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IV.2024.00415

Hilflosenentschädigung. Die nach erstmaliger Rückweisung durchgeführten Abklärungen sind abermals ungenügend, erneute Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2025-01-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1 .1

X.___ , geboren 25. März 2004, leidet seit seiner Kindheit an einem ADHS (POS; Ziff. 404 GgV ), weswegen ihm seit dem Jahr 2013 Leistungen der Invalidenversicherung zugesprochen wurden (medizinische Massnahmen [Urk. 8/6], ambulante Ergotherapie [Urk. 8/7], ambulante Psychotherapie [Urk. 8/11; vgl. auch Urk. 8/144]). Ab dem Jahr 2019 wurden ihm ferner Frühinterventions massnahmen in Form eines Job Coachings zur Unterstützung im Berufswahlprozess gewährt (Urk. 8/46) ebenso wie berufliche Massnahmen in Form der Übernahme der Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung zum Elektroinstallateur EFZ (ebenfalls in Form eines Job-Coachings; Urk. 8/55). Im Jahr 2021 wurde durch den behandelnden Psychotherapeuten zusätzlich ein Asperger-Syndrom diagnostiziert (vgl. Urk. 8/72). Im Februar 2022 beantragte X.___ die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung (für Erwach sene; Urk. 8/73), bezüglich welchen Gesuchs die IV-Stelle zunächst mit Vorbe scheid vom 18. Februar 2022 gestützt auf die Akten die Abweisung des Begehrens in Aussicht stellte (Urk. 8/76). Nach dagegen erhobenem Einwand (Urk. 8/91) und getätigten weiteren Abklärungen durch die IV-Stelle (insbes. Abklärung der Hilflosigkeit an Ort und Stelle vom 2 4. Mai 2022 , vgl. Urk. 8/107) hielt diese nach durchgeführtem neuem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/109, Urk. 8/118, Urk. 8/126) mit Verfügung vom 1. November 2022 daran fest, dass kein Anspruch auf Hilflosenentschädi gung bestehe (Urk. 8/128). Eine am 2. Dezember 2022 (Urk. 8/132) dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 22. Juni 2023 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies, namentlich, damit sie hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes des Versicherten und der daraus resultierenden, für die Beurteilung der Hilflosigkeit massgebenden Einschränkungen (psychiatrisch-)fachärztliche Angaben einhole und hernach über das Leistungsbegehren neu entscheide (Prozess IV.2022.00629; E.

4.5; Urk. 8/137). 1.2

Zur Umsetzung des Urteils vom 22. Juni 2023 nahm die IV-Stelle am 13. November 2023 eine erneute Abklärung der Hilflosigkeit an Ort und Stelle vor (Abklärungs bericht Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 4. Dezember 2023, Urk. 8/151). Gestützt darauf stellte sie X.___ mit Vorbe scheid vom 4. Dezember 2023 mit Wirkung ab 1. April 2022 die Zusprache einer Hilflosenentschädigung für leichte Hilflosigkeit in Aussicht (Urk. 8/152). Dagegen liess X.___

unter Einreichung eines Berichts des behandelnden Psychologen M. Sc. Y.___

vom 2 5. Januar 2024 ( Urk. 8/167 ) Einwand erheben und beantragen, dass ihm eine Hilflosenentschädigung für mittlere Hilflosigkeit zuzusprechen sei (Urk. 8/153 und Urk. 8/168). Mit Verfügung vom 4. Juni 2024 hielt die IV-Stelle an der Zusprache einer Hilf losenentschädigung für leichte Hilflosigkeit fest (Urk. 2). 2.

2.1

Dagegen liess X.___ am 4. Juli 2024 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom 4. Juni 2024 aufzuheben (1.), es sei ihm eine mittlere Hilflosenentschädigung zuzusprechen (2.), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (3.); in verfahrensrecht licher Hinsicht liess er beantragen, dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende als unentgeltliche Rechts vertreterin einzuset zen sei (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle stellte mit Vernehmlassung vom 10. September 2024 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. September 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Mit Eingabe vom 24. September 2024 liess X.___ einen Verlaufs bericht von Dr. med. Z.___

vom 28. August 2024, ins Recht reichen (Urk. 8/13-14). Die IV-Stelle verzichtete auf eine Stellungnahme dazu (Urk. 17). 2.2

Mit Beschluss vom 1 5. November 2024 gewährte das hiesige Gericht dem Beschwerdeführer

Frist,

eine etwaige nachteilige Änderung der Verfügung vom 4. Juni 2024 in Betracht zu ziehen und

zu den Ausführungen des Gerichts im nämlichen Beschluss Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen (Urk. 19). Mit

Eingabe

vom 1 2. Dezember 2024 liess

der Beschwerdeführer Stel lung nehmen und an der Beschwerde festhalten

(Urk. 21). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Für die vorliegend in materieller Hinsicht anwendb a ren Bestimmungen sowi e

für die Grundsätze zum Beweiswert eines Abk l ä r ungsberichts

unter dem Aspekt der Hilflosigkeit wird auf das Rückweisungsurte i l

des hiesigen Gericht s vo m 22. Juni 2023 , welches sich in den Händen der Parteien befindet, verwies e n (Urk. 8/137 , E. 1 ) . 2. 2.1

Die IV-Stelle begründete die Verfügung

vom 4. Juni 2024 im Wesentlichen damit, dass festgestellt worden sei, dass ein regelmässiger Hilfsbedarf in Form von erheblicher indirekter und teilweise auch direkter Hilfe im Bereich des « An- und Auskleidens » sowie der « Körperpflege »

ausgewiesen sei. S omit seien die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Hilflosenentschädigung für leichte Hilflosigkeit

ab 1.

April 2022 erfüllt . Diese Beurteilung decke sich mit der ärztlichen Einschätzung des Psychotherapeuten ASP Y.___ , A.___ , vom

2 5. Januar 202 4. In den übrigen Bereichen ( « Transfers » , « Essen/Trinken » ) sei kein rechtserheblicher Hilfsbedarf gegeben . D ie im Bereich der « Fort bewegung/Kontaktpflege » erforderliche Unterstützung sei bei der lebensprakti schen Begleitung anzurechnen ;

d iese könne jedoch mangels einer IV - Rente nicht « zur Geltung gebracht » werden ( Urk. 2) . 2.2

Der Beschwerdeführer lässt dagegen zur Hauptsache vortragen, dass auch in den Lebensverrichtungen «Aufstehen, Absitzen, Abliegen» und «Fortbewegung», unter welch letztere auch die Pflege gesellschaftlicher Kontakte zu subsumieren sei, eine rechtserhebliche Hilflosigkeit ausgewiesen und daher anzurechnen sei . Dies führe zum Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für mitt elschwere Hilflosigkeit (Urk.

1) . 3.

Im Rückweisungsurteil vom 22.

Juni 2023

(Urk.

8/137) hatte das hiesige Gericht

unter anderem

fest gehalten , bei der (ersten) Abklärung vor Ort

( vom 2 4. Mai 2022 ; Urk. 8/107 ) habe

als aktueller medizinischer Bericht lediglich der von Dr. Z.___ und M. Sc. Y.___ unterze i chnete « Arztbericht erstmalige berufliche Ausbildung» vom 17.

März 2022

in den Akten vorgelegen. Da gemäss Angaben im Medizinalberuferegister bzw. Psychologieberuferegister des Bundesamtes für Gesundheit weder Dr. Z.___ noch M. Sc. Y.___ über einen Facharzttitel für Psychiatrie verfügten , könne der Bericht mangels deren fachärztlicher (psychiat rischer) Qualifikation nicht als abschliessende medizinische Grundlage für die Beurteilung dienen.

Komme hinzu,

dass sich der Bericht in erster Linie zur beruf lichen Situation

des Beschwerdeführers äussere

und nicht genügend Bezug darauf nehme , inwiefern dieser aufgrund seines psychischen Gesundheitszusta n des in den vorliegend interessierenden Lebensverrichtungen und alltäglichen Belangen Bedarf an Hilfestellung habe . Damit habe die Abklä r ung s person von v orneherein nicht hinreichende Kenntnis der aus

( f ach -) ärztliche r Sicht

gestellten Diagn o sen und der sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen und des Hilfsbedarf ha ben können .

A uch seien

die Angaben vor Ort nicht auf allfällige Diskrepanzen zu fachärztlichen Angaben hin überprüf bar , welch letzteren bei Widersprüchen mehr Gewicht beizumessen wäre. Dies schmälere den Beweiswert des Abklärungs berichts erheblich , zumal es einer Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich sei, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (E. 4. 2 ). Zusammenfassend hielt das Gericht im Wesentlichen fest, die von der IV Stelle bisher durchgeführten Abklärungen genügten nicht, um den Anspruch des Beschwerdeführers auf Hilflosenent schädigung zu beurteilen. D ie Hilflosigkeit sei daher weiter abzuklären ;

i nsbeson dere seien zum psychischen Gesundheitszustand und de n daraus resultierenden , für die Beurteilung der Hilflosig k eit massgebenden Einschränkungen fachärztli che Angaben einzuholen

( E. 4.5) . 4. 4.1

Obwohl das hiesige Gericht nach dem Gesagten im Rückweisungsentscheid vom 2 2. Juni 2023

dem ersten

Abklärungsbericht

vom 2 8. Juni 2022 in Nachachtung der hö c hstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. dazu Rückweisungsentscheid vom 2 2. Juni 2023 E. 1.4.1, Urk. 8/137/5) die Beweiseignung schon daher absprach ,

weil in den zugrundeliegenden Akten eine

fachärztliche (psychiatrische) Beu r te i lung des Gesundheitszustandes und der gesundheitlich bedingten Einschränkun gen fehlte , nahm die Beschwerdegegnerin am 13.

November 2023 eine erneute Abklärung an Ort und Stelle vor (Bericht vom 4. Dezember 2023; Urk. 8/151) , ohne

ihre Akten vorgängig in medizinischer Hinsicht ergänz t zu haben . Damit lag

der Abklärungspe r son entgegen den Vorgaben im Rückweisungsentscheid vom 2 2. Juni 2023

auch bei der zweiten Abklärung

vor Ort keine psychiatrisch- fach ä rztl i che Stellung nahme

vor , gestützt auf welche sie von den aus medizini scher Sicht vorhandenen Beeinträchtigungen psychischer Art hätte hinreichend Kenntnis haben können . Somit fehlten ihr nach wie vor

objektive Informationen, anhand welcher sie hätte beurteilen können, ob

der

geltend gemachte H il fsbed arf auch aus psychiatrisch - fachärztlicher

S icht

plausibel ist .

Solche Angaben wären indes umso erforderlicher gewesen , als der Beschwerdeführer seine Lehre als Elektroinstallateur auf dem ersten Arbeitsmarkt – wenn auch in wohlwollendem Arbeitsumfeld und im Rahmen eines reduzierten Pensums – erfolgreich durchl ief

( und zwischenzeitlich abgeschlossen ha t; vgl. Urk. 9) , was

– zumindest aus Sicht de s medizinischen Laien - mit dem geltend gemachten erheblichen Hilfsbedarf im privaten Bereich nicht ohne Weiteres korreliert

( vgl. so schon Rückweisungs entscheid 2 2. Juni 2023 E. 4.4) . Die ohne vorgängige Einholung einer hinreichen den fachärztlichen (psychiatrischen) Beurteilung der Einschränkun g en des Beschwerdeführers durchgeführte Abklärung vor Ort genügt mithin abermals nicht. Kommt hinzu, d ass die Abklärungspers o n anlässlich der Abklä r ung an Ort und Stelle das Gespräch le d iglich mit der Mutter des Beschwerdeführers führte, nachdem dieser bei Abklärung sbeginn ( am Vormittag um 10 Uhr ) noch im Bett bzw . noch nicht aufgestanden war und sich (noch) wenig kommunikativ zeigte (vgl. Urk. 8/151/2) . Da bei der Abklärung vor Ort gerade die Ausführungen der versicherten Person darüber eingeholt werden sollen, welche Verrichtungen sie noch vornehmen kann und ihre (eigenen) Antworten zu berücksichtigen sind (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_762/2017

vom 3 0. Mai 2018 E. 3.3) ,

erscheint der Beweiswert des Berichts vom 4. Dezember 2023 auch unter diesem Aspekt zumindest als fraglich . 4.2

Am Mangel der fehlenden fachärztlichen Stellungnahme ändert nichts, dass die Verwaltung in der a ngefochtenen Verfügung Bezug auf den im Einwand verfahren

vom Beschwerdeführer einger eich ten neuen Bericht des behandelnden Psychotherapeuten ASP Y.___ , A.___ , vom 2 5. Januar 2024 ( Urk. 8/167)

nahm und festhielt, ihre Beu r t e ilung stimme damit übe r e i n . Denn wie bereits im Rückweisungs entscheid vom 22.

Juni 2023 festgehalten, handelt es sich beim Psychotherapeuten Y.___ entgegen der offenbaren Annahme der Beschwerde gegnerin nicht um einen Facharzt für Psychiatrie (sondern um einen Psycholo gen) ;

s eine

Ausführungen

stellen damit von v orneher e in k eine fach ärztliche Ein schätzung dar . Aber auch soweit im vorliegenden Verfahren ein rund drei Monate nach Ergehen der Verwaltungsverfügung vom 4. Juni 2024 erstellter

Verlaufs bericht von Dr. Z.___ vom 2 8. August 2024

ins Recht gelegt wird ( Urk. 14) , ändert dies er nichts. D enn selbst wenn Dr. Z.___

– wie in der Stellungnahme vom 12.

Dezember 2024 zum Beschluss vom 1 5. November 2024 geltend gemacht ( Urk. 21) - neben ihrem Facharzttitel in Neurologie noch

über einen ( in Deutschland

erlangten ) Facharzttitel in Psychiatrie verfügte , was

aus dem M edizinal beruferegister des Bundesamtes für Gesundheit

( www.medregom.ch

) allerdings

nicht hervorgeht , und der

Bericht , welcher eine Verschlechterung der Situation seit März 2022 attestiert ( Urk. 14 S. 1)

auch in zeitlicher Hinsicht vorbe haltlos auf den vorliegend massgebenden Beurteilungsz eitraum anzuwenden wäre, wäre er

auch inhaltlich nicht geeignet, den Mangel der unzureichenden medizinischen Grundlage im N achhinein zu beheben . Denn auch dieser Bericht setzt sic h

nicht oder nur ungenügend

mit den einzelnen für die Beurteilung der Hilflosigkeit

vorliegend relevanten Lebensverrichtungen auseinander ; insbeson dere äussert er sich nicht

konkret und begründet zu Art und Ausmass des in den massgebenden Bereichen objektiv erforderlichen Hilfsbedarfs (vgl. dazu Rückweisungs urteil vom 22.

Juni 2023 E.

4.4) . Vielmehr nimmt auch dieser Bericht in erster Linie auf die berufliche Situation des Beschwerdeführe r s Bezug (vgl. Urk. 14 S. 3 f.). Kommt hinzu, dass behandelnde

Ärztinnen und Ärzte auf Grund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung mitunter eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen, weshalb

nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf deren Anga ben denn auch

kaum je in Frage

kommt ( BGE 135 V 465

E. 4.5; 125 V 351

E. 3a/cc ; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_31/2024 vom 2 0. Juni 2024 E.

4.3) . Letzteres trifft

als behandelnde Therapiekraft im Übrige n auch auf den Psycho therapeuten

Y.___

zu ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_695/2019 vom 1 8. Dezember 2019 E. 4.3). 4.3

N ach dem Gesagten genügt auch der neue Abklä r ungsbericht vom

4. Dezember 2023 den rechtsprechungsgemässen Vorgaben ni c ht, weshalb für die Beurteilung des Leistungsanspruchs auch auf diesen nicht abgestellt werden kann .

Demzufolge ist d ie darauf beruhende Verfügung

vom 4. Juni 2024 aufzuheben und die Sache erneut an die Beschwerdegegner i n zurückzuweisen, damit diese eine aussagek räftig e psychiatrisch - fachärztliche Beurteilung einhole, welche sich – unter Berücksichtigung de s

F unktionsniveaus des Beschwerdeführers im B er u f und allfälligen Wechselwirkungen

zwischen diesem und der privaten Leistungs fähigkeit

- zum Gesundheitszus t and des Beschwerdeführers und de m

aus vorhan denen Beeinträchtigungen psychischer Art allenfalls resultierenden Hilfsbedarf in den für d en Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung massgebenden Lebens verrichtungen äussere. Gestützt darauf wird sie – soweit erford e rlich nach Veran lassung einer erneuten Abklärung vor Ort

– neu über den Anspruch auf Hilflosenent schädigung zu entscheiden haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutz u heissen . 5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der ver tretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.

Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ).

Mit Eingabe vom 2 4. September 2024 ( Urk. 15) machte Rechtsanwältin Käser Fromm einen zeitlichen Aufwand von 13 Stunden und 30 Minuten geltend , was der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht ange messen ist. Namentlich erscheint ein Aufwand von sieben Stunden allein für das Verfassen der knapp achtseitigen Beschwerde als überhöht ;

a uch sind zeitliche Aufwendungen für verschiedene Telefonate mit der Mutter des Beschwerde führers sowie Mails und Briefe an diese im Umfang von zwei Stunden aufgeführt , deren Notwendigkeit in dieser Höhe nicht ausgewiesen ist.

Angesichts der zu studierenden Aktenstücke der

Beschwerdegegnerin, des für die Erstellung der Beschwerde gerechtfertigten

Aufwands sowie unter Berück sichtigung auch der weiteren gerechtfertigten Aufwendungen (insbes. Eingabe vom 12. September 2024 zur Substantiierung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege [Urk. 9] , Eingabe vom

24. September 2024 [Einreichung Bericht Dr. Z.___ , Urk. 13] , Stellungnahme vom 12.

Dezember 2024 zum Beschlus s vom 1 5. November 2024 [Urk. 21] und eine Stunde für die Urteilsbesprechung) s owie mit Blick auf die in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge ist die Prozessent schädigung bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes

von Fr. 185 .

- (zuzüglich Mehrwertsteuer)

auf Fr. 2’300 .--

(inkl. Barauslagen und MWST ) fest zusetzen.

5.3

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch um Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 4. Juni 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Hilflosenentschädigung neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschä digung von Fr. 2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 21 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 .1

X.___ , geboren 25. März 2004, leidet seit seiner Kindheit an einem ADHS (POS; Ziff. 404 GgV ), weswegen ihm seit dem Jahr 2013 Leistungen der Invalidenversicherung zugesprochen wurden (medizinische Massnahmen [Urk. 8/6], ambulante Ergotherapie [Urk. 8/7], ambulante Psychotherapie [Urk. 8/11; vgl. auch Urk. 8/144]). Ab dem Jahr 2019 wurden ihm ferner Frühinterventions massnahmen in Form eines Job Coachings zur Unterstützung im Berufswahlprozess gewährt (Urk. 8/46) ebenso wie berufliche Massnahmen in Form der Übernahme der Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung zum Elektroinstallateur EFZ (ebenfalls in Form eines Job-Coachings; Urk. 8/55). Im Jahr 2021 wurde durch den behandelnden Psychotherapeuten zusätzlich ein Asperger-Syndrom diagnostiziert (vgl. Urk. 8/72). Im Februar 2022 beantragte X.___ die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung (für Erwach sene; Urk. 8/73), bezüglich welchen Gesuchs die IV-Stelle zunächst mit Vorbe scheid vom 18. Februar 2022 gestützt auf die Akten die Abweisung des Begehrens in Aussicht stellte (Urk. 8/76). Nach dagegen erhobenem Einwand (Urk. 8/91) und getätigten weiteren Abklärungen durch die IV-Stelle (insbes. Abklärung der Hilflosigkeit an Ort und Stelle vom 2 4. Mai 2022 , vgl. Urk. 8/107) hielt diese nach durchgeführtem neuem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/109, Urk. 8/118, Urk. 8/126) mit Verfügung vom 1. November 2022 daran fest, dass kein Anspruch auf Hilflosenentschädi gung bestehe (Urk. 8/128). Eine am 2. Dezember 2022 (Urk. 8/132) dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 22. Juni 2023 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies, namentlich, damit sie hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes des Versicherten und der daraus resultierenden, für die Beurteilung der Hilflosigkeit massgebenden Einschränkungen (psychiatrisch-)fachärztliche Angaben einhole und hernach über das Leistungsbegehren neu entscheide (Prozess IV.2022.00629; E.

4.5; Urk. 8/137).

E. 1.2 Zur Umsetzung des Urteils vom 22. Juni 2023 nahm die IV-Stelle am 13. November 2023 eine erneute Abklärung der Hilflosigkeit an Ort und Stelle vor (Abklärungs bericht Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 4. Dezember 2023, Urk. 8/151). Gestützt darauf stellte sie X.___ mit Vorbe scheid vom 4. Dezember 2023 mit Wirkung ab 1. April 2022 die Zusprache einer Hilflosenentschädigung für leichte Hilflosigkeit in Aussicht (Urk. 8/152). Dagegen liess X.___

unter Einreichung eines Berichts des behandelnden Psychologen M. Sc. Y.___

vom 2 5. Januar 2024 ( Urk. 8/167 ) Einwand erheben und beantragen, dass ihm eine Hilflosenentschädigung für mittlere Hilflosigkeit zuzusprechen sei (Urk. 8/153 und Urk. 8/168). Mit Verfügung vom 4. Juni 2024 hielt die IV-Stelle an der Zusprache einer Hilf losenentschädigung für leichte Hilflosigkeit fest (Urk. 2).

E. 2 5. Januar 202 4. In den übrigen Bereichen ( « Transfers » , « Essen/Trinken » ) sei kein rechtserheblicher Hilfsbedarf gegeben . D ie im Bereich der « Fort bewegung/Kontaktpflege » erforderliche Unterstützung sei bei der lebensprakti schen Begleitung anzurechnen ;

d iese könne jedoch mangels einer IV - Rente nicht « zur Geltung gebracht » werden ( Urk. 2) .

E. 2.1 Die IV-Stelle begründete die Verfügung

vom 4. Juni 2024 im Wesentlichen damit, dass festgestellt worden sei, dass ein regelmässiger Hilfsbedarf in Form von erheblicher indirekter und teilweise auch direkter Hilfe im Bereich des « An- und Auskleidens » sowie der « Körperpflege »

ausgewiesen sei. S omit seien die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Hilflosenentschädigung für leichte Hilflosigkeit

ab 1.

April 2022 erfüllt . Diese Beurteilung decke sich mit der ärztlichen Einschätzung des Psychotherapeuten ASP Y.___ , A.___ , vom

E. 2.2 Der Beschwerdeführer lässt dagegen zur Hauptsache vortragen, dass auch in den Lebensverrichtungen «Aufstehen, Absitzen, Abliegen» und «Fortbewegung», unter welch letztere auch die Pflege gesellschaftlicher Kontakte zu subsumieren sei, eine rechtserhebliche Hilflosigkeit ausgewiesen und daher anzurechnen sei . Dies führe zum Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für mitt elschwere Hilflosigkeit (Urk.

1) .

E. 3 Im Rückweisungsurteil vom 22.

Juni 2023

(Urk.

8/137) hatte das hiesige Gericht

unter anderem

fest gehalten , bei der (ersten) Abklärung vor Ort

( vom 2 4. Mai 2022 ; Urk. 8/107 ) habe

als aktueller medizinischer Bericht lediglich der von Dr. Z.___ und M. Sc. Y.___ unterze i chnete « Arztbericht erstmalige berufliche Ausbildung» vom 17.

März 2022

in den Akten vorgelegen. Da gemäss Angaben im Medizinalberuferegister bzw. Psychologieberuferegister des Bundesamtes für Gesundheit weder Dr. Z.___ noch M. Sc. Y.___ über einen Facharzttitel für Psychiatrie verfügten , könne der Bericht mangels deren fachärztlicher (psychiat rischer) Qualifikation nicht als abschliessende medizinische Grundlage für die Beurteilung dienen.

Komme hinzu,

dass sich der Bericht in erster Linie zur beruf lichen Situation

des Beschwerdeführers äussere

und nicht genügend Bezug darauf nehme , inwiefern dieser aufgrund seines psychischen Gesundheitszusta n des in den vorliegend interessierenden Lebensverrichtungen und alltäglichen Belangen Bedarf an Hilfestellung habe . Damit habe die Abklä r ung s person von v orneherein nicht hinreichende Kenntnis der aus

( f ach -) ärztliche r Sicht

gestellten Diagn o sen und der sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen und des Hilfsbedarf ha ben können .

A uch seien

die Angaben vor Ort nicht auf allfällige Diskrepanzen zu fachärztlichen Angaben hin überprüf bar , welch letzteren bei Widersprüchen mehr Gewicht beizumessen wäre. Dies schmälere den Beweiswert des Abklärungs berichts erheblich , zumal es einer Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich sei, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (E. 4. 2 ). Zusammenfassend hielt das Gericht im Wesentlichen fest, die von der IV Stelle bisher durchgeführten Abklärungen genügten nicht, um den Anspruch des Beschwerdeführers auf Hilflosenent schädigung zu beurteilen. D ie Hilflosigkeit sei daher weiter abzuklären ;

i nsbeson dere seien zum psychischen Gesundheitszustand und de n daraus resultierenden , für die Beurteilung der Hilflosig k eit massgebenden Einschränkungen fachärztli che Angaben einzuholen

( E. 4.5) .

E. 4.1 Obwohl das hiesige Gericht nach dem Gesagten im Rückweisungsentscheid vom 2 2. Juni 2023

dem ersten

Abklärungsbericht

vom 2 8. Juni 2022 in Nachachtung der hö c hstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. dazu Rückweisungsentscheid vom 2 2. Juni 2023 E. 1.4.1, Urk. 8/137/5) die Beweiseignung schon daher absprach ,

weil in den zugrundeliegenden Akten eine

fachärztliche (psychiatrische) Beu r te i lung des Gesundheitszustandes und der gesundheitlich bedingten Einschränkun gen fehlte , nahm die Beschwerdegegnerin am 13.

November 2023 eine erneute Abklärung an Ort und Stelle vor (Bericht vom 4. Dezember 2023; Urk. 8/151) , ohne

ihre Akten vorgängig in medizinischer Hinsicht ergänz t zu haben . Damit lag

der Abklärungspe r son entgegen den Vorgaben im Rückweisungsentscheid vom 2 2. Juni 2023

auch bei der zweiten Abklärung

vor Ort keine psychiatrisch- fach ä rztl i che Stellung nahme

vor , gestützt auf welche sie von den aus medizini scher Sicht vorhandenen Beeinträchtigungen psychischer Art hätte hinreichend Kenntnis haben können . Somit fehlten ihr nach wie vor

objektive Informationen, anhand welcher sie hätte beurteilen können, ob

der

geltend gemachte H il fsbed arf auch aus psychiatrisch - fachärztlicher

S icht

plausibel ist .

Solche Angaben wären indes umso erforderlicher gewesen , als der Beschwerdeführer seine Lehre als Elektroinstallateur auf dem ersten Arbeitsmarkt – wenn auch in wohlwollendem Arbeitsumfeld und im Rahmen eines reduzierten Pensums – erfolgreich durchl ief

( und zwischenzeitlich abgeschlossen ha t; vgl. Urk. 9) , was

– zumindest aus Sicht de s medizinischen Laien - mit dem geltend gemachten erheblichen Hilfsbedarf im privaten Bereich nicht ohne Weiteres korreliert

( vgl. so schon Rückweisungs entscheid 2 2. Juni 2023 E. 4.4) . Die ohne vorgängige Einholung einer hinreichen den fachärztlichen (psychiatrischen) Beurteilung der Einschränkun g en des Beschwerdeführers durchgeführte Abklärung vor Ort genügt mithin abermals nicht. Kommt hinzu, d ass die Abklärungspers o n anlässlich der Abklä r ung an Ort und Stelle das Gespräch le d iglich mit der Mutter des Beschwerdeführers führte, nachdem dieser bei Abklärung sbeginn ( am Vormittag um 10 Uhr ) noch im Bett bzw . noch nicht aufgestanden war und sich (noch) wenig kommunikativ zeigte (vgl. Urk. 8/151/2) . Da bei der Abklärung vor Ort gerade die Ausführungen der versicherten Person darüber eingeholt werden sollen, welche Verrichtungen sie noch vornehmen kann und ihre (eigenen) Antworten zu berücksichtigen sind (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_762/2017

vom 3 0. Mai 2018 E. 3.3) ,

erscheint der Beweiswert des Berichts vom 4. Dezember 2023 auch unter diesem Aspekt zumindest als fraglich .

E. 4.2 Am Mangel der fehlenden fachärztlichen Stellungnahme ändert nichts, dass die Verwaltung in der a ngefochtenen Verfügung Bezug auf den im Einwand verfahren

vom Beschwerdeführer einger eich ten neuen Bericht des behandelnden Psychotherapeuten ASP Y.___ , A.___ , vom 2 5. Januar 2024 ( Urk. 8/167)

nahm und festhielt, ihre Beu r t e ilung stimme damit übe r e i n . Denn wie bereits im Rückweisungs entscheid vom 22.

Juni 2023 festgehalten, handelt es sich beim Psychotherapeuten Y.___ entgegen der offenbaren Annahme der Beschwerde gegnerin nicht um einen Facharzt für Psychiatrie (sondern um einen Psycholo gen) ;

s eine

Ausführungen

stellen damit von v orneher e in k eine fach ärztliche Ein schätzung dar . Aber auch soweit im vorliegenden Verfahren ein rund drei Monate nach Ergehen der Verwaltungsverfügung vom 4. Juni 2024 erstellter

Verlaufs bericht von Dr. Z.___ vom 2 8. August 2024

ins Recht gelegt wird ( Urk. 14) , ändert dies er nichts. D enn selbst wenn Dr. Z.___

– wie in der Stellungnahme vom 12.

Dezember 2024 zum Beschluss vom 1 5. November 2024 geltend gemacht ( Urk. 21) - neben ihrem Facharzttitel in Neurologie noch

über einen ( in Deutschland

erlangten ) Facharzttitel in Psychiatrie verfügte , was

aus dem M edizinal beruferegister des Bundesamtes für Gesundheit

( www.medregom.ch

) allerdings

nicht hervorgeht , und der

Bericht , welcher eine Verschlechterung der Situation seit März 2022 attestiert ( Urk. 14 S. 1)

auch in zeitlicher Hinsicht vorbe haltlos auf den vorliegend massgebenden Beurteilungsz eitraum anzuwenden wäre, wäre er

auch inhaltlich nicht geeignet, den Mangel der unzureichenden medizinischen Grundlage im N achhinein zu beheben . Denn auch dieser Bericht setzt sic h

nicht oder nur ungenügend

mit den einzelnen für die Beurteilung der Hilflosigkeit

vorliegend relevanten Lebensverrichtungen auseinander ; insbeson dere äussert er sich nicht

konkret und begründet zu Art und Ausmass des in den massgebenden Bereichen objektiv erforderlichen Hilfsbedarfs (vgl. dazu Rückweisungs urteil vom 22.

Juni 2023 E.

4.4) . Vielmehr nimmt auch dieser Bericht in erster Linie auf die berufliche Situation des Beschwerdeführe r s Bezug (vgl. Urk. 14 S. 3 f.). Kommt hinzu, dass behandelnde

Ärztinnen und Ärzte auf Grund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung mitunter eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen, weshalb

nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf deren Anga ben denn auch

kaum je in Frage

kommt ( BGE 135 V 465

E. 4.5; 125 V 351

E. 3a/cc ; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_31/2024 vom 2 0. Juni 2024 E.

4.3) . Letzteres trifft

als behandelnde Therapiekraft im Übrige n auch auf den Psycho therapeuten

Y.___

zu ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_695/2019 vom 1 8. Dezember 2019 E. 4.3).

E. 4.3 N ach dem Gesagten genügt auch der neue Abklä r ungsbericht vom

4. Dezember 2023 den rechtsprechungsgemässen Vorgaben ni c ht, weshalb für die Beurteilung des Leistungsanspruchs auch auf diesen nicht abgestellt werden kann .

Demzufolge ist d ie darauf beruhende Verfügung

vom 4. Juni 2024 aufzuheben und die Sache erneut an die Beschwerdegegner i n zurückzuweisen, damit diese eine aussagek räftig e psychiatrisch - fachärztliche Beurteilung einhole, welche sich – unter Berücksichtigung de s

F unktionsniveaus des Beschwerdeführers im B er u f und allfälligen Wechselwirkungen

zwischen diesem und der privaten Leistungs fähigkeit

- zum Gesundheitszus t and des Beschwerdeführers und de m

aus vorhan denen Beeinträchtigungen psychischer Art allenfalls resultierenden Hilfsbedarf in den für d en Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung massgebenden Lebens verrichtungen äussere. Gestützt darauf wird sie – soweit erford e rlich nach Veran lassung einer erneuten Abklärung vor Ort

– neu über den Anspruch auf Hilflosenent schädigung zu entscheiden haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutz u heissen .

E. 5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr.

E. 5.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch um Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 4. Juni 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Hilflosenentschädigung neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschä digung von Fr. 2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 21 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

E. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der ver tretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.

Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ).

Mit Eingabe vom 2 4. September 2024 ( Urk. 15) machte Rechtsanwältin Käser Fromm einen zeitlichen Aufwand von 13 Stunden und 30 Minuten geltend , was der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht ange messen ist. Namentlich erscheint ein Aufwand von sieben Stunden allein für das Verfassen der knapp achtseitigen Beschwerde als überhöht ;

a uch sind zeitliche Aufwendungen für verschiedene Telefonate mit der Mutter des Beschwerde führers sowie Mails und Briefe an diese im Umfang von zwei Stunden aufgeführt , deren Notwendigkeit in dieser Höhe nicht ausgewiesen ist.

Angesichts der zu studierenden Aktenstücke der

Beschwerdegegnerin, des für die Erstellung der Beschwerde gerechtfertigten

Aufwands sowie unter Berück sichtigung auch der weiteren gerechtfertigten Aufwendungen (insbes. Eingabe vom 12. September 2024 zur Substantiierung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege [Urk. 9] , Eingabe vom

24. September 2024 [Einreichung Bericht Dr. Z.___ , Urk. 13] , Stellungnahme vom 12.

Dezember 2024 zum Beschlus s vom 1 5. November 2024 [Urk. 21] und eine Stunde für die Urteilsbesprechung) s owie mit Blick auf die in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge ist die Prozessent schädigung bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes

von Fr. 185 .

- (zuzüglich Mehrwertsteuer)

auf Fr. 2’300 .--

(inkl. Barauslagen und MWST ) fest zusetzen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00415 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom

28. Januar 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm Rechtsdienst Inclusion Handicap Grütlistrasse 20, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1 .1

X.___ , geboren 25. März 2004, leidet seit seiner Kindheit an einem ADHS (POS; Ziff. 404 GgV ), weswegen ihm seit dem Jahr 2013 Leistungen der Invalidenversicherung zugesprochen wurden (medizinische Massnahmen [Urk. 8/6], ambulante Ergotherapie [Urk. 8/7], ambulante Psychotherapie [Urk. 8/11; vgl. auch Urk. 8/144]). Ab dem Jahr 2019 wurden ihm ferner Frühinterventions massnahmen in Form eines Job Coachings zur Unterstützung im Berufswahlprozess gewährt (Urk. 8/46) ebenso wie berufliche Massnahmen in Form der Übernahme der Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung zum Elektroinstallateur EFZ (ebenfalls in Form eines Job-Coachings; Urk. 8/55). Im Jahr 2021 wurde durch den behandelnden Psychotherapeuten zusätzlich ein Asperger-Syndrom diagnostiziert (vgl. Urk. 8/72). Im Februar 2022 beantragte X.___ die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung (für Erwach sene; Urk. 8/73), bezüglich welchen Gesuchs die IV-Stelle zunächst mit Vorbe scheid vom 18. Februar 2022 gestützt auf die Akten die Abweisung des Begehrens in Aussicht stellte (Urk. 8/76). Nach dagegen erhobenem Einwand (Urk. 8/91) und getätigten weiteren Abklärungen durch die IV-Stelle (insbes. Abklärung der Hilflosigkeit an Ort und Stelle vom 2 4. Mai 2022 , vgl. Urk. 8/107) hielt diese nach durchgeführtem neuem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/109, Urk. 8/118, Urk. 8/126) mit Verfügung vom 1. November 2022 daran fest, dass kein Anspruch auf Hilflosenentschädi gung bestehe (Urk. 8/128). Eine am 2. Dezember 2022 (Urk. 8/132) dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 22. Juni 2023 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies, namentlich, damit sie hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes des Versicherten und der daraus resultierenden, für die Beurteilung der Hilflosigkeit massgebenden Einschränkungen (psychiatrisch-)fachärztliche Angaben einhole und hernach über das Leistungsbegehren neu entscheide (Prozess IV.2022.00629; E.

4.5; Urk. 8/137). 1.2

Zur Umsetzung des Urteils vom 22. Juni 2023 nahm die IV-Stelle am 13. November 2023 eine erneute Abklärung der Hilflosigkeit an Ort und Stelle vor (Abklärungs bericht Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 4. Dezember 2023, Urk. 8/151). Gestützt darauf stellte sie X.___ mit Vorbe scheid vom 4. Dezember 2023 mit Wirkung ab 1. April 2022 die Zusprache einer Hilflosenentschädigung für leichte Hilflosigkeit in Aussicht (Urk. 8/152). Dagegen liess X.___

unter Einreichung eines Berichts des behandelnden Psychologen M. Sc. Y.___

vom 2 5. Januar 2024 ( Urk. 8/167 ) Einwand erheben und beantragen, dass ihm eine Hilflosenentschädigung für mittlere Hilflosigkeit zuzusprechen sei (Urk. 8/153 und Urk. 8/168). Mit Verfügung vom 4. Juni 2024 hielt die IV-Stelle an der Zusprache einer Hilf losenentschädigung für leichte Hilflosigkeit fest (Urk. 2). 2.

2.1

Dagegen liess X.___ am 4. Juli 2024 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom 4. Juni 2024 aufzuheben (1.), es sei ihm eine mittlere Hilflosenentschädigung zuzusprechen (2.), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (3.); in verfahrensrecht licher Hinsicht liess er beantragen, dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende als unentgeltliche Rechts vertreterin einzuset zen sei (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle stellte mit Vernehmlassung vom 10. September 2024 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. September 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Mit Eingabe vom 24. September 2024 liess X.___ einen Verlaufs bericht von Dr. med. Z.___

vom 28. August 2024, ins Recht reichen (Urk. 8/13-14). Die IV-Stelle verzichtete auf eine Stellungnahme dazu (Urk. 17). 2.2

Mit Beschluss vom 1 5. November 2024 gewährte das hiesige Gericht dem Beschwerdeführer

Frist,

eine etwaige nachteilige Änderung der Verfügung vom 4. Juni 2024 in Betracht zu ziehen und

zu den Ausführungen des Gerichts im nämlichen Beschluss Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen (Urk. 19). Mit

Eingabe

vom 1 2. Dezember 2024 liess

der Beschwerdeführer Stel lung nehmen und an der Beschwerde festhalten

(Urk. 21). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Für die vorliegend in materieller Hinsicht anwendb a ren Bestimmungen sowi e

für die Grundsätze zum Beweiswert eines Abk l ä r ungsberichts

unter dem Aspekt der Hilflosigkeit wird auf das Rückweisungsurte i l

des hiesigen Gericht s vo m 22. Juni 2023 , welches sich in den Händen der Parteien befindet, verwies e n (Urk. 8/137 , E. 1 ) . 2. 2.1

Die IV-Stelle begründete die Verfügung

vom 4. Juni 2024 im Wesentlichen damit, dass festgestellt worden sei, dass ein regelmässiger Hilfsbedarf in Form von erheblicher indirekter und teilweise auch direkter Hilfe im Bereich des « An- und Auskleidens » sowie der « Körperpflege »

ausgewiesen sei. S omit seien die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Hilflosenentschädigung für leichte Hilflosigkeit

ab 1.

April 2022 erfüllt . Diese Beurteilung decke sich mit der ärztlichen Einschätzung des Psychotherapeuten ASP Y.___ , A.___ , vom

2 5. Januar 202 4. In den übrigen Bereichen ( « Transfers » , « Essen/Trinken » ) sei kein rechtserheblicher Hilfsbedarf gegeben . D ie im Bereich der « Fort bewegung/Kontaktpflege » erforderliche Unterstützung sei bei der lebensprakti schen Begleitung anzurechnen ;

d iese könne jedoch mangels einer IV - Rente nicht « zur Geltung gebracht » werden ( Urk. 2) . 2.2

Der Beschwerdeführer lässt dagegen zur Hauptsache vortragen, dass auch in den Lebensverrichtungen «Aufstehen, Absitzen, Abliegen» und «Fortbewegung», unter welch letztere auch die Pflege gesellschaftlicher Kontakte zu subsumieren sei, eine rechtserhebliche Hilflosigkeit ausgewiesen und daher anzurechnen sei . Dies führe zum Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für mitt elschwere Hilflosigkeit (Urk.

1) . 3.

Im Rückweisungsurteil vom 22.

Juni 2023

(Urk.

8/137) hatte das hiesige Gericht

unter anderem

fest gehalten , bei der (ersten) Abklärung vor Ort

( vom 2 4. Mai 2022 ; Urk. 8/107 ) habe

als aktueller medizinischer Bericht lediglich der von Dr. Z.___ und M. Sc. Y.___ unterze i chnete « Arztbericht erstmalige berufliche Ausbildung» vom 17.

März 2022

in den Akten vorgelegen. Da gemäss Angaben im Medizinalberuferegister bzw. Psychologieberuferegister des Bundesamtes für Gesundheit weder Dr. Z.___ noch M. Sc. Y.___ über einen Facharzttitel für Psychiatrie verfügten , könne der Bericht mangels deren fachärztlicher (psychiat rischer) Qualifikation nicht als abschliessende medizinische Grundlage für die Beurteilung dienen.

Komme hinzu,

dass sich der Bericht in erster Linie zur beruf lichen Situation

des Beschwerdeführers äussere

und nicht genügend Bezug darauf nehme , inwiefern dieser aufgrund seines psychischen Gesundheitszusta n des in den vorliegend interessierenden Lebensverrichtungen und alltäglichen Belangen Bedarf an Hilfestellung habe . Damit habe die Abklä r ung s person von v orneherein nicht hinreichende Kenntnis der aus

( f ach -) ärztliche r Sicht

gestellten Diagn o sen und der sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen und des Hilfsbedarf ha ben können .

A uch seien

die Angaben vor Ort nicht auf allfällige Diskrepanzen zu fachärztlichen Angaben hin überprüf bar , welch letzteren bei Widersprüchen mehr Gewicht beizumessen wäre. Dies schmälere den Beweiswert des Abklärungs berichts erheblich , zumal es einer Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich sei, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (E. 4. 2 ). Zusammenfassend hielt das Gericht im Wesentlichen fest, die von der IV Stelle bisher durchgeführten Abklärungen genügten nicht, um den Anspruch des Beschwerdeführers auf Hilflosenent schädigung zu beurteilen. D ie Hilflosigkeit sei daher weiter abzuklären ;

i nsbeson dere seien zum psychischen Gesundheitszustand und de n daraus resultierenden , für die Beurteilung der Hilflosig k eit massgebenden Einschränkungen fachärztli che Angaben einzuholen

( E. 4.5) . 4. 4.1

Obwohl das hiesige Gericht nach dem Gesagten im Rückweisungsentscheid vom 2 2. Juni 2023

dem ersten

Abklärungsbericht

vom 2 8. Juni 2022 in Nachachtung der hö c hstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. dazu Rückweisungsentscheid vom 2 2. Juni 2023 E. 1.4.1, Urk. 8/137/5) die Beweiseignung schon daher absprach ,

weil in den zugrundeliegenden Akten eine

fachärztliche (psychiatrische) Beu r te i lung des Gesundheitszustandes und der gesundheitlich bedingten Einschränkun gen fehlte , nahm die Beschwerdegegnerin am 13.

November 2023 eine erneute Abklärung an Ort und Stelle vor (Bericht vom 4. Dezember 2023; Urk. 8/151) , ohne

ihre Akten vorgängig in medizinischer Hinsicht ergänz t zu haben . Damit lag

der Abklärungspe r son entgegen den Vorgaben im Rückweisungsentscheid vom 2 2. Juni 2023

auch bei der zweiten Abklärung

vor Ort keine psychiatrisch- fach ä rztl i che Stellung nahme

vor , gestützt auf welche sie von den aus medizini scher Sicht vorhandenen Beeinträchtigungen psychischer Art hätte hinreichend Kenntnis haben können . Somit fehlten ihr nach wie vor

objektive Informationen, anhand welcher sie hätte beurteilen können, ob

der

geltend gemachte H il fsbed arf auch aus psychiatrisch - fachärztlicher

S icht

plausibel ist .

Solche Angaben wären indes umso erforderlicher gewesen , als der Beschwerdeführer seine Lehre als Elektroinstallateur auf dem ersten Arbeitsmarkt – wenn auch in wohlwollendem Arbeitsumfeld und im Rahmen eines reduzierten Pensums – erfolgreich durchl ief

( und zwischenzeitlich abgeschlossen ha t; vgl. Urk. 9) , was

– zumindest aus Sicht de s medizinischen Laien - mit dem geltend gemachten erheblichen Hilfsbedarf im privaten Bereich nicht ohne Weiteres korreliert

( vgl. so schon Rückweisungs entscheid 2 2. Juni 2023 E. 4.4) . Die ohne vorgängige Einholung einer hinreichen den fachärztlichen (psychiatrischen) Beurteilung der Einschränkun g en des Beschwerdeführers durchgeführte Abklärung vor Ort genügt mithin abermals nicht. Kommt hinzu, d ass die Abklärungspers o n anlässlich der Abklä r ung an Ort und Stelle das Gespräch le d iglich mit der Mutter des Beschwerdeführers führte, nachdem dieser bei Abklärung sbeginn ( am Vormittag um 10 Uhr ) noch im Bett bzw . noch nicht aufgestanden war und sich (noch) wenig kommunikativ zeigte (vgl. Urk. 8/151/2) . Da bei der Abklärung vor Ort gerade die Ausführungen der versicherten Person darüber eingeholt werden sollen, welche Verrichtungen sie noch vornehmen kann und ihre (eigenen) Antworten zu berücksichtigen sind (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_762/2017

vom 3 0. Mai 2018 E. 3.3) ,

erscheint der Beweiswert des Berichts vom 4. Dezember 2023 auch unter diesem Aspekt zumindest als fraglich . 4.2

Am Mangel der fehlenden fachärztlichen Stellungnahme ändert nichts, dass die Verwaltung in der a ngefochtenen Verfügung Bezug auf den im Einwand verfahren

vom Beschwerdeführer einger eich ten neuen Bericht des behandelnden Psychotherapeuten ASP Y.___ , A.___ , vom 2 5. Januar 2024 ( Urk. 8/167)

nahm und festhielt, ihre Beu r t e ilung stimme damit übe r e i n . Denn wie bereits im Rückweisungs entscheid vom 22.

Juni 2023 festgehalten, handelt es sich beim Psychotherapeuten Y.___ entgegen der offenbaren Annahme der Beschwerde gegnerin nicht um einen Facharzt für Psychiatrie (sondern um einen Psycholo gen) ;

s eine

Ausführungen

stellen damit von v orneher e in k eine fach ärztliche Ein schätzung dar . Aber auch soweit im vorliegenden Verfahren ein rund drei Monate nach Ergehen der Verwaltungsverfügung vom 4. Juni 2024 erstellter

Verlaufs bericht von Dr. Z.___ vom 2 8. August 2024

ins Recht gelegt wird ( Urk. 14) , ändert dies er nichts. D enn selbst wenn Dr. Z.___

– wie in der Stellungnahme vom 12.

Dezember 2024 zum Beschluss vom 1 5. November 2024 geltend gemacht ( Urk. 21) - neben ihrem Facharzttitel in Neurologie noch

über einen ( in Deutschland

erlangten ) Facharzttitel in Psychiatrie verfügte , was

aus dem M edizinal beruferegister des Bundesamtes für Gesundheit

( www.medregom.ch

) allerdings

nicht hervorgeht , und der

Bericht , welcher eine Verschlechterung der Situation seit März 2022 attestiert ( Urk. 14 S. 1)

auch in zeitlicher Hinsicht vorbe haltlos auf den vorliegend massgebenden Beurteilungsz eitraum anzuwenden wäre, wäre er

auch inhaltlich nicht geeignet, den Mangel der unzureichenden medizinischen Grundlage im N achhinein zu beheben . Denn auch dieser Bericht setzt sic h

nicht oder nur ungenügend

mit den einzelnen für die Beurteilung der Hilflosigkeit

vorliegend relevanten Lebensverrichtungen auseinander ; insbeson dere äussert er sich nicht

konkret und begründet zu Art und Ausmass des in den massgebenden Bereichen objektiv erforderlichen Hilfsbedarfs (vgl. dazu Rückweisungs urteil vom 22.

Juni 2023 E.

4.4) . Vielmehr nimmt auch dieser Bericht in erster Linie auf die berufliche Situation des Beschwerdeführe r s Bezug (vgl. Urk. 14 S. 3 f.). Kommt hinzu, dass behandelnde

Ärztinnen und Ärzte auf Grund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung mitunter eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen, weshalb

nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf deren Anga ben denn auch

kaum je in Frage

kommt ( BGE 135 V 465

E. 4.5; 125 V 351

E. 3a/cc ; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_31/2024 vom 2 0. Juni 2024 E.

4.3) . Letzteres trifft

als behandelnde Therapiekraft im Übrige n auch auf den Psycho therapeuten

Y.___

zu ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_695/2019 vom 1 8. Dezember 2019 E. 4.3). 4.3

N ach dem Gesagten genügt auch der neue Abklä r ungsbericht vom

4. Dezember 2023 den rechtsprechungsgemässen Vorgaben ni c ht, weshalb für die Beurteilung des Leistungsanspruchs auch auf diesen nicht abgestellt werden kann .

Demzufolge ist d ie darauf beruhende Verfügung

vom 4. Juni 2024 aufzuheben und die Sache erneut an die Beschwerdegegner i n zurückzuweisen, damit diese eine aussagek räftig e psychiatrisch - fachärztliche Beurteilung einhole, welche sich – unter Berücksichtigung de s

F unktionsniveaus des Beschwerdeführers im B er u f und allfälligen Wechselwirkungen

zwischen diesem und der privaten Leistungs fähigkeit

- zum Gesundheitszus t and des Beschwerdeführers und de m

aus vorhan denen Beeinträchtigungen psychischer Art allenfalls resultierenden Hilfsbedarf in den für d en Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung massgebenden Lebens verrichtungen äussere. Gestützt darauf wird sie – soweit erford e rlich nach Veran lassung einer erneuten Abklärung vor Ort

– neu über den Anspruch auf Hilflosenent schädigung zu entscheiden haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutz u heissen . 5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der ver tretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.

Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ).

Mit Eingabe vom 2 4. September 2024 ( Urk. 15) machte Rechtsanwältin Käser Fromm einen zeitlichen Aufwand von 13 Stunden und 30 Minuten geltend , was der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht ange messen ist. Namentlich erscheint ein Aufwand von sieben Stunden allein für das Verfassen der knapp achtseitigen Beschwerde als überhöht ;

a uch sind zeitliche Aufwendungen für verschiedene Telefonate mit der Mutter des Beschwerde führers sowie Mails und Briefe an diese im Umfang von zwei Stunden aufgeführt , deren Notwendigkeit in dieser Höhe nicht ausgewiesen ist.

Angesichts der zu studierenden Aktenstücke der

Beschwerdegegnerin, des für die Erstellung der Beschwerde gerechtfertigten

Aufwands sowie unter Berück sichtigung auch der weiteren gerechtfertigten Aufwendungen (insbes. Eingabe vom 12. September 2024 zur Substantiierung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege [Urk. 9] , Eingabe vom

24. September 2024 [Einreichung Bericht Dr. Z.___ , Urk. 13] , Stellungnahme vom 12.

Dezember 2024 zum Beschlus s vom 1 5. November 2024 [Urk. 21] und eine Stunde für die Urteilsbesprechung) s owie mit Blick auf die in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge ist die Prozessent schädigung bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes

von Fr. 185 .

- (zuzüglich Mehrwertsteuer)

auf Fr. 2’300 .--

(inkl. Barauslagen und MWST ) fest zusetzen.

5.3

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch um Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 4. Juni 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Hilflosenentschädigung neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschä digung von Fr. 2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 21 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann