Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1970, meldete sich am 2 8. Januar 2016 unter Hinweis auf eine psychische Beeinträchtigung bei der Invalidenversicherung für eine beruf liche Wiedereingliederung an ( Urk. 8/2
S. 6 Ziff. 6.1 , S. 8 ). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilte der Versicherten am 2 7. Juni 2016 mit, dass berufliche Eingliederungsmassnahmen zurzeit nicht mög lich seien ( Urk. 8/17). Mit Verfügung vom 1 0. Januar 2017 ( Urk. 8/21) verneinte sie einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. 1.2
Die Versicherte meldete sich am 2 4. Juli 2021
unter Hinweis auf die Diagnose eines Asperger-Syndroms erneut bei der Invalidenversicherung an ( Urk. 8/24
S.
6 Ziff. 6.1; vgl. auch Urk. 8/2 2 ). Die IV-Stelle tätigte berufliche ( Urk. 8/27, Urk. 8/35) und medizinische ( Urk. 8/34/6-8 , Urk. 8/41, Urk. 8/46/1-2, Urk. 8/53, Urk. 8/60) Abklärungen . Am 2 9. Juli 2022 teilte sie der Versicherten mit, dass Eingliederungsmassnahmen nicht möglich seien ( Urk. 8/50 ). Die IV-Stelle holte in der Folge ein psychiatrisches und ein neuropsychologisches Gutachten ( Urk. 8/76-77) ein und veranlasste eine Abklärung der Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt ( Urk. 8/81). Am 1 3. Februar 2024 ( Urk. 8/88) erliess sie den Vorbe scheid , wogegen die Versicherte Einwände ( Urk. 8/89/1, Urk. 8/92) vor brachte.
Mit Verfügung vom 1 8. Juni 2024 ( Urk. 8/96 = Urk.
2) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch.
2.
2.1
Die Versicherte erhob am 1 0. Juli 2024 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 8. Juni 2024 ( Urk. 2 ) . Sinngemäss beantragte sie in Aufhebung der Verfügung die Zusprache einer Rente ( Urk. 1 S. 4 unten).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3 0. September 2024 ( Urk.
7) die Abweisung der Beschwerde , was der Beschwerdeführerin am 1 1. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10). 2.2
Die Beschwerdeführerin reichte am 1 5. (Poststempel vom 16.) Oktober 2024 ( Urk.
11) einen Arztbericht ( Urk.
12) ein, welcher der Beschwerdegegnerin am 1 8. Oktober 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde ( Urk. 13). Am 7. (Post stempel vom 8.) April 2025 ( Urk.
15) reichte die Beschwerdeführerin einen wei teren Bericht ( Urk.
16) ein.
Die Beschwerdegegnerin informierte das hiesige Gericht am 5. Juni 2025 telefo nisch, dass sie der Beschwerdeführerin die in der Eingabe vom 8. November 2024 erwähnten Gutachten auf ihren Wunsch (vgl. Urk.
14) zustellen werde ( Urk. 18, Urk. 20) . Mit Schreiben vom 5. Juni 2025 teilte sie zudem mit , dass sie auf eine Stellungnahme zum von der Beschwerdeführerin eingereichten Arztbericht ver zichte ( Urk. 19) . Das Schreiben wurde der Beschwerdeführerin am 1 3. Juni 2025 zugestellt ( Urk. 21).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin meldete sich im Juli 2021 erneut bei der Invalidenver sicherung an. Allfällige Leistungen können daher frühestens ab Januar 2022 aus gerichtet werden können (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden
soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wieder gegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraus setzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisions gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der ver sicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revisions fall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invali dität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auc h dem Gericht ( Urteil des Bundes gerichts 9C_ 234 /202 3 vom 4 . September 202 3 E. 1.2 , insbesondere mit Hinweis auf
BGE 117 V 198 E. 3a). 1.4
Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditäts grad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindes tens fünf Prozentpunkte ändert ( lit .
a) oder auf 100 Prozent erhöht ( lit . b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswir kungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massge blichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschied liche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3 , je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschät zungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnos tische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schlies sen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befund lage (Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom
27. Januar 2025 E. 4.1 mit Hin weisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom
27. Januar 2025 E. 4.1 , je mit Hin weisen). 1.5
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Renten anspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Inv aliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) fest, mit der neu festgestellten Diagnose eines Asp er ger-Syndroms liessen sich Einschrän kungen der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in den angestammten Tätig keiten als Musiklehrerin, Ökonomin und Erwachsenenbildnerin erklären. Die Abklä rungen hätten ergeben, dass sie bei guter Gesundheit zu 50 % erwerbstätig wäre und 50 % in den Bereich Haushalt fielen. Gemäss der medizinischen Beurtei lung könne sie die Tätigkeit als Musiklehrerin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben. Eine Tätigkeit als Erwachsenenbildnerin oder als Ökonomin sei unter gewissen Voraussetzungen jedoch mit einem Arbeitspensum von 50 % möglich. In der Haushaltführung bestehe aus medizini s cher Sicht keine Einschrän kung, was auch die Abklärung vor Ort ergeben habe (S. 1 f.).
Die Beschwerdegegnerin stellte nach der gemischten Methode der Invaliditäts bemessung für den Erwerbsbereich auf ein Valideneinkommen von Fr. 109'442.30 und ein Invalideneinkommen von Fr. 28'527.15 ab , was eine Einschrän kung im Erwerbsbereich von 74 % ergab . Bei einer Einschränkung im Haushalt von 0 % ermittelte sie ab dem 1. Januar 2022 einen Invaliditätsgrad von total 37 % . Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2024 ermittelte sie zudem
einen Invaliditätsgrad von total 39 % . Die Beschwerdegegnerin verneinte daher einen Rentenanspruch (S. 2 f.). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte vor, im Juli 2021 habe sich bestätigt , dass ein Asperger-Syndrom bestehe. Es handle sich um ein Geburtsgebrechen. Gemäss ihrem Lebenslauf habe sie ein Jahr für das Unternehmen
Y.___ gearbeitet . In der Bescheinigung werde dazu angegeben, dass die Arbeitgeberin zufrieden gewe sen sei. Jeder zukünftige Arbeitgeber wisse dadurch, dass die Beschwerdeführerin bei diesem Unternehmen in Schwierigkeiten geraten sei. Sie hätte schon früher gehen müssen. Die Arbeitgeberin habe Mitleid mit ihr gehabt und beschlos sen, sie noch einige Monate zu behalten. Eigentlich habe es sich aber um eine Entlassung gehandelt. Die anderen Arbeitsverhältnisse seien
alle spätestens nach drei Monaten Probezeit beendet worden ( Urk. 1 S. 1). Sofern sie früher von der Erkrankung gewusst hätte , hätte sie die Invalidenversicherung um Hilfe für ihr Berufsleben gebeten , um eine Ausbildung machen können, die ihrem Autis mus-Spektrum entspreche (S. 2 unten).
Die Beschwerdegegnerin betrachte sie als zu 50 % im Haushalt Tätige. Dies sei falsch. Da ihr Sohn jetzt 18 Jahre alt sei, würde sie bei guter Gesundheit zu 80
oder gar zu 100 % arbeiten. Weil sie wisse, dass sie dazu nicht in der Lage sei, ziehe sie in Erwägung , weniger zu arbeiten. Die Abklärungsperson habe die Beschwerde führerin anlässlich der Abklärung vor Ort darauf hingewiesen, dass diese intelligent sei. Sozial sei sie aber «dumm». Dies mache sie unfähig, auf dem Arbeitsmarkt zu überl eben. Weiter sei sie auch als Hausfrau nicht voll arbeits fähig. Sie sei unfähig, ihre Wohnung korrekt zu putzen und deshalb seit mehr als einem Jahr auf eine Putzhilfe angewiesen. Weiter halte sie die Abklärungsperson für nicht kompetent, die Fähigkeiten einer Person mit Asp er ger -Autismus zu beur teilen (S. 3). Sie hätte der Beschwerdegegnerin Beweise für ihre Arbeitssuche zustellen sollen . Sie habe aber nicht gewusst, dass die betreffenden E-Mails nütz lich gewesen wären (S. 4). 2.3
Die Beschwerdegegnerin gab vernehmlassungsweise
ergänzend an , sie habe für die Zeit ab Juli 2022 bis Dezember 2023 geprüft, ob zusätzlich ein leidensbe dingter Abzug gerechtfertigt sei. Für die Beschwerdeführerin kämen vorstruktu rierte Tätigkeiten in Frage ohne permanenten Zeit- und Termindruck, mit der Möglichkeit zur Eigen- und Fremdkontrolle , ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen und in einer wohlwollenden Arbeits atmosphäre. Eine solche Tätigkeit sei ihr mit einem Pensum von 50 % zumut bar. Die Umschreibung entspreche den bisherigen Tätigkeiten, wie zum Bei spiel Übersetzungsarbeiten, administrative Tätigkeiten oder solche in einem Back-Office mit wenig Kundenkontakt ( Urk. 7 S. 1). Aufgrund der Teilzeitbeschäftigung sei bereit s ein Abzug von 10 % gewährt worden . Es seien keine Umstände erkenn bar, die einen weiteren Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen könnten. Solche seien auch nicht vorgebracht worden. Selbst wenn ein Abzug von insgesamt 25 % (10 % Teilzeitabzug und 15 % leidensbedingter Abzug) gewährt würde, würde nicht ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % resultieren (S. 2). 2.4
Streitig ist im vorliegenden Verfahren , ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin seit der letztmaligen Prüfung der Verhältnisse mit Verfügung vom 1 0. Januar 2017 massgeblich verschlechtert hat und ob auch aufgrund der Diagnose eines Asperger-Syndroms neu ein Rentenanspruch besteht. Weiter ist darauf einzugehen, ob die Beschwerdeführerin zu Recht als Teilerwerbstätige qualifiziert wurde. 3. 3.1
Die Beschwerdeführerin reichte den Bericht von Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Radiologie, vom 1 3. März 2014 ( Urk.
12) über ein am gleichen Tag erstelltes Röntgenbild
ein . Zur Beurteilung wurde ausgeführt, es liege eine mehrseg mentale Osteochondrose vor, Pu n ctum maximum im Segment C5/ 6. Im gleichen Segment bestehe auch eine rechtsseitige Unkovertebralarthrose mit möglicher Irritation der Wurzel C6 neuroforaminal recht
s. Eine leichte Einengung des Neuroforamens infolge einer Unkovertebralarthrose bestehe auch im Segment C6/7 links mit möglicher Irritation der Wurzel C7 links. Zudem bestehe eine dis krete, degenerativ bedingte Retrolisthesis im Segment C6/ 7. 3.2
Die A.___ ( A.___ ) gaben im Bericht vom
2. Mai 2016 ( Urk. 8/15 ; vgl. auch den Bericht vom 1 3. Juli 2016, Urk. 8/41 ) an, die Beschwerdeführerin sei
vom 2 7. Dezember 2015 bis 2. März 2016 in der A.___ in stationärer Behandlung gewesen (S. 2 Ziff. 1.3). Sie stellten die Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einer rezidivierenden depressiven Stö rung, mindesten s seit August 2014, aktuell schwere depressive Episode mit psycho tischen Symptomen (ICD-10 F33.3). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie anamnestisch einen Zustand nach Anorexia ner vosa , im Alter von 20-24 Jahren (ICD-10 F50.0; S. 1 Ziff. 1.1). Der Eintritt in die Klinik sei per Fürsorgerische Unterbringung erfolgt bei akuter Selbstgefährdung vor dem Hintergrund einer depressiven Episode mit akuter Suizidalität (S. 2 Ziff. 1.4).
Die behandelnden Ärzte gaben zur bisherigen Tätigkeit an, aktuell sei kein Zeit punkt für die erneute Aufnahme der beruflichen Tätigkeit ersichtlich. Ein erneuter Berufseinstieg würde zu einer Destabilisierung der sich gerade bessernden depres siven Störung führen
(S. 4 f. Ziff. 1.7). 3. 3
Die Fachleute des B.___ ( B.___ ) stellten im Bericht vom 1 3. Mai 2016 ( Urk. 8/16/6-8) die Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelschwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33. 1 ; S. 1 Ziff. 1.1). Sie gaben zum ärztlichen Befund an, die Stimmung sei deutlich depressiv-resig niert, affektiv sei sie unkontrolliert. Kognitiv sei sie in Aufmerksamkeit, Konzent ration, Merkfähigkeit und Gedächtnis verlangsamt beziehungsweise deutlich einge schränkt , und es bestehe eine deutliche Vergesslichkeit. Anhaltspunkte für psychotische Erlebensweisen lägen nicht vor. Aktuell bestehe keine akute Suizida lität (S. 2 Ziff. 1.4).
Die Fachleute gaben zur Arbeitsfähigkeit an, im bisherigen Therapieverlauf habe eine deutliche Reduktion der depressiven Symptomatik erreicht werden können. Die Teilremission sei jedoch noch sehr kurzfristig und instabil. Aufgrund eines schweren Chr onifizierungsgrades und einer hohen Komplexität der Symptomatik sei die Patientin weiterhin auch für angepasste Tätigkeiten 100 % arbeitsunfähig. In nächster Zeit könne nicht mit der Aufnahme einer Arbeitstätigkeit gerechnet werden (S. 1). Die Tätigkeit als Musiklehrerin mit einem Pensum von 20 % , die die Patientin bis 2005 ausgeübt habe, sei aktuell aus medizinischer Sicht nicht zumutbar. Bei Verbesserungen der Konzentration werde ein sehr geringes Arbeits pensum von 5-10 % im Unterricht als genesungsfördernd erachtet. Die Patientin sei in ihrem Alltag durch deutliche Einschränkungen in der Aufmerk samkeit, der Konzentration und des Gedächtnisses stark beeinträchtigt. Der Haus halt sei nur sehr begrenzt machbar. Sie sei rasch müde und erschöpft (S. 3 Ziff. 1.7). 3. 4
Die Fachleute des B.___
berichteten am 1 4. Oktober 2016 ( Urk. 8/18/4-6) über eine Verbesserung der Symptomatik. Sie gaben an, die Patientin habe im September 2016 eine Tätigkeit als Deutsch- und Französischlehrerin aufgenommen. Sie unter richte insgesamt 180 Minuten pro Woche , was mit Vorbereitung en von zirka 150 Minuten verbunden sei. Sie habe zuletzt als Musiklehrerin gearbeitet. Die Patientin komme aber mit der beruflichen Tätigkeit von zirka 5.5 Stunden pro Woche, dem Haushalt und der Betreuung ihres Sohnes an ihre Belastungsgrenze (S. 1). Ihr Zustand habe sich seit de n letzten Berichten gebessert, speziell sei es zu einer deutlichen Verbesserung des Schlafes und einer Verbesserung der Stim mung gekommen. Weiter bestehe eine Besserung der Konzentration. Die Patientin sei in der Lage, zweimal pro Woche Sprachunterricht zu erteilen. Der Antrieb habe sich ebenfalls verbessert. Die Patientin berichte aber gleichzeitig, dass sie die Verminderung ihrer Belastbarkeit weiterhin spüre . Die Stimmung sei wech selhaft und tendenziell noch depressiv . Kognitiv sei sie in Aufmerksamkeit, Konzent ration, Merkfähigkeit und Gedächtnis verlangsamt beziehungsweise etwas eingeschränkt, und es bestehe eine Vergesslichkeit (S. 1 f. Ziff. 1.3). 3. 5
PD Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurologie, regionaler ärztlicher Dienst (RAD), führte in der Stellungnahme vom 1 1. November 2016 ( Urk. 8/19 S. 4) aus, nach den Berichten der Fachleute des B.___ habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin inzwischen deutlich gebessert. Sie habe zuletzt eine Tätigkeit als Sprachlehrerin im Ausmass von 180 Minuten pro Woche aufgenommen. In den medizinischen Berichten werde über eine Depression berichtet, die sich ab Dezember 2015 in schwerem Ausmass manifestiert habe (ICD-10 F33.3). Durch Hospitalisation, Medikation und intensive Nachbetreuung sei eine gute Besserung des Gesundheitszustandes eingetreten. Die zuletzt genannten Beschwerden würden sich im niedriggradigen Bereich befinden. Ein Gesundheitsschaden, der eine höhergradige und längerdauernde Arbeitsunfähigkeit bedinge, sei nicht aus gewiesen. Es bestehe eine positive Prognose. 3. 6
Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 1 0. Januar 2017 ( Urk. 8/21) einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung , welche unange fochten in Rechtskraft erwuchs . 4. 4.1
Nach der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin bei der Invalidenversicherung vom 2 4. Juli 2021 ( Urk. 8/24) präsentieren sich die medizinischen Akten wie folgt:
Die Fachleute des D.___ ( D.___ ) bestätigten mit Schreiben vom 2. Juli 2021 die Diagnose eines Asperger-Syndroms (ICD-10 F84.5) mit Hochsensibilität ( Urk. 8/22). 4.2
Die Fachleute des D.___ gaben im Bericht vom 1 3. November 2021 ( Urk. 8/34/6
8) an, die Patientin leide seit ihrer Kindheit unter einem Asperger-Syndrom beziehungs weise einer Autismus-Spektrum-Störung. Sie habe schon früh starke Schwierigkeiten in der sozialen Interaktion und der Beziehungsführung gehabt. Emotionen anderer könne sie nur sehr schwer deuten und verstehen. Sie treffe öfters falsche Entscheidungen oder sei unfähig, überhaupt Entscheidungen zu treffen. Das eigene und das Unverständnis ihres Umfeldes bezüglich ihrer Erkran kung hätten von 1992 bis 1995 zu einer Anorexia nervosa und in der Folge zu rezidivierenden Depressionen geführt (S. 1 Ziff. 2.1).
Die Fachleute des D.___ nannten als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit ein Asperger-Syndrom (ICD-10 F84.5), Panikattacken (ICD-10 F41.0), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Epi sode (ICD-10 F33.1) , und ein en Status nach Anorexia nervosa (S. 2 Ziff. 2.5). Vom 1. August 2015 bis 1 3. Oktober 2016 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom 1 4. Oktober 2016 bis 1 6. Dezember 2018 von 60 % bestanden. Seit dem 2. Juli 2021 sei die Beschwerdeführerin 100 % arbeitsunfähig (S. 1 Ziff. 1.3). Aufgrund der Beobachtungen der Fachleute des D.___ bestehe zurzeit und auf längere Sicht für jegliche Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Die Patientin werde auf längere Sicht zu 100 % arbeitsunfähig bleiben. Das Krankheitsbild sei zu schwerwiegend (S. 2 Ziff. 2.4 und 2.7). I n einer ihrer Symptomatik angepassten Tätigkeit könne sie maximal zu 50 % tätig sein. Sie benötige aber einen nieder schwelligen Einstieg von höchstens 20 % mit einer langsamen, sukzessiven Stei gerung (S. 3 Ziff. 4.2).
Mit Bericht vom 5. April 2022 beantworteten die zuständigen Personen des D.___ Fragen der Beschwerdegegnerin zu erfolgten Therapien ( Urk. 8/ 46 ) . 4.3
Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, leitender Arzt der F.___ ( F.___ ), und MSc
G.___ , Assistenz psychologe, nannten im Bericht vom 1 6. August 2022 ( Urk. 8/53) gestützt auf die seit 1 9. April 2022 durchgeführte Behandlung (S. 1 Ziff. 1.1) die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psycho tische Symptome (F33.2) , und eines Asperger-Syndroms (F84.5) (S. 3 Ziff. 2.5). Aufgrund der schweren depressiven Symptomatik liege eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit vor. V or dem Hintergrund des psychiatrischen Störungsbildes zeigten die Einschränkungen deutliche Auswirkungen auf die Leistungs- und Arbeitsfä higkeit. Durch das Asperger-Syndrom sei mit zusätzlichen Schwierigkeiten bezüg lich der Arbeitsumgebung und sozialen Interaktionen zu rechnen. Da
die Versicherte auch früher nie wirklich gearbeitet habe , sei die Prognose einer Arbeits fähigkeit in Zukunft eher negativ und nicht anzunehmen (S. 3 Ziff. 2.7).
H.___ , Psychologin, und Dr. med. I.___ , Oberarzt, A.___ , berichteten am 3 0. November 2022 über die stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin in der A.___ vom 2 1. Juli bis 1 8. August 2022 ( Urk. 8/60
S. 2 Ziff. 1.1) und stellten die vorstehend genannten Diagnosen (S. 3 Ziff. 2.5) . 4. 4
Dr. rer.soc . J.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, und lic. phil. K.___ , eidg. anerkannter Neuropsychologe, erstatteten am 1 6. August 2023 ( Urk. 8/77) im Auftrag der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Untersuchung vom 9. August 2023 ein neuropsychologisches Gutachten. Sie führten aus, die Beschwerdeführerin wolle gemäss ihren Angaben arbeiten und ihre kognitiven Fähigkeiten nutzen. Es bestehe aber ein Problem mit anderen Menschen. Sie verstehe deren Reaktionen und Rückmeldungen häufig nicht (S. 7 oben). Das aktuelle neuropsychologische Leistungsprofil sei mit der Diagnose einer Autismus - Spekt rum-Störung nach DSM-5 vereinbar. Anamnestisch hätten die festgestellten Symptome vermutlich bereits in der Kindheit bestanden. Aufgrund ihrer guten intellektuellen Ressourcen habe sie jedoch sowohl die Schule als auch ein Stu dium absolvieren können, wobei es dabei zu Wiederholungen von Schul
und Studienjahren gekommen sei. Das hohe intellektuelle Funktionsniveau ermög lich e es der Beschwerdeführerin, durch erlernte kognitive Kompensations strategien die Defizite im Bereich der sozialen Interaktion und der Kommuni kation im Alltag teilweise zu kompensieren (S. 14).
Die Gutachter stellten die Diagnose einer leichtgradigen neuropsychologischen Störung (S. 15 Ziff. 6.3). Eine leichte neuropsychologische Funktionsstörung entspreche je nach der Höhe der Arbeitsanforderungen einer Arbeitsunfähigkeit von 10-30 % . Massgeblich für die Einschränkungen der beruflichen Teilhabe seien die Störungen der Interaktion und der Kommunikation (S. 16 Ziff. 8 oben). 4.5 4. 5 .1
Dr. med. L.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 1 3. Oktober 2023 ( Urk. 8/76) gestützt auf die Untersuchung vom 1 7. Juli 2023 und die ihm zur Verfügung gestellten Akten ein psychiatrisches Gutachten (S. 2 Ziff. 1.1). Er gab an, die Explorandin schildere, dass sie grosse Probleme mit ande ren Menschen habe . Diese seien häufig unlogisch. Zudem leide sie an Zukunfts ängsten (S. 11 f. Ziff. 3.2). Weiter gebe sie diverse Rückenprobleme an, die sie auf einen Reitunfall zurückführe (S. 13 unten). Die Explorandin habe ein Diplom als Musiklehrerin, einen Master in Ökonomie und ein Diplom als Erwachsenenbild nerin erworben . In der Vergangenheit habe sie mit einem Pensum von zwei Stunden pro Woche als Musiklehrerin gearbeitet und gelegentlich Übersetzungstätig keiten ausgeführt (S. 14 unten). Sie reinige die Wohnung. Aufgrund körperlicher Probleme putze sie wenig , sie räume jedoch in der Wohnung auf . Meistens koche sie auch das Essen. Die Explorandin sei in regelmässiger ambulanter psychiatri scher und ambulanter psychologischer Behandlung. Zu med. pract . M.___ gehe sie zirka alle drei Wochen, zu dem Psychologen
N.___ alle ein bis zwei Wochen (S. 16). 4. 5 .2
Es seien keine Anhaltspunkte für Störungen des Kurzzeit- , des Langzeitge dächtnisses, der Auffassungsgabe oder der Konzentrationsfähigkeit festgestellt worden . Das neuropsychologische Gutachten habe valide Hinweise für eine leichtgradige neuropsychologische Störung ergeben (S. 19 Ziff. 4.3 ) . Anhalts punkte für Angststörungen seien nicht zu finden gewesen . Die Explorandin habe auch keine innerhalb von Augenblicken ansteigende unwillkürliche Angst beschrie ben . Das Kriterium einer Panikstörung sei somit nicht erfüllt (S. 20 oben). Weiter hätten keine Anhaltspunkte für halluzinatorisches Erleben, Ich-Störung oder Wahn bestanden ( S. 20 oben und S. 21 Mitte ). Die Verträglichkeit der Explo randin sei massiv reduziert. So könne sie schon kleine unbeabsichtigte Unstimmig keiten in der Umgebung als Komplott und Intrige werten (S. 22 unten).
In testdiagnostischen Untersuchungen sei eine Hochbegabung mit einem Intelligenzquo tienten (IQ) von zirka 135 diagnostiziert worden. Es handle sich um einen IQ von mehr als zwei Standardabweichungen über der schweizerischen Norm. Die Beschwerdeführerin sei durch einen Asperger -Autismus belastet, der sich durch häufiges Grimassieren, Festhalten an bestimmten rigiden Strukturen, einer erheblichen Empfindlichkeit für kleine Aussenreize und insgesamt einer deutlich reduzierte n soziale n Verträglichkeit zeige. Die in den Akten beschrie benen Depressionen liessen sich während der aktuellen Exploration in keiner Hinsicht objektivieren, ebenso wenig die Panikstörungen . Die Explorandin sei inzwi schen nicht mehr in nennenswertem Umfang auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig gewesen (S. 24 Ziff. 6.1 ; vgl. auch S. 25 unten ). Es bestünden keine gleichmäs sigen Einschränkungen des Aktivitätenniveaus. Die Explorandin lese sehr viel, unternehme Reisen (zum Beispiel in ein Kloster), gehe ihrer Leidenschaft (der klassischen Musik) in vielerlei Hinsicht intensiv nach und pflege diverse Sozial kontakte. Aufgrund des Asperger -Autismus sei sie ausgesprochen geräusch empfindlich, und habe eine Neigung zu rigiden Interpretationsschemata, die im überwertigen Bereich lägen und für den Laien bereits als Wahnsymptomatik in Erscheinung träten . Aus dem recht ho h en Funktionsniveau im persönlichen Bereich lasse sich jedoch nicht unmittelbar eine äquivalente Fähigkeit zur Partizipa tion auf dem ersten Arbeitsmarkt ableiten. Vielmehr sei die Einschrän kung auf einem Gradienten zwischen voller und aufgehobener Arbeitsfähigkeit anzusiedeln (S. 25 ; vgl. auch S. 20 oben ). Der Asperger -Autismus sei sehr gut nachvollziehbar und habe sich in der Verhaltensbeobachtung, dem Grimassieren, am haftenden, teilweise eingeengten Gedankengang sowie an der Kernsympto matik, dem Beharren auf Gleichheit in dem Sinne, dass das eigene Interpretations schema rigide auf andere Menschen übertragen werde, gezeigt. Die Explorandin be herrsche das soziale Regelwerk und das Sich-auf-den-anderen-Abstimmen trotzdem sehr wohl. Längerfristige soziale Beziehungen seien ihr jedoch nur unter gewissen Mühen möglich , wozu auch Arbeitsbeziehungen gehörten (S. 26 unten).
Dr. L.___ stellte die Diagnose mit Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit einer Autismus-Spektrum-Störung mit leichtgradiger neuropsychologischer Störung (S. 27 Ziff. 6.3). Anhaltspunkte für Freudlosigkeit, für eine Verminderung des Antriebs oder eine erhöhte Ermüdbarkeit fänden sich nicht. Die Explorandin habe bei einem Aufenthalt im Kloster sehr viel Freude empfinden können. Die Diag nose einer Depression könne somit nicht gestellt werden. Es sei davon auszu gehen, dass das ungewöhnliche Affektverhalten der Explorandin bei vorliegender Autismus-Spektrum-Störung als Depression fehlgedeutet worden sei (S. 28 Ziff. 6.3). 4. 5 .3
Aufgrund der Autismus-Spektrum-Störung seien die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, die Pro- und die Spontanaktivität sowie die Widerstands-, die Durchhalte- und die Gruppenfähigkeit mittelgradig eingeschränkt. Von erhebli chen Einschränkungen in diesen Bereichen sei aber nicht auszugehen , da sich die Explorandin während der Exploration in bestimmten Bereichen wie der Begrenzung ihres Redeflusses sehr gut auf den Explorierenden habe einstellen können. Sie könne auch berufliche Perspektiven entwickeln. Nicht eingeschränkt seien die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, die Kompe tenz- und Wissensanwendung, die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sowie die Selbstbehauptungsfähigkeit. Die Konversation und die Kontaktfähigkeit zu Dritten seien im Erstkontakt ohne Weiteres erhalten . Schwierigkeiten zeig t en sich eher bei längerfristigen Kontakten, da die Explorandin hier in ihren Interpretations mustern häufig von Argwohn geprägt sei. Die Fähigkeit zu engen dyadischen Beziehungen sei erhalten. Die Fähigkeiten zur Selbstpflege und Selbstversorgung seien uneingeschränkt (S. 29). Als Ressource sei die Hochbe gabung der Explorandin zu nennen, welches ihr ein rasches Einarbeiten in neue berufliche Felder ermögliche. Sie sei sodann weiterhin in ein stützendes Familien umfeld eingebunden und beherrsche neben der englischen auch die französische und die deutsche Sprache (S. 29 f.). Die Explorandin könne nicht mehr als Musik lehrerin tätig sein, da sie aufgrund der Autismus-Spektrum-Störung eine ausge prägte Hypersensitivität für Geräusche habe. Als Erwachsenenbildnerin oder Ökonomin könne sie in einem Pensum von 50 % mit uneingeschränkter Leistungs fähigkeit tätig sein . Aus der leichtgradigen neuropsychologischen Störung ergebe sich eine maximale Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % . Diese vermin dere eine anspruchsvolle geistige Tätigkeit nicht, da die Explorandin in einem Pensum von 50 % ausreichende Kompensationsmöglichkeiten habe, um Aufmerk samkeit und Konzentration für anspruchsvolle geistige Aufgaben zu sammeln. Die Arbeitsfähigkeit bestehe konstant (S. 30 f. Ziff. 8). 4.6
PD Dr. C.___ nahm am 2 9. November 2023 ( Urk. 8/87 S. 7 f.) Stellung zu den eingeholten Gutachten. Er gab an, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit bestehe eine Autismus-Spektrum-Störung mit leichtgradiger neuropsy chologischer Störung. Die Beschwerdeführerin sei durch einen Asperger -Autis mus belastet, der sich durch häufiges Grimassieren, Festhalten an bestimmten rigiden Strukturen, eine erhebliche Empfindlichkeit für kleine Aussenreize und insgesamt eine deutlich reduzierte soziale Verträglichkeit zeige. Die Störung äussere sich insbesondere darin, dass sie menschliche Interaktionen nach einem r ig iden Massstab der Logik werte und andere Menschen häufig als unlogisch abwerte, einfach deshalb, weil deren Verhalten nicht in ihr Interpretationsschema passe. Im Kontakt mit dem psychiatrischen Gutachter selbst sei die Explorandin an keiner Stelle dysphorisch gewesen (S. 7 f.). Das Belastungsprofil entspreche den bisher ausgeübten Tätigkeiten. Es handle sich um Übersetzungstätigkeiten , administrative Arbeiten und Tätigkeiten im Back-Office oder H ome-Office mit wenig Kundenkontakt. Das Arbeitstempo sei verlangsamt und die emotionale Belast barkeit erniedrigt. Phasenweise bestehe eine Antriebsminderung. Vorstruk turierte Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck mit der Möglich keit zur Eigen- und Fremdkontrolle, ohne besondere Anforderungen an das Umstel lungs
- und Anpassungsvermögen seien in einer wohlwollenden Arbeitsat mosphäre zumutbar. In der bisherigen Tätigkeit als Musiklehrerin bestehe auf grund einer ausgeprägten Hypersensitivität für Geräusche eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Als Erwachsenenbildnerin und als Ökonomin bestehe eine Arbeits fähigkeit von 50 % . Hinweise für Einschränkungen im Haushalt bestünden nicht. In einer angepassten Tätigkeit sei keine höhere Arbeitsfähigkeit zu erwarten (S.
8). 4.7
4.7.1
Die Beschwerdegegnerin veranlasste eine Abklärung vor Ort in Beruf und Haus halt, die am 1 9. Dezember 2023 stattfand ( Urk. 8/81 S. 1). Die Abklärungsperson verwies im Bericht vom 5. Februar 2024 ( Urk. 8/81) auf die Hauptdiagnose einer Autismus-Spektrum-Störung mit leichtgradiger neuropsychologischer Störung. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie im Moment an einer Depression leide . Die Auswirkungen seien Mühe mit Schlafen und Konzentrationsprobleme. Im Herbst habe sie wegen der Konzentrationsprobleme einen selbstverschuldeten Verkehrsunfall erlitten (S. 1 Ziff. 1). Die Beschwerdeführerin lebe mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn zusammen (S. 3 Ziff. 2.2). Letztmals sei sie auf Stunden lohnbasis als Kulturvermittlerin tätig gewesen. Letztes Jahr habe sie eine Stunde und dieses Jahr zwei Stunden
in der Kulturvermittl ung gearbeitet. Das Arbeits verhältnis sei noch intakt. Ausser dieser Tätigkeit gehe sie seit Jahren keinem Erwerb nach. Sie sei aber immer wieder auf Stellensuche gewesen (S. 3 Ziff. 3.2 und 3.3). Die Beschwerdeführerin erkläre, dass
ihr im Juli 2021 das Asperger-Syndrom attestiert worden sei. Die Krankheit bestehe seit der Geburt und habe ihr ganzes Erwerbsleben beeinflusst. Sie habe nie über längere Zeit eine Anstel lung halten können. Nach der Geburt des Sohnes im Jahr 2005 sei sie zu Hause geblieben und Hausfrau gewesen. 2015 habe sie die Ausbildung zur Erwachsenen bildnerin absolviert. Während eines Schuljahres habe sie 1.25 Stunden pro Woche Französisch unterrichtet. Die Projekte seien leider gestoppt worden. Sie habe immer wieder versucht, eine Anstellung als Erwachsenen bildnerin zu erhalten. Sie habe sich nicht auf eine bestimmte Anzahl Stunden beworben. Bei den Schulen sei es so, dass man sich mal bewerbe und die Schule schaue dann, zu viel Prozent en eine Anstellung möglich sei. Die Beschwerde führerin erkläre, dass sie heute bei guter Gesundheit mit einem Pensum zwischen 50 und 80 % arbeiten würde. Entsprechende Bewerbungen, ohne Angabe von Stellenprozenten, seien sicherlich noch in ihrem Computer. Die Beschwerdefüh rerin habe am 1 0. Januar 2024 ein Schreiben eingereicht , das mitberücksichtigt werde (S. 4 Ziff. 3.4). 4.7.2
Die Abklärungsperson legte die Qualifikation mit einem Anteil von je 50 % in der Erwerbstätigkeit und im Haushalt fest. Die Beschwerdeführerin habe im Erwerbs leben mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufgrund ihrer gesundheitlichen Problematik nie richtig Fuss fassen können. Nach der Geburt des Sohnes 2005 sei sie Hausfrau gewesen. 2015 habe sie eine Weiterbildung zur Erwachsenen bildnerin absolviert. Die Bemühungen zeigten deutlich, dass sie wi e der in s Erwerbs leben habe eintreten wollen, was bei einem 10-jä h rigen Jungen auch realis tisch sei. Bemühungen, eine Anstellung zu finden, seien jedoch nicht in einem nachweislichen Rahmen erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe sich haupt sächlich per E-Mai beworben und diese nicht aufbewahrt. Ein Bewerbungsnach weis ihrerseits sei somit nicht möglich , und sie habe sich auch nicht zur Stellen vermittlung bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) angemeldet. Die Beschwerde führerin sei finanziell durch das Einkommen ihres Ehemannes abge sichert. Unter Einbezug sämtlicher Umstände, insbesondere der im Juli 2021 festgelegten Diagnose und der 2015 absolvierten Weiterbildung , könne eine Qualifi kation von 50 % anerkannt werden. Bezüglich der Qualifikation lasse sich ein höherer Anteil im Erwerbsbereich aufgrund der auch aktuell ausbleibenden Bemü hungen nicht begründen. Die Beschwerdeführerin sei gemäss Belastungs profil als Erwachsenenbildnerin oder Ökonomin zu 50 % erwerbs fähig . Ressourcen bestünden bei Übersetzungsarbeiten oder administrativen Tätigkeiten im Back-Office und Home-Office mit wenig Kundenkontakt (S. 4 Ziff. 3.5 und 3.5.1). 4.7.3
Die Abklärungsperson gab zu den Aufgaben im Haushalt an, im Rahmen der Schadenminderungspflicht sei es zumutbar, die Arbeiten im Hau shalt dem Zustand der Beschwerdeführerin entsprechend aufzuteilen
und diese in Etappen zu erledigen. Zudem sei es zumutbar, Abläufe anzupassen, diese zu vereinfachen und entsprechende Hilfsmittel anzuschaffen. Ein vermehrter Zeitaufwand könne nur begrenzt berücksichtigt werden. Die Mithilfe des Ehemannes und des Sohnes seien im Rahmen der Mitwirkungspflicht
zumutbar . Die Beschwerdeführerin wäre auch bei guter Gesundheit auf die Mithilfe der Familie angewiesen (S. 5 Ziff. 6).
Sie führe die oberflächliche leichte Reinigung aus. In der Familie sei sodann jeder für sein eigenes Zimmer verantwortlich. Sie sei seit Jahren wegen Rücken schmerzen in chiropraktischer Behandlung. Seit einer Operation im Juli 2023 habe sie eine Haushalthilfe, welche anfangs einmal pro Woche und seit November 2023 alle zwei Wochen die Grundreinigung übernehme. Dazwischen werde die Grundreinigung von ihr ausgeführt. Die Abklärungsperson bemerkte dazu, d ie medizinischen Gutachten hätten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beschwerde führerin Einschränkungen in der Haushaltführung habe. Aufgrund der angegebenen Rückenschmerzen sei es zumutbar, dass sie die Tätigkeiten in Etappen ausführe. Da eine Mitwirkung des Ehemannes und des Sohnes ange rechnet werde, sei im Bereich Wohnungs- und Hauspflege keine Einschränkung zu berücksichtigen (S. 6 f. Ziff. 6.2). Eine Einschränkung in der Betreuung des seit Dezember 2023 volljährigen Sohnes bestehe nicht (S. 8 Ziff. 6.5). Die Abklärungs person stellte für die Tätigkeitsbereiche im Haushalt eine Einschrän kung und eine Behinderung von 0 % fest (S. 9 Ziff. 7). 4.8
Dipl. Arzt M.___ und Dr. phil. O.___ , Fachpsychotherapeut, D.___ , stellten im Bericht vom 1 8. März 2025 ( Urk. 16) die Diagnosen eines Asperger-Syndroms (ICD-10 F84.5) mit Hochsensibilität, einer anhaltenden wahnhaften Störung (ICD-10 F22.0), einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) , un d eines Status nach Anorexia nervosa (ICD.10 F50.0). Sie gaben dazu an , sie hätten bei der Beschwerdeführerin im Behandlungs verlauf , besonders nach den letzten stationären Behandlungen, eine deutlich wahnhafte Verarbeitung der Realität
beobachtet (S. 2). 5 . 5 .1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 5.2
Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mas sgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3 600 ff. des Kreisschreibens des Bundes amtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der Invalidenver sicherung [KSIR], Stand: 1. Januar 2025 ) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschrän kung im Haushalt dar.
Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Betei ligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plau sibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschrän kungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und S telle erhobenen Angaben stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_258/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt mass gebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versi cherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2 ).
Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushalt führung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versi cherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. Zwar ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Prinzipiell jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beur teilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (zum Ganzen: Urteil des Bundes gerich ts 8C_ 8 1 7/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1). 5.3
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungs tatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungs auftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslau tenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benen nen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .). 5.4
Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Renten revision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode d er Invaliditäts bemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betä - tigungs vergleich ) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzu stufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unver änderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der ver - sicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungs aufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berück sichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialver sicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrschei nlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurtei lung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren In dizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.2 mit Hinweisen). 5. 5
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe tischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten gemäss Art. 25 Abs. 1 IVV mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen: a.
Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit; b.
Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG und Taggelder der Invalidenversicherung.
Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz (Art. 25 Abs. 2 IVV).
Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentral werte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechts spezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). 5.6 5.6.1
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allen falls zu kürzen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Artikel 49 Absatz 1 bis von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden für den Zeitraum bis 3 1. Dezember 2023 vom statistisch bestimmten Wert zehn Prozent für Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26 bis Abs. 3 IVV in der bis 3 1. Dezember 2023 geltenden Fassung ).
Das Bundesgericht hat diese Verordnungsbestimmung jedoch hinsichtlich der damit beabsichtigten abschliessenden Ordnung des Abzugs vom Tabellenlohn als bundesrechtswidrig qualifiziert. Soweit aufgrund der Umstände des konkreten Falles ein Bedarf besteht, über die in der IVV geregelten Korrekturinstrumente hinaus Anpassungen am LSE-Tabellenlohn vorzunehmen, ist ergänzend auf die bisherigen Grundsätze der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zurückzugreifen ( BGE 150 V 410 E. 10.6). 5.6.2
Für den Zeitraum ab 1. Januar 2024 gilt Folgendes:
Vom statistisch bestimmten Wert des Einkommens mit Invalidität (Art. 26 bis Abs. 2 i.V.m . Art. 25 Abs. 3 IVV) werden 10 Prozent abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invali dität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit (nach Art. 49 Abs. 1 bis IVV) von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden 20 Prozent abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig (Art. 26 bis Abs. 3 IVV). 6. 6.1
Nachfolgend ist auf die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Teilerwerbs tätige einzugehen. 6.1.1
Sie machte geltend, die Abklärungsperson sei anlässlich der Haushaltabklärung nicht auf das eingegangen, was sie ihr habe sagen wollen. Sie halte diese für nicht kompetent, eine Person mit Asperger -Autismus zu beurteilen ( Urk. 1 S. 3 unten). Gestützt auf den Bericht vom 5. Februar 2024 ist jedoch davon auszu gehen , dass es sich bei der Abklärungsperson um eine qualifizierte Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin zur Durchführung einer Haushaltabklärung handelt, die Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse und der medizinischen Diagnosen und der sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen der Beschwerde führerin hatte . Diese wurde n im Bericht denn auch ausreichend
berücksichtigt. Anhaltspunkte dafür, dass die Abklärungsperson für die Abklärung nicht kom petent gewesen wäre, liegen nicht vor. Sie legte sodann ausführlich dar, weshalb von einem Anteil von je 50 % im Erwerbsbereich und im Haushalt und einer Einschränkung im Haushalt von 0 %
auszugehen ist . Dabei ging sie auch auf abweichende Einschätzungen der Beschwerdeführerin ein. Der Bericht erweist sich sodann als plausibel, begründet und angemessen detailliert. Er erfüllt daher grundsätzlich die Anforderungen an eine Haushaltabklärung (vgl. E. 5.2). 6.1.2
Zu prüfen ist ferner die Frage, was die Beschwerdeführerin bei im Übrigen unver änderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (vgl. vorstehend E. 5.4). Die Beschwerdeführerin brachte diesbezüglich vor, wenn ihre Gesundheit perfekt wäre, würde sie mindestens zu 80 oder gar zu 100 % arbeiten ( Urk. 1 S. 3 oben). Die se Angabe deck t sich jedoch nicht mit jene r anläss lich der Haushaltabklärung, wo die Beschwerdeführerin angab, dass sie bei guter Gesundheit mit einem Pensum zwischen 50 und 80 % arbeiten würde (E. 4.7.1). Sie
gab somit selber ein mögliches Erwerbspensum von 50
% an .
Die Beschwerdeführerin machte ferner geltend, dass sie aufgrund der Autismus-Spektrum-Störung seit jeher in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt gewesen und deswegen nie in der Lage gewesen sei, einer Erwerbstätigkeit über längere Zeit nachzugehen ( Urk. 1 , Urk. 8/85, Urk. 8/92 ). Dass die Autismus-Spektrum-Störung bereits seit langem besteht und Auswirkungen auf das Leben der Beschwerde führerin hat, ist unbestritten (vgl. nachfolgend E. 6.2 ) .
Auch der Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) der Beschwerdeführerin vom 2 9. November 202 1 bestätigt dies, indem keine längerdauernde Anstellung und mehrere Bezüge von Arbeitslosenentschädigung ausgewiesen sind ( Urk. 8/36) , wobei anzumerken ist, dass sie im berücksichtigten Zeitraum zwei Studiengänge absolvierte (vgl.
Urk. 8/24/5 Ziff. 5.3) . Nichts desto trotz werden in jener Zeit Arbeitsbemühungen ausgewiesen, welche jedoch mit der Geburt des Sohnes im Jahr 2005 enden. Darauf hin war sie nicht mehr in nenn en swertem Umfang auf dem ersten Arbeits markt tätig (vgl. Urk. 8/76 S. 24) , obwohl - trotz anerkannter Einschränkungen - lediglich eine Teilarbeitsunfähigkeit attestiert wurde (vgl.
nachfolgend E. 6.2 ). Ausserdem wurde im Zusammenhang mit der Anmeldung von Januar 2016 nach der Hospitalisation, Medikation und Nachbetreuung sowie der Aufnahme einer Tätigkeit als Sprachlehrerin (vgl.
vorstehend E. 3.4-3.5) davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin genesen und voll arbeitsfähig war . Entsprechende Arbeitsun fähigkeiten wurden nicht mehr ausgewiesen (vgl. auch Urk. 8/24 S. 4 Ziff. 4.3).
Trotz der zu jenem Zeitpunkt ausgewiesenen (zumindest Teil-)Arbeits fähigkeit und des Alters des Sohnes von 11 Jahren nahm die Beschwerdeführerin keine namhafte Erwerbstätigkeit auf beziehungsweise konnte sie nicht nach weisen, dass sie sich um eine solche bemüht hätte. Diese Elemente der Lebens führung lassen – trotz der Diagnose – somit den Schluss nicht zu, dass die Beschwerde führerin bei Gesundheit einer Erwerbstätigkeit zu 100 % nachge gangen wäre.
Wie bereits erwähnt, sind bei der Beurteilung der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhält nisse, allfällige Betreuungsaufgaben, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (vorstehend E.
5.4). Vorliegend entsteht gestützt auf die Gesamtsituation das Bild einer Beschwerde führerin, welche trotz relevanter Diagnose im akademischen Umfeld fähig war, innert erforderlicher Frist zwei Studiengänge zu beenden und sich nach der Geburt des Kindes 2005 im Wesentlichen aus dem Erwerbsleben zurückzog beziehungsweise nicht mehr nennenswert erwerbstätig war , zumal die finanzielle Situation der Familie dies zuliess , und obwohl im Jahr 2016 (vgl. Urk. 8/21) von einem gebesserten Zustand ausgegangen und bereits 2021 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden war (vgl. Urk. 8/34/8). Nach dem Gesagten und n achdem die Beschwerdeführerin nicht nachweisen konnte, dass sie sich
nennenswert um eine neue Anstellung als Erwachsenenbildnerin bemüht und sie sich dafür auch nicht beim RAV angemeldet hat , erweist sich die
sozialversicherungsrechtliche Qualifikation der Beschwerdegegnerin
insgesamt als ger e chtfertigt. In der Status frage ist daher , wie dargelegt,
von
einem Anteil im Erwerbsbereich und im Haus halt von je 50 % auszugehen. 6.1.3
Aus dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Bericht von Dr. Z.___ vom 1 3. März 2014 ergeben sich Hinweise auf gesundhei tsbedingte Einschrän kungen im Bereich der Halswirbelsäule (E. 3.1). Die Beschwerdeführerin gab bei der Haushaltabklärung zudem
an , dass sie wegen Rückenbeschwerden bei einem Chiropraktiker in Behandlung sei
sowie , dass sie Schmerzen im Unterbauch habe und aus körperlichen Gründen nicht mehr fähig sei, die Wohnung sauber zu halten (E. 4.7.3 ; Urk. 11, Urk. 15 ). Diesbezüglich ist festzuhalten , dass sich aus keinem der aktuellen medizinischen Bericht e Hinweise darauf ergeben, dass die Haushalttätigkeit, insbesondere das Reinigen der Wohnung, der Beschwerde führerin nicht im erforderlichen Ausmass möglich sein solle . Dabei wird den Versi cherten im Bereich des Erledigens der Haushaltaufgaben zugemutet, die erforder lichen Aufgaben auch bei Vorliegen von Beschwerden in Etappen durch zuführen , nötigenfalls unter Einlegen von Pausen. Des Weiteren sind die Mitwirkungs pflicht en des Ehemannes und des (erwachsenen) Sohnes generell sowie für die
schwereren Hausarbeiten angemessen zu berücksichtigen . Schliess lich ist es zumutbar, die Abläufe im Haushalt anzupassen, diese zu vereinfachen und entsprechende Hilfsmittel anzuschaffen (E. 4.7.3). Im Übrigen wurde im psychiat rischen Gutachten festgehalten, dass die Beschwerdeführerin die Wohnung aufräume, reinige, koche, jedoch wenig beziehungsweise nicht putze ( Urk. 8/76S. 16 oben, S. 20 unten). Im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung habe sie sodann angegeben, keine Probleme in der Haushaltsführung zu haben .
I hr Ehemann sei jedoch unzufrieden mit ihrer Haushaltsführung, da sie aktuell aufgrund körperlicher Probleme Mühe mit dem Putzen habe ( Urk. 8/77 S. 5 unten) .
Damit ergeben sich auch aus dem Gutachten keine Hinweise dafür, dass wesentliche körperliche Einschränkungen im Haushalt vorliegen. Für den Bereich Haushalt ist daher gestützt auf den Abklärungsbericht vom 5. Februar 2024 von einer Einschränkung und einem Teilinvaliditätsgrad von 0 % auszugehen und es erübrigen sich in antizipierter Beweiswürdigung weitere Abklärungen hinsicht lich allfälliger körperlicher Beschwerden ( BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je m.w.H ) . 6. 2
Dr. L.___ stellte im psychiatrischen Gutachten vom 1 3. Oktober 2023 unter Berück sichtigung der Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung die Diag nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einer Autismus-Spektrum-Stö rung mit leichtgradiger neuropsychologischer Störung. Er kam zur Einschätzung, dass für die Tätigkeit als Musiklehrerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe. Für die Tätigkeiten als Erwachsenenbildnerin oder als Ökonomin sei von einer Arbeitsfähigkeit von 50
% auszugehen (E. 4.5.2 und 4.5.3).
Die psychiatrischen und neuropsychologischen Gutachten von Dr. L.___ und Dr. J.___ und lic. phil. K.___
beruhen auf den erforderlichen fachärztlichen Unter suchungen der Beschwerdeführerin und erweisen sich für die streitigen Belange als umfassend. Den geklagten Beschwerden wurde sodann ausreichend Rechnung getragen und die Gutachter setzten sich mit den massgebenden Vorakten ausei nander. Sie erfüllen daher grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforde rungen an den Beweiswert einer medizinischen Expertise (E. 5.1). Soweit sich die Fachleute des D.___ im Bericht vom 1 3. November 2021 für eine höhere Arbeitsun fähigkeit von 100 % aussprachen, kann ihnen nicht gefolgt werden , zumal diese an anderer Stelle des Berichtes für eine an die Symptomatik angepasste Tätigkeit
eine Arbeitsfähigkeit von 50 % als möglich erachteten
(E. 4.2) . Damit liegen diver gierende Einschätzungen der Fachleute des D.___ zur Arbeitsfähigkeit vor. Zudem ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, wonach die behandelnden Ärzt innen und Ärzte und Therapeut innen und Therapeuten mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (E. 5.3) , was gegen die Beurteilung durch die Fachleute des D.___ spricht.
Gemäss Dr. L.___ und RAD-Arzt Dr. C.___
sind der Beschwerdeführerin Übersetzungstätig keiten, administrative Arbeiten und Tätigkeit en im Back-Office oder Home-Office mit wenig Kundenkontakt möglich . Das Arbeitstempo sei ver langsamt und die emotionale Belastbarkeit erniedrigt. Phasenweise bestehe eine Antriebsminderung. Vorstrukturierte Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck mit der Möglichkeit zur Eigen- und Fremdkontrolle, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen seien in einer wohlwollenden Arbeitsatmosphäre zumutbar (E. 4.5.3 und 4.6) . Der psychiatri sche Gutachter berücksichtig t e in seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auch die in der Beschwerde angegebenen Schwierigkeiten im Erwerbsbereich aufgrund des Asperger-Syndroms ( Urk. 1 S. 1 unten). Das Belastungsprofil trifft grund sätzlich auf die früheren beruflichen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin als Erwachsenen bildnerin und Ökonomin zu . Für diese Tätigkeiten ist daher von einer Arbeitsunfähigkeit und einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50 % aus zugehen.
Daran vermag auch der erst nach Erlass der Verfügung verfasste Bericht (vgl.
hierzu BGE 130 V 138 E. 2.1 , 105 V 156 E. 2d , 99 V 98 E. 4 je mit Hinweisen ; ZAK 1984 S. 349 E. 1b) des D.___ vom 1 8. März 2025 beziehungsweise die darin diagnostizierte anhaltende wahnhafte Störung nichts zu ändern ( Urk. 16) . Zum einen wurde im Bericht der F.___ vom 1 6. August 2022 festgehalten, es bestünden keine Hinweise auf Wahn auch wenn formalgedanklich wahnhafte Züge hinsicht lich Schuldgefühle und Hypochondrie vorlägen ( Urk. 8/53 S. 3 oben). Zum ande ren legte der psychiatrische Gutachter Dr. L.___ nachvollziehbar und begründet dar, dass keine wahnhafte, sondern eine überwertige Interpretation vorliege, welche auf rigide Strukturen im Rahmen der Autismus-Spektrum-Störung zurückzu führen sei
( Urk. 8/76 S. 20 oben). Dies könne für den Laien bereits als Wahnsymptomatik in Erscheinung treten ( Urk. 8/76 S. 25 Mitte). Dr. L.___
hielt schliesslich fest, es fänden sich keine Anhalte für Wahn ( Urk. 8/76 S. 21 Mitte). Demgegenüber ist dem Bericht des D.___ keine Auseinandersetzung oder Abgren zung hinsichtlich der Autismus-Spektrum-Störung geschweige denn eine kon krete Begründung zu entnehmen, weshalb er nicht geeignet ist, die gutachterliche Einschätzung in Frage zu stellen.
Im Übrigen kamen die Fachleute des B.___ im Jahr 2016 noch zu einer anderen Schlussfolgerung ( Urk. 8/18/4-6) . 6.3
Der RAD verneinte im November 2016 eine höhere und längerdauernde Arbeitsun fähigkeit und damit einen Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin. Dies, nachdem diese zu diesem Zeitpunkt eine Tätigkeit als Sprachlehrerin mit einem Pensum von rund drei Stunden pro Woche aufgenommen hatte und eine zuvor festgestellte depressive Symptomatik remittiert war (E. 3.5). Der Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin hat sich damit bei einer für die Tätig keiten als Erwachsenenbildnerin und Ökonomin eingeschränkten Arbeitsfähig keit von neu
50 %
verglichen mit den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Verfügung der Beschwe rdegegnerin vom 1 0. Januar 2017 grundsätzlich verschlech tert. Nachfolgend ist zu prüfen, ob neu ein Rentenanspruch besteht. 7. 7.1
Die Beschwerdeführerin meldete sich im Juli 2021 unter Hinweis auf die Diagnose eines Asperger-Syndroms neu bei der Invalidenversicherung an ( Urk. 8/24 Ziff. 6.1). Nach
Art. 29 Abs. 1 IVG ist ein Rentenanspruch ab Januar 2022 zu prüfen. Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung
für den Erwerbsbereich
auf ein Valideneinkommen von Fr. 109'422.30 und ein Invaliden einkommen von Fr. 28'527.15 ab, womit für diesen Bereich eine Einschränkung von 74 %
und gewichtet bei einer Einschränkung im Haushalt von 0 % ein Invalidi tätsgrad von total 37 % resultierte ( Urk. 2 S. 2).
Die Beschwerdeführerin wäre heute ohne den Gesundheitsschaden mit überwie gender Wahrscheinlichkeit als Musiklehrerin tätig . Nach de r zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 1 8. Juni 2 024 veröffentlichten Tabelle LSE 2022 T11 ist für Frauen ohne Kaderfunktion mit Lehrerpatent gemäss Ziff. 4 von einem Medianwert von Fr. 8'453.-- pro Monat auszugehen. Angepasst an die wöchent liche Arbeitszeit im Jahr 2022 von total 41.7 Stunden (Betriebliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen T03.02.03.01.04.01)
ergibt sich ein Einkommen von Fr. 105'747.-- ( Fr. 8'453. -- : 40 x 41.7 x 12). Als Valideneinkommen sind daher Fr. 105'747.-- zu veranschlagen.
In Anbetracht der von der Beschwerdeführerin absolvierten Ausbildungen mit einer gewissen Berufserfahrung ist für eine behinderungsangepasste Tätigkeit nach
LSE 2022 TA1_tirage_skill_level im Sektor Dienstleistungen ( Ziff. 45-96) von Kompetenzniveau zwei (praktische Tätigkeiten etwa in der Administration oder dem Bedienen von elektronischen Geräten etc.) auszugehen. Die Beschwerde führerin hätte damit ausgehend von einem Einkommen von Fr. 5'094.-- bei einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50
% ein monatliches Einkom men von Fr. 2'547.-- ( Fr. 5'094.-- x 0.5) erzielen können. Ein zusätzlicher Abzug vom Tabellenlohn ist für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 3 1. Dezember 2023 nicht gerechtfertigt. Das von RAD-Arzt Dr. C.___ aufgestellte Belastungsprofil entspricht grundsätzlich den Ausbildungen und de n
Tätigkeiten der Beschwerdeführerin als Erwachsenenbildnerin und Ökonomin . Dies führt zu einem Einkommen von Fr. 31'863.-- ( Fr. 5'094. -- : 40 x 41.7 x 12 x 0.5) , so dass von einem Invalideneinkommen von Fr. 31'863.-- auszugehen ist. Vergleicht man das Val i deneinkommen von Fr. 105'747.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 31'863.-- erg eben sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 73'884.-- und damit eine Einschränkung im Erwerbsbereich von rund 70 % . Bei einem Anteil im Erwerbs bereich von 50 % resultiert ein Teilinvaliditätsgrad von 35 % (70 % x 0.5). Bei einem Teilinvaliditätsgrad im Haushalt von 0 % ergibt sich ein Invaliditäts grad von total 35 % , womit kein Rentenanspruch besteht. Wie die Beschwerde gegnerin in der Vernehmlassung zu Recht darlegte, würde auch bei einem Abzug von 10 % und einem zusätzlichen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn von 15
% nicht ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % resul tieren ( Urk. 7 S. 2). 7 . 2
Für den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2024 sieht Art. 26 bis
Abs. 3 IVV (in der seit dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung) vor, dass vom statistisch bestimmten Wert nach Absatz zwei 10 Prozent abgezogen werden. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfä higkeit nach Art. 49 Abs. 1 bis von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden 20 Pro zent abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig.
Angepasst an die Lohentwicklung (Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumenten priese und der Reallöhne, 2010-2024, T 39) ist bei einem Abzug vom Tabellenlohn von 20 % für das Jahr 2024 von einem Invalideneinkommen von Fr. 26'610.-- ( Fr. 5'094. -- : 40 x 41.7 x 12 x 0.5 x 0.8 : 2822 x 2946) auszu gehen. Angepasst an die Lohnentwicklung ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 110'394.-- ( Fr. 8'453. -- : 40 x 41.7 x 12 : 2822 x 2946). Vergleicht man das Valideneinkommen von Fr. 110'394.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 26’610 .-- ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 83’784 .-- und eine Einschrän kung von rund 76 % . Damit resultiert ein Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbe reich von 38 % (76 % x 0.5) und ein Invaliditätsgrad von total 38 % . Ab dem 1. Januar 2024 besteht daher ebenfalls kein Rentenanspruch. 7 . 3
Zusammenfassen d besteht ab dem 1. Januar 2022 bei einem Invaliditätsgrad von 35 %
und ab dem 1. Januar 2024 bei einem Invaliditätsgrad 38 % kein Rentenan spruch.
Die angefochtene Verfügung vom 1 8. Juni 2024 erweist sich nach dem Gesagten als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrugger
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin meldete sich im Juli 2021 erneut bei der Invalidenver sicherung an. Allfällige Leistungen können daher frühestens ab Januar 2022 aus gerichtet werden können (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden
soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wieder gegeben, zitiert und angewendet wird.
E. 1.2 , insbesondere mit Hinweis auf
BGE 117 V 198 E. 3a).
E. 1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraus setzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisions gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der ver sicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revisions fall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invali dität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auc h dem Gericht ( Urteil des Bundes gerichts 9C_ 234 /202 3 vom 4 . September 202 3 E.
E. 1.4 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditäts grad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindes tens fünf Prozentpunkte ändert ( lit .
a) oder auf 100 Prozent erhöht ( lit . b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswir kungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massge blichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschied liche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3 , je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschät zungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnos tische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schlies sen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befund lage (Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom
27. Januar 2025 E. 4.1 mit Hin weisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom
27. Januar 2025 E. 4.1 , je mit Hin weisen).
E. 1.5 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Renten anspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Inv aliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent 2.
E. 2 4. Juli 2021
unter Hinweis auf die Diagnose eines Asperger-Syndroms erneut bei der Invalidenversicherung an ( Urk. 8/24
S.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) fest, mit der neu festgestellten Diagnose eines Asp er ger-Syndroms liessen sich Einschrän kungen der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in den angestammten Tätig keiten als Musiklehrerin, Ökonomin und Erwachsenenbildnerin erklären. Die Abklä rungen hätten ergeben, dass sie bei guter Gesundheit zu 50 % erwerbstätig wäre und 50 % in den Bereich Haushalt fielen. Gemäss der medizinischen Beurtei lung könne sie die Tätigkeit als Musiklehrerin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben. Eine Tätigkeit als Erwachsenenbildnerin oder als Ökonomin sei unter gewissen Voraussetzungen jedoch mit einem Arbeitspensum von 50 % möglich. In der Haushaltführung bestehe aus medizini s cher Sicht keine Einschrän kung, was auch die Abklärung vor Ort ergeben habe (S. 1 f.).
Die Beschwerdegegnerin stellte nach der gemischten Methode der Invaliditäts bemessung für den Erwerbsbereich auf ein Valideneinkommen von Fr. 109'442.30 und ein Invalideneinkommen von Fr. 28'527.15 ab , was eine Einschrän kung im Erwerbsbereich von 74 % ergab . Bei einer Einschränkung im Haushalt von 0 % ermittelte sie ab dem 1. Januar 2022 einen Invaliditätsgrad von total 37 % . Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2024 ermittelte sie zudem
einen Invaliditätsgrad von total 39 % . Die Beschwerdegegnerin verneinte daher einen Rentenanspruch (S. 2 f.).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte vor, im Juli 2021 habe sich bestätigt , dass ein Asperger-Syndrom bestehe. Es handle sich um ein Geburtsgebrechen. Gemäss ihrem Lebenslauf habe sie ein Jahr für das Unternehmen
Y.___ gearbeitet . In der Bescheinigung werde dazu angegeben, dass die Arbeitgeberin zufrieden gewe sen sei. Jeder zukünftige Arbeitgeber wisse dadurch, dass die Beschwerdeführerin bei diesem Unternehmen in Schwierigkeiten geraten sei. Sie hätte schon früher gehen müssen. Die Arbeitgeberin habe Mitleid mit ihr gehabt und beschlos sen, sie noch einige Monate zu behalten. Eigentlich habe es sich aber um eine Entlassung gehandelt. Die anderen Arbeitsverhältnisse seien
alle spätestens nach drei Monaten Probezeit beendet worden ( Urk. 1 S. 1). Sofern sie früher von der Erkrankung gewusst hätte , hätte sie die Invalidenversicherung um Hilfe für ihr Berufsleben gebeten , um eine Ausbildung machen können, die ihrem Autis mus-Spektrum entspreche (S. 2 unten).
Die Beschwerdegegnerin betrachte sie als zu 50 % im Haushalt Tätige. Dies sei falsch. Da ihr Sohn jetzt 18 Jahre alt sei, würde sie bei guter Gesundheit zu 80
oder gar zu 100 % arbeiten. Weil sie wisse, dass sie dazu nicht in der Lage sei, ziehe sie in Erwägung , weniger zu arbeiten. Die Abklärungsperson habe die Beschwerde führerin anlässlich der Abklärung vor Ort darauf hingewiesen, dass diese intelligent sei. Sozial sei sie aber «dumm». Dies mache sie unfähig, auf dem Arbeitsmarkt zu überl eben. Weiter sei sie auch als Hausfrau nicht voll arbeits fähig. Sie sei unfähig, ihre Wohnung korrekt zu putzen und deshalb seit mehr als einem Jahr auf eine Putzhilfe angewiesen. Weiter halte sie die Abklärungsperson für nicht kompetent, die Fähigkeiten einer Person mit Asp er ger -Autismus zu beur teilen (S. 3). Sie hätte der Beschwerdegegnerin Beweise für ihre Arbeitssuche zustellen sollen . Sie habe aber nicht gewusst, dass die betreffenden E-Mails nütz lich gewesen wären (S. 4).
E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin gab vernehmlassungsweise
ergänzend an , sie habe für die Zeit ab Juli 2022 bis Dezember 2023 geprüft, ob zusätzlich ein leidensbe dingter Abzug gerechtfertigt sei. Für die Beschwerdeführerin kämen vorstruktu rierte Tätigkeiten in Frage ohne permanenten Zeit- und Termindruck, mit der Möglichkeit zur Eigen- und Fremdkontrolle , ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen und in einer wohlwollenden Arbeits atmosphäre. Eine solche Tätigkeit sei ihr mit einem Pensum von 50 % zumut bar. Die Umschreibung entspreche den bisherigen Tätigkeiten, wie zum Bei spiel Übersetzungsarbeiten, administrative Tätigkeiten oder solche in einem Back-Office mit wenig Kundenkontakt ( Urk.
E. 2.4 und 2.7). I n einer ihrer Symptomatik angepassten Tätigkeit könne sie maximal zu 50 % tätig sein. Sie benötige aber einen nieder schwelligen Einstieg von höchstens 20 % mit einer langsamen, sukzessiven Stei gerung (S. 3 Ziff. 4.2).
Mit Bericht vom 5. April 2022 beantworteten die zuständigen Personen des D.___ Fragen der Beschwerdegegnerin zu erfolgten Therapien ( Urk. 8/ 46 ) . 4.3
Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, leitender Arzt der F.___ ( F.___ ), und MSc
G.___ , Assistenz psychologe, nannten im Bericht vom 1 6. August 2022 ( Urk. 8/53) gestützt auf die seit 1 9. April 2022 durchgeführte Behandlung (S. 1 Ziff. 1.1) die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psycho tische Symptome (F33.2) , und eines Asperger-Syndroms (F84.5) (S. 3 Ziff. 2.5). Aufgrund der schweren depressiven Symptomatik liege eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit vor. V or dem Hintergrund des psychiatrischen Störungsbildes zeigten die Einschränkungen deutliche Auswirkungen auf die Leistungs- und Arbeitsfä higkeit. Durch das Asperger-Syndrom sei mit zusätzlichen Schwierigkeiten bezüg lich der Arbeitsumgebung und sozialen Interaktionen zu rechnen. Da
die Versicherte auch früher nie wirklich gearbeitet habe , sei die Prognose einer Arbeits fähigkeit in Zukunft eher negativ und nicht anzunehmen (S. 3 Ziff. 2.7).
H.___ , Psychologin, und Dr. med. I.___ , Oberarzt, A.___ , berichteten am 3 0. November 2022 über die stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin in der A.___ vom 2 1. Juli bis 1 8. August 2022 ( Urk. 8/60
S. 2 Ziff. 1.1) und stellten die vorstehend genannten Diagnosen (S. 3 Ziff. 2.5) . 4. 4
Dr. rer.soc . J.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, und lic. phil. K.___ , eidg. anerkannter Neuropsychologe, erstatteten am 1 6. August 2023 ( Urk. 8/77) im Auftrag der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Untersuchung vom 9. August 2023 ein neuropsychologisches Gutachten. Sie führten aus, die Beschwerdeführerin wolle gemäss ihren Angaben arbeiten und ihre kognitiven Fähigkeiten nutzen. Es bestehe aber ein Problem mit anderen Menschen. Sie verstehe deren Reaktionen und Rückmeldungen häufig nicht (S. 7 oben). Das aktuelle neuropsychologische Leistungsprofil sei mit der Diagnose einer Autismus - Spekt rum-Störung nach DSM-5 vereinbar. Anamnestisch hätten die festgestellten Symptome vermutlich bereits in der Kindheit bestanden. Aufgrund ihrer guten intellektuellen Ressourcen habe sie jedoch sowohl die Schule als auch ein Stu dium absolvieren können, wobei es dabei zu Wiederholungen von Schul
und Studienjahren gekommen sei. Das hohe intellektuelle Funktionsniveau ermög lich e es der Beschwerdeführerin, durch erlernte kognitive Kompensations strategien die Defizite im Bereich der sozialen Interaktion und der Kommuni kation im Alltag teilweise zu kompensieren (S. 14).
Die Gutachter stellten die Diagnose einer leichtgradigen neuropsychologischen Störung (S. 15 Ziff. 6.3). Eine leichte neuropsychologische Funktionsstörung entspreche je nach der Höhe der Arbeitsanforderungen einer Arbeitsunfähigkeit von 10-30 % . Massgeblich für die Einschränkungen der beruflichen Teilhabe seien die Störungen der Interaktion und der Kommunikation (S. 16 Ziff.
E. 6 Ziff. 6.1; vgl. auch Urk. 8/2 2 ). Die IV-Stelle tätigte berufliche ( Urk. 8/27, Urk. 8/35) und medizinische ( Urk. 8/34/6-8 , Urk. 8/41, Urk. 8/46/1-2, Urk. 8/53, Urk. 8/60) Abklärungen . Am 2 9. Juli 2022 teilte sie der Versicherten mit, dass Eingliederungsmassnahmen nicht möglich seien ( Urk. 8/50 ). Die IV-Stelle holte in der Folge ein psychiatrisches und ein neuropsychologisches Gutachten ( Urk. 8/76-77) ein und veranlasste eine Abklärung der Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt ( Urk. 8/81). Am 1 3. Februar 2024 ( Urk. 8/88) erliess sie den Vorbe scheid , wogegen die Versicherte Einwände ( Urk. 8/89/1, Urk. 8/92) vor brachte.
Mit Verfügung vom 1 8. Juni 2024 ( Urk. 8/96 = Urk.
2) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch.
2.
E. 6.1 Nachfolgend ist auf die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Teilerwerbs tätige einzugehen.
E. 6.1.1 Sie machte geltend, die Abklärungsperson sei anlässlich der Haushaltabklärung nicht auf das eingegangen, was sie ihr habe sagen wollen. Sie halte diese für nicht kompetent, eine Person mit Asperger -Autismus zu beurteilen ( Urk. 1 S. 3 unten). Gestützt auf den Bericht vom 5. Februar 2024 ist jedoch davon auszu gehen , dass es sich bei der Abklärungsperson um eine qualifizierte Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin zur Durchführung einer Haushaltabklärung handelt, die Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse und der medizinischen Diagnosen und der sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen der Beschwerde führerin hatte . Diese wurde n im Bericht denn auch ausreichend
berücksichtigt. Anhaltspunkte dafür, dass die Abklärungsperson für die Abklärung nicht kom petent gewesen wäre, liegen nicht vor. Sie legte sodann ausführlich dar, weshalb von einem Anteil von je 50 % im Erwerbsbereich und im Haushalt und einer Einschränkung im Haushalt von 0 %
auszugehen ist . Dabei ging sie auch auf abweichende Einschätzungen der Beschwerdeführerin ein. Der Bericht erweist sich sodann als plausibel, begründet und angemessen detailliert. Er erfüllt daher grundsätzlich die Anforderungen an eine Haushaltabklärung (vgl. E. 5.2).
E. 6.1.2 Zu prüfen ist ferner die Frage, was die Beschwerdeführerin bei im Übrigen unver änderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (vgl. vorstehend E. 5.4). Die Beschwerdeführerin brachte diesbezüglich vor, wenn ihre Gesundheit perfekt wäre, würde sie mindestens zu 80 oder gar zu 100 % arbeiten ( Urk. 1 S. 3 oben). Die se Angabe deck t sich jedoch nicht mit jene r anläss lich der Haushaltabklärung, wo die Beschwerdeführerin angab, dass sie bei guter Gesundheit mit einem Pensum zwischen 50 und 80 % arbeiten würde (E. 4.7.1). Sie
gab somit selber ein mögliches Erwerbspensum von 50
% an .
Die Beschwerdeführerin machte ferner geltend, dass sie aufgrund der Autismus-Spektrum-Störung seit jeher in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt gewesen und deswegen nie in der Lage gewesen sei, einer Erwerbstätigkeit über längere Zeit nachzugehen ( Urk. 1 , Urk. 8/85, Urk. 8/92 ). Dass die Autismus-Spektrum-Störung bereits seit langem besteht und Auswirkungen auf das Leben der Beschwerde führerin hat, ist unbestritten (vgl. nachfolgend E.
E. 6.1.3 Aus dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Bericht von Dr. Z.___ vom 1 3. März 2014 ergeben sich Hinweise auf gesundhei tsbedingte Einschrän kungen im Bereich der Halswirbelsäule (E. 3.1). Die Beschwerdeführerin gab bei der Haushaltabklärung zudem
an , dass sie wegen Rückenbeschwerden bei einem Chiropraktiker in Behandlung sei
sowie , dass sie Schmerzen im Unterbauch habe und aus körperlichen Gründen nicht mehr fähig sei, die Wohnung sauber zu halten (E. 4.7.3 ; Urk. 11, Urk. 15 ). Diesbezüglich ist festzuhalten , dass sich aus keinem der aktuellen medizinischen Bericht e Hinweise darauf ergeben, dass die Haushalttätigkeit, insbesondere das Reinigen der Wohnung, der Beschwerde führerin nicht im erforderlichen Ausmass möglich sein solle . Dabei wird den Versi cherten im Bereich des Erledigens der Haushaltaufgaben zugemutet, die erforder lichen Aufgaben auch bei Vorliegen von Beschwerden in Etappen durch zuführen , nötigenfalls unter Einlegen von Pausen. Des Weiteren sind die Mitwirkungs pflicht en des Ehemannes und des (erwachsenen) Sohnes generell sowie für die
schwereren Hausarbeiten angemessen zu berücksichtigen . Schliess lich ist es zumutbar, die Abläufe im Haushalt anzupassen, diese zu vereinfachen und entsprechende Hilfsmittel anzuschaffen (E. 4.7.3). Im Übrigen wurde im psychiat rischen Gutachten festgehalten, dass die Beschwerdeführerin die Wohnung aufräume, reinige, koche, jedoch wenig beziehungsweise nicht putze ( Urk. 8/76S. 16 oben, S. 20 unten). Im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung habe sie sodann angegeben, keine Probleme in der Haushaltsführung zu haben .
I hr Ehemann sei jedoch unzufrieden mit ihrer Haushaltsführung, da sie aktuell aufgrund körperlicher Probleme Mühe mit dem Putzen habe ( Urk. 8/77 S. 5 unten) .
Damit ergeben sich auch aus dem Gutachten keine Hinweise dafür, dass wesentliche körperliche Einschränkungen im Haushalt vorliegen. Für den Bereich Haushalt ist daher gestützt auf den Abklärungsbericht vom 5. Februar 2024 von einer Einschränkung und einem Teilinvaliditätsgrad von 0 % auszugehen und es erübrigen sich in antizipierter Beweiswürdigung weitere Abklärungen hinsicht lich allfälliger körperlicher Beschwerden ( BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je m.w.H ) . 6. 2
Dr. L.___ stellte im psychiatrischen Gutachten vom 1 3. Oktober 2023 unter Berück sichtigung der Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung die Diag nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einer Autismus-Spektrum-Stö rung mit leichtgradiger neuropsychologischer Störung. Er kam zur Einschätzung, dass für die Tätigkeit als Musiklehrerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe. Für die Tätigkeiten als Erwachsenenbildnerin oder als Ökonomin sei von einer Arbeitsfähigkeit von 50
% auszugehen (E. 4.5.2 und 4.5.3).
Die psychiatrischen und neuropsychologischen Gutachten von Dr. L.___ und Dr. J.___ und lic. phil. K.___
beruhen auf den erforderlichen fachärztlichen Unter suchungen der Beschwerdeführerin und erweisen sich für die streitigen Belange als umfassend. Den geklagten Beschwerden wurde sodann ausreichend Rechnung getragen und die Gutachter setzten sich mit den massgebenden Vorakten ausei nander. Sie erfüllen daher grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforde rungen an den Beweiswert einer medizinischen Expertise (E. 5.1). Soweit sich die Fachleute des D.___ im Bericht vom 1 3. November 2021 für eine höhere Arbeitsun fähigkeit von 100 % aussprachen, kann ihnen nicht gefolgt werden , zumal diese an anderer Stelle des Berichtes für eine an die Symptomatik angepasste Tätigkeit
eine Arbeitsfähigkeit von 50 % als möglich erachteten
(E. 4.2) . Damit liegen diver gierende Einschätzungen der Fachleute des D.___ zur Arbeitsfähigkeit vor. Zudem ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, wonach die behandelnden Ärzt innen und Ärzte und Therapeut innen und Therapeuten mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (E. 5.3) , was gegen die Beurteilung durch die Fachleute des D.___ spricht.
Gemäss Dr. L.___ und RAD-Arzt Dr. C.___
sind der Beschwerdeführerin Übersetzungstätig keiten, administrative Arbeiten und Tätigkeit en im Back-Office oder Home-Office mit wenig Kundenkontakt möglich . Das Arbeitstempo sei ver langsamt und die emotionale Belastbarkeit erniedrigt. Phasenweise bestehe eine Antriebsminderung. Vorstrukturierte Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck mit der Möglichkeit zur Eigen- und Fremdkontrolle, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen seien in einer wohlwollenden Arbeitsatmosphäre zumutbar (E. 4.5.3 und 4.6) . Der psychiatri sche Gutachter berücksichtig t e in seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auch die in der Beschwerde angegebenen Schwierigkeiten im Erwerbsbereich aufgrund des Asperger-Syndroms ( Urk. 1 S. 1 unten). Das Belastungsprofil trifft grund sätzlich auf die früheren beruflichen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin als Erwachsenen bildnerin und Ökonomin zu . Für diese Tätigkeiten ist daher von einer Arbeitsunfähigkeit und einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50 % aus zugehen.
Daran vermag auch der erst nach Erlass der Verfügung verfasste Bericht (vgl.
hierzu BGE 130 V 138 E. 2.1 , 105 V 156 E. 2d , 99 V 98 E. 4 je mit Hinweisen ; ZAK 1984 S. 349 E. 1b) des D.___ vom 1 8. März 2025 beziehungsweise die darin diagnostizierte anhaltende wahnhafte Störung nichts zu ändern ( Urk. 16) . Zum einen wurde im Bericht der F.___ vom 1 6. August 2022 festgehalten, es bestünden keine Hinweise auf Wahn auch wenn formalgedanklich wahnhafte Züge hinsicht lich Schuldgefühle und Hypochondrie vorlägen ( Urk. 8/53 S. 3 oben). Zum ande ren legte der psychiatrische Gutachter Dr. L.___ nachvollziehbar und begründet dar, dass keine wahnhafte, sondern eine überwertige Interpretation vorliege, welche auf rigide Strukturen im Rahmen der Autismus-Spektrum-Störung zurückzu führen sei
( Urk. 8/76 S. 20 oben). Dies könne für den Laien bereits als Wahnsymptomatik in Erscheinung treten ( Urk. 8/76 S. 25 Mitte). Dr. L.___
hielt schliesslich fest, es fänden sich keine Anhalte für Wahn ( Urk. 8/76 S. 21 Mitte). Demgegenüber ist dem Bericht des D.___ keine Auseinandersetzung oder Abgren zung hinsichtlich der Autismus-Spektrum-Störung geschweige denn eine kon krete Begründung zu entnehmen, weshalb er nicht geeignet ist, die gutachterliche Einschätzung in Frage zu stellen.
Im Übrigen kamen die Fachleute des B.___ im Jahr 2016 noch zu einer anderen Schlussfolgerung ( Urk. 8/18/4-6) .
E. 6.2 ). Ausserdem wurde im Zusammenhang mit der Anmeldung von Januar 2016 nach der Hospitalisation, Medikation und Nachbetreuung sowie der Aufnahme einer Tätigkeit als Sprachlehrerin (vgl.
vorstehend E. 3.4-3.5) davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin genesen und voll arbeitsfähig war . Entsprechende Arbeitsun fähigkeiten wurden nicht mehr ausgewiesen (vgl. auch Urk. 8/24 S. 4 Ziff. 4.3).
Trotz der zu jenem Zeitpunkt ausgewiesenen (zumindest Teil-)Arbeits fähigkeit und des Alters des Sohnes von 11 Jahren nahm die Beschwerdeführerin keine namhafte Erwerbstätigkeit auf beziehungsweise konnte sie nicht nach weisen, dass sie sich um eine solche bemüht hätte. Diese Elemente der Lebens führung lassen – trotz der Diagnose – somit den Schluss nicht zu, dass die Beschwerde führerin bei Gesundheit einer Erwerbstätigkeit zu 100 % nachge gangen wäre.
Wie bereits erwähnt, sind bei der Beurteilung der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhält nisse, allfällige Betreuungsaufgaben, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (vorstehend E.
5.4). Vorliegend entsteht gestützt auf die Gesamtsituation das Bild einer Beschwerde führerin, welche trotz relevanter Diagnose im akademischen Umfeld fähig war, innert erforderlicher Frist zwei Studiengänge zu beenden und sich nach der Geburt des Kindes 2005 im Wesentlichen aus dem Erwerbsleben zurückzog beziehungsweise nicht mehr nennenswert erwerbstätig war , zumal die finanzielle Situation der Familie dies zuliess , und obwohl im Jahr 2016 (vgl. Urk. 8/21) von einem gebesserten Zustand ausgegangen und bereits 2021 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden war (vgl. Urk. 8/34/8). Nach dem Gesagten und n achdem die Beschwerdeführerin nicht nachweisen konnte, dass sie sich
nennenswert um eine neue Anstellung als Erwachsenenbildnerin bemüht und sie sich dafür auch nicht beim RAV angemeldet hat , erweist sich die
sozialversicherungsrechtliche Qualifikation der Beschwerdegegnerin
insgesamt als ger e chtfertigt. In der Status frage ist daher , wie dargelegt,
von
einem Anteil im Erwerbsbereich und im Haus halt von je 50 % auszugehen.
E. 6.3 Der RAD verneinte im November 2016 eine höhere und längerdauernde Arbeitsun fähigkeit und damit einen Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin. Dies, nachdem diese zu diesem Zeitpunkt eine Tätigkeit als Sprachlehrerin mit einem Pensum von rund drei Stunden pro Woche aufgenommen hatte und eine zuvor festgestellte depressive Symptomatik remittiert war (E. 3.5). Der Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin hat sich damit bei einer für die Tätig keiten als Erwachsenenbildnerin und Ökonomin eingeschränkten Arbeitsfähig keit von neu
50 %
verglichen mit den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Verfügung der Beschwe rdegegnerin vom 1 0. Januar 2017 grundsätzlich verschlech tert. Nachfolgend ist zu prüfen, ob neu ein Rentenanspruch besteht. 7.
E. 7 S. 1). Aufgrund der Teilzeitbeschäftigung sei bereit s ein Abzug von 10 % gewährt worden . Es seien keine Umstände erkenn bar, die einen weiteren Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen könnten. Solche seien auch nicht vorgebracht worden. Selbst wenn ein Abzug von insgesamt 25 % (10 % Teilzeitabzug und 15 % leidensbedingter Abzug) gewährt würde, würde nicht ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % resultieren (S. 2).
E. 7.1 Die Beschwerdeführerin meldete sich im Juli 2021 unter Hinweis auf die Diagnose eines Asperger-Syndroms neu bei der Invalidenversicherung an ( Urk. 8/24 Ziff. 6.1). Nach
Art. 29 Abs. 1 IVG ist ein Rentenanspruch ab Januar 2022 zu prüfen. Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung
für den Erwerbsbereich
auf ein Valideneinkommen von Fr. 109'422.30 und ein Invaliden einkommen von Fr. 28'527.15 ab, womit für diesen Bereich eine Einschränkung von 74 %
und gewichtet bei einer Einschränkung im Haushalt von 0 % ein Invalidi tätsgrad von total 37 % resultierte ( Urk. 2 S. 2).
Die Beschwerdeführerin wäre heute ohne den Gesundheitsschaden mit überwie gender Wahrscheinlichkeit als Musiklehrerin tätig . Nach de r zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 1 8. Juni 2 024 veröffentlichten Tabelle LSE 2022 T11 ist für Frauen ohne Kaderfunktion mit Lehrerpatent gemäss Ziff. 4 von einem Medianwert von Fr. 8'453.-- pro Monat auszugehen. Angepasst an die wöchent liche Arbeitszeit im Jahr 2022 von total 41.7 Stunden (Betriebliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen T03.02.03.01.04.01)
ergibt sich ein Einkommen von Fr. 105'747.-- ( Fr. 8'453. -- : 40 x 41.7 x 12). Als Valideneinkommen sind daher Fr. 105'747.-- zu veranschlagen.
In Anbetracht der von der Beschwerdeführerin absolvierten Ausbildungen mit einer gewissen Berufserfahrung ist für eine behinderungsangepasste Tätigkeit nach
LSE 2022 TA1_tirage_skill_level im Sektor Dienstleistungen ( Ziff. 45-96) von Kompetenzniveau zwei (praktische Tätigkeiten etwa in der Administration oder dem Bedienen von elektronischen Geräten etc.) auszugehen. Die Beschwerde führerin hätte damit ausgehend von einem Einkommen von Fr. 5'094.-- bei einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50
% ein monatliches Einkom men von Fr. 2'547.-- ( Fr. 5'094.-- x 0.5) erzielen können. Ein zusätzlicher Abzug vom Tabellenlohn ist für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 3 1. Dezember 2023 nicht gerechtfertigt. Das von RAD-Arzt Dr. C.___ aufgestellte Belastungsprofil entspricht grundsätzlich den Ausbildungen und de n
Tätigkeiten der Beschwerdeführerin als Erwachsenenbildnerin und Ökonomin . Dies führt zu einem Einkommen von Fr. 31'863.-- ( Fr. 5'094. -- : 40 x 41.7 x 12 x 0.5) , so dass von einem Invalideneinkommen von Fr. 31'863.-- auszugehen ist. Vergleicht man das Val i deneinkommen von Fr. 105'747.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 31'863.-- erg eben sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 73'884.-- und damit eine Einschränkung im Erwerbsbereich von rund 70 % . Bei einem Anteil im Erwerbs bereich von 50 % resultiert ein Teilinvaliditätsgrad von 35 % (70 % x 0.5). Bei einem Teilinvaliditätsgrad im Haushalt von 0 % ergibt sich ein Invaliditäts grad von total 35 % , womit kein Rentenanspruch besteht. Wie die Beschwerde gegnerin in der Vernehmlassung zu Recht darlegte, würde auch bei einem Abzug von 10 % und einem zusätzlichen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn von 15
% nicht ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % resul tieren ( Urk. 7 S. 2). 7 . 2
Für den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2024 sieht Art. 26 bis
Abs. 3 IVV (in der seit dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung) vor, dass vom statistisch bestimmten Wert nach Absatz zwei 10 Prozent abgezogen werden. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfä higkeit nach Art. 49 Abs. 1 bis von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden 20 Pro zent abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig.
Angepasst an die Lohentwicklung (Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumenten priese und der Reallöhne, 2010-2024, T 39) ist bei einem Abzug vom Tabellenlohn von 20 % für das Jahr 2024 von einem Invalideneinkommen von Fr. 26'610.-- ( Fr. 5'094. -- : 40 x 41.7 x 12 x 0.5 x 0.8 : 2822 x 2946) auszu gehen. Angepasst an die Lohnentwicklung ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 110'394.-- ( Fr. 8'453. -- : 40 x 41.7 x 12 : 2822 x 2946). Vergleicht man das Valideneinkommen von Fr. 110'394.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 26’610 .-- ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 83’784 .-- und eine Einschrän kung von rund 76 % . Damit resultiert ein Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbe reich von 38 % (76 % x 0.5) und ein Invaliditätsgrad von total 38 % . Ab dem 1. Januar 2024 besteht daher ebenfalls kein Rentenanspruch. 7 . 3
Zusammenfassen d besteht ab dem 1. Januar 2022 bei einem Invaliditätsgrad von 35 %
und ab dem 1. Januar 2024 bei einem Invaliditätsgrad 38 % kein Rentenan spruch.
Die angefochtene Verfügung vom 1 8. Juni 2024 erweist sich nach dem Gesagten als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 8 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrugger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00427 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom 2 9. September 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1970, meldete sich am 2 8. Januar 2016 unter Hinweis auf eine psychische Beeinträchtigung bei der Invalidenversicherung für eine beruf liche Wiedereingliederung an ( Urk. 8/2
S. 6 Ziff. 6.1 , S. 8 ). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilte der Versicherten am 2 7. Juni 2016 mit, dass berufliche Eingliederungsmassnahmen zurzeit nicht mög lich seien ( Urk. 8/17). Mit Verfügung vom 1 0. Januar 2017 ( Urk. 8/21) verneinte sie einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. 1.2
Die Versicherte meldete sich am 2 4. Juli 2021
unter Hinweis auf die Diagnose eines Asperger-Syndroms erneut bei der Invalidenversicherung an ( Urk. 8/24
S.
6 Ziff. 6.1; vgl. auch Urk. 8/2 2 ). Die IV-Stelle tätigte berufliche ( Urk. 8/27, Urk. 8/35) und medizinische ( Urk. 8/34/6-8 , Urk. 8/41, Urk. 8/46/1-2, Urk. 8/53, Urk. 8/60) Abklärungen . Am 2 9. Juli 2022 teilte sie der Versicherten mit, dass Eingliederungsmassnahmen nicht möglich seien ( Urk. 8/50 ). Die IV-Stelle holte in der Folge ein psychiatrisches und ein neuropsychologisches Gutachten ( Urk. 8/76-77) ein und veranlasste eine Abklärung der Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt ( Urk. 8/81). Am 1 3. Februar 2024 ( Urk. 8/88) erliess sie den Vorbe scheid , wogegen die Versicherte Einwände ( Urk. 8/89/1, Urk. 8/92) vor brachte.
Mit Verfügung vom 1 8. Juni 2024 ( Urk. 8/96 = Urk.
2) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch.
2.
2.1
Die Versicherte erhob am 1 0. Juli 2024 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 8. Juni 2024 ( Urk. 2 ) . Sinngemäss beantragte sie in Aufhebung der Verfügung die Zusprache einer Rente ( Urk. 1 S. 4 unten).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3 0. September 2024 ( Urk.
7) die Abweisung der Beschwerde , was der Beschwerdeführerin am 1 1. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10). 2.2
Die Beschwerdeführerin reichte am 1 5. (Poststempel vom 16.) Oktober 2024 ( Urk.
11) einen Arztbericht ( Urk.
12) ein, welcher der Beschwerdegegnerin am 1 8. Oktober 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde ( Urk. 13). Am 7. (Post stempel vom 8.) April 2025 ( Urk.
15) reichte die Beschwerdeführerin einen wei teren Bericht ( Urk.
16) ein.
Die Beschwerdegegnerin informierte das hiesige Gericht am 5. Juni 2025 telefo nisch, dass sie der Beschwerdeführerin die in der Eingabe vom 8. November 2024 erwähnten Gutachten auf ihren Wunsch (vgl. Urk.
14) zustellen werde ( Urk. 18, Urk. 20) . Mit Schreiben vom 5. Juni 2025 teilte sie zudem mit , dass sie auf eine Stellungnahme zum von der Beschwerdeführerin eingereichten Arztbericht ver zichte ( Urk. 19) . Das Schreiben wurde der Beschwerdeführerin am 1 3. Juni 2025 zugestellt ( Urk. 21).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin meldete sich im Juli 2021 erneut bei der Invalidenver sicherung an. Allfällige Leistungen können daher frühestens ab Januar 2022 aus gerichtet werden können (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden
soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wieder gegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraus setzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisions gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der ver sicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revisions fall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invali dität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auc h dem Gericht ( Urteil des Bundes gerichts 9C_ 234 /202 3 vom 4 . September 202 3 E. 1.2 , insbesondere mit Hinweis auf
BGE 117 V 198 E. 3a). 1.4
Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditäts grad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindes tens fünf Prozentpunkte ändert ( lit .
a) oder auf 100 Prozent erhöht ( lit . b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswir kungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massge blichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschied liche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3 , je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschät zungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnos tische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schlies sen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befund lage (Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom
27. Januar 2025 E. 4.1 mit Hin weisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom
27. Januar 2025 E. 4.1 , je mit Hin weisen). 1.5
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Renten anspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Inv aliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) fest, mit der neu festgestellten Diagnose eines Asp er ger-Syndroms liessen sich Einschrän kungen der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in den angestammten Tätig keiten als Musiklehrerin, Ökonomin und Erwachsenenbildnerin erklären. Die Abklä rungen hätten ergeben, dass sie bei guter Gesundheit zu 50 % erwerbstätig wäre und 50 % in den Bereich Haushalt fielen. Gemäss der medizinischen Beurtei lung könne sie die Tätigkeit als Musiklehrerin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben. Eine Tätigkeit als Erwachsenenbildnerin oder als Ökonomin sei unter gewissen Voraussetzungen jedoch mit einem Arbeitspensum von 50 % möglich. In der Haushaltführung bestehe aus medizini s cher Sicht keine Einschrän kung, was auch die Abklärung vor Ort ergeben habe (S. 1 f.).
Die Beschwerdegegnerin stellte nach der gemischten Methode der Invaliditäts bemessung für den Erwerbsbereich auf ein Valideneinkommen von Fr. 109'442.30 und ein Invalideneinkommen von Fr. 28'527.15 ab , was eine Einschrän kung im Erwerbsbereich von 74 % ergab . Bei einer Einschränkung im Haushalt von 0 % ermittelte sie ab dem 1. Januar 2022 einen Invaliditätsgrad von total 37 % . Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2024 ermittelte sie zudem
einen Invaliditätsgrad von total 39 % . Die Beschwerdegegnerin verneinte daher einen Rentenanspruch (S. 2 f.). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte vor, im Juli 2021 habe sich bestätigt , dass ein Asperger-Syndrom bestehe. Es handle sich um ein Geburtsgebrechen. Gemäss ihrem Lebenslauf habe sie ein Jahr für das Unternehmen
Y.___ gearbeitet . In der Bescheinigung werde dazu angegeben, dass die Arbeitgeberin zufrieden gewe sen sei. Jeder zukünftige Arbeitgeber wisse dadurch, dass die Beschwerdeführerin bei diesem Unternehmen in Schwierigkeiten geraten sei. Sie hätte schon früher gehen müssen. Die Arbeitgeberin habe Mitleid mit ihr gehabt und beschlos sen, sie noch einige Monate zu behalten. Eigentlich habe es sich aber um eine Entlassung gehandelt. Die anderen Arbeitsverhältnisse seien
alle spätestens nach drei Monaten Probezeit beendet worden ( Urk. 1 S. 1). Sofern sie früher von der Erkrankung gewusst hätte , hätte sie die Invalidenversicherung um Hilfe für ihr Berufsleben gebeten , um eine Ausbildung machen können, die ihrem Autis mus-Spektrum entspreche (S. 2 unten).
Die Beschwerdegegnerin betrachte sie als zu 50 % im Haushalt Tätige. Dies sei falsch. Da ihr Sohn jetzt 18 Jahre alt sei, würde sie bei guter Gesundheit zu 80
oder gar zu 100 % arbeiten. Weil sie wisse, dass sie dazu nicht in der Lage sei, ziehe sie in Erwägung , weniger zu arbeiten. Die Abklärungsperson habe die Beschwerde führerin anlässlich der Abklärung vor Ort darauf hingewiesen, dass diese intelligent sei. Sozial sei sie aber «dumm». Dies mache sie unfähig, auf dem Arbeitsmarkt zu überl eben. Weiter sei sie auch als Hausfrau nicht voll arbeits fähig. Sie sei unfähig, ihre Wohnung korrekt zu putzen und deshalb seit mehr als einem Jahr auf eine Putzhilfe angewiesen. Weiter halte sie die Abklärungsperson für nicht kompetent, die Fähigkeiten einer Person mit Asp er ger -Autismus zu beur teilen (S. 3). Sie hätte der Beschwerdegegnerin Beweise für ihre Arbeitssuche zustellen sollen . Sie habe aber nicht gewusst, dass die betreffenden E-Mails nütz lich gewesen wären (S. 4). 2.3
Die Beschwerdegegnerin gab vernehmlassungsweise
ergänzend an , sie habe für die Zeit ab Juli 2022 bis Dezember 2023 geprüft, ob zusätzlich ein leidensbe dingter Abzug gerechtfertigt sei. Für die Beschwerdeführerin kämen vorstruktu rierte Tätigkeiten in Frage ohne permanenten Zeit- und Termindruck, mit der Möglichkeit zur Eigen- und Fremdkontrolle , ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen und in einer wohlwollenden Arbeits atmosphäre. Eine solche Tätigkeit sei ihr mit einem Pensum von 50 % zumut bar. Die Umschreibung entspreche den bisherigen Tätigkeiten, wie zum Bei spiel Übersetzungsarbeiten, administrative Tätigkeiten oder solche in einem Back-Office mit wenig Kundenkontakt ( Urk. 7 S. 1). Aufgrund der Teilzeitbeschäftigung sei bereit s ein Abzug von 10 % gewährt worden . Es seien keine Umstände erkenn bar, die einen weiteren Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen könnten. Solche seien auch nicht vorgebracht worden. Selbst wenn ein Abzug von insgesamt 25 % (10 % Teilzeitabzug und 15 % leidensbedingter Abzug) gewährt würde, würde nicht ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % resultieren (S. 2). 2.4
Streitig ist im vorliegenden Verfahren , ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin seit der letztmaligen Prüfung der Verhältnisse mit Verfügung vom 1 0. Januar 2017 massgeblich verschlechtert hat und ob auch aufgrund der Diagnose eines Asperger-Syndroms neu ein Rentenanspruch besteht. Weiter ist darauf einzugehen, ob die Beschwerdeführerin zu Recht als Teilerwerbstätige qualifiziert wurde. 3. 3.1
Die Beschwerdeführerin reichte den Bericht von Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Radiologie, vom 1 3. März 2014 ( Urk.
12) über ein am gleichen Tag erstelltes Röntgenbild
ein . Zur Beurteilung wurde ausgeführt, es liege eine mehrseg mentale Osteochondrose vor, Pu n ctum maximum im Segment C5/ 6. Im gleichen Segment bestehe auch eine rechtsseitige Unkovertebralarthrose mit möglicher Irritation der Wurzel C6 neuroforaminal recht
s. Eine leichte Einengung des Neuroforamens infolge einer Unkovertebralarthrose bestehe auch im Segment C6/7 links mit möglicher Irritation der Wurzel C7 links. Zudem bestehe eine dis krete, degenerativ bedingte Retrolisthesis im Segment C6/ 7. 3.2
Die A.___ ( A.___ ) gaben im Bericht vom
2. Mai 2016 ( Urk. 8/15 ; vgl. auch den Bericht vom 1 3. Juli 2016, Urk. 8/41 ) an, die Beschwerdeführerin sei
vom 2 7. Dezember 2015 bis 2. März 2016 in der A.___ in stationärer Behandlung gewesen (S. 2 Ziff. 1.3). Sie stellten die Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einer rezidivierenden depressiven Stö rung, mindesten s seit August 2014, aktuell schwere depressive Episode mit psycho tischen Symptomen (ICD-10 F33.3). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie anamnestisch einen Zustand nach Anorexia ner vosa , im Alter von 20-24 Jahren (ICD-10 F50.0; S. 1 Ziff. 1.1). Der Eintritt in die Klinik sei per Fürsorgerische Unterbringung erfolgt bei akuter Selbstgefährdung vor dem Hintergrund einer depressiven Episode mit akuter Suizidalität (S. 2 Ziff. 1.4).
Die behandelnden Ärzte gaben zur bisherigen Tätigkeit an, aktuell sei kein Zeit punkt für die erneute Aufnahme der beruflichen Tätigkeit ersichtlich. Ein erneuter Berufseinstieg würde zu einer Destabilisierung der sich gerade bessernden depres siven Störung führen
(S. 4 f. Ziff. 1.7). 3. 3
Die Fachleute des B.___ ( B.___ ) stellten im Bericht vom 1 3. Mai 2016 ( Urk. 8/16/6-8) die Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelschwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33. 1 ; S. 1 Ziff. 1.1). Sie gaben zum ärztlichen Befund an, die Stimmung sei deutlich depressiv-resig niert, affektiv sei sie unkontrolliert. Kognitiv sei sie in Aufmerksamkeit, Konzent ration, Merkfähigkeit und Gedächtnis verlangsamt beziehungsweise deutlich einge schränkt , und es bestehe eine deutliche Vergesslichkeit. Anhaltspunkte für psychotische Erlebensweisen lägen nicht vor. Aktuell bestehe keine akute Suizida lität (S. 2 Ziff. 1.4).
Die Fachleute gaben zur Arbeitsfähigkeit an, im bisherigen Therapieverlauf habe eine deutliche Reduktion der depressiven Symptomatik erreicht werden können. Die Teilremission sei jedoch noch sehr kurzfristig und instabil. Aufgrund eines schweren Chr onifizierungsgrades und einer hohen Komplexität der Symptomatik sei die Patientin weiterhin auch für angepasste Tätigkeiten 100 % arbeitsunfähig. In nächster Zeit könne nicht mit der Aufnahme einer Arbeitstätigkeit gerechnet werden (S. 1). Die Tätigkeit als Musiklehrerin mit einem Pensum von 20 % , die die Patientin bis 2005 ausgeübt habe, sei aktuell aus medizinischer Sicht nicht zumutbar. Bei Verbesserungen der Konzentration werde ein sehr geringes Arbeits pensum von 5-10 % im Unterricht als genesungsfördernd erachtet. Die Patientin sei in ihrem Alltag durch deutliche Einschränkungen in der Aufmerk samkeit, der Konzentration und des Gedächtnisses stark beeinträchtigt. Der Haus halt sei nur sehr begrenzt machbar. Sie sei rasch müde und erschöpft (S. 3 Ziff. 1.7). 3. 4
Die Fachleute des B.___
berichteten am 1 4. Oktober 2016 ( Urk. 8/18/4-6) über eine Verbesserung der Symptomatik. Sie gaben an, die Patientin habe im September 2016 eine Tätigkeit als Deutsch- und Französischlehrerin aufgenommen. Sie unter richte insgesamt 180 Minuten pro Woche , was mit Vorbereitung en von zirka 150 Minuten verbunden sei. Sie habe zuletzt als Musiklehrerin gearbeitet. Die Patientin komme aber mit der beruflichen Tätigkeit von zirka 5.5 Stunden pro Woche, dem Haushalt und der Betreuung ihres Sohnes an ihre Belastungsgrenze (S. 1). Ihr Zustand habe sich seit de n letzten Berichten gebessert, speziell sei es zu einer deutlichen Verbesserung des Schlafes und einer Verbesserung der Stim mung gekommen. Weiter bestehe eine Besserung der Konzentration. Die Patientin sei in der Lage, zweimal pro Woche Sprachunterricht zu erteilen. Der Antrieb habe sich ebenfalls verbessert. Die Patientin berichte aber gleichzeitig, dass sie die Verminderung ihrer Belastbarkeit weiterhin spüre . Die Stimmung sei wech selhaft und tendenziell noch depressiv . Kognitiv sei sie in Aufmerksamkeit, Konzent ration, Merkfähigkeit und Gedächtnis verlangsamt beziehungsweise etwas eingeschränkt, und es bestehe eine Vergesslichkeit (S. 1 f. Ziff. 1.3). 3. 5
PD Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurologie, regionaler ärztlicher Dienst (RAD), führte in der Stellungnahme vom 1 1. November 2016 ( Urk. 8/19 S. 4) aus, nach den Berichten der Fachleute des B.___ habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin inzwischen deutlich gebessert. Sie habe zuletzt eine Tätigkeit als Sprachlehrerin im Ausmass von 180 Minuten pro Woche aufgenommen. In den medizinischen Berichten werde über eine Depression berichtet, die sich ab Dezember 2015 in schwerem Ausmass manifestiert habe (ICD-10 F33.3). Durch Hospitalisation, Medikation und intensive Nachbetreuung sei eine gute Besserung des Gesundheitszustandes eingetreten. Die zuletzt genannten Beschwerden würden sich im niedriggradigen Bereich befinden. Ein Gesundheitsschaden, der eine höhergradige und längerdauernde Arbeitsunfähigkeit bedinge, sei nicht aus gewiesen. Es bestehe eine positive Prognose. 3. 6
Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 1 0. Januar 2017 ( Urk. 8/21) einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung , welche unange fochten in Rechtskraft erwuchs . 4. 4.1
Nach der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin bei der Invalidenversicherung vom 2 4. Juli 2021 ( Urk. 8/24) präsentieren sich die medizinischen Akten wie folgt:
Die Fachleute des D.___ ( D.___ ) bestätigten mit Schreiben vom 2. Juli 2021 die Diagnose eines Asperger-Syndroms (ICD-10 F84.5) mit Hochsensibilität ( Urk. 8/22). 4.2
Die Fachleute des D.___ gaben im Bericht vom 1 3. November 2021 ( Urk. 8/34/6
8) an, die Patientin leide seit ihrer Kindheit unter einem Asperger-Syndrom beziehungs weise einer Autismus-Spektrum-Störung. Sie habe schon früh starke Schwierigkeiten in der sozialen Interaktion und der Beziehungsführung gehabt. Emotionen anderer könne sie nur sehr schwer deuten und verstehen. Sie treffe öfters falsche Entscheidungen oder sei unfähig, überhaupt Entscheidungen zu treffen. Das eigene und das Unverständnis ihres Umfeldes bezüglich ihrer Erkran kung hätten von 1992 bis 1995 zu einer Anorexia nervosa und in der Folge zu rezidivierenden Depressionen geführt (S. 1 Ziff. 2.1).
Die Fachleute des D.___ nannten als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit ein Asperger-Syndrom (ICD-10 F84.5), Panikattacken (ICD-10 F41.0), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Epi sode (ICD-10 F33.1) , und ein en Status nach Anorexia nervosa (S. 2 Ziff. 2.5). Vom 1. August 2015 bis 1 3. Oktober 2016 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom 1 4. Oktober 2016 bis 1 6. Dezember 2018 von 60 % bestanden. Seit dem 2. Juli 2021 sei die Beschwerdeführerin 100 % arbeitsunfähig (S. 1 Ziff. 1.3). Aufgrund der Beobachtungen der Fachleute des D.___ bestehe zurzeit und auf längere Sicht für jegliche Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Die Patientin werde auf längere Sicht zu 100 % arbeitsunfähig bleiben. Das Krankheitsbild sei zu schwerwiegend (S. 2 Ziff. 2.4 und 2.7). I n einer ihrer Symptomatik angepassten Tätigkeit könne sie maximal zu 50 % tätig sein. Sie benötige aber einen nieder schwelligen Einstieg von höchstens 20 % mit einer langsamen, sukzessiven Stei gerung (S. 3 Ziff. 4.2).
Mit Bericht vom 5. April 2022 beantworteten die zuständigen Personen des D.___ Fragen der Beschwerdegegnerin zu erfolgten Therapien ( Urk. 8/ 46 ) . 4.3
Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, leitender Arzt der F.___ ( F.___ ), und MSc
G.___ , Assistenz psychologe, nannten im Bericht vom 1 6. August 2022 ( Urk. 8/53) gestützt auf die seit 1 9. April 2022 durchgeführte Behandlung (S. 1 Ziff. 1.1) die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psycho tische Symptome (F33.2) , und eines Asperger-Syndroms (F84.5) (S. 3 Ziff. 2.5). Aufgrund der schweren depressiven Symptomatik liege eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit vor. V or dem Hintergrund des psychiatrischen Störungsbildes zeigten die Einschränkungen deutliche Auswirkungen auf die Leistungs- und Arbeitsfä higkeit. Durch das Asperger-Syndrom sei mit zusätzlichen Schwierigkeiten bezüg lich der Arbeitsumgebung und sozialen Interaktionen zu rechnen. Da
die Versicherte auch früher nie wirklich gearbeitet habe , sei die Prognose einer Arbeits fähigkeit in Zukunft eher negativ und nicht anzunehmen (S. 3 Ziff. 2.7).
H.___ , Psychologin, und Dr. med. I.___ , Oberarzt, A.___ , berichteten am 3 0. November 2022 über die stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin in der A.___ vom 2 1. Juli bis 1 8. August 2022 ( Urk. 8/60
S. 2 Ziff. 1.1) und stellten die vorstehend genannten Diagnosen (S. 3 Ziff. 2.5) . 4. 4
Dr. rer.soc . J.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, und lic. phil. K.___ , eidg. anerkannter Neuropsychologe, erstatteten am 1 6. August 2023 ( Urk. 8/77) im Auftrag der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Untersuchung vom 9. August 2023 ein neuropsychologisches Gutachten. Sie führten aus, die Beschwerdeführerin wolle gemäss ihren Angaben arbeiten und ihre kognitiven Fähigkeiten nutzen. Es bestehe aber ein Problem mit anderen Menschen. Sie verstehe deren Reaktionen und Rückmeldungen häufig nicht (S. 7 oben). Das aktuelle neuropsychologische Leistungsprofil sei mit der Diagnose einer Autismus - Spekt rum-Störung nach DSM-5 vereinbar. Anamnestisch hätten die festgestellten Symptome vermutlich bereits in der Kindheit bestanden. Aufgrund ihrer guten intellektuellen Ressourcen habe sie jedoch sowohl die Schule als auch ein Stu dium absolvieren können, wobei es dabei zu Wiederholungen von Schul
und Studienjahren gekommen sei. Das hohe intellektuelle Funktionsniveau ermög lich e es der Beschwerdeführerin, durch erlernte kognitive Kompensations strategien die Defizite im Bereich der sozialen Interaktion und der Kommuni kation im Alltag teilweise zu kompensieren (S. 14).
Die Gutachter stellten die Diagnose einer leichtgradigen neuropsychologischen Störung (S. 15 Ziff. 6.3). Eine leichte neuropsychologische Funktionsstörung entspreche je nach der Höhe der Arbeitsanforderungen einer Arbeitsunfähigkeit von 10-30 % . Massgeblich für die Einschränkungen der beruflichen Teilhabe seien die Störungen der Interaktion und der Kommunikation (S. 16 Ziff. 8 oben). 4.5 4. 5 .1
Dr. med. L.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 1 3. Oktober 2023 ( Urk. 8/76) gestützt auf die Untersuchung vom 1 7. Juli 2023 und die ihm zur Verfügung gestellten Akten ein psychiatrisches Gutachten (S. 2 Ziff. 1.1). Er gab an, die Explorandin schildere, dass sie grosse Probleme mit ande ren Menschen habe . Diese seien häufig unlogisch. Zudem leide sie an Zukunfts ängsten (S. 11 f. Ziff. 3.2). Weiter gebe sie diverse Rückenprobleme an, die sie auf einen Reitunfall zurückführe (S. 13 unten). Die Explorandin habe ein Diplom als Musiklehrerin, einen Master in Ökonomie und ein Diplom als Erwachsenenbild nerin erworben . In der Vergangenheit habe sie mit einem Pensum von zwei Stunden pro Woche als Musiklehrerin gearbeitet und gelegentlich Übersetzungstätig keiten ausgeführt (S. 14 unten). Sie reinige die Wohnung. Aufgrund körperlicher Probleme putze sie wenig , sie räume jedoch in der Wohnung auf . Meistens koche sie auch das Essen. Die Explorandin sei in regelmässiger ambulanter psychiatri scher und ambulanter psychologischer Behandlung. Zu med. pract . M.___ gehe sie zirka alle drei Wochen, zu dem Psychologen
N.___ alle ein bis zwei Wochen (S. 16). 4. 5 .2
Es seien keine Anhaltspunkte für Störungen des Kurzzeit- , des Langzeitge dächtnisses, der Auffassungsgabe oder der Konzentrationsfähigkeit festgestellt worden . Das neuropsychologische Gutachten habe valide Hinweise für eine leichtgradige neuropsychologische Störung ergeben (S. 19 Ziff. 4.3 ) . Anhalts punkte für Angststörungen seien nicht zu finden gewesen . Die Explorandin habe auch keine innerhalb von Augenblicken ansteigende unwillkürliche Angst beschrie ben . Das Kriterium einer Panikstörung sei somit nicht erfüllt (S. 20 oben). Weiter hätten keine Anhaltspunkte für halluzinatorisches Erleben, Ich-Störung oder Wahn bestanden ( S. 20 oben und S. 21 Mitte ). Die Verträglichkeit der Explo randin sei massiv reduziert. So könne sie schon kleine unbeabsichtigte Unstimmig keiten in der Umgebung als Komplott und Intrige werten (S. 22 unten).
In testdiagnostischen Untersuchungen sei eine Hochbegabung mit einem Intelligenzquo tienten (IQ) von zirka 135 diagnostiziert worden. Es handle sich um einen IQ von mehr als zwei Standardabweichungen über der schweizerischen Norm. Die Beschwerdeführerin sei durch einen Asperger -Autismus belastet, der sich durch häufiges Grimassieren, Festhalten an bestimmten rigiden Strukturen, einer erheblichen Empfindlichkeit für kleine Aussenreize und insgesamt einer deutlich reduzierte n soziale n Verträglichkeit zeige. Die in den Akten beschrie benen Depressionen liessen sich während der aktuellen Exploration in keiner Hinsicht objektivieren, ebenso wenig die Panikstörungen . Die Explorandin sei inzwi schen nicht mehr in nennenswertem Umfang auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig gewesen (S. 24 Ziff. 6.1 ; vgl. auch S. 25 unten ). Es bestünden keine gleichmäs sigen Einschränkungen des Aktivitätenniveaus. Die Explorandin lese sehr viel, unternehme Reisen (zum Beispiel in ein Kloster), gehe ihrer Leidenschaft (der klassischen Musik) in vielerlei Hinsicht intensiv nach und pflege diverse Sozial kontakte. Aufgrund des Asperger -Autismus sei sie ausgesprochen geräusch empfindlich, und habe eine Neigung zu rigiden Interpretationsschemata, die im überwertigen Bereich lägen und für den Laien bereits als Wahnsymptomatik in Erscheinung träten . Aus dem recht ho h en Funktionsniveau im persönlichen Bereich lasse sich jedoch nicht unmittelbar eine äquivalente Fähigkeit zur Partizipa tion auf dem ersten Arbeitsmarkt ableiten. Vielmehr sei die Einschrän kung auf einem Gradienten zwischen voller und aufgehobener Arbeitsfähigkeit anzusiedeln (S. 25 ; vgl. auch S. 20 oben ). Der Asperger -Autismus sei sehr gut nachvollziehbar und habe sich in der Verhaltensbeobachtung, dem Grimassieren, am haftenden, teilweise eingeengten Gedankengang sowie an der Kernsympto matik, dem Beharren auf Gleichheit in dem Sinne, dass das eigene Interpretations schema rigide auf andere Menschen übertragen werde, gezeigt. Die Explorandin be herrsche das soziale Regelwerk und das Sich-auf-den-anderen-Abstimmen trotzdem sehr wohl. Längerfristige soziale Beziehungen seien ihr jedoch nur unter gewissen Mühen möglich , wozu auch Arbeitsbeziehungen gehörten (S. 26 unten).
Dr. L.___ stellte die Diagnose mit Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit einer Autismus-Spektrum-Störung mit leichtgradiger neuropsychologischer Störung (S. 27 Ziff. 6.3). Anhaltspunkte für Freudlosigkeit, für eine Verminderung des Antriebs oder eine erhöhte Ermüdbarkeit fänden sich nicht. Die Explorandin habe bei einem Aufenthalt im Kloster sehr viel Freude empfinden können. Die Diag nose einer Depression könne somit nicht gestellt werden. Es sei davon auszu gehen, dass das ungewöhnliche Affektverhalten der Explorandin bei vorliegender Autismus-Spektrum-Störung als Depression fehlgedeutet worden sei (S. 28 Ziff. 6.3). 4. 5 .3
Aufgrund der Autismus-Spektrum-Störung seien die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, die Pro- und die Spontanaktivität sowie die Widerstands-, die Durchhalte- und die Gruppenfähigkeit mittelgradig eingeschränkt. Von erhebli chen Einschränkungen in diesen Bereichen sei aber nicht auszugehen , da sich die Explorandin während der Exploration in bestimmten Bereichen wie der Begrenzung ihres Redeflusses sehr gut auf den Explorierenden habe einstellen können. Sie könne auch berufliche Perspektiven entwickeln. Nicht eingeschränkt seien die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, die Kompe tenz- und Wissensanwendung, die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sowie die Selbstbehauptungsfähigkeit. Die Konversation und die Kontaktfähigkeit zu Dritten seien im Erstkontakt ohne Weiteres erhalten . Schwierigkeiten zeig t en sich eher bei längerfristigen Kontakten, da die Explorandin hier in ihren Interpretations mustern häufig von Argwohn geprägt sei. Die Fähigkeit zu engen dyadischen Beziehungen sei erhalten. Die Fähigkeiten zur Selbstpflege und Selbstversorgung seien uneingeschränkt (S. 29). Als Ressource sei die Hochbe gabung der Explorandin zu nennen, welches ihr ein rasches Einarbeiten in neue berufliche Felder ermögliche. Sie sei sodann weiterhin in ein stützendes Familien umfeld eingebunden und beherrsche neben der englischen auch die französische und die deutsche Sprache (S. 29 f.). Die Explorandin könne nicht mehr als Musik lehrerin tätig sein, da sie aufgrund der Autismus-Spektrum-Störung eine ausge prägte Hypersensitivität für Geräusche habe. Als Erwachsenenbildnerin oder Ökonomin könne sie in einem Pensum von 50 % mit uneingeschränkter Leistungs fähigkeit tätig sein . Aus der leichtgradigen neuropsychologischen Störung ergebe sich eine maximale Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % . Diese vermin dere eine anspruchsvolle geistige Tätigkeit nicht, da die Explorandin in einem Pensum von 50 % ausreichende Kompensationsmöglichkeiten habe, um Aufmerk samkeit und Konzentration für anspruchsvolle geistige Aufgaben zu sammeln. Die Arbeitsfähigkeit bestehe konstant (S. 30 f. Ziff. 8). 4.6
PD Dr. C.___ nahm am 2 9. November 2023 ( Urk. 8/87 S. 7 f.) Stellung zu den eingeholten Gutachten. Er gab an, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit bestehe eine Autismus-Spektrum-Störung mit leichtgradiger neuropsy chologischer Störung. Die Beschwerdeführerin sei durch einen Asperger -Autis mus belastet, der sich durch häufiges Grimassieren, Festhalten an bestimmten rigiden Strukturen, eine erhebliche Empfindlichkeit für kleine Aussenreize und insgesamt eine deutlich reduzierte soziale Verträglichkeit zeige. Die Störung äussere sich insbesondere darin, dass sie menschliche Interaktionen nach einem r ig iden Massstab der Logik werte und andere Menschen häufig als unlogisch abwerte, einfach deshalb, weil deren Verhalten nicht in ihr Interpretationsschema passe. Im Kontakt mit dem psychiatrischen Gutachter selbst sei die Explorandin an keiner Stelle dysphorisch gewesen (S. 7 f.). Das Belastungsprofil entspreche den bisher ausgeübten Tätigkeiten. Es handle sich um Übersetzungstätigkeiten , administrative Arbeiten und Tätigkeiten im Back-Office oder H ome-Office mit wenig Kundenkontakt. Das Arbeitstempo sei verlangsamt und die emotionale Belast barkeit erniedrigt. Phasenweise bestehe eine Antriebsminderung. Vorstruk turierte Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck mit der Möglich keit zur Eigen- und Fremdkontrolle, ohne besondere Anforderungen an das Umstel lungs
- und Anpassungsvermögen seien in einer wohlwollenden Arbeitsat mosphäre zumutbar. In der bisherigen Tätigkeit als Musiklehrerin bestehe auf grund einer ausgeprägten Hypersensitivität für Geräusche eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Als Erwachsenenbildnerin und als Ökonomin bestehe eine Arbeits fähigkeit von 50 % . Hinweise für Einschränkungen im Haushalt bestünden nicht. In einer angepassten Tätigkeit sei keine höhere Arbeitsfähigkeit zu erwarten (S.
8). 4.7
4.7.1
Die Beschwerdegegnerin veranlasste eine Abklärung vor Ort in Beruf und Haus halt, die am 1 9. Dezember 2023 stattfand ( Urk. 8/81 S. 1). Die Abklärungsperson verwies im Bericht vom 5. Februar 2024 ( Urk. 8/81) auf die Hauptdiagnose einer Autismus-Spektrum-Störung mit leichtgradiger neuropsychologischer Störung. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie im Moment an einer Depression leide . Die Auswirkungen seien Mühe mit Schlafen und Konzentrationsprobleme. Im Herbst habe sie wegen der Konzentrationsprobleme einen selbstverschuldeten Verkehrsunfall erlitten (S. 1 Ziff. 1). Die Beschwerdeführerin lebe mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn zusammen (S. 3 Ziff. 2.2). Letztmals sei sie auf Stunden lohnbasis als Kulturvermittlerin tätig gewesen. Letztes Jahr habe sie eine Stunde und dieses Jahr zwei Stunden
in der Kulturvermittl ung gearbeitet. Das Arbeits verhältnis sei noch intakt. Ausser dieser Tätigkeit gehe sie seit Jahren keinem Erwerb nach. Sie sei aber immer wieder auf Stellensuche gewesen (S. 3 Ziff. 3.2 und 3.3). Die Beschwerdeführerin erkläre, dass
ihr im Juli 2021 das Asperger-Syndrom attestiert worden sei. Die Krankheit bestehe seit der Geburt und habe ihr ganzes Erwerbsleben beeinflusst. Sie habe nie über längere Zeit eine Anstel lung halten können. Nach der Geburt des Sohnes im Jahr 2005 sei sie zu Hause geblieben und Hausfrau gewesen. 2015 habe sie die Ausbildung zur Erwachsenen bildnerin absolviert. Während eines Schuljahres habe sie 1.25 Stunden pro Woche Französisch unterrichtet. Die Projekte seien leider gestoppt worden. Sie habe immer wieder versucht, eine Anstellung als Erwachsenen bildnerin zu erhalten. Sie habe sich nicht auf eine bestimmte Anzahl Stunden beworben. Bei den Schulen sei es so, dass man sich mal bewerbe und die Schule schaue dann, zu viel Prozent en eine Anstellung möglich sei. Die Beschwerde führerin erkläre, dass sie heute bei guter Gesundheit mit einem Pensum zwischen 50 und 80 % arbeiten würde. Entsprechende Bewerbungen, ohne Angabe von Stellenprozenten, seien sicherlich noch in ihrem Computer. Die Beschwerdefüh rerin habe am 1 0. Januar 2024 ein Schreiben eingereicht , das mitberücksichtigt werde (S. 4 Ziff. 3.4). 4.7.2
Die Abklärungsperson legte die Qualifikation mit einem Anteil von je 50 % in der Erwerbstätigkeit und im Haushalt fest. Die Beschwerdeführerin habe im Erwerbs leben mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufgrund ihrer gesundheitlichen Problematik nie richtig Fuss fassen können. Nach der Geburt des Sohnes 2005 sei sie Hausfrau gewesen. 2015 habe sie eine Weiterbildung zur Erwachsenen bildnerin absolviert. Die Bemühungen zeigten deutlich, dass sie wi e der in s Erwerbs leben habe eintreten wollen, was bei einem 10-jä h rigen Jungen auch realis tisch sei. Bemühungen, eine Anstellung zu finden, seien jedoch nicht in einem nachweislichen Rahmen erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe sich haupt sächlich per E-Mai beworben und diese nicht aufbewahrt. Ein Bewerbungsnach weis ihrerseits sei somit nicht möglich , und sie habe sich auch nicht zur Stellen vermittlung bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) angemeldet. Die Beschwerde führerin sei finanziell durch das Einkommen ihres Ehemannes abge sichert. Unter Einbezug sämtlicher Umstände, insbesondere der im Juli 2021 festgelegten Diagnose und der 2015 absolvierten Weiterbildung , könne eine Qualifi kation von 50 % anerkannt werden. Bezüglich der Qualifikation lasse sich ein höherer Anteil im Erwerbsbereich aufgrund der auch aktuell ausbleibenden Bemü hungen nicht begründen. Die Beschwerdeführerin sei gemäss Belastungs profil als Erwachsenenbildnerin oder Ökonomin zu 50 % erwerbs fähig . Ressourcen bestünden bei Übersetzungsarbeiten oder administrativen Tätigkeiten im Back-Office und Home-Office mit wenig Kundenkontakt (S. 4 Ziff. 3.5 und 3.5.1). 4.7.3
Die Abklärungsperson gab zu den Aufgaben im Haushalt an, im Rahmen der Schadenminderungspflicht sei es zumutbar, die Arbeiten im Hau shalt dem Zustand der Beschwerdeführerin entsprechend aufzuteilen
und diese in Etappen zu erledigen. Zudem sei es zumutbar, Abläufe anzupassen, diese zu vereinfachen und entsprechende Hilfsmittel anzuschaffen. Ein vermehrter Zeitaufwand könne nur begrenzt berücksichtigt werden. Die Mithilfe des Ehemannes und des Sohnes seien im Rahmen der Mitwirkungspflicht
zumutbar . Die Beschwerdeführerin wäre auch bei guter Gesundheit auf die Mithilfe der Familie angewiesen (S. 5 Ziff. 6).
Sie führe die oberflächliche leichte Reinigung aus. In der Familie sei sodann jeder für sein eigenes Zimmer verantwortlich. Sie sei seit Jahren wegen Rücken schmerzen in chiropraktischer Behandlung. Seit einer Operation im Juli 2023 habe sie eine Haushalthilfe, welche anfangs einmal pro Woche und seit November 2023 alle zwei Wochen die Grundreinigung übernehme. Dazwischen werde die Grundreinigung von ihr ausgeführt. Die Abklärungsperson bemerkte dazu, d ie medizinischen Gutachten hätten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beschwerde führerin Einschränkungen in der Haushaltführung habe. Aufgrund der angegebenen Rückenschmerzen sei es zumutbar, dass sie die Tätigkeiten in Etappen ausführe. Da eine Mitwirkung des Ehemannes und des Sohnes ange rechnet werde, sei im Bereich Wohnungs- und Hauspflege keine Einschränkung zu berücksichtigen (S. 6 f. Ziff. 6.2). Eine Einschränkung in der Betreuung des seit Dezember 2023 volljährigen Sohnes bestehe nicht (S. 8 Ziff. 6.5). Die Abklärungs person stellte für die Tätigkeitsbereiche im Haushalt eine Einschrän kung und eine Behinderung von 0 % fest (S. 9 Ziff. 7). 4.8
Dipl. Arzt M.___ und Dr. phil. O.___ , Fachpsychotherapeut, D.___ , stellten im Bericht vom 1 8. März 2025 ( Urk. 16) die Diagnosen eines Asperger-Syndroms (ICD-10 F84.5) mit Hochsensibilität, einer anhaltenden wahnhaften Störung (ICD-10 F22.0), einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) , un d eines Status nach Anorexia nervosa (ICD.10 F50.0). Sie gaben dazu an , sie hätten bei der Beschwerdeführerin im Behandlungs verlauf , besonders nach den letzten stationären Behandlungen, eine deutlich wahnhafte Verarbeitung der Realität
beobachtet (S. 2). 5 . 5 .1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 5.2
Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mas sgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3 600 ff. des Kreisschreibens des Bundes amtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der Invalidenver sicherung [KSIR], Stand: 1. Januar 2025 ) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschrän kung im Haushalt dar.
Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Betei ligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plau sibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschrän kungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und S telle erhobenen Angaben stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_258/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt mass gebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versi cherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2 ).
Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushalt führung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versi cherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. Zwar ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Prinzipiell jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beur teilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (zum Ganzen: Urteil des Bundes gerich ts 8C_ 8 1 7/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1). 5.3
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungs tatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungs auftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslau tenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benen nen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .). 5.4
Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Renten revision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode d er Invaliditäts bemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betä - tigungs vergleich ) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzu stufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unver änderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der ver - sicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungs aufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berück sichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialver sicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrschei nlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurtei lung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren In dizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.2 mit Hinweisen). 5. 5
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe tischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten gemäss Art. 25 Abs. 1 IVV mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen: a.
Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit; b.
Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG und Taggelder der Invalidenversicherung.
Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz (Art. 25 Abs. 2 IVV).
Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentral werte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechts spezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). 5.6 5.6.1
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allen falls zu kürzen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Artikel 49 Absatz 1 bis von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden für den Zeitraum bis 3 1. Dezember 2023 vom statistisch bestimmten Wert zehn Prozent für Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26 bis Abs. 3 IVV in der bis 3 1. Dezember 2023 geltenden Fassung ).
Das Bundesgericht hat diese Verordnungsbestimmung jedoch hinsichtlich der damit beabsichtigten abschliessenden Ordnung des Abzugs vom Tabellenlohn als bundesrechtswidrig qualifiziert. Soweit aufgrund der Umstände des konkreten Falles ein Bedarf besteht, über die in der IVV geregelten Korrekturinstrumente hinaus Anpassungen am LSE-Tabellenlohn vorzunehmen, ist ergänzend auf die bisherigen Grundsätze der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zurückzugreifen ( BGE 150 V 410 E. 10.6). 5.6.2
Für den Zeitraum ab 1. Januar 2024 gilt Folgendes:
Vom statistisch bestimmten Wert des Einkommens mit Invalidität (Art. 26 bis Abs. 2 i.V.m . Art. 25 Abs. 3 IVV) werden 10 Prozent abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invali dität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit (nach Art. 49 Abs. 1 bis IVV) von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden 20 Prozent abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig (Art. 26 bis Abs. 3 IVV). 6. 6.1
Nachfolgend ist auf die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Teilerwerbs tätige einzugehen. 6.1.1
Sie machte geltend, die Abklärungsperson sei anlässlich der Haushaltabklärung nicht auf das eingegangen, was sie ihr habe sagen wollen. Sie halte diese für nicht kompetent, eine Person mit Asperger -Autismus zu beurteilen ( Urk. 1 S. 3 unten). Gestützt auf den Bericht vom 5. Februar 2024 ist jedoch davon auszu gehen , dass es sich bei der Abklärungsperson um eine qualifizierte Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin zur Durchführung einer Haushaltabklärung handelt, die Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse und der medizinischen Diagnosen und der sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen der Beschwerde führerin hatte . Diese wurde n im Bericht denn auch ausreichend
berücksichtigt. Anhaltspunkte dafür, dass die Abklärungsperson für die Abklärung nicht kom petent gewesen wäre, liegen nicht vor. Sie legte sodann ausführlich dar, weshalb von einem Anteil von je 50 % im Erwerbsbereich und im Haushalt und einer Einschränkung im Haushalt von 0 %
auszugehen ist . Dabei ging sie auch auf abweichende Einschätzungen der Beschwerdeführerin ein. Der Bericht erweist sich sodann als plausibel, begründet und angemessen detailliert. Er erfüllt daher grundsätzlich die Anforderungen an eine Haushaltabklärung (vgl. E. 5.2). 6.1.2
Zu prüfen ist ferner die Frage, was die Beschwerdeführerin bei im Übrigen unver änderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (vgl. vorstehend E. 5.4). Die Beschwerdeführerin brachte diesbezüglich vor, wenn ihre Gesundheit perfekt wäre, würde sie mindestens zu 80 oder gar zu 100 % arbeiten ( Urk. 1 S. 3 oben). Die se Angabe deck t sich jedoch nicht mit jene r anläss lich der Haushaltabklärung, wo die Beschwerdeführerin angab, dass sie bei guter Gesundheit mit einem Pensum zwischen 50 und 80 % arbeiten würde (E. 4.7.1). Sie
gab somit selber ein mögliches Erwerbspensum von 50
% an .
Die Beschwerdeführerin machte ferner geltend, dass sie aufgrund der Autismus-Spektrum-Störung seit jeher in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt gewesen und deswegen nie in der Lage gewesen sei, einer Erwerbstätigkeit über längere Zeit nachzugehen ( Urk. 1 , Urk. 8/85, Urk. 8/92 ). Dass die Autismus-Spektrum-Störung bereits seit langem besteht und Auswirkungen auf das Leben der Beschwerde führerin hat, ist unbestritten (vgl. nachfolgend E. 6.2 ) .
Auch der Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) der Beschwerdeführerin vom 2 9. November 202 1 bestätigt dies, indem keine längerdauernde Anstellung und mehrere Bezüge von Arbeitslosenentschädigung ausgewiesen sind ( Urk. 8/36) , wobei anzumerken ist, dass sie im berücksichtigten Zeitraum zwei Studiengänge absolvierte (vgl.
Urk. 8/24/5 Ziff. 5.3) . Nichts desto trotz werden in jener Zeit Arbeitsbemühungen ausgewiesen, welche jedoch mit der Geburt des Sohnes im Jahr 2005 enden. Darauf hin war sie nicht mehr in nenn en swertem Umfang auf dem ersten Arbeits markt tätig (vgl. Urk. 8/76 S. 24) , obwohl - trotz anerkannter Einschränkungen - lediglich eine Teilarbeitsunfähigkeit attestiert wurde (vgl.
nachfolgend E. 6.2 ). Ausserdem wurde im Zusammenhang mit der Anmeldung von Januar 2016 nach der Hospitalisation, Medikation und Nachbetreuung sowie der Aufnahme einer Tätigkeit als Sprachlehrerin (vgl.
vorstehend E. 3.4-3.5) davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin genesen und voll arbeitsfähig war . Entsprechende Arbeitsun fähigkeiten wurden nicht mehr ausgewiesen (vgl. auch Urk. 8/24 S. 4 Ziff. 4.3).
Trotz der zu jenem Zeitpunkt ausgewiesenen (zumindest Teil-)Arbeits fähigkeit und des Alters des Sohnes von 11 Jahren nahm die Beschwerdeführerin keine namhafte Erwerbstätigkeit auf beziehungsweise konnte sie nicht nach weisen, dass sie sich um eine solche bemüht hätte. Diese Elemente der Lebens führung lassen – trotz der Diagnose – somit den Schluss nicht zu, dass die Beschwerde führerin bei Gesundheit einer Erwerbstätigkeit zu 100 % nachge gangen wäre.
Wie bereits erwähnt, sind bei der Beurteilung der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhält nisse, allfällige Betreuungsaufgaben, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (vorstehend E.
5.4). Vorliegend entsteht gestützt auf die Gesamtsituation das Bild einer Beschwerde führerin, welche trotz relevanter Diagnose im akademischen Umfeld fähig war, innert erforderlicher Frist zwei Studiengänge zu beenden und sich nach der Geburt des Kindes 2005 im Wesentlichen aus dem Erwerbsleben zurückzog beziehungsweise nicht mehr nennenswert erwerbstätig war , zumal die finanzielle Situation der Familie dies zuliess , und obwohl im Jahr 2016 (vgl. Urk. 8/21) von einem gebesserten Zustand ausgegangen und bereits 2021 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden war (vgl. Urk. 8/34/8). Nach dem Gesagten und n achdem die Beschwerdeführerin nicht nachweisen konnte, dass sie sich
nennenswert um eine neue Anstellung als Erwachsenenbildnerin bemüht und sie sich dafür auch nicht beim RAV angemeldet hat , erweist sich die
sozialversicherungsrechtliche Qualifikation der Beschwerdegegnerin
insgesamt als ger e chtfertigt. In der Status frage ist daher , wie dargelegt,
von
einem Anteil im Erwerbsbereich und im Haus halt von je 50 % auszugehen. 6.1.3
Aus dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Bericht von Dr. Z.___ vom 1 3. März 2014 ergeben sich Hinweise auf gesundhei tsbedingte Einschrän kungen im Bereich der Halswirbelsäule (E. 3.1). Die Beschwerdeführerin gab bei der Haushaltabklärung zudem
an , dass sie wegen Rückenbeschwerden bei einem Chiropraktiker in Behandlung sei
sowie , dass sie Schmerzen im Unterbauch habe und aus körperlichen Gründen nicht mehr fähig sei, die Wohnung sauber zu halten (E. 4.7.3 ; Urk. 11, Urk. 15 ). Diesbezüglich ist festzuhalten , dass sich aus keinem der aktuellen medizinischen Bericht e Hinweise darauf ergeben, dass die Haushalttätigkeit, insbesondere das Reinigen der Wohnung, der Beschwerde führerin nicht im erforderlichen Ausmass möglich sein solle . Dabei wird den Versi cherten im Bereich des Erledigens der Haushaltaufgaben zugemutet, die erforder lichen Aufgaben auch bei Vorliegen von Beschwerden in Etappen durch zuführen , nötigenfalls unter Einlegen von Pausen. Des Weiteren sind die Mitwirkungs pflicht en des Ehemannes und des (erwachsenen) Sohnes generell sowie für die
schwereren Hausarbeiten angemessen zu berücksichtigen . Schliess lich ist es zumutbar, die Abläufe im Haushalt anzupassen, diese zu vereinfachen und entsprechende Hilfsmittel anzuschaffen (E. 4.7.3). Im Übrigen wurde im psychiat rischen Gutachten festgehalten, dass die Beschwerdeführerin die Wohnung aufräume, reinige, koche, jedoch wenig beziehungsweise nicht putze ( Urk. 8/76S. 16 oben, S. 20 unten). Im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung habe sie sodann angegeben, keine Probleme in der Haushaltsführung zu haben .
I hr Ehemann sei jedoch unzufrieden mit ihrer Haushaltsführung, da sie aktuell aufgrund körperlicher Probleme Mühe mit dem Putzen habe ( Urk. 8/77 S. 5 unten) .
Damit ergeben sich auch aus dem Gutachten keine Hinweise dafür, dass wesentliche körperliche Einschränkungen im Haushalt vorliegen. Für den Bereich Haushalt ist daher gestützt auf den Abklärungsbericht vom 5. Februar 2024 von einer Einschränkung und einem Teilinvaliditätsgrad von 0 % auszugehen und es erübrigen sich in antizipierter Beweiswürdigung weitere Abklärungen hinsicht lich allfälliger körperlicher Beschwerden ( BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je m.w.H ) . 6. 2
Dr. L.___ stellte im psychiatrischen Gutachten vom 1 3. Oktober 2023 unter Berück sichtigung der Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung die Diag nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einer Autismus-Spektrum-Stö rung mit leichtgradiger neuropsychologischer Störung. Er kam zur Einschätzung, dass für die Tätigkeit als Musiklehrerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe. Für die Tätigkeiten als Erwachsenenbildnerin oder als Ökonomin sei von einer Arbeitsfähigkeit von 50
% auszugehen (E. 4.5.2 und 4.5.3).
Die psychiatrischen und neuropsychologischen Gutachten von Dr. L.___ und Dr. J.___ und lic. phil. K.___
beruhen auf den erforderlichen fachärztlichen Unter suchungen der Beschwerdeführerin und erweisen sich für die streitigen Belange als umfassend. Den geklagten Beschwerden wurde sodann ausreichend Rechnung getragen und die Gutachter setzten sich mit den massgebenden Vorakten ausei nander. Sie erfüllen daher grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforde rungen an den Beweiswert einer medizinischen Expertise (E. 5.1). Soweit sich die Fachleute des D.___ im Bericht vom 1 3. November 2021 für eine höhere Arbeitsun fähigkeit von 100 % aussprachen, kann ihnen nicht gefolgt werden , zumal diese an anderer Stelle des Berichtes für eine an die Symptomatik angepasste Tätigkeit
eine Arbeitsfähigkeit von 50 % als möglich erachteten
(E. 4.2) . Damit liegen diver gierende Einschätzungen der Fachleute des D.___ zur Arbeitsfähigkeit vor. Zudem ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, wonach die behandelnden Ärzt innen und Ärzte und Therapeut innen und Therapeuten mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (E. 5.3) , was gegen die Beurteilung durch die Fachleute des D.___ spricht.
Gemäss Dr. L.___ und RAD-Arzt Dr. C.___
sind der Beschwerdeführerin Übersetzungstätig keiten, administrative Arbeiten und Tätigkeit en im Back-Office oder Home-Office mit wenig Kundenkontakt möglich . Das Arbeitstempo sei ver langsamt und die emotionale Belastbarkeit erniedrigt. Phasenweise bestehe eine Antriebsminderung. Vorstrukturierte Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck mit der Möglichkeit zur Eigen- und Fremdkontrolle, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen seien in einer wohlwollenden Arbeitsatmosphäre zumutbar (E. 4.5.3 und 4.6) . Der psychiatri sche Gutachter berücksichtig t e in seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auch die in der Beschwerde angegebenen Schwierigkeiten im Erwerbsbereich aufgrund des Asperger-Syndroms ( Urk. 1 S. 1 unten). Das Belastungsprofil trifft grund sätzlich auf die früheren beruflichen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin als Erwachsenen bildnerin und Ökonomin zu . Für diese Tätigkeiten ist daher von einer Arbeitsunfähigkeit und einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50 % aus zugehen.
Daran vermag auch der erst nach Erlass der Verfügung verfasste Bericht (vgl.
hierzu BGE 130 V 138 E. 2.1 , 105 V 156 E. 2d , 99 V 98 E. 4 je mit Hinweisen ; ZAK 1984 S. 349 E. 1b) des D.___ vom 1 8. März 2025 beziehungsweise die darin diagnostizierte anhaltende wahnhafte Störung nichts zu ändern ( Urk. 16) . Zum einen wurde im Bericht der F.___ vom 1 6. August 2022 festgehalten, es bestünden keine Hinweise auf Wahn auch wenn formalgedanklich wahnhafte Züge hinsicht lich Schuldgefühle und Hypochondrie vorlägen ( Urk. 8/53 S. 3 oben). Zum ande ren legte der psychiatrische Gutachter Dr. L.___ nachvollziehbar und begründet dar, dass keine wahnhafte, sondern eine überwertige Interpretation vorliege, welche auf rigide Strukturen im Rahmen der Autismus-Spektrum-Störung zurückzu führen sei
( Urk. 8/76 S. 20 oben). Dies könne für den Laien bereits als Wahnsymptomatik in Erscheinung treten ( Urk. 8/76 S. 25 Mitte). Dr. L.___
hielt schliesslich fest, es fänden sich keine Anhalte für Wahn ( Urk. 8/76 S. 21 Mitte). Demgegenüber ist dem Bericht des D.___ keine Auseinandersetzung oder Abgren zung hinsichtlich der Autismus-Spektrum-Störung geschweige denn eine kon krete Begründung zu entnehmen, weshalb er nicht geeignet ist, die gutachterliche Einschätzung in Frage zu stellen.
Im Übrigen kamen die Fachleute des B.___ im Jahr 2016 noch zu einer anderen Schlussfolgerung ( Urk. 8/18/4-6) . 6.3
Der RAD verneinte im November 2016 eine höhere und längerdauernde Arbeitsun fähigkeit und damit einen Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin. Dies, nachdem diese zu diesem Zeitpunkt eine Tätigkeit als Sprachlehrerin mit einem Pensum von rund drei Stunden pro Woche aufgenommen hatte und eine zuvor festgestellte depressive Symptomatik remittiert war (E. 3.5). Der Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin hat sich damit bei einer für die Tätig keiten als Erwachsenenbildnerin und Ökonomin eingeschränkten Arbeitsfähig keit von neu
50 %
verglichen mit den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Verfügung der Beschwe rdegegnerin vom 1 0. Januar 2017 grundsätzlich verschlech tert. Nachfolgend ist zu prüfen, ob neu ein Rentenanspruch besteht. 7. 7.1
Die Beschwerdeführerin meldete sich im Juli 2021 unter Hinweis auf die Diagnose eines Asperger-Syndroms neu bei der Invalidenversicherung an ( Urk. 8/24 Ziff. 6.1). Nach
Art. 29 Abs. 1 IVG ist ein Rentenanspruch ab Januar 2022 zu prüfen. Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung
für den Erwerbsbereich
auf ein Valideneinkommen von Fr. 109'422.30 und ein Invaliden einkommen von Fr. 28'527.15 ab, womit für diesen Bereich eine Einschränkung von 74 %
und gewichtet bei einer Einschränkung im Haushalt von 0 % ein Invalidi tätsgrad von total 37 % resultierte ( Urk. 2 S. 2).
Die Beschwerdeführerin wäre heute ohne den Gesundheitsschaden mit überwie gender Wahrscheinlichkeit als Musiklehrerin tätig . Nach de r zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 1 8. Juni 2 024 veröffentlichten Tabelle LSE 2022 T11 ist für Frauen ohne Kaderfunktion mit Lehrerpatent gemäss Ziff. 4 von einem Medianwert von Fr. 8'453.-- pro Monat auszugehen. Angepasst an die wöchent liche Arbeitszeit im Jahr 2022 von total 41.7 Stunden (Betriebliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen T03.02.03.01.04.01)
ergibt sich ein Einkommen von Fr. 105'747.-- ( Fr. 8'453. -- : 40 x 41.7 x 12). Als Valideneinkommen sind daher Fr. 105'747.-- zu veranschlagen.
In Anbetracht der von der Beschwerdeführerin absolvierten Ausbildungen mit einer gewissen Berufserfahrung ist für eine behinderungsangepasste Tätigkeit nach
LSE 2022 TA1_tirage_skill_level im Sektor Dienstleistungen ( Ziff. 45-96) von Kompetenzniveau zwei (praktische Tätigkeiten etwa in der Administration oder dem Bedienen von elektronischen Geräten etc.) auszugehen. Die Beschwerde führerin hätte damit ausgehend von einem Einkommen von Fr. 5'094.-- bei einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50
% ein monatliches Einkom men von Fr. 2'547.-- ( Fr. 5'094.-- x 0.5) erzielen können. Ein zusätzlicher Abzug vom Tabellenlohn ist für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 3 1. Dezember 2023 nicht gerechtfertigt. Das von RAD-Arzt Dr. C.___ aufgestellte Belastungsprofil entspricht grundsätzlich den Ausbildungen und de n
Tätigkeiten der Beschwerdeführerin als Erwachsenenbildnerin und Ökonomin . Dies führt zu einem Einkommen von Fr. 31'863.-- ( Fr. 5'094. -- : 40 x 41.7 x 12 x 0.5) , so dass von einem Invalideneinkommen von Fr. 31'863.-- auszugehen ist. Vergleicht man das Val i deneinkommen von Fr. 105'747.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 31'863.-- erg eben sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 73'884.-- und damit eine Einschränkung im Erwerbsbereich von rund 70 % . Bei einem Anteil im Erwerbs bereich von 50 % resultiert ein Teilinvaliditätsgrad von 35 % (70 % x 0.5). Bei einem Teilinvaliditätsgrad im Haushalt von 0 % ergibt sich ein Invaliditäts grad von total 35 % , womit kein Rentenanspruch besteht. Wie die Beschwerde gegnerin in der Vernehmlassung zu Recht darlegte, würde auch bei einem Abzug von 10 % und einem zusätzlichen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn von 15
% nicht ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % resul tieren ( Urk. 7 S. 2). 7 . 2
Für den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2024 sieht Art. 26 bis
Abs. 3 IVV (in der seit dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung) vor, dass vom statistisch bestimmten Wert nach Absatz zwei 10 Prozent abgezogen werden. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfä higkeit nach Art. 49 Abs. 1 bis von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden 20 Pro zent abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig.
Angepasst an die Lohentwicklung (Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumenten priese und der Reallöhne, 2010-2024, T 39) ist bei einem Abzug vom Tabellenlohn von 20 % für das Jahr 2024 von einem Invalideneinkommen von Fr. 26'610.-- ( Fr. 5'094. -- : 40 x 41.7 x 12 x 0.5 x 0.8 : 2822 x 2946) auszu gehen. Angepasst an die Lohnentwicklung ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 110'394.-- ( Fr. 8'453. -- : 40 x 41.7 x 12 : 2822 x 2946). Vergleicht man das Valideneinkommen von Fr. 110'394.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 26’610 .-- ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 83’784 .-- und eine Einschrän kung von rund 76 % . Damit resultiert ein Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbe reich von 38 % (76 % x 0.5) und ein Invaliditätsgrad von total 38 % . Ab dem 1. Januar 2024 besteht daher ebenfalls kein Rentenanspruch. 7 . 3
Zusammenfassen d besteht ab dem 1. Januar 2022 bei einem Invaliditätsgrad von 35 %
und ab dem 1. Januar 2024 bei einem Invaliditätsgrad 38 % kein Rentenan spruch.
Die angefochtene Verfügung vom 1 8. Juni 2024 erweist sich nach dem Gesagten als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrugger