opencaselaw.ch

IV.2024.00517

; Rückweisung.Ungenügende Abklärungen des medizinischen Sachverhaltes

Zürich SozVersG · 2025-06-16 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der

19 80

geborene

X.___

meldete

sich

am

13.

Oktober

202 1

(Ein gangsdatum)

unter

Hinweis

auf

einen

Unfall

vom

11.

August

2021,

bei

welche m

er

sich

nach

einer

Propangasflaschen-Explosion

Verbrennungen

Grad

IIa-b,

57

%

KOF,

zugezogen

habe ,

bei

der

Sozialversiche rungsan stalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

zum

Leistungsbezug

an

(Urk.

8 / 6 ).

Die

IV-Stelle

klärte

im

Folgenden

den

erwerblichen

und

medizi ni schen

Sachverhalt

ab

und

zog

die

Akten

des

Unfallversicherers

(Urk.

8/8 ,

14,

32)

bei.

Nach

Durchführung

des

Vor bescheidverfahrens

(Vorbescheid

vom

16.

Januar

2024

[Urk.

8/44],

Einwand

vom

15.

Februar

2024

[Urk.

8/56])

wies

sie

das

Leistungsbegehren

mit

Verfügung

vom

17.

Juli

2024

ab

(Urk.

2

[=Urk.

8 / 67 ]). 2.

Dagegen

erhob

der

Versicherte

mit

Eingabe

vom

16.

September

2024

Beschwerde

beim

Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich

und

beantragte,

es

seien

die

Verfügung

der

Beschwerdegegnerin

vom

17.

Juli

2024

aufzuheben

und

ihm

die

gesetzlichen

Leistungen

zu

erbringen.

Eventualiter

sei

ein

Gerichtsgutachten

in

den

Fachrichtungen

Innere

Medizin,

Plastische

Chirurgie,

Psychiatrie

und

Neuropsychiatrie

einzuholen.

Subeventualiter

sei

in

Aufhebung

der

Verfügung

vom

17.

Juli

2024

die

Angelegenheit

zur

weiteren

Sachverhaltsabklärung

an

die

Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

Sub-subeventualiter

seien

berufliche

Massnahmen

anzuordnen.

In

prozessualer

Hinsicht

stellte

er

den

Antrag

auf

Gewährung

der

unentgeltlichen

Rechts verbeiständung

(Urk.

1

S.

1).

Mit

Beschwer deantwort

vom

25.

Oktober

2024

beantragte

die

Beschwerdegegnerin

die

Abweisung

der

Be schwerde

(Urk.

7),

was

dem

Be schwer de führer

mit

Ver fügung

vom

31.

Oktober

2024

angezeigt

wurde

(Urk.

9). Das

Gericht

zieht

in

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 ATSG).

Für

die

Beurteilung

des

Vorliegens

einer

Erwerbsunfähigkeit

sind

ausschliesslich

die

Fol gen

der

gesundheitlichen

Beeinträchtigung

zu

berücksichtigen.

Eine

Erwerbsun fähigkeit

liegt

zudem

nur

vor,

wenn

sie

aus

objektiver

Sicht

nicht

überwindbar

ist

(Art.

7

Abs.

E. 1.2 Invalidität

ist

die

voraussichtlich

bleibende

oder

längere

Zeit

dauernde

ganze

oder

teilweise

Erwerbsunfähigkeit

(Art.

8

Abs.

E. 1.3 Anspruch

auf

eine

Rente

haben

gemäss

Art.

28

Abs.

1

IVG

Versicherte,

die: a.

ihre

Erwerbsfähigkeit

oder

die

Fähigkeit,

sich

im

Aufgabenbereich

zu

betäti gen,

nicht

durch

zumutbare

Eingliederungsmassnahmen

wieder

herstellen,

er halten

oder

verbessern

können; b.

während

eines

Jahres

ohne

wesentlichen

Unterbruch

durchschnittlich

mindes tens

40

%

arbeitsunfähig

(Art.

E. 1.4 Die

Annahme

eines

psychischen

Gesundheitsschadens

im

Sinne

von

Art.

4

Abs.

1

IVG

sowie

Art.

3

Abs.

1

und

Art.

6

ATSG

setzt

eine

psychiatrische,

lege

artis

auf

die

Vorgaben

eines

anerkannten

Klassifikationssystems

abgest ützte

Diagnose

voraus

(vgl.

BGE

145

V

215

E.

5.1,

143

V

409

E.

4.5.2,

141

V

281

E.

2.1,

130

V

396

E.

5.3

und

E.

6).

Eine

fachärztlich

einwandfrei

festgestellte

psychische

Krank heit

ist

jedoch

nicht

ohne

W eiteres

gleichbedeutend

mit

dem

Vorliegen

einer

Invalidität.

In

jedem

Einzelfall

muss

eine

Beeinträchtigung

der

Arbeits-

und

Erwerbsfähigkeit

unabhängig

von

der

Diagnose

und

grundsätzlich

unbesehen

der

Ätiologie

ausgewiesen

und

in

ihrem

Ausmass

bestimmt

sein.

Entscheidend

ist

die

nach

einem

weitgehend

objektivierten

Massstab

zu

beurteilende

Frage,

ob

es

der

versicherten

Person

zumutbar

ist,

eine

Ar beitsleistung

zu

erbringen

(BGE

145

V

215

E.

5.3.2,

1 43

V

409

E.

4.2.1,

141

V

281

E.

3.7,

E. 1.5 Mit

BGE

145

V

215

liess

das

Bundesgericht

die

bisherige

Rechtsprechung

fallen,

wonach

primäre

Abhängigkeitssyndrome

beziehungsweise

Substanzkonsum störungen

zum

vornherein

keine

invalidenversicherungsrechtlich

relevanten

Gesundheitsschäden

darstellen

können,

und

ihre

funktionellen

Auswirkungen

deshalb

keiner

näheren

Abklärung

bedürfen.

Fortan

ist

-

gleich

wie

bei

allen

anderen

psychischen

Erkrankungen

-

nach

dem

strukturierten

Beweisverfahren

zu

ermitteln,

ob

und

gegebenenfalls

inwieweit

sich

ein

fachärztlich

diagnostiziertes

Abhängigkeitssyndrom

im

Einzelfall

auf

die

Arbeitsfähigkeit

der

versicherten

Pe rson

auswirkt.

E. 1.6 Das

Gericht

kann

die

Angelegenheit

zu

neuer

Entscheidung

an

die

Vorinstanz

zurückweisen,

besonders

wenn

mit

dem

angefochtenen

Entscheid

nicht

auf

die

Sache

eingetreten

oder

der

Sachverhalt

ungenügend

festgestellt

wurde

26

Abs.

1

des

Gesetz es

über

das

Sozialversicherungsgericht

[ GSVGer ] ). 2.

E. 2 ATSG).

E. 2.1 Die

Beschwerdegegnerin

erwog,

dass

der

Beschwerdeführer

lediglich

zu

20

%

in

seiner

Arbeitsfähigkeit

eingeschränkt

sei,

weshalb

kein

Rentenanspruch

bestehe.

Insbesondere

sei

er

lediglich

von

August

2021

bis

März

2022

in

psychiatrischer

Behandlung

gewesen.

Durch

eine

regelmässige

integrative

psychiatrisch-psycho therapeutische

Behandlung

sowie

Abstinenz

von

Alkohol

hätte

medizinisch-theoretisch

eine

80%-ige

Arbeitsfähigkeit

in

einer

angepassten

Tätigkeit

inner halb

von

sechs

Monaten

seit

Austritt

aus

der

Z.___

wiederhergestellt

werden

können.

Es

liege

somit

eine

Erkrankung

vor,

für

welche

bisher

die

möglichen

und

notwendigen

Therapieoptionen

nicht

aus geschöpft

worden

seien

(Urk.

2).

E. 2.2 Der

Beschwerdeführer

brachte

demgegenüber

im

Wesentlichen

vor,

dass

die

Stellungnahme

des

Regionalen

Ärztlichen

Dienstes

(RAD) ,

auf

welche

sich

die

Beschwerdegegnerin

stütze,

mangelhaft

sei

und

mehr

als

nur

geringe

Zweifel

daran

bestünde n .

S ie

tauge

nicht

als

medizinische

Grundlage,

um

den

Leistungs anspruch

beurteilen

zu

können.

Da

gemäss

der

RAD-Ärztin

ein

nicht

beurteilbarer

psychischer

Gesundheitszustand

bestehe,

wäre

die

Beschwerdegegnerin

gehalten

gewesen,

den

medizinischen

Sachverhalt

eingehend

abzuklären ,

was

sie

jedoch

unterlassen

habe .

Damit

habe

sie

den

Untersuchungsgrundsatz

verletzt.

Zudem

stehe

die

Therapierbarkeit

eines

Leidens

der

Entstehung

eines

Rentenanspruchs

nicht

entgegen.

Die

Beschwerdegegnerin

wäre

verpflichtet

gewesen,

ein

Mahn verfahren

durchzuführen .

Und

schliesslich

wären

berufliche

Massnahmen

zu

prüfen

gewesen

(Urk.

1).

3. 3.1

Der

Beschwerdeführer

war

vom

11.

August

bis

21.

September

2021

in

der

Klinik

für

Plastische

Chirurgie

und

Handchirurgie

des

Spitals

A.___

hospitalisiert.

Im

Austrittsbericht

vom

21.

September

2021

(Urk.

8/8/23

ff.)

wurden

im

Wesentlichen

folgende

Diagnosen

aufgeführt: - Verbrennungen

Grad

IIa-b,

57

%

KOF

am

11.08.21,

nach

Propangas flaschen-Explosion

in

suizidaler

Absicht - Alkoholabhängigkeitssyndrom

(ICD -10

F10.2),

dazu

in

Wechselwirkung

V.a.

rezidivierende

depressive

Störung

(ICD-10

F33.1)

Es

wurde

eine

Arbeitsunfähigkeit

von

100

%

vom

11.

August

bis

11.

Oktober

2021

attestiert

und

der

Beschwerdeführer

wurde

am

21.

September

2021

in

gutem

Allgemeinzustand

in

die

Rehabilitation

entlassen. 3.2

Im

Austrittsbericht

der

Rehaklinik

B.___

vom

7.

Oktober

2021

(Urk.

8/14/67

ff.)

und

im

Psychosomatische m

Ko n silium

vom

E. 6 ATSG)

gewesen

sind;

und c.

nach

Ablauf

dieses

Jahres

zu

mindestens

40

%

invalid

(Art.

E. 8 Abs.

1 bis

und

1 ter

nicht

ausgeschöpft

sind

(Art.

28

Abs.

1 bis

IVG).

Gemäss

Art.

28b

Abs.

1

IVG

wird

die

Höhe

des

Renten anspruchs

in

prozentualen

Anteilen

an

einer

ganzen

Rente

festgelegt.

Bei

einem

Invaliditätsgrad

von

50-69

%

entspricht

der

prozentuale

Anteil

dem

Invaliditäts grad

(Abs.

2).

Bei

einem

Invaliditätsgrad

ab

70

%

besteht

Anspruch

auf

eine

ganze

Rente

(Abs.

3).

Bei

einem

Invaliditätsgrad

unter

50

%

gelten

prozentuale

Anteile

zwischen

25

und

47,5

%

einer

ganzen

Rente

(Abs.

4) .

E. 13 9

V

547

E.

5.2,

127

V

294

E.

4c;

vgl.

Art.

7

Abs.

2

ATSG).

E. 14 Oktober

2021

(Urk.

8/14/62

ff.)

wurden

folgende

Diagnosen

genannt : - Unfall

vom

11.08.21:

Verbrennungen

Grad

IIa-b,

57

%

KOF,

nach

Propangasflaschen-Explosion

in

suizidaler

Absicht - Alkoholabhängigkeitssyndrom,

gegenwärtiger

Substanzgebrauch

(ICD-10

F10.4) - V.a.

rezidivierende

depressive

Störung

(ICD-10

F33.1)

Zusätzlich

wurde

der

Verdacht

auf

das

Vorliegen

von

möglichen

paranoiden

Episoden

im

Zusammenhang

mit

der

depressiven

Störung

geäussert.

Der

Umfang

der

Suchtproblematik

sei

zum

aktuellen

Zeitpunkt

schwer

einzuschätzen,

weil

die

Angaben

des

Beschwerdeführer s

teilweise

differieren

würden.

Während

der

Rehabilitation

habe

er

Alkohol

konsumiert,

auch

nachdem

er

ermahnt

worden

sei,

dies

zu

unterlassen.

In

den

zuletzt

mit

dem

Beschwerdeführer

nur

noch

rudimentär

durchführbaren

Kontakten

habe

er

des

Weiteren

auf

eine

mögliche

Problematik

im

Sinne

einer

ADHS

hingewiesen.

Eine

solche

sei

bei

seiner

Schwester

diagnostiziert

worden.

Weil

die

Wohnung

des

Beschwerdeführers

abgebrannt

sei,

sei

eine

Anschluss lösung

in

Form

einer

Unterkunft

bei

der

Y.___

organisiert

worden.

Der

Beschwerdeführer

sei

verbeiständet

und

es

bestehe

regelmässiger

Kontakt

zur

Bei ständin.

Zudem

bestehe

eine

Indikation

für

eine

psychiatrische

und

eine

psycho therapeutische

Mitbehandlung,

insbesondere

die

Indikation

der

neuroleptischen

Medikation,

anfänglich

aufgrund

eines

deliranten

Zustand es

installiert,

solle

geprüft

werden.

Eine

Anmeldung

im

Ambulatorium

der

Z.___

sei

erfolgt.

Die

festgestellte

psychische

Störung

begründe

eine

schwere

arbeitsrelevante

Leistungsminderung.

Bis

31.

Oktober

2021

bestehe

eine

vollständige

Arbeits unfähigkeit.

Die

weitere

Beurteilung

des

beruflichen

Procederes

erfolge

durch

den

Hausarzt

b eziehungsweise

Operateur.

Die

definitive

Zumutbarkeit

könne

im

Moment

noch

nicht

festge leg t

werden,

da

die

m edizinische

Phase

nach

wie

vor

anhalte.

3.3

Im

Bericht

vom

2.

Apr il

2022

des

A.___ ,

Klinik

für

plastische

Chirurgie

(Urk.

8/16) ,

wurde

festgehalten,

dass

der

Beschwerdeführer

vor

zwei

Monaten

zum

letzten

Mal

in

Behandlung

gewesen

sei.

Gemäss

dem

letzten

Stand

sei

er

bis

zum

28.

Februar

2021

(recte

wohl

2022)

zu

50

%

arbeitsunfähig

gewesen .

Die

Wund heilung

sei

abgeschlossen

und

der

Beschwerdeführer

könne

arbeiten.

Es

bestünden

keine

grösseren

Einschränkungen.

Eventuell

benötige

der

Beschwerdeführer

soziale

Unterstützung. 3. 4

Im

Bericht

der

Z.___

vom

20.

Juli

2022

(Urk.

8/30)

wurde

ausgeführt,

dass

sich

der

Beschwerdeführer

vom

31.

März

bis

30.

April

2022

in

der

stationären

qualifizierten

Alkoholentzugsbehandlung

befunden

habe ,

nachdem

er

zuvor

bei

der

Suchtfachstelle

O.___

ambulant

betreut

worden

sei .

Die

Fachärzte

der

Z.___

stellten

folgende

Diagnosen: - Alkoholabhängigkeitssyndrom

(ICD-10

F10.2) - Alkoholentzugssyndrom

(ICD-10

F10.3) - Mittelgradige

depressive

Episode

(ICD-10

F33.1)

Während

des

stationären

Aufenthaltes

habe

eine

vollumfängliche

Arbeits unfähigkeit

bestanden.

Der

Therapieverlauf

nach

Aus t ritt

aus

der

Klinik

sei

nicht

bekannt.

Es

bestehe

eine

eingeschränkte

Fähigkeit

der

Kompetenz-

und

Wissens anwendung.

Des

Weiteren

bestehe

eine

Beeinträchtigung

der

Widerstands-

und

Durchhaltefähigkeit

sowie

eine

Beeinträchtigung

der

Selbstbehauptungsfähigkeit.

Der

Beschwerdeführer

sei

sehr

motiviert,

wieder

einen

Arbeitseinstieg

zu

finden. 3. 5

Dr.

med.

C.___ ,

Fachärztin

FMH

für

Neurologie,

und

lic.

phil

D.___ ,

Psychologin

FSP,

hielten

im

Bericht

vom

E. 16 Mai

2022

(Urk.

8/28)

aus

neurokognitiver

Sicht

folgende

Diagnosen

fest: - Leichte

neurokognitive

Funktionsstörung - i m

Rahmen

einer

Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung - m it

komorbid

auftretender

Polytoxikomanie

in

der

Vergangenheit

und

aktuell

tägliche m

Cannabiskonsum

sowie

leichter

affektpathologischer

Symptomatik

Aus

rein

neurokognitiver

Sicht

sei

die

Arbeitsfähigkeit

zu

maximal

E. 20 %

ein geschränkt.

Therapeutisch

stehe

das

Fortsetzen

der

ambulanten

fach psychiatrischen/psychotherapeutischen

Behandlung

im

Vordergrund,

insbesondere

auch

zur

Unterstützung

in

der

möglicherweise

geplanten

beruf lichen

Wiedereingliederung.

Gegebenenfalls

könne

eine

medikamentöse

Therapieaufnahme

mit

einem

Methylphenidat-Präparat

dem

Beschwerdeführer

in

der

beruflichen

Reintegration

zu

mehr

Strukturiertheit

verhelfen

und

ihn

dadurch

sozial

und

emotional

entlasten.

3. 6

Dr.

med.

E.___ ,

Facharzt

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

stellte

der

Beschwerdegegnerin

mit

E-Mail

vom

26.

Juni

2022

(Urk.

8/29)

das

Ergebnis

der

verhaltensneurologischen

Abklärung

zu

mit

dem

Hinweis,

dass

eine

leichte

neurokognitive

Funktionsstörung

festgestellt

worden

sei,

am

ehesten

im

Rahmen

einer

ADHS.

Die

komorbide

Polytoxikomanie

sei

eine

typische

Komplikation

der

ADHS.

Die

Diagnose

legitimiere

keine

anhaltende

Arbeitsunfähigkeit.

Die

bis herige

Krankschreibung

sei

durch

d as

A.___

erfolgt,

wo

der

Beschwerdeführer

nach

dem

Unfall

mit

Verbrennungen

zweiten

Grades

behandelt

worden

sei.

Die

Haut

sei

nach

der

Verbrennung

geschrumpft,

weshalb

er

bei

gewissen

Bewegungen

Schmerzen

habe.

Dazu

könne

er

sich

als

Psychotherapeut

nicht

äussern.

Zuletzt

habe

d er

Beschwerdeführer

einen

stationären

Entzug

absolviert,

der

von

der

Fachstelle

für

Alkoholprobleme

organisiert

worden

sei.

Laut

eigener

Angabe

sei

er

seither

trocken.

Subjektiv

fühle

er

sich

zu

100

%

arbeitsfähig

und

wolle

einen

Deutsch-Intensivkurs

absolvieren,

um

seine

Chancen

bei

der

Arbeitssuche

zu

erhöhen.

In

diesem

Sinne

wären

Integrationsmassnahmen

erwünscht.

Er,

Dr.

E.___ ,

möchte

mit

dem

Beschwerdeführer

die

Tunlichkeit

einer

ADHS-Behandlung

noch

weiter

erörtern.

3.7

Mit

Bericht

vom

E. 23 April

2023

(Urk.

8/39/1

ff.)

führte

Dr.

med.

F.___ ,

Praktische

Ärztin ,

die

bereits

bekannten

Diagnosen

Chronischer

Alkohol abusus,

V.a.

rezidivierende

depressive

Störung,

St.n.

Verbrennungen

Grad

IIa-b,

57

%

KOF

am

11.08.2021 ,

auf .

Sie

berichtete,

dass

sie

den

Beschwerdeführer

nur

dreimal

gesehen

habe,

davon

einmal

wegen

eines

Unfalles.

Er

müsste

weitere

psychiatrische

Betreuung

haben.

Er

sei

auch

am

G.___

angemeldet.

Sie

kenne

den

Beschwerdeführer

zu

wenig,

um

eine

Prognose

abgeben

zu

können .

Letztmals

sei

er

am

21.

November

2022

bei

ihr

gewesen,

weshalb

ihr

keine

aktuellen

Informationen

vorliegen

würden.

3. 8

RAD-Ärztin

Dr.

med.

H.___ ,

Fachärztin

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

stellte

in

ihrer

Stellungnahme

vom

E. 25 August

2023

folgende

Diagnosen

mit

dauerhafter

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit: - Mittelgradige

depressive

Episode

(ICD-10

F32.1) - Alkoholabhängigkeitssyndrom

(ICD - 10

F10.2) - Alkoholentzugssyndrom

(ICD-10

F10.3) - Einfache

Aktivitäts-

und

Aufmerksamkeitsstörung

(ICD-10

F90.0)

mit

leichter

neurokognitiver

Störung

Es

bestehe

eine

Antriebsstörung

mit

deutlichen

Hemmungen

sowie

eine

psycho physische

Belastbarkeitsminderung

mit

vorzeitiger

Erschöpfung

und

Minderung

der

konzentrativen

Ausdauerbelastbarkeit.

Die

Aufmerksamkeit

und

Konzentrationsspanne

sei

vermindert

und

führe

zu

reduzierten

Lern-

und

Anpassungsleistungen.

Tätigkeiten

und

Aufgaben

mit

Verantwortungs übernahme

für

Personen

und

Überwachung

von

Maschinen

sowie

Tätigkeiten

und

Aufgaben

mit

hohen

Anforderungen

an

das

Konzentrationsvermögen

sowie

an

die

Anpassungs-

und

Umstellungsfähigkeit

sollten

vermieden

werden.

Die

Arbeitsqualität

könne

vermindert

sein.

Als

Belastungsprofil

nannte

sie

genau

strukturierte

Tätigkeiten

und

Aufgaben

in

ruhiger

und

reizarmer

Atmosphäre

bei

ausreichender

Anleitung

mit

Fremdkontrolle.

Die

RAD-Ärztin

hielt

fest,

es

liege

kein

aktueller

Befund

eines

Psychiaters

vor.

Der

aktuelle

psychische

Gesundheitszustand

sei

damit

nicht

beurteilbar.

Durch

eine

regelmässige

integrative

psychiatrisch-psychotherapeutische

Behandlung

sowie

Abstinenz

von

Alkohol

hätte

medizinisch-theoretisch

aber

eine

80%-ige

Arbeitsfähigkeit

in

einer

angepassten

Tätigkeit

innerhalb

von

sechs

Monaten

seit

Austritt

aus

der

Z.___

wiederhergestellt

werden

können

(Urk.

8/42/6

ff.). 3.9

Mit

E-Mail

vom

11.

Juni

2024

(Urk.

8/64)

teilte

der

Beistand

des

Beschwerde führers

mit,

dass

sich

letzterer

aktuell

nicht

in

psychiatrischer

Behandlung

befinde.

Er

werde

jedoch

im

Rahmen

der

Wohnform

der

Stiftung

Y.___

begleitet.

4. 4.1

Die

IV-Stelle

stützte

sich

auf

die

Stellungnahme

ihrer

RAD-Ärztin

Dr.

H.___

und

verneinte

einen

Leistungsanspruch

de s

Beschwerdeführer s

(Urk.

2) ,

während

dieser

die

RAD-Stellungnahme

als

nicht

beweiswertig

einstufte

und

eine

Ver letzung

des

Untersuchungsgrundsatzes

rügte

(Urk.

bbbb 1

S.

6

ff.).

bbb Dem

Beschwerdeführer

ist

insofern

beizupflichten,

als

es

widersprüchlich

erscheint,

dass

die

RAD-Ärztin

sowie

die

IV-Stelle

einerseits

festhielten,

dass

keine

aktuellen

Befunde

vorliegen

würden

und

der

psychische

Gesundheits zustand

nicht

beurteilbar

sei,

und

andererseits

statt

weitere

Abklärungen

vor zunehmen

eine

Leistungszusprache

unter

Hinweis

darauf,

dass

eine

80%ige

Arbeitsfähigkeit

innert

sechs

Monaten

nach

Austritt

aus

der

Z.___

wieder

hätte

hergestellt

werden

könne n ,

verneinte n .

Gestützt

auf

die

aktenkundigen

medizinischen

Berichte

ist

das

Vorliegen

eines

psychiatrischen

Leidens

mit

Krankheitswert

jedenfalls

nicht

auszuschliessen.

So

berichteten

sowohl

d ie

Ärzte

des

A.___

und

d er

Rehaklinik

B.___

als

auch

d er

Z.___

von

einer

rezidivierenden

depressive n

Störung

und

einem

Alkohol abhängigkeitssyndrom

(vgl.

E.

3.1,

3.2,

3.4) ,

welche

Diagnosen

von

der

RAD-Ärztin

übernommen

und

zusammen

mit

einer

einfachen

Aktivitäts-

und

Aufmerksamkeitsstörung

mit

leichter

neurokognitiver

Störung

gemäss

dem

Bericht

von

Dr.

C.___

(vgl.

E.

3.5)

als

Diagnosen

mit

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

festgehalten

wurden .

Soweit

die

Beschwerdegegnerin

auf

die

Therapierbarkeit

dieser

Störungen

verwies,

ist

ihr

zunächst

entgegenzuhalten,

dass

die

Therapierbarkeit

von

Leiden

allein

keine

abschliessende

evidente

Aus sage

über

das

Gesamtmass

der

Beeinträchtigung

und

deren

Relevanz

im

invalidenrechtlichen

Kontext

zu

liefern

vermag

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_586/2023

vom

6.

November

2023

E.

4.3

mit

Hinweisen).

Die

grundsätzliche

Behandelbarkeit

einer

Gesund heitsbeeinträchtigung

schliesst

eine

Erwerbs unfähigkeit

und

damit

eine

rentenbe gründende

Invalidität

begrifflich

nicht

von

vornherein

aus

(zur

Publikation

vorgesehenes

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_443/2023

vom

E. 28 Februar

2025

E.

5.1.3

mit

Hinweisen).

Für

die

Entstehung

des

Anspruchs

auf

eine

Invaliden rente

ist

immer

und

einzig

vorausgesetzt,

dass

während

eines

Jahres

(ohne

wesent lichen

Unterbruch)

eine

mindestens

40%ige

Arbeitsunfähigkeit

bestanden

hat

und

eine

anspruchsbegründende

Erwerbs unfähigkeit

weiterhin

besteht

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_327/2022

vom

10.

Oktober

2023

E.

4.2

mit

Hinweisen).

Gemäss

den

Angaben

in

der

RAD-Stellungnahme

vom

25.

August

2023

( Urk .

8/42/7

f. ,

100

%

Arbeitsunfähigkeit

vo m

11.

A u gust

bis

E. 31 März

bis

30 .

April

2022,

50

%

Arbeitsunfähigkeit

seit

1.

Mai

2022,

wobei

der

weitere

Verlauf

unklar

sei ;

spätestens

seit

1.

November

2022

könne

von

einer

80%igen

Arbeitsfähigkeit

ausgegangen

werden )

wäre

das

Wartejahr

im

August

2022

abgelaufen

und

es

müsste

für

die

Zeit

ab

August

2022

zur

Berechnung

des

Rentenanspruchs

ein

Einkommens vergleich

vorgenommen

werden .

Allerdings

ist

der

weitere

Verlauf

nach

dem

Austritt

aus

der

Z.___

unklar :

So

lassen

sich

d em

Bericht

von

Dr.

C.___

lediglich

Einschränkungen

aus

neurokognitiver

Sicht

entnehmen

(Urk.

8/28).

Dem

E-Mail

von

Dr.

E.___

(Urk.

8/29)

fehlt

es

mangels

Ausführlichkeit

und

Begründung

an

Überzeugungskraft .

Und

die

Hausärztin

hat

den

Beschwerdeführer

lediglich

dreimal

gesehen

und

räumt e

selbst

ein,

ihn

für

eine

Prognose

zu

wenig

zu

kennen

(Urk.

8/39/1

ff.).

Damit

ist

eine

Aussage

darüber,

wie

sich

der

Gesundheitszustand

des

Beschwerdeführers

nach

dem

Austritt

aus

der

Z.___

entwickelt

hat,

nicht

möglich.

Insbesondere

kann

alleine

aus

dem

Um stand,

dass

sich

der

Beschwerdeführer

aktuell

offenbar

nicht

mehr

in

psychiatrischer

Behandlung

befindet,

auch

nicht

zum

vornherein

auf

einen

fehlenden

Leidensdruck

geschlossen

werden,

zumal

der

Beschwerdeführer

offen sichtlich

viel

Unterstützung

durch

s einen

Beistand

sowie

im

Rahmen

der

betreute n

Wohnform

erhält

(vgl.

Urk.

8/59,

60,

64) .

Ferner

liess

das

Bundesgericht

mit

BGE

145

V

215

die

bisherige

Rechtsprechung

fallen,

wonach

primäre

Abhängigkeitssyndrome

beziehungsweise

Substanz konsum stö rungen

zum

vornherein

keine

invalidenversicherungsrechtlich

relevanten

Ge sund heitsschäden

darstellen

können,

und

ihre

funktionellen

Aus wirkungen

des halb

keiner

näheren

Abklärung

bedürfen.

Fortan

ist

gleich

wie

bei

allen

anderen

psy chischen

Erkrankungen

nach

dem

strukturierten

Beweis verfahren

zu

ermitt eln,

ob

und

gegebenenfalls

inwieweit

sich

ein

fachärztlich

diagnostiziertes

Abhän gigkeitssyndrom

im

Einzelfall

auf

die

Arbeitsfähigkeit

der

versicherten

Person

aus wirkt.

Eine

Indikatoren prüfung

wurde

bislang

jedoch

nicht

durchgeführt .

Und

angesichts

der

fehlenden

aktuellen

Befunde

und

Berichte

ist

es

auch

nicht

möglich,

die

funk tionellen

Auswirkungen

der

medizinisch

fest gestellten

gesu ndheitlichen

Anspruchsgrundlage

anhand

der

Standard indikatoren

schlüssig

und

wider spruchsfrei

mit

(zumindest)

überwiegender

Wahr scheinlichkeit

nachzuweisen

(vgl.

E.

1.5,

BGE

148

V

49

E.

6.2.2

mit

Hinweis,

BGE

141

V

281

E.

6;

BGE

144

V

50

E.

4.3 ).

Damit

ist

ein

invaliden versicherungs rechtlich

relevanter

psychischer

Gesundheitsschaden

gestützt

auf

die

derzeitige

Aktenlage

weder

aus zuschliessen,

noch

lassen

sich

die

Anspruchsvoraus setzungen

für

Leistungen

der

Invalidenversicherung

als

er füllt

beurteilen.

4. 2

Zusammenfassend

ist

es

bei

der

aktuellen

medizinischen

Aktenlage

nicht

mög lich,

mit

dem

erforderlichen

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahrscheinlichkeit

die

funktionelle

Leistungsfähigkeit

de s

Beschwerdeführer s

abschliessend

zu

beur teilen.

Damit

erweist

sich

der

medizinische

Sachverhalt

als

ergän zungsbedürftig.

Die

angefoch tene

Verfügung

vom

17.

Juli

2024

ist

demnach

aufzuheben

und

die

Sache

zur

Durchführung

von

weitere n

geeignete n

medizinische n

Abklärungen

und

gegebenenfalls

von

Eingliederungsmassnahmen

(im

S inne

des

Grundsatzes

Eingliederung

vor

Rente)

sowie

zu

neuem

Entscheid

über

den

Leis tungs anspruch

de s

Beschwerdeführer s

an

die

Beschwerdegegnerin

zurückzuwei sen.

In

diesem

Sinne

ist

die

Beschwerde

folglich

gutzuheissen. 5 . 5 .1

Das

Beschwerdeverfahren

bei

Streitigkeiten

über

IV-Leistungen

vor

dem

kantonalen

Versicherungsgericht

ist

kostenpflichtig.

Die

Kosten

werden

nach

dem

Verfahrensaufwand

und

unabhängig

vom

Streitwert

im

Rahmen

von

Fr.

200.--

bis

Fr.

1'000.--

festgelegt

(Art.

69

Abs.

1 bis

IVG).

Im

vorliegenden

Verfahren

sind

sie

ermessensweise

auf

Fr.

700.--

anzusetzen.

Nach

ständiger

Rechtsprechung

gilt

die

Rückweisung

der

Sache

an

die

Verwaltung

zur

weiteren

Abklärung

und

neuen

Verfügung

als

vollständiges

Obsiegen ,

unabhängig

davon,

ob

sie

beantragt

oder

ob

das

Begehren

im

Haupt-

oder

Eventualantrag

gestellt

wird

(BGE

141

V

281

E.

11.1,

137

V

210

E.

7.1,

137

V

57

E.

2.2) .

Folglich

sind

die

Gerichtskosten

der

unterliegenden

Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen. 5 .2

D er

vertretene

Beschwerdeführer

hat

ausgangsgemäss

Anspruch

auf

eine

P artei ent schädigung .

Diese

ist

gestützt

auf

Art.

61

lit.

g

ATSG

in

Verbindung

mit

§

E. 34 Abs.

1

und

3

GSVGer

unter

Berücksichtigung

der

Bedeutung

der

Streitsache

und

der

Schwierigkeit

des

Prozesses

auf

Fr.

2‘0 00.--

(inkl.

Barauslagen

und

MWST)

festzusetzen.

Das

Gesuch

um

unentgeltliche

Rechts verbeiständung

(Urk.

1

S.

2)

erweist

sich

damit

als

gegenstandslos. Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

in

dem

Sinne

gutgeheissen,

dass

die

Verfügung

der

Sozialversi cherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

vom

17.

Juli

2024

aufgehoben

und

die

Sache

an

die

Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen

wird,

damit

diese,

nach

erfolgter

Abklärung

im

Sinne

der

Erwägungen,

neu

verfüge. 2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr.

700 .--

werden

der

Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rechnung

und

Einzahlungsschein

werden

der

Kostenpflichtigen

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

zugestellt. 3.

Die

Beschwerdegegnerin

wird

verpflichtet,

dem

Beschwerdeführer

eine

Partei entschädigung

von

Fr.

2’000 .--

(inkl.

Barauslagen

und

MWST)

zu

bezahlen. 4.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwältin

Nicole

Breitenmoser - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle - Bundesamt

für

Sozialversicherungen sowie

an: - Gerichtskasse

(im

Dispositiv

nach

Eintritt

der

Rechtskraft) 5.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

( Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

( Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippSchilling

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich IV.2024.00517 V. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Sozialversicherungsrichter Kübler Gerichtsschreiberin Schilling Urteil vom 16.

Juni

2025 in

Sachen X.___ Y.___ Beschwerdeführer vertreten

durch

Rechtsanwältin

Nicole

Breitenmoser Peyer

Partner

Rechtsanwälte Löwenstrasse

17,

Postfach,

8021

Zürich

1 gegen Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle Röntgenstrasse

17,

Postfach,

8087

Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der

19 80

geborene

X.___

meldete

sich

am

13.

Oktober

202 1

(Ein gangsdatum)

unter

Hinweis

auf

einen

Unfall

vom

11.

August

2021,

bei

welche m

er

sich

nach

einer

Propangasflaschen-Explosion

Verbrennungen

Grad

IIa-b,

57

%

KOF,

zugezogen

habe ,

bei

der

Sozialversiche rungsan stalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

zum

Leistungsbezug

an

(Urk.

8 / 6 ).

Die

IV-Stelle

klärte

im

Folgenden

den

erwerblichen

und

medizi ni schen

Sachverhalt

ab

und

zog

die

Akten

des

Unfallversicherers

(Urk.

8/8 ,

14,

32)

bei.

Nach

Durchführung

des

Vor bescheidverfahrens

(Vorbescheid

vom

16.

Januar

2024

[Urk.

8/44],

Einwand

vom

15.

Februar

2024

[Urk.

8/56])

wies

sie

das

Leistungsbegehren

mit

Verfügung

vom

17.

Juli

2024

ab

(Urk.

2

[=Urk.

8 / 67 ]). 2.

Dagegen

erhob

der

Versicherte

mit

Eingabe

vom

16.

September

2024

Beschwerde

beim

Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich

und

beantragte,

es

seien

die

Verfügung

der

Beschwerdegegnerin

vom

17.

Juli

2024

aufzuheben

und

ihm

die

gesetzlichen

Leistungen

zu

erbringen.

Eventualiter

sei

ein

Gerichtsgutachten

in

den

Fachrichtungen

Innere

Medizin,

Plastische

Chirurgie,

Psychiatrie

und

Neuropsychiatrie

einzuholen.

Subeventualiter

sei

in

Aufhebung

der

Verfügung

vom

17.

Juli

2024

die

Angelegenheit

zur

weiteren

Sachverhaltsabklärung

an

die

Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

Sub-subeventualiter

seien

berufliche

Massnahmen

anzuordnen.

In

prozessualer

Hinsicht

stellte

er

den

Antrag

auf

Gewährung

der

unentgeltlichen

Rechts verbeiständung

(Urk.

1

S.

1).

Mit

Beschwer deantwort

vom

25.

Oktober

2024

beantragte

die

Beschwerdegegnerin

die

Abweisung

der

Be schwerde

(Urk.

7),

was

dem

Be schwer de führer

mit

Ver fügung

vom

31.

Oktober

2024

angezeigt

wurde

(Urk.

9). Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1.

1.1

Am

1.

Januar

2022

sind

die

geänderten

Bestimmungen

des

Bundesgesetzes

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

(ATSG),

der

Verordnung

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

(ATSV),

des

Bundesgesetzes

über

die

Invalidenversicherung

(IVG)

sowie

der

Verordnung

über

die

Invaliden versicherung

(IVV)

in

Kraft

getreten.

Die

angefochtene

Verfügung

erging

nach

dem

1.

Januar

2022.

Entsprechend

den

allgemeinen

intertemporalrechtlichen

Grundsätzen

(vgl.

BGE

144

V

210

E.

4.3.1)

ist

nach

der

bis

zum

31.

Dezember

2021

geltenden

Rechtslage

zu

beurteilen,

ob

bis

zu

diesem

Zeitpunkt

ein

Renten anspruch

entstanden

ist.

Steht

ein

erst

nach

dem

1.

Januar

2022

entstandener

Rentenanspruch

zur

Diskussion,

findet

darauf

das

seit

diesem

Zeitpunkt

geltende

Recht

Anwendung

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_452/2023

vom

24.

Januar

2024

E.

3.2.1

mit

Hinweisen).

Auf

Grund

der

im

Oktober

2021

anhängig

gemachten

Anmeldung

bei

der

Invalidenversi cherung

könnten

allfällige

Leistungen

frühestens

ab

April

2022

ausgerichtet

werden

(vgl.

Art.

29

Abs.

1

IVG).

In

dieser

übergangsrechtlichen

Konstel lation

ist

die

seit

1.

Januar

2022

geltende

Rechtslage

massgebend,

die

im

Folgenden

soweit

nichts

anderes

vermerkt

ist

jeweils

in

dieser

Version

wiedergegeben,

zitiert

und

angewendet

wird.

1.2

Invalidität

ist

die

voraussichtlich

bleibende

oder

längere

Zeit

dauernde

ganze

oder

teilweise

Erwerbsunfähigkeit

(Art.

8

Abs.

1

ATSG).

Erwerbsunfähig keit

ist

der

durch

Beeinträchtigung

der

körperlichen,

geistigen

oder

psychischen

Gesundheit

verursachte

und

nach

zumutbarer

Behandlung

und

Eingliederung

verbleibende

ganze

oder

teilweise

Verlust

der

Erwerbsmöglichkeiten

auf

dem

in

Betracht

kommenden

ausgeglichenen

Arbeitsmarkt

(Art.

7

Abs.

1

ATSG).

Für

die

Beurteilung

des

Vorliegens

einer

Erwerbsunfähigkeit

sind

ausschliesslich

die

Fol gen

der

gesundheitlichen

Beeinträchtigung

zu

berücksichtigen.

Eine

Erwerbsun fähigkeit

liegt

zudem

nur

vor,

wenn

sie

aus

objektiver

Sicht

nicht

überwindbar

ist

(Art.

7

Abs.

2

ATSG). 1.3

Anspruch

auf

eine

Rente

haben

gemäss

Art.

28

Abs.

1

IVG

Versicherte,

die: a.

ihre

Erwerbsfähigkeit

oder

die

Fähigkeit,

sich

im

Aufgabenbereich

zu

betäti gen,

nicht

durch

zumutbare

Eingliederungsmassnahmen

wieder

herstellen,

er halten

oder

verbessern

können; b.

während

eines

Jahres

ohne

wesentlichen

Unterbruch

durchschnittlich

mindes tens

40

%

arbeitsunfähig

(Art.

6

ATSG)

gewesen

sind;

und c.

nach

Ablauf

dieses

Jahres

zu

mindestens

40

%

invalid

(Art.

8

ATSG)

sind.

Eine

Rente

nach

Abs.

1

wird

nicht

zugesprochen,

solange

die

Möglichkeiten

zur

Eingliederung

im

Sinne

von

Art.

8

Abs.

1 bis

und

1 ter

nicht

ausgeschöpft

sind

(Art.

28

Abs.

1 bis

IVG).

Gemäss

Art.

28b

Abs.

1

IVG

wird

die

Höhe

des

Renten anspruchs

in

prozentualen

Anteilen

an

einer

ganzen

Rente

festgelegt.

Bei

einem

Invaliditätsgrad

von

50-69

%

entspricht

der

prozentuale

Anteil

dem

Invaliditäts grad

(Abs.

2).

Bei

einem

Invaliditätsgrad

ab

70

%

besteht

Anspruch

auf

eine

ganze

Rente

(Abs.

3).

Bei

einem

Invaliditätsgrad

unter

50

%

gelten

prozentuale

Anteile

zwischen

25

und

47,5

%

einer

ganzen

Rente

(Abs.

4) . 1.4

Die

Annahme

eines

psychischen

Gesundheitsschadens

im

Sinne

von

Art.

4

Abs.

1

IVG

sowie

Art.

3

Abs.

1

und

Art.

6

ATSG

setzt

eine

psychiatrische,

lege

artis

auf

die

Vorgaben

eines

anerkannten

Klassifikationssystems

abgest ützte

Diagnose

voraus

(vgl.

BGE

145

V

215

E.

5.1,

143

V

409

E.

4.5.2,

141

V

281

E.

2.1,

130

V

396

E.

5.3

und

E.

6).

Eine

fachärztlich

einwandfrei

festgestellte

psychische

Krank heit

ist

jedoch

nicht

ohne

W eiteres

gleichbedeutend

mit

dem

Vorliegen

einer

Invalidität.

In

jedem

Einzelfall

muss

eine

Beeinträchtigung

der

Arbeits-

und

Erwerbsfähigkeit

unabhängig

von

der

Diagnose

und

grundsätzlich

unbesehen

der

Ätiologie

ausgewiesen

und

in

ihrem

Ausmass

bestimmt

sein.

Entscheidend

ist

die

nach

einem

weitgehend

objektivierten

Massstab

zu

beurteilende

Frage,

ob

es

der

versicherten

Person

zumutbar

ist,

eine

Ar beitsleistung

zu

erbringen

(BGE

145

V

215

E.

5.3.2,

1 43

V

409

E.

4.2.1,

141

V

281

E.

3.7,

13 9

V

547

E.

5.2,

127

V

294

E.

4c;

vgl.

Art.

7

Abs.

2

ATSG). 1.5

Mit

BGE

145

V

215

liess

das

Bundesgericht

die

bisherige

Rechtsprechung

fallen,

wonach

primäre

Abhängigkeitssyndrome

beziehungsweise

Substanzkonsum störungen

zum

vornherein

keine

invalidenversicherungsrechtlich

relevanten

Gesundheitsschäden

darstellen

können,

und

ihre

funktionellen

Auswirkungen

deshalb

keiner

näheren

Abklärung

bedürfen.

Fortan

ist

-

gleich

wie

bei

allen

anderen

psychischen

Erkrankungen

-

nach

dem

strukturierten

Beweisverfahren

zu

ermitteln,

ob

und

gegebenenfalls

inwieweit

sich

ein

fachärztlich

diagnostiziertes

Abhängigkeitssyndrom

im

Einzelfall

auf

die

Arbeitsfähigkeit

der

versicherten

Pe rson

auswirkt. 1.6

Das

Gericht

kann

die

Angelegenheit

zu

neuer

Entscheidung

an

die

Vorinstanz

zurückweisen,

besonders

wenn

mit

dem

angefochtenen

Entscheid

nicht

auf

die

Sache

eingetreten

oder

der

Sachverhalt

ungenügend

festgestellt

wurde

26

Abs.

1

des

Gesetz es

über

das

Sozialversicherungsgericht

[ GSVGer ] ). 2.

2.1

Die

Beschwerdegegnerin

erwog,

dass

der

Beschwerdeführer

lediglich

zu

20

%

in

seiner

Arbeitsfähigkeit

eingeschränkt

sei,

weshalb

kein

Rentenanspruch

bestehe.

Insbesondere

sei

er

lediglich

von

August

2021

bis

März

2022

in

psychiatrischer

Behandlung

gewesen.

Durch

eine

regelmässige

integrative

psychiatrisch-psycho therapeutische

Behandlung

sowie

Abstinenz

von

Alkohol

hätte

medizinisch-theoretisch

eine

80%-ige

Arbeitsfähigkeit

in

einer

angepassten

Tätigkeit

inner halb

von

sechs

Monaten

seit

Austritt

aus

der

Z.___

wiederhergestellt

werden

können.

Es

liege

somit

eine

Erkrankung

vor,

für

welche

bisher

die

möglichen

und

notwendigen

Therapieoptionen

nicht

aus geschöpft

worden

seien

(Urk.

2).

2.2

Der

Beschwerdeführer

brachte

demgegenüber

im

Wesentlichen

vor,

dass

die

Stellungnahme

des

Regionalen

Ärztlichen

Dienstes

(RAD) ,

auf

welche

sich

die

Beschwerdegegnerin

stütze,

mangelhaft

sei

und

mehr

als

nur

geringe

Zweifel

daran

bestünde n .

S ie

tauge

nicht

als

medizinische

Grundlage,

um

den

Leistungs anspruch

beurteilen

zu

können.

Da

gemäss

der

RAD-Ärztin

ein

nicht

beurteilbarer

psychischer

Gesundheitszustand

bestehe,

wäre

die

Beschwerdegegnerin

gehalten

gewesen,

den

medizinischen

Sachverhalt

eingehend

abzuklären ,

was

sie

jedoch

unterlassen

habe .

Damit

habe

sie

den

Untersuchungsgrundsatz

verletzt.

Zudem

stehe

die

Therapierbarkeit

eines

Leidens

der

Entstehung

eines

Rentenanspruchs

nicht

entgegen.

Die

Beschwerdegegnerin

wäre

verpflichtet

gewesen,

ein

Mahn verfahren

durchzuführen .

Und

schliesslich

wären

berufliche

Massnahmen

zu

prüfen

gewesen

(Urk.

1).

3. 3.1

Der

Beschwerdeführer

war

vom

11.

August

bis

21.

September

2021

in

der

Klinik

für

Plastische

Chirurgie

und

Handchirurgie

des

Spitals

A.___

hospitalisiert.

Im

Austrittsbericht

vom

21.

September

2021

(Urk.

8/8/23

ff.)

wurden

im

Wesentlichen

folgende

Diagnosen

aufgeführt: - Verbrennungen

Grad

IIa-b,

57

%

KOF

am

11.08.21,

nach

Propangas flaschen-Explosion

in

suizidaler

Absicht - Alkoholabhängigkeitssyndrom

(ICD -10

F10.2),

dazu

in

Wechselwirkung

V.a.

rezidivierende

depressive

Störung

(ICD-10

F33.1)

Es

wurde

eine

Arbeitsunfähigkeit

von

100

%

vom

11.

August

bis

11.

Oktober

2021

attestiert

und

der

Beschwerdeführer

wurde

am

21.

September

2021

in

gutem

Allgemeinzustand

in

die

Rehabilitation

entlassen. 3.2

Im

Austrittsbericht

der

Rehaklinik

B.___

vom

7.

Oktober

2021

(Urk.

8/14/67

ff.)

und

im

Psychosomatische m

Ko n silium

vom

14.

Oktober

2021

(Urk.

8/14/62

ff.)

wurden

folgende

Diagnosen

genannt : - Unfall

vom

11.08.21:

Verbrennungen

Grad

IIa-b,

57

%

KOF,

nach

Propangasflaschen-Explosion

in

suizidaler

Absicht - Alkoholabhängigkeitssyndrom,

gegenwärtiger

Substanzgebrauch

(ICD-10

F10.4) - V.a.

rezidivierende

depressive

Störung

(ICD-10

F33.1)

Zusätzlich

wurde

der

Verdacht

auf

das

Vorliegen

von

möglichen

paranoiden

Episoden

im

Zusammenhang

mit

der

depressiven

Störung

geäussert.

Der

Umfang

der

Suchtproblematik

sei

zum

aktuellen

Zeitpunkt

schwer

einzuschätzen,

weil

die

Angaben

des

Beschwerdeführer s

teilweise

differieren

würden.

Während

der

Rehabilitation

habe

er

Alkohol

konsumiert,

auch

nachdem

er

ermahnt

worden

sei,

dies

zu

unterlassen.

In

den

zuletzt

mit

dem

Beschwerdeführer

nur

noch

rudimentär

durchführbaren

Kontakten

habe

er

des

Weiteren

auf

eine

mögliche

Problematik

im

Sinne

einer

ADHS

hingewiesen.

Eine

solche

sei

bei

seiner

Schwester

diagnostiziert

worden.

Weil

die

Wohnung

des

Beschwerdeführers

abgebrannt

sei,

sei

eine

Anschluss lösung

in

Form

einer

Unterkunft

bei

der

Y.___

organisiert

worden.

Der

Beschwerdeführer

sei

verbeiständet

und

es

bestehe

regelmässiger

Kontakt

zur

Bei ständin.

Zudem

bestehe

eine

Indikation

für

eine

psychiatrische

und

eine

psycho therapeutische

Mitbehandlung,

insbesondere

die

Indikation

der

neuroleptischen

Medikation,

anfänglich

aufgrund

eines

deliranten

Zustand es

installiert,

solle

geprüft

werden.

Eine

Anmeldung

im

Ambulatorium

der

Z.___

sei

erfolgt.

Die

festgestellte

psychische

Störung

begründe

eine

schwere

arbeitsrelevante

Leistungsminderung.

Bis

31.

Oktober

2021

bestehe

eine

vollständige

Arbeits unfähigkeit.

Die

weitere

Beurteilung

des

beruflichen

Procederes

erfolge

durch

den

Hausarzt

b eziehungsweise

Operateur.

Die

definitive

Zumutbarkeit

könne

im

Moment

noch

nicht

festge leg t

werden,

da

die

m edizinische

Phase

nach

wie

vor

anhalte.

3.3

Im

Bericht

vom

2.

Apr il

2022

des

A.___ ,

Klinik

für

plastische

Chirurgie

(Urk.

8/16) ,

wurde

festgehalten,

dass

der

Beschwerdeführer

vor

zwei

Monaten

zum

letzten

Mal

in

Behandlung

gewesen

sei.

Gemäss

dem

letzten

Stand

sei

er

bis

zum

28.

Februar

2021

(recte

wohl

2022)

zu

50

%

arbeitsunfähig

gewesen .

Die

Wund heilung

sei

abgeschlossen

und

der

Beschwerdeführer

könne

arbeiten.

Es

bestünden

keine

grösseren

Einschränkungen.

Eventuell

benötige

der

Beschwerdeführer

soziale

Unterstützung. 3. 4

Im

Bericht

der

Z.___

vom

20.

Juli

2022

(Urk.

8/30)

wurde

ausgeführt,

dass

sich

der

Beschwerdeführer

vom

31.

März

bis

30.

April

2022

in

der

stationären

qualifizierten

Alkoholentzugsbehandlung

befunden

habe ,

nachdem

er

zuvor

bei

der

Suchtfachstelle

O.___

ambulant

betreut

worden

sei .

Die

Fachärzte

der

Z.___

stellten

folgende

Diagnosen: - Alkoholabhängigkeitssyndrom

(ICD-10

F10.2) - Alkoholentzugssyndrom

(ICD-10

F10.3) - Mittelgradige

depressive

Episode

(ICD-10

F33.1)

Während

des

stationären

Aufenthaltes

habe

eine

vollumfängliche

Arbeits unfähigkeit

bestanden.

Der

Therapieverlauf

nach

Aus t ritt

aus

der

Klinik

sei

nicht

bekannt.

Es

bestehe

eine

eingeschränkte

Fähigkeit

der

Kompetenz-

und

Wissens anwendung.

Des

Weiteren

bestehe

eine

Beeinträchtigung

der

Widerstands-

und

Durchhaltefähigkeit

sowie

eine

Beeinträchtigung

der

Selbstbehauptungsfähigkeit.

Der

Beschwerdeführer

sei

sehr

motiviert,

wieder

einen

Arbeitseinstieg

zu

finden. 3. 5

Dr.

med.

C.___ ,

Fachärztin

FMH

für

Neurologie,

und

lic.

phil

D.___ ,

Psychologin

FSP,

hielten

im

Bericht

vom

16.

Mai

2022

(Urk.

8/28)

aus

neurokognitiver

Sicht

folgende

Diagnosen

fest: - Leichte

neurokognitive

Funktionsstörung - i m

Rahmen

einer

Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung - m it

komorbid

auftretender

Polytoxikomanie

in

der

Vergangenheit

und

aktuell

tägliche m

Cannabiskonsum

sowie

leichter

affektpathologischer

Symptomatik

Aus

rein

neurokognitiver

Sicht

sei

die

Arbeitsfähigkeit

zu

maximal

20

%

ein geschränkt.

Therapeutisch

stehe

das

Fortsetzen

der

ambulanten

fach psychiatrischen/psychotherapeutischen

Behandlung

im

Vordergrund,

insbesondere

auch

zur

Unterstützung

in

der

möglicherweise

geplanten

beruf lichen

Wiedereingliederung.

Gegebenenfalls

könne

eine

medikamentöse

Therapieaufnahme

mit

einem

Methylphenidat-Präparat

dem

Beschwerdeführer

in

der

beruflichen

Reintegration

zu

mehr

Strukturiertheit

verhelfen

und

ihn

dadurch

sozial

und

emotional

entlasten.

3. 6

Dr.

med.

E.___ ,

Facharzt

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

stellte

der

Beschwerdegegnerin

mit

E-Mail

vom

26.

Juni

2022

(Urk.

8/29)

das

Ergebnis

der

verhaltensneurologischen

Abklärung

zu

mit

dem

Hinweis,

dass

eine

leichte

neurokognitive

Funktionsstörung

festgestellt

worden

sei,

am

ehesten

im

Rahmen

einer

ADHS.

Die

komorbide

Polytoxikomanie

sei

eine

typische

Komplikation

der

ADHS.

Die

Diagnose

legitimiere

keine

anhaltende

Arbeitsunfähigkeit.

Die

bis herige

Krankschreibung

sei

durch

d as

A.___

erfolgt,

wo

der

Beschwerdeführer

nach

dem

Unfall

mit

Verbrennungen

zweiten

Grades

behandelt

worden

sei.

Die

Haut

sei

nach

der

Verbrennung

geschrumpft,

weshalb

er

bei

gewissen

Bewegungen

Schmerzen

habe.

Dazu

könne

er

sich

als

Psychotherapeut

nicht

äussern.

Zuletzt

habe

d er

Beschwerdeführer

einen

stationären

Entzug

absolviert,

der

von

der

Fachstelle

für

Alkoholprobleme

organisiert

worden

sei.

Laut

eigener

Angabe

sei

er

seither

trocken.

Subjektiv

fühle

er

sich

zu

100

%

arbeitsfähig

und

wolle

einen

Deutsch-Intensivkurs

absolvieren,

um

seine

Chancen

bei

der

Arbeitssuche

zu

erhöhen.

In

diesem

Sinne

wären

Integrationsmassnahmen

erwünscht.

Er,

Dr.

E.___ ,

möchte

mit

dem

Beschwerdeführer

die

Tunlichkeit

einer

ADHS-Behandlung

noch

weiter

erörtern.

3.7

Mit

Bericht

vom

23.

April

2023

(Urk.

8/39/1

ff.)

führte

Dr.

med.

F.___ ,

Praktische

Ärztin ,

die

bereits

bekannten

Diagnosen

Chronischer

Alkohol abusus,

V.a.

rezidivierende

depressive

Störung,

St.n.

Verbrennungen

Grad

IIa-b,

57

%

KOF

am

11.08.2021 ,

auf .

Sie

berichtete,

dass

sie

den

Beschwerdeführer

nur

dreimal

gesehen

habe,

davon

einmal

wegen

eines

Unfalles.

Er

müsste

weitere

psychiatrische

Betreuung

haben.

Er

sei

auch

am

G.___

angemeldet.

Sie

kenne

den

Beschwerdeführer

zu

wenig,

um

eine

Prognose

abgeben

zu

können .

Letztmals

sei

er

am

21.

November

2022

bei

ihr

gewesen,

weshalb

ihr

keine

aktuellen

Informationen

vorliegen

würden.

3. 8

RAD-Ärztin

Dr.

med.

H.___ ,

Fachärztin

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

stellte

in

ihrer

Stellungnahme

vom

25.

August

2023

folgende

Diagnosen

mit

dauerhafter

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit: - Mittelgradige

depressive

Episode

(ICD-10

F32.1) - Alkoholabhängigkeitssyndrom

(ICD - 10

F10.2) - Alkoholentzugssyndrom

(ICD-10

F10.3) - Einfache

Aktivitäts-

und

Aufmerksamkeitsstörung

(ICD-10

F90.0)

mit

leichter

neurokognitiver

Störung

Es

bestehe

eine

Antriebsstörung

mit

deutlichen

Hemmungen

sowie

eine

psycho physische

Belastbarkeitsminderung

mit

vorzeitiger

Erschöpfung

und

Minderung

der

konzentrativen

Ausdauerbelastbarkeit.

Die

Aufmerksamkeit

und

Konzentrationsspanne

sei

vermindert

und

führe

zu

reduzierten

Lern-

und

Anpassungsleistungen.

Tätigkeiten

und

Aufgaben

mit

Verantwortungs übernahme

für

Personen

und

Überwachung

von

Maschinen

sowie

Tätigkeiten

und

Aufgaben

mit

hohen

Anforderungen

an

das

Konzentrationsvermögen

sowie

an

die

Anpassungs-

und

Umstellungsfähigkeit

sollten

vermieden

werden.

Die

Arbeitsqualität

könne

vermindert

sein.

Als

Belastungsprofil

nannte

sie

genau

strukturierte

Tätigkeiten

und

Aufgaben

in

ruhiger

und

reizarmer

Atmosphäre

bei

ausreichender

Anleitung

mit

Fremdkontrolle.

Die

RAD-Ärztin

hielt

fest,

es

liege

kein

aktueller

Befund

eines

Psychiaters

vor.

Der

aktuelle

psychische

Gesundheitszustand

sei

damit

nicht

beurteilbar.

Durch

eine

regelmässige

integrative

psychiatrisch-psychotherapeutische

Behandlung

sowie

Abstinenz

von

Alkohol

hätte

medizinisch-theoretisch

aber

eine

80%-ige

Arbeitsfähigkeit

in

einer

angepassten

Tätigkeit

innerhalb

von

sechs

Monaten

seit

Austritt

aus

der

Z.___

wiederhergestellt

werden

können

(Urk.

8/42/6

ff.). 3.9

Mit

E-Mail

vom

11.

Juni

2024

(Urk.

8/64)

teilte

der

Beistand

des

Beschwerde führers

mit,

dass

sich

letzterer

aktuell

nicht

in

psychiatrischer

Behandlung

befinde.

Er

werde

jedoch

im

Rahmen

der

Wohnform

der

Stiftung

Y.___

begleitet.

4. 4.1

Die

IV-Stelle

stützte

sich

auf

die

Stellungnahme

ihrer

RAD-Ärztin

Dr.

H.___

und

verneinte

einen

Leistungsanspruch

de s

Beschwerdeführer s

(Urk.

2) ,

während

dieser

die

RAD-Stellungnahme

als

nicht

beweiswertig

einstufte

und

eine

Ver letzung

des

Untersuchungsgrundsatzes

rügte

(Urk.

bbbb 1

S.

6

ff.).

bbb Dem

Beschwerdeführer

ist

insofern

beizupflichten,

als

es

widersprüchlich

erscheint,

dass

die

RAD-Ärztin

sowie

die

IV-Stelle

einerseits

festhielten,

dass

keine

aktuellen

Befunde

vorliegen

würden

und

der

psychische

Gesundheits zustand

nicht

beurteilbar

sei,

und

andererseits

statt

weitere

Abklärungen

vor zunehmen

eine

Leistungszusprache

unter

Hinweis

darauf,

dass

eine

80%ige

Arbeitsfähigkeit

innert

sechs

Monaten

nach

Austritt

aus

der

Z.___

wieder

hätte

hergestellt

werden

könne n ,

verneinte n .

Gestützt

auf

die

aktenkundigen

medizinischen

Berichte

ist

das

Vorliegen

eines

psychiatrischen

Leidens

mit

Krankheitswert

jedenfalls

nicht

auszuschliessen.

So

berichteten

sowohl

d ie

Ärzte

des

A.___

und

d er

Rehaklinik

B.___

als

auch

d er

Z.___

von

einer

rezidivierenden

depressive n

Störung

und

einem

Alkohol abhängigkeitssyndrom

(vgl.

E.

3.1,

3.2,

3.4) ,

welche

Diagnosen

von

der

RAD-Ärztin

übernommen

und

zusammen

mit

einer

einfachen

Aktivitäts-

und

Aufmerksamkeitsstörung

mit

leichter

neurokognitiver

Störung

gemäss

dem

Bericht

von

Dr.

C.___

(vgl.

E.

3.5)

als

Diagnosen

mit

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

festgehalten

wurden .

Soweit

die

Beschwerdegegnerin

auf

die

Therapierbarkeit

dieser

Störungen

verwies,

ist

ihr

zunächst

entgegenzuhalten,

dass

die

Therapierbarkeit

von

Leiden

allein

keine

abschliessende

evidente

Aus sage

über

das

Gesamtmass

der

Beeinträchtigung

und

deren

Relevanz

im

invalidenrechtlichen

Kontext

zu

liefern

vermag

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_586/2023

vom

6.

November

2023

E.

4.3

mit

Hinweisen).

Die

grundsätzliche

Behandelbarkeit

einer

Gesund heitsbeeinträchtigung

schliesst

eine

Erwerbs unfähigkeit

und

damit

eine

rentenbe gründende

Invalidität

begrifflich

nicht

von

vornherein

aus

(zur

Publikation

vorgesehenes

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_443/2023

vom

28.

Februar

2025

E.

5.1.3

mit

Hinweisen).

Für

die

Entstehung

des

Anspruchs

auf

eine

Invaliden rente

ist

immer

und

einzig

vorausgesetzt,

dass

während

eines

Jahres

(ohne

wesent lichen

Unterbruch)

eine

mindestens

40%ige

Arbeitsunfähigkeit

bestanden

hat

und

eine

anspruchsbegründende

Erwerbs unfähigkeit

weiterhin

besteht

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_327/2022

vom

10.

Oktober

2023

E.

4.2

mit

Hinweisen).

Gemäss

den

Angaben

in

der

RAD-Stellungnahme

vom

25.

August

2023

( Urk .

8/42/7

f. ,

100

%

Arbeitsunfähigkeit

vo m

11.

A u gust

bis

31.

Oktober

2021,

50

%

Arbeitsunfähigkeit

vo m

1.

November

2021

bis

30 .

März

2022,

100

%

Arbeitsunfähigkeit

vo m

31.

März

bis

30 .

April

2022,

50

%

Arbeitsunfähigkeit

seit

1.

Mai

2022,

wobei

der

weitere

Verlauf

unklar

sei ;

spätestens

seit

1.

November

2022

könne

von

einer

80%igen

Arbeitsfähigkeit

ausgegangen

werden )

wäre

das

Wartejahr

im

August

2022

abgelaufen

und

es

müsste

für

die

Zeit

ab

August

2022

zur

Berechnung

des

Rentenanspruchs

ein

Einkommens vergleich

vorgenommen

werden .

Allerdings

ist

der

weitere

Verlauf

nach

dem

Austritt

aus

der

Z.___

unklar :

So

lassen

sich

d em

Bericht

von

Dr.

C.___

lediglich

Einschränkungen

aus

neurokognitiver

Sicht

entnehmen

(Urk.

8/28).

Dem

E-Mail

von

Dr.

E.___

(Urk.

8/29)

fehlt

es

mangels

Ausführlichkeit

und

Begründung

an

Überzeugungskraft .

Und

die

Hausärztin

hat

den

Beschwerdeführer

lediglich

dreimal

gesehen

und

räumt e

selbst

ein,

ihn

für

eine

Prognose

zu

wenig

zu

kennen

(Urk.

8/39/1

ff.).

Damit

ist

eine

Aussage

darüber,

wie

sich

der

Gesundheitszustand

des

Beschwerdeführers

nach

dem

Austritt

aus

der

Z.___

entwickelt

hat,

nicht

möglich.

Insbesondere

kann

alleine

aus

dem

Um stand,

dass

sich

der

Beschwerdeführer

aktuell

offenbar

nicht

mehr

in

psychiatrischer

Behandlung

befindet,

auch

nicht

zum

vornherein

auf

einen

fehlenden

Leidensdruck

geschlossen

werden,

zumal

der

Beschwerdeführer

offen sichtlich

viel

Unterstützung

durch

s einen

Beistand

sowie

im

Rahmen

der

betreute n

Wohnform

erhält

(vgl.

Urk.

8/59,

60,

64) .

Ferner

liess

das

Bundesgericht

mit

BGE

145

V

215

die

bisherige

Rechtsprechung

fallen,

wonach

primäre

Abhängigkeitssyndrome

beziehungsweise

Substanz konsum stö rungen

zum

vornherein

keine

invalidenversicherungsrechtlich

relevanten

Ge sund heitsschäden

darstellen

können,

und

ihre

funktionellen

Aus wirkungen

des halb

keiner

näheren

Abklärung

bedürfen.

Fortan

ist

gleich

wie

bei

allen

anderen

psy chischen

Erkrankungen

nach

dem

strukturierten

Beweis verfahren

zu

ermitt eln,

ob

und

gegebenenfalls

inwieweit

sich

ein

fachärztlich

diagnostiziertes

Abhän gigkeitssyndrom

im

Einzelfall

auf

die

Arbeitsfähigkeit

der

versicherten

Person

aus wirkt.

Eine

Indikatoren prüfung

wurde

bislang

jedoch

nicht

durchgeführt .

Und

angesichts

der

fehlenden

aktuellen

Befunde

und

Berichte

ist

es

auch

nicht

möglich,

die

funk tionellen

Auswirkungen

der

medizinisch

fest gestellten

gesu ndheitlichen

Anspruchsgrundlage

anhand

der

Standard indikatoren

schlüssig

und

wider spruchsfrei

mit

(zumindest)

überwiegender

Wahr scheinlichkeit

nachzuweisen

(vgl.

E.

1.5,

BGE

148

V

49

E.

6.2.2

mit

Hinweis,

BGE

141

V

281

E.

6;

BGE

144

V

50

E.

4.3 ).

Damit

ist

ein

invaliden versicherungs rechtlich

relevanter

psychischer

Gesundheitsschaden

gestützt

auf

die

derzeitige

Aktenlage

weder

aus zuschliessen,

noch

lassen

sich

die

Anspruchsvoraus setzungen

für

Leistungen

der

Invalidenversicherung

als

er füllt

beurteilen.

4. 2

Zusammenfassend

ist

es

bei

der

aktuellen

medizinischen

Aktenlage

nicht

mög lich,

mit

dem

erforderlichen

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahrscheinlichkeit

die

funktionelle

Leistungsfähigkeit

de s

Beschwerdeführer s

abschliessend

zu

beur teilen.

Damit

erweist

sich

der

medizinische

Sachverhalt

als

ergän zungsbedürftig.

Die

angefoch tene

Verfügung

vom

17.

Juli

2024

ist

demnach

aufzuheben

und

die

Sache

zur

Durchführung

von

weitere n

geeignete n

medizinische n

Abklärungen

und

gegebenenfalls

von

Eingliederungsmassnahmen

(im

S inne

des

Grundsatzes

Eingliederung

vor

Rente)

sowie

zu

neuem

Entscheid

über

den

Leis tungs anspruch

de s

Beschwerdeführer s

an

die

Beschwerdegegnerin

zurückzuwei sen.

In

diesem

Sinne

ist

die

Beschwerde

folglich

gutzuheissen. 5 . 5 .1

Das

Beschwerdeverfahren

bei

Streitigkeiten

über

IV-Leistungen

vor

dem

kantonalen

Versicherungsgericht

ist

kostenpflichtig.

Die

Kosten

werden

nach

dem

Verfahrensaufwand

und

unabhängig

vom

Streitwert

im

Rahmen

von

Fr.

200.--

bis

Fr.

1'000.--

festgelegt

(Art.

69

Abs.

1 bis

IVG).

Im

vorliegenden

Verfahren

sind

sie

ermessensweise

auf

Fr.

700.--

anzusetzen.

Nach

ständiger

Rechtsprechung

gilt

die

Rückweisung

der

Sache

an

die

Verwaltung

zur

weiteren

Abklärung

und

neuen

Verfügung

als

vollständiges

Obsiegen ,

unabhängig

davon,

ob

sie

beantragt

oder

ob

das

Begehren

im

Haupt-

oder

Eventualantrag

gestellt

wird

(BGE

141

V

281

E.

11.1,

137

V

210

E.

7.1,

137

V

57

E.

2.2) .

Folglich

sind

die

Gerichtskosten

der

unterliegenden

Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen. 5 .2

D er

vertretene

Beschwerdeführer

hat

ausgangsgemäss

Anspruch

auf

eine

P artei ent schädigung .

Diese

ist

gestützt

auf

Art.

61

lit.

g

ATSG

in

Verbindung

mit

§

34

Abs.

1

und

3

GSVGer

unter

Berücksichtigung

der

Bedeutung

der

Streitsache

und

der

Schwierigkeit

des

Prozesses

auf

Fr.

2‘0 00.--

(inkl.

Barauslagen

und

MWST)

festzusetzen.

Das

Gesuch

um

unentgeltliche

Rechts verbeiständung

(Urk.

1

S.

2)

erweist

sich

damit

als

gegenstandslos. Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

in

dem

Sinne

gutgeheissen,

dass

die

Verfügung

der

Sozialversi cherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

vom

17.

Juli

2024

aufgehoben

und

die

Sache

an

die

Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen

wird,

damit

diese,

nach

erfolgter

Abklärung

im

Sinne

der

Erwägungen,

neu

verfüge. 2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr.

700 .--

werden

der

Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rechnung

und

Einzahlungsschein

werden

der

Kostenpflichtigen

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

zugestellt. 3.

Die

Beschwerdegegnerin

wird

verpflichtet,

dem

Beschwerdeführer

eine

Partei entschädigung

von

Fr.

2’000 .--

(inkl.

Barauslagen

und

MWST)

zu

bezahlen. 4.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwältin

Nicole

Breitenmoser - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle - Bundesamt

für

Sozialversicherungen sowie

an: - Gerichtskasse

(im

Dispositiv

nach

Eintritt

der

Rechtskraft) 5.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

( Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

( Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippSchilling