Sachverhalt
1. 1.1
X.___,
geboren
1981,
war
seit
April
2010
in
einem
Pensum
von
100
%
als
Office mit arbeiter
bei
der
Y.___
AG,
Zürich,
tätig
(Urk.
10/2
Ziff.
3),
als
am
29.
Februar
2012
unter
Hinweis
auf
eine
Fasciitis
plantaris
sowie
ein
chronisches
Wirbelsäulenleiden
die
Meldung
zur
Früherfassung
erfolgte
(Urk.
10/2
Ziff.
2).
Am
28.
März
2012
meldete
er
sich
bei
der
Invaliden - versicherung
zum
Leistungsbezug
an
(Urk.
10/6).
Die
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
tätigte
in
der
Folge
erwerbliche
(Urk.
10/14 -15,
Urk.
10/38)
sowie
medizinische
Abklärungen
(Urk.
10/19-20,
Urk.
10/37,
Urk.
10/39,
Urk.
10/49),
zog
die
Akten
des
Krankentaggeldversicherers
bei
(Urk.
10/40)
und
veranlasste
eine
rheumatologisch- psychiatrisch e
Begutachtung
des
Versicherten
(Urk.
10/46,
Urk.
10/50,
Urk.
10/51).
Am
30.
August
2012
hielt
die
IV-Stelle
fest,
eine
Arbeitsvermittlung
sei
derzeit
nicht
möglich
(Urk.
10/30),
und
verneinte
nach
ergangenem
Vorbescheid
(Urk.
10/55)
mit
Verfügung
vom
27.
September
2013
einen
Rentenanspruch
des
Versicherten
(Urk.
10/60). 1.2
Ab
2014
war
der
Beschwerdeführer
als
Kurier
und
Montagearbeiter
tätig
(Urk.
10/73/1).
Am
17.
August
2020
meldete
sich
d er
Versicherte
unter
Hinweis
auf
Einschränkungen
in
den
Armen
und
Händen
erneut
bei
der
IV-Stelle
zum
Leistungsbezug
an
(Urk.
10/74
Ziff.
6.1)
und
reichte
am
1.
September
2020
auch
eine
Anmeldung
zum
Bezug
von
Hilfsmitteln
ein
(orthopädische
Serienschuhe,
Urk.
10/80
Ziff.
1).
Die
IV-Stelle
zog
die
Akten
des
Krankentaggeldversicherers
bei
(Urk.
10/93,
Urk.
10/111,
Urk.
10/118,
Urk.
10/128)
und
tätigte
sowohl
medi zinische
(Urk.
10/97,
Urk.
10/104,
Urk.
10/133,
Urk.
10/135,
Urk.
10/138)
als
auch
erwerbliche
Abklärungen
(Urk.
10/98-99,
Urk.
10/103,
Urk.
10/141).
In
der
Folge
erteilte
die
IV-Stelle
am
7.
Oktober
2020
Kostengutsprache
für
orthopä dische
Serienschuhe
(Urk.
10/101)
und
schloss
am
17.
November
2020
die
Arbeitsver mittlung
ab
(Urk.
10/105) .
Nach
durchgeführtem
Vorbescheidverfahren
(Urk.
10/143,
Urk.
10/147,
Urk.
10/167,
Urk.
10/197),
in
dessen
Rahmen
weitere
medizinische
Berichte
(Urk.
10/154,
Urk.
10/156-158,
Urk.
10/160,
Urk.
10/166,
Urk.
10/186)
eingingen
und
eine
interdisziplinäre
Begutachtung
veranlasst
wurde
(Gutachten
vom
24.
Juni
2024,
Urk.
10/190),
verneinte
die
IV-Stelle
mit
Verfügung
vom
29.
August
2024
einen
Rentenanspruch
des
Versicherten
(Urk.
10/201
=
Urk.
2). 2.
Der
Versicherte
erhob
am
30.
September
2024
Beschwerde
gegen
die
Verfügung
vom
29.
August
2024
(Urk.
2)
und
beantragte
die
Zusprache
einer
eventuell
befris teten
ganzen
Rente
ab
Februar
2021,
subeventualiter
die
Wiederholung
der
polydisziplinären
Begutachtung
(Urk.
1
S.
2
Ziff.
1-4,
nachgereicht
in
Urk.
7).
Mit
Beschwerdeantwort
vom
11.
November
2024
schloss
die
IV-Stelle
auf
Abweisung
der
Beschwerde
(Urk.
9),
was
dem
Beschwerdeführer
am
19.
November
2024
mit geteilt
wurde.
Gleichzeitig
wurde
antragsgemäss
(vgl.
Urk.
1
S.
2
Ziff.
5)
die
unent geltliche
Prozessführung
bewilligt
(Urk.
11).
Das
Gericht
zieht
in
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Januar
202
E. 1.1 Am
E. 1.2 und
1.3)
fest,
in
der
bisherigen
Tätigkeit
als
Kurier fahrer
bestehe
nach
wie
vor
eine
vollständige
Arbeitsunfähigkeit
(Ziff.
2.1).
Eine
angepasste
Tätigkeit
könne
dem
Beschwerdeführer
während
zwei
Stunden
täglich
zugemutet
werden
(Ziff.
2.2).
4. 8
In
seinem
Bericht
vom
15.
April
2023
(Urk.
10/166)
nannte
Dr.
C.___
folgende
Diagnose n
mit
Einfluss
auf
die
Arbeitsfähigkeit
(Ziff.
2.5): - rezidivierende
depressive
Störung,
gegenwärtig
mittelschwere
depressive
Episode,
ohne
psychotische
Symptome
(ICD-10
F33.1) - Angststörung
mit
Panikattacken
(ICD-10
F40.1) - Schmerzstörung
mit
somatischen
und
psychischen
Faktoren
(ICD-10
45.4)
Die
medikamentöse
wie
auch
psychotherapeutische
Behandlung
beschrieb
er
als
unverändert
(Ziff.
1.1-2
und
2.8,
vgl.
E.
4. 4).
Bei
im
Übrigen
weitgehend
unver änderten
Aussagen
hielt
Dr.
C.___
fest,
der
Beschwerdeführer
sei
nicht
in
der
Lage,
eine
leichte
Tätigkeit
auszuüben
(Ziff.
3.4).
Er
habe
keine
Ressourcen,
wel che
für
eine
Eingliederung
hilfreich
sein
könnten
(Ziff.
3.5).
Es
sei
ihm
weder
die
bisherige
noch
eine
dem
Leiden
angepasste
Tätigkeit
zumutbar,
die
Prognose
sei
schlecht
(Ziff.
4).
4. 9 4.9.1
Am
1 4.
und 16.
Mai
sowie
am
10.
Juni
2024
wurde
der
Beschwerdeführer
im
Auf trag
der
Beschwerdegegnerin
polydisziplinär
(internistisch,
rheumatologisch,
neurologisch,
neuropsychologisch,
dermatologisch
sowie
psychiatrisch)
durch
die
Ärzte
des
Z.___
begutachtet.
In
ihrem
Gutachten
vom
24.
Juni
2024
(Urk.
10/190)
diagnostizierten
diese
mit
Auswir kung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
eine
formal
l eichte
bis
mittelgradige
neuropsy chologische
Hirnfunktionsstörung
mi t
Einschränkungen
in
den
Bereichen
Gedächt nis
(nonverbal),
Wahrnehmung,
räumliche
Verarbeitung
und
exekutiven
Funktionen,
bei
einem
nonverbalen
IQ
von
82
im
unterdurchschnittlichen
Bereich,
diskrepant
zum
bisherigen
Berufsleben,
sowie
multifaktorieller
Ätiologie
bei
den
nachgenannten
Diagnosen
und
psychosozialer
Belastungssituation
(S.
10
Ziff.
4.3
lit.
b).
Als
Diagnosen
ohne
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
nannten
die
Ärzte
sodann
folgende
(S.
10
f.
lit.
c): - rezidivierende
depressive
Störung,
gegenwärtig
remittiert
(ICD-10
F33.4) - psychische
und
Verhaltensstörungen
durch
Tabak,
Abhängigkeits syndrom,
gegenwärtiger
Substanzgebrauch
(ICD-10
F17.24) - Verdacht
auf
psychische
und
Verhaltensstörung
durch
Cannabinoide,
schädlicher
Gebrauch
(ICD-10
F12.1) - unspezifisches
panvertebrales
Schmerzsyndrom - intermittierend
somatisch
nicht
abgrenzbare
Polyarthral gien/polymyalgiforme
Beschwerden - chronisches
unspezifisches
Schmerzsyndrom - Verdacht
auf
Minimalvariante
einer
Psoriasis
vulgaris - Verdacht
auf
seborrhoisches
Ekzem,
DD
rezidivierendes
atopisches
Ekzem
bei
atopischer
Diathese - Verdacht
auf
Notalgia
parästhetica - Tinea
pedis - Asthma
bronchiale
Anlässlich
der
Begutachtung
habe
sich
eine
erhebliche
Diskrepanz
zwischen
dem
Ausmass
der
subjektiv
geklagten
Beschwerden
und
den
objektivierbaren
Befun den
gezeigt,
wobei
keine
psychiatrische
Komorbidität
bestehe,
welche
diese
Diskre panz
zu
erklären
vermöge.
Auch
die
Angaben
des
Beschwerdeführers
bezüg lich
Autofahren s
seien
inkonsistent
und
die
von
ihm
angegebene
vermin derte
Konzentrationsleistung
habe
sich
während
der
dreistündigen
neuropsycho logischen
Untersuchung
nicht
objektivieren
lassen.
Die
Symptomvalidierung
in
der
neuropsychologischen
Untersuchung
sei
jedoch
unauffällig
ausgefallen
(S.
10
Ziff.
4.2).
Die
vom
Beschwerdeführer
g eklagten
Beschwerden
könnten
weder
aus
somatischer
noch
aus
psychiatrischer
Sicht
auf
eine
Diagnose
mit
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
zurückgeführt
werden.
In
der
neuropsychologischen
Unter suchung
zeige
sich
formal
eine
leichte
bis
mittelgradige
neuropsy chologische
Hirnfunktionsstörung
mit
Einschränkungen
in
den
Bereichen
Gedächt nis
(nonverbal),
Wahrnehmung,
räumliche
Verarbeitung
und
exekutive
Funktionen,
zudem
zeige
sich
ein
unterdurchschnittliches
(nonverbales)
intel lektuelles
Potenzial,
was
sich
aber
nicht
mit
den
biografisch-anamnestischen
Informa tionen
decke,
obwohl
die
Testbefunde
als
valid e
angesehen
werden
könnten .
Bei
validen
Testbefunden
bleibe
die
Ätiologie
der
erhobenen
neuropsy chologischen
Limitierungen
nicht
sicher
zuordenbar,
könne
als
multifaktoriell
bei
verschiedenen
geklagten
Beschwerden
und
psychosozialer
Belastungssituation
eingestuft
werden
(S.
10
Ziff.
4.3
lit.
a).
Es
bestehe
eine
breit
gefächerte,
aber
funktionell
sehr
geringfügige
Befundlage
aus
somatischer
Sicht,
sodass
keine
rele vante
Einschränkung
der
Arbeitsfähigkeit
assoziiert
sei.
Auch
psychiatrisch
bestehe
derzeit
keine
aktive
wesentliche
Diagnose
mit
funktioneller
Auswirkung
bei
remittierter
depressiver
Störung
und
diagnostisch
nicht
zu
erfassender
somato former
Störung
bei
auch
nicht
vorhandenen
alltäglichen
Einschrän kungen,
trotz
verschiedener
geklagter
pseudosomatischer
Symptome.
Es
bleibe
die
formal
anzunehmende
leichte
Einschränkung
der
Arbeitsfähigkeit
einzig
aus
neuropsychologischer
Sicht.
Diese
sei
ätiologisch
als
unspezifisch
beziehungs weise
multifaktoriell
einzustufen,
wirke
sich
aber
in
d er
angestammten
Tätigkeit
nur
gering
und
in
besser
adaptierten
Tätigkeiten
gar
nicht
aus
(S.
11
f.
Ziff.
4.5).
Die
bisherige
Tätigkeit
als
Chauffeur
könne
dem
Beschwerdeführer
während
acht
Stunden
pro
Tag
zugemutet
werden,
wobei
eine
leicht
reduzierte
Leistungs fähigkeit
bei
reduziertem
Rendement
respektive
eine
Arbeitsunfähigkeit
von
15
%
bestehe.
Diese
könne
nach
vorangehend
nicht
dauerhaft
höhergradig
einge schränkter
Arbeitsfähigkeit
seit
dem
Zeitpunkt
der
IV-Anmeldung
im
August
2020
angenommen
werden.
Eine
intermittierend
möglicherweise
aufgetretene
depres sive
Störung
im
Jahre
2021
könne
retrospektiv
nicht
als
dauerhaft
höher gradig
zugeordnet
werden
im
Sinne
einer
invalidisierenden
Erkrankung
(S.
12
Ziff.
4.6.1-4).
In
einer
kognitiv
nicht
beanspruchenden
Tätigkeit
mit
geregelten
Abläufen,
bei
welcher
das
Pensum
ungestört
abgearbeitet
werden
könne,
sei
der
Beschwerdeführer
uneingeschränkt
arbeitsfähig
(S.
12
Ziff.
4.7.1-5).
Seit
dem
Jahre
2013
habe
sich
der
Gesundheitszustand
nicht
beziehungsweise
nur
gering fügig
verändert,
indem
seit
dem
Jahre
2021/2021
neu
bestehende
leichte
neuropsy chologische
Einbussen
dokumentiert
würden
(S.
13
Ziff.
4.9
lit.
a-c).
4.9.2
In
seinem
internistischen
Teilgutachten
(Urk.
10/190/31-38)
führte
Prof.
Dr.
med.
K.___,
Facharzt
für
Allgemeine
Innere
Medizin,
aus,
insgesamt
wirke
der
Beschwerdeführer
eher
deprimiert
in
sonst
ordentlichem
Allgemeinzustand.
Während
der
Exploration
fänden
sich
keine
Hinweise
auf
Konzentrations störungen
oder
vermehrte
Vergesslichkeit
(S.
E. 1.3 )
verschlechtert
hat
und
nun
ein
Anspruch
auf
Leistungen
der
Invalidenversicherung
besteht.
Dabei
ist
insbesondere
zu
prüfen,
ob
auf
das
Z.___ -Gutachten
vom
24.
Juni
2024
abgestellt
werden
kann. 3. 3.1
Im
Rahmen
der
ersten
Rentenbeurteilung
stützte
sich
die
Beschwerdegegnerin
auf
das
folgende
rheumatologisch-psychiatrische
Gutachten .
Am
17.
beziehungsweise
30.
April
2013
wurde
der
Beschwerdeführer
im
Auftrag
der
Beschwerdegegnerin
durch
Dr.
med.
Dr.
sc.
nat.
ETH
A.___,
Fachärztin
für
Allgemeine
Innere
Medizin,
speziell
Rheumaerkrankungen,
sowie
PD
Dr.
med.
B.___,
Facharzt
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
begut achtet.
In
ihrem
rheumatologischen
Teilgutachten
vom
7.
Mai
2013
(Urk.
10/46)
nannte
Dr.
A.___
keine
Diagnosen
mit
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
(S.
35
Ziff.
7.1),
a ls
solche
ohne
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
nannte
sie
sodann
folgende,
hier
teilweise
gekürzt
wiedergegebene
Diagnosen
(S.
35
Ziff.
7.2): - Nikotin-Abusus - Cannabis-Konsum - Übergewicht
(BMI
29.6
kg/m 2) - Vitamin-D-Mangel - Fersenschmerzen
rechts
mehr
als
links
bei
Spreizfuss
beidseits
und
Status
nach
verkürzter
Gastrocnemius-Muskulatur
beidseits - intermittierendes
Lumbovertebralsyndrom - kongenitale
Markschwamm-Nieren
beidseits
ohne
Verkalkungen
In
der
klinischen
Untersuchung
seien
das
deutliche
Übergewicht
und
die
Spreiz füsse
die
wesentlichsten
Befunde .
Der
intermittierend
hinkende
Gang
normali siere
sich
unter
Ablenkung.
Alle
drei
Wirbelsäulenabschnitte
seien
normal
beweg lich,
radikuläre
Zeichen
seien
nicht
vorhanden.
Der
Beschwerdeführer
nehme
spontan
den
Langsitz
auf
der
Untersuchungsliege
ein,
was
eine
relevante
lumbale
neurale
Kompression
ausschliesse.
Alle
grossen
peripheren
Gelenke
seien
normal
beweglich,
nirgends
seien
Gelenksergüsse,
Synovitiden
oder
überwärmte
Gelenke
vorhanden.
Er
berichte
über
Schmerzen
beim
Druck
auf
die
Ferse
rechts,
jedoch
nicht
links.
Die
palpatorische
Beurteilung
des
Spanungszustandes
der
Muskulatur
sei
wegen
des
darüber
liegenden
Fettgewebes
bei
Übergewicht
deut lich
erschwert.
Die
Bioimpedanz-Analyse
zeige
trotz
des
Übergewichts
eine
erfreu lich
grosse
Muskelmasse
von
53
%,
welche
den
Normalwert
von
40
%
weit
übertreffe.
Eine
langandauernde
körperliche
Schonung
könne
daraus
nicht
abge leitet
werden.
Die
MRI-Untersuchung
des
rechten
oberen
Sprunggelenkes
vom
Februar
2013
zeige
eine
Stressreaktion
des
Tuber
calcanei
plantarseits
ohne
Fasciitis.
Dieser
Befund
sei
nicht
gravierend
und
möglicherweise
durch
die
multip len
Infiltrationen
bedingt
(S.
36
Ziff.
8).
Die
angestammte
Tätigkeit
bei
der
Y.___
AG
sei
adaptiert
und
könne
dem
Beschwerdeführer
zu
100
%
zugemutet
werden
(S.
38
Ziff.
9.1).
Es
habe
nie
eine
langfristige
Einschränkung
der
Arbeitsfähigkeit
bestanden
(S.
38
Ziff.
9.2)
und
der
Beschwerdeführer
sei
in
allen
Tätigkeiten,
die
Männer
seines
Alters
üblicherweise
machen
könnten,
zu
100
%
arbeitsfähig
(S.
38
Ziff.
9.4).
Im
Rahmen
des
psychiatrischen
Teilgutachtens
(Urk.
10/50)
hielt
Dr.
B.___
fest,
es
könnten
weder
Diagnosen
mit
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
noch
sol che
ohne
festgestellt
werden
(S.
6
Ziff.
4).
Der
Beschwerdeführer
berichte
über
anhaltende
Fersenschmerzen,
die
dazu
führten,
dass
er
sich
psychisch
nicht
immer
in
einer
guten
Grundstimmung
befinde.
Er
beschreibe
eine
«mentale
Müdigkeit»,
hadere
mit
einem
nun
inhaltlos
gewordenen
Alltag
und
erlebe
eine
gewisse
Müdigkeit
und
Antriebsminderung.
Der
Beschwerdeführer
könne
aber
Gefühle
der
Freude
erleben,
schlafe
gut
und
stehe
-
obwohl
es
ihm
empfohlen
worden
sei
-
nirgends
in
einer
ambulanten
psychiatrischen
Behandlung.
Wenn
man
allein
die
subjektiven
Angaben
würdige,
könne
der
Eindruck
einer
regel rechten
depressiven
Störung
entstehen.
Die
objektiven
Kriterien
da für
seien
jedoch
klar
nicht
erfüllt.
Der
Beschwerdeführer
zeige
nur
in
einzelnen,
sehr
wenigen
Parametern
äusserst
diskret
pathologisch
ausgelenkte
Befunde.
Die
bestehende
gewisse
Diskrepanz
zwischen
den
subjektiven
Angaben
und
den
objektiven
Untersuchungsbefunden
rühre
hauptsächlich
daher,
dass
der
Beschwerdeführer
vor
dem
Hintergrund
seines
nun
inhaltslos
gewordenen
Alltags
mehr
Zeit
und
Raum
zur
Verfügung
habe,
um
über
seine
schwierige
psychosoziale
Situation
nachzudenken.
So
sei
es
auch
nachvollziehbar,
wenn
seine
Grundstimmung
bedrückt
sei
im
Sinne
einer
subdepressiven,
nicht
aber
einer
regel rechten
depressiven
Störung
(S.
7).
Die
gesamte
Situation
scheine
psycho sozial
überlagert
zu
sein.
Sowohl
der
Beschwerdeführer
als
auch
seine
Frau
hätten
keine
Arbeitsstelle,
sie
stünden
mit
zwei
kleinen
Kindern
vor
einer
ungewissen
psychosozialen
Zukunft.
Dies
sei
mit
ein
Grund,
weshalb
er
zwischendurch
auch
eine
gewisse
Bedrücktheit
erlebe.
Diese
psychosozialen
Faktoren
seien
aber
alle samt
invaliditätsfremd,
insbesondere,
da
sie
auch
nicht
zu
einer
unterdessen
autono misierten
psychiatrischen
Hauptdiagnose
geführt
hätten.
Aufgrund
dieser
Beurteilung
könnten
beim
Beschwerdeführer
aus
psychiatrischer
Sicht
keinerlei
qualitative
Funktionseinbussen
attestiert
werden
(S.
E. 2 Entsprechend
den
allgemeinen
intertemporalrechtlichen
Grundsätzen
(vgl.
BGE
144
V
210
E.
4.3.1)
ist
nach
der
bis
zum
31.
Dezember
2021
geltenden
Rechtslage
zu
beurteilen,
ob
bis
zu
diesem
Zeitpunkt
ein
Renten anspruch
entstanden
ist.
Steht
ein
erst
nach
dem
1.
Januar
2022
entstandener
Rentenanspruch
zur
Diskussion,
findet
darauf
das
seit
diesem
Zeitpunkt
geltende
Recht
Anwendung
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_452/2023
vom
24.
Januar
2024
E.
3.2.1
mit
Hinweisen).
Auf
Grund
der
im
August
2020
anhängig
gemachten
Anmeldung
bei
der
Invaliden versicherung
könnten
allfällige
Leistungen
frühestens
ab
Februar
2021
ausgerichtet
werden
(vgl.
Art.
29
Abs.
1
IVG).
In
dieser
übergangsrechtlichen
Konstellation
ist
die
bis
31.
Dezember
2021
gültig
gewesene
Rechtslage
massge bend,
die
im
Folgenden
soweit
nichts
anderes
vermerkt
ist
jeweils
in
dieser
Version
wiedergegeben,
zitiert
und
angewendet
wird.
E. 2.1 Die
Beschwerdegegnerin
verneinte
in
der
angefochtenen
Verfügung
vom
29.
August
2024
(Urk.
2)
einen
Anspruch
des
Beschwerdeführers
und
führte
aus,
es
bestehe
aus
medizinischer
Sicht
keine
Diagnose,
welche
eine
dauerhafte
Arbeits unfähigkeit
begründe.
Die
zuletzt
ausgeübte
Tätigkeit
sei
wie
auch
andere
Arbeiten
in
der
freien
Wirtschaft
uneingeschränkt
zumutbar
(S.
1).
Zur
Beurtei lung
der
gesundheitlichen
Situation
könne
auf
das
Z.___ -Gutachten
vom
24.
Juni
2024
abgestellt
werden,
wobei
leichte
Einschränkungen
mit
Minderleistungen
in
Teilbereichen
des
Gedächtnisses
festgestellt
worden
seien,
welche
zu
einer
Arbeitsun fähigkeit
von
15
%
in
der
angestammten
Tätigkeit
als
Chauffeur
führ ten.
In
der
bisherigen
Tätigkeit
habe
das
Einkommen
im
Jahre
2019
Fr.
50'902. -
betragen
und
es
sei
dem
Beschwerdeführer
zumutbar,
ein
Einkommen
in
glei cher
Höhe
zu
erzielen
(S.
2) .
E. 2.2 Demgegenüber
beantragte
der
Beschwerdeführer
die
Zusprache
einer
ganzen
Rente
ab
Februar
2021,
eventuell
sei
diese
zu
befristen.
Subeventualiter
bean tragte
er
eine
erneute
polydisziplinäre
Begutachtung
(Urk.
7
S.
2).
Die
Beschwerde gegnerin
habe
ihren
Entscheid
einzig
auf
das
polydisziplinäre
Z.___ Gutachten
vom
24.
Juni
2024
abgestellt,
welches
jedoch
aufgrund
von
näher
aus geführten
Gründen
die
Anforderungen
an
ein
beweiskräftiges
Gutachten
nicht
erfülle
(Urk.
1
S.
E. 2.3 Strittig
und
zu
prüfen
ist
demnach,
ob
sich
der
Gesundheitszustand
des
Beschwerde führers
seit
der
letzten
rechtsgenüglichen
materiellen
Anspruchs prüfung
im
September
2013
(Urk.
10/60;
vgl.
vorstehend
E.
E. 7.1 Bei
erwerbstätigen
Versicherten
ist
der
Invaliditätsgrad
gemäss
Art.
16
ATSG
in
Verbindung
mit
Art.
28a
Abs.
1
IVG
aufgrund
eines
Einkommensvergleichs
zu
bestimmen.
Dazu
wird
das
Erwerbseinkommen,
das
die
versicherte
Person
nach
Eintritt
der
Invalidität
und
nach
Durchführung
der
medizinischen
Behandlung
und
allfälliger
Eingliederungsmassnahmen
durch
eine
ihr
zumutbare
Tätigkeit
bei
aus geglichener
Arbeitsmarktlage
erzielen
könnte
(sog.
Invalideneinkommen),
in
Bezie hung
gesetzt
zum
Erwerbseinkommen,
das
sie
erzielen
könnte,
wenn
sie
nicht
in valid
geworden
wäre
(sog.
Valideneinkommen).
Der
Einkommens vergleich
hat
in
der
Regel
in
der
Weise
zu
erfolgen,
dass
die
beiden
hypothetischen
Erwerbseinkommen
ziffernmässig
möglichst
genau
ermittelt
und
einander
gegenübergestellt
werden,
worauf
sich
aus
der
Einkommensdifferenz
der
Invaliditätsgrad
bestimmen
lässt
(sog.
allgemeine
Methode
des
Einkommens vergleichs;
BGE
130
V
343
E.
3.4.2,
128
V
29
E.
1).
Ein
Rentenanspruch
entsteht
gemäss
Art.
29
Abs.
1
IVG
frühestens
nach
Ablauf
von
sechs
Monaten
nach
Geltendmachung
des
Leistungsanspruchs.
Angesichts
der
bei
der
Beschwerdegegnerin
am
21 .
August
2020
eingegangenen
Anmeldung
(Urk.
1 0 / 74)
besteht
damit
ein
allfälliger
Rentenanspruch
frühestens
ab
dem
1.
Februar
202 1.
Für
die
Vornahme
des
Einkommensvergleiches
ist
grundsätzlich
auf
die
Gegebenheiten
im
Zeitpunkt
des
hypothetischen
Rentenbeginns,
mithin
auf
das
Jahr
202 1,
abzustellen
(BGE
128
V
174,
BGE
129
V
222).
E. 7.2 Gemäss
bundesgerichtlicher
Rechtsprechung
ist
für
die
Ermittlung
des
Validenein kommens
entscheidend,
was
die
versicherte
Person
im
Zeitpunkt
des
frühestmöglichen
Rentenbeginns
nach
dem
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahrscheinlichkeit
als
Gesunde
tatsächlich
verdient
hätte.
Dabei
wird
in
der
Regel
am
zuletzt
erzielten,
nötigenfalls
der
Teuerung
und
der
realen
Einkommens entwicklung
angepassten
Verdienst
angeknüpft,
da
es
empirischer
Erfahrung
entspricht,
dass
die
bisherige
Tätigkeit
ohne
Gesundheitsschaden
fort gesetzt
worden
wäre.
Ausnahmen
müssen
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
erstellt
sein
(BGE
145
V
141
E.
5.2.1,
139
V
28
E.
3.3.2,
135
V
58
E.
3.1,
134
V
322
E.
4.1).
Weist
das
zuletzt
erzielte
Einkommen
der
versicherten
Person
starke
und
verhältnis mässig
kurzfristig
in
Erscheinung
getretene
Schwankungen
auf,
ist
auf
den
während
einer
längeren
Zeitspanne
erzielten
Durchschnittsverdienst
abzu stellen.
Ist
der
zuletzt
bezogene
Lohn
überdurchschnittlich
hoch,
ist
er
nur
dann
als
Valideneinkommen
heranzuziehen,
wenn
mit
überwiegender
Wahrschein lichkeit
feststeht,
dass
er
weiterhin
erzielt
worden
wäre
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_329/2021
vom
27.
Oktober
2021
E.
4.3.2
mit
Hinweisen).
Entscheidend
ist,
was
die
versicherte
Person
im
massgebenden
Zeitpunkt
als
Gesunde
tatsächlich
verdienen
würde
und
nicht,
was
sie
bestenfalls
verdienen
könnte
(BGE
135
V
58
E.
3.1).
Der
Beschwerdeführer
war
vom
18.
September
2017
bis
Ende
Juli
2020
als
Chauf feur
bei
der
S.___
GmbH
angestellt,
wobei
der
letzte
Arbeitstag
der
30.
Januar
2020
war
(Urk.
10/103
Ziff.
2.1).
Gemäss
dem
Auszug
aus
dem
individuellen
Konto
(IK-Konto,
Urk.
10/141)
erzielte
er
dabei
im
Jahre
2018
ein
Einkommen
in
der
Höhe
von
Fr.
63'491. --
sowie
von
Fr.
50'902. --
im
Jahre
201 9.
Zu
Gunsten
des
Beschwerdeführers
ist
damit
von
einem
durchschnittlichen
Einkommen
von
Fr.
57'196. --
auszugehen .
Unter
Berücksichtigung
der
Nominallohner höhung
(Schweizerischer
Lohnindex
insgesamt
[1939
=
100],
Männer,
Stand
201 9 :
22 7 9,
Stand
202 1 :
2281;
www.bfs.admin.ch,
Arbeit
und
Erwerb,
Löhne/Erwerbseinkommen,
detaillierte
Daten,
Lohnentwicklung;
T39)
ergibt
sich
damit
für
das
Jahr
202 1
ein
durchschnittliches
Valideneinkommen
in
der
Höhe
von
rund
Fr.
57’246 .--
(Fr.
57'196 .--
:
22 7 9
x
2281).
E. 7.3 Für
die
Bestimmung
des
Invalideneinkommens
können
nach
der
Rechtsprechung
Tabellenlöhne
gemäss
den
vom
Bundesamt
für
Statistik
periodisch
herausge gebenen
Lohnstrukturerhebungen
(LSE)
herangezogen
werden
(BGE
139
V
592
E.
2.3,
135
V
297
E.
5.2,
129
V
472
E.
4.2.1).
Dabei
sind
grundsätzlich
die
im
Verfügungszeitpunkt
aktuellsten
veröffentlichten
Tabellen
der
LSE
zu
verwenden
(BGE
143
V
295
E.
4.1.3;
zur
Verwendung
der
aktuellsten
statistischen
Daten
bei
Rentenrevisionen
vgl.
BGE
143
V
295
E.
4.2.2,
142
V
178
E.
2.5.8.1,
133
V
545
E.
7.1).
Die
Verwendung
der
Tabellenlöhne
ist
subsidiär,
das
heisst
deren
Beizug
erfolgt
nur,
wenn
eine
Ermittlung
des
Invalideneinkommens
aufgrund
und
nach
Massgabe
der
konkreten
Gegebenheiten
des
Einzelfalles
nicht
möglich
ist
(vgl.
BGE
142
V
178
E.
2.5.7,
139
V
592
E.
2.3,
135
V
297
E.
5.2;
vgl.
auch
Meyer/Reichmuth,
Bundesgesetz
über
die
Invalidenversicherung,
3.
Auflage
2014,
Rn
55
und
89
zu
Art.
28a,
mit
weiteren
Hinweisen
auf
die
Rechtsprechung).
Nachdem
der
Beschwerdeführer
aktuell
keiner
Tätigkeit
nachgeht,
ist
das
Invaliden einkommen
gestützt
auf
die
Tabellenlöhne
zu
ermitteln.
Gemäss
der
Beur teilung
im
Z.___ -Gutachten
kann
dem
Beschwerdeführer
jede
kognitiv
nicht
beanspruchende
Tätigkeit
mit
geregelten
Abläufen,
bei
welcher
das
Pensum
unge stört
abgearbeitet
werden
kann,
uneingeschränkt
zugemutet
werden
(E.
5.3).
Im
Jahre
202 0
belief
sich
der
Tabellenlohn
für
Männer,
die
einfache
Tätigkeiten
körperlicher
oder
handwerklicher
Art
ausführen,
auf
Fr.
5' 261 .--
monatlich
(LSE
202 0,
Tabelle
TA1,
Total,
Niveau
1),
mithin
Fr.
63' 132 .--
im
Jahr
(Fr.
5' 261 .--
x
12).
Unter
Berücksichtigung
einer
durchschnittlichen
wöchentlichen
Arbeitszeit
von
41.7
Wochenstunden
(betriebsübliche
Arbeitszeit
nach
Wirtschaftsab teilungen,
Total;
www.bfs.admin.ch,
Arbeit
und
Erwerb,
Erwerbstätigkeit
und
Arbeits zeit,
detail lierte
Daten)
und
unter
Anpassung
an
die
Nominallohnent wicklung
(Entwicklung
der
Nominallöhne,
der
Konsumentenpreise
und
der
Real löhne,
2010-2023,
T39)
ergibt
sich
für
das
Jahr
202 1
ein
Invalideneinkommen
von
rund
Fr.
65’328 .--
(Fr.
63' 132 .--
:
40
x
41.7
:
2298
x
2281).
E. 7.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
Der
Beschwerdeführer
ist
in
jede r
kognitiv
nicht
beanspruchenden
Tätigkeit
mit
geregelten
Abläufen,
bei
welcher
das
Pensum
ungestört
abgearbeitet
werden
kann,
uneingeschränkt
arbeitsfähig
(E.
5.3).
Weitere
Beeinträchtigungen,
welche
das
Spektrum
an
zumutbaren
Verweistätigkeiten
auf
dem
freien
Arbeitsmarkt
zusätzlich
einschränken,
liegen
nicht
vor
und
ein
Abzug
vom
Tabellenlohn
ist
nicht
gerechtfertigt.
Selbst
wenn
jedoch
zugunsten
des
Beschwerdeführers
vom
Maximalabzug
von
25
%
ausgegangen
würde,
führte
dies
–
wie
nachfolgend
zu
zeigen
ist
–
nicht
zu
einem
Rentenanspruch.
E. 7.5 U nter
Berücksichtigung
des
Maximalabzuges
von
25
%
(vgl.
vorstehend
E.
7.4)
würde
das
Invalideneinkommen
damit
rund
Fr.
48'996. --
betragen
(Fr.
65’328 . --
x
0.75;
vgl.
vorstehend
E.
7.3).
Bei
einem
Valideneinkommen
von
F r.
57’246 . --
(vorstehend
E.
7.2)
läge
damit
eine
Einkommenseinbusse
von
Fr.
8'250. --
vor,
was
einem
rentenausschliessenden
Invaliditätsgrad
von
rund
14
%
entspricht.
Die
angefochtene
Verfügung
vom
29.
August
2024
erweist
sich
damit
als
rechtens,
was
zur
Abweisung
der
Beschwerde
führt. 8.
Da
es
im
vorliegenden
Verfahren
um
die
Bewilligung
oder
Verweigerung
von
IV-Leistungen
geht,
ist
das
Verfahren
kostenpflichtig.
Die
Gerichtskosten
sind
nach
dem
Verfahrensaufwand
und
unabhängig
vom
Streitwert
festzulegen
(Art.
69
Abs.
1 bis
IVG)
und
auf
Fr.
800.--
anzusetzen.
Entsprechend
dem
Ausgang
des
Ver fahrens
sind
sie
dem
Beschwerdeführer
aufzuerlegen,
zufolge
Gewährung
der
unent geltlichen
Prozessführung
jedoch
einstweilen
auf
die
Gerichtskasse
zu
neh men. Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr.
800 .--
werden
dem
Beschwerdeführer
auferlegt,
zufolge
Gewäh rung
der
unentgeltlichen
Prozessführung
jedoch
einstweilen
auf
die
Gerichts kasse
genommen.
Der
Beschwerdeführer
wird
auf
die
Nachzahlungspflicht
gemäss
§
16
Abs.
4
GSVGer
hingewiesen. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Stadt
Zürich
Soziale
Dienste - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle - Bundesamt
für
Sozialversicherungen sowie
an: - Gerichtskasse
(im
Dispositiv
nach
Eintritt
der
Rechtskraft) 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesgesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensKübler-Zillig
E. 9 f.).
Sowohl
in
der
ange stammten
als
auch
in
einer
Verweistätigkeit
bestehe
demnach
eine
vollständige
Arbeitsfähigkeit
(S.
E. 13 Juni
2013
fest,
es
könnten
weder
psychiatrische
noch
rheumatologische
Diagnosen
gestellt
werden
und
der
Beschwerdeführer
sei
in
jeglicher
Tätigkeit
zu
100
%
arbeitsfähig.
Auch
habe
aus
bidisziplinärer
Sicht
nie
eine
längerfristige
Einschränkung
der
Arbeitsfähigkeit
bestanden
(Urk.
10/51). 3. 2
Gestützt
auf
diese
Aktenlage
verneinte
die
Beschwerdegegnerin
mit
Verfügung
vom
27.
September
2013
einen
Rentenanspruch
des
Beschwerdeführers
und
ging
davon
aus,
dass
eine
über
längere
Zeit
dauernde
Einschränkung
der
Arbeits fähigkeit
nicht
ausgewiesen
sei.
Es
sei
dem
Beschwerdeführer
zumutbar,
die
zuletzt
ausgeübte
Tätigkeit
vollzeitlich
auszuüben,
ein
invalidisierender
Gesundheits schaden
liege
nicht
vor
(Urk.
10/60
S.
1).
4. 4.1
Im
Nachgang
der
Neuanmeldung
vom
E. 17 August
2020
(Urk.
10/74)
wurde n
die
folgenden
medizinischen
Berichte
eingereicht. 4.2
Der
behandelnde
Psychiater
Dr.
med.
C.___,
Facharzt
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
diagnostizierte
in
seinem
Bericht
vom
3.
Januar
2021
eine
rezidi vierende
depressive
Störung,
gegenwärtig
schwergradige
depressive
Episode
ohne
psychotische
Symptome
(ICD-10
F33.2),
sowie
eine
chronische
Schmerzstörung
mit
somatischen
und
psychischen
Faktoren
(ICD-10
F45.41)
mit
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
(Urk.
10/111/13-
E. 18 S.
4
Ziff.
3) .
Der
Beschwerdeführer
stehe
bei
ihm
seit
Februar
2017
in
Behandlung
(S.
2
Ziff.
2).
Es
liege
eine
relevante
Antriebsstörung
im
Sinn
einer
depressiven
Hem mung
vor.
Das
formale
Denken
sei
verlangsamt,
umständlich,
schwerfällig,
gehemmt,
verarmt
und
gesperrt.
Inhaltlich
sei
das
Denken
negativistisch,
nihilis tisch,
phobisch
und
misstrauisch
und
durch
Insuffizienzgefühle,
Hilflosigkeit,
Resig nation,
Zukunftsperspektivlosigkeit
und
unterschiedliche
Schmerzen
geprägt
(S.
1) .
Hinweise
auf
Halluzinationen,
Verfolgungs-,
Bedeutungs-
und
Beeinträchti gungswahn
oder
Ich-Störungen
bestünden
keine.
Während
der
Unter suchung
wirke
er
apathisch,
unkonzentriert,
müde,
erschöpft
und
niederge schlagen.
Öfter
könne
er
nicht
au f
die
gestellten
Fragen
eingehen.
Alt-
wie
auch
Neugedächtnis
sowie
die
Aufnahme,
Speicherung
und
Wiedergabefähigkeit
ein facher
und
komplexer
Sinninhalte
seien
leicht -
bis
mittelgradig
beeinträchtigt.
Auch
die
Erlebnis-
und
Bewertungsebenen
seien
beeinträchtigt.
Im
Lebensalltag
stelle
sich
eine
vermehrte
Reizbarkeit
heraus,
bei
welcher
der
Beschwerdeführer
zu
explosiven
Gefühlsausbrüchen
neige.
Die
Intelligenzleistungen
entsprächen
dem
Ausbildungsstand
des
Beschwerdeführers.
Es
handle
sich
bei
ihm
um
eine
sehr
schlichte
Primärpersönlichkeit.
Frei
flottierende
oder
situativ
beziehungs weise
interpersonell
ausgelöste
Ängste
habe
der
Beschwerdeführer
nicht
geschil dert
(S.
1
f.) .
Hinweise
auf
das
Vorliegen
von
Handlungs-,
Kontroll-
oder
Gedanken zwängen
lägen
nicht
vor.
Die
Ernährungsgewohnheiten
seien
unregel mässig,
der
Appetit
werde
als
wenig
beschrieben.
In
der
Exploration
hätten
keine
bewusstseinsnahe
simulative
oder
aggravative
Tendenzen
festgestellt
werden
können.
Weder
Kritikfähigkeit
noch
Urteilskraft
seien
beeinträchtigt,
die
Geschäfts fähigkeit
sei
nicht
aufgehoben.
Es
bestünden
Interessen-
und
Lustlosig keit,
Verlust
der
Lebensfreude,
Zukunftsperspektivlosigkeit,
Versagensgefühle,
ein
vermindertes
Selbstwertgefühl,
Suizidgedanken,
eine
Störung
der
Vitalität
sowie
unterschiedliche
Schmerzen,
die
teilweise
körperlich,
teilweise
psychisch
bedingt
seien
(S.
2).
Der
Beschwerdeführer
berichte,
er
fühle
sich
in
kleinsten
Konfliktsituationen
schnell
beleidigt,
angegriffen
und
nicht
erwünscht.
Aufgrund
von
Schlaf-
und
Konzentrationsstörungen
habe
er
häufig
Mühe
mit
ihm
erteilten
Aufgaben,
da
er
oft
nicht
verstehe,
was
zu
tun
sei
(S.
3
unten).
Er
werde
medikamen tös
mit
Escitalopram
E. 25 mg
behandelt
und
besuche
ein-
bis
zweimal
monatlich
eine
Psychotherapie
(S.
4
Ziff.
4).
Aufgrund
der
genannten
Störungen
seien
die
Fähigkeiten
zur
Kompetenz-
und
Wissens anwendung
sowie
zur
Entscheidungs-
und
Urteilsfähigkeit
voll ständig
beein trächtigt.
Die
Fähigkeiten
zur
Anpassung
an
Regeln
und
Routinen,
zur
Planung
und
Strukturierung
von
Aufgaben,
zu
Proaktivität
und
Spontanaktivitäten
seien
erheblich
eingeschränkt,
diejenigen
zur
Widerstands-
und
Durchhaltefähigkeit
sowie
zur
Selbstbehauptungs-
und
Gruppenfähigkeit
seien
erheblich
beein trächtigt.
Aufgrund
dieser
Störungen
sei
der
Beschwerdeführer
nicht
in
der
Lage,
eine
leichte
Tätigkeit
auszuführen,
es
liege
keine
Arbeitsfähigkeit
mehr
vor
(S.
5
Ziff.
5).
Die
Prognose
sei
schlecht
und
werde
durch
die
Chronifizierung
der
Stö rungen,
ein
geringes
Mass
an
Allgemeinwissen,
Introspektionsfähigkeit,
Resi lienz,
Ressourcen
und
Motivation
sowie
vielfältige
widrige
Umstände
negativ
beein flusst.
Bei
diesen
Faktoren
sei
es
sehr
schwer,
eine
Besserung
zu
erreichen
(S.
5
Ziff.
6).
Eine
Wiederaufnahme
der
Arbeit
sei
derzeit
nicht
möglich,
auch
nicht
teilweise
(S.
5
Ziff.
7).
Vor
der
Einreise
in
die
Schweiz
habe
der
Beschwerde führer
in
einem
Hotel
in
der
Türkei
gearbeitet.
Danach
sei
er
in
unterschiedlichen
Bereichen
tätig
gewesen,
seit
Ende
Januar
2020
sei
er
arbeitsunfähig
(S.
3
Mitte). 4. 3
Im
D.___
wurde
a m
11.
sowie
12.
März
2021
im
Auftrag
des
Krankentaggeldversicherers
eine
funktions orientierte
medizinische
Abklärung
(Evaluation
der
funktionellen
Leistungs fähigkeit,
EFL)
durchgeführt.
In
ihrem
Bericht
vom
22.
März
2021
(Urk.
10/118)
vermochten
med.
pract.
E.___,
Fachärztin
für
Physikalische
Medizin
und
Rehabilitation,
sowie
PD
Dr.
med.
F.___,
Facharzt
für
Physikalische
Medizin
und
Rehabilitation
sowie
für
Rheumatologie,
keine
Diagnose
mit
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
zu
stellen .
Als
solche
ohne
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
nannten
sie
sodann
folgende
(S.
2
Ziff.
1): - Sulcus-ulnaris-Syndrom
links - Zervikalgien
linksbetont,
am
ehesten
muskuläre
Genese - Gonalgie - Sprunggelenkschmerzen
beidseits,
anamnestisch
Fersensporn
links - anamnestisch
Asthma
bronchialis - arterielle
Hypertonie - Arrhythmie - anamnestisch
Fibromyalgie-Syndrom
Als
Fremddiagnosen
nannten
med.
pract.
E.___
sowie
Dr.
F.___
sodann
die
rezidivierende
depressive
Störung,
gegenwärtig
schwergradige
depressive
Episode
ohne
psychotische
Symptome
sowie
die
chronische
Schmerzstörung
mit
soma tischen
und
psychischen
Faktoren
(S.
2
Ziff.
1).
Subjektiv
habe
der
Beschwerde führer
Schmerzen
im
Nackenbereich,
linksseitige
Ellenbogenschmerzen,
Taubheits gefühle
im
Bereich
der
Finger
III
bis
V
links,
Gelenkschmerzen,
dies
vor
allem
im
Bereich
des
Knies
und
der
oberen
Sprunggelenke
beidseits
mit
Zunahme
der
Schmerzsymptomatik
bei
Belastung
und/oder
Bewegung
beschrieben .
Bei
der
aktuellen
klinischen
Untersuchung
seien
objektiv
ein
druckschmerzhafter
Epicondylus
ulnaris
links
sowie
eine
Sensibilitätsminderung
des
linken
Beins
aussen seitig
eruiert
worden .
Es
sei
eine
schmerzhaft
verminderte
Belastungs toleranz
des
linken
Arms,
Nacken,
Lendenbereich
rechts
sowie
beiden
Füssen
festgestellt
worden.
Zusammengefasst
bestehe
ein
chronifiziertes
generalisiertes
Schmerzverhalten
bei
(am
ehesten)
Erkrankung
aus
dem
psychiatrischen
Formen kreis
mit
einer
chronischen
Schmerzstörung
ohne
relevanten
Befund
(S.
2
f.
Ziff.
2).
Das
arbeitsbezogene
relevante
Problem
bestehe
in
einer
schmerzhaft
vermin derten
Belastungstoleranz
im
Bereich
des
linken
Armes,
akzentuiert
im
Ellbogen,
Handgelenk
und
dem
3.
bis
5.
Finger
(«Einschlafen»),
im
Nacken
links
sowie
im
rechten
Knie
und
beiden
Füssen
(links
mehr
als
rechts)
sowie
im
unteren
Rücken
rechts.
Im
Vordergrund
stehe
ein
Schmerz-
und
Schonverhalten,
dadurch
habe
der
Beschwerdeführer
in
relevanten
Tests
nicht
bis
an
das
sichere
funktio nelle
Limit
herangeführt
werden
können.
Die
Leistungsbereitschaft
werde
als
nicht
zuverlässig
beurteilt.
Die
Beobachtungen
bei
den
Tests
würden
auf
eine
deutliche
Selbstlimitierung
hinweisen.
Die
Konsistenz
bei
den
Tests
sei
mässig,
die
demonstrierte
Belastbarkeit
minimal.
Infolge
beobachteter
erheblicher
Symptomaus weitung
seien
die
Resultate
der
Belastbarkeitstests
für
die
Beur teilung
nicht
verwertbar.
Es
sei
davon
auszugehen,
dass
der
Beschwerdeführer
bei
gutem
Effort
mehr
leisten
könne,
als
er
bei
den
Leistungstests
gezeigt
habe
(S.
3
Ziff.
3.1).
Die
Zumutbarkeit
sowohl
der
angestammten
als
auch
anderer
beruf lichen
Tätigkeiten
könne
nach
der
Evaluation
der
funktionellen
Leistungs fähigkeit
aufgrund
des
Schmerz-
und
Schonverhalten
nicht
beurteilt
werden
und
müsse
aus
ärztlich-medizinischer
Sicht
erfolgen
(S.
3
Ziff.
3.2-3).
Die
ange stammte
Tätigkeit
als
Chauffeur
sei
als
leicht
bis
mittelschwer
und
nur
manchmal
bis
schwer
zu
taxieren.
Aus
rein
rheumatologisch-orthopädischer
Sicht
sowie
medizi nisch-theoretisch
bei
fehlendem
Befund
sei
die
angestammte
Tätigkeit
funktionell
gesehen
ganztags
zumutbar
bei
einer
Arbeitsfähigkeit
von
100
%
(S.
4
Ziff.
6.1).
Aus
rein
rheumatologisch-orthopädischer
Sicht
und
unabhängig
vom
Verhalten
bei
der
EFL
sei
dem
Beschwerdeführer
eine
wechselpositionierende
und
wechselbelastende,
mindestens
mittelschwere
berufliche
Tätigkeit
ganztags
zumut bar,
es
bestehe
eine
Arbeitsfähigkeit
von
100
%
(S.
4
Ziff.
6.2).
4. 4
Im
Auftrag
des
Krankentaggeldversicherers
wurde
der
Beschwerdeführer
am
E. 30 April
2021
im
Rahmen
eines
versicherungsmedizinischen
f unktions-
und
r essourcenorien tierten
Assessments
psychiatrisch-psychopathologisch
sowie
verhaltensneu rologisch-leistungspsychologisch
untersucht.
In
ihrem
Bericht
vom
19.
Juni
2021
(Urk.
10/128/2-17)
hielten
Dr.
med.
G.___,
Facharzt
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
und
Dr.
med.
H.___,
Fachärztin
für
Neurologie,
fest,
es
bestünden
leichte
bis
mittelschwere
neurokognitive
Funktions defizite
als
residuelle
Folgen
der
affektpathologischen
Störung
und
medikamen tösen
Faktoren.
Zudem
sei
d er
Beschwerdeführer
im
Rahmen
einer
mittelsch w eren
affektbetonten
Zeichnung
beziehungsweise
F3-Episode
funktionsbe einträchtigt.
Die
Schmerzproblematik
sei
im
Sinne
einer
F45.4-Störung
zu
operationalisieren
(S.
11
Ziff.
V).
Der
Beschwerdeführer
leide
seit
zirka
zehn
Jahren
unter
einer
Schmerzsymptomatik,
die
initial
leicht
ausgeprägt
gewe sen
sei,
im
Verlauf
aber
kontinuierlich
an
Intensität
zugenommen
habe .
Im
Ver lauf
habe
er
sich
wegen
der
starken
Schmerzen
auch
psychisch
nicht
gut
gefühlt,
sodass
die
fachpsychiatrische
Behandlung
intensiviert
worden
sei.
Derzeit
werde
vor
allem
aus
psychiatrischer
Sicht
eine
Arbeitsunfähigkeit
attestiert
(S.
3
Mitte).
Im
Vordergrund
der
berufs-
und
arbeitslimitierenden
Defizite
beklage
der
Beschwerde führer
in
der
freien
Schilderung
Schmerzen,
es
gebe
keine
Region
am
Körper,
die
nicht
schmerze.
Durch
Bewegung
und
Belastung
komme
es
zu
einer
Zunahme
der
Schmerzsymptomatik.
Tagsüber
bestehe
zudem
eine
Müdigkeit.
Kognitive
Einschränkungen,
insbesondere
eine
verminderte
Konzentrationsfä higkeit
o der
Gedächtnisprobleme,
stünden
nicht
im
Vordergrund.
Psychisch
fühle
er
sich
vor
allem
wegen
der
Schmerzen
nicht
gut
(S.
3
f.).
Aktuell
werde
er
medika mentös
behandelt,
wobei
er
keine
Antidepressiva
einnehme,
und
besuche
einmal
monatlich
eine
Psychotherapie
(S.
4
oben).
Im
Rahmen
der
Befunder hebung
wirke
der
Beschwerdeführer
müde
und
erschöpft.
Die
affektive
Modula tions-
und
Resonanzfähigkeit
sei
mittelschwer
vermindert.
Im
Übrigen
seien
die
klinisch-objektiven
Befunde
unauffällig
(S.
6
f.
Ziff.
III).
Bezüglich
der
neuropsy chologisch-verhaltensneurologischen
Testbefunde
hätten
sich
leichte
Einschrän kungen
bezüglich
Aufmerksamkeit,
Gedächtnis
und
kognitiven
Frontalhirn funktionen
ergeben,
wobei
sich
hier
zusätzlich
erhebliche
Strukturierungs schwierigkeiten
gezeigt
hätten
(S.
7
Ziff.
4).
Aus
psychopathologisch-verhaltensneuro logischer
Sicht
lasse
sich
insgesamt
eine
affektbetonte
mittel schwere
depressive
Zeichnung
feststellen.
Die
berufsbezogene
neuropsy chologisch-leistungspsychologische
Abklärung
ergebe
im
kognitiven
Bereich
unter
Berücksichtigung
eines
prämorbid
mittleren
Leistungsprofils
eine
leichte
verbale
anterograde-anamnestische
Störung
sowie
ein
dysattentionales
Syndrom
als
residuelle
Folge
der
affektpathologischen
Störung
sowie
medikamentöse r
Fak toren.
Zu
bemerken
sei
zudem,
dass
die
aktuelle
Untersuchung
unter
sehr
struktu rierten
und
störarmen
Bedingungen
erfolgt
sei.
Unter
weniger
vorgegebener
Arbeits struktur
sowie
in
Stress-
und
Belastungssituationen
sei
aktuell
aufgrund
verminderter
kognitiver
Ressourcen
von
einer
Aggravation
der
genannten
Befunde
und
von
einer
erhöhten
Wahrscheinlichkeit
einer
Leistungsabnahme
mit
relevanter
Auswirkung
auf
die
Fehlerkontrolle
und
die
Effizienz
der
beruflichen
Tätigkeit
auszugehen
(S.
9
unten).
Aktuell
lasse
sich
in
der
angestammten
Tätig keit
als
Kurierfahrer
unter
Berücksichtigung
der
limitierten
Belastbarkeit
eine
leichte
bis
mittelschwere
Beeinträchtigung
des
geistig-mentalen/neurokognitiven
Leistungsprofils
feststellen.
Insgesamt
liessen
sich
leichte
bis
mittelschwere
neuro kognitive
Einschränkungen
der
im
angestammten
Beruf
gestellten
Anforde rungen
an
die
kognitive
Belastbarkeit,
die
kognitive
Flexibilität
und
die
Fehler kontrolle
ableiten.
Die
Befunde
qualifizierten
objektiv-kriterienorientiert
anhand
der
ICF Modalitäten
für
relevante
Beeinträchtigungen
des
psychosozialen
Funktions potenzials,
korrelierend
zum
erfragten
subjektiv
geschilderten
globalen
Alltagsaktivitätsspektrum.
Unter
Berücksichtigung
des
im
Rahmen
der
ange stammten
beruflichen
Tätigkeit
als
Kurierfahrer
geforderten
intellektuellen
Anspruchs niveaus
mittleren
Grades
sei
von
leichten
bis
mittelschweren
Einschränkun gen
auszugehen
(S.
10
oben).
Die
kontextgebundene
Entschei dungs-
und
Urteilsfähigkeit
sei
nicht
beeinträchtigt.
Es
bestehe
demnach
leistungspsy chologisch
eine
leichte
Diskrepanz
zwischen
der
subjektiven
Ein schätzung
der
Arbeitsfähigkeit
und
den
objektiv
leistungseinschränkenden
Befun den.
Die
normativ-kriterien-/ressourcenorientierte
Beurteilung
der
Arbeits fähigkeit
für
die
zuletzt
ausgeübte
Tätigkeit
als
Kurierfahrer
sowie
für
jede
andere
bildungsangepasste
Tätigkeit
im
Rahmen
der
funktions-
und
ressourcenorientier ten
Perspektive
ergebe
aktuell
medizinisch-theoretisch/abstrakt
eine
(30)-50%ige
Einschränkung
des
arbeitsbezogenen
Funktionspotenzials,
welche
als
pas sager/verbesserungsfähig
zu
beurteilen
sei
(S.
10
unten).
Prognostisch
sei
unter
Berücksichtigung
klinisch
empirischer
Erfahrungswerte
von
einer
Erholung
im
Verlauf
und
einer
Steigerung
der
Arbeitsfähigkeit
innerhalb
der
nächsten
acht
bis
zehn
Wochen
auszugehen
(S.
11
Ziff.
V).
Nach
der
angeplanten
stationären
Reha bilitation
sei
eine
Reevaluation
vorzusehen
(S.
11
Ziff.
V).
Aus
leistungspsy chologisch er
Sicht
bestehe
k eine
Diskrepanz
zwischen
der
subjektiven
Ein schätzung
der
Arbeitsfähigkeit
und
den
objektiv
leistungseinschränkenden
Befunden
(S.
11
Ziff.
VII) . 4. 5
In
ihrem
Bericht
vom
22.
Februar
2022
nannte
die
Hausärztin
Dr.
med.
I.___,
Fachärztin
für
Rheumatologie
sowie
für
Allgemeine
Innere
Medizin,
fol gende,
hier
verkürzt
wiedergegebene
Diagnosen
mit
Auswirkung
auf
die
Arbeits fähigkeit
(Urk.
10/135/6-13
Ziff.
2.5): - chronische
Fersenschmerzen
rechts
bei
Verdacht
auf
Plantarfasziitis - depressive
Störung - leichte
bis
mittelschwere
neurokognitive
Einschränkung
Als
Diagnosen
ohne
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
nannte
Dr.
I.___
im
Wesentlichen
folgende
(Ziff.
2.6): - chronisches
mulitlokuläres
Schmerzsyndrom,
am
ehesten
Fibromyalgie syndrom - chronisches
Panvertebralsyndrom - chronische
Epicondylitis
humeri
ulnaris
links - chronische
Knieschmerzen
beidseits - brennendes
Gefühl
des
linken
Fusses
unklarer
Genese - chronische
Parästhesien
vom
linken
Arm/Hand - chronische
gastrointestinale
Beschwerden - Asthma
bronchiale
Aus
rheumatologischer
Sicht
sowie
m edizinisch-theoretisch
sei
die
Prognose
günstig.
Beim
Beschwerdeführer
bestünden
aber
Kontextfaktoren
wie
Migrations hintergrund,
depressive
Störung
und
finanzielle
Probleme,
welche
die
Prognose
negativ
beeinflussten
(Ziff.
2.7).
Aufgrund
des
aktuellen
Zustandsbildes
sei
der
Beschwerdeführer
für
die
bisherige
Tätigkeit
zu
100
%
arbeitsunfähig
(Ziff.
4.1).
Eine
dem
Leiden
angepasste
Tätigkeit
könne
ihm
aus
rheumatologischer
Sicht
initial
bis
zwei
Stunden
täglich
zugemutet
werden
(Ziff.
4.2).
4. 6
Nach
einem
Aufenthalt
vom
17.
März
bis
7.
April
2022
in
der
Klinik
J.___,
nannten
die
Ärzte
im
Austrittsbericht
vom
6.
April
2022
neben
den
bekannten
Diagnosen
eine
Leukopenie
sowie
ein
Post-Covid-Syndrom
(Urk.
10/138
S.
1
f.) .
Der
Beschwerdeführer
fühle
sich
sehr
erschöpft
und
ener gielos
und
gebe
eine
Schlafproblematik
nach
erhöhter
Aktivität
aufgrund
von
verstärkten
Schmerzen
an.
Er
klage
über
Schmerzen
beidseits
über
den
Sprung gelenken,
den
Knie n,
Fingergrundgelenken
sowie
dem
Rücken.
Zudem
bestünden
rezidivierende
Kopfschmerzen
sowie
gastrointestinale
Beschwerden.
D ie
belas tende
Situation
aufgrund
der
aktuellen
Arbeitsunfähigkeit
verstärke
d ie
depres siven
Verstimmungen
(S.
3
oben).
Die
Beschwerden
würden
im
Sinne
eines
chro nischen
Panvertebralsyndroms
bewertet.
Es
sei
eine
multimodale
Behandlung
auf
der
interdisziplinären
Schmerztherapieabteilung
erfolgt,
wobei
der
Beschwerde führer
einen
guten
Einstieg
gefunden
und
motiviert
daran
gearbeitet
habe,
Lösungs ansätze,
Entspannungsverfahren
und
Copingstrategien
zu
entwickeln.
Während
des
Aufenthalts
seien
die
Rückenschmerzen
im
Vordergrund
gestanden,
welche
die
Teilnahme
an
den
Therapien
erschwert
hätten
(S.
5). 4. 7
Dr.
I.___
hielt
am
5.
Dezember
2022
bei
unveränderten
Diagnosen
sowie
Befun den
(Urk.
10/154
Ziff.
E. 34 Ziff.
4.1).
Der
Beschwerdeführer
beklage
insbesondere
brennende
Schmerzen
am
gesamten
Körper,
etwa
zwei-
bis
dreimal
pro
Woche
zusätzlich
auftretende
halbseitige
Kopfschmerzen,
einmal
links,
einmal
rechts,
eine
allgemeine
Kraftlosigkeit,
Ein-
und
Durchschlafstö rungen
und
eine
oft
vorhandene
Traurigkeit
sowie
Schwäche
in
Armen
und
Beinen.
Aufgrund
seiner
Beschwerde n
vermöge
er
sich
keine
berufliche
Tätigkeit
vorstellen.
Aus
allgemeininternistischer
Sicht
stelle
sich
die
Frage,
ob
ein
Long-Covid-Syndrom
vorliegen
könne.
Die
Schmerzsymptomatik
sei
bereits
seit
dem
Jahre
2012
vorhanden
und
habe
sich
nach
den
Covid-Infektionen
verstärkt.
In
der
IV-Anmeldung
im
August
2020
habe
er
vor
allem
eingeschränkte
Nerven
und
Muskelfunktionen
an
beiden
Armen,
eine
Kraftlosigkeit
und
Taubheitsgefühl
in
Fingern
und
Händen
beidseits
angegeben,
welche
nicht
auf
ein
Post-Covid-Syndrom
zurückgeführt
werden
könnten.
Vielmehr
sei
aus
psychiatrischer
Sicht
im
Januar
2021
eine
schwergradige
depressive
Episode
sowie
eine
chronische
Schmerzstörung
mit
somatischen
und
psychischen
Faktoren
postuliert
worden.
Die
EFL-Abklärung
im
März
2021
habe
passend
hierzu
eine
nicht
zuverlässige
Leistungsbereitschaft
ergeben.
Sowohl
für
die
depressive
Stimmung
wie
auch
für
die
Schmerzsymptomatik
seien
somit
andere
Diagnosen
als
ein
Long-Covid-Syndrom
verantwortlich.
Aus
internistischer
Sicht
liege
ein
Asthma
bronchiale
bei
fortgesetztem
Nikotinkonsum
vor,
wobei
eine
Lungenfunktionsprüfung
normale
Befunde
ergeben
habe.
Diese
Diagnose
verunmöglich e
jedoch
körperlich
anstren gende
Tätigkeiten
oder
solche
mit
Nässe,
Feuchtigkeit
oder
Staub - exposition.
Wei tere
internistische
Diagnosen
könnten
nicht
gestellt
werden
(S.
35).
4.9.3
Die
psychiatrische
Gutachter in
Dr.
med.
L.___,
Fachärztin
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
führte
aus
(Urk.
10/190/39-50),
der
Beschwerde führer
sei
allseits
orientiert
und
bewusstseinsklar.
Die
Konzentration
könne
für
die
Dauer
der
Untersuchung
bis
auf
eine
kurze
Störung
aufrechterhalten
werden.
Der
Beschwerdeführer
könne
dem
Gesprächsverlauf
folgen
und
seine
Aufmerk samkeit
adäquat
zwischen
Dolmetscherin
und
Referentin
teilen.
Formal gedanklich
sei
er
klar
und
kohärent,
es
gebe
keine
Auffälligkeiten,
insbesondere
keine
Verlangsamung.
Es
bestünden
keine
Hinweise
auf
psychotisches
Erleben
wie
Wahn,
Sinnestäuschungen
oder
Ich-Störungen,
Befürchtungen
im
engeren
Sinn,
Zwangsgedanken
oder
Zwangshandlungen
seien
nicht
explorierbar.
Die
beschriebe nen
«Attacken,
Zusammenbrüche»
würden
Ähnlichkeiten
mit
Panikat tacken
aufweisen,
dies
insofern,
als
dass
sie
plötzlich
auftr ä ten
und
offenbar
mit
gewissen
somatischen
Beschwerden
wie
Taubheitsgefühle
oder
Schwäche
einher gingen.
Affektiv
sei
der
Beschwerdeführer
euthym,
die
Schwingungsfähigkeit
sei
unauffällig.
Er
lächle
situationsadäquat
mehrfach
während
der
Untersuchung
und
sei
psychomotorisch
ruhig,
der
Rapport
sei
herstellbar.
Selbstverletzendes
Verhal ten
verneine
er,
es
bestehe
keine
Selbst-
oder
Fremdgefährdung
(S.
45
f.
Ziff.
4. 3).
Es
bestünden
Inkonsistenzen
bezüglich
der
Medikamenteneinnahme
sowie
das
Autofahren
(S.
40
f.
Ziff.
3.2,
S.
46
f.
Ziff.
6.2.1).
Anhand
der
Angaben
zu
Tages ablauf
und
Aktivitäten
mit
regelmässigem
Tagesablauf,
Verrichten
von
Aufgaben
im
Haushalt,
Kochen,
Einkaufen,
Autofahren,
Betreuung
der
Kinder
inklusive
Hausaufgabenhilfe
sowie
Ausflüge n
am
Wochenende
seien
keine
relevanten
Einschrän kungen
festzustellen
(S.
47
Ziff.
6.2.2).
Der
gutachterlichen
Einschät zung
aus
dem
Jahre
2013
könne
gefolgt
werden.
Der
behandelnde
Psychiater
habe
im
Jahre
2021
eine
schwere
depressive
Episode
aufgeführt.
Diese
könne
zumin dest
für
den
damaligen
Zeitpunkt
nachvollzogen
werden.
Im
Folgebericht
vom
April
2023
beschreibe
er
interessanterweise
eine
mittelgradige
depressive
Störung,
bei
ansonsten
absolut
identischen
Angaben.
Die
zusätzlichen
Diagnosen
einer
Angststörung
mit
Panikattacken
habe
er
zudem
nicht
explizit
diskutiert.
Seine
Einschätzung
einer
vollen
Arbeitsunfähigkeit
könne
damit
nicht
nachvoll zogen
werden.
Zum
Zeitpunkt
der
versicherungsmedizinischen
Untersuchung
im
Juni
2021
habe
offenbar
noch
eine
mittelgradige
depressive
Symptomatik
bestan den,
im
Vergleich
dazu
sei
eine
Verbesserung
eingetreten,
im
aktuellen
Untersuchungs zeitpunkt
habe
diese
Symptomatik
nicht
mehr
festgestellt
werden
können.
Bei
der
grundsätzlich
guten
Prognose
einer
affektiven
Störung
sei
eine
Verbesserung,
gerade
unter
antidepressiver
Behandlung,
zu
erwarten.
Vorüber gehend
könne
jedoch
die
beschriebene
Einschränkung
der
Arbeitsfähigkeit
von
30
bis
50
%
bestanden
haben
(S.
47
Ziff.
6.2.3).
Es
sei
das
Vorliegen
einer
rezidivie renden
depressiven
Störung
anzunehmen,
diesbezüglich
seien
in
der
Vergangen heit
mindestens
mittelschwere
Episoden
aufgetreten.
Aktuell
könne
jedoch
kein
depressives
Syndrom
festgestellt
werden.
Somit
sei,
auch
mit
lediglich
antidepressiver
Behandlung
von
60
mg
Cymbalta,
von
einer
Remission
der
offen bar
zuletzt
noch
bestehenden
mittelgradigen
Episode
auszugehen,
wie
es
auch
in
einem
regulären
Krankheitsverlauf
zu
erwarten
sei.
Eine
eigenständige
Angster krankung
könne
nicht
festgestellt
werden,
insbesondere
könne
die
vom
behan delnden
Psychiater
postulierte
Angststörung
mit
Panikattacken
nicht
bestätigt
werden.
Der
Beschwerdeführer
berichte
von
vereinzelt
auftretenden
Attacken,
die
wohl
Symptome
beinhalten
würden,
welche
auch
bei
einer
Panikstörung
auftre ten
könnten.
Die
Diagnosekriterien
der
ICD-10
für
eine
Panikstörung
würden
jedoch
nicht
erfüllt.
Die
aktuellen
Beschwerden
lägen
hauptsächlich
im
psycho sozialen
Bereich,
so
mit
finanziellen
Sorgen,
Beziehungsproblemen
und
sozialem
Abstieg
(S.
47
f.
Ziff.
6.3
lit.
a).
In
den
letzten
Monaten
sei
keine
Psychotherapie
erfolgt,
der
Beschwerdeführer
habe
jedoch
weiterhin
60
mg
Duloxetin
eingenom men,
wobei
d er
Laborspiegel
auf
eine
unregelmässige
Einnahme
hin weise
(S.
48
Ziff.
7.1).
Der
Beschwerdeführer
verfüge
über
verschiedenste
Fähigkeiten
und
Ressourcen.
Er
führe
den
Haushalt,
kümmere
sich
um
die
Kinder
inklusive
Hilfe
bei
den
Hausaufgaben,
unternehme
Ausflüge
und
Aktivitäten
mit
den
Kindern,
sei
sozial
gut
eingebunden,
fahre
Auto
und
unternehme
Fernreisen.
Demge genüber
bestünden
verschiedene
psychosoziale
Belastungen,
so
Arbeitslosigkeit
mit
Sozialhilfeabhängigkeit
und
finanzielle
Probleme
(S.
48
f.
Ziff.
7.2).
Sowohl
in
der
bisherigen
als
auch
jeder
anderen
Tätigkeit
sei
der
Beschwerdeführer
voll ständig
arbeitsfähig,
wobei
im
Jahre
2021
vorübergehend
eine
Einschränkung
der
Arbeitsfähigkeit
von
30
bis
50
%
vorgelegen
habe
(S.
49
Ziff.
8.1
und
8.2).
4.9.4
Dr.
med.
M.___,
Facharzt
für
Allgemeine
Innere
Medizin
sowie
für
Rheumatologie,
hielt
in
seinem
Teilgutachten
(Urk.
10/190/51-64)
fest,
die
Kooperation
bei
Anamnese
und
Status
sei
insgesamt
sehr
gut,
die
Kommunikation
ebenfalls
ideal.
Der
detaillierte
segmentale
Wirbelsäulenstatus
ergebe
keinerlei
Dysfunktionen,
es
bestehe
eine
eher
überdurchschnittlich
gute
und
völlig
normale
Bewegungsfähigkeit.
Die
muskulären
Befunde
seien
in
keiner
Art
und
Weise
relevant
pathologisch,
es
bestünden
nur
geringfügige
Myogelosen
im
Nacken-Schultergürtel
bei
jedoch
Schilderung
von
lokal
deutlichen
Schmerzen,
dies
bei
minimaler
Kompression
der
Weichteilstrukturen
subokzipital
und
am
Trapezius
links,
periskapulär
rechts,
entlang
der
thorakalen
lumbalen
Muskulatur
auf
der
linken
Seite
sowie
tieflumbal
rechts.
Im
Weiteren
falle
eine
diffuse
Druck empfindlichkeit
bei
minimalem
Palpationsdruck
auf
verschiedene
ossäre
Struk turen
an
der
HWS,
BWS
sowie
gesamten
LWS
auf,
ebenso
eine
Druckempfind lichkeit
bei
minimalem
Palpationsdruck
der
Weichteile
zirkulär
am
Oberarm
rechts,
Unterarm
rechts,
am
Beckengürtel,
am
Ober-
und
Unterschenkel
auf
der
rechten
Seite.
Der
detaillierte
Gelenkstatus
der
oberen
Extremitäten
sei
unauf fällig,
es
bestünden
keinerlei
Bewegungseinschränkungen
und
eine
sehr
gute
Kraftentwicklung
der
Handmuskulatur.
Der
Status
im
Bereich
der
Hüft-
und
Kniege lenke
sei
völlig
adäquat.
An
den
Füssen
bestehe
eine
gewisse
Fussfehlstatik
bei
funktionell
völlig
normaler
Bewegungsfähigkeit.
Die
imponierende
und
soma tisch
nicht
nachvollziehbare
Druckempfindlichkeit
bei
minimalem
Palpations druck
sei
bei
fehlenden
Hinweisen
für
entzündliche
Veränderungen
und
funktio nell
normaler
Bewegungsfähigkeit
somit
nicht
eindeutig
zuordenbar.
Insgesamt
bestehe
eine
ganz
erhebliche
Diskrepanz
zwischen
den
subjektiven
und
seit
knapp
zwölf
Jahren
beklagten,
zum
Teil
multilokulär
imponierenden
Beschwerden
am
gesamten
Bewegungsapparat
und
den
effektiv
klinisch
objektivierbaren
Befun den.
Der
gesamte
Status
könne
als
völlig
unauffällig
interpretiert
werden.
In
diesem
Sinne
bestünden
aus
klinisch-rheumatologischer
Sicht
keinerlei
Diagno sen,
welche
die
Arbeits-
und
Leistungsfähigkeit
für
jegliche
Tätigkeiten
im
freien
Arbeitsmarkt
negativ
beeinflussen
würden
(S.
59
f.
Ziff.
6.1).
4.9.5
In
seinem
Teilgutachten
(Urk.
10/190/65-71)
führte
Dr.
med.
N.___,
Facharzt
für
Neurologie,
aus,
der
Beschwerdeführer
klage
über
Schmerzen
im
ganzen
Körper,
ein
Schwächegefühl
sowie
Müdigkeit
und
Erschöpfung.
Die
aktuelle
neurologische
Untersuchung
falle
diesbezüglich
völlig
regelrecht
aus.
Hinweise
für
eine
proximale
oder
periphere
Nervenaffektion
würden
sich
nicht
ergeben,
d ie
angegebenen
Gefühlsstörungen
seien
nicht
auf
einen
organischen
Nenner
zu
bringen.
Letztlich
seien
diese
wie
auch
die
Ganzkörperschmerzen
Teil
einer
Somatisierungsstörung,
was
in
das
psychiatrische
Fachgebiet
falle.
Unklar
blieben
auch
die
mitangegebene
Müdigkeit
und
Erschöpfung
nach
einer
Coronainfektion.
Diesbezüglich
würden
sich
allerdings
erhebliche
Inkonsistenzen
ergeben,
wenn
der
Beschwerdeführer
von
einer
Infektion
Mitte
Januar
2020
spre che,
als
gerade
die
ersten
solcher
Fälle
in
Europa
berichtet
worden
seien
und
eine
PCR-Testung
noch
nicht
verfügbar
gewesen
sei.
In
der
Gesamtschau
ergebe
sich
auf
neurologischem
Gebiet
keine
die
Arbeitsfähigkeit
wesentlich
einschränkende
Erkrankung
(S.
68
Ziff.
6.1).
4.9.6
M .
Sc .
O.___,
Fachpsychologin
für
Neuropsychologie,
hielt
fest
(Urk.
10/190/72-81),
es
bestehe
eine
leichte
bis
mittelgradige
neuropsycholo gische
Hirnfunktionsstörung
mit
Einschränkungen
in
den
Bereichen
Gedächtnis
(nonverbal),
Wahrnehmung,
räumliche
Verarbeitung
und
exekutive
Funktionen.
Ausserdem
liege
der
nonverbale
IQ
mit
einem
Wert
von
82
im
unterdurch schnittlichen
Bereich
(S.
77
Ziff.
6).
Wenn
der
Beschwerdeführer
unter
einem
selbstbestimmten
Arbeitsrhythmus
arbeiten
könne,
weise
er
ein
durchschnitt liches
Arbeitstempo
auf
und
zeige
keine
Ermüdungserscheinungen.
Müsse
er
sich
äusseren
Tempovorgaben
anpassen,
zeige
er
unterdurchschnittliche
Reaktions zeiten.
Bei
verbalen
und
nonverbalen
Anforderungen
entspreche
das
Arbeits tempo
der
Norm.
Ermüdungserscheinungen
beziehungsweise
eine
Abnahme
der
Leistungen
seien
auch
bei
einem
von
aussen
vorgegebenen
Arbeitsrhythmus
nicht
objektivierbar
(S.
78).
In
der
klinischen
Beobachtung
habe
der
Beschwerdeführer
während
der
mehrstündigen
Untersuchung
eine
durchwegs
konzentrierte
und
motivierte
Mitarbeit
gezeigt.
In
allen
durchgeführten
Beschwerden-
und
Performancevalidierungs verfahren
hätten
sich
keine
auffälligen
Resultate
erge ben,
d ie
Kriterien
für
das
Vorliegen
einer
definitiven,
wahrscheinlichen
oder
mögli chen
Simulation
von
kognitiven
Störungen
seien
nicht
erfüllt.
Es
hätten
sich
allerdings
einzelne
Diskrepanzen
zwischen
dem
neuropsychologischen
Profil
und
den
Schilderungen
des
Beschwerdeführers
gezeigt,
welche
aus
neuropsycho logischer
Sicht
nicht
erklärbar
seien,
auch
nicht
durch
allfällige
ungünstige
kogni tive
Nebenwirkungen
der
Medikation
mit
Psychopharmaka.
Das
bei
einem
nonverbalen
IQ
von
82
unterdurchschnittliche
intellektuelle
Potenzial
decke
sich
nicht
mit
den
biographisch-anamnestischen
Informationen
bezüglich
Ausbildung
und
früherer
Tätigkeit.
Der
Beschwerdeführer
müsse
prämorbid
über
eine
mindes tens
gut
durchschnittliche
Intelligenz
verfügt
haben,
um
seinen
schulischen
und
beruflichen
Werdegang
erfolgreich
gemeistert
zu
haben.
Eine
Ursache
für
eine
Verschlechterung
des
(nonverbalen)
intellektuellen
Potenzials
ergebe
sich
aus
neuropsychologischer
Sicht
nicht.
Weiter
berichte
der
Beschwerdeführer
selbst
von
einer
verminderten
Konzentrationsleistung
im
Alltag,
wobei
sich
eine
solche
während
der
dreistündigen
neuropsychologischen
Untersuchung
nicht
habe
beobach ten
oder
objektivieren
lassen.
Auch
nach
einer
90-minütigen
Anreise
hät ten
sich
in
allen
uchten
Aufmerksamkeitsbereichen
gut
durchschnittliche
Leistungen
gezeigt.
Das
vorliegende
neuropsychologische
Leistungsprofil
weise
im
Vergleich
zu
demjenigen
aus
dem
Jahre
2021
eine
Verschlechterung
in
den
Bereichen
visuelle
Wahrnehmung
und
räumliche
Verarbeitung
auf,
was
ohne
ein
hirnorganisches
Korrelat
nicht
erklärbar
sei .
Als
eine
mögliche
Ursache
für
die
vom
Beschwerdeführer
gezeigten
neuropsychol o gischen
Minderleistungen
könne
die
psychische
und
somatische
Problematik
angesehen
werden,
die
bei
ihm
wahr scheinlich
zu
einem
aggravierenden
Verhalten
führe
(S.
79
Mitte).
Gemäss
dem
aktuell
gezeigten
Stärken-Schwächen -Profil
sei
die
Arbeitsfähigkeit
aus
neuropsy chologischer
Sicht
bei
einem
100%-Pensum
formal
leicht
bis
mittelgra dig
eingeschränkt.
Die
Funktionsfähigkeit
sei
im
Alltag
und
unter
den
meisten
beruflichen
Anforderungen,
zu
denen
auch
seine
zuletzt
ausgeübte
Tätigkeit
als
Chauffeur
gezählt
werden
könne,
leicht
eingeschränkt,
i n
Berufen
oder
bei
Aufga ben
mit
hohen
Anforderungen
mittelgradig.
In
einer
angepassten
Tätigkeit
sei
bezüglich
der
neuropsychologischen
Voraussetzungen
nicht
von
Einschrän kungen
der
Arbeitsfähigkeit
auszugehen.
Die
gesamte
prozentuale
Einschätzung
erfolge
im
Hauptgutachten
(S.
79
f.
Ziff.
8.1).
D ie
Arbeitsunfähigkeit
bestehe
mindestens
seit
der
verhaltensneurologisch-leistungspsychologischen
Unter suchung
vom
April
2021
(S.
80
Ziff.
8.2).
Das
vorliegende
neuropsychologische
Leistungsprofil
decke
sich
dahingehend
mit
den
Beschreibungen
des
Leistungs profils
vom
April
2021,
als
dass
die
aktuell
objektivierbaren
Minderleistungen
weiterhin
einer
leichten
bis
mittelgradigen
neuropsychologischen
Hirnfunktions störung
entsprächen.
Die
Verlagerung
der
Minderleistungen
sei
nicht
durch
neuropsycho logische
Faktoren
erklärbar
(S.
80
Ziff.
9).
4.9.7
Dr.
med.
P.___,
Fachärztin
für
Dermatologie
und
Venerologie,
beschrieb
in
ihrem
Teilgutachten
(Urk.
10/190/82-89)
einen
nahezu
unauffälligen
Hautbefund.
Lediglich
eine
minimale
Tüpfelung
eines
Fingernagels,
eine
Xerosis
Cutis
und
eine
Schuppung
von
Ellenbogen
und
Knien
könnten
auf
eine
Minimalva riante
einer
Psoriasis
hindeuten.
Es
fänden
sich
keine
Korrelate
für
die
angegebene
ausgeprägte
Berührungsempfindlichkeit
sowie
den
rezidivierenden
Juckreiz.
Lediglich
am
Rücken
zeigten
sich
fokal
Hyperpigmentierungen,
die
für
eine
Notalgia
parästhetica
typisch
seien.
Insgesamt
zeige
sich
eine
Diskrepanz
zwischen
angegebenen
Beschwerden
und
aktuellem
Hautbefund
(S.
86
Ziff.
6.2.1).
Aus
dermatologischer
Sicht
bestehe
in
der
bisherigen
Tätigkeit
keine
Einschränkung
der
Leistungsfähigkeit
(S.
87
Ziff.
8.1.2).
Aufgrund
der
atopischen
Diathese
mit
Neigung
zu
trockener
Haut
und
anamnestisch
Neigung
zu
Handekzemen
seien
Tätigkeiten
mit
Feuchtkontakten
beziehungsweise
direktem
Kontakt
zu
Reinigungsmitteln
zu
vermeiden.
Ansonsten
bestehe
keine
Einschrän kung
der
Arbeitsfähigkeit
(S.
88
Ziff.
8.2.1
und
8.2.3). 4. 10
Am
3.
Juli
2024
hielt
Dr.
med.
Q.___,
Fachärztin
für
Orthopädie,
regiona le r
ärztlicher
Dienst
(RAD),
bezüglich
das
Z.___ -Gutachten s
fest,
die
somatischen
Teilgutachten
könnten
nachvollzogen
werden,
spezifische
Nachfragen
würden
sich
nicht
ergeben .
Dr.
med.
R.___,
Facharzt
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
RAD,
führte
sodann
aus,
die
psychiatrischen
und
neuropsychologischen
Teilgut achten
erfüllten
die
formalen
Qualitätskriterien
und
seien
insgesamt
nachvoll ziehbar
und
in
ihren
medizinischen
Schlussfolgerungen
plausibel.
Das
neuropsycho logische
Teilgutachten
stelle
bei
unauffälliger
Performancevalidie rung
eine
leichte
bis
mittelgradige
neuropsychologische
Hirnfunktionsstörung
fest,
welche
seit
August
2020
in
einer
15%igen
Arbeitsunfähigkeit
in
der
ange stammte n
Tätigkeit
und
in
keiner
Einschränkung
der
Arbeitsfähigkeit
in
ange passter
Tätigkeit
resultiere.
Aus
psychiatrischer
Sicht
hätten
die
Gutachter
Diskrepan zen
zwischen
den
subjektiven
Schilderungen
und
den
objektiven
Befunden
festgestellt
und
könnten
derzeit
keine
sich
auf
die
Arbeitsfähigkeit
auswir kende
Diagnose
feststellen.
Es
werde
retrospektiv
eine
depressive
Störung
für
das
Jahr
2021
postuliert,
welche
remittiert
sei.
In
der
Konsensbeurteilung
werde
explizit
ausgeführt,
diese
transiente
depressive
Störung
habe
keine
dauer hafte
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
gehabt.
Insgesamt
könne
aus
psychiatri scher
Sicht
auf
die
Teilgutachten
abgestellt
werden
(Urk.
10/200
S.
6). 4.11
Dr.
med.
Q.___,
Fachärztin
für
Orthopädie,
RAD,
hielt
am
6.
Juli
2024
fest,
auf
das
Z.___ -Gutachten
könne
abgestellt
und
den
Empfehlungen
gefolgt
werden.
Insgesamt
liege
ein
Gesundheitsschaden
vor,
welcher
sich
längerfristig
auf
die
Arbeitsfähigkeit
in
der
angestammten
Tätigkeit
auswirke.
Die
funktionell
sehr
geringen
Befunde,
die
in
den
somatischen
Begutachtungen
erhoben
worden
seien,
führten
zu
keiner
relevanten
Einschränkung
des
Gesundheitszustandes
und
zu
keiner
längerfristigen
Arbeitsunfähigkeit.
Aufgrund
der
leichten
bis
mittelgra digen
neuropsychologischen
Hirnfunktionsstörung
bestehe
in
der
angestammten
Tätigkeit
eine
Arbeitsunfähigkeit
von
15
%
(Urk.
10/200
S.
8). 4. 1 2
Die
weiteren
bei
den
Akten
liegenden
medizinischen
Akten
(Urk.
10/93/7-9,
Urk.
10/93/23,
Urk.
10/97,
Urk.
10/104,
Urk.
10/133,
Urk.
10/135/14-19,
Urk.
10/154/9-10,
Urk.
10/156-158,
Urk.
10/160,
Urk.
10/186)
enthalten
keine
für
die
Beurteilung
der
vorliegend
strittigen
Fragen
relevanten
Angaben
und
insbeson dere
keine
Beurteilung
der
Arbeitsfähigkeit,
weshalb
auf
eine
detaillierte
Wiedergabe
verzichtet
werden
kann. 5. 5.1
Das
Z.___ -Gutachten
vom
24.
Juni
2024,
auf
welches
sich
die
Beschwerdegegnerin
zur
Beurteilung
des
Leistungsanspruches
stützte,
vermag
den
praxisgemässen
Anforderungen
(vgl.
vorstehend
E.
1.5)
vollumfänglich
zu
genügen.
Es
erging
unter
Berücksichtigung
der
Akten,
beruht
auf
einer
sorgfältigen
Erhebung
der
Anamnese
sowie
allseitigen
Untersuchungen
und
ist
ausführlich
und
schlüssig
begründet,
weshalb
grundsätzlich
darauf
abzustellen
ist. 5.2
Was
zunächst
die
somatischen
Beschwerden
betrifft,
so
konnten
die
Gutachter
weder
aus
internistischer
noch
aus
rheumatologischer,
neurologischer
oder
dermatolo gischer
Sicht
Diagnosen
mit
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
stel len.
Der
rheumatologische
Gutachter
Dr.
M.___
stellte
vielmehr
eine
sogar
überdurch schnittlich
gute
und
völlig
normale
Bewegungsfähigkeit
der
Wirbel säule
fest,
die
muskulären
Befunde
waren
in
keiner
Art
und
Weise
relevant
patho logisch
und
die
Kraftentwicklung
der
Handmuskulatur
sehr
gut.
Insgesamt
beschrieb
Dr.
M.___
eine
ganz
erhebliche
Diskrepanz
zwischen
den
subjektiven
Beschwerden
am
ganzen
Bewegungsapparat
und
den
objektiven
Befunden
(E.
4.9.4).
Auch
die
neurologische
sowie
dermatologische
Untersuchung
ergab
keine
relevanten
Befunde
(E.
4.9.5-6).
Zu
dieser
Beurteilung
passt
sodann
der
Bericht
der
EFL
vom
22.
März
2021,
gemäss
welchem
das
Schmerz-
und
Schonverhalten
im
Vordergrund
stand,
die
Leistungsbereitschaft
als
nicht
zuverlässig
beurteilt
und
auf
eine
deutliche
Selbstli mitierung
hingewiesen
wurde
(E.
4.3).
Selbst
die
Hausärztin
Dr.
I.___
ging
aus
rheumatologischer
Sicht
von
einer
mindestens
teilweise
bestehenden
Restarbeitsfähigkeit
aus
(E.
4.5
und
4.7).
Bezüglich
der
vom
Beschwerdeführer
in
den
Raum
gestellten
Diagnose
eines
Long
Covid-Syndroms
legte
der
internistische
Gutachter
Dr.
K.___
überzeugend
dar,
dass
bereits
im
Jahre
2012
eine
Schmerzsymptomatik
vorgelegen
habe,
welche
sich
nach
den
Covid-Infektionen
verstärkt
habe.
Die
im
Rahmen
der
erneuten
Anmeldung
im
Jahre
2020
genannten
Symptome
von
eingeschränkter
Nerven-
und
Muskelfunktionen
sowie
Kraftlosigkeit
und
Taubheit
könnten
nicht
auf
ein
Long
Covid-Syndrom
zurückgeführt
werden
(E.
4.9.2).
Dieser
Beurteilung
steht
auch
der
Bericht
der
Klinik
J.___
vom
6.
April
2022
nicht
entgegen.
Die
Ärzte
hatten
in
der
Diagnoseliste
zwar
ein
Post-Covid-Syndrom
aufgeführt,
gingen
jedoch
in
der
weiteren
Beurteilung
nicht
weiter
darauf
ein,
empfahlen
weder
weiterführende
Abklärungen
noch
Therapien
und
bewerteten
die
Beschwer den
in
der
Zusammenfassung
im
Sinne
eines
chronischen
Panverteb ralsyndroms
(E.
4.6). 5. 3
Auch
bezüglich
der
psychischen
beziehungsweise
neuropsychologischen
Beschwerden
kann
auf
die
Gesamtbeurteilung
im
Z.___ -Gutachten
abgestellt
werden.
Dr.
L.___
legte
ausführlich
und
überzeugend
begründet
dar,
dass
grundsätzlich
keine
psychiatrischen
Diagnosen
mit
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähig keit
gestellt
werden
können.
Dabei
verwies
sie
auch
auf
bestehende
Widersprüche,
insbesondere
in
Bezug
auf
Autofahrten,
Medikamenteneinnahme
sowie
das
allgemeine
Aktivitätsniveau
des
Beschwerdeführers
(E.
4.9.3).
Soweit
der
Beschwerdeführer
dagegen
einwendet,
die
von
ihm
geklagten
Schmerzen
seien
insbesondere
von
der
psychiatrischen
Gutachterin
ignoriert
worden
(Urk.
1
S.
9
Ziff.
4),
kann
dem
nicht
gefolgt
werden.
Dr.
L.___
listete
die
vom
Beschwerde führer
beschrieben
Schmerzen
im
Rahmen
der
Befragung
auf
(Urk.
10/190/42)
und
bezog
diese
in
ihre
Beurteilung
mit
ein.
So
diskutierte
sie
explizit
das
Vorliegen
einer
somatoformen
Schmerzstörung,
verneinte
eine
solche
jedoch
unter
Hinweis
auf
einen
fehlenden
zeitlichen
Zusammenhang
zwischen
psychosozialen
Beschwerden
und
dem
Wiederauftreten
beziehungsweise
der
Exazerbation
der
Beschwerden
(Urk.
10/190/48
oben).
Bezüglich
der
Argumentation
des
Beschwerdeführers,
es
sei
keine
Mini-ICF-APP-Testung
durchgeführt
worden
und
die
psychiatrische
Untersuchung
habe
ledig lich
80
Minuten
gedauert
(Urk.
1
S.
10
Ziff.
5),
ist
auf
die
bundesgerichtliche
Rechtsprechung
zu
verweisen,
welche
für
die
Annahme
eines
psychischen
Gesund heitsschadens
einzig
eine
fachärztlich
(psychiatrisch)
gestellte
Diagnose
nach
einem
wissenschaftlich
anerkannten
Klassifikationssystem
verlangt
(BGE
130
V
398
ff.
E.
5.3
und
E.
6),
den
Fachärzten
jedoch
nicht
vorschreibt,
wie
sie
bei
der
Exploration
vorzugehen
haben.
Ausschlaggebend
ist
die
klinische
Unter suchung
mit
Anamneseerhebung,
Symptomerfassung
und
Verhaltens beobachtung,
wobei
Testverfahren
höchstens
eine
ergänzende
Funktion
zukommt
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_787/2021vom
2 3.
März
2022
E.
9.2.2
mit
Hinweis).
Weiter
hängt
d er
für
eine
psychiatrische
Untersuchung
zu
betreibende
zeitliche
Aufwand
stets
von
der
Fragestellung
und
der
zu
beurteilenden
Psychopathologie
ab
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_47/20 16
vom
15.
März
2016
E.
3.2.2).
Der
Beschwerdeführer
bringt
weiter
vor,
die
Frage,
ob
seit
dem
Jahre
2013
eine
Veränderung
eingetreten
sei,
werde
im
Gutachten
widersprüchlich
beantwortet
(Urk.
1
S.
10
Ziff.
5) .
Dr.
L.___
führte
hierzu
aus,
der
behandelnde
Psychiater
habe
im
Jahre
2021
eine
schwere
depressive
Episode
aufgeführt,
was
zumindest
für
den
damaligen
Zeitpunkt
nachvollzogen
werden
könne.
Im
Folgebericht
vom
April
2023
beschreibe
er
interessanterweise
eine
mittelgradige
depressive
Stö rung,
bei
ansonsten
absolut
identischen
Angaben.
Seine
Einschätzung
einer
vol len
Arbeitsunfähigkeit
könne
damit
nicht
nachvollzogen
werden.
Zum
Zeitpunkt
der
Untersuchung
im
Juni
2021
habe
offenbar
noch
eine
mittelgradige
depressive
Symptomatik
bestanden,
im
aktuellen
Untersuchungszeitpunkt
könne
diese
Symptomatik
nicht
mehr
festgestellt
werden.
Bei
der
grundsätzlich
guten
Prog nose
einer
affektiven
Störung
sei
eine
Verbesserung,
gerade
unter
antidepressiver
Behandlung,
zu
erwarten.
Vorübergehend
könne
jedoch
die
beschriebene
Einschrän kung
der
Arbeitsfähigkeit
von
30
bis
50
%
bestanden
haben
(E.
4.9.3).
Hierzu
ist
zunächst
festzuhalten,
dass
der
Bericht
des
behandelnden
Psychiaters
Dr.
C.___
vom
3.
Januar
2021
nicht
zu
überzeugen
vermag.
Die
von
ihm
genannte
Diagnose
einer
schweren
depressiven
Episode
kann
unter
verschiedenen
Blick winkeln
nicht
nachvollzogen
werden.
Einerseits
erscheint
diese
Diagnose
wenig
plausibel,
nachdem
die
psychotherapeutische
Behandlung
gemäss
Dr.
C.___
lediglich
ein-
bis
zweimal
monatlich
stattfand
(E.
4.2).
Der
Beschwerde führer
selbst
hielt
anlässlich
der
Untersuchung
durch
Dr.
G.___
und
Dr.
H.___
im
April
2021
–
mithin
lediglich
drei
Monate
nach
der
Berichterstattung
durch
Dr.
C.___
-
fest,
er
besuche
einmal
monatlich
eine
Psychothe rapie
(E.
4.4).
Eine
solche
Behandlungsfrequenz
erscheint
bei
Vorliegen
einer
schweren
depressiven
Episode
nicht
als
ausreichend.
Ebenso
wenig
passt
es
ins
Bild,
wenn
der
Beschwerdeführer
Anfang
März
2021
und
damit
gut
zwei
Monate
nach
dem
Bericht
von
Dr.
C.___,
trotz
einer
diagnostizierten
schweren
depressiven
Episode
an
einer
EFL
teilnehmen
k o nn te .
In
ihrem
Bericht
vom
22.
März
2021
erwähnten
die
an
der
EFL
beteiligten
Ärzte
zwar
die
(Fremd) Diagnose
einer
rezidivierenden
depressiven
Störung,
gegenwärtig
schwere
depres sive
Episode,
es
ergeben
sich
jedoch
keine
Hinweise
darauf,
dass
sie
im
Rahmen
der
Untersuchung
entsprechende
Krankheits zeichen
festgestellt
hätten
(E.
4.3).
Weiter
diagnostizierte
Dr.
C.___
in
seinem
Bericht
vom
15.
April
2023
bei
im
Übrigen
praktisch
identischen
Befunden
eine
gegenwärtig
mittelschwere
depressive
Episode,
ohne
weiter
darzulegen,
inwiefern
sich
der
Gesundheits zustand
verbessert
hätte
(E.
4.8) .
Ebenfalls
unklar
bleibt,
inwiefern
sich
der
Gesundheits zustand
des
Beschwerdeführers
ab
Behandlungsbeginn
im
Jahre
2017
verändert
hatte
und
welche
Gründe
im
Jahre
2020
schliesslich
zur
Arbeitsun fähigkeit
geführt
hatten .
Die
Berichte
des
behandelnden
Psychiaters
Dr.
C.___
erweisen
sich
damit
insgesamt
als
nicht
überzeugend .
In
Bezug
auf
Berichte
von
Hausärztinnen
und
Hausärzten
wie
überhaupt
von
behandelnden
Arztpersonen
beziehungsweise
Therapiekräften
ist
auf
die
Erfahrungstatsache
hinzuweisen,
dass
diese
mitunter
im
Hinblick
auf
ihre
auftragsrechtliche
Vertrauensstellung
in
Zweifelsfällen
eher
zu
Gunsten
ihrer
Patientinnen
und
Patienten
aussagen
(BGE
135
V
465
E.
4.5,
125
V
351
E.
3b/cc).
Auch
die
Einschätzung
von
Dr.
G.___
und
Dr.
H.___,
welche
eine
Arbeitsun fähigkeit
von
(30)-50
%
festgehalten
hatten
(E.
4.4),
vermag
nicht
rest los
zu
überzeugen .
Die
attestierte
Arbeits un fähigkeit
erscheint
angesichts
der
zu
grössten
Teilen
unauffälligen
psychiatrischen
Befunde
(vgl.
Urk.
10/128
S.
6
f.)
und
der
weitestgehend
lediglich
leichtgradigen
neuropsychologischen
Ein schränkungen
(vgl.
Urk.
10/128
S.
7
Ziff.
4)
zumindest
fraglich .
Der
Beschwerde führer
selbst
hatte
im
Rahmen
der
Untersuchung
denn
auch
festgehalten,
er
nehme
keine
Antidepressiva
mehr
ein
und
besuche
einmal
monatlich
eine
Psychothe rapie
(E.
4.4).
Hinzu
kommt,
dass
Dr.
G.___
und
Dr.
H.___
zunächst
eine
leichte
Diskrepanz
zwischen
subjektiver
Einschätzung
und
objek tiven
Befunden
beschrieben
(Urk.
10/128
S.
10
Mitte),
wohingegen
sie
im
Rah men
der
Konsistenzprüfung
von
keiner
Diskrepanz
mehr
ausgingen
(Urk.
10/128
S.
11
Ziff.
VII).
Soweit
die
Gutachterin
die
Berichte
von
Dr.
C.___
sowie
von
Dr.
G.___
und
Dr.
H.___
anders
beurteilt,
kann
ihr
damit
nicht
gefolgt
werde n .
Immerhin
beurteilten
die
Gutachter
in
ihrer
Gesamtbeurteilung
unter
Einbezug
aller
fachmedizinische r
Teilgutachten
den
psychischen
Gesundheitszustand
des
Beschwerdeführers
dahingehend,
als
dass
eine
depressive
Störung
im
Jahre
2021
möglicherweise
intermittierend
aufgetreten
sei,
eine
solche
jedoch
nicht
als
dauer haft
höhergradig
zugeordnet
werden
könne
im
Sinne
einer
invali disierenden
Erkrankung.
Darauf
kann
abgestellt
werden.
Zweck
interdisziplinärer
Gutachten
ist
nämlich
,
alle
relevanten
gesundheitlichen
Beeinträchtigungen
zu
erfassen
und
die
sich
daraus
je
einzeln
ergebenden
Einschränkungen
der
Arbeits fähigkeit
in
ein
Gesamtergebnis
zu
fassen.
Dasselbe
gilt
mit
Blick
auf
die
mitunter
schwierige
Abgrenzung
der
im
Sinne
von
Art.
4
Abs.
1
IVG
versicherten
Zustände
von
invaliditätsfremden
Faktoren.
Der
abschliessenden,
gesamthaften
Beur teilung
von
Gesundheitszustand
und
Arbeitsfähigkeit
kommt
damit
dann
grosses
Gewicht
zu,
wenn
sie
auf
der
Grundlage
einer
Konsensdiskussion
der
an
der
Begut achtung
mitwirkenden
Fachärzte
erfolgt.
Eine
solche
zusammenfassende
Beurteilung
auf
der
Grundlage
einer
Konsensdiskussion
der
einzelnen
Gutachter
oder
unter
Leitung
eines
fallführenden
Arztes
zur
Zusammenführung
und
Dar legung
der
Ergebnisse
aus
den
einzelnen
Fachrichtungen
ist
ideal,
aber
nicht
zwingend.
Das
Abstellen
auf
ein
polydisziplinäres
Gutachten
ist
daher
nicht
bereits
deshalb
bundesrechtswidrig,
weil
keine
abschliessende
Konsensdiskussion
stattgefunden
hat.
Die
Frage,
ob
ein
Gutachten
beweiskräftig
ist
oder
nicht,
beur teilt
sich
im
konkreten
Einzelfall
danach,
ob
sich
gestützt
auf
die
Expertise
die
rechtsrelevanten
Fragen
beantworten
lassen
oder
nicht.
Mit
anderen
Worten
ver letzt
das
Abstellen
auf
ein
polydisziplinäres
Gutachten
Art.
43
Abs.
1
ATSG
nicht
allein
schon
deshalb,
weil
einem
Teilgutachten
der
Beweiswert
abgesprochen
wird.
Dies
hat
auch
umgekehrt
zu
gelten,
wenn
sich
die
Schlussfolgerungen
im
Hauptgutachten,
das
nicht
in
einer
interdisziplinären
Konsensbesprechung
der
beteiligten
Fachärzte
entstand,
nicht
nachvollziehen
und
sich
nicht
mit
den
Teilgut achten
vereinbaren
lassen,
die
Beurteilungen
in
allen
Teilgutachten
jedoch
als
schlüssig
zu
bezeichnen
sind.
Eine
Beweiswürdigung,
welche
überzeugenden
Teilkonsilien
vollen
Beweiswert
zuerkennt,
kann
somit
nicht
allein
deshalb
als
bundesrechtswidrig
bezeichnet
werden,
weil
einem
weiteren
Teil
des
Gutachtens
die
Beweiskraft
fehlt
(BGE
143
V
124
E.
2.2.4;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_54/2021
vom
10.
Juni
2021
E.
2.2,
je
m it
weiteren
H inweisen). Die
neuropsychologische
Beurteilung
durch
M.
Sc.
O.___
sodann
vermag
in
allen
Teilen
zu
überzeugen
und
deckt
sich
im
Übrigen
auch
mit
der
Einschätzung
durch
Dr.
G.___
und
Dr.
H.___,
welche
ebenfalls
leichte
bis
mittel schwere
neurokognitive
Einschränkungen
festgestellt
hatten
(E.
4.4). 5. 4
Insgesamt
ist
damit
mit
dem
Z.___ -Gutachten
davon
auszugehen,
dass
sich
der
Gesundheitszustand
des
Beschwerdeführers
seit
der
rentenverneinenden
Ver fügung
vom
27.
September
2013
dahingehend
verschlechtert
hat,
als
nun
eine
leichte
bis
mittelgradige
neuropsychologische
Hirnfunktionsstörung
besteht,
welche
sich
auf
die
Arbeitsfähigkeit
auswirkt .
Nachdem
keine
psychiatrischen
Diagnosen
mit
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
gestellt
werden
können,
ist
jedoch
auf
die
Durchführung
einer
Prüfung
der
massgebenden
Standard indikatoren
(vgl.
BGE
143
V
418)
zu
verzichten. 5. 5
Der
medizinische
Sachverhalt
ist
zusammenfassend
als
dahingehend
erstellt
zu
betrachten,
das s
der
Beschwerdeführer
seit
der
Anmeldung
im
August
2020
auf grund
der
bestehenden
leichten
bis
mittelgradigen
neuropsychol ogische
Hirnfunktions störung
in
seiner
Leistungsfähigkeit
eingeschränkt
ist
und
ihm
die
bisherige
Tätigkeit
als
Chauffeur
während
acht
Stunden
täglich
zugemutet
werden
kann
bei
einer
leicht
reduzierten
Arbeitsfähigkeit
von
insgesamt
85
%.
In
einer
kognitiv
nicht
beanspruchenden
Tätigkeit
mit
geregelten
Abläufen,
bei
welcher
das
Pensum
ungestört
abgearbeitet
werden
kann,
ist
der
Beschwerde führer
uneingeschränkt
arbeitsfähig
(E.
4.9.1). 6.
Anspruch
auf
eine
Rente
haben
nur
Versicherte,
welche
während
eines
Jahres
ohne
wesentlichen
Unterbruch
durchschnittlich
mindestens
40
%
arbeitsunfähig
gewesen
und
nach
Ablauf
dieses
Jahres
zu
mindestens
40
%
invalid
sind
(vgl.
E.
1. 5).
In
der
angestammten
Tätigkeit
bestand
gemäss
der
Beurteilung
im
Z.___ -Gutachten
seit
der
IV-Anmeldung
im
August
2020
durchgehend
eine
Arbeitsfä higkeit
von
85
%
(vgl.
E.
5.3),
weshalb
das
Wartejahr
nicht
erfüllt
ist
und
ein
Rentenanspruch
ausser
Betracht
fällt .
Gemäss
den
nachfolgenden
Ausführungen
ergibt
sich
jedoch
selbst
unter
der
Annahme
eines
erfüllten
Wartejahres
kein
Rentenan spruch
des
Beschwerdeführers.
7.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich IV.2024.00555 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig Urteil vom 1 1.
Dezember
2025 in
Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten
durch
Stadt
Zürich
Soziale
Dienste lic.
iur. W.___,
Sozialversicherungsrecht Röschibachstrasse
26,
8037
Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle Röntgenstrasse
17,
Postfach,
8087
Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___,
geboren
1981,
war
seit
April
2010
in
einem
Pensum
von
100
%
als
Office mit arbeiter
bei
der
Y.___
AG,
Zürich,
tätig
(Urk.
10/2
Ziff.
3),
als
am
29.
Februar
2012
unter
Hinweis
auf
eine
Fasciitis
plantaris
sowie
ein
chronisches
Wirbelsäulenleiden
die
Meldung
zur
Früherfassung
erfolgte
(Urk.
10/2
Ziff.
2).
Am
28.
März
2012
meldete
er
sich
bei
der
Invaliden - versicherung
zum
Leistungsbezug
an
(Urk.
10/6).
Die
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
tätigte
in
der
Folge
erwerbliche
(Urk.
10/14 -15,
Urk.
10/38)
sowie
medizinische
Abklärungen
(Urk.
10/19-20,
Urk.
10/37,
Urk.
10/39,
Urk.
10/49),
zog
die
Akten
des
Krankentaggeldversicherers
bei
(Urk.
10/40)
und
veranlasste
eine
rheumatologisch- psychiatrisch e
Begutachtung
des
Versicherten
(Urk.
10/46,
Urk.
10/50,
Urk.
10/51).
Am
30.
August
2012
hielt
die
IV-Stelle
fest,
eine
Arbeitsvermittlung
sei
derzeit
nicht
möglich
(Urk.
10/30),
und
verneinte
nach
ergangenem
Vorbescheid
(Urk.
10/55)
mit
Verfügung
vom
27.
September
2013
einen
Rentenanspruch
des
Versicherten
(Urk.
10/60). 1.2
Ab
2014
war
der
Beschwerdeführer
als
Kurier
und
Montagearbeiter
tätig
(Urk.
10/73/1).
Am
17.
August
2020
meldete
sich
d er
Versicherte
unter
Hinweis
auf
Einschränkungen
in
den
Armen
und
Händen
erneut
bei
der
IV-Stelle
zum
Leistungsbezug
an
(Urk.
10/74
Ziff.
6.1)
und
reichte
am
1.
September
2020
auch
eine
Anmeldung
zum
Bezug
von
Hilfsmitteln
ein
(orthopädische
Serienschuhe,
Urk.
10/80
Ziff.
1).
Die
IV-Stelle
zog
die
Akten
des
Krankentaggeldversicherers
bei
(Urk.
10/93,
Urk.
10/111,
Urk.
10/118,
Urk.
10/128)
und
tätigte
sowohl
medi zinische
(Urk.
10/97,
Urk.
10/104,
Urk.
10/133,
Urk.
10/135,
Urk.
10/138)
als
auch
erwerbliche
Abklärungen
(Urk.
10/98-99,
Urk.
10/103,
Urk.
10/141).
In
der
Folge
erteilte
die
IV-Stelle
am
7.
Oktober
2020
Kostengutsprache
für
orthopä dische
Serienschuhe
(Urk.
10/101)
und
schloss
am
17.
November
2020
die
Arbeitsver mittlung
ab
(Urk.
10/105) .
Nach
durchgeführtem
Vorbescheidverfahren
(Urk.
10/143,
Urk.
10/147,
Urk.
10/167,
Urk.
10/197),
in
dessen
Rahmen
weitere
medizinische
Berichte
(Urk.
10/154,
Urk.
10/156-158,
Urk.
10/160,
Urk.
10/166,
Urk.
10/186)
eingingen
und
eine
interdisziplinäre
Begutachtung
veranlasst
wurde
(Gutachten
vom
24.
Juni
2024,
Urk.
10/190),
verneinte
die
IV-Stelle
mit
Verfügung
vom
29.
August
2024
einen
Rentenanspruch
des
Versicherten
(Urk.
10/201
=
Urk.
2). 2.
Der
Versicherte
erhob
am
30.
September
2024
Beschwerde
gegen
die
Verfügung
vom
29.
August
2024
(Urk.
2)
und
beantragte
die
Zusprache
einer
eventuell
befris teten
ganzen
Rente
ab
Februar
2021,
subeventualiter
die
Wiederholung
der
polydisziplinären
Begutachtung
(Urk.
1
S.
2
Ziff.
1-4,
nachgereicht
in
Urk.
7).
Mit
Beschwerdeantwort
vom
11.
November
2024
schloss
die
IV-Stelle
auf
Abweisung
der
Beschwerde
(Urk.
9),
was
dem
Beschwerdeführer
am
19.
November
2024
mit geteilt
wurde.
Gleichzeitig
wurde
antragsgemäss
(vgl.
Urk.
1
S.
2
Ziff.
5)
die
unent geltliche
Prozessführung
bewilligt
(Urk.
11).
Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1. 1.1
Am
1.
Januar
2022
sind
die
geänderten
Bestimmungen
des
Bundesgesetzes
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
(ATSG),
der
Verordnung
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
(ATSV),
des
Bundesgesetzes
über
die
Invalidenversicherung
(IVG)
sowie
der
Verordnung
über
die
Invaliden versicherung
(IVV)
in
Kraft
getreten.
Die
angefochtene
Verfügung
erging
nach
dem
1.
Januar
202 2.
Entsprechend
den
allgemeinen
intertemporalrechtlichen
Grundsätzen
(vgl.
BGE
144
V
210
E.
4.3.1)
ist
nach
der
bis
zum
31.
Dezember
2021
geltenden
Rechtslage
zu
beurteilen,
ob
bis
zu
diesem
Zeitpunkt
ein
Renten anspruch
entstanden
ist.
Steht
ein
erst
nach
dem
1.
Januar
2022
entstandener
Rentenanspruch
zur
Diskussion,
findet
darauf
das
seit
diesem
Zeitpunkt
geltende
Recht
Anwendung
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_452/2023
vom
24.
Januar
2024
E.
3.2.1
mit
Hinweisen).
Auf
Grund
der
im
August
2020
anhängig
gemachten
Anmeldung
bei
der
Invaliden versicherung
könnten
allfällige
Leistungen
frühestens
ab
Februar
2021
ausgerichtet
werden
(vgl.
Art.
29
Abs.
1
IVG).
In
dieser
übergangsrechtlichen
Konstellation
ist
die
bis
31.
Dezember
2021
gültig
gewesene
Rechtslage
massge bend,
die
im
Folgenden
soweit
nichts
anderes
vermerkt
ist
jeweils
in
dieser
Version
wiedergegeben,
zitiert
und
angewendet
wird. 1.2
Invalidität
ist
die
voraussichtlich
bleibende
oder
längere
Zeit
dauernde
ganze
oder
teilweise
Erwerbsunfähigkeit
(Art.
8
Abs.
1
ATSG).
Erwerbsunfähigkeit
ist
der
durch
Beeinträchtigung
der
körperlichen,
geistigen
oder
psychischen
Gesundheit
verursachte
und
nach
zumutbarer
Behandlung
und
Eingliederung
verbleibende
ganze
oder
teilweise
Verlust
der
Erwerbsmöglichkeiten
auf
dem
in
Betracht
kom menden
ausgeglichenen
Arbeitsmarkt
(Art.
7
Abs.
1
ATSG).
Für
die
Beurteilung
des
Vorliegens
einer
Erwerbsunfähigkeit
sind
ausschliesslich
die
Folgen
der
gesund heitlichen
Beeinträchtigung
zu
berücksichtigen.
Eine
Erwerbsunfähigkeit
liegt
zudem
nur
vor,
wenn
sie
aus
objektiver
Sicht
nicht
überwindbar
ist
(Art.
7
Abs.
2
ATSG). 1.3
War
eine
Rente
wegen
eines
zu
geringen
Invaliditätsgrades
verweigert
worden
und
ist
die
Verwaltung
auf
eine
Neuanmeldung
eingetreten
(Art.
87
Abs.
3
IVV),
so
ist
im
Beschwerdeverfahren
zu
prüfen,
ob
im
Sinne
von
Art.
17
ATSG
eine
für
den
Rentenanspruch
relevante
Änderung
des
Invaliditätsgrades
eingetreten
ist
(BGE
117
V
198
E.
3a
mit
Hinweis). Anlass
zur
Rentenrevision
gibt
jede
wesentliche
Änderung
in
den
tatsächlichen
Verhältnissen
seit
Zusprechung
der
Rente,
die
geeignet
ist,
den
Invaliditätsgrad
und
damit
den
Rentenanspruch
zu
beeinflussen.
Insbesondere
ist
die
Rente
bei
einer
wesentlichen
Änderung
des
Gesundheitszustandes
revidierbar.
Weiter
sind,
auch
bei
an
sich
gleich
gebliebenem
Gesundheitszustand,
veränderte
Auswir kungen
auf
den
Erwerbs-
oder
Aufgabenbereich
von
Bedeutung
(BGE
141
V
9
E.
2.3,
134
V
131
E.
3).
Ferner
kann
ein
Revisionsgrund
unter
Umständen
auch
in
einer
wesentlichen
Änderung
hinsichtlich
des
für
die
Methodenwahl
mass geblichen
(hypothetischen)
Sachverhalts
bestehen
(BGE
144
I
28
E.
2.2,
130
V
343
E.
3.5,
117
V
198
E.
3b,
je
mit
Hinweisen).
Hingegen
ist
die
lediglich
unterschiedliche
Beurteilung
eines
im
Wesentlichen
gleich
gebliebenen
Sachver halts
im
revisionsrechtlichen
Kontext
unbeachtlich
(BGE
141
V
9
E.
2.3
mit
Hin weisen).
Weder
eine
im
Vergleich
zu
früheren
ärztlichen
Einschätzungen
ungleich
attestierte
Arbeitsunfähigkeit
noch
eine
unterschiedliche
diagnostische
Einord nung
des
geltend
gemachten
Leidens
genügt
somit
per
se,
um
auf
einen
verbes serten
oder
verschlechterten
Gesundheitszustand
zu
schliessen;
notwendig
ist
in
diesem
Zusammenhang
vielmehr
eine
veränderte
Befundlage
(Urteil
des
Bundes gerichts
9C_135/2021
vom
27.
April
2021
E.
2.1
mit
Hinweisen).
Liegt
in
diesem
Sinne
ein
Revisionsgrund
vor,
ist
der
Rentenanspruch
in
rechtli cher
und
tatsächlicher
Hinsicht
umfassend
(«allseitig»)
zu
prüfen,
wobei
keine
Bindung
an
frühere
Beurteilungen
besteht
(BGE
141
V
9
E.
2.3;
Urteil
des
Bundes gerichts
8C_144/2021
vom
27.
Mai
2021
E.
2.3,
je
mit
Hinweisen).
Zeitlicher
Referenzpunkt
für
die
Prüfung
einer
anspruchserheblichen
Änderung
bildet
die
letzte
(der
versicherten
Person
eröffnete)
rechtskräftige
Verfügung,
welche
auf
einer
materiellen
Prüfung
des
Rentenanspruchs
mit
rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung,
Beweiswürdigung
und
Durchführung
eines
Einkommens vergleichs
(bei
Anhaltspunkten
für
eine
Änderung
in
den
erwerblichen
Auswir kungen
des
Gesundheitszustands)
beruht;
vorbehalten
bleibt
die
Rechtsprechung
zur
Wiedererwägung
und
zur
prozessualen
Revision
(BGE
133
V
108
E.
5.4) .
1. 4
Die
Annahme
eines
psychischen
Gesundheitsschadens
im
Sinne
von
Art.
4
Abs.
1
IVG
sowie
Art.
3
Abs.
1
und
Art.
6
ATSG
setzt
eine
psychiatrische,
lege
artis
auf
die
Vorgaben
eines
anerkannten
Klassifikationssystems
abgestützte
Diagnose
voraus
(vgl.
BGE
145
V
215
E.
5.1,
143
V
409
E.
4.5.2,
141
V
281
E.
2.1,
130
V
396
E.
5.3
und
E.
6).
Eine
fachärztlich
einwandfrei
festgestellte
psychische
Krank heit
ist
jedoch
nicht
ohne
Weiteres
gleichbedeutend
mit
dem
Vorliegen
einer
Invali dität.
In
jedem
Einzelfall
muss
eine
Beeinträchtigung
der
Arbeits-
und
Erwerbs fähigkeit
unabhängig
von
der
Diagnose
und
grundsätzlich
unbesehen
der
Ätiologie
ausgewiesen
und
in
ihrem
Ausmass
bestimmt
sein.
Entscheidend
ist
die
nach
einem
weitgehend
objektivierten
Massstab
zu
beurteilende
Frage,
ob
es
der
versicherten
Person
zumutbar
ist,
eine
Arbeitsleistung
zu
erbringen
(BGE
145
V
215
E.
5.3.2,
143
V
409
E.
4.2.1,
141
V
281
E.
3.7,
139
V
547
E.
5.2,
127
V
294
E.
4c;
vgl.
Art.
7
Abs.
2
ATSG 1. 5
Anspruch
auf
eine
Rente
haben
gemäss
Art.
28
Abs.
1
IVG
Versicherte,
die: a.
ihre
Erwerbsfähigkeit
oder
die
Fähigkeit,
sich
im
Aufgabenbereich
zu
betä tigen,
nicht
durch
zumutbare
Eingliederungsmassnahmen
wieder
herstellen,
erhalten
oder
verbessern
können; b.
während
eines
Jahres
ohne
wesentlichen
Unterbruch
durchschnittlich
mindes tens
40
%
arbeitsunfähig
(Art.
6
ATSG)
gewesen
sind;
und c.
nach
Ablauf
dieses
Jahres
zu
mindestens
40
%
invalid
(Art.
8
ATSG)
sind.
Bei
einem
Invaliditätsgrad
von
mindestens
40
%
besteht
Anspruch
auf
eine
Viertels rente,
bei
einem
Invaliditätsgrad
von
mindestens
50
%
auf
eine
halbe
Rente,
bei
einem
Invaliditätsgrad
von
mindestens
60
%
auf
eine
Dreiviertelsrente
und
bei
einem
Invaliditätsgrad
von
mindestens
70
%
auf
eine
ganze
Rente
(Art.
28
Abs.
2
IVG). 1. 6
Hinsichtlich
des
Beweiswertes
eines
Arztberichtes
ist
entscheidend,
ob
dieser
für
die
streitigen
Belange
umfassend
ist,
auf
allseitigen
Untersuchungen
beruht,
auch
die
geklagten
Beschwerden
berücksichtigt,
in
Kenntnis
der
Vorakten
(Anamnese)
abgegeben
worden
ist,
in
der
Darlegung
der
medizinischen
Zusammenhänge
und
in
der
Beurteilung
der
medizinischen
Situation
einleuchtet
und
ob
die
Schluss folgerungen
der
Experten
begründet
sind
(BGE
134
V
231
E.
5.1,
125
V
351
E.
3a
mit
Hinweis;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_16/2025
vom
24.
April
2025
E.
4.3.1). 2. 2.1
Die
Beschwerdegegnerin
verneinte
in
der
angefochtenen
Verfügung
vom
29.
August
2024
(Urk.
2)
einen
Anspruch
des
Beschwerdeführers
und
führte
aus,
es
bestehe
aus
medizinischer
Sicht
keine
Diagnose,
welche
eine
dauerhafte
Arbeits unfähigkeit
begründe.
Die
zuletzt
ausgeübte
Tätigkeit
sei
wie
auch
andere
Arbeiten
in
der
freien
Wirtschaft
uneingeschränkt
zumutbar
(S.
1).
Zur
Beurtei lung
der
gesundheitlichen
Situation
könne
auf
das
Z.___ -Gutachten
vom
24.
Juni
2024
abgestellt
werden,
wobei
leichte
Einschränkungen
mit
Minderleistungen
in
Teilbereichen
des
Gedächtnisses
festgestellt
worden
seien,
welche
zu
einer
Arbeitsun fähigkeit
von
15
%
in
der
angestammten
Tätigkeit
als
Chauffeur
führ ten.
In
der
bisherigen
Tätigkeit
habe
das
Einkommen
im
Jahre
2019
Fr.
50'902. -
betragen
und
es
sei
dem
Beschwerdeführer
zumutbar,
ein
Einkommen
in
glei cher
Höhe
zu
erzielen
(S.
2) . 2.2
Demgegenüber
beantragte
der
Beschwerdeführer
die
Zusprache
einer
ganzen
Rente
ab
Februar
2021,
eventuell
sei
diese
zu
befristen.
Subeventualiter
bean tragte
er
eine
erneute
polydisziplinäre
Begutachtung
(Urk.
7
S.
2).
Die
Beschwerde gegnerin
habe
ihren
Entscheid
einzig
auf
das
polydisziplinäre
Z.___ Gutachten
vom
24.
Juni
2024
abgestellt,
welches
jedoch
aufgrund
von
näher
aus geführten
Gründen
die
Anforderungen
an
ein
beweiskräftiges
Gutachten
nicht
erfülle
(Urk.
1
S.
9
ff.
Rz.
4-8). 2.3
Strittig
und
zu
prüfen
ist
demnach,
ob
sich
der
Gesundheitszustand
des
Beschwerde führers
seit
der
letzten
rechtsgenüglichen
materiellen
Anspruchs prüfung
im
September
2013
(Urk.
10/60;
vgl.
vorstehend
E.
1.3)
verschlechtert
hat
und
nun
ein
Anspruch
auf
Leistungen
der
Invalidenversicherung
besteht.
Dabei
ist
insbesondere
zu
prüfen,
ob
auf
das
Z.___ -Gutachten
vom
24.
Juni
2024
abgestellt
werden
kann. 3. 3.1
Im
Rahmen
der
ersten
Rentenbeurteilung
stützte
sich
die
Beschwerdegegnerin
auf
das
folgende
rheumatologisch-psychiatrische
Gutachten .
Am
17.
beziehungsweise
30.
April
2013
wurde
der
Beschwerdeführer
im
Auftrag
der
Beschwerdegegnerin
durch
Dr.
med.
Dr.
sc.
nat.
ETH
A.___,
Fachärztin
für
Allgemeine
Innere
Medizin,
speziell
Rheumaerkrankungen,
sowie
PD
Dr.
med.
B.___,
Facharzt
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
begut achtet.
In
ihrem
rheumatologischen
Teilgutachten
vom
7.
Mai
2013
(Urk.
10/46)
nannte
Dr.
A.___
keine
Diagnosen
mit
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
(S.
35
Ziff.
7.1),
a ls
solche
ohne
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
nannte
sie
sodann
folgende,
hier
teilweise
gekürzt
wiedergegebene
Diagnosen
(S.
35
Ziff.
7.2): - Nikotin-Abusus - Cannabis-Konsum - Übergewicht
(BMI
29.6
kg/m 2) - Vitamin-D-Mangel - Fersenschmerzen
rechts
mehr
als
links
bei
Spreizfuss
beidseits
und
Status
nach
verkürzter
Gastrocnemius-Muskulatur
beidseits - intermittierendes
Lumbovertebralsyndrom - kongenitale
Markschwamm-Nieren
beidseits
ohne
Verkalkungen
In
der
klinischen
Untersuchung
seien
das
deutliche
Übergewicht
und
die
Spreiz füsse
die
wesentlichsten
Befunde .
Der
intermittierend
hinkende
Gang
normali siere
sich
unter
Ablenkung.
Alle
drei
Wirbelsäulenabschnitte
seien
normal
beweg lich,
radikuläre
Zeichen
seien
nicht
vorhanden.
Der
Beschwerdeführer
nehme
spontan
den
Langsitz
auf
der
Untersuchungsliege
ein,
was
eine
relevante
lumbale
neurale
Kompression
ausschliesse.
Alle
grossen
peripheren
Gelenke
seien
normal
beweglich,
nirgends
seien
Gelenksergüsse,
Synovitiden
oder
überwärmte
Gelenke
vorhanden.
Er
berichte
über
Schmerzen
beim
Druck
auf
die
Ferse
rechts,
jedoch
nicht
links.
Die
palpatorische
Beurteilung
des
Spanungszustandes
der
Muskulatur
sei
wegen
des
darüber
liegenden
Fettgewebes
bei
Übergewicht
deut lich
erschwert.
Die
Bioimpedanz-Analyse
zeige
trotz
des
Übergewichts
eine
erfreu lich
grosse
Muskelmasse
von
53
%,
welche
den
Normalwert
von
40
%
weit
übertreffe.
Eine
langandauernde
körperliche
Schonung
könne
daraus
nicht
abge leitet
werden.
Die
MRI-Untersuchung
des
rechten
oberen
Sprunggelenkes
vom
Februar
2013
zeige
eine
Stressreaktion
des
Tuber
calcanei
plantarseits
ohne
Fasciitis.
Dieser
Befund
sei
nicht
gravierend
und
möglicherweise
durch
die
multip len
Infiltrationen
bedingt
(S.
36
Ziff.
8).
Die
angestammte
Tätigkeit
bei
der
Y.___
AG
sei
adaptiert
und
könne
dem
Beschwerdeführer
zu
100
%
zugemutet
werden
(S.
38
Ziff.
9.1).
Es
habe
nie
eine
langfristige
Einschränkung
der
Arbeitsfähigkeit
bestanden
(S.
38
Ziff.
9.2)
und
der
Beschwerdeführer
sei
in
allen
Tätigkeiten,
die
Männer
seines
Alters
üblicherweise
machen
könnten,
zu
100
%
arbeitsfähig
(S.
38
Ziff.
9.4).
Im
Rahmen
des
psychiatrischen
Teilgutachtens
(Urk.
10/50)
hielt
Dr.
B.___
fest,
es
könnten
weder
Diagnosen
mit
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
noch
sol che
ohne
festgestellt
werden
(S.
6
Ziff.
4).
Der
Beschwerdeführer
berichte
über
anhaltende
Fersenschmerzen,
die
dazu
führten,
dass
er
sich
psychisch
nicht
immer
in
einer
guten
Grundstimmung
befinde.
Er
beschreibe
eine
«mentale
Müdigkeit»,
hadere
mit
einem
nun
inhaltlos
gewordenen
Alltag
und
erlebe
eine
gewisse
Müdigkeit
und
Antriebsminderung.
Der
Beschwerdeführer
könne
aber
Gefühle
der
Freude
erleben,
schlafe
gut
und
stehe
-
obwohl
es
ihm
empfohlen
worden
sei
-
nirgends
in
einer
ambulanten
psychiatrischen
Behandlung.
Wenn
man
allein
die
subjektiven
Angaben
würdige,
könne
der
Eindruck
einer
regel rechten
depressiven
Störung
entstehen.
Die
objektiven
Kriterien
da für
seien
jedoch
klar
nicht
erfüllt.
Der
Beschwerdeführer
zeige
nur
in
einzelnen,
sehr
wenigen
Parametern
äusserst
diskret
pathologisch
ausgelenkte
Befunde.
Die
bestehende
gewisse
Diskrepanz
zwischen
den
subjektiven
Angaben
und
den
objektiven
Untersuchungsbefunden
rühre
hauptsächlich
daher,
dass
der
Beschwerdeführer
vor
dem
Hintergrund
seines
nun
inhaltslos
gewordenen
Alltags
mehr
Zeit
und
Raum
zur
Verfügung
habe,
um
über
seine
schwierige
psychosoziale
Situation
nachzudenken.
So
sei
es
auch
nachvollziehbar,
wenn
seine
Grundstimmung
bedrückt
sei
im
Sinne
einer
subdepressiven,
nicht
aber
einer
regel rechten
depressiven
Störung
(S.
7).
Die
gesamte
Situation
scheine
psycho sozial
überlagert
zu
sein.
Sowohl
der
Beschwerdeführer
als
auch
seine
Frau
hätten
keine
Arbeitsstelle,
sie
stünden
mit
zwei
kleinen
Kindern
vor
einer
ungewissen
psychosozialen
Zukunft.
Dies
sei
mit
ein
Grund,
weshalb
er
zwischendurch
auch
eine
gewisse
Bedrücktheit
erlebe.
Diese
psychosozialen
Faktoren
seien
aber
alle samt
invaliditätsfremd,
insbesondere,
da
sie
auch
nicht
zu
einer
unterdessen
autono misierten
psychiatrischen
Hauptdiagnose
geführt
hätten.
Aufgrund
dieser
Beurteilung
könnten
beim
Beschwerdeführer
aus
psychiatrischer
Sicht
keinerlei
qualitative
Funktionseinbussen
attestiert
werden
(S.
9
f.).
Sowohl
in
der
ange stammten
als
auch
in
einer
Verweistätigkeit
bestehe
demnach
eine
vollständige
Arbeitsfähigkeit
(S.
10
Ziff.
6
und
7).
Dementsprechend
hielten
Dr.
A.___
und
Dr.
B.___
in
ihrer
bidisziplinären
Zusammenfassung
vom
13.
Juni
2013
fest,
es
könnten
weder
psychiatrische
noch
rheumatologische
Diagnosen
gestellt
werden
und
der
Beschwerdeführer
sei
in
jeglicher
Tätigkeit
zu
100
%
arbeitsfähig.
Auch
habe
aus
bidisziplinärer
Sicht
nie
eine
längerfristige
Einschränkung
der
Arbeitsfähigkeit
bestanden
(Urk.
10/51). 3. 2
Gestützt
auf
diese
Aktenlage
verneinte
die
Beschwerdegegnerin
mit
Verfügung
vom
27.
September
2013
einen
Rentenanspruch
des
Beschwerdeführers
und
ging
davon
aus,
dass
eine
über
längere
Zeit
dauernde
Einschränkung
der
Arbeits fähigkeit
nicht
ausgewiesen
sei.
Es
sei
dem
Beschwerdeführer
zumutbar,
die
zuletzt
ausgeübte
Tätigkeit
vollzeitlich
auszuüben,
ein
invalidisierender
Gesundheits schaden
liege
nicht
vor
(Urk.
10/60
S.
1).
4. 4.1
Im
Nachgang
der
Neuanmeldung
vom
17.
August
2020
(Urk.
10/74)
wurde n
die
folgenden
medizinischen
Berichte
eingereicht. 4.2
Der
behandelnde
Psychiater
Dr.
med.
C.___,
Facharzt
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
diagnostizierte
in
seinem
Bericht
vom
3.
Januar
2021
eine
rezidi vierende
depressive
Störung,
gegenwärtig
schwergradige
depressive
Episode
ohne
psychotische
Symptome
(ICD-10
F33.2),
sowie
eine
chronische
Schmerzstörung
mit
somatischen
und
psychischen
Faktoren
(ICD-10
F45.41)
mit
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
(Urk.
10/111/13- 18
S.
4
Ziff.
3) .
Der
Beschwerdeführer
stehe
bei
ihm
seit
Februar
2017
in
Behandlung
(S.
2
Ziff.
2).
Es
liege
eine
relevante
Antriebsstörung
im
Sinn
einer
depressiven
Hem mung
vor.
Das
formale
Denken
sei
verlangsamt,
umständlich,
schwerfällig,
gehemmt,
verarmt
und
gesperrt.
Inhaltlich
sei
das
Denken
negativistisch,
nihilis tisch,
phobisch
und
misstrauisch
und
durch
Insuffizienzgefühle,
Hilflosigkeit,
Resig nation,
Zukunftsperspektivlosigkeit
und
unterschiedliche
Schmerzen
geprägt
(S.
1) .
Hinweise
auf
Halluzinationen,
Verfolgungs-,
Bedeutungs-
und
Beeinträchti gungswahn
oder
Ich-Störungen
bestünden
keine.
Während
der
Unter suchung
wirke
er
apathisch,
unkonzentriert,
müde,
erschöpft
und
niederge schlagen.
Öfter
könne
er
nicht
au f
die
gestellten
Fragen
eingehen.
Alt-
wie
auch
Neugedächtnis
sowie
die
Aufnahme,
Speicherung
und
Wiedergabefähigkeit
ein facher
und
komplexer
Sinninhalte
seien
leicht -
bis
mittelgradig
beeinträchtigt.
Auch
die
Erlebnis-
und
Bewertungsebenen
seien
beeinträchtigt.
Im
Lebensalltag
stelle
sich
eine
vermehrte
Reizbarkeit
heraus,
bei
welcher
der
Beschwerdeführer
zu
explosiven
Gefühlsausbrüchen
neige.
Die
Intelligenzleistungen
entsprächen
dem
Ausbildungsstand
des
Beschwerdeführers.
Es
handle
sich
bei
ihm
um
eine
sehr
schlichte
Primärpersönlichkeit.
Frei
flottierende
oder
situativ
beziehungs weise
interpersonell
ausgelöste
Ängste
habe
der
Beschwerdeführer
nicht
geschil dert
(S.
1
f.) .
Hinweise
auf
das
Vorliegen
von
Handlungs-,
Kontroll-
oder
Gedanken zwängen
lägen
nicht
vor.
Die
Ernährungsgewohnheiten
seien
unregel mässig,
der
Appetit
werde
als
wenig
beschrieben.
In
der
Exploration
hätten
keine
bewusstseinsnahe
simulative
oder
aggravative
Tendenzen
festgestellt
werden
können.
Weder
Kritikfähigkeit
noch
Urteilskraft
seien
beeinträchtigt,
die
Geschäfts fähigkeit
sei
nicht
aufgehoben.
Es
bestünden
Interessen-
und
Lustlosig keit,
Verlust
der
Lebensfreude,
Zukunftsperspektivlosigkeit,
Versagensgefühle,
ein
vermindertes
Selbstwertgefühl,
Suizidgedanken,
eine
Störung
der
Vitalität
sowie
unterschiedliche
Schmerzen,
die
teilweise
körperlich,
teilweise
psychisch
bedingt
seien
(S.
2).
Der
Beschwerdeführer
berichte,
er
fühle
sich
in
kleinsten
Konfliktsituationen
schnell
beleidigt,
angegriffen
und
nicht
erwünscht.
Aufgrund
von
Schlaf-
und
Konzentrationsstörungen
habe
er
häufig
Mühe
mit
ihm
erteilten
Aufgaben,
da
er
oft
nicht
verstehe,
was
zu
tun
sei
(S.
3
unten).
Er
werde
medikamen tös
mit
Escitalopram
20
mg
und
Quetiapin
25
mg
behandelt
und
besuche
ein-
bis
zweimal
monatlich
eine
Psychotherapie
(S.
4
Ziff.
4).
Aufgrund
der
genannten
Störungen
seien
die
Fähigkeiten
zur
Kompetenz-
und
Wissens anwendung
sowie
zur
Entscheidungs-
und
Urteilsfähigkeit
voll ständig
beein trächtigt.
Die
Fähigkeiten
zur
Anpassung
an
Regeln
und
Routinen,
zur
Planung
und
Strukturierung
von
Aufgaben,
zu
Proaktivität
und
Spontanaktivitäten
seien
erheblich
eingeschränkt,
diejenigen
zur
Widerstands-
und
Durchhaltefähigkeit
sowie
zur
Selbstbehauptungs-
und
Gruppenfähigkeit
seien
erheblich
beein trächtigt.
Aufgrund
dieser
Störungen
sei
der
Beschwerdeführer
nicht
in
der
Lage,
eine
leichte
Tätigkeit
auszuführen,
es
liege
keine
Arbeitsfähigkeit
mehr
vor
(S.
5
Ziff.
5).
Die
Prognose
sei
schlecht
und
werde
durch
die
Chronifizierung
der
Stö rungen,
ein
geringes
Mass
an
Allgemeinwissen,
Introspektionsfähigkeit,
Resi lienz,
Ressourcen
und
Motivation
sowie
vielfältige
widrige
Umstände
negativ
beein flusst.
Bei
diesen
Faktoren
sei
es
sehr
schwer,
eine
Besserung
zu
erreichen
(S.
5
Ziff.
6).
Eine
Wiederaufnahme
der
Arbeit
sei
derzeit
nicht
möglich,
auch
nicht
teilweise
(S.
5
Ziff.
7).
Vor
der
Einreise
in
die
Schweiz
habe
der
Beschwerde führer
in
einem
Hotel
in
der
Türkei
gearbeitet.
Danach
sei
er
in
unterschiedlichen
Bereichen
tätig
gewesen,
seit
Ende
Januar
2020
sei
er
arbeitsunfähig
(S.
3
Mitte). 4. 3
Im
D.___
wurde
a m
11.
sowie
12.
März
2021
im
Auftrag
des
Krankentaggeldversicherers
eine
funktions orientierte
medizinische
Abklärung
(Evaluation
der
funktionellen
Leistungs fähigkeit,
EFL)
durchgeführt.
In
ihrem
Bericht
vom
22.
März
2021
(Urk.
10/118)
vermochten
med.
pract.
E.___,
Fachärztin
für
Physikalische
Medizin
und
Rehabilitation,
sowie
PD
Dr.
med.
F.___,
Facharzt
für
Physikalische
Medizin
und
Rehabilitation
sowie
für
Rheumatologie,
keine
Diagnose
mit
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
zu
stellen .
Als
solche
ohne
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
nannten
sie
sodann
folgende
(S.
2
Ziff.
1): - Sulcus-ulnaris-Syndrom
links - Zervikalgien
linksbetont,
am
ehesten
muskuläre
Genese - Gonalgie - Sprunggelenkschmerzen
beidseits,
anamnestisch
Fersensporn
links - anamnestisch
Asthma
bronchialis - arterielle
Hypertonie - Arrhythmie - anamnestisch
Fibromyalgie-Syndrom
Als
Fremddiagnosen
nannten
med.
pract.
E.___
sowie
Dr.
F.___
sodann
die
rezidivierende
depressive
Störung,
gegenwärtig
schwergradige
depressive
Episode
ohne
psychotische
Symptome
sowie
die
chronische
Schmerzstörung
mit
soma tischen
und
psychischen
Faktoren
(S.
2
Ziff.
1).
Subjektiv
habe
der
Beschwerde führer
Schmerzen
im
Nackenbereich,
linksseitige
Ellenbogenschmerzen,
Taubheits gefühle
im
Bereich
der
Finger
III
bis
V
links,
Gelenkschmerzen,
dies
vor
allem
im
Bereich
des
Knies
und
der
oberen
Sprunggelenke
beidseits
mit
Zunahme
der
Schmerzsymptomatik
bei
Belastung
und/oder
Bewegung
beschrieben .
Bei
der
aktuellen
klinischen
Untersuchung
seien
objektiv
ein
druckschmerzhafter
Epicondylus
ulnaris
links
sowie
eine
Sensibilitätsminderung
des
linken
Beins
aussen seitig
eruiert
worden .
Es
sei
eine
schmerzhaft
verminderte
Belastungs toleranz
des
linken
Arms,
Nacken,
Lendenbereich
rechts
sowie
beiden
Füssen
festgestellt
worden.
Zusammengefasst
bestehe
ein
chronifiziertes
generalisiertes
Schmerzverhalten
bei
(am
ehesten)
Erkrankung
aus
dem
psychiatrischen
Formen kreis
mit
einer
chronischen
Schmerzstörung
ohne
relevanten
Befund
(S.
2
f.
Ziff.
2).
Das
arbeitsbezogene
relevante
Problem
bestehe
in
einer
schmerzhaft
vermin derten
Belastungstoleranz
im
Bereich
des
linken
Armes,
akzentuiert
im
Ellbogen,
Handgelenk
und
dem
3.
bis
5.
Finger
(«Einschlafen»),
im
Nacken
links
sowie
im
rechten
Knie
und
beiden
Füssen
(links
mehr
als
rechts)
sowie
im
unteren
Rücken
rechts.
Im
Vordergrund
stehe
ein
Schmerz-
und
Schonverhalten,
dadurch
habe
der
Beschwerdeführer
in
relevanten
Tests
nicht
bis
an
das
sichere
funktio nelle
Limit
herangeführt
werden
können.
Die
Leistungsbereitschaft
werde
als
nicht
zuverlässig
beurteilt.
Die
Beobachtungen
bei
den
Tests
würden
auf
eine
deutliche
Selbstlimitierung
hinweisen.
Die
Konsistenz
bei
den
Tests
sei
mässig,
die
demonstrierte
Belastbarkeit
minimal.
Infolge
beobachteter
erheblicher
Symptomaus weitung
seien
die
Resultate
der
Belastbarkeitstests
für
die
Beur teilung
nicht
verwertbar.
Es
sei
davon
auszugehen,
dass
der
Beschwerdeführer
bei
gutem
Effort
mehr
leisten
könne,
als
er
bei
den
Leistungstests
gezeigt
habe
(S.
3
Ziff.
3.1).
Die
Zumutbarkeit
sowohl
der
angestammten
als
auch
anderer
beruf lichen
Tätigkeiten
könne
nach
der
Evaluation
der
funktionellen
Leistungs fähigkeit
aufgrund
des
Schmerz-
und
Schonverhalten
nicht
beurteilt
werden
und
müsse
aus
ärztlich-medizinischer
Sicht
erfolgen
(S.
3
Ziff.
3.2-3).
Die
ange stammte
Tätigkeit
als
Chauffeur
sei
als
leicht
bis
mittelschwer
und
nur
manchmal
bis
schwer
zu
taxieren.
Aus
rein
rheumatologisch-orthopädischer
Sicht
sowie
medizi nisch-theoretisch
bei
fehlendem
Befund
sei
die
angestammte
Tätigkeit
funktionell
gesehen
ganztags
zumutbar
bei
einer
Arbeitsfähigkeit
von
100
%
(S.
4
Ziff.
6.1).
Aus
rein
rheumatologisch-orthopädischer
Sicht
und
unabhängig
vom
Verhalten
bei
der
EFL
sei
dem
Beschwerdeführer
eine
wechselpositionierende
und
wechselbelastende,
mindestens
mittelschwere
berufliche
Tätigkeit
ganztags
zumut bar,
es
bestehe
eine
Arbeitsfähigkeit
von
100
%
(S.
4
Ziff.
6.2).
4. 4
Im
Auftrag
des
Krankentaggeldversicherers
wurde
der
Beschwerdeführer
am
30.
April
2021
im
Rahmen
eines
versicherungsmedizinischen
f unktions-
und
r essourcenorien tierten
Assessments
psychiatrisch-psychopathologisch
sowie
verhaltensneu rologisch-leistungspsychologisch
untersucht.
In
ihrem
Bericht
vom
19.
Juni
2021
(Urk.
10/128/2-17)
hielten
Dr.
med.
G.___,
Facharzt
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
und
Dr.
med.
H.___,
Fachärztin
für
Neurologie,
fest,
es
bestünden
leichte
bis
mittelschwere
neurokognitive
Funktions defizite
als
residuelle
Folgen
der
affektpathologischen
Störung
und
medikamen tösen
Faktoren.
Zudem
sei
d er
Beschwerdeführer
im
Rahmen
einer
mittelsch w eren
affektbetonten
Zeichnung
beziehungsweise
F3-Episode
funktionsbe einträchtigt.
Die
Schmerzproblematik
sei
im
Sinne
einer
F45.4-Störung
zu
operationalisieren
(S.
11
Ziff.
V).
Der
Beschwerdeführer
leide
seit
zirka
zehn
Jahren
unter
einer
Schmerzsymptomatik,
die
initial
leicht
ausgeprägt
gewe sen
sei,
im
Verlauf
aber
kontinuierlich
an
Intensität
zugenommen
habe .
Im
Ver lauf
habe
er
sich
wegen
der
starken
Schmerzen
auch
psychisch
nicht
gut
gefühlt,
sodass
die
fachpsychiatrische
Behandlung
intensiviert
worden
sei.
Derzeit
werde
vor
allem
aus
psychiatrischer
Sicht
eine
Arbeitsunfähigkeit
attestiert
(S.
3
Mitte).
Im
Vordergrund
der
berufs-
und
arbeitslimitierenden
Defizite
beklage
der
Beschwerde führer
in
der
freien
Schilderung
Schmerzen,
es
gebe
keine
Region
am
Körper,
die
nicht
schmerze.
Durch
Bewegung
und
Belastung
komme
es
zu
einer
Zunahme
der
Schmerzsymptomatik.
Tagsüber
bestehe
zudem
eine
Müdigkeit.
Kognitive
Einschränkungen,
insbesondere
eine
verminderte
Konzentrationsfä higkeit
o der
Gedächtnisprobleme,
stünden
nicht
im
Vordergrund.
Psychisch
fühle
er
sich
vor
allem
wegen
der
Schmerzen
nicht
gut
(S.
3
f.).
Aktuell
werde
er
medika mentös
behandelt,
wobei
er
keine
Antidepressiva
einnehme,
und
besuche
einmal
monatlich
eine
Psychotherapie
(S.
4
oben).
Im
Rahmen
der
Befunder hebung
wirke
der
Beschwerdeführer
müde
und
erschöpft.
Die
affektive
Modula tions-
und
Resonanzfähigkeit
sei
mittelschwer
vermindert.
Im
Übrigen
seien
die
klinisch-objektiven
Befunde
unauffällig
(S.
6
f.
Ziff.
III).
Bezüglich
der
neuropsy chologisch-verhaltensneurologischen
Testbefunde
hätten
sich
leichte
Einschrän kungen
bezüglich
Aufmerksamkeit,
Gedächtnis
und
kognitiven
Frontalhirn funktionen
ergeben,
wobei
sich
hier
zusätzlich
erhebliche
Strukturierungs schwierigkeiten
gezeigt
hätten
(S.
7
Ziff.
4).
Aus
psychopathologisch-verhaltensneuro logischer
Sicht
lasse
sich
insgesamt
eine
affektbetonte
mittel schwere
depressive
Zeichnung
feststellen.
Die
berufsbezogene
neuropsy chologisch-leistungspsychologische
Abklärung
ergebe
im
kognitiven
Bereich
unter
Berücksichtigung
eines
prämorbid
mittleren
Leistungsprofils
eine
leichte
verbale
anterograde-anamnestische
Störung
sowie
ein
dysattentionales
Syndrom
als
residuelle
Folge
der
affektpathologischen
Störung
sowie
medikamentöse r
Fak toren.
Zu
bemerken
sei
zudem,
dass
die
aktuelle
Untersuchung
unter
sehr
struktu rierten
und
störarmen
Bedingungen
erfolgt
sei.
Unter
weniger
vorgegebener
Arbeits struktur
sowie
in
Stress-
und
Belastungssituationen
sei
aktuell
aufgrund
verminderter
kognitiver
Ressourcen
von
einer
Aggravation
der
genannten
Befunde
und
von
einer
erhöhten
Wahrscheinlichkeit
einer
Leistungsabnahme
mit
relevanter
Auswirkung
auf
die
Fehlerkontrolle
und
die
Effizienz
der
beruflichen
Tätigkeit
auszugehen
(S.
9
unten).
Aktuell
lasse
sich
in
der
angestammten
Tätig keit
als
Kurierfahrer
unter
Berücksichtigung
der
limitierten
Belastbarkeit
eine
leichte
bis
mittelschwere
Beeinträchtigung
des
geistig-mentalen/neurokognitiven
Leistungsprofils
feststellen.
Insgesamt
liessen
sich
leichte
bis
mittelschwere
neuro kognitive
Einschränkungen
der
im
angestammten
Beruf
gestellten
Anforde rungen
an
die
kognitive
Belastbarkeit,
die
kognitive
Flexibilität
und
die
Fehler kontrolle
ableiten.
Die
Befunde
qualifizierten
objektiv-kriterienorientiert
anhand
der
ICF Modalitäten
für
relevante
Beeinträchtigungen
des
psychosozialen
Funktions potenzials,
korrelierend
zum
erfragten
subjektiv
geschilderten
globalen
Alltagsaktivitätsspektrum.
Unter
Berücksichtigung
des
im
Rahmen
der
ange stammten
beruflichen
Tätigkeit
als
Kurierfahrer
geforderten
intellektuellen
Anspruchs niveaus
mittleren
Grades
sei
von
leichten
bis
mittelschweren
Einschränkun gen
auszugehen
(S.
10
oben).
Die
kontextgebundene
Entschei dungs-
und
Urteilsfähigkeit
sei
nicht
beeinträchtigt.
Es
bestehe
demnach
leistungspsy chologisch
eine
leichte
Diskrepanz
zwischen
der
subjektiven
Ein schätzung
der
Arbeitsfähigkeit
und
den
objektiv
leistungseinschränkenden
Befun den.
Die
normativ-kriterien-/ressourcenorientierte
Beurteilung
der
Arbeits fähigkeit
für
die
zuletzt
ausgeübte
Tätigkeit
als
Kurierfahrer
sowie
für
jede
andere
bildungsangepasste
Tätigkeit
im
Rahmen
der
funktions-
und
ressourcenorientier ten
Perspektive
ergebe
aktuell
medizinisch-theoretisch/abstrakt
eine
(30)-50%ige
Einschränkung
des
arbeitsbezogenen
Funktionspotenzials,
welche
als
pas sager/verbesserungsfähig
zu
beurteilen
sei
(S.
10
unten).
Prognostisch
sei
unter
Berücksichtigung
klinisch
empirischer
Erfahrungswerte
von
einer
Erholung
im
Verlauf
und
einer
Steigerung
der
Arbeitsfähigkeit
innerhalb
der
nächsten
acht
bis
zehn
Wochen
auszugehen
(S.
11
Ziff.
V).
Nach
der
angeplanten
stationären
Reha bilitation
sei
eine
Reevaluation
vorzusehen
(S.
11
Ziff.
V).
Aus
leistungspsy chologisch er
Sicht
bestehe
k eine
Diskrepanz
zwischen
der
subjektiven
Ein schätzung
der
Arbeitsfähigkeit
und
den
objektiv
leistungseinschränkenden
Befunden
(S.
11
Ziff.
VII) . 4. 5
In
ihrem
Bericht
vom
22.
Februar
2022
nannte
die
Hausärztin
Dr.
med.
I.___,
Fachärztin
für
Rheumatologie
sowie
für
Allgemeine
Innere
Medizin,
fol gende,
hier
verkürzt
wiedergegebene
Diagnosen
mit
Auswirkung
auf
die
Arbeits fähigkeit
(Urk.
10/135/6-13
Ziff.
2.5): - chronische
Fersenschmerzen
rechts
bei
Verdacht
auf
Plantarfasziitis - depressive
Störung - leichte
bis
mittelschwere
neurokognitive
Einschränkung
Als
Diagnosen
ohne
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
nannte
Dr.
I.___
im
Wesentlichen
folgende
(Ziff.
2.6): - chronisches
mulitlokuläres
Schmerzsyndrom,
am
ehesten
Fibromyalgie syndrom - chronisches
Panvertebralsyndrom - chronische
Epicondylitis
humeri
ulnaris
links - chronische
Knieschmerzen
beidseits - brennendes
Gefühl
des
linken
Fusses
unklarer
Genese - chronische
Parästhesien
vom
linken
Arm/Hand - chronische
gastrointestinale
Beschwerden - Asthma
bronchiale
Aus
rheumatologischer
Sicht
sowie
m edizinisch-theoretisch
sei
die
Prognose
günstig.
Beim
Beschwerdeführer
bestünden
aber
Kontextfaktoren
wie
Migrations hintergrund,
depressive
Störung
und
finanzielle
Probleme,
welche
die
Prognose
negativ
beeinflussten
(Ziff.
2.7).
Aufgrund
des
aktuellen
Zustandsbildes
sei
der
Beschwerdeführer
für
die
bisherige
Tätigkeit
zu
100
%
arbeitsunfähig
(Ziff.
4.1).
Eine
dem
Leiden
angepasste
Tätigkeit
könne
ihm
aus
rheumatologischer
Sicht
initial
bis
zwei
Stunden
täglich
zugemutet
werden
(Ziff.
4.2).
4. 6
Nach
einem
Aufenthalt
vom
17.
März
bis
7.
April
2022
in
der
Klinik
J.___,
nannten
die
Ärzte
im
Austrittsbericht
vom
6.
April
2022
neben
den
bekannten
Diagnosen
eine
Leukopenie
sowie
ein
Post-Covid-Syndrom
(Urk.
10/138
S.
1
f.) .
Der
Beschwerdeführer
fühle
sich
sehr
erschöpft
und
ener gielos
und
gebe
eine
Schlafproblematik
nach
erhöhter
Aktivität
aufgrund
von
verstärkten
Schmerzen
an.
Er
klage
über
Schmerzen
beidseits
über
den
Sprung gelenken,
den
Knie n,
Fingergrundgelenken
sowie
dem
Rücken.
Zudem
bestünden
rezidivierende
Kopfschmerzen
sowie
gastrointestinale
Beschwerden.
D ie
belas tende
Situation
aufgrund
der
aktuellen
Arbeitsunfähigkeit
verstärke
d ie
depres siven
Verstimmungen
(S.
3
oben).
Die
Beschwerden
würden
im
Sinne
eines
chro nischen
Panvertebralsyndroms
bewertet.
Es
sei
eine
multimodale
Behandlung
auf
der
interdisziplinären
Schmerztherapieabteilung
erfolgt,
wobei
der
Beschwerde führer
einen
guten
Einstieg
gefunden
und
motiviert
daran
gearbeitet
habe,
Lösungs ansätze,
Entspannungsverfahren
und
Copingstrategien
zu
entwickeln.
Während
des
Aufenthalts
seien
die
Rückenschmerzen
im
Vordergrund
gestanden,
welche
die
Teilnahme
an
den
Therapien
erschwert
hätten
(S.
5). 4. 7
Dr.
I.___
hielt
am
5.
Dezember
2022
bei
unveränderten
Diagnosen
sowie
Befun den
(Urk.
10/154
Ziff.
1.2
und
1.3)
fest,
in
der
bisherigen
Tätigkeit
als
Kurier fahrer
bestehe
nach
wie
vor
eine
vollständige
Arbeitsunfähigkeit
(Ziff.
2.1).
Eine
angepasste
Tätigkeit
könne
dem
Beschwerdeführer
während
zwei
Stunden
täglich
zugemutet
werden
(Ziff.
2.2).
4. 8
In
seinem
Bericht
vom
15.
April
2023
(Urk.
10/166)
nannte
Dr.
C.___
folgende
Diagnose n
mit
Einfluss
auf
die
Arbeitsfähigkeit
(Ziff.
2.5): - rezidivierende
depressive
Störung,
gegenwärtig
mittelschwere
depressive
Episode,
ohne
psychotische
Symptome
(ICD-10
F33.1) - Angststörung
mit
Panikattacken
(ICD-10
F40.1) - Schmerzstörung
mit
somatischen
und
psychischen
Faktoren
(ICD-10
45.4)
Die
medikamentöse
wie
auch
psychotherapeutische
Behandlung
beschrieb
er
als
unverändert
(Ziff.
1.1-2
und
2.8,
vgl.
E.
4. 4).
Bei
im
Übrigen
weitgehend
unver änderten
Aussagen
hielt
Dr.
C.___
fest,
der
Beschwerdeführer
sei
nicht
in
der
Lage,
eine
leichte
Tätigkeit
auszuüben
(Ziff.
3.4).
Er
habe
keine
Ressourcen,
wel che
für
eine
Eingliederung
hilfreich
sein
könnten
(Ziff.
3.5).
Es
sei
ihm
weder
die
bisherige
noch
eine
dem
Leiden
angepasste
Tätigkeit
zumutbar,
die
Prognose
sei
schlecht
(Ziff.
4).
4. 9 4.9.1
Am
1 4.
und 16.
Mai
sowie
am
10.
Juni
2024
wurde
der
Beschwerdeführer
im
Auf trag
der
Beschwerdegegnerin
polydisziplinär
(internistisch,
rheumatologisch,
neurologisch,
neuropsychologisch,
dermatologisch
sowie
psychiatrisch)
durch
die
Ärzte
des
Z.___
begutachtet.
In
ihrem
Gutachten
vom
24.
Juni
2024
(Urk.
10/190)
diagnostizierten
diese
mit
Auswir kung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
eine
formal
l eichte
bis
mittelgradige
neuropsy chologische
Hirnfunktionsstörung
mi t
Einschränkungen
in
den
Bereichen
Gedächt nis
(nonverbal),
Wahrnehmung,
räumliche
Verarbeitung
und
exekutiven
Funktionen,
bei
einem
nonverbalen
IQ
von
82
im
unterdurchschnittlichen
Bereich,
diskrepant
zum
bisherigen
Berufsleben,
sowie
multifaktorieller
Ätiologie
bei
den
nachgenannten
Diagnosen
und
psychosozialer
Belastungssituation
(S.
10
Ziff.
4.3
lit.
b).
Als
Diagnosen
ohne
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
nannten
die
Ärzte
sodann
folgende
(S.
10
f.
lit.
c): - rezidivierende
depressive
Störung,
gegenwärtig
remittiert
(ICD-10
F33.4) - psychische
und
Verhaltensstörungen
durch
Tabak,
Abhängigkeits syndrom,
gegenwärtiger
Substanzgebrauch
(ICD-10
F17.24) - Verdacht
auf
psychische
und
Verhaltensstörung
durch
Cannabinoide,
schädlicher
Gebrauch
(ICD-10
F12.1) - unspezifisches
panvertebrales
Schmerzsyndrom - intermittierend
somatisch
nicht
abgrenzbare
Polyarthral gien/polymyalgiforme
Beschwerden - chronisches
unspezifisches
Schmerzsyndrom - Verdacht
auf
Minimalvariante
einer
Psoriasis
vulgaris - Verdacht
auf
seborrhoisches
Ekzem,
DD
rezidivierendes
atopisches
Ekzem
bei
atopischer
Diathese - Verdacht
auf
Notalgia
parästhetica - Tinea
pedis - Asthma
bronchiale
Anlässlich
der
Begutachtung
habe
sich
eine
erhebliche
Diskrepanz
zwischen
dem
Ausmass
der
subjektiv
geklagten
Beschwerden
und
den
objektivierbaren
Befun den
gezeigt,
wobei
keine
psychiatrische
Komorbidität
bestehe,
welche
diese
Diskre panz
zu
erklären
vermöge.
Auch
die
Angaben
des
Beschwerdeführers
bezüg lich
Autofahren s
seien
inkonsistent
und
die
von
ihm
angegebene
vermin derte
Konzentrationsleistung
habe
sich
während
der
dreistündigen
neuropsycho logischen
Untersuchung
nicht
objektivieren
lassen.
Die
Symptomvalidierung
in
der
neuropsychologischen
Untersuchung
sei
jedoch
unauffällig
ausgefallen
(S.
10
Ziff.
4.2).
Die
vom
Beschwerdeführer
g eklagten
Beschwerden
könnten
weder
aus
somatischer
noch
aus
psychiatrischer
Sicht
auf
eine
Diagnose
mit
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
zurückgeführt
werden.
In
der
neuropsychologischen
Unter suchung
zeige
sich
formal
eine
leichte
bis
mittelgradige
neuropsy chologische
Hirnfunktionsstörung
mit
Einschränkungen
in
den
Bereichen
Gedächt nis
(nonverbal),
Wahrnehmung,
räumliche
Verarbeitung
und
exekutive
Funktionen,
zudem
zeige
sich
ein
unterdurchschnittliches
(nonverbales)
intel lektuelles
Potenzial,
was
sich
aber
nicht
mit
den
biografisch-anamnestischen
Informa tionen
decke,
obwohl
die
Testbefunde
als
valid e
angesehen
werden
könnten .
Bei
validen
Testbefunden
bleibe
die
Ätiologie
der
erhobenen
neuropsy chologischen
Limitierungen
nicht
sicher
zuordenbar,
könne
als
multifaktoriell
bei
verschiedenen
geklagten
Beschwerden
und
psychosozialer
Belastungssituation
eingestuft
werden
(S.
10
Ziff.
4.3
lit.
a).
Es
bestehe
eine
breit
gefächerte,
aber
funktionell
sehr
geringfügige
Befundlage
aus
somatischer
Sicht,
sodass
keine
rele vante
Einschränkung
der
Arbeitsfähigkeit
assoziiert
sei.
Auch
psychiatrisch
bestehe
derzeit
keine
aktive
wesentliche
Diagnose
mit
funktioneller
Auswirkung
bei
remittierter
depressiver
Störung
und
diagnostisch
nicht
zu
erfassender
somato former
Störung
bei
auch
nicht
vorhandenen
alltäglichen
Einschrän kungen,
trotz
verschiedener
geklagter
pseudosomatischer
Symptome.
Es
bleibe
die
formal
anzunehmende
leichte
Einschränkung
der
Arbeitsfähigkeit
einzig
aus
neuropsychologischer
Sicht.
Diese
sei
ätiologisch
als
unspezifisch
beziehungs weise
multifaktoriell
einzustufen,
wirke
sich
aber
in
d er
angestammten
Tätigkeit
nur
gering
und
in
besser
adaptierten
Tätigkeiten
gar
nicht
aus
(S.
11
f.
Ziff.
4.5).
Die
bisherige
Tätigkeit
als
Chauffeur
könne
dem
Beschwerdeführer
während
acht
Stunden
pro
Tag
zugemutet
werden,
wobei
eine
leicht
reduzierte
Leistungs fähigkeit
bei
reduziertem
Rendement
respektive
eine
Arbeitsunfähigkeit
von
15
%
bestehe.
Diese
könne
nach
vorangehend
nicht
dauerhaft
höhergradig
einge schränkter
Arbeitsfähigkeit
seit
dem
Zeitpunkt
der
IV-Anmeldung
im
August
2020
angenommen
werden.
Eine
intermittierend
möglicherweise
aufgetretene
depres sive
Störung
im
Jahre
2021
könne
retrospektiv
nicht
als
dauerhaft
höher gradig
zugeordnet
werden
im
Sinne
einer
invalidisierenden
Erkrankung
(S.
12
Ziff.
4.6.1-4).
In
einer
kognitiv
nicht
beanspruchenden
Tätigkeit
mit
geregelten
Abläufen,
bei
welcher
das
Pensum
ungestört
abgearbeitet
werden
könne,
sei
der
Beschwerdeführer
uneingeschränkt
arbeitsfähig
(S.
12
Ziff.
4.7.1-5).
Seit
dem
Jahre
2013
habe
sich
der
Gesundheitszustand
nicht
beziehungsweise
nur
gering fügig
verändert,
indem
seit
dem
Jahre
2021/2021
neu
bestehende
leichte
neuropsy chologische
Einbussen
dokumentiert
würden
(S.
13
Ziff.
4.9
lit.
a-c).
4.9.2
In
seinem
internistischen
Teilgutachten
(Urk.
10/190/31-38)
führte
Prof.
Dr.
med.
K.___,
Facharzt
für
Allgemeine
Innere
Medizin,
aus,
insgesamt
wirke
der
Beschwerdeführer
eher
deprimiert
in
sonst
ordentlichem
Allgemeinzustand.
Während
der
Exploration
fänden
sich
keine
Hinweise
auf
Konzentrations störungen
oder
vermehrte
Vergesslichkeit
(S.
34
Ziff.
4.1).
Der
Beschwerdeführer
beklage
insbesondere
brennende
Schmerzen
am
gesamten
Körper,
etwa
zwei-
bis
dreimal
pro
Woche
zusätzlich
auftretende
halbseitige
Kopfschmerzen,
einmal
links,
einmal
rechts,
eine
allgemeine
Kraftlosigkeit,
Ein-
und
Durchschlafstö rungen
und
eine
oft
vorhandene
Traurigkeit
sowie
Schwäche
in
Armen
und
Beinen.
Aufgrund
seiner
Beschwerde n
vermöge
er
sich
keine
berufliche
Tätigkeit
vorstellen.
Aus
allgemeininternistischer
Sicht
stelle
sich
die
Frage,
ob
ein
Long-Covid-Syndrom
vorliegen
könne.
Die
Schmerzsymptomatik
sei
bereits
seit
dem
Jahre
2012
vorhanden
und
habe
sich
nach
den
Covid-Infektionen
verstärkt.
In
der
IV-Anmeldung
im
August
2020
habe
er
vor
allem
eingeschränkte
Nerven
und
Muskelfunktionen
an
beiden
Armen,
eine
Kraftlosigkeit
und
Taubheitsgefühl
in
Fingern
und
Händen
beidseits
angegeben,
welche
nicht
auf
ein
Post-Covid-Syndrom
zurückgeführt
werden
könnten.
Vielmehr
sei
aus
psychiatrischer
Sicht
im
Januar
2021
eine
schwergradige
depressive
Episode
sowie
eine
chronische
Schmerzstörung
mit
somatischen
und
psychischen
Faktoren
postuliert
worden.
Die
EFL-Abklärung
im
März
2021
habe
passend
hierzu
eine
nicht
zuverlässige
Leistungsbereitschaft
ergeben.
Sowohl
für
die
depressive
Stimmung
wie
auch
für
die
Schmerzsymptomatik
seien
somit
andere
Diagnosen
als
ein
Long-Covid-Syndrom
verantwortlich.
Aus
internistischer
Sicht
liege
ein
Asthma
bronchiale
bei
fortgesetztem
Nikotinkonsum
vor,
wobei
eine
Lungenfunktionsprüfung
normale
Befunde
ergeben
habe.
Diese
Diagnose
verunmöglich e
jedoch
körperlich
anstren gende
Tätigkeiten
oder
solche
mit
Nässe,
Feuchtigkeit
oder
Staub - exposition.
Wei tere
internistische
Diagnosen
könnten
nicht
gestellt
werden
(S.
35).
4.9.3
Die
psychiatrische
Gutachter in
Dr.
med.
L.___,
Fachärztin
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
führte
aus
(Urk.
10/190/39-50),
der
Beschwerde führer
sei
allseits
orientiert
und
bewusstseinsklar.
Die
Konzentration
könne
für
die
Dauer
der
Untersuchung
bis
auf
eine
kurze
Störung
aufrechterhalten
werden.
Der
Beschwerdeführer
könne
dem
Gesprächsverlauf
folgen
und
seine
Aufmerk samkeit
adäquat
zwischen
Dolmetscherin
und
Referentin
teilen.
Formal gedanklich
sei
er
klar
und
kohärent,
es
gebe
keine
Auffälligkeiten,
insbesondere
keine
Verlangsamung.
Es
bestünden
keine
Hinweise
auf
psychotisches
Erleben
wie
Wahn,
Sinnestäuschungen
oder
Ich-Störungen,
Befürchtungen
im
engeren
Sinn,
Zwangsgedanken
oder
Zwangshandlungen
seien
nicht
explorierbar.
Die
beschriebe nen
«Attacken,
Zusammenbrüche»
würden
Ähnlichkeiten
mit
Panikat tacken
aufweisen,
dies
insofern,
als
dass
sie
plötzlich
auftr ä ten
und
offenbar
mit
gewissen
somatischen
Beschwerden
wie
Taubheitsgefühle
oder
Schwäche
einher gingen.
Affektiv
sei
der
Beschwerdeführer
euthym,
die
Schwingungsfähigkeit
sei
unauffällig.
Er
lächle
situationsadäquat
mehrfach
während
der
Untersuchung
und
sei
psychomotorisch
ruhig,
der
Rapport
sei
herstellbar.
Selbstverletzendes
Verhal ten
verneine
er,
es
bestehe
keine
Selbst-
oder
Fremdgefährdung
(S.
45
f.
Ziff.
4. 3).
Es
bestünden
Inkonsistenzen
bezüglich
der
Medikamenteneinnahme
sowie
das
Autofahren
(S.
40
f.
Ziff.
3.2,
S.
46
f.
Ziff.
6.2.1).
Anhand
der
Angaben
zu
Tages ablauf
und
Aktivitäten
mit
regelmässigem
Tagesablauf,
Verrichten
von
Aufgaben
im
Haushalt,
Kochen,
Einkaufen,
Autofahren,
Betreuung
der
Kinder
inklusive
Hausaufgabenhilfe
sowie
Ausflüge n
am
Wochenende
seien
keine
relevanten
Einschrän kungen
festzustellen
(S.
47
Ziff.
6.2.2).
Der
gutachterlichen
Einschät zung
aus
dem
Jahre
2013
könne
gefolgt
werden.
Der
behandelnde
Psychiater
habe
im
Jahre
2021
eine
schwere
depressive
Episode
aufgeführt.
Diese
könne
zumin dest
für
den
damaligen
Zeitpunkt
nachvollzogen
werden.
Im
Folgebericht
vom
April
2023
beschreibe
er
interessanterweise
eine
mittelgradige
depressive
Störung,
bei
ansonsten
absolut
identischen
Angaben.
Die
zusätzlichen
Diagnosen
einer
Angststörung
mit
Panikattacken
habe
er
zudem
nicht
explizit
diskutiert.
Seine
Einschätzung
einer
vollen
Arbeitsunfähigkeit
könne
damit
nicht
nachvoll zogen
werden.
Zum
Zeitpunkt
der
versicherungsmedizinischen
Untersuchung
im
Juni
2021
habe
offenbar
noch
eine
mittelgradige
depressive
Symptomatik
bestan den,
im
Vergleich
dazu
sei
eine
Verbesserung
eingetreten,
im
aktuellen
Untersuchungs zeitpunkt
habe
diese
Symptomatik
nicht
mehr
festgestellt
werden
können.
Bei
der
grundsätzlich
guten
Prognose
einer
affektiven
Störung
sei
eine
Verbesserung,
gerade
unter
antidepressiver
Behandlung,
zu
erwarten.
Vorüber gehend
könne
jedoch
die
beschriebene
Einschränkung
der
Arbeitsfähigkeit
von
30
bis
50
%
bestanden
haben
(S.
47
Ziff.
6.2.3).
Es
sei
das
Vorliegen
einer
rezidivie renden
depressiven
Störung
anzunehmen,
diesbezüglich
seien
in
der
Vergangen heit
mindestens
mittelschwere
Episoden
aufgetreten.
Aktuell
könne
jedoch
kein
depressives
Syndrom
festgestellt
werden.
Somit
sei,
auch
mit
lediglich
antidepressiver
Behandlung
von
60
mg
Cymbalta,
von
einer
Remission
der
offen bar
zuletzt
noch
bestehenden
mittelgradigen
Episode
auszugehen,
wie
es
auch
in
einem
regulären
Krankheitsverlauf
zu
erwarten
sei.
Eine
eigenständige
Angster krankung
könne
nicht
festgestellt
werden,
insbesondere
könne
die
vom
behan delnden
Psychiater
postulierte
Angststörung
mit
Panikattacken
nicht
bestätigt
werden.
Der
Beschwerdeführer
berichte
von
vereinzelt
auftretenden
Attacken,
die
wohl
Symptome
beinhalten
würden,
welche
auch
bei
einer
Panikstörung
auftre ten
könnten.
Die
Diagnosekriterien
der
ICD-10
für
eine
Panikstörung
würden
jedoch
nicht
erfüllt.
Die
aktuellen
Beschwerden
lägen
hauptsächlich
im
psycho sozialen
Bereich,
so
mit
finanziellen
Sorgen,
Beziehungsproblemen
und
sozialem
Abstieg
(S.
47
f.
Ziff.
6.3
lit.
a).
In
den
letzten
Monaten
sei
keine
Psychotherapie
erfolgt,
der
Beschwerdeführer
habe
jedoch
weiterhin
60
mg
Duloxetin
eingenom men,
wobei
d er
Laborspiegel
auf
eine
unregelmässige
Einnahme
hin weise
(S.
48
Ziff.
7.1).
Der
Beschwerdeführer
verfüge
über
verschiedenste
Fähigkeiten
und
Ressourcen.
Er
führe
den
Haushalt,
kümmere
sich
um
die
Kinder
inklusive
Hilfe
bei
den
Hausaufgaben,
unternehme
Ausflüge
und
Aktivitäten
mit
den
Kindern,
sei
sozial
gut
eingebunden,
fahre
Auto
und
unternehme
Fernreisen.
Demge genüber
bestünden
verschiedene
psychosoziale
Belastungen,
so
Arbeitslosigkeit
mit
Sozialhilfeabhängigkeit
und
finanzielle
Probleme
(S.
48
f.
Ziff.
7.2).
Sowohl
in
der
bisherigen
als
auch
jeder
anderen
Tätigkeit
sei
der
Beschwerdeführer
voll ständig
arbeitsfähig,
wobei
im
Jahre
2021
vorübergehend
eine
Einschränkung
der
Arbeitsfähigkeit
von
30
bis
50
%
vorgelegen
habe
(S.
49
Ziff.
8.1
und
8.2).
4.9.4
Dr.
med.
M.___,
Facharzt
für
Allgemeine
Innere
Medizin
sowie
für
Rheumatologie,
hielt
in
seinem
Teilgutachten
(Urk.
10/190/51-64)
fest,
die
Kooperation
bei
Anamnese
und
Status
sei
insgesamt
sehr
gut,
die
Kommunikation
ebenfalls
ideal.
Der
detaillierte
segmentale
Wirbelsäulenstatus
ergebe
keinerlei
Dysfunktionen,
es
bestehe
eine
eher
überdurchschnittlich
gute
und
völlig
normale
Bewegungsfähigkeit.
Die
muskulären
Befunde
seien
in
keiner
Art
und
Weise
relevant
pathologisch,
es
bestünden
nur
geringfügige
Myogelosen
im
Nacken-Schultergürtel
bei
jedoch
Schilderung
von
lokal
deutlichen
Schmerzen,
dies
bei
minimaler
Kompression
der
Weichteilstrukturen
subokzipital
und
am
Trapezius
links,
periskapulär
rechts,
entlang
der
thorakalen
lumbalen
Muskulatur
auf
der
linken
Seite
sowie
tieflumbal
rechts.
Im
Weiteren
falle
eine
diffuse
Druck empfindlichkeit
bei
minimalem
Palpationsdruck
auf
verschiedene
ossäre
Struk turen
an
der
HWS,
BWS
sowie
gesamten
LWS
auf,
ebenso
eine
Druckempfind lichkeit
bei
minimalem
Palpationsdruck
der
Weichteile
zirkulär
am
Oberarm
rechts,
Unterarm
rechts,
am
Beckengürtel,
am
Ober-
und
Unterschenkel
auf
der
rechten
Seite.
Der
detaillierte
Gelenkstatus
der
oberen
Extremitäten
sei
unauf fällig,
es
bestünden
keinerlei
Bewegungseinschränkungen
und
eine
sehr
gute
Kraftentwicklung
der
Handmuskulatur.
Der
Status
im
Bereich
der
Hüft-
und
Kniege lenke
sei
völlig
adäquat.
An
den
Füssen
bestehe
eine
gewisse
Fussfehlstatik
bei
funktionell
völlig
normaler
Bewegungsfähigkeit.
Die
imponierende
und
soma tisch
nicht
nachvollziehbare
Druckempfindlichkeit
bei
minimalem
Palpations druck
sei
bei
fehlenden
Hinweisen
für
entzündliche
Veränderungen
und
funktio nell
normaler
Bewegungsfähigkeit
somit
nicht
eindeutig
zuordenbar.
Insgesamt
bestehe
eine
ganz
erhebliche
Diskrepanz
zwischen
den
subjektiven
und
seit
knapp
zwölf
Jahren
beklagten,
zum
Teil
multilokulär
imponierenden
Beschwerden
am
gesamten
Bewegungsapparat
und
den
effektiv
klinisch
objektivierbaren
Befun den.
Der
gesamte
Status
könne
als
völlig
unauffällig
interpretiert
werden.
In
diesem
Sinne
bestünden
aus
klinisch-rheumatologischer
Sicht
keinerlei
Diagno sen,
welche
die
Arbeits-
und
Leistungsfähigkeit
für
jegliche
Tätigkeiten
im
freien
Arbeitsmarkt
negativ
beeinflussen
würden
(S.
59
f.
Ziff.
6.1).
4.9.5
In
seinem
Teilgutachten
(Urk.
10/190/65-71)
führte
Dr.
med.
N.___,
Facharzt
für
Neurologie,
aus,
der
Beschwerdeführer
klage
über
Schmerzen
im
ganzen
Körper,
ein
Schwächegefühl
sowie
Müdigkeit
und
Erschöpfung.
Die
aktuelle
neurologische
Untersuchung
falle
diesbezüglich
völlig
regelrecht
aus.
Hinweise
für
eine
proximale
oder
periphere
Nervenaffektion
würden
sich
nicht
ergeben,
d ie
angegebenen
Gefühlsstörungen
seien
nicht
auf
einen
organischen
Nenner
zu
bringen.
Letztlich
seien
diese
wie
auch
die
Ganzkörperschmerzen
Teil
einer
Somatisierungsstörung,
was
in
das
psychiatrische
Fachgebiet
falle.
Unklar
blieben
auch
die
mitangegebene
Müdigkeit
und
Erschöpfung
nach
einer
Coronainfektion.
Diesbezüglich
würden
sich
allerdings
erhebliche
Inkonsistenzen
ergeben,
wenn
der
Beschwerdeführer
von
einer
Infektion
Mitte
Januar
2020
spre che,
als
gerade
die
ersten
solcher
Fälle
in
Europa
berichtet
worden
seien
und
eine
PCR-Testung
noch
nicht
verfügbar
gewesen
sei.
In
der
Gesamtschau
ergebe
sich
auf
neurologischem
Gebiet
keine
die
Arbeitsfähigkeit
wesentlich
einschränkende
Erkrankung
(S.
68
Ziff.
6.1).
4.9.6
M .
Sc .
O.___,
Fachpsychologin
für
Neuropsychologie,
hielt
fest
(Urk.
10/190/72-81),
es
bestehe
eine
leichte
bis
mittelgradige
neuropsycholo gische
Hirnfunktionsstörung
mit
Einschränkungen
in
den
Bereichen
Gedächtnis
(nonverbal),
Wahrnehmung,
räumliche
Verarbeitung
und
exekutive
Funktionen.
Ausserdem
liege
der
nonverbale
IQ
mit
einem
Wert
von
82
im
unterdurch schnittlichen
Bereich
(S.
77
Ziff.
6).
Wenn
der
Beschwerdeführer
unter
einem
selbstbestimmten
Arbeitsrhythmus
arbeiten
könne,
weise
er
ein
durchschnitt liches
Arbeitstempo
auf
und
zeige
keine
Ermüdungserscheinungen.
Müsse
er
sich
äusseren
Tempovorgaben
anpassen,
zeige
er
unterdurchschnittliche
Reaktions zeiten.
Bei
verbalen
und
nonverbalen
Anforderungen
entspreche
das
Arbeits tempo
der
Norm.
Ermüdungserscheinungen
beziehungsweise
eine
Abnahme
der
Leistungen
seien
auch
bei
einem
von
aussen
vorgegebenen
Arbeitsrhythmus
nicht
objektivierbar
(S.
78).
In
der
klinischen
Beobachtung
habe
der
Beschwerdeführer
während
der
mehrstündigen
Untersuchung
eine
durchwegs
konzentrierte
und
motivierte
Mitarbeit
gezeigt.
In
allen
durchgeführten
Beschwerden-
und
Performancevalidierungs verfahren
hätten
sich
keine
auffälligen
Resultate
erge ben,
d ie
Kriterien
für
das
Vorliegen
einer
definitiven,
wahrscheinlichen
oder
mögli chen
Simulation
von
kognitiven
Störungen
seien
nicht
erfüllt.
Es
hätten
sich
allerdings
einzelne
Diskrepanzen
zwischen
dem
neuropsychologischen
Profil
und
den
Schilderungen
des
Beschwerdeführers
gezeigt,
welche
aus
neuropsycho logischer
Sicht
nicht
erklärbar
seien,
auch
nicht
durch
allfällige
ungünstige
kogni tive
Nebenwirkungen
der
Medikation
mit
Psychopharmaka.
Das
bei
einem
nonverbalen
IQ
von
82
unterdurchschnittliche
intellektuelle
Potenzial
decke
sich
nicht
mit
den
biographisch-anamnestischen
Informationen
bezüglich
Ausbildung
und
früherer
Tätigkeit.
Der
Beschwerdeführer
müsse
prämorbid
über
eine
mindes tens
gut
durchschnittliche
Intelligenz
verfügt
haben,
um
seinen
schulischen
und
beruflichen
Werdegang
erfolgreich
gemeistert
zu
haben.
Eine
Ursache
für
eine
Verschlechterung
des
(nonverbalen)
intellektuellen
Potenzials
ergebe
sich
aus
neuropsychologischer
Sicht
nicht.
Weiter
berichte
der
Beschwerdeführer
selbst
von
einer
verminderten
Konzentrationsleistung
im
Alltag,
wobei
sich
eine
solche
während
der
dreistündigen
neuropsychologischen
Untersuchung
nicht
habe
beobach ten
oder
objektivieren
lassen.
Auch
nach
einer
90-minütigen
Anreise
hät ten
sich
in
allen
uchten
Aufmerksamkeitsbereichen
gut
durchschnittliche
Leistungen
gezeigt.
Das
vorliegende
neuropsychologische
Leistungsprofil
weise
im
Vergleich
zu
demjenigen
aus
dem
Jahre
2021
eine
Verschlechterung
in
den
Bereichen
visuelle
Wahrnehmung
und
räumliche
Verarbeitung
auf,
was
ohne
ein
hirnorganisches
Korrelat
nicht
erklärbar
sei .
Als
eine
mögliche
Ursache
für
die
vom
Beschwerdeführer
gezeigten
neuropsychol o gischen
Minderleistungen
könne
die
psychische
und
somatische
Problematik
angesehen
werden,
die
bei
ihm
wahr scheinlich
zu
einem
aggravierenden
Verhalten
führe
(S.
79
Mitte).
Gemäss
dem
aktuell
gezeigten
Stärken-Schwächen -Profil
sei
die
Arbeitsfähigkeit
aus
neuropsy chologischer
Sicht
bei
einem
100%-Pensum
formal
leicht
bis
mittelgra dig
eingeschränkt.
Die
Funktionsfähigkeit
sei
im
Alltag
und
unter
den
meisten
beruflichen
Anforderungen,
zu
denen
auch
seine
zuletzt
ausgeübte
Tätigkeit
als
Chauffeur
gezählt
werden
könne,
leicht
eingeschränkt,
i n
Berufen
oder
bei
Aufga ben
mit
hohen
Anforderungen
mittelgradig.
In
einer
angepassten
Tätigkeit
sei
bezüglich
der
neuropsychologischen
Voraussetzungen
nicht
von
Einschrän kungen
der
Arbeitsfähigkeit
auszugehen.
Die
gesamte
prozentuale
Einschätzung
erfolge
im
Hauptgutachten
(S.
79
f.
Ziff.
8.1).
D ie
Arbeitsunfähigkeit
bestehe
mindestens
seit
der
verhaltensneurologisch-leistungspsychologischen
Unter suchung
vom
April
2021
(S.
80
Ziff.
8.2).
Das
vorliegende
neuropsychologische
Leistungsprofil
decke
sich
dahingehend
mit
den
Beschreibungen
des
Leistungs profils
vom
April
2021,
als
dass
die
aktuell
objektivierbaren
Minderleistungen
weiterhin
einer
leichten
bis
mittelgradigen
neuropsychologischen
Hirnfunktions störung
entsprächen.
Die
Verlagerung
der
Minderleistungen
sei
nicht
durch
neuropsycho logische
Faktoren
erklärbar
(S.
80
Ziff.
9).
4.9.7
Dr.
med.
P.___,
Fachärztin
für
Dermatologie
und
Venerologie,
beschrieb
in
ihrem
Teilgutachten
(Urk.
10/190/82-89)
einen
nahezu
unauffälligen
Hautbefund.
Lediglich
eine
minimale
Tüpfelung
eines
Fingernagels,
eine
Xerosis
Cutis
und
eine
Schuppung
von
Ellenbogen
und
Knien
könnten
auf
eine
Minimalva riante
einer
Psoriasis
hindeuten.
Es
fänden
sich
keine
Korrelate
für
die
angegebene
ausgeprägte
Berührungsempfindlichkeit
sowie
den
rezidivierenden
Juckreiz.
Lediglich
am
Rücken
zeigten
sich
fokal
Hyperpigmentierungen,
die
für
eine
Notalgia
parästhetica
typisch
seien.
Insgesamt
zeige
sich
eine
Diskrepanz
zwischen
angegebenen
Beschwerden
und
aktuellem
Hautbefund
(S.
86
Ziff.
6.2.1).
Aus
dermatologischer
Sicht
bestehe
in
der
bisherigen
Tätigkeit
keine
Einschränkung
der
Leistungsfähigkeit
(S.
87
Ziff.
8.1.2).
Aufgrund
der
atopischen
Diathese
mit
Neigung
zu
trockener
Haut
und
anamnestisch
Neigung
zu
Handekzemen
seien
Tätigkeiten
mit
Feuchtkontakten
beziehungsweise
direktem
Kontakt
zu
Reinigungsmitteln
zu
vermeiden.
Ansonsten
bestehe
keine
Einschrän kung
der
Arbeitsfähigkeit
(S.
88
Ziff.
8.2.1
und
8.2.3). 4. 10
Am
3.
Juli
2024
hielt
Dr.
med.
Q.___,
Fachärztin
für
Orthopädie,
regiona le r
ärztlicher
Dienst
(RAD),
bezüglich
das
Z.___ -Gutachten s
fest,
die
somatischen
Teilgutachten
könnten
nachvollzogen
werden,
spezifische
Nachfragen
würden
sich
nicht
ergeben .
Dr.
med.
R.___,
Facharzt
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
RAD,
führte
sodann
aus,
die
psychiatrischen
und
neuropsychologischen
Teilgut achten
erfüllten
die
formalen
Qualitätskriterien
und
seien
insgesamt
nachvoll ziehbar
und
in
ihren
medizinischen
Schlussfolgerungen
plausibel.
Das
neuropsycho logische
Teilgutachten
stelle
bei
unauffälliger
Performancevalidie rung
eine
leichte
bis
mittelgradige
neuropsychologische
Hirnfunktionsstörung
fest,
welche
seit
August
2020
in
einer
15%igen
Arbeitsunfähigkeit
in
der
ange stammte n
Tätigkeit
und
in
keiner
Einschränkung
der
Arbeitsfähigkeit
in
ange passter
Tätigkeit
resultiere.
Aus
psychiatrischer
Sicht
hätten
die
Gutachter
Diskrepan zen
zwischen
den
subjektiven
Schilderungen
und
den
objektiven
Befunden
festgestellt
und
könnten
derzeit
keine
sich
auf
die
Arbeitsfähigkeit
auswir kende
Diagnose
feststellen.
Es
werde
retrospektiv
eine
depressive
Störung
für
das
Jahr
2021
postuliert,
welche
remittiert
sei.
In
der
Konsensbeurteilung
werde
explizit
ausgeführt,
diese
transiente
depressive
Störung
habe
keine
dauer hafte
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
gehabt.
Insgesamt
könne
aus
psychiatri scher
Sicht
auf
die
Teilgutachten
abgestellt
werden
(Urk.
10/200
S.
6). 4.11
Dr.
med.
Q.___,
Fachärztin
für
Orthopädie,
RAD,
hielt
am
6.
Juli
2024
fest,
auf
das
Z.___ -Gutachten
könne
abgestellt
und
den
Empfehlungen
gefolgt
werden.
Insgesamt
liege
ein
Gesundheitsschaden
vor,
welcher
sich
längerfristig
auf
die
Arbeitsfähigkeit
in
der
angestammten
Tätigkeit
auswirke.
Die
funktionell
sehr
geringen
Befunde,
die
in
den
somatischen
Begutachtungen
erhoben
worden
seien,
führten
zu
keiner
relevanten
Einschränkung
des
Gesundheitszustandes
und
zu
keiner
längerfristigen
Arbeitsunfähigkeit.
Aufgrund
der
leichten
bis
mittelgra digen
neuropsychologischen
Hirnfunktionsstörung
bestehe
in
der
angestammten
Tätigkeit
eine
Arbeitsunfähigkeit
von
15
%
(Urk.
10/200
S.
8). 4. 1 2
Die
weiteren
bei
den
Akten
liegenden
medizinischen
Akten
(Urk.
10/93/7-9,
Urk.
10/93/23,
Urk.
10/97,
Urk.
10/104,
Urk.
10/133,
Urk.
10/135/14-19,
Urk.
10/154/9-10,
Urk.
10/156-158,
Urk.
10/160,
Urk.
10/186)
enthalten
keine
für
die
Beurteilung
der
vorliegend
strittigen
Fragen
relevanten
Angaben
und
insbeson dere
keine
Beurteilung
der
Arbeitsfähigkeit,
weshalb
auf
eine
detaillierte
Wiedergabe
verzichtet
werden
kann. 5. 5.1
Das
Z.___ -Gutachten
vom
24.
Juni
2024,
auf
welches
sich
die
Beschwerdegegnerin
zur
Beurteilung
des
Leistungsanspruches
stützte,
vermag
den
praxisgemässen
Anforderungen
(vgl.
vorstehend
E.
1.5)
vollumfänglich
zu
genügen.
Es
erging
unter
Berücksichtigung
der
Akten,
beruht
auf
einer
sorgfältigen
Erhebung
der
Anamnese
sowie
allseitigen
Untersuchungen
und
ist
ausführlich
und
schlüssig
begründet,
weshalb
grundsätzlich
darauf
abzustellen
ist. 5.2
Was
zunächst
die
somatischen
Beschwerden
betrifft,
so
konnten
die
Gutachter
weder
aus
internistischer
noch
aus
rheumatologischer,
neurologischer
oder
dermatolo gischer
Sicht
Diagnosen
mit
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
stel len.
Der
rheumatologische
Gutachter
Dr.
M.___
stellte
vielmehr
eine
sogar
überdurch schnittlich
gute
und
völlig
normale
Bewegungsfähigkeit
der
Wirbel säule
fest,
die
muskulären
Befunde
waren
in
keiner
Art
und
Weise
relevant
patho logisch
und
die
Kraftentwicklung
der
Handmuskulatur
sehr
gut.
Insgesamt
beschrieb
Dr.
M.___
eine
ganz
erhebliche
Diskrepanz
zwischen
den
subjektiven
Beschwerden
am
ganzen
Bewegungsapparat
und
den
objektiven
Befunden
(E.
4.9.4).
Auch
die
neurologische
sowie
dermatologische
Untersuchung
ergab
keine
relevanten
Befunde
(E.
4.9.5-6).
Zu
dieser
Beurteilung
passt
sodann
der
Bericht
der
EFL
vom
22.
März
2021,
gemäss
welchem
das
Schmerz-
und
Schonverhalten
im
Vordergrund
stand,
die
Leistungsbereitschaft
als
nicht
zuverlässig
beurteilt
und
auf
eine
deutliche
Selbstli mitierung
hingewiesen
wurde
(E.
4.3).
Selbst
die
Hausärztin
Dr.
I.___
ging
aus
rheumatologischer
Sicht
von
einer
mindestens
teilweise
bestehenden
Restarbeitsfähigkeit
aus
(E.
4.5
und
4.7).
Bezüglich
der
vom
Beschwerdeführer
in
den
Raum
gestellten
Diagnose
eines
Long
Covid-Syndroms
legte
der
internistische
Gutachter
Dr.
K.___
überzeugend
dar,
dass
bereits
im
Jahre
2012
eine
Schmerzsymptomatik
vorgelegen
habe,
welche
sich
nach
den
Covid-Infektionen
verstärkt
habe.
Die
im
Rahmen
der
erneuten
Anmeldung
im
Jahre
2020
genannten
Symptome
von
eingeschränkter
Nerven-
und
Muskelfunktionen
sowie
Kraftlosigkeit
und
Taubheit
könnten
nicht
auf
ein
Long
Covid-Syndrom
zurückgeführt
werden
(E.
4.9.2).
Dieser
Beurteilung
steht
auch
der
Bericht
der
Klinik
J.___
vom
6.
April
2022
nicht
entgegen.
Die
Ärzte
hatten
in
der
Diagnoseliste
zwar
ein
Post-Covid-Syndrom
aufgeführt,
gingen
jedoch
in
der
weiteren
Beurteilung
nicht
weiter
darauf
ein,
empfahlen
weder
weiterführende
Abklärungen
noch
Therapien
und
bewerteten
die
Beschwer den
in
der
Zusammenfassung
im
Sinne
eines
chronischen
Panverteb ralsyndroms
(E.
4.6). 5. 3
Auch
bezüglich
der
psychischen
beziehungsweise
neuropsychologischen
Beschwerden
kann
auf
die
Gesamtbeurteilung
im
Z.___ -Gutachten
abgestellt
werden.
Dr.
L.___
legte
ausführlich
und
überzeugend
begründet
dar,
dass
grundsätzlich
keine
psychiatrischen
Diagnosen
mit
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähig keit
gestellt
werden
können.
Dabei
verwies
sie
auch
auf
bestehende
Widersprüche,
insbesondere
in
Bezug
auf
Autofahrten,
Medikamenteneinnahme
sowie
das
allgemeine
Aktivitätsniveau
des
Beschwerdeführers
(E.
4.9.3).
Soweit
der
Beschwerdeführer
dagegen
einwendet,
die
von
ihm
geklagten
Schmerzen
seien
insbesondere
von
der
psychiatrischen
Gutachterin
ignoriert
worden
(Urk.
1
S.
9
Ziff.
4),
kann
dem
nicht
gefolgt
werden.
Dr.
L.___
listete
die
vom
Beschwerde führer
beschrieben
Schmerzen
im
Rahmen
der
Befragung
auf
(Urk.
10/190/42)
und
bezog
diese
in
ihre
Beurteilung
mit
ein.
So
diskutierte
sie
explizit
das
Vorliegen
einer
somatoformen
Schmerzstörung,
verneinte
eine
solche
jedoch
unter
Hinweis
auf
einen
fehlenden
zeitlichen
Zusammenhang
zwischen
psychosozialen
Beschwerden
und
dem
Wiederauftreten
beziehungsweise
der
Exazerbation
der
Beschwerden
(Urk.
10/190/48
oben).
Bezüglich
der
Argumentation
des
Beschwerdeführers,
es
sei
keine
Mini-ICF-APP-Testung
durchgeführt
worden
und
die
psychiatrische
Untersuchung
habe
ledig lich
80
Minuten
gedauert
(Urk.
1
S.
10
Ziff.
5),
ist
auf
die
bundesgerichtliche
Rechtsprechung
zu
verweisen,
welche
für
die
Annahme
eines
psychischen
Gesund heitsschadens
einzig
eine
fachärztlich
(psychiatrisch)
gestellte
Diagnose
nach
einem
wissenschaftlich
anerkannten
Klassifikationssystem
verlangt
(BGE
130
V
398
ff.
E.
5.3
und
E.
6),
den
Fachärzten
jedoch
nicht
vorschreibt,
wie
sie
bei
der
Exploration
vorzugehen
haben.
Ausschlaggebend
ist
die
klinische
Unter suchung
mit
Anamneseerhebung,
Symptomerfassung
und
Verhaltens beobachtung,
wobei
Testverfahren
höchstens
eine
ergänzende
Funktion
zukommt
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_787/2021vom
2 3.
März
2022
E.
9.2.2
mit
Hinweis).
Weiter
hängt
d er
für
eine
psychiatrische
Untersuchung
zu
betreibende
zeitliche
Aufwand
stets
von
der
Fragestellung
und
der
zu
beurteilenden
Psychopathologie
ab
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_47/20 16
vom
15.
März
2016
E.
3.2.2).
Der
Beschwerdeführer
bringt
weiter
vor,
die
Frage,
ob
seit
dem
Jahre
2013
eine
Veränderung
eingetreten
sei,
werde
im
Gutachten
widersprüchlich
beantwortet
(Urk.
1
S.
10
Ziff.
5) .
Dr.
L.___
führte
hierzu
aus,
der
behandelnde
Psychiater
habe
im
Jahre
2021
eine
schwere
depressive
Episode
aufgeführt,
was
zumindest
für
den
damaligen
Zeitpunkt
nachvollzogen
werden
könne.
Im
Folgebericht
vom
April
2023
beschreibe
er
interessanterweise
eine
mittelgradige
depressive
Stö rung,
bei
ansonsten
absolut
identischen
Angaben.
Seine
Einschätzung
einer
vol len
Arbeitsunfähigkeit
könne
damit
nicht
nachvollzogen
werden.
Zum
Zeitpunkt
der
Untersuchung
im
Juni
2021
habe
offenbar
noch
eine
mittelgradige
depressive
Symptomatik
bestanden,
im
aktuellen
Untersuchungszeitpunkt
könne
diese
Symptomatik
nicht
mehr
festgestellt
werden.
Bei
der
grundsätzlich
guten
Prog nose
einer
affektiven
Störung
sei
eine
Verbesserung,
gerade
unter
antidepressiver
Behandlung,
zu
erwarten.
Vorübergehend
könne
jedoch
die
beschriebene
Einschrän kung
der
Arbeitsfähigkeit
von
30
bis
50
%
bestanden
haben
(E.
4.9.3).
Hierzu
ist
zunächst
festzuhalten,
dass
der
Bericht
des
behandelnden
Psychiaters
Dr.
C.___
vom
3.
Januar
2021
nicht
zu
überzeugen
vermag.
Die
von
ihm
genannte
Diagnose
einer
schweren
depressiven
Episode
kann
unter
verschiedenen
Blick winkeln
nicht
nachvollzogen
werden.
Einerseits
erscheint
diese
Diagnose
wenig
plausibel,
nachdem
die
psychotherapeutische
Behandlung
gemäss
Dr.
C.___
lediglich
ein-
bis
zweimal
monatlich
stattfand
(E.
4.2).
Der
Beschwerde führer
selbst
hielt
anlässlich
der
Untersuchung
durch
Dr.
G.___
und
Dr.
H.___
im
April
2021
–
mithin
lediglich
drei
Monate
nach
der
Berichterstattung
durch
Dr.
C.___
-
fest,
er
besuche
einmal
monatlich
eine
Psychothe rapie
(E.
4.4).
Eine
solche
Behandlungsfrequenz
erscheint
bei
Vorliegen
einer
schweren
depressiven
Episode
nicht
als
ausreichend.
Ebenso
wenig
passt
es
ins
Bild,
wenn
der
Beschwerdeführer
Anfang
März
2021
und
damit
gut
zwei
Monate
nach
dem
Bericht
von
Dr.
C.___,
trotz
einer
diagnostizierten
schweren
depressiven
Episode
an
einer
EFL
teilnehmen
k o nn te .
In
ihrem
Bericht
vom
22.
März
2021
erwähnten
die
an
der
EFL
beteiligten
Ärzte
zwar
die
(Fremd) Diagnose
einer
rezidivierenden
depressiven
Störung,
gegenwärtig
schwere
depres sive
Episode,
es
ergeben
sich
jedoch
keine
Hinweise
darauf,
dass
sie
im
Rahmen
der
Untersuchung
entsprechende
Krankheits zeichen
festgestellt
hätten
(E.
4.3).
Weiter
diagnostizierte
Dr.
C.___
in
seinem
Bericht
vom
15.
April
2023
bei
im
Übrigen
praktisch
identischen
Befunden
eine
gegenwärtig
mittelschwere
depressive
Episode,
ohne
weiter
darzulegen,
inwiefern
sich
der
Gesundheits zustand
verbessert
hätte
(E.
4.8) .
Ebenfalls
unklar
bleibt,
inwiefern
sich
der
Gesundheits zustand
des
Beschwerdeführers
ab
Behandlungsbeginn
im
Jahre
2017
verändert
hatte
und
welche
Gründe
im
Jahre
2020
schliesslich
zur
Arbeitsun fähigkeit
geführt
hatten .
Die
Berichte
des
behandelnden
Psychiaters
Dr.
C.___
erweisen
sich
damit
insgesamt
als
nicht
überzeugend .
In
Bezug
auf
Berichte
von
Hausärztinnen
und
Hausärzten
wie
überhaupt
von
behandelnden
Arztpersonen
beziehungsweise
Therapiekräften
ist
auf
die
Erfahrungstatsache
hinzuweisen,
dass
diese
mitunter
im
Hinblick
auf
ihre
auftragsrechtliche
Vertrauensstellung
in
Zweifelsfällen
eher
zu
Gunsten
ihrer
Patientinnen
und
Patienten
aussagen
(BGE
135
V
465
E.
4.5,
125
V
351
E.
3b/cc).
Auch
die
Einschätzung
von
Dr.
G.___
und
Dr.
H.___,
welche
eine
Arbeitsun fähigkeit
von
(30)-50
%
festgehalten
hatten
(E.
4.4),
vermag
nicht
rest los
zu
überzeugen .
Die
attestierte
Arbeits un fähigkeit
erscheint
angesichts
der
zu
grössten
Teilen
unauffälligen
psychiatrischen
Befunde
(vgl.
Urk.
10/128
S.
6
f.)
und
der
weitestgehend
lediglich
leichtgradigen
neuropsychologischen
Ein schränkungen
(vgl.
Urk.
10/128
S.
7
Ziff.
4)
zumindest
fraglich .
Der
Beschwerde führer
selbst
hatte
im
Rahmen
der
Untersuchung
denn
auch
festgehalten,
er
nehme
keine
Antidepressiva
mehr
ein
und
besuche
einmal
monatlich
eine
Psychothe rapie
(E.
4.4).
Hinzu
kommt,
dass
Dr.
G.___
und
Dr.
H.___
zunächst
eine
leichte
Diskrepanz
zwischen
subjektiver
Einschätzung
und
objek tiven
Befunden
beschrieben
(Urk.
10/128
S.
10
Mitte),
wohingegen
sie
im
Rah men
der
Konsistenzprüfung
von
keiner
Diskrepanz
mehr
ausgingen
(Urk.
10/128
S.
11
Ziff.
VII).
Soweit
die
Gutachterin
die
Berichte
von
Dr.
C.___
sowie
von
Dr.
G.___
und
Dr.
H.___
anders
beurteilt,
kann
ihr
damit
nicht
gefolgt
werde n .
Immerhin
beurteilten
die
Gutachter
in
ihrer
Gesamtbeurteilung
unter
Einbezug
aller
fachmedizinische r
Teilgutachten
den
psychischen
Gesundheitszustand
des
Beschwerdeführers
dahingehend,
als
dass
eine
depressive
Störung
im
Jahre
2021
möglicherweise
intermittierend
aufgetreten
sei,
eine
solche
jedoch
nicht
als
dauer haft
höhergradig
zugeordnet
werden
könne
im
Sinne
einer
invali disierenden
Erkrankung.
Darauf
kann
abgestellt
werden.
Zweck
interdisziplinärer
Gutachten
ist
nämlich
,
alle
relevanten
gesundheitlichen
Beeinträchtigungen
zu
erfassen
und
die
sich
daraus
je
einzeln
ergebenden
Einschränkungen
der
Arbeits fähigkeit
in
ein
Gesamtergebnis
zu
fassen.
Dasselbe
gilt
mit
Blick
auf
die
mitunter
schwierige
Abgrenzung
der
im
Sinne
von
Art.
4
Abs.
1
IVG
versicherten
Zustände
von
invaliditätsfremden
Faktoren.
Der
abschliessenden,
gesamthaften
Beur teilung
von
Gesundheitszustand
und
Arbeitsfähigkeit
kommt
damit
dann
grosses
Gewicht
zu,
wenn
sie
auf
der
Grundlage
einer
Konsensdiskussion
der
an
der
Begut achtung
mitwirkenden
Fachärzte
erfolgt.
Eine
solche
zusammenfassende
Beurteilung
auf
der
Grundlage
einer
Konsensdiskussion
der
einzelnen
Gutachter
oder
unter
Leitung
eines
fallführenden
Arztes
zur
Zusammenführung
und
Dar legung
der
Ergebnisse
aus
den
einzelnen
Fachrichtungen
ist
ideal,
aber
nicht
zwingend.
Das
Abstellen
auf
ein
polydisziplinäres
Gutachten
ist
daher
nicht
bereits
deshalb
bundesrechtswidrig,
weil
keine
abschliessende
Konsensdiskussion
stattgefunden
hat.
Die
Frage,
ob
ein
Gutachten
beweiskräftig
ist
oder
nicht,
beur teilt
sich
im
konkreten
Einzelfall
danach,
ob
sich
gestützt
auf
die
Expertise
die
rechtsrelevanten
Fragen
beantworten
lassen
oder
nicht.
Mit
anderen
Worten
ver letzt
das
Abstellen
auf
ein
polydisziplinäres
Gutachten
Art.
43
Abs.
1
ATSG
nicht
allein
schon
deshalb,
weil
einem
Teilgutachten
der
Beweiswert
abgesprochen
wird.
Dies
hat
auch
umgekehrt
zu
gelten,
wenn
sich
die
Schlussfolgerungen
im
Hauptgutachten,
das
nicht
in
einer
interdisziplinären
Konsensbesprechung
der
beteiligten
Fachärzte
entstand,
nicht
nachvollziehen
und
sich
nicht
mit
den
Teilgut achten
vereinbaren
lassen,
die
Beurteilungen
in
allen
Teilgutachten
jedoch
als
schlüssig
zu
bezeichnen
sind.
Eine
Beweiswürdigung,
welche
überzeugenden
Teilkonsilien
vollen
Beweiswert
zuerkennt,
kann
somit
nicht
allein
deshalb
als
bundesrechtswidrig
bezeichnet
werden,
weil
einem
weiteren
Teil
des
Gutachtens
die
Beweiskraft
fehlt
(BGE
143
V
124
E.
2.2.4;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_54/2021
vom
10.
Juni
2021
E.
2.2,
je
m it
weiteren
H inweisen). Die
neuropsychologische
Beurteilung
durch
M.
Sc.
O.___
sodann
vermag
in
allen
Teilen
zu
überzeugen
und
deckt
sich
im
Übrigen
auch
mit
der
Einschätzung
durch
Dr.
G.___
und
Dr.
H.___,
welche
ebenfalls
leichte
bis
mittel schwere
neurokognitive
Einschränkungen
festgestellt
hatten
(E.
4.4). 5. 4
Insgesamt
ist
damit
mit
dem
Z.___ -Gutachten
davon
auszugehen,
dass
sich
der
Gesundheitszustand
des
Beschwerdeführers
seit
der
rentenverneinenden
Ver fügung
vom
27.
September
2013
dahingehend
verschlechtert
hat,
als
nun
eine
leichte
bis
mittelgradige
neuropsychologische
Hirnfunktionsstörung
besteht,
welche
sich
auf
die
Arbeitsfähigkeit
auswirkt .
Nachdem
keine
psychiatrischen
Diagnosen
mit
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
gestellt
werden
können,
ist
jedoch
auf
die
Durchführung
einer
Prüfung
der
massgebenden
Standard indikatoren
(vgl.
BGE
143
V
418)
zu
verzichten. 5. 5
Der
medizinische
Sachverhalt
ist
zusammenfassend
als
dahingehend
erstellt
zu
betrachten,
das s
der
Beschwerdeführer
seit
der
Anmeldung
im
August
2020
auf grund
der
bestehenden
leichten
bis
mittelgradigen
neuropsychol ogische
Hirnfunktions störung
in
seiner
Leistungsfähigkeit
eingeschränkt
ist
und
ihm
die
bisherige
Tätigkeit
als
Chauffeur
während
acht
Stunden
täglich
zugemutet
werden
kann
bei
einer
leicht
reduzierten
Arbeitsfähigkeit
von
insgesamt
85
%.
In
einer
kognitiv
nicht
beanspruchenden
Tätigkeit
mit
geregelten
Abläufen,
bei
welcher
das
Pensum
ungestört
abgearbeitet
werden
kann,
ist
der
Beschwerde führer
uneingeschränkt
arbeitsfähig
(E.
4.9.1). 6.
Anspruch
auf
eine
Rente
haben
nur
Versicherte,
welche
während
eines
Jahres
ohne
wesentlichen
Unterbruch
durchschnittlich
mindestens
40
%
arbeitsunfähig
gewesen
und
nach
Ablauf
dieses
Jahres
zu
mindestens
40
%
invalid
sind
(vgl.
E.
1. 5).
In
der
angestammten
Tätigkeit
bestand
gemäss
der
Beurteilung
im
Z.___ -Gutachten
seit
der
IV-Anmeldung
im
August
2020
durchgehend
eine
Arbeitsfä higkeit
von
85
%
(vgl.
E.
5.3),
weshalb
das
Wartejahr
nicht
erfüllt
ist
und
ein
Rentenanspruch
ausser
Betracht
fällt .
Gemäss
den
nachfolgenden
Ausführungen
ergibt
sich
jedoch
selbst
unter
der
Annahme
eines
erfüllten
Wartejahres
kein
Rentenan spruch
des
Beschwerdeführers.
7.
7.1
Bei
erwerbstätigen
Versicherten
ist
der
Invaliditätsgrad
gemäss
Art.
16
ATSG
in
Verbindung
mit
Art.
28a
Abs.
1
IVG
aufgrund
eines
Einkommensvergleichs
zu
bestimmen.
Dazu
wird
das
Erwerbseinkommen,
das
die
versicherte
Person
nach
Eintritt
der
Invalidität
und
nach
Durchführung
der
medizinischen
Behandlung
und
allfälliger
Eingliederungsmassnahmen
durch
eine
ihr
zumutbare
Tätigkeit
bei
aus geglichener
Arbeitsmarktlage
erzielen
könnte
(sog.
Invalideneinkommen),
in
Bezie hung
gesetzt
zum
Erwerbseinkommen,
das
sie
erzielen
könnte,
wenn
sie
nicht
in valid
geworden
wäre
(sog.
Valideneinkommen).
Der
Einkommens vergleich
hat
in
der
Regel
in
der
Weise
zu
erfolgen,
dass
die
beiden
hypothetischen
Erwerbseinkommen
ziffernmässig
möglichst
genau
ermittelt
und
einander
gegenübergestellt
werden,
worauf
sich
aus
der
Einkommensdifferenz
der
Invaliditätsgrad
bestimmen
lässt
(sog.
allgemeine
Methode
des
Einkommens vergleichs;
BGE
130
V
343
E.
3.4.2,
128
V
29
E.
1).
Ein
Rentenanspruch
entsteht
gemäss
Art.
29
Abs.
1
IVG
frühestens
nach
Ablauf
von
sechs
Monaten
nach
Geltendmachung
des
Leistungsanspruchs.
Angesichts
der
bei
der
Beschwerdegegnerin
am
21 .
August
2020
eingegangenen
Anmeldung
(Urk.
1 0 / 74)
besteht
damit
ein
allfälliger
Rentenanspruch
frühestens
ab
dem
1.
Februar
202 1.
Für
die
Vornahme
des
Einkommensvergleiches
ist
grundsätzlich
auf
die
Gegebenheiten
im
Zeitpunkt
des
hypothetischen
Rentenbeginns,
mithin
auf
das
Jahr
202 1,
abzustellen
(BGE
128
V
174,
BGE
129
V
222). 7.2
Gemäss
bundesgerichtlicher
Rechtsprechung
ist
für
die
Ermittlung
des
Validenein kommens
entscheidend,
was
die
versicherte
Person
im
Zeitpunkt
des
frühestmöglichen
Rentenbeginns
nach
dem
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahrscheinlichkeit
als
Gesunde
tatsächlich
verdient
hätte.
Dabei
wird
in
der
Regel
am
zuletzt
erzielten,
nötigenfalls
der
Teuerung
und
der
realen
Einkommens entwicklung
angepassten
Verdienst
angeknüpft,
da
es
empirischer
Erfahrung
entspricht,
dass
die
bisherige
Tätigkeit
ohne
Gesundheitsschaden
fort gesetzt
worden
wäre.
Ausnahmen
müssen
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
erstellt
sein
(BGE
145
V
141
E.
5.2.1,
139
V
28
E.
3.3.2,
135
V
58
E.
3.1,
134
V
322
E.
4.1).
Weist
das
zuletzt
erzielte
Einkommen
der
versicherten
Person
starke
und
verhältnis mässig
kurzfristig
in
Erscheinung
getretene
Schwankungen
auf,
ist
auf
den
während
einer
längeren
Zeitspanne
erzielten
Durchschnittsverdienst
abzu stellen.
Ist
der
zuletzt
bezogene
Lohn
überdurchschnittlich
hoch,
ist
er
nur
dann
als
Valideneinkommen
heranzuziehen,
wenn
mit
überwiegender
Wahrschein lichkeit
feststeht,
dass
er
weiterhin
erzielt
worden
wäre
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_329/2021
vom
27.
Oktober
2021
E.
4.3.2
mit
Hinweisen).
Entscheidend
ist,
was
die
versicherte
Person
im
massgebenden
Zeitpunkt
als
Gesunde
tatsächlich
verdienen
würde
und
nicht,
was
sie
bestenfalls
verdienen
könnte
(BGE
135
V
58
E.
3.1).
Der
Beschwerdeführer
war
vom
18.
September
2017
bis
Ende
Juli
2020
als
Chauf feur
bei
der
S.___
GmbH
angestellt,
wobei
der
letzte
Arbeitstag
der
30.
Januar
2020
war
(Urk.
10/103
Ziff.
2.1).
Gemäss
dem
Auszug
aus
dem
individuellen
Konto
(IK-Konto,
Urk.
10/141)
erzielte
er
dabei
im
Jahre
2018
ein
Einkommen
in
der
Höhe
von
Fr.
63'491. --
sowie
von
Fr.
50'902. --
im
Jahre
201 9.
Zu
Gunsten
des
Beschwerdeführers
ist
damit
von
einem
durchschnittlichen
Einkommen
von
Fr.
57'196. --
auszugehen .
Unter
Berücksichtigung
der
Nominallohner höhung
(Schweizerischer
Lohnindex
insgesamt
[1939
=
100],
Männer,
Stand
201 9 :
22 7 9,
Stand
202 1 :
2281;
www.bfs.admin.ch,
Arbeit
und
Erwerb,
Löhne/Erwerbseinkommen,
detaillierte
Daten,
Lohnentwicklung;
T39)
ergibt
sich
damit
für
das
Jahr
202 1
ein
durchschnittliches
Valideneinkommen
in
der
Höhe
von
rund
Fr.
57’246 .--
(Fr.
57'196 .--
:
22 7 9
x
2281). 7.3
Für
die
Bestimmung
des
Invalideneinkommens
können
nach
der
Rechtsprechung
Tabellenlöhne
gemäss
den
vom
Bundesamt
für
Statistik
periodisch
herausge gebenen
Lohnstrukturerhebungen
(LSE)
herangezogen
werden
(BGE
139
V
592
E.
2.3,
135
V
297
E.
5.2,
129
V
472
E.
4.2.1).
Dabei
sind
grundsätzlich
die
im
Verfügungszeitpunkt
aktuellsten
veröffentlichten
Tabellen
der
LSE
zu
verwenden
(BGE
143
V
295
E.
4.1.3;
zur
Verwendung
der
aktuellsten
statistischen
Daten
bei
Rentenrevisionen
vgl.
BGE
143
V
295
E.
4.2.2,
142
V
178
E.
2.5.8.1,
133
V
545
E.
7.1).
Die
Verwendung
der
Tabellenlöhne
ist
subsidiär,
das
heisst
deren
Beizug
erfolgt
nur,
wenn
eine
Ermittlung
des
Invalideneinkommens
aufgrund
und
nach
Massgabe
der
konkreten
Gegebenheiten
des
Einzelfalles
nicht
möglich
ist
(vgl.
BGE
142
V
178
E.
2.5.7,
139
V
592
E.
2.3,
135
V
297
E.
5.2;
vgl.
auch
Meyer/Reichmuth,
Bundesgesetz
über
die
Invalidenversicherung,
3.
Auflage
2014,
Rn
55
und
89
zu
Art.
28a,
mit
weiteren
Hinweisen
auf
die
Rechtsprechung).
Nachdem
der
Beschwerdeführer
aktuell
keiner
Tätigkeit
nachgeht,
ist
das
Invaliden einkommen
gestützt
auf
die
Tabellenlöhne
zu
ermitteln.
Gemäss
der
Beur teilung
im
Z.___ -Gutachten
kann
dem
Beschwerdeführer
jede
kognitiv
nicht
beanspruchende
Tätigkeit
mit
geregelten
Abläufen,
bei
welcher
das
Pensum
unge stört
abgearbeitet
werden
kann,
uneingeschränkt
zugemutet
werden
(E.
5.3).
Im
Jahre
202 0
belief
sich
der
Tabellenlohn
für
Männer,
die
einfache
Tätigkeiten
körperlicher
oder
handwerklicher
Art
ausführen,
auf
Fr.
5' 261 .--
monatlich
(LSE
202 0,
Tabelle
TA1,
Total,
Niveau
1),
mithin
Fr.
63' 132 .--
im
Jahr
(Fr.
5' 261 .--
x
12).
Unter
Berücksichtigung
einer
durchschnittlichen
wöchentlichen
Arbeitszeit
von
41.7
Wochenstunden
(betriebsübliche
Arbeitszeit
nach
Wirtschaftsab teilungen,
Total;
www.bfs.admin.ch,
Arbeit
und
Erwerb,
Erwerbstätigkeit
und
Arbeits zeit,
detail lierte
Daten)
und
unter
Anpassung
an
die
Nominallohnent wicklung
(Entwicklung
der
Nominallöhne,
der
Konsumentenpreise
und
der
Real löhne,
2010-2023,
T39)
ergibt
sich
für
das
Jahr
202 1
ein
Invalideneinkommen
von
rund
Fr.
65’328 .--
(Fr.
63' 132 .--
:
40
x
41.7
:
2298
x
2281). 7.4
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
Der
Beschwerdeführer
ist
in
jede r
kognitiv
nicht
beanspruchenden
Tätigkeit
mit
geregelten
Abläufen,
bei
welcher
das
Pensum
ungestört
abgearbeitet
werden
kann,
uneingeschränkt
arbeitsfähig
(E.
5.3).
Weitere
Beeinträchtigungen,
welche
das
Spektrum
an
zumutbaren
Verweistätigkeiten
auf
dem
freien
Arbeitsmarkt
zusätzlich
einschränken,
liegen
nicht
vor
und
ein
Abzug
vom
Tabellenlohn
ist
nicht
gerechtfertigt.
Selbst
wenn
jedoch
zugunsten
des
Beschwerdeführers
vom
Maximalabzug
von
25
%
ausgegangen
würde,
führte
dies
–
wie
nachfolgend
zu
zeigen
ist
–
nicht
zu
einem
Rentenanspruch. 7.5
U nter
Berücksichtigung
des
Maximalabzuges
von
25
%
(vgl.
vorstehend
E.
7.4)
würde
das
Invalideneinkommen
damit
rund
Fr.
48'996. --
betragen
(Fr.
65’328 . --
x
0.75;
vgl.
vorstehend
E.
7.3).
Bei
einem
Valideneinkommen
von
F r.
57’246 . --
(vorstehend
E.
7.2)
läge
damit
eine
Einkommenseinbusse
von
Fr.
8'250. --
vor,
was
einem
rentenausschliessenden
Invaliditätsgrad
von
rund
14
%
entspricht.
Die
angefochtene
Verfügung
vom
29.
August
2024
erweist
sich
damit
als
rechtens,
was
zur
Abweisung
der
Beschwerde
führt. 8.
Da
es
im
vorliegenden
Verfahren
um
die
Bewilligung
oder
Verweigerung
von
IV-Leistungen
geht,
ist
das
Verfahren
kostenpflichtig.
Die
Gerichtskosten
sind
nach
dem
Verfahrensaufwand
und
unabhängig
vom
Streitwert
festzulegen
(Art.
69
Abs.
1 bis
IVG)
und
auf
Fr.
800.--
anzusetzen.
Entsprechend
dem
Ausgang
des
Ver fahrens
sind
sie
dem
Beschwerdeführer
aufzuerlegen,
zufolge
Gewährung
der
unent geltlichen
Prozessführung
jedoch
einstweilen
auf
die
Gerichtskasse
zu
neh men. Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr.
800 .--
werden
dem
Beschwerdeführer
auferlegt,
zufolge
Gewäh rung
der
unentgeltlichen
Prozessführung
jedoch
einstweilen
auf
die
Gerichts kasse
genommen.
Der
Beschwerdeführer
wird
auf
die
Nachzahlungspflicht
gemäss
§
16
Abs.
4
GSVGer
hingewiesen. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Stadt
Zürich
Soziale
Dienste - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle - Bundesamt
für
Sozialversicherungen sowie
an: - Gerichtskasse
(im
Dispositiv
nach
Eintritt
der
Rechtskraft) 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesgesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensKübler-Zillig