltend,

sie

leide

seit

dem

Jahre

2011

unter

verschiedenen

gesundheitlichen

Beschwerden

(Urk.

15/6

Ziff.

6.1).

Für

die

Zeit

von

2014

bis

2021

liegen

jedoch

keine

echtzeitlichen

Berichte

vor,

gemäss

welchen

die

Arbeits-

oder

Studierfähigkeit

während

längerer

Zeit

beeinträchtigt

gewesen

wäre.

Solche

Einschränkungen

wurden

von

der

Beschwerdeführerin

im

vorlie genden

Verfahren

denn

auch

nicht

geltend

gemacht

(vgl.

Urk.

1).

Trotzdem

hat

die

Beschwerdeführerin

in

dieser

Zeit

während

rund

vierzehn

Semestern

(September

2014

bis

August

2021)

den

Bachelorabschluss

nicht

erreicht.

Dies

deutet

darauf

hin,

dass

-

trotz

einer

im

Jahr

2016

aufgetretenen,

aber

mittels

Kortison s

behandelbaren

Fatigue

(vgl.

Urk.

15/124/36)

-

zusätzlich

nicht

krank heitsbedingte

Faktoren

vorliegen,

welche

hauptsächlich

für

die

lange

Studiendauer

verantwortlich

sind.

Selbst

wenn

seit

Studienbeginn

im

September

2014

eine

Leistungseinbusse

von

rund

20

%

vorgelegen

hätte,

hätte

dies

bei

einer

Richtstudiendauer

von

sechs

Semestern

lediglich

zu

maximal

zwei

zusätzlichen

Semestern

geführt.

Tatsächlich

brauchte

die

Beschwerdeführerin

aber

fast

doppelt

so

lange. 6.3

Insgesamt

ist

damit

mit

dem

im

Sozialversicherungsrecht

üblichen

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahrscheinlichkeit

davon

auszugehen,

dass

trotz

der

gemäss

Gutachten

der

Z.___

ausgewiesenen

Einschränkung

der

Leistungsfähigkeit

von

20

%

kein

Gesundheitsschaden

vorliegt,

welcher

geeignet

ist,

die

erstmalige

berufliche

Ausbildung

erheblich

zu

behindern. 7. 7.1

Der

Vollständigkeit

halber

ist

sodann

darauf

hinzuweisen,

dass

die

erstmalige

berufliche

Ausbildung

als

Eingliederungsmassnahme

den

allgemeinen

Anspruchsvoraus setzungen

des

Art.

8

Abs.

1

UVG

unterliegt

und

damit

neben

den

Erfordernissen

der

Geeignetheit

und

Notwendigkeit

auch

demjenigen

der

Angemes senheit

(Verhältnismässigkeit

im

engeren

Sinn)

zu

genügen

hat.

Dem nach

muss

die

Ausbildung

unter

Berücksichtigung

der

gesamten

tatsächlichen

und

rechtlichen

Umstände

des

Einzelfalles

sowohl

sachlich,

zeitlich

finanziell

wie

auch

persönlich

in

einem

angemessenen

Verhältnis

zum

angestrebten

Einglie derungsziel

stehen.

Die

Massnahme

muss

sodann

prognostisch

ein

bestimmtes

Mass

an

Eingliederungswirksamkeit

aufweisen;

es

muss

gewährleistet

sein,

dass

der

angestrebte

Eingliederungserfolg

voraussichtlich

von

einer

gewissen

Dauer

ist;

des

Weiteren

muss

der

zu

erwartende

Erfolg

in

einem

vernünftigen

Verhältnis

zu

den

Kosten

der

konkreten

Eingliederungsmassnahme

stehen;

schliesslich

muss

die

Massnahme

dem

Betroffenen

auch

zumutbar

sein

(BGE

142

V

523

E.

2.3

mit

Hinweisen;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_266/2022

vom

8.

März

2023

E.

2.2).

Sachlich

angemessen

ist

schliesslich

eine

Vorkehr,

wenn

sie

die

versicherte

Per son

voraussichtlich

in

die

Lage

versetzt,

ein

Erwerbseinkommen

zu

erzielen,

das

mindestens

einen

beachtlichen

Teil

der

Unterhaltskosten

deckt

(Urteil

des

Bundes gerichts

9C_131/2022

vom

12.

September

2022

E.

2.3.2).

7.2

Die

Beschwerdeführerin

erklärte,

nach

ihrem

Studium

während

einer

bis

zwei

Stunden

täglich

als

Juristin

oder

Anwältin

im

Homeoffice

tätig

sein

zu

wollen

( Urk.

15/124

S.

17

Ziff.

3.2.12,

Urk.

15/124

S.

24

Ziff.

3.2.12 ).

Unabhängig

von

der

Frage,

ob

sich

tatsächlich

eine

Arbeitsstelle

finden

liesse,

die

diesen

Vorstel lungen

entspricht,

ist

nicht

davon

auszugehen,

dass

die

Beschwerdeführerin

damit

ein

Einkommen

erzielen

könnte,

welches

mindestens

einen

beachtlichen

Teil

der

Unterhaltskosten

deckt.

Damit

stellt

sich

die

Frage,

ob

die

beantragten

beruflichen

Massnahmen

im

Rahmen

von

Kostenübernahme

und

Taggeld

für

das

Studium

überhaupt

sachlich

angemessen

sind .

Die

Beschwerdegegnerin

liess

diese

Frage

offen,

nachdem

sie

bereits

das

Vorliegen

eines

relevanten

Gesundheits schadens

verneint

hatte.

Würde

ein

relevanter

Gesundheitsschaden

vorliegen,

wäre

indes

vertieft

zu

prüfen,

ob

nicht

geeignetere

Ausbildungen

zur

Verfügung

stehen. 8.

Was

schliesslich

die

der

Beschwerdeführerin

im

Rahmen

der

Schadenmin derungspflicht

auferlegte

Intensivierung

der

ambulanten

psychologischen

Behand lung

betrifft

(Urk.

15/ 144) ,

ist

gestützt

auf

das

Gutachten

der

Z.___

davon

auszugehen,

dass

die

Beschwerdeführerin

unter

anderem

an

einer

chro nischen

Schmerzstörung

mit

somatischen

und

psychischen

Faktoren

leidet

(E.

4.16.1 ).

Neben

der

psychiatrischen

Gutachterin

der

Z.___

(E.

4.16.5)

empfahl

auch

Dr.

phil.

K.___

in

ihrem

Bericht

vom

11.

September

2024

eine

psychothe rapeutische

Begleitung

zur

Behandlung

der

psychiatrischen

Symptome

und

zur

Krankheitsverarbeitung

(E.

4.19).

Die

von

der

Beschwerdegegnerin

auf erlegte

Schadenminderungspflicht

erscheint

damit

nachvollziehbar

und

sinnvoll.

Daran

vermag

auch

die

Einschätzung

des

behandelnden

Psychotherapeuten

L.___ nichts

zu

ändern

(E.

4.20).

9. 9.1

In

formeller

Hinsicht

beantragte

die

Beschwerdeführerin

mit

Beschwerde

vom

30.

September

2024

die

Bewilligung

der

unentgeltlichen

Prozessführung

und

Rechtsvertretung

(Urk.

1

S.

2

Ziff.

7).

Nachdem

die

Voraussetzungen

gemäss

§

16

Abs.

1

des

Gesetzes

über

das

Sozialversicherungsgericht

(GSVGer)

erfüllt

sind,

ist

das

Gesuch

zu

bewilligen

und

Rechtsanwältin

Sibylle

Käser

Fromm ,

Inclusion

Handicap,

als

unentgeltliche

Rechtsvertreterin

zu

bestellen. 9.2

Da

es

im

vorliegenden

Verfahren

um

die

Bewilligung

oder

Verweigerung

von

IV-Leistungen

geht,

ist

das

Verfahren

kostenpflichtig.

Die

Gerichtskosten

sind

nach

dem

Verfahrensaufwand

und

unabhängig

vom

Streitwert

festzulegen

(Art.

69

Abs.

1 bis

IVG)

und

auf

Fr.

800.--

anzusetzen.

Diese

Kosten

sind

e ntsprechend

dem

Ausgang

des

Verfahrens

der

Beschwerdeführerin

aufzuerlegen,

jedoch

zufolge

der

zu

gewährenden

unentgeltlichen

Prozessführung

einstweilen

auf

die

Gerichts kasse

zu

nehmen.

Die

Beschwerdeführerin

ist

auf

§

16

Abs.

4

GSVGer

hinzu weisen. 9.3

Mit

Honorarnote

vom

14.

Mai

2025

machte

Rechtsanwältin

Sibylle

Käser

Fromm

Aufwendungen

von

insgesamt

12

Stunden

sowie

eine

Administrationspauschale

von

3

%

geltend

(Urk.

20 ),

was

angemessen

erscheint.

Unter

Berücksichtigung

eines

Stundenansatzes

von

Fr.

185.--

(zuzüglich

Mehrwertsteuer)

ist

Rechtsan wältin

Sibylle

Käser

Fromm

zufolge

der

bewilligten

unentgeltlichen

Rechtsver tretung

mit

Fr.

2‘471.80

einstweilen

aus

der

Gerichtskasse

zu

entschädigen .

Die

Beschwerdeführerin

ist

auf

§

16

Abs.

4

GSVGer

hinzuweisen. Das

Gericht

beschliesst:

In

Bewilligung

des

Gesuchs

vom

30.

September

2024

wird

der

Beschwerdeführerin

die

unentgeltliche

Prozessführung

gewährt

und

Rechtsanwältin

Sibylle

Käser

Fromm

als

unent geltliche

Rechtsvertreterin

für

das

vorliegende

Verfahren

bestellt, und

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr.

800 .--

werden

der

Beschwerde führerin

auferlegt

und

z ufolge

Gewährung

der

unentgeltlichen

Prozessführung

einstweilen

auf

die

Gerichtskasse

genom men .

Die

Beschwerdeführerin

wird

auf

die

Nachzahlungspflicht

gemäss

§

16

Abs.

4

GSVGer

hingewiesen. 3.

Die

unentgeltliche

Recht s vertreterin,

R echtsanwältin

Sibylle

Käser

Fromm ,

wird

mit

Fr.

2‘471.80

(inkl.

Barauslagen

und

MWST)

aus

der

Gerichtskassen

entschädigt .

Die

Beschwerde führerin

wird

auf

die

Nachzahlungspflicht

gemäss

§

16

Abs.

4

GSVGer

hin gewiesen. 4.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwältin

Sibylle

Käser

Fromm - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle - Bundesamt

für

Sozialversicherungen sowie

an: - Gerichtskasse

(im

Dispositiv

nach

Eintritt

der

Rechtskraft) 5.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesge setzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

( Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

( Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensKübler-Zillig