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IV.2024.00555

Neuanmeldung, Würdigung Gutachten, Einkommensvergleich, Abweisung.

Zürich SozVersG · 2025-12-11 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___,

geboren

1981,

war

seit

April

2010

in

einem

Pensum

von

100

%

als

Office mit arbeiter

bei

der

Y.___

AG,

Zürich,

tätig

(Urk.

10/2

Ziff.

3),

als

am

29.

Februar

2012

unter

Hinweis

auf

eine

Fasciitis

plantaris

sowie

ein

chronisches

Wirbelsäulenleiden

die

Meldung

zur

Früherfassung

erfolgte

(Urk.

10/2

Ziff.

2).

Am

28.

März

2012

meldete

er

sich

bei

der

Invaliden - versicherung

zum

Leistungsbezug

an

(Urk.

10/6).

Die

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

tätigte

in

der

Folge

erwerbliche

(Urk.

10/14 -15,

Urk.

10/38)

sowie

medizinische

Abklärungen

(Urk.

10/19-20,

Urk.

10/37,

Urk.

10/39,

Urk.

10/49),

zog

die

Akten

des

Krankentaggeldversicherers

bei

(Urk.

10/40)

und

veranlasste

eine

rheumatologisch- psychiatrisch e

Begutachtung

des

Versicherten

(Urk.

10/46,

Urk.

10/50,

Urk.

10/51).

Am

30.

August

2012

hielt

die

IV-Stelle

fest,

eine

Arbeitsvermittlung

sei

derzeit

nicht

möglich

(Urk.

10/30),

und

verneinte

nach

ergangenem

Vorbescheid

(Urk.

10/55)

mit

Verfügung

vom

27.

September

2013

einen

Rentenanspruch

des

Versicherten

(Urk.

10/60). 1.2

Ab

2014

war

der

Beschwerdeführer

als

Kurier

und

Montagearbeiter

tätig

(Urk.

10/73/1).

Am

17.

August

2020

meldete

sich

d er

Versicherte

unter

Hinweis

auf

Einschränkungen

in

den

Armen

und

Händen

erneut

bei

der

IV-Stelle

zum

Leistungsbezug

an

(Urk.

10/74

Ziff.

6.1)

und

reichte

am

1.

September

2020

auch

eine

Anmeldung

zum

Bezug

von

Hilfsmitteln

ein

(orthopädische

Serienschuhe,

Urk.

10/80

Ziff.

1).

Die

IV-Stelle

zog

die

Akten

des

Krankentaggeldversicherers

bei

(Urk.

10/93,

Urk.

10/111,

Urk.

10/118,

Urk.

10/128)

und

tätigte

sowohl

medi zinische

(Urk.

10/97,

Urk.

10/104,

Urk.

10/133,

Urk.

10/135,

Urk.

10/138)

als

auch

erwerbliche

Abklärungen

(Urk.

10/98-99,

Urk.

10/103,

Urk.

10/141).

In

der

Folge

erteilte

die

IV-Stelle

am

7.

Oktober

2020

Kostengutsprache

für

orthopä dische

Serienschuhe

(Urk.

10/101)

und

schloss

am

17.

November

2020

die

Arbeitsver mittlung

ab

(Urk.

10/105) .

Nach

durchgeführtem

Vorbescheidverfahren

(Urk.

10/143,

Urk.

10/147,

Urk.

10/167,

Urk.

10/197),

in

dessen

Rahmen

weitere

medizinische

Berichte

(Urk.

10/154,

Urk.

10/156-158,

Urk.

10/160,

Urk.

10/166,

Urk.

10/186)

eingingen

und

eine

interdisziplinäre

Begutachtung

veranlasst

wurde

(Gutachten

vom

24.

Juni

2024,

Urk.

10/190),

verneinte

die

IV-Stelle

mit

Verfügung

vom

29.

August

2024

einen

Rentenanspruch

des

Versicherten

(Urk.

10/201

=

Urk.

2). 2.

Der

Versicherte

erhob

am

30.

September

2024

Beschwerde

gegen

die

Verfügung

vom

29.

August

2024

(Urk.

2)

und

beantragte

die

Zusprache

einer

eventuell

befris teten

ganzen

Rente

ab

Februar

2021,

subeventualiter

die

Wiederholung

der

polydisziplinären

Begutachtung

(Urk.

1

S.

2

Ziff.

1-4,

nachgereicht

in

Urk.

7).

Mit

Beschwerdeantwort

vom

11.

November

2024

schloss

die

IV-Stelle

auf

Abweisung

der

Beschwerde

(Urk.

9),

was

dem

Beschwerdeführer

am

19.

November

2024

mit geteilt

wurde.

Gleichzeitig

wurde

antragsgemäss

(vgl.

Urk.

1

S.

2

Ziff.

5)

die

unent geltliche

Prozessführung

bewilligt

(Urk.

11).

Das

Gericht

zieht

in

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Januar

202

E. 1.2 und

1.3)

fest,

in

der

bisherigen

Tätigkeit

als

Kurier fahrer

bestehe

nach

wie

vor

eine

vollständige

Arbeitsunfähigkeit

(Ziff.

2.1).

Eine

angepasste

Tätigkeit

könne

dem

Beschwerdeführer

während

zwei

Stunden

täglich

zugemutet

werden

(Ziff.

2.2).

4. 8

In

seinem

Bericht

vom

15.

April

2023

(Urk.

10/166)

nannte

Dr.

C.___

folgende

Diagnose n

mit

Einfluss

auf

die

Arbeitsfähigkeit

(Ziff.

2.5): - rezidivierende

depressive

Störung,

gegenwärtig

mittelschwere

depressive

Episode,

ohne

psychotische

Symptome

(ICD-10

F33.1) - Angststörung

mit

Panikattacken

(ICD-10

F40.1) - Schmerzstörung

mit

somatischen

und

psychischen

Faktoren

(ICD-10

45.4)

Die

medikamentöse

wie

auch

psychotherapeutische

Behandlung

beschrieb

er

als

unverändert

(Ziff.

1.1-2

und

2.8,

vgl.

E.

4. 4).

Bei

im

Übrigen

weitgehend

unver änderten

Aussagen

hielt

Dr.

C.___

fest,

der

Beschwerdeführer

sei

nicht

in

der

Lage,

eine

leichte

Tätigkeit

auszuüben

(Ziff.

3.4).

Er

habe

keine

Ressourcen,

wel che

für

eine

Eingliederung

hilfreich

sein

könnten

(Ziff.

3.5).

Es

sei

ihm

weder

die

bisherige

noch

eine

dem

Leiden

angepasste

Tätigkeit

zumutbar,

die

Prognose

sei

schlecht

(Ziff.

4).

4. 9 4.9.1

Am

1 4.

und 16.

Mai

sowie

am

10.

Juni

2024

wurde

der

Beschwerdeführer

im

Auf trag

der

Beschwerdegegnerin

polydisziplinär

(internistisch,

rheumatologisch,

neurologisch,

neuropsychologisch,

dermatologisch

sowie

psychiatrisch)

durch

die

Ärzte

des

Z.___

begutachtet.

In

ihrem

Gutachten

vom

24.

Juni

2024

(Urk.

10/190)

diagnostizierten

diese

mit

Auswir kung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

eine

formal

l eichte

bis

mittelgradige

neuropsy chologische

Hirnfunktionsstörung

mi t

Einschränkungen

in

den

Bereichen

Gedächt nis

(nonverbal),

Wahrnehmung,

räumliche

Verarbeitung

und

exekutiven

Funktionen,

bei

einem

nonverbalen

IQ

von

82

im

unterdurchschnittlichen

Bereich,

diskrepant

zum

bisherigen

Berufsleben,

sowie

multifaktorieller

Ätiologie

bei

den

nachgenannten

Diagnosen

und

psychosozialer

Belastungssituation

(S.

10

Ziff.

4.3

lit.

b).

Als

Diagnosen

ohne

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

nannten

die

Ärzte

sodann

folgende

(S.

10

f.

lit.

c): - rezidivierende

depressive

Störung,

gegenwärtig

remittiert

(ICD-10

F33.4) - psychische

und

Verhaltensstörungen

durch

Tabak,

Abhängigkeits syndrom,

gegenwärtiger

Substanzgebrauch

(ICD-10

F17.24) - Verdacht

auf

psychische

und

Verhaltensstörung

durch

Cannabinoide,

schädlicher

Gebrauch

(ICD-10

F12.1) - unspezifisches

panvertebrales

Schmerzsyndrom - intermittierend

somatisch

nicht

abgrenzbare

Polyarthral gien/polymyalgiforme

Beschwerden - chronisches

unspezifisches

Schmerzsyndrom - Verdacht

auf

Minimalvariante

einer

Psoriasis

vulgaris - Verdacht

auf

seborrhoisches

Ekzem,

DD

rezidivierendes

atopisches

Ekzem

bei

atopischer

Diathese - Verdacht

auf

Notalgia

parästhetica - Tinea

pedis - Asthma

bronchiale

Anlässlich

der

Begutachtung

habe

sich

eine

erhebliche

Diskrepanz

zwischen

dem

Ausmass

der

subjektiv

geklagten

Beschwerden

und

den

objektivierbaren

Befun den

gezeigt,

wobei

keine

psychiatrische

Komorbidität

bestehe,

welche

diese

Diskre panz

zu

erklären

vermöge.

Auch

die

Angaben

des

Beschwerdeführers

bezüg lich

Autofahren s

seien

inkonsistent

und

die

von

ihm

angegebene

vermin derte

Konzentrationsleistung

habe

sich

während

der

dreistündigen

neuropsycho logischen

Untersuchung

nicht

objektivieren

lassen.

Die

Symptomvalidierung

in

der

neuropsychologischen

Untersuchung

sei

jedoch

unauffällig

ausgefallen

(S.

10

Ziff.

4.2).

Die

vom

Beschwerdeführer

g eklagten

Beschwerden

könnten

weder

aus

somatischer

noch

aus

psychiatrischer

Sicht

auf

eine

Diagnose

mit

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

zurückgeführt

werden.

In

der

neuropsychologischen

Unter suchung

zeige

sich

formal

eine

leichte

bis

mittelgradige

neuropsy chologische

Hirnfunktionsstörung

mit

Einschränkungen

in

den

Bereichen

Gedächt nis

(nonverbal),

Wahrnehmung,

räumliche

Verarbeitung

und

exekutive

Funktionen,

zudem

zeige

sich

ein

unterdurchschnittliches

(nonverbales)

intel lektuelles

Potenzial,

was

sich

aber

nicht

mit

den

biografisch-anamnestischen

Informa tionen

decke,

obwohl

die

Testbefunde

als

valid e

angesehen

werden

könnten .

Bei

validen

Testbefunden

bleibe

die

Ätiologie

der

erhobenen

neuropsy chologischen

Limitierungen

nicht

sicher

zuordenbar,

könne

als

multifaktoriell

bei

verschiedenen

geklagten

Beschwerden

und

psychosozialer

Belastungssituation

eingestuft

werden

(S.

10

Ziff.

4.3

lit.

a).

Es

bestehe

eine

breit

gefächerte,

aber

funktionell

sehr

geringfügige

Befundlage

aus

somatischer

Sicht,

sodass

keine

rele vante

Einschränkung

der

Arbeitsfähigkeit

assoziiert

sei.

Auch

psychiatrisch

bestehe

derzeit

keine

aktive

wesentliche

Diagnose

mit

funktioneller

Auswirkung

bei

remittierter

depressiver

Störung

und

diagnostisch

nicht

zu

erfassender

somato former

Störung

bei

auch

nicht

vorhandenen

alltäglichen

Einschrän kungen,

trotz

verschiedener

geklagter

pseudosomatischer

Symptome.

Es

bleibe

die

formal

anzunehmende

leichte

Einschränkung

der

Arbeitsfähigkeit

einzig

aus

neuropsychologischer

Sicht.

Diese

sei

ätiologisch

als

unspezifisch

beziehungs weise

multifaktoriell

einzustufen,

wirke

sich

aber

in

d er

angestammten

Tätigkeit

nur

gering

und

in

besser

adaptierten

Tätigkeiten

gar

nicht

aus

(S.

11

f.

Ziff.

4.5).

Die

bisherige

Tätigkeit

als

Chauffeur

könne

dem

Beschwerdeführer

während

acht

Stunden

pro

Tag

zugemutet

werden,

wobei

eine

leicht

reduzierte

Leistungs fähigkeit

bei

reduziertem

Rendement

respektive

eine

Arbeitsunfähigkeit

von

15

%

bestehe.

Diese

könne

nach

vorangehend

nicht

dauerhaft

höhergradig

einge schränkter

Arbeitsfähigkeit

seit

dem

Zeitpunkt

der

IV-Anmeldung

im

August

2020

angenommen

werden.

Eine

intermittierend

möglicherweise

aufgetretene

depres sive

Störung

im

Jahre

2021

könne

retrospektiv

nicht

als

dauerhaft

höher gradig

zugeordnet

werden

im

Sinne

einer

invalidisierenden

Erkrankung

(S.

12

Ziff.

4.6.1-4).

In

einer

kognitiv

nicht

beanspruchenden

Tätigkeit

mit

geregelten

Abläufen,

bei

welcher

das

Pensum

ungestört

abgearbeitet

werden

könne,

sei

der

Beschwerdeführer

uneingeschränkt

arbeitsfähig

(S.

12

Ziff.

4.7.1-5).

Seit

dem

Jahre

2013

habe

sich

der

Gesundheitszustand

nicht

beziehungsweise

nur

gering fügig

verändert,

indem

seit

dem

Jahre

2021/2021

neu

bestehende

leichte

neuropsy chologische

Einbussen

dokumentiert

würden

(S.

13

Ziff.

4.9

lit.

a-c).

4.9.2

In

seinem

internistischen

Teilgutachten

(Urk.

10/190/31-38)

führte

Prof.

Dr.

med.

K.___,

Facharzt

für

Allgemeine

Innere

Medizin,

aus,

insgesamt

wirke

der

Beschwerdeführer

eher

deprimiert

in

sonst

ordentlichem

Allgemeinzustand.

Während

der

Exploration

fänden

sich

keine

Hinweise

auf

Konzentrations störungen

oder

vermehrte

Vergesslichkeit

(S.

E. 1.3 )

verschlechtert

hat

und

nun

ein

Anspruch

auf

Leistungen

der

Invalidenversicherung

besteht.

Dabei

ist

insbesondere

zu

prüfen,

ob

auf

das

Z.___ -Gutachten

vom

24.

Juni

2024

abgestellt

werden

kann. 3. 3.1

Im

Rahmen

der

ersten

Rentenbeurteilung

stützte

sich

die

Beschwerdegegnerin

auf

das

folgende

rheumatologisch-psychiatrische

Gutachten .

Am

17.

beziehungsweise

30.

April

2013

wurde

der

Beschwerdeführer

im

Auftrag

der

Beschwerdegegnerin

durch

Dr.

med.

Dr.

sc.

nat.

ETH

A.___,

Fachärztin

für

Allgemeine

Innere

Medizin,

speziell

Rheumaerkrankungen,

sowie

PD

Dr.

med.

B.___,

Facharzt

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

begut achtet.

In

ihrem

rheumatologischen

Teilgutachten

vom

7.

Mai

2013

(Urk.

10/46)

nannte

Dr.

A.___

keine

Diagnosen

mit

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

(S.

35

Ziff.

7.1),

a ls

solche

ohne

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

nannte

sie

sodann

folgende,

hier

teilweise

gekürzt

wiedergegebene

Diagnosen

(S.

35

Ziff.

7.2): - Nikotin-Abusus - Cannabis-Konsum - Übergewicht

(BMI

29.6

kg/m 2) - Vitamin-D-Mangel - Fersenschmerzen

rechts

mehr

als

links

bei

Spreizfuss

beidseits

und

Status

nach

verkürzter

Gastrocnemius-Muskulatur

beidseits - intermittierendes

Lumbovertebralsyndrom - kongenitale

Markschwamm-Nieren

beidseits

ohne

Verkalkungen

In

der

klinischen

Untersuchung

seien

das

deutliche

Übergewicht

und

die

Spreiz füsse

die

wesentlichsten

Befunde .

Der

intermittierend

hinkende

Gang

normali siere

sich

unter

Ablenkung.

Alle

drei

Wirbelsäulenabschnitte

seien

normal

beweg lich,

radikuläre

Zeichen

seien

nicht

vorhanden.

Der

Beschwerdeführer

nehme

spontan

den

Langsitz

auf

der

Untersuchungsliege

ein,

was

eine

relevante

lumbale

neurale

Kompression

ausschliesse.

Alle

grossen

peripheren

Gelenke

seien

normal

beweglich,

nirgends

seien

Gelenksergüsse,

Synovitiden

oder

überwärmte

Gelenke

vorhanden.

Er

berichte

über

Schmerzen

beim

Druck

auf

die

Ferse

rechts,

jedoch

nicht

links.

Die

palpatorische

Beurteilung

des

Spanungszustandes

der

Muskulatur

sei

wegen

des

darüber

liegenden

Fettgewebes

bei

Übergewicht

deut lich

erschwert.

Die

Bioimpedanz-Analyse

zeige

trotz

des

Übergewichts

eine

erfreu lich

grosse

Muskelmasse

von

53

%,

welche

den

Normalwert

von

40

%

weit

übertreffe.

Eine

langandauernde

körperliche

Schonung

könne

daraus

nicht

abge leitet

werden.

Die

MRI-Untersuchung

des

rechten

oberen

Sprunggelenkes

vom

Februar

2013

zeige

eine

Stressreaktion

des

Tuber

calcanei

plantarseits

ohne

Fasciitis.

Dieser

Befund

sei

nicht

gravierend

und

möglicherweise

durch

die

multip len

Infiltrationen

bedingt

(S.

36

Ziff.

8).

Die

angestammte

Tätigkeit

bei

der

Y.___

AG

sei

adaptiert

und

könne

dem

Beschwerdeführer

zu

100

%

zugemutet

werden

(S.

38

Ziff.

9.1).

Es

habe

nie

eine

langfristige

Einschränkung

der

Arbeitsfähigkeit

bestanden

(S.

38

Ziff.

9.2)

und

der

Beschwerdeführer

sei

in

allen

Tätigkeiten,

die

Männer

seines

Alters

üblicherweise

machen

könnten,

zu

100

%

arbeitsfähig

(S.

38

Ziff.

9.4).

Im

Rahmen

des

psychiatrischen

Teilgutachtens

(Urk.

10/50)

hielt

Dr.

B.___

fest,

es

könnten

weder

Diagnosen

mit

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

noch

sol che

ohne

festgestellt

werden

(S.

6

Ziff.

4).

Der

Beschwerdeführer

berichte

über

anhaltende

Fersenschmerzen,

die

dazu

führten,

dass

er

sich

psychisch

nicht

immer

in

einer

guten

Grundstimmung

befinde.

Er

beschreibe

eine

«mentale

Müdigkeit»,

hadere

mit

einem

nun

inhaltlos

gewordenen

Alltag

und

erlebe

eine

gewisse

Müdigkeit

und

Antriebsminderung.

Der

Beschwerdeführer

könne

aber

Gefühle

der

Freude

erleben,

schlafe

gut

und

stehe

-

obwohl

es

ihm

empfohlen

worden

sei

-

nirgends

in

einer

ambulanten

psychiatrischen

Behandlung.

Wenn

man

allein

die

subjektiven

Angaben

würdige,

könne

der

Eindruck

einer

regel rechten

depressiven

Störung

entstehen.

Die

objektiven

Kriterien

da für

seien

jedoch

klar

nicht

erfüllt.

Der

Beschwerdeführer

zeige

nur

in

einzelnen,

sehr

wenigen

Parametern

äusserst

diskret

pathologisch

ausgelenkte

Befunde.

Die

bestehende

gewisse

Diskrepanz

zwischen

den

subjektiven

Angaben

und

den

objektiven

Untersuchungsbefunden

rühre

hauptsächlich

daher,

dass

der

Beschwerdeführer

vor

dem

Hintergrund

seines

nun

inhaltslos

gewordenen

Alltags

mehr

Zeit

und

Raum

zur

Verfügung

habe,

um

über

seine

schwierige

psychosoziale

Situation

nachzudenken.

So

sei

es

auch

nachvollziehbar,

wenn

seine

Grundstimmung

bedrückt

sei

im

Sinne

einer

subdepressiven,

nicht

aber

einer

regel rechten

depressiven

Störung

(S.

7).

Die

gesamte

Situation

scheine

psycho sozial

überlagert

zu

sein.

Sowohl

der

Beschwerdeführer

als

auch

seine

Frau

hätten

keine

Arbeitsstelle,

sie

stünden

mit

zwei

kleinen

Kindern

vor

einer

ungewissen

psychosozialen

Zukunft.

Dies

sei

mit

ein

Grund,

weshalb

er

zwischendurch

auch

eine

gewisse

Bedrücktheit

erlebe.

Diese

psychosozialen

Faktoren

seien

aber

alle samt

invaliditätsfremd,

insbesondere,

da

sie

auch

nicht

zu

einer

unterdessen

autono misierten

psychiatrischen

Hauptdiagnose

geführt

hätten.

Aufgrund

dieser

Beurteilung

könnten

beim

Beschwerdeführer

aus

psychiatrischer

Sicht

keinerlei

qualitative

Funktionseinbussen

attestiert

werden

(S.

E. 2 Entsprechend

den

allgemeinen

intertemporalrechtlichen

Grundsätzen

(vgl.

BGE

144

V

210

E.

4.3.1)

ist

nach

der

bis

zum

31.

Dezember

2021

geltenden

Rechtslage

zu

beurteilen,

ob

bis

zu

diesem

Zeitpunkt

ein

Renten anspruch

entstanden

ist.

Steht

ein

erst

nach

dem

1.

Januar

2022

entstandener

Rentenanspruch

zur

Diskussion,

findet

darauf

das

seit

diesem

Zeitpunkt

geltende

Recht

Anwendung

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_452/2023

vom

24.

Januar

2024

E.

3.2.1

mit

Hinweisen).

Auf

Grund

der

im

August

2020

anhängig

gemachten

Anmeldung

bei

der

Invaliden versicherung

könnten

allfällige

Leistungen

frühestens

ab

Februar

2021

ausgerichtet

werden

(vgl.

Art.

29

Abs.

1

IVG).

In

dieser

übergangsrechtlichen

Konstellation

ist

die

bis

31.

Dezember

2021

gültig

gewesene

Rechtslage

massge bend,

die

im

Folgenden

soweit

nichts

anderes

vermerkt

ist

jeweils

in

dieser

Version

wiedergegeben,

zitiert

und

angewendet

wird.

E. 2.1 Die

Beschwerdegegnerin

verneinte

in

der

angefochtenen

Verfügung

vom

29.

August

2024

(Urk.

2)

einen

Anspruch

des

Beschwerdeführers

und

führte

aus,

es

bestehe

aus

medizinischer

Sicht

keine

Diagnose,

welche

eine

dauerhafte

Arbeits unfähigkeit

begründe.

Die

zuletzt

ausgeübte

Tätigkeit

sei

wie

auch

andere

Arbeiten

in

der

freien

Wirtschaft

uneingeschränkt

zumutbar

(S.

1).

Zur

Beurtei lung

der

gesundheitlichen

Situation

könne

auf

das

Z.___ -Gutachten

vom

24.

Juni

2024

abgestellt

werden,

wobei

leichte

Einschränkungen

mit

Minderleistungen

in

Teilbereichen

des

Gedächtnisses

festgestellt

worden

seien,

welche

zu

einer

Arbeitsun fähigkeit

von

15

%

in

der

angestammten

Tätigkeit

als

Chauffeur

führ ten.

In

der

bisherigen

Tätigkeit

habe

das

Einkommen

im

Jahre

2019

Fr.

50'902. -

betragen

und

es

sei

dem

Beschwerdeführer

zumutbar,

ein

Einkommen

in

glei cher

Höhe

zu

erzielen

(S.

2) .

E. 2.2 Demgegenüber

beantragte

der

Beschwerdeführer

die

Zusprache

einer

ganzen

Rente

ab

Februar

2021,

eventuell

sei

diese

zu

befristen.

Subeventualiter

bean tragte

er

eine

erneute

polydisziplinäre

Begutachtung

(Urk.

7

S.

2).

Die

Beschwerde gegnerin

habe

ihren

Entscheid

einzig

auf

das

polydisziplinäre

Z.___ Gutachten

vom

24.

Juni

2024

abgestellt,

welches

jedoch

aufgrund

von

näher

aus geführten

Gründen

die

Anforderungen

an

ein

beweiskräftiges

Gutachten

nicht

erfülle

(Urk.

1

S.

E. 2.3 Strittig

und

zu

prüfen

ist

demnach,

ob

sich

der

Gesundheitszustand

des

Beschwerde führers

seit

der

letzten

rechtsgenüglichen

materiellen

Anspruchs prüfung

im

September

2013

(Urk.

10/60;

vgl.

vorstehend

E.

E. 7 Abs.

2

ATSG).

E. 7.1 Bei

erwerbstätigen

Versicherten

ist

der

Invaliditätsgrad

gemäss

Art.

16

ATSG

in

Verbindung

mit

Art.

28a

Abs.

1

IVG

aufgrund

eines

Einkommensvergleichs

zu

bestimmen.

Dazu

wird

das

Erwerbseinkommen,

das

die

versicherte

Person

nach

Eintritt

der

Invalidität

und

nach

Durchführung

der

medizinischen

Behandlung

und

allfälliger

Eingliederungsmassnahmen

durch

eine

ihr

zumutbare

Tätigkeit

bei

aus geglichener

Arbeitsmarktlage

erzielen

könnte

(sog.

Invalideneinkommen),

in

Bezie hung

gesetzt

zum

Erwerbseinkommen,

das

sie

erzielen

könnte,

wenn

sie

nicht

in valid

geworden

wäre

(sog.

Valideneinkommen).

Der

Einkommens vergleich

hat

in

der

Regel

in

der

Weise

zu

erfolgen,

dass

die

beiden

hypothetischen

Erwerbseinkommen

ziffernmässig

möglichst

genau

ermittelt

und

einander

gegenübergestellt

werden,

worauf

sich

aus

der

Einkommensdifferenz

der

Invaliditätsgrad

bestimmen

lässt

(sog.

allgemeine

Methode

des

Einkommens vergleichs;

BGE

130

V

343

E.

3.4.2,

128

V

29

E.

1).

Ein

Rentenanspruch

entsteht

gemäss

Art.

29

Abs.

1

IVG

frühestens

nach

Ablauf

von

sechs

Monaten

nach

Geltendmachung

des

Leistungsanspruchs.

Angesichts

der

bei

der

Beschwerdegegnerin

am

21 .

August

2020

eingegangenen

Anmeldung

(Urk.

1 0 / 74)

besteht

damit

ein

allfälliger

Rentenanspruch

frühestens

ab

dem

1.

Februar

202 1.

Für

die

Vornahme

des

Einkommensvergleiches

ist

grundsätzlich

auf

die

Gegebenheiten

im

Zeitpunkt

des

hypothetischen

Rentenbeginns,

mithin

auf

das

Jahr

202 1,

abzustellen

(BGE

128

V

174,

BGE

129

V

222).

E. 7.2 Gemäss

bundesgerichtlicher

Rechtsprechung

ist

für

die

Ermittlung

des

Validenein kommens

entscheidend,

was

die

versicherte

Person

im

Zeitpunkt

des

frühestmöglichen

Rentenbeginns

nach

dem

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahrscheinlichkeit

als

Gesunde

tatsächlich

verdient

hätte.

Dabei

wird

in

der

Regel

am

zuletzt

erzielten,

nötigenfalls

der

Teuerung

und

der

realen

Einkommens entwicklung

angepassten

Verdienst

angeknüpft,

da

es

empirischer

Erfahrung

entspricht,

dass

die

bisherige

Tätigkeit

ohne

Gesundheitsschaden

fort gesetzt

worden

wäre.

Ausnahmen

müssen

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

erstellt

sein

(BGE

145

V

141

E.

5.2.1,

139

V

28

E.

3.3.2,

135

V

58

E.

3.1,

134

V

322

E.

4.1).

Weist

das

zuletzt

erzielte

Einkommen

der

versicherten

Person

starke

und

verhältnis mässig

kurzfristig

in

Erscheinung

getretene

Schwankungen

auf,

ist

auf

den

während

einer

längeren

Zeitspanne

erzielten

Durchschnittsverdienst

abzu stellen.

Ist

der

zuletzt

bezogene

Lohn

überdurchschnittlich

hoch,

ist

er

nur

dann

als

Valideneinkommen

heranzuziehen,

wenn

mit

überwiegender

Wahrschein lichkeit

feststeht,

dass

er

weiterhin

erzielt

worden

wäre

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_329/2021

vom

27.

Oktober

2021

E.

4.3.2

mit

Hinweisen).

Entscheidend

ist,

was

die

versicherte

Person

im

massgebenden

Zeitpunkt

als

Gesunde

tatsächlich

verdienen

würde

und

nicht,

was

sie

bestenfalls

verdienen

könnte

(BGE

135

V

58

E.

3.1).

Der

Beschwerdeführer

war

vom

18.

September

2017

bis

Ende

Juli

2020

als

Chauf feur

bei

der

S.___

GmbH

angestellt,

wobei

der

letzte

Arbeitstag

der

30.

Januar

2020

war

(Urk.

10/103

Ziff.

2.1).

Gemäss

dem

Auszug

aus

dem

individuellen

Konto

(IK-Konto,

Urk.

10/141)

erzielte

er

dabei

im

Jahre

2018

ein

Einkommen

in

der

Höhe

von

Fr.

63'491. --

sowie

von

Fr.

50'902. --

im

Jahre

201 9.

Zu

Gunsten

des

Beschwerdeführers

ist

damit

von

einem

durchschnittlichen

Einkommen

von

Fr.

57'196. --

auszugehen .

Unter

Berücksichtigung

der

Nominallohner höhung

(Schweizerischer

Lohnindex

insgesamt

[1939

=

100],

Männer,

Stand

201 9 :

22 7 9,

Stand

202 1 :

2281;

www.bfs.admin.ch,

Arbeit

und

Erwerb,

Löhne/Erwerbseinkommen,

detaillierte

Daten,

Lohnentwicklung;

T39)

ergibt

sich

damit

für

das

Jahr

202 1

ein

durchschnittliches

Valideneinkommen

in

der

Höhe

von

rund

Fr.

57’246 .--

(Fr.

57'196 .--

:

22 7 9

x

2281).

E. 7.3 Für

die

Bestimmung

des

Invalideneinkommens

können

nach

der

Rechtsprechung

Tabellenlöhne

gemäss

den

vom

Bundesamt

für

Statistik

periodisch

herausge gebenen

Lohnstrukturerhebungen

(LSE)

herangezogen

werden

(BGE

139

V

592

E.

2.3,

135

V

297

E.

5.2,

129

V

472

E.

4.2.1).

Dabei

sind

grundsätzlich

die

im

Verfügungszeitpunkt

aktuellsten

veröffentlichten

Tabellen

der

LSE

zu

verwenden

(BGE

143

V

295

E.

4.1.3;

zur

Verwendung

der

aktuellsten

statistischen

Daten

bei

Rentenrevisionen

vgl.

BGE

143

V

295

E.

4.2.2,

142

V

178

E.

2.5.8.1,

133

V

545

E.

7.1).

Die

Verwendung

der

Tabellenlöhne

ist

subsidiär,

das

heisst

deren

Beizug

erfolgt

nur,

wenn

eine

Ermittlung

des

Invalideneinkommens

aufgrund

und

nach

Massgabe

der

konkreten

Gegebenheiten

des

Einzelfalles

nicht

möglich

ist

(vgl.

BGE

142

V

178

E.

2.5.7,

139

V

592

E.

2.3,

135

V

297

E.

5.2;

vgl.

auch

Meyer/Reichmuth,

Bundesgesetz

über

die

Invalidenversicherung,

3.

Auflage

2014,

Rn

55

und

89

zu

Art.

28a,

mit

weiteren

Hinweisen

auf

die

Rechtsprechung).

Nachdem

der

Beschwerdeführer

aktuell

keiner

Tätigkeit

nachgeht,

ist

das

Invaliden einkommen

gestützt

auf

die

Tabellenlöhne

zu

ermitteln.

Gemäss

der

Beur teilung

im

Z.___ -Gutachten

kann

dem

Beschwerdeführer

jede

kognitiv

nicht

beanspruchende

Tätigkeit

mit

geregelten

Abläufen,

bei

welcher

das

Pensum

unge stört

abgearbeitet

werden

kann,

uneingeschränkt

zugemutet

werden

(E.

5.3).

Im

Jahre

202 0

belief

sich

der

Tabellenlohn

für

Männer,

die

einfache

Tätigkeiten

körperlicher

oder

handwerklicher

Art

ausführen,

auf

Fr.

5' 261 .--

monatlich

(LSE

202 0,

Tabelle

TA1,

Total,

Niveau

1),

mithin

Fr.

63' 132 .--

im

Jahr

(Fr.

5' 261 .--

x

12).

Unter

Berücksichtigung

einer

durchschnittlichen

wöchentlichen

Arbeitszeit

von

41.7

Wochenstunden

(betriebsübliche

Arbeitszeit

nach

Wirtschaftsab teilungen,

Total;

www.bfs.admin.ch,

Arbeit

und

Erwerb,

Erwerbstätigkeit

und

Arbeits zeit,

detail lierte

Daten)

und

unter

Anpassung

an

die

Nominallohnent wicklung

(Entwicklung

der

Nominallöhne,

der

Konsumentenpreise

und

der

Real löhne,

2010-2023,

T39)

ergibt

sich

für

das

Jahr

202 1

ein

Invalideneinkommen

von

rund

Fr.

65’328 .--

(Fr.

63' 132 .--

:

40

x

41.7

:

2298

x

2281).

E. 7.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).

Der

Beschwerdeführer

ist

in

jede r

kognitiv

nicht

beanspruchenden

Tätigkeit

mit

geregelten

Abläufen,

bei

welcher

das

Pensum

ungestört

abgearbeitet

werden

kann,

uneingeschränkt

arbeitsfähig

(E.

5.3).

Weitere

Beeinträchtigungen,

welche

das

Spektrum

an

zumutbaren

Verweistätigkeiten

auf

dem

freien

Arbeitsmarkt

zusätzlich

einschränken,

liegen

nicht

vor

und

ein

Abzug

vom

Tabellenlohn

ist

nicht

gerechtfertigt.

Selbst

wenn

jedoch

zugunsten

des

Beschwerdeführers

vom

Maximalabzug

von

25

%

ausgegangen

würde,

führte

dies

wie

nachfolgend

zu

zeigen

ist

nicht

zu

einem

Rentenanspruch.

E. 7.5 U nter

Berücksichtigung

des

Maximalabzuges

von

25

%

(vgl.

vorstehend

E.

7.4)

würde

das

Invalideneinkommen

damit

rund

Fr.

48'996. --

betragen

(Fr.

65’328 . --

x

0.75;

vgl.

vorstehend

E.

7.3).

Bei

einem

Valideneinkommen

von

F r.

57’246 . --

(vorstehend

E.

7.2)

läge

damit

eine

Einkommenseinbusse

von

Fr.

8'250. --

vor,

was

einem

rentenausschliessenden

Invaliditätsgrad

von

rund

14

%

entspricht.

Die

angefochtene

Verfügung

vom

29.

August

2024

erweist

sich

damit

als

rechtens,

was

zur

Abweisung

der

Beschwerde

führt. 8.

Da

es

im

vorliegenden

Verfahren

um

die

Bewilligung

oder

Verweigerung

von

IV-Leistungen

geht,

ist

das

Verfahren

kostenpflichtig.

Die

Gerichtskosten

sind

nach

dem

Verfahrensaufwand

und

unabhängig

vom

Streitwert

festzulegen

(Art.

69

Abs.

1 bis

IVG)

und

auf

Fr.

800.--

anzusetzen.

Entsprechend

dem

Ausgang

des

Ver fahrens

sind

sie

dem

Beschwerdeführer

aufzuerlegen,

zufolge

Gewährung

der

unent geltlichen

Prozessführung

jedoch

einstweilen

auf

die

Gerichtskasse

zu

neh men. Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr.

800 .--

werden

dem

Beschwerdeführer

auferlegt,

zufolge

Gewäh rung

der

unentgeltlichen

Prozessführung

jedoch

einstweilen

auf

die

Gerichts kasse

genommen.

Der

Beschwerdeführer

wird

auf

die

Nachzahlungspflicht

gemäss

§

16

Abs.

4

GSVGer

hingewiesen. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Stadt

Zürich

Soziale

Dienste - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle - Bundesamt

für

Sozialversicherungen sowie

an: - Gerichtskasse

(im

Dispositiv

nach

Eintritt

der

Rechtskraft) 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesgesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensKübler-Zillig

E. 9 f.).

Sowohl

in

der

ange stammten

als

auch

in

einer

Verweistätigkeit

bestehe

demnach

eine

vollständige

Arbeitsfähigkeit

(S.

E. 10 Ziff.

6

und

7).

Dementsprechend

hielten

Dr.

A.___

und

Dr.

B.___

in

ihrer

bidisziplinären

Zusammenfassung

vom

E. 13 Juni

2013

fest,

es

könnten

weder

psychiatrische

noch

rheumatologische

Diagnosen

gestellt

werden

und

der

Beschwerdeführer

sei

in

jeglicher

Tätigkeit

zu

100

%

arbeitsfähig.

Auch

habe

aus

bidisziplinärer

Sicht

nie

eine

längerfristige

Einschränkung

der

Arbeitsfähigkeit

bestanden

(Urk.

10/51). 3. 2

Gestützt

auf

diese

Aktenlage

verneinte

die

Beschwerdegegnerin

mit

Verfügung

vom

27.

September

2013

einen

Rentenanspruch

des

Beschwerdeführers

und

ging

davon

aus,

dass

eine

über

längere

Zeit

dauernde

Einschränkung

der

Arbeits fähigkeit

nicht

ausgewiesen

sei.

Es

sei

dem

Beschwerdeführer

zumutbar,

die

zuletzt

ausgeübte

Tätigkeit

vollzeitlich

auszuüben,

ein

invalidisierender

Gesundheits schaden

liege

nicht

vor

(Urk.

10/60

S.

1).

4. 4.1

Im

Nachgang

der

Neuanmeldung

vom

E. 17 August

2020

(Urk.

10/74)

wurde n

die

folgenden

medizinischen

Berichte

eingereicht. 4.2

Der

behandelnde

Psychiater

Dr.

med.

C.___,

Facharzt

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

diagnostizierte

in

seinem

Bericht

vom

3.

Januar

2021

eine

rezidi vierende

depressive

Störung,

gegenwärtig

schwergradige

depressive

Episode

ohne

psychotische

Symptome

(ICD-10

F33.2),

sowie

eine

chronische

Schmerzstörung

mit

somatischen

und

psychischen

Faktoren

(ICD-10

F45.41)

mit

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

(Urk.

10/111/13-

E. 18 S.

4

Ziff.

3) .

Der

Beschwerdeführer

stehe

bei

ihm

seit

Februar

2017

in

Behandlung

(S.

2

Ziff.

2).

Es

liege

eine

relevante

Antriebsstörung

im

Sinn

einer

depressiven

Hem mung

vor.

Das

formale

Denken

sei

verlangsamt,

umständlich,

schwerfällig,

gehemmt,

verarmt

und

gesperrt.

Inhaltlich

sei

das

Denken

negativistisch,

nihilis tisch,

phobisch

und

misstrauisch

und

durch

Insuffizienzgefühle,

Hilflosigkeit,

Resig nation,

Zukunftsperspektivlosigkeit

und

unterschiedliche

Schmerzen

geprägt

(S.

1) .

Hinweise

auf

Halluzinationen,

Verfolgungs-,

Bedeutungs-

und

Beeinträchti gungswahn

oder

Ich-Störungen

bestünden

keine.

Während

der

Unter suchung

wirke

er

apathisch,

unkonzentriert,

müde,

erschöpft

und

niederge schlagen.

Öfter

könne

er

nicht

au f

die

gestellten

Fragen

eingehen.

Alt-

wie

auch

Neugedächtnis

sowie

die

Aufnahme,

Speicherung

und

Wiedergabefähigkeit

ein facher

und

komplexer

Sinninhalte

seien

leicht -

bis

mittelgradig

beeinträchtigt.

Auch

die

Erlebnis-

und

Bewertungsebenen

seien

beeinträchtigt.

Im

Lebensalltag

stelle

sich

eine

vermehrte

Reizbarkeit

heraus,

bei

welcher

der

Beschwerdeführer

zu

explosiven

Gefühlsausbrüchen

neige.

Die

Intelligenzleistungen

entsprächen

dem

Ausbildungsstand

des

Beschwerdeführers.

Es

handle

sich

bei

ihm

um

eine

sehr

schlichte

Primärpersönlichkeit.

Frei

flottierende

oder

situativ

beziehungs weise

interpersonell

ausgelöste

Ängste

habe

der

Beschwerdeführer

nicht

geschil dert

(S.

1

f.) .

Hinweise

auf

das

Vorliegen

von

Handlungs-,

Kontroll-

oder

Gedanken zwängen

lägen

nicht

vor.

Die

Ernährungsgewohnheiten

seien

unregel mässig,

der

Appetit

werde

als

wenig

beschrieben.

In

der

Exploration

hätten

keine

bewusstseinsnahe

simulative

oder

aggravative

Tendenzen

festgestellt

werden

können.

Weder

Kritikfähigkeit

noch

Urteilskraft

seien

beeinträchtigt,

die

Geschäfts fähigkeit

sei

nicht

aufgehoben.

Es

bestünden

Interessen-

und

Lustlosig keit,

Verlust

der

Lebensfreude,

Zukunftsperspektivlosigkeit,

Versagensgefühle,

ein

vermindertes

Selbstwertgefühl,

Suizidgedanken,

eine

Störung

der

Vitalität

sowie

unterschiedliche

Schmerzen,

die

teilweise

körperlich,

teilweise

psychisch

bedingt

seien

(S.

2).

Der

Beschwerdeführer

berichte,

er

fühle

sich

in

kleinsten

Konfliktsituationen

schnell

beleidigt,

angegriffen

und

nicht

erwünscht.

Aufgrund

von

Schlaf-

und

Konzentrationsstörungen

habe

er

häufig

Mühe

mit

ihm

erteilten

Aufgaben,

da

er

oft

nicht

verstehe,

was

zu

tun

sei

(S.

3

unten).

Er

werde

medikamen tös

mit

Escitalopram

E. 20 mg

und

Quetiapin

E. 25 mg

behandelt

und

besuche

ein-

bis

zweimal

monatlich

eine

Psychotherapie

(S.

4

Ziff.

4).

Aufgrund

der

genannten

Störungen

seien

die

Fähigkeiten

zur

Kompetenz-

und

Wissens anwendung

sowie

zur

Entscheidungs-

und

Urteilsfähigkeit

voll ständig

beein trächtigt.

Die

Fähigkeiten

zur

Anpassung

an

Regeln

und

Routinen,

zur

Planung

und

Strukturierung

von

Aufgaben,

zu

Proaktivität

und

Spontanaktivitäten

seien

erheblich

eingeschränkt,

diejenigen

zur

Widerstands-

und

Durchhaltefähigkeit

sowie

zur

Selbstbehauptungs-

und

Gruppenfähigkeit

seien

erheblich

beein trächtigt.

Aufgrund

dieser

Störungen

sei

der

Beschwerdeführer

nicht

in

der

Lage,

eine

leichte

Tätigkeit

auszuführen,

es

liege

keine

Arbeitsfähigkeit

mehr

vor

(S.

5

Ziff.

5).

Die

Prognose

sei

schlecht

und

werde

durch

die

Chronifizierung

der

Stö rungen,

ein

geringes

Mass

an

Allgemeinwissen,

Introspektionsfähigkeit,

Resi lienz,

Ressourcen

und

Motivation

sowie

vielfältige

widrige

Umstände

negativ

beein flusst.

Bei

diesen

Faktoren

sei

es

sehr

schwer,

eine

Besserung

zu

erreichen

(S.

5

Ziff.

6).

Eine

Wiederaufnahme

der

Arbeit

sei

derzeit

nicht

möglich,

auch

nicht

teilweise

(S.

5

Ziff.

7).

Vor

der

Einreise

in

die

Schweiz

habe

der

Beschwerde führer

in

einem

Hotel

in

der

Türkei

gearbeitet.

Danach

sei

er

in

unterschiedlichen

Bereichen

tätig

gewesen,

seit

Ende

Januar

2020

sei

er

arbeitsunfähig

(S.

3

Mitte). 4. 3

Im

D.___

wurde

a m

11.

sowie

12.

März

2021

im

Auftrag

des

Krankentaggeldversicherers

eine

funktions orientierte

medizinische

Abklärung

(Evaluation

der

funktionellen

Leistungs fähigkeit,

EFL)

durchgeführt.

In

ihrem

Bericht

vom

22.

März

2021

(Urk.

10/118)

vermochten

med.

pract.

E.___,

Fachärztin

für

Physikalische

Medizin

und

Rehabilitation,

sowie

PD

Dr.

med.

F.___,

Facharzt

für

Physikalische

Medizin

und

Rehabilitation

sowie

für

Rheumatologie,

keine

Diagnose

mit

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

zu

stellen .

Als

solche

ohne

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

nannten

sie

sodann

folgende

(S.

2

Ziff.

1): - Sulcus-ulnaris-Syndrom

links - Zervikalgien

linksbetont,

am

ehesten

muskuläre

Genese - Gonalgie - Sprunggelenkschmerzen

beidseits,

anamnestisch

Fersensporn

links - anamnestisch

Asthma

bronchialis - arterielle

Hypertonie - Arrhythmie - anamnestisch

Fibromyalgie-Syndrom

Als

Fremddiagnosen

nannten

med.

pract.

E.___

sowie

Dr.

F.___

sodann

die

rezidivierende

depressive

Störung,

gegenwärtig

schwergradige

depressive

Episode

ohne

psychotische

Symptome

sowie

die

chronische

Schmerzstörung

mit

soma tischen

und

psychischen

Faktoren

(S.

2

Ziff.

1).

Subjektiv

habe

der

Beschwerde führer

Schmerzen

im

Nackenbereich,

linksseitige

Ellenbogenschmerzen,

Taubheits gefühle

im

Bereich

der

Finger

III

bis

V

links,

Gelenkschmerzen,

dies

vor

allem

im

Bereich

des

Knies

und

der

oberen

Sprunggelenke

beidseits

mit

Zunahme

der

Schmerzsymptomatik

bei

Belastung

und/oder

Bewegung

beschrieben .

Bei

der

aktuellen

klinischen

Untersuchung

seien

objektiv

ein

druckschmerzhafter

Epicondylus

ulnaris

links

sowie

eine

Sensibilitätsminderung

des

linken

Beins

aussen seitig

eruiert

worden .

Es

sei

eine

schmerzhaft

verminderte

Belastungs toleranz

des

linken

Arms,

Nacken,

Lendenbereich

rechts

sowie

beiden

Füssen

festgestellt

worden.

Zusammengefasst

bestehe

ein

chronifiziertes

generalisiertes

Schmerzverhalten

bei

(am

ehesten)

Erkrankung

aus

dem

psychiatrischen

Formen kreis

mit

einer

chronischen

Schmerzstörung

ohne

relevanten

Befund

(S.

2

f.

Ziff.

2).

Das

arbeitsbezogene

relevante

Problem

bestehe

in

einer

schmerzhaft

vermin derten

Belastungstoleranz

im

Bereich

des

linken

Armes,

akzentuiert

im

Ellbogen,

Handgelenk

und

dem

3.

bis

5.

Finger

(«Einschlafen»),

im

Nacken

links

sowie

im

rechten

Knie

und

beiden

Füssen

(links

mehr

als

rechts)

sowie

im

unteren

Rücken

rechts.

Im

Vordergrund

stehe

ein

Schmerz-

und

Schonverhalten,

dadurch

habe

der

Beschwerdeführer

in

relevanten

Tests

nicht

bis

an

das

sichere

funktio nelle

Limit

herangeführt

werden

können.

Die

Leistungsbereitschaft

werde

als

nicht

zuverlässig

beurteilt.

Die

Beobachtungen

bei

den

Tests

würden

auf

eine

deutliche

Selbstlimitierung

hinweisen.

Die

Konsistenz

bei

den

Tests

sei

mässig,

die

demonstrierte

Belastbarkeit

minimal.

Infolge

beobachteter

erheblicher

Symptomaus weitung

seien

die

Resultate

der

Belastbarkeitstests

für

die

Beur teilung

nicht

verwertbar.

Es

sei

davon

auszugehen,

dass

der

Beschwerdeführer

bei

gutem

Effort

mehr

leisten

könne,

als

er

bei

den

Leistungstests

gezeigt

habe

(S.

3

Ziff.

3.1).

Die

Zumutbarkeit

sowohl

der

angestammten

als

auch

anderer

beruf lichen

Tätigkeiten

könne

nach

der

Evaluation

der

funktionellen

Leistungs fähigkeit

aufgrund

des

Schmerz-

und

Schonverhalten

nicht

beurteilt

werden

und

müsse

aus

ärztlich-medizinischer

Sicht

erfolgen

(S.

3

Ziff.

3.2-3).

Die

ange stammte

Tätigkeit

als

Chauffeur

sei

als

leicht

bis

mittelschwer

und

nur

manchmal

bis

schwer

zu

taxieren.

Aus

rein

rheumatologisch-orthopädischer

Sicht

sowie

medizi nisch-theoretisch

bei

fehlendem

Befund

sei

die

angestammte

Tätigkeit

funktionell

gesehen

ganztags

zumutbar

bei

einer

Arbeitsfähigkeit

von

100

%

(S.

4

Ziff.

6.1).

Aus

rein

rheumatologisch-orthopädischer

Sicht

und

unabhängig

vom

Verhalten

bei

der

EFL

sei

dem

Beschwerdeführer

eine

wechselpositionierende

und

wechselbelastende,

mindestens

mittelschwere

berufliche

Tätigkeit

ganztags

zumut bar,

es

bestehe

eine

Arbeitsfähigkeit

von

100

%

(S.

4

Ziff.

6.2).

4. 4

Im

Auftrag

des

Krankentaggeldversicherers

wurde

der

Beschwerdeführer

am

E. 30 April

2021

im

Rahmen

eines

versicherungsmedizinischen

f unktions-

und

r essourcenorien tierten

Assessments

psychiatrisch-psychopathologisch

sowie

verhaltensneu rologisch-leistungspsychologisch

untersucht.

In

ihrem

Bericht

vom

19.

Juni

2021

(Urk.

10/128/2-17)

hielten

Dr.

med.

G.___,

Facharzt

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

und

Dr.

med.

H.___,

Fachärztin

für

Neurologie,

fest,

es

bestünden

leichte

bis

mittelschwere

neurokognitive

Funktions defizite

als

residuelle

Folgen

der

affektpathologischen

Störung

und

medikamen tösen

Faktoren.

Zudem

sei

d er

Beschwerdeführer

im

Rahmen

einer

mittelsch w eren

affektbetonten

Zeichnung

beziehungsweise

F3-Episode

funktionsbe einträchtigt.

Die

Schmerzproblematik

sei

im

Sinne

einer

F45.4-Störung

zu

operationalisieren

(S.

11

Ziff.

V).

Der

Beschwerdeführer

leide

seit

zirka

zehn

Jahren

unter

einer

Schmerzsymptomatik,

die

initial

leicht

ausgeprägt

gewe sen

sei,

im

Verlauf

aber

kontinuierlich

an

Intensität

zugenommen

habe .

Im

Ver lauf

habe

er

sich

wegen

der

starken

Schmerzen

auch

psychisch

nicht

gut

gefühlt,

sodass

die

fachpsychiatrische

Behandlung

intensiviert

worden

sei.

Derzeit

werde

vor

allem

aus

psychiatrischer

Sicht

eine

Arbeitsunfähigkeit

attestiert

(S.

3

Mitte).

Im

Vordergrund

der

berufs-

und

arbeitslimitierenden

Defizite

beklage

der

Beschwerde führer

in

der

freien

Schilderung

Schmerzen,

es

gebe

keine

Region

am

Körper,

die

nicht

schmerze.

Durch

Bewegung

und

Belastung

komme

es

zu

einer

Zunahme

der

Schmerzsymptomatik.

Tagsüber

bestehe

zudem

eine

Müdigkeit.

Kognitive

Einschränkungen,

insbesondere

eine

verminderte

Konzentrationsfä higkeit

o der

Gedächtnisprobleme,

stünden

nicht

im

Vordergrund.

Psychisch

fühle

er

sich

vor

allem

wegen

der

Schmerzen

nicht

gut

(S.

3

f.).

Aktuell

werde

er

medika mentös

behandelt,

wobei

er

keine

Antidepressiva

einnehme,

und

besuche

einmal

monatlich

eine

Psychotherapie

(S.

4

oben).

Im

Rahmen

der

Befunder hebung

wirke

der

Beschwerdeführer

müde

und

erschöpft.

Die

affektive

Modula tions-

und

Resonanzfähigkeit

sei

mittelschwer

vermindert.

Im

Übrigen

seien

die

klinisch-objektiven

Befunde

unauffällig

(S.

6

f.

Ziff.

III).

Bezüglich

der

neuropsy chologisch-verhaltensneurologischen

Testbefunde

hätten

sich

leichte

Einschrän kungen

bezüglich

Aufmerksamkeit,

Gedächtnis

und

kognitiven

Frontalhirn funktionen

ergeben,

wobei

sich

hier

zusätzlich

erhebliche

Strukturierungs schwierigkeiten

gezeigt

hätten

(S.

7

Ziff.

4).

Aus

psychopathologisch-verhaltensneuro logischer

Sicht

lasse

sich

insgesamt

eine

affektbetonte

mittel schwere

depressive

Zeichnung

feststellen.

Die

berufsbezogene

neuropsy chologisch-leistungspsychologische

Abklärung

ergebe

im

kognitiven

Bereich

unter

Berücksichtigung

eines

prämorbid

mittleren

Leistungsprofils

eine

leichte

verbale

anterograde-anamnestische

Störung

sowie

ein

dysattentionales

Syndrom

als

residuelle

Folge

der

affektpathologischen

Störung

sowie

medikamentöse r

Fak toren.

Zu

bemerken

sei

zudem,

dass

die

aktuelle

Untersuchung

unter

sehr

struktu rierten

und

störarmen

Bedingungen

erfolgt

sei.

Unter

weniger

vorgegebener

Arbeits struktur

sowie

in

Stress-

und

Belastungssituationen

sei

aktuell

aufgrund

verminderter

kognitiver

Ressourcen

von

einer

Aggravation

der

genannten

Befunde

und

von

einer

erhöhten

Wahrscheinlichkeit

einer

Leistungsabnahme

mit

relevanter

Auswirkung

auf

die

Fehlerkontrolle

und

die

Effizienz

der

beruflichen

Tätigkeit

auszugehen

(S.

9

unten).

Aktuell

lasse

sich

in

der

angestammten

Tätig keit

als

Kurierfahrer

unter

Berücksichtigung

der

limitierten

Belastbarkeit

eine

leichte

bis

mittelschwere

Beeinträchtigung

des

geistig-mentalen/neurokognitiven

Leistungsprofils

feststellen.

Insgesamt

liessen

sich

leichte

bis

mittelschwere

neuro kognitive

Einschränkungen

der

im

angestammten

Beruf

gestellten

Anforde rungen

an

die

kognitive

Belastbarkeit,

die

kognitive

Flexibilität

und

die

Fehler kontrolle

ableiten.

Die

Befunde

qualifizierten

objektiv-kriterienorientiert

anhand

der

ICF Modalitäten

für

relevante

Beeinträchtigungen

des

psychosozialen

Funktions potenzials,

korrelierend

zum

erfragten

subjektiv

geschilderten

globalen

Alltagsaktivitätsspektrum.

Unter

Berücksichtigung

des

im

Rahmen

der

ange stammten

beruflichen

Tätigkeit

als

Kurierfahrer

geforderten

intellektuellen

Anspruchs niveaus

mittleren

Grades

sei

von

leichten

bis

mittelschweren

Einschränkun gen

auszugehen

(S.

10

oben).

Die

kontextgebundene

Entschei dungs-

und

Urteilsfähigkeit

sei

nicht

beeinträchtigt.

Es

bestehe

demnach

leistungspsy chologisch

eine

leichte

Diskrepanz

zwischen

der

subjektiven

Ein schätzung

der

Arbeitsfähigkeit

und

den

objektiv

leistungseinschränkenden

Befun den.

Die

normativ-kriterien-/ressourcenorientierte

Beurteilung

der

Arbeits fähigkeit

für

die

zuletzt

ausgeübte

Tätigkeit

als

Kurierfahrer

sowie

für

jede

andere

bildungsangepasste

Tätigkeit

im

Rahmen

der

funktions-

und

ressourcenorientier ten

Perspektive

ergebe

aktuell

medizinisch-theoretisch/abstrakt

eine

(30)-50%ige

Einschränkung

des

arbeitsbezogenen

Funktionspotenzials,

welche

als

pas sager/verbesserungsfähig

zu

beurteilen

sei

(S.

10

unten).

Prognostisch

sei

unter

Berücksichtigung

klinisch

empirischer

Erfahrungswerte

von

einer

Erholung

im

Verlauf

und

einer

Steigerung

der

Arbeitsfähigkeit

innerhalb

der

nächsten

acht

bis

zehn

Wochen

auszugehen

(S.

11

Ziff.

V).

Nach

der

angeplanten

stationären

Reha bilitation

sei

eine

Reevaluation

vorzusehen

(S.

11

Ziff.

V).

Aus

leistungspsy chologisch er

Sicht

bestehe

k eine

Diskrepanz

zwischen

der

subjektiven

Ein schätzung

der

Arbeitsfähigkeit

und

den

objektiv

leistungseinschränkenden

Befunden

(S.

11

Ziff.

VII) . 4. 5

In

ihrem

Bericht

vom

22.

Februar

2022

nannte

die

Hausärztin

Dr.

med.

I.___,

Fachärztin

für

Rheumatologie

sowie

für

Allgemeine

Innere

Medizin,

fol gende,

hier

verkürzt

wiedergegebene

Diagnosen

mit

Auswirkung

auf

die

Arbeits fähigkeit

(Urk.

10/135/6-13

Ziff.

2.5): - chronische

Fersenschmerzen

rechts

bei

Verdacht

auf

Plantarfasziitis - depressive

Störung - leichte

bis

mittelschwere

neurokognitive

Einschränkung

Als

Diagnosen

ohne

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

nannte

Dr.

I.___

im

Wesentlichen

folgende

(Ziff.

2.6): - chronisches

mulitlokuläres

Schmerzsyndrom,

am

ehesten

Fibromyalgie syndrom - chronisches

Panvertebralsyndrom - chronische

Epicondylitis

humeri

ulnaris

links - chronische

Knieschmerzen

beidseits - brennendes

Gefühl

des

linken

Fusses

unklarer

Genese - chronische

Parästhesien

vom

linken

Arm/Hand - chronische

gastrointestinale

Beschwerden - Asthma

bronchiale

Aus

rheumatologischer

Sicht

sowie

m edizinisch-theoretisch

sei

die

Prognose

günstig.

Beim

Beschwerdeführer

bestünden

aber

Kontextfaktoren

wie

Migrations hintergrund,

depressive

Störung

und

finanzielle

Probleme,

welche

die

Prognose

negativ

beeinflussten

(Ziff.

2.7).

Aufgrund

des

aktuellen

Zustandsbildes

sei

der

Beschwerdeführer

für

die

bisherige

Tätigkeit

zu

100

%

arbeitsunfähig

(Ziff.

4.1).

Eine

dem

Leiden

angepasste

Tätigkeit

könne

ihm

aus

rheumatologischer

Sicht

initial

bis

zwei

Stunden

täglich

zugemutet

werden

(Ziff.

4.2).

4. 6

Nach

einem

Aufenthalt

vom

17.

März

bis

7.

April

2022

in

der

Klinik

J.___,

nannten

die

Ärzte

im

Austrittsbericht

vom

6.

April

2022

neben

den

bekannten

Diagnosen

eine

Leukopenie

sowie

ein

Post-Covid-Syndrom

(Urk.

10/138

S.

1

f.) .

Der

Beschwerdeführer

fühle

sich

sehr

erschöpft

und

ener gielos

und

gebe

eine

Schlafproblematik

nach

erhöhter

Aktivität

aufgrund

von

verstärkten

Schmerzen

an.

Er

klage

über

Schmerzen

beidseits

über

den

Sprung gelenken,

den

Knie n,

Fingergrundgelenken

sowie

dem

Rücken.

Zudem

bestünden

rezidivierende

Kopfschmerzen

sowie

gastrointestinale

Beschwerden.

D ie

belas tende

Situation

aufgrund

der

aktuellen

Arbeitsunfähigkeit

verstärke

d ie

depres siven

Verstimmungen

(S.

3

oben).

Die

Beschwerden

würden

im

Sinne

eines

chro nischen

Panvertebralsyndroms

bewertet.

Es

sei

eine

multimodale

Behandlung

auf

der

interdisziplinären

Schmerztherapieabteilung

erfolgt,

wobei

der

Beschwerde führer

einen

guten

Einstieg

gefunden

und

motiviert

daran

gearbeitet

habe,

Lösungs ansätze,

Entspannungsverfahren

und

Copingstrategien

zu

entwickeln.

Während

des

Aufenthalts

seien

die

Rückenschmerzen

im

Vordergrund

gestanden,

welche

die

Teilnahme

an

den

Therapien

erschwert

hätten

(S.

5). 4. 7

Dr.

I.___

hielt

am

5.

Dezember

2022

bei

unveränderten

Diagnosen

sowie

Befun den

(Urk.

10/154

Ziff.

E. 34 Ziff.

4.1).

Der

Beschwerdeführer

beklage

insbesondere

brennende

Schmerzen

am

gesamten

Körper,

etwa

zwei-

bis

dreimal

pro

Woche

zusätzlich

auftretende

halbseitige

Kopfschmerzen,

einmal

links,

einmal

rechts,

eine

allgemeine

Kraftlosigkeit,

Ein-

und

Durchschlafstö rungen

und

eine

oft

vorhandene

Traurigkeit

sowie

Schwäche

in

Armen

und

Beinen.

Aufgrund

seiner

Beschwerde n

vermöge

er

sich

keine

berufliche

Tätigkeit

vorstellen.

Aus

allgemeininternistischer

Sicht

stelle

sich

die

Frage,

ob

ein

Long-Covid-Syndrom

vorliegen

könne.

Die

Schmerzsymptomatik

sei

bereits

seit

dem

Jahre

2012

vorhanden

und

habe

sich

nach

den

Covid-Infektionen

verstärkt.

In

der

IV-Anmeldung

im

August

2020

habe

er

vor

allem

eingeschränkte

Nerven

und

Muskelfunktionen

an

beiden

Armen,

eine

Kraftlosigkeit

und

Taubheitsgefühl

in

Fingern

und

Händen

beidseits

angegeben,

welche

nicht

auf

ein

Post-Covid-Syndrom

zurückgeführt

werden

könnten.

Vielmehr

sei

aus

psychiatrischer

Sicht

im

Januar

2021

eine

schwergradige

depressive

Episode

sowie

eine

chronische

Schmerzstörung

mit

somatischen

und

psychischen

Faktoren

postuliert

worden.

Die

EFL-Abklärung

im

März

2021

habe

passend

hierzu

eine

nicht

zuverlässige

Leistungsbereitschaft

ergeben.

Sowohl

für

die

depressive

Stimmung

wie

auch

für

die

Schmerzsymptomatik

seien

somit

andere

Diagnosen

als

ein

Long-Covid-Syndrom

verantwortlich.

Aus

internistischer

Sicht

liege

ein

Asthma

bronchiale

bei

fortgesetztem

Nikotinkonsum

vor,

wobei

eine

Lungenfunktionsprüfung

normale

Befunde

ergeben

habe.

Diese

Diagnose

verunmöglich e

jedoch

körperlich

anstren gende

Tätigkeiten

oder

solche

mit

Nässe,

Feuchtigkeit

oder

Staub - exposition.

Wei tere

internistische

Diagnosen

könnten

nicht

gestellt

werden

(S.

35).

4.9.3

Die

psychiatrische

Gutachter in

Dr.

med.

L.___,

Fachärztin

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

führte

aus

(Urk.

10/190/39-50),

der

Beschwerde führer

sei

allseits

orientiert

und

bewusstseinsklar.

Die

Konzentration

könne

für

die

Dauer

der

Untersuchung

bis

auf

eine

kurze

Störung

aufrechterhalten

werden.

Der

Beschwerdeführer

könne

dem

Gesprächsverlauf

folgen

und

seine

Aufmerk samkeit

adäquat

zwischen

Dolmetscherin

und

Referentin

teilen.

Formal gedanklich

sei

er

klar

und

kohärent,

es

gebe

keine

Auffälligkeiten,

insbesondere

keine

Verlangsamung.

Es

bestünden

keine

Hinweise

auf

psychotisches

Erleben

wie

Wahn,

Sinnestäuschungen

oder

Ich-Störungen,

Befürchtungen

im

engeren

Sinn,

Zwangsgedanken

oder

Zwangshandlungen

seien

nicht

explorierbar.

Die

beschriebe nen

«Attacken,

Zusammenbrüche»

würden

Ähnlichkeiten

mit

Panikat tacken

aufweisen,

dies

insofern,

als

dass

sie

plötzlich

auftr ä ten

und

offenbar

mit

gewissen

somatischen

Beschwerden

wie

Taubheitsgefühle

oder

Schwäche

einher gingen.

Affektiv

sei

der

Beschwerdeführer

euthym,

die

Schwingungsfähigkeit

sei

unauffällig.

Er

lächle

situationsadäquat

mehrfach

während

der

Untersuchung

und

sei

psychomotorisch

ruhig,

der

Rapport

sei

herstellbar.

Selbstverletzendes

Verhal ten

verneine

er,

es

bestehe

keine

Selbst-

oder

Fremdgefährdung

(S.

45

f.

Ziff.

4. 3).

Es

bestünden

Inkonsistenzen

bezüglich

der

Medikamenteneinnahme

sowie

das

Autofahren

(S.

40

f.

Ziff.

3.2,

S.

46

f.

Ziff.

6.2.1).

Anhand

der

Angaben

zu

Tages ablauf

und

Aktivitäten

mit

regelmässigem

Tagesablauf,

Verrichten

von

Aufgaben

im

Haushalt,

Kochen,

Einkaufen,

Autofahren,

Betreuung

der

Kinder

inklusive

Hausaufgabenhilfe

sowie

Ausflüge n

am

Wochenende

seien

keine

relevanten

Einschrän kungen

festzustellen

(S.

47

Ziff.

6.2.2).

Der

gutachterlichen

Einschät zung

aus

dem

Jahre

2013

könne

gefolgt

werden.

Der

behandelnde

Psychiater

habe

im

Jahre

2021

eine

schwere

depressive

Episode

aufgeführt.

Diese

könne

zumin dest

für

den

damaligen

Zeitpunkt

nachvollzogen

werden.

Im

Folgebericht

vom

April

2023

beschreibe

er

interessanterweise

eine

mittelgradige

depressive

Störung,

bei

ansonsten

absolut

identischen

Angaben.

Die

zusätzlichen

Diagnosen

einer

Angststörung

mit

Panikattacken

habe

er

zudem

nicht

explizit

diskutiert.

Seine

Einschätzung

einer

vollen

Arbeitsunfähigkeit

könne

damit

nicht

nachvoll zogen

werden.

Zum

Zeitpunkt

der

versicherungsmedizinischen

Untersuchung

im

Juni

2021

habe

offenbar

noch

eine

mittelgradige

depressive

Symptomatik

bestan den,

im

Vergleich

dazu

sei

eine

Verbesserung

eingetreten,

im

aktuellen

Untersuchungs zeitpunkt

habe

diese

Symptomatik

nicht

mehr

festgestellt

werden

können.

Bei

der

grundsätzlich

guten

Prognose

einer

affektiven

Störung

sei

eine

Verbesserung,

gerade

unter

antidepressiver

Behandlung,

zu

erwarten.

Vorüber gehend

könne

jedoch

die

beschriebene

Einschränkung

der

Arbeitsfähigkeit

von

30

bis

50

%

bestanden

haben

(S.

47

Ziff.

6.2.3).

Es

sei

das

Vorliegen

einer

rezidivie renden

depressiven

Störung

anzunehmen,

diesbezüglich

seien

in

der

Vergangen heit

mindestens

mittelschwere

Episoden

aufgetreten.

Aktuell

könne

jedoch

kein

depressives

Syndrom

festgestellt

werden.

Somit

sei,

auch

mit

lediglich

antidepressiver

Behandlung

von

60

mg

Cymbalta,

von

einer

Remission

der

offen bar

zuletzt

noch

bestehenden

mittelgradigen

Episode

auszugehen,

wie

es

auch

in

einem

regulären

Krankheitsverlauf

zu

erwarten

sei.

Eine

eigenständige

Angster krankung

könne

nicht

festgestellt

werden,

insbesondere

könne

die

vom

behan delnden

Psychiater

postulierte

Angststörung

mit

Panikattacken

nicht

bestätigt

werden.

Der

Beschwerdeführer

berichte

von

vereinzelt

auftretenden

Attacken,

die

wohl

Symptome

beinhalten

würden,

welche

auch

bei

einer

Panikstörung

auftre ten

könnten.

Die

Diagnosekriterien

der

ICD-10

für

eine

Panikstörung

würden

jedoch

nicht

erfüllt.

Die

aktuellen

Beschwerden

lägen

hauptsächlich

im

psycho sozialen

Bereich,

so

mit

finanziellen

Sorgen,

Beziehungsproblemen

und

sozialem

Abstieg

(S.

47

f.

Ziff.

6.3

lit.

a).

In

den

letzten

Monaten

sei

keine

Psychotherapie

erfolgt,

der

Beschwerdeführer

habe

jedoch

weiterhin

60

mg

Duloxetin

eingenom men,

wobei

d er

Laborspiegel

auf

eine

unregelmässige

Einnahme

hin weise

(S.

48

Ziff.

7.1).

Der

Beschwerdeführer

verfüge

über

verschiedenste

Fähigkeiten

und

Ressourcen.

Er

führe

den

Haushalt,

kümmere

sich

um

die

Kinder

inklusive

Hilfe

bei

den

Hausaufgaben,

unternehme

Ausflüge

und

Aktivitäten

mit

den

Kindern,

sei

sozial

gut

eingebunden,

fahre

Auto

und

unternehme

Fernreisen.

Demge genüber

bestünden

verschiedene

psychosoziale

Belastungen,

so

Arbeitslosigkeit

mit

Sozialhilfeabhängigkeit

und

finanzielle

Probleme

(S.

48

f.

Ziff.

7.2).

Sowohl

in

der

bisherigen

als

auch

jeder

anderen

Tätigkeit

sei

der

Beschwerdeführer

voll ständig

arbeitsfähig,

wobei

im

Jahre

2021

vorübergehend

eine

Einschränkung

der

Arbeitsfähigkeit

von

30

bis

50

%

vorgelegen

habe

(S.

49

Ziff.

8.1

und

8.2).

4.9.4

Dr.

med.

M.___,

Facharzt

für

Allgemeine

Innere

Medizin

sowie

für

Rheumatologie,

hielt

in

seinem

Teilgutachten

(Urk.

10/190/51-64)

fest,

die

Kooperation

bei

Anamnese

und

Status

sei

insgesamt

sehr

gut,

die

Kommunikation

ebenfalls

ideal.

Der

detaillierte

segmentale

Wirbelsäulenstatus

ergebe

keinerlei

Dysfunktionen,

es

bestehe

eine

eher

überdurchschnittlich

gute

und

völlig

normale

Bewegungsfähigkeit.

Die

muskulären

Befunde

seien

in

keiner

Art

und

Weise

relevant

pathologisch,

es

bestünden

nur

geringfügige

Myogelosen

im

Nacken-Schultergürtel

bei

jedoch

Schilderung

von

lokal

deutlichen

Schmerzen,

dies

bei

minimaler

Kompression

der

Weichteilstrukturen

subokzipital

und

am

Trapezius

links,

periskapulär

rechts,

entlang

der

thorakalen

lumbalen

Muskulatur

auf

der

linken

Seite

sowie

tieflumbal

rechts.

Im

Weiteren

falle

eine

diffuse

Druck empfindlichkeit

bei

minimalem

Palpationsdruck

auf

verschiedene

ossäre

Struk turen

an

der

HWS,

BWS

sowie

gesamten

LWS

auf,

ebenso

eine

Druckempfind lichkeit

bei

minimalem

Palpationsdruck

der

Weichteile

zirkulär

am

Oberarm

rechts,

Unterarm

rechts,

am

Beckengürtel,

am

Ober-

und

Unterschenkel

auf

der

rechten

Seite.

Der

detaillierte

Gelenkstatus

der

oberen

Extremitäten

sei

unauf fällig,

es

bestünden

keinerlei

Bewegungseinschränkungen

und

eine

sehr

gute

Kraftentwicklung

der

Handmuskulatur.

Der

Status

im

Bereich

der

Hüft-

und

Kniege lenke

sei

völlig

adäquat.

An

den

Füssen

bestehe

eine

gewisse

Fussfehlstatik

bei

funktionell

völlig

normaler

Bewegungsfähigkeit.

Die

imponierende

und

soma tisch

nicht

nachvollziehbare

Druckempfindlichkeit

bei

minimalem

Palpations druck

sei

bei

fehlenden

Hinweisen

für

entzündliche

Veränderungen

und

funktio nell

normaler

Bewegungsfähigkeit

somit

nicht

eindeutig

zuordenbar.

Insgesamt

bestehe

eine

ganz

erhebliche

Diskrepanz

zwischen

den

subjektiven

und

seit

knapp

zwölf

Jahren

beklagten,

zum

Teil

multilokulär

imponierenden

Beschwerden

am

gesamten

Bewegungsapparat

und

den

effektiv

klinisch

objektivierbaren

Befun den.

Der

gesamte

Status

könne

als

völlig

unauffällig

interpretiert

werden.

In

diesem

Sinne

bestünden

aus

klinisch-rheumatologischer

Sicht

keinerlei

Diagno sen,

welche

die

Arbeits-

und

Leistungsfähigkeit

für

jegliche

Tätigkeiten

im

freien

Arbeitsmarkt

negativ

beeinflussen

würden

(S.

59

f.

Ziff.

6.1).

4.9.5

In

seinem

Teilgutachten

(Urk.

10/190/65-71)

führte

Dr.

med.

N.___,

Facharzt

für

Neurologie,

aus,

der

Beschwerdeführer

klage

über

Schmerzen

im

ganzen

Körper,

ein

Schwächegefühl

sowie

Müdigkeit

und

Erschöpfung.

Die

aktuelle

neurologische

Untersuchung

falle

diesbezüglich

völlig

regelrecht

aus.

Hinweise

für

eine

proximale

oder

periphere

Nervenaffektion

würden

sich

nicht

ergeben,

d ie

angegebenen

Gefühlsstörungen

seien

nicht

auf

einen

organischen

Nenner

zu

bringen.

Letztlich

seien

diese

wie

auch

die

Ganzkörperschmerzen

Teil

einer

Somatisierungsstörung,

was

in

das

psychiatrische

Fachgebiet

falle.

Unklar

blieben

auch

die

mitangegebene

Müdigkeit

und

Erschöpfung

nach

einer

Coronainfektion.

Diesbezüglich

würden

sich

allerdings

erhebliche

Inkonsistenzen

ergeben,

wenn

der

Beschwerdeführer

von

einer

Infektion

Mitte

Januar

2020

spre che,

als

gerade

die

ersten

solcher

Fälle

in

Europa

berichtet

worden

seien

und

eine

PCR-Testung

noch

nicht

verfügbar

gewesen

sei.

In

der

Gesamtschau

ergebe

sich

auf

neurologischem

Gebiet

keine

die

Arbeitsfähigkeit

wesentlich

einschränkende

Erkrankung

(S.

68

Ziff.

6.1).

4.9.6

M .

Sc .

O.___,

Fachpsychologin

für

Neuropsychologie,

hielt

fest

(Urk.

10/190/72-81),

es

bestehe

eine

leichte

bis

mittelgradige

neuropsycholo gische

Hirnfunktionsstörung

mit

Einschränkungen

in

den

Bereichen

Gedächtnis

(nonverbal),

Wahrnehmung,

räumliche

Verarbeitung

und

exekutive

Funktionen.

Ausserdem

liege

der

nonverbale

IQ

mit

einem

Wert

von

82

im

unterdurch schnittlichen

Bereich

(S.

77

Ziff.

6).

Wenn

der

Beschwerdeführer

unter

einem

selbstbestimmten

Arbeitsrhythmus

arbeiten

könne,

weise

er

ein

durchschnitt liches

Arbeitstempo

auf

und

zeige

keine

Ermüdungserscheinungen.

Müsse

er

sich

äusseren

Tempovorgaben

anpassen,

zeige

er

unterdurchschnittliche

Reaktions zeiten.

Bei

verbalen

und

nonverbalen

Anforderungen

entspreche

das

Arbeits tempo

der

Norm.

Ermüdungserscheinungen

beziehungsweise

eine

Abnahme

der

Leistungen

seien

auch

bei

einem

von

aussen

vorgegebenen

Arbeitsrhythmus

nicht

objektivierbar

(S.

78).

In

der

klinischen

Beobachtung

habe

der

Beschwerdeführer

während

der

mehrstündigen

Untersuchung

eine

durchwegs

konzentrierte

und

motivierte

Mitarbeit

gezeigt.

In

allen

durchgeführten

Beschwerden-

und

Performancevalidierungs verfahren

hätten

sich

keine

auffälligen

Resultate

erge ben,

d ie

Kriterien

für

das

Vorliegen

einer

definitiven,

wahrscheinlichen

oder

mögli chen

Simulation

von

kognitiven

Störungen

seien

nicht

erfüllt.

Es

hätten

sich

allerdings

einzelne

Diskrepanzen

zwischen

dem

neuropsychologischen

Profil

und

den

Schilderungen

des

Beschwerdeführers

gezeigt,

welche

aus

neuropsycho logischer

Sicht

nicht

erklärbar

seien,

auch

nicht

durch

allfällige

ungünstige

kogni tive

Nebenwirkungen

der

Medikation

mit

Psychopharmaka.

Das

bei

einem

nonverbalen

IQ

von

82

unterdurchschnittliche

intellektuelle

Potenzial

decke

sich

nicht

mit

den

biographisch-anamnestischen

Informationen

bezüglich

Ausbildung

und

früherer

Tätigkeit.

Der

Beschwerdeführer

müsse

prämorbid

über

eine

mindes tens

gut

durchschnittliche

Intelligenz

verfügt

haben,

um

seinen

schulischen

und

beruflichen

Werdegang

erfolgreich

gemeistert

zu

haben.

Eine

Ursache

für

eine

Verschlechterung

des

(nonverbalen)

intellektuellen

Potenzials

ergebe

sich

aus

neuropsychologischer

Sicht

nicht.

Weiter

berichte

der

Beschwerdeführer

selbst

von

einer

verminderten

Konzentrationsleistung

im

Alltag,

wobei

sich

eine

solche

während

der

dreistündigen

neuropsychologischen

Untersuchung

nicht

habe

beobach ten

oder

objektivieren

lassen.

Auch

nach

einer

90-minütigen

Anreise

hät ten

sich

in

allen

uchten

Aufmerksamkeitsbereichen

gut

durchschnittliche

Leistungen

gezeigt.

Das

vorliegende

neuropsychologische

Leistungsprofil

weise

im

Vergleich

zu

demjenigen

aus

dem

Jahre

2021

eine

Verschlechterung

in

den

Bereichen

visuelle

Wahrnehmung

und

räumliche

Verarbeitung

auf,

was

ohne

ein

hirnorganisches

Korrelat

nicht

erklärbar

sei .

Als

eine

mögliche

Ursache

für

die

vom

Beschwerdeführer

gezeigten

neuropsychol o gischen

Minderleistungen

könne

die

psychische

und

somatische

Problematik

angesehen

werden,

die

bei

ihm

wahr scheinlich

zu

einem

aggravierenden

Verhalten

führe

(S.

79

Mitte).

Gemäss

dem

aktuell

gezeigten

Stärken-Schwächen -Profil

sei

die

Arbeitsfähigkeit

aus

neuropsy chologischer

Sicht

bei

einem

100%-Pensum

formal

leicht

bis

mittelgra dig

eingeschränkt.

Die

Funktionsfähigkeit

sei

im

Alltag

und

unter

den

meisten

beruflichen

Anforderungen,

zu

denen

auch

seine

zuletzt

ausgeübte

Tätigkeit

als

Chauffeur

gezählt

werden

könne,

leicht

eingeschränkt,

i n

Berufen

oder

bei

Aufga ben

mit

hohen

Anforderungen

mittelgradig.

In

einer

angepassten

Tätigkeit

sei

bezüglich

der

neuropsychologischen

Voraussetzungen

nicht

von

Einschrän kungen

der

Arbeitsfähigkeit

auszugehen.

Die

gesamte

prozentuale

Einschätzung

erfolge

im

Hauptgutachten

(S.

79

f.

Ziff.

8.1).

D ie

Arbeitsunfähigkeit

bestehe

mindestens

seit

der

verhaltensneurologisch-leistungspsychologischen

Unter suchung

vom

April

2021

(S.

80

Ziff.

8.2).

Das

vorliegende

neuropsychologische

Leistungsprofil

decke

sich

dahingehend

mit

den

Beschreibungen

des

Leistungs profils

vom

April

2021,

als

dass

die

aktuell

objektivierbaren

Minderleistungen

weiterhin

einer

leichten

bis

mittelgradigen

neuropsychologischen

Hirnfunktions störung

entsprächen.

Die

Verlagerung

der

Minderleistungen

sei

nicht

durch

neuropsycho logische

Faktoren

erklärbar

(S.

80

Ziff.

9).

4.9.7

Dr.

med.

P.___,

Fachärztin

für

Dermatologie

und

Venerologie,

beschrieb

in

ihrem

Teilgutachten

(Urk.

10/190/82-89)

einen

nahezu

unauffälligen

Hautbefund.

Lediglich

eine

minimale

Tüpfelung

eines

Fingernagels,

eine

Xerosis

Cutis

und

eine

Schuppung

von

Ellenbogen

und

Knien

könnten

auf

eine

Minimalva riante

einer

Psoriasis

hindeuten.

Es

fänden

sich

keine

Korrelate

für

die

angegebene

ausgeprägte

Berührungsempfindlichkeit

sowie

den

rezidivierenden

Juckreiz.

Lediglich

am

Rücken

zeigten

sich

fokal

Hyperpigmentierungen,

die

für

eine

Notalgia

parästhetica

typisch

seien.

Insgesamt

zeige

sich

eine

Diskrepanz

zwischen

angegebenen

Beschwerden

und

aktuellem

Hautbefund

(S.

86

Ziff.

6.2.1).

Aus

dermatologischer

Sicht

bestehe

in

der

bisherigen

Tätigkeit

keine

Einschränkung

der

Leistungsfähigkeit

(S.

87

Ziff.

8.1.2).

Aufgrund

der

atopischen

Diathese

mit

Neigung

zu

trockener

Haut

und

anamnestisch

Neigung

zu

Handekzemen

seien

Tätigkeiten

mit

Feuchtkontakten

beziehungsweise

direktem

Kontakt

zu

Reinigungsmitteln

zu

vermeiden.

Ansonsten

bestehe

keine

Einschrän kung

der

Arbeitsfähigkeit

(S.

88

Ziff.

8.2.1

und

8.2.3). 4. 10

Am

3.

Juli

2024

hielt

Dr.

med.

Q.___,

Fachärztin

für

Orthopädie,

regiona le r

ärztlicher

Dienst

(RAD),

bezüglich

das

Z.___ -Gutachten s

fest,

die

somatischen

Teilgutachten

könnten

nachvollzogen

werden,

spezifische

Nachfragen

würden

sich

nicht

ergeben .

Dr.

med.

R.___,

Facharzt

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

RAD,

führte

sodann

aus,

die

psychiatrischen

und

neuropsychologischen

Teilgut achten

erfüllten

die

formalen

Qualitätskriterien

und

seien

insgesamt

nachvoll ziehbar

und

in

ihren

medizinischen

Schlussfolgerungen

plausibel.

Das

neuropsycho logische

Teilgutachten

stelle

bei

unauffälliger

Performancevalidie rung

eine

leichte

bis

mittelgradige

neuropsychologische

Hirnfunktionsstörung

fest,

welche

seit

August

2020

in

einer

15%igen

Arbeitsunfähigkeit

in

der

ange stammte n

Tätigkeit

und

in

keiner

Einschränkung

der

Arbeitsfähigkeit

in

ange passter

Tätigkeit

resultiere.

Aus

psychiatrischer

Sicht

hätten

die

Gutachter

Diskrepan zen

zwischen

den

subjektiven

Schilderungen

und

den

objektiven

Befunden

festgestellt

und

könnten

derzeit

keine

sich

auf

die

Arbeitsfähigkeit

auswir kende

Diagnose

feststellen.

Es

werde

retrospektiv

eine

depressive

Störung

für

das

Jahr

2021

postuliert,

welche

remittiert

sei.

In

der

Konsensbeurteilung

werde

explizit

ausgeführt,

diese

transiente

depressive

Störung

habe

keine

dauer hafte

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

gehabt.

Insgesamt

könne

aus

psychiatri scher

Sicht

auf

die

Teilgutachten

abgestellt

werden

(Urk.

10/200

S.

6). 4.11

Dr.

med.

Q.___,

Fachärztin

für

Orthopädie,

RAD,

hielt

am

6.

Juli

2024

fest,

auf

das

Z.___ -Gutachten

könne

abgestellt

und

den

Empfehlungen

gefolgt

werden.

Insgesamt

liege

ein

Gesundheitsschaden

vor,

welcher

sich

längerfristig

auf

die

Arbeitsfähigkeit

in

der

angestammten

Tätigkeit

auswirke.

Die

funktionell

sehr

geringen

Befunde,

die

in

den

somatischen

Begutachtungen

erhoben

worden

seien,

führten

zu

keiner

relevanten

Einschränkung

des

Gesundheitszustandes

und

zu

keiner

längerfristigen

Arbeitsunfähigkeit.

Aufgrund

der

leichten

bis

mittelgra digen

neuropsychologischen

Hirnfunktionsstörung

bestehe

in

der

angestammten

Tätigkeit

eine

Arbeitsunfähigkeit

von

15

%

(Urk.

10/200

S.

8). 4. 1 2

Die

weiteren

bei

den

Akten

liegenden

medizinischen

Akten

(Urk.

10/93/7-9,

Urk.

10/93/23,

Urk.

10/97,

Urk.

10/104,

Urk.

10/133,

Urk.

10/135/14-19,

Urk.

10/154/9-10,

Urk.

10/156-158,

Urk.

10/160,

Urk.

10/186)

enthalten

keine

für

die

Beurteilung

der

vorliegend

strittigen

Fragen

relevanten

Angaben

und

insbeson dere

keine

Beurteilung

der

Arbeitsfähigkeit,

weshalb

auf

eine

detaillierte

Wiedergabe

verzichtet

werden

kann. 5. 5.1

Das

Z.___ -Gutachten

vom

24.

Juni

2024,

auf

welches

sich

die

Beschwerdegegnerin

zur

Beurteilung

des

Leistungsanspruches

stützte,

vermag

den

praxisgemässen

Anforderungen

(vgl.

vorstehend

E.

1.5)

vollumfänglich

zu

genügen.

Es

erging

unter

Berücksichtigung

der

Akten,

beruht

auf

einer

sorgfältigen

Erhebung

der

Anamnese

sowie

allseitigen

Untersuchungen

und

ist

ausführlich

und

schlüssig

begründet,

weshalb

grundsätzlich

darauf

abzustellen

ist. 5.2

Was

zunächst

die

somatischen

Beschwerden

betrifft,

so

konnten

die

Gutachter

weder

aus

internistischer

noch

aus

rheumatologischer,

neurologischer

oder

dermatolo gischer

Sicht

Diagnosen

mit

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

stel len.

Der

rheumatologische

Gutachter

Dr.

M.___

stellte

vielmehr

eine

sogar

überdurch schnittlich

gute

und

völlig

normale

Bewegungsfähigkeit

der

Wirbel säule

fest,

die

muskulären

Befunde

waren

in

keiner

Art

und

Weise

relevant

patho logisch

und

die

Kraftentwicklung

der

Handmuskulatur

sehr

gut.

Insgesamt

beschrieb

Dr.

M.___

eine

ganz

erhebliche

Diskrepanz

zwischen

den

subjektiven

Beschwerden

am

ganzen

Bewegungsapparat

und

den

objektiven

Befunden

(E.

4.9.4).

Auch

die

neurologische

sowie

dermatologische

Untersuchung

ergab

keine

relevanten

Befunde

(E.

4.9.5-6).

Zu

dieser

Beurteilung

passt

sodann

der

Bericht

der

EFL

vom

22.

März

2021,

gemäss

welchem

das

Schmerz-

und

Schonverhalten

im

Vordergrund

stand,

die

Leistungsbereitschaft

als

nicht

zuverlässig

beurteilt

und

auf

eine

deutliche

Selbstli mitierung

hingewiesen

wurde

(E.

4.3).

Selbst

die

Hausärztin

Dr.

I.___

ging

aus

rheumatologischer

Sicht

von

einer

mindestens

teilweise

bestehenden

Restarbeitsfähigkeit

aus

(E.

4.5

und

4.7).

Bezüglich

der

vom

Beschwerdeführer

in

den

Raum

gestellten

Diagnose

eines

Long

Covid-Syndroms

legte

der

internistische

Gutachter

Dr.

K.___

überzeugend

dar,

dass

bereits

im

Jahre

2012

eine

Schmerzsymptomatik

vorgelegen

habe,

welche

sich

nach

den

Covid-Infektionen

verstärkt

habe.

Die

im

Rahmen

der

erneuten

Anmeldung

im

Jahre

2020

genannten

Symptome

von

eingeschränkter

Nerven-

und

Muskelfunktionen

sowie

Kraftlosigkeit

und

Taubheit

könnten

nicht

auf

ein

Long

Covid-Syndrom

zurückgeführt

werden

(E.

4.9.2).

Dieser

Beurteilung

steht

auch

der

Bericht

der

Klinik

J.___

vom

6.

April

2022

nicht

entgegen.

Die

Ärzte

hatten

in

der

Diagnoseliste

zwar

ein

Post-Covid-Syndrom

aufgeführt,

gingen

jedoch

in

der

weiteren

Beurteilung

nicht

weiter

darauf

ein,

empfahlen

weder

weiterführende

Abklärungen

noch

Therapien

und

bewerteten

die

Beschwer den

in

der

Zusammenfassung

im

Sinne

eines

chronischen

Panverteb ralsyndroms

(E.

4.6). 5. 3

Auch

bezüglich

der

psychischen

beziehungsweise

neuropsychologischen

Beschwerden

kann

auf

die

Gesamtbeurteilung

im

Z.___ -Gutachten

abgestellt

werden.

Dr.

L.___

legte

ausführlich

und

überzeugend

begründet

dar,

dass

grundsätzlich

keine

psychiatrischen

Diagnosen

mit

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähig keit

gestellt

werden

können.

Dabei

verwies

sie

auch

auf

bestehende

Widersprüche,

insbesondere

in

Bezug

auf

Autofahrten,

Medikamenteneinnahme

sowie

das

allgemeine

Aktivitätsniveau

des

Beschwerdeführers

(E.

4.9.3).

Soweit

der

Beschwerdeführer

dagegen

einwendet,

die

von

ihm

geklagten

Schmerzen

seien

insbesondere

von

der

psychiatrischen

Gutachterin

ignoriert

worden

(Urk.

1

S.

9

Ziff.

4),

kann

dem

nicht

gefolgt

werden.

Dr.

L.___

listete

die

vom

Beschwerde führer

beschrieben

Schmerzen

im

Rahmen

der

Befragung

auf

(Urk.

10/190/42)

und

bezog

diese

in

ihre

Beurteilung

mit

ein.

So

diskutierte

sie

explizit

das

Vorliegen

einer

somatoformen

Schmerzstörung,

verneinte

eine

solche

jedoch

unter

Hinweis

auf

einen

fehlenden

zeitlichen

Zusammenhang

zwischen

psychosozialen

Beschwerden

und

dem

Wiederauftreten

beziehungsweise

der

Exazerbation

der

Beschwerden

(Urk.

10/190/48

oben).

Bezüglich

der

Argumentation

des

Beschwerdeführers,

es

sei

keine

Mini-ICF-APP-Testung

durchgeführt

worden

und

die

psychiatrische

Untersuchung

habe

ledig lich

80

Minuten

gedauert

(Urk.

1

S.

10

Ziff.

5),

ist

auf

die

bundesgerichtliche

Rechtsprechung

zu

verweisen,

welche

für

die

Annahme

eines

psychischen

Gesund heitsschadens

einzig

eine

fachärztlich

(psychiatrisch)

gestellte

Diagnose

nach

einem

wissenschaftlich

anerkannten

Klassifikationssystem

verlangt

(BGE

130

V

398

ff.

E.

5.3

und

E.

6),

den

Fachärzten

jedoch

nicht

vorschreibt,

wie

sie

bei

der

Exploration

vorzugehen

haben.

Ausschlaggebend

ist

die

klinische

Unter suchung

mit

Anamneseerhebung,

Symptomerfassung

und

Verhaltens beobachtung,

wobei

Testverfahren

höchstens

eine

ergänzende

Funktion

zukommt

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_787/2021vom

2 3.

März

2022

E.

9.2.2

mit

Hinweis).

Weiter

hängt

d er

für

eine

psychiatrische

Untersuchung

zu

betreibende

zeitliche

Aufwand

stets

von

der

Fragestellung

und

der

zu

beurteilenden

Psychopathologie

ab

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_47/20 16

vom

15.

März

2016

E.

3.2.2).

Der

Beschwerdeführer

bringt

weiter

vor,

die

Frage,

ob

seit

dem

Jahre

2013

eine

Veränderung

eingetreten

sei,

werde

im

Gutachten

widersprüchlich

beantwortet

(Urk.

1

S.

10

Ziff.

5) .

Dr.

L.___

führte

hierzu

aus,

der

behandelnde

Psychiater

habe

im

Jahre

2021

eine

schwere

depressive

Episode

aufgeführt,

was

zumindest

für

den

damaligen

Zeitpunkt

nachvollzogen

werden

könne.

Im

Folgebericht

vom

April

2023

beschreibe

er

interessanterweise

eine

mittelgradige

depressive

Stö rung,

bei

ansonsten

absolut

identischen

Angaben.

Seine

Einschätzung

einer

vol len

Arbeitsunfähigkeit

könne

damit

nicht

nachvollzogen

werden.

Zum

Zeitpunkt

der

Untersuchung

im

Juni

2021

habe

offenbar

noch

eine

mittelgradige

depressive

Symptomatik

bestanden,

im

aktuellen

Untersuchungszeitpunkt

könne

diese

Symptomatik

nicht

mehr

festgestellt

werden.

Bei

der

grundsätzlich

guten

Prog nose

einer

affektiven

Störung

sei

eine

Verbesserung,

gerade

unter

antidepressiver

Behandlung,

zu

erwarten.

Vorübergehend

könne

jedoch

die

beschriebene

Einschrän kung

der

Arbeitsfähigkeit

von

30

bis

50

%

bestanden

haben

(E.

4.9.3).

Hierzu

ist

zunächst

festzuhalten,

dass

der

Bericht

des

behandelnden

Psychiaters

Dr.

C.___

vom

3.

Januar

2021

nicht

zu

überzeugen

vermag.

Die

von

ihm

genannte

Diagnose

einer

schweren

depressiven

Episode

kann

unter

verschiedenen

Blick winkeln

nicht

nachvollzogen

werden.

Einerseits

erscheint

diese

Diagnose

wenig

plausibel,

nachdem

die

psychotherapeutische

Behandlung

gemäss

Dr.

C.___

lediglich

ein-

bis

zweimal

monatlich

stattfand

(E.

4.2).

Der

Beschwerde führer

selbst

hielt

anlässlich

der

Untersuchung

durch

Dr.

G.___

und

Dr.

H.___

im

April

2021

mithin

lediglich

drei

Monate

nach

der

Berichterstattung

durch

Dr.

C.___

-

fest,

er

besuche

einmal

monatlich

eine

Psychothe rapie

(E.

4.4).

Eine

solche

Behandlungsfrequenz

erscheint

bei

Vorliegen

einer

schweren

depressiven

Episode

nicht

als

ausreichend.

Ebenso

wenig

passt

es

ins

Bild,

wenn

der

Beschwerdeführer

Anfang

März

2021

und

damit

gut

zwei

Monate

nach

dem

Bericht

von

Dr.

C.___,

trotz

einer

diagnostizierten

schweren

depressiven

Episode

an

einer

EFL

teilnehmen

k o nn te .

In

ihrem

Bericht

vom

22.

März

2021

erwähnten

die

an

der

EFL

beteiligten

Ärzte

zwar

die

(Fremd) Diagnose

einer

rezidivierenden

depressiven

Störung,

gegenwärtig

schwere

depres sive

Episode,

es

ergeben

sich

jedoch

keine

Hinweise

darauf,

dass

sie

im

Rahmen

der

Untersuchung

entsprechende

Krankheits zeichen

festgestellt

hätten

(E.

4.3).

Weiter

diagnostizierte

Dr.

C.___

in

seinem

Bericht

vom

15.

April

2023

bei

im

Übrigen

praktisch

identischen

Befunden

eine

gegenwärtig

mittelschwere

depressive

Episode,

ohne

weiter

darzulegen,

inwiefern

sich

der

Gesundheits zustand

verbessert

hätte

(E.

4.8) .

Ebenfalls

unklar

bleibt,

inwiefern

sich

der

Gesundheits zustand

des

Beschwerdeführers

ab

Behandlungsbeginn

im

Jahre

2017

verändert

hatte

und

welche

Gründe

im

Jahre

2020

schliesslich

zur

Arbeitsun fähigkeit

geführt

hatten .

Die

Berichte

des

behandelnden

Psychiaters

Dr.

C.___

erweisen

sich

damit

insgesamt

als

nicht

überzeugend .

In

Bezug

auf

Berichte

von

Hausärztinnen

und

Hausärzten

wie

überhaupt

von

behandelnden

Arztpersonen

beziehungsweise

Therapiekräften

ist

auf

die

Erfahrungstatsache

hinzuweisen,

dass

diese

mitunter

im

Hinblick

auf

ihre

auftragsrechtliche

Vertrauensstellung

in

Zweifelsfällen

eher

zu

Gunsten

ihrer

Patientinnen

und

Patienten

aussagen

(BGE

135

V

465

E.

4.5,

125

V

351

E.

3b/cc).

Auch

die

Einschätzung

von

Dr.

G.___

und

Dr.

H.___,

welche

eine

Arbeitsun fähigkeit

von

(30)-50

%

festgehalten

hatten

(E.

4.4),

vermag

nicht

rest los

zu

überzeugen .

Die

attestierte

Arbeits un fähigkeit

erscheint

angesichts

der

zu

grössten

Teilen

unauffälligen

psychiatrischen

Befunde

(vgl.

Urk.

10/128

S.

6

f.)

und

der

weitestgehend

lediglich

leichtgradigen

neuropsychologischen

Ein schränkungen

(vgl.

Urk.

10/128

S.

7

Ziff.

4)

zumindest

fraglich .

Der

Beschwerde führer

selbst

hatte

im

Rahmen

der

Untersuchung

denn

auch

festgehalten,

er

nehme

keine

Antidepressiva

mehr

ein

und

besuche

einmal

monatlich

eine

Psychothe rapie

(E.

4.4).

Hinzu

kommt,

dass

Dr.

G.___

und

Dr.

H.___

zunächst

eine

leichte

Diskrepanz

zwischen

subjektiver

Einschätzung

und

objek tiven

Befunden

beschrieben

(Urk.

10/128

S.

10

Mitte),

wohingegen

sie

im

Rah men

der

Konsistenzprüfung

von

keiner

Diskrepanz

mehr

ausgingen

(Urk.

10/128

S.

11

Ziff.

VII).

Soweit

die

Gutachterin

die

Berichte

von

Dr.

C.___

sowie

von

Dr.

G.___

und

Dr.

H.___

anders

beurteilt,

kann

ihr

damit

nicht

gefolgt

werde n .

Immerhin

beurteilten

die

Gutachter

in

ihrer

Gesamtbeurteilung

unter

Einbezug

aller

fachmedizinische r

Teilgutachten

den

psychischen

Gesundheitszustand

des

Beschwerdeführers

dahingehend,

als

dass

eine

depressive

Störung

im

Jahre

2021

möglicherweise

intermittierend

aufgetreten

sei,

eine

solche

jedoch

nicht

als

dauer haft

höhergradig

zugeordnet

werden

könne

im

Sinne

einer

invali disierenden

Erkrankung.

Darauf

kann

abgestellt

werden.

Zweck

interdisziplinärer

Gutachten

ist

nämlich

,

alle

relevanten

gesundheitlichen

Beeinträchtigungen

zu

erfassen

und

die

sich

daraus

je

einzeln

ergebenden

Einschränkungen

der

Arbeits fähigkeit

in

ein

Gesamtergebnis

zu

fassen.

Dasselbe

gilt

mit

Blick

auf

die

mitunter

schwierige

Abgrenzung

der

im

Sinne

von

Art.

4

Abs.

1

IVG

versicherten

Zustände

von

invaliditätsfremden

Faktoren.

Der

abschliessenden,

gesamthaften

Beur teilung

von

Gesundheitszustand

und

Arbeitsfähigkeit

kommt

damit

dann

grosses

Gewicht

zu,

wenn

sie

auf

der

Grundlage

einer

Konsensdiskussion

der

an

der

Begut achtung

mitwirkenden

Fachärzte

erfolgt.

Eine

solche

zusammenfassende

Beurteilung

auf

der

Grundlage

einer

Konsensdiskussion

der

einzelnen

Gutachter

oder

unter

Leitung

eines

fallführenden

Arztes

zur

Zusammenführung

und

Dar legung

der

Ergebnisse

aus

den

einzelnen

Fachrichtungen

ist

ideal,

aber

nicht

zwingend.

Das

Abstellen

auf

ein

polydisziplinäres

Gutachten

ist

daher

nicht

bereits

deshalb

bundesrechtswidrig,

weil

keine

abschliessende

Konsensdiskussion

stattgefunden

hat.

Die

Frage,

ob

ein

Gutachten

beweiskräftig

ist

oder

nicht,

beur teilt

sich

im

konkreten

Einzelfall

danach,

ob

sich

gestützt

auf

die

Expertise

die

rechtsrelevanten

Fragen

beantworten

lassen

oder

nicht.

Mit

anderen

Worten

ver letzt

das

Abstellen

auf

ein

polydisziplinäres

Gutachten

Art.

43

Abs.

1

ATSG

nicht

allein

schon

deshalb,

weil

einem

Teilgutachten

der

Beweiswert

abgesprochen

wird.

Dies

hat

auch

umgekehrt

zu

gelten,

wenn

sich

die

Schlussfolgerungen

im

Hauptgutachten,

das

nicht

in

einer

interdisziplinären

Konsensbesprechung

der

beteiligten

Fachärzte

entstand,

nicht

nachvollziehen

und

sich

nicht

mit

den

Teilgut achten

vereinbaren

lassen,

die

Beurteilungen

in

allen

Teilgutachten

jedoch

als

schlüssig

zu

bezeichnen

sind.

Eine

Beweiswürdigung,

welche

überzeugenden

Teilkonsilien

vollen

Beweiswert

zuerkennt,

kann

somit

nicht

allein

deshalb

als

bundesrechtswidrig

bezeichnet

werden,

weil

einem

weiteren

Teil

des

Gutachtens

die

Beweiskraft

fehlt

(BGE

143

V

124

E.

2.2.4;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_54/2021

vom

10.

Juni

2021

E.

2.2,

je

m it

weiteren

H inweisen). Die

neuropsychologische

Beurteilung

durch

M.

Sc.

O.___

sodann

vermag

in

allen

Teilen

zu

überzeugen

und

deckt

sich

im

Übrigen

auch

mit

der

Einschätzung

durch

Dr.

G.___

und

Dr.

H.___,

welche

ebenfalls

leichte

bis

mittel schwere

neurokognitive

Einschränkungen

festgestellt

hatten

(E.

4.4). 5. 4

Insgesamt

ist

damit

mit

dem

Z.___ -Gutachten

davon

auszugehen,

dass

sich

der

Gesundheitszustand

des

Beschwerdeführers

seit

der

rentenverneinenden

Ver fügung

vom

27.

September

2013

dahingehend

verschlechtert

hat,

als

nun

eine

leichte

bis

mittelgradige

neuropsychologische

Hirnfunktionsstörung

besteht,

welche

sich

auf

die

Arbeitsfähigkeit

auswirkt .

Nachdem

keine

psychiatrischen

Diagnosen

mit

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

gestellt

werden

können,

ist

jedoch

auf

die

Durchführung

einer

Prüfung

der

massgebenden

Standard indikatoren

(vgl.

BGE

143

V

418)

zu

verzichten. 5. 5

Der

medizinische

Sachverhalt

ist

zusammenfassend

als

dahingehend

erstellt

zu

betrachten,

das s

der

Beschwerdeführer

seit

der

Anmeldung

im

August

2020

auf grund

der

bestehenden

leichten

bis

mittelgradigen

neuropsychol ogische

Hirnfunktions störung

in

seiner

Leistungsfähigkeit

eingeschränkt

ist

und

ihm

die

bisherige

Tätigkeit

als

Chauffeur

während

acht

Stunden

täglich

zugemutet

werden

kann

bei

einer

leicht

reduzierten

Arbeitsfähigkeit

von

insgesamt

85

%.

In

einer

kognitiv

nicht

beanspruchenden

Tätigkeit

mit

geregelten

Abläufen,

bei

welcher

das

Pensum

ungestört

abgearbeitet

werden

kann,

ist

der

Beschwerde führer

uneingeschränkt

arbeitsfähig

(E.

4.9.1). 6.

Anspruch

auf

eine

Rente

haben

nur

Versicherte,

welche

während

eines

Jahres

ohne

wesentlichen

Unterbruch

durchschnittlich

mindestens

40

%

arbeitsunfähig

gewesen

und

nach

Ablauf

dieses

Jahres

zu

mindestens

40

%

invalid

sind

(vgl.

E.

1. 5).

In

der

angestammten

Tätigkeit

bestand

gemäss

der

Beurteilung

im

Z.___ -Gutachten

seit

der

IV-Anmeldung

im

August

2020

durchgehend

eine

Arbeitsfä higkeit

von

85

%

(vgl.

E.

5.3),

weshalb

das

Wartejahr

nicht

erfüllt

ist

und

ein

Rentenanspruch

ausser

Betracht

fällt .

Gemäss

den

nachfolgenden

Ausführungen

ergibt

sich

jedoch

selbst

unter

der

Annahme

eines

erfüllten

Wartejahres

kein

Rentenan spruch

des

Beschwerdeführers.

7.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich IV.2024.00555 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig Urteil vom 1 1.

Dezember

2025 in

Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten

durch

Stadt

Zürich

Soziale

Dienste lic.

iur. W.___,

Sozialversicherungsrecht Röschibachstrasse

26,

8037

Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle Röntgenstrasse

17,

Postfach,

8087

Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___,

geboren

1981,

war

seit

April

2010

in

einem

Pensum

von

100

%

als

Office mit arbeiter

bei

der

Y.___

AG,

Zürich,

tätig

(Urk.

10/2

Ziff.

3),

als

am

29.

Februar

2012

unter

Hinweis

auf

eine

Fasciitis

plantaris

sowie

ein

chronisches

Wirbelsäulenleiden

die

Meldung

zur

Früherfassung

erfolgte

(Urk.

10/2

Ziff.

2).

Am

28.

März

2012

meldete

er

sich

bei

der

Invaliden - versicherung

zum

Leistungsbezug

an

(Urk.

10/6).

Die

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

tätigte

in

der

Folge

erwerbliche

(Urk.

10/14 -15,

Urk.

10/38)

sowie

medizinische

Abklärungen

(Urk.

10/19-20,

Urk.

10/37,

Urk.

10/39,

Urk.

10/49),

zog

die

Akten

des

Krankentaggeldversicherers

bei

(Urk.

10/40)

und

veranlasste

eine

rheumatologisch- psychiatrisch e

Begutachtung

des

Versicherten

(Urk.

10/46,

Urk.

10/50,

Urk.

10/51).

Am

30.

August

2012

hielt

die

IV-Stelle

fest,

eine

Arbeitsvermittlung

sei

derzeit

nicht

möglich

(Urk.

10/30),

und

verneinte

nach

ergangenem

Vorbescheid

(Urk.

10/55)

mit

Verfügung

vom

27.

September

2013

einen

Rentenanspruch

des

Versicherten

(Urk.

10/60). 1.2

Ab

2014

war

der

Beschwerdeführer

als

Kurier

und

Montagearbeiter

tätig

(Urk.

10/73/1).

Am

17.

August

2020

meldete

sich

d er

Versicherte

unter

Hinweis

auf

Einschränkungen

in

den

Armen

und

Händen

erneut

bei

der

IV-Stelle

zum

Leistungsbezug

an

(Urk.

10/74

Ziff.

6.1)

und

reichte

am

1.

September

2020

auch

eine

Anmeldung

zum

Bezug

von

Hilfsmitteln

ein

(orthopädische

Serienschuhe,

Urk.

10/80

Ziff.

1).

Die

IV-Stelle

zog

die

Akten

des

Krankentaggeldversicherers

bei

(Urk.

10/93,

Urk.

10/111,

Urk.

10/118,

Urk.

10/128)

und

tätigte

sowohl

medi zinische

(Urk.

10/97,

Urk.

10/104,

Urk.

10/133,

Urk.

10/135,

Urk.

10/138)

als

auch

erwerbliche

Abklärungen

(Urk.

10/98-99,

Urk.

10/103,

Urk.

10/141).

In

der

Folge

erteilte

die

IV-Stelle

am

7.

Oktober

2020

Kostengutsprache

für

orthopä dische

Serienschuhe

(Urk.

10/101)

und

schloss

am

17.

November

2020

die

Arbeitsver mittlung

ab

(Urk.

10/105) .

Nach

durchgeführtem

Vorbescheidverfahren

(Urk.

10/143,

Urk.

10/147,

Urk.

10/167,

Urk.

10/197),

in

dessen

Rahmen

weitere

medizinische

Berichte

(Urk.

10/154,

Urk.

10/156-158,

Urk.

10/160,

Urk.

10/166,

Urk.

10/186)

eingingen

und

eine

interdisziplinäre

Begutachtung

veranlasst

wurde

(Gutachten

vom

24.

Juni

2024,

Urk.

10/190),

verneinte

die

IV-Stelle

mit

Verfügung

vom

29.

August

2024

einen

Rentenanspruch

des

Versicherten

(Urk.

10/201

=

Urk.

2). 2.

Der

Versicherte

erhob

am

30.

September

2024

Beschwerde

gegen

die

Verfügung

vom

29.

August

2024

(Urk.

2)

und

beantragte

die

Zusprache

einer

eventuell

befris teten

ganzen

Rente

ab

Februar

2021,

subeventualiter

die

Wiederholung

der

polydisziplinären

Begutachtung

(Urk.

1

S.

2

Ziff.

1-4,

nachgereicht

in

Urk.

7).

Mit

Beschwerdeantwort

vom

11.

November

2024

schloss

die

IV-Stelle

auf

Abweisung

der

Beschwerde

(Urk.

9),

was

dem

Beschwerdeführer

am

19.

November

2024

mit geteilt

wurde.

Gleichzeitig

wurde

antragsgemäss

(vgl.

Urk.

1

S.

2

Ziff.

5)

die

unent geltliche

Prozessführung

bewilligt

(Urk.

11).

Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1. 1.1

Am

1.

Januar

2022

sind

die

geänderten

Bestimmungen

des

Bundesgesetzes

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

(ATSG),

der

Verordnung

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

(ATSV),

des

Bundesgesetzes

über

die

Invalidenversicherung

(IVG)

sowie

der

Verordnung

über

die

Invaliden versicherung

(IVV)

in

Kraft

getreten.

Die

angefochtene

Verfügung

erging

nach

dem

1.

Januar

202 2.

Entsprechend

den

allgemeinen

intertemporalrechtlichen

Grundsätzen

(vgl.

BGE

144

V

210

E.

4.3.1)

ist

nach

der

bis

zum

31.

Dezember

2021

geltenden

Rechtslage

zu

beurteilen,

ob

bis

zu

diesem

Zeitpunkt

ein

Renten anspruch

entstanden

ist.

Steht

ein

erst

nach

dem

1.

Januar

2022

entstandener

Rentenanspruch

zur

Diskussion,

findet

darauf

das

seit

diesem

Zeitpunkt

geltende

Recht

Anwendung

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_452/2023

vom

24.

Januar

2024

E.

3.2.1

mit

Hinweisen).

Auf

Grund

der

im

August

2020

anhängig

gemachten

Anmeldung

bei

der

Invaliden versicherung

könnten

allfällige

Leistungen

frühestens

ab

Februar

2021

ausgerichtet

werden

(vgl.

Art.

29

Abs.

1

IVG).

In

dieser

übergangsrechtlichen

Konstellation

ist

die

bis

31.

Dezember

2021

gültig

gewesene

Rechtslage

massge bend,

die

im

Folgenden

soweit

nichts

anderes

vermerkt

ist

jeweils

in

dieser

Version

wiedergegeben,

zitiert

und

angewendet

wird. 1.2

Invalidität

ist

die

voraussichtlich

bleibende

oder

längere

Zeit

dauernde

ganze

oder

teilweise

Erwerbsunfähigkeit

(Art.

8

Abs.

1

ATSG).

Erwerbsunfähigkeit

ist

der

durch

Beeinträchtigung

der

körperlichen,

geistigen

oder

psychischen

Gesundheit

verursachte

und

nach

zumutbarer

Behandlung

und

Eingliederung

verbleibende

ganze

oder

teilweise

Verlust

der

Erwerbsmöglichkeiten

auf

dem

in

Betracht

kom menden

ausgeglichenen

Arbeitsmarkt

(Art.

7

Abs.

1

ATSG).

Für

die

Beurteilung

des

Vorliegens

einer

Erwerbsunfähigkeit

sind

ausschliesslich

die

Folgen

der

gesund heitlichen

Beeinträchtigung

zu

berücksichtigen.

Eine

Erwerbsunfähigkeit

liegt

zudem

nur

vor,

wenn

sie

aus

objektiver

Sicht

nicht

überwindbar

ist

(Art.

7

Abs.

2

ATSG). 1.3

War

eine

Rente

wegen

eines

zu

geringen

Invaliditätsgrades

verweigert

worden

und

ist

die

Verwaltung

auf

eine

Neuanmeldung

eingetreten

(Art.

87

Abs.

3

IVV),

so

ist

im

Beschwerdeverfahren

zu

prüfen,

ob

im

Sinne

von

Art.

17

ATSG

eine

für

den

Rentenanspruch

relevante

Änderung

des

Invaliditätsgrades

eingetreten

ist

(BGE

117

V

198

E.

3a

mit

Hinweis). Anlass

zur

Rentenrevision

gibt

jede

wesentliche

Änderung

in

den

tatsächlichen

Verhältnissen

seit

Zusprechung

der

Rente,

die

geeignet

ist,

den

Invaliditätsgrad

und

damit

den

Rentenanspruch

zu

beeinflussen.

Insbesondere

ist

die

Rente

bei

einer

wesentlichen

Änderung

des

Gesundheitszustandes

revidierbar.

Weiter

sind,

auch

bei

an

sich

gleich

gebliebenem

Gesundheitszustand,

veränderte

Auswir kungen

auf

den

Erwerbs-

oder

Aufgabenbereich

von

Bedeutung

(BGE

141

V

9

E.

2.3,

134

V

131

E.

3).

Ferner

kann

ein

Revisionsgrund

unter

Umständen

auch

in

einer

wesentlichen

Änderung

hinsichtlich

des

für

die

Methodenwahl

mass geblichen

(hypothetischen)

Sachverhalts

bestehen

(BGE

144

I

28

E.

2.2,

130

V

343

E.

3.5,

117

V

198

E.

3b,

je

mit

Hinweisen).

Hingegen

ist

die

lediglich

unterschiedliche

Beurteilung

eines

im

Wesentlichen

gleich

gebliebenen

Sachver halts

im

revisionsrechtlichen

Kontext

unbeachtlich

(BGE

141

V

9

E.

2.3

mit

Hin weisen).

Weder

eine

im

Vergleich

zu

früheren

ärztlichen

Einschätzungen

ungleich

attestierte

Arbeitsunfähigkeit

noch

eine

unterschiedliche

diagnostische

Einord nung

des

geltend

gemachten

Leidens

genügt

somit

per

se,

um

auf

einen

verbes serten

oder

verschlechterten

Gesundheitszustand

zu

schliessen;

notwendig

ist

in

diesem

Zusammenhang

vielmehr

eine

veränderte

Befundlage

(Urteil

des

Bundes gerichts

9C_135/2021

vom

27.

April

2021

E.

2.1

mit

Hinweisen).

Liegt

in

diesem

Sinne

ein

Revisionsgrund

vor,

ist

der

Rentenanspruch

in

rechtli cher

und

tatsächlicher

Hinsicht

umfassend

(«allseitig»)

zu

prüfen,

wobei

keine

Bindung

an

frühere

Beurteilungen

besteht

(BGE

141

V

9

E.

2.3;

Urteil

des

Bundes gerichts

8C_144/2021

vom

27.

Mai

2021

E.

2.3,

je

mit

Hinweisen).

Zeitlicher

Referenzpunkt

für

die

Prüfung

einer

anspruchserheblichen

Änderung

bildet

die

letzte

(der

versicherten

Person

eröffnete)

rechtskräftige

Verfügung,

welche

auf

einer

materiellen

Prüfung

des

Rentenanspruchs

mit

rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung,

Beweiswürdigung

und

Durchführung

eines

Einkommens vergleichs

(bei

Anhaltspunkten

für

eine

Änderung

in

den

erwerblichen

Auswir kungen

des

Gesundheitszustands)

beruht;

vorbehalten

bleibt

die

Rechtsprechung

zur

Wiedererwägung

und

zur

prozessualen

Revision

(BGE

133

V

108

E.

5.4) .

1. 4

Die

Annahme

eines

psychischen

Gesundheitsschadens

im

Sinne

von

Art.

4

Abs.

1

IVG

sowie

Art.

3

Abs.

1

und

Art.

6

ATSG

setzt

eine

psychiatrische,

lege

artis

auf

die

Vorgaben

eines

anerkannten

Klassifikationssystems

abgestützte

Diagnose

voraus

(vgl.

BGE

145

V

215

E.

5.1,

143

V

409

E.

4.5.2,

141

V

281

E.

2.1,

130

V

396

E.

5.3

und

E.

6).

Eine

fachärztlich

einwandfrei

festgestellte

psychische

Krank heit

ist

jedoch

nicht

ohne

Weiteres

gleichbedeutend

mit

dem

Vorliegen

einer

Invali dität.

In

jedem

Einzelfall

muss

eine

Beeinträchtigung

der

Arbeits-

und

Erwerbs fähigkeit

unabhängig

von

der

Diagnose

und

grundsätzlich

unbesehen

der

Ätiologie

ausgewiesen

und

in

ihrem

Ausmass

bestimmt

sein.

Entscheidend

ist

die

nach

einem

weitgehend

objektivierten

Massstab

zu

beurteilende

Frage,

ob

es

der

versicherten

Person

zumutbar

ist,

eine

Arbeitsleistung

zu

erbringen

(BGE

145

V

215

E.

5.3.2,

143

V

409

E.

4.2.1,

141

V

281

E.

3.7,

139

V

547

E.

5.2,

127

V

294

E.

4c;

vgl.

Art.

7

Abs.

2

ATSG 1. 5

Anspruch

auf

eine

Rente

haben

gemäss

Art.

28

Abs.

1

IVG

Versicherte,

die: a.

ihre

Erwerbsfähigkeit

oder

die

Fähigkeit,

sich

im

Aufgabenbereich

zu

betä tigen,

nicht

durch

zumutbare

Eingliederungsmassnahmen

wieder

herstellen,

erhalten

oder

verbessern

können; b.

während

eines

Jahres

ohne

wesentlichen

Unterbruch

durchschnittlich

mindes tens

40

%

arbeitsunfähig

(Art.

6

ATSG)

gewesen

sind;

und c.

nach

Ablauf

dieses

Jahres

zu

mindestens

40

%

invalid

(Art.

8

ATSG)

sind.

Bei

einem

Invaliditätsgrad

von

mindestens

40

%

besteht

Anspruch

auf

eine

Viertels rente,

bei

einem

Invaliditätsgrad

von

mindestens

50

%

auf

eine

halbe

Rente,

bei

einem

Invaliditätsgrad

von

mindestens

60

%

auf

eine

Dreiviertelsrente

und

bei

einem

Invaliditätsgrad

von

mindestens

70

%

auf

eine

ganze

Rente

(Art.

28

Abs.

2

IVG). 1. 6

Hinsichtlich

des

Beweiswertes

eines

Arztberichtes

ist

entscheidend,

ob

dieser

für

die

streitigen

Belange

umfassend

ist,

auf

allseitigen

Untersuchungen

beruht,

auch

die

geklagten

Beschwerden

berücksichtigt,

in

Kenntnis

der

Vorakten

(Anamnese)

abgegeben

worden

ist,

in

der

Darlegung

der

medizinischen

Zusammenhänge

und

in

der

Beurteilung

der

medizinischen

Situation

einleuchtet

und

ob

die

Schluss folgerungen

der

Experten

begründet

sind

(BGE

134

V

231

E.

5.1,

125

V

351

E.

3a

mit

Hinweis;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_16/2025

vom

24.

April

2025

E.

4.3.1). 2. 2.1

Die

Beschwerdegegnerin

verneinte

in

der

angefochtenen

Verfügung

vom

29.

August

2024

(Urk.

2)

einen

Anspruch

des

Beschwerdeführers

und

führte

aus,

es

bestehe

aus

medizinischer

Sicht

keine

Diagnose,

welche

eine

dauerhafte

Arbeits unfähigkeit

begründe.

Die

zuletzt

ausgeübte

Tätigkeit

sei

wie

auch

andere

Arbeiten

in

der

freien

Wirtschaft

uneingeschränkt

zumutbar

(S.

1).

Zur

Beurtei lung

der

gesundheitlichen

Situation

könne

auf

das

Z.___ -Gutachten

vom

24.

Juni

2024

abgestellt

werden,

wobei

leichte

Einschränkungen

mit

Minderleistungen

in

Teilbereichen

des

Gedächtnisses

festgestellt

worden

seien,

welche

zu

einer

Arbeitsun fähigkeit

von

15

%

in

der

angestammten

Tätigkeit

als

Chauffeur

führ ten.

In

der

bisherigen

Tätigkeit

habe

das

Einkommen

im

Jahre

2019

Fr.

50'902. -

betragen

und

es

sei

dem

Beschwerdeführer

zumutbar,

ein

Einkommen

in

glei cher

Höhe

zu

erzielen

(S.

2) . 2.2

Demgegenüber

beantragte

der

Beschwerdeführer

die

Zusprache

einer

ganzen

Rente

ab

Februar

2021,

eventuell

sei

diese

zu

befristen.

Subeventualiter

bean tragte

er

eine

erneute

polydisziplinäre

Begutachtung

(Urk.

7

S.

2).

Die

Beschwerde gegnerin

habe

ihren

Entscheid

einzig

auf

das

polydisziplinäre

Z.___ Gutachten

vom

24.

Juni

2024

abgestellt,

welches

jedoch

aufgrund

von

näher

aus geführten

Gründen

die

Anforderungen

an

ein

beweiskräftiges

Gutachten

nicht

erfülle

(Urk.

1

S.

9

ff.

Rz.

4-8). 2.3

Strittig

und

zu

prüfen

ist

demnach,

ob

sich

der

Gesundheitszustand

des

Beschwerde führers

seit

der

letzten

rechtsgenüglichen

materiellen

Anspruchs prüfung

im

September

2013

(Urk.

10/60;

vgl.

vorstehend

E.

1.3)

verschlechtert

hat

und

nun

ein

Anspruch

auf

Leistungen

der

Invalidenversicherung

besteht.

Dabei

ist

insbesondere

zu

prüfen,

ob

auf

das

Z.___ -Gutachten

vom

24.

Juni

2024

abgestellt

werden

kann. 3. 3.1

Im

Rahmen

der

ersten

Rentenbeurteilung

stützte

sich

die

Beschwerdegegnerin

auf

das

folgende

rheumatologisch-psychiatrische

Gutachten .

Am

17.

beziehungsweise

30.

April

2013

wurde

der

Beschwerdeführer

im

Auftrag

der

Beschwerdegegnerin

durch

Dr.

med.

Dr.

sc.

nat.

ETH

A.___,

Fachärztin

für

Allgemeine

Innere

Medizin,

speziell

Rheumaerkrankungen,

sowie

PD

Dr.

med.

B.___,

Facharzt

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

begut achtet.

In

ihrem

rheumatologischen

Teilgutachten

vom

7.

Mai

2013

(Urk.

10/46)

nannte

Dr.

A.___

keine

Diagnosen

mit

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

(S.

35

Ziff.

7.1),

a ls

solche

ohne

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

nannte

sie

sodann

folgende,

hier

teilweise

gekürzt

wiedergegebene

Diagnosen

(S.

35

Ziff.

7.2): - Nikotin-Abusus - Cannabis-Konsum - Übergewicht

(BMI

29.6

kg/m 2) - Vitamin-D-Mangel - Fersenschmerzen

rechts

mehr

als

links

bei

Spreizfuss

beidseits

und

Status

nach

verkürzter

Gastrocnemius-Muskulatur

beidseits - intermittierendes

Lumbovertebralsyndrom - kongenitale

Markschwamm-Nieren

beidseits

ohne

Verkalkungen

In

der

klinischen

Untersuchung

seien

das

deutliche

Übergewicht

und

die

Spreiz füsse

die

wesentlichsten

Befunde .

Der

intermittierend

hinkende

Gang

normali siere

sich

unter

Ablenkung.

Alle

drei

Wirbelsäulenabschnitte

seien

normal

beweg lich,

radikuläre

Zeichen

seien

nicht

vorhanden.

Der

Beschwerdeführer

nehme

spontan

den

Langsitz

auf

der

Untersuchungsliege

ein,

was

eine

relevante

lumbale

neurale

Kompression

ausschliesse.

Alle

grossen

peripheren

Gelenke

seien

normal

beweglich,

nirgends

seien

Gelenksergüsse,

Synovitiden

oder

überwärmte

Gelenke

vorhanden.

Er

berichte

über

Schmerzen

beim

Druck

auf

die

Ferse

rechts,

jedoch

nicht

links.

Die

palpatorische

Beurteilung

des

Spanungszustandes

der

Muskulatur

sei

wegen

des

darüber

liegenden

Fettgewebes

bei

Übergewicht

deut lich

erschwert.

Die

Bioimpedanz-Analyse

zeige

trotz

des

Übergewichts

eine

erfreu lich

grosse

Muskelmasse

von

53

%,

welche

den

Normalwert

von

40

%

weit

übertreffe.

Eine

langandauernde

körperliche

Schonung

könne

daraus

nicht

abge leitet

werden.

Die

MRI-Untersuchung

des

rechten

oberen

Sprunggelenkes

vom

Februar

2013

zeige

eine

Stressreaktion

des

Tuber

calcanei

plantarseits

ohne

Fasciitis.

Dieser

Befund

sei

nicht

gravierend

und

möglicherweise

durch

die

multip len

Infiltrationen

bedingt

(S.

36

Ziff.

8).

Die

angestammte

Tätigkeit

bei

der

Y.___

AG

sei

adaptiert

und

könne

dem

Beschwerdeführer

zu

100

%

zugemutet

werden

(S.

38

Ziff.

9.1).

Es

habe

nie

eine

langfristige

Einschränkung

der

Arbeitsfähigkeit

bestanden

(S.

38

Ziff.

9.2)

und

der

Beschwerdeführer

sei

in

allen

Tätigkeiten,

die

Männer

seines

Alters

üblicherweise

machen

könnten,

zu

100

%

arbeitsfähig

(S.

38

Ziff.

9.4).

Im

Rahmen

des

psychiatrischen

Teilgutachtens

(Urk.

10/50)

hielt

Dr.

B.___

fest,

es

könnten

weder

Diagnosen

mit

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

noch

sol che

ohne

festgestellt

werden

(S.

6

Ziff.

4).

Der

Beschwerdeführer

berichte

über

anhaltende

Fersenschmerzen,

die

dazu

führten,

dass

er

sich

psychisch

nicht

immer

in

einer

guten

Grundstimmung

befinde.

Er

beschreibe

eine

«mentale

Müdigkeit»,

hadere

mit

einem

nun

inhaltlos

gewordenen

Alltag

und

erlebe

eine

gewisse

Müdigkeit

und

Antriebsminderung.

Der

Beschwerdeführer

könne

aber

Gefühle

der

Freude

erleben,

schlafe

gut

und

stehe

-

obwohl

es

ihm

empfohlen

worden

sei

-

nirgends

in

einer

ambulanten

psychiatrischen

Behandlung.

Wenn

man

allein

die

subjektiven

Angaben

würdige,

könne

der

Eindruck

einer

regel rechten

depressiven

Störung

entstehen.

Die

objektiven

Kriterien

da für

seien

jedoch

klar

nicht

erfüllt.

Der

Beschwerdeführer

zeige

nur

in

einzelnen,

sehr

wenigen

Parametern

äusserst

diskret

pathologisch

ausgelenkte

Befunde.

Die

bestehende

gewisse

Diskrepanz

zwischen

den

subjektiven

Angaben

und

den

objektiven

Untersuchungsbefunden

rühre

hauptsächlich

daher,

dass

der

Beschwerdeführer

vor

dem

Hintergrund

seines

nun

inhaltslos

gewordenen

Alltags

mehr

Zeit

und

Raum

zur

Verfügung

habe,

um

über

seine

schwierige

psychosoziale

Situation

nachzudenken.

So

sei

es

auch

nachvollziehbar,

wenn

seine

Grundstimmung

bedrückt

sei

im

Sinne

einer

subdepressiven,

nicht

aber

einer

regel rechten

depressiven

Störung

(S.

7).

Die

gesamte

Situation

scheine

psycho sozial

überlagert

zu

sein.

Sowohl

der

Beschwerdeführer

als

auch

seine

Frau

hätten

keine

Arbeitsstelle,

sie

stünden

mit

zwei

kleinen

Kindern

vor

einer

ungewissen

psychosozialen

Zukunft.

Dies

sei

mit

ein

Grund,

weshalb

er

zwischendurch

auch

eine

gewisse

Bedrücktheit

erlebe.

Diese

psychosozialen

Faktoren

seien

aber

alle samt

invaliditätsfremd,

insbesondere,

da

sie

auch

nicht

zu

einer

unterdessen

autono misierten

psychiatrischen

Hauptdiagnose

geführt

hätten.

Aufgrund

dieser

Beurteilung

könnten

beim

Beschwerdeführer

aus

psychiatrischer

Sicht

keinerlei

qualitative

Funktionseinbussen

attestiert

werden

(S.

9

f.).

Sowohl

in

der

ange stammten

als

auch

in

einer

Verweistätigkeit

bestehe

demnach

eine

vollständige

Arbeitsfähigkeit

(S.

10

Ziff.

6

und

7).

Dementsprechend

hielten

Dr.

A.___

und

Dr.

B.___

in

ihrer

bidisziplinären

Zusammenfassung

vom

13.

Juni

2013

fest,

es

könnten

weder

psychiatrische

noch

rheumatologische

Diagnosen

gestellt

werden

und

der

Beschwerdeführer

sei

in

jeglicher

Tätigkeit

zu

100

%

arbeitsfähig.

Auch

habe

aus

bidisziplinärer

Sicht

nie

eine

längerfristige

Einschränkung

der

Arbeitsfähigkeit

bestanden

(Urk.

10/51). 3. 2

Gestützt

auf

diese

Aktenlage

verneinte

die

Beschwerdegegnerin

mit

Verfügung

vom

27.

September

2013

einen

Rentenanspruch

des

Beschwerdeführers

und

ging

davon

aus,

dass

eine

über

längere

Zeit

dauernde

Einschränkung

der

Arbeits fähigkeit

nicht

ausgewiesen

sei.

Es

sei

dem

Beschwerdeführer

zumutbar,

die

zuletzt

ausgeübte

Tätigkeit

vollzeitlich

auszuüben,

ein

invalidisierender

Gesundheits schaden

liege

nicht

vor

(Urk.

10/60

S.

1).

4. 4.1

Im

Nachgang

der

Neuanmeldung

vom

17.

August

2020

(Urk.

10/74)

wurde n

die

folgenden

medizinischen

Berichte

eingereicht. 4.2

Der

behandelnde

Psychiater

Dr.

med.

C.___,

Facharzt

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

diagnostizierte

in

seinem

Bericht

vom

3.

Januar

2021

eine

rezidi vierende

depressive

Störung,

gegenwärtig

schwergradige

depressive

Episode

ohne

psychotische

Symptome

(ICD-10

F33.2),

sowie

eine

chronische

Schmerzstörung

mit

somatischen

und

psychischen

Faktoren

(ICD-10

F45.41)

mit

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

(Urk.

10/111/13- 18

S.

4

Ziff.

3) .

Der

Beschwerdeführer

stehe

bei

ihm

seit

Februar

2017

in

Behandlung

(S.

2

Ziff.

2).

Es

liege

eine

relevante

Antriebsstörung

im

Sinn

einer

depressiven

Hem mung

vor.

Das

formale

Denken

sei

verlangsamt,

umständlich,

schwerfällig,

gehemmt,

verarmt

und

gesperrt.

Inhaltlich

sei

das

Denken

negativistisch,

nihilis tisch,

phobisch

und

misstrauisch

und

durch

Insuffizienzgefühle,

Hilflosigkeit,

Resig nation,

Zukunftsperspektivlosigkeit

und

unterschiedliche

Schmerzen

geprägt

(S.

1) .

Hinweise

auf

Halluzinationen,

Verfolgungs-,

Bedeutungs-

und

Beeinträchti gungswahn

oder

Ich-Störungen

bestünden

keine.

Während

der

Unter suchung

wirke

er

apathisch,

unkonzentriert,

müde,

erschöpft

und

niederge schlagen.

Öfter

könne

er

nicht

au f

die

gestellten

Fragen

eingehen.

Alt-

wie

auch

Neugedächtnis

sowie

die

Aufnahme,

Speicherung

und

Wiedergabefähigkeit

ein facher

und

komplexer

Sinninhalte

seien

leicht -

bis

mittelgradig

beeinträchtigt.

Auch

die

Erlebnis-

und

Bewertungsebenen

seien

beeinträchtigt.

Im

Lebensalltag

stelle

sich

eine

vermehrte

Reizbarkeit

heraus,

bei

welcher

der

Beschwerdeführer

zu

explosiven

Gefühlsausbrüchen

neige.

Die

Intelligenzleistungen

entsprächen

dem

Ausbildungsstand

des

Beschwerdeführers.

Es

handle

sich

bei

ihm

um

eine

sehr

schlichte

Primärpersönlichkeit.

Frei

flottierende

oder

situativ

beziehungs weise

interpersonell

ausgelöste

Ängste

habe

der

Beschwerdeführer

nicht

geschil dert

(S.

1

f.) .

Hinweise

auf

das

Vorliegen

von

Handlungs-,

Kontroll-

oder

Gedanken zwängen

lägen

nicht

vor.

Die

Ernährungsgewohnheiten

seien

unregel mässig,

der

Appetit

werde

als

wenig

beschrieben.

In

der

Exploration

hätten

keine

bewusstseinsnahe

simulative

oder

aggravative

Tendenzen

festgestellt

werden

können.

Weder

Kritikfähigkeit

noch

Urteilskraft

seien

beeinträchtigt,

die

Geschäfts fähigkeit

sei

nicht

aufgehoben.

Es

bestünden

Interessen-

und

Lustlosig keit,

Verlust

der

Lebensfreude,

Zukunftsperspektivlosigkeit,

Versagensgefühle,

ein

vermindertes

Selbstwertgefühl,

Suizidgedanken,

eine

Störung

der

Vitalität

sowie

unterschiedliche

Schmerzen,

die

teilweise

körperlich,

teilweise

psychisch

bedingt

seien

(S.

2).

Der

Beschwerdeführer

berichte,

er

fühle

sich

in

kleinsten

Konfliktsituationen

schnell

beleidigt,

angegriffen

und

nicht

erwünscht.

Aufgrund

von

Schlaf-

und

Konzentrationsstörungen

habe

er

häufig

Mühe

mit

ihm

erteilten

Aufgaben,

da

er

oft

nicht

verstehe,

was

zu

tun

sei

(S.

3

unten).

Er

werde

medikamen tös

mit

Escitalopram

20

mg

und

Quetiapin

25

mg

behandelt

und

besuche

ein-

bis

zweimal

monatlich

eine

Psychotherapie

(S.

4

Ziff.

4).

Aufgrund

der

genannten

Störungen

seien

die

Fähigkeiten

zur

Kompetenz-

und

Wissens anwendung

sowie

zur

Entscheidungs-

und

Urteilsfähigkeit

voll ständig

beein trächtigt.

Die

Fähigkeiten

zur

Anpassung

an

Regeln

und

Routinen,

zur

Planung

und

Strukturierung

von

Aufgaben,

zu

Proaktivität

und

Spontanaktivitäten

seien

erheblich

eingeschränkt,

diejenigen

zur

Widerstands-

und

Durchhaltefähigkeit

sowie

zur

Selbstbehauptungs-

und

Gruppenfähigkeit

seien

erheblich

beein trächtigt.

Aufgrund

dieser

Störungen

sei

der

Beschwerdeführer

nicht

in

der

Lage,

eine

leichte

Tätigkeit

auszuführen,

es

liege

keine

Arbeitsfähigkeit

mehr

vor

(S.

5

Ziff.

5).

Die

Prognose

sei

schlecht

und

werde

durch

die

Chronifizierung

der

Stö rungen,

ein

geringes

Mass

an

Allgemeinwissen,

Introspektionsfähigkeit,

Resi lienz,

Ressourcen

und

Motivation

sowie

vielfältige

widrige

Umstände

negativ

beein flusst.

Bei

diesen

Faktoren

sei

es

sehr

schwer,

eine

Besserung

zu

erreichen

(S.

5

Ziff.

6).

Eine

Wiederaufnahme

der

Arbeit

sei

derzeit

nicht

möglich,

auch

nicht

teilweise

(S.

5

Ziff.

7).

Vor

der

Einreise

in

die

Schweiz

habe

der

Beschwerde führer

in

einem

Hotel

in

der

Türkei

gearbeitet.

Danach

sei

er

in

unterschiedlichen

Bereichen

tätig

gewesen,

seit

Ende

Januar

2020

sei

er

arbeitsunfähig

(S.

3

Mitte). 4. 3

Im

D.___

wurde

a m

11.

sowie

12.

März

2021

im

Auftrag

des

Krankentaggeldversicherers

eine

funktions orientierte

medizinische

Abklärung

(Evaluation

der

funktionellen

Leistungs fähigkeit,

EFL)

durchgeführt.

In

ihrem

Bericht

vom

22.

März

2021

(Urk.

10/118)

vermochten

med.

pract.

E.___,

Fachärztin

für

Physikalische

Medizin

und

Rehabilitation,

sowie

PD

Dr.

med.

F.___,

Facharzt

für

Physikalische

Medizin

und

Rehabilitation

sowie

für

Rheumatologie,

keine

Diagnose

mit

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

zu

stellen .

Als

solche

ohne

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

nannten

sie

sodann

folgende

(S.

2

Ziff.

1): - Sulcus-ulnaris-Syndrom

links - Zervikalgien

linksbetont,

am

ehesten

muskuläre

Genese - Gonalgie - Sprunggelenkschmerzen

beidseits,

anamnestisch

Fersensporn

links - anamnestisch

Asthma

bronchialis - arterielle

Hypertonie - Arrhythmie - anamnestisch

Fibromyalgie-Syndrom

Als

Fremddiagnosen

nannten

med.

pract.

E.___

sowie

Dr.

F.___

sodann

die

rezidivierende

depressive

Störung,

gegenwärtig

schwergradige

depressive

Episode

ohne

psychotische

Symptome

sowie

die

chronische

Schmerzstörung

mit

soma tischen

und

psychischen

Faktoren

(S.

2

Ziff.

1).

Subjektiv

habe

der

Beschwerde führer

Schmerzen

im

Nackenbereich,

linksseitige

Ellenbogenschmerzen,

Taubheits gefühle

im

Bereich

der

Finger

III

bis

V

links,

Gelenkschmerzen,

dies

vor

allem

im

Bereich

des

Knies

und

der

oberen

Sprunggelenke

beidseits

mit

Zunahme

der

Schmerzsymptomatik

bei

Belastung

und/oder

Bewegung

beschrieben .

Bei

der

aktuellen

klinischen

Untersuchung

seien

objektiv

ein

druckschmerzhafter

Epicondylus

ulnaris

links

sowie

eine

Sensibilitätsminderung

des

linken

Beins

aussen seitig

eruiert

worden .

Es

sei

eine

schmerzhaft

verminderte

Belastungs toleranz

des

linken

Arms,

Nacken,

Lendenbereich

rechts

sowie

beiden

Füssen

festgestellt

worden.

Zusammengefasst

bestehe

ein

chronifiziertes

generalisiertes

Schmerzverhalten

bei

(am

ehesten)

Erkrankung

aus

dem

psychiatrischen

Formen kreis

mit

einer

chronischen

Schmerzstörung

ohne

relevanten

Befund

(S.

2

f.

Ziff.

2).

Das

arbeitsbezogene

relevante

Problem

bestehe

in

einer

schmerzhaft

vermin derten

Belastungstoleranz

im

Bereich

des

linken

Armes,

akzentuiert

im

Ellbogen,

Handgelenk

und

dem

3.

bis

5.

Finger

(«Einschlafen»),

im

Nacken

links

sowie

im

rechten

Knie

und

beiden

Füssen

(links

mehr

als

rechts)

sowie

im

unteren

Rücken

rechts.

Im

Vordergrund

stehe

ein

Schmerz-

und

Schonverhalten,

dadurch

habe

der

Beschwerdeführer

in

relevanten

Tests

nicht

bis

an

das

sichere

funktio nelle

Limit

herangeführt

werden

können.

Die

Leistungsbereitschaft

werde

als

nicht

zuverlässig

beurteilt.

Die

Beobachtungen

bei

den

Tests

würden

auf

eine

deutliche

Selbstlimitierung

hinweisen.

Die

Konsistenz

bei

den

Tests

sei

mässig,

die

demonstrierte

Belastbarkeit

minimal.

Infolge

beobachteter

erheblicher

Symptomaus weitung

seien

die

Resultate

der

Belastbarkeitstests

für

die

Beur teilung

nicht

verwertbar.

Es

sei

davon

auszugehen,

dass

der

Beschwerdeführer

bei

gutem

Effort

mehr

leisten

könne,

als

er

bei

den

Leistungstests

gezeigt

habe

(S.

3

Ziff.

3.1).

Die

Zumutbarkeit

sowohl

der

angestammten

als

auch

anderer

beruf lichen

Tätigkeiten

könne

nach

der

Evaluation

der

funktionellen

Leistungs fähigkeit

aufgrund

des

Schmerz-

und

Schonverhalten

nicht

beurteilt

werden

und

müsse

aus

ärztlich-medizinischer

Sicht

erfolgen

(S.

3

Ziff.

3.2-3).

Die

ange stammte

Tätigkeit

als

Chauffeur

sei

als

leicht

bis

mittelschwer

und

nur

manchmal

bis

schwer

zu

taxieren.

Aus

rein

rheumatologisch-orthopädischer

Sicht

sowie

medizi nisch-theoretisch

bei

fehlendem

Befund

sei

die

angestammte

Tätigkeit

funktionell

gesehen

ganztags

zumutbar

bei

einer

Arbeitsfähigkeit

von

100

%

(S.

4

Ziff.

6.1).

Aus

rein

rheumatologisch-orthopädischer

Sicht

und

unabhängig

vom

Verhalten

bei

der

EFL

sei

dem

Beschwerdeführer

eine

wechselpositionierende

und

wechselbelastende,

mindestens

mittelschwere

berufliche

Tätigkeit

ganztags

zumut bar,

es

bestehe

eine

Arbeitsfähigkeit

von

100

%

(S.

4

Ziff.

6.2).

4. 4

Im

Auftrag

des

Krankentaggeldversicherers

wurde

der

Beschwerdeführer

am

30.

April

2021

im

Rahmen

eines

versicherungsmedizinischen

f unktions-

und

r essourcenorien tierten

Assessments

psychiatrisch-psychopathologisch

sowie

verhaltensneu rologisch-leistungspsychologisch

untersucht.

In

ihrem

Bericht

vom

19.

Juni

2021

(Urk.

10/128/2-17)

hielten

Dr.

med.

G.___,

Facharzt

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

und

Dr.

med.

H.___,

Fachärztin

für

Neurologie,

fest,

es

bestünden

leichte

bis

mittelschwere

neurokognitive

Funktions defizite

als

residuelle

Folgen

der

affektpathologischen

Störung

und

medikamen tösen

Faktoren.

Zudem

sei

d er

Beschwerdeführer

im

Rahmen

einer

mittelsch w eren

affektbetonten

Zeichnung

beziehungsweise

F3-Episode

funktionsbe einträchtigt.

Die

Schmerzproblematik

sei

im

Sinne

einer

F45.4-Störung

zu

operationalisieren

(S.

11

Ziff.

V).

Der

Beschwerdeführer

leide

seit

zirka

zehn

Jahren

unter

einer

Schmerzsymptomatik,

die

initial

leicht

ausgeprägt

gewe sen

sei,

im

Verlauf

aber

kontinuierlich

an

Intensität

zugenommen

habe .

Im

Ver lauf

habe

er

sich

wegen

der

starken

Schmerzen

auch

psychisch

nicht

gut

gefühlt,

sodass

die

fachpsychiatrische

Behandlung

intensiviert

worden

sei.

Derzeit

werde

vor

allem

aus

psychiatrischer

Sicht

eine

Arbeitsunfähigkeit

attestiert

(S.

3

Mitte).

Im

Vordergrund

der

berufs-

und

arbeitslimitierenden

Defizite

beklage

der

Beschwerde führer

in

der

freien

Schilderung

Schmerzen,

es

gebe

keine

Region

am

Körper,

die

nicht

schmerze.

Durch

Bewegung

und

Belastung

komme

es

zu

einer

Zunahme

der

Schmerzsymptomatik.

Tagsüber

bestehe

zudem

eine

Müdigkeit.

Kognitive

Einschränkungen,

insbesondere

eine

verminderte

Konzentrationsfä higkeit

o der

Gedächtnisprobleme,

stünden

nicht

im

Vordergrund.

Psychisch

fühle

er

sich

vor

allem

wegen

der

Schmerzen

nicht

gut

(S.

3

f.).

Aktuell

werde

er

medika mentös

behandelt,

wobei

er

keine

Antidepressiva

einnehme,

und

besuche

einmal

monatlich

eine

Psychotherapie

(S.

4

oben).

Im

Rahmen

der

Befunder hebung

wirke

der

Beschwerdeführer

müde

und

erschöpft.

Die

affektive

Modula tions-

und

Resonanzfähigkeit

sei

mittelschwer

vermindert.

Im

Übrigen

seien

die

klinisch-objektiven

Befunde

unauffällig

(S.

6

f.

Ziff.

III).

Bezüglich

der

neuropsy chologisch-verhaltensneurologischen

Testbefunde

hätten

sich

leichte

Einschrän kungen

bezüglich

Aufmerksamkeit,

Gedächtnis

und

kognitiven

Frontalhirn funktionen

ergeben,

wobei

sich

hier

zusätzlich

erhebliche

Strukturierungs schwierigkeiten

gezeigt

hätten

(S.

7

Ziff.

4).

Aus

psychopathologisch-verhaltensneuro logischer

Sicht

lasse

sich

insgesamt

eine

affektbetonte

mittel schwere

depressive

Zeichnung

feststellen.

Die

berufsbezogene

neuropsy chologisch-leistungspsychologische

Abklärung

ergebe

im

kognitiven

Bereich

unter

Berücksichtigung

eines

prämorbid

mittleren

Leistungsprofils

eine

leichte

verbale

anterograde-anamnestische

Störung

sowie

ein

dysattentionales

Syndrom

als

residuelle

Folge

der

affektpathologischen

Störung

sowie

medikamentöse r

Fak toren.

Zu

bemerken

sei

zudem,

dass

die

aktuelle

Untersuchung

unter

sehr

struktu rierten

und

störarmen

Bedingungen

erfolgt

sei.

Unter

weniger

vorgegebener

Arbeits struktur

sowie

in

Stress-

und

Belastungssituationen

sei

aktuell

aufgrund

verminderter

kognitiver

Ressourcen

von

einer

Aggravation

der

genannten

Befunde

und

von

einer

erhöhten

Wahrscheinlichkeit

einer

Leistungsabnahme

mit

relevanter

Auswirkung

auf

die

Fehlerkontrolle

und

die

Effizienz

der

beruflichen

Tätigkeit

auszugehen

(S.

9

unten).

Aktuell

lasse

sich

in

der

angestammten

Tätig keit

als

Kurierfahrer

unter

Berücksichtigung

der

limitierten

Belastbarkeit

eine

leichte

bis

mittelschwere

Beeinträchtigung

des

geistig-mentalen/neurokognitiven

Leistungsprofils

feststellen.

Insgesamt

liessen

sich

leichte

bis

mittelschwere

neuro kognitive

Einschränkungen

der

im

angestammten

Beruf

gestellten

Anforde rungen

an

die

kognitive

Belastbarkeit,

die

kognitive

Flexibilität

und

die

Fehler kontrolle

ableiten.

Die

Befunde

qualifizierten

objektiv-kriterienorientiert

anhand

der

ICF Modalitäten

für

relevante

Beeinträchtigungen

des

psychosozialen

Funktions potenzials,

korrelierend

zum

erfragten

subjektiv

geschilderten

globalen

Alltagsaktivitätsspektrum.

Unter

Berücksichtigung

des

im

Rahmen

der

ange stammten

beruflichen

Tätigkeit

als

Kurierfahrer

geforderten

intellektuellen

Anspruchs niveaus

mittleren

Grades

sei

von

leichten

bis

mittelschweren

Einschränkun gen

auszugehen

(S.

10

oben).

Die

kontextgebundene

Entschei dungs-

und

Urteilsfähigkeit

sei

nicht

beeinträchtigt.

Es

bestehe

demnach

leistungspsy chologisch

eine

leichte

Diskrepanz

zwischen

der

subjektiven

Ein schätzung

der

Arbeitsfähigkeit

und

den

objektiv

leistungseinschränkenden

Befun den.

Die

normativ-kriterien-/ressourcenorientierte

Beurteilung

der

Arbeits fähigkeit

für

die

zuletzt

ausgeübte

Tätigkeit

als

Kurierfahrer

sowie

für

jede

andere

bildungsangepasste

Tätigkeit

im

Rahmen

der

funktions-

und

ressourcenorientier ten

Perspektive

ergebe

aktuell

medizinisch-theoretisch/abstrakt

eine

(30)-50%ige

Einschränkung

des

arbeitsbezogenen

Funktionspotenzials,

welche

als

pas sager/verbesserungsfähig

zu

beurteilen

sei

(S.

10

unten).

Prognostisch

sei

unter

Berücksichtigung

klinisch

empirischer

Erfahrungswerte

von

einer

Erholung

im

Verlauf

und

einer

Steigerung

der

Arbeitsfähigkeit

innerhalb

der

nächsten

acht

bis

zehn

Wochen

auszugehen

(S.

11

Ziff.

V).

Nach

der

angeplanten

stationären

Reha bilitation

sei

eine

Reevaluation

vorzusehen

(S.

11

Ziff.

V).

Aus

leistungspsy chologisch er

Sicht

bestehe

k eine

Diskrepanz

zwischen

der

subjektiven

Ein schätzung

der

Arbeitsfähigkeit

und

den

objektiv

leistungseinschränkenden

Befunden

(S.

11

Ziff.

VII) . 4. 5

In

ihrem

Bericht

vom

22.

Februar

2022

nannte

die

Hausärztin

Dr.

med.

I.___,

Fachärztin

für

Rheumatologie

sowie

für

Allgemeine

Innere

Medizin,

fol gende,

hier

verkürzt

wiedergegebene

Diagnosen

mit

Auswirkung

auf

die

Arbeits fähigkeit

(Urk.

10/135/6-13

Ziff.

2.5): - chronische

Fersenschmerzen

rechts

bei

Verdacht

auf

Plantarfasziitis - depressive

Störung - leichte

bis

mittelschwere

neurokognitive

Einschränkung

Als

Diagnosen

ohne

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

nannte

Dr.

I.___

im

Wesentlichen

folgende

(Ziff.

2.6): - chronisches

mulitlokuläres

Schmerzsyndrom,

am

ehesten

Fibromyalgie syndrom - chronisches

Panvertebralsyndrom - chronische

Epicondylitis

humeri

ulnaris

links - chronische

Knieschmerzen

beidseits - brennendes

Gefühl

des

linken

Fusses

unklarer

Genese - chronische

Parästhesien

vom

linken

Arm/Hand - chronische

gastrointestinale

Beschwerden - Asthma

bronchiale

Aus

rheumatologischer

Sicht

sowie

m edizinisch-theoretisch

sei

die

Prognose

günstig.

Beim

Beschwerdeführer

bestünden

aber

Kontextfaktoren

wie

Migrations hintergrund,

depressive

Störung

und

finanzielle

Probleme,

welche

die

Prognose

negativ

beeinflussten

(Ziff.

2.7).

Aufgrund

des

aktuellen

Zustandsbildes

sei

der

Beschwerdeführer

für

die

bisherige

Tätigkeit

zu

100

%

arbeitsunfähig

(Ziff.

4.1).

Eine

dem

Leiden

angepasste

Tätigkeit

könne

ihm

aus

rheumatologischer

Sicht

initial

bis

zwei

Stunden

täglich

zugemutet

werden

(Ziff.

4.2).

4. 6

Nach

einem

Aufenthalt

vom

17.

März

bis

7.

April

2022

in

der

Klinik

J.___,

nannten

die

Ärzte

im

Austrittsbericht

vom

6.

April

2022

neben

den

bekannten

Diagnosen

eine

Leukopenie

sowie

ein

Post-Covid-Syndrom

(Urk.

10/138

S.

1

f.) .

Der

Beschwerdeführer

fühle

sich

sehr

erschöpft

und

ener gielos

und

gebe

eine

Schlafproblematik

nach

erhöhter

Aktivität

aufgrund

von

verstärkten

Schmerzen

an.

Er

klage

über

Schmerzen

beidseits

über

den

Sprung gelenken,

den

Knie n,

Fingergrundgelenken

sowie

dem

Rücken.

Zudem

bestünden

rezidivierende

Kopfschmerzen

sowie

gastrointestinale

Beschwerden.

D ie

belas tende

Situation

aufgrund

der

aktuellen

Arbeitsunfähigkeit

verstärke

d ie

depres siven

Verstimmungen

(S.

3

oben).

Die

Beschwerden

würden

im

Sinne

eines

chro nischen

Panvertebralsyndroms

bewertet.

Es

sei

eine

multimodale

Behandlung

auf

der

interdisziplinären

Schmerztherapieabteilung

erfolgt,

wobei

der

Beschwerde führer

einen

guten

Einstieg

gefunden

und

motiviert

daran

gearbeitet

habe,

Lösungs ansätze,

Entspannungsverfahren

und

Copingstrategien

zu

entwickeln.

Während

des

Aufenthalts

seien

die

Rückenschmerzen

im

Vordergrund

gestanden,

welche

die

Teilnahme

an

den

Therapien

erschwert

hätten

(S.

5). 4. 7

Dr.

I.___

hielt

am

5.

Dezember

2022

bei

unveränderten

Diagnosen

sowie

Befun den

(Urk.

10/154

Ziff.

1.2

und

1.3)

fest,

in

der

bisherigen

Tätigkeit

als

Kurier fahrer

bestehe

nach

wie

vor

eine

vollständige

Arbeitsunfähigkeit

(Ziff.

2.1).

Eine

angepasste

Tätigkeit

könne

dem

Beschwerdeführer

während

zwei

Stunden

täglich

zugemutet

werden

(Ziff.

2.2).

4. 8

In

seinem

Bericht

vom

15.

April

2023

(Urk.

10/166)

nannte

Dr.

C.___

folgende

Diagnose n

mit

Einfluss

auf

die

Arbeitsfähigkeit

(Ziff.

2.5): - rezidivierende

depressive

Störung,

gegenwärtig

mittelschwere

depressive

Episode,

ohne

psychotische

Symptome

(ICD-10

F33.1) - Angststörung

mit

Panikattacken

(ICD-10

F40.1) - Schmerzstörung

mit

somatischen

und

psychischen

Faktoren

(ICD-10

45.4)

Die

medikamentöse

wie

auch

psychotherapeutische

Behandlung

beschrieb

er

als

unverändert

(Ziff.

1.1-2

und

2.8,

vgl.

E.

4. 4).

Bei

im

Übrigen

weitgehend

unver änderten

Aussagen

hielt

Dr.

C.___

fest,

der

Beschwerdeführer

sei

nicht

in

der

Lage,

eine

leichte

Tätigkeit

auszuüben

(Ziff.

3.4).

Er

habe

keine

Ressourcen,

wel che

für

eine

Eingliederung

hilfreich

sein

könnten

(Ziff.

3.5).

Es

sei

ihm

weder

die

bisherige

noch

eine

dem

Leiden

angepasste

Tätigkeit

zumutbar,

die

Prognose

sei

schlecht

(Ziff.

4).

4. 9 4.9.1

Am

1 4.

und 16.

Mai

sowie

am

10.

Juni

2024

wurde

der

Beschwerdeführer

im

Auf trag

der

Beschwerdegegnerin

polydisziplinär

(internistisch,

rheumatologisch,

neurologisch,

neuropsychologisch,

dermatologisch

sowie

psychiatrisch)

durch

die

Ärzte

des

Z.___

begutachtet.

In

ihrem

Gutachten

vom

24.

Juni

2024

(Urk.

10/190)

diagnostizierten

diese

mit

Auswir kung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

eine

formal

l eichte

bis

mittelgradige

neuropsy chologische

Hirnfunktionsstörung

mi t

Einschränkungen

in

den

Bereichen

Gedächt nis

(nonverbal),

Wahrnehmung,

räumliche

Verarbeitung

und

exekutiven

Funktionen,

bei

einem

nonverbalen

IQ

von

82

im

unterdurchschnittlichen

Bereich,

diskrepant

zum

bisherigen

Berufsleben,

sowie

multifaktorieller

Ätiologie

bei

den

nachgenannten

Diagnosen

und

psychosozialer

Belastungssituation

(S.

10

Ziff.

4.3

lit.

b).

Als

Diagnosen

ohne

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

nannten

die

Ärzte

sodann

folgende

(S.

10

f.

lit.

c): - rezidivierende

depressive

Störung,

gegenwärtig

remittiert

(ICD-10

F33.4) - psychische

und

Verhaltensstörungen

durch

Tabak,

Abhängigkeits syndrom,

gegenwärtiger

Substanzgebrauch

(ICD-10

F17.24) - Verdacht

auf

psychische

und

Verhaltensstörung

durch

Cannabinoide,

schädlicher

Gebrauch

(ICD-10

F12.1) - unspezifisches

panvertebrales

Schmerzsyndrom - intermittierend

somatisch

nicht

abgrenzbare

Polyarthral gien/polymyalgiforme

Beschwerden - chronisches

unspezifisches

Schmerzsyndrom - Verdacht

auf

Minimalvariante

einer

Psoriasis

vulgaris - Verdacht

auf

seborrhoisches

Ekzem,

DD

rezidivierendes

atopisches

Ekzem

bei

atopischer

Diathese - Verdacht

auf

Notalgia

parästhetica - Tinea

pedis - Asthma

bronchiale

Anlässlich

der

Begutachtung

habe

sich

eine

erhebliche

Diskrepanz

zwischen

dem

Ausmass

der

subjektiv

geklagten

Beschwerden

und

den

objektivierbaren

Befun den

gezeigt,

wobei

keine

psychiatrische

Komorbidität

bestehe,

welche

diese

Diskre panz

zu

erklären

vermöge.

Auch

die

Angaben

des

Beschwerdeführers

bezüg lich

Autofahren s

seien

inkonsistent

und

die

von

ihm

angegebene

vermin derte

Konzentrationsleistung

habe

sich

während

der

dreistündigen

neuropsycho logischen

Untersuchung

nicht

objektivieren

lassen.

Die

Symptomvalidierung

in

der

neuropsychologischen

Untersuchung

sei

jedoch

unauffällig

ausgefallen

(S.

10

Ziff.

4.2).

Die

vom

Beschwerdeführer

g eklagten

Beschwerden

könnten

weder

aus

somatischer

noch

aus

psychiatrischer

Sicht

auf

eine

Diagnose

mit

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

zurückgeführt

werden.

In

der

neuropsychologischen

Unter suchung

zeige

sich

formal

eine

leichte

bis

mittelgradige

neuropsy chologische

Hirnfunktionsstörung

mit

Einschränkungen

in

den

Bereichen

Gedächt nis

(nonverbal),

Wahrnehmung,

räumliche

Verarbeitung

und

exekutive

Funktionen,

zudem

zeige

sich

ein

unterdurchschnittliches

(nonverbales)

intel lektuelles

Potenzial,

was

sich

aber

nicht

mit

den

biografisch-anamnestischen

Informa tionen

decke,

obwohl

die

Testbefunde

als

valid e

angesehen

werden

könnten .

Bei

validen

Testbefunden

bleibe

die

Ätiologie

der

erhobenen

neuropsy chologischen

Limitierungen

nicht

sicher

zuordenbar,

könne

als

multifaktoriell

bei

verschiedenen

geklagten

Beschwerden

und

psychosozialer

Belastungssituation

eingestuft

werden

(S.

10

Ziff.

4.3

lit.

a).

Es

bestehe

eine

breit

gefächerte,

aber

funktionell

sehr

geringfügige

Befundlage

aus

somatischer

Sicht,

sodass

keine

rele vante

Einschränkung

der

Arbeitsfähigkeit

assoziiert

sei.

Auch

psychiatrisch

bestehe

derzeit

keine

aktive

wesentliche

Diagnose

mit

funktioneller

Auswirkung

bei

remittierter

depressiver

Störung

und

diagnostisch

nicht

zu

erfassender

somato former

Störung

bei

auch

nicht

vorhandenen

alltäglichen

Einschrän kungen,

trotz

verschiedener

geklagter

pseudosomatischer

Symptome.

Es

bleibe

die

formal

anzunehmende

leichte

Einschränkung

der

Arbeitsfähigkeit

einzig

aus

neuropsychologischer

Sicht.

Diese

sei

ätiologisch

als

unspezifisch

beziehungs weise

multifaktoriell

einzustufen,

wirke

sich

aber

in

d er

angestammten

Tätigkeit

nur

gering

und

in

besser

adaptierten

Tätigkeiten

gar

nicht

aus

(S.

11

f.

Ziff.

4.5).

Die

bisherige

Tätigkeit

als

Chauffeur

könne

dem

Beschwerdeführer

während

acht

Stunden

pro

Tag

zugemutet

werden,

wobei

eine

leicht

reduzierte

Leistungs fähigkeit

bei

reduziertem

Rendement

respektive

eine

Arbeitsunfähigkeit

von

15

%

bestehe.

Diese

könne

nach

vorangehend

nicht

dauerhaft

höhergradig

einge schränkter

Arbeitsfähigkeit

seit

dem

Zeitpunkt

der

IV-Anmeldung

im

August

2020

angenommen

werden.

Eine

intermittierend

möglicherweise

aufgetretene

depres sive

Störung

im

Jahre

2021

könne

retrospektiv

nicht

als

dauerhaft

höher gradig

zugeordnet

werden

im

Sinne

einer

invalidisierenden

Erkrankung

(S.

12

Ziff.

4.6.1-4).

In

einer

kognitiv

nicht

beanspruchenden

Tätigkeit

mit

geregelten

Abläufen,

bei

welcher

das

Pensum

ungestört

abgearbeitet

werden

könne,

sei

der

Beschwerdeführer

uneingeschränkt

arbeitsfähig

(S.

12

Ziff.

4.7.1-5).

Seit

dem

Jahre

2013

habe

sich

der

Gesundheitszustand

nicht

beziehungsweise

nur

gering fügig

verändert,

indem

seit

dem

Jahre

2021/2021

neu

bestehende

leichte

neuropsy chologische

Einbussen

dokumentiert

würden

(S.

13

Ziff.

4.9

lit.

a-c).

4.9.2

In

seinem

internistischen

Teilgutachten

(Urk.

10/190/31-38)

führte

Prof.

Dr.

med.

K.___,

Facharzt

für

Allgemeine

Innere

Medizin,

aus,

insgesamt

wirke

der

Beschwerdeführer

eher

deprimiert

in

sonst

ordentlichem

Allgemeinzustand.

Während

der

Exploration

fänden

sich

keine

Hinweise

auf

Konzentrations störungen

oder

vermehrte

Vergesslichkeit

(S.

34

Ziff.

4.1).

Der

Beschwerdeführer

beklage

insbesondere

brennende

Schmerzen

am

gesamten

Körper,

etwa

zwei-

bis

dreimal

pro

Woche

zusätzlich

auftretende

halbseitige

Kopfschmerzen,

einmal

links,

einmal

rechts,

eine

allgemeine

Kraftlosigkeit,

Ein-

und

Durchschlafstö rungen

und

eine

oft

vorhandene

Traurigkeit

sowie

Schwäche

in

Armen

und

Beinen.

Aufgrund

seiner

Beschwerde n

vermöge

er

sich

keine

berufliche

Tätigkeit

vorstellen.

Aus

allgemeininternistischer

Sicht

stelle

sich

die

Frage,

ob

ein

Long-Covid-Syndrom

vorliegen

könne.

Die

Schmerzsymptomatik

sei

bereits

seit

dem

Jahre

2012

vorhanden

und

habe

sich

nach

den

Covid-Infektionen

verstärkt.

In

der

IV-Anmeldung

im

August

2020

habe

er

vor

allem

eingeschränkte

Nerven

und

Muskelfunktionen

an

beiden

Armen,

eine

Kraftlosigkeit

und

Taubheitsgefühl

in

Fingern

und

Händen

beidseits

angegeben,

welche

nicht

auf

ein

Post-Covid-Syndrom

zurückgeführt

werden

könnten.

Vielmehr

sei

aus

psychiatrischer

Sicht

im

Januar

2021

eine

schwergradige

depressive

Episode

sowie

eine

chronische

Schmerzstörung

mit

somatischen

und

psychischen

Faktoren

postuliert

worden.

Die

EFL-Abklärung

im

März

2021

habe

passend

hierzu

eine

nicht

zuverlässige

Leistungsbereitschaft

ergeben.

Sowohl

für

die

depressive

Stimmung

wie

auch

für

die

Schmerzsymptomatik

seien

somit

andere

Diagnosen

als

ein

Long-Covid-Syndrom

verantwortlich.

Aus

internistischer

Sicht

liege

ein

Asthma

bronchiale

bei

fortgesetztem

Nikotinkonsum

vor,

wobei

eine

Lungenfunktionsprüfung

normale

Befunde

ergeben

habe.

Diese

Diagnose

verunmöglich e

jedoch

körperlich

anstren gende

Tätigkeiten

oder

solche

mit

Nässe,

Feuchtigkeit

oder

Staub - exposition.

Wei tere

internistische

Diagnosen

könnten

nicht

gestellt

werden

(S.

35).

4.9.3

Die

psychiatrische

Gutachter in

Dr.

med.

L.___,

Fachärztin

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

führte

aus

(Urk.

10/190/39-50),

der

Beschwerde führer

sei

allseits

orientiert

und

bewusstseinsklar.

Die

Konzentration

könne

für

die

Dauer

der

Untersuchung

bis

auf

eine

kurze

Störung

aufrechterhalten

werden.

Der

Beschwerdeführer

könne

dem

Gesprächsverlauf

folgen

und

seine

Aufmerk samkeit

adäquat

zwischen

Dolmetscherin

und

Referentin

teilen.

Formal gedanklich

sei

er

klar

und

kohärent,

es

gebe

keine

Auffälligkeiten,

insbesondere

keine

Verlangsamung.

Es

bestünden

keine

Hinweise

auf

psychotisches

Erleben

wie

Wahn,

Sinnestäuschungen

oder

Ich-Störungen,

Befürchtungen

im

engeren

Sinn,

Zwangsgedanken

oder

Zwangshandlungen

seien

nicht

explorierbar.

Die

beschriebe nen

«Attacken,

Zusammenbrüche»

würden

Ähnlichkeiten

mit

Panikat tacken

aufweisen,

dies

insofern,

als

dass

sie

plötzlich

auftr ä ten

und

offenbar

mit

gewissen

somatischen

Beschwerden

wie

Taubheitsgefühle

oder

Schwäche

einher gingen.

Affektiv

sei

der

Beschwerdeführer

euthym,

die

Schwingungsfähigkeit

sei

unauffällig.

Er

lächle

situationsadäquat

mehrfach

während

der

Untersuchung

und

sei

psychomotorisch

ruhig,

der

Rapport

sei

herstellbar.

Selbstverletzendes

Verhal ten

verneine

er,

es

bestehe

keine

Selbst-

oder

Fremdgefährdung

(S.

45

f.

Ziff.

4. 3).

Es

bestünden

Inkonsistenzen

bezüglich

der

Medikamenteneinnahme

sowie

das

Autofahren

(S.

40

f.

Ziff.

3.2,

S.

46

f.

Ziff.

6.2.1).

Anhand

der

Angaben

zu

Tages ablauf

und

Aktivitäten

mit

regelmässigem

Tagesablauf,

Verrichten

von

Aufgaben

im

Haushalt,

Kochen,

Einkaufen,

Autofahren,

Betreuung

der

Kinder

inklusive

Hausaufgabenhilfe

sowie

Ausflüge n

am

Wochenende

seien

keine

relevanten

Einschrän kungen

festzustellen

(S.

47

Ziff.

6.2.2).

Der

gutachterlichen

Einschät zung

aus

dem

Jahre

2013

könne

gefolgt

werden.

Der

behandelnde

Psychiater

habe

im

Jahre

2021

eine

schwere

depressive

Episode

aufgeführt.

Diese

könne

zumin dest

für

den

damaligen

Zeitpunkt

nachvollzogen

werden.

Im

Folgebericht

vom

April

2023

beschreibe

er

interessanterweise

eine

mittelgradige

depressive

Störung,

bei

ansonsten

absolut

identischen

Angaben.

Die

zusätzlichen

Diagnosen

einer

Angststörung

mit

Panikattacken

habe

er

zudem

nicht

explizit

diskutiert.

Seine

Einschätzung

einer

vollen

Arbeitsunfähigkeit

könne

damit

nicht

nachvoll zogen

werden.

Zum

Zeitpunkt

der

versicherungsmedizinischen

Untersuchung

im

Juni

2021

habe

offenbar

noch

eine

mittelgradige

depressive

Symptomatik

bestan den,

im

Vergleich

dazu

sei

eine

Verbesserung

eingetreten,

im

aktuellen

Untersuchungs zeitpunkt

habe

diese

Symptomatik

nicht

mehr

festgestellt

werden

können.

Bei

der

grundsätzlich

guten

Prognose

einer

affektiven

Störung

sei

eine

Verbesserung,

gerade

unter

antidepressiver

Behandlung,

zu

erwarten.

Vorüber gehend

könne

jedoch

die

beschriebene

Einschränkung

der

Arbeitsfähigkeit

von

30

bis

50

%

bestanden

haben

(S.

47

Ziff.

6.2.3).

Es

sei

das

Vorliegen

einer

rezidivie renden

depressiven

Störung

anzunehmen,

diesbezüglich

seien

in

der

Vergangen heit

mindestens

mittelschwere

Episoden

aufgetreten.

Aktuell

könne

jedoch

kein

depressives

Syndrom

festgestellt

werden.

Somit

sei,

auch

mit

lediglich

antidepressiver

Behandlung

von

60

mg

Cymbalta,

von

einer

Remission

der

offen bar

zuletzt

noch

bestehenden

mittelgradigen

Episode

auszugehen,

wie

es

auch

in

einem

regulären

Krankheitsverlauf

zu

erwarten

sei.

Eine

eigenständige

Angster krankung

könne

nicht

festgestellt

werden,

insbesondere

könne

die

vom

behan delnden

Psychiater

postulierte

Angststörung

mit

Panikattacken

nicht

bestätigt

werden.

Der

Beschwerdeführer

berichte

von

vereinzelt

auftretenden

Attacken,

die

wohl

Symptome

beinhalten

würden,

welche

auch

bei

einer

Panikstörung

auftre ten

könnten.

Die

Diagnosekriterien

der

ICD-10

für

eine

Panikstörung

würden

jedoch

nicht

erfüllt.

Die

aktuellen

Beschwerden

lägen

hauptsächlich

im

psycho sozialen

Bereich,

so

mit

finanziellen

Sorgen,

Beziehungsproblemen

und

sozialem

Abstieg

(S.

47

f.

Ziff.

6.3

lit.

a).

In

den

letzten

Monaten

sei

keine

Psychotherapie

erfolgt,

der

Beschwerdeführer

habe

jedoch

weiterhin

60

mg

Duloxetin

eingenom men,

wobei

d er

Laborspiegel

auf

eine

unregelmässige

Einnahme

hin weise

(S.

48

Ziff.

7.1).

Der

Beschwerdeführer

verfüge

über

verschiedenste

Fähigkeiten

und

Ressourcen.

Er

führe

den

Haushalt,

kümmere

sich

um

die

Kinder

inklusive

Hilfe

bei

den

Hausaufgaben,

unternehme

Ausflüge

und

Aktivitäten

mit

den

Kindern,

sei

sozial

gut

eingebunden,

fahre

Auto

und

unternehme

Fernreisen.

Demge genüber

bestünden

verschiedene

psychosoziale

Belastungen,

so

Arbeitslosigkeit

mit

Sozialhilfeabhängigkeit

und

finanzielle

Probleme

(S.

48

f.

Ziff.

7.2).

Sowohl

in

der

bisherigen

als

auch

jeder

anderen

Tätigkeit

sei

der

Beschwerdeführer

voll ständig

arbeitsfähig,

wobei

im

Jahre

2021

vorübergehend

eine

Einschränkung

der

Arbeitsfähigkeit

von

30

bis

50

%

vorgelegen

habe

(S.

49

Ziff.

8.1

und

8.2).

4.9.4

Dr.

med.

M.___,

Facharzt

für

Allgemeine

Innere

Medizin

sowie

für

Rheumatologie,

hielt

in

seinem

Teilgutachten

(Urk.

10/190/51-64)

fest,

die

Kooperation

bei

Anamnese

und

Status

sei

insgesamt

sehr

gut,

die

Kommunikation

ebenfalls

ideal.

Der

detaillierte

segmentale

Wirbelsäulenstatus

ergebe

keinerlei

Dysfunktionen,

es

bestehe

eine

eher

überdurchschnittlich

gute

und

völlig

normale

Bewegungsfähigkeit.

Die

muskulären

Befunde

seien

in

keiner

Art

und

Weise

relevant

pathologisch,

es

bestünden

nur

geringfügige

Myogelosen

im

Nacken-Schultergürtel

bei

jedoch

Schilderung

von

lokal

deutlichen

Schmerzen,

dies

bei

minimaler

Kompression

der

Weichteilstrukturen

subokzipital

und

am

Trapezius

links,

periskapulär

rechts,

entlang

der

thorakalen

lumbalen

Muskulatur

auf

der

linken

Seite

sowie

tieflumbal

rechts.

Im

Weiteren

falle

eine

diffuse

Druck empfindlichkeit

bei

minimalem

Palpationsdruck

auf

verschiedene

ossäre

Struk turen

an

der

HWS,

BWS

sowie

gesamten

LWS

auf,

ebenso

eine

Druckempfind lichkeit

bei

minimalem

Palpationsdruck

der

Weichteile

zirkulär

am

Oberarm

rechts,

Unterarm

rechts,

am

Beckengürtel,

am

Ober-

und

Unterschenkel

auf

der

rechten

Seite.

Der

detaillierte

Gelenkstatus

der

oberen

Extremitäten

sei

unauf fällig,

es

bestünden

keinerlei

Bewegungseinschränkungen

und

eine

sehr

gute

Kraftentwicklung

der

Handmuskulatur.

Der

Status

im

Bereich

der

Hüft-

und

Kniege lenke

sei

völlig

adäquat.

An

den

Füssen

bestehe

eine

gewisse

Fussfehlstatik

bei

funktionell

völlig

normaler

Bewegungsfähigkeit.

Die

imponierende

und

soma tisch

nicht

nachvollziehbare

Druckempfindlichkeit

bei

minimalem

Palpations druck

sei

bei

fehlenden

Hinweisen

für

entzündliche

Veränderungen

und

funktio nell

normaler

Bewegungsfähigkeit

somit

nicht

eindeutig

zuordenbar.

Insgesamt

bestehe

eine

ganz

erhebliche

Diskrepanz

zwischen

den

subjektiven

und

seit

knapp

zwölf

Jahren

beklagten,

zum

Teil

multilokulär

imponierenden

Beschwerden

am

gesamten

Bewegungsapparat

und

den

effektiv

klinisch

objektivierbaren

Befun den.

Der

gesamte

Status

könne

als

völlig

unauffällig

interpretiert

werden.

In

diesem

Sinne

bestünden

aus

klinisch-rheumatologischer

Sicht

keinerlei

Diagno sen,

welche

die

Arbeits-

und

Leistungsfähigkeit

für

jegliche

Tätigkeiten

im

freien

Arbeitsmarkt

negativ

beeinflussen

würden

(S.

59

f.

Ziff.

6.1).

4.9.5

In

seinem

Teilgutachten

(Urk.

10/190/65-71)

führte

Dr.

med.

N.___,

Facharzt

für

Neurologie,

aus,

der

Beschwerdeführer

klage

über

Schmerzen

im

ganzen

Körper,

ein

Schwächegefühl

sowie

Müdigkeit

und

Erschöpfung.

Die

aktuelle

neurologische

Untersuchung

falle

diesbezüglich

völlig

regelrecht

aus.

Hinweise

für

eine

proximale

oder

periphere

Nervenaffektion

würden

sich

nicht

ergeben,

d ie

angegebenen

Gefühlsstörungen

seien

nicht

auf

einen

organischen

Nenner

zu

bringen.

Letztlich

seien

diese

wie

auch

die

Ganzkörperschmerzen

Teil

einer

Somatisierungsstörung,

was

in

das

psychiatrische

Fachgebiet

falle.

Unklar

blieben

auch

die

mitangegebene

Müdigkeit

und

Erschöpfung

nach

einer

Coronainfektion.

Diesbezüglich

würden

sich

allerdings

erhebliche

Inkonsistenzen

ergeben,

wenn

der

Beschwerdeführer

von

einer

Infektion

Mitte

Januar

2020

spre che,

als

gerade

die

ersten

solcher

Fälle

in

Europa

berichtet

worden

seien

und

eine

PCR-Testung

noch

nicht

verfügbar

gewesen

sei.

In

der

Gesamtschau

ergebe

sich

auf

neurologischem

Gebiet

keine

die

Arbeitsfähigkeit

wesentlich

einschränkende

Erkrankung

(S.

68

Ziff.

6.1).

4.9.6

M .

Sc .

O.___,

Fachpsychologin

für

Neuropsychologie,

hielt

fest

(Urk.

10/190/72-81),

es

bestehe

eine

leichte

bis

mittelgradige

neuropsycholo gische

Hirnfunktionsstörung

mit

Einschränkungen

in

den

Bereichen

Gedächtnis

(nonverbal),

Wahrnehmung,

räumliche

Verarbeitung

und

exekutive

Funktionen.

Ausserdem

liege

der

nonverbale

IQ

mit

einem

Wert

von

82

im

unterdurch schnittlichen

Bereich

(S.

77

Ziff.

6).

Wenn

der

Beschwerdeführer

unter

einem

selbstbestimmten

Arbeitsrhythmus

arbeiten

könne,

weise

er

ein

durchschnitt liches

Arbeitstempo

auf

und

zeige

keine

Ermüdungserscheinungen.

Müsse

er

sich

äusseren

Tempovorgaben

anpassen,

zeige

er

unterdurchschnittliche

Reaktions zeiten.

Bei

verbalen

und

nonverbalen

Anforderungen

entspreche

das

Arbeits tempo

der

Norm.

Ermüdungserscheinungen

beziehungsweise

eine

Abnahme

der

Leistungen

seien

auch

bei

einem

von

aussen

vorgegebenen

Arbeitsrhythmus

nicht

objektivierbar

(S.

78).

In

der

klinischen

Beobachtung

habe

der

Beschwerdeführer

während

der

mehrstündigen

Untersuchung

eine

durchwegs

konzentrierte

und

motivierte

Mitarbeit

gezeigt.

In

allen

durchgeführten

Beschwerden-

und

Performancevalidierungs verfahren

hätten

sich

keine

auffälligen

Resultate

erge ben,

d ie

Kriterien

für

das

Vorliegen

einer

definitiven,

wahrscheinlichen

oder

mögli chen

Simulation

von

kognitiven

Störungen

seien

nicht

erfüllt.

Es

hätten

sich

allerdings

einzelne

Diskrepanzen

zwischen

dem

neuropsychologischen

Profil

und

den

Schilderungen

des

Beschwerdeführers

gezeigt,

welche

aus

neuropsycho logischer

Sicht

nicht

erklärbar

seien,

auch

nicht

durch

allfällige

ungünstige

kogni tive

Nebenwirkungen

der

Medikation

mit

Psychopharmaka.

Das

bei

einem

nonverbalen

IQ

von

82

unterdurchschnittliche

intellektuelle

Potenzial

decke

sich

nicht

mit

den

biographisch-anamnestischen

Informationen

bezüglich

Ausbildung

und

früherer

Tätigkeit.

Der

Beschwerdeführer

müsse

prämorbid

über

eine

mindes tens

gut

durchschnittliche

Intelligenz

verfügt

haben,

um

seinen

schulischen

und

beruflichen

Werdegang

erfolgreich

gemeistert

zu

haben.

Eine

Ursache

für

eine

Verschlechterung

des

(nonverbalen)

intellektuellen

Potenzials

ergebe

sich

aus

neuropsychologischer

Sicht

nicht.

Weiter

berichte

der

Beschwerdeführer

selbst

von

einer

verminderten

Konzentrationsleistung

im

Alltag,

wobei

sich

eine

solche

während

der

dreistündigen

neuropsychologischen

Untersuchung

nicht

habe

beobach ten

oder

objektivieren

lassen.

Auch

nach

einer

90-minütigen

Anreise

hät ten

sich

in

allen

uchten

Aufmerksamkeitsbereichen

gut

durchschnittliche

Leistungen

gezeigt.

Das

vorliegende

neuropsychologische

Leistungsprofil

weise

im

Vergleich

zu

demjenigen

aus

dem

Jahre

2021

eine

Verschlechterung

in

den

Bereichen

visuelle

Wahrnehmung

und

räumliche

Verarbeitung

auf,

was

ohne

ein

hirnorganisches

Korrelat

nicht

erklärbar

sei .

Als

eine

mögliche

Ursache

für

die

vom

Beschwerdeführer

gezeigten

neuropsychol o gischen

Minderleistungen

könne

die

psychische

und

somatische

Problematik

angesehen

werden,

die

bei

ihm

wahr scheinlich

zu

einem

aggravierenden

Verhalten

führe

(S.

79

Mitte).

Gemäss

dem

aktuell

gezeigten

Stärken-Schwächen -Profil

sei

die

Arbeitsfähigkeit

aus

neuropsy chologischer

Sicht

bei

einem

100%-Pensum

formal

leicht

bis

mittelgra dig

eingeschränkt.

Die

Funktionsfähigkeit

sei

im

Alltag

und

unter

den

meisten

beruflichen

Anforderungen,

zu

denen

auch

seine

zuletzt

ausgeübte

Tätigkeit

als

Chauffeur

gezählt

werden

könne,

leicht

eingeschränkt,

i n

Berufen

oder

bei

Aufga ben

mit

hohen

Anforderungen

mittelgradig.

In

einer

angepassten

Tätigkeit

sei

bezüglich

der

neuropsychologischen

Voraussetzungen

nicht

von

Einschrän kungen

der

Arbeitsfähigkeit

auszugehen.

Die

gesamte

prozentuale

Einschätzung

erfolge

im

Hauptgutachten

(S.

79

f.

Ziff.

8.1).

D ie

Arbeitsunfähigkeit

bestehe

mindestens

seit

der

verhaltensneurologisch-leistungspsychologischen

Unter suchung

vom

April

2021

(S.

80

Ziff.

8.2).

Das

vorliegende

neuropsychologische

Leistungsprofil

decke

sich

dahingehend

mit

den

Beschreibungen

des

Leistungs profils

vom

April

2021,

als

dass

die

aktuell

objektivierbaren

Minderleistungen

weiterhin

einer

leichten

bis

mittelgradigen

neuropsychologischen

Hirnfunktions störung

entsprächen.

Die

Verlagerung

der

Minderleistungen

sei

nicht

durch

neuropsycho logische

Faktoren

erklärbar

(S.

80

Ziff.

9).

4.9.7

Dr.

med.

P.___,

Fachärztin

für

Dermatologie

und

Venerologie,

beschrieb

in

ihrem

Teilgutachten

(Urk.

10/190/82-89)

einen

nahezu

unauffälligen

Hautbefund.

Lediglich

eine

minimale

Tüpfelung

eines

Fingernagels,

eine

Xerosis

Cutis

und

eine

Schuppung

von

Ellenbogen

und

Knien

könnten

auf

eine

Minimalva riante

einer

Psoriasis

hindeuten.

Es

fänden

sich

keine

Korrelate

für

die

angegebene

ausgeprägte

Berührungsempfindlichkeit

sowie

den

rezidivierenden

Juckreiz.

Lediglich

am

Rücken

zeigten

sich

fokal

Hyperpigmentierungen,

die

für

eine

Notalgia

parästhetica

typisch

seien.

Insgesamt

zeige

sich

eine

Diskrepanz

zwischen

angegebenen

Beschwerden

und

aktuellem

Hautbefund

(S.

86

Ziff.

6.2.1).

Aus

dermatologischer

Sicht

bestehe

in

der

bisherigen

Tätigkeit

keine

Einschränkung

der

Leistungsfähigkeit

(S.

87

Ziff.

8.1.2).

Aufgrund

der

atopischen

Diathese

mit

Neigung

zu

trockener

Haut

und

anamnestisch

Neigung

zu

Handekzemen

seien

Tätigkeiten

mit

Feuchtkontakten

beziehungsweise

direktem

Kontakt

zu

Reinigungsmitteln

zu

vermeiden.

Ansonsten

bestehe

keine

Einschrän kung

der

Arbeitsfähigkeit

(S.

88

Ziff.

8.2.1

und

8.2.3). 4. 10

Am

3.

Juli

2024

hielt

Dr.

med.

Q.___,

Fachärztin

für

Orthopädie,

regiona le r

ärztlicher

Dienst

(RAD),

bezüglich

das

Z.___ -Gutachten s

fest,

die

somatischen

Teilgutachten

könnten

nachvollzogen

werden,

spezifische

Nachfragen

würden

sich

nicht

ergeben .

Dr.

med.

R.___,

Facharzt

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

RAD,

führte

sodann

aus,

die

psychiatrischen

und

neuropsychologischen

Teilgut achten

erfüllten

die

formalen

Qualitätskriterien

und

seien

insgesamt

nachvoll ziehbar

und

in

ihren

medizinischen

Schlussfolgerungen

plausibel.

Das

neuropsycho logische

Teilgutachten

stelle

bei

unauffälliger

Performancevalidie rung

eine

leichte

bis

mittelgradige

neuropsychologische

Hirnfunktionsstörung

fest,

welche

seit

August

2020

in

einer

15%igen

Arbeitsunfähigkeit

in

der

ange stammte n

Tätigkeit

und

in

keiner

Einschränkung

der

Arbeitsfähigkeit

in

ange passter

Tätigkeit

resultiere.

Aus

psychiatrischer

Sicht

hätten

die

Gutachter

Diskrepan zen

zwischen

den

subjektiven

Schilderungen

und

den

objektiven

Befunden

festgestellt

und

könnten

derzeit

keine

sich

auf

die

Arbeitsfähigkeit

auswir kende

Diagnose

feststellen.

Es

werde

retrospektiv

eine

depressive

Störung

für

das

Jahr

2021

postuliert,

welche

remittiert

sei.

In

der

Konsensbeurteilung

werde

explizit

ausgeführt,

diese

transiente

depressive

Störung

habe

keine

dauer hafte

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

gehabt.

Insgesamt

könne

aus

psychiatri scher

Sicht

auf

die

Teilgutachten

abgestellt

werden

(Urk.

10/200

S.

6). 4.11

Dr.

med.

Q.___,

Fachärztin

für

Orthopädie,

RAD,

hielt

am

6.

Juli

2024

fest,

auf

das

Z.___ -Gutachten

könne

abgestellt

und

den

Empfehlungen

gefolgt

werden.

Insgesamt

liege

ein

Gesundheitsschaden

vor,

welcher

sich

längerfristig

auf

die

Arbeitsfähigkeit

in

der

angestammten

Tätigkeit

auswirke.

Die

funktionell

sehr

geringen

Befunde,

die

in

den

somatischen

Begutachtungen

erhoben

worden

seien,

führten

zu

keiner

relevanten

Einschränkung

des

Gesundheitszustandes

und

zu

keiner

längerfristigen

Arbeitsunfähigkeit.

Aufgrund

der

leichten

bis

mittelgra digen

neuropsychologischen

Hirnfunktionsstörung

bestehe

in

der

angestammten

Tätigkeit

eine

Arbeitsunfähigkeit

von

15

%

(Urk.

10/200

S.

8). 4. 1 2

Die

weiteren

bei

den

Akten

liegenden

medizinischen

Akten

(Urk.

10/93/7-9,

Urk.

10/93/23,

Urk.

10/97,

Urk.

10/104,

Urk.

10/133,

Urk.

10/135/14-19,

Urk.

10/154/9-10,

Urk.

10/156-158,

Urk.

10/160,

Urk.

10/186)

enthalten

keine

für

die

Beurteilung

der

vorliegend

strittigen

Fragen

relevanten

Angaben

und

insbeson dere

keine

Beurteilung

der

Arbeitsfähigkeit,

weshalb

auf

eine

detaillierte

Wiedergabe

verzichtet

werden

kann. 5. 5.1

Das

Z.___ -Gutachten

vom

24.

Juni

2024,

auf

welches

sich

die

Beschwerdegegnerin

zur

Beurteilung

des

Leistungsanspruches

stützte,

vermag

den

praxisgemässen

Anforderungen

(vgl.

vorstehend

E.

1.5)

vollumfänglich

zu

genügen.

Es

erging

unter

Berücksichtigung

der

Akten,

beruht

auf

einer

sorgfältigen

Erhebung

der

Anamnese

sowie

allseitigen

Untersuchungen

und

ist

ausführlich

und

schlüssig

begründet,

weshalb

grundsätzlich

darauf

abzustellen

ist. 5.2

Was

zunächst

die

somatischen

Beschwerden

betrifft,

so

konnten

die

Gutachter

weder

aus

internistischer

noch

aus

rheumatologischer,

neurologischer

oder

dermatolo gischer

Sicht

Diagnosen

mit

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

stel len.

Der

rheumatologische

Gutachter

Dr.

M.___

stellte

vielmehr

eine

sogar

überdurch schnittlich

gute

und

völlig

normale

Bewegungsfähigkeit

der

Wirbel säule

fest,

die

muskulären

Befunde

waren

in

keiner

Art

und

Weise

relevant

patho logisch

und

die

Kraftentwicklung

der

Handmuskulatur

sehr

gut.

Insgesamt

beschrieb

Dr.

M.___

eine

ganz

erhebliche

Diskrepanz

zwischen

den

subjektiven

Beschwerden

am

ganzen

Bewegungsapparat

und

den

objektiven

Befunden

(E.

4.9.4).

Auch

die

neurologische

sowie

dermatologische

Untersuchung

ergab

keine

relevanten

Befunde

(E.

4.9.5-6).

Zu

dieser

Beurteilung

passt

sodann

der

Bericht

der

EFL

vom

22.

März

2021,

gemäss

welchem

das

Schmerz-

und

Schonverhalten

im

Vordergrund

stand,

die

Leistungsbereitschaft

als

nicht

zuverlässig

beurteilt

und

auf

eine

deutliche

Selbstli mitierung

hingewiesen

wurde

(E.

4.3).

Selbst

die

Hausärztin

Dr.

I.___

ging

aus

rheumatologischer

Sicht

von

einer

mindestens

teilweise

bestehenden

Restarbeitsfähigkeit

aus

(E.

4.5

und

4.7).

Bezüglich

der

vom

Beschwerdeführer

in

den

Raum

gestellten

Diagnose

eines

Long

Covid-Syndroms

legte

der

internistische

Gutachter

Dr.

K.___

überzeugend

dar,

dass

bereits

im

Jahre

2012

eine

Schmerzsymptomatik

vorgelegen

habe,

welche

sich

nach

den

Covid-Infektionen

verstärkt

habe.

Die

im

Rahmen

der

erneuten

Anmeldung

im

Jahre

2020

genannten

Symptome

von

eingeschränkter

Nerven-

und

Muskelfunktionen

sowie

Kraftlosigkeit

und

Taubheit

könnten

nicht

auf

ein

Long

Covid-Syndrom

zurückgeführt

werden

(E.

4.9.2).

Dieser

Beurteilung

steht

auch

der

Bericht

der

Klinik

J.___

vom

6.

April

2022

nicht

entgegen.

Die

Ärzte

hatten

in

der

Diagnoseliste

zwar

ein

Post-Covid-Syndrom

aufgeführt,

gingen

jedoch

in

der

weiteren

Beurteilung

nicht

weiter

darauf

ein,

empfahlen

weder

weiterführende

Abklärungen

noch

Therapien

und

bewerteten

die

Beschwer den

in

der

Zusammenfassung

im

Sinne

eines

chronischen

Panverteb ralsyndroms

(E.

4.6). 5. 3

Auch

bezüglich

der

psychischen

beziehungsweise

neuropsychologischen

Beschwerden

kann

auf

die

Gesamtbeurteilung

im

Z.___ -Gutachten

abgestellt

werden.

Dr.

L.___

legte

ausführlich

und

überzeugend

begründet

dar,

dass

grundsätzlich

keine

psychiatrischen

Diagnosen

mit

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähig keit

gestellt

werden

können.

Dabei

verwies

sie

auch

auf

bestehende

Widersprüche,

insbesondere

in

Bezug

auf

Autofahrten,

Medikamenteneinnahme

sowie

das

allgemeine

Aktivitätsniveau

des

Beschwerdeführers

(E.

4.9.3).

Soweit

der

Beschwerdeführer

dagegen

einwendet,

die

von

ihm

geklagten

Schmerzen

seien

insbesondere

von

der

psychiatrischen

Gutachterin

ignoriert

worden

(Urk.

1

S.

9

Ziff.

4),

kann

dem

nicht

gefolgt

werden.

Dr.

L.___

listete

die

vom

Beschwerde führer

beschrieben

Schmerzen

im

Rahmen

der

Befragung

auf

(Urk.

10/190/42)

und

bezog

diese

in

ihre

Beurteilung

mit

ein.

So

diskutierte

sie

explizit

das

Vorliegen

einer

somatoformen

Schmerzstörung,

verneinte

eine

solche

jedoch

unter

Hinweis

auf

einen

fehlenden

zeitlichen

Zusammenhang

zwischen

psychosozialen

Beschwerden

und

dem

Wiederauftreten

beziehungsweise

der

Exazerbation

der

Beschwerden

(Urk.

10/190/48

oben).

Bezüglich

der

Argumentation

des

Beschwerdeführers,

es

sei

keine

Mini-ICF-APP-Testung

durchgeführt

worden

und

die

psychiatrische

Untersuchung

habe

ledig lich

80

Minuten

gedauert

(Urk.

1

S.

10

Ziff.

5),

ist

auf

die

bundesgerichtliche

Rechtsprechung

zu

verweisen,

welche

für

die

Annahme

eines

psychischen

Gesund heitsschadens

einzig

eine

fachärztlich

(psychiatrisch)

gestellte

Diagnose

nach

einem

wissenschaftlich

anerkannten

Klassifikationssystem

verlangt

(BGE

130

V

398

ff.

E.

5.3

und

E.

6),

den

Fachärzten

jedoch

nicht

vorschreibt,

wie

sie

bei

der

Exploration

vorzugehen

haben.

Ausschlaggebend

ist

die

klinische

Unter suchung

mit

Anamneseerhebung,

Symptomerfassung

und

Verhaltens beobachtung,

wobei

Testverfahren

höchstens

eine

ergänzende

Funktion

zukommt

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_787/2021vom

2 3.

März

2022

E.

9.2.2

mit

Hinweis).

Weiter

hängt

d er

für

eine

psychiatrische

Untersuchung

zu

betreibende

zeitliche

Aufwand

stets

von

der

Fragestellung

und

der

zu

beurteilenden

Psychopathologie

ab

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_47/20 16

vom

15.

März

2016

E.

3.2.2).

Der

Beschwerdeführer

bringt

weiter

vor,

die

Frage,

ob

seit

dem

Jahre

2013

eine

Veränderung

eingetreten

sei,

werde

im

Gutachten

widersprüchlich

beantwortet

(Urk.

1

S.

10

Ziff.

5) .

Dr.

L.___

führte

hierzu

aus,

der

behandelnde

Psychiater

habe

im

Jahre

2021

eine

schwere

depressive

Episode

aufgeführt,

was

zumindest

für

den

damaligen

Zeitpunkt

nachvollzogen

werden

könne.

Im

Folgebericht

vom

April

2023

beschreibe

er

interessanterweise

eine

mittelgradige

depressive

Stö rung,

bei

ansonsten

absolut

identischen

Angaben.

Seine

Einschätzung

einer

vol len

Arbeitsunfähigkeit

könne

damit

nicht

nachvollzogen

werden.

Zum

Zeitpunkt

der

Untersuchung

im

Juni

2021

habe

offenbar

noch

eine

mittelgradige

depressive

Symptomatik

bestanden,

im

aktuellen

Untersuchungszeitpunkt

könne

diese

Symptomatik

nicht

mehr

festgestellt

werden.

Bei

der

grundsätzlich

guten

Prog nose

einer

affektiven

Störung

sei

eine

Verbesserung,

gerade

unter

antidepressiver

Behandlung,

zu

erwarten.

Vorübergehend

könne

jedoch

die

beschriebene

Einschrän kung

der

Arbeitsfähigkeit

von

30

bis

50

%

bestanden

haben

(E.

4.9.3).

Hierzu

ist

zunächst

festzuhalten,

dass

der

Bericht

des

behandelnden

Psychiaters

Dr.

C.___

vom

3.

Januar

2021

nicht

zu

überzeugen

vermag.

Die

von

ihm

genannte

Diagnose

einer

schweren

depressiven

Episode

kann

unter

verschiedenen

Blick winkeln

nicht

nachvollzogen

werden.

Einerseits

erscheint

diese

Diagnose

wenig

plausibel,

nachdem

die

psychotherapeutische

Behandlung

gemäss

Dr.

C.___

lediglich

ein-

bis

zweimal

monatlich

stattfand

(E.

4.2).

Der

Beschwerde führer

selbst

hielt

anlässlich

der

Untersuchung

durch

Dr.

G.___

und

Dr.

H.___

im

April

2021

mithin

lediglich

drei

Monate

nach

der

Berichterstattung

durch

Dr.

C.___

-

fest,

er

besuche

einmal

monatlich

eine

Psychothe rapie

(E.

4.4).

Eine

solche

Behandlungsfrequenz

erscheint

bei

Vorliegen

einer

schweren

depressiven

Episode

nicht

als

ausreichend.

Ebenso

wenig

passt

es

ins

Bild,

wenn

der

Beschwerdeführer

Anfang

März

2021

und

damit

gut

zwei

Monate

nach

dem

Bericht

von

Dr.

C.___,

trotz

einer

diagnostizierten

schweren

depressiven

Episode

an

einer

EFL

teilnehmen

k o nn te .

In

ihrem

Bericht

vom

22.

März

2021

erwähnten

die

an

der

EFL

beteiligten

Ärzte

zwar

die

(Fremd) Diagnose

einer

rezidivierenden

depressiven

Störung,

gegenwärtig

schwere

depres sive

Episode,

es

ergeben

sich

jedoch

keine

Hinweise

darauf,

dass

sie

im

Rahmen

der

Untersuchung

entsprechende

Krankheits zeichen

festgestellt

hätten

(E.

4.3).

Weiter

diagnostizierte

Dr.

C.___

in

seinem

Bericht

vom

15.

April

2023

bei

im

Übrigen

praktisch

identischen

Befunden

eine

gegenwärtig

mittelschwere

depressive

Episode,

ohne

weiter

darzulegen,

inwiefern

sich

der

Gesundheits zustand

verbessert

hätte

(E.

4.8) .

Ebenfalls

unklar

bleibt,

inwiefern

sich

der

Gesundheits zustand

des

Beschwerdeführers

ab

Behandlungsbeginn

im

Jahre

2017

verändert

hatte

und

welche

Gründe

im

Jahre

2020

schliesslich

zur

Arbeitsun fähigkeit

geführt

hatten .

Die

Berichte

des

behandelnden

Psychiaters

Dr.

C.___

erweisen

sich

damit

insgesamt

als

nicht

überzeugend .

In

Bezug

auf

Berichte

von

Hausärztinnen

und

Hausärzten

wie

überhaupt

von

behandelnden

Arztpersonen

beziehungsweise

Therapiekräften

ist

auf

die

Erfahrungstatsache

hinzuweisen,

dass

diese

mitunter

im

Hinblick

auf

ihre

auftragsrechtliche

Vertrauensstellung

in

Zweifelsfällen

eher

zu

Gunsten

ihrer

Patientinnen

und

Patienten

aussagen

(BGE

135

V

465

E.

4.5,

125

V

351

E.

3b/cc).

Auch

die

Einschätzung

von

Dr.

G.___

und

Dr.

H.___,

welche

eine

Arbeitsun fähigkeit

von

(30)-50

%

festgehalten

hatten

(E.

4.4),

vermag

nicht

rest los

zu

überzeugen .

Die

attestierte

Arbeits un fähigkeit

erscheint

angesichts

der

zu

grössten

Teilen

unauffälligen

psychiatrischen

Befunde

(vgl.

Urk.

10/128

S.

6

f.)

und

der

weitestgehend

lediglich

leichtgradigen

neuropsychologischen

Ein schränkungen

(vgl.

Urk.

10/128

S.

7

Ziff.

4)

zumindest

fraglich .

Der

Beschwerde führer

selbst

hatte

im

Rahmen

der

Untersuchung

denn

auch

festgehalten,

er

nehme

keine

Antidepressiva

mehr

ein

und

besuche

einmal

monatlich

eine

Psychothe rapie

(E.

4.4).

Hinzu

kommt,

dass

Dr.

G.___

und

Dr.

H.___

zunächst

eine

leichte

Diskrepanz

zwischen

subjektiver

Einschätzung

und

objek tiven

Befunden

beschrieben

(Urk.

10/128

S.

10

Mitte),

wohingegen

sie

im

Rah men

der

Konsistenzprüfung

von

keiner

Diskrepanz

mehr

ausgingen

(Urk.

10/128

S.

11

Ziff.

VII).

Soweit

die

Gutachterin

die

Berichte

von

Dr.

C.___

sowie

von

Dr.

G.___

und

Dr.

H.___

anders

beurteilt,

kann

ihr

damit

nicht

gefolgt

werde n .

Immerhin

beurteilten

die

Gutachter

in

ihrer

Gesamtbeurteilung

unter

Einbezug

aller

fachmedizinische r

Teilgutachten

den

psychischen

Gesundheitszustand

des

Beschwerdeführers

dahingehend,

als

dass

eine

depressive

Störung

im

Jahre

2021

möglicherweise

intermittierend

aufgetreten

sei,

eine

solche

jedoch

nicht

als

dauer haft

höhergradig

zugeordnet

werden

könne

im

Sinne

einer

invali disierenden

Erkrankung.

Darauf

kann

abgestellt

werden.

Zweck

interdisziplinärer

Gutachten

ist

nämlich

,

alle

relevanten

gesundheitlichen

Beeinträchtigungen

zu

erfassen

und

die

sich

daraus

je

einzeln

ergebenden

Einschränkungen

der

Arbeits fähigkeit

in

ein

Gesamtergebnis

zu

fassen.

Dasselbe

gilt

mit

Blick

auf

die

mitunter

schwierige

Abgrenzung

der

im

Sinne

von

Art.

4

Abs.

1

IVG

versicherten

Zustände

von

invaliditätsfremden

Faktoren.

Der

abschliessenden,

gesamthaften

Beur teilung

von

Gesundheitszustand

und

Arbeitsfähigkeit

kommt

damit

dann

grosses

Gewicht

zu,

wenn

sie

auf

der

Grundlage

einer

Konsensdiskussion

der

an

der

Begut achtung

mitwirkenden

Fachärzte

erfolgt.

Eine

solche

zusammenfassende

Beurteilung

auf

der

Grundlage

einer

Konsensdiskussion

der

einzelnen

Gutachter

oder

unter

Leitung

eines

fallführenden

Arztes

zur

Zusammenführung

und

Dar legung

der

Ergebnisse

aus

den

einzelnen

Fachrichtungen

ist

ideal,

aber

nicht

zwingend.

Das

Abstellen

auf

ein

polydisziplinäres

Gutachten

ist

daher

nicht

bereits

deshalb

bundesrechtswidrig,

weil

keine

abschliessende

Konsensdiskussion

stattgefunden

hat.

Die

Frage,

ob

ein

Gutachten

beweiskräftig

ist

oder

nicht,

beur teilt

sich

im

konkreten

Einzelfall

danach,

ob

sich

gestützt

auf

die

Expertise

die

rechtsrelevanten

Fragen

beantworten

lassen

oder

nicht.

Mit

anderen

Worten

ver letzt

das

Abstellen

auf

ein

polydisziplinäres

Gutachten

Art.

43

Abs.

1

ATSG

nicht

allein

schon

deshalb,

weil

einem

Teilgutachten

der

Beweiswert

abgesprochen

wird.

Dies

hat

auch

umgekehrt

zu

gelten,

wenn

sich

die

Schlussfolgerungen

im

Hauptgutachten,

das

nicht

in

einer

interdisziplinären

Konsensbesprechung

der

beteiligten

Fachärzte

entstand,

nicht

nachvollziehen

und

sich

nicht

mit

den

Teilgut achten

vereinbaren

lassen,

die

Beurteilungen

in

allen

Teilgutachten

jedoch

als

schlüssig

zu

bezeichnen

sind.

Eine

Beweiswürdigung,

welche

überzeugenden

Teilkonsilien

vollen

Beweiswert

zuerkennt,

kann

somit

nicht

allein

deshalb

als

bundesrechtswidrig

bezeichnet

werden,

weil

einem

weiteren

Teil

des

Gutachtens

die

Beweiskraft

fehlt

(BGE

143

V

124

E.

2.2.4;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_54/2021

vom

10.

Juni

2021

E.

2.2,

je

m it

weiteren

H inweisen). Die

neuropsychologische

Beurteilung

durch

M.

Sc.

O.___

sodann

vermag

in

allen

Teilen

zu

überzeugen

und

deckt

sich

im

Übrigen

auch

mit

der

Einschätzung

durch

Dr.

G.___

und

Dr.

H.___,

welche

ebenfalls

leichte

bis

mittel schwere

neurokognitive

Einschränkungen

festgestellt

hatten

(E.

4.4). 5. 4

Insgesamt

ist

damit

mit

dem

Z.___ -Gutachten

davon

auszugehen,

dass

sich

der

Gesundheitszustand

des

Beschwerdeführers

seit

der

rentenverneinenden

Ver fügung

vom

27.

September

2013

dahingehend

verschlechtert

hat,

als

nun

eine

leichte

bis

mittelgradige

neuropsychologische

Hirnfunktionsstörung

besteht,

welche

sich

auf

die

Arbeitsfähigkeit

auswirkt .

Nachdem

keine

psychiatrischen

Diagnosen

mit

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

gestellt

werden

können,

ist

jedoch

auf

die

Durchführung

einer

Prüfung

der

massgebenden

Standard indikatoren

(vgl.

BGE

143

V

418)

zu

verzichten. 5. 5

Der

medizinische

Sachverhalt

ist

zusammenfassend

als

dahingehend

erstellt

zu

betrachten,

das s

der

Beschwerdeführer

seit

der

Anmeldung

im

August

2020

auf grund

der

bestehenden

leichten

bis

mittelgradigen

neuropsychol ogische

Hirnfunktions störung

in

seiner

Leistungsfähigkeit

eingeschränkt

ist

und

ihm

die

bisherige

Tätigkeit

als

Chauffeur

während

acht

Stunden

täglich

zugemutet

werden

kann

bei

einer

leicht

reduzierten

Arbeitsfähigkeit

von

insgesamt

85

%.

In

einer

kognitiv

nicht

beanspruchenden

Tätigkeit

mit

geregelten

Abläufen,

bei

welcher

das

Pensum

ungestört

abgearbeitet

werden

kann,

ist

der

Beschwerde führer

uneingeschränkt

arbeitsfähig

(E.

4.9.1). 6.

Anspruch

auf

eine

Rente

haben

nur

Versicherte,

welche

während

eines

Jahres

ohne

wesentlichen

Unterbruch

durchschnittlich

mindestens

40

%

arbeitsunfähig

gewesen

und

nach

Ablauf

dieses

Jahres

zu

mindestens

40

%

invalid

sind

(vgl.

E.

1. 5).

In

der

angestammten

Tätigkeit

bestand

gemäss

der

Beurteilung

im

Z.___ -Gutachten

seit

der

IV-Anmeldung

im

August

2020

durchgehend

eine

Arbeitsfä higkeit

von

85

%

(vgl.

E.

5.3),

weshalb

das

Wartejahr

nicht

erfüllt

ist

und

ein

Rentenanspruch

ausser

Betracht

fällt .

Gemäss

den

nachfolgenden

Ausführungen

ergibt

sich

jedoch

selbst

unter

der

Annahme

eines

erfüllten

Wartejahres

kein

Rentenan spruch

des

Beschwerdeführers.

7.

7.1

Bei

erwerbstätigen

Versicherten

ist

der

Invaliditätsgrad

gemäss

Art.

16

ATSG

in

Verbindung

mit

Art.

28a

Abs.

1

IVG

aufgrund

eines

Einkommensvergleichs

zu

bestimmen.

Dazu

wird

das

Erwerbseinkommen,

das

die

versicherte

Person

nach

Eintritt

der

Invalidität

und

nach

Durchführung

der

medizinischen

Behandlung

und

allfälliger

Eingliederungsmassnahmen

durch

eine

ihr

zumutbare

Tätigkeit

bei

aus geglichener

Arbeitsmarktlage

erzielen

könnte

(sog.

Invalideneinkommen),

in

Bezie hung

gesetzt

zum

Erwerbseinkommen,

das

sie

erzielen

könnte,

wenn

sie

nicht

in valid

geworden

wäre

(sog.

Valideneinkommen).

Der

Einkommens vergleich

hat

in

der

Regel

in

der

Weise

zu

erfolgen,

dass

die

beiden

hypothetischen

Erwerbseinkommen

ziffernmässig

möglichst

genau

ermittelt

und

einander

gegenübergestellt

werden,

worauf

sich

aus

der

Einkommensdifferenz

der

Invaliditätsgrad

bestimmen

lässt

(sog.

allgemeine

Methode

des

Einkommens vergleichs;

BGE

130

V

343

E.

3.4.2,

128

V

29

E.

1).

Ein

Rentenanspruch

entsteht

gemäss

Art.

29

Abs.

1

IVG

frühestens

nach

Ablauf

von

sechs

Monaten

nach

Geltendmachung

des

Leistungsanspruchs.

Angesichts

der

bei

der

Beschwerdegegnerin

am

21 .

August

2020

eingegangenen

Anmeldung

(Urk.

1 0 / 74)

besteht

damit

ein

allfälliger

Rentenanspruch

frühestens

ab

dem

1.

Februar

202 1.

Für

die

Vornahme

des

Einkommensvergleiches

ist

grundsätzlich

auf

die

Gegebenheiten

im

Zeitpunkt

des

hypothetischen

Rentenbeginns,

mithin

auf

das

Jahr

202 1,

abzustellen

(BGE

128

V

174,

BGE

129

V

222). 7.2

Gemäss

bundesgerichtlicher

Rechtsprechung

ist

für

die

Ermittlung

des

Validenein kommens

entscheidend,

was

die

versicherte

Person

im

Zeitpunkt

des

frühestmöglichen

Rentenbeginns

nach

dem

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahrscheinlichkeit

als

Gesunde

tatsächlich

verdient

hätte.

Dabei

wird

in

der

Regel

am

zuletzt

erzielten,

nötigenfalls

der

Teuerung

und

der

realen

Einkommens entwicklung

angepassten

Verdienst

angeknüpft,

da

es

empirischer

Erfahrung

entspricht,

dass

die

bisherige

Tätigkeit

ohne

Gesundheitsschaden

fort gesetzt

worden

wäre.

Ausnahmen

müssen

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

erstellt

sein

(BGE

145

V

141

E.

5.2.1,

139

V

28

E.

3.3.2,

135

V

58

E.

3.1,

134

V

322

E.

4.1).

Weist

das

zuletzt

erzielte

Einkommen

der

versicherten

Person

starke

und

verhältnis mässig

kurzfristig

in

Erscheinung

getretene

Schwankungen

auf,

ist

auf

den

während

einer

längeren

Zeitspanne

erzielten

Durchschnittsverdienst

abzu stellen.

Ist

der

zuletzt

bezogene

Lohn

überdurchschnittlich

hoch,

ist

er

nur

dann

als

Valideneinkommen

heranzuziehen,

wenn

mit

überwiegender

Wahrschein lichkeit

feststeht,

dass

er

weiterhin

erzielt

worden

wäre

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_329/2021

vom

27.

Oktober

2021

E.

4.3.2

mit

Hinweisen).

Entscheidend

ist,

was

die

versicherte

Person

im

massgebenden

Zeitpunkt

als

Gesunde

tatsächlich

verdienen

würde

und

nicht,

was

sie

bestenfalls

verdienen

könnte

(BGE

135

V

58

E.

3.1).

Der

Beschwerdeführer

war

vom

18.

September

2017

bis

Ende

Juli

2020

als

Chauf feur

bei

der

S.___

GmbH

angestellt,

wobei

der

letzte

Arbeitstag

der

30.

Januar

2020

war

(Urk.

10/103

Ziff.

2.1).

Gemäss

dem

Auszug

aus

dem

individuellen

Konto

(IK-Konto,

Urk.

10/141)

erzielte

er

dabei

im

Jahre

2018

ein

Einkommen

in

der

Höhe

von

Fr.

63'491. --

sowie

von

Fr.

50'902. --

im

Jahre

201 9.

Zu

Gunsten

des

Beschwerdeführers

ist

damit

von

einem

durchschnittlichen

Einkommen

von

Fr.

57'196. --

auszugehen .

Unter

Berücksichtigung

der

Nominallohner höhung

(Schweizerischer

Lohnindex

insgesamt

[1939

=

100],

Männer,

Stand

201 9 :

22 7 9,

Stand

202 1 :

2281;

www.bfs.admin.ch,

Arbeit

und

Erwerb,

Löhne/Erwerbseinkommen,

detaillierte

Daten,

Lohnentwicklung;

T39)

ergibt

sich

damit

für

das

Jahr

202 1

ein

durchschnittliches

Valideneinkommen

in

der

Höhe

von

rund

Fr.

57’246 .--

(Fr.

57'196 .--

:

22 7 9

x

2281). 7.3

Für

die

Bestimmung

des

Invalideneinkommens

können

nach

der

Rechtsprechung

Tabellenlöhne

gemäss

den

vom

Bundesamt

für

Statistik

periodisch

herausge gebenen

Lohnstrukturerhebungen

(LSE)

herangezogen

werden

(BGE

139

V

592

E.

2.3,

135

V

297

E.

5.2,

129

V

472

E.

4.2.1).

Dabei

sind

grundsätzlich

die

im

Verfügungszeitpunkt

aktuellsten

veröffentlichten

Tabellen

der

LSE

zu

verwenden

(BGE

143

V

295

E.

4.1.3;

zur

Verwendung

der

aktuellsten

statistischen

Daten

bei

Rentenrevisionen

vgl.

BGE

143

V

295

E.

4.2.2,

142

V

178

E.

2.5.8.1,

133

V

545

E.

7.1).

Die

Verwendung

der

Tabellenlöhne

ist

subsidiär,

das

heisst

deren

Beizug

erfolgt

nur,

wenn

eine

Ermittlung

des

Invalideneinkommens

aufgrund

und

nach

Massgabe

der

konkreten

Gegebenheiten

des

Einzelfalles

nicht

möglich

ist

(vgl.

BGE

142

V

178

E.

2.5.7,

139

V

592

E.

2.3,

135

V

297

E.

5.2;

vgl.

auch

Meyer/Reichmuth,

Bundesgesetz

über

die

Invalidenversicherung,

3.

Auflage

2014,

Rn

55

und

89

zu

Art.

28a,

mit

weiteren

Hinweisen

auf

die

Rechtsprechung).

Nachdem

der

Beschwerdeführer

aktuell

keiner

Tätigkeit

nachgeht,

ist

das

Invaliden einkommen

gestützt

auf

die

Tabellenlöhne

zu

ermitteln.

Gemäss

der

Beur teilung

im

Z.___ -Gutachten

kann

dem

Beschwerdeführer

jede

kognitiv

nicht

beanspruchende

Tätigkeit

mit

geregelten

Abläufen,

bei

welcher

das

Pensum

unge stört

abgearbeitet

werden

kann,

uneingeschränkt

zugemutet

werden

(E.

5.3).

Im

Jahre

202 0

belief

sich

der

Tabellenlohn

für

Männer,

die

einfache

Tätigkeiten

körperlicher

oder

handwerklicher

Art

ausführen,

auf

Fr.

5' 261 .--

monatlich

(LSE

202 0,

Tabelle

TA1,

Total,

Niveau

1),

mithin

Fr.

63' 132 .--

im

Jahr

(Fr.

5' 261 .--

x

12).

Unter

Berücksichtigung

einer

durchschnittlichen

wöchentlichen

Arbeitszeit

von

41.7

Wochenstunden

(betriebsübliche

Arbeitszeit

nach

Wirtschaftsab teilungen,

Total;

www.bfs.admin.ch,

Arbeit

und

Erwerb,

Erwerbstätigkeit

und

Arbeits zeit,

detail lierte

Daten)

und

unter

Anpassung

an

die

Nominallohnent wicklung

(Entwicklung

der

Nominallöhne,

der

Konsumentenpreise

und

der

Real löhne,

2010-2023,

T39)

ergibt

sich

für

das

Jahr

202 1

ein

Invalideneinkommen

von

rund

Fr.

65’328 .--

(Fr.

63' 132 .--

:

40

x

41.7

:

2298

x

2281). 7.4

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).

Der

Beschwerdeführer

ist

in

jede r

kognitiv

nicht

beanspruchenden

Tätigkeit

mit

geregelten

Abläufen,

bei

welcher

das

Pensum

ungestört

abgearbeitet

werden

kann,

uneingeschränkt

arbeitsfähig

(E.

5.3).

Weitere

Beeinträchtigungen,

welche

das

Spektrum

an

zumutbaren

Verweistätigkeiten

auf

dem

freien

Arbeitsmarkt

zusätzlich

einschränken,

liegen

nicht

vor

und

ein

Abzug

vom

Tabellenlohn

ist

nicht

gerechtfertigt.

Selbst

wenn

jedoch

zugunsten

des

Beschwerdeführers

vom

Maximalabzug

von

25

%

ausgegangen

würde,

führte

dies

wie

nachfolgend

zu

zeigen

ist

nicht

zu

einem

Rentenanspruch. 7.5

U nter

Berücksichtigung

des

Maximalabzuges

von

25

%

(vgl.

vorstehend

E.

7.4)

würde

das

Invalideneinkommen

damit

rund

Fr.

48'996. --

betragen

(Fr.

65’328 . --

x

0.75;

vgl.

vorstehend

E.

7.3).

Bei

einem

Valideneinkommen

von

F r.

57’246 . --

(vorstehend

E.

7.2)

läge

damit

eine

Einkommenseinbusse

von

Fr.

8'250. --

vor,

was

einem

rentenausschliessenden

Invaliditätsgrad

von

rund

14

%

entspricht.

Die

angefochtene

Verfügung

vom

29.

August

2024

erweist

sich

damit

als

rechtens,

was

zur

Abweisung

der

Beschwerde

führt. 8.

Da

es

im

vorliegenden

Verfahren

um

die

Bewilligung

oder

Verweigerung

von

IV-Leistungen

geht,

ist

das

Verfahren

kostenpflichtig.

Die

Gerichtskosten

sind

nach

dem

Verfahrensaufwand

und

unabhängig

vom

Streitwert

festzulegen

(Art.

69

Abs.

1 bis

IVG)

und

auf

Fr.

800.--

anzusetzen.

Entsprechend

dem

Ausgang

des

Ver fahrens

sind

sie

dem

Beschwerdeführer

aufzuerlegen,

zufolge

Gewährung

der

unent geltlichen

Prozessführung

jedoch

einstweilen

auf

die

Gerichtskasse

zu

neh men. Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr.

800 .--

werden

dem

Beschwerdeführer

auferlegt,

zufolge

Gewäh rung

der

unentgeltlichen

Prozessführung

jedoch

einstweilen

auf

die

Gerichts kasse

genommen.

Der

Beschwerdeführer

wird

auf

die

Nachzahlungspflicht

gemäss

§

16

Abs.

4

GSVGer

hingewiesen. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Stadt

Zürich

Soziale

Dienste - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle - Bundesamt

für

Sozialversicherungen sowie

an: - Gerichtskasse

(im

Dispositiv

nach

Eintritt

der

Rechtskraft) 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesgesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensKübler-Zillig