Sachverhalt
1.
X.___ ,
geboren
im
Januar
1962,
absolvierte
in
Y.___
nach
eigenen
Angaben
eine
Ausbildung
zum
Goldschmied
( Urk.
8/23/7).
A m
3 1.
Oktober
2012
reiste
er
in
die
Schweiz
ein
und
wurde
hier
am
2 5.
Juni
2014
vorläufig
als
Aus länder
aufgenommen
( Ausweis
F;
Urk.
8/2/2
und
8/25 ).
Mit
Verfügung
vom
2 9.
Januar
2015
lehnte
die
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV Stelle,
sein
Gesuch
um
Kostenübernahme
für
orthopädische
Schuhe
ab
unter
Hinweis
darauf,
dass
er
invalid
in
die
Schweiz
eingereist
sei
( Urk.
8/12) .
So
hatte
er
sein
Gesuch
mit
«Kinderlähmung
1965»
begründet
(Urk.
8/9/5).
Auf
ein
erneut es
Gesuch
um
orthopädische
Schuhversorgung
trat
die
IV-Stelle
mit
Ver fügung
vom
21.
November
2018
nicht
ein
( Urk.
8/20).
Mit
Formular
vom
1 2.
April
202 3
meldete
sich
X.___
wegen
«Luxation
im
linken
Hüftgelenk,
mehrere r
Stents,
instabile r
Angina
pectoris,
Stenose
im
Nackenwirbel»
erstmals
für
eine
berufliche
Integration/zum
Bezug
einer
Rente
bei
der
IV-Stelle
an
( Urk.
8/23).
Die
aufgelegten
und
eingeholten
medizinischen
Unterlagen
( Urk.
8/21 ,
8/30
und
8/33-36)
legte
die
IV-Stelle
dem
Regionalen
Ärztlichen
Dienst
(RAD)
zur
Prüfung
vor.
Gestützt
auf
dessen
Stellungnahme
vom
2 1.
Juni
2023
( Urk.
8/39)
stellte
sie
X.___
mit
Vorbescheid
vom
4.
Juli
202 3
die
Verneinung
eines
Leistungsanspruchs
in
Aussicht
(Urk.
8/ 41 ) .
Am
15.
September
2023
verfügte
sie
w ie
angekündigt
( Urk.
8/43).
Der
von
X.___
hierauf
mandatierte
Rechtsvertreter
( Urk.
8/49)
monierte
am
1 1.
Oktober
2023,
dass
seinem
Mandanten
der
Vorbescheid
nicht
zugestellt
worden
sei
(Urk.
8/51-2).
Wie
am
13.
Oktober
2023
angekündigt
(Urk.
8/54) ,
hob
die
IV-Stelle
die
Verfügung
vom
1 5.
September
2023
infolge dessen
mit
Verfügung
vom
1 7.
Oktober
2023
wiedererwägungsweise
auf.
Jenem
Entscheid
legte
sie
den
Vorbescheid
vom
4.
Juli
2023
bei
und
hielt
fest:
«Die
«Vorbescheid-Frist
beginnt
ab
heute
neu»
( Urk.
8/55).
Mit
Schreiben
vom
2 2 .
November
202 3
( Urk.
8/62)
liess
X.___
–
unter
Beilage
weiterer
Arztberichte
(Urk.
8/56-61)
–
Einwand
gegen
besagten
Vorbescheid
erheben.
Die
IV-Stelle
tätigte
ergänzende
Abklärungen
( Urk.
8/64 -66 ) ,
wozu
sich
der
RAD
am
2.
Februar
2024
( Urk.
8/75/3-5)
und
X.___
–
unter
Beilage
eines
neuen
Arztberichts
( Urk.
8/73/3-5)
–
am
2 9.
April
2024
äusserten
(Urk.
8/71).
Schliess lich
verneinte
die
IV-Stelle
m it
Verfügung
vom
7.
Mai
2024
einen
Leistungs anspruch
von
X.___
(Urk.
2). 2.
Gegen
diese n
Entscheid
erhob
X.___ ,
vertreten
durch
Rechtsanwalt
Wyss,
Beschwerde
( Urk.
1).
Darin
beantragte
er,
die
angefochtene
Verfügung
sei
aufzuheben
und
es
seien
ihm
die
gesetzlichen
Leistungen ,
insbesondere
Ein gliederungsmassnahmen
und
eine
Rente ,
zuzusprechen .
E ventualiter
sei
ein
Gerichtsgutachten
anzuordnen;
unter
Entschädigungsfolge
zulasten
der
IV-Stelle.
In
prozessualer
Hinsicht
ersuchte
er
–
unter
Beilage
einer
Bestätigung
des
teil weisen
Bezugs
von
Sozialhilfe
( Urk.
3)
–
um
Gewährung
der
unentgeltlichen
Rechtspflege
und
Durchführung
eines
zweiten
Schriftenwechsels
( Urk.
1
S.
2).
Die
IV-Stelle
schloss
in
der
Beschwerdeantwort
vom
2 1.
August
2024
auf
Abweisung
der
Beschwerde
( Urk.
6).
Mit
Verfügung
vom
4.
September
2024
bewilligte
das
Gericht
X.___
die
unentgeltliche
Prozessführung,
bestellte
ihm
in
der
Person
von
Rechtsanwalt
Wyss
einen
unentgeltlichen
Rechtsvertreter
und
ordnete
einen
zweiten
Schriftenwechsel
an
( Urk.
9).
Die
zweifach
erstreckte
( Urk.
10-12)
Frist
für
die
Replik
verstrich
ungenutzt,
wovon
der
IV-Stelle
mit
Verfügung
vom
28.
Januar
2025
( Urk.
14)
Kenntnis
gegeben
wurde.
Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1 . 1.1
Der
Beschwerdeführer
ist
Y.___
Staatsangehöriger
und
verfügt
ü ber
den
Status
eine s
vorläufig
aufgenommenen
Ausländer s
(Ausweis
F,
Urk.
8/25 )
nach
Art.
83
ff.
des
Bundesgesetzes
über
die
Ausländerinnen
und
Ausländer
und
über
die
Integration
(AIG).
Mangels
Flüchtlingseigenschaft
sind
somit
die
Bestimmungen
des
Bundesbeschlusses
über
die
Rechtsstellung
der
Flüchtlinge
und
Staatenlosen
in
der
Alters-,
Hinterlassenen-
und
Invalidenversicherung
(FlüB)
nicht
auf
ihn
anwendbar .
Zudem
besteht
zwischen
Y.___
und
der
Schweiz
kein
Sozial versicherungsabkommen
( vgl.
vom
Bundesamt
für
Sozialversicherung en
[BSV]
publizierte
Übersicht
«Zwischenstaatliche
Vereinbarungen
der
Schweiz
über
Soziale
Sicherheit»,
Stand
1.
Januar
2025,
abrufbar
unter
https://sozial versicherungen.admin.ch/de/f/5616 ).
Die
strittigen
Leistung en
richte n
sich
daher
ausschliesslich
nach
schweizerischem
Recht. 1.2
Versicherte
nach
Massgabe
des
Bundesgesetzes
über
die
Invalidenversicherung
(IVG)
sind
Personen,
die
gemäss
den
Art.
1a
und
2
des
Bundesgesetzes
über
die
Alters-
und
Hinterlassenenversicherung
(AHVG)
obligatorisch
oder
freiwillig
ver sichert
sind
( Art.
1b
IVG).
Obligatorisch
versichert
nach
dem
AHVG
sind
unter
anderem
die
natürlichen
Personen,
die
ihren
Wohnsitz
in
der
Schweiz
haben
oder
in
der
Schweiz
eine
Erwerbstätigkeit
ausüben
( Art.
1a
Abs.
1
lit.
a
und
b
AHVG).
Ausländische
Staatsangehörige
sind
darüber
hinaus
g emäss
Art.
6
Abs.
2
IVG,
vorbehältlich
Art.
9
Abs.
3,
allgemein
nur
anspruchsberechtigt,
solange
sie
ihren
Wohnsitz
und
gewöhnlichen
Aufenthalt
( Art.
13
des
Bundesgesetzes
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts,
ATSG)
in
der
Schweiz
haben
und
sofern
sie
bei
Eintritt
der
Invalidität
während
mindestens
eines
vollen
Jahres
Bei träge
geleistet
oder
sich
ununterbrochen
während
zehn
Jahren
in
der
Schweiz
aufgehalten
haben.
Der
Anspruch
auf
eine
ordentliche
Rente
im
Besonderen
setzt
darüber
hinaus
nach
Art.
36
Abs.
1
IVG
voraus,
dass
die
Versicherten
(Schweizer
Bürger
oder
ausländischer
Staatsangehöriger)
bei
Eintritt
der
Invalidität
während
mindestens
drei
Jahren
Beiträge
geleistet
haben. 1.3
Im
Falle
einer
Rente
gilt
die
Invalidität
in
dem
Zeitpunkt
als
eingetreten,
in
dem
der
Anspruch
nach
Art.
8
Abs.
1
ATSG
und
Art.
4
Abs.
2
in
Verbindung
mit
Art.
28
ff.
IVG
entsteht,
das
heisst
frühestens,
wenn
die
versicherte
Person
während
eines
Jahres
ohne
wesentlichen
Unterbruch
durchschnittlich
mindestens
40
%
arbeitsunfähig
( Art.
6
ATSG)
gewesen
und
nach
Ablauf
dieses
Jahres
zu
mindestens
40
%
bleibend
oder
für
längere
Zeit
erwerbsunfähig
( Art.
7
und
8
ATSG)
ist
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_237/2020
vom
2 3.
Juli
2020
E.
5.2
mit
Hinweisen;
Art.
28
Abs.
1
lit.
b
und
c
IVG) .
Im
Übrigen
wird
e ine
Rente
nicht
zugesprochen,
solange
die
Möglichkeiten
zur
Eingliederung
im
Sinne
von
Art.
8
Abs.
1 bis
und
1 ter
IVG
nicht
ausgeschöpft
sind
(Art.
28
Abs.
1 bis
IVG).
1.4
Die
Höhe
des
Rentenanspruchs
richtet
sich
nach
Art.
28b
IVG .
Bei
erwerbstätigen
Versicherten
bestimmt
sich
der
Invaliditätsgrad
gemäss
Art.
16
ATSG
in
Ver bindung
mit
Art.
28a
Abs.
1
IVG
anhand
eines
Einkommensvergleichs
(sog.
all gemeine
Methode
des
Einkommensvergleichs;
BGE
130
V
343
E.
3.4.2,
128
V
29
E.
1) .
Die
Festsetzung
der
zu
vergleichenden
Einkommen ,
nämlich
jenes
ohne
Invalidität
und
jenes
mit
Invalidität,
richtet
sich
nach
Art.
25-26 bis
der
Ver ordnung
über
die
Invalidenversicherung
(IVV) .
2. 2.1
Die
Beschwerdegegnerin
erwog
im
angefochtenen
Entscheid,
die
Arbeitsfähigkeit
des
Beschwerdeführers
sei
in
seiner
ursprünglichen
Tätigkeit
als
Hilfsarbeiter
in
der
Schweiz
wie
auch
in
einer
angepassten
Tätigkeit
um
20
%
eingeschränkt .
Unter
Berücksichtigung
des
Pauschalabzugs
von
10
%
resultiere
somit
ein
Invaliditätsgrad
von
28
%
( Urk.
2).
2.2
D er
Beschwerdeführer
hielt
indessen
dafür ,
der
RAD-Ärztin
fehle
als
Fachärztin
für
Orthopädie
an
Fachkompetenz ,
um
die
gesundheitlichen
Einschränkungen
auf
den
Fachgebieten
Gastroenterologie,
Kardiologie,
Otho-Rhino-Laryngologie
etc.
zu
beurteilen.
Es
bedürfe
eines
externen
Gutacht ens.
Z u
klären
sei
etwa,
ob
die
Leistenschmerzen
auf
die
Kinderlähmung
zurückzuführen
seien,
wie
es
bei
sechs
Stents
in
d en
Koronararter i en
mit
seiner
Stressresiste nz
stehe,
ob
die
prokto logischen
Erkrankungen
mit
Operationsindikation
eine
dauernd
sitzende
Tätigkeit
zul iessen ,
inwieweit
sich
seine
Leiden
gegenseitig
beeinflussten
und
inwiefern
der
Hausarzt
i h n
nur
auf
dem
zweiten
Arbeitsmarkt
als
arbeitsfähig
erachte
(vgl.
Urk.
1
Ziff.
9 ,
21
f.
und
25- 30 ).
Die
Einsatzmöglichkeiten
müssten
bei
einem
derart
eingeschränkte n
Belastungsprofil
zudem
präziser
umschrieben
werden
(vgl.
Urk.
1
Ziff.
23).
Ohnehin
aber
sei
eine
allfällige
Restarbeitsfähigkeit
a n gesichts
des
Belastungsprofils ,
der
ihm
verbliebenen
Aktivitätsdauer
und
der
psychosozialen
Umstände
nicht
verwertbar
(vgl.
Urk.
1
Ziff.
24
und
33 ).
Nach
dem
Grundsatz
«Eingliederung
vor
Rente»
schlage
er
dennoch
ein
Belastbarkeits-
und
Aufbautraining
vor.
Eine
Selbsteingliederung
sei
ihm
aufgrund
seines
Alters
und
dem
Umstand,
dass
er
hier
noch
nie
und
somit
schon
lange
nicht
mehr
gearbeitet
habe,
ebenfalls
unzumutbar
( vgl.
Urk.
1
Ziff.
31
f. ). 2.3
Dem
entgegnete
die
Beschwerdegegnerin,
eine
weitere
proktologische
Abklärung
sei
nicht
nötig .
Es
sei
bereits
eine
Einschränkung
der
Arbeitsfähigkeit
von
20
%
wegen
eines
erhöhten
Pausenbedarfs
berücksichtigt
worden
und
nichts
indiziere,
d ass
aufgrund
anderer
Leiden
nur
eine
rein
sitzende
Tätigkeit
zumutbar
sei.
Ins besondere
seien
Thoraxschmerzen
nur
bei
körperlicher
Belastung
angegeben
und
im
MRI
des
Herzens
ein
Normalbefund
festgestellt
worden.
Der
Hausarzt
habe
di e
Arbeitsfähigkeit
nur
in
quantitativer
Hinsicht
als
geringer
beurteilt ,
wobei
er
aber
eine
Vertrauensstellung
innehabe.
De r
Beschwerdeführer
lege
letztlich
nicht
dar,
welche
Aspekte
der
RAD
bei
der
Gesamtwürdigung
aller
Leiden
übersehen
haben
soll
(vgl.
Urk.
6
S.
2).
Im
Übrigen
sei
im
Zeitpunkt
der
RAD-Beurteilung
eine
Aktivitätsdauer
von
noch
fast
drei
Jahren
verblieben
und
stehe
aufgrund
des
Belastungsprofils
mit
hohem
Pensum
ein
breiter
Fächer
an
Hilfstätig keit en
ohne
Anforderungen
an
Ausbildung
und
Sprache
offen .
Es
sei
fern er
nicht
belegt,
dass
der
Beschwerdeführer
bis
anhin
aus
gesundheitlichen
Gründen
nicht
gearbeitet
habe .
Eingliederungsmassnahmen
kämen
nicht
in
Betracht.
Das
Belastungsprofil
erfordere
keine
Unterstützung
bei
der
Stellensuche,
weshalb
das
Regionale
Arbeitsvermittlungszentrum
(RAV)
hierfür
zuständig
sei
(vgl.
Urk.
6
S.
3
f.). 3. 3.1
Die
RAD-Ärztin
Dr.
med.
Z.___ ,
Fachärztin
für
Orthopädische
Chirurgie
und
Traumatologie
des
Bewegungsapparates,
führte
in
ihr er
Aktenbeurteilung
vom
2.
Februar
2024
im
Wesentlichen
a us ,
dokumentiert
sei
ein
seit
dem
3.
Lebensjahr
bestehender
Zustand
nach
Kinderlähmung
mit
Beinverkürzung,
Verkrümmung
der
Wirbelsäule
und
Ballenhohlfuss.
Der
Beschwerdeführer
habe
sich
an
diesen
Zustand
adaptiert.
Es
sei
eine
orthopädieschuhtechnische
Versorgung
verordnet
worden
(vgl.
Urk.
8/75/4) . 3.2
Schm erzen
der
Lendenwirbelsäule
( LWS;
gemäss
Diagnoseliste
c hronisches
Lumbovertebralsyndrom
bei
Spondylarthrose
L5/S1 ,
Urk.
8/75/3 )
seien
erstmals
im
Jahr
2013
dokumentiert
und
der
Beinverkürzung
von
2
cm
zugeordnet
worden.
Hinzu
gekommen
seien
Verschleisserscheinungen
der
Hals -
(MRI
vom
1 7.
Dezember
2020
und
23.
August
2022 ;
gemäss
Diagnoseliste
leichtgradige
Ostechondrose
C2/3
sowie
fortgeschrittene
Osteochondrose
mit
Diskushernie
und
Spondylarthrose,
foraminal
die
Nervenwurzel
C6
rechts
akzentuierter
als
links
komprimierend
und
ferner
mehrsegmentale
Facettengelenksarthrose,
leichtgradig
aktiviert
C3/4
beidseits ,
Urk.
8/75/3 )
und
Lendenwirbelsäule
( MRI
vom
2 3.
Juni
2021).
Gemäss
der
neurologischen
Abklärung
vom
1 5.
Dezember
2020
seien
die
seit
Frühjahr
2020
bestehenden
z ervi k oradikulären
Beschwerden
links
durch
die
Einengung
C5/6
bedingt.
Wegen
Polio
und
Polyarthrose
habe
der
Hausarzt
im
Jahr
2021
Physiotherapie
verordnet .
A m
7.
September
2022
sei
eine
CT
gesteuerte
Infiltration
C5/6
rechts
erfolgt.
Die
Einschätzung
des
Hausarztes
der
ein geschränkten
körperlichen
Belastbarkeit
könne
bezüglich
des
Bewegungs apparates
somit
nachvollzogen
werden
(vgl.
Urk.
8/75/4) . 3.3
Kardi ologisch
(gemäss
Diagnoseliste
koronare
2 -Gefässerkrankung
mit
St at us
nach
Stenting
im
September
2022 ,
Urk.
8/75/3 )
sei
nach
den
therapeut ischen
Massnahmen
im
Herz-MRI
vom
6.
November
2023
kein
krankhafter
Befund
mehr
nachgewiesen
worden .
D ie
weiteren
Diagnosen
(Strumak no ten
linker
Schild drüsenlappen
[gemäss
Diagnoseliste
zystisch,
hämorrhagisch
regressiv
verändert ,
Urk.
8/75/3 ] ,
Pankreasinsuffizienz,
arterielle
Hypertonie,
Reizblase,
Rausch-Tin n itus
und
Reflux)
bedingten
keinen
invalidisierenden
Gesundheitsschaden.
Sollten
die
Hämorrh o iden
(Befund
vom
November
202 2 ;
gemäss
Diagnoseliste
Grad
II-III
und
Perianalvenenthrombose ,
Urk.
8/75/3 )
und/oder
die
Schilddrüse
operiert
werden,
resultiere
daraus
gegebenenfalls
eine
kurze
passagere
Arbeits unfähigkeit
(vgl.
Urk.
8/75/4
f.). 3.4
Die
RAD-Ärztin
schluss fo lgerte,
Einsch ränkungen
als
Hilfsarbeiter
bestünden
so mit
für
körperlich
mittelschwere
bis
schwere
Tätigkeiten
mit
Heben
und
Tragen
von
Lasten,
für
Tätigkeiten
auf
Leitern
und
Gerüsten
sowie
mit
Zwangshaltungen
der
Wirbelsäule
und
über
Kopf ,
für
Tätigkeiten
mit
repetitivem
Gehen
von
Treppen
( mehrere
Stockwerke )
und
auf
unebenem
Gelände
sowie
für
Tätigkeiten
mit
ständiger
Benutzung
der
linken
Hand
( gemäss
Diagnoseliste
Handgelenks schmerzen
links
mit
Einschränkung
der
Beweglichkeit
bei
Status
nach
Verletzung
2012 ,
Urk.
8/75/3 ) .
Zumutbar
sei
eine
überwiegend
sitzende,
körperlich
leichte
Tätigkeit
ohne
Zwangshaltungen
der
Wirbelsäule,
unter
vermehrter
und
un eingeschränkter
Benutzung
der
rechten
Hand ,
bis
Schulterhöhe
und
ohne
Halte t ä tigkeit.
Angepasst
sei
ein
wirbelsäulenadaptierter
Arbeitsplatz
mit
selbst gewählte m
Positionswechsel,
vermehrten
selbstgewählten
Pausen
und
einer
guten
Erreichbarkeit
des
Arbeitsplatzes,
der
Toilette
und
des
Pausenraums
(vgl.
Urk.
8/7 5 /4).
Ü berwiegend
wahrscheinlich
bestehe
die
Einschränkung
s eit
dem
Frühjahr
202 0.
D er
Arbeitsplatz
sollte
gut
angepasst,
die
Pausen
sollten
regel mässig
und
etwas
länger
sein .
Es
e rgebe
sich
eine
Einschränkung
der
Arbeits fähigkeit
von
15
bis
20
%
(vgl.
Urk.
8/7 5 /5). 4. 4.1
Ein
interne r
Berichte
des
RAD
nach
Art.
49
Abs.
1
IVV ,
wie
er
vorliegend
zu
beurteilen
ist ,
hat
eine
andere
Funktion
als
ein
im
Verfahren
nach
Art.
44
ATSG
eingeholte s
medizinische s
Gutachten
oder
ein
Untersuchungsbericht
des
RAD
im
Sinne
von
Art.
49
Abs.
2
IVV.
In
Ersteren
würdig t
der
RAD-Arzt
d ie
vorhandenen
Befunde
aus
medizinischer
Sicht,
ohne
selber
medizinische
Befunde
zu
erheben.
Der
Beweiswert
seiner
Stellungnahmen
hängt
davon
ab,
ob
diese
den
allgemeinen
beweisrechtlichen
Anforderungen
an
ärztliche
Berichte
genügen.
Sie
muss
ins besondere
in
Kenntnis
der
Vorakten
(Anamnese)
abgegeben
worden
sein
und
in
der
Beschreibung
der
medizinischen
Situation
und
der
Zusammenhänge
ein leuchten;
die
Schlussfolgerungen
sind
zu
begründen.
Der
RAD-Arzt
muss
sodann
über
die
im
Einzelfall
gefragten
persönlichen
und
fachlichen
Qualifikationen
verfügen.
Auf
das
Ergebnis
versicherungsinterner
ärztlicher
Abklärungen
-
zu
denen
die
RAD-Berichte
gehören
-
kann
ohne
Einholung
eines
externen
Gut achtens
nicht
abgestellt
werden,
wenn
auch
nur
geringe
Zweifel
an
ihrer
Zuverlässigkeit
und
Schlüssigkeit
bestehen
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_101/2021
vom
2 5.
Juni
2021
E.
5.2
mit
Hinweisen). 4.2
Solche
Zweifel
vermag
der
Beschwerdeführer
mit
seiner
Argumentation
an
der
Beurteilung
von
Dr.
Z.___
keine
zu
wecken.
Dabei
ist
vorab
festzuhalten,
dass
die
RAD-Ärztin
aufgrund
ihre s
Facharzttitels
zweifelsohne
über
die
nötigen
Fach kenntnisse
zur
Beurteilung
der
hier
im
Fokus
stehenden
Beschwerden
am
Bewegungsapparat
verfügt.
Wie
nachfolgende
Erwägungen (15 Absätze)
E. 4.2 und
8C_202/2021
vom
17.
Dezember
2021
E.
5.1,
je
mit
Hinweisen).
Eine
solche
Konstellation
ist
vorliegend
klar
zu
verneinen
und
auch
einer
weiter gehenden
Konkretisierung
der
Arbeitsgelegenheiten
als
vorstehend
bedarf
es
bei
diesem
Belastungsprofil
nicht
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_300/2022
vom
2.
März
2023
E.
6.2).
Hinsichtlich
der
geltend
gemachten
« psychosozialen
Umstände »
(vgl.
E.
2. 2 )
ist
klarzustellen,
dass
für
die
Invaliditätsbemessung
nicht
massgebend
ist,
ob
eine
invalide
Person
unter
den
konkreten
Arbeitsmarktverhältnissen
vermittelt
werden
kann,
sondern
einzig,
ob
sie
die
ihr
verbliebene
Arbeitskraft
noch
wirtschaftlich
nutzen
könnte,
wenn
ein
Gleichgewicht
von
Angebot
und
Nachfrage
nach
Arbeitsplätzen
bestünde
(statt
vieler:
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_330/2021
vom
8.
Juni
2021
E.
5.3.1
mit
Hinweisen;
Meyer/Reichmuth,
Bundesgesetz
über
die
Invalidenversicherung,
4.
Aufl.
2022,
N.
134
zu
Art.
28a).
Dass
es
dem
Beschwerdeführer
an
Sprachkenntnissen
und
einer
Ausbildung
mangelt
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_549/2019
vom
26.
November
2019
E.
7.7;
vgl.
auch
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_589/2023
vom
4.
Juni
2024
E.
4.3) ,
spielt
im
Bereich
der
Hilfsarbeiten
zudem
per
se
nur
eine
untergeordnete
Rolle ,
weshalb
hierfür
im
Kompetenzniveau
1
auch
kein
leidensbedingter
Abzug
gewährt
wird. 5.3
Die
übrigen
Grundlagen
des
Einkommensvergleich
wurde n
vom
Beschwerde führer
nicht
beanstande t.
Weder
unter
der
bis
3 1.
Dezember
2023
(vgl.
BGE
150
V
410
E.
10.6 ;
Berücksichtigung
des
Belastungsprofil s
und
der
vorläufige n
Aufnahme
als
Ausländer
im
Juni
2014 )
noch
der
seit
1.
Januar
2024
geltenden
Fassung
von
Art.
26 bis
Abs.
3
IVV
rechtfertigt
sich
ein
Abzug
vom
Tabellenlohn
von
über
20
% ,
der
für
einen
rentenbegründenden
Mindestinvaliditätsgrad
von
40
%
notwendig
wäre.
Damit
wurde
ein
Rentenanspruch
zu
Recht
verneint.
Es
kann
daher
mit
der
Beschwerdegegnerin
( Urk.
8/39/4)
offen
bleiben ,
ob
die
versicherungsmässigen
Voraussetzungen
erfüllt
wären
(vgl.
Urk.
8/28
und
8/4). 6.
E. 4.4.2 E rgänzend
ergibt
sich
a us
der
Diagnoseliste
des
hausärztlichen
Bericht s
vom
26.
Mai
2023
(vgl.
Urk.
8/3 0 /2) ,
d ass
seit
Oktober
2021
eine
Reizblase
mit
Betmiga
behandelt
wird .
Es
ist
nicht
ersichtlich ,
inwiefern
dieses
Leiden
das
von
der
RAD-Ärztin
definierte
Belastungsprofil
(mit
insbesondere
erhöhtem
Pausen bedarf
und
kurzer
Gehstrecke
zur
Toilette)
zusätzlich
einschränken
würde.
Ge mäss
Hausarzt
wurden
alsdann
gleichzeitig
eine
Therapie
mit
Creo n
bei
Pankreasinsuffizienz
installiert .
Anhaltspunkte
für
ein
akutes
Geschehen
oder
eine
über
die
Enzym substitution
hinaus
notwenige
Behandlung
liegen
nich t
vor .
Ferner
besteht
beim
Beschwerdeführer
eine
explizit
nur
diskrete
Ileitis
t erminalis
mit
Ulcera
( Forrest -Klassifikation
III )
der
Bauhin-Klappe
und
des
letzten
Ab schnitts
des
Dünndarms
sowie
einer
ausgeprägte n,
rechtsseitenbetonte n
Pandivertikulose
(Koloskopien
im
April
2017
und
Februar
2022) .
Komplikationen
sind
in
diesem
Zusammenhang
keine
dokumentiert ;
insbesondere
werden
von
den
Ärzten
weder
eine
Divertikulitis
noch
ein
endo s kopischer
Eingriff
thematisiert.
Zu
Recht
a ls
lediglich
« subakut »
w u rd e
de r
konstante
Rausch-Tinnitus
links
bei
Grad
II
(dazu
https://www.usz.ch/krankheit/tinnitus/ ,
zuletzt
besucht
am
2
E. 4.5.1 Funktionelle
Einschränkungen
bestehen
somit
infolge
der
objektivierbaren
Beschwerden
am
Bewegungsapparat .
Indessen
ergibt
sich
aus
den
Akten
kein
An halt,
dass
die
übrigen
Leiden
(Herzerkrankung,
Hämorrhoiden ,
Reizblase,
Bauch speicheldrüsenschwäche,
Darmerkrankung,
Tinnitus,
Reflux
oder
Bluthochdruck),
in
einer
vorab
orthopädisch
angepassten
Tätigkeit,
wie
von
der
hierfür
fach kundigen
RAD-Är z tin
definiert
(körperlich
leicht,
wechselbelastend
mit
über wiegendem
Sitzen
und
ohne
repetitives
Treppensteigen / Gehen
auf
unebene
Gelände,
ohne
Zwangshaltungen
der
Wirbelsäule,
ohne
ständige
Benutzung
der
linken
Hand,
bis
Schulterhöhe,
ohne
Haltetätigkeit
und
um
20
%
verminderte
Leistungsfähigkeit
wegen
erhöhten
Pausenbedarfs ,
vgl.
E.
3.4 )
zu
zusätzlichen
Einschränkungen
führen
könnten
–
abgesehen
von
der
konstatierten
Nähe
des
Arbeitsplatzes
zur
Toilett e .
Es
ist
insbesondere
mit
der
Beschwerdegegnerin
fest zuhalten
(vgl.
E.
2. 3 ),
dass
die
jüngsten
Herzbefunde
normal
waren
und
der
Beschwerdeführer
intermittierend
stehend
und
gehend
arbeiten
kann .
Er
selbst
gab
denn
auch
an,
dass
Thoraxschmerzen
beim
Gehen
erst
ab
drei
Etagen
oder
400
m
im
ansteigenden
Gelände
auftreten
würden
und
beim
Stehenbleiben
innert
Sekunden
verschwunden
seien
(vgl.
Urk.
8/33/1).
Die
Tatsache,
dass
er
Velo
fährt,
spricht
zudem
gegen
relevante
Beschwerden
beim
Sitzen .
B ei
hohem
Leidens druck
infolge
von
Hämorrhoiden
stehen
im
Regelfall
umfassende
chirurgische
Optionen
offen.
Es
bleibt
zur
Argumentation
des
Beschwerdeführers
anzufügen,
dass
e ine
körperlich
leichte
Hilfstätigkei t,
die
per
se
keine
Führungsaufgaben
beinhaltet
und
kaum
mit
Verantwortung
einhergeht,
kaum
Stress
verursachen
dürfte .
Das
Spektrum
an
zumutbaren
Verweistätigkeiten
wäre
daher
nicht
viel
kleiner ,
würde
berücks ichtigt ,
dass
Stress
im
Allgemeinen
und
bei
Herz beschwerden
im
Besonderen
der
Gesundheit
nicht
förderlich
ist.
Das
Gesagte
gilt
hier
umso
mehr,
als
beim
Belastungsprofil
auch
noch
e in
zusätzlicher
Pausen bedarf
für
regelmässige
und
längere
Pausen
berücksichtigt
wurde .
E. 4.5.2 Der
Hausarzt
beurteilte
den
Beschwerdeführer
im
ärztlichen
Zeugnis
vom
23.
Januar
2023
dementsprechend
–
wie
die
RAD-Ärztin
–
in
einer
sitzende n ,
wechselbelastenden
und
leichten
manuellen
Tätigkeit
als
arbeitsfähig.
Zwar
quantifizierte
er
die
Arbeitsfähigkeit
nicht
wie
diese
mit
80
% ,
sondern
nur
mit
50
% ,
r elativierte
seine
Einschätzung
jedoch
schon
damals
selbst,
indem
er
zur
genauen
Eingrenzung
eine
Evaluation
der
funktionellen
Leistungsfähigkeit
(EFL)
als
nötig
erachtete
( vgl.
Urk.
8/21).
E. 4.5.3 Im
Bericht
vom
26.
Mai
2023
hielt
der
Hausarzt
erneut
fest ,
dass
di e
körperlichen
Gebrechen
keine
körperlich
betonte n
Arbeiten
zulassen
würden
( vgl.
Urk.
8/30/1 ) .
Als
limitierend
nannte
er
nun
konkret
eine
deutlich
eingeschränkte
Belastbarkeit
der
unteren
Extremitäten,
der
Schultern
und
kardial
( Urk.
8/30/3) .
Es
bestünden
rezidivierende,
jeweils
interventionsbedürftige
pectanginöse
Beschwerden
und
längere
körperliche
Belastungen
seien
ohne
Schmerzen
in
den
Hüften
und
Beinen
nicht
möglich
(vgl.
Urk.
8/30/2).
Anderweitige
funktionelle
Einschränkungen
beschrieb
er
keine ,
woran
nichts
ändert,
dass
er
sämtliche
Diagnosen
als
für
die
Arbeitsfähigkeit
relevant
listete.
Die
Begründung
hierfür ,
dass
eine
Diagnose
allein
nicht
unbedingt
zu
einer
Arbeitsunfähigkeit
führe ,
jedoch
die
anderen
beeinflusse
(vgl.
Urk.
8/30/3) ,
ist
nichtssagend .
Sie
belegt,
dass
wie
dargetan
nicht
alle
angeführten
Leiden
invalidisierend
sind,
bietet
indes
keinerlei
Anhaltspunkte
für
eine
irgendwie
geartete
Wechselwirkung,
welche
näher
abzuklären
wäre.
H ervor
hob
der
Hausarzt ,
dem
Beschwerdeführer
sei
es
verwehrt,
die
ihm
mög lichen
Tätigkeiten
auszuführen.
So
könne
er
die
Arbeit
als
Goldschmied
aufgrund
seiner
Ausbildung
und
der
hier
herrschenden
Vorstellungen
nicht
ausü ben .
Die
Frage
nach
Ressourcen
sei
schwierig
zu
beantworten,
zumal
die
möglichen
Arbeiten
(leichte,
nicht
körperlich
belastende
Tätigkeiten,
z.B.
als
Goldschmied)
aufgrund
der
Ausbildung
und
Anerkennung
nicht
möglich
seien.
Nähere
An gaben
zur
Arbeitsfähigkeit ,
vorab
zum
Arbeitspensum
oder
Rendement,
m achte
der
Hausarzt
keine
mehr
(vgl.
Urk.
8/30/3
oben) .
Unter
diesen
Gesichtspunkten
ist
auch
sein
Fazit
zu
sehen,
dass
es
wichtig
wäre,
dem
Beschwerdeführer
eine
Beschäftigung
zu
ermöglichen,
ohne
ihn
im
ersten
Arbeitsmarkt
integrieren
zu
wollen ,
da
dies
nicht
möglich
sein
würde ;
eine
angepasste
Tätigkeit,
z.B.
als
Gold schmied,
in
geschützter
Umgebung
wäre
jedoch
hilfreich
( Urk.
8/30/3).
Damit
erhellt,
dass
es
auch
nach
Ansicht
des
Hausarztes
nicht
die
gelisteten
körperlichen
Leiden
sind ,
an
den en
die
Ausübung
einer
körperlich
leichten ,
wechsel bela ste nden
Tätigkeit
(z.B.
als
Goldschmied )
auf
dem
ersten
Arbeitsmarkt
scheitert,
sondern
es
sind
die
übrigen
persönlichen
Voraussetzung en ,
welche
der
Beschwerdeführer
mitbringt,
der
erstmals
mit
52
Jahren,
ohne
Sprachkenntnisse,
ohne
hier
anerkannte
Berufsausbildung
und
ohne
hiesige
Arbeitserfahrung
Gelegenheit
hatte,
sich
in
der
Schweiz
um
Arbeit
zu
bemühen.
E. 4.5.4 Von
der
RAD-Beurteilung
a bweichende
fachärztliche
Einschätzungen
zur
Arbeitsfähigkeit
bestehen
kein e .
Selbst
i m
Austrittbericht
vom
2 6.
März
2024
wurde
eine
Arbeitsunfähigkeit
lediglich
v om
22.
bis
2
E. 4.6 Zusammenfassend
ergeben
sich
aus
den
medizinischen
Akten
und
den
Vor b ringen
des
Beschwerdeführers
keine
Aspekte,
welche
die
RAD-Ärztin
nicht
über zeugend
gewürdigt
hätte
bzw.
ihrer
Einschätzung
entgegenstünden.
Dabei
wurden
sämtliche
Leiden
umfassend
abgeklärt.
Die
vom
Hausarzt
im
Januar
2023
zunächst
abgegebenen
Arbeitsfähigkeitseinschätzung
von
50
%
bestätigt
die
Erfahrungstatsache,
dass
behandelnde
Arztpersonen
mitunter
im
Hinblick
auf
ihre
auftragsrechtliche
Vertrauensstellung
in
Zweifelsfällen
eher
zu
Gunsten
ihrer
Patienten
aussagen
(BGE
135
V
465
E.
4.5,
125
V
351
E.
3b/cc ;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_77/2021
vom
20.
April
2021
E.
3
m.w.H.).
Der
Bericht
vom
26.
Mai
2023
zeigt
aber ,
dass
auch
der
Hausarzt
nicht
gravierende
gesundheit lichen
Einschränkungen,
sondern
primär
äussere
Umstände
dafür
verantwortlich
macht ,
dass
der
Beschwerdeführer
auf
dem
Schweizerischen
Arbeitsmarkt
bisher
nicht
Fuss
fassen
konnte.
Dementsprechend
sah
er
auch
davon
ab,
die
Arbeits fähigkeit
erneut
näher
zu
quantifizieren.
Schliesslich
fanden
sich
während
des
kurzen
Spitalaufenthalts
im
Frühjahr
2024
keine
objektiven
Indizien
für
eine
gesundheitliche
Verschlechterung
nach
der
RAD-Beurteilung.
Es
kann
daher
vollumfänglich
auf
diese
abgestellt
werde n . 5.
5.1
Zur
umstrittenen
Verwertbarkeit
der
vom
RAD
eingeschätzten
Arbeitsfähigkeit
ist
festzuhalten,
dass
auf
dem
ausgeglichenen
Arbeitsmarkt
gemäss
konstanter
Rechtsprechung
genügend
realistische
Betätigungsmöglichkeiten
für
Personen
bestehen ,
die
funktionell
als
Einarmige
zu
betrachten
sind
und
überdies
nur
noch
leichte
Arbeit
verrichten
können
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_134/2020
vom
29.
April
2020
E.
4.5).
Das
Bundesgericht
begründet
dies
damit,
dass
längst
nicht
alle
im
Arbeitsprozess
im
weitesten
Sinne
notwendigen
Aufgaben
und
Funktionen
im
Rahmen
der
Überwachung
und
Prüfung
durch
Computer
und
automatisierte
Maschinen
ausgeführt
würden.
Abgesehen
davon
müssten
solche
Geräte
auch
bedient
und
ihr
Einsatz
ebenfalls
überwacht
und
kontrolliert
werden.
Zu
denken
sei
etwa
an
einfache
Überwachungs-,
Prüf-
und
Kontrolltätigkeiten
sowie
an
die
Bedienung
und
Überwachung
von
(halb-)
automatischen
Maschinen
oder
Produktionseinheiten,
die
keinen
Einsatz
der
beeinträchtigten
Hand
voraus setzen
würden
( vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_55/2022
vom
1
E. 6 Mai
2023
b ei
Hämorriden
Grad
II-III
und
Perianal venenthrombose
angedeutet
(vgl.
Urk.
8/30/2) ,
ist
nicht
aktenkundig .
Ein
solcher
hätte
andern falls
–
wie
von
der
RAD-Ärztin
vorweggenommen
(vgl.
E.3.3)
–
nicht
zu
länger
anhaltenden
Einschränkunge n
geführt .
So
war
der
Beschwerdeführer
a namnestisch
Ende
März
2024
mit
dem
Velo
unterwegs
(vgl.
Urk.
8/73/4) .
Ge mäss
den
aktenkundigen
proktologischen
Berichten
hatte
sich
denn
auch
schon
Ende
Januar
2023
unter
adäquater
Therapie
eine
deutliche
Regredienz
der
Beschwerden
bei
höchstwahrscheinlich
auch
deutlich
grössenregredienten
Hämorrhoiden
[nur
noch ]
Grad
I
bis
II
gezeigt
(vgl.
Urk.
8/35/2).
Die
im
Mai
2023
noch
vorhandenen
Restbeschwerden
wurden
der
grösseren
Mariske
zuge schrieben
(vgl.
Urk.
8/61/2),
die
nun
wie
empfohlen
reseziert
wurde.
E. 6.1 Anspruch
auf
Integrationsmassnahmen
zur
Vorbereitung
auf
die
berufliche
Ein gliederung
haben
nach
Art.
14a
Abs.
1
IVG
Versicherte,
die
seit
mindestens
sechs
Monaten
zu
mindestens
50
%
arbeitsunfähig
sind
(lit.
a)
und
nicht
erwerbstätige
Personen
vor
der
Vollendung
des
2 5.
Altersjahres,
sofern
sie
von
einer
Invalidität
bedroht
sind
(lit.
b).
Der
Anspruch
besteht
nur,
wenn
durch
die
Integrations massnahmen
die
Voraussetzungen
für
die
Durchführung
von
Massnahmen
beruflicher
Art
geschaffen
werden
können
( Art.
14a
Abs.
1 bis
IVG).
Der
Beschwerdeführer
reiste
mit
über
50
Jahren
in
die
Schweiz
ein
und
war
hier
wie
vorstehend
dargelegt
nie
über
sechs
Monate
zu
mindestens
50
%
arbeits unfähig
–
weder
in
der
gelernten
Tätigkeit
als
Goldschmied
noch
in
einer
angepassten
Hilfsarbeit,
wie
sie
aufgrund
der
schon
bei
der
Einreise
vorhandenen
körperlichen
Einschränkungen
und
persönlichen
Voraussetzungen
(fehlende
Sprachkenntnisse,
kein e
anerkannte
Ausbildung)
von
Anfang
an
nur
möglich
gewesen
wäre.
Im
Übrigen
wären
Integrationsmassnahmen
bei
der
aktuell
noch
verbl eibenden
Aktivitätsdauer
unter
dem
Aspekt
der
Verhältnismässigkeit
kaum
zu
rechtfertigen.
Bis
diese
sowie
die
als
Ziel
gesteckten
beruflichen
Massnahmen
aufgegleist
und
durchgeführt
worden
wären,
liesse
sich
das
Endziel
einer
Arbeits aufnahme
kaum
mehr
verwirklichen.
Die
Voraussetzungen
nach
Art.
14a
Abs.
1
und
1 bis
IVG
sind
somit
nicht
erfüllt.
E. 6.2 Es
kommt
hinzu,
dass
d er
Anspruch
auf
Arbeitsvermittlung
nach
Art.
18
Abs.
1
IVG
bei
(qualitativer
und
quantitativ)
voller
Zumutbarkeit
leichter
Tätigkeiten
zusätzlich
eine
spezifische
Einschränkung
gesundheitlicher
Art
voraus setzt .
Ist
die
fehlende
berufliche
Eingliederung
nicht
auf
gesundheitlich
bedingte
Schwierigkeiten
bei
der
Stellensuche,
sondern
auf
invaliditätsfremde
Probleme
zurückzuführen ,
sind
die
Voraussetzungen
für
Arbeitsvermittlung
durch
die
Invalidenversicherung
zudem
nicht
erfüllt.
Die
leistungsspezifische
Invalidität
des
Anspruchs
liegt
vor,
wenn
die
Behinderung
Probleme
bei
der
Stellensuche
ver ursacht.
Dies
trifft
z.B.
zu,
wenn
die
versicherte
Person
sich
wegen
Stummheit
oder
mangelnder
Mobilität
ausserstande
sieht,
ein
Bewerbungsgespräch
zu
führen,
oder
dem
potenziellen
Arbeitgeber
die
besonderen
Möglichkeiten
und
Grenzen
der
versicherten
Person
erläutert
werden
müssen
(z.B.
welche
Tätigkeiten
trotz
Sehbehinderung
erledigt
werden
können),
damit
die
Person
mit
Behinderung
überhaupt
eine
Chance
hat,
den
gewünschten
Arbeitsplatz
zu
erhalten
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_199/2023
vom
3 0.
August
2023
E.
6.2) .
Die
Tatsache,
dass
der
Beschwerdeführer
in
einer
körperlich
leichten
Tätigkeit
einen
erhöhten
Pausenbedarf
hat,
vermag
ebenso
wenig
wie
die
übrigen ,
vom
RAD
definierten
Einschränkungen
(vgl.
E.
3.4)
eine
solche
leistungsspezifische
Invalidität
zu
begründen .
Zudem
ist
nicht
ersichtlich,
welche
nach
der
Einreise
in
die
Schweiz
hinzugetretene n
Leiden
die
Stellensuche
aus
gesundheitlicher
Sicht
schwieriger
gestalten
würde
als
dies
bei
der
Einreise
der
Fall
war.
Falls
überhaupt,
wäre
die
leistungsspezifische
Invalidität
also
noch
vor
der
Einreise
und
damit
vor
der
möglichen
Erfüllung
der
versicherungsmässigen
Voraussetzungen
eingetreten
(vgl.
E.
1.2) .
Dass
der
Beschwerdeführer
i n
Y.___
als
Goldschmied
tätig ,
in
der
Schweiz
indessen
nie
gearbeitet
hat,
ist
letztlich
ein
klarer
Indikator
dafür,
dass
invaliditätsfremde
Faktoren
und
weniger
die
in
den
letzten
Jahre n
neu
hinzu getretenen
Befunde
bei
der
beruflichen
Integration
eine
Rolle
spiel t en.
E. 6.3 Offen
bleiben
kann
somit ,
ob
der
Beschwerdeführer
subjektiv
eingliederungsfähig
wäre ,
nachdem
auch
nichts
darüber
bekannt
ist,
ob
und
inwieweit
er
sich
bisher
in
der
Schweiz
um
eine
Arbeitsaufnahme
bemühte. 7 .
Zusammenfassend
bestehen
keine
Zweifel
an
der
Arbeitsfähigkeitseinschätzung
der
RAD-Ärztin .
Unter
invalidenversicherungsrechtlichen
Aspekten
steht
der
Ver wertbarkeit
der
von
ihr
attestierten
A rbeitsfähigkeit
in
angepassten
Hilfstätig keiten
durch
den
Beschwerdeführer
zudem
nichts
entgegen.
Die
Voraussetzungen
für
Integrationsmassnahmen
und
Arbeitsvermittlung
sind
nicht
erfüllt.
Dies
führt
zur
Abweisung
der
Beschwerde. 8.
Da
die
Bewilligung
oder
Verweigerung
von
Versicherungsleistungen
zu
beurteilen
war,
ist
das
Verfahren
kostenpflichtig.
Die
Gerichtskosten
sind
nach
dem
Verfahrensaufwand
und
unabhängig
vom
Streitwert
im
Rahmen
von
Fr.
200.--
bis
Fr.
1'000.--
festzulegen
(Art.
69
Abs.
1 bis
IVG).
Sie
sind
ermessens weise
auf
Fr.
600.--
anzusetzen
und
ausgangsgemäss
dem
unterliegenden
Beschwerdeführer
aufzuerlegen ,
i nfolge
der
ihm
gewährten
unentgeltlichen
Prozessführung
jedoch
einstweilen
auf
die
Gerichtskasse
zu
nehmen.
Überdies
ist
dem
unentgeltlichen
Rechtsvertreter
des
Beschwerdeführers
eine
Ent schädigung
aus
der
Gerichtskasse
auszurichten.
Mangels
Honorarnote
ist
die
Ent schädigung
unter
Beachtung
von
§
34
Abs.
3
des
Gesetz es
über
das
Sozialversicherungsgericht
( GSVGer) ,
des
notwendigen
Aufwands
sowie
des
gerichtsüblichen
Ansatzes
bei
unentgeltlicher
Rechtsvertretung
von
Fr.
220.--
pro
Stunde
ermessensweise
auf
Fr.
1’800 .--
(inklusive
Barauslagen
und
Mehrwert steuer)
festzusetzen
(vgl.
§
7
f.
der
Verordnung
über
die
Gebühren,
Kosten
und
Entschädigungen
vor
dem
Sozialversicherungsgericht ,
GebV
SVGer) .
Der
Beschwerdeführer
ist
zur
Nachzahlung
dieser
Beträge
verpflichtet,
sobald
er
dazu
in
der
Lage
ist
(§
16
Abs.
4
GSVGer) . Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr.
600 .--
werden
dem
Beschwerdeführer
auferlegt,
zufolge
Gewährung
der
unentgeltlichen
Prozessführung
jedoch
einstweilen
auf
die
Gerichts kasse
genommen.
Der
Beschwerdeführer
wird
auf
die
Nachzahlungspflicht
gemäss
§
16
Abs.
4
GSVGer
hingewiesen. 3.
Der
unentgeltliche
Rechtsvertreter
des
Beschwerdeführers,
Rechtsanwalt
Thomas
Wyss,
Zürich,
wird
mit
Fr.
1’800 .--
(inkl.
Barauslagen
und
MWST)
aus
der
Gerichtskasse
ent schädigt.
Der
Beschwerdeführer
wird
auf
die
Nachzahlungspflicht
gemäss
§
16
Abs.
4
GSVGer
hingewiesen. 4.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Rechtsanwalt
Thomas
Wyss - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle - Bundesamt
für
Sozialversicherungen sowie
an: - Gerichtskasse 5.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
( Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis-mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
( Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippBonetti
E. 8 Juli
2025)
beurteilt .
Zum
Reflux
wird
ein
Status
nach
explizit
erfolgreicher
Helicobacter
pylori
Erradikation
und
unauffälliger
Magen spiegelung
im
Jahr
2019
angegeben
(vgl.
Urk.
8/3 0 /2).
Keiner
weiteren
Aus führungen
bedarf ,
dass
eine
arterielle
Hypertoni e
keine
Arbeitsunfähigkeit
bewirkt.
Zum
Zeitpunkt
der
hausärztlichen
Berichterstattung
noch
nicht
bekannt
war
der
Schil d drüsenknoten
links,
der
gemäss
Abklärung
vom
1 5.
Juni
2023
jedoch
ohne
Anhaltspunkte
für
Malignität
ist
(vgl.
Urk.
8/65/3).
E. 9 Mai
2022
E.
4.4.1) .
Ebenso
bestätigte
das
Bundesgericht
jüngst ,
dass
der
ausgeglichene
Arbeitsmarkt
leichte,
wechselbelastende
Tätigkeiten
ohne
Zwangshaltung
biete,
die
nicht
aus
einer
Bürobeschäftigung
am
Computer
bestünden,
z.B.
einfache
Kontroll-,
Überwachungs-
und
Prüftätigkeiten,
die
auch
keine
lange
Einarbeits zeit
benötigen
würden
(vgl.
Urteil
des
Bundegerichts
9C_755/2023
vom
20.
Februar
2024
E.
5.5).
Darüber
hinaus
hat
d ie
Rechtsprechung
festgestellt,
dass
g erade
Hilfsarbeiten
auf
dem
massgebenden
ausgeglichenen
Stellenmarkt
alters unabhängig
nachgefragt
werden
(BGE
146
V
16
E.
7.2.1
mit
Hinweisen).
Das
Bundesgericht
hat
für
die
altersbedingte
Unverwertbarkeit
der
Restarbeitsfähig keit
dementsprechend
relativ
hohe
Hürden
aufgestellt
( vgl.
Urteile
des
Bundes gerichts
8C_505/2022
vom
6.
September
2023
E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich IV.2024.00347 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Sozialversicherungsrichter Kübler Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom 5.
September
2025 in
Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten
durch
Rechtsanwalt
Thomas
Wyss Holbeinstrasse
34,
Postfach,
8008
Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle Röntgenstrasse
17,
Postfach,
8087
Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ ,
geboren
im
Januar
1962,
absolvierte
in
Y.___
nach
eigenen
Angaben
eine
Ausbildung
zum
Goldschmied
( Urk.
8/23/7).
A m
3 1.
Oktober
2012
reiste
er
in
die
Schweiz
ein
und
wurde
hier
am
2 5.
Juni
2014
vorläufig
als
Aus länder
aufgenommen
( Ausweis
F;
Urk.
8/2/2
und
8/25 ).
Mit
Verfügung
vom
2 9.
Januar
2015
lehnte
die
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV Stelle,
sein
Gesuch
um
Kostenübernahme
für
orthopädische
Schuhe
ab
unter
Hinweis
darauf,
dass
er
invalid
in
die
Schweiz
eingereist
sei
( Urk.
8/12) .
So
hatte
er
sein
Gesuch
mit
«Kinderlähmung
1965»
begründet
(Urk.
8/9/5).
Auf
ein
erneut es
Gesuch
um
orthopädische
Schuhversorgung
trat
die
IV-Stelle
mit
Ver fügung
vom
21.
November
2018
nicht
ein
( Urk.
8/20).
Mit
Formular
vom
1 2.
April
202 3
meldete
sich
X.___
wegen
«Luxation
im
linken
Hüftgelenk,
mehrere r
Stents,
instabile r
Angina
pectoris,
Stenose
im
Nackenwirbel»
erstmals
für
eine
berufliche
Integration/zum
Bezug
einer
Rente
bei
der
IV-Stelle
an
( Urk.
8/23).
Die
aufgelegten
und
eingeholten
medizinischen
Unterlagen
( Urk.
8/21 ,
8/30
und
8/33-36)
legte
die
IV-Stelle
dem
Regionalen
Ärztlichen
Dienst
(RAD)
zur
Prüfung
vor.
Gestützt
auf
dessen
Stellungnahme
vom
2 1.
Juni
2023
( Urk.
8/39)
stellte
sie
X.___
mit
Vorbescheid
vom
4.
Juli
202 3
die
Verneinung
eines
Leistungsanspruchs
in
Aussicht
(Urk.
8/ 41 ) .
Am
15.
September
2023
verfügte
sie
w ie
angekündigt
( Urk.
8/43).
Der
von
X.___
hierauf
mandatierte
Rechtsvertreter
( Urk.
8/49)
monierte
am
1 1.
Oktober
2023,
dass
seinem
Mandanten
der
Vorbescheid
nicht
zugestellt
worden
sei
(Urk.
8/51-2).
Wie
am
13.
Oktober
2023
angekündigt
(Urk.
8/54) ,
hob
die
IV-Stelle
die
Verfügung
vom
1 5.
September
2023
infolge dessen
mit
Verfügung
vom
1 7.
Oktober
2023
wiedererwägungsweise
auf.
Jenem
Entscheid
legte
sie
den
Vorbescheid
vom
4.
Juli
2023
bei
und
hielt
fest:
«Die
«Vorbescheid-Frist
beginnt
ab
heute
neu»
( Urk.
8/55).
Mit
Schreiben
vom
2 2 .
November
202 3
( Urk.
8/62)
liess
X.___
–
unter
Beilage
weiterer
Arztberichte
(Urk.
8/56-61)
–
Einwand
gegen
besagten
Vorbescheid
erheben.
Die
IV-Stelle
tätigte
ergänzende
Abklärungen
( Urk.
8/64 -66 ) ,
wozu
sich
der
RAD
am
2.
Februar
2024
( Urk.
8/75/3-5)
und
X.___
–
unter
Beilage
eines
neuen
Arztberichts
( Urk.
8/73/3-5)
–
am
2 9.
April
2024
äusserten
(Urk.
8/71).
Schliess lich
verneinte
die
IV-Stelle
m it
Verfügung
vom
7.
Mai
2024
einen
Leistungs anspruch
von
X.___
(Urk.
2). 2.
Gegen
diese n
Entscheid
erhob
X.___ ,
vertreten
durch
Rechtsanwalt
Wyss,
Beschwerde
( Urk.
1).
Darin
beantragte
er,
die
angefochtene
Verfügung
sei
aufzuheben
und
es
seien
ihm
die
gesetzlichen
Leistungen ,
insbesondere
Ein gliederungsmassnahmen
und
eine
Rente ,
zuzusprechen .
E ventualiter
sei
ein
Gerichtsgutachten
anzuordnen;
unter
Entschädigungsfolge
zulasten
der
IV-Stelle.
In
prozessualer
Hinsicht
ersuchte
er
–
unter
Beilage
einer
Bestätigung
des
teil weisen
Bezugs
von
Sozialhilfe
( Urk.
3)
–
um
Gewährung
der
unentgeltlichen
Rechtspflege
und
Durchführung
eines
zweiten
Schriftenwechsels
( Urk.
1
S.
2).
Die
IV-Stelle
schloss
in
der
Beschwerdeantwort
vom
2 1.
August
2024
auf
Abweisung
der
Beschwerde
( Urk.
6).
Mit
Verfügung
vom
4.
September
2024
bewilligte
das
Gericht
X.___
die
unentgeltliche
Prozessführung,
bestellte
ihm
in
der
Person
von
Rechtsanwalt
Wyss
einen
unentgeltlichen
Rechtsvertreter
und
ordnete
einen
zweiten
Schriftenwechsel
an
( Urk.
9).
Die
zweifach
erstreckte
( Urk.
10-12)
Frist
für
die
Replik
verstrich
ungenutzt,
wovon
der
IV-Stelle
mit
Verfügung
vom
28.
Januar
2025
( Urk.
14)
Kenntnis
gegeben
wurde.
Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1 . 1.1
Der
Beschwerdeführer
ist
Y.___
Staatsangehöriger
und
verfügt
ü ber
den
Status
eine s
vorläufig
aufgenommenen
Ausländer s
(Ausweis
F,
Urk.
8/25 )
nach
Art.
83
ff.
des
Bundesgesetzes
über
die
Ausländerinnen
und
Ausländer
und
über
die
Integration
(AIG).
Mangels
Flüchtlingseigenschaft
sind
somit
die
Bestimmungen
des
Bundesbeschlusses
über
die
Rechtsstellung
der
Flüchtlinge
und
Staatenlosen
in
der
Alters-,
Hinterlassenen-
und
Invalidenversicherung
(FlüB)
nicht
auf
ihn
anwendbar .
Zudem
besteht
zwischen
Y.___
und
der
Schweiz
kein
Sozial versicherungsabkommen
( vgl.
vom
Bundesamt
für
Sozialversicherung en
[BSV]
publizierte
Übersicht
«Zwischenstaatliche
Vereinbarungen
der
Schweiz
über
Soziale
Sicherheit»,
Stand
1.
Januar
2025,
abrufbar
unter
https://sozial versicherungen.admin.ch/de/f/5616 ).
Die
strittigen
Leistung en
richte n
sich
daher
ausschliesslich
nach
schweizerischem
Recht. 1.2
Versicherte
nach
Massgabe
des
Bundesgesetzes
über
die
Invalidenversicherung
(IVG)
sind
Personen,
die
gemäss
den
Art.
1a
und
2
des
Bundesgesetzes
über
die
Alters-
und
Hinterlassenenversicherung
(AHVG)
obligatorisch
oder
freiwillig
ver sichert
sind
( Art.
1b
IVG).
Obligatorisch
versichert
nach
dem
AHVG
sind
unter
anderem
die
natürlichen
Personen,
die
ihren
Wohnsitz
in
der
Schweiz
haben
oder
in
der
Schweiz
eine
Erwerbstätigkeit
ausüben
( Art.
1a
Abs.
1
lit.
a
und
b
AHVG).
Ausländische
Staatsangehörige
sind
darüber
hinaus
g emäss
Art.
6
Abs.
2
IVG,
vorbehältlich
Art.
9
Abs.
3,
allgemein
nur
anspruchsberechtigt,
solange
sie
ihren
Wohnsitz
und
gewöhnlichen
Aufenthalt
( Art.
13
des
Bundesgesetzes
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts,
ATSG)
in
der
Schweiz
haben
und
sofern
sie
bei
Eintritt
der
Invalidität
während
mindestens
eines
vollen
Jahres
Bei träge
geleistet
oder
sich
ununterbrochen
während
zehn
Jahren
in
der
Schweiz
aufgehalten
haben.
Der
Anspruch
auf
eine
ordentliche
Rente
im
Besonderen
setzt
darüber
hinaus
nach
Art.
36
Abs.
1
IVG
voraus,
dass
die
Versicherten
(Schweizer
Bürger
oder
ausländischer
Staatsangehöriger)
bei
Eintritt
der
Invalidität
während
mindestens
drei
Jahren
Beiträge
geleistet
haben. 1.3
Im
Falle
einer
Rente
gilt
die
Invalidität
in
dem
Zeitpunkt
als
eingetreten,
in
dem
der
Anspruch
nach
Art.
8
Abs.
1
ATSG
und
Art.
4
Abs.
2
in
Verbindung
mit
Art.
28
ff.
IVG
entsteht,
das
heisst
frühestens,
wenn
die
versicherte
Person
während
eines
Jahres
ohne
wesentlichen
Unterbruch
durchschnittlich
mindestens
40
%
arbeitsunfähig
( Art.
6
ATSG)
gewesen
und
nach
Ablauf
dieses
Jahres
zu
mindestens
40
%
bleibend
oder
für
längere
Zeit
erwerbsunfähig
( Art.
7
und
8
ATSG)
ist
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_237/2020
vom
2 3.
Juli
2020
E.
5.2
mit
Hinweisen;
Art.
28
Abs.
1
lit.
b
und
c
IVG) .
Im
Übrigen
wird
e ine
Rente
nicht
zugesprochen,
solange
die
Möglichkeiten
zur
Eingliederung
im
Sinne
von
Art.
8
Abs.
1 bis
und
1 ter
IVG
nicht
ausgeschöpft
sind
(Art.
28
Abs.
1 bis
IVG).
1.4
Die
Höhe
des
Rentenanspruchs
richtet
sich
nach
Art.
28b
IVG .
Bei
erwerbstätigen
Versicherten
bestimmt
sich
der
Invaliditätsgrad
gemäss
Art.
16
ATSG
in
Ver bindung
mit
Art.
28a
Abs.
1
IVG
anhand
eines
Einkommensvergleichs
(sog.
all gemeine
Methode
des
Einkommensvergleichs;
BGE
130
V
343
E.
3.4.2,
128
V
29
E.
1) .
Die
Festsetzung
der
zu
vergleichenden
Einkommen ,
nämlich
jenes
ohne
Invalidität
und
jenes
mit
Invalidität,
richtet
sich
nach
Art.
25-26 bis
der
Ver ordnung
über
die
Invalidenversicherung
(IVV) .
2. 2.1
Die
Beschwerdegegnerin
erwog
im
angefochtenen
Entscheid,
die
Arbeitsfähigkeit
des
Beschwerdeführers
sei
in
seiner
ursprünglichen
Tätigkeit
als
Hilfsarbeiter
in
der
Schweiz
wie
auch
in
einer
angepassten
Tätigkeit
um
20
%
eingeschränkt .
Unter
Berücksichtigung
des
Pauschalabzugs
von
10
%
resultiere
somit
ein
Invaliditätsgrad
von
28
%
( Urk.
2).
2.2
D er
Beschwerdeführer
hielt
indessen
dafür ,
der
RAD-Ärztin
fehle
als
Fachärztin
für
Orthopädie
an
Fachkompetenz ,
um
die
gesundheitlichen
Einschränkungen
auf
den
Fachgebieten
Gastroenterologie,
Kardiologie,
Otho-Rhino-Laryngologie
etc.
zu
beurteilen.
Es
bedürfe
eines
externen
Gutacht ens.
Z u
klären
sei
etwa,
ob
die
Leistenschmerzen
auf
die
Kinderlähmung
zurückzuführen
seien,
wie
es
bei
sechs
Stents
in
d en
Koronararter i en
mit
seiner
Stressresiste nz
stehe,
ob
die
prokto logischen
Erkrankungen
mit
Operationsindikation
eine
dauernd
sitzende
Tätigkeit
zul iessen ,
inwieweit
sich
seine
Leiden
gegenseitig
beeinflussten
und
inwiefern
der
Hausarzt
i h n
nur
auf
dem
zweiten
Arbeitsmarkt
als
arbeitsfähig
erachte
(vgl.
Urk.
1
Ziff.
9 ,
21
f.
und
25- 30 ).
Die
Einsatzmöglichkeiten
müssten
bei
einem
derart
eingeschränkte n
Belastungsprofil
zudem
präziser
umschrieben
werden
(vgl.
Urk.
1
Ziff.
23).
Ohnehin
aber
sei
eine
allfällige
Restarbeitsfähigkeit
a n gesichts
des
Belastungsprofils ,
der
ihm
verbliebenen
Aktivitätsdauer
und
der
psychosozialen
Umstände
nicht
verwertbar
(vgl.
Urk.
1
Ziff.
24
und
33 ).
Nach
dem
Grundsatz
«Eingliederung
vor
Rente»
schlage
er
dennoch
ein
Belastbarkeits-
und
Aufbautraining
vor.
Eine
Selbsteingliederung
sei
ihm
aufgrund
seines
Alters
und
dem
Umstand,
dass
er
hier
noch
nie
und
somit
schon
lange
nicht
mehr
gearbeitet
habe,
ebenfalls
unzumutbar
( vgl.
Urk.
1
Ziff.
31
f. ). 2.3
Dem
entgegnete
die
Beschwerdegegnerin,
eine
weitere
proktologische
Abklärung
sei
nicht
nötig .
Es
sei
bereits
eine
Einschränkung
der
Arbeitsfähigkeit
von
20
%
wegen
eines
erhöhten
Pausenbedarfs
berücksichtigt
worden
und
nichts
indiziere,
d ass
aufgrund
anderer
Leiden
nur
eine
rein
sitzende
Tätigkeit
zumutbar
sei.
Ins besondere
seien
Thoraxschmerzen
nur
bei
körperlicher
Belastung
angegeben
und
im
MRI
des
Herzens
ein
Normalbefund
festgestellt
worden.
Der
Hausarzt
habe
di e
Arbeitsfähigkeit
nur
in
quantitativer
Hinsicht
als
geringer
beurteilt ,
wobei
er
aber
eine
Vertrauensstellung
innehabe.
De r
Beschwerdeführer
lege
letztlich
nicht
dar,
welche
Aspekte
der
RAD
bei
der
Gesamtwürdigung
aller
Leiden
übersehen
haben
soll
(vgl.
Urk.
6
S.
2).
Im
Übrigen
sei
im
Zeitpunkt
der
RAD-Beurteilung
eine
Aktivitätsdauer
von
noch
fast
drei
Jahren
verblieben
und
stehe
aufgrund
des
Belastungsprofils
mit
hohem
Pensum
ein
breiter
Fächer
an
Hilfstätig keit en
ohne
Anforderungen
an
Ausbildung
und
Sprache
offen .
Es
sei
fern er
nicht
belegt,
dass
der
Beschwerdeführer
bis
anhin
aus
gesundheitlichen
Gründen
nicht
gearbeitet
habe .
Eingliederungsmassnahmen
kämen
nicht
in
Betracht.
Das
Belastungsprofil
erfordere
keine
Unterstützung
bei
der
Stellensuche,
weshalb
das
Regionale
Arbeitsvermittlungszentrum
(RAV)
hierfür
zuständig
sei
(vgl.
Urk.
6
S.
3
f.). 3. 3.1
Die
RAD-Ärztin
Dr.
med.
Z.___ ,
Fachärztin
für
Orthopädische
Chirurgie
und
Traumatologie
des
Bewegungsapparates,
führte
in
ihr er
Aktenbeurteilung
vom
2.
Februar
2024
im
Wesentlichen
a us ,
dokumentiert
sei
ein
seit
dem
3.
Lebensjahr
bestehender
Zustand
nach
Kinderlähmung
mit
Beinverkürzung,
Verkrümmung
der
Wirbelsäule
und
Ballenhohlfuss.
Der
Beschwerdeführer
habe
sich
an
diesen
Zustand
adaptiert.
Es
sei
eine
orthopädieschuhtechnische
Versorgung
verordnet
worden
(vgl.
Urk.
8/75/4) . 3.2
Schm erzen
der
Lendenwirbelsäule
( LWS;
gemäss
Diagnoseliste
c hronisches
Lumbovertebralsyndrom
bei
Spondylarthrose
L5/S1 ,
Urk.
8/75/3 )
seien
erstmals
im
Jahr
2013
dokumentiert
und
der
Beinverkürzung
von
2
cm
zugeordnet
worden.
Hinzu
gekommen
seien
Verschleisserscheinungen
der
Hals -
(MRI
vom
1 7.
Dezember
2020
und
23.
August
2022 ;
gemäss
Diagnoseliste
leichtgradige
Ostechondrose
C2/3
sowie
fortgeschrittene
Osteochondrose
mit
Diskushernie
und
Spondylarthrose,
foraminal
die
Nervenwurzel
C6
rechts
akzentuierter
als
links
komprimierend
und
ferner
mehrsegmentale
Facettengelenksarthrose,
leichtgradig
aktiviert
C3/4
beidseits ,
Urk.
8/75/3 )
und
Lendenwirbelsäule
( MRI
vom
2 3.
Juni
2021).
Gemäss
der
neurologischen
Abklärung
vom
1 5.
Dezember
2020
seien
die
seit
Frühjahr
2020
bestehenden
z ervi k oradikulären
Beschwerden
links
durch
die
Einengung
C5/6
bedingt.
Wegen
Polio
und
Polyarthrose
habe
der
Hausarzt
im
Jahr
2021
Physiotherapie
verordnet .
A m
7.
September
2022
sei
eine
CT
gesteuerte
Infiltration
C5/6
rechts
erfolgt.
Die
Einschätzung
des
Hausarztes
der
ein geschränkten
körperlichen
Belastbarkeit
könne
bezüglich
des
Bewegungs apparates
somit
nachvollzogen
werden
(vgl.
Urk.
8/75/4) . 3.3
Kardi ologisch
(gemäss
Diagnoseliste
koronare
2 -Gefässerkrankung
mit
St at us
nach
Stenting
im
September
2022 ,
Urk.
8/75/3 )
sei
nach
den
therapeut ischen
Massnahmen
im
Herz-MRI
vom
6.
November
2023
kein
krankhafter
Befund
mehr
nachgewiesen
worden .
D ie
weiteren
Diagnosen
(Strumak no ten
linker
Schild drüsenlappen
[gemäss
Diagnoseliste
zystisch,
hämorrhagisch
regressiv
verändert ,
Urk.
8/75/3 ] ,
Pankreasinsuffizienz,
arterielle
Hypertonie,
Reizblase,
Rausch-Tin n itus
und
Reflux)
bedingten
keinen
invalidisierenden
Gesundheitsschaden.
Sollten
die
Hämorrh o iden
(Befund
vom
November
202 2 ;
gemäss
Diagnoseliste
Grad
II-III
und
Perianalvenenthrombose ,
Urk.
8/75/3 )
und/oder
die
Schilddrüse
operiert
werden,
resultiere
daraus
gegebenenfalls
eine
kurze
passagere
Arbeits unfähigkeit
(vgl.
Urk.
8/75/4
f.). 3.4
Die
RAD-Ärztin
schluss fo lgerte,
Einsch ränkungen
als
Hilfsarbeiter
bestünden
so mit
für
körperlich
mittelschwere
bis
schwere
Tätigkeiten
mit
Heben
und
Tragen
von
Lasten,
für
Tätigkeiten
auf
Leitern
und
Gerüsten
sowie
mit
Zwangshaltungen
der
Wirbelsäule
und
über
Kopf ,
für
Tätigkeiten
mit
repetitivem
Gehen
von
Treppen
( mehrere
Stockwerke )
und
auf
unebenem
Gelände
sowie
für
Tätigkeiten
mit
ständiger
Benutzung
der
linken
Hand
( gemäss
Diagnoseliste
Handgelenks schmerzen
links
mit
Einschränkung
der
Beweglichkeit
bei
Status
nach
Verletzung
2012 ,
Urk.
8/75/3 ) .
Zumutbar
sei
eine
überwiegend
sitzende,
körperlich
leichte
Tätigkeit
ohne
Zwangshaltungen
der
Wirbelsäule,
unter
vermehrter
und
un eingeschränkter
Benutzung
der
rechten
Hand ,
bis
Schulterhöhe
und
ohne
Halte t ä tigkeit.
Angepasst
sei
ein
wirbelsäulenadaptierter
Arbeitsplatz
mit
selbst gewählte m
Positionswechsel,
vermehrten
selbstgewählten
Pausen
und
einer
guten
Erreichbarkeit
des
Arbeitsplatzes,
der
Toilette
und
des
Pausenraums
(vgl.
Urk.
8/7 5 /4).
Ü berwiegend
wahrscheinlich
bestehe
die
Einschränkung
s eit
dem
Frühjahr
202 0.
D er
Arbeitsplatz
sollte
gut
angepasst,
die
Pausen
sollten
regel mässig
und
etwas
länger
sein .
Es
e rgebe
sich
eine
Einschränkung
der
Arbeits fähigkeit
von
15
bis
20
%
(vgl.
Urk.
8/7 5 /5). 4. 4.1
Ein
interne r
Berichte
des
RAD
nach
Art.
49
Abs.
1
IVV ,
wie
er
vorliegend
zu
beurteilen
ist ,
hat
eine
andere
Funktion
als
ein
im
Verfahren
nach
Art.
44
ATSG
eingeholte s
medizinische s
Gutachten
oder
ein
Untersuchungsbericht
des
RAD
im
Sinne
von
Art.
49
Abs.
2
IVV.
In
Ersteren
würdig t
der
RAD-Arzt
d ie
vorhandenen
Befunde
aus
medizinischer
Sicht,
ohne
selber
medizinische
Befunde
zu
erheben.
Der
Beweiswert
seiner
Stellungnahmen
hängt
davon
ab,
ob
diese
den
allgemeinen
beweisrechtlichen
Anforderungen
an
ärztliche
Berichte
genügen.
Sie
muss
ins besondere
in
Kenntnis
der
Vorakten
(Anamnese)
abgegeben
worden
sein
und
in
der
Beschreibung
der
medizinischen
Situation
und
der
Zusammenhänge
ein leuchten;
die
Schlussfolgerungen
sind
zu
begründen.
Der
RAD-Arzt
muss
sodann
über
die
im
Einzelfall
gefragten
persönlichen
und
fachlichen
Qualifikationen
verfügen.
Auf
das
Ergebnis
versicherungsinterner
ärztlicher
Abklärungen
-
zu
denen
die
RAD-Berichte
gehören
-
kann
ohne
Einholung
eines
externen
Gut achtens
nicht
abgestellt
werden,
wenn
auch
nur
geringe
Zweifel
an
ihrer
Zuverlässigkeit
und
Schlüssigkeit
bestehen
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_101/2021
vom
2 5.
Juni
2021
E.
5.2
mit
Hinweisen). 4.2
Solche
Zweifel
vermag
der
Beschwerdeführer
mit
seiner
Argumentation
an
der
Beurteilung
von
Dr.
Z.___
keine
zu
wecken.
Dabei
ist
vorab
festzuhalten,
dass
die
RAD-Ärztin
aufgrund
ihre s
Facharzttitels
zweifelsohne
über
die
nötigen
Fach kenntnisse
zur
Beurteilung
der
hier
im
Fokus
stehenden
Beschwerden
am
Bewegungsapparat
verfügt.
Wie
nachfolgende
Erwägungen
zeigen,
wurden
von
den
behandelnden
Fachärzten
sodann
auf
keinem
Fachgebiet
Befunde
erhoben,
funktionelle
Einschränkungen
genannt
oder
Arbeitsunfähigkeiten
attestiert ,
die
der
Einschätzung
der
RAD-Ärztin
entgegenstünde n. 4. 3 4.3.1
Wie
von
ihr
dargetan
(E.
3.1-2) ,
berichtete
der
Rheumatologe
am
1 6.
Oktober
2013
einen
Status
nach
Pol io myelitis
mit
linksseitiger
Beinverkürzung
und
Torsion s skoliose
der
Brustwirbelsäul e .
Der
Beschwerdeführer
gab
an,
seit
dem
Jahr
2011
in
der
Schweiz
zu
sein
und
wegen
der
L ä hmung
im
linken
Bein
nicht
arbeiten
zu
können.
Das
diagnostizierte
lumbale
Schmerzsyndrom
(LSS)
führte
der
Rheumatologe
a u f
die
Fehlhaltung/ - form
zurück
und
b erichtete
über
eine
deutliche
Reduktion
der
lumbalen
Beschwerden
nach
Einnahme
nicht-steroidale r
Antirheumatika.
Wegen
Beschwerden
am
oberen
Sprunggelenk
(OSG)
verordnete
er
eine
Masseinlagesohle .
Die
Schmerzen
am
linken
Handgelenk
ordnete
er
– handchirurgisch
bestätigt
–
einer
Scaphoidfraktur
und
scapholunäre n
Arthrose
zu ;
diese
hatten
unter
Steroidinfiltrationen
deutlich
ab genommen
(Urk.
8/65/8). 4.3.2
Im
Dezember
2020
berichtete
der
Neurologe
über
ab
März
2020
aufgetretene
Beschwer d en
am
Nacken
und
den
oberen
Extremitäte n .
Das
Hauptproblem
lokalisierte
er
–
wie
von
der
RAD-Ärztin
ausgeführt
(vgl.
E.
3.2)
–
zer vi kal :
I m
MRI
habe
sich
eine
intraforaminale
Einengung
C5/6
gezeigt ,
bedingt
durch
Retrospondylophyten
und
Facettengelenksarthrosen
ohne
Bandscheibenvorfall .
Sichere
Hinweise
auf
ein
Karpaltunnelsyndrom
fänden
sich
nicht .
Er
empfahl
zwei
bis
drei
Monate
Physiotherapie
und
bei
ausblei b ender
Besserung
eine
Infiltration
( Urk.
8/65/11 ).
Die
hausärztlichen
Verordnungen
für
eine
GLA:D-Therapie
und
eine
medizinische
Trainingstherapie
erfolgte n
erst
im
Sommer
2021
( Urk.
8/65/9
f.) ,
eine
Infiltration
–
nach
erneuter
Bildgebung
am
2 3.
August
2022
(Urk.
8/56)
–
schliesslich
im
September
2022
( Urk.
8/57) .
Jenes
MRI
war
der
RAD-Ärztin
bekannt
(vgl.
E.
3.2)
und
zeigte
neben
der
bekannten
P roblematik
auf
Höhe
C5/6
nur
geringfügige
Nebenbefunde
(vgl.
Urk.
8/56/1). 4.3.3
Im
hausärztlichen
Bericht
vom
2 6.
Mai
2023
wurden
zum
Bewegungsappar a t
wiederum
die
Diagnosen
zervikoradikuläres
Reizsyndrom
C6
links
(bei
intra foraminaler
Einengung
HWK
5/6
links
im
MRI
vom
17.
Dezember
2020),
geh streckenabhängige
OSG-Beschwerden
beidseits
( ohne
Spinalkanalstenose
gemäss
MRI
LWS
vom
23.
Juni
2021) ,
chronisches
lumbovertebrales
Schmerz syndrom
bei
Spondylarthrose
L5/S 1
( S tatus
nach
Piriformis
tendinitis
linke
Hüfte)
sowie
Handgelenkschmerzen
links
mit
deutlich
eingeschränkter
Extension
und
Flexion
(Status
nach
Verletzung
im
Jahr
2012)
genannt .
Der
Poli o myelitis
mit
Erst diagnose
1996
ordnete
der
Hausarzt
eine
Schwäche
im
Bein
links
und
die
Ballen ho h lf üsse
(links
mehr
als
rechts)
mit
OSG-Schmerzen
links
und
Leistenschmerzen
rechts
zu
(vgl.
Urk.
8/30/2).
Entgegen
der
Auffassung
des
Beschwerdeführers
spielt
es
keine
Rolle ,
dass
der
Hausarzt
angesichts
diverser
krankheitsbedingter
Veränderungen
am
Bewegungsapparat
mit
Fehlhaltungen
und
-formen
für
die
Leistenschmerzen
mehrere
Ursachen
( coxogen,
vertebragen
oder
musk u lär )
in
Betracht
zog .
Entscheidend
ist
einzig,
dass
diesbezüglich
kein
Arzt
ein
relevantes,
über
die
bekannten
Befunde
hinausgehendes
organisches
Korr elat
oder
gar
zusätzliche
funktionelle
Einschränkung en
(zu
jenen
infolge
des
Rücken-,
Fuss-
und
OSG-Leidens)
erhob . 4.3.4
Aus
der
Zeit
nach
der
Aktenbeurteilung
des
RAD
stammt
der
(unvollständig
auf liegende)
A ustrittsbericht
des
Gesundheitszentrums
O.___
( O.___ )
Spital
P.___
vom
2 6.
März
202 4.
Diesem
ist
zu
entnehmen ,
dass
sich
der
Beschwerdeführer
aufgrund
immobilisierender
lumbaler
Rückenbeschwerden
nach
dem
Velofahren
–
mit
Beschwerden
vor
allem
beim
Gehen
( bei
aber
normale m
Gangbild)
und
mit
Ausstrahlung
in
die
Beine
-
n otfallmässig
vor stellte
und
vom
2 2.
bis
24.
März
2024
stationär
aufgenommen
wurde .
Es
fanden
sich
dabei
w eder
k linisch
noch
laborchemisch
Hinweise
auf
Red-Flags.
Ebenso
wenig
zeigten
sich
in
der
fokal-neurologischen
Untersuchung
Defizite .
E in
Ameisen laufen
in
den
Beinen
hatte
bereits
gebessert,
sonstige
Sensibilitäts-
oder
Kraft ausfälle
bestanden
nicht.
Unter
Analgesie
( Paracetamol
und
Metamizol
als
Basis m edikation ,
O xycodon
bei
Bedarf )
und
p h ysiotherapeutischen
Massnahmen
war
eine
Mobilisation
problemlos
durchführbar .
Dementsprechend
wurde
es
beim
MRI
vom
13.
Februar
2022
belassen,
das
eine
leichte ,
progrediente
dorsale
Diskus protrusion
auf
Höhe
L WK 4/5
mit
re z essalem
Kontakt
zu
den
Nerven wurz e ln
L5
beidseits
zeigte
(vgl.
Urk.
8/73/3
f.).
Es
bestehen
somit
keine
objektive n
klinische n
Indizien
für
eine
gesundheitliche
Verschlechterung
nach
der
RAD-Beurteilung ,
die
Anlass
zu
weiteren
Abklärungen
gäben. 4.4 4.4.1
Zu
den
übrigen
Leiden
wurde
i n
der
Systemanamnese
des
Austrittsberichts
vom
2 6.
März
2024
explizit
weder
eine
Dyspnoe
noch
ein
Druck
auf
dem
Thora x
fest gestell t
(vgl.
Urk.
8/73/4) .
Dabei
ist
mit
der
RAD—Ärztin
zu
betonen
(vgl.
E.
3.3) ,
dass
bereits
das
MRI
des
Herzens
vom
6.
November
2023
unauffällig
war;
eine
belastungsinduzierte
Ischämie
konnte
nicht
bestätig t
werden
(vgl.
Urk.
8/65/1 ).
Dieser
Befund
war
bei
der
Berichterstattung
des
Hausarztes
am
26.
Mai
2023
noch
nicht
bekannt.
Im
Übrigen
erörterte
dieser
auch
nich t,
welche
Intervention
(über
eine
blosse
Konsultation
hinaus)
die
angegebenen
pectanginöse n
Beschwerden
jeweils
erforde rn
würden
(vgl.
Urk.
8/30/2 ) .
Der
Stuhlgang
wurde
im
Austritts bericht
vom
2 6.
März
2024
ebenfalls
als
unauffällig
und
ohne
Blutbeimengung
beschrieben ,
nachdem
am
22.
Februar
2024
offenbar
eine
Marisk e -
und
Fis s ur ektomie
durchgeführt
worden
wa r .
Ein
weitergehender
Eingriff ,
wie
vom
Haus arzt
im
Bericht
vom
2 6.
Mai
2023
b ei
Hämorriden
Grad
II-III
und
Perianal venenthrombose
angedeutet
(vgl.
Urk.
8/30/2) ,
ist
nicht
aktenkundig .
Ein
solcher
hätte
andern falls
–
wie
von
der
RAD-Ärztin
vorweggenommen
(vgl.
E.3.3)
–
nicht
zu
länger
anhaltenden
Einschränkunge n
geführt .
So
war
der
Beschwerdeführer
a namnestisch
Ende
März
2024
mit
dem
Velo
unterwegs
(vgl.
Urk.
8/73/4) .
Ge mäss
den
aktenkundigen
proktologischen
Berichten
hatte
sich
denn
auch
schon
Ende
Januar
2023
unter
adäquater
Therapie
eine
deutliche
Regredienz
der
Beschwerden
bei
höchstwahrscheinlich
auch
deutlich
grössenregredienten
Hämorrhoiden
[nur
noch ]
Grad
I
bis
II
gezeigt
(vgl.
Urk.
8/35/2).
Die
im
Mai
2023
noch
vorhandenen
Restbeschwerden
wurden
der
grösseren
Mariske
zuge schrieben
(vgl.
Urk.
8/61/2),
die
nun
wie
empfohlen
reseziert
wurde.
4.4.2
E rgänzend
ergibt
sich
a us
der
Diagnoseliste
des
hausärztlichen
Bericht s
vom
26.
Mai
2023
(vgl.
Urk.
8/3 0 /2) ,
d ass
seit
Oktober
2021
eine
Reizblase
mit
Betmiga
behandelt
wird .
Es
ist
nicht
ersichtlich ,
inwiefern
dieses
Leiden
das
von
der
RAD-Ärztin
definierte
Belastungsprofil
(mit
insbesondere
erhöhtem
Pausen bedarf
und
kurzer
Gehstrecke
zur
Toilette)
zusätzlich
einschränken
würde.
Ge mäss
Hausarzt
wurden
alsdann
gleichzeitig
eine
Therapie
mit
Creo n
bei
Pankreasinsuffizienz
installiert .
Anhaltspunkte
für
ein
akutes
Geschehen
oder
eine
über
die
Enzym substitution
hinaus
notwenige
Behandlung
liegen
nich t
vor .
Ferner
besteht
beim
Beschwerdeführer
eine
explizit
nur
diskrete
Ileitis
t erminalis
mit
Ulcera
( Forrest -Klassifikation
III )
der
Bauhin-Klappe
und
des
letzten
Ab schnitts
des
Dünndarms
sowie
einer
ausgeprägte n,
rechtsseitenbetonte n
Pandivertikulose
(Koloskopien
im
April
2017
und
Februar
2022) .
Komplikationen
sind
in
diesem
Zusammenhang
keine
dokumentiert ;
insbesondere
werden
von
den
Ärzten
weder
eine
Divertikulitis
noch
ein
endo s kopischer
Eingriff
thematisiert.
Zu
Recht
a ls
lediglich
« subakut »
w u rd e
de r
konstante
Rausch-Tinnitus
links
bei
Grad
II
(dazu
https://www.usz.ch/krankheit/tinnitus/ ,
zuletzt
besucht
am
2 8.
Juli
2025)
beurteilt .
Zum
Reflux
wird
ein
Status
nach
explizit
erfolgreicher
Helicobacter
pylori
Erradikation
und
unauffälliger
Magen spiegelung
im
Jahr
2019
angegeben
(vgl.
Urk.
8/3 0 /2).
Keiner
weiteren
Aus führungen
bedarf ,
dass
eine
arterielle
Hypertoni e
keine
Arbeitsunfähigkeit
bewirkt.
Zum
Zeitpunkt
der
hausärztlichen
Berichterstattung
noch
nicht
bekannt
war
der
Schil d drüsenknoten
links,
der
gemäss
Abklärung
vom
1 5.
Juni
2023
jedoch
ohne
Anhaltspunkte
für
Malignität
ist
(vgl.
Urk.
8/65/3). 4.5 4.5.1
Funktionelle
Einschränkungen
bestehen
somit
infolge
der
objektivierbaren
Beschwerden
am
Bewegungsapparat .
Indessen
ergibt
sich
aus
den
Akten
kein
An halt,
dass
die
übrigen
Leiden
(Herzerkrankung,
Hämorrhoiden ,
Reizblase,
Bauch speicheldrüsenschwäche,
Darmerkrankung,
Tinnitus,
Reflux
oder
Bluthochdruck),
in
einer
vorab
orthopädisch
angepassten
Tätigkeit,
wie
von
der
hierfür
fach kundigen
RAD-Är z tin
definiert
(körperlich
leicht,
wechselbelastend
mit
über wiegendem
Sitzen
und
ohne
repetitives
Treppensteigen / Gehen
auf
unebene
Gelände,
ohne
Zwangshaltungen
der
Wirbelsäule,
ohne
ständige
Benutzung
der
linken
Hand,
bis
Schulterhöhe,
ohne
Haltetätigkeit
und
um
20
%
verminderte
Leistungsfähigkeit
wegen
erhöhten
Pausenbedarfs ,
vgl.
E.
3.4 )
zu
zusätzlichen
Einschränkungen
führen
könnten
–
abgesehen
von
der
konstatierten
Nähe
des
Arbeitsplatzes
zur
Toilett e .
Es
ist
insbesondere
mit
der
Beschwerdegegnerin
fest zuhalten
(vgl.
E.
2. 3 ),
dass
die
jüngsten
Herzbefunde
normal
waren
und
der
Beschwerdeführer
intermittierend
stehend
und
gehend
arbeiten
kann .
Er
selbst
gab
denn
auch
an,
dass
Thoraxschmerzen
beim
Gehen
erst
ab
drei
Etagen
oder
400
m
im
ansteigenden
Gelände
auftreten
würden
und
beim
Stehenbleiben
innert
Sekunden
verschwunden
seien
(vgl.
Urk.
8/33/1).
Die
Tatsache,
dass
er
Velo
fährt,
spricht
zudem
gegen
relevante
Beschwerden
beim
Sitzen .
B ei
hohem
Leidens druck
infolge
von
Hämorrhoiden
stehen
im
Regelfall
umfassende
chirurgische
Optionen
offen.
Es
bleibt
zur
Argumentation
des
Beschwerdeführers
anzufügen,
dass
e ine
körperlich
leichte
Hilfstätigkei t,
die
per
se
keine
Führungsaufgaben
beinhaltet
und
kaum
mit
Verantwortung
einhergeht,
kaum
Stress
verursachen
dürfte .
Das
Spektrum
an
zumutbaren
Verweistätigkeiten
wäre
daher
nicht
viel
kleiner ,
würde
berücks ichtigt ,
dass
Stress
im
Allgemeinen
und
bei
Herz beschwerden
im
Besonderen
der
Gesundheit
nicht
förderlich
ist.
Das
Gesagte
gilt
hier
umso
mehr,
als
beim
Belastungsprofil
auch
noch
e in
zusätzlicher
Pausen bedarf
für
regelmässige
und
längere
Pausen
berücksichtigt
wurde .
4.5.2
Der
Hausarzt
beurteilte
den
Beschwerdeführer
im
ärztlichen
Zeugnis
vom
23.
Januar
2023
dementsprechend
–
wie
die
RAD-Ärztin
–
in
einer
sitzende n ,
wechselbelastenden
und
leichten
manuellen
Tätigkeit
als
arbeitsfähig.
Zwar
quantifizierte
er
die
Arbeitsfähigkeit
nicht
wie
diese
mit
80
% ,
sondern
nur
mit
50
% ,
r elativierte
seine
Einschätzung
jedoch
schon
damals
selbst,
indem
er
zur
genauen
Eingrenzung
eine
Evaluation
der
funktionellen
Leistungsfähigkeit
(EFL)
als
nötig
erachtete
( vgl.
Urk.
8/21).
4.5.3
Im
Bericht
vom
26.
Mai
2023
hielt
der
Hausarzt
erneut
fest ,
dass
di e
körperlichen
Gebrechen
keine
körperlich
betonte n
Arbeiten
zulassen
würden
( vgl.
Urk.
8/30/1 ) .
Als
limitierend
nannte
er
nun
konkret
eine
deutlich
eingeschränkte
Belastbarkeit
der
unteren
Extremitäten,
der
Schultern
und
kardial
( Urk.
8/30/3) .
Es
bestünden
rezidivierende,
jeweils
interventionsbedürftige
pectanginöse
Beschwerden
und
längere
körperliche
Belastungen
seien
ohne
Schmerzen
in
den
Hüften
und
Beinen
nicht
möglich
(vgl.
Urk.
8/30/2).
Anderweitige
funktionelle
Einschränkungen
beschrieb
er
keine ,
woran
nichts
ändert,
dass
er
sämtliche
Diagnosen
als
für
die
Arbeitsfähigkeit
relevant
listete.
Die
Begründung
hierfür ,
dass
eine
Diagnose
allein
nicht
unbedingt
zu
einer
Arbeitsunfähigkeit
führe ,
jedoch
die
anderen
beeinflusse
(vgl.
Urk.
8/30/3) ,
ist
nichtssagend .
Sie
belegt,
dass
wie
dargetan
nicht
alle
angeführten
Leiden
invalidisierend
sind,
bietet
indes
keinerlei
Anhaltspunkte
für
eine
irgendwie
geartete
Wechselwirkung,
welche
näher
abzuklären
wäre.
H ervor
hob
der
Hausarzt ,
dem
Beschwerdeführer
sei
es
verwehrt,
die
ihm
mög lichen
Tätigkeiten
auszuführen.
So
könne
er
die
Arbeit
als
Goldschmied
aufgrund
seiner
Ausbildung
und
der
hier
herrschenden
Vorstellungen
nicht
ausü ben .
Die
Frage
nach
Ressourcen
sei
schwierig
zu
beantworten,
zumal
die
möglichen
Arbeiten
(leichte,
nicht
körperlich
belastende
Tätigkeiten,
z.B.
als
Goldschmied)
aufgrund
der
Ausbildung
und
Anerkennung
nicht
möglich
seien.
Nähere
An gaben
zur
Arbeitsfähigkeit ,
vorab
zum
Arbeitspensum
oder
Rendement,
m achte
der
Hausarzt
keine
mehr
(vgl.
Urk.
8/30/3
oben) .
Unter
diesen
Gesichtspunkten
ist
auch
sein
Fazit
zu
sehen,
dass
es
wichtig
wäre,
dem
Beschwerdeführer
eine
Beschäftigung
zu
ermöglichen,
ohne
ihn
im
ersten
Arbeitsmarkt
integrieren
zu
wollen ,
da
dies
nicht
möglich
sein
würde ;
eine
angepasste
Tätigkeit,
z.B.
als
Gold schmied,
in
geschützter
Umgebung
wäre
jedoch
hilfreich
( Urk.
8/30/3).
Damit
erhellt,
dass
es
auch
nach
Ansicht
des
Hausarztes
nicht
die
gelisteten
körperlichen
Leiden
sind ,
an
den en
die
Ausübung
einer
körperlich
leichten ,
wechsel bela ste nden
Tätigkeit
(z.B.
als
Goldschmied )
auf
dem
ersten
Arbeitsmarkt
scheitert,
sondern
es
sind
die
übrigen
persönlichen
Voraussetzung en ,
welche
der
Beschwerdeführer
mitbringt,
der
erstmals
mit
52
Jahren,
ohne
Sprachkenntnisse,
ohne
hier
anerkannte
Berufsausbildung
und
ohne
hiesige
Arbeitserfahrung
Gelegenheit
hatte,
sich
in
der
Schweiz
um
Arbeit
zu
bemühen. 4.5.4
Von
der
RAD-Beurteilung
a bweichende
fachärztliche
Einschätzungen
zur
Arbeitsfähigkeit
bestehen
kein e .
Selbst
i m
Austrittbericht
vom
2 6.
März
2024
wurde
eine
Arbeitsunfähigkeit
lediglich
v om
22.
bis
2 9.
März
2024
attestiert
( vgl.
Urk.
8/73/4
unten). 4.6
Zusammenfassend
ergeben
sich
aus
den
medizinischen
Akten
und
den
Vor b ringen
des
Beschwerdeführers
keine
Aspekte,
welche
die
RAD-Ärztin
nicht
über zeugend
gewürdigt
hätte
bzw.
ihrer
Einschätzung
entgegenstünden.
Dabei
wurden
sämtliche
Leiden
umfassend
abgeklärt.
Die
vom
Hausarzt
im
Januar
2023
zunächst
abgegebenen
Arbeitsfähigkeitseinschätzung
von
50
%
bestätigt
die
Erfahrungstatsache,
dass
behandelnde
Arztpersonen
mitunter
im
Hinblick
auf
ihre
auftragsrechtliche
Vertrauensstellung
in
Zweifelsfällen
eher
zu
Gunsten
ihrer
Patienten
aussagen
(BGE
135
V
465
E.
4.5,
125
V
351
E.
3b/cc ;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_77/2021
vom
20.
April
2021
E.
3
m.w.H.).
Der
Bericht
vom
26.
Mai
2023
zeigt
aber ,
dass
auch
der
Hausarzt
nicht
gravierende
gesundheit lichen
Einschränkungen,
sondern
primär
äussere
Umstände
dafür
verantwortlich
macht ,
dass
der
Beschwerdeführer
auf
dem
Schweizerischen
Arbeitsmarkt
bisher
nicht
Fuss
fassen
konnte.
Dementsprechend
sah
er
auch
davon
ab,
die
Arbeits fähigkeit
erneut
näher
zu
quantifizieren.
Schliesslich
fanden
sich
während
des
kurzen
Spitalaufenthalts
im
Frühjahr
2024
keine
objektiven
Indizien
für
eine
gesundheitliche
Verschlechterung
nach
der
RAD-Beurteilung.
Es
kann
daher
vollumfänglich
auf
diese
abgestellt
werde n . 5.
5.1
Zur
umstrittenen
Verwertbarkeit
der
vom
RAD
eingeschätzten
Arbeitsfähigkeit
ist
festzuhalten,
dass
auf
dem
ausgeglichenen
Arbeitsmarkt
gemäss
konstanter
Rechtsprechung
genügend
realistische
Betätigungsmöglichkeiten
für
Personen
bestehen ,
die
funktionell
als
Einarmige
zu
betrachten
sind
und
überdies
nur
noch
leichte
Arbeit
verrichten
können
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_134/2020
vom
29.
April
2020
E.
4.5).
Das
Bundesgericht
begründet
dies
damit,
dass
längst
nicht
alle
im
Arbeitsprozess
im
weitesten
Sinne
notwendigen
Aufgaben
und
Funktionen
im
Rahmen
der
Überwachung
und
Prüfung
durch
Computer
und
automatisierte
Maschinen
ausgeführt
würden.
Abgesehen
davon
müssten
solche
Geräte
auch
bedient
und
ihr
Einsatz
ebenfalls
überwacht
und
kontrolliert
werden.
Zu
denken
sei
etwa
an
einfache
Überwachungs-,
Prüf-
und
Kontrolltätigkeiten
sowie
an
die
Bedienung
und
Überwachung
von
(halb-)
automatischen
Maschinen
oder
Produktionseinheiten,
die
keinen
Einsatz
der
beeinträchtigten
Hand
voraus setzen
würden
( vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_55/2022
vom
1 9.
Mai
2022
E.
4.4.1) .
Ebenso
bestätigte
das
Bundesgericht
jüngst ,
dass
der
ausgeglichene
Arbeitsmarkt
leichte,
wechselbelastende
Tätigkeiten
ohne
Zwangshaltung
biete,
die
nicht
aus
einer
Bürobeschäftigung
am
Computer
bestünden,
z.B.
einfache
Kontroll-,
Überwachungs-
und
Prüftätigkeiten,
die
auch
keine
lange
Einarbeits zeit
benötigen
würden
(vgl.
Urteil
des
Bundegerichts
9C_755/2023
vom
20.
Februar
2024
E.
5.5).
Darüber
hinaus
hat
d ie
Rechtsprechung
festgestellt,
dass
g erade
Hilfsarbeiten
auf
dem
massgebenden
ausgeglichenen
Stellenmarkt
alters unabhängig
nachgefragt
werden
(BGE
146
V
16
E.
7.2.1
mit
Hinweisen).
Das
Bundesgericht
hat
für
die
altersbedingte
Unverwertbarkeit
der
Restarbeitsfähig keit
dementsprechend
relativ
hohe
Hürden
aufgestellt
( vgl.
Urteile
des
Bundes gerichts
8C_505/2022
vom
6.
September
2023
E.
6.2
und
9C_755/2020
vom
8.
März
2021
E.
5.4.3). 5.2
Der
Beschwerdeführer
erhielt
spätestens
mit
Zustellung
der
Verfügung
vom
1 5.
September
2023
bzw.
der
zweiten
Zustellung
des
Vorbescheids
vom
3.
Juli
2023
im
Herbst
2023
Kenntnis
des
vom
RAD
erstellten
Belastungsprofils.
Damals
war
er
61,5
Jahre
alt.
Es
wäre
ihm
daher
unter
Berücksichtigung
der
verbliebenen
Aktivitätsdauer
durchaus
noch
zumutbar
gewesen,
seine
Rest arbeitsfähigkeit
gemäss
dem
vom
RAD
negativ
und
positiv
formulierten
Belastungsprofil
(E.
3.4)
zu
verwerten.
Es
ist
denn
auch
nicht
ersichtlich,
welche
gesundheitliche n
Einschränkung en
ihn
an
der
Ausübung
einer
entsprechenden
Kontroll-,
Überwachungs-
oder
Prüf tätigkeit
gehindert
hätte n ,
zumal
weder
annähernd
eine
faktische
Einarmigkeit
( nur
keine
ständige
Benutzung
der
linken
Hand )
noch
massivste
Einschränkungen
beim
Gehen
und
Stehen
(nur
repetitives
Gehen
von
Treppen
über
mehrere
Stock werke / auf
unebenem
Gelände ;
nur
überwiegend
sitzend )
bestehen .
Zudem
kann
der
Beschwerdeführer
vollzeitig
arbeiten
–
wenn
auch
mit
erhöhtem
Pausen bedarf.
E ine
Unverwertbarkeit
der
Restarbeitsfähigkeit
ist
erst
anzunehmen,
wenn
die
zumutbare
Tätigkeit
nur
in
so
eingeschränkter
Form
möglich
ist,
dass
sie
der
ausgeglichene
Arbeitsmarkt
praktisch
nicht
kennt
oder
sie
nur
unter
nicht
realistischem
Entgegenkommen
eines
durchschnittlichen
Arbeitgebers
möglich
wäre
und
das
Finden
einer
entsprechenden
Stelle
daher
von
vornherein
als
aus geschlossen
erscheint
(Urteile
des
Bundesgerichts
9C_366/2021
vom
3.
Januar
2022
E.
4.2
und
8C_202/2021
vom
17.
Dezember
2021
E.
5.1,
je
mit
Hinweisen).
Eine
solche
Konstellation
ist
vorliegend
klar
zu
verneinen
und
auch
einer
weiter gehenden
Konkretisierung
der
Arbeitsgelegenheiten
als
vorstehend
bedarf
es
bei
diesem
Belastungsprofil
nicht
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_300/2022
vom
2.
März
2023
E.
6.2).
Hinsichtlich
der
geltend
gemachten
« psychosozialen
Umstände »
(vgl.
E.
2. 2 )
ist
klarzustellen,
dass
für
die
Invaliditätsbemessung
nicht
massgebend
ist,
ob
eine
invalide
Person
unter
den
konkreten
Arbeitsmarktverhältnissen
vermittelt
werden
kann,
sondern
einzig,
ob
sie
die
ihr
verbliebene
Arbeitskraft
noch
wirtschaftlich
nutzen
könnte,
wenn
ein
Gleichgewicht
von
Angebot
und
Nachfrage
nach
Arbeitsplätzen
bestünde
(statt
vieler:
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_330/2021
vom
8.
Juni
2021
E.
5.3.1
mit
Hinweisen;
Meyer/Reichmuth,
Bundesgesetz
über
die
Invalidenversicherung,
4.
Aufl.
2022,
N.
134
zu
Art.
28a).
Dass
es
dem
Beschwerdeführer
an
Sprachkenntnissen
und
einer
Ausbildung
mangelt
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_549/2019
vom
26.
November
2019
E.
7.7;
vgl.
auch
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_589/2023
vom
4.
Juni
2024
E.
4.3) ,
spielt
im
Bereich
der
Hilfsarbeiten
zudem
per
se
nur
eine
untergeordnete
Rolle ,
weshalb
hierfür
im
Kompetenzniveau
1
auch
kein
leidensbedingter
Abzug
gewährt
wird. 5.3
Die
übrigen
Grundlagen
des
Einkommensvergleich
wurde n
vom
Beschwerde führer
nicht
beanstande t.
Weder
unter
der
bis
3 1.
Dezember
2023
(vgl.
BGE
150
V
410
E.
10.6 ;
Berücksichtigung
des
Belastungsprofil s
und
der
vorläufige n
Aufnahme
als
Ausländer
im
Juni
2014 )
noch
der
seit
1.
Januar
2024
geltenden
Fassung
von
Art.
26 bis
Abs.
3
IVV
rechtfertigt
sich
ein
Abzug
vom
Tabellenlohn
von
über
20
% ,
der
für
einen
rentenbegründenden
Mindestinvaliditätsgrad
von
40
%
notwendig
wäre.
Damit
wurde
ein
Rentenanspruch
zu
Recht
verneint.
Es
kann
daher
mit
der
Beschwerdegegnerin
( Urk.
8/39/4)
offen
bleiben ,
ob
die
versicherungsmässigen
Voraussetzungen
erfüllt
wären
(vgl.
Urk.
8/28
und
8/4). 6. 6.1
Anspruch
auf
Integrationsmassnahmen
zur
Vorbereitung
auf
die
berufliche
Ein gliederung
haben
nach
Art.
14a
Abs.
1
IVG
Versicherte,
die
seit
mindestens
sechs
Monaten
zu
mindestens
50
%
arbeitsunfähig
sind
(lit.
a)
und
nicht
erwerbstätige
Personen
vor
der
Vollendung
des
2 5.
Altersjahres,
sofern
sie
von
einer
Invalidität
bedroht
sind
(lit.
b).
Der
Anspruch
besteht
nur,
wenn
durch
die
Integrations massnahmen
die
Voraussetzungen
für
die
Durchführung
von
Massnahmen
beruflicher
Art
geschaffen
werden
können
( Art.
14a
Abs.
1 bis
IVG).
Der
Beschwerdeführer
reiste
mit
über
50
Jahren
in
die
Schweiz
ein
und
war
hier
wie
vorstehend
dargelegt
nie
über
sechs
Monate
zu
mindestens
50
%
arbeits unfähig
–
weder
in
der
gelernten
Tätigkeit
als
Goldschmied
noch
in
einer
angepassten
Hilfsarbeit,
wie
sie
aufgrund
der
schon
bei
der
Einreise
vorhandenen
körperlichen
Einschränkungen
und
persönlichen
Voraussetzungen
(fehlende
Sprachkenntnisse,
kein e
anerkannte
Ausbildung)
von
Anfang
an
nur
möglich
gewesen
wäre.
Im
Übrigen
wären
Integrationsmassnahmen
bei
der
aktuell
noch
verbl eibenden
Aktivitätsdauer
unter
dem
Aspekt
der
Verhältnismässigkeit
kaum
zu
rechtfertigen.
Bis
diese
sowie
die
als
Ziel
gesteckten
beruflichen
Massnahmen
aufgegleist
und
durchgeführt
worden
wären,
liesse
sich
das
Endziel
einer
Arbeits aufnahme
kaum
mehr
verwirklichen.
Die
Voraussetzungen
nach
Art.
14a
Abs.
1
und
1 bis
IVG
sind
somit
nicht
erfüllt. 6.2
Es
kommt
hinzu,
dass
d er
Anspruch
auf
Arbeitsvermittlung
nach
Art.
18
Abs.
1
IVG
bei
(qualitativer
und
quantitativ)
voller
Zumutbarkeit
leichter
Tätigkeiten
zusätzlich
eine
spezifische
Einschränkung
gesundheitlicher
Art
voraus setzt .
Ist
die
fehlende
berufliche
Eingliederung
nicht
auf
gesundheitlich
bedingte
Schwierigkeiten
bei
der
Stellensuche,
sondern
auf
invaliditätsfremde
Probleme
zurückzuführen ,
sind
die
Voraussetzungen
für
Arbeitsvermittlung
durch
die
Invalidenversicherung
zudem
nicht
erfüllt.
Die
leistungsspezifische
Invalidität
des
Anspruchs
liegt
vor,
wenn
die
Behinderung
Probleme
bei
der
Stellensuche
ver ursacht.
Dies
trifft
z.B.
zu,
wenn
die
versicherte
Person
sich
wegen
Stummheit
oder
mangelnder
Mobilität
ausserstande
sieht,
ein
Bewerbungsgespräch
zu
führen,
oder
dem
potenziellen
Arbeitgeber
die
besonderen
Möglichkeiten
und
Grenzen
der
versicherten
Person
erläutert
werden
müssen
(z.B.
welche
Tätigkeiten
trotz
Sehbehinderung
erledigt
werden
können),
damit
die
Person
mit
Behinderung
überhaupt
eine
Chance
hat,
den
gewünschten
Arbeitsplatz
zu
erhalten
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_199/2023
vom
3 0.
August
2023
E.
6.2) .
Die
Tatsache,
dass
der
Beschwerdeführer
in
einer
körperlich
leichten
Tätigkeit
einen
erhöhten
Pausenbedarf
hat,
vermag
ebenso
wenig
wie
die
übrigen ,
vom
RAD
definierten
Einschränkungen
(vgl.
E.
3.4)
eine
solche
leistungsspezifische
Invalidität
zu
begründen .
Zudem
ist
nicht
ersichtlich,
welche
nach
der
Einreise
in
die
Schweiz
hinzugetretene n
Leiden
die
Stellensuche
aus
gesundheitlicher
Sicht
schwieriger
gestalten
würde
als
dies
bei
der
Einreise
der
Fall
war.
Falls
überhaupt,
wäre
die
leistungsspezifische
Invalidität
also
noch
vor
der
Einreise
und
damit
vor
der
möglichen
Erfüllung
der
versicherungsmässigen
Voraussetzungen
eingetreten
(vgl.
E.
1.2) .
Dass
der
Beschwerdeführer
i n
Y.___
als
Goldschmied
tätig ,
in
der
Schweiz
indessen
nie
gearbeitet
hat,
ist
letztlich
ein
klarer
Indikator
dafür,
dass
invaliditätsfremde
Faktoren
und
weniger
die
in
den
letzten
Jahre n
neu
hinzu getretenen
Befunde
bei
der
beruflichen
Integration
eine
Rolle
spiel t en. 6.3
Offen
bleiben
kann
somit ,
ob
der
Beschwerdeführer
subjektiv
eingliederungsfähig
wäre ,
nachdem
auch
nichts
darüber
bekannt
ist,
ob
und
inwieweit
er
sich
bisher
in
der
Schweiz
um
eine
Arbeitsaufnahme
bemühte. 7 .
Zusammenfassend
bestehen
keine
Zweifel
an
der
Arbeitsfähigkeitseinschätzung
der
RAD-Ärztin .
Unter
invalidenversicherungsrechtlichen
Aspekten
steht
der
Ver wertbarkeit
der
von
ihr
attestierten
A rbeitsfähigkeit
in
angepassten
Hilfstätig keiten
durch
den
Beschwerdeführer
zudem
nichts
entgegen.
Die
Voraussetzungen
für
Integrationsmassnahmen
und
Arbeitsvermittlung
sind
nicht
erfüllt.
Dies
führt
zur
Abweisung
der
Beschwerde. 8.
Da
die
Bewilligung
oder
Verweigerung
von
Versicherungsleistungen
zu
beurteilen
war,
ist
das
Verfahren
kostenpflichtig.
Die
Gerichtskosten
sind
nach
dem
Verfahrensaufwand
und
unabhängig
vom
Streitwert
im
Rahmen
von
Fr.
200.--
bis
Fr.
1'000.--
festzulegen
(Art.
69
Abs.
1 bis
IVG).
Sie
sind
ermessens weise
auf
Fr.
600.--
anzusetzen
und
ausgangsgemäss
dem
unterliegenden
Beschwerdeführer
aufzuerlegen ,
i nfolge
der
ihm
gewährten
unentgeltlichen
Prozessführung
jedoch
einstweilen
auf
die
Gerichtskasse
zu
nehmen.
Überdies
ist
dem
unentgeltlichen
Rechtsvertreter
des
Beschwerdeführers
eine
Ent schädigung
aus
der
Gerichtskasse
auszurichten.
Mangels
Honorarnote
ist
die
Ent schädigung
unter
Beachtung
von
§
34
Abs.
3
des
Gesetz es
über
das
Sozialversicherungsgericht
( GSVGer) ,
des
notwendigen
Aufwands
sowie
des
gerichtsüblichen
Ansatzes
bei
unentgeltlicher
Rechtsvertretung
von
Fr.
220.--
pro
Stunde
ermessensweise
auf
Fr.
1’800 .--
(inklusive
Barauslagen
und
Mehrwert steuer)
festzusetzen
(vgl.
§
7
f.
der
Verordnung
über
die
Gebühren,
Kosten
und
Entschädigungen
vor
dem
Sozialversicherungsgericht ,
GebV
SVGer) .
Der
Beschwerdeführer
ist
zur
Nachzahlung
dieser
Beträge
verpflichtet,
sobald
er
dazu
in
der
Lage
ist
(§
16
Abs.
4
GSVGer) . Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr.
600 .--
werden
dem
Beschwerdeführer
auferlegt,
zufolge
Gewährung
der
unentgeltlichen
Prozessführung
jedoch
einstweilen
auf
die
Gerichts kasse
genommen.
Der
Beschwerdeführer
wird
auf
die
Nachzahlungspflicht
gemäss
§
16
Abs.
4
GSVGer
hingewiesen. 3.
Der
unentgeltliche
Rechtsvertreter
des
Beschwerdeführers,
Rechtsanwalt
Thomas
Wyss,
Zürich,
wird
mit
Fr.
1’800 .--
(inkl.
Barauslagen
und
MWST)
aus
der
Gerichtskasse
ent schädigt.
Der
Beschwerdeführer
wird
auf
die
Nachzahlungspflicht
gemäss
§
16
Abs.
4
GSVGer
hingewiesen. 4.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Rechtsanwalt
Thomas
Wyss - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle - Bundesamt
für
Sozialversicherungen sowie
an: - Gerichtskasse 5.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
( Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis-mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
( Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippBonetti