Sachverhalt
1.
Die
1969
geborene
X.___
meldete
sich
im
November
2002
bei
der
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
zum
Leistungs bezug
an
( Urk.
8/1).
Nach
Vornahme
medizinischer
und
erwerblicher
Abklärun gen
sprach
ihr
die
IV-Stelle
mit
Verfügung
vom
1 8.
August
2003
mit
Wirkung
ab
1.
April
2003
eine
Viertelsrente
zu
( Urk.
8/14,
vgl.
auch
Urk.
8/13).
Mit
Mitteilungen
vom
1 8.
Juni
2006
( Urk.
8/22),
vom
2 3.
Februar
2010
( Urk.
8/30)
und
vom
1 9.
August
2014
( Urk.
8/40)
stellte
die
IV-Stelle
jeweils
einen
unver änderten
Rentenanspruch
fest
( Urk.
8/22).
Am
5.
März
2021
meldete
die
Versicherte
der
IV-Stelle
eine
Verschlechterung
ihres
Gesundheitszustandes
und
beantragte
eine
Revision
der
Invalidenrente
( Urk.
8/50).
Die
IV-Stelle
nahm
daraufhin
medizinische
und
erwerbliche
Abklä run gen
vor,
in
deren
Rahmen
sie
beim
Y.___
ein
polydisziplinäres
Gutachten
(Allgemeine
Inneren
Medizin,
Orthopädische
Chirurgie
und
Traumatologie,
Psychiatrie
und
Psycho therapie,
Rheumatologie)
in
Auftrag
gab
( Urk.
8/142),
welches
am
1 4.
Dezember
2023
erstattet
wurde
( Urk.
8/153).
Am
1 4.
Juli
2023
(Eingangsdatum
gemäss
Eingangsstempel)
hatte
sich
die
Versicherte
zum
Bezug
einer
Hilflosenentschädigung
angemeldet
( Urk.
8/136 ,
vgl.
auch
Urk.
8/128/3 ) .
Am
1 1.
April
2024
nahm
die
IV-Stelle
bei
der
Versicher ten
Abklärungen
betreffend
Einschränkung
der
Arbeitsfähigkeit
in
Beruf
und
Haus halt
( Urk.
8/159)
und
betreffend
Hilflosigkeit
( Urk.
8/161)
vor.
Mit
Vor bescheid
vom
1 8.
April
2024
stellte
die
IV-Stelle
in
Aussicht,
einen
Anspruch
auf
eine
Hilflosenentschädigung
zu
verneinen
( Urk.
8/162).
Dagegen
liess
die
Versicherte
Einwand
erheben
(Urk.
8/166).
Mit
Verfügung
vom
2 7.
Mai
2024
verneinte
die
IV-Stelle
einen
Anspruch
auf
eine
Hilflosenentschädigung
( Urk.
2). 2.
Dagegen
liess
die
Versicherte
m it
Eingabe
vom
2 5.
Juni
2024
( Urk.
1)
Beschwerde
erheben
und
beantrage n ,
es
sei
ihr
mit
Wirkung
ab
Ablauf
des
Wartejahres
bezüglich
Hilflosigkeit
im
März
2022
(eventualiter
im
Juli
2022)
eine
Hilflosenentschädigung
leichten
Grades
(lebenspraktische
Begleitung)
zuzusprechen.
Die
Beschwerdegegnerin
beantragte
mit
Beschwerdeantwort
vom
1 0.
Oktober
2024
die
Abweisung
der
Beschwerde
( Urk.
7),
was
der
Beschwerdeführerin
mit
Verfügung
vom
1 5.
Oktober
2024
angezeigt
wurde
(Urk.
10).
Am
2 2.
Oktober
2024
reichte
die
Rechtsvertreterin
der
Beschwerdeführerin,
Rechtsanwältin
Stephanie
Schwarz,
eine
Zusammenstellung
ihres
Aufwandes
ein
( Urk.
11,
Urk.
12). 3.
Hinsichtlich
des
Rentenanspruchs
stellte
die
Beschwerdegegnerin
der
Beschwerdeführerin
mit
Vorbescheid
vom
2.
Juli
2024
in
Aussicht,
die
bisherige
Viertelsrente
ab
1.
März
2021
auf
eine
Dreiviertesrente
und
ab
1.
Mai
2023
auf
eine
ganze
Rente
zu
erhöhen
( Urk.
8/171). 4 .
Auf
die
Vorbringen
der
Parteien
und
die
eingereichten
Akten
wird,
soweit
erforderlich,
im
Rahmen
der
nachfolgenden
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 des
Bundesgesetzes
über
die
Invalidenversicherung
(IVG)
haben
Versicherte
mit
Wohnsitz
und
gewöhnlichem
Aufenthalt
(Art.
13
des
Bundesgesetzes
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts ,
ATSG )
in
der
Schweiz,
die
hilflos
(Art.
9
ATSG)
sind,
Anspruch
auf
eine
Hilflosen entschädigung.
Vorbehalten
bleibt
Artikel
42 bis
IVG .
Der
Anspruch
entsteht
grundsätzlich,
wenn
während
eines
Jahres
ohne
wesentlichen
Unterbr uch
mindestens
eine
Hilflosigkeit
leichten
Grades
bestanden
hat
( Art.
42
Abs.
E. 1.2 Art.
37
IVV
sieht
drei
Hilflosigkeitsgrade
vor.
Gemäss
Abs.
3
dieser
Bestimmung
gilt
die
Hilflosigkeit
als
leicht,
wenn
die
versicherte
Person
trotz
der
Abgabe
von
Hilfsmitteln: a. in
mindestens
zwei
alltäglichen
Lebensverrichtungen
regelmässig
in
erheblicher
Weise
auf
die
Hilfe
Dritter
angewiesen
ist; b. einer
dauernden
persönlichen
Überwachung
bedarf; c. einer
durch
das
Gebrechen
bedingten
ständigen
und
besonders
aufwendigen
Pflege
bedarf; d. wegen
einer
schweren
Sinnesschädigung
oder
eines
schweren
körperlichen
Gebrechens
nur
dank
regelmässiger
und
erheblicher
Dienstleistungen
Dritter
gesellschaftliche
Kontakte
pflegen
kann;
oder e. dauernd
auf
lebenspraktische
Begleitung
im
Sinne
von
Art.
38
IVV
angewiesen
ist.
E. 1.3 Nach
Art.
38
Abs.
1
IVV
liegt
ein
Bedarf
an
lebenspraktischer
Begleitung
im
Sinne
von
Art.
42
Abs.
3
IVG
vor,
wenn
eine
volljährige
versicherte
Person
ausser halb
eines
Heimes
lebt
und
infolge
Beeinträchtigung
der
Gesundheit: a. ohne
Begleitung
einer
Drittperson
nicht
selbständig
wohnen
kann; b. für
Verrichtungen
und
Kontakte
ausserhalb
der
Wohnung
auf
Begleitung
einer
Drittperson
angewiesen
ist;
oder
c. ernsthaft
gefährdet
ist,
sich
dauernd
von
der
Aussenwelt
zu
isolieren.
Zu
berücksichtigen
ist
nur
diejenige
lebenspraktische
Begleitung,
die
regelmässig
und
im
Zusammenhang
mit
den
in
Absatz
1
erwähnten
Situationen
erforderlich
ist.
Nicht
darunter
fallen
insbesondere
Vertretungs-
und
Verwaltungstätigkeiten
im
Rahmen
von
Massnahmen
des
Erwachsenenschutzes
nach
den
Artikeln
390-398
des
Zivilgesetzbuches
(Art.
38
Abs.
3
IVV).
Als
regelmässig
im
Sinne
dieser
Bestimmung
gilt
die
lebenspraktische
Begleitung,
wenn
sie
über
eine
Periode
von
drei
Monaten
gerechnet
im
Durchschnitt
mindestens
zwei
Stunden
pro
Woche
benötigt
wird
(BGE
146
V
322
E.
6.2
mit
Hinweisen).
Die
lebenspraktische
Begleitung
umfasst
weder
die
(direkte
oder
indirekte)
Dritthilfe
bei
den
alltäglichen
Lebensverrichtungen
noch
die
dauernde
Pflege
oder
persönliche
Überwachung
im
Sinne
von
Art.
37
IVV.
Vielmehr
stellt
sie
ein
zusätzliches
und
eigenständiges
Institut
dar.
Lebenspraktische
Begleitung
ist
nicht
auf
Menschen
mit
psychischen
oder
geistigen
Behinderungen
beschränkt;
auch
körperlich
Behinderte
können
grundsätzlich
lebenspraktische
Begleitung
beanspruchen.
Die
Notwendigkeit
einer
Dritthilfe
ist
objektiv
nach
dem
Gesundheitszustand
der
versicherten
Person
zu
beurteilen.
Abgesehen
vom
Aufenthalt
in
einem
Heim
ist
die
Umgebung,
in
welcher
sie
sich
aufhält,
grundsätzlich
unerheblich.
Bei
der
lebenspraktischen
Begleitung
darf
keine
Rolle
spielen,
ob
die
versicherte
Person
allein
lebt,
zusammen
mit
dem
Lebenspartner,
mit
Familienmitgliedern
oder
in
einer
der
heutzutage
verbreiteten
neuen
Wohn formen.
Massgebend
ist
einzig,
ob
die
versicherte
Person,
wäre
sie
auf
sich
allein
gestellt,
erhebliche
Dritthilfe
in
Form
von
Begleitung
und
Beratung
benötigen
würde.
Von
welcher
Seite
diese
letztlich
erbracht
wird,
ist
ebenso
bedeutungslos
wie
die
Frage,
ob
sie
kostenlos
erfolgt
oder
nicht
(BGE
146
V
322
E.
2.3
mit
Hinweisen;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_444/2023
vom
28.
Februar
2024
E.
2.3).
Ziel
der
lebenspraktischen
Begleitung
ist,
zu
verhindern,
dass
Personen
schwer
verwahrlosen
und/oder
in
ein
Heim
oder
eine
Klinik
eingewiesen
werden
müssen.
Die
zu
berücksichtigenden
Hilfeleistungen
müssen
dieses
Ziel
verfolgen
(Rz.
2085
des
Kreisschreibens
über
Hilflosigkeit,
KSH,
Stand:
1.
Januar
202 5 ).
Mithin
ist
die
lebenspraktische
Begleitung
nur
dann
erforderlich,
wenn
eine
Person
unter
Berücksichtigung
der
Mitwirkungs-
und
Schadenminderungspflicht
nicht
fähig
ist,
ihre
Grundversorgung
sicherzustellen
(Nahrung,
Körperpflege,
angemessene
Kleidung,
minimale
Anforderungen
an
die
Wohnungspflege
usw.,
Rz.
2086
KSH).
E. 1.4 ) ,
und
es
erweist
sich
als
rechtens ,
dass
die
Beschwerdegegnerin
die
Notwendigkeit
von
lebenspraktischer
Begleitung
und
somit
einen
Anspruch
auf
eine
Hilflosenentschädigung
verneint
hat.
Da
mit
dem
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahrscheinlichkeit
feststeht,
dass
zu
keinem
Zeit punkt
während
mindestens
eines
Jahres
eine
relevante
Hilfsbedürftigkeit
bestanden
hat,
braucht
nicht
abschliessend
beurteilt
zu
werden ,
ob
die
Beschwerde führerin
mit
der
Anm eldung
der
Verschlechterung
ihres
Gesundheits zustandes
vom
5.
März
2021
( Urk.
8/50)
ihren
Anspruch
auf
eine
Hilfslosen entschädigung
ab
dem
von
ihr
geltend
gemachten
Anspruchsbeginn
im
März
202 2
gewahrt
hätte
( BGE
121
V
195
E.
2;
vgl.
Art.
48
Abs.
1
IVG) .
Immerhin
ist
anzumerken,
dass
die
Anmeldung
vom
5.
März
2021
mit
Hilfe
der
behandelnden
Ärzte
der
Klinik
Z.___
erfolgte.
Darin
wurde
einzig
eine
Revision
der
Invaliden rente
beantragt.
Eine
allfällige
Hilflosenentschädigung
war
kein
Thema
( Urk.
8/50).
Im
daraufhin
von
der
Beschwerdegegnerin
bei
der
Klinik
Z.___
eingeholten
ausführlichen
Bericht
vom
8.
Juni
2021
(Eingangsdatum)
wurden
zwar
Einschränkungen
im
Haushalt
und
im
Alltag
erwähnt
( Urk.
8/59).
Jedoch
ist
verständlich,
dass
die
Beschwerdegegnerin
gestützt
darauf
keine
Veranlassung
sah,
einen
allfälligen
Anspruch
auf
Hilflosenentschädigung
zu
prüfen.
Entsprechendes
gilt
für
die
weiteren
danach
von
der
Beschwerdegegnerin
eingeholten
Berichten
( Urk.
8/69-71,
Urk.
8/73,
Urk.
8/78,
Urk.
8/89,
Urk.
8/92,
Urk.
8/95,
Urk.
8/98).
Erst
mit
Schreiben
vom
2 0.
Juni
2023
machte
die
Beschwerdeführerin
über
ihre
Rechtsvertreterin
gegenüber
der
Beschwerdegeg nerin
eine
grosse
Unterstützungsbedürftigkeit
und
damit
implizit
einen
An spruch
auf
Hilflosen entschädigung
geltend
( Urk.
8/128).
Diese
Umstände
sprechen
dafür,
dass
die
Beschwerdegegnerin
im
Lichte
von
Treu
und
Glauben
den
Anspruch
auf
Hilflosenentschädigung
aufgrund
der
Anmeldung
vom
5.
März
2021
nicht
zu
prüfen
hatte,
sondern
erst
gestützt
auf
die
Anmeldung
vom
1 4.
Juli
2023. 5.
Die
Beschwerde
erweist
sich
entsprechend
als
unbegründet
und
ist
abzuweisen. 6.
Das
Beschwerdeverfahren
bei
Streitigkeiten
über
IV-Leistungen
vor
dem
kantonalen
Versicherungsgericht
ist
kostenpflichtig.
Die
Kosten
werden
nach
dem
Verfahrensaufwand
und
unabhängig
vom
Streitwert
im
Rahmen
von
Fr.
200.--
bis
Fr.
1'000.--
festgelegt
(Art.
69
Abs.
1 bis
IVG).
Im
vorliegenden
Verfahren
sind
sie
ermessensweise
auf
Fr.
7 00.--
anzusetzen
und
der
unterliegenden
Beschwerdeführerin
aufzuerlegen. Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr.
700 .--
werden
der
Beschwerdeführerin
auferlegt.
Rechnung
und
Einzahlungsschein
werden
der
Kostenpflichtigen
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
zugestellt. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Rechtsanwältin
Stephanie
Schwarz - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle - Bundesamt
für
Sozialversicherungen sowie
an: - Gerichtskasse
(im
Dispositiv
nach
Eintritt
der
Rechtskraft) 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesgesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
E. 4 IVG).
Als
hilflos
gilt
eine
Person,
die
wegen
einer
Beeinträchtigung
der
Gesundheit
für
alltägliche
Lebensverrichtungen
dauernd
der
Hilfe
Dritter
oder
der
persönlichen
Überwachung
bedarf
(Art.
E. 4.1 Die
Beschwerdeführerin
war
vom
1 2.
November
bis
1 7.
Dezember
2020
und
vom
1 1.
Januar
bis
1 8.
März
2021
in
stationärer
Behandlung
in
der
Klinik
Z.___ .
Die
Fachpersonen
der
Klinik
Z.___
hatten
der
Beschwerdegegnerin
im
Juni
2021
(Eingangsdatum)
berichtet
( Urk.
8/59) ,
die
Beschwerdeführerin
sei
sehr
eingeschränkt
durch
Schmerzen,
durch
die
depressive
Symptomatik
(Antriebslosigkeit)
und
traumassoziierte
Symptomatik.
Sobald
sie
eine
Woche
alleine
sei,
versorge
sie
sich
unzureichend,
brauche
Spitex,
die
sie
erinnere
zu
kochen.
Einkaufen
sei
mühsam
für
sie,
sie
fühle
sich
nicht
«wertvoll»
genug,
um
für
sich
einzukaufen.
Sobald
sie
gewissen
Druck
verspüre
(beispielsweise
Verabredungen/Ergotherapie)
könne
sie
diese
Treffen
teilweise
nicht
antreten,
maximal
1
Stunde
Treffen/Tätigkeit
sei
möglich.
Nach
Austritt
aus
der
Klinik
wurde
die
Beschwerdeführerin
von
der
Psychiatriespitex,
Frau
A.___ ,
betreut.
Frau
A.___
betreute
die
Beschwerdeführerin
dabei
im
Jahr
202 1
durchschnittlich
0,8
Stunden/Woche,
im
Jahr
2022
durchschnittlich
0,57
Stunden/Woche,
im
Jahr
2023
durchschnittlich
0,59
Stunden/Woche
und
von
Januar
bis
zur
Abklärung
der
Beschwerdegegnerin
im
April
2024
durchschnittlich
0,625
Stunden/Woche
(E.
3.2) .
Die
Beschwerdeführerin
wurde
bzw.
wird
daneben
auch
von
ihren
Töchtern
und
deren
Partnern,
dem
Patensohn,
der
Mutter,
der
Schwester
sowie
Freunden
und
Nachbarn
unterstützt
(vgl.
E.
2.2 ).
Frau
A.___
war
bei
der
Ab klärung
der
Hilflosigkeit
bei
der
Beschwerdeführerin
anwesend
( Urk.
8/16 1 ) .
E. 4.2 Im
Abklärungsbericht
vom
1 2.
April
2024
( Urk.
8/161)
anerkannte
die
Abklärungsperson
betreffend
lebenspraktische
Begleitung
den
folgenden
wöchentlichen
Zeitaufwand:
Tages-Strukturierung,
Wochen-Planung,
Organi sati o n
des
Haushaltes
inkl.
Freizeit:
5
Minuten,
Wohnungspflege:
30
Minuten
sowie
Alltagsbewältigung,
Fragen
zur
Gesundheit
und
Administration:
E. 4.3 Nach
dem
Gesagten
erweist
sich
der
Abklärungsbericht
vom
1 2.
April
2024
als
schlüssig
und
beinhaltet
keine
klar
feststellbare n
Fehleinschätzungen .
Entsprechend
besteht
kein
Anlass,
in
das
Ermessen
der
die
Abklärung
tätigenden
Person
einzugreifen
(vgl.
E.
E. 9 ATSG)
oder
des
Pflegebedarfs
folgenden
Anforderungen
zu
genügen:
Als
Berichterstatterin
oder
Berichterstatter
wirkt
eine
qualifizierte
Person,
welche
Kenntnis
der
örtlichen
und
räumlichen
Verhältnisse
sowie
der
aus
den
seitens
der
Mediziner
gestellten
Diagnosen
sich
ergebenden
Beeinträchtigungen
und
Hilfsbedürftigkeiten
hat.
Bei
Unklarheiten
über
physische
oder
psychische
Störungen
und/oder
deren
Auswirkungen
auf
alltägliche
Lebensverrichtungen
sind
Rückfragen
an
die
medizinischen
Fachpersonen
nicht
nur
zulässig,
sondern
notwendig.
Weiter
sind
die
Angaben
der
Hilfe
leistenden
Personen
zu
berücksichtigen,
wobei
divergierende
Meinungen
der
Beteiligten
im
Bericht
aufzuzeigen
sind.
Der
Berichtstext
schliesslich
muss
plausibel,
begründet
und
detailliert
bezüglich
der
einzelnen
alltäg lichen
Lebensverrichtungen
sowie
der
tatbestandsmässigen
Erfordernisse
der
dauernden
Pflege
und
der
persönlichen
Überwachung
und
der
lebenspraktischen
Begleitung
sein.
Schliesslich
hat
er
in
Übereinstimmung
mit
den
an
Ort
und
Stelle
erhobenen
Angaben
zu
stehen.
Das
Gericht
greift,
sofern
der
Bericht
eine
zuverlässige
Entscheidungsgrundlage
im
eben
umschriebenen
Sinne
darstellt,
in
das
Ermessen
der
die
Abklärung
tätigenden
Person
nur
ein,
wenn
klar
feststellbare
Fehleinschätzungen
vorliegen.
Das
gebietet
insbesondere
der
Umstand,
dass
die
fachlich
kompetente
Abklärungsperson
näher
am
konkreten
Sachverhalt
ist
als
das
im
Beschwerdefall
zuständige
Gericht
( BGE
140
V
543
E.
3.2.1,
133
V
450
E.
11.1.1,
130
V
61
E.
6.2;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_332/2024
vom
E. 14 September
2015
E.
4)
sowie
unter
dem
Aspekt
des
Intensivpflegezuschlags
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_573/2018
vom
8.
Januar
2019
E.
3.2). 2. 2.1
Die
Beschwerdegegnerin
erklärte
zur
Begründung
ihres
Entscheids
( Urk.
2),
gemäss
Abk l ärung
vor
Ort
sei
die
Beschwerdeführerin
in
allen
sechs
Lebensverrichtungen
selbständig.
Der
anrechenbare
Zeitaufwand
bei
der
lebens praktischen
Beglei t ung
l i ege
unter
den
gefo r derten
zwei
Stunden
pro
Woche.
Nach
dem
Aust r itt
aus
der
Klinik
(gemeint
aus
der
Klinik
Z.___
per
1 8.
März
2021;
Urk.
8/59/2,
Urk.
8/161/8)
sei
dieser
für
kurze
Zeit
höher
gewesen,
habe
aber
nicht
für
minde s tens
ein
Jahr
angehalten
und
könne
s o mit
auch
nicht
befristet
angerechnet
werden.
Die
Beschwerdeführerin
struktur ier e
ihren
Alltag
selber,
nehme
an
einem
Töpferkurs
teil
und
sei
in
der
Lage,
sich
um
die
Haustiere
zu
kümme r n.
Sie
nehme
die
regelmässigen
Termine
selbständig
wahr,
s ie
sei
in
der
L age ,
selber
mit
dem
Au t o
zu
fahren.
Ausserordentliche
und
spezielle
Termine
seien
weder
regelmässig
noch
erheblich
und
könnten
darum
nicht
angerechnet
werden.
Es
sei
zumu t bar,
dass
Einkäufe
zwische n z ei tlich
online
best e llt
würden.
Die
Dritthilfe,
welche
über
zwei
Stunden
pro
Woche
betragen
habe,
sei
während
weniger
als
einem
Jahr
notwendig
gewesen .
Die
Hilfe leistungen
der
Töchter
bestünden
darin,
dass
man
mit
der
eigenen
Mutter
gemeinsam
koche
und
miteinander
spreche.
Dies
sei
keine
lebenspraktische
Begleitung,
sonder n
ein
no r males
Mut t er-Tochter-Verhältnis.
Die
Beschwerdeführerin
selber
sage,
dass
sie
nach
zu
viel
Besuch
oft
gestresst
sei
und
d a nach
zwei
Tage
Erholung
benötige.
Nach
dem
Rückzug
der
Schwester
sei
keine
erhöhte
Dritthilfe
erfolgt,
welche
aufgezeigt
werden
könne.
Die
Beschwerdeführe r in
habe
immer
wieder
bes s er e
Tage
und
funktioniere
selbst ä ndig.
Sie
lebe
alleine
und
könne
an
be sseren
Tagen
auch
Reinigungsarbeiten
erfüllen.
Zudem
räume
sie
die
Küche
selber
auf.
Dass
sie
in
einem
grossen
Haus
mit
viel
Deko
lebe ,
sei
unerheblich .
Welche
administr a t iven
Tätigkeiten,
ausser
den
Z a hlunge n ,
welche
die
Besch werdeführerin
selbständig
erledige,
mit
einem
Zeitaufwand
von
E. 18 Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
( Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
( Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Dispositiv
- Die 1969 geborene X.___ meldete sich im November 2002 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an ( Urk. 8/1). Nach Vornahme medizinischer und erwerblicher Abklärun gen sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 1
- August 2003 mit Wirkung ab
- April 2003 eine Viertelsrente zu ( Urk. 8/14, vgl. auch Urk. 8/13). Mit Mitteilungen vom 1
- Juni 2006 ( Urk. 8/22), vom 2
- Februar 2010 ( Urk. 8/30) und vom 1
- August 2014 ( Urk. 8/40) stellte die IV-Stelle jeweils einen unver änderten Rentenanspruch fest ( Urk. 8/22). Am
- März 2021 meldete die Versicherte der IV-Stelle eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes und beantragte eine Revision der Invalidenrente ( Urk. 8/50). Die IV-Stelle nahm daraufhin medizinische und erwerbliche Abklä run gen vor, in deren Rahmen sie beim Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten (Allgemeine Inneren Medizin, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Psychiatrie und Psycho therapie, Rheumatologie) in Auftrag gab ( Urk. 8/142), welches am 1
- Dezember 2023 erstattet wurde ( Urk. 8/153). Am 1
- Juli 2023 (Eingangsdatum gemäss Eingangsstempel) hatte sich die Versicherte zum Bezug einer Hilflosenentschädigung angemeldet ( Urk. 8/136 , vgl. auch Urk. 8/128/3 ) . Am 1
- April 2024 nahm die IV-Stelle bei der Versicher ten Abklärungen betreffend Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haus halt ( Urk. 8/159) und betreffend Hilflosigkeit ( Urk. 8/161) vor. Mit Vor bescheid vom 1
- April 2024 stellte die IV-Stelle in Aussicht, einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung zu verneinen ( Urk. 8/162). Dagegen liess die Versicherte Einwand erheben (Urk. 8/166). Mit Verfügung vom 2
- Mai 2024 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung ( Urk. 2).
- Dagegen liess die Versicherte m it Eingabe vom 2
- Juni 2024 ( Urk. 1) Beschwerde erheben und beantrage n , es sei ihr mit Wirkung ab Ablauf des Wartejahres bezüglich Hilflosigkeit im März 2022 (eventualiter im Juli 2022) eine Hilflosenentschädigung leichten Grades (lebenspraktische Begleitung) zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1
- Oktober 2024 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1
- Oktober 2024 angezeigt wurde (Urk. 10). Am 2
- Oktober 2024 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, eine Zusammenstellung ihres Aufwandes ein ( Urk. 11, Urk. 12).
- Hinsichtlich des Rentenanspruchs stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom
- Juli 2024 in Aussicht, die bisherige Viertelsrente ab
- März 2021 auf eine Dreiviertesrente und ab
- Mai 2023 auf eine ganze Rente zu erhöhen ( Urk. 8/171). 4 . Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosen entschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG . Der Anspruch entsteht grundsätzlich, wenn während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbr uch mindestens eine Hilflosigkeit leichten Grades bestanden hat ( Art. 42 Abs. 4 IVG). Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesund heit lichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invaliden versicherung , IVV ). Liegt ausschliesslich eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat (Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG). Praxisgemäss sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 148 V 28 E. 2.5.1, 133 V 450 E. 7.2, 121 V 88 E. 3a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2022 vom
- August 2022 E. 2.3 mit Hinweisen): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser H aus), Kontaktaufnahme. 1.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist. 1.3 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausser halb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren. Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV). Als regelmässig im Sinne dieser Bestimmung gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 146 V 322 E. 6.2 mit Hinweisen). Die lebenspraktische Begleitung umfasst weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen noch die dauernde Pflege oder persönliche Überwachung im Sinne von Art. 37 IVV. Vielmehr stellt sie ein zusätzliches und eigenständiges Institut dar. Lebenspraktische Begleitung ist nicht auf Menschen mit psychischen oder geistigen Behinderungen beschränkt; auch körperlich Behinderte können grundsätzlich lebenspraktische Begleitung beanspruchen. Die Notwendigkeit einer Dritthilfe ist objektiv nach dem Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen. Abgesehen vom Aufenthalt in einem Heim ist die Umgebung, in welcher sie sich aufhält, grundsätzlich unerheblich. Bei der lebenspraktischen Begleitung darf keine Rolle spielen, ob die versicherte Person allein lebt, zusammen mit dem Lebenspartner, mit Familienmitgliedern oder in einer der heutzutage verbreiteten neuen Wohn formen. Massgebend ist einzig, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, erhebliche Dritthilfe in Form von Begleitung und Beratung benötigen würde. Von welcher Seite diese letztlich erbracht wird, ist ebenso bedeutungslos wie die Frage, ob sie kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 146 V 322 E. 2.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_444/2023 vom
- Februar 2024 E. 2.3). Ziel der lebenspraktischen Begleitung ist, zu verhindern, dass Personen schwer verwahrlosen und/oder in ein Heim oder eine Klinik eingewiesen werden müssen. Die zu berücksichtigenden Hilfeleistungen müssen dieses Ziel verfolgen (Rz. 2085 des Kreisschreibens über Hilflosigkeit, KSH, Stand:
- Januar 202 5 ). Mithin ist die lebenspraktische Begleitung nur dann erforderlich, wenn eine Person unter Berücksichtigung der Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht nicht fähig ist, ihre Grundversorgung sicherzustellen (Nahrung, Körperpflege, angemessene Kleidung, minimale Anforderungen an die Wohnungspflege usw., Rz. 2086 KSH). 1.4 Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich. Ersterer hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist (BGE 133 V 450 E. 11.1.1). Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz. 8011 KSH). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäg lichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht ( BGE 140 V 543 E. 3.2.1, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2024 vom
- Juni 2024 E. 4.1 mit Hinweisen ). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom
- September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2018 vom
- Januar 2019 E. 3.2).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheids ( Urk. 2), gemäss Abk l ärung vor Ort sei die Beschwerdeführerin in allen sechs Lebensverrichtungen selbständig. Der anrechenbare Zeitaufwand bei der lebens praktischen Beglei t ung l i ege unter den gefo r derten zwei Stunden pro Woche. Nach dem Aust r itt aus der Klinik (gemeint aus der Klinik Z.___ per 1
- März 2021; Urk. 8/59/2, Urk. 8/161/8) sei dieser für kurze Zeit höher gewesen, habe aber nicht für minde s tens ein Jahr angehalten und könne s o mit auch nicht befristet angerechnet werden. Die Beschwerdeführerin struktur ier e ihren Alltag selber, nehme an einem Töpferkurs teil und sei in der Lage, sich um die Haustiere zu kümme r n. Sie nehme die regelmässigen Termine selbständig wahr, s ie sei in der L age , selber mit dem Au t o zu fahren. Ausserordentliche und spezielle Termine seien weder regelmässig noch erheblich und könnten darum nicht angerechnet werden. Es sei zumu t bar, dass Einkäufe zwische n z ei tlich online best e llt würden. Die Dritthilfe, welche über zwei Stunden pro Woche betragen habe, sei während weniger als einem Jahr notwendig gewesen . Die Hilfe leistungen der Töchter bestünden darin, dass man mit der eigenen Mutter gemeinsam koche und miteinander spreche. Dies sei keine lebenspraktische Begleitung, sonder n ein no r males Mut t er-Tochter-Verhältnis. Die Beschwerdeführerin selber sage, dass sie nach zu viel Besuch oft gestresst sei und d a nach zwei Tage Erholung benötige. Nach dem Rückzug der Schwester sei keine erhöhte Dritthilfe erfolgt, welche aufgezeigt werden könne. Die Beschwerdeführe r in habe immer wieder bes s er e Tage und funktioniere selbst ä ndig. Sie lebe alleine und könne an be sseren Tagen auch Reinigungsarbeiten erfüllen. Zudem räume sie die Küche selber auf. Dass sie in einem grossen Haus mit viel Deko lebe , sei unerheblich . Welche administr a t iven Tätigkeiten, ausser den Z a hlunge n , welche die Besch werdeführerin selbständig erledige, mit einem Zeitaufwand von 15 Minuten pro Woche zu erledigen sein sollen , werde nicht erklärt und sei somit nicht nachvollziehbar. Entsprechend sei hierfür auch nichts anrechenbar. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführe rin ganz klar gesagt h a be, dass sie nie etwas Administratives habe erledigen dürfen. Erst jetzt habe sie sich dies angeeignet. Sie mache Zahlungen und auch Rückfo r derungen bei der K r ankenkasse. Dies zeige auch die R e ssou r cen der Beschwerdefüh r erin. 2.2 Die Beschwerdeführerin wendete dagegen im Wesentlichen ein ( Urk. 1), s eit dem Austritt aus der Klinik Z.___ sei sie bis heute auf weitreichende Unterstützung angewiesen, ohne diese sie nicht zu Hause leben könnte. Die schriftliche Anmeldung betreffend Hilflosenentschädig u n g sei zwar erst im Juli 2023 erfolgt. Aus den Akten sei für die Beschwerdegegnerin jedoch bereits im Laufe des Jahres nach Eingan g des Zusatzgesuch s vom
- März 2021 die erheb liche Hil f sbedürftigkeit ab Klinikaustritt im März 2021 ersichtlich gewesen. Zudem habe sich das Zusatzgesuch nicht auf eine konkrete IV-L eistung bez o gen. Es wäre daher bereits von Amtes wegen ein Anspruch auf leben s praktische Begleitung zu prüfen gewesen. Entsprechend sei der Anspruch auf ein e lebenspraktische Begleitung ab März 2022 zu bejahen. Spätestens bestehe ein Anspruch jedoch ab Juli 2022, sei das Wartejahr im Zeitpunkt der Anmeldung do c h erfüllt gewesen. Sie sei nach dem Klinikaustritt im März 2021 neben der Hilfe von Frau A.___ (psychiatrische Spitex) wöchentlich auf weit mehr als zwei Stunden Hilfe angew i esen gewesen. Neben der psychiatrischen Spitex hätten ihr ihre beiden Töchter und deren Partner, der Patensohn, ihre Mutter und ihre Schwester sowie diverse Freundinnen und Nachbar n gehol f en. Nur dank diesem grossen Unterstü t zungsnetz se i es möglich gewesen, dass sie nicht in stationärem Ra hmen habe leben müssen. D ie diversen Hilfeleistungen seien absolut erforderlich gewesen, um das selbständige Wohnen zu ermöglichen und einen Heimeintritt zu vermeiden. Sie sei insbesondere bezüglich Ernährung, Tagesstruktur, Wasc h en und Wohnungspflege s owohl auf Anleitung, Motivation als auch direkte Dritthilfe (Putzen) angewiesen gewesen. Die Töchter seien durch die jahrelange Unterstü t zung der äusserst belasteten Eltern selber an ihre Grenzen gestossen. Die Tochter B.___ sei im Januar 2022 in eine eigene Wohnung gezogen. Sie sei dann weiterhin von der Tochter C.___ unterstützt worden. Selbst wenn die Mithilfe der zu H ause woh n enden Töchter nicht anzurechnen wäre, was bestritten werde, sei zu beachten, dass sie zusätzlich 2 x 2 Stunden pro Woche von einer Freundin im Haushalt unterstützt, angeleitet und motiviert habe werden müssen. Sie sei so lethar gisch gewesen, da ss sie täglich von ihrer betagten Mutter telefonisch zum Aufstehen und Anziehen habe motiviert werden müssen . Diese Bemühungen gehör ten eindeutig zu r anrechenbare n Hilfe bei der Tagesstrukturierung. Zusätzlich sei ihre Schwester fast täglich für sie da gewesen, mithin mehrere Stunden wöchentlich. Tochter B.___ sei nach ihrem Auszug oft gekommen, um sie zu einfachsten Verrichtungen oder beispielsweise zum Essen zu motivieren (pro Woche ein bis zwei S t und en ). Diese wöchentliche Unterstü t zung dürfe nicht als normale Mutter-Tochter Beziehung interpretiert werden, wie im Abklärungs bericht bagatellisierend erfolg e . Im Januar 2023 sei auch die Tochter C.___ ausgezogen. Der Unterstü t zungsbedarf habe im Laufe des Jahres 2022 zwar leicht abgenommen, aber er habe im Januar 2023 – und bis heute – weit mehr als zwei Stunden wöchentlich betragen. Zudem habe allein die lebenspraktische Hilfe durch die Schwester in der Zeit nach dem Klinikaustritt im März 2021 bis im März 2024 mehr als zwei Stunden wöchentlich betragen und habe mit dem Auszug der Töchter und dem Tod der Mutter noch deutlich zugenommen. Hinzu komme nach wie vor die Hilfe ihrer Freundin, von Frau A.___ und unterschiedlicher weiterer Personen. Nachdem sie ab Januar 2023 alleine wohne, sei auch die lebenspraktische Hilfe der Töchter jedenfalls zu berücksichti g en. Ihre Schwester habe sich zum Schutz vor eigener gesundheitlicher Überlastung seit März 2024 zurück z i e hen müssen. Dies habe dazu geführt, dass ihre medikamentöse Behandlung habe angepasst werden müsse n und andere aus dem Helfernetz wieder mehr zu r Unterstü t zung beitrügen. Auch wenn sich ihr Zustand im Vergleich zu Situation nach de m Klinikaustritt im März 2021 leicht gebessert habe, so sei sie doch auch aktuell noch regelmässig auf weit mehr als zwei Stunden lebenspraktische Begleitung angewiesen. Seit sie nicht mehr von ihrer Mutter oder Schwester zu m Aufstehen und in Angriff-Nehmen des Tages moti v i ert werde, gelinge es ihr kaum, vor Mittag aufzustehen. Ihre Freundin komme immer noch wöchentlich , um zu putzen und ihr im Alltag beizustehen. Die Unter stü t zung dieser F r eund in sei mit 60 Minuten wöchentlich (Wohnungspflege und Alltags bewältigung) zu gewichten. Auch die wöchentliche Unterstü t zung der Töchter und deren Partner habe die Beschwerdegegnerin zu gering gewichtet. Diese unterstützten sie in den meisten Lebensbereichen (Ernährung, Alltagsbewältigung und A d minist r ation) ebenfalls mehrere Stunden wöchentlich. Als Gesund e würde sie sich sow o hl um die administrativen Belange ihre s schwer kranken Mannes als auch um ihre eigene n kümmern. Diese Aufgaben könne sie krankheitsbedingt nicht erfüllen, dies müsse sie dem Schwiegersohn übergeben. Auch wenn es ihr gelungen sei, gewisse Tätig k eiten un t erdessen wieder selbständig zu erledigen (beispielsweise Zahlungen), so benötige sie doch ange sichts der krankheitsbedingten Letharg i e und Antriebsarmut wöch en t lich mindes tens 15 Minuten Anleitung, Motivati o n und Unterstützung auch für die admi nistrativen Tätigkeiten. Nach wie vor habe sie nicht den Antrieb, für sich und insbesondere die eigene Ernährung zu sorgen. Sie sei erst seit Kurzem wieder in der Lage, sich eine Suppe zu kochen. Es werde bestritten, dass sie sich ohne Dritt hilfe adäquat ernähren könnte. Sie sei darauf angewi e sen, dass ihre nicht mehr zu Hause wohnende Tochter B.___ wöchentlich am Dienstag mit ihr koche und sie diesbezüglich anleite.
- 3.1 Zur Abklärung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin holte die Beschwerdegegnerin beim Y.___ ein Gutachten ein. Dem Y.___ -Gutachten vom 1
- Dezember 2023 ( Urk. 8/153) sind die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen ( Urk. 8/153/22-23): - a xiale Spon dyloarthritis, anamnestisch seit 1994 - Status nach Sakroiliitis beidseits (MRI vom 1
- September 2023) - HL A -B27-positiv - Status nach ausgeprägten Enthesiopathien im F ussbereich beidseits 1994 bis 2003 - c hronisches Lumbovertebralsyndrom bei statischen und degenerativen LWS-Veränderungen mit gemäss Aktenlage Ol isthesis LW K 4/5 Grad 1 und ko nvention ell radiologische m Verdacht auf Übergangsanomalie mit Teilsakralisatio n LW K 5 - b egleitende ausgeprägte ansatztendinotische Besch w erden am medialen dorsalen Beckenkamm beidseits (SIPS) - p ersistierende periarthropatische Schulterschmerzen links und Bewegungseinschränkung bei Status nach arth r oskopischer Behandlung am
- Februar 2020 einer Teilruptur der Supraspinatussehne links sowie Tenotomie der langen Bicpessehne und Arthroplastik und Status nach R e konstrukti o n am 2
- Januar 2023 einer Rotatorenmanschettenruptur rechts mit Instabilität der langen Bicepssehne und akti v ierter AC-G e lenksarth r ose rechts - a usg e prägte muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseits (Trapezius und Rhomboide i ) - b egleitend bei symptomatischen Spondylarthrosen HWK3 bis HWK6 - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.10) - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - p osttraumatische B e lastungsstörung (ICD-10 F43.1) - m edial- und femoropatellärbeton t e Gonarthrose beidseits bei - Status nach Kniedistorsion rechts mit VK B - und Innenmenisku s ruptur nach Sturz am
- September 2016 - Verdacht auf Mittelfussarthrose rechts Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter ( Urk. 8/153/23): - Fingerpolyarthrose - k linisch Ver d acht auf beginnende Grosszehengrundgelenksarthrose beidseits - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) Aus gutachterlicher rheumatologischer Sicht müssten sowohl qualitative als auch quantitative Einschränkungen attestiert werden. Belastend aus psychiatrischer Sicht sei die chronische gesundheitliche Problematik mit Beschwerden, die sich b is heute nicht bessert e n. E s bestünden aber auch deutliche psychosoziale Fak to ren, die eine Rolle spielten, aber als solche krankheitsfremd seien mit Überlastung durch die Betreuung und Pf l ege des Ehemannes und nun auch nicht einfachen öko nomischen Verhältnissen. Die Beschwerdeführ e rin lebe jetzt alleine im Eigen heim. Der Ehemann s ei in einem Pflegeheim. Die Töchter seien ausgezogen. Die Beschwerde führerin nehme regelmässig eine psychiatrisch -psychotherapeutische B e handlung wahr, erhalt e auch Hilfe von der Psychiatrie s pitex. Auch sonst erhalt e sie in ihrem Alltag Hilfe bei körperlich anspruchsvollen H a ushalts t ätigkeiten. Sie habe nicht viele, aber durchaus gute und tragfähige Kontakte in ihrem Umfeld, was auch ein stützender Faktor sei. Sie kümmere sich um ihre beiden Hu n de und die beiden Katzen. Insbesondere be t ätige sie sich gerne mit Töp f ern bei einer Nachbarin. Sie sei selber mit dem Auto unterwegs, auf ihr b e kannten kürzeren Strecken. Sie erledige auch ihre Einkäu f e selber. Sie ziehe sich aber doch zu H ause zurück, lasse sich bei Terminen wie der heutigen Un t er suchung begleiten ( Urk. 8/153/23-24). Entsprechend dem Auftrag soll die Arbeitsfähigkeit seit der letzten abgeschlossenen Ren t enrevision im Jahr 2014 beurteilt werden. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Zahnarztgehilf i n bei einem Kieferchirurgen sei vor rund 30 Jahren infolge ISG-Beschwerden und einer rheumatologischen Grund erkrankung mit unter anderem auch Spondyloarthritis (HL A -B27-positiv) aufgegeben worden. Seither sei die Beschwerdeführerin Hausfrau . Zu m indest seit der symptomatischen Rotatorenmanschettenläsion am dominanten link e n Arm anfangs 2020 sei die bisherige Tätigkeit als Zahnmedizinische Assistentin nicht mehr möglich. Im weiteren Verlauf sei es auch zu Beschwerden auf der rechten Seit e gekommen. Entsprechend den aktuellen klinischen rheumatologischen Unter suchungs befun d en müsse die A r beitsun f ähi g keit in der zuletzt ausgeübten Tätig keit als vorerst andauernd beurteilt werden ( Urk. 8/153/24-25) . E s bestehe ein komplexes Beschwerdebild, das nur ungenügend isoliert jeweils für einen Fachbereich bezüglich der möglichen Restarbeitsfäh i gkeit in einer angepassten T ä tigkeit beurteilt werden könne. Ab Anfang 2020 habe wegen der Rotatorenmanschettenläsion an der dominanten linken Seit e mit ansch l iessender Operation eben f alls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis sechs Monate postoperativ bestanden. D a nach habe medizinisch-theoretisch rein aufgrund des rheumatologischen Fachbereichs eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % bestanden, dies vorerst andauernd. Von Januar bis Anfang April 2020 habe die Arbeits unfähigkeit 100 % , anschliessend ab Mitte April 2020 und vo r erst noch 50 % betragen. Vorübergeh e nd sei es im R a hm e n der Schulterop era tion rechts von Januar bis März 2023 ebenfalls zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit gekommen. Aus rein psychiatrischer Sicht seien alle der Vorbildung und den Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeiten möglich. Aufgrund der bestehenden psychischen Störungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit komme es vor allem zu einer erhöhten Ermüdbarkeit, was einen vermehrten Erholungsbedarf erfordere. Aus rein psychi a tri s cher Sicht bestehe eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit. Von dieser A rbe itsfähigkeit könne gemittelt im Verlauf auch rückwirkend seit der in den Akten geltend gemachten Verschlech t erung ausge g a n gen werden. Sie , die Gutachter, hätten die komplexe Situation im Rahmen der Konsensbesprechung eingehend diskutiert und kämen zu Schluss, dass in einer ideal adap ti erten Tätigkeit seit der in den Akten aus psychischer Sicht gemachten V e rschlechteru n g eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Interkurrent hätten aufgrund der operativen Eingriffe vollschichtige Arbeitsunfähigkeitsphasen bestanden ( Urk. 8/153/2 6 -27) . 3.2 Am 1
- April 2024 liess die Beschwerdegegnerin bei der Beschwerdeführerin zu Hause Abklärungen betreffend Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt sowie betreffend Hilflosigkeit vornehmen . Dem Abklärungsbericht betreffend Hilf losig keit dazu vom 1
- April 2024 ( Urk. 8/161) ist unter anderem zu entnehmen, Frau A.___ von der Psychiatriespitex betreue die Beschwerdeführerin seit März 202
- Gemäss Frau A.___ habe sie die Beschwerdeführerin durchschnittlich wie folgt betreut: 2021 : 0,8 Stunden/Woche , 2022 : 0,57 Stunden/Woche , 2023 : 0,59 Stunden/Woche, 2024 : bisher 0,625 Stunden/Woche . Frau A.___ habe zu Beginn vor allem Expositionstraining durch g eführt und Tagesstrukturen erarbeitet. Man müsse die Beschwerdeführerin immer wieder motivieren, was heute sicher besser sei, aber dennoch befinde sie sic h nach wie vor in lethargischen Zuständen. Dies sei nicht immer so, aber an schlechten Tag en . Zu Beginn sei die B e schwerd e führerin auch von der Schwester fast tägli c h un t erstützt worden. Sie habe ihr Mahlzei t en gebracht oder sie gew ec kt und einen Spaziergang gemacht. Die T ö chter hätten sie im H a ushalt un t erstüt z t, als sie noch zu Hause gewohnt hätten, ansonsten seien sie aber den ganzen Tag an der Uni gewesen. E s komme nach wie vor jeden Montag eine Kollegin, welche die Fussböden stau b sa u ge, feucht aufn e hme und d as B a dezimmer gründlich reinige. Dies aber vor allem auch aus körperlichen Gründen. Wenn es ihr ganz schlecht gehe, dürfe si e auch den Nachbarn Bescheid geben, da m it jemand mit den Hunden nach draussen gehe. Sie komme teilweise in Zustände, bei welche n sie nicht merke, dass es an der Zeit wäre, ein Temesta einzunehmen. Frau A.___ gehe es auch darum, das Selbstmitleid zu reduzieren, die Schuldfragen zu minimieren und das Selbstwert gefühl der Besch werdeführerin aufzubauen. Die Beschwerdeführerin könne sie auch telefonisch erreiche n , wenn dies notwendig sei. Es handle sich aber meist nur um sehr kurze Telefonate, weil si e eine Bestätigung oder ähnliches benötige. Bis zum Ableben der Mutter sei die Beschwerdeführerin diese regelmässig besuchen gegangen, auch als sie im Heim gelebt habe, und habe mit ihr einen Kaffee getrunken. Dies habe ihr auch eine Tagesstruktur gegeben. Heute komme die Tochter B.___ jeden Dienstag und teilweise ein zweites Mal pro Woche. Dann koche man gemeinsam und spreche zusammen. Auch die jüngere Tochter C.___ komme ein- bis zweimal pro Woche vorbei. Bei Zusammenkünften mit der ganzen Familie (Töchter mit Ehemann oder Freund) werde es ihr schnell zu viel, aber sie versuche es durchzuziehen. Danach müsse sie sich aber zwei Tage erholen. Es gehe vor allem darum , den Pegel so zu halten, dass sie nicht wieder in die Klinik gehen müsse und auch die Suizidgedanken nicht wieder auf t rä t en bzw. sich in den Vordergrund drängten. Die Abklärungsperson erklärte, die Dritthilfe durch die Psychiatriespitex liege ein Jahr nach Eintritt in die Klinik durchschnittlich weit unter einer Stunde pro Woche. Die Dritthilfe der T ö chter beschränke sich v orwiegend auf das Kochen und den Haushalt. Dies sei in der Zeit, als sie noch zu Hause gelebt hätten, in der S c hadenminderungs- und Mitwirkungspflicht zu berücksichtigen. Heute sei die Dritthilfe unregelmässig und absolut nicht mehr erheblich.
- 4.1 Die Beschwerdeführerin war vom 1
- November bis 1
- Dezember 2020 und vom 1
- Januar bis 1
- März 2021 in stationärer Behandlung in der Klinik Z.___ . Die Fachpersonen der Klinik Z.___ hatten der Beschwerdegegnerin im Juni 2021 (Eingangsdatum) berichtet ( Urk. 8/59) , die Beschwerdeführerin sei sehr eingeschränkt durch Schmerzen, durch die depressive Symptomatik (Antriebslosigkeit) und traumassoziierte Symptomatik. Sobald sie eine Woche alleine sei, versorge sie sich unzureichend, brauche Spitex, die sie erinnere zu kochen. Einkaufen sei mühsam für sie, sie fühle sich nicht «wertvoll» genug, um für sich einzukaufen. Sobald sie gewissen Druck verspüre (beispielsweise Verabredungen/Ergotherapie) könne sie diese Treffen teilweise nicht antreten, maximal 1 Stunde Treffen/Tätigkeit sei möglich. Nach Austritt aus der Klinik wurde die Beschwerdeführerin von der Psychiatriespitex, Frau A.___ , betreut. Frau A.___ betreute die Beschwerdeführerin dabei im Jahr 202 1 durchschnittlich 0,8 Stunden/Woche, im Jahr 2022 durchschnittlich 0,57 Stunden/Woche, im Jahr 2023 durchschnittlich 0,59 Stunden/Woche und von Januar bis zur Abklärung der Beschwerdegegnerin im April 2024 durchschnittlich 0,625 Stunden/Woche (E. 3.2) . Die Beschwerdeführerin wurde bzw. wird daneben auch von ihren Töchtern und deren Partnern, dem Patensohn, der Mutter, der Schwester sowie Freunden und Nachbarn unterstützt (vgl. E. 2.2 ). Frau A.___ war bei der Ab klärung der Hilflosigkeit bei der Beschwerdeführerin anwesend ( Urk. 8/16 1 ) . 4.2 Im Abklärungsbericht vom 1
- April 2024 ( Urk. 8/161) anerkannte die Abklärungsperson betreffend lebenspraktische Begleitung den folgenden wöchentlichen Zeitaufwand: Tages-Strukturierung, Wochen-Planung, Organi sati o n des Haushaltes inkl. Freizeit: 5 Minuten, Wohnungspflege: 30 Minuten sowie Alltagsbewältigung, Fragen zur Gesundheit und Administration: 15 Minuten, mithin total 50 Minuten. Im Abklärungsbericht wird detailliert aufge zeigt, bei welchen Massnahmen wie viel Zeit angerechnet wurde. Wie dargelegt, machte di e Beschwerdeführerin einen zeitlichen Aufwand von mehr als 2 Stunden pro Woche geltend , so habe sie unter anderem von verschiedenen Personen dazu motiviert werden müssen, um aufzustehen, sich anzuziehen, einfachste Verrichtungen zu tätigen oder beispielswei s e zu essen . Es scheint nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin unmittelbar nach dem Austritt aus der Klinik Z.___ auf weitergehende Unterstützung bei der Strukturierung des Alltags a ngewiesen war. Dass dieser Aufwand jedoch während mehreren Monaten erheblich mehr als die von der Beschwerdegegnerin anerkannten 5 Minuten pro Woche betragen h ätte , scheint nicht plausibel . So ergibt sich aus dem Y.___ -Gutachten, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeit punkt derart eingeschränkt war, dass ihr nichts mehr möglich gewesen wäre ( Urk. 8/153/63). Es fällt denn auch auf, dass die bei der Abklärung anwesende Frau A.___ von der Psychiatriespitex keinen über längere Zeit andauernden erheblichen Hilfebedarf vorbrachte. Darüber hinaus gilt es zu beachten , dass die Beschwerdeführerin offenbar ohne relevante Einschränkung stets in der Lage war , sich um ihre drei Haustiere, unter anderem zwei Hunde, zu kümmern (Urk. 8/161/3), ohne dass diesbezüglich eine relevante Einschränkung durch die Beschwerdeführerin geltend gemacht würde oder Anzeichen für eine Verwahrlosung ihrer Tiere vorlägen. Betreffend Wohnungspflege machte die Beschwerdeführerin ebenfalls einen weitergehenden Hilfebedarf geltend, als die von der Abklärungsperson anerkannten 30 Minuten/Woche. Auch betreffend Wohnungspflege gilt, dass nach voll ziehbar scheint, dass die Beschwerdeführerin nach Klinikaustritt zunächst einen grösseren Hilfebedarf hatte, jedoch nicht für mehrere Monate von einem länger andauernden höheren Hilfebedarf als von der Abklärungsperson anerkannt auszugehen ist. Wie dargelegt (E. 1.3) , sind die erforderlichen Hilfe leistungen nämlich unter dem Gesichtspunkt einer Verwahrlosung zu evaluieren. Es muss also immer geprüft werden, ob die versicherte Person ohne die entsprechende Hilfe in ein Heim eingewiesen werden müsste. Bei der Haushalts führung sind somit Mindestanforderungen zu beachten und nicht auf einen perfekt geführten Haushalt abzustützen. Dass die versicherte Person konkrete Arbeiten nur in bestimmten Momenten bzw. an bestimmten Tagen erledigen kann, reicht für die Anerkennung der lebenspraktischen Begleitung nicht aus. Als Mindestanforderungen gilt, dass die Person in der Lage ist, zweimal im Monat die Wäsche zu waschen (dazu gehören die Bedienung sowie das Befüllen und Ent leeren der Waschmaschine, das Zusammenlegen und Wegräumen der Wäsche, aber ohne Bügeln und Flicken) und die Wohnung alle zwei Wochen zu putzen (dazu gehören Staubsaugen und/oder Wischen, feucht aufnehmen, das Badezimmer putzen) und einfache Mahlzeiten zuzubereiten (KSH Rz. 2098 f.) . Analoges gilt auch für den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Aufwand bei den Mahlzeiten, genügt es doch für eine Verneinung eines relevanten Hilfebedarfs, wenn die versicherte Person in der Lage ist, einfach e Mahlzeiten zuzubereiten. Als einfache Mahlzeit gilt ein nicht allzu zeit aufwändiges Essen (z. B. Convenience-Produkte, Tiefkühlprodukte, einfache Zutaten). Das Aufwärmen von (beispielsweise am Vortag) gekochten oder zubereiteten Resten, die Verwendung von Fertigprodukten und die Zubereitung von lediglich einer warmen Mahlzeit am Tag gilt als akzeptabel (KS H Rz. 2098.1). Für administrative Tätigkeiten macht die Beschwerdeführerin einen zeitlichen Aufwand von mindestens 15 Minuten/Woche geltend. Die Abklärungsperson verneinte für administrative Arbeiten einen anrechenbaren Hilfebedarf, da die Dritt hilfe IV-fremd sei ( Urk. 8/161/10). Wie sich aus dem A b k l ärungsbericht ergibt, wurden administrative Tätigkeiten früher vom Ehemann der Beschwerde führerin erledigt. Die Beschwerdeführerin ist nun aber in der Lage, die wesentlichen administrativen Arbeiten (Zahlungen, Rückforderungen Kranken kasse) selber zu erledigen ( Urk. 8/161/10). Insbesondere die administrativen Arbeiten im Zusammenhang mit dem schwer kranken Ehemann werden jedoch vom Schwiegersohn verrichtet ( Urk. 1 S. 10). Die Erledigung dieser spezifischen administrativen Tätigkeiten durch den Schwiegersohn begründet keinen relevanten Hilfebedarf , kann doch im Rahmen der Schadenminderungsflicht erwartet werden, dass diese Tätigkeiten von einem anderen Familienmitglied als der Beschwerdeführerin verrichtet werden (KSH Rz, 2100). 4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Abklärungsbericht vom 1
- April 2024 als schlüssig und beinhaltet keine klar feststellbare n Fehleinschätzungen . Entsprechend besteht kein Anlass, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person einzugreifen (vgl. E. 1.4 ) , und es erweist sich als rechtens , dass die Beschwerdegegnerin die Notwendigkeit von lebenspraktischer Begleitung und somit einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung verneint hat. Da mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht, dass zu keinem Zeit punkt während mindestens eines Jahres eine relevante Hilfsbedürftigkeit bestanden hat, braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden , ob die Beschwerde führerin mit der Anm eldung der Verschlechterung ihres Gesundheits zustandes vom
- März 2021 ( Urk. 8/50) ihren Anspruch auf eine Hilfslosen entschädigung ab dem von ihr geltend gemachten Anspruchsbeginn im März 202 2 gewahrt hätte ( BGE 121 V 195 E. 2; vgl. Art. 48 Abs. 1 IVG) . Immerhin ist anzumerken, dass die Anmeldung vom
- März 2021 mit Hilfe der behandelnden Ärzte der Klinik Z.___ erfolgte. Darin wurde einzig eine Revision der Invaliden rente beantragt. Eine allfällige Hilflosenentschädigung war kein Thema ( Urk. 8/50). Im daraufhin von der Beschwerdegegnerin bei der Klinik Z.___ eingeholten ausführlichen Bericht vom
- Juni 2021 (Eingangsdatum) wurden zwar Einschränkungen im Haushalt und im Alltag erwähnt ( Urk. 8/59). Jedoch ist verständlich, dass die Beschwerdegegnerin gestützt darauf keine Veranlassung sah, einen allfälligen Anspruch auf Hilflosenentschädigung zu prüfen. Entsprechendes gilt für die weiteren danach von der Beschwerdegegnerin eingeholten Berichten ( Urk. 8/69-71, Urk. 8/73, Urk. 8/78, Urk. 8/89, Urk. 8/92, Urk. 8/95, Urk. 8/98). Erst mit Schreiben vom 2
- Juni 2023 machte die Beschwerdeführerin über ihre Rechtsvertreterin gegenüber der Beschwerdegeg nerin eine grosse Unterstützungsbedürftigkeit und damit implizit einen An spruch auf Hilflosen entschädigung geltend ( Urk. 8/128). Diese Umstände sprechen dafür, dass die Beschwerdegegnerin im Lichte von Treu und Glauben den Anspruch auf Hilflosenentschädigung aufgrund der Anmeldung vom
- März 2021 nicht zu prüfen hatte, sondern erst gestützt auf die Anmeldung vom 1
- Juli
- 5. Die Beschwerde erweist sich entsprechend als unbegründet und ist abzuweisen.
- Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 7 00.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom
- Juli bis und mit dem
- August sowie vom
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich IV.2024.00399
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom 6.
Februar
2025 in
Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten
durch
Rechtsanwältin
Stephanie
Schwarz Sigg
Schwarz
Advokatur Theaterstrasse
3,
Postfach
2336,
8401
Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle Röntgenstrasse
17,
Postfach,
8087
Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die
1969
geborene
X.___
meldete
sich
im
November
2002
bei
der
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
zum
Leistungs bezug
an
( Urk.
8/1).
Nach
Vornahme
medizinischer
und
erwerblicher
Abklärun gen
sprach
ihr
die
IV-Stelle
mit
Verfügung
vom
1 8.
August
2003
mit
Wirkung
ab
1.
April
2003
eine
Viertelsrente
zu
( Urk.
8/14,
vgl.
auch
Urk.
8/13).
Mit
Mitteilungen
vom
1 8.
Juni
2006
( Urk.
8/22),
vom
2 3.
Februar
2010
( Urk.
8/30)
und
vom
1 9.
August
2014
( Urk.
8/40)
stellte
die
IV-Stelle
jeweils
einen
unver änderten
Rentenanspruch
fest
( Urk.
8/22).
Am
5.
März
2021
meldete
die
Versicherte
der
IV-Stelle
eine
Verschlechterung
ihres
Gesundheitszustandes
und
beantragte
eine
Revision
der
Invalidenrente
( Urk.
8/50).
Die
IV-Stelle
nahm
daraufhin
medizinische
und
erwerbliche
Abklä run gen
vor,
in
deren
Rahmen
sie
beim
Y.___
ein
polydisziplinäres
Gutachten
(Allgemeine
Inneren
Medizin,
Orthopädische
Chirurgie
und
Traumatologie,
Psychiatrie
und
Psycho therapie,
Rheumatologie)
in
Auftrag
gab
( Urk.
8/142),
welches
am
1 4.
Dezember
2023
erstattet
wurde
( Urk.
8/153).
Am
1 4.
Juli
2023
(Eingangsdatum
gemäss
Eingangsstempel)
hatte
sich
die
Versicherte
zum
Bezug
einer
Hilflosenentschädigung
angemeldet
( Urk.
8/136 ,
vgl.
auch
Urk.
8/128/3 ) .
Am
1 1.
April
2024
nahm
die
IV-Stelle
bei
der
Versicher ten
Abklärungen
betreffend
Einschränkung
der
Arbeitsfähigkeit
in
Beruf
und
Haus halt
( Urk.
8/159)
und
betreffend
Hilflosigkeit
( Urk.
8/161)
vor.
Mit
Vor bescheid
vom
1 8.
April
2024
stellte
die
IV-Stelle
in
Aussicht,
einen
Anspruch
auf
eine
Hilflosenentschädigung
zu
verneinen
( Urk.
8/162).
Dagegen
liess
die
Versicherte
Einwand
erheben
(Urk.
8/166).
Mit
Verfügung
vom
2 7.
Mai
2024
verneinte
die
IV-Stelle
einen
Anspruch
auf
eine
Hilflosenentschädigung
( Urk.
2). 2.
Dagegen
liess
die
Versicherte
m it
Eingabe
vom
2 5.
Juni
2024
( Urk.
1)
Beschwerde
erheben
und
beantrage n ,
es
sei
ihr
mit
Wirkung
ab
Ablauf
des
Wartejahres
bezüglich
Hilflosigkeit
im
März
2022
(eventualiter
im
Juli
2022)
eine
Hilflosenentschädigung
leichten
Grades
(lebenspraktische
Begleitung)
zuzusprechen.
Die
Beschwerdegegnerin
beantragte
mit
Beschwerdeantwort
vom
1 0.
Oktober
2024
die
Abweisung
der
Beschwerde
( Urk.
7),
was
der
Beschwerdeführerin
mit
Verfügung
vom
1 5.
Oktober
2024
angezeigt
wurde
(Urk.
10).
Am
2 2.
Oktober
2024
reichte
die
Rechtsvertreterin
der
Beschwerdeführerin,
Rechtsanwältin
Stephanie
Schwarz,
eine
Zusammenstellung
ihres
Aufwandes
ein
( Urk.
11,
Urk.
12). 3.
Hinsichtlich
des
Rentenanspruchs
stellte
die
Beschwerdegegnerin
der
Beschwerdeführerin
mit
Vorbescheid
vom
2.
Juli
2024
in
Aussicht,
die
bisherige
Viertelsrente
ab
1.
März
2021
auf
eine
Dreiviertesrente
und
ab
1.
Mai
2023
auf
eine
ganze
Rente
zu
erhöhen
( Urk.
8/171). 4 .
Auf
die
Vorbringen
der
Parteien
und
die
eingereichten
Akten
wird,
soweit
erforderlich,
im
Rahmen
der
nachfolgenden
Erwägungen
eingegangen. Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1. 1.1
Gemäss
Art.
42
Abs.
1
des
Bundesgesetzes
über
die
Invalidenversicherung
(IVG)
haben
Versicherte
mit
Wohnsitz
und
gewöhnlichem
Aufenthalt
(Art.
13
des
Bundesgesetzes
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts ,
ATSG )
in
der
Schweiz,
die
hilflos
(Art.
9
ATSG)
sind,
Anspruch
auf
eine
Hilflosen entschädigung.
Vorbehalten
bleibt
Artikel
42 bis
IVG .
Der
Anspruch
entsteht
grundsätzlich,
wenn
während
eines
Jahres
ohne
wesentlichen
Unterbr uch
mindestens
eine
Hilflosigkeit
leichten
Grades
bestanden
hat
( Art.
42
Abs.
4
IVG).
Als
hilflos
gilt
eine
Person,
die
wegen
einer
Beeinträchtigung
der
Gesundheit
für
alltägliche
Lebensverrichtungen
dauernd
der
Hilfe
Dritter
oder
der
persönlichen
Überwachung
bedarf
(Art.
9
ATSG).
Im
Bereich
der
Invalidenversicherung
gilt
auch
eine
Person
als
hilflos,
welche
zu
Hause
lebt
und
wegen
der
gesund heit lichen
Beeinträchtigung
dauernd
auf
lebenspraktische
Begleitung
angewiesen
ist
(Art.
42
Abs.
3
Satz
1
IVG;
Art.
38
der
Verordnung
über
die
Invaliden versicherung ,
IVV ).
Liegt
ausschliesslich
eine
Beeinträchtigung
der
psychischen
Gesundheit
vor,
so
gilt
die
Person
nur
als
hilflos,
wenn
sie
Anspruch
auf
eine
Rente
hat
(Art.
42
Abs.
3
Satz
2
IVG).
Praxisgemäss
sind
die
folgenden
sechs
alltäglichen
Lebensverrichtungen
massgebend
(BGE
148
V
28
E.
2.5.1,
133
V
450
E.
7.2,
121
V
88
E.
3a,
je
mit
Hinweisen;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_241/2022
vom
5.
August
2022
E.
2.3
mit
Hinweisen): - Ankleiden,
Auskleiden; - Aufstehen,
Absitzen,
Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung
der
Notdurft; - Fortbewegung
(im
oder
ausser
H aus),
Kontaktaufnahme. 1.2
Art.
37
IVV
sieht
drei
Hilflosigkeitsgrade
vor.
Gemäss
Abs.
3
dieser
Bestimmung
gilt
die
Hilflosigkeit
als
leicht,
wenn
die
versicherte
Person
trotz
der
Abgabe
von
Hilfsmitteln: a. in
mindestens
zwei
alltäglichen
Lebensverrichtungen
regelmässig
in
erheblicher
Weise
auf
die
Hilfe
Dritter
angewiesen
ist; b. einer
dauernden
persönlichen
Überwachung
bedarf; c. einer
durch
das
Gebrechen
bedingten
ständigen
und
besonders
aufwendigen
Pflege
bedarf; d. wegen
einer
schweren
Sinnesschädigung
oder
eines
schweren
körperlichen
Gebrechens
nur
dank
regelmässiger
und
erheblicher
Dienstleistungen
Dritter
gesellschaftliche
Kontakte
pflegen
kann;
oder e. dauernd
auf
lebenspraktische
Begleitung
im
Sinne
von
Art.
38
IVV
angewiesen
ist. 1.3
Nach
Art.
38
Abs.
1
IVV
liegt
ein
Bedarf
an
lebenspraktischer
Begleitung
im
Sinne
von
Art.
42
Abs.
3
IVG
vor,
wenn
eine
volljährige
versicherte
Person
ausser halb
eines
Heimes
lebt
und
infolge
Beeinträchtigung
der
Gesundheit: a. ohne
Begleitung
einer
Drittperson
nicht
selbständig
wohnen
kann; b. für
Verrichtungen
und
Kontakte
ausserhalb
der
Wohnung
auf
Begleitung
einer
Drittperson
angewiesen
ist;
oder
c. ernsthaft
gefährdet
ist,
sich
dauernd
von
der
Aussenwelt
zu
isolieren.
Zu
berücksichtigen
ist
nur
diejenige
lebenspraktische
Begleitung,
die
regelmässig
und
im
Zusammenhang
mit
den
in
Absatz
1
erwähnten
Situationen
erforderlich
ist.
Nicht
darunter
fallen
insbesondere
Vertretungs-
und
Verwaltungstätigkeiten
im
Rahmen
von
Massnahmen
des
Erwachsenenschutzes
nach
den
Artikeln
390-398
des
Zivilgesetzbuches
(Art.
38
Abs.
3
IVV).
Als
regelmässig
im
Sinne
dieser
Bestimmung
gilt
die
lebenspraktische
Begleitung,
wenn
sie
über
eine
Periode
von
drei
Monaten
gerechnet
im
Durchschnitt
mindestens
zwei
Stunden
pro
Woche
benötigt
wird
(BGE
146
V
322
E.
6.2
mit
Hinweisen).
Die
lebenspraktische
Begleitung
umfasst
weder
die
(direkte
oder
indirekte)
Dritthilfe
bei
den
alltäglichen
Lebensverrichtungen
noch
die
dauernde
Pflege
oder
persönliche
Überwachung
im
Sinne
von
Art.
37
IVV.
Vielmehr
stellt
sie
ein
zusätzliches
und
eigenständiges
Institut
dar.
Lebenspraktische
Begleitung
ist
nicht
auf
Menschen
mit
psychischen
oder
geistigen
Behinderungen
beschränkt;
auch
körperlich
Behinderte
können
grundsätzlich
lebenspraktische
Begleitung
beanspruchen.
Die
Notwendigkeit
einer
Dritthilfe
ist
objektiv
nach
dem
Gesundheitszustand
der
versicherten
Person
zu
beurteilen.
Abgesehen
vom
Aufenthalt
in
einem
Heim
ist
die
Umgebung,
in
welcher
sie
sich
aufhält,
grundsätzlich
unerheblich.
Bei
der
lebenspraktischen
Begleitung
darf
keine
Rolle
spielen,
ob
die
versicherte
Person
allein
lebt,
zusammen
mit
dem
Lebenspartner,
mit
Familienmitgliedern
oder
in
einer
der
heutzutage
verbreiteten
neuen
Wohn formen.
Massgebend
ist
einzig,
ob
die
versicherte
Person,
wäre
sie
auf
sich
allein
gestellt,
erhebliche
Dritthilfe
in
Form
von
Begleitung
und
Beratung
benötigen
würde.
Von
welcher
Seite
diese
letztlich
erbracht
wird,
ist
ebenso
bedeutungslos
wie
die
Frage,
ob
sie
kostenlos
erfolgt
oder
nicht
(BGE
146
V
322
E.
2.3
mit
Hinweisen;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_444/2023
vom
28.
Februar
2024
E.
2.3).
Ziel
der
lebenspraktischen
Begleitung
ist,
zu
verhindern,
dass
Personen
schwer
verwahrlosen
und/oder
in
ein
Heim
oder
eine
Klinik
eingewiesen
werden
müssen.
Die
zu
berücksichtigenden
Hilfeleistungen
müssen
dieses
Ziel
verfolgen
(Rz.
2085
des
Kreisschreibens
über
Hilflosigkeit,
KSH,
Stand:
1.
Januar
202 5 ).
Mithin
ist
die
lebenspraktische
Begleitung
nur
dann
erforderlich,
wenn
eine
Person
unter
Berücksichtigung
der
Mitwirkungs-
und
Schadenminderungspflicht
nicht
fähig
ist,
ihre
Grundversorgung
sicherzustellen
(Nahrung,
Körperpflege,
angemessene
Kleidung,
minimale
Anforderungen
an
die
Wohnungspflege
usw.,
Rz.
2086
KSH).
1.4
Bei
der
Erarbeitung
der
Grundlagen
für
die
Bemessung
der
Hilflosigkeit
ist
eine
enge,
sich
ergänzende
Zusammenarbeit
zwischen
Arzt
und
Verwaltung
erforderlich.
Ersterer
hat
anzugeben,
inwiefern
die
versicherte
Person
in
ihren
körperlichen
beziehungsweise
geistigen
Funktionen
durch
das
Leiden
eingeschränkt
ist
(BGE
133
V
450
E.
11.1.1).
Gemäss
Art.
69
Abs.
2
IVV
kann
die
IV-Stelle
zur
Prüfung
eines
Leistungsanspruchs
unter
anderem
Abklärungen
an
Ort
und
Stelle
vornehmen
(vgl.
auch
Rz.
8011
KSH).
Nach
der
Rechtsprechung
hat
ein
Abklärungsbericht
unter
dem
Aspekt
der
Hilflosigkeit
(Art.
9
ATSG)
oder
des
Pflegebedarfs
folgenden
Anforderungen
zu
genügen:
Als
Berichterstatterin
oder
Berichterstatter
wirkt
eine
qualifizierte
Person,
welche
Kenntnis
der
örtlichen
und
räumlichen
Verhältnisse
sowie
der
aus
den
seitens
der
Mediziner
gestellten
Diagnosen
sich
ergebenden
Beeinträchtigungen
und
Hilfsbedürftigkeiten
hat.
Bei
Unklarheiten
über
physische
oder
psychische
Störungen
und/oder
deren
Auswirkungen
auf
alltägliche
Lebensverrichtungen
sind
Rückfragen
an
die
medizinischen
Fachpersonen
nicht
nur
zulässig,
sondern
notwendig.
Weiter
sind
die
Angaben
der
Hilfe
leistenden
Personen
zu
berücksichtigen,
wobei
divergierende
Meinungen
der
Beteiligten
im
Bericht
aufzuzeigen
sind.
Der
Berichtstext
schliesslich
muss
plausibel,
begründet
und
detailliert
bezüglich
der
einzelnen
alltäg lichen
Lebensverrichtungen
sowie
der
tatbestandsmässigen
Erfordernisse
der
dauernden
Pflege
und
der
persönlichen
Überwachung
und
der
lebenspraktischen
Begleitung
sein.
Schliesslich
hat
er
in
Übereinstimmung
mit
den
an
Ort
und
Stelle
erhobenen
Angaben
zu
stehen.
Das
Gericht
greift,
sofern
der
Bericht
eine
zuverlässige
Entscheidungsgrundlage
im
eben
umschriebenen
Sinne
darstellt,
in
das
Ermessen
der
die
Abklärung
tätigenden
Person
nur
ein,
wenn
klar
feststellbare
Fehleinschätzungen
vorliegen.
Das
gebietet
insbesondere
der
Umstand,
dass
die
fachlich
kompetente
Abklärungsperson
näher
am
konkreten
Sachverhalt
ist
als
das
im
Beschwerdefall
zuständige
Gericht
( BGE
140
V
543
E.
3.2.1,
133
V
450
E.
11.1.1,
130
V
61
E.
6.2;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_332/2024
vom
13.
Juni
2024
E.
4.1
mit
Hinweisen ).
Diese
Grundsätze
gelten
entsprechend
auch
für
die
Abklärung
der
Hilflosigkeit
unter
dem
Gesichtspunkt
der
lebenspraktischen
Begleitung
(BGE
133
V
450
E.
11.1.1;
vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_464/2015
vom
14.
September
2015
E.
4)
sowie
unter
dem
Aspekt
des
Intensivpflegezuschlags
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_573/2018
vom
8.
Januar
2019
E.
3.2). 2. 2.1
Die
Beschwerdegegnerin
erklärte
zur
Begründung
ihres
Entscheids
( Urk.
2),
gemäss
Abk l ärung
vor
Ort
sei
die
Beschwerdeführerin
in
allen
sechs
Lebensverrichtungen
selbständig.
Der
anrechenbare
Zeitaufwand
bei
der
lebens praktischen
Beglei t ung
l i ege
unter
den
gefo r derten
zwei
Stunden
pro
Woche.
Nach
dem
Aust r itt
aus
der
Klinik
(gemeint
aus
der
Klinik
Z.___
per
1 8.
März
2021;
Urk.
8/59/2,
Urk.
8/161/8)
sei
dieser
für
kurze
Zeit
höher
gewesen,
habe
aber
nicht
für
minde s tens
ein
Jahr
angehalten
und
könne
s o mit
auch
nicht
befristet
angerechnet
werden.
Die
Beschwerdeführerin
struktur ier e
ihren
Alltag
selber,
nehme
an
einem
Töpferkurs
teil
und
sei
in
der
Lage,
sich
um
die
Haustiere
zu
kümme r n.
Sie
nehme
die
regelmässigen
Termine
selbständig
wahr,
s ie
sei
in
der
L age ,
selber
mit
dem
Au t o
zu
fahren.
Ausserordentliche
und
spezielle
Termine
seien
weder
regelmässig
noch
erheblich
und
könnten
darum
nicht
angerechnet
werden.
Es
sei
zumu t bar,
dass
Einkäufe
zwische n z ei tlich
online
best e llt
würden.
Die
Dritthilfe,
welche
über
zwei
Stunden
pro
Woche
betragen
habe,
sei
während
weniger
als
einem
Jahr
notwendig
gewesen .
Die
Hilfe leistungen
der
Töchter
bestünden
darin,
dass
man
mit
der
eigenen
Mutter
gemeinsam
koche
und
miteinander
spreche.
Dies
sei
keine
lebenspraktische
Begleitung,
sonder n
ein
no r males
Mut t er-Tochter-Verhältnis.
Die
Beschwerdeführerin
selber
sage,
dass
sie
nach
zu
viel
Besuch
oft
gestresst
sei
und
d a nach
zwei
Tage
Erholung
benötige.
Nach
dem
Rückzug
der
Schwester
sei
keine
erhöhte
Dritthilfe
erfolgt,
welche
aufgezeigt
werden
könne.
Die
Beschwerdeführe r in
habe
immer
wieder
bes s er e
Tage
und
funktioniere
selbst ä ndig.
Sie
lebe
alleine
und
könne
an
be sseren
Tagen
auch
Reinigungsarbeiten
erfüllen.
Zudem
räume
sie
die
Küche
selber
auf.
Dass
sie
in
einem
grossen
Haus
mit
viel
Deko
lebe ,
sei
unerheblich .
Welche
administr a t iven
Tätigkeiten,
ausser
den
Z a hlunge n ,
welche
die
Besch werdeführerin
selbständig
erledige,
mit
einem
Zeitaufwand
von
15
Minuten
pro
Woche
zu
erledigen
sein
sollen ,
werde
nicht
erklärt
und
sei
somit
nicht
nachvollziehbar.
Entsprechend
sei
hierfür
auch
nichts
anrechenbar.
Hinzu
komme,
dass
die
Beschwerdeführe rin
ganz
klar
gesagt
h a be,
dass
sie
nie
etwas
Administratives
habe
erledigen
dürfen.
Erst
jetzt
habe
sie
sich
dies
angeeignet.
Sie
mache
Zahlungen
und
auch
Rückfo r derungen
bei
der
K r ankenkasse.
Dies
zeige
auch
die
R e ssou r cen
der
Beschwerdefüh r erin. 2.2
Die
Beschwerdeführerin
wendete
dagegen
im
Wesentlichen
ein
( Urk.
1),
s eit
dem
Austritt
aus
der
Klinik
Z.___
sei
sie
bis
heute
auf
weitreichende
Unterstützung
angewiesen,
ohne
diese
sie
nicht
zu
Hause
leben
könnte.
Die
schriftliche
Anmeldung
betreffend
Hilflosenentschädig u n g
sei
zwar
erst
im
Juli
2023
erfolgt.
Aus
den
Akten
sei
für
die
Beschwerdegegnerin
jedoch
bereits
im
Laufe
des
Jahres
nach
Eingan g
des
Zusatzgesuch s
vom
5.
März
2021
die
erheb liche
Hil f sbedürftigkeit
ab
Klinikaustritt
im
März
2021
ersichtlich
gewesen.
Zudem
habe
sich
das
Zusatzgesuch
nicht
auf
eine
konkrete
IV-L eistung
bez o gen.
Es
wäre
daher
bereits
von
Amtes
wegen
ein
Anspruch
auf
leben s praktische
Begleitung
zu
prüfen
gewesen.
Entsprechend
sei
der
Anspruch
auf
ein e
lebenspraktische
Begleitung
ab
März
2022
zu
bejahen.
Spätestens
bestehe
ein
Anspruch
jedoch
ab
Juli
2022,
sei
das
Wartejahr
im
Zeitpunkt
der
Anmeldung
do c h
erfüllt
gewesen.
Sie
sei
nach
dem
Klinikaustritt
im
März
2021
neben
der
Hilfe
von
Frau
A.___
(psychiatrische
Spitex)
wöchentlich
auf
weit
mehr
als
zwei
Stunden
Hilfe
angew i esen
gewesen.
Neben
der
psychiatrischen
Spitex
hätten
ihr
ihre
beiden
Töchter
und
deren
Partner,
der
Patensohn,
ihre
Mutter
und
ihre
Schwester
sowie
diverse
Freundinnen
und
Nachbar n
gehol f en.
Nur
dank
diesem
grossen
Unterstü t zungsnetz
se i
es
möglich
gewesen,
dass
sie
nicht
in
stationärem
Ra hmen
habe
leben
müssen.
D ie
diversen
Hilfeleistungen
seien
absolut
erforderlich
gewesen,
um
das
selbständige
Wohnen
zu
ermöglichen
und
einen
Heimeintritt
zu
vermeiden.
Sie
sei
insbesondere
bezüglich
Ernährung,
Tagesstruktur,
Wasc h en
und
Wohnungspflege
s owohl
auf
Anleitung,
Motivation
als
auch
direkte
Dritthilfe
(Putzen)
angewiesen
gewesen.
Die
Töchter
seien
durch
die
jahrelange
Unterstü t zung
der
äusserst
belasteten
Eltern
selber
an
ihre
Grenzen
gestossen.
Die
Tochter
B.___
sei
im
Januar
2022
in
eine
eigene
Wohnung
gezogen.
Sie
sei
dann
weiterhin
von
der
Tochter
C.___
unterstützt
worden.
Selbst
wenn
die
Mithilfe
der
zu
H ause
woh n enden
Töchter
nicht
anzurechnen
wäre,
was
bestritten
werde,
sei
zu
beachten,
dass
sie
zusätzlich
2
x
2
Stunden
pro
Woche
von
einer
Freundin
im
Haushalt
unterstützt,
angeleitet
und
motiviert
habe
werden
müssen.
Sie
sei
so
lethar gisch
gewesen,
da ss
sie
täglich
von
ihrer
betagten
Mutter
telefonisch
zum
Aufstehen
und
Anziehen
habe
motiviert
werden
müssen .
Diese
Bemühungen
gehör ten
eindeutig
zu r
anrechenbare n
Hilfe
bei
der
Tagesstrukturierung.
Zusätzlich
sei
ihre
Schwester
fast
täglich
für
sie
da
gewesen,
mithin
mehrere
Stunden
wöchentlich.
Tochter
B.___
sei
nach
ihrem
Auszug
oft
gekommen,
um
sie
zu
einfachsten
Verrichtungen
oder
beispielsweise
zum
Essen
zu
motivieren
(pro
Woche
ein
bis
zwei
S t und en ).
Diese
wöchentliche
Unterstü t zung
dürfe
nicht
als
normale
Mutter-Tochter
Beziehung
interpretiert
werden,
wie
im
Abklärungs bericht
bagatellisierend
erfolg e .
Im
Januar
2023
sei
auch
die
Tochter
C.___
ausgezogen.
Der
Unterstü t zungsbedarf
habe
im
Laufe
des
Jahres
2022
zwar
leicht
abgenommen,
aber
er
habe
im
Januar
2023
–
und
bis
heute
–
weit
mehr
als
zwei
Stunden
wöchentlich
betragen.
Zudem
habe
allein
die
lebenspraktische
Hilfe
durch
die
Schwester
in
der
Zeit
nach
dem
Klinikaustritt
im
März
2021
bis
im
März
2024
mehr
als
zwei
Stunden
wöchentlich
betragen
und
habe
mit
dem
Auszug
der
Töchter
und
dem
Tod
der
Mutter
noch
deutlich
zugenommen.
Hinzu
komme
nach
wie
vor
die
Hilfe
ihrer
Freundin,
von
Frau
A.___
und
unterschiedlicher
weiterer
Personen.
Nachdem
sie
ab
Januar
2023
alleine
wohne,
sei
auch
die
lebenspraktische
Hilfe
der
Töchter
jedenfalls
zu
berücksichti g en.
Ihre
Schwester
habe
sich
zum
Schutz
vor
eigener
gesundheitlicher
Überlastung
seit
März
2024
zurück z i e hen
müssen.
Dies
habe
dazu
geführt,
dass
ihre
medikamentöse
Behandlung
habe
angepasst
werden
müsse n
und
andere
aus
dem
Helfernetz
wieder
mehr
zu r
Unterstü t zung
beitrügen.
Auch
wenn
sich
ihr
Zustand
im
Vergleich
zu
Situation
nach
de m
Klinikaustritt
im
März
2021
leicht
gebessert
habe,
so
sei
sie
doch
auch
aktuell
noch
regelmässig
auf
weit
mehr
als
zwei
Stunden
lebenspraktische
Begleitung
angewiesen.
Seit
sie
nicht
mehr
von
ihrer
Mutter
oder
Schwester
zu m
Aufstehen
und
in
Angriff-Nehmen
des
Tages
moti v i ert
werde,
gelinge
es
ihr
kaum,
vor
Mittag
aufzustehen.
Ihre
Freundin
komme
immer
noch
wöchentlich ,
um
zu
putzen
und
ihr
im
Alltag
beizustehen.
Die
Unter stü t zung
dieser
F r eund in
sei
mit
60
Minuten
wöchentlich
(Wohnungspflege
und
Alltags bewältigung)
zu
gewichten.
Auch
die
wöchentliche
Unterstü t zung
der
Töchter
und
deren
Partner
habe
die
Beschwerdegegnerin
zu
gering
gewichtet.
Diese
unterstützten
sie
in
den
meisten
Lebensbereichen
(Ernährung,
Alltagsbewältigung
und
A d minist r ation)
ebenfalls
mehrere
Stunden
wöchentlich.
Als
Gesund e
würde
sie
sich
sow o hl
um
die
administrativen
Belange
ihre s
schwer
kranken
Mannes
als
auch
um
ihre
eigene n
kümmern.
Diese
Aufgaben
könne
sie
krankheitsbedingt
nicht
erfüllen,
dies
müsse
sie
dem
Schwiegersohn
übergeben.
Auch
wenn
es
ihr
gelungen
sei,
gewisse
Tätig k eiten
un t erdessen
wieder
selbständig
zu
erledigen
(beispielsweise
Zahlungen),
so
benötige
sie
doch
ange sichts
der
krankheitsbedingten
Letharg i e
und
Antriebsarmut
wöch en t lich
mindes tens
15
Minuten
Anleitung,
Motivati o n
und
Unterstützung
auch
für
die
admi nistrativen
Tätigkeiten.
Nach
wie
vor
habe
sie
nicht
den
Antrieb,
für
sich
und
insbesondere
die
eigene
Ernährung
zu
sorgen.
Sie
sei
erst
seit
Kurzem
wieder
in
der
Lage,
sich
eine
Suppe
zu
kochen.
Es
werde
bestritten,
dass
sie
sich
ohne
Dritt hilfe
adäquat
ernähren
könnte.
Sie
sei
darauf
angewi e sen,
dass
ihre
nicht
mehr
zu
Hause
wohnende
Tochter
B.___
wöchentlich
am
Dienstag
mit
ihr
koche
und
sie
diesbezüglich
anleite. 3. 3.1
Zur
Abklärung
der
gesundheitlichen
Beeinträchtigungen
der
Beschwerdeführerin
holte
die
Beschwerdegegnerin
beim
Y.___
ein
Gutachten
ein.
Dem
Y.___ -Gutachten
vom
1 4.
Dezember
2023
( Urk.
8/153)
sind
die
folgenden
Diagnosen
mit
Auswirkungen
auf
die
Arbeitsfähigkeit
zu
entnehmen
( Urk.
8/153/22-23): - a xiale
Spon dyloarthritis,
anamnestisch
seit
1994 - Status
nach
Sakroiliitis
beidseits
(MRI
vom
1 8.
September
2023) - HL A -B27-positiv - Status
nach
ausgeprägten
Enthesiopathien
im
F ussbereich
beidseits
1994
bis
2003 - c hronisches
Lumbovertebralsyndrom
bei
statischen
und
degenerativen
LWS-Veränderungen
mit
gemäss
Aktenlage
Ol isthesis
LW K 4/5
Grad
1
und
ko nvention ell
radiologische m
Verdacht
auf
Übergangsanomalie
mit
Teilsakralisatio n
LW K 5 - b egleitende
ausgeprägte
ansatztendinotische
Besch w erden
am
medialen
dorsalen
Beckenkamm
beidseits
(SIPS) - p ersistierende
periarthropatische
Schulterschmerzen
links
und
Bewegungseinschränkung
bei
Status
nach
arth r oskopischer
Behandlung
am
6.
Februar
2020
einer
Teilruptur
der
Supraspinatussehne
links
sowie
Tenotomie
der
langen
Bicpessehne
und
Arthroplastik
und
Status
nach
R e konstrukti o n
am
2 6.
Januar
2023
einer
Rotatorenmanschettenruptur
rechts
mit
Instabilität
der
langen
Bicepssehne
und
akti v ierter
AC-G e lenksarth r ose
rechts - a usg e prägte
muskuläre
Dysbalance
am
Schultergürtel
beidseits
(Trapezius
und
Rhomboide i ) - b egleitend
bei
symptomatischen
Spondylarthrosen
HWK3
bis
HWK6 - r ezidivierende
depressive
Störung,
gegenwärtig
mittelgradige
Episode
(ICD-10
F33.10) - Panikstörung
(ICD-10
F41.0) - p osttraumatische
B e lastungsstörung
(ICD-10
F43.1) - m edial-
und
femoropatellärbeton t e
Gonarthrose
beidseits
bei - Status
nach
Kniedistorsion
rechts
mit
VK B -
und
Innenmenisku s ruptur
nach
Sturz
am
4.
September
2016 - Verdacht
auf
Mittelfussarthrose
rechts
Als
Diagnosen
ohne
Auswirkungen
auf
die
Arbeitsfähigkeit
nannten
die
Gutachter
( Urk.
8/153/23): - Fingerpolyarthrose - k linisch
Ver d acht
auf
beginnende
Grosszehengrundgelenksarthrose
beidseits - chronische
Schmerzstörung
mit
somatischen
und
psychischen
Faktoren
(ICD-10
F45.41)
Aus
gutachterlicher
rheumatologischer
Sicht
müssten
sowohl
qualitative
als
auch
quantitative
Einschränkungen
attestiert
werden.
Belastend
aus
psychiatrischer
Sicht
sei
die
chronische
gesundheitliche
Problematik
mit
Beschwerden,
die
sich
b is
heute
nicht
bessert e n.
E s
bestünden
aber
auch
deutliche
psychosoziale
Fak to ren,
die
eine
Rolle
spielten,
aber
als
solche
krankheitsfremd
seien
mit
Überlastung
durch
die
Betreuung
und
Pf l ege
des
Ehemannes
und
nun
auch
nicht
einfachen
öko nomischen
Verhältnissen.
Die
Beschwerdeführ e rin
lebe
jetzt
alleine
im
Eigen heim.
Der
Ehemann
s ei
in
einem
Pflegeheim.
Die
Töchter
seien
ausgezogen.
Die
Beschwerde führerin
nehme
regelmässig
eine
psychiatrisch -psychotherapeutische
B e handlung
wahr,
erhalt e
auch
Hilfe
von
der
Psychiatrie s pitex.
Auch
sonst
erhalt e
sie
in
ihrem
Alltag
Hilfe
bei
körperlich
anspruchsvollen
H a ushalts t ätigkeiten.
Sie
habe
nicht
viele,
aber
durchaus
gute
und
tragfähige
Kontakte
in
ihrem
Umfeld,
was
auch
ein
stützender
Faktor
sei.
Sie
kümmere
sich
um
ihre
beiden
Hu n de
und
die
beiden
Katzen.
Insbesondere
be t ätige
sie
sich
gerne
mit
Töp f ern
bei
einer
Nachbarin.
Sie
sei
selber
mit
dem
Auto
unterwegs,
auf
ihr
b e kannten
kürzeren
Strecken.
Sie
erledige
auch
ihre
Einkäu f e
selber.
Sie
ziehe
sich
aber
doch
zu
H ause
zurück,
lasse
sich
bei
Terminen
wie
der
heutigen
Un t er suchung
begleiten
( Urk.
8/153/23-24).
Entsprechend
dem
Auftrag
soll
die
Arbeitsfähigkeit
seit
der
letzten
abgeschlossenen
Ren t enrevision
im
Jahr
2014
beurteilt
werden.
Die
zuletzt
ausgeübte
Tätigkeit
als
Zahnarztgehilf i n
bei
einem
Kieferchirurgen
sei
vor
rund
30
Jahren
infolge
ISG-Beschwerden
und
einer
rheumatologischen
Grund erkrankung
mit
unter
anderem
auch
Spondyloarthritis
(HL A -B27-positiv)
aufgegeben
worden.
Seither
sei
die
Beschwerdeführerin
Hausfrau .
Zu m indest
seit
der
symptomatischen
Rotatorenmanschettenläsion
am
dominanten
link e n
Arm
anfangs
2020
sei
die
bisherige
Tätigkeit
als
Zahnmedizinische
Assistentin
nicht
mehr
möglich.
Im
weiteren
Verlauf
sei
es
auch
zu
Beschwerden
auf
der
rechten
Seit e
gekommen.
Entsprechend
den
aktuellen
klinischen
rheumatologischen
Unter suchungs befun d en
müsse
die
A r beitsun f ähi g keit
in
der
zuletzt
ausgeübten
Tätig keit
als
vorerst
andauernd
beurteilt
werden
( Urk.
8/153/24-25) .
E s
bestehe
ein
komplexes
Beschwerdebild,
das
nur
ungenügend
isoliert
jeweils
für
einen
Fachbereich
bezüglich
der
möglichen
Restarbeitsfäh i gkeit
in
einer
angepassten
T ä tigkeit
beurteilt
werden
könne.
Ab
Anfang
2020
habe
wegen
der
Rotatorenmanschettenläsion
an
der
dominanten
linken
Seit e
mit
ansch l iessender
Operation
eben f alls
eine
100%ige
Arbeitsunfähigkeit
bis
sechs
Monate
postoperativ
bestanden.
D a nach
habe
medizinisch-theoretisch
rein
aufgrund
des
rheumatologischen
Fachbereichs
eine
Restarbeitsfähigkeit
von
50
%
bestanden,
dies
vorerst
andauernd.
Von
Januar
bis
Anfang
April
2020
habe
die
Arbeits unfähigkeit
100
% ,
anschliessend
ab
Mitte
April
2020
und
vo r erst
noch
50
%
betragen.
Vorübergeh e nd
sei
es
im
R a hm e n
der
Schulterop era tion
rechts
von
Januar
bis
März
2023
ebenfalls
zu
einer
100%igen
Arbeitsunfähigkeit
gekommen.
Aus
rein
psychiatrischer
Sicht
seien
alle
der
Vorbildung
und
den
Fähigkeiten
entsprechenden
Tätigkeiten
möglich.
Aufgrund
der
bestehenden
psychischen
Störungen
mit
Einfluss
auf
die
Arbeitsfähigkeit
komme
es
vor
allem
zu
einer
erhöhten
Ermüdbarkeit,
was
einen
vermehrten
Erholungsbedarf
erfordere.
Aus
rein
psychi a tri s cher
Sicht
bestehe
eine
60%ige
Arbeitsunfähigkeit.
Von
dieser
A rbe itsfähigkeit
könne
gemittelt
im
Verlauf
auch
rückwirkend
seit
der
in
den
Akten
geltend
gemachten
Verschlech t erung
ausge g a n gen
werden.
Sie ,
die
Gutachter,
hätten
die
komplexe
Situation
im
Rahmen
der
Konsensbesprechung
eingehend
diskutiert
und
kämen
zu
Schluss,
dass
in
einer
ideal
adap ti erten
Tätigkeit
seit
der
in
den
Akten
aus
psychischer
Sicht
gemachten
V e rschlechteru n g
eine
60%ige
Arbeitsunfähigkeit
bestehe.
Interkurrent
hätten
aufgrund
der
operativen
Eingriffe
vollschichtige
Arbeitsunfähigkeitsphasen
bestanden
( Urk.
8/153/2 6 -27) . 3.2
Am
1 1.
April
2024
liess
die
Beschwerdegegnerin
bei
der
Beschwerdeführerin
zu
Hause
Abklärungen
betreffend
Arbeitsfähigkeit
in
Beruf
und
Haushalt
sowie
betreffend
Hilflosigkeit
vornehmen .
Dem
Abklärungsbericht
betreffend
Hilf losig keit
dazu
vom
1 2.
April
2024
( Urk.
8/161)
ist
unter
anderem
zu
entnehmen,
Frau
A.___
von
der
Psychiatriespitex
betreue
die
Beschwerdeführerin
seit
März
202 1.
Gemäss
Frau
A.___
habe
sie
die
Beschwerdeführerin
durchschnittlich
wie
folgt
betreut:
2021 :
0,8
Stunden/Woche ,
2022 :
0,57
Stunden/Woche ,
2023 :
0,59
Stunden/Woche,
2024 :
bisher
0,625
Stunden/Woche .
Frau
A.___
habe
zu
Beginn
vor
allem
Expositionstraining
durch g eführt
und
Tagesstrukturen
erarbeitet.
Man
müsse
die
Beschwerdeführerin
immer
wieder
motivieren,
was
heute
sicher
besser
sei,
aber
dennoch
befinde
sie
sic h
nach
wie
vor
in
lethargischen
Zuständen.
Dies
sei
nicht
immer
so,
aber
an
schlechten
Tag en .
Zu
Beginn
sei
die
B e schwerd e führerin
auch
von
der
Schwester
fast
tägli c h
un t erstützt
worden.
Sie
habe
ihr
Mahlzei t en
gebracht
oder
sie
gew ec kt
und
einen
Spaziergang
gemacht.
Die
T ö chter
hätten
sie
im
H a ushalt
un t erstüt z t,
als
sie
noch
zu
Hause
gewohnt
hätten,
ansonsten
seien
sie
aber
den
ganzen
Tag
an
der
Uni
gewesen.
E s
komme
nach
wie
vor
jeden
Montag
eine
Kollegin,
welche
die
Fussböden
stau b sa u ge,
feucht
aufn e hme
und
d as
B a dezimmer
gründlich
reinige.
Dies
aber
vor
allem
auch
aus
körperlichen
Gründen.
Wenn
es
ihr
ganz
schlecht
gehe,
dürfe
si e
auch
den
Nachbarn
Bescheid
geben,
da m it
jemand
mit
den
Hunden
nach
draussen
gehe.
Sie
komme
teilweise
in
Zustände,
bei
welche n
sie
nicht
merke,
dass
es
an
der
Zeit
wäre,
ein
Temesta
einzunehmen.
Frau
A.___
gehe
es
auch
darum,
das
Selbstmitleid
zu
reduzieren,
die
Schuldfragen
zu
minimieren
und
das
Selbstwert gefühl
der
Besch werdeführerin
aufzubauen.
Die
Beschwerdeführerin
könne
sie
auch
telefonisch
erreiche n ,
wenn
dies
notwendig
sei.
Es
handle
sich
aber
meist
nur
um
sehr
kurze
Telefonate,
weil
si e
eine
Bestätigung
oder
ähnliches
benötige.
Bis
zum
Ableben
der
Mutter
sei
die
Beschwerdeführerin
diese
regelmässig
besuchen
gegangen,
auch
als
sie
im
Heim
gelebt
habe,
und
habe
mit
ihr
einen
Kaffee
getrunken.
Dies
habe
ihr
auch
eine
Tagesstruktur
gegeben.
Heute
komme
die
Tochter
B.___
jeden
Dienstag
und
teilweise
ein
zweites
Mal
pro
Woche.
Dann
koche
man
gemeinsam
und
spreche
zusammen.
Auch
die
jüngere
Tochter
C.___
komme
ein-
bis
zweimal
pro
Woche
vorbei.
Bei
Zusammenkünften
mit
der
ganzen
Familie
(Töchter
mit
Ehemann
oder
Freund)
werde
es
ihr
schnell
zu
viel,
aber
sie
versuche
es
durchzuziehen.
Danach
müsse
sie
sich
aber
zwei
Tage
erholen.
Es
gehe
vor
allem
darum ,
den
Pegel
so
zu
halten,
dass
sie
nicht
wieder
in
die
Klinik
gehen
müsse
und
auch
die
Suizidgedanken
nicht
wieder
auf t rä t en
bzw.
sich
in
den
Vordergrund
drängten.
Die
Abklärungsperson
erklärte,
die
Dritthilfe
durch
die
Psychiatriespitex
liege
ein
Jahr
nach
Eintritt
in
die
Klinik
durchschnittlich
weit
unter
einer
Stunde
pro
Woche.
Die
Dritthilfe
der
T ö chter
beschränke
sich
v orwiegend
auf
das
Kochen
und
den
Haushalt.
Dies
sei
in
der
Zeit,
als
sie
noch
zu
Hause
gelebt
hätten,
in
der
S c hadenminderungs-
und
Mitwirkungspflicht
zu
berücksichtigen.
Heute
sei
die
Dritthilfe
unregelmässig
und
absolut
nicht
mehr
erheblich.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführerin
war
vom
1 2.
November
bis
1 7.
Dezember
2020
und
vom
1 1.
Januar
bis
1 8.
März
2021
in
stationärer
Behandlung
in
der
Klinik
Z.___ .
Die
Fachpersonen
der
Klinik
Z.___
hatten
der
Beschwerdegegnerin
im
Juni
2021
(Eingangsdatum)
berichtet
( Urk.
8/59) ,
die
Beschwerdeführerin
sei
sehr
eingeschränkt
durch
Schmerzen,
durch
die
depressive
Symptomatik
(Antriebslosigkeit)
und
traumassoziierte
Symptomatik.
Sobald
sie
eine
Woche
alleine
sei,
versorge
sie
sich
unzureichend,
brauche
Spitex,
die
sie
erinnere
zu
kochen.
Einkaufen
sei
mühsam
für
sie,
sie
fühle
sich
nicht
«wertvoll»
genug,
um
für
sich
einzukaufen.
Sobald
sie
gewissen
Druck
verspüre
(beispielsweise
Verabredungen/Ergotherapie)
könne
sie
diese
Treffen
teilweise
nicht
antreten,
maximal
1
Stunde
Treffen/Tätigkeit
sei
möglich.
Nach
Austritt
aus
der
Klinik
wurde
die
Beschwerdeführerin
von
der
Psychiatriespitex,
Frau
A.___ ,
betreut.
Frau
A.___
betreute
die
Beschwerdeführerin
dabei
im
Jahr
202 1
durchschnittlich
0,8
Stunden/Woche,
im
Jahr
2022
durchschnittlich
0,57
Stunden/Woche,
im
Jahr
2023
durchschnittlich
0,59
Stunden/Woche
und
von
Januar
bis
zur
Abklärung
der
Beschwerdegegnerin
im
April
2024
durchschnittlich
0,625
Stunden/Woche
(E.
3.2) .
Die
Beschwerdeführerin
wurde
bzw.
wird
daneben
auch
von
ihren
Töchtern
und
deren
Partnern,
dem
Patensohn,
der
Mutter,
der
Schwester
sowie
Freunden
und
Nachbarn
unterstützt
(vgl.
E.
2.2 ).
Frau
A.___
war
bei
der
Ab klärung
der
Hilflosigkeit
bei
der
Beschwerdeführerin
anwesend
( Urk.
8/16 1 ) . 4.2
Im
Abklärungsbericht
vom
1 2.
April
2024
( Urk.
8/161)
anerkannte
die
Abklärungsperson
betreffend
lebenspraktische
Begleitung
den
folgenden
wöchentlichen
Zeitaufwand:
Tages-Strukturierung,
Wochen-Planung,
Organi sati o n
des
Haushaltes
inkl.
Freizeit:
5
Minuten,
Wohnungspflege:
30
Minuten
sowie
Alltagsbewältigung,
Fragen
zur
Gesundheit
und
Administration:
15
Minuten,
mithin
total
50
Minuten.
Im
Abklärungsbericht
wird
detailliert
aufge zeigt,
bei
welchen
Massnahmen
wie
viel
Zeit
angerechnet
wurde.
Wie
dargelegt,
machte
di e
Beschwerdeführerin
einen
zeitlichen
Aufwand
von
mehr
als
2
Stunden
pro
Woche
geltend ,
so
habe
sie
unter
anderem
von
verschiedenen
Personen
dazu
motiviert
werden
müssen,
um
aufzustehen,
sich
anzuziehen,
einfachste
Verrichtungen
zu
tätigen
oder
beispielswei s e
zu
essen .
Es
scheint
nachvollziehbar,
dass
die
Beschwerdeführerin
unmittelbar
nach
dem
Austritt
aus
der
Klinik
Z.___
auf
weitergehende
Unterstützung
bei
der
Strukturierung
des
Alltags
a ngewiesen
war.
Dass
dieser
Aufwand
jedoch
während
mehreren
Monaten
erheblich
mehr
als
die
von
der
Beschwerdegegnerin
anerkannten
5
Minuten
pro
Woche
betragen
h ätte ,
scheint
nicht
plausibel .
So
ergibt
sich
aus
dem
Y.___ -Gutachten,
dass
die
Beschwerdeführerin
zu
keinem
Zeit punkt
derart
eingeschränkt
war,
dass
ihr
nichts
mehr
möglich
gewesen
wäre
( Urk.
8/153/63).
Es
fällt
denn
auch
auf,
dass
die
bei
der
Abklärung
anwesende
Frau
A.___
von
der
Psychiatriespitex
keinen
über
längere
Zeit
andauernden
erheblichen
Hilfebedarf
vorbrachte.
Darüber
hinaus
gilt
es
zu
beachten ,
dass
die
Beschwerdeführerin
offenbar
ohne
relevante
Einschränkung
stets
in
der
Lage
war ,
sich
um
ihre
drei
Haustiere,
unter
anderem
zwei
Hunde,
zu
kümmern
(Urk.
8/161/3),
ohne
dass
diesbezüglich
eine
relevante
Einschränkung
durch
die
Beschwerdeführerin
geltend
gemacht
würde
oder
Anzeichen
für
eine
Verwahrlosung
ihrer
Tiere
vorlägen.
Betreffend
Wohnungspflege
machte
die
Beschwerdeführerin
ebenfalls
einen
weitergehenden
Hilfebedarf
geltend,
als
die
von
der
Abklärungsperson
anerkannten
30
Minuten/Woche.
Auch
betreffend
Wohnungspflege
gilt,
dass
nach voll ziehbar
scheint,
dass
die
Beschwerdeführerin
nach
Klinikaustritt
zunächst
einen
grösseren
Hilfebedarf
hatte,
jedoch
nicht
für
mehrere
Monate
von
einem
länger
andauernden
höheren
Hilfebedarf
als
von
der
Abklärungsperson
anerkannt
auszugehen
ist.
Wie
dargelegt
(E.
1.3) ,
sind
die
erforderlichen
Hilfe leistungen
nämlich
unter
dem
Gesichtspunkt
einer
Verwahrlosung
zu
evaluieren.
Es
muss
also
immer
geprüft
werden,
ob
die
versicherte
Person
ohne
die
entsprechende
Hilfe
in
ein
Heim
eingewiesen
werden
müsste.
Bei
der
Haushalts führung
sind
somit
Mindestanforderungen
zu
beachten
und
nicht
auf
einen
perfekt
geführten
Haushalt
abzustützen.
Dass
die
versicherte
Person
konkrete
Arbeiten
nur
in
bestimmten
Momenten
bzw.
an
bestimmten
Tagen
erledigen
kann,
reicht
für
die
Anerkennung
der
lebenspraktischen
Begleitung
nicht
aus.
Als
Mindestanforderungen
gilt,
dass
die
Person
in
der
Lage
ist,
zweimal
im
Monat
die
Wäsche
zu
waschen
(dazu
gehören
die
Bedienung
sowie
das
Befüllen
und
Ent leeren
der
Waschmaschine,
das
Zusammenlegen
und
Wegräumen
der
Wäsche,
aber
ohne
Bügeln
und
Flicken)
und
die
Wohnung
alle
zwei
Wochen
zu
putzen
(dazu
gehören
Staubsaugen
und/oder
Wischen,
feucht
aufnehmen,
das
Badezimmer
putzen)
und
einfache
Mahlzeiten
zuzubereiten
(KSH
Rz.
2098
f.) .
Analoges
gilt
auch
für
den
von
der
Beschwerdeführerin
geltend
gemachten
Aufwand
bei
den
Mahlzeiten,
genügt
es
doch
für
eine
Verneinung
eines
relevanten
Hilfebedarfs,
wenn
die
versicherte
Person
in
der
Lage
ist,
einfach e
Mahlzeiten
zuzubereiten.
Als
einfache
Mahlzeit
gilt
ein
nicht
allzu
zeit aufwändiges
Essen
(z.
B.
Convenience-Produkte,
Tiefkühlprodukte,
einfache
Zutaten).
Das
Aufwärmen
von
(beispielsweise
am
Vortag)
gekochten
oder
zubereiteten
Resten,
die
Verwendung
von
Fertigprodukten
und
die
Zubereitung
von
lediglich
einer
warmen
Mahlzeit
am
Tag
gilt
als
akzeptabel
(KS H
Rz.
2098.1).
Für
administrative
Tätigkeiten
macht
die
Beschwerdeführerin
einen
zeitlichen
Aufwand
von
mindestens
15
Minuten/Woche
geltend.
Die
Abklärungsperson
verneinte
für
administrative
Arbeiten
einen
anrechenbaren
Hilfebedarf,
da
die
Dritt hilfe
IV-fremd
sei
( Urk.
8/161/10).
Wie
sich
aus
dem
A b k l ärungsbericht
ergibt,
wurden
administrative
Tätigkeiten
früher
vom
Ehemann
der
Beschwerde führerin
erledigt.
Die
Beschwerdeführerin
ist
nun
aber
in
der
Lage,
die
wesentlichen
administrativen
Arbeiten
(Zahlungen,
Rückforderungen
Kranken kasse)
selber
zu
erledigen
( Urk.
8/161/10).
Insbesondere
die
administrativen
Arbeiten
im
Zusammenhang
mit
dem
schwer
kranken
Ehemann
werden
jedoch
vom
Schwiegersohn
verrichtet
( Urk.
1
S.
10).
Die
Erledigung
dieser
spezifischen
administrativen
Tätigkeiten
durch
den
Schwiegersohn
begründet
keinen
relevanten
Hilfebedarf ,
kann
doch
im
Rahmen
der
Schadenminderungsflicht
erwartet
werden,
dass
diese
Tätigkeiten
von
einem
anderen
Familienmitglied
als
der
Beschwerdeführerin
verrichtet
werden
(KSH
Rz,
2100).
4.3
Nach
dem
Gesagten
erweist
sich
der
Abklärungsbericht
vom
1 2.
April
2024
als
schlüssig
und
beinhaltet
keine
klar
feststellbare n
Fehleinschätzungen .
Entsprechend
besteht
kein
Anlass,
in
das
Ermessen
der
die
Abklärung
tätigenden
Person
einzugreifen
(vgl.
E.
1.4 ) ,
und
es
erweist
sich
als
rechtens ,
dass
die
Beschwerdegegnerin
die
Notwendigkeit
von
lebenspraktischer
Begleitung
und
somit
einen
Anspruch
auf
eine
Hilflosenentschädigung
verneint
hat.
Da
mit
dem
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahrscheinlichkeit
feststeht,
dass
zu
keinem
Zeit punkt
während
mindestens
eines
Jahres
eine
relevante
Hilfsbedürftigkeit
bestanden
hat,
braucht
nicht
abschliessend
beurteilt
zu
werden ,
ob
die
Beschwerde führerin
mit
der
Anm eldung
der
Verschlechterung
ihres
Gesundheits zustandes
vom
5.
März
2021
( Urk.
8/50)
ihren
Anspruch
auf
eine
Hilfslosen entschädigung
ab
dem
von
ihr
geltend
gemachten
Anspruchsbeginn
im
März
202 2
gewahrt
hätte
( BGE
121
V
195
E.
2;
vgl.
Art.
48
Abs.
1
IVG) .
Immerhin
ist
anzumerken,
dass
die
Anmeldung
vom
5.
März
2021
mit
Hilfe
der
behandelnden
Ärzte
der
Klinik
Z.___
erfolgte.
Darin
wurde
einzig
eine
Revision
der
Invaliden rente
beantragt.
Eine
allfällige
Hilflosenentschädigung
war
kein
Thema
( Urk.
8/50).
Im
daraufhin
von
der
Beschwerdegegnerin
bei
der
Klinik
Z.___
eingeholten
ausführlichen
Bericht
vom
8.
Juni
2021
(Eingangsdatum)
wurden
zwar
Einschränkungen
im
Haushalt
und
im
Alltag
erwähnt
( Urk.
8/59).
Jedoch
ist
verständlich,
dass
die
Beschwerdegegnerin
gestützt
darauf
keine
Veranlassung
sah,
einen
allfälligen
Anspruch
auf
Hilflosenentschädigung
zu
prüfen.
Entsprechendes
gilt
für
die
weiteren
danach
von
der
Beschwerdegegnerin
eingeholten
Berichten
( Urk.
8/69-71,
Urk.
8/73,
Urk.
8/78,
Urk.
8/89,
Urk.
8/92,
Urk.
8/95,
Urk.
8/98).
Erst
mit
Schreiben
vom
2 0.
Juni
2023
machte
die
Beschwerdeführerin
über
ihre
Rechtsvertreterin
gegenüber
der
Beschwerdegeg nerin
eine
grosse
Unterstützungsbedürftigkeit
und
damit
implizit
einen
An spruch
auf
Hilflosen entschädigung
geltend
( Urk.
8/128).
Diese
Umstände
sprechen
dafür,
dass
die
Beschwerdegegnerin
im
Lichte
von
Treu
und
Glauben
den
Anspruch
auf
Hilflosenentschädigung
aufgrund
der
Anmeldung
vom
5.
März
2021
nicht
zu
prüfen
hatte,
sondern
erst
gestützt
auf
die
Anmeldung
vom
1 4.
Juli
2023. 5.
Die
Beschwerde
erweist
sich
entsprechend
als
unbegründet
und
ist
abzuweisen. 6.
Das
Beschwerdeverfahren
bei
Streitigkeiten
über
IV-Leistungen
vor
dem
kantonalen
Versicherungsgericht
ist
kostenpflichtig.
Die
Kosten
werden
nach
dem
Verfahrensaufwand
und
unabhängig
vom
Streitwert
im
Rahmen
von
Fr.
200.--
bis
Fr.
1'000.--
festgelegt
(Art.
69
Abs.
1 bis
IVG).
Im
vorliegenden
Verfahren
sind
sie
ermessensweise
auf
Fr.
7 00.--
anzusetzen
und
der
unterliegenden
Beschwerdeführerin
aufzuerlegen. Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr.
700 .--
werden
der
Beschwerdeführerin
auferlegt.
Rechnung
und
Einzahlungsschein
werden
der
Kostenpflichtigen
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
zugestellt. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Rechtsanwältin
Stephanie
Schwarz - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle - Bundesamt
für
Sozialversicherungen sowie
an: - Gerichtskasse
(im
Dispositiv
nach
Eintritt
der
Rechtskraft) 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesgesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
( Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
( Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler