Sachverhalt
1.
Der
19 80
geborene
X.___
meldete
sich
am
13.
Oktober
202 1
(Ein gangsdatum)
unter
Hinweis
auf
einen
Unfall
vom
11.
August
2021,
bei
welche m
er
sich
nach
einer
Propangasflaschen-Explosion
Verbrennungen
Grad
IIa-b,
57
%
KOF,
zugezogen
habe ,
bei
der
Sozialversiche rungsan stalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
zum
Leistungsbezug
an
(Urk.
8 / 6 ).
Die
IV-Stelle
klärte
im
Folgenden
den
erwerblichen
und
medizi ni schen
Sachverhalt
ab
und
zog
die
Akten
des
Unfallversicherers
(Urk.
8/8 ,
14,
32)
bei.
Nach
Durchführung
des
Vor bescheidverfahrens
(Vorbescheid
vom
16.
Januar
2024
[Urk.
8/44],
Einwand
vom
15.
Februar
2024
[Urk.
8/56])
wies
sie
das
Leistungsbegehren
mit
Verfügung
vom
17.
Juli
2024
ab
(Urk.
2
[=Urk.
8 / 67 ]). 2.
Dagegen
erhob
der
Versicherte
mit
Eingabe
vom
16.
September
2024
Beschwerde
beim
Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich
und
beantragte,
es
seien
die
Verfügung
der
Beschwerdegegnerin
vom
17.
Juli
2024
aufzuheben
und
ihm
die
gesetzlichen
Leistungen
zu
erbringen.
Eventualiter
sei
ein
Gerichtsgutachten
in
den
Fachrichtungen
Innere
Medizin,
Plastische
Chirurgie,
Psychiatrie
und
Neuropsychiatrie
einzuholen.
Subeventualiter
sei
in
Aufhebung
der
Verfügung
vom
17.
Juli
2024
die
Angelegenheit
zur
weiteren
Sachverhaltsabklärung
an
die
Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
Sub-subeventualiter
seien
berufliche
Massnahmen
anzuordnen.
In
prozessualer
Hinsicht
stellte
er
den
Antrag
auf
Gewährung
der
unentgeltlichen
Rechts verbeiständung
(Urk.
1
S.
1).
Mit
Beschwer deantwort
vom
25.
Oktober
2024
beantragte
die
Beschwerdegegnerin
die
Abweisung
der
Be schwerde
(Urk.
7),
was
dem
Be schwer de führer
mit
Ver fügung
vom
31.
Oktober
2024
angezeigt
wurde
(Urk.
9). Das
Gericht
zieht
in
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 ATSG).
Für
die
Beurteilung
des
Vorliegens
einer
Erwerbsunfähigkeit
sind
ausschliesslich
die
Fol gen
der
gesundheitlichen
Beeinträchtigung
zu
berücksichtigen.
Eine
Erwerbsun fähigkeit
liegt
zudem
nur
vor,
wenn
sie
aus
objektiver
Sicht
nicht
überwindbar
ist
(Art.
7
Abs.
E. 1.1 Am
E. 1.2 Invalidität
ist
die
voraussichtlich
bleibende
oder
längere
Zeit
dauernde
ganze
oder
teilweise
Erwerbsunfähigkeit
(Art.
8
Abs.
E. 1.3 Anspruch
auf
eine
Rente
haben
gemäss
Art.
28
Abs.
1
IVG
Versicherte,
die: a.
ihre
Erwerbsfähigkeit
oder
die
Fähigkeit,
sich
im
Aufgabenbereich
zu
betäti gen,
nicht
durch
zumutbare
Eingliederungsmassnahmen
wieder
herstellen,
er halten
oder
verbessern
können; b.
während
eines
Jahres
ohne
wesentlichen
Unterbruch
durchschnittlich
mindes tens
40
%
arbeitsunfähig
(Art.
E. 1.4 Die
Annahme
eines
psychischen
Gesundheitsschadens
im
Sinne
von
Art.
4
Abs.
1
IVG
sowie
Art.
3
Abs.
1
und
Art.
6
ATSG
setzt
eine
psychiatrische,
lege
artis
auf
die
Vorgaben
eines
anerkannten
Klassifikationssystems
abgest ützte
Diagnose
voraus
(vgl.
BGE
145
V
215
E.
5.1,
143
V
409
E.
4.5.2,
141
V
281
E.
2.1,
130
V
396
E.
5.3
und
E.
6).
Eine
fachärztlich
einwandfrei
festgestellte
psychische
Krank heit
ist
jedoch
nicht
ohne
W eiteres
gleichbedeutend
mit
dem
Vorliegen
einer
Invalidität.
In
jedem
Einzelfall
muss
eine
Beeinträchtigung
der
Arbeits-
und
Erwerbsfähigkeit
unabhängig
von
der
Diagnose
und
grundsätzlich
unbesehen
der
Ätiologie
ausgewiesen
und
in
ihrem
Ausmass
bestimmt
sein.
Entscheidend
ist
die
nach
einem
weitgehend
objektivierten
Massstab
zu
beurteilende
Frage,
ob
es
der
versicherten
Person
zumutbar
ist,
eine
Ar beitsleistung
zu
erbringen
(BGE
145
V
215
E.
5.3.2,
1 43
V
409
E.
4.2.1,
141
V
281
E.
3.7,
E. 1.5 Mit
BGE
145
V
215
liess
das
Bundesgericht
die
bisherige
Rechtsprechung
fallen,
wonach
primäre
Abhängigkeitssyndrome
beziehungsweise
Substanzkonsum störungen
zum
vornherein
keine
invalidenversicherungsrechtlich
relevanten
Gesundheitsschäden
darstellen
können,
und
ihre
funktionellen
Auswirkungen
deshalb
keiner
näheren
Abklärung
bedürfen.
Fortan
ist
-
gleich
wie
bei
allen
anderen
psychischen
Erkrankungen
-
nach
dem
strukturierten
Beweisverfahren
zu
ermitteln,
ob
und
gegebenenfalls
inwieweit
sich
ein
fachärztlich
diagnostiziertes
Abhängigkeitssyndrom
im
Einzelfall
auf
die
Arbeitsfähigkeit
der
versicherten
Pe rson
auswirkt.
E. 1.6 Das
Gericht
kann
die
Angelegenheit
zu
neuer
Entscheidung
an
die
Vorinstanz
zurückweisen,
besonders
wenn
mit
dem
angefochtenen
Entscheid
nicht
auf
die
Sache
eingetreten
oder
der
Sachverhalt
ungenügend
festgestellt
wurde
(§
26
Abs.
1
des
Gesetz es
über
das
Sozialversicherungsgericht
[ GSVGer ] ). 2.
E. 2 ATSG).
E. 2.1 Die
Beschwerdegegnerin
erwog,
dass
der
Beschwerdeführer
lediglich
zu
20
%
in
seiner
Arbeitsfähigkeit
eingeschränkt
sei,
weshalb
kein
Rentenanspruch
bestehe.
Insbesondere
sei
er
lediglich
von
August
2021
bis
März
2022
in
psychiatrischer
Behandlung
gewesen.
Durch
eine
regelmässige
integrative
psychiatrisch-psycho therapeutische
Behandlung
sowie
Abstinenz
von
Alkohol
hätte
medizinisch-theoretisch
eine
80%-ige
Arbeitsfähigkeit
in
einer
angepassten
Tätigkeit
inner halb
von
sechs
Monaten
seit
Austritt
aus
der
Z.___
wiederhergestellt
werden
können.
Es
liege
somit
eine
Erkrankung
vor,
für
welche
bisher
die
möglichen
und
notwendigen
Therapieoptionen
nicht
aus geschöpft
worden
seien
(Urk.
2).
E. 2.2 Der
Beschwerdeführer
brachte
demgegenüber
im
Wesentlichen
vor,
dass
die
Stellungnahme
des
Regionalen
Ärztlichen
Dienstes
(RAD) ,
auf
welche
sich
die
Beschwerdegegnerin
stütze,
mangelhaft
sei
und
mehr
als
nur
geringe
Zweifel
daran
bestünde n .
S ie
tauge
nicht
als
medizinische
Grundlage,
um
den
Leistungs anspruch
beurteilen
zu
können.
Da
gemäss
der
RAD-Ärztin
ein
nicht
beurteilbarer
psychischer
Gesundheitszustand
bestehe,
wäre
die
Beschwerdegegnerin
gehalten
gewesen,
den
medizinischen
Sachverhalt
eingehend
abzuklären ,
was
sie
jedoch
unterlassen
habe .
Damit
habe
sie
den
Untersuchungsgrundsatz
verletzt.
Zudem
stehe
die
Therapierbarkeit
eines
Leidens
der
Entstehung
eines
Rentenanspruchs
nicht
entgegen.
Die
Beschwerdegegnerin
wäre
verpflichtet
gewesen,
ein
Mahn verfahren
durchzuführen .
Und
schliesslich
wären
berufliche
Massnahmen
zu
prüfen
gewesen
(Urk.
1).
3. 3.1
Der
Beschwerdeführer
war
vom
11.
August
bis
21.
September
2021
in
der
Klinik
für
Plastische
Chirurgie
und
Handchirurgie
des
Spitals
A.___
hospitalisiert.
Im
Austrittsbericht
vom
21.
September
2021
(Urk.
8/8/23
ff.)
wurden
im
Wesentlichen
folgende
Diagnosen
aufgeführt: - Verbrennungen
Grad
IIa-b,
57
%
KOF
am
11.08.21,
nach
Propangas flaschen-Explosion
in
suizidaler
Absicht - Alkoholabhängigkeitssyndrom
(ICD -10
F10.2),
dazu
in
Wechselwirkung
V.a.
rezidivierende
depressive
Störung
(ICD-10
F33.1)
Es
wurde
eine
Arbeitsunfähigkeit
von
100
%
vom
11.
August
bis
11.
Oktober
2021
attestiert
und
der
Beschwerdeführer
wurde
am
21.
September
2021
in
gutem
Allgemeinzustand
in
die
Rehabilitation
entlassen. 3.2
Im
Austrittsbericht
der
Rehaklinik
B.___
vom
7.
Oktober
2021
(Urk.
8/14/67
ff.)
und
im
Psychosomatische m
Ko n silium
vom
E. 8 Abs.
1 bis
und
1 ter
nicht
ausgeschöpft
sind
(Art.
28
Abs.
1 bis
IVG).
Gemäss
Art.
28b
Abs.
1
IVG
wird
die
Höhe
des
Renten anspruchs
in
prozentualen
Anteilen
an
einer
ganzen
Rente
festgelegt.
Bei
einem
Invaliditätsgrad
von
50-69
%
entspricht
der
prozentuale
Anteil
dem
Invaliditäts grad
(Abs.
2).
Bei
einem
Invaliditätsgrad
ab
70
%
besteht
Anspruch
auf
eine
ganze
Rente
(Abs.
3).
Bei
einem
Invaliditätsgrad
unter
50
%
gelten
prozentuale
Anteile
zwischen
25
und
47,5
%
einer
ganzen
Rente
(Abs.
4) .
E. 14 Oktober
2021
(Urk.
8/14/62
ff.)
wurden
folgende
Diagnosen
genannt : - Unfall
vom
11.08.21:
Verbrennungen
Grad
IIa-b,
57
%
KOF,
nach
Propangasflaschen-Explosion
in
suizidaler
Absicht - Alkoholabhängigkeitssyndrom,
gegenwärtiger
Substanzgebrauch
(ICD-10
F10.4) - V.a.
rezidivierende
depressive
Störung
(ICD-10
F33.1)
Zusätzlich
wurde
der
Verdacht
auf
das
Vorliegen
von
möglichen
paranoiden
Episoden
im
Zusammenhang
mit
der
depressiven
Störung
geäussert.
Der
Umfang
der
Suchtproblematik
sei
zum
aktuellen
Zeitpunkt
schwer
einzuschätzen,
weil
die
Angaben
des
Beschwerdeführer s
teilweise
differieren
würden.
Während
der
Rehabilitation
habe
er
Alkohol
konsumiert,
auch
nachdem
er
ermahnt
worden
sei,
dies
zu
unterlassen.
In
den
zuletzt
mit
dem
Beschwerdeführer
nur
noch
rudimentär
durchführbaren
Kontakten
habe
er
des
Weiteren
auf
eine
mögliche
Problematik
im
Sinne
einer
ADHS
hingewiesen.
Eine
solche
sei
bei
seiner
Schwester
diagnostiziert
worden.
Weil
die
Wohnung
des
Beschwerdeführers
abgebrannt
sei,
sei
eine
Anschluss lösung
in
Form
einer
Unterkunft
bei
der
Y.___
organisiert
worden.
Der
Beschwerdeführer
sei
verbeiständet
und
es
bestehe
regelmässiger
Kontakt
zur
Bei ständin.
Zudem
bestehe
eine
Indikation
für
eine
psychiatrische
und
eine
psycho therapeutische
Mitbehandlung,
insbesondere
die
Indikation
der
neuroleptischen
Medikation,
anfänglich
aufgrund
eines
deliranten
Zustand es
installiert,
solle
geprüft
werden.
Eine
Anmeldung
im
Ambulatorium
der
Z.___
sei
erfolgt.
Die
festgestellte
psychische
Störung
begründe
eine
schwere
arbeitsrelevante
Leistungsminderung.
Bis
31.
Oktober
2021
bestehe
eine
vollständige
Arbeits unfähigkeit.
Die
weitere
Beurteilung
des
beruflichen
Procederes
erfolge
durch
den
Hausarzt
b eziehungsweise
Operateur.
Die
definitive
Zumutbarkeit
könne
im
Moment
noch
nicht
festge leg t
werden,
da
die
m edizinische
Phase
nach
wie
vor
anhalte.
3.3
Im
Bericht
vom
2.
Apr il
2022
des
A.___ ,
Klinik
für
plastische
Chirurgie
(Urk.
8/16) ,
wurde
festgehalten,
dass
der
Beschwerdeführer
vor
zwei
Monaten
zum
letzten
Mal
in
Behandlung
gewesen
sei.
Gemäss
dem
letzten
Stand
sei
er
bis
zum
28.
Februar
2021
(recte
wohl
2022)
zu
50
%
arbeitsunfähig
gewesen .
Die
Wund heilung
sei
abgeschlossen
und
der
Beschwerdeführer
könne
arbeiten.
Es
bestünden
keine
grösseren
Einschränkungen.
Eventuell
benötige
der
Beschwerdeführer
soziale
Unterstützung. 3. 4
Im
Bericht
der
Z.___
vom
20.
Juli
2022
(Urk.
8/30)
wurde
ausgeführt,
dass
sich
der
Beschwerdeführer
vom
31.
März
bis
30.
April
2022
in
der
stationären
qualifizierten
Alkoholentzugsbehandlung
befunden
habe ,
nachdem
er
zuvor
bei
der
Suchtfachstelle
O.___
ambulant
betreut
worden
sei .
Die
Fachärzte
der
Z.___
stellten
folgende
Diagnosen: - Alkoholabhängigkeitssyndrom
(ICD-10
F10.2) - Alkoholentzugssyndrom
(ICD-10
F10.3) - Mittelgradige
depressive
Episode
(ICD-10
F33.1)
Während
des
stationären
Aufenthaltes
habe
eine
vollumfängliche
Arbeits unfähigkeit
bestanden.
Der
Therapieverlauf
nach
Aus t ritt
aus
der
Klinik
sei
nicht
bekannt.
Es
bestehe
eine
eingeschränkte
Fähigkeit
der
Kompetenz-
und
Wissens anwendung.
Des
Weiteren
bestehe
eine
Beeinträchtigung
der
Widerstands-
und
Durchhaltefähigkeit
sowie
eine
Beeinträchtigung
der
Selbstbehauptungsfähigkeit.
Der
Beschwerdeführer
sei
sehr
motiviert,
wieder
einen
Arbeitseinstieg
zu
finden. 3. 5
Dr.
med.
C.___ ,
Fachärztin
FMH
für
Neurologie,
und
lic.
phil
D.___ ,
Psychologin
FSP,
hielten
im
Bericht
vom
E. 16 Mai
2022
(Urk.
8/28)
aus
neurokognitiver
Sicht
folgende
Diagnosen
fest: - Leichte
neurokognitive
Funktionsstörung - i m
Rahmen
einer
Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung - m it
komorbid
auftretender
Polytoxikomanie
in
der
Vergangenheit
und
aktuell
tägliche m
Cannabiskonsum
sowie
leichter
affektpathologischer
Symptomatik
Aus
rein
neurokognitiver
Sicht
sei
die
Arbeitsfähigkeit
zu
maximal
E. 20 %
ein geschränkt.
Therapeutisch
stehe
das
Fortsetzen
der
ambulanten
fach psychiatrischen/psychotherapeutischen
Behandlung
im
Vordergrund,
insbesondere
auch
zur
Unterstützung
in
der
möglicherweise
geplanten
beruf lichen
Wiedereingliederung.
Gegebenenfalls
könne
eine
medikamentöse
Therapieaufnahme
mit
einem
Methylphenidat-Präparat
dem
Beschwerdeführer
in
der
beruflichen
Reintegration
zu
mehr
Strukturiertheit
verhelfen
und
ihn
dadurch
sozial
und
emotional
entlasten.
3. 6
Dr.
med.
E.___ ,
Facharzt
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
stellte
der
Beschwerdegegnerin
mit
vom
26.
Juni
2022
(Urk.
8/29)
das
Ergebnis
der
verhaltensneurologischen
Abklärung
zu
mit
dem
Hinweis,
dass
eine
leichte
neurokognitive
Funktionsstörung
festgestellt
worden
sei,
am
ehesten
im
Rahmen
einer
ADHS.
Die
komorbide
Polytoxikomanie
sei
eine
typische
Komplikation
der
ADHS.
Die
Diagnose
legitimiere
keine
anhaltende
Arbeitsunfähigkeit.
Die
bis herige
Krankschreibung
sei
durch
d as
A.___
erfolgt,
wo
der
Beschwerdeführer
nach
dem
Unfall
mit
Verbrennungen
zweiten
Grades
behandelt
worden
sei.
Die
Haut
sei
nach
der
Verbrennung
geschrumpft,
weshalb
er
bei
gewissen
Bewegungen
Schmerzen
habe.
Dazu
könne
er
sich
als
Psychotherapeut
nicht
äussern.
Zuletzt
habe
d er
Beschwerdeführer
einen
stationären
Entzug
absolviert,
der
von
der
Fachstelle
für
Alkoholprobleme
organisiert
worden
sei.
Laut
eigener
Angabe
sei
er
seither
trocken.
Subjektiv
fühle
er
sich
zu
100
%
arbeitsfähig
und
wolle
einen
Deutsch-Intensivkurs
absolvieren,
um
seine
Chancen
bei
der
Arbeitssuche
zu
erhöhen.
In
diesem
Sinne
wären
Integrationsmassnahmen
erwünscht.
Er,
Dr.
E.___ ,
möchte
mit
dem
Beschwerdeführer
die
Tunlichkeit
einer
ADHS-Behandlung
noch
weiter
erörtern.
3.7
Mit
Bericht
vom
E. 23 April
2023
(Urk.
8/39/1
ff.)
führte
Dr.
med.
F.___ ,
Praktische
Ärztin ,
die
bereits
bekannten
Diagnosen
Chronischer
Alkohol abusus,
V.a.
rezidivierende
depressive
Störung,
St.n.
Verbrennungen
Grad
IIa-b,
57
%
KOF
am
11.08.2021 ,
auf .
Sie
berichtete,
dass
sie
den
Beschwerdeführer
nur
dreimal
gesehen
habe,
davon
einmal
wegen
eines
Unfalles.
Er
müsste
weitere
psychiatrische
Betreuung
haben.
Er
sei
auch
am
G.___
angemeldet.
Sie
kenne
den
Beschwerdeführer
zu
wenig,
um
eine
Prognose
abgeben
zu
können .
Letztmals
sei
er
am
21.
November
2022
bei
ihr
gewesen,
weshalb
ihr
keine
aktuellen
Informationen
vorliegen
würden.
3. 8
RAD-Ärztin
Dr.
med.
H.___ ,
Fachärztin
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
stellte
in
ihrer
Stellungnahme
vom
E. 25 August
2023
folgende
Diagnosen
mit
dauerhafter
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit: - Mittelgradige
depressive
Episode
(ICD-10
F32.1) - Alkoholabhängigkeitssyndrom
(ICD - 10
F10.2) - Alkoholentzugssyndrom
(ICD-10
F10.3) - Einfache
Aktivitäts-
und
Aufmerksamkeitsstörung
(ICD-10
F90.0)
mit
leichter
neurokognitiver
Störung
Es
bestehe
eine
Antriebsstörung
mit
deutlichen
Hemmungen
sowie
eine
psycho physische
Belastbarkeitsminderung
mit
vorzeitiger
Erschöpfung
und
Minderung
der
konzentrativen
Ausdauerbelastbarkeit.
Die
Aufmerksamkeit
und
Konzentrationsspanne
sei
vermindert
und
führe
zu
reduzierten
Lern-
und
Anpassungsleistungen.
Tätigkeiten
und
Aufgaben
mit
Verantwortungs übernahme
für
Personen
und
Überwachung
von
Maschinen
sowie
Tätigkeiten
und
Aufgaben
mit
hohen
Anforderungen
an
das
Konzentrationsvermögen
sowie
an
die
Anpassungs-
und
Umstellungsfähigkeit
sollten
vermieden
werden.
Die
Arbeitsqualität
könne
vermindert
sein.
Als
Belastungsprofil
nannte
sie
genau
strukturierte
Tätigkeiten
und
Aufgaben
in
ruhiger
und
reizarmer
Atmosphäre
bei
ausreichender
Anleitung
mit
Fremdkontrolle.
Die
RAD-Ärztin
hielt
fest,
es
liege
kein
aktueller
Befund
eines
Psychiaters
vor.
Der
aktuelle
psychische
Gesundheitszustand
sei
damit
nicht
beurteilbar.
Durch
eine
regelmässige
integrative
psychiatrisch-psychotherapeutische
Behandlung
sowie
Abstinenz
von
Alkohol
hätte
medizinisch-theoretisch
aber
eine
80%-ige
Arbeitsfähigkeit
in
einer
angepassten
Tätigkeit
innerhalb
von
sechs
Monaten
seit
Austritt
aus
der
Z.___
wiederhergestellt
werden
können
(Urk.
8/42/6
ff.). 3.9
Mit
vom
11.
Juni
2024
(Urk.
8/64)
teilte
der
Beistand
des
Beschwerde führers
mit,
dass
sich
letzterer
aktuell
nicht
in
psychiatrischer
Behandlung
befinde.
Er
werde
jedoch
im
Rahmen
der
Wohnform
der
Stiftung
Y.___
begleitet.
4. 4.1
Die
IV-Stelle
stützte
sich
auf
die
Stellungnahme
ihrer
RAD-Ärztin
Dr.
H.___
und
verneinte
einen
Leistungsanspruch
de s
Beschwerdeführer s
(Urk.
2) ,
während
dieser
die
RAD-Stellungnahme
als
nicht
beweiswertig
einstufte
und
eine
Ver letzung
des
Untersuchungsgrundsatzes
rügte
(Urk.
bbbb 1
S.
6
ff.).
bbb Dem
Beschwerdeführer
ist
insofern
beizupflichten,
als
es
widersprüchlich
erscheint,
dass
die
RAD-Ärztin
sowie
die
IV-Stelle
einerseits
festhielten,
dass
keine
aktuellen
Befunde
vorliegen
würden
und
der
psychische
Gesundheits zustand
nicht
beurteilbar
sei,
und
andererseits
–
statt
weitere
Abklärungen
vor zunehmen
–
eine
Leistungszusprache
unter
Hinweis
darauf,
dass
eine
80%ige
Arbeitsfähigkeit
innert
sechs
Monaten
nach
Austritt
aus
der
Z.___
wieder
hätte
hergestellt
werden
könne n ,
verneinte n .
Gestützt
auf
die
aktenkundigen
medizinischen
Berichte
ist
das
Vorliegen
eines
psychiatrischen
Leidens
mit
Krankheitswert
jedenfalls
nicht
auszuschliessen.
So
berichteten
sowohl
d ie
Ärzte
des
A.___
und
d er
Rehaklinik
B.___
als
auch
d er
Z.___
von
einer
rezidivierenden
depressive n
Störung
und
einem
Alkohol abhängigkeitssyndrom
(vgl.
E.
3.1,
3.2,
3.4) ,
welche
Diagnosen
von
der
RAD-Ärztin
übernommen
und
zusammen
mit
einer
einfachen
Aktivitäts-
und
Aufmerksamkeitsstörung
mit
leichter
neurokognitiver
Störung
gemäss
dem
Bericht
von
Dr.
C.___
(vgl.
E.
3.5)
als
Diagnosen
mit
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
festgehalten
wurden .
Soweit
die
Beschwerdegegnerin
auf
die
Therapierbarkeit
dieser
Störungen
verwies,
ist
ihr
zunächst
entgegenzuhalten,
dass
die
Therapierbarkeit
von
Leiden
allein
keine
abschliessende
evidente
Aus sage
über
das
Gesamtmass
der
Beeinträchtigung
und
deren
Relevanz
im
invalidenrechtlichen
Kontext
zu
liefern
vermag
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_586/2023
vom
6.
November
2023
E.
4.3
mit
Hinweisen).
Die
grundsätzliche
Behandelbarkeit
einer
Gesund heitsbeeinträchtigung
schliesst
eine
Erwerbs unfähigkeit
und
damit
eine
rentenbe gründende
Invalidität
begrifflich
nicht
von
vornherein
aus
(zur
Publikation
vorgesehenes
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_443/2023
vom
E. 28 Februar
2025
E.
5.1.3
mit
Hinweisen).
Für
die
Entstehung
des
Anspruchs
auf
eine
Invaliden rente
ist
immer
und
einzig
vorausgesetzt,
dass
während
eines
Jahres
(ohne
wesent lichen
Unterbruch)
eine
mindestens
40%ige
Arbeitsunfähigkeit
bestanden
hat
und
eine
anspruchsbegründende
Erwerbs unfähigkeit
weiterhin
besteht
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_327/2022
vom
10.
Oktober
2023
E.
4.2
mit
Hinweisen).
Gemäss
den
Angaben
in
der
RAD-Stellungnahme
vom
25.
August
2023
( Urk .
8/42/7
f. ,
100
%
Arbeitsunfähigkeit
vo m
11.
A u gust
bis
E. 31 März
bis
30 .
April
2022,
50
%
Arbeitsunfähigkeit
seit
1.
Mai
2022,
wobei
der
weitere
Verlauf
unklar
sei ;
spätestens
seit
1.
November
2022
könne
von
einer
80%igen
Arbeitsfähigkeit
ausgegangen
werden )
wäre
das
Wartejahr
im
August
2022
abgelaufen
und
es
müsste
für
die
Zeit
ab
August
2022
zur
Berechnung
des
Rentenanspruchs
ein
Einkommens vergleich
vorgenommen
werden .
Allerdings
ist
der
weitere
Verlauf
nach
dem
Austritt
aus
der
Z.___
unklar :
So
lassen
sich
d em
Bericht
von
Dr.
C.___
lediglich
Einschränkungen
aus
neurokognitiver
Sicht
entnehmen
(Urk.
8/28).
Dem
von
Dr.
E.___
(Urk.
8/29)
fehlt
es
mangels
Ausführlichkeit
und
Begründung
an
Überzeugungskraft .
Und
die
Hausärztin
hat
den
Beschwerdeführer
lediglich
dreimal
gesehen
und
räumt e
selbst
ein,
ihn
für
eine
Prognose
zu
wenig
zu
kennen
(Urk.
8/39/1
ff.).
Damit
ist
eine
Aussage
darüber,
wie
sich
der
Gesundheitszustand
des
Beschwerdeführers
nach
dem
Austritt
aus
der
Z.___
entwickelt
hat,
nicht
möglich.
Insbesondere
kann
alleine
aus
dem
Um stand,
dass
sich
der
Beschwerdeführer
aktuell
offenbar
nicht
mehr
in
psychiatrischer
Behandlung
befindet,
auch
nicht
zum
vornherein
auf
einen
fehlenden
Leidensdruck
geschlossen
werden,
zumal
der
Beschwerdeführer
offen sichtlich
viel
Unterstützung
durch
s einen
Beistand
sowie
im
Rahmen
der
betreute n
Wohnform
erhält
(vgl.
Urk.
8/59,
60,
64) .
Ferner
liess
das
Bundesgericht
mit
BGE
145
V
215
die
bisherige
Rechtsprechung
fallen,
wonach
primäre
Abhängigkeitssyndrome
beziehungsweise
Substanz konsum stö rungen
zum
vornherein
keine
invalidenversicherungsrechtlich
relevanten
Ge sund heitsschäden
darstellen
können,
und
ihre
funktionellen
Aus wirkungen
des halb
keiner
näheren
Abklärung
bedürfen.
Fortan
ist
–
gleich
wie
bei
allen
anderen
psy chischen
Erkrankungen
–
nach
dem
strukturierten
Beweis verfahren
zu
ermitt eln,
ob
und
gegebenenfalls
inwieweit
sich
ein
fachärztlich
diagnostiziertes
Abhän gigkeitssyndrom
im
Einzelfall
auf
die
Arbeitsfähigkeit
der
versicherten
Person
aus wirkt.
Eine
Indikatoren prüfung
wurde
bislang
jedoch
nicht
durchgeführt .
Und
angesichts
der
fehlenden
aktuellen
Befunde
und
Berichte
ist
es
auch
nicht
möglich,
die
funk tionellen
Auswirkungen
der
medizinisch
fest gestellten
gesu ndheitlichen
Anspruchsgrundlage
anhand
der
Standard indikatoren
schlüssig
und
wider spruchsfrei
mit
(zumindest)
überwiegender
Wahr scheinlichkeit
nachzuweisen
(vgl.
E.
1.5,
BGE
148
V
49
E.
6.2.2
mit
Hinweis,
BGE
141
V
281
E.
6;
BGE
144
V
50
E.
4.3 ).
Damit
ist
ein
invaliden versicherungs rechtlich
relevanter
psychischer
Gesundheitsschaden
gestützt
auf
die
derzeitige
Aktenlage
weder
aus zuschliessen,
noch
lassen
sich
die
Anspruchsvoraus setzungen
für
Leistungen
der
Invalidenversicherung
als
er füllt
beurteilen.
4. 2
Zusammenfassend
ist
es
bei
der
aktuellen
medizinischen
Aktenlage
nicht
mög lich,
mit
dem
erforderlichen
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahrscheinlichkeit
die
funktionelle
Leistungsfähigkeit
de s
Beschwerdeführer s
abschliessend
zu
beur teilen.
Damit
erweist
sich
der
medizinische
Sachverhalt
als
ergän zungsbedürftig.
Die
angefoch tene
Verfügung
vom
17.
Juli
2024
ist
demnach
aufzuheben
und
die
Sache
zur
Durchführung
von
weitere n
geeignete n
medizinische n
Abklärungen
–
und
gegebenenfalls
von
Eingliederungsmassnahmen
(im
S inne
des
Grundsatzes
Eingliederung
vor
Rente)
–
sowie
zu
neuem
Entscheid
über
den
Leis tungs anspruch
de s
Beschwerdeführer s
an
die
Beschwerdegegnerin
zurückzuwei sen.
In
diesem
Sinne
ist
die
Beschwerde
folglich
gutzuheissen. 5 . 5 .1
Das
Beschwerdeverfahren
bei
Streitigkeiten
über
IV-Leistungen
vor
dem
kantonalen
Versicherungsgericht
ist
kostenpflichtig.
Die
Kosten
werden
nach
dem
Verfahrensaufwand
und
unabhängig
vom
Streitwert
im
Rahmen
von
Fr.
200.--
bis
Fr.
1'000.--
festgelegt
(Art.
69
Abs.
1 bis
IVG).
Im
vorliegenden
Verfahren
sind
sie
ermessensweise
auf
Fr.
700.--
anzusetzen.
Nach
ständiger
Rechtsprechung
gilt
die
Rückweisung
der
Sache
an
die
Verwaltung
zur
weiteren
Abklärung
und
neuen
Verfügung
als
vollständiges
Obsiegen ,
unabhängig
davon,
ob
sie
beantragt
oder
ob
das
Begehren
im
Haupt-
oder
Eventualantrag
gestellt
wird
(BGE
141
V
281
E.
11.1,
137
V
210
E.
7.1,
137
V
57
E.
2.2) .
Folglich
sind
die
Gerichtskosten
der
unterliegenden
Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen. 5 .2
D er
vertretene
Beschwerdeführer
hat
ausgangsgemäss
Anspruch
auf
eine
P artei ent schädigung .
Diese
ist
gestützt
auf
Art.
61
lit.
g
ATSG
in
Verbindung
mit
§
E. 34 Abs.
1
und
3
GSVGer
unter
Berücksichtigung
der
Bedeutung
der
Streitsache
und
der
Schwierigkeit
des
Prozesses
auf
Fr.
2‘0 00.--
(inkl.
Barauslagen
und
MWST)
festzusetzen.
Das
Gesuch
um
unentgeltliche
Rechts verbeiständung
(Urk.
1
S.
2)
erweist
sich
damit
als
gegenstandslos. Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
in
dem
Sinne
gutgeheissen,
dass
die
Verfügung
der
Sozialversi cherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
vom
17.
Juli
2024
aufgehoben
und
die
Sache
an
die
Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen
wird,
damit
diese,
nach
erfolgter
Abklärung
im
Sinne
der
Erwägungen,
neu
verfüge. 2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr.
700 .--
werden
der
Beschwerdegegnerin
auferlegt.
Rechnung
und
Einzahlungsschein
werden
der
Kostenpflichtigen
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
zugestellt. 3.
Die
Beschwerdegegnerin
wird
verpflichtet,
dem
Beschwerdeführer
eine
Partei entschädigung
von
Fr.
2’000 .--
(inkl.
Barauslagen
und
MWST)
zu
bezahlen. 4.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Rechtsanwältin
Nicole
Breitenmoser - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle - Bundesamt
für
Sozialversicherungen sowie
an: - Gerichtskasse
(im
Dispositiv
nach
Eintritt
der
Rechtskraft) 5.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
( Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
( Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippSchilling
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich IV.2024.00517 V. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Sozialversicherungsrichter Kübler Gerichtsschreiberin Schilling Urteil vom 16.
Juni
2025 in
Sachen X.___ Y.___ Beschwerdeführer vertreten
durch
Rechtsanwältin
Nicole
Breitenmoser Peyer
Partner
Rechtsanwälte Löwenstrasse
17,
Postfach,
8021
Zürich
1 gegen Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle Röntgenstrasse
17,
Postfach,
8087
Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der
19 80
geborene
X.___
meldete
sich
am
13.
Oktober
202 1
(Ein gangsdatum)
unter
Hinweis
auf
einen
Unfall
vom
11.
August
2021,
bei
welche m
er
sich
nach
einer
Propangasflaschen-Explosion
Verbrennungen
Grad
IIa-b,
57
%
KOF,
zugezogen
habe ,
bei
der
Sozialversiche rungsan stalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
zum
Leistungsbezug
an
(Urk.
8 / 6 ).
Die
IV-Stelle
klärte
im
Folgenden
den
erwerblichen
und
medizi ni schen
Sachverhalt
ab
und
zog
die
Akten
des
Unfallversicherers
(Urk.
8/8 ,
14,
32)
bei.
Nach
Durchführung
des
Vor bescheidverfahrens
(Vorbescheid
vom
16.
Januar
2024
[Urk.
8/44],
Einwand
vom
15.
Februar
2024
[Urk.
8/56])
wies
sie
das
Leistungsbegehren
mit
Verfügung
vom
17.
Juli
2024
ab
(Urk.
2
[=Urk.
8 / 67 ]). 2.
Dagegen
erhob
der
Versicherte
mit
Eingabe
vom
16.
September
2024
Beschwerde
beim
Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich
und
beantragte,
es
seien
die
Verfügung
der
Beschwerdegegnerin
vom
17.
Juli
2024
aufzuheben
und
ihm
die
gesetzlichen
Leistungen
zu
erbringen.
Eventualiter
sei
ein
Gerichtsgutachten
in
den
Fachrichtungen
Innere
Medizin,
Plastische
Chirurgie,
Psychiatrie
und
Neuropsychiatrie
einzuholen.
Subeventualiter
sei
in
Aufhebung
der
Verfügung
vom
17.
Juli
2024
die
Angelegenheit
zur
weiteren
Sachverhaltsabklärung
an
die
Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
Sub-subeventualiter
seien
berufliche
Massnahmen
anzuordnen.
In
prozessualer
Hinsicht
stellte
er
den
Antrag
auf
Gewährung
der
unentgeltlichen
Rechts verbeiständung
(Urk.
1
S.
1).
Mit
Beschwer deantwort
vom
25.
Oktober
2024
beantragte
die
Beschwerdegegnerin
die
Abweisung
der
Be schwerde
(Urk.
7),
was
dem
Be schwer de führer
mit
Ver fügung
vom
31.
Oktober
2024
angezeigt
wurde
(Urk.
9). Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1.
1.1
Am
1.
Januar
2022
sind
die
geänderten
Bestimmungen
des
Bundesgesetzes
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
(ATSG),
der
Verordnung
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
(ATSV),
des
Bundesgesetzes
über
die
Invalidenversicherung
(IVG)
sowie
der
Verordnung
über
die
Invaliden versicherung
(IVV)
in
Kraft
getreten.
Die
angefochtene
Verfügung
erging
nach
dem
1.
Januar
2022.
Entsprechend
den
allgemeinen
intertemporalrechtlichen
Grundsätzen
(vgl.
BGE
144
V
210
E.
4.3.1)
ist
nach
der
bis
zum
31.
Dezember
2021
geltenden
Rechtslage
zu
beurteilen,
ob
bis
zu
diesem
Zeitpunkt
ein
Renten anspruch
entstanden
ist.
Steht
ein
erst
nach
dem
1.
Januar
2022
entstandener
Rentenanspruch
zur
Diskussion,
findet
darauf
das
seit
diesem
Zeitpunkt
geltende
Recht
Anwendung
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_452/2023
vom
24.
Januar
2024
E.
3.2.1
mit
Hinweisen).
Auf
Grund
der
im
Oktober
2021
anhängig
gemachten
Anmeldung
bei
der
Invalidenversi cherung
könnten
allfällige
Leistungen
frühestens
ab
April
2022
ausgerichtet
werden
(vgl.
Art.
29
Abs.
1
IVG).
In
dieser
übergangsrechtlichen
Konstel lation
ist
die
seit
1.
Januar
2022
geltende
Rechtslage
massgebend,
die
im
Folgenden
–
soweit
nichts
anderes
vermerkt
ist
–
jeweils
in
dieser
Version
wiedergegeben,
zitiert
und
angewendet
wird.
1.2
Invalidität
ist
die
voraussichtlich
bleibende
oder
längere
Zeit
dauernde
ganze
oder
teilweise
Erwerbsunfähigkeit
(Art.
8
Abs.
1
ATSG).
Erwerbsunfähig keit
ist
der
durch
Beeinträchtigung
der
körperlichen,
geistigen
oder
psychischen
Gesundheit
verursachte
und
nach
zumutbarer
Behandlung
und
Eingliederung
verbleibende
ganze
oder
teilweise
Verlust
der
Erwerbsmöglichkeiten
auf
dem
in
Betracht
kommenden
ausgeglichenen
Arbeitsmarkt
(Art.
7
Abs.
1
ATSG).
Für
die
Beurteilung
des
Vorliegens
einer
Erwerbsunfähigkeit
sind
ausschliesslich
die
Fol gen
der
gesundheitlichen
Beeinträchtigung
zu
berücksichtigen.
Eine
Erwerbsun fähigkeit
liegt
zudem
nur
vor,
wenn
sie
aus
objektiver
Sicht
nicht
überwindbar
ist
(Art.
7
Abs.
2
ATSG). 1.3
Anspruch
auf
eine
Rente
haben
gemäss
Art.
28
Abs.
1
IVG
Versicherte,
die: a.
ihre
Erwerbsfähigkeit
oder
die
Fähigkeit,
sich
im
Aufgabenbereich
zu
betäti gen,
nicht
durch
zumutbare
Eingliederungsmassnahmen
wieder
herstellen,
er halten
oder
verbessern
können; b.
während
eines
Jahres
ohne
wesentlichen
Unterbruch
durchschnittlich
mindes tens
40
%
arbeitsunfähig
(Art.
6
ATSG)
gewesen
sind;
und c.
nach
Ablauf
dieses
Jahres
zu
mindestens
40
%
invalid
(Art.
8
ATSG)
sind.
Eine
Rente
nach
Abs.
1
wird
nicht
zugesprochen,
solange
die
Möglichkeiten
zur
Eingliederung
im
Sinne
von
Art.
8
Abs.
1 bis
und
1 ter
nicht
ausgeschöpft
sind
(Art.
28
Abs.
1 bis
IVG).
Gemäss
Art.
28b
Abs.
1
IVG
wird
die
Höhe
des
Renten anspruchs
in
prozentualen
Anteilen
an
einer
ganzen
Rente
festgelegt.
Bei
einem
Invaliditätsgrad
von
50-69
%
entspricht
der
prozentuale
Anteil
dem
Invaliditäts grad
(Abs.
2).
Bei
einem
Invaliditätsgrad
ab
70
%
besteht
Anspruch
auf
eine
ganze
Rente
(Abs.
3).
Bei
einem
Invaliditätsgrad
unter
50
%
gelten
prozentuale
Anteile
zwischen
25
und
47,5
%
einer
ganzen
Rente
(Abs.
4) . 1.4
Die
Annahme
eines
psychischen
Gesundheitsschadens
im
Sinne
von
Art.
4
Abs.
1
IVG
sowie
Art.
3
Abs.
1
und
Art.
6
ATSG
setzt
eine
psychiatrische,
lege
artis
auf
die
Vorgaben
eines
anerkannten
Klassifikationssystems
abgest ützte
Diagnose
voraus
(vgl.
BGE
145
V
215
E.
5.1,
143
V
409
E.
4.5.2,
141
V
281
E.
2.1,
130
V
396
E.
5.3
und
E.
6).
Eine
fachärztlich
einwandfrei
festgestellte
psychische
Krank heit
ist
jedoch
nicht
ohne
W eiteres
gleichbedeutend
mit
dem
Vorliegen
einer
Invalidität.
In
jedem
Einzelfall
muss
eine
Beeinträchtigung
der
Arbeits-
und
Erwerbsfähigkeit
unabhängig
von
der
Diagnose
und
grundsätzlich
unbesehen
der
Ätiologie
ausgewiesen
und
in
ihrem
Ausmass
bestimmt
sein.
Entscheidend
ist
die
nach
einem
weitgehend
objektivierten
Massstab
zu
beurteilende
Frage,
ob
es
der
versicherten
Person
zumutbar
ist,
eine
Ar beitsleistung
zu
erbringen
(BGE
145
V
215
E.
5.3.2,
1 43
V
409
E.
4.2.1,
141
V
281
E.
3.7,
13 9
V
547
E.
5.2,
127
V
294
E.
4c;
vgl.
Art.
7
Abs.
2
ATSG). 1.5
Mit
BGE
145
V
215
liess
das
Bundesgericht
die
bisherige
Rechtsprechung
fallen,
wonach
primäre
Abhängigkeitssyndrome
beziehungsweise
Substanzkonsum störungen
zum
vornherein
keine
invalidenversicherungsrechtlich
relevanten
Gesundheitsschäden
darstellen
können,
und
ihre
funktionellen
Auswirkungen
deshalb
keiner
näheren
Abklärung
bedürfen.
Fortan
ist
-
gleich
wie
bei
allen
anderen
psychischen
Erkrankungen
-
nach
dem
strukturierten
Beweisverfahren
zu
ermitteln,
ob
und
gegebenenfalls
inwieweit
sich
ein
fachärztlich
diagnostiziertes
Abhängigkeitssyndrom
im
Einzelfall
auf
die
Arbeitsfähigkeit
der
versicherten
Pe rson
auswirkt. 1.6
Das
Gericht
kann
die
Angelegenheit
zu
neuer
Entscheidung
an
die
Vorinstanz
zurückweisen,
besonders
wenn
mit
dem
angefochtenen
Entscheid
nicht
auf
die
Sache
eingetreten
oder
der
Sachverhalt
ungenügend
festgestellt
wurde
(§
26
Abs.
1
des
Gesetz es
über
das
Sozialversicherungsgericht
[ GSVGer ] ). 2.
2.1
Die
Beschwerdegegnerin
erwog,
dass
der
Beschwerdeführer
lediglich
zu
20
%
in
seiner
Arbeitsfähigkeit
eingeschränkt
sei,
weshalb
kein
Rentenanspruch
bestehe.
Insbesondere
sei
er
lediglich
von
August
2021
bis
März
2022
in
psychiatrischer
Behandlung
gewesen.
Durch
eine
regelmässige
integrative
psychiatrisch-psycho therapeutische
Behandlung
sowie
Abstinenz
von
Alkohol
hätte
medizinisch-theoretisch
eine
80%-ige
Arbeitsfähigkeit
in
einer
angepassten
Tätigkeit
inner halb
von
sechs
Monaten
seit
Austritt
aus
der
Z.___
wiederhergestellt
werden
können.
Es
liege
somit
eine
Erkrankung
vor,
für
welche
bisher
die
möglichen
und
notwendigen
Therapieoptionen
nicht
aus geschöpft
worden
seien
(Urk.
2).
2.2
Der
Beschwerdeführer
brachte
demgegenüber
im
Wesentlichen
vor,
dass
die
Stellungnahme
des
Regionalen
Ärztlichen
Dienstes
(RAD) ,
auf
welche
sich
die
Beschwerdegegnerin
stütze,
mangelhaft
sei
und
mehr
als
nur
geringe
Zweifel
daran
bestünde n .
S ie
tauge
nicht
als
medizinische
Grundlage,
um
den
Leistungs anspruch
beurteilen
zu
können.
Da
gemäss
der
RAD-Ärztin
ein
nicht
beurteilbarer
psychischer
Gesundheitszustand
bestehe,
wäre
die
Beschwerdegegnerin
gehalten
gewesen,
den
medizinischen
Sachverhalt
eingehend
abzuklären ,
was
sie
jedoch
unterlassen
habe .
Damit
habe
sie
den
Untersuchungsgrundsatz
verletzt.
Zudem
stehe
die
Therapierbarkeit
eines
Leidens
der
Entstehung
eines
Rentenanspruchs
nicht
entgegen.
Die
Beschwerdegegnerin
wäre
verpflichtet
gewesen,
ein
Mahn verfahren
durchzuführen .
Und
schliesslich
wären
berufliche
Massnahmen
zu
prüfen
gewesen
(Urk.
1).
3. 3.1
Der
Beschwerdeführer
war
vom
11.
August
bis
21.
September
2021
in
der
Klinik
für
Plastische
Chirurgie
und
Handchirurgie
des
Spitals
A.___
hospitalisiert.
Im
Austrittsbericht
vom
21.
September
2021
(Urk.
8/8/23
ff.)
wurden
im
Wesentlichen
folgende
Diagnosen
aufgeführt: - Verbrennungen
Grad
IIa-b,
57
%
KOF
am
11.08.21,
nach
Propangas flaschen-Explosion
in
suizidaler
Absicht - Alkoholabhängigkeitssyndrom
(ICD -10
F10.2),
dazu
in
Wechselwirkung
V.a.
rezidivierende
depressive
Störung
(ICD-10
F33.1)
Es
wurde
eine
Arbeitsunfähigkeit
von
100
%
vom
11.
August
bis
11.
Oktober
2021
attestiert
und
der
Beschwerdeführer
wurde
am
21.
September
2021
in
gutem
Allgemeinzustand
in
die
Rehabilitation
entlassen. 3.2
Im
Austrittsbericht
der
Rehaklinik
B.___
vom
7.
Oktober
2021
(Urk.
8/14/67
ff.)
und
im
Psychosomatische m
Ko n silium
vom
14.
Oktober
2021
(Urk.
8/14/62
ff.)
wurden
folgende
Diagnosen
genannt : - Unfall
vom
11.08.21:
Verbrennungen
Grad
IIa-b,
57
%
KOF,
nach
Propangasflaschen-Explosion
in
suizidaler
Absicht - Alkoholabhängigkeitssyndrom,
gegenwärtiger
Substanzgebrauch
(ICD-10
F10.4) - V.a.
rezidivierende
depressive
Störung
(ICD-10
F33.1)
Zusätzlich
wurde
der
Verdacht
auf
das
Vorliegen
von
möglichen
paranoiden
Episoden
im
Zusammenhang
mit
der
depressiven
Störung
geäussert.
Der
Umfang
der
Suchtproblematik
sei
zum
aktuellen
Zeitpunkt
schwer
einzuschätzen,
weil
die
Angaben
des
Beschwerdeführer s
teilweise
differieren
würden.
Während
der
Rehabilitation
habe
er
Alkohol
konsumiert,
auch
nachdem
er
ermahnt
worden
sei,
dies
zu
unterlassen.
In
den
zuletzt
mit
dem
Beschwerdeführer
nur
noch
rudimentär
durchführbaren
Kontakten
habe
er
des
Weiteren
auf
eine
mögliche
Problematik
im
Sinne
einer
ADHS
hingewiesen.
Eine
solche
sei
bei
seiner
Schwester
diagnostiziert
worden.
Weil
die
Wohnung
des
Beschwerdeführers
abgebrannt
sei,
sei
eine
Anschluss lösung
in
Form
einer
Unterkunft
bei
der
Y.___
organisiert
worden.
Der
Beschwerdeführer
sei
verbeiständet
und
es
bestehe
regelmässiger
Kontakt
zur
Bei ständin.
Zudem
bestehe
eine
Indikation
für
eine
psychiatrische
und
eine
psycho therapeutische
Mitbehandlung,
insbesondere
die
Indikation
der
neuroleptischen
Medikation,
anfänglich
aufgrund
eines
deliranten
Zustand es
installiert,
solle
geprüft
werden.
Eine
Anmeldung
im
Ambulatorium
der
Z.___
sei
erfolgt.
Die
festgestellte
psychische
Störung
begründe
eine
schwere
arbeitsrelevante
Leistungsminderung.
Bis
31.
Oktober
2021
bestehe
eine
vollständige
Arbeits unfähigkeit.
Die
weitere
Beurteilung
des
beruflichen
Procederes
erfolge
durch
den
Hausarzt
b eziehungsweise
Operateur.
Die
definitive
Zumutbarkeit
könne
im
Moment
noch
nicht
festge leg t
werden,
da
die
m edizinische
Phase
nach
wie
vor
anhalte.
3.3
Im
Bericht
vom
2.
Apr il
2022
des
A.___ ,
Klinik
für
plastische
Chirurgie
(Urk.
8/16) ,
wurde
festgehalten,
dass
der
Beschwerdeführer
vor
zwei
Monaten
zum
letzten
Mal
in
Behandlung
gewesen
sei.
Gemäss
dem
letzten
Stand
sei
er
bis
zum
28.
Februar
2021
(recte
wohl
2022)
zu
50
%
arbeitsunfähig
gewesen .
Die
Wund heilung
sei
abgeschlossen
und
der
Beschwerdeführer
könne
arbeiten.
Es
bestünden
keine
grösseren
Einschränkungen.
Eventuell
benötige
der
Beschwerdeführer
soziale
Unterstützung. 3. 4
Im
Bericht
der
Z.___
vom
20.
Juli
2022
(Urk.
8/30)
wurde
ausgeführt,
dass
sich
der
Beschwerdeführer
vom
31.
März
bis
30.
April
2022
in
der
stationären
qualifizierten
Alkoholentzugsbehandlung
befunden
habe ,
nachdem
er
zuvor
bei
der
Suchtfachstelle
O.___
ambulant
betreut
worden
sei .
Die
Fachärzte
der
Z.___
stellten
folgende
Diagnosen: - Alkoholabhängigkeitssyndrom
(ICD-10
F10.2) - Alkoholentzugssyndrom
(ICD-10
F10.3) - Mittelgradige
depressive
Episode
(ICD-10
F33.1)
Während
des
stationären
Aufenthaltes
habe
eine
vollumfängliche
Arbeits unfähigkeit
bestanden.
Der
Therapieverlauf
nach
Aus t ritt
aus
der
Klinik
sei
nicht
bekannt.
Es
bestehe
eine
eingeschränkte
Fähigkeit
der
Kompetenz-
und
Wissens anwendung.
Des
Weiteren
bestehe
eine
Beeinträchtigung
der
Widerstands-
und
Durchhaltefähigkeit
sowie
eine
Beeinträchtigung
der
Selbstbehauptungsfähigkeit.
Der
Beschwerdeführer
sei
sehr
motiviert,
wieder
einen
Arbeitseinstieg
zu
finden. 3. 5
Dr.
med.
C.___ ,
Fachärztin
FMH
für
Neurologie,
und
lic.
phil
D.___ ,
Psychologin
FSP,
hielten
im
Bericht
vom
16.
Mai
2022
(Urk.
8/28)
aus
neurokognitiver
Sicht
folgende
Diagnosen
fest: - Leichte
neurokognitive
Funktionsstörung - i m
Rahmen
einer
Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung - m it
komorbid
auftretender
Polytoxikomanie
in
der
Vergangenheit
und
aktuell
tägliche m
Cannabiskonsum
sowie
leichter
affektpathologischer
Symptomatik
Aus
rein
neurokognitiver
Sicht
sei
die
Arbeitsfähigkeit
zu
maximal
20
%
ein geschränkt.
Therapeutisch
stehe
das
Fortsetzen
der
ambulanten
fach psychiatrischen/psychotherapeutischen
Behandlung
im
Vordergrund,
insbesondere
auch
zur
Unterstützung
in
der
möglicherweise
geplanten
beruf lichen
Wiedereingliederung.
Gegebenenfalls
könne
eine
medikamentöse
Therapieaufnahme
mit
einem
Methylphenidat-Präparat
dem
Beschwerdeführer
in
der
beruflichen
Reintegration
zu
mehr
Strukturiertheit
verhelfen
und
ihn
dadurch
sozial
und
emotional
entlasten.
3. 6
Dr.
med.
E.___ ,
Facharzt
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
stellte
der
Beschwerdegegnerin
mit
vom
26.
Juni
2022
(Urk.
8/29)
das
Ergebnis
der
verhaltensneurologischen
Abklärung
zu
mit
dem
Hinweis,
dass
eine
leichte
neurokognitive
Funktionsstörung
festgestellt
worden
sei,
am
ehesten
im
Rahmen
einer
ADHS.
Die
komorbide
Polytoxikomanie
sei
eine
typische
Komplikation
der
ADHS.
Die
Diagnose
legitimiere
keine
anhaltende
Arbeitsunfähigkeit.
Die
bis herige
Krankschreibung
sei
durch
d as
A.___
erfolgt,
wo
der
Beschwerdeführer
nach
dem
Unfall
mit
Verbrennungen
zweiten
Grades
behandelt
worden
sei.
Die
Haut
sei
nach
der
Verbrennung
geschrumpft,
weshalb
er
bei
gewissen
Bewegungen
Schmerzen
habe.
Dazu
könne
er
sich
als
Psychotherapeut
nicht
äussern.
Zuletzt
habe
d er
Beschwerdeführer
einen
stationären
Entzug
absolviert,
der
von
der
Fachstelle
für
Alkoholprobleme
organisiert
worden
sei.
Laut
eigener
Angabe
sei
er
seither
trocken.
Subjektiv
fühle
er
sich
zu
100
%
arbeitsfähig
und
wolle
einen
Deutsch-Intensivkurs
absolvieren,
um
seine
Chancen
bei
der
Arbeitssuche
zu
erhöhen.
In
diesem
Sinne
wären
Integrationsmassnahmen
erwünscht.
Er,
Dr.
E.___ ,
möchte
mit
dem
Beschwerdeführer
die
Tunlichkeit
einer
ADHS-Behandlung
noch
weiter
erörtern.
3.7
Mit
Bericht
vom
23.
April
2023
(Urk.
8/39/1
ff.)
führte
Dr.
med.
F.___ ,
Praktische
Ärztin ,
die
bereits
bekannten
Diagnosen
Chronischer
Alkohol abusus,
V.a.
rezidivierende
depressive
Störung,
St.n.
Verbrennungen
Grad
IIa-b,
57
%
KOF
am
11.08.2021 ,
auf .
Sie
berichtete,
dass
sie
den
Beschwerdeführer
nur
dreimal
gesehen
habe,
davon
einmal
wegen
eines
Unfalles.
Er
müsste
weitere
psychiatrische
Betreuung
haben.
Er
sei
auch
am
G.___
angemeldet.
Sie
kenne
den
Beschwerdeführer
zu
wenig,
um
eine
Prognose
abgeben
zu
können .
Letztmals
sei
er
am
21.
November
2022
bei
ihr
gewesen,
weshalb
ihr
keine
aktuellen
Informationen
vorliegen
würden.
3. 8
RAD-Ärztin
Dr.
med.
H.___ ,
Fachärztin
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
stellte
in
ihrer
Stellungnahme
vom
25.
August
2023
folgende
Diagnosen
mit
dauerhafter
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit: - Mittelgradige
depressive
Episode
(ICD-10
F32.1) - Alkoholabhängigkeitssyndrom
(ICD - 10
F10.2) - Alkoholentzugssyndrom
(ICD-10
F10.3) - Einfache
Aktivitäts-
und
Aufmerksamkeitsstörung
(ICD-10
F90.0)
mit
leichter
neurokognitiver
Störung
Es
bestehe
eine
Antriebsstörung
mit
deutlichen
Hemmungen
sowie
eine
psycho physische
Belastbarkeitsminderung
mit
vorzeitiger
Erschöpfung
und
Minderung
der
konzentrativen
Ausdauerbelastbarkeit.
Die
Aufmerksamkeit
und
Konzentrationsspanne
sei
vermindert
und
führe
zu
reduzierten
Lern-
und
Anpassungsleistungen.
Tätigkeiten
und
Aufgaben
mit
Verantwortungs übernahme
für
Personen
und
Überwachung
von
Maschinen
sowie
Tätigkeiten
und
Aufgaben
mit
hohen
Anforderungen
an
das
Konzentrationsvermögen
sowie
an
die
Anpassungs-
und
Umstellungsfähigkeit
sollten
vermieden
werden.
Die
Arbeitsqualität
könne
vermindert
sein.
Als
Belastungsprofil
nannte
sie
genau
strukturierte
Tätigkeiten
und
Aufgaben
in
ruhiger
und
reizarmer
Atmosphäre
bei
ausreichender
Anleitung
mit
Fremdkontrolle.
Die
RAD-Ärztin
hielt
fest,
es
liege
kein
aktueller
Befund
eines
Psychiaters
vor.
Der
aktuelle
psychische
Gesundheitszustand
sei
damit
nicht
beurteilbar.
Durch
eine
regelmässige
integrative
psychiatrisch-psychotherapeutische
Behandlung
sowie
Abstinenz
von
Alkohol
hätte
medizinisch-theoretisch
aber
eine
80%-ige
Arbeitsfähigkeit
in
einer
angepassten
Tätigkeit
innerhalb
von
sechs
Monaten
seit
Austritt
aus
der
Z.___
wiederhergestellt
werden
können
(Urk.
8/42/6
ff.). 3.9
Mit
vom
11.
Juni
2024
(Urk.
8/64)
teilte
der
Beistand
des
Beschwerde führers
mit,
dass
sich
letzterer
aktuell
nicht
in
psychiatrischer
Behandlung
befinde.
Er
werde
jedoch
im
Rahmen
der
Wohnform
der
Stiftung
Y.___
begleitet.
4. 4.1
Die
IV-Stelle
stützte
sich
auf
die
Stellungnahme
ihrer
RAD-Ärztin
Dr.
H.___
und
verneinte
einen
Leistungsanspruch
de s
Beschwerdeführer s
(Urk.
2) ,
während
dieser
die
RAD-Stellungnahme
als
nicht
beweiswertig
einstufte
und
eine
Ver letzung
des
Untersuchungsgrundsatzes
rügte
(Urk.
bbbb 1
S.
6
ff.).
bbb Dem
Beschwerdeführer
ist
insofern
beizupflichten,
als
es
widersprüchlich
erscheint,
dass
die
RAD-Ärztin
sowie
die
IV-Stelle
einerseits
festhielten,
dass
keine
aktuellen
Befunde
vorliegen
würden
und
der
psychische
Gesundheits zustand
nicht
beurteilbar
sei,
und
andererseits
–
statt
weitere
Abklärungen
vor zunehmen
–
eine
Leistungszusprache
unter
Hinweis
darauf,
dass
eine
80%ige
Arbeitsfähigkeit
innert
sechs
Monaten
nach
Austritt
aus
der
Z.___
wieder
hätte
hergestellt
werden
könne n ,
verneinte n .
Gestützt
auf
die
aktenkundigen
medizinischen
Berichte
ist
das
Vorliegen
eines
psychiatrischen
Leidens
mit
Krankheitswert
jedenfalls
nicht
auszuschliessen.
So
berichteten
sowohl
d ie
Ärzte
des
A.___
und
d er
Rehaklinik
B.___
als
auch
d er
Z.___
von
einer
rezidivierenden
depressive n
Störung
und
einem
Alkohol abhängigkeitssyndrom
(vgl.
E.
3.1,
3.2,
3.4) ,
welche
Diagnosen
von
der
RAD-Ärztin
übernommen
und
zusammen
mit
einer
einfachen
Aktivitäts-
und
Aufmerksamkeitsstörung
mit
leichter
neurokognitiver
Störung
gemäss
dem
Bericht
von
Dr.
C.___
(vgl.
E.
3.5)
als
Diagnosen
mit
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
festgehalten
wurden .
Soweit
die
Beschwerdegegnerin
auf
die
Therapierbarkeit
dieser
Störungen
verwies,
ist
ihr
zunächst
entgegenzuhalten,
dass
die
Therapierbarkeit
von
Leiden
allein
keine
abschliessende
evidente
Aus sage
über
das
Gesamtmass
der
Beeinträchtigung
und
deren
Relevanz
im
invalidenrechtlichen
Kontext
zu
liefern
vermag
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_586/2023
vom
6.
November
2023
E.
4.3
mit
Hinweisen).
Die
grundsätzliche
Behandelbarkeit
einer
Gesund heitsbeeinträchtigung
schliesst
eine
Erwerbs unfähigkeit
und
damit
eine
rentenbe gründende
Invalidität
begrifflich
nicht
von
vornherein
aus
(zur
Publikation
vorgesehenes
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_443/2023
vom
28.
Februar
2025
E.
5.1.3
mit
Hinweisen).
Für
die
Entstehung
des
Anspruchs
auf
eine
Invaliden rente
ist
immer
und
einzig
vorausgesetzt,
dass
während
eines
Jahres
(ohne
wesent lichen
Unterbruch)
eine
mindestens
40%ige
Arbeitsunfähigkeit
bestanden
hat
und
eine
anspruchsbegründende
Erwerbs unfähigkeit
weiterhin
besteht
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_327/2022
vom
10.
Oktober
2023
E.
4.2
mit
Hinweisen).
Gemäss
den
Angaben
in
der
RAD-Stellungnahme
vom
25.
August
2023
( Urk .
8/42/7
f. ,
100
%
Arbeitsunfähigkeit
vo m
11.
A u gust
bis
31.
Oktober
2021,
50
%
Arbeitsunfähigkeit
vo m
1.
November
2021
bis
30 .
März
2022,
100
%
Arbeitsunfähigkeit
vo m
31.
März
bis
30 .
April
2022,
50
%
Arbeitsunfähigkeit
seit
1.
Mai
2022,
wobei
der
weitere
Verlauf
unklar
sei ;
spätestens
seit
1.
November
2022
könne
von
einer
80%igen
Arbeitsfähigkeit
ausgegangen
werden )
wäre
das
Wartejahr
im
August
2022
abgelaufen
und
es
müsste
für
die
Zeit
ab
August
2022
zur
Berechnung
des
Rentenanspruchs
ein
Einkommens vergleich
vorgenommen
werden .
Allerdings
ist
der
weitere
Verlauf
nach
dem
Austritt
aus
der
Z.___
unklar :
So
lassen
sich
d em
Bericht
von
Dr.
C.___
lediglich
Einschränkungen
aus
neurokognitiver
Sicht
entnehmen
(Urk.
8/28).
Dem
von
Dr.
E.___
(Urk.
8/29)
fehlt
es
mangels
Ausführlichkeit
und
Begründung
an
Überzeugungskraft .
Und
die
Hausärztin
hat
den
Beschwerdeführer
lediglich
dreimal
gesehen
und
räumt e
selbst
ein,
ihn
für
eine
Prognose
zu
wenig
zu
kennen
(Urk.
8/39/1
ff.).
Damit
ist
eine
Aussage
darüber,
wie
sich
der
Gesundheitszustand
des
Beschwerdeführers
nach
dem
Austritt
aus
der
Z.___
entwickelt
hat,
nicht
möglich.
Insbesondere
kann
alleine
aus
dem
Um stand,
dass
sich
der
Beschwerdeführer
aktuell
offenbar
nicht
mehr
in
psychiatrischer
Behandlung
befindet,
auch
nicht
zum
vornherein
auf
einen
fehlenden
Leidensdruck
geschlossen
werden,
zumal
der
Beschwerdeführer
offen sichtlich
viel
Unterstützung
durch
s einen
Beistand
sowie
im
Rahmen
der
betreute n
Wohnform
erhält
(vgl.
Urk.
8/59,
60,
64) .
Ferner
liess
das
Bundesgericht
mit
BGE
145
V
215
die
bisherige
Rechtsprechung
fallen,
wonach
primäre
Abhängigkeitssyndrome
beziehungsweise
Substanz konsum stö rungen
zum
vornherein
keine
invalidenversicherungsrechtlich
relevanten
Ge sund heitsschäden
darstellen
können,
und
ihre
funktionellen
Aus wirkungen
des halb
keiner
näheren
Abklärung
bedürfen.
Fortan
ist
–
gleich
wie
bei
allen
anderen
psy chischen
Erkrankungen
–
nach
dem
strukturierten
Beweis verfahren
zu
ermitt eln,
ob
und
gegebenenfalls
inwieweit
sich
ein
fachärztlich
diagnostiziertes
Abhän gigkeitssyndrom
im
Einzelfall
auf
die
Arbeitsfähigkeit
der
versicherten
Person
aus wirkt.
Eine
Indikatoren prüfung
wurde
bislang
jedoch
nicht
durchgeführt .
Und
angesichts
der
fehlenden
aktuellen
Befunde
und
Berichte
ist
es
auch
nicht
möglich,
die
funk tionellen
Auswirkungen
der
medizinisch
fest gestellten
gesu ndheitlichen
Anspruchsgrundlage
anhand
der
Standard indikatoren
schlüssig
und
wider spruchsfrei
mit
(zumindest)
überwiegender
Wahr scheinlichkeit
nachzuweisen
(vgl.
E.
1.5,
BGE
148
V
49
E.
6.2.2
mit
Hinweis,
BGE
141
V
281
E.
6;
BGE
144
V
50
E.
4.3 ).
Damit
ist
ein
invaliden versicherungs rechtlich
relevanter
psychischer
Gesundheitsschaden
gestützt
auf
die
derzeitige
Aktenlage
weder
aus zuschliessen,
noch
lassen
sich
die
Anspruchsvoraus setzungen
für
Leistungen
der
Invalidenversicherung
als
er füllt
beurteilen.
4. 2
Zusammenfassend
ist
es
bei
der
aktuellen
medizinischen
Aktenlage
nicht
mög lich,
mit
dem
erforderlichen
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahrscheinlichkeit
die
funktionelle
Leistungsfähigkeit
de s
Beschwerdeführer s
abschliessend
zu
beur teilen.
Damit
erweist
sich
der
medizinische
Sachverhalt
als
ergän zungsbedürftig.
Die
angefoch tene
Verfügung
vom
17.
Juli
2024
ist
demnach
aufzuheben
und
die
Sache
zur
Durchführung
von
weitere n
geeignete n
medizinische n
Abklärungen
–
und
gegebenenfalls
von
Eingliederungsmassnahmen
(im
S inne
des
Grundsatzes
Eingliederung
vor
Rente)
–
sowie
zu
neuem
Entscheid
über
den
Leis tungs anspruch
de s
Beschwerdeführer s
an
die
Beschwerdegegnerin
zurückzuwei sen.
In
diesem
Sinne
ist
die
Beschwerde
folglich
gutzuheissen. 5 . 5 .1
Das
Beschwerdeverfahren
bei
Streitigkeiten
über
IV-Leistungen
vor
dem
kantonalen
Versicherungsgericht
ist
kostenpflichtig.
Die
Kosten
werden
nach
dem
Verfahrensaufwand
und
unabhängig
vom
Streitwert
im
Rahmen
von
Fr.
200.--
bis
Fr.
1'000.--
festgelegt
(Art.
69
Abs.
1 bis
IVG).
Im
vorliegenden
Verfahren
sind
sie
ermessensweise
auf
Fr.
700.--
anzusetzen.
Nach
ständiger
Rechtsprechung
gilt
die
Rückweisung
der
Sache
an
die
Verwaltung
zur
weiteren
Abklärung
und
neuen
Verfügung
als
vollständiges
Obsiegen ,
unabhängig
davon,
ob
sie
beantragt
oder
ob
das
Begehren
im
Haupt-
oder
Eventualantrag
gestellt
wird
(BGE
141
V
281
E.
11.1,
137
V
210
E.
7.1,
137
V
57
E.
2.2) .
Folglich
sind
die
Gerichtskosten
der
unterliegenden
Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen. 5 .2
D er
vertretene
Beschwerdeführer
hat
ausgangsgemäss
Anspruch
auf
eine
P artei ent schädigung .
Diese
ist
gestützt
auf
Art.
61
lit.
g
ATSG
in
Verbindung
mit
§
34
Abs.
1
und
3
GSVGer
unter
Berücksichtigung
der
Bedeutung
der
Streitsache
und
der
Schwierigkeit
des
Prozesses
auf
Fr.
2‘0 00.--
(inkl.
Barauslagen
und
MWST)
festzusetzen.
Das
Gesuch
um
unentgeltliche
Rechts verbeiständung
(Urk.
1
S.
2)
erweist
sich
damit
als
gegenstandslos. Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
in
dem
Sinne
gutgeheissen,
dass
die
Verfügung
der
Sozialversi cherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
vom
17.
Juli
2024
aufgehoben
und
die
Sache
an
die
Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen
wird,
damit
diese,
nach
erfolgter
Abklärung
im
Sinne
der
Erwägungen,
neu
verfüge. 2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr.
700 .--
werden
der
Beschwerdegegnerin
auferlegt.
Rechnung
und
Einzahlungsschein
werden
der
Kostenpflichtigen
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
zugestellt. 3.
Die
Beschwerdegegnerin
wird
verpflichtet,
dem
Beschwerdeführer
eine
Partei entschädigung
von
Fr.
2’000 .--
(inkl.
Barauslagen
und
MWST)
zu
bezahlen. 4.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Rechtsanwältin
Nicole
Breitenmoser - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle - Bundesamt
für
Sozialversicherungen sowie
an: - Gerichtskasse
(im
Dispositiv
nach
Eintritt
der
Rechtskraft) 5.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
( Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
( Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippSchilling