Sachverhalt
1. 1.1
Der im Jahre 1979 geborene X.___ besuchte in Syrien die Schule und war danach im Familienbetrieb als Schneider tätig. Nach seiner Einreise in die Schweiz am 2 7. Dezember 2007 übte er ab 2012 verschiedene Hilfsarbeiter tätigkeiten aus und arbeitete zuletzt ab Oktober 2019 bei der
Y.___ als Verkäufer Food ( Urk. 6/8, Urk. 6/15, Urk. 6/16). Aufgrund eines breit basigen Bandscheibenvorfalls auf Höhe C5/6 wurde am 3 1. Mai 2022 eine ventrale Dekompression vorgenommen (stationärer Aufenthalt vom 3 1. Mai bis 4. Juni 2022, Urk. 6/107/149). Infolge erneuter Beschwerden nach einem geschei tertem Arbeitsversuch in der angestammten Tätigkeit (Urk. 6/18) meldete sich der Versicherte am 1 4. September 2022 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/8 S. 8). 1.2
Ein am 2 0. November 2022 begonnener Arbeitsversuch an der Kasse musste nach drei Tagen infolge weiterhin persistierender HWS-Beschwerden abgebrochen werden ( Urk. 6/18). Mit Mitteilung vom 2 0. März 2023 informierte die IV-Stelle dahingehend, dass gemäss ihren Abklärungen aufgrund des Gesundheits zustandes des Versicherten zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien ( Urk. 6/19). Im Zuge der Abklärungen zog die IV-Stelle die KTG-Akten bei ( Urk. 6/13), insbesondere das orthopädisch- traumatologische Gutachten vom 3. April 2023 ( Urk. 6/23). Mit Mitteilung vom 2 3. August 2023 informierte die IV-Stelle über den Abschluss des Arbeitsplatzerhalts ( Urk. 6/30). Nach Einholung weiterer medizinischer Unterlagen ( Urk. 6/32 ff.) stellte sie mit Vorbescheid vom 1 0. Januar 2024 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht ( Urk. 6/45). Mit Verfügung vom 2 5. Juni 2024 wies die IV-Stelle das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Recht sverbeiständung im Verwaltungsverfahren ab ( Urk. 6/57 = Urk. 2); das Rentenbegehren wurde mit Verfügung vom 2 7. Juni 2024 abge wiesen ( Urk. 6/59 ). 2.
Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 2 1. August 2024 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 2 5. Juni 2024 aufzuheben und dem Beschwerdeführer aufgrund des Gesuches vom 7. Februar 2024 die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu bewilligen . Weiter sei dem mittellosen Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Per son des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk.
1 S.
2).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 6. September 2024 beantragte die Beschwerde gegnerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Vertreter des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 3 0. September 2024 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer ). 1.2
Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, einen Anspruch auf unent geltlichen Rechtsbeistand ein. Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Besonderen ist auch Voraussetzung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechts verbeiständung im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren nach Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versiche rungsrechts (ATSG; Urteil des Bundesgerichts 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 E. 2.1-2). Die hinsichtlich der im Rahmen von Art. 4 altBV (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV) zu den Voraussetzungen der unentgeltl ichen Verbeiständung im Einsprache verfahren ergangene Rechtsprechung (Bedürftigkeit der Partei, feh lende Aus sichtslosigkeit der Rechtsbegehren, sachliche Gebotenheit im konkreten Fall ) bleibt weiterhin anwendbar ( BGE 132 V 200 E. 4.1 ). 1.3
Ob eine unentgeltliche anwaltliche Vertretung sachlich notwendig ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Die bedürftige Partei hat Anspruch darauf, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der bedürftigen Partei einzugreifen, ist die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung grund sätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die bedürftige Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 144 IV 299 E. 2.1, 130 I 180 E. 2.2, je m.w.H .). 1.4
Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträcht lich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H .). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass im vorliegenden Fall nicht von einer komplexen Fragestellung gesprochen werden könne, die eine anwaltliche Vertretung rechtfertigen könnte. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsver beiständung in praktisch allen Vorbescheidverfahren bejaht werden müsste, in denen medizinische Unterlagen zur Diskussion stünden. Die sachliche Voraus setzung der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung sei deshalb nicht gegeben ( Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Notwenigkeit der Vertretung im Wesentlichen geltend, dass sein Mandant aus sprachlichen Gründen nicht in der Lage wäre, sich mit der zur Diskussion stehen den Materie in adäquater Weise auseinanderzusetzen ( Urk. 1 S. 3). 3. 3.1
Die Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte vorliegend im Zusammenhang mit einem breitbasigen Bandscheibenvorfall auf Höhe C5/6, welcher am 3 1. Mai 2022 operativ angegangen wurde. Es handelt sich demensprechend um eine Erstan meldung zum Leistungsbezug, bei welcher allein strittig ist, ob die vorliegenden medizinischen Unterlagen eine verlässliche Grundlage für die Beurteilung des Sachverhalts bilden. 3.2
Entgegen den Ausführungen des Vertreters des Beschwerdeführers stellten sich dabei keine rechtlichen Besonderheiten, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Komplexität der Rechtsfragen im Einzelfall zu prüfen ist und deren Vorhanden sein nicht als generell gegeben unterstellt werden darf. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass es im Ermessen des Versicherungsträgers liegt , eine eigene Begutachtung durchzuführen ( Art. 44 Abs. 1 ATSG).
Auch wenn die Würdigung der medizinischen Akten stets mit gewissen Schwierigkeiten verbunden ist, kann daraus nicht auf eine Notwendigkeit der anwaltschaftlichen Vertretung geschlossen werden. Anzumerken ist dabei, dass das Bundesgericht auch bei weniger klaren medizinischen Sachverhalten die Not wendigkeit einer anwaltschaftlichen Vertretung verneinte. So führte es etwa aus, dass in einem Verwaltungsverfahren bei der Beurteilung gewisse r Schwachstellen ärztlicher Beurteilungen in der Regel medizinische Kenntnisse und juristischer Sachverstand erforderlich seien, worüber die versicherten Personen gemeinhin nicht verfügen würden. Trotzdem könne allein deswegen nicht von einer komplexen Fragestellung gesprochen werden, die eine anwaltliche Vertretung gebieten würde. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Verwal tungsverfahren bejaht werden müsste, in denen ein medizinisches Gutachten zur Diskussion steht, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als ein er Aus nahmeregelung widersprechen würde . Es bedürfe mithin weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig bzw. sachlich geboten erscheinen lassen würden (Urteil 9C_878/2014 des Bundesgerichts vom 6. Juli 2015 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Solche weiteren Umstände werden vom Vertreter de s Beschwerdeführer s aber nicht ins Feld geführt. In tatsächlicher Hinsicht wird allein darauf hingewiesen, dass auf das vom KTG-Versicherer eingeholte Gutachten nicht ohne weiteres abgestellt werden könne (vgl. Prozess IV.2024.00454). Weiter kann es aufgrund der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als Ausnahmeregelung auch nicht angehen, allein aufgrund von sprachlichen Problemen eine anwaltliche Vertre tung als nötig zu erachten; solche Verständigungsprobleme betreffen erfahrungs gemäss eine Vielzahl von IV-Verfahren. 3.3
Zusammenfassend kann somit weder den Akten noch den Ausführungen de s Ver treter s de s Beschwerdeführer s entnommen werden, inwiefern sich vorliegend besonders schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen gestellt hätten, so dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsver fahren mangels Notwendigkeit abzuweisen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann die Prüfung der Aussichtslosigkeit sowie der Bedürftigkeit offengelassen werden. 4. 4.1
Was das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im vor l iegenden Verfahren betrifft ist anzumerken, dass die Gewinnaussichten bei Beachtung der einfachen rechtlichen und tatsächlichen Fragestellung sowie der dazu ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (strenger Massstab) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Auch den Ausführungen in der Beschwerde kann dabei zum Thema der Notwendigkeit der anwaltschaftlichen Vertretung nur wenig entnommen werden (vgl. Urk. 1 S. 3 ), eine Aus einander setzung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fehlt dabei weitge hend .
Insgesamt kann die Beschwerde kaum als ernsthaft bezeichnet, so dass das Ge such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im vorliegenden Ver fahren infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist. 4.2
Bezüglich des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ist anzumerken, dass es vorliegend nicht um die Gewährung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, sodass das Verfahren nicht kostenpflichtig ist (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Einzelrichterin verfügt: Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SlavikSchetty
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer ).
E. 1.2 Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, einen Anspruch auf unent geltlichen Rechtsbeistand ein. Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Besonderen ist auch Voraussetzung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechts verbeiständung im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren nach Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versiche rungsrechts (ATSG; Urteil des Bundesgerichts 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 E. 2.1-2). Die hinsichtlich der im Rahmen von Art. 4 altBV (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV) zu den Voraussetzungen der unentgeltl ichen Verbeiständung im Einsprache verfahren ergangene Rechtsprechung (Bedürftigkeit der Partei, feh lende Aus sichtslosigkeit der Rechtsbegehren, sachliche Gebotenheit im konkreten Fall ) bleibt weiterhin anwendbar ( BGE 132 V 200 E. 4.1 ).
E. 1.3 Ob eine unentgeltliche anwaltliche Vertretung sachlich notwendig ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Die bedürftige Partei hat Anspruch darauf, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der bedürftigen Partei einzugreifen, ist die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung grund sätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die bedürftige Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 144 IV 299 E. 2.1, 130 I 180 E. 2.2, je m.w.H .).
E. 1.4 Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträcht lich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H .).
E. 2 Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 2 1. August 2024 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 2 5. Juni 2024 aufzuheben und dem Beschwerdeführer aufgrund des Gesuches vom 7. Februar 2024 die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu bewilligen . Weiter sei dem mittellosen Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Per son des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk.
1 S.
2).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 6. September 2024 beantragte die Beschwerde gegnerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Vertreter des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 3 0. September 2024 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass im vorliegenden Fall nicht von einer komplexen Fragestellung gesprochen werden könne, die eine anwaltliche Vertretung rechtfertigen könnte. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsver beiständung in praktisch allen Vorbescheidverfahren bejaht werden müsste, in denen medizinische Unterlagen zur Diskussion stünden. Die sachliche Voraus setzung der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung sei deshalb nicht gegeben ( Urk. 2).
E. 2.2 Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Notwenigkeit der Vertretung im Wesentlichen geltend, dass sein Mandant aus sprachlichen Gründen nicht in der Lage wäre, sich mit der zur Diskussion stehen den Materie in adäquater Weise auseinanderzusetzen ( Urk. 1 S. 3).
E. 3.1 Die Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte vorliegend im Zusammenhang mit einem breitbasigen Bandscheibenvorfall auf Höhe C5/6, welcher am 3 1. Mai 2022 operativ angegangen wurde. Es handelt sich demensprechend um eine Erstan meldung zum Leistungsbezug, bei welcher allein strittig ist, ob die vorliegenden medizinischen Unterlagen eine verlässliche Grundlage für die Beurteilung des Sachverhalts bilden.
E. 3.2 Entgegen den Ausführungen des Vertreters des Beschwerdeführers stellten sich dabei keine rechtlichen Besonderheiten, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Komplexität der Rechtsfragen im Einzelfall zu prüfen ist und deren Vorhanden sein nicht als generell gegeben unterstellt werden darf. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass es im Ermessen des Versicherungsträgers liegt , eine eigene Begutachtung durchzuführen ( Art. 44 Abs. 1 ATSG).
Auch wenn die Würdigung der medizinischen Akten stets mit gewissen Schwierigkeiten verbunden ist, kann daraus nicht auf eine Notwendigkeit der anwaltschaftlichen Vertretung geschlossen werden. Anzumerken ist dabei, dass das Bundesgericht auch bei weniger klaren medizinischen Sachverhalten die Not wendigkeit einer anwaltschaftlichen Vertretung verneinte. So führte es etwa aus, dass in einem Verwaltungsverfahren bei der Beurteilung gewisse r Schwachstellen ärztlicher Beurteilungen in der Regel medizinische Kenntnisse und juristischer Sachverstand erforderlich seien, worüber die versicherten Personen gemeinhin nicht verfügen würden. Trotzdem könne allein deswegen nicht von einer komplexen Fragestellung gesprochen werden, die eine anwaltliche Vertretung gebieten würde. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Verwal tungsverfahren bejaht werden müsste, in denen ein medizinisches Gutachten zur Diskussion steht, was der Konzeption von Art. 37 Abs.
E. 3.3 Zusammenfassend kann somit weder den Akten noch den Ausführungen de s Ver treter s de s Beschwerdeführer s entnommen werden, inwiefern sich vorliegend besonders schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen gestellt hätten, so dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsver fahren mangels Notwendigkeit abzuweisen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann die Prüfung der Aussichtslosigkeit sowie der Bedürftigkeit offengelassen werden.
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SlavikSchetty
E. 4.1 Was das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im vor l iegenden Verfahren betrifft ist anzumerken, dass die Gewinnaussichten bei Beachtung der einfachen rechtlichen und tatsächlichen Fragestellung sowie der dazu ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (strenger Massstab) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Auch den Ausführungen in der Beschwerde kann dabei zum Thema der Notwendigkeit der anwaltschaftlichen Vertretung nur wenig entnommen werden (vgl. Urk. 1 S. 3 ), eine Aus einander setzung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fehlt dabei weitge hend .
Insgesamt kann die Beschwerde kaum als ernsthaft bezeichnet, so dass das Ge such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im vorliegenden Ver fahren infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist.
E. 4.2 Bezüglich des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ist anzumerken, dass es vorliegend nicht um die Gewährung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, sodass das Verfahren nicht kostenpflichtig ist (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Einzelrichterin verfügt: Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
Dispositiv
- 1.1 Der im Jahre 1979 geborene X.___ besuchte in Syrien die Schule und war danach im Familienbetrieb als Schneider tätig. Nach seiner Einreise in die Schweiz am 2
- Dezember 2007 übte er ab 2012 verschiedene Hilfsarbeiter tätigkeiten aus und arbeitete zuletzt ab Oktober 2019 bei der Y.___ als Verkäufer Food ( Urk. 6/8, Urk. 6/15, Urk. 6/16). Aufgrund eines breit basigen Bandscheibenvorfalls auf Höhe C5/6 wurde am 3
- Mai 2022 eine ventrale Dekompression vorgenommen (stationärer Aufenthalt vom 3
- Mai bis
- Juni 2022, Urk. 6/107/149). Infolge erneuter Beschwerden nach einem geschei tertem Arbeitsversuch in der angestammten Tätigkeit (Urk. 6/18) meldete sich der Versicherte am 1
- September 2022 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/8 S. 8). 1.2 Ein am 2
- November 2022 begonnener Arbeitsversuch an der Kasse musste nach drei Tagen infolge weiterhin persistierender HWS-Beschwerden abgebrochen werden ( Urk. 6/18). Mit Mitteilung vom 2
- März 2023 informierte die IV-Stelle dahingehend, dass gemäss ihren Abklärungen aufgrund des Gesundheits zustandes des Versicherten zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien ( Urk. 6/19). Im Zuge der Abklärungen zog die IV-Stelle die KTG-Akten bei ( Urk. 6/13), insbesondere das orthopädisch- traumatologische Gutachten vom
- April 2023 ( Urk. 6/23). Mit Mitteilung vom 2
- August 2023 informierte die IV-Stelle über den Abschluss des Arbeitsplatzerhalts ( Urk. 6/30). Nach Einholung weiterer medizinischer Unterlagen ( Urk. 6/32 ff.) stellte sie mit Vorbescheid vom 1
- Januar 2024 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht ( Urk. 6/45). Mit Verfügung vom 2
- Juni 2024 wies die IV-Stelle das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Recht sverbeiständung im Verwaltungsverfahren ab ( Urk. 6/57 = Urk. 2); das Rentenbegehren wurde mit Verfügung vom 2
- Juni 2024 abge wiesen ( Urk. 6/59 ).
- Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 2
- August 2024 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 2
- Juni 2024 aufzuheben und dem Beschwerdeführer aufgrund des Gesuches vom
- Februar 2024 die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu bewilligen . Weiter sei dem mittellosen Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Per son des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2
- September 2024 beantragte die Beschwerde gegnerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Vertreter des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 3
- September 2024 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
- 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer ). 1.2 Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, einen Anspruch auf unent geltlichen Rechtsbeistand ein. Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Besonderen ist auch Voraussetzung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechts verbeiständung im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren nach Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versiche rungsrechts (ATSG; Urteil des Bundesgerichts 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 E. 2.1-2). Die hinsichtlich der im Rahmen von Art. 4 altBV (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV) zu den Voraussetzungen der unentgeltl ichen Verbeiständung im Einsprache verfahren ergangene Rechtsprechung (Bedürftigkeit der Partei, feh lende Aus sichtslosigkeit der Rechtsbegehren, sachliche Gebotenheit im konkreten Fall ) bleibt weiterhin anwendbar ( BGE 132 V 200 E. 4.1 ). 1.3 Ob eine unentgeltliche anwaltliche Vertretung sachlich notwendig ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Die bedürftige Partei hat Anspruch darauf, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der bedürftigen Partei einzugreifen, ist die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung grund sätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die bedürftige Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 144 IV 299 E. 2.1, 130 I 180 E. 2.2, je m.w.H .). 1.4 Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträcht lich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H .).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass im vorliegenden Fall nicht von einer komplexen Fragestellung gesprochen werden könne, die eine anwaltliche Vertretung rechtfertigen könnte. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsver beiständung in praktisch allen Vorbescheidverfahren bejaht werden müsste, in denen medizinische Unterlagen zur Diskussion stünden. Die sachliche Voraus setzung der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung sei deshalb nicht gegeben ( Urk. 2). 2.2 Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Notwenigkeit der Vertretung im Wesentlichen geltend, dass sein Mandant aus sprachlichen Gründen nicht in der Lage wäre, sich mit der zur Diskussion stehen den Materie in adäquater Weise auseinanderzusetzen ( Urk. 1 S. 3).
- 3.1 Die Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte vorliegend im Zusammenhang mit einem breitbasigen Bandscheibenvorfall auf Höhe C5/6, welcher am 3
- Mai 2022 operativ angegangen wurde. Es handelt sich demensprechend um eine Erstan meldung zum Leistungsbezug, bei welcher allein strittig ist, ob die vorliegenden medizinischen Unterlagen eine verlässliche Grundlage für die Beurteilung des Sachverhalts bilden. 3.2 Entgegen den Ausführungen des Vertreters des Beschwerdeführers stellten sich dabei keine rechtlichen Besonderheiten, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Komplexität der Rechtsfragen im Einzelfall zu prüfen ist und deren Vorhanden sein nicht als generell gegeben unterstellt werden darf. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass es im Ermessen des Versicherungsträgers liegt , eine eigene Begutachtung durchzuführen ( Art. 44 Abs. 1 ATSG). Auch wenn die Würdigung der medizinischen Akten stets mit gewissen Schwierigkeiten verbunden ist, kann daraus nicht auf eine Notwendigkeit der anwaltschaftlichen Vertretung geschlossen werden. Anzumerken ist dabei, dass das Bundesgericht auch bei weniger klaren medizinischen Sachverhalten die Not wendigkeit einer anwaltschaftlichen Vertretung verneinte. So führte es etwa aus, dass in einem Verwaltungsverfahren bei der Beurteilung gewisse r Schwachstellen ärztlicher Beurteilungen in der Regel medizinische Kenntnisse und juristischer Sachverstand erforderlich seien, worüber die versicherten Personen gemeinhin nicht verfügen würden. Trotzdem könne allein deswegen nicht von einer komplexen Fragestellung gesprochen werden, die eine anwaltliche Vertretung gebieten würde. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Verwal tungsverfahren bejaht werden müsste, in denen ein medizinisches Gutachten zur Diskussion steht, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als ein er Aus nahmeregelung widersprechen würde . Es bedürfe mithin weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig bzw. sachlich geboten erscheinen lassen würden (Urteil 9C_878/2014 des Bundesgerichts vom 6. Juli 2015 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Solche weiteren Umstände werden vom Vertreter de s Beschwerdeführer s aber nicht ins Feld geführt. In tatsächlicher Hinsicht wird allein darauf hingewiesen, dass auf das vom KTG-Versicherer eingeholte Gutachten nicht ohne weiteres abgestellt werden könne (vgl. Prozess IV.2024.00454). Weiter kann es aufgrund der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als Ausnahmeregelung auch nicht angehen, allein aufgrund von sprachlichen Problemen eine anwaltliche Vertre tung als nötig zu erachten; solche Verständigungsprobleme betreffen erfahrungs gemäss eine Vielzahl von IV-Verfahren. 3.3 Zusammenfassend kann somit weder den Akten noch den Ausführungen de s Ver treter s de s Beschwerdeführer s entnommen werden, inwiefern sich vorliegend besonders schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen gestellt hätten, so dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsver fahren mangels Notwendigkeit abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann die Prüfung der Aussichtslosigkeit sowie der Bedürftigkeit offengelassen werden.
- 4.1 Was das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im vor l iegenden Verfahren betrifft ist anzumerken, dass die Gewinnaussichten bei Beachtung der einfachen rechtlichen und tatsächlichen Fragestellung sowie der dazu ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (strenger Massstab) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Auch den Ausführungen in der Beschwerde kann dabei zum Thema der Notwendigkeit der anwaltschaftlichen Vertretung nur wenig entnommen werden (vgl. Urk. 1 S. 3 ), eine Aus einander setzung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fehlt dabei weitge hend . Insgesamt kann die Beschwerde kaum als ernsthaft bezeichnet, so dass das Ge such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im vorliegenden Ver fahren infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist. 4.2 Bezüglich des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ist anzumerken, dass es vorliegend nicht um die Gewährung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, sodass das Verfahren nicht kostenpflichtig ist (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Einzelrichterin verfügt: Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen, und erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SlavikSchetty
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00455
III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Slavik als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom
23. Dezember 2024 in Sac hen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld Werdstrasse 36, Postfach, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Der im Jahre 1979 geborene X.___ besuchte in Syrien die Schule und war danach im Familienbetrieb als Schneider tätig. Nach seiner Einreise in die Schweiz am 2 7. Dezember 2007 übte er ab 2012 verschiedene Hilfsarbeiter tätigkeiten aus und arbeitete zuletzt ab Oktober 2019 bei der
Y.___ als Verkäufer Food ( Urk. 6/8, Urk. 6/15, Urk. 6/16). Aufgrund eines breit basigen Bandscheibenvorfalls auf Höhe C5/6 wurde am 3 1. Mai 2022 eine ventrale Dekompression vorgenommen (stationärer Aufenthalt vom 3 1. Mai bis 4. Juni 2022, Urk. 6/107/149). Infolge erneuter Beschwerden nach einem geschei tertem Arbeitsversuch in der angestammten Tätigkeit (Urk. 6/18) meldete sich der Versicherte am 1 4. September 2022 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/8 S. 8). 1.2
Ein am 2 0. November 2022 begonnener Arbeitsversuch an der Kasse musste nach drei Tagen infolge weiterhin persistierender HWS-Beschwerden abgebrochen werden ( Urk. 6/18). Mit Mitteilung vom 2 0. März 2023 informierte die IV-Stelle dahingehend, dass gemäss ihren Abklärungen aufgrund des Gesundheits zustandes des Versicherten zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien ( Urk. 6/19). Im Zuge der Abklärungen zog die IV-Stelle die KTG-Akten bei ( Urk. 6/13), insbesondere das orthopädisch- traumatologische Gutachten vom 3. April 2023 ( Urk. 6/23). Mit Mitteilung vom 2 3. August 2023 informierte die IV-Stelle über den Abschluss des Arbeitsplatzerhalts ( Urk. 6/30). Nach Einholung weiterer medizinischer Unterlagen ( Urk. 6/32 ff.) stellte sie mit Vorbescheid vom 1 0. Januar 2024 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht ( Urk. 6/45). Mit Verfügung vom 2 5. Juni 2024 wies die IV-Stelle das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Recht sverbeiständung im Verwaltungsverfahren ab ( Urk. 6/57 = Urk. 2); das Rentenbegehren wurde mit Verfügung vom 2 7. Juni 2024 abge wiesen ( Urk. 6/59 ). 2.
Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 2 1. August 2024 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 2 5. Juni 2024 aufzuheben und dem Beschwerdeführer aufgrund des Gesuches vom 7. Februar 2024 die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu bewilligen . Weiter sei dem mittellosen Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Per son des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk.
1 S.
2).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 6. September 2024 beantragte die Beschwerde gegnerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Vertreter des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 3 0. September 2024 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer ). 1.2
Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, einen Anspruch auf unent geltlichen Rechtsbeistand ein. Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Besonderen ist auch Voraussetzung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechts verbeiständung im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren nach Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versiche rungsrechts (ATSG; Urteil des Bundesgerichts 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 E. 2.1-2). Die hinsichtlich der im Rahmen von Art. 4 altBV (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV) zu den Voraussetzungen der unentgeltl ichen Verbeiständung im Einsprache verfahren ergangene Rechtsprechung (Bedürftigkeit der Partei, feh lende Aus sichtslosigkeit der Rechtsbegehren, sachliche Gebotenheit im konkreten Fall ) bleibt weiterhin anwendbar ( BGE 132 V 200 E. 4.1 ). 1.3
Ob eine unentgeltliche anwaltliche Vertretung sachlich notwendig ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Die bedürftige Partei hat Anspruch darauf, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der bedürftigen Partei einzugreifen, ist die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung grund sätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die bedürftige Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 144 IV 299 E. 2.1, 130 I 180 E. 2.2, je m.w.H .). 1.4
Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträcht lich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H .). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass im vorliegenden Fall nicht von einer komplexen Fragestellung gesprochen werden könne, die eine anwaltliche Vertretung rechtfertigen könnte. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsver beiständung in praktisch allen Vorbescheidverfahren bejaht werden müsste, in denen medizinische Unterlagen zur Diskussion stünden. Die sachliche Voraus setzung der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung sei deshalb nicht gegeben ( Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Notwenigkeit der Vertretung im Wesentlichen geltend, dass sein Mandant aus sprachlichen Gründen nicht in der Lage wäre, sich mit der zur Diskussion stehen den Materie in adäquater Weise auseinanderzusetzen ( Urk. 1 S. 3). 3. 3.1
Die Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte vorliegend im Zusammenhang mit einem breitbasigen Bandscheibenvorfall auf Höhe C5/6, welcher am 3 1. Mai 2022 operativ angegangen wurde. Es handelt sich demensprechend um eine Erstan meldung zum Leistungsbezug, bei welcher allein strittig ist, ob die vorliegenden medizinischen Unterlagen eine verlässliche Grundlage für die Beurteilung des Sachverhalts bilden. 3.2
Entgegen den Ausführungen des Vertreters des Beschwerdeführers stellten sich dabei keine rechtlichen Besonderheiten, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Komplexität der Rechtsfragen im Einzelfall zu prüfen ist und deren Vorhanden sein nicht als generell gegeben unterstellt werden darf. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass es im Ermessen des Versicherungsträgers liegt , eine eigene Begutachtung durchzuführen ( Art. 44 Abs. 1 ATSG).
Auch wenn die Würdigung der medizinischen Akten stets mit gewissen Schwierigkeiten verbunden ist, kann daraus nicht auf eine Notwendigkeit der anwaltschaftlichen Vertretung geschlossen werden. Anzumerken ist dabei, dass das Bundesgericht auch bei weniger klaren medizinischen Sachverhalten die Not wendigkeit einer anwaltschaftlichen Vertretung verneinte. So führte es etwa aus, dass in einem Verwaltungsverfahren bei der Beurteilung gewisse r Schwachstellen ärztlicher Beurteilungen in der Regel medizinische Kenntnisse und juristischer Sachverstand erforderlich seien, worüber die versicherten Personen gemeinhin nicht verfügen würden. Trotzdem könne allein deswegen nicht von einer komplexen Fragestellung gesprochen werden, die eine anwaltliche Vertretung gebieten würde. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Verwal tungsverfahren bejaht werden müsste, in denen ein medizinisches Gutachten zur Diskussion steht, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als ein er Aus nahmeregelung widersprechen würde . Es bedürfe mithin weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig bzw. sachlich geboten erscheinen lassen würden (Urteil 9C_878/2014 des Bundesgerichts vom 6. Juli 2015 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Solche weiteren Umstände werden vom Vertreter de s Beschwerdeführer s aber nicht ins Feld geführt. In tatsächlicher Hinsicht wird allein darauf hingewiesen, dass auf das vom KTG-Versicherer eingeholte Gutachten nicht ohne weiteres abgestellt werden könne (vgl. Prozess IV.2024.00454). Weiter kann es aufgrund der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als Ausnahmeregelung auch nicht angehen, allein aufgrund von sprachlichen Problemen eine anwaltliche Vertre tung als nötig zu erachten; solche Verständigungsprobleme betreffen erfahrungs gemäss eine Vielzahl von IV-Verfahren. 3.3
Zusammenfassend kann somit weder den Akten noch den Ausführungen de s Ver treter s de s Beschwerdeführer s entnommen werden, inwiefern sich vorliegend besonders schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen gestellt hätten, so dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsver fahren mangels Notwendigkeit abzuweisen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann die Prüfung der Aussichtslosigkeit sowie der Bedürftigkeit offengelassen werden. 4. 4.1
Was das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im vor l iegenden Verfahren betrifft ist anzumerken, dass die Gewinnaussichten bei Beachtung der einfachen rechtlichen und tatsächlichen Fragestellung sowie der dazu ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (strenger Massstab) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Auch den Ausführungen in der Beschwerde kann dabei zum Thema der Notwendigkeit der anwaltschaftlichen Vertretung nur wenig entnommen werden (vgl. Urk. 1 S. 3 ), eine Aus einander setzung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fehlt dabei weitge hend .
Insgesamt kann die Beschwerde kaum als ernsthaft bezeichnet, so dass das Ge such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im vorliegenden Ver fahren infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist. 4.2
Bezüglich des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ist anzumerken, dass es vorliegend nicht um die Gewährung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, sodass das Verfahren nicht kostenpflichtig ist (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Einzelrichterin verfügt: Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SlavikSchetty