Sachverhalt
1. 1.1
Der im Jahre 1968 geborene X.___ besuchte in Y.___ die Schulen, ist gelernter Koch und studierte in der Zeit ab 1995 Informatik (Urk. 8/2). Nach seiner
Einreise
in
die
Schweiz
im
Jahre
1997
war
er
in
der
Gastronomie
erwerbstätig
(Urk.
8/6),
zuletzt
ab
2012
als
Koch
für
ein
Z.___
Hotel
(Urk.
9/2
S.
6).
Im
Zusammenhang
mit
seit
Jahren
zunehmenden
beidseitigen
Kniebeschwerden
meldete sich der Versicherte am 25.
Oktober 2018 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2 S. 6 und S. 8). Am 2. November 2018 wurde eine Implantation einer Knie-Totalendoprothese rechts durchgeführt (Urk. 8/22/20), am 26. April 2019 erfolgte der gleiche Eingriff auf der linken Seite (Urk. 8/22/17). Mit Mitteilung vom
6. August 2019 informierte
die
IV-Stelle
dahingehend,
dass
aufgrund
des
Gesundheitszustandes
zurzeit
keine
Eingliederungsmassnahmen
möglich
seien
(Urk.
8/19).
Mit
Vorbescheid
vom
7. September 2020 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Ausrichtung einer befristeten ganzen Rente für die Zeit vom 1.
Mai 2019 bis 31. Dezember 2019 in Aussicht
(Urk.
8/45)
und
bestätigte
diesen
Entscheid
mit
Verfügung
vom
29.
Janu ar 2021 (Urk. 8/53). 1.2
Ab dem 8. Juni 2020 war der Versicherte bei der A.___ AG als Küchenhilfe mit
einem
Pensum
von
80
%
angestellt
(Urk.
8/65
S.
1
f. ,
Urk.
8/62 ).
Im
Zusammenhang
mit
einer
50%igen
Arbeitsunfähigkeit
(Urk.
8/81)
meldete
sich
der
Versicherte
a m 9. August 2022 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/56). Mit Mitteilung vom 17. Januar 2023 informierte die IV-Stelle dahingehend, dass aufgrund des Gesundheitszustandes zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 8/63). Mit Vorbescheid vom 13. Oktober 2023 stellte sie die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 8/82) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 17. Juli 2024 fest (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am
12. September 2023 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer spätestens ab dem 1. März 2023 eine
angemessene
unbefristete
IV-Rente
auszurichten.
Eventualiter
seien
dem
Beschwerdeführer berufliche Eingliederungsmassnahmen (insbesondere Integrationsmassnahmen)
zu
erbringen ,
subeventualiter
sei
ein
neutrales
polydisziplinäres
Gutachten in Auftrag zu geben; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit
Beschwerdeantwort
vom
22.
November
2024
beantragte
die
Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
25. November 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit
(Art.
8
Abs.
1
des
Bundesgesetz es
über
den
Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts ; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre
Erwerbsfähigkeit
oder
die
Fähigkeit,
sich
im
Aufgabenbereich
zu
betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent 1.3
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherun g; IVV ), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch
hin
für
die
Zukunft
erhöht,
herabgesetzt
oder
aufgehoben,
wenn
der
Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b). Anlass zur Rentenrevision
gibt
jede
wesentliche
Änderung
in
den
tatsächlichen
Verhältnissen
seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131
E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE
144 I 103 E.
2.1, 141
V
9 E.
2.3, je mit Hinweisen).
Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1, je mit Hinweisen). 1.4
Um
den
Invaliditätsgrad
bemessen
zu
können,
ist
die
Verwaltung
(und
im
Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes
ist
entscheidend,
ob
der
Bericht
für
die
streitigen
Belange
umfassend
ist,
auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in
Kenntnis
der
Vorakten
(Anamnese)
abgegeben
worden
ist,
in
der
Darlegung
der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen). 2. 2.1
Die
Beschwerdegegnerin
begründete
den
angefochtenen
Einspracheentscheid
damit, dass der Beschwerdeführer in einer optimal angepassten Tätigkeit gegenüber der letzten Einschätzung unverändert zu 100 % arbeitsfähig sei. Dies führe weiterhin zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 0 % (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass sein Mandant nur noch in der Lage sei , zwei Busstationen zu laufen. Allein
schon
diese
kurze
Gehdistanz
verunmögliche
die
Bewältigung
eines
Arbeitsweges. In der angestammten Tätigkeit sei aktuell aufgrund der Einschätzung von Dr. med. B.___ von einer dauerhaften 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 1 S. 8). Weiter sei das Belastungsprofil nicht nur hinsichtlich der Kniebeschwerden eingeschränkt, sondern auch aufgrund der Beschwerden an den Fingern; so könne die Bedienung einer Tastatur nicht mehr zugemutet werden, auch sei eine feinmotorische Tätigkeit schwer vorstellbar . Die RAD-Einschätzung stütze sich dabei auf die veraltete S PECT -Untersuchung vom 22. August 2022, während die Begutachtung von Dr. B.___ 16 Monate später stattgefunden habe (S. 9). Auch sei die Fingereinschränkung von der RAD-Ärztin ohne eigene Untersuchung in Zweifel gezogen worden (S. 10). Aufgrund der Einschränkungen sei der Beschwerdeführer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar, was zu einem Anspruch auf eine ganze Rente führe (S. 11). Zumindest sei von einem an sich nicht feststehenden medizinischen Sachverhalt auszugehen, sodass eine reine Aktenbeurteilung nicht zulässig und die Anordnung eines externen Gutachtens nötig sei (S. 13 f.). 3. 3.1
Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die Verfügung vom 29. Januar 2021 , mit welcher dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Mai bis 31.
Dezember
2019
eine
befristete
ganze
Rente
zugesprochen
wurde.
Entsprechend
der RAD-Einschätzung vom 30. April 2020 wurde dannzumal mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit von einer ausgeprägten medialen Gonarthrose beidseits, rechts beschwerdeführend , mit Zustand nach Implantation einer Knie-Totalendoprothese links (26. April 2019) wie auch rechts (2. November 2018) ausgegangen. Für die Rentenaufhebung massgebend wurde dabei ab dem 1. Januar 2020 in der angestammten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert , in einer überwiegend sitzenden angepassten Tätigkeit mit leichter Wechselbelastung eine solche von 100
% (Urk. 8/48 S. 4 ff.). 3.2
Die für den Bericht des Kantonsspitals C.___ vom 29. August 2022 verantwortlichen Fachärzte gingen von den folgenden Diagnosen aus: - Überlastungsreaktion (Umbauvorgänge) proximale Tibia beidseits mit/bei: - Status nach Implantation einer Knie-Totalendoprothese links am 26.
April 2019 - Status nach Implantation einer Knie-Totalendoprothese rechts am 2.
November 2018
In der SPECT-Untersuchung (22. August 2022) würden sich keine klaren Hinweise für ein Lockerungsgeschehen zeigen. Vielmehr seien die Veränderungen im Sinne eines Remodeling zu sehen. Hauptursächlich für die noch vorhandenen Restbeschwerden sei eine Überlastungsreaktion im Rahmen der schweren Arbeit als Koch, wobei für den Beschwerdeführer ein Arbeitspensum von 50 % gut möglich und aus knieorthopädischer Sicht zumutbar sei. Aufgrund der Befunde in der SPECT-Untersuchung (DD: rheumatoide Arthritis) wären gegebenenfalls weitere Abklärungen in die Wege zu leiten, sollte sich diesbezüglich eine Klinik manifestieren (Urk. 8/59 S. 1-2). 3.3
In seiner RAD-Stellungnahme vom 6. September 2023 ging Dr. med. D.___ , Facharzt für O rthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, von den sich aus dem Bericht des C.___ vom 29. August 2022 ergebenden Diagnosen aus. Aus den eingereichten Unterlagen würden sich keine Veränderungen des Gesundheitszustandes ergeben; so sei in der angestammten Tätigkeit als Koch weiterhin von einer 50%igen und in einer angepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk.
8/81 S. 5). 3.4
Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte eine Plausibilisierung der Arbeitsunfähigkeit durch (Bericht vom 6. Dezember 2023), wobei er von den folgenden Diagnosen ausging: - Instabilität Knie beidseits nach TEP mit Reizerguss - Bewegungseinschränkung Finger beidseits bei Verdacht auf Polyarthrose
Aktuell würde n starke Kniebeschwerden sowie eine Schwellneigung bestehen bei einer
Gehstrecke
von
zwei
Busstationen.
Zudem
habe
er
Schmerzen,
Schwellungen
und Bewegungseinschränkungen der Finger. Es bestünden
eine mediale Instabilität beider Knie mit Reizerguss links mehr als rechts wie auch eine Bewegungseinschränkung der Finger bei Verdacht auf Polyarthrose. In der angestammten Tätigkeit sei ab dem 5. Dezember 2023 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei
überwiegend
wahrscheinlich
nicht
möglich,
da
die
allein
stehende
Tätigkeit
das
vorhandene Restleistungsvermögen dauerhaft übersteigen würde. In einer angepassten Tätigkeit könne eine Reduktion der Arbeitsunfähigkeit erreicht werden, möglich sei en dabei das Heben und Tragen von Lasten bis 10 kg, keine knieenden oder hockenden Tätigkeiten, keine Zwangshaltungen für die Kniegelenke, keine allein stehenden oder allein gehenden Tätigkeiten oder keine allein stehenden und gehenden Tätigkeiten, Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen sollte möglich sein; zudem kein Ersteigen von Leiterin und Gerüsten. Der bisherige Verlauf lasse auf die notwendige therapeutische Compliance schliessen (Urk. 8/92 S. 3 f.). 3.5
In
seiner
RAD-Stellungnahme
vom
22.
Februar
2024
führte
Dr.
D.___
insbesondere aus, dass die Diagnose der Instabilität beider Kniegelenke im Gutachten von
Dr.
B.___
nicht
begründet
werde,
zudem
könne
allein
aufgrund
der
Bewegungseinschränkung der Finger nicht mit Sicherheit auf eine Polyarthrose geschlossen werden. Die Plausibilisierung der Arbeitsunfähigkeit führe demnach nicht zu einer Änderung der Stellungnahme vom 6. September 2023 (Urk. 8/94 S. 4). 4. 4.1
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien
gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE
134
V
231
E.
5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen.
Bestehen
auch
nur
geringe
Zweifel
an
der
Zuverlässigkeit
und
Schlüssigkeit
der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE
142
V
58
E.
5.1;
139
V
225
E.
5.2;
135
V
465
E.
4.4
und E.
4.7). 4.2
Die Beschwerdegegnerin stützt sich in medizinischer Hinsicht auf die RAD-Einschätzungen von Dr. D.___ . Im Rahmen der Beweiswürdigung sind an diese versicherungsinternen Stellungnahmen rechtsprechungsgemäss strenge Anforderungen zu stellen.
Aufgrund
der
medizinischen
Akten
ist
davon
auszugehen,
dass
es
nach
der
Neuanmeldung
zum
Leistungsbezug
im
Verlauf
der
weiteren
Abklärungen
zu
einer Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes gekommen ist. So gingen der Beschwerdeführer selbst als auch die Fachärzte des C.___ im Bericht vom 29.
August 2023 auch in der angestammten Tätigkeit noch von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % aus, nachdem es im Rahmen des ab 8. Juni 2020 geleisteten Pensums als Küchenhilfe zu einer Überlastungsreaktion gekommen war . Demgegenüber legt die neuste Untersuchung von Dr. B.___ vom 5. Dezember 2023 nahe , dass in der angestammten Tätigkeit wohl eher von einer dauerhaften 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist. Auch wenn die gestellte Diagno se
bezüglich
Instabilität
der
Kniegelenke
nicht
ausführlich begründet
wird,
ist
gegenüber der RAD-Einschätzung dennoch anzumerken, dass Dr. B.___ den Beschwerdeführer persönlich untersucht hat. Wollte man dessen Befunde in Frage stellen, hätte eine eigene Untersuchung stattfinden müssen, zumindest ergeben sich schon allein deshalb zumindest geringe Zweifel an der Einschätzung von Dr.
D.___ . Weiter überzeugen auch dessen
Ausführungen zum von Dr. B.___ geäusserten Verdacht auf Polyarthrose nicht. So wurde bereits im Rahmen der
SPECT-Untersuchung
vom
22.
August
2022
differentialdiagnostisch
eine
rheumatoide Arthritis in Betracht gezogen, welche es bei einer entsprechenden Klinik abzuklären gelte (Urk.
8/59 S.
2). Vor diesem Hintergrund und angesichts des Zeitablaufs von knapp zwei Jahren kann der von Dr. B.___ geäusserte Verdacht
bei
festgestellten
Bewegungseinschränkungen
der
Finger
nicht
ohne
weitere
Abklärungen als unbeachtlich qualifiziert werden, zumal sich diese im Anforderungsprofil durchaus niederschlagen können. Auch in dieser Hinsicht bestehen gegenüber der RAD-Stellungnahme zumindest geringe Zweifel, sodass auf die Stellungnahmen von Dr. D.___ nicht abgestellt werden kann .
Demgegenüber äussert sich Dr. B.___ nicht ausdrücklich zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit; zudem schlagen sich die festgestellten Fingerbeschwerden nicht zwingend im Anforderungsprofil an eine angepasste Tätigkeit nieder. 4.3
Insgesamt ist die externe Begutachtung des Beschwerdeführers zur umfassenden Einschätzung des medizinischen Sachverhalts unumgänglich. So scheint es allein aufgrund der Kniebeschwerden spätestens seit dem 5. Dezember 2023 zu einer namhaften Verschlechterung gekommen zu sein; weiter ist der Sachverhalt im Hinblick auf die geäusserten Verdachtsdiagnosen (Polyarthrose, rheumatoide Arthritis) ergänzend abzuklären. Namentlich im Hinblick auf einen allfälligen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen ist eine klare Kenntnis des Gesundheitszustandes und der noch möglichen Arbeitsfähigkeit unentbehrlich. Dies führt in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich.
Ausgangsgemäss
ist
die
Beschwerdegegnerin
demnach
zu
verpflichten,
dem
Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 3 ' 0 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 17. Juli 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3’000 .-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit
(Art.
8
Abs.
1
des
Bundesgesetz es
über
den
Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts ; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre
Erwerbsfähigkeit
oder
die
Fähigkeit,
sich
im
Aufgabenbereich
zu
betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent
E. 1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherun g; IVV ), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch
hin
für
die
Zukunft
erhöht,
herabgesetzt
oder
aufgehoben,
wenn
der
Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b). Anlass zur Rentenrevision
gibt
jede
wesentliche
Änderung
in
den
tatsächlichen
Verhältnissen
seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131
E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE
144 I 103 E.
2.1, 141
V
9 E.
2.3, je mit Hinweisen).
Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1, je mit Hinweisen).
E. 1.4 Um
den
Invaliditätsgrad
bemessen
zu
können,
ist
die
Verwaltung
(und
im
Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes
ist
entscheidend,
ob
der
Bericht
für
die
streitigen
Belange
umfassend
ist,
auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in
Kenntnis
der
Vorakten
(Anamnese)
abgegeben
worden
ist,
in
der
Darlegung
der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen). 2. 2.1
Die
Beschwerdegegnerin
begründete
den
angefochtenen
Einspracheentscheid
damit, dass der Beschwerdeführer in einer optimal angepassten Tätigkeit gegenüber der letzten Einschätzung unverändert zu 100 % arbeitsfähig sei. Dies führe weiterhin zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 0 % (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass sein Mandant nur noch in der Lage sei , zwei Busstationen zu laufen. Allein
schon
diese
kurze
Gehdistanz
verunmögliche
die
Bewältigung
eines
Arbeitsweges. In der angestammten Tätigkeit sei aktuell aufgrund der Einschätzung von Dr. med. B.___ von einer dauerhaften 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 1 S. 8). Weiter sei das Belastungsprofil nicht nur hinsichtlich der Kniebeschwerden eingeschränkt, sondern auch aufgrund der Beschwerden an den Fingern; so könne die Bedienung einer Tastatur nicht mehr zugemutet werden, auch sei eine feinmotorische Tätigkeit schwer vorstellbar . Die RAD-Einschätzung stütze sich dabei auf die veraltete S PECT -Untersuchung vom 22. August 2022, während die Begutachtung von Dr. B.___
E. 6 August 2019 informierte
die
IV-Stelle
dahingehend,
dass
aufgrund
des
Gesundheitszustandes
zurzeit
keine
Eingliederungsmassnahmen
möglich
seien
(Urk.
8/19).
Mit
Vorbescheid
vom
E. 7 September 2020 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Ausrichtung einer befristeten ganzen Rente für die Zeit vom 1.
Mai 2019 bis 31. Dezember 2019 in Aussicht
(Urk.
8/45)
und
bestätigte
diesen
Entscheid
mit
Verfügung
vom
29.
Janu ar 2021 (Urk. 8/53).
E. 12 September 2023 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer spätestens ab dem 1. März 2023 eine
angemessene
unbefristete
IV-Rente
auszurichten.
Eventualiter
seien
dem
Beschwerdeführer berufliche Eingliederungsmassnahmen (insbesondere Integrationsmassnahmen)
zu
erbringen ,
subeventualiter
sei
ein
neutrales
polydisziplinäres
Gutachten in Auftrag zu geben; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit
Beschwerdeantwort
vom
22.
November
2024
beantragte
die
Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
25. November 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 16 Monate später stattgefunden habe (S. 9). Auch sei die Fingereinschränkung von der RAD-Ärztin ohne eigene Untersuchung in Zweifel gezogen worden (S. 10). Aufgrund der Einschränkungen sei der Beschwerdeführer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar, was zu einem Anspruch auf eine ganze Rente führe (S. 11). Zumindest sei von einem an sich nicht feststehenden medizinischen Sachverhalt auszugehen, sodass eine reine Aktenbeurteilung nicht zulässig und die Anordnung eines externen Gutachtens nötig sei (S. 13 f.). 3. 3.1
Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die Verfügung vom 29. Januar 2021 , mit welcher dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Mai bis 31.
Dezember
2019
eine
befristete
ganze
Rente
zugesprochen
wurde.
Entsprechend
der RAD-Einschätzung vom 30. April 2020 wurde dannzumal mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit von einer ausgeprägten medialen Gonarthrose beidseits, rechts beschwerdeführend , mit Zustand nach Implantation einer Knie-Totalendoprothese links (26. April 2019) wie auch rechts (2. November 2018) ausgegangen. Für die Rentenaufhebung massgebend wurde dabei ab dem 1. Januar 2020 in der angestammten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert , in einer überwiegend sitzenden angepassten Tätigkeit mit leichter Wechselbelastung eine solche von 100
% (Urk. 8/48 S. 4 ff.). 3.2
Die für den Bericht des Kantonsspitals C.___ vom 29. August 2022 verantwortlichen Fachärzte gingen von den folgenden Diagnosen aus: - Überlastungsreaktion (Umbauvorgänge) proximale Tibia beidseits mit/bei: - Status nach Implantation einer Knie-Totalendoprothese links am 26.
April 2019 - Status nach Implantation einer Knie-Totalendoprothese rechts am 2.
November 2018
In der SPECT-Untersuchung (22. August 2022) würden sich keine klaren Hinweise für ein Lockerungsgeschehen zeigen. Vielmehr seien die Veränderungen im Sinne eines Remodeling zu sehen. Hauptursächlich für die noch vorhandenen Restbeschwerden sei eine Überlastungsreaktion im Rahmen der schweren Arbeit als Koch, wobei für den Beschwerdeführer ein Arbeitspensum von 50 % gut möglich und aus knieorthopädischer Sicht zumutbar sei. Aufgrund der Befunde in der SPECT-Untersuchung (DD: rheumatoide Arthritis) wären gegebenenfalls weitere Abklärungen in die Wege zu leiten, sollte sich diesbezüglich eine Klinik manifestieren (Urk. 8/59 S. 1-2). 3.3
In seiner RAD-Stellungnahme vom 6. September 2023 ging Dr. med. D.___ , Facharzt für O rthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, von den sich aus dem Bericht des C.___ vom 29. August 2022 ergebenden Diagnosen aus. Aus den eingereichten Unterlagen würden sich keine Veränderungen des Gesundheitszustandes ergeben; so sei in der angestammten Tätigkeit als Koch weiterhin von einer 50%igen und in einer angepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk.
8/81 S. 5). 3.4
Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte eine Plausibilisierung der Arbeitsunfähigkeit durch (Bericht vom 6. Dezember 2023), wobei er von den folgenden Diagnosen ausging: - Instabilität Knie beidseits nach TEP mit Reizerguss - Bewegungseinschränkung Finger beidseits bei Verdacht auf Polyarthrose
Aktuell würde n starke Kniebeschwerden sowie eine Schwellneigung bestehen bei einer
Gehstrecke
von
zwei
Busstationen.
Zudem
habe
er
Schmerzen,
Schwellungen
und Bewegungseinschränkungen der Finger. Es bestünden
eine mediale Instabilität beider Knie mit Reizerguss links mehr als rechts wie auch eine Bewegungseinschränkung der Finger bei Verdacht auf Polyarthrose. In der angestammten Tätigkeit sei ab dem 5. Dezember 2023 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei
überwiegend
wahrscheinlich
nicht
möglich,
da
die
allein
stehende
Tätigkeit
das
vorhandene Restleistungsvermögen dauerhaft übersteigen würde. In einer angepassten Tätigkeit könne eine Reduktion der Arbeitsunfähigkeit erreicht werden, möglich sei en dabei das Heben und Tragen von Lasten bis 10 kg, keine knieenden oder hockenden Tätigkeiten, keine Zwangshaltungen für die Kniegelenke, keine allein stehenden oder allein gehenden Tätigkeiten oder keine allein stehenden und gehenden Tätigkeiten, Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen sollte möglich sein; zudem kein Ersteigen von Leiterin und Gerüsten. Der bisherige Verlauf lasse auf die notwendige therapeutische Compliance schliessen (Urk. 8/92 S. 3 f.). 3.5
In
seiner
RAD-Stellungnahme
vom
22.
Februar
2024
führte
Dr.
D.___
insbesondere aus, dass die Diagnose der Instabilität beider Kniegelenke im Gutachten von
Dr.
B.___
nicht
begründet
werde,
zudem
könne
allein
aufgrund
der
Bewegungseinschränkung der Finger nicht mit Sicherheit auf eine Polyarthrose geschlossen werden. Die Plausibilisierung der Arbeitsunfähigkeit führe demnach nicht zu einer Änderung der Stellungnahme vom 6. September 2023 (Urk. 8/94 S. 4). 4. 4.1
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien
gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE
134
V
231
E.
5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen.
Bestehen
auch
nur
geringe
Zweifel
an
der
Zuverlässigkeit
und
Schlüssigkeit
der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE
142
V
58
E.
5.1;
139
V
225
E.
5.2;
135
V
465
E.
4.4
und E.
4.7). 4.2
Die Beschwerdegegnerin stützt sich in medizinischer Hinsicht auf die RAD-Einschätzungen von Dr. D.___ . Im Rahmen der Beweiswürdigung sind an diese versicherungsinternen Stellungnahmen rechtsprechungsgemäss strenge Anforderungen zu stellen.
Aufgrund
der
medizinischen
Akten
ist
davon
auszugehen,
dass
es
nach
der
Neuanmeldung
zum
Leistungsbezug
im
Verlauf
der
weiteren
Abklärungen
zu
einer Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes gekommen ist. So gingen der Beschwerdeführer selbst als auch die Fachärzte des C.___ im Bericht vom 29.
August 2023 auch in der angestammten Tätigkeit noch von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % aus, nachdem es im Rahmen des ab 8. Juni 2020 geleisteten Pensums als Küchenhilfe zu einer Überlastungsreaktion gekommen war . Demgegenüber legt die neuste Untersuchung von Dr. B.___ vom 5. Dezember 2023 nahe , dass in der angestammten Tätigkeit wohl eher von einer dauerhaften 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist. Auch wenn die gestellte Diagno se
bezüglich
Instabilität
der
Kniegelenke
nicht
ausführlich begründet
wird,
ist
gegenüber der RAD-Einschätzung dennoch anzumerken, dass Dr. B.___ den Beschwerdeführer persönlich untersucht hat. Wollte man dessen Befunde in Frage stellen, hätte eine eigene Untersuchung stattfinden müssen, zumindest ergeben sich schon allein deshalb zumindest geringe Zweifel an der Einschätzung von Dr.
D.___ . Weiter überzeugen auch dessen
Ausführungen zum von Dr. B.___ geäusserten Verdacht auf Polyarthrose nicht. So wurde bereits im Rahmen der
SPECT-Untersuchung
vom
22.
August
2022
differentialdiagnostisch
eine
rheumatoide Arthritis in Betracht gezogen, welche es bei einer entsprechenden Klinik abzuklären gelte (Urk.
8/59 S.
2). Vor diesem Hintergrund und angesichts des Zeitablaufs von knapp zwei Jahren kann der von Dr. B.___ geäusserte Verdacht
bei
festgestellten
Bewegungseinschränkungen
der
Finger
nicht
ohne
weitere
Abklärungen als unbeachtlich qualifiziert werden, zumal sich diese im Anforderungsprofil durchaus niederschlagen können. Auch in dieser Hinsicht bestehen gegenüber der RAD-Stellungnahme zumindest geringe Zweifel, sodass auf die Stellungnahmen von Dr. D.___ nicht abgestellt werden kann .
Demgegenüber äussert sich Dr. B.___ nicht ausdrücklich zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit; zudem schlagen sich die festgestellten Fingerbeschwerden nicht zwingend im Anforderungsprofil an eine angepasste Tätigkeit nieder. 4.3
Insgesamt ist die externe Begutachtung des Beschwerdeführers zur umfassenden Einschätzung des medizinischen Sachverhalts unumgänglich. So scheint es allein aufgrund der Kniebeschwerden spätestens seit dem 5. Dezember 2023 zu einer namhaften Verschlechterung gekommen zu sein; weiter ist der Sachverhalt im Hinblick auf die geäusserten Verdachtsdiagnosen (Polyarthrose, rheumatoide Arthritis) ergänzend abzuklären. Namentlich im Hinblick auf einen allfälligen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen ist eine klare Kenntnis des Gesundheitszustandes und der noch möglichen Arbeitsfähigkeit unentbehrlich. Dies führt in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich.
Ausgangsgemäss
ist
die
Beschwerdegegnerin
demnach
zu
verpflichten,
dem
Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 3 ' 0 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 17. Juli 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3’000 .-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00500 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom
23. Dezember 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi Fankhauser Rechtsanwälte Rennweg 10, 8022 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Der im Jahre 1968 geborene X.___ besuchte in Y.___ die Schulen, ist gelernter Koch und studierte in der Zeit ab 1995 Informatik (Urk. 8/2). Nach seiner
Einreise
in
die
Schweiz
im
Jahre
1997
war
er
in
der
Gastronomie
erwerbstätig
(Urk.
8/6),
zuletzt
ab
2012
als
Koch
für
ein
Z.___
Hotel
(Urk.
9/2
S.
6).
Im
Zusammenhang
mit
seit
Jahren
zunehmenden
beidseitigen
Kniebeschwerden
meldete sich der Versicherte am 25.
Oktober 2018 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2 S. 6 und S. 8). Am 2. November 2018 wurde eine Implantation einer Knie-Totalendoprothese rechts durchgeführt (Urk. 8/22/20), am 26. April 2019 erfolgte der gleiche Eingriff auf der linken Seite (Urk. 8/22/17). Mit Mitteilung vom
6. August 2019 informierte
die
IV-Stelle
dahingehend,
dass
aufgrund
des
Gesundheitszustandes
zurzeit
keine
Eingliederungsmassnahmen
möglich
seien
(Urk.
8/19).
Mit
Vorbescheid
vom
7. September 2020 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Ausrichtung einer befristeten ganzen Rente für die Zeit vom 1.
Mai 2019 bis 31. Dezember 2019 in Aussicht
(Urk.
8/45)
und
bestätigte
diesen
Entscheid
mit
Verfügung
vom
29.
Janu ar 2021 (Urk. 8/53). 1.2
Ab dem 8. Juni 2020 war der Versicherte bei der A.___ AG als Küchenhilfe mit
einem
Pensum
von
80
%
angestellt
(Urk.
8/65
S.
1
f. ,
Urk.
8/62 ).
Im
Zusammenhang
mit
einer
50%igen
Arbeitsunfähigkeit
(Urk.
8/81)
meldete
sich
der
Versicherte
a m 9. August 2022 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/56). Mit Mitteilung vom 17. Januar 2023 informierte die IV-Stelle dahingehend, dass aufgrund des Gesundheitszustandes zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 8/63). Mit Vorbescheid vom 13. Oktober 2023 stellte sie die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 8/82) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 17. Juli 2024 fest (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am
12. September 2023 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer spätestens ab dem 1. März 2023 eine
angemessene
unbefristete
IV-Rente
auszurichten.
Eventualiter
seien
dem
Beschwerdeführer berufliche Eingliederungsmassnahmen (insbesondere Integrationsmassnahmen)
zu
erbringen ,
subeventualiter
sei
ein
neutrales
polydisziplinäres
Gutachten in Auftrag zu geben; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit
Beschwerdeantwort
vom
22.
November
2024
beantragte
die
Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
25. November 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit
(Art.
8
Abs.
1
des
Bundesgesetz es
über
den
Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts ; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre
Erwerbsfähigkeit
oder
die
Fähigkeit,
sich
im
Aufgabenbereich
zu
betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent 1.3
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherun g; IVV ), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch
hin
für
die
Zukunft
erhöht,
herabgesetzt
oder
aufgehoben,
wenn
der
Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b). Anlass zur Rentenrevision
gibt
jede
wesentliche
Änderung
in
den
tatsächlichen
Verhältnissen
seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131
E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE
144 I 103 E.
2.1, 141
V
9 E.
2.3, je mit Hinweisen).
Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1, je mit Hinweisen). 1.4
Um
den
Invaliditätsgrad
bemessen
zu
können,
ist
die
Verwaltung
(und
im
Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes
ist
entscheidend,
ob
der
Bericht
für
die
streitigen
Belange
umfassend
ist,
auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in
Kenntnis
der
Vorakten
(Anamnese)
abgegeben
worden
ist,
in
der
Darlegung
der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen). 2. 2.1
Die
Beschwerdegegnerin
begründete
den
angefochtenen
Einspracheentscheid
damit, dass der Beschwerdeführer in einer optimal angepassten Tätigkeit gegenüber der letzten Einschätzung unverändert zu 100 % arbeitsfähig sei. Dies führe weiterhin zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 0 % (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass sein Mandant nur noch in der Lage sei , zwei Busstationen zu laufen. Allein
schon
diese
kurze
Gehdistanz
verunmögliche
die
Bewältigung
eines
Arbeitsweges. In der angestammten Tätigkeit sei aktuell aufgrund der Einschätzung von Dr. med. B.___ von einer dauerhaften 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 1 S. 8). Weiter sei das Belastungsprofil nicht nur hinsichtlich der Kniebeschwerden eingeschränkt, sondern auch aufgrund der Beschwerden an den Fingern; so könne die Bedienung einer Tastatur nicht mehr zugemutet werden, auch sei eine feinmotorische Tätigkeit schwer vorstellbar . Die RAD-Einschätzung stütze sich dabei auf die veraltete S PECT -Untersuchung vom 22. August 2022, während die Begutachtung von Dr. B.___ 16 Monate später stattgefunden habe (S. 9). Auch sei die Fingereinschränkung von der RAD-Ärztin ohne eigene Untersuchung in Zweifel gezogen worden (S. 10). Aufgrund der Einschränkungen sei der Beschwerdeführer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar, was zu einem Anspruch auf eine ganze Rente führe (S. 11). Zumindest sei von einem an sich nicht feststehenden medizinischen Sachverhalt auszugehen, sodass eine reine Aktenbeurteilung nicht zulässig und die Anordnung eines externen Gutachtens nötig sei (S. 13 f.). 3. 3.1
Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die Verfügung vom 29. Januar 2021 , mit welcher dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Mai bis 31.
Dezember
2019
eine
befristete
ganze
Rente
zugesprochen
wurde.
Entsprechend
der RAD-Einschätzung vom 30. April 2020 wurde dannzumal mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit von einer ausgeprägten medialen Gonarthrose beidseits, rechts beschwerdeführend , mit Zustand nach Implantation einer Knie-Totalendoprothese links (26. April 2019) wie auch rechts (2. November 2018) ausgegangen. Für die Rentenaufhebung massgebend wurde dabei ab dem 1. Januar 2020 in der angestammten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert , in einer überwiegend sitzenden angepassten Tätigkeit mit leichter Wechselbelastung eine solche von 100
% (Urk. 8/48 S. 4 ff.). 3.2
Die für den Bericht des Kantonsspitals C.___ vom 29. August 2022 verantwortlichen Fachärzte gingen von den folgenden Diagnosen aus: - Überlastungsreaktion (Umbauvorgänge) proximale Tibia beidseits mit/bei: - Status nach Implantation einer Knie-Totalendoprothese links am 26.
April 2019 - Status nach Implantation einer Knie-Totalendoprothese rechts am 2.
November 2018
In der SPECT-Untersuchung (22. August 2022) würden sich keine klaren Hinweise für ein Lockerungsgeschehen zeigen. Vielmehr seien die Veränderungen im Sinne eines Remodeling zu sehen. Hauptursächlich für die noch vorhandenen Restbeschwerden sei eine Überlastungsreaktion im Rahmen der schweren Arbeit als Koch, wobei für den Beschwerdeführer ein Arbeitspensum von 50 % gut möglich und aus knieorthopädischer Sicht zumutbar sei. Aufgrund der Befunde in der SPECT-Untersuchung (DD: rheumatoide Arthritis) wären gegebenenfalls weitere Abklärungen in die Wege zu leiten, sollte sich diesbezüglich eine Klinik manifestieren (Urk. 8/59 S. 1-2). 3.3
In seiner RAD-Stellungnahme vom 6. September 2023 ging Dr. med. D.___ , Facharzt für O rthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, von den sich aus dem Bericht des C.___ vom 29. August 2022 ergebenden Diagnosen aus. Aus den eingereichten Unterlagen würden sich keine Veränderungen des Gesundheitszustandes ergeben; so sei in der angestammten Tätigkeit als Koch weiterhin von einer 50%igen und in einer angepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk.
8/81 S. 5). 3.4
Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte eine Plausibilisierung der Arbeitsunfähigkeit durch (Bericht vom 6. Dezember 2023), wobei er von den folgenden Diagnosen ausging: - Instabilität Knie beidseits nach TEP mit Reizerguss - Bewegungseinschränkung Finger beidseits bei Verdacht auf Polyarthrose
Aktuell würde n starke Kniebeschwerden sowie eine Schwellneigung bestehen bei einer
Gehstrecke
von
zwei
Busstationen.
Zudem
habe
er
Schmerzen,
Schwellungen
und Bewegungseinschränkungen der Finger. Es bestünden
eine mediale Instabilität beider Knie mit Reizerguss links mehr als rechts wie auch eine Bewegungseinschränkung der Finger bei Verdacht auf Polyarthrose. In der angestammten Tätigkeit sei ab dem 5. Dezember 2023 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei
überwiegend
wahrscheinlich
nicht
möglich,
da
die
allein
stehende
Tätigkeit
das
vorhandene Restleistungsvermögen dauerhaft übersteigen würde. In einer angepassten Tätigkeit könne eine Reduktion der Arbeitsunfähigkeit erreicht werden, möglich sei en dabei das Heben und Tragen von Lasten bis 10 kg, keine knieenden oder hockenden Tätigkeiten, keine Zwangshaltungen für die Kniegelenke, keine allein stehenden oder allein gehenden Tätigkeiten oder keine allein stehenden und gehenden Tätigkeiten, Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen sollte möglich sein; zudem kein Ersteigen von Leiterin und Gerüsten. Der bisherige Verlauf lasse auf die notwendige therapeutische Compliance schliessen (Urk. 8/92 S. 3 f.). 3.5
In
seiner
RAD-Stellungnahme
vom
22.
Februar
2024
führte
Dr.
D.___
insbesondere aus, dass die Diagnose der Instabilität beider Kniegelenke im Gutachten von
Dr.
B.___
nicht
begründet
werde,
zudem
könne
allein
aufgrund
der
Bewegungseinschränkung der Finger nicht mit Sicherheit auf eine Polyarthrose geschlossen werden. Die Plausibilisierung der Arbeitsunfähigkeit führe demnach nicht zu einer Änderung der Stellungnahme vom 6. September 2023 (Urk. 8/94 S. 4). 4. 4.1
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien
gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE
134
V
231
E.
5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen.
Bestehen
auch
nur
geringe
Zweifel
an
der
Zuverlässigkeit
und
Schlüssigkeit
der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE
142
V
58
E.
5.1;
139
V
225
E.
5.2;
135
V
465
E.
4.4
und E.
4.7). 4.2
Die Beschwerdegegnerin stützt sich in medizinischer Hinsicht auf die RAD-Einschätzungen von Dr. D.___ . Im Rahmen der Beweiswürdigung sind an diese versicherungsinternen Stellungnahmen rechtsprechungsgemäss strenge Anforderungen zu stellen.
Aufgrund
der
medizinischen
Akten
ist
davon
auszugehen,
dass
es
nach
der
Neuanmeldung
zum
Leistungsbezug
im
Verlauf
der
weiteren
Abklärungen
zu
einer Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes gekommen ist. So gingen der Beschwerdeführer selbst als auch die Fachärzte des C.___ im Bericht vom 29.
August 2023 auch in der angestammten Tätigkeit noch von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % aus, nachdem es im Rahmen des ab 8. Juni 2020 geleisteten Pensums als Küchenhilfe zu einer Überlastungsreaktion gekommen war . Demgegenüber legt die neuste Untersuchung von Dr. B.___ vom 5. Dezember 2023 nahe , dass in der angestammten Tätigkeit wohl eher von einer dauerhaften 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist. Auch wenn die gestellte Diagno se
bezüglich
Instabilität
der
Kniegelenke
nicht
ausführlich begründet
wird,
ist
gegenüber der RAD-Einschätzung dennoch anzumerken, dass Dr. B.___ den Beschwerdeführer persönlich untersucht hat. Wollte man dessen Befunde in Frage stellen, hätte eine eigene Untersuchung stattfinden müssen, zumindest ergeben sich schon allein deshalb zumindest geringe Zweifel an der Einschätzung von Dr.
D.___ . Weiter überzeugen auch dessen
Ausführungen zum von Dr. B.___ geäusserten Verdacht auf Polyarthrose nicht. So wurde bereits im Rahmen der
SPECT-Untersuchung
vom
22.
August
2022
differentialdiagnostisch
eine
rheumatoide Arthritis in Betracht gezogen, welche es bei einer entsprechenden Klinik abzuklären gelte (Urk.
8/59 S.
2). Vor diesem Hintergrund und angesichts des Zeitablaufs von knapp zwei Jahren kann der von Dr. B.___ geäusserte Verdacht
bei
festgestellten
Bewegungseinschränkungen
der
Finger
nicht
ohne
weitere
Abklärungen als unbeachtlich qualifiziert werden, zumal sich diese im Anforderungsprofil durchaus niederschlagen können. Auch in dieser Hinsicht bestehen gegenüber der RAD-Stellungnahme zumindest geringe Zweifel, sodass auf die Stellungnahmen von Dr. D.___ nicht abgestellt werden kann .
Demgegenüber äussert sich Dr. B.___ nicht ausdrücklich zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit; zudem schlagen sich die festgestellten Fingerbeschwerden nicht zwingend im Anforderungsprofil an eine angepasste Tätigkeit nieder. 4.3
Insgesamt ist die externe Begutachtung des Beschwerdeführers zur umfassenden Einschätzung des medizinischen Sachverhalts unumgänglich. So scheint es allein aufgrund der Kniebeschwerden spätestens seit dem 5. Dezember 2023 zu einer namhaften Verschlechterung gekommen zu sein; weiter ist der Sachverhalt im Hinblick auf die geäusserten Verdachtsdiagnosen (Polyarthrose, rheumatoide Arthritis) ergänzend abzuklären. Namentlich im Hinblick auf einen allfälligen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen ist eine klare Kenntnis des Gesundheitszustandes und der noch möglichen Arbeitsfähigkeit unentbehrlich. Dies führt in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich.
Ausgangsgemäss
ist
die
Beschwerdegegnerin
demnach
zu
verpflichten,
dem
Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 3 ' 0 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 17. Juli 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3’000 .-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty