opencaselaw.ch

IV.2024.00388

Beweiskräftiges polydisziplinäres Gutachten; Berichte des behandelnden Psychiaters rechtfertigen weder ein Abweichen von der gutachterlichen Einschätzung noch weitere Abklärungen; Einkommensvergleich gestützt auf LSE (Bundesrechtskonformität von Art. 26bis Abs. 3 IVV in der Fassung ab 1. Januar 2024 offen gelassen); Rentenanspruch verneint. (BGE 8C_312/2025)

Zürich SozVersG · 2025-03-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ ,

geboren

1967,

hat

die

Volksschule

in

Kosovo

absolviert

und

keine

berufliche

Ausbildung

abgeschlossen

( Urk.

10/17/5) .

Ab

dem

1.

Mai

2003

war

sie

bei

der

Z.___

AG,

A.___ ,

in

einem

Vollzeitpensum

als

Betriebsmitarbeiterin

Packstelle

angestellt.

Per

3 1.

Januar

2016

löste

die

Arbeit geberin

das

Arbeitsverhältnis

auf

( Urk.

10/22,

10/26).

Nach

zuvor

erfolgter

Früherfassung

( Urk.

10/2,

10/14)

hatte

sich

die

Versicherte

bereits

am

2.

Dezember

2015

unter

Hinweis

auf

eine

Hallux-Operation

bei

der

Invaliden versicherung

zum

Leistungsbezug

angemeldet

( Urk.

10/17).

Die

Sozial versicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

tätigte

erwerbliche

und

medizi nische

Abklärungen,

wobei

sie

insbesondere

eine

polydisziplinäre

Begut achtung

durch

die

B.___,

C.___ ,

veran lasste

( B.___ -Gutachten

vom

2.

Juli

2019,

Urk.

10/92).

Nach

durchgeführtem

Vorbescheid verfahren

(Urk.

10/96,

10/100)

verneinte

sie

mit

Verfügung

vom

1 4.

November

2019

den

Anspruch

auf

eine

Invalidenrente

( Urk.

10/108),

was

unange fochten

blieb. 1.2

Am

1 5.

September

2022

meldete

sich

die

Versicherte

erneut

zum

Leistungsbezug

an

( Urk.

10/112,

10/116) ,

worauf

die

IV-Stelle

sie

aufforderte,

aktuelle

Beweis mittel

nachzureichen,

um

eine

wesentliche

Änderung

der

tatsächlichen

Verhält nisse

glaubhaft

zu

machen

( Urk.

10/117).

Nach

Eingang

ärztlicher

Berichte

( Urk.

10/118)

und

Rücksprache

mit

dem

regionalen

ärztlichen

Dienst

(RAD;

Urk.

10/121/2)

stellte

sie

der

Versicherten

mit

Vorbescheid

vom

2 1.

November

2022

in

Aussicht,

auf

das

neue

Leistungsbegehren

nicht

einzutreten

( Urk.

10/122).

Dagegen

erhob

die

Versicherte

am

6.

Dezember

2022

und

ergän zend

am

10.

Januar

2023

unter

Beilage

weiterer

medizinischer

Unterlagen

Ein wand

(Urk.

10/124,

10/128

und

10/132).

Daraufhin

gab

die

IV-Stelle

bei

der

D.___

Begutachtung,

Versicherungsmedizin,

Universitätsspital

C.___

(nachfolgend:

D.___ ) ,

ein

polydisziplinäres

Gutachten

in

Auftrag

( Urk.

10/141),

welches

am

8.

September

2023

erstattet

wurde

( Urk.

10/147).

Dazu

nahm

die

Versicherte

am

9.

November

2023

unter

Beilage

eines

Arztberichtes

Stellung

( Urk.

10/151),

worauf

die

IV-Stelle

nach

Konsultation

des

RAD

( Urk.

10/156/5-8)

mit

neuem

Vorbescheid

vom

1 5.

März

2024

die

Abweisung

des

Rentenbegehrens

in

Aussicht

nahm

( Urk.

10/157).

Dagegen

erhob

die

Versicherte

am

2 1.

März

2024

und

ergän zend

am

8.

sowie

2 2.

April

2024

Einwand

( Urk.

10/160,

10/165

und

10/170).

Am

2 3.

Mai

2024

verfügte

die

IV-Stelle

im

angekündigten

Sinne

( Urk.

2

=

Urk.

10/174). 2.

Dagegen

erhob

X.___

am

2 1.

Juni

2024

unter

Beilage

eines

ärztli chen

Berichts

von

E.___ ,

Facharzt

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

vom

1 8.

Juni

2024

( Urk.

3)

Beschwerde

mit

dem

Rechtsbegehren,

die

angefochtene

Verfügung

sei

aufzuheben

und

ihr

sei

mit

Wirkung

ab

1.

November

2023

eine

halbe

Invalidenrente

basierend

auf

einem

Invaliditätsgrad

von

mindestens

50

%

auszurichten.

Eventualiter

sei

unter

Berücksichtigung

eines

leidensbedingten

Abzugs

ein

neuer

Einkommensvergleich

zur

Ermittlung

des

Invaliditätsgrades

vorzu nehmen

und

hernach

über

den

Rentenanspruch

neu

zu

entscheiden.

Subeven tualiter

sei

die

Sache

an

die

Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen,

mit

der

Auflage,

den

Gesundheitszustand

und

die

Arbeitsfähigkeit

durch

entspre chende

objektive

fachärztliche

Gutachten

abklären

zu

lassen

( Urk.

1

S.

2).

Unter

Beilage

einer

Stellungnahme

des

RAD-Arztes

Dr.

med.

F.___ ,

Facharzt

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

vom

11 .

September

2024

( Urk.

9)

schloss

die

Beschwerdegegnerin

mit

Beschwerdeantwort

vom

2 5.

September

2024

auf

Abwei sung

der

Beschwerde

( Urk.

8).

Mit

Replik

vom

2 2.

Oktober

2024

hielt

die

Beschwerdeführerin

an

ihren

Anträgen

fest

( Urk.

13

S.

4),

wobei

sie

einen

weite ren

Bericht

des

behandelnden

Psychiaters

vom

2 1.

Oktober

2024

zu

den

Akten

reichte

( Urk.

14).

Wiederum

unter

Beilage

einer

RAD-Stellungnahme

(Urk.

17)

bekräf tigte

die

Beschwerdegegnerin

mit

Duplik

vom

2 7.

November

2024

ihren

Antrag

auf

Abweisung

der

Beschwerde

( Urk.

16).

Darüber

wurde

die

Beschwerde führerin

mit

Verfügung

vom

3.

Dezember

2024

in

Kenntnis

gesetzt

( Urk.

18). Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1. 1.1

Am

1.

Januar

2022

sind

die

geänderten

Bestimmungen

des

Bundesgesetzes

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

(ATSG),

der

Verordnung

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

(ATSV),

des

Bundesgesetzes

über

die

Invalidenversicherung

(IVG)

sowie

der

Verordnung

über

die

Invaliden versicherung

(IVV)

in

Kraft

getreten.

Die

angefochtene

Verfügung

erging

nach

dem

1.

Januar

202 2.

Entsprechend

den

allgemeinen

intertemporalrechtlichen

Grundsätzen

(vgl.

BGE

144

V

210

E.

4.3.1)

ist

nach

der

bis

zum

31.

Dezember

2021

geltenden

Rechtslage

zu

beurteilen,

ob

bis

zu

diesem

Zeitpunkt

ein

Renten anspruch

entstanden

ist.

Steht

ein

erst

nach

dem

1.

Januar

2022

entstandener

Rentenanspruch

zur

Diskussion,

findet

darauf

das

seit

diesem

Zeitpunkt

geltende

Recht

Anwendung

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_452/2023

vom

24.

Januar

2024

E.

3.2.1

mit

Hinweisen).

Auf

Grund

der

im

September

2022

anhängig

gemachten

Neua nmeldung

bei

der

Invalidenversicherung

( Urk.

10/112)

könnten

allfällige

Leistungen

frühestens

ab

März

2023

ausgerichtet

werden

(vgl.

Art.

29

Abs.

1

IVG).

In

dieser

übergangs rechtlichen

Konstellation

ist

die

seit

1.

Januar

2022

geltende

Rechtslage

mass gebend,

die

im

Folgenden

soweit

nichts

anderes

vermerkt

ist

jeweils

in

dieser

Version

wiedergegeben,

zitiert

und

angewendet

wird. 1.2

Invalidität

ist

die

voraussichtlich

bleibende

oder

längere

Zeit

dauernde

ganze

oder

teilweise

Erwerbsunfähigkeit

(Art.

8

Abs.

1

ATSG).

Erwerbsunfähigkeit

ist

der

durch

Beeinträchtigung

der

körperlichen,

geistigen

oder

psychischen

Gesundheit

verursachte

und

nach

zumutbarer

Behandlung

und

Eingliederung

verbleibende

ganze

oder

teilweise

Verlust

der

Erwerbsmöglichkeiten

auf

dem

in

Betracht

kom menden

ausgeglichenen

Arbeitsmarkt

(Art.

7

Abs.

1

ATSG).

Für

die

Beurteilung

des

Vorliegens

einer

Erwerbsunfähigkeit

sind

ausschliesslich

die

Folgen

der

gesund heitlichen

Beeinträchtigung

zu

berücksichtigen.

Eine

Erwerbsunfähigkeit

liegt

zudem

nur

vor,

wenn

sie

aus

objektiver

Sicht

nicht

überwindbar

ist

(Art.

7

Abs.

2

ATSG). 1.3

Anspruch

auf

eine

Rente

haben

gemäss

Art.

28

Abs.

1

IVG

Versicherte,

die: a.

ihre

Erwerbsfähigkeit

oder

die

Fähigkeit,

sich

im

Aufgabenbereich

zu

betäti gen,

nicht

durch

zumutbare

Eingliederungsmassnahmen

wieder

herstellen,

erhal ten

oder

verbessern

können; b.

während

eines

Jahres

ohne

wesentlichen

Unterbruch

durchschnittlich

mindes tens

40

%

arbeitsunfähig

(Art.

6

ATSG)

gewesen

sind;

und c.

nach

Ablauf

dieses

Jahres

zu

mindestens

40

%

invalid

(Art.

8

ATSG)

sind. Eine

Rente

nach

Abs.

1

wird

nicht

zugesprochen,

solange

die

Möglichkeiten

zur

Eingliederung

im

Sinne

von

Art.

8

Abs.

1 bis

und

1 ter

nicht

ausgeschöpft

sind

(Art.

28

Abs.

1 bis

IVG). 1.4

War

eine

Rente

wegen

eines

zu

geringen

Invaliditätsgrades

verweigert

worden

und

ist

die

Verwaltung

auf

eine

Neuanmeldung

eingetreten

(Art.

87

Abs.

3

IVV),

so

ist

im

Beschwerdeverfahren

zu

prüfen,

ob

im

Sinne

von

Art.

17

ATSG

eine

für

den

Rentenanspruch

relevante

Änderung

des

Invaliditätsgrades

eingetreten

ist

(BGE

117

V

198

E.

3a

mit

Hinweis;

Urteil

des

Bundesgerichts

I

659/04

vom

9.

Februar

2005

E.

1.1).

Bei

einer

Neuanmeldung

der

versicherten

Person

bei

der

IV-Stelle

sind

die

Revisionsregeln

demnach

analog

anwendbar

(BGE

141

V

585

E.

5.3

in

fine,

133

V

108

E.

5.2,

je

mit

Hinweisen;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_317/2022

vom

7.

September

2022

E.

2.2

mit

Hinweisen). 1.5

Versicherungsträger

und

das

Sozialversicherungsgericht

haben

die

Beweise

frei,

das

heisst

ohne

Bindung

an

förmliche

Beweisregeln,

sowie

umfassend

und

pflichtgemäss

zu

würdigen.

Für

das

Beschwerdeverfahren

bedeutet

dies,

dass

das

Sozialversicherungsgericht

alle

Beweismittel,

unabhängig

davon,

von

wem

sie

stammen,

objektiv

zu

prüfen

und

danach

zu

entscheiden

hat,

ob

die

verfügbaren

Unterlagen

eine

zuverlässige

Beurteilung

des

streitigen

Rechtsanspruches

gestat ten.

Insbesondere

darf

es

bei

einander

widersprechenden

medizinischen

Berichten

den

Prozess

nicht

erledigen,

ohne

das

gesamte

Beweismaterial

zu

würdigen

und

die

Gründe

anzugeben,

warum

es

auf

die

eine

und

nicht

auf

die

andere

medizi nische

These

abstellt

(BGE

125

V

351

E.

3a).

Hinsichtlich

des

Beweiswertes

eines

Arztberichtes

ist

entscheidend,

ob

er

für

die

streitigen

Belange

umfassend

ist,

auf

allseitigen

Untersuchungen

beruht,

auch

die

geklagten

Beschwerden

berücksichtigt,

in

Kenntnis

der

Vorakten

(Anamnese)

abge geben

worden

ist,

in

der

Beurteilung

der

medizinischen

Zusammenhänge

und

Situation

einleuchtet

und

ob

die

Schlussfolgerungen

des

Experten

begründet

sind.

Zudem

muss

der

Arzt

über

die

notwendigen

fachlichen

Qualifikationen

ver fügen.

Ausschlaggebend

für

den

Beweiswert

ist

grundsätzlich

weder

die

Herkunft

eines

Beweismittels

noch

die

Bezeichnung

der

eingereichten

oder

in

Auftrag

gege benen

Stellungnahme

als

Bericht

oder

Gutachten

(BGE

134

V

231

E.

5.1,

125

V

351

E.

3a;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_225/2021

vom

1 0.

Juni

2021

E.

3.2,

je

m.w.H.). 2. 2.1

In

der

angefochtenen

Verfügung

vom

2 3.

Mai

2024

hielt

die

Beschwerdegegnerin

zusammengefasst

fest,

die

Beschwerdeführerin

sei

seit

dem

2 4.

August

2015

in

ihrer

angestammten

Tätigkeit

zu

100

%

arbeitsunfähig

( Urk.

2

S.

1).

Für

ange passte

Tätigkeiten

habe

zunächst

eine

100%ige

Arbeitsfähigkeit

bestanden.

Ab

2019

sei

es

zu

einer

schleichenden

Verschlechterung

gekommen,

wobei

spätes tens

seit

dem

3 0.

Mai

2023

noch

eine

70%ige

Arbeitsfähigkeit

vorliege.

Leidens adaptiert

seien

sehr

leichte

bis

leichte

Tätigkeiten,

die

insbesondere

vorwiegend

sitzend

ausgeübt

würden.

Mittels

Einkommensvergleichs

resultiere

weder

für

die

Zeit

ab

März

2023

noch

ab

Januar

2024

unter

Berücksichtigung

des

10%igen

Pauschalabzuges

vom

Invalideneinkommen

ein

rentenbegründender

Invaliditäts grad.

Weitere

Abzüge

seien

nicht

gerechtfertigt

( Urk.

2

S.

2

f.). 2.2

Die

Beschwerdeführerin

brachte

in

ihrer

Beschwerdeschrift

vom

2 1.

Juni

2024

im

Wesentlichen

vor,

ihr

sei

eine

angepasste

Tätigkeit

aufgrund

psychischer

Beschwer den

nur

noch

zu

50

%

zumutbar.

Das

psychiatrische

Teilgutachten

leide

an

erheblichen

Mängeln .

Namentlich

sei

mit

Blick

auf

den

Bericht

des

behan delnden

Psychiaters

E.___

vom

1 8.

Juni

2024

nicht

von

einer

leichten,

sondern

vielmehr

von

einer

mittelgradigen

depressiven

Episode

auszugehen.

Ü berdies

liege

eindeutig

eine

chronische

Schmerzstörung

mit

somatischen

und

psychischen

Faktoren

vor

(ICD-10

F45.41).

Die

Beschwerdegegnerin

habe

den

rechtserheblichen

Sachverhalt

in

Verletzung

des

Untersuchungsgrundsatzes

ungenü gend,

teilweise

aber

auch

falsch

abgeklärt

( Urk.

1

S.

4-6).

Des

Weiteren

sprächen

mehrere

Faktoren

wie

das

fortgeschrittene

Alter

und

der

erhöhte

Pausen bedarf

für

einen

höheren

leidensbedingten

Abzug

von

25

% .

Damit

würde

ein

Anspruch

auf

eine

Teilrente

resultieren

( Urk.

1

S.

7). 2.3

Mit

Beschwerdeantwort

vom

2 5.

September

2024

verwies

die

Beschwerde gegnerin

einerseits

auf

die

zwischenzeitlich

von

ihr

eingeholte

RAD-Stellungnahme

vom

1 1.

September

2024

( Urk.

9).

Andererseits

hielt

sie

dafür,

dass

vorliegend

kein

Raum

für

einen

leidensbedingten

Abzug

bestehe.

Nament lich

sei

den

Einschränkungen

bereits

Rechnung

getragen

worden

und

das

Alter

der

Beschwerdeführerin

vermöge

keinen

Abzug

zu

begründen

( Urk.

8). 2.4

Unter

Hinweis

auf

den

ergänzenden

Bericht

von

E.___

vom

2 1.

Oktober

2024

( Urk.

14)

betonte

die

Beschwerdeführerin

mit

Replik

vom

2 2.

Oktober

2024,

dass

die

Kriterien

für

die

Diagnose

der

chronischen

Schmerzstörung

mit

somati schen

und

psychischen

Faktoren

(ICD-10

F45.41)

erfüllt

seien

( Urk.

13

S.

4). 2.5

In

ihrer

Duplik

vom

2 7.

November

2024

hielt

die

Beschwerdegegnerin

unter

Bei lage

der

RAD-Stellungnahme

vom

2 2.

November

2024

( Urk.

17)

daran

fest,

dass

der

Bericht

des

behandelnden

Psychiaters

nicht

geeignet

sei,

Zweifel

an

der

gut achterlichen

Einschätzung

zu

wecken

( Urk.

16). 3. 3.1

Mit

Verfügung

vom

1 4.

November

2019

befand

die

Beschwerdegegnerin

letzt mals

materiell

über

den

Rentenanspruch

der

Beschwerdeführerin

( Urk.

10/108) .

Diese

bildet

damit

den

zeitlichen

Ausgangspunkt

für

die

Beurteilung,

ob

sich

die

tatsächlichen

Verhältnisse

seither

in

einem

für

den

Rentenanspruch

erheblichen

Mass

verändert

haben

(vgl.

BGE

133

V

108

E.

5.4,

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_556/2021

vom

3.

Januar

2022

E.

2.1

mit

Hinweis).

In

medizinischer

Hinsicht

diente

damals

hauptsächlich

das

polydisziplinäre

B.___ -Gutachten

vom

2.

Juli

2019

als

Grundlage

( Urk.

10/92).

Darin

wurden

im

Wesentlichen

folgende

Diag nosen

mit

Einfluss

auf

die

Arbeitsfähigkeit

gestellt

( Urk.

10/92/8): - chronische

Fussbeschwerde n

rechts

(ICD-10

M79.67 /Z98.8) - chronisches

neuropathisches

Schmerzsyndrom

am

rechten

Vorfuss,

aktu ell

nicht

sicher

klassifizierbar

(ICD-10

R52.1).

Im

Gegensatz

dazu

verneinten

die

Gutachter

in

Bezug

auf

folgende

Diagnosen

Auswirkungen

auf

die

Arbeitsfähigkeit

( Urk.

10/92/8): - chronische

Fussbeschwerden

links

(ICD-10

M21.07/M21.87) - Verdacht

auf

Schmerzausweitung - Übergewicht

mit

BMI

von

28.5

kg/m 2

(ICD-10

E66.9).

In

ihrer

interdisziplinären

Konsensbeurteilung

gelangten

die

B.___ -Gutachter

zum

Schluss,

seit

dem

am

2 4.

August

2015

durchgeführten

Eingriff

am

rechten

Fuss

könne

von

einer

vollständigen

Arbeitsunfähigkeit

in

der

angestammten

Tätigkeit

ausgegangen

werden.

Gleiches

gelte

für

jede

andere

mittelschwere

oder

schwere

Tätigkeit,

die

überwiegend

stehend

oder

gehend

verrichtet

werde.

Demgegenüber

bestehe

für

angepasste,

namentlich

überwiegend

sitzend

ausübbare

Tätigkeiten

eine

100%ige

Arbeitsfähigkeit.

D ies

könne

spätestens

drei

Monate

nach

dem

genann ten

Eingriff

angenommen

werden

( Urk.

10/92/9-10).

Auf

der

Grundlage

dieser

fachärztlichen

Feststellungen

nahm

die

Beschwerde gegnerin

einen

Einkommensvergleich

vor,

wobei

m angels

einer

Erwerbseinbusse

kein

Rentenanspruch

resultierte

( Urk.

10/108). 3.2 3.2.1

Im

Rahmen

des

neuen

Leistungsgesuchs

vom

1 5.

September

2022

( Urk.

10/112,

10/116)

reichte

die

Beschwerdeführerin

Berichte

ihrer

behandelnden

Ärzte

ein

( Urk.

10/118).

Dr.

med.

G.___ ,

Facharzt

für

Orthopädische

Chirurgie

und

Traumatologie

des

Bewegungsapparates,

äusserte

am

1 5.

Januar

2020

den

Ver dacht

auf

ein

Residuum

eines

komplexen

regionalen

Schmerzsyndroms

(CRPS)

am

rechten

Fuss

bei

Status

nach

Revel-Osteotomie

Metatarsale

I

und

Resektion

der

Intermetatarsalnerven

2/3

und

3/4

am

2 4.

August

201 5.

Seit

dieser

Operation

würden

sowohl

bei

Belastung

als

auch

in

Ruhe

Beschwerden

persistieren

( Urk.

10/118/1).

Ein

mechanisches

Problem

sei

ebenso

wenig

zu

erkennen

wie

eine

chirurgische

Handhabe.

Durch

Infiltrationen

habe

zu

keinem

Zeitpunkt

ein

positiver

Effekt

erreicht

werden

können

( Urk.

10/118/2). 3.2.2

Im

weiteren

Verlauf

begab

sich

die

Beschwerdeführerin

bei

Dr.

med.

H.___ ,

Facharzt

für

Physikalische

Medizin

und

Rehabilitation,

in

Behandlung

(vgl.

Urk.

10/118/4-13).

Laut

Bericht

der

abschliessenden

Konsultation

vom

21.

Juni

2021

habe

mittels

verschiedener

Massnahmen

ausschliesslich

eine

Einfluss nahme

auf

die

Nacht-

bzw.

Schlafregulation

erreicht

werden

können.

Der

Schmerz

sei

in

dieser

Hinsicht

reduziert.

Gleichzeitig

zeige

sich

insbesondere

bezüg lich

der

Belastbarkeit

am

Tag

beim

Gehen

eine

deutliche

Unzufriedenheit

der

Beschwerdeführerin.

Sie

sehe

sich

auch

nicht

dazu

in

der

Lage,

einer

beruf lichen

Tätigkeit

nachzugehen.

Im

therapeutischen

Setting

seien

aktuell

keine

weiteren

zielführenden

Massnahmen

vorhanden

( Urk.

10/118/5). 3.2.3

In

seinem

Bericht

vom

2 8.

Dezember

2022

stellte

Dr.

med.

(RO)

I.___ ,

Praktischer

Arzt

sowie

Facharzt

für

Chirurgie,

folgende

Diagnosen

mit

Auswir kung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

( Urk.

10/128/1): - chronisches

panvertebrales

Schmerzsyndrom - Verdacht

auf

Fibromyalgie - Status

nach

Hallux

valgus-Korrektur

nach

Revel

und

Morton

Neurom

Resek tion

Dig.

II/III

und

III/IV

rechts;

Metatarsalgie

bei

Verdacht

auf

CRPS.

Die

stehend

ausgeübte

Arbeitstätigkeit

als

Produktionsmitarbeiterin

in

einer

Fab rik

sei

wegen

der

beidseitigen

Fussleiden

nicht

mehr

möglich.

Eine

sitzende

Tätig keit

sei

angesichts

der

panvertebralen

Schmerzen

in

einem

50%-Pensum

zumut bar

( Urk.

10/128/1,

10/128/3). 3.2.4

Dem

polydisziplinären

D.___ -Gutachten

vom

8.

September

2023

sind

in

gekürz ter

Fassung

folgende

Diagnosen

mit

Auswirkungen

auf

die

Arbeitsfähigkeit

zu

entnehmen

(Urk.

10/147/6): - chronisches

neuropathisches

Schmerzsyndrom

am

rechten

Vorfuss,

aktu ell

nicht

sicher

klassifizierbar

(ICD-10

R52.1) - chronisches

zervikovertebrales

Schmerzsyndrom - chronisches

lumbovertebrales

Schmerzsyndrom,

nicht-radikuläre

Schmerzausstrahlung

per i pelvin ,

mehr

ins

rechte

als

ins

linke

Bein - leichte

depressive

Episode

(ICD-10

F32.0).

Demgegenüber

sprachen

die

Gutachter

folgenden

Diagnosen

einen

Einfluss

auf

die

Arbeitsfähigkeit

ab

( Urk.

10/147/7): - Adipositas;

BMI

32

kg/m 2

(ICD-10

E66.0) - symptomatische

Knick-Senk-Spreizfussdeformität

des

linken

Fusses

mit

Hammerzehenbildung

und

Hallux

valgus-Dolenzen - anamnestisch

belastungsabhängige

Knieschmerzen

rechts,

Status

nach

Kontusion

links

am

1 9.

August

2021 - Status

nach

Traumatisierung

einer

AC-Gelenksarthrose

rechts

an

der

Schulter

durch

Sturz

am

8.

Januar

2019,

zurzeit

verheilt

mit

seitengleich

freier

Schulterbeweglichkeit - Status

nach

Epicondylopathia

humeri

radialis

rechts

nach

Sturzereignis

am

8.

Januar

2019

(verheilt).

Gemäss

interdisziplinärer

Konsensbeurteilung

bestehe

bei

der

Beschwerde führerin

aufgrund

der

insbesondere

am

Achsenskelett

organläsionell

feststell baren

Veränderungen

eine

verminderte

muskuloskelettäre

Belastbarkeit.

Dies

sei

bereits

gutachterlich

orthopädisch

im

Jahr

2019

festgehalten

worden,

indem

rein

stehende

und

gehende

Tätigkeiten

nicht

mehr

möglich

erschienen

seien.

Da

die

letzte

Tätigkeit

vorwiegend

stehend

und

gehend

und

mit

teils

inkliniertem

Ober körper

ausgeübt

worden

sei,

erscheine

diese

orthopädische

Perspektive

auch

aus

jetziger

Sicht

korrekt.

Aufgrund

des

aktuellen

Mobilitätsbildes

ohne

Anlauf hinken

und

mit

wechselnd

ausgeprägtem

Entlasten

des

rechten

Fusses

sei

aus

heutiger

gutachterlicher

Sicht

eine

teilweise

gehende

und

stehende

Tätigkeit

noch

möglich.

Es

müsse

bezüglich

Abklingen s

des

allfällig

in

der

Vergangenheit

vor handen

gewesenen

CRPS-Zustandes

keine

rein

sitzende

Tätigkeit

mehr

voraus gesetzt

werden.

Die

unterdessen

vorhandene

chronische

Schmerzsymptomatik

zervikal

und

lumbal

habe

bei

entsprechender

Anpassung

des

noch

möglichen

Tätigkeits profils

aus

gutachterlicher

Sicht

keine

hochgradige

Einschränkung

zur

Folge.

Die

geltend

gemachte

hochgradige

Einschränkung

in

Aktivität

und

Partizi pation,

wie

sie

anamnestisch

de

facto

wohl

schon

länger

dauernd

angegeben

werde,

könne

isoliert

muskuloskelettär

mit

den

jetzigen

Befunden

nicht

voll ständig

nachvollzogen

werden.

Passend

dazu

scheine

die

Beschwerdeführerin

auch

nicht

auf

eine

regelmässige

NSAR-Analgetica-Einnahme

angewiesen

zu

sein,

wie

die

aktuellen

Labordaten

zeigen

würden.

Aus

psychiatrischer

Sicht

resul tiere

noch

eine

verminderte

Durchhaltefähigkeit

aufgrund

von

Niederge schlagenheit,

Hoffnungslosigkeit

mit

schwindender

Motivation,

Selbstwert störung

sowie

Ängsten

und

Müdigkeit.

Ferner

bestünden

leichtgradige

Einschrän kungen

in

der

Selbstbehauptungs-

und

Kontaktfähigkeit

sowie

in

der

Flexibilität

und

Umstellungsfähigkeit,

Letztere

bedingt

durch

eine

Schlafstörung

und

eine

vermehrte

Tagesmüdigkeit

( Urk.

10/147/7).

Gesamthaft

sei

die

angestammte

stehende

Tätigkeit

aufgrund

des

neuropa thischen

Schmerzsyndroms

am

rechten

Vorfuss

nicht

mehr

möglich.

In

einer

optimal

adaptierten

Verweistätigkeit

bestehe

eine

leichte

Einschränkung

der

Arbeits fähigkeit

in

Höhe

von

30

% .

Grund

dafür

seien

die

chronischen

Schmerzen

und

die

leichte

Depression,

wodurch

ein

leicht

erhöhter

Pausenbedarf

und

eine

etwas

reduzierte

Leistungsfähigkeit

resultierten

( Urk.

10/147/8-10). 3.2.5

Am

8.

November

2023

bezog

Dr.

I.___

Stellung

zum

Gutachten,

welches

seines

Erachtens

alle

Kriterien

erfülle,

was

Vollständigkeit,

Ausführlichkeit

und

fach spezifische

Genauigkeit

angehe.

Die

Beurteilung

sei

nachvollziehbar

begründet

worden;

eher

praktische

Aspekte

einer

möglichen

Arbeitsaufnahme

hätten

die

Gutachter

jedoch

ausser

Acht

gelassen.

So

sei

die

Beschwerdeführerin

in

einer

angepassten

Tätigkeit

vielleicht

zu

70

%

arbeitsfähig.

Sie

werde

allerdings

zu r

Arbeitsstelle

gelangen

müssen.

Falls

im

Idealfall

öffentliche

Verkehrsmittel

zur

Verfügung

stünden,

wäre

dies

sogar

möglich.

Andernfalls

sei

zu

bezweifeln,

dass

ein

längerer

Arbeitsweg

bei

ihrem

Leiden

möglich

wäre.

Aufgrund

dieser

Umstände

liege

für

eine

leidensangepasste

Tätigkeit

nur

eine

50-

bis

höchstens

60%ige

Arbeitsfähigkeit

vor

( Urk.

10/151/4). 3.2.6

Der

RAD-Arzt

Dr.

med.

J.___ ,

Facharzt

für

Orthopädische

Chirurgie

und

Traumatologie

des

Bewegungsapparates,

kam

in

seinen

Stellungnahmen

vom

1 4.

September

2023

und

8.

Januar

2024

im

Wesentlichen

zum

Schluss,

dass

voll umfänglich

auf

das

D.___ -Gutachten

abgestellt

werden

könne.

Aus

versicherungs medizinischer

Sicht

handle

es

sich

bei

der

Einschätzung

der

Arbeitsfähigkeit

durch

Dr.

I.___

um

eine

andere

Beurteilung

desselben

medizinischen

Sachverhalts

( Urk.

10/156/5-8). 4. 4.1

Die

Beschwerdegegnerin

stützte

sich

zur

Beurteilung

des

strittigen

Renten anspruchs

in

medizinischer

Hinsicht

zur

Hauptsache

auf

das

polydisziplinäre

D.___ -Gutachten

vom

9.

Sept ember

202 3

(Urk.

10 / 147 ).

Die

Beschwerdeführerin

spricht

dieser

Expertise

primär

dem

psychiatrischen

Teilgut achten

demgegenüber

die

Beweiskraft

ab

(vgl.

vorstehende

E.

2.1-2. 5 ). 4.2

Das

Gericht

darf

den

von

Versicherungsträgern

im

Verfahren

nach

Art.

44

ATSG

eingeholten,

den

Anforderungen

der

Rechtsprechung

entsprechenden

Gutachten

externer

Spezialärzte

vollen

Beweiswert

zuerkennen,

solange

nicht

konkrete

Indi zien

gegen

die

Zuverlässigkeit

der

Expertise

sprechen

(BGE

135

V

465

E.

4.4;

Urteile

des

Bundesgerichts

9C_174/2020

vom

2.

November

2020

E.

8.1

[in

BGE

147

V

79

nicht

publiziert]

und

8C_ 424 /202 4

vom

6.

Februar

202 5

E.

5.3.1 ). 4.3 4.3.1

In

allgemein-internistischer

Hinsicht

attestierte

der

D.___ -Gutachter

Prof.

Dr.

med.

K.___ ,

Facharzt

für

Allgemeine

Innere

Medizin,

keine

Arbeits unfähigkeit.

Dies

überzeugt

angesichts

des

von

ihm

erhobenen

klinisch

unauffällig en

Befunds

ohne

Weiteres ,

der

bis

auf

die

festgestellte

Adipositas

unauffällig

ausfiel

(Urk.

10/147/23-24).

Gegenteilige

fachärztliche

Einschät - zungen

sind

in

diesem

Zusammenhang

denn

auch

nicht

aktenkundig. 4.3.2

Aus

neurologischer

Perspektive

erachteten

die

Gutachterinnen

Dr.

med.

L.___ ,

Assistenzärztin,

und

Dr.

med.

M.___ ,

Fachärztin

für

Neurologie,

die

Beschwerdeführerin

aufgrund

des

chronischen

neuro pathischen

Schmerzsyndroms

am

rechten

Vorfuss

lediglich

noch

für

ange passte

insbesondere

wechselbelastende

und

überwiegend

sitzende

Tätigkeiten

für

vollzeitlich

arbeitsfähig.

Aus

neurologischer

Sicht

hätten

sich

seit

dem

Vorgut achten

aus

dem

Jahr

2019

weder

anamnestisch

noch

klinisch

neue

Aspekte

ergeben

( Urk.

10/147/38-40).

Von

rheumatologischer

Seite

schloss

Dr.

med.

N.___ ,

Facharzt

für

Allge meine

Innere

Medizin

und

Rheumatologie,

auf

eine

100%ige

Arbeitsunfähigkeit

in

der

angestammten

Tätigkeit.

Für

angepasste

Tätigkeiten

attestierte

er

eine

70%ige

Arbeitsfähigkeit.

Seit

der

B.___ -Begutachtung

sei

es

einerseits

wohl

zu

einer

gewissen

Besserung

der

Vorfussschmerzen

gekommen,

andererseits

seien

aber

achsenskelettäre

Beschwerden

hinzugetreten,

weshalb

auch

für

leidens adaptierte

Tätigkeiten

eine

Leistungsminderung

zu

bescheinigen

sei .

Diese

sei

auf

einen

durch

die

chronischen

Schmerzen

bedingten

erhöhten

Pausenbedarf

und

eine

etwas

reduzierte

Leistungsgeschwindigkeit

zurückzuführen

( Urk.

10/147/75 77).

Auch

diese

in

umfassender

Kenntnis

der

medizinischen

Vorakten

ergangenen

fachkundigen

Beurteilunge n

erweisen

sich

als

schlüssig

und

überzeugend ,

was

beschwerdeweise

denn

auch

nicht

substantiiert

in

Frage

gestellt

wird.

Der

behan delnde

Dr.

I.___

stufte

das

Gutachten

in

seiner

Stellungnahme

vom

8.

November

2023

ebenfalls

als

nachvollziehbar

begründet

ein.

Er

bezweifelte

jedoch,

dass

der

Beschwerdeführerin

aufgrund

des

vorliegenden

Leidens

ein

längerer

Arbeitsweg

möglich

wäre.

Wegen

dieser

Umstände

sei

höchstens

eine

60%ige

Arbeits fähigkeit

gegeben

( Urk.

10/151/4).

Dem

ist

entgegenzuhalten,

dass

den

Gut achtern

durchaus

bewusst

war,

dass

das

neuropathische

Schmerzsyndrom

einen

reduzierten

Bewegungsradius

im

Alltag

zur

Folge

hat ,

so

dass

nicht

gesagt

werden

kann,

sie

hätten

den

Arbeitsweg

gänzlich

ausser

Acht

gelassen

( Urk.

10/147/37).

Darüber

hinaus

merkte

Dr.

I.___

selbst

an,

dass

die

gutachterlich

attestierte

70%ige

Arbeitsfähigkeit

für

eine

angepasste

Tätigkeit

möglich

sei,

sofern

für

den

Arbeitsweg

öffentliche

Verkehrsmittel

zur

Verfügung

stünden

( Urk.

10/151/4) .

Sollte

das

konkrete

Finden

einer

Arbeitsstelle

mit

einem

entsprechenden

Anschluss

erschwert

sein

-

was

angesichts

des

Angebots

des

öffentlichen

Verkehrs

im

Kanton

Zürich

zumindest

als

zweifelhaft

erscheint

-,

kann

dieser

Umstand

im

Rahmen

der

Zumutbarkeitsbeurteilung

nicht

berücksichtigt

werden .

Denn

rechtsprechungs gemäss

ist

vom

theoretisch en

und

abstrakten

Begriff

des

ausge glichene n

Arbeitsmarkt es

auszugehen

und

die

konkrete

Arbeits marktlage

und

das

tatsächlich

vorhandene

Stellenangebote

nicht

zu

berücksichtigen

(BGE

148

V

174

E.

9.1

mit

Hinweisen;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_300/2022

vom

2.

März

2023

E.

4.2) .

Es

besteht

somit

insgesamt

kein

Anlass,

die

neurologischen

und

rheumato logischen

Teilexpertisen

in

Zweifel

zu

ziehen . 4. 3. 3

Von

psychiatrischer

Seite

ging

Dr.

med.

O.___ ,

Facharzt

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

in

seine m

Teil gutachten

von

einer

21%igen

Arbeits unfähigkeit

infolge

der

von

ihm

diagnostizierten

leichten

depressiven

Episode

aus

(Urk.

10/147/54-55).

Des

Weiteren

führte

er

aus,

der

Schmerz

könne

laut

neurolo gischem

Gutachten

deutlich

auf

organische

Korrelate

zurückgeführt

werden.

Bei

nur

geringer

Schmerzausweitung,

fehlender

Fixierung

auf

den

Schmerz

und

recht

aktivem

Coping

sei

zwar

weiterhin

verdachtsmässig

von

einer

chronischen

Schmerzstörung

mit

somatischen

und

psychischen

Faktoren

auszugehen,

jedoch

reiche

das

Ausmass

aktuell

nicht

aus,

um

diese

Diagnose

mit

Sicherheit

stellen

zu

können.

Üblicherweise

beeinflusse

natürlich

auch

die

leichte

depressive

Epi sode

die

Schmerzwahrnehmung

im

Sinne

einer

ungünstigen

Schmerzverstärkung

( Urk.

10/147/50).

Die

Beschwerdeführerin

moniert

unter

Hinweis

auf

die

Berichte

ihres

behan delnden

Psychiaters

E.___

vom

1 8.

Juni

2024

( Urk.

3)

und

21.

Oktober

2024

(Urk.

14)

eine

unzutreffende

Herleitung

der

Diagnosen

durch

Dr.

O.___ .

Vorab

ist

in

diesem

Zusammenhang

daran

zu

erinnern,

dass

das

Sozial versicherungsgericht

nach

ständiger

Rechtsprechung

die

Gesetzmässigkeit

der

Verwaltungsverfügungen

in

der

Regel

nach

dem

Sachverhalt

beurteilt,

der

zur

Zeit

des

Abschlusses

des

Verwaltungsverfahrens

gegeben

war.

Tatsachen,

die

jenen

Sachverhalt

seither

verändert

haben,

sollen

im

Normalfall

Gegenstand

einer

neuen

Verwaltungsverfügung

sein

(BGE

130

V

138

E.

2.1

mit

Hinweis).

Ob

die

nach

dem

Verfügungsdatum

(2 3.

Mai

2024)

datierenden

medizinischen

Ausfüh rungen

des

behandelnden

Psychiaters

vor

diesem

Hintergrund

überhaupt

in

die

Entscheidfindung

einzufliessen

haben ,

kann

jedoch

dahingestellt

bleiben,

da

sie

nicht

geeignet

sind,

etwas

an

der

Beweiskraft

des

psychiatrischen

Teilgutachtens

zu

ändern.

So

ist

zu

betonen,

dass

diagnostische

Abweichungen

nicht

schon

Zweifel

an

der

lege

artis

erstellten

Expertise

begründen

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_317/2024

vom

2 2.

Januar

2025

E.

6.3

mit

Hinweis).

Für

die

Belange

der

Invaliden versicherung

kommt

es

nicht

auf

die

Diagnose

an,

sondern

einzig

darauf,

welche

Auswirkungen

eine

Erkrankung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

hat

(BGE

136

V

279

E.

3.2.1;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_571/2023

vom

1 1.

Januar

2024

E.

6.4).

Dar über

hinaus

ist

dem

RAD-Arzt

Dr.

F.___

beizupflichten

(vgl.

Urk.

9

S.

2) ,

dass

auf

der

massgebenden

Befundebene

nur

unwesentliche

Differenzen

zwischen

dem

Teilgutachten

und

dem

Bericht

des

behandelnden

Psychiaters

vom

1 8.

Juni

2024

auszumachen

sind

(vgl.

Urk.

3

S.

1

f.,

Urk.

8/147/ 47 ,

8/147/50 ).

Im

Unterschied

zum

behandelnden

Psychiater

hat

Dr.

O.___

nachvollziehbar

aufgezeigt,

dass

die

erhobenen

objektiven

Befunde

(wenn

überhaupt)

nur

mit

leichtgradigen

funkti onellen

Einschränkungen

einhergehen.

Lediglich

die

Durchhaltefähigkeit

erach tete

er

als

leicht-

bis

mittelgradig

beeinträchtigt

(Urk.

8/147/51-52).

Zutreffend

machte

er

ferner

darauf

aufmerksam,

dass

die

Beschwerdeführerin

bisher

keine

psychiatrische

Behandlung

in

Anspruch

genommen

hatte

( Urk.

8/147/50).

Diese

wurden

erst

nach

der

Begutachtung

ab

November

2023

und

somit

im

laufenden

Versicherungsverfahren

aufgenommen

(Urk.

3

S.

1),

was

einen

erheblichen

tatsäch lichen

Leidensdruck

fraglich

erscheinen

lässt

(vgl.

BGE

141

V

281

E.

4.4.2).

Der

behandelnde

Psychiater

vermag

insgesamt

keine

nicht

rein

subjektiver

Inter pretation

entspringende

Aspekte

zu

benennen,

die

bei

der

Begutachtung

unerkannt

oder

ungewürdigt

geblieben

wären

( BGE

135

V

465

E.

4.5,

125

V

351

E.

3b/cc) .

Nicht

zuletzt

gilt

es

im

Rahmen

der

Beweiswürdigung

zu

beachten,

dass

die

psychiatrische

Exploration

von

der

Natur

der

Sache

her

nicht

ermessensfrei

erfolgen

kann.

Sie

eröffnet

dem

Begutachtenden

daher

praktisch

immer

einen

gewissen

Spielraum,

innerhalb

dessen

verschiedene

medizinisch-psychiatrische

Interpretationen

möglich,

zulässig

und

zu

respektieren

sind,

sofern

dabei

wie

im

konkreten

Fall

lege

artis

vorgegangen

wurde

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_424/2024

vom

6.

Februar

2025

E.

5.3.2

mit

Hinweisen).

Es

stellt

sich

im

Übrigen

die

Frage,

ob

die

im

psychiatrischen

Teilgutachten

festge stellte

Arbeitsunfähigkeit

für

den

Rechtsanwender

verbindlich

ist

(vgl.

hierzu

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_84/2022

vom

1 9.

Mai

2022

mit

Hinweisen) ,

namentlich

da

sich

eine

leicht-

bis

mittelgradige

depressive

Störung

ohne

nennens werte

Interferenzen

durch

psychiatrische

Komorbiditäten

im

Allge meinen

nicht

als

schwere

psychische

Krankheit

definieren

lässt.

Besteht

dazu

noch

ein

bedeutendes

therapeutisches

Potential,

so

ist

insbesondere

auch

die

Dauerhaf tigkeit

des

Gesundheitsschadens

in

Frage

gestellt.

Diesfalls

müssen

gewich tige

Gründe

vorliegen,

damit

dennoch

auf

eine

invalidisierende

Erkran kung

geschlossen

werden

kann

(BGE

148

V

49

E.

6.2.2

mit

Hinweis).

Dies

kann

jedoch

dahingestellt

bleiben,

da

die

Gutachter

konsensual

die

von

rheumato logischer

Seite

bescheinigte

Arbeitsfähigkeit

für

ausschlaggebend

erachteten

bzw.

die

in

den

einzelnen

Fachdisziplinen

attestierten

Arbeitsunfähigkeit en

nicht

kumu lierten.

Als

entbehrlich

erweist

sich

angesichts

der

somatisch

begründeten

Arbeitsunfähigkeit

auch

die

Durchführung

eines

strukturierten

Beweisverfahrens

(vgl.

BGE

141

V

281)

zwecks

Plausibilisierung

der

aus

psychiatrischer

Perspektive

bescheinigten

Arbeitsunfähigkeit

(zur

Publikation

bestimmtes

Urteil

des

Bundes gerichts

8C_104/2024

vom

2 2.

Oktober

2024

E.

5.11) . 4. 4

Nach

dem

Gesagten

besteht

kein

triftiger

Grund,

um

von

der

Einschätzung

der

Arbeitsfähigkeit

durch

die

D.___ -Gutachter

abzuweichen;

der

Expertise

vom

9 .

Sept ember

202 3

ist

mithin

insgesamt

voller

Beweiswert

zuzuerkennen.

Ausge hend

von

der

interdisziplinären

Konsensbeurteilung

ist

der

Beschwerdeführerin

die

angestammte

Tätigkeit

dauerhaft

nicht

mehr

zumutbar.

Die

Arbeitsfähigkeit

für

leidensadaptierte

Tätigkeiten

beträgt

seit

dem

Begutachtungszeitpunkt

70

%

( Urk.

10/147/9-10).

Eine

höhere

Einschränkung

bestand

auch

ab

dem

Zeitpunkt

des

grundsätzlich

frühestmöglichen

Rentenbeginns

(März

2023;

vgl.

vorstehende

E.

1.1)

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

nicht,

da

sich

der

Gesundheits zustand

seit

der

Vorbegutachtung

im

Jahr

2019 ,

als

noch

eine

100%ige

Arbeits fähigkeit

für

angepasste

Tätigkeiten

attestiert

wurde

(Urk.

10/ 92/10),

schleichend

verschlechtert

hat

bis

zur

Situation,

die

sich

schliesslich

den

D.___ -Sachver ständigen

darbot

(vgl.

Urk.

10/147/10-11,

10/156/6).

Eine

relevante

Verschlech terung

im

Nachgang

zur

Begutachtung

bis

zum

Erlass

der

angefochtenen

Verfügung

ist

ebenso

wenig

ausgewiesen

( vgl.

diesbezüglich

auch

die

RAD Stellungnahme

vom

2 2.

November

2024,

Urk.

17) .

Im

Vergleich

zum

Referenzzeitpunkt

(vgl.

vorstehende

E.

3 .1 )

hat

sich

hinsichtlich

der

funktionellen

Belastbarkeit

und

damit

aus

gesundheitlicher

Sicht

demnach

gesamthaft

eine

gewisse

Verschlechterung

ergeben

( Urk.

10/147/11) .

Von

den

sub eventualiter

beantragten

weiteren

Abklärungen

medizinischer

Art

sind

im

Übrigen

keine

anderen

entscheidrelevanten

Erkenntnisse

zu

erwarten,

weshalb

davon

in

antizipierter

Beweiswürdigung

abgesehen

werden

kann

( BGE

144

V

361

E.

6.5,

136

I

229

E.

5.3,

124

V

90

E.

4b). 5. 5.1

Auf

der

Basis

der

obigen

Erkenntnisse

sind

die

erwerblichen

Auswirkungen

der

gesundheitlichen

Einschränkung

zu

prüfen.

Bei

erwerbstätigen

Versicherten

ist

der

Invaliditätsgrad

gemäss

Art.

16

ATSG

in

Verbindung

mit

Art.

28a

Abs.

1

IVG

aufgrund

eines

Einkommensvergleichs

zu

bestimmen.

Dazu

wird

das

Erwerbs einkommen,

das

die

versicherte

Person

nach

Eintritt

der

Invalidität

und

nach

Durchführung

der

medizinischen

Behandlung

und

allfälliger

Eingliederungs massnahmen

durch

eine

ihr

zumutbare

Tätigkeit

bei

ausgeglichener

Arbeits marktlage

erzielen

könnte

(sog.

Invalideneinkommen),

in

Beziehung

gesetzt

zum

Erwerbseinkommen,

das

sie

erzielen

könnte,

wenn

sie

nicht

invalid

geworden

wäre

(sog.

Valideneinkommen).

Der

Einkommensvergleich

hat

in

der

Regel

in

der

Weise

zu

erfolgen,

dass

die

beiden

hypothetischen

Erwerbseinkommen

ziffern mässig

möglichst

genau

ermittelt

und

einander

gegenübergestellt

werden,

worauf

sich

aus

der

Einkommensdifferenz

der

Invaliditätsgrad

bestimmen

lässt

(sog.

allge meine

Methode

des

Einkommensvergleichs;

BGE

130

V

343

E.

3.4.2,

128

V

29

E.

1). 5.2 5.2.1

Gemäss

bundesgerichtlicher

Rechtsprechung

ist

für

die

Ermittlung

des

Validen einkommens

entscheidend,

was

die

versicherte

Person

im

Zeitpunkt

des

frühest möglichen

Rentenbeginns

nach

dem

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahrschein lichkeit

als

Gesunde

tatsächlich

verdient

hätte.

Dabei

wird

in

der

Regel

am

zuletzt

erzielten,

nötigenfalls

der

Teuerung

und

der

realen

Einkommensentwicklung

ange passten

Verdienst

angeknüpft,

da

es

empirischer

Erfahrung

entspricht,

dass

die

bisherige

Tätigkeit

ohne

Gesundheitsschaden

fortgesetzt

worden

wäre.

Aus nahmen

müssen

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

erstellt

sein

(vgl.

BGE

145

V

141

E.

5.2.1,

139

V

28

E.

3.3.2,

135

V

58

E.

3.1,

134

V

322

E.

4.1;

vgl.

auch

Art.

26

Abs.

1

IVV).

Ist

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

davon

auszugehen,

dass

die

versicherte

Person

die

bisherige

Tätigkeit

unabhängig

vom

Eintritt

der

Invalidität

nicht

mehr

ausgeübt

hätte,

kann

das

Valideneinkommen

auf

Grundlage

der

vom

Bundesamt

für

Statistik

herausgegebenen

Schweizerischen

Lohnstrukturerhebung

(LSE)

berech net

werden,

wobei

die

für

die

Entlöhnung

im

Einzelfall

gegebenenfalls

rele vanten

persönlichen

und

beruflichen

Faktoren

zu

berücksichtigen

sind

(BGE

139

V

28

E.

3.3.2;

Meyer/Reichmuth,

Bundesgesetz

über

die

Invaliden versicherung,

4.

Aufl.

2022,

N.

56

f.

zu

Art.

28a;

vgl.

auch

Art.

26

Abs.

4

in

Verbindung

mit

Art.

25

Abs.

3

IVV ).

Dabei

sind

grundsätzlich

die

im

Verfügungs zeitpunkt

bezogen

auf

den

Zeitpunkt

des

Rentenbeginns

aktuellsten

veröffent lichten

Tabellen

der

LSE

zu

verwenden

(BGE

143

V

295

E.

4.1.3;

Urteil

des

Bundes gerichts

8C_592/2022

vom

11.

April

2023

E.

4.3.3

mit

Hinweisen).

Die

Wahl

der

massgeblichen

Tabellenposition

soll

möglichst

den

überwiegend

wahr scheinlichen

Verlauf

der

Einkommensentwicklung

ohne

Gesundheitsschaden

abbil den.

Hierbei

ist

das

Valideneinkommen

keine

vergangene,

sondern

eine

hypo thetische

Grösse

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_152/2022

vom

21.

Oktober

2022

E.

3.2.2

mit

Hinweisen). 5.2.2

Die

Beschwerdegegnerin

ging

davon

aus,

dass

die

Beschwerdeführerin

im

hypo thetischen

Gesundheitsfall

weiterhin

bei

der

Z.___

AG

als

Betriebsmitarbeiterin

Packstelle

angestellt

wäre

( Urk.

2

S.

2,

Urk.

10/155).

Aus

dem

Arbeit geberbericht

ergibt

sich,

dass

der

Beschwerdeführerin

aus

wirtschaftlichen

Gründen

respektive

aufgrund

der

langandauernden

Krankheit

gekündigt

worden

sei

( Urk.

10/26/1).

Aktenkundig

ist

darüber

hinaus

eine

Telefonnotiz

vom

2 6.

Oktober

2015,

wonach

die

Personalverantwortliche

der

Arbeitgeberin

gegen über

der

Beschwerdegegnerin

mitgeteilt

habe,

dass

die

Kündigung

aus

wirtschaft lichen

Gründen

und

wegen

Umstrukturierungen

im

Betrieb

erfolgt

sei.

Es

habe

nichts

mit

der

Beschwerdeführerin

zu

tun

(Urk.

10/11/1).

Damit

ist

überwiegend

wahrscheinlich,

dass

die

Beschwerde führerin

ihre

bisherige

Tätigkeit

auch

bei

guter

Gesundheit

nicht

mehr

ausüben

würde,

da

bei

der

Auflösung

des

Arbeits verhältnisses

wirtschaftliche

Über legungen

der

Arbeitgeberin

im

Vordergrund

standen.

Entgegen

der

Auffassung

der

Beschwerdegegnerin

kann

bei

der

Festlegung

des

Valideneinkommens

folglich

nicht

am

früher

von

der

Beschwerdeführerin

erziel ten

Verdienst

angeknüpft

werden.

Vielmehr

sind

die

LSE

2020

beizuziehen,

wobei

wie

üblicherweise

auf

die

Tabelle

TA1_tirage_skill_level

(Monatlicher

Bruttolohn

[Zentralwert]

nach

Wirtschaftszweigen,

Kompetenzniveau

und

Geschlecht,

Privater

Sektor)

abzustellen

ist

(BGE

148

V

174

E.

6.2

mit

Hinweisen).

In

Anbetracht

der

fehlenden

beruflichen

Ausbildung

ist

der

Zentralwert

für

Hilfs arbeiten

im

Kompetenzniveau

1

heranzuziehen,

wobei

die

genaue

betrags mässige

Festlegung

des

Valideneinkommens

aufgrund

der

nachfolgenden

Erwägungen (3 Absätze)

E. 25 Absatz

3

IVV

bestimmt

(Art.

E. 26 bis

Abs.

2

IVV;

vgl.

auch

BGE

139

V

592

E.

2.3,

135

V

297

E.

5.2,

129

V

472

E.

4.2.1).

Die

Verwendung

der

Tabellenlöhne

ist

subsidiär,

das

heisst

deren

Beizug

erfolgt

nur,

wenn

eine

Ermittlung

des

Invalideneinkommens

aufgrund

und

nach

Massgabe

der

konkreten

Gegebenheiten

des

Einzelfalles

nicht

möglich

ist

(vgl.

BGE

142

V

178

E.

2.5.7,

139

V

592

E.

2.3,

135

V

297

E.

5.2;

vgl.

auch

Meyer/Reichmuth,

a.a.O. ,

N.

93

f.

zu

Art.

28a,

mit

weiteren

Hinweisen

auf

die

Rechtsprechung). 5.3.2

Die

Beschwerdeführerin

nahm

nach

de r

Auflösung

des

Arbeitsverhältnisses

durch

die

Z.___

AG

keine

erwerbliche

Tätigkeit

mehr

auf,

weshalb

das

Invalideneinkommen

anhand

derselben

statistische n

Werte

zu

ermitteln

ist ,

wie

das

Valideneinkommen.

Zu

berücksichtigen

ist

allerdings,

dass

der

Beschwerdeführerin

eine

angepasste

Tätigkeit

gemäss

den

gutachterlichen

Feststellungen

nur

noch

in

einem

70%-Pensum

zumutbar

ist. 5.4 5.4.1

Sind

Validen-

und

Invalideneinkommen

ausgehend

vom

selben

Tabellenlohn

zu

berechnen,

so

entspricht

der

Invaliditätsgrad

grundsätzlich

dem

Grad

der

Arbeits unfähigkeit ,

womit

er

sich

im

konkreten

Fall

auf

E. 30 Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

( Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkun den

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

( Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich IV.2024.00388 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Würsch Urteil vom 28.

März

2025 in

Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten

durch

Y.___ International

Consulting

Zürich Albulastrasse 57, 8048 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle Röntgenstrasse

17,

Postfach,

8087

Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ ,

geboren

1967,

hat

die

Volksschule

in

Kosovo

absolviert

und

keine

berufliche

Ausbildung

abgeschlossen

( Urk.

10/17/5) .

Ab

dem

1.

Mai

2003

war

sie

bei

der

Z.___

AG,

A.___ ,

in

einem

Vollzeitpensum

als

Betriebsmitarbeiterin

Packstelle

angestellt.

Per

3 1.

Januar

2016

löste

die

Arbeit geberin

das

Arbeitsverhältnis

auf

( Urk.

10/22,

10/26).

Nach

zuvor

erfolgter

Früherfassung

( Urk.

10/2,

10/14)

hatte

sich

die

Versicherte

bereits

am

2.

Dezember

2015

unter

Hinweis

auf

eine

Hallux-Operation

bei

der

Invaliden versicherung

zum

Leistungsbezug

angemeldet

( Urk.

10/17).

Die

Sozial versicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

tätigte

erwerbliche

und

medizi nische

Abklärungen,

wobei

sie

insbesondere

eine

polydisziplinäre

Begut achtung

durch

die

B.___,

C.___ ,

veran lasste

( B.___ -Gutachten

vom

2.

Juli

2019,

Urk.

10/92).

Nach

durchgeführtem

Vorbescheid verfahren

(Urk.

10/96,

10/100)

verneinte

sie

mit

Verfügung

vom

1 4.

November

2019

den

Anspruch

auf

eine

Invalidenrente

( Urk.

10/108),

was

unange fochten

blieb. 1.2

Am

1 5.

September

2022

meldete

sich

die

Versicherte

erneut

zum

Leistungsbezug

an

( Urk.

10/112,

10/116) ,

worauf

die

IV-Stelle

sie

aufforderte,

aktuelle

Beweis mittel

nachzureichen,

um

eine

wesentliche

Änderung

der

tatsächlichen

Verhält nisse

glaubhaft

zu

machen

( Urk.

10/117).

Nach

Eingang

ärztlicher

Berichte

( Urk.

10/118)

und

Rücksprache

mit

dem

regionalen

ärztlichen

Dienst

(RAD;

Urk.

10/121/2)

stellte

sie

der

Versicherten

mit

Vorbescheid

vom

2 1.

November

2022

in

Aussicht,

auf

das

neue

Leistungsbegehren

nicht

einzutreten

( Urk.

10/122).

Dagegen

erhob

die

Versicherte

am

6.

Dezember

2022

und

ergän zend

am

10.

Januar

2023

unter

Beilage

weiterer

medizinischer

Unterlagen

Ein wand

(Urk.

10/124,

10/128

und

10/132).

Daraufhin

gab

die

IV-Stelle

bei

der

D.___

Begutachtung,

Versicherungsmedizin,

Universitätsspital

C.___

(nachfolgend:

D.___ ) ,

ein

polydisziplinäres

Gutachten

in

Auftrag

( Urk.

10/141),

welches

am

8.

September

2023

erstattet

wurde

( Urk.

10/147).

Dazu

nahm

die

Versicherte

am

9.

November

2023

unter

Beilage

eines

Arztberichtes

Stellung

( Urk.

10/151),

worauf

die

IV-Stelle

nach

Konsultation

des

RAD

( Urk.

10/156/5-8)

mit

neuem

Vorbescheid

vom

1 5.

März

2024

die

Abweisung

des

Rentenbegehrens

in

Aussicht

nahm

( Urk.

10/157).

Dagegen

erhob

die

Versicherte

am

2 1.

März

2024

und

ergän zend

am

8.

sowie

2 2.

April

2024

Einwand

( Urk.

10/160,

10/165

und

10/170).

Am

2 3.

Mai

2024

verfügte

die

IV-Stelle

im

angekündigten

Sinne

( Urk.

2

=

Urk.

10/174). 2.

Dagegen

erhob

X.___

am

2 1.

Juni

2024

unter

Beilage

eines

ärztli chen

Berichts

von

E.___ ,

Facharzt

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

vom

1 8.

Juni

2024

( Urk.

3)

Beschwerde

mit

dem

Rechtsbegehren,

die

angefochtene

Verfügung

sei

aufzuheben

und

ihr

sei

mit

Wirkung

ab

1.

November

2023

eine

halbe

Invalidenrente

basierend

auf

einem

Invaliditätsgrad

von

mindestens

50

%

auszurichten.

Eventualiter

sei

unter

Berücksichtigung

eines

leidensbedingten

Abzugs

ein

neuer

Einkommensvergleich

zur

Ermittlung

des

Invaliditätsgrades

vorzu nehmen

und

hernach

über

den

Rentenanspruch

neu

zu

entscheiden.

Subeven tualiter

sei

die

Sache

an

die

Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen,

mit

der

Auflage,

den

Gesundheitszustand

und

die

Arbeitsfähigkeit

durch

entspre chende

objektive

fachärztliche

Gutachten

abklären

zu

lassen

( Urk.

1

S.

2).

Unter

Beilage

einer

Stellungnahme

des

RAD-Arztes

Dr.

med.

F.___ ,

Facharzt

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

vom

11 .

September

2024

( Urk.

9)

schloss

die

Beschwerdegegnerin

mit

Beschwerdeantwort

vom

2 5.

September

2024

auf

Abwei sung

der

Beschwerde

( Urk.

8).

Mit

Replik

vom

2 2.

Oktober

2024

hielt

die

Beschwerdeführerin

an

ihren

Anträgen

fest

( Urk.

13

S.

4),

wobei

sie

einen

weite ren

Bericht

des

behandelnden

Psychiaters

vom

2 1.

Oktober

2024

zu

den

Akten

reichte

( Urk.

14).

Wiederum

unter

Beilage

einer

RAD-Stellungnahme

(Urk.

17)

bekräf tigte

die

Beschwerdegegnerin

mit

Duplik

vom

2 7.

November

2024

ihren

Antrag

auf

Abweisung

der

Beschwerde

( Urk.

16).

Darüber

wurde

die

Beschwerde führerin

mit

Verfügung

vom

3.

Dezember

2024

in

Kenntnis

gesetzt

( Urk.

18). Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1. 1.1

Am

1.

Januar

2022

sind

die

geänderten

Bestimmungen

des

Bundesgesetzes

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

(ATSG),

der

Verordnung

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

(ATSV),

des

Bundesgesetzes

über

die

Invalidenversicherung

(IVG)

sowie

der

Verordnung

über

die

Invaliden versicherung

(IVV)

in

Kraft

getreten.

Die

angefochtene

Verfügung

erging

nach

dem

1.

Januar

202 2.

Entsprechend

den

allgemeinen

intertemporalrechtlichen

Grundsätzen

(vgl.

BGE

144

V

210

E.

4.3.1)

ist

nach

der

bis

zum

31.

Dezember

2021

geltenden

Rechtslage

zu

beurteilen,

ob

bis

zu

diesem

Zeitpunkt

ein

Renten anspruch

entstanden

ist.

Steht

ein

erst

nach

dem

1.

Januar

2022

entstandener

Rentenanspruch

zur

Diskussion,

findet

darauf

das

seit

diesem

Zeitpunkt

geltende

Recht

Anwendung

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_452/2023

vom

24.

Januar

2024

E.

3.2.1

mit

Hinweisen).

Auf

Grund

der

im

September

2022

anhängig

gemachten

Neua nmeldung

bei

der

Invalidenversicherung

( Urk.

10/112)

könnten

allfällige

Leistungen

frühestens

ab

März

2023

ausgerichtet

werden

(vgl.

Art.

29

Abs.

1

IVG).

In

dieser

übergangs rechtlichen

Konstellation

ist

die

seit

1.

Januar

2022

geltende

Rechtslage

mass gebend,

die

im

Folgenden

soweit

nichts

anderes

vermerkt

ist

jeweils

in

dieser

Version

wiedergegeben,

zitiert

und

angewendet

wird. 1.2

Invalidität

ist

die

voraussichtlich

bleibende

oder

längere

Zeit

dauernde

ganze

oder

teilweise

Erwerbsunfähigkeit

(Art.

8

Abs.

1

ATSG).

Erwerbsunfähigkeit

ist

der

durch

Beeinträchtigung

der

körperlichen,

geistigen

oder

psychischen

Gesundheit

verursachte

und

nach

zumutbarer

Behandlung

und

Eingliederung

verbleibende

ganze

oder

teilweise

Verlust

der

Erwerbsmöglichkeiten

auf

dem

in

Betracht

kom menden

ausgeglichenen

Arbeitsmarkt

(Art.

7

Abs.

1

ATSG).

Für

die

Beurteilung

des

Vorliegens

einer

Erwerbsunfähigkeit

sind

ausschliesslich

die

Folgen

der

gesund heitlichen

Beeinträchtigung

zu

berücksichtigen.

Eine

Erwerbsunfähigkeit

liegt

zudem

nur

vor,

wenn

sie

aus

objektiver

Sicht

nicht

überwindbar

ist

(Art.

7

Abs.

2

ATSG). 1.3

Anspruch

auf

eine

Rente

haben

gemäss

Art.

28

Abs.

1

IVG

Versicherte,

die: a.

ihre

Erwerbsfähigkeit

oder

die

Fähigkeit,

sich

im

Aufgabenbereich

zu

betäti gen,

nicht

durch

zumutbare

Eingliederungsmassnahmen

wieder

herstellen,

erhal ten

oder

verbessern

können; b.

während

eines

Jahres

ohne

wesentlichen

Unterbruch

durchschnittlich

mindes tens

40

%

arbeitsunfähig

(Art.

6

ATSG)

gewesen

sind;

und c.

nach

Ablauf

dieses

Jahres

zu

mindestens

40

%

invalid

(Art.

8

ATSG)

sind. Eine

Rente

nach

Abs.

1

wird

nicht

zugesprochen,

solange

die

Möglichkeiten

zur

Eingliederung

im

Sinne

von

Art.

8

Abs.

1 bis

und

1 ter

nicht

ausgeschöpft

sind

(Art.

28

Abs.

1 bis

IVG). 1.4

War

eine

Rente

wegen

eines

zu

geringen

Invaliditätsgrades

verweigert

worden

und

ist

die

Verwaltung

auf

eine

Neuanmeldung

eingetreten

(Art.

87

Abs.

3

IVV),

so

ist

im

Beschwerdeverfahren

zu

prüfen,

ob

im

Sinne

von

Art.

17

ATSG

eine

für

den

Rentenanspruch

relevante

Änderung

des

Invaliditätsgrades

eingetreten

ist

(BGE

117

V

198

E.

3a

mit

Hinweis;

Urteil

des

Bundesgerichts

I

659/04

vom

9.

Februar

2005

E.

1.1).

Bei

einer

Neuanmeldung

der

versicherten

Person

bei

der

IV-Stelle

sind

die

Revisionsregeln

demnach

analog

anwendbar

(BGE

141

V

585

E.

5.3

in

fine,

133

V

108

E.

5.2,

je

mit

Hinweisen;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_317/2022

vom

7.

September

2022

E.

2.2

mit

Hinweisen). 1.5

Versicherungsträger

und

das

Sozialversicherungsgericht

haben

die

Beweise

frei,

das

heisst

ohne

Bindung

an

förmliche

Beweisregeln,

sowie

umfassend

und

pflichtgemäss

zu

würdigen.

Für

das

Beschwerdeverfahren

bedeutet

dies,

dass

das

Sozialversicherungsgericht

alle

Beweismittel,

unabhängig

davon,

von

wem

sie

stammen,

objektiv

zu

prüfen

und

danach

zu

entscheiden

hat,

ob

die

verfügbaren

Unterlagen

eine

zuverlässige

Beurteilung

des

streitigen

Rechtsanspruches

gestat ten.

Insbesondere

darf

es

bei

einander

widersprechenden

medizinischen

Berichten

den

Prozess

nicht

erledigen,

ohne

das

gesamte

Beweismaterial

zu

würdigen

und

die

Gründe

anzugeben,

warum

es

auf

die

eine

und

nicht

auf

die

andere

medizi nische

These

abstellt

(BGE

125

V

351

E.

3a).

Hinsichtlich

des

Beweiswertes

eines

Arztberichtes

ist

entscheidend,

ob

er

für

die

streitigen

Belange

umfassend

ist,

auf

allseitigen

Untersuchungen

beruht,

auch

die

geklagten

Beschwerden

berücksichtigt,

in

Kenntnis

der

Vorakten

(Anamnese)

abge geben

worden

ist,

in

der

Beurteilung

der

medizinischen

Zusammenhänge

und

Situation

einleuchtet

und

ob

die

Schlussfolgerungen

des

Experten

begründet

sind.

Zudem

muss

der

Arzt

über

die

notwendigen

fachlichen

Qualifikationen

ver fügen.

Ausschlaggebend

für

den

Beweiswert

ist

grundsätzlich

weder

die

Herkunft

eines

Beweismittels

noch

die

Bezeichnung

der

eingereichten

oder

in

Auftrag

gege benen

Stellungnahme

als

Bericht

oder

Gutachten

(BGE

134

V

231

E.

5.1,

125

V

351

E.

3a;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_225/2021

vom

1 0.

Juni

2021

E.

3.2,

je

m.w.H.). 2. 2.1

In

der

angefochtenen

Verfügung

vom

2 3.

Mai

2024

hielt

die

Beschwerdegegnerin

zusammengefasst

fest,

die

Beschwerdeführerin

sei

seit

dem

2 4.

August

2015

in

ihrer

angestammten

Tätigkeit

zu

100

%

arbeitsunfähig

( Urk.

2

S.

1).

Für

ange passte

Tätigkeiten

habe

zunächst

eine

100%ige

Arbeitsfähigkeit

bestanden.

Ab

2019

sei

es

zu

einer

schleichenden

Verschlechterung

gekommen,

wobei

spätes tens

seit

dem

3 0.

Mai

2023

noch

eine

70%ige

Arbeitsfähigkeit

vorliege.

Leidens adaptiert

seien

sehr

leichte

bis

leichte

Tätigkeiten,

die

insbesondere

vorwiegend

sitzend

ausgeübt

würden.

Mittels

Einkommensvergleichs

resultiere

weder

für

die

Zeit

ab

März

2023

noch

ab

Januar

2024

unter

Berücksichtigung

des

10%igen

Pauschalabzuges

vom

Invalideneinkommen

ein

rentenbegründender

Invaliditäts grad.

Weitere

Abzüge

seien

nicht

gerechtfertigt

( Urk.

2

S.

2

f.). 2.2

Die

Beschwerdeführerin

brachte

in

ihrer

Beschwerdeschrift

vom

2 1.

Juni

2024

im

Wesentlichen

vor,

ihr

sei

eine

angepasste

Tätigkeit

aufgrund

psychischer

Beschwer den

nur

noch

zu

50

%

zumutbar.

Das

psychiatrische

Teilgutachten

leide

an

erheblichen

Mängeln .

Namentlich

sei

mit

Blick

auf

den

Bericht

des

behan delnden

Psychiaters

E.___

vom

1 8.

Juni

2024

nicht

von

einer

leichten,

sondern

vielmehr

von

einer

mittelgradigen

depressiven

Episode

auszugehen.

Ü berdies

liege

eindeutig

eine

chronische

Schmerzstörung

mit

somatischen

und

psychischen

Faktoren

vor

(ICD-10

F45.41).

Die

Beschwerdegegnerin

habe

den

rechtserheblichen

Sachverhalt

in

Verletzung

des

Untersuchungsgrundsatzes

ungenü gend,

teilweise

aber

auch

falsch

abgeklärt

( Urk.

1

S.

4-6).

Des

Weiteren

sprächen

mehrere

Faktoren

wie

das

fortgeschrittene

Alter

und

der

erhöhte

Pausen bedarf

für

einen

höheren

leidensbedingten

Abzug

von

25

% .

Damit

würde

ein

Anspruch

auf

eine

Teilrente

resultieren

( Urk.

1

S.

7). 2.3

Mit

Beschwerdeantwort

vom

2 5.

September

2024

verwies

die

Beschwerde gegnerin

einerseits

auf

die

zwischenzeitlich

von

ihr

eingeholte

RAD-Stellungnahme

vom

1 1.

September

2024

( Urk.

9).

Andererseits

hielt

sie

dafür,

dass

vorliegend

kein

Raum

für

einen

leidensbedingten

Abzug

bestehe.

Nament lich

sei

den

Einschränkungen

bereits

Rechnung

getragen

worden

und

das

Alter

der

Beschwerdeführerin

vermöge

keinen

Abzug

zu

begründen

( Urk.

8). 2.4

Unter

Hinweis

auf

den

ergänzenden

Bericht

von

E.___

vom

2 1.

Oktober

2024

( Urk.

14)

betonte

die

Beschwerdeführerin

mit

Replik

vom

2 2.

Oktober

2024,

dass

die

Kriterien

für

die

Diagnose

der

chronischen

Schmerzstörung

mit

somati schen

und

psychischen

Faktoren

(ICD-10

F45.41)

erfüllt

seien

( Urk.

13

S.

4). 2.5

In

ihrer

Duplik

vom

2 7.

November

2024

hielt

die

Beschwerdegegnerin

unter

Bei lage

der

RAD-Stellungnahme

vom

2 2.

November

2024

( Urk.

17)

daran

fest,

dass

der

Bericht

des

behandelnden

Psychiaters

nicht

geeignet

sei,

Zweifel

an

der

gut achterlichen

Einschätzung

zu

wecken

( Urk.

16). 3. 3.1

Mit

Verfügung

vom

1 4.

November

2019

befand

die

Beschwerdegegnerin

letzt mals

materiell

über

den

Rentenanspruch

der

Beschwerdeführerin

( Urk.

10/108) .

Diese

bildet

damit

den

zeitlichen

Ausgangspunkt

für

die

Beurteilung,

ob

sich

die

tatsächlichen

Verhältnisse

seither

in

einem

für

den

Rentenanspruch

erheblichen

Mass

verändert

haben

(vgl.

BGE

133

V

108

E.

5.4,

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_556/2021

vom

3.

Januar

2022

E.

2.1

mit

Hinweis).

In

medizinischer

Hinsicht

diente

damals

hauptsächlich

das

polydisziplinäre

B.___ -Gutachten

vom

2.

Juli

2019

als

Grundlage

( Urk.

10/92).

Darin

wurden

im

Wesentlichen

folgende

Diag nosen

mit

Einfluss

auf

die

Arbeitsfähigkeit

gestellt

( Urk.

10/92/8): - chronische

Fussbeschwerde n

rechts

(ICD-10

M79.67 /Z98.8) - chronisches

neuropathisches

Schmerzsyndrom

am

rechten

Vorfuss,

aktu ell

nicht

sicher

klassifizierbar

(ICD-10

R52.1).

Im

Gegensatz

dazu

verneinten

die

Gutachter

in

Bezug

auf

folgende

Diagnosen

Auswirkungen

auf

die

Arbeitsfähigkeit

( Urk.

10/92/8): - chronische

Fussbeschwerden

links

(ICD-10

M21.07/M21.87) - Verdacht

auf

Schmerzausweitung - Übergewicht

mit

BMI

von

28.5

kg/m 2

(ICD-10

E66.9).

In

ihrer

interdisziplinären

Konsensbeurteilung

gelangten

die

B.___ -Gutachter

zum

Schluss,

seit

dem

am

2 4.

August

2015

durchgeführten

Eingriff

am

rechten

Fuss

könne

von

einer

vollständigen

Arbeitsunfähigkeit

in

der

angestammten

Tätigkeit

ausgegangen

werden.

Gleiches

gelte

für

jede

andere

mittelschwere

oder

schwere

Tätigkeit,

die

überwiegend

stehend

oder

gehend

verrichtet

werde.

Demgegenüber

bestehe

für

angepasste,

namentlich

überwiegend

sitzend

ausübbare

Tätigkeiten

eine

100%ige

Arbeitsfähigkeit.

D ies

könne

spätestens

drei

Monate

nach

dem

genann ten

Eingriff

angenommen

werden

( Urk.

10/92/9-10).

Auf

der

Grundlage

dieser

fachärztlichen

Feststellungen

nahm

die

Beschwerde gegnerin

einen

Einkommensvergleich

vor,

wobei

m angels

einer

Erwerbseinbusse

kein

Rentenanspruch

resultierte

( Urk.

10/108). 3.2 3.2.1

Im

Rahmen

des

neuen

Leistungsgesuchs

vom

1 5.

September

2022

( Urk.

10/112,

10/116)

reichte

die

Beschwerdeführerin

Berichte

ihrer

behandelnden

Ärzte

ein

( Urk.

10/118).

Dr.

med.

G.___ ,

Facharzt

für

Orthopädische

Chirurgie

und

Traumatologie

des

Bewegungsapparates,

äusserte

am

1 5.

Januar

2020

den

Ver dacht

auf

ein

Residuum

eines

komplexen

regionalen

Schmerzsyndroms

(CRPS)

am

rechten

Fuss

bei

Status

nach

Revel-Osteotomie

Metatarsale

I

und

Resektion

der

Intermetatarsalnerven

2/3

und

3/4

am

2 4.

August

201 5.

Seit

dieser

Operation

würden

sowohl

bei

Belastung

als

auch

in

Ruhe

Beschwerden

persistieren

( Urk.

10/118/1).

Ein

mechanisches

Problem

sei

ebenso

wenig

zu

erkennen

wie

eine

chirurgische

Handhabe.

Durch

Infiltrationen

habe

zu

keinem

Zeitpunkt

ein

positiver

Effekt

erreicht

werden

können

( Urk.

10/118/2). 3.2.2

Im

weiteren

Verlauf

begab

sich

die

Beschwerdeführerin

bei

Dr.

med.

H.___ ,

Facharzt

für

Physikalische

Medizin

und

Rehabilitation,

in

Behandlung

(vgl.

Urk.

10/118/4-13).

Laut

Bericht

der

abschliessenden

Konsultation

vom

21.

Juni

2021

habe

mittels

verschiedener

Massnahmen

ausschliesslich

eine

Einfluss nahme

auf

die

Nacht-

bzw.

Schlafregulation

erreicht

werden

können.

Der

Schmerz

sei

in

dieser

Hinsicht

reduziert.

Gleichzeitig

zeige

sich

insbesondere

bezüg lich

der

Belastbarkeit

am

Tag

beim

Gehen

eine

deutliche

Unzufriedenheit

der

Beschwerdeführerin.

Sie

sehe

sich

auch

nicht

dazu

in

der

Lage,

einer

beruf lichen

Tätigkeit

nachzugehen.

Im

therapeutischen

Setting

seien

aktuell

keine

weiteren

zielführenden

Massnahmen

vorhanden

( Urk.

10/118/5). 3.2.3

In

seinem

Bericht

vom

2 8.

Dezember

2022

stellte

Dr.

med.

(RO)

I.___ ,

Praktischer

Arzt

sowie

Facharzt

für

Chirurgie,

folgende

Diagnosen

mit

Auswir kung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

( Urk.

10/128/1): - chronisches

panvertebrales

Schmerzsyndrom - Verdacht

auf

Fibromyalgie - Status

nach

Hallux

valgus-Korrektur

nach

Revel

und

Morton

Neurom

Resek tion

Dig.

II/III

und

III/IV

rechts;

Metatarsalgie

bei

Verdacht

auf

CRPS.

Die

stehend

ausgeübte

Arbeitstätigkeit

als

Produktionsmitarbeiterin

in

einer

Fab rik

sei

wegen

der

beidseitigen

Fussleiden

nicht

mehr

möglich.

Eine

sitzende

Tätig keit

sei

angesichts

der

panvertebralen

Schmerzen

in

einem

50%-Pensum

zumut bar

( Urk.

10/128/1,

10/128/3). 3.2.4

Dem

polydisziplinären

D.___ -Gutachten

vom

8.

September

2023

sind

in

gekürz ter

Fassung

folgende

Diagnosen

mit

Auswirkungen

auf

die

Arbeitsfähigkeit

zu

entnehmen

(Urk.

10/147/6): - chronisches

neuropathisches

Schmerzsyndrom

am

rechten

Vorfuss,

aktu ell

nicht

sicher

klassifizierbar

(ICD-10

R52.1) - chronisches

zervikovertebrales

Schmerzsyndrom - chronisches

lumbovertebrales

Schmerzsyndrom,

nicht-radikuläre

Schmerzausstrahlung

per i pelvin ,

mehr

ins

rechte

als

ins

linke

Bein - leichte

depressive

Episode

(ICD-10

F32.0).

Demgegenüber

sprachen

die

Gutachter

folgenden

Diagnosen

einen

Einfluss

auf

die

Arbeitsfähigkeit

ab

( Urk.

10/147/7): - Adipositas;

BMI

32

kg/m 2

(ICD-10

E66.0) - symptomatische

Knick-Senk-Spreizfussdeformität

des

linken

Fusses

mit

Hammerzehenbildung

und

Hallux

valgus-Dolenzen - anamnestisch

belastungsabhängige

Knieschmerzen

rechts,

Status

nach

Kontusion

links

am

1 9.

August

2021 - Status

nach

Traumatisierung

einer

AC-Gelenksarthrose

rechts

an

der

Schulter

durch

Sturz

am

8.

Januar

2019,

zurzeit

verheilt

mit

seitengleich

freier

Schulterbeweglichkeit - Status

nach

Epicondylopathia

humeri

radialis

rechts

nach

Sturzereignis

am

8.

Januar

2019

(verheilt).

Gemäss

interdisziplinärer

Konsensbeurteilung

bestehe

bei

der

Beschwerde führerin

aufgrund

der

insbesondere

am

Achsenskelett

organläsionell

feststell baren

Veränderungen

eine

verminderte

muskuloskelettäre

Belastbarkeit.

Dies

sei

bereits

gutachterlich

orthopädisch

im

Jahr

2019

festgehalten

worden,

indem

rein

stehende

und

gehende

Tätigkeiten

nicht

mehr

möglich

erschienen

seien.

Da

die

letzte

Tätigkeit

vorwiegend

stehend

und

gehend

und

mit

teils

inkliniertem

Ober körper

ausgeübt

worden

sei,

erscheine

diese

orthopädische

Perspektive

auch

aus

jetziger

Sicht

korrekt.

Aufgrund

des

aktuellen

Mobilitätsbildes

ohne

Anlauf hinken

und

mit

wechselnd

ausgeprägtem

Entlasten

des

rechten

Fusses

sei

aus

heutiger

gutachterlicher

Sicht

eine

teilweise

gehende

und

stehende

Tätigkeit

noch

möglich.

Es

müsse

bezüglich

Abklingen s

des

allfällig

in

der

Vergangenheit

vor handen

gewesenen

CRPS-Zustandes

keine

rein

sitzende

Tätigkeit

mehr

voraus gesetzt

werden.

Die

unterdessen

vorhandene

chronische

Schmerzsymptomatik

zervikal

und

lumbal

habe

bei

entsprechender

Anpassung

des

noch

möglichen

Tätigkeits profils

aus

gutachterlicher

Sicht

keine

hochgradige

Einschränkung

zur

Folge.

Die

geltend

gemachte

hochgradige

Einschränkung

in

Aktivität

und

Partizi pation,

wie

sie

anamnestisch

de

facto

wohl

schon

länger

dauernd

angegeben

werde,

könne

isoliert

muskuloskelettär

mit

den

jetzigen

Befunden

nicht

voll ständig

nachvollzogen

werden.

Passend

dazu

scheine

die

Beschwerdeführerin

auch

nicht

auf

eine

regelmässige

NSAR-Analgetica-Einnahme

angewiesen

zu

sein,

wie

die

aktuellen

Labordaten

zeigen

würden.

Aus

psychiatrischer

Sicht

resul tiere

noch

eine

verminderte

Durchhaltefähigkeit

aufgrund

von

Niederge schlagenheit,

Hoffnungslosigkeit

mit

schwindender

Motivation,

Selbstwert störung

sowie

Ängsten

und

Müdigkeit.

Ferner

bestünden

leichtgradige

Einschrän kungen

in

der

Selbstbehauptungs-

und

Kontaktfähigkeit

sowie

in

der

Flexibilität

und

Umstellungsfähigkeit,

Letztere

bedingt

durch

eine

Schlafstörung

und

eine

vermehrte

Tagesmüdigkeit

( Urk.

10/147/7).

Gesamthaft

sei

die

angestammte

stehende

Tätigkeit

aufgrund

des

neuropa thischen

Schmerzsyndroms

am

rechten

Vorfuss

nicht

mehr

möglich.

In

einer

optimal

adaptierten

Verweistätigkeit

bestehe

eine

leichte

Einschränkung

der

Arbeits fähigkeit

in

Höhe

von

30

% .

Grund

dafür

seien

die

chronischen

Schmerzen

und

die

leichte

Depression,

wodurch

ein

leicht

erhöhter

Pausenbedarf

und

eine

etwas

reduzierte

Leistungsfähigkeit

resultierten

( Urk.

10/147/8-10). 3.2.5

Am

8.

November

2023

bezog

Dr.

I.___

Stellung

zum

Gutachten,

welches

seines

Erachtens

alle

Kriterien

erfülle,

was

Vollständigkeit,

Ausführlichkeit

und

fach spezifische

Genauigkeit

angehe.

Die

Beurteilung

sei

nachvollziehbar

begründet

worden;

eher

praktische

Aspekte

einer

möglichen

Arbeitsaufnahme

hätten

die

Gutachter

jedoch

ausser

Acht

gelassen.

So

sei

die

Beschwerdeführerin

in

einer

angepassten

Tätigkeit

vielleicht

zu

70

%

arbeitsfähig.

Sie

werde

allerdings

zu r

Arbeitsstelle

gelangen

müssen.

Falls

im

Idealfall

öffentliche

Verkehrsmittel

zur

Verfügung

stünden,

wäre

dies

sogar

möglich.

Andernfalls

sei

zu

bezweifeln,

dass

ein

längerer

Arbeitsweg

bei

ihrem

Leiden

möglich

wäre.

Aufgrund

dieser

Umstände

liege

für

eine

leidensangepasste

Tätigkeit

nur

eine

50-

bis

höchstens

60%ige

Arbeitsfähigkeit

vor

( Urk.

10/151/4). 3.2.6

Der

RAD-Arzt

Dr.

med.

J.___ ,

Facharzt

für

Orthopädische

Chirurgie

und

Traumatologie

des

Bewegungsapparates,

kam

in

seinen

Stellungnahmen

vom

1 4.

September

2023

und

8.

Januar

2024

im

Wesentlichen

zum

Schluss,

dass

voll umfänglich

auf

das

D.___ -Gutachten

abgestellt

werden

könne.

Aus

versicherungs medizinischer

Sicht

handle

es

sich

bei

der

Einschätzung

der

Arbeitsfähigkeit

durch

Dr.

I.___

um

eine

andere

Beurteilung

desselben

medizinischen

Sachverhalts

( Urk.

10/156/5-8). 4. 4.1

Die

Beschwerdegegnerin

stützte

sich

zur

Beurteilung

des

strittigen

Renten anspruchs

in

medizinischer

Hinsicht

zur

Hauptsache

auf

das

polydisziplinäre

D.___ -Gutachten

vom

9.

Sept ember

202 3

(Urk.

10 / 147 ).

Die

Beschwerdeführerin

spricht

dieser

Expertise

primär

dem

psychiatrischen

Teilgut achten

demgegenüber

die

Beweiskraft

ab

(vgl.

vorstehende

E.

2.1-2. 5 ). 4.2

Das

Gericht

darf

den

von

Versicherungsträgern

im

Verfahren

nach

Art.

44

ATSG

eingeholten,

den

Anforderungen

der

Rechtsprechung

entsprechenden

Gutachten

externer

Spezialärzte

vollen

Beweiswert

zuerkennen,

solange

nicht

konkrete

Indi zien

gegen

die

Zuverlässigkeit

der

Expertise

sprechen

(BGE

135

V

465

E.

4.4;

Urteile

des

Bundesgerichts

9C_174/2020

vom

2.

November

2020

E.

8.1

[in

BGE

147

V

79

nicht

publiziert]

und

8C_ 424 /202 4

vom

6.

Februar

202 5

E.

5.3.1 ). 4.3 4.3.1

In

allgemein-internistischer

Hinsicht

attestierte

der

D.___ -Gutachter

Prof.

Dr.

med.

K.___ ,

Facharzt

für

Allgemeine

Innere

Medizin,

keine

Arbeits unfähigkeit.

Dies

überzeugt

angesichts

des

von

ihm

erhobenen

klinisch

unauffällig en

Befunds

ohne

Weiteres ,

der

bis

auf

die

festgestellte

Adipositas

unauffällig

ausfiel

(Urk.

10/147/23-24).

Gegenteilige

fachärztliche

Einschät - zungen

sind

in

diesem

Zusammenhang

denn

auch

nicht

aktenkundig. 4.3.2

Aus

neurologischer

Perspektive

erachteten

die

Gutachterinnen

Dr.

med.

L.___ ,

Assistenzärztin,

und

Dr.

med.

M.___ ,

Fachärztin

für

Neurologie,

die

Beschwerdeführerin

aufgrund

des

chronischen

neuro pathischen

Schmerzsyndroms

am

rechten

Vorfuss

lediglich

noch

für

ange passte

insbesondere

wechselbelastende

und

überwiegend

sitzende

Tätigkeiten

für

vollzeitlich

arbeitsfähig.

Aus

neurologischer

Sicht

hätten

sich

seit

dem

Vorgut achten

aus

dem

Jahr

2019

weder

anamnestisch

noch

klinisch

neue

Aspekte

ergeben

( Urk.

10/147/38-40).

Von

rheumatologischer

Seite

schloss

Dr.

med.

N.___ ,

Facharzt

für

Allge meine

Innere

Medizin

und

Rheumatologie,

auf

eine

100%ige

Arbeitsunfähigkeit

in

der

angestammten

Tätigkeit.

Für

angepasste

Tätigkeiten

attestierte

er

eine

70%ige

Arbeitsfähigkeit.

Seit

der

B.___ -Begutachtung

sei

es

einerseits

wohl

zu

einer

gewissen

Besserung

der

Vorfussschmerzen

gekommen,

andererseits

seien

aber

achsenskelettäre

Beschwerden

hinzugetreten,

weshalb

auch

für

leidens adaptierte

Tätigkeiten

eine

Leistungsminderung

zu

bescheinigen

sei .

Diese

sei

auf

einen

durch

die

chronischen

Schmerzen

bedingten

erhöhten

Pausenbedarf

und

eine

etwas

reduzierte

Leistungsgeschwindigkeit

zurückzuführen

( Urk.

10/147/75 77).

Auch

diese

in

umfassender

Kenntnis

der

medizinischen

Vorakten

ergangenen

fachkundigen

Beurteilunge n

erweisen

sich

als

schlüssig

und

überzeugend ,

was

beschwerdeweise

denn

auch

nicht

substantiiert

in

Frage

gestellt

wird.

Der

behan delnde

Dr.

I.___

stufte

das

Gutachten

in

seiner

Stellungnahme

vom

8.

November

2023

ebenfalls

als

nachvollziehbar

begründet

ein.

Er

bezweifelte

jedoch,

dass

der

Beschwerdeführerin

aufgrund

des

vorliegenden

Leidens

ein

längerer

Arbeitsweg

möglich

wäre.

Wegen

dieser

Umstände

sei

höchstens

eine

60%ige

Arbeits fähigkeit

gegeben

( Urk.

10/151/4).

Dem

ist

entgegenzuhalten,

dass

den

Gut achtern

durchaus

bewusst

war,

dass

das

neuropathische

Schmerzsyndrom

einen

reduzierten

Bewegungsradius

im

Alltag

zur

Folge

hat ,

so

dass

nicht

gesagt

werden

kann,

sie

hätten

den

Arbeitsweg

gänzlich

ausser

Acht

gelassen

( Urk.

10/147/37).

Darüber

hinaus

merkte

Dr.

I.___

selbst

an,

dass

die

gutachterlich

attestierte

70%ige

Arbeitsfähigkeit

für

eine

angepasste

Tätigkeit

möglich

sei,

sofern

für

den

Arbeitsweg

öffentliche

Verkehrsmittel

zur

Verfügung

stünden

( Urk.

10/151/4) .

Sollte

das

konkrete

Finden

einer

Arbeitsstelle

mit

einem

entsprechenden

Anschluss

erschwert

sein

-

was

angesichts

des

Angebots

des

öffentlichen

Verkehrs

im

Kanton

Zürich

zumindest

als

zweifelhaft

erscheint

-,

kann

dieser

Umstand

im

Rahmen

der

Zumutbarkeitsbeurteilung

nicht

berücksichtigt

werden .

Denn

rechtsprechungs gemäss

ist

vom

theoretisch en

und

abstrakten

Begriff

des

ausge glichene n

Arbeitsmarkt es

auszugehen

und

die

konkrete

Arbeits marktlage

und

das

tatsächlich

vorhandene

Stellenangebote

nicht

zu

berücksichtigen

(BGE

148

V

174

E.

9.1

mit

Hinweisen;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_300/2022

vom

2.

März

2023

E.

4.2) .

Es

besteht

somit

insgesamt

kein

Anlass,

die

neurologischen

und

rheumato logischen

Teilexpertisen

in

Zweifel

zu

ziehen . 4. 3. 3

Von

psychiatrischer

Seite

ging

Dr.

med.

O.___ ,

Facharzt

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

in

seine m

Teil gutachten

von

einer

21%igen

Arbeits unfähigkeit

infolge

der

von

ihm

diagnostizierten

leichten

depressiven

Episode

aus

(Urk.

10/147/54-55).

Des

Weiteren

führte

er

aus,

der

Schmerz

könne

laut

neurolo gischem

Gutachten

deutlich

auf

organische

Korrelate

zurückgeführt

werden.

Bei

nur

geringer

Schmerzausweitung,

fehlender

Fixierung

auf

den

Schmerz

und

recht

aktivem

Coping

sei

zwar

weiterhin

verdachtsmässig

von

einer

chronischen

Schmerzstörung

mit

somatischen

und

psychischen

Faktoren

auszugehen,

jedoch

reiche

das

Ausmass

aktuell

nicht

aus,

um

diese

Diagnose

mit

Sicherheit

stellen

zu

können.

Üblicherweise

beeinflusse

natürlich

auch

die

leichte

depressive

Epi sode

die

Schmerzwahrnehmung

im

Sinne

einer

ungünstigen

Schmerzverstärkung

( Urk.

10/147/50).

Die

Beschwerdeführerin

moniert

unter

Hinweis

auf

die

Berichte

ihres

behan delnden

Psychiaters

E.___

vom

1 8.

Juni

2024

( Urk.

3)

und

21.

Oktober

2024

(Urk.

14)

eine

unzutreffende

Herleitung

der

Diagnosen

durch

Dr.

O.___ .

Vorab

ist

in

diesem

Zusammenhang

daran

zu

erinnern,

dass

das

Sozial versicherungsgericht

nach

ständiger

Rechtsprechung

die

Gesetzmässigkeit

der

Verwaltungsverfügungen

in

der

Regel

nach

dem

Sachverhalt

beurteilt,

der

zur

Zeit

des

Abschlusses

des

Verwaltungsverfahrens

gegeben

war.

Tatsachen,

die

jenen

Sachverhalt

seither

verändert

haben,

sollen

im

Normalfall

Gegenstand

einer

neuen

Verwaltungsverfügung

sein

(BGE

130

V

138

E.

2.1

mit

Hinweis).

Ob

die

nach

dem

Verfügungsdatum

(2 3.

Mai

2024)

datierenden

medizinischen

Ausfüh rungen

des

behandelnden

Psychiaters

vor

diesem

Hintergrund

überhaupt

in

die

Entscheidfindung

einzufliessen

haben ,

kann

jedoch

dahingestellt

bleiben,

da

sie

nicht

geeignet

sind,

etwas

an

der

Beweiskraft

des

psychiatrischen

Teilgutachtens

zu

ändern.

So

ist

zu

betonen,

dass

diagnostische

Abweichungen

nicht

schon

Zweifel

an

der

lege

artis

erstellten

Expertise

begründen

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_317/2024

vom

2 2.

Januar

2025

E.

6.3

mit

Hinweis).

Für

die

Belange

der

Invaliden versicherung

kommt

es

nicht

auf

die

Diagnose

an,

sondern

einzig

darauf,

welche

Auswirkungen

eine

Erkrankung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

hat

(BGE

136

V

279

E.

3.2.1;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_571/2023

vom

1 1.

Januar

2024

E.

6.4).

Dar über

hinaus

ist

dem

RAD-Arzt

Dr.

F.___

beizupflichten

(vgl.

Urk.

9

S.

2) ,

dass

auf

der

massgebenden

Befundebene

nur

unwesentliche

Differenzen

zwischen

dem

Teilgutachten

und

dem

Bericht

des

behandelnden

Psychiaters

vom

1 8.

Juni

2024

auszumachen

sind

(vgl.

Urk.

3

S.

1

f.,

Urk.

8/147/ 47 ,

8/147/50 ).

Im

Unterschied

zum

behandelnden

Psychiater

hat

Dr.

O.___

nachvollziehbar

aufgezeigt,

dass

die

erhobenen

objektiven

Befunde

(wenn

überhaupt)

nur

mit

leichtgradigen

funkti onellen

Einschränkungen

einhergehen.

Lediglich

die

Durchhaltefähigkeit

erach tete

er

als

leicht-

bis

mittelgradig

beeinträchtigt

(Urk.

8/147/51-52).

Zutreffend

machte

er

ferner

darauf

aufmerksam,

dass

die

Beschwerdeführerin

bisher

keine

psychiatrische

Behandlung

in

Anspruch

genommen

hatte

( Urk.

8/147/50).

Diese

wurden

erst

nach

der

Begutachtung

ab

November

2023

und

somit

im

laufenden

Versicherungsverfahren

aufgenommen

(Urk.

3

S.

1),

was

einen

erheblichen

tatsäch lichen

Leidensdruck

fraglich

erscheinen

lässt

(vgl.

BGE

141

V

281

E.

4.4.2).

Der

behandelnde

Psychiater

vermag

insgesamt

keine

nicht

rein

subjektiver

Inter pretation

entspringende

Aspekte

zu

benennen,

die

bei

der

Begutachtung

unerkannt

oder

ungewürdigt

geblieben

wären

( BGE

135

V

465

E.

4.5,

125

V

351

E.

3b/cc) .

Nicht

zuletzt

gilt

es

im

Rahmen

der

Beweiswürdigung

zu

beachten,

dass

die

psychiatrische

Exploration

von

der

Natur

der

Sache

her

nicht

ermessensfrei

erfolgen

kann.

Sie

eröffnet

dem

Begutachtenden

daher

praktisch

immer

einen

gewissen

Spielraum,

innerhalb

dessen

verschiedene

medizinisch-psychiatrische

Interpretationen

möglich,

zulässig

und

zu

respektieren

sind,

sofern

dabei

wie

im

konkreten

Fall

lege

artis

vorgegangen

wurde

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_424/2024

vom

6.

Februar

2025

E.

5.3.2

mit

Hinweisen).

Es

stellt

sich

im

Übrigen

die

Frage,

ob

die

im

psychiatrischen

Teilgutachten

festge stellte

Arbeitsunfähigkeit

für

den

Rechtsanwender

verbindlich

ist

(vgl.

hierzu

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_84/2022

vom

1 9.

Mai

2022

mit

Hinweisen) ,

namentlich

da

sich

eine

leicht-

bis

mittelgradige

depressive

Störung

ohne

nennens werte

Interferenzen

durch

psychiatrische

Komorbiditäten

im

Allge meinen

nicht

als

schwere

psychische

Krankheit

definieren

lässt.

Besteht

dazu

noch

ein

bedeutendes

therapeutisches

Potential,

so

ist

insbesondere

auch

die

Dauerhaf tigkeit

des

Gesundheitsschadens

in

Frage

gestellt.

Diesfalls

müssen

gewich tige

Gründe

vorliegen,

damit

dennoch

auf

eine

invalidisierende

Erkran kung

geschlossen

werden

kann

(BGE

148

V

49

E.

6.2.2

mit

Hinweis).

Dies

kann

jedoch

dahingestellt

bleiben,

da

die

Gutachter

konsensual

die

von

rheumato logischer

Seite

bescheinigte

Arbeitsfähigkeit

für

ausschlaggebend

erachteten

bzw.

die

in

den

einzelnen

Fachdisziplinen

attestierten

Arbeitsunfähigkeit en

nicht

kumu lierten.

Als

entbehrlich

erweist

sich

angesichts

der

somatisch

begründeten

Arbeitsunfähigkeit

auch

die

Durchführung

eines

strukturierten

Beweisverfahrens

(vgl.

BGE

141

V

281)

zwecks

Plausibilisierung

der

aus

psychiatrischer

Perspektive

bescheinigten

Arbeitsunfähigkeit

(zur

Publikation

bestimmtes

Urteil

des

Bundes gerichts

8C_104/2024

vom

2 2.

Oktober

2024

E.

5.11) . 4. 4

Nach

dem

Gesagten

besteht

kein

triftiger

Grund,

um

von

der

Einschätzung

der

Arbeitsfähigkeit

durch

die

D.___ -Gutachter

abzuweichen;

der

Expertise

vom

9 .

Sept ember

202 3

ist

mithin

insgesamt

voller

Beweiswert

zuzuerkennen.

Ausge hend

von

der

interdisziplinären

Konsensbeurteilung

ist

der

Beschwerdeführerin

die

angestammte

Tätigkeit

dauerhaft

nicht

mehr

zumutbar.

Die

Arbeitsfähigkeit

für

leidensadaptierte

Tätigkeiten

beträgt

seit

dem

Begutachtungszeitpunkt

70

%

( Urk.

10/147/9-10).

Eine

höhere

Einschränkung

bestand

auch

ab

dem

Zeitpunkt

des

grundsätzlich

frühestmöglichen

Rentenbeginns

(März

2023;

vgl.

vorstehende

E.

1.1)

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

nicht,

da

sich

der

Gesundheits zustand

seit

der

Vorbegutachtung

im

Jahr

2019 ,

als

noch

eine

100%ige

Arbeits fähigkeit

für

angepasste

Tätigkeiten

attestiert

wurde

(Urk.

10/ 92/10),

schleichend

verschlechtert

hat

bis

zur

Situation,

die

sich

schliesslich

den

D.___ -Sachver ständigen

darbot

(vgl.

Urk.

10/147/10-11,

10/156/6).

Eine

relevante

Verschlech terung

im

Nachgang

zur

Begutachtung

bis

zum

Erlass

der

angefochtenen

Verfügung

ist

ebenso

wenig

ausgewiesen

( vgl.

diesbezüglich

auch

die

RAD Stellungnahme

vom

2 2.

November

2024,

Urk.

17) .

Im

Vergleich

zum

Referenzzeitpunkt

(vgl.

vorstehende

E.

3 .1 )

hat

sich

hinsichtlich

der

funktionellen

Belastbarkeit

und

damit

aus

gesundheitlicher

Sicht

demnach

gesamthaft

eine

gewisse

Verschlechterung

ergeben

( Urk.

10/147/11) .

Von

den

sub eventualiter

beantragten

weiteren

Abklärungen

medizinischer

Art

sind

im

Übrigen

keine

anderen

entscheidrelevanten

Erkenntnisse

zu

erwarten,

weshalb

davon

in

antizipierter

Beweiswürdigung

abgesehen

werden

kann

( BGE

144

V

361

E.

6.5,

136

I

229

E.

5.3,

124

V

90

E.

4b). 5. 5.1

Auf

der

Basis

der

obigen

Erkenntnisse

sind

die

erwerblichen

Auswirkungen

der

gesundheitlichen

Einschränkung

zu

prüfen.

Bei

erwerbstätigen

Versicherten

ist

der

Invaliditätsgrad

gemäss

Art.

16

ATSG

in

Verbindung

mit

Art.

28a

Abs.

1

IVG

aufgrund

eines

Einkommensvergleichs

zu

bestimmen.

Dazu

wird

das

Erwerbs einkommen,

das

die

versicherte

Person

nach

Eintritt

der

Invalidität

und

nach

Durchführung

der

medizinischen

Behandlung

und

allfälliger

Eingliederungs massnahmen

durch

eine

ihr

zumutbare

Tätigkeit

bei

ausgeglichener

Arbeits marktlage

erzielen

könnte

(sog.

Invalideneinkommen),

in

Beziehung

gesetzt

zum

Erwerbseinkommen,

das

sie

erzielen

könnte,

wenn

sie

nicht

invalid

geworden

wäre

(sog.

Valideneinkommen).

Der

Einkommensvergleich

hat

in

der

Regel

in

der

Weise

zu

erfolgen,

dass

die

beiden

hypothetischen

Erwerbseinkommen

ziffern mässig

möglichst

genau

ermittelt

und

einander

gegenübergestellt

werden,

worauf

sich

aus

der

Einkommensdifferenz

der

Invaliditätsgrad

bestimmen

lässt

(sog.

allge meine

Methode

des

Einkommensvergleichs;

BGE

130

V

343

E.

3.4.2,

128

V

29

E.

1). 5.2 5.2.1

Gemäss

bundesgerichtlicher

Rechtsprechung

ist

für

die

Ermittlung

des

Validen einkommens

entscheidend,

was

die

versicherte

Person

im

Zeitpunkt

des

frühest möglichen

Rentenbeginns

nach

dem

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahrschein lichkeit

als

Gesunde

tatsächlich

verdient

hätte.

Dabei

wird

in

der

Regel

am

zuletzt

erzielten,

nötigenfalls

der

Teuerung

und

der

realen

Einkommensentwicklung

ange passten

Verdienst

angeknüpft,

da

es

empirischer

Erfahrung

entspricht,

dass

die

bisherige

Tätigkeit

ohne

Gesundheitsschaden

fortgesetzt

worden

wäre.

Aus nahmen

müssen

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

erstellt

sein

(vgl.

BGE

145

V

141

E.

5.2.1,

139

V

28

E.

3.3.2,

135

V

58

E.

3.1,

134

V

322

E.

4.1;

vgl.

auch

Art.

26

Abs.

1

IVV).

Ist

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

davon

auszugehen,

dass

die

versicherte

Person

die

bisherige

Tätigkeit

unabhängig

vom

Eintritt

der

Invalidität

nicht

mehr

ausgeübt

hätte,

kann

das

Valideneinkommen

auf

Grundlage

der

vom

Bundesamt

für

Statistik

herausgegebenen

Schweizerischen

Lohnstrukturerhebung

(LSE)

berech net

werden,

wobei

die

für

die

Entlöhnung

im

Einzelfall

gegebenenfalls

rele vanten

persönlichen

und

beruflichen

Faktoren

zu

berücksichtigen

sind

(BGE

139

V

28

E.

3.3.2;

Meyer/Reichmuth,

Bundesgesetz

über

die

Invaliden versicherung,

4.

Aufl.

2022,

N.

56

f.

zu

Art.

28a;

vgl.

auch

Art.

26

Abs.

4

in

Verbindung

mit

Art.

25

Abs.

3

IVV ).

Dabei

sind

grundsätzlich

die

im

Verfügungs zeitpunkt

bezogen

auf

den

Zeitpunkt

des

Rentenbeginns

aktuellsten

veröffent lichten

Tabellen

der

LSE

zu

verwenden

(BGE

143

V

295

E.

4.1.3;

Urteil

des

Bundes gerichts

8C_592/2022

vom

11.

April

2023

E.

4.3.3

mit

Hinweisen).

Die

Wahl

der

massgeblichen

Tabellenposition

soll

möglichst

den

überwiegend

wahr scheinlichen

Verlauf

der

Einkommensentwicklung

ohne

Gesundheitsschaden

abbil den.

Hierbei

ist

das

Valideneinkommen

keine

vergangene,

sondern

eine

hypo thetische

Grösse

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_152/2022

vom

21.

Oktober

2022

E.

3.2.2

mit

Hinweisen). 5.2.2

Die

Beschwerdegegnerin

ging

davon

aus,

dass

die

Beschwerdeführerin

im

hypo thetischen

Gesundheitsfall

weiterhin

bei

der

Z.___

AG

als

Betriebsmitarbeiterin

Packstelle

angestellt

wäre

( Urk.

2

S.

2,

Urk.

10/155).

Aus

dem

Arbeit geberbericht

ergibt

sich,

dass

der

Beschwerdeführerin

aus

wirtschaftlichen

Gründen

respektive

aufgrund

der

langandauernden

Krankheit

gekündigt

worden

sei

( Urk.

10/26/1).

Aktenkundig

ist

darüber

hinaus

eine

Telefonnotiz

vom

2 6.

Oktober

2015,

wonach

die

Personalverantwortliche

der

Arbeitgeberin

gegen über

der

Beschwerdegegnerin

mitgeteilt

habe,

dass

die

Kündigung

aus

wirtschaft lichen

Gründen

und

wegen

Umstrukturierungen

im

Betrieb

erfolgt

sei.

Es

habe

nichts

mit

der

Beschwerdeführerin

zu

tun

(Urk.

10/11/1).

Damit

ist

überwiegend

wahrscheinlich,

dass

die

Beschwerde führerin

ihre

bisherige

Tätigkeit

auch

bei

guter

Gesundheit

nicht

mehr

ausüben

würde,

da

bei

der

Auflösung

des

Arbeits verhältnisses

wirtschaftliche

Über legungen

der

Arbeitgeberin

im

Vordergrund

standen.

Entgegen

der

Auffassung

der

Beschwerdegegnerin

kann

bei

der

Festlegung

des

Valideneinkommens

folglich

nicht

am

früher

von

der

Beschwerdeführerin

erziel ten

Verdienst

angeknüpft

werden.

Vielmehr

sind

die

LSE

2020

beizuziehen,

wobei

wie

üblicherweise

auf

die

Tabelle

TA1_tirage_skill_level

(Monatlicher

Bruttolohn

[Zentralwert]

nach

Wirtschaftszweigen,

Kompetenzniveau

und

Geschlecht,

Privater

Sektor)

abzustellen

ist

(BGE

148

V

174

E.

6.2

mit

Hinweisen).

In

Anbetracht

der

fehlenden

beruflichen

Ausbildung

ist

der

Zentralwert

für

Hilfs arbeiten

im

Kompetenzniveau

1

heranzuziehen,

wobei

die

genaue

betrags mässige

Festlegung

des

Valideneinkommens

aufgrund

der

nachfolgenden

Erwägungen

entbehrlich

ist. 5.3 5.3.1

Liegt

kein

anrechenbares

Erwerbseinkommen

vor,

so

wird

das

Einkommen

mit

Invalidität

nach

statistischen

Werten

nach

Artikel

25

Absatz

3

IVV

bestimmt

(Art.

26 bis

Abs.

2

IVV;

vgl.

auch

BGE

139

V

592

E.

2.3,

135

V

297

E.

5.2,

129

V

472

E.

4.2.1).

Die

Verwendung

der

Tabellenlöhne

ist

subsidiär,

das

heisst

deren

Beizug

erfolgt

nur,

wenn

eine

Ermittlung

des

Invalideneinkommens

aufgrund

und

nach

Massgabe

der

konkreten

Gegebenheiten

des

Einzelfalles

nicht

möglich

ist

(vgl.

BGE

142

V

178

E.

2.5.7,

139

V

592

E.

2.3,

135

V

297

E.

5.2;

vgl.

auch

Meyer/Reichmuth,

a.a.O. ,

N.

93

f.

zu

Art.

28a,

mit

weiteren

Hinweisen

auf

die

Rechtsprechung). 5.3.2

Die

Beschwerdeführerin

nahm

nach

de r

Auflösung

des

Arbeitsverhältnisses

durch

die

Z.___

AG

keine

erwerbliche

Tätigkeit

mehr

auf,

weshalb

das

Invalideneinkommen

anhand

derselben

statistische n

Werte

zu

ermitteln

ist ,

wie

das

Valideneinkommen.

Zu

berücksichtigen

ist

allerdings,

dass

der

Beschwerdeführerin

eine

angepasste

Tätigkeit

gemäss

den

gutachterlichen

Feststellungen

nur

noch

in

einem

70%-Pensum

zumutbar

ist. 5.4 5.4.1

Sind

Validen-

und

Invalideneinkommen

ausgehend

vom

selben

Tabellenlohn

zu

berechnen,

so

entspricht

der

Invaliditätsgrad

grundsätzlich

dem

Grad

der

Arbeits unfähigkeit ,

womit

er

sich

im

konkreten

Fall

auf

30

%

be läuft .

Fraglich

und

zu

prüfen

bleibt,

ob

ein

Abzug

vom

Tabellenlohn

zu

gewähren

ist,

welcher

praxis gemäss

maximal

25

%

betragen

darf

(vgl.

in

BGE

148

V

321

nicht

publizierte

E.

6.2

des

Urteil s

des

Bundesgerichts

8C_104/2021

vom

2 7.

Juni

2022). 5.4.2

Vom

1.

Januar

2022

bis

3 1.

Dezember

2023

sah

Art.

26 bis

Abs.

3

IVV

folgendes

vor:

Kann

die

versicherte

Person

aufgrund

ihrer

Invalidität

nur

noch

mit

einer

funktionellen

Leistungsfähigkeit

nach

Art.

49

Abs .

1 bis

IVV

von

50

%

oder

weni ger

tätig

sein,

so

werden

vom

statistisch

bestimmten

Wert

10

%

für

Teilzeitarbeit

abgezogen .

Das

Bundesgericht

hat

diese

Verordnungsbestimmung

jedoch

hinsicht lich

der

damit

beabsichtigten

abschliessenden

Ordnung

des

Abzugs

vom

Tabellenlohn

als

bundesrechtswidrig

qualifiziert.

Soweit

aufgrund

der

Umstände

des

konkreten

Falles

ein

Bedarf

besteht,

über

die

in

der

IVV

geregelten

Korrektur instrumente

hinaus

Anpassungen

am

LSE-Tabellenlohn

vorzunehmen,

ist

ergän zend

auf

die

bisherigen

Grundsätze

der

bundesgerichtlichen

Rechtsprechung

zurück zugreifen

( BGE

150

V

410

E.

10.6 ).

Seit

dem

1.

Januar

2024

gilt,

dass

vom

statistisch

bestimmten

Wert

des

Einkom mens

mit

Invalidität

(Art.

26 bis

Abs.

2

i.V.m.

Art.

25

Abs.

3

IVV)

10

%

abgezogen

werden.

Kann

die

versicherte

Person

aufgrund

ihrer

Invalidität

nur

noch

mit

einer

funktionellen

Leistungsfähigkeit

(nach

Art.

49

Abs.

1 bis

IVV)

von

50

%

oder

weniger

tätig

sein,

so

werden

20

%

abgezogen.

Weitere

Abzüge

sind

nicht

zuläs sig

(Art.

26 bis

Abs.

3

IVV

in

der

seit

1.

Januar

2024

geltenden

Fassung ). 5.4.3

Angesichts

des

von

gutachterlicher

Seite

formulierten

Zumutbarkeitsprofils ,

wonach

körperlich

leichte

und

sehr

leichte,

vorwiegend

sitzende

und

wechselbe lastende

Tätigkeiten

ohne

längeres

Gehen

und

Stehen

am

Stück

(zehn

bis

zwanzig

Minuten)

und

unter

Vermeidung

von

Zwangshaltungen

wie

häufigem

Bücken

und

Kauern

möglich

s eien

( Urk.

10/147/9) ,

ist

von

einem

genügend

breiten

Spekt rum

an

realisierbaren

Verweistätigkeiten

auszugehen.

Folglich

können

unter

dem

Titel

des

leidensbedingten

Abzugs

grundsätzlich

nur

Umstände

berücksichtigt

werden,

die

auch

auf

einem

ausgeglichenen

Arbeitsmarkt

als

ausserordentlich

zu

bezeichnen

sind

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_125/2024

vom

3.

Februar

2025

E.

5.2.2

mit

Hinweisen).

Dem

von

der

Beschwerde führerin

vorgebrachten

Umstand ,

dass

die

Stellensuche

altersbedingt

erschwert

sein

mag

( Urk.

1

S.

7

Ziff.

12) ,

wird

als

invaliditäts fremder

Faktor

bezüglich

des

Abzugs

regelmässig

keine

Bedeutung

beigemessen

(BGE

146

V

16

E.

7.2.1

mit

Hinweisen;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_305/2022

vom

24.

November

2022

E.

3.2.2.1) ;

in

Anbetracht

des

Geburtsjahres

der

Beschwer deführerin

(1967)

ist

auch

nicht

von

einer

nur

noch

kurzen

Aktivi tätsdauer

bis

zur

Pensionierung

auszugehen .

Ebenso

wenig

wirkt

sich

rechtsprechungs gemäss

eine

langjährige

Abwesenheit

vom

Arbeitsmarkt

zwin gend

lohnsenkend

aus

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_589/2023

vom

4.

Juni

2024

E.

4.3

mit

Hinweisen),

zumal

die

noch

zumutbaren

Hilfsarbeitertätigkeiten

im

Kompetenzniveau

1

keiner

besonderen

Kenntnisse

oder

Anforderungen

und

auch

keiner

längeren

Einarbeitungszeit

bedürfen

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_318/2023

vom

14.

März

2024

E.

5.2

mit

Hinweisen).

Nicht

abzugsrelevant

sind

sodann

die

ebenfalls

geltend

gemachten

mangelhaften

Sprachkompetenzen,

da

diesem

Aspekt

bereits

bei

der

Wahl

des

Kompetenzniveaus

Rechnung

getragen

wurde

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_125/2024

vom

3.

Februar

2025

E.

5.3.2

mit

Hinweisen).

Soweit

schliesslich

auf

den

erhöhten

Pausenbedarf

hingewiesen

wird,

bleibt

anzumerken,

dass

diese r

Faktor

bereits

im

Rahmen

der

gutachterlichen

Einschät zung

der

Arbeitsfähigkeit

Berücksichtigung

fand

( Urk.

10/147/10).

Er

darf

daher

bei

der

Bemessung

des

leidensbedingten

Abzugs

nicht

nochmals

ange rechnet

werden

(vgl.

BGE

148

V

174

E.

6.3;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_175/2023

vom

2 6.

April

2024

E.

4.4.2).

Vor

diesem

Hintergrund

ist

nicht

zu

beanstanden,

dass

die

Beschwerdegegnerin

ab

März

2023

keinen

leidensbedingten

Abzug

gewährt

hat,

zumal

die

Beschwerde führerin

in

einer

angepassten

Tätigkeit

auch

mehr

als

zu

50

%

arbeits fähig

ist.

Ab

Januar

2024

gewährte

sie

zu

Recht

lediglich

den

in

der

Verordnung

pauschal

vorgesehenen

10%igen

Abzug .

Ob

der

seither

in

Art.

26 bis

Abs.

3

IVV

abgesehen

vom

vorliegend

nicht

einschlägigen

Teilzeitabzug

statuierte

Ausschluss

weiterer

Abzugsgründe

bundesrechtskonform

ist,

kann

offen

bleiben,

da

solche

nach

dem

Gesagten

ohnehin

nicht

zu

rechtfertigen

wären . 5.4.4

Im

Ergebnis

bleibt

es

für

den

Zeitraum

von

März

bis

Dezember

2023

bei

einem

nicht

rentenbegründenden

Invaliditätsgrad

von

30

% .

Unter

Berücksichtigung

des

seit

1.

Januar

2024

bedingungslos

zu

gewährenden

10%igen

Abzugs

vom

Invalideneinkommen

resultiert

ab

diesem

Zeitpunkt

ein

Invaliditätsgrad

von

37

%

(100

%

-

[70

%

*

0.9]) ,

welcher

ebenfalls

nicht

zum

Rentenbezug

berechtigt. 6 .

Zusammenfassend

hat

die

Beschwerdegegnerin

den

Rentenanspruch

der

Beschwer deführerin

zu

Recht

verneint.

Dementsprechend

ist

die

angefochtene

Verfügung

vom

2 3.

Mai

2024

nicht

zu

beanstanden

und

die

dagegen

erhobene

Beschwerde

ist

abzuweisen. 7 .

Da

die

Bewilligung

oder

Verweigerung

von

Versicherungsleistungen

zu

beur teilen

war,

ist

das

Verfahren

kostenpflichtig.

Die

Gerichtskosten

sind

nach

dem

Verfahrensaufwand

und

unabhängig

vom

Streitwert

im

Rahmen

von

Fr.

200.--

bis

Fr.

1'000.--

festzulegen

(Art.

69

Abs.

1 bis

IVG).

Sie

sind

ermessensweise

auf

Fr.

8 00.--

anzusetzen

und

ausgangsgemäss

der

unterliegenden

Beschwerde führerin

aufzuerlegen. Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr.

800 .--

werden

der

Beschwerdeführerin

auferlegt.

Rechnung

und

Einzahlungsschein

werden

der

Kostenpflichtigen

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

zuge stellt. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle - Bundesamt

für

Sozialversicherungen sowie

an: - Gerichtskasse

(im

Dispositiv

nach

Eintritt

der

Rechtskraft) 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

( Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkun den

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

( Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch