opencaselaw.ch

IV.2024.00533

Gestützt auf das polydisziplinäre Gerichtsgutachten der Y.___ ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Verfügungszeitpunkt in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig war. Abweisung und Überweisung zur Prüfung des Rentenanspruchs in einem späteren Zeitpunkt.

Zürich SozVersG · 2026-05-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___,

geboren

1968,

ist

gelernter

Mechaniker

(Urk.

2/8/1)

und

war

seit

1991

als

Verkaufsberater

tätig

(Urk.

2/8/17/1),

als

er

sich

am

20.

Februar

2017

wegen

Diabetes,

verschiedenen

Wirbelsäulenbeschwerden

und

einer

Gleich gewichtsstörung

bei

der

Invalidenversicherung

zum

Leistungsbezug

anmeldete

(Urk.

2/8/2).

Die

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

nahm

erwerbliche

und

medizinische

Abklärungen

vor

und

gewährte

Kostengutsprache

für

eine

ergonomische

Arbeitsplatzabklärung

(Urk.

2/ 8 /31) .

Nachdem

das

Arbeits verhältnis

auf

den

30.

November

2018

gekündigt

worden

war

(Urk.

2/8/61/4),

veranlasste

die

IV-Stelle

eine

polydisziplinäre

Begutachtung

des

Versicherten

bei

der

Medas O.___,

deren

Gutachten

am

14.

Januar

2021

erstattet

wurde

(Urk.

2/ 8 /132).

Mit

Schreiben

vom

29.

Januar

2021

auferlegte

sie

dem

Versicherten

eine

Massnahme

in

Form

von

verschiedenen

Behandlungen

und

einer

Operation

(Urk.

2/ 8/135).

Nach

durchgeführtem

Vorbe scheidverfahren

(Urk.

2/8/136,

Urk.

2/8/140)

verneinte

sie

mit

Verfügung

vom

12.

März

2021

einen

Rentenanspruch

des

Versicherten

(Urk.

2/8/146

=

Urk.

2/2).

Am

28.

April

2021

(Urk.

2/1)

erhob

der

Versicherte

Beschwerde

gegen

die

Verfü gung

vom

12.

März

2021

(Urk.

2/2)

und

beantragte

deren

Aufhebung

und

die

Zusprache

einer

Rente,

eventuell

die

Rückweisung

der

Sache

zur

erneuten

Abklä rung

und

zur

Prüfung

eines

Umschulungsanspruchs

(S.

2).

Als

Beweisantrag

ersuchte

er

um

eventuelle

Einholung

eines

Gerichtsgutachtens

(S.

3).

Mit

Urteil

vom

28.

August

2023

im

Prozess

Nr.

IV.2021.00272

(Urk.

2/48)

wies

das

Sozial versicherungsgericht

die

Beschwerde

ab,

soweit

es

darauf

eintrat

(Dispositiv-Ziffer

1).

Das

vom

Beschwerdeführer

am

5.

Oktober

2023

angerufene

Bundesgericht

(Urk.

2/55)

hob

diesen

Entscheid

(Urk.

2/48)

mit

Urteil

vom

2.

September

2024

auf

und

wies

die

Sache

zu

weiteren

Abklärungen

und

neuer

Entscheidung

an

das

Sozialversicherungsgericht

zurück

(Urk.

2/57

=

Urk.

1

Dispositiv-Ziffer

1). 2.

Mit

Beschluss

vom

2.

Oktober

2024

ordnete

das

Sozialversicherungsgericht

ein

pol y disziplinäres

Gutachten

an

und

nahm

als

Gutachterstelle

die

Y.___

(im

Folgenden:

Y.___),

Spital

Z.___,

in

Aussicht

(Urk.

9).

Mit

Beschluss

vom

14.

November

2024

beauftragte

es

die

Y.___

mit

der

Begutachtung

und

unterbreitete

den

Sachverständigen

Fragen

zur

Beantwortung

(Urk.

10).

Nachdem

die

Parteien

keine

Ausstandsgründe

gegen

die

von

der

Y.___

vorgeschla genen

Expertinnen

und

Experten

geltend

gemacht

hatten,

ernannte

es

am

17.

Juni

2025

die

vorgeschlagenen

Ärztinnen

und

Ärzte

zu

Gutachterinnen

und

Gutachter

(Urk.

28).

Am

31.

Dezember

2025

erstattete

die

Y.___

das

polydisziplinäre

Gutachten

(Urk.

33 /1-9).

Die

Beschwerdegegnerin

stellte

sich

am

2.

März

2026

unter

Bezug nahme

auf

die

Stellungnahme

des

regionalen

ärztlichen

Dienstes

(Urk.

38)

auf

den

Standpunkt,

dass

auf

das

Gutachten

abgestellt

werden

könne

(Urk.

37),

wäh rend

der

Beschwerdeführer

innert

angesetzter

Frist

keine

Stellungnahme

ein reichte.

Die

Parteien

wurden

darüber

am

13.

März

2026

gegenseitig

in

Kenntnis

gesetzt

(Urk.

39). Das

Gericht

zieht

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Januar

2022

erging,

sind

vorliegend

die

bis

31.

Dezember

2021

gültig

gewesenen

Rechtsvorschriften

anwendbar,

die

nach folgend

auch

in

dieser

Fassung

zitiert

werden

(BGE

148

V

174

E.

4.1).

E. 1.2 Nach

ständiger

Rechtsprechung

beurteilt

das

Sozialversicherungsgericht

die

Gesetz mässigkeit

der

Verwaltungsverfügungen

beziehungsweise

der

Einsprache entscheide

in

der

Regel

nach

dem

Sachverhalt,

der

zur

Zeit

des

Abschlusses

des

Verwaltungsverfahrens

gegeben

war.

Tatsachen,

die

jenen

Sachverhalt

seither

verändert

haben,

sollen

im

Normalfall

Gegenstand

einer

neuen

Verwaltungs verfügung

sein

(BGE

130

V

138

E.

E. 1.7 Hinsichtlich

des

Beweiswertes

eines

Arztberichtes

ist

entscheidend,

ob

dieser

für

die

streitigen

Belange

umfassend

ist,

auf

allseitigen

Untersuchungen

beruht,

auch

die

geklagten

Beschwerden

berücksichtigt,

in

Kenntnis

der

Vorakten

(Anamnese)

abgegeben

worden

ist,

in

der

Darlegung

der

medizinischen

Zusammenhänge

und

in

der

Beurteilung

der

medizinischen

Situation

einleuchtet

und

ob

die

Schluss folgerungen

der

Experten

begründet

sind

(BGE

134

V

231

E.

5.1,

125

V

351

E.

3a

mit

Hinweis;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_16/2025

vom

24.

April

2025

E.

4.3.1). 2.

Das

Bundesgericht

erwog

im

Urteil

vom

2.

September

2024

(Urk.

1),

die

Darle gung

des

Sozialversicherungsgerichts,

wonach

keine

Hinweise

bestünden,

dass

die

Gutachter

der

Medas

O.___ trotz

der

dossierfremden

Dokumente

zu

einem

Schluss

gekommen

seien,

d er

nicht

den

Beschwerdeführer

betr effe,

vermöge

nicht

zu

überzeugen.

Die

Gutachter

hätten

im

Kapitel

«Akten zusammenfassung»

(soweit

ersichtlich)

vier

Berichte

wiedergegeben,

die

nicht

dem

Beschwerdeführer

zuzuordnen

seien.

Entsprechend

hätten

zumindest

diese

Dokumente

Eingang

in

die

Expertise

gefunden.

Welche

Relevanz

sie

letztlich

in

Bezug

auf

die

gutachterliche

Gesamtbeurteilung

gezeitigt

hätten,

könne

nicht

ohne

Weiteres

gesagt

werden.

Es

möge

mit

dem

Sozialversicherungsgericht

zutref fen,

dass

die

Gutachter

in

den

jeweiligen

Fachgebiete n

eigene

umfassende

Untersuchungen

des

Beschwerdeführers

mit

der

jeweiligen

detaillierten

Befund aufnahme

vorgenommen

hätten.

Dem

Beschwerdeführer

sei

jedoch

beizupflich ten,

dass

sich

die

Experten

zumindest

in

Bezug

auf

den

Beginn

(Juli

2016)

der

attestieren

Arbeitsunfähigkeit

in

der

bisherigen

wie

auch

in

einer

angepassten

Tätigkeit

auf

einen

Bericht

der

neurochirurgischen

Klinik

A.___

berufen

hätten,

der

unbestrittenermassen

nicht

seine

Person

betreffe.

Nur

schon

in

dieser

Hinsicht

handle

es

sich

-

anders

als

das

Sozialversicherungsgericht

willkürlich

erkannt

habe

-

um

ein

Ergebnis,

das

auf

dossierfremden

Dokumenten

basiere

und

damit

Zweifel

am

Gutachten

begründe.

Unklar

blieben

die

weiteren

Auswirkungen

die ser

Akten

auf

die

gutachterlichen

Schlussfolgerungen.

Dass

die

Gutachter

die

dossierfremden

Akten

als

solche

nicht

erkannt

hätten,

lasse

insbesondere

Beden ken

betreffend

die

Genauigkeit

des

Aktenstudiums

und

somit

in

Bezug

auf

die

gesamte

Expertise

aufkommen.

Selbst

wenn

ihnen

Unstimmigkeiten

aufgefallen

sein

sollten,

so

hätten

sie

diese

-

soweit

im

Gutachten

ersichtlich

-

nicht

geklärt

(E.

6.2) .

Das

Bundesgericht

kam

nach

dem

Gesagten

zum

Schluss,

dass

das

Sozialver sicherungsgericht,

indem

es

dem

Gutachten

Beweiswert

beigemessen

habe,

Bun desrecht

verletzt

habe,

weshalb

es

die

Sache

zur

neuen

Begutachtung

(unter

Aus schluss

der

dossierfremden

Akten)

zurückwies

(E.

6.3

und

Dispositiv-Ziffer

1) . 3 . 3.1 3.1.1

In

der

Folge

holte

das

Sozialversicherungsgericht

bei

der

Y.___

Begutachtung

ein

polydisziplinäres

Gutachten

ein,

welches

die

Fachrichtungen

Allgemeine

Innere

Medizin,

Kardiologie,

Neurologie,

Rheumatologie,

Ophthalmologie

und

Psychiat rie

umfasst

(vgl.

Urk.

3)

und

von

Prof.

Dr.

med.

B.___,

Facharzt

für

Allgemeine

Innere

Medizin,

Dr.

med.

C.___,

Facharzt

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

Dr.

med.

D.___,

Facharzt

für

Rheumatologie,

Dr.

med.

E.___,

Fachärztin

für

Kardiologie,

Dr.

med.

F.___,

Facharzt

für

Ophthalmologie,

und

Prof.

Dr.

med .

Dr.

phil.

G.___,

Facharzt

für

Neurologie,

am

31.

Dezember

2025

erstattet

wurde

(Urk.

33/1-10).

In

der

interdisziplinären

Gesamtbeurteilung

(Urk.

33/1)

stellten

die

Sachverstän digen

folgende,

verkürzt

wiedergegebene

Diagnosen

mit

Auswirkung

auf

die

Arbeits fähigkeit

(S .

7

Ziff.

4.3): - Zervikozephalsyndrom

mit - degenerativen

Veränderungen

der

Halswirbelsäule

(HWS) - l umbovertebrale s

Schmerzsyndrom

mit/bei - Status

nach

Repositionsspondylodese

L5/S1

mit

Cage-interkorporal-Einlage,

Laminektomie

und

Foraminotomie

beidseits

am

21.

Dezember

2017 - fortgeschrittene

AC-Gelenk s arthrose

rechts,

Erstdiagnose

Juni

2024 - symptomatische

Senk-Spreizfüsse - nichtorganische,

leichtgradige

Insomnie

F51.0 Weiter

nannten

sie

folgende

Diagnosen

mit

vorübergehendem

Einfluss

auf

die

Arbeitsfähigkeit

(S.

E. 2.1 mit

Hinweis).

Jedoch

sind

Tatsachen,

die

sich

erst

später

verwirklichen,

insoweit

zu

berücksichtigen,

als

sie

mit

dem

Streit gegenstand

in

engem

Sachzusammenhang

stehen

und

geeignet

sind,

die

Beurtei lung

im

Zeitpunkt

des

Erlasses

der

Verwaltungsverfügung

beziehungsweise

des

Einspracheentscheides

zu

beeinflussen

(BGE

121

V

362

E.

1b,

99

V

98

E.

4;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_95/2017

vom

15.

Mai

2017

E.

E. 2.3 in

fine).

Ausserdem

lag

ein

rentenbegründender

Invaliditätsgrad

von

40

%

nach

Ablauf

der

rheumatologisch

begründeten

Wartezeit

im

April

2017

(vgl.

nachfolgend

E.

5.2.1)

nicht

vor,

womit

ein

Rentenanspruch

damals

nicht

entstan den

war.

Damit

ist

die

vorübergehende

dreimonatige

gesundheitliche

Verschlech terung

im

August

2019

zufolge

der

kardiologischen

Beschwerden

als

neuer

Versicherungs fall

zu

bezeichnen,

dies

mit

der

Folge,

dass

die

Wartezeit

erneut

zu

bestehen

war,

da

Art.

29 bis

IVV

(Anrechnung

früher

bestandener

Wartezeiten

bei

Wiederaufleben

der

Invalidität

infolge

des

gleichen

Leidens)

in

dieser

Konstella tion

nicht

zur

Anwendung

gelangt

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_942/2015

vom

1 8.

Februar

2016;

vgl.

Urk.

33/5

S.

3

unten

f.

und

S.

8

unten).

Damit

kann

auch

offen

bleiben,

in

welchem

Ausmass

eine

Arbeitsunfähigkeit

in

angestammter

Tätig keit

vom

21.

Oktober

bis

20.

Dezember

2017,

für

welchen

Zeitraum

keine

echtzeitlichen

Arbeitsfähigkeitsatteste

vorliegen

und

zu

welchem

sich

die

Gut achter

nicht

äusserten,

bestand. 5.

E. 5.1 m.w.H.). 1. 3

Invalidität

ist

die

voraussichtlich

bleibende

oder

längere

Zeit

dauernde

ganze

oder

teilweise

Erwerbsunfähigkeit

(Art.

E. 5.1.1 Für

den

Einkommensvergleich

sind

die

Verhältnisse

im

Zeitpunkt

des

(hypothe tischen)

Beginns

des

Rentenanspruchs

massgebend,

wobei

Validen-

und

Invaliden einkommen

auf

zeitidentischer

Grundlage

zu

erheben

und

allfällige

renten wirksame

Änderungen

der

Vergleichseinkommen

bis

zum

Verfügungs erlass

zu

berücksichtigen

sind

(BGE

143

V

295

E.

4.1.3,

129

V

222

E.

4.1

und

E.

4.2,

128

V

174). Im

Rahmen

von

Revisionsverfahren

ist

der

Zeitpunkt

der

Anpassung

des

Renten anspruchs

massgebend

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_486/2019

vom

E. 5.1.2 Gemäss

bundesgerichtlicher

Rechtsprechung

ist

für

die

Ermittlung

des

Validen einkommens

entscheidend,

was

die

versicherte

Person

im

Zeitpunkt

des

frühest möglichen

Rentenbeginns

nach

dem

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahrschein lichkeit

als

Gesunde

tatsächlich

verdient

hätte.

Dabei

wird

in

der

Regel

am

zuletzt

erzielten,

nötigenfalls

der

Teuerung

und

der

realen

Einkommensentwicklung

ange passten

Verdienst

angeknüpft,

da

es

empirischer

Erfahrung

entspricht,

dass

die

bisherige

Tätigkeit

ohne

Gesundheitsschaden

fortgesetzt

worden

wäre.

Aus nahmen

müssen

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

erstellt

sein

(BGE

145

V

141

E.

5.2.1,

139

V

28

E.

3.3.2,

135

V

58

E.

3.1,

134

V

322

E.

4.1).

E. 5.1.3 Für

die

Bestimmung

des

Invalideneinkommens

können

nach

der

Rechtsprechung

Tabellenlöhne

gemäss

den

vom

Bundesamt

für

Statistik

(BFS)

periodisch

heraus gegebenen

Lohnstrukturerhebungen

(LSE)

herangezogen

werden

(BGE

139

V

592

E.

2.3,

135

V

297

E.

5 .2,

129

V

472

E.

4.2.1).

Dabei

sind

grundsätzlich

die

im

Verfügungszeitpunkt

aktuellsten

veröffentlichten

Tabellen

der

LSE

zu

verwenden

(BGE

143

V

295

E.

4.1.3;

zur

Verwendung

der

aktuellsten

statistischen

Daten

bei

Rentenrevisionen

vgl.

BGE

143

V

295

E.

4.2.2,

142

V

178

E .

2.5.8.1,

133

V

545

E.

7.1).

Die

Verwendung

der

Tabellenlöhne

ist

subsidiär,

das

heisst

deren

Beizug

erfolgt

nur,

wenn

eine

Ermittlung

des

Invalideneinkommens

aufgrund

und

nach

Massgabe

der

konkreten

Gegebenheiten

des

Einzelfalles

nicht

möglich

ist

(vgl.

BG E

142

V

178

E.

2.5.7,

139

V

592

E.

2.3,

135

V

297

E.

5.2;

vgl.

auch

Meyer/Reichmuth,

Bundesgesetz

über

die

Invalidenversicherung,

3.

Auflage

2014,

Rn

55

und

89

zu

Art.

28a,

mit

weiteren

Hinweisen

auf

die

Rechtsprechung).

E. 5.2 und

126

V

75

E.

5b/aa-cc)

entstünde

kein

Rentenanspruch.

Dies

führt

zur

Abweisung

der

Beschwerde. 6.

In

Bezug

auf

den

(vorsorglichen)

Antrag

des

Beschwerdeführers

auf

Umschulung

(Urk.

2/1

S.

2

und

S.

E. 5.2.1 Aktenkundig

ist

eine

Arbeitsunfähigkeit

des

Beschwerdeführers

seit

dem

7.

April

2016

(vgl.

Meldung

kollektive

Krankenlohnausfallversicherung

vom

14.

September

2016,

Urk.

2/8/13/10).

Die

IV-Anmeldung

erfolgte

am

E. 5.2.2 Vor

dem

Eintritt

des

Gesundheitsschadens

arbeitete

der

Beschwerdeführer

als

Verkaufsberater

der

Abteilung

Sport

bei

H.___

AG.

Laut

der

Meldung

kollekt i ve

Krankenlohnausfallversicherung

vom

14.

September

2016

(Urk.

2/8/13/10)

erzielte

er

mit

dieser

Tätigkeit

im

Jahr

2016

ein

Einkommen

von

Fr.

58'680.

zuzüglich

Gratifikation/13.

Monatslohn

von

Fr.

4 ’ 890.

und

weite ren

Lohnzulagen

von

Fr.

6'885.35,

mithin

einen

Jahreslohn

von

insgesamt

Fr.

70'455. .

Unter

Berücksichtigung

der

Nominallohnentwicklung

im

Wirtschafts zweig

M.___,

worin

der

Detail handel

enthalten

ist,

von

100.7

Indexpunkten

im

Jahr

2016

und

101.2

Index punkten

im

Jahr

2017

(BFS,

Nominallohnindex,

Männer,

2016-2024,

T1. 1. 15)

ergibt

dies

im

Jahr

2017

einen

Jahreslohn

beziehungsweise

ein

Validenein kommen

von

rund

Fr.

70'805. .

E. 5.2.3 Von

August

2017

bis

zur

Rentenverfügung

vom

12.

März

202 1

war

der

Beschwer deführer

in

einer

behinderungsangepassten

Tätigkeit

zu

100

%

arbeitsfähig.

Das

durchschnittliche

Einkommen

betrug

im

untersten

Kompetenzniveau

für

Männer

im

Jahr

2016

Fr.

5'340.

pro

Monat

(LSE

2016

TA1_Tirage-skill-level).

Bei

einer

betriebsüblichen

wöchentlichen

Arbeitszeit

von

41.7

Stunden

(BSF,

Betriebsübliche

Arbeitszeit

nach

Wirtschaftsabteilungen)

ergibt

dies

unter

Berücksichtigung

der

Entwicklung

des

Nominallohnindexes

über

alle

Sparten

von

100.6

Indexpunkten

im

Jahr

2016

und

101. 0

Indexpunkten

im

Jahr

2017

(BFS,

Nominallohnindex,

a.a.O)

rund

Fr.

67'069. .

Verglichen

mit

dem

Validenein kommen

von

Fr.

70'805.

entstand

dem

Beschwerdeführer

eine

Lohneinbusse

von

Fr.

3'736.

respektive

von

gerundet

5

% .

Dies

führt

zu

keinem

Rentenan spruch .

Selbst

unter

Berücksichtigung

des

höchst

möglichen

Tabellenlohnabzuges

von

E. 8 unten

f.): - valvuläre

Kardiopathie

bei /mit - bikuspider

Aortenklappe

mit

symptomatischer

schwergradiger

Stenose - biologische m

Aortenklappenersatz

am

E. 13 August

2019

für

sämtliche

Tätigkeiten

eine

volle

Arbeitsunfähigkeit

für

drei

Monate

bestanden,

ebenso

vom

Zeitpunkt

der

Re-Operation

am

31.

Januar

2024

mit

biologischem

Aortenwur zelersatz

mittels

Composite

Graft

für

erneute

drei

Monate.

Zudem

habe

aufgrund

eines

thromboembolischen

Verschlusses

der

Unterschenkelarterien

rechts

von

September

bis

Mitte

November

2025

eine

vollständige

Arbeitsunfähigkeit

für

sämtliche

Tätigkeiten

bestanden,

welche

nach

dem

erfolgreichen

endovaskulären

kathetertechnischen

Eingriff

jedoch

nicht

weiter

persistiert

habe.

Progrediente

degene rative

Veränderungen

seien

zuerst

ab

April

2021

im

zervikalen

Bereich

dann

ab

Juni

2022

im

lumbalen

Bereich

aufgetreten.

Die

kumulativen

Wechsel wirkungen

zwischen

den

zervikalen

und

lumbalen

degenerativen

Läsionen

hätten

ab

Juni

2022

zur

Einschränkung

der

Arbeitsfähigkeit

von

30

%

auch

in

adaptier ten

Tätigkeiten

geführt

(S.

E. 14 Februar

2022,

Urk.

2/24

S.

3

Ziff.

4).

Im

August

2019

erfolgte

ein

biologischer

Aortenklappenersatz

und

im

Januar

2024

eine

Re Operation

mit

biologische m

Aortenwurzelersatz .

Im

Zeit punkt

der

Begutachtung

lagen

allerdings

aus

kardialer

Sicht

keine

funktionellen

Einschränkungen

mehr

vor.

Schliesslich

musste

sich

der

Beschwerdeführer

im

September

2025

bei

einem

thromboembolischen

Verschluss

der

A.

tibialis

ante rior,

des

Truncus

tibiofibularis

und

der

p r oximalen

A .

fibularis

rechts

einer

Thrombektomie

und

Stent-Implantation

unterziehen,

wobei

aufgrund

des

thrombo embolischen

Verschlusses

im

Gutachtenszeitpunkt

keine

Beschwerden

mehr

vorlagen

(Urk.

33/2

S.

7,

Urk.

33/5

S.

8

f.) . 4. 4

RAD-Arzt

med.

pract.

I.___

(E.

3.2)

stellte

sich

auf

den

Standpunkt,

für

die

Zeit

vor

August

2019

und

zwischen

Dezember

2019

und

Mai

2022

hätten

die

Gutachter

der

Y.___

keine

Einschätzung

zur

Arbeitsfähigkeit

in

angepasster

Tätig keit

vorgenommen .

Die

Gutachter

begründeten

die

Einschränkung

der

Arbeits fähigkeit

mit

den

progredienten

degenerativen

Veränderungen

zuerst

ab

April

2021

im

zerv i kalen

Bereich

und

ab

Juni

2022

auch

im

lumbalen

Bereich,

welche

aufgrund

der

kumulativen

Wechselwirkungen

ab

Juni

2022

zu

einer

Arbeits fähigkeit

in

behinderungsangepasster

Tätigkeit

von

nur

noch

30

%

führte

(vgl.

auch

Urk.

33/4

S.

32

f.),

womit

die

Gutachter

sehr

wohl

zur

Arbeitsfähigkeit

in

behinderungsangepasster

Tätigkeit

vor

Juni

2022

Stellung

nahmen,

eine

solche

vor

diesem

Zeitpunkt

aber

verneinten .

Ihnen

lagen

sämtliche

medizinischen

Berichte

und

insbesondere

auch

der

Bericht

von

Dr.

med.

J.___,

Fach arzt

für

Allgemeine

Innere

Medizin,

vom

20.

Juli

2018

(Urk.

2/8/55)

vor,

worin

dieser

in

angepasster

Tätigkeit

lediglich

eine

Arbeitsfähigkeit

von

50

%

attestierte

(S.

2

oben)

und

auf

welchen

sich

der

RAD-Arzt

stützt e .

Entsprechend

führten

die

Y.___ -Gutachter

im

Zusammenhang

mit

dem

zeitlichen

Verlauf

der

Arbeitsun fähigkeit

in

der

angestammten

Tätigkeit

(Urk.

33/1

S.

11

unten

f.)

die

echtzeit lichen

Berichte

und

Einschätzungen

auf .

Nichtsdestotrotz

hielt

der

rheumato logische

Gutachter

im

Zusammenhang

mit

dem

zeitlichen

Verlauf

der

Arbeitsunfähigkeit

in

angepasster

Tätigkeit

fest,

dass

das

MRI

der

HWS

vom

2 9.

April

2021

-

mithin

zu

einem

Zeitpunkt

nach

Verfügungserlass

vom

1 2.

März

2021

-

die

Progression

der

degenerativen

Veränderungen

zuerst

gezeigt

habe.

Somit

sei

ab

mindestens

dem

2 9.

April

2021

eine

Verschlechterung

des

klinischen

Zustandes

entstanden,

der

sich

progredient

auch

im

Lendenbereich

am

8.

Juni

2022

verschlech tert

und

zur

attestierten

Arbeitsunfähigkeit

geführt

habe

(Urk.

33/4

S.

32).

Insoweit

Dr.

J.___

dem

Beschwerdeführer

allerdings

bereits

im

Jahr

2018

in

angepasster,

leichter

(Büro-) Tätigkeit

mit

Wechselbelastung

lediglich

eine

50%ige

Arbeitsfähigkeit

attestierte,

ist

darauf

hinzuweisen,

dass

er

auch

Diagno sen

berücksichtigte,

denen

die

Y.___ -Gutachter

keine

Auswirkungen

auf

die

Arbeits fähigkeit

beimassen.

Zudem

ist

der

Erfahrungstatsache

Rechnung

zu

tra gen,

dass

Hausärzte

mitunter

im

Hinblick

auf

ihre

auftragsrechtliche

Vertrauens stellung

in

Zweifelsfällen

eher

zu

Gunsten

ihrer

Patientinnen

und

Patienten

aus sagen

(BGE

135

V

465

E.

4.5,

125

V

351

E.

3b/cc).

Damit

vermögen

weder

der

Bericht

von

Dr.

J.___

von

2018

noch

die

RAD- Stellungnahme

Zweifel

a n

der

Einschätzung

im

Y.___ -Gutachten

zu

erwecken,

wonach

in

angepasster

Tätigkeit

die

Arbeitsunfähigkeit

von

70

%

erst

ab

Juni

2022

eintrat,

zuvor

jedoch

keine

Arbeitsunfähigkeit

angepasst

bestand . 4. 5

Zusammenfassend

ist

somit

gestützt

auf

das

Gerichtsgutachten

für

den

strittigen

Zeitraum

von

der

Anmeldung

zum

Leistungsbezug

vom

20.

Februar

2017

(Urk.

2/7/2)

bis

zur

Verfügung

vom

12.

März

202 1

(Urk.

2/2)

von

folgender

Arbeits fähigkeit

in

der

ursprünglichen

Tätigkeit

als

Sportartikelverkäufer

auszu gehen:

50

%

von

Dezember

2016

bis

31.

März

2017,

60

%

vom

1.

April

bis

20.

Oktober

2017,

0

%

vom

21.

Dezember

2017

bis

25.

März

2018,

von

50

%

vom

26.

März

bis

30.

April

2018,

30

%

vom

1.

Mai

bis

30.

November

2018

und

von

einer

vollständigen

Arbeitsunfähigkeit

ab

Deze mber

2018

(Urk.

33/1

S.

11

unten

f.).

In

behinderungsangepasster

Tätigkeit

ist

eine

Einschränkung

der

Arbeitsfä higkeit

von

70

%

erst

ab

Juni

2022

und

somit

nach

dem

vorliegend

zu

beurtei lenden

Sachverhalt

bis

zum

Erlass

der

strittigen

Verfügung

vom

12.

März

2021

aus gewies en .

Was

die

dreimonatige

vollständige

Arbeitsunfähigkeit

nach

der

Herzoperation

vom

13.

August

2019

betrifft,

war

diese

zu

kurz,

um

einen

vorübergehenden

Renten anspruch

auszulösen;

denn

gemäss

Art.

8

Abs.

1

ATSG

ist

Invalidität

die

voraussichtlich

bleibende

oder

längere

Zeit

dauernde

ganze

oder

teilweise

Erwerbs unfähigkeit.

Davon

kann

bei

den

geschilderten

z eitlichen

Verhältnissen

nicht

die

Rede

sein

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_677/2012

vom

3.

Juli

2013

E.

E. 18 September

2019

E.

7.4).

E. 20 Februar

2017

(Urk.

2/8/2

S.

8).

Damit

entsteht

der

Rentenanspruch

frühestens

am

1.

August

2017

(vgl.

vorstehende

E.

1.3).

E. 25 f

Ziff.

23)

ist

festzuhalten,

dass

mit

der

angefochtenen

Verfügung

kein

Anfechtungsobjekt

vorliegt,

da

die

Beschwerdegegnerin

darüber

nicht

verfügt

hat

und

auch

nicht

verfügen

musste,

zumal

im

Einwand

(vgl.

Urk.

2/7/140)

kein

entsprechender

Antrag

gestellt

worden

war.

Damit

ist

auf

die

Beschwerde

diesbezüglich

nicht

einzutreten. 7.

Da

es

um

die

Bewilligung

oder

Verweigerung

von

Versicherungsleistungen

geht,

ist

das

Verfahren

kostenpflichtig

und

sind

die

Gerichtskosten

gemäss

Art.

69

Abs.

1bis

IVG

ermessensweise

auf

Fr.

1'000.

festzusetzen

und

ausgangsgemäss

dem

Beschwerdeführer

aufzuerlegen .

Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen.

Die

Sache

wird

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

an

die

Sozialversicherungsanstalt

des

Kan tons

Zürich,

IV-Stelle,

zur

Prüfung

des

Rentenanspruchs

für

die

Zeit

nach

dem

1 2.

März

2021

überwiesen. 2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr.

1’000 .--

werden

dem

Beschwerdeführer

auferlegt.

Rechnung

und

Einzahlungsschein

werden

dem

Kostenpflichtigen

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

zuge stellt. 3 .

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwältin

Fiona

Carol

Forrer - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle - Bundesamt

für

Sozialversicherungen sowie

an: - Gerichtskasse

(im

Dispositiv

nach

Eintritt

der

Rechtskraft) 4 .

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

E. 30 Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesge setzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismit tel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensTiefenbacher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich IV.2024.00533

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom 2 8.

Mai

2026 in

Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten

durch

Rechtsanwältin

Fiona

Carol

Forrer Schuler

Forrer

Schumacher

Rechtsanwälte Auf

der

Mauer

4,

Postfach

3074,

8034

Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle Röntgenstrasse

17,

Postfach,

8087

Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___,

geboren

1968,

ist

gelernter

Mechaniker

(Urk.

2/8/1)

und

war

seit

1991

als

Verkaufsberater

tätig

(Urk.

2/8/17/1),

als

er

sich

am

20.

Februar

2017

wegen

Diabetes,

verschiedenen

Wirbelsäulenbeschwerden

und

einer

Gleich gewichtsstörung

bei

der

Invalidenversicherung

zum

Leistungsbezug

anmeldete

(Urk.

2/8/2).

Die

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

nahm

erwerbliche

und

medizinische

Abklärungen

vor

und

gewährte

Kostengutsprache

für

eine

ergonomische

Arbeitsplatzabklärung

(Urk.

2/ 8 /31) .

Nachdem

das

Arbeits verhältnis

auf

den

30.

November

2018

gekündigt

worden

war

(Urk.

2/8/61/4),

veranlasste

die

IV-Stelle

eine

polydisziplinäre

Begutachtung

des

Versicherten

bei

der

Medas O.___,

deren

Gutachten

am

14.

Januar

2021

erstattet

wurde

(Urk.

2/ 8 /132).

Mit

Schreiben

vom

29.

Januar

2021

auferlegte

sie

dem

Versicherten

eine

Massnahme

in

Form

von

verschiedenen

Behandlungen

und

einer

Operation

(Urk.

2/ 8/135).

Nach

durchgeführtem

Vorbe scheidverfahren

(Urk.

2/8/136,

Urk.

2/8/140)

verneinte

sie

mit

Verfügung

vom

12.

März

2021

einen

Rentenanspruch

des

Versicherten

(Urk.

2/8/146

=

Urk.

2/2).

Am

28.

April

2021

(Urk.

2/1)

erhob

der

Versicherte

Beschwerde

gegen

die

Verfü gung

vom

12.

März

2021

(Urk.

2/2)

und

beantragte

deren

Aufhebung

und

die

Zusprache

einer

Rente,

eventuell

die

Rückweisung

der

Sache

zur

erneuten

Abklä rung

und

zur

Prüfung

eines

Umschulungsanspruchs

(S.

2).

Als

Beweisantrag

ersuchte

er

um

eventuelle

Einholung

eines

Gerichtsgutachtens

(S.

3).

Mit

Urteil

vom

28.

August

2023

im

Prozess

Nr.

IV.2021.00272

(Urk.

2/48)

wies

das

Sozial versicherungsgericht

die

Beschwerde

ab,

soweit

es

darauf

eintrat

(Dispositiv-Ziffer

1).

Das

vom

Beschwerdeführer

am

5.

Oktober

2023

angerufene

Bundesgericht

(Urk.

2/55)

hob

diesen

Entscheid

(Urk.

2/48)

mit

Urteil

vom

2.

September

2024

auf

und

wies

die

Sache

zu

weiteren

Abklärungen

und

neuer

Entscheidung

an

das

Sozialversicherungsgericht

zurück

(Urk.

2/57

=

Urk.

1

Dispositiv-Ziffer

1). 2.

Mit

Beschluss

vom

2.

Oktober

2024

ordnete

das

Sozialversicherungsgericht

ein

pol y disziplinäres

Gutachten

an

und

nahm

als

Gutachterstelle

die

Y.___

(im

Folgenden:

Y.___),

Spital

Z.___,

in

Aussicht

(Urk.

9).

Mit

Beschluss

vom

14.

November

2024

beauftragte

es

die

Y.___

mit

der

Begutachtung

und

unterbreitete

den

Sachverständigen

Fragen

zur

Beantwortung

(Urk.

10).

Nachdem

die

Parteien

keine

Ausstandsgründe

gegen

die

von

der

Y.___

vorgeschla genen

Expertinnen

und

Experten

geltend

gemacht

hatten,

ernannte

es

am

17.

Juni

2025

die

vorgeschlagenen

Ärztinnen

und

Ärzte

zu

Gutachterinnen

und

Gutachter

(Urk.

28).

Am

31.

Dezember

2025

erstattete

die

Y.___

das

polydisziplinäre

Gutachten

(Urk.

33 /1-9).

Die

Beschwerdegegnerin

stellte

sich

am

2.

März

2026

unter

Bezug nahme

auf

die

Stellungnahme

des

regionalen

ärztlichen

Dienstes

(Urk.

38)

auf

den

Standpunkt,

dass

auf

das

Gutachten

abgestellt

werden

könne

(Urk.

37),

wäh rend

der

Beschwerdeführer

innert

angesetzter

Frist

keine

Stellungnahme

ein reichte.

Die

Parteien

wurden

darüber

am

13.

März

2026

gegenseitig

in

Kenntnis

gesetzt

(Urk.

39). Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1. 1.1

Am

1.

Januar

2022

sind

die

geänderten

Bestimmungen

des

Bundesgesetzes

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

(ATSG),

der

Verordnung

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

(ATSV),

des

Bundesgesetzes

über

die

Invalidenversicherung

(IVG)

sowie

der

Verordnung

über

die

Invaliden versicherung

(IVV)

in

Kraft

getreten.

In

zeitlicher

Hinsicht

sind

vorbehältlich

besonderer

übergangsrechtlicher

Rege lungen

grundsätzlich

diejenigen

Rechtssätze

massgebend,

die

bei

Erfüllung

des

rechtlich

zu

ordnenden

oder

zu

Rechtsfolgen

führenden

Tatbestandes

Geltung

haben

(BGE

146

V

364

E.

7.1,

144

V

210

E.

4.3.1,

je

mit

Hinweisen).

Da

die

ange fochtene

Verfügung

vor

dem

1.

Januar

2022

erging,

sind

vorliegend

die

bis

31.

Dezember

2021

gültig

gewesenen

Rechtsvorschriften

anwendbar,

die

nach folgend

auch

in

dieser

Fassung

zitiert

werden

(BGE

148

V

174

E.

4.1). 1.2

Nach

ständiger

Rechtsprechung

beurteilt

das

Sozialversicherungsgericht

die

Gesetz mässigkeit

der

Verwaltungsverfügungen

beziehungsweise

der

Einsprache entscheide

in

der

Regel

nach

dem

Sachverhalt,

der

zur

Zeit

des

Abschlusses

des

Verwaltungsverfahrens

gegeben

war.

Tatsachen,

die

jenen

Sachverhalt

seither

verändert

haben,

sollen

im

Normalfall

Gegenstand

einer

neuen

Verwaltungs verfügung

sein

(BGE

130

V

138

E.

2.1

mit

Hinweis).

Jedoch

sind

Tatsachen,

die

sich

erst

später

verwirklichen,

insoweit

zu

berücksichtigen,

als

sie

mit

dem

Streit gegenstand

in

engem

Sachzusammenhang

stehen

und

geeignet

sind,

die

Beurtei lung

im

Zeitpunkt

des

Erlasses

der

Verwaltungsverfügung

beziehungsweise

des

Einspracheentscheides

zu

beeinflussen

(BGE

121

V

362

E.

1b,

99

V

98

E.

4;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_95/2017

vom

15.

Mai

2017

E.

5.1

m.w.H.). 1. 3

Invalidität

ist

die

voraussichtlich

bleibende

oder

längere

Zeit

dauernde

ganze

oder

teilweise

Erwerbsunfähigkeit

(Art.

8

Abs.

1

ATSG).

Erwerbsunfähigkeit

ist

der

durch

Beeinträchtigung

der

körperlichen,

geistigen

oder

psychischen

Gesundheit

verursachte

und

nach

zumutbarer

Behandlung

und

Eingliederung

verbleibende

ganze

oder

teilweise

Verlust

der

Erwerbsmöglichkeiten

auf

dem

in

Betracht

kom menden

ausgeglichenen

Arbeitsmarkt

(Art.

7

Abs.

1

ATSG).

Für

die

Beurteilung

des

Vorliegens

einer

Erwerbsunfähigkeit

sind

ausschliesslich

die

Folgen

der

gesund heitlichen

Beeinträchtigung

zu

berücksichtigen.

Eine

Erwerbsunfähigkeit

liegt

zudem

nur

vor,

wenn

sie

aus

objektiver

Sicht

nicht

überwindbar

ist

(Art.

7

Abs.

2

ATSG). 1. 4

Anspruch

auf

eine

Rente

haben

gemäss

Art.

28

Abs.

1

IVG

Versicherte,

die: a.

ihre

Erwerbsfähigkeit

oder

die

Fähigkeit,

sich

im

Aufgabenbereich

zu

betäti gen,

nicht

durch

zumutbare

Eingliederungsmassnahmen

wieder

herstellen,

erhal ten

oder

verbessern

können; b.

während

eines

Jahres

ohne

wesentlichen

Unterbruch

durchschnittlich

mindes tens

40

%

arbeitsunfähig

(Art.

6

ATSG)

gewesen

sind;

und c.

nach

Ablauf

dieses

Jahres

zu

mindestens

40

%

invalid

(Art.

8

ATSG)

sind.

Bei

einem

Invaliditätsgrad

von

mindestens

40

%

besteht

Anspruch

auf

eine

Vier telsrente,

bei

einem

Invaliditätsgrad

von

mindestens

50

%

auf

eine

halbe

Rente,

bei

einem

Invaliditätsgrad

von

mindestens

60

%

auf

eine

Dreiviertelsrente

und

bei

einem

Invaliditätsgrad

von

mindestens

70

%

auf

eine

ganze

Rente

(Art.

28

Abs.

2

IVG).

Der

Rentenanspruch

entsteht

frühestens

nach

Ablauf

von

sechs

Monaten

nach

Geltendmachung

des

Leistungsanspruchs

nach

Art.

29

Abs.

1

ATSG,

jedoch

frühes tens

im

Monat,

der

auf

die

Vollendung

des

18.

Altersjahres

folgt

(Art.

29

Abs.

1

IVG). 1. 5

Ändert

sich

der

Invaliditätsgrad

eines

Rentenbezügers

erheblich,

so

wird

die

Rente

von

Amtes

wegen

oder

auf

Gesuch

hin

für

die

Zukunft

entsprechend

erhöht,

her ab gesetzt

oder

aufgehoben

(Art.

17

Abs .

1

ATSG).

Anlass

zur

Rentenrevision

gibt

jede

wesentliche

Änderung

in

den

tatsächlichen

Verhältnissen

seit

Zuspre chung

der

Rente,

die

geeignet

ist,

den

Invaliditätsgrad

und

damit

den

Renten anspruch

zu

beeinflussen.

Insbesondere

ist

die

Rente

bei

einer

wesentlichen

Ände rung

des

Gesundheitszustandes

revidierbar. 1. 6

Bei

erwerbstätigen

Versicherten

ist

der

Invaliditätsgrad

gemäss

Art.

16

ATSG

in

Verbindung

mit

Art.

28a

Abs.

1

IVG

aufgrund

eines

Einkommensvergleichs

zu

bestimmen.

Dazu

wird

das

Erwerbseinkommen,

das

die

versicherte

Person

nach

Eintritt

der

Invalidität

und

nach

Durchführung

der

medizinischen

Behandlung

und

allfälliger

Eingliederungsmassnahmen

durch

eine

ihr

zumutbare

Tätigkeit

bei

aus geglichener

Arbeitsmarktlage

erzielen

könnte

(sog.

Invalideneinkommen),

in

Bezie hung

gesetzt

zum

Erwerbseinkommen,

das

sie

erzielen

könnte,

wenn

sie

nicht

in valid

geworden

wäre

(sog.

Valideneinkommen).

Der

Einkommens vergleich

hat

in

der

Regel

in

der

Weise

zu

erfolgen,

dass

die

beiden

hypotheti schen

Erwerbseinkommen

ziffernmässig

möglichst

genau

ermittelt

und

einander

gegenübergestellt

werden,

worauf

sich

aus

der

Einkommensdifferenz

der

Invaliditäts grad

bestimmen

lässt

(sog.

allgemeine

Methode

des

Einkommens vergleichs;

BGE

130

V

343

E.

3.4.2,

128

V

29

E.

1). 1.7

Hinsichtlich

des

Beweiswertes

eines

Arztberichtes

ist

entscheidend,

ob

dieser

für

die

streitigen

Belange

umfassend

ist,

auf

allseitigen

Untersuchungen

beruht,

auch

die

geklagten

Beschwerden

berücksichtigt,

in

Kenntnis

der

Vorakten

(Anamnese)

abgegeben

worden

ist,

in

der

Darlegung

der

medizinischen

Zusammenhänge

und

in

der

Beurteilung

der

medizinischen

Situation

einleuchtet

und

ob

die

Schluss folgerungen

der

Experten

begründet

sind

(BGE

134

V

231

E.

5.1,

125

V

351

E.

3a

mit

Hinweis;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_16/2025

vom

24.

April

2025

E.

4.3.1). 2.

Das

Bundesgericht

erwog

im

Urteil

vom

2.

September

2024

(Urk.

1),

die

Darle gung

des

Sozialversicherungsgerichts,

wonach

keine

Hinweise

bestünden,

dass

die

Gutachter

der

Medas

O.___ trotz

der

dossierfremden

Dokumente

zu

einem

Schluss

gekommen

seien,

d er

nicht

den

Beschwerdeführer

betr effe,

vermöge

nicht

zu

überzeugen.

Die

Gutachter

hätten

im

Kapitel

«Akten zusammenfassung»

(soweit

ersichtlich)

vier

Berichte

wiedergegeben,

die

nicht

dem

Beschwerdeführer

zuzuordnen

seien.

Entsprechend

hätten

zumindest

diese

Dokumente

Eingang

in

die

Expertise

gefunden.

Welche

Relevanz

sie

letztlich

in

Bezug

auf

die

gutachterliche

Gesamtbeurteilung

gezeitigt

hätten,

könne

nicht

ohne

Weiteres

gesagt

werden.

Es

möge

mit

dem

Sozialversicherungsgericht

zutref fen,

dass

die

Gutachter

in

den

jeweiligen

Fachgebiete n

eigene

umfassende

Untersuchungen

des

Beschwerdeführers

mit

der

jeweiligen

detaillierten

Befund aufnahme

vorgenommen

hätten.

Dem

Beschwerdeführer

sei

jedoch

beizupflich ten,

dass

sich

die

Experten

zumindest

in

Bezug

auf

den

Beginn

(Juli

2016)

der

attestieren

Arbeitsunfähigkeit

in

der

bisherigen

wie

auch

in

einer

angepassten

Tätigkeit

auf

einen

Bericht

der

neurochirurgischen

Klinik

A.___

berufen

hätten,

der

unbestrittenermassen

nicht

seine

Person

betreffe.

Nur

schon

in

dieser

Hinsicht

handle

es

sich

-

anders

als

das

Sozialversicherungsgericht

willkürlich

erkannt

habe

-

um

ein

Ergebnis,

das

auf

dossierfremden

Dokumenten

basiere

und

damit

Zweifel

am

Gutachten

begründe.

Unklar

blieben

die

weiteren

Auswirkungen

die ser

Akten

auf

die

gutachterlichen

Schlussfolgerungen.

Dass

die

Gutachter

die

dossierfremden

Akten

als

solche

nicht

erkannt

hätten,

lasse

insbesondere

Beden ken

betreffend

die

Genauigkeit

des

Aktenstudiums

und

somit

in

Bezug

auf

die

gesamte

Expertise

aufkommen.

Selbst

wenn

ihnen

Unstimmigkeiten

aufgefallen

sein

sollten,

so

hätten

sie

diese

-

soweit

im

Gutachten

ersichtlich

-

nicht

geklärt

(E.

6.2) .

Das

Bundesgericht

kam

nach

dem

Gesagten

zum

Schluss,

dass

das

Sozialver sicherungsgericht,

indem

es

dem

Gutachten

Beweiswert

beigemessen

habe,

Bun desrecht

verletzt

habe,

weshalb

es

die

Sache

zur

neuen

Begutachtung

(unter

Aus schluss

der

dossierfremden

Akten)

zurückwies

(E.

6.3

und

Dispositiv-Ziffer

1) . 3 . 3.1 3.1.1

In

der

Folge

holte

das

Sozialversicherungsgericht

bei

der

Y.___

Begutachtung

ein

polydisziplinäres

Gutachten

ein,

welches

die

Fachrichtungen

Allgemeine

Innere

Medizin,

Kardiologie,

Neurologie,

Rheumatologie,

Ophthalmologie

und

Psychiat rie

umfasst

(vgl.

Urk.

3)

und

von

Prof.

Dr.

med.

B.___,

Facharzt

für

Allgemeine

Innere

Medizin,

Dr.

med.

C.___,

Facharzt

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

Dr.

med.

D.___,

Facharzt

für

Rheumatologie,

Dr.

med.

E.___,

Fachärztin

für

Kardiologie,

Dr.

med.

F.___,

Facharzt

für

Ophthalmologie,

und

Prof.

Dr.

med .

Dr.

phil.

G.___,

Facharzt

für

Neurologie,

am

31.

Dezember

2025

erstattet

wurde

(Urk.

33/1-10).

In

der

interdisziplinären

Gesamtbeurteilung

(Urk.

33/1)

stellten

die

Sachverstän digen

folgende,

verkürzt

wiedergegebene

Diagnosen

mit

Auswirkung

auf

die

Arbeits fähigkeit

(S .

7

Ziff.

4.3): - Zervikozephalsyndrom

mit - degenerativen

Veränderungen

der

Halswirbelsäule

(HWS) - l umbovertebrale s

Schmerzsyndrom

mit/bei - Status

nach

Repositionsspondylodese

L5/S1

mit

Cage-interkorporal-Einlage,

Laminektomie

und

Foraminotomie

beidseits

am

21.

Dezember

2017 - fortgeschrittene

AC-Gelenk s arthrose

rechts,

Erstdiagnose

Juni

2024 - symptomatische

Senk-Spreizfüsse - nichtorganische,

leichtgradige

Insomnie

F51.0 Weiter

nannten

sie

folgende

Diagnosen

mit

vorübergehendem

Einfluss

auf

die

Arbeitsfähigkeit

(S.

8

unten

f.): - valvuläre

Kardiopathie

bei /mit - bikuspider

Aortenklappe

mit

symptomatischer

schwergradiger

Stenose - biologische m

Aortenklappenersatz

am

13.

August

2019 - Re-Operation

mit

biologische m

Aortenwurzelersatz

am

31.

Januar

2024 - Status

nach

throm b oembolischem

Verschluss

der

Tibialis

anterior,

Truncus

tibiofibularis

und

proximale

Arteria

fibularis

mit

einer

Claudicatio

intermittens

Stadium

IIb

rechts

im

September

2025 - Status

nach

endovaskuläre r

k athetertechni schen

Rekanalisation

eines

wahrscheinlich

embolischen

Verschlusses

am

Abgang

der

Tibialis

ante rior

des

Truncus

tibiofibualaris,

Arteria

fibularis

und

T ibialis

posterior

rechts

inkl.

lokaler

Lyse,

Thrombektomie

und

Kissing-Stent-Implanta tion

in

den

Truncus

tibiofibularis

am

28.

Oktober

2025 - chronische

leichte

depressive

Episode

F32.0

seit

2024 - a ktenanamnestisch

mittelgradige

schwere

depressive

Episode

F32.0

2022

und

2023 - Verdacht

auf

mittelschweres

bis

schweres

Schlafapnoesyndrom

Schliesslich

führten

sie

folgende

Diagnosen

ohne

Einfluss

auf

die

Arbeitsfähigkeit

auf

(S.

9

unten): - Diabetes

mellitus

Typ

I

mit

diabetisch er

Mi kro -

und

Makroangiopathie - Hepatopathie

unklarer

Ätiologie;

differentialdiagnostisch:

d ysfunktion-assoziierte

steatotische

Lebererkrankung

(MASLD),

medikamentös-toxisch - substituierte

Hyperthyreose - arterielle

Hypertonie - Dyslipidämie - massive

Visus

-Einschränkung

rechts

mit/bei - Status

nach

unkomplizierter

Kataraktoperation

September

2017

und

im

F olgenden

okulären

E ntzündungszuständen

mit

u.a.

Uveitis

anterior

März

2018

primär

ophthalmologischer

Genese - intermittierende

Crampi

Füsse

beidseits,

Ä t iologie

unbestimmt;

differential diagnostisch :

benigne

Crampi - Status

nach

Karpaldachspaltung

beidseits

2021 - leichte

drusenoide

Makuladegeneration

links - Cannabiskonsum

bis

2018 3.1.2

Anlässlich

der

Exploration

habe

der

Beschwerdeführer

vor

allem

eine

einge schränkte

Nacken b eweglichkeit

mit

intermittierend

auftretenden

Blockaden

und

verspannungsartigen

Beschwerden

vom

Nacken

bis

in

die

Schulterblätter

zie hend,

Visusprobleme

rechts

mit

einer

Art

«Wasserfleck»

vor

dem

rechten

Auge,

Durchschlafstörungen,

eine

vermehrte

Tagesmüdigkeit,

eine

gewisse

Traurigkeit,

belastungsabhängige

Schmerzen

im

Bereich

des

Iliosakralgelenks

(ISG)

links

nach

unvorsichtigen

Bewegungen

und

ein

Taubheitsge fühl

im

Bereich

der

rechten

Fusssohle

nach

dem

Tragen

eines

Kompressionsstrumpfes

für

eine

Stunde

geklagt .

Er

könne

sich

sicher

keine

rein

stehende

Tätigkeit

an

Ort

vorstellen,

in

einer

sitzen den

Tätigkeit

werde

er

nach

45

Minuten

innerlich

unruhig

(S

6

oben).

Bezüglich

des

Einflusses

auf

die

Arbeitsfähigkeit

stehe

aktuell

klar

die

Beschwerde symptomatik

von

Seiten

des

Bewegungsapparates

im

Vordergrund.

Es

lägen

ein

zervikozephales

und

lumbovertebrales

Schmerzsyndrom

bei

deutlich

nachweisbaren

degenerativen

HWS-Veränderungen

und

im

Verlauf

zunehmen der

Einschränkung

der

Beweglichkeit

der

HWS

mit

Blockade

der

Seitneigung

nach

links

ohne

Hinweise

auf

eine

zervikale

Radikulopathie

oder

Myelopathie

und

Status

nach

Repositionsspondylodese

L5/S1

am

21.

Dezember

2017

mit

aktuell

insuffizienter

Stabilisierung

des

Rumpfes

durch

eine

funktionelle

Fehlhal tung

der

Wirbelsäule

und

Insuffizienz

der

Rumpfmuskulatur

vor.

Daneben

l eide

der

Beschwerdeführer

an

eine r

fortgeschrittene n

AC-Gelenksarthrose

und

sympto matische n

Senk-Spreizfüsse n .

Eine

zusätzliche

relevante

Belastung

ent stehe

durch

die

Notwendigkeit,

den

Nacken

aufgrund

der

funktionellen

Monokel situation

mit

fehlendem

Gesichtsfeld

rechts

trotz

bereits

vorbestehenden

orga nisch

bedingten

Einschränkungen

der

Nackenbeweglichkeit

vermehrt

rotieren

zu

müssen.

Die

Sehstörung

des

rechten

Auges

werde

aus

diesem

Grund

zur

ständigen

Überbelastung

der

bereits

stark

degenerierten

HWS,

was

im

Laufe

des

Tages

zuneh mend

schmerzhaft

und

ermüdend

sei .

Daraus

resultiere

eine

zusätzlich

vermin derte

Leistungsfähigkeit.

Diese

Veränderungen

seien

mit

der

zuletzt

ausge übten

Tätigkeit

als

Sportartikelverkäufer

bei

der

Firma

H.___

nicht

vereinbar

und

führten

zu

einer

erheblichen

Einschränkung

der

Arbeitsfähigkeit

in

einer

optimal

adaptierten

Verweistätigkeit

(S.

6

Mitte).

Aus

psychiatrischer

Sicht

liege

eine

leichtgradige

nicht

organische

Insomnie

vor,

welche

die

Durchhaltefähigkeit

leicht

einschränke.

Eine

aktenanamnestisch

mittel gradige

depressive

Episode

in

den

Jahren

2021

(richtig:

2022-2023;

vgl.

vorstehende

E.

3.1.1)

sei

seit

2024

nur

noch

leichtgradig

ausgeprägt

und

wirke

sich

nicht

mehr

zusätzlich

einschränkend

auf

die

Arbeitsfähigkeit

aus

(S.

6

unten

f.) .

Der

Beschwerdeführer

weise

eine

belastete

kardiologische

Vorgeschichte

auf.

Im

Jahre

2018

sei

eine

symptomatische

schwergradige

Stenose

einer

bikuspiden

Aorten klappe

festgestellt

worden.

Am

13.

August

2019

sei

ein

biologischer

Aortenklap penersatz

erfolgt.

Wegen

schwergradig

erhöhtem

transaortalem

Druck

sei

dann

am

31.

Oktober

2024

eine

Re-Operation

mit

biologischem

Aortenwur zelersatz

mittels

Composite-Graft

durchgeführt

worden .

Aktuell

zeige

sich

eine

einwandfreie

Funktion

der

Aortenkl appen-Prothese

und

des

Composite

Grafts

mit

normaler

linksventrikulärer

Funktion

ohne

Hinweise

auf

eine

pulmonale

Hyper tonie.

Aus

kardiologischer

Sicht

bestehe

im

aktuellen

Zeitpunkt

keine

Einschrän kung

der

Arbeitsfähigkeit

mehr.

Der

Beschwerdeführer

sei

selbst

in

der

Zeit

einer

progredienten

Verschlechterung

der

Prothesenfunktion

nach

dem

ersten

Aorten klappenersatz

ohne

Zeichen

einer

Herzinsuffizienz

nicht

in

seiner

Arbeitsfähig keit

eingeschränkt

gewesen.

Lediglich

unmittelbar

peri-

und

postoperativ

habe

aus

kardiologischer

Sicht

eine

vorübergehende

Arbeitsunfähigkeit

bestanden

(S.

7

oben).

Bei

vermehrter

Ermüdbarkeit

sei

eine

Watch

Pat-Untersuchung

durchgeführt

worden,

die

den

Verdacht

auf

ein

Schlafapnoesyndrom

ergeben

habe,

welches

mittels

Polysomnographie

weiter

abgeklärt

werden

sollte.

Solange

dies

nicht

gesche hen

und

ein

allfälliges

Schlafapnoesyndrom

nicht

behandelt

sei,

bestehe

eine

Unzumutbarkeit

für

Tätigkeiten

an

gefährlichen

Maschinen

oder

in

sturzge fährde nder

Höhe

(S.

7

Mitte).

Weder

aus

allgemeininternistischer,

neurologischer

und

auch

ophthalmologischer

Sicht

könnten

weitere

Diagnosen

mit

Auswirkungen

auf

die

Arbeitsfähigkeit

gestellt

werden.

Lediglich

nach

einem

thromboembolischen

Verschluss

der

Arte ria

tibialis

anterior,

des

Truncus

tibiofibularis

und

der

proximalen

Arteria

fibula ris

im

September

2025

habe

nach

erfolgreicher

endovaskulärer

kathetertech nischen

Rekanalisation

eine

vollständige

Arbeitsunfähigkeit

von

September

bis

Mitte

November

2025

bestanden

(S.

7

Mitte). 3.1.3

Die

Arbeitsfähigkeit

in

der

angestammten

Tätigkeit

als

Sportartikelverkäufer

sei

aus

rheumatologischer

Sicht

aufgehoben,

in

einer

optimal

adaptierten

Verwei sungstätigkeit

sei

die

Einschränkung

der

Arbeitsfähigkeit

ebenfalls

rheumato logisch

bedingt

(S.

10

unten).

Retrospektiv

habe

in

der

angestammten

Tätigkeit

eine

Arbeitsunfähigkeit

von

50

%

von

Dezember

2016

bis

zum

31.

März

2017

und

anschliessend

eine

Arbeitsunfähigkeit

von

40

%

vom

1.

April

bis

20.

Oktober

2017

bestanden.

Nach

dem

operativen

Eingriff

vom

21.

Dezember

2017

habe

eine

volle

Arbeitsunfähigkeit

bis

zum

25.

März

2018

mit

nachfolgender

50%iger

Ein schränkung

ab

dem

26.

März

2018

bestanden.

Danach

habe

sich

die

Arbeits fähigkeit

ab

dem

1.

Mai

2018

auf

30

%

reduziert .

S pätestens

seit

dem

Zeitpunkt

der

Kündigung

per

30.

November

2018

bestehe

keine

Arbeitsfähigkeit

mehr

in

der

angestammten

Tätigkeit

(S.

11

unten

f.).

In

einer

körperlich

leichten

Tätigkeit

bestehe

unter

Berücksichtigung

de r

folgen den

Einschränkungen: - kein

repetitives

Bücken

nach

vorne

und

sich

wieder

aufrichten - kein

Heben,

Tragen

oder

Stossen

von

Lasten

über

7

kg - keine

Notwendigkeit

von

Überkopfarbeiten - keine

Notwendigkeit

von

Rotationsbewegungen

des

Rumpfes - kein

Verharren

in

monotonen

Körperhaltungen

im

Sitzen

und

Stehen

- mit

der

Möglichkeit,

die

Körperhaltung

zu

wechseln - ohne

Arbeiten

in

einer

statischen

Vorneigehaltung

des

Rumpfes

mit

der

Notwendigkeit,

den

Nacken

nach

vorne

zu

beugen - keine

Tätigkeiten

an

gefährlichen

Maschinen

oder

in

sturzgefährde nder

Höhe,

solange

das

vermutete

Schlafapnoesyndrom

nicht

abgeklärt

und

unbehandelt

sei

bei

einer

40-Stunden-Woche

eine

Arbeitsfähigkeit

von

38

%,

wobei

die

Anwesen heit

von

vier

Stunden

am

Tag

an

fünf

Tagen

pro

Woche

unter

Berücksich tigung

eines

erhöhten

Pausenbedarfs

von

einer

Stunde

pro

Tag

mög lich

sei,

was

einer

15-Stunden-Woche

entspreche

(S.

12

Ziff.

4.7).

Ausserdem

beste he

eine

20%ige

Leistungsminderung.

Die

psychiatrischerseits

attestierte

leichte

Einschränkung

wirke

sich

bei

reduziert

zumutbarer

Präsenz

nicht

zusätz lich

einschränkend

aus

(S.

13

Mitte).

Die

rheumatologisch

begründete

Einschränkung

der

Arbeitsfähigkeit

mit

einer

Restarbeitsfähigkeit

von

30

%

(Präsenz

von

38

%

mit

20%iger

Leistungs minderung)

bestehe

ab

Juni

2022

(S.

13

unten).

Aus

kardiologischer

Sicht

habe

nach

dem

biologischen

Aortenklappenersatz

am

13.

August

2019

für

sämtliche

Tätigkeiten

eine

volle

Arbeitsunfähigkeit

für

drei

Monate

bestanden,

ebenso

vom

Zeitpunkt

der

Re-Operation

am

31.

Januar

2024

mit

biologischem

Aortenwur zelersatz

mittels

Composite

Graft

für

erneute

drei

Monate.

Zudem

habe

aufgrund

eines

thromboembolischen

Verschlusses

der

Unterschenkelarterien

rechts

von

September

bis

Mitte

November

2025

eine

vollständige

Arbeitsunfähigkeit

für

sämtliche

Tätigkeiten

bestanden,

welche

nach

dem

erfolgreichen

endovaskulären

kathetertechnischen

Eingriff

jedoch

nicht

weiter

persistiert

habe.

Progrediente

degene rative

Veränderungen

seien

zuerst

ab

April

2021

im

zervikalen

Bereich

dann

ab

Juni

2022

im

lumbalen

Bereich

aufgetreten.

Die

kumulativen

Wechsel wirkungen

zwischen

den

zervikalen

und

lumbalen

degenerativen

Läsionen

hätten

ab

Juni

2022

zur

Einschränkung

der

Arbeitsfähigkeit

von

30

%

auch

in

adaptier ten

Tätigkeiten

geführt

(S.

14

oben). 3.2

Pract.

med.

I.___,

Facharzt

für

Arbeitsmedizin,

RAD,

hielt

mit

Stellung nahme

vom

12.

Februar

2026

fest

(Urk.

38),

das

Y.___ -Gutachten

vom

31.

Dezember

2025

sei

umfassend,

beruhe

auf

allseitigen

Untersuchungen,

berück sichtige

die

g eklagten

Beschwerden

und

sei

in

Kenntnis

der

Vorakten

erstellt

worden.

Das

Gutachten

sei

nachvollziehbar

und

plausibel

in

seinen

Schlussfolgerungen,

es

könne

darauf

abgestellt

werden

(S.

2

oben).

Für

die

Z eit

vor

August

2019

erfolge

im

Rahmen

des

Gutachtens

keine

explizite

Einschätzu n g

der

Arbeitsfähigkeit

in

angepasster

Tätigkeit.

Aus

arbeitsmedizinischer

Sicht

könne

gestützt

auf

den

Bericht

des

Hausarztes

Dr.

J.___

vom

20.

Juli

2018

(Ur.

2/8/55)

von

einer

Arbeitsfähigkeit

von

mindestens

50

%

ausgegangen

wer den.

Die

angegebene

Verminderung

der

Leistungsfähigkeit

von

70

%

beziehe

sich

überwiegend

wahrscheinlich

auf

die

bisherige

Tätigkeit.

Auch

für

die

Zeit

vor

Dezember

2019

bis

Mai

2022

sei

im

Gutachten

keine

Einschätzung

zur

Arbeits fähigkeit

in

angepasster

Tätigkeit

erfolgt.

Bei

sonst

fehlender

Dokumentation

könne

gestützt

auf

den

Bericht

des

Hausarztes

vom

20.

Juli

2018

auch

für

diesen

Zeitraum

von

einer

Arbeitsfähigkeit

von

mindestens

50

%

ausgegangen

werden

(S.

4

Mitte). 4. 4.1

Streitig

und

zu

prüfen

ist

der

Anspruch

des

Beschwerdeführers

auf

eine

Invaliden rente,

wobei

die

Verfügung

vom

12.

März

2021

das

Ende

des

vorliegend

zu

beurtei lenden

Sachverhalts

bildet

(vgl.

vorstehende

E.

1.2) .

Ob

für

die

Zeit

nach

dem

12.

März

2021

ein

Rentenanspruch

besteht,

ist

somit

nicht

Gegenstand

des

vorliegenden

Verfahrens.

Die

Sache

ist

indes

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

dieses

Urteils

an

die

Beschwerdegegnerin

zu

überweisen,

damit

sie

den

Anspruch

des

Beschwerdeführers

auf

eine

Rente

für

die

Zeit

nach

dem

1 2.

März

2021

prüfe.

Während

sich

der

Beschwerdeführer

nicht

zum

Gerichtsgutachten

geäussert

hatte,

stellte

sich

die

Beschwerdegegnerin

mit

dem

Hinweis

auf

die

Ausführungen

des

RAD-Arztes

med.

pract.

I.___

(vgl.

vorstehende

E.

3.2)

auf

den

Standpunkt,

auf

das

Gerichtsgutachten

könne

abgestellt

werden

(Urk.

37). 4. 2

Nach

den

Richtlinien

zur

Beweiswürdigung

weicht

das

Gericht

praxisgemäss

nicht

ohne

zwingende

Gründe

von

Gerichtsgutachten

ab

(BGE

143

V

269

E.

6.2.3.2,

135

V

465

E.

4.4).

Ein

Grund

zum

Abweichen

kann

vorliegen,

wenn

die

Gerichtsexpertise

widersprüchlich

ist

oder

wenn

ein

vom

Gericht

eingeholtes

Obergutachten

in

überzeugender

Weise

zu

anderen

Schlussfolgerungen

gelangt.

Eine

abweichende

Beurteilung

kann

ferner

gerechtfertigt

sein,

wenn

gegensätz liche

Meinungsäusserungen

anderer

Fachleute

dem

Gericht

als

triftig

genug

erschei nen,

die

Schlüssigkeit

des

Gerichtsgutachtens

in

Frage

zu

stellen,

sei

es,

dass

es

die

Überprüfung

durch

eine

weitere

Fachperson

im

Rahmen

einer

Oberex pertise

für

angezeigt

hält,

sei

es,

dass

es

ohne

eine

solche

vom

Ergebnis

des

Gerichts gutachtens

abweichende

Schlussfolgerungen

zieht

(BGE

125

V

351

E.

3b/aa;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_487/2020

vom

3.

November

2020

E.

4). 4.3

G estützt

auf

das

Gerichtsgutachten

(E.

3.1)

ist

davon

auszugehen,

dass

beim

Beschwer deführer

die

Beschwerdesymptomatik

von

Seiten

des

Bewegungsap parates

im

Vorderg r und

steh t,

dies

bei

einem

zerivkozephalen

und

lumboverteb ralen

Schmerzsyndrom

bei

deutlich

nachweisbaren

degenerativen

HWS Veränderungen

und

im

Verlauf

zunehmender

Einschränkung

der

Beweglichkeit

der

HWS.

Daneben

litt

der

Beschwerdeführer

gemäss

dem

Gutachten

in

den

Jah ren

2022

und

2023

an

einer

mittelschweren

depressiven

Episode,

seit

2024

ist

der

depressive

Zustand

nur

noch

leicht

ausgeprägt .

Vor

der

strittigen

Verfügung

ist

keine

psychiatrische

Erkrankung

aktenkundig,

der

erste

Bericht

des

behandelnden

Psychiaters

Dr.

med.

K.___,

Facharzt

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

datiert

vom

8.

März

2022

(Urk.

2/26/1) .

Diesem

ist

zu

entnehmen,

dass

sich

der

Beschwerdeführer

erst

seit

April

2021

in

stützender

Psychotherapie

befinde t

(S.

5

unten) .

Weiter

ist

das

rechte

Auge

des

Beschwerdeführers

aufgrund

einer

im

Mai

2018

erstmals

beschriebenen

Optikusneuropathie

visuell

stark

beeinträchtigt,

was

zur

Einäugigkeit,

nicht

aber

zu

einer

Arbeitsunfähigkeit

führt.

Eine

Arbeitsun fähigkeit

wurde

denn

auch

von

den

behandelnden

Fachärzten

nie

attestiert

(vgl.

Bericht

der

Augenklinik

am

Spital

L.___

vom

14.

Februar

2022,

Urk.

2/24

S.

3

Ziff.

4).

Im

August

2019

erfolgte

ein

biologischer

Aortenklappenersatz

und

im

Januar

2024

eine

Re Operation

mit

biologische m

Aortenwurzelersatz .

Im

Zeit punkt

der

Begutachtung

lagen

allerdings

aus

kardialer

Sicht

keine

funktionellen

Einschränkungen

mehr

vor.

Schliesslich

musste

sich

der

Beschwerdeführer

im

September

2025

bei

einem

thromboembolischen

Verschluss

der

A.

tibialis

ante rior,

des

Truncus

tibiofibularis

und

der

p r oximalen

A .

fibularis

rechts

einer

Thrombektomie

und

Stent-Implantation

unterziehen,

wobei

aufgrund

des

thrombo embolischen

Verschlusses

im

Gutachtenszeitpunkt

keine

Beschwerden

mehr

vorlagen

(Urk.

33/2

S.

7,

Urk.

33/5

S.

8

f.) . 4. 4

RAD-Arzt

med.

pract.

I.___

(E.

3.2)

stellte

sich

auf

den

Standpunkt,

für

die

Zeit

vor

August

2019

und

zwischen

Dezember

2019

und

Mai

2022

hätten

die

Gutachter

der

Y.___

keine

Einschätzung

zur

Arbeitsfähigkeit

in

angepasster

Tätig keit

vorgenommen .

Die

Gutachter

begründeten

die

Einschränkung

der

Arbeits fähigkeit

mit

den

progredienten

degenerativen

Veränderungen

zuerst

ab

April

2021

im

zerv i kalen

Bereich

und

ab

Juni

2022

auch

im

lumbalen

Bereich,

welche

aufgrund

der

kumulativen

Wechselwirkungen

ab

Juni

2022

zu

einer

Arbeits fähigkeit

in

behinderungsangepasster

Tätigkeit

von

nur

noch

30

%

führte

(vgl.

auch

Urk.

33/4

S.

32

f.),

womit

die

Gutachter

sehr

wohl

zur

Arbeitsfähigkeit

in

behinderungsangepasster

Tätigkeit

vor

Juni

2022

Stellung

nahmen,

eine

solche

vor

diesem

Zeitpunkt

aber

verneinten .

Ihnen

lagen

sämtliche

medizinischen

Berichte

und

insbesondere

auch

der

Bericht

von

Dr.

med.

J.___,

Fach arzt

für

Allgemeine

Innere

Medizin,

vom

20.

Juli

2018

(Urk.

2/8/55)

vor,

worin

dieser

in

angepasster

Tätigkeit

lediglich

eine

Arbeitsfähigkeit

von

50

%

attestierte

(S.

2

oben)

und

auf

welchen

sich

der

RAD-Arzt

stützt e .

Entsprechend

führten

die

Y.___ -Gutachter

im

Zusammenhang

mit

dem

zeitlichen

Verlauf

der

Arbeitsun fähigkeit

in

der

angestammten

Tätigkeit

(Urk.

33/1

S.

11

unten

f.)

die

echtzeit lichen

Berichte

und

Einschätzungen

auf .

Nichtsdestotrotz

hielt

der

rheumato logische

Gutachter

im

Zusammenhang

mit

dem

zeitlichen

Verlauf

der

Arbeitsunfähigkeit

in

angepasster

Tätigkeit

fest,

dass

das

MRI

der

HWS

vom

2 9.

April

2021

-

mithin

zu

einem

Zeitpunkt

nach

Verfügungserlass

vom

1 2.

März

2021

-

die

Progression

der

degenerativen

Veränderungen

zuerst

gezeigt

habe.

Somit

sei

ab

mindestens

dem

2 9.

April

2021

eine

Verschlechterung

des

klinischen

Zustandes

entstanden,

der

sich

progredient

auch

im

Lendenbereich

am

8.

Juni

2022

verschlech tert

und

zur

attestierten

Arbeitsunfähigkeit

geführt

habe

(Urk.

33/4

S.

32).

Insoweit

Dr.

J.___

dem

Beschwerdeführer

allerdings

bereits

im

Jahr

2018

in

angepasster,

leichter

(Büro-) Tätigkeit

mit

Wechselbelastung

lediglich

eine

50%ige

Arbeitsfähigkeit

attestierte,

ist

darauf

hinzuweisen,

dass

er

auch

Diagno sen

berücksichtigte,

denen

die

Y.___ -Gutachter

keine

Auswirkungen

auf

die

Arbeits fähigkeit

beimassen.

Zudem

ist

der

Erfahrungstatsache

Rechnung

zu

tra gen,

dass

Hausärzte

mitunter

im

Hinblick

auf

ihre

auftragsrechtliche

Vertrauens stellung

in

Zweifelsfällen

eher

zu

Gunsten

ihrer

Patientinnen

und

Patienten

aus sagen

(BGE

135

V

465

E.

4.5,

125

V

351

E.

3b/cc).

Damit

vermögen

weder

der

Bericht

von

Dr.

J.___

von

2018

noch

die

RAD- Stellungnahme

Zweifel

a n

der

Einschätzung

im

Y.___ -Gutachten

zu

erwecken,

wonach

in

angepasster

Tätigkeit

die

Arbeitsunfähigkeit

von

70

%

erst

ab

Juni

2022

eintrat,

zuvor

jedoch

keine

Arbeitsunfähigkeit

angepasst

bestand . 4. 5

Zusammenfassend

ist

somit

gestützt

auf

das

Gerichtsgutachten

für

den

strittigen

Zeitraum

von

der

Anmeldung

zum

Leistungsbezug

vom

20.

Februar

2017

(Urk.

2/7/2)

bis

zur

Verfügung

vom

12.

März

202 1

(Urk.

2/2)

von

folgender

Arbeits fähigkeit

in

der

ursprünglichen

Tätigkeit

als

Sportartikelverkäufer

auszu gehen:

50

%

von

Dezember

2016

bis

31.

März

2017,

60

%

vom

1.

April

bis

20.

Oktober

2017,

0

%

vom

21.

Dezember

2017

bis

25.

März

2018,

von

50

%

vom

26.

März

bis

30.

April

2018,

30

%

vom

1.

Mai

bis

30.

November

2018

und

von

einer

vollständigen

Arbeitsunfähigkeit

ab

Deze mber

2018

(Urk.

33/1

S.

11

unten

f.).

In

behinderungsangepasster

Tätigkeit

ist

eine

Einschränkung

der

Arbeitsfä higkeit

von

70

%

erst

ab

Juni

2022

und

somit

nach

dem

vorliegend

zu

beurtei lenden

Sachverhalt

bis

zum

Erlass

der

strittigen

Verfügung

vom

12.

März

2021

aus gewies en .

Was

die

dreimonatige

vollständige

Arbeitsunfähigkeit

nach

der

Herzoperation

vom

13.

August

2019

betrifft,

war

diese

zu

kurz,

um

einen

vorübergehenden

Renten anspruch

auszulösen;

denn

gemäss

Art.

8

Abs.

1

ATSG

ist

Invalidität

die

voraussichtlich

bleibende

oder

längere

Zeit

dauernde

ganze

oder

teilweise

Erwerbs unfähigkeit.

Davon

kann

bei

den

geschilderten

z eitlichen

Verhältnissen

nicht

die

Rede

sein

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_677/2012

vom

3.

Juli

2013

E.

2.3

in

fine).

Ausserdem

lag

ein

rentenbegründender

Invaliditätsgrad

von

40

%

nach

Ablauf

der

rheumatologisch

begründeten

Wartezeit

im

April

2017

(vgl.

nachfolgend

E.

5.2.1)

nicht

vor,

womit

ein

Rentenanspruch

damals

nicht

entstan den

war.

Damit

ist

die

vorübergehende

dreimonatige

gesundheitliche

Verschlech terung

im

August

2019

zufolge

der

kardiologischen

Beschwerden

als

neuer

Versicherungs fall

zu

bezeichnen,

dies

mit

der

Folge,

dass

die

Wartezeit

erneut

zu

bestehen

war,

da

Art.

29 bis

IVV

(Anrechnung

früher

bestandener

Wartezeiten

bei

Wiederaufleben

der

Invalidität

infolge

des

gleichen

Leidens)

in

dieser

Konstella tion

nicht

zur

Anwendung

gelangt

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_942/2015

vom

1 8.

Februar

2016;

vgl.

Urk.

33/5

S.

3

unten

f.

und

S.

8

unten).

Damit

kann

auch

offen

bleiben,

in

welchem

Ausmass

eine

Arbeitsunfähigkeit

in

angestammter

Tätig keit

vom

21.

Oktober

bis

20.

Dezember

2017,

für

welchen

Zeitraum

keine

echtzeitlichen

Arbeitsfähigkeitsatteste

vorliegen

und

zu

welchem

sich

die

Gut achter

nicht

äusserten,

bestand. 5. 5.1 5.1.1

Für

den

Einkommensvergleich

sind

die

Verhältnisse

im

Zeitpunkt

des

(hypothe tischen)

Beginns

des

Rentenanspruchs

massgebend,

wobei

Validen-

und

Invaliden einkommen

auf

zeitidentischer

Grundlage

zu

erheben

und

allfällige

renten wirksame

Änderungen

der

Vergleichseinkommen

bis

zum

Verfügungs erlass

zu

berücksichtigen

sind

(BGE

143

V

295

E.

4.1.3,

129

V

222

E.

4.1

und

E.

4.2,

128

V

174). Im

Rahmen

von

Revisionsverfahren

ist

der

Zeitpunkt

der

Anpassung

des

Renten anspruchs

massgebend

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_486/2019

vom

18.

September

2019

E.

7.4). 5.1.2

Gemäss

bundesgerichtlicher

Rechtsprechung

ist

für

die

Ermittlung

des

Validen einkommens

entscheidend,

was

die

versicherte

Person

im

Zeitpunkt

des

frühest möglichen

Rentenbeginns

nach

dem

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahrschein lichkeit

als

Gesunde

tatsächlich

verdient

hätte.

Dabei

wird

in

der

Regel

am

zuletzt

erzielten,

nötigenfalls

der

Teuerung

und

der

realen

Einkommensentwicklung

ange passten

Verdienst

angeknüpft,

da

es

empirischer

Erfahrung

entspricht,

dass

die

bisherige

Tätigkeit

ohne

Gesundheitsschaden

fortgesetzt

worden

wäre.

Aus nahmen

müssen

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

erstellt

sein

(BGE

145

V

141

E.

5.2.1,

139

V

28

E.

3.3.2,

135

V

58

E.

3.1,

134

V

322

E.

4.1). 5.1.3

Für

die

Bestimmung

des

Invalideneinkommens

können

nach

der

Rechtsprechung

Tabellenlöhne

gemäss

den

vom

Bundesamt

für

Statistik

(BFS)

periodisch

heraus gegebenen

Lohnstrukturerhebungen

(LSE)

herangezogen

werden

(BGE

139

V

592

E.

2.3,

135

V

297

E.

5 .2,

129

V

472

E.

4.2.1).

Dabei

sind

grundsätzlich

die

im

Verfügungszeitpunkt

aktuellsten

veröffentlichten

Tabellen

der

LSE

zu

verwenden

(BGE

143

V

295

E.

4.1.3;

zur

Verwendung

der

aktuellsten

statistischen

Daten

bei

Rentenrevisionen

vgl.

BGE

143

V

295

E.

4.2.2,

142

V

178

E .

2.5.8.1,

133

V

545

E.

7.1).

Die

Verwendung

der

Tabellenlöhne

ist

subsidiär,

das

heisst

deren

Beizug

erfolgt

nur,

wenn

eine

Ermittlung

des

Invalideneinkommens

aufgrund

und

nach

Massgabe

der

konkreten

Gegebenheiten

des

Einzelfalles

nicht

möglich

ist

(vgl.

BG E

142

V

178

E.

2.5.7,

139

V

592

E.

2.3,

135

V

297

E.

5.2;

vgl.

auch

Meyer/Reichmuth,

Bundesgesetz

über

die

Invalidenversicherung,

3.

Auflage

2014,

Rn

55

und

89

zu

Art.

28a,

mit

weiteren

Hinweisen

auf

die

Rechtsprechung).

5.2 5.2.1

Aktenkundig

ist

eine

Arbeitsunfähigkeit

des

Beschwerdeführers

seit

dem

7.

April

2016

(vgl.

Meldung

kollektive

Krankenlohnausfallversicherung

vom

14.

September

2016,

Urk.

2/8/13/10).

Die

IV-Anmeldung

erfolgte

am

20.

Februar

2017

(Urk.

2/8/2

S.

8).

Damit

entsteht

der

Rentenanspruch

frühestens

am

1.

August

2017

(vgl.

vorstehende

E.

1.3). 5.2.2

Vor

dem

Eintritt

des

Gesundheitsschadens

arbeitete

der

Beschwerdeführer

als

Verkaufsberater

der

Abteilung

Sport

bei

H.___

AG.

Laut

der

Meldung

kollekt i ve

Krankenlohnausfallversicherung

vom

14.

September

2016

(Urk.

2/8/13/10)

erzielte

er

mit

dieser

Tätigkeit

im

Jahr

2016

ein

Einkommen

von

Fr.

58'680.

zuzüglich

Gratifikation/13.

Monatslohn

von

Fr.

4 ’ 890.

und

weite ren

Lohnzulagen

von

Fr.

6'885.35,

mithin

einen

Jahreslohn

von

insgesamt

Fr.

70'455. .

Unter

Berücksichtigung

der

Nominallohnentwicklung

im

Wirtschafts zweig

M.___,

worin

der

Detail handel

enthalten

ist,

von

100.7

Indexpunkten

im

Jahr

2016

und

101.2

Index punkten

im

Jahr

2017

(BFS,

Nominallohnindex,

Männer,

2016-2024,

T1. 1. 15)

ergibt

dies

im

Jahr

2017

einen

Jahreslohn

beziehungsweise

ein

Validenein kommen

von

rund

Fr.

70'805. . 5.2.3

Von

August

2017

bis

zur

Rentenverfügung

vom

12.

März

202 1

war

der

Beschwer deführer

in

einer

behinderungsangepassten

Tätigkeit

zu

100

%

arbeitsfähig.

Das

durchschnittliche

Einkommen

betrug

im

untersten

Kompetenzniveau

für

Männer

im

Jahr

2016

Fr.

5'340.

pro

Monat

(LSE

2016

TA1_Tirage-skill-level).

Bei

einer

betriebsüblichen

wöchentlichen

Arbeitszeit

von

41.7

Stunden

(BSF,

Betriebsübliche

Arbeitszeit

nach

Wirtschaftsabteilungen)

ergibt

dies

unter

Berücksichtigung

der

Entwicklung

des

Nominallohnindexes

über

alle

Sparten

von

100.6

Indexpunkten

im

Jahr

2016

und

101. 0

Indexpunkten

im

Jahr

2017

(BFS,

Nominallohnindex,

a.a.O)

rund

Fr.

67'069. .

Verglichen

mit

dem

Validenein kommen

von

Fr.

70'805.

entstand

dem

Beschwerdeführer

eine

Lohneinbusse

von

Fr.

3'736.

respektive

von

gerundet

5

% .

Dies

führt

zu

keinem

Rentenan spruch .

Selbst

unter

Berücksichtigung

des

höchst

möglichen

Tabellenlohnabzuges

von

25

%

(vgl.

BGE

135

V

297

E.

5.2,

134

V

322

E.

5.2

und

126

V

75

E.

5b/aa-cc)

entstünde

kein

Rentenanspruch.

Dies

führt

zur

Abweisung

der

Beschwerde. 6.

In

Bezug

auf

den

(vorsorglichen)

Antrag

des

Beschwerdeführers

auf

Umschulung

(Urk.

2/1

S.

2

und

S.

25

f

Ziff.

23)

ist

festzuhalten,

dass

mit

der

angefochtenen

Verfügung

kein

Anfechtungsobjekt

vorliegt,

da

die

Beschwerdegegnerin

darüber

nicht

verfügt

hat

und

auch

nicht

verfügen

musste,

zumal

im

Einwand

(vgl.

Urk.

2/7/140)

kein

entsprechender

Antrag

gestellt

worden

war.

Damit

ist

auf

die

Beschwerde

diesbezüglich

nicht

einzutreten. 7.

Da

es

um

die

Bewilligung

oder

Verweigerung

von

Versicherungsleistungen

geht,

ist

das

Verfahren

kostenpflichtig

und

sind

die

Gerichtskosten

gemäss

Art.

69

Abs.

1bis

IVG

ermessensweise

auf

Fr.

1'000.

festzusetzen

und

ausgangsgemäss

dem

Beschwerdeführer

aufzuerlegen .

Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen.

Die

Sache

wird

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

an

die

Sozialversicherungsanstalt

des

Kan tons

Zürich,

IV-Stelle,

zur

Prüfung

des

Rentenanspruchs

für

die

Zeit

nach

dem

1 2.

März

2021

überwiesen. 2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr.

1’000 .--

werden

dem

Beschwerdeführer

auferlegt.

Rechnung

und

Einzahlungsschein

werden

dem

Kostenpflichtigen

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

zuge stellt. 3 .

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwältin

Fiona

Carol

Forrer - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle - Bundesamt

für

Sozialversicherungen sowie

an: - Gerichtskasse

(im

Dispositiv

nach

Eintritt

der

Rechtskraft) 4 .

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesge setzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismit tel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensTiefenbacher