opencaselaw.ch

IV.2024.00449

Neuanmeldung nach Rentenaufhebung; mangels Revisionsgrund keine materielle Prüfung des Leistungsanspruchs

Zürich SozVersG · 2025-04-04 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Die

am

2 2.

Januar

1960

geboren e

X.___

arbeitete

seit

Januar

1987

als

Telefonistin

bei

der

Y.___

AG,

in

Z.___

(Urk.

8 /5).

I m

Juni

1999

meldete

sie

sic h

unter

Hinweis

auf

ein

am

18.

Mai

1998

bei

einem

Busunfall

erlittenes

Schleudertrauma

bei

der

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

zum

Leistungsbezug

an

(Urk.

8 /3).

Nach

beruflich-erwerbliche n

und

medizinische n

Abklärungen

sowie

durchgeführtem

Vorbescheidverfahren

(Urk.

8 /13)

sprach

die

IV-Stelle

der

Versicherten

mit

Verfügung

vom

10.

Januar

2001

mit

Wirkung

ab

dem

1.

Mai

1999

bei

einem

ermittelten

Invaliditätsgrad

von

50

%

ein

halbe

Invalidenrente

zu

(Urk.

8 /17).

Im

Rahmen

zweier

von

Amtes

wegen

eingeleiteter

Revisionsverfahren

bestätigte

die

IV-Stelle

am

21.

Januar

2003

(Urk.

8 /28)

und

am

9.

Juli

2008

(Urk.

8 /51)

einen

Anspruch

der

Versicherten

auf

eine

halbe

Invalidenrente. 1.2

Im

Juli

2012

leitete

die

IV-Stelle

ein

weiteres

Revisionsverfahren

ein

( Urk.

8/55)

und

tätigte

medizinische

Abklärungen.

Insbesondere

veranlasste

sie

das

polydisziplinäre

Gutachten

des

A.___ ,

B.___ ,

vom

5.

Juni

2014

(Urk.

8 /92).

Nach

durchgeführtem

Vorbescheidverfahren

(Urk.

8 /124,

Urk.

8 /129)

hob

die

IV-Stelle

die

Rente

der

Versicherten

mit

Verfügung

vom

5.

April

2016

gestützt

auf

einen

Invaliditätsgrad

von

0

%

per

Ende

Mai

2016

auf

( Urk.

8/134) .

Die

von

der

Versicherten

dagegen

erhobene

Beschwerde

( Urk.

8/137)

wies

das

hiesige

Gericht

mit

Urteil

IV. 2016.000494

vom

1 8.

September

2017

a b

(Urk.

8/140).

Dieses

Urteil

blieb

unangefochten. 1.3

Am

1 5.

Juni

2022

(Eingangsdatum)

ersuchte

die

Versicherte,

vertreten

durch

lic.

phil.

I

C.___ ,

Einzel-,

Paar-

und

Familientherapeut,

um

«Wiederaufnahme»

des

Verfahrens,

da

hinsichtlich

der

Rentenaufhebung

per

Ende

Mai

2016

ein

massiver

Amtsmissbrauch

vorliege

( Urk.

8/150).

Mit

Schreiben

vom

1 7.

Juni

2022

forderte

die

IV-Stelle

die

Versicherte

zur

Glaubhaft mach ung

einer

wesentlichen

Veränderung

auf,

bis

spätestens

2 9.

August

2022

aktuelle

Beweismittel

einzureichen

(Urk.

8/152).

Diese

liess

innert

Frist

diverse

Arztberichte

einreichen

( Urk.

8/153

ff.).

Nach

weiteren

Abklärungen

und

durchgeführtem

Vorbescheidverfahren

(Urk.

8/177,

Urk.

8/179,

Urk.

8/18 2 ) ,

in

dessen

Rahmen

die

Versicherte

das

im

Auftrag

der

Helsana

Unfall

AG

erstattete

bidisziplinäre

Gutachten

de r

D.___ ,

Universitätsspital

B.___ ,

vom

2 9.

August

2022

einreichte

( Urk.

8/181) ,

wies

die

IV-Stelle

das

Leistungsbegehren

mit

Verfügung

vom

1 8.

Juni

2024

ab

( Urk.

2). 2.

Dagegen

erhob

X.___

am

2 0.

August

2024

Beschwerde

(Poststempel)

und

beantragte,

es

sei

ihr

in

Aufhebung

der

angefochtenen

Verfügung

vom

1 8.

Juni

2024

ab

dem

1.

Juni

2022

eine

ganze

Rente

zuzusprechen.

Eventualiter

sei

ein

polydisziplinäres

Gutachten

in

Auftrag

zu

geben

( Urk.

1

S.

2).

Mit

Beschwerdeantwort

vom

2.

Oktober

2024

schloss

die

Beschwerdegegnerin

auf

Abweisung

der

Beschwerde

( Urk.

7),

was

der

Beschwerdeführer in

am

3.

Oktober

2024

zur

Kenntnis

gebracht

wurde

( Urk.

9).

Am

1 6.

Oktober

2024

gab

diese

eine

Stellungnahme

zu

den

Akten

(Urk.

10),

welche

der

Beschwerdegegnerin

zur

Kenntnisnahme

zugestellt

wurde

(Urk.

11). Das

Gericht

zieht

in

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 ATSG).

Für

die

Beurteilung

des

Vorliegens

einer

Erwerbsunfähigkeit

sind

ausschliesslich

die

Folgen

der

gesundheitlichen

Beeinträchtigung

zu

berücksichtigen.

Eine

Erwerbsunfähigkeit

liegt

zudem

nur

vor,

wenn

sie

aus

objektiver

Sicht

nicht

überwindbar

ist

(Art.

7

Abs.

E. 1.1 Invalidität

ist

die

voraussichtlich

bleibende

oder

längere

Zeit

dauernde

ganze

oder

teilweise

Erwerbsunfähigkeit

(Art.

8

Abs.

E. 1.2 Anspruch

auf

eine

Rente

haben

gemäss

Art.

28

Abs.

1

des

Bundesgesetzes

über

die

Invalidenversicherung

( IVG )

Versicherte,

die: a.

ihre

Erwerbsfähigkeit

oder

die

Fähigkeit,

sich

im

Aufgabenbereich

zu

betätigen,

nicht

durch

zumutbare

Eingliederungsmassnahmen

wieder

herstellen,

erhalten

oder

verbessern

können; b.

während

eines

Jahres

ohne

wesentlichen

Unterbruch

durchschnittlich

mindes tens

40

%

arbeitsunfähig

(Art.

E. 1.3 War

eine

Rente

wegen

eines

zu

geringen

Invaliditätsgrades

verweigert

worden

und

ist

die

Verwaltung

auf

eine

Neuanmeldung

eingetreten

(Art.

87

Abs.

3

der

Verordnung

über

die

Invalidenversicherung,

IVV),

so

ist

im

Beschwerdeverfahren

zu

prüfen,

ob

im

Sinne

von

Art.

17

ATSG

eine

für

den

Rentenanspruch

relevante

Änderung

des

Invaliditätsgrades

eingetreten

ist

(BGE

117

V

198

E.

3a

mit

Hinweis;

Urteil

des

Bundesgerichts

I

659/04

vom

E. 1.4 UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 06.2024 Hinsichtlich

des

Beweiswertes

eines

Arztberichtes

ist

entscheidend,

ob

dieser

für

die

streitigen

Belange

umfassend

ist,

auf

allseitigen

Untersuchungen

beruht,

auch

die

geklagten

Beschwerden

berücksichtigt,

in

Kenntnis

der

Vorakten

(Anamnese)

abgegeben

worden

ist,

in

der

Darlegung

der

medizinischen

Zusammenhänge

und

in

der

Beurteilung

der

medizinischen

Situation

einleuchtet

und

ob

die

Schlussfolgerungen

der

Experten

begründet

sind

(BGE

134

V

231

E.

5.1,

125

V

351

E.

3a

mit

Hinweis;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_587/2023

vom

8.

April

2024

E.

4.2). UV170530 Beweiswert von versicherungsinternen ärztlichen Einschätzungen 01.2021 Nach

der

Rechtsprechung

kommt

auch

den

Berichten

und

Gutachten

versicherungsinterner

Ärztinnen

und

Ärzte

Beweiswert

zu,

sofern

sie

als

schlüssig

erscheinen,

nachvollziehbar

begründet

sowie

in

sich

widerspruchsfrei

sind

und

keine

Indizien

gegen

ihre

Zuverlässigkeit

bestehen

(BGE

125

V

351

E.

3b/ee).

2.

E. 2 ATSG).

E. 2.1 Im

angefochtenen

Entscheid

erwog

die

Beschwerdegegnerin,

ihre

Abklärungen

hätte

keine

anhaltende

gesundheitliche

Verschlechterung

ergeben.

Die

vorübergehende

Erwerbsunfähigkeit

infolge

der

stattgehabten

Steissbeinfraktur

und

osteoporotischen

Wirbelkörpersinterungen

des

Brustwirbels

seien

unbeachtlich.

Eine

anhaltende

Verschlechterung

sei

auch

auf

psychischem

Fachgebiet

nicht

erkennbar.

Insbesondere

könne

die

vom

behandelnden

Psychotherapeuten

diagnostizierte

anhaltende

Wesensänderung

nach

Extrembelastung

nicht

bestätigt

werden

( Urk.

2).

E. 2.2 Dagegen

wandte

die

Beschwerdeführerin

ein,

gestützt

auf

das

seitens

der

Unfallversicherung

veranlasste

Gutachten

des

A.___ ,

B .___ ,

vom

2

E. 6 ATSG)

gewesen

sind;

und c.

nach

Ablauf

dieses

Jahres

zu

mindestens

40

%

invalid

(Art.

E. 6.1 Die

Beurteilung en

von

Dres.

H.___

und

K.___

sind

den

in

der

Rechtsprechung

des

Bundesgerichts

entwickelten

Anforderungen

(vgl.

E.

1.4)

in

allen

Teilen

genügend

als

beweiskräftig

anzusehen,

weshalb

zusammen

mit

der

Beschwerdegegnerin

darauf

abzustellen

ist.

E. 6.2 Die

somatischen

Beschwerden

sind

weitestgehend

vorbestehend.

Die

laut

behandelnde m

Hausarzt

im

Vordergrund

stehenden

Rückenschmerzen

best anden

seit

ein em

Unfall

199 8.

Chronische

Nacken-Schulter-Armbeschwerden,

ein

chronisches

lumbovertebrales

Schmerzsyndrom

und

chronische

Kniebeschwerden

wurden

bereits

im

A.___ -Gutachten

2014

diagnostiziert

(vgl.

hievor

E.

4.;

Urk.

8/92/31 ).

Die

neu

hinzugetretenen

Befunde

an

der

Wirbelsäule

führten

nach

überzeugender

und

auch

unbestritten

gebliebener

Einschätzung

von

RAD-Arzt

H.___

lediglich

zu

einer

vorübergehenden

Verschlechterung.

Eine

wesentliche

Veränderung

ihrer

somatischen

Gesundheit

macht

die

Beschwerdeführerin

denn

auch

nicht

geltend.

6. 3

In

psychiatrischer

Hinsicht

wurde

bereits

im

A.___ -Gutachten

vom

5.

Juni

2014

eine

leichte

depressive

Episode

und

eine

Schmerzstörung

mit

somatischen

und

psychischen

Faktoren

diagnostiziert.

Ängste,

insbesondere

Existenzängste ,

wurden

ebenfalls

bereits

damals

dokumentiert

( Urk.

8/92

S.

9).

Zudem

erfolgen

psychiatrische

Explorationen

von

der

Natur

der

Sache

her

nicht

ermessensfrei,

weshalb

verschiedene

medizinisch-psychiatrische

Interpretationen

möglich,

zulässig

und

zu

respektieren

sind,

sofern

der

Experte

lege

artis

vorgegangen

ist

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_694/2008

vom

5.

März

2009

Erw.

5.1).

Entsprechend

lässt

sich

aus

einer

neu

hinzugetretene n

Diagnose

nicht

per

se

auf

eine

Verschlechterung

schliessen

(BGE

141

V

9

E.

5.2;

141

V

385

E.

4.2).

Kommt

hinzu,

dass

die

D.___ -Gutachter

sichere

Hinweise

für

eine

namhafte

Veränderung

des

psychiatrischen

Gesundheitszustandes

seit

2018

verneinten

[gemäss

Fragestellung

der

Unfallversicherung ,

welche

die

UV-Rente

per

31.

März

2018

aufgehoben

hatte ,

vgl.

Urk.

8/181/5 ,

Urk.

8/181/13 ,

Urk.

8/181/62 ;

vgl.

auch

die

Wiedererwägungsverfügung

der

Unfallversicherung

vom

1 0.

Juli

2023,

Urk.

3/5 ] ;

dies

nachdem

sie

es

aufgrund

der

spärlichen

Aktenlage

als

sehr

schwierig

erachteten,

den

Verlauf

zwischen

2006

und

20 1 8

genauer

einzuschätzen,

jedoch

sichere

Hinweise

auf

eine

Veränderung

verneinten

( Urk.

8/181/13 ;

vgl.

auch

Urk.

8/181/120 ) .

Damit

konkordant

führte

die

Beschwerdeführer in

gegenüber

dem

psychiatrischen

Gutachter

selbst

aus,

die

Beschwerden

seien

in

den

vergangenen

23

Jahren

mehr

oder

weniger

gleich

geblieben;

die

täglichen

Schmerzen,

die

Konzentrationsstörungen,

die

Angst,

das

Haus

zu

verlassen,

die

Höhenangst,

die

Angst

vor

Rolltreppen

sei/seien

insgesamt

gleichgeblieben

(vgl.

Urk.

8/181/108 ,

vgl.

auch

Urk.

8/181/61

f. ).

Weiter

führten

die

D.___ -Gutachter

nachvollziehbar

begründet

aus,

weshalb

sie

die

im

Schreiben

des

behandelnden

Psychotherapeuten

vom

5.

März

2022

(vgl.

E.

5.4)

genannten

Diagnosen

nicht

bestätigen

können

( Urk.

8/181/119).

Insbesondere

liess

lic.

phil.

C.___

dabei

objektive

Befunde

und

eine

Auseinandersetzung

mit

den

einschlägigen

ICD-Kriterien

vermissen.

Es

fällt

zudem

auf,

dass

er

eine

Zustandsverschlechterung

vornehmlich

mit

den

psychosozialen

Umständen

(Auswanderung

der

bisherigen

Therapeuten,

Pensionierung

der

Anwältin,

fehlendes

Verständnis

ihrer

Bezugspersonen,

Rentenaufhebung,

Verlust

der

zuletzt

innegehabten

Stelle)

begründete,

wofür

die

IV

prinzipiell

nicht

einzustehen

hat

und

welche

teilweise

vor

dem

massgeblichen

Vergleichszeitpunkt

bereits

eingetreten

waren .

Alsdann

fallen

Z-codierte

Diagnosen

nach

ICD-10

wie

beispielsweise

akzentuierte

Persönlichkeitszüge

(ICD-10

Z73.1)

als

solche

nicht

unter

den

Begriff

der

invaliditätsrechtlich

erheblichen

Gesundheitsbeeinträchtigungen

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_787/2021

vom

23.

März

2022

E.

14.1

mit

Hinweis).

Mithin

ist

die

im

D.___ -Gutachten

neu

diagnostizierte

Persönlichkeitsakzentuierung

unbeachtlich .

Entsprechend

ergab

sich

daraus

auch

kein

Anlass

zur

Durchführung

einer

Indikatorenprüfung

nach

Massgabe

von

BGE

141

V

28 1.

Aus

dem

Umstand,

dass

die

D.___ -Gutachter

der

Beschwerdeführerin

30% ige

Ar beitsunfähig keit

attestierten

lässt

sich

per

se

nichts

zu

ihrem

Vorteil

ableiten .

Vermag

doch

eine

höhere

Einschätzung

der

Arbeitsunfähigkeit

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_955/2012

vom

1 3.

Februar

2013

E.

3.3.4)

für

sich

allein

keine

relevante

Gesundheitsveränderung

darzustellen

und

hat

sich

der

syndromale

Zustand

seit

der

Rentenaufhebung

(April

2016)

nicht

verändert .

Damit

erweist

es

sich

entgegen

den

beschwerdeweisen

Vorbringen

auch

nicht

als

widersprüchlich,

wenn

der

RAD-Arzt

Dr.

K.___

das

D.___ -Gutachten

als

beweiskräftig

taxierte

und

gleichzeitig

eine

IV-relevante

Verschlechterung

verneinte.

Erwähnenswert

ist

schliesslich

auch,

dass

sich

auf

neuropsychologischer

Ebene

signifikante

Verbesserungen

in

den

validen

Testresultaten

erg a ben.

6. 4

Zusammenfassend

ist

aufgrund

der

aufschlussreichen

und

beweiskräftigen

Aktenlage ,

insbesondere

beweiskräftigten

RAD-Beurteilungen

erstellt,

dass

sich

seit

der

rentenaufhebende n

Verfügung

vom

5.

April

2016

bis

zum

Erlass

der

vorliegend

angefochtenen

Verfügung

vom

1 8.

Juni

2024

(Urk.

2)

keine

revisionsrelevante

Veränderung

in

den

gesundheitlichen

Verhältnissen

ergibt .

Damit

besteht

entgegen

der

Beschwerdeführerin

auch

kein

weiterer

Abklärungsbedarf

(antizipierte

Beweiswürdigung;

vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_468/2007

vom

6.

Dezember

2006

E.2.2

mit

Hinweisen).

Der

Vollständig keit

halber

an zu merken

ist

schliesslich

auch,

dass

die

Beschwerdeführerin

entgegen

den

irrigen

Ausführungen

im

Schreiben

vom

2 1.

Juni

2022

seit

Januar

2015

und

damit

bereits

vor

der

rentenaufhebenden

Verfügung

vom

5.

April

2016

arbeitslos

war

( Urk.

8/101/6,

vgl.

auch

Urk.

8/173)

und

insoweit

auch

in

tatsächlicher

resp.

beruflicher

Hinsicht

keine

revisionsrelevante

Veränderung

eingetreten

ist .

Weil

es

damit

an

einem

Revisionsgrund

fehlt,

bleibt

kein

Raum

für

eine

in

rechtlicher

und

tatsächlicher

Hinsicht

umfassende

Prüfung

des

Rentenanspruchs.

Damit

gehen

auch

die

beschwerdeweisen

Vorbringen

zur

Verwertbarkeit

der

Restarbeitsfähigkeit

ins

Leere.

Die

angefochtene

Verfügung

erweist

sich

als

rechtens

und

die

Beschwerde

ist

entsprechend

abzuweisen.

7 .

Die

Kosten

des

Verfahrens

sind

auf

Fr.

6 00.--

festzulegen

und

ausgangsgemäss

von

der

Beschwerdeführerin

zu

tragen

(Art.

69

Abs.

1

bis

IVG). Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr.

600 .--

werden

der

Beschwerdeführerin

auferlegt.

Rechnung

und

Einzahlungsschein

werden

der

Kostenpflichtigen

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

zugestellt. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwältin

Astrid

Meienberg - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle - Bundesamt

für

Sozialversicherungen sowie

an: - Gerichtskasse

(im

Dispositiv

nach

Eintritt

der

Rechtskraft) 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesgesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

E. 8 Abs.

1 bis

und

1 ter

nicht

ausgeschöpft

sind

(Art.

28

Abs.

1 bis

IVG).

Gemäss

Art.

28b

Abs.

1

IVG

wird

die

Höhe

des

Rentenanspruchs

in

prozentualen

Anteilen

an

einer

ganzen

Rente

festgelegt.

Bei

einem

Invaliditätsgrad

von

50-69

%

entspricht

der

prozentuale

Anteil

dem

Invaliditätsgrad

(Abs.

2).

Bei

einem

Invaliditätsgrad

ab

70

%

besteht

Anspruch

auf

eine

ganze

Rente

(Abs.

3).

Bei

einem

Inv aliditätsgrad

unter

50

%

gelten

die

folgenden

prozentualen

Anteile

(Abs.

4): Invaliditätsgrad prozentualer

Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent

E. 9 August

2022

bestehe

neu

eine

gemischte

Angststörung

sowie

Persönlichkeitsakzentuierung

mit

histrionen

und

dependenten

Zügen

mit

Auswirkungen

auf

die

Arbeitsfähigkeit.

Damit

sei

eine

nachhaltige

Verschlechterung

seit

der

Rentenaufhebung

im

Jahre

2016

zweifelsfrei

nachgewiesen.

Zudem

habe

die

Beschwerdeführerin

unzulässigerweise

auf

die

Durchführung

eines

strukturierten

Beweisverfahren s

nach

BGE

143

V

409

verzichtet.

Der

RAD-Psychiater

habe

das

D.___ -Gutachten

als

beweisbildend

qualifiziert.

Wenn

er

gleichzeitig

zum

Schluss

komme,

es

ergebe

sich

daraus

keine

nachhaltige

Veränderung

zum

Vorgutachten

( A.___

2014) ,

sei

dies

absolut

widersprüchlich

und

nicht

nachvollziehbar.

Im

A.___ -Gutachten

sei

weder

eine

Angststörung

noch

Persönlichkeitsakzentuierung

oder

Arbeitsunfähigkeit

festgehalten

worden.

Mithin

bestünden

erheblich

Zweifel

an

der

versicherungsinternen

Beurteilung

und

müsse

ein

externes

Gutachten

veranlasst

werden.

Darüber

hinaus

liege

bei

der

im

Zeitpunkt

der

Wiederanmeldung

im

Juni

2022

62-jährige

Beschwerdeführerin

keine

verwertbare

Restarbeitsfähigkeit

vor

( Urk.

1) .

3.

Die

Beschwerdegegnerin

ist

auf

die

Neuanmeldung

vom

1 5.

Juni

2022

eingetreten.

Strittig

und

zu prüfen

ist,

ob

seit

der

gerichtlich

rechtskräftig

bestätigten

Rentenaufhebung

vom

5.

April

2016

eine

revisionsrelevante

Veränderung

eingetreten

ist

(vgl.

hievor

E.

1.3) .

4.

D ie

rentenaufhebende

Verfügung

vom

5.

April

2016

stützte

sich

au f

das

poly disziplinäre

Gutachten

des

A.___

vom

5.

Juni

2014

(Urk.

8 /92 ) .

Darin

hielten

d ie

begutachtenden

Fachärzte

folgende

Diagnosen

mit

Einfluss

auf

die

Arbeitsfähigkeit

fest

( Urk.

8 /92/31 ): - C hronische

Nacken-Schulter-Armbeschwerden

unter

Betonung

der

dominanten

rechten

Seite

(ICD-10

M54.2/M79.60)

- Status

nach

Verletzung

in

einem

bremsenden

Bus

am

18.

Mai

1998

radiologisch

altersentsprechender

Befund

der

HWS ; - chronisches

lumbovertebrales

Schmerzsyndrom

(ICD-10 :

M54.5)

- radiologisch

Chondrose

Lendenwirbelkörper

(LWK)4/5/Sakralwirbelkörper

(SWK)1 ; - chronische

Kniebeschwerden

rechts

(ICD-10 :

M17.0)

- klinische

Zeichen

der

femoropatellären

Degeneration

beidseits

- Tinnitus

beidseits

(ICD-10 1:

H91.3)

- mittelgradig

kompensiert

- intermittierende

Schwindelsymptomatik

(ICD-10 :

H82)

- ohne

Hinweis

auf

periphere

vestibuläre

Funktionsstörung

- Differentialdiagnose

zervikogen-proprioceptiv

bedingt

Diagnosen

ohne

Einfluss

auf

die

Arbeitsfähigkeit

nannten

sie

folgende

(Urk.

8 /92/31):

- L eichte

depressive

Episode

(ICD-10 :

F32.0) ; - Schmerzstörung

mit

somatischen

und

psychischen

Faktoren

(ICD-10 :

F45.41) ; - chronisches

Spannungstyp-Kopfweh

(ICD-10 :

G44.2) ; - Status

nach

Commotio

cerebri

am

24.

Juli

2002

(ICD-10 :

S06.0) ;

- anamnestisch

Status

nach

Osteosynthese

einer

Sprunggelenksfraktur

rechts

am

E. 11 - (Anmerkung

des

Gerichts:

Fraktur

des

Os

sacrum,

vgl.

Urk.

157/21) - Wirbelsäulenstabilisation

mit

Vertebroplastie

am

2 4.

Juli

2020 ; - c hronische

Schmerzen

im

Bereich

der

LWS

(LSS)

rechts - Diskopathie

L4/ 5.

Spinalkanalstenose - Kontusion

LWS

nach

Auffahrunfall

März

2018 ; - c hronisches

Zervicalsyndrom

nach

HWS

Distorsionstrauma

Mai

1998 - 50

%

IV-Berentung - Diskushernie

C5/6,

Diskopathie

C4/5 ; - Bizepstendinopathie

Schulter

rechts

bei

Omarthrose - Schulteroperation

März

2018 ; - Nasenseptumdeviation

nach

rechts ; - c hronisch

rezidivierende

Lidekzeme - Follikulitiden

ant.

Nasenseptum

beidseits ; - Tinnitus

beidseits .

Von

somatischer

Seite

seien

insbesondere

die

seit

einem

Unfall

1998

vorbestehenden

Rückenschmerzen

von

zentraler

Bedeutung.

Seither

sei

die

Beschwerdeführerin

anamnestisch

auch

unter

der

Analgesie

nie

wieder

schmerzfrei

gewesen.

Betreffend

die

arterielle

Hypertonie

und

Osteoporose

sei

sie

in

hausärztlicher

Behandlung.

Gemäss

Besprechung

mit

der

Beschwerdeführerin

bestehe

bei

flexiblen

Arbeitszeite n

eine

Arbeitsfähigkeit

von

20

% ;

im

geschützten

Rahmen

allenfalls

50

%

( Urk.

8/157/2) . 5.2

Alsdann

bestand

eine

frische

leichte

progrediente

Sinterung

BWK

10

mit

Bodenplattenimpression,

welche

in

der

G.___

Klinik

am

2 9.

November

2021

operiert

wurde

(Wirbelkörperstabilisation

BWK

10

mit

Vertebroplastie,

Knochenzement

Confidence;

vgl.

Operationsbericht,

Urk.

8/157/13).

Dem

Sprechstundenbericht

des

Operateurs

vom

3 1.

Januar

2022

zufolge

habe

sich

die

Beschwerdeführerin

vom

Eingriff

ordentlich

erholt.

Es

bestünden

noch

Schmerzen

und

eine

eingeschränkte

Belastbarkeit.

Das

Verlaufs-MRI

der

BWS

habe

einen

günstigen

Befund

ergeben.

Vorderhand

seien

bis

auf

die

Weiterführung

der

Physiotherapie

keine

weiteren

Massnahmen

geplant

(Urk.

8/157/4).

5.3

Mit

interner

Stellungnahme

vom

2 0.

Juni

2023

hielt

Dr.

med.

H.___ ,

Facharzt

FMH

fü r

orthopädische

Chirurgie

und

Traumatologie

des

Bewegungsapparates,

r egionaler

ä rztlicher

Dienst

(RAD)

fest,

seit

der

Rentenaufhebung

sei

es

zu

temporären

Verschlechterungen

gekommen

infolge

der

Fraktur

des

Os

sacrum

sowie

osteoporotischen

Wirbelkörpersinterungen

des

Brustwirbels

Th10

und

Th11

nach

dem

Sturz

vom

2 1.

Juli

202 0.

Eine

Arbeitsunfähigkeit

sei

nicht

attestiert

worden.

Retrospektiv

könne

ab

dem

2 1.

Juli

2020

über

einen

Zeitraum

von

6

Monaten

eine

Verschlechterung

des

Gesundheitszustandes

mit

temporärer

100%iger

Arbeitsunfähigkeit

angenommen

werden.

Die

beiden

Wirbelbrüche

seien

mittels

eines

minimal

invasiven

operativen

Eingriffs

über

zwe i

Stichinzisionen

am

Rücken

durch

eine

Vertebroplastie

(Auffüllung

des

Wirbelkörpers

mit

Knochenzement)

stabilisiert

worden.

Eine

Behandlungsbedürftigkeit

aufgrund

dieser

ausgeheilten

Verletzungen

bestehe

nicht

mehr

und

damit

auch

keine

dauerhafte

Beeinträchtigung.

Die

übrigen

somatischen

Diagnosen

seien

vorbekannt

oder

nicht

arbeitsrelevant.

Eine

Verschlechterung

der

gesundheitlichen

Situation

seit

der

letzten

Beurteilung

ergebe

sich

nicht

( Urk.

8/176/5;

vgl.

auch

die

interne

Stellungnahme

von

RAD-Ärztin

dipl.

med.

I.___ ,

Fachärztin

FMH

für

Innere

Medizin/Prävention

und

Gesundheitswesen,

vom

21.

September

2022,

Urk.

8/176/2).

5.4

In

psych otherapeut ischer

Hinsicht

hielt

der

behandelnde

lic.

phil.

C.___

im

Schreiben

zuhanden

der

Beschwerdegegnerin

vom

2 1.

Juni

2022,

ebenfalls

gezeichnet

von

Dr.

med.

J.___ ,

Fach ä rzt in

FMH

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

fest,

die

Beschwerdeführerin

habe

nach

ihrer

Unfall-

und

Leidensgeschichte

inständig

auf

einen

konstanteren

Verlauf

gehofft.

Allerdings

sei

ihr

vormaliger

Psychiater

nach

Deutschland

ausgewande r t

und

ihre

Anwältin

pensioniert

worden.

Dies

habe

ihr

den

Boden

unter

den

Füssen

weggezogen.

Alsdann

habe

sich

anlässlich

eines

Besuchs

von

ihrem

Vater

gezeigt,

dass

dieser

keine

Rücksicht

nehme

auf

ihr

Krankheitssituation.

Dasselbe

gelte

für

ihren

Ex-Partner.

Dies

habe

die

Beschwerd e führerin

über

ihre

Grenzen

gebr acht.

Als

massiv

gesundheitsschwächend

sei

auch

die

Rentenaufhebung

im

Jahr

2014

zu

be tra chten

sowie

der

direkt

anschliessende

Verlust

ihrer

50%-Stelle .

In

diagnostischer

Hinsicht

nannte

er

(1)

ein

Schock-

und

Schleudertrauma

nach

Unfall,

das

sich

über

die

Jahre

zu

einer

komplexen

posttraumatischen

Belastungsstörung

(ICD-10:

F43.1)

ausgeweitet

ha be

mit

konsekutiven

chronifizierten

Kopfschmerzen,

Tinnitus,

Schwindel

und

Schlafstörungen,

(2)

ein

Erschöpfungssyndrom

( ICD-10:

F48.0),

eine

rezidivierende

depressive

Störung

mittleren

Grades

( ICD-10:

F32.1),

(3)

psychoorganische

Stö r ungen

durch

langjährigen

Medikamentengebrauch

( ICD-10:

F55.2)

sowie

(4)

eine

Persönlichkeitsstörung

nach

Extremsituation

( ICD-10:

F62.0 ;

Urk.

8/153;

vgl.

auch

das

inhaltlich

identische

Schreiben

zuhanden

des

D.___

vom

5.

März

2022,

Urk.

8/168 ).

5.5

Dem

von

der

Unfallversicherung

veranlassten

und

ein wand weise

eingereichten

polydisziplinären

(Neurologie/Neuropsychologie/Psychiatrie)

Gutachten

de r

D.___

B.___

vom

2 9.

August

202 2

sind

folgende

Diagnosen

mit

Auswirkungen

auf

die

Arbeitsfähigkeit

zu

entnehmen

( Urk.

8/181/12): - Leichte

depressive

Episode

(ICD-10:

F32.0) ; - c hronische

Schmerzstörung

mit

somatischen

und

psychischen

Faktoren

(ICD-10:

F45.41) ; - g emischte

Angststörung

(ICD-10:

F41.3) ; - Persönlichkeitsakzentuierung

mit

histrionen

und

dependenten

Zügen

(ICD-10:

Z73.1) .

Ohne

Auswirkungen

auf

die

Arbeitsfähigkeit

diagnostizierten

die

begutachtenden

Fachärzte

(1)

einen

Status

nach

HWS-Distorsion

am

1 8.

Mai

1998,

(2)

einen

Status

nach

möglicher

leichter

traumatischer

Hirnverletzung

nach

EFNS

2002,

(3)

den

Verdacht

auf

ein

Karpaltunnelsyndrom

beidseits,

rechtsbetont,

(4)

ein

chronisches

zervikovertebrales

(bis

zervicocephales)

und

lumbovertebrales

Schmerzsyndrom

sowie

(5)

den

Verdacht

auf

eine

Essstörung

( Urk.

8/181/12).

Von

somatischer

Seite

stehe

ein

funktionelles

Beschwerdebild

mit

verfestigter,

inzwischen

hochgrad i g

chronifizierter

Schmerzstörung

im

Vordergrund,

wobei

die

psychiatrische

Komorbidität

das

dominierende

Krankheitsbild

darstelle.

Zu

einem

vergleichbaren

Ergebnis

sei

auch

der

Vorgutachter

gekommen.

Klinisch

neurologisch

hätten

sich

bis

auf

muskuläre

Verspannungen

der

Schulter-/Nackenregion

keine

namhaften

pathologischen

Befunde

ergeben

( Urk.

8/181/8).

Aus

neurologischer

und

psychiatrischer

Sicht

hätten

sich

keine

sicheren

Hinweise

für

eine

Zustandsverschlechterung

seit

November

20 18

ergeben

( Urk.

8/181/13 ,

Urk.

8/181/62 ).

In

neuropsychologischer

Hinsicht

habe

sich

seit

dem

Vorgutachten

aus

dem

Jahr e

2019

eine

signifikante

Verbesserung

mit

klinischer

Valenz

bei

Prüfung

der

geteilten

Aufmerksamkeit,

der

mentalen

Flexibilität,

des

visuo-verbalen

Arbeitsgedächtnisses

und

in

Form

rascherer

Entscheidungszeiten

bei

Anforderungen

an

die

selektive

Aufmerksamkeit

und

die

Interferenzkontrolle

eingestellt.

Die

gezeigte

signifikante

Verschlechterung

bei

figuralen

Gedächtnisleistungen

und

die

schlechtere

Wortflüssigkeit

seien

mit

an

Sicherheit

grenzender

Wahrscheinlichkeit

invalid.

Insbesondere

widersprächen

sie

den

allgemeinen

Modellen

zur

Funktionsweise

des

menschlichen

Gedächtnisses

( Urk.

8/181/14).

Aus

psychiatrischer

Sicht

und

unter

Berücksichtigung

der

neuropsychologischen

Einschränkungen

bestehe

eine

30%ige

unfallbedingte

Arbeitsunfähigkeit

( Urk.

8/181/15;

vgl.

auch

Urk.

8/181/119). 5. 6

Auf

entsprechenden

Vorhalt

nahm

Dr.

med.

K.___ ,

Fachärztin

FMH

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

RAD,

am

1 6.

April

2024

zum

hievor

(E.

5. 5 )

zitierten

Gutachten

Stellung.

Sie

kam

zum

Schluss,

das

D.___ -Gutachten

erfülle

die

Beweiskriterien.

Eine

nachhaltige

Verschlechterung

im

Vergleich

zum

Vorgutachten

2014

sei

nicht

erkennbar

( Urk.

8/187/4). 6.

E. 15 August

sowie

vom

E. 18 Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

( Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

( Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich IV.2024.00449 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom 4.

April

2025 in

Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten

durch

Rechtsanwältin

Astrid

Meienberg Grieder

Baumann

Lerch

Meienberg Badenerstrasse

21,

Postfach,

8021

Zürich

1 gegen Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle Röntgenstrasse

17,

Postfach,

8087

Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die

am

2 2.

Januar

1960

geboren e

X.___

arbeitete

seit

Januar

1987

als

Telefonistin

bei

der

Y.___

AG,

in

Z.___

(Urk.

8 /5).

I m

Juni

1999

meldete

sie

sic h

unter

Hinweis

auf

ein

am

18.

Mai

1998

bei

einem

Busunfall

erlittenes

Schleudertrauma

bei

der

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

zum

Leistungsbezug

an

(Urk.

8 /3).

Nach

beruflich-erwerbliche n

und

medizinische n

Abklärungen

sowie

durchgeführtem

Vorbescheidverfahren

(Urk.

8 /13)

sprach

die

IV-Stelle

der

Versicherten

mit

Verfügung

vom

10.

Januar

2001

mit

Wirkung

ab

dem

1.

Mai

1999

bei

einem

ermittelten

Invaliditätsgrad

von

50

%

ein

halbe

Invalidenrente

zu

(Urk.

8 /17).

Im

Rahmen

zweier

von

Amtes

wegen

eingeleiteter

Revisionsverfahren

bestätigte

die

IV-Stelle

am

21.

Januar

2003

(Urk.

8 /28)

und

am

9.

Juli

2008

(Urk.

8 /51)

einen

Anspruch

der

Versicherten

auf

eine

halbe

Invalidenrente. 1.2

Im

Juli

2012

leitete

die

IV-Stelle

ein

weiteres

Revisionsverfahren

ein

( Urk.

8/55)

und

tätigte

medizinische

Abklärungen.

Insbesondere

veranlasste

sie

das

polydisziplinäre

Gutachten

des

A.___ ,

B.___ ,

vom

5.

Juni

2014

(Urk.

8 /92).

Nach

durchgeführtem

Vorbescheidverfahren

(Urk.

8 /124,

Urk.

8 /129)

hob

die

IV-Stelle

die

Rente

der

Versicherten

mit

Verfügung

vom

5.

April

2016

gestützt

auf

einen

Invaliditätsgrad

von

0

%

per

Ende

Mai

2016

auf

( Urk.

8/134) .

Die

von

der

Versicherten

dagegen

erhobene

Beschwerde

( Urk.

8/137)

wies

das

hiesige

Gericht

mit

Urteil

IV. 2016.000494

vom

1 8.

September

2017

a b

(Urk.

8/140).

Dieses

Urteil

blieb

unangefochten. 1.3

Am

1 5.

Juni

2022

(Eingangsdatum)

ersuchte

die

Versicherte,

vertreten

durch

lic.

phil.

I

C.___ ,

Einzel-,

Paar-

und

Familientherapeut,

um

«Wiederaufnahme»

des

Verfahrens,

da

hinsichtlich

der

Rentenaufhebung

per

Ende

Mai

2016

ein

massiver

Amtsmissbrauch

vorliege

( Urk.

8/150).

Mit

Schreiben

vom

1 7.

Juni

2022

forderte

die

IV-Stelle

die

Versicherte

zur

Glaubhaft mach ung

einer

wesentlichen

Veränderung

auf,

bis

spätestens

2 9.

August

2022

aktuelle

Beweismittel

einzureichen

(Urk.

8/152).

Diese

liess

innert

Frist

diverse

Arztberichte

einreichen

( Urk.

8/153

ff.).

Nach

weiteren

Abklärungen

und

durchgeführtem

Vorbescheidverfahren

(Urk.

8/177,

Urk.

8/179,

Urk.

8/18 2 ) ,

in

dessen

Rahmen

die

Versicherte

das

im

Auftrag

der

Helsana

Unfall

AG

erstattete

bidisziplinäre

Gutachten

de r

D.___ ,

Universitätsspital

B.___ ,

vom

2 9.

August

2022

einreichte

( Urk.

8/181) ,

wies

die

IV-Stelle

das

Leistungsbegehren

mit

Verfügung

vom

1 8.

Juni

2024

ab

( Urk.

2). 2.

Dagegen

erhob

X.___

am

2 0.

August

2024

Beschwerde

(Poststempel)

und

beantragte,

es

sei

ihr

in

Aufhebung

der

angefochtenen

Verfügung

vom

1 8.

Juni

2024

ab

dem

1.

Juni

2022

eine

ganze

Rente

zuzusprechen.

Eventualiter

sei

ein

polydisziplinäres

Gutachten

in

Auftrag

zu

geben

( Urk.

1

S.

2).

Mit

Beschwerdeantwort

vom

2.

Oktober

2024

schloss

die

Beschwerdegegnerin

auf

Abweisung

der

Beschwerde

( Urk.

7),

was

der

Beschwerdeführer in

am

3.

Oktober

2024

zur

Kenntnis

gebracht

wurde

( Urk.

9).

Am

1 6.

Oktober

2024

gab

diese

eine

Stellungnahme

zu

den

Akten

(Urk.

10),

welche

der

Beschwerdegegnerin

zur

Kenntnisnahme

zugestellt

wurde

(Urk.

11). Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1.

1.1

Invalidität

ist

die

voraussichtlich

bleibende

oder

längere

Zeit

dauernde

ganze

oder

teilweise

Erwerbsunfähigkeit

(Art.

8

Abs.

1

des

Allgemeinen

Teils

des

Sozialversicherungsrechts,

ATSG).

Erwerbsunfähigkeit

ist

der

durch

Beeinträchtigung

der

körperlichen,

geistigen

oder

psychischen

Gesundheit

verursachte

und

nach

zumutbarer

Behandlung

und

Eingliederung

verbleibende

ganze

oder

teilweise

Verlust

der

Erwerbsmöglichkeiten

auf

dem

in

Betracht

kommenden

ausgeglichenen

Arbeitsmarkt

(Art.

7

Abs.

1

ATSG).

Für

die

Beurteilung

des

Vorliegens

einer

Erwerbsunfähigkeit

sind

ausschliesslich

die

Folgen

der

gesundheitlichen

Beeinträchtigung

zu

berücksichtigen.

Eine

Erwerbsunfähigkeit

liegt

zudem

nur

vor,

wenn

sie

aus

objektiver

Sicht

nicht

überwindbar

ist

(Art.

7

Abs.

2

ATSG). 1.2

Anspruch

auf

eine

Rente

haben

gemäss

Art.

28

Abs.

1

des

Bundesgesetzes

über

die

Invalidenversicherung

( IVG )

Versicherte,

die: a.

ihre

Erwerbsfähigkeit

oder

die

Fähigkeit,

sich

im

Aufgabenbereich

zu

betätigen,

nicht

durch

zumutbare

Eingliederungsmassnahmen

wieder

herstellen,

erhalten

oder

verbessern

können; b.

während

eines

Jahres

ohne

wesentlichen

Unterbruch

durchschnittlich

mindes tens

40

%

arbeitsunfähig

(Art.

6

ATSG)

gewesen

sind;

und c.

nach

Ablauf

dieses

Jahres

zu

mindestens

40

%

invalid

(Art.

8

ATSG)

sind.

Eine

Rente

nach

Abs.

1

wird

nicht

zugesprochen,

solange

die

Möglichkeiten

zur

Eingliederung

im

Sinne

von

Art.

8

Abs.

1 bis

und

1 ter

nicht

ausgeschöpft

sind

(Art.

28

Abs.

1 bis

IVG).

Gemäss

Art.

28b

Abs.

1

IVG

wird

die

Höhe

des

Rentenanspruchs

in

prozentualen

Anteilen

an

einer

ganzen

Rente

festgelegt.

Bei

einem

Invaliditätsgrad

von

50-69

%

entspricht

der

prozentuale

Anteil

dem

Invaliditätsgrad

(Abs.

2).

Bei

einem

Invaliditätsgrad

ab

70

%

besteht

Anspruch

auf

eine

ganze

Rente

(Abs.

3).

Bei

einem

Inv aliditätsgrad

unter

50

%

gelten

die

folgenden

prozentualen

Anteile

(Abs.

4): Invaliditätsgrad prozentualer

Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent 1.3

War

eine

Rente

wegen

eines

zu

geringen

Invaliditätsgrades

verweigert

worden

und

ist

die

Verwaltung

auf

eine

Neuanmeldung

eingetreten

(Art.

87

Abs.

3

der

Verordnung

über

die

Invalidenversicherung,

IVV),

so

ist

im

Beschwerdeverfahren

zu

prüfen,

ob

im

Sinne

von

Art.

17

ATSG

eine

für

den

Rentenanspruch

relevante

Änderung

des

Invaliditätsgrades

eingetreten

ist

(BGE

117

V

198

E.

3a

mit

Hinweis;

Urteil

des

Bundesgerichts

I

659/04

vom

9.

Februar

2005

E.

1.1).

Bei

einer

Neuanmeldung

der

versicherten

Person

bei

der

IV-Stelle

sind

die

Revisionsregeln

demnach

analog

anwendbar

(BGE

141

V

585

E.

5.3

in

fine,

133

V

108

E.

5.2,

je

mit

Hinweisen;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_317/2022

vom

7.

September

2022

E.

2.2

mit

Hinweisen).

Anlass

zur

Rentenrevision

gibt

jede

wesentliche

Änderung

in

den

tatsächlichen

Verhältnissen

seit

Zusprechung

der

Rente,

die

geeignet

ist,

den

Invaliditätsgrad

und

damit

den

Rentenanspruch

zu

beeinflussen.

Zeitlicher

Referenzpunkt

für

die

Prüfung

einer

anspruchserheblichen

Änderung

bildet

die

letzte

(der

versicherten

Person

eröffnete)

rechtskräftige

Verfügung,

welche

auf

einer

materiellen

Prüfung

des

Rentenanspruchs

mit

rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung,

Beweiswürdigung

und

Durchführung

eines

Einkommensvergleichs

(bei

Anhaltspunkten

für

eine

Änderung

in

den

erwerblichen

Auswirkungen

des

Gesundheitszustands)

beruht

(BGE

134

V

131

E.

3,

133

V

108

E.

5.4;

vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_431/2024

vom

16.

Dezember

2024

E.

4.4) .

Insbesondere

ist

die

Rente

bei

einer

wesentlichen

Änderung

des

Gesundheitszustandes

revidierbar.

1.4

UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 06.2024 Hinsichtlich

des

Beweiswertes

eines

Arztberichtes

ist

entscheidend,

ob

dieser

für

die

streitigen

Belange

umfassend

ist,

auf

allseitigen

Untersuchungen

beruht,

auch

die

geklagten

Beschwerden

berücksichtigt,

in

Kenntnis

der

Vorakten

(Anamnese)

abgegeben

worden

ist,

in

der

Darlegung

der

medizinischen

Zusammenhänge

und

in

der

Beurteilung

der

medizinischen

Situation

einleuchtet

und

ob

die

Schlussfolgerungen

der

Experten

begründet

sind

(BGE

134

V

231

E.

5.1,

125

V

351

E.

3a

mit

Hinweis;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_587/2023

vom

8.

April

2024

E.

4.2). UV170530 Beweiswert von versicherungsinternen ärztlichen Einschätzungen 01.2021 Nach

der

Rechtsprechung

kommt

auch

den

Berichten

und

Gutachten

versicherungsinterner

Ärztinnen

und

Ärzte

Beweiswert

zu,

sofern

sie

als

schlüssig

erscheinen,

nachvollziehbar

begründet

sowie

in

sich

widerspruchsfrei

sind

und

keine

Indizien

gegen

ihre

Zuverlässigkeit

bestehen

(BGE

125

V

351

E.

3b/ee).

2.

2.1

Im

angefochtenen

Entscheid

erwog

die

Beschwerdegegnerin,

ihre

Abklärungen

hätte

keine

anhaltende

gesundheitliche

Verschlechterung

ergeben.

Die

vorübergehende

Erwerbsunfähigkeit

infolge

der

stattgehabten

Steissbeinfraktur

und

osteoporotischen

Wirbelkörpersinterungen

des

Brustwirbels

seien

unbeachtlich.

Eine

anhaltende

Verschlechterung

sei

auch

auf

psychischem

Fachgebiet

nicht

erkennbar.

Insbesondere

könne

die

vom

behandelnden

Psychotherapeuten

diagnostizierte

anhaltende

Wesensänderung

nach

Extrembelastung

nicht

bestätigt

werden

( Urk.

2). 2.2

Dagegen

wandte

die

Beschwerdeführerin

ein,

gestützt

auf

das

seitens

der

Unfallversicherung

veranlasste

Gutachten

des

A.___ ,

B .___ ,

vom

2 9.

August

2022

bestehe

neu

eine

gemischte

Angststörung

sowie

Persönlichkeitsakzentuierung

mit

histrionen

und

dependenten

Zügen

mit

Auswirkungen

auf

die

Arbeitsfähigkeit.

Damit

sei

eine

nachhaltige

Verschlechterung

seit

der

Rentenaufhebung

im

Jahre

2016

zweifelsfrei

nachgewiesen.

Zudem

habe

die

Beschwerdeführerin

unzulässigerweise

auf

die

Durchführung

eines

strukturierten

Beweisverfahren s

nach

BGE

143

V

409

verzichtet.

Der

RAD-Psychiater

habe

das

D.___ -Gutachten

als

beweisbildend

qualifiziert.

Wenn

er

gleichzeitig

zum

Schluss

komme,

es

ergebe

sich

daraus

keine

nachhaltige

Veränderung

zum

Vorgutachten

( A.___

2014) ,

sei

dies

absolut

widersprüchlich

und

nicht

nachvollziehbar.

Im

A.___ -Gutachten

sei

weder

eine

Angststörung

noch

Persönlichkeitsakzentuierung

oder

Arbeitsunfähigkeit

festgehalten

worden.

Mithin

bestünden

erheblich

Zweifel

an

der

versicherungsinternen

Beurteilung

und

müsse

ein

externes

Gutachten

veranlasst

werden.

Darüber

hinaus

liege

bei

der

im

Zeitpunkt

der

Wiederanmeldung

im

Juni

2022

62-jährige

Beschwerdeführerin

keine

verwertbare

Restarbeitsfähigkeit

vor

( Urk.

1) .

3.

Die

Beschwerdegegnerin

ist

auf

die

Neuanmeldung

vom

1 5.

Juni

2022

eingetreten.

Strittig

und

zu prüfen

ist,

ob

seit

der

gerichtlich

rechtskräftig

bestätigten

Rentenaufhebung

vom

5.

April

2016

eine

revisionsrelevante

Veränderung

eingetreten

ist

(vgl.

hievor

E.

1.3) .

4.

D ie

rentenaufhebende

Verfügung

vom

5.

April

2016

stützte

sich

au f

das

poly disziplinäre

Gutachten

des

A.___

vom

5.

Juni

2014

(Urk.

8 /92 ) .

Darin

hielten

d ie

begutachtenden

Fachärzte

folgende

Diagnosen

mit

Einfluss

auf

die

Arbeitsfähigkeit

fest

( Urk.

8 /92/31 ): - C hronische

Nacken-Schulter-Armbeschwerden

unter

Betonung

der

dominanten

rechten

Seite

(ICD-10

M54.2/M79.60)

- Status

nach

Verletzung

in

einem

bremsenden

Bus

am

18.

Mai

1998

radiologisch

altersentsprechender

Befund

der

HWS ; - chronisches

lumbovertebrales

Schmerzsyndrom

(ICD-10 :

M54.5)

- radiologisch

Chondrose

Lendenwirbelkörper

(LWK)4/5/Sakralwirbelkörper

(SWK)1 ; - chronische

Kniebeschwerden

rechts

(ICD-10 :

M17.0)

- klinische

Zeichen

der

femoropatellären

Degeneration

beidseits

- Tinnitus

beidseits

(ICD-10 1:

H91.3)

- mittelgradig

kompensiert

- intermittierende

Schwindelsymptomatik

(ICD-10 :

H82)

- ohne

Hinweis

auf

periphere

vestibuläre

Funktionsstörung

- Differentialdiagnose

zervikogen-proprioceptiv

bedingt

Diagnosen

ohne

Einfluss

auf

die

Arbeitsfähigkeit

nannten

sie

folgende

(Urk.

8 /92/31):

- L eichte

depressive

Episode

(ICD-10 :

F32.0) ; - Schmerzstörung

mit

somatischen

und

psychischen

Faktoren

(ICD-10 :

F45.41) ; - chronisches

Spannungstyp-Kopfweh

(ICD-10 :

G44.2) ; - Status

nach

Commotio

cerebri

am

24.

Juli

2002

(ICD-10 :

S06.0) ;

- anamnestisch

Status

nach

Osteosynthese

einer

Sprunggelenksfraktur

rechts

am

11.

Juli

2006

(Klinik

G.___ ,

Z.___ ;

ICD-10 :

Z98.8)

- anamnestisch

Status

nach

Entfernung

des

Osteosynthesematerials

etwa

ein

Jahr

postoperativ

(Klinik

L.___ ,

Z.___ ) ; - leichtgradige

Hochtonschallempfindungsschwerhörigkeit

beidseits

(ICD-10 :

H90.3)

- arterielle

Hypertonie

(ICD-10 :

I10)

- unter

medikamentöser

Behandlung

nicht

kompensiert

- Adipositas

(BMI

37

kg/m 2 ;

ICD-10 :

E66.0) ; - fortgesetzter

Nikotinkonsum,

schädlicher

Gebrauch

(ca.

20

py;

ICD-10 :

F17.1)

Auf

psychiatrische m

Fachgebiet

ergab

sich

im

Wesentlichen

eine

leicht

depressiv e

Stimmung

sowie

leicht

verminderte

Affektsteuerung

mit

raschem

Weinen

ohne

Hinweise

auf

Impulskontrollstörungen .

Zudem

berichtete

die

Beschwerdeführerin

eine

erhöhte

Ermüdbarkeit,

Konzentrations-

und

Schlafstörunge n,

Schmerzen

bereits

am

Morgen

mit

Schwierigkeiten

aufzustehen

sowie

Ängste ,

insbesondere

Existenzängste

( Urk.

8/92

S.

9

f.).

Die

beurteilenden

Fachärzte

kamen

zum

Schluss,

n ach

dem

Unfall

vom

18.

Mai

1998

habe

eine

gewisse

Einschränkung

der

Arbeitsfähigkeit

bestanden.

Über

den

Verlauf

der

Arbeitsunfähigkeit

sei

es

schwierig,

retrospektiv

genaue

Angaben

zu

machen.

Eine

höhergradige

Einschränkung

der

Arbeitsfähigkeit

bestehe

wahrscheinlich

schon

seit

mehreren

Jahren

nicht

mehr.

Aus

interdisziplinärer

Sicht

sei

die

54-jährige

Beschwerdeführerin

jedenfalls

sicher lich

ab

dem

Untersuchungsdatum

im

Dezember

2013

für

die

angestammte

Tätigkeit

in

der

Anwaltskanzlei

wie

auch

für

eine

andere,

körperlich

leichte

bis

intermittierend

mittelschwere,

wechselbelastende

Tätigkeit

zu

100

%

arbeits-

und

leistungsfähig.

Höhere

Umgebungsgeräuschpegel

und

gefährliche

Maschinen

sollten

gemieden

werden

(Urk.

8 /92/3 3

f. ).

5.

Anlässlich

der

Neuanmeldung

stellte

sich

die

medizinische

Aktenlage

im

Wesentlichen

wie

folgt

dar: 5.1

Im

Bericht

vom

5.

August

2022

nannte

Dr.

med.

E.___ ,

Facharzt

FMH

für

Allgemeine

Innere

Medizin,

in

somatischer

Hinsicht

folgende

Diagnosen

(Urk.

8/157/1): - Arterielle

Hypertonie ; - Adipositas ; - Gastroösophageale

Refluxkrankheit

(GERD) ; - obstruktive s

Schlafapnoesyndrom

(OSAS ;

Anmerkung

des

Gerichts:

vgl.

hierzu

im

Detail

den

Bericht

des

F.___

vom

1 9.

Mai

2020 ,

Urk.

8/157/17

ff.) ; - aktenanamnestisch

Osteoporose

(Anmerkung

des

Gerichts:

intravenös

therapiert

mit

Bonviva

seit

Dezember

2021,

vgl.

Bericht

vom

9.

Dezember

2021 ,

Urk.

8/157/21) ; - Treppensturz

mit

Deckplattenimpression

auf

Höhe

BWK

11

- (Anmerkung

des

Gerichts:

Fraktur

des

Os

sacrum,

vgl.

Urk.

157/21) - Wirbelsäulenstabilisation

mit

Vertebroplastie

am

2 4.

Juli

2020 ; - c hronische

Schmerzen

im

Bereich

der

LWS

(LSS)

rechts - Diskopathie

L4/ 5.

Spinalkanalstenose - Kontusion

LWS

nach

Auffahrunfall

März

2018 ; - c hronisches

Zervicalsyndrom

nach

HWS

Distorsionstrauma

Mai

1998 - 50

%

IV-Berentung - Diskushernie

C5/6,

Diskopathie

C4/5 ; - Bizepstendinopathie

Schulter

rechts

bei

Omarthrose - Schulteroperation

März

2018 ; - Nasenseptumdeviation

nach

rechts ; - c hronisch

rezidivierende

Lidekzeme - Follikulitiden

ant.

Nasenseptum

beidseits ; - Tinnitus

beidseits .

Von

somatischer

Seite

seien

insbesondere

die

seit

einem

Unfall

1998

vorbestehenden

Rückenschmerzen

von

zentraler

Bedeutung.

Seither

sei

die

Beschwerdeführerin

anamnestisch

auch

unter

der

Analgesie

nie

wieder

schmerzfrei

gewesen.

Betreffend

die

arterielle

Hypertonie

und

Osteoporose

sei

sie

in

hausärztlicher

Behandlung.

Gemäss

Besprechung

mit

der

Beschwerdeführerin

bestehe

bei

flexiblen

Arbeitszeite n

eine

Arbeitsfähigkeit

von

20

% ;

im

geschützten

Rahmen

allenfalls

50

%

( Urk.

8/157/2) . 5.2

Alsdann

bestand

eine

frische

leichte

progrediente

Sinterung

BWK

10

mit

Bodenplattenimpression,

welche

in

der

G.___

Klinik

am

2 9.

November

2021

operiert

wurde

(Wirbelkörperstabilisation

BWK

10

mit

Vertebroplastie,

Knochenzement

Confidence;

vgl.

Operationsbericht,

Urk.

8/157/13).

Dem

Sprechstundenbericht

des

Operateurs

vom

3 1.

Januar

2022

zufolge

habe

sich

die

Beschwerdeführerin

vom

Eingriff

ordentlich

erholt.

Es

bestünden

noch

Schmerzen

und

eine

eingeschränkte

Belastbarkeit.

Das

Verlaufs-MRI

der

BWS

habe

einen

günstigen

Befund

ergeben.

Vorderhand

seien

bis

auf

die

Weiterführung

der

Physiotherapie

keine

weiteren

Massnahmen

geplant

(Urk.

8/157/4).

5.3

Mit

interner

Stellungnahme

vom

2 0.

Juni

2023

hielt

Dr.

med.

H.___ ,

Facharzt

FMH

fü r

orthopädische

Chirurgie

und

Traumatologie

des

Bewegungsapparates,

r egionaler

ä rztlicher

Dienst

(RAD)

fest,

seit

der

Rentenaufhebung

sei

es

zu

temporären

Verschlechterungen

gekommen

infolge

der

Fraktur

des

Os

sacrum

sowie

osteoporotischen

Wirbelkörpersinterungen

des

Brustwirbels

Th10

und

Th11

nach

dem

Sturz

vom

2 1.

Juli

202 0.

Eine

Arbeitsunfähigkeit

sei

nicht

attestiert

worden.

Retrospektiv

könne

ab

dem

2 1.

Juli

2020

über

einen

Zeitraum

von

6

Monaten

eine

Verschlechterung

des

Gesundheitszustandes

mit

temporärer

100%iger

Arbeitsunfähigkeit

angenommen

werden.

Die

beiden

Wirbelbrüche

seien

mittels

eines

minimal

invasiven

operativen

Eingriffs

über

zwe i

Stichinzisionen

am

Rücken

durch

eine

Vertebroplastie

(Auffüllung

des

Wirbelkörpers

mit

Knochenzement)

stabilisiert

worden.

Eine

Behandlungsbedürftigkeit

aufgrund

dieser

ausgeheilten

Verletzungen

bestehe

nicht

mehr

und

damit

auch

keine

dauerhafte

Beeinträchtigung.

Die

übrigen

somatischen

Diagnosen

seien

vorbekannt

oder

nicht

arbeitsrelevant.

Eine

Verschlechterung

der

gesundheitlichen

Situation

seit

der

letzten

Beurteilung

ergebe

sich

nicht

( Urk.

8/176/5;

vgl.

auch

die

interne

Stellungnahme

von

RAD-Ärztin

dipl.

med.

I.___ ,

Fachärztin

FMH

für

Innere

Medizin/Prävention

und

Gesundheitswesen,

vom

21.

September

2022,

Urk.

8/176/2).

5.4

In

psych otherapeut ischer

Hinsicht

hielt

der

behandelnde

lic.

phil.

C.___

im

Schreiben

zuhanden

der

Beschwerdegegnerin

vom

2 1.

Juni

2022,

ebenfalls

gezeichnet

von

Dr.

med.

J.___ ,

Fach ä rzt in

FMH

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

fest,

die

Beschwerdeführerin

habe

nach

ihrer

Unfall-

und

Leidensgeschichte

inständig

auf

einen

konstanteren

Verlauf

gehofft.

Allerdings

sei

ihr

vormaliger

Psychiater

nach

Deutschland

ausgewande r t

und

ihre

Anwältin

pensioniert

worden.

Dies

habe

ihr

den

Boden

unter

den

Füssen

weggezogen.

Alsdann

habe

sich

anlässlich

eines

Besuchs

von

ihrem

Vater

gezeigt,

dass

dieser

keine

Rücksicht

nehme

auf

ihr

Krankheitssituation.

Dasselbe

gelte

für

ihren

Ex-Partner.

Dies

habe

die

Beschwerd e führerin

über

ihre

Grenzen

gebr acht.

Als

massiv

gesundheitsschwächend

sei

auch

die

Rentenaufhebung

im

Jahr

2014

zu

be tra chten

sowie

der

direkt

anschliessende

Verlust

ihrer

50%-Stelle .

In

diagnostischer

Hinsicht

nannte

er

(1)

ein

Schock-

und

Schleudertrauma

nach

Unfall,

das

sich

über

die

Jahre

zu

einer

komplexen

posttraumatischen

Belastungsstörung

(ICD-10:

F43.1)

ausgeweitet

ha be

mit

konsekutiven

chronifizierten

Kopfschmerzen,

Tinnitus,

Schwindel

und

Schlafstörungen,

(2)

ein

Erschöpfungssyndrom

( ICD-10:

F48.0),

eine

rezidivierende

depressive

Störung

mittleren

Grades

( ICD-10:

F32.1),

(3)

psychoorganische

Stö r ungen

durch

langjährigen

Medikamentengebrauch

( ICD-10:

F55.2)

sowie

(4)

eine

Persönlichkeitsstörung

nach

Extremsituation

( ICD-10:

F62.0 ;

Urk.

8/153;

vgl.

auch

das

inhaltlich

identische

Schreiben

zuhanden

des

D.___

vom

5.

März

2022,

Urk.

8/168 ).

5.5

Dem

von

der

Unfallversicherung

veranlassten

und

ein wand weise

eingereichten

polydisziplinären

(Neurologie/Neuropsychologie/Psychiatrie)

Gutachten

de r

D.___

B.___

vom

2 9.

August

202 2

sind

folgende

Diagnosen

mit

Auswirkungen

auf

die

Arbeitsfähigkeit

zu

entnehmen

( Urk.

8/181/12): - Leichte

depressive

Episode

(ICD-10:

F32.0) ; - c hronische

Schmerzstörung

mit

somatischen

und

psychischen

Faktoren

(ICD-10:

F45.41) ; - g emischte

Angststörung

(ICD-10:

F41.3) ; - Persönlichkeitsakzentuierung

mit

histrionen

und

dependenten

Zügen

(ICD-10:

Z73.1) .

Ohne

Auswirkungen

auf

die

Arbeitsfähigkeit

diagnostizierten

die

begutachtenden

Fachärzte

(1)

einen

Status

nach

HWS-Distorsion

am

1 8.

Mai

1998,

(2)

einen

Status

nach

möglicher

leichter

traumatischer

Hirnverletzung

nach

EFNS

2002,

(3)

den

Verdacht

auf

ein

Karpaltunnelsyndrom

beidseits,

rechtsbetont,

(4)

ein

chronisches

zervikovertebrales

(bis

zervicocephales)

und

lumbovertebrales

Schmerzsyndrom

sowie

(5)

den

Verdacht

auf

eine

Essstörung

( Urk.

8/181/12).

Von

somatischer

Seite

stehe

ein

funktionelles

Beschwerdebild

mit

verfestigter,

inzwischen

hochgrad i g

chronifizierter

Schmerzstörung

im

Vordergrund,

wobei

die

psychiatrische

Komorbidität

das

dominierende

Krankheitsbild

darstelle.

Zu

einem

vergleichbaren

Ergebnis

sei

auch

der

Vorgutachter

gekommen.

Klinisch

neurologisch

hätten

sich

bis

auf

muskuläre

Verspannungen

der

Schulter-/Nackenregion

keine

namhaften

pathologischen

Befunde

ergeben

( Urk.

8/181/8).

Aus

neurologischer

und

psychiatrischer

Sicht

hätten

sich

keine

sicheren

Hinweise

für

eine

Zustandsverschlechterung

seit

November

20 18

ergeben

( Urk.

8/181/13 ,

Urk.

8/181/62 ).

In

neuropsychologischer

Hinsicht

habe

sich

seit

dem

Vorgutachten

aus

dem

Jahr e

2019

eine

signifikante

Verbesserung

mit

klinischer

Valenz

bei

Prüfung

der

geteilten

Aufmerksamkeit,

der

mentalen

Flexibilität,

des

visuo-verbalen

Arbeitsgedächtnisses

und

in

Form

rascherer

Entscheidungszeiten

bei

Anforderungen

an

die

selektive

Aufmerksamkeit

und

die

Interferenzkontrolle

eingestellt.

Die

gezeigte

signifikante

Verschlechterung

bei

figuralen

Gedächtnisleistungen

und

die

schlechtere

Wortflüssigkeit

seien

mit

an

Sicherheit

grenzender

Wahrscheinlichkeit

invalid.

Insbesondere

widersprächen

sie

den

allgemeinen

Modellen

zur

Funktionsweise

des

menschlichen

Gedächtnisses

( Urk.

8/181/14).

Aus

psychiatrischer

Sicht

und

unter

Berücksichtigung

der

neuropsychologischen

Einschränkungen

bestehe

eine

30%ige

unfallbedingte

Arbeitsunfähigkeit

( Urk.

8/181/15;

vgl.

auch

Urk.

8/181/119). 5. 6

Auf

entsprechenden

Vorhalt

nahm

Dr.

med.

K.___ ,

Fachärztin

FMH

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

RAD,

am

1 6.

April

2024

zum

hievor

(E.

5. 5 )

zitierten

Gutachten

Stellung.

Sie

kam

zum

Schluss,

das

D.___ -Gutachten

erfülle

die

Beweiskriterien.

Eine

nachhaltige

Verschlechterung

im

Vergleich

zum

Vorgutachten

2014

sei

nicht

erkennbar

( Urk.

8/187/4). 6. 6.1

Die

Beurteilung en

von

Dres.

H.___

und

K.___

sind

den

in

der

Rechtsprechung

des

Bundesgerichts

entwickelten

Anforderungen

(vgl.

E.

1.4)

in

allen

Teilen

genügend

als

beweiskräftig

anzusehen,

weshalb

zusammen

mit

der

Beschwerdegegnerin

darauf

abzustellen

ist. 6.2

Die

somatischen

Beschwerden

sind

weitestgehend

vorbestehend.

Die

laut

behandelnde m

Hausarzt

im

Vordergrund

stehenden

Rückenschmerzen

best anden

seit

ein em

Unfall

199 8.

Chronische

Nacken-Schulter-Armbeschwerden,

ein

chronisches

lumbovertebrales

Schmerzsyndrom

und

chronische

Kniebeschwerden

wurden

bereits

im

A.___ -Gutachten

2014

diagnostiziert

(vgl.

hievor

E.

4.;

Urk.

8/92/31 ).

Die

neu

hinzugetretenen

Befunde

an

der

Wirbelsäule

führten

nach

überzeugender

und

auch

unbestritten

gebliebener

Einschätzung

von

RAD-Arzt

H.___

lediglich

zu

einer

vorübergehenden

Verschlechterung.

Eine

wesentliche

Veränderung

ihrer

somatischen

Gesundheit

macht

die

Beschwerdeführerin

denn

auch

nicht

geltend.

6. 3

In

psychiatrischer

Hinsicht

wurde

bereits

im

A.___ -Gutachten

vom

5.

Juni

2014

eine

leichte

depressive

Episode

und

eine

Schmerzstörung

mit

somatischen

und

psychischen

Faktoren

diagnostiziert.

Ängste,

insbesondere

Existenzängste ,

wurden

ebenfalls

bereits

damals

dokumentiert

( Urk.

8/92

S.

9).

Zudem

erfolgen

psychiatrische

Explorationen

von

der

Natur

der

Sache

her

nicht

ermessensfrei,

weshalb

verschiedene

medizinisch-psychiatrische

Interpretationen

möglich,

zulässig

und

zu

respektieren

sind,

sofern

der

Experte

lege

artis

vorgegangen

ist

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_694/2008

vom

5.

März

2009

Erw.

5.1).

Entsprechend

lässt

sich

aus

einer

neu

hinzugetretene n

Diagnose

nicht

per

se

auf

eine

Verschlechterung

schliessen

(BGE

141

V

9

E.

5.2;

141

V

385

E.

4.2).

Kommt

hinzu,

dass

die

D.___ -Gutachter

sichere

Hinweise

für

eine

namhafte

Veränderung

des

psychiatrischen

Gesundheitszustandes

seit

2018

verneinten

[gemäss

Fragestellung

der

Unfallversicherung ,

welche

die

UV-Rente

per

31.

März

2018

aufgehoben

hatte ,

vgl.

Urk.

8/181/5 ,

Urk.

8/181/13 ,

Urk.

8/181/62 ;

vgl.

auch

die

Wiedererwägungsverfügung

der

Unfallversicherung

vom

1 0.

Juli

2023,

Urk.

3/5 ] ;

dies

nachdem

sie

es

aufgrund

der

spärlichen

Aktenlage

als

sehr

schwierig

erachteten,

den

Verlauf

zwischen

2006

und

20 1 8

genauer

einzuschätzen,

jedoch

sichere

Hinweise

auf

eine

Veränderung

verneinten

( Urk.

8/181/13 ;

vgl.

auch

Urk.

8/181/120 ) .

Damit

konkordant

führte

die

Beschwerdeführer in

gegenüber

dem

psychiatrischen

Gutachter

selbst

aus,

die

Beschwerden

seien

in

den

vergangenen

23

Jahren

mehr

oder

weniger

gleich

geblieben;

die

täglichen

Schmerzen,

die

Konzentrationsstörungen,

die

Angst,

das

Haus

zu

verlassen,

die

Höhenangst,

die

Angst

vor

Rolltreppen

sei/seien

insgesamt

gleichgeblieben

(vgl.

Urk.

8/181/108 ,

vgl.

auch

Urk.

8/181/61

f. ).

Weiter

führten

die

D.___ -Gutachter

nachvollziehbar

begründet

aus,

weshalb

sie

die

im

Schreiben

des

behandelnden

Psychotherapeuten

vom

5.

März

2022

(vgl.

E.

5.4)

genannten

Diagnosen

nicht

bestätigen

können

( Urk.

8/181/119).

Insbesondere

liess

lic.

phil.

C.___

dabei

objektive

Befunde

und

eine

Auseinandersetzung

mit

den

einschlägigen

ICD-Kriterien

vermissen.

Es

fällt

zudem

auf,

dass

er

eine

Zustandsverschlechterung

vornehmlich

mit

den

psychosozialen

Umständen

(Auswanderung

der

bisherigen

Therapeuten,

Pensionierung

der

Anwältin,

fehlendes

Verständnis

ihrer

Bezugspersonen,

Rentenaufhebung,

Verlust

der

zuletzt

innegehabten

Stelle)

begründete,

wofür

die

IV

prinzipiell

nicht

einzustehen

hat

und

welche

teilweise

vor

dem

massgeblichen

Vergleichszeitpunkt

bereits

eingetreten

waren .

Alsdann

fallen

Z-codierte

Diagnosen

nach

ICD-10

wie

beispielsweise

akzentuierte

Persönlichkeitszüge

(ICD-10

Z73.1)

als

solche

nicht

unter

den

Begriff

der

invaliditätsrechtlich

erheblichen

Gesundheitsbeeinträchtigungen

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_787/2021

vom

23.

März

2022

E.

14.1

mit

Hinweis).

Mithin

ist

die

im

D.___ -Gutachten

neu

diagnostizierte

Persönlichkeitsakzentuierung

unbeachtlich .

Entsprechend

ergab

sich

daraus

auch

kein

Anlass

zur

Durchführung

einer

Indikatorenprüfung

nach

Massgabe

von

BGE

141

V

28 1.

Aus

dem

Umstand,

dass

die

D.___ -Gutachter

der

Beschwerdeführerin

30% ige

Ar beitsunfähig keit

attestierten

lässt

sich

per

se

nichts

zu

ihrem

Vorteil

ableiten .

Vermag

doch

eine

höhere

Einschätzung

der

Arbeitsunfähigkeit

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_955/2012

vom

1 3.

Februar

2013

E.

3.3.4)

für

sich

allein

keine

relevante

Gesundheitsveränderung

darzustellen

und

hat

sich

der

syndromale

Zustand

seit

der

Rentenaufhebung

(April

2016)

nicht

verändert .

Damit

erweist

es

sich

entgegen

den

beschwerdeweisen

Vorbringen

auch

nicht

als

widersprüchlich,

wenn

der

RAD-Arzt

Dr.

K.___

das

D.___ -Gutachten

als

beweiskräftig

taxierte

und

gleichzeitig

eine

IV-relevante

Verschlechterung

verneinte.

Erwähnenswert

ist

schliesslich

auch,

dass

sich

auf

neuropsychologischer

Ebene

signifikante

Verbesserungen

in

den

validen

Testresultaten

erg a ben.

6. 4

Zusammenfassend

ist

aufgrund

der

aufschlussreichen

und

beweiskräftigen

Aktenlage ,

insbesondere

beweiskräftigten

RAD-Beurteilungen

erstellt,

dass

sich

seit

der

rentenaufhebende n

Verfügung

vom

5.

April

2016

bis

zum

Erlass

der

vorliegend

angefochtenen

Verfügung

vom

1 8.

Juni

2024

(Urk.

2)

keine

revisionsrelevante

Veränderung

in

den

gesundheitlichen

Verhältnissen

ergibt .

Damit

besteht

entgegen

der

Beschwerdeführerin

auch

kein

weiterer

Abklärungsbedarf

(antizipierte

Beweiswürdigung;

vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_468/2007

vom

6.

Dezember

2006

E.2.2

mit

Hinweisen).

Der

Vollständig keit

halber

an zu merken

ist

schliesslich

auch,

dass

die

Beschwerdeführerin

entgegen

den

irrigen

Ausführungen

im

Schreiben

vom

2 1.

Juni

2022

seit

Januar

2015

und

damit

bereits

vor

der

rentenaufhebenden

Verfügung

vom

5.

April

2016

arbeitslos

war

( Urk.

8/101/6,

vgl.

auch

Urk.

8/173)

und

insoweit

auch

in

tatsächlicher

resp.

beruflicher

Hinsicht

keine

revisionsrelevante

Veränderung

eingetreten

ist .

Weil

es

damit

an

einem

Revisionsgrund

fehlt,

bleibt

kein

Raum

für

eine

in

rechtlicher

und

tatsächlicher

Hinsicht

umfassende

Prüfung

des

Rentenanspruchs.

Damit

gehen

auch

die

beschwerdeweisen

Vorbringen

zur

Verwertbarkeit

der

Restarbeitsfähigkeit

ins

Leere.

Die

angefochtene

Verfügung

erweist

sich

als

rechtens

und

die

Beschwerde

ist

entsprechend

abzuweisen.

7 .

Die

Kosten

des

Verfahrens

sind

auf

Fr.

6 00.--

festzulegen

und

ausgangsgemäss

von

der

Beschwerdeführerin

zu

tragen

(Art.

69

Abs.

1

bis

IVG). Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr.

600 .--

werden

der

Beschwerdeführerin

auferlegt.

Rechnung

und

Einzahlungsschein

werden

der

Kostenpflichtigen

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

zugestellt. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwältin

Astrid

Meienberg - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle - Bundesamt

für

Sozialversicherungen sowie

an: - Gerichtskasse

(im

Dispositiv

nach

Eintritt

der

Rechtskraft) 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesgesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

( Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

( Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger