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IV.2024.00509

Bf hätte sich auch im Gesundheitsfall weitergebildet, Validenkarriere wahrscheinlich. Invaliditätsbemessung im Prozentvergleich, da von äquivalenter beruflicher Weiterbildung (mit und ohne Unfall) auszugehen ist und ein früherer, lohnrelevanter Abschluss nicht mit dem notwendigen Beweisgrad ausgewiesen ist.

Zürich SozVersG · 2026-01-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1998, hat nach seiner KV-Lehre im Reisebüro vom

21. August 2017 bis 1 9. Juni 2018 die kaufmännische Berufs maturität absolviert

(Urk. 7 /243) und war zuletzt über eine Temporärfirma vermittelt vom 4. September bis 31.

De zember 2018 bei der Y.___ AG als Kunden berater Contact Center in einem 90%-Pensum beschäftigt (Urk. 7 /24 /2), als er sich am 1. Januar 2019 bei einem Überrolltrauma durch einen Zug multiple Verletzungen zuzog (vgl. Unfall meldung vom 4. Januar 2019, Urk. 7 /9/229).

Am 8. April 201 9 meldete sich der Versicherte bei der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf den Unfall vom 1. Januar 2019 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk.

7 /3). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom

27. Juni 2022 einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung mit der Begründung, dass der

Versicherte in der angestammten Tätigkeit vollum fänglich arbeitsfähig sei (Urk.

7 /168). D ie hiergegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil IV.2022.00444 vom 1 3. Dezember 2023 in dem Sinne gut, dass die Sache zwecks Durchführung weiterer medizinischer Ab klärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 7 /270). 1.2

Die IV-Stelle veranlasste die akten basierte Einschätzung durch

Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie sowie

Arzt des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD), vo m

18. März 2024 (vgl.

Feststellungs blatt, Urk. 7 /280 S. 9).

Gestützt darauf und von einer zu 5 0

%

eingeschränkten Arbeits fähigkeit in einer leidens angepassten Tätigkeit ausgehend sprach die IV-Stelle dem Versicherten wie vorbeschieden (vgl.

Vorbescheid

vom

16. Mai 2024, Urk. 7 /285)

mit Verfügung en vom 1 3. August

2024

ab

1. Mai

202 3

basierend auf einem Invaliditätsgrad vo n 49 %

eine

47,5% Rente

und ab 1. Januar 2024 eine 55%-Rente der Invalidenver siche rung

zu (Urk. 7 /297,

Urk. 7 /304 und

Urk. 7 /309 = Urk. 2). 2.

Gegen die se Verfügung en vom

13. August 2024 erhob der Versicherte mit Eingabe vom

16. September 2024 Beschwerde und beantragte, die angefochtenen Ver fü gungen seien aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1). Unabhängig des Invaliditätsgrades monierte er ausserdem die Rentenberechnung (Urk. 1 Ziffer

3.3).

D ie Beschwerdegegnerin schloss mit Schreiben vom

25. Oktober 2024

auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Schreiben vom 13. November 2024 (Urk. 9) reichte der Beschwerdeführer Bestätigungen von Familie nangehörigen zu seinem beabsichtigten beruflichen Werdegang sowie die Immatriku la tions bestätigung für das im August 2024 begonnene Ferns tudium zu den Akten (Urk. 1 0 /1- 3). Darüber wurde die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. Novem ber 2024 in Kennt nis gesetzt (Urk. 11). Mit Verfügung vom 8. April 2025 setzte das hiesige Gericht der Beschwerdegegnerin Frist an, um zur Rentenberechnung Stellung zu nehmen sowie die diesbezüglichen Akten der Ausgleichskasse einzureichen (Urk. 12). Unter Beilage der Akten der Ausgleichs kasse (Urk. 16/1-42) reichte die Beschwerdegegnerin am 16. Mai 2025 ihre Stellungnahme ein (Urk. 14 f.). Hierzu liess sich der Beschwerdeführer am 4. Juni

2025 vernehmen und gab bekannt, dass der zuständige Unfallversicherer zur Prüfung seiner Leistungspflicht infolge des Unfalls vom 1. Januar 2019 ein poly disziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben habe (Urk. 19) . In der Folge sistierte das hiesige Gericht mit Verfügung vom 25. Juni 2025 das vorliegende Verfahren bis zum Vorliegen des vom Unfallversicherer in Auftrag gegebenen Gutachtens, längstens bis Ende September 2025 (Urk. 21). Am 16. Oktober 2025 reichte der Beschwerdeführer das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte des Universitäts spitals A.___ vom

5. September 2025 (B.___, Urk. 26/1-6) zu den Akten, worüber die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2 8. Oktober 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 2 9). Gleichzeitig wurde den Parteien Frist angesetzt, um zum poly disziplinären Gutachten Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer reichte am 4. November 2025 seine Stellungnahme zu den Akten (Urk. 32). Unter Beilage der RAD-Stellungnahme vom 20. November 2025 (Urk. 37) liess sich die Beschwerde gegnerin am 25. November 2025 vernehmen, wobei sie eine Korrektur des IV-Grades für das Jahr 2023 auf 59 % (anstatt 49 %) und ab 1. Januar 2024 auf 63 % (anstatt 55 %) beantragte (Urk. 36). Hierüber wurde der Be schwerde führer mit Verfügung vom 27. November 2025 in Kenntnis gesetzt (Urk. 38). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen). In Anwendung dieses intertemporalrechtlichen Hauptsatzes ist bei einem dauerhaften Sachverhalt, der teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung eingetreten ist, der Anspruch auf eine Invalidenrente für die erste Periode nach den altrechtlichen Bestimmungen und für die zweite Periode nach den neuen Normen zu prüfen. Besondere übergangsrechtliche Regelungen bleiben vorbehalten (BGE 150 V 323 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7

Abs. 2 ATSG). 1.3 1.3.1

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (gleichlautend in de r bis 31.

Dezember 2021 gültig gewesenen und in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Gemäss dem bis 3 1. Dezember 2021 gültig gewesene n

Art. 28 Abs. 2 IVG galt die folgende Rentenabstufung: Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindes tens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente. 1.3.2

Seit dem 1. Januar 2022 gilt:

Eine Rente nach Art. 28 Abs. 1 IVG wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter

IVG nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Inva liditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent 1.4

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters jahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). 1.5

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Sind Validen- und Invaliden einkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabel len lohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgericht s 8C_148/2017 vom 19.

Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 1 8. April 2017 E.

3.2.1). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 13. August 2024 (Urk. 2), ihre medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwer deführer in einer optimal angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei. Ausgehend von den Akten der Unfallversicherung (vgl. Urk. 7 /223/24 ff.) betrage das Valideneinkommen

Fr. 61'035.--. Das Invalideneinkommen sei gestützt auf statistische Werte, Sektor Dienstleistungen, Kompetenzniveau 2, sowie eines Leidensabzugs von 10 % auf Fr. 30'053.-- (Basis 2023) zu bemessen; ab 1. Januar 2024 sei ein weiterer 10%iger Leidensabzug zu gewähren . Der Einkommens ver gleich ergebe ab 1. Mai 2023 einen Invaliditätsgrad von 49 % und ab 1. Januar 2024 einen solchen von 55 %. Damit habe der Be schwerdeführer vom 1. Mai bis 31.

Dezember 2023 Anspruch auf 47,5 % einer ganzen Invalidenrente und ab 1.

Januar 2024 auf 55 % einer ganzen Invaliden rente. 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 16. September 2024 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, die Invaliden- und Validenein kommen seien falsch be messen worden. Er sei maximal 40 % leistungsfähig, was beim Invalideneinkommen zu berücksichtigen sei. Ferner hätte er im Gesund heits fall spätestens im Herbst 2019 das Studium aufgenommen und wäre im Frühling 2023 mit dem Bachelor fertig gewesen. Unter Berücksichtigung, dass Abgänger einer Fachhochschule im Median monatlich Fr. 9'866.-- verdienen würden, sei von einem höheren Valideneinkommen auszugehen. Schliesslich beanstandete der Beschwerdeführer die Berechnung der Invalidenrente. Der Beschwerdeführer habe bei Eintritt der Invalidität das 2 5. Altersjahr noch nicht zurückgelegt gehabt, weshalb die Rente gemäss Art. 37 Abs. 2 IVG mindestens 133 1/3 % der Mindestansätze der zutreffenden Vollrente betrage. 2.3

Mit Stellungnahme vom 4. November 2025 (Urk.

32) präzisierte der Beschwerde führer, der Rentenbeginn sei auf den Januar 2020 festzulegen. Bis zum Abschluss der Heilbehandlung respektive bis zum Abschluss des Arbeitsversuchs, somit bis Ende Mai 2023, sei eine Rente von 100 % angemessen. Ab 1. Januar 2024 sei von einem höheren Valideneinkommen auszugehen und das Invalideneinkommen gestützt auf das effektiv erzielte Erwerbseinkommen bei der C.___ gemäss den bei liegenden Lohnabrechnungen (von Januar, Mai und Juli 2025, Urk.

33) zu bemessen. 2. 4

Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 25. November 2025 (Urk. 36) zum vom Unfallversicherer in Auftrag gegebenen B.___ -Gutachten beantragte die Beschwerdegegnerin eine Korrektur des Invaliditätsgrades infolge Berück sichtigung der 40%igen Restarbeitsfähigkeit. Hieraus resultiere für das Jahr 2023 ein IV-Grad von 59 % und für das Jahr 2024 – infolge Verordnungsänderung – ein solcher von 63 %. 3.

U nbestritten blieb der medizinische Sachverhalt . Dr. Z.___

ver wies in seiner Stellungnahme vom 12. Juli 2023 auf einen Zustand nach Poly trauma vom 1.

Januar

2019 nach Überrolltrauma durch einen Zug mit schwerem Schädel-Hirn-Trauma und hielt ein Wirbelsäulentrauma mit offener Typ C-Translations verletzung LWK1/2 und Paraplegie mit inkompletter Paraplegie AIS D sub Th12 und neuro pathischen Schmerzen gluteal beidseitig und in beiden Beinen, eine neurogene Harnblasen- und Darmfunktionsstörung mit intermittie ren der Selbst kathete rismus (4-5x/d) sowie ein Extremitätentrauma mit Oberarm ampu tation und medialer Clavicular fraktur rechts bei Zustand nach Replantation des rechten Armes mit primärer Ellenbogenarthrodese fest. Dr. Z.___ führte aus, aus versicherungsmedizinisch-ortho pädischer Sicht und un ter Berücksichtigung der bestehenden Gesundheits schäden – in erster Linie des rechten Armes, aber auch des

Rückens und beider Beine – sei von einer 70-75%igen Arbeitsfähigkeit aus zugehen . Der Beschwerde führer benötige häu figere und zusätzliche Pausen zur Erholung (ca. 1-2 Std./Tag). Zu berücksichtigen seien jedoch auch die neuro pa thischen Schmerzen und neuro kognitiven Funk tions einschränkungen (Müdig keit, Schläfrigkeit und Konzentra tions störun gen; vgl. Urk. 7 /280 S. 3

f f.). In Beach tung dieser Einschränkungen attestierten die behandelnden Ärzte der Universi tätsklinik D.___ dem Beschwerdeführer in einer optimal angepass ten Arbeitsum gebung eine maximale Arbeitsfähigkeit von 40-50 % (vgl. Ver laufs be richt vom 2 9. Juli 2022, Urk. 7 /202). Dieser Ein schätzung folgte auch RAD-Arzt PD Dr. med. univ. E.___, Facharzt für Neurologie, in seiner Stellung nahme vom 1 3. Juli 2023 (Urk. 7 /280 S.

6 f.). Seiner Meinung nach entspreche die Einschätzung des F.___ sowie die Ergebnisse der Wiedereinglie de rungs massnahmen mit der dor tigen Einschätzung auf eine 50% ige Arbeitsfähigkeit (vgl. auch Leistungsbeurteilung zum Arbeits versuch bei der G.___ AG, Urk. 7 /253) in optimal angepassten Bedin gun gen den manifesten, residuellen Defiziten. Opti mal ange passt sei eine über wiegend sitzende und leichte bis selten mittelschwere Tätigkeit, mit allenfalls seltener Notwendigkeit kurz zu stehen oder kurze Ent fernungen zurückzulegen bei einer freien Stehfähigkeit von 30 Sekunden und einer deutlich eingeschränk ten, verlangsamten Gehfähigkeit mit Hilfsmitteln bis zu einer halben Stunde . Zu berücksichtigen sei ausserdem, dass der Einsatz der rechten Hand nur als Hilfs hand möglich sei. Die B.___ -Gutachter schätzten die funktionellen Ein schrän kungen im Bereich des rechten dominanten Armes und der Wirbelsäule sowie die neuropathische Schmerzsymptomatik als sehr schwer ein. Das zu mutbare und leistbare Pensum liege bei maximal 50 %, wobei eine zusätzliche Leistungsmin derung von 20 % zu berücksichtigen sei, sodass die Gesamt arbeits fähigkeit 40 % betrage. Diese Einschränkung ergebe sich auch für an gepasste sitzende Tätig keiten aufgrund der verminderten Belastbarkeit des Achsenskeletts, des erhöhten Pausenbedarfs, der deutlichen Verlangsamung aller Arbeitsabläufe durch die Einschränkungen des dominanten rechten Armes sowie aufgrund von Beein trächtigungen durch die Schmerzen mit negativer Aus wirkung auf die kognitiven Funktionen (vgl. Urk. 26/1 S. 14). Die RAD-Ärzte Dres . Z.___ und E.___ empfahlen in ihrer Stellungnahme vom 20. November 2025 auf die gutachterliche Beurtei lung abzustellen. Die Differenz zu den vor hergehenden RAD-Einschätzungen sei mit 10 % geringgradig und aufgrund der umfassenden, interdisziplinären und persönlichen Gutachtenuntersuchung nach vollziehbar (vgl. Urk. 37).

D er Beschwerdeführer brachte

denn beschwerdeweise auch vor, er sei in einem 40%-Pensum arbeitsfähig und verwies dabei auf das Verlaufsprotokoll der Berufs beratung (Urk. 7 /260; vgl. E. 2.2). Daraus geht hervor, dass er im Rahmen des Arbeitsversuches bei der G.___ AG regelmässige Arbeitszeiten aufgrund seiner Schmerzsituation nicht habe einhalten können und nach eigenen A ngaben effektiv ca. 35 % gearbeitet habe (vgl. U rk. 7 /260 S. 23). Ebenso ergibt

sich aus der Beurteilung des Arbeitsver suches des Beschwerdeführers bei seinem

ehemaligen Lehrbetrieb, dass eine Steigerung des Arbeitspensums über 50 %

momentan nicht realistisch war (vgl. Urk. 7 /220). Vielmehr habe das effektive

Pensum des Beschwerdeführers bei Abschluss des Arbeitsversuches – laut Einschätzung des ehemaligen Arbeitgebers – bei ca. 40 % gelegen (vgl.

Urk. 7 /228, Urk. 7 /237). Vor diesem Hinter grund besteht kein Anlass, von der medizinisch-theoretisch attes tier ten Arbeits

- bzw. Leistungs fähigkeit von 40 %

abzu wei chen . 4. 4.1

Nach ständiger Rechtsprechung sind für den Einkommensvergleich (Art.

16 ATSG) die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen Beginns des Renten anspruchs massgebend. Angesichts der Anmeldung vom April 2019 (Urk. 7 /3) und der seit dem Unfall am 1. Januar 2019 bestehenden Arbeitsunfähigkeit von

mindestens 40 % konnte der Rentenanspruch

vorliegend frühestens am 1. Januar

2020 entstehen . Zu beachten bleibt einerseits, dass der Anspruch nicht entsteht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art.

22 IVG beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG; vgl. E. 1.4 vorstehend), worauf sich die Beschwerdegegnerin beruft, sowie der Grundsatz «Eingliederung vor Rente» (vgl.

Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG). Kann die Erwerbsfähigkeit einer versicherten Person voraussichtlich durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder hergestellt, erhalten oder verbes sert werden, so greift der Grundsatz «Einglie derung vor Rente» beziehungs weise «Eingliederung statt Rente». Nur wenn keine entsprechenden Massnahmen (mehr) in Frage kommen, kann ein Rentenanspruch bejaht werden, andernfalls sind vorab geeignete Eingliederungs massnahmen anzuordnen. Nach der gesetz lichen Konzeption kann eine Rente vor der Durch führung von Eingliederungs mass nahmen (allenfalls auch rückwirkend) nur zugesprochen werden, wenn die versi cherte Person wegen ihres Gesundheits zustandes nicht oder noch nicht einglie derungsfähig war. Dass der Renten anspruch grundsätzlich erst nach Beendigung der Eingliederungs massnahmen entstehen kann, gilt dabei selbst im Fall, dass diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten. Anders verhält es sich nach Abklärungs massnahmen, die zeigen sollen, ob die versicherte Person überhaupt eingliede rungs fähig ist, und die dann

ergeben, dass dies nicht zutrifft; diesfalls kann eine Rente rückwirkend zugesprochen werden (BGE 148 V 397 E. 6.2.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_485/2024 vom 25. Juli 2025 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 4.2

Nach dem Unfall am

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 3. Dezember 2023 in dem Sinne gut, dass die Sache zwecks Durchführung weiterer medizinischer Ab klärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 7 /270).

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen). In Anwendung dieses intertemporalrechtlichen Hauptsatzes ist bei einem dauerhaften Sachverhalt, der teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung eingetreten ist, der Anspruch auf eine Invalidenrente für die erste Periode nach den altrechtlichen Bestimmungen und für die zweite Periode nach den neuen Normen zu prüfen. Besondere übergangsrechtliche Regelungen bleiben vorbehalten (BGE 150 V 323 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7

Abs. 2 ATSG).

E. 1.3.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (gleichlautend in de r bis 31.

Dezember 2021 gültig gewesenen und in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Gemäss dem bis 3 1. Dezember 2021 gültig gewesene n

Art. 28 Abs. 2 IVG galt die folgende Rentenabstufung: Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindes tens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente.

E. 1.3.2 Seit dem 1. Januar 2022 gilt:

Eine Rente nach Art. 28 Abs. 1 IVG wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter

IVG nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Inva liditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent

E. 1.4 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters jahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).

E. 1.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Sind Validen- und Invaliden einkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabel len lohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgericht s 8C_148/2017 vom 19.

Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 1 8. April 2017 E.

3.2.1). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 13. August 2024 (Urk. 2), ihre medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwer deführer in einer optimal angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei. Ausgehend von den Akten der Unfallversicherung (vgl. Urk. 7 /223/24 ff.) betrage das Valideneinkommen

Fr. 61'035.--. Das Invalideneinkommen sei gestützt auf statistische Werte, Sektor Dienstleistungen, Kompetenzniveau 2, sowie eines Leidensabzugs von 10 % auf Fr. 30'053.-- (Basis 2023) zu bemessen; ab 1. Januar 2024 sei ein weiterer 10%iger Leidensabzug zu gewähren . Der Einkommens ver gleich ergebe ab 1. Mai 2023 einen Invaliditätsgrad von 49 % und ab 1. Januar 2024 einen solchen von 55 %. Damit habe der Be schwerdeführer vom 1. Mai bis 31.

Dezember 2023 Anspruch auf 47,5 % einer ganzen Invalidenrente und ab 1.

Januar 2024 auf 55 % einer ganzen Invaliden rente. 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 16. September 2024 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, die Invaliden- und Validenein kommen seien falsch be messen worden. Er sei maximal 40 % leistungsfähig, was beim Invalideneinkommen zu berücksichtigen sei. Ferner hätte er im Gesund heits fall spätestens im Herbst 2019 das Studium aufgenommen und wäre im Frühling 2023 mit dem Bachelor fertig gewesen. Unter Berücksichtigung, dass Abgänger einer Fachhochschule im Median monatlich Fr. 9'866.-- verdienen würden, sei von einem höheren Valideneinkommen auszugehen. Schliesslich beanstandete der Beschwerdeführer die Berechnung der Invalidenrente. Der Beschwerdeführer habe bei Eintritt der Invalidität das 2 5. Altersjahr noch nicht zurückgelegt gehabt, weshalb die Rente gemäss Art. 37 Abs. 2 IVG mindestens 133 1/3 % der Mindestansätze der zutreffenden Vollrente betrage. 2.3

Mit Stellungnahme vom 4. November 2025 (Urk.

32) präzisierte der Beschwerde führer, der Rentenbeginn sei auf den Januar 2020 festzulegen. Bis zum Abschluss der Heilbehandlung respektive bis zum Abschluss des Arbeitsversuchs, somit bis Ende Mai 2023, sei eine Rente von 100 % angemessen. Ab 1. Januar 2024 sei von einem höheren Valideneinkommen auszugehen und das Invalideneinkommen gestützt auf das effektiv erzielte Erwerbseinkommen bei der C.___ gemäss den bei liegenden Lohnabrechnungen (von Januar, Mai und Juli 2025, Urk.

33) zu bemessen. 2. 4

Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 25. November 2025 (Urk. 36) zum vom Unfallversicherer in Auftrag gegebenen B.___ -Gutachten beantragte die Beschwerdegegnerin eine Korrektur des Invaliditätsgrades infolge Berück sichtigung der 40%igen Restarbeitsfähigkeit. Hieraus resultiere für das Jahr 2023 ein IV-Grad von 59 % und für das Jahr 2024 – infolge Verordnungsänderung – ein solcher von 63 %. 3.

U nbestritten blieb der medizinische Sachverhalt . Dr. Z.___

ver wies in seiner Stellungnahme vom 12. Juli 2023 auf einen Zustand nach Poly trauma vom 1.

Januar

2019 nach Überrolltrauma durch einen Zug mit schwerem Schädel-Hirn-Trauma und hielt ein Wirbelsäulentrauma mit offener Typ C-Translations verletzung LWK1/2 und Paraplegie mit inkompletter Paraplegie AIS D sub Th12 und neuro pathischen Schmerzen gluteal beidseitig und in beiden Beinen, eine neurogene Harnblasen- und Darmfunktionsstörung mit intermittie ren der Selbst kathete rismus (4-5x/d) sowie ein Extremitätentrauma mit Oberarm ampu tation und medialer Clavicular fraktur rechts bei Zustand nach Replantation des rechten Armes mit primärer Ellenbogenarthrodese fest. Dr. Z.___ führte aus, aus versicherungsmedizinisch-ortho pädischer Sicht und un ter Berücksichtigung der bestehenden Gesundheits schäden – in erster Linie des rechten Armes, aber auch des

Rückens und beider Beine – sei von einer 70-75%igen Arbeitsfähigkeit aus zugehen . Der Beschwerde führer benötige häu figere und zusätzliche Pausen zur Erholung (ca. 1-2 Std./Tag). Zu berücksichtigen seien jedoch auch die neuro pa thischen Schmerzen und neuro kognitiven Funk tions einschränkungen (Müdig keit, Schläfrigkeit und Konzentra tions störun gen; vgl. Urk. 7 /280 S. 3

f f.). In Beach tung dieser Einschränkungen attestierten die behandelnden Ärzte der Universi tätsklinik D.___ dem Beschwerdeführer in einer optimal angepass ten Arbeitsum gebung eine maximale Arbeitsfähigkeit von 40-50 % (vgl. Ver laufs be richt vom 2 9. Juli 2022, Urk. 7 /202). Dieser Ein schätzung folgte auch RAD-Arzt PD Dr. med. univ. E.___, Facharzt für Neurologie, in seiner Stellung nahme vom 1 3. Juli 2023 (Urk. 7 /280 S.

6 f.). Seiner Meinung nach entspreche die Einschätzung des F.___ sowie die Ergebnisse der Wiedereinglie de rungs massnahmen mit der dor tigen Einschätzung auf eine 50% ige Arbeitsfähigkeit (vgl. auch Leistungsbeurteilung zum Arbeits versuch bei der G.___ AG, Urk. 7 /253) in optimal angepassten Bedin gun gen den manifesten, residuellen Defiziten. Opti mal ange passt sei eine über wiegend sitzende und leichte bis selten mittelschwere Tätigkeit, mit allenfalls seltener Notwendigkeit kurz zu stehen oder kurze Ent fernungen zurückzulegen bei einer freien Stehfähigkeit von 30 Sekunden und einer deutlich eingeschränk ten, verlangsamten Gehfähigkeit mit Hilfsmitteln bis zu einer halben Stunde . Zu berücksichtigen sei ausserdem, dass der Einsatz der rechten Hand nur als Hilfs hand möglich sei. Die B.___ -Gutachter schätzten die funktionellen Ein schrän kungen im Bereich des rechten dominanten Armes und der Wirbelsäule sowie die neuropathische Schmerzsymptomatik als sehr schwer ein. Das zu mutbare und leistbare Pensum liege bei maximal 50 %, wobei eine zusätzliche Leistungsmin derung von 20 % zu berücksichtigen sei, sodass die Gesamt arbeits fähigkeit 40 % betrage. Diese Einschränkung ergebe sich auch für an gepasste sitzende Tätig keiten aufgrund der verminderten Belastbarkeit des Achsenskeletts, des erhöhten Pausenbedarfs, der deutlichen Verlangsamung aller Arbeitsabläufe durch die Einschränkungen des dominanten rechten Armes sowie aufgrund von Beein trächtigungen durch die Schmerzen mit negativer Aus wirkung auf die kognitiven Funktionen (vgl. Urk. 26/1 S. 14). Die RAD-Ärzte Dres . Z.___ und E.___ empfahlen in ihrer Stellungnahme vom 20. November 2025 auf die gutachterliche Beurtei lung abzustellen. Die Differenz zu den vor hergehenden RAD-Einschätzungen sei mit 10 % geringgradig und aufgrund der umfassenden, interdisziplinären und persönlichen Gutachtenuntersuchung nach vollziehbar (vgl. Urk. 37).

D er Beschwerdeführer brachte

denn beschwerdeweise auch vor, er sei in einem 40%-Pensum arbeitsfähig und verwies dabei auf das Verlaufsprotokoll der Berufs beratung (Urk. 7 /260; vgl. E. 2.2). Daraus geht hervor, dass er im Rahmen des Arbeitsversuches bei der G.___ AG regelmässige Arbeitszeiten aufgrund seiner Schmerzsituation nicht habe einhalten können und nach eigenen A ngaben effektiv ca. 35 % gearbeitet habe (vgl. U rk. 7 /260 S. 23). Ebenso ergibt

sich aus der Beurteilung des Arbeitsver suches des Beschwerdeführers bei seinem

ehemaligen Lehrbetrieb, dass eine Steigerung des Arbeitspensums über 50 %

momentan nicht realistisch war (vgl. Urk. 7 /220). Vielmehr habe das effektive

Pensum des Beschwerdeführers bei Abschluss des Arbeitsversuches – laut Einschätzung des ehemaligen Arbeitgebers – bei ca. 40 % gelegen (vgl.

Urk. 7 /228, Urk. 7 /237). Vor diesem Hinter grund besteht kein Anlass, von der medizinisch-theoretisch attes tier ten Arbeits

- bzw. Leistungs fähigkeit von 40 %

abzu wei chen . 4. 4.1

Nach ständiger Rechtsprechung sind für den Einkommensvergleich (Art.

16 ATSG) die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen Beginns des Renten anspruchs massgebend. Angesichts der Anmeldung vom April 2019 (Urk. 7 /3) und der seit dem Unfall am 1. Januar 2019 bestehenden Arbeitsunfähigkeit von

mindestens 40 % konnte der Rentenanspruch

vorliegend frühestens am 1. Januar

2020 entstehen . Zu beachten bleibt einerseits, dass der Anspruch nicht entsteht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art.

22 IVG beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG; vgl. E. 1.4 vorstehend), worauf sich die Beschwerdegegnerin beruft, sowie der Grundsatz «Eingliederung vor Rente» (vgl.

Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG). Kann die Erwerbsfähigkeit einer versicherten Person voraussichtlich durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder hergestellt, erhalten oder verbes sert werden, so greift der Grundsatz «Einglie derung vor Rente» beziehungs weise «Eingliederung statt Rente». Nur wenn keine entsprechenden Massnahmen (mehr) in Frage kommen, kann ein Rentenanspruch bejaht werden, andernfalls sind vorab geeignete Eingliederungs massnahmen anzuordnen. Nach der gesetz lichen Konzeption kann eine Rente vor der Durch führung von Eingliederungs mass nahmen (allenfalls auch rückwirkend) nur zugesprochen werden, wenn die versi cherte Person wegen ihres Gesundheits zustandes nicht oder noch nicht einglie derungsfähig war. Dass der Renten anspruch grundsätzlich erst nach Beendigung der Eingliederungs massnahmen entstehen kann, gilt dabei selbst im Fall, dass diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten. Anders verhält es sich nach Abklärungs massnahmen, die zeigen sollen, ob die versicherte Person überhaupt eingliede rungs fähig ist, und die dann

ergeben, dass dies nicht zutrifft; diesfalls kann eine Rente rückwirkend zugesprochen werden (BGE 148 V 397 E. 6.2.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_485/2024 vom 25. Juli 2025 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 4.2

Nach dem Unfall am

E. 5 0

%

eingeschränkten Arbeits fähigkeit in einer leidens angepassten Tätigkeit ausgehend sprach die IV-Stelle dem Versicherten wie vorbeschieden (vgl.

Vorbescheid

vom

16. Mai 2024, Urk.

E. 7 /309 = Urk. 2). 2.

Gegen die se Verfügung en vom

13. August 2024 erhob der Versicherte mit Eingabe vom

16. September 2024 Beschwerde und beantragte, die angefochtenen Ver fü gungen seien aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1). Unabhängig des Invaliditätsgrades monierte er ausserdem die Rentenberechnung (Urk. 1 Ziffer

3.3).

D ie Beschwerdegegnerin schloss mit Schreiben vom

25. Oktober 2024

auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Schreiben vom 13. November 2024 (Urk. 9) reichte der Beschwerdeführer Bestätigungen von Familie nangehörigen zu seinem beabsichtigten beruflichen Werdegang sowie die Immatriku la tions bestätigung für das im August 2024 begonnene Ferns tudium zu den Akten (Urk. 1 0 /1- 3). Darüber wurde die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. Novem ber 2024 in Kennt nis gesetzt (Urk. 11). Mit Verfügung vom 8. April 2025 setzte das hiesige Gericht der Beschwerdegegnerin Frist an, um zur Rentenberechnung Stellung zu nehmen sowie die diesbezüglichen Akten der Ausgleichskasse einzureichen (Urk. 12). Unter Beilage der Akten der Ausgleichs kasse (Urk. 16/1-42) reichte die Beschwerdegegnerin am 16. Mai 2025 ihre Stellungnahme ein (Urk. 14 f.). Hierzu liess sich der Beschwerdeführer am 4. Juni

2025 vernehmen und gab bekannt, dass der zuständige Unfallversicherer zur Prüfung seiner Leistungspflicht infolge des Unfalls vom 1. Januar 2019 ein poly disziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben habe (Urk. 19) . In der Folge sistierte das hiesige Gericht mit Verfügung vom 25. Juni 2025 das vorliegende Verfahren bis zum Vorliegen des vom Unfallversicherer in Auftrag gegebenen Gutachtens, längstens bis Ende September 2025 (Urk. 21). Am 16. Oktober 2025 reichte der Beschwerdeführer das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte des Universitäts spitals A.___ vom

5. September 2025 (B.___, Urk. 26/1-6) zu den Akten, worüber die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2 8. Oktober 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 2

E. 9 ). Gleichzeitig wurde den Parteien Frist angesetzt, um zum poly disziplinären Gutachten Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer reichte am 4. November 2025 seine Stellungnahme zu den Akten (Urk. 32). Unter Beilage der RAD-Stellungnahme vom 20. November 2025 (Urk. 37) liess sich die Beschwerde gegnerin am 25. November 2025 vernehmen, wobei sie eine Korrektur des IV-Grades für das Jahr 2023 auf 59 % (anstatt 49 %) und ab 1. Januar 2024 auf 63 % (anstatt 55 %) beantragte (Urk. 36). Hierüber wurde der Be schwerde führer mit Verfügung vom 27. November 2025 in Kenntnis gesetzt (Urk. 38). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Dispositiv
  1. Januar 2019 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der Frühinterven tions massnahmen vom
  2. Mai bis 7. Dezember 2019 Kostengut sprache für Berufs beratung, Unter stützung und Trai ning in Form des von der Uniklinik D.___ durchgeführten Modul 2 gewährt (vgl. Mit teilung vom
  3. Mai   2019, Urk.  7 /10). Ausserdem übernahm die Beschwer de geg nerin die Kosten für die Hilfsmittel am Arbeitsplatz (vgl. Mitteilung vom 12. No vember 2019, Urk.  7 /38). Im Zuge eines therapeu tischen Arbeitsversuches arbei tete der Be schwerdeführer seit Herbst 2019 einen halben Tag pro Woche bei seinem früheren Lehrbetrieb, wobei eine Steige rung der Arbeitsfähigkeit nicht erreicht werden konnte. Aus Sicht der Berufs beratung sei ab November 2019 auch ein WISA ( Wirtschaftsnahe Integration mit Support am Arbeitsplatz ) möglich, mit dem Ziel , die Präsenz und die Leistung aufzubauen, allen falls mithilfe eines Job Coaches (vgl. Verlaufsprotokoll Berufs beratung, Urk.  7 /53 S. 5). Dem Aus tritts bericht des F.___ vom 30. Sep tember 2019 ist betreffend berufli che Reintegration zu ent nehmen, dass der thera peu tische Arbeits versuch mit einem Pensum von zunächst drei halben Tagen und mit einer möglichen Steige rung auf fünf halbe Tage pro Woche beschlossen wurde (Urk.  7 /39/415). In der Stellung nahme zu den Ein gliede rungs mass nah men, visiert von RAD-Arzt Dr.  H.___ , wird festgehalten, dass dem Beschwerde führer ein 50%-Pensum in der bis herigen Tätigkeit, die einer ange passten Tätig keit entspreche, zuzumuten sei (Urk.  7 /51). Ge mäss Berufs beratung der Univer sitätsklinik D.___ sollte eine angepasste Tätig keit (sitzende Arbeit, Hilfs mittel für funktionelle Ein händigkeit ) in einem Teilzeit pensum mög lich sein. Inwie weit dabei eine Verlang sa mung bestehe, hange von der konkreten Tätigkeit und möglicher Kompensation durch Hilfsmittel ab (vgl. Be rufs findungs bericht vom 26. Februar 2020, Urk.  7 /42). Nach einem vorläufigen Abschluss der beruflichen Mass nahmen (der Beschwerdeführer wollte sich auf die Therapien konzentrieren, um weitere Fortschritte zu erzielen, und seine berufliche Zukunft überdenken; Urk.  7 /53/6 f.) im Mai 2020 (vgl. Urk.  7 /52), meldete sich der Beschwerdeführer im Juli 2020 bei der Beschwerde gegnerin mit der Absicht, an der I.___ Film zu   stu dieren (Urk.  7 /60, Urk.  7 /62). Er gab an, mit drei Kollegen ein Unternehmen   gegründet zu haben, das Musik- und Marke ting videos drehe, schneide   und   bearbeite. Im Zuge des Erst gesprächs in der Be rufs beratung am 14. Dezember   2020 präzisierte der Be schwer deführer, dies vorerst als Hobby zu tun. Dem Beschwerde führer wurden die verschiedenen Mög lichkeiten der Unter stützung seitens der IV-Stelle aufge zeigt. So bestehe die Mög lichkeit einer Integrationsmassnahme in einer Insti tu tion oder bei einem Arbeit geber im Sinne eines Aufbautrainings, um eine stabile Leistung von 50 % und eine Präsenz von sechs Stunden pro Tag zu etablieren. Eine weitere Möglichkeit wäre, direkt eine Arbeits stelle in einem 50%-Pensum im Bereich KV zu suchen oder ein Studium aufzu nehmen, wobei Letzteres kein An spruch auf ein IV-Taggeld begründen würde (vgl. Urk.  7 /88 S. 3). Im April 2021 informierte der Beschwerdeführer die Be schwerde gegnerin darüber, von der I.___ für das Film studium abgelehnt worden zu sein. Er plane, einen Vorkurs für das Studium Film sowie ein Praktikum im Bereich Film/Fernsehen zu absolvieren (Urk.  7 /88 S. 5 f.). Am 13. August 2021 teilte die Beschwerdegegnerin dem Be schwerdeführer mit, die Berufsberatung werde abgeschlossen und für den ge planten Vorkurs sowie das Filmstudium an der I.___ würden die behinde rungs bedingten Mehrkosten übernommen werden (Urk.  7 /86). Gestützt auf den Entscheid der Suva bzw. die Beurteilung durch PD Dr.  J.___ vom 2
  4. September 2021 (E. 3.12) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass eine volle Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit zumutbar sei (vgl. Feststel lungsblatt Urk.  7 /139 S. 10 f.). Nachdem der Beschwerdeführer im Mai 2022 um Un terstützung in Form von beruflichen Massnahmen ersucht hatte (Urk.  7 /142), erteilte die Beschwerde geg ne rin am
  5. Juli 2022 Kostengut sprache für ein Arbeits training für die Dauer vom 11.   Juli 2022 bis 1
  6. Januar 2023 bei K.___ (Urk.   7 / 186) , in klusive IV-Taggeld während der Wiedereingliederung (Urk.  7 /197) . Diese beruf liche Massnahme brach der Versicherte per 1
  7. Juli 2022 ab (Urk.   7 / 196). In der Folge startete der Beschwer de führer am
  8. August 2022 einen neuen Arbeits ver such bei seinem ehemaligen Lehrbetrieb, der bis
  9. Februar 2023 dauerte (vgl. Urk.   7 / 207) . Im Rahmen dessen erhielt er ein IV-Taggeld (vgl. Verfügung vom 23. August 2022, Urk.  7 /210). 4.3      A us den von Mai bis Dezember 2019 gewährten Frühinterventionsmassnahmen ( Urk.  7 /10; vgl. auch Urk.  7 /38) sowie dem therapeutischen Arbeitsversuch im Herbst 2019 ( Urk.  7 /53) ergibt sich , dass der Beschwerdeführer nach Ablauf des Wartejahres grundsätzlich eingliederungsfähig war (vgl. auch die medizinische Stellungnahme zu Eingliederungsmassnahmen vom
  10. Februar 2020 , Urk.  7 /51) . Die vom Beschwerdeführer anfänglich gewünschte Umschulung bzw. Weiter bil dung im Sinne eines Filmstudiums an der I.___ wurde als nicht eingliede rungswirksam bzw. nicht invaliditätsnotwendig eingestuft . N ach vorläufiger Einstellung der Eingliederungsmassnahmen (vgl. Mitteilung vom 11.   Mai 2020, Urk.  7 /52 ; vgl. auch Urk.  7 /53 ) wurde die Berufsberatung erneut aufge nommen   (vgl. Urk.  7 /88), am 1
  11. August 2021 beendet und das Dossier zur Renten prüfung   weitergeleitet ( Urk.  7 /86) , was zur (mit Urteil IV.2022.00444 vom 13.   Dezember   2023 aufgehobenen ) Verfügung vom 2
  12. Juni 2022 führte (Urk.   7 / 168 ) . Parallel zum Beschwerdeverfahren wurden erneut Eingliederungs massnahmen gestützt auf ein im Mai 2022 eingegangenes Gesuch geprüft ( Urk.  7 /138, Urk.  7 /145) und bezog der Beschwerdeführer schliesslich a b
  13. Juli   2022 bis 3
  14. April 2023 Tag gelder der Invalidenversicherung (Urk.   7 /186   f. , Urk.  7 /197 f., Urk.  7 /208 ff. , Urk.   7 /245 ). Damit wurden nach Ablauf des Wartejahres Eingliederungs mass nahmen in Form von Berufsberatung durchgeführt sowie eine Unterstützung bei einer Umschulung/Weiterbildung geprüft , jedoch die Entstehung eines Renten an spruch s ( ursprünglich ) grund sätzlich verneint mit der sinngemässen Begrün dung, die bisherige Tätigkeit im KV-Bereich entspreche einer optimal angepassten Tätigkeit und sei in renten ausschliessendem Umfang und ohne weitere Ein glie derungsmassnahmen zumutbar (vgl. Verfügung vom 2
  15. Juni 2022, Urk.   7 /168) . Nach Ablauf des Wartejahres flossen bis zum 1
  16. Juli 2022 keine IV-Taggelder. Damit ist entgegen   der Beschwerdegegnerin der Renten anspruch nicht erst im Mai 2023, sondern   nach Einstellung der Eingliederungs bemühungen (Mitteilung vom 1
  17. August   2021, Urk.  7 /86), das heisst im August 2021 zu prüfen .
  18. 5 .1      Gestützt auf die medizinische Aktenlage (E. 3) ist ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer in einer optimal angepassten Tätigkeit zu 40  % arbeitsfähig ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gilt dies gestützt auf die in E.   4.2 dargelegten echtzeitlichen medizinischen Einschätzungen schon ab Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im August 2021 (Aus tritts bericht des F.___ vom 30. Sep tember 2019 [Urk.  7 /39/415]; Be rufs findungs bericht vom 26. Februar 2020 [Urk.  7 /42]; RAD-Stellungnahme RAD-Arzt Dr.  H.___ [ Urk.  7 /51]) und nicht erst nach Abschluss der Heilbehandlung und Einstellung der Unfallversicherungstaggelder per Ende Juni 2022 ( Ein spracheent scheid vom 2
  19. April 2023, Urk.  7 /250/2), zumal die Beurteilung durch den Versicherungsmediziner PD Dr.  J.___ bereits am 27.   September 2021 er folgte, auch wenn sich seine Einschätzung der Leistungsfähigkeit gutachterlich nicht bestätigte ( Urk.  7 /94/25 ; vgl. auch das Rechtsbegehren vom 2
  20. August 2022 auf eine halbe Rente, Urk.  7 /223/5 ). 5.2      Strittig und zu prüfen sind die erwerblichen Auswirkungen . Der Beschwerde führer macht e diesbezüglich geltend, er hätte im Ge sundheitsfall ein Studium abgeschlossen (Urk. 1 Ziff. 10 und 18). Sein Lebensplan sei es gewesen, nach Abschluss des Militärs spätestens im Herbst 2019 ein Studium aufzunehmen, womit er im Frühling 2023 den Bachelor erlangt hätte. Als Beweis hierfür offeriert e er das Berufsmaturitätszeugnis (Urk. 3) sowie Bestätigungen von Familien mitgliedern (Urk. 10/2-3) und die Immatrikulations bescheinigung für das mittler weile an der L.___ begonnene Studium (Urk. 10/1). 5 .3      Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns überwiegend wahr scheinlich als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung entspricht, dass die   bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E.   3.3.2 ). Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder län ge re Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (vgl. Art.  8 Abs.   1 ATSG), ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforder lich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklärungen genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch kon krete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc. kund getan worden sein. Die theoretisch vorhandenen beruflichen Entwicklungs- oder Aufstiegs mög lichkeiten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mit über wiegender Wahr scheinlichkeit eingetreten wären (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, Urteil des Bundesge richts 9C_316/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 3.1). 5 . 4      Aus den Akten ergibt sich in beruflich-erwerblicher Hinsicht, dass der Beschwer deführer eine Lehre als Kaufmann auf dem Reisebüro abgeschlossen hat und vom 21. August 2017 bis 1
  21. Juni 2018 im Vollzeit-Lehrgang die kaufmännische Berufs maturität (Ausrichtung Wirtschaft) mit einer Gesamtnote von 4,1 absol vierte ( Urk.  7 /24 /1 ; vgl. auch Urk. 3). Ü ber eine Temporärfirma ver mittelt arbeitete der Be schwerdeführer ab
  22. September bis 31.   De zember 2018 bei der Y.___ AG als Kun denberater Contact Center in einem 90%-Pensum (vgl.   Urk.  7 /24 /2 ). Ab dem 1
  23. Januar 2019 war der Grundausbildungsdienst im Militär für die Dauer von rund vier Monaten geplant (vgl. Urk.  7 /223/19 ). Gemäss Berufsfindungsbericht der Universitätsklinik D.___ vom 2
  24. Februar 2020 (Urk.  7 /42) erwog der Beschwerdeführer , ein Fachhochschulstudium im Bereich Sozialarbeit aufzunehmen, eine kauf männische Tätigkeit habe nicht seinem längerfristigen beruflichen Neigungsprofil entsprochen. Laut Angaben anlässlich des Eingliederungsgesprächs vom 20.   November 2019 hatte der Beschwerde führer vor dem Unfall noch keine klare Studienwahl, vielleicht soziale Arbeit, habe aber noch keine Recherchen gemacht oder Infoanlässe besucht ( Urk.  7 /53/5). I m Zuge der beruflichen Massnahmen äusserte der Beschwerdeführer im Juli 2020 die Absicht, an der I.___ Film zu studieren (vgl. Urk.  7 /60, Urk.  7 /64 ) und hierfür einen Vorkurs sowie ein Prakti kum im Bereich Film/Fernsehen zu absolvieren (vgl. Urk.  7 /88 S.   5 f.). Im April 2021 informierte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin darüber, von der I.___ für das Filmstudium abgelehnt worden zu sein , aber weiterhin eine Praktikumsstelle in diesem Bereich suchen zu wollen (vgl. Urk.  7 /88 S. 5). Nach einem kurzen Arbeitstraining bei K.___ (vgl.   Urk.  7 /186, Urk.  7 /197) war der Beschwerdeführer vom 8. August bis 31. Oktober 2022 im Rahmen eines Arbeits versuches bei seinem ehemaligen Lehrbetrieb tätig (vgl. Urk.  7 /208, Urk.  7 /238) , bevor er am
  25. November 2022 einen weiteren Arbeits versuch bei der G.___ AG im Bereich Marketing startete , der bis 30. April 2023 dauerte (vgl. Urk.  7 /245) und im Rahmen dessen er unter anderem bei der Produktion von Videosequenzen mitarbeiten durfte (vgl.   Urk.  7 /260 S. 22) . Im Zuge des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwer deführer schliesslich die Immatrikulationsbestätigung der L.___ zu den Akten (vgl. Urk. 10/1), an der er im Herbst 2024 ein Bachelor studium im Bereich «Betriebs ökonomie und Sportmanage ment» aufgenommen ha t (vgl. Urk. 1 Ziff.   11). 5 .5      Die Beschwerdegegnerin zog das von der Unfallversicherung ermittelte Validen ein kommen hinzu (vgl. Urk.  7 /279), das auf dem zuletzt bei der Y.___ AG erzielten Einkommen bzw. auf dem gesamtarbeitsvertraglichen Mindestlohn im Personalverleih für Gelernte im Hochlohngebiet basiert (vgl.   Urk.  7 /250/11). Gemäss Einsatzvertrag war diese Tätigkeit jedoch befristet (vgl. Urk.  7 /24/2) und es ist nicht davon auszugehen , dass der Beschwerdeführer nach seinem Militär dienst weiterhin dauerhaft temporär erwerbs tätig gewesen wäre. I nsofern ist eine Fort setzung dieser Erwerbst ätigkeit im Gesundheitsfall nicht überwiegend wahr scheinlich und kann der zuletzt erzielte Lohn nicht Grund lage zur Festsetzung des Valideneinkommens bilden .
  26. 6      Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, der im   Nachgang an seine KV-Ausbildung die Berufsmaturität absolvierte, beab sichtigte,   eine weiterführende Ausbildung zu absolvieren . Dafür spricht auch, dass der   Beschwerdeführer trotz In validität ein Fernstudium begonnen hat. Recht sprechungsgemäss darf aus einer erfolgreichen Invali denkarriere in einem neuen   Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet wer den, die versicherte Person   hätte ohne Invalidität eine ver gleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (BGE 145 V 141 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Da der Beschwerde führer jedoch ein Studium absol viert, das seinem Berufs - und Interessenbereich entspricht , und dieses Inte resse – zumindest m it B lick auf seine KV- Berufslehre und die im Bereich Wirtschaft und Dienstleistungen abge schlossene Berufs matu rität (vgl. Urk. 3) – bereits vor dem Unfall vorhanden war, erlaubt die trotz Inva lidität verfolgte berufliche Qualifizierung durchaus Rückschlüsse auf eine mutmassliche Entwick lung des beruflichen Werdeganges im Gesundheitsfalle. Es liegt keine gesund heits bedingt notwendige berufliche Umorientierung vor. Damit rechtfertigt sich die Annahme, dass der Beschwer deführer ein Bachelorstudium auch im Gesundheitsfall aufgenommen hätte . In welchem Zeitraum und in welcher Studienrichtung sowie in welchem Studien plan, ob vollzeitlich oder berufsbegleitend, der Beschwerdeführer seine beruf lichen Ambitionen umgesetzt hätte und mit welchem Erfolg bzw. welchen lohnmässigen Auswirkungen im Vergleich zur bereits vor dem Unfall abge schlossenen Ausbildung und Berufs er fahrung ist nur zu vermuten und nicht zu beziffern . Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit ausgewiesen, dass er ohne den Unfall bereits im Frühja h r 2023 einen Bachelor-Abschluss vorzuweisen gehabt hätte; es lieg t ausser einer Ab sichts erklärung (unklarer Fachrichtung) kein konkrete r Nach weis des aus da ma liger Sicht angedachten beruflichen Werde gangs (beispielsweise Vorkurs, Prak tika oder Immatrikulation für eine bestimmte Fachrichtung) vor, wie auch aus dem Berufsfindungsbericht der Universitätsklinik D.___ vom 2
  27. Februar 2020 ( Urk.  7 /42) hervorgeht . Es muss davon ausge gangen werden, dass der Beschwer deführer mit dem in Angriff ge nommenen Studium einer seinen schon vor dem Unfall gehegten Plänen äquivalente n Weiterausbildung nachgeht. Jedoch ist gestützt auf die medi zinische Aktenlage ausgewiesen , dass der Be schwer deführer in der erwerblichen Verwertung seiner Berufsabschlüsse ( wie auch als Werkstu dent ) zu 60   % eingeschränkt ist. Damit erübrigt sich jedoch eine Bezifferung des Validen einkommens wie auch des Invalideneinkommens, wobei der im Jahre 2025 effektiv erzielte Lohn bei der C.___ als Invalideneinkommen im massgebli chen Zeitpunkt zum vornherein nicht taugt.
  28. 7      Da vorliegend sowohl für die Bestimmung des Validen- als auch für die des Invalidenein kommens von derselben beruflichen Qualifikation auszugehen ist und dieselben Tabellenlöhne zur Anwendung kommen, rechtfertigt es sich, den In va liditätsgrad mit dem Grad der Arbeitsunfähigkeit gleichzusetzen (vgl. E.  1.5 hiervor ). Unter Berücksichtigung des von der Beschwerdegegnerin gewährten Abzugs für Teilzeitarbeit von 10 % (vgl. Urk.  7 /279) und angesichts dessen, dass das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf (vgl. BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6 mit Hinweisen), resultiert ein Invaliditätsgrad von 64  % ( 1 -
  29. 4 x 0.9), womit ab
  30. August 2021 Anspruch auf eine Dreiviertelsr ente ausgewiesen ist (vgl. E. 1.3.2) .      Mit dem neu ab
  31. Januar 2024 eingeführten Pauschal abzug gemäss Art.  26 bis Abs.   3 IVV in der ab
  32. Januar 2024 gültigen Fassung , wonach versicherten Personen, die aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leis tungsfähigkeit von 50 Pro zent oder weniger tätig sein können, ein Abzug von 20   Pro zent zu gewähren ist, ist per
  33. Januar 2024 eine neue Bemessung des Invaliditätsgrades vorzunehmen (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Stand
  34. Januar 2024, Rz . 9201 ). Unter Berücksichtigung dieses Pauschalabzugs erhöht sich der Invaliditätsgrad auf 68  % ( 1 -
  35. 4 x 0.8).      Aufgrund lit . b Abs.  1 und 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19.   Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit
  36. Januar 2022, kommt trotz höherem Invaliditätsgrad jedoch die bisherige ( weil höher) Dreiviertelsrente zur Auszahlung (vgl. auch Übergangsbestimmungen der IVV zur Änderung vom 18.   Ok tober 2023, in Kraft seit
  37. Januar 2024).
  38. Die angefochtene Verfügung ist mithin, in teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde, aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Versicherte ab
  39. August 2021 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invaliden ver sicherung hat. Es wird Sache der Beschwerdegegnerin sein, die von Juli 2022 bis 3
  40. April   2023 ausbezahlten IV-Taggelder zu koordinieren ( Art.  22 bis Abs.  5, Art.  43 IVG, Art.  20 ter IVV). 7 .      Hinsichtlich der beschwerdeweise monierten Rentenberechnung (vgl. Urk.  1 Rz .   12-14) ist darauf hinzuweisen , dass unter «Eintritt der Invalidität» im Sinne von Art. 37 Abs. 2 IVG der Eintritt der rentenbegründenden Invalidität – Ver si che rungsfall Invalidenrente nach Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG und Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 28 ff. IVG – zu verstehen ist (vgl. BGE 137 V 417 E. 2.2.4). Nach Art.  4 Abs.  2 IVG gilt eine Invalidität als einge treten, sobald sie ihrer Art und ihrer Schwere nach geeignet ist, einen Anspruch auf die in Betracht kommenden Leistungen zu begründen ( vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_2/2023 vom 2
  41. September 2023 E. 3.2 mit Hinweis auf   BGE 140 V 246 E. 6.1 und die zitierten Urteile) . Ausschlag gebend ist die Konnexität zwischen der Leistungsart (Invalidenrente) und dem Zuschlag gemäss Art.   37 Abs.   2 IVG. E in früher eingetretener Anspruch auf andere Leistungen der Invaliden ver si che rung ist dabei nicht konstitutiv (vgl. BGE 137 V 417 E. 2.2.3). D ie für die Renten be rechnung zuständige Ausgleichskasse ging weisungsgemäss von einem Eintritt des Versicherungsfalls am 1. Mai 2023 aus (vgl. Urk. 15) . Angesichts dessen , dass der Rentenbeginn jedoch auf den
  42. August 2021 festzu setzen ist (E. 4.) und der am 1
  43. April 1998 geborene Beschwerdeführer (vgl.   Urk.  7 /5) zu diesem Zeitpunkt das 2
  44. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hatte sowie eine vollständige Beitragsdauer aufweist (vgl. Urk.   16/17), wird die Rente gestützt auf Art.  37 Abs.  2 IVG neu zu berechnen sein. 8 . 8 .1      Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art.  69 Abs.  1 bis IVG) und auf Fr.  800 .-- anzusetzen . D er Beschwerdeführer beantragte ab Januar 2020 die Zusprache einer ganzen Invalidenrente (Urk.   1 S.   1) . Ist das Quantitativ einer Leistung streitig, rechtfertigt eine « Überklagung » nach der in Rentenangelegenheiten ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Partei entschädigung nur, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Pro zess aufwand beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c; vgl. Urteile des Bundes ge richts 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.1.1 und 8C_500/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 4.4), was hier nicht der Fall ist. Damit sind die Gerichts kosten der Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 8 .2      Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gericht lich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Als weitere Bemessungskri terien nennt §  7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV SVGer ) den Zeitaufwand und die Barauslagen .      Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana machte mit Honorarnote vom 4. November 2025 einen Aufwand von total 14.05 Stunden resp. ein Honorar von total Fr. 4'362.50 (inkl. Mehrwertsteuer ) geltend (Urk. 34). Dies ist der Bedeutung der   Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen , womit die Beschwer de gegnerin zu verpflichten ist, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 4'362.50 zu bezahlen. Das Gericht erkennt:
  45. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1
  46. August 2024 aufge hoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab
  47. August 2021 Anspruch auf eine Drei viertelsr ente der Invalidenversicherung hat. Die Sache wird zur Neuberechnung der Rentenbetreffnisse im Sinne der Erwägungen an die Beschwerde gegnerin zurückge wiesen .
  48. Die Gerichtskosten von Fr.  800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden de r Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  49. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschä digung von Fr.  4'362.50 (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
  50. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr.  Ronald Pedergnana - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  51. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art.  46   BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaStadler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00509 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Hurst Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom 2 9. Januar 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1998, hat nach seiner KV-Lehre im Reisebüro vom

21. August 2017 bis 1 9. Juni 2018 die kaufmännische Berufs maturität absolviert

(Urk. 7 /243) und war zuletzt über eine Temporärfirma vermittelt vom 4. September bis 31.

De zember 2018 bei der Y.___ AG als Kunden berater Contact Center in einem 90%-Pensum beschäftigt (Urk. 7 /24 /2), als er sich am 1. Januar 2019 bei einem Überrolltrauma durch einen Zug multiple Verletzungen zuzog (vgl. Unfall meldung vom 4. Januar 2019, Urk. 7 /9/229).

Am 8. April 201 9 meldete sich der Versicherte bei der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf den Unfall vom 1. Januar 2019 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk.

7 /3). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom

27. Juni 2022 einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung mit der Begründung, dass der

Versicherte in der angestammten Tätigkeit vollum fänglich arbeitsfähig sei (Urk.

7 /168). D ie hiergegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil IV.2022.00444 vom 1 3. Dezember 2023 in dem Sinne gut, dass die Sache zwecks Durchführung weiterer medizinischer Ab klärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 7 /270). 1.2

Die IV-Stelle veranlasste die akten basierte Einschätzung durch

Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie sowie

Arzt des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD), vo m

18. März 2024 (vgl.

Feststellungs blatt, Urk. 7 /280 S. 9).

Gestützt darauf und von einer zu 5 0

%

eingeschränkten Arbeits fähigkeit in einer leidens angepassten Tätigkeit ausgehend sprach die IV-Stelle dem Versicherten wie vorbeschieden (vgl.

Vorbescheid

vom

16. Mai 2024, Urk. 7 /285)

mit Verfügung en vom 1 3. August

2024

ab

1. Mai

202 3

basierend auf einem Invaliditätsgrad vo n 49 %

eine

47,5% Rente

und ab 1. Januar 2024 eine 55%-Rente der Invalidenver siche rung

zu (Urk. 7 /297,

Urk. 7 /304 und

Urk. 7 /309 = Urk. 2). 2.

Gegen die se Verfügung en vom

13. August 2024 erhob der Versicherte mit Eingabe vom

16. September 2024 Beschwerde und beantragte, die angefochtenen Ver fü gungen seien aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1). Unabhängig des Invaliditätsgrades monierte er ausserdem die Rentenberechnung (Urk. 1 Ziffer

3.3).

D ie Beschwerdegegnerin schloss mit Schreiben vom

25. Oktober 2024

auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Schreiben vom 13. November 2024 (Urk. 9) reichte der Beschwerdeführer Bestätigungen von Familie nangehörigen zu seinem beabsichtigten beruflichen Werdegang sowie die Immatriku la tions bestätigung für das im August 2024 begonnene Ferns tudium zu den Akten (Urk. 1 0 /1- 3). Darüber wurde die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. Novem ber 2024 in Kennt nis gesetzt (Urk. 11). Mit Verfügung vom 8. April 2025 setzte das hiesige Gericht der Beschwerdegegnerin Frist an, um zur Rentenberechnung Stellung zu nehmen sowie die diesbezüglichen Akten der Ausgleichskasse einzureichen (Urk. 12). Unter Beilage der Akten der Ausgleichs kasse (Urk. 16/1-42) reichte die Beschwerdegegnerin am 16. Mai 2025 ihre Stellungnahme ein (Urk. 14 f.). Hierzu liess sich der Beschwerdeführer am 4. Juni

2025 vernehmen und gab bekannt, dass der zuständige Unfallversicherer zur Prüfung seiner Leistungspflicht infolge des Unfalls vom 1. Januar 2019 ein poly disziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben habe (Urk. 19) . In der Folge sistierte das hiesige Gericht mit Verfügung vom 25. Juni 2025 das vorliegende Verfahren bis zum Vorliegen des vom Unfallversicherer in Auftrag gegebenen Gutachtens, längstens bis Ende September 2025 (Urk. 21). Am 16. Oktober 2025 reichte der Beschwerdeführer das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte des Universitäts spitals A.___ vom

5. September 2025 (B.___, Urk. 26/1-6) zu den Akten, worüber die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2 8. Oktober 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 2 9). Gleichzeitig wurde den Parteien Frist angesetzt, um zum poly disziplinären Gutachten Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer reichte am 4. November 2025 seine Stellungnahme zu den Akten (Urk. 32). Unter Beilage der RAD-Stellungnahme vom 20. November 2025 (Urk. 37) liess sich die Beschwerde gegnerin am 25. November 2025 vernehmen, wobei sie eine Korrektur des IV-Grades für das Jahr 2023 auf 59 % (anstatt 49 %) und ab 1. Januar 2024 auf 63 % (anstatt 55 %) beantragte (Urk. 36). Hierüber wurde der Be schwerde führer mit Verfügung vom 27. November 2025 in Kenntnis gesetzt (Urk. 38). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen). In Anwendung dieses intertemporalrechtlichen Hauptsatzes ist bei einem dauerhaften Sachverhalt, der teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung eingetreten ist, der Anspruch auf eine Invalidenrente für die erste Periode nach den altrechtlichen Bestimmungen und für die zweite Periode nach den neuen Normen zu prüfen. Besondere übergangsrechtliche Regelungen bleiben vorbehalten (BGE 150 V 323 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7

Abs. 2 ATSG). 1.3 1.3.1

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (gleichlautend in de r bis 31.

Dezember 2021 gültig gewesenen und in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Gemäss dem bis 3 1. Dezember 2021 gültig gewesene n

Art. 28 Abs. 2 IVG galt die folgende Rentenabstufung: Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindes tens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente. 1.3.2

Seit dem 1. Januar 2022 gilt:

Eine Rente nach Art. 28 Abs. 1 IVG wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter

IVG nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Inva liditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent 1.4

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters jahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). 1.5

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Sind Validen- und Invaliden einkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabel len lohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgericht s 8C_148/2017 vom 19.

Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 1 8. April 2017 E.

3.2.1). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 13. August 2024 (Urk. 2), ihre medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwer deführer in einer optimal angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei. Ausgehend von den Akten der Unfallversicherung (vgl. Urk. 7 /223/24 ff.) betrage das Valideneinkommen

Fr. 61'035.--. Das Invalideneinkommen sei gestützt auf statistische Werte, Sektor Dienstleistungen, Kompetenzniveau 2, sowie eines Leidensabzugs von 10 % auf Fr. 30'053.-- (Basis 2023) zu bemessen; ab 1. Januar 2024 sei ein weiterer 10%iger Leidensabzug zu gewähren . Der Einkommens ver gleich ergebe ab 1. Mai 2023 einen Invaliditätsgrad von 49 % und ab 1. Januar 2024 einen solchen von 55 %. Damit habe der Be schwerdeführer vom 1. Mai bis 31.

Dezember 2023 Anspruch auf 47,5 % einer ganzen Invalidenrente und ab 1.

Januar 2024 auf 55 % einer ganzen Invaliden rente. 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 16. September 2024 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, die Invaliden- und Validenein kommen seien falsch be messen worden. Er sei maximal 40 % leistungsfähig, was beim Invalideneinkommen zu berücksichtigen sei. Ferner hätte er im Gesund heits fall spätestens im Herbst 2019 das Studium aufgenommen und wäre im Frühling 2023 mit dem Bachelor fertig gewesen. Unter Berücksichtigung, dass Abgänger einer Fachhochschule im Median monatlich Fr. 9'866.-- verdienen würden, sei von einem höheren Valideneinkommen auszugehen. Schliesslich beanstandete der Beschwerdeführer die Berechnung der Invalidenrente. Der Beschwerdeführer habe bei Eintritt der Invalidität das 2 5. Altersjahr noch nicht zurückgelegt gehabt, weshalb die Rente gemäss Art. 37 Abs. 2 IVG mindestens 133 1/3 % der Mindestansätze der zutreffenden Vollrente betrage. 2.3

Mit Stellungnahme vom 4. November 2025 (Urk.

32) präzisierte der Beschwerde führer, der Rentenbeginn sei auf den Januar 2020 festzulegen. Bis zum Abschluss der Heilbehandlung respektive bis zum Abschluss des Arbeitsversuchs, somit bis Ende Mai 2023, sei eine Rente von 100 % angemessen. Ab 1. Januar 2024 sei von einem höheren Valideneinkommen auszugehen und das Invalideneinkommen gestützt auf das effektiv erzielte Erwerbseinkommen bei der C.___ gemäss den bei liegenden Lohnabrechnungen (von Januar, Mai und Juli 2025, Urk.

33) zu bemessen. 2. 4

Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 25. November 2025 (Urk. 36) zum vom Unfallversicherer in Auftrag gegebenen B.___ -Gutachten beantragte die Beschwerdegegnerin eine Korrektur des Invaliditätsgrades infolge Berück sichtigung der 40%igen Restarbeitsfähigkeit. Hieraus resultiere für das Jahr 2023 ein IV-Grad von 59 % und für das Jahr 2024 – infolge Verordnungsänderung – ein solcher von 63 %. 3.

U nbestritten blieb der medizinische Sachverhalt . Dr. Z.___

ver wies in seiner Stellungnahme vom 12. Juli 2023 auf einen Zustand nach Poly trauma vom 1.

Januar

2019 nach Überrolltrauma durch einen Zug mit schwerem Schädel-Hirn-Trauma und hielt ein Wirbelsäulentrauma mit offener Typ C-Translations verletzung LWK1/2 und Paraplegie mit inkompletter Paraplegie AIS D sub Th12 und neuro pathischen Schmerzen gluteal beidseitig und in beiden Beinen, eine neurogene Harnblasen- und Darmfunktionsstörung mit intermittie ren der Selbst kathete rismus (4-5x/d) sowie ein Extremitätentrauma mit Oberarm ampu tation und medialer Clavicular fraktur rechts bei Zustand nach Replantation des rechten Armes mit primärer Ellenbogenarthrodese fest. Dr. Z.___ führte aus, aus versicherungsmedizinisch-ortho pädischer Sicht und un ter Berücksichtigung der bestehenden Gesundheits schäden – in erster Linie des rechten Armes, aber auch des

Rückens und beider Beine – sei von einer 70-75%igen Arbeitsfähigkeit aus zugehen . Der Beschwerde führer benötige häu figere und zusätzliche Pausen zur Erholung (ca. 1-2 Std./Tag). Zu berücksichtigen seien jedoch auch die neuro pa thischen Schmerzen und neuro kognitiven Funk tions einschränkungen (Müdig keit, Schläfrigkeit und Konzentra tions störun gen; vgl. Urk. 7 /280 S. 3

f f.). In Beach tung dieser Einschränkungen attestierten die behandelnden Ärzte der Universi tätsklinik D.___ dem Beschwerdeführer in einer optimal angepass ten Arbeitsum gebung eine maximale Arbeitsfähigkeit von 40-50 % (vgl. Ver laufs be richt vom 2 9. Juli 2022, Urk. 7 /202). Dieser Ein schätzung folgte auch RAD-Arzt PD Dr. med. univ. E.___, Facharzt für Neurologie, in seiner Stellung nahme vom 1 3. Juli 2023 (Urk. 7 /280 S.

6 f.). Seiner Meinung nach entspreche die Einschätzung des F.___ sowie die Ergebnisse der Wiedereinglie de rungs massnahmen mit der dor tigen Einschätzung auf eine 50% ige Arbeitsfähigkeit (vgl. auch Leistungsbeurteilung zum Arbeits versuch bei der G.___ AG, Urk. 7 /253) in optimal angepassten Bedin gun gen den manifesten, residuellen Defiziten. Opti mal ange passt sei eine über wiegend sitzende und leichte bis selten mittelschwere Tätigkeit, mit allenfalls seltener Notwendigkeit kurz zu stehen oder kurze Ent fernungen zurückzulegen bei einer freien Stehfähigkeit von 30 Sekunden und einer deutlich eingeschränk ten, verlangsamten Gehfähigkeit mit Hilfsmitteln bis zu einer halben Stunde . Zu berücksichtigen sei ausserdem, dass der Einsatz der rechten Hand nur als Hilfs hand möglich sei. Die B.___ -Gutachter schätzten die funktionellen Ein schrän kungen im Bereich des rechten dominanten Armes und der Wirbelsäule sowie die neuropathische Schmerzsymptomatik als sehr schwer ein. Das zu mutbare und leistbare Pensum liege bei maximal 50 %, wobei eine zusätzliche Leistungsmin derung von 20 % zu berücksichtigen sei, sodass die Gesamt arbeits fähigkeit 40 % betrage. Diese Einschränkung ergebe sich auch für an gepasste sitzende Tätig keiten aufgrund der verminderten Belastbarkeit des Achsenskeletts, des erhöhten Pausenbedarfs, der deutlichen Verlangsamung aller Arbeitsabläufe durch die Einschränkungen des dominanten rechten Armes sowie aufgrund von Beein trächtigungen durch die Schmerzen mit negativer Aus wirkung auf die kognitiven Funktionen (vgl. Urk. 26/1 S. 14). Die RAD-Ärzte Dres . Z.___ und E.___ empfahlen in ihrer Stellungnahme vom 20. November 2025 auf die gutachterliche Beurtei lung abzustellen. Die Differenz zu den vor hergehenden RAD-Einschätzungen sei mit 10 % geringgradig und aufgrund der umfassenden, interdisziplinären und persönlichen Gutachtenuntersuchung nach vollziehbar (vgl. Urk. 37).

D er Beschwerdeführer brachte

denn beschwerdeweise auch vor, er sei in einem 40%-Pensum arbeitsfähig und verwies dabei auf das Verlaufsprotokoll der Berufs beratung (Urk. 7 /260; vgl. E. 2.2). Daraus geht hervor, dass er im Rahmen des Arbeitsversuches bei der G.___ AG regelmässige Arbeitszeiten aufgrund seiner Schmerzsituation nicht habe einhalten können und nach eigenen A ngaben effektiv ca. 35 % gearbeitet habe (vgl. U rk. 7 /260 S. 23). Ebenso ergibt

sich aus der Beurteilung des Arbeitsver suches des Beschwerdeführers bei seinem

ehemaligen Lehrbetrieb, dass eine Steigerung des Arbeitspensums über 50 %

momentan nicht realistisch war (vgl. Urk. 7 /220). Vielmehr habe das effektive

Pensum des Beschwerdeführers bei Abschluss des Arbeitsversuches – laut Einschätzung des ehemaligen Arbeitgebers – bei ca. 40 % gelegen (vgl.

Urk. 7 /228, Urk. 7 /237). Vor diesem Hinter grund besteht kein Anlass, von der medizinisch-theoretisch attes tier ten Arbeits

- bzw. Leistungs fähigkeit von 40 %

abzu wei chen . 4. 4.1

Nach ständiger Rechtsprechung sind für den Einkommensvergleich (Art.

16 ATSG) die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen Beginns des Renten anspruchs massgebend. Angesichts der Anmeldung vom April 2019 (Urk. 7 /3) und der seit dem Unfall am 1. Januar 2019 bestehenden Arbeitsunfähigkeit von

mindestens 40 % konnte der Rentenanspruch

vorliegend frühestens am 1. Januar

2020 entstehen . Zu beachten bleibt einerseits, dass der Anspruch nicht entsteht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art.

22 IVG beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG; vgl. E. 1.4 vorstehend), worauf sich die Beschwerdegegnerin beruft, sowie der Grundsatz «Eingliederung vor Rente» (vgl.

Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG). Kann die Erwerbsfähigkeit einer versicherten Person voraussichtlich durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder hergestellt, erhalten oder verbes sert werden, so greift der Grundsatz «Einglie derung vor Rente» beziehungs weise «Eingliederung statt Rente». Nur wenn keine entsprechenden Massnahmen (mehr) in Frage kommen, kann ein Rentenanspruch bejaht werden, andernfalls sind vorab geeignete Eingliederungs massnahmen anzuordnen. Nach der gesetz lichen Konzeption kann eine Rente vor der Durch führung von Eingliederungs mass nahmen (allenfalls auch rückwirkend) nur zugesprochen werden, wenn die versi cherte Person wegen ihres Gesundheits zustandes nicht oder noch nicht einglie derungsfähig war. Dass der Renten anspruch grundsätzlich erst nach Beendigung der Eingliederungs massnahmen entstehen kann, gilt dabei selbst im Fall, dass diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten. Anders verhält es sich nach Abklärungs massnahmen, die zeigen sollen, ob die versicherte Person überhaupt eingliede rungs fähig ist, und die dann

ergeben, dass dies nicht zutrifft; diesfalls kann eine Rente rückwirkend zugesprochen werden (BGE 148 V 397 E. 6.2.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_485/2024 vom 25. Juli 2025 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 4.2

Nach dem Unfall am 1. Januar 2019 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der Frühinterven tions massnahmen vom 8. Mai bis 7. Dezember 2019 Kostengut sprache für Berufs beratung, Unter stützung und Trai ning in Form des von der Uniklinik D.___ durchgeführten Modul 2 gewährt (vgl. Mit teilung vom 8. Mai

2019, Urk. 7 /10). Ausserdem übernahm die Beschwer de geg nerin die Kosten für die Hilfsmittel am Arbeitsplatz (vgl. Mitteilung vom 12. No vember 2019, Urk. 7 /38). Im Zuge eines therapeu tischen Arbeitsversuches arbei tete der Be schwerdeführer seit Herbst 2019 einen halben Tag pro Woche bei seinem früheren Lehrbetrieb, wobei eine Steige rung der Arbeitsfähigkeit nicht erreicht werden konnte. Aus Sicht der Berufs beratung sei ab November 2019 auch ein WISA (Wirtschaftsnahe Integration mit Support am Arbeitsplatz) möglich, mit dem Ziel, die Präsenz und die Leistung aufzubauen, allen falls mithilfe eines Job Coaches (vgl. Verlaufsprotokoll Berufs beratung, Urk. 7 /53 S. 5). Dem Aus tritts bericht des F.___ vom 30. Sep tember 2019 ist betreffend berufli che Reintegration zu ent nehmen, dass der thera peu tische Arbeits versuch mit einem Pensum von zunächst drei halben Tagen und mit einer möglichen Steige rung auf fünf halbe Tage pro Woche beschlossen wurde (Urk. 7 /39/415). In der Stellung nahme zu den Ein gliede rungs mass nah men, visiert von RAD-Arzt Dr. H.___, wird festgehalten, dass dem Beschwerde führer ein 50%-Pensum in der bis herigen Tätigkeit, die einer ange passten Tätig keit entspreche, zuzumuten sei (Urk. 7 /51). Ge mäss Berufs beratung der Univer sitätsklinik D.___ sollte eine angepasste Tätig keit (sitzende Arbeit, Hilfs mittel für funktionelle Ein händigkeit) in einem Teilzeit pensum mög lich sein. Inwie weit dabei eine Verlang sa mung bestehe, hange von der konkreten Tätigkeit und möglicher Kompensation durch Hilfsmittel ab (vgl. Be rufs findungs bericht vom 26. Februar 2020, Urk. 7 /42). Nach einem vorläufigen Abschluss der beruflichen Mass nahmen (der Beschwerdeführer wollte sich auf die Therapien konzentrieren, um weitere Fortschritte zu erzielen, und seine berufliche Zukunft überdenken; Urk. 7 /53/6 f.) im Mai 2020 (vgl. Urk. 7 /52), meldete sich der Beschwerdeführer im Juli 2020 bei der Beschwerde gegnerin mit der Absicht, an der I.___ Film zu

stu dieren (Urk. 7 /60, Urk. 7 /62). Er gab an, mit drei Kollegen ein Unternehmen

gegründet zu haben, das Musik- und Marke ting videos drehe, schneide

und

bearbeite. Im Zuge des Erst gesprächs in der Be rufs beratung am 14. Dezember

2020 präzisierte der Be schwer deführer, dies vorerst als Hobby zu tun. Dem Beschwerde führer wurden die verschiedenen Mög lichkeiten der Unter stützung seitens der IV-Stelle aufge zeigt. So bestehe die Mög lichkeit einer Integrationsmassnahme in einer Insti tu tion oder bei einem Arbeit geber im Sinne eines Aufbautrainings, um eine stabile Leistung von 50 % und eine Präsenz von sechs Stunden pro Tag zu etablieren. Eine weitere Möglichkeit wäre, direkt eine Arbeits stelle in einem 50%-Pensum im Bereich KV zu suchen oder ein Studium aufzu nehmen, wobei Letzteres kein An spruch auf ein IV-Taggeld begründen würde (vgl. Urk. 7 /88 S. 3). Im April 2021 informierte der Beschwerdeführer die Be schwerde gegnerin darüber, von der I.___ für das Film studium abgelehnt worden zu sein. Er plane, einen Vorkurs für das Studium Film sowie ein Praktikum im Bereich Film/Fernsehen zu absolvieren (Urk. 7 /88 S. 5 f.). Am 13. August 2021 teilte die Beschwerdegegnerin dem Be schwerdeführer mit, die Berufsberatung werde abgeschlossen und für den ge planten Vorkurs sowie das Filmstudium an der I.___ würden die behinde rungs bedingten Mehrkosten übernommen werden (Urk. 7 /86). Gestützt auf den Entscheid der Suva bzw. die Beurteilung durch PD Dr. J.___ vom 2 7. September 2021 (E. 3.12) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass eine volle Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit zumutbar sei (vgl. Feststel lungsblatt Urk. 7 /139 S. 10 f.). Nachdem der Beschwerdeführer im Mai 2022 um Un terstützung in Form von beruflichen Massnahmen ersucht hatte (Urk. 7 /142), erteilte die Beschwerde geg ne rin am 4. Juli 2022 Kostengut sprache für ein Arbeits training für die Dauer vom 11.

Juli 2022 bis 1 0. Januar 2023 bei K.___ (Urk.

7 / 186), in klusive IV-Taggeld während der Wiedereingliederung (Urk. 7 /197) . Diese beruf liche Massnahme brach der Versicherte per 1 9. Juli 2022 ab (Urk.

7 / 196). In der Folge startete der

Beschwer de führer

am 8.

August 2022 einen neuen Arbeits ver such bei seinem ehemaligen Lehrbetrieb, der bis 7. Februar 2023 dauerte (vgl. Urk.

7 / 207) . Im Rahmen dessen erhielt er ein IV-Taggeld (vgl. Verfügung vom 23. August 2022, Urk. 7 /210). 4.3

A us den von Mai bis Dezember 2019 gewährten Frühinterventionsmassnahmen (Urk. 7 /10; vgl. auch Urk. 7 /38) sowie dem therapeutischen Arbeitsversuch im Herbst 2019 (Urk. 7 /53) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf des Wartejahres grundsätzlich eingliederungsfähig war (vgl. auch die medizinische Stellungnahme zu Eingliederungsmassnahmen vom 3. Februar 2020,

Urk. 7 /51) . Die vom Beschwerdeführer anfänglich gewünschte Umschulung bzw. Weiter bil dung im Sinne eines Filmstudiums an der I.___ wurde als nicht eingliede rungswirksam bzw. nicht invaliditätsnotwendig eingestuft .

N ach vorläufiger Einstellung der Eingliederungsmassnahmen (vgl. Mitteilung vom 11.

Mai 2020, Urk. 7 /52; vgl. auch Urk. 7 /53) wurde die Berufsberatung erneut aufge nommen

(vgl. Urk. 7 /88), am 1 3. August 2021 beendet und das Dossier zur Renten prüfung

weitergeleitet (Urk. 7 /86), was zur (mit Urteil IV.2022.00444 vom 13.

Dezember

2023 aufgehobenen) Verfügung vom 2 7. Juni 2022 führte (Urk.

7 / 168) . Parallel zum Beschwerdeverfahren wurden erneut Eingliederungs massnahmen gestützt auf ein im Mai 2022 eingegangenes Gesuch geprüft (Urk. 7 /138, Urk. 7 /145) und bezog der Beschwerdeführer schliesslich a b 11.

Juli

2022 bis 3 0. April 2023 Tag gelder der Invalidenversicherung (Urk.

7 /186

f., Urk. 7 /197 f., Urk. 7 /208 ff., Urk.

7 /245). Damit wurden nach Ablauf des Wartejahres Eingliederungs mass nahmen in Form von Berufsberatung durchgeführt

sowie eine Unterstützung bei einer Umschulung/Weiterbildung geprüft, jedoch

die Entstehung eines Renten an spruch s

(ursprünglich)

grund sätzlich verneint mit der sinngemässen Begrün dung, die bisherige Tätigkeit im KV-Bereich entspreche einer optimal angepassten Tätigkeit und sei in renten ausschliessendem Umfang

und ohne weitere Ein glie derungsmassnahmen zumutbar (vgl. Verfügung vom 2 7. Juni 2022, Urk.

7 /168) . Nach Ablauf des Wartejahres flossen bis zum 1 1. Juli 2022 keine IV-Taggelder. Damit ist entgegen

der Beschwerdegegnerin der Renten anspruch nicht erst im Mai 2023, sondern

nach Einstellung der Eingliederungs bemühungen (Mitteilung vom 1 3. August

2021, Urk. 7 /86), das heisst im August 2021

zu prüfen . 5. 5 .1

Gestützt auf die medizinische Aktenlage (E. 3) ist ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer in einer optimal angepassten Tätigkeit zu 40 % arbeitsfähig ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gilt dies gestützt auf die in E.

4.2 dargelegten echtzeitlichen medizinischen Einschätzungen schon ab Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im August 2021 (Aus tritts bericht des F.___ vom 30. Sep tember 2019 [Urk. 7 /39/415]; Be rufs findungs bericht vom 26. Februar 2020 [Urk. 7 /42]; RAD-Stellungnahme RAD-Arzt Dr. H.___ [ Urk. 7 /51]) und nicht erst nach Abschluss der Heilbehandlung und Einstellung der Unfallversicherungstaggelder per Ende Juni 2022 (Ein spracheent scheid vom 2 4. April 2023, Urk. 7 /250/2), zumal die Beurteilung durch den Versicherungsmediziner PD Dr. J.___ bereits am 27.

September 2021 er folgte, auch wenn sich seine Einschätzung der Leistungsfähigkeit gutachterlich nicht bestätigte (Urk. 7 /94/25; vgl. auch das Rechtsbegehren vom 2 9. August 2022 auf eine halbe Rente, Urk. 7 /223/5).

5.2

Strittig und zu prüfen sind die erwerblichen Auswirkungen . Der Beschwerde führer macht e diesbezüglich geltend, er hätte im Ge sundheitsfall ein Studium abgeschlossen (Urk. 1 Ziff. 10 und 18). Sein Lebensplan sei es gewesen, nach Abschluss des Militärs spätestens im Herbst 2019 ein Studium aufzunehmen, womit er im Frühling 2023 den Bachelor erlangt hätte. Als Beweis hierfür offeriert e er das Berufsmaturitätszeugnis (Urk. 3) sowie Bestätigungen von Familien mitgliedern (Urk. 10/2-3) und die Immatrikulations bescheinigung für das mittler weile an der L.___ begonnene Studium (Urk. 10/1). 5 .3

Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns überwiegend wahr scheinlich als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung entspricht, dass die

bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E.

3.3.2). Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder län ge re Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (vgl. Art. 8 Abs.

1 ATSG), ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforder lich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklärungen genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch kon krete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc. kund getan worden sein.

Die theoretisch vorhandenen beruflichen Entwicklungs- oder Aufstiegs mög lichkeiten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mit über wiegender Wahr scheinlichkeit eingetreten wären (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, Urteil des Bundesge richts 9C_316/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 3.1). 5 . 4

Aus den Akten ergibt sich in beruflich-erwerblicher Hinsicht, dass der Beschwer deführer eine Lehre als Kaufmann auf dem Reisebüro abgeschlossen hat und vom 21. August 2017 bis 1 9. Juni 2018 im Vollzeit-Lehrgang die kaufmännische Berufs maturität (Ausrichtung Wirtschaft) mit einer Gesamtnote von 4,1 absol vierte (Urk. 7 /24 /1; vgl. auch Urk. 3). Ü ber eine Temporärfirma ver mittelt arbeitete der Be schwerdeführer ab

4. September bis 31.

De zember 2018 bei der Y.___ AG als Kun denberater Contact Center in einem 90%-Pensum (vgl.

Urk. 7 /24 /2). Ab dem 1 4. Januar 2019 war der Grundausbildungsdienst im Militär für die Dauer von rund vier Monaten geplant (vgl. Urk. 7 /223/19).

Gemäss Berufsfindungsbericht der Universitätsklinik D.___ vom 2 6. Februar 2020 (Urk. 7 /42) erwog der Beschwerdeführer, ein Fachhochschulstudium im Bereich Sozialarbeit aufzunehmen, eine kauf männische Tätigkeit habe nicht seinem längerfristigen beruflichen Neigungsprofil entsprochen. Laut Angaben anlässlich des Eingliederungsgesprächs vom 20.

November 2019 hatte der Beschwerde führer vor dem Unfall noch keine klare Studienwahl, vielleicht soziale Arbeit, habe aber noch keine Recherchen gemacht oder Infoanlässe besucht (Urk. 7 /53/5). I m Zuge der beruflichen Massnahmen äusserte der Beschwerdeführer im Juli 2020 die Absicht, an der I.___ Film zu studieren (vgl. Urk. 7 /60, Urk. 7 /64) und hierfür einen Vorkurs sowie ein Prakti kum im Bereich Film/Fernsehen zu absolvieren (vgl. Urk. 7 /88 S.

5 f.). Im April 2021 informierte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin darüber, von der I.___ für das Filmstudium abgelehnt worden zu sein, aber weiterhin eine Praktikumsstelle in diesem Bereich suchen zu wollen (vgl. Urk. 7 /88 S. 5). Nach einem kurzen Arbeitstraining bei K.___

(vgl.

Urk. 7 /186, Urk. 7 /197) war der Beschwerdeführer vom 8. August bis 31. Oktober 2022 im Rahmen eines Arbeits versuches bei seinem ehemaligen Lehrbetrieb tätig (vgl. Urk. 7 /208, Urk. 7 /238), bevor er am

1. November 2022 einen weiteren Arbeits versuch bei der G.___ AG im Bereich Marketing startete, der bis 30. April 2023 dauerte (vgl. Urk. 7 /245) und im Rahmen dessen er unter anderem bei der Produktion von Videosequenzen mitarbeiten durfte (vgl.

Urk. 7 /260 S. 22) . Im Zuge des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwer deführer schliesslich die Immatrikulationsbestätigung der L.___ zu den Akten (vgl. Urk. 10/1), an der er im Herbst 2024 ein Bachelor studium im Bereich «Betriebs ökonomie und Sportmanage ment» aufgenommen ha t (vgl. Urk. 1 Ziff.

11). 5 .5

Die Beschwerdegegnerin zog das von der Unfallversicherung ermittelte Validen ein kommen

hinzu (vgl. Urk. 7 /279), das auf dem zuletzt bei der Y.___ AG erzielten Einkommen bzw. auf dem gesamtarbeitsvertraglichen Mindestlohn im Personalverleih für Gelernte im Hochlohngebiet basiert (vgl.

Urk. 7 /250/11). Gemäss Einsatzvertrag war diese Tätigkeit jedoch befristet (vgl. Urk. 7 /24/2) und es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seinem Militär dienst weiterhin dauerhaft temporär erwerbs tätig gewesen wäre. I nsofern ist eine Fort setzung dieser Erwerbst ätigkeit im Gesundheitsfall nicht überwiegend wahr scheinlich und kann der zuletzt erzielte Lohn nicht Grund lage zur Festsetzung des Valideneinkommens bilden . 5. 6

Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, der im

Nachgang an seine KV-Ausbildung die Berufsmaturität absolvierte, beab sichtigte,

eine weiterführende Ausbildung zu absolvieren . Dafür spricht auch, dass der

Beschwerdeführer trotz In validität ein Fernstudium begonnen hat. Recht sprechungsgemäss darf aus einer erfolgreichen Invali denkarriere in einem neuen

Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet wer den, die versicherte Person

hätte ohne Invalidität eine ver gleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (BGE 145 V 141 E. 5.2.1 mit Hinweisen).

Da der Beschwerde führer jedoch ein Studium absol viert, das seinem Berufs

- und Interessenbereich entspricht, und dieses Inte resse

– zumindest m it

B lick auf seine KV- Berufslehre und die im Bereich Wirtschaft und Dienstleistungen abge schlossene Berufs matu rität (vgl. Urk. 3) – bereits vor dem Unfall vorhanden war, erlaubt die trotz Inva lidität verfolgte berufliche Qualifizierung durchaus Rückschlüsse auf eine mutmassliche Entwick lung des beruflichen Werdeganges im Gesundheitsfalle. Es liegt keine gesund heits bedingt notwendige berufliche Umorientierung vor. Damit rechtfertigt sich die Annahme, dass der Beschwer deführer ein Bachelorstudium auch im Gesundheitsfall aufgenommen hätte . In welchem Zeitraum und in welcher Studienrichtung sowie in welchem Studien plan, ob vollzeitlich oder berufsbegleitend, der Beschwerdeführer seine beruf lichen Ambitionen umgesetzt hätte und mit welchem Erfolg bzw. welchen lohnmässigen Auswirkungen im Vergleich zur bereits vor dem Unfall abge schlossenen Ausbildung und Berufs er fahrung ist

nur zu vermuten und nicht zu beziffern .

Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit ausgewiesen, dass er ohne den Unfall bereits im Frühja h r 2023 einen Bachelor-Abschluss vorzuweisen gehabt hätte; es lieg t

ausser einer Ab sichts erklärung (unklarer Fachrichtung) kein konkrete r Nach weis des aus da ma liger Sicht angedachten beruflichen Werde gangs (beispielsweise Vorkurs, Prak tika oder Immatrikulation für eine bestimmte Fachrichtung) vor, wie auch aus dem Berufsfindungsbericht der Universitätsklinik D.___ vom 2 6. Februar 2020 (Urk. 7 /42) hervorgeht .

Es muss davon ausge gangen werden, dass der Beschwer deführer mit dem in Angriff ge nommenen Studium einer seinen schon vor dem Unfall gehegten Plänen äquivalente n Weiterausbildung nachgeht. Jedoch ist gestützt auf die medi zinische Aktenlage ausgewiesen, dass der Be schwer deführer in der erwerblichen Verwertung seiner Berufsabschlüsse (wie auch als Werkstu dent)

zu 60

% eingeschränkt ist. Damit erübrigt sich jedoch eine Bezifferung des Validen einkommens wie auch des Invalideneinkommens, wobei der im Jahre 2025 effektiv erzielte Lohn bei der C.___

als Invalideneinkommen im massgebli chen Zeitpunkt zum vornherein nicht taugt. 5. 7

Da vorliegend sowohl für die Bestimmung des Validen- als auch für die des Invalidenein kommens von derselben beruflichen Qualifikation auszugehen ist und dieselben Tabellenlöhne zur Anwendung kommen, rechtfertigt es sich, den In va liditätsgrad mit dem Grad der Arbeitsunfähigkeit gleichzusetzen (vgl. E. 1.5 hiervor). Unter Berücksichtigung des von der Beschwerdegegnerin gewährten Abzugs für Teilzeitarbeit von 10 % (vgl. Urk. 7 /279) und angesichts dessen, dass das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf (vgl. BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6 mit Hinweisen), resultiert ein Invaliditätsgrad von 64 % (1 - 0. 4 x 0.9), womit ab 1. August 2021 Anspruch auf eine Dreiviertelsr ente

ausgewiesen ist (vgl. E. 1.3.2) .

Mit dem neu ab 1. Januar 2024 eingeführten Pauschal abzug gemäss Art. 26 bis Abs.

3 IVV in der ab 1. Januar 2024 gültigen Fassung, wonach versicherten Personen, die aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leis tungsfähigkeit von 50 Pro zent oder weniger tätig sein können, ein Abzug von 20

Pro zent zu gewähren ist,

ist per 1. Januar 2024 eine neue Bemessung des Invaliditätsgrades vorzunehmen (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Stand 1. Januar 2024, Rz . 9201). Unter Berücksichtigung dieses Pauschalabzugs erhöht sich der Invaliditätsgrad auf 68 % (1 - 0. 4 x 0.8).

Aufgrund lit . b Abs. 1 und 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19.

Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Januar 2022, kommt trotz höherem Invaliditätsgrad jedoch die bisherige (weil höher) Dreiviertelsrente zur Auszahlung (vgl. auch Übergangsbestimmungen der IVV zur Änderung vom 18.

Ok tober 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024). 6.

Die angefochtene Verfügung ist mithin, in teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde, aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Versicherte ab 1. August 2021 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invaliden ver sicherung hat.

Es wird Sache der Beschwerdegegnerin sein, die von Juli 2022 bis 3 0. April

2023 ausbezahlten IV-Taggelder zu koordinieren (Art. 22 bis

Abs. 5, Art. 43 IVG, Art. 20 ter IVV). 7 .

Hinsichtlich der beschwerdeweise monierten Rentenberechnung (vgl. Urk. 1 Rz .

12-14) ist

darauf hinzuweisen, dass unter «Eintritt der Invalidität» im Sinne von Art. 37 Abs. 2 IVG der Eintritt der rentenbegründenden Invalidität – Ver si che rungsfall Invalidenrente nach Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG und Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 28 ff. IVG – zu verstehen ist (vgl. BGE 137 V 417 E. 2.2.4). Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt eine Invalidität als einge treten, sobald sie ihrer Art und ihrer Schwere nach geeignet ist, einen Anspruch auf die in Betracht kommenden Leistungen zu begründen (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_2/2023 vom 2 5. September 2023 E. 3.2 mit Hinweis auf

BGE 140 V 246 E. 6.1 und die zitierten Urteile) .

Ausschlag gebend ist die Konnexität zwischen der Leistungsart (Invalidenrente) und dem Zuschlag gemäss Art.

37 Abs.

2 IVG. E in früher eingetretener Anspruch auf andere Leistungen der Invaliden ver si che rung ist dabei nicht konstitutiv (vgl. BGE 137 V 417 E. 2.2.3). D ie für die Renten be rechnung zuständige Ausgleichskasse ging weisungsgemäss von einem Eintritt des Versicherungsfalls am 1. Mai 2023 aus (vgl. Urk. 15) . Angesichts dessen, dass der Rentenbeginn jedoch auf den 1. August 2021 festzu setzen ist (E. 4.) und der am 1 3. April 1998 geborene Beschwerdeführer (vgl.

Urk. 7 /5) zu diesem Zeitpunkt das 2 5. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hatte sowie eine vollständige Beitragsdauer aufweist (vgl. Urk.

16/17), wird die Rente gestützt auf Art. 37 Abs. 2 IVG neu zu berechnen sein. 8 . 8 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800 .-- anzusetzen . D er Beschwerdeführer beantragte ab Januar 2020 die Zusprache einer ganzen Invalidenrente (Urk.

1 S.

1) .

Ist das Quantitativ einer Leistung streitig, rechtfertigt eine « Überklagung » nach der in Rentenangelegenheiten ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Partei entschädigung nur, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Pro zess aufwand beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c; vgl. Urteile des Bundes ge richts 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.1.1 und 8C_500/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 4.4), was hier nicht der Fall ist.

Damit sind die Gerichts kosten der Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 8 .2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gericht lich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskri terien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV

SVGer) den Zeitaufwand und die Barauslagen .

Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana machte mit Honorarnote vom 4. November 2025 einen Aufwand von total 14.05 Stunden resp. ein Honorar von total Fr. 4'362.50 (inkl. Mehrwertsteuer) geltend (Urk. 34). Dies ist der Bedeutung der

Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen, womit die Beschwer de gegnerin zu verpflichten ist, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 4'362.50 zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 3. August 2024 aufge hoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. August 2021 Anspruch auf

eine Drei viertelsr ente der Invalidenversicherung hat. Die Sache wird zur Neuberechnung der Rentenbetreffnisse im Sinne der Erwägungen an die Beschwerde gegnerin zurückge wiesen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden de r

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschä digung von Fr. 4'362.50 (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaStadler