Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1976, von Somalia, reiste am 5. Oktober 1993 in die Schweiz ein, wo er sich am 2 5. April 2000 unter Hinweis auf psychische Probleme (Depressionen) erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug anmeldete ( Urk. 6/2). Die IV-Stelle erteilte nach getätigten Abklärungen am 9.
November 2000 Kostengutsprache für eine erstma lige berufliche Ausbildung ab August 2000 (zweijährige BBT - Anlehre zum Holz bearbeiter in der Y.___ in Z.___ ), welches Lehrverhältnis per Ende November 2000
wieder aufgelöst werden musste ( Urk. 6/23-24 ; vgl. auch Urk. 6/26 ). Mit Verfügung vom
2. Juli 2001 verneinte die IV-Stelle aufgrund des Gesundheitszustandes einen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen ( Urk. 6/41) und mit Verfügung vom
3. Juli 2001 erstmals den Anspruch auf eine Invalidenrente mangels Vorliegen s der versicherungsmässigen Voraussetzungen ( Urk. 6/40). Mit Verfügung vom 6. September 2002 erteilte die IV-Stelle erneut Kostengutsprache für berufliche Massnahmen ab September 2002 (in Form einer zweijährigen BBT-Anlehre zum Holzbearbeiter in der Abklärungs
- und Ausbil dungsstätte
A.___ ; Urk. 6/47 ), welche Anlehre der Versicherte in der Folge abschloss ( vgl. Urk.
6/85- 86).
Nach erfolgten weiteren Kostengutsprachen für berufliche Massnahmen ( Abklärung und Arbeitstraining in der B.___
sowie in der Schreinerei C.___ in D.___ ;
vgl. Urk.
6/92 und Urk.
6/ 96 ) , welch letzteres per Mai 2005 abgebrochen werden musste (vgl.
Urk.
6/99) , und nachdem der Versicherte
mit Unterstützung de r Sozial en Dienste
der Stadt Zürich unter Hinweis auf den Abbruch der beruflichen Massn a hmen ein neues Rentenbegehren gestellt hatte ( Urk. 6/111) , verneinte die IV-Stelle nach getätigten Abklärungen mit Verfügung vom 8.
Januar 2007
abermals einen Rentenanspruch mangels Vorliegens der versicherungsmässigen Vorausset zungen (Urk.
6/126). Im November 2008 ersuchte der Versicherte
erneut
um berufliche Massnahmen ( Urk. 6/128 und
Urk. 6/136), welches Gesuch die IV Stelle nach getätigten Abklärungen ( Urk.
6/147 -148 )
unter Hinweis auf den Gesundheitszustand des Versicherten mit Verfügung vom 12.
Oktober 2009 abwies
( Urk. 6/15 4 ). Gestützt auf ein neues Leistungsbegehren des inzwischen verbeiständeten Versicherten vom Juni 2017 ( Urk. 6/169) erteilte die IV - Stelle mit Mitteilung vom 15.
August 2019 Kostengutsprache für eine berufliche Abklärung (Potentialabklärung) bei der E.___ bzw. F.___ ab 2.
September 2019 ( Urk. 6/216 ) ; diese musste
per 11 .
September 2019 wiederum abgebrochen werden .
Am 16.
September 2019 teilte die IV-Stelle dem Beistand des Versicherten mit , dass die Potentialabklärung abgebrochen worden sei und wies darauf hin , dass der Rentenanspruch bereits mit Verfügung vom 3. Juli 2001 abgelehnt worden sei ( Urk. 6/224). 1.2
Am 11.
Januar 2022 beantragte X.___ erneut eine Invalidenrente (Urk.
6/232 und Urk. 6/235). Am 1 9. Januar 2022 legitimierte sich Rechts anwältin Zumtaugwald als Vertret er in des Versicherten ( Urk. 6/236 -237 ). Mit Schreiben vom
3 1. Januar 2022 liess der Versicherte durch Rechtsanwältin Zumtaugwald
um Anordnung eine s psychiatrischen Gutachtens ersuchen sowie um Gewährung der unentgeltliche n
Verbeiständung (Urk.
6/240).
Die IV-Stelle holte beim behandelnden Psychiater eine n ärztlichen Bericht ein ( Urk. 6/243) ; nach Vorlage der Akten sow o hl an ihren regionalen ärztlichen Dienst
( RAD ; Urk. 6/260/5 f. ) als
auch ihren Rechtsdienst (Urk.
6/261) , stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 2.
Juli 2024 die Ablehnung des Rentenbegehrens in Aussicht . Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass mit Verfügung vom 3. Juli 2001 - wie auch vom 8. Januar 2007 - ein Rentenanspruch wegen Nichterfüll ens der v ersiche rungsmässigen Voraussetzungen verneint worden sei , was unangefochten geblieben sei. D er medizinische Sachverhalt habe seithe r nicht geändert (Urk.
6/262). Mit Verfügung vom 11.
Juli 2024 wies die IV-Stelle das Gesuch vom 3 1. Januar 2022 um unentgeltliche Rechtsverbeiständung mangels Notwendig keit ab ( Urk. 2). 2.
G egen die Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (richtig : unentgeltliche Rechts ver beist ä nd ung ) liess X.___ am 2 4. Juli 2024 Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei das Gesuch gutzuheissen und der Entscheid vom 11.
Juli 2024 aufzuheben (1.), alles unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (2.); in prozessualer Hinsicht liess er beantragen, dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege (wohl: Prozessführung) und Rechtsverbeiständung zu gewähren sei ( Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 28.
August 2024 stellte die IV-Stelle Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk.
5). Mit Verfügung vom 2 9. August 2024 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Prozessarmut zu belegen ( Urk. 7), welcher Aufforderung er am 10.
Oktober 2024 nachkam (Urk.
9-10/1-2). Mit Verfügung vom
11. Oktober 2024 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehm lassung zur Kenntnis zugestellt und für den Entscheid über den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen (Urk.
12). Mit Eingabe vom 15.
Oktober 2024 reichte Rechtsanwältin Zumtaugwald ihre Kostennote ins Recht (Urk.
13). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1
Im vorliegenden Verfahren ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf unent geltliche Rechtsver beiständung im Verwaltungsverfahren strittig.
Da der Streit wert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht, GSVGer ). 1.2
Nach Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts ( ATSG ) wird der gesuchstellenden Person im sozialversiche rungsrechtlichen Verwaltungsverfahren eine unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt, wo es die Verhältnisse erfordern. Anspruch auf unentgeltliche Rechts vertretung besteht, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt , ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und die Vertretung zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 29 Abs. 3 BV). Insbesondere die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen, weil im sozi alversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 43 ATSG), die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit zu ermitteln haben. Die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes rechtfertigt somit einen strengen Massstab, schliesst aber die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Vertretung nicht grundsätz lich aus. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, Eigen heiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie weitere Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch bei der versicherten Person liegende Gründe in Betracht, etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzu finden. Des Weiteren muss eine gehörige Interessenwahrung durch Verbandsver treter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Instituti onen ausser Betracht fallen (BGE 132 V 200 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2, je m.w.H .). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsvert r etung damit, dass vorliegend noch die nichtstreitige Verfahrensphase des Verwaltungsverfahrens zur Frage stehe. Man befinde sich im standardisierten Revisionsverfahren, in dem grundsätzlich der aktuelle Gesundheitszustand und allfällige Veränderungen gegenüber der letzten Beurteilung abzuklären seien. Zudem liege ein Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich vom 1 3. Dezember 2013 vor, mit welchem de m Beschwerdeführer ein Berufsbeistand bestellt worden sei , der explizit zur Vertretung im Zusammenhang mit sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten ernannt worden sei. Es sei nicht dargelegt worden, weshalb die Vertretung durch den Beistand nicht möglich sei. Da sich zum jetzigen Zeitpunkt (vor Erlass des Vorbescheids) keine komplexen Fragen stellten , sei eine anwaltliche Vertretung aktuell nicht erford e rlich.
Sollte das Verfahren nach Erlass des Vorbescheids neu komplexe rechtli c he oder tatsächliche Fragen stellen, stehe es dem Beschwerdeführer frei, ab diesem Zeit punkt erneut ein b e gründetes und belegtes Gesuch einzureiche n ( Urk. 2) . 2.2
Der Beschwerdeführer lässt dagegen zur Hauptsache geltend machen, das Dossier sei sehr komplex und das Verfahren sehr langat mi g
– über 24 Jahre – , was eine Vertretung rechtfertige. Dass noch kein streitiges Verfahren vorli e ge , sei von der Hand zu weisen , überzeuge es doch keineswegs, d ass lediglich auf den Bericht des behandelnden Arztes abgestell t werd e .
A uch sei eine neue Sichtweise notwendig, so sei en verschiede ne Aspekte (in Bezug auf Alkohol und Cannabis missbrauch, berufliche Integration sowie strafrechtlich relevantes Verhalten) nicht berücksichtigt worden . Alsdann habe keiner der Berufsbeistände gegen die Befunde der IV opponiert ;
m an hätte schon damals ein psychiatrisches Gutachten beantragen sollen, was nicht gemacht worden sei .
A uch wäre es notwendig gewesen , gegen den Abbruch der beruflichen Massnahmen im Jahr 2019 zu opponieren . Vor diesem Hintergrund habe der Beschwerdeführer einen Anwalt
gebraucht , der ihn begleite . Der Fall sei komplex und rechtlich kein normaler Fall
( Urk. 1) . 3. 3.1
Umstritten und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltlichen Rechtsbe i stand im Verwaltungsverfahren für die Zeit bis zum Erlass des Vorbescheids – allein darüber hat die Beschwer degegnerin in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 1 1. Juli 2024 entschieden - zu Recht mangels Notwendigkeit verneint hat. Die Notwendigkeit anwaltlicher
Vertretung ist prospektiv zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_931/2015 vom 23. Februar 2016 E. 5.2). 3.2
Im Zeitpunkt der Stellung des Gesuchs um unentgeltlichen Rechtsbeistand Ende
Januar 2022 waren seit der Neuanmeldung v o m 1 1. Januar 2022
rund drei
Wochen verstrichen. Soweit der Beschwerdefüh r er unter Hinweis auf die Recht sprechung geltend macht , bereits die lange Dauer des Verfahrens rechtfertigte eine unentgeltliche Rechtsverbeis t än d ung ,
ergibt sich nichts zu seinen Gunsten . Wohl datiert e i m Falle des Beschwerdeführers bei Gesuchs - einreichung
die erste Anmeldung bei der Invalidenversich e rung rund 22 Jahre zurück .
A nders als
in dem von ihm genannten
Fall ( SVR 2009 IV Nr. 5 S.
9
bzw.
Urteil des Bundesge richts 8C_48/2007 vom 1 9. Juli 2007 E. 2.2 ) , wo das Verfahren über das ein - un d dasselbe Leistungsbegehren ( R ente ) seit Erlass der ersten angefochtenen Verfü gung beinahe sechs Jahre dauerte und in dessen Verlauf zwei Rückweisungen er f olgten
–
wurde mit der Neuanmeldung vom 11.
Januar 2022 ein neues Verfahren in Gang ge setzt ;
d aran ändert nichts, dass der aktuellen Neuanmeldung bereits diverse Leistungsbegehren vorausgegangen waren . Mithin s tand das vorliegend in Frage stehende Neuanmeldungsverfahren erst am Anfang.
Im
G e suchszeitpunkt
Ende Januar 2022 ging es darum ,
in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes sowie de s im Verfahren der Neuanmeldung massge blichen (revisionsrechtlichen) Beweisthemas (der anspruchserheblichen Verände rung) abzuklären, ob und inwiefern sich seit der Verneinung des Rentenanspruchs mit Verfügung vom 3. Juli 2001 bzw. vom 8. Januar 2007 zufolge Nichterfüllens der versicherungsmässigen Voraussetzungen die tatsächlichen Verhältnisse, namentlich der medizinische Sachverhalt ,
geändert haben . Inwiefern bereits in dieser frühen Phase des Abklä r ungsv e rf a hr e ns die Mitwirkung eines unentgelt lichen Rechtsbeistandes aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen zwingend erforderlich war , ist nicht ersichtlich. S elbst wenn im Abklärungsverfahren
- wie vom Beschwerdeführer mit dem Gesuch vom 2 1. Januar 2022 ebenfalls beantragt -
eine psychiatrische Begutachtung veranlasst worden wäre , hätte dies die Erfor derlichkeit einer anwaltlichen Verbeiständung
nicht zu begründen vermocht . D enn nach der Rechtsprechung vermag auch d ie hohe Bedeutung medizinischer Gutachten ebenso wenig wie die Anforderungen an die Unbefangenheit der Sach verständigen für sich allein genommen die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung zu begründen.
Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass
der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Verwaltungsverfahren bejaht werden müsste, wo medizinische Unterlagen zur Diskussion stehen , was jedoch der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als Ausnahmeregelung widerspricht ( vgl. Urteil e des Bundesgerichts 9C_908/2012 vom 2 2. Februar 2013 E. 5.2 , 8C_669/2016 vom 7. April 2017 E. 3.2; 8C_397/2023 vom 1 9. Februar 2023 E.
5 ). D ies gilt nach der Rechtsprechung
umso mehr, wenn sich das Verfahren noch im Stadium vor Erlass des Vorbescheids befindet ( vgl. Urteil e
des Bundesgerichts 8C_650/2011 vom 1 5. Februar 2021 und 9C_951/2008 vom 2 0. März 2009 E.
2.1 ) , was v orliegend
zutrifft, war in der aktuellen Phase des Verfahrens doch noch kein Vorbescheid ergangen, zu welchem es Stellung zu nehmen galt .
Daran ändert auch nichts, dass der aktuelle Beistand de s Beschwerdeführer s , welchem
im Rahmen seines Mandats unter anderem aufgegeben war , den Beschwerdeführer im Verkehr mit ( Sozial -)V ersich e rungen zu ve r treten ( vgl. dazu Urk. 6/ 258 in Verbindung mit Urk. 6/ 177 /2 ) ,
Mitte März 2022 gegenüber der Rechtsvertreterin des B e schwer d ef ü hrers festhielt , die bisherigen ( rentenverwei gernden ) Verfügungen seien korrekt gewesen und eine neue Diagnose liege seiner A u ffassung nach nicht vor ( vgl. Urk. 3/4) . Denn selbst wenn der Beistand bzw.
die den Beschwerdeführer unterstützenden Sozialen Dienste
Zürich
– welch letz tere an einer Rentenausrichtung, da sie dadu r ch selber entlastet würde n , immerhin selber
ein di r ektes Interes s e ha ben -
aufgrund einer solchen Beurteilung ( vorerst
noch ) abwartend blieb en (vgl. allerdings Akteneinsicht sgesuch der Sozialen Dienste
Zürich vom 9. August 2024 nach Erlass des Vorbescheids vom 2. Juli
2024 [ Urk. 6/277 ] ), ist nicht ersichtlich , dass
daneben eine gehörige Interessen wahrung durch andere Fachleute und Vertrauensleute sozialer Institutionen /unentgeltlicher Rechtsberatungen ausser Betracht ge fallen wär e (vgl.
E.
1.2 hiervor) . D ass eine Unterstützung durch solche Institutionen objektiv unmöglich gewesen wär e bzw . dass
der Beschwerdeführer , der zwar über nur geringe Schul bildung verfügt, sich jedoch im Lauf der Zeit auch immer wieder selber ins Verf a hren ein brachte (vgl. Urk. 6/8 , Urk. 6/87, Urk. 6/178 ) , vergeblich versucht hätte, eine Vertretung seiner Interesse n durch eine solche Hilfsinstitution zu erwirken, wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht. 3. 3
Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass der Beizug einer anwaltlichen Vertretung im vorliegend zur Beurteilung stehenden frühen Verfahrensstadium ( Abklä r ungs verfahren vor Erlass des Vorbescheids ) mangels schwieriger tatsächlicher und rechtlicher Fragen nicht notwendig war .
Die sachliche Gebotenheit einer anwalt lichen Vertretung ist somit zu verneinen, weshalb die Beschwerdegegnerin das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung für den durch die ang e fochtene Verfügung geregelten Zeitraum
zu Recht abgewiesen hat. 4. 4 . 1
Was das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsvertretung
für das vorliegende Verfahren betrifft, ist anzumerken, dass die Gewinnaussichten bei Beachtung der einfachen rechtlichen und tatsächlichen Fragestellung sowie der dazu ergangenen, in der angefochtenen Verfügung erwähnten bundesgericht lichen Rechtsprechung (strenger Massstab) ex ante betrachtet beträchtlich geringer einzustufen waren als die Verlustgefahren, zumal sich die Vorbringen in der Beschwerde kaum mit der massgebenden bundesgerichtlichen Rechtspre chung auseinandersetzen. Insgesamt konnte die Beschwerde kaum als erfolgver sprechend eingestuft werden, so dass das Gesuch um Gewährung der unentgelt lichen Rechtsvertretung für das vorliegende Verfahren infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist. 4 .2
Da es vorliegend nicht um die Gewährung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren nicht kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Einzelrichterin verfügt:
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das vorliegende Verfahren wird abgewiesen, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald - Beistand H.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SlavikBachmann
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1.1 Im vorliegenden Verfahren ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf unent geltliche Rechtsver beiständung im Verwaltungsverfahren strittig.
Da der Streit wert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht, GSVGer ).
E. 1.2 hiervor) . D ass eine Unterstützung durch solche Institutionen objektiv unmöglich gewesen wär e bzw . dass
der Beschwerdeführer , der zwar über nur geringe Schul bildung verfügt, sich jedoch im Lauf der Zeit auch immer wieder selber ins Verf a hren ein brachte (vgl. Urk. 6/8 , Urk. 6/87, Urk. 6/178 ) , vergeblich versucht hätte, eine Vertretung seiner Interesse n durch eine solche Hilfsinstitution zu erwirken, wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht. 3. 3
Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass der Beizug einer anwaltlichen Vertretung im vorliegend zur Beurteilung stehenden frühen Verfahrensstadium ( Abklä r ungs verfahren vor Erlass des Vorbescheids ) mangels schwieriger tatsächlicher und rechtlicher Fragen nicht notwendig war .
Die sachliche Gebotenheit einer anwalt lichen Vertretung ist somit zu verneinen, weshalb die Beschwerdegegnerin das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung für den durch die ang e fochtene Verfügung geregelten Zeitraum
zu Recht abgewiesen hat. 4. 4 . 1
Was das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsvertretung
für das vorliegende Verfahren betrifft, ist anzumerken, dass die Gewinnaussichten bei Beachtung der einfachen rechtlichen und tatsächlichen Fragestellung sowie der dazu ergangenen, in der angefochtenen Verfügung erwähnten bundesgericht lichen Rechtsprechung (strenger Massstab) ex ante betrachtet beträchtlich geringer einzustufen waren als die Verlustgefahren, zumal sich die Vorbringen in der Beschwerde kaum mit der massgebenden bundesgerichtlichen Rechtspre chung auseinandersetzen. Insgesamt konnte die Beschwerde kaum als erfolgver sprechend eingestuft werden, so dass das Gesuch um Gewährung der unentgelt lichen Rechtsvertretung für das vorliegende Verfahren infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist. 4 .2
Da es vorliegend nicht um die Gewährung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren nicht kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Einzelrichterin verfügt:
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das vorliegende Verfahren wird abgewiesen, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald - Beistand H.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SlavikBachmann
E. 4 ). Gestützt auf ein neues Leistungsbegehren des inzwischen verbeiständeten Versicherten vom Juni 2017 ( Urk. 6/169) erteilte die IV - Stelle mit Mitteilung vom 15.
August 2019 Kostengutsprache für eine berufliche Abklärung (Potentialabklärung) bei der E.___ bzw. F.___ ab 2.
September 2019 ( Urk. 6/216 ) ; diese musste
per 11 .
September 2019 wiederum abgebrochen werden .
Am 16.
September 2019 teilte die IV-Stelle dem Beistand des Versicherten mit , dass die Potentialabklärung abgebrochen worden sei und wies darauf hin , dass der Rentenanspruch bereits mit Verfügung vom 3. Juli 2001 abgelehnt worden sei ( Urk. 6/224).
E. 9 bzw.
Urteil des Bundesge richts 8C_48/2007 vom 1 9. Juli 2007 E. 2.2 ) , wo das Verfahren über das ein - un d dasselbe Leistungsbegehren ( R ente ) seit Erlass der ersten angefochtenen Verfü gung beinahe sechs Jahre dauerte und in dessen Verlauf zwei Rückweisungen er f olgten
–
wurde mit der Neuanmeldung vom
E. 11 Januar 2022 ein neues Verfahren in Gang ge setzt ;
d aran ändert nichts, dass der aktuellen Neuanmeldung bereits diverse Leistungsbegehren vorausgegangen waren . Mithin s tand das vorliegend in Frage stehende Neuanmeldungsverfahren erst am Anfang.
Im
G e suchszeitpunkt
Ende Januar 2022 ging es darum ,
in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes sowie de s im Verfahren der Neuanmeldung massge blichen (revisionsrechtlichen) Beweisthemas (der anspruchserheblichen Verände rung) abzuklären, ob und inwiefern sich seit der Verneinung des Rentenanspruchs mit Verfügung vom 3. Juli 2001 bzw. vom 8. Januar 2007 zufolge Nichterfüllens der versicherungsmässigen Voraussetzungen die tatsächlichen Verhältnisse, namentlich der medizinische Sachverhalt ,
geändert haben . Inwiefern bereits in dieser frühen Phase des Abklä r ungsv e rf a hr e ns die Mitwirkung eines unentgelt lichen Rechtsbeistandes aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen zwingend erforderlich war , ist nicht ersichtlich. S elbst wenn im Abklärungsverfahren
- wie vom Beschwerdeführer mit dem Gesuch vom 2 1. Januar 2022 ebenfalls beantragt -
eine psychiatrische Begutachtung veranlasst worden wäre , hätte dies die Erfor derlichkeit einer anwaltlichen Verbeiständung
nicht zu begründen vermocht . D enn nach der Rechtsprechung vermag auch d ie hohe Bedeutung medizinischer Gutachten ebenso wenig wie die Anforderungen an die Unbefangenheit der Sach verständigen für sich allein genommen die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung zu begründen.
Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass
der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Verwaltungsverfahren bejaht werden müsste, wo medizinische Unterlagen zur Diskussion stehen , was jedoch der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als Ausnahmeregelung widerspricht ( vgl. Urteil e des Bundesgerichts 9C_908/2012 vom 2 2. Februar 2013 E. 5.2 , 8C_669/2016 vom 7. April 2017 E. 3.2; 8C_397/2023 vom 1 9. Februar 2023 E.
5 ). D ies gilt nach der Rechtsprechung
umso mehr, wenn sich das Verfahren noch im Stadium vor Erlass des Vorbescheids befindet ( vgl. Urteil e
des Bundesgerichts 8C_650/2011 vom 1 5. Februar 2021 und 9C_951/2008 vom 2 0. März 2009 E.
2.1 ) , was v orliegend
zutrifft, war in der aktuellen Phase des Verfahrens doch noch kein Vorbescheid ergangen, zu welchem es Stellung zu nehmen galt .
Daran ändert auch nichts, dass der aktuelle Beistand de s Beschwerdeführer s , welchem
im Rahmen seines Mandats unter anderem aufgegeben war , den Beschwerdeführer im Verkehr mit ( Sozial -)V ersich e rungen zu ve r treten ( vgl. dazu Urk. 6/ 258 in Verbindung mit Urk. 6/ 177 /2 ) ,
Mitte März 2022 gegenüber der Rechtsvertreterin des B e schwer d ef ü hrers festhielt , die bisherigen ( rentenverwei gernden ) Verfügungen seien korrekt gewesen und eine neue Diagnose liege seiner A u ffassung nach nicht vor ( vgl. Urk. 3/4) . Denn selbst wenn der Beistand bzw.
die den Beschwerdeführer unterstützenden Sozialen Dienste
Zürich
– welch letz tere an einer Rentenausrichtung, da sie dadu r ch selber entlastet würde n , immerhin selber
ein di r ektes Interes s e ha ben -
aufgrund einer solchen Beurteilung ( vorerst
noch ) abwartend blieb en (vgl. allerdings Akteneinsicht sgesuch der Sozialen Dienste
Zürich vom 9. August 2024 nach Erlass des Vorbescheids vom 2. Juli
2024 [ Urk. 6/277 ] ), ist nicht ersichtlich , dass
daneben eine gehörige Interessen wahrung durch andere Fachleute und Vertrauensleute sozialer Institutionen /unentgeltlicher Rechtsberatungen ausser Betracht ge fallen wär e (vgl.
E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00436
III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Slavik als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom
27. Februar 2025 in Sac hen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald Badenerstrasse 134, Postfach 8520, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1976, von Somalia, reiste am 5. Oktober 1993 in die Schweiz ein, wo er sich am 2 5. April 2000 unter Hinweis auf psychische Probleme (Depressionen) erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug anmeldete ( Urk. 6/2). Die IV-Stelle erteilte nach getätigten Abklärungen am 9.
November 2000 Kostengutsprache für eine erstma lige berufliche Ausbildung ab August 2000 (zweijährige BBT - Anlehre zum Holz bearbeiter in der Y.___ in Z.___ ), welches Lehrverhältnis per Ende November 2000
wieder aufgelöst werden musste ( Urk. 6/23-24 ; vgl. auch Urk. 6/26 ). Mit Verfügung vom
2. Juli 2001 verneinte die IV-Stelle aufgrund des Gesundheitszustandes einen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen ( Urk. 6/41) und mit Verfügung vom
3. Juli 2001 erstmals den Anspruch auf eine Invalidenrente mangels Vorliegen s der versicherungsmässigen Voraussetzungen ( Urk. 6/40). Mit Verfügung vom 6. September 2002 erteilte die IV-Stelle erneut Kostengutsprache für berufliche Massnahmen ab September 2002 (in Form einer zweijährigen BBT-Anlehre zum Holzbearbeiter in der Abklärungs
- und Ausbil dungsstätte
A.___ ; Urk. 6/47 ), welche Anlehre der Versicherte in der Folge abschloss ( vgl. Urk.
6/85- 86).
Nach erfolgten weiteren Kostengutsprachen für berufliche Massnahmen ( Abklärung und Arbeitstraining in der B.___
sowie in der Schreinerei C.___ in D.___ ;
vgl. Urk.
6/92 und Urk.
6/ 96 ) , welch letzteres per Mai 2005 abgebrochen werden musste (vgl.
Urk.
6/99) , und nachdem der Versicherte
mit Unterstützung de r Sozial en Dienste
der Stadt Zürich unter Hinweis auf den Abbruch der beruflichen Massn a hmen ein neues Rentenbegehren gestellt hatte ( Urk. 6/111) , verneinte die IV-Stelle nach getätigten Abklärungen mit Verfügung vom 8.
Januar 2007
abermals einen Rentenanspruch mangels Vorliegens der versicherungsmässigen Vorausset zungen (Urk.
6/126). Im November 2008 ersuchte der Versicherte
erneut
um berufliche Massnahmen ( Urk. 6/128 und
Urk. 6/136), welches Gesuch die IV Stelle nach getätigten Abklärungen ( Urk.
6/147 -148 )
unter Hinweis auf den Gesundheitszustand des Versicherten mit Verfügung vom 12.
Oktober 2009 abwies
( Urk. 6/15 4 ). Gestützt auf ein neues Leistungsbegehren des inzwischen verbeiständeten Versicherten vom Juni 2017 ( Urk. 6/169) erteilte die IV - Stelle mit Mitteilung vom 15.
August 2019 Kostengutsprache für eine berufliche Abklärung (Potentialabklärung) bei der E.___ bzw. F.___ ab 2.
September 2019 ( Urk. 6/216 ) ; diese musste
per 11 .
September 2019 wiederum abgebrochen werden .
Am 16.
September 2019 teilte die IV-Stelle dem Beistand des Versicherten mit , dass die Potentialabklärung abgebrochen worden sei und wies darauf hin , dass der Rentenanspruch bereits mit Verfügung vom 3. Juli 2001 abgelehnt worden sei ( Urk. 6/224). 1.2
Am 11.
Januar 2022 beantragte X.___ erneut eine Invalidenrente (Urk.
6/232 und Urk. 6/235). Am 1 9. Januar 2022 legitimierte sich Rechts anwältin Zumtaugwald als Vertret er in des Versicherten ( Urk. 6/236 -237 ). Mit Schreiben vom
3 1. Januar 2022 liess der Versicherte durch Rechtsanwältin Zumtaugwald
um Anordnung eine s psychiatrischen Gutachtens ersuchen sowie um Gewährung der unentgeltliche n
Verbeiständung (Urk.
6/240).
Die IV-Stelle holte beim behandelnden Psychiater eine n ärztlichen Bericht ein ( Urk. 6/243) ; nach Vorlage der Akten sow o hl an ihren regionalen ärztlichen Dienst
( RAD ; Urk. 6/260/5 f. ) als
auch ihren Rechtsdienst (Urk.
6/261) , stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 2.
Juli 2024 die Ablehnung des Rentenbegehrens in Aussicht . Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass mit Verfügung vom 3. Juli 2001 - wie auch vom 8. Januar 2007 - ein Rentenanspruch wegen Nichterfüll ens der v ersiche rungsmässigen Voraussetzungen verneint worden sei , was unangefochten geblieben sei. D er medizinische Sachverhalt habe seithe r nicht geändert (Urk.
6/262). Mit Verfügung vom 11.
Juli 2024 wies die IV-Stelle das Gesuch vom 3 1. Januar 2022 um unentgeltliche Rechtsverbeiständung mangels Notwendig keit ab ( Urk. 2). 2.
G egen die Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (richtig : unentgeltliche Rechts ver beist ä nd ung ) liess X.___ am 2 4. Juli 2024 Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei das Gesuch gutzuheissen und der Entscheid vom 11.
Juli 2024 aufzuheben (1.), alles unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (2.); in prozessualer Hinsicht liess er beantragen, dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege (wohl: Prozessführung) und Rechtsverbeiständung zu gewähren sei ( Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 28.
August 2024 stellte die IV-Stelle Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk.
5). Mit Verfügung vom 2 9. August 2024 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Prozessarmut zu belegen ( Urk. 7), welcher Aufforderung er am 10.
Oktober 2024 nachkam (Urk.
9-10/1-2). Mit Verfügung vom
11. Oktober 2024 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehm lassung zur Kenntnis zugestellt und für den Entscheid über den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen (Urk.
12). Mit Eingabe vom 15.
Oktober 2024 reichte Rechtsanwältin Zumtaugwald ihre Kostennote ins Recht (Urk.
13). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1
Im vorliegenden Verfahren ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf unent geltliche Rechtsver beiständung im Verwaltungsverfahren strittig.
Da der Streit wert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht, GSVGer ). 1.2
Nach Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts ( ATSG ) wird der gesuchstellenden Person im sozialversiche rungsrechtlichen Verwaltungsverfahren eine unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt, wo es die Verhältnisse erfordern. Anspruch auf unentgeltliche Rechts vertretung besteht, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt , ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und die Vertretung zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 29 Abs. 3 BV). Insbesondere die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen, weil im sozi alversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 43 ATSG), die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit zu ermitteln haben. Die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes rechtfertigt somit einen strengen Massstab, schliesst aber die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Vertretung nicht grundsätz lich aus. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, Eigen heiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie weitere Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch bei der versicherten Person liegende Gründe in Betracht, etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzu finden. Des Weiteren muss eine gehörige Interessenwahrung durch Verbandsver treter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Instituti onen ausser Betracht fallen (BGE 132 V 200 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2, je m.w.H .). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsvert r etung damit, dass vorliegend noch die nichtstreitige Verfahrensphase des Verwaltungsverfahrens zur Frage stehe. Man befinde sich im standardisierten Revisionsverfahren, in dem grundsätzlich der aktuelle Gesundheitszustand und allfällige Veränderungen gegenüber der letzten Beurteilung abzuklären seien. Zudem liege ein Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich vom 1 3. Dezember 2013 vor, mit welchem de m Beschwerdeführer ein Berufsbeistand bestellt worden sei , der explizit zur Vertretung im Zusammenhang mit sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten ernannt worden sei. Es sei nicht dargelegt worden, weshalb die Vertretung durch den Beistand nicht möglich sei. Da sich zum jetzigen Zeitpunkt (vor Erlass des Vorbescheids) keine komplexen Fragen stellten , sei eine anwaltliche Vertretung aktuell nicht erford e rlich.
Sollte das Verfahren nach Erlass des Vorbescheids neu komplexe rechtli c he oder tatsächliche Fragen stellen, stehe es dem Beschwerdeführer frei, ab diesem Zeit punkt erneut ein b e gründetes und belegtes Gesuch einzureiche n ( Urk. 2) . 2.2
Der Beschwerdeführer lässt dagegen zur Hauptsache geltend machen, das Dossier sei sehr komplex und das Verfahren sehr langat mi g
– über 24 Jahre – , was eine Vertretung rechtfertige. Dass noch kein streitiges Verfahren vorli e ge , sei von der Hand zu weisen , überzeuge es doch keineswegs, d ass lediglich auf den Bericht des behandelnden Arztes abgestell t werd e .
A uch sei eine neue Sichtweise notwendig, so sei en verschiede ne Aspekte (in Bezug auf Alkohol und Cannabis missbrauch, berufliche Integration sowie strafrechtlich relevantes Verhalten) nicht berücksichtigt worden . Alsdann habe keiner der Berufsbeistände gegen die Befunde der IV opponiert ;
m an hätte schon damals ein psychiatrisches Gutachten beantragen sollen, was nicht gemacht worden sei .
A uch wäre es notwendig gewesen , gegen den Abbruch der beruflichen Massnahmen im Jahr 2019 zu opponieren . Vor diesem Hintergrund habe der Beschwerdeführer einen Anwalt
gebraucht , der ihn begleite . Der Fall sei komplex und rechtlich kein normaler Fall
( Urk. 1) . 3. 3.1
Umstritten und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltlichen Rechtsbe i stand im Verwaltungsverfahren für die Zeit bis zum Erlass des Vorbescheids – allein darüber hat die Beschwer degegnerin in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 1 1. Juli 2024 entschieden - zu Recht mangels Notwendigkeit verneint hat. Die Notwendigkeit anwaltlicher
Vertretung ist prospektiv zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_931/2015 vom 23. Februar 2016 E. 5.2). 3.2
Im Zeitpunkt der Stellung des Gesuchs um unentgeltlichen Rechtsbeistand Ende
Januar 2022 waren seit der Neuanmeldung v o m 1 1. Januar 2022
rund drei
Wochen verstrichen. Soweit der Beschwerdefüh r er unter Hinweis auf die Recht sprechung geltend macht , bereits die lange Dauer des Verfahrens rechtfertigte eine unentgeltliche Rechtsverbeis t än d ung ,
ergibt sich nichts zu seinen Gunsten . Wohl datiert e i m Falle des Beschwerdeführers bei Gesuchs - einreichung
die erste Anmeldung bei der Invalidenversich e rung rund 22 Jahre zurück .
A nders als
in dem von ihm genannten
Fall ( SVR 2009 IV Nr. 5 S.
9
bzw.
Urteil des Bundesge richts 8C_48/2007 vom 1 9. Juli 2007 E. 2.2 ) , wo das Verfahren über das ein - un d dasselbe Leistungsbegehren ( R ente ) seit Erlass der ersten angefochtenen Verfü gung beinahe sechs Jahre dauerte und in dessen Verlauf zwei Rückweisungen er f olgten
–
wurde mit der Neuanmeldung vom 11.
Januar 2022 ein neues Verfahren in Gang ge setzt ;
d aran ändert nichts, dass der aktuellen Neuanmeldung bereits diverse Leistungsbegehren vorausgegangen waren . Mithin s tand das vorliegend in Frage stehende Neuanmeldungsverfahren erst am Anfang.
Im
G e suchszeitpunkt
Ende Januar 2022 ging es darum ,
in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes sowie de s im Verfahren der Neuanmeldung massge blichen (revisionsrechtlichen) Beweisthemas (der anspruchserheblichen Verände rung) abzuklären, ob und inwiefern sich seit der Verneinung des Rentenanspruchs mit Verfügung vom 3. Juli 2001 bzw. vom 8. Januar 2007 zufolge Nichterfüllens der versicherungsmässigen Voraussetzungen die tatsächlichen Verhältnisse, namentlich der medizinische Sachverhalt ,
geändert haben . Inwiefern bereits in dieser frühen Phase des Abklä r ungsv e rf a hr e ns die Mitwirkung eines unentgelt lichen Rechtsbeistandes aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen zwingend erforderlich war , ist nicht ersichtlich. S elbst wenn im Abklärungsverfahren
- wie vom Beschwerdeführer mit dem Gesuch vom 2 1. Januar 2022 ebenfalls beantragt -
eine psychiatrische Begutachtung veranlasst worden wäre , hätte dies die Erfor derlichkeit einer anwaltlichen Verbeiständung
nicht zu begründen vermocht . D enn nach der Rechtsprechung vermag auch d ie hohe Bedeutung medizinischer Gutachten ebenso wenig wie die Anforderungen an die Unbefangenheit der Sach verständigen für sich allein genommen die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung zu begründen.
Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass
der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Verwaltungsverfahren bejaht werden müsste, wo medizinische Unterlagen zur Diskussion stehen , was jedoch der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als Ausnahmeregelung widerspricht ( vgl. Urteil e des Bundesgerichts 9C_908/2012 vom 2 2. Februar 2013 E. 5.2 , 8C_669/2016 vom 7. April 2017 E. 3.2; 8C_397/2023 vom 1 9. Februar 2023 E.
5 ). D ies gilt nach der Rechtsprechung
umso mehr, wenn sich das Verfahren noch im Stadium vor Erlass des Vorbescheids befindet ( vgl. Urteil e
des Bundesgerichts 8C_650/2011 vom 1 5. Februar 2021 und 9C_951/2008 vom 2 0. März 2009 E.
2.1 ) , was v orliegend
zutrifft, war in der aktuellen Phase des Verfahrens doch noch kein Vorbescheid ergangen, zu welchem es Stellung zu nehmen galt .
Daran ändert auch nichts, dass der aktuelle Beistand de s Beschwerdeführer s , welchem
im Rahmen seines Mandats unter anderem aufgegeben war , den Beschwerdeführer im Verkehr mit ( Sozial -)V ersich e rungen zu ve r treten ( vgl. dazu Urk. 6/ 258 in Verbindung mit Urk. 6/ 177 /2 ) ,
Mitte März 2022 gegenüber der Rechtsvertreterin des B e schwer d ef ü hrers festhielt , die bisherigen ( rentenverwei gernden ) Verfügungen seien korrekt gewesen und eine neue Diagnose liege seiner A u ffassung nach nicht vor ( vgl. Urk. 3/4) . Denn selbst wenn der Beistand bzw.
die den Beschwerdeführer unterstützenden Sozialen Dienste
Zürich
– welch letz tere an einer Rentenausrichtung, da sie dadu r ch selber entlastet würde n , immerhin selber
ein di r ektes Interes s e ha ben -
aufgrund einer solchen Beurteilung ( vorerst
noch ) abwartend blieb en (vgl. allerdings Akteneinsicht sgesuch der Sozialen Dienste
Zürich vom 9. August 2024 nach Erlass des Vorbescheids vom 2. Juli
2024 [ Urk. 6/277 ] ), ist nicht ersichtlich , dass
daneben eine gehörige Interessen wahrung durch andere Fachleute und Vertrauensleute sozialer Institutionen /unentgeltlicher Rechtsberatungen ausser Betracht ge fallen wär e (vgl.
E.
1.2 hiervor) . D ass eine Unterstützung durch solche Institutionen objektiv unmöglich gewesen wär e bzw . dass
der Beschwerdeführer , der zwar über nur geringe Schul bildung verfügt, sich jedoch im Lauf der Zeit auch immer wieder selber ins Verf a hren ein brachte (vgl. Urk. 6/8 , Urk. 6/87, Urk. 6/178 ) , vergeblich versucht hätte, eine Vertretung seiner Interesse n durch eine solche Hilfsinstitution zu erwirken, wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht. 3. 3
Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass der Beizug einer anwaltlichen Vertretung im vorliegend zur Beurteilung stehenden frühen Verfahrensstadium ( Abklä r ungs verfahren vor Erlass des Vorbescheids ) mangels schwieriger tatsächlicher und rechtlicher Fragen nicht notwendig war .
Die sachliche Gebotenheit einer anwalt lichen Vertretung ist somit zu verneinen, weshalb die Beschwerdegegnerin das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung für den durch die ang e fochtene Verfügung geregelten Zeitraum
zu Recht abgewiesen hat. 4. 4 . 1
Was das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsvertretung
für das vorliegende Verfahren betrifft, ist anzumerken, dass die Gewinnaussichten bei Beachtung der einfachen rechtlichen und tatsächlichen Fragestellung sowie der dazu ergangenen, in der angefochtenen Verfügung erwähnten bundesgericht lichen Rechtsprechung (strenger Massstab) ex ante betrachtet beträchtlich geringer einzustufen waren als die Verlustgefahren, zumal sich die Vorbringen in der Beschwerde kaum mit der massgebenden bundesgerichtlichen Rechtspre chung auseinandersetzen. Insgesamt konnte die Beschwerde kaum als erfolgver sprechend eingestuft werden, so dass das Gesuch um Gewährung der unentgelt lichen Rechtsvertretung für das vorliegende Verfahren infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist. 4 .2
Da es vorliegend nicht um die Gewährung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren nicht kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Einzelrichterin verfügt:
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das vorliegende Verfahren wird abgewiesen, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald - Beistand H.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SlavikBachmann