Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1989, ist gelernte Coiffeuse und verfügt über ein Handels diplom (HSO) . Sie war in einem Pensum von 100 % bei der Z.___ AG als Management Assistant angestellt, als sie sich a m 2 3. März 2018 unter Angabe von psychischen Beschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an meldete ( Urk. 8/2 ; Eingang der Anmeldung am 4. April 2018, Urk. 8/5 ). Die IV-Stelle traf medizinische und erwerbliche Abklärungen und stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 4. Januar 2019 ( Urk. 8/26) in Aussicht, dass sie ihr Leistungsbegehren abweisen werde, da sie weder einen Anspruch auf eine Rente noch auf berufliche Einglie derungsmassnamen habe.
Dagegen erhob die Versicherte am 2 4. Januar 2019 Einwand ( Urk. 8/28) und legte insbesondere eine Bestätigung der Tagesklinik A.___ über die gegen wär tige teilstationäre Behandlung bei ( Urk. 8/27). In ihrer Stellungnahme vom 2 1. November 2019 (Ur. 8/41)
im Rahmen des Einwandverfahrens ersuchte sie um Unterstützung bei der Suche nach einem passenden Arbeitsplatz und um Job coaching beim Start an einem neuen Arbeitsplatz, da sich auch die am 2 7. März 2019 bei der B.___ AG an genommene 60%-Selle als ungeeignet erwiesen habe.
Die IV-Stelle nahm die psychiatrische Kurzbeurteilung vom 1 4. Juli 2020 von Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH und Facharzt für Neurologie FMH, zu Händen des Krankentaggeldversicherers ( Urk. 8/53/2-31) zu den Akten, holte den Bericht der psychiatrischen Klinik D.___
vom 1 8. Februar 2020 (stationärer Aufenthalt vom 3 0. Oktober bis 2 2. Dezember 2019, Urk. 8/
61) sowie den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 6. November 2020 ( Urk. 8/62) ein.
Mit Vorbescheid vom 6. Januar 2021 stellte sie der Versicherten erneut die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 8/64) und bestätigte diese mit V erfügung vom 19. Februar 2021 ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob
die Versicherte am
22. März 2021 (Urk. 1) Beschwerde und b ean tragte, diese sei aufzuheben und
es sei ihr eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen . Ferner sei festzustellen, dass sie einen grundsätzlichen Anspruch auf berufliche Massnahmen habe ;
die Angelegenheit sei diesbezüglich
an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ergänzende Abklärungen hin sichtlich der geeigneten beruflichen Massnahmen vornehme.
E ventualiter seien ergänzende medizinische Abklärungen vorzunehmen. Daneben beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels ( S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
17. Mai 2021 (Urk. 7 ) die Abweisung der Beschwerde , was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16.
Juni 2021
(Urk. 12) zur Kenntnis gebracht wurde . Gleichzeitig wurde mitge teilt, dass ein weiterer Schriftenwechsel vom Gericht als n icht erforderlich erachtet werde , es den Parteien jedoch unbenommen sei , sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere Unterlagen einzureichen .
Am
5. Juli 2021 (Urk. 13) reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme von Dr. E.___
zur RAD-Beurteilung vom 1 4. Dezember 2020 ( Urk. 8/63/ S. 6 f.)
ein (Urk. 14). Am 26. Juli 2021 (Urk. 18) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme dazu, was der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. Juli 2021 (Urk. 19) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialv ersicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend ob jektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Mit BGE 145 V 215 liess das Bundesgericht die bisherige Rechtsprechung fallen, wonach primäre Abhängigkeitssyndrome beziehungsweise Substanzkonsum stö rungen zum vornherein keine invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesund heitsschäden darstellen können, und ihre funktionellen Auswirkungen deshalb keiner näheren Abklärung bedürfen. Fortan ist - gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen - nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermit teln, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt. 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 6
Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversiche rungs prozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatz es von A mtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten , und es könnten weitere Beweis mass nahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Ver zicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierende Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 ; mit weiteren Hinweisen). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2 mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsabweisende Verfügung vom 19 . Februar 202 1 (Urk. 2) damit, dass auch unter Berücksichtigung des im Vor bescheidverfahren eingereichten Berichtes über den Aufenthalt in der Tagesklinik A.___ eine gute Prognose bestehe und eine Erwerbsunfähigkeit nicht mehr ausgewiesen sei. Anspruch auf eine Rente bestehe, wenn die gesundheitliche Ein schränkung schwer, langandauernd und nicht mehr behandelbar sei. Diese Vor aussetzungen seien nicht erfüllt. Aus diesem Grund habe die Beschwerdeführerin weder Anspruch auf eine Invalidenrente noch auf berufliche Eingliederungsmass nahmen (S. 1 f.). 2.2
Die Beschwerdeführer in
erklärte, dass sie sich
mit der Beurteilung des RAD nicht einverstanden erklären könne . Die behandelnden Ärzte hätten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus gewiesen . Daraus ergebe sich seit dem
4. September 2017 durchgehend eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % . Aufgrund der attestierten Arbeitsunfähigkeiten bestehe nach Ablauf des Warte jahres im Oktober 2018 ein Rentenanspruch (S. 10) . Gestützt auf die ärztliche Empfehlung, aufgrund ihres subjektiven Eingliederungswillen s und wegen der grundsätzlich gute n Prognose seien ihr, sobald sie wieder über die notwendige minimale Arbeitsfähigkeit verfüge, berufliche Massnahmen zukommen zu lassen (S. 10 f.) . Der RAD stehe mit der grundsätzlichen Verneinung, dass überhaupt irgendein Gesundheitsschaden mit Krankheitswert vorliege, im Widerspruch zu sämtlichen Berichte n der behandelnden Ärzte. Vor diesem Hintergrund könne nicht alleine auf die RAD- Beurteilung abgestellt werden (S. 11 f.) . 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Inva lidenr ente und berufliche Massnahmen hat . 3. 3. 1
Dr. med. univ. F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, bei welcher sich die Beschwerdeführerin seit Oktober 2017 in Behandlung befand (vgl. Urk. 8/2 Ziff. 6.5), nannte in ihrem Blitz-Arztzeugnis zur Arbeitsunfähigkeit zu Händen der Visana
vom 10. Februar 2018 (Urk. 8/10/5) als Diagnose eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1). Sie attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigk eit vom 14. Oktober 2017 bis 5 . Januar 2018. 3. 2
Der psychiatrischen Kurzbeurteilung von Dr. C.___
vom 1 4. Juli 2020 ( Urk. 8 /53/2-31 und E. 3.9) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom 5. Januar bis 2. Februar 2018 in der Klinik G.___ AG hospitalisiert war. Dr. med. H.___ , Praktische Ärztin FMH, und med. pract . I.___
hätten in ihrem Bericht vom 2. Februar 2018 ( welcher sich nicht in den Akten befindet, vgl. Urk. 8/53 S. 4) als Diagnosen p syc hische und Verhaltensstörungen
durch Kokain (ICD-10 F14.2), durch Alkohol (ICD-10 F 10.2 ) und durch Tabak (ICD-10 F17.2) , jeweils mit Abhängkeitssyndrom , sowie eine Bulimia
nervosa (ICD-10 F50.2) genannt .
3. 3
Dr. med. J.___ , Assistenzarzt Psychiatrie am
K.___ Zentrum für Suchtmedizin
nannte in seinem Bericht vom 20. März 2018 (Urk. 8/10/3-4) als Diagnosen ein Abhängigkeitssyndrom, eine depressive Episode und eine A norexie. Er führte aus, dass die volle Wiederaufnahme der bisher igen beruflichen Tätigkeit bis sechs Monate gefährdet sein
könne . Die teilweise , 30%ige Arbeitsaufnahme (12 Stun den) sei in zwei Wochen geplant. In einer angepassten Tätigkeit besteh e eine 30%ige Arbeitsfähigkeit.
In seinem Verlaufsbericht vom 14. April
2018 (Urk. 8/21/14-15) erklärte Dr. J.___ , im Moment arbeite die Beschwerdeführerin als Assistentin bei der Z.___
zu 30 %. Im Rahmen der beruflichen Rehabilitation
sollte sie nicht mehr als drei Stunden pro Tag arbeiten (S. 2 unten). 3. 4
Dr. med. L.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 4. Juli 2018 (Urk. 8/21/6-11) zu Händen der Visana
folgende Diagnosen (S. 5): - Bulimia
nervosa (ICD-10 F50.2) - Psychische und Verhaltensstörung durch Kokain, mit Abhängigkeit, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F14.20) - Psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol , mit Abhängigkeit, g egenwärtig abstinent (ICD-10 F10 .20) - Depressive Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4)
Dr. L.___
führte aus, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht zu ca. 60
% arbeitsfähig sei; dies entspreche dem tatsächlichen Arbeitspensum seit dem 1 8. Juni 201 8. Aufgrund der Gefahr einer effektiven und kognitiven Über for derung, zu grossen Belastung und einer damit verbundene n grössere n Fehler anfälligkeit sei es empfehlenswert, das Arbeitspensum langsam und sukzessive zu steigern (S. 5 unten). Als krankheitsfremder Faktor mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit sei die
- aus psychiatrischer Sicht krankheitswertige - Suchtproblematik zu erwähnen, welche derzeit professionell behandelt werde und sich zudem deutlich gebessert habe .
(S. 6 oben). 3. 5
In seinem Verlaufsbericht vom 16. Oktober 2018 (Urk. 8/21/4-5) hielt Dr. J.___
fest, dass die Beschwerdeführerin im Moment in einer angepassten Tätigkeit nicht arbeitsfä hig
sei . Es bestehe zwar eine gute Prognose, aber es brauche viel Zeit und Therapien. 3. 6
V om 14. Januar bis 21. März 2019 wurde die Beschwerdeführerin in der Tages klinik A.___
behandelt (vgl. Urk. 8/36 Ziff. 1. 2 ) . Dr. C.___ führte in seiner psychiatrischen Kurzbeurteilung (E. 3.9) den Austrittsbericht vom 2 8. März 2019 von Dr. med. M.___ , Therapeutische Leiterin , an ( befindet sich nicht in den Akten , vgl. Urk. 8/53/2-31 S. 7 f.
) . Dr. M.___
habe
folgende Hauptdiagnosen genannt (S. 7 oben) : - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2) - Psychische und Verhaltensstörung durch Kokain: Schädlicher Gebrauch (ICD-10 F14.1) - Bulimia
nervosa (ICD-10 F50.2)
Die Ärztin habe
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für den gesamten Zeitraum des tagesklinischen Aufenthalts bestätigt. Bei Austritt habe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden , welche Dr. M.___
bis und mit 26. März 2019 bescheinigt habe . Ab dem 27. März 2019 habe sie die Arbeitsunfähigkeit auf 40 % eines vollen Pensums geschätzt und dies
bis und mit 7. April 2019 bescheinigt (S. 8 unten). 3. 7
Facharzt
N.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, berichtete am 1 8. Juli, dass er die Beschwerdeführerin anlässlich eines einmaligen Kontrolltermins nach ihrem Aufenthalt in der Tagesklinik A.___ vom 1 4. Januar bis 2 1. März 2019 untersucht habe. Da das Zustandsbild stabil gewesen sei und keine Indi kation für eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bestanden habe, sei die B ehandlung beendet wo rden, wobei sich Facharzt
N.___ bei künftigem Bedarf für eine weitere Behandlung anerboten habe. Zur Erstellung des Berichts zu Händen der Beschwerdegegnerin hat er die Beschwerdeführerin am 9. Juli 2019 nochmals aufgeboten und befragt. I n seinem Bericht vom 18. Juli 2019 (Urk. 8/36) nannte er folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit (S. 1 Ziff. 1.1): - Rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33) - Störung en durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.20) - Vorbeschriebene psychische Verhaltensstörungen durch Kokain seien aktuell im Sinne eines schädlichen Gebrauchs nicht vorhanden - Vorbeschriebene Bulimia
nervosa (ICD-10 F50.2), aktuell keine Symptom haftigkeit
Facharzt
N.___ führte an, er selber habe in der Vergangenheit keine Arbeits unfähigkeit attestiert.
D ie Beschwerdeführerin sei während des Aufenthalts in der Tagesklinik und anschliessend bis am 2 6. März 2019 vollständig arbeitsunfähig gewesen. Ab dem 27. März 2019 sei durch die Tagesklinik bezogen auf eine volle Tätigkeit eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden bis zum 7. April 2 01 9. Eine Arbeitsunfähigkeit zu 40
% sei durch den Hausarzt fortgesetzt atte stiert worden (Ziff. 1.3). E ine
60% ige Arbeitsfähigkeit sei aktuell dem Zustandsbild der Beschwerdeführerin angemessen. Als Funktionsstörungen bestünden eine schnelle Erschöpfbarkeit, ein erhöhter Pausenbedarf sowie bei steigender Arbeitsbelastung Konzentrations- und Gedächtnisstörungen (Ziff. 3.4). Aufgrund der Vorge schichte und der psychiatrischen Diagnosen sei eine Verschlechterung der psychopatho logischen Situation nicht auszuschliessen. Eine Teilarbeitsfähigkeit sei mittel- bis langfristig notwendig und dem Zustandsbild angemessen (Ziff. 2.7).
Die Situation sei unter den aktuellen Rahmenbedingungen und mit der Tätigkeit zu 60
% stabil (Ziff. 2.8). 3. 8
Gestützt auf den Bericht von Facharzt
N.___ vom 18. Juli 2019 (E. 3. 7 ) ging RAD- Ärtzin
Dr. med. O.___ , Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in ihrer Stellungnahme vom
1. November 2019 (Urk. 8/63 S. 4) davon aus, dass aktuell kein langanhaltender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. 3. 9
Dr. C.___ stellte in seiner psychiatrischen Kurzbeurteilung vom 14. Juli
2020 (Urk. 8 / 53/2-31 ) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 24 unten ): - Emotional instabile Persönlichk eitsstörung vom Borderline - Typ (ICD-10 F60.3 1 ) - Psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen, psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Abhängigkeits syn drom (ICD-10 F10.23) , gegenwärtig abstinent, in Behandlung mit aver siven oder hemmenden Medikamenten ( Antabus ) ;
Daneben stellte Dr. C.___ folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit (S. 25 oben): - Psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen, psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak, Abhängigkeits syn drom, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10 F17.24). - Psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen, psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F14.10). - Bulimia
nervosa (ICD-10 F50.2).
Die Beschwerdeführerin befinde sich in einer psychiatrisch-psychothera peuti schen Behandlung mit einer Frequenz von ein bis zwei Mal pro Woche. Zusätzlich erhalte sie eine Behandlung mit Sertralin 50 mg
(zweimal täglich) sowie Antabus
(eine Tablette am Abend jeweils montags, mittwochs und freitags ) . Die Behand lung entspreche den
Leitlinien . Dr. C.___ führte aus , in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig.
Die vorübergehend attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei durch die reduzierten Fähigkeiten und Kompetenzen begründet .
Gemäs s den Parameter n der funktionellen Leistungs fähigkeit in Anlehnung an das Mini-ICF-APP bestünden hochgradige Störungen der Aktivität und der Partizipation im Bereich der Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen, zudem mittelgradige Störungen im Bereich der Fähig keit zur Planung und Strukturierung von Au fgaben, der Durchhaltefähigkeit und der Selbstbehauptungsfähigkeit sowie leichtgradige Störungen im Bereich der Fähigkeit zu Spontanaktivitäten. Medizinisch-theoretisch sei die Beschwerde füh rerin in einer angepassten Tätigkeit mit klar strukturierten Aufgaben, der Mög lichkeit sich zurückzuziehen sowie reduziertem Kundenkontakt
zu 50
% arbeits fähig.
Aufgrund des weitgehend instabilen Gesundheitszustandes werde eine IV-gestützte berufliche Wiedereingliederung, beginnend mit zwei Stunden am Tag an fünf Tagen pro Woche und einer Steigerung des Arbeitspensums innerhalb von drei Monaten auf 50 % empfohlen (S. 29 f.). 3. 10
Vom 3 0. Oktober bis 2 2. Dezember 2020 wurde die Beschwerdeführerin in der psychiatrischen Klinik D.___ auf der offen geführten Station für Abhän gigkeitserkrankungen voll- und teilstationär behandelt. PD Dr. med. P.___ und dipl. Ärztin
Q.___ berichteten am 13. November 2020 (Urk. 8/61), sie könnten lediglich Angaben bis zum Austritt der Beschwerdeführerin im Dezember 2019 machen. Die Beschwerdeführerin sei vom 21. Oktober bis 22.
Dezember 2019 arbeitsunfähig gewesen (S. 2). Bei bestehender Abstinenzmotivation und unter abstinenzstützender Therapie habe die Beschwerdeführerin bei Austritt ein stabi les psychiatrisches Zustandsbild im Hinblick auf ihre Abhängigkeitserkrankung gezeigt. Auch die emotional instabile Persönlichkeitsstörung und die Bulimie hätten während des Aufenthaltes bei regelrechtem Essverhalten und stabilem klinische m Zustandsbild nicht mehr im Vordergrund gestanden (S. 4 oben). 3. 11
Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bei welchem sich die Beschwerdeführerin vom
15. Oktober 2019 bis 13. Januar 2021 in Behand lung befand (vgl. Urk. 14/1) , stellte in seinem Bericht vom 16. November 2020 (Urk. 8/62) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5): - Verdacht auf instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3) - Psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.20) - Psychische und Verhaltensstörung durch Kokain, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F14.10)
Dr. E.___ attestierte vom 2 3. bis 31. O ktober 2019 und vom 21. Dezember 2019 bis 30. November 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausge übten Tätigkeit und im allgemein en Arbeitsmarkt (Ziff. 1.3). 3. 12
Nachdem die Berichte von Dr. C.___ vom 14. Juli 2020, PD Dr. P.___ und dipl. Ärztin
Q.___ vom
13. November 2020 und Dr. E.___ vom 16. November 2020 (E. 3. 9-E. 3.11 ) ein ge gangen waren, führte RAD-Ärztin Dr. O.___
in ihrer Stel lungnahme vom 14. Dezember 2020 (Urk. 8/63 S. 6 f.) aus , die Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ könne nicht nachvollzogen werden. Auch die Einschränkungen gemäss Mini-ICF-A PP
seien
nicht plausibel nachvollziehbar. E ine längerdauernde 100%ige Arbeitsun fähig k eit könne nicht nachvollzogen werden (S. 6) . Die anhaltende 100%ige Arbeits un fähigkeit könne nur während der Hospitalisati o n nachvollzogen werden . Auf grun d des Berichts von Dr. E.___ mit dem nahezu unauffälligen psychopatho logischen Befund sei eine vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar .
Die Kurz beurteilung von Dr. C.___ und der Bericht von Dr. E.___ seien nicht nachvoll ziehbar. Es werde zwar mit der Persönlichkeitsstörung eine neue Diagnose ge stellt, die se sei jedoch
nicht nachvollziehbar und damit ni cht z u berücksichtigen . Ausser einer Suchterkrankung, die allerdings aktuell behandelt sei, lägen keine langanhaltenden gesundheitlichen Einschränkungen vor (S. 7 oben ). 3. 13
I m vorliegenden Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdeführerin den Be richt von Dr. E.___ vom 1. Juli 2021 (Urk. 14/1) ein. Dieser verneinte die Frage, ob er mit der Einschätzung von Dr. O.___ einverstanden sei, wonach ausser einer Suchterkrankung keine langanhaltenden gesundheitlichen Einschränkungen vor handen seien. Es bestehe ein Verdacht auf eine emotional i nstabile Persön lich keitsstörung vom
Borderline - Typ . Dies zeige sich durch
eine geringe
Frustra tions toleranz, Störungen und Unsicherheit bezüglich Selbstbild, Zielen und « inneren Präferenzen » , durch die
Neigung, sich auf intensive , aber instabile Beziehungen einzulassen, selbstdestruktive Verhaltensweisen sowie durch Gefühle von innerer Leere. Die sozialen Beeinträchtigungen, die durch die Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin bedingt seien, hätten jeweils zu einer Zunahme des Sub s tanz konsums geführt. Im Behandlungszeitraum sei die Beschwerdeführerin wegen
ausgeprägter Niedergeschlagenheit, Antriebslosigkeit, Schlafstörungen sowie inne rer
Anspannungszustände und Konzentrationsschwierigkeiten in der angestam mten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig gewesen . Dr. E.___ gab an, dass er
die aktuelle Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit nicht fundiert beant worte n
könne , da sich die Beschwerdeführerin nicht mehr in seiner Behandlung befind e . Am Ende seiner Behandlung habe weiterhin eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit vor gelegen. Im Behandlungszeitraum sei auch für eine angepasste Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit gegeben gewesen . 4. 4.1
Die Beschwerdeführerin hat sich im April 2018 zum Leistungsbezug angemeldet. Vorweg ist anzumerken, dass ein Rentenanspruch entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht dann besteht, wenn eine gesundheitliche Einschrän kung schwer, langdauernd und nicht mehr behandelbar ist ( Urk. 2). Nicht die abstrakte Schwere eines Gesundheitsschadens, sondern wie stark die gesundheit lichen Einbussen im Einzelfall erwerblich ins Gewicht fallen, ist nach den ge setzlichen Vorgaben für einen Rentenanspruch massgebend ( E. 1.1 und E. 1.4). Ferner besteht ein Rentenanspruch, wenn eine versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeits un fähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (E. 1.4). Darüber hinaus kennt das Gesetz keine weiteren Anforderungen an die Dauerhaftigkeit der gesundheitlichen Einschränkung. Und entgegen
der Annah me der Beschwerdegegnerin schliesst auch die Behandelbarkeit eines Leidens bei grundsätzlich guter Prognose einen - allenfalls befristeten - Rentenanspruch rechtsprechungsgemäss nicht zum Vorneherein aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2014 vom 2 9. August 2014 E. 3.1).
Es stellt sich somit die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Beurteilungszeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 9. Februar 2021
in an spruchs relevantem Mass arbeitsunfähig war , was nachfolgend anhand der medizinischen Aktenlage zu prüfen ist . 4. 2 4.2.1
Die Beschwerdegegnerin stützte die angefochtene Verfügung ( Urk. 2; Urk. 8/63) auf die aktengestützten Stellungnahmen der RAD-Ärztin Dr. O.___ vom 11. November 2019 (E. 3.8), und vom 14. Dezember 2020 (E. 3.12) .
Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Be stehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen , zu welchen Stellungnahmen des RAD zählen
so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 ; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
Die verschiedenen behandelnden Ärzte stellten bei der Beschwerdeführerin im Wesentlichen übereinstimmende Diagnosen, so eine rezidivierende depressive Störung, psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen (Alkohol, Kokain) sowie eine Bulimia
nervosa . Dr. C.___ stellte in seiner Kurz beurteilung ferner die Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ. Diesen Verdacht äusserte auch der behandelnde Psychiater Dr. E.___ . Ohne die Beschwerdeführerin selber untersucht zu haben, kam Dr. O.___ aufgrund einer reinen Aktenbeurteilung zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin keinerlei gesundheitliche Einschränkungen vorlägen. Die Dia gnosen der übrigen Ärzte erklärte sie als nicht nachvollziehbar. Zum Bericht von Facharzt
N.___ vom 1 8. Juli 2019 (E. 3.7) und damit zum Gesund heitszustand im Sommer 2019 merkte sie lediglich an , dass hierdurch kein langanhaltender Gesundheitszustand ausgewiesen sei. Facharzt
N.___
beschrieb bei der Beschw er deführerin Funktionsstörungen (schnelle Erschöpfbarkeit, erhöhter Pausenbedarf, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen bei steigender Arbeitsbelastung) und erachtete eine 60%ige Arbeitsfähigkeit als angemessen. Darauf
ging Dr. O.___ nicht ein
(vgl. E.
3.7-8). Ihre zweite Stellungnahme vom 1 4. Dezember 2020 fiel ähnlich knapp aus. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung, die Dr. C.___ ge stellt hatte, erachtete sie als nicht nachvollziehbar . Dazu merkte sie im Wesent lichen lediglich an , es sei abgesehen vom ersten Alkoholkonsum im Alter von 14 Jahren von keinen weiteren Auffälligkeiten im Kindes- und Jugendalter berichtet worden. Eine eingehende Auseinandersetzung mit der Herleitung der Diagnose durch Dr. C.___ erfolgte aber nicht. Dr. E.___ Einschätzung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit bezeichnete sie als nicht nachvollziehbar ,
ohne auf die von ihm aufgeführten Einschränkungen (Beeinträchtigung der Planung und Strukturie rung von Aufgaben, der Durchhalte-, Selbstbehauptungs- und Umstellungs fähig keit [ Urk. 8/62 Ziff. 3.4]) einzugehen (E. 3.12).
H inzukommt, dass
sich Dr. O.___ in ihren Stellungnahmen vom
11. November 2019 und vom 14. Dezember 2020 auf entsprechende Anfrage der B eschwerde gegnerin jeweils nur zum damalig aktuellen Gesundheitszustand
äusserte . So gab sie in ihrer Stellungnahme vom 14. Dezember 2020 lediglich an, dass eine Suchterkrankung vorliege, welche sie jedoch aktuell als behandelt erachte (E. 3.12 in fine ). Ansonsten lägen keine langanhaltenden gesundheitlichen Einschrän kun gen vor. Zur Arbeitsfähigkeit im Längsverlauf, die für die Beurteilung eines Ren tenanspruchs relevant wäre, traf sie keine Aussagen.
Da eine grosse Diskrepanz zwischen den Einschätzungen der übrigen involvierten Ärzte und derjenigen von Dr. O.___ besteht, da ihre Stellungnahmen nur sehr rudimentär begründet sind und weil Aussagen zum Längsverlauf fehlen, hätte d ie Beschwerdegegnerin nicht auf die Einschätzungen von Dr. O.___ abstellen dürfen , sondern eine versicherungsexterne Begutachtung (einschliesslich einer klinische n Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeo bachtung )
anordnen müssen.
4. 2.2
Diese drängt sich insbesondere auch deshalb auf, weil sich auch aus den Berichten der behandelnden Ärzte und der Kurzbeurteilung von Dr. C.___ die Arbeitsfähig keit im Verlaufe des Beurteilungszeitraums nicht rechtsgenüglich feststellen lässt.
W ie Dr. O.___ äussern sich auch die Ärzte in den meisten Berichte n
ebenfalls nur zum aktuellen Zustand , ohne eine Verlaufsbeurteilung vorzunehmen (vgl. E. 3.2-E. 3.4 , E. 3.7) . Zudem widersprechen sich die Angaben der einzelnen Ärzte zur Arbeitsfähigkeit teilweise und sind bisweilen auch nicht differenziert begründet.
So ging etwa Dr. J.___ im April 2018 von einer 30%igen Arbeitsfähigkeit aus (E. 3.3), die Beschwerdeführerin arbeitete damals jedoch in einem 40%-Pensum (Urk. 8/41).
Dr. L.___ hielt in seinem Bericht vom 4. Juli 2018 fest, dass die Wieder auf nahme der beruflichen Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen möglich sei. Er erachtete die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Abhängigkeitssyndrome als abstinent und führte an, dass die depressive Episode remittiert sei.
Er schätzte die Arbeitsfähigkeit auf ca. 60 % (E. 3.4) .
Unklar ist hierbei, ob er davon ausging, dass ein Pensum von 60 %
dem angestammten Arbeitspensum entspricht oder ob er sich bewusst war, dass die Beschwerdeführerin ursprünglich in einem Pensum von 100 % gearbeitet hatte.
Aus der Tagesklinik A.___ (E. 3.6) wurde berichtet, dass das Zustandsbild der Beschwerdeführerin nach dem Austritt stabil gewesen sei und keine Indi kation für eine psychiatrische Behandlung mehr bestanden habe. Dennoch wurde weiterhin zumindest eine Teilarbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. E. 3.7) , was ohne differenzierte Begründung nicht nachvollziehbar ist.
Facharzt N.___
führte am 18. Juli 2019 (E. 3.7) an, dass eine 60%ige Arbeits fähigkeit aktuell dem Zustandsbild angemessen sei . Gleichzeitig beschrieb er zwar gewisse Funktionsstörungen, hielt aber eine psychiatrische Behandlung für nicht indiziert. Damit bildet seine Einschätzung lediglich eine Momentaufnahme und ist ohne weitere Erklärungen nicht plausibel.
Dr. C.___ schätzte die Beschwerdeführerin für die angestammte Arbeit als zu 100 %, in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig. Er hatte aber auf grund der Fragestellung der Auftraggeberin ( Urk. 8/53/2-31 S. 1) die aktuelle Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor allem im Hinblick auf eine Wieder aufnahme der Arbeitstätigkeit zu beurteilen , was vorliegend nur für den Anspruch auf allfällige berufliche Massnahmen, nicht aber für einen Rentenanspruch aufschlussreich ist. (vgl. E. 3.12, Urk. 8/53/2-31 S. 19 unten und S. 21-23) .
Dr. E.___ wiederum erachtete die Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom 16. November 2020 (E. 3.12) als vollständig arbeitsunfähig , was angesichts des erhobenen Befunds einer differenzierteren Begründung bedurft hätte. Auch in seinem Schreiben vom 1. Juli 2021 (E. 3.13) vermag er die attestierte hohe Arbeitsunfähigkeit nicht zu plausbilisieren .
4. 2.3
Da der medizinische Sachverhalt damit nicht genügend abgeklärt ist, kann der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin für den massgeblichen Zeitraum nicht beurteilt werden. Die angefochtene Verfügung vom 1 9. Februar 2021 ist daher aufzuheben und d ie Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen . Diese wird zunächst die fehlenden medizinischen Berichte einhole n (E. 3.2 und E. 3.6)
und den erwerblichen Sachverhalt
ergänzen müssen , der seit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei der Z.___ lückenhaft ist . Danach wird sie ein psy chiatrisches Gutachten veranlasse n müssen , um
danach neu über den Renten anspruch zu befinden .
4.3
4.3.1
Die Beschwerdeführerin beantragte im vorliegenden Verfahren nicht haupt säch lich eine Invalidenrente, sondern ersuchte von Beginn weg primär um Unter stützung bei der Suche nach einem passenden Arbeitsplatz und um Jobcoaching ( Urk. 8/41 und Urk. 1 ) und damit um Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 IVG . Die Beschwerdegegnerin schloss von den fehlenden Voraussetzungen für eine Invalidenrente auf den fehlenden Anspruch auf berufliche Massnahmen und wies ihr Begehren ohne weitere Begründung ab. 4.3.2
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d).
Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes ( lit . a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes ( lit . b). Die IV-Stelle ver anlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2). 4.3 .3
A ufgrund der medizinischen Aktenlage bestehen deutliche Anhaltspunkte dafür , dass die Beschwerdeführerin zumindest von einer Invalidität bedroht ist. In der Vergangenheit attestierten die behandelnden Ärzte immer wieder Arbeitsunfähig keiten in unterschiedlichem Mass. Di e Beschwerdeführerin hat schon seit längerer Zeit aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation Mühe, eine für sie passende Erwerbstätigkeit zu finden und zu halten. Insbesondere arbeitete sie lediglich von 2013 bis Oktober 2017 in einem Pensum von 100 % ; danach war sie nur noch in Teilzeitanstellungen tätig. 4.3.4
Die Sache ist damit auch in diesem Punkt an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen , damit sie nach einer summarischen Prüfung der Voraussetzungen über den Anspruch
der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen , insbesondere auf Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 IVG,
entscheide und die entsprechenden Massnahmen veranlasse.
5 .
In diesem Sinn ist die Beschwerde gutzuheissen. 6 . 6 .1
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver waltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Bei diesem Ergebnis erweist sich das Gesuch der Beschwerde führerin um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos. 6 .2
Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unter liegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 . 3
Der Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu. Diese wird vom Gericht nach Ermessen festgesetzt, nachdem sie von der Möglichkeit, eine Hono rar note einzureichen, keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. dazu Urk. 12). Die Fest setzung erfolgt ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Bar auslagen ( § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten der Beschwer deführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘0 00.-- (inkl. Barauslagen und MW St ) auszurichten.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 9. Februar
2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1989, ist gelernte Coiffeuse und verfügt über ein Handels diplom (HSO) . Sie war in einem Pensum von 100 % bei der Z.___ AG als Management Assistant angestellt, als sie sich a m 2 3. März 2018 unter Angabe von psychischen Beschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an meldete ( Urk. 8/2 ; Eingang der Anmeldung am 4. April 2018, Urk. 8/5 ). Die IV-Stelle traf medizinische und erwerbliche Abklärungen und stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 4. Januar 2019 ( Urk. 8/26) in Aussicht, dass sie ihr Leistungsbegehren abweisen werde, da sie weder einen Anspruch auf eine Rente noch auf berufliche Einglie derungsmassnamen habe.
Dagegen erhob die Versicherte am 2 4. Januar 2019 Einwand ( Urk. 8/28) und legte insbesondere eine Bestätigung der Tagesklinik A.___ über die gegen wär tige teilstationäre Behandlung bei ( Urk. 8/27). In ihrer Stellungnahme vom 2 1. November 2019 (Ur. 8/41)
im Rahmen des Einwandverfahrens ersuchte sie um Unterstützung bei der Suche nach einem passenden Arbeitsplatz und um Job coaching beim Start an einem neuen Arbeitsplatz, da sich auch die am 2 7. März 2019 bei der B.___ AG an genommene 60%-Selle als ungeeignet erwiesen habe.
Die IV-Stelle nahm die psychiatrische Kurzbeurteilung vom 1 4. Juli 2020 von Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH und Facharzt für Neurologie FMH, zu Händen des Krankentaggeldversicherers ( Urk. 8/53/2-31) zu den Akten, holte den Bericht der psychiatrischen Klinik D.___
vom 1 8. Februar 2020 (stationärer Aufenthalt vom 3 0. Oktober bis 2 2. Dezember 2019, Urk. 8/
61) sowie den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 6. November 2020 ( Urk. 8/62) ein.
Mit Vorbescheid vom 6. Januar 2021 stellte sie der Versicherten erneut die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 8/64) und bestätigte diese mit V erfügung vom 19. Februar 2021 ( Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialv ersicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend ob jektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Mit BGE 145 V 215 liess das Bundesgericht die bisherige Rechtsprechung fallen, wonach primäre Abhängigkeitssyndrome beziehungsweise Substanzkonsum stö rungen zum vornherein keine invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesund heitsschäden darstellen können, und ihre funktionellen Auswirkungen deshalb keiner näheren Abklärung bedürfen. Fortan ist - gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen - nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermit teln, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt.
E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 2 Dagegen erhob
die Versicherte am
22. März 2021 (Urk. 1) Beschwerde und b ean tragte, diese sei aufzuheben und
es sei ihr eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen . Ferner sei festzustellen, dass sie einen grundsätzlichen Anspruch auf berufliche Massnahmen habe ;
die Angelegenheit sei diesbezüglich
an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ergänzende Abklärungen hin sichtlich der geeigneten beruflichen Massnahmen vornehme.
E ventualiter seien ergänzende medizinische Abklärungen vorzunehmen. Daneben beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels ( S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
17. Mai 2021 (Urk. 7 ) die Abweisung der Beschwerde , was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16.
Juni 2021
(Urk. 12) zur Kenntnis gebracht wurde . Gleichzeitig wurde mitge teilt, dass ein weiterer Schriftenwechsel vom Gericht als n icht erforderlich erachtet werde , es den Parteien jedoch unbenommen sei , sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere Unterlagen einzureichen .
Am
5. Juli 2021 (Urk. 13) reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme von Dr. E.___
zur RAD-Beurteilung vom 1 4. Dezember 2020 ( Urk. 8/63/ S.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsabweisende Verfügung vom 19 . Februar 202 1 (Urk. 2) damit, dass auch unter Berücksichtigung des im Vor bescheidverfahren eingereichten Berichtes über den Aufenthalt in der Tagesklinik A.___ eine gute Prognose bestehe und eine Erwerbsunfähigkeit nicht mehr ausgewiesen sei. Anspruch auf eine Rente bestehe, wenn die gesundheitliche Ein schränkung schwer, langandauernd und nicht mehr behandelbar sei. Diese Vor aussetzungen seien nicht erfüllt. Aus diesem Grund habe die Beschwerdeführerin weder Anspruch auf eine Invalidenrente noch auf berufliche Eingliederungsmass nahmen (S. 1 f.).
E. 2.2 Diese drängt sich insbesondere auch deshalb auf, weil sich auch aus den Berichten der behandelnden Ärzte und der Kurzbeurteilung von Dr. C.___ die Arbeitsfähig keit im Verlaufe des Beurteilungszeitraums nicht rechtsgenüglich feststellen lässt.
W ie Dr. O.___ äussern sich auch die Ärzte in den meisten Berichte n
ebenfalls nur zum aktuellen Zustand , ohne eine Verlaufsbeurteilung vorzunehmen (vgl. E. 3.2-E. 3.4 , E. 3.7) . Zudem widersprechen sich die Angaben der einzelnen Ärzte zur Arbeitsfähigkeit teilweise und sind bisweilen auch nicht differenziert begründet.
So ging etwa Dr. J.___ im April 2018 von einer 30%igen Arbeitsfähigkeit aus (E. 3.3), die Beschwerdeführerin arbeitete damals jedoch in einem 40%-Pensum (Urk. 8/41).
Dr. L.___ hielt in seinem Bericht vom 4. Juli 2018 fest, dass die Wieder auf nahme der beruflichen Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen möglich sei. Er erachtete die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Abhängigkeitssyndrome als abstinent und führte an, dass die depressive Episode remittiert sei.
Er schätzte die Arbeitsfähigkeit auf ca. 60 % (E. 3.4) .
Unklar ist hierbei, ob er davon ausging, dass ein Pensum von 60 %
dem angestammten Arbeitspensum entspricht oder ob er sich bewusst war, dass die Beschwerdeführerin ursprünglich in einem Pensum von 100 % gearbeitet hatte.
Aus der Tagesklinik A.___ (E. 3.6) wurde berichtet, dass das Zustandsbild der Beschwerdeführerin nach dem Austritt stabil gewesen sei und keine Indi kation für eine psychiatrische Behandlung mehr bestanden habe. Dennoch wurde weiterhin zumindest eine Teilarbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. E. 3.7) , was ohne differenzierte Begründung nicht nachvollziehbar ist.
Facharzt N.___
führte am 18. Juli 2019 (E. 3.7) an, dass eine 60%ige Arbeits fähigkeit aktuell dem Zustandsbild angemessen sei . Gleichzeitig beschrieb er zwar gewisse Funktionsstörungen, hielt aber eine psychiatrische Behandlung für nicht indiziert. Damit bildet seine Einschätzung lediglich eine Momentaufnahme und ist ohne weitere Erklärungen nicht plausibel.
Dr. C.___ schätzte die Beschwerdeführerin für die angestammte Arbeit als zu 100 %, in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig. Er hatte aber auf grund der Fragestellung der Auftraggeberin ( Urk. 8/53/2-31 S. 1) die aktuelle Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor allem im Hinblick auf eine Wieder aufnahme der Arbeitstätigkeit zu beurteilen , was vorliegend nur für den Anspruch auf allfällige berufliche Massnahmen, nicht aber für einen Rentenanspruch aufschlussreich ist. (vgl. E. 3.12, Urk. 8/53/2-31 S. 19 unten und S. 21-23) .
Dr. E.___ wiederum erachtete die Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom 16. November 2020 (E. 3.12) als vollständig arbeitsunfähig , was angesichts des erhobenen Befunds einer differenzierteren Begründung bedurft hätte. Auch in seinem Schreiben vom 1. Juli 2021 (E. 3.13) vermag er die attestierte hohe Arbeitsunfähigkeit nicht zu plausbilisieren .
4.
E. 2.3 Da der medizinische Sachverhalt damit nicht genügend abgeklärt ist, kann der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin für den massgeblichen Zeitraum nicht beurteilt werden. Die angefochtene Verfügung vom 1 9. Februar 2021 ist daher aufzuheben und d ie Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen . Diese wird zunächst die fehlenden medizinischen Berichte einhole n (E. 3.2 und E. 3.6)
und den erwerblichen Sachverhalt
ergänzen müssen , der seit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei der Z.___ lückenhaft ist . Danach wird sie ein psy chiatrisches Gutachten veranlasse n müssen , um
danach neu über den Renten anspruch zu befinden .
4.3
4.3.1
Die Beschwerdeführerin beantragte im vorliegenden Verfahren nicht haupt säch lich eine Invalidenrente, sondern ersuchte von Beginn weg primär um Unter stützung bei der Suche nach einem passenden Arbeitsplatz und um Jobcoaching ( Urk. 8/41 und Urk. 1 ) und damit um Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 IVG . Die Beschwerdegegnerin schloss von den fehlenden Voraussetzungen für eine Invalidenrente auf den fehlenden Anspruch auf berufliche Massnahmen und wies ihr Begehren ohne weitere Begründung ab. 4.3.2
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d).
Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes ( lit . a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes ( lit . b). Die IV-Stelle ver anlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2). 4.3 .3
A ufgrund der medizinischen Aktenlage bestehen deutliche Anhaltspunkte dafür , dass die Beschwerdeführerin zumindest von einer Invalidität bedroht ist. In der Vergangenheit attestierten die behandelnden Ärzte immer wieder Arbeitsunfähig keiten in unterschiedlichem Mass. Di e Beschwerdeführerin hat schon seit längerer Zeit aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation Mühe, eine für sie passende Erwerbstätigkeit zu finden und zu halten. Insbesondere arbeitete sie lediglich von 2013 bis Oktober 2017 in einem Pensum von 100 % ; danach war sie nur noch in Teilzeitanstellungen tätig. 4.3.4
Die Sache ist damit auch in diesem Punkt an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen , damit sie nach einer summarischen Prüfung der Voraussetzungen über den Anspruch
der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen , insbesondere auf Arbeitsvermittlung gemäss Art.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 Gestützt auf den Bericht von Facharzt
N.___ vom 18. Juli 2019 (E. 3. 7 ) ging RAD- Ärtzin
Dr. med. O.___ , Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in ihrer Stellungnahme vom
1. November 2019 (Urk. 8/63 S. 4) davon aus, dass aktuell kein langanhaltender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. 3.
E. 9 Dr. C.___ stellte in seiner psychiatrischen Kurzbeurteilung vom 14. Juli
2020 (Urk. 8 / 53/2-31 ) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 24 unten ): - Emotional instabile Persönlichk eitsstörung vom Borderline - Typ (ICD-10 F60.3 1 ) - Psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen, psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Abhängigkeits syn drom (ICD-10 F10.23) , gegenwärtig abstinent, in Behandlung mit aver siven oder hemmenden Medikamenten ( Antabus ) ;
Daneben stellte Dr. C.___ folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit (S. 25 oben): - Psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen, psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak, Abhängigkeits syn drom, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10 F17.24). - Psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen, psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F14.10). - Bulimia
nervosa (ICD-10 F50.2).
Die Beschwerdeführerin befinde sich in einer psychiatrisch-psychothera peuti schen Behandlung mit einer Frequenz von ein bis zwei Mal pro Woche. Zusätzlich erhalte sie eine Behandlung mit Sertralin 50 mg
(zweimal täglich) sowie Antabus
(eine Tablette am Abend jeweils montags, mittwochs und freitags ) . Die Behand lung entspreche den
Leitlinien . Dr. C.___ führte aus , in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig.
Die vorübergehend attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei durch die reduzierten Fähigkeiten und Kompetenzen begründet .
Gemäs s den Parameter n der funktionellen Leistungs fähigkeit in Anlehnung an das Mini-ICF-APP bestünden hochgradige Störungen der Aktivität und der Partizipation im Bereich der Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen, zudem mittelgradige Störungen im Bereich der Fähig keit zur Planung und Strukturierung von Au fgaben, der Durchhaltefähigkeit und der Selbstbehauptungsfähigkeit sowie leichtgradige Störungen im Bereich der Fähigkeit zu Spontanaktivitäten. Medizinisch-theoretisch sei die Beschwerde füh rerin in einer angepassten Tätigkeit mit klar strukturierten Aufgaben, der Mög lichkeit sich zurückzuziehen sowie reduziertem Kundenkontakt
zu 50
% arbeits fähig.
Aufgrund des weitgehend instabilen Gesundheitszustandes werde eine IV-gestützte berufliche Wiedereingliederung, beginnend mit zwei Stunden am Tag an fünf Tagen pro Woche und einer Steigerung des Arbeitspensums innerhalb von drei Monaten auf 50 % empfohlen (S. 29 f.). 3.
E. 10 Vom 3 0. Oktober bis 2 2. Dezember 2020 wurde die Beschwerdeführerin in der psychiatrischen Klinik D.___ auf der offen geführten Station für Abhän gigkeitserkrankungen voll- und teilstationär behandelt. PD Dr. med. P.___ und dipl. Ärztin
Q.___ berichteten am 13. November 2020 (Urk. 8/61), sie könnten lediglich Angaben bis zum Austritt der Beschwerdeführerin im Dezember 2019 machen. Die Beschwerdeführerin sei vom 21. Oktober bis 22.
Dezember 2019 arbeitsunfähig gewesen (S. 2). Bei bestehender Abstinenzmotivation und unter abstinenzstützender Therapie habe die Beschwerdeführerin bei Austritt ein stabi les psychiatrisches Zustandsbild im Hinblick auf ihre Abhängigkeitserkrankung gezeigt. Auch die emotional instabile Persönlichkeitsstörung und die Bulimie hätten während des Aufenthaltes bei regelrechtem Essverhalten und stabilem klinische m Zustandsbild nicht mehr im Vordergrund gestanden (S. 4 oben). 3.
E. 11 Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bei welchem sich die Beschwerdeführerin vom
15. Oktober 2019 bis 13. Januar 2021 in Behand lung befand (vgl. Urk. 14/1) , stellte in seinem Bericht vom 16. November 2020 (Urk. 8/62) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5): - Verdacht auf instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3) - Psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.20) - Psychische und Verhaltensstörung durch Kokain, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F14.10)
Dr. E.___ attestierte vom 2 3. bis 31. O ktober 2019 und vom 21. Dezember 2019 bis 30. November 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausge übten Tätigkeit und im allgemein en Arbeitsmarkt (Ziff. 1.3). 3.
E. 12 Nachdem die Berichte von Dr. C.___ vom 14. Juli 2020, PD Dr. P.___ und dipl. Ärztin
Q.___ vom
13. November 2020 und Dr. E.___ vom 16. November 2020 (E. 3. 9-E. 3.11 ) ein ge gangen waren, führte RAD-Ärztin Dr. O.___
in ihrer Stel lungnahme vom 14. Dezember 2020 (Urk. 8/63 S. 6 f.) aus , die Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ könne nicht nachvollzogen werden. Auch die Einschränkungen gemäss Mini-ICF-A PP
seien
nicht plausibel nachvollziehbar. E ine längerdauernde 100%ige Arbeitsun fähig k eit könne nicht nachvollzogen werden (S. 6) . Die anhaltende 100%ige Arbeits un fähigkeit könne nur während der Hospitalisati o n nachvollzogen werden . Auf grun d des Berichts von Dr. E.___ mit dem nahezu unauffälligen psychopatho logischen Befund sei eine vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar .
Die Kurz beurteilung von Dr. C.___ und der Bericht von Dr. E.___ seien nicht nachvoll ziehbar. Es werde zwar mit der Persönlichkeitsstörung eine neue Diagnose ge stellt, die se sei jedoch
nicht nachvollziehbar und damit ni cht z u berücksichtigen . Ausser einer Suchterkrankung, die allerdings aktuell behandelt sei, lägen keine langanhaltenden gesundheitlichen Einschränkungen vor (S. 7 oben ). 3.
E. 13 I m vorliegenden Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdeführerin den Be richt von Dr. E.___ vom 1. Juli 2021 (Urk. 14/1) ein. Dieser verneinte die Frage, ob er mit der Einschätzung von Dr. O.___ einverstanden sei, wonach ausser einer Suchterkrankung keine langanhaltenden gesundheitlichen Einschränkungen vor handen seien. Es bestehe ein Verdacht auf eine emotional i nstabile Persön lich keitsstörung vom
Borderline - Typ . Dies zeige sich durch
eine geringe
Frustra tions toleranz, Störungen und Unsicherheit bezüglich Selbstbild, Zielen und « inneren Präferenzen » , durch die
Neigung, sich auf intensive , aber instabile Beziehungen einzulassen, selbstdestruktive Verhaltensweisen sowie durch Gefühle von innerer Leere. Die sozialen Beeinträchtigungen, die durch die Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin bedingt seien, hätten jeweils zu einer Zunahme des Sub s tanz konsums geführt. Im Behandlungszeitraum sei die Beschwerdeführerin wegen
ausgeprägter Niedergeschlagenheit, Antriebslosigkeit, Schlafstörungen sowie inne rer
Anspannungszustände und Konzentrationsschwierigkeiten in der angestam mten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig gewesen . Dr. E.___ gab an, dass er
die aktuelle Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit nicht fundiert beant worte n
könne , da sich die Beschwerdeführerin nicht mehr in seiner Behandlung befind e . Am Ende seiner Behandlung habe weiterhin eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit vor gelegen. Im Behandlungszeitraum sei auch für eine angepasste Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit gegeben gewesen . 4. 4.1
Die Beschwerdeführerin hat sich im April 2018 zum Leistungsbezug angemeldet. Vorweg ist anzumerken, dass ein Rentenanspruch entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht dann besteht, wenn eine gesundheitliche Einschrän kung schwer, langdauernd und nicht mehr behandelbar ist ( Urk. 2). Nicht die abstrakte Schwere eines Gesundheitsschadens, sondern wie stark die gesundheit lichen Einbussen im Einzelfall erwerblich ins Gewicht fallen, ist nach den ge setzlichen Vorgaben für einen Rentenanspruch massgebend ( E. 1.1 und E. 1.4). Ferner besteht ein Rentenanspruch, wenn eine versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeits un fähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (E. 1.4). Darüber hinaus kennt das Gesetz keine weiteren Anforderungen an die Dauerhaftigkeit der gesundheitlichen Einschränkung. Und entgegen
der Annah me der Beschwerdegegnerin schliesst auch die Behandelbarkeit eines Leidens bei grundsätzlich guter Prognose einen - allenfalls befristeten - Rentenanspruch rechtsprechungsgemäss nicht zum Vorneherein aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2014 vom 2 9. August 2014 E. 3.1).
Es stellt sich somit die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Beurteilungszeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 9. Februar 2021
in an spruchs relevantem Mass arbeitsunfähig war , was nachfolgend anhand der medizinischen Aktenlage zu prüfen ist . 4. 2 4.2.1
Die Beschwerdegegnerin stützte die angefochtene Verfügung ( Urk. 2; Urk. 8/63) auf die aktengestützten Stellungnahmen der RAD-Ärztin Dr. O.___ vom 11. November 2019 (E. 3.8), und vom 14. Dezember 2020 (E. 3.12) .
Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Be stehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen , zu welchen Stellungnahmen des RAD zählen
so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 ; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
Die verschiedenen behandelnden Ärzte stellten bei der Beschwerdeführerin im Wesentlichen übereinstimmende Diagnosen, so eine rezidivierende depressive Störung, psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen (Alkohol, Kokain) sowie eine Bulimia
nervosa . Dr. C.___ stellte in seiner Kurz beurteilung ferner die Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ. Diesen Verdacht äusserte auch der behandelnde Psychiater Dr. E.___ . Ohne die Beschwerdeführerin selber untersucht zu haben, kam Dr. O.___ aufgrund einer reinen Aktenbeurteilung zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin keinerlei gesundheitliche Einschränkungen vorlägen. Die Dia gnosen der übrigen Ärzte erklärte sie als nicht nachvollziehbar. Zum Bericht von Facharzt
N.___ vom 1 8. Juli 2019 (E. 3.7) und damit zum Gesund heitszustand im Sommer 2019 merkte sie lediglich an , dass hierdurch kein langanhaltender Gesundheitszustand ausgewiesen sei. Facharzt
N.___
beschrieb bei der Beschw er deführerin Funktionsstörungen (schnelle Erschöpfbarkeit, erhöhter Pausenbedarf, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen bei steigender Arbeitsbelastung) und erachtete eine 60%ige Arbeitsfähigkeit als angemessen. Darauf
ging Dr. O.___ nicht ein
(vgl. E.
3.7-8). Ihre zweite Stellungnahme vom 1 4. Dezember 2020 fiel ähnlich knapp aus. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung, die Dr. C.___ ge stellt hatte, erachtete sie als nicht nachvollziehbar . Dazu merkte sie im Wesent lichen lediglich an , es sei abgesehen vom ersten Alkoholkonsum im Alter von 14 Jahren von keinen weiteren Auffälligkeiten im Kindes- und Jugendalter berichtet worden. Eine eingehende Auseinandersetzung mit der Herleitung der Diagnose durch Dr. C.___ erfolgte aber nicht. Dr. E.___ Einschätzung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit bezeichnete sie als nicht nachvollziehbar ,
ohne auf die von ihm aufgeführten Einschränkungen (Beeinträchtigung der Planung und Strukturie rung von Aufgaben, der Durchhalte-, Selbstbehauptungs- und Umstellungs fähig keit [ Urk. 8/62 Ziff. 3.4]) einzugehen (E. 3.12).
H inzukommt, dass
sich Dr. O.___ in ihren Stellungnahmen vom
11. November 2019 und vom 14. Dezember 2020 auf entsprechende Anfrage der B eschwerde gegnerin jeweils nur zum damalig aktuellen Gesundheitszustand
äusserte . So gab sie in ihrer Stellungnahme vom 14. Dezember 2020 lediglich an, dass eine Suchterkrankung vorliege, welche sie jedoch aktuell als behandelt erachte (E. 3.12 in fine ). Ansonsten lägen keine langanhaltenden gesundheitlichen Einschrän kun gen vor. Zur Arbeitsfähigkeit im Längsverlauf, die für die Beurteilung eines Ren tenanspruchs relevant wäre, traf sie keine Aussagen.
Da eine grosse Diskrepanz zwischen den Einschätzungen der übrigen involvierten Ärzte und derjenigen von Dr. O.___ besteht, da ihre Stellungnahmen nur sehr rudimentär begründet sind und weil Aussagen zum Längsverlauf fehlen, hätte d ie Beschwerdegegnerin nicht auf die Einschätzungen von Dr. O.___ abstellen dürfen , sondern eine versicherungsexterne Begutachtung (einschliesslich einer klinische n Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeo bachtung )
anordnen müssen.
4.
E. 18 IVG,
entscheide und die entsprechenden Massnahmen veranlasse.
5 .
In diesem Sinn ist die Beschwerde gutzuheissen. 6 . 6 .1
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver waltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Bei diesem Ergebnis erweist sich das Gesuch der Beschwerde führerin um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos. 6 .2
Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unter liegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 . 3
Der Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu. Diese wird vom Gericht nach Ermessen festgesetzt, nachdem sie von der Möglichkeit, eine Hono rar note einzureichen, keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. dazu Urk. 12). Die Fest setzung erfolgt ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Bar auslagen ( § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten der Beschwer deführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘0 00.-- (inkl. Barauslagen und MW St ) auszurichten.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 9. Februar
2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00204
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Müller Urteil vom
30. August 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch lic . iur . Y.___ Rechtsdienst Inclusion Handicap Grütlistrasse 20, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1989, ist gelernte Coiffeuse und verfügt über ein Handels diplom (HSO) . Sie war in einem Pensum von 100 % bei der Z.___ AG als Management Assistant angestellt, als sie sich a m 2 3. März 2018 unter Angabe von psychischen Beschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an meldete ( Urk. 8/2 ; Eingang der Anmeldung am 4. April 2018, Urk. 8/5 ). Die IV-Stelle traf medizinische und erwerbliche Abklärungen und stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 4. Januar 2019 ( Urk. 8/26) in Aussicht, dass sie ihr Leistungsbegehren abweisen werde, da sie weder einen Anspruch auf eine Rente noch auf berufliche Einglie derungsmassnamen habe.
Dagegen erhob die Versicherte am 2 4. Januar 2019 Einwand ( Urk. 8/28) und legte insbesondere eine Bestätigung der Tagesklinik A.___ über die gegen wär tige teilstationäre Behandlung bei ( Urk. 8/27). In ihrer Stellungnahme vom 2 1. November 2019 (Ur. 8/41)
im Rahmen des Einwandverfahrens ersuchte sie um Unterstützung bei der Suche nach einem passenden Arbeitsplatz und um Job coaching beim Start an einem neuen Arbeitsplatz, da sich auch die am 2 7. März 2019 bei der B.___ AG an genommene 60%-Selle als ungeeignet erwiesen habe.
Die IV-Stelle nahm die psychiatrische Kurzbeurteilung vom 1 4. Juli 2020 von Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH und Facharzt für Neurologie FMH, zu Händen des Krankentaggeldversicherers ( Urk. 8/53/2-31) zu den Akten, holte den Bericht der psychiatrischen Klinik D.___
vom 1 8. Februar 2020 (stationärer Aufenthalt vom 3 0. Oktober bis 2 2. Dezember 2019, Urk. 8/
61) sowie den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 6. November 2020 ( Urk. 8/62) ein.
Mit Vorbescheid vom 6. Januar 2021 stellte sie der Versicherten erneut die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 8/64) und bestätigte diese mit V erfügung vom 19. Februar 2021 ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob
die Versicherte am
22. März 2021 (Urk. 1) Beschwerde und b ean tragte, diese sei aufzuheben und
es sei ihr eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen . Ferner sei festzustellen, dass sie einen grundsätzlichen Anspruch auf berufliche Massnahmen habe ;
die Angelegenheit sei diesbezüglich
an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ergänzende Abklärungen hin sichtlich der geeigneten beruflichen Massnahmen vornehme.
E ventualiter seien ergänzende medizinische Abklärungen vorzunehmen. Daneben beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels ( S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
17. Mai 2021 (Urk. 7 ) die Abweisung der Beschwerde , was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16.
Juni 2021
(Urk. 12) zur Kenntnis gebracht wurde . Gleichzeitig wurde mitge teilt, dass ein weiterer Schriftenwechsel vom Gericht als n icht erforderlich erachtet werde , es den Parteien jedoch unbenommen sei , sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere Unterlagen einzureichen .
Am
5. Juli 2021 (Urk. 13) reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme von Dr. E.___
zur RAD-Beurteilung vom 1 4. Dezember 2020 ( Urk. 8/63/ S. 6 f.)
ein (Urk. 14). Am 26. Juli 2021 (Urk. 18) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme dazu, was der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. Juli 2021 (Urk. 19) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialv ersicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend ob jektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Mit BGE 145 V 215 liess das Bundesgericht die bisherige Rechtsprechung fallen, wonach primäre Abhängigkeitssyndrome beziehungsweise Substanzkonsum stö rungen zum vornherein keine invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesund heitsschäden darstellen können, und ihre funktionellen Auswirkungen deshalb keiner näheren Abklärung bedürfen. Fortan ist - gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen - nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermit teln, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt. 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 6
Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversiche rungs prozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatz es von A mtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten , und es könnten weitere Beweis mass nahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Ver zicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierende Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 ; mit weiteren Hinweisen). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2 mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsabweisende Verfügung vom 19 . Februar 202 1 (Urk. 2) damit, dass auch unter Berücksichtigung des im Vor bescheidverfahren eingereichten Berichtes über den Aufenthalt in der Tagesklinik A.___ eine gute Prognose bestehe und eine Erwerbsunfähigkeit nicht mehr ausgewiesen sei. Anspruch auf eine Rente bestehe, wenn die gesundheitliche Ein schränkung schwer, langandauernd und nicht mehr behandelbar sei. Diese Vor aussetzungen seien nicht erfüllt. Aus diesem Grund habe die Beschwerdeführerin weder Anspruch auf eine Invalidenrente noch auf berufliche Eingliederungsmass nahmen (S. 1 f.). 2.2
Die Beschwerdeführer in
erklärte, dass sie sich
mit der Beurteilung des RAD nicht einverstanden erklären könne . Die behandelnden Ärzte hätten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus gewiesen . Daraus ergebe sich seit dem
4. September 2017 durchgehend eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % . Aufgrund der attestierten Arbeitsunfähigkeiten bestehe nach Ablauf des Warte jahres im Oktober 2018 ein Rentenanspruch (S. 10) . Gestützt auf die ärztliche Empfehlung, aufgrund ihres subjektiven Eingliederungswillen s und wegen der grundsätzlich gute n Prognose seien ihr, sobald sie wieder über die notwendige minimale Arbeitsfähigkeit verfüge, berufliche Massnahmen zukommen zu lassen (S. 10 f.) . Der RAD stehe mit der grundsätzlichen Verneinung, dass überhaupt irgendein Gesundheitsschaden mit Krankheitswert vorliege, im Widerspruch zu sämtlichen Berichte n der behandelnden Ärzte. Vor diesem Hintergrund könne nicht alleine auf die RAD- Beurteilung abgestellt werden (S. 11 f.) . 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Inva lidenr ente und berufliche Massnahmen hat . 3. 3. 1
Dr. med. univ. F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, bei welcher sich die Beschwerdeführerin seit Oktober 2017 in Behandlung befand (vgl. Urk. 8/2 Ziff. 6.5), nannte in ihrem Blitz-Arztzeugnis zur Arbeitsunfähigkeit zu Händen der Visana
vom 10. Februar 2018 (Urk. 8/10/5) als Diagnose eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1). Sie attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigk eit vom 14. Oktober 2017 bis 5 . Januar 2018. 3. 2
Der psychiatrischen Kurzbeurteilung von Dr. C.___
vom 1 4. Juli 2020 ( Urk. 8 /53/2-31 und E. 3.9) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom 5. Januar bis 2. Februar 2018 in der Klinik G.___ AG hospitalisiert war. Dr. med. H.___ , Praktische Ärztin FMH, und med. pract . I.___
hätten in ihrem Bericht vom 2. Februar 2018 ( welcher sich nicht in den Akten befindet, vgl. Urk. 8/53 S. 4) als Diagnosen p syc hische und Verhaltensstörungen
durch Kokain (ICD-10 F14.2), durch Alkohol (ICD-10 F 10.2 ) und durch Tabak (ICD-10 F17.2) , jeweils mit Abhängkeitssyndrom , sowie eine Bulimia
nervosa (ICD-10 F50.2) genannt .
3. 3
Dr. med. J.___ , Assistenzarzt Psychiatrie am
K.___ Zentrum für Suchtmedizin
nannte in seinem Bericht vom 20. März 2018 (Urk. 8/10/3-4) als Diagnosen ein Abhängigkeitssyndrom, eine depressive Episode und eine A norexie. Er führte aus, dass die volle Wiederaufnahme der bisher igen beruflichen Tätigkeit bis sechs Monate gefährdet sein
könne . Die teilweise , 30%ige Arbeitsaufnahme (12 Stun den) sei in zwei Wochen geplant. In einer angepassten Tätigkeit besteh e eine 30%ige Arbeitsfähigkeit.
In seinem Verlaufsbericht vom 14. April
2018 (Urk. 8/21/14-15) erklärte Dr. J.___ , im Moment arbeite die Beschwerdeführerin als Assistentin bei der Z.___
zu 30 %. Im Rahmen der beruflichen Rehabilitation
sollte sie nicht mehr als drei Stunden pro Tag arbeiten (S. 2 unten). 3. 4
Dr. med. L.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 4. Juli 2018 (Urk. 8/21/6-11) zu Händen der Visana
folgende Diagnosen (S. 5): - Bulimia
nervosa (ICD-10 F50.2) - Psychische und Verhaltensstörung durch Kokain, mit Abhängigkeit, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F14.20) - Psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol , mit Abhängigkeit, g egenwärtig abstinent (ICD-10 F10 .20) - Depressive Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4)
Dr. L.___
führte aus, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht zu ca. 60
% arbeitsfähig sei; dies entspreche dem tatsächlichen Arbeitspensum seit dem 1 8. Juni 201 8. Aufgrund der Gefahr einer effektiven und kognitiven Über for derung, zu grossen Belastung und einer damit verbundene n grössere n Fehler anfälligkeit sei es empfehlenswert, das Arbeitspensum langsam und sukzessive zu steigern (S. 5 unten). Als krankheitsfremder Faktor mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit sei die
- aus psychiatrischer Sicht krankheitswertige - Suchtproblematik zu erwähnen, welche derzeit professionell behandelt werde und sich zudem deutlich gebessert habe .
(S. 6 oben). 3. 5
In seinem Verlaufsbericht vom 16. Oktober 2018 (Urk. 8/21/4-5) hielt Dr. J.___
fest, dass die Beschwerdeführerin im Moment in einer angepassten Tätigkeit nicht arbeitsfä hig
sei . Es bestehe zwar eine gute Prognose, aber es brauche viel Zeit und Therapien. 3. 6
V om 14. Januar bis 21. März 2019 wurde die Beschwerdeführerin in der Tages klinik A.___
behandelt (vgl. Urk. 8/36 Ziff. 1. 2 ) . Dr. C.___ führte in seiner psychiatrischen Kurzbeurteilung (E. 3.9) den Austrittsbericht vom 2 8. März 2019 von Dr. med. M.___ , Therapeutische Leiterin , an ( befindet sich nicht in den Akten , vgl. Urk. 8/53/2-31 S. 7 f.
) . Dr. M.___
habe
folgende Hauptdiagnosen genannt (S. 7 oben) : - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2) - Psychische und Verhaltensstörung durch Kokain: Schädlicher Gebrauch (ICD-10 F14.1) - Bulimia
nervosa (ICD-10 F50.2)
Die Ärztin habe
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für den gesamten Zeitraum des tagesklinischen Aufenthalts bestätigt. Bei Austritt habe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden , welche Dr. M.___
bis und mit 26. März 2019 bescheinigt habe . Ab dem 27. März 2019 habe sie die Arbeitsunfähigkeit auf 40 % eines vollen Pensums geschätzt und dies
bis und mit 7. April 2019 bescheinigt (S. 8 unten). 3. 7
Facharzt
N.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, berichtete am 1 8. Juli, dass er die Beschwerdeführerin anlässlich eines einmaligen Kontrolltermins nach ihrem Aufenthalt in der Tagesklinik A.___ vom 1 4. Januar bis 2 1. März 2019 untersucht habe. Da das Zustandsbild stabil gewesen sei und keine Indi kation für eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bestanden habe, sei die B ehandlung beendet wo rden, wobei sich Facharzt
N.___ bei künftigem Bedarf für eine weitere Behandlung anerboten habe. Zur Erstellung des Berichts zu Händen der Beschwerdegegnerin hat er die Beschwerdeführerin am 9. Juli 2019 nochmals aufgeboten und befragt. I n seinem Bericht vom 18. Juli 2019 (Urk. 8/36) nannte er folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit (S. 1 Ziff. 1.1): - Rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33) - Störung en durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.20) - Vorbeschriebene psychische Verhaltensstörungen durch Kokain seien aktuell im Sinne eines schädlichen Gebrauchs nicht vorhanden - Vorbeschriebene Bulimia
nervosa (ICD-10 F50.2), aktuell keine Symptom haftigkeit
Facharzt
N.___ führte an, er selber habe in der Vergangenheit keine Arbeits unfähigkeit attestiert.
D ie Beschwerdeführerin sei während des Aufenthalts in der Tagesklinik und anschliessend bis am 2 6. März 2019 vollständig arbeitsunfähig gewesen. Ab dem 27. März 2019 sei durch die Tagesklinik bezogen auf eine volle Tätigkeit eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden bis zum 7. April 2 01 9. Eine Arbeitsunfähigkeit zu 40
% sei durch den Hausarzt fortgesetzt atte stiert worden (Ziff. 1.3). E ine
60% ige Arbeitsfähigkeit sei aktuell dem Zustandsbild der Beschwerdeführerin angemessen. Als Funktionsstörungen bestünden eine schnelle Erschöpfbarkeit, ein erhöhter Pausenbedarf sowie bei steigender Arbeitsbelastung Konzentrations- und Gedächtnisstörungen (Ziff. 3.4). Aufgrund der Vorge schichte und der psychiatrischen Diagnosen sei eine Verschlechterung der psychopatho logischen Situation nicht auszuschliessen. Eine Teilarbeitsfähigkeit sei mittel- bis langfristig notwendig und dem Zustandsbild angemessen (Ziff. 2.7).
Die Situation sei unter den aktuellen Rahmenbedingungen und mit der Tätigkeit zu 60
% stabil (Ziff. 2.8). 3. 8
Gestützt auf den Bericht von Facharzt
N.___ vom 18. Juli 2019 (E. 3. 7 ) ging RAD- Ärtzin
Dr. med. O.___ , Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in ihrer Stellungnahme vom
1. November 2019 (Urk. 8/63 S. 4) davon aus, dass aktuell kein langanhaltender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. 3. 9
Dr. C.___ stellte in seiner psychiatrischen Kurzbeurteilung vom 14. Juli
2020 (Urk. 8 / 53/2-31 ) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 24 unten ): - Emotional instabile Persönlichk eitsstörung vom Borderline - Typ (ICD-10 F60.3 1 ) - Psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen, psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Abhängigkeits syn drom (ICD-10 F10.23) , gegenwärtig abstinent, in Behandlung mit aver siven oder hemmenden Medikamenten ( Antabus ) ;
Daneben stellte Dr. C.___ folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit (S. 25 oben): - Psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen, psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak, Abhängigkeits syn drom, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10 F17.24). - Psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen, psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F14.10). - Bulimia
nervosa (ICD-10 F50.2).
Die Beschwerdeführerin befinde sich in einer psychiatrisch-psychothera peuti schen Behandlung mit einer Frequenz von ein bis zwei Mal pro Woche. Zusätzlich erhalte sie eine Behandlung mit Sertralin 50 mg
(zweimal täglich) sowie Antabus
(eine Tablette am Abend jeweils montags, mittwochs und freitags ) . Die Behand lung entspreche den
Leitlinien . Dr. C.___ führte aus , in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig.
Die vorübergehend attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei durch die reduzierten Fähigkeiten und Kompetenzen begründet .
Gemäs s den Parameter n der funktionellen Leistungs fähigkeit in Anlehnung an das Mini-ICF-APP bestünden hochgradige Störungen der Aktivität und der Partizipation im Bereich der Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen, zudem mittelgradige Störungen im Bereich der Fähig keit zur Planung und Strukturierung von Au fgaben, der Durchhaltefähigkeit und der Selbstbehauptungsfähigkeit sowie leichtgradige Störungen im Bereich der Fähigkeit zu Spontanaktivitäten. Medizinisch-theoretisch sei die Beschwerde füh rerin in einer angepassten Tätigkeit mit klar strukturierten Aufgaben, der Mög lichkeit sich zurückzuziehen sowie reduziertem Kundenkontakt
zu 50
% arbeits fähig.
Aufgrund des weitgehend instabilen Gesundheitszustandes werde eine IV-gestützte berufliche Wiedereingliederung, beginnend mit zwei Stunden am Tag an fünf Tagen pro Woche und einer Steigerung des Arbeitspensums innerhalb von drei Monaten auf 50 % empfohlen (S. 29 f.). 3. 10
Vom 3 0. Oktober bis 2 2. Dezember 2020 wurde die Beschwerdeführerin in der psychiatrischen Klinik D.___ auf der offen geführten Station für Abhän gigkeitserkrankungen voll- und teilstationär behandelt. PD Dr. med. P.___ und dipl. Ärztin
Q.___ berichteten am 13. November 2020 (Urk. 8/61), sie könnten lediglich Angaben bis zum Austritt der Beschwerdeführerin im Dezember 2019 machen. Die Beschwerdeführerin sei vom 21. Oktober bis 22.
Dezember 2019 arbeitsunfähig gewesen (S. 2). Bei bestehender Abstinenzmotivation und unter abstinenzstützender Therapie habe die Beschwerdeführerin bei Austritt ein stabi les psychiatrisches Zustandsbild im Hinblick auf ihre Abhängigkeitserkrankung gezeigt. Auch die emotional instabile Persönlichkeitsstörung und die Bulimie hätten während des Aufenthaltes bei regelrechtem Essverhalten und stabilem klinische m Zustandsbild nicht mehr im Vordergrund gestanden (S. 4 oben). 3. 11
Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bei welchem sich die Beschwerdeführerin vom
15. Oktober 2019 bis 13. Januar 2021 in Behand lung befand (vgl. Urk. 14/1) , stellte in seinem Bericht vom 16. November 2020 (Urk. 8/62) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5): - Verdacht auf instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3) - Psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.20) - Psychische und Verhaltensstörung durch Kokain, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F14.10)
Dr. E.___ attestierte vom 2 3. bis 31. O ktober 2019 und vom 21. Dezember 2019 bis 30. November 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausge übten Tätigkeit und im allgemein en Arbeitsmarkt (Ziff. 1.3). 3. 12
Nachdem die Berichte von Dr. C.___ vom 14. Juli 2020, PD Dr. P.___ und dipl. Ärztin
Q.___ vom
13. November 2020 und Dr. E.___ vom 16. November 2020 (E. 3. 9-E. 3.11 ) ein ge gangen waren, führte RAD-Ärztin Dr. O.___
in ihrer Stel lungnahme vom 14. Dezember 2020 (Urk. 8/63 S. 6 f.) aus , die Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ könne nicht nachvollzogen werden. Auch die Einschränkungen gemäss Mini-ICF-A PP
seien
nicht plausibel nachvollziehbar. E ine längerdauernde 100%ige Arbeitsun fähig k eit könne nicht nachvollzogen werden (S. 6) . Die anhaltende 100%ige Arbeits un fähigkeit könne nur während der Hospitalisati o n nachvollzogen werden . Auf grun d des Berichts von Dr. E.___ mit dem nahezu unauffälligen psychopatho logischen Befund sei eine vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar .
Die Kurz beurteilung von Dr. C.___ und der Bericht von Dr. E.___ seien nicht nachvoll ziehbar. Es werde zwar mit der Persönlichkeitsstörung eine neue Diagnose ge stellt, die se sei jedoch
nicht nachvollziehbar und damit ni cht z u berücksichtigen . Ausser einer Suchterkrankung, die allerdings aktuell behandelt sei, lägen keine langanhaltenden gesundheitlichen Einschränkungen vor (S. 7 oben ). 3. 13
I m vorliegenden Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdeführerin den Be richt von Dr. E.___ vom 1. Juli 2021 (Urk. 14/1) ein. Dieser verneinte die Frage, ob er mit der Einschätzung von Dr. O.___ einverstanden sei, wonach ausser einer Suchterkrankung keine langanhaltenden gesundheitlichen Einschränkungen vor handen seien. Es bestehe ein Verdacht auf eine emotional i nstabile Persön lich keitsstörung vom
Borderline - Typ . Dies zeige sich durch
eine geringe
Frustra tions toleranz, Störungen und Unsicherheit bezüglich Selbstbild, Zielen und « inneren Präferenzen » , durch die
Neigung, sich auf intensive , aber instabile Beziehungen einzulassen, selbstdestruktive Verhaltensweisen sowie durch Gefühle von innerer Leere. Die sozialen Beeinträchtigungen, die durch die Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin bedingt seien, hätten jeweils zu einer Zunahme des Sub s tanz konsums geführt. Im Behandlungszeitraum sei die Beschwerdeführerin wegen
ausgeprägter Niedergeschlagenheit, Antriebslosigkeit, Schlafstörungen sowie inne rer
Anspannungszustände und Konzentrationsschwierigkeiten in der angestam mten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig gewesen . Dr. E.___ gab an, dass er
die aktuelle Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit nicht fundiert beant worte n
könne , da sich die Beschwerdeführerin nicht mehr in seiner Behandlung befind e . Am Ende seiner Behandlung habe weiterhin eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit vor gelegen. Im Behandlungszeitraum sei auch für eine angepasste Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit gegeben gewesen . 4. 4.1
Die Beschwerdeführerin hat sich im April 2018 zum Leistungsbezug angemeldet. Vorweg ist anzumerken, dass ein Rentenanspruch entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht dann besteht, wenn eine gesundheitliche Einschrän kung schwer, langdauernd und nicht mehr behandelbar ist ( Urk. 2). Nicht die abstrakte Schwere eines Gesundheitsschadens, sondern wie stark die gesundheit lichen Einbussen im Einzelfall erwerblich ins Gewicht fallen, ist nach den ge setzlichen Vorgaben für einen Rentenanspruch massgebend ( E. 1.1 und E. 1.4). Ferner besteht ein Rentenanspruch, wenn eine versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeits un fähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (E. 1.4). Darüber hinaus kennt das Gesetz keine weiteren Anforderungen an die Dauerhaftigkeit der gesundheitlichen Einschränkung. Und entgegen
der Annah me der Beschwerdegegnerin schliesst auch die Behandelbarkeit eines Leidens bei grundsätzlich guter Prognose einen - allenfalls befristeten - Rentenanspruch rechtsprechungsgemäss nicht zum Vorneherein aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2014 vom 2 9. August 2014 E. 3.1).
Es stellt sich somit die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Beurteilungszeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 9. Februar 2021
in an spruchs relevantem Mass arbeitsunfähig war , was nachfolgend anhand der medizinischen Aktenlage zu prüfen ist . 4. 2 4.2.1
Die Beschwerdegegnerin stützte die angefochtene Verfügung ( Urk. 2; Urk. 8/63) auf die aktengestützten Stellungnahmen der RAD-Ärztin Dr. O.___ vom 11. November 2019 (E. 3.8), und vom 14. Dezember 2020 (E. 3.12) .
Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Be stehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen , zu welchen Stellungnahmen des RAD zählen
so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 ; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
Die verschiedenen behandelnden Ärzte stellten bei der Beschwerdeführerin im Wesentlichen übereinstimmende Diagnosen, so eine rezidivierende depressive Störung, psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen (Alkohol, Kokain) sowie eine Bulimia
nervosa . Dr. C.___ stellte in seiner Kurz beurteilung ferner die Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ. Diesen Verdacht äusserte auch der behandelnde Psychiater Dr. E.___ . Ohne die Beschwerdeführerin selber untersucht zu haben, kam Dr. O.___ aufgrund einer reinen Aktenbeurteilung zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin keinerlei gesundheitliche Einschränkungen vorlägen. Die Dia gnosen der übrigen Ärzte erklärte sie als nicht nachvollziehbar. Zum Bericht von Facharzt
N.___ vom 1 8. Juli 2019 (E. 3.7) und damit zum Gesund heitszustand im Sommer 2019 merkte sie lediglich an , dass hierdurch kein langanhaltender Gesundheitszustand ausgewiesen sei. Facharzt
N.___
beschrieb bei der Beschw er deführerin Funktionsstörungen (schnelle Erschöpfbarkeit, erhöhter Pausenbedarf, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen bei steigender Arbeitsbelastung) und erachtete eine 60%ige Arbeitsfähigkeit als angemessen. Darauf
ging Dr. O.___ nicht ein
(vgl. E.
3.7-8). Ihre zweite Stellungnahme vom 1 4. Dezember 2020 fiel ähnlich knapp aus. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung, die Dr. C.___ ge stellt hatte, erachtete sie als nicht nachvollziehbar . Dazu merkte sie im Wesent lichen lediglich an , es sei abgesehen vom ersten Alkoholkonsum im Alter von 14 Jahren von keinen weiteren Auffälligkeiten im Kindes- und Jugendalter berichtet worden. Eine eingehende Auseinandersetzung mit der Herleitung der Diagnose durch Dr. C.___ erfolgte aber nicht. Dr. E.___ Einschätzung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit bezeichnete sie als nicht nachvollziehbar ,
ohne auf die von ihm aufgeführten Einschränkungen (Beeinträchtigung der Planung und Strukturie rung von Aufgaben, der Durchhalte-, Selbstbehauptungs- und Umstellungs fähig keit [ Urk. 8/62 Ziff. 3.4]) einzugehen (E. 3.12).
H inzukommt, dass
sich Dr. O.___ in ihren Stellungnahmen vom
11. November 2019 und vom 14. Dezember 2020 auf entsprechende Anfrage der B eschwerde gegnerin jeweils nur zum damalig aktuellen Gesundheitszustand
äusserte . So gab sie in ihrer Stellungnahme vom 14. Dezember 2020 lediglich an, dass eine Suchterkrankung vorliege, welche sie jedoch aktuell als behandelt erachte (E. 3.12 in fine ). Ansonsten lägen keine langanhaltenden gesundheitlichen Einschrän kun gen vor. Zur Arbeitsfähigkeit im Längsverlauf, die für die Beurteilung eines Ren tenanspruchs relevant wäre, traf sie keine Aussagen.
Da eine grosse Diskrepanz zwischen den Einschätzungen der übrigen involvierten Ärzte und derjenigen von Dr. O.___ besteht, da ihre Stellungnahmen nur sehr rudimentär begründet sind und weil Aussagen zum Längsverlauf fehlen, hätte d ie Beschwerdegegnerin nicht auf die Einschätzungen von Dr. O.___ abstellen dürfen , sondern eine versicherungsexterne Begutachtung (einschliesslich einer klinische n Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeo bachtung )
anordnen müssen.
4. 2.2
Diese drängt sich insbesondere auch deshalb auf, weil sich auch aus den Berichten der behandelnden Ärzte und der Kurzbeurteilung von Dr. C.___ die Arbeitsfähig keit im Verlaufe des Beurteilungszeitraums nicht rechtsgenüglich feststellen lässt.
W ie Dr. O.___ äussern sich auch die Ärzte in den meisten Berichte n
ebenfalls nur zum aktuellen Zustand , ohne eine Verlaufsbeurteilung vorzunehmen (vgl. E. 3.2-E. 3.4 , E. 3.7) . Zudem widersprechen sich die Angaben der einzelnen Ärzte zur Arbeitsfähigkeit teilweise und sind bisweilen auch nicht differenziert begründet.
So ging etwa Dr. J.___ im April 2018 von einer 30%igen Arbeitsfähigkeit aus (E. 3.3), die Beschwerdeführerin arbeitete damals jedoch in einem 40%-Pensum (Urk. 8/41).
Dr. L.___ hielt in seinem Bericht vom 4. Juli 2018 fest, dass die Wieder auf nahme der beruflichen Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen möglich sei. Er erachtete die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Abhängigkeitssyndrome als abstinent und führte an, dass die depressive Episode remittiert sei.
Er schätzte die Arbeitsfähigkeit auf ca. 60 % (E. 3.4) .
Unklar ist hierbei, ob er davon ausging, dass ein Pensum von 60 %
dem angestammten Arbeitspensum entspricht oder ob er sich bewusst war, dass die Beschwerdeführerin ursprünglich in einem Pensum von 100 % gearbeitet hatte.
Aus der Tagesklinik A.___ (E. 3.6) wurde berichtet, dass das Zustandsbild der Beschwerdeführerin nach dem Austritt stabil gewesen sei und keine Indi kation für eine psychiatrische Behandlung mehr bestanden habe. Dennoch wurde weiterhin zumindest eine Teilarbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. E. 3.7) , was ohne differenzierte Begründung nicht nachvollziehbar ist.
Facharzt N.___
führte am 18. Juli 2019 (E. 3.7) an, dass eine 60%ige Arbeits fähigkeit aktuell dem Zustandsbild angemessen sei . Gleichzeitig beschrieb er zwar gewisse Funktionsstörungen, hielt aber eine psychiatrische Behandlung für nicht indiziert. Damit bildet seine Einschätzung lediglich eine Momentaufnahme und ist ohne weitere Erklärungen nicht plausibel.
Dr. C.___ schätzte die Beschwerdeführerin für die angestammte Arbeit als zu 100 %, in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig. Er hatte aber auf grund der Fragestellung der Auftraggeberin ( Urk. 8/53/2-31 S. 1) die aktuelle Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor allem im Hinblick auf eine Wieder aufnahme der Arbeitstätigkeit zu beurteilen , was vorliegend nur für den Anspruch auf allfällige berufliche Massnahmen, nicht aber für einen Rentenanspruch aufschlussreich ist. (vgl. E. 3.12, Urk. 8/53/2-31 S. 19 unten und S. 21-23) .
Dr. E.___ wiederum erachtete die Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom 16. November 2020 (E. 3.12) als vollständig arbeitsunfähig , was angesichts des erhobenen Befunds einer differenzierteren Begründung bedurft hätte. Auch in seinem Schreiben vom 1. Juli 2021 (E. 3.13) vermag er die attestierte hohe Arbeitsunfähigkeit nicht zu plausbilisieren .
4. 2.3
Da der medizinische Sachverhalt damit nicht genügend abgeklärt ist, kann der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin für den massgeblichen Zeitraum nicht beurteilt werden. Die angefochtene Verfügung vom 1 9. Februar 2021 ist daher aufzuheben und d ie Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen . Diese wird zunächst die fehlenden medizinischen Berichte einhole n (E. 3.2 und E. 3.6)
und den erwerblichen Sachverhalt
ergänzen müssen , der seit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei der Z.___ lückenhaft ist . Danach wird sie ein psy chiatrisches Gutachten veranlasse n müssen , um
danach neu über den Renten anspruch zu befinden .
4.3
4.3.1
Die Beschwerdeführerin beantragte im vorliegenden Verfahren nicht haupt säch lich eine Invalidenrente, sondern ersuchte von Beginn weg primär um Unter stützung bei der Suche nach einem passenden Arbeitsplatz und um Jobcoaching ( Urk. 8/41 und Urk. 1 ) und damit um Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 IVG . Die Beschwerdegegnerin schloss von den fehlenden Voraussetzungen für eine Invalidenrente auf den fehlenden Anspruch auf berufliche Massnahmen und wies ihr Begehren ohne weitere Begründung ab. 4.3.2
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d).
Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes ( lit . a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes ( lit . b). Die IV-Stelle ver anlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2). 4.3 .3
A ufgrund der medizinischen Aktenlage bestehen deutliche Anhaltspunkte dafür , dass die Beschwerdeführerin zumindest von einer Invalidität bedroht ist. In der Vergangenheit attestierten die behandelnden Ärzte immer wieder Arbeitsunfähig keiten in unterschiedlichem Mass. Di e Beschwerdeführerin hat schon seit längerer Zeit aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation Mühe, eine für sie passende Erwerbstätigkeit zu finden und zu halten. Insbesondere arbeitete sie lediglich von 2013 bis Oktober 2017 in einem Pensum von 100 % ; danach war sie nur noch in Teilzeitanstellungen tätig. 4.3.4
Die Sache ist damit auch in diesem Punkt an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen , damit sie nach einer summarischen Prüfung der Voraussetzungen über den Anspruch
der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen , insbesondere auf Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 IVG,
entscheide und die entsprechenden Massnahmen veranlasse.
5 .
In diesem Sinn ist die Beschwerde gutzuheissen. 6 . 6 .1
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver waltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Bei diesem Ergebnis erweist sich das Gesuch der Beschwerde führerin um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos. 6 .2
Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unter liegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 . 3
Der Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu. Diese wird vom Gericht nach Ermessen festgesetzt, nachdem sie von der Möglichkeit, eine Hono rar note einzureichen, keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. dazu Urk. 12). Die Fest setzung erfolgt ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Bar auslagen ( § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten der Beschwer deführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘0 00.-- (inkl. Barauslagen und MW St ) auszurichten.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 9. Februar
2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller