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IV.2024.00390

Abschluss Gymnasium und postmaturitäre Wirtschaftsausbildung (PWA) entspricht erstmaliger beruflicher Ausbildung, diese konnte ohne invaliditätsbedingte Mehrkosten abgeschlossen werden, Mehrkosten der anschliessenden (gescheiterten) Studien sind nicht von der IV zu übernehmen

Zürich SozVersG · 2025-07-10 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1993, absolvierte nach Abschluss des Gymnasiums am 6. Juli 2013 eine zweijährige postmaturitäre Wirtschaftsausbildung ( J.___ ) und erlangte am 2 1. August 2015 den Titel «Wirtschaftsfachfrau Kaderschule Z.___ » (Urk. 13/114/3 -6 ). Am 8. Januar 2021 meldete sie sich unter Angabe von seit 2015 bestehenden starken Kopfschmerzen und Konzentrationsproblemen im Zusammen hang mit der Behandlung mit Psychopharmaka bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und berufliche Abklärungen und teilte der Versicherten mit Verfügung vom 1 4. Juni 2021 (Urk. 13/23) mit, dass gesundheitsbedingt zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und ihr Rentenanspruch geprüft werde. Im Rahmen weiterer Abklärungen liess s ie die Versicherte durch Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psycho therapie, und lic. phil. B.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, begut achten (psychiatrisches Gutachten vom 1 2. Juni 2023, Urk. 13/105/1-57; neuro psycho logisches Gutachten vom 6. Juni 2023, Urk. 13/105/58-79). Mit Ver fügung vom 6. Juni 2024 (Urk. 2) verneinte sie wie am 22. November 2023 (Urk. 13/123) vorbeschieden einen Anspruch auf berufliche Massnahmen. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 2 2. Juni 2024 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte im Wesentlichen, es sei festzustellen, dass ein Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung im Rahmen eines Studiums bestehe. Weiter beantragte sie, die Vorinstanz sei zu verpflichten, den Eintritt des Versicherungsfalles für alle in Frage kommenden Leistungen einzeln festzulegen sowie rechtskonforme und vollständige Abklärungen zu tätigen, dies im Hinblick auf das weitere Verfahren und insbesondere auf eine mögliche spätere Invaliditätsbemes sung/Rentenprüfung. Mit Beschwerdeantwort vom 16. September 2024 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Mit Replik vom 1 4. Oktober 2024 (Urk. 17) nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung (Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 7. November 2024 auf Duplik ( Urk. 19). Mit Eingabe n vom 2 3. Mai 2025 ( Urk. 21) und 30. Juni 2025 (Urk. 22) liess sich die Beschwerdeführerin erneut vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Infolge einer Reorganisation wurden die IV. und V. Kammer des Sozialversicherungs gerichts per 3 0. Juni 2025 aufgelöst und das vorliegende Ver fahren von der V. an die III. Kammer überwiesen. 1. 2

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Leistungs anspruch e ntstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstan dener Leistungsanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund der im Januar 2021 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invaliden versicherung ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

1. 3

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige beruf liche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 1.4

Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheits zustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich ( BGE 112 V 275 E. 1b ). Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine Anmel dung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird , und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheitsschaden Anspruch auf Versicherungsleistu ngen geben kann (BGE 126 V 5 E. 2b mi t Hinweisen; AHI 2002 S. 147 E. 3a). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Eintritt der Invali dität für die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung autonom zu bestim men ist (sog. leistungsspezifische Invalidität). Dabei sind die rechtlichen Vorga ben zu ber ücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs . 1 IVG (in Verbindung mit Art. 8 ATSG) ergeben. Folglich begründet der Gesundheitsschaden für jede Leistungsart innerhalb der Eingliederungsmassnahmen je einen eigenen Versicherungsfall (BGE 112 V 275; vgl. auch BGE 137 V 417 E. 2.2.3, 126 V 241 E. 4 ). 1.5

Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentli chem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 IVV die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBG) sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. 1.6

Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss. Bezüglich psychischer Beeinträchtigungen sind die von der Rechtsprechung zum invalidisierenden geistigen oder psychischen Gesundheits schaden (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG) entwi ckelten Grundsätze auch im Bereich des Art. 16 IVG massgeblich; dabei ist jedoch nicht die Erwerbstätigkeit, sondern der beabsichtigte Ausbildungsgang mit seinen spezifischen Anforderungen Bezugspunkt (BGE 114 V 29 E. 1b in fine mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts I 159/05 vom 16. März 2006 E. 3.2.2). Sodann ist es unerheblich, ob die versicherte Person bei Erlass der Verwaltungsverfügung an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden leidet. Denn es kommt im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG), von seinem ausdrücklichen Wortlaut wie von der Systematik der Invalidenver sicherung als final konzipierte Erwerbsausfallversicherung (AHI 1999 S. 79) her, nicht auf die Gleichzeitigkeit ( Kontemporalität ), sondern auf die Kausalität von Gesundheitsschaden und Erwerbsunfähigkeit an (BGE 126 V 461 E. 2 in fine , AHI 2003 S. 158 E. 2). 1.7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung vom 6. Juni 2024 (Urk. 2) einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung im Rahmen der erstmaligen Ausbildung. Zur Begründung führte sie an, dass die absol vierte postmaturitäre Wirtschaftsausbildung mit dem Diplom als Wirtschafts fachfrau Kaderschule Z .___ bereits als erstmalige berufliche Ausbil dung im Sinne des IVG gelte und die erworbenen Fähigkeiten dem angepassten Belastungsprofil entsprechen würden (vgl. auch Urk. 12 Ziff. 4). Auch wenn gegen Ende dieser Ausbildung ein erster Klinikaufenthalt im Rahmen einer für sorgerischen Unterbringung aufgrund einer ersten psychotischen Phase erfolgt sei, habe dies den Abschluss nicht mehr beeinflusst. Es seien während dieser Aus bildung keine invaliditätsbedingten Mehrkosten aufgetreten, weshalb auch kein Anspruch auf die Übernahme derselben bestehe. Selbst wenn das nun aufgenom mene betriebswirtschaftliche Studium an der Z.___ Fachhochschule als erstma lige berufliche Ausbildung qualifiziert würde, fehlte es auch hier (noch) an invaliditäts bedingten Mehrkosten. Diese würden erst anfallen, wenn das Studium aufgrund der gesundheitlichen Einschränkung länger dauern würde. Diese Kosten würden erst ab dem Zeitpunkt, ab welchem die Beschwerdeführerin das Studium im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit abgeschlossen hätte, bis zum tatsächlichen Studienabschluss anfallen.

Im Laufe des Verfahrens ergänzte die Beschwerdegegnerin , der Versicherungsfall für die erstmalige berufliche Ausbildung könne nicht eintreten, da es im Juni 2015 erstmals zu einer psychotischen Phase gekommen sei, zu welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin ihre J.___ -Ausbildung bereits erfolgreich abgeschlossen habe, ohne dass invaliditätsbedingte Mehrkosten entstanden seien ( Urk. 12 S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Beschwerde vom 2 2. Juni 2024 (Urk. 1) dafür, dass die postmaturitäre Wirtschaftsausbildung keine zureichende erstmalige Ausbildung darstelle. Diese sei lediglich eine Zwischenstation gewesen. Ihr Ziel sei immer ein Studium gewesen, was die abgebrochenen Studiengänge ein drücklich zeigten (Medizinstudium 2016-2018, BWL-Studium 2018-2022, erneu ter Versuch eines Medizinstudiums 2018-2019). Wie bei einer versicherten Per son, welche eine Lehre invaliditätsbedingt abbrechen müsse, seien auch bei ihr die Mehrkosten der erstmaligen Ausbildung bis zum Hochschulabschluss zu über nehmen. Weiter führte sie an, dass die Beschwerdegegnerin bei der Leistungsbe urteilung nicht berücksichtigt habe, dass bei ihr schon seit 2006 gesundheitliche Probleme aufgetreten seien und erst jetzt durch eine medikamentöse Behandlung eine Remission [der Schizophrenie] habe erreicht werden können. Die Beschwerde gegnerin habe mangelhafte Abklärungen getroffen und den Eintritt des Versicherungsfalls nicht sorgfältig geprüft.

Mit Replik vom 1 4. Oktober 2024 (Urk. 17) führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr aufgrund der Studienwechsel eine wesentliche Verzögerung und damit behinderungsbedingte Mehrkosten entstanden seien. Spätestens ab dem Zeit punkt, in welchem die Ausbildung ohne Invalidität vollendet gewesen wäre, bestehe Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung. Aber schon die Studien gebühren und die Fahrkosten seien als Minimum im Rahmen der behinderungs bedingten Mehrkosten zu prüfen.

Am 2 3. Mai 2025 (Urk. 21) liess die Beschwerdeführerin mitteilen, dass sie bei der Beschwerdegegnerin erneut um Unterstützung ersucht habe. Da sie sich gezwun gen gesehen habe, für die Finanzierung ihres Studiums und ihrer Lebens haltungskosten mehr zu arbeiten, habe sie das Assessment nicht bestanden. Sie wolle arbeiten und ihre Lebenshaltungskosten selbst verdienen, brauche dazu aber eine adäquate Wiedereingliederung mit nachfolgender betreuter Ausbildung . Mit Eingabe vom 3 0. Juni 2025 ( Urk.

22) ergänzte sie, sie sei von ihrer Arbeits stelle im zweiten Arbeitsmarkt freigestellt worden, die von ihrem ehemalig behan delnden Psychiater eingereichte Meldung bei der Kindes- und Erwachsenen schutzbehörde ( KESB ) habe zudem zu einer Begleitbeistandschaft geführt. Die Beiständin könne jedoch nichts bewirken, da die Beschwerde gegnerin ihre Unterstützung wegen des hängigen Verfahrens verweigere. 3. 3.1

Im Austrittsbericht des C.___ vom 2 2. Juni 2015, wo die Beschwerde führerin vom 1 5. bis 2 2. Juni 2015 im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung (FU) stationär behandelt wurde, stellten Oberärztin med. pract . D.___ und Stationsarzt med. pract . E.___ folgende Diagnosen (Urk. 13/26/1 2) : - a kute schizophreniforme psychotische Störung - D ifferentialdiagnose : a kute polymorphe psychotische Störung - Differentialdiagnose: Beginn einer paranoiden Schizophrenie

Dazu führten sie aus, die Beschwerdeführerin sei ihnen notfallmässig per FU zugewiesen worden, nachdem sie barfuss und leicht bekleidet von zuhause weg gelaufen und am Bahnhof F.___ von der Polizei aufgefunden worden sei. Auf der Polizeistation habe sie dem SOS-Arzt gegenüber angegeben, dass es ihr psychisch schlecht gehe und sie Gedankenkreisen habe. Sie mache aktuell ein Praktikum bei der G.___ und fühle sich dort gemobbt. Daran sei sie selber schuld, weil sie Fehler gemacht habe. Zudem würden im Internet Sachen über sie geschrieben. Bei Eintritt sei ein geordnetes Gespräch mit ihr nicht mög lich gewesen, da sie immer wieder keine Antwort gegeben und im formalen Gedanken gang blockiert geschienen habe . Fremdanamnestisch sei durch die Eltern zu erfahren gewesen, dass die Beschwerdeführerin seit ca. drei Tagen darüber berichte, dass sie einen Fehler gemacht habe und dass sie per Kurzmit teilungen auf dem Handy gemobbt werde. Die Eltern hätten aber alle Nachrichten durchgelesen und keine dieser Art gefunden. Klinisch habe die Beschwerde führerin im Verlauf ein psychotisch anmutendes Zustandsbild mit Vergiftungs wahn, Todesangst und formalgedanklichen Auffälligkeiten (lange Antwortlatenz im Gespräch, Manieriertheit, leichte Ablenkbarkeit) gezeigt. Affektiv sei sie schlecht spürbar gewesen und habe ausgeprägte Schwingungen mit plötzlichen Weinanfällen gezeigt. Diagnostisch lasse sich aufgrund der kurzen Beobach tungszeit und des nur schwer herstellbaren Rapportes keine genaue Zuordnung zu einem Krankheitsbild treffen. Medikamentös hätten sie die Einstellung auf Olanzapin 10 mg/d versucht, was die Beschwerdeführerin jedoch mehrheitlich abgelehnt habe, ohne jemals eine genauere Begründung zu geben. Da sie sich im Verlauf absprachefähig gezeigt habe und sie sich sowie ihre Eltern eine ambu lante Weiterbetreuung gewünscht hätten, hätten sie die Beschwerdeführerin ent lassen , da keine Anhaltspunkte für eine Aufrechterhaltung der FU bestand en habe . 3.2

Dr. A.___

und

lic. phil. B.___

stellten in ihrem psychiatrisch-neuropsycholo gischen Gutachten vom 1 2. Juni 2023 ( Urk. 13/105 ) keine Diagnosen ohne und folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 46 ): - paranoide Schizophrenie episodisch gegenwärtig weitgehend remittiert unter Medikation - l eichte neurokognitive Störung

Dazu hielten sie fest, zum heutigen Zeitpunkt finde sich keine akute paranoid-psychotische Symptomatik, weshalb unter der Medikation von einer Remission ausgegangen werden könne. Ein leichtes Residuum stelle die begrenzte Belast barkeit dar. Hier handle es sich möglicherweise auch um den Rest einer Nega tivsymptomatik (S. 46). Seit 2015 nach der Erstmanifestation einer psychotischen Symptomatik befinde

sich die Beschwerdeführerin in psychotherapeutischer und z um T eil psychiatrischer

Behandlung. Stationär sei sie zweimalig im C.___ hospitalisiert gewesen ,

einmalig in der psychiatrischen Abteilung des Spitals H.___ sowie in der P sychiatrie I.___ ( I .___ ) . Während den akuten psychotischen Zuständen sei sie teilweise

zwangsmediziert worden . Es sei ihr in der Folge zum Teil s chwer gefallen ,

neuroleptische Medikamente ein zunehmen. Zudem sei sie fixiert gewesen auf die

Vorstellung, dass es bei ihr zu einer rein substanzinduzierten psychotischen

Entwicklung gekommen sei . Mitt lerweile ha be sich die Situation diesbezüglich

etwas entspannt. Auch nehme die Beschwerdeführerin nun regelmässig Risperidon ein,

in einer relativ niedrigen Dosierung. Darunter sei es allerdings zu einer

Stabilisation gekommen, was die psychotische Symptomatik betreffe .

Seit längerem sei bei ihr eine erhebliche Redu zierung der Leistungsfähigkeit dokumentiert. Die gegenwärtige 100% ige Arbeits tätigkeit müsse aus

fachärztlicher Sicht als zu hoch eingeschätzt werden. Eine Fortsetzung der

gegenwärtigen ambulanten psychiatrischen Behandlung sei absolut indiziert. Die Beschwerdeführerin zeig e eine überdurchschnittliche Intelligenz, sei in ihrer

Persönlichkeit differenziert und zeig e ein hohes Mass an Selbs treflexion. Sie sei zudem hoch motiviert, ihre gesundheitliche Situation zu verbessern. Es besteh e noch eine gewisse Gefahr, dass sie sich überschätz e und

über forder e .

Belastungen beständen gemäss Mini-ICF-APP in mittelgradigem Aus mass in der

Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Anwendung fachli cher

Kompetenzen sowie in der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit (S. 49).

Die Tätigkeit als Studentin (Besuch von Vorlesungen , Nachbereitung,

Lernen, Arbeits gruppen) wäre maximal zu acht Stunden möglich , wobei

dabei sowohl aus psychiatrischer als auch aus neuropsychologischer Sicht die Leistungsfähigkeit um 40 % eingeschränkt sei . Die Arbeitsfähigkeit insgesamt betrage 60 %

(S. 50).

Die retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei stets schwierig.

Im Rahmen der ersten psychotischen Krise 2015 sei eine Arbeitsfähigkeit nicht vorhanden gewesen . In der Folge sei es der Beschwerdeführerin gelungen , den Nume rus

clausus zu bestehen und sie habe 2016 das Medizinstudium aufnehmen kön nen .

Es hätten sich aber alsbald Einschränkungen gezeigt . So habe sie den Lern stoff

nicht gut aufnehmen können und sei nebst Kopfschmerzen psychisch stark

belastet gewesen. Es sei daher anzunehmen, dass eine Arbeitsfähigkeit zu

diesem Zeitpunkt nicht gegeben gewesen sei . Auch in der Folge mit den weiteren

Hospi talisationen sei eine Arbeitsfähigkeit kaum gegeben gewesen. Sicherlich habe seit 2015 bis heute zu keinem Zeitpunkt eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Die gegenwärtig festgehaltene 60%ige Arbeitsfähigkeit bestehe seit Anfang 2023 (S. 51).

Aus neuropsychologischer und psychiatrischer Sicht müsste es sich bei einer der Behinderung optimal angepassten Tätigkeit angesichts des ermittelten Defizit profils im aktuellen Zustand um eine gut strukturierte Tätigkeit handeln in einer ruhigen Umgebung mit wenig Zeitdruck. In einer solchen Tätigkeit sei eine Präsenz von 6 Stunden pro Tag möglich , auch hier besteh e eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von ca. 10 % (S. 51). In einer angepassten Tätigkeit habe seit 2015 bis heute zu keinem Zeitpunkt eine 100% ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Die gegenwärtig festgehaltene 60% ige Arbeitsfähigkeit besteh e seit Anfang 2023 (S. 52). 4. 4.1

Vorab ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerde gegnerin ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, zu prüfen. Diesbe züglich machte sie geltend, di e Begründung im angefochtenen Entscheid sei unvoll ständig und die Beschwerdegegnerin sei ihrer Verpflichtung, auf alle Einwen dungen einzugehen, nicht nachgekommen. Die Verfügung sei bereits auf grund dieser nicht wieder gut zu machender Formfehler aufzuheben ( Urk. 1 S.

8). 4.2

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung ( BV ) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer einzelnen Person ein greift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass eines solchen Ent scheids zur Sache zu äussern , erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern , wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflus sen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3, 143 V 71 E. 4.1, je m.w.H .).

Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern , die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je m.w.H .). 4.3

Eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ist vorliegend nicht aus zumachen, hat sich die Beschwerdegegnerin doch im angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) und in ihrer Beschwerdeantwort ( Urk. 12) hinreichend mit den Vorbrin gen de r Beschwerdeführer in auseinandergesetzt und ihre wesentlichen Überle gungen genannt . D er Anspruch auf rechtliches Gehör bedeutet

nicht, dass sie jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss ( vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_730/2020 vom 2. Februar 2021 E. 4.1 m.w.H .) . Es genügt, wenn der Entscheid sachgerecht angefochten werden kann , was der Beschwerdeführerin vorliegend offensichtlich möglich war. Selbst wenn von einer Gehörsverletzung auszugehen wäre, rechtfertigt es sich aus prozessökonomischen Gründen, von einer Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur Gehörsge währung abzusehen , nachdem die Beschwerdeführerin sich im vorliegenden Verfahren umfassend äussern konnte und eine Rückweisung ihren Interessen an einer beförderlichen Beurteilung der Beschwerde zuwiderlaufen würde . Im Übrigen handelt es sich beim hiesigen Gericht um eine Beschwerdeinstanz mit voller Kog nition, mithin um eine Instanz, welche Sachverhalt und Rechtslage frei über prüfen kann

(vgl. § 18a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ), weshalb selbst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise im vorliegenden Verfahren geheilt werden könnte (vgl. vorstehend E.

4 .2). 5. 5.1

Die Beschwerdeführerin schloss am 6. Juli 2013 erfolgreich die Maturitätsschule ab. Anschliessend absolvierte sie eine zweijährige postmaturitä r e Wirtschaftsaus bildung ( J.___ ) mit integriertem Praktikum bei der G.___ und erlangte am 21. August 2015 den Titel Wirtschaftsfachfrau Kaderschule Z .___ ( Urk. 13/114/3-6 und Urk. 13/117/6-7 ). Bei der Kaderschule Z.___ handelt es sich um eine nicht gewinnorientierte Stiftung. Das von dieser angebotene J.___ -Wirtschaftsprogramm ermöglicht Maturandinnen und Maturanden mit oder ohne Hochschulerfahrung einen branchenunabhängigen Einstieg in die kaufmännische Praxis , wobei ein sechsmonatiger Schulteil und ein 18-monatiges Praktikum bei einer von über 50 Deutschschweizer Firmen unter anderem aus der Banken-, Treuhand-, Versicherungs- und Wirtschaftsprüfungsbranche zu absolvieren ist .

Unter erstmaliger beruflicher Ausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG ist nach der Rechtsprechung eine gezielte und planmässige Förderung in beruflicher Hinsicht zu verstehen, mit anderen Worten der Erwerb oder die Vermittlung spezi fischer beruflicher Kenntnisse (Urteil des Bundesgerichts I 529/01 vom 1 9. März 2002 E. 1b m.w.H .) . Spezifische berufliche Kenntnisse im kaufmän nischen Bereich können im Rahmen der J.___

ohne Weiteres erlangt werden . So ist auch dem Praktikumszeugnis der G.___ zu entnehmen, dass die Beschwerde führerin in der Lage war, die im Schulteil erworbenen kaufmän nischen Fähigkeiten erfolgreich in die Praxis umzusetzen ( Urk. 13/117/6-7) , wobei ihr die Unterzeichnenden ein sehr gutes Zeugnis ausstellten und ihren Austritt bedauerten. D ass es sich beim J.___ - Abschluss nicht um einen eidgenössisch anerkannten Titel handelt, ändert demnach nichts daran, dass die Beschwerde führerin mit ihrer Ausbildung spezifische berufliche Kenntnisse erlangt hat und

mit dem Abschluss grundsätzlich in der Lage ist , Stellen in verschiedenen Berei chen (beispielsweise Versicherungen oder Verwaltung) anzunehmen und selbstän dig ihren Lebensunterhalt zu bestreiten; ein eidgenössisch anerkannter Titel oder gar ein universitärer oder Fachhochschulab schluss sind dazu nicht notwendig. In diesem Zusammenhang ist denn auch darauf hinzuweisen, dass eine versicherte Person lediglich Anspruch auf eine gute, nicht aber auf die bestmög liche Eingliederung hat (BGE 124 V 108 E. 2a), ebenso darauf, dass

gemäss Art. 5 Abs. 1 IVV nach dem Abschluss der Volksschule bereits die offensichtlich weniger qualifizierte berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit als erstmalige berufliche Ausbildung gilt , ein eidgenössisch anerkannter Titel entsprechend nicht erforder lich ist .

Gemäss Angaben der Kaderschule Z .___

sind nur 5 % der J.___ -Absolventen nicht erwerbstätig (vgl. auch Urk. 13/133 S. 6) . Den Tatbeweis, dass die J.___ einen angemessenen Einstieg ins Erwerbsleben ermöglicht , erbrachte die Beschwerde führerin mit ihrer beruflichen Aktivität nach Abschluss der Ausbil dung denn auch selbst (vgl. dazu Urk. 13/115/1 und Urk. 13/143) , fiel es ihr doch nach eigenen Angaben nie schwer, eine neue Stelle zu finden, sondern diese zu halten

( Urk. 13/133/5) , was mit Blick auf ihre psychischen Beschwerden nach vollziehbar ist.

N icht von Belang ist , weshalb sie sich zur Absolvierung der J.___ entschlossen hat und ob es stets ihre Absicht war, anschliessend ein Studium abzuschliessen (vgl. dazu Urk. 1 S. 6 -7 ). Denn die J.___ bot ihr die Möglichkeit, adäquate berufliche Kenntnisse zu erwerben und sich auf dem Arbeitsmarkt zu behaupten. Es erübrigt sich, auf ihren Vergleich mit der invaliditätsbedingt abgebro chenen Lehre weiter einzugehen (vgl. Urk. 1 S. 6-7), kam es bei ihr doch unbestritten weder während des Gymnasiums noch der J.___ zu einem Abbruch der Ausbildung. Soweit die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 16 Abs. 1 IVG einen Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung im Rahmen eines Stu diums geltend macht e , ist ihr Gesuch nach dem Gesagten abzuweisen. 5 .2

Dass die Beschwerdeführerin nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte und deshalb eine berufliche Neuausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit . b IVG erforderlich wäre, wird weder geltend gemacht noch ist dies ersichtlich. Vielmehr handelt es sich bei der der Beschwerdeführerin mit der J.___ möglichen kaufmän nischen Tätigkeit um eine Arbeit, welche dem

gemäss psychiatrisch-neuropsychologischen Gutachten von Dr. A.___ und lic. phil. B.___

zumut baren Belastungsprofil (vgl. vorstehend E. 3.2) entspricht . 5.3

Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG Anspruch auf Übernahme der invaliditätsbedingten Mehrkosten eines Studiums im Sinne einer beruflichen Weiterausbildung hat. Gemäss Art. 16 Abs. 2 lit .

c IVG besteht Anspruch auf Übernahme der Mehrkosten einer berufliche n Weiteraus bildung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld, sofern diese geeignet und angemessen ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Unter diesem Titel umfassen die Mehrkosten jedoch lediglich diejenigen Transportkosten, welche pro

invaliditätsbedingt zusätzlich erforderlichem Studienjahr jeweils Fr. 400.-- übersteigen (vgl. dazu Art. 5 bis IVV), nachdem für Massnahmen nach Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG kein Anspruch auf ein Taggeld besteht (Art. 22 Abs. 5 IVG).

Vorliegend ist aufgrund der Akten und insbesondere gestützt auf das unbestritten beweiskräftige psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten von Dr. A.___ und lic. phil. B.___ (vgl. vorstehend E. 3.2) ausgewiesen, dass die Beschwerde führerin aufgrund ihrer paranoiden Schizophrenie erheblich in ihrer Arbeitsfä higkeit eingeschränkt ist. Die Gutachter wiesen auf eine begrenzte Krankheitsein sicht hin und darauf, dass die Beschwerdeführerin ihre Belastbarkeit überschätzt und sich überfordert. Entsprechend erachteten sie deren 100%ige Arbeitstätigkeit als zu hoch ( Urk. 13/105 S. 45 und S. 49) . Nachvollziehbar dazu ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin trotz überdurchsc h nittlicher Intelligenz alle aufgenommenen Studi en nach einiger Zeit infolge Überforderung wieder abbre chen musste (2016-2018 Medizinstudium, 2018-2022 BWL-Studium, 2018 2019 Medizinstudium, 2023-2025 Betriebswirtschaftliche Fachhochschule; Urk. 1 S. 4 und Urk. 21) . Aus neuropsychologisch-psychiatrischer Sicht ist ihr lediglich eine gut strukturierte Tätigkeit in einer ruhigen Umgebung mit wenig Zeitdruck in einem 60 % -Pensum möglich. Ein Medizin- oder Betriebswirtschaftsstudium entspricht diesem Belastungsprofil offensichtlich nicht , was die regelmässige Dekom pensation der Beschwerdeführerin jeweils einige Zeit nach Studienbeginn eindrücklich gezeigt hat. Damit ist erstellt, dass d ie von ihr gewählte Weiteraus bildung in Form eines anspruchsvollen Studiums aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht für sie geeignet ist .

Im Übrigen entsprächen auch

die möglichen Tätigkeiten in den sich nach Abschluss eines Medizin- oder Betriebswirt schaftsstudiums bietenden Berufsfeldern nicht dem zumutbaren Belastungs profil .

Damit sind die Voraussetzungen für die Übernahme der mit einer beruflichen Weiterausbildung verbundenen Mehrkosten nicht erfüllt. 5 . 4

Soweit die Beschwerdeführerin vorbrachte, bereits während des Gymnasiums an behandlungsbedürftigen psychischen Beschwerden gelitten zu haben (vgl. Urk. 1 S. 3) , mag dies zwar zutreffen, ist für vorliegendes Verfahren aber nicht von Belang. Denn trotz ihrer psychischen Beschwerden war sie in der Lage, ihre schu lische Ausbildung mit einem Maturitätszeugnis erfolgreich abzuschliessen, ohne dass invaliditätsbedingte Mehrkosten entstanden sind. Dasselbe gilt für den Abschluss der J.___ . Beschwerden mögen mit anderen Worten bereits dann vorhanden gewesen sein, diese haben sich jedoch nicht auf die Ausbildungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgewirkt und sind deshalb für das vorliegende Verfah ren unbeachtlich. Dass die Beschwerdegegnerin sich nicht explizit zum Eintritt des Versicherungsfalls geäussert und darauf verzichtet hat, Arztberichte für die Zeit vor dem erstmaligen Auftreten der paranoid-psychotischen Symptomatik im Juni 2015 einzuholen, ist entsprechend nicht zu beanstanden , ist doch in der Invalidenversicherung der Eintritt der Invalidität nicht losgelöst, sondern immer im Zusammenhang mit einem in Frage stehenden Leistungsanspruch zu prüfen ( sog. leistungsspezifische Invalidität, vgl. E. 1. 4 und E. 1.6 ) . Die Aktenlage erweist sich für das vorliegende Verfahren als vollständig und die Abklärungen als rechtskonform getätigt . Vo n einer vorsätzlichen Amtspflichtverletzung der Beschwerde gegnerin wegen verweigerter Abklärungen kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 4 -5 und S. 8 ) nicht die Rede sein , weshalb sich Weiterungen zu ihren diesbezüglichen Ausführungen erübrigen . Der Antrag der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, den Eintritt des Versicherungsfalls für alle in Frage kommenden Leistungen einzeln festzulegen, ist somit abzuweisen , da dies für das vorliegende Verfahren nicht erforderlich ist . Soweit die Beschwerdeführerin zudem beantragte, die Beschwerde gegnerin sei zu verpflichten, im Hinblick auf eine spätere Rentenprü fung bzw. Invaliditätsbemessung rechtskonforme und vollständige Abklärungen zu tätigen und auf ein Valideneinkommen nach Abschluss eines Studiums abzu stellen , ist darauf von Vornherein nicht einzutreten, nachdem allfällige Renten leistungen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind.

Die Beschwerde ist zusammengefasst abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 5 . 5

Mit Eingabe n vom 2 3. Mai bzw. 3 0. Juni 2025 ( Urk. 21-22) wies die Beschwerde führerin darauf hin, dass sie infolge Überlastung das Assessment des Studiums nicht bestanden habe und von ihre r Stelle im zweiten Arbeitsmarkt freigestellt worden sei, weshalb sie eine adäquate Wiedereingliederung benötige .

Dies ist von der Beschwerdegegnerin im Rahmen einer Neuanmeldung für Eingliederungs leistungen zu prüfen , weshalb die Sache nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie genden Entscheids an s ie überwi e sen wird . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird .

Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zur Prüfung der Neuanmel dung vo m 2 3. Mai 2025

überwiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage

je einer Kopie von Urk. 21 und Urk. 22 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1993, absolvierte nach Abschluss des Gymnasiums am 6. Juli 2013 eine zweijährige postmaturitäre Wirtschaftsausbildung ( J.___ ) und erlangte am 2 1. August 2015 den Titel «Wirtschaftsfachfrau Kaderschule Z.___ » (Urk. 13/114/3 -6 ). Am 8. Januar 2021 meldete sie sich unter Angabe von seit 2015 bestehenden starken Kopfschmerzen und Konzentrationsproblemen im Zusammen hang mit der Behandlung mit Psychopharmaka bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und berufliche Abklärungen und teilte der Versicherten mit Verfügung vom 1 4. Juni 2021 (Urk. 13/23) mit, dass gesundheitsbedingt zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und ihr Rentenanspruch geprüft werde. Im Rahmen weiterer Abklärungen liess s ie die Versicherte durch Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psycho therapie, und lic. phil. B.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, begut achten (psychiatrisches Gutachten vom 1 2. Juni 2023, Urk. 13/105/1-57; neuro psycho logisches Gutachten vom 6. Juni 2023, Urk. 13/105/58-79). Mit Ver fügung vom 6. Juni 2024 (Urk. 2) verneinte sie wie am 22. November 2023 (Urk. 13/123) vorbeschieden einen Anspruch auf berufliche Massnahmen.

E. 1.1 Infolge einer Reorganisation wurden die IV. und V. Kammer des Sozialversicherungs gerichts per 3 0. Juni 2025 aufgelöst und das vorliegende Ver fahren von der V. an die III. Kammer überwiesen. 1.

E. 1.4 Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheits zustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich ( BGE 112 V 275 E. 1b ). Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine Anmel dung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird , und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheitsschaden Anspruch auf Versicherungsleistu ngen geben kann (BGE 126 V 5 E. 2b mi t Hinweisen; AHI 2002 S. 147 E. 3a). Aus Art.

E. 1.5 Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentli chem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 IVV die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBG) sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.

E. 1.6 Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss. Bezüglich psychischer Beeinträchtigungen sind die von der Rechtsprechung zum invalidisierenden geistigen oder psychischen Gesundheits schaden (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG) entwi ckelten Grundsätze auch im Bereich des Art. 16 IVG massgeblich; dabei ist jedoch nicht die Erwerbstätigkeit, sondern der beabsichtigte Ausbildungsgang mit seinen spezifischen Anforderungen Bezugspunkt (BGE 114 V 29 E. 1b in fine mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts I 159/05 vom 16. März 2006 E. 3.2.2). Sodann ist es unerheblich, ob die versicherte Person bei Erlass der Verwaltungsverfügung an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden leidet. Denn es kommt im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG), von seinem ausdrücklichen Wortlaut wie von der Systematik der Invalidenver sicherung als final konzipierte Erwerbsausfallversicherung (AHI 1999 S. 79) her, nicht auf die Gleichzeitigkeit ( Kontemporalität ), sondern auf die Kausalität von Gesundheitsschaden und Erwerbsunfähigkeit an (BGE 126 V 461 E. 2 in fine , AHI 2003 S. 158 E. 2).

E. 1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1). 2.

E. 2 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Leistungs anspruch e ntstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstan dener Leistungsanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund der im Januar 2021 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invaliden versicherung ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung vom 6. Juni 2024 (Urk. 2) einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung im Rahmen der erstmaligen Ausbildung. Zur Begründung führte sie an, dass die absol vierte postmaturitäre Wirtschaftsausbildung mit dem Diplom als Wirtschafts fachfrau Kaderschule Z .___ bereits als erstmalige berufliche Ausbil dung im Sinne des IVG gelte und die erworbenen Fähigkeiten dem angepassten Belastungsprofil entsprechen würden (vgl. auch Urk. 12 Ziff. 4). Auch wenn gegen Ende dieser Ausbildung ein erster Klinikaufenthalt im Rahmen einer für sorgerischen Unterbringung aufgrund einer ersten psychotischen Phase erfolgt sei, habe dies den Abschluss nicht mehr beeinflusst. Es seien während dieser Aus bildung keine invaliditätsbedingten Mehrkosten aufgetreten, weshalb auch kein Anspruch auf die Übernahme derselben bestehe. Selbst wenn das nun aufgenom mene betriebswirtschaftliche Studium an der Z.___ Fachhochschule als erstma lige berufliche Ausbildung qualifiziert würde, fehlte es auch hier (noch) an invaliditäts bedingten Mehrkosten. Diese würden erst anfallen, wenn das Studium aufgrund der gesundheitlichen Einschränkung länger dauern würde. Diese Kosten würden erst ab dem Zeitpunkt, ab welchem die Beschwerdeführerin das Studium im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit abgeschlossen hätte, bis zum tatsächlichen Studienabschluss anfallen.

Im Laufe des Verfahrens ergänzte die Beschwerdegegnerin , der Versicherungsfall für die erstmalige berufliche Ausbildung könne nicht eintreten, da es im Juni 2015 erstmals zu einer psychotischen Phase gekommen sei, zu welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin ihre J.___ -Ausbildung bereits erfolgreich abgeschlossen habe, ohne dass invaliditätsbedingte Mehrkosten entstanden seien ( Urk.

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Beschwerde vom 2 2. Juni 2024 (Urk. 1) dafür, dass die postmaturitäre Wirtschaftsausbildung keine zureichende erstmalige Ausbildung darstelle. Diese sei lediglich eine Zwischenstation gewesen. Ihr Ziel sei immer ein Studium gewesen, was die abgebrochenen Studiengänge ein drücklich zeigten (Medizinstudium 2016-2018, BWL-Studium 2018-2022, erneu ter Versuch eines Medizinstudiums 2018-2019). Wie bei einer versicherten Per son, welche eine Lehre invaliditätsbedingt abbrechen müsse, seien auch bei ihr die Mehrkosten der erstmaligen Ausbildung bis zum Hochschulabschluss zu über nehmen. Weiter führte sie an, dass die Beschwerdegegnerin bei der Leistungsbe urteilung nicht berücksichtigt habe, dass bei ihr schon seit 2006 gesundheitliche Probleme aufgetreten seien und erst jetzt durch eine medikamentöse Behandlung eine Remission [der Schizophrenie] habe erreicht werden können. Die Beschwerde gegnerin habe mangelhafte Abklärungen getroffen und den Eintritt des Versicherungsfalls nicht sorgfältig geprüft.

Mit Replik vom 1 4. Oktober 2024 (Urk. 17) führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr aufgrund der Studienwechsel eine wesentliche Verzögerung und damit behinderungsbedingte Mehrkosten entstanden seien. Spätestens ab dem Zeit punkt, in welchem die Ausbildung ohne Invalidität vollendet gewesen wäre, bestehe Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung. Aber schon die Studien gebühren und die Fahrkosten seien als Minimum im Rahmen der behinderungs bedingten Mehrkosten zu prüfen.

Am 2 3. Mai 2025 (Urk. 21) liess die Beschwerdeführerin mitteilen, dass sie bei der Beschwerdegegnerin erneut um Unterstützung ersucht habe. Da sie sich gezwun gen gesehen habe, für die Finanzierung ihres Studiums und ihrer Lebens haltungskosten mehr zu arbeiten, habe sie das Assessment nicht bestanden. Sie wolle arbeiten und ihre Lebenshaltungskosten selbst verdienen, brauche dazu aber eine adäquate Wiedereingliederung mit nachfolgender betreuter Ausbildung . Mit Eingabe vom 3 0. Juni 2025 ( Urk.

22) ergänzte sie, sie sei von ihrer Arbeits stelle im zweiten Arbeitsmarkt freigestellt worden, die von ihrem ehemalig behan delnden Psychiater eingereichte Meldung bei der Kindes- und Erwachsenen schutzbehörde ( KESB ) habe zudem zu einer Begleitbeistandschaft geführt. Die Beiständin könne jedoch nichts bewirken, da die Beschwerde gegnerin ihre Unterstützung wegen des hängigen Verfahrens verweigere. 3.

E. 3 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige beruf liche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d).

E. 3.1 Im Austrittsbericht des C.___ vom 2 2. Juni 2015, wo die Beschwerde führerin vom 1 5. bis 2 2. Juni 2015 im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung (FU) stationär behandelt wurde, stellten Oberärztin med. pract . D.___ und Stationsarzt med. pract . E.___ folgende Diagnosen (Urk. 13/26/1 2) : - a kute schizophreniforme psychotische Störung - D ifferentialdiagnose : a kute polymorphe psychotische Störung - Differentialdiagnose: Beginn einer paranoiden Schizophrenie

Dazu führten sie aus, die Beschwerdeführerin sei ihnen notfallmässig per FU zugewiesen worden, nachdem sie barfuss und leicht bekleidet von zuhause weg gelaufen und am Bahnhof F.___ von der Polizei aufgefunden worden sei. Auf der Polizeistation habe sie dem SOS-Arzt gegenüber angegeben, dass es ihr psychisch schlecht gehe und sie Gedankenkreisen habe. Sie mache aktuell ein Praktikum bei der G.___ und fühle sich dort gemobbt. Daran sei sie selber schuld, weil sie Fehler gemacht habe. Zudem würden im Internet Sachen über sie geschrieben. Bei Eintritt sei ein geordnetes Gespräch mit ihr nicht mög lich gewesen, da sie immer wieder keine Antwort gegeben und im formalen Gedanken gang blockiert geschienen habe . Fremdanamnestisch sei durch die Eltern zu erfahren gewesen, dass die Beschwerdeführerin seit ca. drei Tagen darüber berichte, dass sie einen Fehler gemacht habe und dass sie per Kurzmit teilungen auf dem Handy gemobbt werde. Die Eltern hätten aber alle Nachrichten durchgelesen und keine dieser Art gefunden. Klinisch habe die Beschwerde führerin im Verlauf ein psychotisch anmutendes Zustandsbild mit Vergiftungs wahn, Todesangst und formalgedanklichen Auffälligkeiten (lange Antwortlatenz im Gespräch, Manieriertheit, leichte Ablenkbarkeit) gezeigt. Affektiv sei sie schlecht spürbar gewesen und habe ausgeprägte Schwingungen mit plötzlichen Weinanfällen gezeigt. Diagnostisch lasse sich aufgrund der kurzen Beobach tungszeit und des nur schwer herstellbaren Rapportes keine genaue Zuordnung zu einem Krankheitsbild treffen. Medikamentös hätten sie die Einstellung auf Olanzapin 10 mg/d versucht, was die Beschwerdeführerin jedoch mehrheitlich abgelehnt habe, ohne jemals eine genauere Begründung zu geben. Da sie sich im Verlauf absprachefähig gezeigt habe und sie sich sowie ihre Eltern eine ambu lante Weiterbetreuung gewünscht hätten, hätten sie die Beschwerdeführerin ent lassen , da keine Anhaltspunkte für eine Aufrechterhaltung der FU bestand en habe .

E. 3.2 Dr. A.___

und

lic. phil. B.___

stellten in ihrem psychiatrisch-neuropsycholo gischen Gutachten vom 1 2. Juni 2023 ( Urk. 13/105 ) keine Diagnosen ohne und folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 46 ): - paranoide Schizophrenie episodisch gegenwärtig weitgehend remittiert unter Medikation - l eichte neurokognitive Störung

Dazu hielten sie fest, zum heutigen Zeitpunkt finde sich keine akute paranoid-psychotische Symptomatik, weshalb unter der Medikation von einer Remission ausgegangen werden könne. Ein leichtes Residuum stelle die begrenzte Belast barkeit dar. Hier handle es sich möglicherweise auch um den Rest einer Nega tivsymptomatik (S. 46). Seit 2015 nach der Erstmanifestation einer psychotischen Symptomatik befinde

sich die Beschwerdeführerin in psychotherapeutischer und z um T eil psychiatrischer

Behandlung. Stationär sei sie zweimalig im C.___ hospitalisiert gewesen ,

einmalig in der psychiatrischen Abteilung des Spitals H.___ sowie in der P sychiatrie I.___ ( I .___ ) . Während den akuten psychotischen Zuständen sei sie teilweise

zwangsmediziert worden . Es sei ihr in der Folge zum Teil s chwer gefallen ,

neuroleptische Medikamente ein zunehmen. Zudem sei sie fixiert gewesen auf die

Vorstellung, dass es bei ihr zu einer rein substanzinduzierten psychotischen

Entwicklung gekommen sei . Mitt lerweile ha be sich die Situation diesbezüglich

etwas entspannt. Auch nehme die Beschwerdeführerin nun regelmässig Risperidon ein,

in einer relativ niedrigen Dosierung. Darunter sei es allerdings zu einer

Stabilisation gekommen, was die psychotische Symptomatik betreffe .

Seit längerem sei bei ihr eine erhebliche Redu zierung der Leistungsfähigkeit dokumentiert. Die gegenwärtige 100% ige Arbeits tätigkeit müsse aus

fachärztlicher Sicht als zu hoch eingeschätzt werden. Eine Fortsetzung der

gegenwärtigen ambulanten psychiatrischen Behandlung sei absolut indiziert. Die Beschwerdeführerin zeig e eine überdurchschnittliche Intelligenz, sei in ihrer

Persönlichkeit differenziert und zeig e ein hohes Mass an Selbs treflexion. Sie sei zudem hoch motiviert, ihre gesundheitliche Situation zu verbessern. Es besteh e noch eine gewisse Gefahr, dass sie sich überschätz e und

über forder e .

Belastungen beständen gemäss Mini-ICF-APP in mittelgradigem Aus mass in der

Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Anwendung fachli cher

Kompetenzen sowie in der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit (S. 49).

Die Tätigkeit als Studentin (Besuch von Vorlesungen , Nachbereitung,

Lernen, Arbeits gruppen) wäre maximal zu acht Stunden möglich , wobei

dabei sowohl aus psychiatrischer als auch aus neuropsychologischer Sicht die Leistungsfähigkeit um 40 % eingeschränkt sei . Die Arbeitsfähigkeit insgesamt betrage 60 %

(S. 50).

Die retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei stets schwierig.

Im Rahmen der ersten psychotischen Krise 2015 sei eine Arbeitsfähigkeit nicht vorhanden gewesen . In der Folge sei es der Beschwerdeführerin gelungen , den Nume rus

clausus zu bestehen und sie habe 2016 das Medizinstudium aufnehmen kön nen .

Es hätten sich aber alsbald Einschränkungen gezeigt . So habe sie den Lern stoff

nicht gut aufnehmen können und sei nebst Kopfschmerzen psychisch stark

belastet gewesen. Es sei daher anzunehmen, dass eine Arbeitsfähigkeit zu

diesem Zeitpunkt nicht gegeben gewesen sei . Auch in der Folge mit den weiteren

Hospi talisationen sei eine Arbeitsfähigkeit kaum gegeben gewesen. Sicherlich habe seit 2015 bis heute zu keinem Zeitpunkt eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Die gegenwärtig festgehaltene 60%ige Arbeitsfähigkeit bestehe seit Anfang 2023 (S. 51).

Aus neuropsychologischer und psychiatrischer Sicht müsste es sich bei einer der Behinderung optimal angepassten Tätigkeit angesichts des ermittelten Defizit profils im aktuellen Zustand um eine gut strukturierte Tätigkeit handeln in einer ruhigen Umgebung mit wenig Zeitdruck. In einer solchen Tätigkeit sei eine Präsenz von 6 Stunden pro Tag möglich , auch hier besteh e eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von ca. 10 % (S. 51). In einer angepassten Tätigkeit habe seit 2015 bis heute zu keinem Zeitpunkt eine 100% ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Die gegenwärtig festgehaltene 60% ige Arbeitsfähigkeit besteh e seit Anfang 2023 (S. 52). 4.

E. 4 Abs . 1 IVG (in Verbindung mit Art.

E. 4.1 Vorab ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerde gegnerin ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, zu prüfen. Diesbe züglich machte sie geltend, di e Begründung im angefochtenen Entscheid sei unvoll ständig und die Beschwerdegegnerin sei ihrer Verpflichtung, auf alle Einwen dungen einzugehen, nicht nachgekommen. Die Verfügung sei bereits auf grund dieser nicht wieder gut zu machender Formfehler aufzuheben ( Urk. 1 S.

8).

E. 4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung ( BV ) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer einzelnen Person ein greift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass eines solchen Ent scheids zur Sache zu äussern , erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern , wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflus sen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3, 143 V 71 E. 4.1, je m.w.H .).

Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern , die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je m.w.H .).

E. 4.3 Eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ist vorliegend nicht aus zumachen, hat sich die Beschwerdegegnerin doch im angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) und in ihrer Beschwerdeantwort ( Urk. 12) hinreichend mit den Vorbrin gen de r Beschwerdeführer in auseinandergesetzt und ihre wesentlichen Überle gungen genannt . D er Anspruch auf rechtliches Gehör bedeutet

nicht, dass sie jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss ( vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_730/2020 vom 2. Februar 2021 E. 4.1 m.w.H .) . Es genügt, wenn der Entscheid sachgerecht angefochten werden kann , was der Beschwerdeführerin vorliegend offensichtlich möglich war. Selbst wenn von einer Gehörsverletzung auszugehen wäre, rechtfertigt es sich aus prozessökonomischen Gründen, von einer Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur Gehörsge währung abzusehen , nachdem die Beschwerdeführerin sich im vorliegenden Verfahren umfassend äussern konnte und eine Rückweisung ihren Interessen an einer beförderlichen Beurteilung der Beschwerde zuwiderlaufen würde . Im Übrigen handelt es sich beim hiesigen Gericht um eine Beschwerdeinstanz mit voller Kog nition, mithin um eine Instanz, welche Sachverhalt und Rechtslage frei über prüfen kann

(vgl. § 18a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ), weshalb selbst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise im vorliegenden Verfahren geheilt werden könnte (vgl. vorstehend E.

4 .2). 5. 5.1

Die Beschwerdeführerin schloss am 6. Juli 2013 erfolgreich die Maturitätsschule ab. Anschliessend absolvierte sie eine zweijährige postmaturitä r e Wirtschaftsaus bildung ( J.___ ) mit integriertem Praktikum bei der G.___ und erlangte am 21. August 2015 den Titel Wirtschaftsfachfrau Kaderschule Z .___ ( Urk. 13/114/3-6 und Urk. 13/117/6-7 ). Bei der Kaderschule Z.___ handelt es sich um eine nicht gewinnorientierte Stiftung. Das von dieser angebotene J.___ -Wirtschaftsprogramm ermöglicht Maturandinnen und Maturanden mit oder ohne Hochschulerfahrung einen branchenunabhängigen Einstieg in die kaufmännische Praxis , wobei ein sechsmonatiger Schulteil und ein 18-monatiges Praktikum bei einer von über 50 Deutschschweizer Firmen unter anderem aus der Banken-, Treuhand-, Versicherungs- und Wirtschaftsprüfungsbranche zu absolvieren ist .

Unter erstmaliger beruflicher Ausbildung im Sinne von Art.

E. 8 ATSG) ergeben. Folglich begründet der Gesundheitsschaden für jede Leistungsart innerhalb der Eingliederungsmassnahmen je einen eigenen Versicherungsfall (BGE 112 V 275; vgl. auch BGE 137 V 417 E. 2.2.3, 126 V 241 E. 4 ).

E. 12 S. 2).

E. 16 Abs. 2 lit .

c IVG besteht Anspruch auf Übernahme der Mehrkosten einer berufliche n Weiteraus bildung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld, sofern diese geeignet und angemessen ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Unter diesem Titel umfassen die Mehrkosten jedoch lediglich diejenigen Transportkosten, welche pro

invaliditätsbedingt zusätzlich erforderlichem Studienjahr jeweils Fr. 400.-- übersteigen (vgl. dazu Art. 5 bis IVV), nachdem für Massnahmen nach Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG kein Anspruch auf ein Taggeld besteht (Art. 22 Abs. 5 IVG).

Vorliegend ist aufgrund der Akten und insbesondere gestützt auf das unbestritten beweiskräftige psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten von Dr. A.___ und lic. phil. B.___ (vgl. vorstehend E. 3.2) ausgewiesen, dass die Beschwerde führerin aufgrund ihrer paranoiden Schizophrenie erheblich in ihrer Arbeitsfä higkeit eingeschränkt ist. Die Gutachter wiesen auf eine begrenzte Krankheitsein sicht hin und darauf, dass die Beschwerdeführerin ihre Belastbarkeit überschätzt und sich überfordert. Entsprechend erachteten sie deren 100%ige Arbeitstätigkeit als zu hoch ( Urk. 13/105 S. 45 und S. 49) . Nachvollziehbar dazu ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin trotz überdurchsc h nittlicher Intelligenz alle aufgenommenen Studi en nach einiger Zeit infolge Überforderung wieder abbre chen musste (2016-2018 Medizinstudium, 2018-2022 BWL-Studium, 2018 2019 Medizinstudium, 2023-2025 Betriebswirtschaftliche Fachhochschule; Urk. 1 S. 4 und Urk. 21) . Aus neuropsychologisch-psychiatrischer Sicht ist ihr lediglich eine gut strukturierte Tätigkeit in einer ruhigen Umgebung mit wenig Zeitdruck in einem 60 % -Pensum möglich. Ein Medizin- oder Betriebswirtschaftsstudium entspricht diesem Belastungsprofil offensichtlich nicht , was die regelmässige Dekom pensation der Beschwerdeführerin jeweils einige Zeit nach Studienbeginn eindrücklich gezeigt hat. Damit ist erstellt, dass d ie von ihr gewählte Weiteraus bildung in Form eines anspruchsvollen Studiums aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht für sie geeignet ist .

Im Übrigen entsprächen auch

die möglichen Tätigkeiten in den sich nach Abschluss eines Medizin- oder Betriebswirt schaftsstudiums bietenden Berufsfeldern nicht dem zumutbaren Belastungs profil .

Damit sind die Voraussetzungen für die Übernahme der mit einer beruflichen Weiterausbildung verbundenen Mehrkosten nicht erfüllt. 5 . 4

Soweit die Beschwerdeführerin vorbrachte, bereits während des Gymnasiums an behandlungsbedürftigen psychischen Beschwerden gelitten zu haben (vgl. Urk. 1 S. 3) , mag dies zwar zutreffen, ist für vorliegendes Verfahren aber nicht von Belang. Denn trotz ihrer psychischen Beschwerden war sie in der Lage, ihre schu lische Ausbildung mit einem Maturitätszeugnis erfolgreich abzuschliessen, ohne dass invaliditätsbedingte Mehrkosten entstanden sind. Dasselbe gilt für den Abschluss der J.___ . Beschwerden mögen mit anderen Worten bereits dann vorhanden gewesen sein, diese haben sich jedoch nicht auf die Ausbildungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgewirkt und sind deshalb für das vorliegende Verfah ren unbeachtlich. Dass die Beschwerdegegnerin sich nicht explizit zum Eintritt des Versicherungsfalls geäussert und darauf verzichtet hat, Arztberichte für die Zeit vor dem erstmaligen Auftreten der paranoid-psychotischen Symptomatik im Juni 2015 einzuholen, ist entsprechend nicht zu beanstanden , ist doch in der Invalidenversicherung der Eintritt der Invalidität nicht losgelöst, sondern immer im Zusammenhang mit einem in Frage stehenden Leistungsanspruch zu prüfen ( sog. leistungsspezifische Invalidität, vgl. E. 1. 4 und E. 1.6 ) . Die Aktenlage erweist sich für das vorliegende Verfahren als vollständig und die Abklärungen als rechtskonform getätigt . Vo n einer vorsätzlichen Amtspflichtverletzung der Beschwerde gegnerin wegen verweigerter Abklärungen kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 4 -5 und S. 8 ) nicht die Rede sein , weshalb sich Weiterungen zu ihren diesbezüglichen Ausführungen erübrigen . Der Antrag der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, den Eintritt des Versicherungsfalls für alle in Frage kommenden Leistungen einzeln festzulegen, ist somit abzuweisen , da dies für das vorliegende Verfahren nicht erforderlich ist . Soweit die Beschwerdeführerin zudem beantragte, die Beschwerde gegnerin sei zu verpflichten, im Hinblick auf eine spätere Rentenprü fung bzw. Invaliditätsbemessung rechtskonforme und vollständige Abklärungen zu tätigen und auf ein Valideneinkommen nach Abschluss eines Studiums abzu stellen , ist darauf von Vornherein nicht einzutreten, nachdem allfällige Renten leistungen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind.

Die Beschwerde ist zusammengefasst abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 5 . 5

Mit Eingabe n vom 2 3. Mai bzw. 3 0. Juni 2025 ( Urk. 21-22) wies die Beschwerde führerin darauf hin, dass sie infolge Überlastung das Assessment des Studiums nicht bestanden habe und von ihre r Stelle im zweiten Arbeitsmarkt freigestellt worden sei, weshalb sie eine adäquate Wiedereingliederung benötige .

Dies ist von der Beschwerdegegnerin im Rahmen einer Neuanmeldung für Eingliederungs leistungen zu prüfen , weshalb die Sache nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie genden Entscheids an s ie überwi e sen wird . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird .

Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zur Prüfung der Neuanmel dung vo m 2 3. Mai 2025

überwiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage

je einer Kopie von Urk.

E. 21 und Urk.

E. 22 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00390 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom

10. Juli 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch den Vater Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1993, absolvierte nach Abschluss des Gymnasiums am 6. Juli 2013 eine zweijährige postmaturitäre Wirtschaftsausbildung ( J.___ ) und erlangte am 2 1. August 2015 den Titel «Wirtschaftsfachfrau Kaderschule Z.___ » (Urk. 13/114/3 -6 ). Am 8. Januar 2021 meldete sie sich unter Angabe von seit 2015 bestehenden starken Kopfschmerzen und Konzentrationsproblemen im Zusammen hang mit der Behandlung mit Psychopharmaka bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und berufliche Abklärungen und teilte der Versicherten mit Verfügung vom 1 4. Juni 2021 (Urk. 13/23) mit, dass gesundheitsbedingt zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und ihr Rentenanspruch geprüft werde. Im Rahmen weiterer Abklärungen liess s ie die Versicherte durch Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psycho therapie, und lic. phil. B.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, begut achten (psychiatrisches Gutachten vom 1 2. Juni 2023, Urk. 13/105/1-57; neuro psycho logisches Gutachten vom 6. Juni 2023, Urk. 13/105/58-79). Mit Ver fügung vom 6. Juni 2024 (Urk. 2) verneinte sie wie am 22. November 2023 (Urk. 13/123) vorbeschieden einen Anspruch auf berufliche Massnahmen. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 2 2. Juni 2024 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte im Wesentlichen, es sei festzustellen, dass ein Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung im Rahmen eines Studiums bestehe. Weiter beantragte sie, die Vorinstanz sei zu verpflichten, den Eintritt des Versicherungsfalles für alle in Frage kommenden Leistungen einzeln festzulegen sowie rechtskonforme und vollständige Abklärungen zu tätigen, dies im Hinblick auf das weitere Verfahren und insbesondere auf eine mögliche spätere Invaliditätsbemes sung/Rentenprüfung. Mit Beschwerdeantwort vom 16. September 2024 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Mit Replik vom 1 4. Oktober 2024 (Urk. 17) nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung (Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 7. November 2024 auf Duplik ( Urk. 19). Mit Eingabe n vom 2 3. Mai 2025 ( Urk. 21) und 30. Juni 2025 (Urk. 22) liess sich die Beschwerdeführerin erneut vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Infolge einer Reorganisation wurden die IV. und V. Kammer des Sozialversicherungs gerichts per 3 0. Juni 2025 aufgelöst und das vorliegende Ver fahren von der V. an die III. Kammer überwiesen. 1. 2

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Leistungs anspruch e ntstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstan dener Leistungsanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund der im Januar 2021 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invaliden versicherung ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

1. 3

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige beruf liche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 1.4

Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheits zustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich ( BGE 112 V 275 E. 1b ). Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine Anmel dung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird , und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheitsschaden Anspruch auf Versicherungsleistu ngen geben kann (BGE 126 V 5 E. 2b mi t Hinweisen; AHI 2002 S. 147 E. 3a). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Eintritt der Invali dität für die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung autonom zu bestim men ist (sog. leistungsspezifische Invalidität). Dabei sind die rechtlichen Vorga ben zu ber ücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs . 1 IVG (in Verbindung mit Art. 8 ATSG) ergeben. Folglich begründet der Gesundheitsschaden für jede Leistungsart innerhalb der Eingliederungsmassnahmen je einen eigenen Versicherungsfall (BGE 112 V 275; vgl. auch BGE 137 V 417 E. 2.2.3, 126 V 241 E. 4 ). 1.5

Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentli chem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 IVV die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBG) sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. 1.6

Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss. Bezüglich psychischer Beeinträchtigungen sind die von der Rechtsprechung zum invalidisierenden geistigen oder psychischen Gesundheits schaden (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG) entwi ckelten Grundsätze auch im Bereich des Art. 16 IVG massgeblich; dabei ist jedoch nicht die Erwerbstätigkeit, sondern der beabsichtigte Ausbildungsgang mit seinen spezifischen Anforderungen Bezugspunkt (BGE 114 V 29 E. 1b in fine mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts I 159/05 vom 16. März 2006 E. 3.2.2). Sodann ist es unerheblich, ob die versicherte Person bei Erlass der Verwaltungsverfügung an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden leidet. Denn es kommt im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG), von seinem ausdrücklichen Wortlaut wie von der Systematik der Invalidenver sicherung als final konzipierte Erwerbsausfallversicherung (AHI 1999 S. 79) her, nicht auf die Gleichzeitigkeit ( Kontemporalität ), sondern auf die Kausalität von Gesundheitsschaden und Erwerbsunfähigkeit an (BGE 126 V 461 E. 2 in fine , AHI 2003 S. 158 E. 2). 1.7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung vom 6. Juni 2024 (Urk. 2) einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung im Rahmen der erstmaligen Ausbildung. Zur Begründung führte sie an, dass die absol vierte postmaturitäre Wirtschaftsausbildung mit dem Diplom als Wirtschafts fachfrau Kaderschule Z .___ bereits als erstmalige berufliche Ausbil dung im Sinne des IVG gelte und die erworbenen Fähigkeiten dem angepassten Belastungsprofil entsprechen würden (vgl. auch Urk. 12 Ziff. 4). Auch wenn gegen Ende dieser Ausbildung ein erster Klinikaufenthalt im Rahmen einer für sorgerischen Unterbringung aufgrund einer ersten psychotischen Phase erfolgt sei, habe dies den Abschluss nicht mehr beeinflusst. Es seien während dieser Aus bildung keine invaliditätsbedingten Mehrkosten aufgetreten, weshalb auch kein Anspruch auf die Übernahme derselben bestehe. Selbst wenn das nun aufgenom mene betriebswirtschaftliche Studium an der Z.___ Fachhochschule als erstma lige berufliche Ausbildung qualifiziert würde, fehlte es auch hier (noch) an invaliditäts bedingten Mehrkosten. Diese würden erst anfallen, wenn das Studium aufgrund der gesundheitlichen Einschränkung länger dauern würde. Diese Kosten würden erst ab dem Zeitpunkt, ab welchem die Beschwerdeführerin das Studium im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit abgeschlossen hätte, bis zum tatsächlichen Studienabschluss anfallen.

Im Laufe des Verfahrens ergänzte die Beschwerdegegnerin , der Versicherungsfall für die erstmalige berufliche Ausbildung könne nicht eintreten, da es im Juni 2015 erstmals zu einer psychotischen Phase gekommen sei, zu welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin ihre J.___ -Ausbildung bereits erfolgreich abgeschlossen habe, ohne dass invaliditätsbedingte Mehrkosten entstanden seien ( Urk. 12 S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Beschwerde vom 2 2. Juni 2024 (Urk. 1) dafür, dass die postmaturitäre Wirtschaftsausbildung keine zureichende erstmalige Ausbildung darstelle. Diese sei lediglich eine Zwischenstation gewesen. Ihr Ziel sei immer ein Studium gewesen, was die abgebrochenen Studiengänge ein drücklich zeigten (Medizinstudium 2016-2018, BWL-Studium 2018-2022, erneu ter Versuch eines Medizinstudiums 2018-2019). Wie bei einer versicherten Per son, welche eine Lehre invaliditätsbedingt abbrechen müsse, seien auch bei ihr die Mehrkosten der erstmaligen Ausbildung bis zum Hochschulabschluss zu über nehmen. Weiter führte sie an, dass die Beschwerdegegnerin bei der Leistungsbe urteilung nicht berücksichtigt habe, dass bei ihr schon seit 2006 gesundheitliche Probleme aufgetreten seien und erst jetzt durch eine medikamentöse Behandlung eine Remission [der Schizophrenie] habe erreicht werden können. Die Beschwerde gegnerin habe mangelhafte Abklärungen getroffen und den Eintritt des Versicherungsfalls nicht sorgfältig geprüft.

Mit Replik vom 1 4. Oktober 2024 (Urk. 17) führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr aufgrund der Studienwechsel eine wesentliche Verzögerung und damit behinderungsbedingte Mehrkosten entstanden seien. Spätestens ab dem Zeit punkt, in welchem die Ausbildung ohne Invalidität vollendet gewesen wäre, bestehe Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung. Aber schon die Studien gebühren und die Fahrkosten seien als Minimum im Rahmen der behinderungs bedingten Mehrkosten zu prüfen.

Am 2 3. Mai 2025 (Urk. 21) liess die Beschwerdeführerin mitteilen, dass sie bei der Beschwerdegegnerin erneut um Unterstützung ersucht habe. Da sie sich gezwun gen gesehen habe, für die Finanzierung ihres Studiums und ihrer Lebens haltungskosten mehr zu arbeiten, habe sie das Assessment nicht bestanden. Sie wolle arbeiten und ihre Lebenshaltungskosten selbst verdienen, brauche dazu aber eine adäquate Wiedereingliederung mit nachfolgender betreuter Ausbildung . Mit Eingabe vom 3 0. Juni 2025 ( Urk.

22) ergänzte sie, sie sei von ihrer Arbeits stelle im zweiten Arbeitsmarkt freigestellt worden, die von ihrem ehemalig behan delnden Psychiater eingereichte Meldung bei der Kindes- und Erwachsenen schutzbehörde ( KESB ) habe zudem zu einer Begleitbeistandschaft geführt. Die Beiständin könne jedoch nichts bewirken, da die Beschwerde gegnerin ihre Unterstützung wegen des hängigen Verfahrens verweigere. 3. 3.1

Im Austrittsbericht des C.___ vom 2 2. Juni 2015, wo die Beschwerde führerin vom 1 5. bis 2 2. Juni 2015 im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung (FU) stationär behandelt wurde, stellten Oberärztin med. pract . D.___ und Stationsarzt med. pract . E.___ folgende Diagnosen (Urk. 13/26/1 2) : - a kute schizophreniforme psychotische Störung - D ifferentialdiagnose : a kute polymorphe psychotische Störung - Differentialdiagnose: Beginn einer paranoiden Schizophrenie

Dazu führten sie aus, die Beschwerdeführerin sei ihnen notfallmässig per FU zugewiesen worden, nachdem sie barfuss und leicht bekleidet von zuhause weg gelaufen und am Bahnhof F.___ von der Polizei aufgefunden worden sei. Auf der Polizeistation habe sie dem SOS-Arzt gegenüber angegeben, dass es ihr psychisch schlecht gehe und sie Gedankenkreisen habe. Sie mache aktuell ein Praktikum bei der G.___ und fühle sich dort gemobbt. Daran sei sie selber schuld, weil sie Fehler gemacht habe. Zudem würden im Internet Sachen über sie geschrieben. Bei Eintritt sei ein geordnetes Gespräch mit ihr nicht mög lich gewesen, da sie immer wieder keine Antwort gegeben und im formalen Gedanken gang blockiert geschienen habe . Fremdanamnestisch sei durch die Eltern zu erfahren gewesen, dass die Beschwerdeführerin seit ca. drei Tagen darüber berichte, dass sie einen Fehler gemacht habe und dass sie per Kurzmit teilungen auf dem Handy gemobbt werde. Die Eltern hätten aber alle Nachrichten durchgelesen und keine dieser Art gefunden. Klinisch habe die Beschwerde führerin im Verlauf ein psychotisch anmutendes Zustandsbild mit Vergiftungs wahn, Todesangst und formalgedanklichen Auffälligkeiten (lange Antwortlatenz im Gespräch, Manieriertheit, leichte Ablenkbarkeit) gezeigt. Affektiv sei sie schlecht spürbar gewesen und habe ausgeprägte Schwingungen mit plötzlichen Weinanfällen gezeigt. Diagnostisch lasse sich aufgrund der kurzen Beobach tungszeit und des nur schwer herstellbaren Rapportes keine genaue Zuordnung zu einem Krankheitsbild treffen. Medikamentös hätten sie die Einstellung auf Olanzapin 10 mg/d versucht, was die Beschwerdeführerin jedoch mehrheitlich abgelehnt habe, ohne jemals eine genauere Begründung zu geben. Da sie sich im Verlauf absprachefähig gezeigt habe und sie sich sowie ihre Eltern eine ambu lante Weiterbetreuung gewünscht hätten, hätten sie die Beschwerdeführerin ent lassen , da keine Anhaltspunkte für eine Aufrechterhaltung der FU bestand en habe . 3.2

Dr. A.___

und

lic. phil. B.___

stellten in ihrem psychiatrisch-neuropsycholo gischen Gutachten vom 1 2. Juni 2023 ( Urk. 13/105 ) keine Diagnosen ohne und folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 46 ): - paranoide Schizophrenie episodisch gegenwärtig weitgehend remittiert unter Medikation - l eichte neurokognitive Störung

Dazu hielten sie fest, zum heutigen Zeitpunkt finde sich keine akute paranoid-psychotische Symptomatik, weshalb unter der Medikation von einer Remission ausgegangen werden könne. Ein leichtes Residuum stelle die begrenzte Belast barkeit dar. Hier handle es sich möglicherweise auch um den Rest einer Nega tivsymptomatik (S. 46). Seit 2015 nach der Erstmanifestation einer psychotischen Symptomatik befinde

sich die Beschwerdeführerin in psychotherapeutischer und z um T eil psychiatrischer

Behandlung. Stationär sei sie zweimalig im C.___ hospitalisiert gewesen ,

einmalig in der psychiatrischen Abteilung des Spitals H.___ sowie in der P sychiatrie I.___ ( I .___ ) . Während den akuten psychotischen Zuständen sei sie teilweise

zwangsmediziert worden . Es sei ihr in der Folge zum Teil s chwer gefallen ,

neuroleptische Medikamente ein zunehmen. Zudem sei sie fixiert gewesen auf die

Vorstellung, dass es bei ihr zu einer rein substanzinduzierten psychotischen

Entwicklung gekommen sei . Mitt lerweile ha be sich die Situation diesbezüglich

etwas entspannt. Auch nehme die Beschwerdeführerin nun regelmässig Risperidon ein,

in einer relativ niedrigen Dosierung. Darunter sei es allerdings zu einer

Stabilisation gekommen, was die psychotische Symptomatik betreffe .

Seit längerem sei bei ihr eine erhebliche Redu zierung der Leistungsfähigkeit dokumentiert. Die gegenwärtige 100% ige Arbeits tätigkeit müsse aus

fachärztlicher Sicht als zu hoch eingeschätzt werden. Eine Fortsetzung der

gegenwärtigen ambulanten psychiatrischen Behandlung sei absolut indiziert. Die Beschwerdeführerin zeig e eine überdurchschnittliche Intelligenz, sei in ihrer

Persönlichkeit differenziert und zeig e ein hohes Mass an Selbs treflexion. Sie sei zudem hoch motiviert, ihre gesundheitliche Situation zu verbessern. Es besteh e noch eine gewisse Gefahr, dass sie sich überschätz e und

über forder e .

Belastungen beständen gemäss Mini-ICF-APP in mittelgradigem Aus mass in der

Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Anwendung fachli cher

Kompetenzen sowie in der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit (S. 49).

Die Tätigkeit als Studentin (Besuch von Vorlesungen , Nachbereitung,

Lernen, Arbeits gruppen) wäre maximal zu acht Stunden möglich , wobei

dabei sowohl aus psychiatrischer als auch aus neuropsychologischer Sicht die Leistungsfähigkeit um 40 % eingeschränkt sei . Die Arbeitsfähigkeit insgesamt betrage 60 %

(S. 50).

Die retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei stets schwierig.

Im Rahmen der ersten psychotischen Krise 2015 sei eine Arbeitsfähigkeit nicht vorhanden gewesen . In der Folge sei es der Beschwerdeführerin gelungen , den Nume rus

clausus zu bestehen und sie habe 2016 das Medizinstudium aufnehmen kön nen .

Es hätten sich aber alsbald Einschränkungen gezeigt . So habe sie den Lern stoff

nicht gut aufnehmen können und sei nebst Kopfschmerzen psychisch stark

belastet gewesen. Es sei daher anzunehmen, dass eine Arbeitsfähigkeit zu

diesem Zeitpunkt nicht gegeben gewesen sei . Auch in der Folge mit den weiteren

Hospi talisationen sei eine Arbeitsfähigkeit kaum gegeben gewesen. Sicherlich habe seit 2015 bis heute zu keinem Zeitpunkt eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Die gegenwärtig festgehaltene 60%ige Arbeitsfähigkeit bestehe seit Anfang 2023 (S. 51).

Aus neuropsychologischer und psychiatrischer Sicht müsste es sich bei einer der Behinderung optimal angepassten Tätigkeit angesichts des ermittelten Defizit profils im aktuellen Zustand um eine gut strukturierte Tätigkeit handeln in einer ruhigen Umgebung mit wenig Zeitdruck. In einer solchen Tätigkeit sei eine Präsenz von 6 Stunden pro Tag möglich , auch hier besteh e eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von ca. 10 % (S. 51). In einer angepassten Tätigkeit habe seit 2015 bis heute zu keinem Zeitpunkt eine 100% ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Die gegenwärtig festgehaltene 60% ige Arbeitsfähigkeit besteh e seit Anfang 2023 (S. 52). 4. 4.1

Vorab ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerde gegnerin ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, zu prüfen. Diesbe züglich machte sie geltend, di e Begründung im angefochtenen Entscheid sei unvoll ständig und die Beschwerdegegnerin sei ihrer Verpflichtung, auf alle Einwen dungen einzugehen, nicht nachgekommen. Die Verfügung sei bereits auf grund dieser nicht wieder gut zu machender Formfehler aufzuheben ( Urk. 1 S.

8). 4.2

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung ( BV ) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer einzelnen Person ein greift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass eines solchen Ent scheids zur Sache zu äussern , erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern , wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflus sen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3, 143 V 71 E. 4.1, je m.w.H .).

Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern , die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je m.w.H .). 4.3

Eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ist vorliegend nicht aus zumachen, hat sich die Beschwerdegegnerin doch im angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) und in ihrer Beschwerdeantwort ( Urk. 12) hinreichend mit den Vorbrin gen de r Beschwerdeführer in auseinandergesetzt und ihre wesentlichen Überle gungen genannt . D er Anspruch auf rechtliches Gehör bedeutet

nicht, dass sie jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss ( vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_730/2020 vom 2. Februar 2021 E. 4.1 m.w.H .) . Es genügt, wenn der Entscheid sachgerecht angefochten werden kann , was der Beschwerdeführerin vorliegend offensichtlich möglich war. Selbst wenn von einer Gehörsverletzung auszugehen wäre, rechtfertigt es sich aus prozessökonomischen Gründen, von einer Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur Gehörsge währung abzusehen , nachdem die Beschwerdeführerin sich im vorliegenden Verfahren umfassend äussern konnte und eine Rückweisung ihren Interessen an einer beförderlichen Beurteilung der Beschwerde zuwiderlaufen würde . Im Übrigen handelt es sich beim hiesigen Gericht um eine Beschwerdeinstanz mit voller Kog nition, mithin um eine Instanz, welche Sachverhalt und Rechtslage frei über prüfen kann

(vgl. § 18a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ), weshalb selbst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise im vorliegenden Verfahren geheilt werden könnte (vgl. vorstehend E.

4 .2). 5. 5.1

Die Beschwerdeführerin schloss am 6. Juli 2013 erfolgreich die Maturitätsschule ab. Anschliessend absolvierte sie eine zweijährige postmaturitä r e Wirtschaftsaus bildung ( J.___ ) mit integriertem Praktikum bei der G.___ und erlangte am 21. August 2015 den Titel Wirtschaftsfachfrau Kaderschule Z .___ ( Urk. 13/114/3-6 und Urk. 13/117/6-7 ). Bei der Kaderschule Z.___ handelt es sich um eine nicht gewinnorientierte Stiftung. Das von dieser angebotene J.___ -Wirtschaftsprogramm ermöglicht Maturandinnen und Maturanden mit oder ohne Hochschulerfahrung einen branchenunabhängigen Einstieg in die kaufmännische Praxis , wobei ein sechsmonatiger Schulteil und ein 18-monatiges Praktikum bei einer von über 50 Deutschschweizer Firmen unter anderem aus der Banken-, Treuhand-, Versicherungs- und Wirtschaftsprüfungsbranche zu absolvieren ist .

Unter erstmaliger beruflicher Ausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG ist nach der Rechtsprechung eine gezielte und planmässige Förderung in beruflicher Hinsicht zu verstehen, mit anderen Worten der Erwerb oder die Vermittlung spezi fischer beruflicher Kenntnisse (Urteil des Bundesgerichts I 529/01 vom 1 9. März 2002 E. 1b m.w.H .) . Spezifische berufliche Kenntnisse im kaufmän nischen Bereich können im Rahmen der J.___

ohne Weiteres erlangt werden . So ist auch dem Praktikumszeugnis der G.___ zu entnehmen, dass die Beschwerde führerin in der Lage war, die im Schulteil erworbenen kaufmän nischen Fähigkeiten erfolgreich in die Praxis umzusetzen ( Urk. 13/117/6-7) , wobei ihr die Unterzeichnenden ein sehr gutes Zeugnis ausstellten und ihren Austritt bedauerten. D ass es sich beim J.___ - Abschluss nicht um einen eidgenössisch anerkannten Titel handelt, ändert demnach nichts daran, dass die Beschwerde führerin mit ihrer Ausbildung spezifische berufliche Kenntnisse erlangt hat und

mit dem Abschluss grundsätzlich in der Lage ist , Stellen in verschiedenen Berei chen (beispielsweise Versicherungen oder Verwaltung) anzunehmen und selbstän dig ihren Lebensunterhalt zu bestreiten; ein eidgenössisch anerkannter Titel oder gar ein universitärer oder Fachhochschulab schluss sind dazu nicht notwendig. In diesem Zusammenhang ist denn auch darauf hinzuweisen, dass eine versicherte Person lediglich Anspruch auf eine gute, nicht aber auf die bestmög liche Eingliederung hat (BGE 124 V 108 E. 2a), ebenso darauf, dass

gemäss Art. 5 Abs. 1 IVV nach dem Abschluss der Volksschule bereits die offensichtlich weniger qualifizierte berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit als erstmalige berufliche Ausbildung gilt , ein eidgenössisch anerkannter Titel entsprechend nicht erforder lich ist .

Gemäss Angaben der Kaderschule Z .___

sind nur 5 % der J.___ -Absolventen nicht erwerbstätig (vgl. auch Urk. 13/133 S. 6) . Den Tatbeweis, dass die J.___ einen angemessenen Einstieg ins Erwerbsleben ermöglicht , erbrachte die Beschwerde führerin mit ihrer beruflichen Aktivität nach Abschluss der Ausbil dung denn auch selbst (vgl. dazu Urk. 13/115/1 und Urk. 13/143) , fiel es ihr doch nach eigenen Angaben nie schwer, eine neue Stelle zu finden, sondern diese zu halten

( Urk. 13/133/5) , was mit Blick auf ihre psychischen Beschwerden nach vollziehbar ist.

N icht von Belang ist , weshalb sie sich zur Absolvierung der J.___ entschlossen hat und ob es stets ihre Absicht war, anschliessend ein Studium abzuschliessen (vgl. dazu Urk. 1 S. 6 -7 ). Denn die J.___ bot ihr die Möglichkeit, adäquate berufliche Kenntnisse zu erwerben und sich auf dem Arbeitsmarkt zu behaupten. Es erübrigt sich, auf ihren Vergleich mit der invaliditätsbedingt abgebro chenen Lehre weiter einzugehen (vgl. Urk. 1 S. 6-7), kam es bei ihr doch unbestritten weder während des Gymnasiums noch der J.___ zu einem Abbruch der Ausbildung. Soweit die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 16 Abs. 1 IVG einen Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung im Rahmen eines Stu diums geltend macht e , ist ihr Gesuch nach dem Gesagten abzuweisen. 5 .2

Dass die Beschwerdeführerin nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte und deshalb eine berufliche Neuausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit . b IVG erforderlich wäre, wird weder geltend gemacht noch ist dies ersichtlich. Vielmehr handelt es sich bei der der Beschwerdeführerin mit der J.___ möglichen kaufmän nischen Tätigkeit um eine Arbeit, welche dem

gemäss psychiatrisch-neuropsychologischen Gutachten von Dr. A.___ und lic. phil. B.___

zumut baren Belastungsprofil (vgl. vorstehend E. 3.2) entspricht . 5.3

Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG Anspruch auf Übernahme der invaliditätsbedingten Mehrkosten eines Studiums im Sinne einer beruflichen Weiterausbildung hat. Gemäss Art. 16 Abs. 2 lit .

c IVG besteht Anspruch auf Übernahme der Mehrkosten einer berufliche n Weiteraus bildung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld, sofern diese geeignet und angemessen ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Unter diesem Titel umfassen die Mehrkosten jedoch lediglich diejenigen Transportkosten, welche pro

invaliditätsbedingt zusätzlich erforderlichem Studienjahr jeweils Fr. 400.-- übersteigen (vgl. dazu Art. 5 bis IVV), nachdem für Massnahmen nach Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG kein Anspruch auf ein Taggeld besteht (Art. 22 Abs. 5 IVG).

Vorliegend ist aufgrund der Akten und insbesondere gestützt auf das unbestritten beweiskräftige psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten von Dr. A.___ und lic. phil. B.___ (vgl. vorstehend E. 3.2) ausgewiesen, dass die Beschwerde führerin aufgrund ihrer paranoiden Schizophrenie erheblich in ihrer Arbeitsfä higkeit eingeschränkt ist. Die Gutachter wiesen auf eine begrenzte Krankheitsein sicht hin und darauf, dass die Beschwerdeführerin ihre Belastbarkeit überschätzt und sich überfordert. Entsprechend erachteten sie deren 100%ige Arbeitstätigkeit als zu hoch ( Urk. 13/105 S. 45 und S. 49) . Nachvollziehbar dazu ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin trotz überdurchsc h nittlicher Intelligenz alle aufgenommenen Studi en nach einiger Zeit infolge Überforderung wieder abbre chen musste (2016-2018 Medizinstudium, 2018-2022 BWL-Studium, 2018 2019 Medizinstudium, 2023-2025 Betriebswirtschaftliche Fachhochschule; Urk. 1 S. 4 und Urk. 21) . Aus neuropsychologisch-psychiatrischer Sicht ist ihr lediglich eine gut strukturierte Tätigkeit in einer ruhigen Umgebung mit wenig Zeitdruck in einem 60 % -Pensum möglich. Ein Medizin- oder Betriebswirtschaftsstudium entspricht diesem Belastungsprofil offensichtlich nicht , was die regelmässige Dekom pensation der Beschwerdeführerin jeweils einige Zeit nach Studienbeginn eindrücklich gezeigt hat. Damit ist erstellt, dass d ie von ihr gewählte Weiteraus bildung in Form eines anspruchsvollen Studiums aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht für sie geeignet ist .

Im Übrigen entsprächen auch

die möglichen Tätigkeiten in den sich nach Abschluss eines Medizin- oder Betriebswirt schaftsstudiums bietenden Berufsfeldern nicht dem zumutbaren Belastungs profil .

Damit sind die Voraussetzungen für die Übernahme der mit einer beruflichen Weiterausbildung verbundenen Mehrkosten nicht erfüllt. 5 . 4

Soweit die Beschwerdeführerin vorbrachte, bereits während des Gymnasiums an behandlungsbedürftigen psychischen Beschwerden gelitten zu haben (vgl. Urk. 1 S. 3) , mag dies zwar zutreffen, ist für vorliegendes Verfahren aber nicht von Belang. Denn trotz ihrer psychischen Beschwerden war sie in der Lage, ihre schu lische Ausbildung mit einem Maturitätszeugnis erfolgreich abzuschliessen, ohne dass invaliditätsbedingte Mehrkosten entstanden sind. Dasselbe gilt für den Abschluss der J.___ . Beschwerden mögen mit anderen Worten bereits dann vorhanden gewesen sein, diese haben sich jedoch nicht auf die Ausbildungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgewirkt und sind deshalb für das vorliegende Verfah ren unbeachtlich. Dass die Beschwerdegegnerin sich nicht explizit zum Eintritt des Versicherungsfalls geäussert und darauf verzichtet hat, Arztberichte für die Zeit vor dem erstmaligen Auftreten der paranoid-psychotischen Symptomatik im Juni 2015 einzuholen, ist entsprechend nicht zu beanstanden , ist doch in der Invalidenversicherung der Eintritt der Invalidität nicht losgelöst, sondern immer im Zusammenhang mit einem in Frage stehenden Leistungsanspruch zu prüfen ( sog. leistungsspezifische Invalidität, vgl. E. 1. 4 und E. 1.6 ) . Die Aktenlage erweist sich für das vorliegende Verfahren als vollständig und die Abklärungen als rechtskonform getätigt . Vo n einer vorsätzlichen Amtspflichtverletzung der Beschwerde gegnerin wegen verweigerter Abklärungen kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 4 -5 und S. 8 ) nicht die Rede sein , weshalb sich Weiterungen zu ihren diesbezüglichen Ausführungen erübrigen . Der Antrag der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, den Eintritt des Versicherungsfalls für alle in Frage kommenden Leistungen einzeln festzulegen, ist somit abzuweisen , da dies für das vorliegende Verfahren nicht erforderlich ist . Soweit die Beschwerdeführerin zudem beantragte, die Beschwerde gegnerin sei zu verpflichten, im Hinblick auf eine spätere Rentenprü fung bzw. Invaliditätsbemessung rechtskonforme und vollständige Abklärungen zu tätigen und auf ein Valideneinkommen nach Abschluss eines Studiums abzu stellen , ist darauf von Vornherein nicht einzutreten, nachdem allfällige Renten leistungen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind.

Die Beschwerde ist zusammengefasst abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 5 . 5

Mit Eingabe n vom 2 3. Mai bzw. 3 0. Juni 2025 ( Urk. 21-22) wies die Beschwerde führerin darauf hin, dass sie infolge Überlastung das Assessment des Studiums nicht bestanden habe und von ihre r Stelle im zweiten Arbeitsmarkt freigestellt worden sei, weshalb sie eine adäquate Wiedereingliederung benötige .

Dies ist von der Beschwerdegegnerin im Rahmen einer Neuanmeldung für Eingliederungs leistungen zu prüfen , weshalb die Sache nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie genden Entscheids an s ie überwi e sen wird . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird .

Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zur Prüfung der Neuanmel dung vo m 2 3. Mai 2025

überwiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage

je einer Kopie von Urk. 21 und Urk. 22 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher