Sachverhalt
1. 1.1
X.___ ,
geboren
1967,
hat
die
Volksschule
in
Kosovo
absolviert
und
keine
berufliche
Ausbildung
abgeschlossen
( Urk.
10/17/5) .
Ab
dem
1.
Mai
2003
war
sie
bei
der
Z.___
AG,
A.___ ,
in
einem
Vollzeitpensum
als
Betriebsmitarbeiterin
Packstelle
angestellt.
Per
3 1.
Januar
2016
löste
die
Arbeit geberin
das
Arbeitsverhältnis
auf
( Urk.
10/22,
10/26).
Nach
zuvor
erfolgter
Früherfassung
( Urk.
10/2,
10/14)
hatte
sich
die
Versicherte
bereits
am
2.
Dezember
2015
unter
Hinweis
auf
eine
Hallux-Operation
bei
der
Invaliden versicherung
zum
Leistungsbezug
angemeldet
( Urk.
10/17).
Die
Sozial versicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
tätigte
erwerbliche
und
medizi nische
Abklärungen,
wobei
sie
insbesondere
eine
polydisziplinäre
Begut achtung
durch
die
B.___,
C.___ ,
veran lasste
( B.___ -Gutachten
vom
2.
Juli
2019,
Urk.
10/92).
Nach
durchgeführtem
Vorbescheid verfahren
(Urk.
10/96,
10/100)
verneinte
sie
mit
Verfügung
vom
1 4.
November
2019
den
Anspruch
auf
eine
Invalidenrente
( Urk.
10/108),
was
unange fochten
blieb. 1.2
Am
1 5.
September
2022
meldete
sich
die
Versicherte
erneut
zum
Leistungsbezug
an
( Urk.
10/112,
10/116) ,
worauf
die
IV-Stelle
sie
aufforderte,
aktuelle
Beweis mittel
nachzureichen,
um
eine
wesentliche
Änderung
der
tatsächlichen
Verhält nisse
glaubhaft
zu
machen
( Urk.
10/117).
Nach
Eingang
ärztlicher
Berichte
( Urk.
10/118)
und
Rücksprache
mit
dem
regionalen
ärztlichen
Dienst
(RAD;
Urk.
10/121/2)
stellte
sie
der
Versicherten
mit
Vorbescheid
vom
2 1.
November
2022
in
Aussicht,
auf
das
neue
Leistungsbegehren
nicht
einzutreten
( Urk.
10/122).
Dagegen
erhob
die
Versicherte
am
6.
Dezember
2022
und
ergän zend
am
10.
Januar
2023
unter
Beilage
weiterer
medizinischer
Unterlagen
Ein wand
(Urk.
10/124,
10/128
und
10/132).
Daraufhin
gab
die
IV-Stelle
bei
der
D.___
Begutachtung,
Versicherungsmedizin,
Universitätsspital
C.___
(nachfolgend:
D.___ ) ,
ein
polydisziplinäres
Gutachten
in
Auftrag
( Urk.
10/141),
welches
am
8.
September
2023
erstattet
wurde
( Urk.
10/147).
Dazu
nahm
die
Versicherte
am
9.
November
2023
unter
Beilage
eines
Arztberichtes
Stellung
( Urk.
10/151),
worauf
die
IV-Stelle
nach
Konsultation
des
RAD
( Urk.
10/156/5-8)
mit
neuem
Vorbescheid
vom
1 5.
März
2024
die
Abweisung
des
Rentenbegehrens
in
Aussicht
nahm
( Urk.
10/157).
Dagegen
erhob
die
Versicherte
am
2 1.
März
2024
und
ergän zend
am
8.
sowie
2 2.
April
2024
Einwand
( Urk.
10/160,
10/165
und
10/170).
Am
2 3.
Mai
2024
verfügte
die
IV-Stelle
im
angekündigten
Sinne
( Urk.
2
=
Urk.
10/174). 2.
Dagegen
erhob
X.___
am
2 1.
Juni
2024
unter
Beilage
eines
ärztli chen
Berichts
von
E.___ ,
Facharzt
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
vom
1 8.
Juni
2024
( Urk.
3)
Beschwerde
mit
dem
Rechtsbegehren,
die
angefochtene
Verfügung
sei
aufzuheben
und
ihr
sei
mit
Wirkung
ab
1.
November
2023
eine
halbe
Invalidenrente
basierend
auf
einem
Invaliditätsgrad
von
mindestens
50
%
auszurichten.
Eventualiter
sei
unter
Berücksichtigung
eines
leidensbedingten
Abzugs
ein
neuer
Einkommensvergleich
zur
Ermittlung
des
Invaliditätsgrades
vorzu nehmen
und
hernach
über
den
Rentenanspruch
neu
zu
entscheiden.
Subeven tualiter
sei
die
Sache
an
die
Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen,
mit
der
Auflage,
den
Gesundheitszustand
und
die
Arbeitsfähigkeit
durch
entspre chende
objektive
fachärztliche
Gutachten
abklären
zu
lassen
( Urk.
1
S.
2).
Unter
Beilage
einer
Stellungnahme
des
RAD-Arztes
Dr.
med.
F.___ ,
Facharzt
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
vom
11 .
September
2024
( Urk.
9)
schloss
die
Beschwerdegegnerin
mit
Beschwerdeantwort
vom
2 5.
September
2024
auf
Abwei sung
der
Beschwerde
( Urk.
8).
Mit
Replik
vom
2 2.
Oktober
2024
hielt
die
Beschwerdeführerin
an
ihren
Anträgen
fest
( Urk.
13
S.
4),
wobei
sie
einen
weite ren
Bericht
des
behandelnden
Psychiaters
vom
2 1.
Oktober
2024
zu
den
Akten
reichte
( Urk.
14).
Wiederum
unter
Beilage
einer
RAD-Stellungnahme
(Urk.
17)
bekräf tigte
die
Beschwerdegegnerin
mit
Duplik
vom
2 7.
November
2024
ihren
Antrag
auf
Abweisung
der
Beschwerde
( Urk.
16).
Darüber
wurde
die
Beschwerde führerin
mit
Verfügung
vom
3.
Dezember
2024
in
Kenntnis
gesetzt
( Urk.
18). Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1. 1.1
Am
1.
Januar
2022
sind
die
geänderten
Bestimmungen
des
Bundesgesetzes
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
(ATSG),
der
Verordnung
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
(ATSV),
des
Bundesgesetzes
über
die
Invalidenversicherung
(IVG)
sowie
der
Verordnung
über
die
Invaliden versicherung
(IVV)
in
Kraft
getreten.
Die
angefochtene
Verfügung
erging
nach
dem
1.
Januar
202 2.
Entsprechend
den
allgemeinen
intertemporalrechtlichen
Grundsätzen
(vgl.
BGE
144
V
210
E.
4.3.1)
ist
nach
der
bis
zum
31.
Dezember
2021
geltenden
Rechtslage
zu
beurteilen,
ob
bis
zu
diesem
Zeitpunkt
ein
Renten anspruch
entstanden
ist.
Steht
ein
erst
nach
dem
1.
Januar
2022
entstandener
Rentenanspruch
zur
Diskussion,
findet
darauf
das
seit
diesem
Zeitpunkt
geltende
Recht
Anwendung
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_452/2023
vom
24.
Januar
2024
E.
3.2.1
mit
Hinweisen).
Auf
Grund
der
im
September
2022
anhängig
gemachten
Neua nmeldung
bei
der
Invalidenversicherung
( Urk.
10/112)
könnten
allfällige
Leistungen
frühestens
ab
März
2023
ausgerichtet
werden
(vgl.
Art.
29
Abs.
1
IVG).
In
dieser
übergangs rechtlichen
Konstellation
ist
die
seit
1.
Januar
2022
geltende
Rechtslage
mass gebend,
die
im
Folgenden
soweit
nichts
anderes
vermerkt
ist
jeweils
in
dieser
Version
wiedergegeben,
zitiert
und
angewendet
wird. 1.2
Invalidität
ist
die
voraussichtlich
bleibende
oder
längere
Zeit
dauernde
ganze
oder
teilweise
Erwerbsunfähigkeit
(Art.
8
Abs.
1
ATSG).
Erwerbsunfähigkeit
ist
der
durch
Beeinträchtigung
der
körperlichen,
geistigen
oder
psychischen
Gesundheit
verursachte
und
nach
zumutbarer
Behandlung
und
Eingliederung
verbleibende
ganze
oder
teilweise
Verlust
der
Erwerbsmöglichkeiten
auf
dem
in
Betracht
kom menden
ausgeglichenen
Arbeitsmarkt
(Art.
7
Abs.
1
ATSG).
Für
die
Beurteilung
des
Vorliegens
einer
Erwerbsunfähigkeit
sind
ausschliesslich
die
Folgen
der
gesund heitlichen
Beeinträchtigung
zu
berücksichtigen.
Eine
Erwerbsunfähigkeit
liegt
zudem
nur
vor,
wenn
sie
aus
objektiver
Sicht
nicht
überwindbar
ist
(Art.
7
Abs.
2
ATSG). 1.3
Anspruch
auf
eine
Rente
haben
gemäss
Art.
28
Abs.
1
IVG
Versicherte,
die: a.
ihre
Erwerbsfähigkeit
oder
die
Fähigkeit,
sich
im
Aufgabenbereich
zu
betäti gen,
nicht
durch
zumutbare
Eingliederungsmassnahmen
wieder
herstellen,
erhal ten
oder
verbessern
können; b.
während
eines
Jahres
ohne
wesentlichen
Unterbruch
durchschnittlich
mindes tens
40
%
arbeitsunfähig
(Art.
6
ATSG)
gewesen
sind;
und c.
nach
Ablauf
dieses
Jahres
zu
mindestens
40
%
invalid
(Art.
8
ATSG)
sind. Eine
Rente
nach
Abs.
1
wird
nicht
zugesprochen,
solange
die
Möglichkeiten
zur
Eingliederung
im
Sinne
von
Art.
8
Abs.
1 bis
und
1 ter
nicht
ausgeschöpft
sind
(Art.
28
Abs.
1 bis
IVG). 1.4
War
eine
Rente
wegen
eines
zu
geringen
Invaliditätsgrades
verweigert
worden
und
ist
die
Verwaltung
auf
eine
Neuanmeldung
eingetreten
(Art.
87
Abs.
3
IVV),
so
ist
im
Beschwerdeverfahren
zu
prüfen,
ob
im
Sinne
von
Art.
17
ATSG
eine
für
den
Rentenanspruch
relevante
Änderung
des
Invaliditätsgrades
eingetreten
ist
(BGE
117
V
198
E.
3a
mit
Hinweis;
Urteil
des
Bundesgerichts
I
659/04
vom
9.
Februar
2005
E.
1.1).
Bei
einer
Neuanmeldung
der
versicherten
Person
bei
der
IV-Stelle
sind
die
Revisionsregeln
demnach
analog
anwendbar
(BGE
141
V
585
E.
5.3
in
fine,
133
V
108
E.
5.2,
je
mit
Hinweisen;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_317/2022
vom
7.
September
2022
E.
2.2
mit
Hinweisen). 1.5
Versicherungsträger
und
das
Sozialversicherungsgericht
haben
die
Beweise
frei,
das
heisst
ohne
Bindung
an
förmliche
Beweisregeln,
sowie
umfassend
und
pflichtgemäss
zu
würdigen.
Für
das
Beschwerdeverfahren
bedeutet
dies,
dass
das
Sozialversicherungsgericht
alle
Beweismittel,
unabhängig
davon,
von
wem
sie
stammen,
objektiv
zu
prüfen
und
danach
zu
entscheiden
hat,
ob
die
verfügbaren
Unterlagen
eine
zuverlässige
Beurteilung
des
streitigen
Rechtsanspruches
gestat ten.
Insbesondere
darf
es
bei
einander
widersprechenden
medizinischen
Berichten
den
Prozess
nicht
erledigen,
ohne
das
gesamte
Beweismaterial
zu
würdigen
und
die
Gründe
anzugeben,
warum
es
auf
die
eine
und
nicht
auf
die
andere
medizi nische
These
abstellt
(BGE
125
V
351
E.
3a).
Hinsichtlich
des
Beweiswertes
eines
Arztberichtes
ist
entscheidend,
ob
er
für
die
streitigen
Belange
umfassend
ist,
auf
allseitigen
Untersuchungen
beruht,
auch
die
geklagten
Beschwerden
berücksichtigt,
in
Kenntnis
der
Vorakten
(Anamnese)
abge geben
worden
ist,
in
der
Beurteilung
der
medizinischen
Zusammenhänge
und
Situation
einleuchtet
und
ob
die
Schlussfolgerungen
des
Experten
begründet
sind.
Zudem
muss
der
Arzt
über
die
notwendigen
fachlichen
Qualifikationen
ver fügen.
Ausschlaggebend
für
den
Beweiswert
ist
grundsätzlich
weder
die
Herkunft
eines
Beweismittels
noch
die
Bezeichnung
der
eingereichten
oder
in
Auftrag
gege benen
Stellungnahme
als
Bericht
oder
Gutachten
(BGE
134
V
231
E.
5.1,
125
V
351
E.
3a;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_225/2021
vom
1 0.
Juni
2021
E.
3.2,
je
m.w.H.). 2. 2.1
In
der
angefochtenen
Verfügung
vom
2 3.
Mai
2024
hielt
die
Beschwerdegegnerin
zusammengefasst
fest,
die
Beschwerdeführerin
sei
seit
dem
2 4.
August
2015
in
ihrer
angestammten
Tätigkeit
zu
100
%
arbeitsunfähig
( Urk.
2
S.
1).
Für
ange passte
Tätigkeiten
habe
zunächst
eine
100%ige
Arbeitsfähigkeit
bestanden.
Ab
2019
sei
es
zu
einer
schleichenden
Verschlechterung
gekommen,
wobei
spätes tens
seit
dem
3 0.
Mai
2023
noch
eine
70%ige
Arbeitsfähigkeit
vorliege.
Leidens adaptiert
seien
sehr
leichte
bis
leichte
Tätigkeiten,
die
insbesondere
vorwiegend
sitzend
ausgeübt
würden.
Mittels
Einkommensvergleichs
resultiere
weder
für
die
Zeit
ab
März
2023
noch
ab
Januar
2024
unter
Berücksichtigung
des
10%igen
Pauschalabzuges
vom
Invalideneinkommen
ein
rentenbegründender
Invaliditäts grad.
Weitere
Abzüge
seien
nicht
gerechtfertigt
( Urk.
2
S.
2
f.). 2.2
Die
Beschwerdeführerin
brachte
in
ihrer
Beschwerdeschrift
vom
2 1.
Juni
2024
im
Wesentlichen
vor,
ihr
sei
eine
angepasste
Tätigkeit
aufgrund
psychischer
Beschwer den
nur
noch
zu
50
%
zumutbar.
Das
psychiatrische
Teilgutachten
leide
an
erheblichen
Mängeln .
Namentlich
sei
mit
Blick
auf
den
Bericht
des
behan delnden
Psychiaters
E.___
vom
1 8.
Juni
2024
nicht
von
einer
leichten,
sondern
vielmehr
von
einer
mittelgradigen
depressiven
Episode
auszugehen.
Ü berdies
liege
eindeutig
eine
chronische
Schmerzstörung
mit
somatischen
und
psychischen
Faktoren
vor
(ICD-10
F45.41).
Die
Beschwerdegegnerin
habe
den
rechtserheblichen
Sachverhalt
in
Verletzung
des
Untersuchungsgrundsatzes
ungenü gend,
teilweise
aber
auch
falsch
abgeklärt
( Urk.
1
S.
4-6).
Des
Weiteren
sprächen
mehrere
Faktoren
wie
das
fortgeschrittene
Alter
und
der
erhöhte
Pausen bedarf
für
einen
höheren
leidensbedingten
Abzug
von
25
% .
Damit
würde
ein
Anspruch
auf
eine
Teilrente
resultieren
( Urk.
1
S.
7). 2.3
Mit
Beschwerdeantwort
vom
2 5.
September
2024
verwies
die
Beschwerde gegnerin
einerseits
auf
die
zwischenzeitlich
von
ihr
eingeholte
RAD-Stellungnahme
vom
1 1.
September
2024
( Urk.
9).
Andererseits
hielt
sie
dafür,
dass
vorliegend
kein
Raum
für
einen
leidensbedingten
Abzug
bestehe.
Nament lich
sei
den
Einschränkungen
bereits
Rechnung
getragen
worden
und
das
Alter
der
Beschwerdeführerin
vermöge
keinen
Abzug
zu
begründen
( Urk.
8). 2.4
Unter
Hinweis
auf
den
ergänzenden
Bericht
von
E.___
vom
2 1.
Oktober
2024
( Urk.
14)
betonte
die
Beschwerdeführerin
mit
Replik
vom
2 2.
Oktober
2024,
dass
die
Kriterien
für
die
Diagnose
der
chronischen
Schmerzstörung
mit
somati schen
und
psychischen
Faktoren
(ICD-10
F45.41)
erfüllt
seien
( Urk.
13
S.
4). 2.5
In
ihrer
Duplik
vom
2 7.
November
2024
hielt
die
Beschwerdegegnerin
unter
Bei lage
der
RAD-Stellungnahme
vom
2 2.
November
2024
( Urk.
17)
daran
fest,
dass
der
Bericht
des
behandelnden
Psychiaters
nicht
geeignet
sei,
Zweifel
an
der
gut achterlichen
Einschätzung
zu
wecken
( Urk.
16). 3. 3.1
Mit
Verfügung
vom
1 4.
November
2019
befand
die
Beschwerdegegnerin
letzt mals
materiell
über
den
Rentenanspruch
der
Beschwerdeführerin
( Urk.
10/108) .
Diese
bildet
damit
den
zeitlichen
Ausgangspunkt
für
die
Beurteilung,
ob
sich
die
tatsächlichen
Verhältnisse
seither
in
einem
für
den
Rentenanspruch
erheblichen
Mass
verändert
haben
(vgl.
BGE
133
V
108
E.
5.4,
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_556/2021
vom
3.
Januar
2022
E.
2.1
mit
Hinweis).
In
medizinischer
Hinsicht
diente
damals
hauptsächlich
das
polydisziplinäre
B.___ -Gutachten
vom
2.
Juli
2019
als
Grundlage
( Urk.
10/92).
Darin
wurden
im
Wesentlichen
folgende
Diag nosen
mit
Einfluss
auf
die
Arbeitsfähigkeit
gestellt
( Urk.
10/92/8): - chronische
Fussbeschwerde n
rechts
(ICD-10
M79.67 /Z98.8) - chronisches
neuropathisches
Schmerzsyndrom
am
rechten
Vorfuss,
aktu ell
nicht
sicher
klassifizierbar
(ICD-10
R52.1).
Im
Gegensatz
dazu
verneinten
die
Gutachter
in
Bezug
auf
folgende
Diagnosen
Auswirkungen
auf
die
Arbeitsfähigkeit
( Urk.
10/92/8): - chronische
Fussbeschwerden
links
(ICD-10
M21.07/M21.87) - Verdacht
auf
Schmerzausweitung - Übergewicht
mit
BMI
von
28.5
kg/m 2
(ICD-10
E66.9).
In
ihrer
interdisziplinären
Konsensbeurteilung
gelangten
die
B.___ -Gutachter
zum
Schluss,
seit
dem
am
2 4.
August
2015
durchgeführten
Eingriff
am
rechten
Fuss
könne
von
einer
vollständigen
Arbeitsunfähigkeit
in
der
angestammten
Tätigkeit
ausgegangen
werden.
Gleiches
gelte
für
jede
andere
mittelschwere
oder
schwere
Tätigkeit,
die
überwiegend
stehend
oder
gehend
verrichtet
werde.
Demgegenüber
bestehe
für
angepasste,
namentlich
überwiegend
sitzend
ausübbare
Tätigkeiten
eine
100%ige
Arbeitsfähigkeit.
D ies
könne
spätestens
drei
Monate
nach
dem
genann ten
Eingriff
angenommen
werden
( Urk.
10/92/9-10).
Auf
der
Grundlage
dieser
fachärztlichen
Feststellungen
nahm
die
Beschwerde gegnerin
einen
Einkommensvergleich
vor,
wobei
m angels
einer
Erwerbseinbusse
kein
Rentenanspruch
resultierte
( Urk.
10/108). 3.2 3.2.1
Im
Rahmen
des
neuen
Leistungsgesuchs
vom
1 5.
September
2022
( Urk.
10/112,
10/116)
reichte
die
Beschwerdeführerin
Berichte
ihrer
behandelnden
Ärzte
ein
( Urk.
10/118).
Dr.
med.
G.___ ,
Facharzt
für
Orthopädische
Chirurgie
und
Traumatologie
des
Bewegungsapparates,
äusserte
am
1 5.
Januar
2020
den
Ver dacht
auf
ein
Residuum
eines
komplexen
regionalen
Schmerzsyndroms
(CRPS)
am
rechten
Fuss
bei
Status
nach
Revel-Osteotomie
Metatarsale
I
und
Resektion
der
Intermetatarsalnerven
2/3
und
3/4
am
2 4.
August
201 5.
Seit
dieser
Operation
würden
sowohl
bei
Belastung
als
auch
in
Ruhe
Beschwerden
persistieren
( Urk.
10/118/1).
Ein
mechanisches
Problem
sei
ebenso
wenig
zu
erkennen
wie
eine
chirurgische
Handhabe.
Durch
Infiltrationen
habe
zu
keinem
Zeitpunkt
ein
positiver
Effekt
erreicht
werden
können
( Urk.
10/118/2). 3.2.2
Im
weiteren
Verlauf
begab
sich
die
Beschwerdeführerin
bei
Dr.
med.
H.___ ,
Facharzt
für
Physikalische
Medizin
und
Rehabilitation,
in
Behandlung
(vgl.
Urk.
10/118/4-13).
Laut
Bericht
der
abschliessenden
Konsultation
vom
21.
Juni
2021
habe
mittels
verschiedener
Massnahmen
ausschliesslich
eine
Einfluss nahme
auf
die
Nacht-
bzw.
Schlafregulation
erreicht
werden
können.
Der
Schmerz
sei
in
dieser
Hinsicht
reduziert.
Gleichzeitig
zeige
sich
insbesondere
bezüg lich
der
Belastbarkeit
am
Tag
beim
Gehen
eine
deutliche
Unzufriedenheit
der
Beschwerdeführerin.
Sie
sehe
sich
auch
nicht
dazu
in
der
Lage,
einer
beruf lichen
Tätigkeit
nachzugehen.
Im
therapeutischen
Setting
seien
aktuell
keine
weiteren
zielführenden
Massnahmen
vorhanden
( Urk.
10/118/5). 3.2.3
In
seinem
Bericht
vom
2 8.
Dezember
2022
stellte
Dr.
med.
(RO)
I.___ ,
Praktischer
Arzt
sowie
Facharzt
für
Chirurgie,
folgende
Diagnosen
mit
Auswir kung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
( Urk.
10/128/1): - chronisches
panvertebrales
Schmerzsyndrom - Verdacht
auf
Fibromyalgie - Status
nach
Hallux
valgus-Korrektur
nach
Revel
und
Morton
Neurom
Resek tion
Dig.
II/III
und
III/IV
rechts;
Metatarsalgie
bei
Verdacht
auf
CRPS.
Die
stehend
ausgeübte
Arbeitstätigkeit
als
Produktionsmitarbeiterin
in
einer
Fab rik
sei
wegen
der
beidseitigen
Fussleiden
nicht
mehr
möglich.
Eine
sitzende
Tätig keit
sei
angesichts
der
panvertebralen
Schmerzen
in
einem
50%-Pensum
zumut bar
( Urk.
10/128/1,
10/128/3). 3.2.4
Dem
polydisziplinären
D.___ -Gutachten
vom
8.
September
2023
sind
in
gekürz ter
Fassung
folgende
Diagnosen
mit
Auswirkungen
auf
die
Arbeitsfähigkeit
zu
entnehmen
(Urk.
10/147/6): - chronisches
neuropathisches
Schmerzsyndrom
am
rechten
Vorfuss,
aktu ell
nicht
sicher
klassifizierbar
(ICD-10
R52.1) - chronisches
zervikovertebrales
Schmerzsyndrom - chronisches
lumbovertebrales
Schmerzsyndrom,
nicht-radikuläre
Schmerzausstrahlung
per i pelvin ,
mehr
ins
rechte
als
ins
linke
Bein - leichte
depressive
Episode
(ICD-10
F32.0).
Demgegenüber
sprachen
die
Gutachter
folgenden
Diagnosen
einen
Einfluss
auf
die
Arbeitsfähigkeit
ab
( Urk.
10/147/7): - Adipositas;
BMI
32
kg/m 2
(ICD-10
E66.0) - symptomatische
Knick-Senk-Spreizfussdeformität
des
linken
Fusses
mit
Hammerzehenbildung
und
Hallux
valgus-Dolenzen - anamnestisch
belastungsabhängige
Knieschmerzen
rechts,
Status
nach
Kontusion
links
am
1 9.
August
2021 - Status
nach
Traumatisierung
einer
AC-Gelenksarthrose
rechts
an
der
Schulter
durch
Sturz
am
8.
Januar
2019,
zurzeit
verheilt
mit
seitengleich
freier
Schulterbeweglichkeit - Status
nach
Epicondylopathia
humeri
radialis
rechts
nach
Sturzereignis
am
8.
Januar
2019
(verheilt).
Gemäss
interdisziplinärer
Konsensbeurteilung
bestehe
bei
der
Beschwerde führerin
aufgrund
der
insbesondere
am
Achsenskelett
organläsionell
feststell baren
Veränderungen
eine
verminderte
muskuloskelettäre
Belastbarkeit.
Dies
sei
bereits
gutachterlich
orthopädisch
im
Jahr
2019
festgehalten
worden,
indem
rein
stehende
und
gehende
Tätigkeiten
nicht
mehr
möglich
erschienen
seien.
Da
die
letzte
Tätigkeit
vorwiegend
stehend
und
gehend
und
mit
teils
inkliniertem
Ober körper
ausgeübt
worden
sei,
erscheine
diese
orthopädische
Perspektive
auch
aus
jetziger
Sicht
korrekt.
Aufgrund
des
aktuellen
Mobilitätsbildes
ohne
Anlauf hinken
und
mit
wechselnd
ausgeprägtem
Entlasten
des
rechten
Fusses
sei
aus
heutiger
gutachterlicher
Sicht
eine
teilweise
gehende
und
stehende
Tätigkeit
noch
möglich.
Es
müsse
bezüglich
Abklingen s
des
allfällig
in
der
Vergangenheit
vor handen
gewesenen
CRPS-Zustandes
keine
rein
sitzende
Tätigkeit
mehr
voraus gesetzt
werden.
Die
unterdessen
vorhandene
chronische
Schmerzsymptomatik
zervikal
und
lumbal
habe
bei
entsprechender
Anpassung
des
noch
möglichen
Tätigkeits profils
aus
gutachterlicher
Sicht
keine
hochgradige
Einschränkung
zur
Folge.
Die
geltend
gemachte
hochgradige
Einschränkung
in
Aktivität
und
Partizi pation,
wie
sie
anamnestisch
de
facto
wohl
schon
länger
dauernd
angegeben
werde,
könne
isoliert
muskuloskelettär
mit
den
jetzigen
Befunden
nicht
voll ständig
nachvollzogen
werden.
Passend
dazu
scheine
die
Beschwerdeführerin
auch
nicht
auf
eine
regelmässige
NSAR-Analgetica-Einnahme
angewiesen
zu
sein,
wie
die
aktuellen
Labordaten
zeigen
würden.
Aus
psychiatrischer
Sicht
resul tiere
noch
eine
verminderte
Durchhaltefähigkeit
aufgrund
von
Niederge schlagenheit,
Hoffnungslosigkeit
mit
schwindender
Motivation,
Selbstwert störung
sowie
Ängsten
und
Müdigkeit.
Ferner
bestünden
leichtgradige
Einschrän kungen
in
der
Selbstbehauptungs-
und
Kontaktfähigkeit
sowie
in
der
Flexibilität
und
Umstellungsfähigkeit,
Letztere
bedingt
durch
eine
Schlafstörung
und
eine
vermehrte
Tagesmüdigkeit
( Urk.
10/147/7).
Gesamthaft
sei
die
angestammte
stehende
Tätigkeit
aufgrund
des
neuropa thischen
Schmerzsyndroms
am
rechten
Vorfuss
nicht
mehr
möglich.
In
einer
optimal
adaptierten
Verweistätigkeit
bestehe
eine
leichte
Einschränkung
der
Arbeits fähigkeit
in
Höhe
von
30
% .
Grund
dafür
seien
die
chronischen
Schmerzen
und
die
leichte
Depression,
wodurch
ein
leicht
erhöhter
Pausenbedarf
und
eine
etwas
reduzierte
Leistungsfähigkeit
resultierten
( Urk.
10/147/8-10). 3.2.5
Am
8.
November
2023
bezog
Dr.
I.___
Stellung
zum
Gutachten,
welches
seines
Erachtens
alle
Kriterien
erfülle,
was
Vollständigkeit,
Ausführlichkeit
und
fach spezifische
Genauigkeit
angehe.
Die
Beurteilung
sei
nachvollziehbar
begründet
worden;
eher
praktische
Aspekte
einer
möglichen
Arbeitsaufnahme
hätten
die
Gutachter
jedoch
ausser
Acht
gelassen.
So
sei
die
Beschwerdeführerin
in
einer
angepassten
Tätigkeit
vielleicht
zu
70
%
arbeitsfähig.
Sie
werde
allerdings
zu r
Arbeitsstelle
gelangen
müssen.
Falls
im
Idealfall
öffentliche
Verkehrsmittel
zur
Verfügung
stünden,
wäre
dies
sogar
möglich.
Andernfalls
sei
zu
bezweifeln,
dass
ein
längerer
Arbeitsweg
bei
ihrem
Leiden
möglich
wäre.
Aufgrund
dieser
Umstände
liege
für
eine
leidensangepasste
Tätigkeit
nur
eine
50-
bis
höchstens
60%ige
Arbeitsfähigkeit
vor
( Urk.
10/151/4). 3.2.6
Der
RAD-Arzt
Dr.
med.
J.___ ,
Facharzt
für
Orthopädische
Chirurgie
und
Traumatologie
des
Bewegungsapparates,
kam
in
seinen
Stellungnahmen
vom
1 4.
September
2023
und
8.
Januar
2024
im
Wesentlichen
zum
Schluss,
dass
voll umfänglich
auf
das
D.___ -Gutachten
abgestellt
werden
könne.
Aus
versicherungs medizinischer
Sicht
handle
es
sich
bei
der
Einschätzung
der
Arbeitsfähigkeit
durch
Dr.
I.___
um
eine
andere
Beurteilung
desselben
medizinischen
Sachverhalts
( Urk.
10/156/5-8). 4. 4.1
Die
Beschwerdegegnerin
stützte
sich
zur
Beurteilung
des
strittigen
Renten anspruchs
in
medizinischer
Hinsicht
zur
Hauptsache
auf
das
polydisziplinäre
D.___ -Gutachten
vom
9.
Sept ember
202 3
(Urk.
10 / 147 ).
Die
Beschwerdeführerin
spricht
dieser
Expertise
primär
dem
psychiatrischen
Teilgut achten
demgegenüber
die
Beweiskraft
ab
(vgl.
vorstehende
E.
2.1-2. 5 ). 4.2
Das
Gericht
darf
den
von
Versicherungsträgern
im
Verfahren
nach
Art.
44
ATSG
eingeholten,
den
Anforderungen
der
Rechtsprechung
entsprechenden
Gutachten
externer
Spezialärzte
vollen
Beweiswert
zuerkennen,
solange
nicht
konkrete
Indi zien
gegen
die
Zuverlässigkeit
der
Expertise
sprechen
(BGE
135
V
465
E.
4.4;
Urteile
des
Bundesgerichts
9C_174/2020
vom
2.
November
2020
E.
8.1
[in
BGE
147
V
79
nicht
publiziert]
und
8C_ 424 /202 4
vom
6.
Februar
202 5
E.
5.3.1 ). 4.3 4.3.1
In
allgemein-internistischer
Hinsicht
attestierte
der
D.___ -Gutachter
Prof.
Dr.
med.
K.___ ,
Facharzt
für
Allgemeine
Innere
Medizin,
keine
Arbeits unfähigkeit.
Dies
überzeugt
angesichts
des
von
ihm
erhobenen
klinisch
unauffällig en
Befunds
ohne
Weiteres ,
der
bis
auf
die
festgestellte
Adipositas
unauffällig
ausfiel
(Urk.
10/147/23-24).
Gegenteilige
fachärztliche
Einschät - zungen
sind
in
diesem
Zusammenhang
denn
auch
nicht
aktenkundig. 4.3.2
Aus
neurologischer
Perspektive
erachteten
die
Gutachterinnen
Dr.
med.
L.___ ,
Assistenzärztin,
und
Dr.
med.
M.___ ,
Fachärztin
für
Neurologie,
die
Beschwerdeführerin
aufgrund
des
chronischen
neuro pathischen
Schmerzsyndroms
am
rechten
Vorfuss
lediglich
noch
für
ange passte
insbesondere
wechselbelastende
und
überwiegend
sitzende
Tätigkeiten
für
vollzeitlich
arbeitsfähig.
Aus
neurologischer
Sicht
hätten
sich
seit
dem
Vorgut achten
aus
dem
Jahr
2019
weder
anamnestisch
noch
klinisch
neue
Aspekte
ergeben
( Urk.
10/147/38-40).
Von
rheumatologischer
Seite
schloss
Dr.
med.
N.___ ,
Facharzt
für
Allge meine
Innere
Medizin
und
Rheumatologie,
auf
eine
100%ige
Arbeitsunfähigkeit
in
der
angestammten
Tätigkeit.
Für
angepasste
Tätigkeiten
attestierte
er
eine
70%ige
Arbeitsfähigkeit.
Seit
der
B.___ -Begutachtung
sei
es
einerseits
wohl
zu
einer
gewissen
Besserung
der
Vorfussschmerzen
gekommen,
andererseits
seien
aber
achsenskelettäre
Beschwerden
hinzugetreten,
weshalb
auch
für
leidens adaptierte
Tätigkeiten
eine
Leistungsminderung
zu
bescheinigen
sei .
Diese
sei
auf
einen
durch
die
chronischen
Schmerzen
bedingten
erhöhten
Pausenbedarf
und
eine
etwas
reduzierte
Leistungsgeschwindigkeit
zurückzuführen
( Urk.
10/147/75 77).
Auch
diese
in
umfassender
Kenntnis
der
medizinischen
Vorakten
ergangenen
fachkundigen
Beurteilunge n
erweisen
sich
als
schlüssig
und
überzeugend ,
was
beschwerdeweise
denn
auch
nicht
substantiiert
in
Frage
gestellt
wird.
Der
behan delnde
Dr.
I.___
stufte
das
Gutachten
in
seiner
Stellungnahme
vom
8.
November
2023
ebenfalls
als
nachvollziehbar
begründet
ein.
Er
bezweifelte
jedoch,
dass
der
Beschwerdeführerin
aufgrund
des
vorliegenden
Leidens
ein
längerer
Arbeitsweg
möglich
wäre.
Wegen
dieser
Umstände
sei
höchstens
eine
60%ige
Arbeits fähigkeit
gegeben
( Urk.
10/151/4).
Dem
ist
entgegenzuhalten,
dass
den
Gut achtern
durchaus
bewusst
war,
dass
das
neuropathische
Schmerzsyndrom
einen
reduzierten
Bewegungsradius
im
Alltag
zur
Folge
hat ,
so
dass
nicht
gesagt
werden
kann,
sie
hätten
den
Arbeitsweg
gänzlich
ausser
Acht
gelassen
( Urk.
10/147/37).
Darüber
hinaus
merkte
Dr.
I.___
selbst
an,
dass
die
gutachterlich
attestierte
70%ige
Arbeitsfähigkeit
für
eine
angepasste
Tätigkeit
möglich
sei,
sofern
für
den
Arbeitsweg
öffentliche
Verkehrsmittel
zur
Verfügung
stünden
( Urk.
10/151/4) .
Sollte
das
konkrete
Finden
einer
Arbeitsstelle
mit
einem
entsprechenden
Anschluss
erschwert
sein
-
was
angesichts
des
Angebots
des
öffentlichen
Verkehrs
im
Kanton
Zürich
zumindest
als
zweifelhaft
erscheint
-,
kann
dieser
Umstand
im
Rahmen
der
Zumutbarkeitsbeurteilung
nicht
berücksichtigt
werden .
Denn
rechtsprechungs gemäss
ist
vom
theoretisch en
und
abstrakten
Begriff
des
ausge glichene n
Arbeitsmarkt es
auszugehen
und
die
konkrete
Arbeits marktlage
und
das
tatsächlich
vorhandene
Stellenangebote
nicht
zu
berücksichtigen
(BGE
148
V
174
E.
9.1
mit
Hinweisen;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_300/2022
vom
2.
März
2023
E.
4.2) .
Es
besteht
somit
insgesamt
kein
Anlass,
die
neurologischen
und
rheumato logischen
Teilexpertisen
in
Zweifel
zu
ziehen . 4. 3. 3
Von
psychiatrischer
Seite
ging
Dr.
med.
O.___ ,
Facharzt
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
in
seine m
Teil gutachten
von
einer
21%igen
Arbeits unfähigkeit
infolge
der
von
ihm
diagnostizierten
leichten
depressiven
Episode
aus
(Urk.
10/147/54-55).
Des
Weiteren
führte
er
aus,
der
Schmerz
könne
laut
neurolo gischem
Gutachten
deutlich
auf
organische
Korrelate
zurückgeführt
werden.
Bei
nur
geringer
Schmerzausweitung,
fehlender
Fixierung
auf
den
Schmerz
und
recht
aktivem
Coping
sei
zwar
weiterhin
verdachtsmässig
von
einer
chronischen
Schmerzstörung
mit
somatischen
und
psychischen
Faktoren
auszugehen,
jedoch
reiche
das
Ausmass
aktuell
nicht
aus,
um
diese
Diagnose
mit
Sicherheit
stellen
zu
können.
Üblicherweise
beeinflusse
natürlich
auch
die
leichte
depressive
Epi sode
die
Schmerzwahrnehmung
im
Sinne
einer
ungünstigen
Schmerzverstärkung
( Urk.
10/147/50).
Die
Beschwerdeführerin
moniert
unter
Hinweis
auf
die
Berichte
ihres
behan delnden
Psychiaters
E.___
vom
1 8.
Juni
2024
( Urk.
3)
und
21.
Oktober
2024
(Urk.
14)
eine
unzutreffende
Herleitung
der
Diagnosen
durch
Dr.
O.___ .
Vorab
ist
in
diesem
Zusammenhang
daran
zu
erinnern,
dass
das
Sozial versicherungsgericht
nach
ständiger
Rechtsprechung
die
Gesetzmässigkeit
der
Verwaltungsverfügungen
in
der
Regel
nach
dem
Sachverhalt
beurteilt,
der
zur
Zeit
des
Abschlusses
des
Verwaltungsverfahrens
gegeben
war.
Tatsachen,
die
jenen
Sachverhalt
seither
verändert
haben,
sollen
im
Normalfall
Gegenstand
einer
neuen
Verwaltungsverfügung
sein
(BGE
130
V
138
E.
2.1
mit
Hinweis).
Ob
die
nach
dem
Verfügungsdatum
(2 3.
Mai
2024)
datierenden
medizinischen
Ausfüh rungen
des
behandelnden
Psychiaters
vor
diesem
Hintergrund
überhaupt
in
die
Entscheidfindung
einzufliessen
haben ,
kann
jedoch
dahingestellt
bleiben,
da
sie
nicht
geeignet
sind,
etwas
an
der
Beweiskraft
des
psychiatrischen
Teilgutachtens
zu
ändern.
So
ist
zu
betonen,
dass
diagnostische
Abweichungen
nicht
schon
Zweifel
an
der
lege
artis
erstellten
Expertise
begründen
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_317/2024
vom
2 2.
Januar
2025
E.
6.3
mit
Hinweis).
Für
die
Belange
der
Invaliden versicherung
kommt
es
nicht
auf
die
Diagnose
an,
sondern
einzig
darauf,
welche
Auswirkungen
eine
Erkrankung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
hat
(BGE
136
V
279
E.
3.2.1;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_571/2023
vom
1 1.
Januar
2024
E.
6.4).
Dar über
hinaus
ist
dem
RAD-Arzt
Dr.
F.___
beizupflichten
(vgl.
Urk.
9
S.
2) ,
dass
auf
der
massgebenden
Befundebene
nur
unwesentliche
Differenzen
zwischen
dem
Teilgutachten
und
dem
Bericht
des
behandelnden
Psychiaters
vom
1 8.
Juni
2024
auszumachen
sind
(vgl.
Urk.
3
S.
1
f.,
Urk.
8/147/ 47 ,
8/147/50 ).
Im
Unterschied
zum
behandelnden
Psychiater
hat
Dr.
O.___
nachvollziehbar
aufgezeigt,
dass
die
erhobenen
objektiven
Befunde
(wenn
überhaupt)
nur
mit
leichtgradigen
funkti onellen
Einschränkungen
einhergehen.
Lediglich
die
Durchhaltefähigkeit
erach tete
er
als
leicht-
bis
mittelgradig
beeinträchtigt
(Urk.
8/147/51-52).
Zutreffend
machte
er
ferner
darauf
aufmerksam,
dass
die
Beschwerdeführerin
bisher
keine
psychiatrische
Behandlung
in
Anspruch
genommen
hatte
( Urk.
8/147/50).
Diese
wurden
erst
nach
der
Begutachtung
ab
November
2023
und
somit
im
laufenden
Versicherungsverfahren
aufgenommen
(Urk.
3
S.
1),
was
einen
erheblichen
tatsäch lichen
Leidensdruck
fraglich
erscheinen
lässt
(vgl.
BGE
141
V
281
E.
4.4.2).
Der
behandelnde
Psychiater
vermag
insgesamt
keine
nicht
rein
subjektiver
Inter pretation
entspringende
Aspekte
zu
benennen,
die
bei
der
Begutachtung
unerkannt
oder
ungewürdigt
geblieben
wären
( BGE
135
V
465
E.
4.5,
125
V
351
E.
3b/cc) .
Nicht
zuletzt
gilt
es
im
Rahmen
der
Beweiswürdigung
zu
beachten,
dass
die
psychiatrische
Exploration
von
der
Natur
der
Sache
her
nicht
ermessensfrei
erfolgen
kann.
Sie
eröffnet
dem
Begutachtenden
daher
praktisch
immer
einen
gewissen
Spielraum,
innerhalb
dessen
verschiedene
medizinisch-psychiatrische
Interpretationen
möglich,
zulässig
und
zu
respektieren
sind,
sofern
dabei
wie
im
konkreten
Fall
lege
artis
vorgegangen
wurde
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_424/2024
vom
6.
Februar
2025
E.
5.3.2
mit
Hinweisen).
Es
stellt
sich
im
Übrigen
die
Frage,
ob
die
im
psychiatrischen
Teilgutachten
festge stellte
Arbeitsunfähigkeit
für
den
Rechtsanwender
verbindlich
ist
(vgl.
hierzu
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_84/2022
vom
1 9.
Mai
2022
mit
Hinweisen) ,
namentlich
da
sich
eine
leicht-
bis
mittelgradige
depressive
Störung
ohne
nennens werte
Interferenzen
durch
psychiatrische
Komorbiditäten
im
Allge meinen
nicht
als
schwere
psychische
Krankheit
definieren
lässt.
Besteht
dazu
noch
ein
bedeutendes
therapeutisches
Potential,
so
ist
insbesondere
auch
die
Dauerhaf tigkeit
des
Gesundheitsschadens
in
Frage
gestellt.
Diesfalls
müssen
gewich tige
Gründe
vorliegen,
damit
dennoch
auf
eine
invalidisierende
Erkran kung
geschlossen
werden
kann
(BGE
148
V
49
E.
6.2.2
mit
Hinweis).
Dies
kann
jedoch
dahingestellt
bleiben,
da
die
Gutachter
konsensual
die
von
rheumato logischer
Seite
bescheinigte
Arbeitsfähigkeit
für
ausschlaggebend
erachteten
bzw.
die
in
den
einzelnen
Fachdisziplinen
attestierten
Arbeitsunfähigkeit en
nicht
kumu lierten.
Als
entbehrlich
erweist
sich
angesichts
der
somatisch
begründeten
Arbeitsunfähigkeit
auch
die
Durchführung
eines
strukturierten
Beweisverfahrens
(vgl.
BGE
141
V
281)
zwecks
Plausibilisierung
der
aus
psychiatrischer
Perspektive
bescheinigten
Arbeitsunfähigkeit
(zur
Publikation
bestimmtes
Urteil
des
Bundes gerichts
8C_104/2024
vom
2 2.
Oktober
2024
E.
5.11) . 4. 4
Nach
dem
Gesagten
besteht
kein
triftiger
Grund,
um
von
der
Einschätzung
der
Arbeitsfähigkeit
durch
die
D.___ -Gutachter
abzuweichen;
der
Expertise
vom
9 .
Sept ember
202 3
ist
mithin
insgesamt
voller
Beweiswert
zuzuerkennen.
Ausge hend
von
der
interdisziplinären
Konsensbeurteilung
ist
der
Beschwerdeführerin
die
angestammte
Tätigkeit
dauerhaft
nicht
mehr
zumutbar.
Die
Arbeitsfähigkeit
für
leidensadaptierte
Tätigkeiten
beträgt
seit
dem
Begutachtungszeitpunkt
70
%
( Urk.
10/147/9-10).
Eine
höhere
Einschränkung
bestand
auch
ab
dem
Zeitpunkt
des
grundsätzlich
frühestmöglichen
Rentenbeginns
(März
2023;
vgl.
vorstehende
E.
1.1)
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
nicht,
da
sich
der
Gesundheits zustand
seit
der
Vorbegutachtung
im
Jahr
2019 ,
als
noch
eine
100%ige
Arbeits fähigkeit
für
angepasste
Tätigkeiten
attestiert
wurde
(Urk.
10/ 92/10),
schleichend
verschlechtert
hat
bis
zur
Situation,
die
sich
schliesslich
den
D.___ -Sachver ständigen
darbot
(vgl.
Urk.
10/147/10-11,
10/156/6).
Eine
relevante
Verschlech terung
im
Nachgang
zur
Begutachtung
bis
zum
Erlass
der
angefochtenen
Verfügung
ist
ebenso
wenig
ausgewiesen
( vgl.
diesbezüglich
auch
die
RAD Stellungnahme
vom
2 2.
November
2024,
Urk.
17) .
Im
Vergleich
zum
Referenzzeitpunkt
(vgl.
vorstehende
E.
3 .1 )
hat
sich
hinsichtlich
der
funktionellen
Belastbarkeit
und
damit
aus
gesundheitlicher
Sicht
demnach
gesamthaft
eine
gewisse
Verschlechterung
ergeben
( Urk.
10/147/11) .
Von
den
sub eventualiter
beantragten
weiteren
Abklärungen
medizinischer
Art
sind
im
Übrigen
keine
anderen
entscheidrelevanten
Erkenntnisse
zu
erwarten,
weshalb
davon
in
antizipierter
Beweiswürdigung
abgesehen
werden
kann
( BGE
144
V
361
E.
6.5,
136
I
229
E.
5.3,
124
V
90
E.
4b). 5. 5.1
Auf
der
Basis
der
obigen
Erkenntnisse
sind
die
erwerblichen
Auswirkungen
der
gesundheitlichen
Einschränkung
zu
prüfen.
Bei
erwerbstätigen
Versicherten
ist
der
Invaliditätsgrad
gemäss
Art.
16
ATSG
in
Verbindung
mit
Art.
28a
Abs.
1
IVG
aufgrund
eines
Einkommensvergleichs
zu
bestimmen.
Dazu
wird
das
Erwerbs einkommen,
das
die
versicherte
Person
nach
Eintritt
der
Invalidität
und
nach
Durchführung
der
medizinischen
Behandlung
und
allfälliger
Eingliederungs massnahmen
durch
eine
ihr
zumutbare
Tätigkeit
bei
ausgeglichener
Arbeits marktlage
erzielen
könnte
(sog.
Invalideneinkommen),
in
Beziehung
gesetzt
zum
Erwerbseinkommen,
das
sie
erzielen
könnte,
wenn
sie
nicht
invalid
geworden
wäre
(sog.
Valideneinkommen).
Der
Einkommensvergleich
hat
in
der
Regel
in
der
Weise
zu
erfolgen,
dass
die
beiden
hypothetischen
Erwerbseinkommen
ziffern mässig
möglichst
genau
ermittelt
und
einander
gegenübergestellt
werden,
worauf
sich
aus
der
Einkommensdifferenz
der
Invaliditätsgrad
bestimmen
lässt
(sog.
allge meine
Methode
des
Einkommensvergleichs;
BGE
130
V
343
E.
3.4.2,
128
V
29
E.
1). 5.2 5.2.1
Gemäss
bundesgerichtlicher
Rechtsprechung
ist
für
die
Ermittlung
des
Validen einkommens
entscheidend,
was
die
versicherte
Person
im
Zeitpunkt
des
frühest möglichen
Rentenbeginns
nach
dem
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahrschein lichkeit
als
Gesunde
tatsächlich
verdient
hätte.
Dabei
wird
in
der
Regel
am
zuletzt
erzielten,
nötigenfalls
der
Teuerung
und
der
realen
Einkommensentwicklung
ange passten
Verdienst
angeknüpft,
da
es
empirischer
Erfahrung
entspricht,
dass
die
bisherige
Tätigkeit
ohne
Gesundheitsschaden
fortgesetzt
worden
wäre.
Aus nahmen
müssen
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
erstellt
sein
(vgl.
BGE
145
V
141
E.
5.2.1,
139
V
28
E.
3.3.2,
135
V
58
E.
3.1,
134
V
322
E.
4.1;
vgl.
auch
Art.
26
Abs.
1
IVV).
Ist
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
davon
auszugehen,
dass
die
versicherte
Person
die
bisherige
Tätigkeit
unabhängig
vom
Eintritt
der
Invalidität
nicht
mehr
ausgeübt
hätte,
kann
das
Valideneinkommen
auf
Grundlage
der
vom
Bundesamt
für
Statistik
herausgegebenen
Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung
(LSE)
berech net
werden,
wobei
die
für
die
Entlöhnung
im
Einzelfall
gegebenenfalls
rele vanten
persönlichen
und
beruflichen
Faktoren
zu
berücksichtigen
sind
(BGE
139
V
28
E.
3.3.2;
Meyer/Reichmuth,
Bundesgesetz
über
die
Invaliden versicherung,
4.
Aufl.
2022,
N.
56
f.
zu
Art.
28a;
vgl.
auch
Art.
26
Abs.
4
in
Verbindung
mit
Art.
25
Abs.
3
IVV ).
Dabei
sind
grundsätzlich
die
im
Verfügungs zeitpunkt
bezogen
auf
den
Zeitpunkt
des
Rentenbeginns
aktuellsten
veröffent lichten
Tabellen
der
LSE
zu
verwenden
(BGE
143
V
295
E.
4.1.3;
Urteil
des
Bundes gerichts
8C_592/2022
vom
11.
April
2023
E.
4.3.3
mit
Hinweisen).
Die
Wahl
der
massgeblichen
Tabellenposition
soll
möglichst
den
überwiegend
wahr scheinlichen
Verlauf
der
Einkommensentwicklung
ohne
Gesundheitsschaden
abbil den.
Hierbei
ist
das
Valideneinkommen
keine
vergangene,
sondern
eine
hypo thetische
Grösse
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_152/2022
vom
21.
Oktober
2022
E.
3.2.2
mit
Hinweisen). 5.2.2
Die
Beschwerdegegnerin
ging
davon
aus,
dass
die
Beschwerdeführerin
im
hypo thetischen
Gesundheitsfall
weiterhin
bei
der
Z.___
AG
als
Betriebsmitarbeiterin
Packstelle
angestellt
wäre
( Urk.
2
S.
2,
Urk.
10/155).
Aus
dem
Arbeit geberbericht
ergibt
sich,
dass
der
Beschwerdeführerin
aus
wirtschaftlichen
Gründen
respektive
aufgrund
der
langandauernden
Krankheit
gekündigt
worden
sei
( Urk.
10/26/1).
Aktenkundig
ist
darüber
hinaus
eine
Telefonnotiz
vom
2 6.
Oktober
2015,
wonach
die
Personalverantwortliche
der
Arbeitgeberin
gegen über
der
Beschwerdegegnerin
mitgeteilt
habe,
dass
die
Kündigung
aus
wirtschaft lichen
Gründen
und
wegen
Umstrukturierungen
im
Betrieb
erfolgt
sei.
Es
habe
nichts
mit
der
Beschwerdeführerin
zu
tun
(Urk.
10/11/1).
Damit
ist
überwiegend
wahrscheinlich,
dass
die
Beschwerde führerin
ihre
bisherige
Tätigkeit
auch
bei
guter
Gesundheit
nicht
mehr
ausüben
würde,
da
bei
der
Auflösung
des
Arbeits verhältnisses
wirtschaftliche
Über legungen
der
Arbeitgeberin
im
Vordergrund
standen.
Entgegen
der
Auffassung
der
Beschwerdegegnerin
kann
bei
der
Festlegung
des
Valideneinkommens
folglich
nicht
am
früher
von
der
Beschwerdeführerin
erziel ten
Verdienst
angeknüpft
werden.
Vielmehr
sind
die
LSE
2020
beizuziehen,
wobei
wie
üblicherweise
auf
die
Tabelle
TA1_tirage_skill_level
(Monatlicher
Bruttolohn
[Zentralwert]
nach
Wirtschaftszweigen,
Kompetenzniveau
und
Geschlecht,
Privater
Sektor)
abzustellen
ist
(BGE
148
V
174
E.
6.2
mit
Hinweisen).
In
Anbetracht
der
fehlenden
beruflichen
Ausbildung
ist
der
Zentralwert
für
Hilfs arbeiten
im
Kompetenzniveau
1
heranzuziehen,
wobei
die
genaue
betrags mässige
Festlegung
des
Valideneinkommens
aufgrund
der
nachfolgenden
Erwägungen (3 Absätze)
E. 26 bis
Abs.
2
IVV;
vgl.
auch
BGE
139
V
592
E.
2.3,
135
V
297
E.
5.2,
129
V
472
E.
4.2.1).
Die
Verwendung
der
Tabellenlöhne
ist
subsidiär,
das
heisst
deren
Beizug
erfolgt
nur,
wenn
eine
Ermittlung
des
Invalideneinkommens
aufgrund
und
nach
Massgabe
der
konkreten
Gegebenheiten
des
Einzelfalles
nicht
möglich
ist
(vgl.
BGE
142
V
178
E.
2.5.7,
139
V
592
E.
2.3,
135
V
297
E.
5.2;
vgl.
auch
Meyer/Reichmuth,
a.a.O. ,
N.
93
f.
zu
Art.
28a,
mit
weiteren
Hinweisen
auf
die
Rechtsprechung). 5.3.2
Die
Beschwerdeführerin
nahm
nach
de r
Auflösung
des
Arbeitsverhältnisses
durch
die
Z.___
AG
keine
erwerbliche
Tätigkeit
mehr
auf,
weshalb
das
Invalideneinkommen
anhand
derselben
statistische n
Werte
zu
ermitteln
ist ,
wie
das
Valideneinkommen.
Zu
berücksichtigen
ist
allerdings,
dass
der
Beschwerdeführerin
eine
angepasste
Tätigkeit
gemäss
den
gutachterlichen
Feststellungen
nur
noch
in
einem
70%-Pensum
zumutbar
ist. 5.4 5.4.1
Sind
Validen-
und
Invalideneinkommen
ausgehend
vom
selben
Tabellenlohn
zu
berechnen,
so
entspricht
der
Invaliditätsgrad
grundsätzlich
dem
Grad
der
Arbeits unfähigkeit ,
womit
er
sich
im
konkreten
Fall
auf
E. 30 Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
( Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkun den
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
( Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich IV.2024.00388 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Würsch Urteil vom 28.
März
2025 in
Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten
durch
Y.___ International
Consulting
Zürich Albulastrasse 57, 8048 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle Röntgenstrasse
17,
Postfach,
8087
Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ ,
geboren
1967,
hat
die
Volksschule
in
Kosovo
absolviert
und
keine
berufliche
Ausbildung
abgeschlossen
( Urk.
10/17/5) .
Ab
dem
1.
Mai
2003
war
sie
bei
der
Z.___
AG,
A.___ ,
in
einem
Vollzeitpensum
als
Betriebsmitarbeiterin
Packstelle
angestellt.
Per
3 1.
Januar
2016
löste
die
Arbeit geberin
das
Arbeitsverhältnis
auf
( Urk.
10/22,
10/26).
Nach
zuvor
erfolgter
Früherfassung
( Urk.
10/2,
10/14)
hatte
sich
die
Versicherte
bereits
am
2.
Dezember
2015
unter
Hinweis
auf
eine
Hallux-Operation
bei
der
Invaliden versicherung
zum
Leistungsbezug
angemeldet
( Urk.
10/17).
Die
Sozial versicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
tätigte
erwerbliche
und
medizi nische
Abklärungen,
wobei
sie
insbesondere
eine
polydisziplinäre
Begut achtung
durch
die
B.___,
C.___ ,
veran lasste
( B.___ -Gutachten
vom
2.
Juli
2019,
Urk.
10/92).
Nach
durchgeführtem
Vorbescheid verfahren
(Urk.
10/96,
10/100)
verneinte
sie
mit
Verfügung
vom
1 4.
November
2019
den
Anspruch
auf
eine
Invalidenrente
( Urk.
10/108),
was
unange fochten
blieb. 1.2
Am
1 5.
September
2022
meldete
sich
die
Versicherte
erneut
zum
Leistungsbezug
an
( Urk.
10/112,
10/116) ,
worauf
die
IV-Stelle
sie
aufforderte,
aktuelle
Beweis mittel
nachzureichen,
um
eine
wesentliche
Änderung
der
tatsächlichen
Verhält nisse
glaubhaft
zu
machen
( Urk.
10/117).
Nach
Eingang
ärztlicher
Berichte
( Urk.
10/118)
und
Rücksprache
mit
dem
regionalen
ärztlichen
Dienst
(RAD;
Urk.
10/121/2)
stellte
sie
der
Versicherten
mit
Vorbescheid
vom
2 1.
November
2022
in
Aussicht,
auf
das
neue
Leistungsbegehren
nicht
einzutreten
( Urk.
10/122).
Dagegen
erhob
die
Versicherte
am
6.
Dezember
2022
und
ergän zend
am
10.
Januar
2023
unter
Beilage
weiterer
medizinischer
Unterlagen
Ein wand
(Urk.
10/124,
10/128
und
10/132).
Daraufhin
gab
die
IV-Stelle
bei
der
D.___
Begutachtung,
Versicherungsmedizin,
Universitätsspital
C.___
(nachfolgend:
D.___ ) ,
ein
polydisziplinäres
Gutachten
in
Auftrag
( Urk.
10/141),
welches
am
8.
September
2023
erstattet
wurde
( Urk.
10/147).
Dazu
nahm
die
Versicherte
am
9.
November
2023
unter
Beilage
eines
Arztberichtes
Stellung
( Urk.
10/151),
worauf
die
IV-Stelle
nach
Konsultation
des
RAD
( Urk.
10/156/5-8)
mit
neuem
Vorbescheid
vom
1 5.
März
2024
die
Abweisung
des
Rentenbegehrens
in
Aussicht
nahm
( Urk.
10/157).
Dagegen
erhob
die
Versicherte
am
2 1.
März
2024
und
ergän zend
am
8.
sowie
2 2.
April
2024
Einwand
( Urk.
10/160,
10/165
und
10/170).
Am
2 3.
Mai
2024
verfügte
die
IV-Stelle
im
angekündigten
Sinne
( Urk.
2
=
Urk.
10/174). 2.
Dagegen
erhob
X.___
am
2 1.
Juni
2024
unter
Beilage
eines
ärztli chen
Berichts
von
E.___ ,
Facharzt
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
vom
1 8.
Juni
2024
( Urk.
3)
Beschwerde
mit
dem
Rechtsbegehren,
die
angefochtene
Verfügung
sei
aufzuheben
und
ihr
sei
mit
Wirkung
ab
1.
November
2023
eine
halbe
Invalidenrente
basierend
auf
einem
Invaliditätsgrad
von
mindestens
50
%
auszurichten.
Eventualiter
sei
unter
Berücksichtigung
eines
leidensbedingten
Abzugs
ein
neuer
Einkommensvergleich
zur
Ermittlung
des
Invaliditätsgrades
vorzu nehmen
und
hernach
über
den
Rentenanspruch
neu
zu
entscheiden.
Subeven tualiter
sei
die
Sache
an
die
Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen,
mit
der
Auflage,
den
Gesundheitszustand
und
die
Arbeitsfähigkeit
durch
entspre chende
objektive
fachärztliche
Gutachten
abklären
zu
lassen
( Urk.
1
S.
2).
Unter
Beilage
einer
Stellungnahme
des
RAD-Arztes
Dr.
med.
F.___ ,
Facharzt
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
vom
11 .
September
2024
( Urk.
9)
schloss
die
Beschwerdegegnerin
mit
Beschwerdeantwort
vom
2 5.
September
2024
auf
Abwei sung
der
Beschwerde
( Urk.
8).
Mit
Replik
vom
2 2.
Oktober
2024
hielt
die
Beschwerdeführerin
an
ihren
Anträgen
fest
( Urk.
13
S.
4),
wobei
sie
einen
weite ren
Bericht
des
behandelnden
Psychiaters
vom
2 1.
Oktober
2024
zu
den
Akten
reichte
( Urk.
14).
Wiederum
unter
Beilage
einer
RAD-Stellungnahme
(Urk.
17)
bekräf tigte
die
Beschwerdegegnerin
mit
Duplik
vom
2 7.
November
2024
ihren
Antrag
auf
Abweisung
der
Beschwerde
( Urk.
16).
Darüber
wurde
die
Beschwerde führerin
mit
Verfügung
vom
3.
Dezember
2024
in
Kenntnis
gesetzt
( Urk.
18). Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1. 1.1
Am
1.
Januar
2022
sind
die
geänderten
Bestimmungen
des
Bundesgesetzes
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
(ATSG),
der
Verordnung
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
(ATSV),
des
Bundesgesetzes
über
die
Invalidenversicherung
(IVG)
sowie
der
Verordnung
über
die
Invaliden versicherung
(IVV)
in
Kraft
getreten.
Die
angefochtene
Verfügung
erging
nach
dem
1.
Januar
202 2.
Entsprechend
den
allgemeinen
intertemporalrechtlichen
Grundsätzen
(vgl.
BGE
144
V
210
E.
4.3.1)
ist
nach
der
bis
zum
31.
Dezember
2021
geltenden
Rechtslage
zu
beurteilen,
ob
bis
zu
diesem
Zeitpunkt
ein
Renten anspruch
entstanden
ist.
Steht
ein
erst
nach
dem
1.
Januar
2022
entstandener
Rentenanspruch
zur
Diskussion,
findet
darauf
das
seit
diesem
Zeitpunkt
geltende
Recht
Anwendung
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_452/2023
vom
24.
Januar
2024
E.
3.2.1
mit
Hinweisen).
Auf
Grund
der
im
September
2022
anhängig
gemachten
Neua nmeldung
bei
der
Invalidenversicherung
( Urk.
10/112)
könnten
allfällige
Leistungen
frühestens
ab
März
2023
ausgerichtet
werden
(vgl.
Art.
29
Abs.
1
IVG).
In
dieser
übergangs rechtlichen
Konstellation
ist
die
seit
1.
Januar
2022
geltende
Rechtslage
mass gebend,
die
im
Folgenden
soweit
nichts
anderes
vermerkt
ist
jeweils
in
dieser
Version
wiedergegeben,
zitiert
und
angewendet
wird. 1.2
Invalidität
ist
die
voraussichtlich
bleibende
oder
längere
Zeit
dauernde
ganze
oder
teilweise
Erwerbsunfähigkeit
(Art.
8
Abs.
1
ATSG).
Erwerbsunfähigkeit
ist
der
durch
Beeinträchtigung
der
körperlichen,
geistigen
oder
psychischen
Gesundheit
verursachte
und
nach
zumutbarer
Behandlung
und
Eingliederung
verbleibende
ganze
oder
teilweise
Verlust
der
Erwerbsmöglichkeiten
auf
dem
in
Betracht
kom menden
ausgeglichenen
Arbeitsmarkt
(Art.
7
Abs.
1
ATSG).
Für
die
Beurteilung
des
Vorliegens
einer
Erwerbsunfähigkeit
sind
ausschliesslich
die
Folgen
der
gesund heitlichen
Beeinträchtigung
zu
berücksichtigen.
Eine
Erwerbsunfähigkeit
liegt
zudem
nur
vor,
wenn
sie
aus
objektiver
Sicht
nicht
überwindbar
ist
(Art.
7
Abs.
2
ATSG). 1.3
Anspruch
auf
eine
Rente
haben
gemäss
Art.
28
Abs.
1
IVG
Versicherte,
die: a.
ihre
Erwerbsfähigkeit
oder
die
Fähigkeit,
sich
im
Aufgabenbereich
zu
betäti gen,
nicht
durch
zumutbare
Eingliederungsmassnahmen
wieder
herstellen,
erhal ten
oder
verbessern
können; b.
während
eines
Jahres
ohne
wesentlichen
Unterbruch
durchschnittlich
mindes tens
40
%
arbeitsunfähig
(Art.
6
ATSG)
gewesen
sind;
und c.
nach
Ablauf
dieses
Jahres
zu
mindestens
40
%
invalid
(Art.
8
ATSG)
sind. Eine
Rente
nach
Abs.
1
wird
nicht
zugesprochen,
solange
die
Möglichkeiten
zur
Eingliederung
im
Sinne
von
Art.
8
Abs.
1 bis
und
1 ter
nicht
ausgeschöpft
sind
(Art.
28
Abs.
1 bis
IVG). 1.4
War
eine
Rente
wegen
eines
zu
geringen
Invaliditätsgrades
verweigert
worden
und
ist
die
Verwaltung
auf
eine
Neuanmeldung
eingetreten
(Art.
87
Abs.
3
IVV),
so
ist
im
Beschwerdeverfahren
zu
prüfen,
ob
im
Sinne
von
Art.
17
ATSG
eine
für
den
Rentenanspruch
relevante
Änderung
des
Invaliditätsgrades
eingetreten
ist
(BGE
117
V
198
E.
3a
mit
Hinweis;
Urteil
des
Bundesgerichts
I
659/04
vom
9.
Februar
2005
E.
1.1).
Bei
einer
Neuanmeldung
der
versicherten
Person
bei
der
IV-Stelle
sind
die
Revisionsregeln
demnach
analog
anwendbar
(BGE
141
V
585
E.
5.3
in
fine,
133
V
108
E.
5.2,
je
mit
Hinweisen;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_317/2022
vom
7.
September
2022
E.
2.2
mit
Hinweisen). 1.5
Versicherungsträger
und
das
Sozialversicherungsgericht
haben
die
Beweise
frei,
das
heisst
ohne
Bindung
an
förmliche
Beweisregeln,
sowie
umfassend
und
pflichtgemäss
zu
würdigen.
Für
das
Beschwerdeverfahren
bedeutet
dies,
dass
das
Sozialversicherungsgericht
alle
Beweismittel,
unabhängig
davon,
von
wem
sie
stammen,
objektiv
zu
prüfen
und
danach
zu
entscheiden
hat,
ob
die
verfügbaren
Unterlagen
eine
zuverlässige
Beurteilung
des
streitigen
Rechtsanspruches
gestat ten.
Insbesondere
darf
es
bei
einander
widersprechenden
medizinischen
Berichten
den
Prozess
nicht
erledigen,
ohne
das
gesamte
Beweismaterial
zu
würdigen
und
die
Gründe
anzugeben,
warum
es
auf
die
eine
und
nicht
auf
die
andere
medizi nische
These
abstellt
(BGE
125
V
351
E.
3a).
Hinsichtlich
des
Beweiswertes
eines
Arztberichtes
ist
entscheidend,
ob
er
für
die
streitigen
Belange
umfassend
ist,
auf
allseitigen
Untersuchungen
beruht,
auch
die
geklagten
Beschwerden
berücksichtigt,
in
Kenntnis
der
Vorakten
(Anamnese)
abge geben
worden
ist,
in
der
Beurteilung
der
medizinischen
Zusammenhänge
und
Situation
einleuchtet
und
ob
die
Schlussfolgerungen
des
Experten
begründet
sind.
Zudem
muss
der
Arzt
über
die
notwendigen
fachlichen
Qualifikationen
ver fügen.
Ausschlaggebend
für
den
Beweiswert
ist
grundsätzlich
weder
die
Herkunft
eines
Beweismittels
noch
die
Bezeichnung
der
eingereichten
oder
in
Auftrag
gege benen
Stellungnahme
als
Bericht
oder
Gutachten
(BGE
134
V
231
E.
5.1,
125
V
351
E.
3a;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_225/2021
vom
1 0.
Juni
2021
E.
3.2,
je
m.w.H.). 2. 2.1
In
der
angefochtenen
Verfügung
vom
2 3.
Mai
2024
hielt
die
Beschwerdegegnerin
zusammengefasst
fest,
die
Beschwerdeführerin
sei
seit
dem
2 4.
August
2015
in
ihrer
angestammten
Tätigkeit
zu
100
%
arbeitsunfähig
( Urk.
2
S.
1).
Für
ange passte
Tätigkeiten
habe
zunächst
eine
100%ige
Arbeitsfähigkeit
bestanden.
Ab
2019
sei
es
zu
einer
schleichenden
Verschlechterung
gekommen,
wobei
spätes tens
seit
dem
3 0.
Mai
2023
noch
eine
70%ige
Arbeitsfähigkeit
vorliege.
Leidens adaptiert
seien
sehr
leichte
bis
leichte
Tätigkeiten,
die
insbesondere
vorwiegend
sitzend
ausgeübt
würden.
Mittels
Einkommensvergleichs
resultiere
weder
für
die
Zeit
ab
März
2023
noch
ab
Januar
2024
unter
Berücksichtigung
des
10%igen
Pauschalabzuges
vom
Invalideneinkommen
ein
rentenbegründender
Invaliditäts grad.
Weitere
Abzüge
seien
nicht
gerechtfertigt
( Urk.
2
S.
2
f.). 2.2
Die
Beschwerdeführerin
brachte
in
ihrer
Beschwerdeschrift
vom
2 1.
Juni
2024
im
Wesentlichen
vor,
ihr
sei
eine
angepasste
Tätigkeit
aufgrund
psychischer
Beschwer den
nur
noch
zu
50
%
zumutbar.
Das
psychiatrische
Teilgutachten
leide
an
erheblichen
Mängeln .
Namentlich
sei
mit
Blick
auf
den
Bericht
des
behan delnden
Psychiaters
E.___
vom
1 8.
Juni
2024
nicht
von
einer
leichten,
sondern
vielmehr
von
einer
mittelgradigen
depressiven
Episode
auszugehen.
Ü berdies
liege
eindeutig
eine
chronische
Schmerzstörung
mit
somatischen
und
psychischen
Faktoren
vor
(ICD-10
F45.41).
Die
Beschwerdegegnerin
habe
den
rechtserheblichen
Sachverhalt
in
Verletzung
des
Untersuchungsgrundsatzes
ungenü gend,
teilweise
aber
auch
falsch
abgeklärt
( Urk.
1
S.
4-6).
Des
Weiteren
sprächen
mehrere
Faktoren
wie
das
fortgeschrittene
Alter
und
der
erhöhte
Pausen bedarf
für
einen
höheren
leidensbedingten
Abzug
von
25
% .
Damit
würde
ein
Anspruch
auf
eine
Teilrente
resultieren
( Urk.
1
S.
7). 2.3
Mit
Beschwerdeantwort
vom
2 5.
September
2024
verwies
die
Beschwerde gegnerin
einerseits
auf
die
zwischenzeitlich
von
ihr
eingeholte
RAD-Stellungnahme
vom
1 1.
September
2024
( Urk.
9).
Andererseits
hielt
sie
dafür,
dass
vorliegend
kein
Raum
für
einen
leidensbedingten
Abzug
bestehe.
Nament lich
sei
den
Einschränkungen
bereits
Rechnung
getragen
worden
und
das
Alter
der
Beschwerdeführerin
vermöge
keinen
Abzug
zu
begründen
( Urk.
8). 2.4
Unter
Hinweis
auf
den
ergänzenden
Bericht
von
E.___
vom
2 1.
Oktober
2024
( Urk.
14)
betonte
die
Beschwerdeführerin
mit
Replik
vom
2 2.
Oktober
2024,
dass
die
Kriterien
für
die
Diagnose
der
chronischen
Schmerzstörung
mit
somati schen
und
psychischen
Faktoren
(ICD-10
F45.41)
erfüllt
seien
( Urk.
13
S.
4). 2.5
In
ihrer
Duplik
vom
2 7.
November
2024
hielt
die
Beschwerdegegnerin
unter
Bei lage
der
RAD-Stellungnahme
vom
2 2.
November
2024
( Urk.
17)
daran
fest,
dass
der
Bericht
des
behandelnden
Psychiaters
nicht
geeignet
sei,
Zweifel
an
der
gut achterlichen
Einschätzung
zu
wecken
( Urk.
16). 3. 3.1
Mit
Verfügung
vom
1 4.
November
2019
befand
die
Beschwerdegegnerin
letzt mals
materiell
über
den
Rentenanspruch
der
Beschwerdeführerin
( Urk.
10/108) .
Diese
bildet
damit
den
zeitlichen
Ausgangspunkt
für
die
Beurteilung,
ob
sich
die
tatsächlichen
Verhältnisse
seither
in
einem
für
den
Rentenanspruch
erheblichen
Mass
verändert
haben
(vgl.
BGE
133
V
108
E.
5.4,
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_556/2021
vom
3.
Januar
2022
E.
2.1
mit
Hinweis).
In
medizinischer
Hinsicht
diente
damals
hauptsächlich
das
polydisziplinäre
B.___ -Gutachten
vom
2.
Juli
2019
als
Grundlage
( Urk.
10/92).
Darin
wurden
im
Wesentlichen
folgende
Diag nosen
mit
Einfluss
auf
die
Arbeitsfähigkeit
gestellt
( Urk.
10/92/8): - chronische
Fussbeschwerde n
rechts
(ICD-10
M79.67 /Z98.8) - chronisches
neuropathisches
Schmerzsyndrom
am
rechten
Vorfuss,
aktu ell
nicht
sicher
klassifizierbar
(ICD-10
R52.1).
Im
Gegensatz
dazu
verneinten
die
Gutachter
in
Bezug
auf
folgende
Diagnosen
Auswirkungen
auf
die
Arbeitsfähigkeit
( Urk.
10/92/8): - chronische
Fussbeschwerden
links
(ICD-10
M21.07/M21.87) - Verdacht
auf
Schmerzausweitung - Übergewicht
mit
BMI
von
28.5
kg/m 2
(ICD-10
E66.9).
In
ihrer
interdisziplinären
Konsensbeurteilung
gelangten
die
B.___ -Gutachter
zum
Schluss,
seit
dem
am
2 4.
August
2015
durchgeführten
Eingriff
am
rechten
Fuss
könne
von
einer
vollständigen
Arbeitsunfähigkeit
in
der
angestammten
Tätigkeit
ausgegangen
werden.
Gleiches
gelte
für
jede
andere
mittelschwere
oder
schwere
Tätigkeit,
die
überwiegend
stehend
oder
gehend
verrichtet
werde.
Demgegenüber
bestehe
für
angepasste,
namentlich
überwiegend
sitzend
ausübbare
Tätigkeiten
eine
100%ige
Arbeitsfähigkeit.
D ies
könne
spätestens
drei
Monate
nach
dem
genann ten
Eingriff
angenommen
werden
( Urk.
10/92/9-10).
Auf
der
Grundlage
dieser
fachärztlichen
Feststellungen
nahm
die
Beschwerde gegnerin
einen
Einkommensvergleich
vor,
wobei
m angels
einer
Erwerbseinbusse
kein
Rentenanspruch
resultierte
( Urk.
10/108). 3.2 3.2.1
Im
Rahmen
des
neuen
Leistungsgesuchs
vom
1 5.
September
2022
( Urk.
10/112,
10/116)
reichte
die
Beschwerdeführerin
Berichte
ihrer
behandelnden
Ärzte
ein
( Urk.
10/118).
Dr.
med.
G.___ ,
Facharzt
für
Orthopädische
Chirurgie
und
Traumatologie
des
Bewegungsapparates,
äusserte
am
1 5.
Januar
2020
den
Ver dacht
auf
ein
Residuum
eines
komplexen
regionalen
Schmerzsyndroms
(CRPS)
am
rechten
Fuss
bei
Status
nach
Revel-Osteotomie
Metatarsale
I
und
Resektion
der
Intermetatarsalnerven
2/3
und
3/4
am
2 4.
August
201 5.
Seit
dieser
Operation
würden
sowohl
bei
Belastung
als
auch
in
Ruhe
Beschwerden
persistieren
( Urk.
10/118/1).
Ein
mechanisches
Problem
sei
ebenso
wenig
zu
erkennen
wie
eine
chirurgische
Handhabe.
Durch
Infiltrationen
habe
zu
keinem
Zeitpunkt
ein
positiver
Effekt
erreicht
werden
können
( Urk.
10/118/2). 3.2.2
Im
weiteren
Verlauf
begab
sich
die
Beschwerdeführerin
bei
Dr.
med.
H.___ ,
Facharzt
für
Physikalische
Medizin
und
Rehabilitation,
in
Behandlung
(vgl.
Urk.
10/118/4-13).
Laut
Bericht
der
abschliessenden
Konsultation
vom
21.
Juni
2021
habe
mittels
verschiedener
Massnahmen
ausschliesslich
eine
Einfluss nahme
auf
die
Nacht-
bzw.
Schlafregulation
erreicht
werden
können.
Der
Schmerz
sei
in
dieser
Hinsicht
reduziert.
Gleichzeitig
zeige
sich
insbesondere
bezüg lich
der
Belastbarkeit
am
Tag
beim
Gehen
eine
deutliche
Unzufriedenheit
der
Beschwerdeführerin.
Sie
sehe
sich
auch
nicht
dazu
in
der
Lage,
einer
beruf lichen
Tätigkeit
nachzugehen.
Im
therapeutischen
Setting
seien
aktuell
keine
weiteren
zielführenden
Massnahmen
vorhanden
( Urk.
10/118/5). 3.2.3
In
seinem
Bericht
vom
2 8.
Dezember
2022
stellte
Dr.
med.
(RO)
I.___ ,
Praktischer
Arzt
sowie
Facharzt
für
Chirurgie,
folgende
Diagnosen
mit
Auswir kung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
( Urk.
10/128/1): - chronisches
panvertebrales
Schmerzsyndrom - Verdacht
auf
Fibromyalgie - Status
nach
Hallux
valgus-Korrektur
nach
Revel
und
Morton
Neurom
Resek tion
Dig.
II/III
und
III/IV
rechts;
Metatarsalgie
bei
Verdacht
auf
CRPS.
Die
stehend
ausgeübte
Arbeitstätigkeit
als
Produktionsmitarbeiterin
in
einer
Fab rik
sei
wegen
der
beidseitigen
Fussleiden
nicht
mehr
möglich.
Eine
sitzende
Tätig keit
sei
angesichts
der
panvertebralen
Schmerzen
in
einem
50%-Pensum
zumut bar
( Urk.
10/128/1,
10/128/3). 3.2.4
Dem
polydisziplinären
D.___ -Gutachten
vom
8.
September
2023
sind
in
gekürz ter
Fassung
folgende
Diagnosen
mit
Auswirkungen
auf
die
Arbeitsfähigkeit
zu
entnehmen
(Urk.
10/147/6): - chronisches
neuropathisches
Schmerzsyndrom
am
rechten
Vorfuss,
aktu ell
nicht
sicher
klassifizierbar
(ICD-10
R52.1) - chronisches
zervikovertebrales
Schmerzsyndrom - chronisches
lumbovertebrales
Schmerzsyndrom,
nicht-radikuläre
Schmerzausstrahlung
per i pelvin ,
mehr
ins
rechte
als
ins
linke
Bein - leichte
depressive
Episode
(ICD-10
F32.0).
Demgegenüber
sprachen
die
Gutachter
folgenden
Diagnosen
einen
Einfluss
auf
die
Arbeitsfähigkeit
ab
( Urk.
10/147/7): - Adipositas;
BMI
32
kg/m 2
(ICD-10
E66.0) - symptomatische
Knick-Senk-Spreizfussdeformität
des
linken
Fusses
mit
Hammerzehenbildung
und
Hallux
valgus-Dolenzen - anamnestisch
belastungsabhängige
Knieschmerzen
rechts,
Status
nach
Kontusion
links
am
1 9.
August
2021 - Status
nach
Traumatisierung
einer
AC-Gelenksarthrose
rechts
an
der
Schulter
durch
Sturz
am
8.
Januar
2019,
zurzeit
verheilt
mit
seitengleich
freier
Schulterbeweglichkeit - Status
nach
Epicondylopathia
humeri
radialis
rechts
nach
Sturzereignis
am
8.
Januar
2019
(verheilt).
Gemäss
interdisziplinärer
Konsensbeurteilung
bestehe
bei
der
Beschwerde führerin
aufgrund
der
insbesondere
am
Achsenskelett
organläsionell
feststell baren
Veränderungen
eine
verminderte
muskuloskelettäre
Belastbarkeit.
Dies
sei
bereits
gutachterlich
orthopädisch
im
Jahr
2019
festgehalten
worden,
indem
rein
stehende
und
gehende
Tätigkeiten
nicht
mehr
möglich
erschienen
seien.
Da
die
letzte
Tätigkeit
vorwiegend
stehend
und
gehend
und
mit
teils
inkliniertem
Ober körper
ausgeübt
worden
sei,
erscheine
diese
orthopädische
Perspektive
auch
aus
jetziger
Sicht
korrekt.
Aufgrund
des
aktuellen
Mobilitätsbildes
ohne
Anlauf hinken
und
mit
wechselnd
ausgeprägtem
Entlasten
des
rechten
Fusses
sei
aus
heutiger
gutachterlicher
Sicht
eine
teilweise
gehende
und
stehende
Tätigkeit
noch
möglich.
Es
müsse
bezüglich
Abklingen s
des
allfällig
in
der
Vergangenheit
vor handen
gewesenen
CRPS-Zustandes
keine
rein
sitzende
Tätigkeit
mehr
voraus gesetzt
werden.
Die
unterdessen
vorhandene
chronische
Schmerzsymptomatik
zervikal
und
lumbal
habe
bei
entsprechender
Anpassung
des
noch
möglichen
Tätigkeits profils
aus
gutachterlicher
Sicht
keine
hochgradige
Einschränkung
zur
Folge.
Die
geltend
gemachte
hochgradige
Einschränkung
in
Aktivität
und
Partizi pation,
wie
sie
anamnestisch
de
facto
wohl
schon
länger
dauernd
angegeben
werde,
könne
isoliert
muskuloskelettär
mit
den
jetzigen
Befunden
nicht
voll ständig
nachvollzogen
werden.
Passend
dazu
scheine
die
Beschwerdeführerin
auch
nicht
auf
eine
regelmässige
NSAR-Analgetica-Einnahme
angewiesen
zu
sein,
wie
die
aktuellen
Labordaten
zeigen
würden.
Aus
psychiatrischer
Sicht
resul tiere
noch
eine
verminderte
Durchhaltefähigkeit
aufgrund
von
Niederge schlagenheit,
Hoffnungslosigkeit
mit
schwindender
Motivation,
Selbstwert störung
sowie
Ängsten
und
Müdigkeit.
Ferner
bestünden
leichtgradige
Einschrän kungen
in
der
Selbstbehauptungs-
und
Kontaktfähigkeit
sowie
in
der
Flexibilität
und
Umstellungsfähigkeit,
Letztere
bedingt
durch
eine
Schlafstörung
und
eine
vermehrte
Tagesmüdigkeit
( Urk.
10/147/7).
Gesamthaft
sei
die
angestammte
stehende
Tätigkeit
aufgrund
des
neuropa thischen
Schmerzsyndroms
am
rechten
Vorfuss
nicht
mehr
möglich.
In
einer
optimal
adaptierten
Verweistätigkeit
bestehe
eine
leichte
Einschränkung
der
Arbeits fähigkeit
in
Höhe
von
30
% .
Grund
dafür
seien
die
chronischen
Schmerzen
und
die
leichte
Depression,
wodurch
ein
leicht
erhöhter
Pausenbedarf
und
eine
etwas
reduzierte
Leistungsfähigkeit
resultierten
( Urk.
10/147/8-10). 3.2.5
Am
8.
November
2023
bezog
Dr.
I.___
Stellung
zum
Gutachten,
welches
seines
Erachtens
alle
Kriterien
erfülle,
was
Vollständigkeit,
Ausführlichkeit
und
fach spezifische
Genauigkeit
angehe.
Die
Beurteilung
sei
nachvollziehbar
begründet
worden;
eher
praktische
Aspekte
einer
möglichen
Arbeitsaufnahme
hätten
die
Gutachter
jedoch
ausser
Acht
gelassen.
So
sei
die
Beschwerdeführerin
in
einer
angepassten
Tätigkeit
vielleicht
zu
70
%
arbeitsfähig.
Sie
werde
allerdings
zu r
Arbeitsstelle
gelangen
müssen.
Falls
im
Idealfall
öffentliche
Verkehrsmittel
zur
Verfügung
stünden,
wäre
dies
sogar
möglich.
Andernfalls
sei
zu
bezweifeln,
dass
ein
längerer
Arbeitsweg
bei
ihrem
Leiden
möglich
wäre.
Aufgrund
dieser
Umstände
liege
für
eine
leidensangepasste
Tätigkeit
nur
eine
50-
bis
höchstens
60%ige
Arbeitsfähigkeit
vor
( Urk.
10/151/4). 3.2.6
Der
RAD-Arzt
Dr.
med.
J.___ ,
Facharzt
für
Orthopädische
Chirurgie
und
Traumatologie
des
Bewegungsapparates,
kam
in
seinen
Stellungnahmen
vom
1 4.
September
2023
und
8.
Januar
2024
im
Wesentlichen
zum
Schluss,
dass
voll umfänglich
auf
das
D.___ -Gutachten
abgestellt
werden
könne.
Aus
versicherungs medizinischer
Sicht
handle
es
sich
bei
der
Einschätzung
der
Arbeitsfähigkeit
durch
Dr.
I.___
um
eine
andere
Beurteilung
desselben
medizinischen
Sachverhalts
( Urk.
10/156/5-8). 4. 4.1
Die
Beschwerdegegnerin
stützte
sich
zur
Beurteilung
des
strittigen
Renten anspruchs
in
medizinischer
Hinsicht
zur
Hauptsache
auf
das
polydisziplinäre
D.___ -Gutachten
vom
9.
Sept ember
202 3
(Urk.
10 / 147 ).
Die
Beschwerdeführerin
spricht
dieser
Expertise
primär
dem
psychiatrischen
Teilgut achten
demgegenüber
die
Beweiskraft
ab
(vgl.
vorstehende
E.
2.1-2. 5 ). 4.2
Das
Gericht
darf
den
von
Versicherungsträgern
im
Verfahren
nach
Art.
44
ATSG
eingeholten,
den
Anforderungen
der
Rechtsprechung
entsprechenden
Gutachten
externer
Spezialärzte
vollen
Beweiswert
zuerkennen,
solange
nicht
konkrete
Indi zien
gegen
die
Zuverlässigkeit
der
Expertise
sprechen
(BGE
135
V
465
E.
4.4;
Urteile
des
Bundesgerichts
9C_174/2020
vom
2.
November
2020
E.
8.1
[in
BGE
147
V
79
nicht
publiziert]
und
8C_ 424 /202 4
vom
6.
Februar
202 5
E.
5.3.1 ). 4.3 4.3.1
In
allgemein-internistischer
Hinsicht
attestierte
der
D.___ -Gutachter
Prof.
Dr.
med.
K.___ ,
Facharzt
für
Allgemeine
Innere
Medizin,
keine
Arbeits unfähigkeit.
Dies
überzeugt
angesichts
des
von
ihm
erhobenen
klinisch
unauffällig en
Befunds
ohne
Weiteres ,
der
bis
auf
die
festgestellte
Adipositas
unauffällig
ausfiel
(Urk.
10/147/23-24).
Gegenteilige
fachärztliche
Einschät - zungen
sind
in
diesem
Zusammenhang
denn
auch
nicht
aktenkundig. 4.3.2
Aus
neurologischer
Perspektive
erachteten
die
Gutachterinnen
Dr.
med.
L.___ ,
Assistenzärztin,
und
Dr.
med.
M.___ ,
Fachärztin
für
Neurologie,
die
Beschwerdeführerin
aufgrund
des
chronischen
neuro pathischen
Schmerzsyndroms
am
rechten
Vorfuss
lediglich
noch
für
ange passte
insbesondere
wechselbelastende
und
überwiegend
sitzende
Tätigkeiten
für
vollzeitlich
arbeitsfähig.
Aus
neurologischer
Sicht
hätten
sich
seit
dem
Vorgut achten
aus
dem
Jahr
2019
weder
anamnestisch
noch
klinisch
neue
Aspekte
ergeben
( Urk.
10/147/38-40).
Von
rheumatologischer
Seite
schloss
Dr.
med.
N.___ ,
Facharzt
für
Allge meine
Innere
Medizin
und
Rheumatologie,
auf
eine
100%ige
Arbeitsunfähigkeit
in
der
angestammten
Tätigkeit.
Für
angepasste
Tätigkeiten
attestierte
er
eine
70%ige
Arbeitsfähigkeit.
Seit
der
B.___ -Begutachtung
sei
es
einerseits
wohl
zu
einer
gewissen
Besserung
der
Vorfussschmerzen
gekommen,
andererseits
seien
aber
achsenskelettäre
Beschwerden
hinzugetreten,
weshalb
auch
für
leidens adaptierte
Tätigkeiten
eine
Leistungsminderung
zu
bescheinigen
sei .
Diese
sei
auf
einen
durch
die
chronischen
Schmerzen
bedingten
erhöhten
Pausenbedarf
und
eine
etwas
reduzierte
Leistungsgeschwindigkeit
zurückzuführen
( Urk.
10/147/75 77).
Auch
diese
in
umfassender
Kenntnis
der
medizinischen
Vorakten
ergangenen
fachkundigen
Beurteilunge n
erweisen
sich
als
schlüssig
und
überzeugend ,
was
beschwerdeweise
denn
auch
nicht
substantiiert
in
Frage
gestellt
wird.
Der
behan delnde
Dr.
I.___
stufte
das
Gutachten
in
seiner
Stellungnahme
vom
8.
November
2023
ebenfalls
als
nachvollziehbar
begründet
ein.
Er
bezweifelte
jedoch,
dass
der
Beschwerdeführerin
aufgrund
des
vorliegenden
Leidens
ein
längerer
Arbeitsweg
möglich
wäre.
Wegen
dieser
Umstände
sei
höchstens
eine
60%ige
Arbeits fähigkeit
gegeben
( Urk.
10/151/4).
Dem
ist
entgegenzuhalten,
dass
den
Gut achtern
durchaus
bewusst
war,
dass
das
neuropathische
Schmerzsyndrom
einen
reduzierten
Bewegungsradius
im
Alltag
zur
Folge
hat ,
so
dass
nicht
gesagt
werden
kann,
sie
hätten
den
Arbeitsweg
gänzlich
ausser
Acht
gelassen
( Urk.
10/147/37).
Darüber
hinaus
merkte
Dr.
I.___
selbst
an,
dass
die
gutachterlich
attestierte
70%ige
Arbeitsfähigkeit
für
eine
angepasste
Tätigkeit
möglich
sei,
sofern
für
den
Arbeitsweg
öffentliche
Verkehrsmittel
zur
Verfügung
stünden
( Urk.
10/151/4) .
Sollte
das
konkrete
Finden
einer
Arbeitsstelle
mit
einem
entsprechenden
Anschluss
erschwert
sein
-
was
angesichts
des
Angebots
des
öffentlichen
Verkehrs
im
Kanton
Zürich
zumindest
als
zweifelhaft
erscheint
-,
kann
dieser
Umstand
im
Rahmen
der
Zumutbarkeitsbeurteilung
nicht
berücksichtigt
werden .
Denn
rechtsprechungs gemäss
ist
vom
theoretisch en
und
abstrakten
Begriff
des
ausge glichene n
Arbeitsmarkt es
auszugehen
und
die
konkrete
Arbeits marktlage
und
das
tatsächlich
vorhandene
Stellenangebote
nicht
zu
berücksichtigen
(BGE
148
V
174
E.
9.1
mit
Hinweisen;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_300/2022
vom
2.
März
2023
E.
4.2) .
Es
besteht
somit
insgesamt
kein
Anlass,
die
neurologischen
und
rheumato logischen
Teilexpertisen
in
Zweifel
zu
ziehen . 4. 3. 3
Von
psychiatrischer
Seite
ging
Dr.
med.
O.___ ,
Facharzt
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
in
seine m
Teil gutachten
von
einer
21%igen
Arbeits unfähigkeit
infolge
der
von
ihm
diagnostizierten
leichten
depressiven
Episode
aus
(Urk.
10/147/54-55).
Des
Weiteren
führte
er
aus,
der
Schmerz
könne
laut
neurolo gischem
Gutachten
deutlich
auf
organische
Korrelate
zurückgeführt
werden.
Bei
nur
geringer
Schmerzausweitung,
fehlender
Fixierung
auf
den
Schmerz
und
recht
aktivem
Coping
sei
zwar
weiterhin
verdachtsmässig
von
einer
chronischen
Schmerzstörung
mit
somatischen
und
psychischen
Faktoren
auszugehen,
jedoch
reiche
das
Ausmass
aktuell
nicht
aus,
um
diese
Diagnose
mit
Sicherheit
stellen
zu
können.
Üblicherweise
beeinflusse
natürlich
auch
die
leichte
depressive
Epi sode
die
Schmerzwahrnehmung
im
Sinne
einer
ungünstigen
Schmerzverstärkung
( Urk.
10/147/50).
Die
Beschwerdeführerin
moniert
unter
Hinweis
auf
die
Berichte
ihres
behan delnden
Psychiaters
E.___
vom
1 8.
Juni
2024
( Urk.
3)
und
21.
Oktober
2024
(Urk.
14)
eine
unzutreffende
Herleitung
der
Diagnosen
durch
Dr.
O.___ .
Vorab
ist
in
diesem
Zusammenhang
daran
zu
erinnern,
dass
das
Sozial versicherungsgericht
nach
ständiger
Rechtsprechung
die
Gesetzmässigkeit
der
Verwaltungsverfügungen
in
der
Regel
nach
dem
Sachverhalt
beurteilt,
der
zur
Zeit
des
Abschlusses
des
Verwaltungsverfahrens
gegeben
war.
Tatsachen,
die
jenen
Sachverhalt
seither
verändert
haben,
sollen
im
Normalfall
Gegenstand
einer
neuen
Verwaltungsverfügung
sein
(BGE
130
V
138
E.
2.1
mit
Hinweis).
Ob
die
nach
dem
Verfügungsdatum
(2 3.
Mai
2024)
datierenden
medizinischen
Ausfüh rungen
des
behandelnden
Psychiaters
vor
diesem
Hintergrund
überhaupt
in
die
Entscheidfindung
einzufliessen
haben ,
kann
jedoch
dahingestellt
bleiben,
da
sie
nicht
geeignet
sind,
etwas
an
der
Beweiskraft
des
psychiatrischen
Teilgutachtens
zu
ändern.
So
ist
zu
betonen,
dass
diagnostische
Abweichungen
nicht
schon
Zweifel
an
der
lege
artis
erstellten
Expertise
begründen
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_317/2024
vom
2 2.
Januar
2025
E.
6.3
mit
Hinweis).
Für
die
Belange
der
Invaliden versicherung
kommt
es
nicht
auf
die
Diagnose
an,
sondern
einzig
darauf,
welche
Auswirkungen
eine
Erkrankung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
hat
(BGE
136
V
279
E.
3.2.1;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_571/2023
vom
1 1.
Januar
2024
E.
6.4).
Dar über
hinaus
ist
dem
RAD-Arzt
Dr.
F.___
beizupflichten
(vgl.
Urk.
9
S.
2) ,
dass
auf
der
massgebenden
Befundebene
nur
unwesentliche
Differenzen
zwischen
dem
Teilgutachten
und
dem
Bericht
des
behandelnden
Psychiaters
vom
1 8.
Juni
2024
auszumachen
sind
(vgl.
Urk.
3
S.
1
f.,
Urk.
8/147/ 47 ,
8/147/50 ).
Im
Unterschied
zum
behandelnden
Psychiater
hat
Dr.
O.___
nachvollziehbar
aufgezeigt,
dass
die
erhobenen
objektiven
Befunde
(wenn
überhaupt)
nur
mit
leichtgradigen
funkti onellen
Einschränkungen
einhergehen.
Lediglich
die
Durchhaltefähigkeit
erach tete
er
als
leicht-
bis
mittelgradig
beeinträchtigt
(Urk.
8/147/51-52).
Zutreffend
machte
er
ferner
darauf
aufmerksam,
dass
die
Beschwerdeführerin
bisher
keine
psychiatrische
Behandlung
in
Anspruch
genommen
hatte
( Urk.
8/147/50).
Diese
wurden
erst
nach
der
Begutachtung
ab
November
2023
und
somit
im
laufenden
Versicherungsverfahren
aufgenommen
(Urk.
3
S.
1),
was
einen
erheblichen
tatsäch lichen
Leidensdruck
fraglich
erscheinen
lässt
(vgl.
BGE
141
V
281
E.
4.4.2).
Der
behandelnde
Psychiater
vermag
insgesamt
keine
nicht
rein
subjektiver
Inter pretation
entspringende
Aspekte
zu
benennen,
die
bei
der
Begutachtung
unerkannt
oder
ungewürdigt
geblieben
wären
( BGE
135
V
465
E.
4.5,
125
V
351
E.
3b/cc) .
Nicht
zuletzt
gilt
es
im
Rahmen
der
Beweiswürdigung
zu
beachten,
dass
die
psychiatrische
Exploration
von
der
Natur
der
Sache
her
nicht
ermessensfrei
erfolgen
kann.
Sie
eröffnet
dem
Begutachtenden
daher
praktisch
immer
einen
gewissen
Spielraum,
innerhalb
dessen
verschiedene
medizinisch-psychiatrische
Interpretationen
möglich,
zulässig
und
zu
respektieren
sind,
sofern
dabei
wie
im
konkreten
Fall
lege
artis
vorgegangen
wurde
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_424/2024
vom
6.
Februar
2025
E.
5.3.2
mit
Hinweisen).
Es
stellt
sich
im
Übrigen
die
Frage,
ob
die
im
psychiatrischen
Teilgutachten
festge stellte
Arbeitsunfähigkeit
für
den
Rechtsanwender
verbindlich
ist
(vgl.
hierzu
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_84/2022
vom
1 9.
Mai
2022
mit
Hinweisen) ,
namentlich
da
sich
eine
leicht-
bis
mittelgradige
depressive
Störung
ohne
nennens werte
Interferenzen
durch
psychiatrische
Komorbiditäten
im
Allge meinen
nicht
als
schwere
psychische
Krankheit
definieren
lässt.
Besteht
dazu
noch
ein
bedeutendes
therapeutisches
Potential,
so
ist
insbesondere
auch
die
Dauerhaf tigkeit
des
Gesundheitsschadens
in
Frage
gestellt.
Diesfalls
müssen
gewich tige
Gründe
vorliegen,
damit
dennoch
auf
eine
invalidisierende
Erkran kung
geschlossen
werden
kann
(BGE
148
V
49
E.
6.2.2
mit
Hinweis).
Dies
kann
jedoch
dahingestellt
bleiben,
da
die
Gutachter
konsensual
die
von
rheumato logischer
Seite
bescheinigte
Arbeitsfähigkeit
für
ausschlaggebend
erachteten
bzw.
die
in
den
einzelnen
Fachdisziplinen
attestierten
Arbeitsunfähigkeit en
nicht
kumu lierten.
Als
entbehrlich
erweist
sich
angesichts
der
somatisch
begründeten
Arbeitsunfähigkeit
auch
die
Durchführung
eines
strukturierten
Beweisverfahrens
(vgl.
BGE
141
V
281)
zwecks
Plausibilisierung
der
aus
psychiatrischer
Perspektive
bescheinigten
Arbeitsunfähigkeit
(zur
Publikation
bestimmtes
Urteil
des
Bundes gerichts
8C_104/2024
vom
2 2.
Oktober
2024
E.
5.11) . 4. 4
Nach
dem
Gesagten
besteht
kein
triftiger
Grund,
um
von
der
Einschätzung
der
Arbeitsfähigkeit
durch
die
D.___ -Gutachter
abzuweichen;
der
Expertise
vom
9 .
Sept ember
202 3
ist
mithin
insgesamt
voller
Beweiswert
zuzuerkennen.
Ausge hend
von
der
interdisziplinären
Konsensbeurteilung
ist
der
Beschwerdeführerin
die
angestammte
Tätigkeit
dauerhaft
nicht
mehr
zumutbar.
Die
Arbeitsfähigkeit
für
leidensadaptierte
Tätigkeiten
beträgt
seit
dem
Begutachtungszeitpunkt
70
%
( Urk.
10/147/9-10).
Eine
höhere
Einschränkung
bestand
auch
ab
dem
Zeitpunkt
des
grundsätzlich
frühestmöglichen
Rentenbeginns
(März
2023;
vgl.
vorstehende
E.
1.1)
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
nicht,
da
sich
der
Gesundheits zustand
seit
der
Vorbegutachtung
im
Jahr
2019 ,
als
noch
eine
100%ige
Arbeits fähigkeit
für
angepasste
Tätigkeiten
attestiert
wurde
(Urk.
10/ 92/10),
schleichend
verschlechtert
hat
bis
zur
Situation,
die
sich
schliesslich
den
D.___ -Sachver ständigen
darbot
(vgl.
Urk.
10/147/10-11,
10/156/6).
Eine
relevante
Verschlech terung
im
Nachgang
zur
Begutachtung
bis
zum
Erlass
der
angefochtenen
Verfügung
ist
ebenso
wenig
ausgewiesen
( vgl.
diesbezüglich
auch
die
RAD Stellungnahme
vom
2 2.
November
2024,
Urk.
17) .
Im
Vergleich
zum
Referenzzeitpunkt
(vgl.
vorstehende
E.
3 .1 )
hat
sich
hinsichtlich
der
funktionellen
Belastbarkeit
und
damit
aus
gesundheitlicher
Sicht
demnach
gesamthaft
eine
gewisse
Verschlechterung
ergeben
( Urk.
10/147/11) .
Von
den
sub eventualiter
beantragten
weiteren
Abklärungen
medizinischer
Art
sind
im
Übrigen
keine
anderen
entscheidrelevanten
Erkenntnisse
zu
erwarten,
weshalb
davon
in
antizipierter
Beweiswürdigung
abgesehen
werden
kann
( BGE
144
V
361
E.
6.5,
136
I
229
E.
5.3,
124
V
90
E.
4b). 5. 5.1
Auf
der
Basis
der
obigen
Erkenntnisse
sind
die
erwerblichen
Auswirkungen
der
gesundheitlichen
Einschränkung
zu
prüfen.
Bei
erwerbstätigen
Versicherten
ist
der
Invaliditätsgrad
gemäss
Art.
16
ATSG
in
Verbindung
mit
Art.
28a
Abs.
1
IVG
aufgrund
eines
Einkommensvergleichs
zu
bestimmen.
Dazu
wird
das
Erwerbs einkommen,
das
die
versicherte
Person
nach
Eintritt
der
Invalidität
und
nach
Durchführung
der
medizinischen
Behandlung
und
allfälliger
Eingliederungs massnahmen
durch
eine
ihr
zumutbare
Tätigkeit
bei
ausgeglichener
Arbeits marktlage
erzielen
könnte
(sog.
Invalideneinkommen),
in
Beziehung
gesetzt
zum
Erwerbseinkommen,
das
sie
erzielen
könnte,
wenn
sie
nicht
invalid
geworden
wäre
(sog.
Valideneinkommen).
Der
Einkommensvergleich
hat
in
der
Regel
in
der
Weise
zu
erfolgen,
dass
die
beiden
hypothetischen
Erwerbseinkommen
ziffern mässig
möglichst
genau
ermittelt
und
einander
gegenübergestellt
werden,
worauf
sich
aus
der
Einkommensdifferenz
der
Invaliditätsgrad
bestimmen
lässt
(sog.
allge meine
Methode
des
Einkommensvergleichs;
BGE
130
V
343
E.
3.4.2,
128
V
29
E.
1). 5.2 5.2.1
Gemäss
bundesgerichtlicher
Rechtsprechung
ist
für
die
Ermittlung
des
Validen einkommens
entscheidend,
was
die
versicherte
Person
im
Zeitpunkt
des
frühest möglichen
Rentenbeginns
nach
dem
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahrschein lichkeit
als
Gesunde
tatsächlich
verdient
hätte.
Dabei
wird
in
der
Regel
am
zuletzt
erzielten,
nötigenfalls
der
Teuerung
und
der
realen
Einkommensentwicklung
ange passten
Verdienst
angeknüpft,
da
es
empirischer
Erfahrung
entspricht,
dass
die
bisherige
Tätigkeit
ohne
Gesundheitsschaden
fortgesetzt
worden
wäre.
Aus nahmen
müssen
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
erstellt
sein
(vgl.
BGE
145
V
141
E.
5.2.1,
139
V
28
E.
3.3.2,
135
V
58
E.
3.1,
134
V
322
E.
4.1;
vgl.
auch
Art.
26
Abs.
1
IVV).
Ist
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
davon
auszugehen,
dass
die
versicherte
Person
die
bisherige
Tätigkeit
unabhängig
vom
Eintritt
der
Invalidität
nicht
mehr
ausgeübt
hätte,
kann
das
Valideneinkommen
auf
Grundlage
der
vom
Bundesamt
für
Statistik
herausgegebenen
Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung
(LSE)
berech net
werden,
wobei
die
für
die
Entlöhnung
im
Einzelfall
gegebenenfalls
rele vanten
persönlichen
und
beruflichen
Faktoren
zu
berücksichtigen
sind
(BGE
139
V
28
E.
3.3.2;
Meyer/Reichmuth,
Bundesgesetz
über
die
Invaliden versicherung,
4.
Aufl.
2022,
N.
56
f.
zu
Art.
28a;
vgl.
auch
Art.
26
Abs.
4
in
Verbindung
mit
Art.
25
Abs.
3
IVV ).
Dabei
sind
grundsätzlich
die
im
Verfügungs zeitpunkt
bezogen
auf
den
Zeitpunkt
des
Rentenbeginns
aktuellsten
veröffent lichten
Tabellen
der
LSE
zu
verwenden
(BGE
143
V
295
E.
4.1.3;
Urteil
des
Bundes gerichts
8C_592/2022
vom
11.
April
2023
E.
4.3.3
mit
Hinweisen).
Die
Wahl
der
massgeblichen
Tabellenposition
soll
möglichst
den
überwiegend
wahr scheinlichen
Verlauf
der
Einkommensentwicklung
ohne
Gesundheitsschaden
abbil den.
Hierbei
ist
das
Valideneinkommen
keine
vergangene,
sondern
eine
hypo thetische
Grösse
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_152/2022
vom
21.
Oktober
2022
E.
3.2.2
mit
Hinweisen). 5.2.2
Die
Beschwerdegegnerin
ging
davon
aus,
dass
die
Beschwerdeführerin
im
hypo thetischen
Gesundheitsfall
weiterhin
bei
der
Z.___
AG
als
Betriebsmitarbeiterin
Packstelle
angestellt
wäre
( Urk.
2
S.
2,
Urk.
10/155).
Aus
dem
Arbeit geberbericht
ergibt
sich,
dass
der
Beschwerdeführerin
aus
wirtschaftlichen
Gründen
respektive
aufgrund
der
langandauernden
Krankheit
gekündigt
worden
sei
( Urk.
10/26/1).
Aktenkundig
ist
darüber
hinaus
eine
Telefonnotiz
vom
2 6.
Oktober
2015,
wonach
die
Personalverantwortliche
der
Arbeitgeberin
gegen über
der
Beschwerdegegnerin
mitgeteilt
habe,
dass
die
Kündigung
aus
wirtschaft lichen
Gründen
und
wegen
Umstrukturierungen
im
Betrieb
erfolgt
sei.
Es
habe
nichts
mit
der
Beschwerdeführerin
zu
tun
(Urk.
10/11/1).
Damit
ist
überwiegend
wahrscheinlich,
dass
die
Beschwerde führerin
ihre
bisherige
Tätigkeit
auch
bei
guter
Gesundheit
nicht
mehr
ausüben
würde,
da
bei
der
Auflösung
des
Arbeits verhältnisses
wirtschaftliche
Über legungen
der
Arbeitgeberin
im
Vordergrund
standen.
Entgegen
der
Auffassung
der
Beschwerdegegnerin
kann
bei
der
Festlegung
des
Valideneinkommens
folglich
nicht
am
früher
von
der
Beschwerdeführerin
erziel ten
Verdienst
angeknüpft
werden.
Vielmehr
sind
die
LSE
2020
beizuziehen,
wobei
wie
üblicherweise
auf
die
Tabelle
TA1_tirage_skill_level
(Monatlicher
Bruttolohn
[Zentralwert]
nach
Wirtschaftszweigen,
Kompetenzniveau
und
Geschlecht,
Privater
Sektor)
abzustellen
ist
(BGE
148
V
174
E.
6.2
mit
Hinweisen).
In
Anbetracht
der
fehlenden
beruflichen
Ausbildung
ist
der
Zentralwert
für
Hilfs arbeiten
im
Kompetenzniveau
1
heranzuziehen,
wobei
die
genaue
betrags mässige
Festlegung
des
Valideneinkommens
aufgrund
der
nachfolgenden
Erwägungen
entbehrlich
ist. 5.3 5.3.1
Liegt
kein
anrechenbares
Erwerbseinkommen
vor,
so
wird
das
Einkommen
mit
Invalidität
nach
statistischen
Werten
nach
Artikel
25
Absatz
3
IVV
bestimmt
(Art.
26 bis
Abs.
2
IVV;
vgl.
auch
BGE
139
V
592
E.
2.3,
135
V
297
E.
5.2,
129
V
472
E.
4.2.1).
Die
Verwendung
der
Tabellenlöhne
ist
subsidiär,
das
heisst
deren
Beizug
erfolgt
nur,
wenn
eine
Ermittlung
des
Invalideneinkommens
aufgrund
und
nach
Massgabe
der
konkreten
Gegebenheiten
des
Einzelfalles
nicht
möglich
ist
(vgl.
BGE
142
V
178
E.
2.5.7,
139
V
592
E.
2.3,
135
V
297
E.
5.2;
vgl.
auch
Meyer/Reichmuth,
a.a.O. ,
N.
93
f.
zu
Art.
28a,
mit
weiteren
Hinweisen
auf
die
Rechtsprechung). 5.3.2
Die
Beschwerdeführerin
nahm
nach
de r
Auflösung
des
Arbeitsverhältnisses
durch
die
Z.___
AG
keine
erwerbliche
Tätigkeit
mehr
auf,
weshalb
das
Invalideneinkommen
anhand
derselben
statistische n
Werte
zu
ermitteln
ist ,
wie
das
Valideneinkommen.
Zu
berücksichtigen
ist
allerdings,
dass
der
Beschwerdeführerin
eine
angepasste
Tätigkeit
gemäss
den
gutachterlichen
Feststellungen
nur
noch
in
einem
70%-Pensum
zumutbar
ist. 5.4 5.4.1
Sind
Validen-
und
Invalideneinkommen
ausgehend
vom
selben
Tabellenlohn
zu
berechnen,
so
entspricht
der
Invaliditätsgrad
grundsätzlich
dem
Grad
der
Arbeits unfähigkeit ,
womit
er
sich
im
konkreten
Fall
auf
30
%
be läuft .
Fraglich
und
zu
prüfen
bleibt,
ob
ein
Abzug
vom
Tabellenlohn
zu
gewähren
ist,
welcher
praxis gemäss
maximal
25
%
betragen
darf
(vgl.
in
BGE
148
V
321
nicht
publizierte
E.
6.2
des
Urteil s
des
Bundesgerichts
8C_104/2021
vom
2 7.
Juni
2022). 5.4.2
Vom
1.
Januar
2022
bis
3 1.
Dezember
2023
sah
Art.
26 bis
Abs.
3
IVV
folgendes
vor:
Kann
die
versicherte
Person
aufgrund
ihrer
Invalidität
nur
noch
mit
einer
funktionellen
Leistungsfähigkeit
nach
Art.
49
Abs .
1 bis
IVV
von
50
%
oder
weni ger
tätig
sein,
so
werden
vom
statistisch
bestimmten
Wert
10
%
für
Teilzeitarbeit
abgezogen .
Das
Bundesgericht
hat
diese
Verordnungsbestimmung
jedoch
hinsicht lich
der
damit
beabsichtigten
abschliessenden
Ordnung
des
Abzugs
vom
Tabellenlohn
als
bundesrechtswidrig
qualifiziert.
Soweit
aufgrund
der
Umstände
des
konkreten
Falles
ein
Bedarf
besteht,
über
die
in
der
IVV
geregelten
Korrektur instrumente
hinaus
Anpassungen
am
LSE-Tabellenlohn
vorzunehmen,
ist
ergän zend
auf
die
bisherigen
Grundsätze
der
bundesgerichtlichen
Rechtsprechung
zurück zugreifen
( BGE
150
V
410
E.
10.6 ).
Seit
dem
1.
Januar
2024
gilt,
dass
vom
statistisch
bestimmten
Wert
des
Einkom mens
mit
Invalidität
(Art.
26 bis
Abs.
2
i.V.m.
Art.
25
Abs.
3
IVV)
10
%
abgezogen
werden.
Kann
die
versicherte
Person
aufgrund
ihrer
Invalidität
nur
noch
mit
einer
funktionellen
Leistungsfähigkeit
(nach
Art.
49
Abs.
1 bis
IVV)
von
50
%
oder
weniger
tätig
sein,
so
werden
20
%
abgezogen.
Weitere
Abzüge
sind
nicht
zuläs sig
(Art.
26 bis
Abs.
3
IVV
in
der
seit
1.
Januar
2024
geltenden
Fassung ). 5.4.3
Angesichts
des
von
gutachterlicher
Seite
formulierten
Zumutbarkeitsprofils ,
wonach
körperlich
leichte
und
sehr
leichte,
vorwiegend
sitzende
und
wechselbe lastende
Tätigkeiten
ohne
längeres
Gehen
und
Stehen
am
Stück
(zehn
bis
zwanzig
Minuten)
und
unter
Vermeidung
von
Zwangshaltungen
wie
häufigem
Bücken
und
Kauern
möglich
s eien
( Urk.
10/147/9) ,
ist
von
einem
genügend
breiten
Spekt rum
an
realisierbaren
Verweistätigkeiten
auszugehen.
Folglich
können
unter
dem
Titel
des
leidensbedingten
Abzugs
grundsätzlich
nur
Umstände
berücksichtigt
werden,
die
auch
auf
einem
ausgeglichenen
Arbeitsmarkt
als
ausserordentlich
zu
bezeichnen
sind
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_125/2024
vom
3.
Februar
2025
E.
5.2.2
mit
Hinweisen).
Dem
von
der
Beschwerde führerin
vorgebrachten
Umstand ,
dass
die
Stellensuche
altersbedingt
erschwert
sein
mag
( Urk.
1
S.
7
Ziff.
12) ,
wird
als
invaliditäts fremder
Faktor
bezüglich
des
Abzugs
regelmässig
keine
Bedeutung
beigemessen
(BGE
146
V
16
E.
7.2.1
mit
Hinweisen;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_305/2022
vom
24.
November
2022
E.
3.2.2.1) ;
in
Anbetracht
des
Geburtsjahres
der
Beschwer deführerin
(1967)
ist
auch
nicht
von
einer
nur
noch
kurzen
Aktivi tätsdauer
bis
zur
Pensionierung
auszugehen .
Ebenso
wenig
wirkt
sich
rechtsprechungs gemäss
eine
langjährige
Abwesenheit
vom
Arbeitsmarkt
zwin gend
lohnsenkend
aus
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_589/2023
vom
4.
Juni
2024
E.
4.3
mit
Hinweisen),
zumal
die
noch
zumutbaren
Hilfsarbeitertätigkeiten
im
Kompetenzniveau
1
keiner
besonderen
Kenntnisse
oder
Anforderungen
und
auch
keiner
längeren
Einarbeitungszeit
bedürfen
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_318/2023
vom
14.
März
2024
E.
5.2
mit
Hinweisen).
Nicht
abzugsrelevant
sind
sodann
die
ebenfalls
geltend
gemachten
mangelhaften
Sprachkompetenzen,
da
diesem
Aspekt
bereits
bei
der
Wahl
des
Kompetenzniveaus
Rechnung
getragen
wurde
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_125/2024
vom
3.
Februar
2025
E.
5.3.2
mit
Hinweisen).
Soweit
schliesslich
auf
den
erhöhten
Pausenbedarf
hingewiesen
wird,
bleibt
anzumerken,
dass
diese r
Faktor
bereits
im
Rahmen
der
gutachterlichen
Einschät zung
der
Arbeitsfähigkeit
Berücksichtigung
fand
( Urk.
10/147/10).
Er
darf
daher
bei
der
Bemessung
des
leidensbedingten
Abzugs
nicht
nochmals
ange rechnet
werden
(vgl.
BGE
148
V
174
E.
6.3;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_175/2023
vom
2 6.
April
2024
E.
4.4.2).
Vor
diesem
Hintergrund
ist
nicht
zu
beanstanden,
dass
die
Beschwerdegegnerin
ab
März
2023
keinen
leidensbedingten
Abzug
gewährt
hat,
zumal
die
Beschwerde führerin
in
einer
angepassten
Tätigkeit
auch
mehr
als
zu
50
%
arbeits fähig
ist.
Ab
Januar
2024
gewährte
sie
zu
Recht
lediglich
den
in
der
Verordnung
pauschal
vorgesehenen
10%igen
Abzug .
Ob
der
seither
in
Art.
26 bis
Abs.
3
IVV
abgesehen
vom
vorliegend
nicht
einschlägigen
Teilzeitabzug
statuierte
Ausschluss
weiterer
Abzugsgründe
bundesrechtskonform
ist,
kann
offen
bleiben,
da
solche
nach
dem
Gesagten
ohnehin
nicht
zu
rechtfertigen
wären . 5.4.4
Im
Ergebnis
bleibt
es
für
den
Zeitraum
von
März
bis
Dezember
2023
bei
einem
nicht
rentenbegründenden
Invaliditätsgrad
von
30
% .
Unter
Berücksichtigung
des
seit
1.
Januar
2024
bedingungslos
zu
gewährenden
10%igen
Abzugs
vom
Invalideneinkommen
resultiert
ab
diesem
Zeitpunkt
ein
Invaliditätsgrad
von
37
%
(100
%
-
[70
%
*
0.9]) ,
welcher
ebenfalls
nicht
zum
Rentenbezug
berechtigt. 6 .
Zusammenfassend
hat
die
Beschwerdegegnerin
den
Rentenanspruch
der
Beschwer deführerin
zu
Recht
verneint.
Dementsprechend
ist
die
angefochtene
Verfügung
vom
2 3.
Mai
2024
nicht
zu
beanstanden
und
die
dagegen
erhobene
Beschwerde
ist
abzuweisen. 7 .
Da
die
Bewilligung
oder
Verweigerung
von
Versicherungsleistungen
zu
beur teilen
war,
ist
das
Verfahren
kostenpflichtig.
Die
Gerichtskosten
sind
nach
dem
Verfahrensaufwand
und
unabhängig
vom
Streitwert
im
Rahmen
von
Fr.
200.--
bis
Fr.
1'000.--
festzulegen
(Art.
69
Abs.
1 bis
IVG).
Sie
sind
ermessensweise
auf
Fr.
8 00.--
anzusetzen
und
ausgangsgemäss
der
unterliegenden
Beschwerde führerin
aufzuerlegen. Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr.
800 .--
werden
der
Beschwerdeführerin
auferlegt.
Rechnung
und
Einzahlungsschein
werden
der
Kostenpflichtigen
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
zuge stellt. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle - Bundesamt
für
Sozialversicherungen sowie
an: - Gerichtskasse
(im
Dispositiv
nach
Eintritt
der
Rechtskraft) 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
( Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkun den
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
( Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch