Sachverhalt
1. 1.1
Der 1964 geborene X.___ , Vater dreier Kinder (geboren 1984, 1988, 1994), arbeitete seit 1988 als angelernter Bauarbeiter, zuletzt vom 1. Dezember 2019 bis 3 1. März 2021 als Isoleur bei der Y.___ AG ; letzter effektiver Arbeitstag war der 4. November 2020 ( Urk. 7/421 , Urk. 7/421/8 ) . Infolge einer im September 1999 getätigten Ersta nmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 7 /1) sprach ihm die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, m it Verfügung vom 31. August 2000 ab dem 1. Mai 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 42 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung samt Ehegatten- und Kinderrenten zu (Urk. 7 /28). Mit Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2004 (die Verfügung vom 23. April 2004 , Urk. 7/70, bestätigend) hob die IV-Stelle die laufende Rente per Ende Mai 2004 wieder auf (Urk. 7 /95). 1.2
Unter Hinweis auf Rückenbeschwerden wegen eines Sturzes von einem Bauge-rüst im September 2004 (Urk. 7 /87) sowie eines Autounfalls am 18. Dezember 2004 (Urk. 7 /105/154) stellte der Versicherte mit Datum 20. Dezember 2005 erneut ein Leistungsbegehren (Urk. 7 /119), welches die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Mai 2008 abwies (Urk. 7 /171). Das Begehren um berufliche Massnah men schloss sie – nach dreimonatiger Abklärung im Z.___
(vgl. Bericht vom 1 6 . Februar 2009, Urk. 7/219) mit Verfügung vom 1. April 2009 ab (Urk. 7 /224). 1.3
Einen unaufgefordert zugestellten Arztbericht von Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, datierend vom 10. November 2010 (Urk. 7 /228) nahm die IV-Stelle als Neuanmeldung entgegen (vgl. Urk. 7 / 2
34) und sprach dem Versicherten im Anschluss an ihre Abklärungen mit Verfügung vom 22. August 2012 (Urk. 7 /284-290) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 41 % mit Wirkung ab 1. Mai 2011 eine Viertelsrente zu. Die am 24. September 2012 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7 /297) wurde am 26. Februar 2013 als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben (Verfügung des Sozi al versicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2012.01024 vom 26. Februar 2013, Urk. 7 /317). Nach weiteren medizinischen Erhebungen sowie durchge führtem Einwandverfahren (Vorbescheid vom 4. Dezember 2013, Urk. 7 /336; Einwand vom 20. Januar 2014, Urk. 7 /345) hob die IV-Stelle die laufende Vier telsrente mit Verfügung vom 28. Januar 2014 wiedererwägungsweise auf das Ende des der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 7/351 ). Die dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 7/353/3ff.) wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2014.00248 vom 2. Juni 2015 ab, soweit es darauf eintrat ( Urk. 7/364) . 1.4
Aufgrund der Anmeldung für Hilfsmittel vom 1 4. April 2016 (Urk. 7/367) erteilte die IV-Stelle dem Versicherten Kosteng utsprache für eine beidseitige Hör geräteversorgung im Betrag von Fr. 1'650.-- (vgl. Mitteilung vom 2 4. Mai 2016, Urk. 7/374 ). 1.5
Im Juni 2019 meldete sich der Versicherte
erneut zum Leistungsbezug an (Urk.
7/377). Seiner Anmeldung legte er unter anderem den Unfallschein betreffend einen Unfall vom 1 3. November 2018 bei ( Urk. 7/380). Die IV-Stelle lud den Versicherten zu einem persönlichen Gespräch ein ( Urk. 7/384 , Urk. 7/390 ) und zog die Akten der Unfallversicherung bei ( Urk. 7/385 / 1-576, Urk. 7/391). Am 13.
Juni 2019 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, gemäss ihren Abklärungen seien Eingliederungsmassnahmen zurzeit nicht möglich (Urk.
7/394). Nach weiteren medizinischen Abklärungen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Juni 2020
bei einem rentenausschliessenden IV-Grad von
7 %
einen Rentenanspruch ( Urk. 7/409).
Diese Verfügung verblieb unan gefochten. 1.6
Am 1 4. Juli 202 1 meldete sich der Versicherte unter Beilage diverser Arztberichte
abermals zum Leistungsbezug an ( vgl. Urk. 7/412 f. ) . Nach Durchführung eines telefonischen Standortgesprächs (vgl. Urk. 7 / 415
f.) teilte die IV-Stelle dem Ver sicherten am 14.
September 2021 mit, aus gesundheitlichen Gründen seien Ein gliederungsmassnahmen zurzeit nicht möglich ( Urk. 7/418). Im Hinblick auf die Rentenprüfung tätigte sie weitere Abklärungen. Insbesondere zog sie die Akten der Unfallversicherung bei ( Urk. 7/419, Urk. 7/431 f . , Urk. 7/434, Urk. 7/443, Urk. 7/445, Urk. 7/448, Urk. 7/495 f.) und veranlasste das polydisziplinäre (Orthopädie/Allgemeine Innere Medizin/Psychiatrie/Neurologie) Gutachten der B.___ A G , C.___ , vom 1 2. Januar 2024 ( Urk. 7/501) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/508, Urk. 7/516) verneinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom 6. August 2024 bei einem IV-Grad von 0 %
(ab 1. Januar 2022) resp. 10 %
(ab 1. Januar 2024) einen Rentenanspruch ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 1 0. September 2024 (Eingang) Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 6. August 2024 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm eine ganze Rente auszurichten ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 6 . Oktober 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11). Zwischenzeitlich hatte dieser weitere Unterlagen ein gereicht ( Urk. 9 , Urk. 10/1-3); die Doppel resp. Kopie n dieser Eingaben wurden der Beschwerdegegnerin zugestellt (vgl. Urk. 11). I m Dezember 2024 , Februar
2025 und April 2025 gab der Beschwerdeführer weitere Arztberichte zu den Akten ( Urk. 12, Urk. 13/1-3, Urk. 14, Urk. 15/1-2 , Urk. 16, Urk. 17/1-2 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im Juli 2021 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invaliden versicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Januar 2022 aus ge richtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird . 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Renten anspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent 1.4
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine , 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus wirkungen des Gesundheitszustands) beruht
(BGE 134 V 131 E. 3, 133 V 108 E. 5.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.4) .
1. 5
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommens vergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden einkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe tischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1) .
Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls ent spricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berück sichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2. 1). 1. 6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2).
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, der Beschwerde führer sei seit dem Unfall vom 1 3. November 2018 in seiner angestammten Tätigkeit in der Baubranche zu 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Ver weistätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Gestützt auf die LSE (Lohn strukturerhebungen) ergebe sich im Zeitpunkt des frühestmöglichen Renten beginn s ab 1. Januar 2022 ein rentenausschliessender IV-Grad von 0 % . Auf grund der Gesetzesänderung per 1. Januar 2024 würden vom statistischen Invalideneinkommen pauschal 10 % abgezogen. Unter Berücksichtigung des Pauschalabzugs ergebe sich weiterhin ein rentenausschliessender IV-Grad von 10 % ( Urk. 2). 2.2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, das
B.___ -Gutachten sei schlicht un brauchbar. Es seien nur Rön t genuntersuchungen veranlasst und alle Beschwerden «mit den Worten minimiert» worden, dass sich beim Anziehen keine Einschränkungen zeigen würden. Das An- und Ausziehen sei ein extrem kurzer Vorgang ohne jede Gewichtsbelastung. Dies sage nichts über den Gesundheits zustand aus. Genauso sei bekannt, dass Röntgenbilder die wesentlichen Beeinträchtigungen kaum zeigen würden. Weiter soll e es eine Inkonsisten z dar stellen, dass der Beschwerdeführer «kräftig anpacken und die engen Socken aus ziehen kann». Solche Ausführungen seien nun schlicht völlig lächerlich . Die behandelnden Ärzte des Universitätsspitals D.___ hätten dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten Büroarbeit attestiert. Zudem hätten die Gutachter eine Veränderung seit der letzten Verfügung verneint, obschon es am 3 0. Oktober 2020 zu einem weiteren Unfall gekommen sei. Weshalb die Gut achter einen Leidensdruck verneint hätten , sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. Ferner erhob der Beschwerdeführer Einwände gegen den Einkommensvergleich. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer kurz vor der Pensionierung stehe, körperlich schwer beeinträchtigt und daher nicht mehr ein gliederungsfähig sei ( Urk. 1). 3.
Nachdem die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 1 4. Juli 2021 ein getreten ist (Art. 87 Abs. 3 IVV), ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob seit dem abschlägigen Entscheid vom 2. Juni 2020 ( Urk. 7/409) im Sinne von Art. 17
ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist ( vgl. hievor E. 1.4 ).
4.
Der abschlägige Entscheid vom 2. Juni 2020 stützte sich im Wesentlichen auf die nachfolgende medizinische Aktenlage. 4.1
Im Austrittbericht vom 1 3. Juni 2019 hielten die beurteilenden Fachärzte der Rehaklinik E.___ i nfolge des stationären Aufenthalts vom 2 1. Mai bis 6. Juni 2019 folgende Hauptdiagnosen fest (vgl. Urk. 7/396/1 ): - Unfall vom 1 3. November 2018: Mit Fuss in 40 cm tiefes Loch getreten: Distorsion des rechten Kniegelenks mit Zerrung des medialen Kapsel bandapparates, posttraumatisches Femoropatellärsyndrom - Diabetes Mellitus - Hypertonie - Angina? (anamnestisch, u.a. erfolgte ein Belastungs-EKG) - Unfall vom 2. Juni 2018: Fehltritt: Kniedistorsion rechts und OSG Distorsion rechts - Unfall vom 2 9. Mai 1998: Unfallmechanismus unbekannt: Knie d istorsion rechts - PW-Unfall 2009: HWS-Distorsion (anamnestisch)
Ausserdem wiesen die beurteilenden Fachärzte auf eine erhebliche Symptom ausweitung hin ( Urk. 7/396/2).
Im psychosomatischen Konsilium vom 1 3. Juni 2019 wird ausserdem der Ver dacht auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) festgehalten ( Urk. 7/396/11). Daraus ergebe sich keine arbeitsrelevante Leistungsminderung ( Urk. 7/396/12). D er Beschwerdeführer habe d ie Knieschmerzen bei NRS 8-10 /10 skaliert, was aus mediz i nischer Sicht nicht vollständig nachvollziehbar sei. Wenn er die Schultern hochziehe, ver spü r e d er Beschwerdeführer n oc h immer die Nackenschmerzen vom Autounfall anno 200 9. Der U mgang mit de n Schmerzen und mit dem Diabetes
– so der Beschwerdeführer weiter - würden ihn gegenwärtig viel Energie kosten und stark ermüden. Schmerzbedingt leide er auch unter Schlafstörungen. Ferner habe d er Beschwerdeführer Mühe zu l achen und sorge sich um die Zukunft und Gesund heit. In diagnostischer Hinsicht ergebe sich
a ufgrund der seit über sechs Monaten vordergründig bestehenden Schmerzen der V erdacht auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (Urk.
7/396/11 f.). 4.2
Die MRT-Untersuchung der Lendenwirbelsäule ( LWS ) und des Iliosakralgelenks ( ISG ) vom 1 1. September 2019 habe laut Einschätzung der beurteilenden Radiologin keine wesentliche Befundänderung seit den Voruntersuchungen vor ca. 15 Jahren zur Darstellung gebracht . Es hätten sich geringfügige Diskopathien auf Höhe LWK 3-5 mit einer kleine n mediane n Bandscheibenhernie
im Segment LWK 4/5, eine mögliche Tangierung der Nervenwurzel L5 linksseitig , geringe multisegmentale Facettengelenksarthrosen und ein prominenter Prozessus
transversus von LWK 5 links mit leicht aktivierter Degeneration auf Höhe SWK 1 gezeigt ( Urk. 7/397) . 4.3
Im Konsiliarbericht vom 1 1. September 2019 hielten die behandelnden Ärzte de r Klinik für F.___ , Universitäts spital G .___ , folgende Hauptd iagnosen fest ( Urk. 7/399/1 ) : - Dia betes mellitus Typ 2 ( Erstdiagnose [ ED ] 09/2010) - a rterielle Hypertonie - Dyslipidämie - bauchbetonte Adipositas, aktuell BMI 28 kg/m 2 - chronisches Lumbo
- und cervicovertebrales Syndrom - Depression - Prostatahypertrophie - o bstruktives Schlafapnoesyndrom (ED 07/2014) - Status nach Insertionstendinopathie Musculus pectoralis major link s (10/2014) - Frozen
shoulder rechts 4.4
Dr. med. H. ___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, r egionaler ä rztlicher Dienst (RAD), kam mit interner Stellungnahme vom 9. März 2020 zum Schluss, als Diagnose mit dauerhafte n Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden Knieschmerzen rechts mit/bei Status nach Kontusion 1998 und Distorsion im Juni 201 8. Die übrigen Diagnosen hätten keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Betreffend Arbeitsfähigkeit sbeurteilung verwies er auf die Unfallakten ( Urk. 7/404/5 ; vgl. Verfügung der Suva vom 1 3. September 2019, wonach de r
Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr un eingeschränkt arbeitsfähig sei,
h insichtlich einer mittelschweren, wechsel belastenden Tätigkeit, ohne Gehen auf unebenem Gelände, ohne schwere, Knie belastende oder Tätigkeiten in anderen Zwangspositionen, ohne häufiges Treppengehen, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten jedoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit
bestehe , Urk. 7/391/2f.) . 4.5
M it Verfügung vom 2. Juni 2020 verneinte die IV-Stelle bei einem (analog der Suva)
ermittelten IV-Grad von 7 % ( Urk. 7/404/6) einen Rentenanspruch ( Urk. 7/409). 5 .
Im polydisziplinären Gutachten der B.___ AG
vom 1 2. Januar 2024 hielten die begutachtenden Fachärzte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 7/501/ 8): - Diskushernien C5/6 und C6/7 mit Impression Duralsack und Neuro forameneinengung mit hochgradiger foraminaler Stenose mit Kompression C6 links sowie C7 rechts und leichte Spinalstenose C4 bis C7 (ICD-10: M50) - Degeneration LWS mit Diskusbulging L2-L5, flache Diskushern i e L4/5 ohne Wurzelkontakt (ICD-10: M51) - Karpaltunnelsyndrom (CTS) beidseits (noch subklinisch , ICD-10: G 5 6.0)
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierten sie (1) eine leichte Gonarthrose rechts (ICD-10: M17), (2) Status nach Frozen
Shoulder rechts (ICD-10: M75), (3) Diabetes mellitus Typ 2 (ICD-10: E 11 .81), (4) arterielle Hypertonie (ICD-10: I 10.0), (5) obstruktives Schlafapnoesyndrom, Erstdiagnose 07/2014 (ICD-10: 47.31), (6) chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41), (7) diabetische Polyneuropathie (ICD-10: G63.2) und (8) Verdacht auf eine C7-Radikulopathie rechts mit Funktionsstörung der Finger motorik (leichtgradig, ICD- 10: M54.12 , Urk. 7/501/8 ).
Der orthopädische Gutachter hielt fest, d ie gesamte klinische Untersuchung sei geprägt gewesen von massiven Inkonsistenzen. Die initial gezeigten Bewegungs einschränkungen bei der klinischen Untersuchung mit Finger-Boden- Abstand von 30 cm hätten sich bei der Untersuchung im Langsitz auf der Untersuchungs liege nicht mehr gezeigt, sondern eine freie Beweglichkeit der Wirbelsäule und der Hüftbeugung mit Fingerspitzen-Fusssohlen-Abstand von 0
cm. Die ursprüng lich gezeigte Bewegungseinschränkung der LWS sei
bei m relativ blanden MRI-Befund vom 3 1. August 2023, wo keine Neurokompression nachgewiesen w orden sei, nicht nachvollz iehbar . Beim An- und Ausziehen der Kleider, welche s über Kopf erfolgt sei, habe der Beschwerdeführer – diskrepant zu den davor präsentierten Funktionseinschränkungen und angegebenen Beschwerden - eine freie Beweglichkeit der Schultern ohne Schmerzäusserung gezeigt. Das Arthro -MR der rechten Schulter vom 2 0. Oktober 2023 habe gegenüber dem Vorbefund anno 2016 eine unveränderte – näher bezeichnete - Tendinopathie der Supra spinatussehne sowie der langen Bizepssehne und unveränderte Osteophyten mit gerin g er ossärer Einengung des Subacromialraums gezeigt. Zwar hätten sich Hinweise auf eine adhäsive Kapsulitis ergeben. Mangels Kapselschrumpfung [vgl. Urk. 7/501/124] ergäben sich daraus jedoch keine Bewegungseinschränkungen. Es sei hier von einer abklingenden Capsulitis
adhäsiva ohne verbleibende Funktionseinschränkungen auszugehen ( Urk. 7/501/67).
Die fehlende Muskelatrophie beider Arme sei ebenfalls inkonsistent zu den angegebenen Schmerzen und Bewegungseinschränkungen. Bei m vorliegend fehlende n patho logische n Substrat in der Bildgebung mit Röntgennormalbefunden am Ellbogen rechts, Hand/Handgelenk rechts, Hüfte rechts und Knie rechts [vgl. Urk. 7/501/113] könn t en die angegebenen Beschwerden und Funkt i ons einschränkungen auch in diesem Bereich
nicht erklärt werden. Alsdann habe der Beschwerdeführer in der klinischen Untersuchung ein en inkomplette n Faust schluss der Finger D2-4 rechts gezeigt ; beim An- und Ausziehen habe er d ie straff anliegenden Socken jedoch unter Einsatz sämtlicher Finger mit beiden Händen kräftig gepackt ,
ohne Funktionseinschränkung . Bei der klinischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer eine Einschränkung der rechten Hüfte bei der Beugung gezeigt und Leistenschmerzen angegeben. Andererseits habe er beim An- und Ausziehen der Socke eine freie Hüftbeweglichkeit ohne Schmerzangabe gezeigt. Alsdann stehe die
in der Untersuchungssituation demonstrierte aktive Bewegungseinschränkung des rechten oberen Sprunggelenks im Widerspruch
zum Fehlen einer Muskelatrophie des rechten Beins , der beid seits deutlich symmetrische n
Beschwielung der Fusssohlen und gezeigten freien Beweglichkeit beider Sprunggelenke unter Belastung .
B eim Fehlen von verbalen und non verbalen Schmerzzeichen sei auch das angegebene Schmerz n iveau ( 8-9/10 )
nicht nachvollziehbar. Zudem relativier e
d er angegebene aktive Tagesablauf solch starke Schmerzen .
Insgesamt ergäben sich auf orthopädischem Fachgebiet keine signifikanten Funktionseinschränkungen. Infolge der degenerativen Veränderungen an der LWS und HWS sei das Belastbarkeitsprofil gleichwohl einzuschränken und die angestammte Tätigkeit medizinisch-theoretisch nicht mehr zumutbar
( Urk. 7/501/65 , Urk. 7/501/67 f.) .
In einer wechselbelastenden Tätigkeit, ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne Arbeiten in Vor neige oder anderen Zwangshaltungen, ohne Überkopfarbeiten, ohne kniende oder hockende Tätigkeiten, ohne Ersteigen von Leitern und Gerüsten bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/501/ 70
f.). Im Vergleich zur medizinischen Aktenlage wie sie der Verfügung vom 2. Juni 2020 zugrunde gelegen habe, ergebe sich keine Veränderung des Gesundheitszustandes ( Urk. 7/501/71).
Aus internistischer Sicht habe sich kein Leiden mit Einfluss auf die Arbeitsfähig keit ergeben. Ein Diabetes mellitus Typ 2 sei aktenanamnestisch seit 2005 vor bekannt und medikamentös eingestellt. Die Hypertonie sei ebenfalls suffizient eingestellt bei anlässlich der aktuellen Untersuchung guten Blutdruckwerten. Die Schlafapnoe bestehe sei t 201 4. Eine exzessive Tagesmüdigkeit sei derzeit nicht vorhanden ( Urk. 7/501/80).
Im Vergleich zur medizinischen Aktenlage wie sie der Verfügung vom 2. Juni 2020 zugrunde gelegen habe, ergebe sich keine Veränderung des Gesundheitszustandes (Urk.
7/501/82).
Gegenüber dem psychiatrische n Gutachter habe der Beschwerdeführer Schmerzen in der rechten Körperhälfte beklagt. Z udem könne er aufgrund der Schmerzen nicht schlafen, er
fühle sich nervös und würde manchmal explodieren .
E r sei auch vergesslich. Aufgrund der klinischen Untersuchung ergebe
sich ein euthymer Affekt ; der Beschwerdeführer sei schwingungsfähig und habe während der Exploration auch gelacht. Eine Konzentrationsstörung habe sich nicht gezeigt; der Beschwerdeführer habe dem Gespräch aufmerksam folgen können,
ohne ersichtliche Probleme bei den zeitliche n Einordnungen. Hinsichtlich de r Alltags fähigkeiten hätten sich keine Hinweise auf grössere Einschränkungen ergeben . Der Beschwerdeführer geh e einem strukturierten Tagesablauf nach und tr e ff e sich mit Freunden zum Kaffe
e. Zudem geh e er mindestens zweimal pro Woche aus wärts essen, interessiere sich für Fussball, beschäftige sich mit seinem Mobil telefon, fahre mit dem Auto und fliege in den Urlaub in die Heimat (zuletzt im August 2023). Eine depressive Symptomatik oder höhergradige affektive Störung nach ICD-10 habe sich nicht ergeben .
Die beklagten Schmerzen würden seit 2005 vorbestehen. In den psychiatrisch - gutachterlichen Abklärungen anno 2007 und 2011 sei jeweils eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert worden . Da damals komorbid noch eine depressive Symptomatik bestand en habe , sei eine leichte bis mittelgradige Einschränkung der A rbeitsfähigkeit attestiert worden . Andererseits habe der Beschwerdeführer trotz der Einschränkungen eine Arbeit im 100%-Pensum aufnehmen und scheinbar die Schmerzstörung über winden können . Es best ünden weiterhin starke Schmerzen, die aufgrund einer somatischen Erkrankung entstanden seien und länger als sechs Monate anhielten . Der Beschwerdeführer sei sehr auf das Schmerzerleben fixiert und emotional belastet. Von daher sei eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zu diagnostizieren. Angesichts der erhaltenen Alltags funktionen ergebe sich daraus keine Einschränkung in Bezug auf die Arbeits fähigkeit ( Urk. 7/501/94 f.).
Im Vergleich zur medizinischen Aktenlage wie sie der Verfügung vom 2. Juni 2020 zugrunde gelegen habe, ergebe sich keine Veränderung des Gesundheitszustandes ( Urk. 7/501/97).
Der neurologische Gutachter
hielt fest, die Untersuchung sei durch Schmerz überlagerung, teilweise diffuse Angaben und einige Inkonsistenzen erschwert gewesen . Rein deskriptiv ergebe sich eine Hemiparese und Hemihypästhesie
rechts, was aber neuroanatomisch und neurophysiologisch keinerlei Kongruenz zur medizinischen Vorgeschichte zeig e . Diskrepant zur angegebenen Hemiparese sei auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer Auto
fahren und Gang
schalten könne. Das An- und Ausziehen sei auch nicht dergestalt beeinträchtigt gewesen, dass auf eine alltagsrelevante Parese geschlossen werden könnte. Mithin l ie ssen sich alltagsrelevante sensomotorische Ausfälle nicht sicher und eindeutig nach weisen .
Möglicherweise lieg e hier eine erhebliche Symptomausweitung vor.
Dem gegenüber bestehe i nfolge der Reflexausfälle und der Pal l hypästhesie /
Pallanästhesie an den unteren Extremitäten eine diabetogene Polyneuropathie. Im Februar 2023 sei ein beidseits rechtsbetont, sensibl es CTS neurophysiologisch nachgewiesen worden. Insoweit habe sich seit der letzten Verfügung eine Ver änderung ergeben. Anamnestisch und klinisch hätten sich jedoch keine Hin weise auf ein CTS ergeben. Mithin handle es sich um eine subklinische Manifestation ( Urk. 7/501/106 ff.). Bei starker Inanspruchnahme der Hand funktion könne es jedoch zu einer gesundheitlichen Verschlechterung/Manifestation des CTS kommen, daher seien Tätigkeiten mit längerer/repetitiver Flexion der Hände nicht mehr zumutbar . Auch im Falle einer späteren Operationsindikation seien Tätig keiten mit mehr als leichten Beanspruchungen der Hände nicht mehr geeignet. Aus dem Belastungsprofil aus zuschliessen seien ausserdem Arbeiten auf Gerüsten und Leitern und in Dunkel heit. Zumutbar seien nur noch körperlich leichte Arb eiten. In einer leidens angepassten Verweistätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 7/501/109
f. ).
Im Rahmen der interdisziplinäre n Konsensbeurteilung kamen die begutachtenden Fachärzte zum Schluss, der Beschwerdeführer sei für die zuletzt ausgeübte Tätig keit infolge der degenerativen Veränderungen der HWS und LWS sowie diagnostizierten CTS beidseits nicht mehr arbeitsfähig.
Hinsichtlich einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit Heben und Tragen von Lasten bis 10 kg, ohne längere/repetitive Flexion der Hände, ohne Arbeiten in Dunkelheit, ohne Arbeiten in Vorneige oder Zwangshaltungen, ohne Überkopfarbeiten , ohne Ersteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Nachtschichten oder Tätigkeiten im Strassenverkehr oder an gefährlichen Maschinen sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig .
Diese Einschätzung gelte seit der Verfügung vom 2. Juni 2020 ( Urk. 7/501/8). 6.
Den begutachtenden Fachärzten der B.___ AG lagen die relevanten medizinischen Vorakten vor, welche auch ausschnittsweise zitiert wurden (Urk. 7/ 501/14 ff. ). Ferner stützten sie ihre Einschätzungen auf die eigenen, am 2 0. November 2023
und
4. Dezember 2023 erhobenen Befunde (Urk. 7/501/3 ) sowie die zusätzlich beigezogenen MRT-Befunde vom August, Oktober und Dezember 2023 (vgl. Urk. 7/501/58, Urk. 7/501/101 , Urk. 7/501/113) . Ausserdem berücksichtigten die Gutachter die beklagten Beschwerden, wobei sie –
unter Hin weis auf die klinischen Feststellungen
– auch Inkonsistenzen aufdeckten. Schliesslich begründeten die Gutachter ihre Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nach vollziehbar und im Einklang mit den festgestellten Einschränkungen und Inkonsistenzen; der psychiatrische Gutachter berücksichtigte zudem die recht sprechungsgemäss anzuwendenden Standardindikatoren
nach Massgabe von BGE 141 V 28 1. Bei alle dem gehen die beschwerde führerischen Beanstandungen ins Leere und erfüllt das Gutachten die praxisgemässen Anforderungen an ein e beweistaugliche Entscheidungsgrundlage
(E. 1.6).
Welchen Vorteil sich der Beschwerdeführer aus dem beschwerdeweise eingereichten Verlaufsbericht der Physiotherapie I.___ GmbH vom 1 8. Juli 2024 verspricht (Urk. 3), hat er nicht begründet und ist nicht ersichtlich. Anzu merken ist immerhin, dass die Arbeitsfähigkeit nach der Rechtsprechung auf der Grundlage von medizinischen Stellungnahmen zu beurteilen ist (BGE 130 V 99 E. 3.2 mit Hinweisen). Die vom Beschwerdeführer nachträglich eingereichten Arztberichte vom Oktober, November und Dezember 2024 sowie Januar und Februar 2025 ( Urk. 9, Urk. 10/1-2, Urk. 12, Urk. 13/1-3, Urk. 14, Urk. 15/1 = Urk. 17/2, Urk.
15/2 ,
Urk. 16, Urk. 17/1 ) , worin zusammengefasst eine am ehesten diabetische Polyneuropathie , ein chronisches multifaktorielles Schwindel syndrom (EM 2021) , eine C6-Radikulopathie mit osteodiskaler
Neuroforamen stenose C5/6 , ohne floride Denervationszeichen in der Kennmuskulatur C6 und C7 ,
und schliesslich ein chronisches Schmerzsyndrom der Wirbelsäule, Schulter und Arme nach Arbeitsunfall 2020 festgehalten wurde,
erging en nach Erlass der angefochtenen Verfügung. Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozial versicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids dem gegenüber in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs verfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). Abgesehen davon wurde n chronische Schmerzen , eine
Neuroforameneinengung mit hochgradiger foraminaler Stenose mit Kompression C6 links sowie C7 und
eine
diabetische Polyneuropathie
bereits im polydisziplinären B .___ - Gutachten vom 12. Januar 2024 diagnostiziert und im Rahmen der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung berück sichtigt . H insichtlich
der Schwindelsymptomatik berichteten die behandelnden Ärzte im Oktober 2024 eine leichte Besserung nach Befreiungsmanöver bei Nachweis vom BPLS ( Urk. 13/1 S. 2) ; die übrigen Behandlungs vorschläge
(Optimierung der diabetischen Behandlung und Antihypertensiva, vgl. Urk. 13/1 S. 2) hat te
der Beschwerdeführer , jedenfalls den Blutdruck
betreffend, bis Ende November 2024 nicht realisiert (vgl. Urk. 13/2). Hervorzuheben ist auch, dass der Beschwerdeführer eine Gangunsicherheit vor allem in der Nacht und bei Dunkel heit beklagte und
eine Sturzneigung wiederholt verneint e (vgl. Urk. 10/1 S. 2, Urk. 10/2 S. 2 , Urk. 13/2 S. 2 ) . Insoweit ergeben sich mit Blick auf das gutachter liche Belastbarkeitsprofil keine zusätzlichen ,
arbeitsrelevanten Einschränkungen .
Mithin ist gestützt auf die gutachterlichen Feststellungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig, hinsichtlich einer - näher umschriebenen - Verweistätigkeit jedoch zu 100 % arbeitsfähig war.
Infolge der
im Februar 2023 diagnostiziert en CTS beidseits und den
daraus resultierenden zusätzlichen qualitativen Ein schränkungen des Belastbarkeitsprofils , konkret Ausschluss von Arbeiten mit längerer, repetitiver Flexion der Hände (vgl. Urk. 7/501/10) , ist seit dem abschlägigen Entscheid vom 2. Juni 2020 eine revisionsrelevante Veränderung zu bejahen . 7 .
7 .1
Zu prüfen ist weiter , ob es dem Beschwerdeführer möglich ist, seine Restarbeits fä higkeit zu verwerten (vgl. Urk. 1 S. 15) .
Spätestens mit dem polydisziplinären Gutachten vom 1 2 . Januar 2024 stand die 10 0%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit fest (zum Zeitpunkt: BGE 143 V 431 E. 4.5.1 und BGE 138 V 457 E. 3.4). Relevanter Zeitpunkt zur Beurteilung ist somit der 1 2. Januar 2024 , als der 1964 geborene Beschwerdeführer rund 60 Jahre alt war. 7 .2
Das fortgeschrittene Alter stellt einen invaliditätsfremden Faktor dar. Dennoch kann es rechtsprechungsgemäss zusammen mit weiteren persönlichen und beruf lichen Gegebenheiten dazu führen, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Massgebend können dabei die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der ab sehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand sowie in diesem Zusammen hang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_755/2023 vom 2 0. Februar 2024 , E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen).
7 .3
Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ver werten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab
(Urteil des Bundesgerichts 9C_755/2023 vom 2 0. Februar 2024, E. 5.2. 2 mit weiteren Hinweisen) . 7 . 4
Vorliegend verblieben dem Beschwerdeführer ab feststehender Zumutbarkeit der Erwerbstätigkeit gut fünf Jahre bis zum Erreichen des Referenza lters. Hilfsarbeiter werden auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich alters unabhängig nachgefragt (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Alsdann ist der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig.
Bereits mit Blick auf die in quantitativer Hinsicht uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit kann v on einer «körperlich schweren Beeinträchtig ung » (vgl. Urk. 1 S. 15) nicht die Rede sein. In qualitativer Hinsicht
bleiben dem Beschwerdeführer leichte Tätigkeiten mit
Einsatz der Hände beidseits als Stütz- und/ oder Fixierhand un benommen . Ausserdem sind
ihm
etwa leichte
Botengäng e , Begleitdienste (etwa für Kinder beim Schulweg und/oder zum Hort ) und einfache Überwachungs aufgaben
weiterhin zumutbar . Für die behaupteten krankheitsbedingten Ausfälle oder altersbedingt geringe Anpassungsfähigkeit liefern die medizinischen Unter lagen keinerlei Stütze. Mit Blick auf eine einfache Hilfsarbeitertätigkeit geht auch der beschwerdeweise Hinweis auf die fehlende Berufs erfahrun g ins Leere (Urk. 1 S. 15 ). Schliesslich ist auch a ngesichts der relativ hohen Hürden betreffend die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auch älterer Menschen davon auszu gehen, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsfähigkeit im ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2013 vom 10. September 2013 E 4.3.3) . Mithin ist d er Beschwerdeführer im Rahmen des allgemeinen Grundsatzes der Schadenminderungspflicht auf den Weg der Selbst eingliederung zu verweisen. 8 .
8 .1
Hinsichtlich des Einkommensvergleichs ist nach dem bisher Gesagten mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer entsprechend der ihm attestierten Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit erwerbsfähig ist. Die Beschwerdegegnerin stellte sowohl hinsichtlich des Validen- als auch beim Invalideneinkommen auf den Tabellenlohn für einfache Hilfsarbeiten ab, was im Ergebnis nicht zu beanstanden ist . Selbst wenn dem Valideneinkommen der Median in der Baubranche für angelernte Arbeiter ohne Fachausweis von monat lich Fr. 5'825.-- (vgl. die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene LSE 2022, Tabelle TA1 tirage
skill
level , Wirtschaftszweig 41-43, Männer, Kompetenzniveau 1) gegenübergestellt würde, ergäbe sich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad ( Basis 2024: Fr. 5'825 .-- : 40 x 41,2 x 1,023 x 1,008 = Fr. 74'242.--; [ Fr. 74'242. -- Fr. 58'819.--] : Fr. 74'242.-- x 100 = 20,77 % ) . Entgegen dem Beschwerde führer kann d as
2020 erzielte Jahreseinkommen nicht als Valideneinkommen herangezogen werden, zumal es sich hierbei um Akkordlohn handelte (vgl. Urk. 7/421/4, Urk. 7/421/10) . Daran ändert auch nichts, wenn die Unfall versicherung das Taggeld auf Basis des zuletzt erzielten Einkommens errechnete (vgl. Urk. 1 S. 12) ; a ls versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn
(Art. 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG).
Wird
beim Einkommensvergleich vom selben Tabellenlohn aus gegangen , erübrigt sich eine Bezifferung von Validen- und Invalideneinkommen (vgl. hievor E. 1. 6 ). Diesfalls ergäbe sich s elbst unter Gewährung des maximal zulässigen Abzugs in Höhe von 25 % (nach der bis 3 1. Dezember 2023 anwendbaren Gerichtspraxis , vgl.
BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2, 126 V 785 E. 5b/ bb -cc ) kein rentenbegründender IV-Grad von zumindest 40 % (vgl. hievor E. 1.3) . Weiterungen zu einem leidensbedingten oder anderweitig bedingten Abzug erübrigen sich damit. 8 .2
Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch verneint hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 9 .
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 8 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss vo m Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stéphanie Baur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Kopie resp. des Doppels von Urk. 12, Urk. 13/1-3, Urk. 14, Urk. 15/1-2, Urk. 16, Urk. 17/1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im Juli 2021 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invaliden versicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Januar 2022 aus ge richtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird .
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Renten anspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent
E. 1.3 Einen unaufgefordert zugestellten Arztbericht von Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, datierend vom 10. November 2010 (Urk.
E. 1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine , 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus wirkungen des Gesundheitszustands) beruht
(BGE 134 V 131 E. 3, 133 V 108 E. 5.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.4) .
1. 5
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommens vergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden einkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe tischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1) .
Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls ent spricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berück sichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2. 1). 1. 6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2).
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, der Beschwerde führer sei seit dem Unfall vom 1 3. November 2018 in seiner angestammten Tätigkeit in der Baubranche zu 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Ver weistätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Gestützt auf die LSE (Lohn strukturerhebungen) ergebe sich im Zeitpunkt des frühestmöglichen Renten beginn s ab 1. Januar 2022 ein rentenausschliessender IV-Grad von 0 % . Auf grund der Gesetzesänderung per 1. Januar 2024 würden vom statistischen Invalideneinkommen pauschal 10 % abgezogen. Unter Berücksichtigung des Pauschalabzugs ergebe sich weiterhin ein rentenausschliessender IV-Grad von 10 % ( Urk. 2). 2.2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, das
B.___ -Gutachten sei schlicht un brauchbar. Es seien nur Rön t genuntersuchungen veranlasst und alle Beschwerden «mit den Worten minimiert» worden, dass sich beim Anziehen keine Einschränkungen zeigen würden. Das An- und Ausziehen sei ein extrem kurzer Vorgang ohne jede Gewichtsbelastung. Dies sage nichts über den Gesundheits zustand aus. Genauso sei bekannt, dass Röntgenbilder die wesentlichen Beeinträchtigungen kaum zeigen würden. Weiter soll e es eine Inkonsisten z dar stellen, dass der Beschwerdeführer «kräftig anpacken und die engen Socken aus ziehen kann». Solche Ausführungen seien nun schlicht völlig lächerlich . Die behandelnden Ärzte des Universitätsspitals D.___ hätten dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten Büroarbeit attestiert. Zudem hätten die Gutachter eine Veränderung seit der letzten Verfügung verneint, obschon es am 3 0. Oktober 2020 zu einem weiteren Unfall gekommen sei. Weshalb die Gut achter einen Leidensdruck verneint hätten , sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. Ferner erhob der Beschwerdeführer Einwände gegen den Einkommensvergleich. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer kurz vor der Pensionierung stehe, körperlich schwer beeinträchtigt und daher nicht mehr ein gliederungsfähig sei ( Urk. 1). 3.
Nachdem die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 1 4. Juli 2021 ein getreten ist (Art. 87 Abs. 3 IVV), ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob seit dem abschlägigen Entscheid vom 2. Juni 2020 ( Urk. 7/409) im Sinne von Art. 17
ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist ( vgl. hievor E. 1.4 ).
4.
Der abschlägige Entscheid vom 2. Juni 2020 stützte sich im Wesentlichen auf die nachfolgende medizinische Aktenlage. 4.1
Im Austrittbericht vom 1 3. Juni 2019 hielten die beurteilenden Fachärzte der Rehaklinik E.___ i nfolge des stationären Aufenthalts vom 2 1. Mai bis 6. Juni 2019 folgende Hauptdiagnosen fest (vgl. Urk. 7/396/1 ): - Unfall vom 1 3. November 2018: Mit Fuss in 40 cm tiefes Loch getreten: Distorsion des rechten Kniegelenks mit Zerrung des medialen Kapsel bandapparates, posttraumatisches Femoropatellärsyndrom - Diabetes Mellitus - Hypertonie - Angina? (anamnestisch, u.a. erfolgte ein Belastungs-EKG) - Unfall vom 2. Juni 2018: Fehltritt: Kniedistorsion rechts und OSG Distorsion rechts - Unfall vom 2 9. Mai 1998: Unfallmechanismus unbekannt: Knie d istorsion rechts - PW-Unfall 2009: HWS-Distorsion (anamnestisch)
Ausserdem wiesen die beurteilenden Fachärzte auf eine erhebliche Symptom ausweitung hin ( Urk. 7/396/2).
Im psychosomatischen Konsilium vom 1 3. Juni 2019 wird ausserdem der Ver dacht auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) festgehalten ( Urk. 7/396/11). Daraus ergebe sich keine arbeitsrelevante Leistungsminderung ( Urk. 7/396/12). D er Beschwerdeführer habe d ie Knieschmerzen bei NRS 8-10 /10 skaliert, was aus mediz i nischer Sicht nicht vollständig nachvollziehbar sei. Wenn er die Schultern hochziehe, ver spü r e d er Beschwerdeführer n oc h immer die Nackenschmerzen vom Autounfall anno 200 9. Der U mgang mit de n Schmerzen und mit dem Diabetes
– so der Beschwerdeführer weiter - würden ihn gegenwärtig viel Energie kosten und stark ermüden. Schmerzbedingt leide er auch unter Schlafstörungen. Ferner habe d er Beschwerdeführer Mühe zu l achen und sorge sich um die Zukunft und Gesund heit. In diagnostischer Hinsicht ergebe sich
a ufgrund der seit über sechs Monaten vordergründig bestehenden Schmerzen der V erdacht auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (Urk.
7/396/11 f.). 4.2
Die MRT-Untersuchung der Lendenwirbelsäule ( LWS ) und des Iliosakralgelenks ( ISG ) vom 1 1. September 2019 habe laut Einschätzung der beurteilenden Radiologin keine wesentliche Befundänderung seit den Voruntersuchungen vor ca. 15 Jahren zur Darstellung gebracht . Es hätten sich geringfügige Diskopathien auf Höhe LWK 3-5 mit einer kleine n mediane n Bandscheibenhernie
im Segment LWK 4/5, eine mögliche Tangierung der Nervenwurzel L5 linksseitig , geringe multisegmentale Facettengelenksarthrosen und ein prominenter Prozessus
transversus von LWK 5 links mit leicht aktivierter Degeneration auf Höhe SWK 1 gezeigt ( Urk. 7/397) . 4.3
Im Konsiliarbericht vom 1 1. September 2019 hielten die behandelnden Ärzte de r Klinik für F.___ , Universitäts spital G .___ , folgende Hauptd iagnosen fest ( Urk. 7/399/1 ) : - Dia betes mellitus Typ 2 ( Erstdiagnose [ ED ] 09/2010) - a rterielle Hypertonie - Dyslipidämie - bauchbetonte Adipositas, aktuell BMI 28 kg/m 2 - chronisches Lumbo
- und cervicovertebrales Syndrom - Depression - Prostatahypertrophie - o bstruktives Schlafapnoesyndrom (ED 07/2014) - Status nach Insertionstendinopathie Musculus pectoralis major link s (10/2014) - Frozen
shoulder rechts 4.4
Dr. med. H. ___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, r egionaler ä rztlicher Dienst (RAD), kam mit interner Stellungnahme vom 9. März 2020 zum Schluss, als Diagnose mit dauerhafte n Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden Knieschmerzen rechts mit/bei Status nach Kontusion 1998 und Distorsion im Juni 201 8. Die übrigen Diagnosen hätten keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Betreffend Arbeitsfähigkeit sbeurteilung verwies er auf die Unfallakten ( Urk. 7/404/5 ; vgl. Verfügung der Suva vom 1 3. September 2019, wonach de r
Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr un eingeschränkt arbeitsfähig sei,
h insichtlich einer mittelschweren, wechsel belastenden Tätigkeit, ohne Gehen auf unebenem Gelände, ohne schwere, Knie belastende oder Tätigkeiten in anderen Zwangspositionen, ohne häufiges Treppengehen, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten jedoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit
bestehe , Urk. 7/391/2f.) . 4.5
M it Verfügung vom 2. Juni 2020 verneinte die IV-Stelle bei einem (analog der Suva)
ermittelten IV-Grad von 7 % ( Urk. 7/404/6) einen Rentenanspruch ( Urk. 7/409). 5 .
Im polydisziplinären Gutachten der B.___ AG
vom 1 2. Januar 2024 hielten die begutachtenden Fachärzte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 7/501/ 8): - Diskushernien C5/6 und C6/7 mit Impression Duralsack und Neuro forameneinengung mit hochgradiger foraminaler Stenose mit Kompression C6 links sowie C7 rechts und leichte Spinalstenose C4 bis C7 (ICD-10: M50) - Degeneration LWS mit Diskusbulging L2-L5, flache Diskushern i e L4/5 ohne Wurzelkontakt (ICD-10: M51) - Karpaltunnelsyndrom (CTS) beidseits (noch subklinisch , ICD-10: G 5 6.0)
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierten sie (1) eine leichte Gonarthrose rechts (ICD-10: M17), (2) Status nach Frozen
Shoulder rechts (ICD-10: M75), (3) Diabetes mellitus Typ 2 (ICD-10: E
E. 1.5 Im Juni 2019 meldete sich der Versicherte
erneut zum Leistungsbezug an (Urk.
7/377). Seiner Anmeldung legte er unter anderem den Unfallschein betreffend einen Unfall vom 1 3. November 2018 bei ( Urk. 7/380). Die IV-Stelle lud den Versicherten zu einem persönlichen Gespräch ein ( Urk. 7/384 , Urk. 7/390 ) und zog die Akten der Unfallversicherung bei ( Urk. 7/385 / 1-576, Urk. 7/391). Am 13.
Juni 2019 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, gemäss ihren Abklärungen seien Eingliederungsmassnahmen zurzeit nicht möglich (Urk.
7/394). Nach weiteren medizinischen Abklärungen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Juni 2020
bei einem rentenausschliessenden IV-Grad von
E. 1.6 Am 1 4. Juli 202 1 meldete sich der Versicherte unter Beilage diverser Arztberichte
abermals zum Leistungsbezug an ( vgl. Urk. 7/412 f. ) . Nach Durchführung eines telefonischen Standortgesprächs (vgl. Urk. 7 / 415
f.) teilte die IV-Stelle dem Ver sicherten am 14.
September 2021 mit, aus gesundheitlichen Gründen seien Ein gliederungsmassnahmen zurzeit nicht möglich ( Urk. 7/418). Im Hinblick auf die Rentenprüfung tätigte sie weitere Abklärungen. Insbesondere zog sie die Akten der Unfallversicherung bei ( Urk. 7/419, Urk. 7/431 f . , Urk. 7/434, Urk. 7/443, Urk. 7/445, Urk. 7/448, Urk. 7/495 f.) und veranlasste das polydisziplinäre (Orthopädie/Allgemeine Innere Medizin/Psychiatrie/Neurologie) Gutachten der B.___ A G , C.___ , vom 1 2. Januar 2024 ( Urk. 7/501) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/508, Urk. 7/516) verneinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom 6. August 2024 bei einem IV-Grad von 0 %
(ab 1. Januar 2022) resp. 10 %
(ab 1. Januar 2024) einen Rentenanspruch ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 1 0. September 2024 (Eingang) Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 6. August 2024 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm eine ganze Rente auszurichten ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 6 . Oktober 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11). Zwischenzeitlich hatte dieser weitere Unterlagen ein gereicht ( Urk.
E. 6 . Februar 2009, Urk. 7/219) mit Verfügung vom 1. April 2009 ab (Urk.
E. 9 , Urk. 10/1-3); die Doppel resp. Kopie n dieser Eingaben wurden der Beschwerdegegnerin zugestellt (vgl. Urk. 11). I m Dezember 2024 , Februar
2025 und April 2025 gab der Beschwerdeführer weitere Arztberichte zu den Akten ( Urk. 12, Urk. 13/1-3, Urk. 14, Urk. 15/1-2 , Urk. 16, Urk. 17/1-2 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 11 .81), (4) arterielle Hypertonie (ICD-10: I 10.0), (5) obstruktives Schlafapnoesyndrom, Erstdiagnose 07/2014 (ICD-10: 47.31), (6) chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41), (7) diabetische Polyneuropathie (ICD-10: G63.2) und (8) Verdacht auf eine C7-Radikulopathie rechts mit Funktionsstörung der Finger motorik (leichtgradig, ICD- 10: M54.12 , Urk. 7/501/8 ).
Der orthopädische Gutachter hielt fest, d ie gesamte klinische Untersuchung sei geprägt gewesen von massiven Inkonsistenzen. Die initial gezeigten Bewegungs einschränkungen bei der klinischen Untersuchung mit Finger-Boden- Abstand von 30 cm hätten sich bei der Untersuchung im Langsitz auf der Untersuchungs liege nicht mehr gezeigt, sondern eine freie Beweglichkeit der Wirbelsäule und der Hüftbeugung mit Fingerspitzen-Fusssohlen-Abstand von 0
cm. Die ursprüng lich gezeigte Bewegungseinschränkung der LWS sei
bei m relativ blanden MRI-Befund vom 3 1. August 2023, wo keine Neurokompression nachgewiesen w orden sei, nicht nachvollz iehbar . Beim An- und Ausziehen der Kleider, welche s über Kopf erfolgt sei, habe der Beschwerdeführer – diskrepant zu den davor präsentierten Funktionseinschränkungen und angegebenen Beschwerden - eine freie Beweglichkeit der Schultern ohne Schmerzäusserung gezeigt. Das Arthro -MR der rechten Schulter vom 2 0. Oktober 2023 habe gegenüber dem Vorbefund anno 2016 eine unveränderte – näher bezeichnete - Tendinopathie der Supra spinatussehne sowie der langen Bizepssehne und unveränderte Osteophyten mit gerin g er ossärer Einengung des Subacromialraums gezeigt. Zwar hätten sich Hinweise auf eine adhäsive Kapsulitis ergeben. Mangels Kapselschrumpfung [vgl. Urk. 7/501/124] ergäben sich daraus jedoch keine Bewegungseinschränkungen. Es sei hier von einer abklingenden Capsulitis
adhäsiva ohne verbleibende Funktionseinschränkungen auszugehen ( Urk. 7/501/67).
Die fehlende Muskelatrophie beider Arme sei ebenfalls inkonsistent zu den angegebenen Schmerzen und Bewegungseinschränkungen. Bei m vorliegend fehlende n patho logische n Substrat in der Bildgebung mit Röntgennormalbefunden am Ellbogen rechts, Hand/Handgelenk rechts, Hüfte rechts und Knie rechts [vgl. Urk. 7/501/113] könn t en die angegebenen Beschwerden und Funkt i ons einschränkungen auch in diesem Bereich
nicht erklärt werden. Alsdann habe der Beschwerdeführer in der klinischen Untersuchung ein en inkomplette n Faust schluss der Finger D2-4 rechts gezeigt ; beim An- und Ausziehen habe er d ie straff anliegenden Socken jedoch unter Einsatz sämtlicher Finger mit beiden Händen kräftig gepackt ,
ohne Funktionseinschränkung . Bei der klinischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer eine Einschränkung der rechten Hüfte bei der Beugung gezeigt und Leistenschmerzen angegeben. Andererseits habe er beim An- und Ausziehen der Socke eine freie Hüftbeweglichkeit ohne Schmerzangabe gezeigt. Alsdann stehe die
in der Untersuchungssituation demonstrierte aktive Bewegungseinschränkung des rechten oberen Sprunggelenks im Widerspruch
zum Fehlen einer Muskelatrophie des rechten Beins , der beid seits deutlich symmetrische n
Beschwielung der Fusssohlen und gezeigten freien Beweglichkeit beider Sprunggelenke unter Belastung .
B eim Fehlen von verbalen und non verbalen Schmerzzeichen sei auch das angegebene Schmerz n iveau ( 8-9/10 )
nicht nachvollziehbar. Zudem relativier e
d er angegebene aktive Tagesablauf solch starke Schmerzen .
Insgesamt ergäben sich auf orthopädischem Fachgebiet keine signifikanten Funktionseinschränkungen. Infolge der degenerativen Veränderungen an der LWS und HWS sei das Belastbarkeitsprofil gleichwohl einzuschränken und die angestammte Tätigkeit medizinisch-theoretisch nicht mehr zumutbar
( Urk. 7/501/65 , Urk. 7/501/67 f.) .
In einer wechselbelastenden Tätigkeit, ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne Arbeiten in Vor neige oder anderen Zwangshaltungen, ohne Überkopfarbeiten, ohne kniende oder hockende Tätigkeiten, ohne Ersteigen von Leitern und Gerüsten bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/501/ 70
f.). Im Vergleich zur medizinischen Aktenlage wie sie der Verfügung vom 2. Juni 2020 zugrunde gelegen habe, ergebe sich keine Veränderung des Gesundheitszustandes ( Urk. 7/501/71).
Aus internistischer Sicht habe sich kein Leiden mit Einfluss auf die Arbeitsfähig keit ergeben. Ein Diabetes mellitus Typ 2 sei aktenanamnestisch seit 2005 vor bekannt und medikamentös eingestellt. Die Hypertonie sei ebenfalls suffizient eingestellt bei anlässlich der aktuellen Untersuchung guten Blutdruckwerten. Die Schlafapnoe bestehe sei t 201 4. Eine exzessive Tagesmüdigkeit sei derzeit nicht vorhanden ( Urk. 7/501/80).
Im Vergleich zur medizinischen Aktenlage wie sie der Verfügung vom 2. Juni 2020 zugrunde gelegen habe, ergebe sich keine Veränderung des Gesundheitszustandes (Urk.
7/501/82).
Gegenüber dem psychiatrische n Gutachter habe der Beschwerdeführer Schmerzen in der rechten Körperhälfte beklagt. Z udem könne er aufgrund der Schmerzen nicht schlafen, er
fühle sich nervös und würde manchmal explodieren .
E r sei auch vergesslich. Aufgrund der klinischen Untersuchung ergebe
sich ein euthymer Affekt ; der Beschwerdeführer sei schwingungsfähig und habe während der Exploration auch gelacht. Eine Konzentrationsstörung habe sich nicht gezeigt; der Beschwerdeführer habe dem Gespräch aufmerksam folgen können,
ohne ersichtliche Probleme bei den zeitliche n Einordnungen. Hinsichtlich de r Alltags fähigkeiten hätten sich keine Hinweise auf grössere Einschränkungen ergeben . Der Beschwerdeführer geh e einem strukturierten Tagesablauf nach und tr e ff e sich mit Freunden zum Kaffe
e. Zudem geh e er mindestens zweimal pro Woche aus wärts essen, interessiere sich für Fussball, beschäftige sich mit seinem Mobil telefon, fahre mit dem Auto und fliege in den Urlaub in die Heimat (zuletzt im August 2023). Eine depressive Symptomatik oder höhergradige affektive Störung nach ICD-10 habe sich nicht ergeben .
Die beklagten Schmerzen würden seit 2005 vorbestehen. In den psychiatrisch - gutachterlichen Abklärungen anno 2007 und 2011 sei jeweils eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert worden . Da damals komorbid noch eine depressive Symptomatik bestand en habe , sei eine leichte bis mittelgradige Einschränkung der A rbeitsfähigkeit attestiert worden . Andererseits habe der Beschwerdeführer trotz der Einschränkungen eine Arbeit im 100%-Pensum aufnehmen und scheinbar die Schmerzstörung über winden können . Es best ünden weiterhin starke Schmerzen, die aufgrund einer somatischen Erkrankung entstanden seien und länger als sechs Monate anhielten . Der Beschwerdeführer sei sehr auf das Schmerzerleben fixiert und emotional belastet. Von daher sei eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zu diagnostizieren. Angesichts der erhaltenen Alltags funktionen ergebe sich daraus keine Einschränkung in Bezug auf die Arbeits fähigkeit ( Urk. 7/501/94 f.).
Im Vergleich zur medizinischen Aktenlage wie sie der Verfügung vom 2. Juni 2020 zugrunde gelegen habe, ergebe sich keine Veränderung des Gesundheitszustandes ( Urk. 7/501/97).
Der neurologische Gutachter
hielt fest, die Untersuchung sei durch Schmerz überlagerung, teilweise diffuse Angaben und einige Inkonsistenzen erschwert gewesen . Rein deskriptiv ergebe sich eine Hemiparese und Hemihypästhesie
rechts, was aber neuroanatomisch und neurophysiologisch keinerlei Kongruenz zur medizinischen Vorgeschichte zeig e . Diskrepant zur angegebenen Hemiparese sei auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer Auto
fahren und Gang
schalten könne. Das An- und Ausziehen sei auch nicht dergestalt beeinträchtigt gewesen, dass auf eine alltagsrelevante Parese geschlossen werden könnte. Mithin l ie ssen sich alltagsrelevante sensomotorische Ausfälle nicht sicher und eindeutig nach weisen .
Möglicherweise lieg e hier eine erhebliche Symptomausweitung vor.
Dem gegenüber bestehe i nfolge der Reflexausfälle und der Pal l hypästhesie /
Pallanästhesie an den unteren Extremitäten eine diabetogene Polyneuropathie. Im Februar 2023 sei ein beidseits rechtsbetont, sensibl es CTS neurophysiologisch nachgewiesen worden. Insoweit habe sich seit der letzten Verfügung eine Ver änderung ergeben. Anamnestisch und klinisch hätten sich jedoch keine Hin weise auf ein CTS ergeben. Mithin handle es sich um eine subklinische Manifestation ( Urk. 7/501/106 ff.). Bei starker Inanspruchnahme der Hand funktion könne es jedoch zu einer gesundheitlichen Verschlechterung/Manifestation des CTS kommen, daher seien Tätigkeiten mit längerer/repetitiver Flexion der Hände nicht mehr zumutbar . Auch im Falle einer späteren Operationsindikation seien Tätig keiten mit mehr als leichten Beanspruchungen der Hände nicht mehr geeignet. Aus dem Belastungsprofil aus zuschliessen seien ausserdem Arbeiten auf Gerüsten und Leitern und in Dunkel heit. Zumutbar seien nur noch körperlich leichte Arb eiten. In einer leidens angepassten Verweistätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 7/501/109
f. ).
Im Rahmen der interdisziplinäre n Konsensbeurteilung kamen die begutachtenden Fachärzte zum Schluss, der Beschwerdeführer sei für die zuletzt ausgeübte Tätig keit infolge der degenerativen Veränderungen der HWS und LWS sowie diagnostizierten CTS beidseits nicht mehr arbeitsfähig.
Hinsichtlich einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit Heben und Tragen von Lasten bis 10 kg, ohne längere/repetitive Flexion der Hände, ohne Arbeiten in Dunkelheit, ohne Arbeiten in Vorneige oder Zwangshaltungen, ohne Überkopfarbeiten , ohne Ersteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Nachtschichten oder Tätigkeiten im Strassenverkehr oder an gefährlichen Maschinen sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig .
Diese Einschätzung gelte seit der Verfügung vom 2. Juni 2020 ( Urk. 7/501/8). 6.
Den begutachtenden Fachärzten der B.___ AG lagen die relevanten medizinischen Vorakten vor, welche auch ausschnittsweise zitiert wurden (Urk. 7/ 501/14 ff. ). Ferner stützten sie ihre Einschätzungen auf die eigenen, am 2 0. November 2023
und
4. Dezember 2023 erhobenen Befunde (Urk. 7/501/3 ) sowie die zusätzlich beigezogenen MRT-Befunde vom August, Oktober und Dezember 2023 (vgl. Urk. 7/501/58, Urk. 7/501/101 , Urk. 7/501/113) . Ausserdem berücksichtigten die Gutachter die beklagten Beschwerden, wobei sie –
unter Hin weis auf die klinischen Feststellungen
– auch Inkonsistenzen aufdeckten. Schliesslich begründeten die Gutachter ihre Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nach vollziehbar und im Einklang mit den festgestellten Einschränkungen und Inkonsistenzen; der psychiatrische Gutachter berücksichtigte zudem die recht sprechungsgemäss anzuwendenden Standardindikatoren
nach Massgabe von BGE 141 V 28 1. Bei alle dem gehen die beschwerde führerischen Beanstandungen ins Leere und erfüllt das Gutachten die praxisgemässen Anforderungen an ein e beweistaugliche Entscheidungsgrundlage
(E. 1.6).
Welchen Vorteil sich der Beschwerdeführer aus dem beschwerdeweise eingereichten Verlaufsbericht der Physiotherapie I.___ GmbH vom 1 8. Juli 2024 verspricht (Urk. 3), hat er nicht begründet und ist nicht ersichtlich. Anzu merken ist immerhin, dass die Arbeitsfähigkeit nach der Rechtsprechung auf der Grundlage von medizinischen Stellungnahmen zu beurteilen ist (BGE 130 V 99 E. 3.2 mit Hinweisen). Die vom Beschwerdeführer nachträglich eingereichten Arztberichte vom Oktober, November und Dezember 2024 sowie Januar und Februar 2025 ( Urk. 9, Urk. 10/1-2, Urk. 12, Urk. 13/1-3, Urk. 14, Urk. 15/1 = Urk. 17/2, Urk.
15/2 ,
Urk. 16, Urk. 17/1 ) , worin zusammengefasst eine am ehesten diabetische Polyneuropathie , ein chronisches multifaktorielles Schwindel syndrom (EM 2021) , eine C6-Radikulopathie mit osteodiskaler
Neuroforamen stenose C5/6 , ohne floride Denervationszeichen in der Kennmuskulatur C6 und C7 ,
und schliesslich ein chronisches Schmerzsyndrom der Wirbelsäule, Schulter und Arme nach Arbeitsunfall 2020 festgehalten wurde,
erging en nach Erlass der angefochtenen Verfügung. Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozial versicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids dem gegenüber in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs verfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). Abgesehen davon wurde n chronische Schmerzen , eine
Neuroforameneinengung mit hochgradiger foraminaler Stenose mit Kompression C6 links sowie C7 und
eine
diabetische Polyneuropathie
bereits im polydisziplinären B .___ - Gutachten vom 12. Januar 2024 diagnostiziert und im Rahmen der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung berück sichtigt . H insichtlich
der Schwindelsymptomatik berichteten die behandelnden Ärzte im Oktober 2024 eine leichte Besserung nach Befreiungsmanöver bei Nachweis vom BPLS ( Urk. 13/1 S. 2) ; die übrigen Behandlungs vorschläge
(Optimierung der diabetischen Behandlung und Antihypertensiva, vgl. Urk. 13/1 S. 2) hat te
der Beschwerdeführer , jedenfalls den Blutdruck
betreffend, bis Ende November 2024 nicht realisiert (vgl. Urk. 13/2). Hervorzuheben ist auch, dass der Beschwerdeführer eine Gangunsicherheit vor allem in der Nacht und bei Dunkel heit beklagte und
eine Sturzneigung wiederholt verneint e (vgl. Urk. 10/1 S. 2, Urk. 10/2 S. 2 , Urk. 13/2 S. 2 ) . Insoweit ergeben sich mit Blick auf das gutachter liche Belastbarkeitsprofil keine zusätzlichen ,
arbeitsrelevanten Einschränkungen .
Mithin ist gestützt auf die gutachterlichen Feststellungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig, hinsichtlich einer - näher umschriebenen - Verweistätigkeit jedoch zu 100 % arbeitsfähig war.
Infolge der
im Februar 2023 diagnostiziert en CTS beidseits und den
daraus resultierenden zusätzlichen qualitativen Ein schränkungen des Belastbarkeitsprofils , konkret Ausschluss von Arbeiten mit längerer, repetitiver Flexion der Hände (vgl. Urk. 7/501/10) , ist seit dem abschlägigen Entscheid vom 2. Juni 2020 eine revisionsrelevante Veränderung zu bejahen . 7 .
7 .1
Zu prüfen ist weiter , ob es dem Beschwerdeführer möglich ist, seine Restarbeits fä higkeit zu verwerten (vgl. Urk. 1 S. 15) .
Spätestens mit dem polydisziplinären Gutachten vom 1 2 . Januar 2024 stand die 10 0%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit fest (zum Zeitpunkt: BGE 143 V 431 E. 4.5.1 und BGE 138 V 457 E. 3.4). Relevanter Zeitpunkt zur Beurteilung ist somit der 1 2. Januar 2024 , als der 1964 geborene Beschwerdeführer rund 60 Jahre alt war. 7 .2
Das fortgeschrittene Alter stellt einen invaliditätsfremden Faktor dar. Dennoch kann es rechtsprechungsgemäss zusammen mit weiteren persönlichen und beruf lichen Gegebenheiten dazu führen, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Massgebend können dabei die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der ab sehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand sowie in diesem Zusammen hang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_755/2023 vom 2 0. Februar 2024 , E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen).
7 .3
Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ver werten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab
(Urteil des Bundesgerichts 9C_755/2023 vom 2 0. Februar 2024, E. 5.2. 2 mit weiteren Hinweisen) . 7 . 4
Vorliegend verblieben dem Beschwerdeführer ab feststehender Zumutbarkeit der Erwerbstätigkeit gut fünf Jahre bis zum Erreichen des Referenza lters. Hilfsarbeiter werden auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich alters unabhängig nachgefragt (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Alsdann ist der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig.
Bereits mit Blick auf die in quantitativer Hinsicht uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit kann v on einer «körperlich schweren Beeinträchtig ung » (vgl. Urk. 1 S. 15) nicht die Rede sein. In qualitativer Hinsicht
bleiben dem Beschwerdeführer leichte Tätigkeiten mit
Einsatz der Hände beidseits als Stütz- und/ oder Fixierhand un benommen . Ausserdem sind
ihm
etwa leichte
Botengäng e , Begleitdienste (etwa für Kinder beim Schulweg und/oder zum Hort ) und einfache Überwachungs aufgaben
weiterhin zumutbar . Für die behaupteten krankheitsbedingten Ausfälle oder altersbedingt geringe Anpassungsfähigkeit liefern die medizinischen Unter lagen keinerlei Stütze. Mit Blick auf eine einfache Hilfsarbeitertätigkeit geht auch der beschwerdeweise Hinweis auf die fehlende Berufs erfahrun g ins Leere (Urk. 1 S.
E. 15 ). Schliesslich ist auch a ngesichts der relativ hohen Hürden betreffend die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auch älterer Menschen davon auszu gehen, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsfähigkeit im ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2013 vom 10. September 2013 E 4.3.3) . Mithin ist d er Beschwerdeführer im Rahmen des allgemeinen Grundsatzes der Schadenminderungspflicht auf den Weg der Selbst eingliederung zu verweisen. 8 .
8 .1
Hinsichtlich des Einkommensvergleichs ist nach dem bisher Gesagten mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer entsprechend der ihm attestierten Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit erwerbsfähig ist. Die Beschwerdegegnerin stellte sowohl hinsichtlich des Validen- als auch beim Invalideneinkommen auf den Tabellenlohn für einfache Hilfsarbeiten ab, was im Ergebnis nicht zu beanstanden ist . Selbst wenn dem Valideneinkommen der Median in der Baubranche für angelernte Arbeiter ohne Fachausweis von monat lich Fr. 5'825.-- (vgl. die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene LSE 2022, Tabelle TA1 tirage
skill
level , Wirtschaftszweig 41-43, Männer, Kompetenzniveau 1) gegenübergestellt würde, ergäbe sich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad ( Basis 2024: Fr. 5'825 .-- : 40 x 41,2 x 1,023 x 1,008 = Fr. 74'242.--; [ Fr. 74'242. -- Fr. 58'819.--] : Fr. 74'242.-- x 100 = 20,77 % ) . Entgegen dem Beschwerde führer kann d as
2020 erzielte Jahreseinkommen nicht als Valideneinkommen herangezogen werden, zumal es sich hierbei um Akkordlohn handelte (vgl. Urk. 7/421/4, Urk. 7/421/10) . Daran ändert auch nichts, wenn die Unfall versicherung das Taggeld auf Basis des zuletzt erzielten Einkommens errechnete (vgl. Urk. 1 S. 12) ; a ls versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn
(Art. 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG).
Wird
beim Einkommensvergleich vom selben Tabellenlohn aus gegangen , erübrigt sich eine Bezifferung von Validen- und Invalideneinkommen (vgl. hievor E. 1. 6 ). Diesfalls ergäbe sich s elbst unter Gewährung des maximal zulässigen Abzugs in Höhe von 25 % (nach der bis 3 1. Dezember 2023 anwendbaren Gerichtspraxis , vgl.
BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2, 126 V 785 E. 5b/ bb -cc ) kein rentenbegründender IV-Grad von zumindest 40 % (vgl. hievor E. 1.3) . Weiterungen zu einem leidensbedingten oder anderweitig bedingten Abzug erübrigen sich damit. 8 .2
Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch verneint hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 9 .
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 8 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss vo m Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stéphanie Baur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Kopie resp. des Doppels von Urk. 12, Urk. 13/1-3, Urk. 14, Urk. 15/1-2, Urk. 16, Urk. 17/1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00489 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Bachofner Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom
9. Mai 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Stéphanie Baur Baur Imkamp & Partner, Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Der 1964 geborene X.___ , Vater dreier Kinder (geboren 1984, 1988, 1994), arbeitete seit 1988 als angelernter Bauarbeiter, zuletzt vom 1. Dezember 2019 bis 3 1. März 2021 als Isoleur bei der Y.___ AG ; letzter effektiver Arbeitstag war der 4. November 2020 ( Urk. 7/421 , Urk. 7/421/8 ) . Infolge einer im September 1999 getätigten Ersta nmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 7 /1) sprach ihm die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, m it Verfügung vom 31. August 2000 ab dem 1. Mai 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 42 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung samt Ehegatten- und Kinderrenten zu (Urk. 7 /28). Mit Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2004 (die Verfügung vom 23. April 2004 , Urk. 7/70, bestätigend) hob die IV-Stelle die laufende Rente per Ende Mai 2004 wieder auf (Urk. 7 /95). 1.2
Unter Hinweis auf Rückenbeschwerden wegen eines Sturzes von einem Bauge-rüst im September 2004 (Urk. 7 /87) sowie eines Autounfalls am 18. Dezember 2004 (Urk. 7 /105/154) stellte der Versicherte mit Datum 20. Dezember 2005 erneut ein Leistungsbegehren (Urk. 7 /119), welches die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Mai 2008 abwies (Urk. 7 /171). Das Begehren um berufliche Massnah men schloss sie – nach dreimonatiger Abklärung im Z.___
(vgl. Bericht vom 1 6 . Februar 2009, Urk. 7/219) mit Verfügung vom 1. April 2009 ab (Urk. 7 /224). 1.3
Einen unaufgefordert zugestellten Arztbericht von Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, datierend vom 10. November 2010 (Urk. 7 /228) nahm die IV-Stelle als Neuanmeldung entgegen (vgl. Urk. 7 / 2
34) und sprach dem Versicherten im Anschluss an ihre Abklärungen mit Verfügung vom 22. August 2012 (Urk. 7 /284-290) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 41 % mit Wirkung ab 1. Mai 2011 eine Viertelsrente zu. Die am 24. September 2012 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7 /297) wurde am 26. Februar 2013 als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben (Verfügung des Sozi al versicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2012.01024 vom 26. Februar 2013, Urk. 7 /317). Nach weiteren medizinischen Erhebungen sowie durchge führtem Einwandverfahren (Vorbescheid vom 4. Dezember 2013, Urk. 7 /336; Einwand vom 20. Januar 2014, Urk. 7 /345) hob die IV-Stelle die laufende Vier telsrente mit Verfügung vom 28. Januar 2014 wiedererwägungsweise auf das Ende des der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 7/351 ). Die dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 7/353/3ff.) wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2014.00248 vom 2. Juni 2015 ab, soweit es darauf eintrat ( Urk. 7/364) . 1.4
Aufgrund der Anmeldung für Hilfsmittel vom 1 4. April 2016 (Urk. 7/367) erteilte die IV-Stelle dem Versicherten Kosteng utsprache für eine beidseitige Hör geräteversorgung im Betrag von Fr. 1'650.-- (vgl. Mitteilung vom 2 4. Mai 2016, Urk. 7/374 ). 1.5
Im Juni 2019 meldete sich der Versicherte
erneut zum Leistungsbezug an (Urk.
7/377). Seiner Anmeldung legte er unter anderem den Unfallschein betreffend einen Unfall vom 1 3. November 2018 bei ( Urk. 7/380). Die IV-Stelle lud den Versicherten zu einem persönlichen Gespräch ein ( Urk. 7/384 , Urk. 7/390 ) und zog die Akten der Unfallversicherung bei ( Urk. 7/385 / 1-576, Urk. 7/391). Am 13.
Juni 2019 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, gemäss ihren Abklärungen seien Eingliederungsmassnahmen zurzeit nicht möglich (Urk.
7/394). Nach weiteren medizinischen Abklärungen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Juni 2020
bei einem rentenausschliessenden IV-Grad von
7 %
einen Rentenanspruch ( Urk. 7/409).
Diese Verfügung verblieb unan gefochten. 1.6
Am 1 4. Juli 202 1 meldete sich der Versicherte unter Beilage diverser Arztberichte
abermals zum Leistungsbezug an ( vgl. Urk. 7/412 f. ) . Nach Durchführung eines telefonischen Standortgesprächs (vgl. Urk. 7 / 415
f.) teilte die IV-Stelle dem Ver sicherten am 14.
September 2021 mit, aus gesundheitlichen Gründen seien Ein gliederungsmassnahmen zurzeit nicht möglich ( Urk. 7/418). Im Hinblick auf die Rentenprüfung tätigte sie weitere Abklärungen. Insbesondere zog sie die Akten der Unfallversicherung bei ( Urk. 7/419, Urk. 7/431 f . , Urk. 7/434, Urk. 7/443, Urk. 7/445, Urk. 7/448, Urk. 7/495 f.) und veranlasste das polydisziplinäre (Orthopädie/Allgemeine Innere Medizin/Psychiatrie/Neurologie) Gutachten der B.___ A G , C.___ , vom 1 2. Januar 2024 ( Urk. 7/501) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/508, Urk. 7/516) verneinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom 6. August 2024 bei einem IV-Grad von 0 %
(ab 1. Januar 2022) resp. 10 %
(ab 1. Januar 2024) einen Rentenanspruch ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 1 0. September 2024 (Eingang) Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 6. August 2024 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm eine ganze Rente auszurichten ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 6 . Oktober 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11). Zwischenzeitlich hatte dieser weitere Unterlagen ein gereicht ( Urk. 9 , Urk. 10/1-3); die Doppel resp. Kopie n dieser Eingaben wurden der Beschwerdegegnerin zugestellt (vgl. Urk. 11). I m Dezember 2024 , Februar
2025 und April 2025 gab der Beschwerdeführer weitere Arztberichte zu den Akten ( Urk. 12, Urk. 13/1-3, Urk. 14, Urk. 15/1-2 , Urk. 16, Urk. 17/1-2 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im Juli 2021 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invaliden versicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Januar 2022 aus ge richtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird . 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Renten anspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent 1.4
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine , 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus wirkungen des Gesundheitszustands) beruht
(BGE 134 V 131 E. 3, 133 V 108 E. 5.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.4) .
1. 5
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommens vergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden einkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe tischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1) .
Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls ent spricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berück sichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2. 1). 1. 6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2).
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, der Beschwerde führer sei seit dem Unfall vom 1 3. November 2018 in seiner angestammten Tätigkeit in der Baubranche zu 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Ver weistätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Gestützt auf die LSE (Lohn strukturerhebungen) ergebe sich im Zeitpunkt des frühestmöglichen Renten beginn s ab 1. Januar 2022 ein rentenausschliessender IV-Grad von 0 % . Auf grund der Gesetzesänderung per 1. Januar 2024 würden vom statistischen Invalideneinkommen pauschal 10 % abgezogen. Unter Berücksichtigung des Pauschalabzugs ergebe sich weiterhin ein rentenausschliessender IV-Grad von 10 % ( Urk. 2). 2.2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, das
B.___ -Gutachten sei schlicht un brauchbar. Es seien nur Rön t genuntersuchungen veranlasst und alle Beschwerden «mit den Worten minimiert» worden, dass sich beim Anziehen keine Einschränkungen zeigen würden. Das An- und Ausziehen sei ein extrem kurzer Vorgang ohne jede Gewichtsbelastung. Dies sage nichts über den Gesundheits zustand aus. Genauso sei bekannt, dass Röntgenbilder die wesentlichen Beeinträchtigungen kaum zeigen würden. Weiter soll e es eine Inkonsisten z dar stellen, dass der Beschwerdeführer «kräftig anpacken und die engen Socken aus ziehen kann». Solche Ausführungen seien nun schlicht völlig lächerlich . Die behandelnden Ärzte des Universitätsspitals D.___ hätten dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten Büroarbeit attestiert. Zudem hätten die Gutachter eine Veränderung seit der letzten Verfügung verneint, obschon es am 3 0. Oktober 2020 zu einem weiteren Unfall gekommen sei. Weshalb die Gut achter einen Leidensdruck verneint hätten , sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. Ferner erhob der Beschwerdeführer Einwände gegen den Einkommensvergleich. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer kurz vor der Pensionierung stehe, körperlich schwer beeinträchtigt und daher nicht mehr ein gliederungsfähig sei ( Urk. 1). 3.
Nachdem die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 1 4. Juli 2021 ein getreten ist (Art. 87 Abs. 3 IVV), ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob seit dem abschlägigen Entscheid vom 2. Juni 2020 ( Urk. 7/409) im Sinne von Art. 17
ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist ( vgl. hievor E. 1.4 ).
4.
Der abschlägige Entscheid vom 2. Juni 2020 stützte sich im Wesentlichen auf die nachfolgende medizinische Aktenlage. 4.1
Im Austrittbericht vom 1 3. Juni 2019 hielten die beurteilenden Fachärzte der Rehaklinik E.___ i nfolge des stationären Aufenthalts vom 2 1. Mai bis 6. Juni 2019 folgende Hauptdiagnosen fest (vgl. Urk. 7/396/1 ): - Unfall vom 1 3. November 2018: Mit Fuss in 40 cm tiefes Loch getreten: Distorsion des rechten Kniegelenks mit Zerrung des medialen Kapsel bandapparates, posttraumatisches Femoropatellärsyndrom - Diabetes Mellitus - Hypertonie - Angina? (anamnestisch, u.a. erfolgte ein Belastungs-EKG) - Unfall vom 2. Juni 2018: Fehltritt: Kniedistorsion rechts und OSG Distorsion rechts - Unfall vom 2 9. Mai 1998: Unfallmechanismus unbekannt: Knie d istorsion rechts - PW-Unfall 2009: HWS-Distorsion (anamnestisch)
Ausserdem wiesen die beurteilenden Fachärzte auf eine erhebliche Symptom ausweitung hin ( Urk. 7/396/2).
Im psychosomatischen Konsilium vom 1 3. Juni 2019 wird ausserdem der Ver dacht auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) festgehalten ( Urk. 7/396/11). Daraus ergebe sich keine arbeitsrelevante Leistungsminderung ( Urk. 7/396/12). D er Beschwerdeführer habe d ie Knieschmerzen bei NRS 8-10 /10 skaliert, was aus mediz i nischer Sicht nicht vollständig nachvollziehbar sei. Wenn er die Schultern hochziehe, ver spü r e d er Beschwerdeführer n oc h immer die Nackenschmerzen vom Autounfall anno 200 9. Der U mgang mit de n Schmerzen und mit dem Diabetes
– so der Beschwerdeführer weiter - würden ihn gegenwärtig viel Energie kosten und stark ermüden. Schmerzbedingt leide er auch unter Schlafstörungen. Ferner habe d er Beschwerdeführer Mühe zu l achen und sorge sich um die Zukunft und Gesund heit. In diagnostischer Hinsicht ergebe sich
a ufgrund der seit über sechs Monaten vordergründig bestehenden Schmerzen der V erdacht auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (Urk.
7/396/11 f.). 4.2
Die MRT-Untersuchung der Lendenwirbelsäule ( LWS ) und des Iliosakralgelenks ( ISG ) vom 1 1. September 2019 habe laut Einschätzung der beurteilenden Radiologin keine wesentliche Befundänderung seit den Voruntersuchungen vor ca. 15 Jahren zur Darstellung gebracht . Es hätten sich geringfügige Diskopathien auf Höhe LWK 3-5 mit einer kleine n mediane n Bandscheibenhernie
im Segment LWK 4/5, eine mögliche Tangierung der Nervenwurzel L5 linksseitig , geringe multisegmentale Facettengelenksarthrosen und ein prominenter Prozessus
transversus von LWK 5 links mit leicht aktivierter Degeneration auf Höhe SWK 1 gezeigt ( Urk. 7/397) . 4.3
Im Konsiliarbericht vom 1 1. September 2019 hielten die behandelnden Ärzte de r Klinik für F.___ , Universitäts spital G .___ , folgende Hauptd iagnosen fest ( Urk. 7/399/1 ) : - Dia betes mellitus Typ 2 ( Erstdiagnose [ ED ] 09/2010) - a rterielle Hypertonie - Dyslipidämie - bauchbetonte Adipositas, aktuell BMI 28 kg/m 2 - chronisches Lumbo
- und cervicovertebrales Syndrom - Depression - Prostatahypertrophie - o bstruktives Schlafapnoesyndrom (ED 07/2014) - Status nach Insertionstendinopathie Musculus pectoralis major link s (10/2014) - Frozen
shoulder rechts 4.4
Dr. med. H. ___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, r egionaler ä rztlicher Dienst (RAD), kam mit interner Stellungnahme vom 9. März 2020 zum Schluss, als Diagnose mit dauerhafte n Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden Knieschmerzen rechts mit/bei Status nach Kontusion 1998 und Distorsion im Juni 201 8. Die übrigen Diagnosen hätten keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Betreffend Arbeitsfähigkeit sbeurteilung verwies er auf die Unfallakten ( Urk. 7/404/5 ; vgl. Verfügung der Suva vom 1 3. September 2019, wonach de r
Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr un eingeschränkt arbeitsfähig sei,
h insichtlich einer mittelschweren, wechsel belastenden Tätigkeit, ohne Gehen auf unebenem Gelände, ohne schwere, Knie belastende oder Tätigkeiten in anderen Zwangspositionen, ohne häufiges Treppengehen, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten jedoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit
bestehe , Urk. 7/391/2f.) . 4.5
M it Verfügung vom 2. Juni 2020 verneinte die IV-Stelle bei einem (analog der Suva)
ermittelten IV-Grad von 7 % ( Urk. 7/404/6) einen Rentenanspruch ( Urk. 7/409). 5 .
Im polydisziplinären Gutachten der B.___ AG
vom 1 2. Januar 2024 hielten die begutachtenden Fachärzte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 7/501/ 8): - Diskushernien C5/6 und C6/7 mit Impression Duralsack und Neuro forameneinengung mit hochgradiger foraminaler Stenose mit Kompression C6 links sowie C7 rechts und leichte Spinalstenose C4 bis C7 (ICD-10: M50) - Degeneration LWS mit Diskusbulging L2-L5, flache Diskushern i e L4/5 ohne Wurzelkontakt (ICD-10: M51) - Karpaltunnelsyndrom (CTS) beidseits (noch subklinisch , ICD-10: G 5 6.0)
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierten sie (1) eine leichte Gonarthrose rechts (ICD-10: M17), (2) Status nach Frozen
Shoulder rechts (ICD-10: M75), (3) Diabetes mellitus Typ 2 (ICD-10: E 11 .81), (4) arterielle Hypertonie (ICD-10: I 10.0), (5) obstruktives Schlafapnoesyndrom, Erstdiagnose 07/2014 (ICD-10: 47.31), (6) chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41), (7) diabetische Polyneuropathie (ICD-10: G63.2) und (8) Verdacht auf eine C7-Radikulopathie rechts mit Funktionsstörung der Finger motorik (leichtgradig, ICD- 10: M54.12 , Urk. 7/501/8 ).
Der orthopädische Gutachter hielt fest, d ie gesamte klinische Untersuchung sei geprägt gewesen von massiven Inkonsistenzen. Die initial gezeigten Bewegungs einschränkungen bei der klinischen Untersuchung mit Finger-Boden- Abstand von 30 cm hätten sich bei der Untersuchung im Langsitz auf der Untersuchungs liege nicht mehr gezeigt, sondern eine freie Beweglichkeit der Wirbelsäule und der Hüftbeugung mit Fingerspitzen-Fusssohlen-Abstand von 0
cm. Die ursprüng lich gezeigte Bewegungseinschränkung der LWS sei
bei m relativ blanden MRI-Befund vom 3 1. August 2023, wo keine Neurokompression nachgewiesen w orden sei, nicht nachvollz iehbar . Beim An- und Ausziehen der Kleider, welche s über Kopf erfolgt sei, habe der Beschwerdeführer – diskrepant zu den davor präsentierten Funktionseinschränkungen und angegebenen Beschwerden - eine freie Beweglichkeit der Schultern ohne Schmerzäusserung gezeigt. Das Arthro -MR der rechten Schulter vom 2 0. Oktober 2023 habe gegenüber dem Vorbefund anno 2016 eine unveränderte – näher bezeichnete - Tendinopathie der Supra spinatussehne sowie der langen Bizepssehne und unveränderte Osteophyten mit gerin g er ossärer Einengung des Subacromialraums gezeigt. Zwar hätten sich Hinweise auf eine adhäsive Kapsulitis ergeben. Mangels Kapselschrumpfung [vgl. Urk. 7/501/124] ergäben sich daraus jedoch keine Bewegungseinschränkungen. Es sei hier von einer abklingenden Capsulitis
adhäsiva ohne verbleibende Funktionseinschränkungen auszugehen ( Urk. 7/501/67).
Die fehlende Muskelatrophie beider Arme sei ebenfalls inkonsistent zu den angegebenen Schmerzen und Bewegungseinschränkungen. Bei m vorliegend fehlende n patho logische n Substrat in der Bildgebung mit Röntgennormalbefunden am Ellbogen rechts, Hand/Handgelenk rechts, Hüfte rechts und Knie rechts [vgl. Urk. 7/501/113] könn t en die angegebenen Beschwerden und Funkt i ons einschränkungen auch in diesem Bereich
nicht erklärt werden. Alsdann habe der Beschwerdeführer in der klinischen Untersuchung ein en inkomplette n Faust schluss der Finger D2-4 rechts gezeigt ; beim An- und Ausziehen habe er d ie straff anliegenden Socken jedoch unter Einsatz sämtlicher Finger mit beiden Händen kräftig gepackt ,
ohne Funktionseinschränkung . Bei der klinischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer eine Einschränkung der rechten Hüfte bei der Beugung gezeigt und Leistenschmerzen angegeben. Andererseits habe er beim An- und Ausziehen der Socke eine freie Hüftbeweglichkeit ohne Schmerzangabe gezeigt. Alsdann stehe die
in der Untersuchungssituation demonstrierte aktive Bewegungseinschränkung des rechten oberen Sprunggelenks im Widerspruch
zum Fehlen einer Muskelatrophie des rechten Beins , der beid seits deutlich symmetrische n
Beschwielung der Fusssohlen und gezeigten freien Beweglichkeit beider Sprunggelenke unter Belastung .
B eim Fehlen von verbalen und non verbalen Schmerzzeichen sei auch das angegebene Schmerz n iveau ( 8-9/10 )
nicht nachvollziehbar. Zudem relativier e
d er angegebene aktive Tagesablauf solch starke Schmerzen .
Insgesamt ergäben sich auf orthopädischem Fachgebiet keine signifikanten Funktionseinschränkungen. Infolge der degenerativen Veränderungen an der LWS und HWS sei das Belastbarkeitsprofil gleichwohl einzuschränken und die angestammte Tätigkeit medizinisch-theoretisch nicht mehr zumutbar
( Urk. 7/501/65 , Urk. 7/501/67 f.) .
In einer wechselbelastenden Tätigkeit, ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne Arbeiten in Vor neige oder anderen Zwangshaltungen, ohne Überkopfarbeiten, ohne kniende oder hockende Tätigkeiten, ohne Ersteigen von Leitern und Gerüsten bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/501/ 70
f.). Im Vergleich zur medizinischen Aktenlage wie sie der Verfügung vom 2. Juni 2020 zugrunde gelegen habe, ergebe sich keine Veränderung des Gesundheitszustandes ( Urk. 7/501/71).
Aus internistischer Sicht habe sich kein Leiden mit Einfluss auf die Arbeitsfähig keit ergeben. Ein Diabetes mellitus Typ 2 sei aktenanamnestisch seit 2005 vor bekannt und medikamentös eingestellt. Die Hypertonie sei ebenfalls suffizient eingestellt bei anlässlich der aktuellen Untersuchung guten Blutdruckwerten. Die Schlafapnoe bestehe sei t 201 4. Eine exzessive Tagesmüdigkeit sei derzeit nicht vorhanden ( Urk. 7/501/80).
Im Vergleich zur medizinischen Aktenlage wie sie der Verfügung vom 2. Juni 2020 zugrunde gelegen habe, ergebe sich keine Veränderung des Gesundheitszustandes (Urk.
7/501/82).
Gegenüber dem psychiatrische n Gutachter habe der Beschwerdeführer Schmerzen in der rechten Körperhälfte beklagt. Z udem könne er aufgrund der Schmerzen nicht schlafen, er
fühle sich nervös und würde manchmal explodieren .
E r sei auch vergesslich. Aufgrund der klinischen Untersuchung ergebe
sich ein euthymer Affekt ; der Beschwerdeführer sei schwingungsfähig und habe während der Exploration auch gelacht. Eine Konzentrationsstörung habe sich nicht gezeigt; der Beschwerdeführer habe dem Gespräch aufmerksam folgen können,
ohne ersichtliche Probleme bei den zeitliche n Einordnungen. Hinsichtlich de r Alltags fähigkeiten hätten sich keine Hinweise auf grössere Einschränkungen ergeben . Der Beschwerdeführer geh e einem strukturierten Tagesablauf nach und tr e ff e sich mit Freunden zum Kaffe
e. Zudem geh e er mindestens zweimal pro Woche aus wärts essen, interessiere sich für Fussball, beschäftige sich mit seinem Mobil telefon, fahre mit dem Auto und fliege in den Urlaub in die Heimat (zuletzt im August 2023). Eine depressive Symptomatik oder höhergradige affektive Störung nach ICD-10 habe sich nicht ergeben .
Die beklagten Schmerzen würden seit 2005 vorbestehen. In den psychiatrisch - gutachterlichen Abklärungen anno 2007 und 2011 sei jeweils eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert worden . Da damals komorbid noch eine depressive Symptomatik bestand en habe , sei eine leichte bis mittelgradige Einschränkung der A rbeitsfähigkeit attestiert worden . Andererseits habe der Beschwerdeführer trotz der Einschränkungen eine Arbeit im 100%-Pensum aufnehmen und scheinbar die Schmerzstörung über winden können . Es best ünden weiterhin starke Schmerzen, die aufgrund einer somatischen Erkrankung entstanden seien und länger als sechs Monate anhielten . Der Beschwerdeführer sei sehr auf das Schmerzerleben fixiert und emotional belastet. Von daher sei eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zu diagnostizieren. Angesichts der erhaltenen Alltags funktionen ergebe sich daraus keine Einschränkung in Bezug auf die Arbeits fähigkeit ( Urk. 7/501/94 f.).
Im Vergleich zur medizinischen Aktenlage wie sie der Verfügung vom 2. Juni 2020 zugrunde gelegen habe, ergebe sich keine Veränderung des Gesundheitszustandes ( Urk. 7/501/97).
Der neurologische Gutachter
hielt fest, die Untersuchung sei durch Schmerz überlagerung, teilweise diffuse Angaben und einige Inkonsistenzen erschwert gewesen . Rein deskriptiv ergebe sich eine Hemiparese und Hemihypästhesie
rechts, was aber neuroanatomisch und neurophysiologisch keinerlei Kongruenz zur medizinischen Vorgeschichte zeig e . Diskrepant zur angegebenen Hemiparese sei auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer Auto
fahren und Gang
schalten könne. Das An- und Ausziehen sei auch nicht dergestalt beeinträchtigt gewesen, dass auf eine alltagsrelevante Parese geschlossen werden könnte. Mithin l ie ssen sich alltagsrelevante sensomotorische Ausfälle nicht sicher und eindeutig nach weisen .
Möglicherweise lieg e hier eine erhebliche Symptomausweitung vor.
Dem gegenüber bestehe i nfolge der Reflexausfälle und der Pal l hypästhesie /
Pallanästhesie an den unteren Extremitäten eine diabetogene Polyneuropathie. Im Februar 2023 sei ein beidseits rechtsbetont, sensibl es CTS neurophysiologisch nachgewiesen worden. Insoweit habe sich seit der letzten Verfügung eine Ver änderung ergeben. Anamnestisch und klinisch hätten sich jedoch keine Hin weise auf ein CTS ergeben. Mithin handle es sich um eine subklinische Manifestation ( Urk. 7/501/106 ff.). Bei starker Inanspruchnahme der Hand funktion könne es jedoch zu einer gesundheitlichen Verschlechterung/Manifestation des CTS kommen, daher seien Tätigkeiten mit längerer/repetitiver Flexion der Hände nicht mehr zumutbar . Auch im Falle einer späteren Operationsindikation seien Tätig keiten mit mehr als leichten Beanspruchungen der Hände nicht mehr geeignet. Aus dem Belastungsprofil aus zuschliessen seien ausserdem Arbeiten auf Gerüsten und Leitern und in Dunkel heit. Zumutbar seien nur noch körperlich leichte Arb eiten. In einer leidens angepassten Verweistätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 7/501/109
f. ).
Im Rahmen der interdisziplinäre n Konsensbeurteilung kamen die begutachtenden Fachärzte zum Schluss, der Beschwerdeführer sei für die zuletzt ausgeübte Tätig keit infolge der degenerativen Veränderungen der HWS und LWS sowie diagnostizierten CTS beidseits nicht mehr arbeitsfähig.
Hinsichtlich einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit Heben und Tragen von Lasten bis 10 kg, ohne längere/repetitive Flexion der Hände, ohne Arbeiten in Dunkelheit, ohne Arbeiten in Vorneige oder Zwangshaltungen, ohne Überkopfarbeiten , ohne Ersteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Nachtschichten oder Tätigkeiten im Strassenverkehr oder an gefährlichen Maschinen sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig .
Diese Einschätzung gelte seit der Verfügung vom 2. Juni 2020 ( Urk. 7/501/8). 6.
Den begutachtenden Fachärzten der B.___ AG lagen die relevanten medizinischen Vorakten vor, welche auch ausschnittsweise zitiert wurden (Urk. 7/ 501/14 ff. ). Ferner stützten sie ihre Einschätzungen auf die eigenen, am 2 0. November 2023
und
4. Dezember 2023 erhobenen Befunde (Urk. 7/501/3 ) sowie die zusätzlich beigezogenen MRT-Befunde vom August, Oktober und Dezember 2023 (vgl. Urk. 7/501/58, Urk. 7/501/101 , Urk. 7/501/113) . Ausserdem berücksichtigten die Gutachter die beklagten Beschwerden, wobei sie –
unter Hin weis auf die klinischen Feststellungen
– auch Inkonsistenzen aufdeckten. Schliesslich begründeten die Gutachter ihre Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nach vollziehbar und im Einklang mit den festgestellten Einschränkungen und Inkonsistenzen; der psychiatrische Gutachter berücksichtigte zudem die recht sprechungsgemäss anzuwendenden Standardindikatoren
nach Massgabe von BGE 141 V 28 1. Bei alle dem gehen die beschwerde führerischen Beanstandungen ins Leere und erfüllt das Gutachten die praxisgemässen Anforderungen an ein e beweistaugliche Entscheidungsgrundlage
(E. 1.6).
Welchen Vorteil sich der Beschwerdeführer aus dem beschwerdeweise eingereichten Verlaufsbericht der Physiotherapie I.___ GmbH vom 1 8. Juli 2024 verspricht (Urk. 3), hat er nicht begründet und ist nicht ersichtlich. Anzu merken ist immerhin, dass die Arbeitsfähigkeit nach der Rechtsprechung auf der Grundlage von medizinischen Stellungnahmen zu beurteilen ist (BGE 130 V 99 E. 3.2 mit Hinweisen). Die vom Beschwerdeführer nachträglich eingereichten Arztberichte vom Oktober, November und Dezember 2024 sowie Januar und Februar 2025 ( Urk. 9, Urk. 10/1-2, Urk. 12, Urk. 13/1-3, Urk. 14, Urk. 15/1 = Urk. 17/2, Urk.
15/2 ,
Urk. 16, Urk. 17/1 ) , worin zusammengefasst eine am ehesten diabetische Polyneuropathie , ein chronisches multifaktorielles Schwindel syndrom (EM 2021) , eine C6-Radikulopathie mit osteodiskaler
Neuroforamen stenose C5/6 , ohne floride Denervationszeichen in der Kennmuskulatur C6 und C7 ,
und schliesslich ein chronisches Schmerzsyndrom der Wirbelsäule, Schulter und Arme nach Arbeitsunfall 2020 festgehalten wurde,
erging en nach Erlass der angefochtenen Verfügung. Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozial versicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids dem gegenüber in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs verfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). Abgesehen davon wurde n chronische Schmerzen , eine
Neuroforameneinengung mit hochgradiger foraminaler Stenose mit Kompression C6 links sowie C7 und
eine
diabetische Polyneuropathie
bereits im polydisziplinären B .___ - Gutachten vom 12. Januar 2024 diagnostiziert und im Rahmen der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung berück sichtigt . H insichtlich
der Schwindelsymptomatik berichteten die behandelnden Ärzte im Oktober 2024 eine leichte Besserung nach Befreiungsmanöver bei Nachweis vom BPLS ( Urk. 13/1 S. 2) ; die übrigen Behandlungs vorschläge
(Optimierung der diabetischen Behandlung und Antihypertensiva, vgl. Urk. 13/1 S. 2) hat te
der Beschwerdeführer , jedenfalls den Blutdruck
betreffend, bis Ende November 2024 nicht realisiert (vgl. Urk. 13/2). Hervorzuheben ist auch, dass der Beschwerdeführer eine Gangunsicherheit vor allem in der Nacht und bei Dunkel heit beklagte und
eine Sturzneigung wiederholt verneint e (vgl. Urk. 10/1 S. 2, Urk. 10/2 S. 2 , Urk. 13/2 S. 2 ) . Insoweit ergeben sich mit Blick auf das gutachter liche Belastbarkeitsprofil keine zusätzlichen ,
arbeitsrelevanten Einschränkungen .
Mithin ist gestützt auf die gutachterlichen Feststellungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig, hinsichtlich einer - näher umschriebenen - Verweistätigkeit jedoch zu 100 % arbeitsfähig war.
Infolge der
im Februar 2023 diagnostiziert en CTS beidseits und den
daraus resultierenden zusätzlichen qualitativen Ein schränkungen des Belastbarkeitsprofils , konkret Ausschluss von Arbeiten mit längerer, repetitiver Flexion der Hände (vgl. Urk. 7/501/10) , ist seit dem abschlägigen Entscheid vom 2. Juni 2020 eine revisionsrelevante Veränderung zu bejahen . 7 .
7 .1
Zu prüfen ist weiter , ob es dem Beschwerdeführer möglich ist, seine Restarbeits fä higkeit zu verwerten (vgl. Urk. 1 S. 15) .
Spätestens mit dem polydisziplinären Gutachten vom 1 2 . Januar 2024 stand die 10 0%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit fest (zum Zeitpunkt: BGE 143 V 431 E. 4.5.1 und BGE 138 V 457 E. 3.4). Relevanter Zeitpunkt zur Beurteilung ist somit der 1 2. Januar 2024 , als der 1964 geborene Beschwerdeführer rund 60 Jahre alt war. 7 .2
Das fortgeschrittene Alter stellt einen invaliditätsfremden Faktor dar. Dennoch kann es rechtsprechungsgemäss zusammen mit weiteren persönlichen und beruf lichen Gegebenheiten dazu führen, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Massgebend können dabei die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der ab sehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand sowie in diesem Zusammen hang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_755/2023 vom 2 0. Februar 2024 , E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen).
7 .3
Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ver werten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab
(Urteil des Bundesgerichts 9C_755/2023 vom 2 0. Februar 2024, E. 5.2. 2 mit weiteren Hinweisen) . 7 . 4
Vorliegend verblieben dem Beschwerdeführer ab feststehender Zumutbarkeit der Erwerbstätigkeit gut fünf Jahre bis zum Erreichen des Referenza lters. Hilfsarbeiter werden auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich alters unabhängig nachgefragt (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Alsdann ist der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig.
Bereits mit Blick auf die in quantitativer Hinsicht uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit kann v on einer «körperlich schweren Beeinträchtig ung » (vgl. Urk. 1 S. 15) nicht die Rede sein. In qualitativer Hinsicht
bleiben dem Beschwerdeführer leichte Tätigkeiten mit
Einsatz der Hände beidseits als Stütz- und/ oder Fixierhand un benommen . Ausserdem sind
ihm
etwa leichte
Botengäng e , Begleitdienste (etwa für Kinder beim Schulweg und/oder zum Hort ) und einfache Überwachungs aufgaben
weiterhin zumutbar . Für die behaupteten krankheitsbedingten Ausfälle oder altersbedingt geringe Anpassungsfähigkeit liefern die medizinischen Unter lagen keinerlei Stütze. Mit Blick auf eine einfache Hilfsarbeitertätigkeit geht auch der beschwerdeweise Hinweis auf die fehlende Berufs erfahrun g ins Leere (Urk. 1 S. 15 ). Schliesslich ist auch a ngesichts der relativ hohen Hürden betreffend die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auch älterer Menschen davon auszu gehen, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsfähigkeit im ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2013 vom 10. September 2013 E 4.3.3) . Mithin ist d er Beschwerdeführer im Rahmen des allgemeinen Grundsatzes der Schadenminderungspflicht auf den Weg der Selbst eingliederung zu verweisen. 8 .
8 .1
Hinsichtlich des Einkommensvergleichs ist nach dem bisher Gesagten mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer entsprechend der ihm attestierten Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit erwerbsfähig ist. Die Beschwerdegegnerin stellte sowohl hinsichtlich des Validen- als auch beim Invalideneinkommen auf den Tabellenlohn für einfache Hilfsarbeiten ab, was im Ergebnis nicht zu beanstanden ist . Selbst wenn dem Valideneinkommen der Median in der Baubranche für angelernte Arbeiter ohne Fachausweis von monat lich Fr. 5'825.-- (vgl. die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene LSE 2022, Tabelle TA1 tirage
skill
level , Wirtschaftszweig 41-43, Männer, Kompetenzniveau 1) gegenübergestellt würde, ergäbe sich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad ( Basis 2024: Fr. 5'825 .-- : 40 x 41,2 x 1,023 x 1,008 = Fr. 74'242.--; [ Fr. 74'242. -- Fr. 58'819.--] : Fr. 74'242.-- x 100 = 20,77 % ) . Entgegen dem Beschwerde führer kann d as
2020 erzielte Jahreseinkommen nicht als Valideneinkommen herangezogen werden, zumal es sich hierbei um Akkordlohn handelte (vgl. Urk. 7/421/4, Urk. 7/421/10) . Daran ändert auch nichts, wenn die Unfall versicherung das Taggeld auf Basis des zuletzt erzielten Einkommens errechnete (vgl. Urk. 1 S. 12) ; a ls versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn
(Art. 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG).
Wird
beim Einkommensvergleich vom selben Tabellenlohn aus gegangen , erübrigt sich eine Bezifferung von Validen- und Invalideneinkommen (vgl. hievor E. 1. 6 ). Diesfalls ergäbe sich s elbst unter Gewährung des maximal zulässigen Abzugs in Höhe von 25 % (nach der bis 3 1. Dezember 2023 anwendbaren Gerichtspraxis , vgl.
BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2, 126 V 785 E. 5b/ bb -cc ) kein rentenbegründender IV-Grad von zumindest 40 % (vgl. hievor E. 1.3) . Weiterungen zu einem leidensbedingten oder anderweitig bedingten Abzug erübrigen sich damit. 8 .2
Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch verneint hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 9 .
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 8 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss vo m Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stéphanie Baur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Kopie resp. des Doppels von Urk. 12, Urk. 13/1-3, Urk. 14, Urk. 15/1-2, Urk. 16, Urk. 17/1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger