opencaselaw.ch

IV.2024.00347

Arbeitsfähigkeitseinschätzung des RAD mit orthopädischen Fachkenntnis überzeugt, zumal keine relevanten Einschränkungen im Rahmen der übrigen -umfassend abgeklärten– Leiden dargetan/ersichtlich sind; Voraussetzungen für Eingliederungsmassnahme nicht erfüllt, andernfalls wäre leistungsspezifische Invalidität vor der Einreise in die CH eingetreten

Zürich SozVersG · 2025-09-05 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ ,

geboren

im

Januar

1962,

absolvierte

in

Y.___

nach

eigenen

Angaben

eine

Ausbildung

zum

Goldschmied

( Urk.

8/23/7).

A m

3 1.

Oktober

2012

reiste

er

in

die

Schweiz

ein

und

wurde

hier

am

2 5.

Juni

2014

vorläufig

als

Aus länder

aufgenommen

( Ausweis

F;

Urk.

8/2/2

und

8/25 ).

Mit

Verfügung

vom

2 9.

Januar

2015

lehnte

die

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV Stelle,

sein

Gesuch

um

Kostenübernahme

für

orthopädische

Schuhe

ab

unter

Hinweis

darauf,

dass

er

invalid

in

die

Schweiz

eingereist

sei

( Urk.

8/12) .

So

hatte

er

sein

Gesuch

mit

«Kinderlähmung

1965»

begründet

(Urk.

8/9/5).

Auf

ein

erneut es

Gesuch

um

orthopädische

Schuhversorgung

trat

die

IV-Stelle

mit

Ver fügung

vom

21.

November

2018

nicht

ein

( Urk.

8/20).

Mit

Formular

vom

1 2.

April

202 3

meldete

sich

X.___

wegen

«Luxation

im

linken

Hüftgelenk,

mehrere r

Stents,

instabile r

Angina

pectoris,

Stenose

im

Nackenwirbel»

erstmals

für

eine

berufliche

Integration/zum

Bezug

einer

Rente

bei

der

IV-Stelle

an

( Urk.

8/23).

Die

aufgelegten

und

eingeholten

medizinischen

Unterlagen

( Urk.

8/21 ,

8/30

und

8/33-36)

legte

die

IV-Stelle

dem

Regionalen

Ärztlichen

Dienst

(RAD)

zur

Prüfung

vor.

Gestützt

auf

dessen

Stellungnahme

vom

2 1.

Juni

2023

( Urk.

8/39)

stellte

sie

X.___

mit

Vorbescheid

vom

4.

Juli

202 3

die

Verneinung

eines

Leistungsanspruchs

in

Aussicht

(Urk.

8/ 41 ) .

Am

15.

September

2023

verfügte

sie

w ie

angekündigt

( Urk.

8/43).

Der

von

X.___

hierauf

mandatierte

Rechtsvertreter

( Urk.

8/49)

monierte

am

1 1.

Oktober

2023,

dass

seinem

Mandanten

der

Vorbescheid

nicht

zugestellt

worden

sei

(Urk.

8/51-2).

Wie

am

13.

Oktober

2023

angekündigt

(Urk.

8/54) ,

hob

die

IV-Stelle

die

Verfügung

vom

1 5.

September

2023

infolge dessen

mit

Verfügung

vom

1 7.

Oktober

2023

wiedererwägungsweise

auf.

Jenem

Entscheid

legte

sie

den

Vorbescheid

vom

4.

Juli

2023

bei

und

hielt

fest:

«Die

«Vorbescheid-Frist

beginnt

ab

heute

neu»

( Urk.

8/55).

Mit

Schreiben

vom

2 2 .

November

202 3

( Urk.

8/62)

liess

X.___

unter

Beilage

weiterer

Arztberichte

(Urk.

8/56-61)

Einwand

gegen

besagten

Vorbescheid

erheben.

Die

IV-Stelle

tätigte

ergänzende

Abklärungen

( Urk.

8/64 -66 ) ,

wozu

sich

der

RAD

am

2.

Februar

2024

( Urk.

8/75/3-5)

und

X.___

unter

Beilage

eines

neuen

Arztberichts

( Urk.

8/73/3-5)

am

2 9.

April

2024

äusserten

(Urk.

8/71).

Schliess lich

verneinte

die

IV-Stelle

m it

Verfügung

vom

7.

Mai

2024

einen

Leistungs anspruch

von

X.___

(Urk.

2). 2.

Gegen

diese n

Entscheid

erhob

X.___ ,

vertreten

durch

Rechtsanwalt

Wyss,

Beschwerde

( Urk.

1).

Darin

beantragte

er,

die

angefochtene

Verfügung

sei

aufzuheben

und

es

seien

ihm

die

gesetzlichen

Leistungen ,

insbesondere

Ein gliederungsmassnahmen

und

eine

Rente ,

zuzusprechen .

E ventualiter

sei

ein

Gerichtsgutachten

anzuordnen;

unter

Entschädigungsfolge

zulasten

der

IV-Stelle.

In

prozessualer

Hinsicht

ersuchte

er

unter

Beilage

einer

Bestätigung

des

teil weisen

Bezugs

von

Sozialhilfe

( Urk.

3)

um

Gewährung

der

unentgeltlichen

Rechtspflege

und

Durchführung

eines

zweiten

Schriftenwechsels

( Urk.

1

S.

2).

Die

IV-Stelle

schloss

in

der

Beschwerdeantwort

vom

2 1.

August

2024

auf

Abweisung

der

Beschwerde

( Urk.

6).

Mit

Verfügung

vom

4.

September

2024

bewilligte

das

Gericht

X.___

die

unentgeltliche

Prozessführung,

bestellte

ihm

in

der

Person

von

Rechtsanwalt

Wyss

einen

unentgeltlichen

Rechtsvertreter

und

ordnete

einen

zweiten

Schriftenwechsel

an

( Urk.

9).

Die

zweifach

erstreckte

( Urk.

10-12)

Frist

für

die

Replik

verstrich

ungenutzt,

wovon

der

IV-Stelle

mit

Verfügung

vom

28.

Januar

2025

( Urk.

14)

Kenntnis

gegeben

wurde.

Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1 . 1.1

Der

Beschwerdeführer

ist

Y.___

Staatsangehöriger

und

verfügt

ü ber

den

Status

eine s

vorläufig

aufgenommenen

Ausländer s

(Ausweis

F,

Urk.

8/25 )

nach

Art.

83

ff.

des

Bundesgesetzes

über

die

Ausländerinnen

und

Ausländer

und

über

die

Integration

(AIG).

Mangels

Flüchtlingseigenschaft

sind

somit

die

Bestimmungen

des

Bundesbeschlusses

über

die

Rechtsstellung

der

Flüchtlinge

und

Staatenlosen

in

der

Alters-,

Hinterlassenen-

und

Invalidenversicherung

(FlüB)

nicht

auf

ihn

anwendbar .

Zudem

besteht

zwischen

Y.___

und

der

Schweiz

kein

Sozial versicherungsabkommen

( vgl.

vom

Bundesamt

für

Sozialversicherung en

[BSV]

publizierte

Übersicht

«Zwischenstaatliche

Vereinbarungen

der

Schweiz

über

Soziale

Sicherheit»,

Stand

1.

Januar

2025,

abrufbar

unter

https://sozial versicherungen.admin.ch/de/f/5616 ).

Die

strittigen

Leistung en

richte n

sich

daher

ausschliesslich

nach

schweizerischem

Recht. 1.2

Versicherte

nach

Massgabe

des

Bundesgesetzes

über

die

Invalidenversicherung

(IVG)

sind

Personen,

die

gemäss

den

Art.

1a

und

2

des

Bundesgesetzes

über

die

Alters-

und

Hinterlassenenversicherung

(AHVG)

obligatorisch

oder

freiwillig

ver sichert

sind

( Art.

1b

IVG).

Obligatorisch

versichert

nach

dem

AHVG

sind

unter

anderem

die

natürlichen

Personen,

die

ihren

Wohnsitz

in

der

Schweiz

haben

oder

in

der

Schweiz

eine

Erwerbstätigkeit

ausüben

( Art.

1a

Abs.

1

lit.

a

und

b

AHVG).

Ausländische

Staatsangehörige

sind

darüber

hinaus

g emäss

Art.

6

Abs.

2

IVG,

vorbehältlich

Art.

9

Abs.

3,

allgemein

nur

anspruchsberechtigt,

solange

sie

ihren

Wohnsitz

und

gewöhnlichen

Aufenthalt

( Art.

13

des

Bundesgesetzes

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts,

ATSG)

in

der

Schweiz

haben

und

sofern

sie

bei

Eintritt

der

Invalidität

während

mindestens

eines

vollen

Jahres

Bei träge

geleistet

oder

sich

ununterbrochen

während

zehn

Jahren

in

der

Schweiz

aufgehalten

haben.

Der

Anspruch

auf

eine

ordentliche

Rente

im

Besonderen

setzt

darüber

hinaus

nach

Art.

36

Abs.

1

IVG

voraus,

dass

die

Versicherten

(Schweizer

Bürger

oder

ausländischer

Staatsangehöriger)

bei

Eintritt

der

Invalidität

während

mindestens

drei

Jahren

Beiträge

geleistet

haben. 1.3

Im

Falle

einer

Rente

gilt

die

Invalidität

in

dem

Zeitpunkt

als

eingetreten,

in

dem

der

Anspruch

nach

Art.

8

Abs.

1

ATSG

und

Art.

4

Abs.

2

in

Verbindung

mit

Art.

28

ff.

IVG

entsteht,

das

heisst

frühestens,

wenn

die

versicherte

Person

während

eines

Jahres

ohne

wesentlichen

Unterbruch

durchschnittlich

mindestens

40

%

arbeitsunfähig

( Art.

6

ATSG)

gewesen

und

nach

Ablauf

dieses

Jahres

zu

mindestens

40

%

bleibend

oder

für

längere

Zeit

erwerbsunfähig

( Art.

7

und

8

ATSG)

ist

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_237/2020

vom

2 3.

Juli

2020

E.

5.2

mit

Hinweisen;

Art.

28

Abs.

1

lit.

b

und

c

IVG) .

Im

Übrigen

wird

e ine

Rente

nicht

zugesprochen,

solange

die

Möglichkeiten

zur

Eingliederung

im

Sinne

von

Art.

8

Abs.

1 bis

und

1 ter

IVG

nicht

ausgeschöpft

sind

(Art.

28

Abs.

1 bis

IVG).

1.4

Die

Höhe

des

Rentenanspruchs

richtet

sich

nach

Art.

28b

IVG .

Bei

erwerbstätigen

Versicherten

bestimmt

sich

der

Invaliditätsgrad

gemäss

Art.

16

ATSG

in

Ver bindung

mit

Art.

28a

Abs.

1

IVG

anhand

eines

Einkommensvergleichs

(sog.

all gemeine

Methode

des

Einkommensvergleichs;

BGE

130

V

343

E.

3.4.2,

128

V

29

E.

1) .

Die

Festsetzung

der

zu

vergleichenden

Einkommen ,

nämlich

jenes

ohne

Invalidität

und

jenes

mit

Invalidität,

richtet

sich

nach

Art.

25-26 bis

der

Ver ordnung

über

die

Invalidenversicherung

(IVV) .

2. 2.1

Die

Beschwerdegegnerin

erwog

im

angefochtenen

Entscheid,

die

Arbeitsfähigkeit

des

Beschwerdeführers

sei

in

seiner

ursprünglichen

Tätigkeit

als

Hilfsarbeiter

in

der

Schweiz

wie

auch

in

einer

angepassten

Tätigkeit

um

20

%

eingeschränkt .

Unter

Berücksichtigung

des

Pauschalabzugs

von

10

%

resultiere

somit

ein

Invaliditätsgrad

von

28

%

( Urk.

2).

2.2

D er

Beschwerdeführer

hielt

indessen

dafür ,

der

RAD-Ärztin

fehle

als

Fachärztin

für

Orthopädie

an

Fachkompetenz ,

um

die

gesundheitlichen

Einschränkungen

auf

den

Fachgebieten

Gastroenterologie,

Kardiologie,

Otho-Rhino-Laryngologie

etc.

zu

beurteilen.

Es

bedürfe

eines

externen

Gutacht ens.

Z u

klären

sei

etwa,

ob

die

Leistenschmerzen

auf

die

Kinderlähmung

zurückzuführen

seien,

wie

es

bei

sechs

Stents

in

d en

Koronararter i en

mit

seiner

Stressresiste nz

stehe,

ob

die

prokto logischen

Erkrankungen

mit

Operationsindikation

eine

dauernd

sitzende

Tätigkeit

zul iessen ,

inwieweit

sich

seine

Leiden

gegenseitig

beeinflussten

und

inwiefern

der

Hausarzt

i h n

nur

auf

dem

zweiten

Arbeitsmarkt

als

arbeitsfähig

erachte

(vgl.

Urk.

1

Ziff.

9 ,

21

f.

und

25- 30 ).

Die

Einsatzmöglichkeiten

müssten

bei

einem

derart

eingeschränkte n

Belastungsprofil

zudem

präziser

umschrieben

werden

(vgl.

Urk.

1

Ziff.

23).

Ohnehin

aber

sei

eine

allfällige

Restarbeitsfähigkeit

a n gesichts

des

Belastungsprofils ,

der

ihm

verbliebenen

Aktivitätsdauer

und

der

psychosozialen

Umstände

nicht

verwertbar

(vgl.

Urk.

1

Ziff.

24

und

33 ).

Nach

dem

Grundsatz

«Eingliederung

vor

Rente»

schlage

er

dennoch

ein

Belastbarkeits-

und

Aufbautraining

vor.

Eine

Selbsteingliederung

sei

ihm

aufgrund

seines

Alters

und

dem

Umstand,

dass

er

hier

noch

nie

und

somit

schon

lange

nicht

mehr

gearbeitet

habe,

ebenfalls

unzumutbar

( vgl.

Urk.

1

Ziff.

31

f. ). 2.3

Dem

entgegnete

die

Beschwerdegegnerin,

eine

weitere

proktologische

Abklärung

sei

nicht

nötig .

Es

sei

bereits

eine

Einschränkung

der

Arbeitsfähigkeit

von

20

%

wegen

eines

erhöhten

Pausenbedarfs

berücksichtigt

worden

und

nichts

indiziere,

d ass

aufgrund

anderer

Leiden

nur

eine

rein

sitzende

Tätigkeit

zumutbar

sei.

Ins besondere

seien

Thoraxschmerzen

nur

bei

körperlicher

Belastung

angegeben

und

im

MRI

des

Herzens

ein

Normalbefund

festgestellt

worden.

Der

Hausarzt

habe

di e

Arbeitsfähigkeit

nur

in

quantitativer

Hinsicht

als

geringer

beurteilt ,

wobei

er

aber

eine

Vertrauensstellung

innehabe.

De r

Beschwerdeführer

lege

letztlich

nicht

dar,

welche

Aspekte

der

RAD

bei

der

Gesamtwürdigung

aller

Leiden

übersehen

haben

soll

(vgl.

Urk.

6

S.

2).

Im

Übrigen

sei

im

Zeitpunkt

der

RAD-Beurteilung

eine

Aktivitätsdauer

von

noch

fast

drei

Jahren

verblieben

und

stehe

aufgrund

des

Belastungsprofils

mit

hohem

Pensum

ein

breiter

Fächer

an

Hilfstätig keit en

ohne

Anforderungen

an

Ausbildung

und

Sprache

offen .

Es

sei

fern er

nicht

belegt,

dass

der

Beschwerdeführer

bis

anhin

aus

gesundheitlichen

Gründen

nicht

gearbeitet

habe .

Eingliederungsmassnahmen

kämen

nicht

in

Betracht.

Das

Belastungsprofil

erfordere

keine

Unterstützung

bei

der

Stellensuche,

weshalb

das

Regionale

Arbeitsvermittlungszentrum

(RAV)

hierfür

zuständig

sei

(vgl.

Urk.

6

S.

3

f.). 3. 3.1

Die

RAD-Ärztin

Dr.

med.

Z.___ ,

Fachärztin

für

Orthopädische

Chirurgie

und

Traumatologie

des

Bewegungsapparates,

führte

in

ihr er

Aktenbeurteilung

vom

2.

Februar

2024

im

Wesentlichen

a us ,

dokumentiert

sei

ein

seit

dem

3.

Lebensjahr

bestehender

Zustand

nach

Kinderlähmung

mit

Beinverkürzung,

Verkrümmung

der

Wirbelsäule

und

Ballenhohlfuss.

Der

Beschwerdeführer

habe

sich

an

diesen

Zustand

adaptiert.

Es

sei

eine

orthopädieschuhtechnische

Versorgung

verordnet

worden

(vgl.

Urk.

8/75/4) . 3.2

Schm erzen

der

Lendenwirbelsäule

( LWS;

gemäss

Diagnoseliste

c hronisches

Lumbovertebralsyndrom

bei

Spondylarthrose

L5/S1 ,

Urk.

8/75/3 )

seien

erstmals

im

Jahr

2013

dokumentiert

und

der

Beinverkürzung

von

2

cm

zugeordnet

worden.

Hinzu

gekommen

seien

Verschleisserscheinungen

der

Hals -

(MRI

vom

1 7.

Dezember

2020

und

23.

August

2022 ;

gemäss

Diagnoseliste

leichtgradige

Ostechondrose

C2/3

sowie

fortgeschrittene

Osteochondrose

mit

Diskushernie

und

Spondylarthrose,

foraminal

die

Nervenwurzel

C6

rechts

akzentuierter

als

links

komprimierend

und

ferner

mehrsegmentale

Facettengelenksarthrose,

leichtgradig

aktiviert

C3/4

beidseits ,

Urk.

8/75/3 )

und

Lendenwirbelsäule

( MRI

vom

2 3.

Juni

2021).

Gemäss

der

neurologischen

Abklärung

vom

1 5.

Dezember

2020

seien

die

seit

Frühjahr

2020

bestehenden

z ervi k oradikulären

Beschwerden

links

durch

die

Einengung

C5/6

bedingt.

Wegen

Polio

und

Polyarthrose

habe

der

Hausarzt

im

Jahr

2021

Physiotherapie

verordnet .

A m

7.

September

2022

sei

eine

CT

gesteuerte

Infiltration

C5/6

rechts

erfolgt.

Die

Einschätzung

des

Hausarztes

der

ein geschränkten

körperlichen

Belastbarkeit

könne

bezüglich

des

Bewegungs apparates

somit

nachvollzogen

werden

(vgl.

Urk.

8/75/4) . 3.3

Kardi ologisch

(gemäss

Diagnoseliste

koronare

2 -Gefässerkrankung

mit

St at us

nach

Stenting

im

September

2022 ,

Urk.

8/75/3 )

sei

nach

den

therapeut ischen

Massnahmen

im

Herz-MRI

vom

6.

November

2023

kein

krankhafter

Befund

mehr

nachgewiesen

worden .

D ie

weiteren

Diagnosen

(Strumak no ten

linker

Schild drüsenlappen

[gemäss

Diagnoseliste

zystisch,

hämorrhagisch

regressiv

verändert ,

Urk.

8/75/3 ] ,

Pankreasinsuffizienz,

arterielle

Hypertonie,

Reizblase,

Rausch-Tin n itus

und

Reflux)

bedingten

keinen

invalidisierenden

Gesundheitsschaden.

Sollten

die

Hämorrh o iden

(Befund

vom

November

202 2 ;

gemäss

Diagnoseliste

Grad

II-III

und

Perianalvenenthrombose ,

Urk.

8/75/3 )

und/oder

die

Schilddrüse

operiert

werden,

resultiere

daraus

gegebenenfalls

eine

kurze

passagere

Arbeits unfähigkeit

(vgl.

Urk.

8/75/4

f.). 3.4

Die

RAD-Ärztin

schluss fo lgerte,

Einsch ränkungen

als

Hilfsarbeiter

bestünden

so mit

für

körperlich

mittelschwere

bis

schwere

Tätigkeiten

mit

Heben

und

Tragen

von

Lasten,

für

Tätigkeiten

auf

Leitern

und

Gerüsten

sowie

mit

Zwangshaltungen

der

Wirbelsäule

und

über

Kopf ,

für

Tätigkeiten

mit

repetitivem

Gehen

von

Treppen

( mehrere

Stockwerke )

und

auf

unebenem

Gelände

sowie

für

Tätigkeiten

mit

ständiger

Benutzung

der

linken

Hand

( gemäss

Diagnoseliste

Handgelenks schmerzen

links

mit

Einschränkung

der

Beweglichkeit

bei

Status

nach

Verletzung

2012 ,

Urk.

8/75/3 ) .

Zumutbar

sei

eine

überwiegend

sitzende,

körperlich

leichte

Tätigkeit

ohne

Zwangshaltungen

der

Wirbelsäule,

unter

vermehrter

und

un eingeschränkter

Benutzung

der

rechten

Hand ,

bis

Schulterhöhe

und

ohne

Halte t ä tigkeit.

Angepasst

sei

ein

wirbelsäulenadaptierter

Arbeitsplatz

mit

selbst gewählte m

Positionswechsel,

vermehrten

selbstgewählten

Pausen

und

einer

guten

Erreichbarkeit

des

Arbeitsplatzes,

der

Toilette

und

des

Pausenraums

(vgl.

Urk.

8/7 5 /4).

Ü berwiegend

wahrscheinlich

bestehe

die

Einschränkung

s eit

dem

Frühjahr

202 0.

D er

Arbeitsplatz

sollte

gut

angepasst,

die

Pausen

sollten

regel mässig

und

etwas

länger

sein .

Es

e rgebe

sich

eine

Einschränkung

der

Arbeits fähigkeit

von

15

bis

20

%

(vgl.

Urk.

8/7 5 /5). 4. 4.1

Ein

interne r

Berichte

des

RAD

nach

Art.

49

Abs.

1

IVV ,

wie

er

vorliegend

zu

beurteilen

ist ,

hat

eine

andere

Funktion

als

ein

im

Verfahren

nach

Art.

44

ATSG

eingeholte s

medizinische s

Gutachten

oder

ein

Untersuchungsbericht

des

RAD

im

Sinne

von

Art.

49

Abs.

2

IVV.

In

Ersteren

würdig t

der

RAD-Arzt

d ie

vorhandenen

Befunde

aus

medizinischer

Sicht,

ohne

selber

medizinische

Befunde

zu

erheben.

Der

Beweiswert

seiner

Stellungnahmen

hängt

davon

ab,

ob

diese

den

allgemeinen

beweisrechtlichen

Anforderungen

an

ärztliche

Berichte

genügen.

Sie

muss

ins besondere

in

Kenntnis

der

Vorakten

(Anamnese)

abgegeben

worden

sein

und

in

der

Beschreibung

der

medizinischen

Situation

und

der

Zusammenhänge

ein leuchten;

die

Schlussfolgerungen

sind

zu

begründen.

Der

RAD-Arzt

muss

sodann

über

die

im

Einzelfall

gefragten

persönlichen

und

fachlichen

Qualifikationen

verfügen.

Auf

das

Ergebnis

versicherungsinterner

ärztlicher

Abklärungen

-

zu

denen

die

RAD-Berichte

gehören

-

kann

ohne

Einholung

eines

externen

Gut achtens

nicht

abgestellt

werden,

wenn

auch

nur

geringe

Zweifel

an

ihrer

Zuverlässigkeit

und

Schlüssigkeit

bestehen

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_101/2021

vom

2 5.

Juni

2021

E.

5.2

mit

Hinweisen). 4.2

Solche

Zweifel

vermag

der

Beschwerdeführer

mit

seiner

Argumentation

an

der

Beurteilung

von

Dr.

Z.___

keine

zu

wecken.

Dabei

ist

vorab

festzuhalten,

dass

die

RAD-Ärztin

aufgrund

ihre s

Facharzttitels

zweifelsohne

über

die

nötigen

Fach kenntnisse

zur

Beurteilung

der

hier

im

Fokus

stehenden

Beschwerden

am

Bewegungsapparat

verfügt.

Wie

nachfolgende

Erwägungen (15 Absätze)

E. 4 3 4.3.1

Wie

von

ihr

dargetan

(E.

3.1-2) ,

berichtete

der

Rheumatologe

am

1

E. 4.2 und

8C_202/2021

vom

17.

Dezember

2021

E.

5.1,

je

mit

Hinweisen).

Eine

solche

Konstellation

ist

vorliegend

klar

zu

verneinen

und

auch

einer

weiter gehenden

Konkretisierung

der

Arbeitsgelegenheiten

als

vorstehend

bedarf

es

bei

diesem

Belastungsprofil

nicht

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_300/2022

vom

2.

März

2023

E.

6.2).

Hinsichtlich

der

geltend

gemachten

« psychosozialen

Umstände »

(vgl.

E.

2. 2 )

ist

klarzustellen,

dass

für

die

Invaliditätsbemessung

nicht

massgebend

ist,

ob

eine

invalide

Person

unter

den

konkreten

Arbeitsmarktverhältnissen

vermittelt

werden

kann,

sondern

einzig,

ob

sie

die

ihr

verbliebene

Arbeitskraft

noch

wirtschaftlich

nutzen

könnte,

wenn

ein

Gleichgewicht

von

Angebot

und

Nachfrage

nach

Arbeitsplätzen

bestünde

(statt

vieler:

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_330/2021

vom

8.

Juni

2021

E.

5.3.1

mit

Hinweisen;

Meyer/Reichmuth,

Bundesgesetz

über

die

Invalidenversicherung,

4.

Aufl.

2022,

N.

134

zu

Art.

28a).

Dass

es

dem

Beschwerdeführer

an

Sprachkenntnissen

und

einer

Ausbildung

mangelt

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_549/2019

vom

26.

November

2019

E.

7.7;

vgl.

auch

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_589/2023

vom

4.

Juni

2024

E.

4.3) ,

spielt

im

Bereich

der

Hilfsarbeiten

zudem

per

se

nur

eine

untergeordnete

Rolle ,

weshalb

hierfür

im

Kompetenzniveau

1

auch

kein

leidensbedingter

Abzug

gewährt

wird. 5.3

Die

übrigen

Grundlagen

des

Einkommensvergleich

wurde n

vom

Beschwerde führer

nicht

beanstande t.

Weder

unter

der

bis

3 1.

Dezember

2023

(vgl.

BGE

150

V

410

E.

10.6 ;

Berücksichtigung

des

Belastungsprofil s

und

der

vorläufige n

Aufnahme

als

Ausländer

im

Juni

2014 )

noch

der

seit

1.

Januar

2024

geltenden

Fassung

von

Art.

26 bis

Abs.

3

IVV

rechtfertigt

sich

ein

Abzug

vom

Tabellenlohn

von

über

20

% ,

der

für

einen

rentenbegründenden

Mindestinvaliditätsgrad

von

40

%

notwendig

wäre.

Damit

wurde

ein

Rentenanspruch

zu

Recht

verneint.

Es

kann

daher

mit

der

Beschwerdegegnerin

( Urk.

8/39/4)

offen

bleiben ,

ob

die

versicherungsmässigen

Voraussetzungen

erfüllt

wären

(vgl.

Urk.

8/28

und

8/4). 6.

E. 4.4.1 Zu

den

übrigen

Leiden

wurde

i n

der

Systemanamnese

des

Austrittsberichts

vom

2

E. 4.4.2 E rgänzend

ergibt

sich

a us

der

Diagnoseliste

des

hausärztlichen

Bericht s

vom

26.

Mai

2023

(vgl.

Urk.

8/3 0 /2) ,

d ass

seit

Oktober

2021

eine

Reizblase

mit

Betmiga

behandelt

wird .

Es

ist

nicht

ersichtlich ,

inwiefern

dieses

Leiden

das

von

der

RAD-Ärztin

definierte

Belastungsprofil

(mit

insbesondere

erhöhtem

Pausen bedarf

und

kurzer

Gehstrecke

zur

Toilette)

zusätzlich

einschränken

würde.

Ge mäss

Hausarzt

wurden

alsdann

gleichzeitig

eine

Therapie

mit

Creo n

bei

Pankreasinsuffizienz

installiert .

Anhaltspunkte

für

ein

akutes

Geschehen

oder

eine

über

die

Enzym substitution

hinaus

notwenige

Behandlung

liegen

nich t

vor .

Ferner

besteht

beim

Beschwerdeführer

eine

explizit

nur

diskrete

Ileitis

t erminalis

mit

Ulcera

( Forrest -Klassifikation

III )

der

Bauhin-Klappe

und

des

letzten

Ab schnitts

des

Dünndarms

sowie

einer

ausgeprägte n,

rechtsseitenbetonte n

Pandivertikulose

(Koloskopien

im

April

2017

und

Februar

2022) .

Komplikationen

sind

in

diesem

Zusammenhang

keine

dokumentiert ;

insbesondere

werden

von

den

Ärzten

weder

eine

Divertikulitis

noch

ein

endo s kopischer

Eingriff

thematisiert.

Zu

Recht

a ls

lediglich

« subakut »

w u rd e

de r

konstante

Rausch-Tinnitus

links

bei

Grad

II

(dazu

https://www.usz.ch/krankheit/tinnitus/ ,

zuletzt

besucht

am

2

E. 4.5.1 Funktionelle

Einschränkungen

bestehen

somit

infolge

der

objektivierbaren

Beschwerden

am

Bewegungsapparat .

Indessen

ergibt

sich

aus

den

Akten

kein

An halt,

dass

die

übrigen

Leiden

(Herzerkrankung,

Hämorrhoiden ,

Reizblase,

Bauch speicheldrüsenschwäche,

Darmerkrankung,

Tinnitus,

Reflux

oder

Bluthochdruck),

in

einer

vorab

orthopädisch

angepassten

Tätigkeit,

wie

von

der

hierfür

fach kundigen

RAD-Är z tin

definiert

(körperlich

leicht,

wechselbelastend

mit

über wiegendem

Sitzen

und

ohne

repetitives

Treppensteigen / Gehen

auf

unebene

Gelände,

ohne

Zwangshaltungen

der

Wirbelsäule,

ohne

ständige

Benutzung

der

linken

Hand,

bis

Schulterhöhe,

ohne

Haltetätigkeit

und

um

20

%

verminderte

Leistungsfähigkeit

wegen

erhöhten

Pausenbedarfs ,

vgl.

E.

3.4 )

zu

zusätzlichen

Einschränkungen

führen

könnten

abgesehen

von

der

konstatierten

Nähe

des

Arbeitsplatzes

zur

Toilett e .

Es

ist

insbesondere

mit

der

Beschwerdegegnerin

fest zuhalten

(vgl.

E.

2. 3 ),

dass

die

jüngsten

Herzbefunde

normal

waren

und

der

Beschwerdeführer

intermittierend

stehend

und

gehend

arbeiten

kann .

Er

selbst

gab

denn

auch

an,

dass

Thoraxschmerzen

beim

Gehen

erst

ab

drei

Etagen

oder

400

m

im

ansteigenden

Gelände

auftreten

würden

und

beim

Stehenbleiben

innert

Sekunden

verschwunden

seien

(vgl.

Urk.

8/33/1).

Die

Tatsache,

dass

er

Velo

fährt,

spricht

zudem

gegen

relevante

Beschwerden

beim

Sitzen .

B ei

hohem

Leidens druck

infolge

von

Hämorrhoiden

stehen

im

Regelfall

umfassende

chirurgische

Optionen

offen.

Es

bleibt

zur

Argumentation

des

Beschwerdeführers

anzufügen,

dass

e ine

körperlich

leichte

Hilfstätigkei t,

die

per

se

keine

Führungsaufgaben

beinhaltet

und

kaum

mit

Verantwortung

einhergeht,

kaum

Stress

verursachen

dürfte .

Das

Spektrum

an

zumutbaren

Verweistätigkeiten

wäre

daher

nicht

viel

kleiner ,

würde

berücks ichtigt ,

dass

Stress

im

Allgemeinen

und

bei

Herz beschwerden

im

Besonderen

der

Gesundheit

nicht

förderlich

ist.

Das

Gesagte

gilt

hier

umso

mehr,

als

beim

Belastungsprofil

auch

noch

e in

zusätzlicher

Pausen bedarf

für

regelmässige

und

längere

Pausen

berücksichtigt

wurde .

E. 4.5.2 Der

Hausarzt

beurteilte

den

Beschwerdeführer

im

ärztlichen

Zeugnis

vom

23.

Januar

2023

dementsprechend

wie

die

RAD-Ärztin

in

einer

sitzende n ,

wechselbelastenden

und

leichten

manuellen

Tätigkeit

als

arbeitsfähig.

Zwar

quantifizierte

er

die

Arbeitsfähigkeit

nicht

wie

diese

mit

80

% ,

sondern

nur

mit

50

% ,

r elativierte

seine

Einschätzung

jedoch

schon

damals

selbst,

indem

er

zur

genauen

Eingrenzung

eine

Evaluation

der

funktionellen

Leistungsfähigkeit

(EFL)

als

nötig

erachtete

( vgl.

Urk.

8/21).

E. 4.5.3 Im

Bericht

vom

26.

Mai

2023

hielt

der

Hausarzt

erneut

fest ,

dass

di e

körperlichen

Gebrechen

keine

körperlich

betonte n

Arbeiten

zulassen

würden

( vgl.

Urk.

8/30/1 ) .

Als

limitierend

nannte

er

nun

konkret

eine

deutlich

eingeschränkte

Belastbarkeit

der

unteren

Extremitäten,

der

Schultern

und

kardial

( Urk.

8/30/3) .

Es

bestünden

rezidivierende,

jeweils

interventionsbedürftige

pectanginöse

Beschwerden

und

längere

körperliche

Belastungen

seien

ohne

Schmerzen

in

den

Hüften

und

Beinen

nicht

möglich

(vgl.

Urk.

8/30/2).

Anderweitige

funktionelle

Einschränkungen

beschrieb

er

keine ,

woran

nichts

ändert,

dass

er

sämtliche

Diagnosen

als

für

die

Arbeitsfähigkeit

relevant

listete.

Die

Begründung

hierfür ,

dass

eine

Diagnose

allein

nicht

unbedingt

zu

einer

Arbeitsunfähigkeit

führe ,

jedoch

die

anderen

beeinflusse

(vgl.

Urk.

8/30/3) ,

ist

nichtssagend .

Sie

belegt,

dass

wie

dargetan

nicht

alle

angeführten

Leiden

invalidisierend

sind,

bietet

indes

keinerlei

Anhaltspunkte

für

eine

irgendwie

geartete

Wechselwirkung,

welche

näher

abzuklären

wäre.

H ervor

hob

der

Hausarzt ,

dem

Beschwerdeführer

sei

es

verwehrt,

die

ihm

mög lichen

Tätigkeiten

auszuführen.

So

könne

er

die

Arbeit

als

Goldschmied

aufgrund

seiner

Ausbildung

und

der

hier

herrschenden

Vorstellungen

nicht

ausü ben .

Die

Frage

nach

Ressourcen

sei

schwierig

zu

beantworten,

zumal

die

möglichen

Arbeiten

(leichte,

nicht

körperlich

belastende

Tätigkeiten,

z.B.

als

Goldschmied)

aufgrund

der

Ausbildung

und

Anerkennung

nicht

möglich

seien.

Nähere

An gaben

zur

Arbeitsfähigkeit ,

vorab

zum

Arbeitspensum

oder

Rendement,

m achte

der

Hausarzt

keine

mehr

(vgl.

Urk.

8/30/3

oben) .

Unter

diesen

Gesichtspunkten

ist

auch

sein

Fazit

zu

sehen,

dass

es

wichtig

wäre,

dem

Beschwerdeführer

eine

Beschäftigung

zu

ermöglichen,

ohne

ihn

im

ersten

Arbeitsmarkt

integrieren

zu

wollen ,

da

dies

nicht

möglich

sein

würde ;

eine

angepasste

Tätigkeit,

z.B.

als

Gold schmied,

in

geschützter

Umgebung

wäre

jedoch

hilfreich

( Urk.

8/30/3).

Damit

erhellt,

dass

es

auch

nach

Ansicht

des

Hausarztes

nicht

die

gelisteten

körperlichen

Leiden

sind ,

an

den en

die

Ausübung

einer

körperlich

leichten ,

wechsel bela ste nden

Tätigkeit

(z.B.

als

Goldschmied )

auf

dem

ersten

Arbeitsmarkt

scheitert,

sondern

es

sind

die

übrigen

persönlichen

Voraussetzung en ,

welche

der

Beschwerdeführer

mitbringt,

der

erstmals

mit

52

Jahren,

ohne

Sprachkenntnisse,

ohne

hier

anerkannte

Berufsausbildung

und

ohne

hiesige

Arbeitserfahrung

Gelegenheit

hatte,

sich

in

der

Schweiz

um

Arbeit

zu

bemühen.

E. 4.5.4 Von

der

RAD-Beurteilung

a bweichende

fachärztliche

Einschätzungen

zur

Arbeitsfähigkeit

bestehen

kein e .

Selbst

i m

Austrittbericht

vom

2 6.

März

2024

wurde

eine

Arbeitsunfähigkeit

lediglich

v om

22.

bis

2

E. 4.6 Zusammenfassend

ergeben

sich

aus

den

medizinischen

Akten

und

den

Vor b ringen

des

Beschwerdeführers

keine

Aspekte,

welche

die

RAD-Ärztin

nicht

über zeugend

gewürdigt

hätte

bzw.

ihrer

Einschätzung

entgegenstünden.

Dabei

wurden

sämtliche

Leiden

umfassend

abgeklärt.

Die

vom

Hausarzt

im

Januar

2023

zunächst

abgegebenen

Arbeitsfähigkeitseinschätzung

von

50

%

bestätigt

die

Erfahrungstatsache,

dass

behandelnde

Arztpersonen

mitunter

im

Hinblick

auf

ihre

auftragsrechtliche

Vertrauensstellung

in

Zweifelsfällen

eher

zu

Gunsten

ihrer

Patienten

aussagen

(BGE

135

V

465

E.

4.5,

125

V

351

E.

3b/cc ;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_77/2021

vom

20.

April

2021

E.

3

m.w.H.).

Der

Bericht

vom

26.

Mai

2023

zeigt

aber ,

dass

auch

der

Hausarzt

nicht

gravierende

gesundheit lichen

Einschränkungen,

sondern

primär

äussere

Umstände

dafür

verantwortlich

macht ,

dass

der

Beschwerdeführer

auf

dem

Schweizerischen

Arbeitsmarkt

bisher

nicht

Fuss

fassen

konnte.

Dementsprechend

sah

er

auch

davon

ab,

die

Arbeits fähigkeit

erneut

näher

zu

quantifizieren.

Schliesslich

fanden

sich

während

des

kurzen

Spitalaufenthalts

im

Frühjahr

2024

keine

objektiven

Indizien

für

eine

gesundheitliche

Verschlechterung

nach

der

RAD-Beurteilung.

Es

kann

daher

vollumfänglich

auf

diese

abgestellt

werde n . 5.

5.1

Zur

umstrittenen

Verwertbarkeit

der

vom

RAD

eingeschätzten

Arbeitsfähigkeit

ist

festzuhalten,

dass

auf

dem

ausgeglichenen

Arbeitsmarkt

gemäss

konstanter

Rechtsprechung

genügend

realistische

Betätigungsmöglichkeiten

für

Personen

bestehen ,

die

funktionell

als

Einarmige

zu

betrachten

sind

und

überdies

nur

noch

leichte

Arbeit

verrichten

können

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_134/2020

vom

29.

April

2020

E.

4.5).

Das

Bundesgericht

begründet

dies

damit,

dass

längst

nicht

alle

im

Arbeitsprozess

im

weitesten

Sinne

notwendigen

Aufgaben

und

Funktionen

im

Rahmen

der

Überwachung

und

Prüfung

durch

Computer

und

automatisierte

Maschinen

ausgeführt

würden.

Abgesehen

davon

müssten

solche

Geräte

auch

bedient

und

ihr

Einsatz

ebenfalls

überwacht

und

kontrolliert

werden.

Zu

denken

sei

etwa

an

einfache

Überwachungs-,

Prüf-

und

Kontrolltätigkeiten

sowie

an

die

Bedienung

und

Überwachung

von

(halb-)

automatischen

Maschinen

oder

Produktionseinheiten,

die

keinen

Einsatz

der

beeinträchtigten

Hand

voraus setzen

würden

( vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_55/2022

vom

1

E. 6 Mai

2023

b ei

Hämorriden

Grad

II-III

und

Perianal venenthrombose

angedeutet

(vgl.

Urk.

8/30/2) ,

ist

nicht

aktenkundig .

Ein

solcher

hätte

andern falls

wie

von

der

RAD-Ärztin

vorweggenommen

(vgl.

E.3.3)

nicht

zu

länger

anhaltenden

Einschränkunge n

geführt .

So

war

der

Beschwerdeführer

a namnestisch

Ende

März

2024

mit

dem

Velo

unterwegs

(vgl.

Urk.

8/73/4) .

Ge mäss

den

aktenkundigen

proktologischen

Berichten

hatte

sich

denn

auch

schon

Ende

Januar

2023

unter

adäquater

Therapie

eine

deutliche

Regredienz

der

Beschwerden

bei

höchstwahrscheinlich

auch

deutlich

grössenregredienten

Hämorrhoiden

[nur

noch ]

Grad

I

bis

II

gezeigt

(vgl.

Urk.

8/35/2).

Die

im

Mai

2023

noch

vorhandenen

Restbeschwerden

wurden

der

grösseren

Mariske

zuge schrieben

(vgl.

Urk.

8/61/2),

die

nun

wie

empfohlen

reseziert

wurde.

E. 6.1 Anspruch

auf

Integrationsmassnahmen

zur

Vorbereitung

auf

die

berufliche

Ein gliederung

haben

nach

Art.

14a

Abs.

1

IVG

Versicherte,

die

seit

mindestens

sechs

Monaten

zu

mindestens

50

%

arbeitsunfähig

sind

(lit.

a)

und

nicht

erwerbstätige

Personen

vor

der

Vollendung

des

2 5.

Altersjahres,

sofern

sie

von

einer

Invalidität

bedroht

sind

(lit.

b).

Der

Anspruch

besteht

nur,

wenn

durch

die

Integrations massnahmen

die

Voraussetzungen

für

die

Durchführung

von

Massnahmen

beruflicher

Art

geschaffen

werden

können

( Art.

14a

Abs.

1 bis

IVG).

Der

Beschwerdeführer

reiste

mit

über

50

Jahren

in

die

Schweiz

ein

und

war

hier

wie

vorstehend

dargelegt

nie

über

sechs

Monate

zu

mindestens

50

%

arbeits unfähig

weder

in

der

gelernten

Tätigkeit

als

Goldschmied

noch

in

einer

angepassten

Hilfsarbeit,

wie

sie

aufgrund

der

schon

bei

der

Einreise

vorhandenen

körperlichen

Einschränkungen

und

persönlichen

Voraussetzungen

(fehlende

Sprachkenntnisse,

kein e

anerkannte

Ausbildung)

von

Anfang

an

nur

möglich

gewesen

wäre.

Im

Übrigen

wären

Integrationsmassnahmen

bei

der

aktuell

noch

verbl eibenden

Aktivitätsdauer

unter

dem

Aspekt

der

Verhältnismässigkeit

kaum

zu

rechtfertigen.

Bis

diese

sowie

die

als

Ziel

gesteckten

beruflichen

Massnahmen

aufgegleist

und

durchgeführt

worden

wären,

liesse

sich

das

Endziel

einer

Arbeits aufnahme

kaum

mehr

verwirklichen.

Die

Voraussetzungen

nach

Art.

14a

Abs.

1

und

1 bis

IVG

sind

somit

nicht

erfüllt.

E. 6.2 Es

kommt

hinzu,

dass

d er

Anspruch

auf

Arbeitsvermittlung

nach

Art.

18

Abs.

1

IVG

bei

(qualitativer

und

quantitativ)

voller

Zumutbarkeit

leichter

Tätigkeiten

zusätzlich

eine

spezifische

Einschränkung

gesundheitlicher

Art

voraus setzt .

Ist

die

fehlende

berufliche

Eingliederung

nicht

auf

gesundheitlich

bedingte

Schwierigkeiten

bei

der

Stellensuche,

sondern

auf

invaliditätsfremde

Probleme

zurückzuführen ,

sind

die

Voraussetzungen

für

Arbeitsvermittlung

durch

die

Invalidenversicherung

zudem

nicht

erfüllt.

Die

leistungsspezifische

Invalidität

des

Anspruchs

liegt

vor,

wenn

die

Behinderung

Probleme

bei

der

Stellensuche

ver ursacht.

Dies

trifft

z.B.

zu,

wenn

die

versicherte

Person

sich

wegen

Stummheit

oder

mangelnder

Mobilität

ausserstande

sieht,

ein

Bewerbungsgespräch

zu

führen,

oder

dem

potenziellen

Arbeitgeber

die

besonderen

Möglichkeiten

und

Grenzen

der

versicherten

Person

erläutert

werden

müssen

(z.B.

welche

Tätigkeiten

trotz

Sehbehinderung

erledigt

werden

können),

damit

die

Person

mit

Behinderung

überhaupt

eine

Chance

hat,

den

gewünschten

Arbeitsplatz

zu

erhalten

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_199/2023

vom

3 0.

August

2023

E.

6.2) .

Die

Tatsache,

dass

der

Beschwerdeführer

in

einer

körperlich

leichten

Tätigkeit

einen

erhöhten

Pausenbedarf

hat,

vermag

ebenso

wenig

wie

die

übrigen ,

vom

RAD

definierten

Einschränkungen

(vgl.

E.

3.4)

eine

solche

leistungsspezifische

Invalidität

zu

begründen .

Zudem

ist

nicht

ersichtlich,

welche

nach

der

Einreise

in

die

Schweiz

hinzugetretene n

Leiden

die

Stellensuche

aus

gesundheitlicher

Sicht

schwieriger

gestalten

würde

als

dies

bei

der

Einreise

der

Fall

war.

Falls

überhaupt,

wäre

die

leistungsspezifische

Invalidität

also

noch

vor

der

Einreise

und

damit

vor

der

möglichen

Erfüllung

der

versicherungsmässigen

Voraussetzungen

eingetreten

(vgl.

E.

1.2) .

Dass

der

Beschwerdeführer

i n

Y.___

als

Goldschmied

tätig ,

in

der

Schweiz

indessen

nie

gearbeitet

hat,

ist

letztlich

ein

klarer

Indikator

dafür,

dass

invaliditätsfremde

Faktoren

und

weniger

die

in

den

letzten

Jahre n

neu

hinzu getretenen

Befunde

bei

der

beruflichen

Integration

eine

Rolle

spiel t en.

E. 6.3 Offen

bleiben

kann

somit ,

ob

der

Beschwerdeführer

subjektiv

eingliederungsfähig

wäre ,

nachdem

auch

nichts

darüber

bekannt

ist,

ob

und

inwieweit

er

sich

bisher

in

der

Schweiz

um

eine

Arbeitsaufnahme

bemühte. 7 .

Zusammenfassend

bestehen

keine

Zweifel

an

der

Arbeitsfähigkeitseinschätzung

der

RAD-Ärztin .

Unter

invalidenversicherungsrechtlichen

Aspekten

steht

der

Ver wertbarkeit

der

von

ihr

attestierten

A rbeitsfähigkeit

in

angepassten

Hilfstätig keiten

durch

den

Beschwerdeführer

zudem

nichts

entgegen.

Die

Voraussetzungen

für

Integrationsmassnahmen

und

Arbeitsvermittlung

sind

nicht

erfüllt.

Dies

führt

zur

Abweisung

der

Beschwerde. 8.

Da

die

Bewilligung

oder

Verweigerung

von

Versicherungsleistungen

zu

beurteilen

war,

ist

das

Verfahren

kostenpflichtig.

Die

Gerichtskosten

sind

nach

dem

Verfahrensaufwand

und

unabhängig

vom

Streitwert

im

Rahmen

von

Fr.

200.--

bis

Fr.

1'000.--

festzulegen

(Art.

69

Abs.

1 bis

IVG).

Sie

sind

ermessens weise

auf

Fr.

600.--

anzusetzen

und

ausgangsgemäss

dem

unterliegenden

Beschwerdeführer

aufzuerlegen ,

i nfolge

der

ihm

gewährten

unentgeltlichen

Prozessführung

jedoch

einstweilen

auf

die

Gerichtskasse

zu

nehmen.

Überdies

ist

dem

unentgeltlichen

Rechtsvertreter

des

Beschwerdeführers

eine

Ent schädigung

aus

der

Gerichtskasse

auszurichten.

Mangels

Honorarnote

ist

die

Ent schädigung

unter

Beachtung

von

§

34

Abs.

3

des

Gesetz es

über

das

Sozialversicherungsgericht

( GSVGer) ,

des

notwendigen

Aufwands

sowie

des

gerichtsüblichen

Ansatzes

bei

unentgeltlicher

Rechtsvertretung

von

Fr.

220.--

pro

Stunde

ermessensweise

auf

Fr.

1’800 .--

(inklusive

Barauslagen

und

Mehrwert steuer)

festzusetzen

(vgl.

§

7

f.

der

Verordnung

über

die

Gebühren,

Kosten

und

Entschädigungen

vor

dem

Sozialversicherungsgericht ,

GebV

SVGer) .

Der

Beschwerdeführer

ist

zur

Nachzahlung

dieser

Beträge

verpflichtet,

sobald

er

dazu

in

der

Lage

ist

16

Abs.

4

GSVGer) . Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr.

600 .--

werden

dem

Beschwerdeführer

auferlegt,

zufolge

Gewährung

der

unentgeltlichen

Prozessführung

jedoch

einstweilen

auf

die

Gerichts kasse

genommen.

Der

Beschwerdeführer

wird

auf

die

Nachzahlungspflicht

gemäss

§

16

Abs.

4

GSVGer

hingewiesen. 3.

Der

unentgeltliche

Rechtsvertreter

des

Beschwerdeführers,

Rechtsanwalt

Thomas

Wyss,

Zürich,

wird

mit

Fr.

1’800 .--

(inkl.

Barauslagen

und

MWST)

aus

der

Gerichtskasse

ent schädigt.

Der

Beschwerdeführer

wird

auf

die

Nachzahlungspflicht

gemäss

§

16

Abs.

4

GSVGer

hingewiesen. 4.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwalt

Thomas

Wyss - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle - Bundesamt

für

Sozialversicherungen sowie

an: - Gerichtskasse 5.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

( Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis-mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

( Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippBonetti

E. 8 Juli

2025)

beurteilt .

Zum

Reflux

wird

ein

Status

nach

explizit

erfolgreicher

Helicobacter

pylori

Erradikation

und

unauffälliger

Magen spiegelung

im

Jahr

2019

angegeben

(vgl.

Urk.

8/3 0 /2).

Keiner

weiteren

Aus führungen

bedarf ,

dass

eine

arterielle

Hypertoni e

keine

Arbeitsunfähigkeit

bewirkt.

Zum

Zeitpunkt

der

hausärztlichen

Berichterstattung

noch

nicht

bekannt

war

der

Schil d drüsenknoten

links,

der

gemäss

Abklärung

vom

1 5.

Juni

2023

jedoch

ohne

Anhaltspunkte

für

Malignität

ist

(vgl.

Urk.

8/65/3).

E. 9 Mai

2022

E.

4.4.1) .

Ebenso

bestätigte

das

Bundesgericht

jüngst ,

dass

der

ausgeglichene

Arbeitsmarkt

leichte,

wechselbelastende

Tätigkeiten

ohne

Zwangshaltung

biete,

die

nicht

aus

einer

Bürobeschäftigung

am

Computer

bestünden,

z.B.

einfache

Kontroll-,

Überwachungs-

und

Prüftätigkeiten,

die

auch

keine

lange

Einarbeits zeit

benötigen

würden

(vgl.

Urteil

des

Bundegerichts

9C_755/2023

vom

20.

Februar

2024

E.

5.5).

Darüber

hinaus

hat

d ie

Rechtsprechung

festgestellt,

dass

g erade

Hilfsarbeiten

auf

dem

massgebenden

ausgeglichenen

Stellenmarkt

alters unabhängig

nachgefragt

werden

(BGE

146

V

16

E.

7.2.1

mit

Hinweisen).

Das

Bundesgericht

hat

für

die

altersbedingte

Unverwertbarkeit

der

Restarbeitsfähig keit

dementsprechend

relativ

hohe

Hürden

aufgestellt

( vgl.

Urteile

des

Bundes gerichts

8C_505/2022

vom

6.

September

2023

E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich IV.2024.00347 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Sozialversicherungsrichter Kübler Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom 5.

September

2025 in

Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten

durch

Rechtsanwalt

Thomas

Wyss Holbeinstrasse

34,

Postfach,

8008

Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle Röntgenstrasse

17,

Postfach,

8087

Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ ,

geboren

im

Januar

1962,

absolvierte

in

Y.___

nach

eigenen

Angaben

eine

Ausbildung

zum

Goldschmied

( Urk.

8/23/7).

A m

3 1.

Oktober

2012

reiste

er

in

die

Schweiz

ein

und

wurde

hier

am

2 5.

Juni

2014

vorläufig

als

Aus länder

aufgenommen

( Ausweis

F;

Urk.

8/2/2

und

8/25 ).

Mit

Verfügung

vom

2 9.

Januar

2015

lehnte

die

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV Stelle,

sein

Gesuch

um

Kostenübernahme

für

orthopädische

Schuhe

ab

unter

Hinweis

darauf,

dass

er

invalid

in

die

Schweiz

eingereist

sei

( Urk.

8/12) .

So

hatte

er

sein

Gesuch

mit

«Kinderlähmung

1965»

begründet

(Urk.

8/9/5).

Auf

ein

erneut es

Gesuch

um

orthopädische

Schuhversorgung

trat

die

IV-Stelle

mit

Ver fügung

vom

21.

November

2018

nicht

ein

( Urk.

8/20).

Mit

Formular

vom

1 2.

April

202 3

meldete

sich

X.___

wegen

«Luxation

im

linken

Hüftgelenk,

mehrere r

Stents,

instabile r

Angina

pectoris,

Stenose

im

Nackenwirbel»

erstmals

für

eine

berufliche

Integration/zum

Bezug

einer

Rente

bei

der

IV-Stelle

an

( Urk.

8/23).

Die

aufgelegten

und

eingeholten

medizinischen

Unterlagen

( Urk.

8/21 ,

8/30

und

8/33-36)

legte

die

IV-Stelle

dem

Regionalen

Ärztlichen

Dienst

(RAD)

zur

Prüfung

vor.

Gestützt

auf

dessen

Stellungnahme

vom

2 1.

Juni

2023

( Urk.

8/39)

stellte

sie

X.___

mit

Vorbescheid

vom

4.

Juli

202 3

die

Verneinung

eines

Leistungsanspruchs

in

Aussicht

(Urk.

8/ 41 ) .

Am

15.

September

2023

verfügte

sie

w ie

angekündigt

( Urk.

8/43).

Der

von

X.___

hierauf

mandatierte

Rechtsvertreter

( Urk.

8/49)

monierte

am

1 1.

Oktober

2023,

dass

seinem

Mandanten

der

Vorbescheid

nicht

zugestellt

worden

sei

(Urk.

8/51-2).

Wie

am

13.

Oktober

2023

angekündigt

(Urk.

8/54) ,

hob

die

IV-Stelle

die

Verfügung

vom

1 5.

September

2023

infolge dessen

mit

Verfügung

vom

1 7.

Oktober

2023

wiedererwägungsweise

auf.

Jenem

Entscheid

legte

sie

den

Vorbescheid

vom

4.

Juli

2023

bei

und

hielt

fest:

«Die

«Vorbescheid-Frist

beginnt

ab

heute

neu»

( Urk.

8/55).

Mit

Schreiben

vom

2 2 .

November

202 3

( Urk.

8/62)

liess

X.___

unter

Beilage

weiterer

Arztberichte

(Urk.

8/56-61)

Einwand

gegen

besagten

Vorbescheid

erheben.

Die

IV-Stelle

tätigte

ergänzende

Abklärungen

( Urk.

8/64 -66 ) ,

wozu

sich

der

RAD

am

2.

Februar

2024

( Urk.

8/75/3-5)

und

X.___

unter

Beilage

eines

neuen

Arztberichts

( Urk.

8/73/3-5)

am

2 9.

April

2024

äusserten

(Urk.

8/71).

Schliess lich

verneinte

die

IV-Stelle

m it

Verfügung

vom

7.

Mai

2024

einen

Leistungs anspruch

von

X.___

(Urk.

2). 2.

Gegen

diese n

Entscheid

erhob

X.___ ,

vertreten

durch

Rechtsanwalt

Wyss,

Beschwerde

( Urk.

1).

Darin

beantragte

er,

die

angefochtene

Verfügung

sei

aufzuheben

und

es

seien

ihm

die

gesetzlichen

Leistungen ,

insbesondere

Ein gliederungsmassnahmen

und

eine

Rente ,

zuzusprechen .

E ventualiter

sei

ein

Gerichtsgutachten

anzuordnen;

unter

Entschädigungsfolge

zulasten

der

IV-Stelle.

In

prozessualer

Hinsicht

ersuchte

er

unter

Beilage

einer

Bestätigung

des

teil weisen

Bezugs

von

Sozialhilfe

( Urk.

3)

um

Gewährung

der

unentgeltlichen

Rechtspflege

und

Durchführung

eines

zweiten

Schriftenwechsels

( Urk.

1

S.

2).

Die

IV-Stelle

schloss

in

der

Beschwerdeantwort

vom

2 1.

August

2024

auf

Abweisung

der

Beschwerde

( Urk.

6).

Mit

Verfügung

vom

4.

September

2024

bewilligte

das

Gericht

X.___

die

unentgeltliche

Prozessführung,

bestellte

ihm

in

der

Person

von

Rechtsanwalt

Wyss

einen

unentgeltlichen

Rechtsvertreter

und

ordnete

einen

zweiten

Schriftenwechsel

an

( Urk.

9).

Die

zweifach

erstreckte

( Urk.

10-12)

Frist

für

die

Replik

verstrich

ungenutzt,

wovon

der

IV-Stelle

mit

Verfügung

vom

28.

Januar

2025

( Urk.

14)

Kenntnis

gegeben

wurde.

Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1 . 1.1

Der

Beschwerdeführer

ist

Y.___

Staatsangehöriger

und

verfügt

ü ber

den

Status

eine s

vorläufig

aufgenommenen

Ausländer s

(Ausweis

F,

Urk.

8/25 )

nach

Art.

83

ff.

des

Bundesgesetzes

über

die

Ausländerinnen

und

Ausländer

und

über

die

Integration

(AIG).

Mangels

Flüchtlingseigenschaft

sind

somit

die

Bestimmungen

des

Bundesbeschlusses

über

die

Rechtsstellung

der

Flüchtlinge

und

Staatenlosen

in

der

Alters-,

Hinterlassenen-

und

Invalidenversicherung

(FlüB)

nicht

auf

ihn

anwendbar .

Zudem

besteht

zwischen

Y.___

und

der

Schweiz

kein

Sozial versicherungsabkommen

( vgl.

vom

Bundesamt

für

Sozialversicherung en

[BSV]

publizierte

Übersicht

«Zwischenstaatliche

Vereinbarungen

der

Schweiz

über

Soziale

Sicherheit»,

Stand

1.

Januar

2025,

abrufbar

unter

https://sozial versicherungen.admin.ch/de/f/5616 ).

Die

strittigen

Leistung en

richte n

sich

daher

ausschliesslich

nach

schweizerischem

Recht. 1.2

Versicherte

nach

Massgabe

des

Bundesgesetzes

über

die

Invalidenversicherung

(IVG)

sind

Personen,

die

gemäss

den

Art.

1a

und

2

des

Bundesgesetzes

über

die

Alters-

und

Hinterlassenenversicherung

(AHVG)

obligatorisch

oder

freiwillig

ver sichert

sind

( Art.

1b

IVG).

Obligatorisch

versichert

nach

dem

AHVG

sind

unter

anderem

die

natürlichen

Personen,

die

ihren

Wohnsitz

in

der

Schweiz

haben

oder

in

der

Schweiz

eine

Erwerbstätigkeit

ausüben

( Art.

1a

Abs.

1

lit.

a

und

b

AHVG).

Ausländische

Staatsangehörige

sind

darüber

hinaus

g emäss

Art.

6

Abs.

2

IVG,

vorbehältlich

Art.

9

Abs.

3,

allgemein

nur

anspruchsberechtigt,

solange

sie

ihren

Wohnsitz

und

gewöhnlichen

Aufenthalt

( Art.

13

des

Bundesgesetzes

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts,

ATSG)

in

der

Schweiz

haben

und

sofern

sie

bei

Eintritt

der

Invalidität

während

mindestens

eines

vollen

Jahres

Bei träge

geleistet

oder

sich

ununterbrochen

während

zehn

Jahren

in

der

Schweiz

aufgehalten

haben.

Der

Anspruch

auf

eine

ordentliche

Rente

im

Besonderen

setzt

darüber

hinaus

nach

Art.

36

Abs.

1

IVG

voraus,

dass

die

Versicherten

(Schweizer

Bürger

oder

ausländischer

Staatsangehöriger)

bei

Eintritt

der

Invalidität

während

mindestens

drei

Jahren

Beiträge

geleistet

haben. 1.3

Im

Falle

einer

Rente

gilt

die

Invalidität

in

dem

Zeitpunkt

als

eingetreten,

in

dem

der

Anspruch

nach

Art.

8

Abs.

1

ATSG

und

Art.

4

Abs.

2

in

Verbindung

mit

Art.

28

ff.

IVG

entsteht,

das

heisst

frühestens,

wenn

die

versicherte

Person

während

eines

Jahres

ohne

wesentlichen

Unterbruch

durchschnittlich

mindestens

40

%

arbeitsunfähig

( Art.

6

ATSG)

gewesen

und

nach

Ablauf

dieses

Jahres

zu

mindestens

40

%

bleibend

oder

für

längere

Zeit

erwerbsunfähig

( Art.

7

und

8

ATSG)

ist

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_237/2020

vom

2 3.

Juli

2020

E.

5.2

mit

Hinweisen;

Art.

28

Abs.

1

lit.

b

und

c

IVG) .

Im

Übrigen

wird

e ine

Rente

nicht

zugesprochen,

solange

die

Möglichkeiten

zur

Eingliederung

im

Sinne

von

Art.

8

Abs.

1 bis

und

1 ter

IVG

nicht

ausgeschöpft

sind

(Art.

28

Abs.

1 bis

IVG).

1.4

Die

Höhe

des

Rentenanspruchs

richtet

sich

nach

Art.

28b

IVG .

Bei

erwerbstätigen

Versicherten

bestimmt

sich

der

Invaliditätsgrad

gemäss

Art.

16

ATSG

in

Ver bindung

mit

Art.

28a

Abs.

1

IVG

anhand

eines

Einkommensvergleichs

(sog.

all gemeine

Methode

des

Einkommensvergleichs;

BGE

130

V

343

E.

3.4.2,

128

V

29

E.

1) .

Die

Festsetzung

der

zu

vergleichenden

Einkommen ,

nämlich

jenes

ohne

Invalidität

und

jenes

mit

Invalidität,

richtet

sich

nach

Art.

25-26 bis

der

Ver ordnung

über

die

Invalidenversicherung

(IVV) .

2. 2.1

Die

Beschwerdegegnerin

erwog

im

angefochtenen

Entscheid,

die

Arbeitsfähigkeit

des

Beschwerdeführers

sei

in

seiner

ursprünglichen

Tätigkeit

als

Hilfsarbeiter

in

der

Schweiz

wie

auch

in

einer

angepassten

Tätigkeit

um

20

%

eingeschränkt .

Unter

Berücksichtigung

des

Pauschalabzugs

von

10

%

resultiere

somit

ein

Invaliditätsgrad

von

28

%

( Urk.

2).

2.2

D er

Beschwerdeführer

hielt

indessen

dafür ,

der

RAD-Ärztin

fehle

als

Fachärztin

für

Orthopädie

an

Fachkompetenz ,

um

die

gesundheitlichen

Einschränkungen

auf

den

Fachgebieten

Gastroenterologie,

Kardiologie,

Otho-Rhino-Laryngologie

etc.

zu

beurteilen.

Es

bedürfe

eines

externen

Gutacht ens.

Z u

klären

sei

etwa,

ob

die

Leistenschmerzen

auf

die

Kinderlähmung

zurückzuführen

seien,

wie

es

bei

sechs

Stents

in

d en

Koronararter i en

mit

seiner

Stressresiste nz

stehe,

ob

die

prokto logischen

Erkrankungen

mit

Operationsindikation

eine

dauernd

sitzende

Tätigkeit

zul iessen ,

inwieweit

sich

seine

Leiden

gegenseitig

beeinflussten

und

inwiefern

der

Hausarzt

i h n

nur

auf

dem

zweiten

Arbeitsmarkt

als

arbeitsfähig

erachte

(vgl.

Urk.

1

Ziff.

9 ,

21

f.

und

25- 30 ).

Die

Einsatzmöglichkeiten

müssten

bei

einem

derart

eingeschränkte n

Belastungsprofil

zudem

präziser

umschrieben

werden

(vgl.

Urk.

1

Ziff.

23).

Ohnehin

aber

sei

eine

allfällige

Restarbeitsfähigkeit

a n gesichts

des

Belastungsprofils ,

der

ihm

verbliebenen

Aktivitätsdauer

und

der

psychosozialen

Umstände

nicht

verwertbar

(vgl.

Urk.

1

Ziff.

24

und

33 ).

Nach

dem

Grundsatz

«Eingliederung

vor

Rente»

schlage

er

dennoch

ein

Belastbarkeits-

und

Aufbautraining

vor.

Eine

Selbsteingliederung

sei

ihm

aufgrund

seines

Alters

und

dem

Umstand,

dass

er

hier

noch

nie

und

somit

schon

lange

nicht

mehr

gearbeitet

habe,

ebenfalls

unzumutbar

( vgl.

Urk.

1

Ziff.

31

f. ). 2.3

Dem

entgegnete

die

Beschwerdegegnerin,

eine

weitere

proktologische

Abklärung

sei

nicht

nötig .

Es

sei

bereits

eine

Einschränkung

der

Arbeitsfähigkeit

von

20

%

wegen

eines

erhöhten

Pausenbedarfs

berücksichtigt

worden

und

nichts

indiziere,

d ass

aufgrund

anderer

Leiden

nur

eine

rein

sitzende

Tätigkeit

zumutbar

sei.

Ins besondere

seien

Thoraxschmerzen

nur

bei

körperlicher

Belastung

angegeben

und

im

MRI

des

Herzens

ein

Normalbefund

festgestellt

worden.

Der

Hausarzt

habe

di e

Arbeitsfähigkeit

nur

in

quantitativer

Hinsicht

als

geringer

beurteilt ,

wobei

er

aber

eine

Vertrauensstellung

innehabe.

De r

Beschwerdeführer

lege

letztlich

nicht

dar,

welche

Aspekte

der

RAD

bei

der

Gesamtwürdigung

aller

Leiden

übersehen

haben

soll

(vgl.

Urk.

6

S.

2).

Im

Übrigen

sei

im

Zeitpunkt

der

RAD-Beurteilung

eine

Aktivitätsdauer

von

noch

fast

drei

Jahren

verblieben

und

stehe

aufgrund

des

Belastungsprofils

mit

hohem

Pensum

ein

breiter

Fächer

an

Hilfstätig keit en

ohne

Anforderungen

an

Ausbildung

und

Sprache

offen .

Es

sei

fern er

nicht

belegt,

dass

der

Beschwerdeführer

bis

anhin

aus

gesundheitlichen

Gründen

nicht

gearbeitet

habe .

Eingliederungsmassnahmen

kämen

nicht

in

Betracht.

Das

Belastungsprofil

erfordere

keine

Unterstützung

bei

der

Stellensuche,

weshalb

das

Regionale

Arbeitsvermittlungszentrum

(RAV)

hierfür

zuständig

sei

(vgl.

Urk.

6

S.

3

f.). 3. 3.1

Die

RAD-Ärztin

Dr.

med.

Z.___ ,

Fachärztin

für

Orthopädische

Chirurgie

und

Traumatologie

des

Bewegungsapparates,

führte

in

ihr er

Aktenbeurteilung

vom

2.

Februar

2024

im

Wesentlichen

a us ,

dokumentiert

sei

ein

seit

dem

3.

Lebensjahr

bestehender

Zustand

nach

Kinderlähmung

mit

Beinverkürzung,

Verkrümmung

der

Wirbelsäule

und

Ballenhohlfuss.

Der

Beschwerdeführer

habe

sich

an

diesen

Zustand

adaptiert.

Es

sei

eine

orthopädieschuhtechnische

Versorgung

verordnet

worden

(vgl.

Urk.

8/75/4) . 3.2

Schm erzen

der

Lendenwirbelsäule

( LWS;

gemäss

Diagnoseliste

c hronisches

Lumbovertebralsyndrom

bei

Spondylarthrose

L5/S1 ,

Urk.

8/75/3 )

seien

erstmals

im

Jahr

2013

dokumentiert

und

der

Beinverkürzung

von

2

cm

zugeordnet

worden.

Hinzu

gekommen

seien

Verschleisserscheinungen

der

Hals -

(MRI

vom

1 7.

Dezember

2020

und

23.

August

2022 ;

gemäss

Diagnoseliste

leichtgradige

Ostechondrose

C2/3

sowie

fortgeschrittene

Osteochondrose

mit

Diskushernie

und

Spondylarthrose,

foraminal

die

Nervenwurzel

C6

rechts

akzentuierter

als

links

komprimierend

und

ferner

mehrsegmentale

Facettengelenksarthrose,

leichtgradig

aktiviert

C3/4

beidseits ,

Urk.

8/75/3 )

und

Lendenwirbelsäule

( MRI

vom

2 3.

Juni

2021).

Gemäss

der

neurologischen

Abklärung

vom

1 5.

Dezember

2020

seien

die

seit

Frühjahr

2020

bestehenden

z ervi k oradikulären

Beschwerden

links

durch

die

Einengung

C5/6

bedingt.

Wegen

Polio

und

Polyarthrose

habe

der

Hausarzt

im

Jahr

2021

Physiotherapie

verordnet .

A m

7.

September

2022

sei

eine

CT

gesteuerte

Infiltration

C5/6

rechts

erfolgt.

Die

Einschätzung

des

Hausarztes

der

ein geschränkten

körperlichen

Belastbarkeit

könne

bezüglich

des

Bewegungs apparates

somit

nachvollzogen

werden

(vgl.

Urk.

8/75/4) . 3.3

Kardi ologisch

(gemäss

Diagnoseliste

koronare

2 -Gefässerkrankung

mit

St at us

nach

Stenting

im

September

2022 ,

Urk.

8/75/3 )

sei

nach

den

therapeut ischen

Massnahmen

im

Herz-MRI

vom

6.

November

2023

kein

krankhafter

Befund

mehr

nachgewiesen

worden .

D ie

weiteren

Diagnosen

(Strumak no ten

linker

Schild drüsenlappen

[gemäss

Diagnoseliste

zystisch,

hämorrhagisch

regressiv

verändert ,

Urk.

8/75/3 ] ,

Pankreasinsuffizienz,

arterielle

Hypertonie,

Reizblase,

Rausch-Tin n itus

und

Reflux)

bedingten

keinen

invalidisierenden

Gesundheitsschaden.

Sollten

die

Hämorrh o iden

(Befund

vom

November

202 2 ;

gemäss

Diagnoseliste

Grad

II-III

und

Perianalvenenthrombose ,

Urk.

8/75/3 )

und/oder

die

Schilddrüse

operiert

werden,

resultiere

daraus

gegebenenfalls

eine

kurze

passagere

Arbeits unfähigkeit

(vgl.

Urk.

8/75/4

f.). 3.4

Die

RAD-Ärztin

schluss fo lgerte,

Einsch ränkungen

als

Hilfsarbeiter

bestünden

so mit

für

körperlich

mittelschwere

bis

schwere

Tätigkeiten

mit

Heben

und

Tragen

von

Lasten,

für

Tätigkeiten

auf

Leitern

und

Gerüsten

sowie

mit

Zwangshaltungen

der

Wirbelsäule

und

über

Kopf ,

für

Tätigkeiten

mit

repetitivem

Gehen

von

Treppen

( mehrere

Stockwerke )

und

auf

unebenem

Gelände

sowie

für

Tätigkeiten

mit

ständiger

Benutzung

der

linken

Hand

( gemäss

Diagnoseliste

Handgelenks schmerzen

links

mit

Einschränkung

der

Beweglichkeit

bei

Status

nach

Verletzung

2012 ,

Urk.

8/75/3 ) .

Zumutbar

sei

eine

überwiegend

sitzende,

körperlich

leichte

Tätigkeit

ohne

Zwangshaltungen

der

Wirbelsäule,

unter

vermehrter

und

un eingeschränkter

Benutzung

der

rechten

Hand ,

bis

Schulterhöhe

und

ohne

Halte t ä tigkeit.

Angepasst

sei

ein

wirbelsäulenadaptierter

Arbeitsplatz

mit

selbst gewählte m

Positionswechsel,

vermehrten

selbstgewählten

Pausen

und

einer

guten

Erreichbarkeit

des

Arbeitsplatzes,

der

Toilette

und

des

Pausenraums

(vgl.

Urk.

8/7 5 /4).

Ü berwiegend

wahrscheinlich

bestehe

die

Einschränkung

s eit

dem

Frühjahr

202 0.

D er

Arbeitsplatz

sollte

gut

angepasst,

die

Pausen

sollten

regel mässig

und

etwas

länger

sein .

Es

e rgebe

sich

eine

Einschränkung

der

Arbeits fähigkeit

von

15

bis

20

%

(vgl.

Urk.

8/7 5 /5). 4. 4.1

Ein

interne r

Berichte

des

RAD

nach

Art.

49

Abs.

1

IVV ,

wie

er

vorliegend

zu

beurteilen

ist ,

hat

eine

andere

Funktion

als

ein

im

Verfahren

nach

Art.

44

ATSG

eingeholte s

medizinische s

Gutachten

oder

ein

Untersuchungsbericht

des

RAD

im

Sinne

von

Art.

49

Abs.

2

IVV.

In

Ersteren

würdig t

der

RAD-Arzt

d ie

vorhandenen

Befunde

aus

medizinischer

Sicht,

ohne

selber

medizinische

Befunde

zu

erheben.

Der

Beweiswert

seiner

Stellungnahmen

hängt

davon

ab,

ob

diese

den

allgemeinen

beweisrechtlichen

Anforderungen

an

ärztliche

Berichte

genügen.

Sie

muss

ins besondere

in

Kenntnis

der

Vorakten

(Anamnese)

abgegeben

worden

sein

und

in

der

Beschreibung

der

medizinischen

Situation

und

der

Zusammenhänge

ein leuchten;

die

Schlussfolgerungen

sind

zu

begründen.

Der

RAD-Arzt

muss

sodann

über

die

im

Einzelfall

gefragten

persönlichen

und

fachlichen

Qualifikationen

verfügen.

Auf

das

Ergebnis

versicherungsinterner

ärztlicher

Abklärungen

-

zu

denen

die

RAD-Berichte

gehören

-

kann

ohne

Einholung

eines

externen

Gut achtens

nicht

abgestellt

werden,

wenn

auch

nur

geringe

Zweifel

an

ihrer

Zuverlässigkeit

und

Schlüssigkeit

bestehen

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_101/2021

vom

2 5.

Juni

2021

E.

5.2

mit

Hinweisen). 4.2

Solche

Zweifel

vermag

der

Beschwerdeführer

mit

seiner

Argumentation

an

der

Beurteilung

von

Dr.

Z.___

keine

zu

wecken.

Dabei

ist

vorab

festzuhalten,

dass

die

RAD-Ärztin

aufgrund

ihre s

Facharzttitels

zweifelsohne

über

die

nötigen

Fach kenntnisse

zur

Beurteilung

der

hier

im

Fokus

stehenden

Beschwerden

am

Bewegungsapparat

verfügt.

Wie

nachfolgende

Erwägungen

zeigen,

wurden

von

den

behandelnden

Fachärzten

sodann

auf

keinem

Fachgebiet

Befunde

erhoben,

funktionelle

Einschränkungen

genannt

oder

Arbeitsunfähigkeiten

attestiert ,

die

der

Einschätzung

der

RAD-Ärztin

entgegenstünde n. 4. 3 4.3.1

Wie

von

ihr

dargetan

(E.

3.1-2) ,

berichtete

der

Rheumatologe

am

1 6.

Oktober

2013

einen

Status

nach

Pol io myelitis

mit

linksseitiger

Beinverkürzung

und

Torsion s skoliose

der

Brustwirbelsäul e .

Der

Beschwerdeführer

gab

an,

seit

dem

Jahr

2011

in

der

Schweiz

zu

sein

und

wegen

der

L ä hmung

im

linken

Bein

nicht

arbeiten

zu

können.

Das

diagnostizierte

lumbale

Schmerzsyndrom

(LSS)

führte

der

Rheumatologe

a u f

die

Fehlhaltung/ - form

zurück

und

b erichtete

über

eine

deutliche

Reduktion

der

lumbalen

Beschwerden

nach

Einnahme

nicht-steroidale r

Antirheumatika.

Wegen

Beschwerden

am

oberen

Sprunggelenk

(OSG)

verordnete

er

eine

Masseinlagesohle .

Die

Schmerzen

am

linken

Handgelenk

ordnete

er

– handchirurgisch

bestätigt

einer

Scaphoidfraktur

und

scapholunäre n

Arthrose

zu ;

diese

hatten

unter

Steroidinfiltrationen

deutlich

ab genommen

(Urk.

8/65/8). 4.3.2

Im

Dezember

2020

berichtete

der

Neurologe

über

ab

März

2020

aufgetretene

Beschwer d en

am

Nacken

und

den

oberen

Extremitäte n .

Das

Hauptproblem

lokalisierte

er

wie

von

der

RAD-Ärztin

ausgeführt

(vgl.

E.

3.2)

zer vi kal :

I m

MRI

habe

sich

eine

intraforaminale

Einengung

C5/6

gezeigt ,

bedingt

durch

Retrospondylophyten

und

Facettengelenksarthrosen

ohne

Bandscheibenvorfall .

Sichere

Hinweise

auf

ein

Karpaltunnelsyndrom

fänden

sich

nicht .

Er

empfahl

zwei

bis

drei

Monate

Physiotherapie

und

bei

ausblei b ender

Besserung

eine

Infiltration

( Urk.

8/65/11 ).

Die

hausärztlichen

Verordnungen

für

eine

GLA:D-Therapie

und

eine

medizinische

Trainingstherapie

erfolgte n

erst

im

Sommer

2021

( Urk.

8/65/9

f.) ,

eine

Infiltration

nach

erneuter

Bildgebung

am

2 3.

August

2022

(Urk.

8/56)

schliesslich

im

September

2022

( Urk.

8/57) .

Jenes

MRI

war

der

RAD-Ärztin

bekannt

(vgl.

E.

3.2)

und

zeigte

neben

der

bekannten

P roblematik

auf

Höhe

C5/6

nur

geringfügige

Nebenbefunde

(vgl.

Urk.

8/56/1). 4.3.3

Im

hausärztlichen

Bericht

vom

2 6.

Mai

2023

wurden

zum

Bewegungsappar a t

wiederum

die

Diagnosen

zervikoradikuläres

Reizsyndrom

C6

links

(bei

intra foraminaler

Einengung

HWK

5/6

links

im

MRI

vom

17.

Dezember

2020),

geh streckenabhängige

OSG-Beschwerden

beidseits

( ohne

Spinalkanalstenose

gemäss

MRI

LWS

vom

23.

Juni

2021) ,

chronisches

lumbovertebrales

Schmerz syndrom

bei

Spondylarthrose

L5/S 1

( S tatus

nach

Piriformis

tendinitis

linke

Hüfte)

sowie

Handgelenkschmerzen

links

mit

deutlich

eingeschränkter

Extension

und

Flexion

(Status

nach

Verletzung

im

Jahr

2012)

genannt .

Der

Poli o myelitis

mit

Erst diagnose

1996

ordnete

der

Hausarzt

eine

Schwäche

im

Bein

links

und

die

Ballen ho h lf üsse

(links

mehr

als

rechts)

mit

OSG-Schmerzen

links

und

Leistenschmerzen

rechts

zu

(vgl.

Urk.

8/30/2).

Entgegen

der

Auffassung

des

Beschwerdeführers

spielt

es

keine

Rolle ,

dass

der

Hausarzt

angesichts

diverser

krankheitsbedingter

Veränderungen

am

Bewegungsapparat

mit

Fehlhaltungen

und

-formen

für

die

Leistenschmerzen

mehrere

Ursachen

( coxogen,

vertebragen

oder

musk u lär )

in

Betracht

zog .

Entscheidend

ist

einzig,

dass

diesbezüglich

kein

Arzt

ein

relevantes,

über

die

bekannten

Befunde

hinausgehendes

organisches

Korr elat

oder

gar

zusätzliche

funktionelle

Einschränkung en

(zu

jenen

infolge

des

Rücken-,

Fuss-

und

OSG-Leidens)

erhob . 4.3.4

Aus

der

Zeit

nach

der

Aktenbeurteilung

des

RAD

stammt

der

(unvollständig

auf liegende)

A ustrittsbericht

des

Gesundheitszentrums

O.___

( O.___ )

Spital

P.___

vom

2 6.

März

202 4.

Diesem

ist

zu

entnehmen ,

dass

sich

der

Beschwerdeführer

aufgrund

immobilisierender

lumbaler

Rückenbeschwerden

nach

dem

Velofahren

mit

Beschwerden

vor

allem

beim

Gehen

( bei

aber

normale m

Gangbild)

und

mit

Ausstrahlung

in

die

Beine

-

n otfallmässig

vor stellte

und

vom

2 2.

bis

24.

März

2024

stationär

aufgenommen

wurde .

Es

fanden

sich

dabei

w eder

k linisch

noch

laborchemisch

Hinweise

auf

Red-Flags.

Ebenso

wenig

zeigten

sich

in

der

fokal-neurologischen

Untersuchung

Defizite .

E in

Ameisen laufen

in

den

Beinen

hatte

bereits

gebessert,

sonstige

Sensibilitäts-

oder

Kraft ausfälle

bestanden

nicht.

Unter

Analgesie

( Paracetamol

und

Metamizol

als

Basis m edikation ,

O xycodon

bei

Bedarf )

und

p h ysiotherapeutischen

Massnahmen

war

eine

Mobilisation

problemlos

durchführbar .

Dementsprechend

wurde

es

beim

MRI

vom

13.

Februar

2022

belassen,

das

eine

leichte ,

progrediente

dorsale

Diskus protrusion

auf

Höhe

L WK 4/5

mit

re z essalem

Kontakt

zu

den

Nerven wurz e ln

L5

beidseits

zeigte

(vgl.

Urk.

8/73/3

f.).

Es

bestehen

somit

keine

objektive n

klinische n

Indizien

für

eine

gesundheitliche

Verschlechterung

nach

der

RAD-Beurteilung ,

die

Anlass

zu

weiteren

Abklärungen

gäben. 4.4 4.4.1

Zu

den

übrigen

Leiden

wurde

i n

der

Systemanamnese

des

Austrittsberichts

vom

2 6.

März

2024

explizit

weder

eine

Dyspnoe

noch

ein

Druck

auf

dem

Thora x

fest gestell t

(vgl.

Urk.

8/73/4) .

Dabei

ist

mit

der

RAD—Ärztin

zu

betonen

(vgl.

E.

3.3) ,

dass

bereits

das

MRI

des

Herzens

vom

6.

November

2023

unauffällig

war;

eine

belastungsinduzierte

Ischämie

konnte

nicht

bestätig t

werden

(vgl.

Urk.

8/65/1 ).

Dieser

Befund

war

bei

der

Berichterstattung

des

Hausarztes

am

26.

Mai

2023

noch

nicht

bekannt.

Im

Übrigen

erörterte

dieser

auch

nich t,

welche

Intervention

(über

eine

blosse

Konsultation

hinaus)

die

angegebenen

pectanginöse n

Beschwerden

jeweils

erforde rn

würden

(vgl.

Urk.

8/30/2 ) .

Der

Stuhlgang

wurde

im

Austritts bericht

vom

2 6.

März

2024

ebenfalls

als

unauffällig

und

ohne

Blutbeimengung

beschrieben ,

nachdem

am

22.

Februar

2024

offenbar

eine

Marisk e -

und

Fis s ur ektomie

durchgeführt

worden

wa r .

Ein

weitergehender

Eingriff ,

wie

vom

Haus arzt

im

Bericht

vom

2 6.

Mai

2023

b ei

Hämorriden

Grad

II-III

und

Perianal venenthrombose

angedeutet

(vgl.

Urk.

8/30/2) ,

ist

nicht

aktenkundig .

Ein

solcher

hätte

andern falls

wie

von

der

RAD-Ärztin

vorweggenommen

(vgl.

E.3.3)

nicht

zu

länger

anhaltenden

Einschränkunge n

geführt .

So

war

der

Beschwerdeführer

a namnestisch

Ende

März

2024

mit

dem

Velo

unterwegs

(vgl.

Urk.

8/73/4) .

Ge mäss

den

aktenkundigen

proktologischen

Berichten

hatte

sich

denn

auch

schon

Ende

Januar

2023

unter

adäquater

Therapie

eine

deutliche

Regredienz

der

Beschwerden

bei

höchstwahrscheinlich

auch

deutlich

grössenregredienten

Hämorrhoiden

[nur

noch ]

Grad

I

bis

II

gezeigt

(vgl.

Urk.

8/35/2).

Die

im

Mai

2023

noch

vorhandenen

Restbeschwerden

wurden

der

grösseren

Mariske

zuge schrieben

(vgl.

Urk.

8/61/2),

die

nun

wie

empfohlen

reseziert

wurde.

4.4.2

E rgänzend

ergibt

sich

a us

der

Diagnoseliste

des

hausärztlichen

Bericht s

vom

26.

Mai

2023

(vgl.

Urk.

8/3 0 /2) ,

d ass

seit

Oktober

2021

eine

Reizblase

mit

Betmiga

behandelt

wird .

Es

ist

nicht

ersichtlich ,

inwiefern

dieses

Leiden

das

von

der

RAD-Ärztin

definierte

Belastungsprofil

(mit

insbesondere

erhöhtem

Pausen bedarf

und

kurzer

Gehstrecke

zur

Toilette)

zusätzlich

einschränken

würde.

Ge mäss

Hausarzt

wurden

alsdann

gleichzeitig

eine

Therapie

mit

Creo n

bei

Pankreasinsuffizienz

installiert .

Anhaltspunkte

für

ein

akutes

Geschehen

oder

eine

über

die

Enzym substitution

hinaus

notwenige

Behandlung

liegen

nich t

vor .

Ferner

besteht

beim

Beschwerdeführer

eine

explizit

nur

diskrete

Ileitis

t erminalis

mit

Ulcera

( Forrest -Klassifikation

III )

der

Bauhin-Klappe

und

des

letzten

Ab schnitts

des

Dünndarms

sowie

einer

ausgeprägte n,

rechtsseitenbetonte n

Pandivertikulose

(Koloskopien

im

April

2017

und

Februar

2022) .

Komplikationen

sind

in

diesem

Zusammenhang

keine

dokumentiert ;

insbesondere

werden

von

den

Ärzten

weder

eine

Divertikulitis

noch

ein

endo s kopischer

Eingriff

thematisiert.

Zu

Recht

a ls

lediglich

« subakut »

w u rd e

de r

konstante

Rausch-Tinnitus

links

bei

Grad

II

(dazu

https://www.usz.ch/krankheit/tinnitus/ ,

zuletzt

besucht

am

2 8.

Juli

2025)

beurteilt .

Zum

Reflux

wird

ein

Status

nach

explizit

erfolgreicher

Helicobacter

pylori

Erradikation

und

unauffälliger

Magen spiegelung

im

Jahr

2019

angegeben

(vgl.

Urk.

8/3 0 /2).

Keiner

weiteren

Aus führungen

bedarf ,

dass

eine

arterielle

Hypertoni e

keine

Arbeitsunfähigkeit

bewirkt.

Zum

Zeitpunkt

der

hausärztlichen

Berichterstattung

noch

nicht

bekannt

war

der

Schil d drüsenknoten

links,

der

gemäss

Abklärung

vom

1 5.

Juni

2023

jedoch

ohne

Anhaltspunkte

für

Malignität

ist

(vgl.

Urk.

8/65/3). 4.5 4.5.1

Funktionelle

Einschränkungen

bestehen

somit

infolge

der

objektivierbaren

Beschwerden

am

Bewegungsapparat .

Indessen

ergibt

sich

aus

den

Akten

kein

An halt,

dass

die

übrigen

Leiden

(Herzerkrankung,

Hämorrhoiden ,

Reizblase,

Bauch speicheldrüsenschwäche,

Darmerkrankung,

Tinnitus,

Reflux

oder

Bluthochdruck),

in

einer

vorab

orthopädisch

angepassten

Tätigkeit,

wie

von

der

hierfür

fach kundigen

RAD-Är z tin

definiert

(körperlich

leicht,

wechselbelastend

mit

über wiegendem

Sitzen

und

ohne

repetitives

Treppensteigen / Gehen

auf

unebene

Gelände,

ohne

Zwangshaltungen

der

Wirbelsäule,

ohne

ständige

Benutzung

der

linken

Hand,

bis

Schulterhöhe,

ohne

Haltetätigkeit

und

um

20

%

verminderte

Leistungsfähigkeit

wegen

erhöhten

Pausenbedarfs ,

vgl.

E.

3.4 )

zu

zusätzlichen

Einschränkungen

führen

könnten

abgesehen

von

der

konstatierten

Nähe

des

Arbeitsplatzes

zur

Toilett e .

Es

ist

insbesondere

mit

der

Beschwerdegegnerin

fest zuhalten

(vgl.

E.

2. 3 ),

dass

die

jüngsten

Herzbefunde

normal

waren

und

der

Beschwerdeführer

intermittierend

stehend

und

gehend

arbeiten

kann .

Er

selbst

gab

denn

auch

an,

dass

Thoraxschmerzen

beim

Gehen

erst

ab

drei

Etagen

oder

400

m

im

ansteigenden

Gelände

auftreten

würden

und

beim

Stehenbleiben

innert

Sekunden

verschwunden

seien

(vgl.

Urk.

8/33/1).

Die

Tatsache,

dass

er

Velo

fährt,

spricht

zudem

gegen

relevante

Beschwerden

beim

Sitzen .

B ei

hohem

Leidens druck

infolge

von

Hämorrhoiden

stehen

im

Regelfall

umfassende

chirurgische

Optionen

offen.

Es

bleibt

zur

Argumentation

des

Beschwerdeführers

anzufügen,

dass

e ine

körperlich

leichte

Hilfstätigkei t,

die

per

se

keine

Führungsaufgaben

beinhaltet

und

kaum

mit

Verantwortung

einhergeht,

kaum

Stress

verursachen

dürfte .

Das

Spektrum

an

zumutbaren

Verweistätigkeiten

wäre

daher

nicht

viel

kleiner ,

würde

berücks ichtigt ,

dass

Stress

im

Allgemeinen

und

bei

Herz beschwerden

im

Besonderen

der

Gesundheit

nicht

förderlich

ist.

Das

Gesagte

gilt

hier

umso

mehr,

als

beim

Belastungsprofil

auch

noch

e in

zusätzlicher

Pausen bedarf

für

regelmässige

und

längere

Pausen

berücksichtigt

wurde .

4.5.2

Der

Hausarzt

beurteilte

den

Beschwerdeführer

im

ärztlichen

Zeugnis

vom

23.

Januar

2023

dementsprechend

wie

die

RAD-Ärztin

in

einer

sitzende n ,

wechselbelastenden

und

leichten

manuellen

Tätigkeit

als

arbeitsfähig.

Zwar

quantifizierte

er

die

Arbeitsfähigkeit

nicht

wie

diese

mit

80

% ,

sondern

nur

mit

50

% ,

r elativierte

seine

Einschätzung

jedoch

schon

damals

selbst,

indem

er

zur

genauen

Eingrenzung

eine

Evaluation

der

funktionellen

Leistungsfähigkeit

(EFL)

als

nötig

erachtete

( vgl.

Urk.

8/21).

4.5.3

Im

Bericht

vom

26.

Mai

2023

hielt

der

Hausarzt

erneut

fest ,

dass

di e

körperlichen

Gebrechen

keine

körperlich

betonte n

Arbeiten

zulassen

würden

( vgl.

Urk.

8/30/1 ) .

Als

limitierend

nannte

er

nun

konkret

eine

deutlich

eingeschränkte

Belastbarkeit

der

unteren

Extremitäten,

der

Schultern

und

kardial

( Urk.

8/30/3) .

Es

bestünden

rezidivierende,

jeweils

interventionsbedürftige

pectanginöse

Beschwerden

und

längere

körperliche

Belastungen

seien

ohne

Schmerzen

in

den

Hüften

und

Beinen

nicht

möglich

(vgl.

Urk.

8/30/2).

Anderweitige

funktionelle

Einschränkungen

beschrieb

er

keine ,

woran

nichts

ändert,

dass

er

sämtliche

Diagnosen

als

für

die

Arbeitsfähigkeit

relevant

listete.

Die

Begründung

hierfür ,

dass

eine

Diagnose

allein

nicht

unbedingt

zu

einer

Arbeitsunfähigkeit

führe ,

jedoch

die

anderen

beeinflusse

(vgl.

Urk.

8/30/3) ,

ist

nichtssagend .

Sie

belegt,

dass

wie

dargetan

nicht

alle

angeführten

Leiden

invalidisierend

sind,

bietet

indes

keinerlei

Anhaltspunkte

für

eine

irgendwie

geartete

Wechselwirkung,

welche

näher

abzuklären

wäre.

H ervor

hob

der

Hausarzt ,

dem

Beschwerdeführer

sei

es

verwehrt,

die

ihm

mög lichen

Tätigkeiten

auszuführen.

So

könne

er

die

Arbeit

als

Goldschmied

aufgrund

seiner

Ausbildung

und

der

hier

herrschenden

Vorstellungen

nicht

ausü ben .

Die

Frage

nach

Ressourcen

sei

schwierig

zu

beantworten,

zumal

die

möglichen

Arbeiten

(leichte,

nicht

körperlich

belastende

Tätigkeiten,

z.B.

als

Goldschmied)

aufgrund

der

Ausbildung

und

Anerkennung

nicht

möglich

seien.

Nähere

An gaben

zur

Arbeitsfähigkeit ,

vorab

zum

Arbeitspensum

oder

Rendement,

m achte

der

Hausarzt

keine

mehr

(vgl.

Urk.

8/30/3

oben) .

Unter

diesen

Gesichtspunkten

ist

auch

sein

Fazit

zu

sehen,

dass

es

wichtig

wäre,

dem

Beschwerdeführer

eine

Beschäftigung

zu

ermöglichen,

ohne

ihn

im

ersten

Arbeitsmarkt

integrieren

zu

wollen ,

da

dies

nicht

möglich

sein

würde ;

eine

angepasste

Tätigkeit,

z.B.

als

Gold schmied,

in

geschützter

Umgebung

wäre

jedoch

hilfreich

( Urk.

8/30/3).

Damit

erhellt,

dass

es

auch

nach

Ansicht

des

Hausarztes

nicht

die

gelisteten

körperlichen

Leiden

sind ,

an

den en

die

Ausübung

einer

körperlich

leichten ,

wechsel bela ste nden

Tätigkeit

(z.B.

als

Goldschmied )

auf

dem

ersten

Arbeitsmarkt

scheitert,

sondern

es

sind

die

übrigen

persönlichen

Voraussetzung en ,

welche

der

Beschwerdeführer

mitbringt,

der

erstmals

mit

52

Jahren,

ohne

Sprachkenntnisse,

ohne

hier

anerkannte

Berufsausbildung

und

ohne

hiesige

Arbeitserfahrung

Gelegenheit

hatte,

sich

in

der

Schweiz

um

Arbeit

zu

bemühen. 4.5.4

Von

der

RAD-Beurteilung

a bweichende

fachärztliche

Einschätzungen

zur

Arbeitsfähigkeit

bestehen

kein e .

Selbst

i m

Austrittbericht

vom

2 6.

März

2024

wurde

eine

Arbeitsunfähigkeit

lediglich

v om

22.

bis

2 9.

März

2024

attestiert

( vgl.

Urk.

8/73/4

unten). 4.6

Zusammenfassend

ergeben

sich

aus

den

medizinischen

Akten

und

den

Vor b ringen

des

Beschwerdeführers

keine

Aspekte,

welche

die

RAD-Ärztin

nicht

über zeugend

gewürdigt

hätte

bzw.

ihrer

Einschätzung

entgegenstünden.

Dabei

wurden

sämtliche

Leiden

umfassend

abgeklärt.

Die

vom

Hausarzt

im

Januar

2023

zunächst

abgegebenen

Arbeitsfähigkeitseinschätzung

von

50

%

bestätigt

die

Erfahrungstatsache,

dass

behandelnde

Arztpersonen

mitunter

im

Hinblick

auf

ihre

auftragsrechtliche

Vertrauensstellung

in

Zweifelsfällen

eher

zu

Gunsten

ihrer

Patienten

aussagen

(BGE

135

V

465

E.

4.5,

125

V

351

E.

3b/cc ;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_77/2021

vom

20.

April

2021

E.

3

m.w.H.).

Der

Bericht

vom

26.

Mai

2023

zeigt

aber ,

dass

auch

der

Hausarzt

nicht

gravierende

gesundheit lichen

Einschränkungen,

sondern

primär

äussere

Umstände

dafür

verantwortlich

macht ,

dass

der

Beschwerdeführer

auf

dem

Schweizerischen

Arbeitsmarkt

bisher

nicht

Fuss

fassen

konnte.

Dementsprechend

sah

er

auch

davon

ab,

die

Arbeits fähigkeit

erneut

näher

zu

quantifizieren.

Schliesslich

fanden

sich

während

des

kurzen

Spitalaufenthalts

im

Frühjahr

2024

keine

objektiven

Indizien

für

eine

gesundheitliche

Verschlechterung

nach

der

RAD-Beurteilung.

Es

kann

daher

vollumfänglich

auf

diese

abgestellt

werde n . 5.

5.1

Zur

umstrittenen

Verwertbarkeit

der

vom

RAD

eingeschätzten

Arbeitsfähigkeit

ist

festzuhalten,

dass

auf

dem

ausgeglichenen

Arbeitsmarkt

gemäss

konstanter

Rechtsprechung

genügend

realistische

Betätigungsmöglichkeiten

für

Personen

bestehen ,

die

funktionell

als

Einarmige

zu

betrachten

sind

und

überdies

nur

noch

leichte

Arbeit

verrichten

können

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_134/2020

vom

29.

April

2020

E.

4.5).

Das

Bundesgericht

begründet

dies

damit,

dass

längst

nicht

alle

im

Arbeitsprozess

im

weitesten

Sinne

notwendigen

Aufgaben

und

Funktionen

im

Rahmen

der

Überwachung

und

Prüfung

durch

Computer

und

automatisierte

Maschinen

ausgeführt

würden.

Abgesehen

davon

müssten

solche

Geräte

auch

bedient

und

ihr

Einsatz

ebenfalls

überwacht

und

kontrolliert

werden.

Zu

denken

sei

etwa

an

einfache

Überwachungs-,

Prüf-

und

Kontrolltätigkeiten

sowie

an

die

Bedienung

und

Überwachung

von

(halb-)

automatischen

Maschinen

oder

Produktionseinheiten,

die

keinen

Einsatz

der

beeinträchtigten

Hand

voraus setzen

würden

( vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_55/2022

vom

1 9.

Mai

2022

E.

4.4.1) .

Ebenso

bestätigte

das

Bundesgericht

jüngst ,

dass

der

ausgeglichene

Arbeitsmarkt

leichte,

wechselbelastende

Tätigkeiten

ohne

Zwangshaltung

biete,

die

nicht

aus

einer

Bürobeschäftigung

am

Computer

bestünden,

z.B.

einfache

Kontroll-,

Überwachungs-

und

Prüftätigkeiten,

die

auch

keine

lange

Einarbeits zeit

benötigen

würden

(vgl.

Urteil

des

Bundegerichts

9C_755/2023

vom

20.

Februar

2024

E.

5.5).

Darüber

hinaus

hat

d ie

Rechtsprechung

festgestellt,

dass

g erade

Hilfsarbeiten

auf

dem

massgebenden

ausgeglichenen

Stellenmarkt

alters unabhängig

nachgefragt

werden

(BGE

146

V

16

E.

7.2.1

mit

Hinweisen).

Das

Bundesgericht

hat

für

die

altersbedingte

Unverwertbarkeit

der

Restarbeitsfähig keit

dementsprechend

relativ

hohe

Hürden

aufgestellt

( vgl.

Urteile

des

Bundes gerichts

8C_505/2022

vom

6.

September

2023

E.

6.2

und

9C_755/2020

vom

8.

März

2021

E.

5.4.3). 5.2

Der

Beschwerdeführer

erhielt

spätestens

mit

Zustellung

der

Verfügung

vom

1 5.

September

2023

bzw.

der

zweiten

Zustellung

des

Vorbescheids

vom

3.

Juli

2023

im

Herbst

2023

Kenntnis

des

vom

RAD

erstellten

Belastungsprofils.

Damals

war

er

61,5

Jahre

alt.

Es

wäre

ihm

daher

unter

Berücksichtigung

der

verbliebenen

Aktivitätsdauer

durchaus

noch

zumutbar

gewesen,

seine

Rest arbeitsfähigkeit

gemäss

dem

vom

RAD

negativ

und

positiv

formulierten

Belastungsprofil

(E.

3.4)

zu

verwerten.

Es

ist

denn

auch

nicht

ersichtlich,

welche

gesundheitliche n

Einschränkung en

ihn

an

der

Ausübung

einer

entsprechenden

Kontroll-,

Überwachungs-

oder

Prüf tätigkeit

gehindert

hätte n ,

zumal

weder

annähernd

eine

faktische

Einarmigkeit

( nur

keine

ständige

Benutzung

der

linken

Hand )

noch

massivste

Einschränkungen

beim

Gehen

und

Stehen

(nur

repetitives

Gehen

von

Treppen

über

mehrere

Stock werke / auf

unebenem

Gelände ;

nur

überwiegend

sitzend )

bestehen .

Zudem

kann

der

Beschwerdeführer

vollzeitig

arbeiten

wenn

auch

mit

erhöhtem

Pausen bedarf.

E ine

Unverwertbarkeit

der

Restarbeitsfähigkeit

ist

erst

anzunehmen,

wenn

die

zumutbare

Tätigkeit

nur

in

so

eingeschränkter

Form

möglich

ist,

dass

sie

der

ausgeglichene

Arbeitsmarkt

praktisch

nicht

kennt

oder

sie

nur

unter

nicht

realistischem

Entgegenkommen

eines

durchschnittlichen

Arbeitgebers

möglich

wäre

und

das

Finden

einer

entsprechenden

Stelle

daher

von

vornherein

als

aus geschlossen

erscheint

(Urteile

des

Bundesgerichts

9C_366/2021

vom

3.

Januar

2022

E.

4.2

und

8C_202/2021

vom

17.

Dezember

2021

E.

5.1,

je

mit

Hinweisen).

Eine

solche

Konstellation

ist

vorliegend

klar

zu

verneinen

und

auch

einer

weiter gehenden

Konkretisierung

der

Arbeitsgelegenheiten

als

vorstehend

bedarf

es

bei

diesem

Belastungsprofil

nicht

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_300/2022

vom

2.

März

2023

E.

6.2).

Hinsichtlich

der

geltend

gemachten

« psychosozialen

Umstände »

(vgl.

E.

2. 2 )

ist

klarzustellen,

dass

für

die

Invaliditätsbemessung

nicht

massgebend

ist,

ob

eine

invalide

Person

unter

den

konkreten

Arbeitsmarktverhältnissen

vermittelt

werden

kann,

sondern

einzig,

ob

sie

die

ihr

verbliebene

Arbeitskraft

noch

wirtschaftlich

nutzen

könnte,

wenn

ein

Gleichgewicht

von

Angebot

und

Nachfrage

nach

Arbeitsplätzen

bestünde

(statt

vieler:

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_330/2021

vom

8.

Juni

2021

E.

5.3.1

mit

Hinweisen;

Meyer/Reichmuth,

Bundesgesetz

über

die

Invalidenversicherung,

4.

Aufl.

2022,

N.

134

zu

Art.

28a).

Dass

es

dem

Beschwerdeführer

an

Sprachkenntnissen

und

einer

Ausbildung

mangelt

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_549/2019

vom

26.

November

2019

E.

7.7;

vgl.

auch

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_589/2023

vom

4.

Juni

2024

E.

4.3) ,

spielt

im

Bereich

der

Hilfsarbeiten

zudem

per

se

nur

eine

untergeordnete

Rolle ,

weshalb

hierfür

im

Kompetenzniveau

1

auch

kein

leidensbedingter

Abzug

gewährt

wird. 5.3

Die

übrigen

Grundlagen

des

Einkommensvergleich

wurde n

vom

Beschwerde führer

nicht

beanstande t.

Weder

unter

der

bis

3 1.

Dezember

2023

(vgl.

BGE

150

V

410

E.

10.6 ;

Berücksichtigung

des

Belastungsprofil s

und

der

vorläufige n

Aufnahme

als

Ausländer

im

Juni

2014 )

noch

der

seit

1.

Januar

2024

geltenden

Fassung

von

Art.

26 bis

Abs.

3

IVV

rechtfertigt

sich

ein

Abzug

vom

Tabellenlohn

von

über

20

% ,

der

für

einen

rentenbegründenden

Mindestinvaliditätsgrad

von

40

%

notwendig

wäre.

Damit

wurde

ein

Rentenanspruch

zu

Recht

verneint.

Es

kann

daher

mit

der

Beschwerdegegnerin

( Urk.

8/39/4)

offen

bleiben ,

ob

die

versicherungsmässigen

Voraussetzungen

erfüllt

wären

(vgl.

Urk.

8/28

und

8/4). 6. 6.1

Anspruch

auf

Integrationsmassnahmen

zur

Vorbereitung

auf

die

berufliche

Ein gliederung

haben

nach

Art.

14a

Abs.

1

IVG

Versicherte,

die

seit

mindestens

sechs

Monaten

zu

mindestens

50

%

arbeitsunfähig

sind

(lit.

a)

und

nicht

erwerbstätige

Personen

vor

der

Vollendung

des

2 5.

Altersjahres,

sofern

sie

von

einer

Invalidität

bedroht

sind

(lit.

b).

Der

Anspruch

besteht

nur,

wenn

durch

die

Integrations massnahmen

die

Voraussetzungen

für

die

Durchführung

von

Massnahmen

beruflicher

Art

geschaffen

werden

können

( Art.

14a

Abs.

1 bis

IVG).

Der

Beschwerdeführer

reiste

mit

über

50

Jahren

in

die

Schweiz

ein

und

war

hier

wie

vorstehend

dargelegt

nie

über

sechs

Monate

zu

mindestens

50

%

arbeits unfähig

weder

in

der

gelernten

Tätigkeit

als

Goldschmied

noch

in

einer

angepassten

Hilfsarbeit,

wie

sie

aufgrund

der

schon

bei

der

Einreise

vorhandenen

körperlichen

Einschränkungen

und

persönlichen

Voraussetzungen

(fehlende

Sprachkenntnisse,

kein e

anerkannte

Ausbildung)

von

Anfang

an

nur

möglich

gewesen

wäre.

Im

Übrigen

wären

Integrationsmassnahmen

bei

der

aktuell

noch

verbl eibenden

Aktivitätsdauer

unter

dem

Aspekt

der

Verhältnismässigkeit

kaum

zu

rechtfertigen.

Bis

diese

sowie

die

als

Ziel

gesteckten

beruflichen

Massnahmen

aufgegleist

und

durchgeführt

worden

wären,

liesse

sich

das

Endziel

einer

Arbeits aufnahme

kaum

mehr

verwirklichen.

Die

Voraussetzungen

nach

Art.

14a

Abs.

1

und

1 bis

IVG

sind

somit

nicht

erfüllt. 6.2

Es

kommt

hinzu,

dass

d er

Anspruch

auf

Arbeitsvermittlung

nach

Art.

18

Abs.

1

IVG

bei

(qualitativer

und

quantitativ)

voller

Zumutbarkeit

leichter

Tätigkeiten

zusätzlich

eine

spezifische

Einschränkung

gesundheitlicher

Art

voraus setzt .

Ist

die

fehlende

berufliche

Eingliederung

nicht

auf

gesundheitlich

bedingte

Schwierigkeiten

bei

der

Stellensuche,

sondern

auf

invaliditätsfremde

Probleme

zurückzuführen ,

sind

die

Voraussetzungen

für

Arbeitsvermittlung

durch

die

Invalidenversicherung

zudem

nicht

erfüllt.

Die

leistungsspezifische

Invalidität

des

Anspruchs

liegt

vor,

wenn

die

Behinderung

Probleme

bei

der

Stellensuche

ver ursacht.

Dies

trifft

z.B.

zu,

wenn

die

versicherte

Person

sich

wegen

Stummheit

oder

mangelnder

Mobilität

ausserstande

sieht,

ein

Bewerbungsgespräch

zu

führen,

oder

dem

potenziellen

Arbeitgeber

die

besonderen

Möglichkeiten

und

Grenzen

der

versicherten

Person

erläutert

werden

müssen

(z.B.

welche

Tätigkeiten

trotz

Sehbehinderung

erledigt

werden

können),

damit

die

Person

mit

Behinderung

überhaupt

eine

Chance

hat,

den

gewünschten

Arbeitsplatz

zu

erhalten

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_199/2023

vom

3 0.

August

2023

E.

6.2) .

Die

Tatsache,

dass

der

Beschwerdeführer

in

einer

körperlich

leichten

Tätigkeit

einen

erhöhten

Pausenbedarf

hat,

vermag

ebenso

wenig

wie

die

übrigen ,

vom

RAD

definierten

Einschränkungen

(vgl.

E.

3.4)

eine

solche

leistungsspezifische

Invalidität

zu

begründen .

Zudem

ist

nicht

ersichtlich,

welche

nach

der

Einreise

in

die

Schweiz

hinzugetretene n

Leiden

die

Stellensuche

aus

gesundheitlicher

Sicht

schwieriger

gestalten

würde

als

dies

bei

der

Einreise

der

Fall

war.

Falls

überhaupt,

wäre

die

leistungsspezifische

Invalidität

also

noch

vor

der

Einreise

und

damit

vor

der

möglichen

Erfüllung

der

versicherungsmässigen

Voraussetzungen

eingetreten

(vgl.

E.

1.2) .

Dass

der

Beschwerdeführer

i n

Y.___

als

Goldschmied

tätig ,

in

der

Schweiz

indessen

nie

gearbeitet

hat,

ist

letztlich

ein

klarer

Indikator

dafür,

dass

invaliditätsfremde

Faktoren

und

weniger

die

in

den

letzten

Jahre n

neu

hinzu getretenen

Befunde

bei

der

beruflichen

Integration

eine

Rolle

spiel t en. 6.3

Offen

bleiben

kann

somit ,

ob

der

Beschwerdeführer

subjektiv

eingliederungsfähig

wäre ,

nachdem

auch

nichts

darüber

bekannt

ist,

ob

und

inwieweit

er

sich

bisher

in

der

Schweiz

um

eine

Arbeitsaufnahme

bemühte. 7 .

Zusammenfassend

bestehen

keine

Zweifel

an

der

Arbeitsfähigkeitseinschätzung

der

RAD-Ärztin .

Unter

invalidenversicherungsrechtlichen

Aspekten

steht

der

Ver wertbarkeit

der

von

ihr

attestierten

A rbeitsfähigkeit

in

angepassten

Hilfstätig keiten

durch

den

Beschwerdeführer

zudem

nichts

entgegen.

Die

Voraussetzungen

für

Integrationsmassnahmen

und

Arbeitsvermittlung

sind

nicht

erfüllt.

Dies

führt

zur

Abweisung

der

Beschwerde. 8.

Da

die

Bewilligung

oder

Verweigerung

von

Versicherungsleistungen

zu

beurteilen

war,

ist

das

Verfahren

kostenpflichtig.

Die

Gerichtskosten

sind

nach

dem

Verfahrensaufwand

und

unabhängig

vom

Streitwert

im

Rahmen

von

Fr.

200.--

bis

Fr.

1'000.--

festzulegen

(Art.

69

Abs.

1 bis

IVG).

Sie

sind

ermessens weise

auf

Fr.

600.--

anzusetzen

und

ausgangsgemäss

dem

unterliegenden

Beschwerdeführer

aufzuerlegen ,

i nfolge

der

ihm

gewährten

unentgeltlichen

Prozessführung

jedoch

einstweilen

auf

die

Gerichtskasse

zu

nehmen.

Überdies

ist

dem

unentgeltlichen

Rechtsvertreter

des

Beschwerdeführers

eine

Ent schädigung

aus

der

Gerichtskasse

auszurichten.

Mangels

Honorarnote

ist

die

Ent schädigung

unter

Beachtung

von

§

34

Abs.

3

des

Gesetz es

über

das

Sozialversicherungsgericht

( GSVGer) ,

des

notwendigen

Aufwands

sowie

des

gerichtsüblichen

Ansatzes

bei

unentgeltlicher

Rechtsvertretung

von

Fr.

220.--

pro

Stunde

ermessensweise

auf

Fr.

1’800 .--

(inklusive

Barauslagen

und

Mehrwert steuer)

festzusetzen

(vgl.

§

7

f.

der

Verordnung

über

die

Gebühren,

Kosten

und

Entschädigungen

vor

dem

Sozialversicherungsgericht ,

GebV

SVGer) .

Der

Beschwerdeführer

ist

zur

Nachzahlung

dieser

Beträge

verpflichtet,

sobald

er

dazu

in

der

Lage

ist

16

Abs.

4

GSVGer) . Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr.

600 .--

werden

dem

Beschwerdeführer

auferlegt,

zufolge

Gewährung

der

unentgeltlichen

Prozessführung

jedoch

einstweilen

auf

die

Gerichts kasse

genommen.

Der

Beschwerdeführer

wird

auf

die

Nachzahlungspflicht

gemäss

§

16

Abs.

4

GSVGer

hingewiesen. 3.

Der

unentgeltliche

Rechtsvertreter

des

Beschwerdeführers,

Rechtsanwalt

Thomas

Wyss,

Zürich,

wird

mit

Fr.

1’800 .--

(inkl.

Barauslagen

und

MWST)

aus

der

Gerichtskasse

ent schädigt.

Der

Beschwerdeführer

wird

auf

die

Nachzahlungspflicht

gemäss

§

16

Abs.

4

GSVGer

hingewiesen. 4.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwalt

Thomas

Wyss - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle - Bundesamt

für

Sozialversicherungen sowie

an: - Gerichtskasse 5.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

( Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis-mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

( Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippBonetti