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IV.2024.00359

Administrativgutachten beweiswertig. Abweisung der Beschwerde.

Zürich SozVersG · 2025-01-16 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1971, war bis zur krankheitsbedingten Kündigung per 3 1. Mai 200 5 als Montagemitarbeiterin bei der Y.___ AG tätig ( Urk. 6/9). In der Folge arbeitete sie stundenweise als Bürohilfe im Autospritzwerk ihres Ehemannes ( Urk. 6/15). A m 2. Dezember 2005 meldete sie sich unter Hin weis auf eine psychische Erkrankung bei der Eidgenössischen Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Mit Verfügung vom 2 7. April 2006 sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Wirkung ab 1. November 2005 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente (samt Kinderrenten) zu (Urk. 6/18-19). 1.2

Am 2. März 2009 wies die IV-Stelle das im Rahmen einer amtlichen Revision von der Versicherten gestellte Erhöhungsgesuch - namentlich aufgrund eines Gut achtens des Dr. med . Z.___ , Facharzt

für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 1 4. Dezember 2008 (Urk. 6/32/5-19) - bei unverändertem Invaliditätsgrad verfügungsweise ab (weiterhin halbe Rente; Urk. 6/41). Gleich zeitig auferlegte sie der Versicherten eine Schadenminderungspflicht im Sinne der Durchführung einer kontinuierlichen fachpsychiatrischen Behandlung inklusive Psycho pharmakotherapie (Urk. 6/40). Den Anspruch auf eine halbe Rente bestätigte die IV-Stelle revisionsweise mit Mitteilung vom 2. August 2010 (Urk. 6 /50). 1.3

Nachdem die IV-Stelle im Juni 2013 eine weitere Überprüfung des Rentenan-spruchs eingeleitet hatte, stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 1 4. Oktober 2013 ( Urk. 6 /67) die wiedererwägungsweise Aufhebung der Ver fügung vom 2 7. April 2006 zufolge zweifelloser Unrichtigkeit beziehungsweise die Einstellung der bisherigen (halben) Rente in Aussicht. Nach dem Scheitern beruflicher Massnahmen (Arbeitsvermittlung; vgl. Urk. 6 /87-89 ,

Urk. 6 /95-96) und gestützt auf die im Zuge des Vorbescheidverfahrens erfolgte psychiatrische Untersuchung durch den Regionalärztlichen Dienst (RAD; Bericht des med. pract. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 0. September 2014; Urk. 6 /103) verfügte die IV-Stelle am 3 0. Oktober 2014 die – nun revisionsweise - Aufhebung der halben Rente ( Urk. 6/110 ). Die dagegen von der Versicherten erhobene Beschwerde ( Urk. 6/113/3-12) wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 2 5. August 2016 ab ( Urk. 6/118). Auf eine Neuanmeldung der Versicherten vom 2 3. Dezember 20 19 ( Urk. 6/120) trat die IV-Stelle mit Ver fügung vom 2 7. Mai 2020 nicht ein ( Urk. 6/127). 1.4

Am 2 6. August 2021 meldete sich die Versicherte , welche nach wie vor als Büro hilfe in der B.___ AG tätig war, inzwischen zu 50 % , erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/128). D ie IV-Stelle

trat auf die Neuanmeldung ein, holte medizinische Berichte ein ( Urk. 6/140, Urk. 6/143, Urk. 6/146, Urk. 6/147, Urk. 6/151 ) und veranlasste das polydisziplinäre (all gemein-internistische, rheumatologische, pneumologische und psychiatrische) C.___ -Gutachten vom 2 6. Juli 2023 ( Urk. 6/180/9-107). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/18 6 , Urk. 6/187) verneinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom 2 1. Mai 2024 einen Leistungsanspruch der Versicherten ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1 4. Juni 2024 Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer Invalidenrente, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 6. August 2024 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was der Versicherten zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund der im August 2021 anhängig gemachten (Neu-) Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab 1. Februar 2022 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG ). In dieser übergangs rechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage mass gebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Renten anspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent 1.3

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).

Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG betrifft Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (BGE 133 V 454 E. 7.1). Dazu gehört namentlich der Gesundheitszustand. Dabei ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unter schiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_170/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). 1.4

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie um fassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechts anspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweis material zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus, gestützt auf das C.___ -Gutachten sei davon auszugehen, dass die jetzige Tätigkeit im Büro als leidensangepasst zu qualifizieren sei und in dieser Tätigkeit eine Arbeits fähigkeit von 80 % bestehe. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 20 % , wo mit ein Anspruch auf eine Invalidenrente zu verneinen sei ( Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerde geltend, das C.___ -Gutachten sei nicht beweiskräftig.

Sie stehe weiterhin bei Dr. Z.___ in Behandlung. Ein aktueller Verlaufsb ericht von Dr. Z.___

hätte den Gutachtern jedoch nicht zur Verfügung gestanden. Fremdauskünfte hätten die Gutachter nicht eingeholt. Im pneumologischen Teilg utachten werde erwähnt , dass von den behandelnden Ärzten eine Abklärung hinsichtlich eines möglichen Apnoe- Hypopnoesyndroms beabsichtigt sei und zudem in Bezug auf die diagnostizierte Sarkoidose eine Verlaufskontrolle geplant sei . Eigene Ab klärungen in diese Richtung hätten die Gutachter nicht vorgenommen. Dr. Z.___ habe ihr im

Bericht vom 1 8. März 2022 eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von mindestens 60 % attestiert . Mit diesem Bericht habe sich der begutachtende Psychiater nicht auseinandergesetzt. Auf den Bericht sei abzu stellen. Dementsprechend sei ein Anspruch auf eine Invalidenrente ausgewiesen ( Urk. 1). 3.

Im C.___ -Gutachten vom 2 6. Juli 2023 werden als Diagnosen mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit genannt ( Urk. 6/180/ 18 ):

1.

Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode

( I CD-10 F33.0)

2.

Agoraphobie (ICD-10 F40.0)

3.

Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

(ICD-10 F45.41)

4.

Persönlichkeitsakzentuierung mit ängstlich-vermeidenden und depen-

denten Anteilen (ICD-10 Z73.1)

5.

Atopische Diathese mit Polysensibilisierung und anamnestisch rhino-

konjunktivaler und asthmatischer Symptomatik bei Exposition

(Erst diagnose 1993)

6.

Ausgeprägte muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseits (Trape-

zius, Rhomboidei, Sternocleidomastoideus, Pectoralis und Masseter) und

im Bereich des Beckengürtels (Piriformis beidseits)

Als Diagnosen ohne E i nfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden festgehalten ( Urk. 6/180/18-19):

1.

Anamnestisch arterielle Hypertonie

2.

St atus nach Inguinalhernienoperation links

3.

St atus nach Löfgren-Syndrom 08/2019 mit Arthritiden an beiden

Sprunggelenken, Erythema nodosum an beiden Unterschenkeln und

Vergrösserung der Hiluslymphknoten mit in der Folge Diagnose einer

Sarkoidose

4.

Intermittierende Tenosynovitiden am Handrücken lateral links seit Ende

2019, D ifferenzialdiagnose: im Rahmen der Sarkoidose, mechanisch

bedingt • St atus nach Synovektomie Handgelenk links im 4. Strecksehnen fach am 1 0. März 2021

5.

Mässiggradiges Schulterimpingement b eidseits • Klinisch keine Hinweise für eine Rotatorenmansche t tenläsion

6.

Chronische unspezifische Kreuzschmerzen und begleitende ansatz -

tendinotische Beschwerden an der SPIS beidseits bei nur geringgradigen

beginnenden degenerative Veränderungen distal-lumbal gemäss MRI der

LWS vom 7. November 2017

7.

Meralgia paraesthetica rechts

8.

Spreizfüsse

9.

Leichtgradiger Hallux valgus b eidseits

10.

Anamnestisch : Möglichkeit eines Apnoe-Hypopnoesyndromes

Die Gutachter führten dazu aus, die von der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht beschriebenen Beschwerden korrelierten mit den aus geprägten muskulären Dysbalancen insbesondere am Schultergürtel beidseits, weniger ausgeprägt im Bereich der Glutealregion und den lateralen Hüften ( Urk. 6/180/17, Urk. 6/180/92). Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Ängsten seien konsistent mit der in den Akten beschrieben en Angstproblematik. In Bezug auf die in psychiatrischen Berichten aufgeführte depressive Episode sei es anamnestisch nicht möglich, zeitlich abgegrenzte depressive Episoden zu eruieren. Die Beschwerdeführerin berichte, dass seit Beginn ihres psychischen Leidens im 1999 die psychischen Beschwerden und deren Auswirkungen praktisch gleichgeblieben seien. Die Angaben zu den Auswirkungen im Alltag seien vage, wenig konkret und hätten nicht präzisiert werden können. Eine an gebliche Verschlechterung in den letzten Jahren habe aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin nicht nachvollzogen werden können. Ihre Angaben zu den «brennenden» Schmerzen seien diffus (in allen Gelenken) und pauschalisierend (stets gleichbleibende Intensität von 7-8 auf Schmerzskala mit Maximum 10). In der Untersuchung habe indessen keinerlei Schmerzerleben beobachtet werden können. Indessen zeigten sich im Vergleich zur IV-Verfügung vom 3 0. Oktober 2014 geringe Veränderungen des Gesundheitszustands. Die Angststörung (Agoraphobie) und die Persönlichkeitsakzentuierung seien unverändert. Jedoch sei die rezidivierende depressive Störung nicht wie damals remittiert, sondern es könnten nun leichte depressive Symptome erkannt werden, die anamnestisch seit Jahren bestünden. Dazugekommen sei eine chronische Schmerzstörung mi t somatischen und psychischen Faktoren. Anamnestisch bestehe die Schmerz störung seit mindestens 2018 ( Urk. 6/180/17-18 , Urk. 6/180/38 +44).

Die Beschwerdeführerin spreche akzentfrei Schweizerdeutsch. Auch ohne Berufs ausbildung sei sie lange Zeit arbeitstätig gewesen. Daneben habe sie sich um ihre drei Kinder gekümmert . Sie sei familiär und im Geschäft ihres Ehemannes ein gebunden (mit einem Arbeitspensum von 20 bis 30 % , Urk. 6/180/32+56+69+84). Sie habe einen Führerschein und sei mit ihrem eigenen Auto gut mobil. Mehrmals pro Jahr besuche sie ihre Eltern in der Türkei. Als eine wesentliche Belastung beschreibe sie die unglückliche Beziehung zu ihrem Ehemann. Trotz der Schmerz problematik, den Ängsten und den depressiven Symptomen bestehe im aktuellen Alltag ein gutes Funktionsniveau (Haushalt, Tätigkeit im Betrieb des Ehemannes, Pflege von Beziehungen, Reisen ; Urk. 6/180/19-20 ).

Zur Arbeitsfähigkeit erklärten die Gutachter, aus respiratorischer Sicht habe in der bisherigen Tätigkeit als Angestellte im Administrativbereich zu keinem Zeit punkt eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit bestanden. Qualitativ sei en Tätigkeiten mit atemwegsreizenden Stoffen (Stäube, Rauch, Gase, Dämpfe und Allergenexposition) sowie Tätigkeiten in andauernder Kälte, Nässe oder bei starken Temperaturschwankungen zu v ermeiden . Aus rheumatologischer Sicht bestehe für die administrative Tätigkeit im Betrieb des Ehemannes aufgrund der ausgeprägten muskulären Dysbalancen eine Einschränkung von geschätzt 20 % bezogen auf ein Arbeitspensum von 100 % . Aus psychiatrischer Sicht bestehe

wegen einer mässig eingeschränkten Widerstands- und Durchhaltefähigkeit (in folge von Schmerzen und leichten depressiven Symptomen) ein vermehrter Be darf für Kurzpausen verbunden mit einem etwas verlangsamten Arbeitstempo, was zu einer um ca. 20 % verminderten Leistung bezogen auf ein Arbeitspensum von 100 % führe. Der genaue Zeitpunkt des Beginns der um insgesamt 20 % ein geschränkten Arbeitsfähigkeit lasse sich nicht eruierten. Im Rahmen der Konsens besprechung seien sie , die Gutachter, jedoch zum Schluss gekommen, dass in der bisherigen Tätigkeit im Administrativbereich sicherlich seit August 2021 eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 20 % bestehe. Die bisherige Tätigkeit sei unter Berücksichtigung der genannten Limitierungen als leidensangepasst zu beurteilen ( Urk. 6/180/20-22). 4. 4.1

Das der Verfügung vom 2 1. Mai 2024 zu Grunde liegende C.___ -Gutachten vom 2 6. Juli 2023 wurde in Kenntnis der relevanten medizinischen Vorakten und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden abgegeben und umfasst all seitige internistische, rheumatologische, pneumologische und psychia trische Untersuchungen. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein und ist in den Schlussfolgerungen begründet. Es erfüllt da her die praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Ent scheidungsgrundlage (BGE 134 V 231 E. 5.1 , vgl. E. 1. 4 hiervor ). 4.2

A ls angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin erachteten die C.___ -Gutachter die Tätigkeit als Bürohilfe im Autospritzwerk d es Ehemannes ( Urk. 6/180/20). Als angestammte Tätigkeit ist indessen die Tätigkeit als Montagemitarbeiterin zu qualifizieren , d enn diese gab die Beschwerdeführerin damals im 200 5 aus gesundheitsbedingen (psychischen) Gründen auf ( Urk. 6/9). Letztlich fällt vorliegend jedoch nicht ins Gewicht, ob die Tätigkeit im Büro oder in der Montage als bisherige Tätigkeit zu qualifizieren ist. Aus somatischer Sicht bestehen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine atopische Diathese mit Polysensibilisierung sowie eine ausgeprägte muskuläre Dysbalance am Schulter gürtel beidseits und im Bereich des Beckengürtels ( Urk. 6/180/1 8 ). Die Diagnose einer atopische n Diathese mit Polysensibilisierung wurde erstmals 1993 gestellt . Sie wirkt sich bei Tätigkeiten mit Exposition mit atemwegsreizenden Stoffen , an dauernder Kälte, Nässe und starken Temperaturschwankungen aus ( Urk. 6/180/76). Eine derartige Exposition ist, wie die C.___ -Gutachter richtig erkannt haben, bei einer Bürotätigkeit nicht gegeben ( Urk. 6/180/76). Gleiches gilt für die bis 200 5 ausgeübte Montagetätigkeit. A uf die Arbeitsf ähigkeit in den bisherigen Tätigkeiten wirkt sich d ie atopische Diathese mit Polysensibilisierung somit nicht aus. Was die ausgeprägte muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseits und im Bereich des Beckengürtels anbelangt, ist festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin keine relevanten degenerativen Veränderungen vor liegen . Die muskuläre Dysbalance ist auf eine Dekonditionierung zurückzuführen

( Urk. 6/180/90 , vgl. auch Urk. 6/66/3 ) . Rechtsprechungsgemäss stellt eine Dekonditionierung grundsätzlich k eine zu Rentenleistungen berechtigend e Invalidität dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2024 vom 2 2. Oktober 2024 E. 4.1). So verhält es sich auch hier .

Aus somatischer Sicht besteht somit keine relevante Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.

Soweit d ie Beschwerdeführer in moniert , dass die C.___ -Gutachter keine eigenen Abklärungen hinsichtlich eines möglichen Apnoe-Hypo pno esyndroms vorgenommen hätten , und sie darauf hinweist, dass kurz nach der Begutachtung eine Verlaufskontrolle hinsichtlich der Sarkoidose stattgefunden habe ( Urk. 1 S. 6), ist ihr entgegen zu halten , dass weder dem Ver dacht auf ein mögliches Apnoe-Hypo pnoe syndrom noch der

Sarkoidose Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen wurde. Hinsichtlich der Sarkoidose ist die Beschwerdeführerin seit 2019 beschwerdefrei ( Urk. 6/180/68). Im Bericht der von ihr erwähnten Verlaufskontrolle vom 3. August 2023 wird denn auch bestätigt, dass der Zustand bezüglich der Sarkoidose stabil sei (Bericht vom 8. August 202 3 , Urk. 6/183). Die Möglichkeit eines Apnoe-Hypopnoesyndrom wurde aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie unter anderem auch wegen Atem beschwerden zwei- bis dreimal in der Nacht aufwache, in Betracht gezogen ( Urk. 6/180/68+70). Der pneumologische Gutachter notierte dazu, die aktuelle Symptomatik sei nicht direkt mit einem Apnoe-Hypopnoesyndrom in Verbindung zu bringen. Die ungenügende Schlafqualität sei unspezifisch und nicht durch respiratorische Morbiditäten zu erklären ( Urk. 6/180/75). Dem erwähnten Verlaufsbericht der behandelnden Ärzte vom 8. August 2023 ist zudem zu ent nehmen, dass sich die Beschwerdeführerin bislang noch nicht für Abklärungen hinsichtlich eines möglichen Apnoe-Hypopnoesyndrom s entscheiden konnte ( Urk. 6/183). 4.3

Gemäss dem C.___ -Gutachten bestehen , wie ausgeführt, aus psychiatrischer Sicht mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode ( I CD-10 F33.0), einer Agoraphobie (ICD-10 F40.0), einer chronischen Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) und einer Persönlichkeitsakzentuierung mit ängstlich-vermeidenden und dependenten An teilen (ICD-10 Z73.1; Urk. 6/180/1 8 ). Gestützt auf die gutachterliche Beurteilung ist aus psychiatrischer S icht

von eine r Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 20 % für die Tätigkeit in der Montage resp. im Büro a uszugehen .

Soweit die Beschwerdeführerin rügt, der psychiatrische Gutachter habe auf die Einholung von Fremdauskünften verzichtet, ist darauf hinzuweisen , dass der begutachtenden Person bei der Wahl der Untersuchungsmethoden ein weiter Ermessensspielraum zusteht und die Einholung fremdanamnestischer Angaben keine Voraussetzung für die Erstellung eines beweiskräftigen Gutachtens bildet (Urteile des Bundesgerichts 8C_115/2018 vom 2 7. Juni 2018, E. 6.2.2, 8C_601/2016 vom 2 9. November 2016 E. 5.2.1, 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2). Des Weiteren war den Gutachtern der Bericht von Dr. Z.___ vom 1 8. März 2022 bekannt ( Urk. 6/180/28). Dieser Bericht enthält keine Gesichtspunkte, die in der Begutachtung unerkannt geblieben wäre n ( Urk. 8/151/23 ). Er ist deshalb nicht geeignet, das C.___ -Gutachten in Zweifel zu ziehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2019 vom 1 9. Juli 2020 E. 5.1.4). Dr. Z.___

führte im Bericht vom 1 8. März 2022 aus, dass er die Beschwerdeführerin seit 2015 behandle. Der Gesundheitszustand verschlechtere sich zunehmend, in erster Linie bewirkt durch die hinzugetretene Sarkoidose und durch die sich verstärkenden , bereits vorhandenen Krankheitsfaktoren, die durch funktionell-schmerzhafte Einschränkungen im Bereich des Bewegungsapparats gekennzeichnet seien, sowie durch den psychiatrischen Befund. Dem psychiatrischen Befund komme ein eigenständiger negativer Einfluss auf die Leistungs- und Arbeitsfähigkeit zu ( Urk. 6/151/23). Bei seiner Einschätzung, wo nach die Beschwerdeführerin zu 60 % arbeitsunfähig sei, berücksichtigte Dr. Z.___

mithin nicht nur den psychiatrischen Befund, sondern auch die Sarkoidose und die rheumatologischen Einschränkungen (vgl. auch Urk. 6/151/25+32). Er äusserte sich bei seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit somit auch fachfremd, weshalb auf seine Einschätzung auch aus diesem Grund nicht abzustellen ist . 5. 5.1

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in der bisherigen Tätigkeit als Montage mitarbeiterin, aber auch in der Bürotätigkeit, welche beide als leidensangepasst zu qualifizieren sind, eine Arbeitsfähigkeit von 80 % besteht. Damit ist der Grad der Arbeitsunfähigkeit dem Invaliditätsgrad gleichzusetzen. Bei einem Invaliditätsgrad von 20 % besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente. 5.2

Sel bst wenn gestützt auf die somatischen Diagnosen davon ausgegangen würde, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Montage mitarbeiterin nicht mehr möglich wäre, resultierte kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Als Montagemitarbeiterin hätte die Beschwerdeführerin im 2005 im Gesundheits fall monatlich Fr. 3'800.-- brutto verdient ( Urk. 6/9/2), was leicht unter dem damaligen Tabellenlohn gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statist ik von Fr. 3'983.-- (LSE 2004, Tabelle TA1, Total Frauen, Anforderungs niveau 4) lag. Zugunsten der Beschwerdeführerin könnte mithin für die Bestimmung des Validen einkommens auf den Tabellenlohn abgestellt werden. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens wäre auf den nämlichen Tabellenlohn ab zustellen . Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad im Sinne einer rechnerischen Vereinfachung dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 1 9. Juni 2017 E. 4).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist g emäss Art. 26 bis

Abs. 3 IVV in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Artikel 49 Absatz 1 bis von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert zehn Prozent für Teilzeitarbeit abgezogen. Zwar hat das Bundesgericht diese Verordnungs bestimmung hinsichtlich der damit beabsichtigten abschliessenden Ordnung des Abzugs vom Tabellenlohn als bundesrechtswidrig qualifiziert. Soweit aufgrund der Umstände des konkreten Falles ein Bedarf besteht, über die in der IVV geregelten Korrekturinstrumente hinaus Anpassungen am LSE-Tabellenlohn vor zunehmen, ist ergänzend auf die bisherigen Grundsätze der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zurückzugreifen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E. 10.6 [zur Publikation vorgesehen]). Vorliegend rechtfertigt e sich

jedoch weder gestützt auf Art. 26 bis

Abs. 3 IVV in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung noch

in Anwendung der bisherigen Grundsätze der bundes gerichtlichen Rechtsprechung ein Abzug vom Tabellenlohn , womit der Invaliditätsgrad auch diesfalls 20 % betrüge.

Gemäss Art. 26 bis

Abs. 3 IVV in der ab 1. Januar 2024 gültigen Fassung sind vom gestützt auf statistische Werte ermittelten Einkommens mit Invalidität – sofern eine Leistungsfähigkeit von mehr als 50 % vorliegt - 10 % abzuziehen. Es wäre deshalb per 1. Januar 2024 ein neuer Einkommensvergleich vorzunehmen (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Stand 1. Januar 2024, Rz. 9201). Mithin wäre ein Abzug von 10 % vorzunehmen, womit ein Invaliditätsgrad von 28 % resultierte, was einen Rentenanspruch eben falls ausschliesst. 5.3

Diese Ausführungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 6.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend sind die Gerichtskosten auf Fr. 7 00.-- festzu setzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber PhilippSonderegger

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1971, war bis zur krankheitsbedingten Kündigung per 3 1. Mai 200

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund der im August 2021 anhängig gemachten (Neu-) Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab 1. Februar 2022 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG ). In dieser übergangs rechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage mass gebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Renten anspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent

E. 1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).

Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG betrifft Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (BGE 133 V 454 E. 7.1). Dazu gehört namentlich der Gesundheitszustand. Dabei ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unter schiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_170/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

E. 1.4 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie um fassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechts anspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweis material zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus, gestützt auf das C.___ -Gutachten sei davon auszugehen, dass die jetzige Tätigkeit im Büro als leidensangepasst zu qualifizieren sei und in dieser Tätigkeit eine Arbeits fähigkeit von 80 % bestehe. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 20 % , wo mit ein Anspruch auf eine Invalidenrente zu verneinen sei ( Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerde geltend, das C.___ -Gutachten sei nicht beweiskräftig.

Sie stehe weiterhin bei Dr. Z.___ in Behandlung. Ein aktueller Verlaufsb ericht von Dr. Z.___

hätte den Gutachtern jedoch nicht zur Verfügung gestanden. Fremdauskünfte hätten die Gutachter nicht eingeholt. Im pneumologischen Teilg utachten werde erwähnt , dass von den behandelnden Ärzten eine Abklärung hinsichtlich eines möglichen Apnoe- Hypopnoesyndroms beabsichtigt sei und zudem in Bezug auf die diagnostizierte Sarkoidose eine Verlaufskontrolle geplant sei . Eigene Ab klärungen in diese Richtung hätten die Gutachter nicht vorgenommen. Dr. Z.___ habe ihr im

Bericht vom 1 8. März 2022 eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von mindestens 60 % attestiert . Mit diesem Bericht habe sich der begutachtende Psychiater nicht auseinandergesetzt. Auf den Bericht sei abzu stellen. Dementsprechend sei ein Anspruch auf eine Invalidenrente ausgewiesen ( Urk. 1). 3.

Im C.___ -Gutachten vom 2 6. Juli 2023 werden als Diagnosen mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit genannt ( Urk. 6/180/ 18 ):

1.

Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode

( I CD-10 F33.0)

2.

Agoraphobie (ICD-10 F40.0)

3.

Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

(ICD-10 F45.41)

4.

Persönlichkeitsakzentuierung mit ängstlich-vermeidenden und depen-

denten Anteilen (ICD-10 Z73.1)

5.

Atopische Diathese mit Polysensibilisierung und anamnestisch rhino-

konjunktivaler und asthmatischer Symptomatik bei Exposition

(Erst diagnose 1993)

E. 5 als Montagemitarbeiterin bei der Y.___ AG tätig ( Urk. 6/9). In der Folge arbeitete sie stundenweise als Bürohilfe im Autospritzwerk ihres Ehemannes ( Urk. 6/15). A m 2. Dezember 2005 meldete sie sich unter Hin weis auf eine psychische Erkrankung bei der Eidgenössischen Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Mit Verfügung vom 2 7. April 2006 sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Wirkung ab 1. November 2005 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente (samt Kinderrenten) zu (Urk. 6/18-19).

E. 5.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in der bisherigen Tätigkeit als Montage mitarbeiterin, aber auch in der Bürotätigkeit, welche beide als leidensangepasst zu qualifizieren sind, eine Arbeitsfähigkeit von 80 % besteht. Damit ist der Grad der Arbeitsunfähigkeit dem Invaliditätsgrad gleichzusetzen. Bei einem Invaliditätsgrad von 20 % besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente.

E. 5.2 Sel bst wenn gestützt auf die somatischen Diagnosen davon ausgegangen würde, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Montage mitarbeiterin nicht mehr möglich wäre, resultierte kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Als Montagemitarbeiterin hätte die Beschwerdeführerin im 2005 im Gesundheits fall monatlich Fr. 3'800.-- brutto verdient ( Urk. 6/9/2), was leicht unter dem damaligen Tabellenlohn gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statist ik von Fr. 3'983.-- (LSE 2004, Tabelle TA1, Total Frauen, Anforderungs niveau 4) lag. Zugunsten der Beschwerdeführerin könnte mithin für die Bestimmung des Validen einkommens auf den Tabellenlohn abgestellt werden. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens wäre auf den nämlichen Tabellenlohn ab zustellen . Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad im Sinne einer rechnerischen Vereinfachung dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 1 9. Juni 2017 E. 4).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist g emäss Art. 26 bis

Abs. 3 IVV in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Artikel 49 Absatz 1 bis von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert zehn Prozent für Teilzeitarbeit abgezogen. Zwar hat das Bundesgericht diese Verordnungs bestimmung hinsichtlich der damit beabsichtigten abschliessenden Ordnung des Abzugs vom Tabellenlohn als bundesrechtswidrig qualifiziert. Soweit aufgrund der Umstände des konkreten Falles ein Bedarf besteht, über die in der IVV geregelten Korrekturinstrumente hinaus Anpassungen am LSE-Tabellenlohn vor zunehmen, ist ergänzend auf die bisherigen Grundsätze der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zurückzugreifen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E. 10.6 [zur Publikation vorgesehen]). Vorliegend rechtfertigt e sich

jedoch weder gestützt auf Art. 26 bis

Abs. 3 IVV in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung noch

in Anwendung der bisherigen Grundsätze der bundes gerichtlichen Rechtsprechung ein Abzug vom Tabellenlohn , womit der Invaliditätsgrad auch diesfalls 20 % betrüge.

Gemäss Art. 26 bis

Abs. 3 IVV in der ab 1. Januar 2024 gültigen Fassung sind vom gestützt auf statistische Werte ermittelten Einkommens mit Invalidität – sofern eine Leistungsfähigkeit von mehr als 50 % vorliegt - 10 % abzuziehen. Es wäre deshalb per 1. Januar 2024 ein neuer Einkommensvergleich vorzunehmen (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Stand 1. Januar 2024, Rz. 9201). Mithin wäre ein Abzug von 10 % vorzunehmen, womit ein Invaliditätsgrad von 28 % resultierte, was einen Rentenanspruch eben falls ausschliesst.

E. 5.3 Diese Ausführungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 6.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend sind die Gerichtskosten auf Fr. 7 00.-- festzu setzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber PhilippSonderegger

E. 6 Chronische unspezifische Kreuzschmerzen und begleitende ansatz -

tendinotische Beschwerden an der SPIS beidseits bei nur geringgradigen

beginnenden degenerative Veränderungen distal-lumbal gemäss MRI der

LWS vom 7. November 2017

E. 7 Meralgia paraesthetica rechts

E. 8 Spreizfüsse

E. 9 Leichtgradiger Hallux valgus b eidseits

E. 10 Anamnestisch : Möglichkeit eines Apnoe-Hypopnoesyndromes

Die Gutachter führten dazu aus, die von der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht beschriebenen Beschwerden korrelierten mit den aus geprägten muskulären Dysbalancen insbesondere am Schultergürtel beidseits, weniger ausgeprägt im Bereich der Glutealregion und den lateralen Hüften ( Urk. 6/180/17, Urk. 6/180/92). Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Ängsten seien konsistent mit der in den Akten beschrieben en Angstproblematik. In Bezug auf die in psychiatrischen Berichten aufgeführte depressive Episode sei es anamnestisch nicht möglich, zeitlich abgegrenzte depressive Episoden zu eruieren. Die Beschwerdeführerin berichte, dass seit Beginn ihres psychischen Leidens im 1999 die psychischen Beschwerden und deren Auswirkungen praktisch gleichgeblieben seien. Die Angaben zu den Auswirkungen im Alltag seien vage, wenig konkret und hätten nicht präzisiert werden können. Eine an gebliche Verschlechterung in den letzten Jahren habe aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin nicht nachvollzogen werden können. Ihre Angaben zu den «brennenden» Schmerzen seien diffus (in allen Gelenken) und pauschalisierend (stets gleichbleibende Intensität von 7-8 auf Schmerzskala mit Maximum 10). In der Untersuchung habe indessen keinerlei Schmerzerleben beobachtet werden können. Indessen zeigten sich im Vergleich zur IV-Verfügung vom 3 0. Oktober 2014 geringe Veränderungen des Gesundheitszustands. Die Angststörung (Agoraphobie) und die Persönlichkeitsakzentuierung seien unverändert. Jedoch sei die rezidivierende depressive Störung nicht wie damals remittiert, sondern es könnten nun leichte depressive Symptome erkannt werden, die anamnestisch seit Jahren bestünden. Dazugekommen sei eine chronische Schmerzstörung mi t somatischen und psychischen Faktoren. Anamnestisch bestehe die Schmerz störung seit mindestens 2018 ( Urk. 6/180/17-18 , Urk. 6/180/38 +44).

Die Beschwerdeführerin spreche akzentfrei Schweizerdeutsch. Auch ohne Berufs ausbildung sei sie lange Zeit arbeitstätig gewesen. Daneben habe sie sich um ihre drei Kinder gekümmert . Sie sei familiär und im Geschäft ihres Ehemannes ein gebunden (mit einem Arbeitspensum von 20 bis 30 % , Urk. 6/180/32+56+69+84). Sie habe einen Führerschein und sei mit ihrem eigenen Auto gut mobil. Mehrmals pro Jahr besuche sie ihre Eltern in der Türkei. Als eine wesentliche Belastung beschreibe sie die unglückliche Beziehung zu ihrem Ehemann. Trotz der Schmerz problematik, den Ängsten und den depressiven Symptomen bestehe im aktuellen Alltag ein gutes Funktionsniveau (Haushalt, Tätigkeit im Betrieb des Ehemannes, Pflege von Beziehungen, Reisen ; Urk. 6/180/19-20 ).

Zur Arbeitsfähigkeit erklärten die Gutachter, aus respiratorischer Sicht habe in der bisherigen Tätigkeit als Angestellte im Administrativbereich zu keinem Zeit punkt eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit bestanden. Qualitativ sei en Tätigkeiten mit atemwegsreizenden Stoffen (Stäube, Rauch, Gase, Dämpfe und Allergenexposition) sowie Tätigkeiten in andauernder Kälte, Nässe oder bei starken Temperaturschwankungen zu v ermeiden . Aus rheumatologischer Sicht bestehe für die administrative Tätigkeit im Betrieb des Ehemannes aufgrund der ausgeprägten muskulären Dysbalancen eine Einschränkung von geschätzt 20 % bezogen auf ein Arbeitspensum von 100 % . Aus psychiatrischer Sicht bestehe

wegen einer mässig eingeschränkten Widerstands- und Durchhaltefähigkeit (in folge von Schmerzen und leichten depressiven Symptomen) ein vermehrter Be darf für Kurzpausen verbunden mit einem etwas verlangsamten Arbeitstempo, was zu einer um ca. 20 % verminderten Leistung bezogen auf ein Arbeitspensum von 100 % führe. Der genaue Zeitpunkt des Beginns der um insgesamt 20 % ein geschränkten Arbeitsfähigkeit lasse sich nicht eruierten. Im Rahmen der Konsens besprechung seien sie , die Gutachter, jedoch zum Schluss gekommen, dass in der bisherigen Tätigkeit im Administrativbereich sicherlich seit August 2021 eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 20 % bestehe. Die bisherige Tätigkeit sei unter Berücksichtigung der genannten Limitierungen als leidensangepasst zu beurteilen ( Urk. 6/180/20-22). 4. 4.1

Das der Verfügung vom 2 1. Mai 2024 zu Grunde liegende C.___ -Gutachten vom 2 6. Juli 2023 wurde in Kenntnis der relevanten medizinischen Vorakten und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden abgegeben und umfasst all seitige internistische, rheumatologische, pneumologische und psychia trische Untersuchungen. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein und ist in den Schlussfolgerungen begründet. Es erfüllt da her die praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Ent scheidungsgrundlage (BGE 134 V 231 E. 5.1 , vgl. E. 1. 4 hiervor ). 4.2

A ls angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin erachteten die C.___ -Gutachter die Tätigkeit als Bürohilfe im Autospritzwerk d es Ehemannes ( Urk. 6/180/20). Als angestammte Tätigkeit ist indessen die Tätigkeit als Montagemitarbeiterin zu qualifizieren , d enn diese gab die Beschwerdeführerin damals im 200 5 aus gesundheitsbedingen (psychischen) Gründen auf ( Urk. 6/9). Letztlich fällt vorliegend jedoch nicht ins Gewicht, ob die Tätigkeit im Büro oder in der Montage als bisherige Tätigkeit zu qualifizieren ist. Aus somatischer Sicht bestehen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine atopische Diathese mit Polysensibilisierung sowie eine ausgeprägte muskuläre Dysbalance am Schulter gürtel beidseits und im Bereich des Beckengürtels ( Urk. 6/180/1 8 ). Die Diagnose einer atopische n Diathese mit Polysensibilisierung wurde erstmals 1993 gestellt . Sie wirkt sich bei Tätigkeiten mit Exposition mit atemwegsreizenden Stoffen , an dauernder Kälte, Nässe und starken Temperaturschwankungen aus ( Urk. 6/180/76). Eine derartige Exposition ist, wie die C.___ -Gutachter richtig erkannt haben, bei einer Bürotätigkeit nicht gegeben ( Urk. 6/180/76). Gleiches gilt für die bis 200 5 ausgeübte Montagetätigkeit. A uf die Arbeitsf ähigkeit in den bisherigen Tätigkeiten wirkt sich d ie atopische Diathese mit Polysensibilisierung somit nicht aus. Was die ausgeprägte muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseits und im Bereich des Beckengürtels anbelangt, ist festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin keine relevanten degenerativen Veränderungen vor liegen . Die muskuläre Dysbalance ist auf eine Dekonditionierung zurückzuführen

( Urk. 6/180/90 , vgl. auch Urk. 6/66/3 ) . Rechtsprechungsgemäss stellt eine Dekonditionierung grundsätzlich k eine zu Rentenleistungen berechtigend e Invalidität dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2024 vom 2 2. Oktober 2024 E. 4.1). So verhält es sich auch hier .

Aus somatischer Sicht besteht somit keine relevante Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.

Soweit d ie Beschwerdeführer in moniert , dass die C.___ -Gutachter keine eigenen Abklärungen hinsichtlich eines möglichen Apnoe-Hypo pno esyndroms vorgenommen hätten , und sie darauf hinweist, dass kurz nach der Begutachtung eine Verlaufskontrolle hinsichtlich der Sarkoidose stattgefunden habe ( Urk. 1 S. 6), ist ihr entgegen zu halten , dass weder dem Ver dacht auf ein mögliches Apnoe-Hypo pnoe syndrom noch der

Sarkoidose Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen wurde. Hinsichtlich der Sarkoidose ist die Beschwerdeführerin seit 2019 beschwerdefrei ( Urk. 6/180/68). Im Bericht der von ihr erwähnten Verlaufskontrolle vom 3. August 2023 wird denn auch bestätigt, dass der Zustand bezüglich der Sarkoidose stabil sei (Bericht vom 8. August 202 3 , Urk. 6/183). Die Möglichkeit eines Apnoe-Hypopnoesyndrom wurde aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie unter anderem auch wegen Atem beschwerden zwei- bis dreimal in der Nacht aufwache, in Betracht gezogen ( Urk. 6/180/68+70). Der pneumologische Gutachter notierte dazu, die aktuelle Symptomatik sei nicht direkt mit einem Apnoe-Hypopnoesyndrom in Verbindung zu bringen. Die ungenügende Schlafqualität sei unspezifisch und nicht durch respiratorische Morbiditäten zu erklären ( Urk. 6/180/75). Dem erwähnten Verlaufsbericht der behandelnden Ärzte vom 8. August 2023 ist zudem zu ent nehmen, dass sich die Beschwerdeführerin bislang noch nicht für Abklärungen hinsichtlich eines möglichen Apnoe-Hypopnoesyndrom s entscheiden konnte ( Urk. 6/183). 4.3

Gemäss dem C.___ -Gutachten bestehen , wie ausgeführt, aus psychiatrischer Sicht mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode ( I CD-10 F33.0), einer Agoraphobie (ICD-10 F40.0), einer chronischen Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) und einer Persönlichkeitsakzentuierung mit ängstlich-vermeidenden und dependenten An teilen (ICD-10 Z73.1; Urk. 6/180/1 8 ). Gestützt auf die gutachterliche Beurteilung ist aus psychiatrischer S icht

von eine r Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 20 % für die Tätigkeit in der Montage resp. im Büro a uszugehen .

Soweit die Beschwerdeführerin rügt, der psychiatrische Gutachter habe auf die Einholung von Fremdauskünften verzichtet, ist darauf hinzuweisen , dass der begutachtenden Person bei der Wahl der Untersuchungsmethoden ein weiter Ermessensspielraum zusteht und die Einholung fremdanamnestischer Angaben keine Voraussetzung für die Erstellung eines beweiskräftigen Gutachtens bildet (Urteile des Bundesgerichts 8C_115/2018 vom 2 7. Juni 2018, E. 6.2.2, 8C_601/2016 vom 2 9. November 2016 E. 5.2.1, 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2). Des Weiteren war den Gutachtern der Bericht von Dr. Z.___ vom 1 8. März 2022 bekannt ( Urk. 6/180/28). Dieser Bericht enthält keine Gesichtspunkte, die in der Begutachtung unerkannt geblieben wäre n ( Urk. 8/151/23 ). Er ist deshalb nicht geeignet, das C.___ -Gutachten in Zweifel zu ziehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2019 vom 1 9. Juli 2020 E. 5.1.4). Dr. Z.___

führte im Bericht vom 1 8. März 2022 aus, dass er die Beschwerdeführerin seit 2015 behandle. Der Gesundheitszustand verschlechtere sich zunehmend, in erster Linie bewirkt durch die hinzugetretene Sarkoidose und durch die sich verstärkenden , bereits vorhandenen Krankheitsfaktoren, die durch funktionell-schmerzhafte Einschränkungen im Bereich des Bewegungsapparats gekennzeichnet seien, sowie durch den psychiatrischen Befund. Dem psychiatrischen Befund komme ein eigenständiger negativer Einfluss auf die Leistungs- und Arbeitsfähigkeit zu ( Urk. 6/151/23). Bei seiner Einschätzung, wo nach die Beschwerdeführerin zu 60 % arbeitsunfähig sei, berücksichtigte Dr. Z.___

mithin nicht nur den psychiatrischen Befund, sondern auch die Sarkoidose und die rheumatologischen Einschränkungen (vgl. auch Urk. 6/151/25+32). Er äusserte sich bei seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit somit auch fachfremd, weshalb auf seine Einschätzung auch aus diesem Grund nicht abzustellen ist . 5.

Dispositiv
  1. X.___ , geboren 1971, war bis zur krankheitsbedingten Kündigung per 3
  2. Mai 200 5 als Montagemitarbeiterin bei der Y.___ AG tätig ( Urk.  6/9). In der Folge arbeitete sie stundenweise als Bürohilfe im Autospritzwerk ihres Ehemannes ( Urk.  6/15). A m 2. Dezember 2005 meldete sie sich unter Hin weis auf eine psychische Erkrankung bei der Eidgenössischen Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Mit Verfügung vom 2
  3. April 2006 sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Wirkung ab
  4. November 2005 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50  % eine halbe Rente (samt Kinderrenten) zu (Urk. 6/18-19). 1.2      Am 2. März 2009 wies die IV-Stelle das im Rahmen einer amtlichen Revision von der Versicherten gestellte Erhöhungsgesuch - namentlich aufgrund eines Gut achtens des Dr. med . Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 1
  5. Dezember 2008 (Urk. 6/32/5-19) - bei unverändertem Invaliditätsgrad verfügungsweise ab (weiterhin halbe Rente; Urk. 6/41). Gleich zeitig auferlegte sie der Versicherten eine Schadenminderungspflicht im Sinne der Durchführung einer kontinuierlichen fachpsychiatrischen Behandlung inklusive Psycho pharmakotherapie (Urk. 6/40). Den Anspruch auf eine halbe Rente bestätigte die IV-Stelle revisionsweise mit Mitteilung vom 2. August 2010 (Urk.  6 /50). 1.3      Nachdem die IV-Stelle im Juni 2013 eine weitere Überprüfung des Rentenan-spruchs eingeleitet hatte, stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 1
  6. Oktober 2013 ( Urk.  6 /67) die wiedererwägungsweise Aufhebung der Ver fügung vom 2
  7. April 2006 zufolge zweifelloser Unrichtigkeit beziehungsweise die Einstellung der bisherigen (halben) Rente in Aussicht. Nach dem Scheitern beruflicher Massnahmen (Arbeitsvermittlung; vgl. Urk.  6 /87-89 , Urk.  6 /95-96) und gestützt auf die im Zuge des Vorbescheidverfahrens erfolgte psychiatrische Untersuchung durch den Regionalärztlichen Dienst (RAD; Bericht des med. pract. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1
  8. September 2014; Urk.  6 /103) verfügte die IV-Stelle am 3
  9. Oktober 2014 die – nun revisionsweise - Aufhebung der halben Rente ( Urk.  6/110 ). Die dagegen von der Versicherten erhobene Beschwerde ( Urk.  6/113/3-12) wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 2
  10. August 2016 ab ( Urk.  6/118). Auf eine Neuanmeldung der Versicherten vom 2
  11. Dezember 20 19 ( Urk.  6/120) trat die IV-Stelle mit Ver fügung vom 2
  12. Mai 2020 nicht ein ( Urk.  6/127). 1.4      Am 2
  13. August 2021 meldete sich die Versicherte , welche nach wie vor als Büro hilfe in der B.___ AG tätig war, inzwischen zu 50  % , erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk.  6/128). D ie IV-Stelle trat auf die Neuanmeldung ein, holte medizinische Berichte ein ( Urk.  6/140, Urk.  6/143, Urk.  6/146, Urk.  6/147, Urk.  6/151 ) und veranlasste das polydisziplinäre (all gemein-internistische, rheumatologische, pneumologische und psychiatrische) C.___ -Gutachten vom 2
  14. Juli 2023 ( Urk.  6/180/9-107). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk.  6/18 6 , Urk.  6/187) verneinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom 2
  15. Mai 2024 einen Leistungsanspruch der Versicherten ( Urk.  2).
  16. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1
  17. Juni 2024 Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer Invalidenrente, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung ( Urk.  1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 2
  18. August 2024 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.  5), was der Versicherten zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.  8). Das Gericht zieht in Erwägung:
  19. 1.1      Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202
  20. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).      Auf Grund der im August 2021 anhängig gemachten (Neu-) Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab
  21. Februar 2022 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG ). In dieser übergangs rechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage mass gebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.      Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Renten anspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent 1.3      War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).      Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG betrifft Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (BGE 133 V 454 E. 7.1). Dazu gehört namentlich der Gesundheitszustand. Dabei ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unter schiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_170/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). 1.4      Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie um fassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechts anspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweis material zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).      Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1
  22. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).
  23. 2.1      Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus, gestützt auf das C.___ -Gutachten sei davon auszugehen, dass die jetzige Tätigkeit im Büro als leidensangepasst zu qualifizieren sei und in dieser Tätigkeit eine Arbeits fähigkeit von 80  % bestehe. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 20  % , wo mit ein Anspruch auf eine Invalidenrente zu verneinen sei ( Urk.  2). 2.2      Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerde geltend, das C.___ -Gutachten sei nicht beweiskräftig. Sie stehe weiterhin bei Dr.  Z.___ in Behandlung. Ein aktueller Verlaufsb ericht von Dr.  Z.___ hätte den Gutachtern jedoch nicht zur Verfügung gestanden. Fremdauskünfte hätten die Gutachter nicht eingeholt. Im pneumologischen Teilg utachten werde erwähnt , dass von den behandelnden Ärzten eine Abklärung hinsichtlich eines möglichen Apnoe- Hypopnoesyndroms beabsichtigt sei und zudem in Bezug auf die diagnostizierte Sarkoidose eine Verlaufskontrolle geplant sei . Eigene Ab klärungen in diese Richtung hätten die Gutachter nicht vorgenommen. Dr.  Z.___ habe ihr im Bericht vom 1
  24. März 2022 eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von mindestens 60  % attestiert . Mit diesem Bericht habe sich der begutachtende Psychiater nicht auseinandergesetzt. Auf den Bericht sei abzu stellen. Dementsprechend sei ein Anspruch auf eine Invalidenrente ausgewiesen ( Urk.  1).
  25. Im C.___ -Gutachten vom 2
  26. Juli 2023 werden als Diagnosen mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit genannt ( Urk.  6/180/ 18 ):
  27. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode      ( I CD-10 F33.0)
  28. Agoraphobie (ICD-10 F40.0)
  29. Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren      (ICD-10 F45.41)
  30. Persönlichkeitsakzentuierung mit ängstlich-vermeidenden und depen-      denten Anteilen (ICD-10 Z73.1)
  31. Atopische Diathese mit Polysensibilisierung und anamnestisch rhino-      konjunktivaler und asthmatischer Symptomatik bei Exposition      (Erst diagnose 1993)
  32. Ausgeprägte muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseits (Trape-      zius, Rhomboidei, Sternocleidomastoideus, Pectoralis und Masseter) und      im Bereich des Beckengürtels (Piriformis beidseits)      Als Diagnosen ohne E i nfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden festgehalten ( Urk.  6/180/18-19):
  33. Anamnestisch arterielle Hypertonie
  34. St atus nach Inguinalhernienoperation links
  35. St atus nach Löfgren-Syndrom 08/2019 mit Arthritiden an beiden      Sprunggelenken, Erythema nodosum an beiden Unterschenkeln und      Vergrösserung der Hiluslymphknoten mit in der Folge Diagnose einer      Sarkoidose
  36. Intermittierende Tenosynovitiden am Handrücken lateral links seit Ende      2019, D ifferenzialdiagnose: im Rahmen der Sarkoidose, mechanisch      bedingt • St atus nach Synovektomie Handgelenk links im
  37. Strecksehnen fach am 1
  38. März 2021
  39. Mässiggradiges Schulterimpingement b eidseits • Klinisch keine Hinweise für eine Rotatorenmansche t tenläsion
  40. Chronische unspezifische Kreuzschmerzen und begleitende ansatz -           tendinotische Beschwerden an der SPIS beidseits bei nur geringgradigen           beginnenden degenerative Veränderungen distal-lumbal gemäss MRI der           LWS vom
  41. November 2017
  42. Meralgia paraesthetica rechts
  43. Spreizfüsse
  44. Leichtgradiger Hallux valgus b eidseits
  45. Anamnestisch : Möglichkeit eines Apnoe-Hypopnoesyndromes      Die Gutachter führten dazu aus, die von der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht beschriebenen Beschwerden korrelierten mit den aus geprägten muskulären Dysbalancen insbesondere am Schultergürtel beidseits, weniger ausgeprägt im Bereich der Glutealregion und den lateralen Hüften ( Urk.  6/180/17, Urk.  6/180/92). Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Ängsten seien konsistent mit der in den Akten beschrieben en Angstproblematik. In Bezug auf die in psychiatrischen Berichten aufgeführte depressive Episode sei es anamnestisch nicht möglich, zeitlich abgegrenzte depressive Episoden zu eruieren. Die Beschwerdeführerin berichte, dass seit Beginn ihres psychischen Leidens im 1999 die psychischen Beschwerden und deren Auswirkungen praktisch gleichgeblieben seien. Die Angaben zu den Auswirkungen im Alltag seien vage, wenig konkret und hätten nicht präzisiert werden können. Eine an gebliche Verschlechterung in den letzten Jahren habe aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin nicht nachvollzogen werden können. Ihre Angaben zu den «brennenden» Schmerzen seien diffus (in allen Gelenken) und pauschalisierend (stets gleichbleibende Intensität von 7-8 auf Schmerzskala mit Maximum 10). In der Untersuchung habe indessen keinerlei Schmerzerleben beobachtet werden können. Indessen zeigten sich im Vergleich zur IV-Verfügung vom 3
  46. Oktober 2014 geringe Veränderungen des Gesundheitszustands. Die Angststörung (Agoraphobie) und die Persönlichkeitsakzentuierung seien unverändert. Jedoch sei die rezidivierende depressive Störung nicht wie damals remittiert, sondern es könnten nun leichte depressive Symptome erkannt werden, die anamnestisch seit Jahren bestünden. Dazugekommen sei eine chronische Schmerzstörung mi t somatischen und psychischen Faktoren. Anamnestisch bestehe die Schmerz störung seit mindestens 2018 ( Urk.  6/180/17-18 , Urk.  6/180/38 +44).      Die Beschwerdeführerin spreche akzentfrei Schweizerdeutsch. Auch ohne Berufs ausbildung sei sie lange Zeit arbeitstätig gewesen. Daneben habe sie sich um ihre drei Kinder gekümmert . Sie sei familiär und im Geschäft ihres Ehemannes ein gebunden (mit einem Arbeitspensum von 20 bis 30  % , Urk.  6/180/32+56+69+84). Sie habe einen Führerschein und sei mit ihrem eigenen Auto gut mobil. Mehrmals pro Jahr besuche sie ihre Eltern in der Türkei. Als eine wesentliche Belastung beschreibe sie die unglückliche Beziehung zu ihrem Ehemann. Trotz der Schmerz problematik, den Ängsten und den depressiven Symptomen bestehe im aktuellen Alltag ein gutes Funktionsniveau (Haushalt, Tätigkeit im Betrieb des Ehemannes, Pflege von Beziehungen, Reisen ; Urk.  6/180/19-20 ).      Zur Arbeitsfähigkeit erklärten die Gutachter, aus respiratorischer Sicht habe in der bisherigen Tätigkeit als Angestellte im Administrativbereich zu keinem Zeit punkt eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit bestanden. Qualitativ sei en Tätigkeiten mit atemwegsreizenden Stoffen (Stäube, Rauch, Gase, Dämpfe und Allergenexposition) sowie Tätigkeiten in andauernder Kälte, Nässe oder bei starken Temperaturschwankungen zu v ermeiden . Aus rheumatologischer Sicht bestehe für die administrative Tätigkeit im Betrieb des Ehemannes aufgrund der ausgeprägten muskulären Dysbalancen eine Einschränkung von geschätzt 20  % bezogen auf ein Arbeitspensum von 100  % . Aus psychiatrischer Sicht bestehe wegen einer mässig eingeschränkten Widerstands- und Durchhaltefähigkeit (in folge von Schmerzen und leichten depressiven Symptomen) ein vermehrter Be darf für Kurzpausen verbunden mit einem etwas verlangsamten Arbeitstempo, was zu einer um ca. 20  % verminderten Leistung bezogen auf ein Arbeitspensum von 100  % führe. Der genaue Zeitpunkt des Beginns der um insgesamt 20  % ein geschränkten Arbeitsfähigkeit lasse sich nicht eruierten. Im Rahmen der Konsens besprechung seien sie , die Gutachter, jedoch zum Schluss gekommen, dass in der bisherigen Tätigkeit im Administrativbereich sicherlich seit August 2021 eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 20  % bestehe. Die bisherige Tätigkeit sei unter Berücksichtigung der genannten Limitierungen als leidensangepasst zu beurteilen ( Urk.  6/180/20-22).
  47. 4.1      Das der Verfügung vom 2
  48. Mai 2024 zu Grunde liegende C.___ -Gutachten vom 2
  49. Juli 2023 wurde in Kenntnis der relevanten medizinischen Vorakten und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden abgegeben und umfasst all seitige internistische, rheumatologische, pneumologische und psychia trische Untersuchungen. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein und ist in den Schlussfolgerungen begründet. Es erfüllt da her die praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Ent scheidungsgrundlage (BGE 134 V 231 E. 5.1 , vgl. E. 1. 4 hiervor ). 4.2      A ls angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin erachteten die C.___ -Gutachter die Tätigkeit als Bürohilfe im Autospritzwerk d es Ehemannes ( Urk.  6/180/20). Als angestammte Tätigkeit ist indessen die Tätigkeit als Montagemitarbeiterin zu qualifizieren , d enn diese gab die Beschwerdeführerin damals im 200 5 aus gesundheitsbedingen (psychischen) Gründen auf ( Urk.  6/9). Letztlich fällt vorliegend jedoch nicht ins Gewicht, ob die Tätigkeit im Büro oder in der Montage als bisherige Tätigkeit zu qualifizieren ist. Aus somatischer Sicht bestehen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine atopische Diathese mit Polysensibilisierung sowie eine ausgeprägte muskuläre Dysbalance am Schulter gürtel beidseits und im Bereich des Beckengürtels ( Urk.  6/180/1 8 ). Die Diagnose einer atopische n Diathese mit Polysensibilisierung wurde erstmals 1993 gestellt . Sie wirkt sich bei Tätigkeiten mit Exposition mit atemwegsreizenden Stoffen , an dauernder Kälte, Nässe und starken Temperaturschwankungen aus ( Urk.  6/180/76). Eine derartige Exposition ist, wie die C.___ -Gutachter richtig erkannt haben, bei einer Bürotätigkeit nicht gegeben ( Urk.  6/180/76). Gleiches gilt für die bis 200 5 ausgeübte Montagetätigkeit. A uf die Arbeitsf ähigkeit in den bisherigen Tätigkeiten wirkt sich d ie atopische Diathese mit Polysensibilisierung somit nicht aus. Was die ausgeprägte muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseits und im Bereich des Beckengürtels anbelangt, ist festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin keine relevanten degenerativen Veränderungen vor liegen . Die muskuläre Dysbalance ist auf eine Dekonditionierung zurückzuführen ( Urk.  6/180/90 , vgl. auch Urk.  6/66/3 ) . Rechtsprechungsgemäss stellt eine Dekonditionierung grundsätzlich k eine zu Rentenleistungen berechtigend e Invalidität dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2024 vom 2
  50. Oktober 2024 E. 4.1). So verhält es sich auch hier .      Aus somatischer Sicht besteht somit keine relevante Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Soweit d ie Beschwerdeführer in moniert , dass die C.___ -Gutachter keine eigenen Abklärungen hinsichtlich eines möglichen Apnoe-Hypo pno esyndroms vorgenommen hätten , und sie darauf hinweist, dass kurz nach der Begutachtung eine Verlaufskontrolle hinsichtlich der Sarkoidose stattgefunden habe ( Urk.  1 S. 6), ist ihr entgegen zu halten , dass weder dem Ver dacht auf ein mögliches Apnoe-Hypo pnoe syndrom noch der Sarkoidose Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen wurde. Hinsichtlich der Sarkoidose ist die Beschwerdeführerin seit 2019 beschwerdefrei ( Urk.  6/180/68). Im Bericht der von ihr erwähnten Verlaufskontrolle vom
  51. August 2023 wird denn auch bestätigt, dass der Zustand bezüglich der Sarkoidose stabil sei (Bericht vom
  52. August 202 3 , Urk.  6/183). Die Möglichkeit eines Apnoe-Hypopnoesyndrom wurde aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie unter anderem auch wegen Atem beschwerden zwei- bis dreimal in der Nacht aufwache, in Betracht gezogen ( Urk.  6/180/68+70). Der pneumologische Gutachter notierte dazu, die aktuelle Symptomatik sei nicht direkt mit einem Apnoe-Hypopnoesyndrom in Verbindung zu bringen. Die ungenügende Schlafqualität sei unspezifisch und nicht durch respiratorische Morbiditäten zu erklären ( Urk.  6/180/75). Dem erwähnten Verlaufsbericht der behandelnden Ärzte vom
  53. August 2023 ist zudem zu ent nehmen, dass sich die Beschwerdeführerin bislang noch nicht für Abklärungen hinsichtlich eines möglichen Apnoe-Hypopnoesyndrom s entscheiden konnte ( Urk.  6/183). 4.3      Gemäss dem C.___ -Gutachten bestehen , wie ausgeführt, aus psychiatrischer Sicht mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode ( I CD-10 F33.0), einer Agoraphobie (ICD-10 F40.0), einer chronischen Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) und einer Persönlichkeitsakzentuierung mit ängstlich-vermeidenden und dependenten An teilen (ICD-10 Z73.1; Urk.  6/180/1 8 ). Gestützt auf die gutachterliche Beurteilung ist aus psychiatrischer S icht von eine r Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 20  % für die Tätigkeit in der Montage resp. im Büro a uszugehen .      Soweit die Beschwerdeführerin rügt, der psychiatrische Gutachter habe auf die Einholung von Fremdauskünften verzichtet, ist darauf hinzuweisen , dass der begutachtenden Person bei der Wahl der Untersuchungsmethoden ein weiter Ermessensspielraum zusteht und die Einholung fremdanamnestischer Angaben keine Voraussetzung für die Erstellung eines beweiskräftigen Gutachtens bildet (Urteile des Bundesgerichts 8C_115/2018 vom 2
  54. Juni 2018, E. 6.2.2, 8C_601/2016 vom 2
  55. November 2016 E. 5.2.1, 8C_602/2013 vom
  56. April 2014 E. 3.2). Des Weiteren war den Gutachtern der Bericht von Dr.  Z.___ vom 1
  57. März 2022 bekannt ( Urk.  6/180/28). Dieser Bericht enthält keine Gesichtspunkte, die in der Begutachtung unerkannt geblieben wäre n ( Urk.  8/151/23 ). Er ist deshalb nicht geeignet, das C.___ -Gutachten in Zweifel zu ziehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2019 vom 1
  58. Juli 2020 E. 5.1.4). Dr.  Z.___ führte im Bericht vom 1
  59. März 2022 aus, dass er die Beschwerdeführerin seit 2015 behandle. Der Gesundheitszustand verschlechtere sich zunehmend, in erster Linie bewirkt durch die hinzugetretene Sarkoidose und durch die sich verstärkenden , bereits vorhandenen Krankheitsfaktoren, die durch funktionell-schmerzhafte Einschränkungen im Bereich des Bewegungsapparats gekennzeichnet seien, sowie durch den psychiatrischen Befund. Dem psychiatrischen Befund komme ein eigenständiger negativer Einfluss auf die Leistungs- und Arbeitsfähigkeit zu ( Urk.  6/151/23). Bei seiner Einschätzung, wo nach die Beschwerdeführerin zu 60  % arbeitsunfähig sei, berücksichtigte Dr.  Z.___ mithin nicht nur den psychiatrischen Befund, sondern auch die Sarkoidose und die rheumatologischen Einschränkungen (vgl. auch Urk.  6/151/25+32). Er äusserte sich bei seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit somit auch fachfremd, weshalb auf seine Einschätzung auch aus diesem Grund nicht abzustellen ist .
  60. 5.1      Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in der bisherigen Tätigkeit als Montage mitarbeiterin, aber auch in der Bürotätigkeit, welche beide als leidensangepasst zu qualifizieren sind, eine Arbeitsfähigkeit von 80  % besteht. Damit ist der Grad der Arbeitsunfähigkeit dem Invaliditätsgrad gleichzusetzen. Bei einem Invaliditätsgrad von 20  % besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente. 5.2      Sel bst wenn gestützt auf die somatischen Diagnosen davon ausgegangen würde, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Montage mitarbeiterin nicht mehr möglich wäre, resultierte kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Als Montagemitarbeiterin hätte die Beschwerdeführerin im 2005 im Gesundheits fall monatlich Fr.  3'800.-- brutto verdient ( Urk.  6/9/2), was leicht unter dem damaligen Tabellenlohn gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statist ik von Fr.  3'983.-- (LSE 2004, Tabelle TA1, Total Frauen, Anforderungs niveau 4) lag. Zugunsten der Beschwerdeführerin könnte mithin für die Bestimmung des Validen einkommens auf den Tabellenlohn abgestellt werden. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens wäre auf den nämlichen Tabellenlohn ab zustellen . Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad im Sinne einer rechnerischen Vereinfachung dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 1
  61. Juni 2017 E. 4).      Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist g emäss Art.  26 bis Abs.  3 IVV in der ab
  62. Januar 2022 gültigen Fassung der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Artikel 49 Absatz 1 bis von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert zehn Prozent für Teilzeitarbeit abgezogen. Zwar hat das Bundesgericht diese Verordnungs bestimmung hinsichtlich der damit beabsichtigten abschliessenden Ordnung des Abzugs vom Tabellenlohn als bundesrechtswidrig qualifiziert. Soweit aufgrund der Umstände des konkreten Falles ein Bedarf besteht, über die in der IVV geregelten Korrekturinstrumente hinaus Anpassungen am LSE-Tabellenlohn vor zunehmen, ist ergänzend auf die bisherigen Grundsätze der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zurückzugreifen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom
  63. Juli 2024 E. 10.6 [zur Publikation vorgesehen]). Vorliegend rechtfertigt e sich jedoch weder gestützt auf Art.  26 bis Abs.  3 IVV in der ab
  64. Januar 2022 geltenden Fassung noch in Anwendung der bisherigen Grundsätze der bundes gerichtlichen Rechtsprechung ein Abzug vom Tabellenlohn , womit der Invaliditätsgrad auch diesfalls 20  % betrüge.      Gemäss Art.  26 bis Abs.  3 IVV in der ab
  65. Januar 2024 gültigen Fassung sind vom gestützt auf statistische Werte ermittelten Einkommens mit Invalidität – sofern eine Leistungsfähigkeit von mehr als 50  % vorliegt - 10  % abzuziehen. Es wäre deshalb per
  66. Januar 2024 ein neuer Einkommensvergleich vorzunehmen (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Stand
  67. Januar 2024, Rz. 9201). Mithin wäre ein Abzug von 10  % vorzunehmen, womit ein Invaliditätsgrad von 28  % resultierte, was einen Rentenanspruch eben falls ausschliesst. 5.3      Diese Ausführungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
  68. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend sind die Gerichtskosten auf Fr.  7 00.-- festzu setzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
  69. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  70. Die Gerichtskosten von Fr.  700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
  71. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  72. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber PhilippSonderegger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00359 V. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Sozialversicherungsrichter Kübler Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom

16. Januar 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf Webernstrasse 5, Postfach, 8610 Uster gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1971, war bis zur krankheitsbedingten Kündigung per 3 1. Mai 200 5 als Montagemitarbeiterin bei der Y.___ AG tätig ( Urk. 6/9). In der Folge arbeitete sie stundenweise als Bürohilfe im Autospritzwerk ihres Ehemannes ( Urk. 6/15). A m 2. Dezember 2005 meldete sie sich unter Hin weis auf eine psychische Erkrankung bei der Eidgenössischen Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Mit Verfügung vom 2 7. April 2006 sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Wirkung ab 1. November 2005 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente (samt Kinderrenten) zu (Urk. 6/18-19). 1.2

Am 2. März 2009 wies die IV-Stelle das im Rahmen einer amtlichen Revision von der Versicherten gestellte Erhöhungsgesuch - namentlich aufgrund eines Gut achtens des Dr. med . Z.___ , Facharzt

für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 1 4. Dezember 2008 (Urk. 6/32/5-19) - bei unverändertem Invaliditätsgrad verfügungsweise ab (weiterhin halbe Rente; Urk. 6/41). Gleich zeitig auferlegte sie der Versicherten eine Schadenminderungspflicht im Sinne der Durchführung einer kontinuierlichen fachpsychiatrischen Behandlung inklusive Psycho pharmakotherapie (Urk. 6/40). Den Anspruch auf eine halbe Rente bestätigte die IV-Stelle revisionsweise mit Mitteilung vom 2. August 2010 (Urk. 6 /50). 1.3

Nachdem die IV-Stelle im Juni 2013 eine weitere Überprüfung des Rentenan-spruchs eingeleitet hatte, stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 1 4. Oktober 2013 ( Urk. 6 /67) die wiedererwägungsweise Aufhebung der Ver fügung vom 2 7. April 2006 zufolge zweifelloser Unrichtigkeit beziehungsweise die Einstellung der bisherigen (halben) Rente in Aussicht. Nach dem Scheitern beruflicher Massnahmen (Arbeitsvermittlung; vgl. Urk. 6 /87-89 ,

Urk. 6 /95-96) und gestützt auf die im Zuge des Vorbescheidverfahrens erfolgte psychiatrische Untersuchung durch den Regionalärztlichen Dienst (RAD; Bericht des med. pract. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 0. September 2014; Urk. 6 /103) verfügte die IV-Stelle am 3 0. Oktober 2014 die – nun revisionsweise - Aufhebung der halben Rente ( Urk. 6/110 ). Die dagegen von der Versicherten erhobene Beschwerde ( Urk. 6/113/3-12) wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 2 5. August 2016 ab ( Urk. 6/118). Auf eine Neuanmeldung der Versicherten vom 2 3. Dezember 20 19 ( Urk. 6/120) trat die IV-Stelle mit Ver fügung vom 2 7. Mai 2020 nicht ein ( Urk. 6/127). 1.4

Am 2 6. August 2021 meldete sich die Versicherte , welche nach wie vor als Büro hilfe in der B.___ AG tätig war, inzwischen zu 50 % , erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/128). D ie IV-Stelle

trat auf die Neuanmeldung ein, holte medizinische Berichte ein ( Urk. 6/140, Urk. 6/143, Urk. 6/146, Urk. 6/147, Urk. 6/151 ) und veranlasste das polydisziplinäre (all gemein-internistische, rheumatologische, pneumologische und psychiatrische) C.___ -Gutachten vom 2 6. Juli 2023 ( Urk. 6/180/9-107). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/18 6 , Urk. 6/187) verneinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom 2 1. Mai 2024 einen Leistungsanspruch der Versicherten ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1 4. Juni 2024 Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer Invalidenrente, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 6. August 2024 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was der Versicherten zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund der im August 2021 anhängig gemachten (Neu-) Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab 1. Februar 2022 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG ). In dieser übergangs rechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage mass gebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Renten anspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent 1.3

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).

Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG betrifft Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (BGE 133 V 454 E. 7.1). Dazu gehört namentlich der Gesundheitszustand. Dabei ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unter schiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_170/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). 1.4

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie um fassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechts anspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweis material zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus, gestützt auf das C.___ -Gutachten sei davon auszugehen, dass die jetzige Tätigkeit im Büro als leidensangepasst zu qualifizieren sei und in dieser Tätigkeit eine Arbeits fähigkeit von 80 % bestehe. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 20 % , wo mit ein Anspruch auf eine Invalidenrente zu verneinen sei ( Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerde geltend, das C.___ -Gutachten sei nicht beweiskräftig.

Sie stehe weiterhin bei Dr. Z.___ in Behandlung. Ein aktueller Verlaufsb ericht von Dr. Z.___

hätte den Gutachtern jedoch nicht zur Verfügung gestanden. Fremdauskünfte hätten die Gutachter nicht eingeholt. Im pneumologischen Teilg utachten werde erwähnt , dass von den behandelnden Ärzten eine Abklärung hinsichtlich eines möglichen Apnoe- Hypopnoesyndroms beabsichtigt sei und zudem in Bezug auf die diagnostizierte Sarkoidose eine Verlaufskontrolle geplant sei . Eigene Ab klärungen in diese Richtung hätten die Gutachter nicht vorgenommen. Dr. Z.___ habe ihr im

Bericht vom 1 8. März 2022 eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von mindestens 60 % attestiert . Mit diesem Bericht habe sich der begutachtende Psychiater nicht auseinandergesetzt. Auf den Bericht sei abzu stellen. Dementsprechend sei ein Anspruch auf eine Invalidenrente ausgewiesen ( Urk. 1). 3.

Im C.___ -Gutachten vom 2 6. Juli 2023 werden als Diagnosen mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit genannt ( Urk. 6/180/ 18 ):

1.

Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode

( I CD-10 F33.0)

2.

Agoraphobie (ICD-10 F40.0)

3.

Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

(ICD-10 F45.41)

4.

Persönlichkeitsakzentuierung mit ängstlich-vermeidenden und depen-

denten Anteilen (ICD-10 Z73.1)

5.

Atopische Diathese mit Polysensibilisierung und anamnestisch rhino-

konjunktivaler und asthmatischer Symptomatik bei Exposition

(Erst diagnose 1993)

6.

Ausgeprägte muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseits (Trape-

zius, Rhomboidei, Sternocleidomastoideus, Pectoralis und Masseter) und

im Bereich des Beckengürtels (Piriformis beidseits)

Als Diagnosen ohne E i nfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden festgehalten ( Urk. 6/180/18-19):

1.

Anamnestisch arterielle Hypertonie

2.

St atus nach Inguinalhernienoperation links

3.

St atus nach Löfgren-Syndrom 08/2019 mit Arthritiden an beiden

Sprunggelenken, Erythema nodosum an beiden Unterschenkeln und

Vergrösserung der Hiluslymphknoten mit in der Folge Diagnose einer

Sarkoidose

4.

Intermittierende Tenosynovitiden am Handrücken lateral links seit Ende

2019, D ifferenzialdiagnose: im Rahmen der Sarkoidose, mechanisch

bedingt • St atus nach Synovektomie Handgelenk links im 4. Strecksehnen fach am 1 0. März 2021

5.

Mässiggradiges Schulterimpingement b eidseits • Klinisch keine Hinweise für eine Rotatorenmansche t tenläsion

6.

Chronische unspezifische Kreuzschmerzen und begleitende ansatz -

tendinotische Beschwerden an der SPIS beidseits bei nur geringgradigen

beginnenden degenerative Veränderungen distal-lumbal gemäss MRI der

LWS vom 7. November 2017

7.

Meralgia paraesthetica rechts

8.

Spreizfüsse

9.

Leichtgradiger Hallux valgus b eidseits

10.

Anamnestisch : Möglichkeit eines Apnoe-Hypopnoesyndromes

Die Gutachter führten dazu aus, die von der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht beschriebenen Beschwerden korrelierten mit den aus geprägten muskulären Dysbalancen insbesondere am Schultergürtel beidseits, weniger ausgeprägt im Bereich der Glutealregion und den lateralen Hüften ( Urk. 6/180/17, Urk. 6/180/92). Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Ängsten seien konsistent mit der in den Akten beschrieben en Angstproblematik. In Bezug auf die in psychiatrischen Berichten aufgeführte depressive Episode sei es anamnestisch nicht möglich, zeitlich abgegrenzte depressive Episoden zu eruieren. Die Beschwerdeführerin berichte, dass seit Beginn ihres psychischen Leidens im 1999 die psychischen Beschwerden und deren Auswirkungen praktisch gleichgeblieben seien. Die Angaben zu den Auswirkungen im Alltag seien vage, wenig konkret und hätten nicht präzisiert werden können. Eine an gebliche Verschlechterung in den letzten Jahren habe aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin nicht nachvollzogen werden können. Ihre Angaben zu den «brennenden» Schmerzen seien diffus (in allen Gelenken) und pauschalisierend (stets gleichbleibende Intensität von 7-8 auf Schmerzskala mit Maximum 10). In der Untersuchung habe indessen keinerlei Schmerzerleben beobachtet werden können. Indessen zeigten sich im Vergleich zur IV-Verfügung vom 3 0. Oktober 2014 geringe Veränderungen des Gesundheitszustands. Die Angststörung (Agoraphobie) und die Persönlichkeitsakzentuierung seien unverändert. Jedoch sei die rezidivierende depressive Störung nicht wie damals remittiert, sondern es könnten nun leichte depressive Symptome erkannt werden, die anamnestisch seit Jahren bestünden. Dazugekommen sei eine chronische Schmerzstörung mi t somatischen und psychischen Faktoren. Anamnestisch bestehe die Schmerz störung seit mindestens 2018 ( Urk. 6/180/17-18 , Urk. 6/180/38 +44).

Die Beschwerdeführerin spreche akzentfrei Schweizerdeutsch. Auch ohne Berufs ausbildung sei sie lange Zeit arbeitstätig gewesen. Daneben habe sie sich um ihre drei Kinder gekümmert . Sie sei familiär und im Geschäft ihres Ehemannes ein gebunden (mit einem Arbeitspensum von 20 bis 30 % , Urk. 6/180/32+56+69+84). Sie habe einen Führerschein und sei mit ihrem eigenen Auto gut mobil. Mehrmals pro Jahr besuche sie ihre Eltern in der Türkei. Als eine wesentliche Belastung beschreibe sie die unglückliche Beziehung zu ihrem Ehemann. Trotz der Schmerz problematik, den Ängsten und den depressiven Symptomen bestehe im aktuellen Alltag ein gutes Funktionsniveau (Haushalt, Tätigkeit im Betrieb des Ehemannes, Pflege von Beziehungen, Reisen ; Urk. 6/180/19-20 ).

Zur Arbeitsfähigkeit erklärten die Gutachter, aus respiratorischer Sicht habe in der bisherigen Tätigkeit als Angestellte im Administrativbereich zu keinem Zeit punkt eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit bestanden. Qualitativ sei en Tätigkeiten mit atemwegsreizenden Stoffen (Stäube, Rauch, Gase, Dämpfe und Allergenexposition) sowie Tätigkeiten in andauernder Kälte, Nässe oder bei starken Temperaturschwankungen zu v ermeiden . Aus rheumatologischer Sicht bestehe für die administrative Tätigkeit im Betrieb des Ehemannes aufgrund der ausgeprägten muskulären Dysbalancen eine Einschränkung von geschätzt 20 % bezogen auf ein Arbeitspensum von 100 % . Aus psychiatrischer Sicht bestehe

wegen einer mässig eingeschränkten Widerstands- und Durchhaltefähigkeit (in folge von Schmerzen und leichten depressiven Symptomen) ein vermehrter Be darf für Kurzpausen verbunden mit einem etwas verlangsamten Arbeitstempo, was zu einer um ca. 20 % verminderten Leistung bezogen auf ein Arbeitspensum von 100 % führe. Der genaue Zeitpunkt des Beginns der um insgesamt 20 % ein geschränkten Arbeitsfähigkeit lasse sich nicht eruierten. Im Rahmen der Konsens besprechung seien sie , die Gutachter, jedoch zum Schluss gekommen, dass in der bisherigen Tätigkeit im Administrativbereich sicherlich seit August 2021 eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 20 % bestehe. Die bisherige Tätigkeit sei unter Berücksichtigung der genannten Limitierungen als leidensangepasst zu beurteilen ( Urk. 6/180/20-22). 4. 4.1

Das der Verfügung vom 2 1. Mai 2024 zu Grunde liegende C.___ -Gutachten vom 2 6. Juli 2023 wurde in Kenntnis der relevanten medizinischen Vorakten und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden abgegeben und umfasst all seitige internistische, rheumatologische, pneumologische und psychia trische Untersuchungen. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein und ist in den Schlussfolgerungen begründet. Es erfüllt da her die praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Ent scheidungsgrundlage (BGE 134 V 231 E. 5.1 , vgl. E. 1. 4 hiervor ). 4.2

A ls angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin erachteten die C.___ -Gutachter die Tätigkeit als Bürohilfe im Autospritzwerk d es Ehemannes ( Urk. 6/180/20). Als angestammte Tätigkeit ist indessen die Tätigkeit als Montagemitarbeiterin zu qualifizieren , d enn diese gab die Beschwerdeführerin damals im 200 5 aus gesundheitsbedingen (psychischen) Gründen auf ( Urk. 6/9). Letztlich fällt vorliegend jedoch nicht ins Gewicht, ob die Tätigkeit im Büro oder in der Montage als bisherige Tätigkeit zu qualifizieren ist. Aus somatischer Sicht bestehen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine atopische Diathese mit Polysensibilisierung sowie eine ausgeprägte muskuläre Dysbalance am Schulter gürtel beidseits und im Bereich des Beckengürtels ( Urk. 6/180/1 8 ). Die Diagnose einer atopische n Diathese mit Polysensibilisierung wurde erstmals 1993 gestellt . Sie wirkt sich bei Tätigkeiten mit Exposition mit atemwegsreizenden Stoffen , an dauernder Kälte, Nässe und starken Temperaturschwankungen aus ( Urk. 6/180/76). Eine derartige Exposition ist, wie die C.___ -Gutachter richtig erkannt haben, bei einer Bürotätigkeit nicht gegeben ( Urk. 6/180/76). Gleiches gilt für die bis 200 5 ausgeübte Montagetätigkeit. A uf die Arbeitsf ähigkeit in den bisherigen Tätigkeiten wirkt sich d ie atopische Diathese mit Polysensibilisierung somit nicht aus. Was die ausgeprägte muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseits und im Bereich des Beckengürtels anbelangt, ist festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin keine relevanten degenerativen Veränderungen vor liegen . Die muskuläre Dysbalance ist auf eine Dekonditionierung zurückzuführen

( Urk. 6/180/90 , vgl. auch Urk. 6/66/3 ) . Rechtsprechungsgemäss stellt eine Dekonditionierung grundsätzlich k eine zu Rentenleistungen berechtigend e Invalidität dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2024 vom 2 2. Oktober 2024 E. 4.1). So verhält es sich auch hier .

Aus somatischer Sicht besteht somit keine relevante Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.

Soweit d ie Beschwerdeführer in moniert , dass die C.___ -Gutachter keine eigenen Abklärungen hinsichtlich eines möglichen Apnoe-Hypo pno esyndroms vorgenommen hätten , und sie darauf hinweist, dass kurz nach der Begutachtung eine Verlaufskontrolle hinsichtlich der Sarkoidose stattgefunden habe ( Urk. 1 S. 6), ist ihr entgegen zu halten , dass weder dem Ver dacht auf ein mögliches Apnoe-Hypo pnoe syndrom noch der

Sarkoidose Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen wurde. Hinsichtlich der Sarkoidose ist die Beschwerdeführerin seit 2019 beschwerdefrei ( Urk. 6/180/68). Im Bericht der von ihr erwähnten Verlaufskontrolle vom 3. August 2023 wird denn auch bestätigt, dass der Zustand bezüglich der Sarkoidose stabil sei (Bericht vom 8. August 202 3 , Urk. 6/183). Die Möglichkeit eines Apnoe-Hypopnoesyndrom wurde aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie unter anderem auch wegen Atem beschwerden zwei- bis dreimal in der Nacht aufwache, in Betracht gezogen ( Urk. 6/180/68+70). Der pneumologische Gutachter notierte dazu, die aktuelle Symptomatik sei nicht direkt mit einem Apnoe-Hypopnoesyndrom in Verbindung zu bringen. Die ungenügende Schlafqualität sei unspezifisch und nicht durch respiratorische Morbiditäten zu erklären ( Urk. 6/180/75). Dem erwähnten Verlaufsbericht der behandelnden Ärzte vom 8. August 2023 ist zudem zu ent nehmen, dass sich die Beschwerdeführerin bislang noch nicht für Abklärungen hinsichtlich eines möglichen Apnoe-Hypopnoesyndrom s entscheiden konnte ( Urk. 6/183). 4.3

Gemäss dem C.___ -Gutachten bestehen , wie ausgeführt, aus psychiatrischer Sicht mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode ( I CD-10 F33.0), einer Agoraphobie (ICD-10 F40.0), einer chronischen Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) und einer Persönlichkeitsakzentuierung mit ängstlich-vermeidenden und dependenten An teilen (ICD-10 Z73.1; Urk. 6/180/1 8 ). Gestützt auf die gutachterliche Beurteilung ist aus psychiatrischer S icht

von eine r Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 20 % für die Tätigkeit in der Montage resp. im Büro a uszugehen .

Soweit die Beschwerdeführerin rügt, der psychiatrische Gutachter habe auf die Einholung von Fremdauskünften verzichtet, ist darauf hinzuweisen , dass der begutachtenden Person bei der Wahl der Untersuchungsmethoden ein weiter Ermessensspielraum zusteht und die Einholung fremdanamnestischer Angaben keine Voraussetzung für die Erstellung eines beweiskräftigen Gutachtens bildet (Urteile des Bundesgerichts 8C_115/2018 vom 2 7. Juni 2018, E. 6.2.2, 8C_601/2016 vom 2 9. November 2016 E. 5.2.1, 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2). Des Weiteren war den Gutachtern der Bericht von Dr. Z.___ vom 1 8. März 2022 bekannt ( Urk. 6/180/28). Dieser Bericht enthält keine Gesichtspunkte, die in der Begutachtung unerkannt geblieben wäre n ( Urk. 8/151/23 ). Er ist deshalb nicht geeignet, das C.___ -Gutachten in Zweifel zu ziehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2019 vom 1 9. Juli 2020 E. 5.1.4). Dr. Z.___

führte im Bericht vom 1 8. März 2022 aus, dass er die Beschwerdeführerin seit 2015 behandle. Der Gesundheitszustand verschlechtere sich zunehmend, in erster Linie bewirkt durch die hinzugetretene Sarkoidose und durch die sich verstärkenden , bereits vorhandenen Krankheitsfaktoren, die durch funktionell-schmerzhafte Einschränkungen im Bereich des Bewegungsapparats gekennzeichnet seien, sowie durch den psychiatrischen Befund. Dem psychiatrischen Befund komme ein eigenständiger negativer Einfluss auf die Leistungs- und Arbeitsfähigkeit zu ( Urk. 6/151/23). Bei seiner Einschätzung, wo nach die Beschwerdeführerin zu 60 % arbeitsunfähig sei, berücksichtigte Dr. Z.___

mithin nicht nur den psychiatrischen Befund, sondern auch die Sarkoidose und die rheumatologischen Einschränkungen (vgl. auch Urk. 6/151/25+32). Er äusserte sich bei seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit somit auch fachfremd, weshalb auf seine Einschätzung auch aus diesem Grund nicht abzustellen ist . 5. 5.1

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in der bisherigen Tätigkeit als Montage mitarbeiterin, aber auch in der Bürotätigkeit, welche beide als leidensangepasst zu qualifizieren sind, eine Arbeitsfähigkeit von 80 % besteht. Damit ist der Grad der Arbeitsunfähigkeit dem Invaliditätsgrad gleichzusetzen. Bei einem Invaliditätsgrad von 20 % besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente. 5.2

Sel bst wenn gestützt auf die somatischen Diagnosen davon ausgegangen würde, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Montage mitarbeiterin nicht mehr möglich wäre, resultierte kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Als Montagemitarbeiterin hätte die Beschwerdeführerin im 2005 im Gesundheits fall monatlich Fr. 3'800.-- brutto verdient ( Urk. 6/9/2), was leicht unter dem damaligen Tabellenlohn gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statist ik von Fr. 3'983.-- (LSE 2004, Tabelle TA1, Total Frauen, Anforderungs niveau 4) lag. Zugunsten der Beschwerdeführerin könnte mithin für die Bestimmung des Validen einkommens auf den Tabellenlohn abgestellt werden. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens wäre auf den nämlichen Tabellenlohn ab zustellen . Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad im Sinne einer rechnerischen Vereinfachung dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 1 9. Juni 2017 E. 4).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist g emäss Art. 26 bis

Abs. 3 IVV in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Artikel 49 Absatz 1 bis von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert zehn Prozent für Teilzeitarbeit abgezogen. Zwar hat das Bundesgericht diese Verordnungs bestimmung hinsichtlich der damit beabsichtigten abschliessenden Ordnung des Abzugs vom Tabellenlohn als bundesrechtswidrig qualifiziert. Soweit aufgrund der Umstände des konkreten Falles ein Bedarf besteht, über die in der IVV geregelten Korrekturinstrumente hinaus Anpassungen am LSE-Tabellenlohn vor zunehmen, ist ergänzend auf die bisherigen Grundsätze der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zurückzugreifen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E. 10.6 [zur Publikation vorgesehen]). Vorliegend rechtfertigt e sich

jedoch weder gestützt auf Art. 26 bis

Abs. 3 IVV in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung noch

in Anwendung der bisherigen Grundsätze der bundes gerichtlichen Rechtsprechung ein Abzug vom Tabellenlohn , womit der Invaliditätsgrad auch diesfalls 20 % betrüge.

Gemäss Art. 26 bis

Abs. 3 IVV in der ab 1. Januar 2024 gültigen Fassung sind vom gestützt auf statistische Werte ermittelten Einkommens mit Invalidität – sofern eine Leistungsfähigkeit von mehr als 50 % vorliegt - 10 % abzuziehen. Es wäre deshalb per 1. Januar 2024 ein neuer Einkommensvergleich vorzunehmen (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Stand 1. Januar 2024, Rz. 9201). Mithin wäre ein Abzug von 10 % vorzunehmen, womit ein Invaliditätsgrad von 28 % resultierte, was einen Rentenanspruch eben falls ausschliesst. 5.3

Diese Ausführungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 6.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend sind die Gerichtskosten auf Fr. 7 00.-- festzu setzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber PhilippSonderegger