Sachverhalt
1.
Die 1964 geborene X.___ , welche über keine Berufsausbildung verfügt, reiste im Jahr 1997 in die Schweiz ein und ist Mutter drei er erwachsener Kinder ( geboren 1986, 1991 und 2000). Zuletzt war sie in einem 40 %-Pensum als Teamleit erin in einem Teilbereich des Lagers eines Transportunternehmens tätig (Urk. 6/8 und Urk. 6/18). Am 2 . März 2024 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf eine seit Herbst 2023 bestehende Arbeitsunfähigkeit infolge einer psychischen Erkrankung bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/8). Diese zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 6/22) und teilte am 26. April 2024 mit, eine Eingliederung sei derzeit nicht möglich. Es erfolge die Prüfung eines Rentenan spruchs (Urk. 6/23). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 10. Mai 2024 [Urk. 6/25], Einwand vom
5. Juni 2024 [Urk. 6/ 27 ] und 15. August 2024 [Urk. 6/34] ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
20. August 2024 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 2 [ = Urk. 6/ 37 ] ). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 18. Septem ber 2024 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die
Rück weisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zwecks weiterer Abklä rungen (Urk. 1 S. 2 ). Mit Beschwerdeantwort vom
28. Oktober 2024
schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwer de führerin mit Verfügung vom
29. Oktober 2024 angezeigt wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgest ützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Ar beitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Renten anspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invalidi tätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Inv aliditätsgrad unter 50 % gelten
prozentuale Anteile von 25-47.5 % (Abs. 4) . 1. 3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 1. 4
Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis sowie Art. 61 lit . c ATSG). Das Gericht kann die Angele genheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sach verhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial ver sicherungsgericht [ GSVGer ]). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, das Leistungs begehren werde abgewiesen. Die aus den Akten hervorgehende Diagnose begründe keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und es liege keine IV-relevante gesundheitliche Einschränkung vor . Es würden erhebliche psycho soziale Faktoren vorliegen, welche die depressive Verstimmung verschlimmert hätten und welche von der Invalidenversicherung nicht versichert seien (Urk. 2) . 2.2
Die Beschwerdeführerin machte geltend d ie Beschwerdegegnerin habe den Gesundheitszustand nicht rechtsgenüglich abgeklärt und so den Untersuchungs grundsatz nach Art. 43 ATSG verletzt. Es liege noch kein stabiler Gesund heits zustand vor, da ein stationärer bzw. teilstationärer Aufenthalt geplant sei.
Ihr sei von Dr. med.
Y.___
attestiert worden, dass sie an einer Anpassungsstörung mit länger dauernder depressiver Reaktion leide und sie
arbeitsunfähig
sei. Diese Diagnose sei im August 2024 bestätigt und zusätzlich eine Tendenz zur Chronifizierung festgestellt worden. Der Einfluss der bestehenden psychosozialen Faktoren könne erst mittels der anstehenden Therapien ermittelt werden. Es könn t e n nach weniger als einem Jahr seit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit auch noch keine vernünftigen Schlüsse gezogen werden und die Situation sei noch nicht stabil (Urk. 1 S. 3 f. ). 3. 3.1
Der Beschwerdeführerin wurde gemäss Akten ab dem 27. Oktober 2023 eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 6/7) .
Im Bericht vom 16. April 2024 zuhanden des Krankentaggeldversiche rers nannte der behandelnde Dr. Y.___
die Diagnose einer Anpassungsstörung mit länger dauernder depressiver Reaktion (ICD-10 : F43.21) . Diese sei auf dem Boden einer selbst un sicheren Persönlichkeit entstanden , wobei sowohl die seelische Konstitution als auch die Atmosphäre am Arbeitsplatz Ursache der psychischen Beschwerde n sei en (Urk. 6/22/74) . Die Beschwerdeführer in fühle sich müde, sei von ihren Aufgaben bei der Arbeit überfordert, sei dep r essiv, innerlich angespannt und ä n gstlich. Sie werde von Zwangsgedanken, insbesondere betreffend ihre be ru fliche Zukunft ,
geplagt und habe Schlafprobleme (Urk. 6/22/73). Die Beschwerdeführerin sei alle 14 Tage in psychotherapeutischen Gesprächen und werde medikamentös behandelt (Urk. 6/22/ 74 ). Es sei eine Behandlung in einer Tagesklinik vorgesehen. Im Moment sei sie vollständig arbeitsunfähig (Urk. 6/22/75). 3.2
Dem Bericht von Dr. Y.___ vom 13. August 2024 zuhanden de s Krankentag geldversicher ers ist zu entnehmen, das s er nach wie vor von einer Anpassungs störung mit länger dauernder depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21), die auf dem Boden einer selbstunsicheren Persönlichkeit (ICD-10: F60.6) entstanden sei, ausgehe. Die Beschwerden best ünden fort. D ie psychische Störung zeige eine Tendenz zur Chronifizierung und nehme allmählich einen in v ali di sierenden Verlauf (Urk. 6/26/1). Die Beschwerdeführerin sei immer noch zu 100 % arbeits unfähig (Urk. 6/26/2). 4. 4.1
Im Verfügungszeitpunkt war die Warte zeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b
IVG noch nicht verstrichen: Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführerin eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 27. Oktober 2023 attestiert wurde (Urk. 6/7/1). Die Verfügung, in der eine Rentenleistung ausgeschlossen wurde, erging bereits am 20. August 2024 (Urk. 2). Eine Abweisung des Rentenanspruchs vor Ablauf der einjährigen Wart ezeit
rechtfertigt sich nur, wenn ausgewiesen erscheint, dass die versicherte Person ihre Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit vollumfänglich wiedererlangt hat. D as ist vorliegend nicht der Fall. Wenn auch eine antizipierte Schätzung der Invalidität grundsätzlich unzulässig ist und eine Verfügung, wonach ein Versicherter später nicht invalide sein werde, insoweit unwirksam bleibt (BGE 97 V 58), könnte d ie Beschwerdeführer in im Rahmen eines neuen Leistungsgesuches gegebenenfalls hinsichtlich Beginns eines Rentenanspruchs gemäss Art.
29 Abs.
1 IVG dennoch einen Nachteil erleiden. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, vor Ablauf der Wartezeit einen Leistungsanspruch zu verneinen, verdient demzufolge keinen Schutz. 4. 2
Auch wenn bei der gestellten Diagnose eine langandauernde Arbeitsunfähigkeit wenig wahrscheinlich erscheint, da sich diese durch ein e vorübergehende depressive Reaktion auszeichnet,
setzte d ie Beschwerdegegnerin den Berichten de s behan delnden A rzt es , welche r der Beschwerdeführerin eine anhaltende, psychisch bedingte 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte, keine anderslau tende fachärztlich abgestützte Beurteilung entgegen. Das im Bericht von Dr. Y.___ vom 13. August 2024 angesprochene Gutachten vom 5. August 2024 von Dipl. Arzt Z. ___ , welches offen bar zuhanden de s Krankentaggeld ver sicher ers erstellt wurde (Urk. 6/26/1) , ist nicht in den Akten der Beschwerde gegnerin zu finden . Für die Ablehnung eines Rentenanspruchs wäre eine fachärztlich abgestützte Beurteilung jedoch notwendig, da f ür die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der Regel psychiatri sche Fachärzte beizuziehen sind (BGE 130 V 352 E. 2.2. 4 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4. 4 mit weiteren Hinweisen ). 4. 3
Im Weiteren geht aus dem Bericht von Dr. Y.___ vom 16. April 2024 hervor, dass die Beschwerdeführerin für eine Behandlung in einer Tagesklinik angemeldet wurde (Urk. 6/22/75). Es hätte zumindest ein Bericht
über diese (teil-)stationäre Behandlung abgewartet werden müssen, um zu beurteilen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden, der zu einer (langandauernden) Arbeitsunfähigkeit führt, vorliegt . 5.
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
20. August 2024
(Urk.
2 )
aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Ablauf des Wartejahres und ergänzter medizinischer Aktenlage über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüg e . In diesem Sinne ist die Beschwerde gu t zuheissen. 6 .
6.1
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV- Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr . 6 00 . -- anzusetzen .
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollstän diges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind und die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Parteientschä digung hat (§ 34 Abs. 1 GSVGer ) .
6.2
Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Parteie ntschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 G SVGer ). Als weitere Bemessungskriterien nennt §
7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV
SVGer ) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Die Parteientschädigung ist vorliegend unter Berücksichtigung dieser Kriterien auf Fr. 1’ 6 00 . -- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen und ausgangsgemäss der IV-Stelle aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
20. August 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird , damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Leistungsanspruch entscheide. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä digung von Fr. 1’ 6 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrRüttimann
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Die 1964 geborene X.___ , welche über keine Berufsausbildung verfügt, reiste im Jahr 1997 in die Schweiz ein und ist Mutter drei er erwachsener Kinder ( geboren 1986, 1991 und 2000). Zuletzt war sie in einem 40 %-Pensum als Teamleit erin in einem Teilbereich des Lagers eines Transportunternehmens tätig (Urk. 6/8 und Urk. 6/18). Am
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgest ützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Ar beitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.
E. 2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Renten anspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invalidi tätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Inv aliditätsgrad unter 50 % gelten
prozentuale Anteile von 25-47.5 % (Abs. 4) . 1.
E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, das Leistungs begehren werde abgewiesen. Die aus den Akten hervorgehende Diagnose begründe keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und es liege keine IV-relevante gesundheitliche Einschränkung vor . Es würden erhebliche psycho soziale Faktoren vorliegen, welche die depressive Verstimmung verschlimmert hätten und welche von der Invalidenversicherung nicht versichert seien (Urk. 2) .
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend d ie Beschwerdegegnerin habe den Gesundheitszustand nicht rechtsgenüglich abgeklärt und so den Untersuchungs grundsatz nach Art. 43 ATSG verletzt. Es liege noch kein stabiler Gesund heits zustand vor, da ein stationärer bzw. teilstationärer Aufenthalt geplant sei.
Ihr sei von Dr. med.
Y.___
attestiert worden, dass sie an einer Anpassungsstörung mit länger dauernder depressiver Reaktion leide und sie
arbeitsunfähig
sei. Diese Diagnose sei im August 2024 bestätigt und zusätzlich eine Tendenz zur Chronifizierung festgestellt worden. Der Einfluss der bestehenden psychosozialen Faktoren könne erst mittels der anstehenden Therapien ermittelt werden. Es könn t e n nach weniger als einem Jahr seit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit auch noch keine vernünftigen Schlüsse gezogen werden und die Situation sei noch nicht stabil (Urk. 1 S. 3 f. ). 3.
E. 3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.
E. 3.1 Der Beschwerdeführerin wurde gemäss Akten ab dem 27. Oktober 2023 eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 6/7) .
Im Bericht vom 16. April 2024 zuhanden des Krankentaggeldversiche rers nannte der behandelnde Dr. Y.___
die Diagnose einer Anpassungsstörung mit länger dauernder depressiver Reaktion (ICD-10 : F43.21) . Diese sei auf dem Boden einer selbst un sicheren Persönlichkeit entstanden , wobei sowohl die seelische Konstitution als auch die Atmosphäre am Arbeitsplatz Ursache der psychischen Beschwerde n sei en (Urk. 6/22/74) . Die Beschwerdeführer in fühle sich müde, sei von ihren Aufgaben bei der Arbeit überfordert, sei dep r essiv, innerlich angespannt und ä n gstlich. Sie werde von Zwangsgedanken, insbesondere betreffend ihre be ru fliche Zukunft ,
geplagt und habe Schlafprobleme (Urk. 6/22/73). Die Beschwerdeführerin sei alle 14 Tage in psychotherapeutischen Gesprächen und werde medikamentös behandelt (Urk. 6/22/ 74 ). Es sei eine Behandlung in einer Tagesklinik vorgesehen. Im Moment sei sie vollständig arbeitsunfähig (Urk. 6/22/75).
E. 3.2 Dem Bericht von Dr. Y.___ vom 13. August 2024 zuhanden de s Krankentag geldversicher ers ist zu entnehmen, das s er nach wie vor von einer Anpassungs störung mit länger dauernder depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21), die auf dem Boden einer selbstunsicheren Persönlichkeit (ICD-10: F60.6) entstanden sei, ausgehe. Die Beschwerden best ünden fort. D ie psychische Störung zeige eine Tendenz zur Chronifizierung und nehme allmählich einen in v ali di sierenden Verlauf (Urk. 6/26/1). Die Beschwerdeführerin sei immer noch zu 100 % arbeits unfähig (Urk. 6/26/2).
E. 4 3
Im Weiteren geht aus dem Bericht von Dr. Y.___ vom 16. April 2024 hervor, dass die Beschwerdeführerin für eine Behandlung in einer Tagesklinik angemeldet wurde (Urk. 6/22/75). Es hätte zumindest ein Bericht
über diese (teil-)stationäre Behandlung abgewartet werden müssen, um zu beurteilen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden, der zu einer (langandauernden) Arbeitsunfähigkeit führt, vorliegt .
E. 4.1 Im Verfügungszeitpunkt war die Warte zeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b
IVG noch nicht verstrichen: Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführerin eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 27. Oktober 2023 attestiert wurde (Urk. 6/7/1). Die Verfügung, in der eine Rentenleistung ausgeschlossen wurde, erging bereits am 20. August 2024 (Urk. 2). Eine Abweisung des Rentenanspruchs vor Ablauf der einjährigen Wart ezeit
rechtfertigt sich nur, wenn ausgewiesen erscheint, dass die versicherte Person ihre Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit vollumfänglich wiedererlangt hat. D as ist vorliegend nicht der Fall. Wenn auch eine antizipierte Schätzung der Invalidität grundsätzlich unzulässig ist und eine Verfügung, wonach ein Versicherter später nicht invalide sein werde, insoweit unwirksam bleibt (BGE 97 V 58), könnte d ie Beschwerdeführer in im Rahmen eines neuen Leistungsgesuches gegebenenfalls hinsichtlich Beginns eines Rentenanspruchs gemäss Art.
29 Abs.
1 IVG dennoch einen Nachteil erleiden. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, vor Ablauf der Wartezeit einen Leistungsanspruch zu verneinen, verdient demzufolge keinen Schutz.
E. 5 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
20. August 2024
(Urk.
2 )
aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Ablauf des Wartejahres und ergänzter medizinischer Aktenlage über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüg e . In diesem Sinne ist die Beschwerde gu t zuheissen.
E. 6 00 . -- anzusetzen .
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollstän diges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind und die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Parteientschä digung hat (§ 34 Abs. 1 GSVGer ) .
E. 6.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV- Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr .
E. 6.2 Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Parteie ntschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 G SVGer ). Als weitere Bemessungskriterien nennt §
E. 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV
SVGer ) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Die Parteientschädigung ist vorliegend unter Berücksichtigung dieser Kriterien auf Fr. 1’ 6 00 . -- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen und ausgangsgemäss der IV-Stelle aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
20. August 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird , damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Leistungsanspruch entscheide. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä digung von Fr. 1’ 6 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrRüttimann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00536 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Rüttimann Urteil vom
9. Juli 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1964 geborene X.___ , welche über keine Berufsausbildung verfügt, reiste im Jahr 1997 in die Schweiz ein und ist Mutter drei er erwachsener Kinder ( geboren 1986, 1991 und 2000). Zuletzt war sie in einem 40 %-Pensum als Teamleit erin in einem Teilbereich des Lagers eines Transportunternehmens tätig (Urk. 6/8 und Urk. 6/18). Am 2 . März 2024 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf eine seit Herbst 2023 bestehende Arbeitsunfähigkeit infolge einer psychischen Erkrankung bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/8). Diese zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 6/22) und teilte am 26. April 2024 mit, eine Eingliederung sei derzeit nicht möglich. Es erfolge die Prüfung eines Rentenan spruchs (Urk. 6/23). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 10. Mai 2024 [Urk. 6/25], Einwand vom
5. Juni 2024 [Urk. 6/ 27 ] und 15. August 2024 [Urk. 6/34] ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
20. August 2024 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 2 [ = Urk. 6/ 37 ] ). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 18. Septem ber 2024 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die
Rück weisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zwecks weiterer Abklä rungen (Urk. 1 S. 2 ). Mit Beschwerdeantwort vom
28. Oktober 2024
schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwer de führerin mit Verfügung vom
29. Oktober 2024 angezeigt wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgest ützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Ar beitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Renten anspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invalidi tätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Inv aliditätsgrad unter 50 % gelten
prozentuale Anteile von 25-47.5 % (Abs. 4) . 1. 3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 1. 4
Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis sowie Art. 61 lit . c ATSG). Das Gericht kann die Angele genheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sach verhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial ver sicherungsgericht [ GSVGer ]). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, das Leistungs begehren werde abgewiesen. Die aus den Akten hervorgehende Diagnose begründe keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und es liege keine IV-relevante gesundheitliche Einschränkung vor . Es würden erhebliche psycho soziale Faktoren vorliegen, welche die depressive Verstimmung verschlimmert hätten und welche von der Invalidenversicherung nicht versichert seien (Urk. 2) . 2.2
Die Beschwerdeführerin machte geltend d ie Beschwerdegegnerin habe den Gesundheitszustand nicht rechtsgenüglich abgeklärt und so den Untersuchungs grundsatz nach Art. 43 ATSG verletzt. Es liege noch kein stabiler Gesund heits zustand vor, da ein stationärer bzw. teilstationärer Aufenthalt geplant sei.
Ihr sei von Dr. med.
Y.___
attestiert worden, dass sie an einer Anpassungsstörung mit länger dauernder depressiver Reaktion leide und sie
arbeitsunfähig
sei. Diese Diagnose sei im August 2024 bestätigt und zusätzlich eine Tendenz zur Chronifizierung festgestellt worden. Der Einfluss der bestehenden psychosozialen Faktoren könne erst mittels der anstehenden Therapien ermittelt werden. Es könn t e n nach weniger als einem Jahr seit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit auch noch keine vernünftigen Schlüsse gezogen werden und die Situation sei noch nicht stabil (Urk. 1 S. 3 f. ). 3. 3.1
Der Beschwerdeführerin wurde gemäss Akten ab dem 27. Oktober 2023 eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 6/7) .
Im Bericht vom 16. April 2024 zuhanden des Krankentaggeldversiche rers nannte der behandelnde Dr. Y.___
die Diagnose einer Anpassungsstörung mit länger dauernder depressiver Reaktion (ICD-10 : F43.21) . Diese sei auf dem Boden einer selbst un sicheren Persönlichkeit entstanden , wobei sowohl die seelische Konstitution als auch die Atmosphäre am Arbeitsplatz Ursache der psychischen Beschwerde n sei en (Urk. 6/22/74) . Die Beschwerdeführer in fühle sich müde, sei von ihren Aufgaben bei der Arbeit überfordert, sei dep r essiv, innerlich angespannt und ä n gstlich. Sie werde von Zwangsgedanken, insbesondere betreffend ihre be ru fliche Zukunft ,
geplagt und habe Schlafprobleme (Urk. 6/22/73). Die Beschwerdeführerin sei alle 14 Tage in psychotherapeutischen Gesprächen und werde medikamentös behandelt (Urk. 6/22/ 74 ). Es sei eine Behandlung in einer Tagesklinik vorgesehen. Im Moment sei sie vollständig arbeitsunfähig (Urk. 6/22/75). 3.2
Dem Bericht von Dr. Y.___ vom 13. August 2024 zuhanden de s Krankentag geldversicher ers ist zu entnehmen, das s er nach wie vor von einer Anpassungs störung mit länger dauernder depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21), die auf dem Boden einer selbstunsicheren Persönlichkeit (ICD-10: F60.6) entstanden sei, ausgehe. Die Beschwerden best ünden fort. D ie psychische Störung zeige eine Tendenz zur Chronifizierung und nehme allmählich einen in v ali di sierenden Verlauf (Urk. 6/26/1). Die Beschwerdeführerin sei immer noch zu 100 % arbeits unfähig (Urk. 6/26/2). 4. 4.1
Im Verfügungszeitpunkt war die Warte zeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b
IVG noch nicht verstrichen: Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführerin eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 27. Oktober 2023 attestiert wurde (Urk. 6/7/1). Die Verfügung, in der eine Rentenleistung ausgeschlossen wurde, erging bereits am 20. August 2024 (Urk. 2). Eine Abweisung des Rentenanspruchs vor Ablauf der einjährigen Wart ezeit
rechtfertigt sich nur, wenn ausgewiesen erscheint, dass die versicherte Person ihre Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit vollumfänglich wiedererlangt hat. D as ist vorliegend nicht der Fall. Wenn auch eine antizipierte Schätzung der Invalidität grundsätzlich unzulässig ist und eine Verfügung, wonach ein Versicherter später nicht invalide sein werde, insoweit unwirksam bleibt (BGE 97 V 58), könnte d ie Beschwerdeführer in im Rahmen eines neuen Leistungsgesuches gegebenenfalls hinsichtlich Beginns eines Rentenanspruchs gemäss Art.
29 Abs.
1 IVG dennoch einen Nachteil erleiden. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, vor Ablauf der Wartezeit einen Leistungsanspruch zu verneinen, verdient demzufolge keinen Schutz. 4. 2
Auch wenn bei der gestellten Diagnose eine langandauernde Arbeitsunfähigkeit wenig wahrscheinlich erscheint, da sich diese durch ein e vorübergehende depressive Reaktion auszeichnet,
setzte d ie Beschwerdegegnerin den Berichten de s behan delnden A rzt es , welche r der Beschwerdeführerin eine anhaltende, psychisch bedingte 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte, keine anderslau tende fachärztlich abgestützte Beurteilung entgegen. Das im Bericht von Dr. Y.___ vom 13. August 2024 angesprochene Gutachten vom 5. August 2024 von Dipl. Arzt Z. ___ , welches offen bar zuhanden de s Krankentaggeld ver sicher ers erstellt wurde (Urk. 6/26/1) , ist nicht in den Akten der Beschwerde gegnerin zu finden . Für die Ablehnung eines Rentenanspruchs wäre eine fachärztlich abgestützte Beurteilung jedoch notwendig, da f ür die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der Regel psychiatri sche Fachärzte beizuziehen sind (BGE 130 V 352 E. 2.2. 4 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4. 4 mit weiteren Hinweisen ). 4. 3
Im Weiteren geht aus dem Bericht von Dr. Y.___ vom 16. April 2024 hervor, dass die Beschwerdeführerin für eine Behandlung in einer Tagesklinik angemeldet wurde (Urk. 6/22/75). Es hätte zumindest ein Bericht
über diese (teil-)stationäre Behandlung abgewartet werden müssen, um zu beurteilen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden, der zu einer (langandauernden) Arbeitsunfähigkeit führt, vorliegt . 5.
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
20. August 2024
(Urk.
2 )
aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Ablauf des Wartejahres und ergänzter medizinischer Aktenlage über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüg e . In diesem Sinne ist die Beschwerde gu t zuheissen. 6 .
6.1
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV- Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr . 6 00 . -- anzusetzen .
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollstän diges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind und die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Parteientschä digung hat (§ 34 Abs. 1 GSVGer ) .
6.2
Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Parteie ntschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 G SVGer ). Als weitere Bemessungskriterien nennt §
7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV
SVGer ) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Die Parteientschädigung ist vorliegend unter Berücksichtigung dieser Kriterien auf Fr. 1’ 6 00 . -- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen und ausgangsgemäss der IV-Stelle aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
20. August 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird , damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Leistungsanspruch entscheide. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä digung von Fr. 1’ 6 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrRüttimann