Sachverhalt
1. 1.1
Der 1992 geborene X.___ , seit August 2021 in einem Vollp ensum bei der Y.___ AG
als Zeichner EFZ tätig , leidet seit Geburt an einer hochgradigen Schwerhörigkeit, wofür ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wiederholt Leistungen zusprach. Im November 2017 meldete er sich zum Bezug einer Hilflosenentschädigung für Erwachsene an. Die IV-Stelle tätigte verschiedene Abklärungen. Insbesondere veranlasste sie am 13.
Februar 2018 eine Abklärung vor Ort (Abklärungsbericht vom 15.
Februar 2018) . Mit Verfügung vom
2. Mai 2018 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2018.00520 vom 21. August 2019 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 9C_691/2019 vom 31.
März 2020 ab ( vgl. Urk. 7/263 S. 2 , Urk. 7/279 S. 2 , Urk. 7/318 ) . 1.2
Am 22. Januar 2024 (Urk. 7/301) meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Bezug
von Hilflosenentschädigung an. Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren
( vgl. Urk. 7 / 304 - 308 ) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom
8 . Mai 202 4 (Urk.
2) mit der Begründung, dass die Voraussetzun gen für die Hilflosenentschädigung nicht erfüllt seien, nicht auf das Leistungs begehren ein
(S. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 10 . Juni 202 4 (Urk.
1) Beschwerde gegen die Verfügung vom
8. Mai 2024 und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Angelegen heit zur Durchführung eines materiellen Verfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S.
2). Zudem reichte er eine Auflistung von Hilfe von dritten Personen im Zeitraum Januar bis 27. Mai 2024 (Urk. 3) ein. Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16 . August 2024 (Urk. 6 ) Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19 . August 2024 (Urk. 8 ) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Zunächst ist zu prüfen, was Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet.
Praxisgemäss kann selbst dann ein erneut ablehnender Sachenentscheid vorlie gen, wenn die Verwaltung ein Gesuch formell durch Nichteintreten erledigt hat, weshalb vorab der rechtliche Gehalt der angefochtenen Verfügung und damit der Prozessgegenstand festzustellen ist (vgl. dazu BGE 109 V 26 2 E.
2a, 117 V 8 E.
2b, 120 V 496 E.
1a) . 1.2
Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 8. Mai 2024 (Urk. 2) . Für die Beurteilung des Prozessgegenstande s sind demnach die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 16. August 2024 (Urk. 6) nicht von Belang . Die Verfügung vom 8. Mai 2024 trägt die Überschrift «Auf Ihr neues Leistungsbegehren wird nicht eingetreten» und im Verfügungsteil findet sich der Text «Wir verfügen: Auf das Leistungsbegehren wird nicht eingetreten». Zur Begründung führte die Beschwerdegegnerin jedoch aus: «Es ist nachvollzieh bar, dass Sie aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung auf einen Gebärdensprachdolmetscher angewiesen sind. Dies kann jedoch bei den Leistungen der Hilflosenentschädigung nicht berücksichtigt werden. Bei der lebenspraktischen Begleitung geht es um eine Sicherstellung einer minimalen Grundversorgung. Sie bestreiten Ihren Alltag selbständig und kommen Ihren Verpflichtungen ohne Anleitung und Begleitung nach. Folglich sind die Voraus setzungen für die Hilflosenentschädigung nicht erfüllt». 1.3
In ihren Erwägungen begründete die Beschwerdegegnerin ihr vermeintliches Nichteintreten - wobei es bei der Beurteilung der Nichteintretensfrage um die Glaubhaftmachung eine r wesentliche n
Sachverhaltsä nderung in Bezug auf einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung geht (vgl. Art. 87 der Verordnung über die Invalidenversicherung ; IVV ) - nicht im Hinblick darauf, ob der Beschwerdeführer eine solche wesentliche Veränderung glaubhaft dargelegt hat oder eben nicht, sondern sie nahm eine materielle Anspruchsbeurteilung vor, indem sie die Voraussetzungen für die Hilflosenentschädigung als nicht erfüllt erachtete . Dies mit dem Hinweis auf den Zweck der lebenspraktischen Begleitung und den Umstand, dass der Beschwerdeführer seine n Alltag selbständig bewältige. Entgegen dem , was der Titel und der Verfügungsteil vermuten lassen, handelt es bei der Verfügung vom 8. Mai 2024 sich somit um einen materielle n Sachent scheid . Prozessgegenstand ist demnach der materielle Anspruch auf eine Hilf losenentschädigung. 2. 2.1
Mit dem Erlass eines materiellen Sachentscheides ist d ie Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten. Demnach ist die Sache materiell abzuklären und es gilt zu prüfen, ob eine massgebliche Veränderung der Hilflosigkeit auch tatsäch lich eingetreten ist. Dabei ist in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG)
vorzugehen
(BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Wird dabei festgestellt, dass die Hilflosigkeit
seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung vom 2. Mai 2018 keine Veränderung erfahren hat, so ist das neue Gesuch abzuweisen. Andernfalls ist zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Hilflosigkeit bejahen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungs pflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_234/2023 vom 4. Sep tember 2023 E. 1.2, insbesondere mit Hinweis auf
BGE 117 V 198 E. 3a). 2.2 2.2.1
Der vollerwerbstätige Beschwerdeführer mit einem aktiven Familie n
- und Sozialleben , der in gesundheitlicher Hinsicht einzig an einer hochgradigen Schwerhörigkeit
leidet (vgl. Urk. 1 S. 3, Urk. 3, Urk. 7/308 S. 1, Urk. 7/ 318 ) , machte eine wesentliche Veränderung des massgeblichen Sachverhalts mit Verweis auf eine Zunahme der Inanspruchnahme eine s
Gebärde n dolmetschers aufgrund veränderter beruflicher und privater Umstände geltend
( neu Teilnahme an wöchentlichen Sitzungen bei der Arbeit, Engagement im Elternrat, vermehrt Aussenkontakte aufgrund der älterwerdenden Kinder; vgl. Urk. 1 S. 5 f. ). Hinweise auf eine gesundheitliche Verschlechterung hingegen bestehen nicht und wurden vo m Beschwerdeführer auch nicht behauptet . 2.2.2
Im Vordergrund steht demnach - wie bereits im ursprünglichen Verfahren
(vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_691/2019 vom 31. März 2020 E. 3-4 und Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00520 vom 21. August 2019 4-6; Urk. 7/263 und Urk. 7/279) - ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades , weil er im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit . d IVV trotz der Abgabe von Hilfsmitteln wegen einer Sinnestäuschung nur dank regelmässiger und erheblicher Dritthilfe gesellschaft liche Kontakte pflegen kann oder weil er im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit . e IVV
in Verbindung mit Art. 38 IVV dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist.
In Bezug auf den Anspruch aus Art. 37 Abs. 3 lit .
d IVV ist dabei zu beachten,
dass unter gesellschaftlichen Kontakten die zwischenmenschlichen Beziehungen zu verstehen sind , wie sie der Alltag mit sich bringt (zum Beispiel Lesen, Schreiben, Besuch von Anlässen usw.; vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV, KSIH, gültig ab 1.
Januar 2015 , Stand 1.
Januar 2021,
Rz 8023). Bei erwachsenen schwerhörigen Personen sind die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht grundsätzlich erfüllt. Die Bedingungen müssen vielmehr im Einzelfall abgeklärt werden (Urteil des Bundesgerichts I 114/98 vom 22.
Oktober 1998 E.
2). Die benötigte Hilfe ist dabei regelmässig im Sinne von Art.
37 Abs.
3 lit .
d IVV – im Gegensatz zur Regel mässigkeit bei der lebenspraktischen Begleitung nach Art.
38 Abs.
3 IVV - wenn sie die versicherte Person täglich benötigt oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich nötig hat - wie etwa bei unvermittelt alle zwei bis drei Tage auftretenden Anfällen (vgl. KSIH Rz 8025). Gelegentliche Zwischenfälle der Hilfsbedürftigkeit können nicht zur Annahme der Notwendigkeit regelmässiger Dritthilfe führen (Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2016 vom 13.
Januar 2017 E.
5.3).
Im Hinblick auf den Anspruch aus Art. 37 Abs. 3 lit .
d IVV ist zu berücksichtigen,
dass g emäss Rz 8051 KSIH ein Bedarf an Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen im Sinne von Art.
38 Abs.
1 lit .
b IVV angenommen werden kann , wenn eine Person ohne Begleitung nicht in der Lage ist, das Haus für bestimmte notwendige Verrichtungen und Kontakte (Einkaufen, Freizeitaktivitäten, Kontakte mit Amtsstellen oder Medizinalpersonen ) zu verlassen. Eine lebensprak tische Begleitung ist dann regelmässig, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird. Mit der Quantifizierung der lebenspraktischen Begleitung von zwei Stunden pro Woche wird eine minimale durchschnittliche Intensität an lebens praktischer Begleitung normiert, wann eine entsprechende Entschädigung der Invalidenversicherung gerechtfertigt ist (BGE 133 V 450 E.
6.2).
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer wesentlichen Veränderung der massgeblichen Umstände bilden die Verhältnisse zum Zeitpunkt der letzten Leis tungsbeurteilung mit Verfügung vom 8. Mai 2018. 2.3 2.3. 1
Ohne jegliche Abklärungen getätigt zu haben, erachtete die Beschwerde gegnerin ein en Anspruch auf Hilflosenentschäd i gung des Beschwerdeführers für ausge schlossen (vgl. Urk. 2, Urk. 7/301-309) . Sie begründete dies einzig mit dem Hinweis darauf, dass ein Angewiesensein auf einen Gebärdensprachedolmetscher aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung bei den Leistungen der Hilflosenentschädigung nicht berücksichtigt werden könne, da es b ei der lebens praktischen Begleitung um eine Sicherstellung einer minimalen Grundversorgung gehe, der Beschwerdeführer jedoch seinen Alltag selbständig bestreite und seinen Verpflichtungen ohne Anleitung und Begleitung nach komme (vgl. E. 1.2 vorstehend).
Dies e Ansicht steht nicht in Übereinstimmung mit der aktuellen Rechtsprechung. Grundsätzlich kann wegen einer schweren Hörschädigung und der Notwendigkeit der Inanspruchnahme eines Gebärdendolmetschers
durchaus
ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entstehen bzw. ist ein solcher nicht von vornherein ausgeschlossen , selbst wenn eine versicherte Person den Alltag grösstenteils selbständig bestreitet . Bei erwachsenen schwerhörigen Personen müssen die Bedingungen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Einzelfall abgeklärt werden (E. 2.2.2 vorstehend) , s o wie dies beim Beschwerdeführer bei der ursprünglichen Anspr u chs prüfung im Jahr 2018 , wenn auch mit negativem Ausgang,
bereits der Fall war. Damals erachtete die Beschwerdegegnerin selbst (vgl. die Verfügung vom 2 . Mai 2018 [Urk. 7/241 S. 2 f.]) - und nahm also eine entsprechende Prüfung vor - wie auch das hiesige Gericht (vgl. Urteil IV.2018.00520 vom 21. August 2020 [Urk. 7/ 263 E. 5-6]) lediglich den quantita tiven Umfang des Zeitaufwands für lebenspraktischen Begleitung als zu gering , was d as Bundesgericht stützte ( vgl. Urteil 9C_691 des Bundesgerichts vom 31.
März 2020 [Urk.
7/279 E.
4]) .
Aufgrund der geltend gemachten lebens umständlichen Veränderungen ( nun Teilnahme an wöchentlichen Sitzungen bei der Arbeit, Engagement im Elternrat, vermehrt Aussenkontakte aufgrund der älterwerdenden Kinder , vgl. E. 2.2.1 vorstehend) und insbesondere der im vorlie genden Beschwerdeverfahren eingebrachten detaillierten Auflistung über die Hilfe durch Drittpersonen im Zeitraum Januar bis 27. Mai 2024 (Urk. 3) kann eine wesentliche Veränderung im Sinne einer massgeblichen Zunahme an zu berück sichtigenden Stunden und allenfalls ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Zu dessen Beurteilung bedarf es aber vorab weitere sachverhaltliche Abklärung en und im Anschluss eine Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen unter Berücksichtigung des auch im Bereich der Hilflosenentschädigung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_560/2022 vom 20. September 2022 E. 4.3.2) . 2.3. 2
Die angefochtene Verfügung vom
8. Mai 2024
ist demnach aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung und zu m materiellen Entscheid über den Anspruch auf Hilflosenentschädigung zurückzu weisen . 3 . 3 .1
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten gemäss Art.
69 Abs.
1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr.
4 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3 .2
Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat grundsätzlich die obsiegende Beschwerde führende Person, die erhebliche Auslagen im Rahmen des Prozesses gehabt hat (vgl. Art.
61 lit .
g ATSG). Nach §
34 Abs.
3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Entsprechend ist unter Berücksichtigung der genannten Kriterien die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr.
1 ’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) auszurich ten. Das Gericht verfügt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. Mai 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf Hilflosenentschädigung des Beschwerde führers materiell verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschä digung von Fr. 1’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Irja Zuber - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1.1 Zunächst ist zu prüfen, was Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet.
Praxisgemäss kann selbst dann ein erneut ablehnender Sachenentscheid vorlie gen, wenn die Verwaltung ein Gesuch formell durch Nichteintreten erledigt hat, weshalb vorab der rechtliche Gehalt der angefochtenen Verfügung und damit der Prozessgegenstand festzustellen ist (vgl. dazu BGE 109 V 26 2 E.
2a, 117 V 8 E.
2b, 120 V 496 E.
1a) .
E. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 8. Mai 2024 (Urk. 2) . Für die Beurteilung des Prozessgegenstande s sind demnach die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 16. August 2024 (Urk. 6) nicht von Belang . Die Verfügung vom 8. Mai 2024 trägt die Überschrift «Auf Ihr neues Leistungsbegehren wird nicht eingetreten» und im Verfügungsteil findet sich der Text «Wir verfügen: Auf das Leistungsbegehren wird nicht eingetreten». Zur Begründung führte die Beschwerdegegnerin jedoch aus: «Es ist nachvollzieh bar, dass Sie aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung auf einen Gebärdensprachdolmetscher angewiesen sind. Dies kann jedoch bei den Leistungen der Hilflosenentschädigung nicht berücksichtigt werden. Bei der lebenspraktischen Begleitung geht es um eine Sicherstellung einer minimalen Grundversorgung. Sie bestreiten Ihren Alltag selbständig und kommen Ihren Verpflichtungen ohne Anleitung und Begleitung nach. Folglich sind die Voraus setzungen für die Hilflosenentschädigung nicht erfüllt».
E. 1.3 In ihren Erwägungen begründete die Beschwerdegegnerin ihr vermeintliches Nichteintreten - wobei es bei der Beurteilung der Nichteintretensfrage um die Glaubhaftmachung eine r wesentliche n
Sachverhaltsä nderung in Bezug auf einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung geht (vgl. Art. 87 der Verordnung über die Invalidenversicherung ; IVV ) - nicht im Hinblick darauf, ob der Beschwerdeführer eine solche wesentliche Veränderung glaubhaft dargelegt hat oder eben nicht, sondern sie nahm eine materielle Anspruchsbeurteilung vor, indem sie die Voraussetzungen für die Hilflosenentschädigung als nicht erfüllt erachtete . Dies mit dem Hinweis auf den Zweck der lebenspraktischen Begleitung und den Umstand, dass der Beschwerdeführer seine n Alltag selbständig bewältige. Entgegen dem , was der Titel und der Verfügungsteil vermuten lassen, handelt es bei der Verfügung vom 8. Mai 2024 sich somit um einen materielle n Sachent scheid . Prozessgegenstand ist demnach der materielle Anspruch auf eine Hilf losenentschädigung. 2. 2.1
Mit dem Erlass eines materiellen Sachentscheides ist d ie Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten. Demnach ist die Sache materiell abzuklären und es gilt zu prüfen, ob eine massgebliche Veränderung der Hilflosigkeit auch tatsäch lich eingetreten ist. Dabei ist in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG)
vorzugehen
(BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Wird dabei festgestellt, dass die Hilflosigkeit
seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung vom 2. Mai 2018 keine Veränderung erfahren hat, so ist das neue Gesuch abzuweisen. Andernfalls ist zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Hilflosigkeit bejahen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungs pflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_234/2023 vom 4. Sep tember 2023 E. 1.2, insbesondere mit Hinweis auf
BGE 117 V 198 E. 3a). 2.2 2.2.1
Der vollerwerbstätige Beschwerdeführer mit einem aktiven Familie n
- und Sozialleben , der in gesundheitlicher Hinsicht einzig an einer hochgradigen Schwerhörigkeit
leidet (vgl. Urk. 1 S. 3, Urk. 3, Urk. 7/308 S. 1, Urk. 7/ 318 ) , machte eine wesentliche Veränderung des massgeblichen Sachverhalts mit Verweis auf eine Zunahme der Inanspruchnahme eine s
Gebärde n dolmetschers aufgrund veränderter beruflicher und privater Umstände geltend
( neu Teilnahme an wöchentlichen Sitzungen bei der Arbeit, Engagement im Elternrat, vermehrt Aussenkontakte aufgrund der älterwerdenden Kinder; vgl. Urk. 1 S. 5 f. ). Hinweise auf eine gesundheitliche Verschlechterung hingegen bestehen nicht und wurden vo m Beschwerdeführer auch nicht behauptet . 2.2.2
Im Vordergrund steht demnach - wie bereits im ursprünglichen Verfahren
(vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_691/2019 vom 31. März 2020 E. 3-4 und Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00520 vom 21. August 2019 4-6; Urk. 7/263 und Urk. 7/279) - ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades , weil er im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit . d IVV trotz der Abgabe von Hilfsmitteln wegen einer Sinnestäuschung nur dank regelmässiger und erheblicher Dritthilfe gesellschaft liche Kontakte pflegen kann oder weil er im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit . e IVV
in Verbindung mit Art. 38 IVV dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist.
In Bezug auf den Anspruch aus Art. 37 Abs. 3 lit .
d IVV ist dabei zu beachten,
dass unter gesellschaftlichen Kontakten die zwischenmenschlichen Beziehungen zu verstehen sind , wie sie der Alltag mit sich bringt (zum Beispiel Lesen, Schreiben, Besuch von Anlässen usw.; vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV, KSIH, gültig ab 1.
Januar 2015 , Stand 1.
Januar 2021,
Rz 8023). Bei erwachsenen schwerhörigen Personen sind die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht grundsätzlich erfüllt. Die Bedingungen müssen vielmehr im Einzelfall abgeklärt werden (Urteil des Bundesgerichts I 114/98 vom 22.
Oktober 1998 E.
2). Die benötigte Hilfe ist dabei regelmässig im Sinne von Art.
37 Abs.
3 lit .
d IVV – im Gegensatz zur Regel mässigkeit bei der lebenspraktischen Begleitung nach Art.
38 Abs.
3 IVV - wenn sie die versicherte Person täglich benötigt oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich nötig hat - wie etwa bei unvermittelt alle zwei bis drei Tage auftretenden Anfällen (vgl. KSIH Rz 8025). Gelegentliche Zwischenfälle der Hilfsbedürftigkeit können nicht zur Annahme der Notwendigkeit regelmässiger Dritthilfe führen (Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2016 vom 13.
Januar 2017 E.
5.3).
Im Hinblick auf den Anspruch aus Art. 37 Abs. 3 lit .
d IVV ist zu berücksichtigen,
dass g emäss Rz 8051 KSIH ein Bedarf an Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen im Sinne von Art.
38 Abs.
1 lit .
b IVV angenommen werden kann , wenn eine Person ohne Begleitung nicht in der Lage ist, das Haus für bestimmte notwendige Verrichtungen und Kontakte (Einkaufen, Freizeitaktivitäten, Kontakte mit Amtsstellen oder Medizinalpersonen ) zu verlassen. Eine lebensprak tische Begleitung ist dann regelmässig, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird. Mit der Quantifizierung der lebenspraktischen Begleitung von zwei Stunden pro Woche wird eine minimale durchschnittliche Intensität an lebens praktischer Begleitung normiert, wann eine entsprechende Entschädigung der Invalidenversicherung gerechtfertigt ist (BGE 133 V 450 E.
6.2).
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer wesentlichen Veränderung der massgeblichen Umstände bilden die Verhältnisse zum Zeitpunkt der letzten Leis tungsbeurteilung mit Verfügung vom 8. Mai 2018. 2.3 2.3. 1
Ohne jegliche Abklärungen getätigt zu haben, erachtete die Beschwerde gegnerin ein en Anspruch auf Hilflosenentschäd i gung des Beschwerdeführers für ausge schlossen (vgl. Urk. 2, Urk. 7/301-309) . Sie begründete dies einzig mit dem Hinweis darauf, dass ein Angewiesensein auf einen Gebärdensprachedolmetscher aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung bei den Leistungen der Hilflosenentschädigung nicht berücksichtigt werden könne, da es b ei der lebens praktischen Begleitung um eine Sicherstellung einer minimalen Grundversorgung gehe, der Beschwerdeführer jedoch seinen Alltag selbständig bestreite und seinen Verpflichtungen ohne Anleitung und Begleitung nach komme (vgl. E. 1.2 vorstehend).
Dies e Ansicht steht nicht in Übereinstimmung mit der aktuellen Rechtsprechung. Grundsätzlich kann wegen einer schweren Hörschädigung und der Notwendigkeit der Inanspruchnahme eines Gebärdendolmetschers
durchaus
ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entstehen bzw. ist ein solcher nicht von vornherein ausgeschlossen , selbst wenn eine versicherte Person den Alltag grösstenteils selbständig bestreitet . Bei erwachsenen schwerhörigen Personen müssen die Bedingungen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Einzelfall abgeklärt werden (E. 2.2.2 vorstehend) , s o wie dies beim Beschwerdeführer bei der ursprünglichen Anspr u chs prüfung im Jahr 2018 , wenn auch mit negativem Ausgang,
bereits der Fall war. Damals erachtete die Beschwerdegegnerin selbst (vgl. die Verfügung vom 2 . Mai 2018 [Urk. 7/241 S. 2 f.]) - und nahm also eine entsprechende Prüfung vor - wie auch das hiesige Gericht (vgl. Urteil IV.2018.00520 vom 21. August 2020 [Urk. 7/ 263 E. 5-6]) lediglich den quantita tiven Umfang des Zeitaufwands für lebenspraktischen Begleitung als zu gering , was d as Bundesgericht stützte ( vgl. Urteil 9C_691 des Bundesgerichts vom 31.
März 2020 [Urk.
7/279 E.
4]) .
Aufgrund der geltend gemachten lebens umständlichen Veränderungen ( nun Teilnahme an wöchentlichen Sitzungen bei der Arbeit, Engagement im Elternrat, vermehrt Aussenkontakte aufgrund der älterwerdenden Kinder , vgl. E. 2.2.1 vorstehend) und insbesondere der im vorlie genden Beschwerdeverfahren eingebrachten detaillierten Auflistung über die Hilfe durch Drittpersonen im Zeitraum Januar bis 27. Mai 2024 (Urk. 3) kann eine wesentliche Veränderung im Sinne einer massgeblichen Zunahme an zu berück sichtigenden Stunden und allenfalls ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Zu dessen Beurteilung bedarf es aber vorab weitere sachverhaltliche Abklärung en und im Anschluss eine Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen unter Berücksichtigung des auch im Bereich der Hilflosenentschädigung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_560/2022 vom 20. September 2022 E. 4.3.2) . 2.3. 2
Die angefochtene Verfügung vom
8. Mai 2024
ist demnach aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung und zu m materiellen Entscheid über den Anspruch auf Hilflosenentschädigung zurückzu weisen . 3 . 3 .1
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten gemäss Art.
69 Abs.
1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr.
E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Irja Zuber - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00340 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiber Müller Urteil vom
25. November 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Irja Zuber Procap Schweiz Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Der 1992 geborene X.___ , seit August 2021 in einem Vollp ensum bei der Y.___ AG
als Zeichner EFZ tätig , leidet seit Geburt an einer hochgradigen Schwerhörigkeit, wofür ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wiederholt Leistungen zusprach. Im November 2017 meldete er sich zum Bezug einer Hilflosenentschädigung für Erwachsene an. Die IV-Stelle tätigte verschiedene Abklärungen. Insbesondere veranlasste sie am 13.
Februar 2018 eine Abklärung vor Ort (Abklärungsbericht vom 15.
Februar 2018) . Mit Verfügung vom
2. Mai 2018 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2018.00520 vom 21. August 2019 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 9C_691/2019 vom 31.
März 2020 ab ( vgl. Urk. 7/263 S. 2 , Urk. 7/279 S. 2 , Urk. 7/318 ) . 1.2
Am 22. Januar 2024 (Urk. 7/301) meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Bezug
von Hilflosenentschädigung an. Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren
( vgl. Urk. 7 / 304 - 308 ) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom
8 . Mai 202 4 (Urk.
2) mit der Begründung, dass die Voraussetzun gen für die Hilflosenentschädigung nicht erfüllt seien, nicht auf das Leistungs begehren ein
(S. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 10 . Juni 202 4 (Urk.
1) Beschwerde gegen die Verfügung vom
8. Mai 2024 und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Angelegen heit zur Durchführung eines materiellen Verfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S.
2). Zudem reichte er eine Auflistung von Hilfe von dritten Personen im Zeitraum Januar bis 27. Mai 2024 (Urk. 3) ein. Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16 . August 2024 (Urk. 6 ) Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19 . August 2024 (Urk. 8 ) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Zunächst ist zu prüfen, was Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet.
Praxisgemäss kann selbst dann ein erneut ablehnender Sachenentscheid vorlie gen, wenn die Verwaltung ein Gesuch formell durch Nichteintreten erledigt hat, weshalb vorab der rechtliche Gehalt der angefochtenen Verfügung und damit der Prozessgegenstand festzustellen ist (vgl. dazu BGE 109 V 26 2 E.
2a, 117 V 8 E.
2b, 120 V 496 E.
1a) . 1.2
Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 8. Mai 2024 (Urk. 2) . Für die Beurteilung des Prozessgegenstande s sind demnach die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 16. August 2024 (Urk. 6) nicht von Belang . Die Verfügung vom 8. Mai 2024 trägt die Überschrift «Auf Ihr neues Leistungsbegehren wird nicht eingetreten» und im Verfügungsteil findet sich der Text «Wir verfügen: Auf das Leistungsbegehren wird nicht eingetreten». Zur Begründung führte die Beschwerdegegnerin jedoch aus: «Es ist nachvollzieh bar, dass Sie aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung auf einen Gebärdensprachdolmetscher angewiesen sind. Dies kann jedoch bei den Leistungen der Hilflosenentschädigung nicht berücksichtigt werden. Bei der lebenspraktischen Begleitung geht es um eine Sicherstellung einer minimalen Grundversorgung. Sie bestreiten Ihren Alltag selbständig und kommen Ihren Verpflichtungen ohne Anleitung und Begleitung nach. Folglich sind die Voraus setzungen für die Hilflosenentschädigung nicht erfüllt». 1.3
In ihren Erwägungen begründete die Beschwerdegegnerin ihr vermeintliches Nichteintreten - wobei es bei der Beurteilung der Nichteintretensfrage um die Glaubhaftmachung eine r wesentliche n
Sachverhaltsä nderung in Bezug auf einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung geht (vgl. Art. 87 der Verordnung über die Invalidenversicherung ; IVV ) - nicht im Hinblick darauf, ob der Beschwerdeführer eine solche wesentliche Veränderung glaubhaft dargelegt hat oder eben nicht, sondern sie nahm eine materielle Anspruchsbeurteilung vor, indem sie die Voraussetzungen für die Hilflosenentschädigung als nicht erfüllt erachtete . Dies mit dem Hinweis auf den Zweck der lebenspraktischen Begleitung und den Umstand, dass der Beschwerdeführer seine n Alltag selbständig bewältige. Entgegen dem , was der Titel und der Verfügungsteil vermuten lassen, handelt es bei der Verfügung vom 8. Mai 2024 sich somit um einen materielle n Sachent scheid . Prozessgegenstand ist demnach der materielle Anspruch auf eine Hilf losenentschädigung. 2. 2.1
Mit dem Erlass eines materiellen Sachentscheides ist d ie Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten. Demnach ist die Sache materiell abzuklären und es gilt zu prüfen, ob eine massgebliche Veränderung der Hilflosigkeit auch tatsäch lich eingetreten ist. Dabei ist in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG)
vorzugehen
(BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Wird dabei festgestellt, dass die Hilflosigkeit
seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung vom 2. Mai 2018 keine Veränderung erfahren hat, so ist das neue Gesuch abzuweisen. Andernfalls ist zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Hilflosigkeit bejahen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungs pflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_234/2023 vom 4. Sep tember 2023 E. 1.2, insbesondere mit Hinweis auf
BGE 117 V 198 E. 3a). 2.2 2.2.1
Der vollerwerbstätige Beschwerdeführer mit einem aktiven Familie n
- und Sozialleben , der in gesundheitlicher Hinsicht einzig an einer hochgradigen Schwerhörigkeit
leidet (vgl. Urk. 1 S. 3, Urk. 3, Urk. 7/308 S. 1, Urk. 7/ 318 ) , machte eine wesentliche Veränderung des massgeblichen Sachverhalts mit Verweis auf eine Zunahme der Inanspruchnahme eine s
Gebärde n dolmetschers aufgrund veränderter beruflicher und privater Umstände geltend
( neu Teilnahme an wöchentlichen Sitzungen bei der Arbeit, Engagement im Elternrat, vermehrt Aussenkontakte aufgrund der älterwerdenden Kinder; vgl. Urk. 1 S. 5 f. ). Hinweise auf eine gesundheitliche Verschlechterung hingegen bestehen nicht und wurden vo m Beschwerdeführer auch nicht behauptet . 2.2.2
Im Vordergrund steht demnach - wie bereits im ursprünglichen Verfahren
(vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_691/2019 vom 31. März 2020 E. 3-4 und Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00520 vom 21. August 2019 4-6; Urk. 7/263 und Urk. 7/279) - ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades , weil er im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit . d IVV trotz der Abgabe von Hilfsmitteln wegen einer Sinnestäuschung nur dank regelmässiger und erheblicher Dritthilfe gesellschaft liche Kontakte pflegen kann oder weil er im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit . e IVV
in Verbindung mit Art. 38 IVV dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist.
In Bezug auf den Anspruch aus Art. 37 Abs. 3 lit .
d IVV ist dabei zu beachten,
dass unter gesellschaftlichen Kontakten die zwischenmenschlichen Beziehungen zu verstehen sind , wie sie der Alltag mit sich bringt (zum Beispiel Lesen, Schreiben, Besuch von Anlässen usw.; vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV, KSIH, gültig ab 1.
Januar 2015 , Stand 1.
Januar 2021,
Rz 8023). Bei erwachsenen schwerhörigen Personen sind die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht grundsätzlich erfüllt. Die Bedingungen müssen vielmehr im Einzelfall abgeklärt werden (Urteil des Bundesgerichts I 114/98 vom 22.
Oktober 1998 E.
2). Die benötigte Hilfe ist dabei regelmässig im Sinne von Art.
37 Abs.
3 lit .
d IVV – im Gegensatz zur Regel mässigkeit bei der lebenspraktischen Begleitung nach Art.
38 Abs.
3 IVV - wenn sie die versicherte Person täglich benötigt oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich nötig hat - wie etwa bei unvermittelt alle zwei bis drei Tage auftretenden Anfällen (vgl. KSIH Rz 8025). Gelegentliche Zwischenfälle der Hilfsbedürftigkeit können nicht zur Annahme der Notwendigkeit regelmässiger Dritthilfe führen (Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2016 vom 13.
Januar 2017 E.
5.3).
Im Hinblick auf den Anspruch aus Art. 37 Abs. 3 lit .
d IVV ist zu berücksichtigen,
dass g emäss Rz 8051 KSIH ein Bedarf an Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen im Sinne von Art.
38 Abs.
1 lit .
b IVV angenommen werden kann , wenn eine Person ohne Begleitung nicht in der Lage ist, das Haus für bestimmte notwendige Verrichtungen und Kontakte (Einkaufen, Freizeitaktivitäten, Kontakte mit Amtsstellen oder Medizinalpersonen ) zu verlassen. Eine lebensprak tische Begleitung ist dann regelmässig, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird. Mit der Quantifizierung der lebenspraktischen Begleitung von zwei Stunden pro Woche wird eine minimale durchschnittliche Intensität an lebens praktischer Begleitung normiert, wann eine entsprechende Entschädigung der Invalidenversicherung gerechtfertigt ist (BGE 133 V 450 E.
6.2).
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer wesentlichen Veränderung der massgeblichen Umstände bilden die Verhältnisse zum Zeitpunkt der letzten Leis tungsbeurteilung mit Verfügung vom 8. Mai 2018. 2.3 2.3. 1
Ohne jegliche Abklärungen getätigt zu haben, erachtete die Beschwerde gegnerin ein en Anspruch auf Hilflosenentschäd i gung des Beschwerdeführers für ausge schlossen (vgl. Urk. 2, Urk. 7/301-309) . Sie begründete dies einzig mit dem Hinweis darauf, dass ein Angewiesensein auf einen Gebärdensprachedolmetscher aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung bei den Leistungen der Hilflosenentschädigung nicht berücksichtigt werden könne, da es b ei der lebens praktischen Begleitung um eine Sicherstellung einer minimalen Grundversorgung gehe, der Beschwerdeführer jedoch seinen Alltag selbständig bestreite und seinen Verpflichtungen ohne Anleitung und Begleitung nach komme (vgl. E. 1.2 vorstehend).
Dies e Ansicht steht nicht in Übereinstimmung mit der aktuellen Rechtsprechung. Grundsätzlich kann wegen einer schweren Hörschädigung und der Notwendigkeit der Inanspruchnahme eines Gebärdendolmetschers
durchaus
ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entstehen bzw. ist ein solcher nicht von vornherein ausgeschlossen , selbst wenn eine versicherte Person den Alltag grösstenteils selbständig bestreitet . Bei erwachsenen schwerhörigen Personen müssen die Bedingungen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Einzelfall abgeklärt werden (E. 2.2.2 vorstehend) , s o wie dies beim Beschwerdeführer bei der ursprünglichen Anspr u chs prüfung im Jahr 2018 , wenn auch mit negativem Ausgang,
bereits der Fall war. Damals erachtete die Beschwerdegegnerin selbst (vgl. die Verfügung vom 2 . Mai 2018 [Urk. 7/241 S. 2 f.]) - und nahm also eine entsprechende Prüfung vor - wie auch das hiesige Gericht (vgl. Urteil IV.2018.00520 vom 21. August 2020 [Urk. 7/ 263 E. 5-6]) lediglich den quantita tiven Umfang des Zeitaufwands für lebenspraktischen Begleitung als zu gering , was d as Bundesgericht stützte ( vgl. Urteil 9C_691 des Bundesgerichts vom 31.
März 2020 [Urk.
7/279 E.
4]) .
Aufgrund der geltend gemachten lebens umständlichen Veränderungen ( nun Teilnahme an wöchentlichen Sitzungen bei der Arbeit, Engagement im Elternrat, vermehrt Aussenkontakte aufgrund der älterwerdenden Kinder , vgl. E. 2.2.1 vorstehend) und insbesondere der im vorlie genden Beschwerdeverfahren eingebrachten detaillierten Auflistung über die Hilfe durch Drittpersonen im Zeitraum Januar bis 27. Mai 2024 (Urk. 3) kann eine wesentliche Veränderung im Sinne einer massgeblichen Zunahme an zu berück sichtigenden Stunden und allenfalls ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Zu dessen Beurteilung bedarf es aber vorab weitere sachverhaltliche Abklärung en und im Anschluss eine Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen unter Berücksichtigung des auch im Bereich der Hilflosenentschädigung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_560/2022 vom 20. September 2022 E. 4.3.2) . 2.3. 2
Die angefochtene Verfügung vom
8. Mai 2024
ist demnach aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung und zu m materiellen Entscheid über den Anspruch auf Hilflosenentschädigung zurückzu weisen . 3 . 3 .1
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten gemäss Art.
69 Abs.
1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr.
4 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3 .2
Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat grundsätzlich die obsiegende Beschwerde führende Person, die erhebliche Auslagen im Rahmen des Prozesses gehabt hat (vgl. Art.
61 lit .
g ATSG). Nach §
34 Abs.
3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Entsprechend ist unter Berücksichtigung der genannten Kriterien die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr.
1 ’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) auszurich ten. Das Gericht verfügt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. Mai 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf Hilflosenentschädigung des Beschwerde führers materiell verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschä digung von Fr. 1’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Irja Zuber - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller