Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1968, ist gelernter Mechaniker ( Urk. 8/1) und war seit 1991 als Verkaufsberater tätig ( Urk. 8/17/1), als er sich am 2 0. Februar 2017 wegen Diabetes, verschiedenen Wirbelsäulenbeschwerden und einer Gleich gewichtsstörung bei der Invalidenversicherung anmeldete ( Urk. 8/2). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen, gewährte Kostengutsprache für eine ergonomische Arbeitsplatzabklärung ( Urk. 8/31) und veranlasste eine polydisziplinäre Begut achtung des Versicherten bei der Medas
Y.___
GmbH, deren Gut achten am 1 4. Januar 2021 erstattet wurde ( Urk. 8/132). Mit Schreiben vom 2 9. Januar 2021 ( Urk. 8/135) auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten eine Massnahme in Form von verschiedenen Behandlungen und einer Operation ( Urk. 8/135). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/136; Urk. 8/140) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 2. März 2021 einen Ren tenanspruch des Versicherten ( Urk. 8/146 = Urk. 2). 2.
Am 2 8. April 2021 erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 2. März 2021 ( Urk.
2) und beantragte deren Aufhebung und die Zusprache einer Rente, eventuell die Rückweisung zur erneuten Abklärung und zur Prüfung eines Umschulungsanspruchs ( Urk. 1 S. 2). Eventuell sei ein Gerichtsgutachten einzu holen (S. 3).
Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2021 ( Urk.
7) beantragte die Beschwerdegeg nerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Dazu nahm der Beschwerdeführer am 2. August 2021 Stellung ( Urk.
10) und reichte einen Arztbericht ( Urk.
11) ein, wozu sich die Beschwerdegegnerin am 2 3. August 2021 äusserte ( Urk. 13). Nach einer weiteren Eingabe des Beschwerdeführers (Eingabe vom 8. September 2021, Urk. 15) sistierte das Gericht
das Verfahren m it Verfü gung vom 2 0. September 2021 ( Urk. 16) antragsgemäss ( Urk. 1 S. 2; Urk.
15) bis zum Vorliegen der vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellten weiteren Arzt berichte . Am 2 3. Dezember 2021 ( Urk. 18), 2 8. Dezember 2021 ( Urk. 20), 2 0. Februar 2022 ( Urk.
23) und 1 0. März 2022 ( Urk.
25) wurden weitere Berichte ( Urk. 19/1-6; Urk. 21/1-12; Urk. 24; Urk. 26/1-3) eingereicht, worauf am 1 5. März 2022 die Verfahrenssistierung aufgehoben wurde ( Urk. 27). Zu den ein gereichten Unterlagen äusserte sich die Beschwerdegegnerin am 2 8. April 2022 ( Urk. 29-30), wovon der Beschwerdeführer gleichentags in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 31) .
Mit Eingabe vom 3 0. September 2022 ( Urk. 34) , vom 6. Dezember 2022 ( Urk. 36) ,
vom 2 5. Mai 2023 ( Urk. 39), vom 1 5. Juni 2023 ( Urk.
43) und vom 1 2. Juli 2023 ( Urk. 45) reichte der Beschwerdeführer weitere Arztberichte ( Urk. 35/1-3 , Urk. 37/1- 4 , Urk. 40, Urk. 44, Urk. 46 ) ein , welche der Beschwerdegegnerin mit Verfügungen vom 1. Juni 2023 ( Urk.
41) und vom 1 3. Juli 2023 ( Urk.
47) zur Kenntnis gebracht wurden . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis ). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) wie folgt: Die angestammte Tätigkeit als Verkaufsberater sei nicht mehr zumutbar. In einer körperlich leichten Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer unter Berücksichti gung des fehlenden Stereosehens und des eingeschränkten Gesichtsfeldes eine Tätigkeit in einem Pensum von 75 % zumutbar (S. 1).
In ihrer Beschwerdeantwort ( Urk.
7) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, der Beschwerdeführer sei nicht mittels Chemotherapie, sondern infolge einer Überfunktion der Schilddrüse im Jahre 1996 mit Radiojod behandelt worden. Ein kausaler Zusammenhang zur Diabeteserkrankung liege nicht vor, ebenso sei keine Epilepsie nachgewiesen. Zwar weise er zu Recht auf die medizinischen Unterlagen hin, welche von der Zürich-Krankentaggeldversicherung stammen würden und offensichtlich einer Person mit identischem Namen, jedoch anderem Geburts datum und anderem Wohnsitz zuzuordnen seien. Die Medas -Gutachter hätten jedoch seine Identität überprüft und sich auf ihre eigenen Befunde gestützt. Die wenigen dossierfremden Akten begründeten keinen Zweifel am Beweiswert des Gutachtens. Auf dieses könne abgestellt werden; der Sachverhalt sei genügend abgeklärt. Die Mitwirkungsrechte seien gewahrt worden und es könne keine Rede sein von einer Gehörsverletzung (S. 2). Weiter ergäbe sich selbst bei einem Abzug vom Tabellenlohn von 10 % aufgrund des Verlustes des langjährigen Arbeitsver hältnisses kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad. Da keine psychiatrische Diagnose erhoben worden sei, entfalle die Durchführung des strukturierten Beweisverfahrens (S. 3). Hinsichtlich der Frage der Umschulung fehle es an einem Anfechtungsobjekt (S. 4).
Diese Angaben wiederholte die Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik vom 2 3. August 2021
( Urk. 13). Zu den im Beschwerdeverfahren eingereichten Arzt berichten führte sie aus, gemäss Beurteilung ihres r egionalen ä rztlichen Dienstes (RAD) ergäben sich daraus keine neuen medizinischen Tatsachen. Es könne wei terhin an der bisherigen Beurteilung festgehalten werden ( Urk. 29 S. 1-2). 2.2
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend ( Urk. 1), er habe sich schon 1996 wegen der Schilddrüsenüberfunktion einer Chemotherapie unter ziehen müssen und leide seither an Diabetes. Diese Krankheit habe dazu geführt, dass ab etwa 2016 Hypoglykämien mit Bewusstseinsverlust und epileptischen Anfällen aufgetreten seien. Es sei seit 2017 zu einer massiven körperlichen Über forderung gekommen und es lägen zahlreiche, näher genannte Diagnosen vor (S.
4 f.). Die Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und sein rechtliches Gehör verletzt, da sie ihn habe begutachten lassen, ohne dass er selbst oder seine Hausärztin einbezogen worden seien, Ergänzungsfragen hätten stellen oder nachträglich eine Stellungnahme zum Gutachten hätten abgeben können (S. 11 f.). Die Gutachter hätten sich auf Akten gestützt, die sich auf einen anderen Patienten bezogen hätten. Die Augenbeschwerden seien zudem unbe rücksichtigt geblieben (S. 13), ebenso die verschiedenen Komorbiditäten des Dia betes, des Augen- und des Herzleidens (S. 16). Die psychiatrische Untersuchung sei sehr oberflächlich durchgeführt worden (S. 2 2 ). Es müsse bezweifelt werden, dass die schlechte körperliche Verfassung mit chronischen Schmerzen sich nicht auf die Psyche auswirke (S. 23 unten) . Insgesamt weise das Gutachten erhebliche formelle und materielle Mängel auf, weshalb die Beschwerdegegnerin eine neue Begutachtung oder das Gericht ein Gerichtsgutachten zu veranlassen habe (S. 24). Es sei eine Umschulung zu prüfen (S. 26).
Weiter sei zweifelhaft, ob die Gutachter das Versehen mit den Akten, die sich auf eine andere Person bezögen, bemerkt hätten. Allein aus diesem Grund wäre ein neues Gutachten einzuholen. Im Übrigen sei das Problem nicht dadurch gelöst, dass die Akten dieser fremden Person aus dem Dossier entfernt würden, sondern es müsse sichergestellt werden, dass seine eigenen Akten vollständig seien. Die Tatsache, dass Patientendaten verwechselt worden seien, spreche gegen die Zuverlässigkeit einer Expertise ( Urk. 10 S. 3 unten f.). Die Wechselwirkungen der verschiedenen Beschwerden seien nicht genügend berücksichtigt worden (S. 5).
Eine augenärztliche Begutachtung sei nicht erfolgt, weshalb auch aus diesem Grund der Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden sei ( Urk. 15 S. 1).
Vor allem die Situation an der Halswirbelsäule (HWS) mit der in der Zwischenzeit einge tretenen partiellen Erblindung seien sehr einschränkend und schmerzhaft. Wei tere Beschwerden und Diagnosen seien hinzugekommen ( Urk. 18 S. 2). 2.3
Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers , wobei ins besondere auch zu prüfen ist, ob der medizinische Sachverhalt in ausreichender Art und Weise abgeklärt wurde. 3. 3.1
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da er sich habe begutachten lassen müssen , ohne dass er selbst oder seine Hausärztin einbezogen worden seien, Ergänzungsfragen hätten stellen oder nachträglich eine Stellungnahme zum Gutachten hätten abgeben können (vgl. vorstehend E. 2.2 ; vgl. Urk. 10 S. 3 Ziff. 5, Urk. 15 S. 2 ). 3.2
Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer einzelnen Person ein greift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass eines solchen Ent scheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beein flussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3, 143 V 71 E. 4.1, je mit Hinweisen). 3.3
Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer am 3 0. Juli 2020 ( Urk. 8/117) schriftlich mit, dass sie beabsichtige, ihn polydisziplinär begutachten zu lassen. In diesem Schreiben erfolgte der Hinweis, dass die behandelnden Ärzte nicht über die geplante medizinische Abklärung informiert seien und es dem Beschwerdeführer frei stehe , dieses Informationsschreiben weiterzuleiten (S. 1 unten). Als Beilage wurden eine Kopie der vorgesehenen Fragen ( Urk. 8/116/3) und ein Merkblatt genannt (S. 2 unten). Ausserdem wurde er darauf hingewiesen, dass er Zusatzfragen, die er beantwortet haben wolle, bis am 1 3. August 2020 bei der IV-Stelle einreichen könne (S. 1).
Der Beschwerdeführer macht weder geltend, diesen Brief nicht bekommen zu haben, noch dass die Beilagen nicht enthalten gewesen wären. In der Folge äus serte er sich nach Lage der Akten nicht und stellte auch keine Zusatzfragen . Am 1. September 2020 ( Urk. 8/122) gab die Beschwerdegegnerin die zuständige Medas sowie die vorgesehenen Ärzte und Fachdisziplinen bekannt und wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass bis 1 5. September 2020 triftige Einwendungen gegen eine oder mehrere Gutachterinnen und Gutachter eingereicht werden könnten (S. 2). Solche wurden nicht vorgebracht. Am 1 8. September 2020 ( Urk. 8/123) erfolgte das Aufgebot zur Begutachtung, welches der Beschwerde führer am 2 1. September 2020 unterzeichnete ( Urk. 8/124). Am 2 1. Oktober 2020 ( Urk. 8/127) informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer über die zusätzliche psychiatrische Begutachtung und nannte den vorgesehenen Gut achter. Auch dazu äusserte sich der Beschwerdeführer nicht.
In der Folge wurde das Gutachten am 1 4. Januar 2021 erstattet ( Urk. 8/132). Am 2 9. Januar 2021 ( Urk. 8/135) wurde dem Beschwerdeführer per Einschreiben eine Schadenminderungspflicht auferlegt und festgehalten, die Abklärungen hätten ergeben, dass er keinen Anspruch auf eine Rente habe, wobei er diesbezüglich einen separaten Entscheid erhalten werde (S. 1). Der Beschwerdeführer äusserte sich nicht dazu. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens erhielt er Gelegenheit, das Gutachten einzuverlangen. Die Akten wurden denn auch am 8. Februar 2021 durch seine Vertretung angefordert (vgl. Urk. 8/137), die sich in ihrem - grund sätzlich rechtsgenüglich begründeten - Einwand vom 2 6. Februar 2021 kritisch zum Gutachten äusserte (vgl. Urk. 8/140 S. 2). In der Folge wurde das Vertre tungsmandat beendet (vgl. Urk. 8/144).
Angesichts dieses Verfahrensverlaufes ist keinerlei Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erkennen. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers sind unbegründet. 4.
4.1
Die Ärzte der Klinik für Rheumatologie am Stadtspital Z.___
stellten mit Bericht vom 7. März 2017 ( Urk. 8/25/37-38) folgende Diagnosen (S. 1): - lumboradikuläres Schmerzsyndrom L5 rechts - klinisch Lumboischialgie gemäss Dermatom L5 rechts, keine motori schen Ausfälle, keine Kaudasymptomatik - bildgebend bei bekannter Spondylolyse von LWK5 beidseits mit Gefü gestörung im Segment LWK5/SWK1 zeige sich auf dieser Segmenthöhe neu eine mediane und nach kranial umgeschlagene Diskushernie. Zunehmende Zwischenwirbelraumverschmälerung des Segmentes LWK 5/SWK1 mit jetzt möglicher foraminaler Kompression der Nervenwur zel L5 rechts und links - am 5. Januar 2017 CT-gesteuerte Infiltration auf Höhe LWK 5/1 ohne Wirkung - Diabetes mellitus Typ 1 - substituierte Hypothyreose Der Beschwerdeführer sei vom 1 3. bis 3 1. März 2017 zu 50 % arbeitsunfähig (S.
2). In einem weiteren Bericht vom 1 5. Juni 2017 ( Urk. 8/43/13-14) attestierten sie dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom 6. bis 3 1. März 2017 und von 40 % vom 1. April bis 2 7. Juni 2017 ( Ziff. 5). 4.2
Dr. med. A.___ , Fachärztin für Augenheilkund e und Augen chirurgie, hielt mit Bericht vom 3. Oktober 2017 ( Urk. 8/43/5) fest, es sei am 5. September 2017 eine Kataraktoperation erfolgt mit anschliessender postopera tiver Komplikation im Sinne einer nodulären Skleritis.
D er Patient sei vom 4. bis 2 5. September 2017 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen und sei ab dem 2 6. September 2017 wieder vollständig arbeitsfähig ( Ziff. 5, Ziff. 11). 4.3
Im Austrittsbericht vom 2 2. Dezember 2017 ( Urk. 8/49/15-19) über die Hospita lisation des Beschwerdeführers vom 2 1. bis 2 8. Dezember 2017 führten die Ärzte der Klinik für Rheumatologie am Stadtspital Z.___ aus, der elektive Eintritt sei erfolgt zur Dekompression und Spondylodese L5/S1 bei chronisch rezidivieren dem lumboradikulärem Schmerzsyndrom L5 rechts infolge beidseitiger Spondy lolyse LWK5 mit zunehmender Zwischenwirbelraumverschmälerung. Am 2 1. Dezember 2017 seien eine Repositionsspondylodese L5/S1 und Laminektomie mit Foraminotomien beidseits durchgeführt worden (S. 2 oben). Sie stellten die nachfolgend gekürzt aufgeführten Diagnosen (S. 1): - chronisch rezidivierendes lumboradikuläres Schmerzsyndrom L5 rechts bei isthmischer Spondylolisthese L5/S1 mit Foramenstenosen beidseits - postoperativ entwickeltes zentrales anticholinerges Syndrom (2 1. Dezember 2017) - gut mittelschwere Aortenstenose bei bikuspider Aortenklappe und leichter Begleitinsuffizienz - Diabetes mellitus Typ 1 - substituierte Hypothyreose Der Beschwerdeführer sei vom 2 1. Dezember 2017 bis 3. Januar 2018 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 unten ). 4.4
Dr. med. B.___ , Facharzt für Neurochirurgie, speziell Wirbelsäulen chirurgie, beantwortete mit Bericht vom 1 3. März 2018 ( Urk. 8/49/11-12) die Fragen der Taggeldversicherung ( Urk. 8/49/13-14) wie folgt: Am 2 7. Juni 2017 sei bei Lumboischialgien
beidseits die Indikation zur Operation gestellt worden. Nach der Dekompression und Repositionsspondylodese L5/S1 am 2 1. Dezember 2017 seien die Lumboischialgien deutlich regredient gewesen. Zuletzt habe der Patient kaum noch Schmerzen gehabt. Diese würden nun nach längerem Sitzen kommen. Ausserdem habe er noch ein Schwächegefühl im Rücken ( Ziff. 2). Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % bis 2 5. März 2018 und ab 2 6. März 2018 50 % (S. 2 Ziff. 6). Die Arbeitsunfähigkeit in einer anderen zumutbaren Tätigkeit sei nicht beurteilbar (S. 2 Ziff. 7). Im weiteren Verlauf sei mit einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % zu rechnen (S. 2 Ziff. 8). 4.5
Dr. med. C.___ , Facharzt für Nephrologie sowie für Allgemeine Innere Medizin, stellte mit Bericht vom 2 0. Juli 2018 ( Urk. 8/55) folgende, gekürzt wiedergegebene Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.2): - Visusstörung bei nicht- arteriitischer anteriorer ischämischer Optikusneu ropathie sowie retinalem Zentralvenenverschluss mit leichtem Maku laödem im Mai 2018 - Status nach Repositionsspondylodese L5/S1 am 2 1. Dezember 2017 - chronisches zervikobrachiales bis zervikozephales Schmerzsyndrom beid seits bei degenerativen HWS-Veränderungen - mittelschwere Aortenstenose - Diabetes mellitus Typ 1 - Morbus Basedow - Hypothyreose, substituiert Die Beschwerden hätten sich seit dem Wirbelsäuleneingriff deutlich zurückge bildet. Leider habe der Patient eine äusserst störende Sehstörung, was ihn einer seits bei der Arbeit deutlich behindere, andererseits müsse er dadurch vermehrt Rotationsbewegungen des Kopfes und Halses durchführen, was zu einer massiven Verschlechterung des chronischen zervicobrachialen sowie zervicozephalen Schmerzsyndroms geführt habe ( Ziff. 1.3). In der bisherigen Tätigkeit sei er maximal zu 30 % beziehungsweise drei Stunden pro Tag arbeitsfähig. Eine ange passte Tätigkeit (leichte Büroarbeiten in wechselnden Positionen) wäre etwa zu 50 % beziehungsweise vier Stunden pro Tag zumutbar ( Ziff. 2.1). Die Leistungs fähigkeit sei um 70 % vermindert ( Ziff. 2.2). 4.6
Dr. med. D.___ , Facharzt für Ophthalmologie und Oberarzt an der Augenklinik des Universitätsspitals E.___ , stellte mit Bericht vom 1 7. August 2018 ( Urk. 8/58) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit ( Ziff. 2.5): - rechts: - Papillenatrophie - Status nach nicht- arteriitischer anteriorer ischämischer Optikusneuro pathie - retinaler Zentralvenenverschluss mit leichtem Makulaödem - Status nach Uveitis anterior und Status nach intraoculärem Entzün dungszustand - Status nach unkomplizierter Kateraktoperation mit postoperativer nodulärer Skleritis in Tunnelnähe temporal - beidseits: - hyperoper Astigmatismus - trockene altersabhängige Makuladegeneration (AMD) - mässige nicht-proliferative diabetische Retinopathie Es sei von augenärztlicher Seite aktuell keine eigentliche Arbeitsunfähigkeit attestiert worden ( Ziff. 2.7). Zuvor habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1 2. bis 1 7. Dezember 2017 und am 1 5. Mai 2018 bestanden. Diese habe sich auf die Tätigkeit als Verkäufer bezogen ( Ziff. 1.3). Aktuell bestehe eine funktionelle Monokelsituation . Am rechten Auge finde sich kaum noch ein Tafelvisus , am linken Auge bestehe ein Visus von 0.8 Snellen . Der Patient sei durch die Papil lenatrophie am rechten Auge sehr gestört ( Ziff. 2.2). Es bestehe sicherlich eine Funktionseinschränkung im Sinne eines eingeschränk ten räumlichen Sehens respektive des dreidimensionalen Sehens und des schwie rigen Abschätzens von Distanzen. Allfällige gefährliche Arbeiten wie zum Bei spiel Arbeiten auf Gerüsten oder Baustellen sollten sicherlich nicht ausgeübt werden. Die Fahreignung sei vom Mai bis September 2018 gesetzlich nicht gege ben, anschliessend könne bei funktioneller Monokelsituation und normalem Gesichtsfeld links wieder eine Fahreignung attestiert werden ( Ziff. 3). 4.7
Med. pract . F.___ , Fachärztin für Allgemeinmedizin, wiederholte in ihrem Bericht vom 3 0. April 2019 ( Urk. 8/77/1-7) die von Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 4.5) genannten Diagnosen ( Ziff. 2.5) und hielt fest, der Beschwerdeführer sei bis auf Weiteres als nicht arbeitsfähig einzustufen. Es stünden weitere Interven tionen an ( Ziff. 2.4). Zur Zeit bestehe keine Arbeitsfähigkeit bei erneuter Ver schlechterung der Sehfähigkeit und Sensibilitätsstörungen in beiden Händen ( Ziff. 2.6). 4.8
Die Ärzte der Klinik für Herzchirurgie am Stadtspital Z.___ stellten mit Bericht vom 2 0. August 2019 ( Urk. 8/93/7-9) folgende Hauptdiagnosen (S. 1): - schwere Aortenklappenstenose - bikuspide Aortenklappe Als Nebendiagnosen wurden genannt (S. 1): - leichte Koronalsklerose ohne relevante Stenosen - obstruktive Pneumopathie - substituierte Hypothyreose - Uveitis rechts - Status nach Spondylolisthesis L5/S1 Der Beschwerdeführer sei vom 1 2. bis 2 0. August 2019, auf der Intensivstation vom 1 3. bis 1 4. August 2018, hospitalisiert gewesen (S. 1). Es sei am 1 3. August 2019 ein Aortenklapppenersatz erfolgt. Der Patient sei in reduziertem Allgemein zustand zur weiteren kardialen Rehabilitation überwiesen worden (S. 2). 4.9
Die Ärzte der Hochgebirgsklinik G.___
wiederholten in ihrem Bericht vom 1 2. September 2019 ( Urk. 8/96/7-10) die am Stadtspital Z.___ gestellten Diag nosen (S. 1; vgl. vorstehend E. 4.8) und hielten fest, dass die dreiwöchige Reha bilitation einen zufriedenstellenden Verlauf gezeigt habe. Der Patient habe seine körperliche Leistungsfähigkeit deutlich verbessern können. Echokardiographisch finde sich eine einwandfreie Funktion der biologischen Aortenklappenprothese . Die deutlich erhöhten Blutzuckerwerte bedürften einer weiteren Anpassung der Insulintherapie. Die individuellen Reha-Ziele hätten während der Hospitalisation weitgehend erreicht werden können. Der Beschwerdeführer sei in gutem Allge meinzustand in die ambulante Weiterbetreuung entlassen worden. Postoperativ bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit für drei Monate, somit bis 1 3. November 2018 (richtig: 2019). Während dieser Zeit sei das Heben und Tragen von schweren Lasten zu vermeiden (S. 3). 4.10
Dr. med. H.___ , Facharzt für Kardiologie, hielt mit Bericht vom 2 1. November 2019 ( Urk. 8/102/2-3) fest, es bestehe drei Monate nach dem Aor tenklappenersatz ein sehr erfreuliches Verlaufsresultat. Im Alltag sei der Beschwerdeführer kardial komplett beschwerdefrei (S. 1 unten). 4.11
Dr. med. I.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheuma tologie, Oberarzt an der Abteilung Rheumatologie und Rehabilitation der Klinik J.___ , stellte mit Bericht vom 7. Februar 2020 ( Urk. 8/110) folgende gekürzt aufgeführte Hauptdiagnosen (S. 1): - rezidivierende entzündliche Veränderungen Auge rechts - chronisches lumbospondylogenes Syndrom - Verdacht auf zervikale Myelopathie bei zentraler Spinalkanalstenose und kongenitaler HWS-Skoliose - mittelschweres sensomotorisches Karpaltunnelsyndrom - Impingement der rechten Schulter Als Nebendiagnosen wurden genannt (S. 2): - Status nach Ersatz der Aortenklappe - Hepatopathie unklarer Ätiologie - chronische Niereninsuffizienz - obstruktive Pneumopathie - Verdacht auf Klippel -Feil-Syndrom - substituierte Hypothyreose bei Status nach Radiotherapie eines Morbus Basedow - rezidivierende Schwindelattacken anamnestisch bei Otosklerose Zusammenfassend habe keine klare entzündliche rheumatologische Erkrankung als Ursache der rezidivierenden Augenentzündungen gefunden werden können (S. 2 unten). 4.1 2
Med. pract . F.___ führte in ihrem Bericht vom 3 0. März 2020 ( Urk. 8/108/1-4) bei unveränderten Diagnosen aus, der Beschwerdeführer befinde sich erneut im Rahmen einer Uveitis anterior in augenärztlicher Behandlung. Zusätzlich sei eine weitere rheumatologische Diagnostik geplant ( Ziff. 1.3). Ob er im augenblicklichen Zustand wieder im Rahmen von 20 bis 40 % arbeitsfähig sei, hänge von den Gelenkbeschwerden, insbesondere den Sensibilitätsstörungen bei der Hände, ab ( Ziff. 2.1). Aktuell betrage die Leistungsminderung mindestens 50 % ( Ziff. 2.2). Die Arbeitsfähigkeit könne durch Physiotherapie und Analgetika verbessert werden. Ein Arbeitsversuch mit minimaler Belastung sei möglich ( Ziff. 4.1-4.2). 4.13
Dr. A.___ hielt mit Bericht vom 1 1. Juni 2020 ( Urk. 8/115/7
8) fest, dass der Patient aus augenärztlicher Sicht als Verkäufer arbeitsfähig sei, da das linke Auge einen vollen Visus und ein normales Gesichtsfeld habe. Da er nur ein Auge habe, müssten die Lichtverhältnisse gut sein. Da er vermutlich erneute Rezidive der Uveitis rechts haben werde, könne es zu nicht vorherseh baren Arbeitsunfähigkeitszeiten kommen ( Ziff. 1.3, Ziff. 2.7). Es bestehe eine Monokelsituation links. Der Patient sei durch die eingeschränkte Sicht rechts irritiert. In gewissen Abständen komme es am rechten Auge zu Uveitisrezidiven , die dann zu Schmerzen und Rötung des rechten Auges führten und behandelt werden müssten ( Ziff. 2.5). Aus rein ophthalmologischer Sicht sei der Beschwer deführer voll arbeitsfähig ( Ziff. 4.2). 4.14
4.14.1
Die Ärzte der Medas
Y.___ stellten in ihrem am 1 4. Januar 2021 ( Urk. 8/132) nach Erhebung der Anamnese, Berücksichtigung der Akten und Durchführung einer allgemein-internistischen, kardiologischen, neurologischen, rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchung erstatteten Gutachten fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6): - chronisches zervikospondylogenes und zervikobrachiales Schmerzsyndrom - Mehretagen-Degeneration ( Osteochondrose C3/4 und C4/5) - asymmetrische Blockwirbelbildung C6/7 - magnettomographisch Stenosierung des zervikalen Spinalkanals C4/5 mehr als C3/C4 - mögliche segmentale Instabilität C3/C4 - Karpaltunnelsyndrom beidseits, links mehr als rechts mit Nachweis einer demyelinisierenden Druckneuropathie im Bereich des Handgelenks beid seits - massiv eingeschränkter Visus rechts mit faktischer Einäugigkeit links - Status nach unkomplizierter Kataraktoperation im September 2017 mit postoperativer nodulärer Skleritis in Tunnelnähe temporal rechts - Status nach intraokulärem Entzündungszustand Dezember 2017 unkla rer Genese, Differentialdiagnose (DD): autoimmun-entzündlich, DD assoziiert mit Katarakt-Operation - Status nach Uveitis anterior März 2018 - Papillenatrophie rechts bei Status nach nicht- arteriitischer anteriorer ischämischer Optikusneuropathie Mai 2018 mit retinalem Zentral venenverschluss mit leichtem Makulaödem März 2018 - rezidivierende Uveitis anterior rechts mit Glaskörperbeteiligung - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Status nach Spon dylodese L4/S1 und Cage-Implantat Dezember 2017 wegen isthmischer Spondylolisthesis L5/S1 und Foramenstenose beidseits Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt (S. 6): - Aortenklappenstenose bei bikuspider Aortenklappen - Ersatz der Aortenklappe mittels biologischer Prothese via Sternotomie August 2019 - keine kardiale Einschränkung der Leistungsfähigkeit - Hypothyreose substituiert bei Status nach Hyperthyreose 1995 mit thyrostatischer und Radiojod-Therapie 1995/1996, aktuell: erhöhtes TSH - Diabetes mellitus Typ 1, aktuell erhöhte Werte Im Bereich des Achsenskeletts bestünden leichte bis knapp mittelgradige Beein trächtigungen. Nicht zumutbar seien dem Beschwerdeführer repetitives Bücken und Aufrichten, repetitives Anheben und Tragen von Lasten über 7 kg, Arbeiten über Kopf, Arbeiten in der chronischen Vorneigehaltung des Rumpfes sowie statische Belastungen im Sitzen und Stehen ohne die Möglichkeit zu Wechsel positionen. Aus neurologischer Sicht bestünden wegen des Karpaltunnelsyn droms beidseits aufgrund der neuropathischen Beschwerden Einschränkungen bei manuellen Arbeiten wie beispielsweise Umräumung des Lagers mit Ein- und Aus packen von Waren (S. 6 unten f.). Nach erfolgreicher Dekompressions-Operation könne jedoch wieder eine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit erwartet werden. Wegen der Einäugigkeit des Versicherten sei das Gesichtsfeld eingeschränkt und kein Stereosehen mehr möglich. Auf psychiatrischem Gebiet erkenne man aktuell keine Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7 oben). Psychosoziale Faktoren stünden nicht im Vordergrund. Der Beschwerdeführer sehe sich selbst arbeitsfähig in einer Arbeit mit leichter körperlicher Belastung, bei der das eingeschränkte Gesichtsfeld und die verminderte Belastbarkeit des Achsenskeletts berücksichtigt würden. Rasche repetitive Kopfbewegungen und Überkopfarbeiten könne er schlecht ausführen. Er habe aus eigener Initiative ein Arbeitsangebot bei einer Bergbahngesellschaft in Aussicht, wo er möglicherweise in nächster Zeit einen Arbeitsversuch unternehmen werde (S. 7 Mitte). Aus interdisziplinärer Sicht habe sich der Versicherte jederzeit authentisch gezeigt. Die von ihm angegebenen Beschwerden erachte man als plausibel und nachvollziehbar. Angesichts der aktuellen gesundheitlichen Einschränkungen und der geschilderten Alltagsaktivitäten sei es aber nicht nachvollziehbar, dass von seiner Hausärztin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werde. Die medizinischen Beurteilungen in den Akten zeigten keine relevanten Wider sprüche zu den gutachterlichen Diagnosen und Beurteilungen (S. 7 Mitte). Aufgrund der divergierenden Angaben in den Akten, im Kontext des Auftrages und den Angaben des Versicherten bei den diversen Gutachtern sei es im inter disziplinären Konsens nicht möglich, ein gültiges Anforderungsprofil in der bisherigen Tätigkeit zu erstellen. Wegen der beschriebenen Funktionsstörungen werde jedoch von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit aus gegangen . Diese Beurteilung gelte seit Juli 2016, dem Zeitpunkt der Beurteilung an der neurochirurgischen Klinik K.___ . Für eine dem Leiden angepasste Tätig keit sei der Beschwerdeführer sechs Stunden pro Tag ohne Leistungseinschrän kung arbeitsfähig, was ebenfalls seit Juli 2016 gelte (S. 7 unten). Das Belastungsprofil sei folgendermassen: Kein repetitives Bücken und Aufrich ten, kein repetitives Anheben und Tragen von Lasten über 7 kg, keine Arbeiten über Kopf, keine Arbeiten in der chronischen Vorneigehaltung des Rumpfes, keine statischen Belastungen im Sitzen und Stehen ohne die Möglichkeit zu Wechsel positionen. Gegenwärtig keine repetitiven manuellen Tätigkeiten aufgrund der neuropathischen Beschwerden bei beidseitigem Karpaltunnelsyndrom, wie bei spielsweise Ein- und Auspacken von Waren. Nach erfolgreicher Dekompressions-Operation sollten manuelle Tätigkeiten wieder uneingeschränkt möglich sein. Das fehlende Stereosehen und das eingeschränkte Gesichtsfeld seien zu berücksichti gen (S. 8). 4.14.2
Der internistische Gutachter nannte in seiner Diagnoseliste ( Urk. 8/132/49) unter anderem einen Verdacht auf ein Klippel -Feil-Syndrom und hielt fest, die volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit gelte mindestens seit der Operation der Spondylolisthesis im Dezember 2017 ( Urk. 8/132/52 unten). Der Beschwerdeführer sei gegenwärtig hauptsächlich durch seine Nackenbe - schwerden behindert. Eine wirbelsäulenchirurgische Beurteilung bezüglich einer Opera tion der kongenitalen Wirbelsäulen-Veränderung mit Blockwirbeln und Halsrip pen sei deshalb angezeigt ( Urk. 8/132/53 Mitte ). 4.14.3
Der kardiologische Gutachter hielt fest, anamnestisch und anhand der durchge führten Ergometrie könne eine gute körperliche Leistungsfähigkeit festgestellt werden. Eine kardiologische Einschränkung der Leistungsfähigkeit liege nicht vor ( Urk. 8/132/62 oben). 4.14.4
Die neurologische Begutachtung ergab, dass der Beschwerdeführer aus rein neu rologischer Sicht in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Die neuropathischen Beschwerden aufgrund des Karpaltunnelsyndroms seien limitie rend auf die Leistung. Aufgrund dieser Beschwerden könnten bestimmte manuelle Arbeiten (Umräumung des Lagers mit Ein- und Auspacken der Waren) nicht durchgeführt werden. Nach erfolgreicher Dekompressionsoperation könne eine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit erwartet werden ( Urk. 8/132/76). 4.14.5
Der rheumatologische Gutachter hielt fest, trotz der angegebenen Beschwerden sei die funktionelle Kapazität global nur unwesentlich eingeschränkt, so dass aus rheumatologischer Sicht für eine dem Leiden bestens angepasste Tätigkeit (die bisherige Tätigkeit dürfe als dem Leiden ordentlich gut angepasst betrachtet werden, gemäss Aussage des Versicherten sei die Arbeitstätigkeit in der Sportab teilung ideal gewesen, er habe Ruhepausen einlegen und diverse Aufgaben erfül len sowie immer wieder seine Position ändern können) eine Arbeitsfähigkeit von mindestens sechs Stunden pro Tag zumut bar
sei ohne rheumatologisch zusätzlich begründbare Leistungsminderung. Nach einer entsprechenden Arbeitseinführung und -angewöhnung (nach etwa sechs Monaten realisierbar) dürfe mit einer wei teren Steigerung der Arbeitsfähigkeit ge rechne t werden ( Urk. 8/132/92-93).
In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 6 Stunden pro Tag, entsprechend 75 % , was wahrscheinlich ab dem 1 2. Juli 2016, dem Datum der Beurteilung an der Neurochirurgischen Klinik K.___ , Geltung hab e . Eine behin derungsangepasste Tätigkeit (möglichst wenig repetitives Bücken und Aufrichten, repetitives Anheben und Tragen von Lasten von mehr als 10 kg, möglichst wenige wiederholte Arbeiten über Kopf oder Arbeiten in der chronischen Vorneige haltung des Rumpfes, möglichst wenige statische Belastungen im Sitzen und Stehen ohne die Möglichkeit zu Wechselposition) sei ebenfalls 6 Stunden pro Tag beziehungsweise zu 75 % ab dem 1 2. Juli 2016 zumutbar ( Urk. 8/132/94). 4.14.6
Die psychiatrische Begutachtung ( Urk. 8/132/97-121) ergab keine Diagnose aus dem psychiatrischen Fachgebiet ( Urk. 8/132/108 f.). Der Beschwerdeführer habe berichtet, eigentlich keine psychiatrische Krankheit zu haben, weswegen er keine Symptome oder Beschwerden dieser Art schildern könne. Er habe einfach 30
Jahre Krankengeschichte ( Urk. 8/132/101 unten). Die Arbeitsfähigkeit betrage aus psychiatrischer Sicht 100 % in der angestammten und in angepassten Tätigkeiten ( Urk. 8/132/118 f.). 4.15
Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen beziehungsweise der Einsprache entscheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver fügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Jedoch sind Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitge genstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurtei lung im Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung beziehungsweise des Einspracheentscheides zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b, 99 V 98 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1 mit Hinweisen).
Diese Voraussetzungen sind für die im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte erfüllt, weshalb sie vorliegend Berücksichtigung finden. 4.16
Mit Bericht vom 2 9. April 2021 ( Urk.
11) stellte Prof. Dr. med. L.___ , Fach arzt für Chirurgie sowie für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, folgende Diagnosen: - deutliche foraminale Stenosen C3/4 und C4/5 mit schweren Spondylarth rosen und Osteochondrosen und auch beginnend C5/6, aber ohne Steno sen mit Cervicocephalgien und Nuchalgien - Status nach Spondylodese L5/S1 - Status nach misslungener Grauer Star - Operation rechtes Auge mit partieller Blindheit - Diabetes mellitus Die Nackenschmerzen wie auch die Schulterausstrahlungen könnten gut auf die foraminalen Stenosen C3/4 und C4/5 zurückgeführt werden. Der Patient überlege sich die Situation und würde sich allenfalls wieder melden. Über den Mehrwert einer Intervention sei mit ihm gesprochen worden. 4.17
In den Berichten der Herzpraxis M.___
vom 2 1. November 2019 ( Urk. 19/1), 18./2 3. November 2020 ( Urk. 19/2), 1 2. Februar 2021 ( Urk. 19/3) und 7. Juli 2021 ( Urk. 19/4) wurde jeweils die folgende Diagnose gestellt (jeweils S. 1): - Status nach biologischem Aortenklappenersatz am 1 3. August 2019 wegen symptomatischer schwergradiger Stenose und mässiggradiger Insuffizienz der bikuspid angelegten Aortenklappe - Diabetes mellitus Typ 1 - Status nach Nikotinabusus - substituierte Hypothyreose bei Status nach Radiojodtherapie eines Morbus Basedow - Status nach Dekompression eines engen Spinalkanals (Spondylolisthesis L5/S1) - anamnestisch Halswirbelsynostose - Verdacht auf K l ippel -Feil-Syndrom Zusammenfassend wurde im Bericht vom 7. Juli 2021 ( Urk. 19/4) festgehalten, es liege formal weiterhin eine mittelschwere Aortenstenose vor. Wiederum habe kein morphologisches Substrat als Erklärung für den gemessenen Druckgradienten gefunden werden können. Kardial sei der Patient unverändert beschwerdefrei. Aus pragmatischen Überlegungen werde ein unverändert exspektatives weiteres Vorgehen mit echokardiographischer Verlaufskontrolle in 6 Monaten empfohlen. Sollte der Druckgradient weiter zunehmen, würde die transösophageale Echokar diographie, welche im November 2020 keine relevanten Veränderungen gezeigt habe, wiederholt werden (S. 2). 4.18
Dr. A.___ führte in ihrem Bericht vom 2 1. Januar 2020, ergänzt am
2 9. September 2020 ( Urk. 19/6 = Urk. 21/3), aus, es sei nach Abklingen der Uvei tis rechts eine Kapsulotomie rechts geplant, um das Gesichtsfeld zu verbessern. Diese sei am 1 6. März 2020 durchgeführt worden, es bestünden beidseitig reiz freie Verhältnisse. Der Beschwerdeführer klage darüber, dass er durch das rechte Auge irritiert sei. Er solle eine Sichtokklusion versuchen . Das linke Auge sei im gesamten Zeitraum unauffällig gewesen (S. 2).
Den weiteren, in den Jahren 2017 bis 2018 ergangenen augenärztlichen Berichten ( Urk. 21/4- 12 ) können keine für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit relevanten Informationen entnommen werden. Dies gilt auch für die Zusammenfassung der Krankengeschichte durch Dr. F.___
vom 2 7. Dezember 2021 ( Urk. 21/1). 4.19
Prof. Dr. med. N.___ , Facharzt für Ophthalmologi e und Chefarzt der Augenklinik des Stadtspitals Z.___ , und Triantafyllia
Chrysochoou , Assistenz ärztin, führten auf entsprechende Fragen des Beschwerdeführers mit Bericht vom 1 4. Februar 2022 ( Urk.
24) nach genauer Befund- und Diagnoseerhebung aus, aus rein ophthalmologischer Sicht könne eine Verkaufstätigkeit, wie der Patient sie bis anhin ausgeführt habe, durchgeführt werden, vorausgesetzt das uveitische Auge befinde sich in einem nicht aktiven Entzündungszustand. Der Aktenlage nach sei eine akute Entzündung seit August 2021 nicht mehr beschrieben worden. Somit könnten Tätigkeiten, welche kein Stereosehen erforderten, ausgeführt werden ( S. 3 Ziff. A 4). Aus rein ophthalmologischer Sicht müsse ein intraokulärer Entzündungszustand nicht zu Kopfschmerzen führen, insbesondere nicht im inaktiven Stadium. Eine negative Beeinflussung der Entzündungsaktivität durch die Arbeit oder beruflichen Stress sei nicht ausreichend evidenzbasiert ( S. 3 Ziff. A5). Aufgrund der Funktionseinschränkung sollte eine Tätigkeit, welche ein dreidimensionales Sehen benötige, nicht erfolgen ( S. 3 Ziff. A6). Aktuell bestehe unter lokaler Steroidtherapie ein ruhiger Befund am rechten Auge und somit kein Hinweis auf eine Aggravation ( S. 4 Ziff. A7). Die Arbeitsfähigkeit könne aus augenärztlicher Sicht durch therapeutische Massnahmen nicht verbessert, son dern lediglich stabilisiert werden, weswegen die Fortführung der niedrig dosier ten, lokalen Steroidtherapie dauerhaft empf ohlen werde ( S. 4 Ziff. A8). Es liege hinsichtlich der Katarakt-Operation kein Behandlungsfehler der Augenklinik vor ( S. 4 Ziff. B4). Eine Visuserholung rechts sei nicht zu erwarten ( S. 5 Ziff. B9). 4.20
Im Auftrag des Beschwerdeführers nahm Dr. med. O.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 8. März 2022 Stellung ( Urk. 26/1) und diag nostizierte eine mittelschwere Depression (ICD-10 F32.1), ein chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41 ) sowie eine Neurasthenie (ICD-10 F48.0), sofern sich die Beschwerden nicht somatisch erklären liessen (S. 5). Der Beschwerdeführer könne sich bezüglich seiner Beschwerden nur schlecht ausdrücken, weise eine Tendenz zum Herunter spielen seiner Beschwerden auf, da ihm das Arbeiten und die Arbeitswelt bis heute extrem wichtig sei en und er darunter leide, nicht wieder arbeiten zu können (S.
3). Stark im Zentrum seiner Äusserungen und seines Erlebens stünden die kör perlichen Beschwerden. Er habe zudem eine Arthrose in der rechten Schulter, was im Medas -Gutachten nicht erfasst worden sei (S. 4 ; vgl. auch S. 3 ). Er leide unter seinen verschiedenen körperlichen Einschränkungen und Beschwerden. Seine gesamte Gedankenwelt sei darauf konzentriert mit entsprechendem Auftreten negativer Emotionen und auch einem krankheitsbedingten Rückzug (S. 5 oben) . Es seien alle Lebensbereiche betroffen (S. 5 Mitte) . Es scheine nicht der Fall zu sein, dass die bestehenden Beschwerden und Einschränkungen im Medas -Gut achten in ihrer negativen Wechselwirkung berücksichtigt worden seien, so zum Beispiel die Sehstörungen in Kombination mit der Beeinträchtigung der seitlichen Beweglichkeit des Nackens, die Beschwerden von Seiten des Bewegungsapparates mit der kardialen Situation und der Erschöpfungsproblematik, oder die einge schränkte kognitive und mentale Flexibilität in Kombination mit der Multimor bidität (S. 5 unten ). Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit aufgrund der Depression, erhöhten Ermüdbarkeit und kognitiven und emotionalen Einen gung auf die somatischen Beschwerden und Beeinträchtigungen, die offensicht lich schwer seien, deutlich eingeschränkt. Diese Feststellungen würden für den Wiedereinstieg in eine bestehende, dem Beschwerdeführer bereits bekannte Arbeit gelten. Eine Umstellfähigkeit auf eine neue Tätigkeit sei ausgeschlossen (S. 6). 4.21
Pract . med. P.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, und dipl. med. Q.___ , Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psych o therapie, RAD, nahmen am 4. April 2022 ( Urk.
30) zu den bis zu jenem Zeitpunkt im Beschwer deverfahren eingereichten Berichten Stellung und hielten fest, Dr. O.___ nenne keine genaue Quantifizierung der Arbeitsunfähigkeit, ebenfalls fehle eine Diffe renzierung zwischen bisheriger und angepasster Tätigkeit. Im Allgemeinen falle auf, dass Dr. O.___ im Wesentlichen auf die somatischen Einschränkungen und gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers verweise. Eine psycho pharmakologische Behandlung finde nicht statt. Aus psychiatrischer Sicht seien die Diagnosekriterien für eine mittelschwere Depression nicht erfüllt. Bei den Hauptkriterien sei die anhaltende depressive Verstimmung nicht gegeben, es werde nur ein Befindlichkeitswechsel bei körperlichen Beschwerden beschrieben. Auch eine anhaltende Freudlosigkeit und/oder ein Interessenverlust liessen sich nicht ableiten, nur die Erschöpfung erscheine nachvollziehbar vorzuliegen. Somit seien keine zwei Hauptkriterien für eine depressive Episode erfüllt (S. 3). Weiter könne die Neurasthenie nicht zusammen mit einer Depression vergeben werden, zudem sei die Erschöpfung allein kein hinreichendes Kriterium einer Neurasthe nie. Ein chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren sei ebenfalls nicht zu bestätigen, da die Schmerzen somatisch erklärbar seien. Zusammenfassend seien die von Dr. O.___ gestellten Diagnosen nicht plausibel nachvollziehbar (S. 4). Auch mit den eingereichten somatischen Berichten ergä ben sich keine neuen medizinischen Fakten (S. 5). 4.22
Am 2 0. und 2 9. April 2022 wurden in der Klinik R.___
bildgebende Unter suchungen durchgeführt. Im Bericht vom 2 0. April 2022 betreffend die gleichen tags durchgeführte Magnetresonanztomographie (MR) des Schädels-Gesichts schädels ( Urk. 35/1) hielt Prof. Dr. med. S.___ , Facharzt für Radiologie, fest, es fänden sich minimalste mikroangiopathische Veränderungen. MRA volumetrisch sei primär von einem Normalbefund auszugehen. Eine Lobärde - genera tion (insbesondere progressive nonfluent
aphasia , PNFA) sei bei entsprechendem klinischem Verdacht nicht ausgeschlossen (S. 1).
4.23
Im Bericht vom 2 9. April 2022 betreffend die MR
Untersuchung der HWS vom gleichen Tag ( Urk. 35/
2) hielt Dr. med. T.___ , Fachärztin für Radiologie, fest, es läge im Vergleich zur auswärtigen Vor-MRI Untersuchung vom 2 6. Juni 2008 weiterhin eine deutliche linkskonvexe Torsionsskoliose der HWS mit konstanter Segmentierungsstörung auf der Höhe C6/7 vor. Proximal davon bestünden zunehmende mehrsegmentale degenerative Veränderungen mit Osteochondrosen , Uncovertebralarthrosen , Spondylarthrosen und dorsalen Diskusprotrusionen sowie eine zunehmende Kyphosierung der HWS. Am stärks ten ausgeprägt seien die Osteochondrose , Uncovertebralarthrose , und Diskusprotrusion auf der Höhe C4/5, wobei das Myelon tangiert werde. Es liege kein Nachweis einer zervikalen Myelopathie vor. Vorwiegend durch die ossären Veränderungen, weniger durch die Diskusprotrusionen beidseits, bestehe beidseits eine mässige Einengung der Neuroforamina C3- 5. Die übrigen zervikalen Neuro foramina beidseits seien etwas leicht eingeengt (S. 1). 4.24
Am 8. Juni 2022 erfolgte eine MR Untersuchung der LWS im Neuroradio log ie Zentrum U.___ . In der Beurteilung führte Prof. Dr. med. V.___ , Facharzt für Radiologie, speziell Neuroradiologie, aus, es zeigten sich stabile postoperative Veränderungen ohne Hinweise auf Spinalkanalstenose. Es lägen eine geringe epifusionelle Degeneration L4/5 linksbetont und eine gering ver stärkte perimedulläre Gefässzeichnung
am Rande des untersuchten Abschnittes vor. Bei klinischem Verdacht auf Claudicatio intermittens sei eine ergänzende MR/MRA Untersuchung des thorakalen Spinalkanals/Rückenmarks zu erwägen ( Urk. 35/3 S. 1 ). 4.25
Prof. Dr. med. W.___ , Fachärztin für Radiologie, speziell Neuroradiologie, führte im Bericht vom 1 0. August 2022 betreffend die spinale Katheterangiografie
zum Ausschluss einer Gefässpathologie vom 2 0. Juli 2022 aus, es habe sich ein Normalbefund mit regelhafter Perfusion und venöser Drainage des Rückenmarks ergeben. Es bestünden keine Hinweise für eine medulläre venöse Hypertension ( Urk. 37/1 S. 1). 4.26
Die kardiologische Untersuchung durch Dr. H.___ vom 2. November 2022 (vgl. Urk. 37/4) hatte aufgrund des gemessenen höheren transaortalen Druckgradien ten die CT -angiographische Untersuchung des Herzens am 2 2. November 2022 am Universitätsspital E.___
zur Folge , welche eine normaldimensionierte Aorta thorakalis und einen regelrechten Abgang der supraaortalen Gefässe ergeben habe ( Urk. 37/ 3) . Dr. H.___ hielt diesbezüglich am 2 9. November 2022 fest, es seien keine Stenosen nachweisbar gewesen, welche für die CW-Dopplermessung mit erhöhtem Druck gradienten hätten verantwortlich gemacht werden. Entsprechen d sei weiterhin von einem transaortale n Druckgradienten über die aortale Bioprothese auszu gehen. Momentan sei dieser Befund ohne therapeutische Relevan z . Die nächste Verlaufskontrolle sei in einem Jahr geplant ( Urk. 37/2 S. 1-2) . 4.27
Mit Bericht vom 2 1. April 2023 ( Urk. 40) hielten Dr. med. XA._ __ , Fach ärztin für Neurologie, und lic. phil. XB._ __ , Psychologin FSP, gestützt auf ihre verhaltensneurologisch-neuropsychologische Untersuchung fest, im Vordergrund stünden attentionale Einschränkungen im Sinne einer leicht ein geschränkten selektiven Aufmerksamkeit und assoziierenden Einschränkungen einzelner verbal-mnestischer Funktionen leichter und schwerer Ausprägung. Leicht eingeschränkt seien die Lernfähigkeit, schwer die Merkspanne und pro aktive Interferenz bei jedoch normgerechter Abruf- und Speicherfähigkeit. Hinzu kämen frontal-exekutive Einschränkungen in vereinzelten Teilbereichen leichter Ausprägung (verbale Ideenproduktionen auf ein phonematisches Kriterium, visuo -verbale Interferenzkontrolle). Die Leistungen in den übrigen geprüften kog nitiven Bereichen (unter anderem die verbal-kognitive Verarbeitungsge - schwindigkeit und die Sprache und sprachassoziierten Funktionen) fielen erfreulicher weise normgerecht aus ( S. 1 ). Die Befunde entsprächen einer ätiologisch unspe zifischen neurokognitiven Funktionsstörung im Sinne einer vor allem schmerz induzierten Belastbarkeitslimitierung mit entsprechend reduzierter neurokogniti ver Anpassungsleistung bei chronifizierter Schmerzsymptomatik. Aggravie rend/ressourcenlimitierend dürfe sich die affektpathologische Begleitsymptoma tik auswirken. Neuroradiologisch (Schädel-MRI vom April 2022) hätten struktu relle Läsionen ausgeschlossen werden können. Hinweise auf die Entwicklung einer neurodegenerativen Erkrankung ergäben sich vom kognitiven Profil her nicht . Als Diagnose nannte Dr. XA._ __
eine unspezifische neuropsychologische Funktionsstörung im Sinne einer schmerzinduzierten Belastbarkeitslimitierung mit reduzierter neurokognitiver Anpassungsleistung bei chronifizierter Schmerzsymptomatik, Status nach wiederholten Operationen in Vollnarkose sowie affektpathologischer Begleitsymptomatik (S. 2 oben). Als Therapie stehe die ambulante fachpsychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bei mittelgradig ausgeprägter affektpathologischer Symptomatik sowie zur Unterstützung hin sichtlich Schmerzverarbeitung im Vordergrund . Aus neuropsychologischer Sicht ergäben sich keine weiteren therapeutischen Indikationen. Aus rein neurokogni tiver Sicht sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der verminderten Belastbarkeit aktuell um circa 50 % eingeschränkt (S. 2 Mitte).
4.28
Dr. med. univ. XC.___ , Facharzt für Neurologie, hielt im Bericht vom 1 4. Juni 2023 zu Handen des Beschwerdeführers fest, die Schwellung der Beine, die Sehminderung des rechten Auges, die degenerativen HWS-Veränderungen, das Impingement der linken Schulter sowie der Status nach LWS-Operation führ ten zu Einschränkungen, deren Umfang und Ursprung mittels Arbeitsversuchen zu eruieren wäre n . Es müsse von einer starken Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden, welche sicherlich über 50 % betragen werde. Eine realistische Einschät zung über ein mögliches Arbeitspensum scheine ihm nicht möglich
( Urk. 44 S. 2 f. ).
4.29
Dr. O.___ hielt in seinem Bericht vom 1. Juli 2023 zu Handen des Beschwerde führers fest, es bestehe aus psychiatrischer Sicht die bisherige Diagnose einer mittelschweren Depression, wobei diese anzunehmender Weise wesentlich durch die chronische Schmerzproblematik bedingt sei und die medikamentöse antide pressive Therapie bei der komplexen Symptomatik , wie zu erwarten , keine Ver besserung gebracht habe
( Urk. 46 S. 2 unten ). Daneben lägen ein chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren sowie kognitive Störungen unsicherer Genese vor. Letztere könnten als unabhängiges organisches Geschehen betrachtet, aber ebenso Teil der Depression oder des chronischen Schmerzsyndroms eingeordnet werden (S. 3 oben). Neu zu berücksichtigen sei die Diagnose einer Neurasthenie aufgrund der raschen Erschöpfbarkeit, verlängerten Erholungsphase und Verstärkung der körperlichen Symptome, wobei die Symp tomatik so schwer sei, dass sie nicht bei den Symptomen der Depression oder des Schmerzsyndroms subsummiert werden könne (S. 3 Mitte) . Der multimorbide Beschwerdeführer sei aufgrund der somatischen Einschränkungen und Schmer zen, der Blindheit an einem Auge, der kognitiven Limiten, Depression und erhöh ten Ermüdungserscheinungen nahezu zu 100 % arbeitsunfähig für jegliche Tätig keit inklusive Umschulung. Eine Testung der funktionellen Leistungsfähigkeit sei in dieser Situation überflüssig (S. 4) . 5. 5.1
Das Medas -Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allsei tigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion ein
und die Schlussfolgerungen der Experten sind begründet ( vgl. vorstehend E . 1.4), womit es die rechtsprechungsgemässen Anforderungen erfüllt. Es ist daher sowohl hinsichtlich der Diagnosen als auch hinsichtlich der Schlussfolgerungen betreffend die Arbeitsfähigkeit darauf abzustellen. Daran vermögen , wie nachfol gend zu zeigen ist, weder die Kritik am Gutachten noch die zwischenzeitlich ein gereichten, zahlreichen weiteren medizinischen Berichte etwas zu ändern. 5.2
Der Beschwerdeführer brachte vor , die Beschwerdegegnerin hätte vor der Veran lassung der Begutachtung weitere Berichte der behandelnden Ärzte, unter ande rem der Klinik J.___ , einholen müssen (vgl. Urk. 1 S. 11 unten f.). Angesichts de s
Vorliegen s bereits umfangreicher medizinischer Akten (vgl. unter anderem Urk. 8/13, Urk. 8/16, Urk. 8/25, Urk. 8/30, Urk. 8/37, Urk. 8/43-44, Urk. 8/49, Urk. 8/77, Urk. 8/85, Urk. 8/93, Urk. 8/96, Urk. 8/ 101-102 , Urk. 8/107 -110 , Urk. 8/115 ) und der von der Beschwerdegegnerin als nötig erachteten umfassen den polydisziplinären Begutachtung war es nicht mehr nötig, weitere Berichte der Behandler einzuholen und abzuwarten , zumal die Klinik J.___ die Weiterbe treuung des Beschwerdeführers durch Dr. A.___ als ausgezeichnet erachtete ( Urk. 8/110/2) . 5.3
Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, aus dem Gutachten gehe hervor, dass die Medas -Gutachter auf die Arztberichte eines anderen Patienten mit dem gleichen Nachnamen abgestützt und offensichtlich diese Berichte in ihre Würdi gung einbezogen hätten. Dies stelle ein en Mangel des Gutachtens dar und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich gewisse Akten von ihm stattdessen im Dossier der anderen Person befänden ( Urk. 1 S. 13 Ziff. 11 ; Urk. 10 S. 3 Ziff. 4 ).
Dass in der Aktenzusammenfassung des Medas -Gutachtens ( Urk. 8/ 132/15 f. ; Urk. 8/ 132/85 f. ) (soweit ersichtlich 4) Berichte (von mehr als 40; vgl. Urk. 8/132 /13-30 ) betreffend einen anderen Patienten zusammengefasst wurden, ist zweifellos nicht ideal. Trotzdem vermag dies die Beweiskraft des Gut achtens nicht in Zweifel zu ziehen, da die Gutachter in den jeweiligen Fachge bieten eigene umfassende Untersuchungen des Beschwerdeführers vornahmen mit der jeweiligen detaillierten Befundaufnahme (vgl. Urk. 8/132/43-49, Urk. 8/132/ 58-61 , Urk. 8/132/70-73, Urk. 8/132/79-81, Urk. 8/132/ 88-91, Urk. 8/132/101-108 ) und gestützt darauf zu einer Einschätzung der Arbeitsfähig keit (vgl. Urk. 8/132/52-53, Urk. 8/132/62, Urk. 8/132/76 , Urk. 8/132/94-95, Urk. 8/132/118-119 ) kamen, welche schliesslich in die Konsensbeurteilung (vgl. Urk. 8/132/6-10 ) einfloss. Es liegen keine Hinweise vor, dass die Konsensbeurtei lung, die Diagnosen und Schlussfolgerungen nicht ausschliesslich auf Unter suchungsergebnisse n betreffend den Beschwerdeführer basieren , beziehungs weise dass d ie Gutachter aufgrund der genannten Berichte zu Diagnosen oder Schlussfolgerungen gekommen wären, die den Beschwerdeführer nicht betreffen . Insbesondere ergeben sich in Bezug auf die erhobenen Befunde und Diagnosen keine unbegründbaren Abweichungen hinsichtlich der neu eingereichten Berichte (vgl. vorstehend E. 4.16-29 ).
Der Beschwerdeführer machte denn auch nicht gel tend, dass und welche medizinischen Grundlagen oder Schlussfolgerungen auf grund einer allfälligen Verwechslung falsch wären. Da s Erwähnen allfälliger fremder medizinischer Akten führt in der vorliegenden Konstellation daher nicht zu einem wesentlichen Mangel des Medas -Gutachten s , sodass nicht bereits aus diesem Grund eine weitere Begutacht ung nötig wäre. 5.4
Der Beschwerdeführer brachte weiter vor , im Medas -Gutachten seien gewisse Beschwerden und Wechselwirkungen von Beschwerden unberücksichtigt geblie ben . Die opht h almologischen Beschwerden seien ausgeschieden worden und damit unberücksichtigt gebliebe n, was ein en Mangel darstelle .
Es hätte eine opht h almol o gische Untersuchung durchgeführt werden müssen ( Urk. 1 S. 13 Ziff. 12 ff. ; Urk. 10 S. 5; Urk. 15 ).
Wie bereits erwähnt, fand eine umfassende, polydisziplinäre Begutachtung in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medi zin, Kardiologie, Neurologie, Rheumatologie und Psychiatrie sowie eine Konsens beurteilung in Kenntnis und unter Berücksichtigung der jeweiligen Schlussfolge rungen der Teilgutachten statt. Dabei ergeben sich aus dem Gutachten keine Hinweise, dass gewissen Beschwerden und deren Beziehungen untereinander keine Beachtung gegeben worden ist . Die opht h almologischen Beschwerden sind, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, nicht ausgeschieden worden und unberücksichtigt geblieben , vielmehr wurde die Diagnose Einäugigkeit links bei massiv eingeschränktem Visus rechts beziehungsweise massiv eingeschränk ter Visus rechts im internistischen und neurologischen Teilgutachten ( Urk. 8/132/43 Ziff. 3, Urk. 8/132/74) sowie in der Konsensbeurteilung ( Urk. 8/132/7: massiv eingeschränkter Visus rechts mit faktischer Einäugigkeit links) aufgeführt und die objektiven Funktionseinschränkungen aufgrund der Einäugigkeit (eingeschränktes Gesichtsfeld und fehlendes Stereosehen) im Belas tungsprofil berücksichtigt
(vgl. Urk. 8/132/8 oben und Urk. 8/132/9 oben ). Dass die funktionelle Einäugigkeit zu somatischen Nacken- und Rückenbeschwerden führen soll, entspricht den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, für welche es aber keine fachärztliche medizinische Begründung und Grundlage gibt. Dabei hat selbst Prof. N.___
im Bericht zu Handen des Beschwerdeführers (vgl.
vorstehend E. 4.19 ) aus opht h alomolgischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Verkäufer attestiert , vorausgesetzt, das
uveiti sche Auge befinde sich in einem nicht aktiven Entzündungszustand. Er verneinte ausdrücklich einen Behandlungsfehler der Augenklinik und nannte keine Ein schränkungen, die über das genannte Belastungsprofil hinausgehen (keine Tätig keit, welche ein dreidimensionales Sehen erforder t ) . Prof. N.___ hielt ferner fest, ein intraokulärer Entzündungszustand führe nicht zu Kopfschmerzen, insbe sondere nicht im inaktiven Stadium. Eine negative Beeinflussung der Entzün dungsaktivität durch die Arbeit oder beruflichen Stress sei nicht ausreichend evidenzbasiert. Ein en Zusammenhang zwischen den geklagten Nackenbe schwerden und der faktischen Einäugigkeit erwähnte n weder Prof. N.___
noch Prof. L.___
(vgl. nachfolgend E.
5.6) , womit die diesbezüglichen Schlussfolge rungen im Medas -Gutachten insgesamt nicht zu beanstanden sind . Im Weiteren kam Prof. N.___ im Gegensatz zum fachfremden Neurologen, Dr. XC.___ (vgl. vor stehend E. 4.28), nicht zum Schluss, dass die Konzentrationsleistung und visuelle Arbeiten infolge der opht h almologischen Diagnosen eingeschränkt seien, was sich im Übrigen auch nicht aus der neuropsychologischen Abklärung ergab (vor stehend E. 4.27). Auch die von Dr. O.___ erwähnte Einschränkung somatischer Art aufgrund der Sehbeschwerden ( Urk. 46 S. 3, vorstehend E. 4 .29 ) basiert lediglich auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, für welche es jedoch kein objektives Korrelat gibt.
5.5
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ( Urk. 1, Urk. 10 S. 2 unten) ergeben sich aus den Akten k eine Hinweise auf eine Epilepsie und wiederholte Hypoglykämien , weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist (vgl. auch Urk. 7 S.
2 oben ) . 5.6
Der Beschwerdeführer machte im Weiteren geltend, d as Klippel -Feil-Syndrom sei nicht berücksichtigt worden ( Urk. 1 S. 14 Ziff. 14). Er führte aus, es werde ein Verdacht auf ein Klippel -Feil-Syndrom genannt, «was zu verschiedenen Beschwerden» führe und «unter Umständen auch für die immer wiederkehrende Uveitis bzw. die Erblindung an einem Auge verantwortlich» sei «nebst den Herz beschwerden» sowie den foraminalen Stenosen ( Urk. 18 S. 1).
Aktenkundig liegt ein b losser Verdacht auf ein Klippel -Feil-Syndrom vor , welcher an der Klinik J.___ als Nebendiagnose aufgeführt worden war ( vgl. vorste hend E. 4.12) . Die erwähnte Verdachtsdiagnose wurde dabei im internistischen Teilgutachten ( Urk. 8/132/49) aufgeführt, nicht jedoch in den neurologischen und rheumatologischen Teilgutachten ( Urk. 8/132/74 und 92), womit sie schliesslich zu Recht kein en Eingang in die Diagnosen liste
fand . Demgegenüber wurde im Medas -Gutachten hinsichtlich der Nackenbeschwerden ein chronisches zervikos pondylogenes und zervikobrachiales Schmerzsyndrom unter anderem bei Mehr etagen-Degeneration und asymmetrischer Blockwirbelbildung diagnostiziert ( Urk. 8/132/7).
Auch im Verlauf wurde trotz weiterer bildgebende r Untersuchungen der HWS lediglich der Verdacht und insbesondere später nicht einmal dieser durch den vom Beschwerdeführer beauftragten Prof. L.___ als Orthopädischem Chirurg en (vgl. vorstehend E. 4.16) oder im Bericht betreffend die MR Untersuchung der HWS erwähnt (vgl. vorstehend E. 4.23) . Einzig Dr. XC._ __
und später Dr. O.___
führte n die Diagnose nicht als Verdachtsdiagnose auf ( Urk. 44 S. 2 oben , vgl.
vorstehend E. 4.28 ; Urk. 46, vgl. vorstehend E. 4.29 ). Auf den Bericht von Dr. XC._ __ kann indes weder diesbezüglich noch anderweitig abgestellt werden. So ist nicht ersichtlich, welche Befunde Dr. XC._ __ auf neurologischem oder sonstigem Fachgebiet erhoben hat (ausser dem in Ruhe unauffällige n neurologischen Status ; Urk. 44 S. 1). Dabei scheinen die Diagnosen, da grösstenteils fachfremd, von anderen Berichten
übernommen worden zu sein (S. 1 f.). In Bezug auf das von ihm diagnostizierte Klippel -Feil-Syndrom der HWS mit/bei Bewegungseinschrän kung der Kopfneigung nach links und ausgedehnten nuchalen Verspannungen
ist unklar, basierend auf welcher Grundlage der Verdacht beseitigt wurde und die Diagnose bestätigt werden kann. Dies insbesondere angesichts des von den übri gen Fachärzten nicht bestätigten Verdachts (vgl. vorstehend). Dr. XC._ __ lieferte hierzu weder Befunde noch eine Begründung, weshalb auf die diesbezügliche Diagnose nicht abgestellt werden kann. Bereits aus diesem Grund ist die Beweis kraft dessen Berichts eingeschränkt, was auch auf die unspezifischen und auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers basierenden Angaben betreffend Einschränkungen beziehungsweise Anforderungen an ein Belastungsprofil zu trifft (vgl. Urk. 44 S. 2 f.). Dies widerspiegelt sich nicht zuletzt darin, dass Dr. XC._ __ im Wesentlichen hinsichtlich Belastungsprofil und Umfang der Arbeits fähigkeit auf die Notwendigkeit von Arbeitsversuchen verweist (vgl. S. 3).
Auf die von Dr. O.___ als Psychiater wiederholte Diagnose ist nicht weiter einzu gehen.
Somit vermag das Fehlen der Verdachtsdiagnose
Klippel -Feil-Syndrom in der Konsensbeurteilung die Schlussfolgerungen des Medas -G utachtens nicht in Zwei fel zu ziehen.
Relevant sind ohnehin die funktionellen Einschränkungen , welche sich vorliegend unter anderem in einem chronisch persistierenden HWS-Schmerzsyndrom zeigen und in den Schlussfolgerungen de s
Medas -Gutachten s Eingang fanden. Damit ist auch a uf die Mutmassungen des Beschwerdeführers, o b und inwiefern ein Zusammenhang zwischen der Uveitis
sowie dem Diabetes und dem Verdacht auf
Klippel -Feil-Syndrom bestehen soll (vgl. Urk. 1 S. 15 Ziff. 15) ,
nicht weiter einzugehen .
Hinsichtlich des Berichts von Prof. L.___ (vgl. vorstehend E. 4.16) ist im Weiteren festzuhalten, dass Prof. L.___ keine erkennbare Kenntnis vom Gutachten hatte und keine Kritik a m Gutachten übte, der Bericht k eine Angaben zur Arbeitsfähigkeit enthält und - soweit ersichtlich
– ein weiteres operatives Vorgehen vom Beschwerdeführer bis jetzt nicht gewählt wurde . Prof. L.___ führte die Nacken schmerzen und Schulterausstrahlungen weder auf ein allfälliges Klippel -Feil-Syndrom noch auf die Augenbeschwerden zurück, sondern auf die foraminalen Stenosen C3/4 und C4/5 (vgl. auch Urk. 1 und Urk. 18 S. 2 beziehungsweise vor stehend E. 5.4 ). Dabei weichen die Diagnosen der Medas -Gutachter im Wesentli chen nicht von denjenigen von Prof. L.___
ab, indem der neurologische Gutachter eine Stenosierung des zervikalen Spinalkanals ohne Myelopathie festhielt, wobei sich bei fehlender dermatombezogener radikulärer Schmerzausstrahlung, fehlen den radikulären Reiz- oder Ausfallzeichen und keinen myelopathischen Zeichen kein Hinweis auf eine neurogene Mitverursachung ergeben habe ( Urk. 8/132/74-75). Der rheumatologische Gutachter erhob ein chronische s
zervi k ospondylo gene s und zervikobrachiale s Schmerzsyndrom bei Mehretagen-Degeneration , wobei eine (angepasste) leichte Tätigkeit als zu 6 Stunden pro Tag (75 % ) zumut bar erachtet wurde (vgl. Urk. 8/132/ 92-95; Urk. 8/1328/8-9 ) , womit durchaus wesentliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit attestiert wurden .
Eine weitere Beurteilung durch
Prof. L.___ (vgl. Urk. 18 S. 2, Urk. 33-34, Urk. 43, Urk. 45 ) wurde trotz bestehender Möglichkeit nicht mehr eingereicht (vgl. Urk. 47 ).
5.7
Auch das Herzleiden und der Diabetes Mellitus Typ 1 wurden - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 15 f. Ziff.
16) - nicht grundlos als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgeschieden . Im Medas -Gutach ten wurden die Diagnosen der Aortenklappenstenose bei bikuspider Aorten klappen und des Diabetes bei den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit aufgeführt ( Urk. 8/132/7). Im internistischen Teilgutachten nahm der Gutachter mehrfach Stellung zur Diagnose Diabetes ( Urk. 8/132/51 Mitte und unten) und führte unter anderem aus, dass die aktuellen Blutwerte eine nicht optimale Einstellung der Hypothyreose und des Diabetes mellitus zeigten, der Beschwerdeführer diesbezüglich aber in regelmässiger fachärztlicher Kontrolle sei. Dass sich unter diesen Umständen keine weiteren Abklärungen aufdrängten und veranlasst wurden, ist plausibel und nicht zu beanstanden , was umso mehr zu gelten hat, als aus keinem der vom Beschwerdeführer eingereichten oder sonst aktenkundigen Berichte
– abgesehen von einem einmaligen Ereignis - akute, die Leistungsfähigkeit einschränkende Beeinträchtigungen seitens des Diabetes her vorgehen .
Selbst Dr. XC._ __ und Dr. O.___ (vgl. vorstehend E. 4.28-29, E. 5.6) kamen nicht zu diesem Schluss, womit auch hier nicht weiter darauf einzugehen ist.
T rotz der zahlreichen eingereichten medizinischen Berichte hat ferner kein er der involvierten
Ärzte auf die Arbeitsfähigkeit wesentlich einschränkende Beschwer den hinsichtlich des Herzleiden s hingewiesen , womit die Schlussfolgerungen des Medas -Gutachtens nicht in Zweifel zu ziehen sind ( Urk. 8/132/49) , zumal diese auf einer kardiologischen Begutachtung ( Urk. 8/132/57-65) beruhen .
Dabei kam der kardiologische Gutachter zum Schluss, dass der Beschwerdeführer kardial kompensiert sei und sich aus dem etwas erhöhten Gradienten über der Aorten klappenbioprothese keine therapeutischen Konsequenzen ergäben. Anamnestisch und anhand der durchgeführten Ergometrie könne eine gute körperliche Leis tungsfähigkeit festgestellt werden. Eine kardiale Einschränkung liege nicht vor, aus kardiologischer Sicht sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 8/132/61-62). Dass der erhöhte Druckgradient über die aortale Bioprothese keine therapeutische Relevanz hat, schlussfolgerte – nach zusätzlichen Abklärun gen - auch Dr. H.___ im November 2022 (vgl. vorstehend E. 4.26). Angesichts dessen, dass Dr. H.___ die nächste Verlaufskontrolle schliesslich in einem Jahr vorsah, ergeben sich keine Hinweise, dass das Herzleiden die Arbeitsfähigkeit allein oder als Komorbidität zu beeinträchtigen vermag , weshalb die Kritik des Beschwerdeführers am Medas -Gutachten auch diesbezüglich nicht zu überzeugen vermag .
Unter diesen Umständen musste die Beschwerdegegnerin keine spezifischen weiteren Abklärungen tätigen . Allfällige r essourcenhemmende Wirkung en dieser Krankheiten (vgl. Urk. 1 S. 16 Ziff. 16)
werden ausserdem insofern berücksichtigt, als gemäss Belastungsprofil lediglich leichte Tätigkeiten zumutbar sind (vgl. Urk. 8/132/9 oben). 5.8
Dass die Hausärztin und behandelnde Fachärzte eine Arbeitsunfähigkeit attestier ten und die Krankentaggeldversicherung Leistungen erbrachte, hat – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 16 f. Ziff.
17) - keine unmittelbare Aussagekraft für und Auswirkung auf die invalidenversicherungs rechtlich relevante Frage der Invalidität , welche d ie Beschwerdegegnerin mittels Medas -Gutachten klärte . Dass eine hausärztliche Einschätzung der Arbeitsfähig keit oder die eines behandelnden Arztes von der gutachterlichen abweicht , führt ebenfalls nicht ohne Weiteres dazu, dass weitere Abklärungen nötig wären , denn die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fach medizinischen Experten anderseits lässt nicht zu, ein Administrativ- oder
Gerichtsgutachten
stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer
Abklärungen
zu nehmen, wenn behandelnde Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine
abweichende
Beurteilung auf drängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige - und nicht rein subjektiver ärzt licher Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind ( Urteil des Bundesge richts 9C_1021/2008 vom 2 8. Januar 2009 E. 2.2 mit Hinweisen ). Dies ist hier aber nicht der Fall . Es ist ausserdem der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 5.9
Im Zusammenhang mit der Kritik des Beschwerdeführer s, das Gutachten sei hin sichtlich de r Angaben betreffend Arbeitsunfähigkeit in angestammter bezie hungsweise angepasster Tätigkeit unklar , da sinngemäss auch die zuletzt ausge übte Tätigkeit als Verkäufer eine leichte gewesen sei ( Urk. 1 S. 18) , ist darauf hinzuweisen, dass die Gutachter diesbezüglich in der Konsensbeurteilung explizit festhielten, es sei aufgrund der divergierenden Angaben in den Akten, im Kontext des Auftrages und des Versicherten bei den diversen Gutachtern im interdiszipli nären Konsens nicht möglich gewesen, ein gültiges Anforderungsprofil der bis herigen Tätigkeit zu erstellen ( Urk. 8/132/8 Ziff. 4.7) . Angesichts dessen vermag die Unterscheidung zwischen angestammter und angepasster Tätigkeit im Gut achten zu überzeugen, auch wenn der Beschwerdeführer nunmehr angibt, die angestammte Tätigkeit sei eine leichte gewesen. 5.10
Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, im psychiatrischen Gutachten sei keine Gesamtbetrachtung erfolgt, die Untersuchung habe lediglich 40 Minuten gedauert und es sei nicht angeboten worden, das Gespräch aufzunehmen. Er sei nicht nach psychischen Beschwerden befragt worden. Es sei keine psychiatrische oder neuropsychologische Testung durchgeführt worden, womit gar nicht geschlussfolgert werden könne, dass keine Störung vorliege ( Urk. 1 S. 20 f. Ziff. 20).
Dem ist entgegenzuhalten, dass auch die neuropsychologische Untersuchung durch Dr. XA.___ (vgl. vorstehend E. 4. 27 ) keine relevante eigenständige neu ropsychologische Diagnose ergeben hat , sondern lediglich eine unspezifische neuropsychologische Funktionsstörung im Sinne einer schmerzinduzierten Belastbarkeitslimitierung mit reduzierter neurokognitiver Anpassungsleistung bei chronifizierter Schmerzsymptomatik, Status nach wiederholten Operationen sowie affektpatholo g ischer Begleitsymptomatik, mithin kognitive Beeinträchti gungen, welche im Wesentlichen auf psychische Beschwerden und Schmerzen zurückzuführen sei en . Dass die Gutachter keine neuropsychologische Testung durchgeführt haben, schadet demzufolge dem Beweiswert des Gutachtens nicht.
Dr. XA._ __ und lic. phil. XB._ __ s ind ferner keine Fachärzt innen für Psychi atrie , womit auf die von ihnen erwähnte mittelgradige depressive Störung nicht abzustellen ist . Dabei beruhte
diese einzig auf dem Beck -Depressions-Inventar ( Urk. 40 S. 1), wohingegen im Rahmen der Untersuchung lediglich eine
leicht verminderte Schwingungsfähigkeit und eine leicht depressiv wirkende Grund stimmung wahrgenommen wurden.
D em Beschwerdeführer war angeboten worden, die Untersuchung auf Tonband aufzunehmen ( Urk. 8/132/100 Mitte), und d ie psychiatrische Begutachtung dau erte gemäss Angaben des Gutachters etwa eine Stunde ( Urk. 8/132/98), was angesichts des zu explorierenden Gesundheitsschadens nicht zu beanstanden ist, zumal die
Dauer
der Untersuchung
grundsätzlich der Fachkenntnis und dem Ermessensspielraum des Experten unterliegt (Urteil des Bundesgerichts 9C_71/2017 vom 2 4. April 2017 E. 3.2). Weiter fällt auf, dass der psychiatrische Gutachter trotz verneinter psychiatrischer Krankheiten ( Urk. 8/132/101 Ziff. 3.2.1.1) eine detaillierte und umfassende systematische Anamnese erhob ( Urk. 8/132/102-105) , sich ausführlich mit möglichen Befunden auseinander setzte und schliesslich noch das Fremdbeurteilungsinstrument der Hamilton Depressionsskala einsetzte, welche 6 Punkte ergab und dem klinischen Eindruck des Nichtvorliegens eines depressiven Syndroms entsprach ( Urk. 8/132/105-108) . Schliesslich nahm der Gutachter zu möglichen Diagnosen Stellung ( Urk. 8/132/108-111) und verneinte eine Dissimulation ( Urk. 8/132/113 Mitte). Insgesamt ist die psychiatrische Begutachtung somit auch diesbezüglich nicht zu beanstanden und auf die entsprechenden Schlussfolgerungen kann vorbehaltlos abgestellt werden.
Daran verm ögen auch d ie Bericht e von Dr. O.___ vom 8. März 2022 ( Urk. 26/1, vorstehend E. 4.20) und 1. Juli 2023 ( Urk. 46, vorstehend E. 4.29) nichts zu ändern und es ist nicht auf die von ihm gestellten Diagnosen einer mittelschweren Depression, eines chronischen Schmerzsyndroms mit somatischen und psychi schen Faktoren sowie einer Neurasthenie oder seine Schlussfolgerung hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit abzustellen. Dabei ist nicht nachvollziehbar, inwiefern der Beschwerdeführer seine Beschwerden h erunterspiele
( Urk. 26/1 S. 3) , angesichts dessen, dass Dr. O.___ hernach aufführte, dass der Beschwerdeführer über eine stark erhöhte Ermüdbarkeit, sehr behindernde Schmerzen im Rücken, der Unmög lichkeit wegen der Nackenschmerzen in der gleichen Position zu sitzen und seine stark eingeschränkte Kraft berichtet habe (S. 3 und S. 4 unten) . Die Stimmung sei wechselnd frustriert und gedrückt gewesen im Zusammenhang mit den körper lichen Einschränkungen, die Fähigkeit, sich zu freuen sei eingeschränkt, es bestünden eine innere Unruhe und eine psychomotorische Verlangsamung (S. 4 oben).
Die gesamte Gedankenwelt des Beschwerdeführers sei auf die verschiede nen körperlichen Einschränkungen und Beschwerden konzentriert mit entspre chendem Auftreten negativer Emotionen und auch einem krankheitsbedingten Rückzug (S. 5 oben). Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit aufgrund der Depression, erhöhten Ermüdbarkeit und kognitiven und emotionalen Ein engung auf die somatischen Beschwerden und Beeinträchtigungen, die offen sichtlich schwer seien, deutlich eingeschränkt. Diese Feststellungen würden für den Wiedereinstieg in eine bestehende, dem Beschwerdeführer bereits bekannte Arbeit gelten. Eine Umstellfähigkeit auf eine neue Tätigkeit sei ausgeschlossen (S.
6). Demgegenüber wurde im Medas -Gutachten e in sozialer Rückzug explizit verneint und festgehalten, d er Beschwerdeführer sei fähig, seine Dinge im Haus halt und auch ausserhalb zu erledigen ( Urk. 8/132/104 Ziff. 3.2.7) . Er habe für die Mutter eingekauft und telefonischen Kontakt mit der Schwester gehabt ( Ziff. 3.2.9) . Weiter hielt der psychiatrische Gutachter fest, die Mimik und Gestik seien lebhaft, die Interaktionen unkompliziert und es habe kein besonderes Stressniveau bei der Anreise gegeben. Der Beschwerdeführer sei kooperativ, motiviert, er ergäben sich keine grundsätzlichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit. Es seien kein Klageverhalten und kein depressiver Habitus beobachtbar gewesen. Er sei etwas unruhig gewesen, aber es habe kein rascher Wechsel von Affekten vorgelegen, er sei nicht gereizt oder aggressiv gewesen. Die psychische Belast barkeit scheine weitgehend intakt ( Urk. 8/132/105 Ziff. 4.1). Insbesondere betref fend die Affektivität sowie Antrieb und Psychomotorik konnten keine der ent sprechenden Elemente erhoben werden ( Urk. 8/132/106 Mitte). Dies gilt auch in Bezug auf die Persönlichkeit ( Urk. 8/132/106 unten Ziff. 4.3.2.2).
Angesichts dieser detaillierten und umfassenden Befunderhebung durch den psychiatrischen Gutachter vermag die gegenteilige Einschätzung von Dr. O.___ nicht zu über zeugen, wobei erneut darauf hinzuweisen ist, dass rechtsprechungsgemäss eine von der gutachterlichen abweich ende
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit eines behandelnden Arztes nicht ohne Weiteres dazu führt , dass weitere Abklärungen nötig wären (vgl. vorstehend E. 5.8) , insbesondere da Dr. O.___ keine wichtige n
- und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende n
- Aspekte nannte , die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind . Ebenfalls unterblieb durch Dr. O.___ eine umfassende Ressourcenprüfung, wohingegen eine Gesamtb eurteilung der auch und vor allem vom Beschwerde führer geklagten somatischen – objektiv aber nicht begründbaren – Beschwerden beziehungsweise angebliche n Wechselwirkungen (zum Beispiel der Nackenbe schwerden zufolge der eingeschränkten Sicht) erfolgte, sodass dessen Bericht ohnehin von eingeschränktem Beweiswert ist.
Des Weiteren ist hinsichtlich des von Dr. O.___ angenommenen Ausgangswertes einer 50%igen neuropsycholo gischen Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 46 S. 3 unten) darauf hinzuweisen, dass diese im Wesentlichen mit psychischen Beschwerden und Schmerzen begründet wurde (vgl. vorstehend E. 4.27). Wenn nun Dr. O.___ ausgehend von dieser Einschät zung zusätzlich Schmerzen und psychische Beschwerden im Sinne einer Depres sion und Erschöpfung berücksichtigen möchte, dann würden diese doppelt angerechnet, was nicht geht. Schliesslich ist mit dem RAD (vgl. vorstehend E.
4.21) festzuhalten, dass die Neurasthenie in der Depression oder im Schmerz geschehen aufgeht und daher nicht als weitere Diagnose oder Einschränkung Berücksichtigung finden kann. Daran ändert auch die Einschätzung von Dr. O.___ , dass die Symptomatik der Erschöpfung so schwer sei, dass keine Subsumierung unter die Depression oder das Schmerzsyndrom erfolgen könne, nichts. So ist gemäss der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen (Horst Dilling , Werner Mombour , Martin H. Schmidt [Hrsg.], ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-di agnostische Leitlinien, 1 0. überarbeitete Auflage, 2015, S. 237) vor der Diagnose einer Neurasthenie zunächst eine depressive Erkrankung oder eine Angststörung auszuschliessen. Weiter sind gemäss den diagnostischen Leitlinien bei einer Neu rasthenie die autonomen oder depressiven Symptome nicht anhaltend und schwer genug, um die Kriterien für eine der spezifischeren Störungen in dieser Klassifi kation zu erfüllen (S. 236). Demgegenüber wird im Rahmen der depressiven Erkrankungen in der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen darauf hingewiesen, dass die Verminderung der Energie zu erhöhter Ermüdbarkeit und Aktivitätseinschränkung führt, wobei deutliche Müdigkeit oft nach nur kleinen Anstrengungen auftritt (S. 170 oben), was der von Dr. O.___ aufgeführten Symptomatik ( Urk. 46 S. 3 Mitte) entsprechen dürfte und somit im Rahmen der diagnostizierten Depression zu berücksichtigen wäre .
Im Weiteren führte auch Dr. O.___ die von ihm diagnostizierte depressive Stö rung nicht erkennbar auf allfällige Ereignisse in der Kindheit zurück (vgl. Urk. 1 S. 21), was ohnehin irrelevant ist, da nicht die Ursache, sondern die allfälligen psychiatrisch festgestellten Befunde mit den sich daraus ergebenden konkreten Beeinträchtigungen und Einschränkungen relevant sind.
Ferner vermögen die Mutmassungen des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 21 f.) hin sichtlich Persönlichkeitsstörung, Verhaltensstörung und Intelligenzminderung in keiner Weise zu überzeugen. Vielmehr kamen weder der behandelnde Dr. O.___ oder die untersuchende Dr. XA.___ zu einem entsprechenden Schluss, noch gibt es hierzu in irgendeinem der zahlreichen Arztberichte Hinweise, sodass eine jeweilige Testung anlässlich der Begutachtu ng überflüssig gewesen wäre und zu Recht nicht durchgeführt wurde.
Insgesamt wurde die psychiatrische Untersuchung – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 22 oben) – nicht oberflächlich durchgeführt und w eder das Arbeitsassessment des Universitätsspitals E.___ vom 2 5. Juli 2012 ( Urk. 8/25/14-18) noch der Bericht der AEH vom 2 6. Juni 2018 ( Urk. 8/54, vgl. auch Urk. 8/ 57/2) vermö gen an der Beweiskraft des Medas -Gutachtens etwas zu ändern (vgl. Urk. 1, Urk. 10 S. 1). 5.11
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt schliesslich keine intraspi nale Gefässpathologie (vgl. Urk.
36) vor. Diese konnte im Rahmen der spinalen Katheterangiografie ausgeschlossen werden ( Urk. 37/1). Entsprechend hiel t
Dr. XC._ __ fest, es liege ein unauffälliger neurologischer Status in Ruhe und ein unauffälliger angiologischer Gefässstatus der Beine vor ( Urk. 44 S. 1). 5.12
Der Beschwerdeführer machte im Weiteren gestützt auf die neu eingereichten Berichte nichts Spezifisches geltend, insbesondere auch im Zusammenhang mit dem Bericht von Prof. N.___ (vgl. Urk. 20, Urk. 23, Urk. 25, Urk. 33-34, Urk. 36, Urk. 39, Urk. 43, Urk. 45), sodass nicht weiter darauf einzugehen ist. Ferner wurde bis Ende Juli 2023 (vgl. Urk.
45) beziehungsweise bis zum Urteilserlass kein wei terer Bericht von Prof. L.___ eingereicht (vgl. Urk. 18 S. 2).
Der Beschwerdeführer beantragte die Veranlassung einer neuen Begutachtung durch die Beschwerdegegnerin oder das Einholen eines Gerichtsgutachtens ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 2 und S. 3 Ziff. 7). Angesichts des vorliegenden beweiswertigen Medas -Gutachtens und den zahlreichen weiteren medizinischen Abklärungen und Berichte n (vgl. vorstehend E. 4.1-29 ), welche die Schlussfolgerungen des Medas -Gutachtens nicht zu entkräften vermögen, besteht kein Anlass, weitere medizinische Abklärungen zu veranlassen, denn es ist mit überwiegender Wahr scheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass sich darau s neue Erkenntnisse erge ben (antizipierte Beweiswürdigung , BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d ).
Es ist damit auf das Medas -Gutachten abzustellen und von den darin genannten Diagnosen und einer Restarbeitsfähigkeit von 6 Stunden pro Tag in ( angepasster ) leichter Tätigkeit auszugehen. 6.
6.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypo - thetischen) Beginns des Rentenanspruchs
massgebend , wobei Validen- und Invali deneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungs - erlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Weist das zuletzt erzielte Einkommen der versicherten Person starke und verhält nismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen. Ist der zuletzt bezogene Lohn überdurchschnittlich hoch, ist er nur dann als Valideneinkommen heranzuziehen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass er weiterhin erzielt worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_329/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Entscheidend ist, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1). 6.2
Der von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Einkommensvergleich ( Urk. 2 S.
2) wurde
vom Beschwerdeführer
nicht bemängelt .
Hinsichtlich des von der Beschwerdegegnerin angenommenen Valideneinkom mens von Fr. 59'505.35 ausgehend vom Einkommen 2016 von Fr. 58'680 .-- ( Urk. 8/133) ist darauf hinzuweisen, dass gemäss der Krankmeldung der Arbeit geberin zu Handen der Krankentaggeldversicherung vom 1 4. September 2016 der Grundlohn Fr. 58'680.— betragen hatte. Hinzu kamen jedoch eine Gratifika tion/1 3. Monatslohn von Fr. 4'890.— und andere Lohnzulagen von Fr. 6'885.35, womit ein Lohn von insgesamt Fr. 70'455.35 ( Urk. 8/13/10 Ziff. 8) resultierte . Gemäss dem IK-Auszug vom 2 7. März 2017
( Urk. 8/7) erz ielte der Beschwerde führer im Jahr 2012 Fr. 61'663.--, im Jahr 2013 Fr. 65'762.--, im
Jahr 2014 Fr. 69'402.-- und im
Jahr 201 5
Fr. 64'518.--. Angesichts der ausgewiesenen Schwankungen in den Jahren 2012-2016 ( u nd bereits zuvor) rechtfertigt es sich, zur Ermittlung des Valideneinkommens den Durchschnitt der letzten fünf Jahre heranzuziehen (vgl. vorstehend E. 6.1), womit ein Einkommen von Fr. 66'360. --
([ Fr. 61'663.-- + Fr. 65'762.-- + Fr. 69'402.-- + Fr. 64'518.-- +
Fr. 70'455.35] : 5 = Fr. 66'360.--) beziehungsweise unter Berücksichtigung der Nominallohnentwick lung ( Fr. 66'360. -- x 1.00 4 ) von Fr. 66' 6 2 5 . -- resultiert .
Das Invalideneinkommen für das Jahr 2017 (als frühest möglicher Rentenbeginn) beträgt ausgehend vom Einkommen von Fr. 5'340.— (LSE 2016, TA1_tirage_skill_level, Total) und unter Berücksichtigung der Nominallohner höhung im Jahr 2017 von 0.4 %
und der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden bei einer Arbeitsfähigkeit von 75 %
Fr. 50'4 5 3.— ( Fr. 64'080.-- x 1.004 : 40 x 41.7 x 0.75 = Fr. 50' 303 .--).
6.3
Der Vergleich zwischen dem Valideneinkommen von Fr. 66' 625 .— und dem Invalideneinkommen von Fr. 50' 30 3. -- ergibt einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 25 % , was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Selbst unter Berücksichtigung eines (unter Beachtung der konkreten Verhältnisse gestützt auf die Rechtsprechung maximal zu gewährenden) leidensbedingten Abzugs von 10 %
(vgl. BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen , 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 , 126 V 75 E. 5a/ bb
und E. 5b/ aa -cc und 124 V 321 E. 3b/ aa ) würde ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 32 % resultieren ( Fr. 50' 30 3.— x 0.9 = Fr. 45' 273 .-- ) , womit dieser Punkt letztlich offen gelassen werden kann . 7 .
In Bezug auf den (vorsorglichen) Antrag des Beschwerdeführers auf Umschulung
( Urk. 1 S. 2 und S. 25 f. Ziff. 23) ist festzuhalten, dass mit der angefochtenen Verfügung k ein Anfechtungsobjekt vorliegt, da die Beschwerdegegnerin darüber nicht verfügt hat und auch nicht verfügen musste, zumal im Einwand (vgl. Urk. 8/140) kein entsprechender Antrag gestellt worden war. Damit ist auf die Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten. 8.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 9 00.-- festzusetzen und aus gangsgemäss de m Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensTiefenbacher
Erwägungen (52 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1968, ist gelernter Mechaniker ( Urk. 8/1) und war seit 1991 als Verkaufsberater tätig ( Urk. 8/17/1), als er sich am 2 0. Februar 2017 wegen Diabetes, verschiedenen Wirbelsäulenbeschwerden und einer Gleich gewichtsstörung bei der Invalidenversicherung anmeldete ( Urk. 8/2). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen, gewährte Kostengutsprache für eine ergonomische Arbeitsplatzabklärung ( Urk. 8/31) und veranlasste eine polydisziplinäre Begut achtung des Versicherten bei der Medas
Y.___
GmbH, deren Gut achten am 1 4. Januar 2021 erstattet wurde ( Urk. 8/132). Mit Schreiben vom 2 9. Januar 2021 ( Urk. 8/135) auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten eine Massnahme in Form von verschiedenen Behandlungen und einer Operation ( Urk. 8/135). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/136; Urk. 8/140) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 2. März 2021 einen Ren tenanspruch des Versicherten ( Urk. 8/146 = Urk. 2).
E. 1.00 4 ) von Fr. 66' 6 2 5 . -- resultiert .
Das Invalideneinkommen für das Jahr 2017 (als frühest möglicher Rentenbeginn) beträgt ausgehend vom Einkommen von Fr. 5'340.— (LSE 2016, TA1_tirage_skill_level, Total) und unter Berücksichtigung der Nominallohner höhung im Jahr 2017 von 0.4 %
und der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden bei einer Arbeitsfähigkeit von 75 %
Fr. 50'4 5 3.— ( Fr. 64'080.-- x 1.004 : 40 x 41.7 x 0.75 = Fr. 50' 303 .--).
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis ). 2.
E. 2 Am 2 8. April 2021 erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 2. März 2021 ( Urk.
2) und beantragte deren Aufhebung und die Zusprache einer Rente, eventuell die Rückweisung zur erneuten Abklärung und zur Prüfung eines Umschulungsanspruchs ( Urk. 1 S. 2). Eventuell sei ein Gerichtsgutachten einzu holen (S. 3).
Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2021 ( Urk.
7) beantragte die Beschwerdegeg nerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Dazu nahm der Beschwerdeführer am 2. August 2021 Stellung ( Urk.
10) und reichte einen Arztbericht ( Urk.
11) ein, wozu sich die Beschwerdegegnerin am 2 3. August 2021 äusserte ( Urk. 13). Nach einer weiteren Eingabe des Beschwerdeführers (Eingabe vom 8. September 2021, Urk. 15) sistierte das Gericht
das Verfahren m it Verfü gung vom 2 0. September 2021 ( Urk. 16) antragsgemäss ( Urk. 1 S. 2; Urk.
15) bis zum Vorliegen der vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellten weiteren Arzt berichte . Am 2 3. Dezember 2021 ( Urk. 18), 2 8. Dezember 2021 ( Urk. 20), 2 0. Februar 2022 ( Urk.
23) und 1 0. März 2022 ( Urk.
25) wurden weitere Berichte ( Urk. 19/1-6; Urk. 21/1-12; Urk. 24; Urk. 26/1-3) eingereicht, worauf am 1 5. März 2022 die Verfahrenssistierung aufgehoben wurde ( Urk. 27). Zu den ein gereichten Unterlagen äusserte sich die Beschwerdegegnerin am 2 8. April 2022 ( Urk. 29-30), wovon der Beschwerdeführer gleichentags in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 31) .
Mit Eingabe vom 3 0. September 2022 ( Urk. 34) , vom 6. Dezember 2022 ( Urk. 36) ,
vom 2 5. Mai 2023 ( Urk. 39), vom 1 5. Juni 2023 ( Urk.
43) und vom 1 2. Juli 2023 ( Urk. 45) reichte der Beschwerdeführer weitere Arztberichte ( Urk. 35/1-3 , Urk. 37/1-
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) wie folgt: Die angestammte Tätigkeit als Verkaufsberater sei nicht mehr zumutbar. In einer körperlich leichten Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer unter Berücksichti gung des fehlenden Stereosehens und des eingeschränkten Gesichtsfeldes eine Tätigkeit in einem Pensum von 75 % zumutbar (S. 1).
In ihrer Beschwerdeantwort ( Urk.
7) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, der Beschwerdeführer sei nicht mittels Chemotherapie, sondern infolge einer Überfunktion der Schilddrüse im Jahre 1996 mit Radiojod behandelt worden. Ein kausaler Zusammenhang zur Diabeteserkrankung liege nicht vor, ebenso sei keine Epilepsie nachgewiesen. Zwar weise er zu Recht auf die medizinischen Unterlagen hin, welche von der Zürich-Krankentaggeldversicherung stammen würden und offensichtlich einer Person mit identischem Namen, jedoch anderem Geburts datum und anderem Wohnsitz zuzuordnen seien. Die Medas -Gutachter hätten jedoch seine Identität überprüft und sich auf ihre eigenen Befunde gestützt. Die wenigen dossierfremden Akten begründeten keinen Zweifel am Beweiswert des Gutachtens. Auf dieses könne abgestellt werden; der Sachverhalt sei genügend abgeklärt. Die Mitwirkungsrechte seien gewahrt worden und es könne keine Rede sein von einer Gehörsverletzung (S. 2). Weiter ergäbe sich selbst bei einem Abzug vom Tabellenlohn von 10 % aufgrund des Verlustes des langjährigen Arbeitsver hältnisses kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad. Da keine psychiatrische Diagnose erhoben worden sei, entfalle die Durchführung des strukturierten Beweisverfahrens (S. 3). Hinsichtlich der Frage der Umschulung fehle es an einem Anfechtungsobjekt (S. 4).
Diese Angaben wiederholte die Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik vom 2 3. August 2021
( Urk. 13). Zu den im Beschwerdeverfahren eingereichten Arzt berichten führte sie aus, gemäss Beurteilung ihres r egionalen ä rztlichen Dienstes (RAD) ergäben sich daraus keine neuen medizinischen Tatsachen. Es könne wei terhin an der bisherigen Beurteilung festgehalten werden ( Urk. 29 S. 1-2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend ( Urk. 1), er habe sich schon 1996 wegen der Schilddrüsenüberfunktion einer Chemotherapie unter ziehen müssen und leide seither an Diabetes. Diese Krankheit habe dazu geführt, dass ab etwa 2016 Hypoglykämien mit Bewusstseinsverlust und epileptischen Anfällen aufgetreten seien. Es sei seit 2017 zu einer massiven körperlichen Über forderung gekommen und es lägen zahlreiche, näher genannte Diagnosen vor (S.
4 f.). Die Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und sein rechtliches Gehör verletzt, da sie ihn habe begutachten lassen, ohne dass er selbst oder seine Hausärztin einbezogen worden seien, Ergänzungsfragen hätten stellen oder nachträglich eine Stellungnahme zum Gutachten hätten abgeben können (S. 11 f.). Die Gutachter hätten sich auf Akten gestützt, die sich auf einen anderen Patienten bezogen hätten. Die Augenbeschwerden seien zudem unbe rücksichtigt geblieben (S. 13), ebenso die verschiedenen Komorbiditäten des Dia betes, des Augen- und des Herzleidens (S. 16). Die psychiatrische Untersuchung sei sehr oberflächlich durchgeführt worden (S. 2 2 ). Es müsse bezweifelt werden, dass die schlechte körperliche Verfassung mit chronischen Schmerzen sich nicht auf die Psyche auswirke (S. 23 unten) . Insgesamt weise das Gutachten erhebliche formelle und materielle Mängel auf, weshalb die Beschwerdegegnerin eine neue Begutachtung oder das Gericht ein Gerichtsgutachten zu veranlassen habe (S. 24). Es sei eine Umschulung zu prüfen (S. 26).
Weiter sei zweifelhaft, ob die Gutachter das Versehen mit den Akten, die sich auf eine andere Person bezögen, bemerkt hätten. Allein aus diesem Grund wäre ein neues Gutachten einzuholen. Im Übrigen sei das Problem nicht dadurch gelöst, dass die Akten dieser fremden Person aus dem Dossier entfernt würden, sondern es müsse sichergestellt werden, dass seine eigenen Akten vollständig seien. Die Tatsache, dass Patientendaten verwechselt worden seien, spreche gegen die Zuverlässigkeit einer Expertise ( Urk.
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers , wobei ins besondere auch zu prüfen ist, ob der medizinische Sachverhalt in ausreichender Art und Weise abgeklärt wurde. 3. 3.1
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da er sich habe begutachten lassen müssen , ohne dass er selbst oder seine Hausärztin einbezogen worden seien, Ergänzungsfragen hätten stellen oder nachträglich eine Stellungnahme zum Gutachten hätten abgeben können (vgl. vorstehend E. 2.2 ; vgl. Urk. 10 S. 3 Ziff. 5, Urk. 15 S. 2 ). 3.2
Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer einzelnen Person ein greift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass eines solchen Ent scheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beein flussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3, 143 V 71 E. 4.1, je mit Hinweisen). 3.3
Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer am 3 0. Juli 2020 ( Urk. 8/117) schriftlich mit, dass sie beabsichtige, ihn polydisziplinär begutachten zu lassen. In diesem Schreiben erfolgte der Hinweis, dass die behandelnden Ärzte nicht über die geplante medizinische Abklärung informiert seien und es dem Beschwerdeführer frei stehe , dieses Informationsschreiben weiterzuleiten (S. 1 unten). Als Beilage wurden eine Kopie der vorgesehenen Fragen ( Urk. 8/116/3) und ein Merkblatt genannt (S. 2 unten). Ausserdem wurde er darauf hingewiesen, dass er Zusatzfragen, die er beantwortet haben wolle, bis am 1 3. August 2020 bei der IV-Stelle einreichen könne (S. 1).
Der Beschwerdeführer macht weder geltend, diesen Brief nicht bekommen zu haben, noch dass die Beilagen nicht enthalten gewesen wären. In der Folge äus serte er sich nach Lage der Akten nicht und stellte auch keine Zusatzfragen . Am 1. September 2020 ( Urk. 8/122) gab die Beschwerdegegnerin die zuständige Medas sowie die vorgesehenen Ärzte und Fachdisziplinen bekannt und wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass bis 1 5. September 2020 triftige Einwendungen gegen eine oder mehrere Gutachterinnen und Gutachter eingereicht werden könnten (S. 2). Solche wurden nicht vorgebracht. Am 1 8. September 2020 ( Urk. 8/123) erfolgte das Aufgebot zur Begutachtung, welches der Beschwerde führer am 2 1. September 2020 unterzeichnete ( Urk. 8/124). Am 2 1. Oktober 2020 ( Urk. 8/127) informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer über die zusätzliche psychiatrische Begutachtung und nannte den vorgesehenen Gut achter. Auch dazu äusserte sich der Beschwerdeführer nicht.
In der Folge wurde das Gutachten am 1 4. Januar 2021 erstattet ( Urk. 8/132). Am 2 9. Januar 2021 ( Urk. 8/135) wurde dem Beschwerdeführer per Einschreiben eine Schadenminderungspflicht auferlegt und festgehalten, die Abklärungen hätten ergeben, dass er keinen Anspruch auf eine Rente habe, wobei er diesbezüglich einen separaten Entscheid erhalten werde (S. 1). Der Beschwerdeführer äusserte sich nicht dazu. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens erhielt er Gelegenheit, das Gutachten einzuverlangen. Die Akten wurden denn auch am 8. Februar 2021 durch seine Vertretung angefordert (vgl. Urk. 8/137), die sich in ihrem - grund sätzlich rechtsgenüglich begründeten - Einwand vom 2 6. Februar 2021 kritisch zum Gutachten äusserte (vgl. Urk. 8/140 S. 2). In der Folge wurde das Vertre tungsmandat beendet (vgl. Urk. 8/144).
Angesichts dieses Verfahrensverlaufes ist keinerlei Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erkennen. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers sind unbegründet. 4.
E. 4 , Urk. 40, Urk. 44, Urk. 46 ) ein , welche der Beschwerdegegnerin mit Verfügungen vom 1. Juni 2023 ( Urk.
41) und vom 1 3. Juli 2023 ( Urk.
47) zur Kenntnis gebracht wurden . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 4.1 2
Med. pract . F.___ führte in ihrem Bericht vom 3 0. März 2020 ( Urk. 8/108/1-4) bei unveränderten Diagnosen aus, der Beschwerdeführer befinde sich erneut im Rahmen einer Uveitis anterior in augenärztlicher Behandlung. Zusätzlich sei eine weitere rheumatologische Diagnostik geplant ( Ziff. 1.3). Ob er im augenblicklichen Zustand wieder im Rahmen von 20 bis 40 % arbeitsfähig sei, hänge von den Gelenkbeschwerden, insbesondere den Sensibilitätsstörungen bei der Hände, ab ( Ziff. 2.1). Aktuell betrage die Leistungsminderung mindestens 50 % ( Ziff. 2.2). Die Arbeitsfähigkeit könne durch Physiotherapie und Analgetika verbessert werden. Ein Arbeitsversuch mit minimaler Belastung sei möglich ( Ziff. 4.1-4.2).
E. 4.2 Dr. med. A.___ , Fachärztin für Augenheilkund e und Augen chirurgie, hielt mit Bericht vom 3. Oktober 2017 ( Urk. 8/43/5) fest, es sei am 5. September 2017 eine Kataraktoperation erfolgt mit anschliessender postopera tiver Komplikation im Sinne einer nodulären Skleritis.
D er Patient sei vom 4. bis 2 5. September 2017 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen und sei ab dem 2 6. September 2017 wieder vollständig arbeitsfähig ( Ziff. 5, Ziff. 11).
E. 4.3 Im Austrittsbericht vom 2 2. Dezember 2017 ( Urk. 8/49/15-19) über die Hospita lisation des Beschwerdeführers vom 2 1. bis 2 8. Dezember 2017 führten die Ärzte der Klinik für Rheumatologie am Stadtspital Z.___ aus, der elektive Eintritt sei erfolgt zur Dekompression und Spondylodese L5/S1 bei chronisch rezidivieren dem lumboradikulärem Schmerzsyndrom L5 rechts infolge beidseitiger Spondy lolyse LWK5 mit zunehmender Zwischenwirbelraumverschmälerung. Am 2 1. Dezember 2017 seien eine Repositionsspondylodese L5/S1 und Laminektomie mit Foraminotomien beidseits durchgeführt worden (S. 2 oben). Sie stellten die nachfolgend gekürzt aufgeführten Diagnosen (S. 1): - chronisch rezidivierendes lumboradikuläres Schmerzsyndrom L5 rechts bei isthmischer Spondylolisthese L5/S1 mit Foramenstenosen beidseits - postoperativ entwickeltes zentrales anticholinerges Syndrom (2 1. Dezember 2017) - gut mittelschwere Aortenstenose bei bikuspider Aortenklappe und leichter Begleitinsuffizienz - Diabetes mellitus Typ 1 - substituierte Hypothyreose Der Beschwerdeführer sei vom 2 1. Dezember 2017 bis 3. Januar 2018 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 unten ).
E. 4.4 Dr. med. B.___ , Facharzt für Neurochirurgie, speziell Wirbelsäulen chirurgie, beantwortete mit Bericht vom 1 3. März 2018 ( Urk. 8/49/11-12) die Fragen der Taggeldversicherung ( Urk. 8/49/13-14) wie folgt: Am 2 7. Juni 2017 sei bei Lumboischialgien
beidseits die Indikation zur Operation gestellt worden. Nach der Dekompression und Repositionsspondylodese L5/S1 am 2 1. Dezember 2017 seien die Lumboischialgien deutlich regredient gewesen. Zuletzt habe der Patient kaum noch Schmerzen gehabt. Diese würden nun nach längerem Sitzen kommen. Ausserdem habe er noch ein Schwächegefühl im Rücken ( Ziff. 2). Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % bis 2 5. März 2018 und ab 2 6. März 2018 50 % (S. 2 Ziff. 6). Die Arbeitsunfähigkeit in einer anderen zumutbaren Tätigkeit sei nicht beurteilbar (S. 2 Ziff. 7). Im weiteren Verlauf sei mit einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % zu rechnen (S. 2 Ziff. 8).
E. 4.5 Dr. med. C.___ , Facharzt für Nephrologie sowie für Allgemeine Innere Medizin, stellte mit Bericht vom 2 0. Juli 2018 ( Urk. 8/55) folgende, gekürzt wiedergegebene Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.2): - Visusstörung bei nicht- arteriitischer anteriorer ischämischer Optikusneu ropathie sowie retinalem Zentralvenenverschluss mit leichtem Maku laödem im Mai 2018 - Status nach Repositionsspondylodese L5/S1 am 2 1. Dezember 2017 - chronisches zervikobrachiales bis zervikozephales Schmerzsyndrom beid seits bei degenerativen HWS-Veränderungen - mittelschwere Aortenstenose - Diabetes mellitus Typ 1 - Morbus Basedow - Hypothyreose, substituiert Die Beschwerden hätten sich seit dem Wirbelsäuleneingriff deutlich zurückge bildet. Leider habe der Patient eine äusserst störende Sehstörung, was ihn einer seits bei der Arbeit deutlich behindere, andererseits müsse er dadurch vermehrt Rotationsbewegungen des Kopfes und Halses durchführen, was zu einer massiven Verschlechterung des chronischen zervicobrachialen sowie zervicozephalen Schmerzsyndroms geführt habe ( Ziff. 1.3). In der bisherigen Tätigkeit sei er maximal zu 30 % beziehungsweise drei Stunden pro Tag arbeitsfähig. Eine ange passte Tätigkeit (leichte Büroarbeiten in wechselnden Positionen) wäre etwa zu 50 % beziehungsweise vier Stunden pro Tag zumutbar ( Ziff. 2.1). Die Leistungs fähigkeit sei um 70 % vermindert ( Ziff. 2.2).
E. 4.6 Dr. med. D.___ , Facharzt für Ophthalmologie und Oberarzt an der Augenklinik des Universitätsspitals E.___ , stellte mit Bericht vom 1 7. August 2018 ( Urk. 8/58) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit ( Ziff. 2.5): - rechts: - Papillenatrophie - Status nach nicht- arteriitischer anteriorer ischämischer Optikusneuro pathie - retinaler Zentralvenenverschluss mit leichtem Makulaödem - Status nach Uveitis anterior und Status nach intraoculärem Entzün dungszustand - Status nach unkomplizierter Kateraktoperation mit postoperativer nodulärer Skleritis in Tunnelnähe temporal - beidseits: - hyperoper Astigmatismus - trockene altersabhängige Makuladegeneration (AMD) - mässige nicht-proliferative diabetische Retinopathie Es sei von augenärztlicher Seite aktuell keine eigentliche Arbeitsunfähigkeit attestiert worden ( Ziff. 2.7). Zuvor habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1 2. bis 1 7. Dezember 2017 und am 1 5. Mai 2018 bestanden. Diese habe sich auf die Tätigkeit als Verkäufer bezogen ( Ziff. 1.3). Aktuell bestehe eine funktionelle Monokelsituation . Am rechten Auge finde sich kaum noch ein Tafelvisus , am linken Auge bestehe ein Visus von 0.8 Snellen . Der Patient sei durch die Papil lenatrophie am rechten Auge sehr gestört ( Ziff. 2.2). Es bestehe sicherlich eine Funktionseinschränkung im Sinne eines eingeschränk ten räumlichen Sehens respektive des dreidimensionalen Sehens und des schwie rigen Abschätzens von Distanzen. Allfällige gefährliche Arbeiten wie zum Bei spiel Arbeiten auf Gerüsten oder Baustellen sollten sicherlich nicht ausgeübt werden. Die Fahreignung sei vom Mai bis September 2018 gesetzlich nicht gege ben, anschliessend könne bei funktioneller Monokelsituation und normalem Gesichtsfeld links wieder eine Fahreignung attestiert werden ( Ziff. 3).
E. 4.7 Med. pract . F.___ , Fachärztin für Allgemeinmedizin, wiederholte in ihrem Bericht vom 3 0. April 2019 ( Urk. 8/77/1-7) die von Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 4.5) genannten Diagnosen ( Ziff. 2.5) und hielt fest, der Beschwerdeführer sei bis auf Weiteres als nicht arbeitsfähig einzustufen. Es stünden weitere Interven tionen an ( Ziff. 2.4). Zur Zeit bestehe keine Arbeitsfähigkeit bei erneuter Ver schlechterung der Sehfähigkeit und Sensibilitätsstörungen in beiden Händen ( Ziff. 2.6).
E. 4.8 Die Ärzte der Klinik für Herzchirurgie am Stadtspital Z.___ stellten mit Bericht vom 2 0. August 2019 ( Urk. 8/93/7-9) folgende Hauptdiagnosen (S. 1): - schwere Aortenklappenstenose - bikuspide Aortenklappe Als Nebendiagnosen wurden genannt (S. 1): - leichte Koronalsklerose ohne relevante Stenosen - obstruktive Pneumopathie - substituierte Hypothyreose - Uveitis rechts - Status nach Spondylolisthesis L5/S1 Der Beschwerdeführer sei vom 1 2. bis 2 0. August 2019, auf der Intensivstation vom 1 3. bis 1 4. August 2018, hospitalisiert gewesen (S. 1). Es sei am 1 3. August 2019 ein Aortenklapppenersatz erfolgt. Der Patient sei in reduziertem Allgemein zustand zur weiteren kardialen Rehabilitation überwiesen worden (S. 2).
E. 4.9 Die Ärzte der Hochgebirgsklinik G.___
wiederholten in ihrem Bericht vom 1 2. September 2019 ( Urk. 8/96/7-10) die am Stadtspital Z.___ gestellten Diag nosen (S. 1; vgl. vorstehend E. 4.8) und hielten fest, dass die dreiwöchige Reha bilitation einen zufriedenstellenden Verlauf gezeigt habe. Der Patient habe seine körperliche Leistungsfähigkeit deutlich verbessern können. Echokardiographisch finde sich eine einwandfreie Funktion der biologischen Aortenklappenprothese . Die deutlich erhöhten Blutzuckerwerte bedürften einer weiteren Anpassung der Insulintherapie. Die individuellen Reha-Ziele hätten während der Hospitalisation weitgehend erreicht werden können. Der Beschwerdeführer sei in gutem Allge meinzustand in die ambulante Weiterbetreuung entlassen worden. Postoperativ bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit für drei Monate, somit bis 1 3. November 2018 (richtig: 2019). Während dieser Zeit sei das Heben und Tragen von schweren Lasten zu vermeiden (S. 3).
E. 4.10 Dr. med. H.___ , Facharzt für Kardiologie, hielt mit Bericht vom 2 1. November 2019 ( Urk. 8/102/2-3) fest, es bestehe drei Monate nach dem Aor tenklappenersatz ein sehr erfreuliches Verlaufsresultat. Im Alltag sei der Beschwerdeführer kardial komplett beschwerdefrei (S. 1 unten).
E. 4.11 Dr. med. I.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheuma tologie, Oberarzt an der Abteilung Rheumatologie und Rehabilitation der Klinik J.___ , stellte mit Bericht vom 7. Februar 2020 ( Urk. 8/110) folgende gekürzt aufgeführte Hauptdiagnosen (S. 1): - rezidivierende entzündliche Veränderungen Auge rechts - chronisches lumbospondylogenes Syndrom - Verdacht auf zervikale Myelopathie bei zentraler Spinalkanalstenose und kongenitaler HWS-Skoliose - mittelschweres sensomotorisches Karpaltunnelsyndrom - Impingement der rechten Schulter Als Nebendiagnosen wurden genannt (S. 2): - Status nach Ersatz der Aortenklappe - Hepatopathie unklarer Ätiologie - chronische Niereninsuffizienz - obstruktive Pneumopathie - Verdacht auf Klippel -Feil-Syndrom - substituierte Hypothyreose bei Status nach Radiotherapie eines Morbus Basedow - rezidivierende Schwindelattacken anamnestisch bei Otosklerose Zusammenfassend habe keine klare entzündliche rheumatologische Erkrankung als Ursache der rezidivierenden Augenentzündungen gefunden werden können (S. 2 unten).
E. 4.13 Dr. A.___ hielt mit Bericht vom 1 1. Juni 2020 ( Urk. 8/115/7
8) fest, dass der Patient aus augenärztlicher Sicht als Verkäufer arbeitsfähig sei, da das linke Auge einen vollen Visus und ein normales Gesichtsfeld habe. Da er nur ein Auge habe, müssten die Lichtverhältnisse gut sein. Da er vermutlich erneute Rezidive der Uveitis rechts haben werde, könne es zu nicht vorherseh baren Arbeitsunfähigkeitszeiten kommen ( Ziff. 1.3, Ziff. 2.7). Es bestehe eine Monokelsituation links. Der Patient sei durch die eingeschränkte Sicht rechts irritiert. In gewissen Abständen komme es am rechten Auge zu Uveitisrezidiven , die dann zu Schmerzen und Rötung des rechten Auges führten und behandelt werden müssten ( Ziff. 2.5). Aus rein ophthalmologischer Sicht sei der Beschwer deführer voll arbeitsfähig ( Ziff. 4.2).
E. 4.14.1 Die Ärzte der Medas
Y.___ stellten in ihrem am 1 4. Januar 2021 ( Urk. 8/132) nach Erhebung der Anamnese, Berücksichtigung der Akten und Durchführung einer allgemein-internistischen, kardiologischen, neurologischen, rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchung erstatteten Gutachten fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6): - chronisches zervikospondylogenes und zervikobrachiales Schmerzsyndrom - Mehretagen-Degeneration ( Osteochondrose C3/4 und C4/5) - asymmetrische Blockwirbelbildung C6/7 - magnettomographisch Stenosierung des zervikalen Spinalkanals C4/5 mehr als C3/C4 - mögliche segmentale Instabilität C3/C4 - Karpaltunnelsyndrom beidseits, links mehr als rechts mit Nachweis einer demyelinisierenden Druckneuropathie im Bereich des Handgelenks beid seits - massiv eingeschränkter Visus rechts mit faktischer Einäugigkeit links - Status nach unkomplizierter Kataraktoperation im September 2017 mit postoperativer nodulärer Skleritis in Tunnelnähe temporal rechts - Status nach intraokulärem Entzündungszustand Dezember 2017 unkla rer Genese, Differentialdiagnose (DD): autoimmun-entzündlich, DD assoziiert mit Katarakt-Operation - Status nach Uveitis anterior März 2018 - Papillenatrophie rechts bei Status nach nicht- arteriitischer anteriorer ischämischer Optikusneuropathie Mai 2018 mit retinalem Zentral venenverschluss mit leichtem Makulaödem März 2018 - rezidivierende Uveitis anterior rechts mit Glaskörperbeteiligung - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Status nach Spon dylodese L4/S1 und Cage-Implantat Dezember 2017 wegen isthmischer Spondylolisthesis L5/S1 und Foramenstenose beidseits Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt (S. 6): - Aortenklappenstenose bei bikuspider Aortenklappen - Ersatz der Aortenklappe mittels biologischer Prothese via Sternotomie August 2019 - keine kardiale Einschränkung der Leistungsfähigkeit - Hypothyreose substituiert bei Status nach Hyperthyreose 1995 mit thyrostatischer und Radiojod-Therapie 1995/1996, aktuell: erhöhtes TSH - Diabetes mellitus Typ 1, aktuell erhöhte Werte Im Bereich des Achsenskeletts bestünden leichte bis knapp mittelgradige Beein trächtigungen. Nicht zumutbar seien dem Beschwerdeführer repetitives Bücken und Aufrichten, repetitives Anheben und Tragen von Lasten über 7 kg, Arbeiten über Kopf, Arbeiten in der chronischen Vorneigehaltung des Rumpfes sowie statische Belastungen im Sitzen und Stehen ohne die Möglichkeit zu Wechsel positionen. Aus neurologischer Sicht bestünden wegen des Karpaltunnelsyn droms beidseits aufgrund der neuropathischen Beschwerden Einschränkungen bei manuellen Arbeiten wie beispielsweise Umräumung des Lagers mit Ein- und Aus packen von Waren (S. 6 unten f.). Nach erfolgreicher Dekompressions-Operation könne jedoch wieder eine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit erwartet werden. Wegen der Einäugigkeit des Versicherten sei das Gesichtsfeld eingeschränkt und kein Stereosehen mehr möglich. Auf psychiatrischem Gebiet erkenne man aktuell keine Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7 oben). Psychosoziale Faktoren stünden nicht im Vordergrund. Der Beschwerdeführer sehe sich selbst arbeitsfähig in einer Arbeit mit leichter körperlicher Belastung, bei der das eingeschränkte Gesichtsfeld und die verminderte Belastbarkeit des Achsenskeletts berücksichtigt würden. Rasche repetitive Kopfbewegungen und Überkopfarbeiten könne er schlecht ausführen. Er habe aus eigener Initiative ein Arbeitsangebot bei einer Bergbahngesellschaft in Aussicht, wo er möglicherweise in nächster Zeit einen Arbeitsversuch unternehmen werde (S. 7 Mitte). Aus interdisziplinärer Sicht habe sich der Versicherte jederzeit authentisch gezeigt. Die von ihm angegebenen Beschwerden erachte man als plausibel und nachvollziehbar. Angesichts der aktuellen gesundheitlichen Einschränkungen und der geschilderten Alltagsaktivitäten sei es aber nicht nachvollziehbar, dass von seiner Hausärztin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werde. Die medizinischen Beurteilungen in den Akten zeigten keine relevanten Wider sprüche zu den gutachterlichen Diagnosen und Beurteilungen (S. 7 Mitte). Aufgrund der divergierenden Angaben in den Akten, im Kontext des Auftrages und den Angaben des Versicherten bei den diversen Gutachtern sei es im inter disziplinären Konsens nicht möglich, ein gültiges Anforderungsprofil in der bisherigen Tätigkeit zu erstellen. Wegen der beschriebenen Funktionsstörungen werde jedoch von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit aus gegangen . Diese Beurteilung gelte seit Juli 2016, dem Zeitpunkt der Beurteilung an der neurochirurgischen Klinik K.___ . Für eine dem Leiden angepasste Tätig keit sei der Beschwerdeführer sechs Stunden pro Tag ohne Leistungseinschrän kung arbeitsfähig, was ebenfalls seit Juli 2016 gelte (S. 7 unten). Das Belastungsprofil sei folgendermassen: Kein repetitives Bücken und Aufrich ten, kein repetitives Anheben und Tragen von Lasten über 7 kg, keine Arbeiten über Kopf, keine Arbeiten in der chronischen Vorneigehaltung des Rumpfes, keine statischen Belastungen im Sitzen und Stehen ohne die Möglichkeit zu Wechsel positionen. Gegenwärtig keine repetitiven manuellen Tätigkeiten aufgrund der neuropathischen Beschwerden bei beidseitigem Karpaltunnelsyndrom, wie bei spielsweise Ein- und Auspacken von Waren. Nach erfolgreicher Dekompressions-Operation sollten manuelle Tätigkeiten wieder uneingeschränkt möglich sein. Das fehlende Stereosehen und das eingeschränkte Gesichtsfeld seien zu berücksichti gen (S. 8).
E. 4.14.2 Der internistische Gutachter nannte in seiner Diagnoseliste ( Urk. 8/132/49) unter anderem einen Verdacht auf ein Klippel -Feil-Syndrom und hielt fest, die volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit gelte mindestens seit der Operation der Spondylolisthesis im Dezember 2017 ( Urk. 8/132/52 unten). Der Beschwerdeführer sei gegenwärtig hauptsächlich durch seine Nackenbe - schwerden behindert. Eine wirbelsäulenchirurgische Beurteilung bezüglich einer Opera tion der kongenitalen Wirbelsäulen-Veränderung mit Blockwirbeln und Halsrip pen sei deshalb angezeigt ( Urk. 8/132/53 Mitte ).
E. 4.14.3 Der kardiologische Gutachter hielt fest, anamnestisch und anhand der durchge führten Ergometrie könne eine gute körperliche Leistungsfähigkeit festgestellt werden. Eine kardiologische Einschränkung der Leistungsfähigkeit liege nicht vor ( Urk. 8/132/62 oben).
E. 4.14.4 Die neurologische Begutachtung ergab, dass der Beschwerdeführer aus rein neu rologischer Sicht in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Die neuropathischen Beschwerden aufgrund des Karpaltunnelsyndroms seien limitie rend auf die Leistung. Aufgrund dieser Beschwerden könnten bestimmte manuelle Arbeiten (Umräumung des Lagers mit Ein- und Auspacken der Waren) nicht durchgeführt werden. Nach erfolgreicher Dekompressionsoperation könne eine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit erwartet werden ( Urk. 8/132/76).
E. 4.14.5 Der rheumatologische Gutachter hielt fest, trotz der angegebenen Beschwerden sei die funktionelle Kapazität global nur unwesentlich eingeschränkt, so dass aus rheumatologischer Sicht für eine dem Leiden bestens angepasste Tätigkeit (die bisherige Tätigkeit dürfe als dem Leiden ordentlich gut angepasst betrachtet werden, gemäss Aussage des Versicherten sei die Arbeitstätigkeit in der Sportab teilung ideal gewesen, er habe Ruhepausen einlegen und diverse Aufgaben erfül len sowie immer wieder seine Position ändern können) eine Arbeitsfähigkeit von mindestens sechs Stunden pro Tag zumut bar
sei ohne rheumatologisch zusätzlich begründbare Leistungsminderung. Nach einer entsprechenden Arbeitseinführung und -angewöhnung (nach etwa sechs Monaten realisierbar) dürfe mit einer wei teren Steigerung der Arbeitsfähigkeit ge rechne t werden ( Urk. 8/132/92-93).
In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 6 Stunden pro Tag, entsprechend 75 % , was wahrscheinlich ab dem 1 2. Juli 2016, dem Datum der Beurteilung an der Neurochirurgischen Klinik K.___ , Geltung hab e . Eine behin derungsangepasste Tätigkeit (möglichst wenig repetitives Bücken und Aufrichten, repetitives Anheben und Tragen von Lasten von mehr als 10 kg, möglichst wenige wiederholte Arbeiten über Kopf oder Arbeiten in der chronischen Vorneige haltung des Rumpfes, möglichst wenige statische Belastungen im Sitzen und Stehen ohne die Möglichkeit zu Wechselposition) sei ebenfalls 6 Stunden pro Tag beziehungsweise zu 75 % ab dem 1 2. Juli 2016 zumutbar ( Urk. 8/132/94).
E. 4.14.6 Die psychiatrische Begutachtung ( Urk. 8/132/97-121) ergab keine Diagnose aus dem psychiatrischen Fachgebiet ( Urk. 8/132/108 f.). Der Beschwerdeführer habe berichtet, eigentlich keine psychiatrische Krankheit zu haben, weswegen er keine Symptome oder Beschwerden dieser Art schildern könne. Er habe einfach 30
Jahre Krankengeschichte ( Urk. 8/132/101 unten). Die Arbeitsfähigkeit betrage aus psychiatrischer Sicht 100 % in der angestammten und in angepassten Tätigkeiten ( Urk. 8/132/118 f.).
E. 4.15 Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen beziehungsweise der Einsprache entscheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver fügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Jedoch sind Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitge genstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurtei lung im Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung beziehungsweise des Einspracheentscheides zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b, 99 V 98 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1 mit Hinweisen).
Diese Voraussetzungen sind für die im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte erfüllt, weshalb sie vorliegend Berücksichtigung finden.
E. 4.16 Mit Bericht vom 2 9. April 2021 ( Urk.
11) stellte Prof. Dr. med. L.___ , Fach arzt für Chirurgie sowie für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, folgende Diagnosen: - deutliche foraminale Stenosen C3/4 und C4/5 mit schweren Spondylarth rosen und Osteochondrosen und auch beginnend C5/6, aber ohne Steno sen mit Cervicocephalgien und Nuchalgien - Status nach Spondylodese L5/S1 - Status nach misslungener Grauer Star - Operation rechtes Auge mit partieller Blindheit - Diabetes mellitus Die Nackenschmerzen wie auch die Schulterausstrahlungen könnten gut auf die foraminalen Stenosen C3/4 und C4/5 zurückgeführt werden. Der Patient überlege sich die Situation und würde sich allenfalls wieder melden. Über den Mehrwert einer Intervention sei mit ihm gesprochen worden.
E. 4.17 In den Berichten der Herzpraxis M.___
vom 2 1. November 2019 ( Urk. 19/1), 18./2 3. November 2020 ( Urk. 19/2), 1 2. Februar 2021 ( Urk. 19/3) und 7. Juli 2021 ( Urk. 19/4) wurde jeweils die folgende Diagnose gestellt (jeweils S. 1): - Status nach biologischem Aortenklappenersatz am 1 3. August 2019 wegen symptomatischer schwergradiger Stenose und mässiggradiger Insuffizienz der bikuspid angelegten Aortenklappe - Diabetes mellitus Typ 1 - Status nach Nikotinabusus - substituierte Hypothyreose bei Status nach Radiojodtherapie eines Morbus Basedow - Status nach Dekompression eines engen Spinalkanals (Spondylolisthesis L5/S1) - anamnestisch Halswirbelsynostose - Verdacht auf K l ippel -Feil-Syndrom Zusammenfassend wurde im Bericht vom 7. Juli 2021 ( Urk. 19/4) festgehalten, es liege formal weiterhin eine mittelschwere Aortenstenose vor. Wiederum habe kein morphologisches Substrat als Erklärung für den gemessenen Druckgradienten gefunden werden können. Kardial sei der Patient unverändert beschwerdefrei. Aus pragmatischen Überlegungen werde ein unverändert exspektatives weiteres Vorgehen mit echokardiographischer Verlaufskontrolle in 6 Monaten empfohlen. Sollte der Druckgradient weiter zunehmen, würde die transösophageale Echokar diographie, welche im November 2020 keine relevanten Veränderungen gezeigt habe, wiederholt werden (S. 2).
E. 4.18 Dr. A.___ führte in ihrem Bericht vom 2 1. Januar 2020, ergänzt am
2 9. September 2020 ( Urk. 19/6 = Urk. 21/3), aus, es sei nach Abklingen der Uvei tis rechts eine Kapsulotomie rechts geplant, um das Gesichtsfeld zu verbessern. Diese sei am 1 6. März 2020 durchgeführt worden, es bestünden beidseitig reiz freie Verhältnisse. Der Beschwerdeführer klage darüber, dass er durch das rechte Auge irritiert sei. Er solle eine Sichtokklusion versuchen . Das linke Auge sei im gesamten Zeitraum unauffällig gewesen (S. 2).
Den weiteren, in den Jahren 2017 bis 2018 ergangenen augenärztlichen Berichten ( Urk. 21/4- 12 ) können keine für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit relevanten Informationen entnommen werden. Dies gilt auch für die Zusammenfassung der Krankengeschichte durch Dr. F.___
vom 2 7. Dezember 2021 ( Urk. 21/1).
E. 4.19 ) aus opht h alomolgischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Verkäufer attestiert , vorausgesetzt, das
uveiti sche Auge befinde sich in einem nicht aktiven Entzündungszustand. Er verneinte ausdrücklich einen Behandlungsfehler der Augenklinik und nannte keine Ein schränkungen, die über das genannte Belastungsprofil hinausgehen (keine Tätig keit, welche ein dreidimensionales Sehen erforder t ) . Prof. N.___ hielt ferner fest, ein intraokulärer Entzündungszustand führe nicht zu Kopfschmerzen, insbe sondere nicht im inaktiven Stadium. Eine negative Beeinflussung der Entzün dungsaktivität durch die Arbeit oder beruflichen Stress sei nicht ausreichend evidenzbasiert. Ein en Zusammenhang zwischen den geklagten Nackenbe schwerden und der faktischen Einäugigkeit erwähnte n weder Prof. N.___
noch Prof. L.___
(vgl. nachfolgend E.
5.6) , womit die diesbezüglichen Schlussfolge rungen im Medas -Gutachten insgesamt nicht zu beanstanden sind . Im Weiteren kam Prof. N.___ im Gegensatz zum fachfremden Neurologen, Dr. XC.___ (vgl. vor stehend E. 4.28), nicht zum Schluss, dass die Konzentrationsleistung und visuelle Arbeiten infolge der opht h almologischen Diagnosen eingeschränkt seien, was sich im Übrigen auch nicht aus der neuropsychologischen Abklärung ergab (vor stehend E. 4.27). Auch die von Dr. O.___ erwähnte Einschränkung somatischer Art aufgrund der Sehbeschwerden ( Urk. 46 S. 3, vorstehend E. 4 .29 ) basiert lediglich auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, für welche es jedoch kein objektives Korrelat gibt.
5.5
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ( Urk. 1, Urk. 10 S. 2 unten) ergeben sich aus den Akten k eine Hinweise auf eine Epilepsie und wiederholte Hypoglykämien , weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist (vgl. auch Urk. 7 S.
2 oben ) . 5.6
Der Beschwerdeführer machte im Weiteren geltend, d as Klippel -Feil-Syndrom sei nicht berücksichtigt worden ( Urk. 1 S. 14 Ziff. 14). Er führte aus, es werde ein Verdacht auf ein Klippel -Feil-Syndrom genannt, «was zu verschiedenen Beschwerden» führe und «unter Umständen auch für die immer wiederkehrende Uveitis bzw. die Erblindung an einem Auge verantwortlich» sei «nebst den Herz beschwerden» sowie den foraminalen Stenosen ( Urk.
E. 4.20 Im Auftrag des Beschwerdeführers nahm Dr. med. O.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 8. März 2022 Stellung ( Urk. 26/1) und diag nostizierte eine mittelschwere Depression (ICD-10 F32.1), ein chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41 ) sowie eine Neurasthenie (ICD-10 F48.0), sofern sich die Beschwerden nicht somatisch erklären liessen (S. 5). Der Beschwerdeführer könne sich bezüglich seiner Beschwerden nur schlecht ausdrücken, weise eine Tendenz zum Herunter spielen seiner Beschwerden auf, da ihm das Arbeiten und die Arbeitswelt bis heute extrem wichtig sei en und er darunter leide, nicht wieder arbeiten zu können (S.
3). Stark im Zentrum seiner Äusserungen und seines Erlebens stünden die kör perlichen Beschwerden. Er habe zudem eine Arthrose in der rechten Schulter, was im Medas -Gutachten nicht erfasst worden sei (S. 4 ; vgl. auch S. 3 ). Er leide unter seinen verschiedenen körperlichen Einschränkungen und Beschwerden. Seine gesamte Gedankenwelt sei darauf konzentriert mit entsprechendem Auftreten negativer Emotionen und auch einem krankheitsbedingten Rückzug (S. 5 oben) . Es seien alle Lebensbereiche betroffen (S. 5 Mitte) . Es scheine nicht der Fall zu sein, dass die bestehenden Beschwerden und Einschränkungen im Medas -Gut achten in ihrer negativen Wechselwirkung berücksichtigt worden seien, so zum Beispiel die Sehstörungen in Kombination mit der Beeinträchtigung der seitlichen Beweglichkeit des Nackens, die Beschwerden von Seiten des Bewegungsapparates mit der kardialen Situation und der Erschöpfungsproblematik, oder die einge schränkte kognitive und mentale Flexibilität in Kombination mit der Multimor bidität (S. 5 unten ). Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit aufgrund der Depression, erhöhten Ermüdbarkeit und kognitiven und emotionalen Einen gung auf die somatischen Beschwerden und Beeinträchtigungen, die offensicht lich schwer seien, deutlich eingeschränkt. Diese Feststellungen würden für den Wiedereinstieg in eine bestehende, dem Beschwerdeführer bereits bekannte Arbeit gelten. Eine Umstellfähigkeit auf eine neue Tätigkeit sei ausgeschlossen (S. 6).
E. 4.21 Pract . med. P.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, und dipl. med. Q.___ , Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psych o therapie, RAD, nahmen am 4. April 2022 ( Urk.
30) zu den bis zu jenem Zeitpunkt im Beschwer deverfahren eingereichten Berichten Stellung und hielten fest, Dr. O.___ nenne keine genaue Quantifizierung der Arbeitsunfähigkeit, ebenfalls fehle eine Diffe renzierung zwischen bisheriger und angepasster Tätigkeit. Im Allgemeinen falle auf, dass Dr. O.___ im Wesentlichen auf die somatischen Einschränkungen und gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers verweise. Eine psycho pharmakologische Behandlung finde nicht statt. Aus psychiatrischer Sicht seien die Diagnosekriterien für eine mittelschwere Depression nicht erfüllt. Bei den Hauptkriterien sei die anhaltende depressive Verstimmung nicht gegeben, es werde nur ein Befindlichkeitswechsel bei körperlichen Beschwerden beschrieben. Auch eine anhaltende Freudlosigkeit und/oder ein Interessenverlust liessen sich nicht ableiten, nur die Erschöpfung erscheine nachvollziehbar vorzuliegen. Somit seien keine zwei Hauptkriterien für eine depressive Episode erfüllt (S. 3). Weiter könne die Neurasthenie nicht zusammen mit einer Depression vergeben werden, zudem sei die Erschöpfung allein kein hinreichendes Kriterium einer Neurasthe nie. Ein chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren sei ebenfalls nicht zu bestätigen, da die Schmerzen somatisch erklärbar seien. Zusammenfassend seien die von Dr. O.___ gestellten Diagnosen nicht plausibel nachvollziehbar (S. 4). Auch mit den eingereichten somatischen Berichten ergä ben sich keine neuen medizinischen Fakten (S. 5).
E. 4.22 Am 2 0. und 2 9. April 2022 wurden in der Klinik R.___
bildgebende Unter suchungen durchgeführt. Im Bericht vom 2 0. April 2022 betreffend die gleichen tags durchgeführte Magnetresonanztomographie (MR) des Schädels-Gesichts schädels ( Urk. 35/1) hielt Prof. Dr. med. S.___ , Facharzt für Radiologie, fest, es fänden sich minimalste mikroangiopathische Veränderungen. MRA volumetrisch sei primär von einem Normalbefund auszugehen. Eine Lobärde - genera tion (insbesondere progressive nonfluent
aphasia , PNFA) sei bei entsprechendem klinischem Verdacht nicht ausgeschlossen (S. 1).
E. 4.23 Im Bericht vom 2 9. April 2022 betreffend die MR
Untersuchung der HWS vom gleichen Tag ( Urk. 35/
2) hielt Dr. med. T.___ , Fachärztin für Radiologie, fest, es läge im Vergleich zur auswärtigen Vor-MRI Untersuchung vom 2 6. Juni 2008 weiterhin eine deutliche linkskonvexe Torsionsskoliose der HWS mit konstanter Segmentierungsstörung auf der Höhe C6/7 vor. Proximal davon bestünden zunehmende mehrsegmentale degenerative Veränderungen mit Osteochondrosen , Uncovertebralarthrosen , Spondylarthrosen und dorsalen Diskusprotrusionen sowie eine zunehmende Kyphosierung der HWS. Am stärks ten ausgeprägt seien die Osteochondrose , Uncovertebralarthrose , und Diskusprotrusion auf der Höhe C4/5, wobei das Myelon tangiert werde. Es liege kein Nachweis einer zervikalen Myelopathie vor. Vorwiegend durch die ossären Veränderungen, weniger durch die Diskusprotrusionen beidseits, bestehe beidseits eine mässige Einengung der Neuroforamina C3- 5. Die übrigen zervikalen Neuro foramina beidseits seien etwas leicht eingeengt (S. 1).
E. 4.24 Am 8. Juni 2022 erfolgte eine MR Untersuchung der LWS im Neuroradio log ie Zentrum U.___ . In der Beurteilung führte Prof. Dr. med. V.___ , Facharzt für Radiologie, speziell Neuroradiologie, aus, es zeigten sich stabile postoperative Veränderungen ohne Hinweise auf Spinalkanalstenose. Es lägen eine geringe epifusionelle Degeneration L4/5 linksbetont und eine gering ver stärkte perimedulläre Gefässzeichnung
am Rande des untersuchten Abschnittes vor. Bei klinischem Verdacht auf Claudicatio intermittens sei eine ergänzende MR/MRA Untersuchung des thorakalen Spinalkanals/Rückenmarks zu erwägen ( Urk. 35/3 S. 1 ).
E. 4.25 Prof. Dr. med. W.___ , Fachärztin für Radiologie, speziell Neuroradiologie, führte im Bericht vom 1 0. August 2022 betreffend die spinale Katheterangiografie
zum Ausschluss einer Gefässpathologie vom 2 0. Juli 2022 aus, es habe sich ein Normalbefund mit regelhafter Perfusion und venöser Drainage des Rückenmarks ergeben. Es bestünden keine Hinweise für eine medulläre venöse Hypertension ( Urk. 37/1 S. 1).
E. 4.26 Die kardiologische Untersuchung durch Dr. H.___ vom 2. November 2022 (vgl. Urk. 37/4) hatte aufgrund des gemessenen höheren transaortalen Druckgradien ten die CT -angiographische Untersuchung des Herzens am 2 2. November 2022 am Universitätsspital E.___
zur Folge , welche eine normaldimensionierte Aorta thorakalis und einen regelrechten Abgang der supraaortalen Gefässe ergeben habe ( Urk. 37/ 3) . Dr. H.___ hielt diesbezüglich am 2 9. November 2022 fest, es seien keine Stenosen nachweisbar gewesen, welche für die CW-Dopplermessung mit erhöhtem Druck gradienten hätten verantwortlich gemacht werden. Entsprechen d sei weiterhin von einem transaortale n Druckgradienten über die aortale Bioprothese auszu gehen. Momentan sei dieser Befund ohne therapeutische Relevan z . Die nächste Verlaufskontrolle sei in einem Jahr geplant ( Urk. 37/2 S. 1-2) .
E. 4.27 Mit Bericht vom 2 1. April 2023 ( Urk. 40) hielten Dr. med. XA._ __ , Fach ärztin für Neurologie, und lic. phil. XB._ __ , Psychologin FSP, gestützt auf ihre verhaltensneurologisch-neuropsychologische Untersuchung fest, im Vordergrund stünden attentionale Einschränkungen im Sinne einer leicht ein geschränkten selektiven Aufmerksamkeit und assoziierenden Einschränkungen einzelner verbal-mnestischer Funktionen leichter und schwerer Ausprägung. Leicht eingeschränkt seien die Lernfähigkeit, schwer die Merkspanne und pro aktive Interferenz bei jedoch normgerechter Abruf- und Speicherfähigkeit. Hinzu kämen frontal-exekutive Einschränkungen in vereinzelten Teilbereichen leichter Ausprägung (verbale Ideenproduktionen auf ein phonematisches Kriterium, visuo -verbale Interferenzkontrolle). Die Leistungen in den übrigen geprüften kog nitiven Bereichen (unter anderem die verbal-kognitive Verarbeitungsge - schwindigkeit und die Sprache und sprachassoziierten Funktionen) fielen erfreulicher weise normgerecht aus ( S. 1 ). Die Befunde entsprächen einer ätiologisch unspe zifischen neurokognitiven Funktionsstörung im Sinne einer vor allem schmerz induzierten Belastbarkeitslimitierung mit entsprechend reduzierter neurokogniti ver Anpassungsleistung bei chronifizierter Schmerzsymptomatik. Aggravie rend/ressourcenlimitierend dürfe sich die affektpathologische Begleitsymptoma tik auswirken. Neuroradiologisch (Schädel-MRI vom April 2022) hätten struktu relle Läsionen ausgeschlossen werden können. Hinweise auf die Entwicklung einer neurodegenerativen Erkrankung ergäben sich vom kognitiven Profil her nicht . Als Diagnose nannte Dr. XA._ __
eine unspezifische neuropsychologische Funktionsstörung im Sinne einer schmerzinduzierten Belastbarkeitslimitierung mit reduzierter neurokognitiver Anpassungsleistung bei chronifizierter Schmerzsymptomatik, Status nach wiederholten Operationen in Vollnarkose sowie affektpathologischer Begleitsymptomatik (S. 2 oben). Als Therapie stehe die ambulante fachpsychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bei mittelgradig ausgeprägter affektpathologischer Symptomatik sowie zur Unterstützung hin sichtlich Schmerzverarbeitung im Vordergrund . Aus neuropsychologischer Sicht ergäben sich keine weiteren therapeutischen Indikationen. Aus rein neurokogni tiver Sicht sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der verminderten Belastbarkeit aktuell um circa 50 % eingeschränkt (S. 2 Mitte).
E. 4.28 Dr. med. univ. XC.___ , Facharzt für Neurologie, hielt im Bericht vom 1 4. Juni 2023 zu Handen des Beschwerdeführers fest, die Schwellung der Beine, die Sehminderung des rechten Auges, die degenerativen HWS-Veränderungen, das Impingement der linken Schulter sowie der Status nach LWS-Operation führ ten zu Einschränkungen, deren Umfang und Ursprung mittels Arbeitsversuchen zu eruieren wäre n . Es müsse von einer starken Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden, welche sicherlich über 50 % betragen werde. Eine realistische Einschät zung über ein mögliches Arbeitspensum scheine ihm nicht möglich
( Urk. 44 S. 2 f. ).
E. 4.29 Dr. O.___ hielt in seinem Bericht vom 1. Juli 2023 zu Handen des Beschwerde führers fest, es bestehe aus psychiatrischer Sicht die bisherige Diagnose einer mittelschweren Depression, wobei diese anzunehmender Weise wesentlich durch die chronische Schmerzproblematik bedingt sei und die medikamentöse antide pressive Therapie bei der komplexen Symptomatik , wie zu erwarten , keine Ver besserung gebracht habe
( Urk. 46 S. 2 unten ). Daneben lägen ein chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren sowie kognitive Störungen unsicherer Genese vor. Letztere könnten als unabhängiges organisches Geschehen betrachtet, aber ebenso Teil der Depression oder des chronischen Schmerzsyndroms eingeordnet werden (S. 3 oben). Neu zu berücksichtigen sei die Diagnose einer Neurasthenie aufgrund der raschen Erschöpfbarkeit, verlängerten Erholungsphase und Verstärkung der körperlichen Symptome, wobei die Symp tomatik so schwer sei, dass sie nicht bei den Symptomen der Depression oder des Schmerzsyndroms subsummiert werden könne (S. 3 Mitte) . Der multimorbide Beschwerdeführer sei aufgrund der somatischen Einschränkungen und Schmer zen, der Blindheit an einem Auge, der kognitiven Limiten, Depression und erhöh ten Ermüdungserscheinungen nahezu zu 100 % arbeitsunfähig für jegliche Tätig keit inklusive Umschulung. Eine Testung der funktionellen Leistungsfähigkeit sei in dieser Situation überflüssig (S. 4) . 5. 5.1
Das Medas -Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allsei tigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion ein
und die Schlussfolgerungen der Experten sind begründet ( vgl. vorstehend E . 1.4), womit es die rechtsprechungsgemässen Anforderungen erfüllt. Es ist daher sowohl hinsichtlich der Diagnosen als auch hinsichtlich der Schlussfolgerungen betreffend die Arbeitsfähigkeit darauf abzustellen. Daran vermögen , wie nachfol gend zu zeigen ist, weder die Kritik am Gutachten noch die zwischenzeitlich ein gereichten, zahlreichen weiteren medizinischen Berichte etwas zu ändern. 5.2
Der Beschwerdeführer brachte vor , die Beschwerdegegnerin hätte vor der Veran lassung der Begutachtung weitere Berichte der behandelnden Ärzte, unter ande rem der Klinik J.___ , einholen müssen (vgl. Urk. 1 S. 11 unten f.). Angesichts de s
Vorliegen s bereits umfangreicher medizinischer Akten (vgl. unter anderem Urk. 8/13, Urk. 8/16, Urk. 8/25, Urk. 8/30, Urk. 8/37, Urk. 8/43-44, Urk. 8/49, Urk. 8/77, Urk. 8/85, Urk. 8/93, Urk. 8/96, Urk. 8/ 101-102 , Urk. 8/107 -110 , Urk. 8/115 ) und der von der Beschwerdegegnerin als nötig erachteten umfassen den polydisziplinären Begutachtung war es nicht mehr nötig, weitere Berichte der Behandler einzuholen und abzuwarten , zumal die Klinik J.___ die Weiterbe treuung des Beschwerdeführers durch Dr. A.___ als ausgezeichnet erachtete ( Urk. 8/110/2) . 5.3
Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, aus dem Gutachten gehe hervor, dass die Medas -Gutachter auf die Arztberichte eines anderen Patienten mit dem gleichen Nachnamen abgestützt und offensichtlich diese Berichte in ihre Würdi gung einbezogen hätten. Dies stelle ein en Mangel des Gutachtens dar und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich gewisse Akten von ihm stattdessen im Dossier der anderen Person befänden ( Urk. 1 S. 13 Ziff. 11 ; Urk. 10 S. 3 Ziff. 4 ).
Dass in der Aktenzusammenfassung des Medas -Gutachtens ( Urk. 8/ 132/15 f. ; Urk. 8/ 132/85 f. ) (soweit ersichtlich 4) Berichte (von mehr als 40; vgl. Urk. 8/132 /13-30 ) betreffend einen anderen Patienten zusammengefasst wurden, ist zweifellos nicht ideal. Trotzdem vermag dies die Beweiskraft des Gut achtens nicht in Zweifel zu ziehen, da die Gutachter in den jeweiligen Fachge bieten eigene umfassende Untersuchungen des Beschwerdeführers vornahmen mit der jeweiligen detaillierten Befundaufnahme (vgl. Urk. 8/132/43-49, Urk. 8/132/ 58-61 , Urk. 8/132/70-73, Urk. 8/132/79-81, Urk. 8/132/ 88-91, Urk. 8/132/101-108 ) und gestützt darauf zu einer Einschätzung der Arbeitsfähig keit (vgl. Urk. 8/132/52-53, Urk. 8/132/62, Urk. 8/132/76 , Urk. 8/132/94-95, Urk. 8/132/118-119 ) kamen, welche schliesslich in die Konsensbeurteilung (vgl. Urk. 8/132/6-10 ) einfloss. Es liegen keine Hinweise vor, dass die Konsensbeurtei lung, die Diagnosen und Schlussfolgerungen nicht ausschliesslich auf Unter suchungsergebnisse n betreffend den Beschwerdeführer basieren , beziehungs weise dass d ie Gutachter aufgrund der genannten Berichte zu Diagnosen oder Schlussfolgerungen gekommen wären, die den Beschwerdeführer nicht betreffen . Insbesondere ergeben sich in Bezug auf die erhobenen Befunde und Diagnosen keine unbegründbaren Abweichungen hinsichtlich der neu eingereichten Berichte (vgl. vorstehend E. 4.16-29 ).
Der Beschwerdeführer machte denn auch nicht gel tend, dass und welche medizinischen Grundlagen oder Schlussfolgerungen auf grund einer allfälligen Verwechslung falsch wären. Da s Erwähnen allfälliger fremder medizinischer Akten führt in der vorliegenden Konstellation daher nicht zu einem wesentlichen Mangel des Medas -Gutachten s , sodass nicht bereits aus diesem Grund eine weitere Begutacht ung nötig wäre. 5.4
Der Beschwerdeführer brachte weiter vor , im Medas -Gutachten seien gewisse Beschwerden und Wechselwirkungen von Beschwerden unberücksichtigt geblie ben . Die opht h almologischen Beschwerden seien ausgeschieden worden und damit unberücksichtigt gebliebe n, was ein en Mangel darstelle .
Es hätte eine opht h almol o gische Untersuchung durchgeführt werden müssen ( Urk. 1 S. 13 Ziff. 12 ff. ; Urk. 10 S. 5; Urk. 15 ).
Wie bereits erwähnt, fand eine umfassende, polydisziplinäre Begutachtung in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medi zin, Kardiologie, Neurologie, Rheumatologie und Psychiatrie sowie eine Konsens beurteilung in Kenntnis und unter Berücksichtigung der jeweiligen Schlussfolge rungen der Teilgutachten statt. Dabei ergeben sich aus dem Gutachten keine Hinweise, dass gewissen Beschwerden und deren Beziehungen untereinander keine Beachtung gegeben worden ist . Die opht h almologischen Beschwerden sind, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, nicht ausgeschieden worden und unberücksichtigt geblieben , vielmehr wurde die Diagnose Einäugigkeit links bei massiv eingeschränktem Visus rechts beziehungsweise massiv eingeschränk ter Visus rechts im internistischen und neurologischen Teilgutachten ( Urk. 8/132/43 Ziff. 3, Urk. 8/132/74) sowie in der Konsensbeurteilung ( Urk. 8/132/7: massiv eingeschränkter Visus rechts mit faktischer Einäugigkeit links) aufgeführt und die objektiven Funktionseinschränkungen aufgrund der Einäugigkeit (eingeschränktes Gesichtsfeld und fehlendes Stereosehen) im Belas tungsprofil berücksichtigt
(vgl. Urk. 8/132/8 oben und Urk. 8/132/9 oben ). Dass die funktionelle Einäugigkeit zu somatischen Nacken- und Rückenbeschwerden führen soll, entspricht den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, für welche es aber keine fachärztliche medizinische Begründung und Grundlage gibt. Dabei hat selbst Prof. N.___
im Bericht zu Handen des Beschwerdeführers (vgl.
vorstehend E.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 6.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypo - thetischen) Beginns des Rentenanspruchs
massgebend , wobei Validen- und Invali deneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungs - erlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Weist das zuletzt erzielte Einkommen der versicherten Person starke und verhält nismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen. Ist der zuletzt bezogene Lohn überdurchschnittlich hoch, ist er nur dann als Valideneinkommen heranzuziehen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass er weiterhin erzielt worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_329/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Entscheidend ist, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1).
E. 6.2 Der von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Einkommensvergleich ( Urk. 2 S.
2) wurde
vom Beschwerdeführer
nicht bemängelt .
Hinsichtlich des von der Beschwerdegegnerin angenommenen Valideneinkom mens von Fr. 59'505.35 ausgehend vom Einkommen 2016 von Fr. 58'680 .-- ( Urk. 8/133) ist darauf hinzuweisen, dass gemäss der Krankmeldung der Arbeit geberin zu Handen der Krankentaggeldversicherung vom 1 4. September 2016 der Grundlohn Fr. 58'680.— betragen hatte. Hinzu kamen jedoch eine Gratifika tion/1 3. Monatslohn von Fr. 4'890.— und andere Lohnzulagen von Fr. 6'885.35, womit ein Lohn von insgesamt Fr. 70'455.35 ( Urk. 8/13/10 Ziff. 8) resultierte . Gemäss dem IK-Auszug vom 2 7. März 2017
( Urk. 8/7) erz ielte der Beschwerde führer im Jahr 2012 Fr. 61'663.--, im Jahr 2013 Fr. 65'762.--, im
Jahr 2014 Fr. 69'402.-- und im
Jahr 201 5
Fr. 64'518.--. Angesichts der ausgewiesenen Schwankungen in den Jahren 2012-2016 ( u nd bereits zuvor) rechtfertigt es sich, zur Ermittlung des Valideneinkommens den Durchschnitt der letzten fünf Jahre heranzuziehen (vgl. vorstehend E. 6.1), womit ein Einkommen von Fr. 66'360. --
([ Fr. 61'663.-- + Fr. 65'762.-- + Fr. 69'402.-- + Fr. 64'518.-- +
Fr. 70'455.35] : 5 = Fr. 66'360.--) beziehungsweise unter Berücksichtigung der Nominallohnentwick lung ( Fr. 66'360. -- x
E. 6.3 Der Vergleich zwischen dem Valideneinkommen von Fr. 66' 625 .— und dem Invalideneinkommen von Fr. 50' 30 3. -- ergibt einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 25 % , was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Selbst unter Berücksichtigung eines (unter Beachtung der konkreten Verhältnisse gestützt auf die Rechtsprechung maximal zu gewährenden) leidensbedingten Abzugs von 10 %
(vgl. BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen , 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 , 126 V 75 E. 5a/ bb
und E. 5b/ aa -cc und 124 V 321 E. 3b/ aa ) würde ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 32 % resultieren ( Fr. 50' 30 3.— x 0.9 = Fr. 45' 273 .-- ) , womit dieser Punkt letztlich offen gelassen werden kann . 7 .
In Bezug auf den (vorsorglichen) Antrag des Beschwerdeführers auf Umschulung
( Urk. 1 S. 2 und S. 25 f. Ziff. 23) ist festzuhalten, dass mit der angefochtenen Verfügung k ein Anfechtungsobjekt vorliegt, da die Beschwerdegegnerin darüber nicht verfügt hat und auch nicht verfügen musste, zumal im Einwand (vgl. Urk. 8/140) kein entsprechender Antrag gestellt worden war. Damit ist auf die Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten. 8.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 9 00.-- festzusetzen und aus gangsgemäss de m Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensTiefenbacher
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 10 S. 3 unten f.). Die Wechselwirkungen der verschiedenen Beschwerden seien nicht genügend berücksichtigt worden (S. 5).
Eine augenärztliche Begutachtung sei nicht erfolgt, weshalb auch aus diesem Grund der Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden sei ( Urk.
E. 15 S. 1).
Vor allem die Situation an der Halswirbelsäule (HWS) mit der in der Zwischenzeit einge tretenen partiellen Erblindung seien sehr einschränkend und schmerzhaft. Wei tere Beschwerden und Diagnosen seien hinzugekommen ( Urk.
E. 18 S. 2).
Der Beschwerdeführer beantragte die Veranlassung einer neuen Begutachtung durch die Beschwerdegegnerin oder das Einholen eines Gerichtsgutachtens ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 2 und S. 3 Ziff. 7). Angesichts des vorliegenden beweiswertigen Medas -Gutachtens und den zahlreichen weiteren medizinischen Abklärungen und Berichte n (vgl. vorstehend E. 4.1-29 ), welche die Schlussfolgerungen des Medas -Gutachtens nicht zu entkräften vermögen, besteht kein Anlass, weitere medizinische Abklärungen zu veranlassen, denn es ist mit überwiegender Wahr scheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass sich darau s neue Erkenntnisse erge ben (antizipierte Beweiswürdigung , BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d ).
Es ist damit auf das Medas -Gutachten abzustellen und von den darin genannten Diagnosen und einer Restarbeitsfähigkeit von 6 Stunden pro Tag in ( angepasster ) leichter Tätigkeit auszugehen. 6.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00272
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom
28. August 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer Advokaturbüro Auf der Mauer 4, Postfach 3074, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1968, ist gelernter Mechaniker ( Urk. 8/1) und war seit 1991 als Verkaufsberater tätig ( Urk. 8/17/1), als er sich am 2 0. Februar 2017 wegen Diabetes, verschiedenen Wirbelsäulenbeschwerden und einer Gleich gewichtsstörung bei der Invalidenversicherung anmeldete ( Urk. 8/2). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen, gewährte Kostengutsprache für eine ergonomische Arbeitsplatzabklärung ( Urk. 8/31) und veranlasste eine polydisziplinäre Begut achtung des Versicherten bei der Medas
Y.___
GmbH, deren Gut achten am 1 4. Januar 2021 erstattet wurde ( Urk. 8/132). Mit Schreiben vom 2 9. Januar 2021 ( Urk. 8/135) auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten eine Massnahme in Form von verschiedenen Behandlungen und einer Operation ( Urk. 8/135). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/136; Urk. 8/140) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 2. März 2021 einen Ren tenanspruch des Versicherten ( Urk. 8/146 = Urk. 2). 2.
Am 2 8. April 2021 erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 2. März 2021 ( Urk.
2) und beantragte deren Aufhebung und die Zusprache einer Rente, eventuell die Rückweisung zur erneuten Abklärung und zur Prüfung eines Umschulungsanspruchs ( Urk. 1 S. 2). Eventuell sei ein Gerichtsgutachten einzu holen (S. 3).
Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2021 ( Urk.
7) beantragte die Beschwerdegeg nerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Dazu nahm der Beschwerdeführer am 2. August 2021 Stellung ( Urk.
10) und reichte einen Arztbericht ( Urk.
11) ein, wozu sich die Beschwerdegegnerin am 2 3. August 2021 äusserte ( Urk. 13). Nach einer weiteren Eingabe des Beschwerdeführers (Eingabe vom 8. September 2021, Urk. 15) sistierte das Gericht
das Verfahren m it Verfü gung vom 2 0. September 2021 ( Urk. 16) antragsgemäss ( Urk. 1 S. 2; Urk.
15) bis zum Vorliegen der vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellten weiteren Arzt berichte . Am 2 3. Dezember 2021 ( Urk. 18), 2 8. Dezember 2021 ( Urk. 20), 2 0. Februar 2022 ( Urk.
23) und 1 0. März 2022 ( Urk.
25) wurden weitere Berichte ( Urk. 19/1-6; Urk. 21/1-12; Urk. 24; Urk. 26/1-3) eingereicht, worauf am 1 5. März 2022 die Verfahrenssistierung aufgehoben wurde ( Urk. 27). Zu den ein gereichten Unterlagen äusserte sich die Beschwerdegegnerin am 2 8. April 2022 ( Urk. 29-30), wovon der Beschwerdeführer gleichentags in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 31) .
Mit Eingabe vom 3 0. September 2022 ( Urk. 34) , vom 6. Dezember 2022 ( Urk. 36) ,
vom 2 5. Mai 2023 ( Urk. 39), vom 1 5. Juni 2023 ( Urk.
43) und vom 1 2. Juli 2023 ( Urk. 45) reichte der Beschwerdeführer weitere Arztberichte ( Urk. 35/1-3 , Urk. 37/1- 4 , Urk. 40, Urk. 44, Urk. 46 ) ein , welche der Beschwerdegegnerin mit Verfügungen vom 1. Juni 2023 ( Urk.
41) und vom 1 3. Juli 2023 ( Urk.
47) zur Kenntnis gebracht wurden . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis ). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) wie folgt: Die angestammte Tätigkeit als Verkaufsberater sei nicht mehr zumutbar. In einer körperlich leichten Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer unter Berücksichti gung des fehlenden Stereosehens und des eingeschränkten Gesichtsfeldes eine Tätigkeit in einem Pensum von 75 % zumutbar (S. 1).
In ihrer Beschwerdeantwort ( Urk.
7) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, der Beschwerdeführer sei nicht mittels Chemotherapie, sondern infolge einer Überfunktion der Schilddrüse im Jahre 1996 mit Radiojod behandelt worden. Ein kausaler Zusammenhang zur Diabeteserkrankung liege nicht vor, ebenso sei keine Epilepsie nachgewiesen. Zwar weise er zu Recht auf die medizinischen Unterlagen hin, welche von der Zürich-Krankentaggeldversicherung stammen würden und offensichtlich einer Person mit identischem Namen, jedoch anderem Geburts datum und anderem Wohnsitz zuzuordnen seien. Die Medas -Gutachter hätten jedoch seine Identität überprüft und sich auf ihre eigenen Befunde gestützt. Die wenigen dossierfremden Akten begründeten keinen Zweifel am Beweiswert des Gutachtens. Auf dieses könne abgestellt werden; der Sachverhalt sei genügend abgeklärt. Die Mitwirkungsrechte seien gewahrt worden und es könne keine Rede sein von einer Gehörsverletzung (S. 2). Weiter ergäbe sich selbst bei einem Abzug vom Tabellenlohn von 10 % aufgrund des Verlustes des langjährigen Arbeitsver hältnisses kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad. Da keine psychiatrische Diagnose erhoben worden sei, entfalle die Durchführung des strukturierten Beweisverfahrens (S. 3). Hinsichtlich der Frage der Umschulung fehle es an einem Anfechtungsobjekt (S. 4).
Diese Angaben wiederholte die Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik vom 2 3. August 2021
( Urk. 13). Zu den im Beschwerdeverfahren eingereichten Arzt berichten führte sie aus, gemäss Beurteilung ihres r egionalen ä rztlichen Dienstes (RAD) ergäben sich daraus keine neuen medizinischen Tatsachen. Es könne wei terhin an der bisherigen Beurteilung festgehalten werden ( Urk. 29 S. 1-2). 2.2
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend ( Urk. 1), er habe sich schon 1996 wegen der Schilddrüsenüberfunktion einer Chemotherapie unter ziehen müssen und leide seither an Diabetes. Diese Krankheit habe dazu geführt, dass ab etwa 2016 Hypoglykämien mit Bewusstseinsverlust und epileptischen Anfällen aufgetreten seien. Es sei seit 2017 zu einer massiven körperlichen Über forderung gekommen und es lägen zahlreiche, näher genannte Diagnosen vor (S.
4 f.). Die Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und sein rechtliches Gehör verletzt, da sie ihn habe begutachten lassen, ohne dass er selbst oder seine Hausärztin einbezogen worden seien, Ergänzungsfragen hätten stellen oder nachträglich eine Stellungnahme zum Gutachten hätten abgeben können (S. 11 f.). Die Gutachter hätten sich auf Akten gestützt, die sich auf einen anderen Patienten bezogen hätten. Die Augenbeschwerden seien zudem unbe rücksichtigt geblieben (S. 13), ebenso die verschiedenen Komorbiditäten des Dia betes, des Augen- und des Herzleidens (S. 16). Die psychiatrische Untersuchung sei sehr oberflächlich durchgeführt worden (S. 2 2 ). Es müsse bezweifelt werden, dass die schlechte körperliche Verfassung mit chronischen Schmerzen sich nicht auf die Psyche auswirke (S. 23 unten) . Insgesamt weise das Gutachten erhebliche formelle und materielle Mängel auf, weshalb die Beschwerdegegnerin eine neue Begutachtung oder das Gericht ein Gerichtsgutachten zu veranlassen habe (S. 24). Es sei eine Umschulung zu prüfen (S. 26).
Weiter sei zweifelhaft, ob die Gutachter das Versehen mit den Akten, die sich auf eine andere Person bezögen, bemerkt hätten. Allein aus diesem Grund wäre ein neues Gutachten einzuholen. Im Übrigen sei das Problem nicht dadurch gelöst, dass die Akten dieser fremden Person aus dem Dossier entfernt würden, sondern es müsse sichergestellt werden, dass seine eigenen Akten vollständig seien. Die Tatsache, dass Patientendaten verwechselt worden seien, spreche gegen die Zuverlässigkeit einer Expertise ( Urk. 10 S. 3 unten f.). Die Wechselwirkungen der verschiedenen Beschwerden seien nicht genügend berücksichtigt worden (S. 5).
Eine augenärztliche Begutachtung sei nicht erfolgt, weshalb auch aus diesem Grund der Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden sei ( Urk. 15 S. 1).
Vor allem die Situation an der Halswirbelsäule (HWS) mit der in der Zwischenzeit einge tretenen partiellen Erblindung seien sehr einschränkend und schmerzhaft. Wei tere Beschwerden und Diagnosen seien hinzugekommen ( Urk. 18 S. 2). 2.3
Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers , wobei ins besondere auch zu prüfen ist, ob der medizinische Sachverhalt in ausreichender Art und Weise abgeklärt wurde. 3. 3.1
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da er sich habe begutachten lassen müssen , ohne dass er selbst oder seine Hausärztin einbezogen worden seien, Ergänzungsfragen hätten stellen oder nachträglich eine Stellungnahme zum Gutachten hätten abgeben können (vgl. vorstehend E. 2.2 ; vgl. Urk. 10 S. 3 Ziff. 5, Urk. 15 S. 2 ). 3.2
Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer einzelnen Person ein greift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass eines solchen Ent scheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beein flussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3, 143 V 71 E. 4.1, je mit Hinweisen). 3.3
Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer am 3 0. Juli 2020 ( Urk. 8/117) schriftlich mit, dass sie beabsichtige, ihn polydisziplinär begutachten zu lassen. In diesem Schreiben erfolgte der Hinweis, dass die behandelnden Ärzte nicht über die geplante medizinische Abklärung informiert seien und es dem Beschwerdeführer frei stehe , dieses Informationsschreiben weiterzuleiten (S. 1 unten). Als Beilage wurden eine Kopie der vorgesehenen Fragen ( Urk. 8/116/3) und ein Merkblatt genannt (S. 2 unten). Ausserdem wurde er darauf hingewiesen, dass er Zusatzfragen, die er beantwortet haben wolle, bis am 1 3. August 2020 bei der IV-Stelle einreichen könne (S. 1).
Der Beschwerdeführer macht weder geltend, diesen Brief nicht bekommen zu haben, noch dass die Beilagen nicht enthalten gewesen wären. In der Folge äus serte er sich nach Lage der Akten nicht und stellte auch keine Zusatzfragen . Am 1. September 2020 ( Urk. 8/122) gab die Beschwerdegegnerin die zuständige Medas sowie die vorgesehenen Ärzte und Fachdisziplinen bekannt und wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass bis 1 5. September 2020 triftige Einwendungen gegen eine oder mehrere Gutachterinnen und Gutachter eingereicht werden könnten (S. 2). Solche wurden nicht vorgebracht. Am 1 8. September 2020 ( Urk. 8/123) erfolgte das Aufgebot zur Begutachtung, welches der Beschwerde führer am 2 1. September 2020 unterzeichnete ( Urk. 8/124). Am 2 1. Oktober 2020 ( Urk. 8/127) informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer über die zusätzliche psychiatrische Begutachtung und nannte den vorgesehenen Gut achter. Auch dazu äusserte sich der Beschwerdeführer nicht.
In der Folge wurde das Gutachten am 1 4. Januar 2021 erstattet ( Urk. 8/132). Am 2 9. Januar 2021 ( Urk. 8/135) wurde dem Beschwerdeführer per Einschreiben eine Schadenminderungspflicht auferlegt und festgehalten, die Abklärungen hätten ergeben, dass er keinen Anspruch auf eine Rente habe, wobei er diesbezüglich einen separaten Entscheid erhalten werde (S. 1). Der Beschwerdeführer äusserte sich nicht dazu. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens erhielt er Gelegenheit, das Gutachten einzuverlangen. Die Akten wurden denn auch am 8. Februar 2021 durch seine Vertretung angefordert (vgl. Urk. 8/137), die sich in ihrem - grund sätzlich rechtsgenüglich begründeten - Einwand vom 2 6. Februar 2021 kritisch zum Gutachten äusserte (vgl. Urk. 8/140 S. 2). In der Folge wurde das Vertre tungsmandat beendet (vgl. Urk. 8/144).
Angesichts dieses Verfahrensverlaufes ist keinerlei Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erkennen. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers sind unbegründet. 4.
4.1
Die Ärzte der Klinik für Rheumatologie am Stadtspital Z.___
stellten mit Bericht vom 7. März 2017 ( Urk. 8/25/37-38) folgende Diagnosen (S. 1): - lumboradikuläres Schmerzsyndrom L5 rechts - klinisch Lumboischialgie gemäss Dermatom L5 rechts, keine motori schen Ausfälle, keine Kaudasymptomatik - bildgebend bei bekannter Spondylolyse von LWK5 beidseits mit Gefü gestörung im Segment LWK5/SWK1 zeige sich auf dieser Segmenthöhe neu eine mediane und nach kranial umgeschlagene Diskushernie. Zunehmende Zwischenwirbelraumverschmälerung des Segmentes LWK 5/SWK1 mit jetzt möglicher foraminaler Kompression der Nervenwur zel L5 rechts und links - am 5. Januar 2017 CT-gesteuerte Infiltration auf Höhe LWK 5/1 ohne Wirkung - Diabetes mellitus Typ 1 - substituierte Hypothyreose Der Beschwerdeführer sei vom 1 3. bis 3 1. März 2017 zu 50 % arbeitsunfähig (S.
2). In einem weiteren Bericht vom 1 5. Juni 2017 ( Urk. 8/43/13-14) attestierten sie dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom 6. bis 3 1. März 2017 und von 40 % vom 1. April bis 2 7. Juni 2017 ( Ziff. 5). 4.2
Dr. med. A.___ , Fachärztin für Augenheilkund e und Augen chirurgie, hielt mit Bericht vom 3. Oktober 2017 ( Urk. 8/43/5) fest, es sei am 5. September 2017 eine Kataraktoperation erfolgt mit anschliessender postopera tiver Komplikation im Sinne einer nodulären Skleritis.
D er Patient sei vom 4. bis 2 5. September 2017 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen und sei ab dem 2 6. September 2017 wieder vollständig arbeitsfähig ( Ziff. 5, Ziff. 11). 4.3
Im Austrittsbericht vom 2 2. Dezember 2017 ( Urk. 8/49/15-19) über die Hospita lisation des Beschwerdeführers vom 2 1. bis 2 8. Dezember 2017 führten die Ärzte der Klinik für Rheumatologie am Stadtspital Z.___ aus, der elektive Eintritt sei erfolgt zur Dekompression und Spondylodese L5/S1 bei chronisch rezidivieren dem lumboradikulärem Schmerzsyndrom L5 rechts infolge beidseitiger Spondy lolyse LWK5 mit zunehmender Zwischenwirbelraumverschmälerung. Am 2 1. Dezember 2017 seien eine Repositionsspondylodese L5/S1 und Laminektomie mit Foraminotomien beidseits durchgeführt worden (S. 2 oben). Sie stellten die nachfolgend gekürzt aufgeführten Diagnosen (S. 1): - chronisch rezidivierendes lumboradikuläres Schmerzsyndrom L5 rechts bei isthmischer Spondylolisthese L5/S1 mit Foramenstenosen beidseits - postoperativ entwickeltes zentrales anticholinerges Syndrom (2 1. Dezember 2017) - gut mittelschwere Aortenstenose bei bikuspider Aortenklappe und leichter Begleitinsuffizienz - Diabetes mellitus Typ 1 - substituierte Hypothyreose Der Beschwerdeführer sei vom 2 1. Dezember 2017 bis 3. Januar 2018 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 unten ). 4.4
Dr. med. B.___ , Facharzt für Neurochirurgie, speziell Wirbelsäulen chirurgie, beantwortete mit Bericht vom 1 3. März 2018 ( Urk. 8/49/11-12) die Fragen der Taggeldversicherung ( Urk. 8/49/13-14) wie folgt: Am 2 7. Juni 2017 sei bei Lumboischialgien
beidseits die Indikation zur Operation gestellt worden. Nach der Dekompression und Repositionsspondylodese L5/S1 am 2 1. Dezember 2017 seien die Lumboischialgien deutlich regredient gewesen. Zuletzt habe der Patient kaum noch Schmerzen gehabt. Diese würden nun nach längerem Sitzen kommen. Ausserdem habe er noch ein Schwächegefühl im Rücken ( Ziff. 2). Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % bis 2 5. März 2018 und ab 2 6. März 2018 50 % (S. 2 Ziff. 6). Die Arbeitsunfähigkeit in einer anderen zumutbaren Tätigkeit sei nicht beurteilbar (S. 2 Ziff. 7). Im weiteren Verlauf sei mit einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % zu rechnen (S. 2 Ziff. 8). 4.5
Dr. med. C.___ , Facharzt für Nephrologie sowie für Allgemeine Innere Medizin, stellte mit Bericht vom 2 0. Juli 2018 ( Urk. 8/55) folgende, gekürzt wiedergegebene Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.2): - Visusstörung bei nicht- arteriitischer anteriorer ischämischer Optikusneu ropathie sowie retinalem Zentralvenenverschluss mit leichtem Maku laödem im Mai 2018 - Status nach Repositionsspondylodese L5/S1 am 2 1. Dezember 2017 - chronisches zervikobrachiales bis zervikozephales Schmerzsyndrom beid seits bei degenerativen HWS-Veränderungen - mittelschwere Aortenstenose - Diabetes mellitus Typ 1 - Morbus Basedow - Hypothyreose, substituiert Die Beschwerden hätten sich seit dem Wirbelsäuleneingriff deutlich zurückge bildet. Leider habe der Patient eine äusserst störende Sehstörung, was ihn einer seits bei der Arbeit deutlich behindere, andererseits müsse er dadurch vermehrt Rotationsbewegungen des Kopfes und Halses durchführen, was zu einer massiven Verschlechterung des chronischen zervicobrachialen sowie zervicozephalen Schmerzsyndroms geführt habe ( Ziff. 1.3). In der bisherigen Tätigkeit sei er maximal zu 30 % beziehungsweise drei Stunden pro Tag arbeitsfähig. Eine ange passte Tätigkeit (leichte Büroarbeiten in wechselnden Positionen) wäre etwa zu 50 % beziehungsweise vier Stunden pro Tag zumutbar ( Ziff. 2.1). Die Leistungs fähigkeit sei um 70 % vermindert ( Ziff. 2.2). 4.6
Dr. med. D.___ , Facharzt für Ophthalmologie und Oberarzt an der Augenklinik des Universitätsspitals E.___ , stellte mit Bericht vom 1 7. August 2018 ( Urk. 8/58) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit ( Ziff. 2.5): - rechts: - Papillenatrophie - Status nach nicht- arteriitischer anteriorer ischämischer Optikusneuro pathie - retinaler Zentralvenenverschluss mit leichtem Makulaödem - Status nach Uveitis anterior und Status nach intraoculärem Entzün dungszustand - Status nach unkomplizierter Kateraktoperation mit postoperativer nodulärer Skleritis in Tunnelnähe temporal - beidseits: - hyperoper Astigmatismus - trockene altersabhängige Makuladegeneration (AMD) - mässige nicht-proliferative diabetische Retinopathie Es sei von augenärztlicher Seite aktuell keine eigentliche Arbeitsunfähigkeit attestiert worden ( Ziff. 2.7). Zuvor habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1 2. bis 1 7. Dezember 2017 und am 1 5. Mai 2018 bestanden. Diese habe sich auf die Tätigkeit als Verkäufer bezogen ( Ziff. 1.3). Aktuell bestehe eine funktionelle Monokelsituation . Am rechten Auge finde sich kaum noch ein Tafelvisus , am linken Auge bestehe ein Visus von 0.8 Snellen . Der Patient sei durch die Papil lenatrophie am rechten Auge sehr gestört ( Ziff. 2.2). Es bestehe sicherlich eine Funktionseinschränkung im Sinne eines eingeschränk ten räumlichen Sehens respektive des dreidimensionalen Sehens und des schwie rigen Abschätzens von Distanzen. Allfällige gefährliche Arbeiten wie zum Bei spiel Arbeiten auf Gerüsten oder Baustellen sollten sicherlich nicht ausgeübt werden. Die Fahreignung sei vom Mai bis September 2018 gesetzlich nicht gege ben, anschliessend könne bei funktioneller Monokelsituation und normalem Gesichtsfeld links wieder eine Fahreignung attestiert werden ( Ziff. 3). 4.7
Med. pract . F.___ , Fachärztin für Allgemeinmedizin, wiederholte in ihrem Bericht vom 3 0. April 2019 ( Urk. 8/77/1-7) die von Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 4.5) genannten Diagnosen ( Ziff. 2.5) und hielt fest, der Beschwerdeführer sei bis auf Weiteres als nicht arbeitsfähig einzustufen. Es stünden weitere Interven tionen an ( Ziff. 2.4). Zur Zeit bestehe keine Arbeitsfähigkeit bei erneuter Ver schlechterung der Sehfähigkeit und Sensibilitätsstörungen in beiden Händen ( Ziff. 2.6). 4.8
Die Ärzte der Klinik für Herzchirurgie am Stadtspital Z.___ stellten mit Bericht vom 2 0. August 2019 ( Urk. 8/93/7-9) folgende Hauptdiagnosen (S. 1): - schwere Aortenklappenstenose - bikuspide Aortenklappe Als Nebendiagnosen wurden genannt (S. 1): - leichte Koronalsklerose ohne relevante Stenosen - obstruktive Pneumopathie - substituierte Hypothyreose - Uveitis rechts - Status nach Spondylolisthesis L5/S1 Der Beschwerdeführer sei vom 1 2. bis 2 0. August 2019, auf der Intensivstation vom 1 3. bis 1 4. August 2018, hospitalisiert gewesen (S. 1). Es sei am 1 3. August 2019 ein Aortenklapppenersatz erfolgt. Der Patient sei in reduziertem Allgemein zustand zur weiteren kardialen Rehabilitation überwiesen worden (S. 2). 4.9
Die Ärzte der Hochgebirgsklinik G.___
wiederholten in ihrem Bericht vom 1 2. September 2019 ( Urk. 8/96/7-10) die am Stadtspital Z.___ gestellten Diag nosen (S. 1; vgl. vorstehend E. 4.8) und hielten fest, dass die dreiwöchige Reha bilitation einen zufriedenstellenden Verlauf gezeigt habe. Der Patient habe seine körperliche Leistungsfähigkeit deutlich verbessern können. Echokardiographisch finde sich eine einwandfreie Funktion der biologischen Aortenklappenprothese . Die deutlich erhöhten Blutzuckerwerte bedürften einer weiteren Anpassung der Insulintherapie. Die individuellen Reha-Ziele hätten während der Hospitalisation weitgehend erreicht werden können. Der Beschwerdeführer sei in gutem Allge meinzustand in die ambulante Weiterbetreuung entlassen worden. Postoperativ bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit für drei Monate, somit bis 1 3. November 2018 (richtig: 2019). Während dieser Zeit sei das Heben und Tragen von schweren Lasten zu vermeiden (S. 3). 4.10
Dr. med. H.___ , Facharzt für Kardiologie, hielt mit Bericht vom 2 1. November 2019 ( Urk. 8/102/2-3) fest, es bestehe drei Monate nach dem Aor tenklappenersatz ein sehr erfreuliches Verlaufsresultat. Im Alltag sei der Beschwerdeführer kardial komplett beschwerdefrei (S. 1 unten). 4.11
Dr. med. I.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheuma tologie, Oberarzt an der Abteilung Rheumatologie und Rehabilitation der Klinik J.___ , stellte mit Bericht vom 7. Februar 2020 ( Urk. 8/110) folgende gekürzt aufgeführte Hauptdiagnosen (S. 1): - rezidivierende entzündliche Veränderungen Auge rechts - chronisches lumbospondylogenes Syndrom - Verdacht auf zervikale Myelopathie bei zentraler Spinalkanalstenose und kongenitaler HWS-Skoliose - mittelschweres sensomotorisches Karpaltunnelsyndrom - Impingement der rechten Schulter Als Nebendiagnosen wurden genannt (S. 2): - Status nach Ersatz der Aortenklappe - Hepatopathie unklarer Ätiologie - chronische Niereninsuffizienz - obstruktive Pneumopathie - Verdacht auf Klippel -Feil-Syndrom - substituierte Hypothyreose bei Status nach Radiotherapie eines Morbus Basedow - rezidivierende Schwindelattacken anamnestisch bei Otosklerose Zusammenfassend habe keine klare entzündliche rheumatologische Erkrankung als Ursache der rezidivierenden Augenentzündungen gefunden werden können (S. 2 unten). 4.1 2
Med. pract . F.___ führte in ihrem Bericht vom 3 0. März 2020 ( Urk. 8/108/1-4) bei unveränderten Diagnosen aus, der Beschwerdeführer befinde sich erneut im Rahmen einer Uveitis anterior in augenärztlicher Behandlung. Zusätzlich sei eine weitere rheumatologische Diagnostik geplant ( Ziff. 1.3). Ob er im augenblicklichen Zustand wieder im Rahmen von 20 bis 40 % arbeitsfähig sei, hänge von den Gelenkbeschwerden, insbesondere den Sensibilitätsstörungen bei der Hände, ab ( Ziff. 2.1). Aktuell betrage die Leistungsminderung mindestens 50 % ( Ziff. 2.2). Die Arbeitsfähigkeit könne durch Physiotherapie und Analgetika verbessert werden. Ein Arbeitsversuch mit minimaler Belastung sei möglich ( Ziff. 4.1-4.2). 4.13
Dr. A.___ hielt mit Bericht vom 1 1. Juni 2020 ( Urk. 8/115/7
8) fest, dass der Patient aus augenärztlicher Sicht als Verkäufer arbeitsfähig sei, da das linke Auge einen vollen Visus und ein normales Gesichtsfeld habe. Da er nur ein Auge habe, müssten die Lichtverhältnisse gut sein. Da er vermutlich erneute Rezidive der Uveitis rechts haben werde, könne es zu nicht vorherseh baren Arbeitsunfähigkeitszeiten kommen ( Ziff. 1.3, Ziff. 2.7). Es bestehe eine Monokelsituation links. Der Patient sei durch die eingeschränkte Sicht rechts irritiert. In gewissen Abständen komme es am rechten Auge zu Uveitisrezidiven , die dann zu Schmerzen und Rötung des rechten Auges führten und behandelt werden müssten ( Ziff. 2.5). Aus rein ophthalmologischer Sicht sei der Beschwer deführer voll arbeitsfähig ( Ziff. 4.2). 4.14
4.14.1
Die Ärzte der Medas
Y.___ stellten in ihrem am 1 4. Januar 2021 ( Urk. 8/132) nach Erhebung der Anamnese, Berücksichtigung der Akten und Durchführung einer allgemein-internistischen, kardiologischen, neurologischen, rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchung erstatteten Gutachten fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6): - chronisches zervikospondylogenes und zervikobrachiales Schmerzsyndrom - Mehretagen-Degeneration ( Osteochondrose C3/4 und C4/5) - asymmetrische Blockwirbelbildung C6/7 - magnettomographisch Stenosierung des zervikalen Spinalkanals C4/5 mehr als C3/C4 - mögliche segmentale Instabilität C3/C4 - Karpaltunnelsyndrom beidseits, links mehr als rechts mit Nachweis einer demyelinisierenden Druckneuropathie im Bereich des Handgelenks beid seits - massiv eingeschränkter Visus rechts mit faktischer Einäugigkeit links - Status nach unkomplizierter Kataraktoperation im September 2017 mit postoperativer nodulärer Skleritis in Tunnelnähe temporal rechts - Status nach intraokulärem Entzündungszustand Dezember 2017 unkla rer Genese, Differentialdiagnose (DD): autoimmun-entzündlich, DD assoziiert mit Katarakt-Operation - Status nach Uveitis anterior März 2018 - Papillenatrophie rechts bei Status nach nicht- arteriitischer anteriorer ischämischer Optikusneuropathie Mai 2018 mit retinalem Zentral venenverschluss mit leichtem Makulaödem März 2018 - rezidivierende Uveitis anterior rechts mit Glaskörperbeteiligung - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Status nach Spon dylodese L4/S1 und Cage-Implantat Dezember 2017 wegen isthmischer Spondylolisthesis L5/S1 und Foramenstenose beidseits Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt (S. 6): - Aortenklappenstenose bei bikuspider Aortenklappen - Ersatz der Aortenklappe mittels biologischer Prothese via Sternotomie August 2019 - keine kardiale Einschränkung der Leistungsfähigkeit - Hypothyreose substituiert bei Status nach Hyperthyreose 1995 mit thyrostatischer und Radiojod-Therapie 1995/1996, aktuell: erhöhtes TSH - Diabetes mellitus Typ 1, aktuell erhöhte Werte Im Bereich des Achsenskeletts bestünden leichte bis knapp mittelgradige Beein trächtigungen. Nicht zumutbar seien dem Beschwerdeführer repetitives Bücken und Aufrichten, repetitives Anheben und Tragen von Lasten über 7 kg, Arbeiten über Kopf, Arbeiten in der chronischen Vorneigehaltung des Rumpfes sowie statische Belastungen im Sitzen und Stehen ohne die Möglichkeit zu Wechsel positionen. Aus neurologischer Sicht bestünden wegen des Karpaltunnelsyn droms beidseits aufgrund der neuropathischen Beschwerden Einschränkungen bei manuellen Arbeiten wie beispielsweise Umräumung des Lagers mit Ein- und Aus packen von Waren (S. 6 unten f.). Nach erfolgreicher Dekompressions-Operation könne jedoch wieder eine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit erwartet werden. Wegen der Einäugigkeit des Versicherten sei das Gesichtsfeld eingeschränkt und kein Stereosehen mehr möglich. Auf psychiatrischem Gebiet erkenne man aktuell keine Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7 oben). Psychosoziale Faktoren stünden nicht im Vordergrund. Der Beschwerdeführer sehe sich selbst arbeitsfähig in einer Arbeit mit leichter körperlicher Belastung, bei der das eingeschränkte Gesichtsfeld und die verminderte Belastbarkeit des Achsenskeletts berücksichtigt würden. Rasche repetitive Kopfbewegungen und Überkopfarbeiten könne er schlecht ausführen. Er habe aus eigener Initiative ein Arbeitsangebot bei einer Bergbahngesellschaft in Aussicht, wo er möglicherweise in nächster Zeit einen Arbeitsversuch unternehmen werde (S. 7 Mitte). Aus interdisziplinärer Sicht habe sich der Versicherte jederzeit authentisch gezeigt. Die von ihm angegebenen Beschwerden erachte man als plausibel und nachvollziehbar. Angesichts der aktuellen gesundheitlichen Einschränkungen und der geschilderten Alltagsaktivitäten sei es aber nicht nachvollziehbar, dass von seiner Hausärztin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werde. Die medizinischen Beurteilungen in den Akten zeigten keine relevanten Wider sprüche zu den gutachterlichen Diagnosen und Beurteilungen (S. 7 Mitte). Aufgrund der divergierenden Angaben in den Akten, im Kontext des Auftrages und den Angaben des Versicherten bei den diversen Gutachtern sei es im inter disziplinären Konsens nicht möglich, ein gültiges Anforderungsprofil in der bisherigen Tätigkeit zu erstellen. Wegen der beschriebenen Funktionsstörungen werde jedoch von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit aus gegangen . Diese Beurteilung gelte seit Juli 2016, dem Zeitpunkt der Beurteilung an der neurochirurgischen Klinik K.___ . Für eine dem Leiden angepasste Tätig keit sei der Beschwerdeführer sechs Stunden pro Tag ohne Leistungseinschrän kung arbeitsfähig, was ebenfalls seit Juli 2016 gelte (S. 7 unten). Das Belastungsprofil sei folgendermassen: Kein repetitives Bücken und Aufrich ten, kein repetitives Anheben und Tragen von Lasten über 7 kg, keine Arbeiten über Kopf, keine Arbeiten in der chronischen Vorneigehaltung des Rumpfes, keine statischen Belastungen im Sitzen und Stehen ohne die Möglichkeit zu Wechsel positionen. Gegenwärtig keine repetitiven manuellen Tätigkeiten aufgrund der neuropathischen Beschwerden bei beidseitigem Karpaltunnelsyndrom, wie bei spielsweise Ein- und Auspacken von Waren. Nach erfolgreicher Dekompressions-Operation sollten manuelle Tätigkeiten wieder uneingeschränkt möglich sein. Das fehlende Stereosehen und das eingeschränkte Gesichtsfeld seien zu berücksichti gen (S. 8). 4.14.2
Der internistische Gutachter nannte in seiner Diagnoseliste ( Urk. 8/132/49) unter anderem einen Verdacht auf ein Klippel -Feil-Syndrom und hielt fest, die volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit gelte mindestens seit der Operation der Spondylolisthesis im Dezember 2017 ( Urk. 8/132/52 unten). Der Beschwerdeführer sei gegenwärtig hauptsächlich durch seine Nackenbe - schwerden behindert. Eine wirbelsäulenchirurgische Beurteilung bezüglich einer Opera tion der kongenitalen Wirbelsäulen-Veränderung mit Blockwirbeln und Halsrip pen sei deshalb angezeigt ( Urk. 8/132/53 Mitte ). 4.14.3
Der kardiologische Gutachter hielt fest, anamnestisch und anhand der durchge führten Ergometrie könne eine gute körperliche Leistungsfähigkeit festgestellt werden. Eine kardiologische Einschränkung der Leistungsfähigkeit liege nicht vor ( Urk. 8/132/62 oben). 4.14.4
Die neurologische Begutachtung ergab, dass der Beschwerdeführer aus rein neu rologischer Sicht in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Die neuropathischen Beschwerden aufgrund des Karpaltunnelsyndroms seien limitie rend auf die Leistung. Aufgrund dieser Beschwerden könnten bestimmte manuelle Arbeiten (Umräumung des Lagers mit Ein- und Auspacken der Waren) nicht durchgeführt werden. Nach erfolgreicher Dekompressionsoperation könne eine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit erwartet werden ( Urk. 8/132/76). 4.14.5
Der rheumatologische Gutachter hielt fest, trotz der angegebenen Beschwerden sei die funktionelle Kapazität global nur unwesentlich eingeschränkt, so dass aus rheumatologischer Sicht für eine dem Leiden bestens angepasste Tätigkeit (die bisherige Tätigkeit dürfe als dem Leiden ordentlich gut angepasst betrachtet werden, gemäss Aussage des Versicherten sei die Arbeitstätigkeit in der Sportab teilung ideal gewesen, er habe Ruhepausen einlegen und diverse Aufgaben erfül len sowie immer wieder seine Position ändern können) eine Arbeitsfähigkeit von mindestens sechs Stunden pro Tag zumut bar
sei ohne rheumatologisch zusätzlich begründbare Leistungsminderung. Nach einer entsprechenden Arbeitseinführung und -angewöhnung (nach etwa sechs Monaten realisierbar) dürfe mit einer wei teren Steigerung der Arbeitsfähigkeit ge rechne t werden ( Urk. 8/132/92-93).
In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 6 Stunden pro Tag, entsprechend 75 % , was wahrscheinlich ab dem 1 2. Juli 2016, dem Datum der Beurteilung an der Neurochirurgischen Klinik K.___ , Geltung hab e . Eine behin derungsangepasste Tätigkeit (möglichst wenig repetitives Bücken und Aufrichten, repetitives Anheben und Tragen von Lasten von mehr als 10 kg, möglichst wenige wiederholte Arbeiten über Kopf oder Arbeiten in der chronischen Vorneige haltung des Rumpfes, möglichst wenige statische Belastungen im Sitzen und Stehen ohne die Möglichkeit zu Wechselposition) sei ebenfalls 6 Stunden pro Tag beziehungsweise zu 75 % ab dem 1 2. Juli 2016 zumutbar ( Urk. 8/132/94). 4.14.6
Die psychiatrische Begutachtung ( Urk. 8/132/97-121) ergab keine Diagnose aus dem psychiatrischen Fachgebiet ( Urk. 8/132/108 f.). Der Beschwerdeführer habe berichtet, eigentlich keine psychiatrische Krankheit zu haben, weswegen er keine Symptome oder Beschwerden dieser Art schildern könne. Er habe einfach 30
Jahre Krankengeschichte ( Urk. 8/132/101 unten). Die Arbeitsfähigkeit betrage aus psychiatrischer Sicht 100 % in der angestammten und in angepassten Tätigkeiten ( Urk. 8/132/118 f.). 4.15
Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen beziehungsweise der Einsprache entscheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver fügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Jedoch sind Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitge genstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurtei lung im Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung beziehungsweise des Einspracheentscheides zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b, 99 V 98 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1 mit Hinweisen).
Diese Voraussetzungen sind für die im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte erfüllt, weshalb sie vorliegend Berücksichtigung finden. 4.16
Mit Bericht vom 2 9. April 2021 ( Urk.
11) stellte Prof. Dr. med. L.___ , Fach arzt für Chirurgie sowie für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, folgende Diagnosen: - deutliche foraminale Stenosen C3/4 und C4/5 mit schweren Spondylarth rosen und Osteochondrosen und auch beginnend C5/6, aber ohne Steno sen mit Cervicocephalgien und Nuchalgien - Status nach Spondylodese L5/S1 - Status nach misslungener Grauer Star - Operation rechtes Auge mit partieller Blindheit - Diabetes mellitus Die Nackenschmerzen wie auch die Schulterausstrahlungen könnten gut auf die foraminalen Stenosen C3/4 und C4/5 zurückgeführt werden. Der Patient überlege sich die Situation und würde sich allenfalls wieder melden. Über den Mehrwert einer Intervention sei mit ihm gesprochen worden. 4.17
In den Berichten der Herzpraxis M.___
vom 2 1. November 2019 ( Urk. 19/1), 18./2 3. November 2020 ( Urk. 19/2), 1 2. Februar 2021 ( Urk. 19/3) und 7. Juli 2021 ( Urk. 19/4) wurde jeweils die folgende Diagnose gestellt (jeweils S. 1): - Status nach biologischem Aortenklappenersatz am 1 3. August 2019 wegen symptomatischer schwergradiger Stenose und mässiggradiger Insuffizienz der bikuspid angelegten Aortenklappe - Diabetes mellitus Typ 1 - Status nach Nikotinabusus - substituierte Hypothyreose bei Status nach Radiojodtherapie eines Morbus Basedow - Status nach Dekompression eines engen Spinalkanals (Spondylolisthesis L5/S1) - anamnestisch Halswirbelsynostose - Verdacht auf K l ippel -Feil-Syndrom Zusammenfassend wurde im Bericht vom 7. Juli 2021 ( Urk. 19/4) festgehalten, es liege formal weiterhin eine mittelschwere Aortenstenose vor. Wiederum habe kein morphologisches Substrat als Erklärung für den gemessenen Druckgradienten gefunden werden können. Kardial sei der Patient unverändert beschwerdefrei. Aus pragmatischen Überlegungen werde ein unverändert exspektatives weiteres Vorgehen mit echokardiographischer Verlaufskontrolle in 6 Monaten empfohlen. Sollte der Druckgradient weiter zunehmen, würde die transösophageale Echokar diographie, welche im November 2020 keine relevanten Veränderungen gezeigt habe, wiederholt werden (S. 2). 4.18
Dr. A.___ führte in ihrem Bericht vom 2 1. Januar 2020, ergänzt am
2 9. September 2020 ( Urk. 19/6 = Urk. 21/3), aus, es sei nach Abklingen der Uvei tis rechts eine Kapsulotomie rechts geplant, um das Gesichtsfeld zu verbessern. Diese sei am 1 6. März 2020 durchgeführt worden, es bestünden beidseitig reiz freie Verhältnisse. Der Beschwerdeführer klage darüber, dass er durch das rechte Auge irritiert sei. Er solle eine Sichtokklusion versuchen . Das linke Auge sei im gesamten Zeitraum unauffällig gewesen (S. 2).
Den weiteren, in den Jahren 2017 bis 2018 ergangenen augenärztlichen Berichten ( Urk. 21/4- 12 ) können keine für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit relevanten Informationen entnommen werden. Dies gilt auch für die Zusammenfassung der Krankengeschichte durch Dr. F.___
vom 2 7. Dezember 2021 ( Urk. 21/1). 4.19
Prof. Dr. med. N.___ , Facharzt für Ophthalmologi e und Chefarzt der Augenklinik des Stadtspitals Z.___ , und Triantafyllia
Chrysochoou , Assistenz ärztin, führten auf entsprechende Fragen des Beschwerdeführers mit Bericht vom 1 4. Februar 2022 ( Urk.
24) nach genauer Befund- und Diagnoseerhebung aus, aus rein ophthalmologischer Sicht könne eine Verkaufstätigkeit, wie der Patient sie bis anhin ausgeführt habe, durchgeführt werden, vorausgesetzt das uveitische Auge befinde sich in einem nicht aktiven Entzündungszustand. Der Aktenlage nach sei eine akute Entzündung seit August 2021 nicht mehr beschrieben worden. Somit könnten Tätigkeiten, welche kein Stereosehen erforderten, ausgeführt werden ( S. 3 Ziff. A 4). Aus rein ophthalmologischer Sicht müsse ein intraokulärer Entzündungszustand nicht zu Kopfschmerzen führen, insbesondere nicht im inaktiven Stadium. Eine negative Beeinflussung der Entzündungsaktivität durch die Arbeit oder beruflichen Stress sei nicht ausreichend evidenzbasiert ( S. 3 Ziff. A5). Aufgrund der Funktionseinschränkung sollte eine Tätigkeit, welche ein dreidimensionales Sehen benötige, nicht erfolgen ( S. 3 Ziff. A6). Aktuell bestehe unter lokaler Steroidtherapie ein ruhiger Befund am rechten Auge und somit kein Hinweis auf eine Aggravation ( S. 4 Ziff. A7). Die Arbeitsfähigkeit könne aus augenärztlicher Sicht durch therapeutische Massnahmen nicht verbessert, son dern lediglich stabilisiert werden, weswegen die Fortführung der niedrig dosier ten, lokalen Steroidtherapie dauerhaft empf ohlen werde ( S. 4 Ziff. A8). Es liege hinsichtlich der Katarakt-Operation kein Behandlungsfehler der Augenklinik vor ( S. 4 Ziff. B4). Eine Visuserholung rechts sei nicht zu erwarten ( S. 5 Ziff. B9). 4.20
Im Auftrag des Beschwerdeführers nahm Dr. med. O.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 8. März 2022 Stellung ( Urk. 26/1) und diag nostizierte eine mittelschwere Depression (ICD-10 F32.1), ein chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41 ) sowie eine Neurasthenie (ICD-10 F48.0), sofern sich die Beschwerden nicht somatisch erklären liessen (S. 5). Der Beschwerdeführer könne sich bezüglich seiner Beschwerden nur schlecht ausdrücken, weise eine Tendenz zum Herunter spielen seiner Beschwerden auf, da ihm das Arbeiten und die Arbeitswelt bis heute extrem wichtig sei en und er darunter leide, nicht wieder arbeiten zu können (S.
3). Stark im Zentrum seiner Äusserungen und seines Erlebens stünden die kör perlichen Beschwerden. Er habe zudem eine Arthrose in der rechten Schulter, was im Medas -Gutachten nicht erfasst worden sei (S. 4 ; vgl. auch S. 3 ). Er leide unter seinen verschiedenen körperlichen Einschränkungen und Beschwerden. Seine gesamte Gedankenwelt sei darauf konzentriert mit entsprechendem Auftreten negativer Emotionen und auch einem krankheitsbedingten Rückzug (S. 5 oben) . Es seien alle Lebensbereiche betroffen (S. 5 Mitte) . Es scheine nicht der Fall zu sein, dass die bestehenden Beschwerden und Einschränkungen im Medas -Gut achten in ihrer negativen Wechselwirkung berücksichtigt worden seien, so zum Beispiel die Sehstörungen in Kombination mit der Beeinträchtigung der seitlichen Beweglichkeit des Nackens, die Beschwerden von Seiten des Bewegungsapparates mit der kardialen Situation und der Erschöpfungsproblematik, oder die einge schränkte kognitive und mentale Flexibilität in Kombination mit der Multimor bidität (S. 5 unten ). Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit aufgrund der Depression, erhöhten Ermüdbarkeit und kognitiven und emotionalen Einen gung auf die somatischen Beschwerden und Beeinträchtigungen, die offensicht lich schwer seien, deutlich eingeschränkt. Diese Feststellungen würden für den Wiedereinstieg in eine bestehende, dem Beschwerdeführer bereits bekannte Arbeit gelten. Eine Umstellfähigkeit auf eine neue Tätigkeit sei ausgeschlossen (S. 6). 4.21
Pract . med. P.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, und dipl. med. Q.___ , Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psych o therapie, RAD, nahmen am 4. April 2022 ( Urk.
30) zu den bis zu jenem Zeitpunkt im Beschwer deverfahren eingereichten Berichten Stellung und hielten fest, Dr. O.___ nenne keine genaue Quantifizierung der Arbeitsunfähigkeit, ebenfalls fehle eine Diffe renzierung zwischen bisheriger und angepasster Tätigkeit. Im Allgemeinen falle auf, dass Dr. O.___ im Wesentlichen auf die somatischen Einschränkungen und gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers verweise. Eine psycho pharmakologische Behandlung finde nicht statt. Aus psychiatrischer Sicht seien die Diagnosekriterien für eine mittelschwere Depression nicht erfüllt. Bei den Hauptkriterien sei die anhaltende depressive Verstimmung nicht gegeben, es werde nur ein Befindlichkeitswechsel bei körperlichen Beschwerden beschrieben. Auch eine anhaltende Freudlosigkeit und/oder ein Interessenverlust liessen sich nicht ableiten, nur die Erschöpfung erscheine nachvollziehbar vorzuliegen. Somit seien keine zwei Hauptkriterien für eine depressive Episode erfüllt (S. 3). Weiter könne die Neurasthenie nicht zusammen mit einer Depression vergeben werden, zudem sei die Erschöpfung allein kein hinreichendes Kriterium einer Neurasthe nie. Ein chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren sei ebenfalls nicht zu bestätigen, da die Schmerzen somatisch erklärbar seien. Zusammenfassend seien die von Dr. O.___ gestellten Diagnosen nicht plausibel nachvollziehbar (S. 4). Auch mit den eingereichten somatischen Berichten ergä ben sich keine neuen medizinischen Fakten (S. 5). 4.22
Am 2 0. und 2 9. April 2022 wurden in der Klinik R.___
bildgebende Unter suchungen durchgeführt. Im Bericht vom 2 0. April 2022 betreffend die gleichen tags durchgeführte Magnetresonanztomographie (MR) des Schädels-Gesichts schädels ( Urk. 35/1) hielt Prof. Dr. med. S.___ , Facharzt für Radiologie, fest, es fänden sich minimalste mikroangiopathische Veränderungen. MRA volumetrisch sei primär von einem Normalbefund auszugehen. Eine Lobärde - genera tion (insbesondere progressive nonfluent
aphasia , PNFA) sei bei entsprechendem klinischem Verdacht nicht ausgeschlossen (S. 1).
4.23
Im Bericht vom 2 9. April 2022 betreffend die MR
Untersuchung der HWS vom gleichen Tag ( Urk. 35/
2) hielt Dr. med. T.___ , Fachärztin für Radiologie, fest, es läge im Vergleich zur auswärtigen Vor-MRI Untersuchung vom 2 6. Juni 2008 weiterhin eine deutliche linkskonvexe Torsionsskoliose der HWS mit konstanter Segmentierungsstörung auf der Höhe C6/7 vor. Proximal davon bestünden zunehmende mehrsegmentale degenerative Veränderungen mit Osteochondrosen , Uncovertebralarthrosen , Spondylarthrosen und dorsalen Diskusprotrusionen sowie eine zunehmende Kyphosierung der HWS. Am stärks ten ausgeprägt seien die Osteochondrose , Uncovertebralarthrose , und Diskusprotrusion auf der Höhe C4/5, wobei das Myelon tangiert werde. Es liege kein Nachweis einer zervikalen Myelopathie vor. Vorwiegend durch die ossären Veränderungen, weniger durch die Diskusprotrusionen beidseits, bestehe beidseits eine mässige Einengung der Neuroforamina C3- 5. Die übrigen zervikalen Neuro foramina beidseits seien etwas leicht eingeengt (S. 1). 4.24
Am 8. Juni 2022 erfolgte eine MR Untersuchung der LWS im Neuroradio log ie Zentrum U.___ . In der Beurteilung führte Prof. Dr. med. V.___ , Facharzt für Radiologie, speziell Neuroradiologie, aus, es zeigten sich stabile postoperative Veränderungen ohne Hinweise auf Spinalkanalstenose. Es lägen eine geringe epifusionelle Degeneration L4/5 linksbetont und eine gering ver stärkte perimedulläre Gefässzeichnung
am Rande des untersuchten Abschnittes vor. Bei klinischem Verdacht auf Claudicatio intermittens sei eine ergänzende MR/MRA Untersuchung des thorakalen Spinalkanals/Rückenmarks zu erwägen ( Urk. 35/3 S. 1 ). 4.25
Prof. Dr. med. W.___ , Fachärztin für Radiologie, speziell Neuroradiologie, führte im Bericht vom 1 0. August 2022 betreffend die spinale Katheterangiografie
zum Ausschluss einer Gefässpathologie vom 2 0. Juli 2022 aus, es habe sich ein Normalbefund mit regelhafter Perfusion und venöser Drainage des Rückenmarks ergeben. Es bestünden keine Hinweise für eine medulläre venöse Hypertension ( Urk. 37/1 S. 1). 4.26
Die kardiologische Untersuchung durch Dr. H.___ vom 2. November 2022 (vgl. Urk. 37/4) hatte aufgrund des gemessenen höheren transaortalen Druckgradien ten die CT -angiographische Untersuchung des Herzens am 2 2. November 2022 am Universitätsspital E.___
zur Folge , welche eine normaldimensionierte Aorta thorakalis und einen regelrechten Abgang der supraaortalen Gefässe ergeben habe ( Urk. 37/ 3) . Dr. H.___ hielt diesbezüglich am 2 9. November 2022 fest, es seien keine Stenosen nachweisbar gewesen, welche für die CW-Dopplermessung mit erhöhtem Druck gradienten hätten verantwortlich gemacht werden. Entsprechen d sei weiterhin von einem transaortale n Druckgradienten über die aortale Bioprothese auszu gehen. Momentan sei dieser Befund ohne therapeutische Relevan z . Die nächste Verlaufskontrolle sei in einem Jahr geplant ( Urk. 37/2 S. 1-2) . 4.27
Mit Bericht vom 2 1. April 2023 ( Urk. 40) hielten Dr. med. XA._ __ , Fach ärztin für Neurologie, und lic. phil. XB._ __ , Psychologin FSP, gestützt auf ihre verhaltensneurologisch-neuropsychologische Untersuchung fest, im Vordergrund stünden attentionale Einschränkungen im Sinne einer leicht ein geschränkten selektiven Aufmerksamkeit und assoziierenden Einschränkungen einzelner verbal-mnestischer Funktionen leichter und schwerer Ausprägung. Leicht eingeschränkt seien die Lernfähigkeit, schwer die Merkspanne und pro aktive Interferenz bei jedoch normgerechter Abruf- und Speicherfähigkeit. Hinzu kämen frontal-exekutive Einschränkungen in vereinzelten Teilbereichen leichter Ausprägung (verbale Ideenproduktionen auf ein phonematisches Kriterium, visuo -verbale Interferenzkontrolle). Die Leistungen in den übrigen geprüften kog nitiven Bereichen (unter anderem die verbal-kognitive Verarbeitungsge - schwindigkeit und die Sprache und sprachassoziierten Funktionen) fielen erfreulicher weise normgerecht aus ( S. 1 ). Die Befunde entsprächen einer ätiologisch unspe zifischen neurokognitiven Funktionsstörung im Sinne einer vor allem schmerz induzierten Belastbarkeitslimitierung mit entsprechend reduzierter neurokogniti ver Anpassungsleistung bei chronifizierter Schmerzsymptomatik. Aggravie rend/ressourcenlimitierend dürfe sich die affektpathologische Begleitsymptoma tik auswirken. Neuroradiologisch (Schädel-MRI vom April 2022) hätten struktu relle Läsionen ausgeschlossen werden können. Hinweise auf die Entwicklung einer neurodegenerativen Erkrankung ergäben sich vom kognitiven Profil her nicht . Als Diagnose nannte Dr. XA._ __
eine unspezifische neuropsychologische Funktionsstörung im Sinne einer schmerzinduzierten Belastbarkeitslimitierung mit reduzierter neurokognitiver Anpassungsleistung bei chronifizierter Schmerzsymptomatik, Status nach wiederholten Operationen in Vollnarkose sowie affektpathologischer Begleitsymptomatik (S. 2 oben). Als Therapie stehe die ambulante fachpsychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bei mittelgradig ausgeprägter affektpathologischer Symptomatik sowie zur Unterstützung hin sichtlich Schmerzverarbeitung im Vordergrund . Aus neuropsychologischer Sicht ergäben sich keine weiteren therapeutischen Indikationen. Aus rein neurokogni tiver Sicht sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der verminderten Belastbarkeit aktuell um circa 50 % eingeschränkt (S. 2 Mitte).
4.28
Dr. med. univ. XC.___ , Facharzt für Neurologie, hielt im Bericht vom 1 4. Juni 2023 zu Handen des Beschwerdeführers fest, die Schwellung der Beine, die Sehminderung des rechten Auges, die degenerativen HWS-Veränderungen, das Impingement der linken Schulter sowie der Status nach LWS-Operation führ ten zu Einschränkungen, deren Umfang und Ursprung mittels Arbeitsversuchen zu eruieren wäre n . Es müsse von einer starken Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden, welche sicherlich über 50 % betragen werde. Eine realistische Einschät zung über ein mögliches Arbeitspensum scheine ihm nicht möglich
( Urk. 44 S. 2 f. ).
4.29
Dr. O.___ hielt in seinem Bericht vom 1. Juli 2023 zu Handen des Beschwerde führers fest, es bestehe aus psychiatrischer Sicht die bisherige Diagnose einer mittelschweren Depression, wobei diese anzunehmender Weise wesentlich durch die chronische Schmerzproblematik bedingt sei und die medikamentöse antide pressive Therapie bei der komplexen Symptomatik , wie zu erwarten , keine Ver besserung gebracht habe
( Urk. 46 S. 2 unten ). Daneben lägen ein chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren sowie kognitive Störungen unsicherer Genese vor. Letztere könnten als unabhängiges organisches Geschehen betrachtet, aber ebenso Teil der Depression oder des chronischen Schmerzsyndroms eingeordnet werden (S. 3 oben). Neu zu berücksichtigen sei die Diagnose einer Neurasthenie aufgrund der raschen Erschöpfbarkeit, verlängerten Erholungsphase und Verstärkung der körperlichen Symptome, wobei die Symp tomatik so schwer sei, dass sie nicht bei den Symptomen der Depression oder des Schmerzsyndroms subsummiert werden könne (S. 3 Mitte) . Der multimorbide Beschwerdeführer sei aufgrund der somatischen Einschränkungen und Schmer zen, der Blindheit an einem Auge, der kognitiven Limiten, Depression und erhöh ten Ermüdungserscheinungen nahezu zu 100 % arbeitsunfähig für jegliche Tätig keit inklusive Umschulung. Eine Testung der funktionellen Leistungsfähigkeit sei in dieser Situation überflüssig (S. 4) . 5. 5.1
Das Medas -Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allsei tigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion ein
und die Schlussfolgerungen der Experten sind begründet ( vgl. vorstehend E . 1.4), womit es die rechtsprechungsgemässen Anforderungen erfüllt. Es ist daher sowohl hinsichtlich der Diagnosen als auch hinsichtlich der Schlussfolgerungen betreffend die Arbeitsfähigkeit darauf abzustellen. Daran vermögen , wie nachfol gend zu zeigen ist, weder die Kritik am Gutachten noch die zwischenzeitlich ein gereichten, zahlreichen weiteren medizinischen Berichte etwas zu ändern. 5.2
Der Beschwerdeführer brachte vor , die Beschwerdegegnerin hätte vor der Veran lassung der Begutachtung weitere Berichte der behandelnden Ärzte, unter ande rem der Klinik J.___ , einholen müssen (vgl. Urk. 1 S. 11 unten f.). Angesichts de s
Vorliegen s bereits umfangreicher medizinischer Akten (vgl. unter anderem Urk. 8/13, Urk. 8/16, Urk. 8/25, Urk. 8/30, Urk. 8/37, Urk. 8/43-44, Urk. 8/49, Urk. 8/77, Urk. 8/85, Urk. 8/93, Urk. 8/96, Urk. 8/ 101-102 , Urk. 8/107 -110 , Urk. 8/115 ) und der von der Beschwerdegegnerin als nötig erachteten umfassen den polydisziplinären Begutachtung war es nicht mehr nötig, weitere Berichte der Behandler einzuholen und abzuwarten , zumal die Klinik J.___ die Weiterbe treuung des Beschwerdeführers durch Dr. A.___ als ausgezeichnet erachtete ( Urk. 8/110/2) . 5.3
Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, aus dem Gutachten gehe hervor, dass die Medas -Gutachter auf die Arztberichte eines anderen Patienten mit dem gleichen Nachnamen abgestützt und offensichtlich diese Berichte in ihre Würdi gung einbezogen hätten. Dies stelle ein en Mangel des Gutachtens dar und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich gewisse Akten von ihm stattdessen im Dossier der anderen Person befänden ( Urk. 1 S. 13 Ziff. 11 ; Urk. 10 S. 3 Ziff. 4 ).
Dass in der Aktenzusammenfassung des Medas -Gutachtens ( Urk. 8/ 132/15 f. ; Urk. 8/ 132/85 f. ) (soweit ersichtlich 4) Berichte (von mehr als 40; vgl. Urk. 8/132 /13-30 ) betreffend einen anderen Patienten zusammengefasst wurden, ist zweifellos nicht ideal. Trotzdem vermag dies die Beweiskraft des Gut achtens nicht in Zweifel zu ziehen, da die Gutachter in den jeweiligen Fachge bieten eigene umfassende Untersuchungen des Beschwerdeführers vornahmen mit der jeweiligen detaillierten Befundaufnahme (vgl. Urk. 8/132/43-49, Urk. 8/132/ 58-61 , Urk. 8/132/70-73, Urk. 8/132/79-81, Urk. 8/132/ 88-91, Urk. 8/132/101-108 ) und gestützt darauf zu einer Einschätzung der Arbeitsfähig keit (vgl. Urk. 8/132/52-53, Urk. 8/132/62, Urk. 8/132/76 , Urk. 8/132/94-95, Urk. 8/132/118-119 ) kamen, welche schliesslich in die Konsensbeurteilung (vgl. Urk. 8/132/6-10 ) einfloss. Es liegen keine Hinweise vor, dass die Konsensbeurtei lung, die Diagnosen und Schlussfolgerungen nicht ausschliesslich auf Unter suchungsergebnisse n betreffend den Beschwerdeführer basieren , beziehungs weise dass d ie Gutachter aufgrund der genannten Berichte zu Diagnosen oder Schlussfolgerungen gekommen wären, die den Beschwerdeführer nicht betreffen . Insbesondere ergeben sich in Bezug auf die erhobenen Befunde und Diagnosen keine unbegründbaren Abweichungen hinsichtlich der neu eingereichten Berichte (vgl. vorstehend E. 4.16-29 ).
Der Beschwerdeführer machte denn auch nicht gel tend, dass und welche medizinischen Grundlagen oder Schlussfolgerungen auf grund einer allfälligen Verwechslung falsch wären. Da s Erwähnen allfälliger fremder medizinischer Akten führt in der vorliegenden Konstellation daher nicht zu einem wesentlichen Mangel des Medas -Gutachten s , sodass nicht bereits aus diesem Grund eine weitere Begutacht ung nötig wäre. 5.4
Der Beschwerdeführer brachte weiter vor , im Medas -Gutachten seien gewisse Beschwerden und Wechselwirkungen von Beschwerden unberücksichtigt geblie ben . Die opht h almologischen Beschwerden seien ausgeschieden worden und damit unberücksichtigt gebliebe n, was ein en Mangel darstelle .
Es hätte eine opht h almol o gische Untersuchung durchgeführt werden müssen ( Urk. 1 S. 13 Ziff. 12 ff. ; Urk. 10 S. 5; Urk. 15 ).
Wie bereits erwähnt, fand eine umfassende, polydisziplinäre Begutachtung in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medi zin, Kardiologie, Neurologie, Rheumatologie und Psychiatrie sowie eine Konsens beurteilung in Kenntnis und unter Berücksichtigung der jeweiligen Schlussfolge rungen der Teilgutachten statt. Dabei ergeben sich aus dem Gutachten keine Hinweise, dass gewissen Beschwerden und deren Beziehungen untereinander keine Beachtung gegeben worden ist . Die opht h almologischen Beschwerden sind, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, nicht ausgeschieden worden und unberücksichtigt geblieben , vielmehr wurde die Diagnose Einäugigkeit links bei massiv eingeschränktem Visus rechts beziehungsweise massiv eingeschränk ter Visus rechts im internistischen und neurologischen Teilgutachten ( Urk. 8/132/43 Ziff. 3, Urk. 8/132/74) sowie in der Konsensbeurteilung ( Urk. 8/132/7: massiv eingeschränkter Visus rechts mit faktischer Einäugigkeit links) aufgeführt und die objektiven Funktionseinschränkungen aufgrund der Einäugigkeit (eingeschränktes Gesichtsfeld und fehlendes Stereosehen) im Belas tungsprofil berücksichtigt
(vgl. Urk. 8/132/8 oben und Urk. 8/132/9 oben ). Dass die funktionelle Einäugigkeit zu somatischen Nacken- und Rückenbeschwerden führen soll, entspricht den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, für welche es aber keine fachärztliche medizinische Begründung und Grundlage gibt. Dabei hat selbst Prof. N.___
im Bericht zu Handen des Beschwerdeführers (vgl.
vorstehend E. 4.19 ) aus opht h alomolgischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Verkäufer attestiert , vorausgesetzt, das
uveiti sche Auge befinde sich in einem nicht aktiven Entzündungszustand. Er verneinte ausdrücklich einen Behandlungsfehler der Augenklinik und nannte keine Ein schränkungen, die über das genannte Belastungsprofil hinausgehen (keine Tätig keit, welche ein dreidimensionales Sehen erforder t ) . Prof. N.___ hielt ferner fest, ein intraokulärer Entzündungszustand führe nicht zu Kopfschmerzen, insbe sondere nicht im inaktiven Stadium. Eine negative Beeinflussung der Entzün dungsaktivität durch die Arbeit oder beruflichen Stress sei nicht ausreichend evidenzbasiert. Ein en Zusammenhang zwischen den geklagten Nackenbe schwerden und der faktischen Einäugigkeit erwähnte n weder Prof. N.___
noch Prof. L.___
(vgl. nachfolgend E.
5.6) , womit die diesbezüglichen Schlussfolge rungen im Medas -Gutachten insgesamt nicht zu beanstanden sind . Im Weiteren kam Prof. N.___ im Gegensatz zum fachfremden Neurologen, Dr. XC.___ (vgl. vor stehend E. 4.28), nicht zum Schluss, dass die Konzentrationsleistung und visuelle Arbeiten infolge der opht h almologischen Diagnosen eingeschränkt seien, was sich im Übrigen auch nicht aus der neuropsychologischen Abklärung ergab (vor stehend E. 4.27). Auch die von Dr. O.___ erwähnte Einschränkung somatischer Art aufgrund der Sehbeschwerden ( Urk. 46 S. 3, vorstehend E. 4 .29 ) basiert lediglich auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, für welche es jedoch kein objektives Korrelat gibt.
5.5
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ( Urk. 1, Urk. 10 S. 2 unten) ergeben sich aus den Akten k eine Hinweise auf eine Epilepsie und wiederholte Hypoglykämien , weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist (vgl. auch Urk. 7 S.
2 oben ) . 5.6
Der Beschwerdeführer machte im Weiteren geltend, d as Klippel -Feil-Syndrom sei nicht berücksichtigt worden ( Urk. 1 S. 14 Ziff. 14). Er führte aus, es werde ein Verdacht auf ein Klippel -Feil-Syndrom genannt, «was zu verschiedenen Beschwerden» führe und «unter Umständen auch für die immer wiederkehrende Uveitis bzw. die Erblindung an einem Auge verantwortlich» sei «nebst den Herz beschwerden» sowie den foraminalen Stenosen ( Urk. 18 S. 1).
Aktenkundig liegt ein b losser Verdacht auf ein Klippel -Feil-Syndrom vor , welcher an der Klinik J.___ als Nebendiagnose aufgeführt worden war ( vgl. vorste hend E. 4.12) . Die erwähnte Verdachtsdiagnose wurde dabei im internistischen Teilgutachten ( Urk. 8/132/49) aufgeführt, nicht jedoch in den neurologischen und rheumatologischen Teilgutachten ( Urk. 8/132/74 und 92), womit sie schliesslich zu Recht kein en Eingang in die Diagnosen liste
fand . Demgegenüber wurde im Medas -Gutachten hinsichtlich der Nackenbeschwerden ein chronisches zervikos pondylogenes und zervikobrachiales Schmerzsyndrom unter anderem bei Mehr etagen-Degeneration und asymmetrischer Blockwirbelbildung diagnostiziert ( Urk. 8/132/7).
Auch im Verlauf wurde trotz weiterer bildgebende r Untersuchungen der HWS lediglich der Verdacht und insbesondere später nicht einmal dieser durch den vom Beschwerdeführer beauftragten Prof. L.___ als Orthopädischem Chirurg en (vgl. vorstehend E. 4.16) oder im Bericht betreffend die MR Untersuchung der HWS erwähnt (vgl. vorstehend E. 4.23) . Einzig Dr. XC._ __
und später Dr. O.___
führte n die Diagnose nicht als Verdachtsdiagnose auf ( Urk. 44 S. 2 oben , vgl.
vorstehend E. 4.28 ; Urk. 46, vgl. vorstehend E. 4.29 ). Auf den Bericht von Dr. XC._ __ kann indes weder diesbezüglich noch anderweitig abgestellt werden. So ist nicht ersichtlich, welche Befunde Dr. XC._ __ auf neurologischem oder sonstigem Fachgebiet erhoben hat (ausser dem in Ruhe unauffällige n neurologischen Status ; Urk. 44 S. 1). Dabei scheinen die Diagnosen, da grösstenteils fachfremd, von anderen Berichten
übernommen worden zu sein (S. 1 f.). In Bezug auf das von ihm diagnostizierte Klippel -Feil-Syndrom der HWS mit/bei Bewegungseinschrän kung der Kopfneigung nach links und ausgedehnten nuchalen Verspannungen
ist unklar, basierend auf welcher Grundlage der Verdacht beseitigt wurde und die Diagnose bestätigt werden kann. Dies insbesondere angesichts des von den übri gen Fachärzten nicht bestätigten Verdachts (vgl. vorstehend). Dr. XC._ __ lieferte hierzu weder Befunde noch eine Begründung, weshalb auf die diesbezügliche Diagnose nicht abgestellt werden kann. Bereits aus diesem Grund ist die Beweis kraft dessen Berichts eingeschränkt, was auch auf die unspezifischen und auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers basierenden Angaben betreffend Einschränkungen beziehungsweise Anforderungen an ein Belastungsprofil zu trifft (vgl. Urk. 44 S. 2 f.). Dies widerspiegelt sich nicht zuletzt darin, dass Dr. XC._ __ im Wesentlichen hinsichtlich Belastungsprofil und Umfang der Arbeits fähigkeit auf die Notwendigkeit von Arbeitsversuchen verweist (vgl. S. 3).
Auf die von Dr. O.___ als Psychiater wiederholte Diagnose ist nicht weiter einzu gehen.
Somit vermag das Fehlen der Verdachtsdiagnose
Klippel -Feil-Syndrom in der Konsensbeurteilung die Schlussfolgerungen des Medas -G utachtens nicht in Zwei fel zu ziehen.
Relevant sind ohnehin die funktionellen Einschränkungen , welche sich vorliegend unter anderem in einem chronisch persistierenden HWS-Schmerzsyndrom zeigen und in den Schlussfolgerungen de s
Medas -Gutachten s Eingang fanden. Damit ist auch a uf die Mutmassungen des Beschwerdeführers, o b und inwiefern ein Zusammenhang zwischen der Uveitis
sowie dem Diabetes und dem Verdacht auf
Klippel -Feil-Syndrom bestehen soll (vgl. Urk. 1 S. 15 Ziff. 15) ,
nicht weiter einzugehen .
Hinsichtlich des Berichts von Prof. L.___ (vgl. vorstehend E. 4.16) ist im Weiteren festzuhalten, dass Prof. L.___ keine erkennbare Kenntnis vom Gutachten hatte und keine Kritik a m Gutachten übte, der Bericht k eine Angaben zur Arbeitsfähigkeit enthält und - soweit ersichtlich
– ein weiteres operatives Vorgehen vom Beschwerdeführer bis jetzt nicht gewählt wurde . Prof. L.___ führte die Nacken schmerzen und Schulterausstrahlungen weder auf ein allfälliges Klippel -Feil-Syndrom noch auf die Augenbeschwerden zurück, sondern auf die foraminalen Stenosen C3/4 und C4/5 (vgl. auch Urk. 1 und Urk. 18 S. 2 beziehungsweise vor stehend E. 5.4 ). Dabei weichen die Diagnosen der Medas -Gutachter im Wesentli chen nicht von denjenigen von Prof. L.___
ab, indem der neurologische Gutachter eine Stenosierung des zervikalen Spinalkanals ohne Myelopathie festhielt, wobei sich bei fehlender dermatombezogener radikulärer Schmerzausstrahlung, fehlen den radikulären Reiz- oder Ausfallzeichen und keinen myelopathischen Zeichen kein Hinweis auf eine neurogene Mitverursachung ergeben habe ( Urk. 8/132/74-75). Der rheumatologische Gutachter erhob ein chronische s
zervi k ospondylo gene s und zervikobrachiale s Schmerzsyndrom bei Mehretagen-Degeneration , wobei eine (angepasste) leichte Tätigkeit als zu 6 Stunden pro Tag (75 % ) zumut bar erachtet wurde (vgl. Urk. 8/132/ 92-95; Urk. 8/1328/8-9 ) , womit durchaus wesentliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit attestiert wurden .
Eine weitere Beurteilung durch
Prof. L.___ (vgl. Urk. 18 S. 2, Urk. 33-34, Urk. 43, Urk. 45 ) wurde trotz bestehender Möglichkeit nicht mehr eingereicht (vgl. Urk. 47 ).
5.7
Auch das Herzleiden und der Diabetes Mellitus Typ 1 wurden - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 15 f. Ziff.
16) - nicht grundlos als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgeschieden . Im Medas -Gutach ten wurden die Diagnosen der Aortenklappenstenose bei bikuspider Aorten klappen und des Diabetes bei den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit aufgeführt ( Urk. 8/132/7). Im internistischen Teilgutachten nahm der Gutachter mehrfach Stellung zur Diagnose Diabetes ( Urk. 8/132/51 Mitte und unten) und führte unter anderem aus, dass die aktuellen Blutwerte eine nicht optimale Einstellung der Hypothyreose und des Diabetes mellitus zeigten, der Beschwerdeführer diesbezüglich aber in regelmässiger fachärztlicher Kontrolle sei. Dass sich unter diesen Umständen keine weiteren Abklärungen aufdrängten und veranlasst wurden, ist plausibel und nicht zu beanstanden , was umso mehr zu gelten hat, als aus keinem der vom Beschwerdeführer eingereichten oder sonst aktenkundigen Berichte
– abgesehen von einem einmaligen Ereignis - akute, die Leistungsfähigkeit einschränkende Beeinträchtigungen seitens des Diabetes her vorgehen .
Selbst Dr. XC._ __ und Dr. O.___ (vgl. vorstehend E. 4.28-29, E. 5.6) kamen nicht zu diesem Schluss, womit auch hier nicht weiter darauf einzugehen ist.
T rotz der zahlreichen eingereichten medizinischen Berichte hat ferner kein er der involvierten
Ärzte auf die Arbeitsfähigkeit wesentlich einschränkende Beschwer den hinsichtlich des Herzleiden s hingewiesen , womit die Schlussfolgerungen des Medas -Gutachtens nicht in Zweifel zu ziehen sind ( Urk. 8/132/49) , zumal diese auf einer kardiologischen Begutachtung ( Urk. 8/132/57-65) beruhen .
Dabei kam der kardiologische Gutachter zum Schluss, dass der Beschwerdeführer kardial kompensiert sei und sich aus dem etwas erhöhten Gradienten über der Aorten klappenbioprothese keine therapeutischen Konsequenzen ergäben. Anamnestisch und anhand der durchgeführten Ergometrie könne eine gute körperliche Leis tungsfähigkeit festgestellt werden. Eine kardiale Einschränkung liege nicht vor, aus kardiologischer Sicht sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 8/132/61-62). Dass der erhöhte Druckgradient über die aortale Bioprothese keine therapeutische Relevanz hat, schlussfolgerte – nach zusätzlichen Abklärun gen - auch Dr. H.___ im November 2022 (vgl. vorstehend E. 4.26). Angesichts dessen, dass Dr. H.___ die nächste Verlaufskontrolle schliesslich in einem Jahr vorsah, ergeben sich keine Hinweise, dass das Herzleiden die Arbeitsfähigkeit allein oder als Komorbidität zu beeinträchtigen vermag , weshalb die Kritik des Beschwerdeführers am Medas -Gutachten auch diesbezüglich nicht zu überzeugen vermag .
Unter diesen Umständen musste die Beschwerdegegnerin keine spezifischen weiteren Abklärungen tätigen . Allfällige r essourcenhemmende Wirkung en dieser Krankheiten (vgl. Urk. 1 S. 16 Ziff. 16)
werden ausserdem insofern berücksichtigt, als gemäss Belastungsprofil lediglich leichte Tätigkeiten zumutbar sind (vgl. Urk. 8/132/9 oben). 5.8
Dass die Hausärztin und behandelnde Fachärzte eine Arbeitsunfähigkeit attestier ten und die Krankentaggeldversicherung Leistungen erbrachte, hat – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 16 f. Ziff.
17) - keine unmittelbare Aussagekraft für und Auswirkung auf die invalidenversicherungs rechtlich relevante Frage der Invalidität , welche d ie Beschwerdegegnerin mittels Medas -Gutachten klärte . Dass eine hausärztliche Einschätzung der Arbeitsfähig keit oder die eines behandelnden Arztes von der gutachterlichen abweicht , führt ebenfalls nicht ohne Weiteres dazu, dass weitere Abklärungen nötig wären , denn die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fach medizinischen Experten anderseits lässt nicht zu, ein Administrativ- oder
Gerichtsgutachten
stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer
Abklärungen
zu nehmen, wenn behandelnde Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine
abweichende
Beurteilung auf drängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige - und nicht rein subjektiver ärzt licher Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind ( Urteil des Bundesge richts 9C_1021/2008 vom 2 8. Januar 2009 E. 2.2 mit Hinweisen ). Dies ist hier aber nicht der Fall . Es ist ausserdem der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 5.9
Im Zusammenhang mit der Kritik des Beschwerdeführer s, das Gutachten sei hin sichtlich de r Angaben betreffend Arbeitsunfähigkeit in angestammter bezie hungsweise angepasster Tätigkeit unklar , da sinngemäss auch die zuletzt ausge übte Tätigkeit als Verkäufer eine leichte gewesen sei ( Urk. 1 S. 18) , ist darauf hinzuweisen, dass die Gutachter diesbezüglich in der Konsensbeurteilung explizit festhielten, es sei aufgrund der divergierenden Angaben in den Akten, im Kontext des Auftrages und des Versicherten bei den diversen Gutachtern im interdiszipli nären Konsens nicht möglich gewesen, ein gültiges Anforderungsprofil der bis herigen Tätigkeit zu erstellen ( Urk. 8/132/8 Ziff. 4.7) . Angesichts dessen vermag die Unterscheidung zwischen angestammter und angepasster Tätigkeit im Gut achten zu überzeugen, auch wenn der Beschwerdeführer nunmehr angibt, die angestammte Tätigkeit sei eine leichte gewesen. 5.10
Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, im psychiatrischen Gutachten sei keine Gesamtbetrachtung erfolgt, die Untersuchung habe lediglich 40 Minuten gedauert und es sei nicht angeboten worden, das Gespräch aufzunehmen. Er sei nicht nach psychischen Beschwerden befragt worden. Es sei keine psychiatrische oder neuropsychologische Testung durchgeführt worden, womit gar nicht geschlussfolgert werden könne, dass keine Störung vorliege ( Urk. 1 S. 20 f. Ziff. 20).
Dem ist entgegenzuhalten, dass auch die neuropsychologische Untersuchung durch Dr. XA.___ (vgl. vorstehend E. 4. 27 ) keine relevante eigenständige neu ropsychologische Diagnose ergeben hat , sondern lediglich eine unspezifische neuropsychologische Funktionsstörung im Sinne einer schmerzinduzierten Belastbarkeitslimitierung mit reduzierter neurokognitiver Anpassungsleistung bei chronifizierter Schmerzsymptomatik, Status nach wiederholten Operationen sowie affektpatholo g ischer Begleitsymptomatik, mithin kognitive Beeinträchti gungen, welche im Wesentlichen auf psychische Beschwerden und Schmerzen zurückzuführen sei en . Dass die Gutachter keine neuropsychologische Testung durchgeführt haben, schadet demzufolge dem Beweiswert des Gutachtens nicht.
Dr. XA._ __ und lic. phil. XB._ __ s ind ferner keine Fachärzt innen für Psychi atrie , womit auf die von ihnen erwähnte mittelgradige depressive Störung nicht abzustellen ist . Dabei beruhte
diese einzig auf dem Beck -Depressions-Inventar ( Urk. 40 S. 1), wohingegen im Rahmen der Untersuchung lediglich eine
leicht verminderte Schwingungsfähigkeit und eine leicht depressiv wirkende Grund stimmung wahrgenommen wurden.
D em Beschwerdeführer war angeboten worden, die Untersuchung auf Tonband aufzunehmen ( Urk. 8/132/100 Mitte), und d ie psychiatrische Begutachtung dau erte gemäss Angaben des Gutachters etwa eine Stunde ( Urk. 8/132/98), was angesichts des zu explorierenden Gesundheitsschadens nicht zu beanstanden ist, zumal die
Dauer
der Untersuchung
grundsätzlich der Fachkenntnis und dem Ermessensspielraum des Experten unterliegt (Urteil des Bundesgerichts 9C_71/2017 vom 2 4. April 2017 E. 3.2). Weiter fällt auf, dass der psychiatrische Gutachter trotz verneinter psychiatrischer Krankheiten ( Urk. 8/132/101 Ziff. 3.2.1.1) eine detaillierte und umfassende systematische Anamnese erhob ( Urk. 8/132/102-105) , sich ausführlich mit möglichen Befunden auseinander setzte und schliesslich noch das Fremdbeurteilungsinstrument der Hamilton Depressionsskala einsetzte, welche 6 Punkte ergab und dem klinischen Eindruck des Nichtvorliegens eines depressiven Syndroms entsprach ( Urk. 8/132/105-108) . Schliesslich nahm der Gutachter zu möglichen Diagnosen Stellung ( Urk. 8/132/108-111) und verneinte eine Dissimulation ( Urk. 8/132/113 Mitte). Insgesamt ist die psychiatrische Begutachtung somit auch diesbezüglich nicht zu beanstanden und auf die entsprechenden Schlussfolgerungen kann vorbehaltlos abgestellt werden.
Daran verm ögen auch d ie Bericht e von Dr. O.___ vom 8. März 2022 ( Urk. 26/1, vorstehend E. 4.20) und 1. Juli 2023 ( Urk. 46, vorstehend E. 4.29) nichts zu ändern und es ist nicht auf die von ihm gestellten Diagnosen einer mittelschweren Depression, eines chronischen Schmerzsyndroms mit somatischen und psychi schen Faktoren sowie einer Neurasthenie oder seine Schlussfolgerung hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit abzustellen. Dabei ist nicht nachvollziehbar, inwiefern der Beschwerdeführer seine Beschwerden h erunterspiele
( Urk. 26/1 S. 3) , angesichts dessen, dass Dr. O.___ hernach aufführte, dass der Beschwerdeführer über eine stark erhöhte Ermüdbarkeit, sehr behindernde Schmerzen im Rücken, der Unmög lichkeit wegen der Nackenschmerzen in der gleichen Position zu sitzen und seine stark eingeschränkte Kraft berichtet habe (S. 3 und S. 4 unten) . Die Stimmung sei wechselnd frustriert und gedrückt gewesen im Zusammenhang mit den körper lichen Einschränkungen, die Fähigkeit, sich zu freuen sei eingeschränkt, es bestünden eine innere Unruhe und eine psychomotorische Verlangsamung (S. 4 oben).
Die gesamte Gedankenwelt des Beschwerdeführers sei auf die verschiede nen körperlichen Einschränkungen und Beschwerden konzentriert mit entspre chendem Auftreten negativer Emotionen und auch einem krankheitsbedingten Rückzug (S. 5 oben). Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit aufgrund der Depression, erhöhten Ermüdbarkeit und kognitiven und emotionalen Ein engung auf die somatischen Beschwerden und Beeinträchtigungen, die offen sichtlich schwer seien, deutlich eingeschränkt. Diese Feststellungen würden für den Wiedereinstieg in eine bestehende, dem Beschwerdeführer bereits bekannte Arbeit gelten. Eine Umstellfähigkeit auf eine neue Tätigkeit sei ausgeschlossen (S.
6). Demgegenüber wurde im Medas -Gutachten e in sozialer Rückzug explizit verneint und festgehalten, d er Beschwerdeführer sei fähig, seine Dinge im Haus halt und auch ausserhalb zu erledigen ( Urk. 8/132/104 Ziff. 3.2.7) . Er habe für die Mutter eingekauft und telefonischen Kontakt mit der Schwester gehabt ( Ziff. 3.2.9) . Weiter hielt der psychiatrische Gutachter fest, die Mimik und Gestik seien lebhaft, die Interaktionen unkompliziert und es habe kein besonderes Stressniveau bei der Anreise gegeben. Der Beschwerdeführer sei kooperativ, motiviert, er ergäben sich keine grundsätzlichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit. Es seien kein Klageverhalten und kein depressiver Habitus beobachtbar gewesen. Er sei etwas unruhig gewesen, aber es habe kein rascher Wechsel von Affekten vorgelegen, er sei nicht gereizt oder aggressiv gewesen. Die psychische Belast barkeit scheine weitgehend intakt ( Urk. 8/132/105 Ziff. 4.1). Insbesondere betref fend die Affektivität sowie Antrieb und Psychomotorik konnten keine der ent sprechenden Elemente erhoben werden ( Urk. 8/132/106 Mitte). Dies gilt auch in Bezug auf die Persönlichkeit ( Urk. 8/132/106 unten Ziff. 4.3.2.2).
Angesichts dieser detaillierten und umfassenden Befunderhebung durch den psychiatrischen Gutachter vermag die gegenteilige Einschätzung von Dr. O.___ nicht zu über zeugen, wobei erneut darauf hinzuweisen ist, dass rechtsprechungsgemäss eine von der gutachterlichen abweich ende
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit eines behandelnden Arztes nicht ohne Weiteres dazu führt , dass weitere Abklärungen nötig wären (vgl. vorstehend E. 5.8) , insbesondere da Dr. O.___ keine wichtige n
- und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende n
- Aspekte nannte , die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind . Ebenfalls unterblieb durch Dr. O.___ eine umfassende Ressourcenprüfung, wohingegen eine Gesamtb eurteilung der auch und vor allem vom Beschwerde führer geklagten somatischen – objektiv aber nicht begründbaren – Beschwerden beziehungsweise angebliche n Wechselwirkungen (zum Beispiel der Nackenbe schwerden zufolge der eingeschränkten Sicht) erfolgte, sodass dessen Bericht ohnehin von eingeschränktem Beweiswert ist.
Des Weiteren ist hinsichtlich des von Dr. O.___ angenommenen Ausgangswertes einer 50%igen neuropsycholo gischen Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 46 S. 3 unten) darauf hinzuweisen, dass diese im Wesentlichen mit psychischen Beschwerden und Schmerzen begründet wurde (vgl. vorstehend E. 4.27). Wenn nun Dr. O.___ ausgehend von dieser Einschät zung zusätzlich Schmerzen und psychische Beschwerden im Sinne einer Depres sion und Erschöpfung berücksichtigen möchte, dann würden diese doppelt angerechnet, was nicht geht. Schliesslich ist mit dem RAD (vgl. vorstehend E.
4.21) festzuhalten, dass die Neurasthenie in der Depression oder im Schmerz geschehen aufgeht und daher nicht als weitere Diagnose oder Einschränkung Berücksichtigung finden kann. Daran ändert auch die Einschätzung von Dr. O.___ , dass die Symptomatik der Erschöpfung so schwer sei, dass keine Subsumierung unter die Depression oder das Schmerzsyndrom erfolgen könne, nichts. So ist gemäss der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen (Horst Dilling , Werner Mombour , Martin H. Schmidt [Hrsg.], ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-di agnostische Leitlinien, 1 0. überarbeitete Auflage, 2015, S. 237) vor der Diagnose einer Neurasthenie zunächst eine depressive Erkrankung oder eine Angststörung auszuschliessen. Weiter sind gemäss den diagnostischen Leitlinien bei einer Neu rasthenie die autonomen oder depressiven Symptome nicht anhaltend und schwer genug, um die Kriterien für eine der spezifischeren Störungen in dieser Klassifi kation zu erfüllen (S. 236). Demgegenüber wird im Rahmen der depressiven Erkrankungen in der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen darauf hingewiesen, dass die Verminderung der Energie zu erhöhter Ermüdbarkeit und Aktivitätseinschränkung führt, wobei deutliche Müdigkeit oft nach nur kleinen Anstrengungen auftritt (S. 170 oben), was der von Dr. O.___ aufgeführten Symptomatik ( Urk. 46 S. 3 Mitte) entsprechen dürfte und somit im Rahmen der diagnostizierten Depression zu berücksichtigen wäre .
Im Weiteren führte auch Dr. O.___ die von ihm diagnostizierte depressive Stö rung nicht erkennbar auf allfällige Ereignisse in der Kindheit zurück (vgl. Urk. 1 S. 21), was ohnehin irrelevant ist, da nicht die Ursache, sondern die allfälligen psychiatrisch festgestellten Befunde mit den sich daraus ergebenden konkreten Beeinträchtigungen und Einschränkungen relevant sind.
Ferner vermögen die Mutmassungen des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 21 f.) hin sichtlich Persönlichkeitsstörung, Verhaltensstörung und Intelligenzminderung in keiner Weise zu überzeugen. Vielmehr kamen weder der behandelnde Dr. O.___ oder die untersuchende Dr. XA.___ zu einem entsprechenden Schluss, noch gibt es hierzu in irgendeinem der zahlreichen Arztberichte Hinweise, sodass eine jeweilige Testung anlässlich der Begutachtu ng überflüssig gewesen wäre und zu Recht nicht durchgeführt wurde.
Insgesamt wurde die psychiatrische Untersuchung – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 22 oben) – nicht oberflächlich durchgeführt und w eder das Arbeitsassessment des Universitätsspitals E.___ vom 2 5. Juli 2012 ( Urk. 8/25/14-18) noch der Bericht der AEH vom 2 6. Juni 2018 ( Urk. 8/54, vgl. auch Urk. 8/ 57/2) vermö gen an der Beweiskraft des Medas -Gutachtens etwas zu ändern (vgl. Urk. 1, Urk. 10 S. 1). 5.11
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt schliesslich keine intraspi nale Gefässpathologie (vgl. Urk.
36) vor. Diese konnte im Rahmen der spinalen Katheterangiografie ausgeschlossen werden ( Urk. 37/1). Entsprechend hiel t
Dr. XC._ __ fest, es liege ein unauffälliger neurologischer Status in Ruhe und ein unauffälliger angiologischer Gefässstatus der Beine vor ( Urk. 44 S. 1). 5.12
Der Beschwerdeführer machte im Weiteren gestützt auf die neu eingereichten Berichte nichts Spezifisches geltend, insbesondere auch im Zusammenhang mit dem Bericht von Prof. N.___ (vgl. Urk. 20, Urk. 23, Urk. 25, Urk. 33-34, Urk. 36, Urk. 39, Urk. 43, Urk. 45), sodass nicht weiter darauf einzugehen ist. Ferner wurde bis Ende Juli 2023 (vgl. Urk.
45) beziehungsweise bis zum Urteilserlass kein wei terer Bericht von Prof. L.___ eingereicht (vgl. Urk. 18 S. 2).
Der Beschwerdeführer beantragte die Veranlassung einer neuen Begutachtung durch die Beschwerdegegnerin oder das Einholen eines Gerichtsgutachtens ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 2 und S. 3 Ziff. 7). Angesichts des vorliegenden beweiswertigen Medas -Gutachtens und den zahlreichen weiteren medizinischen Abklärungen und Berichte n (vgl. vorstehend E. 4.1-29 ), welche die Schlussfolgerungen des Medas -Gutachtens nicht zu entkräften vermögen, besteht kein Anlass, weitere medizinische Abklärungen zu veranlassen, denn es ist mit überwiegender Wahr scheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass sich darau s neue Erkenntnisse erge ben (antizipierte Beweiswürdigung , BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d ).
Es ist damit auf das Medas -Gutachten abzustellen und von den darin genannten Diagnosen und einer Restarbeitsfähigkeit von 6 Stunden pro Tag in ( angepasster ) leichter Tätigkeit auszugehen. 6.
6.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypo - thetischen) Beginns des Rentenanspruchs
massgebend , wobei Validen- und Invali deneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungs - erlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Weist das zuletzt erzielte Einkommen der versicherten Person starke und verhält nismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen. Ist der zuletzt bezogene Lohn überdurchschnittlich hoch, ist er nur dann als Valideneinkommen heranzuziehen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass er weiterhin erzielt worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_329/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Entscheidend ist, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1). 6.2
Der von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Einkommensvergleich ( Urk. 2 S.
2) wurde
vom Beschwerdeführer
nicht bemängelt .
Hinsichtlich des von der Beschwerdegegnerin angenommenen Valideneinkom mens von Fr. 59'505.35 ausgehend vom Einkommen 2016 von Fr. 58'680 .-- ( Urk. 8/133) ist darauf hinzuweisen, dass gemäss der Krankmeldung der Arbeit geberin zu Handen der Krankentaggeldversicherung vom 1 4. September 2016 der Grundlohn Fr. 58'680.— betragen hatte. Hinzu kamen jedoch eine Gratifika tion/1 3. Monatslohn von Fr. 4'890.— und andere Lohnzulagen von Fr. 6'885.35, womit ein Lohn von insgesamt Fr. 70'455.35 ( Urk. 8/13/10 Ziff. 8) resultierte . Gemäss dem IK-Auszug vom 2 7. März 2017
( Urk. 8/7) erz ielte der Beschwerde führer im Jahr 2012 Fr. 61'663.--, im Jahr 2013 Fr. 65'762.--, im
Jahr 2014 Fr. 69'402.-- und im
Jahr 201 5
Fr. 64'518.--. Angesichts der ausgewiesenen Schwankungen in den Jahren 2012-2016 ( u nd bereits zuvor) rechtfertigt es sich, zur Ermittlung des Valideneinkommens den Durchschnitt der letzten fünf Jahre heranzuziehen (vgl. vorstehend E. 6.1), womit ein Einkommen von Fr. 66'360. --
([ Fr. 61'663.-- + Fr. 65'762.-- + Fr. 69'402.-- + Fr. 64'518.-- +
Fr. 70'455.35] : 5 = Fr. 66'360.--) beziehungsweise unter Berücksichtigung der Nominallohnentwick lung ( Fr. 66'360. -- x 1.00 4 ) von Fr. 66' 6 2 5 . -- resultiert .
Das Invalideneinkommen für das Jahr 2017 (als frühest möglicher Rentenbeginn) beträgt ausgehend vom Einkommen von Fr. 5'340.— (LSE 2016, TA1_tirage_skill_level, Total) und unter Berücksichtigung der Nominallohner höhung im Jahr 2017 von 0.4 %
und der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden bei einer Arbeitsfähigkeit von 75 %
Fr. 50'4 5 3.— ( Fr. 64'080.-- x 1.004 : 40 x 41.7 x 0.75 = Fr. 50' 303 .--).
6.3
Der Vergleich zwischen dem Valideneinkommen von Fr. 66' 625 .— und dem Invalideneinkommen von Fr. 50' 30 3. -- ergibt einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 25 % , was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Selbst unter Berücksichtigung eines (unter Beachtung der konkreten Verhältnisse gestützt auf die Rechtsprechung maximal zu gewährenden) leidensbedingten Abzugs von 10 %
(vgl. BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen , 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 , 126 V 75 E. 5a/ bb
und E. 5b/ aa -cc und 124 V 321 E. 3b/ aa ) würde ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 32 % resultieren ( Fr. 50' 30 3.— x 0.9 = Fr. 45' 273 .-- ) , womit dieser Punkt letztlich offen gelassen werden kann . 7 .
In Bezug auf den (vorsorglichen) Antrag des Beschwerdeführers auf Umschulung
( Urk. 1 S. 2 und S. 25 f. Ziff. 23) ist festzuhalten, dass mit der angefochtenen Verfügung k ein Anfechtungsobjekt vorliegt, da die Beschwerdegegnerin darüber nicht verfügt hat und auch nicht verfügen musste, zumal im Einwand (vgl. Urk. 8/140) kein entsprechender Antrag gestellt worden war. Damit ist auf die Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten. 8.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 9 00.-- festzusetzen und aus gangsgemäss de m Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensTiefenbacher