Sachverhalt
1. 1.1
Die im Jahre 1977 geborene X.___ bezieht seit dem 1. April
2019 eine
ganze
Rente
der
Invalidenversicherung
nebst
einer
Kinderrente
für
ihre
Tochter Y.___ (Urk. 9/2). Mit Schreiben vom 27.
Februar 2023 informierte die IV-Stelle
im
Zusammenhang
mit
der
Volljährigkeit
der
Tochter
über
die
Notwendigkeit
eines
Ausbildungsnachweises
(Urk .
9/8) .
Aufgrund
der
vom
16 .
Januar 2023
bis 15. Januar 2024 gewährten Integrationsmassnahme (Urk. 13/71, Urk. 13/97) wurde die Kinderrente weiterhin ausgerichtet (Urk. 9/11). 1.2
Mit
Schreiben
vom
4.
Dezember
2023
informierte
die IV -Stelle
über
die
Einstellung
der Kinderrente infolge Ausbildungsende per Ende Januar 2024 (Urk.
9/15). Mit Mitteilung vom 30. Januar 2024 erteilte die IV-Stelle der Tochter der Versicherten Kostengutsprache für ein Aufbautraining ab 19. Februar 2024 (Urk. 13/127). Mit Schreiben vom 17. Februar 2024 informierte die IV-Stelle dahingehend, dass die Voraussetzungen
für
eine
anerkannte
Ausbildung
im
vorliegenden
Fall
nicht
gege ben seien , sodass ab Februar 2024 kein Anspruch auf eine Kinderrente bestehe (Urk. 9/21). An dieser Einschätzung der Sachlage hielt die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 20. März 2024 (Urk. 9/28) sowie Verfügung vom 16. Mai 2024 fest (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 12. Juni 2024 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin spätestens ab dem 1. Februar 2024 eine Kinderrente für die Tochter Y.___ auszurichten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Mit Mitteilung vom 7. August 2024 gewährte die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache im
Zusammenhang
mit
einer
gezielten
Vorbereitung
auf
die
Ausbildung
Tierpflegerin EFZ in der Zeit vom 1. August 2024 bis 31. Juli 2025 (Urk. 13/166, vgl. auch Urk. 9/40).
Mit
Beschwerdeantwort
vom
13.
September
2024
beantragte
die
Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18.
September 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 25. September 2024 wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen Y.___ beigezogen (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Für Kinder, die sich noch in Ausbildung befinden, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr (Art. 25 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; AHVG). 2.2
Der Bundesrat hat von der ihm im zweiten Satz von Art. 25 Abs. 5 AHVG eingeräumten Kompetenz zur Definition der Ausbildung mit dem 2011 in Kraft getretenen Art. 49 bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassen en ver sicherung (AHVV) Gebrauch gemacht.
Gemäss Art.
49 bis AHVV ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grund lage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Be rufsabschluss vorbereitet oder eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Abs. 1). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schul unterricht enthalten (Abs. 2). Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Abs. 3).
Die Bestimmung des Art. 49 bis Abs. 1 AHVV besitzt keinen abschliessenden Charakter; der Ausbildungsbegriff ist weit zu verstehen (BGE 140 V 314 E. 4.3.1). 2.3
Ein Praktikum wird als Ausbildung anerkannt, wenn es gesetzlich oder reglementarisch für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung vorausgesetzt ist oder zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufsabschlusses verlangt wird (vgl. Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung in der Fassung vom 1. Januar 2024; Rz .
3121).
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird ein Praktikum dennoch als Ausbildung anerkannt, wenn es für eine bestimmte Ausbildung faktisch geboten ist und mit dem Antritt des Praktikums tatsächlich die Absicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu realisieren (BGE 139 V 209) und das Praktikum im betreffenden Betrieb höchstens ein Jahr dauert (BGE 140 V 299; RWL Rz . 3 122 ).
Übt ein Kind jedoch lediglich eine praktische Tätigkeit aus, um sich dabei einige Branchenkenntnisse und Fertigkeiten anzueignen, um die Anstellungschancen bei schwieriger Beschäftigungssituation zu verbessern oder um eine Berufswahl zu treffen, liegt keine Ausbildung vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_223/2008 vom 1. April 2008 E. 1.2; RWL Rz . 3 123 ).
Als Ausbildung gelten grundsätzlich auch von der IV gewährte n Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art, sofern sie, wie beispielsweise die erstmalige berufliche Ausbildung, systematisch das für eine spätere Erwerbstätigkeit nötige Wissen und Können vermitteln ( Rz . 3126). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass ein Praktikum, dass nur dazu diene, sich einige Branchenkenntnisse und Fertigkeiten anzueignen, um die Anstellungschancen oder die Berufswahl zu erleichtern, nicht als anerkannte Ausbildung gelte. Auch handle es sich bei der gewährten Eingliederungsmassnahme nicht um eine solche, die systematisch das für eine spätere Erwerbstätigkeit nötige Wissen und Können vermittle. Dies führe zur Ablehnung eines Kinderrentenanspruchs für die Zeit ab Februar 2024 (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass das Aufbautraining im ersten Arbeitsmarkt eine zwingende Voraussetzung dafür sei, dass die Tochter der Beschwerdeführerin im Anschluss daran mit Erfolgsaussicht die Erstausbildung zur Tierpflegerin beginnen könne. Die Eingliederungsmassnahme gelte dabei entsprechend der Rz . 3126 RWL als Ausbildung (Urk. 1 S. 12). 3. 3.1
Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob das mit Mitteilung vom 30. Januar 2024 gewährte Aufbautraining als Ausbildung gilt. Die gewährte Massnahme ist dabei den Integrationsmassnahmen im Sinne von Art. 14a IVG zuzurechnen und gilt als eine Massnahme zur sozialberuflichen Rehabilitation (Art. 4 quinquies Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). 3.2
Obwohl das Aufbautraining wichtige Elemente für die berufliche Entwicklung enthält, ist es nicht als eine formelle Ausbildung zu betrachten. Es ist vielmehr eine vorbereitende Ma ss nahme, die den Weg für eine spätere Ausbildung oder berufliche Eingliederung ebnen soll. Die IV unterscheidet dabei klar zwischen Integrationsmassnahmen wie dem Aufbautraining und Massnahmen beruflicher Art, zu denen die eigentlichen Ausbildungen zählen. Dieser Unterscheidung trägt auch die einschlägige Wegleitung Rechnung, indem sie in Rz . 3126 festhält, dass nicht jede berufliche Eingliederungsmassnahme als Ausbildung gilt, sondern eben nur jene, die systematisch das für eine spätere Erwerbstätigkeit nötige Wissen und Können vermitteln.
Bei
einem
Aufbautraining
steht
nun
aber
nicht
die
systematische
Wissensvermittlung
im Vordergrund.
Dies ergibt sich auch vorliegend
aus der
konkreten
Zielvereinbarung
vom
30.
Januar
2024.
So
wurde
insbesondere
eine
Steigerung
der
Präsenz
von
anfangs
50
%
auf
mindestens
80
%
vereinbart,
weiter
die
Erstellung
eines
konkreten
Eingliederungsplanes
sowie
das
Finden
einer
beruflichen
Anschlusslösung (Urk. 13/145). 3.3
Zusammenfassend kann das gewährte
Aufbautraining auch unter Berücksichtigung der konkreten Zielsetzungen nicht als Ausbildung qualifiziert werden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Eine veränderte Zielsetzung der gewährten Eingliederungsmassnahmen
könnte
sich
dabei
frühestens
per
1.
August
2024
ergeben (gezielte Vorbereitung auf die Ausbildung Tierpflegerin EFZ). 4.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr . 400 .--
werden
der Beschwerdeführerin
auferlegt.
Rechnung
und
Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1.1 Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Für Kinder, die sich noch in Ausbildung befinden, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr (Art. 25 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; AHVG). 2.2
Der Bundesrat hat von der ihm im zweiten Satz von Art. 25 Abs. 5 AHVG eingeräumten Kompetenz zur Definition der Ausbildung mit dem 2011 in Kraft getretenen Art. 49 bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassen en ver sicherung (AHVV) Gebrauch gemacht.
Gemäss Art.
49 bis AHVV ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grund lage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Be rufsabschluss vorbereitet oder eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Abs. 1). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schul unterricht enthalten (Abs. 2). Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Abs. 3).
Die Bestimmung des Art. 49 bis Abs. 1 AHVV besitzt keinen abschliessenden Charakter; der Ausbildungsbegriff ist weit zu verstehen (BGE 140 V 314 E. 4.3.1). 2.3
Ein Praktikum wird als Ausbildung anerkannt, wenn es gesetzlich oder reglementarisch für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung vorausgesetzt ist oder zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufsabschlusses verlangt wird (vgl. Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung in der Fassung vom 1. Januar 2024; Rz .
3121).
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird ein Praktikum dennoch als Ausbildung anerkannt, wenn es für eine bestimmte Ausbildung faktisch geboten ist und mit dem Antritt des Praktikums tatsächlich die Absicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu realisieren (BGE 139 V 209) und das Praktikum im betreffenden Betrieb höchstens ein Jahr dauert (BGE 140 V 299; RWL Rz . 3 122 ).
Übt ein Kind jedoch lediglich eine praktische Tätigkeit aus, um sich dabei einige Branchenkenntnisse und Fertigkeiten anzueignen, um die Anstellungschancen bei schwieriger Beschäftigungssituation zu verbessern oder um eine Berufswahl zu treffen, liegt keine Ausbildung vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_223/2008 vom 1. April 2008 E. 1.2; RWL Rz . 3 123 ).
Als Ausbildung gelten grundsätzlich auch von der IV gewährte n Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art, sofern sie, wie beispielsweise die erstmalige berufliche Ausbildung, systematisch das für eine spätere Erwerbstätigkeit nötige Wissen und Können vermitteln ( Rz . 3126). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass ein Praktikum, dass nur dazu diene, sich einige Branchenkenntnisse und Fertigkeiten anzueignen, um die Anstellungschancen oder die Berufswahl zu erleichtern, nicht als anerkannte Ausbildung gelte. Auch handle es sich bei der gewährten Eingliederungsmassnahme nicht um eine solche, die systematisch das für eine spätere Erwerbstätigkeit nötige Wissen und Können vermittle. Dies führe zur Ablehnung eines Kinderrentenanspruchs für die Zeit ab Februar 2024 (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass das Aufbautraining im ersten Arbeitsmarkt eine zwingende Voraussetzung dafür sei, dass die Tochter der Beschwerdeführerin im Anschluss daran mit Erfolgsaussicht die Erstausbildung zur Tierpflegerin beginnen könne. Die Eingliederungsmassnahme gelte dabei entsprechend der Rz . 3126 RWL als Ausbildung (Urk. 1 S. 12). 3. 3.1
Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob das mit Mitteilung vom 30. Januar 2024 gewährte Aufbautraining als Ausbildung gilt. Die gewährte Massnahme ist dabei den Integrationsmassnahmen im Sinne von Art. 14a IVG zuzurechnen und gilt als eine Massnahme zur sozialberuflichen Rehabilitation (Art. 4 quinquies Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). 3.2
Obwohl das Aufbautraining wichtige Elemente für die berufliche Entwicklung enthält, ist es nicht als eine formelle Ausbildung zu betrachten. Es ist vielmehr eine vorbereitende Ma ss nahme, die den Weg für eine spätere Ausbildung oder berufliche Eingliederung ebnen soll. Die IV unterscheidet dabei klar zwischen Integrationsmassnahmen wie dem Aufbautraining und Massnahmen beruflicher Art, zu denen die eigentlichen Ausbildungen zählen. Dieser Unterscheidung trägt auch die einschlägige Wegleitung Rechnung, indem sie in Rz . 3126 festhält, dass nicht jede berufliche Eingliederungsmassnahme als Ausbildung gilt, sondern eben nur jene, die systematisch das für eine spätere Erwerbstätigkeit nötige Wissen und Können vermitteln.
Bei
einem
Aufbautraining
steht
nun
aber
nicht
die
systematische
Wissensvermittlung
im Vordergrund.
Dies ergibt sich auch vorliegend
aus der
konkreten
Zielvereinbarung
vom
30.
Januar
2024.
So
wurde
insbesondere
eine
Steigerung
der
Präsenz
von
anfangs
50
%
auf
mindestens
80
%
vereinbart,
weiter
die
Erstellung
eines
konkreten
Eingliederungsplanes
sowie
das
Finden
einer
beruflichen
Anschlusslösung (Urk. 13/145). 3.3
Zusammenfassend kann das gewährte
Aufbautraining auch unter Berücksichtigung der konkreten Zielsetzungen nicht als Ausbildung qualifiziert werden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Eine veränderte Zielsetzung der gewährten Eingliederungsmassnahmen
könnte
sich
dabei
frühestens
per
1.
August
2024
ergeben (gezielte Vorbereitung auf die Ausbildung Tierpflegerin EFZ).
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Dispositiv
- 1.1 Die im Jahre 1977 geborene X.___ bezieht seit dem 1. April 2019 eine ganze Rente der Invalidenversicherung nebst einer Kinderrente für ihre Tochter Y.___ (Urk. 9/2). Mit Schreiben vom 27. Februar 2023 informierte die IV-Stelle im Zusammenhang mit der Volljährigkeit der Tochter über die Notwendigkeit eines Ausbildungsnachweises (Urk . 9/8) . Aufgrund der vom 16 . Januar 2023 bis 15. Januar 2024 gewährten Integrationsmassnahme (Urk. 13/71, Urk. 13/97) wurde die Kinderrente weiterhin ausgerichtet (Urk. 9/11). 1.2 Mit Schreiben vom
- Dezember 2023 informierte die IV -Stelle über die Einstellung der Kinderrente infolge Ausbildungsende per Ende Januar 2024 (Urk. 9/15). Mit Mitteilung vom 30. Januar 2024 erteilte die IV-Stelle der Tochter der Versicherten Kostengutsprache für ein Aufbautraining ab 19. Februar 2024 (Urk. 13/127). Mit Schreiben vom 17. Februar 2024 informierte die IV-Stelle dahingehend, dass die Voraussetzungen für eine anerkannte Ausbildung im vorliegenden Fall nicht gege ben seien , sodass ab Februar 2024 kein Anspruch auf eine Kinderrente bestehe (Urk. 9/21). An dieser Einschätzung der Sachlage hielt die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 20. März 2024 (Urk. 9/28) sowie Verfügung vom 16. Mai 2024 fest (Urk. 2).
- Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 12. Juni 2024 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin spätestens ab dem 1. Februar 2024 eine Kinderrente für die Tochter Y.___ auszurichten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Mit Mitteilung vom 7. August 2024 gewährte die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache im Zusammenhang mit einer gezielten Vorbereitung auf die Ausbildung Tierpflegerin EFZ in der Zeit vom 1. August 2024 bis 31. Juli 2025 (Urk. 13/166, vgl. auch Urk. 9/40). Mit Beschwerdeantwort vom
- September 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. September 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 25. September 2024 wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen Y.___ beigezogen (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Für Kinder, die sich noch in Ausbildung befinden, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr (Art. 25 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; AHVG). 2.2 Der Bundesrat hat von der ihm im zweiten Satz von Art. 25 Abs. 5 AHVG eingeräumten Kompetenz zur Definition der Ausbildung mit dem 2011 in Kraft getretenen Art. 49 bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassen en ver sicherung (AHVV) Gebrauch gemacht. Gemäss Art. 49 bis AHVV ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grund lage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Be rufsabschluss vorbereitet oder eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Abs. 1). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schul unterricht enthalten (Abs. 2). Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Abs. 3). Die Bestimmung des Art. 49 bis Abs. 1 AHVV besitzt keinen abschliessenden Charakter; der Ausbildungsbegriff ist weit zu verstehen (BGE 140 V 314 E. 4.3.1). 2.3 Ein Praktikum wird als Ausbildung anerkannt, wenn es gesetzlich oder reglementarisch für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung vorausgesetzt ist oder zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufsabschlusses verlangt wird (vgl. Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung in der Fassung vom 1. Januar 2024; Rz . 3121). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird ein Praktikum dennoch als Ausbildung anerkannt, wenn es für eine bestimmte Ausbildung faktisch geboten ist und mit dem Antritt des Praktikums tatsächlich die Absicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu realisieren (BGE 139 V 209) und das Praktikum im betreffenden Betrieb höchstens ein Jahr dauert (BGE 140 V 299; RWL Rz . 3 122 ). Übt ein Kind jedoch lediglich eine praktische Tätigkeit aus, um sich dabei einige Branchenkenntnisse und Fertigkeiten anzueignen, um die Anstellungschancen bei schwieriger Beschäftigungssituation zu verbessern oder um eine Berufswahl zu treffen, liegt keine Ausbildung vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_223/2008 vom 1. April 2008 E. 1.2; RWL Rz . 3 123 ). Als Ausbildung gelten grundsätzlich auch von der IV gewährte n Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art, sofern sie, wie beispielsweise die erstmalige berufliche Ausbildung, systematisch das für eine spätere Erwerbstätigkeit nötige Wissen und Können vermitteln ( Rz . 3126).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass ein Praktikum, dass nur dazu diene, sich einige Branchenkenntnisse und Fertigkeiten anzueignen, um die Anstellungschancen oder die Berufswahl zu erleichtern, nicht als anerkannte Ausbildung gelte. Auch handle es sich bei der gewährten Eingliederungsmassnahme nicht um eine solche, die systematisch das für eine spätere Erwerbstätigkeit nötige Wissen und Können vermittle. Dies führe zur Ablehnung eines Kinderrentenanspruchs für die Zeit ab Februar 2024 (Urk. 2). 2.2 Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass das Aufbautraining im ersten Arbeitsmarkt eine zwingende Voraussetzung dafür sei, dass die Tochter der Beschwerdeführerin im Anschluss daran mit Erfolgsaussicht die Erstausbildung zur Tierpflegerin beginnen könne. Die Eingliederungsmassnahme gelte dabei entsprechend der Rz . 3126 RWL als Ausbildung (Urk. 1 S. 12).
- 3.1 Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob das mit Mitteilung vom 30. Januar 2024 gewährte Aufbautraining als Ausbildung gilt. Die gewährte Massnahme ist dabei den Integrationsmassnahmen im Sinne von Art. 14a IVG zuzurechnen und gilt als eine Massnahme zur sozialberuflichen Rehabilitation (Art. 4 quinquies Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). 3.2 Obwohl das Aufbautraining wichtige Elemente für die berufliche Entwicklung enthält, ist es nicht als eine formelle Ausbildung zu betrachten. Es ist vielmehr eine vorbereitende Ma ss nahme, die den Weg für eine spätere Ausbildung oder berufliche Eingliederung ebnen soll. Die IV unterscheidet dabei klar zwischen Integrationsmassnahmen wie dem Aufbautraining und Massnahmen beruflicher Art, zu denen die eigentlichen Ausbildungen zählen. Dieser Unterscheidung trägt auch die einschlägige Wegleitung Rechnung, indem sie in Rz . 3126 festhält, dass nicht jede berufliche Eingliederungsmassnahme als Ausbildung gilt, sondern eben nur jene, die systematisch das für eine spätere Erwerbstätigkeit nötige Wissen und Können vermitteln. Bei einem Aufbautraining steht nun aber nicht die systematische Wissensvermittlung im Vordergrund. Dies ergibt sich auch vorliegend aus der konkreten Zielvereinbarung vom
- Januar
- So wurde insbesondere eine Steigerung der Präsenz von anfangs 50 % auf mindestens 80 % vereinbart, weiter die Erstellung eines konkreten Eingliederungsplanes sowie das Finden einer beruflichen Anschlusslösung (Urk. 13/145). 3.3 Zusammenfassend kann das gewährte Aufbautraining auch unter Berücksichtigung der konkreten Zielsetzungen nicht als Ausbildung qualifiziert werden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Eine veränderte Zielsetzung der gewährten Eingliederungsmassnahmen könnte sich dabei frühestens per
- August 2024 ergeben (gezielte Vorbereitung auf die Ausbildung Tierpflegerin EFZ).
- Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr . 400 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00352 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom
23. Dezember 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi Fankhauser Rechtsanwälte Rennweg 10, 8022 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Die im Jahre 1977 geborene X.___ bezieht seit dem 1. April
2019 eine
ganze
Rente
der
Invalidenversicherung
nebst
einer
Kinderrente
für
ihre
Tochter Y.___ (Urk. 9/2). Mit Schreiben vom 27.
Februar 2023 informierte die IV-Stelle
im
Zusammenhang
mit
der
Volljährigkeit
der
Tochter
über
die
Notwendigkeit
eines
Ausbildungsnachweises
(Urk .
9/8) .
Aufgrund
der
vom
16 .
Januar 2023
bis 15. Januar 2024 gewährten Integrationsmassnahme (Urk. 13/71, Urk. 13/97) wurde die Kinderrente weiterhin ausgerichtet (Urk. 9/11). 1.2
Mit
Schreiben
vom
4.
Dezember
2023
informierte
die IV -Stelle
über
die
Einstellung
der Kinderrente infolge Ausbildungsende per Ende Januar 2024 (Urk.
9/15). Mit Mitteilung vom 30. Januar 2024 erteilte die IV-Stelle der Tochter der Versicherten Kostengutsprache für ein Aufbautraining ab 19. Februar 2024 (Urk. 13/127). Mit Schreiben vom 17. Februar 2024 informierte die IV-Stelle dahingehend, dass die Voraussetzungen
für
eine
anerkannte
Ausbildung
im
vorliegenden
Fall
nicht
gege ben seien , sodass ab Februar 2024 kein Anspruch auf eine Kinderrente bestehe (Urk. 9/21). An dieser Einschätzung der Sachlage hielt die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 20. März 2024 (Urk. 9/28) sowie Verfügung vom 16. Mai 2024 fest (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 12. Juni 2024 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin spätestens ab dem 1. Februar 2024 eine Kinderrente für die Tochter Y.___ auszurichten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Mit Mitteilung vom 7. August 2024 gewährte die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache im
Zusammenhang
mit
einer
gezielten
Vorbereitung
auf
die
Ausbildung
Tierpflegerin EFZ in der Zeit vom 1. August 2024 bis 31. Juli 2025 (Urk. 13/166, vgl. auch Urk. 9/40).
Mit
Beschwerdeantwort
vom
13.
September
2024
beantragte
die
Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18.
September 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 25. September 2024 wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen Y.___ beigezogen (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Für Kinder, die sich noch in Ausbildung befinden, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr (Art. 25 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; AHVG). 2.2
Der Bundesrat hat von der ihm im zweiten Satz von Art. 25 Abs. 5 AHVG eingeräumten Kompetenz zur Definition der Ausbildung mit dem 2011 in Kraft getretenen Art. 49 bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassen en ver sicherung (AHVV) Gebrauch gemacht.
Gemäss Art.
49 bis AHVV ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grund lage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Be rufsabschluss vorbereitet oder eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Abs. 1). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schul unterricht enthalten (Abs. 2). Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Abs. 3).
Die Bestimmung des Art. 49 bis Abs. 1 AHVV besitzt keinen abschliessenden Charakter; der Ausbildungsbegriff ist weit zu verstehen (BGE 140 V 314 E. 4.3.1). 2.3
Ein Praktikum wird als Ausbildung anerkannt, wenn es gesetzlich oder reglementarisch für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung vorausgesetzt ist oder zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufsabschlusses verlangt wird (vgl. Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung in der Fassung vom 1. Januar 2024; Rz .
3121).
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird ein Praktikum dennoch als Ausbildung anerkannt, wenn es für eine bestimmte Ausbildung faktisch geboten ist und mit dem Antritt des Praktikums tatsächlich die Absicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu realisieren (BGE 139 V 209) und das Praktikum im betreffenden Betrieb höchstens ein Jahr dauert (BGE 140 V 299; RWL Rz . 3 122 ).
Übt ein Kind jedoch lediglich eine praktische Tätigkeit aus, um sich dabei einige Branchenkenntnisse und Fertigkeiten anzueignen, um die Anstellungschancen bei schwieriger Beschäftigungssituation zu verbessern oder um eine Berufswahl zu treffen, liegt keine Ausbildung vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_223/2008 vom 1. April 2008 E. 1.2; RWL Rz . 3 123 ).
Als Ausbildung gelten grundsätzlich auch von der IV gewährte n Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art, sofern sie, wie beispielsweise die erstmalige berufliche Ausbildung, systematisch das für eine spätere Erwerbstätigkeit nötige Wissen und Können vermitteln ( Rz . 3126). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass ein Praktikum, dass nur dazu diene, sich einige Branchenkenntnisse und Fertigkeiten anzueignen, um die Anstellungschancen oder die Berufswahl zu erleichtern, nicht als anerkannte Ausbildung gelte. Auch handle es sich bei der gewährten Eingliederungsmassnahme nicht um eine solche, die systematisch das für eine spätere Erwerbstätigkeit nötige Wissen und Können vermittle. Dies führe zur Ablehnung eines Kinderrentenanspruchs für die Zeit ab Februar 2024 (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass das Aufbautraining im ersten Arbeitsmarkt eine zwingende Voraussetzung dafür sei, dass die Tochter der Beschwerdeführerin im Anschluss daran mit Erfolgsaussicht die Erstausbildung zur Tierpflegerin beginnen könne. Die Eingliederungsmassnahme gelte dabei entsprechend der Rz . 3126 RWL als Ausbildung (Urk. 1 S. 12). 3. 3.1
Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob das mit Mitteilung vom 30. Januar 2024 gewährte Aufbautraining als Ausbildung gilt. Die gewährte Massnahme ist dabei den Integrationsmassnahmen im Sinne von Art. 14a IVG zuzurechnen und gilt als eine Massnahme zur sozialberuflichen Rehabilitation (Art. 4 quinquies Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). 3.2
Obwohl das Aufbautraining wichtige Elemente für die berufliche Entwicklung enthält, ist es nicht als eine formelle Ausbildung zu betrachten. Es ist vielmehr eine vorbereitende Ma ss nahme, die den Weg für eine spätere Ausbildung oder berufliche Eingliederung ebnen soll. Die IV unterscheidet dabei klar zwischen Integrationsmassnahmen wie dem Aufbautraining und Massnahmen beruflicher Art, zu denen die eigentlichen Ausbildungen zählen. Dieser Unterscheidung trägt auch die einschlägige Wegleitung Rechnung, indem sie in Rz . 3126 festhält, dass nicht jede berufliche Eingliederungsmassnahme als Ausbildung gilt, sondern eben nur jene, die systematisch das für eine spätere Erwerbstätigkeit nötige Wissen und Können vermitteln.
Bei
einem
Aufbautraining
steht
nun
aber
nicht
die
systematische
Wissensvermittlung
im Vordergrund.
Dies ergibt sich auch vorliegend
aus der
konkreten
Zielvereinbarung
vom
30.
Januar
2024.
So
wurde
insbesondere
eine
Steigerung
der
Präsenz
von
anfangs
50
%
auf
mindestens
80
%
vereinbart,
weiter
die
Erstellung
eines
konkreten
Eingliederungsplanes
sowie
das
Finden
einer
beruflichen
Anschlusslösung (Urk. 13/145). 3.3
Zusammenfassend kann das gewährte
Aufbautraining auch unter Berücksichtigung der konkreten Zielsetzungen nicht als Ausbildung qualifiziert werden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Eine veränderte Zielsetzung der gewährten Eingliederungsmassnahmen
könnte
sich
dabei
frühestens
per
1.
August
2024
ergeben (gezielte Vorbereitung auf die Ausbildung Tierpflegerin EFZ). 4.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr . 400 .--
werden
der Beschwerdeführerin
auferlegt.
Rechnung
und
Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty