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IV.2024.00399

Hilflosenentschädigung; lebenspraktische Begleitung war nicht während längerer Zeit in erheblichem Umfang notwendig

Zürich SozVersG · 2025-02-06 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die

1969

geborene

X.___

meldete

sich

im

November

2002

bei

der

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

zum

Leistungs bezug

an

( Urk.

8/1).

Nach

Vornahme

medizinischer

und

erwerblicher

Abklärun gen

sprach

ihr

die

IV-Stelle

mit

Verfügung

vom

1 8.

August

2003

mit

Wirkung

ab

1.

April

2003

eine

Viertelsrente

zu

( Urk.

8/14,

vgl.

auch

Urk.

8/13).

Mit

Mitteilungen

vom

1 8.

Juni

2006

( Urk.

8/22),

vom

2 3.

Februar

2010

( Urk.

8/30)

und

vom

1 9.

August

2014

( Urk.

8/40)

stellte

die

IV-Stelle

jeweils

einen

unver änderten

Rentenanspruch

fest

( Urk.

8/22).

Am

5.

März

2021

meldete

die

Versicherte

der

IV-Stelle

eine

Verschlechterung

ihres

Gesundheitszustandes

und

beantragte

eine

Revision

der

Invalidenrente

( Urk.

8/50).

Die

IV-Stelle

nahm

daraufhin

medizinische

und

erwerbliche

Abklä run gen

vor,

in

deren

Rahmen

sie

beim

Y.___

ein

polydisziplinäres

Gutachten

(Allgemeine

Inneren

Medizin,

Orthopädische

Chirurgie

und

Traumatologie,

Psychiatrie

und

Psycho therapie,

Rheumatologie)

in

Auftrag

gab

( Urk.

8/142),

welches

am

1 4.

Dezember

2023

erstattet

wurde

( Urk.

8/153).

Am

1 4.

Juli

2023

(Eingangsdatum

gemäss

Eingangsstempel)

hatte

sich

die

Versicherte

zum

Bezug

einer

Hilflosenentschädigung

angemeldet

( Urk.

8/136 ,

vgl.

auch

Urk.

8/128/3 ) .

Am

1 1.

April

2024

nahm

die

IV-Stelle

bei

der

Versicher ten

Abklärungen

betreffend

Einschränkung

der

Arbeitsfähigkeit

in

Beruf

und

Haus halt

( Urk.

8/159)

und

betreffend

Hilflosigkeit

( Urk.

8/161)

vor.

Mit

Vor bescheid

vom

1 8.

April

2024

stellte

die

IV-Stelle

in

Aussicht,

einen

Anspruch

auf

eine

Hilflosenentschädigung

zu

verneinen

( Urk.

8/162).

Dagegen

liess

die

Versicherte

Einwand

erheben

(Urk.

8/166).

Mit

Verfügung

vom

2 7.

Mai

2024

verneinte

die

IV-Stelle

einen

Anspruch

auf

eine

Hilflosenentschädigung

( Urk.

2). 2.

Dagegen

liess

die

Versicherte

m it

Eingabe

vom

2 5.

Juni

2024

( Urk.

1)

Beschwerde

erheben

und

beantrage n ,

es

sei

ihr

mit

Wirkung

ab

Ablauf

des

Wartejahres

bezüglich

Hilflosigkeit

im

März

2022

(eventualiter

im

Juli

2022)

eine

Hilflosenentschädigung

leichten

Grades

(lebenspraktische

Begleitung)

zuzusprechen.

Die

Beschwerdegegnerin

beantragte

mit

Beschwerdeantwort

vom

1 0.

Oktober

2024

die

Abweisung

der

Beschwerde

( Urk.

7),

was

der

Beschwerdeführerin

mit

Verfügung

vom

1 5.

Oktober

2024

angezeigt

wurde

(Urk.

10).

Am

2 2.

Oktober

2024

reichte

die

Rechtsvertreterin

der

Beschwerdeführerin,

Rechtsanwältin

Stephanie

Schwarz,

eine

Zusammenstellung

ihres

Aufwandes

ein

( Urk.

11,

Urk.

12). 3.

Hinsichtlich

des

Rentenanspruchs

stellte

die

Beschwerdegegnerin

der

Beschwerdeführerin

mit

Vorbescheid

vom

2.

Juli

2024

in

Aussicht,

die

bisherige

Viertelsrente

ab

1.

März

2021

auf

eine

Dreiviertesrente

und

ab

1.

Mai

2023

auf

eine

ganze

Rente

zu

erhöhen

( Urk.

8/171). 4 .

Auf

die

Vorbringen

der

Parteien

und

die

eingereichten

Akten

wird,

soweit

erforderlich,

im

Rahmen

der

nachfolgenden

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 des

Bundesgesetzes

über

die

Invalidenversicherung

(IVG)

haben

Versicherte

mit

Wohnsitz

und

gewöhnlichem

Aufenthalt

(Art.

13

des

Bundesgesetzes

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts ,

ATSG )

in

der

Schweiz,

die

hilflos

(Art.

9

ATSG)

sind,

Anspruch

auf

eine

Hilflosen entschädigung.

Vorbehalten

bleibt

Artikel

42 bis

IVG .

Der

Anspruch

entsteht

grundsätzlich,

wenn

während

eines

Jahres

ohne

wesentlichen

Unterbr uch

mindestens

eine

Hilflosigkeit

leichten

Grades

bestanden

hat

( Art.

42

Abs.

E. 1.1 Gemäss

Art.

42

Abs.

E. 1.2 Art.

37

IVV

sieht

drei

Hilflosigkeitsgrade

vor.

Gemäss

Abs.

3

dieser

Bestimmung

gilt

die

Hilflosigkeit

als

leicht,

wenn

die

versicherte

Person

trotz

der

Abgabe

von

Hilfsmitteln: a. in

mindestens

zwei

alltäglichen

Lebensverrichtungen

regelmässig

in

erheblicher

Weise

auf

die

Hilfe

Dritter

angewiesen

ist; b. einer

dauernden

persönlichen

Überwachung

bedarf; c. einer

durch

das

Gebrechen

bedingten

ständigen

und

besonders

aufwendigen

Pflege

bedarf; d. wegen

einer

schweren

Sinnesschädigung

oder

eines

schweren

körperlichen

Gebrechens

nur

dank

regelmässiger

und

erheblicher

Dienstleistungen

Dritter

gesellschaftliche

Kontakte

pflegen

kann;

oder e. dauernd

auf

lebenspraktische

Begleitung

im

Sinne

von

Art.

38

IVV

angewiesen

ist.

E. 1.3 Nach

Art.

38

Abs.

1

IVV

liegt

ein

Bedarf

an

lebenspraktischer

Begleitung

im

Sinne

von

Art.

42

Abs.

3

IVG

vor,

wenn

eine

volljährige

versicherte

Person

ausser halb

eines

Heimes

lebt

und

infolge

Beeinträchtigung

der

Gesundheit: a. ohne

Begleitung

einer

Drittperson

nicht

selbständig

wohnen

kann; b. für

Verrichtungen

und

Kontakte

ausserhalb

der

Wohnung

auf

Begleitung

einer

Drittperson

angewiesen

ist;

oder

c. ernsthaft

gefährdet

ist,

sich

dauernd

von

der

Aussenwelt

zu

isolieren.

Zu

berücksichtigen

ist

nur

diejenige

lebenspraktische

Begleitung,

die

regelmässig

und

im

Zusammenhang

mit

den

in

Absatz

1

erwähnten

Situationen

erforderlich

ist.

Nicht

darunter

fallen

insbesondere

Vertretungs-

und

Verwaltungstätigkeiten

im

Rahmen

von

Massnahmen

des

Erwachsenenschutzes

nach

den

Artikeln

390-398

des

Zivilgesetzbuches

(Art.

38

Abs.

3

IVV).

Als

regelmässig

im

Sinne

dieser

Bestimmung

gilt

die

lebenspraktische

Begleitung,

wenn

sie

über

eine

Periode

von

drei

Monaten

gerechnet

im

Durchschnitt

mindestens

zwei

Stunden

pro

Woche

benötigt

wird

(BGE

146

V

322

E.

6.2

mit

Hinweisen).

Die

lebenspraktische

Begleitung

umfasst

weder

die

(direkte

oder

indirekte)

Dritthilfe

bei

den

alltäglichen

Lebensverrichtungen

noch

die

dauernde

Pflege

oder

persönliche

Überwachung

im

Sinne

von

Art.

37

IVV.

Vielmehr

stellt

sie

ein

zusätzliches

und

eigenständiges

Institut

dar.

Lebenspraktische

Begleitung

ist

nicht

auf

Menschen

mit

psychischen

oder

geistigen

Behinderungen

beschränkt;

auch

körperlich

Behinderte

können

grundsätzlich

lebenspraktische

Begleitung

beanspruchen.

Die

Notwendigkeit

einer

Dritthilfe

ist

objektiv

nach

dem

Gesundheitszustand

der

versicherten

Person

zu

beurteilen.

Abgesehen

vom

Aufenthalt

in

einem

Heim

ist

die

Umgebung,

in

welcher

sie

sich

aufhält,

grundsätzlich

unerheblich.

Bei

der

lebenspraktischen

Begleitung

darf

keine

Rolle

spielen,

ob

die

versicherte

Person

allein

lebt,

zusammen

mit

dem

Lebenspartner,

mit

Familienmitgliedern

oder

in

einer

der

heutzutage

verbreiteten

neuen

Wohn formen.

Massgebend

ist

einzig,

ob

die

versicherte

Person,

wäre

sie

auf

sich

allein

gestellt,

erhebliche

Dritthilfe

in

Form

von

Begleitung

und

Beratung

benötigen

würde.

Von

welcher

Seite

diese

letztlich

erbracht

wird,

ist

ebenso

bedeutungslos

wie

die

Frage,

ob

sie

kostenlos

erfolgt

oder

nicht

(BGE

146

V

322

E.

2.3

mit

Hinweisen;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_444/2023

vom

28.

Februar

2024

E.

2.3).

Ziel

der

lebenspraktischen

Begleitung

ist,

zu

verhindern,

dass

Personen

schwer

verwahrlosen

und/oder

in

ein

Heim

oder

eine

Klinik

eingewiesen

werden

müssen.

Die

zu

berücksichtigenden

Hilfeleistungen

müssen

dieses

Ziel

verfolgen

(Rz.

2085

des

Kreisschreibens

über

Hilflosigkeit,

KSH,

Stand:

1.

Januar

202 5 ).

Mithin

ist

die

lebenspraktische

Begleitung

nur

dann

erforderlich,

wenn

eine

Person

unter

Berücksichtigung

der

Mitwirkungs-

und

Schadenminderungspflicht

nicht

fähig

ist,

ihre

Grundversorgung

sicherzustellen

(Nahrung,

Körperpflege,

angemessene

Kleidung,

minimale

Anforderungen

an

die

Wohnungspflege

usw.,

Rz.

2086

KSH).

E. 1.4 ) ,

und

es

erweist

sich

als

rechtens ,

dass

die

Beschwerdegegnerin

die

Notwendigkeit

von

lebenspraktischer

Begleitung

und

somit

einen

Anspruch

auf

eine

Hilflosenentschädigung

verneint

hat.

Da

mit

dem

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahrscheinlichkeit

feststeht,

dass

zu

keinem

Zeit punkt

während

mindestens

eines

Jahres

eine

relevante

Hilfsbedürftigkeit

bestanden

hat,

braucht

nicht

abschliessend

beurteilt

zu

werden ,

ob

die

Beschwerde führerin

mit

der

Anm eldung

der

Verschlechterung

ihres

Gesundheits zustandes

vom

5.

März

2021

( Urk.

8/50)

ihren

Anspruch

auf

eine

Hilfslosen entschädigung

ab

dem

von

ihr

geltend

gemachten

Anspruchsbeginn

im

März

202 2

gewahrt

hätte

( BGE

121

V

195

E.

2;

vgl.

Art.

48

Abs.

1

IVG) .

Immerhin

ist

anzumerken,

dass

die

Anmeldung

vom

5.

März

2021

mit

Hilfe

der

behandelnden

Ärzte

der

Klinik

Z.___

erfolgte.

Darin

wurde

einzig

eine

Revision

der

Invaliden rente

beantragt.

Eine

allfällige

Hilflosenentschädigung

war

kein

Thema

( Urk.

8/50).

Im

daraufhin

von

der

Beschwerdegegnerin

bei

der

Klinik

Z.___

eingeholten

ausführlichen

Bericht

vom

8.

Juni

2021

(Eingangsdatum)

wurden

zwar

Einschränkungen

im

Haushalt

und

im

Alltag

erwähnt

( Urk.

8/59).

Jedoch

ist

verständlich,

dass

die

Beschwerdegegnerin

gestützt

darauf

keine

Veranlassung

sah,

einen

allfälligen

Anspruch

auf

Hilflosenentschädigung

zu

prüfen.

Entsprechendes

gilt

für

die

weiteren

danach

von

der

Beschwerdegegnerin

eingeholten

Berichten

( Urk.

8/69-71,

Urk.

8/73,

Urk.

8/78,

Urk.

8/89,

Urk.

8/92,

Urk.

8/95,

Urk.

8/98).

Erst

mit

Schreiben

vom

2 0.

Juni

2023

machte

die

Beschwerdeführerin

über

ihre

Rechtsvertreterin

gegenüber

der

Beschwerdegeg nerin

eine

grosse

Unterstützungsbedürftigkeit

und

damit

implizit

einen

An spruch

auf

Hilflosen entschädigung

geltend

( Urk.

8/128).

Diese

Umstände

sprechen

dafür,

dass

die

Beschwerdegegnerin

im

Lichte

von

Treu

und

Glauben

den

Anspruch

auf

Hilflosenentschädigung

aufgrund

der

Anmeldung

vom

5.

März

2021

nicht

zu

prüfen

hatte,

sondern

erst

gestützt

auf

die

Anmeldung

vom

1 4.

Juli

2023. 5.

Die

Beschwerde

erweist

sich

entsprechend

als

unbegründet

und

ist

abzuweisen. 6.

Das

Beschwerdeverfahren

bei

Streitigkeiten

über

IV-Leistungen

vor

dem

kantonalen

Versicherungsgericht

ist

kostenpflichtig.

Die

Kosten

werden

nach

dem

Verfahrensaufwand

und

unabhängig

vom

Streitwert

im

Rahmen

von

Fr.

200.--

bis

Fr.

1'000.--

festgelegt

(Art.

69

Abs.

1 bis

IVG).

Im

vorliegenden

Verfahren

sind

sie

ermessensweise

auf

Fr.

7 00.--

anzusetzen

und

der

unterliegenden

Beschwerdeführerin

aufzuerlegen. Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr.

700 .--

werden

der

Beschwerdeführerin

auferlegt.

Rechnung

und

Einzahlungsschein

werden

der

Kostenpflichtigen

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

zugestellt. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwältin

Stephanie

Schwarz - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle - Bundesamt

für

Sozialversicherungen sowie

an: - Gerichtskasse

(im

Dispositiv

nach

Eintritt

der

Rechtskraft) 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesgesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

E. 4 IVG).

Als

hilflos

gilt

eine

Person,

die

wegen

einer

Beeinträchtigung

der

Gesundheit

für

alltägliche

Lebensverrichtungen

dauernd

der

Hilfe

Dritter

oder

der

persönlichen

Überwachung

bedarf

(Art.

E. 4.1 Die

Beschwerdeführerin

war

vom

1 2.

November

bis

1 7.

Dezember

2020

und

vom

1 1.

Januar

bis

1 8.

März

2021

in

stationärer

Behandlung

in

der

Klinik

Z.___ .

Die

Fachpersonen

der

Klinik

Z.___

hatten

der

Beschwerdegegnerin

im

Juni

2021

(Eingangsdatum)

berichtet

( Urk.

8/59) ,

die

Beschwerdeführerin

sei

sehr

eingeschränkt

durch

Schmerzen,

durch

die

depressive

Symptomatik

(Antriebslosigkeit)

und

traumassoziierte

Symptomatik.

Sobald

sie

eine

Woche

alleine

sei,

versorge

sie

sich

unzureichend,

brauche

Spitex,

die

sie

erinnere

zu

kochen.

Einkaufen

sei

mühsam

für

sie,

sie

fühle

sich

nicht

«wertvoll»

genug,

um

für

sich

einzukaufen.

Sobald

sie

gewissen

Druck

verspüre

(beispielsweise

Verabredungen/Ergotherapie)

könne

sie

diese

Treffen

teilweise

nicht

antreten,

maximal

1

Stunde

Treffen/Tätigkeit

sei

möglich.

Nach

Austritt

aus

der

Klinik

wurde

die

Beschwerdeführerin

von

der

Psychiatriespitex,

Frau

A.___ ,

betreut.

Frau

A.___

betreute

die

Beschwerdeführerin

dabei

im

Jahr

202 1

durchschnittlich

0,8

Stunden/Woche,

im

Jahr

2022

durchschnittlich

0,57

Stunden/Woche,

im

Jahr

2023

durchschnittlich

0,59

Stunden/Woche

und

von

Januar

bis

zur

Abklärung

der

Beschwerdegegnerin

im

April

2024

durchschnittlich

0,625

Stunden/Woche

(E.

3.2) .

Die

Beschwerdeführerin

wurde

bzw.

wird

daneben

auch

von

ihren

Töchtern

und

deren

Partnern,

dem

Patensohn,

der

Mutter,

der

Schwester

sowie

Freunden

und

Nachbarn

unterstützt

(vgl.

E.

2.2 ).

Frau

A.___

war

bei

der

Ab klärung

der

Hilflosigkeit

bei

der

Beschwerdeführerin

anwesend

( Urk.

8/16 1 ) .

E. 4.2 Im

Abklärungsbericht

vom

1 2.

April

2024

( Urk.

8/161)

anerkannte

die

Abklärungsperson

betreffend

lebenspraktische

Begleitung

den

folgenden

wöchentlichen

Zeitaufwand:

Tages-Strukturierung,

Wochen-Planung,

Organi sati o n

des

Haushaltes

inkl.

Freizeit:

5

Minuten,

Wohnungspflege:

30

Minuten

sowie

Alltagsbewältigung,

Fragen

zur

Gesundheit

und

Administration:

E. 4.3 Nach

dem

Gesagten

erweist

sich

der

Abklärungsbericht

vom

1 2.

April

2024

als

schlüssig

und

beinhaltet

keine

klar

feststellbare n

Fehleinschätzungen .

Entsprechend

besteht

kein

Anlass,

in

das

Ermessen

der

die

Abklärung

tätigenden

Person

einzugreifen

(vgl.

E.

E. 9 ATSG)

oder

des

Pflegebedarfs

folgenden

Anforderungen

zu

genügen:

Als

Berichterstatterin

oder

Berichterstatter

wirkt

eine

qualifizierte

Person,

welche

Kenntnis

der

örtlichen

und

räumlichen

Verhältnisse

sowie

der

aus

den

seitens

der

Mediziner

gestellten

Diagnosen

sich

ergebenden

Beeinträchtigungen

und

Hilfsbedürftigkeiten

hat.

Bei

Unklarheiten

über

physische

oder

psychische

Störungen

und/oder

deren

Auswirkungen

auf

alltägliche

Lebensverrichtungen

sind

Rückfragen

an

die

medizinischen

Fachpersonen

nicht

nur

zulässig,

sondern

notwendig.

Weiter

sind

die

Angaben

der

Hilfe

leistenden

Personen

zu

berücksichtigen,

wobei

divergierende

Meinungen

der

Beteiligten

im

Bericht

aufzuzeigen

sind.

Der

Berichtstext

schliesslich

muss

plausibel,

begründet

und

detailliert

bezüglich

der

einzelnen

alltäg lichen

Lebensverrichtungen

sowie

der

tatbestandsmässigen

Erfordernisse

der

dauernden

Pflege

und

der

persönlichen

Überwachung

und

der

lebenspraktischen

Begleitung

sein.

Schliesslich

hat

er

in

Übereinstimmung

mit

den

an

Ort

und

Stelle

erhobenen

Angaben

zu

stehen.

Das

Gericht

greift,

sofern

der

Bericht

eine

zuverlässige

Entscheidungsgrundlage

im

eben

umschriebenen

Sinne

darstellt,

in

das

Ermessen

der

die

Abklärung

tätigenden

Person

nur

ein,

wenn

klar

feststellbare

Fehleinschätzungen

vorliegen.

Das

gebietet

insbesondere

der

Umstand,

dass

die

fachlich

kompetente

Abklärungsperson

näher

am

konkreten

Sachverhalt

ist

als

das

im

Beschwerdefall

zuständige

Gericht

( BGE

140

V

543

E.

3.2.1,

133

V

450

E.

11.1.1,

130

V

61

E.

6.2;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_332/2024

vom

E. 13 Juni

2024

E.

E. 14 September

2015

E.

4)

sowie

unter

dem

Aspekt

des

Intensivpflegezuschlags

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_573/2018

vom

8.

Januar

2019

E.

3.2). 2. 2.1

Die

Beschwerdegegnerin

erklärte

zur

Begründung

ihres

Entscheids

( Urk.

2),

gemäss

Abk l ärung

vor

Ort

sei

die

Beschwerdeführerin

in

allen

sechs

Lebensverrichtungen

selbständig.

Der

anrechenbare

Zeitaufwand

bei

der

lebens praktischen

Beglei t ung

l i ege

unter

den

gefo r derten

zwei

Stunden

pro

Woche.

Nach

dem

Aust r itt

aus

der

Klinik

(gemeint

aus

der

Klinik

Z.___

per

1 8.

März

2021;

Urk.

8/59/2,

Urk.

8/161/8)

sei

dieser

für

kurze

Zeit

höher

gewesen,

habe

aber

nicht

für

minde s tens

ein

Jahr

angehalten

und

könne

s o mit

auch

nicht

befristet

angerechnet

werden.

Die

Beschwerdeführerin

struktur ier e

ihren

Alltag

selber,

nehme

an

einem

Töpferkurs

teil

und

sei

in

der

Lage,

sich

um

die

Haustiere

zu

kümme r n.

Sie

nehme

die

regelmässigen

Termine

selbständig

wahr,

s ie

sei

in

der

L age ,

selber

mit

dem

Au t o

zu

fahren.

Ausserordentliche

und

spezielle

Termine

seien

weder

regelmässig

noch

erheblich

und

könnten

darum

nicht

angerechnet

werden.

Es

sei

zumu t bar,

dass

Einkäufe

zwische n z ei tlich

online

best e llt

würden.

Die

Dritthilfe,

welche

über

zwei

Stunden

pro

Woche

betragen

habe,

sei

während

weniger

als

einem

Jahr

notwendig

gewesen .

Die

Hilfe leistungen

der

Töchter

bestünden

darin,

dass

man

mit

der

eigenen

Mutter

gemeinsam

koche

und

miteinander

spreche.

Dies

sei

keine

lebenspraktische

Begleitung,

sonder n

ein

no r males

Mut t er-Tochter-Verhältnis.

Die

Beschwerdeführerin

selber

sage,

dass

sie

nach

zu

viel

Besuch

oft

gestresst

sei

und

d a nach

zwei

Tage

Erholung

benötige.

Nach

dem

Rückzug

der

Schwester

sei

keine

erhöhte

Dritthilfe

erfolgt,

welche

aufgezeigt

werden

könne.

Die

Beschwerdeführe r in

habe

immer

wieder

bes s er e

Tage

und

funktioniere

selbst ä ndig.

Sie

lebe

alleine

und

könne

an

be sseren

Tagen

auch

Reinigungsarbeiten

erfüllen.

Zudem

räume

sie

die

Küche

selber

auf.

Dass

sie

in

einem

grossen

Haus

mit

viel

Deko

lebe ,

sei

unerheblich .

Welche

administr a t iven

Tätigkeiten,

ausser

den

Z a hlunge n ,

welche

die

Besch werdeführerin

selbständig

erledige,

mit

einem

Zeitaufwand

von

E. 15 August

sowie

vom

E. 18 Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

( Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

( Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Dispositiv
  1. Die 1969 geborene X.___ meldete sich im November 2002 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an ( Urk. 8/1). Nach Vornahme medizinischer und erwerblicher Abklärun gen sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 1
  2. August 2003 mit Wirkung ab
  3. April 2003 eine Viertelsrente zu ( Urk. 8/14, vgl. auch Urk. 8/13). Mit Mitteilungen vom 1
  4. Juni 2006 ( Urk. 8/22), vom 2
  5. Februar 2010 ( Urk. 8/30) und vom 1
  6. August 2014 ( Urk. 8/40) stellte die IV-Stelle jeweils einen unver änderten Rentenanspruch fest ( Urk. 8/22).      Am
  7. März 2021 meldete die Versicherte der IV-Stelle eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes und beantragte eine Revision der Invalidenrente ( Urk. 8/50). Die IV-Stelle nahm daraufhin medizinische und erwerbliche Abklä run gen vor, in deren Rahmen sie beim Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten (Allgemeine Inneren Medizin, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Psychiatrie und Psycho therapie, Rheumatologie) in Auftrag gab ( Urk. 8/142), welches am 1
  8. Dezember 2023 erstattet wurde ( Urk. 8/153).      Am 1
  9. Juli 2023 (Eingangsdatum gemäss Eingangsstempel) hatte sich die Versicherte zum Bezug einer Hilflosenentschädigung angemeldet ( Urk. 8/136 , vgl. auch Urk. 8/128/3 ) . Am 1
  10. April 2024 nahm die IV-Stelle bei der Versicher ten Abklärungen betreffend Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haus halt ( Urk. 8/159) und betreffend Hilflosigkeit ( Urk. 8/161) vor. Mit Vor bescheid vom 1
  11. April 2024 stellte die IV-Stelle in Aussicht, einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung zu verneinen ( Urk. 8/162). Dagegen liess die Versicherte Einwand erheben (Urk. 8/166). Mit Verfügung vom 2
  12. Mai 2024 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung ( Urk. 2).
  13. Dagegen liess die Versicherte m it Eingabe vom 2
  14. Juni 2024 ( Urk. 1) Beschwerde erheben und beantrage n , es sei ihr mit Wirkung ab Ablauf des Wartejahres bezüglich Hilflosigkeit im März 2022 (eventualiter im Juli 2022) eine Hilflosenentschädigung leichten Grades (lebenspraktische Begleitung) zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1
  15. Oktober 2024 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1
  16. Oktober 2024 angezeigt wurde (Urk. 10). Am 2
  17. Oktober 2024 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, eine Zusammenstellung ihres Aufwandes ein ( Urk. 11, Urk. 12).
  18. Hinsichtlich des Rentenanspruchs stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom
  19. Juli 2024 in Aussicht, die bisherige Viertelsrente ab
  20. März 2021 auf eine Dreiviertesrente und ab
  21. Mai 2023 auf eine ganze Rente zu erhöhen ( Urk. 8/171). 4 .      Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  22. 1.1      Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosen entschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG . Der Anspruch entsteht grundsätzlich, wenn während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbr uch mindestens eine Hilflosigkeit leichten Grades bestanden hat ( Art. 42 Abs. 4 IVG). Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesund heit lichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invaliden versicherung , IVV ). Liegt ausschliesslich eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat (Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG). Praxisgemäss sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 148 V 28 E. 2.5.1, 133 V 450 E. 7.2, 121 V 88 E. 3a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2022 vom
  23. August 2022 E. 2.3 mit Hinweisen): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser H aus), Kontaktaufnahme. 1.2      Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist. 1.3      Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausser halb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.      Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV). Als regelmässig im Sinne dieser Bestimmung gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 146 V 322 E. 6.2 mit Hinweisen).      Die lebenspraktische Begleitung umfasst weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen noch die dauernde Pflege oder persönliche Überwachung im Sinne von Art. 37 IVV. Vielmehr stellt sie ein zusätzliches und eigenständiges Institut dar. Lebenspraktische Begleitung ist nicht auf Menschen mit psychischen oder geistigen Behinderungen beschränkt; auch körperlich Behinderte können grundsätzlich lebenspraktische Begleitung beanspruchen. Die Notwendigkeit einer Dritthilfe ist objektiv nach dem Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen. Abgesehen vom Aufenthalt in einem Heim ist die Umgebung, in welcher sie sich aufhält, grundsätzlich unerheblich. Bei der lebenspraktischen Begleitung darf keine Rolle spielen, ob die versicherte Person allein lebt, zusammen mit dem Lebenspartner, mit Familienmitgliedern oder in einer der heutzutage verbreiteten neuen Wohn formen. Massgebend ist einzig, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, erhebliche Dritthilfe in Form von Begleitung und Beratung benötigen würde. Von welcher Seite diese letztlich erbracht wird, ist ebenso bedeutungslos wie die Frage, ob sie kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 146 V 322 E. 2.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_444/2023 vom
  24. Februar 2024 E. 2.3).      Ziel der lebenspraktischen Begleitung ist, zu verhindern, dass Personen schwer verwahrlosen und/oder in ein Heim oder eine Klinik eingewiesen werden müssen. Die zu berücksichtigenden Hilfeleistungen müssen dieses Ziel verfolgen (Rz. 2085 des Kreisschreibens über Hilflosigkeit, KSH, Stand:
  25. Januar 202 5 ). Mithin ist die lebenspraktische Begleitung nur dann erforderlich, wenn eine Person unter Berücksichtigung der Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht nicht fähig ist, ihre Grundversorgung sicherzustellen (Nahrung, Körperpflege, angemessene Kleidung, minimale Anforderungen an die Wohnungspflege usw., Rz. 2086 KSH). 1.4      Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich. Ersterer hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist (BGE 133 V 450 E. 11.1.1).      Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz. 8011 KSH). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäg lichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht ( BGE 140 V 543 E. 3.2.1, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2024 vom
  26. Juni 2024 E. 4.1 mit Hinweisen ). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom
  27. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2018 vom
  28. Januar 2019 E. 3.2).
  29. 2.1      Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheids ( Urk. 2), gemäss Abk l ärung vor Ort sei die Beschwerdeführerin in allen sechs Lebensverrichtungen selbständig. Der anrechenbare Zeitaufwand bei der lebens praktischen Beglei t ung l i ege unter den gefo r derten zwei Stunden pro Woche. Nach dem Aust r itt aus der Klinik (gemeint aus der Klinik Z.___ per 1
  30. März 2021; Urk. 8/59/2, Urk. 8/161/8) sei dieser für kurze Zeit höher gewesen, habe aber nicht für minde s tens ein Jahr angehalten und könne s o mit auch nicht befristet angerechnet werden. Die Beschwerdeführerin struktur ier e ihren Alltag selber, nehme an einem Töpferkurs teil und sei in der Lage, sich um die Haustiere zu kümme r n. Sie nehme die regelmässigen Termine selbständig wahr, s ie sei in der L age , selber mit dem Au t o zu fahren. Ausserordentliche und spezielle Termine seien weder regelmässig noch erheblich und könnten darum nicht angerechnet werden. Es sei zumu t bar, dass Einkäufe zwische n z ei tlich online best e llt würden.      Die Dritthilfe, welche über zwei Stunden pro Woche betragen habe, sei während weniger als einem Jahr notwendig gewesen . Die Hilfe leistungen der Töchter bestünden darin, dass man mit der eigenen Mutter gemeinsam koche und miteinander spreche. Dies sei keine lebenspraktische Begleitung, sonder n ein no r males Mut t er-Tochter-Verhältnis. Die Beschwerdeführerin selber sage, dass sie nach zu viel Besuch oft gestresst sei und d a nach zwei Tage Erholung benötige.      Nach dem Rückzug der Schwester sei keine erhöhte Dritthilfe erfolgt, welche aufgezeigt werden könne. Die Beschwerdeführe r in habe immer wieder bes s er e Tage und funktioniere selbst ä ndig. Sie lebe alleine und könne an be sseren Tagen auch Reinigungsarbeiten erfüllen. Zudem räume sie die Küche selber auf. Dass sie in einem grossen Haus mit viel Deko lebe , sei unerheblich . Welche administr a t iven Tätigkeiten, ausser den Z a hlunge n , welche die Besch werdeführerin selbständig erledige, mit einem Zeitaufwand von 15 Minuten pro Woche zu erledigen sein sollen , werde nicht erklärt und sei somit nicht nachvollziehbar. Entsprechend sei hierfür auch nichts anrechenbar. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführe rin ganz klar gesagt h a be, dass sie nie etwas Administratives habe erledigen dürfen. Erst jetzt habe sie sich dies angeeignet. Sie mache Zahlungen und auch Rückfo r derungen bei der K r ankenkasse. Dies zeige auch die R e ssou r cen der Beschwerdefüh r erin. 2.2      Die Beschwerdeführerin wendete dagegen im Wesentlichen ein ( Urk. 1), s eit dem Austritt aus der Klinik Z.___ sei sie bis heute auf weitreichende Unterstützung angewiesen, ohne diese sie nicht zu Hause leben könnte. Die schriftliche Anmeldung betreffend Hilflosenentschädig u n g sei zwar erst im Juli 2023 erfolgt. Aus den Akten sei für die Beschwerdegegnerin jedoch bereits im Laufe des Jahres nach Eingan g des Zusatzgesuch s vom
  31. März 2021 die erheb liche Hil f sbedürftigkeit ab Klinikaustritt im März 2021 ersichtlich gewesen. Zudem habe sich das Zusatzgesuch nicht auf eine konkrete IV-L eistung bez o gen. Es wäre daher bereits von Amtes wegen ein Anspruch auf leben s praktische Begleitung zu prüfen gewesen. Entsprechend sei der Anspruch auf ein e lebenspraktische Begleitung ab März 2022 zu bejahen. Spätestens bestehe ein Anspruch jedoch ab Juli 2022, sei das Wartejahr im Zeitpunkt der Anmeldung do c h erfüllt gewesen. Sie sei nach dem Klinikaustritt im März 2021 neben der Hilfe von Frau A.___ (psychiatrische Spitex) wöchentlich auf weit mehr als zwei Stunden Hilfe angew i esen gewesen.      Neben der psychiatrischen Spitex hätten ihr ihre beiden Töchter und deren Partner, der Patensohn, ihre Mutter und ihre Schwester sowie diverse Freundinnen und Nachbar n gehol f en. Nur dank diesem grossen Unterstü t zungsnetz se i es möglich gewesen, dass sie nicht in stationärem Ra hmen habe leben müssen. D ie diversen Hilfeleistungen seien absolut erforderlich gewesen, um das selbständige Wohnen zu ermöglichen und einen Heimeintritt zu vermeiden. Sie sei insbesondere bezüglich Ernährung, Tagesstruktur, Wasc h en und Wohnungspflege s owohl auf Anleitung, Motivation als auch direkte Dritthilfe (Putzen) angewiesen gewesen. Die Töchter seien durch die jahrelange Unterstü t zung der äusserst belasteten Eltern selber an ihre Grenzen gestossen. Die Tochter B.___ sei im Januar 2022 in eine eigene Wohnung gezogen. Sie sei dann weiterhin von der Tochter C.___ unterstützt worden. Selbst wenn die Mithilfe der zu H ause woh n enden Töchter nicht anzurechnen wäre, was bestritten werde, sei zu beachten, dass sie zusätzlich 2 x 2 Stunden pro Woche von einer Freundin im Haushalt unterstützt, angeleitet und motiviert habe werden müssen. Sie sei so lethar gisch gewesen, da ss sie täglich von ihrer betagten Mutter telefonisch zum Aufstehen und Anziehen habe motiviert werden müssen . Diese Bemühungen gehör ten eindeutig zu r anrechenbare n Hilfe bei der Tagesstrukturierung. Zusätzlich sei ihre Schwester fast täglich für sie da gewesen, mithin mehrere Stunden wöchentlich. Tochter B.___ sei nach ihrem Auszug oft gekommen, um sie zu einfachsten Verrichtungen oder beispielsweise zum Essen zu motivieren (pro Woche ein bis zwei S t und en ). Diese wöchentliche Unterstü t zung dürfe nicht als normale Mutter-Tochter Beziehung interpretiert werden, wie im Abklärungs bericht bagatellisierend erfolg e .      Im Januar 2023 sei auch die Tochter C.___ ausgezogen. Der Unterstü t zungsbedarf habe im Laufe des Jahres 2022 zwar leicht abgenommen, aber er habe im Januar 2023 – und bis heute – weit mehr als zwei Stunden wöchentlich betragen. Zudem habe allein die lebenspraktische Hilfe durch die Schwester in der Zeit nach dem Klinikaustritt im März 2021 bis im März 2024 mehr als zwei Stunden wöchentlich betragen und habe mit dem Auszug der Töchter und dem Tod der Mutter noch deutlich zugenommen. Hinzu komme nach wie vor die Hilfe ihrer Freundin, von Frau A.___ und unterschiedlicher weiterer Personen. Nachdem sie ab Januar 2023 alleine wohne, sei auch die lebenspraktische Hilfe der Töchter jedenfalls zu berücksichti g en.      Ihre Schwester habe sich zum Schutz vor eigener gesundheitlicher Überlastung seit März 2024 zurück z i e hen müssen. Dies habe dazu geführt, dass ihre medikamentöse Behandlung habe angepasst werden müsse n und andere aus dem Helfernetz wieder mehr zu r Unterstü t zung beitrügen. Auch wenn sich ihr Zustand im Vergleich zu Situation nach de m Klinikaustritt im März 2021 leicht gebessert habe, so sei sie doch auch aktuell noch regelmässig auf weit mehr als zwei Stunden lebenspraktische Begleitung angewiesen. Seit sie nicht mehr von ihrer Mutter oder Schwester zu m Aufstehen und in Angriff-Nehmen des Tages moti v i ert werde, gelinge es ihr kaum, vor Mittag aufzustehen. Ihre Freundin komme immer noch wöchentlich , um zu putzen und ihr im Alltag beizustehen. Die Unter stü t zung dieser F r eund in sei mit 60 Minuten wöchentlich (Wohnungspflege und Alltags bewältigung) zu gewichten. Auch die wöchentliche Unterstü t zung der Töchter und deren Partner habe die Beschwerdegegnerin zu gering gewichtet. Diese unterstützten sie in den meisten Lebensbereichen (Ernährung, Alltagsbewältigung und A d minist r ation) ebenfalls mehrere Stunden wöchentlich. Als Gesund e würde sie sich sow o hl um die administrativen Belange ihre s schwer kranken Mannes als auch um ihre eigene n kümmern. Diese Aufgaben könne sie krankheitsbedingt nicht erfüllen, dies müsse sie dem Schwiegersohn übergeben. Auch wenn es ihr gelungen sei, gewisse Tätig k eiten un t erdessen wieder selbständig zu erledigen (beispielsweise Zahlungen), so benötige sie doch ange sichts der krankheitsbedingten Letharg i e und Antriebsarmut wöch en t lich mindes tens 15 Minuten Anleitung, Motivati o n und Unterstützung auch für die admi nistrativen Tätigkeiten. Nach wie vor habe sie nicht den Antrieb, für sich und insbesondere die eigene Ernährung zu sorgen. Sie sei erst seit Kurzem wieder in der Lage, sich eine Suppe zu kochen. Es werde bestritten, dass sie sich ohne Dritt hilfe adäquat ernähren könnte. Sie sei darauf angewi e sen, dass ihre nicht mehr zu Hause wohnende Tochter B.___ wöchentlich am Dienstag mit ihr koche und sie diesbezüglich anleite.
  32. 3.1      Zur Abklärung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin holte die Beschwerdegegnerin beim Y.___ ein Gutachten ein. Dem Y.___ -Gutachten vom 1
  33. Dezember 2023 ( Urk. 8/153) sind die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen ( Urk. 8/153/22-23): - a xiale Spon dyloarthritis, anamnestisch seit 1994 - Status nach Sakroiliitis beidseits (MRI vom 1
  34. September 2023) - HL A -B27-positiv - Status nach ausgeprägten Enthesiopathien im F ussbereich beidseits 1994 bis 2003 - c hronisches Lumbovertebralsyndrom bei statischen und degenerativen LWS-Veränderungen mit gemäss Aktenlage Ol isthesis LW K 4/5 Grad 1 und ko nvention ell radiologische m Verdacht auf Übergangsanomalie mit Teilsakralisatio n LW K 5 - b egleitende ausgeprägte ansatztendinotische Besch w erden am medialen dorsalen Beckenkamm beidseits (SIPS) - p ersistierende periarthropatische Schulterschmerzen links und Bewegungseinschränkung bei Status nach arth r oskopischer Behandlung am
  35. Februar 2020 einer Teilruptur der Supraspinatussehne links sowie Tenotomie der langen Bicpessehne und Arthroplastik und Status nach R e konstrukti o n am 2
  36. Januar 2023 einer Rotatorenmanschettenruptur rechts mit Instabilität der langen Bicepssehne und akti v ierter AC-G e lenksarth r ose rechts - a usg e prägte muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseits (Trapezius und Rhomboide i ) - b egleitend bei symptomatischen Spondylarthrosen HWK3 bis HWK6 - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.10) - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - p osttraumatische B e lastungsstörung (ICD-10 F43.1) - m edial- und femoropatellärbeton t e Gonarthrose beidseits bei - Status nach Kniedistorsion rechts mit VK B - und Innenmenisku s ruptur nach Sturz am
  37. September 2016 - Verdacht auf Mittelfussarthrose rechts      Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter ( Urk. 8/153/23): - Fingerpolyarthrose - k linisch Ver d acht auf beginnende Grosszehengrundgelenksarthrose beidseits - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)      Aus gutachterlicher rheumatologischer Sicht müssten sowohl qualitative als auch quantitative Einschränkungen attestiert werden. Belastend aus psychiatrischer Sicht sei die chronische gesundheitliche Problematik mit Beschwerden, die sich b is heute nicht bessert e n. E s bestünden aber auch deutliche psychosoziale Fak to ren, die eine Rolle spielten, aber als solche krankheitsfremd seien mit Überlastung durch die Betreuung und Pf l ege des Ehemannes und nun auch nicht einfachen öko nomischen Verhältnissen. Die Beschwerdeführ e rin lebe jetzt alleine im Eigen heim. Der Ehemann s ei in einem Pflegeheim. Die Töchter seien ausgezogen. Die Beschwerde führerin nehme regelmässig eine psychiatrisch -psychotherapeutische B e handlung wahr, erhalt e auch Hilfe von der Psychiatrie s pitex. Auch sonst erhalt e sie in ihrem Alltag Hilfe bei körperlich anspruchsvollen H a ushalts t ätigkeiten. Sie habe nicht viele, aber durchaus gute und tragfähige Kontakte in ihrem Umfeld, was auch ein stützender Faktor sei. Sie kümmere sich um ihre beiden Hu n de und die beiden Katzen. Insbesondere be t ätige sie sich gerne mit Töp f ern bei einer Nachbarin. Sie sei selber mit dem Auto unterwegs, auf ihr b e kannten kürzeren Strecken. Sie erledige auch ihre Einkäu f e selber. Sie ziehe sich aber doch zu H ause zurück, lasse sich bei Terminen wie der heutigen Un t er suchung begleiten ( Urk. 8/153/23-24).      Entsprechend dem Auftrag soll die Arbeitsfähigkeit seit der letzten abgeschlossenen Ren t enrevision im Jahr 2014 beurteilt werden. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Zahnarztgehilf i n bei einem Kieferchirurgen sei vor rund 30 Jahren infolge ISG-Beschwerden und einer rheumatologischen Grund erkrankung mit unter anderem auch Spondyloarthritis (HL A -B27-positiv) aufgegeben worden. Seither sei die Beschwerdeführerin Hausfrau . Zu m indest seit der symptomatischen Rotatorenmanschettenläsion am dominanten link e n Arm anfangs 2020 sei die bisherige Tätigkeit als Zahnmedizinische Assistentin nicht mehr möglich. Im weiteren Verlauf sei es auch zu Beschwerden auf der rechten Seit e gekommen. Entsprechend den aktuellen klinischen rheumatologischen Unter suchungs befun d en müsse die A r beitsun f ähi g keit in der zuletzt ausgeübten Tätig keit als vorerst andauernd beurteilt werden ( Urk. 8/153/24-25) .      E s bestehe ein komplexes Beschwerdebild, das nur ungenügend isoliert jeweils für einen Fachbereich bezüglich der möglichen Restarbeitsfäh i gkeit in einer angepassten T ä tigkeit beurteilt werden könne. Ab Anfang 2020 habe wegen der Rotatorenmanschettenläsion an der dominanten linken Seit e mit ansch l iessender Operation eben f alls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis sechs Monate postoperativ bestanden. D a nach habe medizinisch-theoretisch rein aufgrund des rheumatologischen Fachbereichs eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % bestanden, dies vorerst andauernd. Von Januar bis Anfang April 2020 habe die Arbeits unfähigkeit 100 % , anschliessend ab Mitte April 2020 und vo r erst noch 50 % betragen. Vorübergeh e nd sei es im R a hm e n der Schulterop era tion rechts von Januar bis März 2023 ebenfalls zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit gekommen.      Aus rein psychiatrischer Sicht seien alle der Vorbildung und den Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeiten möglich. Aufgrund der bestehenden psychischen Störungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit komme es vor allem zu einer erhöhten Ermüdbarkeit, was einen vermehrten Erholungsbedarf erfordere. Aus rein psychi a tri s cher Sicht bestehe eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit. Von dieser A rbe itsfähigkeit könne gemittelt im Verlauf auch rückwirkend seit der in den Akten geltend gemachten Verschlech t erung ausge g a n gen werden.      Sie , die Gutachter, hätten die komplexe Situation im Rahmen der Konsensbesprechung eingehend diskutiert und kämen zu Schluss, dass in einer ideal adap ti erten Tätigkeit seit der in den Akten aus psychischer Sicht gemachten V e rschlechteru n g eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Interkurrent hätten aufgrund der operativen Eingriffe vollschichtige Arbeitsunfähigkeitsphasen bestanden ( Urk. 8/153/2 6 -27) . 3.2      Am 1
  38. April 2024 liess die Beschwerdegegnerin bei der Beschwerdeführerin zu Hause Abklärungen betreffend Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt sowie betreffend Hilflosigkeit vornehmen . Dem Abklärungsbericht betreffend Hilf losig keit dazu vom 1
  39. April 2024 ( Urk. 8/161) ist unter anderem zu entnehmen, Frau A.___ von der Psychiatriespitex betreue die Beschwerdeführerin seit März 202
  40. Gemäss Frau A.___ habe sie die Beschwerdeführerin durchschnittlich wie folgt betreut: 2021 : 0,8 Stunden/Woche , 2022 : 0,57 Stunden/Woche , 2023 : 0,59 Stunden/Woche, 2024 : bisher 0,625 Stunden/Woche . Frau A.___ habe zu Beginn vor allem Expositionstraining durch g eführt und Tagesstrukturen erarbeitet. Man müsse die Beschwerdeführerin immer wieder motivieren, was heute sicher besser sei, aber dennoch befinde sie sic h nach wie vor in lethargischen Zuständen. Dies sei nicht immer so, aber an schlechten Tag en . Zu Beginn sei die B e schwerd e führerin auch von der Schwester fast tägli c h un t erstützt worden. Sie habe ihr Mahlzei t en gebracht oder sie gew ec kt und einen Spaziergang gemacht. Die T ö chter hätten sie im H a ushalt un t erstüt z t, als sie noch zu Hause gewohnt hätten, ansonsten seien sie aber den ganzen Tag an der Uni gewesen. E s komme nach wie vor jeden Montag eine Kollegin, welche die Fussböden stau b sa u ge, feucht aufn e hme und d as B a dezimmer gründlich reinige. Dies aber vor allem auch aus körperlichen Gründen. Wenn es ihr ganz schlecht gehe, dürfe si e auch den Nachbarn Bescheid geben, da m it jemand mit den Hunden nach draussen gehe.      Sie komme teilweise in Zustände, bei welche n sie nicht merke, dass es an der Zeit wäre, ein Temesta einzunehmen. Frau A.___ gehe es auch darum, das Selbstmitleid zu reduzieren, die Schuldfragen zu minimieren und das Selbstwert gefühl der Besch werdeführerin aufzubauen. Die Beschwerdeführerin könne sie auch telefonisch erreiche n , wenn dies notwendig sei. Es handle sich aber meist nur um sehr kurze Telefonate, weil si e eine Bestätigung oder ähnliches benötige. Bis zum Ableben der Mutter sei die Beschwerdeführerin diese regelmässig besuchen gegangen, auch als sie im Heim gelebt habe, und habe mit ihr einen Kaffee getrunken. Dies habe ihr auch eine Tagesstruktur gegeben. Heute komme die Tochter B.___ jeden Dienstag und teilweise ein zweites Mal pro Woche. Dann koche man gemeinsam und spreche zusammen. Auch die jüngere Tochter C.___ komme ein- bis zweimal pro Woche vorbei. Bei Zusammenkünften mit der ganzen Familie (Töchter mit Ehemann oder Freund) werde es ihr schnell zu viel, aber sie versuche es durchzuziehen. Danach müsse sie sich aber zwei Tage erholen. Es gehe vor allem darum , den Pegel so zu halten, dass sie nicht wieder in die Klinik gehen müsse und auch die Suizidgedanken nicht wieder auf t rä t en bzw. sich in den Vordergrund drängten.      Die Abklärungsperson erklärte, die Dritthilfe durch die Psychiatriespitex liege ein Jahr nach Eintritt in die Klinik durchschnittlich weit unter einer Stunde pro Woche. Die Dritthilfe der T ö chter beschränke sich v orwiegend auf das Kochen und den Haushalt. Dies sei in der Zeit, als sie noch zu Hause gelebt hätten, in der S c hadenminderungs- und Mitwirkungspflicht zu berücksichtigen. Heute sei die Dritthilfe unregelmässig und absolut nicht mehr erheblich.
  41. 4.1      Die Beschwerdeführerin war vom 1
  42. November bis 1
  43. Dezember 2020 und vom 1
  44. Januar bis 1
  45. März 2021 in stationärer Behandlung in der Klinik Z.___ . Die Fachpersonen der Klinik Z.___ hatten der Beschwerdegegnerin im Juni 2021 (Eingangsdatum) berichtet ( Urk. 8/59) , die Beschwerdeführerin sei sehr eingeschränkt durch Schmerzen, durch die depressive Symptomatik (Antriebslosigkeit) und traumassoziierte Symptomatik. Sobald sie eine Woche alleine sei, versorge sie sich unzureichend, brauche Spitex, die sie erinnere zu kochen. Einkaufen sei mühsam für sie, sie fühle sich nicht «wertvoll» genug, um für sich einzukaufen. Sobald sie gewissen Druck verspüre (beispielsweise Verabredungen/Ergotherapie) könne sie diese Treffen teilweise nicht antreten, maximal 1 Stunde Treffen/Tätigkeit sei möglich. Nach Austritt aus der Klinik wurde die Beschwerdeführerin von der Psychiatriespitex, Frau A.___ , betreut. Frau A.___ betreute die Beschwerdeführerin dabei im Jahr 202 1 durchschnittlich 0,8 Stunden/Woche, im Jahr 2022 durchschnittlich 0,57 Stunden/Woche, im Jahr 2023 durchschnittlich 0,59 Stunden/Woche und von Januar bis zur Abklärung der Beschwerdegegnerin im April 2024 durchschnittlich 0,625 Stunden/Woche (E. 3.2) . Die Beschwerdeführerin wurde bzw. wird daneben auch von ihren Töchtern und deren Partnern, dem Patensohn, der Mutter, der Schwester sowie Freunden und Nachbarn unterstützt (vgl. E. 2.2 ). Frau A.___ war bei der Ab klärung der Hilflosigkeit bei der Beschwerdeführerin anwesend ( Urk. 8/16 1 ) . 4.2      Im Abklärungsbericht vom 1
  46. April 2024 ( Urk. 8/161) anerkannte die Abklärungsperson betreffend lebenspraktische Begleitung den folgenden wöchentlichen Zeitaufwand: Tages-Strukturierung, Wochen-Planung, Organi sati o n des Haushaltes inkl. Freizeit: 5 Minuten, Wohnungspflege: 30 Minuten sowie Alltagsbewältigung, Fragen zur Gesundheit und Administration: 15 Minuten, mithin total 50 Minuten. Im Abklärungsbericht wird detailliert aufge zeigt, bei welchen Massnahmen wie viel Zeit angerechnet wurde.      Wie dargelegt, machte di e Beschwerdeführerin einen zeitlichen Aufwand von mehr als 2 Stunden pro Woche geltend , so habe sie unter anderem von verschiedenen Personen dazu motiviert werden müssen, um aufzustehen, sich anzuziehen, einfachste Verrichtungen zu tätigen oder beispielswei s e zu essen . Es scheint nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin unmittelbar nach dem Austritt aus der Klinik Z.___ auf weitergehende Unterstützung bei der Strukturierung des Alltags a ngewiesen war. Dass dieser Aufwand jedoch während mehreren Monaten erheblich mehr als die von der Beschwerdegegnerin anerkannten 5 Minuten pro Woche betragen h ätte , scheint nicht plausibel . So ergibt sich aus dem Y.___ -Gutachten, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeit punkt derart eingeschränkt war, dass ihr nichts mehr möglich gewesen wäre ( Urk. 8/153/63). Es fällt denn auch auf, dass die bei der Abklärung anwesende Frau A.___ von der Psychiatriespitex keinen über längere Zeit andauernden erheblichen Hilfebedarf vorbrachte. Darüber hinaus gilt es zu beachten , dass die Beschwerdeführerin offenbar ohne relevante Einschränkung stets in der Lage war , sich um ihre drei Haustiere, unter anderem zwei Hunde, zu kümmern (Urk. 8/161/3), ohne dass diesbezüglich eine relevante Einschränkung durch die Beschwerdeführerin geltend gemacht würde oder Anzeichen für eine Verwahrlosung ihrer Tiere vorlägen.      Betreffend Wohnungspflege machte die Beschwerdeführerin ebenfalls einen weitergehenden Hilfebedarf geltend, als die von der Abklärungsperson anerkannten 30 Minuten/Woche. Auch betreffend Wohnungspflege gilt, dass nach voll ziehbar scheint, dass die Beschwerdeführerin nach Klinikaustritt zunächst einen grösseren Hilfebedarf hatte, jedoch nicht für mehrere Monate von einem länger andauernden höheren Hilfebedarf als von der Abklärungsperson anerkannt auszugehen ist. Wie dargelegt (E. 1.3) , sind die erforderlichen Hilfe leistungen nämlich unter dem Gesichtspunkt einer Verwahrlosung zu evaluieren. Es muss also immer geprüft werden, ob die versicherte Person ohne die entsprechende Hilfe in ein Heim eingewiesen werden müsste. Bei der Haushalts führung sind somit Mindestanforderungen zu beachten und nicht auf einen perfekt geführten Haushalt abzustützen. Dass die versicherte Person konkrete Arbeiten nur in bestimmten Momenten bzw. an bestimmten Tagen erledigen kann, reicht für die Anerkennung der lebenspraktischen Begleitung nicht aus. Als Mindestanforderungen gilt, dass die Person in der Lage ist, zweimal im Monat die Wäsche zu waschen (dazu gehören die Bedienung sowie das Befüllen und Ent leeren der Waschmaschine, das Zusammenlegen und Wegräumen der Wäsche, aber ohne Bügeln und Flicken) und die Wohnung alle zwei Wochen zu putzen (dazu gehören Staubsaugen und/oder Wischen, feucht aufnehmen, das Badezimmer putzen) und einfache Mahlzeiten zuzubereiten (KSH Rz. 2098 f.) .      Analoges gilt auch für den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Aufwand bei den Mahlzeiten, genügt es doch für eine Verneinung eines relevanten Hilfebedarfs, wenn die versicherte Person in der Lage ist, einfach e Mahlzeiten zuzubereiten. Als einfache Mahlzeit gilt ein nicht allzu zeit aufwändiges Essen (z. B. Convenience-Produkte, Tiefkühlprodukte, einfache Zutaten). Das Aufwärmen von (beispielsweise am Vortag) gekochten oder zubereiteten Resten, die Verwendung von Fertigprodukten und die Zubereitung von lediglich einer warmen Mahlzeit am Tag gilt als akzeptabel (KS H Rz. 2098.1).      Für administrative Tätigkeiten macht die Beschwerdeführerin einen zeitlichen Aufwand von mindestens 15 Minuten/Woche geltend. Die Abklärungsperson verneinte für administrative Arbeiten einen anrechenbaren Hilfebedarf, da die Dritt hilfe IV-fremd sei ( Urk. 8/161/10). Wie sich aus dem A b k l ärungsbericht ergibt, wurden administrative Tätigkeiten früher vom Ehemann der Beschwerde führerin erledigt. Die Beschwerdeführerin ist nun aber in der Lage, die wesentlichen administrativen Arbeiten (Zahlungen, Rückforderungen Kranken kasse) selber zu erledigen ( Urk. 8/161/10). Insbesondere die administrativen Arbeiten im Zusammenhang mit dem schwer kranken Ehemann werden jedoch vom Schwiegersohn verrichtet ( Urk. 1 S. 10). Die Erledigung dieser spezifischen administrativen Tätigkeiten durch den Schwiegersohn begründet keinen relevanten Hilfebedarf , kann doch im Rahmen der Schadenminderungsflicht erwartet werden, dass diese Tätigkeiten von einem anderen Familienmitglied als der Beschwerdeführerin verrichtet werden (KSH Rz, 2100). 4.3      Nach dem Gesagten erweist sich der Abklärungsbericht vom 1
  47. April 2024 als schlüssig und beinhaltet keine klar feststellbare n Fehleinschätzungen . Entsprechend besteht kein Anlass, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person einzugreifen (vgl. E. 1.4 ) , und es erweist sich als rechtens , dass die Beschwerdegegnerin die Notwendigkeit von lebenspraktischer Begleitung und somit einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung verneint hat. Da mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht, dass zu keinem Zeit punkt während mindestens eines Jahres eine relevante Hilfsbedürftigkeit bestanden hat, braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden , ob die Beschwerde führerin mit der Anm eldung der Verschlechterung ihres Gesundheits zustandes vom
  48. März 2021 ( Urk. 8/50) ihren Anspruch auf eine Hilfslosen entschädigung ab dem von ihr geltend gemachten Anspruchsbeginn im März 202 2 gewahrt hätte ( BGE 121 V 195 E. 2; vgl. Art. 48 Abs. 1 IVG) . Immerhin ist anzumerken, dass die Anmeldung vom
  49. März 2021 mit Hilfe der behandelnden Ärzte der Klinik Z.___ erfolgte. Darin wurde einzig eine Revision der Invaliden rente beantragt. Eine allfällige Hilflosenentschädigung war kein Thema ( Urk. 8/50). Im daraufhin von der Beschwerdegegnerin bei der Klinik Z.___ eingeholten ausführlichen Bericht vom
  50. Juni 2021 (Eingangsdatum) wurden zwar Einschränkungen im Haushalt und im Alltag erwähnt ( Urk. 8/59). Jedoch ist verständlich, dass die Beschwerdegegnerin gestützt darauf keine Veranlassung sah, einen allfälligen Anspruch auf Hilflosenentschädigung zu prüfen. Entsprechendes gilt für die weiteren danach von der Beschwerdegegnerin eingeholten Berichten ( Urk. 8/69-71, Urk. 8/73, Urk. 8/78, Urk. 8/89, Urk. 8/92, Urk. 8/95, Urk. 8/98). Erst mit Schreiben vom 2
  51. Juni 2023 machte die Beschwerdeführerin über ihre Rechtsvertreterin gegenüber der Beschwerdegeg nerin eine grosse Unterstützungsbedürftigkeit und damit implizit einen An spruch auf Hilflosen entschädigung geltend ( Urk. 8/128). Diese Umstände sprechen dafür, dass die Beschwerdegegnerin im Lichte von Treu und Glauben den Anspruch auf Hilflosenentschädigung aufgrund der Anmeldung vom
  52. März 2021 nicht zu prüfen hatte, sondern erst gestützt auf die Anmeldung vom 1
  53. Juli
  54. 5.      Die Beschwerde erweist sich entsprechend als unbegründet und ist abzuweisen.
  55. Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 7 00.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
  56. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  57. Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  58. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  59. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom
  60. Juli bis und mit dem
  61. August sowie vom
  62. Dezember bis und mit dem
  63. Januar ( Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich IV.2024.00399

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom 6.

Februar

2025 in

Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten

durch

Rechtsanwältin

Stephanie

Schwarz Sigg

Schwarz

Advokatur Theaterstrasse

3,

Postfach

2336,

8401

Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle Röntgenstrasse

17,

Postfach,

8087

Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die

1969

geborene

X.___

meldete

sich

im

November

2002

bei

der

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

zum

Leistungs bezug

an

( Urk.

8/1).

Nach

Vornahme

medizinischer

und

erwerblicher

Abklärun gen

sprach

ihr

die

IV-Stelle

mit

Verfügung

vom

1 8.

August

2003

mit

Wirkung

ab

1.

April

2003

eine

Viertelsrente

zu

( Urk.

8/14,

vgl.

auch

Urk.

8/13).

Mit

Mitteilungen

vom

1 8.

Juni

2006

( Urk.

8/22),

vom

2 3.

Februar

2010

( Urk.

8/30)

und

vom

1 9.

August

2014

( Urk.

8/40)

stellte

die

IV-Stelle

jeweils

einen

unver änderten

Rentenanspruch

fest

( Urk.

8/22).

Am

5.

März

2021

meldete

die

Versicherte

der

IV-Stelle

eine

Verschlechterung

ihres

Gesundheitszustandes

und

beantragte

eine

Revision

der

Invalidenrente

( Urk.

8/50).

Die

IV-Stelle

nahm

daraufhin

medizinische

und

erwerbliche

Abklä run gen

vor,

in

deren

Rahmen

sie

beim

Y.___

ein

polydisziplinäres

Gutachten

(Allgemeine

Inneren

Medizin,

Orthopädische

Chirurgie

und

Traumatologie,

Psychiatrie

und

Psycho therapie,

Rheumatologie)

in

Auftrag

gab

( Urk.

8/142),

welches

am

1 4.

Dezember

2023

erstattet

wurde

( Urk.

8/153).

Am

1 4.

Juli

2023

(Eingangsdatum

gemäss

Eingangsstempel)

hatte

sich

die

Versicherte

zum

Bezug

einer

Hilflosenentschädigung

angemeldet

( Urk.

8/136 ,

vgl.

auch

Urk.

8/128/3 ) .

Am

1 1.

April

2024

nahm

die

IV-Stelle

bei

der

Versicher ten

Abklärungen

betreffend

Einschränkung

der

Arbeitsfähigkeit

in

Beruf

und

Haus halt

( Urk.

8/159)

und

betreffend

Hilflosigkeit

( Urk.

8/161)

vor.

Mit

Vor bescheid

vom

1 8.

April

2024

stellte

die

IV-Stelle

in

Aussicht,

einen

Anspruch

auf

eine

Hilflosenentschädigung

zu

verneinen

( Urk.

8/162).

Dagegen

liess

die

Versicherte

Einwand

erheben

(Urk.

8/166).

Mit

Verfügung

vom

2 7.

Mai

2024

verneinte

die

IV-Stelle

einen

Anspruch

auf

eine

Hilflosenentschädigung

( Urk.

2). 2.

Dagegen

liess

die

Versicherte

m it

Eingabe

vom

2 5.

Juni

2024

( Urk.

1)

Beschwerde

erheben

und

beantrage n ,

es

sei

ihr

mit

Wirkung

ab

Ablauf

des

Wartejahres

bezüglich

Hilflosigkeit

im

März

2022

(eventualiter

im

Juli

2022)

eine

Hilflosenentschädigung

leichten

Grades

(lebenspraktische

Begleitung)

zuzusprechen.

Die

Beschwerdegegnerin

beantragte

mit

Beschwerdeantwort

vom

1 0.

Oktober

2024

die

Abweisung

der

Beschwerde

( Urk.

7),

was

der

Beschwerdeführerin

mit

Verfügung

vom

1 5.

Oktober

2024

angezeigt

wurde

(Urk.

10).

Am

2 2.

Oktober

2024

reichte

die

Rechtsvertreterin

der

Beschwerdeführerin,

Rechtsanwältin

Stephanie

Schwarz,

eine

Zusammenstellung

ihres

Aufwandes

ein

( Urk.

11,

Urk.

12). 3.

Hinsichtlich

des

Rentenanspruchs

stellte

die

Beschwerdegegnerin

der

Beschwerdeführerin

mit

Vorbescheid

vom

2.

Juli

2024

in

Aussicht,

die

bisherige

Viertelsrente

ab

1.

März

2021

auf

eine

Dreiviertesrente

und

ab

1.

Mai

2023

auf

eine

ganze

Rente

zu

erhöhen

( Urk.

8/171). 4 .

Auf

die

Vorbringen

der

Parteien

und

die

eingereichten

Akten

wird,

soweit

erforderlich,

im

Rahmen

der

nachfolgenden

Erwägungen

eingegangen. Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1. 1.1

Gemäss

Art.

42

Abs.

1

des

Bundesgesetzes

über

die

Invalidenversicherung

(IVG)

haben

Versicherte

mit

Wohnsitz

und

gewöhnlichem

Aufenthalt

(Art.

13

des

Bundesgesetzes

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts ,

ATSG )

in

der

Schweiz,

die

hilflos

(Art.

9

ATSG)

sind,

Anspruch

auf

eine

Hilflosen entschädigung.

Vorbehalten

bleibt

Artikel

42 bis

IVG .

Der

Anspruch

entsteht

grundsätzlich,

wenn

während

eines

Jahres

ohne

wesentlichen

Unterbr uch

mindestens

eine

Hilflosigkeit

leichten

Grades

bestanden

hat

( Art.

42

Abs.

4

IVG).

Als

hilflos

gilt

eine

Person,

die

wegen

einer

Beeinträchtigung

der

Gesundheit

für

alltägliche

Lebensverrichtungen

dauernd

der

Hilfe

Dritter

oder

der

persönlichen

Überwachung

bedarf

(Art.

9

ATSG).

Im

Bereich

der

Invalidenversicherung

gilt

auch

eine

Person

als

hilflos,

welche

zu

Hause

lebt

und

wegen

der

gesund heit lichen

Beeinträchtigung

dauernd

auf

lebenspraktische

Begleitung

angewiesen

ist

(Art.

42

Abs.

3

Satz

1

IVG;

Art.

38

der

Verordnung

über

die

Invaliden versicherung ,

IVV ).

Liegt

ausschliesslich

eine

Beeinträchtigung

der

psychischen

Gesundheit

vor,

so

gilt

die

Person

nur

als

hilflos,

wenn

sie

Anspruch

auf

eine

Rente

hat

(Art.

42

Abs.

3

Satz

2

IVG).

Praxisgemäss

sind

die

folgenden

sechs

alltäglichen

Lebensverrichtungen

massgebend

(BGE

148

V

28

E.

2.5.1,

133

V

450

E.

7.2,

121

V

88

E.

3a,

je

mit

Hinweisen;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_241/2022

vom

5.

August

2022

E.

2.3

mit

Hinweisen): - Ankleiden,

Auskleiden; - Aufstehen,

Absitzen,

Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung

der

Notdurft; - Fortbewegung

(im

oder

ausser

H aus),

Kontaktaufnahme. 1.2

Art.

37

IVV

sieht

drei

Hilflosigkeitsgrade

vor.

Gemäss

Abs.

3

dieser

Bestimmung

gilt

die

Hilflosigkeit

als

leicht,

wenn

die

versicherte

Person

trotz

der

Abgabe

von

Hilfsmitteln: a. in

mindestens

zwei

alltäglichen

Lebensverrichtungen

regelmässig

in

erheblicher

Weise

auf

die

Hilfe

Dritter

angewiesen

ist; b. einer

dauernden

persönlichen

Überwachung

bedarf; c. einer

durch

das

Gebrechen

bedingten

ständigen

und

besonders

aufwendigen

Pflege

bedarf; d. wegen

einer

schweren

Sinnesschädigung

oder

eines

schweren

körperlichen

Gebrechens

nur

dank

regelmässiger

und

erheblicher

Dienstleistungen

Dritter

gesellschaftliche

Kontakte

pflegen

kann;

oder e. dauernd

auf

lebenspraktische

Begleitung

im

Sinne

von

Art.

38

IVV

angewiesen

ist. 1.3

Nach

Art.

38

Abs.

1

IVV

liegt

ein

Bedarf

an

lebenspraktischer

Begleitung

im

Sinne

von

Art.

42

Abs.

3

IVG

vor,

wenn

eine

volljährige

versicherte

Person

ausser halb

eines

Heimes

lebt

und

infolge

Beeinträchtigung

der

Gesundheit: a. ohne

Begleitung

einer

Drittperson

nicht

selbständig

wohnen

kann; b. für

Verrichtungen

und

Kontakte

ausserhalb

der

Wohnung

auf

Begleitung

einer

Drittperson

angewiesen

ist;

oder

c. ernsthaft

gefährdet

ist,

sich

dauernd

von

der

Aussenwelt

zu

isolieren.

Zu

berücksichtigen

ist

nur

diejenige

lebenspraktische

Begleitung,

die

regelmässig

und

im

Zusammenhang

mit

den

in

Absatz

1

erwähnten

Situationen

erforderlich

ist.

Nicht

darunter

fallen

insbesondere

Vertretungs-

und

Verwaltungstätigkeiten

im

Rahmen

von

Massnahmen

des

Erwachsenenschutzes

nach

den

Artikeln

390-398

des

Zivilgesetzbuches

(Art.

38

Abs.

3

IVV).

Als

regelmässig

im

Sinne

dieser

Bestimmung

gilt

die

lebenspraktische

Begleitung,

wenn

sie

über

eine

Periode

von

drei

Monaten

gerechnet

im

Durchschnitt

mindestens

zwei

Stunden

pro

Woche

benötigt

wird

(BGE

146

V

322

E.

6.2

mit

Hinweisen).

Die

lebenspraktische

Begleitung

umfasst

weder

die

(direkte

oder

indirekte)

Dritthilfe

bei

den

alltäglichen

Lebensverrichtungen

noch

die

dauernde

Pflege

oder

persönliche

Überwachung

im

Sinne

von

Art.

37

IVV.

Vielmehr

stellt

sie

ein

zusätzliches

und

eigenständiges

Institut

dar.

Lebenspraktische

Begleitung

ist

nicht

auf

Menschen

mit

psychischen

oder

geistigen

Behinderungen

beschränkt;

auch

körperlich

Behinderte

können

grundsätzlich

lebenspraktische

Begleitung

beanspruchen.

Die

Notwendigkeit

einer

Dritthilfe

ist

objektiv

nach

dem

Gesundheitszustand

der

versicherten

Person

zu

beurteilen.

Abgesehen

vom

Aufenthalt

in

einem

Heim

ist

die

Umgebung,

in

welcher

sie

sich

aufhält,

grundsätzlich

unerheblich.

Bei

der

lebenspraktischen

Begleitung

darf

keine

Rolle

spielen,

ob

die

versicherte

Person

allein

lebt,

zusammen

mit

dem

Lebenspartner,

mit

Familienmitgliedern

oder

in

einer

der

heutzutage

verbreiteten

neuen

Wohn formen.

Massgebend

ist

einzig,

ob

die

versicherte

Person,

wäre

sie

auf

sich

allein

gestellt,

erhebliche

Dritthilfe

in

Form

von

Begleitung

und

Beratung

benötigen

würde.

Von

welcher

Seite

diese

letztlich

erbracht

wird,

ist

ebenso

bedeutungslos

wie

die

Frage,

ob

sie

kostenlos

erfolgt

oder

nicht

(BGE

146

V

322

E.

2.3

mit

Hinweisen;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_444/2023

vom

28.

Februar

2024

E.

2.3).

Ziel

der

lebenspraktischen

Begleitung

ist,

zu

verhindern,

dass

Personen

schwer

verwahrlosen

und/oder

in

ein

Heim

oder

eine

Klinik

eingewiesen

werden

müssen.

Die

zu

berücksichtigenden

Hilfeleistungen

müssen

dieses

Ziel

verfolgen

(Rz.

2085

des

Kreisschreibens

über

Hilflosigkeit,

KSH,

Stand:

1.

Januar

202 5 ).

Mithin

ist

die

lebenspraktische

Begleitung

nur

dann

erforderlich,

wenn

eine

Person

unter

Berücksichtigung

der

Mitwirkungs-

und

Schadenminderungspflicht

nicht

fähig

ist,

ihre

Grundversorgung

sicherzustellen

(Nahrung,

Körperpflege,

angemessene

Kleidung,

minimale

Anforderungen

an

die

Wohnungspflege

usw.,

Rz.

2086

KSH).

1.4

Bei

der

Erarbeitung

der

Grundlagen

für

die

Bemessung

der

Hilflosigkeit

ist

eine

enge,

sich

ergänzende

Zusammenarbeit

zwischen

Arzt

und

Verwaltung

erforderlich.

Ersterer

hat

anzugeben,

inwiefern

die

versicherte

Person

in

ihren

körperlichen

beziehungsweise

geistigen

Funktionen

durch

das

Leiden

eingeschränkt

ist

(BGE

133

V

450

E.

11.1.1).

Gemäss

Art.

69

Abs.

2

IVV

kann

die

IV-Stelle

zur

Prüfung

eines

Leistungsanspruchs

unter

anderem

Abklärungen

an

Ort

und

Stelle

vornehmen

(vgl.

auch

Rz.

8011

KSH).

Nach

der

Rechtsprechung

hat

ein

Abklärungsbericht

unter

dem

Aspekt

der

Hilflosigkeit

(Art.

9

ATSG)

oder

des

Pflegebedarfs

folgenden

Anforderungen

zu

genügen:

Als

Berichterstatterin

oder

Berichterstatter

wirkt

eine

qualifizierte

Person,

welche

Kenntnis

der

örtlichen

und

räumlichen

Verhältnisse

sowie

der

aus

den

seitens

der

Mediziner

gestellten

Diagnosen

sich

ergebenden

Beeinträchtigungen

und

Hilfsbedürftigkeiten

hat.

Bei

Unklarheiten

über

physische

oder

psychische

Störungen

und/oder

deren

Auswirkungen

auf

alltägliche

Lebensverrichtungen

sind

Rückfragen

an

die

medizinischen

Fachpersonen

nicht

nur

zulässig,

sondern

notwendig.

Weiter

sind

die

Angaben

der

Hilfe

leistenden

Personen

zu

berücksichtigen,

wobei

divergierende

Meinungen

der

Beteiligten

im

Bericht

aufzuzeigen

sind.

Der

Berichtstext

schliesslich

muss

plausibel,

begründet

und

detailliert

bezüglich

der

einzelnen

alltäg lichen

Lebensverrichtungen

sowie

der

tatbestandsmässigen

Erfordernisse

der

dauernden

Pflege

und

der

persönlichen

Überwachung

und

der

lebenspraktischen

Begleitung

sein.

Schliesslich

hat

er

in

Übereinstimmung

mit

den

an

Ort

und

Stelle

erhobenen

Angaben

zu

stehen.

Das

Gericht

greift,

sofern

der

Bericht

eine

zuverlässige

Entscheidungsgrundlage

im

eben

umschriebenen

Sinne

darstellt,

in

das

Ermessen

der

die

Abklärung

tätigenden

Person

nur

ein,

wenn

klar

feststellbare

Fehleinschätzungen

vorliegen.

Das

gebietet

insbesondere

der

Umstand,

dass

die

fachlich

kompetente

Abklärungsperson

näher

am

konkreten

Sachverhalt

ist

als

das

im

Beschwerdefall

zuständige

Gericht

( BGE

140

V

543

E.

3.2.1,

133

V

450

E.

11.1.1,

130

V

61

E.

6.2;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_332/2024

vom

13.

Juni

2024

E.

4.1

mit

Hinweisen ).

Diese

Grundsätze

gelten

entsprechend

auch

für

die

Abklärung

der

Hilflosigkeit

unter

dem

Gesichtspunkt

der

lebenspraktischen

Begleitung

(BGE

133

V

450

E.

11.1.1;

vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_464/2015

vom

14.

September

2015

E.

4)

sowie

unter

dem

Aspekt

des

Intensivpflegezuschlags

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_573/2018

vom

8.

Januar

2019

E.

3.2). 2. 2.1

Die

Beschwerdegegnerin

erklärte

zur

Begründung

ihres

Entscheids

( Urk.

2),

gemäss

Abk l ärung

vor

Ort

sei

die

Beschwerdeführerin

in

allen

sechs

Lebensverrichtungen

selbständig.

Der

anrechenbare

Zeitaufwand

bei

der

lebens praktischen

Beglei t ung

l i ege

unter

den

gefo r derten

zwei

Stunden

pro

Woche.

Nach

dem

Aust r itt

aus

der

Klinik

(gemeint

aus

der

Klinik

Z.___

per

1 8.

März

2021;

Urk.

8/59/2,

Urk.

8/161/8)

sei

dieser

für

kurze

Zeit

höher

gewesen,

habe

aber

nicht

für

minde s tens

ein

Jahr

angehalten

und

könne

s o mit

auch

nicht

befristet

angerechnet

werden.

Die

Beschwerdeführerin

struktur ier e

ihren

Alltag

selber,

nehme

an

einem

Töpferkurs

teil

und

sei

in

der

Lage,

sich

um

die

Haustiere

zu

kümme r n.

Sie

nehme

die

regelmässigen

Termine

selbständig

wahr,

s ie

sei

in

der

L age ,

selber

mit

dem

Au t o

zu

fahren.

Ausserordentliche

und

spezielle

Termine

seien

weder

regelmässig

noch

erheblich

und

könnten

darum

nicht

angerechnet

werden.

Es

sei

zumu t bar,

dass

Einkäufe

zwische n z ei tlich

online

best e llt

würden.

Die

Dritthilfe,

welche

über

zwei

Stunden

pro

Woche

betragen

habe,

sei

während

weniger

als

einem

Jahr

notwendig

gewesen .

Die

Hilfe leistungen

der

Töchter

bestünden

darin,

dass

man

mit

der

eigenen

Mutter

gemeinsam

koche

und

miteinander

spreche.

Dies

sei

keine

lebenspraktische

Begleitung,

sonder n

ein

no r males

Mut t er-Tochter-Verhältnis.

Die

Beschwerdeführerin

selber

sage,

dass

sie

nach

zu

viel

Besuch

oft

gestresst

sei

und

d a nach

zwei

Tage

Erholung

benötige.

Nach

dem

Rückzug

der

Schwester

sei

keine

erhöhte

Dritthilfe

erfolgt,

welche

aufgezeigt

werden

könne.

Die

Beschwerdeführe r in

habe

immer

wieder

bes s er e

Tage

und

funktioniere

selbst ä ndig.

Sie

lebe

alleine

und

könne

an

be sseren

Tagen

auch

Reinigungsarbeiten

erfüllen.

Zudem

räume

sie

die

Küche

selber

auf.

Dass

sie

in

einem

grossen

Haus

mit

viel

Deko

lebe ,

sei

unerheblich .

Welche

administr a t iven

Tätigkeiten,

ausser

den

Z a hlunge n ,

welche

die

Besch werdeführerin

selbständig

erledige,

mit

einem

Zeitaufwand

von

15

Minuten

pro

Woche

zu

erledigen

sein

sollen ,

werde

nicht

erklärt

und

sei

somit

nicht

nachvollziehbar.

Entsprechend

sei

hierfür

auch

nichts

anrechenbar.

Hinzu

komme,

dass

die

Beschwerdeführe rin

ganz

klar

gesagt

h a be,

dass

sie

nie

etwas

Administratives

habe

erledigen

dürfen.

Erst

jetzt

habe

sie

sich

dies

angeeignet.

Sie

mache

Zahlungen

und

auch

Rückfo r derungen

bei

der

K r ankenkasse.

Dies

zeige

auch

die

R e ssou r cen

der

Beschwerdefüh r erin. 2.2

Die

Beschwerdeführerin

wendete

dagegen

im

Wesentlichen

ein

( Urk.

1),

s eit

dem

Austritt

aus

der

Klinik

Z.___

sei

sie

bis

heute

auf

weitreichende

Unterstützung

angewiesen,

ohne

diese

sie

nicht

zu

Hause

leben

könnte.

Die

schriftliche

Anmeldung

betreffend

Hilflosenentschädig u n g

sei

zwar

erst

im

Juli

2023

erfolgt.

Aus

den

Akten

sei

für

die

Beschwerdegegnerin

jedoch

bereits

im

Laufe

des

Jahres

nach

Eingan g

des

Zusatzgesuch s

vom

5.

März

2021

die

erheb liche

Hil f sbedürftigkeit

ab

Klinikaustritt

im

März

2021

ersichtlich

gewesen.

Zudem

habe

sich

das

Zusatzgesuch

nicht

auf

eine

konkrete

IV-L eistung

bez o gen.

Es

wäre

daher

bereits

von

Amtes

wegen

ein

Anspruch

auf

leben s praktische

Begleitung

zu

prüfen

gewesen.

Entsprechend

sei

der

Anspruch

auf

ein e

lebenspraktische

Begleitung

ab

März

2022

zu

bejahen.

Spätestens

bestehe

ein

Anspruch

jedoch

ab

Juli

2022,

sei

das

Wartejahr

im

Zeitpunkt

der

Anmeldung

do c h

erfüllt

gewesen.

Sie

sei

nach

dem

Klinikaustritt

im

März

2021

neben

der

Hilfe

von

Frau

A.___

(psychiatrische

Spitex)

wöchentlich

auf

weit

mehr

als

zwei

Stunden

Hilfe

angew i esen

gewesen.

Neben

der

psychiatrischen

Spitex

hätten

ihr

ihre

beiden

Töchter

und

deren

Partner,

der

Patensohn,

ihre

Mutter

und

ihre

Schwester

sowie

diverse

Freundinnen

und

Nachbar n

gehol f en.

Nur

dank

diesem

grossen

Unterstü t zungsnetz

se i

es

möglich

gewesen,

dass

sie

nicht

in

stationärem

Ra hmen

habe

leben

müssen.

D ie

diversen

Hilfeleistungen

seien

absolut

erforderlich

gewesen,

um

das

selbständige

Wohnen

zu

ermöglichen

und

einen

Heimeintritt

zu

vermeiden.

Sie

sei

insbesondere

bezüglich

Ernährung,

Tagesstruktur,

Wasc h en

und

Wohnungspflege

s owohl

auf

Anleitung,

Motivation

als

auch

direkte

Dritthilfe

(Putzen)

angewiesen

gewesen.

Die

Töchter

seien

durch

die

jahrelange

Unterstü t zung

der

äusserst

belasteten

Eltern

selber

an

ihre

Grenzen

gestossen.

Die

Tochter

B.___

sei

im

Januar

2022

in

eine

eigene

Wohnung

gezogen.

Sie

sei

dann

weiterhin

von

der

Tochter

C.___

unterstützt

worden.

Selbst

wenn

die

Mithilfe

der

zu

H ause

woh n enden

Töchter

nicht

anzurechnen

wäre,

was

bestritten

werde,

sei

zu

beachten,

dass

sie

zusätzlich

2

x

2

Stunden

pro

Woche

von

einer

Freundin

im

Haushalt

unterstützt,

angeleitet

und

motiviert

habe

werden

müssen.

Sie

sei

so

lethar gisch

gewesen,

da ss

sie

täglich

von

ihrer

betagten

Mutter

telefonisch

zum

Aufstehen

und

Anziehen

habe

motiviert

werden

müssen .

Diese

Bemühungen

gehör ten

eindeutig

zu r

anrechenbare n

Hilfe

bei

der

Tagesstrukturierung.

Zusätzlich

sei

ihre

Schwester

fast

täglich

für

sie

da

gewesen,

mithin

mehrere

Stunden

wöchentlich.

Tochter

B.___

sei

nach

ihrem

Auszug

oft

gekommen,

um

sie

zu

einfachsten

Verrichtungen

oder

beispielsweise

zum

Essen

zu

motivieren

(pro

Woche

ein

bis

zwei

S t und en ).

Diese

wöchentliche

Unterstü t zung

dürfe

nicht

als

normale

Mutter-Tochter

Beziehung

interpretiert

werden,

wie

im

Abklärungs bericht

bagatellisierend

erfolg e .

Im

Januar

2023

sei

auch

die

Tochter

C.___

ausgezogen.

Der

Unterstü t zungsbedarf

habe

im

Laufe

des

Jahres

2022

zwar

leicht

abgenommen,

aber

er

habe

im

Januar

2023

und

bis

heute

weit

mehr

als

zwei

Stunden

wöchentlich

betragen.

Zudem

habe

allein

die

lebenspraktische

Hilfe

durch

die

Schwester

in

der

Zeit

nach

dem

Klinikaustritt

im

März

2021

bis

im

März

2024

mehr

als

zwei

Stunden

wöchentlich

betragen

und

habe

mit

dem

Auszug

der

Töchter

und

dem

Tod

der

Mutter

noch

deutlich

zugenommen.

Hinzu

komme

nach

wie

vor

die

Hilfe

ihrer

Freundin,

von

Frau

A.___

und

unterschiedlicher

weiterer

Personen.

Nachdem

sie

ab

Januar

2023

alleine

wohne,

sei

auch

die

lebenspraktische

Hilfe

der

Töchter

jedenfalls

zu

berücksichti g en.

Ihre

Schwester

habe

sich

zum

Schutz

vor

eigener

gesundheitlicher

Überlastung

seit

März

2024

zurück z i e hen

müssen.

Dies

habe

dazu

geführt,

dass

ihre

medikamentöse

Behandlung

habe

angepasst

werden

müsse n

und

andere

aus

dem

Helfernetz

wieder

mehr

zu r

Unterstü t zung

beitrügen.

Auch

wenn

sich

ihr

Zustand

im

Vergleich

zu

Situation

nach

de m

Klinikaustritt

im

März

2021

leicht

gebessert

habe,

so

sei

sie

doch

auch

aktuell

noch

regelmässig

auf

weit

mehr

als

zwei

Stunden

lebenspraktische

Begleitung

angewiesen.

Seit

sie

nicht

mehr

von

ihrer

Mutter

oder

Schwester

zu m

Aufstehen

und

in

Angriff-Nehmen

des

Tages

moti v i ert

werde,

gelinge

es

ihr

kaum,

vor

Mittag

aufzustehen.

Ihre

Freundin

komme

immer

noch

wöchentlich ,

um

zu

putzen

und

ihr

im

Alltag

beizustehen.

Die

Unter stü t zung

dieser

F r eund in

sei

mit

60

Minuten

wöchentlich

(Wohnungspflege

und

Alltags bewältigung)

zu

gewichten.

Auch

die

wöchentliche

Unterstü t zung

der

Töchter

und

deren

Partner

habe

die

Beschwerdegegnerin

zu

gering

gewichtet.

Diese

unterstützten

sie

in

den

meisten

Lebensbereichen

(Ernährung,

Alltagsbewältigung

und

A d minist r ation)

ebenfalls

mehrere

Stunden

wöchentlich.

Als

Gesund e

würde

sie

sich

sow o hl

um

die

administrativen

Belange

ihre s

schwer

kranken

Mannes

als

auch

um

ihre

eigene n

kümmern.

Diese

Aufgaben

könne

sie

krankheitsbedingt

nicht

erfüllen,

dies

müsse

sie

dem

Schwiegersohn

übergeben.

Auch

wenn

es

ihr

gelungen

sei,

gewisse

Tätig k eiten

un t erdessen

wieder

selbständig

zu

erledigen

(beispielsweise

Zahlungen),

so

benötige

sie

doch

ange sichts

der

krankheitsbedingten

Letharg i e

und

Antriebsarmut

wöch en t lich

mindes tens

15

Minuten

Anleitung,

Motivati o n

und

Unterstützung

auch

für

die

admi nistrativen

Tätigkeiten.

Nach

wie

vor

habe

sie

nicht

den

Antrieb,

für

sich

und

insbesondere

die

eigene

Ernährung

zu

sorgen.

Sie

sei

erst

seit

Kurzem

wieder

in

der

Lage,

sich

eine

Suppe

zu

kochen.

Es

werde

bestritten,

dass

sie

sich

ohne

Dritt hilfe

adäquat

ernähren

könnte.

Sie

sei

darauf

angewi e sen,

dass

ihre

nicht

mehr

zu

Hause

wohnende

Tochter

B.___

wöchentlich

am

Dienstag

mit

ihr

koche

und

sie

diesbezüglich

anleite. 3. 3.1

Zur

Abklärung

der

gesundheitlichen

Beeinträchtigungen

der

Beschwerdeführerin

holte

die

Beschwerdegegnerin

beim

Y.___

ein

Gutachten

ein.

Dem

Y.___ -Gutachten

vom

1 4.

Dezember

2023

( Urk.

8/153)

sind

die

folgenden

Diagnosen

mit

Auswirkungen

auf

die

Arbeitsfähigkeit

zu

entnehmen

( Urk.

8/153/22-23): - a xiale

Spon dyloarthritis,

anamnestisch

seit

1994 - Status

nach

Sakroiliitis

beidseits

(MRI

vom

1 8.

September

2023) - HL A -B27-positiv - Status

nach

ausgeprägten

Enthesiopathien

im

F ussbereich

beidseits

1994

bis

2003 - c hronisches

Lumbovertebralsyndrom

bei

statischen

und

degenerativen

LWS-Veränderungen

mit

gemäss

Aktenlage

Ol isthesis

LW K 4/5

Grad

1

und

ko nvention ell

radiologische m

Verdacht

auf

Übergangsanomalie

mit

Teilsakralisatio n

LW K 5 - b egleitende

ausgeprägte

ansatztendinotische

Besch w erden

am

medialen

dorsalen

Beckenkamm

beidseits

(SIPS) - p ersistierende

periarthropatische

Schulterschmerzen

links

und

Bewegungseinschränkung

bei

Status

nach

arth r oskopischer

Behandlung

am

6.

Februar

2020

einer

Teilruptur

der

Supraspinatussehne

links

sowie

Tenotomie

der

langen

Bicpessehne

und

Arthroplastik

und

Status

nach

R e konstrukti o n

am

2 6.

Januar

2023

einer

Rotatorenmanschettenruptur

rechts

mit

Instabilität

der

langen

Bicepssehne

und

akti v ierter

AC-G e lenksarth r ose

rechts - a usg e prägte

muskuläre

Dysbalance

am

Schultergürtel

beidseits

(Trapezius

und

Rhomboide i ) - b egleitend

bei

symptomatischen

Spondylarthrosen

HWK3

bis

HWK6 - r ezidivierende

depressive

Störung,

gegenwärtig

mittelgradige

Episode

(ICD-10

F33.10) - Panikstörung

(ICD-10

F41.0) - p osttraumatische

B e lastungsstörung

(ICD-10

F43.1) - m edial-

und

femoropatellärbeton t e

Gonarthrose

beidseits

bei - Status

nach

Kniedistorsion

rechts

mit

VK B -

und

Innenmenisku s ruptur

nach

Sturz

am

4.

September

2016 - Verdacht

auf

Mittelfussarthrose

rechts

Als

Diagnosen

ohne

Auswirkungen

auf

die

Arbeitsfähigkeit

nannten

die

Gutachter

( Urk.

8/153/23): - Fingerpolyarthrose - k linisch

Ver d acht

auf

beginnende

Grosszehengrundgelenksarthrose

beidseits - chronische

Schmerzstörung

mit

somatischen

und

psychischen

Faktoren

(ICD-10

F45.41)

Aus

gutachterlicher

rheumatologischer

Sicht

müssten

sowohl

qualitative

als

auch

quantitative

Einschränkungen

attestiert

werden.

Belastend

aus

psychiatrischer

Sicht

sei

die

chronische

gesundheitliche

Problematik

mit

Beschwerden,

die

sich

b is

heute

nicht

bessert e n.

E s

bestünden

aber

auch

deutliche

psychosoziale

Fak to ren,

die

eine

Rolle

spielten,

aber

als

solche

krankheitsfremd

seien

mit

Überlastung

durch

die

Betreuung

und

Pf l ege

des

Ehemannes

und

nun

auch

nicht

einfachen

öko nomischen

Verhältnissen.

Die

Beschwerdeführ e rin

lebe

jetzt

alleine

im

Eigen heim.

Der

Ehemann

s ei

in

einem

Pflegeheim.

Die

Töchter

seien

ausgezogen.

Die

Beschwerde führerin

nehme

regelmässig

eine

psychiatrisch -psychotherapeutische

B e handlung

wahr,

erhalt e

auch

Hilfe

von

der

Psychiatrie s pitex.

Auch

sonst

erhalt e

sie

in

ihrem

Alltag

Hilfe

bei

körperlich

anspruchsvollen

H a ushalts t ätigkeiten.

Sie

habe

nicht

viele,

aber

durchaus

gute

und

tragfähige

Kontakte

in

ihrem

Umfeld,

was

auch

ein

stützender

Faktor

sei.

Sie

kümmere

sich

um

ihre

beiden

Hu n de

und

die

beiden

Katzen.

Insbesondere

be t ätige

sie

sich

gerne

mit

Töp f ern

bei

einer

Nachbarin.

Sie

sei

selber

mit

dem

Auto

unterwegs,

auf

ihr

b e kannten

kürzeren

Strecken.

Sie

erledige

auch

ihre

Einkäu f e

selber.

Sie

ziehe

sich

aber

doch

zu

H ause

zurück,

lasse

sich

bei

Terminen

wie

der

heutigen

Un t er suchung

begleiten

( Urk.

8/153/23-24).

Entsprechend

dem

Auftrag

soll

die

Arbeitsfähigkeit

seit

der

letzten

abgeschlossenen

Ren t enrevision

im

Jahr

2014

beurteilt

werden.

Die

zuletzt

ausgeübte

Tätigkeit

als

Zahnarztgehilf i n

bei

einem

Kieferchirurgen

sei

vor

rund

30

Jahren

infolge

ISG-Beschwerden

und

einer

rheumatologischen

Grund erkrankung

mit

unter

anderem

auch

Spondyloarthritis

(HL A -B27-positiv)

aufgegeben

worden.

Seither

sei

die

Beschwerdeführerin

Hausfrau .

Zu m indest

seit

der

symptomatischen

Rotatorenmanschettenläsion

am

dominanten

link e n

Arm

anfangs

2020

sei

die

bisherige

Tätigkeit

als

Zahnmedizinische

Assistentin

nicht

mehr

möglich.

Im

weiteren

Verlauf

sei

es

auch

zu

Beschwerden

auf

der

rechten

Seit e

gekommen.

Entsprechend

den

aktuellen

klinischen

rheumatologischen

Unter suchungs befun d en

müsse

die

A r beitsun f ähi g keit

in

der

zuletzt

ausgeübten

Tätig keit

als

vorerst

andauernd

beurteilt

werden

( Urk.

8/153/24-25) .

E s

bestehe

ein

komplexes

Beschwerdebild,

das

nur

ungenügend

isoliert

jeweils

für

einen

Fachbereich

bezüglich

der

möglichen

Restarbeitsfäh i gkeit

in

einer

angepassten

T ä tigkeit

beurteilt

werden

könne.

Ab

Anfang

2020

habe

wegen

der

Rotatorenmanschettenläsion

an

der

dominanten

linken

Seit e

mit

ansch l iessender

Operation

eben f alls

eine

100%ige

Arbeitsunfähigkeit

bis

sechs

Monate

postoperativ

bestanden.

D a nach

habe

medizinisch-theoretisch

rein

aufgrund

des

rheumatologischen

Fachbereichs

eine

Restarbeitsfähigkeit

von

50

%

bestanden,

dies

vorerst

andauernd.

Von

Januar

bis

Anfang

April

2020

habe

die

Arbeits unfähigkeit

100

% ,

anschliessend

ab

Mitte

April

2020

und

vo r erst

noch

50

%

betragen.

Vorübergeh e nd

sei

es

im

R a hm e n

der

Schulterop era tion

rechts

von

Januar

bis

März

2023

ebenfalls

zu

einer

100%igen

Arbeitsunfähigkeit

gekommen.

Aus

rein

psychiatrischer

Sicht

seien

alle

der

Vorbildung

und

den

Fähigkeiten

entsprechenden

Tätigkeiten

möglich.

Aufgrund

der

bestehenden

psychischen

Störungen

mit

Einfluss

auf

die

Arbeitsfähigkeit

komme

es

vor

allem

zu

einer

erhöhten

Ermüdbarkeit,

was

einen

vermehrten

Erholungsbedarf

erfordere.

Aus

rein

psychi a tri s cher

Sicht

bestehe

eine

60%ige

Arbeitsunfähigkeit.

Von

dieser

A rbe itsfähigkeit

könne

gemittelt

im

Verlauf

auch

rückwirkend

seit

der

in

den

Akten

geltend

gemachten

Verschlech t erung

ausge g a n gen

werden.

Sie ,

die

Gutachter,

hätten

die

komplexe

Situation

im

Rahmen

der

Konsensbesprechung

eingehend

diskutiert

und

kämen

zu

Schluss,

dass

in

einer

ideal

adap ti erten

Tätigkeit

seit

der

in

den

Akten

aus

psychischer

Sicht

gemachten

V e rschlechteru n g

eine

60%ige

Arbeitsunfähigkeit

bestehe.

Interkurrent

hätten

aufgrund

der

operativen

Eingriffe

vollschichtige

Arbeitsunfähigkeitsphasen

bestanden

( Urk.

8/153/2 6 -27) . 3.2

Am

1 1.

April

2024

liess

die

Beschwerdegegnerin

bei

der

Beschwerdeführerin

zu

Hause

Abklärungen

betreffend

Arbeitsfähigkeit

in

Beruf

und

Haushalt

sowie

betreffend

Hilflosigkeit

vornehmen .

Dem

Abklärungsbericht

betreffend

Hilf losig keit

dazu

vom

1 2.

April

2024

( Urk.

8/161)

ist

unter

anderem

zu

entnehmen,

Frau

A.___

von

der

Psychiatriespitex

betreue

die

Beschwerdeführerin

seit

März

202 1.

Gemäss

Frau

A.___

habe

sie

die

Beschwerdeführerin

durchschnittlich

wie

folgt

betreut:

2021 :

0,8

Stunden/Woche ,

2022 :

0,57

Stunden/Woche ,

2023 :

0,59

Stunden/Woche,

2024 :

bisher

0,625

Stunden/Woche .

Frau

A.___

habe

zu

Beginn

vor

allem

Expositionstraining

durch g eführt

und

Tagesstrukturen

erarbeitet.

Man

müsse

die

Beschwerdeführerin

immer

wieder

motivieren,

was

heute

sicher

besser

sei,

aber

dennoch

befinde

sie

sic h

nach

wie

vor

in

lethargischen

Zuständen.

Dies

sei

nicht

immer

so,

aber

an

schlechten

Tag en .

Zu

Beginn

sei

die

B e schwerd e führerin

auch

von

der

Schwester

fast

tägli c h

un t erstützt

worden.

Sie

habe

ihr

Mahlzei t en

gebracht

oder

sie

gew ec kt

und

einen

Spaziergang

gemacht.

Die

T ö chter

hätten

sie

im

H a ushalt

un t erstüt z t,

als

sie

noch

zu

Hause

gewohnt

hätten,

ansonsten

seien

sie

aber

den

ganzen

Tag

an

der

Uni

gewesen.

E s

komme

nach

wie

vor

jeden

Montag

eine

Kollegin,

welche

die

Fussböden

stau b sa u ge,

feucht

aufn e hme

und

d as

B a dezimmer

gründlich

reinige.

Dies

aber

vor

allem

auch

aus

körperlichen

Gründen.

Wenn

es

ihr

ganz

schlecht

gehe,

dürfe

si e

auch

den

Nachbarn

Bescheid

geben,

da m it

jemand

mit

den

Hunden

nach

draussen

gehe.

Sie

komme

teilweise

in

Zustände,

bei

welche n

sie

nicht

merke,

dass

es

an

der

Zeit

wäre,

ein

Temesta

einzunehmen.

Frau

A.___

gehe

es

auch

darum,

das

Selbstmitleid

zu

reduzieren,

die

Schuldfragen

zu

minimieren

und

das

Selbstwert gefühl

der

Besch werdeführerin

aufzubauen.

Die

Beschwerdeführerin

könne

sie

auch

telefonisch

erreiche n ,

wenn

dies

notwendig

sei.

Es

handle

sich

aber

meist

nur

um

sehr

kurze

Telefonate,

weil

si e

eine

Bestätigung

oder

ähnliches

benötige.

Bis

zum

Ableben

der

Mutter

sei

die

Beschwerdeführerin

diese

regelmässig

besuchen

gegangen,

auch

als

sie

im

Heim

gelebt

habe,

und

habe

mit

ihr

einen

Kaffee

getrunken.

Dies

habe

ihr

auch

eine

Tagesstruktur

gegeben.

Heute

komme

die

Tochter

B.___

jeden

Dienstag

und

teilweise

ein

zweites

Mal

pro

Woche.

Dann

koche

man

gemeinsam

und

spreche

zusammen.

Auch

die

jüngere

Tochter

C.___

komme

ein-

bis

zweimal

pro

Woche

vorbei.

Bei

Zusammenkünften

mit

der

ganzen

Familie

(Töchter

mit

Ehemann

oder

Freund)

werde

es

ihr

schnell

zu

viel,

aber

sie

versuche

es

durchzuziehen.

Danach

müsse

sie

sich

aber

zwei

Tage

erholen.

Es

gehe

vor

allem

darum ,

den

Pegel

so

zu

halten,

dass

sie

nicht

wieder

in

die

Klinik

gehen

müsse

und

auch

die

Suizidgedanken

nicht

wieder

auf t rä t en

bzw.

sich

in

den

Vordergrund

drängten.

Die

Abklärungsperson

erklärte,

die

Dritthilfe

durch

die

Psychiatriespitex

liege

ein

Jahr

nach

Eintritt

in

die

Klinik

durchschnittlich

weit

unter

einer

Stunde

pro

Woche.

Die

Dritthilfe

der

T ö chter

beschränke

sich

v orwiegend

auf

das

Kochen

und

den

Haushalt.

Dies

sei

in

der

Zeit,

als

sie

noch

zu

Hause

gelebt

hätten,

in

der

S c hadenminderungs-

und

Mitwirkungspflicht

zu

berücksichtigen.

Heute

sei

die

Dritthilfe

unregelmässig

und

absolut

nicht

mehr

erheblich.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin

war

vom

1 2.

November

bis

1 7.

Dezember

2020

und

vom

1 1.

Januar

bis

1 8.

März

2021

in

stationärer

Behandlung

in

der

Klinik

Z.___ .

Die

Fachpersonen

der

Klinik

Z.___

hatten

der

Beschwerdegegnerin

im

Juni

2021

(Eingangsdatum)

berichtet

( Urk.

8/59) ,

die

Beschwerdeführerin

sei

sehr

eingeschränkt

durch

Schmerzen,

durch

die

depressive

Symptomatik

(Antriebslosigkeit)

und

traumassoziierte

Symptomatik.

Sobald

sie

eine

Woche

alleine

sei,

versorge

sie

sich

unzureichend,

brauche

Spitex,

die

sie

erinnere

zu

kochen.

Einkaufen

sei

mühsam

für

sie,

sie

fühle

sich

nicht

«wertvoll»

genug,

um

für

sich

einzukaufen.

Sobald

sie

gewissen

Druck

verspüre

(beispielsweise

Verabredungen/Ergotherapie)

könne

sie

diese

Treffen

teilweise

nicht

antreten,

maximal

1

Stunde

Treffen/Tätigkeit

sei

möglich.

Nach

Austritt

aus

der

Klinik

wurde

die

Beschwerdeführerin

von

der

Psychiatriespitex,

Frau

A.___ ,

betreut.

Frau

A.___

betreute

die

Beschwerdeführerin

dabei

im

Jahr

202 1

durchschnittlich

0,8

Stunden/Woche,

im

Jahr

2022

durchschnittlich

0,57

Stunden/Woche,

im

Jahr

2023

durchschnittlich

0,59

Stunden/Woche

und

von

Januar

bis

zur

Abklärung

der

Beschwerdegegnerin

im

April

2024

durchschnittlich

0,625

Stunden/Woche

(E.

3.2) .

Die

Beschwerdeführerin

wurde

bzw.

wird

daneben

auch

von

ihren

Töchtern

und

deren

Partnern,

dem

Patensohn,

der

Mutter,

der

Schwester

sowie

Freunden

und

Nachbarn

unterstützt

(vgl.

E.

2.2 ).

Frau

A.___

war

bei

der

Ab klärung

der

Hilflosigkeit

bei

der

Beschwerdeführerin

anwesend

( Urk.

8/16 1 ) . 4.2

Im

Abklärungsbericht

vom

1 2.

April

2024

( Urk.

8/161)

anerkannte

die

Abklärungsperson

betreffend

lebenspraktische

Begleitung

den

folgenden

wöchentlichen

Zeitaufwand:

Tages-Strukturierung,

Wochen-Planung,

Organi sati o n

des

Haushaltes

inkl.

Freizeit:

5

Minuten,

Wohnungspflege:

30

Minuten

sowie

Alltagsbewältigung,

Fragen

zur

Gesundheit

und

Administration:

15

Minuten,

mithin

total

50

Minuten.

Im

Abklärungsbericht

wird

detailliert

aufge zeigt,

bei

welchen

Massnahmen

wie

viel

Zeit

angerechnet

wurde.

Wie

dargelegt,

machte

di e

Beschwerdeführerin

einen

zeitlichen

Aufwand

von

mehr

als

2

Stunden

pro

Woche

geltend ,

so

habe

sie

unter

anderem

von

verschiedenen

Personen

dazu

motiviert

werden

müssen,

um

aufzustehen,

sich

anzuziehen,

einfachste

Verrichtungen

zu

tätigen

oder

beispielswei s e

zu

essen .

Es

scheint

nachvollziehbar,

dass

die

Beschwerdeführerin

unmittelbar

nach

dem

Austritt

aus

der

Klinik

Z.___

auf

weitergehende

Unterstützung

bei

der

Strukturierung

des

Alltags

a ngewiesen

war.

Dass

dieser

Aufwand

jedoch

während

mehreren

Monaten

erheblich

mehr

als

die

von

der

Beschwerdegegnerin

anerkannten

5

Minuten

pro

Woche

betragen

h ätte ,

scheint

nicht

plausibel .

So

ergibt

sich

aus

dem

Y.___ -Gutachten,

dass

die

Beschwerdeführerin

zu

keinem

Zeit punkt

derart

eingeschränkt

war,

dass

ihr

nichts

mehr

möglich

gewesen

wäre

( Urk.

8/153/63).

Es

fällt

denn

auch

auf,

dass

die

bei

der

Abklärung

anwesende

Frau

A.___

von

der

Psychiatriespitex

keinen

über

längere

Zeit

andauernden

erheblichen

Hilfebedarf

vorbrachte.

Darüber

hinaus

gilt

es

zu

beachten ,

dass

die

Beschwerdeführerin

offenbar

ohne

relevante

Einschränkung

stets

in

der

Lage

war ,

sich

um

ihre

drei

Haustiere,

unter

anderem

zwei

Hunde,

zu

kümmern

(Urk.

8/161/3),

ohne

dass

diesbezüglich

eine

relevante

Einschränkung

durch

die

Beschwerdeführerin

geltend

gemacht

würde

oder

Anzeichen

für

eine

Verwahrlosung

ihrer

Tiere

vorlägen.

Betreffend

Wohnungspflege

machte

die

Beschwerdeführerin

ebenfalls

einen

weitergehenden

Hilfebedarf

geltend,

als

die

von

der

Abklärungsperson

anerkannten

30

Minuten/Woche.

Auch

betreffend

Wohnungspflege

gilt,

dass

nach voll ziehbar

scheint,

dass

die

Beschwerdeführerin

nach

Klinikaustritt

zunächst

einen

grösseren

Hilfebedarf

hatte,

jedoch

nicht

für

mehrere

Monate

von

einem

länger

andauernden

höheren

Hilfebedarf

als

von

der

Abklärungsperson

anerkannt

auszugehen

ist.

Wie

dargelegt

(E.

1.3) ,

sind

die

erforderlichen

Hilfe leistungen

nämlich

unter

dem

Gesichtspunkt

einer

Verwahrlosung

zu

evaluieren.

Es

muss

also

immer

geprüft

werden,

ob

die

versicherte

Person

ohne

die

entsprechende

Hilfe

in

ein

Heim

eingewiesen

werden

müsste.

Bei

der

Haushalts führung

sind

somit

Mindestanforderungen

zu

beachten

und

nicht

auf

einen

perfekt

geführten

Haushalt

abzustützen.

Dass

die

versicherte

Person

konkrete

Arbeiten

nur

in

bestimmten

Momenten

bzw.

an

bestimmten

Tagen

erledigen

kann,

reicht

für

die

Anerkennung

der

lebenspraktischen

Begleitung

nicht

aus.

Als

Mindestanforderungen

gilt,

dass

die

Person

in

der

Lage

ist,

zweimal

im

Monat

die

Wäsche

zu

waschen

(dazu

gehören

die

Bedienung

sowie

das

Befüllen

und

Ent leeren

der

Waschmaschine,

das

Zusammenlegen

und

Wegräumen

der

Wäsche,

aber

ohne

Bügeln

und

Flicken)

und

die

Wohnung

alle

zwei

Wochen

zu

putzen

(dazu

gehören

Staubsaugen

und/oder

Wischen,

feucht

aufnehmen,

das

Badezimmer

putzen)

und

einfache

Mahlzeiten

zuzubereiten

(KSH

Rz.

2098

f.) .

Analoges

gilt

auch

für

den

von

der

Beschwerdeführerin

geltend

gemachten

Aufwand

bei

den

Mahlzeiten,

genügt

es

doch

für

eine

Verneinung

eines

relevanten

Hilfebedarfs,

wenn

die

versicherte

Person

in

der

Lage

ist,

einfach e

Mahlzeiten

zuzubereiten.

Als

einfache

Mahlzeit

gilt

ein

nicht

allzu

zeit aufwändiges

Essen

(z.

B.

Convenience-Produkte,

Tiefkühlprodukte,

einfache

Zutaten).

Das

Aufwärmen

von

(beispielsweise

am

Vortag)

gekochten

oder

zubereiteten

Resten,

die

Verwendung

von

Fertigprodukten

und

die

Zubereitung

von

lediglich

einer

warmen

Mahlzeit

am

Tag

gilt

als

akzeptabel

(KS H

Rz.

2098.1).

Für

administrative

Tätigkeiten

macht

die

Beschwerdeführerin

einen

zeitlichen

Aufwand

von

mindestens

15

Minuten/Woche

geltend.

Die

Abklärungsperson

verneinte

für

administrative

Arbeiten

einen

anrechenbaren

Hilfebedarf,

da

die

Dritt hilfe

IV-fremd

sei

( Urk.

8/161/10).

Wie

sich

aus

dem

A b k l ärungsbericht

ergibt,

wurden

administrative

Tätigkeiten

früher

vom

Ehemann

der

Beschwerde führerin

erledigt.

Die

Beschwerdeführerin

ist

nun

aber

in

der

Lage,

die

wesentlichen

administrativen

Arbeiten

(Zahlungen,

Rückforderungen

Kranken kasse)

selber

zu

erledigen

( Urk.

8/161/10).

Insbesondere

die

administrativen

Arbeiten

im

Zusammenhang

mit

dem

schwer

kranken

Ehemann

werden

jedoch

vom

Schwiegersohn

verrichtet

( Urk.

1

S.

10).

Die

Erledigung

dieser

spezifischen

administrativen

Tätigkeiten

durch

den

Schwiegersohn

begründet

keinen

relevanten

Hilfebedarf ,

kann

doch

im

Rahmen

der

Schadenminderungsflicht

erwartet

werden,

dass

diese

Tätigkeiten

von

einem

anderen

Familienmitglied

als

der

Beschwerdeführerin

verrichtet

werden

(KSH

Rz,

2100).

4.3

Nach

dem

Gesagten

erweist

sich

der

Abklärungsbericht

vom

1 2.

April

2024

als

schlüssig

und

beinhaltet

keine

klar

feststellbare n

Fehleinschätzungen .

Entsprechend

besteht

kein

Anlass,

in

das

Ermessen

der

die

Abklärung

tätigenden

Person

einzugreifen

(vgl.

E.

1.4 ) ,

und

es

erweist

sich

als

rechtens ,

dass

die

Beschwerdegegnerin

die

Notwendigkeit

von

lebenspraktischer

Begleitung

und

somit

einen

Anspruch

auf

eine

Hilflosenentschädigung

verneint

hat.

Da

mit

dem

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahrscheinlichkeit

feststeht,

dass

zu

keinem

Zeit punkt

während

mindestens

eines

Jahres

eine

relevante

Hilfsbedürftigkeit

bestanden

hat,

braucht

nicht

abschliessend

beurteilt

zu

werden ,

ob

die

Beschwerde führerin

mit

der

Anm eldung

der

Verschlechterung

ihres

Gesundheits zustandes

vom

5.

März

2021

( Urk.

8/50)

ihren

Anspruch

auf

eine

Hilfslosen entschädigung

ab

dem

von

ihr

geltend

gemachten

Anspruchsbeginn

im

März

202 2

gewahrt

hätte

( BGE

121

V

195

E.

2;

vgl.

Art.

48

Abs.

1

IVG) .

Immerhin

ist

anzumerken,

dass

die

Anmeldung

vom

5.

März

2021

mit

Hilfe

der

behandelnden

Ärzte

der

Klinik

Z.___

erfolgte.

Darin

wurde

einzig

eine

Revision

der

Invaliden rente

beantragt.

Eine

allfällige

Hilflosenentschädigung

war

kein

Thema

( Urk.

8/50).

Im

daraufhin

von

der

Beschwerdegegnerin

bei

der

Klinik

Z.___

eingeholten

ausführlichen

Bericht

vom

8.

Juni

2021

(Eingangsdatum)

wurden

zwar

Einschränkungen

im

Haushalt

und

im

Alltag

erwähnt

( Urk.

8/59).

Jedoch

ist

verständlich,

dass

die

Beschwerdegegnerin

gestützt

darauf

keine

Veranlassung

sah,

einen

allfälligen

Anspruch

auf

Hilflosenentschädigung

zu

prüfen.

Entsprechendes

gilt

für

die

weiteren

danach

von

der

Beschwerdegegnerin

eingeholten

Berichten

( Urk.

8/69-71,

Urk.

8/73,

Urk.

8/78,

Urk.

8/89,

Urk.

8/92,

Urk.

8/95,

Urk.

8/98).

Erst

mit

Schreiben

vom

2 0.

Juni

2023

machte

die

Beschwerdeführerin

über

ihre

Rechtsvertreterin

gegenüber

der

Beschwerdegeg nerin

eine

grosse

Unterstützungsbedürftigkeit

und

damit

implizit

einen

An spruch

auf

Hilflosen entschädigung

geltend

( Urk.

8/128).

Diese

Umstände

sprechen

dafür,

dass

die

Beschwerdegegnerin

im

Lichte

von

Treu

und

Glauben

den

Anspruch

auf

Hilflosenentschädigung

aufgrund

der

Anmeldung

vom

5.

März

2021

nicht

zu

prüfen

hatte,

sondern

erst

gestützt

auf

die

Anmeldung

vom

1 4.

Juli

2023. 5.

Die

Beschwerde

erweist

sich

entsprechend

als

unbegründet

und

ist

abzuweisen. 6.

Das

Beschwerdeverfahren

bei

Streitigkeiten

über

IV-Leistungen

vor

dem

kantonalen

Versicherungsgericht

ist

kostenpflichtig.

Die

Kosten

werden

nach

dem

Verfahrensaufwand

und

unabhängig

vom

Streitwert

im

Rahmen

von

Fr.

200.--

bis

Fr.

1'000.--

festgelegt

(Art.

69

Abs.

1 bis

IVG).

Im

vorliegenden

Verfahren

sind

sie

ermessensweise

auf

Fr.

7 00.--

anzusetzen

und

der

unterliegenden

Beschwerdeführerin

aufzuerlegen. Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr.

700 .--

werden

der

Beschwerdeführerin

auferlegt.

Rechnung

und

Einzahlungsschein

werden

der

Kostenpflichtigen

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

zugestellt. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwältin

Stephanie

Schwarz - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle - Bundesamt

für

Sozialversicherungen sowie

an: - Gerichtskasse

(im

Dispositiv

nach

Eintritt

der

Rechtskraft) 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesgesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

( Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

( Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler