Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1975, zuletzt als Kameramann tätig (Urk. 6/5), meldete sich am 11. Februar 2011 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine Calcaneustrüm merfraktur links erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche (Urk. 6/5) und medizinische (Urk. 6/8, Urk. 6/13, Urk. 6/18) Abklä rungen und zog insbesondere die Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 6/9, Urk. 6/19). Mit Verfügung vom 24. Mai 2012 verneinte die IV-Stelle einen Leistungs anspruch des Versicherten (Urk. 6/25). Diese erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2
Am 21. Dezember 2016 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/26), woraufhin Letztere medizinische Abklärungen tätigte (Urk. 6/38, Urk. 6/43 f., Urk. 6/58 f., Urk. 6/66, Urk. 6/68, Urk. 6/71, Urk. 6/74). Mit Vorbescheid vom 13. Juni 2018 stellte sie dem Versi cherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/78), woge gen er Einwand erhob (Urk. 6/80, Urk. 6/84). In der Folge aktualisierte die IV Stelle die medizinische Aktenlage (Urk. 6/88, Urk. 6/94, Urk. 6 /98-106, Urk. 6/117) und gab ein polydisziplinäres Gutachten (Innere Medizin, Orthopädie, Psychiatrie und Neuropsychologie) in Auftrag, das am 3. März 2021 von der A.___ GmbH (nachfolgend: A.___), erstat tet wurde (Urk. 6/160). Mit neuem Vorbescheid vom 16. März 2021 stellte die IV Stelle dem Versicherten die Zusprache einer befristeten ganzen Rente für die Zeit vom Februar 2020 bis August 2020 in Aussicht (Urk. 6/166), wogegen der Versi cherte erneut Einwand erhob (Urk. 6/172 und Urk. 6/181). In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen und legte das Dossier mehrfach ihrem r egionalen ä rztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme vor (Urk. 6/349/ 7 -11, Urk. 6/349/15 -18 ], Urk. 6/349/21-2 4). Mit neuem Vorbescheid vom 16. Mai 2024 stellte sie dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/350). Hieran hielt sie nach erhobenem Einwand (Urk. 6/354) mit Verfügung vom 2 8. Juni 2024 fest (Urk. 6/357 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 27. August 2024 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 28. Juni 2024 aufzuheben und es sei ihm nach Ablauf des Wartejahres eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter seien im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ergänzende medizinische Abklärungen durchzuführen und – gestützt auf diese – sei sein Leistungsanspruch erneut zu prüfen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwer deführer mit Verfügung vom 4. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im Dezember 2016 anhängig gemachten Neuanmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Juni 2017 aus gerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgen den
soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wieder gegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gege benen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .). 1. 5
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisge mässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231
E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einho lung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweis würdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die IV-Stelle erwog im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen, dem Beschwer deführer sei die angestammte Tätigkeit als Kameramann seit seinem Unfall im März 2010 nicht mehr zumutbar. Ein Leistungsanspruch könne frühes tens sechs Monate nach Eingang der Anmeldung und somit per Juni 2017 ent stehen. Zu diesem Zeitpunkt sei dem Beschwerdeführer eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit, mit Heben und Tragen von Gewichten bis maximal 10 kg, in rückenschulgerechter Haltung, im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, in temperierten Räumen zu 80 % möglich gewesen. Bei einem Validen einkommen gemäss statistischen Werten im Bereich Kunst, Unterhaltung Erho lung im Jahr 2017 von Fr. 62'483.-- und einem Invalideneinkommen gemäss statis tischen Werten im Sektor Dienstleistungen von Fr. 49'918.37 resultiere eine Erwerbseinbusse von Fr. 12'564.63 und damit ein rentenausschliessender Invalidi tätsgrad von 20 % (Urk. 2 S. 2) .
Im November 2019 habe sich der Beschwerdeführer einem operativen Eingriff (Schulterprothese rechts) unterziehen müssen. Bereits sechs Monate nach diesem Eingriff sei ihm eine angepasste Tätigkeit gemäss dem beschriebenen Belastungs profil im Umfang von 60 % möglich gewesen und spätestens im September 2020 habe wieder eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bestanden. Infol ge eines weiteren Unfalles im Juni 2021 (Fahrradsturz) mit anschliessender Behandlung habe wieder eine kurzzeitige Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätig keit bestanden. Auch hier habe keine l ä ngerdauernde Einschränkung vorge legen. Sechs Monate nach dem Unfall sei ein beruflicher Wiedereinstig mit schrittweiser Steigerung und 80%ige r Arbeitsfähigkeit ab Juni 2022 wieder mög lich gewesen. Die weiteren gesundheitlichen Beschwerden (Abszesse und Wundin fekte an beiden oberen Extremitäten, Schnittverletzung Hand links) begrün deten aus versicherungsmedizinischer Sicht keine dauerhafte Verschlech terung der gesundheitlichen Situation. Infolge eines Sturzes auf die linke Schulter habe sich der Beschwerdeführer im November 2023 einer weiteren Operation unter ziehen müssen. Bereits aus dem Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgi e und Traumatologie des Bewegungs apparates, vom 7. Februar 2024 gehe ein komplikationsloser postope rativer Verlauf hervor und auch im Sprechstundenbericht vom 7. Mai 2024 sei der positive Verlauf bestätigt worden. Seitens Behandler sei der Fallabschluss erfolgt. Zusammengefasst habe der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht diverse Verletzungen erlitten, welche zwischenzeitlich eine medizinische Behand lung erfordert und eine kurzzeitige Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit ausgelöst hätten. Die postoperativen Verläufe hätten sich jeweils komplika tionslos gezeigt. Nach entsprechender Behandlung und Rekonvales - zenzzeit habe wieder eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 80 % bestanden. Es handle sich somit um keine Diagnosen, welche aus versicherungs - medizinischer Sicht eine dauerhafte Verschlechterung der gesundheitlichen Situation begrün den würden (Urk. 2 S. 2 f.).
Im Gutachten der A.___ vom 3. März 2021 hätten keine psychiatrischen Diag nosen festgestellt werden können. Es hätten klare Hinweise auf Verfälschung der neuropsychologischen Befunde vorgelegen. Die Anstrengungsbereitschaft des Beschwer deführers sei vermindert gewesen. Die Leistungsergebnisse seien ver gleichbar gewesen mit 78-jährigen Menschen mit fortgeschrittener Demenz. Teil weise sei dies als Verdeutlichung, teilweise auch als Aggravation beurteilt wor den. Weiter seien psychosoziale Belastungsfaktoren festgestellt worden. Die im Einwandverfahren eingereichten Berichte seien einem Psychiater des RAD zur Beurteilung vorgelegt worden. In der Gesamtschau handle es sich bei den einge gangenen Unterlagen um eine andere Beurteilung des gutachterlich-psychiatrisch explorierten Sachverhalts. Somit bestehe auch aus psychiatrischer Sicht eine Arbeits fähigkeit von 80 % in angepasster Tätigkeit (Urk. 2 S. 3). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, weder auf das Gutachten der A.___, welches veraltet sei, noch auf die Beurteilungen des RAD könne abgestellt werden. So würden seine nach zahlreichen operativen Ein griffen persistierenden Beschwerden nicht berücksichtigt. Zudem finde auch die seit Jahren bestehende, chronifizierte Depression keine Berücksichtigung, wobei diesbezüglich seit der Begutachtung auch eine Verschlechterung eingetreten sei. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände sei er schon seit langer Zeit zu 100 % arbeitsunfähig und habe seit dem 1. Juni 2018 Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 1). 3.
3.1
Im Gutachten der
A.___ vom 3. März 2021 wurden folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 6/160/9): - Zustand bei/nach anatomischer Schulterprothese Typ Miray rechts nach schmerzhafter deutlicher Omarthrose rechts am 13.11.2019 mit nachfol genden Funktionseinschränkungen und Muskelminderung des rechten Arms - Zustand nach Calcaneustrümmerfraktur links am 08.03.2010 mit nachfol gender Calcaneus-Plattenosteosynthese und Tutoplastknochenersatz am 22.02.2010 - Status nach Metallentfernung Calcaneus links mit korrigierender Schraubenarthrodese des unteren Sprunggelenks (USG) am 03.03.2011 - Zustand nach Metallentfernung USG links am 23.04.2012 mit knöcher ner Konsolidierung der Arthrodese Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende Diag nosen genannt (Urk. 6/160/9): - Zustand nach knöchern konsolidierter bikondylärer
Tibiakopffraktur links 12/2007 mit nachfolgender offener Reposition und Schraubenosteosyn these linker Tibiakopf am 10.01.2008 - Zustand nach knöchern konsolidierter Tibia- und Fibulaschaftfraktur rechts 1991 mit nachfolgender Exostosenabtragung rechter Tibiaschaft am 10.01.2008 - Zustand nach knöchern konsolidierter Radiusfraktur rechts 12/1995 - Zustand nach knöchern konsolidierter BWK5/6 - Fraktur 07/2005 - Zustand nach knöchern konsolidierter Malleolarfraktur links 2006 - Osteopenie (2018) - Chronisches Wirbelsäulensyndrom mit deutlicher muskulärer Dysbalance und einer leichten Fehlhaltung und Funktionsstörung - HIV-Infektion, ED 2007, zuletzt Viruslast unter der Nachweisgrenze unter ART - Zustand nach Hepatitis-C-Infektion, Therapie mit Interferon 2012 sowie Therapie mit Elbasvir / Grazoprevir nach Relapse 2017, aktuell bis heute anhaltende Sustained viral response - Nicht-authentisch präsentierte kognitive Minderleistungen in mehreren Bereichen mit/bei: - s uboptimalem Leistungsverhalten (Aggravation, Differentialdiagnose
(DD) Verdeutlichung) - Beschwerdeübertreibung und -ausweitung (Aggravation DD Verdeutli chung) - m ögliche r Lese-/Rechtschreibstörung (ICD F81.0) mit eingeschränktem Leseverständnis - Leichte depressive Störung, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F32.9) - Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1) 3.2
Aus allgemein-internistischer Sicht würden sich sowohl die HIV-Infektion durch die Therapie mit Odefsey als auch die Hepatitis-C-Infektion durch die zuletzt durchgeführte Therapie mit Elbasvir und Grazoprevir ausreichend therapiert zei gen. Beide Infektionen hätten dadurch gut kontrolliert werden können (Urk. 6/160/52). Aus internistischer Sicht ergebe sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/160/53). 3 .3
Der orthopädische Gutachter führte aus, objektiv würden sich als Folge des prothe tischen Ersatzes im rechten Schultergelenk weiterhin eine deutliche Funktionsein schränkung, eine Kraftminderung sowie eine deutliche Muskelmin derung des rechten Armes zeigen. Zudem würden Restbefunde im Bereich des linken Sprunggelenkes mit Versteifung des unteren Sprunggelenkes mit relativ guter Abrollung bestehen. Die früher nachgewiesene deutliche Muskelminderung könne nur noch angedeutet im linken Bein festgestellt werden. Hier habe sich eine gute Erholung eingestellt. Im Bereich der Lendenwirbelsäule sowie endgradig in der Halswirbelsäule bestünden Funktionseinschränkungen, die aber bei der manuellen Untersuchung und entspannter Lage nicht hätten erhärtet werden kön nen. So habe sich anhand der manuellen Untersuchung ein besseres Gelenkspiel gezeigt, welches Hinweise auf eine bessere Funktion gebe, als sie der Beschwer deführer demonstriere. Im rechten Ellbogen zeige der Beschwerdeführer eine Kraftminderung bei freier Funktion. Die übrigen Gelenke, speziell der linke Arm sowie die Hüft- und Kniegelenke, würden eine freie Funktion zeigen. Lediglich das USG sei aufgrund d er Arthrodese fest. Es würden sich nur leichte degenerative Veränderungen in beiden Kniegelenken zeigen. Das Patellaspiel sei weitgehend frei. Die früheren Verletzungen seien knöchern konsolidiert und es sei in beiden Kniegelenken keine Instabilität nachweisbar (Urk. 6/160/97).
Aus orthopädischer Sicht sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in sei ner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kameramann nur noch eingeschränkt ein setzbar sei. Durch die jetzige Schulterverletzung scheide eine solche Tätigkeit aus (Urk. 6/160/97). Der Beschwerdeführer sei aber in der Lage, leichte bis mittel schwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Gewichten bis maximal 10 kg in rückenschulgerechter Haltung im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen in temperierten Räumen zu verrichten. Vermieden werden sollen mittelschwere bis schwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von mehr als 10 kg, ausserhalb des Körperlotes, ruckartige Bewegungen, Erschütterungen, ständige nach vorne geneigte Haltungen des Oberkörpers, Arbeiten mit längerem Armvorhalt unter Belastung, Tätigkeiten über Schulterniveau, Tätigkeiten auf unebener Fläche oder auf Leitern und Gerüsten sowie Tätigkeiten mit Kälte-, Nässe- und Zugluftex position . In einer solchen leidensadaptierten Tätigkeit bestehe eine 80%ige Arbeits fähigkeit (um 20 % verminderte Leistungsfähigkeit bei ganztägiger Prä senz; Urk. 6/160/101). 3. 4
Im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung hätten sich klare Hinweise auf eine Verfälschung der Befunde gezeigt. Die Anstrengungsbereitschaft sei vermindert gewesen und es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwer deführer bei der aktuellen Abklärung unter seiner tatsächlichen Leistungs fähigkeit geblieben sei. In einem gut standardisierten Performanzvalidierungstest seien die Leistungen klar auffällig gewesen. Die gezeigten Leistungen seien deut lich schlechter gewesen als die von Personen mit mittelgradigem bis schwerem Schädelhirntrauma, einer Fibromyalgie, einer Majoren Depression, einer posttrauma tischen Belastungsstörung
(PTBS), chronischen Schmerzen oder einer mentale n Retardierung. Die Leistungen seien am besten vereinbar gewesen mit einer G ruppe von Personen, die gebeten worden sei, Gedächtnisdefizite zu simu lieren, oder einer durchschnittlich 78-jährigen Gruppe von Patienten mit fortge schrittener Demenz. Auch mehrere eingebettete Faktoren seien auffällig gewesen. Sämtliche Vergleichsgruppen hätten in diesen Verfahren besser abgeschnitten. Die Leistungen des Beschwerdeführers würden in den Bereich einer einge schränkten Leistungsbereitschaft (« Malingering ») fallen . Auch die Glaubwür digkeit der geschilderten Beschwerden sei herabgesetzt. In einem Fragebogen zu typischen und atypischen kognitiven, psychischen und somatischen Symptomen sei die Menge an Pseudobeschwerden oberhalb des Grenzwertes gewesen, was gemäss Autoren ein praktisch sicherer Nachweis einer ungültigen Beschwer deangabe sei. Es sei sodann unplausibel, dass die nonverbalen Lern- und Gedächtnis leistungen praktisch durchgehend durchschnittlich ausgefallen seien, die verbalen hingegen erheblich defizitär gewesen seien. Ohne erlittene Hirnschä digung sei dies eine höchst zweifelhafte Konstellation. Es hätten sich auch Inkonsis tenzen zwischen der klinischen Beobachtung und der Testdiagnostik gezeigt. So sei der Beschwerdeführer in Alltagshandlungen und im freien Gespräch nicht verlangsamt, in Testverfahren jedoch teilweise erheblich ver langsamt gewesen. In den Unterlagen würden erst ab 2018 vor allem Konzent rations
- und Aufmerksamkeitsprobleme, später auch eine eingeschränkte Merkfähig keit beschrieben. Aus den Berichten gehe allerdings nicht klar hervor, ob diese Einschränkungen beobachtet, anhand der subjektiven Beschwerden übernommen oder von Diagnosen abgeleitet worden seien. Wenn sie beurteilt worden sei, sei die Fahreignung jeweils als uneingeschränkt bestätigt worden. Mit den aktuell deutlich defizitären Leistungen, insbesondere der deutlichen Verlang samung, sei die Fahreignung jedoch nicht gegeben. Für die gezeigten test diagnostischen Resultate seien keine ausreichenden patho-ätiologischen Faktoren auszumachen. Studien würden zeigen, dass eine depressive Episode zu Minder leistungen in Aufmerksamkeit, Gedächtnis und Exekutivfunktionen führe. Das gezeigte Ausmass übersteige das theoretisch mögliche jedoch bei weitem . Insge samt sei eine Leistungsverzerrung nachgewiesen, wobei psychiatrischerseits zu beurteilen sei, ob diese bewusstseinsnah oder -fern sei (Urk. 6/160/116 f.). Eine differenzierte Einschätzung der Leistungsfähigkeit sei aufgrund der invaliden Ergeb nisse nicht möglich (Urk. 6/160/118). 3.5
Im objektivierbaren psychiatrischen Befund hätten sich Zeichen einer allenfalls leichten depressiven Störung gezeigt. Beim Beschwerdeführer bestehe eine leichte narzisstische, anankastische Akzentuierung. Er gehe für sich Risiken ein, wirke ehrgeizig und erfolgsorientiert. Sein Persönlichkeitsstil vermittle einen eher introver tierten Eindruck. Seine Sinneswahrnehmung (Selbstreflexion, Selbstbild, Identität und Affektdifferenzierung) erscheine nicht verändert. Er verfüge über eine Fähigkeit zur Selbststeuerung und über hinreichende schützende Abwehr mechanismen. Bei ihm bestehe eine Befähigung zur Objektwahrnehmung, zur Kommunikation und Zuwendung. Erfahrung mit negativen Objektbildern in der Kindheit lägen nicht vor. Es bestünden keine Ich-Komplex-Defizite. In der Gesamt schau der Biografie und den Informationen aus den Akten seien beim Beschwer deführer neben den bekannten somatischen Beschwerden auch psycho soziale Faktoren anzunehmen, welche offensichtlich im Verlauf eine bedeutsame Rolle gespielt hätten. Dies insbesondere wegen de s berichteten Betrugsfall s im Jahre 2006/2007 mit Nachwirkungen, der HIV-Diagnose sowie der malignen Erkran kung des Lebenspartners. Die Belastungen könnten sich in qualitativer Hinsicht speziell auf die Motivation des Beschwerdeführers auswirken. Aus rein psychiatrischer Sicht würden jedoch keine quantitativen Einschränkungen vor liegen, die eine berufliche Tätigkeit verunmöglichen würden. Die Inkonsistenzen im Rahmen der neuropsychologischen Abklärung seien teilweise als Verdeutli chung, aber auch teilweise als Aggravation zu werten (Urk. 6/106/7 f.). 3.6
Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung hielten die A.___ -Gutachter fest, im versicherungsmedizinischen Konsens zur Arbeitsfähigkeit sei nur das orthopädische Fachgebiet dominant. Die orthopädischen Unfallfolgen würden dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner angestammten Tätigkeit als Kameramann seit September 2011 nicht mehr erlauben. Aufgrund des orthopä dischen Befundes bestehe aber auch in einer angepassten Verweistätigkeit eine leichte Minderung der Arbeitsfähigkeit um 20 %; respektive sei bei einer um 20 % verminderten Leistungsfähigkeit bei ganztägiger Präsenz von einer 80%igen Arbeits fähigkeit auszugehen
(Urk. 6/160/13 f.) . Dies gelte ab Juni 2016 bis zum 12. November 201 9. Ab dem 13. November 2019 bis im Mai 2020 habe aufgrund der konservativen Nachbehandlung nach Einsatz der Schulterprothese rechts eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab Juni 2020 bis August 2020 sei von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit und ab September 2020 bis auf Weiteres wieder von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 6/160/14 f.). 4. 4.1
Das polydisziplinäre Gutachten der A.___ vom 3. März 2021 wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den relevanten Vorakten (Urk. 6/160/17 ff., 45 ff., 52 f., 61 f., 75 ff., 83 ff., 100 f.) und den vom Beschwe r deführer geklagten Beschwerden (Urk. 6/160/47 ff., 62 ff., 87 ff., 111 f.) sowie gestützt auf die umfas senden und sorgfältigen fachärztlichen Untersuchungen (Urk. 6/160/50 f., 67 ff., 91 ff., 112 ff.) erstattet. Die medizinischen Überlegungen sowie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar und detailliert begründet (Urk. 6/160/4 ff., 5 1 ff., 73 ff., 95 ff., 114 ff.). Mithin erfüllt es die an eine beweis kräftige ärztliche Beurteilung gestellten Anforderunge n (vgl. E. 1. 4) vollum fänglich.
4.2
4.2.1
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 9) waren den Gutachtern sämtliche bis zum Zeitpunkt der Begutachtung stattgehabten Frakturen und opera tiven Eingriffe bekannt und diese fanden im Rahmen der Beurteilung auch hinreichend Berücksichtigung. So hielt der orthopädische Gutachter nach aus führlich durchgeführter und dokumentierter orthopädischer Befunderhebung (Urk. 6/160/91 ff.) insbesondere fest, die früheren knöchernen Verletzungen des rechten Unterschenkels im Jahr 1990, des rechten Unterarms (Radiusfraktur) im Jahr 1995, der BWK 5/6 im Jahr 2005, des linken Knöchels (Malleolarfraktur) im Jahr 2006 und des linken Tibiakopfes im Jahr 2007 seien knöchern konsolidiert und klinisch hätten ausser im rechten Arm und linken Sprunggelenk keine Funktionsein schränkungen nachgewiesen werden können (Urk. 6/160/99). Den entsprechenden Funktionseinschränkungen trugen die Gutachter im Rahmen des von ihnen formulierten Belastungsprofils umfassend Rechnung und erachteten nur noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Gewich ten bis maximal 10 kg in rückenschulgerechter Haltung im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, in temperierten Räumen als zumutbar und empfahlen das Vermeiden von Tätigkeiten ausserhalb des Körperlotes, mit ruck artigen Bewegungen, Erschütterungen, ständiger nach vorne geneigter Haltung des Oberkörpers, mit längerem Armvorhalt unter Belastung, über Schulterniveau, auf unebener Fläche oder auf Leitern und Gerüsten (Urk. 6/160/9 f.). Mithin fanden auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten LWS-Beschwerden (Urk. 1 S. 10) Eingang ins Belastungsprofil, obschon die in diesem Bereich demons trierte Funktionseinschränkung im Rahmen der manuellen Untersuchung und bei entspannter Lage nicht bestätigt werden konnte (Urk. 6/160/98) .
Hinreichende Berücksichtigung fanden sodann auch die HIV-Infektion sowie die Hepatitis-C-Infektion, denen die Gutachter keinen Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit zuschrieben, nachdem beide Infektionen ausreichend medikamentös thera piert und kontrolliert seien (Urk. 6/160/52). Dies überzeugt. 4.2.2
Bezüglich des psychiatrischen Gutachtens wendet d er Beschwerdeführer ein, die seit Jahren bestehende schwere Depression finde darin keinen Niederschlag (Urk. 1 S. 12). Diesbezüglich verkennt er, dass der psychiatrische Gutachter unter Bezugnahme auf den anlässlich der psychiatrischen Untersuchung erhobenen weitgehend unauffälligen Befund (vgl. Urk. 6/16/67 ff, wonach sich beim Beschwer deführer keine Ich-Störungen eruieren liessen, die Aufmerksamkeit, die Konzentration, die Auffassung und das Gedächtnis nicht erkennbar reduziert erschie nen seien, keine Hinweise auf ein gehemmtes oder beschleunigtes Denken vorgelegen hätten, keine Wahrnehmungsstörungen berichtet worden seien, sein Interesse und Freudempfinden allenfalls leicht, sein Antrieb jedoch nicht redu ziert erschienen sei und seine Grundstimmung indifferent bis leicht gedrückt gewirkt habe) zum Schluss kam, beim Beschwerdeführer liege allenfalls eine leichte depressive Störung vor (Urk. 6/160/73) . Diesbezüglich setzte er sich auch mit den relevanten Vorakten auseinander und wies darauf hin, dass die behan delnden Ärzte der C.___ im Mai 2019 (recte: Juli 2019) zwar eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome diagnostiziert hätten, nachdem sie im November 2018 eine leichte depressive Stö rung festgestellt hätten, eine Verschlechterung des depressiven Zustandsbildes aus den Arztberichten aber nicht hervorgehe (Urk. 6/160/77). Dies überzeugt. So berichteten die Behandler im November 2018, dass der Beschwerdeführer im Affekt leicht deprimiert sei und über eine leichte Antriebsarmut berichte (Urk. 6/94/14), und hielten im Juli 2019 fest, seit Beginn der ambulanten Behand lung habe sich am durchschnittlich bestehenden Beschwerdebild nichts Grund legendes geändert (Urk. 6/117/1).
Was die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit betrifft, resultierten
in der neuropsy chologischen Untersuchung testdiagnostisch zwar bis zu schwer defizitäre Leis tungen in mehreren Bereichen, jedoch kam die neuropsychologische Gutachterin zum Schluss, dass die gezeigten Leistungen bei eingeschränkter Validität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht dem tatsächlichen Leistungsniveau ent sprachen (Urk. 6/160/ 69, Urk. 6/160/114). Soweit der Beschwerdeführer diesbe züglich einwendet, die neuropsychologische Gutachterin scheine die Auswir kungen einer jahrelang bestehenden, chronifizierten schweren Depression nicht zu kennen (Urk.1 S. 14), ist ihm entgegenzuhalten, dass sich sowohl in einem gut standardisierten Leistungsvalidierungstest Auffälligkeiten zeigten, als auch Inkonsis tenzen innerhalb und zwischen Tests, zwischen klinischer Beobachtung und Testdiagnostik sowie zwischen Angaben in den Akten und Testleistungen vorhanden waren (Urk. 6/160/69 f., Urk. 6/160/116 f.). Vor diesem Hintergrund erweis en sich die Diagnose von nicht-authentisch präsentierten Minderleistungen in mehreren Bereich en bei suboptimalem Leistungsverhalten und Beschwer deübertreibung und -ausweitung und der Schluss der neuropsychologischen Gut achterin, auf die angegebenen Beschwerden könne nicht abgestellt werden (Urk. 6/160/69, Urk. 6/160/ 116), als nachvollziehbar. Im Übrigen stellt die neuropsy chologische Abklärung lediglich eine Zusatzuntersuchung dar und es bleibt Aufgabe des psychiatrischen Facharztes, die Arbeitsfähigkeit unter Berück sichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen (Urteil des Bundesgerichts 9C_282/2023 vom 28. August 2023 E. 4.2.8 mit Hinweis). Ent sprechend hielt die neuropsychologische Gutachterin denn auch fest, dass psychiatri scherseits zu beurteilen sei, ob die Leistungsverzerrung bewusst seinsnah (Aggravation) oder bewusstseinsfern (Verdeutlichung) sei (Urk. 6/160/117), wobei der psychiatrische Gutachter zum Schluss kam, bezüglich der aus neuropsychologischer Sicht belegbaren Inkonsistenzen sei teilweise von einer Verdeutlichung, aber auch teilweise von Aggravation auszugehen (Urk. 6/160/74). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 12) stützte sich der psychiatrische Gutachter bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit indes nicht (alleine) auf die neuropsychologische Testung. Vielmehr führte er unter dem Titel «Auswirkung der Gesundheitsstörungen auf die persönlichen Res sourcen» aus, aus rein psychiatrischer Sicht lägen keine quantitativen Einschrän kungen vor, die eine berufliche Tätigkeit verunmöglichen würden (Urk. 6/160/74), was vor dem Hintergrund, dass Aufmerksamkeit, Konzentration, Auffassung und Gedächtnis während der psychiatrischen Exploration nicht erkenn bar reduziert waren, das Denken kohärent erschien und der Beschwer deführer nicht über Wahrnehmungsstörungen berichtete (Urk. 6/160/67 f.), über zeugt.
Hinsichtlich der von den behandelnden Ärzten diagnostizierten chronischen Schmerzstörung (ICD-10 F45.41) hielt der psychiatrische Gutachter sodann fest, es fehle an einer hinreichenden Erklärung für die Diagnose, da nachweisbare soma tische Ursachen vorliegen würden (Urk. 6/160/77). Entsprechend erweist sich auch der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers, die chronische Schmerzstörung sei vom psychiatrischen Gutachter nicht berücksichtigt worden (Urk. 1 S. 11 f), als nicht zutreffend.
Wie bereits erwähnt (vgl. vorstehend E. 4. 2.1), wurden im Übrigen die vom Beschwerdeführer beklagten objektivierbaren somatischen Beschwerden im Rahmen des von den Gutachtern formulier ten Belastungsprofils hinreichend berücksichtigt.
Schliesslich unterliegt die Dauer der psychiatrischen Exploration grundsätzlich der Fachkenntnis und dem Ermessensspielraum des Experten. Nach konstanter Rechtsprechung kommt ihr allein nicht entscheidende Bedeutung zu; massgebend ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_122/2023 vom 26. Februar 2024 E. 4.4 mit Hin weisen), was vorliegend zu bejahen ist. Abgesehen davon, dass die psychiatrische Anamneserhebung und Untersuchung vorliegend drei Stunden – und nicht wie vom Beschwerdeführer behauptet maximal eineinhalb Stunden (Urk. 1 S. 15) – in Anspruch nahm (Urk. 6/160/58), zielt der diesbezügliche Einwand des Beschwerde führers deshalb ins Leere.
Was der Beschwerdeführer über das Vorgenannte hinaus vortragen lässt, vermag ebenso wenig Zweifel am Gutachten zu begründen, genügt es jedenfalls nicht, bloss die eigene Einschätzung anstelle derjenigen der Gutachter zu setzen. 4.3
Nach dem Gesagten sind keine Gründe ersichtlich, welche an der Beweiskraft des Gutachtens der A.___ vom 3. März 2021 zweifeln liessen, weshalb auf dieses abgestellt werden kann. Es ist daher in Übereinstimmung mit dem Gutachten von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit September 2011 auszugehen. In einer angepassten Tätigkeit bestand ab Juni 2016 bis zum 12. November 2019 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit, danach bis im Mai 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, ab Juni 2020 bis August 2020 sodann eine 60%ige Arbeitsfähigkeit und schliesslich ab September 2020 wieder eine 80%ige Arbeits fähigkeit (Urk. 6/160/13 f). 5 . 5.1
Zu prüfen bleibt, wie es sich anschliessend und bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 28. Juni 2024 mit der gesundheitlichen Situ ation des Beschwerdeführers verhielt. 5.2
In Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand liegen die folgende n medizi nische n Berichte bei den Akten: 5.2.1
Im definitiven Kurzaustrittsbericht der
C.___ vom 25. März 2021 über den Aufent halt des Beschwerdeführers vom 1. bis 23. Februar 2021 wurden folgende Austritts diagnosen genannt (Urk. 6/178/1): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - Andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung - Asymptomatische HIV-Infektion Im Eintrittsgespräch habe der Beschwerdeführer niedergestimmt und wenig spür bar von schweren Schicksalsschlägen und der gegenwärtig schwierigen Bezie hung zu seinem Mann berichtet. Am vergangenen Dienstag sei es zum wieder holten Male zu einem schweren Streit gekommen, weshalb er in die Klinik eingetreten sei (Urk. 6/178/1 f.). Der initial stark ängstliche, verzweifelte und zurückgezogene Beschwerdeführer habe sich im geschützten Rahmen zunehmend geöffnet. Es hätten Gespräche mit dem Sozialdienst betreffend Eheschutzmassnahmen, Trennungsberatung und Sozial amt-Anmeldung stattgefunden. Parallel zur medikamentösen Behandlung seien weiter lösungsorientierte Psychotherapiegespräche und ein Paargespräch geführt worden. Erst nach der Fortführung der medikamentösen Behandlung und regelmässigen Gesprächen habe sich die depressive Symptomatik allmählich zurück gebildet und der Beschwerdeführer habe bei mässiger Besserung des psy chischen Befundes auf der Psychotherapie-Station zur weiteren Behandlung ange meldet werden können (Urk. 6/178/2). 5.2.2
Im Austrittsbericht der C.___ vom 18. Mai 2021 über den Aufenthalt des Beschwer deführers vom 11. März bis 6. Mai 2021 wurden folgende Diagnosen genannt (Urk. 6/245/1 f.): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode - Chr o nische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, bei Zustand nach Unfall 2010 - Akzentuierung von Persönlichkeitszügen mit selbstunsicheren, dependenten, zwanghaften und misstrauischen Anteilen
Zum Psychostatus wurde im Bericht festgehalten, dass der Beschwerdeführer wach, bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten orientiert sei. Es bestünden Kon zentrations
- und Gedächtnisstörungen. Im formalen Denken sei er leicht umständ lich und schwer grübelnd (Ehesituation). Es bestünden keine Hinweise auf Zwänge, Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Im Affekt bestehe eine schwere Störung der Vitalgefühle. Der Beschwerdeführer sei deprimiert, und ängstlich (Existenzängste), habe Verarmungsgefühle, sei innerlich unruhig, im Antrieb gehemmt, im Gespräch leicht logorrhoisch und psychomotorisch unruhig. Er berichte über einen sozialen Rückzug, distanziere sich aber klar und glaubhaft von akuter Suizidalität (Urk. 6/245/2).
Zu Beginn habe der Beschwerdeführer durch eine mittelschwere bis schwere depres sive Symptomatik imponiert. Im Kontakt zum Behandlungsteam und den Mitpatienten hätten sich Schwierigkeiten in der Nähe-Distanz-Regulierung gezeigt, wobei er durch seine eigenartige Kontaktaufnahme mit dem Behand lungsteam aufgefallen sei und durch situations-unangebrachte Witze irritiert habe. In den Gesprächen habe er viel geredet, wobei er Mühe gehabt habe, kon kret auf Fragen einzugehen. Allgemein sei es ihm schwergefallen, sein Leiden und seine Schwierigkeiten zu thematisieren. Seine Stimmung habe abhängig von äusseren Umständen stark geschwankt. Auch sein Kontaktverhalten sei schwan kend erlebt worden, mit einerseits sehr offenem Kontaktverhalten, redselig und Bedürfnis nach Nähe und andererseits sehr wortkargem, verschlossenem Rück zugsverhalten. Bei wichtigen Entscheidungen sei er ambivalent erlebt worden. Im Verlauf habe er die Entscheidung getroffen, sich von seinem Lebenspartner tren nen zu wollen, was Ängste (Existenz, Reaktion vom Partner) ausgelöst habe. Die depressive Symptomatik habe sich gebessert und der Beschwerdeführer habe zuneh mend begonnen, sich aktiver um seine Angelegenheiten zu kümmern und mehr Verantwortung für sein Leben zu übernehmen. Trotz Besserung der Stim mung seien die Konzentrations- und Gedächtnisstörungen bestehen geblieben. Er habe vom interdisziplinären Angebot profitieren können und sei am 6. Mai 2021 in gebessertem Zustand ausgetreten (Urk. 6/245/3 f.) 5.2.3
Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in ihrem Bericht vom 1. November 2022 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/264/3): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.2) - Erstdiagnose 2007 - Aktuelle Episode seit Januar 2021 - ADHS vom unaufmerksamen Typ (ICD-10 F90.0) seit dem Primar schulalter - Status nach mehreren Unfällen mit weiter bestehenden muskulos kelettalen Einschränkungen Zum psychopathologischen Befund hielt sie Folgendes fest: Müde, bewusstseins klar, allseits orientiert. Auffassung in der Gesprächssituation leicht erschwert, Aufmerksamkeitsspanne mittelgradig reduziert, Konzentrationsfähigkeit mittel gradig reduziert. Formaler Gedankengang eingeengt und grübelnd. Keine inhalt lichen Denkstörungen, keine Ich-Störungen, keine Halluzinationen. Affektiv ange spannt, vermindert schwingungsfähig, mittelgradig deprimiert. Mittelgra dige Insuffizienzgefühle. Psychomotorik durch Schmerzen und Schonhaltung beein trächtigt. Antrieb deutlich reduziert. Sehr rasche Erschöpfbarkeit. Lebens müde Denkinhalte, keine Suizidgedanken oder -impulse. Keine Fremdgefährdung. Krankheitsgefühl adäquat (Urk. 6/264/3). Weiter führte Dr. D.___ aus, die depressive Symptomatik sei mittelschwer aus geprägt und respondiere kaum auf pharmakologische Interventionen. Aufgaben mit vorwiegend kognitivem Anforderungsprofil könnten aufgrund des ADHS vom unaufmerksamen Typ und der teilweise chronifizierten depressiven Symp tome nicht erfüllt werden. Aufgaben mit vorwiegend körperlichem Anforderungs profil könnten aufgrund der Spätfolgen der Unfälle nicht erfüllt werden. Aktuell bestehe keine verlässliche Belastbarkeit für eine regelmässige Tätig keit (Urk. 6/246/3 f.). 5.2.4
Im Verlaufsbericht vom 5. Februar 2024 nannte Dr. D.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/332/2): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) - Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0)
Sie notierte folgenden psychopathologischen Befund: Müde, bewusstseinsklar, allseits orientiert. Auffassung geringgradig erschwert, Aufmerksamkeitsspanne mittelgradig reduziert. Konzentrationsfähigkeit ablenkbar. Formalgedanklich einge engt, ausgeprägtes Grübeln. Keine inhaltlichen Denkstörungen, keine Ich Störungen, keine Halluzinationen. Affektiv deprimiert, Schwingungsfähigkeit stark reduziert, freudlos, klagsam, hoffnungslos. Psychomotorik verlangsamt und reduziert, Antrieb reduziert. Ausgeprägter sozialer Rückzug. Schlaf gestört mit Ein- und Durchschlafstörung, Appetit eher leicht gesteigert. Keine suizidalen Denkinhalte, keine Fremdaggression. Krankheitsgefühl adäquat (Urk. 6/332/2).
Seit Beginn der Behandlung bei ihr im September 2022 habe die depressive Sympto matik nur unzureichend beeinflusst werden könne n . Infolge somatischer Komplikationen im Zusammenspiel mit psychosozialen Belastungsfaktoren sei es zuletzt zu einer deutlichen Verschlechterung der Symptomatik gekommen. Das Funktionsniveau sei niedrig, die kognitive Flexibilität sei gering und das Potential für kognitiv-verhaltenstherapeutische Interventionen sei entsprechend nicht vor handen. Die emotionale Belastbarkeit sei ebenfalls niedrig. Herausfordernde Auf gaben würden hinausgeschoben und nicht angegangen. Der Wissenserwerb sei gestört und die Lernfähigkeit sei deutlich reduziert. In der Zusammenschau sei nicht damit zu rechnen, dass in den nächsten zwei Jahren eine Belastbarkeit für eine Integrationsmassnahme erreicht werden könne (Urk. 6/332/3). 5.3 5.3.1
In Bezug auf die Entwicklung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwer deführers seit der Begutachtung durch die A.___ stützte sich die Beschwer degegnerin im Wesentlichen auf die Einschätzung en ihres RAD-Arztes Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe rapie . Dieser kam nach Einsicht in die nach dem Gutachten eingegangenen medizi nischen Berichte in seinen Stellungnahmen vom 25. Januar 2022, vom 10. Mai 2023 sowie vom 11. April 2024 zusammengefasst zum Schluss, es handle sich dabei um eine andere Beurteilung des gutachterlich-psychiatrisch explo rierten Sachverhalts (vgl. Urk. 6/349/7 f., Urk. 6/349/17 ff., Urk. 6/349/23) . 5. 3 .2
In seinen Stellungnahmen vom 25. Januar 2022 sowie vom 10. Mai 2023 wies RAD-Arzt Dr. E.___
zwar zurecht darauf hin, dass die in den Berichten der C.___
genannte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung gutachtlich nicht bestätigt worden sei und der Bericht vom 18. Mai 2021 zudem nicht fach ärztlich visiert sei . Nicht nachvollziehbar ist indessen seine Schlussfolgerung, es würde stark auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers abgestützt und es lägen insgesamt keine neuen medizinischen Tatsachen vor (Urk. 6/349/7 f., Urk. 6/349/17). So berichteten die Behandler im – wenn auch eher kurz gehal tenen Befund – über eine im Affekt schwere Störung der Vitalgefühle, Konzent rations
- und Gedächtnisstörungen, eine deprimierte Stimmungslage sowie einen gehemmten Antrieb (Urk. 6/245/2) . Zwar ergeben sich aus den medizinischen Unter lagen psychosoziale Belastungsfaktoren (vgl. Urk. 6/245/2, wonach sich der Beschwerdeführer infolge eines erweiterten Suizidversuchs seines Partners in einer akuten Krisensituation befunden habe) und es lässt sich dem Bericht vom 18. Mai 2021 entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 6. Mai 2021 in gebes sertem Zustand ausgetreten sei (Urk. 6/245/ 4). Dennoch kann im Vergleich zum im Zeitpunkt der Begutachtung im August 2020 erhobenen Befund, wonach weder der Antrieb reduziert gewirkt habe noch Hinweise für inadäquate Affekte hätten gefunden werden können (Urk. 6/160/68), eine bereits im Februar 2021 eingetretene (zumindest zwischenzeitliche) Verschlechterung des psychischen Gesundheits zustandes des Beschwerdeführers nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden.
Auch die behandelnde Psychiaterin, Dr. D.___, nannte in ihrem Bericht vom 1. November 2022 als Diagnose unter anderem eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, wobei sie im Rahmen des psychopathologischen Befundes insbesondere über eine mittelgradig reduzierte Aufmerksamkeitsspanne und Konzentrationsfähigkeit, einen deutlich reduzierten Antrieb, eine sehr rasche Erschöpfbarkeit sowie lebensmüde Denkinhalte berichtete. Zudem wies sie darauf hin, dass die depressive Symptomatik kaum auf pharmako logische Interventionen respondiere (Urk. 6/264/3 f.). Im Verlaufs bericht vom 5. Februar 2024 nannte Dr. D.___ sodann die Diagnose einer rezidivie renden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psycho tische Symptome, wobei sie im Rahmen des psychopathologischen Befunds insbeson dere festhielt, dass der Beschwerdeführer affektiv deprimiert, freudlos und hoffnungslos sei. Zudem berichtete sie über eine stark reduzierte Schwingungs fähigkeit, einen reduzierten Antrieb, einen ausgeprägten sozialen Rückzug sowie Schlafstörungen und w ies überdies d arauf hin, dass die depressive Symptomatik seit Beginn der Behandlung bei ihr im September 2022 nur unzu reichend habe beeinflusst werden können und es zuletzt infolge somatischer Komplikationen im Zusammenspiel mit psychosozialen Belastungsfaktoren zu einer deutlichen Verschlechterung der Symptomatik gekommen sei (Urk. 6/332/2 f.). Mithin ergeben sich auch aus der von Dr. D.___ dargestellten Befundlage Hinweise auf eine nach der Begutachtung eingetretene Verschlech terung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers. Soweit der RAD-Arzt Dr. E.___ in seinen Stellungnahmen vom 10. Mai 2023 und 11. April 2024 diesbezüglich einzig festhielt, es würden bekannte und schon disku tierte Diagnosen gestellt, und deshalb von einer anderen Beurteilung des gutachtlich-psychiatrisch explorierten Sachverhalts ausging
(Urk. 6/349/18, Urk. 6/349/23), greift sein Schluss deshalb zu kurz. Dies gilt umso mehr, als die Begutachtung im Zeitpunkt der Stellungnahmen bereits rund drei respektive vier Jahre
– und damit zu lange – zurücklag, um als Grundlage für die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im massgebenden Zeitpunkt der Verfügung zu dienen (Urteil des Bundesgerichts 8C_551/2015 vom 17. März 2016 E. 6). Aus diesem Grund kann auch nicht einzig mit Hinweis auf die in den Berich ten der behandelnden Psychiaterin fehlende Auseinandersetzung mit der im Rahmen der Begutachtung festgestellten Aggravation respektive Verdeut lichung (vgl. Urk. 6/349/18, Urk. 6/349/23) auf eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts geschlossen werden. 5. 3 .3
An der Schlüssigkeit der Feststellungen von RAD-Arzt Dr. E.___ beste hen nach dem Gesagten zumindest geringe Zweifel, weshalb auf diese zur Beur teilung des psychischen Gesundheitszustandes respektive dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht abgestellt werden kann. Indes lässt sich diese auch gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte nicht beurteilen, gilt es doch diesbezüglich insbesondere zu berücksichtigen, dass behan delnde Ärztinnen und Ärzte auf Grund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauens stellung mitunter eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen, weshalb eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf deren Anga ben kaum je in Frage kommt (BGE 135 V 365 E. 4.5; 125 V 351 E. 3a/cc). 5. 4
In somatischer Hinsicht ergibt sich aus den Akten,
dass der Beschwerdeführer am 3. Juni 2021 infolge eines Fahrradsturzes ein Distorsionstrauma am rechten Knie mit einer tiefen dislozierten dorsolateralen Tibiplateau -Impressionsfraktur, einem minimaldislozierten kleinfragmentären ossären Ausriss des vorderen Kreuz bandes, einem undislozierten Längsriss zentral im Tibiakopf rechts sowie einer Zerrung/Teilruptur des lateralen Seitenbandes am femoralen Ansatz erlitt, welche gemäss Operationsbericht des Spitals F.___ vom 9. Juni 2021 am 9. Juni 2021 operativ versorgt wurden (offene Reposition, Rekonstruktion der Gelenkfläche inklusive Defektunterfütterung mit MTF-Knochenspan und Abstützplatten - osteosynthese des dorsolateralen Tibi a plateaus sowie eingeschobener Platten-/Schraubenosteo synthese des anterolateralen Tibiaplateaus; Urk. 6/203/1). Zudem wurde dem Beschwerdeführer gemäss Austrittsbericht des Spitals G.___ vom 8. November 2023 am 1. November 2023 eine anatomische Schulterprothese Typ Mirai links eingesetzt (Urk. 6/329).
Die Beschwerdegegnerin hielt diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen gestützt auf die Einschätzungen ihres RAD-Arztes Dr. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe - gungsapparates, vom 26. Januar 2022 (Urk. 6/349/8 ff.), 17. Februar 2023 (Urk. 6/349/15 f.), 21. Februar 2024 (Urk. 6/349/21 ff.) sowie 11. April 2024 (Urk. 6/349/23 f.) fest, dass der Beschwerdeführer diverse Verletzungen erlitten
habe, welche zwischenzeitlich eine medizinische Behandlung erfordert und eine kurzzeitige Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit ausgelöst hätten, nach entsprechender Behandlung und Rekonvaleszenzzeit jedoch wieder eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bestanden habe und deshalb keine dauerhafte Verschlechterung der gesundheitlichen Situation eingetreten sei (Urk. 2 S. 2 f.). Abgesehen davon, dass das Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) angesichts der seit 2011 bestehenden vollen Arbeitsunfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit als Kameramann (vgl. E. 4.3) bereits bestanden war und bei
– wenn auch vorübergehender – Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Anspruch auf eine befristete Rente zu prüfen wäre, gilt es vorliegend auch zu berücksichtigen, dass Dr. D.___ in ihrem Verlaufsbericht vom 5. Februar 2024 darauf hinwies, es sei zuletzt auch infolge somatischer Komplikationen zu einer deutlichen Verschlechterung der depressiven Symptomatik gekommen (Urk. 6/332/3). Zu solchen möglichen Wechselwirkungen zwischen somatischen und psychischen Beschwerden nahmen weder Dr. H.___ noch Dr. E.___ Stellung, weshalb es vorliegend für die Zeit ab Februar 2021 an einer gesamtheitlichen Beurteilung der verschiedenen gesundheitlichen, sowohl psychischen als auch somatischen Beschwerden, unter Berücksichtigung allfälliger Wechsel wirkungen, fehlt. 5. 5
Zusammenfassend kann aufgrund der Akten nicht mit überwiegender Wahrschein lichkeit festgestellt werden, ob und in welchem Umfang der Beschwerde führer seit Februar 2021 arbeitsunfähig ist, beziehungsweise allenfalls vorübergehend war. Der medizinische Sachverhalt ab Februar 2021 erweist sich deshalb als ungenügend abgeklärt . 6 . 6 .1
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der im A.___ -Gutachten festge stellten gesundheitlich beding t en Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit (vgl. vorstehend E. 4.3), wozu ein Einkommensvergleich vorzunehmen ist. Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothe tischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalidenein kommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungs erla ss zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174). Im Rahmen von Revisionsverfahren ist der Zeitpunkt der Anpassung des Renten anspruchs massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_486/2019 vom 18. September 2019 E. 7.4).
Wie dargelegt (E. 1.1) ist der frühestmögliche hypothetische Rentenbeginn im Juni 2017 (Art. 29 Abs. 1 IVG). 6 .2
6 .2.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einan der gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 6 .2.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange passten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berech net werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenver sicherung, 4 . Auflage 20 22, Rn . 5 6
f. zu Art. 28a). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwen den (BGE 143 V 295 E. 4.1.3). 6 .2.3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung ebenfalls Tabellenlöhne gemäss den LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind ebenso grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwen den. Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl.
BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth,
a.a.O.,,
Rn . 55 und 94 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 6 .3 6 .3.1
Vorliegend zog die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Valideneinkommens Tabellenlöhne heran, wobei sie konkret auf den Tabellenlohn LSE 2016 (Tabelle TA1) für Tätigkeiten im Bereich Kunst, Unterhaltung und Erholung (Ziff. 90-93, Kompetenzniveau 1, Männer) abstellte und diesen an die Nominallohnent wicklung bis ins Jahr 2017 anpasste (Urk. 6/163/1 und Urk. 6/348). Daran ist mit Blick auf die Akten nichts auszusetzen und dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht beanstandet. Zu verwenden sind indes die im Verfügungszeitpunkt (bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns) aktuellsten veröffentlichten Tabel len der LSE 2022 (vgl. E. 6 .2. 2), mithin die am
29. Mai 2024 veröf fentlichten . Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeits zeit in der Branche «Kunst, Unterhaltung und Erholung» (Ziff. 90-93) von 41.9 Stunden pro Woche im Jahr 2016 (BFS, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) sowie der Nominal - lohnent wicklung (BFS, Tabelle T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, Männer : 0.4 %) ergibt sich für das Jahr 2017 ein Valideneinkommen von gerundet Fr. 55’580 .-- (Fr. 4' 404 .-- : 40 x 41.9 x 12 x 1.004). Selbst wenn für die Ermittlung des Valideneinkommens auf den Tabellenlohn im Kompetenzniveau 2 abgestellt und entsprechend von einem Validenein kommen von gerundet Fr. 71'595.-- (Fr. 5'673.-- : 40 x 41.9 x 12 x 1.004) ausgegangen würde – was angesichts der Akten nicht als adäquat zu betrach ten ist, zumal dieses Valideneinkommen weit über den vom Beschwer deführer bisher erzielten Verdiensten liegt (Urk. 6/343) – resultierte
vorliegend ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad (vgl. nachstehend E. 6 .3 .3). 6 .3.2
Weil der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit nicht verwertet, sind für die Berechnung des Invalideneinkommens ebenfalls Tabellenlöhne heranzuziehen. Gemäss gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.2 mit Hinweisen) sowie unter Berücksichtigung des Belastbarkeitsprofils ist vorliegend auf die Monatslöhne gemäss LSE 2016, Tabelle TA1, Zeile «Total Pri vater Sektor», Männer, Kompetenzniveau 1, abzustellen. Unter Angleichung an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche im Jahr 2017 (BFS, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsab teilungen, Total) sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (BFS, Tabelle T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, Männer) ergibt sich für eine 80%ige Tätigkeit im Jahr 2017 ein Invalideneinkommen von gerundet Fr. 52’400 .-- (Fr. 5' 215 . -- : 40 x 41.7 x 12 x 1.004 x 0.8).
Vorliegend sind keine Umstände ersichtlich, welche einen Abzug vom Tabel lenlohn zu rechtfertigen vermögen. Insbesondere ist rechtsprechungsgemäss der Umstand allein, dass nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2023 vom 12. Juli 2024 E. 6.2.3 mit Hinweis). Auch dass der Beschwerdeführer ganztags
arbeitsfähig, hierbei aber nur reduziert leistungs fähig ist (vgl. Urk. 6/160/40), rechtfertigt keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_421/2017 vom 19. September 2017 E. 2.1.1 mit Hinweis auf Urteil 9C_581/2016 vom 24. Januar 2017 E. 3). 6 .3.3
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 55’580. -- (respektive von Fr. 71'595.--) und einem Invalideneinkommen von Fr. 52’400.-- ergibt sich eine Erwerbs einbusse von Fr. 3’180 . -- (respektive von Fr. 19’195 .--), woraus ein rentenaus schliessender Invaliditätsgrad von 6 % (respektive von 2 7 %) resultiert . Der Beschwer deführer hat daher ab Juni 2017 keinen Rentenanspruch. 6 .4
Ab dem 13. November 2019 war der Beschwerdeführer auch in einer angepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsunfähig (vgl. E. 4. 3). Diese Änderung ist ab sofort zu berücksichtigen, da das Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) angesichts der seit 2011 bestehenden vollen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Kameramann (vgl. E.
4.3) bereits abgelaufen war (Urteil des Bundesgerichts 9C_878/2017 vom 19. Februar 2018 E. 5.3) . Es ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 100 %, weshalb der Beschwerdeführer ab November 2019 (vgl. Art. 29 Abs. 3 IVG) Anspruch auf eine ganze Rente hatte. 6 .5
Per 1. Juni 2020 ist eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten und der Beschwerdeführer war zu 60 % arbeitsfähig in angepasster Tätigkeit (vgl.
E. 4. 3).
In Anwendung der LSE 2020 (Tabelle TA1, Ziff. 90-93, Kompetenzniveau 1, Männer, veröffentlicht am 29. Mai 2024) und unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit in der Branche «Kunst, Unter haltung und Erholung» (Ziff. 90-93) von 41.7 Stunden pro Woche im Jahr 2020 (BFS, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsab teilungen) ergibt sich ein Valideneinkommen von gerundet Fr. 56’370.-- (Fr. 4'506. -- : 40 x 41.7 x 12).
Für eine 60%ige Tätigkeit ergibt sich sodann in Anwendung der LSE 2020 (Tabelle TA1, Zeile «Total Privater Sektor», Männer, Kompetenzniveau 1) und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche im Jahr 2020 ein Invalideneinkommen von gerundet Fr. 39'489.-- (Fr. 5'261. -- : 40 x 41.7 x 12 x 0.6). Stellt man dem Valideneinkommen von Fr. 56’370.-- das Invalideneinkommen von Fr. 39'489.—gegenüber, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 16'881.--, was zu einem rentenausschliessenden Invaliditäts grad von 30 % führ t.
Da nach der Rechtsprechung bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestim mungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a Abs. 1 IVV) analog anzuwenden sind (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2), ist die Verbesserung der Erwerbs fähigkeit erst zu berücksichtigen, nachdem sie drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 1 IVV). Somit bestand ab September 2020 kein Rentenanspruch mehr. 7 .
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vom 1. November 2019 bis 31. August 2020 Anspruch auf eine ganze Rente hatte . Insoweit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen . Bis am
31. Oktober 2019 bzw. ab dem 1. September 2020 besteht demgegenüber kein Rentenanspruch, was insofern zur Abweisung der Beschwerde führt .
Für die Zeit ab Februar 2021 erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als ungenügend abgeklärt . Es ist in erster Linie Aufgabe des Versicherungsträgers, von Amtes wegen die notwendigen Abklärungen vorzunehmen, um den rechtser heblichen Sachverhalt vollständig festzustellen (vgl. BGE 149 V 218 E. 5.7). Ent sprechend ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab Februar 2021
eine erneute Begutachtung durchführen lasse und hernach über den Leistungs anspruch ab diesem Zeitpunkt neu entscheide. Die Beschwerde ist in dem Sinne teilweise gutzuheissen. 8.
8.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) . Vor liegend sind die Kosten auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerde gegnerin zu drei Vierteln und dem Beschwerdeführer zu einem Viertel aufzuerlegen. 8.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gericht lich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungs kriterien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädi gungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV
SVGer) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Nachdem der Beschwerdeführer bloss teilweise obsiegt, ist ihm eine reduzierte P artei entschädigung von Fr. 1'600.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Baraus lagen) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 8 . Juni 2024 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 1. November 2019 bis am 31. August 2020 Anspruch auf eine ganze Rente hat . Betreffend die Zeit ab Februar 2021 wird die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungs anspruch des Beschwerdeführers neu entscheide. Im Übrigen wird die Beschwerde abge wiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer zu einem Viertel sowie der Beschwerdegegnerin zu drei Vierteln auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteient schädigung von Fr. 1’600 .-- (inkl . Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrSauter
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im Dezember 2016 anhängig gemachten Neuanmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Juni 2017 aus gerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgen den
soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wieder gegeben, zitiert und angewendet wird.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 4 ). Mit neuem Vorbescheid vom 16. Mai 2024 stellte sie dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/350). Hieran hielt sie nach erhobenem Einwand (Urk. 6/354) mit Verfügung vom 2 8. Juni 2024 fest (Urk. 6/357 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 27. August 2024 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 28. Juni 2024 aufzuheben und es sei ihm nach Ablauf des Wartejahres eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter seien im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ergänzende medizinische Abklärungen durchzuführen und – gestützt auf diese – sei sein Leistungsanspruch erneut zu prüfen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwer deführer mit Verfügung vom 4. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 4.1 Das polydisziplinäre Gutachten der A.___ vom 3. März 2021 wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den relevanten Vorakten (Urk. 6/160/17 ff., 45 ff., 52 f., 61 f., 75 ff., 83 ff., 100 f.) und den vom Beschwe r deführer geklagten Beschwerden (Urk. 6/160/47 ff., 62 ff., 87 ff., 111 f.) sowie gestützt auf die umfas senden und sorgfältigen fachärztlichen Untersuchungen (Urk. 6/160/50 f., 67 ff., 91 ff., 112 ff.) erstattet. Die medizinischen Überlegungen sowie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar und detailliert begründet (Urk. 6/160/4 ff., 5 1 ff., 73 ff., 95 ff., 114 ff.). Mithin erfüllt es die an eine beweis kräftige ärztliche Beurteilung gestellten Anforderunge n (vgl. E. 1. 4) vollum fänglich.
E. 4.2.1 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 9) waren den Gutachtern sämtliche bis zum Zeitpunkt der Begutachtung stattgehabten Frakturen und opera tiven Eingriffe bekannt und diese fanden im Rahmen der Beurteilung auch hinreichend Berücksichtigung. So hielt der orthopädische Gutachter nach aus führlich durchgeführter und dokumentierter orthopädischer Befunderhebung (Urk. 6/160/91 ff.) insbesondere fest, die früheren knöchernen Verletzungen des rechten Unterschenkels im Jahr 1990, des rechten Unterarms (Radiusfraktur) im Jahr 1995, der BWK 5/6 im Jahr 2005, des linken Knöchels (Malleolarfraktur) im Jahr 2006 und des linken Tibiakopfes im Jahr 2007 seien knöchern konsolidiert und klinisch hätten ausser im rechten Arm und linken Sprunggelenk keine Funktionsein schränkungen nachgewiesen werden können (Urk. 6/160/99). Den entsprechenden Funktionseinschränkungen trugen die Gutachter im Rahmen des von ihnen formulierten Belastungsprofils umfassend Rechnung und erachteten nur noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Gewich ten bis maximal 10 kg in rückenschulgerechter Haltung im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, in temperierten Räumen als zumutbar und empfahlen das Vermeiden von Tätigkeiten ausserhalb des Körperlotes, mit ruck artigen Bewegungen, Erschütterungen, ständiger nach vorne geneigter Haltung des Oberkörpers, mit längerem Armvorhalt unter Belastung, über Schulterniveau, auf unebener Fläche oder auf Leitern und Gerüsten (Urk. 6/160/9 f.). Mithin fanden auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten LWS-Beschwerden (Urk. 1 S. 10) Eingang ins Belastungsprofil, obschon die in diesem Bereich demons trierte Funktionseinschränkung im Rahmen der manuellen Untersuchung und bei entspannter Lage nicht bestätigt werden konnte (Urk. 6/160/98) .
Hinreichende Berücksichtigung fanden sodann auch die HIV-Infektion sowie die Hepatitis-C-Infektion, denen die Gutachter keinen Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit zuschrieben, nachdem beide Infektionen ausreichend medikamentös thera piert und kontrolliert seien (Urk. 6/160/52). Dies überzeugt.
E. 4.2.2 Bezüglich des psychiatrischen Gutachtens wendet d er Beschwerdeführer ein, die seit Jahren bestehende schwere Depression finde darin keinen Niederschlag (Urk. 1 S. 12). Diesbezüglich verkennt er, dass der psychiatrische Gutachter unter Bezugnahme auf den anlässlich der psychiatrischen Untersuchung erhobenen weitgehend unauffälligen Befund (vgl. Urk. 6/16/67 ff, wonach sich beim Beschwer deführer keine Ich-Störungen eruieren liessen, die Aufmerksamkeit, die Konzentration, die Auffassung und das Gedächtnis nicht erkennbar reduziert erschie nen seien, keine Hinweise auf ein gehemmtes oder beschleunigtes Denken vorgelegen hätten, keine Wahrnehmungsstörungen berichtet worden seien, sein Interesse und Freudempfinden allenfalls leicht, sein Antrieb jedoch nicht redu ziert erschienen sei und seine Grundstimmung indifferent bis leicht gedrückt gewirkt habe) zum Schluss kam, beim Beschwerdeführer liege allenfalls eine leichte depressive Störung vor (Urk. 6/160/73) . Diesbezüglich setzte er sich auch mit den relevanten Vorakten auseinander und wies darauf hin, dass die behan delnden Ärzte der C.___ im Mai 2019 (recte: Juli 2019) zwar eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome diagnostiziert hätten, nachdem sie im November 2018 eine leichte depressive Stö rung festgestellt hätten, eine Verschlechterung des depressiven Zustandsbildes aus den Arztberichten aber nicht hervorgehe (Urk. 6/160/77). Dies überzeugt. So berichteten die Behandler im November 2018, dass der Beschwerdeführer im Affekt leicht deprimiert sei und über eine leichte Antriebsarmut berichte (Urk. 6/94/14), und hielten im Juli 2019 fest, seit Beginn der ambulanten Behand lung habe sich am durchschnittlich bestehenden Beschwerdebild nichts Grund legendes geändert (Urk. 6/117/1).
Was die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit betrifft, resultierten
in der neuropsy chologischen Untersuchung testdiagnostisch zwar bis zu schwer defizitäre Leis tungen in mehreren Bereichen, jedoch kam die neuropsychologische Gutachterin zum Schluss, dass die gezeigten Leistungen bei eingeschränkter Validität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht dem tatsächlichen Leistungsniveau ent sprachen (Urk. 6/160/ 69, Urk. 6/160/114). Soweit der Beschwerdeführer diesbe züglich einwendet, die neuropsychologische Gutachterin scheine die Auswir kungen einer jahrelang bestehenden, chronifizierten schweren Depression nicht zu kennen (Urk.1 S. 14), ist ihm entgegenzuhalten, dass sich sowohl in einem gut standardisierten Leistungsvalidierungstest Auffälligkeiten zeigten, als auch Inkonsis tenzen innerhalb und zwischen Tests, zwischen klinischer Beobachtung und Testdiagnostik sowie zwischen Angaben in den Akten und Testleistungen vorhanden waren (Urk. 6/160/69 f., Urk. 6/160/116 f.). Vor diesem Hintergrund erweis en sich die Diagnose von nicht-authentisch präsentierten Minderleistungen in mehreren Bereich en bei suboptimalem Leistungsverhalten und Beschwer deübertreibung und -ausweitung und der Schluss der neuropsychologischen Gut achterin, auf die angegebenen Beschwerden könne nicht abgestellt werden (Urk. 6/160/69, Urk. 6/160/ 116), als nachvollziehbar. Im Übrigen stellt die neuropsy chologische Abklärung lediglich eine Zusatzuntersuchung dar und es bleibt Aufgabe des psychiatrischen Facharztes, die Arbeitsfähigkeit unter Berück sichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen (Urteil des Bundesgerichts 9C_282/2023 vom 28. August 2023 E. 4.2.8 mit Hinweis). Ent sprechend hielt die neuropsychologische Gutachterin denn auch fest, dass psychiatri scherseits zu beurteilen sei, ob die Leistungsverzerrung bewusst seinsnah (Aggravation) oder bewusstseinsfern (Verdeutlichung) sei (Urk. 6/160/117), wobei der psychiatrische Gutachter zum Schluss kam, bezüglich der aus neuropsychologischer Sicht belegbaren Inkonsistenzen sei teilweise von einer Verdeutlichung, aber auch teilweise von Aggravation auszugehen (Urk. 6/160/74). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 12) stützte sich der psychiatrische Gutachter bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit indes nicht (alleine) auf die neuropsychologische Testung. Vielmehr führte er unter dem Titel «Auswirkung der Gesundheitsstörungen auf die persönlichen Res sourcen» aus, aus rein psychiatrischer Sicht lägen keine quantitativen Einschrän kungen vor, die eine berufliche Tätigkeit verunmöglichen würden (Urk. 6/160/74), was vor dem Hintergrund, dass Aufmerksamkeit, Konzentration, Auffassung und Gedächtnis während der psychiatrischen Exploration nicht erkenn bar reduziert waren, das Denken kohärent erschien und der Beschwer deführer nicht über Wahrnehmungsstörungen berichtete (Urk. 6/160/67 f.), über zeugt.
Hinsichtlich der von den behandelnden Ärzten diagnostizierten chronischen Schmerzstörung (ICD-10 F45.41) hielt der psychiatrische Gutachter sodann fest, es fehle an einer hinreichenden Erklärung für die Diagnose, da nachweisbare soma tische Ursachen vorliegen würden (Urk. 6/160/77). Entsprechend erweist sich auch der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers, die chronische Schmerzstörung sei vom psychiatrischen Gutachter nicht berücksichtigt worden (Urk. 1 S. 11 f), als nicht zutreffend.
Wie bereits erwähnt (vgl. vorstehend E. 4. 2.1), wurden im Übrigen die vom Beschwerdeführer beklagten objektivierbaren somatischen Beschwerden im Rahmen des von den Gutachtern formulier ten Belastungsprofils hinreichend berücksichtigt.
Schliesslich unterliegt die Dauer der psychiatrischen Exploration grundsätzlich der Fachkenntnis und dem Ermessensspielraum des Experten. Nach konstanter Rechtsprechung kommt ihr allein nicht entscheidende Bedeutung zu; massgebend ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_122/2023 vom 26. Februar 2024 E. 4.4 mit Hin weisen), was vorliegend zu bejahen ist. Abgesehen davon, dass die psychiatrische Anamneserhebung und Untersuchung vorliegend drei Stunden – und nicht wie vom Beschwerdeführer behauptet maximal eineinhalb Stunden (Urk. 1 S. 15) – in Anspruch nahm (Urk. 6/160/58), zielt der diesbezügliche Einwand des Beschwerde führers deshalb ins Leere.
Was der Beschwerdeführer über das Vorgenannte hinaus vortragen lässt, vermag ebenso wenig Zweifel am Gutachten zu begründen, genügt es jedenfalls nicht, bloss die eigene Einschätzung anstelle derjenigen der Gutachter zu setzen.
E. 4.3 ) bereits abgelaufen war (Urteil des Bundesgerichts 9C_878/2017 vom 19. Februar 2018 E. 5.3) . Es ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 100 %, weshalb der Beschwerdeführer ab November 2019 (vgl. Art. 29 Abs. 3 IVG) Anspruch auf eine ganze Rente hatte. 6 .5
Per 1. Juni 2020 ist eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten und der Beschwerdeführer war zu 60 % arbeitsfähig in angepasster Tätigkeit (vgl.
E. 4. 3).
In Anwendung der LSE 2020 (Tabelle TA1, Ziff. 90-93, Kompetenzniveau 1, Männer, veröffentlicht am 29. Mai 2024) und unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit in der Branche «Kunst, Unter haltung und Erholung» (Ziff. 90-93) von 41.7 Stunden pro Woche im Jahr 2020 (BFS, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsab teilungen) ergibt sich ein Valideneinkommen von gerundet Fr. 56’370.-- (Fr. 4'506. -- : 40 x 41.7 x 12).
Für eine 60%ige Tätigkeit ergibt sich sodann in Anwendung der LSE 2020 (Tabelle TA1, Zeile «Total Privater Sektor», Männer, Kompetenzniveau 1) und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche im Jahr 2020 ein Invalideneinkommen von gerundet Fr. 39'489.-- (Fr. 5'261. -- : 40 x 41.7 x 12 x 0.6). Stellt man dem Valideneinkommen von Fr. 56’370.-- das Invalideneinkommen von Fr. 39'489.—gegenüber, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 16'881.--, was zu einem rentenausschliessenden Invaliditäts grad von 30 % führ t.
Da nach der Rechtsprechung bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestim mungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a Abs. 1 IVV) analog anzuwenden sind (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2), ist die Verbesserung der Erwerbs fähigkeit erst zu berücksichtigen, nachdem sie drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 1 IVV). Somit bestand ab September 2020 kein Rentenanspruch mehr. 7 .
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vom 1. November 2019 bis 31. August 2020 Anspruch auf eine ganze Rente hatte . Insoweit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen . Bis am
31. Oktober 2019 bzw. ab dem 1. September 2020 besteht demgegenüber kein Rentenanspruch, was insofern zur Abweisung der Beschwerde führt .
Für die Zeit ab Februar 2021 erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als ungenügend abgeklärt . Es ist in erster Linie Aufgabe des Versicherungsträgers, von Amtes wegen die notwendigen Abklärungen vorzunehmen, um den rechtser heblichen Sachverhalt vollständig festzustellen (vgl. BGE 149 V 218 E. 5.7). Ent sprechend ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab Februar 2021
eine erneute Begutachtung durchführen lasse und hernach über den Leistungs anspruch ab diesem Zeitpunkt neu entscheide. Die Beschwerde ist in dem Sinne teilweise gutzuheissen.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 . Juni 2024 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 1. November 2019 bis am 31. August 2020 Anspruch auf eine ganze Rente hat . Betreffend die Zeit ab Februar 2021 wird die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungs anspruch des Beschwerdeführers neu entscheide. Im Übrigen wird die Beschwerde abge wiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer zu einem Viertel sowie der Beschwerdegegnerin zu drei Vierteln auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteient schädigung von Fr. 1’600 .-- (inkl . Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrSauter
E. 8.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) . Vor liegend sind die Kosten auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerde gegnerin zu drei Vierteln und dem Beschwerdeführer zu einem Viertel aufzuerlegen.
E. 8.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gericht lich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungs kriterien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädi gungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV
SVGer) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Nachdem der Beschwerdeführer bloss teilweise obsiegt, ist ihm eine reduzierte P artei entschädigung von Fr. 1'600.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Baraus lagen) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00464 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Sauter Urteil vom 1 8. Dezember 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Y.___ lic.
iur . Z.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1975, zuletzt als Kameramann tätig (Urk. 6/5), meldete sich am 11. Februar 2011 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine Calcaneustrüm merfraktur links erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche (Urk. 6/5) und medizinische (Urk. 6/8, Urk. 6/13, Urk. 6/18) Abklä rungen und zog insbesondere die Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 6/9, Urk. 6/19). Mit Verfügung vom 24. Mai 2012 verneinte die IV-Stelle einen Leistungs anspruch des Versicherten (Urk. 6/25). Diese erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2
Am 21. Dezember 2016 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/26), woraufhin Letztere medizinische Abklärungen tätigte (Urk. 6/38, Urk. 6/43 f., Urk. 6/58 f., Urk. 6/66, Urk. 6/68, Urk. 6/71, Urk. 6/74). Mit Vorbescheid vom 13. Juni 2018 stellte sie dem Versi cherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/78), woge gen er Einwand erhob (Urk. 6/80, Urk. 6/84). In der Folge aktualisierte die IV Stelle die medizinische Aktenlage (Urk. 6/88, Urk. 6/94, Urk. 6 /98-106, Urk. 6/117) und gab ein polydisziplinäres Gutachten (Innere Medizin, Orthopädie, Psychiatrie und Neuropsychologie) in Auftrag, das am 3. März 2021 von der A.___ GmbH (nachfolgend: A.___), erstat tet wurde (Urk. 6/160). Mit neuem Vorbescheid vom 16. März 2021 stellte die IV Stelle dem Versicherten die Zusprache einer befristeten ganzen Rente für die Zeit vom Februar 2020 bis August 2020 in Aussicht (Urk. 6/166), wogegen der Versi cherte erneut Einwand erhob (Urk. 6/172 und Urk. 6/181). In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen und legte das Dossier mehrfach ihrem r egionalen ä rztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme vor (Urk. 6/349/ 7 -11, Urk. 6/349/15 -18 ], Urk. 6/349/21-2 4). Mit neuem Vorbescheid vom 16. Mai 2024 stellte sie dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/350). Hieran hielt sie nach erhobenem Einwand (Urk. 6/354) mit Verfügung vom 2 8. Juni 2024 fest (Urk. 6/357 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 27. August 2024 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 28. Juni 2024 aufzuheben und es sei ihm nach Ablauf des Wartejahres eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter seien im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ergänzende medizinische Abklärungen durchzuführen und – gestützt auf diese – sei sein Leistungsanspruch erneut zu prüfen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwer deführer mit Verfügung vom 4. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im Dezember 2016 anhängig gemachten Neuanmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Juni 2017 aus gerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgen den
soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wieder gegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gege benen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .). 1. 5
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisge mässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231
E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einho lung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweis würdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die IV-Stelle erwog im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen, dem Beschwer deführer sei die angestammte Tätigkeit als Kameramann seit seinem Unfall im März 2010 nicht mehr zumutbar. Ein Leistungsanspruch könne frühes tens sechs Monate nach Eingang der Anmeldung und somit per Juni 2017 ent stehen. Zu diesem Zeitpunkt sei dem Beschwerdeführer eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit, mit Heben und Tragen von Gewichten bis maximal 10 kg, in rückenschulgerechter Haltung, im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, in temperierten Räumen zu 80 % möglich gewesen. Bei einem Validen einkommen gemäss statistischen Werten im Bereich Kunst, Unterhaltung Erho lung im Jahr 2017 von Fr. 62'483.-- und einem Invalideneinkommen gemäss statis tischen Werten im Sektor Dienstleistungen von Fr. 49'918.37 resultiere eine Erwerbseinbusse von Fr. 12'564.63 und damit ein rentenausschliessender Invalidi tätsgrad von 20 % (Urk. 2 S. 2) .
Im November 2019 habe sich der Beschwerdeführer einem operativen Eingriff (Schulterprothese rechts) unterziehen müssen. Bereits sechs Monate nach diesem Eingriff sei ihm eine angepasste Tätigkeit gemäss dem beschriebenen Belastungs profil im Umfang von 60 % möglich gewesen und spätestens im September 2020 habe wieder eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bestanden. Infol ge eines weiteren Unfalles im Juni 2021 (Fahrradsturz) mit anschliessender Behandlung habe wieder eine kurzzeitige Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätig keit bestanden. Auch hier habe keine l ä ngerdauernde Einschränkung vorge legen. Sechs Monate nach dem Unfall sei ein beruflicher Wiedereinstig mit schrittweiser Steigerung und 80%ige r Arbeitsfähigkeit ab Juni 2022 wieder mög lich gewesen. Die weiteren gesundheitlichen Beschwerden (Abszesse und Wundin fekte an beiden oberen Extremitäten, Schnittverletzung Hand links) begrün deten aus versicherungsmedizinischer Sicht keine dauerhafte Verschlech terung der gesundheitlichen Situation. Infolge eines Sturzes auf die linke Schulter habe sich der Beschwerdeführer im November 2023 einer weiteren Operation unter ziehen müssen. Bereits aus dem Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgi e und Traumatologie des Bewegungs apparates, vom 7. Februar 2024 gehe ein komplikationsloser postope rativer Verlauf hervor und auch im Sprechstundenbericht vom 7. Mai 2024 sei der positive Verlauf bestätigt worden. Seitens Behandler sei der Fallabschluss erfolgt. Zusammengefasst habe der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht diverse Verletzungen erlitten, welche zwischenzeitlich eine medizinische Behand lung erfordert und eine kurzzeitige Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit ausgelöst hätten. Die postoperativen Verläufe hätten sich jeweils komplika tionslos gezeigt. Nach entsprechender Behandlung und Rekonvales - zenzzeit habe wieder eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 80 % bestanden. Es handle sich somit um keine Diagnosen, welche aus versicherungs - medizinischer Sicht eine dauerhafte Verschlechterung der gesundheitlichen Situation begrün den würden (Urk. 2 S. 2 f.).
Im Gutachten der A.___ vom 3. März 2021 hätten keine psychiatrischen Diag nosen festgestellt werden können. Es hätten klare Hinweise auf Verfälschung der neuropsychologischen Befunde vorgelegen. Die Anstrengungsbereitschaft des Beschwer deführers sei vermindert gewesen. Die Leistungsergebnisse seien ver gleichbar gewesen mit 78-jährigen Menschen mit fortgeschrittener Demenz. Teil weise sei dies als Verdeutlichung, teilweise auch als Aggravation beurteilt wor den. Weiter seien psychosoziale Belastungsfaktoren festgestellt worden. Die im Einwandverfahren eingereichten Berichte seien einem Psychiater des RAD zur Beurteilung vorgelegt worden. In der Gesamtschau handle es sich bei den einge gangenen Unterlagen um eine andere Beurteilung des gutachterlich-psychiatrisch explorierten Sachverhalts. Somit bestehe auch aus psychiatrischer Sicht eine Arbeits fähigkeit von 80 % in angepasster Tätigkeit (Urk. 2 S. 3). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, weder auf das Gutachten der A.___, welches veraltet sei, noch auf die Beurteilungen des RAD könne abgestellt werden. So würden seine nach zahlreichen operativen Ein griffen persistierenden Beschwerden nicht berücksichtigt. Zudem finde auch die seit Jahren bestehende, chronifizierte Depression keine Berücksichtigung, wobei diesbezüglich seit der Begutachtung auch eine Verschlechterung eingetreten sei. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände sei er schon seit langer Zeit zu 100 % arbeitsunfähig und habe seit dem 1. Juni 2018 Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 1). 3.
3.1
Im Gutachten der
A.___ vom 3. März 2021 wurden folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 6/160/9): - Zustand bei/nach anatomischer Schulterprothese Typ Miray rechts nach schmerzhafter deutlicher Omarthrose rechts am 13.11.2019 mit nachfol genden Funktionseinschränkungen und Muskelminderung des rechten Arms - Zustand nach Calcaneustrümmerfraktur links am 08.03.2010 mit nachfol gender Calcaneus-Plattenosteosynthese und Tutoplastknochenersatz am 22.02.2010 - Status nach Metallentfernung Calcaneus links mit korrigierender Schraubenarthrodese des unteren Sprunggelenks (USG) am 03.03.2011 - Zustand nach Metallentfernung USG links am 23.04.2012 mit knöcher ner Konsolidierung der Arthrodese Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende Diag nosen genannt (Urk. 6/160/9): - Zustand nach knöchern konsolidierter bikondylärer
Tibiakopffraktur links 12/2007 mit nachfolgender offener Reposition und Schraubenosteosyn these linker Tibiakopf am 10.01.2008 - Zustand nach knöchern konsolidierter Tibia- und Fibulaschaftfraktur rechts 1991 mit nachfolgender Exostosenabtragung rechter Tibiaschaft am 10.01.2008 - Zustand nach knöchern konsolidierter Radiusfraktur rechts 12/1995 - Zustand nach knöchern konsolidierter BWK5/6 - Fraktur 07/2005 - Zustand nach knöchern konsolidierter Malleolarfraktur links 2006 - Osteopenie (2018) - Chronisches Wirbelsäulensyndrom mit deutlicher muskulärer Dysbalance und einer leichten Fehlhaltung und Funktionsstörung - HIV-Infektion, ED 2007, zuletzt Viruslast unter der Nachweisgrenze unter ART - Zustand nach Hepatitis-C-Infektion, Therapie mit Interferon 2012 sowie Therapie mit Elbasvir / Grazoprevir nach Relapse 2017, aktuell bis heute anhaltende Sustained viral response - Nicht-authentisch präsentierte kognitive Minderleistungen in mehreren Bereichen mit/bei: - s uboptimalem Leistungsverhalten (Aggravation, Differentialdiagnose
(DD) Verdeutlichung) - Beschwerdeübertreibung und -ausweitung (Aggravation DD Verdeutli chung) - m ögliche r Lese-/Rechtschreibstörung (ICD F81.0) mit eingeschränktem Leseverständnis - Leichte depressive Störung, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F32.9) - Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1) 3.2
Aus allgemein-internistischer Sicht würden sich sowohl die HIV-Infektion durch die Therapie mit Odefsey als auch die Hepatitis-C-Infektion durch die zuletzt durchgeführte Therapie mit Elbasvir und Grazoprevir ausreichend therapiert zei gen. Beide Infektionen hätten dadurch gut kontrolliert werden können (Urk. 6/160/52). Aus internistischer Sicht ergebe sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/160/53). 3 .3
Der orthopädische Gutachter führte aus, objektiv würden sich als Folge des prothe tischen Ersatzes im rechten Schultergelenk weiterhin eine deutliche Funktionsein schränkung, eine Kraftminderung sowie eine deutliche Muskelmin derung des rechten Armes zeigen. Zudem würden Restbefunde im Bereich des linken Sprunggelenkes mit Versteifung des unteren Sprunggelenkes mit relativ guter Abrollung bestehen. Die früher nachgewiesene deutliche Muskelminderung könne nur noch angedeutet im linken Bein festgestellt werden. Hier habe sich eine gute Erholung eingestellt. Im Bereich der Lendenwirbelsäule sowie endgradig in der Halswirbelsäule bestünden Funktionseinschränkungen, die aber bei der manuellen Untersuchung und entspannter Lage nicht hätten erhärtet werden kön nen. So habe sich anhand der manuellen Untersuchung ein besseres Gelenkspiel gezeigt, welches Hinweise auf eine bessere Funktion gebe, als sie der Beschwer deführer demonstriere. Im rechten Ellbogen zeige der Beschwerdeführer eine Kraftminderung bei freier Funktion. Die übrigen Gelenke, speziell der linke Arm sowie die Hüft- und Kniegelenke, würden eine freie Funktion zeigen. Lediglich das USG sei aufgrund d er Arthrodese fest. Es würden sich nur leichte degenerative Veränderungen in beiden Kniegelenken zeigen. Das Patellaspiel sei weitgehend frei. Die früheren Verletzungen seien knöchern konsolidiert und es sei in beiden Kniegelenken keine Instabilität nachweisbar (Urk. 6/160/97).
Aus orthopädischer Sicht sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in sei ner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kameramann nur noch eingeschränkt ein setzbar sei. Durch die jetzige Schulterverletzung scheide eine solche Tätigkeit aus (Urk. 6/160/97). Der Beschwerdeführer sei aber in der Lage, leichte bis mittel schwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Gewichten bis maximal 10 kg in rückenschulgerechter Haltung im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen in temperierten Räumen zu verrichten. Vermieden werden sollen mittelschwere bis schwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von mehr als 10 kg, ausserhalb des Körperlotes, ruckartige Bewegungen, Erschütterungen, ständige nach vorne geneigte Haltungen des Oberkörpers, Arbeiten mit längerem Armvorhalt unter Belastung, Tätigkeiten über Schulterniveau, Tätigkeiten auf unebener Fläche oder auf Leitern und Gerüsten sowie Tätigkeiten mit Kälte-, Nässe- und Zugluftex position . In einer solchen leidensadaptierten Tätigkeit bestehe eine 80%ige Arbeits fähigkeit (um 20 % verminderte Leistungsfähigkeit bei ganztägiger Prä senz; Urk. 6/160/101). 3. 4
Im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung hätten sich klare Hinweise auf eine Verfälschung der Befunde gezeigt. Die Anstrengungsbereitschaft sei vermindert gewesen und es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwer deführer bei der aktuellen Abklärung unter seiner tatsächlichen Leistungs fähigkeit geblieben sei. In einem gut standardisierten Performanzvalidierungstest seien die Leistungen klar auffällig gewesen. Die gezeigten Leistungen seien deut lich schlechter gewesen als die von Personen mit mittelgradigem bis schwerem Schädelhirntrauma, einer Fibromyalgie, einer Majoren Depression, einer posttrauma tischen Belastungsstörung
(PTBS), chronischen Schmerzen oder einer mentale n Retardierung. Die Leistungen seien am besten vereinbar gewesen mit einer G ruppe von Personen, die gebeten worden sei, Gedächtnisdefizite zu simu lieren, oder einer durchschnittlich 78-jährigen Gruppe von Patienten mit fortge schrittener Demenz. Auch mehrere eingebettete Faktoren seien auffällig gewesen. Sämtliche Vergleichsgruppen hätten in diesen Verfahren besser abgeschnitten. Die Leistungen des Beschwerdeführers würden in den Bereich einer einge schränkten Leistungsbereitschaft (« Malingering ») fallen . Auch die Glaubwür digkeit der geschilderten Beschwerden sei herabgesetzt. In einem Fragebogen zu typischen und atypischen kognitiven, psychischen und somatischen Symptomen sei die Menge an Pseudobeschwerden oberhalb des Grenzwertes gewesen, was gemäss Autoren ein praktisch sicherer Nachweis einer ungültigen Beschwer deangabe sei. Es sei sodann unplausibel, dass die nonverbalen Lern- und Gedächtnis leistungen praktisch durchgehend durchschnittlich ausgefallen seien, die verbalen hingegen erheblich defizitär gewesen seien. Ohne erlittene Hirnschä digung sei dies eine höchst zweifelhafte Konstellation. Es hätten sich auch Inkonsis tenzen zwischen der klinischen Beobachtung und der Testdiagnostik gezeigt. So sei der Beschwerdeführer in Alltagshandlungen und im freien Gespräch nicht verlangsamt, in Testverfahren jedoch teilweise erheblich ver langsamt gewesen. In den Unterlagen würden erst ab 2018 vor allem Konzent rations
- und Aufmerksamkeitsprobleme, später auch eine eingeschränkte Merkfähig keit beschrieben. Aus den Berichten gehe allerdings nicht klar hervor, ob diese Einschränkungen beobachtet, anhand der subjektiven Beschwerden übernommen oder von Diagnosen abgeleitet worden seien. Wenn sie beurteilt worden sei, sei die Fahreignung jeweils als uneingeschränkt bestätigt worden. Mit den aktuell deutlich defizitären Leistungen, insbesondere der deutlichen Verlang samung, sei die Fahreignung jedoch nicht gegeben. Für die gezeigten test diagnostischen Resultate seien keine ausreichenden patho-ätiologischen Faktoren auszumachen. Studien würden zeigen, dass eine depressive Episode zu Minder leistungen in Aufmerksamkeit, Gedächtnis und Exekutivfunktionen führe. Das gezeigte Ausmass übersteige das theoretisch mögliche jedoch bei weitem . Insge samt sei eine Leistungsverzerrung nachgewiesen, wobei psychiatrischerseits zu beurteilen sei, ob diese bewusstseinsnah oder -fern sei (Urk. 6/160/116 f.). Eine differenzierte Einschätzung der Leistungsfähigkeit sei aufgrund der invaliden Ergeb nisse nicht möglich (Urk. 6/160/118). 3.5
Im objektivierbaren psychiatrischen Befund hätten sich Zeichen einer allenfalls leichten depressiven Störung gezeigt. Beim Beschwerdeführer bestehe eine leichte narzisstische, anankastische Akzentuierung. Er gehe für sich Risiken ein, wirke ehrgeizig und erfolgsorientiert. Sein Persönlichkeitsstil vermittle einen eher introver tierten Eindruck. Seine Sinneswahrnehmung (Selbstreflexion, Selbstbild, Identität und Affektdifferenzierung) erscheine nicht verändert. Er verfüge über eine Fähigkeit zur Selbststeuerung und über hinreichende schützende Abwehr mechanismen. Bei ihm bestehe eine Befähigung zur Objektwahrnehmung, zur Kommunikation und Zuwendung. Erfahrung mit negativen Objektbildern in der Kindheit lägen nicht vor. Es bestünden keine Ich-Komplex-Defizite. In der Gesamt schau der Biografie und den Informationen aus den Akten seien beim Beschwer deführer neben den bekannten somatischen Beschwerden auch psycho soziale Faktoren anzunehmen, welche offensichtlich im Verlauf eine bedeutsame Rolle gespielt hätten. Dies insbesondere wegen de s berichteten Betrugsfall s im Jahre 2006/2007 mit Nachwirkungen, der HIV-Diagnose sowie der malignen Erkran kung des Lebenspartners. Die Belastungen könnten sich in qualitativer Hinsicht speziell auf die Motivation des Beschwerdeführers auswirken. Aus rein psychiatrischer Sicht würden jedoch keine quantitativen Einschränkungen vor liegen, die eine berufliche Tätigkeit verunmöglichen würden. Die Inkonsistenzen im Rahmen der neuropsychologischen Abklärung seien teilweise als Verdeutli chung, aber auch teilweise als Aggravation zu werten (Urk. 6/106/7 f.). 3.6
Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung hielten die A.___ -Gutachter fest, im versicherungsmedizinischen Konsens zur Arbeitsfähigkeit sei nur das orthopädische Fachgebiet dominant. Die orthopädischen Unfallfolgen würden dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner angestammten Tätigkeit als Kameramann seit September 2011 nicht mehr erlauben. Aufgrund des orthopä dischen Befundes bestehe aber auch in einer angepassten Verweistätigkeit eine leichte Minderung der Arbeitsfähigkeit um 20 %; respektive sei bei einer um 20 % verminderten Leistungsfähigkeit bei ganztägiger Präsenz von einer 80%igen Arbeits fähigkeit auszugehen
(Urk. 6/160/13 f.) . Dies gelte ab Juni 2016 bis zum 12. November 201 9. Ab dem 13. November 2019 bis im Mai 2020 habe aufgrund der konservativen Nachbehandlung nach Einsatz der Schulterprothese rechts eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab Juni 2020 bis August 2020 sei von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit und ab September 2020 bis auf Weiteres wieder von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 6/160/14 f.). 4. 4.1
Das polydisziplinäre Gutachten der A.___ vom 3. März 2021 wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den relevanten Vorakten (Urk. 6/160/17 ff., 45 ff., 52 f., 61 f., 75 ff., 83 ff., 100 f.) und den vom Beschwe r deführer geklagten Beschwerden (Urk. 6/160/47 ff., 62 ff., 87 ff., 111 f.) sowie gestützt auf die umfas senden und sorgfältigen fachärztlichen Untersuchungen (Urk. 6/160/50 f., 67 ff., 91 ff., 112 ff.) erstattet. Die medizinischen Überlegungen sowie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar und detailliert begründet (Urk. 6/160/4 ff., 5 1 ff., 73 ff., 95 ff., 114 ff.). Mithin erfüllt es die an eine beweis kräftige ärztliche Beurteilung gestellten Anforderunge n (vgl. E. 1. 4) vollum fänglich.
4.2
4.2.1
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 9) waren den Gutachtern sämtliche bis zum Zeitpunkt der Begutachtung stattgehabten Frakturen und opera tiven Eingriffe bekannt und diese fanden im Rahmen der Beurteilung auch hinreichend Berücksichtigung. So hielt der orthopädische Gutachter nach aus führlich durchgeführter und dokumentierter orthopädischer Befunderhebung (Urk. 6/160/91 ff.) insbesondere fest, die früheren knöchernen Verletzungen des rechten Unterschenkels im Jahr 1990, des rechten Unterarms (Radiusfraktur) im Jahr 1995, der BWK 5/6 im Jahr 2005, des linken Knöchels (Malleolarfraktur) im Jahr 2006 und des linken Tibiakopfes im Jahr 2007 seien knöchern konsolidiert und klinisch hätten ausser im rechten Arm und linken Sprunggelenk keine Funktionsein schränkungen nachgewiesen werden können (Urk. 6/160/99). Den entsprechenden Funktionseinschränkungen trugen die Gutachter im Rahmen des von ihnen formulierten Belastungsprofils umfassend Rechnung und erachteten nur noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Gewich ten bis maximal 10 kg in rückenschulgerechter Haltung im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, in temperierten Räumen als zumutbar und empfahlen das Vermeiden von Tätigkeiten ausserhalb des Körperlotes, mit ruck artigen Bewegungen, Erschütterungen, ständiger nach vorne geneigter Haltung des Oberkörpers, mit längerem Armvorhalt unter Belastung, über Schulterniveau, auf unebener Fläche oder auf Leitern und Gerüsten (Urk. 6/160/9 f.). Mithin fanden auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten LWS-Beschwerden (Urk. 1 S. 10) Eingang ins Belastungsprofil, obschon die in diesem Bereich demons trierte Funktionseinschränkung im Rahmen der manuellen Untersuchung und bei entspannter Lage nicht bestätigt werden konnte (Urk. 6/160/98) .
Hinreichende Berücksichtigung fanden sodann auch die HIV-Infektion sowie die Hepatitis-C-Infektion, denen die Gutachter keinen Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit zuschrieben, nachdem beide Infektionen ausreichend medikamentös thera piert und kontrolliert seien (Urk. 6/160/52). Dies überzeugt. 4.2.2
Bezüglich des psychiatrischen Gutachtens wendet d er Beschwerdeführer ein, die seit Jahren bestehende schwere Depression finde darin keinen Niederschlag (Urk. 1 S. 12). Diesbezüglich verkennt er, dass der psychiatrische Gutachter unter Bezugnahme auf den anlässlich der psychiatrischen Untersuchung erhobenen weitgehend unauffälligen Befund (vgl. Urk. 6/16/67 ff, wonach sich beim Beschwer deführer keine Ich-Störungen eruieren liessen, die Aufmerksamkeit, die Konzentration, die Auffassung und das Gedächtnis nicht erkennbar reduziert erschie nen seien, keine Hinweise auf ein gehemmtes oder beschleunigtes Denken vorgelegen hätten, keine Wahrnehmungsstörungen berichtet worden seien, sein Interesse und Freudempfinden allenfalls leicht, sein Antrieb jedoch nicht redu ziert erschienen sei und seine Grundstimmung indifferent bis leicht gedrückt gewirkt habe) zum Schluss kam, beim Beschwerdeführer liege allenfalls eine leichte depressive Störung vor (Urk. 6/160/73) . Diesbezüglich setzte er sich auch mit den relevanten Vorakten auseinander und wies darauf hin, dass die behan delnden Ärzte der C.___ im Mai 2019 (recte: Juli 2019) zwar eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome diagnostiziert hätten, nachdem sie im November 2018 eine leichte depressive Stö rung festgestellt hätten, eine Verschlechterung des depressiven Zustandsbildes aus den Arztberichten aber nicht hervorgehe (Urk. 6/160/77). Dies überzeugt. So berichteten die Behandler im November 2018, dass der Beschwerdeführer im Affekt leicht deprimiert sei und über eine leichte Antriebsarmut berichte (Urk. 6/94/14), und hielten im Juli 2019 fest, seit Beginn der ambulanten Behand lung habe sich am durchschnittlich bestehenden Beschwerdebild nichts Grund legendes geändert (Urk. 6/117/1).
Was die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit betrifft, resultierten
in der neuropsy chologischen Untersuchung testdiagnostisch zwar bis zu schwer defizitäre Leis tungen in mehreren Bereichen, jedoch kam die neuropsychologische Gutachterin zum Schluss, dass die gezeigten Leistungen bei eingeschränkter Validität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht dem tatsächlichen Leistungsniveau ent sprachen (Urk. 6/160/ 69, Urk. 6/160/114). Soweit der Beschwerdeführer diesbe züglich einwendet, die neuropsychologische Gutachterin scheine die Auswir kungen einer jahrelang bestehenden, chronifizierten schweren Depression nicht zu kennen (Urk.1 S. 14), ist ihm entgegenzuhalten, dass sich sowohl in einem gut standardisierten Leistungsvalidierungstest Auffälligkeiten zeigten, als auch Inkonsis tenzen innerhalb und zwischen Tests, zwischen klinischer Beobachtung und Testdiagnostik sowie zwischen Angaben in den Akten und Testleistungen vorhanden waren (Urk. 6/160/69 f., Urk. 6/160/116 f.). Vor diesem Hintergrund erweis en sich die Diagnose von nicht-authentisch präsentierten Minderleistungen in mehreren Bereich en bei suboptimalem Leistungsverhalten und Beschwer deübertreibung und -ausweitung und der Schluss der neuropsychologischen Gut achterin, auf die angegebenen Beschwerden könne nicht abgestellt werden (Urk. 6/160/69, Urk. 6/160/ 116), als nachvollziehbar. Im Übrigen stellt die neuropsy chologische Abklärung lediglich eine Zusatzuntersuchung dar und es bleibt Aufgabe des psychiatrischen Facharztes, die Arbeitsfähigkeit unter Berück sichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen (Urteil des Bundesgerichts 9C_282/2023 vom 28. August 2023 E. 4.2.8 mit Hinweis). Ent sprechend hielt die neuropsychologische Gutachterin denn auch fest, dass psychiatri scherseits zu beurteilen sei, ob die Leistungsverzerrung bewusst seinsnah (Aggravation) oder bewusstseinsfern (Verdeutlichung) sei (Urk. 6/160/117), wobei der psychiatrische Gutachter zum Schluss kam, bezüglich der aus neuropsychologischer Sicht belegbaren Inkonsistenzen sei teilweise von einer Verdeutlichung, aber auch teilweise von Aggravation auszugehen (Urk. 6/160/74). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 12) stützte sich der psychiatrische Gutachter bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit indes nicht (alleine) auf die neuropsychologische Testung. Vielmehr führte er unter dem Titel «Auswirkung der Gesundheitsstörungen auf die persönlichen Res sourcen» aus, aus rein psychiatrischer Sicht lägen keine quantitativen Einschrän kungen vor, die eine berufliche Tätigkeit verunmöglichen würden (Urk. 6/160/74), was vor dem Hintergrund, dass Aufmerksamkeit, Konzentration, Auffassung und Gedächtnis während der psychiatrischen Exploration nicht erkenn bar reduziert waren, das Denken kohärent erschien und der Beschwer deführer nicht über Wahrnehmungsstörungen berichtete (Urk. 6/160/67 f.), über zeugt.
Hinsichtlich der von den behandelnden Ärzten diagnostizierten chronischen Schmerzstörung (ICD-10 F45.41) hielt der psychiatrische Gutachter sodann fest, es fehle an einer hinreichenden Erklärung für die Diagnose, da nachweisbare soma tische Ursachen vorliegen würden (Urk. 6/160/77). Entsprechend erweist sich auch der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers, die chronische Schmerzstörung sei vom psychiatrischen Gutachter nicht berücksichtigt worden (Urk. 1 S. 11 f), als nicht zutreffend.
Wie bereits erwähnt (vgl. vorstehend E. 4. 2.1), wurden im Übrigen die vom Beschwerdeführer beklagten objektivierbaren somatischen Beschwerden im Rahmen des von den Gutachtern formulier ten Belastungsprofils hinreichend berücksichtigt.
Schliesslich unterliegt die Dauer der psychiatrischen Exploration grundsätzlich der Fachkenntnis und dem Ermessensspielraum des Experten. Nach konstanter Rechtsprechung kommt ihr allein nicht entscheidende Bedeutung zu; massgebend ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_122/2023 vom 26. Februar 2024 E. 4.4 mit Hin weisen), was vorliegend zu bejahen ist. Abgesehen davon, dass die psychiatrische Anamneserhebung und Untersuchung vorliegend drei Stunden – und nicht wie vom Beschwerdeführer behauptet maximal eineinhalb Stunden (Urk. 1 S. 15) – in Anspruch nahm (Urk. 6/160/58), zielt der diesbezügliche Einwand des Beschwerde führers deshalb ins Leere.
Was der Beschwerdeführer über das Vorgenannte hinaus vortragen lässt, vermag ebenso wenig Zweifel am Gutachten zu begründen, genügt es jedenfalls nicht, bloss die eigene Einschätzung anstelle derjenigen der Gutachter zu setzen. 4.3
Nach dem Gesagten sind keine Gründe ersichtlich, welche an der Beweiskraft des Gutachtens der A.___ vom 3. März 2021 zweifeln liessen, weshalb auf dieses abgestellt werden kann. Es ist daher in Übereinstimmung mit dem Gutachten von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit September 2011 auszugehen. In einer angepassten Tätigkeit bestand ab Juni 2016 bis zum 12. November 2019 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit, danach bis im Mai 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, ab Juni 2020 bis August 2020 sodann eine 60%ige Arbeitsfähigkeit und schliesslich ab September 2020 wieder eine 80%ige Arbeits fähigkeit (Urk. 6/160/13 f). 5 . 5.1
Zu prüfen bleibt, wie es sich anschliessend und bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 28. Juni 2024 mit der gesundheitlichen Situ ation des Beschwerdeführers verhielt. 5.2
In Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand liegen die folgende n medizi nische n Berichte bei den Akten: 5.2.1
Im definitiven Kurzaustrittsbericht der
C.___ vom 25. März 2021 über den Aufent halt des Beschwerdeführers vom 1. bis 23. Februar 2021 wurden folgende Austritts diagnosen genannt (Urk. 6/178/1): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - Andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung - Asymptomatische HIV-Infektion Im Eintrittsgespräch habe der Beschwerdeführer niedergestimmt und wenig spür bar von schweren Schicksalsschlägen und der gegenwärtig schwierigen Bezie hung zu seinem Mann berichtet. Am vergangenen Dienstag sei es zum wieder holten Male zu einem schweren Streit gekommen, weshalb er in die Klinik eingetreten sei (Urk. 6/178/1 f.). Der initial stark ängstliche, verzweifelte und zurückgezogene Beschwerdeführer habe sich im geschützten Rahmen zunehmend geöffnet. Es hätten Gespräche mit dem Sozialdienst betreffend Eheschutzmassnahmen, Trennungsberatung und Sozial amt-Anmeldung stattgefunden. Parallel zur medikamentösen Behandlung seien weiter lösungsorientierte Psychotherapiegespräche und ein Paargespräch geführt worden. Erst nach der Fortführung der medikamentösen Behandlung und regelmässigen Gesprächen habe sich die depressive Symptomatik allmählich zurück gebildet und der Beschwerdeführer habe bei mässiger Besserung des psy chischen Befundes auf der Psychotherapie-Station zur weiteren Behandlung ange meldet werden können (Urk. 6/178/2). 5.2.2
Im Austrittsbericht der C.___ vom 18. Mai 2021 über den Aufenthalt des Beschwer deführers vom 11. März bis 6. Mai 2021 wurden folgende Diagnosen genannt (Urk. 6/245/1 f.): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode - Chr o nische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, bei Zustand nach Unfall 2010 - Akzentuierung von Persönlichkeitszügen mit selbstunsicheren, dependenten, zwanghaften und misstrauischen Anteilen
Zum Psychostatus wurde im Bericht festgehalten, dass der Beschwerdeführer wach, bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten orientiert sei. Es bestünden Kon zentrations
- und Gedächtnisstörungen. Im formalen Denken sei er leicht umständ lich und schwer grübelnd (Ehesituation). Es bestünden keine Hinweise auf Zwänge, Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Im Affekt bestehe eine schwere Störung der Vitalgefühle. Der Beschwerdeführer sei deprimiert, und ängstlich (Existenzängste), habe Verarmungsgefühle, sei innerlich unruhig, im Antrieb gehemmt, im Gespräch leicht logorrhoisch und psychomotorisch unruhig. Er berichte über einen sozialen Rückzug, distanziere sich aber klar und glaubhaft von akuter Suizidalität (Urk. 6/245/2).
Zu Beginn habe der Beschwerdeführer durch eine mittelschwere bis schwere depres sive Symptomatik imponiert. Im Kontakt zum Behandlungsteam und den Mitpatienten hätten sich Schwierigkeiten in der Nähe-Distanz-Regulierung gezeigt, wobei er durch seine eigenartige Kontaktaufnahme mit dem Behand lungsteam aufgefallen sei und durch situations-unangebrachte Witze irritiert habe. In den Gesprächen habe er viel geredet, wobei er Mühe gehabt habe, kon kret auf Fragen einzugehen. Allgemein sei es ihm schwergefallen, sein Leiden und seine Schwierigkeiten zu thematisieren. Seine Stimmung habe abhängig von äusseren Umständen stark geschwankt. Auch sein Kontaktverhalten sei schwan kend erlebt worden, mit einerseits sehr offenem Kontaktverhalten, redselig und Bedürfnis nach Nähe und andererseits sehr wortkargem, verschlossenem Rück zugsverhalten. Bei wichtigen Entscheidungen sei er ambivalent erlebt worden. Im Verlauf habe er die Entscheidung getroffen, sich von seinem Lebenspartner tren nen zu wollen, was Ängste (Existenz, Reaktion vom Partner) ausgelöst habe. Die depressive Symptomatik habe sich gebessert und der Beschwerdeführer habe zuneh mend begonnen, sich aktiver um seine Angelegenheiten zu kümmern und mehr Verantwortung für sein Leben zu übernehmen. Trotz Besserung der Stim mung seien die Konzentrations- und Gedächtnisstörungen bestehen geblieben. Er habe vom interdisziplinären Angebot profitieren können und sei am 6. Mai 2021 in gebessertem Zustand ausgetreten (Urk. 6/245/3 f.) 5.2.3
Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in ihrem Bericht vom 1. November 2022 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/264/3): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.2) - Erstdiagnose 2007 - Aktuelle Episode seit Januar 2021 - ADHS vom unaufmerksamen Typ (ICD-10 F90.0) seit dem Primar schulalter - Status nach mehreren Unfällen mit weiter bestehenden muskulos kelettalen Einschränkungen Zum psychopathologischen Befund hielt sie Folgendes fest: Müde, bewusstseins klar, allseits orientiert. Auffassung in der Gesprächssituation leicht erschwert, Aufmerksamkeitsspanne mittelgradig reduziert, Konzentrationsfähigkeit mittel gradig reduziert. Formaler Gedankengang eingeengt und grübelnd. Keine inhalt lichen Denkstörungen, keine Ich-Störungen, keine Halluzinationen. Affektiv ange spannt, vermindert schwingungsfähig, mittelgradig deprimiert. Mittelgra dige Insuffizienzgefühle. Psychomotorik durch Schmerzen und Schonhaltung beein trächtigt. Antrieb deutlich reduziert. Sehr rasche Erschöpfbarkeit. Lebens müde Denkinhalte, keine Suizidgedanken oder -impulse. Keine Fremdgefährdung. Krankheitsgefühl adäquat (Urk. 6/264/3). Weiter führte Dr. D.___ aus, die depressive Symptomatik sei mittelschwer aus geprägt und respondiere kaum auf pharmakologische Interventionen. Aufgaben mit vorwiegend kognitivem Anforderungsprofil könnten aufgrund des ADHS vom unaufmerksamen Typ und der teilweise chronifizierten depressiven Symp tome nicht erfüllt werden. Aufgaben mit vorwiegend körperlichem Anforderungs profil könnten aufgrund der Spätfolgen der Unfälle nicht erfüllt werden. Aktuell bestehe keine verlässliche Belastbarkeit für eine regelmässige Tätig keit (Urk. 6/246/3 f.). 5.2.4
Im Verlaufsbericht vom 5. Februar 2024 nannte Dr. D.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/332/2): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) - Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0)
Sie notierte folgenden psychopathologischen Befund: Müde, bewusstseinsklar, allseits orientiert. Auffassung geringgradig erschwert, Aufmerksamkeitsspanne mittelgradig reduziert. Konzentrationsfähigkeit ablenkbar. Formalgedanklich einge engt, ausgeprägtes Grübeln. Keine inhaltlichen Denkstörungen, keine Ich Störungen, keine Halluzinationen. Affektiv deprimiert, Schwingungsfähigkeit stark reduziert, freudlos, klagsam, hoffnungslos. Psychomotorik verlangsamt und reduziert, Antrieb reduziert. Ausgeprägter sozialer Rückzug. Schlaf gestört mit Ein- und Durchschlafstörung, Appetit eher leicht gesteigert. Keine suizidalen Denkinhalte, keine Fremdaggression. Krankheitsgefühl adäquat (Urk. 6/332/2).
Seit Beginn der Behandlung bei ihr im September 2022 habe die depressive Sympto matik nur unzureichend beeinflusst werden könne n . Infolge somatischer Komplikationen im Zusammenspiel mit psychosozialen Belastungsfaktoren sei es zuletzt zu einer deutlichen Verschlechterung der Symptomatik gekommen. Das Funktionsniveau sei niedrig, die kognitive Flexibilität sei gering und das Potential für kognitiv-verhaltenstherapeutische Interventionen sei entsprechend nicht vor handen. Die emotionale Belastbarkeit sei ebenfalls niedrig. Herausfordernde Auf gaben würden hinausgeschoben und nicht angegangen. Der Wissenserwerb sei gestört und die Lernfähigkeit sei deutlich reduziert. In der Zusammenschau sei nicht damit zu rechnen, dass in den nächsten zwei Jahren eine Belastbarkeit für eine Integrationsmassnahme erreicht werden könne (Urk. 6/332/3). 5.3 5.3.1
In Bezug auf die Entwicklung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwer deführers seit der Begutachtung durch die A.___ stützte sich die Beschwer degegnerin im Wesentlichen auf die Einschätzung en ihres RAD-Arztes Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe rapie . Dieser kam nach Einsicht in die nach dem Gutachten eingegangenen medizi nischen Berichte in seinen Stellungnahmen vom 25. Januar 2022, vom 10. Mai 2023 sowie vom 11. April 2024 zusammengefasst zum Schluss, es handle sich dabei um eine andere Beurteilung des gutachterlich-psychiatrisch explo rierten Sachverhalts (vgl. Urk. 6/349/7 f., Urk. 6/349/17 ff., Urk. 6/349/23) . 5. 3 .2
In seinen Stellungnahmen vom 25. Januar 2022 sowie vom 10. Mai 2023 wies RAD-Arzt Dr. E.___
zwar zurecht darauf hin, dass die in den Berichten der C.___
genannte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung gutachtlich nicht bestätigt worden sei und der Bericht vom 18. Mai 2021 zudem nicht fach ärztlich visiert sei . Nicht nachvollziehbar ist indessen seine Schlussfolgerung, es würde stark auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers abgestützt und es lägen insgesamt keine neuen medizinischen Tatsachen vor (Urk. 6/349/7 f., Urk. 6/349/17). So berichteten die Behandler im – wenn auch eher kurz gehal tenen Befund – über eine im Affekt schwere Störung der Vitalgefühle, Konzent rations
- und Gedächtnisstörungen, eine deprimierte Stimmungslage sowie einen gehemmten Antrieb (Urk. 6/245/2) . Zwar ergeben sich aus den medizinischen Unter lagen psychosoziale Belastungsfaktoren (vgl. Urk. 6/245/2, wonach sich der Beschwerdeführer infolge eines erweiterten Suizidversuchs seines Partners in einer akuten Krisensituation befunden habe) und es lässt sich dem Bericht vom 18. Mai 2021 entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 6. Mai 2021 in gebes sertem Zustand ausgetreten sei (Urk. 6/245/ 4). Dennoch kann im Vergleich zum im Zeitpunkt der Begutachtung im August 2020 erhobenen Befund, wonach weder der Antrieb reduziert gewirkt habe noch Hinweise für inadäquate Affekte hätten gefunden werden können (Urk. 6/160/68), eine bereits im Februar 2021 eingetretene (zumindest zwischenzeitliche) Verschlechterung des psychischen Gesundheits zustandes des Beschwerdeführers nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden.
Auch die behandelnde Psychiaterin, Dr. D.___, nannte in ihrem Bericht vom 1. November 2022 als Diagnose unter anderem eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, wobei sie im Rahmen des psychopathologischen Befundes insbesondere über eine mittelgradig reduzierte Aufmerksamkeitsspanne und Konzentrationsfähigkeit, einen deutlich reduzierten Antrieb, eine sehr rasche Erschöpfbarkeit sowie lebensmüde Denkinhalte berichtete. Zudem wies sie darauf hin, dass die depressive Symptomatik kaum auf pharmako logische Interventionen respondiere (Urk. 6/264/3 f.). Im Verlaufs bericht vom 5. Februar 2024 nannte Dr. D.___ sodann die Diagnose einer rezidivie renden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psycho tische Symptome, wobei sie im Rahmen des psychopathologischen Befunds insbeson dere festhielt, dass der Beschwerdeführer affektiv deprimiert, freudlos und hoffnungslos sei. Zudem berichtete sie über eine stark reduzierte Schwingungs fähigkeit, einen reduzierten Antrieb, einen ausgeprägten sozialen Rückzug sowie Schlafstörungen und w ies überdies d arauf hin, dass die depressive Symptomatik seit Beginn der Behandlung bei ihr im September 2022 nur unzu reichend habe beeinflusst werden können und es zuletzt infolge somatischer Komplikationen im Zusammenspiel mit psychosozialen Belastungsfaktoren zu einer deutlichen Verschlechterung der Symptomatik gekommen sei (Urk. 6/332/2 f.). Mithin ergeben sich auch aus der von Dr. D.___ dargestellten Befundlage Hinweise auf eine nach der Begutachtung eingetretene Verschlech terung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers. Soweit der RAD-Arzt Dr. E.___ in seinen Stellungnahmen vom 10. Mai 2023 und 11. April 2024 diesbezüglich einzig festhielt, es würden bekannte und schon disku tierte Diagnosen gestellt, und deshalb von einer anderen Beurteilung des gutachtlich-psychiatrisch explorierten Sachverhalts ausging
(Urk. 6/349/18, Urk. 6/349/23), greift sein Schluss deshalb zu kurz. Dies gilt umso mehr, als die Begutachtung im Zeitpunkt der Stellungnahmen bereits rund drei respektive vier Jahre
– und damit zu lange – zurücklag, um als Grundlage für die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im massgebenden Zeitpunkt der Verfügung zu dienen (Urteil des Bundesgerichts 8C_551/2015 vom 17. März 2016 E. 6). Aus diesem Grund kann auch nicht einzig mit Hinweis auf die in den Berich ten der behandelnden Psychiaterin fehlende Auseinandersetzung mit der im Rahmen der Begutachtung festgestellten Aggravation respektive Verdeut lichung (vgl. Urk. 6/349/18, Urk. 6/349/23) auf eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts geschlossen werden. 5. 3 .3
An der Schlüssigkeit der Feststellungen von RAD-Arzt Dr. E.___ beste hen nach dem Gesagten zumindest geringe Zweifel, weshalb auf diese zur Beur teilung des psychischen Gesundheitszustandes respektive dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht abgestellt werden kann. Indes lässt sich diese auch gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte nicht beurteilen, gilt es doch diesbezüglich insbesondere zu berücksichtigen, dass behan delnde Ärztinnen und Ärzte auf Grund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauens stellung mitunter eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen, weshalb eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf deren Anga ben kaum je in Frage kommt (BGE 135 V 365 E. 4.5; 125 V 351 E. 3a/cc). 5. 4
In somatischer Hinsicht ergibt sich aus den Akten,
dass der Beschwerdeführer am 3. Juni 2021 infolge eines Fahrradsturzes ein Distorsionstrauma am rechten Knie mit einer tiefen dislozierten dorsolateralen Tibiplateau -Impressionsfraktur, einem minimaldislozierten kleinfragmentären ossären Ausriss des vorderen Kreuz bandes, einem undislozierten Längsriss zentral im Tibiakopf rechts sowie einer Zerrung/Teilruptur des lateralen Seitenbandes am femoralen Ansatz erlitt, welche gemäss Operationsbericht des Spitals F.___ vom 9. Juni 2021 am 9. Juni 2021 operativ versorgt wurden (offene Reposition, Rekonstruktion der Gelenkfläche inklusive Defektunterfütterung mit MTF-Knochenspan und Abstützplatten - osteosynthese des dorsolateralen Tibi a plateaus sowie eingeschobener Platten-/Schraubenosteo synthese des anterolateralen Tibiaplateaus; Urk. 6/203/1). Zudem wurde dem Beschwerdeführer gemäss Austrittsbericht des Spitals G.___ vom 8. November 2023 am 1. November 2023 eine anatomische Schulterprothese Typ Mirai links eingesetzt (Urk. 6/329).
Die Beschwerdegegnerin hielt diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen gestützt auf die Einschätzungen ihres RAD-Arztes Dr. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe - gungsapparates, vom 26. Januar 2022 (Urk. 6/349/8 ff.), 17. Februar 2023 (Urk. 6/349/15 f.), 21. Februar 2024 (Urk. 6/349/21 ff.) sowie 11. April 2024 (Urk. 6/349/23 f.) fest, dass der Beschwerdeführer diverse Verletzungen erlitten
habe, welche zwischenzeitlich eine medizinische Behandlung erfordert und eine kurzzeitige Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit ausgelöst hätten, nach entsprechender Behandlung und Rekonvaleszenzzeit jedoch wieder eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bestanden habe und deshalb keine dauerhafte Verschlechterung der gesundheitlichen Situation eingetreten sei (Urk. 2 S. 2 f.). Abgesehen davon, dass das Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) angesichts der seit 2011 bestehenden vollen Arbeitsunfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit als Kameramann (vgl. E. 4.3) bereits bestanden war und bei
– wenn auch vorübergehender – Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Anspruch auf eine befristete Rente zu prüfen wäre, gilt es vorliegend auch zu berücksichtigen, dass Dr. D.___ in ihrem Verlaufsbericht vom 5. Februar 2024 darauf hinwies, es sei zuletzt auch infolge somatischer Komplikationen zu einer deutlichen Verschlechterung der depressiven Symptomatik gekommen (Urk. 6/332/3). Zu solchen möglichen Wechselwirkungen zwischen somatischen und psychischen Beschwerden nahmen weder Dr. H.___ noch Dr. E.___ Stellung, weshalb es vorliegend für die Zeit ab Februar 2021 an einer gesamtheitlichen Beurteilung der verschiedenen gesundheitlichen, sowohl psychischen als auch somatischen Beschwerden, unter Berücksichtigung allfälliger Wechsel wirkungen, fehlt. 5. 5
Zusammenfassend kann aufgrund der Akten nicht mit überwiegender Wahrschein lichkeit festgestellt werden, ob und in welchem Umfang der Beschwerde führer seit Februar 2021 arbeitsunfähig ist, beziehungsweise allenfalls vorübergehend war. Der medizinische Sachverhalt ab Februar 2021 erweist sich deshalb als ungenügend abgeklärt . 6 . 6 .1
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der im A.___ -Gutachten festge stellten gesundheitlich beding t en Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit (vgl. vorstehend E. 4.3), wozu ein Einkommensvergleich vorzunehmen ist. Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothe tischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalidenein kommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungs erla ss zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174). Im Rahmen von Revisionsverfahren ist der Zeitpunkt der Anpassung des Renten anspruchs massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_486/2019 vom 18. September 2019 E. 7.4).
Wie dargelegt (E. 1.1) ist der frühestmögliche hypothetische Rentenbeginn im Juni 2017 (Art. 29 Abs. 1 IVG). 6 .2
6 .2.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einan der gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 6 .2.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange passten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berech net werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenver sicherung, 4 . Auflage 20 22, Rn . 5 6
f. zu Art. 28a). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwen den (BGE 143 V 295 E. 4.1.3). 6 .2.3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung ebenfalls Tabellenlöhne gemäss den LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind ebenso grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwen den. Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl.
BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth,
a.a.O.,,
Rn . 55 und 94 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 6 .3 6 .3.1
Vorliegend zog die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Valideneinkommens Tabellenlöhne heran, wobei sie konkret auf den Tabellenlohn LSE 2016 (Tabelle TA1) für Tätigkeiten im Bereich Kunst, Unterhaltung und Erholung (Ziff. 90-93, Kompetenzniveau 1, Männer) abstellte und diesen an die Nominallohnent wicklung bis ins Jahr 2017 anpasste (Urk. 6/163/1 und Urk. 6/348). Daran ist mit Blick auf die Akten nichts auszusetzen und dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht beanstandet. Zu verwenden sind indes die im Verfügungszeitpunkt (bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns) aktuellsten veröffentlichten Tabel len der LSE 2022 (vgl. E. 6 .2. 2), mithin die am
29. Mai 2024 veröf fentlichten . Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeits zeit in der Branche «Kunst, Unterhaltung und Erholung» (Ziff. 90-93) von 41.9 Stunden pro Woche im Jahr 2016 (BFS, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) sowie der Nominal - lohnent wicklung (BFS, Tabelle T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, Männer : 0.4 %) ergibt sich für das Jahr 2017 ein Valideneinkommen von gerundet Fr. 55’580 .-- (Fr. 4' 404 .-- : 40 x 41.9 x 12 x 1.004). Selbst wenn für die Ermittlung des Valideneinkommens auf den Tabellenlohn im Kompetenzniveau 2 abgestellt und entsprechend von einem Validenein kommen von gerundet Fr. 71'595.-- (Fr. 5'673.-- : 40 x 41.9 x 12 x 1.004) ausgegangen würde – was angesichts der Akten nicht als adäquat zu betrach ten ist, zumal dieses Valideneinkommen weit über den vom Beschwer deführer bisher erzielten Verdiensten liegt (Urk. 6/343) – resultierte
vorliegend ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad (vgl. nachstehend E. 6 .3 .3). 6 .3.2
Weil der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit nicht verwertet, sind für die Berechnung des Invalideneinkommens ebenfalls Tabellenlöhne heranzuziehen. Gemäss gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.2 mit Hinweisen) sowie unter Berücksichtigung des Belastbarkeitsprofils ist vorliegend auf die Monatslöhne gemäss LSE 2016, Tabelle TA1, Zeile «Total Pri vater Sektor», Männer, Kompetenzniveau 1, abzustellen. Unter Angleichung an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche im Jahr 2017 (BFS, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsab teilungen, Total) sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (BFS, Tabelle T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, Männer) ergibt sich für eine 80%ige Tätigkeit im Jahr 2017 ein Invalideneinkommen von gerundet Fr. 52’400 .-- (Fr. 5' 215 . -- : 40 x 41.7 x 12 x 1.004 x 0.8).
Vorliegend sind keine Umstände ersichtlich, welche einen Abzug vom Tabel lenlohn zu rechtfertigen vermögen. Insbesondere ist rechtsprechungsgemäss der Umstand allein, dass nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2023 vom 12. Juli 2024 E. 6.2.3 mit Hinweis). Auch dass der Beschwerdeführer ganztags
arbeitsfähig, hierbei aber nur reduziert leistungs fähig ist (vgl. Urk. 6/160/40), rechtfertigt keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_421/2017 vom 19. September 2017 E. 2.1.1 mit Hinweis auf Urteil 9C_581/2016 vom 24. Januar 2017 E. 3). 6 .3.3
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 55’580. -- (respektive von Fr. 71'595.--) und einem Invalideneinkommen von Fr. 52’400.-- ergibt sich eine Erwerbs einbusse von Fr. 3’180 . -- (respektive von Fr. 19’195 .--), woraus ein rentenaus schliessender Invaliditätsgrad von 6 % (respektive von 2 7 %) resultiert . Der Beschwer deführer hat daher ab Juni 2017 keinen Rentenanspruch. 6 .4
Ab dem 13. November 2019 war der Beschwerdeführer auch in einer angepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsunfähig (vgl. E. 4. 3). Diese Änderung ist ab sofort zu berücksichtigen, da das Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) angesichts der seit 2011 bestehenden vollen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Kameramann (vgl. E.
4.3) bereits abgelaufen war (Urteil des Bundesgerichts 9C_878/2017 vom 19. Februar 2018 E. 5.3) . Es ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 100 %, weshalb der Beschwerdeführer ab November 2019 (vgl. Art. 29 Abs. 3 IVG) Anspruch auf eine ganze Rente hatte. 6 .5
Per 1. Juni 2020 ist eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten und der Beschwerdeführer war zu 60 % arbeitsfähig in angepasster Tätigkeit (vgl.
E. 4. 3).
In Anwendung der LSE 2020 (Tabelle TA1, Ziff. 90-93, Kompetenzniveau 1, Männer, veröffentlicht am 29. Mai 2024) und unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit in der Branche «Kunst, Unter haltung und Erholung» (Ziff. 90-93) von 41.7 Stunden pro Woche im Jahr 2020 (BFS, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsab teilungen) ergibt sich ein Valideneinkommen von gerundet Fr. 56’370.-- (Fr. 4'506. -- : 40 x 41.7 x 12).
Für eine 60%ige Tätigkeit ergibt sich sodann in Anwendung der LSE 2020 (Tabelle TA1, Zeile «Total Privater Sektor», Männer, Kompetenzniveau 1) und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche im Jahr 2020 ein Invalideneinkommen von gerundet Fr. 39'489.-- (Fr. 5'261. -- : 40 x 41.7 x 12 x 0.6). Stellt man dem Valideneinkommen von Fr. 56’370.-- das Invalideneinkommen von Fr. 39'489.—gegenüber, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 16'881.--, was zu einem rentenausschliessenden Invaliditäts grad von 30 % führ t.
Da nach der Rechtsprechung bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestim mungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a Abs. 1 IVV) analog anzuwenden sind (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2), ist die Verbesserung der Erwerbs fähigkeit erst zu berücksichtigen, nachdem sie drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 1 IVV). Somit bestand ab September 2020 kein Rentenanspruch mehr. 7 .
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vom 1. November 2019 bis 31. August 2020 Anspruch auf eine ganze Rente hatte . Insoweit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen . Bis am
31. Oktober 2019 bzw. ab dem 1. September 2020 besteht demgegenüber kein Rentenanspruch, was insofern zur Abweisung der Beschwerde führt .
Für die Zeit ab Februar 2021 erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als ungenügend abgeklärt . Es ist in erster Linie Aufgabe des Versicherungsträgers, von Amtes wegen die notwendigen Abklärungen vorzunehmen, um den rechtser heblichen Sachverhalt vollständig festzustellen (vgl. BGE 149 V 218 E. 5.7). Ent sprechend ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab Februar 2021
eine erneute Begutachtung durchführen lasse und hernach über den Leistungs anspruch ab diesem Zeitpunkt neu entscheide. Die Beschwerde ist in dem Sinne teilweise gutzuheissen. 8.
8.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) . Vor liegend sind die Kosten auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerde gegnerin zu drei Vierteln und dem Beschwerdeführer zu einem Viertel aufzuerlegen. 8.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gericht lich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungs kriterien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädi gungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV
SVGer) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Nachdem der Beschwerdeführer bloss teilweise obsiegt, ist ihm eine reduzierte P artei entschädigung von Fr. 1'600.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Baraus lagen) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 8 . Juni 2024 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 1. November 2019 bis am 31. August 2020 Anspruch auf eine ganze Rente hat . Betreffend die Zeit ab Februar 2021 wird die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungs anspruch des Beschwerdeführers neu entscheide. Im Übrigen wird die Beschwerde abge wiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer zu einem Viertel sowie der Beschwerdegegnerin zu drei Vierteln auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteient schädigung von Fr. 1’600 .-- (inkl . Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrSauter