Sachverhalt
1.
1.1
X.___ (bis 2 3. April 2024: Y.___;
vgl. Urk. 3), geboren 1987, war seit dem Jahre 2010 als Versicherungs makler in bei der Z.___, A.___, tätig gewesen (Urk. 7 /46 Ziff. 5.4, Urk. 7 /52), als sie sich am 2 4. Oktober 2019 mit dem Hinweis auf eine psychische Erkrankung (Urk. 7 /46 Ziff. 6.1) erneut bei der Inva lidenver si che rung zum Leistungs bezug anmeldete, nachdem ih r diese bereits als Minderjährige auf ihre Erstanmeldung vom 1 2. April 1999 hin (Urk. 7 /3) medizinische Massnah men zur Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 390 (angeborene infantile Zerebralparese, Urk. 7 /11) und die Anschaffung von EDV als Hilfsmittel für die Schule (Urk. 7 /17, Urk. 7 /30) sowie Berufsberatung (Urk. 7 /39) zugesprochen hatte. Mit Mitteilung vom 2 6. November 2020 (Urk. 7 /69) sprach ihr die Sozialver sicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, für die Zeit vom 4. Dezember 2020 bis 3. Juni 2021 Eingliederungsmassnahmen im Sinne eines Arbeitsplatzerhaltes mit Job Coaching zu. Mit Mitteilung vom 1 8. Juni 2021 (Urk. 7 /84) teilte die IV-Stelle de r Versicherten mit, dass die Eingliederungs massnah men abgeschlossen worden seien, und dass sie nun den Rentenan spruch prüfen werde. 1.2
Mit Mitteilung vom 2 9. Dezember 2021 (Urk. 7 /96) teilte die IV-Stelle der Versi cherten mit, dass eine bidisziplinäre Begutachtung in den Fachgebiete n Psychiatrie und Neuropsychologie bei Prof. Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. C.___ als Experten vor gesehen sei. Dagegen erhob die Versicherte am 1 1. Januar 2022 Einwendungen, insbesondere betreffend
Prof. B.___ (Urk. 7 /97/1). In der Folge gab die IV-Stelle der Versicherten mit Mitteilung vom 1. Februar 2022 (Urk. 7 /101) bekannt, dass die Begutachtung neu durch die D.___ AG, A.___, nämlich durch deren Experten Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. F.___ durchzuführen sei. In der Folge erstatteten lic. phil. F.___ am 1 4. Juli 2022 ein neuropsychologisches (Urk. 7 /114) und Dr. E.___ am 1 8. Juli 2022 ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 7 /113). 1.3
Am 7. März 2023 (Urk. 7 /125) teilte die IV-Stelle de r Versicherten mit, dass eine erneute medizinische Begutachtung in den Fachgebiete n Psychiatrie und Neu ropsy chologie erforderlich sei, und dass dafür als Experten Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und H.___, eidg. anerkannte Psychotherapeutin, vorgesehen seien. Dagegen erhob die Versicherte am 1 6. März 2023 Einwendungen und machte geltend, dass eine erneute Begutachtung nicht angezeigt sei, weil eine erneute Begutachtung eine unzulässige Einholung einer Zweitmeinung darstelle. Mit Schreiben vom 1 8. April 2023 (Urk. 7 /130) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass ihr Regionaler Ärzt licher Dienst (RAD) eine erneute Begutachtung als erforderlich erachtet habe, weil das psychiatrische Gutachten vom 1 8. Juli 2022 zu oberflächlich und zu wenig präzise sei und weil dieses die sehr auffälligen Ergebnisse der neuropsychologi schen Begutachtung nicht ausreichend berücksichtigt habe. Mit Schreiben vom 8. Mai 2023 (Urk. 7 /132) beantragte die Versicherte hinsichtlich der Frage, ob eine erneute Begutachtung angezeigt sei, den Erlass einer Zwischenverfügung, worauf die IV-Stelle der Versicherten am 7. Juni 2023 (Urk. 7 /134) mitteilte, dass sie keine Zwischenverfügung erlassen werde. 1.4
In der Folge erhob die Versicherte am 4. Juli 2023 gegen die IV-Stelle Rechts verweiger ungs beschwerde und beantragte, dass die Mitteilung der IV-Stelle vom 7. Juni 2023 aufzuheben sowie als Zwischenverfügung zu behandeln sei, und dass auf eine weitere Begutachtung zu verzichten sei . E ventuell sei die Sache zum Erlass einer Zwischenverfügung betreffend eine erneute Begutachtung an die IV-Stelle zurück zu weisen, worauf das hiesige Gericht i n Gutheissung der Rechtsver zögerungsbeschwerde mit Entscheid vom 2 0. Oktober 2023 (Prozess Nummer IV.2023.00352; Urk. 7/142) die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit sie umgehend eine Zwischenverfügung betreffend die Anordnung der vorgesehenen Begutachtung erlasse . Auf die von der IV-Stelle dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundegericht mit Urteil 8C_796/2023 vom 2 0. Dezember 2023 (Urk. 7/149/1-3) nicht ein. 1.5
Mit Mitteilung vom 2 2. April 2024 (Urk. 7/153) teilte die IV-Stelle der Versi cherten mit, dass eine erneute medizinische Begutachtung in den
Fachgebiete n Psychiatrie und Neuropsychologie erforderlich sei, und dass dafür als Experten Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und J.___, Neuropsychologin, vorgesehen seien, worauf die Versicherte die IV Stelle am 2 6. April 2024 um den Erlass einer Zwischenverfügung ersuchte (Urk. 7/156). Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2024 (Urk. 7/160 = Urk.
2) hielt die IV-Stelle an einer erneuten psychiatrischen und neuropsychologischen Begutachtung durch Dr. I.___
und J.___ fest. 1.6
Am 2 3. April 2024 wurde im Personenstandsregister das Geschlecht der Versi cherten von männlich zu weiblich und ihr Name von Y.___ zu X.___ geändert (Urk. 7/157 = Urk. 3).
2.
Gegen die Zwischenverfügung vom 8. Mai 2024 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 7. Juni 2024 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben, es sei auf die Anordnung einer erneuten Begutachtung zu verzichten (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 9. August 2024 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, wovon der Versicherten am 2 8. August 2024 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 ATSG ergänzend die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwal tungsverfahren (VwVG) anzuwenden. Das Bundesgericht hat sodann seine bishe rige Rechtsprechung (BGE 132 V 93), wonach eine blosse Mitteilung für die Anordnung einer Expertise genügte, aufgegeben. Bei fehlendem Konsens sei die zu treffende Anordnung, eine Expertise einzuholen, nunmehr in die Form einer Verfügung zu kleiden (Art. 49 ATSG), welche dem Verfügungsbegriff gemäss Art.
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
Nach der Rechtsprechung sind neue Verfah rensvorschriften vorbehältlich anders lautender Übergangsbestimmungen in der Regel mit dem Tag des Inkrafttretens sofort und in vollem Umfang anwendbar. Dieser intertemporalrechtliche Grund satz beruht auf der relativen Wertneutralität des Prozessrechts und erscheint jedenfalls dann zweckmässig sowie geboten, wenn mit dem neuen Recht keine grundlegend neue Verfahrensordnung geschaf fen wird, mithin zwischen neuem und altem Recht eine Kontinuität des verfah rensrechtlichen Systems besteht (BGE 136 II 187 E. 3.1; vgl. auch BGE 144 II 273 E. 2.2.4).
D a d ie angefochtene Verfügung nach dem 1. Januar 2022 erging, kommt vorliegend d as seit diesem Zeitpunkt geltende Recht zur Anwendung .
E. 1.2 Gemäss Art. 44 ATSG legt der Versicherungsträger, sofern er ein Gutachten als notwendig erachtet, je nach Erfordernis, die Art fest (mono-, bi- oder polydiszip linär; Abs. 1). Ist ein Gut achten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachver ständigen einzuholen, so gibt der Versicherungsträger der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Art. 36 Abs. 1 ATSG Sachverständige ab lehnen und Gegenvorschläge machen (Abs. 2). Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sach verständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versiche rungsträger ent scheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachver ständigen (Abs. 3). Hält er trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sach verständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit (Abs. 4). Bei mono- und bidisziplinären Gutachten werden die Fachdisziplinen vom Ver sicherungsträger, bei polydisziplinären Gutachten von der Gutachter stelle abschliessend festgelegt (Abs. 5).
E. 1.3 Mit BGE 137 V 210 hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung zu den Mitwir kungsrechten bei der Anordnung eines medizinischen Gutachtens im sozialversi cherungsrechtlichen Abklärungsverfahren geändert und seine bisherige Recht sprechung (BGE 133 V 446), wonach Art. 44 ATSG für das Sozialversicherungsverfahren die Mitwirkungsrechte bei der Anordnung eines medizinischen Gutachtens im sozialversicherungsrechtlichen Abklärungs ver fah ren abschliessend regle, aufgegeben (E. 3.4.2.9). Da Art. 44 ATSG die Mitwir kungsrechte bei der Begutachtung nicht abschliessend regle, seien gemäss Art. 55 Abs.
E. 1.4 Gemäss
der Rechtsprechung (BGE 139 V 349) ist bei monodisziplinären Begut achtungen bei den
Einwendungen konsensorientiert vorzugehen. Erst wenn eine Einigung ausbleibt, ergeht
eine (einheitliche) Zwischenverfügung über die Beweisvorkehr an sich (Notwendigkeit
einer Begutachtung, Beschränkung auf eine oder zwei Fachdisziplinen, Bezeichnung der
Disziplinen) und die Person der Gutachter (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.3). Bei bi- und polydisziplinären Begutach tungen erfolgt die Gutachterwahl immer nach dem Zufallsprinzip (BGE 139 V
349 E. 5.2.1).
In einem ersten Schritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person mit, dass eine Expertise
eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly-, mono- oder
bidisziplinär) sowie die vorgese henen Fachdisziplinen und Gutachterfragen
bekannt. In diesem Stadium kann die versicherte Person nicht personenbezogene
materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang
der Begutachtung vorbringen, wie beispielsweise die Einwendungen, die Begutachtung stelle eine unnötige second
opinion dar oder die Wahl der medizinischen Disziplinen sei unzutreffend (BGE 140 V 507 E. 3.1). In einem zweiten Schritt teilt die
IV-Stelle der versicher ten Person die Gutachterstelle und die Namen der Sachverständigen inklusive Facharzttitel mit. In der Folge hat die versicherte
Person die Möglichkeit, materi elle oder formelle personenbezogene Einwendungen
geltend zu machen (BGE 140 V 507 E. 3.1 und 139 V 349 E. 5.2.2).
E. 1.5 An den Mitwirkungsrechten
bei der Gutachtenseinholung hat sich mit der Revi sion von Art. 44 ATSG per 1. Januar 2022 nichts geändert. Insbesondere werden die
Mitwirkungsrechte bei der Gutachtenseinholung in Art. 44 ATSG weiterhin nicht abschliessend geregelt, weshalb der erwähnten Rechtsprechung des Bundes gerichts zu den Mitwirkungsrechten
der versicherten Person (BGE 137 V 210, 138 V 271, 139 V 349 und 140 V 507)
weiterhin Geltung
zukommt . D ie davon abweichende, für das Gericht nicht verbindliche Verwaltungsweisung von KSVI Rz 3067.1, ist daher
vorliegend nicht massgebend (Urteile des hiesigen Gerichts IV.2023.00352 vom 2 0. Oktober 2023 E. 3, IV.2023.00169 vom 3 0. August 2023 E. 3.6 und IV.2022.00385 vom 2. März 2023 E. 4.5; vgl. auch Melchior Volz in: Hurst/Pfiffner/Zünd [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über das Sozialversiche rungsgericht des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich
2024, S. 161 f.
Rz . 94d).
E. 1.6 ), das heisst dem mehr oder weniger bewussten - und in Begut achtungssituationen üblichen - Versuch der versicherten Person, den Gutachter vom Vorhandensein der geklagten Symptomatik zu überzeugen (Urteil
des Bundes gerichts 8C_193/2024 vom 6. August 2024 E. 6.2.2) . Andererseits ist medizinisch auch auszuschliessen, dass das aggravatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_383/2020 vom 2 2. März 2021 E. 5.4; 9C_371/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 5.1.2 und 9C_658/2018 vom 1 1. Januar 2019 E. 4.1). 4.3
Dr. E.___
wies in seinem Teilg utachten vom 1 8. Juli 2022 (Urk. 7/113) als psy chiatrische r Sachverständige r lediglich darauf hin, dass er anlässlich der eigenen Untersuchung keine Hinweise auf eine Aggravation (oder Simulation) von Beschwerden gefunden habe. Mit dem neuropsychologischen Teilgutachten beziehungsweise mit
den darin beschrieben Inkonsistenzen, dem suboptimalen Leistungsverhalten der Beschwerdeführerin sowie den von der neuropsychologi schen Gutachterin gezogenen Schlüssen, wonach mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Aggravation oder Simulation der neurokognitiven Beschwerden aus zugehen sei (vorstehend E.
3.2), setzte er sich hingegen nicht auseinander (vor stehend E. 3.3) . Vor diesem Hintergrund fehlt es vorliegend an der erforderlichen fachärztlichen Beurteilung, ob eine klar als solche ausgewiesene Aggravation ein deutig gegeben ist oder nicht. 4.4
Nach Gesagtem stellt das psychiatrische Teilgutachten von Dr. E.___ vom 1 8. Juli 2022 (Urk. 7/113) keine genügende Grundlage dar, um beurteilen zu kön nen, ob die Beschwerdeführer in unter einer versicherte n Gesundheitsschädigung leidet und deswegen in funktioneller Hinsicht in ihrer Arbeitsfähigkeit bezie hungsweise in ihrem Leistungsvermögen beeinträchtigt wird. Eine erneute psy chiatrische Begutachtung erscheint daher als erforderlich. 4.5
Zudem gilt es vorliegend zu berücksichtigen, dass das Geschlecht der Beschwer deführerin am 2 3. April 2024 im Person en standsregister von männlich auf weib lich geändert wurde (Urk. 3). Diesbezüglich gilt es zu beachten, dass der Wechsel der Geschlechtsrolle tiefe persönliche, soziale und auch gesundheitliche Folgen nach sich ziehen kann . Obwohl mit dem Inkrafttreten der Klassifikation ICD-11 (International Classification of
Diseases 11th Revision; https://icd.who.int) die Geschlechtsinkongruenz (gender
incongruence; ausgeprägte und überdauernde Inkongruenz zwischen dem durch das Individuum erlebten Geschlecht und dem bei Geburt zugewiesenen Geschlecht) nicht mehr im Kapitel «psychische Störun gen» sondern im Kapitel «Zustände mit Bezug zu sexueller Gesundheit» aufgeführt ist, leidet gemäss einer psychologischen beziehungsweise sexualwissenschaftli chen Erfahrungstatsache ein grosser Teil (bis zu 60 %) der Betroffenen während einer Transition (Prozess der Änderung der Geschlechtsrolle) unter begleitenden psychischen Störungen, insbesondere unter affektiven Störungen und Angststö rungen (vgl. Daniel Turner, Peer Briken, Timo Ole Nieder, Geschlechtsin kongruenz, Geschlechtsdysphorie und Trans-Gesundheit, publiziert in: PSYCH up2date 2020; 14; S. 347-363). Demzufolge ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin seit der Geschlechtsänderung unter zusätzlichen, die Geschlechtsänderung begleitenden psychischen Beeinträchtigungen leidet, und dass sie dadurch in einem für den Rentenanspruch massgeblichen Umfang in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sein könnte. Da das Gutachten von Dr. E.___
noch vor der Geschlechtsänderung verfasst wurde, lässt sich daraus nicht entnehmen, ob die Beschwerdeführerin infolge der Geschlechtsänderung seither zusätzlich unter diese n
begleitenden psychischen Beschwerden leidet . Eine erneute psychiatrische Begutachtung erscheint daher auch aus diesem Grunde als angezeigt. 4.6
Nach Gesagtem durfte die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihres Ermessens spielraums eine weitere Begutachtung anordnen (BGE 137 V 210 E.
3.3.1 und 136 V 156 E. 3.3) . Der Beschwerdeführerin ist daher nicht zu folgen, wenn sie geltend machen will, dass es sich bei der streitigen erneuten Begutachtung um eine unnötige beziehungsweise unzulässige Zweitmeinung im Sinne einer « second
opinion »
handelte . Im Übrigen handelt es sich beim Einwand, es handle sich bei einer (erneuten) Begutachtung um eine unnötige « second
opinion », gemäss der Rechtsprechung nicht um einen Einwand formeller, sondern um einen solchen materieller Natur, welcher abschliessend erst im Rahmen der Beweiswürdigung in der Hauptsache zu behandeln ist (BGE 138 V 271 E. 1.1; Urteil e des Bundes gerichts
8C_48/2024 vom 1 7. September 2024 E. 5.4.2, 8C_167/2024 vom 1 5. April 2024 E. 4.3.1 und 9C_542/2022 vom 1 5. November 2023 E. 4.1).
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. 5.
Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) - gemäss Art. 61 lit . a ATSG kostenlos (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts IV.2019.00066 vom 2 1. Mai 2019) . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensVolz
E. 5 Abs. 2 und Art. 46 VwVG), welche bei der Anordnung einer Begutachtung immer dann zu ergehen habe, wenn eine Festlegung zu treffen ist, welche geeignet sei, die Verfahrensrechte der versicherten Person zu berühren (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.8).
E. 8 C_ 653 /20 23 vom 21 . Februar 20 24 E. 2.4 mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Zwischenverfügung vom 8. Mai 2024 (Urk.
2) davon aus, dass auf das eingeholte psychiatrische Administ rativgutachten vom 1 8. Juli 2022 nicht abgestellt werden könne, weil dieses zu oberflächlich und zu wenig präzise sei, weil sich der Gutachter darin mit den medizinischen Vorakten nicht hinreichend auseina nder gesetzt und weil er darin insbesondere die Ergebnisse des neuropsychologischen Administrativ gutachtens vom 1 4. Juli 2022 nicht ausreichend mitberücksichtigt habe. Demzufolge sei auf Grund der vorhandenen Akten keine rechtsgenügliche Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin möglich und es dränge sich des halb die Anordnung einer erneuten psychiatrischen und neuropsychologischen Begutachtung auf (S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte hiegegen vor, dass auf das vorliegende psychi atrische und neuropsychologische Gutachten abzustellen sei, und dass sich der Sachverhalt damit als hinreichend abgeklärt erweise, weshalb die Einholung eines weiteren Gutachtens eine unzulässige second
opinion darstelle. Zudem gelte es zu berücksichtigen, dass auf die psychiatrische Beurteilung abzustellen sei, und dass den Ergebnissen der neuropsychologischen Untersuchung nur eine unterge ordnete Bedeutung zukomme (S. 5 f.). Eine erneute Begutachtung sei der Beschwerdeführerin sodann nicht zuzumuten. Denn einerseits würde es dadurch zu einer unzumutbaren Verzögerung des Verfahrens kommen. Andererseits stellte eine erneute Begutachtung für die Beschwerdeführerin eine erhebliche Belastung dar führte zu einem erheblichen Eingriff in ihre physische und psychische Integ rität (S. 6 f.). 3. 3.1
Mit Mitteilung vom 1. Februar 2022 (Urk. 7/101) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. E.___ und eine neuropsychologische Begutachtung durch F .___ in Aussicht. In der Folge erstattete F .___ das neuropsychologische Gut achten am 1 4. Juli 2022 (Urk. 7/114) und Dr. E.___ das psychiatrische Gutach ten am 1 8. Juli 2022 (Urk. 7/113). 3.2
Lic. phil. F .___, Neuropsychologin, stellte in ihrem Gutachten vom 1 4. Juli 2022 (Urk. 7/114) die neuropsychologische Diagnose einer unspezifi schen neuropsychologischen Störung im Rahmen einer Aggravation (S. 19). Sie führte aus, dass auf Grund der Ergebnisse der von ihr zur Beschwerdevalidierung durchgeführten Beschwerden- und Performanzvalidierungstests
mit hoher Wahr scheinlichkeit von einer Aggravation oder Simulation der neurokognitiven Beschwerden auszugehen sei. Zusätzlich hätten sich Inkonsistenzen hinsichtlich der Testergebnisse, der Eigenangaben de r Beschwerdeführe rin, der Aktenlage und des Verhaltens der Beschwerdeführer in anlässlich der Untersuchung ergeben (S. 16). In der Gesamtschau der Befunde sei auf eine Aggravation zu schliessen und es sei von eine r unspezifische n neuropsychologische n Störung auszugehen . Demzufolge besitze das im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung ermittelte kognitive Testprofil keine Aussagekraft und es sei nicht zu erschliessen, ob überhaupt eine kognitive Störung bestehe (S. 17 ff.). 3.3
Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in sei nem Gutachten vom 1 8. Juli 2022 (Urk. 7/113) die folgenden Diagnosen (S. 45): - Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - dissoziative Identitätsstörung - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert - Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - keine
Der Gutachter stellte eine Gesamtarbeitsfähigkeit von 40 % fest (S. 49) und erwähnte, dass die Beschwerdeführerin auf Grund einer dissoziierten Identitäts störung unter stark schwankenden emotionalen Zuständen leide, und dass sie dadurch in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde. Die Ausübung eines Arbeitspensums von mehr als 40 % würde sich negativ auf die Gesundheit aus wirken (S. 39). Der Gutachter erwähnte, dass die Beschwerdeführerin über eine hohe In tro spektions- und Selbstreflexionsfähigkeit verfüge, dass sie für die Psy chotherapie hoch motiviert sei, dass ihre Intelligenz, kursorisch geprüft, im obe ren Normbereich liege, und dass eine Aggravation nicht vorhanden sei (S. 33). Anlässlich eines im Rahmen der Fremdanamnese geführten Telefongesprächs habe die behandelnde Psychologin der Beschwerdeführerin angegeben, dass bei ihr die Dissoziation im Vordergrund stünden, und dass sie verwirrt sei. So habe sie sich einerseits für eine Hormontherapie im Rahmen einer Geschlechts umwandlung (vom männlichen zum weiblichen Geschlecht) angemeldet und andererseits dennoch das Medikament «Viagra» benützen wollen (S. 40). 4. 4.1
Gemäss der Rechtsprechung stellt die neuropsychologische Abklärung lediglich eine Zusatzuntersuchung dar und es bleibt Aufgabe des psychiatrischen Fach arztes, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuro psychologi scher Defizite einzuschätzen (Urteil e des Bundesgerichts 8C_48/2024 vom 1 7. September 2024 E. 7.2.3 und 9C_282/2023 vom 2 8. August 2023 E. 4.2.8). 4.2
Nach der Rechtsprechung ist auch die Feststellung von Aggravation grund sätzlich Sache des psychiatrischen Facharztes (Urteile des Bundesgerichts 8C_193/2024 vom 6. August 2024 E. 6.2.2; 9C_737/2018 vom 1 5. Februar 2019 E. 5.2; 9C_658/2018 vom 1 1. Januar 2019 E. 4.1.2). Ärztlicherseits ist dabei insbeson dere eine Abgrenzung von blossen Verdeutlichungstendenzen vorzunehmen (vgl. vorstehend E.
Dispositiv
- 1.1 X.___ (bis 2
- April 2024: Y.___ ; vgl. Urk. 3), geboren 1987, war seit dem Jahre 2010 als Versicherungs makler in bei der Z.___ , A.___ , tätig gewesen (Urk. 7 /46 Ziff. 5.4, Urk. 7 /52), als sie sich am 2
- Oktober 2019 mit dem Hinweis auf eine psychische Erkrankung ( Urk. 7 /46 Ziff. 6.1) erneut bei der Inva lidenver si che rung zum Leistungs bezug anmeldete, nachdem ih r diese bereits als Minderjährige auf ihre Erstanmeldung vom 1
- April 1999 hin ( Urk. 7 /3) medizinische Massnah men zur Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 390 (angeborene infantile Zerebralparese, Urk. 7 /11) und die Anschaffung von EDV als Hilfsmittel für die Schule ( Urk. 7 /17, Urk. 7 /30) sowie Berufsberatung ( Urk. 7 /39) zugesprochen hatte. Mit Mitteilung vom 2
- November 2020 (Urk. 7 /69) sprach ihr die Sozialver sicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, für die Zeit vom
- Dezember 2020 bis
- Juni 2021 Eingliederungsmassnahmen im Sinne eines Arbeitsplatzerhaltes mit Job Coaching zu. Mit Mitteilung vom 1
- Juni 2021 ( Urk. 7 /84) teilte die IV-Stelle de r Versicherten mit, dass die Eingliederungs massnah men abgeschlossen worden seien, und dass sie nun den Rentenan spruch prüfen werde. 1.2 Mit Mitteilung vom 2
- Dezember 2021 ( Urk. 7 /96) teilte die IV-Stelle der Versi cherten mit, dass eine bidisziplinäre Begutachtung in den Fachgebiete n Psychiatrie und Neuropsychologie bei Prof. Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. C.___ als Experten vor gesehen sei. Dagegen erhob die Versicherte am 1
- Januar 2022 Einwendungen , insbesondere betreffend Prof. B.___ ( Urk. 7 /97/1). In der Folge gab die IV-Stelle der Versicherten mit Mitteilung vom
- Februar 2022 ( Urk. 7 /101) bekannt, dass die Begutachtung neu durch die D.___ AG, A.___ , nämlich durch deren Experten Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. F.___ durchzuführen sei. In der Folge erstatteten lic. phil. F.___ am 1
- Juli 2022 ein neuropsychologisches ( Urk. 7 /114) und Dr. E.___ am 1
- Juli 2022 ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 7 /113). 1.3 Am
- März 2023 ( Urk. 7 /125) teilte die IV-Stelle de r Versicherten mit, dass eine erneute medizinische Begutachtung in den Fachgebiete n Psychiatrie und Neu ropsy chologie erforderlich sei, und dass dafür als Experten Dr. med. G.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und H.___ , eidg. anerkannte Psychotherapeutin, vorgesehen seien. Dagegen erhob die Versicherte am 1
- März 2023 Einwendungen und machte geltend, dass eine erneute Begutachtung nicht angezeigt sei, weil eine erneute Begutachtung eine unzulässige Einholung einer Zweitmeinung darstelle. Mit Schreiben vom 1
- April 2023 (Urk. 7 /130) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass ihr Regionaler Ärzt licher Dienst (RAD) eine erneute Begutachtung als erforderlich erachtet habe, weil das psychiatrische Gutachten vom 1
- Juli 2022 zu oberflächlich und zu wenig präzise sei und weil dieses die sehr auffälligen Ergebnisse der neuropsychologi schen Begutachtung nicht ausreichend berücksichtigt habe. Mit Schreiben vom
- Mai 2023 ( Urk. 7 /132) beantragte die Versicherte hinsichtlich der Frage, ob eine erneute Begutachtung angezeigt sei, den Erlass einer Zwischenverfügung, worauf die IV-Stelle der Versicherten am
- Juni 2023 (Urk. 7 /134) mitteilte, dass sie keine Zwischenverfügung erlassen werde. 1.4 In der Folge erhob die Versicherte am
- Juli 2023 gegen die IV-Stelle Rechts verweiger ungs beschwerde und beantragte, dass die Mitteilung der IV-Stelle vom
- Juni 2023 aufzuheben sowie als Zwischenverfügung zu behandeln sei, und dass auf eine weitere Begutachtung zu verzichten sei . E ventuell sei die Sache zum Erlass einer Zwischenverfügung betreffend eine erneute Begutachtung an die IV-Stelle zurück zu weisen , worauf das hiesige Gericht i n Gutheissung der Rechtsver zögerungsbeschwerde mit Entscheid vom 2
- Oktober 2023 (Prozess Nummer IV.2023.00352; Urk. 7/142) die Sache an die IV-Stelle zurückwies , damit sie umgehend eine Zwischenverfügung betreffend die Anordnung der vorgesehenen Begutachtung erlasse . Auf die von der IV-Stelle dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundegericht mit Urteil 8C_796/2023 vom 2
- Dezember 2023 ( Urk. 7/149/1-3) nicht ein. 1.5 Mit Mitteilung vom 2
- April 2024 ( Urk. 7/153) teilte die IV-Stelle der Versi cherten mit, dass eine erneute medizinische Begutachtung in den Fachgebiete n Psychiatrie und Neuropsychologie erforderlich sei, und dass dafür als Experten Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und J.___ , Neuropsychologin , vorgesehen seien , worauf die Versicherte die IV Stelle am 2
- April 2024 um den Erlass einer Zwischenverfügung ersuchte (Urk. 7/156). Mit Zwischenverfügung vom
- Mai 2024 ( Urk. 7/160 = Urk. 2) hielt die IV-Stelle an einer erneuten psychiatrischen und neuropsychologischen Begutachtung durch Dr. I.___ und J.___ fest. 1.6 Am 2
- April 2024 wurde im Personenstandsregister das Geschlecht der Versi cherten von männlich zu weiblich und ihr Name von Y.___ zu X.___ geändert ( Urk. 7/157 = Urk. 3).
- Gegen die Zwischenverfügung vom
- Mai 2024 (Urk. 2) erhob die Versicherte am
- Juni 2024 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben, es sei auf die Anordnung einer erneuten Begutachtung zu verzichten (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1
- August 2024 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, wovon der Versicherten am 2
- August 2024 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Nach der Rechtsprechung sind neue Verfah rensvorschriften vorbehältlich anders lautender Übergangsbestimmungen in der Regel mit dem Tag des Inkrafttretens sofort und in vollem Umfang anwendbar. Dieser intertemporalrechtliche Grund satz beruht auf der relativen Wertneutralität des Prozessrechts und erscheint jedenfalls dann zweckmässig sowie geboten, wenn mit dem neuen Recht keine grundlegend neue Verfahrensordnung geschaf fen wird, mithin zwischen neuem und altem Recht eine Kontinuität des verfah rensrechtlichen Systems besteht (BGE 136 II 187 E. 3.1; vgl. auch BGE 144 II 273 E. 2.2.4). D a d ie angefochtene Verfügung nach dem 1. Januar 2022 erging , kommt vorliegend d as seit diesem Zeitpunkt geltende Recht zur Anwendung . 1.2 Gemäss Art. 44 ATSG legt der Versicherungsträger , sofern er ein Gutachten als notwendig erachtet , je nach Erfordernis, die Art fest (mono-, bi- oder polydiszip linär; Abs. 1). Ist ein Gut achten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachver ständigen einzuholen, so gibt der Versicherungsträger der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Art. 36 Abs. 1 ATSG Sachverständige ab lehnen und Gegenvorschläge machen (Abs. 2). Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sach verständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versiche rungsträger ent scheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachver ständigen (Abs. 3). Hält er trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sach verständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit (Abs. 4). Bei mono- und bidisziplinären Gutachten werden die Fachdisziplinen vom Ver sicherungsträger, bei polydisziplinären Gutachten von der Gutachter stelle abschliessend festgelegt (Abs. 5). 1.3 Mit BGE 137 V 210 hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung zu den Mitwir kungsrechten bei der Anordnung eines medizinischen Gutachtens im sozialversi cherungsrechtlichen Abklärungsverfahren geändert und seine bisherige Recht sprechung (BGE 133 V 446), wonach Art. 44 ATSG für das Sozialversicherungsverfahren die Mitwirkungsrechte bei der Anordnung eines medizinischen Gutachtens im sozialversicherungsrechtlichen Abklärungs ver fah ren abschliessend regle, aufgegeben (E. 3.4.2.9). Da Art. 44 ATSG die Mitwir kungsrechte bei der Begutachtung nicht abschliessend regle, seien gemäss Art. 55 Abs. 1 ATSG ergänzend die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwal tungsverfahren (VwVG) anzuwenden. Das Bundesgericht hat sodann seine bishe rige Rechtsprechung (BGE 132 V 93), wonach eine blosse Mitteilung für die Anordnung einer Expertise genügte, aufgegeben. Bei fehlendem Konsens sei die zu treffende Anordnung, eine Expertise einzuholen, nunmehr in die Form einer Verfügung zu kleiden ( Art. 49 ATSG), welche dem Verfügungsbegriff gemäss Art. 5 VwVG zu entsprechen habe (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6). Dabei hand le es sich um eine Zwischenverfügung ( Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 VwVG) , welche bei der Anordnung einer Begutachtung immer dann zu ergehen habe , wenn eine Festlegung zu treffen ist, welche geeignet sei , die Verfahrensrechte der versicherten Person zu berühren (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.8). 1.4 Gemäss der Rechtsprechung (BGE 139 V 349) ist bei monodisziplinären Begut achtungen bei den Einwendungen konsensorientiert vorzugehen. Erst wenn eine Einigung ausbleibt, ergeht eine (einheitliche) Zwischenverfügung über die Beweisvorkehr an sich (Notwendigkeit einer Begutachtung, Beschränkung auf eine oder zwei Fachdisziplinen, Bezeichnung der Disziplinen) und die Person der Gutachter (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.3). Bei bi- und polydisziplinären Begutach tungen erfolgt die Gutachterwahl immer nach dem Zufallsprinzip (BGE 139 V 349 E. 5.2.1). In einem ersten Schritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly- , mono- oder bidisziplinär ) sowie die vorgese henen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium kann die versicherte Person nicht personenbezogene materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen , wie beispielsweise die Einwendungen, die Begutachtung stelle eine unnötige second opinion dar oder die Wahl der medizinischen Disziplinen sei unzutreffend ( BGE 140 V 507 E. 3.1). In einem zweiten Schritt teilt die IV-Stelle der versicher ten Person die Gutachterstelle und die Namen der Sachverständigen inklusive Facharzttitel mit. In der Folge hat die versicherte Person die Möglichkeit, materi elle oder formelle personenbezogene Einwendungen geltend zu machen (BGE 140 V 507 E. 3.1 und 139 V 349 E. 5.2.2). 1.5 An den Mitwirkungsrechten bei der Gutachtenseinholung hat sich mit der Revi sion von Art. 44 ATSG per
- Januar 2022 nichts geändert. Insbesondere werden die Mitwirkungsrechte bei der Gutachtenseinholung in Art. 44 ATSG weiterhin nicht abschliessend geregelt , weshalb der erwähnten Rechtsprechung des Bundes gerichts zu den Mitwirkungsrechten der versicherten Person (BGE 137 V 210, 138 V 271, 139 V 349 und 140 V 507) weiterhin Geltung zukommt . D ie davon abweichende, für das Gericht nicht verbindliche Verwaltungsweisung von KSVI Rz 3067.1 , ist daher vorliegend nicht massgebend (Urteile des hiesigen Gerichts IV.2023.00352 vom 2
- Oktober 2023 E. 3, IV.2023.00169 vom 3
- August 2023 E. 3.6 und IV.2022.00385 vom
- März 2023 E. 4.5; vgl. auch Melchior Volz in: Hurst/Pfiffner/Zünd [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über das Sozialversiche rungsgericht des Kantons Zürich,
- Aufl. , Zürich 2024 , S. 161 f. Rz . 94d). 1.6 Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung, die eindeutig über die blosse unbewusste Tendenz zur Schmerzaus weitung und -verdeutlichung hinausgeht, ohne dass das betreffende Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen wäre, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, Urteil des Bundesgerichts 8 C_ 653 /20 23 vom 21 . Februar 20 24 E. 2.4 mit Hinweis ).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Zwischenverfügung vom
- Mai 2024 ( Urk. 2) davon aus, dass auf das eingeholte psychiatrische Administ rativgutachten vom 1
- Juli 2022 nicht abgestellt werden könne, weil dieses zu oberflächlich und zu wenig präzise sei, weil sich der Gutachter darin mit den medizinischen Vorakten nicht hinreichend auseina nder gesetzt und weil er darin insbesondere die Ergebnisse des neuropsychologischen Administrativ gutachtens vom 1
- Juli 2022 nicht ausreichend mitberücksichtigt habe. Demzufolge sei auf Grund der vorhandenen Akten keine rechtsgenügliche Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin möglich und es dränge sich des halb die Anordnung einer erneuten psychiatrischen und neuropsychologischen Begutachtung auf (S. 2). 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte hiegegen vor, dass auf das vorliegende psychi atrische und neuropsychologische Gutachten abzustellen sei, und dass sich der Sachverhalt damit als hinreichend abgeklärt erweise, weshalb die Einholung eines weiteren Gutachtens eine unzulässige second opinion darstelle. Zudem gelte es zu berücksichtigen, dass auf die psychiatrische Beurteilung abzustellen sei, und dass den Ergebnissen der neuropsychologischen Untersuchung nur eine unterge ordnete Bedeutung zukomme (S. 5 f.). Eine erneute Begutachtung sei der Beschwerdeführerin sodann nicht zuzumuten. Denn einerseits würde es dadurch zu einer unzumutbaren Verzögerung des Verfahrens kommen. Andererseits stellte eine erneute Begutachtung für die Beschwerdeführerin eine erhebliche Belastung dar führte zu einem erheblichen Eingriff in ihre physische und psychische Integ rität (S. 6 f.).
- 3.1 Mit Mitteilung vom
- Februar 2022 ( Urk. 7/101) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. E.___ und eine neuropsychologische Begutachtung durch F .___ in Aussicht. In der Folge erstattete F .___ das neuropsychologische Gut achten am 1
- Juli 2022 ( Urk. 7/114) und Dr. E.___ das psychiatrische Gutach ten am 1
- Juli 2022 ( Urk. 7/113). 3.2 Lic. phil. F .___ , Neuropsychologin, stellte in ihrem Gutachten vom 1
- Juli 2022 ( Urk. 7/114) die neuropsychologische Diagnose einer unspezifi schen neuropsychologischen Störung im Rahmen einer Aggravation (S. 19). Sie führte aus, dass auf Grund der Ergebnisse der von ihr zur Beschwerdevalidierung durchgeführten Beschwerden- und Performanzvalidierungstests mit hoher Wahr scheinlichkeit von einer Aggravation oder Simulation der neurokognitiven Beschwerden auszugehen sei. Zusätzlich hätten sich Inkonsistenzen hinsichtlich der Testergebnisse, der Eigenangaben de r Beschwerdeführe rin , der Aktenlage und des Verhaltens der Beschwerdeführer in anlässlich der Untersuchung ergeben (S. 16). In der Gesamtschau der Befunde sei auf eine Aggravation zu schliessen und es sei von eine r unspezifische n neuropsychologische n Störung auszugehen . Demzufolge besitze das im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung ermittelte kognitive Testprofil keine Aussagekraft und es sei nicht zu erschliessen , ob überhaupt eine kognitive Störung bestehe (S. 17 ff.). 3.3 Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in sei nem Gutachten vom 1
- Juli 2022 ( Urk. 7/113) die folgenden Diagnosen (S. 45): - Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - dissoziative Identitätsstörung - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert - Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - keine Der Gutachter stellte eine Gesamtarbeitsfähigkeit von 40 % fest (S. 49) und erwähnte, dass die Beschwerdeführerin auf Grund einer dissoziierten Identitäts störung unter stark schwankenden emotionalen Zuständen leide, und dass sie dadurch in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde. Die Ausübung eines Arbeitspensums von mehr als 40 % würde sich negativ auf die Gesundheit aus wirken (S. 39). Der Gutachter erwähnte, dass die Beschwerdeführerin über eine hohe In tro spektions- und Selbstreflexionsfähigkeit verfüge, dass sie für die Psy chotherapie hoch motiviert sei, dass ihre Intelligenz, kursorisch geprüft, im obe ren Normbereich liege, und dass eine Aggravation nicht vorhanden sei (S. 33). Anlässlich eines im Rahmen der Fremdanamnese geführten Telefongesprächs habe die behandelnde Psychologin der Beschwerdeführerin angegeben, dass bei ihr die Dissoziation im Vordergrund stünden, und dass sie verwirrt sei. So habe sie sich einerseits für eine Hormontherapie im Rahmen einer Geschlechts umwandlung (vom männlichen zum weiblichen Geschlecht) angemeldet und andererseits dennoch das Medikament «Viagra» benützen wollen (S. 40).
- 4.1 Gemäss der Rechtsprechung stellt die neuropsychologische Abklärung lediglich eine Zusatzuntersuchung dar und es bleibt Aufgabe des psychiatrischen Fach arztes, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuro psychologi scher Defizite einzuschätzen (Urteil e des Bundesgerichts 8C_48/2024 vom 1
- September 2024 E. 7.2.3 und 9C_282/2023 vom 2
- August 2023 E. 4.2.8). 4.2 Nach der Rechtsprechung ist auch die Feststellung von Aggravation grund sätzlich Sache des psychiatrischen Facharztes (Urteile des Bundesgerichts 8C_193/2024 vom
- August 2024 E. 6.2.2; 9C_737/2018 vom 1
- Februar 2019 E. 5.2; 9C_658/2018 vom 1
- Januar 2019 E. 4.1.2). Ärztlicherseits ist dabei insbeson dere eine Abgrenzung von blossen Verdeutlichungstendenzen vorzunehmen (vgl. vorstehend E. 1.6 ), das heisst dem mehr oder weniger bewussten - und in Begut achtungssituationen üblichen - Versuch der versicherten Person, den Gutachter vom Vorhandensein der geklagten Symptomatik zu überzeugen ( Urteil des Bundes gerichts 8C_193/2024 vom
- August 2024 E. 6.2.2 ) . Andererseits ist medizinisch auch auszuschliessen, dass das aggravatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_383/2020 vom 2
- März 2021 E. 5.4; 9C_371/2019 vom
- Oktober 2019 E. 5.1.2 und 9C_658/2018 vom 1
- Januar 2019 E. 4.1). 4.3 Dr. E.___ wies in seinem Teilg utachten vom 1
- Juli 2022 ( Urk. 7/113) als psy chiatrische r Sachverständige r lediglich darauf hin, dass er anlässlich der eigenen Untersuchung keine Hinweise auf eine Aggravation ( oder Simulation ) von Beschwerden gefunden habe. Mit dem neuropsychologischen Teilgutachten beziehungsweise mit den darin beschrieben Inkonsistenzen , dem suboptimalen Leistungsverhalten der Beschwerdeführerin sowie den von der neuropsychologi schen Gutachterin gezogenen Schlüssen, wonach mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Aggravation oder Simulation der neurokognitiven Beschwerden aus zugehen sei (vorstehend E. 3.2 ), setzte er sich hingegen nicht auseinander (vor stehend E. 3.3) . Vor diesem Hintergrund fehlt es vorliegend an der erforderlichen fachärztlichen Beurteilung, ob eine klar als solche ausgewiesene Aggravation ein deutig gegeben ist oder nicht. 4.4 Nach Gesagtem stellt das psychiatrische Teilgutachten von Dr. E.___ vom 1
- Juli 2022 ( Urk. 7/113) keine genügende Grundlage dar, um beurteilen zu kön nen, ob die Beschwerdeführer in unter einer versicherte n Gesundheitsschädigung leidet und deswegen in funktioneller Hinsicht in ihrer Arbeitsfähigkeit bezie hungsweise in ihrem Leistungsvermögen beeinträchtigt wird. Eine erneute psy chiatrische Begutachtung erscheint daher als erforderlich. 4.5 Zudem gilt es vorliegend zu berücksichtigen, dass das Geschlecht der Beschwer deführerin am 2
- April 2024 im Person en standsregister von männlich auf weib lich geändert wurde ( Urk. 3). Diesbezüglich gilt es zu beachten, dass der Wechsel der Geschlechtsrolle tiefe persönliche, soziale und auch gesundheitliche Folgen nach sich ziehen kann . Obwohl mit dem Inkrafttreten der Klassifikation ICD-11 ( International Classification of Diseases 11th Revision ; https://icd.who.int ) die Geschlechtsinkongruenz ( gender incongruence ; ausgeprägte und überdauernde Inkongruenz zwischen dem durch das Individuum erlebten Geschlecht und dem bei Geburt zugewiesenen Geschlecht) nicht mehr im Kapitel «psychische Störun gen» sondern im Kapitel «Zustände mit Bezug zu sexueller Gesundheit» aufgeführt ist, leidet gemäss einer psychologischen beziehungsweise sexualwissenschaftli chen Erfahrungstatsache ein grosser Teil (bis zu 60 % ) der Betroffenen während einer Transition (Prozess der Änderung der Geschlechtsrolle) unter begleitenden psychischen Störungen, insbesondere unter affektiven Störungen und Angststö rungen (vgl. Daniel Turner, Peer Briken , Timo Ole Nieder, Geschlechtsin kongruenz, Geschlechtsdysphorie und Trans-Gesundheit, publiziert in: PSYCH up2date 2020; 14 ; S. 347-363). Demzufolge ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin seit der Geschlechtsänderung unter zusätzlichen, die Geschlechtsänderung begleitenden psychischen Beeinträchtigungen leidet, und dass sie dadurch in einem für den Rentenanspruch massgeblichen Umfang in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sein könnte. Da das Gutachten von Dr. E.___ noch vor der Geschlechtsänderung verfasst wurde, lässt sich daraus nicht entnehmen, ob die Beschwerdeführerin infolge der Geschlechtsänderung seither zusätzlich unter diese n begleitenden psychischen Beschwerden leidet . Eine erneute psychiatrische Begutachtung erscheint daher auch aus diesem Grunde als angezeigt. 4.6 Nach Gesagtem durfte die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihres Ermessens spielraums eine weitere Begutachtung anordnen (BGE 137 V 210 E. 3.3.1 und 136 V 156 E. 3.3) . Der Beschwerdeführerin ist daher nicht zu folgen, wenn sie geltend machen will, dass es sich bei der streitigen erneuten Begutachtung um eine unnötige beziehungsweise unzulässige Zweitmeinung im Sinne einer « second opinion » handelte . Im Übrigen handelt es sich beim Einwand, es handle sich bei einer (erneuten) Begutachtung um eine unnötige « second opinion » , gemäss der Rechtsprechung nicht um einen Einwand formeller, sondern um einen solchen materieller Natur, welcher abschliessend erst im Rahmen der Beweiswürdigung in der Hauptsache zu behandeln ist (BGE 138 V 271 E. 1.1; Urteil e des Bundes gerichts 8C_48/2024 vom 1
- September 2024 E. 5.4.2, 8C_167/2024 vom 1
- April 2024 E. 4.3.1 und 9C_542/2022 vom 1
- November 2023 E. 4.1). Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
- Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) - gemäss Art. 61 lit . a ATSG kostenlos (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts IV.2019.00066 vom 2
- Mai 2019) . Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensVolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00337 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Volz Urteil vom
14. November 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ (bis 2 3. April 2024: Y.___;
vgl. Urk. 3), geboren 1987, war seit dem Jahre 2010 als Versicherungs makler in bei der Z.___, A.___, tätig gewesen (Urk. 7 /46 Ziff. 5.4, Urk. 7 /52), als sie sich am 2 4. Oktober 2019 mit dem Hinweis auf eine psychische Erkrankung (Urk. 7 /46 Ziff. 6.1) erneut bei der Inva lidenver si che rung zum Leistungs bezug anmeldete, nachdem ih r diese bereits als Minderjährige auf ihre Erstanmeldung vom 1 2. April 1999 hin (Urk. 7 /3) medizinische Massnah men zur Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 390 (angeborene infantile Zerebralparese, Urk. 7 /11) und die Anschaffung von EDV als Hilfsmittel für die Schule (Urk. 7 /17, Urk. 7 /30) sowie Berufsberatung (Urk. 7 /39) zugesprochen hatte. Mit Mitteilung vom 2 6. November 2020 (Urk. 7 /69) sprach ihr die Sozialver sicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, für die Zeit vom 4. Dezember 2020 bis 3. Juni 2021 Eingliederungsmassnahmen im Sinne eines Arbeitsplatzerhaltes mit Job Coaching zu. Mit Mitteilung vom 1 8. Juni 2021 (Urk. 7 /84) teilte die IV-Stelle de r Versicherten mit, dass die Eingliederungs massnah men abgeschlossen worden seien, und dass sie nun den Rentenan spruch prüfen werde. 1.2
Mit Mitteilung vom 2 9. Dezember 2021 (Urk. 7 /96) teilte die IV-Stelle der Versi cherten mit, dass eine bidisziplinäre Begutachtung in den Fachgebiete n Psychiatrie und Neuropsychologie bei Prof. Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. C.___ als Experten vor gesehen sei. Dagegen erhob die Versicherte am 1 1. Januar 2022 Einwendungen, insbesondere betreffend
Prof. B.___ (Urk. 7 /97/1). In der Folge gab die IV-Stelle der Versicherten mit Mitteilung vom 1. Februar 2022 (Urk. 7 /101) bekannt, dass die Begutachtung neu durch die D.___ AG, A.___, nämlich durch deren Experten Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. F.___ durchzuführen sei. In der Folge erstatteten lic. phil. F.___ am 1 4. Juli 2022 ein neuropsychologisches (Urk. 7 /114) und Dr. E.___ am 1 8. Juli 2022 ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 7 /113). 1.3
Am 7. März 2023 (Urk. 7 /125) teilte die IV-Stelle de r Versicherten mit, dass eine erneute medizinische Begutachtung in den Fachgebiete n Psychiatrie und Neu ropsy chologie erforderlich sei, und dass dafür als Experten Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und H.___, eidg. anerkannte Psychotherapeutin, vorgesehen seien. Dagegen erhob die Versicherte am 1 6. März 2023 Einwendungen und machte geltend, dass eine erneute Begutachtung nicht angezeigt sei, weil eine erneute Begutachtung eine unzulässige Einholung einer Zweitmeinung darstelle. Mit Schreiben vom 1 8. April 2023 (Urk. 7 /130) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass ihr Regionaler Ärzt licher Dienst (RAD) eine erneute Begutachtung als erforderlich erachtet habe, weil das psychiatrische Gutachten vom 1 8. Juli 2022 zu oberflächlich und zu wenig präzise sei und weil dieses die sehr auffälligen Ergebnisse der neuropsychologi schen Begutachtung nicht ausreichend berücksichtigt habe. Mit Schreiben vom 8. Mai 2023 (Urk. 7 /132) beantragte die Versicherte hinsichtlich der Frage, ob eine erneute Begutachtung angezeigt sei, den Erlass einer Zwischenverfügung, worauf die IV-Stelle der Versicherten am 7. Juni 2023 (Urk. 7 /134) mitteilte, dass sie keine Zwischenverfügung erlassen werde. 1.4
In der Folge erhob die Versicherte am 4. Juli 2023 gegen die IV-Stelle Rechts verweiger ungs beschwerde und beantragte, dass die Mitteilung der IV-Stelle vom 7. Juni 2023 aufzuheben sowie als Zwischenverfügung zu behandeln sei, und dass auf eine weitere Begutachtung zu verzichten sei . E ventuell sei die Sache zum Erlass einer Zwischenverfügung betreffend eine erneute Begutachtung an die IV-Stelle zurück zu weisen, worauf das hiesige Gericht i n Gutheissung der Rechtsver zögerungsbeschwerde mit Entscheid vom 2 0. Oktober 2023 (Prozess Nummer IV.2023.00352; Urk. 7/142) die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit sie umgehend eine Zwischenverfügung betreffend die Anordnung der vorgesehenen Begutachtung erlasse . Auf die von der IV-Stelle dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundegericht mit Urteil 8C_796/2023 vom 2 0. Dezember 2023 (Urk. 7/149/1-3) nicht ein. 1.5
Mit Mitteilung vom 2 2. April 2024 (Urk. 7/153) teilte die IV-Stelle der Versi cherten mit, dass eine erneute medizinische Begutachtung in den
Fachgebiete n Psychiatrie und Neuropsychologie erforderlich sei, und dass dafür als Experten Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und J.___, Neuropsychologin, vorgesehen seien, worauf die Versicherte die IV Stelle am 2 6. April 2024 um den Erlass einer Zwischenverfügung ersuchte (Urk. 7/156). Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2024 (Urk. 7/160 = Urk.
2) hielt die IV-Stelle an einer erneuten psychiatrischen und neuropsychologischen Begutachtung durch Dr. I.___
und J.___ fest. 1.6
Am 2 3. April 2024 wurde im Personenstandsregister das Geschlecht der Versi cherten von männlich zu weiblich und ihr Name von Y.___ zu X.___ geändert (Urk. 7/157 = Urk. 3).
2.
Gegen die Zwischenverfügung vom 8. Mai 2024 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 7. Juni 2024 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben, es sei auf die Anordnung einer erneuten Begutachtung zu verzichten (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 9. August 2024 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, wovon der Versicherten am 2 8. August 2024 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
Nach der Rechtsprechung sind neue Verfah rensvorschriften vorbehältlich anders lautender Übergangsbestimmungen in der Regel mit dem Tag des Inkrafttretens sofort und in vollem Umfang anwendbar. Dieser intertemporalrechtliche Grund satz beruht auf der relativen Wertneutralität des Prozessrechts und erscheint jedenfalls dann zweckmässig sowie geboten, wenn mit dem neuen Recht keine grundlegend neue Verfahrensordnung geschaf fen wird, mithin zwischen neuem und altem Recht eine Kontinuität des verfah rensrechtlichen Systems besteht (BGE 136 II 187 E. 3.1; vgl. auch BGE 144 II 273 E. 2.2.4).
D a d ie angefochtene Verfügung nach dem 1. Januar 2022 erging, kommt vorliegend d as seit diesem Zeitpunkt geltende Recht zur Anwendung . 1.2
Gemäss Art. 44 ATSG legt der Versicherungsträger, sofern er ein Gutachten als notwendig erachtet, je nach Erfordernis, die Art fest (mono-, bi- oder polydiszip linär; Abs. 1). Ist ein Gut achten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachver ständigen einzuholen, so gibt der Versicherungsträger der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Art. 36 Abs. 1 ATSG Sachverständige ab lehnen und Gegenvorschläge machen (Abs. 2). Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sach verständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versiche rungsträger ent scheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachver ständigen (Abs. 3). Hält er trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sach verständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit (Abs. 4). Bei mono- und bidisziplinären Gutachten werden die Fachdisziplinen vom Ver sicherungsträger, bei polydisziplinären Gutachten von der Gutachter stelle abschliessend festgelegt (Abs. 5). 1.3
Mit BGE 137 V 210 hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung zu den Mitwir kungsrechten bei der Anordnung eines medizinischen Gutachtens im sozialversi cherungsrechtlichen Abklärungsverfahren geändert und seine bisherige Recht sprechung (BGE 133 V 446), wonach Art. 44 ATSG für das Sozialversicherungsverfahren die Mitwirkungsrechte bei der Anordnung eines medizinischen Gutachtens im sozialversicherungsrechtlichen Abklärungs ver fah ren abschliessend regle, aufgegeben (E. 3.4.2.9). Da Art. 44 ATSG die Mitwir kungsrechte bei der Begutachtung nicht abschliessend regle, seien gemäss Art. 55 Abs. 1 ATSG ergänzend die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwal tungsverfahren (VwVG) anzuwenden. Das Bundesgericht hat sodann seine bishe rige Rechtsprechung (BGE 132 V 93), wonach eine blosse Mitteilung für die Anordnung einer Expertise genügte, aufgegeben. Bei fehlendem Konsens sei die zu treffende Anordnung, eine Expertise einzuholen, nunmehr in die Form einer Verfügung zu kleiden (Art. 49 ATSG), welche dem Verfügungsbegriff gemäss Art. 5 VwVG zu entsprechen habe (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6). Dabei hand le es sich um eine Zwischenverfügung (Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 VwVG), welche bei der Anordnung einer Begutachtung immer dann zu ergehen habe, wenn eine Festlegung zu treffen ist, welche geeignet sei, die Verfahrensrechte der versicherten Person zu berühren (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.8). 1.4
Gemäss
der Rechtsprechung (BGE 139 V 349) ist bei monodisziplinären Begut achtungen bei den
Einwendungen konsensorientiert vorzugehen. Erst wenn eine Einigung ausbleibt, ergeht
eine (einheitliche) Zwischenverfügung über die Beweisvorkehr an sich (Notwendigkeit
einer Begutachtung, Beschränkung auf eine oder zwei Fachdisziplinen, Bezeichnung der
Disziplinen) und die Person der Gutachter (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.3). Bei bi- und polydisziplinären Begutach tungen erfolgt die Gutachterwahl immer nach dem Zufallsprinzip (BGE 139 V
349 E. 5.2.1).
In einem ersten Schritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person mit, dass eine Expertise
eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly-, mono- oder
bidisziplinär) sowie die vorgese henen Fachdisziplinen und Gutachterfragen
bekannt. In diesem Stadium kann die versicherte Person nicht personenbezogene
materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang
der Begutachtung vorbringen, wie beispielsweise die Einwendungen, die Begutachtung stelle eine unnötige second
opinion dar oder die Wahl der medizinischen Disziplinen sei unzutreffend (BGE 140 V 507 E. 3.1). In einem zweiten Schritt teilt die
IV-Stelle der versicher ten Person die Gutachterstelle und die Namen der Sachverständigen inklusive Facharzttitel mit. In der Folge hat die versicherte
Person die Möglichkeit, materi elle oder formelle personenbezogene Einwendungen
geltend zu machen (BGE 140 V 507 E. 3.1 und 139 V 349 E. 5.2.2). 1.5
An den Mitwirkungsrechten
bei der Gutachtenseinholung hat sich mit der Revi sion von Art. 44 ATSG per 1. Januar 2022 nichts geändert. Insbesondere werden die
Mitwirkungsrechte bei der Gutachtenseinholung in Art. 44 ATSG weiterhin nicht abschliessend geregelt, weshalb der erwähnten Rechtsprechung des Bundes gerichts zu den Mitwirkungsrechten
der versicherten Person (BGE 137 V 210, 138 V 271, 139 V 349 und 140 V 507)
weiterhin Geltung
zukommt . D ie davon abweichende, für das Gericht nicht verbindliche Verwaltungsweisung von KSVI Rz 3067.1, ist daher
vorliegend nicht massgebend (Urteile des hiesigen Gerichts IV.2023.00352 vom 2 0. Oktober 2023 E. 3, IV.2023.00169 vom 3 0. August 2023 E. 3.6 und IV.2022.00385 vom 2. März 2023 E. 4.5; vgl. auch Melchior Volz in: Hurst/Pfiffner/Zünd [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über das Sozialversiche rungsgericht des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich
2024, S. 161 f.
Rz . 94d). 1.6
Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung, die eindeutig über die blosse unbewusste Tendenz zur Schmerzaus weitung und
-verdeutlichung hinausgeht, ohne dass das betreffende Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen wäre, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, Urteil des Bundesgerichts 8 C_ 653 /20 23 vom 21 . Februar 20 24 E. 2.4 mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Zwischenverfügung vom 8. Mai 2024 (Urk.
2) davon aus, dass auf das eingeholte psychiatrische Administ rativgutachten vom 1 8. Juli 2022 nicht abgestellt werden könne, weil dieses zu oberflächlich und zu wenig präzise sei, weil sich der Gutachter darin mit den medizinischen Vorakten nicht hinreichend auseina nder gesetzt und weil er darin insbesondere die Ergebnisse des neuropsychologischen Administrativ gutachtens vom 1 4. Juli 2022 nicht ausreichend mitberücksichtigt habe. Demzufolge sei auf Grund der vorhandenen Akten keine rechtsgenügliche Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin möglich und es dränge sich des halb die Anordnung einer erneuten psychiatrischen und neuropsychologischen Begutachtung auf (S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte hiegegen vor, dass auf das vorliegende psychi atrische und neuropsychologische Gutachten abzustellen sei, und dass sich der Sachverhalt damit als hinreichend abgeklärt erweise, weshalb die Einholung eines weiteren Gutachtens eine unzulässige second
opinion darstelle. Zudem gelte es zu berücksichtigen, dass auf die psychiatrische Beurteilung abzustellen sei, und dass den Ergebnissen der neuropsychologischen Untersuchung nur eine unterge ordnete Bedeutung zukomme (S. 5 f.). Eine erneute Begutachtung sei der Beschwerdeführerin sodann nicht zuzumuten. Denn einerseits würde es dadurch zu einer unzumutbaren Verzögerung des Verfahrens kommen. Andererseits stellte eine erneute Begutachtung für die Beschwerdeführerin eine erhebliche Belastung dar führte zu einem erheblichen Eingriff in ihre physische und psychische Integ rität (S. 6 f.). 3. 3.1
Mit Mitteilung vom 1. Februar 2022 (Urk. 7/101) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. E.___ und eine neuropsychologische Begutachtung durch F .___ in Aussicht. In der Folge erstattete F .___ das neuropsychologische Gut achten am 1 4. Juli 2022 (Urk. 7/114) und Dr. E.___ das psychiatrische Gutach ten am 1 8. Juli 2022 (Urk. 7/113). 3.2
Lic. phil. F .___, Neuropsychologin, stellte in ihrem Gutachten vom 1 4. Juli 2022 (Urk. 7/114) die neuropsychologische Diagnose einer unspezifi schen neuropsychologischen Störung im Rahmen einer Aggravation (S. 19). Sie führte aus, dass auf Grund der Ergebnisse der von ihr zur Beschwerdevalidierung durchgeführten Beschwerden- und Performanzvalidierungstests
mit hoher Wahr scheinlichkeit von einer Aggravation oder Simulation der neurokognitiven Beschwerden auszugehen sei. Zusätzlich hätten sich Inkonsistenzen hinsichtlich der Testergebnisse, der Eigenangaben de r Beschwerdeführe rin, der Aktenlage und des Verhaltens der Beschwerdeführer in anlässlich der Untersuchung ergeben (S. 16). In der Gesamtschau der Befunde sei auf eine Aggravation zu schliessen und es sei von eine r unspezifische n neuropsychologische n Störung auszugehen . Demzufolge besitze das im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung ermittelte kognitive Testprofil keine Aussagekraft und es sei nicht zu erschliessen, ob überhaupt eine kognitive Störung bestehe (S. 17 ff.). 3.3
Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in sei nem Gutachten vom 1 8. Juli 2022 (Urk. 7/113) die folgenden Diagnosen (S. 45): - Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - dissoziative Identitätsstörung - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert - Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - keine
Der Gutachter stellte eine Gesamtarbeitsfähigkeit von 40 % fest (S. 49) und erwähnte, dass die Beschwerdeführerin auf Grund einer dissoziierten Identitäts störung unter stark schwankenden emotionalen Zuständen leide, und dass sie dadurch in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde. Die Ausübung eines Arbeitspensums von mehr als 40 % würde sich negativ auf die Gesundheit aus wirken (S. 39). Der Gutachter erwähnte, dass die Beschwerdeführerin über eine hohe In tro spektions- und Selbstreflexionsfähigkeit verfüge, dass sie für die Psy chotherapie hoch motiviert sei, dass ihre Intelligenz, kursorisch geprüft, im obe ren Normbereich liege, und dass eine Aggravation nicht vorhanden sei (S. 33). Anlässlich eines im Rahmen der Fremdanamnese geführten Telefongesprächs habe die behandelnde Psychologin der Beschwerdeführerin angegeben, dass bei ihr die Dissoziation im Vordergrund stünden, und dass sie verwirrt sei. So habe sie sich einerseits für eine Hormontherapie im Rahmen einer Geschlechts umwandlung (vom männlichen zum weiblichen Geschlecht) angemeldet und andererseits dennoch das Medikament «Viagra» benützen wollen (S. 40). 4. 4.1
Gemäss der Rechtsprechung stellt die neuropsychologische Abklärung lediglich eine Zusatzuntersuchung dar und es bleibt Aufgabe des psychiatrischen Fach arztes, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuro psychologi scher Defizite einzuschätzen (Urteil e des Bundesgerichts 8C_48/2024 vom 1 7. September 2024 E. 7.2.3 und 9C_282/2023 vom 2 8. August 2023 E. 4.2.8). 4.2
Nach der Rechtsprechung ist auch die Feststellung von Aggravation grund sätzlich Sache des psychiatrischen Facharztes (Urteile des Bundesgerichts 8C_193/2024 vom 6. August 2024 E. 6.2.2; 9C_737/2018 vom 1 5. Februar 2019 E. 5.2; 9C_658/2018 vom 1 1. Januar 2019 E. 4.1.2). Ärztlicherseits ist dabei insbeson dere eine Abgrenzung von blossen Verdeutlichungstendenzen vorzunehmen (vgl. vorstehend E. 1.6), das heisst dem mehr oder weniger bewussten - und in Begut achtungssituationen üblichen - Versuch der versicherten Person, den Gutachter vom Vorhandensein der geklagten Symptomatik zu überzeugen (Urteil
des Bundes gerichts 8C_193/2024 vom 6. August 2024 E. 6.2.2) . Andererseits ist medizinisch auch auszuschliessen, dass das aggravatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_383/2020 vom 2 2. März 2021 E. 5.4; 9C_371/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 5.1.2 und 9C_658/2018 vom 1 1. Januar 2019 E. 4.1). 4.3
Dr. E.___
wies in seinem Teilg utachten vom 1 8. Juli 2022 (Urk. 7/113) als psy chiatrische r Sachverständige r lediglich darauf hin, dass er anlässlich der eigenen Untersuchung keine Hinweise auf eine Aggravation (oder Simulation) von Beschwerden gefunden habe. Mit dem neuropsychologischen Teilgutachten beziehungsweise mit
den darin beschrieben Inkonsistenzen, dem suboptimalen Leistungsverhalten der Beschwerdeführerin sowie den von der neuropsychologi schen Gutachterin gezogenen Schlüssen, wonach mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Aggravation oder Simulation der neurokognitiven Beschwerden aus zugehen sei (vorstehend E.
3.2), setzte er sich hingegen nicht auseinander (vor stehend E. 3.3) . Vor diesem Hintergrund fehlt es vorliegend an der erforderlichen fachärztlichen Beurteilung, ob eine klar als solche ausgewiesene Aggravation ein deutig gegeben ist oder nicht. 4.4
Nach Gesagtem stellt das psychiatrische Teilgutachten von Dr. E.___ vom 1 8. Juli 2022 (Urk. 7/113) keine genügende Grundlage dar, um beurteilen zu kön nen, ob die Beschwerdeführer in unter einer versicherte n Gesundheitsschädigung leidet und deswegen in funktioneller Hinsicht in ihrer Arbeitsfähigkeit bezie hungsweise in ihrem Leistungsvermögen beeinträchtigt wird. Eine erneute psy chiatrische Begutachtung erscheint daher als erforderlich. 4.5
Zudem gilt es vorliegend zu berücksichtigen, dass das Geschlecht der Beschwer deführerin am 2 3. April 2024 im Person en standsregister von männlich auf weib lich geändert wurde (Urk. 3). Diesbezüglich gilt es zu beachten, dass der Wechsel der Geschlechtsrolle tiefe persönliche, soziale und auch gesundheitliche Folgen nach sich ziehen kann . Obwohl mit dem Inkrafttreten der Klassifikation ICD-11 (International Classification of
Diseases 11th Revision; https://icd.who.int) die Geschlechtsinkongruenz (gender
incongruence; ausgeprägte und überdauernde Inkongruenz zwischen dem durch das Individuum erlebten Geschlecht und dem bei Geburt zugewiesenen Geschlecht) nicht mehr im Kapitel «psychische Störun gen» sondern im Kapitel «Zustände mit Bezug zu sexueller Gesundheit» aufgeführt ist, leidet gemäss einer psychologischen beziehungsweise sexualwissenschaftli chen Erfahrungstatsache ein grosser Teil (bis zu 60 %) der Betroffenen während einer Transition (Prozess der Änderung der Geschlechtsrolle) unter begleitenden psychischen Störungen, insbesondere unter affektiven Störungen und Angststö rungen (vgl. Daniel Turner, Peer Briken, Timo Ole Nieder, Geschlechtsin kongruenz, Geschlechtsdysphorie und Trans-Gesundheit, publiziert in: PSYCH up2date 2020; 14; S. 347-363). Demzufolge ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin seit der Geschlechtsänderung unter zusätzlichen, die Geschlechtsänderung begleitenden psychischen Beeinträchtigungen leidet, und dass sie dadurch in einem für den Rentenanspruch massgeblichen Umfang in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sein könnte. Da das Gutachten von Dr. E.___
noch vor der Geschlechtsänderung verfasst wurde, lässt sich daraus nicht entnehmen, ob die Beschwerdeführerin infolge der Geschlechtsänderung seither zusätzlich unter diese n
begleitenden psychischen Beschwerden leidet . Eine erneute psychiatrische Begutachtung erscheint daher auch aus diesem Grunde als angezeigt. 4.6
Nach Gesagtem durfte die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihres Ermessens spielraums eine weitere Begutachtung anordnen (BGE 137 V 210 E.
3.3.1 und 136 V 156 E. 3.3) . Der Beschwerdeführerin ist daher nicht zu folgen, wenn sie geltend machen will, dass es sich bei der streitigen erneuten Begutachtung um eine unnötige beziehungsweise unzulässige Zweitmeinung im Sinne einer « second
opinion »
handelte . Im Übrigen handelt es sich beim Einwand, es handle sich bei einer (erneuten) Begutachtung um eine unnötige « second
opinion », gemäss der Rechtsprechung nicht um einen Einwand formeller, sondern um einen solchen materieller Natur, welcher abschliessend erst im Rahmen der Beweiswürdigung in der Hauptsache zu behandeln ist (BGE 138 V 271 E. 1.1; Urteil e des Bundes gerichts
8C_48/2024 vom 1 7. September 2024 E. 5.4.2, 8C_167/2024 vom 1 5. April 2024 E. 4.3.1 und 9C_542/2022 vom 1 5. November 2023 E. 4.1).
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. 5.
Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) - gemäss Art. 61 lit . a ATSG kostenlos (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts IV.2019.00066 vom 2 1. Mai 2019) . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensVolz