opencaselaw.ch

IV.2014.00248

Wiedererwägungsweise Rentenaufhebung rechtens; zweifellose Unrichtigkeit bejaht, Anspruch ex nunc et pro futuro verneint

Zürich SozVersG · 2015-06-02 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

Der 1964 geborene X.___ , Vater dreier Kinder (geboren 1984, 1988, 1994), war von 1996 bis 1999 als Bodenisoleur bei der Z.___ AG ( Urk. 8/9/1), und vom Februar 2002 bis April 2005 bei der A.___

GmbH angestellt, wobei er ab dem 1. Januar 2004 vo ll zeitlich als Isoleur tätig war ( Urk. 8 /68, Urk. 8 /123/55)

tätig. Unter Hin weis auf Kniebeschwerden meldete sich der Ver sicherte mit Datum vo m 1 0. September 1999 erstmals bei der Eidgenössichen

Invalidenversicherun g zum Leistungsbezug an ( Urk. 8 /1). Mit Verfügung vom 3 1. August 2000 sprach ihm die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stell e, ab dem 1. Mai 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 42 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung samt Ehegatten- und Kinderrenten zu ( Urk. 8 /28). Mit Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2004

( die Verfügung vom 2 3. April 2004 bestätigend)

hob die IV-Stelle die laufende

Rente per Ende Mai 2004 wieder auf ( Urk. 8 /95) . 1.2

Unter Hinweis auf Rückenbeschwerden wegen eines Sturzes von einem Bauge-rüst im September 2004 ( Urk. 8 /87) sowie eines Autounfalls am 1 8. Dezember 2004 ( Urk. 8 /105/154) stellte der Versicherte mit Datum 2 0. Dezember 2005 erneut ein Leistungsbegehren ( Urk. 8 /119), welches die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Mai 2008 abwies ( Urk. 8 /171). D as Begehren um beruflichen Massnah men s chloss sie

– nach dreimonatiger Abklärung im B.___

mit Verfügung vom 1. April 2009 ab ( Urk. 8 /224). 1.3

E ine n unaufgefordert zugestellten Arztbericht von Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin,

datierend vom 10. November 2010 ( Urk. 8/228 )

nahm die IV-Stelle als Neuanmeldung entgegen (vgl. Urk. 8/ 34 ) und sprach dem Versicherten im Anschluss an ihre Abklärungen

mit Verfügung vom 2 2. August 2012 ( Urk. 8/284-290) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 41 %

mit Wirkung ab

1. Mai 2011 eine Viertelsrente zu. Die am 2 4. September 2012 dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 8/ 297 ) wurde am 2 6. Februar 2013 als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben ( Verfügung des Sozi alversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2012.01024 vom 2 6. Februar 2013, Urk. 8/317). Nach weiteren medizinischen Erhebungen sowie durchge füh rtem Einwandverfahren (Vorbesch e i d vom 4. Dezember 2013, Urk. 8/336 ; Einwand vom 2 0. Januar 2014, Urk. 8/345) hob die IV-Stelle die laufende Vier tel s rente mit Verfügung vom 2 8. Januar 201 4 wiedererwägungsweise auf das Ende des der Verfügung folgenden Monats auf ( Urk. 2) . 2.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Y.___ , am 2 8. Februar 2014 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 2 8. Januar 2014 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente zu gewähren. Eventualite r sei der Beschwerdeführer (rec te: die Beschwerdegegnerin) zu verpflichten, ihm berufliche Massnahmen zu gewähren beziehungsweise diese abzuklären. Eventuell seien zusätzliche fach ärztliche Expertisen zu seiner Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit anzuordnen ( Urk. 1 S. 2). Zudem reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu den Akten ( Urk. 3/2, Urk. 3/3, Urk. 3/5). Am 9. April 2014 schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 1 5. April 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sow ie die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des allgemeinen Teils des Sozi alversicherungsrechts [ ATSG ] ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebre chen , Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die In validenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegli chenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1. 3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.5

Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ist die Verwaltung befugt, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräf tige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Be richtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfü gung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 2 9. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen ) . Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliess lich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Nicht jede Unrichtigkeit, sondern nur eine qualifizierte, offensichtliche Unrichtigkeit berechtigt somit zur wiedererwägungsweisen Herabsetzung oder Aufhebung einer rechtskräftig zugesprochenen Dauerleistung. Das Erfordernis der zweifel losen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache auf grund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Zweifel lose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann (auch) bei unrich ti ger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeits fähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungs-recht li chen Sinne (Urteil des Bundesgerichts 9C_1014/2008 vom 1 4. April 2009 E.

3.2.2). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.7

Im verwaltung sgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur teilen, zu d enen die zu stän dige Verwaltungs behörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

- Stel lung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspr acheentscheid den beschwer de wei se weiterziehbaren Anfechtungsgegen stand . Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgeg enstand und somit an einer Sach urteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungswe ise kein Einspracheentscheid er ga n gen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). Eingliederungsfragen kön nen zwar grundsätzlich auch im Rahmen eines Ren tenstreites geprüft wer den, vom Sozialversi cherungsgericht allerdings nur so weit die Voraussetzungen für die Ausdehnung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf eine aus ser halb des Anfechtungsgegenstandes liegende Frage gegeben sind (vgl. E. 1.3; Mey er/ Reich muth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 28 N 19; Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2009 vom 1 4. Septem ber 2009 E. 2.2.1; BGE 122 V 34 E. 2a). Dabei handelt es sich nicht um eine Pflicht, sondern um eine prozessuale Befugnis (Urteil des Bundesge richts I 10/05 vom 1 4. Juni 2005 E. 1.3 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, eine erneute Überprüfung habe ergeben, dass sich der Gesun d heitszustand des Beschwerde führers seit der Überprüfung im Jahre 2007 nicht in erheblicher Weise ver schlech tert habe. Insbesondere stelle die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eines im Wesentlichen unverändert ge blie benen Gesundheitszustandes für sich allein genommen keinen Revisions grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar . Da ein anderer Revisionsgrund weder ersichtlich noch geltend gemacht worden sei , seien die Voraussetzungen für eine andere Beurteilung seit dem Zeitpunkt der letzten rentenabweisenden Verfügung nicht erfüllt gewesen . Die Rentenzusprache gemäss Verfügung vom 2 2. August 2012 sei daher zu Unrecht erfolgt . Darüber hinaus sei die Renten zusprache vom 2 2. August 2012 aufgrund eines pathogenetisch -ätiologisch un klaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grund lage ergangen, obschon die Voraussetzungen gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG (Unzumut bar keit der willentlichen Schmerzüberwindung ) nicht erfüllt gewesen seien. Auch vor diesem Hi ntergrund erscheine die damalige Beurteilung vor dem Hinter grund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräf ti gen Leis tungszusprache dargeboten habe, zweifellos unrichtig. Der Einkom mens ver gleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 17 % , womit kein Anspruch auf eine In validenrente bestehe ( Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, die An spruc hs voraussetzungen seien erfüllt und er habe Anspruch auf eine Rente ( Urk. 2 S. 4). Unter dem Titel „Gerichtlich anzuordnendes Gutachten“ zitierte d er

Beschwerdeführer sodann einige Bundesgerichtsentscheide ( Urk. 1 S. 5f.). Ferner monierte er den von der Beschwerdegegnerin erhobenen Inv alidenlohn ( Urk. 1 S. 6). Seine Erhebungen hätten ergeben, dass er bei einer entsprechend en geeig neten Beschäftigung in der Lage

sein sollte , einen Jahresverdienst von mindes tens Fr. 40‘000. -- (statt Fr. 61‘667.--) zu erwirtschaften. Aus dem Vergleic h mit dem Valideneinkommen im Umfang von Fr. 73‘618.80 resultiere eine unfallbe ding te Erw erbseinbusse von 45 % und damit ein Ansp ruch auf eine Viertels ren te . Sollte das Gericht zur Auffassung gelangen, es bestehe kein Rentenan spruch, so seien ihm berufliche Massnahmen zur Durchsetzung des Grundsatzes Ein glie de rung vor Rente zu gewähren beziehungsweise sei die Beschwerdegeg nerin zu verpflichten , diese abzuklären ( Urk. 1 S. 7 ). 3.

Strittig und zu prüfen ist, ob die mit der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) erfolgte wiedererwägungsweise Aufhebung der ab Mai 2011 zugesprochenen Viertelsrente unter den einschränkenden Voraussetzungen, dass die ursprüngli che Renten verfüg ung vom 2 2. August 2012 zweifellos unrichtig war und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist, rechtens ist .

Die angefochtene Verfügung vom 2 8. Januar 2013 ( Urk. 2), welche ausschliesslich den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenre nte zum Inhalt hat, bildet den A nfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens und stellt eine Sachur teilsvoraussetzung dar (vgl. BGE 125 V 413 E. 1a). Da die Beschwerdegegnerin mangels eines Rentenanspruchs nicht davon ausgehen musste, eine rentenbe gründende Invalidität liesse sich nach dem Grundsatz „Eingliederung vor Rente“ durch allfällige berufliche Massnahmen verhindern, war sie bei Erlass der ange fochtenen Verfügung nicht verpflichtet, vorgängig des Rentenanspruchs über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Massnahmen der beruflichen Einglie derung zu verfügen (vgl. auch E. 7) . Soweit der Beschwerdeführer die Zuspre chung von beruflichen Massnahmen beantragt ( Urk. 1 S. 2), zielt er mit seinem Rechtsbegehren nicht auf eine Änderung des Dispositivs der angefochtenen Verfügung. Da sein Rechtsbegehren damit ausserhalb des Anfechtungsgegen standes liegt und die Voraussetzungen einer Ausdehnung des vorliegenden Verfahrens auf die ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegenden und zudem nicht spruchreifen Fragen nach den Ansprüche des Beschwerdeführers auf Massnahmen der berufliche Eingliederung nicht gegeben sind, ist auf die Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten. 4. 4.1

Die rentenabweisende V erfügung vom 1 4. Mai 2008 ( Urk. 8/171) erging im Wesentlichen gestützt auf

das

Gutachten des D.___ , E.___ , vom 2 4. Oktober 2007 ( Urk. 15/153, vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 8/159/4) .

Diesem sind als Di agnosen mit Einfluss auf die Ar beitsfähigkeit (1) eine leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0, F32.1), (2) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), (3) ein chronisches zervikover tebrales Schm erzsyndrom ohne radikuläre Symp tomatik (ICD-10 M53.8) mit/bei Diskushernie C4/5 rechts mit Kontakt zur Ner venwurzel C6 rechts, klinisch ohne sicher fassbare Ausfallssymptomatik (ICD-10 M50.2), Diskusprotrusion C5/6 und C6/7 ohne sichtbare Neurokompression (ICD-10 M50.2) sowie (4) ein chroni sches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10 M54.5) mit/bei Diskusprotrusion L3/4 und L4/5, klinisch und MR-tomopra phisch ohne Neurokompression (ICD-10 M51.2), lumbosakraler

Übergangsano malie m it wahrscheinlich Hemisakralisa tion von L5 links (ICD-10 Q76.4), und als Dia gnosen ohne Einfluss auf die Ar beitsfähigkeit (1) ein inkomplettes meta bolisches Syndrom mit/bei Diabetes mellitus Typ 2, Hb A1c-Wert 7,9 % (ICD-10 E11), unter Therapie mit Avandia ungenügende Blutzucker-Einstellung, arteri eller Hypertonie, unter Thera pie mit Zestril 20 mg, (2) ein

Nikotinabusus von 10 py (ICD-10 F 17.2) sowie (3) Rest beschwerden im Bereich des rechten Knies bei Status nach arthroskopischer partieller Meniskektomie (ICD-10 M25.5, M98.8) festgehalten ( Urk. 8 /153/26-27). Aus orthopädischer Sicht könne dem Beschwer deführer aufgrund seiner zerviko

- und lumbovertebralen Problematik die Tätigkeit als Bauisoleur nicht mehr zugemutet werden. Es bestehe jedoch k eine Einschränkung für eine kör perlich leichte bis gelegentlich mittelschwere, adaptierte Tätigkeit mit Heben und Tragen von maximal 10 Kilogramm, welche ohne Zwangshaltungen von Hals- und Lendenwirbelsäule sowie der Knie durch geführt werden könne und keine repetitiven Überkopfbewegungen beide r Arme enthalte. Aus psychiatri scher Sicht beeinflussten die leichte bis mittelgra dige depressive Episode sowie die anhaltende somatoforme Schmerzstörung die Arbeitsfähigkeit auch für eine aus somatischer Sicht adaptierte Tätigkeit. Di e verminderte psychische Belast barkeit führe zu einer Leistungseinbusse von 20 % , bezogen auf eine voll schichtige Erwerbstätigkeit, entsprechend einer 80%igen Arbeits- und Leis tungsfähigkeit ( Urk. 8 /153/28). 4.2

Die Rentenzusprache vom 2 2. August 2012

erging gestützt auf das

orthopä disch-psychiatrische Gutachten des F.___ ( Dr. med. G.___ , Spezialarzt Orthopädie FMH; Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie) vom 6. Mai 2011 ( Urk. 8 /243 , vgl. auch Urk. 8/338/1 ) .

Darin sind als Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine links l aterale bis intraforaminale

Dis cushernie C5/6 mit Neuroforamenstenose und Nervenwurzelkompression C6 links sowie Discusprotrusion C6/7 ohne neurale Kompression, (2) eine chr onifi zierte leichte bis mittelgradige depressive Störung, bestehend seit etwa 2005 , und mittelgradige Episode, bestehend seit etwa 04/2010, ICD-10 F33.0, F33.1 sowie (3) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, bestehend seit etwa 2005, ICD-10 F45.4, sowie als Diagnosen oh ne Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (1) ein Verdacht auf Hemilumbalisa tion S1 und leichte Facettengelenks arthrosen L5/S1 mit residueller linksbetonter Discusprotrusion ohne neurale Kompression, (2) eine leichte retropatelläre

Chondropathie sowie eine fragliche partielle vordere Kreuzbandläsion rechts bei Status nach medialer und lateraler Teilmeniscektomie , (3) eine Präadipositas , (4) eine arterielle Hypertonie, (5) ein Diabetes mellitus und (6) ein Nik otinabusus festgehalten ( Urk. 8 /243/34-35). Aus psychiatrischer Sicht betrage die Arbeits fähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Isoleur seit April 2010 60 % sowie 70 % in einer angepassten Tätigkeit ( Urk. 15/243/28). In orthopädischer Hin sicht bestehe in bisheriger Tätigkeit als Isoleur eine Arbeitsfähigkeit von 50 % , da Arbeiten mit häufigen inklinierten und reklinierten sowie rotierten Kopfhal tungen und häufigem Heben und Tragen von Lasten über 5 bis 10 Kilogramm nicht mehr vollum fänglich zugemutet werden könnten. Körperlich leichte Tätigkeiten, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könnten, ohne dass dabei häufig inklinierte und reklinierte sowie rotierte Kopf haltungen einge nommen und Gegenstände über 5 Kilogramm regelmäss ig gehoben oder getra gen werden müssten, seien vollumfänglich zumutbar ( Urk. 8 /243/13-14). 4.3

Im Rahmen des im Mai 2013 angehobenen Wiedererwägungsverfahrens ( v gl. 8/338/4, Urk. 8/335/1) liegen schliesslich im Wesentlichen die nachfolgenden medizinischen Unterlagen bei den Akten: 4.3.1

Vom 1 9. Februar 2013 bis 8. März 2013 weilte der Beschwerdeführer zur mu s ku loske le ttalen Rehabilitation in der

I.___ . Im

Aus trittbericht vom 2 0. März 2013 wird nebst den bisherigen aktenbekannten

Diagnosen zusätzlich eine Prostatahypertrophie diagnostiziert ( Urk. 8/321/19) . Der Neurostatus sei kursorisch unauffällig. In psychischer Hinsicht ergaben sich keine neuen Bef unde. Im Übrigen sind dem Bericht seinem Wesen nach insbe sondere Angaben über den Verlauf der Rehabilitation zu entnehmen. Hinsicht lich der Arbeitsfähigkeit wiesen die beurteilenden Fachärzte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1 9. Februar 2013 bis 1 7. März 2013 aus und verwiesen für die Zeit danach auf eine Neubeurteilung durch den Hausarzt ( Urk. 8/321/22, Urk. 8/321/25). 4.3.2

Der seit 1992 behandelnde Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Allge meine Innere Medizin, stellte im Bericht vom 2 5. Mai 2013 keine neuen Diag nosen . Weiter hielt er fest, es sei s eit 2010 eher von einer allgemeinen Ver schlechterung der Schmerzsymptomatik auszugehen. Es würden bei praktisch allen Bewegungen und Handlungen, auch im Gehen Schmerzen im Rücken bestehen. Diese Einschränkung wirke sich durch die Unmöglichkeit, Lasten zu heben, bei der Arbeit aus. Sowohl in der bisherigen als auch in einer leidensan gepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit 2004 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 8/323/2f.). 4.3.3

Der seit Januar 2006 behandelnde Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie , stellte mit Bericht vom 1. Juli 2013 die aktenbekannten Diag nosen ( Urk. 8/328/1). Der Beschwerdeführer sei ein grosser, kräftiger Mann mit hinkendem Gang. Er spreche ordentlich Deutsch, sei offen und freundlich im Kontakt, allseits orientiert mit intakten kognitiven Fähigkeiten. Es bestehe ein guter affektiver Rapport. Weiter würden sich keine Anhaltspunkte für ein psy chotisches Geschehen zeigen. Im Denken sei der Beschwerdeführer auf seine Beschwerden eingeengt. Es bestehe ein e nicht suizidale deprimiert-resignierte Grundstimmung ( Urk. 8/328/2). Mit ergänzendem Schreiben vom 1 8. Oktober 2013 führte Dr. J.___ auf entsprechendes Ersuchen der Beschwerdegegne rin aus, der Beschwerdeführer schildere seine körperlichen und psychischen Beschwerden, die etwa g leich bleibend seien, stereotyp . Er zeige dabei wenig emotionale Beteiligung und Betroffenheit. Das Gedächtnis sei intakt, die Auf merksamkeit/Aufnahmefähigkeit unauffällig. Es bestehe eine bedrückte, resig nierte Grundstimmung. Der Beschwerdeführer sei wenig schwingungsfähig, abgestumpft und ohne Hoffnung auf Besserung und äussere passive Suizidge danken . Ferner sei er psychomotorisch antriebslos und passiv. Tätigkeit und Tagesstruktur seien wünschenswert und würde n die Gesamtsituation des Be schwerdeführers zufolge der Ablenkung und des wiedererlangten Lebensinhaltes

verbessern . Das chronifizierte , leicht depressive-antriebslose Zustandsbild würde sich bei einer Tätigkeit wahrscheinlich bessern und sei kein Hinderungsgrund für eine leichte Tätigkeit , die seinen körperlichen Beschwerden Rechnung trage, wie zum Beispiel als Lagerist, Mitfahrer oder eventuell Kurierfahrer. Ein 30 50%iges Pensum sei möglich ( Urk. 8/334). 4.3.4

Im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 1 8. Juni 2013 hielt Dr. med. K.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, L.___ , bei im Wesentlichen unverändert gebliebenen Diagnosen fest, der Beschwerdeführer sei aufgrund der gestellten Diagnosen, des positiven Leitungsbildes (Stehen und Sitzen etwa 10 Minuten ohne zu viel Schmerzen), des negativen Leistungsbildes (keine längeren, einseitigen Arbeiten, kein Stress, kein Publikumsverkehr zufolge Aggre ssionen) sowie der F r emdanamnese - wo rübe r sich der Bericht ausschweigt - seit dem 2 2. September 2004 auf längere Sicht auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 8/327/1ff.). 4.3.5

Der seit 2005 behandelnde Dr. med. M.___ , Facharzt FMH für Chirur gie, stellte im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 2 2. August 2013

– ausser einer seit März 2013 bestehenden interdigitalen Mykose

keine neuen Diagnosen ( Urk. 8/332/1) und wies eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen sowie in einer leidensangepassten Tätigkeit seit dem 2 1. September 2009 aus, welche er damit begründete, dem Beschwerdeführer sei auf grund der vor allem belastungs abhängigen, therapieresistenten Beschwerden keine Tätigkeit zuzumuten ( Urk. 8/332/4). 5. 5.1

Streitentscheidend ist , ob im Lichte der Sachlage und der massgebenden Recht sprechung im Zeitpunkt der Renten zusprechung vom 2 2. August 2012 die damalige Annahm e einer revisionsrechtlich relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes und die daraus folgende Zusprache einer Viertelsrente ab Mai 2011 als zweifellos unrichtig zu qualifizieren ist . 5.2

Unter Hinweis auf das in Erwägung 1. 4 Gesagte ergibt e in Vergleich der unter E. 4 .1 und 4 .2 wiedergegebenen Gutachten folgendes : 5. 2 .1

In somatischer Hinsicht war es dem Beschwerdeführer gemäss Einschätzung der beurteilenden Fachärzte des F.___ nach wie vor möglich, einer angepassten Tätigkeit zu 100 %

nachzugehen ( Urk. 8/243/13f.) . Die gleiche Schlussfolgerung ist auch dem Gutachten des D.___ zu entnehmen ( Urk. 8/153/25, Urk. 8/153/28) . Auch das in beiden Gutachten beschriebene Leistungsprofil der angepassten Tätigkeit lässt sich in Einklang bringen. Eine Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes seit der rentenabweisenden Verfügung vom 1 4. Mai 2008 bis zum Erlass der Rentenzusprache vom 2 2. August 2012 ist damit nicht aus ge wiesen. 5. 2 .2

Das psychiatrische Teilgutachten des F.___

weist im Vergleich zu de r der ursprüng lichen Rentenabweisung zugrundeliegenden psychiatrischen Einschät zung des D.___

keine neuen wesentlichen Elemente tatsächlicher Natur auf , die nach der ursprünglichen Rentenabwei sung eingetreten und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben . Vielmehr hielt

Dr. H.___

fest, es könne den diagnostischen Einschätzungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im psychiatrischen Gutachten des D.___

weitgehend zugestimmt werden ( Urk. 8/243/29). Die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit von 30 % in angepasster Tätigkeit statt der von den beurtei lenden Fachärzten des D.___ erhobenen 20 %

figuriert im Streubereich des gut achterlichen Ermessens. Im Übrigen liess Dr. H.___ unbegründet, weshalb sich die depressive Problematik ab April 2010 verschlechtert haben und die depres sive Episode seither eh er als mittelgradig qualifizier e n soll ( Urk. 8/243/26). Ins besondere verneinte er einen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 2 1. September 2009 ( Urk. 8/243/32f.). Einzig hielt Dr. H.___ fest, es werde seit etwa einem Jahr eine Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes angege ben ( Urk. 8/243/27), womit er offensichtlich auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers verwies . Darüber hinaus machte dieser hinsichtlich seiner psychischen Beschwerden sehr ungenaue Angaben, wirkte mangelhaft koope rativ und musste wiederholt auf sein e Mitwirkung hingewiesen werden ( Urk. 8/342/26). Kommt hinzu , dass die Feststellung, die depressive Episode sei seit April 2010 „eher“ als mittelgradige zu qualifizieren, k eine revisionsrechtlich relevante, wesentliche Veränderung auszuweisen vermag. M angels wesentlicher Veränderungen

seines psychiatrischen Zustandsbildes sowie angesichts der dürftigen Befunde zufolge ungenügender Mitwirkung des Beschwerdeführers war zweifellos keine Verschlechterung des Gesundheitszustand es

im relevanten Zeitraum ( Verfügung vom 1 4. Mai 2008 und der Rentenzusprache vom 2 2. August 2012 )

ausgewiesen . 5. 3

Zusammenfassend handelt e

sich beim Gutachten des F.___ um eine revisions rechtlich unerhebliche Neubeurteilung, die keine tatsächlich ge änderten Ver hältnisse nachwies , sondern eine andere Einschätzung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes

darstellt e . Da ein anderer Revisionsgrund weder ersichtlich ist noch geltend gemacht wurde, waren die Voraussetzungen für eine andere Beurteilung seit dem Zeitpunkt der rentenabweisenden Verfü gung vom 1 4. Mai 2008 nicht erfüllt .

D ie Verfügung vom 2 2. August 2012 erweist sich damit als zweifelslos unrichtig .

Da d as Beschwerdeverfahren gegen die Rentenver fügung vom 2 2. August 2012 mit Verfügung des hiesigen Gerichts vom 2 6. Februar 2013 (IV.2012.01024, Urk. 8/317) als durch Rückzug der Be schwerde erledigt abgeschrieben wurde , es mithin zu keiner materiellen rich terlichen Be urteilung

kam , und die

Erheblichkeit einer Berichtigung von perio dische n Dauerleistung en

rechtsprechungsgemäss ohne Weiteres zu bejahen ist ,

war die Verwaltung unter dem Blickwinkel der Wiedererwägung befug t,

darauf zurückzukommen (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts 9C_11/2008 vom 2 9. April 2008 E. 4.2.1 mit Hinweisen ).

5.4

Ob die Rentenverfügung von 2 2. August 2012 – wie von der Beschwerdegegne rin vorgebracht - auch unter dem Gesichtspunkt von

lit . a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 des IVG ( 6. IV-Revision, erstes Massnahmepaket ; kurz: lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision) ,

wonach Renten, die bei pathogenetisch -ätio logisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organi sche Grundlage

– wozu namentlich die beim Beschwerdeführe r diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung gehört - gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft und gegebenenfalls man gels Vorliegens der Voraussetzungen von Artikel 7 ATSG und ungeachtet der Anforderungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG herabzusetzen oder auf zuheben sind, aufzuheben war , kann bei der geschilderten Sach

- und Rechts lage offen gelassen werden. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass

bereits die Gutachter des D.___

eine Somatisierungsstörung

diagnostizierten und

ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit unter deren Berücksichtigung abgegeben haben . Im Weiteren

ergibt sich aus dem Gutachten des F.___ nicht , dass sich die p sychische n Res sourcen des Beschwerdeführers seither

geschmälert hätten, mithin, dass sie es ihm nunmehr nicht erlauben würden, trotz seiner Schmerzen einer leidensan gepassten Tätigkeit nachzugehen. Im Gegenteil

hielt Dr. H.___ fest, aufgrund der anzunehmenden Ressourcen seien Restaktivitäten durchaus zumutbar ( Urk. 8/243/30). Weiter sei

das inaktive Verhalten unter anderen persönlich keitsbedingt ( Urk. 8/243/27). Ausserdem beschrieb Dr. H.___ ein deutlich demonstratives Verhalten respektive Aggravationstendenzen ( Urk. 8/243/28, Urk. 8/243/34). Diese Einschätzung korreliert mit

der bereits von den beurtei lenden Fachärzte des D.___

verschiedentlich dokumentierte n krankheitsfremde n Selbstlimitierung des Beschwerdeführers und

dessen Aggravation ( Urk. 8/153/19 , Urk. 8/153/26, Urk. 8/153/28 ). 6. 6.1

Erweist sich somit die Revisionsverfügung vom 2 2. August 2012 als zweifellos unrichtig, ist im Hinblick auf die Herstellung eines ex nunc et pro futuro rechtskonformen Zustands weiter zu prüfen, ob zwischenzeitlich eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, welche zu einem anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad führen würde . 6.2

Dem Bericht von Dr. C.___

vom 2 5. Mai 2013 sind kaum objektive Befunde zu entnehmen (E. 4.3.2, Urk. 8/323 ) , weshalb weder seine Arbeitsfähigkeitsbeurtei lung noch seine Feststellung, es sei seit 2010 eher zu einer Verschlechterung gek ommen, nachvollzogen werden können . Insbesondere ist nicht einsichtig, weshalb die Unmöglichkeit, Lasten zu heben , zu einer 100%igen Arbeitsun fähigkeit in jeglicher Tätigkeit führen soll. Auch aus den Berichten von Dr. J.___

vom 1. Juli 2013 und 1 8. Oktober 2013 (E. 4.3.3, Urk. 8/328, Urk. 8/334) ergeben sich keine neuen Erkenntnisse, die seit dem 22. August 2012 eingetreten und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben. Im Gegenteil dokumentiert e

Dr. J.___

nur

noch ein leicht depressives-antriebsloses Zustandsbild, welches darüber hinaus kein Hinderungsgrund für eine leichte Tätigkeit darstellt . Ausserdem seien Täti gkeit und Tagesstruktur wünschenswert im Hinblick auf eine Verbes serung des

gesundheitlichen Gesamt zustandes. Dass Dr. J.___ gleichzeitig eine Arbeitsunfähigkeit v on 50 %

– 70 % attestierte , ist vor diesem Hintergrund sowie angesichts der Feststellung, die körperlichen und psychischen Beschwer den seien etwa gleich bleibend , wenig einleuchtend . Dr. M.___

erhob mit Bericht vom 1 8. Juni 2013 (E. 4.3.4 , Urk. 8/332) keine neuen Befunde , sondern gab vielmehr rudimentär

die aktenbekannte Befundlage bis zum Stand einer bildgebenden Untersuchung

( Magnetic

Resonance Imaging [ MRI ]) vom 2 9. Juni 2012 wieder . Indem der Beschwerdeführer u ngeachtet des aus Sicht von Dr. M.___ indizierten operativen Eingriffs offenbar no ch mit einer Operation zuwarten woll te , erscheint selbst

aus subjektiv er Sicht nicht überwiegend wahrscheinlich, dass eine wesentliche Verschlechterung eingetreten ist .

Darüber hinaus hat das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behan delnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstel lung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussa gen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Schliesslich ist auch d er Bericht von Dr. K.___ zu wenig aussagekräftig und nicht umfassend genug, weshalb den darin gemach ten Angaben zur Arbeitsfähigkeit keine Folge geleistet werden kann .

Im Einzel nen mangelt es an objektiven Befunden, einer einleuchtenden Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie einer differenzierten Auseinandersetzung mit den subjektiv geäusserten Limitierungen des Beschwerdeführers. 6. 3

Zusammenfassend ist seit dem 2 2. August 2012 bzw. seit dem 1 4. Mai 2008 bis zur angefochtenen Verfügung vom 2 8. Januar 2014 von einem unveränderten Ge sundheitszustand auszugehen, womit dem Beschwerdeführer nac h wie vor eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 80 % zumutbar ist . Daran vermögen

auch d ie beschwerdeweise eingereichte n Bericht e von Dr. C.___ vom 1 3. Dezember 2013 und Dr. J.___ vom 1 8. Dezember 2013 ( Urk. 3/ 2 ), wel che allein schon aufgrund ihrer Begründungsdichte nicht als Entscheidungs gru nd lage herangezogen werden k önnen, nichts zu ändern.

Von den beantrag ten weiteren medizinischen Abklärungen sind keine massgeblichen neuen Erkennt nisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 90 E. 4b).

7. 7.1

Zu prüfen bleibt schliesslich, ob die dem Beschwerdeführer attestierte Arbeits fähigkeit auf d em Arbeitsmarkt verwertbar ist. 7.2

Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist. In ganz besonderen Ausnah mefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder be ruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspoten tial ausgeschöpft werden kann. So dürfen etwa Versicherte , die über 55 Jahre alt sind oder seit mehr als 15 Jahren eine Rente beziehen , nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden. Vielmehr sind vor der Rentenaufhe bung Eingliederungsmassnahmen zu prüfen und durchzuführen (SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220, Bundesgerichtsurteil 9C_228/2010 vom 2 6. April 2011 ). 7. 3

Vorliegend hat der Beschwerdeführer weder das 5 5. Altersjahr zurückgelegt, noch die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen. Ein Grenzfall, der die Anord nung von Eingliederung smassnahmen rechtfertigen würde, liegt

ebenfalls nicht vor ( BGE 141 V 5 E. 4.2.2 und Bundesgerichtsurteil 9C_363/2011 vom 3 1. Oktober 2011 E. 3.2.1) . D a der Beschwerdeführer damit nicht unter den besonders geschützten Bezügerkreis fällt, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Renteneinstellung ohne vorhergehende Prüfung der Verwertbarkeit der attestierten Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt verfügte. Der angefochtene Entscheid erweist sich auch hinsichtlich des Zeitpunkts der Rentenaufhebung (vgl. Art. 88 bis

Abs. 2 lit . a der Verordnung über die Invali denversicherung, IVV ) als richtig.

Was der Beschwerde führer

schliesslich gegen das von der Beschwerdegegnerin eingesetzte Invalideneinkommen vorbringt ist nicht stichhaltig .

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 8 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

D ie Beschwerde wird

abgewiesen ,

soweit auf sie eingetreten wird .

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt . 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art.

E. 1.3 E ine n unaufgefordert zugestellten Arztbericht von Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin,

datierend vom 10. November 2010 ( Urk. 8/228 )

nahm die IV-Stelle als Neuanmeldung entgegen (vgl. Urk. 8/ 34 ) und sprach dem Versicherten im Anschluss an ihre Abklärungen

mit Verfügung vom 2 2. August 2012 ( Urk. 8/284-290) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 41 %

mit Wirkung ab

1. Mai 2011 eine Viertelsrente zu. Die am 2 4. September 2012 dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 8/ 297 ) wurde am

E. 1.5 Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ist die Verwaltung befugt, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräf tige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Be richtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfü gung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 2 9. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen ) . Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliess lich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Nicht jede Unrichtigkeit, sondern nur eine qualifizierte, offensichtliche Unrichtigkeit berechtigt somit zur wiedererwägungsweisen Herabsetzung oder Aufhebung einer rechtskräftig zugesprochenen Dauerleistung. Das Erfordernis der zweifel losen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache auf grund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Zweifel lose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann (auch) bei unrich ti ger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeits fähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungs-recht li chen Sinne (Urteil des Bundesgerichts 9C_1014/2008 vom 1 4. April 2009 E.

3.2.2).

E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 1.7 Im verwaltung sgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur teilen, zu d enen die zu stän dige Verwaltungs behörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

- Stel lung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspr acheentscheid den beschwer de wei se weiterziehbaren Anfechtungsgegen stand . Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgeg enstand und somit an einer Sach urteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungswe ise kein Einspracheentscheid er ga n gen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). Eingliederungsfragen kön nen zwar grundsätzlich auch im Rahmen eines Ren tenstreites geprüft wer den, vom Sozialversi cherungsgericht allerdings nur so weit die Voraussetzungen für die Ausdehnung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf eine aus ser halb des Anfechtungsgegenstandes liegende Frage gegeben sind (vgl. E. 1.3; Mey er/ Reich muth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 28 N 19; Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2009 vom 1 4. Septem ber 2009 E. 2.2.1; BGE 122 V 34 E. 2a). Dabei handelt es sich nicht um eine Pflicht, sondern um eine prozessuale Befugnis (Urteil des Bundesge richts I 10/05 vom 1 4. Juni 2005 E. 1.3 mit Hinweisen). 2.

E. 2 8. Januar 201

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, eine erneute Überprüfung habe ergeben, dass sich der Gesun d heitszustand des Beschwerde führers seit der Überprüfung im Jahre 2007 nicht in erheblicher Weise ver schlech tert habe. Insbesondere stelle die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eines im Wesentlichen unverändert ge blie benen Gesundheitszustandes für sich allein genommen keinen Revisions grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar . Da ein anderer Revisionsgrund weder ersichtlich noch geltend gemacht worden sei , seien die Voraussetzungen für eine andere Beurteilung seit dem Zeitpunkt der letzten rentenabweisenden Verfügung nicht erfüllt gewesen . Die Rentenzusprache gemäss Verfügung vom 2 2. August 2012 sei daher zu Unrecht erfolgt . Darüber hinaus sei die Renten zusprache vom 2 2. August 2012 aufgrund eines pathogenetisch -ätiologisch un klaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grund lage ergangen, obschon die Voraussetzungen gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG (Unzumut bar keit der willentlichen Schmerzüberwindung ) nicht erfüllt gewesen seien. Auch vor diesem Hi ntergrund erscheine die damalige Beurteilung vor dem Hinter grund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräf ti gen Leis tungszusprache dargeboten habe, zweifellos unrichtig. Der Einkom mens ver gleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 17 % , womit kein Anspruch auf eine In validenrente bestehe ( Urk. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, die An spruc hs voraussetzungen seien erfüllt und er habe Anspruch auf eine Rente ( Urk. 2 S. 4). Unter dem Titel „Gerichtlich anzuordnendes Gutachten“ zitierte d er

Beschwerdeführer sodann einige Bundesgerichtsentscheide ( Urk. 1 S. 5f.). Ferner monierte er den von der Beschwerdegegnerin erhobenen Inv alidenlohn ( Urk. 1 S. 6). Seine Erhebungen hätten ergeben, dass er bei einer entsprechend en geeig neten Beschäftigung in der Lage

sein sollte , einen Jahresverdienst von mindes tens Fr. 40‘000. -- (statt Fr. 61‘667.--) zu erwirtschaften. Aus dem Vergleic h mit dem Valideneinkommen im Umfang von Fr. 73‘618.80 resultiere eine unfallbe ding te Erw erbseinbusse von 45 % und damit ein Ansp ruch auf eine Viertels ren te . Sollte das Gericht zur Auffassung gelangen, es bestehe kein Rentenan spruch, so seien ihm berufliche Massnahmen zur Durchsetzung des Grundsatzes Ein glie de rung vor Rente zu gewähren beziehungsweise sei die Beschwerdegeg nerin zu verpflichten , diese abzuklären ( Urk. 1 S. 7 ). 3.

Strittig und zu prüfen ist, ob die mit der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) erfolgte wiedererwägungsweise Aufhebung der ab Mai 2011 zugesprochenen Viertelsrente unter den einschränkenden Voraussetzungen, dass die ursprüngli che Renten verfüg ung vom 2 2. August 2012 zweifellos unrichtig war und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist, rechtens ist .

Die angefochtene Verfügung vom 2 8. Januar 2013 ( Urk. 2), welche ausschliesslich den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenre nte zum Inhalt hat, bildet den A nfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens und stellt eine Sachur teilsvoraussetzung dar (vgl. BGE 125 V 413 E. 1a). Da die Beschwerdegegnerin mangels eines Rentenanspruchs nicht davon ausgehen musste, eine rentenbe gründende Invalidität liesse sich nach dem Grundsatz „Eingliederung vor Rente“ durch allfällige berufliche Massnahmen verhindern, war sie bei Erlass der ange fochtenen Verfügung nicht verpflichtet, vorgängig des Rentenanspruchs über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Massnahmen der beruflichen Einglie derung zu verfügen (vgl. auch E. 7) . Soweit der Beschwerdeführer die Zuspre chung von beruflichen Massnahmen beantragt ( Urk. 1 S. 2), zielt er mit seinem Rechtsbegehren nicht auf eine Änderung des Dispositivs der angefochtenen Verfügung. Da sein Rechtsbegehren damit ausserhalb des Anfechtungsgegen standes liegt und die Voraussetzungen einer Ausdehnung des vorliegenden Verfahrens auf die ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegenden und zudem nicht spruchreifen Fragen nach den Ansprüche des Beschwerdeführers auf Massnahmen der berufliche Eingliederung nicht gegeben sind, ist auf die Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten. 4.

E. 4 wiedererwägungsweise auf das Ende des der Verfügung folgenden Monats auf ( Urk. 2) . 2.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Y.___ , am 2 8. Februar 2014 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 2 8. Januar 2014 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente zu gewähren. Eventualite r sei der Beschwerdeführer (rec te: die Beschwerdegegnerin) zu verpflichten, ihm berufliche Massnahmen zu gewähren beziehungsweise diese abzuklären. Eventuell seien zusätzliche fach ärztliche Expertisen zu seiner Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit anzuordnen ( Urk. 1 S. 2). Zudem reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu den Akten ( Urk. 3/2, Urk. 3/3, Urk. 3/5). Am 9. April 2014 schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 1 5. April 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sow ie die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 4.1 Die rentenabweisende V erfügung vom 1 4. Mai 2008 ( Urk. 8/171) erging im Wesentlichen gestützt auf

das

Gutachten des D.___ , E.___ , vom 2 4. Oktober 2007 ( Urk. 15/153, vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 8/159/4) .

Diesem sind als Di agnosen mit Einfluss auf die Ar beitsfähigkeit (1) eine leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0, F32.1), (2) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), (3) ein chronisches zervikover tebrales Schm erzsyndrom ohne radikuläre Symp tomatik (ICD-10 M53.8) mit/bei Diskushernie C4/5 rechts mit Kontakt zur Ner venwurzel C6 rechts, klinisch ohne sicher fassbare Ausfallssymptomatik (ICD-10 M50.2), Diskusprotrusion C5/6 und C6/7 ohne sichtbare Neurokompression (ICD-10 M50.2) sowie (4) ein chroni sches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10 M54.5) mit/bei Diskusprotrusion L3/4 und L4/5, klinisch und MR-tomopra phisch ohne Neurokompression (ICD-10 M51.2), lumbosakraler

Übergangsano malie m it wahrscheinlich Hemisakralisa tion von L5 links (ICD-10 Q76.4), und als Dia gnosen ohne Einfluss auf die Ar beitsfähigkeit (1) ein inkomplettes meta bolisches Syndrom mit/bei Diabetes mellitus Typ 2, Hb A1c-Wert 7,9 % (ICD-10 E11), unter Therapie mit Avandia ungenügende Blutzucker-Einstellung, arteri eller Hypertonie, unter Thera pie mit Zestril 20 mg, (2) ein

Nikotinabusus von 10 py (ICD-10 F 17.2) sowie (3) Rest beschwerden im Bereich des rechten Knies bei Status nach arthroskopischer partieller Meniskektomie (ICD-10 M25.5, M98.8) festgehalten ( Urk.

E. 4.2 Die Rentenzusprache vom 2 2. August 2012

erging gestützt auf das

orthopä disch-psychiatrische Gutachten des F.___ ( Dr. med. G.___ , Spezialarzt Orthopädie FMH; Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie) vom 6. Mai 2011 ( Urk.

E. 4.3 Im Rahmen des im Mai 2013 angehobenen Wiedererwägungsverfahrens ( v gl. 8/338/4, Urk. 8/335/1) liegen schliesslich im Wesentlichen die nachfolgenden medizinischen Unterlagen bei den Akten:

E. 4.3.1 Vom 1 9. Februar 2013 bis 8. März 2013 weilte der Beschwerdeführer zur mu s ku loske le ttalen Rehabilitation in der

I.___ . Im

Aus trittbericht vom 2 0. März 2013 wird nebst den bisherigen aktenbekannten

Diagnosen zusätzlich eine Prostatahypertrophie diagnostiziert ( Urk. 8/321/19) . Der Neurostatus sei kursorisch unauffällig. In psychischer Hinsicht ergaben sich keine neuen Bef unde. Im Übrigen sind dem Bericht seinem Wesen nach insbe sondere Angaben über den Verlauf der Rehabilitation zu entnehmen. Hinsicht lich der Arbeitsfähigkeit wiesen die beurteilenden Fachärzte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1 9. Februar 2013 bis 1 7. März 2013 aus und verwiesen für die Zeit danach auf eine Neubeurteilung durch den Hausarzt ( Urk. 8/321/22, Urk. 8/321/25).

E. 4.3.2 Der seit 1992 behandelnde Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Allge meine Innere Medizin, stellte im Bericht vom 2 5. Mai 2013 keine neuen Diag nosen . Weiter hielt er fest, es sei s eit 2010 eher von einer allgemeinen Ver schlechterung der Schmerzsymptomatik auszugehen. Es würden bei praktisch allen Bewegungen und Handlungen, auch im Gehen Schmerzen im Rücken bestehen. Diese Einschränkung wirke sich durch die Unmöglichkeit, Lasten zu heben, bei der Arbeit aus. Sowohl in der bisherigen als auch in einer leidensan gepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit 2004 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 8/323/2f.).

E. 4.3.3 Der seit Januar 2006 behandelnde Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie , stellte mit Bericht vom 1. Juli 2013 die aktenbekannten Diag nosen ( Urk. 8/328/1). Der Beschwerdeführer sei ein grosser, kräftiger Mann mit hinkendem Gang. Er spreche ordentlich Deutsch, sei offen und freundlich im Kontakt, allseits orientiert mit intakten kognitiven Fähigkeiten. Es bestehe ein guter affektiver Rapport. Weiter würden sich keine Anhaltspunkte für ein psy chotisches Geschehen zeigen. Im Denken sei der Beschwerdeführer auf seine Beschwerden eingeengt. Es bestehe ein e nicht suizidale deprimiert-resignierte Grundstimmung ( Urk. 8/328/2). Mit ergänzendem Schreiben vom 1 8. Oktober 2013 führte Dr. J.___ auf entsprechendes Ersuchen der Beschwerdegegne rin aus, der Beschwerdeführer schildere seine körperlichen und psychischen Beschwerden, die etwa g leich bleibend seien, stereotyp . Er zeige dabei wenig emotionale Beteiligung und Betroffenheit. Das Gedächtnis sei intakt, die Auf merksamkeit/Aufnahmefähigkeit unauffällig. Es bestehe eine bedrückte, resig nierte Grundstimmung. Der Beschwerdeführer sei wenig schwingungsfähig, abgestumpft und ohne Hoffnung auf Besserung und äussere passive Suizidge danken . Ferner sei er psychomotorisch antriebslos und passiv. Tätigkeit und Tagesstruktur seien wünschenswert und würde n die Gesamtsituation des Be schwerdeführers zufolge der Ablenkung und des wiedererlangten Lebensinhaltes

verbessern . Das chronifizierte , leicht depressive-antriebslose Zustandsbild würde sich bei einer Tätigkeit wahrscheinlich bessern und sei kein Hinderungsgrund für eine leichte Tätigkeit , die seinen körperlichen Beschwerden Rechnung trage, wie zum Beispiel als Lagerist, Mitfahrer oder eventuell Kurierfahrer. Ein 30 50%iges Pensum sei möglich ( Urk. 8/334).

E. 4.3.4 Im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 1 8. Juni 2013 hielt Dr. med. K.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, L.___ , bei im Wesentlichen unverändert gebliebenen Diagnosen fest, der Beschwerdeführer sei aufgrund der gestellten Diagnosen, des positiven Leitungsbildes (Stehen und Sitzen etwa 10 Minuten ohne zu viel Schmerzen), des negativen Leistungsbildes (keine längeren, einseitigen Arbeiten, kein Stress, kein Publikumsverkehr zufolge Aggre ssionen) sowie der F r emdanamnese - wo rübe r sich der Bericht ausschweigt - seit dem 2 2. September 2004 auf längere Sicht auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 8/327/1ff.).

E. 4.3.5 Der seit 2005 behandelnde Dr. med. M.___ , Facharzt FMH für Chirur gie, stellte im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 2 2. August 2013

– ausser einer seit März 2013 bestehenden interdigitalen Mykose

keine neuen Diagnosen ( Urk. 8/332/1) und wies eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen sowie in einer leidensangepassten Tätigkeit seit dem 2 1. September 2009 aus, welche er damit begründete, dem Beschwerdeführer sei auf grund der vor allem belastungs abhängigen, therapieresistenten Beschwerden keine Tätigkeit zuzumuten ( Urk. 8/332/4). 5. 5.1

Streitentscheidend ist , ob im Lichte der Sachlage und der massgebenden Recht sprechung im Zeitpunkt der Renten zusprechung vom 2 2. August 2012 die damalige Annahm e einer revisionsrechtlich relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes und die daraus folgende Zusprache einer Viertelsrente ab Mai 2011 als zweifellos unrichtig zu qualifizieren ist . 5.2

Unter Hinweis auf das in Erwägung 1. 4 Gesagte ergibt e in Vergleich der unter E. 4 .1 und 4 .2 wiedergegebenen Gutachten folgendes : 5. 2 .1

In somatischer Hinsicht war es dem Beschwerdeführer gemäss Einschätzung der beurteilenden Fachärzte des F.___ nach wie vor möglich, einer angepassten Tätigkeit zu 100 %

nachzugehen ( Urk. 8/243/13f.) . Die gleiche Schlussfolgerung ist auch dem Gutachten des D.___ zu entnehmen ( Urk. 8/153/25, Urk. 8/153/28) . Auch das in beiden Gutachten beschriebene Leistungsprofil der angepassten Tätigkeit lässt sich in Einklang bringen. Eine Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes seit der rentenabweisenden Verfügung vom 1 4. Mai 2008 bis zum Erlass der Rentenzusprache vom 2 2. August 2012 ist damit nicht aus ge wiesen. 5. 2 .2

Das psychiatrische Teilgutachten des F.___

weist im Vergleich zu de r der ursprüng lichen Rentenabweisung zugrundeliegenden psychiatrischen Einschät zung des D.___

keine neuen wesentlichen Elemente tatsächlicher Natur auf , die nach der ursprünglichen Rentenabwei sung eingetreten und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben . Vielmehr hielt

Dr. H.___

fest, es könne den diagnostischen Einschätzungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im psychiatrischen Gutachten des D.___

weitgehend zugestimmt werden ( Urk. 8/243/29). Die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit von 30 % in angepasster Tätigkeit statt der von den beurtei lenden Fachärzten des D.___ erhobenen 20 %

figuriert im Streubereich des gut achterlichen Ermessens. Im Übrigen liess Dr. H.___ unbegründet, weshalb sich die depressive Problematik ab April 2010 verschlechtert haben und die depres sive Episode seither eh er als mittelgradig qualifizier e n soll ( Urk. 8/243/26). Ins besondere verneinte er einen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 2 1. September 2009 ( Urk. 8/243/32f.). Einzig hielt Dr. H.___ fest, es werde seit etwa einem Jahr eine Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes angege ben ( Urk. 8/243/27), womit er offensichtlich auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers verwies . Darüber hinaus machte dieser hinsichtlich seiner psychischen Beschwerden sehr ungenaue Angaben, wirkte mangelhaft koope rativ und musste wiederholt auf sein e Mitwirkung hingewiesen werden ( Urk. 8/342/26). Kommt hinzu , dass die Feststellung, die depressive Episode sei seit April 2010 „eher“ als mittelgradige zu qualifizieren, k eine revisionsrechtlich relevante, wesentliche Veränderung auszuweisen vermag. M angels wesentlicher Veränderungen

seines psychiatrischen Zustandsbildes sowie angesichts der dürftigen Befunde zufolge ungenügender Mitwirkung des Beschwerdeführers war zweifellos keine Verschlechterung des Gesundheitszustand es

im relevanten Zeitraum ( Verfügung vom 1 4. Mai 2008 und der Rentenzusprache vom 2 2. August 2012 )

ausgewiesen . 5. 3

Zusammenfassend handelt e

sich beim Gutachten des F.___ um eine revisions rechtlich unerhebliche Neubeurteilung, die keine tatsächlich ge änderten Ver hältnisse nachwies , sondern eine andere Einschätzung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes

darstellt e . Da ein anderer Revisionsgrund weder ersichtlich ist noch geltend gemacht wurde, waren die Voraussetzungen für eine andere Beurteilung seit dem Zeitpunkt der rentenabweisenden Verfü gung vom 1 4. Mai 2008 nicht erfüllt .

D ie Verfügung vom 2 2. August 2012 erweist sich damit als zweifelslos unrichtig .

Da d as Beschwerdeverfahren gegen die Rentenver fügung vom 2 2. August 2012 mit Verfügung des hiesigen Gerichts vom 2 6. Februar 2013 (IV.2012.01024, Urk. 8/317) als durch Rückzug der Be schwerde erledigt abgeschrieben wurde , es mithin zu keiner materiellen rich terlichen Be urteilung

kam , und die

Erheblichkeit einer Berichtigung von perio dische n Dauerleistung en

rechtsprechungsgemäss ohne Weiteres zu bejahen ist ,

war die Verwaltung unter dem Blickwinkel der Wiedererwägung befug t,

darauf zurückzukommen (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts 9C_11/2008 vom 2 9. April 2008 E. 4.2.1 mit Hinweisen ).

5.4

Ob die Rentenverfügung von 2 2. August 2012 – wie von der Beschwerdegegne rin vorgebracht - auch unter dem Gesichtspunkt von

lit . a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 des IVG ( 6. IV-Revision, erstes Massnahmepaket ; kurz: lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision) ,

wonach Renten, die bei pathogenetisch -ätio logisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organi sche Grundlage

– wozu namentlich die beim Beschwerdeführe r diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung gehört - gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft und gegebenenfalls man gels Vorliegens der Voraussetzungen von Artikel 7 ATSG und ungeachtet der Anforderungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG herabzusetzen oder auf zuheben sind, aufzuheben war , kann bei der geschilderten Sach

- und Rechts lage offen gelassen werden. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass

bereits die Gutachter des D.___

eine Somatisierungsstörung

diagnostizierten und

ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit unter deren Berücksichtigung abgegeben haben . Im Weiteren

ergibt sich aus dem Gutachten des F.___ nicht , dass sich die p sychische n Res sourcen des Beschwerdeführers seither

geschmälert hätten, mithin, dass sie es ihm nunmehr nicht erlauben würden, trotz seiner Schmerzen einer leidensan gepassten Tätigkeit nachzugehen. Im Gegenteil

hielt Dr. H.___ fest, aufgrund der anzunehmenden Ressourcen seien Restaktivitäten durchaus zumutbar ( Urk. 8/243/30). Weiter sei

das inaktive Verhalten unter anderen persönlich keitsbedingt ( Urk. 8/243/27). Ausserdem beschrieb Dr. H.___ ein deutlich demonstratives Verhalten respektive Aggravationstendenzen ( Urk. 8/243/28, Urk. 8/243/34). Diese Einschätzung korreliert mit

der bereits von den beurtei lenden Fachärzte des D.___

verschiedentlich dokumentierte n krankheitsfremde n Selbstlimitierung des Beschwerdeführers und

dessen Aggravation ( Urk. 8/153/19 , Urk. 8/153/26, Urk. 8/153/28 ). 6. 6.1

Erweist sich somit die Revisionsverfügung vom 2 2. August 2012 als zweifellos unrichtig, ist im Hinblick auf die Herstellung eines ex nunc et pro futuro rechtskonformen Zustands weiter zu prüfen, ob zwischenzeitlich eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, welche zu einem anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad führen würde . 6.2

Dem Bericht von Dr. C.___

vom 2 5. Mai 2013 sind kaum objektive Befunde zu entnehmen (E. 4.3.2, Urk. 8/323 ) , weshalb weder seine Arbeitsfähigkeitsbeurtei lung noch seine Feststellung, es sei seit 2010 eher zu einer Verschlechterung gek ommen, nachvollzogen werden können . Insbesondere ist nicht einsichtig, weshalb die Unmöglichkeit, Lasten zu heben , zu einer 100%igen Arbeitsun fähigkeit in jeglicher Tätigkeit führen soll. Auch aus den Berichten von Dr. J.___

vom 1. Juli 2013 und 1 8. Oktober 2013 (E. 4.3.3, Urk. 8/328, Urk. 8/334) ergeben sich keine neuen Erkenntnisse, die seit dem 22. August 2012 eingetreten und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben. Im Gegenteil dokumentiert e

Dr. J.___

nur

noch ein leicht depressives-antriebsloses Zustandsbild, welches darüber hinaus kein Hinderungsgrund für eine leichte Tätigkeit darstellt . Ausserdem seien Täti gkeit und Tagesstruktur wünschenswert im Hinblick auf eine Verbes serung des

gesundheitlichen Gesamt zustandes. Dass Dr. J.___ gleichzeitig eine Arbeitsunfähigkeit v on 50 %

– 70 % attestierte , ist vor diesem Hintergrund sowie angesichts der Feststellung, die körperlichen und psychischen Beschwer den seien etwa gleich bleibend , wenig einleuchtend . Dr. M.___

erhob mit Bericht vom 1 8. Juni 2013 (E. 4.3.4 , Urk. 8/332) keine neuen Befunde , sondern gab vielmehr rudimentär

die aktenbekannte Befundlage bis zum Stand einer bildgebenden Untersuchung

( Magnetic

Resonance Imaging [ MRI ]) vom 2 9. Juni 2012 wieder . Indem der Beschwerdeführer u ngeachtet des aus Sicht von Dr. M.___ indizierten operativen Eingriffs offenbar no ch mit einer Operation zuwarten woll te , erscheint selbst

aus subjektiv er Sicht nicht überwiegend wahrscheinlich, dass eine wesentliche Verschlechterung eingetreten ist .

Darüber hinaus hat das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behan delnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstel lung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussa gen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Schliesslich ist auch d er Bericht von Dr. K.___ zu wenig aussagekräftig und nicht umfassend genug, weshalb den darin gemach ten Angaben zur Arbeitsfähigkeit keine Folge geleistet werden kann .

Im Einzel nen mangelt es an objektiven Befunden, einer einleuchtenden Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie einer differenzierten Auseinandersetzung mit den subjektiv geäusserten Limitierungen des Beschwerdeführers. 6. 3

Zusammenfassend ist seit dem 2 2. August 2012 bzw. seit dem 1 4. Mai 2008 bis zur angefochtenen Verfügung vom 2 8. Januar 2014 von einem unveränderten Ge sundheitszustand auszugehen, womit dem Beschwerdeführer nac h wie vor eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 80 % zumutbar ist . Daran vermögen

auch d ie beschwerdeweise eingereichte n Bericht e von Dr. C.___ vom 1 3. Dezember 2013 und Dr. J.___ vom 1 8. Dezember 2013 ( Urk. 3/ 2 ), wel che allein schon aufgrund ihrer Begründungsdichte nicht als Entscheidungs gru nd lage herangezogen werden k önnen, nichts zu ändern.

Von den beantrag ten weiteren medizinischen Abklärungen sind keine massgeblichen neuen Erkennt nisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 90 E. 4b).

7. 7.1

Zu prüfen bleibt schliesslich, ob die dem Beschwerdeführer attestierte Arbeits fähigkeit auf d em Arbeitsmarkt verwertbar ist. 7.2

Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist. In ganz besonderen Ausnah mefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder be ruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspoten tial ausgeschöpft werden kann. So dürfen etwa Versicherte , die über 55 Jahre alt sind oder seit mehr als 15 Jahren eine Rente beziehen , nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden. Vielmehr sind vor der Rentenaufhe bung Eingliederungsmassnahmen zu prüfen und durchzuführen (SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220, Bundesgerichtsurteil 9C_228/2010 vom 2 6. April 2011 ). 7. 3

Vorliegend hat der Beschwerdeführer weder das 5 5. Altersjahr zurückgelegt, noch die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen. Ein Grenzfall, der die Anord nung von Eingliederung smassnahmen rechtfertigen würde, liegt

ebenfalls nicht vor ( BGE 141 V 5 E. 4.2.2 und Bundesgerichtsurteil 9C_363/2011 vom 3 1. Oktober 2011 E. 3.2.1) . D a der Beschwerdeführer damit nicht unter den besonders geschützten Bezügerkreis fällt, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Renteneinstellung ohne vorhergehende Prüfung der Verwertbarkeit der attestierten Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt verfügte. Der angefochtene Entscheid erweist sich auch hinsichtlich des Zeitpunkts der Rentenaufhebung (vgl. Art. 88 bis

Abs. 2 lit . a der Verordnung über die Invali denversicherung, IVV ) als richtig.

Was der Beschwerde führer

schliesslich gegen das von der Beschwerdegegnerin eingesetzte Invalideneinkommen vorbringt ist nicht stichhaltig .

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 8 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

D ie Beschwerde wird

abgewiesen ,

soweit auf sie eingetreten wird .

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt . 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

E. 8 /243/34-35). Aus psychiatrischer Sicht betrage die Arbeits fähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Isoleur seit April 2010 60 % sowie 70 % in einer angepassten Tätigkeit ( Urk. 15/243/28). In orthopädischer Hin sicht bestehe in bisheriger Tätigkeit als Isoleur eine Arbeitsfähigkeit von 50 % , da Arbeiten mit häufigen inklinierten und reklinierten sowie rotierten Kopfhal tungen und häufigem Heben und Tragen von Lasten über 5 bis

E. 10 Kilogramm nicht mehr vollum fänglich zugemutet werden könnten. Körperlich leichte Tätigkeiten, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könnten, ohne dass dabei häufig inklinierte und reklinierte sowie rotierte Kopf haltungen einge nommen und Gegenstände über 5 Kilogramm regelmäss ig gehoben oder getra gen werden müssten, seien vollumfänglich zumutbar ( Urk. 8 /243/13-14).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00248 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Philipp Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom

2. Juni 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer v ertreten durch Y.___ SOBELI Sozialrechtsberatung Limmattal Bahnhofstrasse 5, 8953 Dietikon gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Der 1964 geborene X.___ , Vater dreier Kinder (geboren 1984, 1988, 1994), war von 1996 bis 1999 als Bodenisoleur bei der Z.___ AG ( Urk. 8/9/1), und vom Februar 2002 bis April 2005 bei der A.___

GmbH angestellt, wobei er ab dem 1. Januar 2004 vo ll zeitlich als Isoleur tätig war ( Urk. 8 /68, Urk. 8 /123/55)

tätig. Unter Hin weis auf Kniebeschwerden meldete sich der Ver sicherte mit Datum vo m 1 0. September 1999 erstmals bei der Eidgenössichen

Invalidenversicherun g zum Leistungsbezug an ( Urk. 8 /1). Mit Verfügung vom 3 1. August 2000 sprach ihm die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stell e, ab dem 1. Mai 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 42 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung samt Ehegatten- und Kinderrenten zu ( Urk. 8 /28). Mit Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2004

( die Verfügung vom 2 3. April 2004 bestätigend)

hob die IV-Stelle die laufende

Rente per Ende Mai 2004 wieder auf ( Urk. 8 /95) . 1.2

Unter Hinweis auf Rückenbeschwerden wegen eines Sturzes von einem Bauge-rüst im September 2004 ( Urk. 8 /87) sowie eines Autounfalls am 1 8. Dezember 2004 ( Urk. 8 /105/154) stellte der Versicherte mit Datum 2 0. Dezember 2005 erneut ein Leistungsbegehren ( Urk. 8 /119), welches die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Mai 2008 abwies ( Urk. 8 /171). D as Begehren um beruflichen Massnah men s chloss sie

– nach dreimonatiger Abklärung im B.___

mit Verfügung vom 1. April 2009 ab ( Urk. 8 /224). 1.3

E ine n unaufgefordert zugestellten Arztbericht von Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin,

datierend vom 10. November 2010 ( Urk. 8/228 )

nahm die IV-Stelle als Neuanmeldung entgegen (vgl. Urk. 8/ 34 ) und sprach dem Versicherten im Anschluss an ihre Abklärungen

mit Verfügung vom 2 2. August 2012 ( Urk. 8/284-290) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 41 %

mit Wirkung ab

1. Mai 2011 eine Viertelsrente zu. Die am 2 4. September 2012 dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 8/ 297 ) wurde am 2 6. Februar 2013 als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben ( Verfügung des Sozi alversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2012.01024 vom 2 6. Februar 2013, Urk. 8/317). Nach weiteren medizinischen Erhebungen sowie durchge füh rtem Einwandverfahren (Vorbesch e i d vom 4. Dezember 2013, Urk. 8/336 ; Einwand vom 2 0. Januar 2014, Urk. 8/345) hob die IV-Stelle die laufende Vier tel s rente mit Verfügung vom 2 8. Januar 201 4 wiedererwägungsweise auf das Ende des der Verfügung folgenden Monats auf ( Urk. 2) . 2.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Y.___ , am 2 8. Februar 2014 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 2 8. Januar 2014 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente zu gewähren. Eventualite r sei der Beschwerdeführer (rec te: die Beschwerdegegnerin) zu verpflichten, ihm berufliche Massnahmen zu gewähren beziehungsweise diese abzuklären. Eventuell seien zusätzliche fach ärztliche Expertisen zu seiner Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit anzuordnen ( Urk. 1 S. 2). Zudem reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu den Akten ( Urk. 3/2, Urk. 3/3, Urk. 3/5). Am 9. April 2014 schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 1 5. April 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sow ie die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des allgemeinen Teils des Sozi alversicherungsrechts [ ATSG ] ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebre chen , Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die In validenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegli chenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1. 3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.5

Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ist die Verwaltung befugt, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräf tige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Be richtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfü gung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 2 9. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen ) . Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliess lich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Nicht jede Unrichtigkeit, sondern nur eine qualifizierte, offensichtliche Unrichtigkeit berechtigt somit zur wiedererwägungsweisen Herabsetzung oder Aufhebung einer rechtskräftig zugesprochenen Dauerleistung. Das Erfordernis der zweifel losen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache auf grund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Zweifel lose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann (auch) bei unrich ti ger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeits fähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungs-recht li chen Sinne (Urteil des Bundesgerichts 9C_1014/2008 vom 1 4. April 2009 E.

3.2.2). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.7

Im verwaltung sgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur teilen, zu d enen die zu stän dige Verwaltungs behörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

- Stel lung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspr acheentscheid den beschwer de wei se weiterziehbaren Anfechtungsgegen stand . Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgeg enstand und somit an einer Sach urteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungswe ise kein Einspracheentscheid er ga n gen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). Eingliederungsfragen kön nen zwar grundsätzlich auch im Rahmen eines Ren tenstreites geprüft wer den, vom Sozialversi cherungsgericht allerdings nur so weit die Voraussetzungen für die Ausdehnung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf eine aus ser halb des Anfechtungsgegenstandes liegende Frage gegeben sind (vgl. E. 1.3; Mey er/ Reich muth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 28 N 19; Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2009 vom 1 4. Septem ber 2009 E. 2.2.1; BGE 122 V 34 E. 2a). Dabei handelt es sich nicht um eine Pflicht, sondern um eine prozessuale Befugnis (Urteil des Bundesge richts I 10/05 vom 1 4. Juni 2005 E. 1.3 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, eine erneute Überprüfung habe ergeben, dass sich der Gesun d heitszustand des Beschwerde führers seit der Überprüfung im Jahre 2007 nicht in erheblicher Weise ver schlech tert habe. Insbesondere stelle die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eines im Wesentlichen unverändert ge blie benen Gesundheitszustandes für sich allein genommen keinen Revisions grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar . Da ein anderer Revisionsgrund weder ersichtlich noch geltend gemacht worden sei , seien die Voraussetzungen für eine andere Beurteilung seit dem Zeitpunkt der letzten rentenabweisenden Verfügung nicht erfüllt gewesen . Die Rentenzusprache gemäss Verfügung vom 2 2. August 2012 sei daher zu Unrecht erfolgt . Darüber hinaus sei die Renten zusprache vom 2 2. August 2012 aufgrund eines pathogenetisch -ätiologisch un klaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grund lage ergangen, obschon die Voraussetzungen gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG (Unzumut bar keit der willentlichen Schmerzüberwindung ) nicht erfüllt gewesen seien. Auch vor diesem Hi ntergrund erscheine die damalige Beurteilung vor dem Hinter grund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräf ti gen Leis tungszusprache dargeboten habe, zweifellos unrichtig. Der Einkom mens ver gleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 17 % , womit kein Anspruch auf eine In validenrente bestehe ( Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, die An spruc hs voraussetzungen seien erfüllt und er habe Anspruch auf eine Rente ( Urk. 2 S. 4). Unter dem Titel „Gerichtlich anzuordnendes Gutachten“ zitierte d er

Beschwerdeführer sodann einige Bundesgerichtsentscheide ( Urk. 1 S. 5f.). Ferner monierte er den von der Beschwerdegegnerin erhobenen Inv alidenlohn ( Urk. 1 S. 6). Seine Erhebungen hätten ergeben, dass er bei einer entsprechend en geeig neten Beschäftigung in der Lage

sein sollte , einen Jahresverdienst von mindes tens Fr. 40‘000. -- (statt Fr. 61‘667.--) zu erwirtschaften. Aus dem Vergleic h mit dem Valideneinkommen im Umfang von Fr. 73‘618.80 resultiere eine unfallbe ding te Erw erbseinbusse von 45 % und damit ein Ansp ruch auf eine Viertels ren te . Sollte das Gericht zur Auffassung gelangen, es bestehe kein Rentenan spruch, so seien ihm berufliche Massnahmen zur Durchsetzung des Grundsatzes Ein glie de rung vor Rente zu gewähren beziehungsweise sei die Beschwerdegeg nerin zu verpflichten , diese abzuklären ( Urk. 1 S. 7 ). 3.

Strittig und zu prüfen ist, ob die mit der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) erfolgte wiedererwägungsweise Aufhebung der ab Mai 2011 zugesprochenen Viertelsrente unter den einschränkenden Voraussetzungen, dass die ursprüngli che Renten verfüg ung vom 2 2. August 2012 zweifellos unrichtig war und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist, rechtens ist .

Die angefochtene Verfügung vom 2 8. Januar 2013 ( Urk. 2), welche ausschliesslich den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenre nte zum Inhalt hat, bildet den A nfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens und stellt eine Sachur teilsvoraussetzung dar (vgl. BGE 125 V 413 E. 1a). Da die Beschwerdegegnerin mangels eines Rentenanspruchs nicht davon ausgehen musste, eine rentenbe gründende Invalidität liesse sich nach dem Grundsatz „Eingliederung vor Rente“ durch allfällige berufliche Massnahmen verhindern, war sie bei Erlass der ange fochtenen Verfügung nicht verpflichtet, vorgängig des Rentenanspruchs über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Massnahmen der beruflichen Einglie derung zu verfügen (vgl. auch E. 7) . Soweit der Beschwerdeführer die Zuspre chung von beruflichen Massnahmen beantragt ( Urk. 1 S. 2), zielt er mit seinem Rechtsbegehren nicht auf eine Änderung des Dispositivs der angefochtenen Verfügung. Da sein Rechtsbegehren damit ausserhalb des Anfechtungsgegen standes liegt und die Voraussetzungen einer Ausdehnung des vorliegenden Verfahrens auf die ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegenden und zudem nicht spruchreifen Fragen nach den Ansprüche des Beschwerdeführers auf Massnahmen der berufliche Eingliederung nicht gegeben sind, ist auf die Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten. 4. 4.1

Die rentenabweisende V erfügung vom 1 4. Mai 2008 ( Urk. 8/171) erging im Wesentlichen gestützt auf

das

Gutachten des D.___ , E.___ , vom 2 4. Oktober 2007 ( Urk. 15/153, vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 8/159/4) .

Diesem sind als Di agnosen mit Einfluss auf die Ar beitsfähigkeit (1) eine leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0, F32.1), (2) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), (3) ein chronisches zervikover tebrales Schm erzsyndrom ohne radikuläre Symp tomatik (ICD-10 M53.8) mit/bei Diskushernie C4/5 rechts mit Kontakt zur Ner venwurzel C6 rechts, klinisch ohne sicher fassbare Ausfallssymptomatik (ICD-10 M50.2), Diskusprotrusion C5/6 und C6/7 ohne sichtbare Neurokompression (ICD-10 M50.2) sowie (4) ein chroni sches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10 M54.5) mit/bei Diskusprotrusion L3/4 und L4/5, klinisch und MR-tomopra phisch ohne Neurokompression (ICD-10 M51.2), lumbosakraler

Übergangsano malie m it wahrscheinlich Hemisakralisa tion von L5 links (ICD-10 Q76.4), und als Dia gnosen ohne Einfluss auf die Ar beitsfähigkeit (1) ein inkomplettes meta bolisches Syndrom mit/bei Diabetes mellitus Typ 2, Hb A1c-Wert 7,9 % (ICD-10 E11), unter Therapie mit Avandia ungenügende Blutzucker-Einstellung, arteri eller Hypertonie, unter Thera pie mit Zestril 20 mg, (2) ein

Nikotinabusus von 10 py (ICD-10 F 17.2) sowie (3) Rest beschwerden im Bereich des rechten Knies bei Status nach arthroskopischer partieller Meniskektomie (ICD-10 M25.5, M98.8) festgehalten ( Urk. 8 /153/26-27). Aus orthopädischer Sicht könne dem Beschwer deführer aufgrund seiner zerviko

- und lumbovertebralen Problematik die Tätigkeit als Bauisoleur nicht mehr zugemutet werden. Es bestehe jedoch k eine Einschränkung für eine kör perlich leichte bis gelegentlich mittelschwere, adaptierte Tätigkeit mit Heben und Tragen von maximal 10 Kilogramm, welche ohne Zwangshaltungen von Hals- und Lendenwirbelsäule sowie der Knie durch geführt werden könne und keine repetitiven Überkopfbewegungen beide r Arme enthalte. Aus psychiatri scher Sicht beeinflussten die leichte bis mittelgra dige depressive Episode sowie die anhaltende somatoforme Schmerzstörung die Arbeitsfähigkeit auch für eine aus somatischer Sicht adaptierte Tätigkeit. Di e verminderte psychische Belast barkeit führe zu einer Leistungseinbusse von 20 % , bezogen auf eine voll schichtige Erwerbstätigkeit, entsprechend einer 80%igen Arbeits- und Leis tungsfähigkeit ( Urk. 8 /153/28). 4.2

Die Rentenzusprache vom 2 2. August 2012

erging gestützt auf das

orthopä disch-psychiatrische Gutachten des F.___ ( Dr. med. G.___ , Spezialarzt Orthopädie FMH; Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie) vom 6. Mai 2011 ( Urk. 8 /243 , vgl. auch Urk. 8/338/1 ) .

Darin sind als Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine links l aterale bis intraforaminale

Dis cushernie C5/6 mit Neuroforamenstenose und Nervenwurzelkompression C6 links sowie Discusprotrusion C6/7 ohne neurale Kompression, (2) eine chr onifi zierte leichte bis mittelgradige depressive Störung, bestehend seit etwa 2005 , und mittelgradige Episode, bestehend seit etwa 04/2010, ICD-10 F33.0, F33.1 sowie (3) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, bestehend seit etwa 2005, ICD-10 F45.4, sowie als Diagnosen oh ne Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (1) ein Verdacht auf Hemilumbalisa tion S1 und leichte Facettengelenks arthrosen L5/S1 mit residueller linksbetonter Discusprotrusion ohne neurale Kompression, (2) eine leichte retropatelläre

Chondropathie sowie eine fragliche partielle vordere Kreuzbandläsion rechts bei Status nach medialer und lateraler Teilmeniscektomie , (3) eine Präadipositas , (4) eine arterielle Hypertonie, (5) ein Diabetes mellitus und (6) ein Nik otinabusus festgehalten ( Urk. 8 /243/34-35). Aus psychiatrischer Sicht betrage die Arbeits fähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Isoleur seit April 2010 60 % sowie 70 % in einer angepassten Tätigkeit ( Urk. 15/243/28). In orthopädischer Hin sicht bestehe in bisheriger Tätigkeit als Isoleur eine Arbeitsfähigkeit von 50 % , da Arbeiten mit häufigen inklinierten und reklinierten sowie rotierten Kopfhal tungen und häufigem Heben und Tragen von Lasten über 5 bis 10 Kilogramm nicht mehr vollum fänglich zugemutet werden könnten. Körperlich leichte Tätigkeiten, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könnten, ohne dass dabei häufig inklinierte und reklinierte sowie rotierte Kopf haltungen einge nommen und Gegenstände über 5 Kilogramm regelmäss ig gehoben oder getra gen werden müssten, seien vollumfänglich zumutbar ( Urk. 8 /243/13-14). 4.3

Im Rahmen des im Mai 2013 angehobenen Wiedererwägungsverfahrens ( v gl. 8/338/4, Urk. 8/335/1) liegen schliesslich im Wesentlichen die nachfolgenden medizinischen Unterlagen bei den Akten: 4.3.1

Vom 1 9. Februar 2013 bis 8. März 2013 weilte der Beschwerdeführer zur mu s ku loske le ttalen Rehabilitation in der

I.___ . Im

Aus trittbericht vom 2 0. März 2013 wird nebst den bisherigen aktenbekannten

Diagnosen zusätzlich eine Prostatahypertrophie diagnostiziert ( Urk. 8/321/19) . Der Neurostatus sei kursorisch unauffällig. In psychischer Hinsicht ergaben sich keine neuen Bef unde. Im Übrigen sind dem Bericht seinem Wesen nach insbe sondere Angaben über den Verlauf der Rehabilitation zu entnehmen. Hinsicht lich der Arbeitsfähigkeit wiesen die beurteilenden Fachärzte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1 9. Februar 2013 bis 1 7. März 2013 aus und verwiesen für die Zeit danach auf eine Neubeurteilung durch den Hausarzt ( Urk. 8/321/22, Urk. 8/321/25). 4.3.2

Der seit 1992 behandelnde Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Allge meine Innere Medizin, stellte im Bericht vom 2 5. Mai 2013 keine neuen Diag nosen . Weiter hielt er fest, es sei s eit 2010 eher von einer allgemeinen Ver schlechterung der Schmerzsymptomatik auszugehen. Es würden bei praktisch allen Bewegungen und Handlungen, auch im Gehen Schmerzen im Rücken bestehen. Diese Einschränkung wirke sich durch die Unmöglichkeit, Lasten zu heben, bei der Arbeit aus. Sowohl in der bisherigen als auch in einer leidensan gepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit 2004 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 8/323/2f.). 4.3.3

Der seit Januar 2006 behandelnde Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie , stellte mit Bericht vom 1. Juli 2013 die aktenbekannten Diag nosen ( Urk. 8/328/1). Der Beschwerdeführer sei ein grosser, kräftiger Mann mit hinkendem Gang. Er spreche ordentlich Deutsch, sei offen und freundlich im Kontakt, allseits orientiert mit intakten kognitiven Fähigkeiten. Es bestehe ein guter affektiver Rapport. Weiter würden sich keine Anhaltspunkte für ein psy chotisches Geschehen zeigen. Im Denken sei der Beschwerdeführer auf seine Beschwerden eingeengt. Es bestehe ein e nicht suizidale deprimiert-resignierte Grundstimmung ( Urk. 8/328/2). Mit ergänzendem Schreiben vom 1 8. Oktober 2013 führte Dr. J.___ auf entsprechendes Ersuchen der Beschwerdegegne rin aus, der Beschwerdeführer schildere seine körperlichen und psychischen Beschwerden, die etwa g leich bleibend seien, stereotyp . Er zeige dabei wenig emotionale Beteiligung und Betroffenheit. Das Gedächtnis sei intakt, die Auf merksamkeit/Aufnahmefähigkeit unauffällig. Es bestehe eine bedrückte, resig nierte Grundstimmung. Der Beschwerdeführer sei wenig schwingungsfähig, abgestumpft und ohne Hoffnung auf Besserung und äussere passive Suizidge danken . Ferner sei er psychomotorisch antriebslos und passiv. Tätigkeit und Tagesstruktur seien wünschenswert und würde n die Gesamtsituation des Be schwerdeführers zufolge der Ablenkung und des wiedererlangten Lebensinhaltes

verbessern . Das chronifizierte , leicht depressive-antriebslose Zustandsbild würde sich bei einer Tätigkeit wahrscheinlich bessern und sei kein Hinderungsgrund für eine leichte Tätigkeit , die seinen körperlichen Beschwerden Rechnung trage, wie zum Beispiel als Lagerist, Mitfahrer oder eventuell Kurierfahrer. Ein 30 50%iges Pensum sei möglich ( Urk. 8/334). 4.3.4

Im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 1 8. Juni 2013 hielt Dr. med. K.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, L.___ , bei im Wesentlichen unverändert gebliebenen Diagnosen fest, der Beschwerdeführer sei aufgrund der gestellten Diagnosen, des positiven Leitungsbildes (Stehen und Sitzen etwa 10 Minuten ohne zu viel Schmerzen), des negativen Leistungsbildes (keine längeren, einseitigen Arbeiten, kein Stress, kein Publikumsverkehr zufolge Aggre ssionen) sowie der F r emdanamnese - wo rübe r sich der Bericht ausschweigt - seit dem 2 2. September 2004 auf längere Sicht auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 8/327/1ff.). 4.3.5

Der seit 2005 behandelnde Dr. med. M.___ , Facharzt FMH für Chirur gie, stellte im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 2 2. August 2013

– ausser einer seit März 2013 bestehenden interdigitalen Mykose

keine neuen Diagnosen ( Urk. 8/332/1) und wies eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen sowie in einer leidensangepassten Tätigkeit seit dem 2 1. September 2009 aus, welche er damit begründete, dem Beschwerdeführer sei auf grund der vor allem belastungs abhängigen, therapieresistenten Beschwerden keine Tätigkeit zuzumuten ( Urk. 8/332/4). 5. 5.1

Streitentscheidend ist , ob im Lichte der Sachlage und der massgebenden Recht sprechung im Zeitpunkt der Renten zusprechung vom 2 2. August 2012 die damalige Annahm e einer revisionsrechtlich relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes und die daraus folgende Zusprache einer Viertelsrente ab Mai 2011 als zweifellos unrichtig zu qualifizieren ist . 5.2

Unter Hinweis auf das in Erwägung 1. 4 Gesagte ergibt e in Vergleich der unter E. 4 .1 und 4 .2 wiedergegebenen Gutachten folgendes : 5. 2 .1

In somatischer Hinsicht war es dem Beschwerdeführer gemäss Einschätzung der beurteilenden Fachärzte des F.___ nach wie vor möglich, einer angepassten Tätigkeit zu 100 %

nachzugehen ( Urk. 8/243/13f.) . Die gleiche Schlussfolgerung ist auch dem Gutachten des D.___ zu entnehmen ( Urk. 8/153/25, Urk. 8/153/28) . Auch das in beiden Gutachten beschriebene Leistungsprofil der angepassten Tätigkeit lässt sich in Einklang bringen. Eine Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes seit der rentenabweisenden Verfügung vom 1 4. Mai 2008 bis zum Erlass der Rentenzusprache vom 2 2. August 2012 ist damit nicht aus ge wiesen. 5. 2 .2

Das psychiatrische Teilgutachten des F.___

weist im Vergleich zu de r der ursprüng lichen Rentenabweisung zugrundeliegenden psychiatrischen Einschät zung des D.___

keine neuen wesentlichen Elemente tatsächlicher Natur auf , die nach der ursprünglichen Rentenabwei sung eingetreten und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben . Vielmehr hielt

Dr. H.___

fest, es könne den diagnostischen Einschätzungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im psychiatrischen Gutachten des D.___

weitgehend zugestimmt werden ( Urk. 8/243/29). Die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit von 30 % in angepasster Tätigkeit statt der von den beurtei lenden Fachärzten des D.___ erhobenen 20 %

figuriert im Streubereich des gut achterlichen Ermessens. Im Übrigen liess Dr. H.___ unbegründet, weshalb sich die depressive Problematik ab April 2010 verschlechtert haben und die depres sive Episode seither eh er als mittelgradig qualifizier e n soll ( Urk. 8/243/26). Ins besondere verneinte er einen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 2 1. September 2009 ( Urk. 8/243/32f.). Einzig hielt Dr. H.___ fest, es werde seit etwa einem Jahr eine Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes angege ben ( Urk. 8/243/27), womit er offensichtlich auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers verwies . Darüber hinaus machte dieser hinsichtlich seiner psychischen Beschwerden sehr ungenaue Angaben, wirkte mangelhaft koope rativ und musste wiederholt auf sein e Mitwirkung hingewiesen werden ( Urk. 8/342/26). Kommt hinzu , dass die Feststellung, die depressive Episode sei seit April 2010 „eher“ als mittelgradige zu qualifizieren, k eine revisionsrechtlich relevante, wesentliche Veränderung auszuweisen vermag. M angels wesentlicher Veränderungen

seines psychiatrischen Zustandsbildes sowie angesichts der dürftigen Befunde zufolge ungenügender Mitwirkung des Beschwerdeführers war zweifellos keine Verschlechterung des Gesundheitszustand es

im relevanten Zeitraum ( Verfügung vom 1 4. Mai 2008 und der Rentenzusprache vom 2 2. August 2012 )

ausgewiesen . 5. 3

Zusammenfassend handelt e

sich beim Gutachten des F.___ um eine revisions rechtlich unerhebliche Neubeurteilung, die keine tatsächlich ge änderten Ver hältnisse nachwies , sondern eine andere Einschätzung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes

darstellt e . Da ein anderer Revisionsgrund weder ersichtlich ist noch geltend gemacht wurde, waren die Voraussetzungen für eine andere Beurteilung seit dem Zeitpunkt der rentenabweisenden Verfü gung vom 1 4. Mai 2008 nicht erfüllt .

D ie Verfügung vom 2 2. August 2012 erweist sich damit als zweifelslos unrichtig .

Da d as Beschwerdeverfahren gegen die Rentenver fügung vom 2 2. August 2012 mit Verfügung des hiesigen Gerichts vom 2 6. Februar 2013 (IV.2012.01024, Urk. 8/317) als durch Rückzug der Be schwerde erledigt abgeschrieben wurde , es mithin zu keiner materiellen rich terlichen Be urteilung

kam , und die

Erheblichkeit einer Berichtigung von perio dische n Dauerleistung en

rechtsprechungsgemäss ohne Weiteres zu bejahen ist ,

war die Verwaltung unter dem Blickwinkel der Wiedererwägung befug t,

darauf zurückzukommen (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts 9C_11/2008 vom 2 9. April 2008 E. 4.2.1 mit Hinweisen ).

5.4

Ob die Rentenverfügung von 2 2. August 2012 – wie von der Beschwerdegegne rin vorgebracht - auch unter dem Gesichtspunkt von

lit . a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 des IVG ( 6. IV-Revision, erstes Massnahmepaket ; kurz: lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision) ,

wonach Renten, die bei pathogenetisch -ätio logisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organi sche Grundlage

– wozu namentlich die beim Beschwerdeführe r diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung gehört - gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft und gegebenenfalls man gels Vorliegens der Voraussetzungen von Artikel 7 ATSG und ungeachtet der Anforderungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG herabzusetzen oder auf zuheben sind, aufzuheben war , kann bei der geschilderten Sach

- und Rechts lage offen gelassen werden. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass

bereits die Gutachter des D.___

eine Somatisierungsstörung

diagnostizierten und

ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit unter deren Berücksichtigung abgegeben haben . Im Weiteren

ergibt sich aus dem Gutachten des F.___ nicht , dass sich die p sychische n Res sourcen des Beschwerdeführers seither

geschmälert hätten, mithin, dass sie es ihm nunmehr nicht erlauben würden, trotz seiner Schmerzen einer leidensan gepassten Tätigkeit nachzugehen. Im Gegenteil

hielt Dr. H.___ fest, aufgrund der anzunehmenden Ressourcen seien Restaktivitäten durchaus zumutbar ( Urk. 8/243/30). Weiter sei

das inaktive Verhalten unter anderen persönlich keitsbedingt ( Urk. 8/243/27). Ausserdem beschrieb Dr. H.___ ein deutlich demonstratives Verhalten respektive Aggravationstendenzen ( Urk. 8/243/28, Urk. 8/243/34). Diese Einschätzung korreliert mit

der bereits von den beurtei lenden Fachärzte des D.___

verschiedentlich dokumentierte n krankheitsfremde n Selbstlimitierung des Beschwerdeführers und

dessen Aggravation ( Urk. 8/153/19 , Urk. 8/153/26, Urk. 8/153/28 ). 6. 6.1

Erweist sich somit die Revisionsverfügung vom 2 2. August 2012 als zweifellos unrichtig, ist im Hinblick auf die Herstellung eines ex nunc et pro futuro rechtskonformen Zustands weiter zu prüfen, ob zwischenzeitlich eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, welche zu einem anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad führen würde . 6.2

Dem Bericht von Dr. C.___

vom 2 5. Mai 2013 sind kaum objektive Befunde zu entnehmen (E. 4.3.2, Urk. 8/323 ) , weshalb weder seine Arbeitsfähigkeitsbeurtei lung noch seine Feststellung, es sei seit 2010 eher zu einer Verschlechterung gek ommen, nachvollzogen werden können . Insbesondere ist nicht einsichtig, weshalb die Unmöglichkeit, Lasten zu heben , zu einer 100%igen Arbeitsun fähigkeit in jeglicher Tätigkeit führen soll. Auch aus den Berichten von Dr. J.___

vom 1. Juli 2013 und 1 8. Oktober 2013 (E. 4.3.3, Urk. 8/328, Urk. 8/334) ergeben sich keine neuen Erkenntnisse, die seit dem 22. August 2012 eingetreten und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben. Im Gegenteil dokumentiert e

Dr. J.___

nur

noch ein leicht depressives-antriebsloses Zustandsbild, welches darüber hinaus kein Hinderungsgrund für eine leichte Tätigkeit darstellt . Ausserdem seien Täti gkeit und Tagesstruktur wünschenswert im Hinblick auf eine Verbes serung des

gesundheitlichen Gesamt zustandes. Dass Dr. J.___ gleichzeitig eine Arbeitsunfähigkeit v on 50 %

– 70 % attestierte , ist vor diesem Hintergrund sowie angesichts der Feststellung, die körperlichen und psychischen Beschwer den seien etwa gleich bleibend , wenig einleuchtend . Dr. M.___

erhob mit Bericht vom 1 8. Juni 2013 (E. 4.3.4 , Urk. 8/332) keine neuen Befunde , sondern gab vielmehr rudimentär

die aktenbekannte Befundlage bis zum Stand einer bildgebenden Untersuchung

( Magnetic

Resonance Imaging [ MRI ]) vom 2 9. Juni 2012 wieder . Indem der Beschwerdeführer u ngeachtet des aus Sicht von Dr. M.___ indizierten operativen Eingriffs offenbar no ch mit einer Operation zuwarten woll te , erscheint selbst

aus subjektiv er Sicht nicht überwiegend wahrscheinlich, dass eine wesentliche Verschlechterung eingetreten ist .

Darüber hinaus hat das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behan delnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstel lung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussa gen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Schliesslich ist auch d er Bericht von Dr. K.___ zu wenig aussagekräftig und nicht umfassend genug, weshalb den darin gemach ten Angaben zur Arbeitsfähigkeit keine Folge geleistet werden kann .

Im Einzel nen mangelt es an objektiven Befunden, einer einleuchtenden Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie einer differenzierten Auseinandersetzung mit den subjektiv geäusserten Limitierungen des Beschwerdeführers. 6. 3

Zusammenfassend ist seit dem 2 2. August 2012 bzw. seit dem 1 4. Mai 2008 bis zur angefochtenen Verfügung vom 2 8. Januar 2014 von einem unveränderten Ge sundheitszustand auszugehen, womit dem Beschwerdeführer nac h wie vor eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 80 % zumutbar ist . Daran vermögen

auch d ie beschwerdeweise eingereichte n Bericht e von Dr. C.___ vom 1 3. Dezember 2013 und Dr. J.___ vom 1 8. Dezember 2013 ( Urk. 3/ 2 ), wel che allein schon aufgrund ihrer Begründungsdichte nicht als Entscheidungs gru nd lage herangezogen werden k önnen, nichts zu ändern.

Von den beantrag ten weiteren medizinischen Abklärungen sind keine massgeblichen neuen Erkennt nisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 90 E. 4b).

7. 7.1

Zu prüfen bleibt schliesslich, ob die dem Beschwerdeführer attestierte Arbeits fähigkeit auf d em Arbeitsmarkt verwertbar ist. 7.2

Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist. In ganz besonderen Ausnah mefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder be ruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspoten tial ausgeschöpft werden kann. So dürfen etwa Versicherte , die über 55 Jahre alt sind oder seit mehr als 15 Jahren eine Rente beziehen , nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden. Vielmehr sind vor der Rentenaufhe bung Eingliederungsmassnahmen zu prüfen und durchzuführen (SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220, Bundesgerichtsurteil 9C_228/2010 vom 2 6. April 2011 ). 7. 3

Vorliegend hat der Beschwerdeführer weder das 5 5. Altersjahr zurückgelegt, noch die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen. Ein Grenzfall, der die Anord nung von Eingliederung smassnahmen rechtfertigen würde, liegt

ebenfalls nicht vor ( BGE 141 V 5 E. 4.2.2 und Bundesgerichtsurteil 9C_363/2011 vom 3 1. Oktober 2011 E. 3.2.1) . D a der Beschwerdeführer damit nicht unter den besonders geschützten Bezügerkreis fällt, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Renteneinstellung ohne vorhergehende Prüfung der Verwertbarkeit der attestierten Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt verfügte. Der angefochtene Entscheid erweist sich auch hinsichtlich des Zeitpunkts der Rentenaufhebung (vgl. Art. 88 bis

Abs. 2 lit . a der Verordnung über die Invali denversicherung, IVV ) als richtig.

Was der Beschwerde führer

schliesslich gegen das von der Beschwerdegegnerin eingesetzte Invalideneinkommen vorbringt ist nicht stichhaltig .

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 8 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

D ie Beschwerde wird

abgewiesen ,

soweit auf sie eingetreten wird .

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt . 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger