Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1971, meldete sich am 2 1. März 2007 unter Hinweis auf eine Pancolitis
ulcerosa sowie Osteoporose
bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte unter anderem bei der Y.___ , Z.___ , ein polydis zi plinäres Gutachten ein, das am 1 7. Juni 2009 erstattet wurde (Urk. 7/53 ). In der Folge verneinte sie
mit Verfügung vom 2 3. Dezember 2009
einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/61 ).
Nachdem der Versicherte Beschwerde erhoben hatte ( Urk. 7/67/3-16) , wurden die Parteien vom Sozialversicherungsgericht auf den 2 6. Mai 2010 zur Referenten audienz und Vergleichsverhandlung vorgeladen ( Urk. 7/70). Anlässlich dieser Ver handlung schlossen die Parteien einen Vergleich (vgl. Urk. 7/75). Gestützt auf den rechtskräftigen Vergleich
auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten am 2 2. November 2010 eine Schadenminderungspflicht ( Urk. 7/81) und sprach ihm
mit Verfügung vom 1 7. Februar 2011 eine halbe Rente ab 1. Mai 2008 zu ( Urk. 7/89 und Urk. 7/83).
Mit Schreiben vom 6. Oktober 2011
teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert ( Urk. 7/99). 1.2
Am 2 9. August 2013 machte der Versicherte eine Verschlechterung des Gesund heitszustandes geltend ( Urk. 7/105). In der Folge holte die IV-Stelle unter ande rem beim A.___, ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 2 0. Juni 2014 erstattet wurde (Urk. 7/117 ). Mit Vorbescheid vom 1. April 2015 ( Urk. 7/139) wurde die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht ge stellt. Nachdem der Versicherte Einwände erhoben hatte ( Urk. 7/140; Urk. 7/144 ; Urk. 7/170 ) , teilte die IV-Stelle m it Schreiben vom 3 1. Juli 2018 mit, sie erachte eine umfassende medizinische Untersuchung als notwendig (Urk. 7/188 ). Mit Mit teilung vom 1 7. September 2018 ( Urk. 7/192) wurde die Begutachtung durch die MEDAS B.___ (Allgemeine Innere Medizin: Dr. med. C.___ ; Psychiatrie und Psychotherapie: Prof. Dr. med. D.___ ; Rheumatologie: Dr. med. E.___ ) bekannt gegeben. Der Versicherte wünscht e mit Schreiben vom 1. Okto ber 2018 ( Urk. 7/199) weitere Auskünfte zur Gutachterstelle. Die IV-Stelle hielt am 1 6. Oktober 2018 ( Urk. 7/202) fest, dass sich aus den gewünschten Informa tionen kein formeller Ausstandsgrund der Gutachter ableiten lasse. Mit Eingabe vom 2 9. Oktobe r 2018 ( Urk. 7/204) verlangte der Versicherte den Erlass einer anfechtbaren Zwischenve rfügung, falls seinem Wunsch nicht entsprochen werde. Mit Zwischenverfügung vom 1 0. Dezember 2018 ( Urk. 7/208) hielt die IV-Stelle an der Abklärungsstelle fest. 2.
Der Versicherte erhob am 2 4. Januar 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 0. Dezember 2018 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und das Ver fahren sei an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese zunächst ihre Abklä rungen über die Begutachtungspraxis der MEDAS B.___ durchführe und erst da nach eine Zwischenverfügung betreffend die Gutachterstelle erlasse (Urk. 1 S. 2 oben ).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2019 ( Urk. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 0. März 2019 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8 ). Gleichzeitig wurde festge hal ten, dass über den Antrag auf unentgeltliche Rechtsvertretung ( Urk. 1 S. 2 Mitte) zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Zwischenverfügungen können gemäss Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG ) bei Bejahung eines nicht wieder
gutzumachenden Nachteils ( Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG) unter Erhebu ng aller gesetzlich vorgesehener Rügen recht licher und tatsächlicher Natur angefochten werden. Bei der Beurteilung des Merkmals des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext der Gutachten anordnung ist die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren zu bejahen, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken wird.
Beschwerdeweise geltend gemacht werden können materielle Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die in Aus sicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie - mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt - bloss ein er « second
opinion » entspräche . Nach wie vor gerügt werden können (personenbezogene) Ausstands gründe . Nicht gehört werden kann indessen das Vorbringen, die Abgeltung der Gutachten aus Mitteln der Invalidenversicherung führe zu einer Befangenheit der MEDAS (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7) . 1.2
Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Miss trauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sach verständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreinge nommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss viel mehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1, 120 V 357 E. 3). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) fest, die vom Beschwerdeführer gewünschten Informationen - welche ganz allgemein die Gut achterstelle als Institut betreffen - seien nicht geeignet, eine Befangenheit der einzelnen dort tätigen Gutachter geltend zu machen. Gutachterstellen als solche könnten nicht befangen sein (S. 2 oben). 2.2
Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde ( Urk.
1) geltend, dass er gestützt auf die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung Informationen über die bis herige Begutachtungspraxis der MEDAS B.___ verlangt habe (S. 3 Mitte). Es sei ihm nicht möglich, seine Verfahrensrechte betreffend die Geltendmachung von Ausstandsgründen wahrzunehmen, bevor er nicht darüber informiert worden sei, was für Gutachten die MEDAS B.___ in den letzten Jahren abgeliefert habe. Erst wenn er über diese Informationen verfüge, könne er beurteilen, ob sich aus einer allzu einseitigen Begutachtungspraxis allenfalls Ablehnungsgründe gegen die MEDAS-Gutachter ergäben. Dabei handle es sich durchaus um formelle Aus standsgründe . Ein Gutachter, der regelmässig und immer für die Interessen einer Partei entscheide, erwecke den Anschein der Befangenheit und müsse in den Ausstand treten (S. 8 Mitte). 2.3
Str i t tig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin
– ohne die Informationen zur Begutachtungspraxis abzuwarten respektive diese vorgängig zur Verfügung zu stellen – zu Recht an der Begutachtung d urch die MEDAS B.___ festhielt, wobei die Notwendigkeit einer Begutachtung an sich nicht in Frage steht. 3. 3.1
Der Beschwerdeführer machte geltend, dass eine versicherte Person einen grundsätzlichen Informationsanspruch habe zu erfahren, wie eine bestimmte Gut achterstelle in der Vergangenheit ihre Begutachtungen durchgeführt habe und zu welchen Resultaten sie jeweils gekommen sei. Dabei stützte er sich auf BGE 144 I 17 0. Diesem Urteil lag der Sachverhalt zugrunde, dass ein Versicherter gestützt auf die Öffentlichkeitsgesetzgebung von der IV-Stelle Solothurn Auskünfte zu den Gutachten von zwei bestimmten Ärzten verlangte. Dabei führte das Bundes gericht unter anderem Folgendes aus :
« Die hier fragliche gutachterliche Beschei nigung von Arbeits ( un ) fähigkeit ist invalidenversicherungsrechtlich für den Leis tungsansprecher von Bedeutung. Ob es für einen Gutachter eine Tendenz gibt, Arbeitsunfähigkeit eher zurückhaltend oder grosszügig anzuerkennen, ist daher auch für die davon betroffenen Personen von Belang. Ob eine solche Tendenz aus sagekräftig ist und ob sich daraus auch rechtliche Folgerungen ziehen lassen, ist zwar eine Frage, die erst im einzelnen Leistungsverfahren und nicht in dem jenigen um Dokumentenzugang definitiv zu beantworten ist. Erscheint ein Doku ment aber geeignet, darüber Auskunft zu erteilen, lässt sich ein schutzwürdiges Interesse an einer Einsichtnahme nicht verneinen, sofern der betroffene Leis tungsansprecher konkret mit dem Einsatz eines bestimmten Gutachters in seinem Fall rechnen muss. Die entsprechende Erkenntnis ist mit Blick darauf nicht nur von theoretischem, sondern durchaus von praktischem und unter Umständen sogar von rechtlichem Nutzen » (BGE 144 I 170 E. 7.6).
Im zitierten Bundesgerichtsentscheid ging es somit um die Frage, ob dem Ver sicherten Informationen zu den Gutachten von bestimmten Ärzten gewährt werden.
Dazu ist einerseits f estzuhalten, dass nur das Recht auf Informationen strittig war . Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Beschwerdegegnerin hielt mit Schreiben vom 4. Oktober 2018 ( Urk. 7/200) fest, dass sie die entsprechenden Abklärungen vornehmen werde. Andererseits wurden im zitierten Entscheid Infor mationen zu Gutachten von bestimmten Ärzten , nicht aber einer Gutachter stelle als solchen , angefordert . 3.2
Gemäss Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung ( KSVI , Stand 1. Januar 2018 )
Rz 2077.10 kann die versicherte Person folgende formelle und materielle Einwände geltend machen: - Die begutachtende Person hat in der Sache ein persönliches Interesse; - Die begutachtende Person ist mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung oder Kindesannahme verbunden; - Die begutachtende Person ist aus anderen Gründen in der Sache befangen; - Der begutachtenden Person fehlt es an der nötigen Fachkompetenz; - Es ist ein Gutachten aus einer anderen medizinischen Fachrichtung not wendig; - Der Sachverhalt ist genügend abgeklärt und die Einholung eines neuen Gutachtens ist nicht notwendig.
Vorliegend wurde der Einwand der Befangenheit «aus anderen Gründen» in Erwä gung gezogen. Der Beschwerdeführer machte geltend, eine sehr einseitige Begut achtungspraxis, beispielsweise wenn eine Gutachterstelle sämtliche begutach ten den Personen als arbeitsfähig einschätze, könne einen formellen Ausstandsgrund darstellen (vgl. Urk. 1 S. 4 unten). Dann würden Umstände vorliegen, die den Anschein von Befangenheit erwecken ( Urk. 1 S. 6 Mitte). 3.3
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung führen unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Abhängigkeit der regelmässige Beizug eines Gutachters oder einer Begutachtungsinstitution durch den Versicherungsträger, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte sowie das daraus resultierende Honorarvolumen für sich allein genommen nicht zum Ausstand. Hinsichtlich der MEDAS als Institution gilt sinngemäss ohnehin, dass sich ein Ausstandsbegehren stets nur gegen Personen und nicht gegen Behörden richten kann; nur die für eine Behörde tätigen Personen, nicht die Behörde als solche, können befangen sein ( BGE 137 V 210 E. 1.3.3 mit Hinweisen). 3.4
Vorliegend wurden keine spezifischen Ausstandsgründe gegen die einzelnen, in der Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 1 7. September 2018 ( Urk. 7/192) bereits bekannt gegebenen und mit der Begutachtung betrauten Sachver stän digen genannt . Auch wurden keine Umstände substantiiert vorgebracht, die den Anschein von Befangenheit dieser einzelnen Personen zu begründen vermögen .
Vielmehr richtet sich die Beschwerde sowohl bezüglich der gestellten Anträge als auch deren Begründung ausdrücklich und ausschlie sslich gegen die Institution MEDAS B.___ . Die Beschwerdegegnerin hat zu R echt festgehalten, dass aus den vom Beschwerdeführer angeforderten Informationen über die Begutach tungs pr axis der Medas
B.___ nicht eine Befangenheit der einzelnen dort tätigen Gutachter abgeleitet werden kann.
Und e in
Ausstandsbegehren gegen die Institution MEDAS B.___ als solche ist
von vornherein ausgeschlossen.
Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Be schwer de abzuweisen ist.
4. 4.1
Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) - gemäss Art. 61 lit . a ATSG kostenlos.
Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Pro zessführung ( Urk. 1 S. 2 Mitte) als gegenstandslos. 4.2
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozess be gehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträcht lich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).
Angesichts der klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach sich ein Aus standsbegehren stets nur gegen Personen und nicht gegen Behörden richten kann (vorstehend e E.
3 .3 ) , muss die Beschwerde als aussichtslos bezeichnet werden . Somit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung abzu weisen . Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um Gewährung der u nentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen. und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Zwischenverfügungen können gemäss Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG ) bei Bejahung eines nicht wieder
gutzumachenden Nachteils ( Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG) unter Erhebu ng aller gesetzlich vorgesehener Rügen recht licher und tatsächlicher Natur angefochten werden. Bei der Beurteilung des Merkmals des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext der Gutachten anordnung ist die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren zu bejahen, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken wird.
Beschwerdeweise geltend gemacht werden können materielle Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die in Aus sicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie - mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt - bloss ein er « second
opinion » entspräche . Nach wie vor gerügt werden können (personenbezogene) Ausstands gründe . Nicht gehört werden kann indessen das Vorbringen, die Abgeltung der Gutachten aus Mitteln der Invalidenversicherung führe zu einer Befangenheit der MEDAS (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7) .
E. 1.2 Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Miss trauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sach verständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreinge nommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss viel mehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1, 120 V 357 E. 3). 2.
E. 2 0. Juni 2014 erstattet wurde (Urk. 7/117 ). Mit Vorbescheid vom 1. April 2015 ( Urk. 7/139) wurde die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht ge stellt. Nachdem der Versicherte Einwände erhoben hatte ( Urk. 7/140; Urk. 7/144 ; Urk. 7/170 ) , teilte die IV-Stelle m it Schreiben vom
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) fest, die vom Beschwerdeführer gewünschten Informationen - welche ganz allgemein die Gut achterstelle als Institut betreffen - seien nicht geeignet, eine Befangenheit der einzelnen dort tätigen Gutachter geltend zu machen. Gutachterstellen als solche könnten nicht befangen sein (S. 2 oben).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde ( Urk.
1) geltend, dass er gestützt auf die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung Informationen über die bis herige Begutachtungspraxis der MEDAS B.___ verlangt habe (S. 3 Mitte). Es sei ihm nicht möglich, seine Verfahrensrechte betreffend die Geltendmachung von Ausstandsgründen wahrzunehmen, bevor er nicht darüber informiert worden sei, was für Gutachten die MEDAS B.___ in den letzten Jahren abgeliefert habe. Erst wenn er über diese Informationen verfüge, könne er beurteilen, ob sich aus einer allzu einseitigen Begutachtungspraxis allenfalls Ablehnungsgründe gegen die MEDAS-Gutachter ergäben. Dabei handle es sich durchaus um formelle Aus standsgründe . Ein Gutachter, der regelmässig und immer für die Interessen einer Partei entscheide, erwecke den Anschein der Befangenheit und müsse in den Ausstand treten (S. 8 Mitte).
E. 2.3 Str i t tig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin
– ohne die Informationen zur Begutachtungspraxis abzuwarten respektive diese vorgängig zur Verfügung zu stellen – zu Recht an der Begutachtung d urch die MEDAS B.___ festhielt, wobei die Notwendigkeit einer Begutachtung an sich nicht in Frage steht. 3.
E. 3 1. Juli 2018 mit, sie erachte eine umfassende medizinische Untersuchung als notwendig (Urk. 7/188 ). Mit Mit teilung vom 1 7. September 2018 ( Urk. 7/192) wurde die Begutachtung durch die MEDAS B.___ (Allgemeine Innere Medizin: Dr. med. C.___ ; Psychiatrie und Psychotherapie: Prof. Dr. med. D.___ ; Rheumatologie: Dr. med. E.___ ) bekannt gegeben. Der Versicherte wünscht e mit Schreiben vom 1. Okto ber 2018 ( Urk. 7/199) weitere Auskünfte zur Gutachterstelle. Die IV-Stelle hielt am 1 6. Oktober 2018 ( Urk. 7/202) fest, dass sich aus den gewünschten Informa tionen kein formeller Ausstandsgrund der Gutachter ableiten lasse. Mit Eingabe vom 2 9. Oktobe r 2018 ( Urk. 7/204) verlangte der Versicherte den Erlass einer anfechtbaren Zwischenve rfügung, falls seinem Wunsch nicht entsprochen werde. Mit Zwischenverfügung vom 1 0. Dezember 2018 ( Urk. 7/208) hielt die IV-Stelle an der Abklärungsstelle fest. 2.
Der Versicherte erhob am 2 4. Januar 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 0. Dezember 2018 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und das Ver fahren sei an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese zunächst ihre Abklä rungen über die Begutachtungspraxis der MEDAS B.___ durchführe und erst da nach eine Zwischenverfügung betreffend die Gutachterstelle erlasse (Urk. 1 S. 2 oben ).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2019 ( Urk.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass eine versicherte Person einen grundsätzlichen Informationsanspruch habe zu erfahren, wie eine bestimmte Gut achterstelle in der Vergangenheit ihre Begutachtungen durchgeführt habe und zu welchen Resultaten sie jeweils gekommen sei. Dabei stützte er sich auf BGE 144 I 17 0. Diesem Urteil lag der Sachverhalt zugrunde, dass ein Versicherter gestützt auf die Öffentlichkeitsgesetzgebung von der IV-Stelle Solothurn Auskünfte zu den Gutachten von zwei bestimmten Ärzten verlangte. Dabei führte das Bundes gericht unter anderem Folgendes aus :
« Die hier fragliche gutachterliche Beschei nigung von Arbeits ( un ) fähigkeit ist invalidenversicherungsrechtlich für den Leis tungsansprecher von Bedeutung. Ob es für einen Gutachter eine Tendenz gibt, Arbeitsunfähigkeit eher zurückhaltend oder grosszügig anzuerkennen, ist daher auch für die davon betroffenen Personen von Belang. Ob eine solche Tendenz aus sagekräftig ist und ob sich daraus auch rechtliche Folgerungen ziehen lassen, ist zwar eine Frage, die erst im einzelnen Leistungsverfahren und nicht in dem jenigen um Dokumentenzugang definitiv zu beantworten ist. Erscheint ein Doku ment aber geeignet, darüber Auskunft zu erteilen, lässt sich ein schutzwürdiges Interesse an einer Einsichtnahme nicht verneinen, sofern der betroffene Leis tungsansprecher konkret mit dem Einsatz eines bestimmten Gutachters in seinem Fall rechnen muss. Die entsprechende Erkenntnis ist mit Blick darauf nicht nur von theoretischem, sondern durchaus von praktischem und unter Umständen sogar von rechtlichem Nutzen » (BGE 144 I 170 E. 7.6).
Im zitierten Bundesgerichtsentscheid ging es somit um die Frage, ob dem Ver sicherten Informationen zu den Gutachten von bestimmten Ärzten gewährt werden.
Dazu ist einerseits f estzuhalten, dass nur das Recht auf Informationen strittig war . Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Beschwerdegegnerin hielt mit Schreiben vom 4. Oktober 2018 ( Urk. 7/200) fest, dass sie die entsprechenden Abklärungen vornehmen werde. Andererseits wurden im zitierten Entscheid Infor mationen zu Gutachten von bestimmten Ärzten , nicht aber einer Gutachter stelle als solchen , angefordert .
E. 3.2 Gemäss Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung ( KSVI , Stand 1. Januar 2018 )
Rz 2077.10 kann die versicherte Person folgende formelle und materielle Einwände geltend machen: - Die begutachtende Person hat in der Sache ein persönliches Interesse; - Die begutachtende Person ist mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung oder Kindesannahme verbunden; - Die begutachtende Person ist aus anderen Gründen in der Sache befangen; - Der begutachtenden Person fehlt es an der nötigen Fachkompetenz; - Es ist ein Gutachten aus einer anderen medizinischen Fachrichtung not wendig; - Der Sachverhalt ist genügend abgeklärt und die Einholung eines neuen Gutachtens ist nicht notwendig.
Vorliegend wurde der Einwand der Befangenheit «aus anderen Gründen» in Erwä gung gezogen. Der Beschwerdeführer machte geltend, eine sehr einseitige Begut achtungspraxis, beispielsweise wenn eine Gutachterstelle sämtliche begutach ten den Personen als arbeitsfähig einschätze, könne einen formellen Ausstandsgrund darstellen (vgl. Urk. 1 S. 4 unten). Dann würden Umstände vorliegen, die den Anschein von Befangenheit erwecken ( Urk. 1 S. 6 Mitte).
E. 3.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung führen unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Abhängigkeit der regelmässige Beizug eines Gutachters oder einer Begutachtungsinstitution durch den Versicherungsträger, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte sowie das daraus resultierende Honorarvolumen für sich allein genommen nicht zum Ausstand. Hinsichtlich der MEDAS als Institution gilt sinngemäss ohnehin, dass sich ein Ausstandsbegehren stets nur gegen Personen und nicht gegen Behörden richten kann; nur die für eine Behörde tätigen Personen, nicht die Behörde als solche, können befangen sein ( BGE 137 V 210 E. 1.3.3 mit Hinweisen).
E. 3.4 Vorliegend wurden keine spezifischen Ausstandsgründe gegen die einzelnen, in der Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 1 7. September 2018 ( Urk. 7/192) bereits bekannt gegebenen und mit der Begutachtung betrauten Sachver stän digen genannt . Auch wurden keine Umstände substantiiert vorgebracht, die den Anschein von Befangenheit dieser einzelnen Personen zu begründen vermögen .
Vielmehr richtet sich die Beschwerde sowohl bezüglich der gestellten Anträge als auch deren Begründung ausdrücklich und ausschlie sslich gegen die Institution MEDAS B.___ . Die Beschwerdegegnerin hat zu R echt festgehalten, dass aus den vom Beschwerdeführer angeforderten Informationen über die Begutach tungs pr axis der Medas
B.___ nicht eine Befangenheit der einzelnen dort tätigen Gutachter abgeleitet werden kann.
Und e in
Ausstandsbegehren gegen die Institution MEDAS B.___ als solche ist
von vornherein ausgeschlossen.
Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Be schwer de abzuweisen ist.
4. 4.1
Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) - gemäss Art. 61 lit . a ATSG kostenlos.
Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Pro zessführung ( Urk. 1 S. 2 Mitte) als gegenstandslos. 4.2
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozess be gehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträcht lich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).
Angesichts der klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach sich ein Aus standsbegehren stets nur gegen Personen und nicht gegen Behörden richten kann (vorstehend e E.
3 .3 ) , muss die Beschwerde als aussichtslos bezeichnet werden . Somit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung abzu weisen . Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um Gewährung der u nentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen. und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni
E. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 0. März 2019 zur Kenntnis gebracht ( Urk.
E. 8 ). Gleichzeitig wurde festge hal ten, dass über den Antrag auf unentgeltliche Rechtsvertretung ( Urk. 1 S. 2 Mitte) zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00066
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni Urteil vom
21. Mai 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser Advokaturbüro Kernstrasse Kernstrasse 10, Postfach 8615, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1971, meldete sich am 2 1. März 2007 unter Hinweis auf eine Pancolitis
ulcerosa sowie Osteoporose
bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte unter anderem bei der Y.___ , Z.___ , ein polydis zi plinäres Gutachten ein, das am 1 7. Juni 2009 erstattet wurde (Urk. 7/53 ). In der Folge verneinte sie
mit Verfügung vom 2 3. Dezember 2009
einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/61 ).
Nachdem der Versicherte Beschwerde erhoben hatte ( Urk. 7/67/3-16) , wurden die Parteien vom Sozialversicherungsgericht auf den 2 6. Mai 2010 zur Referenten audienz und Vergleichsverhandlung vorgeladen ( Urk. 7/70). Anlässlich dieser Ver handlung schlossen die Parteien einen Vergleich (vgl. Urk. 7/75). Gestützt auf den rechtskräftigen Vergleich
auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten am 2 2. November 2010 eine Schadenminderungspflicht ( Urk. 7/81) und sprach ihm
mit Verfügung vom 1 7. Februar 2011 eine halbe Rente ab 1. Mai 2008 zu ( Urk. 7/89 und Urk. 7/83).
Mit Schreiben vom 6. Oktober 2011
teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert ( Urk. 7/99). 1.2
Am 2 9. August 2013 machte der Versicherte eine Verschlechterung des Gesund heitszustandes geltend ( Urk. 7/105). In der Folge holte die IV-Stelle unter ande rem beim A.___, ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 2 0. Juni 2014 erstattet wurde (Urk. 7/117 ). Mit Vorbescheid vom 1. April 2015 ( Urk. 7/139) wurde die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht ge stellt. Nachdem der Versicherte Einwände erhoben hatte ( Urk. 7/140; Urk. 7/144 ; Urk. 7/170 ) , teilte die IV-Stelle m it Schreiben vom 3 1. Juli 2018 mit, sie erachte eine umfassende medizinische Untersuchung als notwendig (Urk. 7/188 ). Mit Mit teilung vom 1 7. September 2018 ( Urk. 7/192) wurde die Begutachtung durch die MEDAS B.___ (Allgemeine Innere Medizin: Dr. med. C.___ ; Psychiatrie und Psychotherapie: Prof. Dr. med. D.___ ; Rheumatologie: Dr. med. E.___ ) bekannt gegeben. Der Versicherte wünscht e mit Schreiben vom 1. Okto ber 2018 ( Urk. 7/199) weitere Auskünfte zur Gutachterstelle. Die IV-Stelle hielt am 1 6. Oktober 2018 ( Urk. 7/202) fest, dass sich aus den gewünschten Informa tionen kein formeller Ausstandsgrund der Gutachter ableiten lasse. Mit Eingabe vom 2 9. Oktobe r 2018 ( Urk. 7/204) verlangte der Versicherte den Erlass einer anfechtbaren Zwischenve rfügung, falls seinem Wunsch nicht entsprochen werde. Mit Zwischenverfügung vom 1 0. Dezember 2018 ( Urk. 7/208) hielt die IV-Stelle an der Abklärungsstelle fest. 2.
Der Versicherte erhob am 2 4. Januar 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 0. Dezember 2018 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und das Ver fahren sei an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese zunächst ihre Abklä rungen über die Begutachtungspraxis der MEDAS B.___ durchführe und erst da nach eine Zwischenverfügung betreffend die Gutachterstelle erlasse (Urk. 1 S. 2 oben ).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2019 ( Urk. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 0. März 2019 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8 ). Gleichzeitig wurde festge hal ten, dass über den Antrag auf unentgeltliche Rechtsvertretung ( Urk. 1 S. 2 Mitte) zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Zwischenverfügungen können gemäss Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG ) bei Bejahung eines nicht wieder
gutzumachenden Nachteils ( Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG) unter Erhebu ng aller gesetzlich vorgesehener Rügen recht licher und tatsächlicher Natur angefochten werden. Bei der Beurteilung des Merkmals des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext der Gutachten anordnung ist die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren zu bejahen, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken wird.
Beschwerdeweise geltend gemacht werden können materielle Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die in Aus sicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie - mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt - bloss ein er « second
opinion » entspräche . Nach wie vor gerügt werden können (personenbezogene) Ausstands gründe . Nicht gehört werden kann indessen das Vorbringen, die Abgeltung der Gutachten aus Mitteln der Invalidenversicherung führe zu einer Befangenheit der MEDAS (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7) . 1.2
Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Miss trauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sach verständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreinge nommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss viel mehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1, 120 V 357 E. 3). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) fest, die vom Beschwerdeführer gewünschten Informationen - welche ganz allgemein die Gut achterstelle als Institut betreffen - seien nicht geeignet, eine Befangenheit der einzelnen dort tätigen Gutachter geltend zu machen. Gutachterstellen als solche könnten nicht befangen sein (S. 2 oben). 2.2
Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde ( Urk.
1) geltend, dass er gestützt auf die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung Informationen über die bis herige Begutachtungspraxis der MEDAS B.___ verlangt habe (S. 3 Mitte). Es sei ihm nicht möglich, seine Verfahrensrechte betreffend die Geltendmachung von Ausstandsgründen wahrzunehmen, bevor er nicht darüber informiert worden sei, was für Gutachten die MEDAS B.___ in den letzten Jahren abgeliefert habe. Erst wenn er über diese Informationen verfüge, könne er beurteilen, ob sich aus einer allzu einseitigen Begutachtungspraxis allenfalls Ablehnungsgründe gegen die MEDAS-Gutachter ergäben. Dabei handle es sich durchaus um formelle Aus standsgründe . Ein Gutachter, der regelmässig und immer für die Interessen einer Partei entscheide, erwecke den Anschein der Befangenheit und müsse in den Ausstand treten (S. 8 Mitte). 2.3
Str i t tig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin
– ohne die Informationen zur Begutachtungspraxis abzuwarten respektive diese vorgängig zur Verfügung zu stellen – zu Recht an der Begutachtung d urch die MEDAS B.___ festhielt, wobei die Notwendigkeit einer Begutachtung an sich nicht in Frage steht. 3. 3.1
Der Beschwerdeführer machte geltend, dass eine versicherte Person einen grundsätzlichen Informationsanspruch habe zu erfahren, wie eine bestimmte Gut achterstelle in der Vergangenheit ihre Begutachtungen durchgeführt habe und zu welchen Resultaten sie jeweils gekommen sei. Dabei stützte er sich auf BGE 144 I 17 0. Diesem Urteil lag der Sachverhalt zugrunde, dass ein Versicherter gestützt auf die Öffentlichkeitsgesetzgebung von der IV-Stelle Solothurn Auskünfte zu den Gutachten von zwei bestimmten Ärzten verlangte. Dabei führte das Bundes gericht unter anderem Folgendes aus :
« Die hier fragliche gutachterliche Beschei nigung von Arbeits ( un ) fähigkeit ist invalidenversicherungsrechtlich für den Leis tungsansprecher von Bedeutung. Ob es für einen Gutachter eine Tendenz gibt, Arbeitsunfähigkeit eher zurückhaltend oder grosszügig anzuerkennen, ist daher auch für die davon betroffenen Personen von Belang. Ob eine solche Tendenz aus sagekräftig ist und ob sich daraus auch rechtliche Folgerungen ziehen lassen, ist zwar eine Frage, die erst im einzelnen Leistungsverfahren und nicht in dem jenigen um Dokumentenzugang definitiv zu beantworten ist. Erscheint ein Doku ment aber geeignet, darüber Auskunft zu erteilen, lässt sich ein schutzwürdiges Interesse an einer Einsichtnahme nicht verneinen, sofern der betroffene Leis tungsansprecher konkret mit dem Einsatz eines bestimmten Gutachters in seinem Fall rechnen muss. Die entsprechende Erkenntnis ist mit Blick darauf nicht nur von theoretischem, sondern durchaus von praktischem und unter Umständen sogar von rechtlichem Nutzen » (BGE 144 I 170 E. 7.6).
Im zitierten Bundesgerichtsentscheid ging es somit um die Frage, ob dem Ver sicherten Informationen zu den Gutachten von bestimmten Ärzten gewährt werden.
Dazu ist einerseits f estzuhalten, dass nur das Recht auf Informationen strittig war . Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Beschwerdegegnerin hielt mit Schreiben vom 4. Oktober 2018 ( Urk. 7/200) fest, dass sie die entsprechenden Abklärungen vornehmen werde. Andererseits wurden im zitierten Entscheid Infor mationen zu Gutachten von bestimmten Ärzten , nicht aber einer Gutachter stelle als solchen , angefordert . 3.2
Gemäss Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung ( KSVI , Stand 1. Januar 2018 )
Rz 2077.10 kann die versicherte Person folgende formelle und materielle Einwände geltend machen: - Die begutachtende Person hat in der Sache ein persönliches Interesse; - Die begutachtende Person ist mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung oder Kindesannahme verbunden; - Die begutachtende Person ist aus anderen Gründen in der Sache befangen; - Der begutachtenden Person fehlt es an der nötigen Fachkompetenz; - Es ist ein Gutachten aus einer anderen medizinischen Fachrichtung not wendig; - Der Sachverhalt ist genügend abgeklärt und die Einholung eines neuen Gutachtens ist nicht notwendig.
Vorliegend wurde der Einwand der Befangenheit «aus anderen Gründen» in Erwä gung gezogen. Der Beschwerdeführer machte geltend, eine sehr einseitige Begut achtungspraxis, beispielsweise wenn eine Gutachterstelle sämtliche begutach ten den Personen als arbeitsfähig einschätze, könne einen formellen Ausstandsgrund darstellen (vgl. Urk. 1 S. 4 unten). Dann würden Umstände vorliegen, die den Anschein von Befangenheit erwecken ( Urk. 1 S. 6 Mitte). 3.3
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung führen unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Abhängigkeit der regelmässige Beizug eines Gutachters oder einer Begutachtungsinstitution durch den Versicherungsträger, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte sowie das daraus resultierende Honorarvolumen für sich allein genommen nicht zum Ausstand. Hinsichtlich der MEDAS als Institution gilt sinngemäss ohnehin, dass sich ein Ausstandsbegehren stets nur gegen Personen und nicht gegen Behörden richten kann; nur die für eine Behörde tätigen Personen, nicht die Behörde als solche, können befangen sein ( BGE 137 V 210 E. 1.3.3 mit Hinweisen). 3.4
Vorliegend wurden keine spezifischen Ausstandsgründe gegen die einzelnen, in der Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 1 7. September 2018 ( Urk. 7/192) bereits bekannt gegebenen und mit der Begutachtung betrauten Sachver stän digen genannt . Auch wurden keine Umstände substantiiert vorgebracht, die den Anschein von Befangenheit dieser einzelnen Personen zu begründen vermögen .
Vielmehr richtet sich die Beschwerde sowohl bezüglich der gestellten Anträge als auch deren Begründung ausdrücklich und ausschlie sslich gegen die Institution MEDAS B.___ . Die Beschwerdegegnerin hat zu R echt festgehalten, dass aus den vom Beschwerdeführer angeforderten Informationen über die Begutach tungs pr axis der Medas
B.___ nicht eine Befangenheit der einzelnen dort tätigen Gutachter abgeleitet werden kann.
Und e in
Ausstandsbegehren gegen die Institution MEDAS B.___ als solche ist
von vornherein ausgeschlossen.
Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Be schwer de abzuweisen ist.
4. 4.1
Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) - gemäss Art. 61 lit . a ATSG kostenlos.
Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Pro zessführung ( Urk. 1 S. 2 Mitte) als gegenstandslos. 4.2
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozess be gehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträcht lich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).
Angesichts der klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach sich ein Aus standsbegehren stets nur gegen Personen und nicht gegen Behörden richten kann (vorstehend e E.
3 .3 ) , muss die Beschwerde als aussichtslos bezeichnet werden . Somit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung abzu weisen . Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um Gewährung der u nentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen. und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni