Sachverhalt
1.
1.1
Die
am
2 2.
Januar
1960
geboren e
X.___
arbeitete
seit
Januar
1987
als
Telefonistin
bei
der
Y.___
AG,
in
Z.___
(Urk.
8 /5).
I m
Juni
1999
meldete
sie
sic h
unter
Hinweis
auf
ein
am
18.
Mai
1998
bei
einem
Busunfall
erlittenes
Schleudertrauma
bei
der
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
zum
Leistungsbezug
an
(Urk.
8 /3).
Nach
beruflich-erwerbliche n
und
medizinische n
Abklärungen
sowie
durchgeführtem
Vorbescheidverfahren
(Urk.
8 /13)
sprach
die
IV-Stelle
der
Versicherten
mit
Verfügung
vom
10.
Januar
2001
mit
Wirkung
ab
dem
1.
Mai
1999
bei
einem
ermittelten
Invaliditätsgrad
von
50
%
ein
halbe
Invalidenrente
zu
(Urk.
8 /17).
Im
Rahmen
zweier
von
Amtes
wegen
eingeleiteter
Revisionsverfahren
bestätigte
die
IV-Stelle
am
21.
Januar
2003
(Urk.
8 /28)
und
am
9.
Juli
2008
(Urk.
8 /51)
einen
Anspruch
der
Versicherten
auf
eine
halbe
Invalidenrente. 1.2
Im
Juli
2012
leitete
die
IV-Stelle
ein
weiteres
Revisionsverfahren
ein
( Urk.
8/55)
und
tätigte
medizinische
Abklärungen.
Insbesondere
veranlasste
sie
das
polydisziplinäre
Gutachten
des
A.___ ,
B.___ ,
vom
5.
Juni
2014
(Urk.
8 /92).
Nach
durchgeführtem
Vorbescheidverfahren
(Urk.
8 /124,
Urk.
8 /129)
hob
die
IV-Stelle
die
Rente
der
Versicherten
mit
Verfügung
vom
5.
April
2016
gestützt
auf
einen
Invaliditätsgrad
von
0
%
per
Ende
Mai
2016
auf
( Urk.
8/134) .
Die
von
der
Versicherten
dagegen
erhobene
Beschwerde
( Urk.
8/137)
wies
das
hiesige
Gericht
mit
Urteil
IV. 2016.000494
vom
1 8.
September
2017
a b
(Urk.
8/140).
Dieses
Urteil
blieb
unangefochten. 1.3
Am
1 5.
Juni
2022
(Eingangsdatum)
ersuchte
die
Versicherte,
vertreten
durch
lic.
phil.
I
C.___ ,
Einzel-,
Paar-
und
Familientherapeut,
um
«Wiederaufnahme»
des
Verfahrens,
da
hinsichtlich
der
Rentenaufhebung
per
Ende
Mai
2016
ein
massiver
Amtsmissbrauch
vorliege
( Urk.
8/150).
Mit
Schreiben
vom
1 7.
Juni
2022
forderte
die
IV-Stelle
die
Versicherte
zur
Glaubhaft mach ung
einer
wesentlichen
Veränderung
auf,
bis
spätestens
2 9.
August
2022
aktuelle
Beweismittel
einzureichen
(Urk.
8/152).
Diese
liess
innert
Frist
diverse
Arztberichte
einreichen
( Urk.
8/153
ff.).
Nach
weiteren
Abklärungen
und
durchgeführtem
Vorbescheidverfahren
(Urk.
8/177,
Urk.
8/179,
Urk.
8/18 2 ) ,
in
dessen
Rahmen
die
Versicherte
das
im
Auftrag
der
Helsana
Unfall
AG
erstattete
bidisziplinäre
Gutachten
de r
D.___ ,
Universitätsspital
B.___ ,
vom
2 9.
August
2022
einreichte
( Urk.
8/181) ,
wies
die
IV-Stelle
das
Leistungsbegehren
mit
Verfügung
vom
1 8.
Juni
2024
ab
( Urk.
2). 2.
Dagegen
erhob
X.___
am
2 0.
August
2024
Beschwerde
(Poststempel)
und
beantragte,
es
sei
ihr
in
Aufhebung
der
angefochtenen
Verfügung
vom
1 8.
Juni
2024
ab
dem
1.
Juni
2022
eine
ganze
Rente
zuzusprechen.
Eventualiter
sei
ein
polydisziplinäres
Gutachten
in
Auftrag
zu
geben
( Urk.
1
S.
2).
Mit
Beschwerdeantwort
vom
2.
Oktober
2024
schloss
die
Beschwerdegegnerin
auf
Abweisung
der
Beschwerde
( Urk.
7),
was
der
Beschwerdeführer in
am
3.
Oktober
2024
zur
Kenntnis
gebracht
wurde
( Urk.
9).
Am
1 6.
Oktober
2024
gab
diese
eine
Stellungnahme
zu
den
Akten
(Urk.
10),
welche
der
Beschwerdegegnerin
zur
Kenntnisnahme
zugestellt
wurde
(Urk.
11). Das
Gericht
zieht
in
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 ATSG).
Für
die
Beurteilung
des
Vorliegens
einer
Erwerbsunfähigkeit
sind
ausschliesslich
die
Folgen
der
gesundheitlichen
Beeinträchtigung
zu
berücksichtigen.
Eine
Erwerbsunfähigkeit
liegt
zudem
nur
vor,
wenn
sie
aus
objektiver
Sicht
nicht
überwindbar
ist
(Art.
7
Abs.
E. 1.1 Invalidität
ist
die
voraussichtlich
bleibende
oder
längere
Zeit
dauernde
ganze
oder
teilweise
Erwerbsunfähigkeit
(Art.
8
Abs.
E. 1.2 Anspruch
auf
eine
Rente
haben
gemäss
Art.
28
Abs.
1
des
Bundesgesetzes
über
die
Invalidenversicherung
( IVG )
Versicherte,
die: a.
ihre
Erwerbsfähigkeit
oder
die
Fähigkeit,
sich
im
Aufgabenbereich
zu
betätigen,
nicht
durch
zumutbare
Eingliederungsmassnahmen
wieder
herstellen,
erhalten
oder
verbessern
können; b.
während
eines
Jahres
ohne
wesentlichen
Unterbruch
durchschnittlich
mindes tens
40
%
arbeitsunfähig
(Art.
E. 1.3 War
eine
Rente
wegen
eines
zu
geringen
Invaliditätsgrades
verweigert
worden
und
ist
die
Verwaltung
auf
eine
Neuanmeldung
eingetreten
(Art.
87
Abs.
3
der
Verordnung
über
die
Invalidenversicherung,
IVV),
so
ist
im
Beschwerdeverfahren
zu
prüfen,
ob
im
Sinne
von
Art.
17
ATSG
eine
für
den
Rentenanspruch
relevante
Änderung
des
Invaliditätsgrades
eingetreten
ist
(BGE
117
V
198
E.
3a
mit
Hinweis;
Urteil
des
Bundesgerichts
I
659/04
vom
E. 1.4 UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 06.2024 Hinsichtlich
des
Beweiswertes
eines
Arztberichtes
ist
entscheidend,
ob
dieser
für
die
streitigen
Belange
umfassend
ist,
auf
allseitigen
Untersuchungen
beruht,
auch
die
geklagten
Beschwerden
berücksichtigt,
in
Kenntnis
der
Vorakten
(Anamnese)
abgegeben
worden
ist,
in
der
Darlegung
der
medizinischen
Zusammenhänge
und
in
der
Beurteilung
der
medizinischen
Situation
einleuchtet
und
ob
die
Schlussfolgerungen
der
Experten
begründet
sind
(BGE
134
V
231
E.
5.1,
125
V
351
E.
3a
mit
Hinweis;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_587/2023
vom
8.
April
2024
E.
4.2). UV170530 Beweiswert von versicherungsinternen ärztlichen Einschätzungen 01.2021 Nach
der
Rechtsprechung
kommt
auch
den
Berichten
und
Gutachten
versicherungsinterner
Ärztinnen
und
Ärzte
Beweiswert
zu,
sofern
sie
als
schlüssig
erscheinen,
nachvollziehbar
begründet
sowie
in
sich
widerspruchsfrei
sind
und
keine
Indizien
gegen
ihre
Zuverlässigkeit
bestehen
(BGE
125
V
351
E.
3b/ee).
2.
E. 2 ATSG).
E. 2.1 Im
angefochtenen
Entscheid
erwog
die
Beschwerdegegnerin,
ihre
Abklärungen
hätte
keine
anhaltende
gesundheitliche
Verschlechterung
ergeben.
Die
vorübergehende
Erwerbsunfähigkeit
infolge
der
stattgehabten
Steissbeinfraktur
und
osteoporotischen
Wirbelkörpersinterungen
des
Brustwirbels
seien
unbeachtlich.
Eine
anhaltende
Verschlechterung
sei
auch
auf
psychischem
Fachgebiet
nicht
erkennbar.
Insbesondere
könne
die
vom
behandelnden
Psychotherapeuten
diagnostizierte
anhaltende
Wesensänderung
nach
Extrembelastung
nicht
bestätigt
werden
( Urk.
2).
E. 2.2 Dagegen
wandte
die
Beschwerdeführerin
ein,
gestützt
auf
das
seitens
der
Unfallversicherung
veranlasste
Gutachten
des
A.___ ,
B .___ ,
vom
2
E. 6.1 Die
Beurteilung en
von
Dres.
H.___
und
K.___
sind
den
in
der
Rechtsprechung
des
Bundesgerichts
entwickelten
Anforderungen
(vgl.
E.
1.4)
in
allen
Teilen
genügend
als
beweiskräftig
anzusehen,
weshalb
zusammen
mit
der
Beschwerdegegnerin
darauf
abzustellen
ist.
E. 6.2 Die
somatischen
Beschwerden
sind
weitestgehend
vorbestehend.
Die
laut
behandelnde m
Hausarzt
im
Vordergrund
stehenden
Rückenschmerzen
best anden
seit
ein em
Unfall
199 8.
Chronische
Nacken-Schulter-Armbeschwerden,
ein
chronisches
lumbovertebrales
Schmerzsyndrom
und
chronische
Kniebeschwerden
wurden
bereits
im
A.___ -Gutachten
2014
diagnostiziert
(vgl.
hievor
E.
4.;
Urk.
8/92/31 ).
Die
neu
hinzugetretenen
Befunde
an
der
Wirbelsäule
führten
nach
überzeugender
und
auch
unbestritten
gebliebener
Einschätzung
von
RAD-Arzt
H.___
lediglich
zu
einer
vorübergehenden
Verschlechterung.
Eine
wesentliche
Veränderung
ihrer
somatischen
Gesundheit
macht
die
Beschwerdeführerin
denn
auch
nicht
geltend.
6. 3
In
psychiatrischer
Hinsicht
wurde
bereits
im
A.___ -Gutachten
vom
5.
Juni
2014
eine
leichte
depressive
Episode
und
eine
Schmerzstörung
mit
somatischen
und
psychischen
Faktoren
diagnostiziert.
Ängste,
insbesondere
Existenzängste ,
wurden
ebenfalls
bereits
damals
dokumentiert
( Urk.
8/92
S.
9).
Zudem
erfolgen
psychiatrische
Explorationen
von
der
Natur
der
Sache
her
nicht
ermessensfrei,
weshalb
verschiedene
medizinisch-psychiatrische
Interpretationen
möglich,
zulässig
und
zu
respektieren
sind,
sofern
der
Experte
lege
artis
vorgegangen
ist
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_694/2008
vom
5.
März
2009
Erw.
5.1).
Entsprechend
lässt
sich
aus
einer
neu
hinzugetretene n
Diagnose
nicht
per
se
auf
eine
Verschlechterung
schliessen
(BGE
141
V
9
E.
5.2;
141
V
385
E.
4.2).
Kommt
hinzu,
dass
die
D.___ -Gutachter
sichere
Hinweise
für
eine
namhafte
Veränderung
des
psychiatrischen
Gesundheitszustandes
seit
2018
verneinten
[gemäss
Fragestellung
der
Unfallversicherung ,
welche
die
UV-Rente
per
31.
März
2018
aufgehoben
hatte ,
vgl.
Urk.
8/181/5 ,
Urk.
8/181/13 ,
Urk.
8/181/62 ;
vgl.
auch
die
Wiedererwägungsverfügung
der
Unfallversicherung
vom
1 0.
Juli
2023,
Urk.
3/5 ] ;
dies
nachdem
sie
es
aufgrund
der
spärlichen
Aktenlage
als
sehr
schwierig
erachteten,
den
Verlauf
zwischen
2006
und
20 1 8
genauer
einzuschätzen,
jedoch
sichere
Hinweise
auf
eine
Veränderung
verneinten
( Urk.
8/181/13 ;
vgl.
auch
Urk.
8/181/120 ) .
Damit
konkordant
führte
die
Beschwerdeführer in
gegenüber
dem
psychiatrischen
Gutachter
selbst
aus,
die
Beschwerden
seien
in
den
vergangenen
23
Jahren
mehr
oder
weniger
gleich
geblieben;
die
täglichen
Schmerzen,
die
Konzentrationsstörungen,
die
Angst,
das
Haus
zu
verlassen,
die
Höhenangst,
die
Angst
vor
Rolltreppen
sei/seien
insgesamt
gleichgeblieben
(vgl.
Urk.
8/181/108 ,
vgl.
auch
Urk.
8/181/61
f. ).
Weiter
führten
die
D.___ -Gutachter
nachvollziehbar
begründet
aus,
weshalb
sie
die
im
Schreiben
des
behandelnden
Psychotherapeuten
vom
5.
März
2022
(vgl.
E.
5.4)
genannten
Diagnosen
nicht
bestätigen
können
( Urk.
8/181/119).
Insbesondere
liess
lic.
phil.
C.___
dabei
objektive
Befunde
und
eine
Auseinandersetzung
mit
den
einschlägigen
ICD-Kriterien
vermissen.
Es
fällt
zudem
auf,
dass
er
eine
Zustandsverschlechterung
vornehmlich
mit
den
psychosozialen
Umständen
(Auswanderung
der
bisherigen
Therapeuten,
Pensionierung
der
Anwältin,
fehlendes
Verständnis
ihrer
Bezugspersonen,
Rentenaufhebung,
Verlust
der
zuletzt
innegehabten
Stelle)
begründete,
wofür
die
IV
prinzipiell
nicht
einzustehen
hat
und
welche
teilweise
vor
dem
massgeblichen
Vergleichszeitpunkt
bereits
eingetreten
waren .
Alsdann
fallen
Z-codierte
Diagnosen
nach
ICD-10
wie
beispielsweise
akzentuierte
Persönlichkeitszüge
(ICD-10
Z73.1)
als
solche
nicht
unter
den
Begriff
der
invaliditätsrechtlich
erheblichen
Gesundheitsbeeinträchtigungen
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_787/2021
vom
23.
März
2022
E.
14.1
mit
Hinweis).
Mithin
ist
die
im
D.___ -Gutachten
neu
diagnostizierte
Persönlichkeitsakzentuierung
unbeachtlich .
Entsprechend
ergab
sich
daraus
auch
kein
Anlass
zur
Durchführung
einer
Indikatorenprüfung
nach
Massgabe
von
BGE
141
V
28 1.
Aus
dem
Umstand,
dass
die
D.___ -Gutachter
der
Beschwerdeführerin
30% ige
Ar beitsunfähig keit
attestierten
lässt
sich
per
se
nichts
zu
ihrem
Vorteil
ableiten .
Vermag
doch
eine
höhere
Einschätzung
der
Arbeitsunfähigkeit
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_955/2012
vom
1 3.
Februar
2013
E.
3.3.4)
für
sich
allein
keine
relevante
Gesundheitsveränderung
darzustellen
und
hat
sich
der
syndromale
Zustand
seit
der
Rentenaufhebung
(April
2016)
nicht
verändert .
Damit
erweist
es
sich
–
entgegen
den
beschwerdeweisen
Vorbringen
–
auch
nicht
als
widersprüchlich,
wenn
der
RAD-Arzt
Dr.
K.___
das
D.___ -Gutachten
als
beweiskräftig
taxierte
und
gleichzeitig
eine
IV-relevante
Verschlechterung
verneinte.
Erwähnenswert
ist
schliesslich
auch,
dass
sich
auf
neuropsychologischer
Ebene
signifikante
Verbesserungen
in
den
validen
Testresultaten
erg a ben.
6. 4
Zusammenfassend
ist
aufgrund
der
aufschlussreichen
und
beweiskräftigen
Aktenlage ,
insbesondere
beweiskräftigten
RAD-Beurteilungen
erstellt,
dass
sich
seit
der
rentenaufhebende n
Verfügung
vom
5.
April
2016
bis
zum
Erlass
der
vorliegend
angefochtenen
Verfügung
vom
1 8.
Juni
2024
(Urk.
2)
keine
revisionsrelevante
Veränderung
in
den
gesundheitlichen
Verhältnissen
ergibt .
Damit
besteht
–
entgegen
der
Beschwerdeführerin
–
auch
kein
weiterer
Abklärungsbedarf
(antizipierte
Beweiswürdigung;
vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_468/2007
vom
6.
Dezember
2006
E.2.2
mit
Hinweisen).
Der
Vollständig keit
halber
an zu merken
ist
schliesslich
auch,
dass
die
Beschwerdeführerin
–
entgegen
den
irrigen
Ausführungen
im
Schreiben
vom
2 1.
Juni
2022
–
seit
Januar
2015
und
damit
bereits
vor
der
rentenaufhebenden
Verfügung
vom
5.
April
2016
arbeitslos
war
( Urk.
8/101/6,
vgl.
auch
Urk.
8/173)
und
insoweit
auch
in
tatsächlicher
resp.
beruflicher
Hinsicht
keine
revisionsrelevante
Veränderung
eingetreten
ist .
Weil
es
damit
an
einem
Revisionsgrund
fehlt,
bleibt
kein
Raum
für
eine
in
rechtlicher
und
tatsächlicher
Hinsicht
umfassende
Prüfung
des
Rentenanspruchs.
Damit
gehen
auch
die
beschwerdeweisen
Vorbringen
zur
Verwertbarkeit
der
Restarbeitsfähigkeit
ins
Leere.
Die
angefochtene
Verfügung
erweist
sich
als
rechtens
und
die
Beschwerde
ist
entsprechend
abzuweisen.
7 .
Die
Kosten
des
Verfahrens
sind
auf
Fr.
6 00.--
festzulegen
und
ausgangsgemäss
von
der
Beschwerdeführerin
zu
tragen
(Art.
69
Abs.
1
bis
IVG). Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr.
600 .--
werden
der
Beschwerdeführerin
auferlegt.
Rechnung
und
Einzahlungsschein
werden
der
Kostenpflichtigen
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
zugestellt. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Rechtsanwältin
Astrid
Meienberg - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle - Bundesamt
für
Sozialversicherungen sowie
an: - Gerichtskasse
(im
Dispositiv
nach
Eintritt
der
Rechtskraft) 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesgesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
E. 8 Abs.
1 bis
und
1 ter
nicht
ausgeschöpft
sind
(Art.
28
Abs.
1 bis
IVG).
Gemäss
Art.
28b
Abs.
1
IVG
wird
die
Höhe
des
Rentenanspruchs
in
prozentualen
Anteilen
an
einer
ganzen
Rente
festgelegt.
Bei
einem
Invaliditätsgrad
von
50-69
%
entspricht
der
prozentuale
Anteil
dem
Invaliditätsgrad
(Abs.
2).
Bei
einem
Invaliditätsgrad
ab
70
%
besteht
Anspruch
auf
eine
ganze
Rente
(Abs.
3).
Bei
einem
Inv aliditätsgrad
unter
50
%
gelten
die
folgenden
prozentualen
Anteile
(Abs.
4): Invaliditätsgrad prozentualer
Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent
E. 9 August
2022
bestehe
neu
eine
gemischte
Angststörung
sowie
Persönlichkeitsakzentuierung
mit
histrionen
und
dependenten
Zügen
mit
Auswirkungen
auf
die
Arbeitsfähigkeit.
Damit
sei
eine
nachhaltige
Verschlechterung
seit
der
Rentenaufhebung
im
Jahre
2016
zweifelsfrei
nachgewiesen.
Zudem
habe
die
Beschwerdeführerin
unzulässigerweise
auf
die
Durchführung
eines
strukturierten
Beweisverfahren s
nach
BGE
143
V
409
verzichtet.
Der
RAD-Psychiater
habe
das
D.___ -Gutachten
als
beweisbildend
qualifiziert.
Wenn
er
gleichzeitig
zum
Schluss
komme,
es
ergebe
sich
daraus
keine
nachhaltige
Veränderung
zum
Vorgutachten
( A.___
2014) ,
sei
dies
absolut
widersprüchlich
und
nicht
nachvollziehbar.
Im
A.___ -Gutachten
sei
weder
eine
Angststörung
noch
Persönlichkeitsakzentuierung
oder
Arbeitsunfähigkeit
festgehalten
worden.
Mithin
bestünden
erheblich
Zweifel
an
der
versicherungsinternen
Beurteilung
und
müsse
ein
externes
Gutachten
veranlasst
werden.
Darüber
hinaus
liege
bei
der
im
Zeitpunkt
der
Wiederanmeldung
im
Juni
2022
62-jährige
Beschwerdeführerin
keine
verwertbare
Restarbeitsfähigkeit
vor
( Urk.
1) .
3.
Die
Beschwerdegegnerin
ist
auf
die
Neuanmeldung
vom
1 5.
Juni
2022
eingetreten.
Strittig
und
zu prüfen
ist,
ob
seit
der
gerichtlich
rechtskräftig
bestätigten
Rentenaufhebung
vom
5.
April
2016
eine
revisionsrelevante
Veränderung
eingetreten
ist
(vgl.
hievor
E.
1.3) .
4.
D ie
rentenaufhebende
Verfügung
vom
5.
April
2016
stützte
sich
au f
das
poly disziplinäre
Gutachten
des
A.___
vom
5.
Juni
2014
(Urk.
8 /92 ) .
Darin
hielten
d ie
begutachtenden
Fachärzte
folgende
Diagnosen
mit
Einfluss
auf
die
Arbeitsfähigkeit
fest
( Urk.
8 /92/31 ): - C hronische
Nacken-Schulter-Armbeschwerden
unter
Betonung
der
dominanten
rechten
Seite
(ICD-10
M54.2/M79.60)
- Status
nach
Verletzung
in
einem
bremsenden
Bus
am
18.
Mai
1998
–
radiologisch
altersentsprechender
Befund
der
HWS ; - chronisches
lumbovertebrales
Schmerzsyndrom
(ICD-10 :
M54.5)
- radiologisch
Chondrose
Lendenwirbelkörper
(LWK)4/5/Sakralwirbelkörper
(SWK)1 ; - chronische
Kniebeschwerden
rechts
(ICD-10 :
M17.0)
- klinische
Zeichen
der
femoropatellären
Degeneration
beidseits
- Tinnitus
beidseits
(ICD-10 1:
H91.3)
- mittelgradig
kompensiert
- intermittierende
Schwindelsymptomatik
(ICD-10 :
H82)
- ohne
Hinweis
auf
periphere
vestibuläre
Funktionsstörung
- Differentialdiagnose
zervikogen-proprioceptiv
bedingt
Diagnosen
ohne
Einfluss
auf
die
Arbeitsfähigkeit
nannten
sie
folgende
(Urk.
8 /92/31):
- L eichte
depressive
Episode
(ICD-10 :
F32.0) ; - Schmerzstörung
mit
somatischen
und
psychischen
Faktoren
(ICD-10 :
F45.41) ; - chronisches
Spannungstyp-Kopfweh
(ICD-10 :
G44.2) ; - Status
nach
Commotio
cerebri
am
24.
Juli
2002
(ICD-10 :
S06.0) ;
- anamnestisch
Status
nach
Osteosynthese
einer
Sprunggelenksfraktur
rechts
am
E. 11 - (Anmerkung
des
Gerichts:
Fraktur
des
Os
sacrum,
vgl.
Urk.
157/21) - Wirbelsäulenstabilisation
mit
Vertebroplastie
am
2 4.
Juli
2020 ; - c hronische
Schmerzen
im
Bereich
der
LWS
(LSS)
rechts - Diskopathie
L4/ 5.
Spinalkanalstenose - Kontusion
LWS
nach
Auffahrunfall
März
2018 ; - c hronisches
Zervicalsyndrom
nach
HWS
Distorsionstrauma
Mai
1998 - 50
%
IV-Berentung - Diskushernie
C5/6,
Diskopathie
C4/5 ; - Bizepstendinopathie
Schulter
rechts
bei
Omarthrose - Schulteroperation
März
2018 ; - Nasenseptumdeviation
nach
rechts ; - c hronisch
rezidivierende
Lidekzeme - Follikulitiden
ant.
Nasenseptum
beidseits ; - Tinnitus
beidseits .
Von
somatischer
Seite
seien
insbesondere
die
seit
einem
Unfall
1998
vorbestehenden
Rückenschmerzen
von
zentraler
Bedeutung.
Seither
sei
die
Beschwerdeführerin
anamnestisch
auch
unter
der
Analgesie
nie
wieder
schmerzfrei
gewesen.
Betreffend
die
arterielle
Hypertonie
und
Osteoporose
sei
sie
in
hausärztlicher
Behandlung.
Gemäss
Besprechung
mit
der
Beschwerdeführerin
bestehe
bei
flexiblen
Arbeitszeite n
eine
Arbeitsfähigkeit
von
20
% ;
im
geschützten
Rahmen
allenfalls
50
%
( Urk.
8/157/2) . 5.2
Alsdann
bestand
eine
frische
leichte
progrediente
Sinterung
BWK
10
mit
Bodenplattenimpression,
welche
in
der
G.___
Klinik
am
2 9.
November
2021
operiert
wurde
(Wirbelkörperstabilisation
BWK
10
mit
Vertebroplastie,
Knochenzement
Confidence;
vgl.
Operationsbericht,
Urk.
8/157/13).
Dem
Sprechstundenbericht
des
Operateurs
vom
3 1.
Januar
2022
zufolge
habe
sich
die
Beschwerdeführerin
vom
Eingriff
ordentlich
erholt.
Es
bestünden
noch
Schmerzen
und
eine
eingeschränkte
Belastbarkeit.
Das
Verlaufs-MRI
der
BWS
habe
einen
günstigen
Befund
ergeben.
Vorderhand
seien
bis
auf
die
Weiterführung
der
Physiotherapie
keine
weiteren
Massnahmen
geplant
(Urk.
8/157/4).
5.3
Mit
interner
Stellungnahme
vom
2 0.
Juni
2023
hielt
Dr.
med.
H.___ ,
Facharzt
FMH
fü r
orthopädische
Chirurgie
und
Traumatologie
des
Bewegungsapparates,
r egionaler
ä rztlicher
Dienst
(RAD)
fest,
seit
der
Rentenaufhebung
sei
es
zu
temporären
Verschlechterungen
gekommen
infolge
der
Fraktur
des
Os
sacrum
sowie
osteoporotischen
Wirbelkörpersinterungen
des
Brustwirbels
Th10
und
Th11
nach
dem
Sturz
vom
2 1.
Juli
202 0.
Eine
Arbeitsunfähigkeit
sei
nicht
attestiert
worden.
Retrospektiv
könne
ab
dem
2 1.
Juli
2020
über
einen
Zeitraum
von
6
Monaten
eine
Verschlechterung
des
Gesundheitszustandes
mit
temporärer
100%iger
Arbeitsunfähigkeit
angenommen
werden.
Die
beiden
Wirbelbrüche
seien
mittels
eines
minimal
invasiven
operativen
Eingriffs
über
zwe i
Stichinzisionen
am
Rücken
durch
eine
Vertebroplastie
(Auffüllung
des
Wirbelkörpers
mit
Knochenzement)
stabilisiert
worden.
Eine
Behandlungsbedürftigkeit
aufgrund
dieser
ausgeheilten
Verletzungen
bestehe
nicht
mehr
und
damit
auch
keine
dauerhafte
Beeinträchtigung.
Die
übrigen
somatischen
Diagnosen
seien
vorbekannt
oder
nicht
arbeitsrelevant.
Eine
Verschlechterung
der
gesundheitlichen
Situation
seit
der
letzten
Beurteilung
ergebe
sich
nicht
( Urk.
8/176/5;
vgl.
auch
die
interne
Stellungnahme
von
RAD-Ärztin
dipl.
med.
I.___ ,
Fachärztin
FMH
für
Innere
Medizin/Prävention
und
Gesundheitswesen,
vom
21.
September
2022,
Urk.
8/176/2).
5.4
In
psych otherapeut ischer
Hinsicht
hielt
der
behandelnde
lic.
phil.
C.___
im
Schreiben
zuhanden
der
Beschwerdegegnerin
vom
2 1.
Juni
2022,
ebenfalls
gezeichnet
von
Dr.
med.
J.___ ,
Fach ä rzt in
FMH
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
fest,
die
Beschwerdeführerin
habe
nach
ihrer
Unfall-
und
Leidensgeschichte
inständig
auf
einen
konstanteren
Verlauf
gehofft.
Allerdings
sei
ihr
vormaliger
Psychiater
nach
Deutschland
ausgewande r t
und
ihre
Anwältin
pensioniert
worden.
Dies
habe
ihr
den
Boden
unter
den
Füssen
weggezogen.
Alsdann
habe
sich
anlässlich
eines
Besuchs
von
ihrem
Vater
gezeigt,
dass
dieser
keine
Rücksicht
nehme
auf
ihr
Krankheitssituation.
Dasselbe
gelte
für
ihren
Ex-Partner.
Dies
habe
die
Beschwerd e führerin
über
ihre
Grenzen
gebr acht.
Als
massiv
gesundheitsschwächend
sei
auch
die
Rentenaufhebung
im
Jahr
2014
zu
be tra chten
sowie
der
direkt
anschliessende
Verlust
ihrer
50%-Stelle .
In
diagnostischer
Hinsicht
nannte
er
(1)
ein
Schock-
und
Schleudertrauma
nach
Unfall,
das
sich
über
die
Jahre
zu
einer
komplexen
posttraumatischen
Belastungsstörung
(ICD-10:
F43.1)
ausgeweitet
ha be
mit
konsekutiven
chronifizierten
Kopfschmerzen,
Tinnitus,
Schwindel
und
Schlafstörungen,
(2)
ein
Erschöpfungssyndrom
( ICD-10:
F48.0),
eine
rezidivierende
depressive
Störung
mittleren
Grades
( ICD-10:
F32.1),
(3)
psychoorganische
Stö r ungen
durch
langjährigen
Medikamentengebrauch
( ICD-10:
F55.2)
sowie
(4)
eine
Persönlichkeitsstörung
nach
Extremsituation
( ICD-10:
F62.0 ;
Urk.
8/153;
vgl.
auch
das
inhaltlich
identische
Schreiben
zuhanden
des
D.___
vom
5.
März
2022,
Urk.
8/168 ).
5.5
Dem
von
der
Unfallversicherung
veranlassten
und
ein wand weise
eingereichten
polydisziplinären
(Neurologie/Neuropsychologie/Psychiatrie)
Gutachten
de r
D.___
B.___
vom
2 9.
August
202 2
sind
folgende
Diagnosen
mit
Auswirkungen
auf
die
Arbeitsfähigkeit
zu
entnehmen
( Urk.
8/181/12): - Leichte
depressive
Episode
(ICD-10:
F32.0) ; - c hronische
Schmerzstörung
mit
somatischen
und
psychischen
Faktoren
(ICD-10:
F45.41) ; - g emischte
Angststörung
(ICD-10:
F41.3) ; - Persönlichkeitsakzentuierung
mit
histrionen
und
dependenten
Zügen
(ICD-10:
Z73.1) .
Ohne
Auswirkungen
auf
die
Arbeitsfähigkeit
diagnostizierten
die
begutachtenden
Fachärzte
(1)
einen
Status
nach
HWS-Distorsion
am
1 8.
Mai
1998,
(2)
einen
Status
nach
möglicher
leichter
traumatischer
Hirnverletzung
nach
EFNS
2002,
(3)
den
Verdacht
auf
ein
Karpaltunnelsyndrom
beidseits,
rechtsbetont,
(4)
ein
chronisches
zervikovertebrales
(bis
zervicocephales)
und
lumbovertebrales
Schmerzsyndrom
sowie
(5)
den
Verdacht
auf
eine
Essstörung
( Urk.
8/181/12).
Von
somatischer
Seite
stehe
ein
funktionelles
Beschwerdebild
mit
verfestigter,
inzwischen
hochgrad i g
chronifizierter
Schmerzstörung
im
Vordergrund,
wobei
die
psychiatrische
Komorbidität
das
dominierende
Krankheitsbild
darstelle.
Zu
einem
vergleichbaren
Ergebnis
sei
auch
der
Vorgutachter
gekommen.
Klinisch
neurologisch
hätten
sich
bis
auf
muskuläre
Verspannungen
der
Schulter-/Nackenregion
keine
namhaften
pathologischen
Befunde
ergeben
( Urk.
8/181/8).
Aus
neurologischer
und
psychiatrischer
Sicht
hätten
sich
keine
sicheren
Hinweise
für
eine
Zustandsverschlechterung
seit
November
20 18
ergeben
( Urk.
8/181/13 ,
Urk.
8/181/62 ).
In
neuropsychologischer
Hinsicht
habe
sich
seit
dem
Vorgutachten
aus
dem
Jahr e
2019
eine
signifikante
Verbesserung
mit
klinischer
Valenz
bei
Prüfung
der
geteilten
Aufmerksamkeit,
der
mentalen
Flexibilität,
des
visuo-verbalen
Arbeitsgedächtnisses
und
in
Form
rascherer
Entscheidungszeiten
bei
Anforderungen
an
die
selektive
Aufmerksamkeit
und
die
Interferenzkontrolle
eingestellt.
Die
gezeigte
signifikante
Verschlechterung
bei
figuralen
Gedächtnisleistungen
und
die
schlechtere
Wortflüssigkeit
seien
mit
an
Sicherheit
grenzender
Wahrscheinlichkeit
invalid.
Insbesondere
widersprächen
sie
den
allgemeinen
Modellen
zur
Funktionsweise
des
menschlichen
Gedächtnisses
( Urk.
8/181/14).
Aus
psychiatrischer
Sicht
und
unter
Berücksichtigung
der
neuropsychologischen
Einschränkungen
bestehe
eine
30%ige
unfallbedingte
Arbeitsunfähigkeit
( Urk.
8/181/15;
vgl.
auch
Urk.
8/181/119). 5. 6
Auf
entsprechenden
Vorhalt
nahm
Dr.
med.
K.___ ,
Fachärztin
FMH
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
RAD,
am
1 6.
April
2024
zum
hievor
(E.
5. 5 )
zitierten
Gutachten
Stellung.
Sie
kam
zum
Schluss,
das
D.___ -Gutachten
erfülle
die
Beweiskriterien.
Eine
nachhaltige
Verschlechterung
im
Vergleich
zum
Vorgutachten
2014
sei
nicht
erkennbar
( Urk.
8/187/4). 6.
E. 18 Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
( Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
( Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich IV.2024.00449 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom 4.
April
2025 in
Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten
durch
Rechtsanwältin
Astrid
Meienberg Grieder
Baumann
Lerch
Meienberg Badenerstrasse
21,
Postfach,
8021
Zürich
1 gegen Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle Röntgenstrasse
17,
Postfach,
8087
Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die
am
2 2.
Januar
1960
geboren e
X.___
arbeitete
seit
Januar
1987
als
Telefonistin
bei
der
Y.___
AG,
in
Z.___
(Urk.
8 /5).
I m
Juni
1999
meldete
sie
sic h
unter
Hinweis
auf
ein
am
18.
Mai
1998
bei
einem
Busunfall
erlittenes
Schleudertrauma
bei
der
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
zum
Leistungsbezug
an
(Urk.
8 /3).
Nach
beruflich-erwerbliche n
und
medizinische n
Abklärungen
sowie
durchgeführtem
Vorbescheidverfahren
(Urk.
8 /13)
sprach
die
IV-Stelle
der
Versicherten
mit
Verfügung
vom
10.
Januar
2001
mit
Wirkung
ab
dem
1.
Mai
1999
bei
einem
ermittelten
Invaliditätsgrad
von
50
%
ein
halbe
Invalidenrente
zu
(Urk.
8 /17).
Im
Rahmen
zweier
von
Amtes
wegen
eingeleiteter
Revisionsverfahren
bestätigte
die
IV-Stelle
am
21.
Januar
2003
(Urk.
8 /28)
und
am
9.
Juli
2008
(Urk.
8 /51)
einen
Anspruch
der
Versicherten
auf
eine
halbe
Invalidenrente. 1.2
Im
Juli
2012
leitete
die
IV-Stelle
ein
weiteres
Revisionsverfahren
ein
( Urk.
8/55)
und
tätigte
medizinische
Abklärungen.
Insbesondere
veranlasste
sie
das
polydisziplinäre
Gutachten
des
A.___ ,
B.___ ,
vom
5.
Juni
2014
(Urk.
8 /92).
Nach
durchgeführtem
Vorbescheidverfahren
(Urk.
8 /124,
Urk.
8 /129)
hob
die
IV-Stelle
die
Rente
der
Versicherten
mit
Verfügung
vom
5.
April
2016
gestützt
auf
einen
Invaliditätsgrad
von
0
%
per
Ende
Mai
2016
auf
( Urk.
8/134) .
Die
von
der
Versicherten
dagegen
erhobene
Beschwerde
( Urk.
8/137)
wies
das
hiesige
Gericht
mit
Urteil
IV. 2016.000494
vom
1 8.
September
2017
a b
(Urk.
8/140).
Dieses
Urteil
blieb
unangefochten. 1.3
Am
1 5.
Juni
2022
(Eingangsdatum)
ersuchte
die
Versicherte,
vertreten
durch
lic.
phil.
I
C.___ ,
Einzel-,
Paar-
und
Familientherapeut,
um
«Wiederaufnahme»
des
Verfahrens,
da
hinsichtlich
der
Rentenaufhebung
per
Ende
Mai
2016
ein
massiver
Amtsmissbrauch
vorliege
( Urk.
8/150).
Mit
Schreiben
vom
1 7.
Juni
2022
forderte
die
IV-Stelle
die
Versicherte
zur
Glaubhaft mach ung
einer
wesentlichen
Veränderung
auf,
bis
spätestens
2 9.
August
2022
aktuelle
Beweismittel
einzureichen
(Urk.
8/152).
Diese
liess
innert
Frist
diverse
Arztberichte
einreichen
( Urk.
8/153
ff.).
Nach
weiteren
Abklärungen
und
durchgeführtem
Vorbescheidverfahren
(Urk.
8/177,
Urk.
8/179,
Urk.
8/18 2 ) ,
in
dessen
Rahmen
die
Versicherte
das
im
Auftrag
der
Helsana
Unfall
AG
erstattete
bidisziplinäre
Gutachten
de r
D.___ ,
Universitätsspital
B.___ ,
vom
2 9.
August
2022
einreichte
( Urk.
8/181) ,
wies
die
IV-Stelle
das
Leistungsbegehren
mit
Verfügung
vom
1 8.
Juni
2024
ab
( Urk.
2). 2.
Dagegen
erhob
X.___
am
2 0.
August
2024
Beschwerde
(Poststempel)
und
beantragte,
es
sei
ihr
in
Aufhebung
der
angefochtenen
Verfügung
vom
1 8.
Juni
2024
ab
dem
1.
Juni
2022
eine
ganze
Rente
zuzusprechen.
Eventualiter
sei
ein
polydisziplinäres
Gutachten
in
Auftrag
zu
geben
( Urk.
1
S.
2).
Mit
Beschwerdeantwort
vom
2.
Oktober
2024
schloss
die
Beschwerdegegnerin
auf
Abweisung
der
Beschwerde
( Urk.
7),
was
der
Beschwerdeführer in
am
3.
Oktober
2024
zur
Kenntnis
gebracht
wurde
( Urk.
9).
Am
1 6.
Oktober
2024
gab
diese
eine
Stellungnahme
zu
den
Akten
(Urk.
10),
welche
der
Beschwerdegegnerin
zur
Kenntnisnahme
zugestellt
wurde
(Urk.
11). Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1.
1.1
Invalidität
ist
die
voraussichtlich
bleibende
oder
längere
Zeit
dauernde
ganze
oder
teilweise
Erwerbsunfähigkeit
(Art.
8
Abs.
1
des
Allgemeinen
Teils
des
Sozialversicherungsrechts,
ATSG).
Erwerbsunfähigkeit
ist
der
durch
Beeinträchtigung
der
körperlichen,
geistigen
oder
psychischen
Gesundheit
verursachte
und
nach
zumutbarer
Behandlung
und
Eingliederung
verbleibende
ganze
oder
teilweise
Verlust
der
Erwerbsmöglichkeiten
auf
dem
in
Betracht
kommenden
ausgeglichenen
Arbeitsmarkt
(Art.
7
Abs.
1
ATSG).
Für
die
Beurteilung
des
Vorliegens
einer
Erwerbsunfähigkeit
sind
ausschliesslich
die
Folgen
der
gesundheitlichen
Beeinträchtigung
zu
berücksichtigen.
Eine
Erwerbsunfähigkeit
liegt
zudem
nur
vor,
wenn
sie
aus
objektiver
Sicht
nicht
überwindbar
ist
(Art.
7
Abs.
2
ATSG). 1.2
Anspruch
auf
eine
Rente
haben
gemäss
Art.
28
Abs.
1
des
Bundesgesetzes
über
die
Invalidenversicherung
( IVG )
Versicherte,
die: a.
ihre
Erwerbsfähigkeit
oder
die
Fähigkeit,
sich
im
Aufgabenbereich
zu
betätigen,
nicht
durch
zumutbare
Eingliederungsmassnahmen
wieder
herstellen,
erhalten
oder
verbessern
können; b.
während
eines
Jahres
ohne
wesentlichen
Unterbruch
durchschnittlich
mindes tens
40
%
arbeitsunfähig
(Art.
6
ATSG)
gewesen
sind;
und c.
nach
Ablauf
dieses
Jahres
zu
mindestens
40
%
invalid
(Art.
8
ATSG)
sind.
Eine
Rente
nach
Abs.
1
wird
nicht
zugesprochen,
solange
die
Möglichkeiten
zur
Eingliederung
im
Sinne
von
Art.
8
Abs.
1 bis
und
1 ter
nicht
ausgeschöpft
sind
(Art.
28
Abs.
1 bis
IVG).
Gemäss
Art.
28b
Abs.
1
IVG
wird
die
Höhe
des
Rentenanspruchs
in
prozentualen
Anteilen
an
einer
ganzen
Rente
festgelegt.
Bei
einem
Invaliditätsgrad
von
50-69
%
entspricht
der
prozentuale
Anteil
dem
Invaliditätsgrad
(Abs.
2).
Bei
einem
Invaliditätsgrad
ab
70
%
besteht
Anspruch
auf
eine
ganze
Rente
(Abs.
3).
Bei
einem
Inv aliditätsgrad
unter
50
%
gelten
die
folgenden
prozentualen
Anteile
(Abs.
4): Invaliditätsgrad prozentualer
Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent 1.3
War
eine
Rente
wegen
eines
zu
geringen
Invaliditätsgrades
verweigert
worden
und
ist
die
Verwaltung
auf
eine
Neuanmeldung
eingetreten
(Art.
87
Abs.
3
der
Verordnung
über
die
Invalidenversicherung,
IVV),
so
ist
im
Beschwerdeverfahren
zu
prüfen,
ob
im
Sinne
von
Art.
17
ATSG
eine
für
den
Rentenanspruch
relevante
Änderung
des
Invaliditätsgrades
eingetreten
ist
(BGE
117
V
198
E.
3a
mit
Hinweis;
Urteil
des
Bundesgerichts
I
659/04
vom
9.
Februar
2005
E.
1.1).
Bei
einer
Neuanmeldung
der
versicherten
Person
bei
der
IV-Stelle
sind
die
Revisionsregeln
demnach
analog
anwendbar
(BGE
141
V
585
E.
5.3
in
fine,
133
V
108
E.
5.2,
je
mit
Hinweisen;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_317/2022
vom
7.
September
2022
E.
2.2
mit
Hinweisen).
Anlass
zur
Rentenrevision
gibt
jede
wesentliche
Änderung
in
den
tatsächlichen
Verhältnissen
seit
Zusprechung
der
Rente,
die
geeignet
ist,
den
Invaliditätsgrad
und
damit
den
Rentenanspruch
zu
beeinflussen.
Zeitlicher
Referenzpunkt
für
die
Prüfung
einer
anspruchserheblichen
Änderung
bildet
die
letzte
(der
versicherten
Person
eröffnete)
rechtskräftige
Verfügung,
welche
auf
einer
materiellen
Prüfung
des
Rentenanspruchs
mit
rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung,
Beweiswürdigung
und
Durchführung
eines
Einkommensvergleichs
(bei
Anhaltspunkten
für
eine
Änderung
in
den
erwerblichen
Auswirkungen
des
Gesundheitszustands)
beruht
(BGE
134
V
131
E.
3,
133
V
108
E.
5.4;
vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_431/2024
vom
16.
Dezember
2024
E.
4.4) .
Insbesondere
ist
die
Rente
bei
einer
wesentlichen
Änderung
des
Gesundheitszustandes
revidierbar.
1.4
UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 06.2024 Hinsichtlich
des
Beweiswertes
eines
Arztberichtes
ist
entscheidend,
ob
dieser
für
die
streitigen
Belange
umfassend
ist,
auf
allseitigen
Untersuchungen
beruht,
auch
die
geklagten
Beschwerden
berücksichtigt,
in
Kenntnis
der
Vorakten
(Anamnese)
abgegeben
worden
ist,
in
der
Darlegung
der
medizinischen
Zusammenhänge
und
in
der
Beurteilung
der
medizinischen
Situation
einleuchtet
und
ob
die
Schlussfolgerungen
der
Experten
begründet
sind
(BGE
134
V
231
E.
5.1,
125
V
351
E.
3a
mit
Hinweis;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_587/2023
vom
8.
April
2024
E.
4.2). UV170530 Beweiswert von versicherungsinternen ärztlichen Einschätzungen 01.2021 Nach
der
Rechtsprechung
kommt
auch
den
Berichten
und
Gutachten
versicherungsinterner
Ärztinnen
und
Ärzte
Beweiswert
zu,
sofern
sie
als
schlüssig
erscheinen,
nachvollziehbar
begründet
sowie
in
sich
widerspruchsfrei
sind
und
keine
Indizien
gegen
ihre
Zuverlässigkeit
bestehen
(BGE
125
V
351
E.
3b/ee).
2.
2.1
Im
angefochtenen
Entscheid
erwog
die
Beschwerdegegnerin,
ihre
Abklärungen
hätte
keine
anhaltende
gesundheitliche
Verschlechterung
ergeben.
Die
vorübergehende
Erwerbsunfähigkeit
infolge
der
stattgehabten
Steissbeinfraktur
und
osteoporotischen
Wirbelkörpersinterungen
des
Brustwirbels
seien
unbeachtlich.
Eine
anhaltende
Verschlechterung
sei
auch
auf
psychischem
Fachgebiet
nicht
erkennbar.
Insbesondere
könne
die
vom
behandelnden
Psychotherapeuten
diagnostizierte
anhaltende
Wesensänderung
nach
Extrembelastung
nicht
bestätigt
werden
( Urk.
2). 2.2
Dagegen
wandte
die
Beschwerdeführerin
ein,
gestützt
auf
das
seitens
der
Unfallversicherung
veranlasste
Gutachten
des
A.___ ,
B .___ ,
vom
2 9.
August
2022
bestehe
neu
eine
gemischte
Angststörung
sowie
Persönlichkeitsakzentuierung
mit
histrionen
und
dependenten
Zügen
mit
Auswirkungen
auf
die
Arbeitsfähigkeit.
Damit
sei
eine
nachhaltige
Verschlechterung
seit
der
Rentenaufhebung
im
Jahre
2016
zweifelsfrei
nachgewiesen.
Zudem
habe
die
Beschwerdeführerin
unzulässigerweise
auf
die
Durchführung
eines
strukturierten
Beweisverfahren s
nach
BGE
143
V
409
verzichtet.
Der
RAD-Psychiater
habe
das
D.___ -Gutachten
als
beweisbildend
qualifiziert.
Wenn
er
gleichzeitig
zum
Schluss
komme,
es
ergebe
sich
daraus
keine
nachhaltige
Veränderung
zum
Vorgutachten
( A.___
2014) ,
sei
dies
absolut
widersprüchlich
und
nicht
nachvollziehbar.
Im
A.___ -Gutachten
sei
weder
eine
Angststörung
noch
Persönlichkeitsakzentuierung
oder
Arbeitsunfähigkeit
festgehalten
worden.
Mithin
bestünden
erheblich
Zweifel
an
der
versicherungsinternen
Beurteilung
und
müsse
ein
externes
Gutachten
veranlasst
werden.
Darüber
hinaus
liege
bei
der
im
Zeitpunkt
der
Wiederanmeldung
im
Juni
2022
62-jährige
Beschwerdeführerin
keine
verwertbare
Restarbeitsfähigkeit
vor
( Urk.
1) .
3.
Die
Beschwerdegegnerin
ist
auf
die
Neuanmeldung
vom
1 5.
Juni
2022
eingetreten.
Strittig
und
zu prüfen
ist,
ob
seit
der
gerichtlich
rechtskräftig
bestätigten
Rentenaufhebung
vom
5.
April
2016
eine
revisionsrelevante
Veränderung
eingetreten
ist
(vgl.
hievor
E.
1.3) .
4.
D ie
rentenaufhebende
Verfügung
vom
5.
April
2016
stützte
sich
au f
das
poly disziplinäre
Gutachten
des
A.___
vom
5.
Juni
2014
(Urk.
8 /92 ) .
Darin
hielten
d ie
begutachtenden
Fachärzte
folgende
Diagnosen
mit
Einfluss
auf
die
Arbeitsfähigkeit
fest
( Urk.
8 /92/31 ): - C hronische
Nacken-Schulter-Armbeschwerden
unter
Betonung
der
dominanten
rechten
Seite
(ICD-10
M54.2/M79.60)
- Status
nach
Verletzung
in
einem
bremsenden
Bus
am
18.
Mai
1998
–
radiologisch
altersentsprechender
Befund
der
HWS ; - chronisches
lumbovertebrales
Schmerzsyndrom
(ICD-10 :
M54.5)
- radiologisch
Chondrose
Lendenwirbelkörper
(LWK)4/5/Sakralwirbelkörper
(SWK)1 ; - chronische
Kniebeschwerden
rechts
(ICD-10 :
M17.0)
- klinische
Zeichen
der
femoropatellären
Degeneration
beidseits
- Tinnitus
beidseits
(ICD-10 1:
H91.3)
- mittelgradig
kompensiert
- intermittierende
Schwindelsymptomatik
(ICD-10 :
H82)
- ohne
Hinweis
auf
periphere
vestibuläre
Funktionsstörung
- Differentialdiagnose
zervikogen-proprioceptiv
bedingt
Diagnosen
ohne
Einfluss
auf
die
Arbeitsfähigkeit
nannten
sie
folgende
(Urk.
8 /92/31):
- L eichte
depressive
Episode
(ICD-10 :
F32.0) ; - Schmerzstörung
mit
somatischen
und
psychischen
Faktoren
(ICD-10 :
F45.41) ; - chronisches
Spannungstyp-Kopfweh
(ICD-10 :
G44.2) ; - Status
nach
Commotio
cerebri
am
24.
Juli
2002
(ICD-10 :
S06.0) ;
- anamnestisch
Status
nach
Osteosynthese
einer
Sprunggelenksfraktur
rechts
am
11.
Juli
2006
(Klinik
G.___ ,
Z.___ ;
ICD-10 :
Z98.8)
- anamnestisch
Status
nach
Entfernung
des
Osteosynthesematerials
etwa
ein
Jahr
postoperativ
(Klinik
L.___ ,
Z.___ ) ; - leichtgradige
Hochtonschallempfindungsschwerhörigkeit
beidseits
(ICD-10 :
H90.3)
- arterielle
Hypertonie
(ICD-10 :
I10)
- unter
medikamentöser
Behandlung
nicht
kompensiert
- Adipositas
(BMI
37
kg/m 2 ;
ICD-10 :
E66.0) ; - fortgesetzter
Nikotinkonsum,
schädlicher
Gebrauch
(ca.
20
py;
ICD-10 :
F17.1)
Auf
psychiatrische m
Fachgebiet
ergab
sich
im
Wesentlichen
eine
leicht
depressiv e
Stimmung
sowie
leicht
verminderte
Affektsteuerung
mit
raschem
Weinen
ohne
Hinweise
auf
Impulskontrollstörungen .
Zudem
berichtete
die
Beschwerdeführerin
eine
erhöhte
Ermüdbarkeit,
Konzentrations-
und
Schlafstörunge n,
Schmerzen
–
bereits
am
Morgen
mit
Schwierigkeiten
aufzustehen
sowie
Ängste ,
insbesondere
Existenzängste
( Urk.
8/92
S.
9
f.).
Die
beurteilenden
Fachärzte
kamen
zum
Schluss,
n ach
dem
Unfall
vom
18.
Mai
1998
habe
eine
gewisse
Einschränkung
der
Arbeitsfähigkeit
bestanden.
Über
den
Verlauf
der
Arbeitsunfähigkeit
sei
es
schwierig,
retrospektiv
genaue
Angaben
zu
machen.
Eine
höhergradige
Einschränkung
der
Arbeitsfähigkeit
bestehe
wahrscheinlich
schon
seit
mehreren
Jahren
nicht
mehr.
Aus
interdisziplinärer
Sicht
sei
die
54-jährige
Beschwerdeführerin
jedenfalls
sicher lich
ab
dem
Untersuchungsdatum
im
Dezember
2013
für
die
angestammte
Tätigkeit
in
der
Anwaltskanzlei
wie
auch
für
eine
andere,
körperlich
leichte
bis
intermittierend
mittelschwere,
wechselbelastende
Tätigkeit
zu
100
%
arbeits-
und
leistungsfähig.
Höhere
Umgebungsgeräuschpegel
und
gefährliche
Maschinen
sollten
gemieden
werden
(Urk.
8 /92/3 3
f. ).
5.
Anlässlich
der
Neuanmeldung
stellte
sich
die
medizinische
Aktenlage
im
Wesentlichen
wie
folgt
dar: 5.1
Im
Bericht
vom
5.
August
2022
nannte
Dr.
med.
E.___ ,
Facharzt
FMH
für
Allgemeine
Innere
Medizin,
in
somatischer
Hinsicht
folgende
Diagnosen
(Urk.
8/157/1): - Arterielle
Hypertonie ; - Adipositas ; - Gastroösophageale
Refluxkrankheit
(GERD) ; - obstruktive s
Schlafapnoesyndrom
(OSAS ;
Anmerkung
des
Gerichts:
vgl.
hierzu
im
Detail
den
Bericht
des
F.___
vom
1 9.
Mai
2020 ,
Urk.
8/157/17
ff.) ; - aktenanamnestisch
Osteoporose
(Anmerkung
des
Gerichts:
intravenös
therapiert
mit
Bonviva
seit
Dezember
2021,
vgl.
Bericht
vom
9.
Dezember
2021 ,
Urk.
8/157/21) ; - Treppensturz
mit
Deckplattenimpression
auf
Höhe
BWK
11
- (Anmerkung
des
Gerichts:
Fraktur
des
Os
sacrum,
vgl.
Urk.
157/21) - Wirbelsäulenstabilisation
mit
Vertebroplastie
am
2 4.
Juli
2020 ; - c hronische
Schmerzen
im
Bereich
der
LWS
(LSS)
rechts - Diskopathie
L4/ 5.
Spinalkanalstenose - Kontusion
LWS
nach
Auffahrunfall
März
2018 ; - c hronisches
Zervicalsyndrom
nach
HWS
Distorsionstrauma
Mai
1998 - 50
%
IV-Berentung - Diskushernie
C5/6,
Diskopathie
C4/5 ; - Bizepstendinopathie
Schulter
rechts
bei
Omarthrose - Schulteroperation
März
2018 ; - Nasenseptumdeviation
nach
rechts ; - c hronisch
rezidivierende
Lidekzeme - Follikulitiden
ant.
Nasenseptum
beidseits ; - Tinnitus
beidseits .
Von
somatischer
Seite
seien
insbesondere
die
seit
einem
Unfall
1998
vorbestehenden
Rückenschmerzen
von
zentraler
Bedeutung.
Seither
sei
die
Beschwerdeführerin
anamnestisch
auch
unter
der
Analgesie
nie
wieder
schmerzfrei
gewesen.
Betreffend
die
arterielle
Hypertonie
und
Osteoporose
sei
sie
in
hausärztlicher
Behandlung.
Gemäss
Besprechung
mit
der
Beschwerdeführerin
bestehe
bei
flexiblen
Arbeitszeite n
eine
Arbeitsfähigkeit
von
20
% ;
im
geschützten
Rahmen
allenfalls
50
%
( Urk.
8/157/2) . 5.2
Alsdann
bestand
eine
frische
leichte
progrediente
Sinterung
BWK
10
mit
Bodenplattenimpression,
welche
in
der
G.___
Klinik
am
2 9.
November
2021
operiert
wurde
(Wirbelkörperstabilisation
BWK
10
mit
Vertebroplastie,
Knochenzement
Confidence;
vgl.
Operationsbericht,
Urk.
8/157/13).
Dem
Sprechstundenbericht
des
Operateurs
vom
3 1.
Januar
2022
zufolge
habe
sich
die
Beschwerdeführerin
vom
Eingriff
ordentlich
erholt.
Es
bestünden
noch
Schmerzen
und
eine
eingeschränkte
Belastbarkeit.
Das
Verlaufs-MRI
der
BWS
habe
einen
günstigen
Befund
ergeben.
Vorderhand
seien
bis
auf
die
Weiterführung
der
Physiotherapie
keine
weiteren
Massnahmen
geplant
(Urk.
8/157/4).
5.3
Mit
interner
Stellungnahme
vom
2 0.
Juni
2023
hielt
Dr.
med.
H.___ ,
Facharzt
FMH
fü r
orthopädische
Chirurgie
und
Traumatologie
des
Bewegungsapparates,
r egionaler
ä rztlicher
Dienst
(RAD)
fest,
seit
der
Rentenaufhebung
sei
es
zu
temporären
Verschlechterungen
gekommen
infolge
der
Fraktur
des
Os
sacrum
sowie
osteoporotischen
Wirbelkörpersinterungen
des
Brustwirbels
Th10
und
Th11
nach
dem
Sturz
vom
2 1.
Juli
202 0.
Eine
Arbeitsunfähigkeit
sei
nicht
attestiert
worden.
Retrospektiv
könne
ab
dem
2 1.
Juli
2020
über
einen
Zeitraum
von
6
Monaten
eine
Verschlechterung
des
Gesundheitszustandes
mit
temporärer
100%iger
Arbeitsunfähigkeit
angenommen
werden.
Die
beiden
Wirbelbrüche
seien
mittels
eines
minimal
invasiven
operativen
Eingriffs
über
zwe i
Stichinzisionen
am
Rücken
durch
eine
Vertebroplastie
(Auffüllung
des
Wirbelkörpers
mit
Knochenzement)
stabilisiert
worden.
Eine
Behandlungsbedürftigkeit
aufgrund
dieser
ausgeheilten
Verletzungen
bestehe
nicht
mehr
und
damit
auch
keine
dauerhafte
Beeinträchtigung.
Die
übrigen
somatischen
Diagnosen
seien
vorbekannt
oder
nicht
arbeitsrelevant.
Eine
Verschlechterung
der
gesundheitlichen
Situation
seit
der
letzten
Beurteilung
ergebe
sich
nicht
( Urk.
8/176/5;
vgl.
auch
die
interne
Stellungnahme
von
RAD-Ärztin
dipl.
med.
I.___ ,
Fachärztin
FMH
für
Innere
Medizin/Prävention
und
Gesundheitswesen,
vom
21.
September
2022,
Urk.
8/176/2).
5.4
In
psych otherapeut ischer
Hinsicht
hielt
der
behandelnde
lic.
phil.
C.___
im
Schreiben
zuhanden
der
Beschwerdegegnerin
vom
2 1.
Juni
2022,
ebenfalls
gezeichnet
von
Dr.
med.
J.___ ,
Fach ä rzt in
FMH
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
fest,
die
Beschwerdeführerin
habe
nach
ihrer
Unfall-
und
Leidensgeschichte
inständig
auf
einen
konstanteren
Verlauf
gehofft.
Allerdings
sei
ihr
vormaliger
Psychiater
nach
Deutschland
ausgewande r t
und
ihre
Anwältin
pensioniert
worden.
Dies
habe
ihr
den
Boden
unter
den
Füssen
weggezogen.
Alsdann
habe
sich
anlässlich
eines
Besuchs
von
ihrem
Vater
gezeigt,
dass
dieser
keine
Rücksicht
nehme
auf
ihr
Krankheitssituation.
Dasselbe
gelte
für
ihren
Ex-Partner.
Dies
habe
die
Beschwerd e führerin
über
ihre
Grenzen
gebr acht.
Als
massiv
gesundheitsschwächend
sei
auch
die
Rentenaufhebung
im
Jahr
2014
zu
be tra chten
sowie
der
direkt
anschliessende
Verlust
ihrer
50%-Stelle .
In
diagnostischer
Hinsicht
nannte
er
(1)
ein
Schock-
und
Schleudertrauma
nach
Unfall,
das
sich
über
die
Jahre
zu
einer
komplexen
posttraumatischen
Belastungsstörung
(ICD-10:
F43.1)
ausgeweitet
ha be
mit
konsekutiven
chronifizierten
Kopfschmerzen,
Tinnitus,
Schwindel
und
Schlafstörungen,
(2)
ein
Erschöpfungssyndrom
( ICD-10:
F48.0),
eine
rezidivierende
depressive
Störung
mittleren
Grades
( ICD-10:
F32.1),
(3)
psychoorganische
Stö r ungen
durch
langjährigen
Medikamentengebrauch
( ICD-10:
F55.2)
sowie
(4)
eine
Persönlichkeitsstörung
nach
Extremsituation
( ICD-10:
F62.0 ;
Urk.
8/153;
vgl.
auch
das
inhaltlich
identische
Schreiben
zuhanden
des
D.___
vom
5.
März
2022,
Urk.
8/168 ).
5.5
Dem
von
der
Unfallversicherung
veranlassten
und
ein wand weise
eingereichten
polydisziplinären
(Neurologie/Neuropsychologie/Psychiatrie)
Gutachten
de r
D.___
B.___
vom
2 9.
August
202 2
sind
folgende
Diagnosen
mit
Auswirkungen
auf
die
Arbeitsfähigkeit
zu
entnehmen
( Urk.
8/181/12): - Leichte
depressive
Episode
(ICD-10:
F32.0) ; - c hronische
Schmerzstörung
mit
somatischen
und
psychischen
Faktoren
(ICD-10:
F45.41) ; - g emischte
Angststörung
(ICD-10:
F41.3) ; - Persönlichkeitsakzentuierung
mit
histrionen
und
dependenten
Zügen
(ICD-10:
Z73.1) .
Ohne
Auswirkungen
auf
die
Arbeitsfähigkeit
diagnostizierten
die
begutachtenden
Fachärzte
(1)
einen
Status
nach
HWS-Distorsion
am
1 8.
Mai
1998,
(2)
einen
Status
nach
möglicher
leichter
traumatischer
Hirnverletzung
nach
EFNS
2002,
(3)
den
Verdacht
auf
ein
Karpaltunnelsyndrom
beidseits,
rechtsbetont,
(4)
ein
chronisches
zervikovertebrales
(bis
zervicocephales)
und
lumbovertebrales
Schmerzsyndrom
sowie
(5)
den
Verdacht
auf
eine
Essstörung
( Urk.
8/181/12).
Von
somatischer
Seite
stehe
ein
funktionelles
Beschwerdebild
mit
verfestigter,
inzwischen
hochgrad i g
chronifizierter
Schmerzstörung
im
Vordergrund,
wobei
die
psychiatrische
Komorbidität
das
dominierende
Krankheitsbild
darstelle.
Zu
einem
vergleichbaren
Ergebnis
sei
auch
der
Vorgutachter
gekommen.
Klinisch
neurologisch
hätten
sich
bis
auf
muskuläre
Verspannungen
der
Schulter-/Nackenregion
keine
namhaften
pathologischen
Befunde
ergeben
( Urk.
8/181/8).
Aus
neurologischer
und
psychiatrischer
Sicht
hätten
sich
keine
sicheren
Hinweise
für
eine
Zustandsverschlechterung
seit
November
20 18
ergeben
( Urk.
8/181/13 ,
Urk.
8/181/62 ).
In
neuropsychologischer
Hinsicht
habe
sich
seit
dem
Vorgutachten
aus
dem
Jahr e
2019
eine
signifikante
Verbesserung
mit
klinischer
Valenz
bei
Prüfung
der
geteilten
Aufmerksamkeit,
der
mentalen
Flexibilität,
des
visuo-verbalen
Arbeitsgedächtnisses
und
in
Form
rascherer
Entscheidungszeiten
bei
Anforderungen
an
die
selektive
Aufmerksamkeit
und
die
Interferenzkontrolle
eingestellt.
Die
gezeigte
signifikante
Verschlechterung
bei
figuralen
Gedächtnisleistungen
und
die
schlechtere
Wortflüssigkeit
seien
mit
an
Sicherheit
grenzender
Wahrscheinlichkeit
invalid.
Insbesondere
widersprächen
sie
den
allgemeinen
Modellen
zur
Funktionsweise
des
menschlichen
Gedächtnisses
( Urk.
8/181/14).
Aus
psychiatrischer
Sicht
und
unter
Berücksichtigung
der
neuropsychologischen
Einschränkungen
bestehe
eine
30%ige
unfallbedingte
Arbeitsunfähigkeit
( Urk.
8/181/15;
vgl.
auch
Urk.
8/181/119). 5. 6
Auf
entsprechenden
Vorhalt
nahm
Dr.
med.
K.___ ,
Fachärztin
FMH
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
RAD,
am
1 6.
April
2024
zum
hievor
(E.
5. 5 )
zitierten
Gutachten
Stellung.
Sie
kam
zum
Schluss,
das
D.___ -Gutachten
erfülle
die
Beweiskriterien.
Eine
nachhaltige
Verschlechterung
im
Vergleich
zum
Vorgutachten
2014
sei
nicht
erkennbar
( Urk.
8/187/4). 6. 6.1
Die
Beurteilung en
von
Dres.
H.___
und
K.___
sind
den
in
der
Rechtsprechung
des
Bundesgerichts
entwickelten
Anforderungen
(vgl.
E.
1.4)
in
allen
Teilen
genügend
als
beweiskräftig
anzusehen,
weshalb
zusammen
mit
der
Beschwerdegegnerin
darauf
abzustellen
ist. 6.2
Die
somatischen
Beschwerden
sind
weitestgehend
vorbestehend.
Die
laut
behandelnde m
Hausarzt
im
Vordergrund
stehenden
Rückenschmerzen
best anden
seit
ein em
Unfall
199 8.
Chronische
Nacken-Schulter-Armbeschwerden,
ein
chronisches
lumbovertebrales
Schmerzsyndrom
und
chronische
Kniebeschwerden
wurden
bereits
im
A.___ -Gutachten
2014
diagnostiziert
(vgl.
hievor
E.
4.;
Urk.
8/92/31 ).
Die
neu
hinzugetretenen
Befunde
an
der
Wirbelsäule
führten
nach
überzeugender
und
auch
unbestritten
gebliebener
Einschätzung
von
RAD-Arzt
H.___
lediglich
zu
einer
vorübergehenden
Verschlechterung.
Eine
wesentliche
Veränderung
ihrer
somatischen
Gesundheit
macht
die
Beschwerdeführerin
denn
auch
nicht
geltend.
6. 3
In
psychiatrischer
Hinsicht
wurde
bereits
im
A.___ -Gutachten
vom
5.
Juni
2014
eine
leichte
depressive
Episode
und
eine
Schmerzstörung
mit
somatischen
und
psychischen
Faktoren
diagnostiziert.
Ängste,
insbesondere
Existenzängste ,
wurden
ebenfalls
bereits
damals
dokumentiert
( Urk.
8/92
S.
9).
Zudem
erfolgen
psychiatrische
Explorationen
von
der
Natur
der
Sache
her
nicht
ermessensfrei,
weshalb
verschiedene
medizinisch-psychiatrische
Interpretationen
möglich,
zulässig
und
zu
respektieren
sind,
sofern
der
Experte
lege
artis
vorgegangen
ist
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_694/2008
vom
5.
März
2009
Erw.
5.1).
Entsprechend
lässt
sich
aus
einer
neu
hinzugetretene n
Diagnose
nicht
per
se
auf
eine
Verschlechterung
schliessen
(BGE
141
V
9
E.
5.2;
141
V
385
E.
4.2).
Kommt
hinzu,
dass
die
D.___ -Gutachter
sichere
Hinweise
für
eine
namhafte
Veränderung
des
psychiatrischen
Gesundheitszustandes
seit
2018
verneinten
[gemäss
Fragestellung
der
Unfallversicherung ,
welche
die
UV-Rente
per
31.
März
2018
aufgehoben
hatte ,
vgl.
Urk.
8/181/5 ,
Urk.
8/181/13 ,
Urk.
8/181/62 ;
vgl.
auch
die
Wiedererwägungsverfügung
der
Unfallversicherung
vom
1 0.
Juli
2023,
Urk.
3/5 ] ;
dies
nachdem
sie
es
aufgrund
der
spärlichen
Aktenlage
als
sehr
schwierig
erachteten,
den
Verlauf
zwischen
2006
und
20 1 8
genauer
einzuschätzen,
jedoch
sichere
Hinweise
auf
eine
Veränderung
verneinten
( Urk.
8/181/13 ;
vgl.
auch
Urk.
8/181/120 ) .
Damit
konkordant
führte
die
Beschwerdeführer in
gegenüber
dem
psychiatrischen
Gutachter
selbst
aus,
die
Beschwerden
seien
in
den
vergangenen
23
Jahren
mehr
oder
weniger
gleich
geblieben;
die
täglichen
Schmerzen,
die
Konzentrationsstörungen,
die
Angst,
das
Haus
zu
verlassen,
die
Höhenangst,
die
Angst
vor
Rolltreppen
sei/seien
insgesamt
gleichgeblieben
(vgl.
Urk.
8/181/108 ,
vgl.
auch
Urk.
8/181/61
f. ).
Weiter
führten
die
D.___ -Gutachter
nachvollziehbar
begründet
aus,
weshalb
sie
die
im
Schreiben
des
behandelnden
Psychotherapeuten
vom
5.
März
2022
(vgl.
E.
5.4)
genannten
Diagnosen
nicht
bestätigen
können
( Urk.
8/181/119).
Insbesondere
liess
lic.
phil.
C.___
dabei
objektive
Befunde
und
eine
Auseinandersetzung
mit
den
einschlägigen
ICD-Kriterien
vermissen.
Es
fällt
zudem
auf,
dass
er
eine
Zustandsverschlechterung
vornehmlich
mit
den
psychosozialen
Umständen
(Auswanderung
der
bisherigen
Therapeuten,
Pensionierung
der
Anwältin,
fehlendes
Verständnis
ihrer
Bezugspersonen,
Rentenaufhebung,
Verlust
der
zuletzt
innegehabten
Stelle)
begründete,
wofür
die
IV
prinzipiell
nicht
einzustehen
hat
und
welche
teilweise
vor
dem
massgeblichen
Vergleichszeitpunkt
bereits
eingetreten
waren .
Alsdann
fallen
Z-codierte
Diagnosen
nach
ICD-10
wie
beispielsweise
akzentuierte
Persönlichkeitszüge
(ICD-10
Z73.1)
als
solche
nicht
unter
den
Begriff
der
invaliditätsrechtlich
erheblichen
Gesundheitsbeeinträchtigungen
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_787/2021
vom
23.
März
2022
E.
14.1
mit
Hinweis).
Mithin
ist
die
im
D.___ -Gutachten
neu
diagnostizierte
Persönlichkeitsakzentuierung
unbeachtlich .
Entsprechend
ergab
sich
daraus
auch
kein
Anlass
zur
Durchführung
einer
Indikatorenprüfung
nach
Massgabe
von
BGE
141
V
28 1.
Aus
dem
Umstand,
dass
die
D.___ -Gutachter
der
Beschwerdeführerin
30% ige
Ar beitsunfähig keit
attestierten
lässt
sich
per
se
nichts
zu
ihrem
Vorteil
ableiten .
Vermag
doch
eine
höhere
Einschätzung
der
Arbeitsunfähigkeit
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_955/2012
vom
1 3.
Februar
2013
E.
3.3.4)
für
sich
allein
keine
relevante
Gesundheitsveränderung
darzustellen
und
hat
sich
der
syndromale
Zustand
seit
der
Rentenaufhebung
(April
2016)
nicht
verändert .
Damit
erweist
es
sich
–
entgegen
den
beschwerdeweisen
Vorbringen
–
auch
nicht
als
widersprüchlich,
wenn
der
RAD-Arzt
Dr.
K.___
das
D.___ -Gutachten
als
beweiskräftig
taxierte
und
gleichzeitig
eine
IV-relevante
Verschlechterung
verneinte.
Erwähnenswert
ist
schliesslich
auch,
dass
sich
auf
neuropsychologischer
Ebene
signifikante
Verbesserungen
in
den
validen
Testresultaten
erg a ben.
6. 4
Zusammenfassend
ist
aufgrund
der
aufschlussreichen
und
beweiskräftigen
Aktenlage ,
insbesondere
beweiskräftigten
RAD-Beurteilungen
erstellt,
dass
sich
seit
der
rentenaufhebende n
Verfügung
vom
5.
April
2016
bis
zum
Erlass
der
vorliegend
angefochtenen
Verfügung
vom
1 8.
Juni
2024
(Urk.
2)
keine
revisionsrelevante
Veränderung
in
den
gesundheitlichen
Verhältnissen
ergibt .
Damit
besteht
–
entgegen
der
Beschwerdeführerin
–
auch
kein
weiterer
Abklärungsbedarf
(antizipierte
Beweiswürdigung;
vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_468/2007
vom
6.
Dezember
2006
E.2.2
mit
Hinweisen).
Der
Vollständig keit
halber
an zu merken
ist
schliesslich
auch,
dass
die
Beschwerdeführerin
–
entgegen
den
irrigen
Ausführungen
im
Schreiben
vom
2 1.
Juni
2022
–
seit
Januar
2015
und
damit
bereits
vor
der
rentenaufhebenden
Verfügung
vom
5.
April
2016
arbeitslos
war
( Urk.
8/101/6,
vgl.
auch
Urk.
8/173)
und
insoweit
auch
in
tatsächlicher
resp.
beruflicher
Hinsicht
keine
revisionsrelevante
Veränderung
eingetreten
ist .
Weil
es
damit
an
einem
Revisionsgrund
fehlt,
bleibt
kein
Raum
für
eine
in
rechtlicher
und
tatsächlicher
Hinsicht
umfassende
Prüfung
des
Rentenanspruchs.
Damit
gehen
auch
die
beschwerdeweisen
Vorbringen
zur
Verwertbarkeit
der
Restarbeitsfähigkeit
ins
Leere.
Die
angefochtene
Verfügung
erweist
sich
als
rechtens
und
die
Beschwerde
ist
entsprechend
abzuweisen.
7 .
Die
Kosten
des
Verfahrens
sind
auf
Fr.
6 00.--
festzulegen
und
ausgangsgemäss
von
der
Beschwerdeführerin
zu
tragen
(Art.
69
Abs.
1
bis
IVG). Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr.
600 .--
werden
der
Beschwerdeführerin
auferlegt.
Rechnung
und
Einzahlungsschein
werden
der
Kostenpflichtigen
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
zugestellt. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Rechtsanwältin
Astrid
Meienberg - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle - Bundesamt
für
Sozialversicherungen sowie
an: - Gerichtskasse
(im
Dispositiv
nach
Eintritt
der
Rechtskraft) 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesgesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
( Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
( Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger