Sachverhalt
1.
X.___,
geboren
1968,
ist
gelernter
Mechaniker
(Urk.
2/8/1)
und
war
seit
1991
als
Verkaufsberater
tätig
(Urk.
2/8/17/1),
als
er
sich
am
20.
Februar
2017
wegen
Diabetes,
verschiedenen
Wirbelsäulenbeschwerden
und
einer
Gleich gewichtsstörung
bei
der
Invalidenversicherung
zum
Leistungsbezug
anmeldete
(Urk.
2/8/2).
Die
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
nahm
erwerbliche
und
medizinische
Abklärungen
vor
und
gewährte
Kostengutsprache
für
eine
ergonomische
Arbeitsplatzabklärung
(Urk.
2/ 8 /31) .
Nachdem
das
Arbeits verhältnis
auf
den
30.
November
2018
gekündigt
worden
war
(Urk.
2/8/61/4),
veranlasste
die
IV-Stelle
eine
polydisziplinäre
Begutachtung
des
Versicherten
bei
der
Medas O.___,
deren
Gutachten
am
14.
Januar
2021
erstattet
wurde
(Urk.
2/ 8 /132).
Mit
Schreiben
vom
29.
Januar
2021
auferlegte
sie
dem
Versicherten
eine
Massnahme
in
Form
von
verschiedenen
Behandlungen
und
einer
Operation
(Urk.
2/ 8/135).
Nach
durchgeführtem
Vorbe scheidverfahren
(Urk.
2/8/136,
Urk.
2/8/140)
verneinte
sie
mit
Verfügung
vom
12.
März
2021
einen
Rentenanspruch
des
Versicherten
(Urk.
2/8/146
=
Urk.
2/2).
Am
28.
April
2021
(Urk.
2/1)
erhob
der
Versicherte
Beschwerde
gegen
die
Verfü gung
vom
12.
März
2021
(Urk.
2/2)
und
beantragte
deren
Aufhebung
und
die
Zusprache
einer
Rente,
eventuell
die
Rückweisung
der
Sache
zur
erneuten
Abklä rung
und
zur
Prüfung
eines
Umschulungsanspruchs
(S.
2).
Als
Beweisantrag
ersuchte
er
um
eventuelle
Einholung
eines
Gerichtsgutachtens
(S.
3).
Mit
Urteil
vom
28.
August
2023
im
Prozess
Nr.
IV.2021.00272
(Urk.
2/48)
wies
das
Sozial versicherungsgericht
die
Beschwerde
ab,
soweit
es
darauf
eintrat
(Dispositiv-Ziffer
1).
Das
vom
Beschwerdeführer
am
5.
Oktober
2023
angerufene
Bundesgericht
(Urk.
2/55)
hob
diesen
Entscheid
(Urk.
2/48)
mit
Urteil
vom
2.
September
2024
auf
und
wies
die
Sache
zu
weiteren
Abklärungen
und
neuer
Entscheidung
an
das
Sozialversicherungsgericht
zurück
(Urk.
2/57
=
Urk.
1
Dispositiv-Ziffer
1). 2.
Mit
Beschluss
vom
2.
Oktober
2024
ordnete
das
Sozialversicherungsgericht
ein
pol y disziplinäres
Gutachten
an
und
nahm
als
Gutachterstelle
die
Y.___
(im
Folgenden:
Y.___),
Spital
Z.___,
in
Aussicht
(Urk.
9).
Mit
Beschluss
vom
14.
November
2024
beauftragte
es
die
Y.___
mit
der
Begutachtung
und
unterbreitete
den
Sachverständigen
Fragen
zur
Beantwortung
(Urk.
10).
Nachdem
die
Parteien
keine
Ausstandsgründe
gegen
die
von
der
Y.___
vorgeschla genen
Expertinnen
und
Experten
geltend
gemacht
hatten,
ernannte
es
am
17.
Juni
2025
die
vorgeschlagenen
Ärztinnen
und
Ärzte
zu
Gutachterinnen
und
Gutachter
(Urk.
28).
Am
31.
Dezember
2025
erstattete
die
Y.___
das
polydisziplinäre
Gutachten
(Urk.
33 /1-9).
Die
Beschwerdegegnerin
stellte
sich
am
2.
März
2026
unter
Bezug nahme
auf
die
Stellungnahme
des
regionalen
ärztlichen
Dienstes
(Urk.
38)
auf
den
Standpunkt,
dass
auf
das
Gutachten
abgestellt
werden
könne
(Urk.
37),
wäh rend
der
Beschwerdeführer
innert
angesetzter
Frist
keine
Stellungnahme
ein reichte.
Die
Parteien
wurden
darüber
am
13.
März
2026
gegenseitig
in
Kenntnis
gesetzt
(Urk.
39). Das
Gericht
zieht
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Januar
2022
erging,
sind
vorliegend
die
bis
31.
Dezember
2021
gültig
gewesenen
Rechtsvorschriften
anwendbar,
die
nach folgend
auch
in
dieser
Fassung
zitiert
werden
(BGE
148
V
174
E.
4.1).
E. 1.1 Am
E. 1.2 Nach
ständiger
Rechtsprechung
beurteilt
das
Sozialversicherungsgericht
die
Gesetz mässigkeit
der
Verwaltungsverfügungen
beziehungsweise
der
Einsprache entscheide
in
der
Regel
nach
dem
Sachverhalt,
der
zur
Zeit
des
Abschlusses
des
Verwaltungsverfahrens
gegeben
war.
Tatsachen,
die
jenen
Sachverhalt
seither
verändert
haben,
sollen
im
Normalfall
Gegenstand
einer
neuen
Verwaltungs verfügung
sein
(BGE
130
V
138
E.
E. 1.7 Hinsichtlich
des
Beweiswertes
eines
Arztberichtes
ist
entscheidend,
ob
dieser
für
die
streitigen
Belange
umfassend
ist,
auf
allseitigen
Untersuchungen
beruht,
auch
die
geklagten
Beschwerden
berücksichtigt,
in
Kenntnis
der
Vorakten
(Anamnese)
abgegeben
worden
ist,
in
der
Darlegung
der
medizinischen
Zusammenhänge
und
in
der
Beurteilung
der
medizinischen
Situation
einleuchtet
und
ob
die
Schluss folgerungen
der
Experten
begründet
sind
(BGE
134
V
231
E.
5.1,
125
V
351
E.
3a
mit
Hinweis;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_16/2025
vom
24.
April
2025
E.
4.3.1). 2.
Das
Bundesgericht
erwog
im
Urteil
vom
2.
September
2024
(Urk.
1),
die
Darle gung
des
Sozialversicherungsgerichts,
wonach
keine
Hinweise
bestünden,
dass
die
Gutachter
der
Medas
O.___ trotz
der
dossierfremden
Dokumente
zu
einem
Schluss
gekommen
seien,
d er
nicht
den
Beschwerdeführer
betr effe,
vermöge
nicht
zu
überzeugen.
Die
Gutachter
hätten
im
Kapitel
«Akten zusammenfassung»
(soweit
ersichtlich)
vier
Berichte
wiedergegeben,
die
nicht
dem
Beschwerdeführer
zuzuordnen
seien.
Entsprechend
hätten
zumindest
diese
Dokumente
Eingang
in
die
Expertise
gefunden.
Welche
Relevanz
sie
letztlich
in
Bezug
auf
die
gutachterliche
Gesamtbeurteilung
gezeitigt
hätten,
könne
nicht
ohne
Weiteres
gesagt
werden.
Es
möge
mit
dem
Sozialversicherungsgericht
zutref fen,
dass
die
Gutachter
in
den
jeweiligen
Fachgebiete n
eigene
umfassende
Untersuchungen
des
Beschwerdeführers
mit
der
jeweiligen
detaillierten
Befund aufnahme
vorgenommen
hätten.
Dem
Beschwerdeführer
sei
jedoch
beizupflich ten,
dass
sich
die
Experten
zumindest
in
Bezug
auf
den
Beginn
(Juli
2016)
der
attestieren
Arbeitsunfähigkeit
in
der
bisherigen
wie
auch
in
einer
angepassten
Tätigkeit
auf
einen
Bericht
der
neurochirurgischen
Klinik
A.___
berufen
hätten,
der
unbestrittenermassen
nicht
seine
Person
betreffe.
Nur
schon
in
dieser
Hinsicht
handle
es
sich
-
anders
als
das
Sozialversicherungsgericht
willkürlich
erkannt
habe
-
um
ein
Ergebnis,
das
auf
dossierfremden
Dokumenten
basiere
und
damit
Zweifel
am
Gutachten
begründe.
Unklar
blieben
die
weiteren
Auswirkungen
die ser
Akten
auf
die
gutachterlichen
Schlussfolgerungen.
Dass
die
Gutachter
die
dossierfremden
Akten
als
solche
nicht
erkannt
hätten,
lasse
insbesondere
Beden ken
betreffend
die
Genauigkeit
des
Aktenstudiums
und
somit
in
Bezug
auf
die
gesamte
Expertise
aufkommen.
Selbst
wenn
ihnen
Unstimmigkeiten
aufgefallen
sein
sollten,
so
hätten
sie
diese
-
soweit
im
Gutachten
ersichtlich
-
nicht
geklärt
(E.
6.2) .
Das
Bundesgericht
kam
nach
dem
Gesagten
zum
Schluss,
dass
das
Sozialver sicherungsgericht,
indem
es
dem
Gutachten
Beweiswert
beigemessen
habe,
Bun desrecht
verletzt
habe,
weshalb
es
die
Sache
zur
neuen
Begutachtung
(unter
Aus schluss
der
dossierfremden
Akten)
zurückwies
(E.
6.3
und
Dispositiv-Ziffer
1) . 3 . 3.1 3.1.1
In
der
Folge
holte
das
Sozialversicherungsgericht
bei
der
Y.___
Begutachtung
ein
polydisziplinäres
Gutachten
ein,
welches
die
Fachrichtungen
Allgemeine
Innere
Medizin,
Kardiologie,
Neurologie,
Rheumatologie,
Ophthalmologie
und
Psychiat rie
umfasst
(vgl.
Urk.
3)
und
von
Prof.
Dr.
med.
B.___,
Facharzt
für
Allgemeine
Innere
Medizin,
Dr.
med.
C.___,
Facharzt
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
Dr.
med.
D.___,
Facharzt
für
Rheumatologie,
Dr.
med.
E.___,
Fachärztin
für
Kardiologie,
Dr.
med.
F.___,
Facharzt
für
Ophthalmologie,
und
Prof.
Dr.
med .
Dr.
phil.
G.___,
Facharzt
für
Neurologie,
am
31.
Dezember
2025
erstattet
wurde
(Urk.
33/1-10).
In
der
interdisziplinären
Gesamtbeurteilung
(Urk.
33/1)
stellten
die
Sachverstän digen
folgende,
verkürzt
wiedergegebene
Diagnosen
mit
Auswirkung
auf
die
Arbeits fähigkeit
(S .
7
Ziff.
4.3): - Zervikozephalsyndrom
mit - degenerativen
Veränderungen
der
Halswirbelsäule
(HWS) - l umbovertebrale s
Schmerzsyndrom
mit/bei - Status
nach
Repositionsspondylodese
L5/S1
mit
Cage-interkorporal-Einlage,
Laminektomie
und
Foraminotomie
beidseits
am
21.
Dezember
2017 - fortgeschrittene
AC-Gelenk s arthrose
rechts,
Erstdiagnose
Juni
2024 - symptomatische
Senk-Spreizfüsse - nichtorganische,
leichtgradige
Insomnie
F51.0 Weiter
nannten
sie
folgende
Diagnosen
mit
vorübergehendem
Einfluss
auf
die
Arbeitsfähigkeit
(S.
E. 2.1 mit
Hinweis).
Jedoch
sind
Tatsachen,
die
sich
erst
später
verwirklichen,
insoweit
zu
berücksichtigen,
als
sie
mit
dem
Streit gegenstand
in
engem
Sachzusammenhang
stehen
und
geeignet
sind,
die
Beurtei lung
im
Zeitpunkt
des
Erlasses
der
Verwaltungsverfügung
beziehungsweise
des
Einspracheentscheides
zu
beeinflussen
(BGE
121
V
362
E.
1b,
99
V
98
E.
4;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_95/2017
vom
15.
Mai
2017
E.
E. 2.3 in
fine).
Ausserdem
lag
ein
rentenbegründender
Invaliditätsgrad
von
40
%
nach
Ablauf
der
rheumatologisch
begründeten
Wartezeit
im
April
2017
(vgl.
nachfolgend
E.
5.2.1)
nicht
vor,
womit
ein
Rentenanspruch
damals
nicht
entstan den
war.
Damit
ist
die
vorübergehende
dreimonatige
gesundheitliche
Verschlech terung
im
August
2019
zufolge
der
kardiologischen
Beschwerden
als
neuer
Versicherungs fall
zu
bezeichnen,
dies
mit
der
Folge,
dass
die
Wartezeit
erneut
zu
bestehen
war,
da
Art.
29 bis
IVV
(Anrechnung
früher
bestandener
Wartezeiten
bei
Wiederaufleben
der
Invalidität
infolge
des
gleichen
Leidens)
in
dieser
Konstella tion
nicht
zur
Anwendung
gelangt
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_942/2015
vom
1 8.
Februar
2016;
vgl.
Urk.
33/5
S.
3
unten
f.
und
S.
8
unten).
Damit
kann
auch
offen
bleiben,
in
welchem
Ausmass
eine
Arbeitsunfähigkeit
in
angestammter
Tätig keit
vom
21.
Oktober
bis
20.
Dezember
2017,
für
welchen
Zeitraum
keine
echtzeitlichen
Arbeitsfähigkeitsatteste
vorliegen
und
zu
welchem
sich
die
Gut achter
nicht
äusserten,
bestand. 5.
E. 5.1 m.w.H.). 1. 3
Invalidität
ist
die
voraussichtlich
bleibende
oder
längere
Zeit
dauernde
ganze
oder
teilweise
Erwerbsunfähigkeit
(Art.
E. 5.1.1 Für
den
Einkommensvergleich
sind
die
Verhältnisse
im
Zeitpunkt
des
(hypothe tischen)
Beginns
des
Rentenanspruchs
massgebend,
wobei
Validen-
und
Invaliden einkommen
auf
zeitidentischer
Grundlage
zu
erheben
und
allfällige
renten wirksame
Änderungen
der
Vergleichseinkommen
bis
zum
Verfügungs erlass
zu
berücksichtigen
sind
(BGE
143
V
295
E.
4.1.3,
129
V
222
E.
4.1
und
E.
4.2,
128
V
174). Im
Rahmen
von
Revisionsverfahren
ist
der
Zeitpunkt
der
Anpassung
des
Renten anspruchs
massgebend
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_486/2019
vom
E. 5.1.2 Gemäss
bundesgerichtlicher
Rechtsprechung
ist
für
die
Ermittlung
des
Validen einkommens
entscheidend,
was
die
versicherte
Person
im
Zeitpunkt
des
frühest möglichen
Rentenbeginns
nach
dem
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahrschein lichkeit
als
Gesunde
tatsächlich
verdient
hätte.
Dabei
wird
in
der
Regel
am
zuletzt
erzielten,
nötigenfalls
der
Teuerung
und
der
realen
Einkommensentwicklung
ange passten
Verdienst
angeknüpft,
da
es
empirischer
Erfahrung
entspricht,
dass
die
bisherige
Tätigkeit
ohne
Gesundheitsschaden
fortgesetzt
worden
wäre.
Aus nahmen
müssen
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
erstellt
sein
(BGE
145
V
141
E.
5.2.1,
139
V
28
E.
3.3.2,
135
V
58
E.
3.1,
134
V
322
E.
4.1).
E. 5.1.3 Für
die
Bestimmung
des
Invalideneinkommens
können
nach
der
Rechtsprechung
Tabellenlöhne
gemäss
den
vom
Bundesamt
für
Statistik
(BFS)
periodisch
heraus gegebenen
Lohnstrukturerhebungen
(LSE)
herangezogen
werden
(BGE
139
V
592
E.
2.3,
135
V
297
E.
5 .2,
129
V
472
E.
4.2.1).
Dabei
sind
grundsätzlich
die
im
Verfügungszeitpunkt
aktuellsten
veröffentlichten
Tabellen
der
LSE
zu
verwenden
(BGE
143
V
295
E.
4.1.3;
zur
Verwendung
der
aktuellsten
statistischen
Daten
bei
Rentenrevisionen
vgl.
BGE
143
V
295
E.
4.2.2,
142
V
178
E .
2.5.8.1,
133
V
545
E.
7.1).
Die
Verwendung
der
Tabellenlöhne
ist
subsidiär,
das
heisst
deren
Beizug
erfolgt
nur,
wenn
eine
Ermittlung
des
Invalideneinkommens
aufgrund
und
nach
Massgabe
der
konkreten
Gegebenheiten
des
Einzelfalles
nicht
möglich
ist
(vgl.
BG E
142
V
178
E.
2.5.7,
139
V
592
E.
2.3,
135
V
297
E.
5.2;
vgl.
auch
Meyer/Reichmuth,
Bundesgesetz
über
die
Invalidenversicherung,
3.
Auflage
2014,
Rn
55
und
89
zu
Art.
28a,
mit
weiteren
Hinweisen
auf
die
Rechtsprechung).
E. 5.2 und
126
V
75
E.
5b/aa-cc)
entstünde
kein
Rentenanspruch.
Dies
führt
zur
Abweisung
der
Beschwerde. 6.
In
Bezug
auf
den
(vorsorglichen)
Antrag
des
Beschwerdeführers
auf
Umschulung
(Urk.
2/1
S.
2
und
S.
E. 5.2.1 Aktenkundig
ist
eine
Arbeitsunfähigkeit
des
Beschwerdeführers
seit
dem
7.
April
2016
(vgl.
Meldung
kollektive
Krankenlohnausfallversicherung
vom
14.
September
2016,
Urk.
2/8/13/10).
Die
IV-Anmeldung
erfolgte
am
E. 5.2.2 Vor
dem
Eintritt
des
Gesundheitsschadens
arbeitete
der
Beschwerdeführer
als
Verkaufsberater
der
Abteilung
Sport
bei
H.___
AG.
Laut
der
Meldung
kollekt i ve
Krankenlohnausfallversicherung
vom
14.
September
2016
(Urk.
2/8/13/10)
erzielte
er
mit
dieser
Tätigkeit
im
Jahr
2016
ein
Einkommen
von
Fr.
58'680.
zuzüglich
Gratifikation/13.
Monatslohn
von
Fr.
4 ’ 890.
und
weite ren
Lohnzulagen
von
Fr.
6'885.35,
mithin
einen
Jahreslohn
von
insgesamt
Fr.
70'455. .
Unter
Berücksichtigung
der
Nominallohnentwicklung
im
Wirtschafts zweig
M.___,
worin
der
Detail handel
enthalten
ist,
von
100.7
Indexpunkten
im
Jahr
2016
und
101.2
Index punkten
im
Jahr
2017
(BFS,
Nominallohnindex,
Männer,
2016-2024,
T1. 1. 15)
ergibt
dies
im
Jahr
2017
einen
Jahreslohn
beziehungsweise
ein
Validenein kommen
von
rund
Fr.
70'805. .
E. 5.2.3 Von
August
2017
bis
zur
Rentenverfügung
vom
12.
März
202 1
war
der
Beschwer deführer
in
einer
behinderungsangepassten
Tätigkeit
zu
100
%
arbeitsfähig.
Das
durchschnittliche
Einkommen
betrug
im
untersten
Kompetenzniveau
für
Männer
im
Jahr
2016
Fr.
5'340.
pro
Monat
(LSE
2016
TA1_Tirage-skill-level).
Bei
einer
betriebsüblichen
wöchentlichen
Arbeitszeit
von
41.7
Stunden
(BSF,
Betriebsübliche
Arbeitszeit
nach
Wirtschaftsabteilungen)
ergibt
dies
unter
Berücksichtigung
der
Entwicklung
des
Nominallohnindexes
über
alle
Sparten
von
100.6
Indexpunkten
im
Jahr
2016
und
101. 0
Indexpunkten
im
Jahr
2017
(BFS,
Nominallohnindex,
a.a.O)
rund
Fr.
67'069. .
Verglichen
mit
dem
Validenein kommen
von
Fr.
70'805.
entstand
dem
Beschwerdeführer
eine
Lohneinbusse
von
Fr.
3'736.
respektive
von
gerundet
5
% .
Dies
führt
zu
keinem
Rentenan spruch .
Selbst
unter
Berücksichtigung
des
höchst
möglichen
Tabellenlohnabzuges
von
E. 8 unten
f.): - valvuläre
Kardiopathie
bei /mit - bikuspider
Aortenklappe
mit
symptomatischer
schwergradiger
Stenose - biologische m
Aortenklappenersatz
am
E. 13 August
2019
für
sämtliche
Tätigkeiten
eine
volle
Arbeitsunfähigkeit
für
drei
Monate
bestanden,
ebenso
vom
Zeitpunkt
der
Re-Operation
am
31.
Januar
2024
mit
biologischem
Aortenwur zelersatz
mittels
Composite
Graft
für
erneute
drei
Monate.
Zudem
habe
aufgrund
eines
thromboembolischen
Verschlusses
der
Unterschenkelarterien
rechts
von
September
bis
Mitte
November
2025
eine
vollständige
Arbeitsunfähigkeit
für
sämtliche
Tätigkeiten
bestanden,
welche
nach
dem
erfolgreichen
endovaskulären
kathetertechnischen
Eingriff
jedoch
nicht
weiter
persistiert
habe.
Progrediente
degene rative
Veränderungen
seien
zuerst
ab
April
2021
im
zervikalen
Bereich
dann
ab
Juni
2022
im
lumbalen
Bereich
aufgetreten.
Die
kumulativen
Wechsel wirkungen
zwischen
den
zervikalen
und
lumbalen
degenerativen
Läsionen
hätten
ab
Juni
2022
zur
Einschränkung
der
Arbeitsfähigkeit
von
30
%
auch
in
adaptier ten
Tätigkeiten
geführt
(S.
E. 14 Februar
2022,
Urk.
2/24
S.
3
Ziff.
4).
Im
August
2019
erfolgte
ein
biologischer
Aortenklappenersatz
und
im
Januar
2024
eine
Re Operation
mit
biologische m
Aortenwurzelersatz .
Im
Zeit punkt
der
Begutachtung
lagen
allerdings
aus
kardialer
Sicht
keine
funktionellen
Einschränkungen
mehr
vor.
Schliesslich
musste
sich
der
Beschwerdeführer
im
September
2025
bei
einem
thromboembolischen
Verschluss
der
A.
tibialis
ante rior,
des
Truncus
tibiofibularis
und
der
p r oximalen
A .
fibularis
rechts
einer
Thrombektomie
und
Stent-Implantation
unterziehen,
wobei
aufgrund
des
thrombo embolischen
Verschlusses
im
Gutachtenszeitpunkt
keine
Beschwerden
mehr
vorlagen
(Urk.
33/2
S.
7,
Urk.
33/5
S.
8
f.) . 4. 4
RAD-Arzt
med.
pract.
I.___
(E.
3.2)
stellte
sich
auf
den
Standpunkt,
für
die
Zeit
vor
August
2019
und
zwischen
Dezember
2019
und
Mai
2022
hätten
die
Gutachter
der
Y.___
keine
Einschätzung
zur
Arbeitsfähigkeit
in
angepasster
Tätig keit
vorgenommen .
Die
Gutachter
begründeten
die
Einschränkung
der
Arbeits fähigkeit
mit
den
progredienten
degenerativen
Veränderungen
zuerst
ab
April
2021
im
zerv i kalen
Bereich
und
ab
Juni
2022
auch
im
lumbalen
Bereich,
welche
aufgrund
der
kumulativen
Wechselwirkungen
ab
Juni
2022
zu
einer
Arbeits fähigkeit
in
behinderungsangepasster
Tätigkeit
von
nur
noch
30
%
führte
(vgl.
auch
Urk.
33/4
S.
32
f.),
womit
die
Gutachter
sehr
wohl
zur
Arbeitsfähigkeit
in
behinderungsangepasster
Tätigkeit
vor
Juni
2022
Stellung
nahmen,
eine
solche
vor
diesem
Zeitpunkt
aber
verneinten .
Ihnen
lagen
sämtliche
medizinischen
Berichte
und
insbesondere
auch
der
Bericht
von
Dr.
med.
J.___,
Fach arzt
für
Allgemeine
Innere
Medizin,
vom
20.
Juli
2018
(Urk.
2/8/55)
vor,
worin
dieser
in
angepasster
Tätigkeit
lediglich
eine
Arbeitsfähigkeit
von
50
%
attestierte
(S.
2
oben)
und
auf
welchen
sich
der
RAD-Arzt
stützt e .
Entsprechend
führten
die
Y.___ -Gutachter
im
Zusammenhang
mit
dem
zeitlichen
Verlauf
der
Arbeitsun fähigkeit
in
der
angestammten
Tätigkeit
(Urk.
33/1
S.
11
unten
f.)
die
echtzeit lichen
Berichte
und
Einschätzungen
auf .
Nichtsdestotrotz
hielt
der
rheumato logische
Gutachter
im
Zusammenhang
mit
dem
zeitlichen
Verlauf
der
Arbeitsunfähigkeit
in
angepasster
Tätigkeit
fest,
dass
das
MRI
der
HWS
vom
2 9.
April
2021
-
mithin
zu
einem
Zeitpunkt
nach
Verfügungserlass
vom
1 2.
März
2021
-
die
Progression
der
degenerativen
Veränderungen
zuerst
gezeigt
habe.
Somit
sei
ab
mindestens
dem
2 9.
April
2021
eine
Verschlechterung
des
klinischen
Zustandes
entstanden,
der
sich
progredient
auch
im
Lendenbereich
am
8.
Juni
2022
verschlech tert
und
zur
attestierten
Arbeitsunfähigkeit
geführt
habe
(Urk.
33/4
S.
32).
Insoweit
Dr.
J.___
dem
Beschwerdeführer
allerdings
bereits
im
Jahr
2018
in
angepasster,
leichter
(Büro-) Tätigkeit
mit
Wechselbelastung
lediglich
eine
50%ige
Arbeitsfähigkeit
attestierte,
ist
darauf
hinzuweisen,
dass
er
auch
Diagno sen
berücksichtigte,
denen
die
Y.___ -Gutachter
keine
Auswirkungen
auf
die
Arbeits fähigkeit
beimassen.
Zudem
ist
der
Erfahrungstatsache
Rechnung
zu
tra gen,
dass
Hausärzte
mitunter
im
Hinblick
auf
ihre
auftragsrechtliche
Vertrauens stellung
in
Zweifelsfällen
eher
zu
Gunsten
ihrer
Patientinnen
und
Patienten
aus sagen
(BGE
135
V
465
E.
4.5,
125
V
351
E.
3b/cc).
Damit
vermögen
weder
der
Bericht
von
Dr.
J.___
von
2018
noch
die
RAD- Stellungnahme
Zweifel
a n
der
Einschätzung
im
Y.___ -Gutachten
zu
erwecken,
wonach
in
angepasster
Tätigkeit
die
Arbeitsunfähigkeit
von
70
%
erst
ab
Juni
2022
eintrat,
zuvor
jedoch
keine
Arbeitsunfähigkeit
angepasst
bestand . 4. 5
Zusammenfassend
ist
somit
gestützt
auf
das
Gerichtsgutachten
für
den
strittigen
Zeitraum
von
der
Anmeldung
zum
Leistungsbezug
vom
20.
Februar
2017
(Urk.
2/7/2)
bis
zur
Verfügung
vom
12.
März
202 1
(Urk.
2/2)
von
folgender
Arbeits fähigkeit
in
der
ursprünglichen
Tätigkeit
als
Sportartikelverkäufer
auszu gehen:
50
%
von
Dezember
2016
bis
31.
März
2017,
60
%
vom
1.
April
bis
20.
Oktober
2017,
0
%
vom
21.
Dezember
2017
bis
25.
März
2018,
von
50
%
vom
26.
März
bis
30.
April
2018,
30
%
vom
1.
Mai
bis
30.
November
2018
und
von
einer
vollständigen
Arbeitsunfähigkeit
ab
Deze mber
2018
(Urk.
33/1
S.
11
unten
f.).
In
behinderungsangepasster
Tätigkeit
ist
eine
Einschränkung
der
Arbeitsfä higkeit
von
70
%
erst
ab
Juni
2022
und
somit
nach
dem
vorliegend
zu
beurtei lenden
Sachverhalt
bis
zum
Erlass
der
strittigen
Verfügung
vom
12.
März
2021
aus gewies en .
Was
die
dreimonatige
vollständige
Arbeitsunfähigkeit
nach
der
Herzoperation
vom
13.
August
2019
betrifft,
war
diese
zu
kurz,
um
einen
vorübergehenden
Renten anspruch
auszulösen;
denn
gemäss
Art.
8
Abs.
1
ATSG
ist
Invalidität
die
voraussichtlich
bleibende
oder
längere
Zeit
dauernde
ganze
oder
teilweise
Erwerbs unfähigkeit.
Davon
kann
bei
den
geschilderten
z eitlichen
Verhältnissen
nicht
die
Rede
sein
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_677/2012
vom
3.
Juli
2013
E.
E. 20 Februar
2017
(Urk.
2/8/2
S.
8).
Damit
entsteht
der
Rentenanspruch
frühestens
am
1.
August
2017
(vgl.
vorstehende
E.
1.3).
E. 25 f
Ziff.
23)
ist
festzuhalten,
dass
mit
der
angefochtenen
Verfügung
kein
Anfechtungsobjekt
vorliegt,
da
die
Beschwerdegegnerin
darüber
nicht
verfügt
hat
und
auch
nicht
verfügen
musste,
zumal
im
Einwand
(vgl.
Urk.
2/7/140)
kein
entsprechender
Antrag
gestellt
worden
war.
Damit
ist
auf
die
Beschwerde
diesbezüglich
nicht
einzutreten. 7.
Da
es
um
die
Bewilligung
oder
Verweigerung
von
Versicherungsleistungen
geht,
ist
das
Verfahren
kostenpflichtig
und
sind
die
Gerichtskosten
gemäss
Art.
69
Abs.
1bis
IVG
ermessensweise
auf
Fr.
1'000.
festzusetzen
und
ausgangsgemäss
dem
Beschwerdeführer
aufzuerlegen .
Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen.
Die
Sache
wird
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
an
die
Sozialversicherungsanstalt
des
Kan tons
Zürich,
IV-Stelle,
zur
Prüfung
des
Rentenanspruchs
für
die
Zeit
nach
dem
1 2.
März
2021
überwiesen. 2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr.
1’000 .--
werden
dem
Beschwerdeführer
auferlegt.
Rechnung
und
Einzahlungsschein
werden
dem
Kostenpflichtigen
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
zuge stellt. 3 .
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Rechtsanwältin
Fiona
Carol
Forrer - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle - Bundesamt
für
Sozialversicherungen sowie
an: - Gerichtskasse
(im
Dispositiv
nach
Eintritt
der
Rechtskraft) 4 .
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
E. 30 Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesge setzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismit tel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensTiefenbacher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich IV.2024.00533
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom 2 8.
Mai
2026 in
Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten
durch
Rechtsanwältin
Fiona
Carol
Forrer Schuler
Forrer
Schumacher
Rechtsanwälte Auf
der
Mauer
4,
Postfach
3074,
8034
Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle Röntgenstrasse
17,
Postfach,
8087
Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___,
geboren
1968,
ist
gelernter
Mechaniker
(Urk.
2/8/1)
und
war
seit
1991
als
Verkaufsberater
tätig
(Urk.
2/8/17/1),
als
er
sich
am
20.
Februar
2017
wegen
Diabetes,
verschiedenen
Wirbelsäulenbeschwerden
und
einer
Gleich gewichtsstörung
bei
der
Invalidenversicherung
zum
Leistungsbezug
anmeldete
(Urk.
2/8/2).
Die
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
nahm
erwerbliche
und
medizinische
Abklärungen
vor
und
gewährte
Kostengutsprache
für
eine
ergonomische
Arbeitsplatzabklärung
(Urk.
2/ 8 /31) .
Nachdem
das
Arbeits verhältnis
auf
den
30.
November
2018
gekündigt
worden
war
(Urk.
2/8/61/4),
veranlasste
die
IV-Stelle
eine
polydisziplinäre
Begutachtung
des
Versicherten
bei
der
Medas O.___,
deren
Gutachten
am
14.
Januar
2021
erstattet
wurde
(Urk.
2/ 8 /132).
Mit
Schreiben
vom
29.
Januar
2021
auferlegte
sie
dem
Versicherten
eine
Massnahme
in
Form
von
verschiedenen
Behandlungen
und
einer
Operation
(Urk.
2/ 8/135).
Nach
durchgeführtem
Vorbe scheidverfahren
(Urk.
2/8/136,
Urk.
2/8/140)
verneinte
sie
mit
Verfügung
vom
12.
März
2021
einen
Rentenanspruch
des
Versicherten
(Urk.
2/8/146
=
Urk.
2/2).
Am
28.
April
2021
(Urk.
2/1)
erhob
der
Versicherte
Beschwerde
gegen
die
Verfü gung
vom
12.
März
2021
(Urk.
2/2)
und
beantragte
deren
Aufhebung
und
die
Zusprache
einer
Rente,
eventuell
die
Rückweisung
der
Sache
zur
erneuten
Abklä rung
und
zur
Prüfung
eines
Umschulungsanspruchs
(S.
2).
Als
Beweisantrag
ersuchte
er
um
eventuelle
Einholung
eines
Gerichtsgutachtens
(S.
3).
Mit
Urteil
vom
28.
August
2023
im
Prozess
Nr.
IV.2021.00272
(Urk.
2/48)
wies
das
Sozial versicherungsgericht
die
Beschwerde
ab,
soweit
es
darauf
eintrat
(Dispositiv-Ziffer
1).
Das
vom
Beschwerdeführer
am
5.
Oktober
2023
angerufene
Bundesgericht
(Urk.
2/55)
hob
diesen
Entscheid
(Urk.
2/48)
mit
Urteil
vom
2.
September
2024
auf
und
wies
die
Sache
zu
weiteren
Abklärungen
und
neuer
Entscheidung
an
das
Sozialversicherungsgericht
zurück
(Urk.
2/57
=
Urk.
1
Dispositiv-Ziffer
1). 2.
Mit
Beschluss
vom
2.
Oktober
2024
ordnete
das
Sozialversicherungsgericht
ein
pol y disziplinäres
Gutachten
an
und
nahm
als
Gutachterstelle
die
Y.___
(im
Folgenden:
Y.___),
Spital
Z.___,
in
Aussicht
(Urk.
9).
Mit
Beschluss
vom
14.
November
2024
beauftragte
es
die
Y.___
mit
der
Begutachtung
und
unterbreitete
den
Sachverständigen
Fragen
zur
Beantwortung
(Urk.
10).
Nachdem
die
Parteien
keine
Ausstandsgründe
gegen
die
von
der
Y.___
vorgeschla genen
Expertinnen
und
Experten
geltend
gemacht
hatten,
ernannte
es
am
17.
Juni
2025
die
vorgeschlagenen
Ärztinnen
und
Ärzte
zu
Gutachterinnen
und
Gutachter
(Urk.
28).
Am
31.
Dezember
2025
erstattete
die
Y.___
das
polydisziplinäre
Gutachten
(Urk.
33 /1-9).
Die
Beschwerdegegnerin
stellte
sich
am
2.
März
2026
unter
Bezug nahme
auf
die
Stellungnahme
des
regionalen
ärztlichen
Dienstes
(Urk.
38)
auf
den
Standpunkt,
dass
auf
das
Gutachten
abgestellt
werden
könne
(Urk.
37),
wäh rend
der
Beschwerdeführer
innert
angesetzter
Frist
keine
Stellungnahme
ein reichte.
Die
Parteien
wurden
darüber
am
13.
März
2026
gegenseitig
in
Kenntnis
gesetzt
(Urk.
39). Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1. 1.1
Am
1.
Januar
2022
sind
die
geänderten
Bestimmungen
des
Bundesgesetzes
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
(ATSG),
der
Verordnung
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
(ATSV),
des
Bundesgesetzes
über
die
Invalidenversicherung
(IVG)
sowie
der
Verordnung
über
die
Invaliden versicherung
(IVV)
in
Kraft
getreten.
In
zeitlicher
Hinsicht
sind
vorbehältlich
besonderer
übergangsrechtlicher
Rege lungen
grundsätzlich
diejenigen
Rechtssätze
massgebend,
die
bei
Erfüllung
des
rechtlich
zu
ordnenden
oder
zu
Rechtsfolgen
führenden
Tatbestandes
Geltung
haben
(BGE
146
V
364
E.
7.1,
144
V
210
E.
4.3.1,
je
mit
Hinweisen).
Da
die
ange fochtene
Verfügung
vor
dem
1.
Januar
2022
erging,
sind
vorliegend
die
bis
31.
Dezember
2021
gültig
gewesenen
Rechtsvorschriften
anwendbar,
die
nach folgend
auch
in
dieser
Fassung
zitiert
werden
(BGE
148
V
174
E.
4.1). 1.2
Nach
ständiger
Rechtsprechung
beurteilt
das
Sozialversicherungsgericht
die
Gesetz mässigkeit
der
Verwaltungsverfügungen
beziehungsweise
der
Einsprache entscheide
in
der
Regel
nach
dem
Sachverhalt,
der
zur
Zeit
des
Abschlusses
des
Verwaltungsverfahrens
gegeben
war.
Tatsachen,
die
jenen
Sachverhalt
seither
verändert
haben,
sollen
im
Normalfall
Gegenstand
einer
neuen
Verwaltungs verfügung
sein
(BGE
130
V
138
E.
2.1
mit
Hinweis).
Jedoch
sind
Tatsachen,
die
sich
erst
später
verwirklichen,
insoweit
zu
berücksichtigen,
als
sie
mit
dem
Streit gegenstand
in
engem
Sachzusammenhang
stehen
und
geeignet
sind,
die
Beurtei lung
im
Zeitpunkt
des
Erlasses
der
Verwaltungsverfügung
beziehungsweise
des
Einspracheentscheides
zu
beeinflussen
(BGE
121
V
362
E.
1b,
99
V
98
E.
4;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_95/2017
vom
15.
Mai
2017
E.
5.1
m.w.H.). 1. 3
Invalidität
ist
die
voraussichtlich
bleibende
oder
längere
Zeit
dauernde
ganze
oder
teilweise
Erwerbsunfähigkeit
(Art.
8
Abs.
1
ATSG).
Erwerbsunfähigkeit
ist
der
durch
Beeinträchtigung
der
körperlichen,
geistigen
oder
psychischen
Gesundheit
verursachte
und
nach
zumutbarer
Behandlung
und
Eingliederung
verbleibende
ganze
oder
teilweise
Verlust
der
Erwerbsmöglichkeiten
auf
dem
in
Betracht
kom menden
ausgeglichenen
Arbeitsmarkt
(Art.
7
Abs.
1
ATSG).
Für
die
Beurteilung
des
Vorliegens
einer
Erwerbsunfähigkeit
sind
ausschliesslich
die
Folgen
der
gesund heitlichen
Beeinträchtigung
zu
berücksichtigen.
Eine
Erwerbsunfähigkeit
liegt
zudem
nur
vor,
wenn
sie
aus
objektiver
Sicht
nicht
überwindbar
ist
(Art.
7
Abs.
2
ATSG). 1. 4
Anspruch
auf
eine
Rente
haben
gemäss
Art.
28
Abs.
1
IVG
Versicherte,
die: a.
ihre
Erwerbsfähigkeit
oder
die
Fähigkeit,
sich
im
Aufgabenbereich
zu
betäti gen,
nicht
durch
zumutbare
Eingliederungsmassnahmen
wieder
herstellen,
erhal ten
oder
verbessern
können; b.
während
eines
Jahres
ohne
wesentlichen
Unterbruch
durchschnittlich
mindes tens
40
%
arbeitsunfähig
(Art.
6
ATSG)
gewesen
sind;
und c.
nach
Ablauf
dieses
Jahres
zu
mindestens
40
%
invalid
(Art.
8
ATSG)
sind.
Bei
einem
Invaliditätsgrad
von
mindestens
40
%
besteht
Anspruch
auf
eine
Vier telsrente,
bei
einem
Invaliditätsgrad
von
mindestens
50
%
auf
eine
halbe
Rente,
bei
einem
Invaliditätsgrad
von
mindestens
60
%
auf
eine
Dreiviertelsrente
und
bei
einem
Invaliditätsgrad
von
mindestens
70
%
auf
eine
ganze
Rente
(Art.
28
Abs.
2
IVG).
Der
Rentenanspruch
entsteht
frühestens
nach
Ablauf
von
sechs
Monaten
nach
Geltendmachung
des
Leistungsanspruchs
nach
Art.
29
Abs.
1
ATSG,
jedoch
frühes tens
im
Monat,
der
auf
die
Vollendung
des
18.
Altersjahres
folgt
(Art.
29
Abs.
1
IVG). 1. 5
Ändert
sich
der
Invaliditätsgrad
eines
Rentenbezügers
erheblich,
so
wird
die
Rente
von
Amtes
wegen
oder
auf
Gesuch
hin
für
die
Zukunft
entsprechend
erhöht,
her ab gesetzt
oder
aufgehoben
(Art.
17
Abs .
1
ATSG).
Anlass
zur
Rentenrevision
gibt
jede
wesentliche
Änderung
in
den
tatsächlichen
Verhältnissen
seit
Zuspre chung
der
Rente,
die
geeignet
ist,
den
Invaliditätsgrad
und
damit
den
Renten anspruch
zu
beeinflussen.
Insbesondere
ist
die
Rente
bei
einer
wesentlichen
Ände rung
des
Gesundheitszustandes
revidierbar. 1. 6
Bei
erwerbstätigen
Versicherten
ist
der
Invaliditätsgrad
gemäss
Art.
16
ATSG
in
Verbindung
mit
Art.
28a
Abs.
1
IVG
aufgrund
eines
Einkommensvergleichs
zu
bestimmen.
Dazu
wird
das
Erwerbseinkommen,
das
die
versicherte
Person
nach
Eintritt
der
Invalidität
und
nach
Durchführung
der
medizinischen
Behandlung
und
allfälliger
Eingliederungsmassnahmen
durch
eine
ihr
zumutbare
Tätigkeit
bei
aus geglichener
Arbeitsmarktlage
erzielen
könnte
(sog.
Invalideneinkommen),
in
Bezie hung
gesetzt
zum
Erwerbseinkommen,
das
sie
erzielen
könnte,
wenn
sie
nicht
in valid
geworden
wäre
(sog.
Valideneinkommen).
Der
Einkommens vergleich
hat
in
der
Regel
in
der
Weise
zu
erfolgen,
dass
die
beiden
hypotheti schen
Erwerbseinkommen
ziffernmässig
möglichst
genau
ermittelt
und
einander
gegenübergestellt
werden,
worauf
sich
aus
der
Einkommensdifferenz
der
Invaliditäts grad
bestimmen
lässt
(sog.
allgemeine
Methode
des
Einkommens vergleichs;
BGE
130
V
343
E.
3.4.2,
128
V
29
E.
1). 1.7
Hinsichtlich
des
Beweiswertes
eines
Arztberichtes
ist
entscheidend,
ob
dieser
für
die
streitigen
Belange
umfassend
ist,
auf
allseitigen
Untersuchungen
beruht,
auch
die
geklagten
Beschwerden
berücksichtigt,
in
Kenntnis
der
Vorakten
(Anamnese)
abgegeben
worden
ist,
in
der
Darlegung
der
medizinischen
Zusammenhänge
und
in
der
Beurteilung
der
medizinischen
Situation
einleuchtet
und
ob
die
Schluss folgerungen
der
Experten
begründet
sind
(BGE
134
V
231
E.
5.1,
125
V
351
E.
3a
mit
Hinweis;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_16/2025
vom
24.
April
2025
E.
4.3.1). 2.
Das
Bundesgericht
erwog
im
Urteil
vom
2.
September
2024
(Urk.
1),
die
Darle gung
des
Sozialversicherungsgerichts,
wonach
keine
Hinweise
bestünden,
dass
die
Gutachter
der
Medas
O.___ trotz
der
dossierfremden
Dokumente
zu
einem
Schluss
gekommen
seien,
d er
nicht
den
Beschwerdeführer
betr effe,
vermöge
nicht
zu
überzeugen.
Die
Gutachter
hätten
im
Kapitel
«Akten zusammenfassung»
(soweit
ersichtlich)
vier
Berichte
wiedergegeben,
die
nicht
dem
Beschwerdeführer
zuzuordnen
seien.
Entsprechend
hätten
zumindest
diese
Dokumente
Eingang
in
die
Expertise
gefunden.
Welche
Relevanz
sie
letztlich
in
Bezug
auf
die
gutachterliche
Gesamtbeurteilung
gezeitigt
hätten,
könne
nicht
ohne
Weiteres
gesagt
werden.
Es
möge
mit
dem
Sozialversicherungsgericht
zutref fen,
dass
die
Gutachter
in
den
jeweiligen
Fachgebiete n
eigene
umfassende
Untersuchungen
des
Beschwerdeführers
mit
der
jeweiligen
detaillierten
Befund aufnahme
vorgenommen
hätten.
Dem
Beschwerdeführer
sei
jedoch
beizupflich ten,
dass
sich
die
Experten
zumindest
in
Bezug
auf
den
Beginn
(Juli
2016)
der
attestieren
Arbeitsunfähigkeit
in
der
bisherigen
wie
auch
in
einer
angepassten
Tätigkeit
auf
einen
Bericht
der
neurochirurgischen
Klinik
A.___
berufen
hätten,
der
unbestrittenermassen
nicht
seine
Person
betreffe.
Nur
schon
in
dieser
Hinsicht
handle
es
sich
-
anders
als
das
Sozialversicherungsgericht
willkürlich
erkannt
habe
-
um
ein
Ergebnis,
das
auf
dossierfremden
Dokumenten
basiere
und
damit
Zweifel
am
Gutachten
begründe.
Unklar
blieben
die
weiteren
Auswirkungen
die ser
Akten
auf
die
gutachterlichen
Schlussfolgerungen.
Dass
die
Gutachter
die
dossierfremden
Akten
als
solche
nicht
erkannt
hätten,
lasse
insbesondere
Beden ken
betreffend
die
Genauigkeit
des
Aktenstudiums
und
somit
in
Bezug
auf
die
gesamte
Expertise
aufkommen.
Selbst
wenn
ihnen
Unstimmigkeiten
aufgefallen
sein
sollten,
so
hätten
sie
diese
-
soweit
im
Gutachten
ersichtlich
-
nicht
geklärt
(E.
6.2) .
Das
Bundesgericht
kam
nach
dem
Gesagten
zum
Schluss,
dass
das
Sozialver sicherungsgericht,
indem
es
dem
Gutachten
Beweiswert
beigemessen
habe,
Bun desrecht
verletzt
habe,
weshalb
es
die
Sache
zur
neuen
Begutachtung
(unter
Aus schluss
der
dossierfremden
Akten)
zurückwies
(E.
6.3
und
Dispositiv-Ziffer
1) . 3 . 3.1 3.1.1
In
der
Folge
holte
das
Sozialversicherungsgericht
bei
der
Y.___
Begutachtung
ein
polydisziplinäres
Gutachten
ein,
welches
die
Fachrichtungen
Allgemeine
Innere
Medizin,
Kardiologie,
Neurologie,
Rheumatologie,
Ophthalmologie
und
Psychiat rie
umfasst
(vgl.
Urk.
3)
und
von
Prof.
Dr.
med.
B.___,
Facharzt
für
Allgemeine
Innere
Medizin,
Dr.
med.
C.___,
Facharzt
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
Dr.
med.
D.___,
Facharzt
für
Rheumatologie,
Dr.
med.
E.___,
Fachärztin
für
Kardiologie,
Dr.
med.
F.___,
Facharzt
für
Ophthalmologie,
und
Prof.
Dr.
med .
Dr.
phil.
G.___,
Facharzt
für
Neurologie,
am
31.
Dezember
2025
erstattet
wurde
(Urk.
33/1-10).
In
der
interdisziplinären
Gesamtbeurteilung
(Urk.
33/1)
stellten
die
Sachverstän digen
folgende,
verkürzt
wiedergegebene
Diagnosen
mit
Auswirkung
auf
die
Arbeits fähigkeit
(S .
7
Ziff.
4.3): - Zervikozephalsyndrom
mit - degenerativen
Veränderungen
der
Halswirbelsäule
(HWS) - l umbovertebrale s
Schmerzsyndrom
mit/bei - Status
nach
Repositionsspondylodese
L5/S1
mit
Cage-interkorporal-Einlage,
Laminektomie
und
Foraminotomie
beidseits
am
21.
Dezember
2017 - fortgeschrittene
AC-Gelenk s arthrose
rechts,
Erstdiagnose
Juni
2024 - symptomatische
Senk-Spreizfüsse - nichtorganische,
leichtgradige
Insomnie
F51.0 Weiter
nannten
sie
folgende
Diagnosen
mit
vorübergehendem
Einfluss
auf
die
Arbeitsfähigkeit
(S.
8
unten
f.): - valvuläre
Kardiopathie
bei /mit - bikuspider
Aortenklappe
mit
symptomatischer
schwergradiger
Stenose - biologische m
Aortenklappenersatz
am
13.
August
2019 - Re-Operation
mit
biologische m
Aortenwurzelersatz
am
31.
Januar
2024 - Status
nach
throm b oembolischem
Verschluss
der
Tibialis
anterior,
Truncus
tibiofibularis
und
proximale
Arteria
fibularis
mit
einer
Claudicatio
intermittens
Stadium
IIb
rechts
im
September
2025 - Status
nach
endovaskuläre r
k athetertechni schen
Rekanalisation
eines
wahrscheinlich
embolischen
Verschlusses
am
Abgang
der
Tibialis
ante rior
des
Truncus
tibiofibualaris,
Arteria
fibularis
und
T ibialis
posterior
rechts
inkl.
lokaler
Lyse,
Thrombektomie
und
Kissing-Stent-Implanta tion
in
den
Truncus
tibiofibularis
am
28.
Oktober
2025 - chronische
leichte
depressive
Episode
F32.0
seit
2024 - a ktenanamnestisch
mittelgradige
schwere
depressive
Episode
F32.0
2022
und
2023 - Verdacht
auf
mittelschweres
bis
schweres
Schlafapnoesyndrom
Schliesslich
führten
sie
folgende
Diagnosen
ohne
Einfluss
auf
die
Arbeitsfähigkeit
auf
(S.
9
unten): - Diabetes
mellitus
Typ
I
mit
diabetisch er
Mi kro -
und
Makroangiopathie - Hepatopathie
unklarer
Ätiologie;
differentialdiagnostisch:
d ysfunktion-assoziierte
steatotische
Lebererkrankung
(MASLD),
medikamentös-toxisch - substituierte
Hyperthyreose - arterielle
Hypertonie - Dyslipidämie - massive
Visus
-Einschränkung
rechts
mit/bei - Status
nach
unkomplizierter
Kataraktoperation
September
2017
und
im
F olgenden
okulären
E ntzündungszuständen
mit
u.a.
Uveitis
anterior
März
2018
primär
ophthalmologischer
Genese - intermittierende
Crampi
Füsse
beidseits,
Ä t iologie
unbestimmt;
differential diagnostisch :
benigne
Crampi - Status
nach
Karpaldachspaltung
beidseits
2021 - leichte
drusenoide
Makuladegeneration
links - Cannabiskonsum
bis
2018 3.1.2
Anlässlich
der
Exploration
habe
der
Beschwerdeführer
vor
allem
eine
einge schränkte
Nacken b eweglichkeit
mit
intermittierend
auftretenden
Blockaden
und
verspannungsartigen
Beschwerden
vom
Nacken
bis
in
die
Schulterblätter
zie hend,
Visusprobleme
rechts
mit
einer
Art
«Wasserfleck»
vor
dem
rechten
Auge,
Durchschlafstörungen,
eine
vermehrte
Tagesmüdigkeit,
eine
gewisse
Traurigkeit,
belastungsabhängige
Schmerzen
im
Bereich
des
Iliosakralgelenks
(ISG)
links
nach
unvorsichtigen
Bewegungen
und
ein
Taubheitsge fühl
im
Bereich
der
rechten
Fusssohle
nach
dem
Tragen
eines
Kompressionsstrumpfes
für
eine
Stunde
geklagt .
Er
könne
sich
sicher
keine
rein
stehende
Tätigkeit
an
Ort
vorstellen,
in
einer
sitzen den
Tätigkeit
werde
er
nach
45
Minuten
innerlich
unruhig
(S
6
oben).
Bezüglich
des
Einflusses
auf
die
Arbeitsfähigkeit
stehe
aktuell
klar
die
Beschwerde symptomatik
von
Seiten
des
Bewegungsapparates
im
Vordergrund.
Es
lägen
ein
zervikozephales
und
lumbovertebrales
Schmerzsyndrom
bei
deutlich
nachweisbaren
degenerativen
HWS-Veränderungen
und
im
Verlauf
zunehmen der
Einschränkung
der
Beweglichkeit
der
HWS
mit
Blockade
der
Seitneigung
nach
links
ohne
Hinweise
auf
eine
zervikale
Radikulopathie
oder
Myelopathie
und
Status
nach
Repositionsspondylodese
L5/S1
am
21.
Dezember
2017
mit
aktuell
insuffizienter
Stabilisierung
des
Rumpfes
durch
eine
funktionelle
Fehlhal tung
der
Wirbelsäule
und
Insuffizienz
der
Rumpfmuskulatur
vor.
Daneben
l eide
der
Beschwerdeführer
an
eine r
fortgeschrittene n
AC-Gelenksarthrose
und
sympto matische n
Senk-Spreizfüsse n .
Eine
zusätzliche
relevante
Belastung
ent stehe
durch
die
Notwendigkeit,
den
Nacken
aufgrund
der
funktionellen
Monokel situation
mit
fehlendem
Gesichtsfeld
rechts
trotz
bereits
vorbestehenden
orga nisch
bedingten
Einschränkungen
der
Nackenbeweglichkeit
vermehrt
rotieren
zu
müssen.
Die
Sehstörung
des
rechten
Auges
werde
aus
diesem
Grund
zur
ständigen
Überbelastung
der
bereits
stark
degenerierten
HWS,
was
im
Laufe
des
Tages
zuneh mend
schmerzhaft
und
ermüdend
sei .
Daraus
resultiere
eine
zusätzlich
vermin derte
Leistungsfähigkeit.
Diese
Veränderungen
seien
mit
der
zuletzt
ausge übten
Tätigkeit
als
Sportartikelverkäufer
bei
der
Firma
H.___
nicht
vereinbar
und
führten
zu
einer
erheblichen
Einschränkung
der
Arbeitsfähigkeit
in
einer
optimal
adaptierten
Verweistätigkeit
(S.
6
Mitte).
Aus
psychiatrischer
Sicht
liege
eine
leichtgradige
nicht
organische
Insomnie
vor,
welche
die
Durchhaltefähigkeit
leicht
einschränke.
Eine
aktenanamnestisch
mittel gradige
depressive
Episode
in
den
Jahren
2021
(richtig:
2022-2023;
vgl.
vorstehende
E.
3.1.1)
sei
seit
2024
nur
noch
leichtgradig
ausgeprägt
und
wirke
sich
nicht
mehr
zusätzlich
einschränkend
auf
die
Arbeitsfähigkeit
aus
(S.
6
unten
f.) .
Der
Beschwerdeführer
weise
eine
belastete
kardiologische
Vorgeschichte
auf.
Im
Jahre
2018
sei
eine
symptomatische
schwergradige
Stenose
einer
bikuspiden
Aorten klappe
festgestellt
worden.
Am
13.
August
2019
sei
ein
biologischer
Aortenklap penersatz
erfolgt.
Wegen
schwergradig
erhöhtem
transaortalem
Druck
sei
dann
am
31.
Oktober
2024
eine
Re-Operation
mit
biologischem
Aortenwur zelersatz
mittels
Composite-Graft
durchgeführt
worden .
Aktuell
zeige
sich
eine
einwandfreie
Funktion
der
Aortenkl appen-Prothese
und
des
Composite
Grafts
mit
normaler
linksventrikulärer
Funktion
ohne
Hinweise
auf
eine
pulmonale
Hyper tonie.
Aus
kardiologischer
Sicht
bestehe
im
aktuellen
Zeitpunkt
keine
Einschrän kung
der
Arbeitsfähigkeit
mehr.
Der
Beschwerdeführer
sei
selbst
in
der
Zeit
einer
progredienten
Verschlechterung
der
Prothesenfunktion
nach
dem
ersten
Aorten klappenersatz
ohne
Zeichen
einer
Herzinsuffizienz
nicht
in
seiner
Arbeitsfähig keit
eingeschränkt
gewesen.
Lediglich
unmittelbar
peri-
und
postoperativ
habe
aus
kardiologischer
Sicht
eine
vorübergehende
Arbeitsunfähigkeit
bestanden
(S.
7
oben).
Bei
vermehrter
Ermüdbarkeit
sei
eine
Watch
Pat-Untersuchung
durchgeführt
worden,
die
den
Verdacht
auf
ein
Schlafapnoesyndrom
ergeben
habe,
welches
mittels
Polysomnographie
weiter
abgeklärt
werden
sollte.
Solange
dies
nicht
gesche hen
und
ein
allfälliges
Schlafapnoesyndrom
nicht
behandelt
sei,
bestehe
eine
Unzumutbarkeit
für
Tätigkeiten
an
gefährlichen
Maschinen
oder
in
sturzge fährde nder
Höhe
(S.
7
Mitte).
Weder
aus
allgemeininternistischer,
neurologischer
und
auch
ophthalmologischer
Sicht
könnten
weitere
Diagnosen
mit
Auswirkungen
auf
die
Arbeitsfähigkeit
gestellt
werden.
Lediglich
nach
einem
thromboembolischen
Verschluss
der
Arte ria
tibialis
anterior,
des
Truncus
tibiofibularis
und
der
proximalen
Arteria
fibula ris
im
September
2025
habe
nach
erfolgreicher
endovaskulärer
kathetertech nischen
Rekanalisation
eine
vollständige
Arbeitsunfähigkeit
von
September
bis
Mitte
November
2025
bestanden
(S.
7
Mitte). 3.1.3
Die
Arbeitsfähigkeit
in
der
angestammten
Tätigkeit
als
Sportartikelverkäufer
sei
aus
rheumatologischer
Sicht
aufgehoben,
in
einer
optimal
adaptierten
Verwei sungstätigkeit
sei
die
Einschränkung
der
Arbeitsfähigkeit
ebenfalls
rheumato logisch
bedingt
(S.
10
unten).
Retrospektiv
habe
in
der
angestammten
Tätigkeit
eine
Arbeitsunfähigkeit
von
50
%
von
Dezember
2016
bis
zum
31.
März
2017
und
anschliessend
eine
Arbeitsunfähigkeit
von
40
%
vom
1.
April
bis
20.
Oktober
2017
bestanden.
Nach
dem
operativen
Eingriff
vom
21.
Dezember
2017
habe
eine
volle
Arbeitsunfähigkeit
bis
zum
25.
März
2018
mit
nachfolgender
50%iger
Ein schränkung
ab
dem
26.
März
2018
bestanden.
Danach
habe
sich
die
Arbeits fähigkeit
ab
dem
1.
Mai
2018
auf
30
%
reduziert .
S pätestens
seit
dem
Zeitpunkt
der
Kündigung
per
30.
November
2018
bestehe
keine
Arbeitsfähigkeit
mehr
in
der
angestammten
Tätigkeit
(S.
11
unten
f.).
In
einer
körperlich
leichten
Tätigkeit
bestehe
unter
Berücksichtigung
de r
folgen den
Einschränkungen: - kein
repetitives
Bücken
nach
vorne
und
sich
wieder
aufrichten - kein
Heben,
Tragen
oder
Stossen
von
Lasten
über
7
kg - keine
Notwendigkeit
von
Überkopfarbeiten - keine
Notwendigkeit
von
Rotationsbewegungen
des
Rumpfes - kein
Verharren
in
monotonen
Körperhaltungen
im
Sitzen
und
Stehen
- mit
der
Möglichkeit,
die
Körperhaltung
zu
wechseln - ohne
Arbeiten
in
einer
statischen
Vorneigehaltung
des
Rumpfes
mit
der
Notwendigkeit,
den
Nacken
nach
vorne
zu
beugen - keine
Tätigkeiten
an
gefährlichen
Maschinen
oder
in
sturzgefährde nder
Höhe,
solange
das
vermutete
Schlafapnoesyndrom
nicht
abgeklärt
und
unbehandelt
sei
bei
einer
40-Stunden-Woche
eine
Arbeitsfähigkeit
von
38
%,
wobei
die
Anwesen heit
von
vier
Stunden
am
Tag
an
fünf
Tagen
pro
Woche
unter
Berücksich tigung
eines
erhöhten
Pausenbedarfs
von
einer
Stunde
pro
Tag
mög lich
sei,
was
einer
15-Stunden-Woche
entspreche
(S.
12
Ziff.
4.7).
Ausserdem
beste he
eine
20%ige
Leistungsminderung.
Die
psychiatrischerseits
attestierte
leichte
Einschränkung
wirke
sich
bei
reduziert
zumutbarer
Präsenz
nicht
zusätz lich
einschränkend
aus
(S.
13
Mitte).
Die
rheumatologisch
begründete
Einschränkung
der
Arbeitsfähigkeit
mit
einer
Restarbeitsfähigkeit
von
30
%
(Präsenz
von
38
%
mit
20%iger
Leistungs minderung)
bestehe
ab
Juni
2022
(S.
13
unten).
Aus
kardiologischer
Sicht
habe
nach
dem
biologischen
Aortenklappenersatz
am
13.
August
2019
für
sämtliche
Tätigkeiten
eine
volle
Arbeitsunfähigkeit
für
drei
Monate
bestanden,
ebenso
vom
Zeitpunkt
der
Re-Operation
am
31.
Januar
2024
mit
biologischem
Aortenwur zelersatz
mittels
Composite
Graft
für
erneute
drei
Monate.
Zudem
habe
aufgrund
eines
thromboembolischen
Verschlusses
der
Unterschenkelarterien
rechts
von
September
bis
Mitte
November
2025
eine
vollständige
Arbeitsunfähigkeit
für
sämtliche
Tätigkeiten
bestanden,
welche
nach
dem
erfolgreichen
endovaskulären
kathetertechnischen
Eingriff
jedoch
nicht
weiter
persistiert
habe.
Progrediente
degene rative
Veränderungen
seien
zuerst
ab
April
2021
im
zervikalen
Bereich
dann
ab
Juni
2022
im
lumbalen
Bereich
aufgetreten.
Die
kumulativen
Wechsel wirkungen
zwischen
den
zervikalen
und
lumbalen
degenerativen
Läsionen
hätten
ab
Juni
2022
zur
Einschränkung
der
Arbeitsfähigkeit
von
30
%
auch
in
adaptier ten
Tätigkeiten
geführt
(S.
14
oben). 3.2
Pract.
med.
I.___,
Facharzt
für
Arbeitsmedizin,
RAD,
hielt
mit
Stellung nahme
vom
12.
Februar
2026
fest
(Urk.
38),
das
Y.___ -Gutachten
vom
31.
Dezember
2025
sei
umfassend,
beruhe
auf
allseitigen
Untersuchungen,
berück sichtige
die
g eklagten
Beschwerden
und
sei
in
Kenntnis
der
Vorakten
erstellt
worden.
Das
Gutachten
sei
nachvollziehbar
und
plausibel
in
seinen
Schlussfolgerungen,
es
könne
darauf
abgestellt
werden
(S.
2
oben).
Für
die
Z eit
vor
August
2019
erfolge
im
Rahmen
des
Gutachtens
keine
explizite
Einschätzu n g
der
Arbeitsfähigkeit
in
angepasster
Tätigkeit.
Aus
arbeitsmedizinischer
Sicht
könne
gestützt
auf
den
Bericht
des
Hausarztes
Dr.
J.___
vom
20.
Juli
2018
(Ur.
2/8/55)
von
einer
Arbeitsfähigkeit
von
mindestens
50
%
ausgegangen
wer den.
Die
angegebene
Verminderung
der
Leistungsfähigkeit
von
70
%
beziehe
sich
überwiegend
wahrscheinlich
auf
die
bisherige
Tätigkeit.
Auch
für
die
Zeit
vor
Dezember
2019
bis
Mai
2022
sei
im
Gutachten
keine
Einschätzung
zur
Arbeits fähigkeit
in
angepasster
Tätigkeit
erfolgt.
Bei
sonst
fehlender
Dokumentation
könne
gestützt
auf
den
Bericht
des
Hausarztes
vom
20.
Juli
2018
auch
für
diesen
Zeitraum
von
einer
Arbeitsfähigkeit
von
mindestens
50
%
ausgegangen
werden
(S.
4
Mitte). 4. 4.1
Streitig
und
zu
prüfen
ist
der
Anspruch
des
Beschwerdeführers
auf
eine
Invaliden rente,
wobei
die
Verfügung
vom
12.
März
2021
das
Ende
des
vorliegend
zu
beurtei lenden
Sachverhalts
bildet
(vgl.
vorstehende
E.
1.2) .
Ob
für
die
Zeit
nach
dem
12.
März
2021
ein
Rentenanspruch
besteht,
ist
somit
nicht
Gegenstand
des
vorliegenden
Verfahrens.
Die
Sache
ist
indes
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
dieses
Urteils
an
die
Beschwerdegegnerin
zu
überweisen,
damit
sie
den
Anspruch
des
Beschwerdeführers
auf
eine
Rente
für
die
Zeit
nach
dem
1 2.
März
2021
prüfe.
Während
sich
der
Beschwerdeführer
nicht
zum
Gerichtsgutachten
geäussert
hatte,
stellte
sich
die
Beschwerdegegnerin
mit
dem
Hinweis
auf
die
Ausführungen
des
RAD-Arztes
med.
pract.
I.___
(vgl.
vorstehende
E.
3.2)
auf
den
Standpunkt,
auf
das
Gerichtsgutachten
könne
abgestellt
werden
(Urk.
37). 4. 2
Nach
den
Richtlinien
zur
Beweiswürdigung
weicht
das
Gericht
praxisgemäss
nicht
ohne
zwingende
Gründe
von
Gerichtsgutachten
ab
(BGE
143
V
269
E.
6.2.3.2,
135
V
465
E.
4.4).
Ein
Grund
zum
Abweichen
kann
vorliegen,
wenn
die
Gerichtsexpertise
widersprüchlich
ist
oder
wenn
ein
vom
Gericht
eingeholtes
Obergutachten
in
überzeugender
Weise
zu
anderen
Schlussfolgerungen
gelangt.
Eine
abweichende
Beurteilung
kann
ferner
gerechtfertigt
sein,
wenn
gegensätz liche
Meinungsäusserungen
anderer
Fachleute
dem
Gericht
als
triftig
genug
erschei nen,
die
Schlüssigkeit
des
Gerichtsgutachtens
in
Frage
zu
stellen,
sei
es,
dass
es
die
Überprüfung
durch
eine
weitere
Fachperson
im
Rahmen
einer
Oberex pertise
für
angezeigt
hält,
sei
es,
dass
es
ohne
eine
solche
vom
Ergebnis
des
Gerichts gutachtens
abweichende
Schlussfolgerungen
zieht
(BGE
125
V
351
E.
3b/aa;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_487/2020
vom
3.
November
2020
E.
4). 4.3
G estützt
auf
das
Gerichtsgutachten
(E.
3.1)
ist
davon
auszugehen,
dass
beim
Beschwer deführer
die
Beschwerdesymptomatik
von
Seiten
des
Bewegungsap parates
im
Vorderg r und
steh t,
dies
bei
einem
zerivkozephalen
und
lumboverteb ralen
Schmerzsyndrom
bei
deutlich
nachweisbaren
degenerativen
HWS Veränderungen
und
im
Verlauf
zunehmender
Einschränkung
der
Beweglichkeit
der
HWS.
Daneben
litt
der
Beschwerdeführer
gemäss
dem
Gutachten
in
den
Jah ren
2022
und
2023
an
einer
mittelschweren
depressiven
Episode,
seit
2024
ist
der
depressive
Zustand
nur
noch
leicht
ausgeprägt .
Vor
der
strittigen
Verfügung
ist
keine
psychiatrische
Erkrankung
aktenkundig,
der
erste
Bericht
des
behandelnden
Psychiaters
Dr.
med.
K.___,
Facharzt
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
datiert
vom
8.
März
2022
(Urk.
2/26/1) .
Diesem
ist
zu
entnehmen,
dass
sich
der
Beschwerdeführer
erst
seit
April
2021
in
stützender
Psychotherapie
befinde t
(S.
5
unten) .
Weiter
ist
das
rechte
Auge
des
Beschwerdeführers
aufgrund
einer
im
Mai
2018
erstmals
beschriebenen
Optikusneuropathie
visuell
stark
beeinträchtigt,
was
zur
Einäugigkeit,
nicht
aber
zu
einer
Arbeitsunfähigkeit
führt.
Eine
Arbeitsun fähigkeit
wurde
denn
auch
von
den
behandelnden
Fachärzten
nie
attestiert
(vgl.
Bericht
der
Augenklinik
am
Spital
L.___
vom
14.
Februar
2022,
Urk.
2/24
S.
3
Ziff.
4).
Im
August
2019
erfolgte
ein
biologischer
Aortenklappenersatz
und
im
Januar
2024
eine
Re Operation
mit
biologische m
Aortenwurzelersatz .
Im
Zeit punkt
der
Begutachtung
lagen
allerdings
aus
kardialer
Sicht
keine
funktionellen
Einschränkungen
mehr
vor.
Schliesslich
musste
sich
der
Beschwerdeführer
im
September
2025
bei
einem
thromboembolischen
Verschluss
der
A.
tibialis
ante rior,
des
Truncus
tibiofibularis
und
der
p r oximalen
A .
fibularis
rechts
einer
Thrombektomie
und
Stent-Implantation
unterziehen,
wobei
aufgrund
des
thrombo embolischen
Verschlusses
im
Gutachtenszeitpunkt
keine
Beschwerden
mehr
vorlagen
(Urk.
33/2
S.
7,
Urk.
33/5
S.
8
f.) . 4. 4
RAD-Arzt
med.
pract.
I.___
(E.
3.2)
stellte
sich
auf
den
Standpunkt,
für
die
Zeit
vor
August
2019
und
zwischen
Dezember
2019
und
Mai
2022
hätten
die
Gutachter
der
Y.___
keine
Einschätzung
zur
Arbeitsfähigkeit
in
angepasster
Tätig keit
vorgenommen .
Die
Gutachter
begründeten
die
Einschränkung
der
Arbeits fähigkeit
mit
den
progredienten
degenerativen
Veränderungen
zuerst
ab
April
2021
im
zerv i kalen
Bereich
und
ab
Juni
2022
auch
im
lumbalen
Bereich,
welche
aufgrund
der
kumulativen
Wechselwirkungen
ab
Juni
2022
zu
einer
Arbeits fähigkeit
in
behinderungsangepasster
Tätigkeit
von
nur
noch
30
%
führte
(vgl.
auch
Urk.
33/4
S.
32
f.),
womit
die
Gutachter
sehr
wohl
zur
Arbeitsfähigkeit
in
behinderungsangepasster
Tätigkeit
vor
Juni
2022
Stellung
nahmen,
eine
solche
vor
diesem
Zeitpunkt
aber
verneinten .
Ihnen
lagen
sämtliche
medizinischen
Berichte
und
insbesondere
auch
der
Bericht
von
Dr.
med.
J.___,
Fach arzt
für
Allgemeine
Innere
Medizin,
vom
20.
Juli
2018
(Urk.
2/8/55)
vor,
worin
dieser
in
angepasster
Tätigkeit
lediglich
eine
Arbeitsfähigkeit
von
50
%
attestierte
(S.
2
oben)
und
auf
welchen
sich
der
RAD-Arzt
stützt e .
Entsprechend
führten
die
Y.___ -Gutachter
im
Zusammenhang
mit
dem
zeitlichen
Verlauf
der
Arbeitsun fähigkeit
in
der
angestammten
Tätigkeit
(Urk.
33/1
S.
11
unten
f.)
die
echtzeit lichen
Berichte
und
Einschätzungen
auf .
Nichtsdestotrotz
hielt
der
rheumato logische
Gutachter
im
Zusammenhang
mit
dem
zeitlichen
Verlauf
der
Arbeitsunfähigkeit
in
angepasster
Tätigkeit
fest,
dass
das
MRI
der
HWS
vom
2 9.
April
2021
-
mithin
zu
einem
Zeitpunkt
nach
Verfügungserlass
vom
1 2.
März
2021
-
die
Progression
der
degenerativen
Veränderungen
zuerst
gezeigt
habe.
Somit
sei
ab
mindestens
dem
2 9.
April
2021
eine
Verschlechterung
des
klinischen
Zustandes
entstanden,
der
sich
progredient
auch
im
Lendenbereich
am
8.
Juni
2022
verschlech tert
und
zur
attestierten
Arbeitsunfähigkeit
geführt
habe
(Urk.
33/4
S.
32).
Insoweit
Dr.
J.___
dem
Beschwerdeführer
allerdings
bereits
im
Jahr
2018
in
angepasster,
leichter
(Büro-) Tätigkeit
mit
Wechselbelastung
lediglich
eine
50%ige
Arbeitsfähigkeit
attestierte,
ist
darauf
hinzuweisen,
dass
er
auch
Diagno sen
berücksichtigte,
denen
die
Y.___ -Gutachter
keine
Auswirkungen
auf
die
Arbeits fähigkeit
beimassen.
Zudem
ist
der
Erfahrungstatsache
Rechnung
zu
tra gen,
dass
Hausärzte
mitunter
im
Hinblick
auf
ihre
auftragsrechtliche
Vertrauens stellung
in
Zweifelsfällen
eher
zu
Gunsten
ihrer
Patientinnen
und
Patienten
aus sagen
(BGE
135
V
465
E.
4.5,
125
V
351
E.
3b/cc).
Damit
vermögen
weder
der
Bericht
von
Dr.
J.___
von
2018
noch
die
RAD- Stellungnahme
Zweifel
a n
der
Einschätzung
im
Y.___ -Gutachten
zu
erwecken,
wonach
in
angepasster
Tätigkeit
die
Arbeitsunfähigkeit
von
70
%
erst
ab
Juni
2022
eintrat,
zuvor
jedoch
keine
Arbeitsunfähigkeit
angepasst
bestand . 4. 5
Zusammenfassend
ist
somit
gestützt
auf
das
Gerichtsgutachten
für
den
strittigen
Zeitraum
von
der
Anmeldung
zum
Leistungsbezug
vom
20.
Februar
2017
(Urk.
2/7/2)
bis
zur
Verfügung
vom
12.
März
202 1
(Urk.
2/2)
von
folgender
Arbeits fähigkeit
in
der
ursprünglichen
Tätigkeit
als
Sportartikelverkäufer
auszu gehen:
50
%
von
Dezember
2016
bis
31.
März
2017,
60
%
vom
1.
April
bis
20.
Oktober
2017,
0
%
vom
21.
Dezember
2017
bis
25.
März
2018,
von
50
%
vom
26.
März
bis
30.
April
2018,
30
%
vom
1.
Mai
bis
30.
November
2018
und
von
einer
vollständigen
Arbeitsunfähigkeit
ab
Deze mber
2018
(Urk.
33/1
S.
11
unten
f.).
In
behinderungsangepasster
Tätigkeit
ist
eine
Einschränkung
der
Arbeitsfä higkeit
von
70
%
erst
ab
Juni
2022
und
somit
nach
dem
vorliegend
zu
beurtei lenden
Sachverhalt
bis
zum
Erlass
der
strittigen
Verfügung
vom
12.
März
2021
aus gewies en .
Was
die
dreimonatige
vollständige
Arbeitsunfähigkeit
nach
der
Herzoperation
vom
13.
August
2019
betrifft,
war
diese
zu
kurz,
um
einen
vorübergehenden
Renten anspruch
auszulösen;
denn
gemäss
Art.
8
Abs.
1
ATSG
ist
Invalidität
die
voraussichtlich
bleibende
oder
längere
Zeit
dauernde
ganze
oder
teilweise
Erwerbs unfähigkeit.
Davon
kann
bei
den
geschilderten
z eitlichen
Verhältnissen
nicht
die
Rede
sein
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_677/2012
vom
3.
Juli
2013
E.
2.3
in
fine).
Ausserdem
lag
ein
rentenbegründender
Invaliditätsgrad
von
40
%
nach
Ablauf
der
rheumatologisch
begründeten
Wartezeit
im
April
2017
(vgl.
nachfolgend
E.
5.2.1)
nicht
vor,
womit
ein
Rentenanspruch
damals
nicht
entstan den
war.
Damit
ist
die
vorübergehende
dreimonatige
gesundheitliche
Verschlech terung
im
August
2019
zufolge
der
kardiologischen
Beschwerden
als
neuer
Versicherungs fall
zu
bezeichnen,
dies
mit
der
Folge,
dass
die
Wartezeit
erneut
zu
bestehen
war,
da
Art.
29 bis
IVV
(Anrechnung
früher
bestandener
Wartezeiten
bei
Wiederaufleben
der
Invalidität
infolge
des
gleichen
Leidens)
in
dieser
Konstella tion
nicht
zur
Anwendung
gelangt
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_942/2015
vom
1 8.
Februar
2016;
vgl.
Urk.
33/5
S.
3
unten
f.
und
S.
8
unten).
Damit
kann
auch
offen
bleiben,
in
welchem
Ausmass
eine
Arbeitsunfähigkeit
in
angestammter
Tätig keit
vom
21.
Oktober
bis
20.
Dezember
2017,
für
welchen
Zeitraum
keine
echtzeitlichen
Arbeitsfähigkeitsatteste
vorliegen
und
zu
welchem
sich
die
Gut achter
nicht
äusserten,
bestand. 5. 5.1 5.1.1
Für
den
Einkommensvergleich
sind
die
Verhältnisse
im
Zeitpunkt
des
(hypothe tischen)
Beginns
des
Rentenanspruchs
massgebend,
wobei
Validen-
und
Invaliden einkommen
auf
zeitidentischer
Grundlage
zu
erheben
und
allfällige
renten wirksame
Änderungen
der
Vergleichseinkommen
bis
zum
Verfügungs erlass
zu
berücksichtigen
sind
(BGE
143
V
295
E.
4.1.3,
129
V
222
E.
4.1
und
E.
4.2,
128
V
174). Im
Rahmen
von
Revisionsverfahren
ist
der
Zeitpunkt
der
Anpassung
des
Renten anspruchs
massgebend
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_486/2019
vom
18.
September
2019
E.
7.4). 5.1.2
Gemäss
bundesgerichtlicher
Rechtsprechung
ist
für
die
Ermittlung
des
Validen einkommens
entscheidend,
was
die
versicherte
Person
im
Zeitpunkt
des
frühest möglichen
Rentenbeginns
nach
dem
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahrschein lichkeit
als
Gesunde
tatsächlich
verdient
hätte.
Dabei
wird
in
der
Regel
am
zuletzt
erzielten,
nötigenfalls
der
Teuerung
und
der
realen
Einkommensentwicklung
ange passten
Verdienst
angeknüpft,
da
es
empirischer
Erfahrung
entspricht,
dass
die
bisherige
Tätigkeit
ohne
Gesundheitsschaden
fortgesetzt
worden
wäre.
Aus nahmen
müssen
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
erstellt
sein
(BGE
145
V
141
E.
5.2.1,
139
V
28
E.
3.3.2,
135
V
58
E.
3.1,
134
V
322
E.
4.1). 5.1.3
Für
die
Bestimmung
des
Invalideneinkommens
können
nach
der
Rechtsprechung
Tabellenlöhne
gemäss
den
vom
Bundesamt
für
Statistik
(BFS)
periodisch
heraus gegebenen
Lohnstrukturerhebungen
(LSE)
herangezogen
werden
(BGE
139
V
592
E.
2.3,
135
V
297
E.
5 .2,
129
V
472
E.
4.2.1).
Dabei
sind
grundsätzlich
die
im
Verfügungszeitpunkt
aktuellsten
veröffentlichten
Tabellen
der
LSE
zu
verwenden
(BGE
143
V
295
E.
4.1.3;
zur
Verwendung
der
aktuellsten
statistischen
Daten
bei
Rentenrevisionen
vgl.
BGE
143
V
295
E.
4.2.2,
142
V
178
E .
2.5.8.1,
133
V
545
E.
7.1).
Die
Verwendung
der
Tabellenlöhne
ist
subsidiär,
das
heisst
deren
Beizug
erfolgt
nur,
wenn
eine
Ermittlung
des
Invalideneinkommens
aufgrund
und
nach
Massgabe
der
konkreten
Gegebenheiten
des
Einzelfalles
nicht
möglich
ist
(vgl.
BG E
142
V
178
E.
2.5.7,
139
V
592
E.
2.3,
135
V
297
E.
5.2;
vgl.
auch
Meyer/Reichmuth,
Bundesgesetz
über
die
Invalidenversicherung,
3.
Auflage
2014,
Rn
55
und
89
zu
Art.
28a,
mit
weiteren
Hinweisen
auf
die
Rechtsprechung).
5.2 5.2.1
Aktenkundig
ist
eine
Arbeitsunfähigkeit
des
Beschwerdeführers
seit
dem
7.
April
2016
(vgl.
Meldung
kollektive
Krankenlohnausfallversicherung
vom
14.
September
2016,
Urk.
2/8/13/10).
Die
IV-Anmeldung
erfolgte
am
20.
Februar
2017
(Urk.
2/8/2
S.
8).
Damit
entsteht
der
Rentenanspruch
frühestens
am
1.
August
2017
(vgl.
vorstehende
E.
1.3). 5.2.2
Vor
dem
Eintritt
des
Gesundheitsschadens
arbeitete
der
Beschwerdeführer
als
Verkaufsberater
der
Abteilung
Sport
bei
H.___
AG.
Laut
der
Meldung
kollekt i ve
Krankenlohnausfallversicherung
vom
14.
September
2016
(Urk.
2/8/13/10)
erzielte
er
mit
dieser
Tätigkeit
im
Jahr
2016
ein
Einkommen
von
Fr.
58'680.
zuzüglich
Gratifikation/13.
Monatslohn
von
Fr.
4 ’ 890.
und
weite ren
Lohnzulagen
von
Fr.
6'885.35,
mithin
einen
Jahreslohn
von
insgesamt
Fr.
70'455. .
Unter
Berücksichtigung
der
Nominallohnentwicklung
im
Wirtschafts zweig
M.___,
worin
der
Detail handel
enthalten
ist,
von
100.7
Indexpunkten
im
Jahr
2016
und
101.2
Index punkten
im
Jahr
2017
(BFS,
Nominallohnindex,
Männer,
2016-2024,
T1. 1. 15)
ergibt
dies
im
Jahr
2017
einen
Jahreslohn
beziehungsweise
ein
Validenein kommen
von
rund
Fr.
70'805. . 5.2.3
Von
August
2017
bis
zur
Rentenverfügung
vom
12.
März
202 1
war
der
Beschwer deführer
in
einer
behinderungsangepassten
Tätigkeit
zu
100
%
arbeitsfähig.
Das
durchschnittliche
Einkommen
betrug
im
untersten
Kompetenzniveau
für
Männer
im
Jahr
2016
Fr.
5'340.
pro
Monat
(LSE
2016
TA1_Tirage-skill-level).
Bei
einer
betriebsüblichen
wöchentlichen
Arbeitszeit
von
41.7
Stunden
(BSF,
Betriebsübliche
Arbeitszeit
nach
Wirtschaftsabteilungen)
ergibt
dies
unter
Berücksichtigung
der
Entwicklung
des
Nominallohnindexes
über
alle
Sparten
von
100.6
Indexpunkten
im
Jahr
2016
und
101. 0
Indexpunkten
im
Jahr
2017
(BFS,
Nominallohnindex,
a.a.O)
rund
Fr.
67'069. .
Verglichen
mit
dem
Validenein kommen
von
Fr.
70'805.
entstand
dem
Beschwerdeführer
eine
Lohneinbusse
von
Fr.
3'736.
respektive
von
gerundet
5
% .
Dies
führt
zu
keinem
Rentenan spruch .
Selbst
unter
Berücksichtigung
des
höchst
möglichen
Tabellenlohnabzuges
von
25
%
(vgl.
BGE
135
V
297
E.
5.2,
134
V
322
E.
5.2
und
126
V
75
E.
5b/aa-cc)
entstünde
kein
Rentenanspruch.
Dies
führt
zur
Abweisung
der
Beschwerde. 6.
In
Bezug
auf
den
(vorsorglichen)
Antrag
des
Beschwerdeführers
auf
Umschulung
(Urk.
2/1
S.
2
und
S.
25
f
Ziff.
23)
ist
festzuhalten,
dass
mit
der
angefochtenen
Verfügung
kein
Anfechtungsobjekt
vorliegt,
da
die
Beschwerdegegnerin
darüber
nicht
verfügt
hat
und
auch
nicht
verfügen
musste,
zumal
im
Einwand
(vgl.
Urk.
2/7/140)
kein
entsprechender
Antrag
gestellt
worden
war.
Damit
ist
auf
die
Beschwerde
diesbezüglich
nicht
einzutreten. 7.
Da
es
um
die
Bewilligung
oder
Verweigerung
von
Versicherungsleistungen
geht,
ist
das
Verfahren
kostenpflichtig
und
sind
die
Gerichtskosten
gemäss
Art.
69
Abs.
1bis
IVG
ermessensweise
auf
Fr.
1'000.
festzusetzen
und
ausgangsgemäss
dem
Beschwerdeführer
aufzuerlegen .
Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen.
Die
Sache
wird
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
an
die
Sozialversicherungsanstalt
des
Kan tons
Zürich,
IV-Stelle,
zur
Prüfung
des
Rentenanspruchs
für
die
Zeit
nach
dem
1 2.
März
2021
überwiesen. 2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr.
1’000 .--
werden
dem
Beschwerdeführer
auferlegt.
Rechnung
und
Einzahlungsschein
werden
dem
Kostenpflichtigen
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
zuge stellt. 3 .
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Rechtsanwältin
Fiona
Carol
Forrer - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle - Bundesamt
für
Sozialversicherungen sowie
an: - Gerichtskasse
(im
Dispositiv
nach
Eintritt
der
Rechtskraft) 4 .
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesge setzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismit tel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensTiefenbacher