Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1989, ist gelernte Coiffeuse und verfügt über ein Handels diplom (HSO). Sie war in einem Pensum von 100
% bei der Y.___ AG als Management Assistant angestellt, als sie sich am 23.
März 2018 unter Angabe von psychischen Beschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7 /2). Die IV Stelle traf medizinische und erwerbliche Abklärungen . Mit Verfügung vom 19.
Februar 2021 wies sie das Leistungsbegehren ab (Urk . 7/68 ).
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2021.00204 vom 30 . August
2021 (Urk. 7/83) in dem Sinne gut, als es in Auf hebung der Verfügung die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägung, neu verfüge. 1.2
Daraufhin tätigte die IV-Stelle ergänzende Abklärungen . Am 1. November 2022 trat die Versicherte eine Arbeitsstelle
als Coiffeuse in einem 50 %-Pensum an (vgl. Urk. 1 S. 5 und Urk. 3/3). Die IV-Stelle holte ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, ein,
das am 25. September 2023 (Urk. 7/136) erstattet wurde.
Mit Vorbescheid vom 28 . Februar 2024 (Urk. 7/149 ) stellte die IV-Stelle der Ver sicherten die Zusprache eine r ganze n Rente ab 1. Januar 2019, eine r Dreiviertels rente ab 1. August 2019 und eine r Rente von 50 % einer ganzen Invalidenrente ab
1. Februar 2023 bis 31. März 2023 in Aussicht .
Am 22. März 2024 (Urk. 3/6) kündigte die Arbeitgeberin der Versicherten deren Arbeitsstelle per 31. Mai 202 4. Mit Einwand vom 9. April 2024 (Urk. 7/160) reichte die Versicherte ein Schreiben ihres behandelnden Psychiaters Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. April 2024 (Urk. 7/159) ein, worin dieser festhielt, dass sich der gesundheitliche Zustand der Versicherten seit November 2023 verschlechtert habe. Nach dem die IV-Stelle das Schreiben dem regional en ärztlichen Dienst (RAD) vorgelegt hatte (Urk. 7/165 S. 2) , entschied sie mit Verfügung vom
20. August 2024 (Urk. 2) im angekündigten Sinne . 2.
Die Versicherte erhob am 18 . September 2024 (Urk.
1) Beschwerde gegen die Ver fügung vom 20. August 2024 und beantragte, diese sei aufzuheben , soweit ab April 2023 ein
Rentenanspruch verneint werde , und es sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Anordnung umfassender medizinischer Abklärungen über ihren Anspruch auf Ausrichtung einer IV-Rente ab spätestens 1. April 2024 neu entscheide (S.
2).
Zudem reichte die Beschwerdeführerin diverse Unterlagen ein (Urk. 3/3-8) , u.a. ein en Bericht des Spitals B.___ vom 5. April 2024 (Urk. 3/5), wo sie vom 27. März bis 1. April 2024 hospitalisiert war . Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28 . Oktober 202 4 (Urk. 6 ) Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit am 3 1. Oktober 2024 versandter Verfügung
(Urk.
9 ) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 1. 2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis am 31.
Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung sowie in der seit 1. Januar 2022 gültigen Fassung Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Gemäss dem bis am 31. Januar 2021 in Kraft gewesenen Art. 28 Abs. 2 IVG bestand bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40
% Anspruch auf eine Viertels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50
% Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60
% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70
% Anspruch auf eine ganze Invalidenrente .
Nach dem seit 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Art. 28b IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs.
1) . Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50
% gelten die prozentualen Anteile gemäss Abs.
4 . 1.5
Die rückwirkende Zusprache einer in der Höhe abgestuften und/oder zeitlich befristeten Invalidenrente richtet sich grundsätzlich nach denselben Regeln wie die Revision eines bestehenden Rentenanspruchs nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 148 V 321 E. 7.3.1, 145 V 209 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2023 vom 18. September 2023 E. 3.3.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des ana log anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweise n).
Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unter brechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88 a Abs. 1 IVV). Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist zu berück sichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Abs. 2).
Liegt die massgebende Änderung vor dem 1.
Januar 2022, finden die Bestimmun gen des IVG und diejenigen der IVV in der bis 31.
Dezember 2021 gültig gewe senen Fassung Anwendung. Liegt die massgebende Änderung nach diesem Zeit punkt, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der ab 1.
Januar 2022 geltenden Fassung Anwendung (Urteil 8C_644/2022 vom 8.
Februar 2023 E.
2.2.3). 1. 6
Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungs prozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art.
43 Abs.
1 und Art.
61 lit.
c des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts ; ATSG ). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Unter suchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorg fältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE
132
V
393 E.
4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahr scheinlich zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizi pierende Beweiswürdigung; BGE
136 I
229 E.
5.3). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachen feststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklä rungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind ( Urteil des Bundesgerichts 9C_484/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4.2 mit Hinweis en). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung vom
20. August 2024 (Urk. 2) gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 25. September 2023 damit, dass von Januar bis Juli 2019 ein IV-Grad von 100 %, von August bis September 2020 ein IV-Grad von 60 %, von Oktober 2020 bis Januar 2023 ein IV-Grad von 100 % und von Februar bis März 2023 ein IV-Grad von 50 % ausgewiesen sei (S. 1 f.). Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit entspreche dabei dem Invaliditätsgrad. Ab April 2023 habe keine Arbeits un fähigkeit mehr b estanden und die Beschwer deführer in sei wieder arbeitstätig gewesen. Es bestehe somit ein befristeter Rentenanspruch bis 31. März 202 3. Die im Einwand geltend gemachte Ver schlechterung der gesundheitlichen Situation sei anhand der vorliegenden Akten nicht nachvollziehbar begründet. Für die Zeit ab April 2023 sei nicht mehr von einer invalidisierenden gesundheitlichen Einschränkung aus zugehen . 2.2
Die Beschwerdeführerin monierte
in ihrer Beschwerde vom 18. September 2024 (Urk. 1), dass die Beschwerdegegnerin ihrer Abklärungspflicht nicht nachge kommen sei. Im Einwandverfahren sei eine Verschlechterung des Gesundheits zustands klar zum Ausdruck gebracht und durch einen entsprechenden Arzt bericht belegt worden. Deshalb wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, beim behandelnden Psychiater einen ärztlichen Verlaufsbericht einzuholen und gegebenenfalls auch eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung anzuordnen. Seit spätestens 2 6. März 2024 liege eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit vor (S.
4). 2.3
I n ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2024 (Urk. 6) führte die Beschwer degegnerin aus, der im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht [vom Spital B.___ ] vom 5. April 2024
beschreibe einen kurzen stationären Aufenthalt vom 27. März bis 1. April 202 4. Auch dieser Bericht sei nicht geeignet, eine dauerhafte, relevante Verschlechterung seit der Begutachtung zu begründen. So fehlten dem Bericht objektive psychopathologische Befunde. Die notfall mässige Zuweisung sei aufgrund einer psychosozialen Belastungssituation erfolgt. 3. 3.1
Zwischen den Parteien zu Recht unbestritten ist die Beweiskraft des Gutachtens von Dr. Z.___
vom 25. September 2023 (Urk. 7/136) . Das
im Rahmen von Art. 44 ATSG eingeholte Gutachten entspricht mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung bei der klinischen Exploration den bundesgerichtlichen Vorgaben an eine beweiskräftige psychiatrische Exper tise (Urteil des Bundesgerichts 8C_73/2023 vom 28. Juni 2023 E. 9.2.1 mit Hin weis en ). Dr. Z.___
legte die medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtend dar und begründete seine Schlussfolgerunge n nachvollziehbar . Als Diagnosen nannte er eine rezidivierende depressive Störung, aktuell remittiert (ICD-10 F33), eine Alkoholabhängigkeit, aktuell abstinent (ICD-10 F10.2), eine Kokainabhängigkeit, derzeit abstinent (ICD-10 F14.2) sowie eine emotionale instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3) . Dr. Z.___ zeigte plausibel auf, dass bei einem im Erhebungszeitpunkt unauffällige n Befund
keine Arbeitsun fähigkeit mehr vorlag , die Beschwerdeführerin jedoch zuvor aufgrund einer Alkohol- und Kokainabhängigkeit und einer depressiven Störung
in verschiede nen Zeitabschnitten in unterschiedlichem Ausmass arbeitsunfähig war . So legte er nachvollziehbar dar, dass die Beschwerdeführerin ab Januar 2018 zu 100 %, ab April 2018 zu 70 %, ab Juli 2018 zu 40 %, ab September 2018 zu 100 %, ab Mai 2019
zu 60 % und ab Juli 2020 bis im Oktober 2022 zu 100 % arbeitsunfähig war und dass a b Oktober 2022 von eine r langsame n Zunahme der Arbeitsfähig keit bis auf 50 % ab M ärz 2023 sowie in der Folge
von eine r langsame n Zunahme bis auf 100
% im Zeitpunkt seiner Untersuchung am 26. Juli 2023 auszugehen ist (vgl. insbesondere S. 41 und S. 43-45). 3.2
3.2.1
Gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ erachtete die Beschwerdegegnerin das Wartejahr bei einer ab Januar 2018 durchgehenden Arbeitsunfähigkeit von min destens 40 % zutreffend als per Ende Dezember 2018 erfüllt und setzte den Rentenbeginn bei der am
4. April 2018 erfolgten Anmeldung richtig erweise auf 1. Januar 2019 fest. Ebenso zutreffend ermittelte die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad
- was zu Recht unbestritten blieb - bei den von Dr. Z.___ statuierten Arbeitsunfähigkeiten in angestammter Tätigkeit anhand eines Prozentvergleichs im Sinne einer rein rechnerischen Vereinfachung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_380/2022 vom 25. September 2023 E. 4.4.4) .
Bei einer vollen Arbeitsunfähigkeit per Januar 2019, welche bis April 2019 andauerte, sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin unter Beachtung der Grundsätze von Art. 88 a IVV zutreffend eine ganze Rente ab
1. Januar bis 3 1. Juli 2019 sowie bei einer 60%igen Arbeits un fähigkeit ab Mai 2019 eine Dreiviertelsrente ab 1. August 2019 zu. 3.2.2
Gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ ergibt sich ferner ab Juli 2020 erneut eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, was unter Beachtung der Grundsätze von Art. 88 a
Abs. 2 IVV zu einem Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab 1.
Oktober 2020 führt. Dies entspricht den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und den vorgenommenen Auszahlungen, ist aber im Dispositiv fälschlicherweise nicht enthalten , was mit vorliegendem Urteil zu korrigieren ist .
Zwar hat die Beschwerdeführerin diesen Punkt (wie auch die nachfolgenden Punkte) nicht gerügt. Nach Art. 61 lit. d ATSG ist das Versicherungsgericht an die Begehren der Parteien aber nicht gebunden. Die Rechtsmittelinstanz kann grundsätzlich über die Anträge der Beschwerde führenden Partei hinausgehen und in ihrem Interesse mehr zusprechen, als diese beantragt hat. Mit der in Satz 1 von Art. 61 lit. d ATSG statuierten fehlenden Bindung an die Parteibegehren wird die Verwirklichung des objektiven Rechts über das subjektive Rechtsschutz interesse gestellt. Vorschriften, nach denen das Gericht nicht an die Parteibe gehren gebunden ist , wollen dem objektiven richtigen Recht zum Durchbruch verhelfen. Dementsprechend gelten im Verfahren vor dem kantonalen Versiche rungsgericht das Gebot der Rechtsanwendung von Amtes wegen und der Unter suchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG). Dies erlaubt es dem Gericht, das geltende Recht auf den massgebenden Sachverhalt anzuwenden, ohne dabei an die Begehren der versicherten Person gebunden zu sein (BGE 143 V 295 E. 4.1.5). 3.2.3
Weiter geht aus dem Gutachten von Dr. Z.___ hervor , dass die gesundheitliche Verbesserung hin zu einer 50%igen Arbeitsfähigkeit erst im März 2023 mit Sicherheit feststand, weshalb sich der Rentenanspruch unter Nachachtung von Art. 88 a
Abs. 1 IVV erst ab 1. Juni 2023 ändert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein leidensbedingter Abzug auch beim Prozentvergleich zuge lassen (vgl. das soeben zitierte Bundesgerichtsurteil a.a.O. mit weiteren Hinwei sen). In Anwendung der allgemeinen Grundsätze des intertemporalen Rechts, die in Ermangelung einer anderslautenden Übergangsbestimmung anwendbar sind und vorschreiben, dass bei der Beurteilung eines Leistungsanspruchs aufgrund von Gesundheitsschäden und Invalidität, die nach dem 1. Januar 2022 andauern, ist der an diesem Datum in Kraft getretene Art.
26 bis
Abs. 3 IVV anzuwenden, wonach vom statistisch bestimmten Invalideneinkommen 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen werden, wenn die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1 bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein kann. Der Invaliditätsgrad entspricht somit dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eine s Abzugs von 10 % und damit 55 % (50 % + 50 % x 0.1) , womit ab 1. Juni 2023 ein Anspruch auf 55 % einer ganzen Invalidenrente resultiert. 3.2.4
Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin bestand sodann gemäss dem Gut achten von Dr. Z.___ eine volle Arbeitsfähigkeit nicht bereits im März 2023, sondern erst per Datum der Begutachtung am 26. Juli 2023, nachdem sich der Gesundheitszustand seit März 2023 stetig verbesserte (E. 2.4). Da sich der Verlauf der Arbeitsfähigkeit nicht genau bestimmen lässt , kann auf die Einräumung einer Wartedauer gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV verzichtet werden und rechtfertigt sich rechtsprechungsgemäss eine «sofortige» Aufhebung der Rente im Gutachtens zeit punkt ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_23/2023 vom 21. August 2023 E. 5.1 mit Hinweisen).
3.3
Dies führt in Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Ver fügung mit der Feststellung , dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2019 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente , ab 1. August 2019 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, ab 1. Oktober 2020 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und ab 1.
Juni bis 3 1. Juli 2023 Anspruch auf 55 % einer ganzen Invalidenrente hat .
Zwischen den Parteien umstritten und zu prüfen bleibt, ob sich der Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin seither bis zum Erlass der angefochtenen Verfü gung vom 2 0. August 2024 wieder revisionsrelevant verschlechtert hat. 4 . 4.1
4.1.1
Dr. A.___ , welcher die Beschwerdeführerin seit dem 20. September 2021 behandelt, führte am
4. April 2024 (Urk. 7/159) aus, die Beschwerdeführerin leide an einer rezidivierenden depressiven Störung, einem Alkoholabhängigkeits syndrom und zeige deutlich akzentuierte Persönlichkeitszüge. Der Grad der psychopathologischen Symptomatik sei trotz laufender Behandlung zurzeit progredient, die psycho-physischen Ressourcen hätten in den vergangenen Monaten stark abgenommen. Das Energie-, Antriebs- und Funktionsniveau sowie die psycho-physische Resilienz der Beschwerdeführerin seien seit November 2023 deutlich regredient, sodass sie immer weniger in der Lage gewesen sei, den Alltag zu bewältigen. Dies auch vor dem Hintergrund zweier ungewollte r Schwanger schaften mit jeweil s notwendiger Interruptio. Die Beschwerdeführerin sei in ihrem Gemeingefühl und darüber hinaus im zwischenmenschlichen und sozialen Kontext stark beeinträchtigt .
E ine berufliche Tätigkeit auszuüben sei aus psychiatrisch-medizinischer Sicht aufgrund der Chronifizierung und Verschlech terung der Psychopathologie zurzeit nicht realistisch. Die Anstellung zu 50 % als Coiffeuse habe sie im März 2024 nach neun Monaten wegen der insuffizienten Arbeitskonstanz verloren.
Dr. A.___ attestierte der Beschwerdeführerin vom 1. November 2022 bis zum 31. März 2024 eine 50% ige und ab dem 3. April 2024 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 3/4) . 4 . 1. 2
Im Austrittsbericht
vom 5. April 2024 (Urk. 3/5) der Frauenklinik des Spitals B.___ , wo die Beschwerdeführerin vom 27. März bis 1. April 2024 hospitalisiert war, wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige Episode, reaktiv ausgelöst durch psychosoziale Belastung (ICD-10 F33.1) - Status nach Abruptiocurettage am
29. Februar 2024 - Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol-Abhängigkeits syndrom (ICD-10 F10.2) - Binge-Drinking - Episoden über mehrere Tage
Die Ärzte berichteten, die Beschwerdeführerin sei von ihrem Psychiater bei psychosozialer Belastungssituation am 26. März 2024 notfallmässig zugewiesen worden. Bei Status nach Abruptiocurettage im Februar 2024 sei eine notfall mässige Vorstellung bei ihnen auf der Gynäkologie empfohlen worden. Die Beschwerdeführerin habe sich am 27. März 2024 vorgestellt, wobei ein psychiatrisches Konsil zur Mitbetreuung erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin habe über vermehrten Alkoholkonsum seit dem Schwangerschaftsabbruch berichtet, was im häuslichen Umfeld zunehmend problematisch sei und zunehmend zur psychosozialen Belastung führe.
Die stationäre Aufnahme sei erfolgt zur Beobachtung , Reizabschirmung und medikamentösen Wiedereinstellung sowie zur Therapie der Entzugssymptomatik. Nach dem Konsil der Kollegen der Psychiatrie sei ebenfalls ein kurzer stationärer Aufenthalt in der Psychiatrischen Universitätsklinik C.___ oder eine Krisenintervention im D.___ empfohlen worden. Die Beschwerdeführerin sei auf die Einrichtungen hinge wiesen worden. Sie habe dies allerdings abgelehnt, da ihr aktueller Arbeitsgeber keinen weiteren Arbeitsausfall dulden würde. Ein Termin bei ihrem Psychiater sei bereits für den 3. April 2024 vereinbart worden. Dort erfolge eine Reevaluation der Medikation und gegebenenfalls der Start einer Therapie mit Antabus.
Die Ärzte des Spitals B.___ attestierten der Beschwerdeführerin eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit vom 26. März bis 2. April 2024 (Urk. 3/8). 4 . 1. 3
Nach Vorlage des Schreibens von Dr. A.___ vom
4. April 2024 (E. 3. 1 ) hielt RAD-Ärztin Dr. med. E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie, am 12. J uli 2024 (Urk. 7/ 165 S. 2 ) fest , schon zum Zeitpunkt der Begut achtung habe die Beschwerdeführerin berichtet, dass sie schwanger geworden sei und abgetrieben habe, trotzdem sei eine remittierte Depression diagnostiziert worden. Unklar sei, wie es zur Interpretation einer Chronifizierung gekommen sei. Unklar sei auch, ob ein erneuter aktiver Alkoholkonsum vorliege. Das Schre i ben sei ohne psychopathologischen Befund. Aufgrund des neuen, wenig aussagekräftigen Schreiben s sei aktuell keine anhaltende wesentliche Verschlechte rung des Gesundheitszustandes ausgewiesen. Es werde empfohlen, in ca. drei bis vier Monaten einen ausführlichen Verlaufsbericht einzuholen. 4. 2
Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin können diese medizinischen Stellungnahmen durchaus auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der Begutachtung durch Dr. Z.___ schliessen lassen . So berichtete Dr. A.___ von einer Regredienz der psychischen Ressourcen seit November 2023 und von einer Verschlechterung der Psychopathologie. RAD Ärztin E.___
konnte die medizinische Situation aufgrund des Berichts des behandelnden Psychiaters nicht einschätzen, da sie in seinem Bericht einen eingehenden psychopathologischen Befund vermisste und die von ihm festge stellte Chronifizierung mangels näherer Ausführungen zur Rolle von allfälligen psychosozialen Faktoren hierzu nicht einordnen konnte. Für sie stellte sich zudem die Frage, ob es erneut zu Alkoholkonsum gekommen sei. Sie sah eine anhaltende Verschlechterung noch nicht ausgewiesen und empfahl der Beschwerdegegnerin dementsprechend , in drei bis vier Monaten einen ausführlichen Verlaufsbericht einzuholen. Auch aus dem Bericht des Spitals B.___ s ergeben sich Hinweise auf eine Verschlechterung der psychischen Situation, empfahlen die dortigen Ärzte doch einen stationären Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik, welchen die Beschwerdeführerin aus der Angst
ablehnte, ihre Stelle aufgrund der Fehlzei ten zu verlieren. Ferner schlossen die Ärzte auf die Diagnosen einer aktuell mit telgradige n Episode einer depressive Störung und einer aktiven p sychische n und Verhaltensstörung durch Alkohol-Abhängigkeitssyndrom .
Aufgrund dieser ärztlichen Stellungnahmen und insbesondere auch im Kontext des - der Beschwerdegegnerin bekannten -
bisherigen , langjährigen Verlaufs der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin mit intermittierenden Arbeitsunfähigkeiten in wechselndem Ausmass hätte die Beschwerdegegnerin, wie von der Beschwerdeführerin zu Recht vorgebracht, abklären müssen, ob , wann
und inwiefern sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erneut leistungsrelevant verschlechtert hat . Dies lässt sich anhand
der vorliegenden Berichte nicht beurteile n, weshalb die Sache zu Abklärungen in diesem Sinn an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist . 5 .
Zusammengefasst ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfü gung mit der Feststellung aufzuheben, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2019 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, ab. 1. August 2019 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, ab 1. Oktober 2020 Anspruch auf eine ganze Invaliden rente und ab 1. Juni bis 3 1. Juli 2023 Anspruch auf 55 % einer ganzen Invali denrente hat. Ferner ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die notwendigen medizinischen Abklärungen für die Zeit ab dem 2 6. Juli 2023 treffe und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung ab diesem Zeitpunkt neu entscheide. 6 . 6 .1
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 6 .2
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerde führerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art.
61 lit.
g ATSG und nach Einsicht in die A ufwand zusammen stellung (Urk. 3/7) von Rechtsanwältin Petra Kern, Rechtsdienst Inclusion Handicap, auf Fr.
2 ' 1 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzu setzen ist unter dem Hinweis, dass der geltend gemachte Aufwand überhöht ist und namentlich ein Aufwand von 6.5 Stunden für die fünf Seiten materielle Aus führungen enthaltende Beschwerdeschrift zu hoch sowie die Notwendigkeit von nicht weiter spezifizierten Besprechungen/E-Mail-Verkehr mit der Beschwerde führerin und der Psychiaterin von 2.5 Stunden nicht erstellt ist . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 2 0. August 2024 mit der Feststellung aufgehoben wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2019 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, ab. 1. August 2019 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, ab 1. Oktober 2020 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und ab 1. Juni bis 2 5. Juli 2023 Anspruch auf 55 % einer ganzen Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese gemäss den Erwägungen verfahre und über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient schädigung von Fr. 2 ’ 1 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Kern - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 1. 2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis am 31.
Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung sowie in der seit 1. Januar 2022 gültigen Fassung Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Gemäss dem bis am 31. Januar 2021 in Kraft gewesenen Art. 28 Abs. 2 IVG bestand bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40
% Anspruch auf eine Viertels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50
% Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60
% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70
% Anspruch auf eine ganze Invalidenrente .
Nach dem seit 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Art. 28b IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs.
1) . Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50
% gelten die prozentualen Anteile gemäss Abs.
4 .
E. 1.2 Daraufhin tätigte die IV-Stelle ergänzende Abklärungen . Am 1. November 2022 trat die Versicherte eine Arbeitsstelle
als Coiffeuse in einem 50 %-Pensum an (vgl. Urk. 1 S. 5 und Urk. 3/3). Die IV-Stelle holte ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, ein,
das am 25. September 2023 (Urk. 7/136) erstattet wurde.
Mit Vorbescheid vom 28 . Februar 2024 (Urk. 7/149 ) stellte die IV-Stelle der Ver sicherten die Zusprache eine r ganze n Rente ab 1. Januar 2019, eine r Dreiviertels rente ab 1. August 2019 und eine r Rente von 50 % einer ganzen Invalidenrente ab
1. Februar 2023 bis 31. März 2023 in Aussicht .
Am 22. März 2024 (Urk. 3/6) kündigte die Arbeitgeberin der Versicherten deren Arbeitsstelle per 31. Mai 202 4. Mit Einwand vom 9. April 2024 (Urk. 7/160) reichte die Versicherte ein Schreiben ihres behandelnden Psychiaters Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. April 2024 (Urk. 7/159) ein, worin dieser festhielt, dass sich der gesundheitliche Zustand der Versicherten seit November 2023 verschlechtert habe. Nach dem die IV-Stelle das Schreiben dem regional en ärztlichen Dienst (RAD) vorgelegt hatte (Urk. 7/165 S. 2) , entschied sie mit Verfügung vom
20. August 2024 (Urk. 2) im angekündigten Sinne .
E. 1.5 Die rückwirkende Zusprache einer in der Höhe abgestuften und/oder zeitlich befristeten Invalidenrente richtet sich grundsätzlich nach denselben Regeln wie die Revision eines bestehenden Rentenanspruchs nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 148 V 321 E. 7.3.1, 145 V 209 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2023 vom 18. September 2023 E. 3.3.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des ana log anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweise n).
Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unter brechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88 a Abs. 1 IVV). Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist zu berück sichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Abs. 2).
Liegt die massgebende Änderung vor dem 1.
Januar 2022, finden die Bestimmun gen des IVG und diejenigen der IVV in der bis 31.
Dezember 2021 gültig gewe senen Fassung Anwendung. Liegt die massgebende Änderung nach diesem Zeit punkt, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der ab 1.
Januar 2022 geltenden Fassung Anwendung (Urteil 8C_644/2022 vom 8.
Februar 2023 E.
2.2.3). 1. 6
Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungs prozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art.
43 Abs.
1 und Art.
61 lit.
c des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts ; ATSG ). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Unter suchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorg fältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE
132
V
393 E.
4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahr scheinlich zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizi pierende Beweiswürdigung; BGE
136 I
229 E.
5.3). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachen feststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklä rungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind ( Urteil des Bundesgerichts 9C_484/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4.2 mit Hinweis en). 2.
E. 2 Die Versicherte erhob am 18 . September 2024 (Urk.
1) Beschwerde gegen die Ver fügung vom 20. August 2024 und beantragte, diese sei aufzuheben , soweit ab April 2023 ein
Rentenanspruch verneint werde , und es sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Anordnung umfassender medizinischer Abklärungen über ihren Anspruch auf Ausrichtung einer IV-Rente ab spätestens 1. April 2024 neu entscheide (S.
2).
Zudem reichte die Beschwerdeführerin diverse Unterlagen ein (Urk. 3/3-8) , u.a. ein en Bericht des Spitals B.___ vom 5. April 2024 (Urk. 3/5), wo sie vom 27. März bis 1. April 2024 hospitalisiert war . Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28 . Oktober 202
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung vom
20. August 2024 (Urk. 2) gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 25. September 2023 damit, dass von Januar bis Juli 2019 ein IV-Grad von 100 %, von August bis September 2020 ein IV-Grad von 60 %, von Oktober 2020 bis Januar 2023 ein IV-Grad von 100 % und von Februar bis März 2023 ein IV-Grad von 50 % ausgewiesen sei (S. 1 f.). Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit entspreche dabei dem Invaliditätsgrad. Ab April 2023 habe keine Arbeits un fähigkeit mehr b estanden und die Beschwer deführer in sei wieder arbeitstätig gewesen. Es bestehe somit ein befristeter Rentenanspruch bis 31. März 202 3. Die im Einwand geltend gemachte Ver schlechterung der gesundheitlichen Situation sei anhand der vorliegenden Akten nicht nachvollziehbar begründet. Für die Zeit ab April 2023 sei nicht mehr von einer invalidisierenden gesundheitlichen Einschränkung aus zugehen .
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin monierte
in ihrer Beschwerde vom 18. September 2024 (Urk. 1), dass die Beschwerdegegnerin ihrer Abklärungspflicht nicht nachge kommen sei. Im Einwandverfahren sei eine Verschlechterung des Gesundheits zustands klar zum Ausdruck gebracht und durch einen entsprechenden Arzt bericht belegt worden. Deshalb wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, beim behandelnden Psychiater einen ärztlichen Verlaufsbericht einzuholen und gegebenenfalls auch eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung anzuordnen. Seit spätestens 2 6. März 2024 liege eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit vor (S.
4).
E. 2.3 I n ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2024 (Urk. 6) führte die Beschwer degegnerin aus, der im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht [vom Spital B.___ ] vom 5. April 2024
beschreibe einen kurzen stationären Aufenthalt vom 27. März bis 1. April 202 4. Auch dieser Bericht sei nicht geeignet, eine dauerhafte, relevante Verschlechterung seit der Begutachtung zu begründen. So fehlten dem Bericht objektive psychopathologische Befunde. Die notfall mässige Zuweisung sei aufgrund einer psychosozialen Belastungssituation erfolgt. 3. 3.1
Zwischen den Parteien zu Recht unbestritten ist die Beweiskraft des Gutachtens von Dr. Z.___
vom 25. September 2023 (Urk. 7/136) . Das
im Rahmen von Art. 44 ATSG eingeholte Gutachten entspricht mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung bei der klinischen Exploration den bundesgerichtlichen Vorgaben an eine beweiskräftige psychiatrische Exper tise (Urteil des Bundesgerichts 8C_73/2023 vom 28. Juni 2023 E. 9.2.1 mit Hin weis en ). Dr. Z.___
legte die medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtend dar und begründete seine Schlussfolgerunge n nachvollziehbar . Als Diagnosen nannte er eine rezidivierende depressive Störung, aktuell remittiert (ICD-10 F33), eine Alkoholabhängigkeit, aktuell abstinent (ICD-10 F10.2), eine Kokainabhängigkeit, derzeit abstinent (ICD-10 F14.2) sowie eine emotionale instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3) . Dr. Z.___ zeigte plausibel auf, dass bei einem im Erhebungszeitpunkt unauffällige n Befund
keine Arbeitsun fähigkeit mehr vorlag , die Beschwerdeführerin jedoch zuvor aufgrund einer Alkohol- und Kokainabhängigkeit und einer depressiven Störung
in verschiede nen Zeitabschnitten in unterschiedlichem Ausmass arbeitsunfähig war . So legte er nachvollziehbar dar, dass die Beschwerdeführerin ab Januar 2018 zu 100 %, ab April 2018 zu 70 %, ab Juli 2018 zu 40 %, ab September 2018 zu 100 %, ab Mai 2019
zu 60 % und ab Juli 2020 bis im Oktober 2022 zu 100 % arbeitsunfähig war und dass a b Oktober 2022 von eine r langsame n Zunahme der Arbeitsfähig keit bis auf 50 % ab M ärz 2023 sowie in der Folge
von eine r langsame n Zunahme bis auf 100
% im Zeitpunkt seiner Untersuchung am 26. Juli 2023 auszugehen ist (vgl. insbesondere S. 41 und S. 43-45). 3.2
3.2.1
Gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ erachtete die Beschwerdegegnerin das Wartejahr bei einer ab Januar 2018 durchgehenden Arbeitsunfähigkeit von min destens 40 % zutreffend als per Ende Dezember 2018 erfüllt und setzte den Rentenbeginn bei der am
4. April 2018 erfolgten Anmeldung richtig erweise auf 1. Januar 2019 fest. Ebenso zutreffend ermittelte die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad
- was zu Recht unbestritten blieb - bei den von Dr. Z.___ statuierten Arbeitsunfähigkeiten in angestammter Tätigkeit anhand eines Prozentvergleichs im Sinne einer rein rechnerischen Vereinfachung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_380/2022 vom 25. September 2023 E. 4.4.4) .
Bei einer vollen Arbeitsunfähigkeit per Januar 2019, welche bis April 2019 andauerte, sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin unter Beachtung der Grundsätze von Art. 88 a IVV zutreffend eine ganze Rente ab
1. Januar bis 3 1. Juli 2019 sowie bei einer 60%igen Arbeits un fähigkeit ab Mai 2019 eine Dreiviertelsrente ab 1. August 2019 zu. 3.2.2
Gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ ergibt sich ferner ab Juli 2020 erneut eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, was unter Beachtung der Grundsätze von Art. 88 a
Abs. 2 IVV zu einem Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab 1.
Oktober 2020 führt. Dies entspricht den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und den vorgenommenen Auszahlungen, ist aber im Dispositiv fälschlicherweise nicht enthalten , was mit vorliegendem Urteil zu korrigieren ist .
Zwar hat die Beschwerdeführerin diesen Punkt (wie auch die nachfolgenden Punkte) nicht gerügt. Nach Art. 61 lit. d ATSG ist das Versicherungsgericht an die Begehren der Parteien aber nicht gebunden. Die Rechtsmittelinstanz kann grundsätzlich über die Anträge der Beschwerde führenden Partei hinausgehen und in ihrem Interesse mehr zusprechen, als diese beantragt hat. Mit der in Satz 1 von Art. 61 lit. d ATSG statuierten fehlenden Bindung an die Parteibegehren wird die Verwirklichung des objektiven Rechts über das subjektive Rechtsschutz interesse gestellt. Vorschriften, nach denen das Gericht nicht an die Parteibe gehren gebunden ist , wollen dem objektiven richtigen Recht zum Durchbruch verhelfen. Dementsprechend gelten im Verfahren vor dem kantonalen Versiche rungsgericht das Gebot der Rechtsanwendung von Amtes wegen und der Unter suchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG). Dies erlaubt es dem Gericht, das geltende Recht auf den massgebenden Sachverhalt anzuwenden, ohne dabei an die Begehren der versicherten Person gebunden zu sein (BGE 143 V 295 E. 4.1.5). 3.2.3
Weiter geht aus dem Gutachten von Dr. Z.___ hervor , dass die gesundheitliche Verbesserung hin zu einer 50%igen Arbeitsfähigkeit erst im März 2023 mit Sicherheit feststand, weshalb sich der Rentenanspruch unter Nachachtung von Art. 88 a
Abs. 1 IVV erst ab 1. Juni 2023 ändert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein leidensbedingter Abzug auch beim Prozentvergleich zuge lassen (vgl. das soeben zitierte Bundesgerichtsurteil a.a.O. mit weiteren Hinwei sen). In Anwendung der allgemeinen Grundsätze des intertemporalen Rechts, die in Ermangelung einer anderslautenden Übergangsbestimmung anwendbar sind und vorschreiben, dass bei der Beurteilung eines Leistungsanspruchs aufgrund von Gesundheitsschäden und Invalidität, die nach dem 1. Januar 2022 andauern, ist der an diesem Datum in Kraft getretene Art.
26 bis
Abs. 3 IVV anzuwenden, wonach vom statistisch bestimmten Invalideneinkommen 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen werden, wenn die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1 bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein kann. Der Invaliditätsgrad entspricht somit dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eine s Abzugs von 10 % und damit 55 % (50 % + 50 % x 0.1) , womit ab 1. Juni 2023 ein Anspruch auf 55 % einer ganzen Invalidenrente resultiert. 3.2.4
Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin bestand sodann gemäss dem Gut achten von Dr. Z.___ eine volle Arbeitsfähigkeit nicht bereits im März 2023, sondern erst per Datum der Begutachtung am 26. Juli 2023, nachdem sich der Gesundheitszustand seit März 2023 stetig verbesserte (E. 2.4). Da sich der Verlauf der Arbeitsfähigkeit nicht genau bestimmen lässt , kann auf die Einräumung einer Wartedauer gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV verzichtet werden und rechtfertigt sich rechtsprechungsgemäss eine «sofortige» Aufhebung der Rente im Gutachtens zeit punkt ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_23/2023 vom 21. August 2023 E. 5.1 mit Hinweisen).
3.3
Dies führt in Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Ver fügung mit der Feststellung , dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2019 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente , ab 1. August 2019 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, ab 1. Oktober 2020 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und ab 1.
Juni bis 3 1. Juli 2023 Anspruch auf 55 % einer ganzen Invalidenrente hat .
Zwischen den Parteien umstritten und zu prüfen bleibt, ob sich der Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin seither bis zum Erlass der angefochtenen Verfü gung vom 2 0. August 2024 wieder revisionsrelevant verschlechtert hat. 4 .
E. 4 (Urk. 6 ) Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit am 3 1. Oktober 2024 versandter Verfügung
(Urk.
E. 4.1.1 Dr. A.___ , welcher die Beschwerdeführerin seit dem 20. September 2021 behandelt, führte am
4. April 2024 (Urk. 7/159) aus, die Beschwerdeführerin leide an einer rezidivierenden depressiven Störung, einem Alkoholabhängigkeits syndrom und zeige deutlich akzentuierte Persönlichkeitszüge. Der Grad der psychopathologischen Symptomatik sei trotz laufender Behandlung zurzeit progredient, die psycho-physischen Ressourcen hätten in den vergangenen Monaten stark abgenommen. Das Energie-, Antriebs- und Funktionsniveau sowie die psycho-physische Resilienz der Beschwerdeführerin seien seit November 2023 deutlich regredient, sodass sie immer weniger in der Lage gewesen sei, den Alltag zu bewältigen. Dies auch vor dem Hintergrund zweier ungewollte r Schwanger schaften mit jeweil s notwendiger Interruptio. Die Beschwerdeführerin sei in ihrem Gemeingefühl und darüber hinaus im zwischenmenschlichen und sozialen Kontext stark beeinträchtigt .
E ine berufliche Tätigkeit auszuüben sei aus psychiatrisch-medizinischer Sicht aufgrund der Chronifizierung und Verschlech terung der Psychopathologie zurzeit nicht realistisch. Die Anstellung zu 50 % als Coiffeuse habe sie im März 2024 nach neun Monaten wegen der insuffizienten Arbeitskonstanz verloren.
Dr. A.___ attestierte der Beschwerdeführerin vom 1. November 2022 bis zum 31. März 2024 eine 50% ige und ab dem 3. April 2024 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 3/4) . 4 . 1. 2
Im Austrittsbericht
vom 5. April 2024 (Urk. 3/5) der Frauenklinik des Spitals B.___ , wo die Beschwerdeführerin vom 27. März bis 1. April 2024 hospitalisiert war, wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige Episode, reaktiv ausgelöst durch psychosoziale Belastung (ICD-10 F33.1) - Status nach Abruptiocurettage am
29. Februar 2024 - Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol-Abhängigkeits syndrom (ICD-10 F10.2) - Binge-Drinking - Episoden über mehrere Tage
Die Ärzte berichteten, die Beschwerdeführerin sei von ihrem Psychiater bei psychosozialer Belastungssituation am 26. März 2024 notfallmässig zugewiesen worden. Bei Status nach Abruptiocurettage im Februar 2024 sei eine notfall mässige Vorstellung bei ihnen auf der Gynäkologie empfohlen worden. Die Beschwerdeführerin habe sich am 27. März 2024 vorgestellt, wobei ein psychiatrisches Konsil zur Mitbetreuung erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin habe über vermehrten Alkoholkonsum seit dem Schwangerschaftsabbruch berichtet, was im häuslichen Umfeld zunehmend problematisch sei und zunehmend zur psychosozialen Belastung führe.
Die stationäre Aufnahme sei erfolgt zur Beobachtung , Reizabschirmung und medikamentösen Wiedereinstellung sowie zur Therapie der Entzugssymptomatik. Nach dem Konsil der Kollegen der Psychiatrie sei ebenfalls ein kurzer stationärer Aufenthalt in der Psychiatrischen Universitätsklinik C.___ oder eine Krisenintervention im D.___ empfohlen worden. Die Beschwerdeführerin sei auf die Einrichtungen hinge wiesen worden. Sie habe dies allerdings abgelehnt, da ihr aktueller Arbeitsgeber keinen weiteren Arbeitsausfall dulden würde. Ein Termin bei ihrem Psychiater sei bereits für den 3. April 2024 vereinbart worden. Dort erfolge eine Reevaluation der Medikation und gegebenenfalls der Start einer Therapie mit Antabus.
Die Ärzte des Spitals B.___ attestierten der Beschwerdeführerin eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit vom 26. März bis 2. April 2024 (Urk. 3/8). 4 . 1. 3
Nach Vorlage des Schreibens von Dr. A.___ vom
4. April 2024 (E. 3. 1 ) hielt RAD-Ärztin Dr. med. E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie, am 12. J uli 2024 (Urk. 7/ 165 S. 2 ) fest , schon zum Zeitpunkt der Begut achtung habe die Beschwerdeführerin berichtet, dass sie schwanger geworden sei und abgetrieben habe, trotzdem sei eine remittierte Depression diagnostiziert worden. Unklar sei, wie es zur Interpretation einer Chronifizierung gekommen sei. Unklar sei auch, ob ein erneuter aktiver Alkoholkonsum vorliege. Das Schre i ben sei ohne psychopathologischen Befund. Aufgrund des neuen, wenig aussagekräftigen Schreiben s sei aktuell keine anhaltende wesentliche Verschlechte rung des Gesundheitszustandes ausgewiesen. Es werde empfohlen, in ca. drei bis vier Monaten einen ausführlichen Verlaufsbericht einzuholen. 4. 2
Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin können diese medizinischen Stellungnahmen durchaus auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der Begutachtung durch Dr. Z.___ schliessen lassen . So berichtete Dr. A.___ von einer Regredienz der psychischen Ressourcen seit November 2023 und von einer Verschlechterung der Psychopathologie. RAD Ärztin E.___
konnte die medizinische Situation aufgrund des Berichts des behandelnden Psychiaters nicht einschätzen, da sie in seinem Bericht einen eingehenden psychopathologischen Befund vermisste und die von ihm festge stellte Chronifizierung mangels näherer Ausführungen zur Rolle von allfälligen psychosozialen Faktoren hierzu nicht einordnen konnte. Für sie stellte sich zudem die Frage, ob es erneut zu Alkoholkonsum gekommen sei. Sie sah eine anhaltende Verschlechterung noch nicht ausgewiesen und empfahl der Beschwerdegegnerin dementsprechend , in drei bis vier Monaten einen ausführlichen Verlaufsbericht einzuholen. Auch aus dem Bericht des Spitals B.___ s ergeben sich Hinweise auf eine Verschlechterung der psychischen Situation, empfahlen die dortigen Ärzte doch einen stationären Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik, welchen die Beschwerdeführerin aus der Angst
ablehnte, ihre Stelle aufgrund der Fehlzei ten zu verlieren. Ferner schlossen die Ärzte auf die Diagnosen einer aktuell mit telgradige n Episode einer depressive Störung und einer aktiven p sychische n und Verhaltensstörung durch Alkohol-Abhängigkeitssyndrom .
Aufgrund dieser ärztlichen Stellungnahmen und insbesondere auch im Kontext des - der Beschwerdegegnerin bekannten -
bisherigen , langjährigen Verlaufs der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin mit intermittierenden Arbeitsunfähigkeiten in wechselndem Ausmass hätte die Beschwerdegegnerin, wie von der Beschwerdeführerin zu Recht vorgebracht, abklären müssen, ob , wann
und inwiefern sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erneut leistungsrelevant verschlechtert hat . Dies lässt sich anhand
der vorliegenden Berichte nicht beurteile n, weshalb die Sache zu Abklärungen in diesem Sinn an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist . 5 .
Zusammengefasst ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfü gung mit der Feststellung aufzuheben, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2019 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, ab. 1. August 2019 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, ab 1. Oktober 2020 Anspruch auf eine ganze Invaliden rente und ab 1. Juni bis 3 1. Juli 2023 Anspruch auf 55 % einer ganzen Invali denrente hat. Ferner ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die notwendigen medizinischen Abklärungen für die Zeit ab dem 2 6. Juli 2023 treffe und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung ab diesem Zeitpunkt neu entscheide. 6 . 6 .1
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 6 .2
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerde führerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art.
61 lit.
g ATSG und nach Einsicht in die A ufwand zusammen stellung (Urk. 3/7) von Rechtsanwältin Petra Kern, Rechtsdienst Inclusion Handicap, auf Fr.
2 ' 1 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzu setzen ist unter dem Hinweis, dass der geltend gemachte Aufwand überhöht ist und namentlich ein Aufwand von 6.5 Stunden für die fünf Seiten materielle Aus führungen enthaltende Beschwerdeschrift zu hoch sowie die Notwendigkeit von nicht weiter spezifizierten Besprechungen/E-Mail-Verkehr mit der Beschwerde führerin und der Psychiaterin von 2.5 Stunden nicht erstellt ist . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 2 0. August 2024 mit der Feststellung aufgehoben wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2019 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, ab. 1. August 2019 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, ab 1. Oktober 2020 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und ab 1. Juni bis 2 5. Juli 2023 Anspruch auf 55 % einer ganzen Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese gemäss den Erwägungen verfahre und über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient schädigung von Fr. 2 ’ 1 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Kern - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller
E. 9 ) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00535 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiber Müller Urteil vom
23. Dezember 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Petra Kern Rechtsdienst Inclusion Handicap Grütlistrasse 20, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1989, ist gelernte Coiffeuse und verfügt über ein Handels diplom (HSO). Sie war in einem Pensum von 100
% bei der Y.___ AG als Management Assistant angestellt, als sie sich am 23.
März 2018 unter Angabe von psychischen Beschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7 /2). Die IV Stelle traf medizinische und erwerbliche Abklärungen . Mit Verfügung vom 19.
Februar 2021 wies sie das Leistungsbegehren ab (Urk . 7/68 ).
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2021.00204 vom 30 . August
2021 (Urk. 7/83) in dem Sinne gut, als es in Auf hebung der Verfügung die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägung, neu verfüge. 1.2
Daraufhin tätigte die IV-Stelle ergänzende Abklärungen . Am 1. November 2022 trat die Versicherte eine Arbeitsstelle
als Coiffeuse in einem 50 %-Pensum an (vgl. Urk. 1 S. 5 und Urk. 3/3). Die IV-Stelle holte ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, ein,
das am 25. September 2023 (Urk. 7/136) erstattet wurde.
Mit Vorbescheid vom 28 . Februar 2024 (Urk. 7/149 ) stellte die IV-Stelle der Ver sicherten die Zusprache eine r ganze n Rente ab 1. Januar 2019, eine r Dreiviertels rente ab 1. August 2019 und eine r Rente von 50 % einer ganzen Invalidenrente ab
1. Februar 2023 bis 31. März 2023 in Aussicht .
Am 22. März 2024 (Urk. 3/6) kündigte die Arbeitgeberin der Versicherten deren Arbeitsstelle per 31. Mai 202 4. Mit Einwand vom 9. April 2024 (Urk. 7/160) reichte die Versicherte ein Schreiben ihres behandelnden Psychiaters Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. April 2024 (Urk. 7/159) ein, worin dieser festhielt, dass sich der gesundheitliche Zustand der Versicherten seit November 2023 verschlechtert habe. Nach dem die IV-Stelle das Schreiben dem regional en ärztlichen Dienst (RAD) vorgelegt hatte (Urk. 7/165 S. 2) , entschied sie mit Verfügung vom
20. August 2024 (Urk. 2) im angekündigten Sinne . 2.
Die Versicherte erhob am 18 . September 2024 (Urk.
1) Beschwerde gegen die Ver fügung vom 20. August 2024 und beantragte, diese sei aufzuheben , soweit ab April 2023 ein
Rentenanspruch verneint werde , und es sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Anordnung umfassender medizinischer Abklärungen über ihren Anspruch auf Ausrichtung einer IV-Rente ab spätestens 1. April 2024 neu entscheide (S.
2).
Zudem reichte die Beschwerdeführerin diverse Unterlagen ein (Urk. 3/3-8) , u.a. ein en Bericht des Spitals B.___ vom 5. April 2024 (Urk. 3/5), wo sie vom 27. März bis 1. April 2024 hospitalisiert war . Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28 . Oktober 202 4 (Urk. 6 ) Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit am 3 1. Oktober 2024 versandter Verfügung
(Urk.
9 ) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 1. 2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis am 31.
Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung sowie in der seit 1. Januar 2022 gültigen Fassung Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Gemäss dem bis am 31. Januar 2021 in Kraft gewesenen Art. 28 Abs. 2 IVG bestand bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40
% Anspruch auf eine Viertels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50
% Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60
% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70
% Anspruch auf eine ganze Invalidenrente .
Nach dem seit 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Art. 28b IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs.
1) . Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50
% gelten die prozentualen Anteile gemäss Abs.
4 . 1.5
Die rückwirkende Zusprache einer in der Höhe abgestuften und/oder zeitlich befristeten Invalidenrente richtet sich grundsätzlich nach denselben Regeln wie die Revision eines bestehenden Rentenanspruchs nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 148 V 321 E. 7.3.1, 145 V 209 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2023 vom 18. September 2023 E. 3.3.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des ana log anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweise n).
Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unter brechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88 a Abs. 1 IVV). Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist zu berück sichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Abs. 2).
Liegt die massgebende Änderung vor dem 1.
Januar 2022, finden die Bestimmun gen des IVG und diejenigen der IVV in der bis 31.
Dezember 2021 gültig gewe senen Fassung Anwendung. Liegt die massgebende Änderung nach diesem Zeit punkt, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der ab 1.
Januar 2022 geltenden Fassung Anwendung (Urteil 8C_644/2022 vom 8.
Februar 2023 E.
2.2.3). 1. 6
Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungs prozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art.
43 Abs.
1 und Art.
61 lit.
c des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts ; ATSG ). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Unter suchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorg fältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE
132
V
393 E.
4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahr scheinlich zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizi pierende Beweiswürdigung; BGE
136 I
229 E.
5.3). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachen feststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklä rungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind ( Urteil des Bundesgerichts 9C_484/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4.2 mit Hinweis en). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung vom
20. August 2024 (Urk. 2) gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 25. September 2023 damit, dass von Januar bis Juli 2019 ein IV-Grad von 100 %, von August bis September 2020 ein IV-Grad von 60 %, von Oktober 2020 bis Januar 2023 ein IV-Grad von 100 % und von Februar bis März 2023 ein IV-Grad von 50 % ausgewiesen sei (S. 1 f.). Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit entspreche dabei dem Invaliditätsgrad. Ab April 2023 habe keine Arbeits un fähigkeit mehr b estanden und die Beschwer deführer in sei wieder arbeitstätig gewesen. Es bestehe somit ein befristeter Rentenanspruch bis 31. März 202 3. Die im Einwand geltend gemachte Ver schlechterung der gesundheitlichen Situation sei anhand der vorliegenden Akten nicht nachvollziehbar begründet. Für die Zeit ab April 2023 sei nicht mehr von einer invalidisierenden gesundheitlichen Einschränkung aus zugehen . 2.2
Die Beschwerdeführerin monierte
in ihrer Beschwerde vom 18. September 2024 (Urk. 1), dass die Beschwerdegegnerin ihrer Abklärungspflicht nicht nachge kommen sei. Im Einwandverfahren sei eine Verschlechterung des Gesundheits zustands klar zum Ausdruck gebracht und durch einen entsprechenden Arzt bericht belegt worden. Deshalb wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, beim behandelnden Psychiater einen ärztlichen Verlaufsbericht einzuholen und gegebenenfalls auch eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung anzuordnen. Seit spätestens 2 6. März 2024 liege eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit vor (S.
4). 2.3
I n ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2024 (Urk. 6) führte die Beschwer degegnerin aus, der im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht [vom Spital B.___ ] vom 5. April 2024
beschreibe einen kurzen stationären Aufenthalt vom 27. März bis 1. April 202 4. Auch dieser Bericht sei nicht geeignet, eine dauerhafte, relevante Verschlechterung seit der Begutachtung zu begründen. So fehlten dem Bericht objektive psychopathologische Befunde. Die notfall mässige Zuweisung sei aufgrund einer psychosozialen Belastungssituation erfolgt. 3. 3.1
Zwischen den Parteien zu Recht unbestritten ist die Beweiskraft des Gutachtens von Dr. Z.___
vom 25. September 2023 (Urk. 7/136) . Das
im Rahmen von Art. 44 ATSG eingeholte Gutachten entspricht mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung bei der klinischen Exploration den bundesgerichtlichen Vorgaben an eine beweiskräftige psychiatrische Exper tise (Urteil des Bundesgerichts 8C_73/2023 vom 28. Juni 2023 E. 9.2.1 mit Hin weis en ). Dr. Z.___
legte die medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtend dar und begründete seine Schlussfolgerunge n nachvollziehbar . Als Diagnosen nannte er eine rezidivierende depressive Störung, aktuell remittiert (ICD-10 F33), eine Alkoholabhängigkeit, aktuell abstinent (ICD-10 F10.2), eine Kokainabhängigkeit, derzeit abstinent (ICD-10 F14.2) sowie eine emotionale instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3) . Dr. Z.___ zeigte plausibel auf, dass bei einem im Erhebungszeitpunkt unauffällige n Befund
keine Arbeitsun fähigkeit mehr vorlag , die Beschwerdeführerin jedoch zuvor aufgrund einer Alkohol- und Kokainabhängigkeit und einer depressiven Störung
in verschiede nen Zeitabschnitten in unterschiedlichem Ausmass arbeitsunfähig war . So legte er nachvollziehbar dar, dass die Beschwerdeführerin ab Januar 2018 zu 100 %, ab April 2018 zu 70 %, ab Juli 2018 zu 40 %, ab September 2018 zu 100 %, ab Mai 2019
zu 60 % und ab Juli 2020 bis im Oktober 2022 zu 100 % arbeitsunfähig war und dass a b Oktober 2022 von eine r langsame n Zunahme der Arbeitsfähig keit bis auf 50 % ab M ärz 2023 sowie in der Folge
von eine r langsame n Zunahme bis auf 100
% im Zeitpunkt seiner Untersuchung am 26. Juli 2023 auszugehen ist (vgl. insbesondere S. 41 und S. 43-45). 3.2
3.2.1
Gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ erachtete die Beschwerdegegnerin das Wartejahr bei einer ab Januar 2018 durchgehenden Arbeitsunfähigkeit von min destens 40 % zutreffend als per Ende Dezember 2018 erfüllt und setzte den Rentenbeginn bei der am
4. April 2018 erfolgten Anmeldung richtig erweise auf 1. Januar 2019 fest. Ebenso zutreffend ermittelte die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad
- was zu Recht unbestritten blieb - bei den von Dr. Z.___ statuierten Arbeitsunfähigkeiten in angestammter Tätigkeit anhand eines Prozentvergleichs im Sinne einer rein rechnerischen Vereinfachung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_380/2022 vom 25. September 2023 E. 4.4.4) .
Bei einer vollen Arbeitsunfähigkeit per Januar 2019, welche bis April 2019 andauerte, sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin unter Beachtung der Grundsätze von Art. 88 a IVV zutreffend eine ganze Rente ab
1. Januar bis 3 1. Juli 2019 sowie bei einer 60%igen Arbeits un fähigkeit ab Mai 2019 eine Dreiviertelsrente ab 1. August 2019 zu. 3.2.2
Gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ ergibt sich ferner ab Juli 2020 erneut eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, was unter Beachtung der Grundsätze von Art. 88 a
Abs. 2 IVV zu einem Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab 1.
Oktober 2020 führt. Dies entspricht den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und den vorgenommenen Auszahlungen, ist aber im Dispositiv fälschlicherweise nicht enthalten , was mit vorliegendem Urteil zu korrigieren ist .
Zwar hat die Beschwerdeführerin diesen Punkt (wie auch die nachfolgenden Punkte) nicht gerügt. Nach Art. 61 lit. d ATSG ist das Versicherungsgericht an die Begehren der Parteien aber nicht gebunden. Die Rechtsmittelinstanz kann grundsätzlich über die Anträge der Beschwerde führenden Partei hinausgehen und in ihrem Interesse mehr zusprechen, als diese beantragt hat. Mit der in Satz 1 von Art. 61 lit. d ATSG statuierten fehlenden Bindung an die Parteibegehren wird die Verwirklichung des objektiven Rechts über das subjektive Rechtsschutz interesse gestellt. Vorschriften, nach denen das Gericht nicht an die Parteibe gehren gebunden ist , wollen dem objektiven richtigen Recht zum Durchbruch verhelfen. Dementsprechend gelten im Verfahren vor dem kantonalen Versiche rungsgericht das Gebot der Rechtsanwendung von Amtes wegen und der Unter suchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG). Dies erlaubt es dem Gericht, das geltende Recht auf den massgebenden Sachverhalt anzuwenden, ohne dabei an die Begehren der versicherten Person gebunden zu sein (BGE 143 V 295 E. 4.1.5). 3.2.3
Weiter geht aus dem Gutachten von Dr. Z.___ hervor , dass die gesundheitliche Verbesserung hin zu einer 50%igen Arbeitsfähigkeit erst im März 2023 mit Sicherheit feststand, weshalb sich der Rentenanspruch unter Nachachtung von Art. 88 a
Abs. 1 IVV erst ab 1. Juni 2023 ändert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein leidensbedingter Abzug auch beim Prozentvergleich zuge lassen (vgl. das soeben zitierte Bundesgerichtsurteil a.a.O. mit weiteren Hinwei sen). In Anwendung der allgemeinen Grundsätze des intertemporalen Rechts, die in Ermangelung einer anderslautenden Übergangsbestimmung anwendbar sind und vorschreiben, dass bei der Beurteilung eines Leistungsanspruchs aufgrund von Gesundheitsschäden und Invalidität, die nach dem 1. Januar 2022 andauern, ist der an diesem Datum in Kraft getretene Art.
26 bis
Abs. 3 IVV anzuwenden, wonach vom statistisch bestimmten Invalideneinkommen 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen werden, wenn die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1 bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein kann. Der Invaliditätsgrad entspricht somit dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eine s Abzugs von 10 % und damit 55 % (50 % + 50 % x 0.1) , womit ab 1. Juni 2023 ein Anspruch auf 55 % einer ganzen Invalidenrente resultiert. 3.2.4
Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin bestand sodann gemäss dem Gut achten von Dr. Z.___ eine volle Arbeitsfähigkeit nicht bereits im März 2023, sondern erst per Datum der Begutachtung am 26. Juli 2023, nachdem sich der Gesundheitszustand seit März 2023 stetig verbesserte (E. 2.4). Da sich der Verlauf der Arbeitsfähigkeit nicht genau bestimmen lässt , kann auf die Einräumung einer Wartedauer gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV verzichtet werden und rechtfertigt sich rechtsprechungsgemäss eine «sofortige» Aufhebung der Rente im Gutachtens zeit punkt ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_23/2023 vom 21. August 2023 E. 5.1 mit Hinweisen).
3.3
Dies führt in Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Ver fügung mit der Feststellung , dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2019 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente , ab 1. August 2019 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, ab 1. Oktober 2020 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und ab 1.
Juni bis 3 1. Juli 2023 Anspruch auf 55 % einer ganzen Invalidenrente hat .
Zwischen den Parteien umstritten und zu prüfen bleibt, ob sich der Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin seither bis zum Erlass der angefochtenen Verfü gung vom 2 0. August 2024 wieder revisionsrelevant verschlechtert hat. 4 . 4.1
4.1.1
Dr. A.___ , welcher die Beschwerdeführerin seit dem 20. September 2021 behandelt, führte am
4. April 2024 (Urk. 7/159) aus, die Beschwerdeführerin leide an einer rezidivierenden depressiven Störung, einem Alkoholabhängigkeits syndrom und zeige deutlich akzentuierte Persönlichkeitszüge. Der Grad der psychopathologischen Symptomatik sei trotz laufender Behandlung zurzeit progredient, die psycho-physischen Ressourcen hätten in den vergangenen Monaten stark abgenommen. Das Energie-, Antriebs- und Funktionsniveau sowie die psycho-physische Resilienz der Beschwerdeführerin seien seit November 2023 deutlich regredient, sodass sie immer weniger in der Lage gewesen sei, den Alltag zu bewältigen. Dies auch vor dem Hintergrund zweier ungewollte r Schwanger schaften mit jeweil s notwendiger Interruptio. Die Beschwerdeführerin sei in ihrem Gemeingefühl und darüber hinaus im zwischenmenschlichen und sozialen Kontext stark beeinträchtigt .
E ine berufliche Tätigkeit auszuüben sei aus psychiatrisch-medizinischer Sicht aufgrund der Chronifizierung und Verschlech terung der Psychopathologie zurzeit nicht realistisch. Die Anstellung zu 50 % als Coiffeuse habe sie im März 2024 nach neun Monaten wegen der insuffizienten Arbeitskonstanz verloren.
Dr. A.___ attestierte der Beschwerdeführerin vom 1. November 2022 bis zum 31. März 2024 eine 50% ige und ab dem 3. April 2024 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 3/4) . 4 . 1. 2
Im Austrittsbericht
vom 5. April 2024 (Urk. 3/5) der Frauenklinik des Spitals B.___ , wo die Beschwerdeführerin vom 27. März bis 1. April 2024 hospitalisiert war, wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige Episode, reaktiv ausgelöst durch psychosoziale Belastung (ICD-10 F33.1) - Status nach Abruptiocurettage am
29. Februar 2024 - Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol-Abhängigkeits syndrom (ICD-10 F10.2) - Binge-Drinking - Episoden über mehrere Tage
Die Ärzte berichteten, die Beschwerdeführerin sei von ihrem Psychiater bei psychosozialer Belastungssituation am 26. März 2024 notfallmässig zugewiesen worden. Bei Status nach Abruptiocurettage im Februar 2024 sei eine notfall mässige Vorstellung bei ihnen auf der Gynäkologie empfohlen worden. Die Beschwerdeführerin habe sich am 27. März 2024 vorgestellt, wobei ein psychiatrisches Konsil zur Mitbetreuung erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin habe über vermehrten Alkoholkonsum seit dem Schwangerschaftsabbruch berichtet, was im häuslichen Umfeld zunehmend problematisch sei und zunehmend zur psychosozialen Belastung führe.
Die stationäre Aufnahme sei erfolgt zur Beobachtung , Reizabschirmung und medikamentösen Wiedereinstellung sowie zur Therapie der Entzugssymptomatik. Nach dem Konsil der Kollegen der Psychiatrie sei ebenfalls ein kurzer stationärer Aufenthalt in der Psychiatrischen Universitätsklinik C.___ oder eine Krisenintervention im D.___ empfohlen worden. Die Beschwerdeführerin sei auf die Einrichtungen hinge wiesen worden. Sie habe dies allerdings abgelehnt, da ihr aktueller Arbeitsgeber keinen weiteren Arbeitsausfall dulden würde. Ein Termin bei ihrem Psychiater sei bereits für den 3. April 2024 vereinbart worden. Dort erfolge eine Reevaluation der Medikation und gegebenenfalls der Start einer Therapie mit Antabus.
Die Ärzte des Spitals B.___ attestierten der Beschwerdeführerin eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit vom 26. März bis 2. April 2024 (Urk. 3/8). 4 . 1. 3
Nach Vorlage des Schreibens von Dr. A.___ vom
4. April 2024 (E. 3. 1 ) hielt RAD-Ärztin Dr. med. E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie, am 12. J uli 2024 (Urk. 7/ 165 S. 2 ) fest , schon zum Zeitpunkt der Begut achtung habe die Beschwerdeführerin berichtet, dass sie schwanger geworden sei und abgetrieben habe, trotzdem sei eine remittierte Depression diagnostiziert worden. Unklar sei, wie es zur Interpretation einer Chronifizierung gekommen sei. Unklar sei auch, ob ein erneuter aktiver Alkoholkonsum vorliege. Das Schre i ben sei ohne psychopathologischen Befund. Aufgrund des neuen, wenig aussagekräftigen Schreiben s sei aktuell keine anhaltende wesentliche Verschlechte rung des Gesundheitszustandes ausgewiesen. Es werde empfohlen, in ca. drei bis vier Monaten einen ausführlichen Verlaufsbericht einzuholen. 4. 2
Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin können diese medizinischen Stellungnahmen durchaus auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der Begutachtung durch Dr. Z.___ schliessen lassen . So berichtete Dr. A.___ von einer Regredienz der psychischen Ressourcen seit November 2023 und von einer Verschlechterung der Psychopathologie. RAD Ärztin E.___
konnte die medizinische Situation aufgrund des Berichts des behandelnden Psychiaters nicht einschätzen, da sie in seinem Bericht einen eingehenden psychopathologischen Befund vermisste und die von ihm festge stellte Chronifizierung mangels näherer Ausführungen zur Rolle von allfälligen psychosozialen Faktoren hierzu nicht einordnen konnte. Für sie stellte sich zudem die Frage, ob es erneut zu Alkoholkonsum gekommen sei. Sie sah eine anhaltende Verschlechterung noch nicht ausgewiesen und empfahl der Beschwerdegegnerin dementsprechend , in drei bis vier Monaten einen ausführlichen Verlaufsbericht einzuholen. Auch aus dem Bericht des Spitals B.___ s ergeben sich Hinweise auf eine Verschlechterung der psychischen Situation, empfahlen die dortigen Ärzte doch einen stationären Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik, welchen die Beschwerdeführerin aus der Angst
ablehnte, ihre Stelle aufgrund der Fehlzei ten zu verlieren. Ferner schlossen die Ärzte auf die Diagnosen einer aktuell mit telgradige n Episode einer depressive Störung und einer aktiven p sychische n und Verhaltensstörung durch Alkohol-Abhängigkeitssyndrom .
Aufgrund dieser ärztlichen Stellungnahmen und insbesondere auch im Kontext des - der Beschwerdegegnerin bekannten -
bisherigen , langjährigen Verlaufs der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin mit intermittierenden Arbeitsunfähigkeiten in wechselndem Ausmass hätte die Beschwerdegegnerin, wie von der Beschwerdeführerin zu Recht vorgebracht, abklären müssen, ob , wann
und inwiefern sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erneut leistungsrelevant verschlechtert hat . Dies lässt sich anhand
der vorliegenden Berichte nicht beurteile n, weshalb die Sache zu Abklärungen in diesem Sinn an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist . 5 .
Zusammengefasst ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfü gung mit der Feststellung aufzuheben, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2019 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, ab. 1. August 2019 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, ab 1. Oktober 2020 Anspruch auf eine ganze Invaliden rente und ab 1. Juni bis 3 1. Juli 2023 Anspruch auf 55 % einer ganzen Invali denrente hat. Ferner ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die notwendigen medizinischen Abklärungen für die Zeit ab dem 2 6. Juli 2023 treffe und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung ab diesem Zeitpunkt neu entscheide. 6 . 6 .1
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 6 .2
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerde führerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art.
61 lit.
g ATSG und nach Einsicht in die A ufwand zusammen stellung (Urk. 3/7) von Rechtsanwältin Petra Kern, Rechtsdienst Inclusion Handicap, auf Fr.
2 ' 1 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzu setzen ist unter dem Hinweis, dass der geltend gemachte Aufwand überhöht ist und namentlich ein Aufwand von 6.5 Stunden für die fünf Seiten materielle Aus führungen enthaltende Beschwerdeschrift zu hoch sowie die Notwendigkeit von nicht weiter spezifizierten Besprechungen/E-Mail-Verkehr mit der Beschwerde führerin und der Psychiaterin von 2.5 Stunden nicht erstellt ist . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 2 0. August 2024 mit der Feststellung aufgehoben wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2019 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, ab. 1. August 2019 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, ab 1. Oktober 2020 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und ab 1. Juni bis 2 5. Juli 2023 Anspruch auf 55 % einer ganzen Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese gemäss den Erwägungen verfahre und über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient schädigung von Fr. 2 ’ 1 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Kern - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller