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IV.2024.00470

Zeitpunkt der Invaliditätsbemessung auf Grund einer Eingliederungsfähigkeit erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen, Beurteilung der Statusfrage auf Grund von Indizien, gemischte Methode, Abweisung

Zürich SozVersG · 2025-09-05 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1961 , Mutter eines Sohnes ( Jahrgang 2001; Urk. 12/17 Ziff. 3) war seit dem 22. April 2002 in eine m Arbeitspensum von 50 %

an der Y.___

( Y.___ ) als Psychologin ( Urk. 12/26 Ziff.

2.1-2. 3 ) beziehungsweise Neuropsychologin ( Urk. 12/17 Ziff. 5.4) tätig gewesen, als sie sich am 3 1. Dezember 2021 mit dem Hinweis auf Müdigkeit, Konzentrationsschwankungen, unregelmässige n Puls, Blutdruck schwankungen, Schlafstörungen und körperliche Schwäche ( Urk. 12/17 Ziff. 6.1) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete. Die

Sozial versicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , holte unter anderem medizinisch e Unterlagen bei der BVK, der beruflichen Vorsorgeeinrichtung der Y.___ , ein ( Urk. 12/28, Urk. 12/43 und Urk. 12/54 ) und sprach der Versicherten mit Mitteilung vom 3 1. Januar 2023 ( Urk. 12/69) für die Zeit vom 1. Februar bis 3 1. Juli 2023 Integrationsmassnahmen im Sinne eines Aufbautrainings beziehungsweise eines Job Coachings bei der Y.___ zu. Mit Mitteilung vom 3 1. Mai 2023 ( Urk. 12/101) stellte die IV-Stelle fest, dass das Aufbautraining bei der Y.___ per 3 1. Mai 2023 vorzeitig beendet worden sei, und sprach der Versicherten für die Zeit vom 1. Juni bis 3 1. August 2023 Massnahmen der Arbeitsvermittlung im Sinne eines Job Coachings für den Arbeitsplatzerhalt zu. Mit Mitteilung vom 2 5. September 2023 ( Urk. 12/114) beendete die IV-Stelle die Eingliederungs massnahmen im Sinne eines Arbeitsplatzerhalts ( vgl. auch Urk.

12/109) .

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 12/119 und Urk. 12/120) ver neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Juli 2024 ( Urk. 12/125 = Urk.

2) einen Rentenanspruch der Versicherten. 2.

D ie Ver si cherte erhob am 3 0. August 2024 Be schwerde

g egen die Verfügung vom 3. Juli 2024 ( Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei en ihr die gesetzlichen Leistungen, namentlich eine Rente, zuzusprechen, wobei im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens ein unabhängiges polydisziplinäres Gut achten einzuholen sei (S. 2). Mit Eingabe vom 2. Oktober 2024 ( Urk.

6) reichte die Beschwerdeführerin weitere Arztberichte ( Urk. 7/1-2) ein.

Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. November 2024 ( Urk. 11 ) beantragte die Beschwerdegegnerin , die Be schwerde sei abzuweisen, wovon der Beschwerde führerin am 1 3. November 2024 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 1 3 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund der im Dezember 2021 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Juni 2022 aus gerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden

soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Der Rent enanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistung sanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung d es 18. Alters jahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem de r Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). 1. 5

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 6

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen). 1. 7

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem struktur ierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fa chärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemesse n werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Bew eisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_580/20 17 vom 16. Januar 2018 E. 3.1). 1. 8

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 3. Juli 2024 (Urk. 2) fest , dass die Beschwerdeführerin w ährend der Durchführung von Ein gliederungsmassnahmen

bis 3 1. Mai 2023 ein Taggeld (gemäss Art. 22 IVG) bezogen habe, weshalb die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch zu diesem Zeitpunkt beziehungsweise per 1. Juni 2023 zu prüfen seien (S. 2). Da gemäss de n medizinischen Akten lediglich bis Januar 2023 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %

vorgelegen habe (S. 1) und im massgeblichen Zeitpunkt ( 1. Juni 2023) in Bezug auf das bisherige Arbeitspensum (von 50 %) von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, bestehe k ein Rentenanspruch (S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte hiegegen vor, dass sie auf Grund einer Krebs erkrankung, einer COPD, eine s Diabetes mellitus Typ II und einer daraus resultierenden Müdigkeit (Fatigue) sowie auf Grund des Umstandes, dass sie alleinerziehende Mutter gewesen sei, ihr Arbeitspensum auf 50 % habe reduzieren müssen ( Urk. 1 S. 4). Vor Eintritt der Erkrankung habe sie beabsichtigt, das Arbeitspensum ab einem gewissen Alter ihres Sohnes auf 100 % zu erhöhen. Dies sei ihr auf Grund zahlreicher invalidisierender Beschwerden indes nicht möglich gewesen. Auf Grund des Umstandes, dass ihr Sohn jetzt erwachsen sei, und da sie über eine ungenügende Altersvorsorge verfüge, sei davon auszugehen, dass sie ohne Gesundheitsschaden gegenwärtig im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums als Neuropsychologin erwerbstätig wäre ( Urk. 1 S. 3 und S. 5) . Sie sei in der Zeit vom 2 3. November 2020 bis 2 8. Februar 2022 im Umfang von 100 % arbeitsunfähig gewesen. Anschliessend habe sie in der Zeit vom 1. März bis 3 1. Juli 2023 an einer beruflichen Eingliederung teilgenommen mit dem Ergebnis, dass sie gegenwärtig wieder im Umfang von (knapp) 50 % arbeitsfähig sei und in diesem Umfang als Neuropsychologin arbeiten könne ( Urk. 1 S. 3). Da ( in Bezug auf ein Arbeitspensum von 100 % ) keine uneingeschränkte Arbeits fähigkeit ausgewiesen sei , sei von einem Rentenanspruch auszugehen ( Urk. 1 S. 2); eventuell sei der medizinische Sachverhalt ergänzend abzuklären ( Urk. 1 S. 5). 3 . 3 .1

Der für den streitigen Leistungsanspruch massgebliche medizinische Sachverhalt stellt sich aufgrund der vorhandenen Akten wie folgt dar: 3 .2

Prof. Dr. med. Z.___ , Facharzt für Tumorerkrankungen , erhob in seinem Bericht vom 2 7. Januar 2022 ( Urk. 12/35) die folgenden Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 2.5): - chronische Insomnie - Verdacht auf eine generalisierte Angststörung - invasive s lobuläres Mammakarzinom links

Der Arzt attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 8. Februar 2021 bis auf Weiteres ( Ziff. 1.3) und führte aus, dass eine Rückkehr in den Arbeitsmarkt auf Grund der chronischen Insomnie, der Angststörung und der Fatigue wenig wahrscheinlich sei ( Ziff. 2.7) . Zudem sei auch eine Wieder eingliederung zurzeit wenig wahrscheinlich ( Ziff. 4.3). 3 .3

Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Ps y chotherapie, stellte in seinem Bericht vom 1. April 2022 ( Urk. 12/40) die folgenden psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 2.5): - Angst und Depression gemischt - Schlafstörung

Dr. A.___ erwähnte, dass sich die Beschwerdeführerin seit der Brustoperation nicht mehr erholt habe, und dass die primäre Krebstherapie , abgesehen

von der Fortsetzung einer antiöstrogenen Behandlung , abgeschlossen sei. Die Beschwerdeführerin empfinde sich als schutzlos, allein, depressiv und voller Ängste ( Ziff. 2.2) und leide unter einem depressiven Erschöpfungszustand sowie unter einer Angstsymptomatik im Sinne einer generalisierten Angststörung (Ziff.

2.4). 3 .4

In seinem Verlaufsbericht vom 4. Juli 2022 ( Urk. 12/42) führte Dr. A.___ aus, dass bei der Beschwerdeführerin gegenwärtig die Stimmung etwas aufgehellter sei, und dass sich auch die Schlafstörung, selbst ohne Medikation, etwas ver bessert habe. Die Beschwerdeführerin leide jedoch weiterhin unter kognitiven Einschränkungen , insbesondere Konzentrationsstörung en und mnestischen Fehl leistungen ( Ziff. 1.3). Der Arzt führte aus, dass der Beschwerdeführerin die Aus übung der bisherigen Tätigkeit nicht mehr zuzumuten sei, dass ihr indes die Aus übung einer angepassten Tätigkeit im Umfang von zwei bis drei Stunden im Tag zuzumuten sei ( Ziff. 2.1). Des Gleichen bestehe eine Belastbarkeit für Massnahmen der Wiedereingliederung in diesem Umfang ( Ziff. 4.2). 3 .5

Dr. med. B.___ , Praktische Ärztin, erwähnte in ihrem zuhanden der BVK verfassten vertrauensärztlichen Bericht vom 1 9. Juli 2022 ( Urk. 12/43), dass sie die Beschwerdeführerin am 1 8. Juli 2022 ärztlich untersucht habe (S. 2) und stellte die folgenden

- gekürzt wiedergegebenen - Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

(S. 3 f.): - invasiv lobuläres Mammakarzinom links - chronische Insomnie - Verdacht auf generalisierte Angststörung

Die Ärztin erwähnte, dass der behandelnde Onkologe, Prof . Z.___ , am 1 8. Juli 2022 eine Remission des Mammakarzinoms ohne Hinweise auf ein Tumorrezidiv oder eine Metastasierung festgestellt habe. Prof . Z.___ habe sodann die Ansicht vertreten, dass aus onkologischer Sicht eine Berentung nicht angezeigt sei, da sich die Beschwerdeführerin in einer Remission befinde . E r habe zudem eine psychiatrische Evaluation als sinnvoll erachtet (S. 7). Dr. B.___ führte weiter aus , dass seit dem 1. Februar 2021 eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 100 % bestehe (S. 9), und dass eine psychiatrische Abklärung angezeigt sei (S. 10 ). Hinweise für eine Berufs u nfähigkeit seien indes nicht zu finden (S. 4) .

Dr. B.___ em p fahl den Einsatz eines Case-Manag e ments vor Ort zur Begleitung der beruflichen Reintegration, sobald es der Krankheitszustand erlaube. Aus rein somatischer Sicht wäre im weiteren Verlauf eine schrittweise berufliche Reintegration zu empfehlen (S. 11). 3 .6

Prof . Z.___ erwähnte in seinem Bericht vom 3. August 2022 ( Urk. 12/46), dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert habe . Der Grad der Arbeitsunfähigkeit habe sich indes nicht verändert ( Ziff. 1.1) . Die Beschwerdeführerin werde durch eine eingeschränkte Belastbarkeit in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ( Ziff. 2.1) . Er attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ( Ziff. 2.2) und stellte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2): - chronische Insomnie (ICD-10 F51.0; nichtorganische Insomnie ) - Verdacht auf generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) - Asthenie (ICD-10 R53; Unwohlsein und Ermüdung ) - schnellender Finger ( ICD 10 M65.3; Schnappfinger)

Der Arzt erwähnte sodann, dass auf Grund einer Kapselfibrose vorgesehen sei, das Silikonimplantat in der linken Brust der Beschwerdeführerin zu entfernen . Anschliessend sei

die Brust mit Eigengewebe zu rekonstruieren ( Ziff. 3.3). Eine Belastbarkeit für Massnahmen der Wiedereingliederung bestehe nicht ( Ziff. 4.2). 3 .7

Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , erwähnte in seinem zuhanden der BVK verfassten psychiatrischen Unter suchungsbericht vom 1 5. Oktober 2022 ( Urk. 12/54), dass er die Beschwerde führerin am 1 5. September 2022 untersucht habe (S. 2) und hielt fest, dass gegenwärtig keine psychiatrische Diagnose zu stellen sei (S. 19). D ie Angaben der Beschwerdeführerin seien nur teilweise in sich konsistent und mit der Aktenlage konsistent gewesen. Dies gelte insbesondere in Bezug auf die angegebenen kognitiven Einschränkungen, welche im Rahmen der Untersuchung einzig bezüg lich der Konzentration und nur ansatzweise objektivierbar gewesen seien. Die von der Beschwerdeführerin gezeigte Leistungsfähigkeit im Rahmen einer drei stündigen Untersuchung, ihre Lebendigkeit und die gezeigte differenzierte Affektivität seien nicht vereinbar mit einer klinisch relevanten depressiven Störung (S. 17). Zudem seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin eine medikamentöse Behandlung (ausser mit Circadin beziehungsweise Melatonin) der Schlafstörungen in Anspruch genommen hätte. Auch hätten sich anlässlich der Untersuchung , im Gegensatz zu den in den medizinischen Vorakten erwähnten generalisierten Ängsten, keine Hinweise auf Ängste ergeben. In Bezug auf den Ausprägungsgrad der aktuellen Beschwerden und Symptome hätten sich Hinweise auf Inkonsistenzen ergeben. Es sei davon auszugehen, dass in der Vergangenheit wahrscheinlich zeitweise eine Anpassungsstörung auf G rund beruflicher und privater Belastungen vorgelegen habe , womit auch die beschriebenen Schlafstörungen vereinbar gewesen wären . Im Falle einer Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit sei di e Wahr scheinli c hkeit hoch, dass die Beschwerdeführerin erneut psychisch dekompensier en könnte . Die Beschwerdeführerin leide gegenwärtig indes unter keine r klinisch relevanten, arbeitsplatzunabhängigen psychischen Störung, welche eine anhaltende und vollständige Arbeitsunfähigkeit objektivieren könnte (S. 18) . Es sei indes in Anbetracht einer anstehenden Operation von einer Arbeits unfähigkeit aus somatischen Gründen auszugehen. Aus psychiatrischer Sicht sei eine dauerhafte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in der angestammte n Tätigkeit im Sinne einer

Berufsunfähigkeit nicht erstellt . Dies gelte umso mehr für eine behinderungsangepasste Tätigkeit. Die Gründe für die Arbeitsunfähigkeit seien weitgehend (n eben somatischen Gründen ) arbeits platzbezogener beziehungsweise arbeitsortsbezogener Natur (S. 19) . Eine Eingliederung an einem anderen Arbeitsplatz beziehungsweise Arbeitsort sei indiziert und bei N icht - Gelingen eine erneute somatische Beurteilung (S. 21). 3 .8

Dr. med. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie, führte in ihrer Stellungnahme vom 2 2. Dezember 2022 (Urk. 12/61) aus, dass eine Eingliederung an einem anderen Arbeitsplatz als dem bisherige n indiziert sei, und dass insbesondere auch die vorgesehene Eingliederung als Neuropsychologin in der Klinik für Alterspsychiatrie der Y.___ angezeigt sei. Auf Grund einer langen Arbeitsabwesenheit und einer psychischen Vorbelastung sei indes nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sofort eine Tätigkeit mit einem Arbeitspensum von 50 % werde antreten können. Vielmehr sei ein langsamer Wiedereinstieg mit der Aussicht auf eine konsekutive Steigerung des Arbeitspensums mit dem Ziel einer vollständigen Wiedererlangung der Arbeits fähigkeit im Umfang ihres Arbeitspensums von 50 % angezeigt.

In ihrem Bericht vom 2 7. Oktober 2023 ( Urk. 12/116/3-6) erwähnte Dr. D.___ , dass die Beschwerdeführerin im Verlauf der Arbeits integration psychisch zunehmend aufgehellt und belastbarer geworden sei, und dass sie gelegentlich auftretende Ängste tolerieren könne ( Ziff. 2.4). Sie stellte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 2.5): - Angst und Depression gemischt, seit Januar 2022, heute kaum mehr vor handen - Schlafstörung, seit dem Jahre 2022, chronisch

Die Ärztin führte aus, dass die Beschwerdeführerin gegenwärtig als Neuro psychologin im Umfang eines Arbeitspensums von 30 % bei der Y.___ und in einem weiteren Umfang von 10 % bis 15 % in einer Arztpraxis erwerbstätig und in diesem Umfang arbeitsfähig sei ( Ziff. 1.3 und Ziff. 3.1). Die Beschwerde führerin könne sich nicht über einen längeren Zeitraum auf hohem Niveau konzentrieren, benötige Pausen und Freitage zur Erholung und könne in den frühen Morgenstunden nicht arbeiten ( Ziff. 3.4). Die Ausübung der bisherigen Tätigkeiten und die Ausübung angepasster Tätigkeiten seien der Beschwerde führerin in einem Umfang von vier bis sechs Stunden im Tag, mit Pausen, zuzumuten ( Ziff. 4.1-4.2). Die Beschwerdeführerin habe in der Zeit vom Februar 2021 bis Januar 2023 keine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Gegenwärtig sei sie im Umfang eines Arbeitspensums von 45 % bis 50 % arbeitstätig und im Arbeits markt wiedereingegliedert ( Ziff. 4.3). Im Haushalt werde die Beschwerdeführerin durch eine grosse Müdigkeit beeinträchtigt. Sie werde dabei indes durch ihre n Sohn unterstützt ( Ziff. 4.5). 3 .9

Dr. med. E.___ , Fachärztin für Nervenkrankheiten, regionaler ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), erwähnte in ihrer Stellung nahme vom 9. Januar 2024 ( Urk. 12/118/8-10), dass die Beschwerdeführerin ihre berufliche Tätigkeit im vorbestehenden Pensum wieder aufgenommen habe. Auf Grund der medizinischen Akten sei von einer vollständige n Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Neuropsychologin und in angepassten Tätigkeiten im Zeitraum vom Januar 2021 bis Januar 2023 auszugehen. Seither bestehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in angepassten Tätigkeiten, wobei die Beschwerde führerin bereits vor der akuten Erkrankung lediglich im Umfang eines Arbeits pensums von 50 % erwerbstätig gewesen sei. Auf Grund der Akten sei sodann nicht auf relevante Einschränkungen im Haushaltsbereich zu schliessen. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom Januar 2021 bis Januar 2023

auf G rund einer akuten Krebserkrankung und einer psychischen

Dekompensation gesundheitlich beeinträchtigt gewesen sei , wobei zwischen zeitlich eine Remission beider Erkrankungen eingetreten sei. Infolgedessen habe die Beschwerdeführerin die berufliche

Tätigkeit wiederaufgenommen . Es sei daher von einem Gesundheitsschaden auszugehen, welcher sich vorübergehend auf die Arbeitsfähigkeit in der

angestammten Tätigkeit ausgewirkt habe. Den Akten sei zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin im Januar 2021 die Diagnose eines Mammakarzinoms links gestellt worden sei , welches mit einer Mastektomie , einer Bestrahlung und einer anschliessenden antihormonelle n Therapie behandelt worden sei. Auf eine Chemotherapie habe indes verzichtet werden können . Dies bezüglich sei die Beschwerdeführerin gegenwärtig rezidivfrei . Mit der Karzinomdiagnose sei es indes zu einer psychischen Dekompensation gekommen , wobei eine Angst und depressive Störung gemischt diagnostiziert und eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung eingeleitet worden seien (S. 9). Gemäss der Beurteilung der behandelnden Psychiaterin, Dr. D.___ , sei es p arallel zur Arbeitsintegration zu einer Verbesserung der

psychischen Situation gekommen. D ie Diagnose Angst und Depression gemischt sei nun weitgehend remittiert. Die Psychiaterin geh e davon aus,

dass die Beschwerdeführerin bis zur Pensionierung rund 4- 6 Stu n den im Tag als Neuropsychologin arbeiten könne.

Insgesamt sei daher von einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit von 100 % infolge der Krebserkrankung und einer psychiatrische n Dekompensation in der Zeit vom Februar 2021 bis Januar 2023 auszugehen. Seither sei die psychiatrische

Behandlung sistiert worden, die Krebserkrankung befinde sich in Remission und die berufliche

Tätigkeit habe im angestammten Pensum (von 50 % ) wiederaufgenommen werden können, weshalb nicht von einer längerfristigen,

gesundheitsbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (S. 10). 3 .10

In ihrer Stellungnahme vom 1 1. Juni 2024 ( Urk. 12/124/3-4) führte Dr. E.___ aus, dass d ie Angst

und

Depression sich weitgehend zurück gebildet hätten . Gemäss dem behandelnden Onkologen hätten bereits länger fristig

keine somatische n , sondern psychische Folgen der Krebserkrankung bestanden . Es lägen keine Hinweise auf ein Rezidiv oder auf anderweitige Ein schränkungen des operativ komplett entfernten

Mammakarzinoms vor . Eine fachärztlich e

Abklärung der Insomnie habe keine organische Ursache ergeben. Die behandelnde Psychiateri n sei von einer nicht-organischen Insomnie aus gegangen, wobei es sich bei der Insomnie um ein sehr häufiges Begleitsymptom vieler psychischer u nd somatischer Erkrankungen handle. Auf Grund der Insomnie sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht längerfristig beeinträchtigt worden (S. 4) 4.

4.1

Zu prüfen ist vorab der Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns:

Nach der gesetzlichen Konzeption kann eine Invalidenrente vor Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nur zugesprochen werden, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustands nicht oder noch nicht eingliederungs fähig ist, was auch für Integrationsmassnahmen gilt. Solange solche Massnahmen in Betracht fallen können, ist der Anspruch auf eine Rente deshalb nicht zu prüfen und kann eine Rente nicht zugesprochen werden. Dass der Rentenanspruch grundsätzlich erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen kann, gilt dabei selbst im Fall, dass diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten. Anders verhält es sich nach Abklärungsmassnahmen, die zeigen sollen, ob der Versicherte überhaupt eingliederungsfähig ist, und die dann ergeben, dass dies nicht zutrifft; diesfalls kann eine Rente rückwirkend zugesprochen werden (vgl. BGE 148 V 397 E. 6.2.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E. 5.2.2). 4.2

Vorliegend hatte

die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 3 1. Januar 2023 ( Urk. 12/69) ab 1. Februar 2023 Integrationsmassnahmen im Sinne eines Aufbautrainings beziehungsweise eines Job Coachings bei der Y.___ zugesprochen , welche mit Mitteilung vom 3 1. Mai 2023 per sofort vorzeitig beendet wurden ( Urk. 12/101).

Dabei handelte es sich um Integrations massnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung im Sinne von Art. 14a IVG und nicht um Abklärungsmassnahmen zur Prüfung der Frage der Eingliederungsfähigkeit.

Da der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Februar bis 3 1. Mai 2023 ein Taggeld gemäss Art. 22 IVG ausgerichtet wurde, konnte während dieses Zeitraums k ein Renten anspruch entstehen ( Art. 29 Abs. 2 IVG) .

Zu prüfen bleibt indes die Frage, ob im Zeitraum

zwischen dem Ablauf des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG beziehungsweise dem Ablauf der Wartezeit von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. vorstehend E. 1 . 1 ) und dem Beginn der Taggeld zahl ungen, das heisst vom 1. Juni 2022 bis 3 1. Januar 2023 eine Eingliederungsfähigkeit bestanden hat. 4 .3

Den zitierten medizinischen Akten ist in somatischer Hinsicht zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin im Januar 2021 ein Mammakarzinom links diagnostiziert wurde, welches anschliessend mittels Mastektomie, Bestrahlung, antihormoneller Therapie und einer Implantatentfernung (im August 2022 nach einer Kapselfibrose ) erfolgreich behandelt wurde. Am 1 8. Juli 2022 stellte

Prof . Z.___ gemäss der Beurteilung durch Dr. B.___ eine Remission des Mamma karzinoms ohne Hinweise auf ein Tumorrezidiv oder eine Metastasierung fest (vorstehend E. 3.5 ). Nach der Stellung der Diagnose des Mammakarzinoms links im Januar 2021 war die Beschwerdeführerin auf Grund einer psychischen Dekompensation zusätzlich gesundheitlich beeinträchtigt und war in der Folge vorübergehend in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Prof.

Z.___ vertrat in seinem Bericht vom 2 7. Januar 2022 ( Urk. 12/35) die Meinung, dass eine Wiedereingliederung zurzeit wenig wahrscheinlich sei ( Ziff. 4.3) .

A m 3. August 2022 verneinte er die Belastbarkeit für Massnahmen der Wiedereingliederung ( Urk. 12/46 Ziff. 4.2). Dr. B.___ hielt in ihren zuhanden der BVK verfassten Untersuchungsberichten vom 1. Februar 2022 ( Urk. 12/28) und 1 9. Juli 2022 ( Urk. 12/43) fest, dass eine (schrittweise) berufliche Reintegration indiziert sei beziehungsweise empfohlen werde ( Urk. 12/28/11-12 und Urk. 12/43/11). Während Dr. A.___ am 1. April 2022 ( Urk. 12/40) festhielt, dass er eine Ein gliederung für unwahrscheinlich halte ( Ziff. 4.3), und dass einer Eingliederung die kognitiven Einschränkungen und die psychosomatische Gesamtsituation im Wege stehe ( Ziff. 4.5), ging er in seinem Bericht vom 4. Juli 2022 betreffend den letzten Behandlungstermin der Beschwerdeführerin vom 2 7. Juni 2022 ( Urk. 12/42) davon aus, dass eine Belastbarkeit für Massnahmen der Wieder eingliederung im Umfang von mindestens zwei bis drei Stunden im Tag gegeben sei ( Ziff. 4.2), und dass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer angepassten Tätigkeit im Umfang von zwei bis drei Stunden im Tag zuzumuten sei ( Ziff. 2.1). Des Gleichen ging Dr. C.___ in seinem zuhanden der BVK verfassten Untersuchungsbericht beziehungsweise Gutachten vom 1 5. Oktober 2022 ( Urk. 12/54/1-22) davon aus, dass eine Eingliederung an einem anderen Arbeits platz und an einem anderen Arbeitsort indiziert sei (S. 21). Auch Dr. D.___ erachtete eine berufliche Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin an einem anderen Arbeitsplatz in ihrer Stellungnahme vom 2 2. Dezember 2022 ( Urk. 12/61) für indiziert. Sie führte sodann aus, dass die Beschwerdeführerin sehr motiviert sei für eine berufliche Wiedereingliederung, und dass ein langsamer Wiedereinstieg mit dem Ziel einer vollständigen Wiedererlangung der Arbeits fähigkeit im Umfang des von der Beschwerdeführerin ausgeübten Arbeits pensums von 50 % angezeigt sei. 4.4

Gestützt auf die überzeugenden Beurteilungen der psychiatrischen Fachärzte, ins besondere derjenigen durch Dr. A.___ vom 4. Juli 2022 (vorstehend E. 3.4 ), ist vorliegend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin spätestens ab Juni 2022 Massnahmen der beruflichen Wiedereingliederung im Umfang von mindestens zwei bis drei Stunden im Tag zuzumuten waren.

Nicht zu überzeugen vermag diesbezüglich die Beurteilung durch Prof . Z.___ vom 3. August 2022 ( Urk. 12/46), zumal

er in somatischer Hinsicht lediglich einen schnellenden Finger (ICD 10 M65.3) und eine allgemeine Asthenie (ICD-10 R53; Unwohlsein und Ermüdung) - indes nicht eine neoplastisch (maligne) bedingte beziehungsweis tumorbedingte Müdigkeit (vgl. ICD 10 R53.0) - diagnostizierte .

Soweit er die Ansicht vertrat, dass die Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen im Sinne einer chronischen, nichtorganischen Insomnie (ICD-10 F51.0) und eines Verdachts auf eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) unter einer eingeschränkten Belastbarkeit leide und dadurch in ihrer Arbeitsfähigkeit und in Bezug auf eine Wiedereingliederung beeinträchtigt werde ,

erweist sich

seine Beurteilung als nicht psychiatrischer Facharzt als fachfremd, was ihren Beweiswert entscheidend vermindert, weshalb vorliegend nicht darauf abgestellt werden kann. 4.5

Nach dem Gesag t en ist in Würdigung der gesamten Umstände davon auszugehen, dass bereits im Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis 3 1. Januar 2023 eine Ein gliederungsfähigkeit bestanden hatte, und dass bereits in diesem Zeitraum von allfälligen Integrationsmassnahmen prognostisch ein Erhalt beziehungsweise eine Verbesserung der Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu erwarten war.

Demnach konnte ein Rentenanspruch erst nach Beendigung der Eingliederungs massnahmen und mithin frühestens am 1. Juni 2023 entstehen, welcher

daher de n für die Invaliditätsbemessung massgebliche n Zeitpunkt darstellt. 4.6

N ach der Durchführung der Integrationsmassnahmen war die Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2023 wieder im Umfang von 4 0 % bis 50 % als Neuropsychologin tätig

(30 % bis 40 %

bei ihrer bisherigen Arbeitgeberin und 10 %

in einer Arztpraxis ; vgl. Urk. 12/115/40). Gemäss der Beurteilung durch Dr. D.___ vom 2 7. Oktober 2023 (vorstehend E.

3.8 ) bestand ab der Wiedereingliederung eine Arbeitsfähigkeit von 45 % bis 50 % . Des Gleichen ging auch Dr. E.___ in ihrer Stellungnahme vom 9. Januar 2024 (vorstehend E.

3.9 )

davon aus, dass eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Neuropsychologin und in angepassten Tätigkeiten im Zeitraum vom Januar 2021 bis Januar 2023 bestanden habe, und dass ab 1. Februar 2023 in Bezug auf das von der Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens und nach der Wieder eingliederung ausgeübte Arbeitspensum von 50 %

eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in angepassten Tätigkeiten bestanden habe. 4.7

Die nachvollziehbaren Beurteilungen durch Dr. D.___ vom 2 7. Oktober 2023 (vorstehend E.

3.8 ) und durch Dr. E.___ vom 9. Januar 2024 (vor stehend E.

3.9 ) vermögen zu überzeugen, weshalb zu dem für die Invaliditäts bemessung massgebliche n Zeitpunkt vom 1. Juni 2023 (vgl. vorstehend E. 4.5 )

in Bezug auf ein Arbeitspensum von 50 %

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. 4.8

Da von weitere n Beweismassnahmen diesbezüglich keine neuen wesentlichen Erkenntnisse zu erwarten sind , kann - entgegen de m diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 2) - in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 137 V 64 E. 5.2 und 136 I 229 E. 5.3) von weiteren Massnahmen zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts abgesehen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_262/2018 vom 2 2. August 2018 E. 4.1 und 9C_255/2015 vom 1 7. Juli 2015 E. 1.1). 5 . 5 .1

Nach dem Gesagtem steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung der von ihr tatsächlich ausgeübten Tätigkeit als Neuropsychologin und die Ausübung angepasster Tätigkeit en ab 1. Juni 2023 im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % , ohne Leistungseinbusse, zuzumuten war. Den Akten lässt sich indes nicht entnehmen, ob der Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt auch die Ausübung einer angepassten Tätigkeit im vollzeit lichen Umfang zuzumuten war . Denn die beteiligten Fachärzte haben sich mit dieser Frage nicht mit hinreichende r Bestimmtheit befasst und den Akten lässt sich dazu keine nachvollziehbare Beurteilung entnehmen. Wie es sich damit ver hält, kann aber offen bleiben , wie die folgenden Ausführungen zur Statusfrage z eigen . 5 .2

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 3. Juli 2024 ( Urk.

2) davon aus , dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % erwerbstätig wäre, und dass ein Rentenanspruch nicht ausgewiesen sei, weil sie nach der Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen im Umfang des bisher ausgeübten Arbeitspensums wieder uneingeschränkt arbeitsfähig sei (S. 2). 5 .3

Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin in eine r

E- Mail vom 2 1. September 2023 ( Urk. 12/115/40) das Folgende ausführte: «Ich arbeite inzwischen rund 40 %

- 50 % . Bei der neuen Arbeitsstelle gefällt es mir sehr gut. Ein volles Arbeitspensum scheint aber nach wie vor nicht realistisch zu sein. Wissen Sie, ob die IV in die Bresche springen würde?». Noch gleichentags antwortete die Sachbearbeiterin der

Beschwerde gegnerin der Beschwerdeführerin folgendermassen ( Urk. 12/115/40) : «( …) Der Anmeldung entnehmen wir, dass Sie vor Eintritt der Krankschreibung 50 % arbeiteten. Wenn Sie jetzt ein Pensum von 40 %

- 50 % erreichen, ergibt sich keine Erwerbseinbusse, welche sich rententangierend auswirkt. Daher erfolgt keine Rentenprüfung (…)».

In ihrer Beschwerde vom 3 0. August 2024 ( Urk.

1) machte die Beschwerde führerin geltend, dass sie ohne Gesundheitsschaden gegenwärtig im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % erwerbstätig wäre (S. 2), und dass sie vor Eintritt des Gesundheitsschadens aus familiären Gründen im Umfang eines Arbeits pensums von 50 % tätig gewesen sei. Denn sie habe als alleinerziehende Mutter aus zeitlichen Gründen kein höheres Arbeitspensum bewältigen können. Da sie zudem seit Jahren unter einem Fatigue-Syndrom gelitten habe, sei sie auch aus diesem Grunde auf ein Arbeitspensum von 50 % angewiesen gewesen . Da ihr Sohn mittlerweile erwachsen sei und sie eine geringe Altersvorsorge zu erwarten habe, würde sie heute zu 100 % arbeiten (S. 3). 5 .4

Im Streite steht daher die Frage, ob die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall Vollzeit erwerbstätige oder zu 50 %

E rwerbstätig e

zu qualifizieren wäre .

5 .5

Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode d er Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische An nahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahr schei nlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren In dizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.2 mit Hinweisen). 5 .6

Vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Januar 2021 hat die Beschwerdeführerin

- gemäss ihren Angaben im Anmeldeformular - in der Zeit von 1991 bis 1999 an der Universität F.___

Psychologie studiert und im Jahre 1999 den Master of Science als Psychologin erworben ( Urk. 12/17 Ziff.

5.3). Anschliessend war die Beschwerdeführerin ab dem 2 2. April 2002 bis zum Eintritt d es Gesundheitsschadens im Januar 2021 stets im Umfang eines Arbeitspensums von 50 %

bei der Y.___ als Psychologin beziehungsweise Neuropsychologin erwerbs tätig ( Urk. 12/26 Ziff. 2.1-2. 3 ) . Nachdem die Beschwerdeführerin bereits im Jahre 1984 eine erste Ehe geschlossen hatte , welche im Jahre 1990 geschieden wurde ( Urk. 12/15) , heiratete sie im Jahre 1999 erneut ( Urk. 12/7/4), wobei diese Ehe gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin ( Urk. 12/17 Ziff. 2.1) am 1 7. September 2009 ebenfalls geschieden wurde. Der Beziehung mit ihrem zweiten Ehegatten entstamm t

ein am 1 7. Oktober 2001 geborene r

Sohn, mit dem sie seit dessen Geburt zusammenlebt , und den sie gemäss ihren Angaben ( Urk. 1 S. 3) alleine erzogen hat. 5 .7

Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie als Gesunde bei Eintritt des Gesundheitszustandes im Januar 2021 im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % erwerbstätig gewesen wäre ( Urk. 1 S. 2), und begründete dies damit, dass sie bei der Y.___ vor Eintritt des Gesundheitsschadens aus familiären Gründen im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % tätig gewesen sei, und dass sie seit Jahren unter einem Fatigue-Syndrom gelitten habe. Diese Begründung vermag indes nicht zu überzeugen. Denn der einzige Sohn der Beschwerdeführer in hat das 1 8. Altersjahr bereits am .. . Oktober 2019 erreicht und war ab diesem Zeit punkt volljährig. Bereits vor diesem Zeitpunkt dürfte indes auf Grund der all gemeinen Lebenserfahrung spätestens ab dem 1 2. Lebensjahr des Sohnes von einem kontinuierlich stark abnehmenden Betreuungsbedarf auszugehen sein . Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin ab dem Jahre 2014 regelmässig um Vollzeit-Arbeitsstellen beworben hätte. Dass sie ab dem Jahre 2014 bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens im Januar 2021 Arbeit gesucht hätte, wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 1). Demzufolge vermag die Aussage der Beschwerdeführerin, dass sie aus familiären Gründen und insbesondere auf Grund des Betre uungs bedarfs ihres Sohnes lediglich im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % erwerbstätig gewesen sei , und dass sie aus diesem Grunde das Arbeitspensum nicht auf 100 % habe erhöhen können , zumindest für die Zeit ab dem Jahre 2014 nicht zu überzeugen. Auf Grund des Umstandes, dass jegliche Hinweise auf Arbeitsbemühungen beziehungsweise auf Bewerbungen um Vollzeit-Arbeits stellen nach der kontinuierlichen Abnahme des Betreuungsbedarfs ihres Sohnes ab dem Jahr 2014 in den Akten fehlen, ist eine Erhöhung des Arbeitspensums auf 100

% nach einer Abnahme beziehungsweis e einem Wegfall des Betreuungs bedarfs ihres Sohnes daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan. 5 .8

Den Akten sind auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen, welche darauf schliessen liessen, dass die Beschwerdegegnerin auf Grund einer Fatigue beziehungsweise einer Müdigkeit oder auf Grund von Schlafstörungen von der Erhöhung des Arbeitspensums von 50 % auf 100 % abgehalten worden wäre. Dem Bericht der Ärzte der Klinik für Schlafmedizin G.___ vom 1 3. August 2021 ( Urk. 12/27/7-10) ist vielmehr zu entnehmen, dass eine Polysomnographie ein lediglich leicht insomnisches Muster, ohne eine relevante Atemstörung und ohne beinbewegungsbedingte Störungen, ergeben habe (S. 3). Sodann habe sich insbesondere auch eine gute Sauerstoffsättigung über die gesamte Nacht hinweg , mit nur vereinzelt leichtem Schnarchen , gezeigt (S. 2). In Würdigung der gesamten Umstände lässt sich daher auf Grund der nur leichtgradig ausgeprägten Schlafstörungen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin deswegen von einer Erhöhung des Arbeitspensums auf 100 % abgehalten worden wäre und sich nicht auf entsprechende Vollzeit stellen hätte bewerben können . Der wirtschaftlichen Notwendigkeit einer Erwerbstätigkeit allein kommt zudem

im Rahmen der Prüfung der Statusfrage keine entscheidende Bedeutung zu (Urteil 8C_185/2020 vom 2 1. April 2020 E.

4.2.1, Urteil 8C_29/2020 vom 1 9. Februar 2020 E. 5.3.3). 5 .9

Auf Grund der gesamten Umstände , insbesondere der Erwerbsbiographie und des familiären Umfelds , ist in Anbetracht der von der Beschwerdeführerin seit dem 2 2. April 2002

tatsächlich im Umfang eines Arbeitspensums von 50 %

ausgeübten Erwerbstätigkeit und eines gleichzeitigen Verzichts auf eine Erhöhung des Pensums auf 100 % , zumindest ab dem Jahre 2014 nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit darauf zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin im hypothetischen Gesundheitsfall bei Eintritt des Gesundheitsschadens im Januar 2021 vollzeitlich erwerbstätig gewesen wäre. Mithin ist die Beschwerde führerin im hypothetischen Gesundheitsfall bei Eintritt des Gesundheitsschadens im Januar 2021 im Umfang von 50 % als Erwerbstätige zu qualif izieren , weshalb für die Bemessung des Invaliditätsgrades die sogenannte gemischte Methode zur Anwendung gelangt. 6 . 6 .1

Gemäss Art. 27 bis Abs. 1 IVV werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt: a.

der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit; b.

der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich.

Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird gemäss Art. 27 bis Abs. 2 IVV: a.

das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, hochgerechnet; b.

das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit an gepasst; c.

die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet.

Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird gemäss Art. 27 bis Abs. 3 IVV: a.

der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt; b.

der Anteil nach Buchstabe a anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 2 Buchstabe c und einer Vollerwerbs tätigkeit gewichtet. 6 . 2

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellen lohn) allenfalls zu kürzen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Artikel 49 Absatz 1 bis von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert zehn Prozent für Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26 bis Abs. 3 IVV).

Das Bundesgericht hat diese Verordnungsbestimmung jedoch hinsichtlich der damit beabsichtigten abschliessenden Ordnung des Abzugs vom Tabellenlohn als bundesrechtswidrig qualifiziert. Soweit aufgrund der Umstände des konkreten Falles ein Bedarf besteht, über die in der IVV geregelten Korrekturinstrumente hinaus Anpassungen am LSE-Tabellenlohn vorzunehmen, ist ergänzend auf die bisherigen Grundsätze der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zurückzugreifen ( BGE 150 V 410 E. 10.6) . 6.3

Da die Beschwerdeführerin weiterhin in einem Umfang von 40 % bis 50 % bei ihrer bisherigen Arbeitgeberin Y.___

(in einem anderen Bereich beziehungsweise einer anderen Abteilung ) als Neuropsychologin tätig ist, und da ihr die angestammte Tätigkeit als Psychologin beziehungsweise Neuropsychologin auch weiterhin im Umfang von 50 % zumutbar bleibt, kann sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen auf derselben Basis ermittelt werden und es erübrigt sich die Klärung, welcher Tabellenlohn für den Vergleich beizuziehen ist. Da unter der Annahme einer Qualifikation der Beschwerdeführerin im Umfang von 50

% als im anerkannten Aufgabenbereich Haushalt Tätige die Invalidität anhand der gemischten Methode zu bemessen ist, ist das Erwerbseinkommen, das die Beschwerdeführerin durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochzurechnen. Angesichts einer verbleibenden Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit in der Höhe von 50 % ist vom Invalideneinkommen gestützt auf Art. 26 bis

Abs. 3 IVV in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung ein Abzug von 10 % vor zunehmen (vgl. E. 6.2). Gründe für weitere Abzüge sind weder ersichtlich noch wurden sie geltend gemacht.

Daraus ergibt sich (bezogen auf ein Arbeitspensum von 100 % ) eine krankheitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 5 5 % , welche dem Invaliditätsgrad bezogen auf das erwerbliche Arbeitspensum von 50 %

ohne gesundheitliche Beeinträchtigung entspricht (Urteil e

des Bundes gerichts 8C_804/2021 vom 1. Juni 2022 E. 4.3.3 und 8C_148/2017 vom 1 9. Juni 2017 E.

4). Bei einem hypothetischen Umfang der Ausübung einer Erwerbs tätigkeit von 5 0 % resultiert somit ein gewichteter Teilinvaliditätsgrad im erwerb lichen Bereich von 2 7,5 % ( 5 5 % x 0.5) .

6. 4

6. 4 .1

Die Beschwerdegegnerin hat davon abgesehen, eine Abklärung vor Ort im Haus halt der Beschwerdeführerin durchzuführen . Dies ist unter den gegebenen Um ständen nicht zu beanstanden, wie die folgenden Ausführungen zeigen:

Zur Einschränkung im Haushaltsbereich

vertrat Dr. D.___ in ihrem Bericht vom 2 7. Oktober 2023 (vorstehend E.

3 .8 ) die Ansicht , dass die Beschwerde führerin gemäss ihren Angaben im Haushalt durch eine grosse Müdigkeit beeinträchtigt werde, wobei sie im Haushaltsbereich indes durch ihren Sohn unterstützt werde. Demgegenüber ging Dr. E.___ in ihrer Stellungnahme vom 9. Januar 2024 ( vorstehend E.

3 .9 ) davon aus , dass auf Grund der Akten nicht auf relevante Einschränkungen im Haushaltsbereich zu schliessen sei . 6. 4 .2

Diesbezüglich gilt es zu beachten, dass b ei der Bemessung der Invalidität im Haushaltsbereich praxisgemäss vom Grundsatz auszugehen ist , dass einer leistungsansprechenden Person im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu ent wickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaft lichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in An spruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mit hilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheits schädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 504 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_91/2016 vom 1 3. Juni 2016 E. 5.2.3.1). 6. 4 .3

Vorliegend steht fest , dass die beteiligten Fachärzte keine funktionellen Ein schränkungen im Haushalt feststellen konnten , und dass Dr. D.___ eine allfällige Leistungseinschränkung im Haushal t lediglich auf eine Müdigkeit zurückführte und zudem erwähnte, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt durch den bei ihr lebenden Sohn unterstützt werde. In Würdigung der gesamten Umstände ist es der Beschwerdeführerin daher zuzumuten, die Haushaltsarbeit einzuteilen und Pausen einzulegen. Zudem wird sie von dem im gleichen Haus halt lebende n

Sohn bei den Haushaltsarbeiten unterstützt .

E in renten begründender Gesamti nvaliditätsgrad würde nur bei einer Einschränkung im Haushalt von 25 % und mehr resultieren

( 25 % x 0.5 + 2 7,5 % ) . E ine Einschränkung in dieser Höhe ist auf Grund der Akten aber nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen . Demzufolge kann diesb e züglich in antiz i pierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5 und 136 I 229 E. 5.3) von ergänzenden Abklärung en abgesehen werden . 6. 5

Bei einem gewichtete n Teilinvaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von 2 7,5 % ( vorstehend E.

6.2 ) und ein em gewichtete n Teilinvaliditätsgrad im Haushalts bereich , welcher den Wert von 1 2, 5 % jedenfalls nicht erreicht ( 25 % x 0. 5 ) resultiert daher k ein rentenanspruchsbegründender Gesamt invaliditätsgrad von mindestens 40 % . 7 .

Im Ergebnis ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 3. Juli 2024 ( Urk.

2) einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneinte, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur. Alexander Müller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber BachofnerVolz

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1961 , Mutter eines Sohnes ( Jahrgang 2001; Urk. 12/17 Ziff. 3) war seit dem 22. April 2002 in eine m Arbeitspensum von 50 %

an der Y.___

( Y.___ ) als Psychologin ( Urk. 12/26 Ziff.

2.1-2.

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund der im Dezember 2021 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Juni 2022 aus gerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden

soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 und Ziff. 3.1). Die Beschwerde führerin könne sich nicht über einen längeren Zeitraum auf hohem Niveau konzentrieren, benötige Pausen und Freitage zur Erholung und könne in den frühen Morgenstunden nicht arbeiten ( Ziff. 3.4). Die Ausübung der bisherigen Tätigkeiten und die Ausübung angepasster Tätigkeiten seien der Beschwerde führerin in einem Umfang von vier bis sechs Stunden im Tag, mit Pausen, zuzumuten ( Ziff. 4.1-4.2). Die Beschwerdeführerin habe in der Zeit vom Februar 2021 bis Januar 2023 keine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Gegenwärtig sei sie im Umfang eines Arbeitspensums von 45 % bis 50 % arbeitstätig und im Arbeits markt wiedereingegliedert ( Ziff. 4.3). Im Haushalt werde die Beschwerdeführerin durch eine grosse Müdigkeit beeinträchtigt. Sie werde dabei indes durch ihre n Sohn unterstützt ( Ziff. 4.5). 3 .9

Dr. med. E.___ , Fachärztin für Nervenkrankheiten, regionaler ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), erwähnte in ihrer Stellung nahme vom 9. Januar 2024 ( Urk. 12/118/8-10), dass die Beschwerdeführerin ihre berufliche Tätigkeit im vorbestehenden Pensum wieder aufgenommen habe. Auf Grund der medizinischen Akten sei von einer vollständige n Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Neuropsychologin und in angepassten Tätigkeiten im Zeitraum vom Januar 2021 bis Januar 2023 auszugehen. Seither bestehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in angepassten Tätigkeiten, wobei die Beschwerde führerin bereits vor der akuten Erkrankung lediglich im Umfang eines Arbeits pensums von 50 % erwerbstätig gewesen sei. Auf Grund der Akten sei sodann nicht auf relevante Einschränkungen im Haushaltsbereich zu schliessen. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom Januar 2021 bis Januar 2023

auf G rund einer akuten Krebserkrankung und einer psychischen

Dekompensation gesundheitlich beeinträchtigt gewesen sei , wobei zwischen zeitlich eine Remission beider Erkrankungen eingetreten sei. Infolgedessen habe die Beschwerdeführerin die berufliche

Tätigkeit wiederaufgenommen . Es sei daher von einem Gesundheitsschaden auszugehen, welcher sich vorübergehend auf die Arbeitsfähigkeit in der

angestammten Tätigkeit ausgewirkt habe. Den Akten sei zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin im Januar 2021 die Diagnose eines Mammakarzinoms links gestellt worden sei , welches mit einer Mastektomie , einer Bestrahlung und einer anschliessenden antihormonelle n Therapie behandelt worden sei. Auf eine Chemotherapie habe indes verzichtet werden können . Dies bezüglich sei die Beschwerdeführerin gegenwärtig rezidivfrei . Mit der Karzinomdiagnose sei es indes zu einer psychischen Dekompensation gekommen , wobei eine Angst und depressive Störung gemischt diagnostiziert und eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung eingeleitet worden seien (S. 9). Gemäss der Beurteilung der behandelnden Psychiaterin, Dr. D.___ , sei es p arallel zur Arbeitsintegration zu einer Verbesserung der

psychischen Situation gekommen. D ie Diagnose Angst und Depression gemischt sei nun weitgehend remittiert. Die Psychiaterin geh e davon aus,

dass die Beschwerdeführerin bis zur Pensionierung rund 4- 6 Stu n den im Tag als Neuropsychologin arbeiten könne.

Insgesamt sei daher von einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit von 100 % infolge der Krebserkrankung und einer psychiatrische n Dekompensation in der Zeit vom Februar 2021 bis Januar 2023 auszugehen. Seither sei die psychiatrische

Behandlung sistiert worden, die Krebserkrankung befinde sich in Remission und die berufliche

Tätigkeit habe im angestammten Pensum (von 50 % ) wiederaufgenommen werden können, weshalb nicht von einer längerfristigen,

gesundheitsbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (S. 10). 3 .10

In ihrer Stellungnahme vom 1 1. Juni 2024 ( Urk. 12/124/3-4) führte Dr. E.___ aus, dass d ie Angst

und

Depression sich weitgehend zurück gebildet hätten . Gemäss dem behandelnden Onkologen hätten bereits länger fristig

keine somatische n , sondern psychische Folgen der Krebserkrankung bestanden . Es lägen keine Hinweise auf ein Rezidiv oder auf anderweitige Ein schränkungen des operativ komplett entfernten

Mammakarzinoms vor . Eine fachärztlich e

Abklärung der Insomnie habe keine organische Ursache ergeben. Die behandelnde Psychiateri n sei von einer nicht-organischen Insomnie aus gegangen, wobei es sich bei der Insomnie um ein sehr häufiges Begleitsymptom vieler psychischer u nd somatischer Erkrankungen handle. Auf Grund der Insomnie sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht längerfristig beeinträchtigt worden (S. 4) 4.

4.1

Zu prüfen ist vorab der Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns:

Nach der gesetzlichen Konzeption kann eine Invalidenrente vor Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nur zugesprochen werden, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustands nicht oder noch nicht eingliederungs fähig ist, was auch für Integrationsmassnahmen gilt. Solange solche Massnahmen in Betracht fallen können, ist der Anspruch auf eine Rente deshalb nicht zu prüfen und kann eine Rente nicht zugesprochen werden. Dass der Rentenanspruch grundsätzlich erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen kann, gilt dabei selbst im Fall, dass diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten. Anders verhält es sich nach Abklärungsmassnahmen, die zeigen sollen, ob der Versicherte überhaupt eingliederungsfähig ist, und die dann ergeben, dass dies nicht zutrifft; diesfalls kann eine Rente rückwirkend zugesprochen werden (vgl. BGE 148 V 397 E. 6.2.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E. 5.2.2). 4.2

Vorliegend hatte

die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 3 1. Januar 2023 ( Urk. 12/69) ab 1. Februar 2023 Integrationsmassnahmen im Sinne eines Aufbautrainings beziehungsweise eines Job Coachings bei der Y.___ zugesprochen , welche mit Mitteilung vom 3 1. Mai 2023 per sofort vorzeitig beendet wurden ( Urk. 12/101).

Dabei handelte es sich um Integrations massnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung im Sinne von Art. 14a IVG und nicht um Abklärungsmassnahmen zur Prüfung der Frage der Eingliederungsfähigkeit.

Da der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Februar bis 3 1. Mai 2023 ein Taggeld gemäss Art. 22 IVG ausgerichtet wurde, konnte während dieses Zeitraums k ein Renten anspruch entstehen ( Art. 29 Abs. 2 IVG) .

Zu prüfen bleibt indes die Frage, ob im Zeitraum

zwischen dem Ablauf des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG beziehungsweise dem Ablauf der Wartezeit von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. vorstehend E. 1 . 1 ) und dem Beginn der Taggeld zahl ungen, das heisst vom 1. Juni 2022 bis 3 1. Januar 2023 eine Eingliederungsfähigkeit bestanden hat. 4 .3

Den zitierten medizinischen Akten ist in somatischer Hinsicht zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin im Januar 2021 ein Mammakarzinom links diagnostiziert wurde, welches anschliessend mittels Mastektomie, Bestrahlung, antihormoneller Therapie und einer Implantatentfernung (im August 2022 nach einer Kapselfibrose ) erfolgreich behandelt wurde. Am 1 8. Juli 2022 stellte

Prof . Z.___ gemäss der Beurteilung durch Dr. B.___ eine Remission des Mamma karzinoms ohne Hinweise auf ein Tumorrezidiv oder eine Metastasierung fest (vorstehend E.

E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). 1.

E. 3 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.4 ), ist vorliegend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin spätestens ab Juni 2022 Massnahmen der beruflichen Wiedereingliederung im Umfang von mindestens zwei bis drei Stunden im Tag zuzumuten waren.

Nicht zu überzeugen vermag diesbezüglich die Beurteilung durch Prof . Z.___ vom 3. August 2022 ( Urk. 12/46), zumal

er in somatischer Hinsicht lediglich einen schnellenden Finger (ICD 10 M65.3) und eine allgemeine Asthenie (ICD-10 R53; Unwohlsein und Ermüdung) - indes nicht eine neoplastisch (maligne) bedingte beziehungsweis tumorbedingte Müdigkeit (vgl. ICD 10 R53.0) - diagnostizierte .

Soweit er die Ansicht vertrat, dass die Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen im Sinne einer chronischen, nichtorganischen Insomnie (ICD-10 F51.0) und eines Verdachts auf eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) unter einer eingeschränkten Belastbarkeit leide und dadurch in ihrer Arbeitsfähigkeit und in Bezug auf eine Wiedereingliederung beeinträchtigt werde ,

erweist sich

seine Beurteilung als nicht psychiatrischer Facharzt als fachfremd, was ihren Beweiswert entscheidend vermindert, weshalb vorliegend nicht darauf abgestellt werden kann. 4.5

Nach dem Gesag t en ist in Würdigung der gesamten Umstände davon auszugehen, dass bereits im Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis 3 1. Januar 2023 eine Ein gliederungsfähigkeit bestanden hatte, und dass bereits in diesem Zeitraum von allfälligen Integrationsmassnahmen prognostisch ein Erhalt beziehungsweise eine Verbesserung der Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu erwarten war.

Demnach konnte ein Rentenanspruch erst nach Beendigung der Eingliederungs massnahmen und mithin frühestens am 1. Juni 2023 entstehen, welcher

daher de n für die Invaliditätsbemessung massgebliche n Zeitpunkt darstellt. 4.6

N ach der Durchführung der Integrationsmassnahmen war die Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2023 wieder im Umfang von 4 0 % bis 50 % als Neuropsychologin tätig

(30 % bis 40 %

bei ihrer bisherigen Arbeitgeberin und

E. 3.5 ). Nach der Stellung der Diagnose des Mammakarzinoms links im Januar 2021 war die Beschwerdeführerin auf Grund einer psychischen Dekompensation zusätzlich gesundheitlich beeinträchtigt und war in der Folge vorübergehend in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Prof.

Z.___ vertrat in seinem Bericht vom 2 7. Januar 2022 ( Urk. 12/35) die Meinung, dass eine Wiedereingliederung zurzeit wenig wahrscheinlich sei ( Ziff. 4.3) .

A m 3. August 2022 verneinte er die Belastbarkeit für Massnahmen der Wiedereingliederung ( Urk. 12/46 Ziff. 4.2). Dr. B.___ hielt in ihren zuhanden der BVK verfassten Untersuchungsberichten vom 1. Februar 2022 ( Urk. 12/28) und 1 9. Juli 2022 ( Urk. 12/43) fest, dass eine (schrittweise) berufliche Reintegration indiziert sei beziehungsweise empfohlen werde ( Urk. 12/28/11-12 und Urk. 12/43/11). Während Dr. A.___ am 1. April 2022 ( Urk. 12/40) festhielt, dass er eine Ein gliederung für unwahrscheinlich halte ( Ziff. 4.3), und dass einer Eingliederung die kognitiven Einschränkungen und die psychosomatische Gesamtsituation im Wege stehe ( Ziff. 4.5), ging er in seinem Bericht vom 4. Juli 2022 betreffend den letzten Behandlungstermin der Beschwerdeführerin vom 2 7. Juni 2022 ( Urk. 12/42) davon aus, dass eine Belastbarkeit für Massnahmen der Wieder eingliederung im Umfang von mindestens zwei bis drei Stunden im Tag gegeben sei ( Ziff. 4.2), und dass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer angepassten Tätigkeit im Umfang von zwei bis drei Stunden im Tag zuzumuten sei ( Ziff. 2.1). Des Gleichen ging Dr. C.___ in seinem zuhanden der BVK verfassten Untersuchungsbericht beziehungsweise Gutachten vom 1 5. Oktober 2022 ( Urk. 12/54/1-22) davon aus, dass eine Eingliederung an einem anderen Arbeits platz und an einem anderen Arbeitsort indiziert sei (S. 21). Auch Dr. D.___ erachtete eine berufliche Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin an einem anderen Arbeitsplatz in ihrer Stellungnahme vom 2 2. Dezember 2022 ( Urk. 12/61) für indiziert. Sie führte sodann aus, dass die Beschwerdeführerin sehr motiviert sei für eine berufliche Wiedereingliederung, und dass ein langsamer Wiedereinstieg mit dem Ziel einer vollständigen Wiedererlangung der Arbeits fähigkeit im Umfang des von der Beschwerdeführerin ausgeübten Arbeits pensums von 50 % angezeigt sei. 4.4

Gestützt auf die überzeugenden Beurteilungen der psychiatrischen Fachärzte, ins besondere derjenigen durch Dr. A.___ vom 4. Juli 2022 (vorstehend E.

E. 3.8 ) und durch Dr. E.___ vom 9. Januar 2024 (vor stehend E.

E. 3.9 ) vermögen zu überzeugen, weshalb zu dem für die Invaliditäts bemessung massgebliche n Zeitpunkt vom 1. Juni 2023 (vgl. vorstehend E. 4.5 )

in Bezug auf ein Arbeitspensum von 50 %

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. 4.8

Da von weitere n Beweismassnahmen diesbezüglich keine neuen wesentlichen Erkenntnisse zu erwarten sind , kann - entgegen de m diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 2) - in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 137 V 64 E. 5.2 und 136 I 229 E. 5.3) von weiteren Massnahmen zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts abgesehen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_262/2018 vom 2 2. August 2018 E. 4.1 und 9C_255/2015 vom 1 7. Juli 2015 E. 1.1). 5 . 5 .1

Nach dem Gesagtem steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung der von ihr tatsächlich ausgeübten Tätigkeit als Neuropsychologin und die Ausübung angepasster Tätigkeit en ab 1. Juni 2023 im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % , ohne Leistungseinbusse, zuzumuten war. Den Akten lässt sich indes nicht entnehmen, ob der Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt auch die Ausübung einer angepassten Tätigkeit im vollzeit lichen Umfang zuzumuten war . Denn die beteiligten Fachärzte haben sich mit dieser Frage nicht mit hinreichende r Bestimmtheit befasst und den Akten lässt sich dazu keine nachvollziehbare Beurteilung entnehmen. Wie es sich damit ver hält, kann aber offen bleiben , wie die folgenden Ausführungen zur Statusfrage z eigen . 5 .2

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 3. Juli 2024 ( Urk.

2) davon aus , dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % erwerbstätig wäre, und dass ein Rentenanspruch nicht ausgewiesen sei, weil sie nach der Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen im Umfang des bisher ausgeübten Arbeitspensums wieder uneingeschränkt arbeitsfähig sei (S. 2). 5 .3

Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin in eine r

E- Mail vom 2 1. September 2023 ( Urk. 12/115/40) das Folgende ausführte: «Ich arbeite inzwischen rund 40 %

- 50 % . Bei der neuen Arbeitsstelle gefällt es mir sehr gut. Ein volles Arbeitspensum scheint aber nach wie vor nicht realistisch zu sein. Wissen Sie, ob die IV in die Bresche springen würde?». Noch gleichentags antwortete die Sachbearbeiterin der

Beschwerde gegnerin der Beschwerdeführerin folgendermassen ( Urk. 12/115/40) : «( …) Der Anmeldung entnehmen wir, dass Sie vor Eintritt der Krankschreibung 50 % arbeiteten. Wenn Sie jetzt ein Pensum von 40 %

- 50 % erreichen, ergibt sich keine Erwerbseinbusse, welche sich rententangierend auswirkt. Daher erfolgt keine Rentenprüfung (…)».

In ihrer Beschwerde vom 3 0. August 2024 ( Urk.

1) machte die Beschwerde führerin geltend, dass sie ohne Gesundheitsschaden gegenwärtig im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % erwerbstätig wäre (S. 2), und dass sie vor Eintritt des Gesundheitsschadens aus familiären Gründen im Umfang eines Arbeits pensums von 50 % tätig gewesen sei. Denn sie habe als alleinerziehende Mutter aus zeitlichen Gründen kein höheres Arbeitspensum bewältigen können. Da sie zudem seit Jahren unter einem Fatigue-Syndrom gelitten habe, sei sie auch aus diesem Grunde auf ein Arbeitspensum von 50 % angewiesen gewesen . Da ihr Sohn mittlerweile erwachsen sei und sie eine geringe Altersvorsorge zu erwarten habe, würde sie heute zu 100 % arbeiten (S. 3). 5 .4

Im Streite steht daher die Frage, ob die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall Vollzeit erwerbstätige oder zu 50 %

E rwerbstätig e

zu qualifizieren wäre .

5 .5

Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode d er Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische An nahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahr schei nlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren In dizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.2 mit Hinweisen). 5 .6

Vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Januar 2021 hat die Beschwerdeführerin

- gemäss ihren Angaben im Anmeldeformular - in der Zeit von 1991 bis 1999 an der Universität F.___

Psychologie studiert und im Jahre 1999 den Master of Science als Psychologin erworben ( Urk. 12/17 Ziff.

5.3). Anschliessend war die Beschwerdeführerin ab dem 2 2. April 2002 bis zum Eintritt d es Gesundheitsschadens im Januar 2021 stets im Umfang eines Arbeitspensums von 50 %

bei der Y.___ als Psychologin beziehungsweise Neuropsychologin erwerbs tätig ( Urk. 12/26 Ziff. 2.1-2. 3 ) . Nachdem die Beschwerdeführerin bereits im Jahre 1984 eine erste Ehe geschlossen hatte , welche im Jahre 1990 geschieden wurde ( Urk. 12/15) , heiratete sie im Jahre 1999 erneut ( Urk. 12/7/4), wobei diese Ehe gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin ( Urk. 12/17 Ziff. 2.1) am 1 7. September 2009 ebenfalls geschieden wurde. Der Beziehung mit ihrem zweiten Ehegatten entstamm t

ein am 1 7. Oktober 2001 geborene r

Sohn, mit dem sie seit dessen Geburt zusammenlebt , und den sie gemäss ihren Angaben ( Urk. 1 S. 3) alleine erzogen hat. 5 .7

Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie als Gesunde bei Eintritt des Gesundheitszustandes im Januar 2021 im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % erwerbstätig gewesen wäre ( Urk. 1 S. 2), und begründete dies damit, dass sie bei der Y.___ vor Eintritt des Gesundheitsschadens aus familiären Gründen im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % tätig gewesen sei, und dass sie seit Jahren unter einem Fatigue-Syndrom gelitten habe. Diese Begründung vermag indes nicht zu überzeugen. Denn der einzige Sohn der Beschwerdeführer in hat das 1 8. Altersjahr bereits am .. . Oktober 2019 erreicht und war ab diesem Zeit punkt volljährig. Bereits vor diesem Zeitpunkt dürfte indes auf Grund der all gemeinen Lebenserfahrung spätestens ab dem 1 2. Lebensjahr des Sohnes von einem kontinuierlich stark abnehmenden Betreuungsbedarf auszugehen sein . Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin ab dem Jahre 2014 regelmässig um Vollzeit-Arbeitsstellen beworben hätte. Dass sie ab dem Jahre 2014 bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens im Januar 2021 Arbeit gesucht hätte, wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 1). Demzufolge vermag die Aussage der Beschwerdeführerin, dass sie aus familiären Gründen und insbesondere auf Grund des Betre uungs bedarfs ihres Sohnes lediglich im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % erwerbstätig gewesen sei , und dass sie aus diesem Grunde das Arbeitspensum nicht auf 100 % habe erhöhen können , zumindest für die Zeit ab dem Jahre 2014 nicht zu überzeugen. Auf Grund des Umstandes, dass jegliche Hinweise auf Arbeitsbemühungen beziehungsweise auf Bewerbungen um Vollzeit-Arbeits stellen nach der kontinuierlichen Abnahme des Betreuungsbedarfs ihres Sohnes ab dem Jahr 2014 in den Akten fehlen, ist eine Erhöhung des Arbeitspensums auf 100

% nach einer Abnahme beziehungsweis e einem Wegfall des Betreuungs bedarfs ihres Sohnes daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan. 5 .8

Den Akten sind auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen, welche darauf schliessen liessen, dass die Beschwerdegegnerin auf Grund einer Fatigue beziehungsweise einer Müdigkeit oder auf Grund von Schlafstörungen von der Erhöhung des Arbeitspensums von 50 % auf 100 % abgehalten worden wäre. Dem Bericht der Ärzte der Klinik für Schlafmedizin G.___ vom 1 3. August 2021 ( Urk. 12/27/7-10) ist vielmehr zu entnehmen, dass eine Polysomnographie ein lediglich leicht insomnisches Muster, ohne eine relevante Atemstörung und ohne beinbewegungsbedingte Störungen, ergeben habe (S. 3). Sodann habe sich insbesondere auch eine gute Sauerstoffsättigung über die gesamte Nacht hinweg , mit nur vereinzelt leichtem Schnarchen , gezeigt (S. 2). In Würdigung der gesamten Umstände lässt sich daher auf Grund der nur leichtgradig ausgeprägten Schlafstörungen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin deswegen von einer Erhöhung des Arbeitspensums auf 100 % abgehalten worden wäre und sich nicht auf entsprechende Vollzeit stellen hätte bewerben können . Der wirtschaftlichen Notwendigkeit einer Erwerbstätigkeit allein kommt zudem

im Rahmen der Prüfung der Statusfrage keine entscheidende Bedeutung zu (Urteil 8C_185/2020 vom 2 1. April 2020 E.

4.2.1, Urteil 8C_29/2020 vom 1 9. Februar 2020 E. 5.3.3). 5 .9

Auf Grund der gesamten Umstände , insbesondere der Erwerbsbiographie und des familiären Umfelds , ist in Anbetracht der von der Beschwerdeführerin seit dem 2 2. April 2002

tatsächlich im Umfang eines Arbeitspensums von 50 %

ausgeübten Erwerbstätigkeit und eines gleichzeitigen Verzichts auf eine Erhöhung des Pensums auf 100 % , zumindest ab dem Jahre 2014 nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit darauf zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin im hypothetischen Gesundheitsfall bei Eintritt des Gesundheitsschadens im Januar 2021 vollzeitlich erwerbstätig gewesen wäre. Mithin ist die Beschwerde führerin im hypothetischen Gesundheitsfall bei Eintritt des Gesundheitsschadens im Januar 2021 im Umfang von 50 % als Erwerbstätige zu qualif izieren , weshalb für die Bemessung des Invaliditätsgrades die sogenannte gemischte Methode zur Anwendung gelangt. 6 . 6 .1

Gemäss Art. 27 bis Abs. 1 IVV werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt: a.

der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit; b.

der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich.

Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird gemäss Art. 27 bis Abs. 2 IVV: a.

das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, hochgerechnet; b.

das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit an gepasst; c.

die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet.

Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird gemäss Art. 27 bis Abs. 3 IVV: a.

der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt; b.

der Anteil nach Buchstabe a anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 2 Buchstabe c und einer Vollerwerbs tätigkeit gewichtet. 6 . 2

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellen lohn) allenfalls zu kürzen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Artikel 49 Absatz 1 bis von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert zehn Prozent für Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26 bis Abs. 3 IVV).

Das Bundesgericht hat diese Verordnungsbestimmung jedoch hinsichtlich der damit beabsichtigten abschliessenden Ordnung des Abzugs vom Tabellenlohn als bundesrechtswidrig qualifiziert. Soweit aufgrund der Umstände des konkreten Falles ein Bedarf besteht, über die in der IVV geregelten Korrekturinstrumente hinaus Anpassungen am LSE-Tabellenlohn vorzunehmen, ist ergänzend auf die bisherigen Grundsätze der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zurückzugreifen ( BGE 150 V 410 E. 10.6) .

E. 5 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.

E. 6 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen). 1.

E. 6.2 ) und ein em gewichtete n Teilinvaliditätsgrad im Haushalts bereich , welcher den Wert von 1 2, 5 % jedenfalls nicht erreicht ( 25 % x 0. 5 ) resultiert daher k ein rentenanspruchsbegründender Gesamt invaliditätsgrad von mindestens 40 % . 7 .

Im Ergebnis ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 3. Juli 2024 ( Urk.

2) einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneinte, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur. Alexander Müller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber BachofnerVolz

E. 6.3 Da die Beschwerdeführerin weiterhin in einem Umfang von 40 % bis 50 % bei ihrer bisherigen Arbeitgeberin Y.___

(in einem anderen Bereich beziehungsweise einer anderen Abteilung ) als Neuropsychologin tätig ist, und da ihr die angestammte Tätigkeit als Psychologin beziehungsweise Neuropsychologin auch weiterhin im Umfang von 50 % zumutbar bleibt, kann sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen auf derselben Basis ermittelt werden und es erübrigt sich die Klärung, welcher Tabellenlohn für den Vergleich beizuziehen ist. Da unter der Annahme einer Qualifikation der Beschwerdeführerin im Umfang von 50

% als im anerkannten Aufgabenbereich Haushalt Tätige die Invalidität anhand der gemischten Methode zu bemessen ist, ist das Erwerbseinkommen, das die Beschwerdeführerin durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochzurechnen. Angesichts einer verbleibenden Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit in der Höhe von 50 % ist vom Invalideneinkommen gestützt auf Art. 26 bis

Abs. 3 IVV in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung ein Abzug von 10 % vor zunehmen (vgl. E. 6.2). Gründe für weitere Abzüge sind weder ersichtlich noch wurden sie geltend gemacht.

Daraus ergibt sich (bezogen auf ein Arbeitspensum von 100 % ) eine krankheitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 5 5 % , welche dem Invaliditätsgrad bezogen auf das erwerbliche Arbeitspensum von 50 %

ohne gesundheitliche Beeinträchtigung entspricht (Urteil e

des Bundes gerichts 8C_804/2021 vom 1. Juni 2022 E. 4.3.3 und 8C_148/2017 vom 1 9. Juni 2017 E.

4). Bei einem hypothetischen Umfang der Ausübung einer Erwerbs tätigkeit von 5 0 % resultiert somit ein gewichteter Teilinvaliditätsgrad im erwerb lichen Bereich von 2 7,5 % ( 5 5 % x 0.5) .

6. 4

6. 4 .1

Die Beschwerdegegnerin hat davon abgesehen, eine Abklärung vor Ort im Haus halt der Beschwerdeführerin durchzuführen . Dies ist unter den gegebenen Um ständen nicht zu beanstanden, wie die folgenden Ausführungen zeigen:

Zur Einschränkung im Haushaltsbereich

vertrat Dr. D.___ in ihrem Bericht vom 2 7. Oktober 2023 (vorstehend E.

3 .8 ) die Ansicht , dass die Beschwerde führerin gemäss ihren Angaben im Haushalt durch eine grosse Müdigkeit beeinträchtigt werde, wobei sie im Haushaltsbereich indes durch ihren Sohn unterstützt werde. Demgegenüber ging Dr. E.___ in ihrer Stellungnahme vom 9. Januar 2024 ( vorstehend E.

3 .9 ) davon aus , dass auf Grund der Akten nicht auf relevante Einschränkungen im Haushaltsbereich zu schliessen sei . 6. 4 .2

Diesbezüglich gilt es zu beachten, dass b ei der Bemessung der Invalidität im Haushaltsbereich praxisgemäss vom Grundsatz auszugehen ist , dass einer leistungsansprechenden Person im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu ent wickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaft lichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in An spruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mit hilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheits schädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 504 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_91/2016 vom 1 3. Juni 2016 E. 5.2.3.1). 6. 4 .3

Vorliegend steht fest , dass die beteiligten Fachärzte keine funktionellen Ein schränkungen im Haushalt feststellen konnten , und dass Dr. D.___ eine allfällige Leistungseinschränkung im Haushal t lediglich auf eine Müdigkeit zurückführte und zudem erwähnte, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt durch den bei ihr lebenden Sohn unterstützt werde. In Würdigung der gesamten Umstände ist es der Beschwerdeführerin daher zuzumuten, die Haushaltsarbeit einzuteilen und Pausen einzulegen. Zudem wird sie von dem im gleichen Haus halt lebende n

Sohn bei den Haushaltsarbeiten unterstützt .

E in renten begründender Gesamti nvaliditätsgrad würde nur bei einer Einschränkung im Haushalt von 25 % und mehr resultieren

( 25 % x 0.5 + 2 7,5 % ) . E ine Einschränkung in dieser Höhe ist auf Grund der Akten aber nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen . Demzufolge kann diesb e züglich in antiz i pierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5 und 136 I 229 E. 5.3) von ergänzenden Abklärung en abgesehen werden . 6. 5

Bei einem gewichtete n Teilinvaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von 2 7,5 % ( vorstehend E.

E. 7 Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem struktur ierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fa chärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemesse n werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Bew eisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_580/20 17 vom 16. Januar 2018 E. 3.1). 1.

E. 8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 3. Juli 2024 (Urk. 2) fest , dass die Beschwerdeführerin w ährend der Durchführung von Ein gliederungsmassnahmen

bis 3 1. Mai 2023 ein Taggeld (gemäss Art. 22 IVG) bezogen habe, weshalb die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch zu diesem Zeitpunkt beziehungsweise per 1. Juni 2023 zu prüfen seien (S. 2). Da gemäss de n medizinischen Akten lediglich bis Januar 2023 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %

vorgelegen habe (S. 1) und im massgeblichen Zeitpunkt ( 1. Juni 2023) in Bezug auf das bisherige Arbeitspensum (von 50 %) von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, bestehe k ein Rentenanspruch (S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte hiegegen vor, dass sie auf Grund einer Krebs erkrankung, einer COPD, eine s Diabetes mellitus Typ II und einer daraus resultierenden Müdigkeit (Fatigue) sowie auf Grund des Umstandes, dass sie alleinerziehende Mutter gewesen sei, ihr Arbeitspensum auf 50 % habe reduzieren müssen ( Urk. 1 S. 4). Vor Eintritt der Erkrankung habe sie beabsichtigt, das Arbeitspensum ab einem gewissen Alter ihres Sohnes auf 100 % zu erhöhen. Dies sei ihr auf Grund zahlreicher invalidisierender Beschwerden indes nicht möglich gewesen. Auf Grund des Umstandes, dass ihr Sohn jetzt erwachsen sei, und da sie über eine ungenügende Altersvorsorge verfüge, sei davon auszugehen, dass sie ohne Gesundheitsschaden gegenwärtig im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums als Neuropsychologin erwerbstätig wäre ( Urk. 1 S. 3 und S. 5) . Sie sei in der Zeit vom 2 3. November 2020 bis 2 8. Februar 2022 im Umfang von 100 % arbeitsunfähig gewesen. Anschliessend habe sie in der Zeit vom 1. März bis 3 1. Juli 2023 an einer beruflichen Eingliederung teilgenommen mit dem Ergebnis, dass sie gegenwärtig wieder im Umfang von (knapp) 50 % arbeitsfähig sei und in diesem Umfang als Neuropsychologin arbeiten könne ( Urk. 1 S. 3). Da ( in Bezug auf ein Arbeitspensum von 100 % ) keine uneingeschränkte Arbeits fähigkeit ausgewiesen sei , sei von einem Rentenanspruch auszugehen ( Urk. 1 S. 2); eventuell sei der medizinische Sachverhalt ergänzend abzuklären ( Urk. 1 S. 5). 3 . 3 .1

Der für den streitigen Leistungsanspruch massgebliche medizinische Sachverhalt stellt sich aufgrund der vorhandenen Akten wie folgt dar: 3 .2

Prof. Dr. med. Z.___ , Facharzt für Tumorerkrankungen , erhob in seinem Bericht vom 2 7. Januar 2022 ( Urk. 12/35) die folgenden Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 2.5): - chronische Insomnie - Verdacht auf eine generalisierte Angststörung - invasive s lobuläres Mammakarzinom links

Der Arzt attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 8. Februar 2021 bis auf Weiteres ( Ziff. 1.3) und führte aus, dass eine Rückkehr in den Arbeitsmarkt auf Grund der chronischen Insomnie, der Angststörung und der Fatigue wenig wahrscheinlich sei ( Ziff. 2.7) . Zudem sei auch eine Wieder eingliederung zurzeit wenig wahrscheinlich ( Ziff. 4.3). 3 .3

Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Ps y chotherapie, stellte in seinem Bericht vom 1. April 2022 ( Urk. 12/40) die folgenden psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 2.5): - Angst und Depression gemischt - Schlafstörung

Dr. A.___ erwähnte, dass sich die Beschwerdeführerin seit der Brustoperation nicht mehr erholt habe, und dass die primäre Krebstherapie , abgesehen

von der Fortsetzung einer antiöstrogenen Behandlung , abgeschlossen sei. Die Beschwerdeführerin empfinde sich als schutzlos, allein, depressiv und voller Ängste ( Ziff. 2.2) und leide unter einem depressiven Erschöpfungszustand sowie unter einer Angstsymptomatik im Sinne einer generalisierten Angststörung (Ziff.

2.4). 3 .4

In seinem Verlaufsbericht vom 4. Juli 2022 ( Urk. 12/42) führte Dr. A.___ aus, dass bei der Beschwerdeführerin gegenwärtig die Stimmung etwas aufgehellter sei, und dass sich auch die Schlafstörung, selbst ohne Medikation, etwas ver bessert habe. Die Beschwerdeführerin leide jedoch weiterhin unter kognitiven Einschränkungen , insbesondere Konzentrationsstörung en und mnestischen Fehl leistungen ( Ziff. 1.3). Der Arzt führte aus, dass der Beschwerdeführerin die Aus übung der bisherigen Tätigkeit nicht mehr zuzumuten sei, dass ihr indes die Aus übung einer angepassten Tätigkeit im Umfang von zwei bis drei Stunden im Tag zuzumuten sei ( Ziff. 2.1). Des Gleichen bestehe eine Belastbarkeit für Massnahmen der Wiedereingliederung in diesem Umfang ( Ziff. 4.2). 3 .5

Dr. med. B.___ , Praktische Ärztin, erwähnte in ihrem zuhanden der BVK verfassten vertrauensärztlichen Bericht vom 1 9. Juli 2022 ( Urk. 12/43), dass sie die Beschwerdeführerin am 1 8. Juli 2022 ärztlich untersucht habe (S. 2) und stellte die folgenden

- gekürzt wiedergegebenen - Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

(S. 3 f.): - invasiv lobuläres Mammakarzinom links - chronische Insomnie - Verdacht auf generalisierte Angststörung

Die Ärztin erwähnte, dass der behandelnde Onkologe, Prof . Z.___ , am 1 8. Juli 2022 eine Remission des Mammakarzinoms ohne Hinweise auf ein Tumorrezidiv oder eine Metastasierung festgestellt habe. Prof . Z.___ habe sodann die Ansicht vertreten, dass aus onkologischer Sicht eine Berentung nicht angezeigt sei, da sich die Beschwerdeführerin in einer Remission befinde . E r habe zudem eine psychiatrische Evaluation als sinnvoll erachtet (S. 7). Dr. B.___ führte weiter aus , dass seit dem 1. Februar 2021 eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 100 % bestehe (S. 9), und dass eine psychiatrische Abklärung angezeigt sei (S.

E. 10 %

in einer Arztpraxis ; vgl. Urk. 12/115/40). Gemäss der Beurteilung durch Dr. D.___ vom 2 7. Oktober 2023 (vorstehend E.

Dispositiv
  1. X.___ , geboren 1961 , Mutter eines Sohnes ( Jahrgang 2001; Urk.  12/17 Ziff.  3) war seit dem 22. April 2002 in eine m Arbeitspensum von 50  % an der Y.___ ( Y.___ ) als Psychologin ( Urk.  12/26 Ziff.   2.1-2. 3 ) beziehungsweise Neuropsychologin ( Urk.  12/17 Ziff.  5.4) tätig gewesen, als sie sich am 3
  2. Dezember 2021 mit dem Hinweis auf Müdigkeit, Konzentrationsschwankungen, unregelmässige n Puls, Blutdruck schwankungen, Schlafstörungen und körperliche Schwäche ( Urk.  12/17 Ziff.  6.1) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete. Die Sozial versicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , holte unter anderem medizinisch e Unterlagen bei der BVK, der beruflichen Vorsorgeeinrichtung der Y.___ , ein ( Urk.  12/28, Urk.  12/43 und Urk.  12/54 ) und sprach der Versicherten mit Mitteilung vom 3
  3. Januar 2023 ( Urk.  12/69) für die Zeit vom
  4. Februar bis 3
  5. Juli 2023 Integrationsmassnahmen im Sinne eines Aufbautrainings beziehungsweise eines Job Coachings bei der Y.___ zu. Mit Mitteilung vom 3
  6. Mai 2023 ( Urk.  12/101) stellte die IV-Stelle fest, dass das Aufbautraining bei der Y.___ per 3
  7. Mai 2023 vorzeitig beendet worden sei, und sprach der Versicherten für die Zeit vom
  8. Juni bis 3
  9. August 2023 Massnahmen der Arbeitsvermittlung im Sinne eines Job Coachings für den Arbeitsplatzerhalt zu. Mit Mitteilung vom 2
  10. September 2023 ( Urk.  12/114) beendete die IV-Stelle die Eingliederungs massnahmen im Sinne eines Arbeitsplatzerhalts ( vgl. auch Urk.   12/109) .      Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk.  12/119 und Urk.  12/120) ver neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
  11. Juli 2024 ( Urk.  12/125 = Urk.  2) einen Rentenanspruch der Versicherten.
  12. D ie Ver si cherte erhob am 3
  13. August 2024 Be schwerde g egen die Verfügung vom
  14. Juli 2024 ( Urk.  2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei en ihr die gesetzlichen Leistungen, namentlich eine Rente, zuzusprechen, wobei im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens ein unabhängiges polydisziplinäres Gut achten einzuholen sei (S. 2). Mit Eingabe vom
  15. Oktober 2024 ( Urk.  6) reichte die Beschwerdeführerin weitere Arztberichte ( Urk.  7/1-2) ein.      Mit Beschwerdeantwort vom 1
  16. November 2024 ( Urk.  11 ) beantragte die Beschwerdegegnerin , die Be schwerde sei abzuweisen, wovon der Beschwerde führerin am 1
  17. November 2024 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 1 3 ). Das Gericht zieht in Erwägung:
  18. 1.1      Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202
  19. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).      Auf Grund der im Dezember 2021 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Juni 2022 aus gerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3      Der Rent enanspruch entsteht gemäss Art.  29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistung sanspruchs nach Artikel 29 Abs.  1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung d es 18. Alters jahres folgt (Abs.  1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem de r Rentenanspruch entsteht (Abs.  3). 1.4      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG).
  20. 5      Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
  21. 6      Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
  22. 7      Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem struktur ierten Beweisverfahren nach BGE  141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fa chärztlicher Berichte (vgl. BGE  125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemesse n werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E.  7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Bew eisverfahrens (BGE 143 V 409 E.  4.5.3; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_580/20 17 vom 16. Januar 2018 E. 3.1).
  23. 8      Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).
  24. 2.1      Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom
  25. Juli 2024 (Urk. 2) fest , dass die Beschwerdeführerin w ährend der Durchführung von Ein gliederungsmassnahmen bis 3
  26. Mai 2023 ein Taggeld (gemäss Art.  22 IVG) bezogen habe, weshalb die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch zu diesem Zeitpunkt beziehungsweise per
  27. Juni 2023 zu prüfen seien (S. 2). Da gemäss de n medizinischen Akten lediglich bis Januar 2023 eine Arbeitsunfähigkeit von 100  % vorgelegen habe (S. 1) und im massgeblichen Zeitpunkt (
  28. Juni 2023) in Bezug auf das bisherige Arbeitspensum (von 50 %) von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, bestehe k ein Rentenanspruch (S. 2). 2.2      Die Beschwerdeführerin brachte hiegegen vor, dass sie auf Grund einer Krebs erkrankung, einer COPD, eine s Diabetes mellitus Typ II und einer daraus resultierenden Müdigkeit (Fatigue) sowie auf Grund des Umstandes, dass sie alleinerziehende Mutter gewesen sei, ihr Arbeitspensum auf 50  % habe reduzieren müssen ( Urk.  1 S. 4). Vor Eintritt der Erkrankung habe sie beabsichtigt, das Arbeitspensum ab einem gewissen Alter ihres Sohnes auf 100  % zu erhöhen. Dies sei ihr auf Grund zahlreicher invalidisierender Beschwerden indes nicht möglich gewesen. Auf Grund des Umstandes, dass ihr Sohn jetzt erwachsen sei, und da sie über eine ungenügende Altersvorsorge verfüge, sei davon auszugehen, dass sie ohne Gesundheitsschaden gegenwärtig im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums als Neuropsychologin erwerbstätig wäre ( Urk.  1 S. 3 und S. 5) . Sie sei in der Zeit vom 2
  29. November 2020 bis 2
  30. Februar 2022 im Umfang von 100  % arbeitsunfähig gewesen. Anschliessend habe sie in der Zeit vom
  31. März bis 3
  32. Juli 2023 an einer beruflichen Eingliederung teilgenommen mit dem Ergebnis, dass sie gegenwärtig wieder im Umfang von (knapp) 50  % arbeitsfähig sei und in diesem Umfang als Neuropsychologin arbeiten könne ( Urk.  1 S. 3). Da ( in Bezug auf ein Arbeitspensum von 100  % ) keine uneingeschränkte Arbeits fähigkeit ausgewiesen sei , sei von einem Rentenanspruch auszugehen ( Urk.  1 S. 2); eventuell sei der medizinische Sachverhalt ergänzend abzuklären ( Urk.  1 S. 5). 3 . 3 .1      Der für den streitigen Leistungsanspruch massgebliche medizinische Sachverhalt stellt sich aufgrund der vorhandenen Akten wie folgt dar: 3 .2      Prof. Dr.  med. Z.___ , Facharzt für Tumorerkrankungen , erhob in seinem Bericht vom 2
  33. Januar 2022 ( Urk.  12/35) die folgenden Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff.  2.5): - chronische Insomnie - Verdacht auf eine generalisierte Angststörung - invasive s lobuläres Mammakarzinom links      Der Arzt attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100  % ab
  34. Februar 2021 bis auf Weiteres ( Ziff.  1.3) und führte aus, dass eine Rückkehr in den Arbeitsmarkt auf Grund der chronischen Insomnie, der Angststörung und der Fatigue wenig wahrscheinlich sei ( Ziff.  2.7) . Zudem sei auch eine Wieder eingliederung zurzeit wenig wahrscheinlich ( Ziff.  4.3). 3 .3      Dr.  med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Ps y chotherapie, stellte in seinem Bericht vom
  35. April 2022 ( Urk.  12/40) die folgenden psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff.  2.5): - Angst und Depression gemischt - Schlafstörung      Dr.  A.___ erwähnte, dass sich die Beschwerdeführerin seit der Brustoperation nicht mehr erholt habe, und dass die primäre Krebstherapie , abgesehen von der Fortsetzung einer antiöstrogenen Behandlung , abgeschlossen sei. Die Beschwerdeführerin empfinde sich als schutzlos, allein, depressiv und voller Ängste ( Ziff.  2.2) und leide unter einem depressiven Erschöpfungszustand sowie unter einer Angstsymptomatik im Sinne einer generalisierten Angststörung (Ziff.   2.4). 3 .4      In seinem Verlaufsbericht vom
  36. Juli 2022 ( Urk.  12/42) führte Dr.  A.___ aus, dass bei der Beschwerdeführerin gegenwärtig die Stimmung etwas aufgehellter sei, und dass sich auch die Schlafstörung, selbst ohne Medikation, etwas ver bessert habe. Die Beschwerdeführerin leide jedoch weiterhin unter kognitiven Einschränkungen , insbesondere Konzentrationsstörung en und mnestischen Fehl leistungen ( Ziff.  1.3). Der Arzt führte aus, dass der Beschwerdeführerin die Aus übung der bisherigen Tätigkeit nicht mehr zuzumuten sei, dass ihr indes die Aus übung einer angepassten Tätigkeit im Umfang von zwei bis drei Stunden im Tag zuzumuten sei ( Ziff.  2.1). Des Gleichen bestehe eine Belastbarkeit für Massnahmen der Wiedereingliederung in diesem Umfang ( Ziff.  4.2). 3 .5      Dr.  med. B.___ , Praktische Ärztin, erwähnte in ihrem zuhanden der BVK verfassten vertrauensärztlichen Bericht vom 1
  37. Juli 2022 ( Urk.  12/43), dass sie die Beschwerdeführerin am 1
  38. Juli 2022 ärztlich untersucht habe (S. 2) und stellte die folgenden - gekürzt wiedergegebenen - Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3 f.): - invasiv lobuläres Mammakarzinom links - chronische Insomnie - Verdacht auf generalisierte Angststörung      Die Ärztin erwähnte, dass der behandelnde Onkologe, Prof . Z.___ , am 1
  39. Juli 2022 eine Remission des Mammakarzinoms ohne Hinweise auf ein Tumorrezidiv oder eine Metastasierung festgestellt habe. Prof . Z.___ habe sodann die Ansicht vertreten, dass aus onkologischer Sicht eine Berentung nicht angezeigt sei, da sich die Beschwerdeführerin in einer Remission befinde . E r habe zudem eine psychiatrische Evaluation als sinnvoll erachtet (S. 7). Dr.  B.___ führte weiter aus , dass seit dem
  40. Februar 2021 eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 100  % bestehe (S. 9), und dass eine psychiatrische Abklärung angezeigt sei (S. 10 ). Hinweise für eine Berufs u nfähigkeit seien indes nicht zu finden (S. 4) . Dr.  B.___ em p fahl den Einsatz eines Case-Manag e ments vor Ort zur Begleitung der beruflichen Reintegration, sobald es der Krankheitszustand erlaube. Aus rein somatischer Sicht wäre im weiteren Verlauf eine schrittweise berufliche Reintegration zu empfehlen (S. 11). 3 .6      Prof . Z.___ erwähnte in seinem Bericht vom
  41. August 2022 ( Urk.  12/46), dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert habe . Der Grad der Arbeitsunfähigkeit habe sich indes nicht verändert ( Ziff.  1.1) . Die Beschwerdeführerin werde durch eine eingeschränkte Belastbarkeit in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ( Ziff.  2.1) . Er attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100  % ( Ziff.  2.2) und stellte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2): - chronische Insomnie (ICD-10 F51.0; nichtorganische Insomnie ) - Verdacht auf generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) - Asthenie (ICD-10 R53; Unwohlsein und Ermüdung ) - schnellender Finger ( ICD 10 M65.3; Schnappfinger)      Der Arzt erwähnte sodann, dass auf Grund einer Kapselfibrose vorgesehen sei, das Silikonimplantat in der linken Brust der Beschwerdeführerin zu entfernen . Anschliessend sei die Brust mit Eigengewebe zu rekonstruieren ( Ziff.  3.3). Eine Belastbarkeit für Massnahmen der Wiedereingliederung bestehe nicht ( Ziff.  4.2). 3 .7      Dr.  med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , erwähnte in seinem zuhanden der BVK verfassten psychiatrischen Unter suchungsbericht vom 1
  42. Oktober 2022 ( Urk.  12/54), dass er die Beschwerde führerin am 1
  43. September 2022 untersucht habe (S. 2) und hielt fest, dass gegenwärtig keine psychiatrische Diagnose zu stellen sei (S. 19). D ie Angaben der Beschwerdeführerin seien nur teilweise in sich konsistent und mit der Aktenlage konsistent gewesen. Dies gelte insbesondere in Bezug auf die angegebenen kognitiven Einschränkungen, welche im Rahmen der Untersuchung einzig bezüg lich der Konzentration und nur ansatzweise objektivierbar gewesen seien. Die von der Beschwerdeführerin gezeigte Leistungsfähigkeit im Rahmen einer drei stündigen Untersuchung, ihre Lebendigkeit und die gezeigte differenzierte Affektivität seien nicht vereinbar mit einer klinisch relevanten depressiven Störung (S. 17). Zudem seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin eine medikamentöse Behandlung (ausser mit Circadin beziehungsweise Melatonin) der Schlafstörungen in Anspruch genommen hätte. Auch hätten sich anlässlich der Untersuchung , im Gegensatz zu den in den medizinischen Vorakten erwähnten generalisierten Ängsten, keine Hinweise auf Ängste ergeben. In Bezug auf den Ausprägungsgrad der aktuellen Beschwerden und Symptome hätten sich Hinweise auf Inkonsistenzen ergeben. Es sei davon auszugehen, dass in der Vergangenheit wahrscheinlich zeitweise eine Anpassungsstörung auf G rund beruflicher und privater Belastungen vorgelegen habe , womit auch die beschriebenen Schlafstörungen vereinbar gewesen wären . Im Falle einer Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit sei di e Wahr scheinli c hkeit hoch, dass die Beschwerdeführerin erneut psychisch dekompensier en könnte . Die Beschwerdeführerin leide gegenwärtig indes unter keine r klinisch relevanten, arbeitsplatzunabhängigen psychischen Störung, welche eine anhaltende und vollständige Arbeitsunfähigkeit objektivieren könnte (S. 18) . Es sei indes in Anbetracht einer anstehenden Operation von einer Arbeits unfähigkeit aus somatischen Gründen auszugehen. Aus psychiatrischer Sicht sei eine dauerhafte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in der angestammte n Tätigkeit im Sinne einer Berufsunfähigkeit nicht erstellt . Dies gelte umso mehr für eine behinderungsangepasste Tätigkeit. Die Gründe für die Arbeitsunfähigkeit seien weitgehend (n eben somatischen Gründen ) arbeits platzbezogener beziehungsweise arbeitsortsbezogener Natur (S. 19) . Eine Eingliederung an einem anderen Arbeitsplatz beziehungsweise Arbeitsort sei indiziert und bei N icht - Gelingen eine erneute somatische Beurteilung (S. 21). 3 .8      Dr.  med. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie, führte in ihrer Stellungnahme vom 2
  44. Dezember 2022 (Urk. 12/61) aus, dass eine Eingliederung an einem anderen Arbeitsplatz als dem bisherige n indiziert sei, und dass insbesondere auch die vorgesehene Eingliederung als Neuropsychologin in der Klinik für Alterspsychiatrie der Y.___ angezeigt sei. Auf Grund einer langen Arbeitsabwesenheit und einer psychischen Vorbelastung sei indes nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sofort eine Tätigkeit mit einem Arbeitspensum von 50  % werde antreten können. Vielmehr sei ein langsamer Wiedereinstieg mit der Aussicht auf eine konsekutive Steigerung des Arbeitspensums mit dem Ziel einer vollständigen Wiedererlangung der Arbeits fähigkeit im Umfang ihres Arbeitspensums von 50 % angezeigt.      In ihrem Bericht vom 2
  45. Oktober 2023 ( Urk.  12/116/3-6) erwähnte Dr.  D.___ , dass die Beschwerdeführerin im Verlauf der Arbeits integration psychisch zunehmend aufgehellt und belastbarer geworden sei, und dass sie gelegentlich auftretende Ängste tolerieren könne ( Ziff.  2.4). Sie stellte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff.  2.5): - Angst und Depression gemischt, seit Januar 2022, heute kaum mehr vor handen - Schlafstörung, seit dem Jahre 2022, chronisch      Die Ärztin führte aus, dass die Beschwerdeführerin gegenwärtig als Neuro psychologin im Umfang eines Arbeitspensums von 30  % bei der Y.___ und in einem weiteren Umfang von 10  % bis 15  % in einer Arztpraxis erwerbstätig und in diesem Umfang arbeitsfähig sei ( Ziff.  1.3 und Ziff.  3.1). Die Beschwerde führerin könne sich nicht über einen längeren Zeitraum auf hohem Niveau konzentrieren, benötige Pausen und Freitage zur Erholung und könne in den frühen Morgenstunden nicht arbeiten ( Ziff.  3.4). Die Ausübung der bisherigen Tätigkeiten und die Ausübung angepasster Tätigkeiten seien der Beschwerde führerin in einem Umfang von vier bis sechs Stunden im Tag, mit Pausen, zuzumuten ( Ziff.  4.1-4.2). Die Beschwerdeführerin habe in der Zeit vom Februar 2021 bis Januar 2023 keine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Gegenwärtig sei sie im Umfang eines Arbeitspensums von 45  % bis 50  % arbeitstätig und im Arbeits markt wiedereingegliedert ( Ziff.  4.3). Im Haushalt werde die Beschwerdeführerin durch eine grosse Müdigkeit beeinträchtigt. Sie werde dabei indes durch ihre n Sohn unterstützt ( Ziff.  4.5). 3 .9      Dr.  med. E.___ , Fachärztin für Nervenkrankheiten, regionaler ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), erwähnte in ihrer Stellung nahme vom
  46. Januar 2024 ( Urk.  12/118/8-10), dass die Beschwerdeführerin ihre berufliche Tätigkeit im vorbestehenden Pensum wieder aufgenommen habe. Auf Grund der medizinischen Akten sei von einer vollständige n Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Neuropsychologin und in angepassten Tätigkeiten im Zeitraum vom Januar 2021 bis Januar 2023 auszugehen. Seither bestehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in angepassten Tätigkeiten, wobei die Beschwerde führerin bereits vor der akuten Erkrankung lediglich im Umfang eines Arbeits pensums von 50  % erwerbstätig gewesen sei. Auf Grund der Akten sei sodann nicht auf relevante Einschränkungen im Haushaltsbereich zu schliessen. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom Januar 2021 bis Januar 2023 auf G rund einer akuten Krebserkrankung und einer psychischen Dekompensation gesundheitlich beeinträchtigt gewesen sei , wobei zwischen zeitlich eine Remission beider Erkrankungen eingetreten sei. Infolgedessen habe die Beschwerdeführerin die berufliche Tätigkeit wiederaufgenommen . Es sei daher von einem Gesundheitsschaden auszugehen, welcher sich vorübergehend auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgewirkt habe. Den Akten sei zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin im Januar 2021 die Diagnose eines Mammakarzinoms links gestellt worden sei , welches mit einer Mastektomie , einer Bestrahlung und einer anschliessenden antihormonelle n Therapie behandelt worden sei. Auf eine Chemotherapie habe indes verzichtet werden können . Dies bezüglich sei die Beschwerdeführerin gegenwärtig rezidivfrei . Mit der Karzinomdiagnose sei es indes zu einer psychischen Dekompensation gekommen , wobei eine Angst und depressive Störung gemischt diagnostiziert und eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung eingeleitet worden seien (S. 9). Gemäss der Beurteilung der behandelnden Psychiaterin, Dr.  D.___ , sei es p arallel zur Arbeitsintegration zu einer Verbesserung der psychischen Situation gekommen. D ie Diagnose Angst und Depression gemischt sei nun weitgehend remittiert. Die Psychiaterin geh e davon aus, dass die Beschwerdeführerin bis zur Pensionierung rund 4- 6 Stu n den im Tag als Neuropsychologin arbeiten könne.      Insgesamt sei daher von einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit von 100  % infolge der Krebserkrankung und einer psychiatrische n Dekompensation in der Zeit vom Februar 2021 bis Januar 2023 auszugehen. Seither sei die psychiatrische Behandlung sistiert worden, die Krebserkrankung befinde sich in Remission und die berufliche Tätigkeit habe im angestammten Pensum (von 50  % ) wiederaufgenommen werden können, weshalb nicht von einer längerfristigen, gesundheitsbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (S. 10). 3 .10      In ihrer Stellungnahme vom 1
  47. Juni 2024 ( Urk.  12/124/3-4) führte Dr.  E.___ aus, dass d ie Angst und Depression sich weitgehend zurück gebildet hätten . Gemäss dem behandelnden Onkologen hätten bereits länger fristig keine somatische n , sondern psychische Folgen der Krebserkrankung bestanden . Es lägen keine Hinweise auf ein Rezidiv oder auf anderweitige Ein schränkungen des operativ komplett entfernten Mammakarzinoms vor . Eine fachärztlich e Abklärung der Insomnie habe keine organische Ursache ergeben. Die behandelnde Psychiateri n sei von einer nicht-organischen Insomnie aus gegangen, wobei es sich bei der Insomnie um ein sehr häufiges Begleitsymptom vieler psychischer u nd somatischer Erkrankungen handle. Auf Grund der Insomnie sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht längerfristig beeinträchtigt worden (S. 4)
  48. 4.1      Zu prüfen ist vorab der Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns:      Nach der gesetzlichen Konzeption kann eine Invalidenrente vor Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nur zugesprochen werden, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustands nicht oder noch nicht eingliederungs fähig ist, was auch für Integrationsmassnahmen gilt. Solange solche Massnahmen in Betracht fallen können, ist der Anspruch auf eine Rente deshalb nicht zu prüfen und kann eine Rente nicht zugesprochen werden. Dass der Rentenanspruch grundsätzlich erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen kann, gilt dabei selbst im Fall, dass diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten. Anders verhält es sich nach Abklärungsmassnahmen, die zeigen sollen, ob der Versicherte überhaupt eingliederungsfähig ist, und die dann ergeben, dass dies nicht zutrifft; diesfalls kann eine Rente rückwirkend zugesprochen werden (vgl. BGE 148 V 397 E. 6.2.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom
  49. Juli 2024 E. 5.2.2). 4.2      Vorliegend hatte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 3
  50. Januar 2023 ( Urk.  12/69) ab
  51. Februar 2023 Integrationsmassnahmen im Sinne eines Aufbautrainings beziehungsweise eines Job Coachings bei der Y.___ zugesprochen , welche mit Mitteilung vom 3
  52. Mai 2023 per sofort vorzeitig beendet wurden ( Urk.  12/101). Dabei handelte es sich um Integrations massnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung im Sinne von Art.  14a IVG und nicht um Abklärungsmassnahmen zur Prüfung der Frage der Eingliederungsfähigkeit. Da der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom
  53. Februar bis 3
  54. Mai 2023 ein Taggeld gemäss Art.  22 IVG ausgerichtet wurde, konnte während dieses Zeitraums k ein Renten anspruch entstehen ( Art.  29 Abs.  2 IVG) .      Zu prüfen bleibt indes die Frage, ob im Zeitraum zwischen dem Ablauf des Wartejahres gemäss Art.  28 Abs.  1 lit . b IVG beziehungsweise dem Ablauf der Wartezeit von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. vorstehend E. 1 . 1 ) und dem Beginn der Taggeld zahl ungen, das heisst vom
  55. Juni 2022 bis 3
  56. Januar 2023 eine Eingliederungsfähigkeit bestanden hat. 4 .3      Den zitierten medizinischen Akten ist in somatischer Hinsicht zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin im Januar 2021 ein Mammakarzinom links diagnostiziert wurde, welches anschliessend mittels Mastektomie, Bestrahlung, antihormoneller Therapie und einer Implantatentfernung (im August 2022 nach einer Kapselfibrose ) erfolgreich behandelt wurde. Am 1
  57. Juli 2022 stellte Prof . Z.___ gemäss der Beurteilung durch Dr.  B.___ eine Remission des Mamma karzinoms ohne Hinweise auf ein Tumorrezidiv oder eine Metastasierung fest (vorstehend E. 3.5 ). Nach der Stellung der Diagnose des Mammakarzinoms links im Januar 2021 war die Beschwerdeführerin auf Grund einer psychischen Dekompensation zusätzlich gesundheitlich beeinträchtigt und war in der Folge vorübergehend in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Prof. Z.___ vertrat in seinem Bericht vom 2
  58. Januar 2022 ( Urk.  12/35) die Meinung, dass eine Wiedereingliederung zurzeit wenig wahrscheinlich sei ( Ziff.  4.3) . A m
  59. August 2022 verneinte er die Belastbarkeit für Massnahmen der Wiedereingliederung ( Urk.  12/46 Ziff.  4.2). Dr.  B.___ hielt in ihren zuhanden der BVK verfassten Untersuchungsberichten vom
  60. Februar 2022 ( Urk.  12/28) und 1
  61. Juli 2022 ( Urk.  12/43) fest, dass eine (schrittweise) berufliche Reintegration indiziert sei beziehungsweise empfohlen werde ( Urk.  12/28/11-12 und Urk.  12/43/11). Während Dr.  A.___ am
  62. April 2022 ( Urk.  12/40) festhielt, dass er eine Ein gliederung für unwahrscheinlich halte ( Ziff.  4.3), und dass einer Eingliederung die kognitiven Einschränkungen und die psychosomatische Gesamtsituation im Wege stehe ( Ziff.  4.5), ging er in seinem Bericht vom
  63. Juli 2022 betreffend den letzten Behandlungstermin der Beschwerdeführerin vom 2
  64. Juni 2022 ( Urk.  12/42) davon aus, dass eine Belastbarkeit für Massnahmen der Wieder eingliederung im Umfang von mindestens zwei bis drei Stunden im Tag gegeben sei ( Ziff.  4.2), und dass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer angepassten Tätigkeit im Umfang von zwei bis drei Stunden im Tag zuzumuten sei ( Ziff.  2.1). Des Gleichen ging Dr.  C.___ in seinem zuhanden der BVK verfassten Untersuchungsbericht beziehungsweise Gutachten vom 1
  65. Oktober 2022 ( Urk.  12/54/1-22) davon aus, dass eine Eingliederung an einem anderen Arbeits platz und an einem anderen Arbeitsort indiziert sei (S. 21). Auch Dr.  D.___ erachtete eine berufliche Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin an einem anderen Arbeitsplatz in ihrer Stellungnahme vom 2
  66. Dezember 2022 ( Urk.  12/61) für indiziert. Sie führte sodann aus, dass die Beschwerdeführerin sehr motiviert sei für eine berufliche Wiedereingliederung, und dass ein langsamer Wiedereinstieg mit dem Ziel einer vollständigen Wiedererlangung der Arbeits fähigkeit im Umfang des von der Beschwerdeführerin ausgeübten Arbeits pensums von 50  % angezeigt sei. 4.4      Gestützt auf die überzeugenden Beurteilungen der psychiatrischen Fachärzte, ins besondere derjenigen durch Dr.  A.___ vom
  67. Juli 2022 (vorstehend E. 3.4 ), ist vorliegend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin spätestens ab Juni 2022 Massnahmen der beruflichen Wiedereingliederung im Umfang von mindestens zwei bis drei Stunden im Tag zuzumuten waren.      Nicht zu überzeugen vermag diesbezüglich die Beurteilung durch Prof . Z.___ vom
  68. August 2022 ( Urk.  12/46), zumal er in somatischer Hinsicht lediglich einen schnellenden Finger (ICD 10 M65.3) und eine allgemeine Asthenie (ICD-10 R53; Unwohlsein und Ermüdung) - indes nicht eine neoplastisch (maligne) bedingte beziehungsweis tumorbedingte Müdigkeit (vgl. ICD 10 R53.0) - diagnostizierte . Soweit er die Ansicht vertrat, dass die Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen im Sinne einer chronischen, nichtorganischen Insomnie (ICD-10 F51.0) und eines Verdachts auf eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) unter einer eingeschränkten Belastbarkeit leide und dadurch in ihrer Arbeitsfähigkeit und in Bezug auf eine Wiedereingliederung beeinträchtigt werde , erweist sich seine Beurteilung als nicht psychiatrischer Facharzt als fachfremd, was ihren Beweiswert entscheidend vermindert, weshalb vorliegend nicht darauf abgestellt werden kann. 4.5      Nach dem Gesag t en ist in Würdigung der gesamten Umstände davon auszugehen, dass bereits im Zeitraum vom
  69. Juni 2022 bis 3
  70. Januar 2023 eine Ein gliederungsfähigkeit bestanden hatte, und dass bereits in diesem Zeitraum von allfälligen Integrationsmassnahmen prognostisch ein Erhalt beziehungsweise eine Verbesserung der Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu erwarten war.      Demnach konnte ein Rentenanspruch erst nach Beendigung der Eingliederungs massnahmen und mithin frühestens am
  71. Juni 2023 entstehen, welcher daher de n für die Invaliditätsbemessung massgebliche n Zeitpunkt darstellt. 4.6      N ach der Durchführung der Integrationsmassnahmen war die Beschwerdeführerin ab
  72. Juli 2023 wieder im Umfang von 4 0  % bis 50  % als Neuropsychologin tätig (30  % bis 40  % bei ihrer bisherigen Arbeitgeberin und 10  % in einer Arztpraxis ; vgl. Urk.  12/115/40). Gemäss der Beurteilung durch Dr.  D.___ vom 2
  73. Oktober 2023 (vorstehend E. 3.8 ) bestand ab der Wiedereingliederung eine Arbeitsfähigkeit von 45  % bis 50  % . Des Gleichen ging auch Dr.  E.___ in ihrer Stellungnahme vom
  74. Januar 2024 (vorstehend E. 3.9 ) davon aus, dass eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Neuropsychologin und in angepassten Tätigkeiten im Zeitraum vom Januar 2021 bis Januar 2023 bestanden habe, und dass ab
  75. Februar 2023 in Bezug auf das von der Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens und nach der Wieder eingliederung ausgeübte Arbeitspensum von 50  % eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in angepassten Tätigkeiten bestanden habe. 4.7      Die nachvollziehbaren Beurteilungen durch Dr.  D.___ vom 2
  76. Oktober 2023 (vorstehend E. 3.8 ) und durch Dr.  E.___ vom
  77. Januar 2024 (vor stehend E. 3.9 ) vermögen zu überzeugen, weshalb zu dem für die Invaliditäts bemessung massgebliche n Zeitpunkt vom
  78. Juni 2023 (vgl. vorstehend E. 4.5 ) in Bezug auf ein Arbeitspensum von 50  % mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. 4.8      Da von weitere n Beweismassnahmen diesbezüglich keine neuen wesentlichen Erkenntnisse zu erwarten sind , kann - entgegen de m diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers ( Urk.  1 S. 2) - in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 137 V 64 E. 5.2 und 136 I 229 E. 5.3) von weiteren Massnahmen zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts abgesehen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_262/2018 vom 2
  79. August 2018 E. 4.1 und 9C_255/2015 vom 1
  80. Juli 2015 E. 1.1). 5 . 5 .1      Nach dem Gesagtem steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung der von ihr tatsächlich ausgeübten Tätigkeit als Neuropsychologin und die Ausübung angepasster Tätigkeit en ab
  81. Juni 2023 im Umfang eines Arbeitspensums von 50  % , ohne Leistungseinbusse, zuzumuten war. Den Akten lässt sich indes nicht entnehmen, ob der Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt auch die Ausübung einer angepassten Tätigkeit im vollzeit lichen Umfang zuzumuten war . Denn die beteiligten Fachärzte haben sich mit dieser Frage nicht mit hinreichende r Bestimmtheit befasst und den Akten lässt sich dazu keine nachvollziehbare Beurteilung entnehmen. Wie es sich damit ver hält, kann aber offen bleiben , wie die folgenden Ausführungen zur Statusfrage z eigen . 5 .2      Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom
  82. Juli 2024 ( Urk.  2) davon aus , dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin im Umfang eines Arbeitspensums von 50  % erwerbstätig wäre, und dass ein Rentenanspruch nicht ausgewiesen sei, weil sie nach der Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen im Umfang des bisher ausgeübten Arbeitspensums wieder uneingeschränkt arbeitsfähig sei (S. 2). 5 .3      Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin in eine r E- Mail vom 2
  83. September 2023 ( Urk.  12/115/40) das Folgende ausführte: «Ich arbeite inzwischen rund 40  % - 50  % . Bei der neuen Arbeitsstelle gefällt es mir sehr gut. Ein volles Arbeitspensum scheint aber nach wie vor nicht realistisch zu sein. Wissen Sie, ob die IV in die Bresche springen würde?». Noch gleichentags antwortete die Sachbearbeiterin der Beschwerde gegnerin der Beschwerdeführerin folgendermassen ( Urk.  12/115/40) : «( …) Der Anmeldung entnehmen wir, dass Sie vor Eintritt der Krankschreibung 50  % arbeiteten. Wenn Sie jetzt ein Pensum von 40  % - 50  % erreichen, ergibt sich keine Erwerbseinbusse, welche sich rententangierend auswirkt. Daher erfolgt keine Rentenprüfung (…)».      In ihrer Beschwerde vom 3
  84. August 2024 ( Urk.  1) machte die Beschwerde führerin geltend, dass sie ohne Gesundheitsschaden gegenwärtig im Umfang eines Arbeitspensums von 100  % erwerbstätig wäre (S. 2), und dass sie vor Eintritt des Gesundheitsschadens aus familiären Gründen im Umfang eines Arbeits pensums von 50  % tätig gewesen sei. Denn sie habe als alleinerziehende Mutter aus zeitlichen Gründen kein höheres Arbeitspensum bewältigen können. Da sie zudem seit Jahren unter einem Fatigue-Syndrom gelitten habe, sei sie auch aus diesem Grunde auf ein Arbeitspensum von 50  % angewiesen gewesen . Da ihr Sohn mittlerweile erwachsen sei und sie eine geringe Altersvorsorge zu erwarten habe, würde sie heute zu 100  % arbeiten (S. 3). 5 .4      Im Streite steht daher die Frage, ob die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall Vollzeit erwerbstätige oder zu 50  % E rwerbstätig e zu qualifizieren wäre . 5 .5      Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode d er Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE  144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).      Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische An nahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahr schei nlichkeit erforderlich ist (BGE  144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).      Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren In dizien erschlossen werden (vgl. BGE  144 I 28 E. 2.4 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.2 mit Hinweisen). 5 .6      Vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Januar 2021 hat die Beschwerdeführerin - gemäss ihren Angaben im Anmeldeformular - in der Zeit von 1991 bis 1999 an der Universität F.___ Psychologie studiert und im Jahre 1999 den Master of Science als Psychologin erworben ( Urk.  12/17 Ziff.   5.3). Anschliessend war die Beschwerdeführerin ab dem 2
  85. April 2002 bis zum Eintritt d es Gesundheitsschadens im Januar 2021 stets im Umfang eines Arbeitspensums von 50  % bei der Y.___ als Psychologin beziehungsweise Neuropsychologin erwerbs tätig ( Urk.  12/26 Ziff.  2.1-2. 3 ) . Nachdem die Beschwerdeführerin bereits im Jahre 1984 eine erste Ehe geschlossen hatte , welche im Jahre 1990 geschieden wurde ( Urk.  12/15) , heiratete sie im Jahre 1999 erneut ( Urk.  12/7/4), wobei diese Ehe gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin ( Urk.  12/17 Ziff.  2.1) am 1
  86. September 2009 ebenfalls geschieden wurde. Der Beziehung mit ihrem zweiten Ehegatten entstamm t ein am 1
  87. Oktober 2001 geborene r Sohn, mit dem sie seit dessen Geburt zusammenlebt , und den sie gemäss ihren Angaben ( Urk.  1 S. 3) alleine erzogen hat. 5 .7      Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie als Gesunde bei Eintritt des Gesundheitszustandes im Januar 2021 im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % erwerbstätig gewesen wäre ( Urk.  1 S. 2), und begründete dies damit, dass sie bei der Y.___ vor Eintritt des Gesundheitsschadens aus familiären Gründen im Umfang eines Arbeitspensums von 50  % tätig gewesen sei, und dass sie seit Jahren unter einem Fatigue-Syndrom gelitten habe. Diese Begründung vermag indes nicht zu überzeugen. Denn der einzige Sohn der Beschwerdeführer in hat das 1
  88. Altersjahr bereits am .. .  Oktober 2019 erreicht und war ab diesem Zeit punkt volljährig. Bereits vor diesem Zeitpunkt dürfte indes auf Grund der all gemeinen Lebenserfahrung spätestens ab dem 1
  89. Lebensjahr des Sohnes von einem kontinuierlich stark abnehmenden Betreuungsbedarf auszugehen sein . Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin ab dem Jahre 2014 regelmässig um Vollzeit-Arbeitsstellen beworben hätte. Dass sie ab dem Jahre 2014 bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens im Januar 2021 Arbeit gesucht hätte, wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht (vgl. Urk.  1). Demzufolge vermag die Aussage der Beschwerdeführerin, dass sie aus familiären Gründen und insbesondere auf Grund des Betre uungs bedarfs ihres Sohnes lediglich im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % erwerbstätig gewesen sei , und dass sie aus diesem Grunde das Arbeitspensum nicht auf 100  % habe erhöhen können , zumindest für die Zeit ab dem Jahre 2014 nicht zu überzeugen. Auf Grund des Umstandes, dass jegliche Hinweise auf Arbeitsbemühungen beziehungsweise auf Bewerbungen um Vollzeit-Arbeits stellen nach der kontinuierlichen Abnahme des Betreuungsbedarfs ihres Sohnes ab dem Jahr 2014 in den Akten fehlen, ist eine Erhöhung des Arbeitspensums auf 100   % nach einer Abnahme beziehungsweis e einem Wegfall des Betreuungs bedarfs ihres Sohnes daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan. 5 .8      Den Akten sind auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen, welche darauf schliessen liessen, dass die Beschwerdegegnerin auf Grund einer Fatigue beziehungsweise einer Müdigkeit oder auf Grund von Schlafstörungen von der Erhöhung des Arbeitspensums von 50  % auf 100  % abgehalten worden wäre. Dem Bericht der Ärzte der Klinik für Schlafmedizin G.___ vom 1
  90. August 2021 ( Urk.  12/27/7-10) ist vielmehr zu entnehmen, dass eine Polysomnographie ein lediglich leicht insomnisches Muster, ohne eine relevante Atemstörung und ohne beinbewegungsbedingte Störungen, ergeben habe (S. 3). Sodann habe sich insbesondere auch eine gute Sauerstoffsättigung über die gesamte Nacht hinweg , mit nur vereinzelt leichtem Schnarchen , gezeigt (S. 2). In Würdigung der gesamten Umstände lässt sich daher auf Grund der nur leichtgradig ausgeprägten Schlafstörungen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin deswegen von einer Erhöhung des Arbeitspensums auf 100  % abgehalten worden wäre und sich nicht auf entsprechende Vollzeit stellen hätte bewerben können . Der wirtschaftlichen Notwendigkeit einer Erwerbstätigkeit allein kommt zudem im Rahmen der Prüfung der Statusfrage keine entscheidende Bedeutung zu (Urteil 8C_185/2020 vom 2
  91. April 2020 E.   4.2.1, Urteil 8C_29/2020 vom 1
  92. Februar 2020 E. 5.3.3). 5 .9      Auf Grund der gesamten Umstände , insbesondere der Erwerbsbiographie und des familiären Umfelds , ist in Anbetracht der von der Beschwerdeführerin seit dem 2
  93. April 2002 tatsächlich im Umfang eines Arbeitspensums von 50  % ausgeübten Erwerbstätigkeit und eines gleichzeitigen Verzichts auf eine Erhöhung des Pensums auf 100  % , zumindest ab dem Jahre 2014 nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit darauf zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin im hypothetischen Gesundheitsfall bei Eintritt des Gesundheitsschadens im Januar 2021 vollzeitlich erwerbstätig gewesen wäre. Mithin ist die Beschwerde führerin im hypothetischen Gesundheitsfall bei Eintritt des Gesundheitsschadens im Januar 2021 im Umfang von 50  % als Erwerbstätige zu qualif izieren , weshalb für die Bemessung des Invaliditätsgrades die sogenannte gemischte Methode zur Anwendung gelangt. 6 . 6 .1      Gemäss Art. 27 bis Abs. 1 IVV werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt: a.      der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit; b.      der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich.      Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird gemäss Art. 27 bis Abs. 2 IVV: a.      das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, hochgerechnet; b.      das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit an gepasst; c.      die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet.      Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird gemäss Art. 27 bis Abs. 3 IVV: a.      der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt; b.      der Anteil nach Buchstabe a anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 2 Buchstabe c und einer Vollerwerbs tätigkeit gewichtet. 6 . 2      Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellen lohn) allenfalls zu kürzen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Artikel 49 Absatz 1 bis von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert zehn Prozent für Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26 bis Abs. 3 IVV).      Das Bundesgericht hat diese Verordnungsbestimmung jedoch hinsichtlich der damit beabsichtigten abschliessenden Ordnung des Abzugs vom Tabellenlohn als bundesrechtswidrig qualifiziert. Soweit aufgrund der Umstände des konkreten Falles ein Bedarf besteht, über die in der IVV geregelten Korrekturinstrumente hinaus Anpassungen am LSE-Tabellenlohn vorzunehmen, ist ergänzend auf die bisherigen Grundsätze der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zurückzugreifen ( BGE 150 V 410 E. 10.6) . 6.3      Da die Beschwerdeführerin weiterhin in einem Umfang von 40  % bis 50  % bei ihrer bisherigen Arbeitgeberin Y.___ (in einem anderen Bereich beziehungsweise einer anderen Abteilung ) als Neuropsychologin tätig ist, und da ihr die angestammte Tätigkeit als Psychologin beziehungsweise Neuropsychologin auch weiterhin im Umfang von 50  % zumutbar bleibt, kann sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen auf derselben Basis ermittelt werden und es erübrigt sich die Klärung, welcher Tabellenlohn für den Vergleich beizuziehen ist. Da unter der Annahme einer Qualifikation der Beschwerdeführerin im Umfang von 50   % als im anerkannten Aufgabenbereich Haushalt Tätige die Invalidität anhand der gemischten Methode zu bemessen ist, ist das Erwerbseinkommen, das die Beschwerdeführerin durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochzurechnen. Angesichts einer verbleibenden Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit in der Höhe von 50  % ist vom Invalideneinkommen gestützt auf Art.  26 bis Abs.  3 IVV in der ab
  94. Januar 2022 gültigen Fassung ein Abzug von 10  % vor zunehmen (vgl. E. 6.2). Gründe für weitere Abzüge sind weder ersichtlich noch wurden sie geltend gemacht. Daraus ergibt sich (bezogen auf ein Arbeitspensum von 100  % ) eine krankheitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 5 5  % , welche dem Invaliditätsgrad bezogen auf das erwerbliche Arbeitspensum von 50  % ohne gesundheitliche Beeinträchtigung entspricht (Urteil e des Bundes gerichts 8C_804/2021 vom
  95. Juni 2022 E. 4.3.3 und 8C_148/2017 vom 1
  96. Juni 2017 E.   4). Bei einem hypothetischen Umfang der Ausübung einer Erwerbs tätigkeit von 5 0  % resultiert somit ein gewichteter Teilinvaliditätsgrad im erwerb lichen Bereich von 2 7,5  % ( 5 5  % x 0.5) .
  97. 4
  98. 4 .1      Die Beschwerdegegnerin hat davon abgesehen, eine Abklärung vor Ort im Haus halt der Beschwerdeführerin durchzuführen . Dies ist unter den gegebenen Um ständen nicht zu beanstanden, wie die folgenden Ausführungen zeigen: Zur Einschränkung im Haushaltsbereich vertrat Dr.  D.___ in ihrem Bericht vom 2
  99. Oktober 2023 (vorstehend E. 3 .8 ) die Ansicht , dass die Beschwerde führerin gemäss ihren Angaben im Haushalt durch eine grosse Müdigkeit beeinträchtigt werde, wobei sie im Haushaltsbereich indes durch ihren Sohn unterstützt werde. Demgegenüber ging Dr.  E.___ in ihrer Stellungnahme vom
  100. Januar 2024 ( vorstehend E. 3 .9 ) davon aus , dass auf Grund der Akten nicht auf relevante Einschränkungen im Haushaltsbereich zu schliessen sei .
  101. 4 .2      Diesbezüglich gilt es zu beachten, dass b ei der Bemessung der Invalidität im Haushaltsbereich praxisgemäss vom Grundsatz auszugehen ist , dass einer leistungsansprechenden Person im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu ent wickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaft lichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in An spruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mit hilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheits schädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 504 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_91/2016 vom 1
  102. Juni 2016 E. 5.2.3.1).
  103. 4 .3      Vorliegend steht fest , dass die beteiligten Fachärzte keine funktionellen Ein schränkungen im Haushalt feststellen konnten , und dass Dr.  D.___ eine allfällige Leistungseinschränkung im Haushal t lediglich auf eine Müdigkeit zurückführte und zudem erwähnte, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt durch den bei ihr lebenden Sohn unterstützt werde. In Würdigung der gesamten Umstände ist es der Beschwerdeführerin daher zuzumuten, die Haushaltsarbeit einzuteilen und Pausen einzulegen. Zudem wird sie von dem im gleichen Haus halt lebende n Sohn bei den Haushaltsarbeiten unterstützt . E in renten begründender Gesamti nvaliditätsgrad würde nur bei einer Einschränkung im Haushalt von 25  % und mehr resultieren ( 25  % x 0.5 + 2 7,5  % ) . E ine Einschränkung in dieser Höhe ist auf Grund der Akten aber nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen . Demzufolge kann diesb e züglich in antiz i pierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5 und 136 I 229 E. 5.3) von ergänzenden Abklärung en abgesehen werden .
  104. 5      Bei einem gewichtete n Teilinvaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von 2 7,5  % ( vorstehend E. 6.2 ) und ein em gewichtete n Teilinvaliditätsgrad im Haushalts bereich , welcher den Wert von 1 2, 5  % jedenfalls nicht erreicht ( 25  % x 0. 5 ) resultiert daher k ein rentenanspruchsbegründender Gesamt invaliditätsgrad von mindestens 40  % . 7 .      Im Ergebnis ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom
  105. Juli 2024 ( Urk.  2) einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneinte, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8 .      Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art.  69 Abs.  1 bis IVG) und auf Fr.  700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
  106. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  107. Die Gerichtskosten von Fr.  700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  108. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr.  iur. Alexander Müller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  109. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber BachofnerVolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00470 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Volz Urteil vom

5. September 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Alexander Müller Im Grindel 29, Postfach, 8932 Mettmenstetten gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1961 , Mutter eines Sohnes ( Jahrgang 2001; Urk. 12/17 Ziff. 3) war seit dem 22. April 2002 in eine m Arbeitspensum von 50 %

an der Y.___

( Y.___ ) als Psychologin ( Urk. 12/26 Ziff.

2.1-2. 3 ) beziehungsweise Neuropsychologin ( Urk. 12/17 Ziff. 5.4) tätig gewesen, als sie sich am 3 1. Dezember 2021 mit dem Hinweis auf Müdigkeit, Konzentrationsschwankungen, unregelmässige n Puls, Blutdruck schwankungen, Schlafstörungen und körperliche Schwäche ( Urk. 12/17 Ziff. 6.1) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete. Die

Sozial versicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , holte unter anderem medizinisch e Unterlagen bei der BVK, der beruflichen Vorsorgeeinrichtung der Y.___ , ein ( Urk. 12/28, Urk. 12/43 und Urk. 12/54 ) und sprach der Versicherten mit Mitteilung vom 3 1. Januar 2023 ( Urk. 12/69) für die Zeit vom 1. Februar bis 3 1. Juli 2023 Integrationsmassnahmen im Sinne eines Aufbautrainings beziehungsweise eines Job Coachings bei der Y.___ zu. Mit Mitteilung vom 3 1. Mai 2023 ( Urk. 12/101) stellte die IV-Stelle fest, dass das Aufbautraining bei der Y.___ per 3 1. Mai 2023 vorzeitig beendet worden sei, und sprach der Versicherten für die Zeit vom 1. Juni bis 3 1. August 2023 Massnahmen der Arbeitsvermittlung im Sinne eines Job Coachings für den Arbeitsplatzerhalt zu. Mit Mitteilung vom 2 5. September 2023 ( Urk. 12/114) beendete die IV-Stelle die Eingliederungs massnahmen im Sinne eines Arbeitsplatzerhalts ( vgl. auch Urk.

12/109) .

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 12/119 und Urk. 12/120) ver neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Juli 2024 ( Urk. 12/125 = Urk.

2) einen Rentenanspruch der Versicherten. 2.

D ie Ver si cherte erhob am 3 0. August 2024 Be schwerde

g egen die Verfügung vom 3. Juli 2024 ( Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei en ihr die gesetzlichen Leistungen, namentlich eine Rente, zuzusprechen, wobei im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens ein unabhängiges polydisziplinäres Gut achten einzuholen sei (S. 2). Mit Eingabe vom 2. Oktober 2024 ( Urk.

6) reichte die Beschwerdeführerin weitere Arztberichte ( Urk. 7/1-2) ein.

Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. November 2024 ( Urk. 11 ) beantragte die Beschwerdegegnerin , die Be schwerde sei abzuweisen, wovon der Beschwerde führerin am 1 3. November 2024 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 1 3 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund der im Dezember 2021 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Juni 2022 aus gerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden

soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Der Rent enanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistung sanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung d es 18. Alters jahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem de r Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). 1. 5

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 6

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen). 1. 7

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem struktur ierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fa chärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemesse n werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Bew eisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_580/20 17 vom 16. Januar 2018 E. 3.1). 1. 8

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 3. Juli 2024 (Urk. 2) fest , dass die Beschwerdeführerin w ährend der Durchführung von Ein gliederungsmassnahmen

bis 3 1. Mai 2023 ein Taggeld (gemäss Art. 22 IVG) bezogen habe, weshalb die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch zu diesem Zeitpunkt beziehungsweise per 1. Juni 2023 zu prüfen seien (S. 2). Da gemäss de n medizinischen Akten lediglich bis Januar 2023 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %

vorgelegen habe (S. 1) und im massgeblichen Zeitpunkt ( 1. Juni 2023) in Bezug auf das bisherige Arbeitspensum (von 50 %) von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, bestehe k ein Rentenanspruch (S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte hiegegen vor, dass sie auf Grund einer Krebs erkrankung, einer COPD, eine s Diabetes mellitus Typ II und einer daraus resultierenden Müdigkeit (Fatigue) sowie auf Grund des Umstandes, dass sie alleinerziehende Mutter gewesen sei, ihr Arbeitspensum auf 50 % habe reduzieren müssen ( Urk. 1 S. 4). Vor Eintritt der Erkrankung habe sie beabsichtigt, das Arbeitspensum ab einem gewissen Alter ihres Sohnes auf 100 % zu erhöhen. Dies sei ihr auf Grund zahlreicher invalidisierender Beschwerden indes nicht möglich gewesen. Auf Grund des Umstandes, dass ihr Sohn jetzt erwachsen sei, und da sie über eine ungenügende Altersvorsorge verfüge, sei davon auszugehen, dass sie ohne Gesundheitsschaden gegenwärtig im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums als Neuropsychologin erwerbstätig wäre ( Urk. 1 S. 3 und S. 5) . Sie sei in der Zeit vom 2 3. November 2020 bis 2 8. Februar 2022 im Umfang von 100 % arbeitsunfähig gewesen. Anschliessend habe sie in der Zeit vom 1. März bis 3 1. Juli 2023 an einer beruflichen Eingliederung teilgenommen mit dem Ergebnis, dass sie gegenwärtig wieder im Umfang von (knapp) 50 % arbeitsfähig sei und in diesem Umfang als Neuropsychologin arbeiten könne ( Urk. 1 S. 3). Da ( in Bezug auf ein Arbeitspensum von 100 % ) keine uneingeschränkte Arbeits fähigkeit ausgewiesen sei , sei von einem Rentenanspruch auszugehen ( Urk. 1 S. 2); eventuell sei der medizinische Sachverhalt ergänzend abzuklären ( Urk. 1 S. 5). 3 . 3 .1

Der für den streitigen Leistungsanspruch massgebliche medizinische Sachverhalt stellt sich aufgrund der vorhandenen Akten wie folgt dar: 3 .2

Prof. Dr. med. Z.___ , Facharzt für Tumorerkrankungen , erhob in seinem Bericht vom 2 7. Januar 2022 ( Urk. 12/35) die folgenden Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 2.5): - chronische Insomnie - Verdacht auf eine generalisierte Angststörung - invasive s lobuläres Mammakarzinom links

Der Arzt attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 8. Februar 2021 bis auf Weiteres ( Ziff. 1.3) und führte aus, dass eine Rückkehr in den Arbeitsmarkt auf Grund der chronischen Insomnie, der Angststörung und der Fatigue wenig wahrscheinlich sei ( Ziff. 2.7) . Zudem sei auch eine Wieder eingliederung zurzeit wenig wahrscheinlich ( Ziff. 4.3). 3 .3

Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Ps y chotherapie, stellte in seinem Bericht vom 1. April 2022 ( Urk. 12/40) die folgenden psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 2.5): - Angst und Depression gemischt - Schlafstörung

Dr. A.___ erwähnte, dass sich die Beschwerdeführerin seit der Brustoperation nicht mehr erholt habe, und dass die primäre Krebstherapie , abgesehen

von der Fortsetzung einer antiöstrogenen Behandlung , abgeschlossen sei. Die Beschwerdeführerin empfinde sich als schutzlos, allein, depressiv und voller Ängste ( Ziff. 2.2) und leide unter einem depressiven Erschöpfungszustand sowie unter einer Angstsymptomatik im Sinne einer generalisierten Angststörung (Ziff.

2.4). 3 .4

In seinem Verlaufsbericht vom 4. Juli 2022 ( Urk. 12/42) führte Dr. A.___ aus, dass bei der Beschwerdeführerin gegenwärtig die Stimmung etwas aufgehellter sei, und dass sich auch die Schlafstörung, selbst ohne Medikation, etwas ver bessert habe. Die Beschwerdeführerin leide jedoch weiterhin unter kognitiven Einschränkungen , insbesondere Konzentrationsstörung en und mnestischen Fehl leistungen ( Ziff. 1.3). Der Arzt führte aus, dass der Beschwerdeführerin die Aus übung der bisherigen Tätigkeit nicht mehr zuzumuten sei, dass ihr indes die Aus übung einer angepassten Tätigkeit im Umfang von zwei bis drei Stunden im Tag zuzumuten sei ( Ziff. 2.1). Des Gleichen bestehe eine Belastbarkeit für Massnahmen der Wiedereingliederung in diesem Umfang ( Ziff. 4.2). 3 .5

Dr. med. B.___ , Praktische Ärztin, erwähnte in ihrem zuhanden der BVK verfassten vertrauensärztlichen Bericht vom 1 9. Juli 2022 ( Urk. 12/43), dass sie die Beschwerdeführerin am 1 8. Juli 2022 ärztlich untersucht habe (S. 2) und stellte die folgenden

- gekürzt wiedergegebenen - Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

(S. 3 f.): - invasiv lobuläres Mammakarzinom links - chronische Insomnie - Verdacht auf generalisierte Angststörung

Die Ärztin erwähnte, dass der behandelnde Onkologe, Prof . Z.___ , am 1 8. Juli 2022 eine Remission des Mammakarzinoms ohne Hinweise auf ein Tumorrezidiv oder eine Metastasierung festgestellt habe. Prof . Z.___ habe sodann die Ansicht vertreten, dass aus onkologischer Sicht eine Berentung nicht angezeigt sei, da sich die Beschwerdeführerin in einer Remission befinde . E r habe zudem eine psychiatrische Evaluation als sinnvoll erachtet (S. 7). Dr. B.___ führte weiter aus , dass seit dem 1. Februar 2021 eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 100 % bestehe (S. 9), und dass eine psychiatrische Abklärung angezeigt sei (S. 10 ). Hinweise für eine Berufs u nfähigkeit seien indes nicht zu finden (S. 4) .

Dr. B.___ em p fahl den Einsatz eines Case-Manag e ments vor Ort zur Begleitung der beruflichen Reintegration, sobald es der Krankheitszustand erlaube. Aus rein somatischer Sicht wäre im weiteren Verlauf eine schrittweise berufliche Reintegration zu empfehlen (S. 11). 3 .6

Prof . Z.___ erwähnte in seinem Bericht vom 3. August 2022 ( Urk. 12/46), dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert habe . Der Grad der Arbeitsunfähigkeit habe sich indes nicht verändert ( Ziff. 1.1) . Die Beschwerdeführerin werde durch eine eingeschränkte Belastbarkeit in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ( Ziff. 2.1) . Er attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ( Ziff. 2.2) und stellte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2): - chronische Insomnie (ICD-10 F51.0; nichtorganische Insomnie ) - Verdacht auf generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) - Asthenie (ICD-10 R53; Unwohlsein und Ermüdung ) - schnellender Finger ( ICD 10 M65.3; Schnappfinger)

Der Arzt erwähnte sodann, dass auf Grund einer Kapselfibrose vorgesehen sei, das Silikonimplantat in der linken Brust der Beschwerdeführerin zu entfernen . Anschliessend sei

die Brust mit Eigengewebe zu rekonstruieren ( Ziff. 3.3). Eine Belastbarkeit für Massnahmen der Wiedereingliederung bestehe nicht ( Ziff. 4.2). 3 .7

Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , erwähnte in seinem zuhanden der BVK verfassten psychiatrischen Unter suchungsbericht vom 1 5. Oktober 2022 ( Urk. 12/54), dass er die Beschwerde führerin am 1 5. September 2022 untersucht habe (S. 2) und hielt fest, dass gegenwärtig keine psychiatrische Diagnose zu stellen sei (S. 19). D ie Angaben der Beschwerdeführerin seien nur teilweise in sich konsistent und mit der Aktenlage konsistent gewesen. Dies gelte insbesondere in Bezug auf die angegebenen kognitiven Einschränkungen, welche im Rahmen der Untersuchung einzig bezüg lich der Konzentration und nur ansatzweise objektivierbar gewesen seien. Die von der Beschwerdeführerin gezeigte Leistungsfähigkeit im Rahmen einer drei stündigen Untersuchung, ihre Lebendigkeit und die gezeigte differenzierte Affektivität seien nicht vereinbar mit einer klinisch relevanten depressiven Störung (S. 17). Zudem seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin eine medikamentöse Behandlung (ausser mit Circadin beziehungsweise Melatonin) der Schlafstörungen in Anspruch genommen hätte. Auch hätten sich anlässlich der Untersuchung , im Gegensatz zu den in den medizinischen Vorakten erwähnten generalisierten Ängsten, keine Hinweise auf Ängste ergeben. In Bezug auf den Ausprägungsgrad der aktuellen Beschwerden und Symptome hätten sich Hinweise auf Inkonsistenzen ergeben. Es sei davon auszugehen, dass in der Vergangenheit wahrscheinlich zeitweise eine Anpassungsstörung auf G rund beruflicher und privater Belastungen vorgelegen habe , womit auch die beschriebenen Schlafstörungen vereinbar gewesen wären . Im Falle einer Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit sei di e Wahr scheinli c hkeit hoch, dass die Beschwerdeführerin erneut psychisch dekompensier en könnte . Die Beschwerdeführerin leide gegenwärtig indes unter keine r klinisch relevanten, arbeitsplatzunabhängigen psychischen Störung, welche eine anhaltende und vollständige Arbeitsunfähigkeit objektivieren könnte (S. 18) . Es sei indes in Anbetracht einer anstehenden Operation von einer Arbeits unfähigkeit aus somatischen Gründen auszugehen. Aus psychiatrischer Sicht sei eine dauerhafte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in der angestammte n Tätigkeit im Sinne einer

Berufsunfähigkeit nicht erstellt . Dies gelte umso mehr für eine behinderungsangepasste Tätigkeit. Die Gründe für die Arbeitsunfähigkeit seien weitgehend (n eben somatischen Gründen ) arbeits platzbezogener beziehungsweise arbeitsortsbezogener Natur (S. 19) . Eine Eingliederung an einem anderen Arbeitsplatz beziehungsweise Arbeitsort sei indiziert und bei N icht - Gelingen eine erneute somatische Beurteilung (S. 21). 3 .8

Dr. med. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie, führte in ihrer Stellungnahme vom 2 2. Dezember 2022 (Urk. 12/61) aus, dass eine Eingliederung an einem anderen Arbeitsplatz als dem bisherige n indiziert sei, und dass insbesondere auch die vorgesehene Eingliederung als Neuropsychologin in der Klinik für Alterspsychiatrie der Y.___ angezeigt sei. Auf Grund einer langen Arbeitsabwesenheit und einer psychischen Vorbelastung sei indes nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sofort eine Tätigkeit mit einem Arbeitspensum von 50 % werde antreten können. Vielmehr sei ein langsamer Wiedereinstieg mit der Aussicht auf eine konsekutive Steigerung des Arbeitspensums mit dem Ziel einer vollständigen Wiedererlangung der Arbeits fähigkeit im Umfang ihres Arbeitspensums von 50 % angezeigt.

In ihrem Bericht vom 2 7. Oktober 2023 ( Urk. 12/116/3-6) erwähnte Dr. D.___ , dass die Beschwerdeführerin im Verlauf der Arbeits integration psychisch zunehmend aufgehellt und belastbarer geworden sei, und dass sie gelegentlich auftretende Ängste tolerieren könne ( Ziff. 2.4). Sie stellte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 2.5): - Angst und Depression gemischt, seit Januar 2022, heute kaum mehr vor handen - Schlafstörung, seit dem Jahre 2022, chronisch

Die Ärztin führte aus, dass die Beschwerdeführerin gegenwärtig als Neuro psychologin im Umfang eines Arbeitspensums von 30 % bei der Y.___ und in einem weiteren Umfang von 10 % bis 15 % in einer Arztpraxis erwerbstätig und in diesem Umfang arbeitsfähig sei ( Ziff. 1.3 und Ziff. 3.1). Die Beschwerde führerin könne sich nicht über einen längeren Zeitraum auf hohem Niveau konzentrieren, benötige Pausen und Freitage zur Erholung und könne in den frühen Morgenstunden nicht arbeiten ( Ziff. 3.4). Die Ausübung der bisherigen Tätigkeiten und die Ausübung angepasster Tätigkeiten seien der Beschwerde führerin in einem Umfang von vier bis sechs Stunden im Tag, mit Pausen, zuzumuten ( Ziff. 4.1-4.2). Die Beschwerdeführerin habe in der Zeit vom Februar 2021 bis Januar 2023 keine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Gegenwärtig sei sie im Umfang eines Arbeitspensums von 45 % bis 50 % arbeitstätig und im Arbeits markt wiedereingegliedert ( Ziff. 4.3). Im Haushalt werde die Beschwerdeführerin durch eine grosse Müdigkeit beeinträchtigt. Sie werde dabei indes durch ihre n Sohn unterstützt ( Ziff. 4.5). 3 .9

Dr. med. E.___ , Fachärztin für Nervenkrankheiten, regionaler ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), erwähnte in ihrer Stellung nahme vom 9. Januar 2024 ( Urk. 12/118/8-10), dass die Beschwerdeführerin ihre berufliche Tätigkeit im vorbestehenden Pensum wieder aufgenommen habe. Auf Grund der medizinischen Akten sei von einer vollständige n Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Neuropsychologin und in angepassten Tätigkeiten im Zeitraum vom Januar 2021 bis Januar 2023 auszugehen. Seither bestehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in angepassten Tätigkeiten, wobei die Beschwerde führerin bereits vor der akuten Erkrankung lediglich im Umfang eines Arbeits pensums von 50 % erwerbstätig gewesen sei. Auf Grund der Akten sei sodann nicht auf relevante Einschränkungen im Haushaltsbereich zu schliessen. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom Januar 2021 bis Januar 2023

auf G rund einer akuten Krebserkrankung und einer psychischen

Dekompensation gesundheitlich beeinträchtigt gewesen sei , wobei zwischen zeitlich eine Remission beider Erkrankungen eingetreten sei. Infolgedessen habe die Beschwerdeführerin die berufliche

Tätigkeit wiederaufgenommen . Es sei daher von einem Gesundheitsschaden auszugehen, welcher sich vorübergehend auf die Arbeitsfähigkeit in der

angestammten Tätigkeit ausgewirkt habe. Den Akten sei zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin im Januar 2021 die Diagnose eines Mammakarzinoms links gestellt worden sei , welches mit einer Mastektomie , einer Bestrahlung und einer anschliessenden antihormonelle n Therapie behandelt worden sei. Auf eine Chemotherapie habe indes verzichtet werden können . Dies bezüglich sei die Beschwerdeführerin gegenwärtig rezidivfrei . Mit der Karzinomdiagnose sei es indes zu einer psychischen Dekompensation gekommen , wobei eine Angst und depressive Störung gemischt diagnostiziert und eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung eingeleitet worden seien (S. 9). Gemäss der Beurteilung der behandelnden Psychiaterin, Dr. D.___ , sei es p arallel zur Arbeitsintegration zu einer Verbesserung der

psychischen Situation gekommen. D ie Diagnose Angst und Depression gemischt sei nun weitgehend remittiert. Die Psychiaterin geh e davon aus,

dass die Beschwerdeführerin bis zur Pensionierung rund 4- 6 Stu n den im Tag als Neuropsychologin arbeiten könne.

Insgesamt sei daher von einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit von 100 % infolge der Krebserkrankung und einer psychiatrische n Dekompensation in der Zeit vom Februar 2021 bis Januar 2023 auszugehen. Seither sei die psychiatrische

Behandlung sistiert worden, die Krebserkrankung befinde sich in Remission und die berufliche

Tätigkeit habe im angestammten Pensum (von 50 % ) wiederaufgenommen werden können, weshalb nicht von einer längerfristigen,

gesundheitsbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (S. 10). 3 .10

In ihrer Stellungnahme vom 1 1. Juni 2024 ( Urk. 12/124/3-4) führte Dr. E.___ aus, dass d ie Angst

und

Depression sich weitgehend zurück gebildet hätten . Gemäss dem behandelnden Onkologen hätten bereits länger fristig

keine somatische n , sondern psychische Folgen der Krebserkrankung bestanden . Es lägen keine Hinweise auf ein Rezidiv oder auf anderweitige Ein schränkungen des operativ komplett entfernten

Mammakarzinoms vor . Eine fachärztlich e

Abklärung der Insomnie habe keine organische Ursache ergeben. Die behandelnde Psychiateri n sei von einer nicht-organischen Insomnie aus gegangen, wobei es sich bei der Insomnie um ein sehr häufiges Begleitsymptom vieler psychischer u nd somatischer Erkrankungen handle. Auf Grund der Insomnie sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht längerfristig beeinträchtigt worden (S. 4) 4.

4.1

Zu prüfen ist vorab der Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns:

Nach der gesetzlichen Konzeption kann eine Invalidenrente vor Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nur zugesprochen werden, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustands nicht oder noch nicht eingliederungs fähig ist, was auch für Integrationsmassnahmen gilt. Solange solche Massnahmen in Betracht fallen können, ist der Anspruch auf eine Rente deshalb nicht zu prüfen und kann eine Rente nicht zugesprochen werden. Dass der Rentenanspruch grundsätzlich erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen kann, gilt dabei selbst im Fall, dass diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten. Anders verhält es sich nach Abklärungsmassnahmen, die zeigen sollen, ob der Versicherte überhaupt eingliederungsfähig ist, und die dann ergeben, dass dies nicht zutrifft; diesfalls kann eine Rente rückwirkend zugesprochen werden (vgl. BGE 148 V 397 E. 6.2.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E. 5.2.2). 4.2

Vorliegend hatte

die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 3 1. Januar 2023 ( Urk. 12/69) ab 1. Februar 2023 Integrationsmassnahmen im Sinne eines Aufbautrainings beziehungsweise eines Job Coachings bei der Y.___ zugesprochen , welche mit Mitteilung vom 3 1. Mai 2023 per sofort vorzeitig beendet wurden ( Urk. 12/101).

Dabei handelte es sich um Integrations massnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung im Sinne von Art. 14a IVG und nicht um Abklärungsmassnahmen zur Prüfung der Frage der Eingliederungsfähigkeit.

Da der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Februar bis 3 1. Mai 2023 ein Taggeld gemäss Art. 22 IVG ausgerichtet wurde, konnte während dieses Zeitraums k ein Renten anspruch entstehen ( Art. 29 Abs. 2 IVG) .

Zu prüfen bleibt indes die Frage, ob im Zeitraum

zwischen dem Ablauf des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG beziehungsweise dem Ablauf der Wartezeit von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. vorstehend E. 1 . 1 ) und dem Beginn der Taggeld zahl ungen, das heisst vom 1. Juni 2022 bis 3 1. Januar 2023 eine Eingliederungsfähigkeit bestanden hat. 4 .3

Den zitierten medizinischen Akten ist in somatischer Hinsicht zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin im Januar 2021 ein Mammakarzinom links diagnostiziert wurde, welches anschliessend mittels Mastektomie, Bestrahlung, antihormoneller Therapie und einer Implantatentfernung (im August 2022 nach einer Kapselfibrose ) erfolgreich behandelt wurde. Am 1 8. Juli 2022 stellte

Prof . Z.___ gemäss der Beurteilung durch Dr. B.___ eine Remission des Mamma karzinoms ohne Hinweise auf ein Tumorrezidiv oder eine Metastasierung fest (vorstehend E. 3.5 ). Nach der Stellung der Diagnose des Mammakarzinoms links im Januar 2021 war die Beschwerdeführerin auf Grund einer psychischen Dekompensation zusätzlich gesundheitlich beeinträchtigt und war in der Folge vorübergehend in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Prof.

Z.___ vertrat in seinem Bericht vom 2 7. Januar 2022 ( Urk. 12/35) die Meinung, dass eine Wiedereingliederung zurzeit wenig wahrscheinlich sei ( Ziff. 4.3) .

A m 3. August 2022 verneinte er die Belastbarkeit für Massnahmen der Wiedereingliederung ( Urk. 12/46 Ziff. 4.2). Dr. B.___ hielt in ihren zuhanden der BVK verfassten Untersuchungsberichten vom 1. Februar 2022 ( Urk. 12/28) und 1 9. Juli 2022 ( Urk. 12/43) fest, dass eine (schrittweise) berufliche Reintegration indiziert sei beziehungsweise empfohlen werde ( Urk. 12/28/11-12 und Urk. 12/43/11). Während Dr. A.___ am 1. April 2022 ( Urk. 12/40) festhielt, dass er eine Ein gliederung für unwahrscheinlich halte ( Ziff. 4.3), und dass einer Eingliederung die kognitiven Einschränkungen und die psychosomatische Gesamtsituation im Wege stehe ( Ziff. 4.5), ging er in seinem Bericht vom 4. Juli 2022 betreffend den letzten Behandlungstermin der Beschwerdeführerin vom 2 7. Juni 2022 ( Urk. 12/42) davon aus, dass eine Belastbarkeit für Massnahmen der Wieder eingliederung im Umfang von mindestens zwei bis drei Stunden im Tag gegeben sei ( Ziff. 4.2), und dass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer angepassten Tätigkeit im Umfang von zwei bis drei Stunden im Tag zuzumuten sei ( Ziff. 2.1). Des Gleichen ging Dr. C.___ in seinem zuhanden der BVK verfassten Untersuchungsbericht beziehungsweise Gutachten vom 1 5. Oktober 2022 ( Urk. 12/54/1-22) davon aus, dass eine Eingliederung an einem anderen Arbeits platz und an einem anderen Arbeitsort indiziert sei (S. 21). Auch Dr. D.___ erachtete eine berufliche Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin an einem anderen Arbeitsplatz in ihrer Stellungnahme vom 2 2. Dezember 2022 ( Urk. 12/61) für indiziert. Sie führte sodann aus, dass die Beschwerdeführerin sehr motiviert sei für eine berufliche Wiedereingliederung, und dass ein langsamer Wiedereinstieg mit dem Ziel einer vollständigen Wiedererlangung der Arbeits fähigkeit im Umfang des von der Beschwerdeführerin ausgeübten Arbeits pensums von 50 % angezeigt sei. 4.4

Gestützt auf die überzeugenden Beurteilungen der psychiatrischen Fachärzte, ins besondere derjenigen durch Dr. A.___ vom 4. Juli 2022 (vorstehend E. 3.4 ), ist vorliegend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin spätestens ab Juni 2022 Massnahmen der beruflichen Wiedereingliederung im Umfang von mindestens zwei bis drei Stunden im Tag zuzumuten waren.

Nicht zu überzeugen vermag diesbezüglich die Beurteilung durch Prof . Z.___ vom 3. August 2022 ( Urk. 12/46), zumal

er in somatischer Hinsicht lediglich einen schnellenden Finger (ICD 10 M65.3) und eine allgemeine Asthenie (ICD-10 R53; Unwohlsein und Ermüdung) - indes nicht eine neoplastisch (maligne) bedingte beziehungsweis tumorbedingte Müdigkeit (vgl. ICD 10 R53.0) - diagnostizierte .

Soweit er die Ansicht vertrat, dass die Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen im Sinne einer chronischen, nichtorganischen Insomnie (ICD-10 F51.0) und eines Verdachts auf eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) unter einer eingeschränkten Belastbarkeit leide und dadurch in ihrer Arbeitsfähigkeit und in Bezug auf eine Wiedereingliederung beeinträchtigt werde ,

erweist sich

seine Beurteilung als nicht psychiatrischer Facharzt als fachfremd, was ihren Beweiswert entscheidend vermindert, weshalb vorliegend nicht darauf abgestellt werden kann. 4.5

Nach dem Gesag t en ist in Würdigung der gesamten Umstände davon auszugehen, dass bereits im Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis 3 1. Januar 2023 eine Ein gliederungsfähigkeit bestanden hatte, und dass bereits in diesem Zeitraum von allfälligen Integrationsmassnahmen prognostisch ein Erhalt beziehungsweise eine Verbesserung der Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu erwarten war.

Demnach konnte ein Rentenanspruch erst nach Beendigung der Eingliederungs massnahmen und mithin frühestens am 1. Juni 2023 entstehen, welcher

daher de n für die Invaliditätsbemessung massgebliche n Zeitpunkt darstellt. 4.6

N ach der Durchführung der Integrationsmassnahmen war die Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2023 wieder im Umfang von 4 0 % bis 50 % als Neuropsychologin tätig

(30 % bis 40 %

bei ihrer bisherigen Arbeitgeberin und 10 %

in einer Arztpraxis ; vgl. Urk. 12/115/40). Gemäss der Beurteilung durch Dr. D.___ vom 2 7. Oktober 2023 (vorstehend E.

3.8 ) bestand ab der Wiedereingliederung eine Arbeitsfähigkeit von 45 % bis 50 % . Des Gleichen ging auch Dr. E.___ in ihrer Stellungnahme vom 9. Januar 2024 (vorstehend E.

3.9 )

davon aus, dass eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Neuropsychologin und in angepassten Tätigkeiten im Zeitraum vom Januar 2021 bis Januar 2023 bestanden habe, und dass ab 1. Februar 2023 in Bezug auf das von der Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens und nach der Wieder eingliederung ausgeübte Arbeitspensum von 50 %

eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in angepassten Tätigkeiten bestanden habe. 4.7

Die nachvollziehbaren Beurteilungen durch Dr. D.___ vom 2 7. Oktober 2023 (vorstehend E.

3.8 ) und durch Dr. E.___ vom 9. Januar 2024 (vor stehend E.

3.9 ) vermögen zu überzeugen, weshalb zu dem für die Invaliditäts bemessung massgebliche n Zeitpunkt vom 1. Juni 2023 (vgl. vorstehend E. 4.5 )

in Bezug auf ein Arbeitspensum von 50 %

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. 4.8

Da von weitere n Beweismassnahmen diesbezüglich keine neuen wesentlichen Erkenntnisse zu erwarten sind , kann - entgegen de m diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 2) - in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 137 V 64 E. 5.2 und 136 I 229 E. 5.3) von weiteren Massnahmen zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts abgesehen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_262/2018 vom 2 2. August 2018 E. 4.1 und 9C_255/2015 vom 1 7. Juli 2015 E. 1.1). 5 . 5 .1

Nach dem Gesagtem steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung der von ihr tatsächlich ausgeübten Tätigkeit als Neuropsychologin und die Ausübung angepasster Tätigkeit en ab 1. Juni 2023 im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % , ohne Leistungseinbusse, zuzumuten war. Den Akten lässt sich indes nicht entnehmen, ob der Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt auch die Ausübung einer angepassten Tätigkeit im vollzeit lichen Umfang zuzumuten war . Denn die beteiligten Fachärzte haben sich mit dieser Frage nicht mit hinreichende r Bestimmtheit befasst und den Akten lässt sich dazu keine nachvollziehbare Beurteilung entnehmen. Wie es sich damit ver hält, kann aber offen bleiben , wie die folgenden Ausführungen zur Statusfrage z eigen . 5 .2

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 3. Juli 2024 ( Urk.

2) davon aus , dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % erwerbstätig wäre, und dass ein Rentenanspruch nicht ausgewiesen sei, weil sie nach der Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen im Umfang des bisher ausgeübten Arbeitspensums wieder uneingeschränkt arbeitsfähig sei (S. 2). 5 .3

Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin in eine r

E- Mail vom 2 1. September 2023 ( Urk. 12/115/40) das Folgende ausführte: «Ich arbeite inzwischen rund 40 %

- 50 % . Bei der neuen Arbeitsstelle gefällt es mir sehr gut. Ein volles Arbeitspensum scheint aber nach wie vor nicht realistisch zu sein. Wissen Sie, ob die IV in die Bresche springen würde?». Noch gleichentags antwortete die Sachbearbeiterin der

Beschwerde gegnerin der Beschwerdeführerin folgendermassen ( Urk. 12/115/40) : «( …) Der Anmeldung entnehmen wir, dass Sie vor Eintritt der Krankschreibung 50 % arbeiteten. Wenn Sie jetzt ein Pensum von 40 %

- 50 % erreichen, ergibt sich keine Erwerbseinbusse, welche sich rententangierend auswirkt. Daher erfolgt keine Rentenprüfung (…)».

In ihrer Beschwerde vom 3 0. August 2024 ( Urk.

1) machte die Beschwerde führerin geltend, dass sie ohne Gesundheitsschaden gegenwärtig im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % erwerbstätig wäre (S. 2), und dass sie vor Eintritt des Gesundheitsschadens aus familiären Gründen im Umfang eines Arbeits pensums von 50 % tätig gewesen sei. Denn sie habe als alleinerziehende Mutter aus zeitlichen Gründen kein höheres Arbeitspensum bewältigen können. Da sie zudem seit Jahren unter einem Fatigue-Syndrom gelitten habe, sei sie auch aus diesem Grunde auf ein Arbeitspensum von 50 % angewiesen gewesen . Da ihr Sohn mittlerweile erwachsen sei und sie eine geringe Altersvorsorge zu erwarten habe, würde sie heute zu 100 % arbeiten (S. 3). 5 .4

Im Streite steht daher die Frage, ob die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall Vollzeit erwerbstätige oder zu 50 %

E rwerbstätig e

zu qualifizieren wäre .

5 .5

Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode d er Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische An nahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahr schei nlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren In dizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.2 mit Hinweisen). 5 .6

Vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Januar 2021 hat die Beschwerdeführerin

- gemäss ihren Angaben im Anmeldeformular - in der Zeit von 1991 bis 1999 an der Universität F.___

Psychologie studiert und im Jahre 1999 den Master of Science als Psychologin erworben ( Urk. 12/17 Ziff.

5.3). Anschliessend war die Beschwerdeführerin ab dem 2 2. April 2002 bis zum Eintritt d es Gesundheitsschadens im Januar 2021 stets im Umfang eines Arbeitspensums von 50 %

bei der Y.___ als Psychologin beziehungsweise Neuropsychologin erwerbs tätig ( Urk. 12/26 Ziff. 2.1-2. 3 ) . Nachdem die Beschwerdeführerin bereits im Jahre 1984 eine erste Ehe geschlossen hatte , welche im Jahre 1990 geschieden wurde ( Urk. 12/15) , heiratete sie im Jahre 1999 erneut ( Urk. 12/7/4), wobei diese Ehe gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin ( Urk. 12/17 Ziff. 2.1) am 1 7. September 2009 ebenfalls geschieden wurde. Der Beziehung mit ihrem zweiten Ehegatten entstamm t

ein am 1 7. Oktober 2001 geborene r

Sohn, mit dem sie seit dessen Geburt zusammenlebt , und den sie gemäss ihren Angaben ( Urk. 1 S. 3) alleine erzogen hat. 5 .7

Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie als Gesunde bei Eintritt des Gesundheitszustandes im Januar 2021 im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % erwerbstätig gewesen wäre ( Urk. 1 S. 2), und begründete dies damit, dass sie bei der Y.___ vor Eintritt des Gesundheitsschadens aus familiären Gründen im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % tätig gewesen sei, und dass sie seit Jahren unter einem Fatigue-Syndrom gelitten habe. Diese Begründung vermag indes nicht zu überzeugen. Denn der einzige Sohn der Beschwerdeführer in hat das 1 8. Altersjahr bereits am .. . Oktober 2019 erreicht und war ab diesem Zeit punkt volljährig. Bereits vor diesem Zeitpunkt dürfte indes auf Grund der all gemeinen Lebenserfahrung spätestens ab dem 1 2. Lebensjahr des Sohnes von einem kontinuierlich stark abnehmenden Betreuungsbedarf auszugehen sein . Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin ab dem Jahre 2014 regelmässig um Vollzeit-Arbeitsstellen beworben hätte. Dass sie ab dem Jahre 2014 bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens im Januar 2021 Arbeit gesucht hätte, wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 1). Demzufolge vermag die Aussage der Beschwerdeführerin, dass sie aus familiären Gründen und insbesondere auf Grund des Betre uungs bedarfs ihres Sohnes lediglich im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % erwerbstätig gewesen sei , und dass sie aus diesem Grunde das Arbeitspensum nicht auf 100 % habe erhöhen können , zumindest für die Zeit ab dem Jahre 2014 nicht zu überzeugen. Auf Grund des Umstandes, dass jegliche Hinweise auf Arbeitsbemühungen beziehungsweise auf Bewerbungen um Vollzeit-Arbeits stellen nach der kontinuierlichen Abnahme des Betreuungsbedarfs ihres Sohnes ab dem Jahr 2014 in den Akten fehlen, ist eine Erhöhung des Arbeitspensums auf 100

% nach einer Abnahme beziehungsweis e einem Wegfall des Betreuungs bedarfs ihres Sohnes daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan. 5 .8

Den Akten sind auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen, welche darauf schliessen liessen, dass die Beschwerdegegnerin auf Grund einer Fatigue beziehungsweise einer Müdigkeit oder auf Grund von Schlafstörungen von der Erhöhung des Arbeitspensums von 50 % auf 100 % abgehalten worden wäre. Dem Bericht der Ärzte der Klinik für Schlafmedizin G.___ vom 1 3. August 2021 ( Urk. 12/27/7-10) ist vielmehr zu entnehmen, dass eine Polysomnographie ein lediglich leicht insomnisches Muster, ohne eine relevante Atemstörung und ohne beinbewegungsbedingte Störungen, ergeben habe (S. 3). Sodann habe sich insbesondere auch eine gute Sauerstoffsättigung über die gesamte Nacht hinweg , mit nur vereinzelt leichtem Schnarchen , gezeigt (S. 2). In Würdigung der gesamten Umstände lässt sich daher auf Grund der nur leichtgradig ausgeprägten Schlafstörungen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin deswegen von einer Erhöhung des Arbeitspensums auf 100 % abgehalten worden wäre und sich nicht auf entsprechende Vollzeit stellen hätte bewerben können . Der wirtschaftlichen Notwendigkeit einer Erwerbstätigkeit allein kommt zudem

im Rahmen der Prüfung der Statusfrage keine entscheidende Bedeutung zu (Urteil 8C_185/2020 vom 2 1. April 2020 E.

4.2.1, Urteil 8C_29/2020 vom 1 9. Februar 2020 E. 5.3.3). 5 .9

Auf Grund der gesamten Umstände , insbesondere der Erwerbsbiographie und des familiären Umfelds , ist in Anbetracht der von der Beschwerdeführerin seit dem 2 2. April 2002

tatsächlich im Umfang eines Arbeitspensums von 50 %

ausgeübten Erwerbstätigkeit und eines gleichzeitigen Verzichts auf eine Erhöhung des Pensums auf 100 % , zumindest ab dem Jahre 2014 nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit darauf zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin im hypothetischen Gesundheitsfall bei Eintritt des Gesundheitsschadens im Januar 2021 vollzeitlich erwerbstätig gewesen wäre. Mithin ist die Beschwerde führerin im hypothetischen Gesundheitsfall bei Eintritt des Gesundheitsschadens im Januar 2021 im Umfang von 50 % als Erwerbstätige zu qualif izieren , weshalb für die Bemessung des Invaliditätsgrades die sogenannte gemischte Methode zur Anwendung gelangt. 6 . 6 .1

Gemäss Art. 27 bis Abs. 1 IVV werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt: a.

der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit; b.

der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich.

Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird gemäss Art. 27 bis Abs. 2 IVV: a.

das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, hochgerechnet; b.

das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit an gepasst; c.

die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet.

Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird gemäss Art. 27 bis Abs. 3 IVV: a.

der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt; b.

der Anteil nach Buchstabe a anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 2 Buchstabe c und einer Vollerwerbs tätigkeit gewichtet. 6 . 2

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellen lohn) allenfalls zu kürzen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Artikel 49 Absatz 1 bis von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert zehn Prozent für Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26 bis Abs. 3 IVV).

Das Bundesgericht hat diese Verordnungsbestimmung jedoch hinsichtlich der damit beabsichtigten abschliessenden Ordnung des Abzugs vom Tabellenlohn als bundesrechtswidrig qualifiziert. Soweit aufgrund der Umstände des konkreten Falles ein Bedarf besteht, über die in der IVV geregelten Korrekturinstrumente hinaus Anpassungen am LSE-Tabellenlohn vorzunehmen, ist ergänzend auf die bisherigen Grundsätze der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zurückzugreifen ( BGE 150 V 410 E. 10.6) . 6.3

Da die Beschwerdeführerin weiterhin in einem Umfang von 40 % bis 50 % bei ihrer bisherigen Arbeitgeberin Y.___

(in einem anderen Bereich beziehungsweise einer anderen Abteilung ) als Neuropsychologin tätig ist, und da ihr die angestammte Tätigkeit als Psychologin beziehungsweise Neuropsychologin auch weiterhin im Umfang von 50 % zumutbar bleibt, kann sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen auf derselben Basis ermittelt werden und es erübrigt sich die Klärung, welcher Tabellenlohn für den Vergleich beizuziehen ist. Da unter der Annahme einer Qualifikation der Beschwerdeführerin im Umfang von 50

% als im anerkannten Aufgabenbereich Haushalt Tätige die Invalidität anhand der gemischten Methode zu bemessen ist, ist das Erwerbseinkommen, das die Beschwerdeführerin durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochzurechnen. Angesichts einer verbleibenden Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit in der Höhe von 50 % ist vom Invalideneinkommen gestützt auf Art. 26 bis

Abs. 3 IVV in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung ein Abzug von 10 % vor zunehmen (vgl. E. 6.2). Gründe für weitere Abzüge sind weder ersichtlich noch wurden sie geltend gemacht.

Daraus ergibt sich (bezogen auf ein Arbeitspensum von 100 % ) eine krankheitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 5 5 % , welche dem Invaliditätsgrad bezogen auf das erwerbliche Arbeitspensum von 50 %

ohne gesundheitliche Beeinträchtigung entspricht (Urteil e

des Bundes gerichts 8C_804/2021 vom 1. Juni 2022 E. 4.3.3 und 8C_148/2017 vom 1 9. Juni 2017 E.

4). Bei einem hypothetischen Umfang der Ausübung einer Erwerbs tätigkeit von 5 0 % resultiert somit ein gewichteter Teilinvaliditätsgrad im erwerb lichen Bereich von 2 7,5 % ( 5 5 % x 0.5) .

6. 4

6. 4 .1

Die Beschwerdegegnerin hat davon abgesehen, eine Abklärung vor Ort im Haus halt der Beschwerdeführerin durchzuführen . Dies ist unter den gegebenen Um ständen nicht zu beanstanden, wie die folgenden Ausführungen zeigen:

Zur Einschränkung im Haushaltsbereich

vertrat Dr. D.___ in ihrem Bericht vom 2 7. Oktober 2023 (vorstehend E.

3 .8 ) die Ansicht , dass die Beschwerde führerin gemäss ihren Angaben im Haushalt durch eine grosse Müdigkeit beeinträchtigt werde, wobei sie im Haushaltsbereich indes durch ihren Sohn unterstützt werde. Demgegenüber ging Dr. E.___ in ihrer Stellungnahme vom 9. Januar 2024 ( vorstehend E.

3 .9 ) davon aus , dass auf Grund der Akten nicht auf relevante Einschränkungen im Haushaltsbereich zu schliessen sei . 6. 4 .2

Diesbezüglich gilt es zu beachten, dass b ei der Bemessung der Invalidität im Haushaltsbereich praxisgemäss vom Grundsatz auszugehen ist , dass einer leistungsansprechenden Person im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu ent wickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaft lichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in An spruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mit hilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheits schädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 504 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_91/2016 vom 1 3. Juni 2016 E. 5.2.3.1). 6. 4 .3

Vorliegend steht fest , dass die beteiligten Fachärzte keine funktionellen Ein schränkungen im Haushalt feststellen konnten , und dass Dr. D.___ eine allfällige Leistungseinschränkung im Haushal t lediglich auf eine Müdigkeit zurückführte und zudem erwähnte, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt durch den bei ihr lebenden Sohn unterstützt werde. In Würdigung der gesamten Umstände ist es der Beschwerdeführerin daher zuzumuten, die Haushaltsarbeit einzuteilen und Pausen einzulegen. Zudem wird sie von dem im gleichen Haus halt lebende n

Sohn bei den Haushaltsarbeiten unterstützt .

E in renten begründender Gesamti nvaliditätsgrad würde nur bei einer Einschränkung im Haushalt von 25 % und mehr resultieren

( 25 % x 0.5 + 2 7,5 % ) . E ine Einschränkung in dieser Höhe ist auf Grund der Akten aber nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen . Demzufolge kann diesb e züglich in antiz i pierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5 und 136 I 229 E. 5.3) von ergänzenden Abklärung en abgesehen werden . 6. 5

Bei einem gewichtete n Teilinvaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von 2 7,5 % ( vorstehend E.

6.2 ) und ein em gewichtete n Teilinvaliditätsgrad im Haushalts bereich , welcher den Wert von 1 2, 5 % jedenfalls nicht erreicht ( 25 % x 0. 5 ) resultiert daher k ein rentenanspruchsbegründender Gesamt invaliditätsgrad von mindestens 40 % . 7 .

Im Ergebnis ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 3. Juli 2024 ( Urk.

2) einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneinte, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur. Alexander Müller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber BachofnerVolz