Sachverhalt
1.
1.1
X.___ ,
geboren
1982,
hat
keine
berufliche
Ausbildung
absolviert
und
war
als
Hilfsarbeiter
tätig,
zuletzt
vom
10.
März
bis
am
28.
Juli
2019
im
Rahmen
eines
von
der
Sozialberatung
der
Stadt
Schlieren
organisierten
Arbeitsversuchs
(Urk.
7/3/2,
Urk.
7/38 /5) .
Am
12.
Dezember
2019
meldete
ihn
letztere
zur
Früherfassung
bei
der
Invalidenversicherung
an
(Urk.
7/3).
Am
19.
Dezember
2019
reichte
der
Versicherte
sodann
unter
Hinweis
auf
eine
Depression,
psychische
Schwierigkeiten
sowie
Probleme
mit
den
Muskeln ,
den
Knochen
und
dem
Gewicht
die
Anmeldung
zum
Leistungsbezug
ein
(Urk.
7/8).
Die
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
f orderte
ihn
am
3.
April
202 0
zur
Angabe
der
behandelnden
Ärzte
auf
(Urk.
7/16).
Mit
Verfügung
vom
2.
November
2020
wies
sie
das
Leistungsgesuch
mit
der
Begründung
ab ,
dass
der
Versicherte
die
Mitwirkungspflicht
verletzt
habe
(Urk.
7/26).
1.2
Nachdem
der
Versicherte
vom
30.
März
bis
am
12.
Mai
2021
stationär
im
Z.___
behandelt
worden
war
(Urk.
7/27/2-3) ,
meldete
er
sich
am
19.
August
2021
erneut
zum
Bezug
von
beruflichen
Massnahmen
an
(Urk.
7/27 /1 ) .
Die
IV-Stelle
führte
mit
dem
Versicherten,
der
in
diesem
Zeitpunkt
an
einem
von
der
Sozialberatung
organisierten
Integrationsprogramm
der
ESPAS
teilnahm,
ab
23.
Februar
2022
Eingliederungsberatung en
durch
(Urk.
7 /38 /5-18 ) .
Nach
Eingang
des
Zwischenberichts
der
ESPAS
vom
8.
November
2022
(Urk.
7/36)
schloss
die
IV-Stelle
die
Eingliederungsberatung
mit
Mitteilung
vom
23.
November
2022
ab
(Urk.
7/37) ,
holte
weitere
medizinische
Berichte
ein
und
legte
die
Sache
Dr.
med.
A.___ ,
Fachärztin
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
vom
r egionalen
ä rztlichen
Dienst ,
zur
Beurteilung
vor
(Stellung nahmen
vom
25.
April
sowie
19.
und
23.
Oktober
2023;
Urk.
7/49/4
ff.) .
Mit
Vorbescheid
vom
6.
Dezember
2023
stellte
die
IV-Stelle
dem
Versicherten
die
Abweisung
seines
Leistungsgesuchs
in
Aussicht
(Urk.
7/50).
Nachdem
der
Versicherte
dagegen
am
21.
Dezember
2023
Einwand
erhoben
(Urk.
7/51)
und
diesen
am
30.
Januar
2024
ergänzend
begründet
hatte
(Urk.
7/55),
wies
die
IV-Stelle
das
Leistungsgesuch
mit
Verfügung
vom
6.
Mai
2024
wie
angekündigt
ab
(Urk.
7/57
=
Urk.
2). 2.
Hiergegen
erhob
der
Versicherte,
vertreten
durch
Rechtsanwalt
Dr.
Kaspar
Gehring,
am
30.
Mai
2024
Beschwerde
mit
den
Anträgen,
die
angefochtene
Verfügung
sei
aufzuheben
und
die
Beschwerde gegnerin
sei
zu
verpflichten,
ihm
die
gesetzlich
geschuldeten
Leistungen
auszurichten,
insbesondere
den
Sachver halt
rechtskonform
ab zuklären,
eventuell
Eingliederungsmassnahmen
durchzu führen
und
allenfalls
eine
Rente
zuzusprechen.
In
formeller
Hinsicht
ersuchte
er
sodann
um
Gewährung
der
unentgeltliche n
Prozessführung
und
Bestellung
von
Rechtsanwalt
Dr.
Kaspar
Gehring
als
unentgeltliche n
Rechtsvertreter
( U rk.
1
S.
2).
Die
Beschwerdegegnerin
schloss
mit
Beschwerdeantwort
vom
8.
Juli
2024
auf
Abweisung
der
Beschwerde
(Urk.
6),
was
dem
Beschwerdeführer
mit
Verfügung
vom
15.
Juli
2024
mitgeteilt
wurde
(Urk.
8). Das
Gericht
zieht
in
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Am
E. 2 Anspruch
auf
eine
Rente
haben
gemäss
Art.
28
Abs.
1
IVG
Versicherte,
die: a.
ihre
Erwerbsfähigkeit
oder
die
Fähigkeit,
sich
im
Aufgabenbereich
zu
betäti gen,
nicht
durch
zumutbare
Eingliederungsmassnahmen
wieder
herstellen,
erhalten
oder
verbessern
können; b.
während
eines
Jahres
ohne
wesentlichen
Unterbruch
durchschnittlich
mindes tens
40
%
arbeitsunfähig
(Art.
E. 2.1 Die
Beschwerdegegnerin
legte
in
der
angefochtenen
Verfügung
dar,
sie
habe
zunächst
den
Anspruch
des
Beschwerdeführers
auf
berufliche
Massnahmen
geprüft
und
sei
zum
Schluss
gekommen,
dass
solche
nicht
möglich
seien,
weshalb
sie
die
Rentenprüfung
eingeleitet
habe.
Aus
den
Unterlagen
gehe
hervor,
dass
der
Beschwerdeführer
seit
September
2019
in
der
Ausübung
seiner
bisherigen
Tätigkeit
als
Getränkelieferant
gesundheitlich
beeinträchtigt
sei
und
ihm
diese
nicht
mehr
zumutbar
sei.
In
einer
angepassten
Tätigkeit
bestehe
seit
jeher
eine
volle
Arbeitsfähigkeit.
Mit
einer
solchen
Tätigkeit
sei
es
ihm
möglich,
ein
rentenausschliessendes
Einkommen
zu
erzielen
(Urk.
2
S.
1
f.).
Für
die
Durchführung
von
Eingliederungsmassnahmen
sei
eine
zuverlässige
Compliance
absolut
notwendig,
welche
im
Rahmen
des
vom
Sozialamt
aufge gleisten
Integrationsprogrammes
nicht
ersichtlich
gewesen
sei.
Zudem
habe
der
Beschwerdeführer
keine
schulische
Ausbildung
in
der
Schweiz
absolviert
und
sei
seit
1995
mehreren
Hilfsarbeiten
nachgegangen.
Somit
sei
der
vom
Beschwerde führer
im
Einwandverfahren
monierte
Punkt,
dass
er
aus
gesundheitlichen
Gründen
keine
Ausbildung
habe
absolvieren
können,
nicht
nachvollziehbar.
Ein
Anspruch
auf
Eingliederungsmassnahmen
bestehe
nicht
(Urk.
2
S.
2).
E. 2.2 Die
Anmeldung
des
Beschwerdeführers
bei
der
Invalidenversicherung
erfolgte
ursprünglich
ausdrücklich
zur
Unterstützung
bei
der
beruflichen
Eingliederung
(Urk.
7/27/1) .
A uch
im
Einwand-
sowie
im
Beschwerdeverfahren
-
beantragte
er
stets
die
Durchführung
von
beruflichen
Massnahmen
(Urk.
7/55/8,
Urk.
1
S.
2) ,
w oraus
sich
zumindest
ein
gewisse r
Eingliederungswille
ableiten
lässt .
Zwar
trifft
es
zu,
dass
der
Beschwerdeführer
anlässlich
der
von
der
Sozialhilfe
organisierten
Eingliederungsmassnahme
bei
der
ESPAS
durch
diverse ,
teilweise
unentschul digte
Absenzen
auffiel
(Urk.
7/36/2) ,
es
ist
jedoch
mit
Blick
auf
berufliche
Eingliederungsmassnahmen
zu
berücksichtigen,
dass
immerhin
einige
dieser
Absenzen
auf
gesundheitliche
Gründe
zurückzuführen
waren
(Urk.
7/38/11,
Urk.
7/38/14,
Urk.
7/38/16)
und
der
Beschwerdeführer
ansonsten
gemäss
dem
Zwischenbericht
der
E SPAS
sehr
gute
Leistungen
erbrachte
und
motiviert
mitarbeitete
(Urk.
7/36/1) .
Eine
hohe
Motivation
wurde
ihm
sodann
auch
von
seiner
behandelnden
Psychiaterin
attestiert
(Urk.
7/40/5) ,
eine
solche
ergibt
sich
zudem
auch
aus
dem
Verlaufsprotokoll
der
Eingliederungsberatung
der
Beschwer degegnerin
(Urk.
7/38/6) .
Entsprechend
dem
Vorbringen
des
Beschwer deführers
lässt
sich
sodann
aus
dem
im
Verfügungszeitpunkt
bereits
mehr
als
vier
Jahre
alten
Arbeitgeberbericht
der
B.___
AG,
worin
der
Beschwerde führer
unter
anderem
als
nicht
arbeitswillig
und
als
sehr
asozial
bezeichnet
wurde
(Urk.
7/13) ,
nicht s
Abschliessendes
betreffend
den
aktuellen
Eingliederungswillen
des
Beschwerdeführers
ableiten,
zumal
der
damalige
Arbeitsversuch
vor
der
-
nach
Aufnahme
der
Behandlung
der
ADHS
-
eingetretenen
gesundheitlichen
Besserung
erfolgte.
Vor
dem
Hintergrund,
dass
berufliche
Massnahmen
unter
anderem
auch
dazu
dienen
können,
subjektive
Eingliederungshindernisse
zu
beseitigen,
erscheint
es
nach
dem
Gesagten
als
verfrüht,
dem
Beschwerdeführer
gestützt
auf
eine
mangelnde
subjektive
Eingliederungsfähigkeit
berufliche
Massnahmen
zu
ver wehren.
Es
ist
daher
zu
prüfen,
ob
die
Anspruchsvoraussetzungen
für
die
vom
Beschwerdeführer
beantragten
Integrationsmassnahmen
für
die
berufliche
Ein glie derung
beziehungsweise
die
Arbeitsvermittlung
(Urk.
1
S.
16
f.)
erfüllt
sind.
Nicht
ersichtlich
und
nicht
konkret
geltend
gemacht
wird,
auf
welche
weitere
Eingliederungsmassnahmen
ein
Anspruch
bestehen
könnte
(vgl.
Art.
8-18
IVG) ,
weshalb
nicht
näher
darauf
einzugehen
ist . 6. 3
Gemäss
Art.
14a
Abs.
1
IVG
haben
Versicherte,
die
seit
mindestens
sechs
Monaten
zu
mindestens
50
Prozent
arbeitsunfähig
(Art.
6
ATSG)
sind
sowie
nicht
erwerbstätige
Personen
vor
der
Vollendung
des
25.
Altersjahres,
sofern
sie
von
einer
Invalidität
bedroht
sind
(Art.
8
Abs.
2
ATSG) ,
Anspruch
auf
Integrations massnahmen
zur
Vorbereitung
auf
die
berufliche
Eingliederung.
Es
ist
daran
zu
erinnern,
dass
der
Beschwerdeführer
in
einer
Verweistätigkeit
zu
100
%
arbeitsfähig
ist.
Ist
jemand
in
einer
zumutbaren
Tätigkeit
arbeitsfähig,
so
ist
er
in
dieser
bereits
eingliederungsfähig
und
es
braucht
keine
Integrations massnahmen
mehr,
um
die
Eingliederungsfähigkeit
herzustellen.
Entsprechend
besteht
vorliegend
von
vornherein
kein
Anspruch
auf
Integrationsmassnahmen
gemäss
Art.
14a
IVG
(vgl.
BGE
137
V
1
E.
7). 6. 4
6.4.1
Arbeitsunfähige
(Art.
6
ATSG)
Versicherte,
welche
eingliederungsfähig
sind,
haben
Anspruch
auf
Unterstützung
bei
der
Suche
eines
geeigneten
Arbeitsplatzes
oder
im
Hinblick
auf
die
Aufrechterhaltung
ihres
Arbeitsplatzes
(Art.
18
Abs.
1
IVG).
Die
IV-Stelle
veranlasst
diese
Massnahmen
unverzüglich,
sobald
eine
summarische
Prüfung
ergibt,
dass
die
Voraussetzungen
dafür
erfüllt
sind
(Abs.
2).
Gemäss
bundesgerichtlicher
Rechtsprechung
bedarf
der
Anspruch
auf
Arbeits vermittlung
weder
der
Invalidität
noch
eines
Mindestinvaliditätsgrades.
Die
leistungsspezifische
Invalidität
des
Anspruchs
liegt
vor,
wenn
die
Behinderung
Probleme
bei
der
Stellensuche
verursacht.
Zur
Arbeitsvermittlung
ist
im
Weiteren
berechtigt,
wer
aus
invaliditätsbedingten
Gründen
spezielle
Anforderungen
an
den
Arbeitsplatz
(beispielsweise
Sehhilfen)
oder
den
Arbeitgeber
(beispielsweise
Toleranz
gegenüber
invaliditätsbedingt
notwendigen
Ruhepausen)
stellen
muss
und
demzufolge
aus
invaliditätsbedingten
Gründen
für
das
Finden
einer
Stelle
auf
das
Fachwissen
und
entsprechende
Hilfe
der
Vermittlungsbehörden
ange wiesen
istUrteil
des
Bundesgerichts
9C_467/2022
vom
3.
Februar
2023
E.
3.2.2
mit
Hinweis).
6.4.2
Der
Beschwerdeführer
ist
nach
dem
Gesagten
aufgrund
der
Diagnose
der
ADHS
in
der
Ausübung
einer
Hilfstätigkeit
dahingehend
eingeschränkt ,
dass
er
klar
umschriebene
Abläufe
und
Aufgaben
benötigt
und
zudem
auf
eine
gute
Einarbeitung
und
Betreuung
durch
den
Vorgesetzten
angewiesen
ist
(Urk.
7/49/7) .
Somit
bestehen
invaliditätsbedingt
spezielle
Anforderungen
an
den
Arbeitgeber
im
Sinne
der
zitierten
Rechtsprechung
und
es
ist
daher
davon
auszugehen,
dass
der
Beschwerdeführer
zum
Finden
einer
Stelle
auf
das
Fachwissen
und
die
Hilfe
der
Beschwerdegegnerin
angewiesen
ist.
Vor
dem
Hintergrund,
dass
die
leistungsspezifische
Invalidität
bereits
vorliegt,
wenn
die
Behinderung
Probleme
bei
der
Stellensuche
verursacht,
wobei
ein
relativ
geringes
Mass
genügt
(BGE
116
V
80
E
6a) ,
sind
die
Voraussetzungen
von
Art.
18.
Abs.
1
IVG
somit
erfüllt
und
der
Anspruch
des
Beschwerdeführers
auf
Arbeitsvermittlung
ist
zu
bejahen.
Die
Beschwerde
ist
in
diesem
Punkt
daher
gutzuheissen.
7.
7.1
Der
Beschwerdeführer
beantragte
die
Gewährung
der
unentgeltlichen
Rechts pflege
unter
Bestellung
von
Rechtsanwalt
Dr.
Kaspar
Gehring
als
unentgeltlichen
Rechtsbeistand
(Urk.
1
S.
2).
Nach
Gesetz
und
Praxis
sind
in
der
Regel
die
Voraussetzungen
für
die
Bewilligung
der
unentgeltlichen
Prozessführung
und
Rechtsvertretung
erfüllt,
wenn
der
Prozess
nicht
aussichtslos,
die
Partei
bedürftig
und
die
anwaltliche
Vertretung
notwendig
oder
doch
geboten
ist
(Art.
E. 2.3 Vorab
ist
festzuhalten,
dass
die
mit
Verfügung
vom
2.
November
2020
erfolgte
Verneinung
eines
Leistungsanspruchs
des
Beschwerdeführers
auf
einer
Verlet zung
der
Mitwirkungspflicht
basierte,
namentlich
hatte
der
Beschwerdeführer
trotz
entsprechender
Aufforderung
(Urk.
7/16 )
nicht
angegeben,
bei
welchen
Ärzten
er
sich
in
Behandlung
befindet
(Urk.
7/26).
Da
der
Leistungsanspruch
des
Beschwerdeführers
damit
noch
keiner
materiellen
Prüfung
unterzogen
worden
war,
hat
die
Beschwerdegegnerin
im
aktuellen
Verfahren
zu
Recht
nicht
geprüft,
ob
eine
Änderung
der
tatsächlichen
Verhältnisse
vorliegt ,
sondern
die
Anspruchs voraussetzungen
ab
der
mit
der
Neuanmeldung
vom
E. 2.4 Der
Beschwerdeführer
macht
in
formeller
Hinsicht
eine
Verletzung
des
recht lichen
Gehörs
geltend,
da
die
Beschwerdegegnerin
in
der
angefochtenen
Verfü gung
auf
wesentliche,
im
Einwandverfahren
vorgebrachte
Argumente
nicht
eingegangen
sei
(Urk.
1
S.
5).
Diesbezüglich
ist
darauf
hinzuweisen,
dass
die
aus
dem
Anspruch
des
Beschwerdeführers
auf
rechtliches
Gehör
nach
Art.
29
Abs.
2
der
Bundesverfassung
( BV )
fliessende
Begründungspflicht
nicht
gebietet,
dass
die
entscheidende
Behörde
sich
mit
allen
Parteistandpunkten
einlässlich
auseinan der setzt
und
jedes
einzelne
Vorbringen
ausdrücklich
widerlegt
(vgl.
BGE
142
II
49
E.
9.2,
136
I
229
E.
5.2,
je
m.w.H.).
Die
Beschwerdegegnerin
hat
in
der
angefochtenen
Verfügung
jedenfalls
zu
den
strittigen
Leistungen
Stellung
genommen ,
ihre
Entscheidgründe
dargelegt
und
auch
auf
das
Einwandschreiben
Bezug
genommen
(Urk.
2
S.
1
f. ) .
Bei
dieser
Ausgangslage
ist
ersichtlich,
von
welchen
Überlegungen
sich
die
Beschwerdegegnerin
bei
ihrem
Entscheid
hat
leiten
lassen
und
worauf
sie
sich
dabei
gestützt
hat
und
d er
Beschwerdeführer
war
in
der
Lage,
diesen
sachgerecht
anzufechten.
Damit
ist
die
Beschwerde gegnerin
ihrer
Begründungspflicht
ausreichend
nachgekommen,
weshalb
keine
Verletzung
des
rechtlichen
Gehörs
vorliegt.
3.
3.1
Am
3.
September
2020
erfolgte
eine
neuropsychologische
Untersuchung
des
Beschwerdeführers
in
der
Klinik
C.___ .
Die
untersuchenden
Fachpersonen
stellten
in
ihrem
Bericht
vom
25.
September
2020
die
Diagnosen
einer
einfachen
Aktivitäts-
und
Aufmerksamkeitsstörung
( ADHS;
ICD-10
F90.0)
sowie
von
Residuen
einer
Sprachentwicklungsstörung
mit
einer
reduzierten
Aufnahmekapa zität
komplexer
sprachlicher
Information
bei
Zweitspracherwerb
(Verdacht
auf
ICD-10
F80.9)
und
hielten
Hinweise
auf
das
Vorliegen
einer
Legasthenie
fest
(Verdacht
auf
ICD-10
F81.0;
Urk.
7/47/1).
Sie
legten
dar ,
das
heterogene
kognitive
Leistungsprofil
stelle
eine
besondere
Herausforderung
dar.
Auch
die
Schwächen
im
Bereich
der
Handlungsplanung
und
-kontrolle
seien
für
den
Beschwerdeführer
im
beruflichen
Umfeld
eine
deutliche
Herausforderung.
Kognitiv
sei
er
in
der
Lage,
diverse
Aufgaben
zu
bewältigen,
die
Umsetzung
gelinge
wahrscheinlich
aber
nicht
immer
entsprechend.
Der
Beschwerdeführer
sei
auf
eine
gute
Einarbeitung,
eine
enge
und
strukturierte
Betreuung
und
klar
umschriebene
Aufgaben
und
Abläufe
angewiesen.
Aus
neuropsychologischer
Sicht
sollte
er
in
der
Lage
sein,
eine
seinen
Defiziten
angepasste
Tätigkeit
in
der
freien
Wirtschaft
zuverlässig
auszuüben.
Um
im
Arbeitsmarkt
Fuss
fassen
zu
können
und
Vertrauen
in
die
eigenen
Leistungen
aufzubauen,
brauche
er
jedoch
zunächst
einen
wohlwollenden
teilgeschützten
Rahmen.
Aus
diesem
Grund
sei
er
auf
eine
Unterstützung
durch
die
Invalidenversicherung
angewiesen.
Der
Beschwerde führer
benötige
zudem
aufgrund
der
exekutiven
Schwächen
mehr
Energie,
um
die
an
ihn
gestellten
Anforderungen
zu
erfüllen,
was
zu
einer
schnelleren
Ermüdung
und
Frustration
führen
könne.
Auch
die
unreifen
Impulskontroll mechanismen
würden
dazu
beitragen,
dass
der
Beschwerdeführer
sein
Potential
aktuell
nicht
ausschöpfen
könne.
Dadurch
werde
ihm
eine
adäquate
Umsetzung
seines
Leistungspotentials
erschwert.
Dies
wirke
sich
auch
auf
sein
Erleben
und
Verhalten
aus.
Therapeutisch
empfählen
sie
die
Weiterführung
der
Psycho therapie.
Im
Verlauf
könne
zur
Stützung
der
exekutiven
Funktionen
auch
ein
kontrollierter
medikamentöser
Behandlungsversuch
in
Erwägung
gezogen
werden
(Urk.
7/47/6). 3.2
Der
B eschwerdeführer
hielt
sich
vom
30.
März
bis
am
12.
Mai
2021
zur
stationär-psychiatrischen
Behandlung
im
Z.___
auf .
Die
behandelnden
Fachpersonen
stellten
die
Hauptdiagnose
einer
rezidivierenden
depressiven
Störung,
gegenwärtig
mittelgradige
Episode
(ICD-10
F33.1) ,
sowie
die
Neben diagnosen
einer
psychischen
und
Verhaltensstörung
durch
Cannabinoide;
Abhängigkeitssyndrom
(ICD-10
F12-2)
sowie
einer
einfachen
Aktivitäts-
und
Aufmerksamkeitsstörung
(ADHS;
ICD-10
F90.0;
Urk.
7/45/1).
Diagnostisch
habe
eine
vorgängige
neuropsychologische
Abklärung
den
Befund
einer
Aktivitäts-
und
Aufmerksamkeitsstörung
ergeben ,
was
sich
mit
dem
klinischen
Eindruck
und
dem
berichteten
Erleben
des
Beschwerdeführers
gedeckt
habe .
Es
sei
eine
medikamentöse
Behandlung
begonnen
worden,
worunter
eine
deutliche
Ver besse rung
der
mit
der
ADHS
in
Verbindung
stehenden
Symptomatik
bemerkbar
gewesen
sei
( U rk.
7/45/2).
Der
Beschwerdeführer
sei
als
deutlich
ruhiger
in
der
Psychomotorik ,
konzentrationsfähig
und
geordnet er
im
Denken
erlebt
worden.
Zudem
habe
er
berichtet ,
kaum
meh r
an
Impulsivität
zu
leiden.
Mit
der
anfänglichen
Dosierung
der
Medikation
und
der
Wirkung
habe
sich
der
Beschwerdeführer
zufrieden
gezeigt
und
habe
keine
Steigerung
im
weiteren
Verlauf
gewünscht.
Er
sei
am
12.
Mai
2021
einvernehmlich
und
stabilisiert
entlassen
worden
( U rk.
7/45/3). 3. 3
Dr.
med.
D.___ ,
Fachärztin
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
vom
Z.___ ,
bei
der
sich
der
Beschwerdeführer
seit
dem
13.
Oktober
2020
in
Behandlung
befindet,
hielt
in
ihrem
Bericht
vom
5.
August
2021
fest,
der
Beschwerdeführer
nehme
seit
der
stationären
Behandlung
regelmässig
ein
retardiertes
Methylphenidat-Präparat
ein,
worunter
insbesondere
die
Aufmerk sam keitsstörung,
die
Impulsivität
und
die
motorische
Unruhe
deutlich
rückgängig
sei en
(Urk.
7 /27/2).
Aktuell
befinde
er
sich
in
einem
stabilen
psychischen
Zustand
und
erhalte
zweimal
wöchentlich
eine
psychiatrische
Spitex-Betreuung
sowie
eine
wöchentliche
psychiatrisch-psychotherapeutische
Behandlung.
Darunter
gehe
sie
von
einer
guten
Prognose
für
eine
stufenweise
und
begleitete
Integration
in
den
Arbeitsmarkt
aus
und
bitte
um
Prüfung
entsprechende r
Unterstützungs möglichkeiten.
Initial
bräuchte
der
Beschwerdeführer
sicher
einen
geschützten
Rahmen
und
Begleitung
(Urk.
7 /27/3) .
Am
3.
Februar
2022
ergänzte
Dr.
D.___ ,
die
depressive
Störung
sei
derzeit
teilremittiert.
S eit
Behandlungsbeginn
werde
von
einer
Arbeitsunfähigkeit
im
ersten
Arbeitsmarkt
von
100
%
ausgegangen
(Urk.
7/32/6).
Der
Beschwerdeführer
befinde
sich
weiterhin
in
einem
stabilen
Zustand.
Über
das
Sozialamt
versuche
er,
in
eine
Tätigkeit
zu
kommen.
Mit
der
medikamentösen
Behandlung
der
ADHS
sehe
sie
diesbezüglich
die
Chancen
für
eine
kontinuierliche
Tätigkeit
im
Vergleich
zur
Vergangenheit
als
deutlich
verbessert
(Urk.
7/32/7).
Sie
erachte
die
Prognose
langfristig
als
mittelgradig
bis
günstig,
sofern
der
Beschwerdeführer
die
ent sprechende
Unterstützung
erhalte,
mit
der
neuen
Diagnose
und
der
medika mentösen
Behandlung
unterstützt
durch
die
Invalidenversicherung
eine
Ausbildung
absolvieren
zu
können.
Aufgrund
der
sehr
komplexen
Vorgeschichte
mit
Abbruch
der
Berufsschule
und
raschem
Wechsel
von
Gelegenheitstätigkeiten,
habe
er
beruflich
nie
richtig
Fuss
fassen
können.
Sie
sehe
dies
der
starken
ADHS
geschuldet.
Sie
sehe
den
Beschwerdeführer
aktuell
im
ersten
Arbeitsmarkt
als
nicht
arbeitsfähig
an ,
zumal
er
nie
gelernt
habe,
sich
in
einem
Arbeitsumfeld
zu
bewegen
und
erst
lern e ,
mit
den
Symptomen
der
ADHS
umzugehen
(Urk.
7/32/8).
Es
best ünden
eine
Ablenkbarkeit,
eine
tiefe
Frustrationstoleranz ,
eine
Störung
der
Impulskontrolle
sowie
eine
reduzierte
Durchhaltefähigkeit.
Sämtliche
Symptome
seien
unter
der
aktuellen
Medikation
verbessert ,
aber
noch
vorhanden.
Zur
weiteren
Verbesserung
benötige
der
Beschwerdeführer
ein
entsprechendes
Übungsumfeld.
Er
sei
sehr
motiviert
und
möchte
für
sich
und
seine
Tochter
Fuss
fassen
und
eine
Ausbildung
abschliessen.
Aktuell
erachte
sie
eine
angepasste
Tätigkeit
in
einem
entsprechenden
Umfeld
von
derzeit
drei
bis
vier
Stunden
als
realistisch ,
mit
kontinuierlicher
Steigerung.
Ohne
Unterstützung
gehe
sie
von
einer
eher
schlechten
Prognose
aus.
Mit
Unterstützung
sehe
sie
aktuell
eine
deutliche
Verbesserung
und
ein
gutes
Eingliederungspotenzial
(Urk.
7/32/9).
In
ihrem
Bericht
vom
6.
Dezember
2022
hielt
Dr.
D.___
neu
die
Verdachts diagnose
einer
posttraumatischen
Be la stungsstörung
nach
sexuellem
Übergriff
in
der
Kindheit
fest
und
legte
dar,
im
Vergleich
zum
letzten
Bericht
sei
die
Prognose
bezüglich
der
Wiedereingliederung
weniger
günstig.
Zwar
habe
sich
der
Beschwer deführer
zwischenzeitlich
unter
der
psychotherapeutischen
und
medi kamen tösen
Behandlung
stabilisieren
können
(Urk.
7/40/3).
Er
scheine
indessen
während
seiner
bisherigen
Erwerbsbiographie
deutlich
dysfunktionale
Muster
entwickelt
zu
haben,
die
er
unterdessen
teilweise
objektiv
im
Nachhinein
erkennen
könne.
Gerade
mit
den
Problemen
der
Emotionsregu la tion
und
der
Impulsivität
sei
es
aber
schwierig
für
ihn,
diese
Situationen
zu
antizipieren
und
neue
Verhaltensmuster
auszuprobieren.
Seit
dem
letzten
Bericht
seie n
zwei
neue
Krisen
aufgetreten,
in
denen
er
nicht
in
der
Lage
gewesen
sei,
sich
rechtzeitig
beim
Arbeitgeber
abzumel den,
worauf
Scham-
und
Schuldgefühle,
sozialer
Rückzug
und
depressive
Einbrüche
erfolgt
seien.
Im
ersten
Arbeitsmarkt
hätte
er
die
Anstellung
innert
kürzester
Zeit
verloren
(Urk.
7/40/4).
Der
Beschwerdeführer
sei
weiterhin
sehr
motiviert
und
setze
sich
ein
(über
die
eigenen
Grenzen
hinaus).
Ohne
Unterstützung
gehe
sie
von
einer
eher
schlechten
Prognose
aus.
Derzeit
scheine
es
auch
im
zweiten
Arbeitsmarkt
schwierig
zu
sein,
konstant
und
zuverlässig
das
Pensum
zu
erfüllen.
Dies
sehe
sie
nicht
der
Motivation
geschuldet,
sondern
de n
psychischen
Störungen
(Urk.
7/40/5). 3. 4
RAD-Ärztin
Dr.
A.___
hielt
in
ihrer
Aktenbeurteilung
vom
25.
April
2023
die
Diagnosen
einer
einfachen
Aktivitäts-
und
Aufmerksamkeitsstörung
(ICD-10
F90.0)
sowie
einer
psychischen
und
Verhaltensstörung
durch
Cannabinoide:
Abhängigkeitssyndrom
(ICD-10
F12.2)
mit
Einfluss
auf
die
Arbeitsfähigkeit
fest.
Der
Diagnose
einer
rezidivierenden
depressiven
Störung,
gegenwärtig
remittiert
(ICD-10
F33.1) ,
mass
sie
vor
dem
Hintergrund,
dass
sich
diese
seit
dem
Austritt
aus
der
stationären
Behandlung
deutlich
gebessert
habe
und
offenbar
keine
Medikation
erforderlich
sei,
keine
Auswirkungen
auf
die
Arbeitsfähigkeit
zu.
Die
Anpassungsfähigkeit
sowie
das
Durchhaltevermögen
seien
reduziert,
es
bestehe
eine
geringe
Frustrationstoleranz.
Aufgrund
der
Cannabis-Abhängigkeit
sei
die
Fahreignung
aufgehoben,
es
seien
keine
Tätigkeiten
mit
Verletzungsgefahr
für
den
Beschwerdeführer
selbst
und
andere
Personen
möglich.
Eine
bisherige
Tätigkeit
sei
nicht
definiert
worden,
in
einer
angepassten
Tätigkeit
bestehe
(während
der
Dauer
der
Hospitalisation)
vom
30.
März
bis
12.
Mai
2021
eine
100%ige
Arbeitsunfähigkeit,
darüber
hinaus
könne
keine
länger
dauernde
Arbeitsunfähigkeit
plausibilisiert
werden.
In
einer
angepassten
Tätigkeit
sei
eine
Arbeitsfähigkeit
von
80
%
(vermehrter
Pausenbedarf)
gegeben .
Dabei
handle
es
sich
um
eine
vorstrukturierte
Tätigkeit
ohne
Verletzungsgefahr
mit
sequenziellen
Arbeitsschritten,
in
einem
wohlwollenden
Umfeld.
Eine
längere
Einarbeitung
sei
erforderlich.
Es
bestehe
ein
vermehrter
Pausenbedarf
mit
Möglichkeit
zur
körperlichen
Bewegung.
Es
sei
nicht
nachvollziehbar,
weshalb
aufgrund
der
gestellten
Diagnosen
eine
generelle
und
dauerhafte
Arbeitsunfähigkeit
für
alle
Tätigkeiten
im
ersten
Arbeitsmarkt
bestehen
solle.
Sehr
wahrscheinlich
liege
eine
Überlagerung
mit
motivationalen
und
psychosozialen
Faktoren
vor.
Im
Privatbereich
bestünden
keine
Einschränkungen.
Zudem
habe
der
Beschwerde führer,
wenn
er
zu
einer
Arbeitsstelle
erschienen
sei,
gute
Arbeit
geleistet,
sei
es
im
ersten
oder
zweiten
Arbeitsmarkt.
Die
zahlreichen
Absenzen
seien
nicht
alleine
durch
eine
ADHS
zu
begründen .
Tageweise
Stimmungstiefs
stellten
kein
depressives
Syndrom
dar .
Es
sei
anzunehmen,
dass
die
Absenzen
durch
THC-Konsum
zumindest
mitbedingt
seien,
eine
Abstinenz
sei
dringend
angeraten.
Darüber
hinaus
würden
wahrscheinlich
motivationale
Faktoren
eine
Rolle
spielen
(Urk.
7 /49/5).
Nach
Eingang
des
Austrittsberichts
betreffend
den
stationären
Aufenthalt
im
Z.___
sowie
des
Berichts
über
die
neuropsychologische
Abklä rung
vom
25.
September
2020
(vgl.
vorstehende
E .
3.1
f. )
nannte
Dr.
A.___
in
ihrer
Stellungnahme
vom
E. 6.1 mit
Hinweisen;
vgl.
BGE
138
V
457
E.
3.1).
Der
ausgeglichene
Arbeitsmarkt
umfasst
auch
sogenannte
Nischenarbeitsplätze,
also
Stellen-
und
Arbeitsangebote,
bei
denen
Behinderte
mit
einem
sozialen
Entgegenkommen
von
Seiten
des
Arbeitgebers
rechnen
können.
Von
einer
Arbeitsgelegenheit
kann
nicht
mehr
gesprochen
werden,
wenn
die
zumutbare
Tätigkeit
nur
noch
in
so
ein geschränkter
Form
möglich
ist,
dass
sie
der
ausgeglichene
Arbeitsmarkt
praktisch
nicht
kennt
oder
sie
nur
unter
nicht
realistischem
Entgegenkommen
eines
durchschnittlichen
Arbeitgebers
möglich
wäre
und
das
Finden
einer
entspre chenden
Stelle
daher
zum
Vornherein
als
ausgeschlossen
erscheint
(vgl.
statt
vieler:
Urteile
des
Bundesgerichts
9C_452/2022
vom
10.
Januar
2023
E.
5.1
und
9C_21/2022
vom
15.
Juni
2022
E.
2.3.1,
je
mit
weiteren
Hinweisen).
Für
die
Invaliditätsbemessung
ist
nicht
massgebend,
ob
eine
invalide
Person
unter
den
konkreten
Arbeitsmarktverhältnissen
vermittelt
werden
kann,
sondern
einzig,
ob
sie
die
ihr
verbliebene
Arbeitskraft
noch
wirtschaftlich
nutzen
könnte,
wenn
ein
Gleichgewicht
von
Angebot
und
Nachfrage
nach
Arbeitsplätzen
bestünde
(statt
vieler:
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_330/2021
vom
8.
Juni
2021
E.
5.3.1
mit
Hinweisen;
Meyer/Reichmuth,
a.a.O. ,
N.
134
zu
Art.
28a).
Zwar
dürfte
sich
das
Finden
einer
angepassten
Tätigkeit
angesichts
der
psychisch
bedingten
Einschränkungen
des
Belastungsprofils
-
namentlich
der
erforderlichen
engen
Betreuung
durch
den
Vorgesetzten,
der
Beschränkung
auf
klar
umschrie bene
Abläufe
und
Aufgaben
sowie
die
fehlende
Zumutbarkeit
der
Bedienung
von
Maschinen
mit
Verletzungsgefahr
-
als
nicht
ganz
einfach
erweisen.
M it
Blick
auf
die
vorstehend
dargelegte
bundesgerichtliche
Rechtsprechung
zum
allgemeinen
Arbeitsmarkt,
der
einen
Fächer
verschiedenster
Tätigkeiten
aufweist
und
auch
Nischenarbeitsplätze
enthält ,
auf
die
rechtsprechungsgemäss
relativ
hohen
Hür den
zur
Annahme
einer
Unverwertbarkeit
der
Restarbeitsfähigkeit
sowie
angesichts
des
jungen
Alters
des
Beschwerdeführers
und
dem
Umstand,
dass
er
in
somatischer
Hinsicht
nicht
eingeschränkt
ist,
ist
vorliegend
von
der
Verwertbarkeit
seiner
vollzeitlichen
und
damit
erheblichen
Restarbeitsfähigkeit
auszugehen.
5.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
Sind
indessen
Validen-
und
Invalideneinkommen
ausgehend
vom
gleichen
Tabellenlohn
zu
berechnen,
erübrigt
sich
deren
genaue
Ermittlung.
Diesfalls
entspricht
der
Invaliditätsgrad
dem
Grad
der
Arbeitsunfähigkeit
unter
Berück sichtigung
eines
allfälligen
Abzugs
vom
Tabellenlohn.
Dies
stellt
keinen
«Prozentvergleich»
dar,
sondern
eine
rein
rechnerische
Vereinfachung
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_148/2017
vom
19.
Juni
2017
E.
4
unter
Hinweis
auf
Urteil
9C_675/2016
vom
18.
April
2017
E.
3.2.1 ) . 5. 4 5.4.1
Bei
der
Festsetzung
des
Valideneinkommens
ist
nach
der
bundesgerichtlichen
Rechtsprechung
-
wie
vom
Beschwerdeführer
dargetan
(Urk.
1
S.
15)
-
ein
beruflicher
Aufstieg
im
Gesundheitsfall
zu
berücksichtigen,
den
eine
versicherte
Person
normalerweise
vollzogen
hätte;
dazu
ist
allerdings
erforderlich,
dass
konkrete
Anhaltspunkte
dafür
bestehen,
dass
ohne
gesundheitliche
Beeinträch tigung
ein
beruflicher
Aufstieg
und
ein
entsprechend
höheres
Einkommen
tatsächlich
realisiert
worden
wären.
Blosse
Absichtserklärungen
genügen
nicht.
Die
Absicht,
beruflich
weiterzukommen,
muss
durch
konkrete
Schritte
wie
Kurs besuche,
Aufnahme
eines
Studiums
etc.
kundgetan
worden
sein.
Die
theoretisch
vorhandenen
beruflichen
Entwicklungs-
oder
Aufstiegsmöglichkeiten
sind
nur
dann
zu
berücksichtigen,
wenn
sie
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
einge treten
wären
(BGE
145
V
141
E.
5.2.1,
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_316/2020
vom
6.
Oktober
2020
E.
3.1).
Nach
der
allgemeinen
Beweisregel
(Art.
8
des
Schweizerischen
Zivilgesetzbuches,
ZGB)
obliegt
es
bei
erstmaliger
Rentenprüfung
der
versicherten
Person,
die
invalidisierenden
Folgen
der
gesundheitlichen
Beeinträchtigung
mit
dem
Beweis grad
der
überwiegenden
Wahrscheinlichkeit
nachzuweisen.
Gelingt
dieser
Nachweis
nicht,
verfügt
sie
über
keinen
Leistungsanspruch.
Mit
anderen
Worten
wird
bei
Beweislosigkeit
vermutet,
dass
sich
der
geklagte
Gesundheitsschaden
nicht
invalidisierend
auswirkt
(BGE
139
V
547
E.
8.1).
Bleiben
die
Auswirkungen
eines
objektivierbaren
wie
auch
eines
nicht
bildgebend
fassbaren
Leidens
auf
die
Arbeitsfähigkeit
trotz
in
Nachachtung
des
Untersuchungsgrundsatzes
sorgfältig
durchgeführter
Abklärungen
vage
und
unbestimmt,
ist
der
Beweis
für
die
Anspruchsgrundlage
nicht
geleistet
und
nicht
zu
erbringen
(zum
Ganzen:
BGE
140
V
290
E.
4.1). 5.4.2
Ausgewiesen
ist,
dass
seitens
der
Invalidenversicherung
im
Jahr
1989
wegen
verzögerter
Sprachentwicklung
ein
Entscheid
erging
(Urk.
7/1).
Der
Beschwerde führer
gelangte
in
der
Folge
e rst
im
Jahr
2019
erneut
an
die
IV-Stelle
(Urk.
7/3,
Urk.
7/5,
Urk.
7/8),
wobei
ihm
die
behandelnde
Psychotherapeutin
E.___
-
in
Kenntnis
der
auch
später
diskutierten
Diagn o sen
-
in
einer
ange passten
Tätigkeit
wie
Landschaftsgärtner,
Hilfselektriker,
einer
Arbeit
mit
Tieren
oder
Kurierdiensten
eine
vollständige
Arbeitsfähigkeit
bescheinigte
( Bericht
vom
25.
September
2019,
Urk.
7/2/ 2- 3).
Der
Beschwerdeführer
hat
zwar
d ie
nach
Abschluss
der
obligatorischen
Schule
begonnene
Berufswahl schule
gemäss
eigenen
Angaben
wegen
Problemen
mit
seiner
Disziplin
abgebrochen
(Urk.
7/38/2) .
I ndessen
geschah
dies
mehrere
Jahre
be vor
der
1982
geborene
Beschwerdeführer
sich
2019
bei
der
Invalidenver sicherung
zum
Leistungsbezug
anmeldete
(Urk.
7/8).
E chtzeitliche
Einschät zungen
der
Arbeits-
beziehungsweise
Ausbildungsfähigkeit
vor
diesem
Zeitpunkt
bzw.
im
Zeitpunkt
des
Eintritts
ins
Erwerbsleben
existieren
nicht.
Soweit
ersichtlich
hat
der
Beschwerdeführer
keinerlei
Anstalten
gemacht,
eine
Ausbil dung
zu
absolvieren
und
er
nahm
auch
erst
im
Jahr
2020
eine
psychiatrische
Therapie
auf.
Vielmehr
war
er
zwischenzeitlich
-
zwar
jeweils
nur
wenige
Monate
am
Stück ,
aber
in
verschiedenen
Tätigkeiten
-
als
Hilfsarbeiter
tätig
(Urk.
7/38/2 ,
Urk.
7/12 ) .
Konkrete
Anhaltspunkte
dafür ,
dass
der
Beschwerdeführer
im
Gesundheitsfall
die
Berufswahlschule
und
anschliessend
eine
berufliche
Ausbil dung
absolviert
hätte
und
ihm
dies
aus
gesundheitlichen
Gründen
nicht
möglich
gewesen
wäre ,
bestehen
daher
nicht .
Es
ist
somit
nicht
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
ausgewiesen,
dass
er
aus
gesundheitlichen
Gründen
keine
Ausbildung
absolviert
hat.
Da
keine
echtzeitlichen
Einschätzungen
zur
Arbeits fähigkeit
vorliegen
und
mithin
betreffend
diese
Zeitspanne
offensichtlich
Beweislosigkeit
vorliegt,
verletzt
die
Beschwerdegegnerin
den
Untersuchungs grund satz
nicht ,
indem
sie
auf
biographische
Abklärungen
verzichtet
hat
und
davon
ausgegangen
ist,
dass
der
Beschwerdeführer
im
Gesundheitsfall
weiterhin
verschiedene
Hilfsarbeiten
verrichten
würde,
wie
er
dies
bisher
getan
hat.
Zwar
ist
dem
Beschwerdeführer
dahingehend
beizupflichten,
dass
seine
letzte ,
im
Rahmen
eines
durch
das
Sozialamt
organisierten
Arbeitsversuchs
ausgeübte
Tätigkeit
als
Getränkelieferant
nicht
als
bisherige
Tätigkeit
für
die
Bestimmung
des
Validenlohns
herbeigezogen
werden
kann,
zumal
er
dabei
gar
keinen
Lohn
erzielte
(vgl.
Urk.
7/13/4).
Die s
hat
die
Beschwerdegegnerin
indessen
auch
nicht
getan,
sondern
sie
hat
-
was
sich
bereits
aus
dem
Umstand
ergibt,
dass
sie
zunächst
einen
Prozentvergleich
vorgenommen
(vgl.
Urk.
7/49/9 )
und
im
Verlauf
zusätzlich
einen
Leidensabzug
diskutiert
hat
( Urk.
7/56/3)
-
sowohl
betreffend
das
Validen-
als
auch
das
Invalideneinkommen
auf
das
in
einer
nicht
näher
spezifizierten
Hilfsarbeitertätigkeit
erzielbare
Einkommen
abgestellt ,
was
nicht
zu
beanstanden
ist. 5.5
Nach
Eintritt
des
Gesundheitsschadens
ist
der
Beschwerdeführer
nach
dem
Gesagten
zwar
in
der
Ausübung
einer
Hilfsarbeit
in
gewisser
Hinsicht
einge schränkt.
Da
jedoch
gemäss
dem
Vorstehenden
den
Einschränkungen
des
Beschwerdeführers
angepasste
Tätigkeiten
auf
dem
ausgeglichenen
Arbeitsmarkt
durchaus
vorhanden
sind
(vgl.
vorstehende
E.
5.2) ,
ist
auch
für
das
Invaliden ein k ommen
auf
im
Durchschnitt
für
Hilfsarbeiter
erzielbare
Einkommen
und
damit
auf
denselben
Tabellenwert
wie
für
das
Valideneinkommen
abzustellen.
Da
der
Beschwerdeführer
in
einer
seinem
Leiden
angepassten
Tätigkeit
voll
arbeitsfähig
ist,
entspricht
das
Invalideneinkommen
somit
grundsätzlich
dem
Valideneinkommen.
Er
macht
indessen
geltend,
angesichts
seiner
gewichtigen
Einschränkungen
sei
vom
Invalideneinkommen
ein
Tabellenlohnabzug
von
min des tens
25
%
vorzunehmen
(Urk.
1
S.
15) .
Vor
dem
Hintergrund,
dass
r echt sprechungsgemäss
e ine
psychisch
bedingt
verstärkte
Rücksichtnahme
seitens
Vorgesetzter
und
Arbeitskollegen
in
der
Regel
nicht
als
eigenständiger
Abzugsgrund
anerkannt
wird
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_465/2023
vom
16.
September
2024
E.
8.2.1
mit
Hinweisen),
ebenso
wenig
wie
das
Risiko
von
vermehrten
gesundheitlichen
Absenzen,
ein
grösserer
Betreuungsaufwand
oder
weniger
Flexibilität,
was
das
Leisten
von
Überstunden
etwa
bei
Verhinderung
eines
Mitarbeiters
anbetrifft
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_266/2017
vom
E. 6.1.1 Zu
prüfen
bl eib t
der
vom
Beschwerdeführer
gestellte
Eventualantrag,
es
seien
ihm
berufliche
Massnahmen
zu
gewähren
(Urk.
1
S.
2) .
Die
Beschwerdegegnerin
verneinte
im
Wesentlichen
gestützt
auf
unentschuldigte
Absenzen
und
fehlende
Erreichbarkeit
während
der
vom
Sozialamt
organisierten
Eingliederungs mass nahme
sowie
die
im
Fragebogen
des
letzten
Arbeitgebers
dokumentierte
Arbeitsverweigerung
die
subjektive
Eingliederungsfähigkeit
des
Beschwerde führers ,
weshalb
kein
Anspruch
auf
Massnahmen
zur
beruflichen
Eingliederung
bestehe
(Urk.
2
S.
2). 6. 2 6.2.1
Nach
Art.
8
IVG
haben
invalide
und
von
einer
Invalidität
bedrohte
Versicherte
unter
bestimmten
Voraussetzungen
Anspruch
auf
Eingliederungsmassnahmen.
Eingliederungsmassnahmen
setzen
einen
Eingliederungswillen
beziehungsweise
eine
subjektive
Eingliederungsfähigkeit
voraus.
Sie
können
zwar
unter
anderem
dazu
dienen,
subjektive
Eingliederungshindernisse
im
Sinne
einer
Krankheits über zeugung
der
versicherten
Person
zu
beseitigen.
Es
bedarf
indessen
auch
diesfalls
eines
Eingliederungswillens
beziehungsweise
einer
entsprechenden
Motivation
der
versicherten
Person.
Fehlt
es
daran,
so
entfällt
der
Anspruch
auf
Eingliederungsmassnahmen,
ohne
dass
zunächst
ein
Mahn-
und
Bedenkzeit verfahren
durchgeführt
werden
müsste
(Urteile
des
Bundesgerichts
9C_469/2016
vom
22.
Dezember
2016
E.
7
sowie
8C_569/2015
vom
17.
Februar
2016
E.
5.1). 6.
E. 8 Abs.
1 bis
und
1 ter
nicht
ausgeschöpft
sind
(Art.
28
Abs.
1 bis
IVG).
1. 3
Die
Annahme
eines
psychischen
Gesundheitsschadens
im
Sinne
von
Art.
4
Abs.
1
IVG
sowie
Art.
3
Abs.
1
und
Art.
6
ATSG
setzt
eine
psychiatrische,
lege
artis
auf
die
Vorgaben
eines
anerkannten
Klassifikationssystems
abgestützte
Diagnose
voraus
(vgl.
BGE
145
V
215
E.
5.1,
143
V
409
E.
4.5.2,
141
V
281
E.
2.1,
130
V
396
E.
5.3
und
E.
6).
Eine
fachärztlich
einwandfrei
festgestellte
psychische
Krankheit
ist
jedoch
nicht
ohne
Weiteres
gleichbedeutend
mit
dem
Vorliegen
einer
Invalidität.
In
jedem
Einzelfall
muss
eine
Beeinträchtigung
der
Arbeits-
und
Erwerbsfähigkeit
unabhängig
von
der
Diagnose
und
grundsätzlich
unbesehen
der
Ätiologie
ausgewiesen
und
in
ihrem
Ausmass
bestimmt
sein.
Entscheidend
ist
die
nach
einem
weitgehend
objektivierten
Massstab
zu
beurteilende
Frage,
ob
es
der
versicherten
Person
zumutbar
ist,
eine
Arbeitsleistung
zu
erbringen
(BGE
145
V
215
E.
5.3.2,
143
V
409
E.
4.2.1,
141
V
281
E.
3.7,
139
V
547
E.
5.2,
127
V
294
E.
4c;
vgl.
Art.
7
Abs.
2
ATSG). 1. 4
Wer
Versicherungsleistungen
beansprucht,
muss
unentgeltlich
alle
Auskünfte
erteilen,
die
zur
Abklärung
des
Anspruchs
und
zur
Festsetzung
der
Versiche rungs leistungen
erforderlich
sind
(Art.
28
Abs.
2
ATSG).
Kommen
die
versicherte
Person
oder
andere
Personen,
die
Leistungen
beanspruchen,
den
Auskunfts-
oder
Mitwirkungspflichten
in
unentschuldbarer
Weise
nicht
nach,
so
kann
der
Versicherungsträger
aufgrund
der
Akten
verfügen
oder
die
Erhebungen
einstellen
und
Nichteintreten
beschliessen
(Art.
43
Abs.
3
ATSG).
Die
Leistungen
können
gemäss
Art.
7b
Abs.
1
des
Bundesgesetzes
über
die
Invalidenversicherung
(IVG)
nach
Art.
21
Abs.
4
ATSG
gekürzt
oder
verweigert
werden,
wenn
die
versicherte
Person
den
Pflichten
nach
Art.
7
dieses
Gesetzes
oder
nach
Art.
43
Absatz
2
ATSG
nicht
nachgekommen
ist.
Die
Leistungsverweigerung
oder
–einstellung
wegen
unterlassener
Mitwirkung
im
Sinne
von
Art.
43
Abs.
3
ATSG
ist
in
dem
Sinne
als
resolutiv
bedingter
Endentscheid
zu
verstehen,
als
die
Leistungen
ab
demjenigen
Zeitpunkt
wieder
zu
erbringen
sind,
ab
dem
die
Mitwirkung
nachträglich
geleistet
wird,
sofern
sich
die
Anspruchsvoraussetzungen
alsdann
als
erfüllt
erweisen
(vgl.
BGE
139
V
585
E.
6.3.7.5;
vgl.
auch
Kieser,
ATSG-Kommentar,
4.
Auflage,
Zürich/Basel/Genf
2020,
Art.
43
Rz .
114).
Wurde
ein
Leistungsanspruch
infolge
Widersetzlichkeit
gegen
zumutbare
Abklärungen
abgelehnt,
so
ist
er
keiner
materiellen
Prüfung
unterzogen
worden,
weshalb
bei
einer
Neuanmeldung
keine
Änderung
in
den
tatsächlichen
Verhältnissen
nachgewiesen
werden
muss.
Es
genügt
diesfalls,
dass
die
versicherte
Person
ihren
Widerstand
aufgibt
und
mit
der
Verwaltung
kooperiert.
Die
in
Art.
87
Abs.
3
und
4
IVV
statuierte
analoge
Anwendung
der
für
die
Rentenrevision
geltenden
Regeln
entfällt
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_404/2021
vom
22.
März
2022
E.
5.2.1,
Meyer/
Reichmuth,
Bundesgesetz
über
die
Invalidenversicherung,
IVG,
4 .
Auflage,
Zürich/Basel/Genf
20 22 ,
N .
E. 12 9
zu
Art.
30
mit
Hinweis
auf
das
Urteil
des
Bundesgerichts
I
600/99
vom
6.
Juli
2000
E.
1). 1. 5
Invalide
oder
von
einer
Invalidität
(Art.
8
ATSG)
bedrohte
Versicherte
haben
gemäss
Art.
8
Abs.
1
IVG
Anspruch
auf
Eingliederungsmassnahmen,
soweit: a.
diese
notwendig
und
geeignet
sind,
die
Erwerbsfähigkeit
oder
die
Fähigkeit,
sich
im
Aufgabenbereich
zu
betätigen,
wieder
herzustellen,
zu
erhalten
oder
zu
verbessern;
und b.
die
Voraussetzungen
für
den
Anspruch
auf
die
einzelnen
Massnahmen
erfüllt
sind.
Die
Eingliederungsmassnahmen
bestehen
gemäss
Abs.
3
in
medizinischen
Mass nah men
(lit.
a),
Beratung
und
Begleitung
(lit.
a bis ),
Integrationsmassnahmen
zur
Vorbereitung
auf
die
berufliche
Eingliederung
(lit.
a ter ),
Massnahmen
beruflicher
Art
(lit.
b)
und
in
der
Abgabe
von
Hilfsmitteln
(lit.
d). 1. 6
Den
Berichten
und
Gutachten
versicherungsinterner
Ärztinnen
und
Ärzte
kommt
nach
der
Rechtsprechung
Beweiswert
zu,
sofern
sie
als
schlüssig
erscheinen,
nachvollziehbar
begründet
sowie
in
sich
widerspruchsfrei
sind
und
keine
Indizien
gegen
ihre
Zuverlässigkeit
bestehen
(BGE
134
V
231
E.
5.1
mit
Hinweis
auf
BGE
125
V
351
E.
3b/ee).
Trotz
dieser
grundsätzlichen
Beweiseignung
kommt
den
Berichten
versicherungsinterner
medizinischer
Fachpersonen
praxisgemäss
nicht
dieselbe
Beweiskraft
zu
wie
einem
gerichtlichen
oder
im
Verfahren
nach
Art.
44
ATSG
vom
Versicherungsträger
veranlassten
Gutachten
unabhängiger
Sachver stän diger.
Soll
ein
Versicherungsfall
ohne
Einholung
eines
externen
Gutachtens
entschieden
werden,
so
sind
an
die
Beweiswürdigung
strenge
Anforderungen
zu
stellen.
Bestehen
auch
nur
geringe
Zweifel
an
der
Zuverlässigkeit
und
Schlüssig keit
der
versicherungsinternen
ärztlichen
Feststellungen,
so
sind
ergänzende
Abklärungen
vorzunehmen
(BGE
142
V
58
E.
5.1;
139
V
225
E.
5.2;
135
V
465
E.
4.4
und
E.
4.7). 2.
E. 13 Oktober
2020
nicht
arbeitsfähig.
Gestützt
darauf
sei
das
Wartejahr
im
Oktober
2021
abgelaufen .
I n
diesem
Zeitpunkt
habe
eine
Arbeitsfähigkeit
von
drei
bis
vier
Stunden
in
einem
geschützten
Rahmen
best anden .
Es
sei
daher
ein
Rentenanspruch
entstanden .
Nach
Ablauf
des
Wartejahres
mit
einer
Arbeitsunfähigkeit
von
100
%
bräuchte
es
eine
Verbesserung
im
Sinne
von
Art.
E. 17 f.).
E. 19 Oktober
2023
keine
Diagnosen
mit
Einfluss
auf
die
Arbeitsfähigkeit
mehr
und
mass
der
einfachen
Aktivitäts -
und
Aufmerksam keitsstörung
sowie
der
psychischen
und
Verhaltensstörung
durch
Cannabinoide,
Abhängigkeitssyndrom ,
keinen
Einfluss
auf
die
Arbeitsfähigkeit
mehr
zu.
Für
nicht
objektivierbar
hielt
sie
die
rezidivierende
depressive
Störung,
gegenwärtig
remittiert.
Sie
führte
aus,
ohne
Stimulanzienbehandlung
bestünden
Schwächen
im
Bereich
der
Handlungsplanung
und
-kontrolle
sowie
eine
erhöhte
Impulsivität.
Der
Beschwerdeführer
benötige
eine
gute
Einarbeitung,
eine
enge
strukturierte
Betreuung
und
klar
umschriebene
Abläufe
und
Aufgaben.
Es
bestehe
aufgrund
der
Cannabis-Abhängigkeit
keine
Fahreignung,
das
Bedienen
von
Maschinen
mit
Verletzungsgefahr
für
sich
und
andere
sei
nicht
möglich.
Bei
Einhaltung
dieses
Belastungsprofils
sei
der
Beschwerdeführer
voll
arbeitsfähig.
Während
der
stationären
Behandlung
sei
eine
Psychostimulanzienbehandlung
mit
Methyl phenidat
begonnen
worden,
mit
sehr
gutem
Ansprechen
und
Reduktion
von
Impulsivität
und
Ablenkbarkeit.
Unter
der
medikamentösen
Behandlung
sei
davon
auszugehen,
dass
die
aufgeführten
Einschränkungen
reduziert
oder
sogar
behoben
werden
könnten
( U rk.
7/49/8).
Am
E. 23 .
Oktober
2023
ergänzte
Dr.
A.___
schliesslich ,
die
bisherige
Tätigkeit
bei
einem
Getränkelieferanten
entspreche
nicht
dem
Belastungsprofil.
Das
Führen
von
Fahrzeugen
sei
bei
anhaltendem
Cannabiskonsum
verkehrsmedizinisch
nicht
gestattet .
Seit
September
2019
bestehe
daher
in
der
bisherigen
Tätigkeit
eine
Arbeitsunfähigkeit
von
100
%
(Urk.
7/49/9). 4. 4.1
Bevor
die
jeweiligen
Anspruchsvoraussetzungen
beruflicher
Eingliederungsmass nah men
und
allenfalls
einer
Invalidenrente
geprüft
werden
können,
muss
der
medizinische
Sachverhalt
rechtsgenüglich
erstellt
sein.
In
dieser
Hinsicht
basiert
die
Beurteilung
der
Beschwerdegegnerin
in
erster
Linie
auf
de n
Einschätzung en
der
RAD-Ärztin
Dr.
A.___
vom
E. 25 April
sowie
vom
19.
u nd
23.
Oktober
2023
(Urk.
7/49/4
ff. ).
Diese n
kommt
der
Beweiswert
versicherungsinterner
ärztlicher
Feststellungen
zu,
weshalb
sich
die
Frage
ihres
Beweiswerts
danach
beurteilt,
ob
wenigstens
geringe
Zweifel
an
der
Zuverlässigkeit
und
Schlüssigkeit
der
Beur teilung
bestehen
(vgl.
vorstehende
E.
1.5).
Ergänzend
ist
überdies
festzuhalten,
dass
eine
reine
Aktenbeurteilung
wie
diejenige
de r
RAD -Ärzt in
beweiskräftig
ist,
sofern
ein
lückenloser
Befund
vorliegt
und
es
im
Wesentlichen
nur
um
die
fachärztliche
Beurteilung
eines
an
sich
feststehenden
medizinischen
Sachverhalts
geht,
mithin
die
direkte
ärztliche
Befassung
mit
der
versicherten
Person
in
den
Hintergrund
rückt
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_253/2023
vom
7.
August
2023
E.
3
mit
Hinweisen). 4.2
4.2.1
Der
Beschwerdeführer
macht
zunächst
geltend,
es
liege
kein
lückenloser
Befund
vor
beziehungsweise
die
Befunde
seien
widersprüchlich
(Urk.
1
S.
8
f.) .
Wie
sich
der
Stellungnahme
von
Dr.
A.___
entnehmen
lässt,
basiert
ihre
Einschätzung
zum
einen
auf
den
Berichte n
der
behandelnden
Psychiaterin
Dr.
D.___
und
zum
andern
auf
dem
Austrittsbericht
de s
Z.___
und
dem
Bericht
be treffend
die
neuropsychologische
Abklärung
in
der
Klinik
C.___
(vgl.
Urk.
7/49/4
und
7) .
Diesen
Berichten
lässt
sich
übereinstimmend
die
Diagnose
einer
ADHS
entnehmen,
wobei
diesbezüglich
sowie
hinsichtlich
der
in
den
psychiat rischen
Berichten
zusätzlich
diagnostizierten
depressiven
Störung
sowie
der
Cannabisabhängigkeit
unter
medikamentöser
und
therapeutischer
Behandlung
im
Verlauf
eine
deutliche
Besserung
der
Symptome
festgehalten
wurde
(vgl.
Urk.
7/27,
Urk.
7/32,
Urk.
7/40,
Urk.
7/45,
Urk.
7/47) .
Anderslautende
Einschätzungen
der
medizinischen
Sachlage
beziehungsweise
abweichende
Befunde
lassen
sich
den
Akten
nicht
entnehmen.
Anhand
der
Berichte
der
behandelnden
Ärzte
konnte
sich
Dr.
A.___
somit
ein
vollständiges
Bild
über
die
Anamnese,
den
Krank heitsverlauf
und
den
gegenwärtigen
gesundheitlichen
Status
de s
Beschwerde führer s
verschaffen.
4.2.2
Inwiefern
die
aktenkundigen
Befund e
unvollständig
beziehungsweise
wider sprüch lich
sein
soll ten ,
legte
der
B eschwerdeführer
nicht
näher
dar.
E inzig
der
Zeitablauf
seit
dem
letzten
Bericht
von
Dr.
D.___
vom
6.
Dezember
2022,
der
im
Verfügungszeitpunkt
knapp
eineinhalb
Jahre
zurücklag ,
genügt
hierfür
jedenfalls
nicht,
zumal
es
r echtsprechungsgemäss
keinen
absolut
geltenden
Grenzwert
als
formelles
Kriterium
für
die
Frage
gibt ,
ab
wann
ein e
fachärztliche
Beurteilung
zu
lange
zurück
liegt,
um
eine
zuverlässige
Beurteilungsgrundlage
darzustellen.
Dies
ist
vielmehr
jeweils
unter
Einbezug
der
konkreten
Umstände
zu
beurteilen.
Massgebend
ist
dabei,
ob
Gewähr
dafür
besteht,
dass
sich
die
Ausgangslage
seit
deren
Erstellung
nicht
gewandelt
hat
( vgl.
Urteil
des
Bundes gerichts
8C_359/2022
vom
7.
Dezember
2022
E.
5.3
mit
Hinweisen).
Eine
Veränderung
der
tatsächlichen
Verhältnisse
verneint
der
Beschwerdeführer
indessen
explizit
(Urk.
1
S.
8)
und
nach
Lage
der
Akten
bestehen
keine
Hinweise
dafür,
dass
im
Verfügungszeitpunkt
ein
im
Vergleich
zum
Bericht
von
Dr.
D.___
vom
6.
Dezember
2022
veränderter
Gesundheitszustand
vorlag.
Eine
unvollständige
Abklärung
und
damit
einhergehend
eine
Verletzung
des
Unter suchungsgrundsatzes
durch
die
Beschwerdegegnerin
ist
daher
nicht
ausgewiesen. 4.2.3
Der
Beschwerdeführer
verweist
auf
d en
Abschluss
der
beruflichen
Massnahmen
aus
gesundheitlichen
Gründen
und
sieht
darin
einen
unauflösbaren
Widerspruch
zur
von
Dr.
A.___
attestierten
Arbeitsfähigkeit
(Urk.
1
S.
16).
Allerdings
ist
die
Frage
nach
den
noch
zumutbaren
Tätigkeiten
und
Arbeitsleistungen
nach
Massgabe
der
objektiv
feststellbaren
Gesundheitsschädigung
in
erster
Linie
durch
die
Ärzte
und
nicht
durch
die
Eingliederungsfachleute
auf
der
Grundlage
der
von
ihnen
erhobenen,
subjektiven
Arbeitsleistung
zu
beantworten
( BGE
150
V
410
E.
9.5.3.2,
140
V
193
E.
3.2 ).
Aus
dem
Umstand,
dass
die
Eingliederung
gemäss
dem
Wortlaut
der
Mitteilung
vom
23.
November
2022
-
im
Wesentlichen
gestützt
auf
den
Zwischenbericht
der
ESPAS
vom
8.
November
2022
(Urk.
7/36,
vgl.
auch
Urk.
7/38
S.
17
f.)
-
aufgrund
des
Gesundheitszustandes
abgeschlossen
wurde
(Urk.
7/37
S.
2) ,
kann
der
Beschwerdeführer
daher
nichts
zu
seinen
Gunsten
ableiten .
Dabei
fällt
ins
Gewicht,
dass
im
Zwischenbericht
der
ESPAS
nicht
nur
von
gesundheitlich
begründeten
unentschuldigten
Absenzen ,
sondern
auch
von
zahl reichen,
invaliditätsfremd
begründeten
Abwe senheiten
die
Rede
war,
wie
private
Herausforderungen,
fehlendes
Geld
für
das
Busbillett
oder
keine
gewaschenen
Hosen
(Urk.
7/36/2).
Zudem
lag
in
diesem
Zeitpunkt
in
medi zinischer
Hinsicht
einzig
die
Einschätzung
von
Dr.
D.___
vor
(Urk.
7/27,
Urk.
7/32
vgl.
auch
das
Eingliederungsprotokoll
Urk.
7/38),
welche
sich
-
was
noch
darzulegen
sein
wird
-
für
die
Beurteilung
der
Arbeitsfähigkeit
des
Beschwerdeführers
nicht
als
beweiskräftig
erweist.
4.2.4
Somit
beruht
die
Aktenbeurteilung
von
Dr.
A.___
auf
einem
medizinisch
feststehenden
Sachverhalt
und
sie
ist
in
dieser
Hinsicht
nicht
zu
beanstanden.
Näher
zu
prüfen
bleibt
dagegen ,
ob
die
RAD-Stellungnahme
auch
in
der
Beurteilung
der
medizinischen
Situation
und
insbesondere
in
Bezug
auf
die
Schlussfolgerung
einleuchtet,
dass
der
Beschwerdeführer
in
einer
angepassten
Tätigkeit
voll
arbeitsfähig
sei. 4. 3
4. 3 .1
Dr.
A.___
erachtet
es
nicht
für
nach vollziehbar,
weshalb
der
Beschwerdeführer
aufgrund
der
von
den
behandelnden
Fachpersonen
gestellten
Diagnosen
einer
ADHS,
einer
Cannabisabhängigkeit
sowie
einer
depressiven
Störung,
welche
remittiert
sei,
dauerhaft
vollumfänglich
arbeitsunfähig
sein
sollte
( U rk.
7/49/ 5) .
Diesbezüglich
fällt
zunächst
ins
Auge,
dass
die
mittelgradige
depressive
Episode
seit
dem
stationären
Aufenthalt
stark
gebessert
ist
und
Dr.
D.___
jeweils
eine
Teilremission
festhielt
(Urk.
7/32/6,
Urk.
7/40/3) .
Einschränkungen
aufgrund
de r
Cannabisabhängigkeit
sind
sodann
nicht
dokumentiert.
Vor
diesem
Hintergrund
sowie
dem
von
Dr.
A.___
berücksichtigten
Umstand,
dass
bezüglich
der
depressiven
Störung
keine
medikamentöse
Therapie
stattfindet
(Urk.
7/49/5) ,
was
auf
eine
geringe
Ausprägung
der
Symptome
hinweist,
erweist
sich
die
Einschätzung
von
Dr.
A.___ ,
dass
d en
genannten
Diagnosen
kein
Einfluss
auf
die
Arbeitsfähigkeit
zukommt,
ohne
Weiteres
als
nachvollziehbar.
Unerheblich
bleibt
dabei,
ob
die
Diagnosekriterien
einer
mittelgradigen
depressiven
Episode
überhaupt
je
vorgelegen
ha ben
-
was
Dr.
A.___
bezweifelt
-
da
die
dargelegte
deutliche
Besserung
bereits
nach
dem
stationären
Aufenthalt
im
Frühjahr
2021
und
somit
deutlich
vor
de r
Neuanmeldung
am
19.
August
2021
eingetreten
ist
(vgl.
E .
1.1,
Urk.
7/27) . 4. 3 .2
Was
die
Diagnose
der
ADHS
betrifft,
verneint
Dr.
A.___
in
ihrer
jüngsten
Aktenbeurteilung
vom
19.
Oktober
2023
eine
diesbezügliche
Arbeitsunfähigkeit
in
einer
den
Beschwerden
angepassten
Tätigkeit
(Urk.
7/49/7) .
Zunächst
ist
in
dieser
Hinsicht
festzuhalten,
dass
Dr.
A.___
ihre
ursprüngliche
Einschätzung
einer
20%igen
Einschränkung
gestützt
auf
in
der
Zwischenzeit
eingegangene
Unterlagen,
namentlich
den
Austrittsbericht
des
Z.___
und
de n
Bericht
betreffend
die
neuropsychologische
Untersuchung
in
der
Klinik
C.___ ,
revidierte
(vgl.
Urk.
7/49/ 7)
und
somit
eine
aktualisierte
und
vollständige
medizinische
Grundlage
vorlag ,
weshalb
diesbezüglich
keine
unauflösbaren
Widersprüche
zu
erkennen
sind.
Dr.
A.___
führte
zur
Begründung
ihrer
Einschätzung
denn
auch
aus,
dass
bereits
anlässlich
der
neuropsychologischen
Abklärung
eine
Arbeitsfähigkeit
im
ersten
Arbeitsmarkt
in
einem
entsprechenden
Arbeitsumfeld
nach
einer
Angewöhnungszeit
attestiert
worden
sei ,
wobei
zu
berücksichtigen
sei ,
dass
in
diesem
Zeitpunkt
weder
eine
Medikation
betreffend
der
ADHS
sta ttgefunden
noch
eine
Abstinenz
von
Cannabis
vor gelegen
habe
und
der
Beschwerdeführer
zumindest
subjektiv
unter
einer
Depression
gelitten
habe
(Urk.
7/49/8) .
Tatsächlich
ist
seit
der
neuropsychologischen
Abklärung
betreffend
alle
diese
Punkte
eine
deutliche
Besserung
eingetreten ,
was
auch
Dr.
D.___
wiederholt
festhielt
(Urk.
7/27/2,
Urk.
7/32/6
f.,
Urk.
7/40/3) .
Eine
anhaltende
und
vollständige
Arbeitsunfähigkeit
trotz
bis
auf
einzelne
kurze
Einbrüche
stabile m
psychische m
Zustand
(Urk.
9/27/3,
Urk.
9/40/3)
erweist
sich
daher
-
entsprechend
der
Beurteilung
von
Dr.
A.___
-
nicht
als
nachvollziehbar,
zumal
die
Initialdosis
der
ADHS-Medikation
gemäss
dem
Beschwerdeführer
sowie
der
Einschätzung
der
behandelnden
Fachpersonen
des
Z.___
eine
genügende
Wirkung
insbesondere
auch
auf
die
Impulsivität
zeitigte
(Urk.
7/45/2
f.) .
S either
wurden
sodann
soweit
ersichtlich
keine rlei
Versuche
mit
einer
Dosissteigerung
unternommen ,
wovon
bei
einer
grundsätzlich
vorhandenen ,
indessen
ungenügenden
Wirksamkeit
auszugehen
wäre.
Vor
diesem
Hintergrund
überzeugt
es
nicht,
dass
der
Beschwerdeführer
durch
die
Impulsivität
und
die
Schwierigkeiten
in
der
Emotionsregulation
weiterhin
derart
stark
eingeschränkt
sein
soll.
Des
Weiteren
ist
zu
berücksichtigen,
dass
die
Einschätzung
der
Arbeitsfähigkeit
durch
Dr.
D.___
weitgehend
auf
vom
Beschwerdeführer
geschilderte
Schwierig keiten
im
bisherigen
Erwerbsleben
basiert
(Urk.
7/32/8) ,
welche
sich
zum
einen
hauptsächlich
vor
Einleit ung
der
medikamentösen
Behandlung
und
der
daraufhin
eingetretenen
Besserung
zugetragen
haben ,
weshalb
daraus
keine
überzeugenden
Schlüsse
auf
die
aktuelle
Situation
zu
ziehen
sind .
Zum
anderen
fand
die
letzte
Arbeitstätigkeit
des
Beschwerdeführers
im
ersten
Arbeitsmarkt
auch
lange
vor
der
Aufnahme
der
Behandlung
bei
Dr.
D.___
statt ,
weshalb
ihre
Beurteilung
nicht
auf
echtzeitlichen
Befunden
und
Beobachtungen,
sondern
einzig
auf
der
subjektiven
Darstellung
des
Beschwerdeführers
basier t .
Das s
sie
dennoch,
ohne
dies
zu
hinterfragen
oder
alternative
Gründe
in
Erwägung
zu
ziehen,
pauschal
davon
ausgeht,
die
fehlende
Eingliederung
in
den
Arbeitsmarkt
sei
seit
jeher
der
ADHS
geschuldet ,
zeugt
von
der
-
in
diesem
Zusammenhang
rechtsprechungsgemäss
zu
berücksichtigenden
-
Erfahrungstatsache,
wonach
behandelnde
Arztpersonen
beziehungsweise
Therapiekräfte
mitunter
im
Hinblick
auf
ihre
auftragsrechtliche
Vertrauensstellung
eher
zu
Gunsten
ihrer
Patientinnen
und
Patienten
aussagen
(BGE
135
V
465
E.
4.5,
125
V
351
E.
3b/cc;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_549/2021
vom
7.
Januar
2022
E.
7.2) .
Dass
Dr.
D.___
dazu
tendiert,
zur
Hauptsache
auf
die
Angaben
des
Beschwerdeführers
anstatt
a uf
die
eigene
medizinisch-theoretische
Zumutbarkeitsbeurteilung
ab zustellen ,
ze i gt
sodann
auch
der
Umstand,
dass
sie
stets
von
einer
Abstinenz
von
Cannabis
berichtete
(Urk.
7/ 32/7,
Urk.
7/40/2) ,
der
Beschwerdeführer
indessen
gemäss
seinen
Angaben
anlässlich
der
Eingliederung sberatung
weiterhin
-
wenn
auch
reduziert
-
Cannabiskonsum
betrieb
(Urk.
9/38/5).
Die
abweichende
Beurteilung
von
Dr.
D.___
vermag
daher
keine,
auch
nur
geringe
Zweifel
an
der
Beur teilung
von
Dr.
A.___
zu
wecken ,
weshalb
die
Beschwerdegegnerin
zu
Recht
darauf
abgestellt
hat.
Es
ist
daher
davon
auszugehen,
dass
der
Beschwerdeführer
in
einer
angepassten
Tätigkeit,
namentlich
einer
Tätigkeit
mit
einer
guten
Einarbeitung,
einer
engen
strukturierten
Betreuung
und
klar
umschriebenen
Abläufen
und
Aufgaben
sowie
ohne
Bedienen
von
Maschinen
mit
Verletzungs gefahr
für
sich
und
andere ,
voll
arbeitsfähig
ist.
Die se
Einschätzung
der
Arbeitsfähigkeit
gilt
gemäss
Dr.
A.___
spätestens
seit
dem
Ende
der
stationären
Behandlung
im
Mai
2021
(Urk.
7/ 49/5) ,
was
vor
dem
Hintergrund
des
seither
weitgehend
unveränderten
Gesundheitszustands
ohne
Weiteres
überzeugt .
5.
5.1
Zu
prüfen
bleiben
die
erwerblichen
Auswirkungen
der
festgestellten
Einschrän kungen
der
Arbeitsfähigkeit.
Der
Beschwerdeführer
bringt
diesbezüglich
vor,
im
ersten
Arbeitsmarkt
sei
keine
Tätigkeit
vorhanden,
die
dem
beschriebenen
Belastungsprofil
entspreche,
weshalb
von
der
Unverwertbarkeit
der
Restarbeits fähigkeit
auszugehen
sei
( U rk.
1
S.
15). 5.2
Das
trotz
der
gesundheitlichen
Beeinträchtigung
zumutbarerweise
erzielbare
Einkommen
ist
bezogen
auf
einen
ausgeglichenen
Arbeitsmarkt
zu
ermitteln
(Art.
16
ATSG;
BGE
138
V
457
E.
3.1
mit
Hinweis).
Der
ausgeglichene
Arbeits markt
ist
gekennzeichnet
durch
ein
gewisses
Gleichgewicht
zwischen
Angebot
von
und
Nachfrage
nach
Arbeitskräften
und
weist
einen
Fächer
verschiedenster
Tätigkeiten
auf.
Das
gilt
sowohl
bezüglich
der
dafür
verlangten
beruflichen
und
intellektuellen
Voraussetzungen
wie
auch
hinsichtlich
des
körperlichen
Einsatzes
(BGE
110
V
273
E.
4b;
ZAK
1991
S.
320
f.
E.
3b;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_830/2007
vom
E. 29 Abs.
3
BV;
BGE
135
I
1
E.
7.1;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_686/2020
vom
11.
Januar
2021
E.
1).
Die
Bedürftigkeit
des
Beschwerdeführers
ist
ausgewiesen
(Urk.
3 );
da
auch
die
weiteren
Voraussetzungen
erfüllt
sind,
das
heisst
der
Prozess
nicht
aussichtslos
erscheint
und
der
Beschwerdeführer
als
juristischer
Laie
einer
anwaltlichen
Vertretung
bedarf
(Art.
61
lit.
f
ATSG;
§
16
des
Gesetzes
über
das
Sozial versicherungsgericht
[GSVGer]),
ist
dem
Beschwerdeführer
die
unentgeltliche
Prozessführung
zu
bewilligen
und
die
unentgeltliche
Rechtsvertretung
in
der
Person
von
Rechtsanwalt
Dr.
Kaspar
Gehring
zu
gewähren. 7.2
Das
Beschwerdeverfahren
bei
Streitigkeiten
über
IV-Leistungen
vor
dem
kantonalen
Versicherungsgericht
ist
kostenpflichtig.
Die
Kosten
werden
nach
dem
Verfahrensaufwand
und
unabhängig
vom
Streitwert
im
Rahmen
von
Fr.
200.--
bis
Fr.
1'000.--
festgelegt
(Art.
69
Abs.
1 bis
IVG).
Art.
69
Abs.
1 bis
IVG
enthält
(anders
als
Art.
61
lit.
g
ATSG)
keine
Kostenverteilungsregeln,
also
keine
Anweisungen
an
die
kantonalen
Versicherungsgerichte,
nach
welchen
Grund sätzen
sie
die
Verfahrenskosten
auf
die
Parteien
aufzuteilen
haben
(BGE
137
V
57
E.
2.2).
Massgebend
für
die
Kostenverteilung
im
kantonalen
Prozess
ist
ausschliesslich
kantonales
Recht
(Urteile
des
Bundesgerichts
8C_176/2020
vom
9.
April
2021
E.
3,
9C_254/2018
vom
6.
Dezember
2018
E.
2.1).
Gemäss
§
28
lit.
a
GSVGer
finden
unter
anderem
Art.
104
ff.
der
Zivilprozessordnung
( ZPO )
sinngemäss
Anwendung
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_304/2018
vom
6.
Juli
2018
E.
4.2.2).
Demnach
werden
die
Prozesskosten
grundsätzlich
der
unter liegenden
Partei
auferlegt
beziehungsweise
nach
dem
Ausgang
des
Verfahrens
verteilt,
wenn
keine
Partei
vollständig
obsiegt
(Art.
106
Abs.
1
und
2
ZPO).
Die
Gerichtskosten
sind
auf
Fr.
800.--
festzusetzen.
Der
Beschwerdeführer
unterliegt
hinsichtlich
des
in
der
Hauptsache
strittigen
Rentenanspruchs,
obsiegt
hingegen
bezüglich
des
eventualiter
geltend
gemachten
Anspruchs
auf
Arbeitsvermittlung.
Die
Gerichtskosten
sind
den
Parteien
daher
anteilsmässig
aufzuerlegen.
Es
rechtfertigt
sich,
sie
dem
Beschwerdeführer
zu
drei
Vierteln
(Fr.
600.--)
-
wobei
diese
Kosten
zufolge
der
gewährten
unentgeltlichen
Prozess führung
einstweilen
auf
die
Gerichtskasse
zu
nehmen
sind
-
und
der
Beschwer degegnerin
zu
einem
Viertel
(Fr.
200.--)
aufzuerlegen. 7.3
Nach
Art.
61
lit.
g
ATSG
hat
die
obsiegende
Beschwerde
führende
Person
Anspruch
auf
Ersatz
der
Parteikosten.
Diese
werden
vom
Gericht
festgesetzt
und
ohne
Rücksicht
auf
den
Streitwert
nach
der
Bedeutung
der
Streitsache
und
nach
der
Schwierigkeit
des
Prozesses
bemessen.
Als
weitere
Bemessungskriterien
nennen
die
kantonalen
Vorschriften
das
Mass
des
Obsiegens,
den
Zeitaufwand
und
die
Barauslagen
(§
E. 34 Abs.
3
GSVGer).
Unter
Berücksichtigung
der
genannten
Kriterien
ist
die
Entschädigung
von
Amtes
wegen
auf
Fr.
2 ‘ 200 .--
(inkl.
Barauslagen
und
Mehrwertsteuer)
festzusetzen.
Da
der
in
der
Hauptsache
gestellte
Antrag
auf
die
Zusprechung
einer
Invalidenrente
abgewiesen
und
lediglich
der
Anspruch
auf
Arbeitsvermittlung
gutgeheissen
wurde,
ist
die
Parteientschädigung
auf
einen
Viertel
zu
kürzen
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_568/2010
vom
3.
Dezember
2010
E.
4.1) .
Ausgangsgemäss
ist
die
Beschwerdegegnerin
folglich
zu
ver pflichten,
Rechtsanwalt
Dr.
Kaspar
Gehring
eine
Prozessentschädigung
in
der
Höhe
von
Fr.
55 5 .--
zu
bezahlen .
I m
übrigen
Betrag
von
Fr.
1'6 4 5.--
ist
er
zufolge
der
bewilligten
unentgeltlichen
Rechtsvertretung
einstweilen
aus
der
Gerichtskasse
zu
entschädigen.
7 .3
D er
Beschwerdeführer
ist
auf
§
16
Abs.
4
GSVGer
hinzuweisen,
wonach
er
zur
Nachzahlung
der
Gerichtskosten
sowie
der
Auslagen
für
die
Vertretung
verpflichtet
werden
kann,
sofern
er
dazu
in
der
Lage
ist. Das
Gericht
beschliesst:
In
Bewilligung
des
Gesuchs
vom
30.
Mai
2024
wird
dem
Beschwerdeführer
die
unentgeltliche
Prozessführung
gewährt
und
es
wird
ihm
in
der
Person
von
Rechtsanwalt
Dr.
Kaspar
Gehring,
Zürich,
ein
unentgeltlicher
Rechtsbeistand
bestellt; und
erkennt: 1.
In
teilw eiser
Gutheissung
der
Beschwerde
wird
die
Verfügung
der
Sozialver siche rungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
vom
6 .
Mai
2024
dahingehend
abgeändert ,
dass
der
Beschwerdeführer
Anspruch
auf
Arbeitsvermittlung
hat.
Im
Übrigen
wird
die
Beschwerde
abgewiesen. 2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr.
800 .--
werden
dem
Beschwerdeführer
zu
drei
Vierteln
(Fr.
600.--)
sowie
der
Beschwerdegegnerin
zu
einem
Viertel
(Fr.
200.--)
auferlegt.
Zufolge
Gewährung
der
unentgeltlichen
Prozessführung
werden
die
dem
Beschwerdeführer
auferlegten
Kosten
von
Fr.
600 .--
einstweilen
auf
die
Gerichtskasse
genommen.
Der
Beschwerdeführer
wird
auf
die
Nachzahlungspflicht
gemäss
§
16
Abs.
4
GSVGer
hingewiesen.
Rechnung
und
Einzahlungsschein
werden
den
Kostenpflichtigen
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
zugestellt. 3.
Die
Beschwerdegegnerin
wird
verpflichtet,
dem
unentgeltlichen
Rechtsvertreter
des
Beschwerdeführers,
Rechtsanwalt
Dr.
Kaspar
Gehring,
Zürich,
eine
reduzierte
Parteient schädigung
von
Fr.
555 .--
(inkl.
Barauslagen
und
MWST)
zu
bezahlen. Im
weitergehenden
Umfang
wird
der
unentgeltliche
Rechtsvertreter
des
Beschwerde führers,
Rechtsanwalt
Dr.
Kaspar
Gehring,
Zürich,
mit
Fr.
1’645 .--
(inkl.
Barauslagen
und
MWST)
aus
der
Gerichtskasse
entschädigt.
Der
Beschwerdeführer
wird
auf
die
Nachzahlungspflicht
gemäss
§
16
Abs.
4
GSVGer
hingewiesen. 4.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Rechtsanwalt
Dr.
Kaspar
Gehring - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle - Bundesamt
für
Sozialversicherungen sowie
an: - Gerichtskasse 5.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesgesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich IV.2024.00326 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Engesser Urteil vom 27.
März
2025 in
Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten
durch
Rechtsanwalt
Dr.
Kaspar
Gehring KSPartner Ulrichstrasse
14,
8032
Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle Röntgenstrasse
17,
Postfach,
8087
Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ ,
geboren
1982,
hat
keine
berufliche
Ausbildung
absolviert
und
war
als
Hilfsarbeiter
tätig,
zuletzt
vom
10.
März
bis
am
28.
Juli
2019
im
Rahmen
eines
von
der
Sozialberatung
der
Stadt
Schlieren
organisierten
Arbeitsversuchs
(Urk.
7/3/2,
Urk.
7/38 /5) .
Am
12.
Dezember
2019
meldete
ihn
letztere
zur
Früherfassung
bei
der
Invalidenversicherung
an
(Urk.
7/3).
Am
19.
Dezember
2019
reichte
der
Versicherte
sodann
unter
Hinweis
auf
eine
Depression,
psychische
Schwierigkeiten
sowie
Probleme
mit
den
Muskeln ,
den
Knochen
und
dem
Gewicht
die
Anmeldung
zum
Leistungsbezug
ein
(Urk.
7/8).
Die
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
f orderte
ihn
am
3.
April
202 0
zur
Angabe
der
behandelnden
Ärzte
auf
(Urk.
7/16).
Mit
Verfügung
vom
2.
November
2020
wies
sie
das
Leistungsgesuch
mit
der
Begründung
ab ,
dass
der
Versicherte
die
Mitwirkungspflicht
verletzt
habe
(Urk.
7/26).
1.2
Nachdem
der
Versicherte
vom
30.
März
bis
am
12.
Mai
2021
stationär
im
Z.___
behandelt
worden
war
(Urk.
7/27/2-3) ,
meldete
er
sich
am
19.
August
2021
erneut
zum
Bezug
von
beruflichen
Massnahmen
an
(Urk.
7/27 /1 ) .
Die
IV-Stelle
führte
mit
dem
Versicherten,
der
in
diesem
Zeitpunkt
an
einem
von
der
Sozialberatung
organisierten
Integrationsprogramm
der
ESPAS
teilnahm,
ab
23.
Februar
2022
Eingliederungsberatung en
durch
(Urk.
7 /38 /5-18 ) .
Nach
Eingang
des
Zwischenberichts
der
ESPAS
vom
8.
November
2022
(Urk.
7/36)
schloss
die
IV-Stelle
die
Eingliederungsberatung
mit
Mitteilung
vom
23.
November
2022
ab
(Urk.
7/37) ,
holte
weitere
medizinische
Berichte
ein
und
legte
die
Sache
Dr.
med.
A.___ ,
Fachärztin
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
vom
r egionalen
ä rztlichen
Dienst ,
zur
Beurteilung
vor
(Stellung nahmen
vom
25.
April
sowie
19.
und
23.
Oktober
2023;
Urk.
7/49/4
ff.) .
Mit
Vorbescheid
vom
6.
Dezember
2023
stellte
die
IV-Stelle
dem
Versicherten
die
Abweisung
seines
Leistungsgesuchs
in
Aussicht
(Urk.
7/50).
Nachdem
der
Versicherte
dagegen
am
21.
Dezember
2023
Einwand
erhoben
(Urk.
7/51)
und
diesen
am
30.
Januar
2024
ergänzend
begründet
hatte
(Urk.
7/55),
wies
die
IV-Stelle
das
Leistungsgesuch
mit
Verfügung
vom
6.
Mai
2024
wie
angekündigt
ab
(Urk.
7/57
=
Urk.
2). 2.
Hiergegen
erhob
der
Versicherte,
vertreten
durch
Rechtsanwalt
Dr.
Kaspar
Gehring,
am
30.
Mai
2024
Beschwerde
mit
den
Anträgen,
die
angefochtene
Verfügung
sei
aufzuheben
und
die
Beschwerde gegnerin
sei
zu
verpflichten,
ihm
die
gesetzlich
geschuldeten
Leistungen
auszurichten,
insbesondere
den
Sachver halt
rechtskonform
ab zuklären,
eventuell
Eingliederungsmassnahmen
durchzu führen
und
allenfalls
eine
Rente
zuzusprechen.
In
formeller
Hinsicht
ersuchte
er
sodann
um
Gewährung
der
unentgeltliche n
Prozessführung
und
Bestellung
von
Rechtsanwalt
Dr.
Kaspar
Gehring
als
unentgeltliche n
Rechtsvertreter
( U rk.
1
S.
2).
Die
Beschwerdegegnerin
schloss
mit
Beschwerdeantwort
vom
8.
Juli
2024
auf
Abweisung
der
Beschwerde
(Urk.
6),
was
dem
Beschwerdeführer
mit
Verfügung
vom
15.
Juli
2024
mitgeteilt
wurde
(Urk.
8). Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1.
1.1
Am
1.
Januar
2022
sind
die
geänderten
Bestimmungen
des
Bundesgesetzes
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
(ATSG),
der
Verordnung
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
(ATSV),
des
Bundesgesetzes
über
die
Invalidenversicherung
(IVG)
sowie
der
Verordnung
über
die
Invaliden versicherung
(IVV)
in
Kraft
getreten.
Entsprechend
den
allgemeinen
inter temporalrechtlichen
Grundsätzen
(vgl.
BGE
144
V
210
E.
4.3.1)
ist
nach
der
bis
zum
31.
Dezember
2021
geltenden
Rechtslage
zu
beurteilen,
ob
bis
zu
diesem
Zeitpunkt
ein
Rentenanspruch
entstanden
ist.
Steht
ein
erst
nach
dem
1.
Januar
2022
entstandener
Rentenanspruch
zur
Diskussion,
findet
darauf
das
seit
diesem
Zeitpunkt
geltende
Recht
Anwendung
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_452/2023
vom
24.
Januar
2024
E.
3.2.1
mit
Hinweisen).
Die
angefochtene
Verfügung
erging
nach
dem
1.
Januar
2022.
Da
die
Entstehung
des
Anspruchs
auf
berufliche
Massnahmen
sowie
auf
eine
Invalidenrente
(Art.
29
Abs.
1
IVG)
vorliegend
ebenfalls
frühestens
ab
diesem
Datum
in
Betracht
fällt,
sind
die
ab
1.
Januar
2022
gültigen
Rechtsvorschriften
anwendbar. 1. 2
Anspruch
auf
eine
Rente
haben
gemäss
Art.
28
Abs.
1
IVG
Versicherte,
die: a.
ihre
Erwerbsfähigkeit
oder
die
Fähigkeit,
sich
im
Aufgabenbereich
zu
betäti gen,
nicht
durch
zumutbare
Eingliederungsmassnahmen
wieder
herstellen,
erhalten
oder
verbessern
können; b.
während
eines
Jahres
ohne
wesentlichen
Unterbruch
durchschnittlich
mindes tens
40
%
arbeitsunfähig
(Art.
6
ATSG)
gewesen
sind;
und c.
nach
Ablauf
dieses
Jahres
zu
mindestens
40
%
invalid
(Art.
8
ATSG)
sind. Eine
Rente
nach
Abs.
1
wird
nicht
zugesprochen,
solange
die
Möglichkeiten
zur
Eingliederung
im
Sinne
von
Art.
8
Abs.
1 bis
und
1 ter
nicht
ausgeschöpft
sind
(Art.
28
Abs.
1 bis
IVG).
1. 3
Die
Annahme
eines
psychischen
Gesundheitsschadens
im
Sinne
von
Art.
4
Abs.
1
IVG
sowie
Art.
3
Abs.
1
und
Art.
6
ATSG
setzt
eine
psychiatrische,
lege
artis
auf
die
Vorgaben
eines
anerkannten
Klassifikationssystems
abgestützte
Diagnose
voraus
(vgl.
BGE
145
V
215
E.
5.1,
143
V
409
E.
4.5.2,
141
V
281
E.
2.1,
130
V
396
E.
5.3
und
E.
6).
Eine
fachärztlich
einwandfrei
festgestellte
psychische
Krankheit
ist
jedoch
nicht
ohne
Weiteres
gleichbedeutend
mit
dem
Vorliegen
einer
Invalidität.
In
jedem
Einzelfall
muss
eine
Beeinträchtigung
der
Arbeits-
und
Erwerbsfähigkeit
unabhängig
von
der
Diagnose
und
grundsätzlich
unbesehen
der
Ätiologie
ausgewiesen
und
in
ihrem
Ausmass
bestimmt
sein.
Entscheidend
ist
die
nach
einem
weitgehend
objektivierten
Massstab
zu
beurteilende
Frage,
ob
es
der
versicherten
Person
zumutbar
ist,
eine
Arbeitsleistung
zu
erbringen
(BGE
145
V
215
E.
5.3.2,
143
V
409
E.
4.2.1,
141
V
281
E.
3.7,
139
V
547
E.
5.2,
127
V
294
E.
4c;
vgl.
Art.
7
Abs.
2
ATSG). 1. 4
Wer
Versicherungsleistungen
beansprucht,
muss
unentgeltlich
alle
Auskünfte
erteilen,
die
zur
Abklärung
des
Anspruchs
und
zur
Festsetzung
der
Versiche rungs leistungen
erforderlich
sind
(Art.
28
Abs.
2
ATSG).
Kommen
die
versicherte
Person
oder
andere
Personen,
die
Leistungen
beanspruchen,
den
Auskunfts-
oder
Mitwirkungspflichten
in
unentschuldbarer
Weise
nicht
nach,
so
kann
der
Versicherungsträger
aufgrund
der
Akten
verfügen
oder
die
Erhebungen
einstellen
und
Nichteintreten
beschliessen
(Art.
43
Abs.
3
ATSG).
Die
Leistungen
können
gemäss
Art.
7b
Abs.
1
des
Bundesgesetzes
über
die
Invalidenversicherung
(IVG)
nach
Art.
21
Abs.
4
ATSG
gekürzt
oder
verweigert
werden,
wenn
die
versicherte
Person
den
Pflichten
nach
Art.
7
dieses
Gesetzes
oder
nach
Art.
43
Absatz
2
ATSG
nicht
nachgekommen
ist.
Die
Leistungsverweigerung
oder
–einstellung
wegen
unterlassener
Mitwirkung
im
Sinne
von
Art.
43
Abs.
3
ATSG
ist
in
dem
Sinne
als
resolutiv
bedingter
Endentscheid
zu
verstehen,
als
die
Leistungen
ab
demjenigen
Zeitpunkt
wieder
zu
erbringen
sind,
ab
dem
die
Mitwirkung
nachträglich
geleistet
wird,
sofern
sich
die
Anspruchsvoraussetzungen
alsdann
als
erfüllt
erweisen
(vgl.
BGE
139
V
585
E.
6.3.7.5;
vgl.
auch
Kieser,
ATSG-Kommentar,
4.
Auflage,
Zürich/Basel/Genf
2020,
Art.
43
Rz .
114).
Wurde
ein
Leistungsanspruch
infolge
Widersetzlichkeit
gegen
zumutbare
Abklärungen
abgelehnt,
so
ist
er
keiner
materiellen
Prüfung
unterzogen
worden,
weshalb
bei
einer
Neuanmeldung
keine
Änderung
in
den
tatsächlichen
Verhältnissen
nachgewiesen
werden
muss.
Es
genügt
diesfalls,
dass
die
versicherte
Person
ihren
Widerstand
aufgibt
und
mit
der
Verwaltung
kooperiert.
Die
in
Art.
87
Abs.
3
und
4
IVV
statuierte
analoge
Anwendung
der
für
die
Rentenrevision
geltenden
Regeln
entfällt
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_404/2021
vom
22.
März
2022
E.
5.2.1,
Meyer/
Reichmuth,
Bundesgesetz
über
die
Invalidenversicherung,
IVG,
4 .
Auflage,
Zürich/Basel/Genf
20 22 ,
N .
12 9
zu
Art.
30
mit
Hinweis
auf
das
Urteil
des
Bundesgerichts
I
600/99
vom
6.
Juli
2000
E.
1). 1. 5
Invalide
oder
von
einer
Invalidität
(Art.
8
ATSG)
bedrohte
Versicherte
haben
gemäss
Art.
8
Abs.
1
IVG
Anspruch
auf
Eingliederungsmassnahmen,
soweit: a.
diese
notwendig
und
geeignet
sind,
die
Erwerbsfähigkeit
oder
die
Fähigkeit,
sich
im
Aufgabenbereich
zu
betätigen,
wieder
herzustellen,
zu
erhalten
oder
zu
verbessern;
und b.
die
Voraussetzungen
für
den
Anspruch
auf
die
einzelnen
Massnahmen
erfüllt
sind.
Die
Eingliederungsmassnahmen
bestehen
gemäss
Abs.
3
in
medizinischen
Mass nah men
(lit.
a),
Beratung
und
Begleitung
(lit.
a bis ),
Integrationsmassnahmen
zur
Vorbereitung
auf
die
berufliche
Eingliederung
(lit.
a ter ),
Massnahmen
beruflicher
Art
(lit.
b)
und
in
der
Abgabe
von
Hilfsmitteln
(lit.
d). 1. 6
Den
Berichten
und
Gutachten
versicherungsinterner
Ärztinnen
und
Ärzte
kommt
nach
der
Rechtsprechung
Beweiswert
zu,
sofern
sie
als
schlüssig
erscheinen,
nachvollziehbar
begründet
sowie
in
sich
widerspruchsfrei
sind
und
keine
Indizien
gegen
ihre
Zuverlässigkeit
bestehen
(BGE
134
V
231
E.
5.1
mit
Hinweis
auf
BGE
125
V
351
E.
3b/ee).
Trotz
dieser
grundsätzlichen
Beweiseignung
kommt
den
Berichten
versicherungsinterner
medizinischer
Fachpersonen
praxisgemäss
nicht
dieselbe
Beweiskraft
zu
wie
einem
gerichtlichen
oder
im
Verfahren
nach
Art.
44
ATSG
vom
Versicherungsträger
veranlassten
Gutachten
unabhängiger
Sachver stän diger.
Soll
ein
Versicherungsfall
ohne
Einholung
eines
externen
Gutachtens
entschieden
werden,
so
sind
an
die
Beweiswürdigung
strenge
Anforderungen
zu
stellen.
Bestehen
auch
nur
geringe
Zweifel
an
der
Zuverlässigkeit
und
Schlüssig keit
der
versicherungsinternen
ärztlichen
Feststellungen,
so
sind
ergänzende
Abklärungen
vorzunehmen
(BGE
142
V
58
E.
5.1;
139
V
225
E.
5.2;
135
V
465
E.
4.4
und
E.
4.7). 2.
2.1
Die
Beschwerdegegnerin
legte
in
der
angefochtenen
Verfügung
dar,
sie
habe
zunächst
den
Anspruch
des
Beschwerdeführers
auf
berufliche
Massnahmen
geprüft
und
sei
zum
Schluss
gekommen,
dass
solche
nicht
möglich
seien,
weshalb
sie
die
Rentenprüfung
eingeleitet
habe.
Aus
den
Unterlagen
gehe
hervor,
dass
der
Beschwerdeführer
seit
September
2019
in
der
Ausübung
seiner
bisherigen
Tätigkeit
als
Getränkelieferant
gesundheitlich
beeinträchtigt
sei
und
ihm
diese
nicht
mehr
zumutbar
sei.
In
einer
angepassten
Tätigkeit
bestehe
seit
jeher
eine
volle
Arbeitsfähigkeit.
Mit
einer
solchen
Tätigkeit
sei
es
ihm
möglich,
ein
rentenausschliessendes
Einkommen
zu
erzielen
(Urk.
2
S.
1
f.).
Für
die
Durchführung
von
Eingliederungsmassnahmen
sei
eine
zuverlässige
Compliance
absolut
notwendig,
welche
im
Rahmen
des
vom
Sozialamt
aufge gleisten
Integrationsprogrammes
nicht
ersichtlich
gewesen
sei.
Zudem
habe
der
Beschwerdeführer
keine
schulische
Ausbildung
in
der
Schweiz
absolviert
und
sei
seit
1995
mehreren
Hilfsarbeiten
nachgegangen.
Somit
sei
der
vom
Beschwerde führer
im
Einwandverfahren
monierte
Punkt,
dass
er
aus
gesundheitlichen
Gründen
keine
Ausbildung
habe
absolvieren
können,
nicht
nachvollziehbar.
Ein
Anspruch
auf
Eingliederungsmassnahmen
bestehe
nicht
(Urk.
2
S.
2).
2.2
Der
Beschwerdeführer
brachte
dagegen
vor,
die
Beschwerdegegnerin
nehme
in
der
angefochtenen
Verfügung
nur
selektiv
auf
wenige
im
Einwandschreiben
vorgebrachte
Argumente
Bezug,
auf
wesentliche
Argumente
sei
sie
mit
keinem
Wort
eingegangen.
Damit
verletze
sie
seinen
Anspruch
auf
rechtliches
Gehör
im
Sinne
der
Begründungspflicht
(Urk.
1
S.
5).
Gemäss
den
behandelnden
Ärzten
des
Z.___
sei
er
im
1.
Arbeitsmarkt
seit
Behandlungsbeginn
am
13.
Oktober
2020
nicht
arbeitsfähig.
Gestützt
darauf
sei
das
Wartejahr
im
Oktober
2021
abgelaufen .
I n
diesem
Zeitpunkt
habe
eine
Arbeitsfähigkeit
von
drei
bis
vier
Stunden
in
einem
geschützten
Rahmen
best anden .
Es
sei
daher
ein
Rentenanspruch
entstanden .
Nach
Ablauf
des
Wartejahres
mit
einer
Arbeitsunfähigkeit
von
100
%
bräuchte
es
eine
Verbesserung
im
Sinne
von
Art.
17
ATSG,
welche
nicht
aktenkundig
sei
(Urk.
1
S.
8) .
Die
Annahme
einer
Arbeitsfähigkeit
von
100
%
sei
nicht
nur
aktenwidrig,
sondern
eine
herbeigeschriebene
Behauptung,
die
nicht
auf
erhobenen
Befunden
und
funktionellen
Einschränkungen
basiere.
Es
bestünden
mehr
als
geringe
Zweifel
daran.
Die
Überlegungen
der
Beschwerdegegnerin
im
Feststellungsblatt
seien
komplett
widersprüchlich
und
setzten
sich
selektiv
und
einseitig
vor
allem
mit
Ausführungen
medizinischer
Laien
auseinander .
Eine
medizinische
Grund lage
vermöge
dies
nicht
zu
ersetzen.
Viele
aktenkundige
Ausführungen
würden
einfach
übergangen
oder
vom
Schreibtisch
aus
abgeändert
( U rk.
1
S.
8
f.).
Die
Beschwerdegegnerin
habe
den
Untersuchungsgrundsatz
verletzt,
indem
sie
den
medizinischen
Sachverhalt
nicht
vollständig
abgeklärt
habe.
Insbesondere
lägen
in
medizinsicher
Hinsicht
sich
widersprechende
Sachverhalte
vor,
welche
die
RAD-Ärztin
nicht
genügend
diskutiert
h abe.
Es
fehle
an
einer
zuverlässigen
Beurteilungsgrundlage
(Urk.
1
S.
10).
Die
Überlegungen
der
Beschwerdegegnerin
würden
sich
letztlich
auf
eine
akten widrige
Behauptung
zu
Absenzen
/
Compliance
beschränken
ohne
Abklärung
der
medizinischen
Grundlage.
Soweit
es
dazu
Äusserungen
in
den
medizinischen
Akten
gebe,
handle
es
sich
bei
dieser
Problematik
um
die
Folgen
des
Gesundheitsschadens.
Die
Diskussion
um
die
Absenzen
/
Compliance
laufe
im
Ergebnis
auf
den
Vorwurf
einer
Aggravation
hinaus,
wofür
die
medizinischen
und
rechtlichen
Grund la gen
fehlen
würden
(Urk.
1
S.
11).
Auf
den
Arbeitgeber fragebogen
vom
24.
Januar
2020
könne
diesbezüglich
nicht
abgestellt
werden,
da
es
sich
dabei
um
hingekritzelte
Vorurteile
einer
unbekannten
Person
handle
(Urk.
1
S.
12).
Wieso
die
Tätigkeit
bei
der
B.___
seine
angestammte
Tätigkeit
sein
solle,
sei
sodann
nicht
nachvollziehbar,
da
dies
keine
entlöhnte
Arbeit
gewesen
sei,
sondern
ein
Versuch
der
Arbeitsintegration.
Ebenso
fehlerhaft
und
zufällig
sei
es,
irgendeine
andere
Hilfstätigkeit
aus
dem
IK-Auszug
als
angestammte
Tätigkeit
zu
bezeichnen.
Keine
dieser
Hilfstätigkeiten
habe
über
eine
längere
Zeit
angedauert.
Ohne
Gesundheitsschaden
hätte
er
eine
Berufsausbildung
absolviert ,
was
beim
Valideneinkommen
zu
berücksichtigen
sei.
Auch
im
Hinblick
auf
das
Invaliden einkommen
sei
der
Prozentvergleich
bundeswi d rig,
da
nicht
abgeklärt
worden
sei,
welche
Tätigkeit en
auf
dem
1.
Arbeitsmarkt
in
welchem
Pensum
aus
medizi nischer
und
rechtlicher
Sicht
möglich
und
zumutbar
seien.
Tätigkeiten
mit
den
umschriebenen
Voraussetzungen
gebe
es
auf
dem
ersten
Arbeitsmarkt
nicht.
Allenfalls
seien
die
funktionellen
Einschränkungen
so
gross,
dass
mindestens
ein
Tabellenlohnabzug
von
25
%
erfolgen
müsste
(Urk.
1
S.
15).
Es
sei
ein
unauflösbarer
Widerspruch,
wenn
die
Beschwerdegegnerin
annehme ,
dass
Eingliederungsmassnahmen
aufgrund
des
Gesundheitszustandes
nicht
mög lich
seien
und
trotzdem
von
eine r
Arbeitsfähigkeit
von
100
%
ausgehe .
Zumindest
stelle
sich
bei
der
Eingliederung
die
Frage
der
Arbeitsvermittlung,
zumal
auf
jeden
Fall
spezifische
Einschränkungen
gesundheitlicher
Art
bestünden,
welche
die
Evaluation
der
in
Frage
kommenden
Arbeitsstellen
relativ
komplex
machen
würden.
Es
sei
aktenkundig,
dass
er
sehr
motiviert
sei,
die
Prognose
ohne
Unter stützung
jedoch
eher
schlecht
sei
(Urk.
1
S.
17
f.). 2.3
Vorab
ist
festzuhalten,
dass
die
mit
Verfügung
vom
2.
November
2020
erfolgte
Verneinung
eines
Leistungsanspruchs
des
Beschwerdeführers
auf
einer
Verlet zung
der
Mitwirkungspflicht
basierte,
namentlich
hatte
der
Beschwerdeführer
trotz
entsprechender
Aufforderung
(Urk.
7/16 )
nicht
angegeben,
bei
welchen
Ärzten
er
sich
in
Behandlung
befindet
(Urk.
7/26).
Da
der
Leistungsanspruch
des
Beschwerdeführers
damit
noch
keiner
materiellen
Prüfung
unterzogen
worden
war,
hat
die
Beschwerdegegnerin
im
aktuellen
Verfahren
zu
Recht
nicht
geprüft,
ob
eine
Änderung
der
tatsächlichen
Verhältnisse
vorliegt ,
sondern
die
Anspruchs voraussetzungen
ab
der
mit
der
Neuanmeldung
vom
19.
August
2021
(Urk.
7/27)
erfolgten
Aufgabe
der
Mitwirkungsverweigerung
im
Sinne
einer
Erstanmeldung
geprüft
(vgl.
vorstehende
E.
1. 4 ) . 2.4
Der
Beschwerdeführer
macht
in
formeller
Hinsicht
eine
Verletzung
des
recht lichen
Gehörs
geltend,
da
die
Beschwerdegegnerin
in
der
angefochtenen
Verfü gung
auf
wesentliche,
im
Einwandverfahren
vorgebrachte
Argumente
nicht
eingegangen
sei
(Urk.
1
S.
5).
Diesbezüglich
ist
darauf
hinzuweisen,
dass
die
aus
dem
Anspruch
des
Beschwerdeführers
auf
rechtliches
Gehör
nach
Art.
29
Abs.
2
der
Bundesverfassung
( BV )
fliessende
Begründungspflicht
nicht
gebietet,
dass
die
entscheidende
Behörde
sich
mit
allen
Parteistandpunkten
einlässlich
auseinan der setzt
und
jedes
einzelne
Vorbringen
ausdrücklich
widerlegt
(vgl.
BGE
142
II
49
E.
9.2,
136
I
229
E.
5.2,
je
m.w.H.).
Die
Beschwerdegegnerin
hat
in
der
angefochtenen
Verfügung
jedenfalls
zu
den
strittigen
Leistungen
Stellung
genommen ,
ihre
Entscheidgründe
dargelegt
und
auch
auf
das
Einwandschreiben
Bezug
genommen
(Urk.
2
S.
1
f. ) .
Bei
dieser
Ausgangslage
ist
ersichtlich,
von
welchen
Überlegungen
sich
die
Beschwerdegegnerin
bei
ihrem
Entscheid
hat
leiten
lassen
und
worauf
sie
sich
dabei
gestützt
hat
und
d er
Beschwerdeführer
war
in
der
Lage,
diesen
sachgerecht
anzufechten.
Damit
ist
die
Beschwerde gegnerin
ihrer
Begründungspflicht
ausreichend
nachgekommen,
weshalb
keine
Verletzung
des
rechtlichen
Gehörs
vorliegt.
3.
3.1
Am
3.
September
2020
erfolgte
eine
neuropsychologische
Untersuchung
des
Beschwerdeführers
in
der
Klinik
C.___ .
Die
untersuchenden
Fachpersonen
stellten
in
ihrem
Bericht
vom
25.
September
2020
die
Diagnosen
einer
einfachen
Aktivitäts-
und
Aufmerksamkeitsstörung
( ADHS;
ICD-10
F90.0)
sowie
von
Residuen
einer
Sprachentwicklungsstörung
mit
einer
reduzierten
Aufnahmekapa zität
komplexer
sprachlicher
Information
bei
Zweitspracherwerb
(Verdacht
auf
ICD-10
F80.9)
und
hielten
Hinweise
auf
das
Vorliegen
einer
Legasthenie
fest
(Verdacht
auf
ICD-10
F81.0;
Urk.
7/47/1).
Sie
legten
dar ,
das
heterogene
kognitive
Leistungsprofil
stelle
eine
besondere
Herausforderung
dar.
Auch
die
Schwächen
im
Bereich
der
Handlungsplanung
und
-kontrolle
seien
für
den
Beschwerdeführer
im
beruflichen
Umfeld
eine
deutliche
Herausforderung.
Kognitiv
sei
er
in
der
Lage,
diverse
Aufgaben
zu
bewältigen,
die
Umsetzung
gelinge
wahrscheinlich
aber
nicht
immer
entsprechend.
Der
Beschwerdeführer
sei
auf
eine
gute
Einarbeitung,
eine
enge
und
strukturierte
Betreuung
und
klar
umschriebene
Aufgaben
und
Abläufe
angewiesen.
Aus
neuropsychologischer
Sicht
sollte
er
in
der
Lage
sein,
eine
seinen
Defiziten
angepasste
Tätigkeit
in
der
freien
Wirtschaft
zuverlässig
auszuüben.
Um
im
Arbeitsmarkt
Fuss
fassen
zu
können
und
Vertrauen
in
die
eigenen
Leistungen
aufzubauen,
brauche
er
jedoch
zunächst
einen
wohlwollenden
teilgeschützten
Rahmen.
Aus
diesem
Grund
sei
er
auf
eine
Unterstützung
durch
die
Invalidenversicherung
angewiesen.
Der
Beschwerde führer
benötige
zudem
aufgrund
der
exekutiven
Schwächen
mehr
Energie,
um
die
an
ihn
gestellten
Anforderungen
zu
erfüllen,
was
zu
einer
schnelleren
Ermüdung
und
Frustration
führen
könne.
Auch
die
unreifen
Impulskontroll mechanismen
würden
dazu
beitragen,
dass
der
Beschwerdeführer
sein
Potential
aktuell
nicht
ausschöpfen
könne.
Dadurch
werde
ihm
eine
adäquate
Umsetzung
seines
Leistungspotentials
erschwert.
Dies
wirke
sich
auch
auf
sein
Erleben
und
Verhalten
aus.
Therapeutisch
empfählen
sie
die
Weiterführung
der
Psycho therapie.
Im
Verlauf
könne
zur
Stützung
der
exekutiven
Funktionen
auch
ein
kontrollierter
medikamentöser
Behandlungsversuch
in
Erwägung
gezogen
werden
(Urk.
7/47/6). 3.2
Der
B eschwerdeführer
hielt
sich
vom
30.
März
bis
am
12.
Mai
2021
zur
stationär-psychiatrischen
Behandlung
im
Z.___
auf .
Die
behandelnden
Fachpersonen
stellten
die
Hauptdiagnose
einer
rezidivierenden
depressiven
Störung,
gegenwärtig
mittelgradige
Episode
(ICD-10
F33.1) ,
sowie
die
Neben diagnosen
einer
psychischen
und
Verhaltensstörung
durch
Cannabinoide;
Abhängigkeitssyndrom
(ICD-10
F12-2)
sowie
einer
einfachen
Aktivitäts-
und
Aufmerksamkeitsstörung
(ADHS;
ICD-10
F90.0;
Urk.
7/45/1).
Diagnostisch
habe
eine
vorgängige
neuropsychologische
Abklärung
den
Befund
einer
Aktivitäts-
und
Aufmerksamkeitsstörung
ergeben ,
was
sich
mit
dem
klinischen
Eindruck
und
dem
berichteten
Erleben
des
Beschwerdeführers
gedeckt
habe .
Es
sei
eine
medikamentöse
Behandlung
begonnen
worden,
worunter
eine
deutliche
Ver besse rung
der
mit
der
ADHS
in
Verbindung
stehenden
Symptomatik
bemerkbar
gewesen
sei
( U rk.
7/45/2).
Der
Beschwerdeführer
sei
als
deutlich
ruhiger
in
der
Psychomotorik ,
konzentrationsfähig
und
geordnet er
im
Denken
erlebt
worden.
Zudem
habe
er
berichtet ,
kaum
meh r
an
Impulsivität
zu
leiden.
Mit
der
anfänglichen
Dosierung
der
Medikation
und
der
Wirkung
habe
sich
der
Beschwerdeführer
zufrieden
gezeigt
und
habe
keine
Steigerung
im
weiteren
Verlauf
gewünscht.
Er
sei
am
12.
Mai
2021
einvernehmlich
und
stabilisiert
entlassen
worden
( U rk.
7/45/3). 3. 3
Dr.
med.
D.___ ,
Fachärztin
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
vom
Z.___ ,
bei
der
sich
der
Beschwerdeführer
seit
dem
13.
Oktober
2020
in
Behandlung
befindet,
hielt
in
ihrem
Bericht
vom
5.
August
2021
fest,
der
Beschwerdeführer
nehme
seit
der
stationären
Behandlung
regelmässig
ein
retardiertes
Methylphenidat-Präparat
ein,
worunter
insbesondere
die
Aufmerk sam keitsstörung,
die
Impulsivität
und
die
motorische
Unruhe
deutlich
rückgängig
sei en
(Urk.
7 /27/2).
Aktuell
befinde
er
sich
in
einem
stabilen
psychischen
Zustand
und
erhalte
zweimal
wöchentlich
eine
psychiatrische
Spitex-Betreuung
sowie
eine
wöchentliche
psychiatrisch-psychotherapeutische
Behandlung.
Darunter
gehe
sie
von
einer
guten
Prognose
für
eine
stufenweise
und
begleitete
Integration
in
den
Arbeitsmarkt
aus
und
bitte
um
Prüfung
entsprechende r
Unterstützungs möglichkeiten.
Initial
bräuchte
der
Beschwerdeführer
sicher
einen
geschützten
Rahmen
und
Begleitung
(Urk.
7 /27/3) .
Am
3.
Februar
2022
ergänzte
Dr.
D.___ ,
die
depressive
Störung
sei
derzeit
teilremittiert.
S eit
Behandlungsbeginn
werde
von
einer
Arbeitsunfähigkeit
im
ersten
Arbeitsmarkt
von
100
%
ausgegangen
(Urk.
7/32/6).
Der
Beschwerdeführer
befinde
sich
weiterhin
in
einem
stabilen
Zustand.
Über
das
Sozialamt
versuche
er,
in
eine
Tätigkeit
zu
kommen.
Mit
der
medikamentösen
Behandlung
der
ADHS
sehe
sie
diesbezüglich
die
Chancen
für
eine
kontinuierliche
Tätigkeit
im
Vergleich
zur
Vergangenheit
als
deutlich
verbessert
(Urk.
7/32/7).
Sie
erachte
die
Prognose
langfristig
als
mittelgradig
bis
günstig,
sofern
der
Beschwerdeführer
die
ent sprechende
Unterstützung
erhalte,
mit
der
neuen
Diagnose
und
der
medika mentösen
Behandlung
unterstützt
durch
die
Invalidenversicherung
eine
Ausbildung
absolvieren
zu
können.
Aufgrund
der
sehr
komplexen
Vorgeschichte
mit
Abbruch
der
Berufsschule
und
raschem
Wechsel
von
Gelegenheitstätigkeiten,
habe
er
beruflich
nie
richtig
Fuss
fassen
können.
Sie
sehe
dies
der
starken
ADHS
geschuldet.
Sie
sehe
den
Beschwerdeführer
aktuell
im
ersten
Arbeitsmarkt
als
nicht
arbeitsfähig
an ,
zumal
er
nie
gelernt
habe,
sich
in
einem
Arbeitsumfeld
zu
bewegen
und
erst
lern e ,
mit
den
Symptomen
der
ADHS
umzugehen
(Urk.
7/32/8).
Es
best ünden
eine
Ablenkbarkeit,
eine
tiefe
Frustrationstoleranz ,
eine
Störung
der
Impulskontrolle
sowie
eine
reduzierte
Durchhaltefähigkeit.
Sämtliche
Symptome
seien
unter
der
aktuellen
Medikation
verbessert ,
aber
noch
vorhanden.
Zur
weiteren
Verbesserung
benötige
der
Beschwerdeführer
ein
entsprechendes
Übungsumfeld.
Er
sei
sehr
motiviert
und
möchte
für
sich
und
seine
Tochter
Fuss
fassen
und
eine
Ausbildung
abschliessen.
Aktuell
erachte
sie
eine
angepasste
Tätigkeit
in
einem
entsprechenden
Umfeld
von
derzeit
drei
bis
vier
Stunden
als
realistisch ,
mit
kontinuierlicher
Steigerung.
Ohne
Unterstützung
gehe
sie
von
einer
eher
schlechten
Prognose
aus.
Mit
Unterstützung
sehe
sie
aktuell
eine
deutliche
Verbesserung
und
ein
gutes
Eingliederungspotenzial
(Urk.
7/32/9).
In
ihrem
Bericht
vom
6.
Dezember
2022
hielt
Dr.
D.___
neu
die
Verdachts diagnose
einer
posttraumatischen
Be la stungsstörung
nach
sexuellem
Übergriff
in
der
Kindheit
fest
und
legte
dar,
im
Vergleich
zum
letzten
Bericht
sei
die
Prognose
bezüglich
der
Wiedereingliederung
weniger
günstig.
Zwar
habe
sich
der
Beschwer deführer
zwischenzeitlich
unter
der
psychotherapeutischen
und
medi kamen tösen
Behandlung
stabilisieren
können
(Urk.
7/40/3).
Er
scheine
indessen
während
seiner
bisherigen
Erwerbsbiographie
deutlich
dysfunktionale
Muster
entwickelt
zu
haben,
die
er
unterdessen
teilweise
objektiv
im
Nachhinein
erkennen
könne.
Gerade
mit
den
Problemen
der
Emotionsregu la tion
und
der
Impulsivität
sei
es
aber
schwierig
für
ihn,
diese
Situationen
zu
antizipieren
und
neue
Verhaltensmuster
auszuprobieren.
Seit
dem
letzten
Bericht
seie n
zwei
neue
Krisen
aufgetreten,
in
denen
er
nicht
in
der
Lage
gewesen
sei,
sich
rechtzeitig
beim
Arbeitgeber
abzumel den,
worauf
Scham-
und
Schuldgefühle,
sozialer
Rückzug
und
depressive
Einbrüche
erfolgt
seien.
Im
ersten
Arbeitsmarkt
hätte
er
die
Anstellung
innert
kürzester
Zeit
verloren
(Urk.
7/40/4).
Der
Beschwerdeführer
sei
weiterhin
sehr
motiviert
und
setze
sich
ein
(über
die
eigenen
Grenzen
hinaus).
Ohne
Unterstützung
gehe
sie
von
einer
eher
schlechten
Prognose
aus.
Derzeit
scheine
es
auch
im
zweiten
Arbeitsmarkt
schwierig
zu
sein,
konstant
und
zuverlässig
das
Pensum
zu
erfüllen.
Dies
sehe
sie
nicht
der
Motivation
geschuldet,
sondern
de n
psychischen
Störungen
(Urk.
7/40/5). 3. 4
RAD-Ärztin
Dr.
A.___
hielt
in
ihrer
Aktenbeurteilung
vom
25.
April
2023
die
Diagnosen
einer
einfachen
Aktivitäts-
und
Aufmerksamkeitsstörung
(ICD-10
F90.0)
sowie
einer
psychischen
und
Verhaltensstörung
durch
Cannabinoide:
Abhängigkeitssyndrom
(ICD-10
F12.2)
mit
Einfluss
auf
die
Arbeitsfähigkeit
fest.
Der
Diagnose
einer
rezidivierenden
depressiven
Störung,
gegenwärtig
remittiert
(ICD-10
F33.1) ,
mass
sie
vor
dem
Hintergrund,
dass
sich
diese
seit
dem
Austritt
aus
der
stationären
Behandlung
deutlich
gebessert
habe
und
offenbar
keine
Medikation
erforderlich
sei,
keine
Auswirkungen
auf
die
Arbeitsfähigkeit
zu.
Die
Anpassungsfähigkeit
sowie
das
Durchhaltevermögen
seien
reduziert,
es
bestehe
eine
geringe
Frustrationstoleranz.
Aufgrund
der
Cannabis-Abhängigkeit
sei
die
Fahreignung
aufgehoben,
es
seien
keine
Tätigkeiten
mit
Verletzungsgefahr
für
den
Beschwerdeführer
selbst
und
andere
Personen
möglich.
Eine
bisherige
Tätigkeit
sei
nicht
definiert
worden,
in
einer
angepassten
Tätigkeit
bestehe
(während
der
Dauer
der
Hospitalisation)
vom
30.
März
bis
12.
Mai
2021
eine
100%ige
Arbeitsunfähigkeit,
darüber
hinaus
könne
keine
länger
dauernde
Arbeitsunfähigkeit
plausibilisiert
werden.
In
einer
angepassten
Tätigkeit
sei
eine
Arbeitsfähigkeit
von
80
%
(vermehrter
Pausenbedarf)
gegeben .
Dabei
handle
es
sich
um
eine
vorstrukturierte
Tätigkeit
ohne
Verletzungsgefahr
mit
sequenziellen
Arbeitsschritten,
in
einem
wohlwollenden
Umfeld.
Eine
längere
Einarbeitung
sei
erforderlich.
Es
bestehe
ein
vermehrter
Pausenbedarf
mit
Möglichkeit
zur
körperlichen
Bewegung.
Es
sei
nicht
nachvollziehbar,
weshalb
aufgrund
der
gestellten
Diagnosen
eine
generelle
und
dauerhafte
Arbeitsunfähigkeit
für
alle
Tätigkeiten
im
ersten
Arbeitsmarkt
bestehen
solle.
Sehr
wahrscheinlich
liege
eine
Überlagerung
mit
motivationalen
und
psychosozialen
Faktoren
vor.
Im
Privatbereich
bestünden
keine
Einschränkungen.
Zudem
habe
der
Beschwerde führer,
wenn
er
zu
einer
Arbeitsstelle
erschienen
sei,
gute
Arbeit
geleistet,
sei
es
im
ersten
oder
zweiten
Arbeitsmarkt.
Die
zahlreichen
Absenzen
seien
nicht
alleine
durch
eine
ADHS
zu
begründen .
Tageweise
Stimmungstiefs
stellten
kein
depressives
Syndrom
dar .
Es
sei
anzunehmen,
dass
die
Absenzen
durch
THC-Konsum
zumindest
mitbedingt
seien,
eine
Abstinenz
sei
dringend
angeraten.
Darüber
hinaus
würden
wahrscheinlich
motivationale
Faktoren
eine
Rolle
spielen
(Urk.
7 /49/5).
Nach
Eingang
des
Austrittsberichts
betreffend
den
stationären
Aufenthalt
im
Z.___
sowie
des
Berichts
über
die
neuropsychologische
Abklä rung
vom
25.
September
2020
(vgl.
vorstehende
E .
3.1
f. )
nannte
Dr.
A.___
in
ihrer
Stellungnahme
vom
19.
Oktober
2023
keine
Diagnosen
mit
Einfluss
auf
die
Arbeitsfähigkeit
mehr
und
mass
der
einfachen
Aktivitäts -
und
Aufmerksam keitsstörung
sowie
der
psychischen
und
Verhaltensstörung
durch
Cannabinoide,
Abhängigkeitssyndrom ,
keinen
Einfluss
auf
die
Arbeitsfähigkeit
mehr
zu.
Für
nicht
objektivierbar
hielt
sie
die
rezidivierende
depressive
Störung,
gegenwärtig
remittiert.
Sie
führte
aus,
ohne
Stimulanzienbehandlung
bestünden
Schwächen
im
Bereich
der
Handlungsplanung
und
-kontrolle
sowie
eine
erhöhte
Impulsivität.
Der
Beschwerdeführer
benötige
eine
gute
Einarbeitung,
eine
enge
strukturierte
Betreuung
und
klar
umschriebene
Abläufe
und
Aufgaben.
Es
bestehe
aufgrund
der
Cannabis-Abhängigkeit
keine
Fahreignung,
das
Bedienen
von
Maschinen
mit
Verletzungsgefahr
für
sich
und
andere
sei
nicht
möglich.
Bei
Einhaltung
dieses
Belastungsprofils
sei
der
Beschwerdeführer
voll
arbeitsfähig.
Während
der
stationären
Behandlung
sei
eine
Psychostimulanzienbehandlung
mit
Methyl phenidat
begonnen
worden,
mit
sehr
gutem
Ansprechen
und
Reduktion
von
Impulsivität
und
Ablenkbarkeit.
Unter
der
medikamentösen
Behandlung
sei
davon
auszugehen,
dass
die
aufgeführten
Einschränkungen
reduziert
oder
sogar
behoben
werden
könnten
( U rk.
7/49/8).
Am
23 .
Oktober
2023
ergänzte
Dr.
A.___
schliesslich ,
die
bisherige
Tätigkeit
bei
einem
Getränkelieferanten
entspreche
nicht
dem
Belastungsprofil.
Das
Führen
von
Fahrzeugen
sei
bei
anhaltendem
Cannabiskonsum
verkehrsmedizinisch
nicht
gestattet .
Seit
September
2019
bestehe
daher
in
der
bisherigen
Tätigkeit
eine
Arbeitsunfähigkeit
von
100
%
(Urk.
7/49/9). 4. 4.1
Bevor
die
jeweiligen
Anspruchsvoraussetzungen
beruflicher
Eingliederungsmass nah men
und
allenfalls
einer
Invalidenrente
geprüft
werden
können,
muss
der
medizinische
Sachverhalt
rechtsgenüglich
erstellt
sein.
In
dieser
Hinsicht
basiert
die
Beurteilung
der
Beschwerdegegnerin
in
erster
Linie
auf
de n
Einschätzung en
der
RAD-Ärztin
Dr.
A.___
vom
25.
April
sowie
vom
19.
u nd
23.
Oktober
2023
(Urk.
7/49/4
ff. ).
Diese n
kommt
der
Beweiswert
versicherungsinterner
ärztlicher
Feststellungen
zu,
weshalb
sich
die
Frage
ihres
Beweiswerts
danach
beurteilt,
ob
wenigstens
geringe
Zweifel
an
der
Zuverlässigkeit
und
Schlüssigkeit
der
Beur teilung
bestehen
(vgl.
vorstehende
E.
1.5).
Ergänzend
ist
überdies
festzuhalten,
dass
eine
reine
Aktenbeurteilung
wie
diejenige
de r
RAD -Ärzt in
beweiskräftig
ist,
sofern
ein
lückenloser
Befund
vorliegt
und
es
im
Wesentlichen
nur
um
die
fachärztliche
Beurteilung
eines
an
sich
feststehenden
medizinischen
Sachverhalts
geht,
mithin
die
direkte
ärztliche
Befassung
mit
der
versicherten
Person
in
den
Hintergrund
rückt
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_253/2023
vom
7.
August
2023
E.
3
mit
Hinweisen). 4.2
4.2.1
Der
Beschwerdeführer
macht
zunächst
geltend,
es
liege
kein
lückenloser
Befund
vor
beziehungsweise
die
Befunde
seien
widersprüchlich
(Urk.
1
S.
8
f.) .
Wie
sich
der
Stellungnahme
von
Dr.
A.___
entnehmen
lässt,
basiert
ihre
Einschätzung
zum
einen
auf
den
Berichte n
der
behandelnden
Psychiaterin
Dr.
D.___
und
zum
andern
auf
dem
Austrittsbericht
de s
Z.___
und
dem
Bericht
be treffend
die
neuropsychologische
Abklärung
in
der
Klinik
C.___
(vgl.
Urk.
7/49/4
und
7) .
Diesen
Berichten
lässt
sich
übereinstimmend
die
Diagnose
einer
ADHS
entnehmen,
wobei
diesbezüglich
sowie
hinsichtlich
der
in
den
psychiat rischen
Berichten
zusätzlich
diagnostizierten
depressiven
Störung
sowie
der
Cannabisabhängigkeit
unter
medikamentöser
und
therapeutischer
Behandlung
im
Verlauf
eine
deutliche
Besserung
der
Symptome
festgehalten
wurde
(vgl.
Urk.
7/27,
Urk.
7/32,
Urk.
7/40,
Urk.
7/45,
Urk.
7/47) .
Anderslautende
Einschätzungen
der
medizinischen
Sachlage
beziehungsweise
abweichende
Befunde
lassen
sich
den
Akten
nicht
entnehmen.
Anhand
der
Berichte
der
behandelnden
Ärzte
konnte
sich
Dr.
A.___
somit
ein
vollständiges
Bild
über
die
Anamnese,
den
Krank heitsverlauf
und
den
gegenwärtigen
gesundheitlichen
Status
de s
Beschwerde führer s
verschaffen.
4.2.2
Inwiefern
die
aktenkundigen
Befund e
unvollständig
beziehungsweise
wider sprüch lich
sein
soll ten ,
legte
der
B eschwerdeführer
nicht
näher
dar.
E inzig
der
Zeitablauf
seit
dem
letzten
Bericht
von
Dr.
D.___
vom
6.
Dezember
2022,
der
im
Verfügungszeitpunkt
knapp
eineinhalb
Jahre
zurücklag ,
genügt
hierfür
jedenfalls
nicht,
zumal
es
r echtsprechungsgemäss
keinen
absolut
geltenden
Grenzwert
als
formelles
Kriterium
für
die
Frage
gibt ,
ab
wann
ein e
fachärztliche
Beurteilung
zu
lange
zurück
liegt,
um
eine
zuverlässige
Beurteilungsgrundlage
darzustellen.
Dies
ist
vielmehr
jeweils
unter
Einbezug
der
konkreten
Umstände
zu
beurteilen.
Massgebend
ist
dabei,
ob
Gewähr
dafür
besteht,
dass
sich
die
Ausgangslage
seit
deren
Erstellung
nicht
gewandelt
hat
( vgl.
Urteil
des
Bundes gerichts
8C_359/2022
vom
7.
Dezember
2022
E.
5.3
mit
Hinweisen).
Eine
Veränderung
der
tatsächlichen
Verhältnisse
verneint
der
Beschwerdeführer
indessen
explizit
(Urk.
1
S.
8)
und
nach
Lage
der
Akten
bestehen
keine
Hinweise
dafür,
dass
im
Verfügungszeitpunkt
ein
im
Vergleich
zum
Bericht
von
Dr.
D.___
vom
6.
Dezember
2022
veränderter
Gesundheitszustand
vorlag.
Eine
unvollständige
Abklärung
und
damit
einhergehend
eine
Verletzung
des
Unter suchungsgrundsatzes
durch
die
Beschwerdegegnerin
ist
daher
nicht
ausgewiesen. 4.2.3
Der
Beschwerdeführer
verweist
auf
d en
Abschluss
der
beruflichen
Massnahmen
aus
gesundheitlichen
Gründen
und
sieht
darin
einen
unauflösbaren
Widerspruch
zur
von
Dr.
A.___
attestierten
Arbeitsfähigkeit
(Urk.
1
S.
16).
Allerdings
ist
die
Frage
nach
den
noch
zumutbaren
Tätigkeiten
und
Arbeitsleistungen
nach
Massgabe
der
objektiv
feststellbaren
Gesundheitsschädigung
in
erster
Linie
durch
die
Ärzte
und
nicht
durch
die
Eingliederungsfachleute
auf
der
Grundlage
der
von
ihnen
erhobenen,
subjektiven
Arbeitsleistung
zu
beantworten
( BGE
150
V
410
E.
9.5.3.2,
140
V
193
E.
3.2 ).
Aus
dem
Umstand,
dass
die
Eingliederung
gemäss
dem
Wortlaut
der
Mitteilung
vom
23.
November
2022
-
im
Wesentlichen
gestützt
auf
den
Zwischenbericht
der
ESPAS
vom
8.
November
2022
(Urk.
7/36,
vgl.
auch
Urk.
7/38
S.
17
f.)
-
aufgrund
des
Gesundheitszustandes
abgeschlossen
wurde
(Urk.
7/37
S.
2) ,
kann
der
Beschwerdeführer
daher
nichts
zu
seinen
Gunsten
ableiten .
Dabei
fällt
ins
Gewicht,
dass
im
Zwischenbericht
der
ESPAS
nicht
nur
von
gesundheitlich
begründeten
unentschuldigten
Absenzen ,
sondern
auch
von
zahl reichen,
invaliditätsfremd
begründeten
Abwe senheiten
die
Rede
war,
wie
private
Herausforderungen,
fehlendes
Geld
für
das
Busbillett
oder
keine
gewaschenen
Hosen
(Urk.
7/36/2).
Zudem
lag
in
diesem
Zeitpunkt
in
medi zinischer
Hinsicht
einzig
die
Einschätzung
von
Dr.
D.___
vor
(Urk.
7/27,
Urk.
7/32
vgl.
auch
das
Eingliederungsprotokoll
Urk.
7/38),
welche
sich
-
was
noch
darzulegen
sein
wird
-
für
die
Beurteilung
der
Arbeitsfähigkeit
des
Beschwerdeführers
nicht
als
beweiskräftig
erweist.
4.2.4
Somit
beruht
die
Aktenbeurteilung
von
Dr.
A.___
auf
einem
medizinisch
feststehenden
Sachverhalt
und
sie
ist
in
dieser
Hinsicht
nicht
zu
beanstanden.
Näher
zu
prüfen
bleibt
dagegen ,
ob
die
RAD-Stellungnahme
auch
in
der
Beurteilung
der
medizinischen
Situation
und
insbesondere
in
Bezug
auf
die
Schlussfolgerung
einleuchtet,
dass
der
Beschwerdeführer
in
einer
angepassten
Tätigkeit
voll
arbeitsfähig
sei. 4. 3
4. 3 .1
Dr.
A.___
erachtet
es
nicht
für
nach vollziehbar,
weshalb
der
Beschwerdeführer
aufgrund
der
von
den
behandelnden
Fachpersonen
gestellten
Diagnosen
einer
ADHS,
einer
Cannabisabhängigkeit
sowie
einer
depressiven
Störung,
welche
remittiert
sei,
dauerhaft
vollumfänglich
arbeitsunfähig
sein
sollte
( U rk.
7/49/ 5) .
Diesbezüglich
fällt
zunächst
ins
Auge,
dass
die
mittelgradige
depressive
Episode
seit
dem
stationären
Aufenthalt
stark
gebessert
ist
und
Dr.
D.___
jeweils
eine
Teilremission
festhielt
(Urk.
7/32/6,
Urk.
7/40/3) .
Einschränkungen
aufgrund
de r
Cannabisabhängigkeit
sind
sodann
nicht
dokumentiert.
Vor
diesem
Hintergrund
sowie
dem
von
Dr.
A.___
berücksichtigten
Umstand,
dass
bezüglich
der
depressiven
Störung
keine
medikamentöse
Therapie
stattfindet
(Urk.
7/49/5) ,
was
auf
eine
geringe
Ausprägung
der
Symptome
hinweist,
erweist
sich
die
Einschätzung
von
Dr.
A.___ ,
dass
d en
genannten
Diagnosen
kein
Einfluss
auf
die
Arbeitsfähigkeit
zukommt,
ohne
Weiteres
als
nachvollziehbar.
Unerheblich
bleibt
dabei,
ob
die
Diagnosekriterien
einer
mittelgradigen
depressiven
Episode
überhaupt
je
vorgelegen
ha ben
-
was
Dr.
A.___
bezweifelt
-
da
die
dargelegte
deutliche
Besserung
bereits
nach
dem
stationären
Aufenthalt
im
Frühjahr
2021
und
somit
deutlich
vor
de r
Neuanmeldung
am
19.
August
2021
eingetreten
ist
(vgl.
E .
1.1,
Urk.
7/27) . 4. 3 .2
Was
die
Diagnose
der
ADHS
betrifft,
verneint
Dr.
A.___
in
ihrer
jüngsten
Aktenbeurteilung
vom
19.
Oktober
2023
eine
diesbezügliche
Arbeitsunfähigkeit
in
einer
den
Beschwerden
angepassten
Tätigkeit
(Urk.
7/49/7) .
Zunächst
ist
in
dieser
Hinsicht
festzuhalten,
dass
Dr.
A.___
ihre
ursprüngliche
Einschätzung
einer
20%igen
Einschränkung
gestützt
auf
in
der
Zwischenzeit
eingegangene
Unterlagen,
namentlich
den
Austrittsbericht
des
Z.___
und
de n
Bericht
betreffend
die
neuropsychologische
Untersuchung
in
der
Klinik
C.___ ,
revidierte
(vgl.
Urk.
7/49/ 7)
und
somit
eine
aktualisierte
und
vollständige
medizinische
Grundlage
vorlag ,
weshalb
diesbezüglich
keine
unauflösbaren
Widersprüche
zu
erkennen
sind.
Dr.
A.___
führte
zur
Begründung
ihrer
Einschätzung
denn
auch
aus,
dass
bereits
anlässlich
der
neuropsychologischen
Abklärung
eine
Arbeitsfähigkeit
im
ersten
Arbeitsmarkt
in
einem
entsprechenden
Arbeitsumfeld
nach
einer
Angewöhnungszeit
attestiert
worden
sei ,
wobei
zu
berücksichtigen
sei ,
dass
in
diesem
Zeitpunkt
weder
eine
Medikation
betreffend
der
ADHS
sta ttgefunden
noch
eine
Abstinenz
von
Cannabis
vor gelegen
habe
und
der
Beschwerdeführer
zumindest
subjektiv
unter
einer
Depression
gelitten
habe
(Urk.
7/49/8) .
Tatsächlich
ist
seit
der
neuropsychologischen
Abklärung
betreffend
alle
diese
Punkte
eine
deutliche
Besserung
eingetreten ,
was
auch
Dr.
D.___
wiederholt
festhielt
(Urk.
7/27/2,
Urk.
7/32/6
f.,
Urk.
7/40/3) .
Eine
anhaltende
und
vollständige
Arbeitsunfähigkeit
trotz
bis
auf
einzelne
kurze
Einbrüche
stabile m
psychische m
Zustand
(Urk.
9/27/3,
Urk.
9/40/3)
erweist
sich
daher
-
entsprechend
der
Beurteilung
von
Dr.
A.___
-
nicht
als
nachvollziehbar,
zumal
die
Initialdosis
der
ADHS-Medikation
gemäss
dem
Beschwerdeführer
sowie
der
Einschätzung
der
behandelnden
Fachpersonen
des
Z.___
eine
genügende
Wirkung
insbesondere
auch
auf
die
Impulsivität
zeitigte
(Urk.
7/45/2
f.) .
S either
wurden
sodann
soweit
ersichtlich
keine rlei
Versuche
mit
einer
Dosissteigerung
unternommen ,
wovon
bei
einer
grundsätzlich
vorhandenen ,
indessen
ungenügenden
Wirksamkeit
auszugehen
wäre.
Vor
diesem
Hintergrund
überzeugt
es
nicht,
dass
der
Beschwerdeführer
durch
die
Impulsivität
und
die
Schwierigkeiten
in
der
Emotionsregulation
weiterhin
derart
stark
eingeschränkt
sein
soll.
Des
Weiteren
ist
zu
berücksichtigen,
dass
die
Einschätzung
der
Arbeitsfähigkeit
durch
Dr.
D.___
weitgehend
auf
vom
Beschwerdeführer
geschilderte
Schwierig keiten
im
bisherigen
Erwerbsleben
basiert
(Urk.
7/32/8) ,
welche
sich
zum
einen
hauptsächlich
vor
Einleit ung
der
medikamentösen
Behandlung
und
der
daraufhin
eingetretenen
Besserung
zugetragen
haben ,
weshalb
daraus
keine
überzeugenden
Schlüsse
auf
die
aktuelle
Situation
zu
ziehen
sind .
Zum
anderen
fand
die
letzte
Arbeitstätigkeit
des
Beschwerdeführers
im
ersten
Arbeitsmarkt
auch
lange
vor
der
Aufnahme
der
Behandlung
bei
Dr.
D.___
statt ,
weshalb
ihre
Beurteilung
nicht
auf
echtzeitlichen
Befunden
und
Beobachtungen,
sondern
einzig
auf
der
subjektiven
Darstellung
des
Beschwerdeführers
basier t .
Das s
sie
dennoch,
ohne
dies
zu
hinterfragen
oder
alternative
Gründe
in
Erwägung
zu
ziehen,
pauschal
davon
ausgeht,
die
fehlende
Eingliederung
in
den
Arbeitsmarkt
sei
seit
jeher
der
ADHS
geschuldet ,
zeugt
von
der
-
in
diesem
Zusammenhang
rechtsprechungsgemäss
zu
berücksichtigenden
-
Erfahrungstatsache,
wonach
behandelnde
Arztpersonen
beziehungsweise
Therapiekräfte
mitunter
im
Hinblick
auf
ihre
auftragsrechtliche
Vertrauensstellung
eher
zu
Gunsten
ihrer
Patientinnen
und
Patienten
aussagen
(BGE
135
V
465
E.
4.5,
125
V
351
E.
3b/cc;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_549/2021
vom
7.
Januar
2022
E.
7.2) .
Dass
Dr.
D.___
dazu
tendiert,
zur
Hauptsache
auf
die
Angaben
des
Beschwerdeführers
anstatt
a uf
die
eigene
medizinisch-theoretische
Zumutbarkeitsbeurteilung
ab zustellen ,
ze i gt
sodann
auch
der
Umstand,
dass
sie
stets
von
einer
Abstinenz
von
Cannabis
berichtete
(Urk.
7/ 32/7,
Urk.
7/40/2) ,
der
Beschwerdeführer
indessen
gemäss
seinen
Angaben
anlässlich
der
Eingliederung sberatung
weiterhin
-
wenn
auch
reduziert
-
Cannabiskonsum
betrieb
(Urk.
9/38/5).
Die
abweichende
Beurteilung
von
Dr.
D.___
vermag
daher
keine,
auch
nur
geringe
Zweifel
an
der
Beur teilung
von
Dr.
A.___
zu
wecken ,
weshalb
die
Beschwerdegegnerin
zu
Recht
darauf
abgestellt
hat.
Es
ist
daher
davon
auszugehen,
dass
der
Beschwerdeführer
in
einer
angepassten
Tätigkeit,
namentlich
einer
Tätigkeit
mit
einer
guten
Einarbeitung,
einer
engen
strukturierten
Betreuung
und
klar
umschriebenen
Abläufen
und
Aufgaben
sowie
ohne
Bedienen
von
Maschinen
mit
Verletzungs gefahr
für
sich
und
andere ,
voll
arbeitsfähig
ist.
Die se
Einschätzung
der
Arbeitsfähigkeit
gilt
gemäss
Dr.
A.___
spätestens
seit
dem
Ende
der
stationären
Behandlung
im
Mai
2021
(Urk.
7/ 49/5) ,
was
vor
dem
Hintergrund
des
seither
weitgehend
unveränderten
Gesundheitszustands
ohne
Weiteres
überzeugt .
5.
5.1
Zu
prüfen
bleiben
die
erwerblichen
Auswirkungen
der
festgestellten
Einschrän kungen
der
Arbeitsfähigkeit.
Der
Beschwerdeführer
bringt
diesbezüglich
vor,
im
ersten
Arbeitsmarkt
sei
keine
Tätigkeit
vorhanden,
die
dem
beschriebenen
Belastungsprofil
entspreche,
weshalb
von
der
Unverwertbarkeit
der
Restarbeits fähigkeit
auszugehen
sei
( U rk.
1
S.
15). 5.2
Das
trotz
der
gesundheitlichen
Beeinträchtigung
zumutbarerweise
erzielbare
Einkommen
ist
bezogen
auf
einen
ausgeglichenen
Arbeitsmarkt
zu
ermitteln
(Art.
16
ATSG;
BGE
138
V
457
E.
3.1
mit
Hinweis).
Der
ausgeglichene
Arbeits markt
ist
gekennzeichnet
durch
ein
gewisses
Gleichgewicht
zwischen
Angebot
von
und
Nachfrage
nach
Arbeitskräften
und
weist
einen
Fächer
verschiedenster
Tätigkeiten
auf.
Das
gilt
sowohl
bezüglich
der
dafür
verlangten
beruflichen
und
intellektuellen
Voraussetzungen
wie
auch
hinsichtlich
des
körperlichen
Einsatzes
(BGE
110
V
273
E.
4b;
ZAK
1991
S.
320
f.
E.
3b;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_830/2007
vom
29.
Juli
2008
E.
5.1).
Dabei
ist
nicht
von
realitätsfremden
Einsatzmöglichkeiten
auszugehen.
Es
können
nur
Vorkehren
verlangt
werden,
die
unter
Berücksichtigung
der
gesamten
objektiven
und
subjektiven
Gegebenheiten
des
Einzelfalles
zumutbar
sind.
An
die
Konkretisierung
von
Arbeitsgelegenheiten
und
Verdienstaussichten
sind
jedoch
rechtsprechungsgemäss
keine
übermässigen
Anforderungen
zu
stellen
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_369/2021
vom
28.
Okto ber
2021
E.
6.1
mit
Hinweisen;
vgl.
BGE
138
V
457
E.
3.1).
Der
ausgeglichene
Arbeitsmarkt
umfasst
auch
sogenannte
Nischenarbeitsplätze,
also
Stellen-
und
Arbeitsangebote,
bei
denen
Behinderte
mit
einem
sozialen
Entgegenkommen
von
Seiten
des
Arbeitgebers
rechnen
können.
Von
einer
Arbeitsgelegenheit
kann
nicht
mehr
gesprochen
werden,
wenn
die
zumutbare
Tätigkeit
nur
noch
in
so
ein geschränkter
Form
möglich
ist,
dass
sie
der
ausgeglichene
Arbeitsmarkt
praktisch
nicht
kennt
oder
sie
nur
unter
nicht
realistischem
Entgegenkommen
eines
durchschnittlichen
Arbeitgebers
möglich
wäre
und
das
Finden
einer
entspre chenden
Stelle
daher
zum
Vornherein
als
ausgeschlossen
erscheint
(vgl.
statt
vieler:
Urteile
des
Bundesgerichts
9C_452/2022
vom
10.
Januar
2023
E.
5.1
und
9C_21/2022
vom
15.
Juni
2022
E.
2.3.1,
je
mit
weiteren
Hinweisen).
Für
die
Invaliditätsbemessung
ist
nicht
massgebend,
ob
eine
invalide
Person
unter
den
konkreten
Arbeitsmarktverhältnissen
vermittelt
werden
kann,
sondern
einzig,
ob
sie
die
ihr
verbliebene
Arbeitskraft
noch
wirtschaftlich
nutzen
könnte,
wenn
ein
Gleichgewicht
von
Angebot
und
Nachfrage
nach
Arbeitsplätzen
bestünde
(statt
vieler:
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_330/2021
vom
8.
Juni
2021
E.
5.3.1
mit
Hinweisen;
Meyer/Reichmuth,
a.a.O. ,
N.
134
zu
Art.
28a).
Zwar
dürfte
sich
das
Finden
einer
angepassten
Tätigkeit
angesichts
der
psychisch
bedingten
Einschränkungen
des
Belastungsprofils
-
namentlich
der
erforderlichen
engen
Betreuung
durch
den
Vorgesetzten,
der
Beschränkung
auf
klar
umschrie bene
Abläufe
und
Aufgaben
sowie
die
fehlende
Zumutbarkeit
der
Bedienung
von
Maschinen
mit
Verletzungsgefahr
-
als
nicht
ganz
einfach
erweisen.
M it
Blick
auf
die
vorstehend
dargelegte
bundesgerichtliche
Rechtsprechung
zum
allgemeinen
Arbeitsmarkt,
der
einen
Fächer
verschiedenster
Tätigkeiten
aufweist
und
auch
Nischenarbeitsplätze
enthält ,
auf
die
rechtsprechungsgemäss
relativ
hohen
Hür den
zur
Annahme
einer
Unverwertbarkeit
der
Restarbeitsfähigkeit
sowie
angesichts
des
jungen
Alters
des
Beschwerdeführers
und
dem
Umstand,
dass
er
in
somatischer
Hinsicht
nicht
eingeschränkt
ist,
ist
vorliegend
von
der
Verwertbarkeit
seiner
vollzeitlichen
und
damit
erheblichen
Restarbeitsfähigkeit
auszugehen.
5.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
Sind
indessen
Validen-
und
Invalideneinkommen
ausgehend
vom
gleichen
Tabellenlohn
zu
berechnen,
erübrigt
sich
deren
genaue
Ermittlung.
Diesfalls
entspricht
der
Invaliditätsgrad
dem
Grad
der
Arbeitsunfähigkeit
unter
Berück sichtigung
eines
allfälligen
Abzugs
vom
Tabellenlohn.
Dies
stellt
keinen
«Prozentvergleich»
dar,
sondern
eine
rein
rechnerische
Vereinfachung
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_148/2017
vom
19.
Juni
2017
E.
4
unter
Hinweis
auf
Urteil
9C_675/2016
vom
18.
April
2017
E.
3.2.1 ) . 5. 4 5.4.1
Bei
der
Festsetzung
des
Valideneinkommens
ist
nach
der
bundesgerichtlichen
Rechtsprechung
-
wie
vom
Beschwerdeführer
dargetan
(Urk.
1
S.
15)
-
ein
beruflicher
Aufstieg
im
Gesundheitsfall
zu
berücksichtigen,
den
eine
versicherte
Person
normalerweise
vollzogen
hätte;
dazu
ist
allerdings
erforderlich,
dass
konkrete
Anhaltspunkte
dafür
bestehen,
dass
ohne
gesundheitliche
Beeinträch tigung
ein
beruflicher
Aufstieg
und
ein
entsprechend
höheres
Einkommen
tatsächlich
realisiert
worden
wären.
Blosse
Absichtserklärungen
genügen
nicht.
Die
Absicht,
beruflich
weiterzukommen,
muss
durch
konkrete
Schritte
wie
Kurs besuche,
Aufnahme
eines
Studiums
etc.
kundgetan
worden
sein.
Die
theoretisch
vorhandenen
beruflichen
Entwicklungs-
oder
Aufstiegsmöglichkeiten
sind
nur
dann
zu
berücksichtigen,
wenn
sie
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
einge treten
wären
(BGE
145
V
141
E.
5.2.1,
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_316/2020
vom
6.
Oktober
2020
E.
3.1).
Nach
der
allgemeinen
Beweisregel
(Art.
8
des
Schweizerischen
Zivilgesetzbuches,
ZGB)
obliegt
es
bei
erstmaliger
Rentenprüfung
der
versicherten
Person,
die
invalidisierenden
Folgen
der
gesundheitlichen
Beeinträchtigung
mit
dem
Beweis grad
der
überwiegenden
Wahrscheinlichkeit
nachzuweisen.
Gelingt
dieser
Nachweis
nicht,
verfügt
sie
über
keinen
Leistungsanspruch.
Mit
anderen
Worten
wird
bei
Beweislosigkeit
vermutet,
dass
sich
der
geklagte
Gesundheitsschaden
nicht
invalidisierend
auswirkt
(BGE
139
V
547
E.
8.1).
Bleiben
die
Auswirkungen
eines
objektivierbaren
wie
auch
eines
nicht
bildgebend
fassbaren
Leidens
auf
die
Arbeitsfähigkeit
trotz
in
Nachachtung
des
Untersuchungsgrundsatzes
sorgfältig
durchgeführter
Abklärungen
vage
und
unbestimmt,
ist
der
Beweis
für
die
Anspruchsgrundlage
nicht
geleistet
und
nicht
zu
erbringen
(zum
Ganzen:
BGE
140
V
290
E.
4.1). 5.4.2
Ausgewiesen
ist,
dass
seitens
der
Invalidenversicherung
im
Jahr
1989
wegen
verzögerter
Sprachentwicklung
ein
Entscheid
erging
(Urk.
7/1).
Der
Beschwerde führer
gelangte
in
der
Folge
e rst
im
Jahr
2019
erneut
an
die
IV-Stelle
(Urk.
7/3,
Urk.
7/5,
Urk.
7/8),
wobei
ihm
die
behandelnde
Psychotherapeutin
E.___
-
in
Kenntnis
der
auch
später
diskutierten
Diagn o sen
-
in
einer
ange passten
Tätigkeit
wie
Landschaftsgärtner,
Hilfselektriker,
einer
Arbeit
mit
Tieren
oder
Kurierdiensten
eine
vollständige
Arbeitsfähigkeit
bescheinigte
( Bericht
vom
25.
September
2019,
Urk.
7/2/ 2- 3).
Der
Beschwerdeführer
hat
zwar
d ie
nach
Abschluss
der
obligatorischen
Schule
begonnene
Berufswahl schule
gemäss
eigenen
Angaben
wegen
Problemen
mit
seiner
Disziplin
abgebrochen
(Urk.
7/38/2) .
I ndessen
geschah
dies
mehrere
Jahre
be vor
der
1982
geborene
Beschwerdeführer
sich
2019
bei
der
Invalidenver sicherung
zum
Leistungsbezug
anmeldete
(Urk.
7/8).
E chtzeitliche
Einschät zungen
der
Arbeits-
beziehungsweise
Ausbildungsfähigkeit
vor
diesem
Zeitpunkt
bzw.
im
Zeitpunkt
des
Eintritts
ins
Erwerbsleben
existieren
nicht.
Soweit
ersichtlich
hat
der
Beschwerdeführer
keinerlei
Anstalten
gemacht,
eine
Ausbil dung
zu
absolvieren
und
er
nahm
auch
erst
im
Jahr
2020
eine
psychiatrische
Therapie
auf.
Vielmehr
war
er
zwischenzeitlich
-
zwar
jeweils
nur
wenige
Monate
am
Stück ,
aber
in
verschiedenen
Tätigkeiten
-
als
Hilfsarbeiter
tätig
(Urk.
7/38/2 ,
Urk.
7/12 ) .
Konkrete
Anhaltspunkte
dafür ,
dass
der
Beschwerdeführer
im
Gesundheitsfall
die
Berufswahlschule
und
anschliessend
eine
berufliche
Ausbil dung
absolviert
hätte
und
ihm
dies
aus
gesundheitlichen
Gründen
nicht
möglich
gewesen
wäre ,
bestehen
daher
nicht .
Es
ist
somit
nicht
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
ausgewiesen,
dass
er
aus
gesundheitlichen
Gründen
keine
Ausbildung
absolviert
hat.
Da
keine
echtzeitlichen
Einschätzungen
zur
Arbeits fähigkeit
vorliegen
und
mithin
betreffend
diese
Zeitspanne
offensichtlich
Beweislosigkeit
vorliegt,
verletzt
die
Beschwerdegegnerin
den
Untersuchungs grund satz
nicht ,
indem
sie
auf
biographische
Abklärungen
verzichtet
hat
und
davon
ausgegangen
ist,
dass
der
Beschwerdeführer
im
Gesundheitsfall
weiterhin
verschiedene
Hilfsarbeiten
verrichten
würde,
wie
er
dies
bisher
getan
hat.
Zwar
ist
dem
Beschwerdeführer
dahingehend
beizupflichten,
dass
seine
letzte ,
im
Rahmen
eines
durch
das
Sozialamt
organisierten
Arbeitsversuchs
ausgeübte
Tätigkeit
als
Getränkelieferant
nicht
als
bisherige
Tätigkeit
für
die
Bestimmung
des
Validenlohns
herbeigezogen
werden
kann,
zumal
er
dabei
gar
keinen
Lohn
erzielte
(vgl.
Urk.
7/13/4).
Die s
hat
die
Beschwerdegegnerin
indessen
auch
nicht
getan,
sondern
sie
hat
-
was
sich
bereits
aus
dem
Umstand
ergibt,
dass
sie
zunächst
einen
Prozentvergleich
vorgenommen
(vgl.
Urk.
7/49/9 )
und
im
Verlauf
zusätzlich
einen
Leidensabzug
diskutiert
hat
( Urk.
7/56/3)
-
sowohl
betreffend
das
Validen-
als
auch
das
Invalideneinkommen
auf
das
in
einer
nicht
näher
spezifizierten
Hilfsarbeitertätigkeit
erzielbare
Einkommen
abgestellt ,
was
nicht
zu
beanstanden
ist. 5.5
Nach
Eintritt
des
Gesundheitsschadens
ist
der
Beschwerdeführer
nach
dem
Gesagten
zwar
in
der
Ausübung
einer
Hilfsarbeit
in
gewisser
Hinsicht
einge schränkt.
Da
jedoch
gemäss
dem
Vorstehenden
den
Einschränkungen
des
Beschwerdeführers
angepasste
Tätigkeiten
auf
dem
ausgeglichenen
Arbeitsmarkt
durchaus
vorhanden
sind
(vgl.
vorstehende
E.
5.2) ,
ist
auch
für
das
Invaliden ein k ommen
auf
im
Durchschnitt
für
Hilfsarbeiter
erzielbare
Einkommen
und
damit
auf
denselben
Tabellenwert
wie
für
das
Valideneinkommen
abzustellen.
Da
der
Beschwerdeführer
in
einer
seinem
Leiden
angepassten
Tätigkeit
voll
arbeitsfähig
ist,
entspricht
das
Invalideneinkommen
somit
grundsätzlich
dem
Valideneinkommen.
Er
macht
indessen
geltend,
angesichts
seiner
gewichtigen
Einschränkungen
sei
vom
Invalideneinkommen
ein
Tabellenlohnabzug
von
min des tens
25
%
vorzunehmen
(Urk.
1
S.
15) .
Vor
dem
Hintergrund,
dass
r echt sprechungsgemäss
e ine
psychisch
bedingt
verstärkte
Rücksichtnahme
seitens
Vorgesetzter
und
Arbeitskollegen
in
der
Regel
nicht
als
eigenständiger
Abzugsgrund
anerkannt
wird
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_465/2023
vom
16.
September
2024
E.
8.2.1
mit
Hinweisen),
ebenso
wenig
wie
das
Risiko
von
vermehrten
gesundheitlichen
Absenzen,
ein
grösserer
Betreuungsaufwand
oder
weniger
Flexibilität,
was
das
Leisten
von
Überstunden
etwa
bei
Verhinderung
eines
Mitarbeiters
anbetrifft
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_266/2017
vom
29.
Mai
2018
E.
3.4.2;
vgl.
auch
Urteil
9C_233/2018
vom
11.
April
2019
E.
3.2
mit
Hinweisen) ,
erscheint
der
maximal
mögliche
leidensbedingte
Abzug
von
25
%
(BGE
135
V
297
E.
5.2;
134
V
322
E.
5.2
und
126
V
75
E.
5b/bb-cc)
jedenfalls
nicht
als
ger echtfertigt.
Ohnehin
hätte
auch
der
maximal e
leidensbedingte
Abzug
keinen
rentenbegründenden
Invaliditätsgrad
von
mindestens
40
%
zur
Folge .
Dies
gilt
auch
bei
zusätzlicher
Berücksichtigung
des
ab
Januar
2024
stets
vorzu nehmenden
leidensbedingten
Abzugs
von
10
%
(Art.
26 bis
Abs.
3
IVV).
Weite rungen
zur
Frage
der
Rechtskonformität
von
Art.
26 bis
Abs.
3
IVV
und
zu
dessen
allenfalls
zusätzlicher
Berücksichtigung
zu
einem
Tabellen l ohnabzug
von
25
%
erübrigen
sich
daher.
Die
Beschwerdegegnerin
hat
den
Anspruch
des
Beschwerdeführers
auf
eine
Invalidenrente
somit
zu
Recht
verneint.
Die
Beschwerde
ist
bezüglich
des
Rentenanspruchs
somit
abzuweisen. 5.6
Anzufügen
bleibt
Folgendes:
Entgegen
dem
Beschwerdeführer
ist
in
keinem
Zeitpunkt
von
einer
Erwerbsunfähigkeit
von
mehr
als
40
%
auszugehen,
was
für
die
Entstehung
eines
Rentenanspruch s
vorausgesetzt
wird
(Art.
28
Abs.
1
lit.
c
IVG).
Ein
Nachweis
einer
seither
eingetretenen
Veränderung
der
Verhältnisse
im
Sinne
von
Art.
17
ATSG
erweist
sich
daher
von
vornherein
nicht
als
erforderlich.
Weitergehende
Abklärungen
zum
Gesundheitszustand
des
Beschwerdeführers
können
vor
diesem
Hintergrund
unterbleiben
(antizipierte
Beweiswürdigung;
vgl.
BGE
136
I
229
E.
5.3
mit
Hinweisen),
zumal
auch
nicht
ersichtlich
ist,
dass
die
Beschwerdegegnerin
-
wie
dies
der
Beschwerdeführer
behauptet
(Urk.
1
S.
11)
-
von
einem
Aggravationsverhalten
ausging,
weshalb
auch
in
dieser
Hinsicht
keine
Weiterungen
erforderlich
sind.
6.
6.1
6.1.1
Zu
prüfen
bl eib t
der
vom
Beschwerdeführer
gestellte
Eventualantrag,
es
seien
ihm
berufliche
Massnahmen
zu
gewähren
(Urk.
1
S.
2) .
Die
Beschwerdegegnerin
verneinte
im
Wesentlichen
gestützt
auf
unentschuldigte
Absenzen
und
fehlende
Erreichbarkeit
während
der
vom
Sozialamt
organisierten
Eingliederungs mass nahme
sowie
die
im
Fragebogen
des
letzten
Arbeitgebers
dokumentierte
Arbeitsverweigerung
die
subjektive
Eingliederungsfähigkeit
des
Beschwerde führers ,
weshalb
kein
Anspruch
auf
Massnahmen
zur
beruflichen
Eingliederung
bestehe
(Urk.
2
S.
2). 6. 2 6.2.1
Nach
Art.
8
IVG
haben
invalide
und
von
einer
Invalidität
bedrohte
Versicherte
unter
bestimmten
Voraussetzungen
Anspruch
auf
Eingliederungsmassnahmen.
Eingliederungsmassnahmen
setzen
einen
Eingliederungswillen
beziehungsweise
eine
subjektive
Eingliederungsfähigkeit
voraus.
Sie
können
zwar
unter
anderem
dazu
dienen,
subjektive
Eingliederungshindernisse
im
Sinne
einer
Krankheits über zeugung
der
versicherten
Person
zu
beseitigen.
Es
bedarf
indessen
auch
diesfalls
eines
Eingliederungswillens
beziehungsweise
einer
entsprechenden
Motivation
der
versicherten
Person.
Fehlt
es
daran,
so
entfällt
der
Anspruch
auf
Eingliederungsmassnahmen,
ohne
dass
zunächst
ein
Mahn-
und
Bedenkzeit verfahren
durchgeführt
werden
müsste
(Urteile
des
Bundesgerichts
9C_469/2016
vom
22.
Dezember
2016
E.
7
sowie
8C_569/2015
vom
17.
Februar
2016
E.
5.1). 6. 2.2
Die
Anmeldung
des
Beschwerdeführers
bei
der
Invalidenversicherung
erfolgte
ursprünglich
ausdrücklich
zur
Unterstützung
bei
der
beruflichen
Eingliederung
(Urk.
7/27/1) .
A uch
im
Einwand-
sowie
im
Beschwerdeverfahren
-
beantragte
er
stets
die
Durchführung
von
beruflichen
Massnahmen
(Urk.
7/55/8,
Urk.
1
S.
2) ,
w oraus
sich
zumindest
ein
gewisse r
Eingliederungswille
ableiten
lässt .
Zwar
trifft
es
zu,
dass
der
Beschwerdeführer
anlässlich
der
von
der
Sozialhilfe
organisierten
Eingliederungsmassnahme
bei
der
ESPAS
durch
diverse ,
teilweise
unentschul digte
Absenzen
auffiel
(Urk.
7/36/2) ,
es
ist
jedoch
mit
Blick
auf
berufliche
Eingliederungsmassnahmen
zu
berücksichtigen,
dass
immerhin
einige
dieser
Absenzen
auf
gesundheitliche
Gründe
zurückzuführen
waren
(Urk.
7/38/11,
Urk.
7/38/14,
Urk.
7/38/16)
und
der
Beschwerdeführer
ansonsten
gemäss
dem
Zwischenbericht
der
E SPAS
sehr
gute
Leistungen
erbrachte
und
motiviert
mitarbeitete
(Urk.
7/36/1) .
Eine
hohe
Motivation
wurde
ihm
sodann
auch
von
seiner
behandelnden
Psychiaterin
attestiert
(Urk.
7/40/5) ,
eine
solche
ergibt
sich
zudem
auch
aus
dem
Verlaufsprotokoll
der
Eingliederungsberatung
der
Beschwer degegnerin
(Urk.
7/38/6) .
Entsprechend
dem
Vorbringen
des
Beschwer deführers
lässt
sich
sodann
aus
dem
im
Verfügungszeitpunkt
bereits
mehr
als
vier
Jahre
alten
Arbeitgeberbericht
der
B.___
AG,
worin
der
Beschwerde führer
unter
anderem
als
nicht
arbeitswillig
und
als
sehr
asozial
bezeichnet
wurde
(Urk.
7/13) ,
nicht s
Abschliessendes
betreffend
den
aktuellen
Eingliederungswillen
des
Beschwerdeführers
ableiten,
zumal
der
damalige
Arbeitsversuch
vor
der
-
nach
Aufnahme
der
Behandlung
der
ADHS
-
eingetretenen
gesundheitlichen
Besserung
erfolgte.
Vor
dem
Hintergrund,
dass
berufliche
Massnahmen
unter
anderem
auch
dazu
dienen
können,
subjektive
Eingliederungshindernisse
zu
beseitigen,
erscheint
es
nach
dem
Gesagten
als
verfrüht,
dem
Beschwerdeführer
gestützt
auf
eine
mangelnde
subjektive
Eingliederungsfähigkeit
berufliche
Massnahmen
zu
ver wehren.
Es
ist
daher
zu
prüfen,
ob
die
Anspruchsvoraussetzungen
für
die
vom
Beschwerdeführer
beantragten
Integrationsmassnahmen
für
die
berufliche
Ein glie derung
beziehungsweise
die
Arbeitsvermittlung
(Urk.
1
S.
16
f.)
erfüllt
sind.
Nicht
ersichtlich
und
nicht
konkret
geltend
gemacht
wird,
auf
welche
weitere
Eingliederungsmassnahmen
ein
Anspruch
bestehen
könnte
(vgl.
Art.
8-18
IVG) ,
weshalb
nicht
näher
darauf
einzugehen
ist . 6. 3
Gemäss
Art.
14a
Abs.
1
IVG
haben
Versicherte,
die
seit
mindestens
sechs
Monaten
zu
mindestens
50
Prozent
arbeitsunfähig
(Art.
6
ATSG)
sind
sowie
nicht
erwerbstätige
Personen
vor
der
Vollendung
des
25.
Altersjahres,
sofern
sie
von
einer
Invalidität
bedroht
sind
(Art.
8
Abs.
2
ATSG) ,
Anspruch
auf
Integrations massnahmen
zur
Vorbereitung
auf
die
berufliche
Eingliederung.
Es
ist
daran
zu
erinnern,
dass
der
Beschwerdeführer
in
einer
Verweistätigkeit
zu
100
%
arbeitsfähig
ist.
Ist
jemand
in
einer
zumutbaren
Tätigkeit
arbeitsfähig,
so
ist
er
in
dieser
bereits
eingliederungsfähig
und
es
braucht
keine
Integrations massnahmen
mehr,
um
die
Eingliederungsfähigkeit
herzustellen.
Entsprechend
besteht
vorliegend
von
vornherein
kein
Anspruch
auf
Integrationsmassnahmen
gemäss
Art.
14a
IVG
(vgl.
BGE
137
V
1
E.
7). 6. 4
6.4.1
Arbeitsunfähige
(Art.
6
ATSG)
Versicherte,
welche
eingliederungsfähig
sind,
haben
Anspruch
auf
Unterstützung
bei
der
Suche
eines
geeigneten
Arbeitsplatzes
oder
im
Hinblick
auf
die
Aufrechterhaltung
ihres
Arbeitsplatzes
(Art.
18
Abs.
1
IVG).
Die
IV-Stelle
veranlasst
diese
Massnahmen
unverzüglich,
sobald
eine
summarische
Prüfung
ergibt,
dass
die
Voraussetzungen
dafür
erfüllt
sind
(Abs.
2).
Gemäss
bundesgerichtlicher
Rechtsprechung
bedarf
der
Anspruch
auf
Arbeits vermittlung
weder
der
Invalidität
noch
eines
Mindestinvaliditätsgrades.
Die
leistungsspezifische
Invalidität
des
Anspruchs
liegt
vor,
wenn
die
Behinderung
Probleme
bei
der
Stellensuche
verursacht.
Zur
Arbeitsvermittlung
ist
im
Weiteren
berechtigt,
wer
aus
invaliditätsbedingten
Gründen
spezielle
Anforderungen
an
den
Arbeitsplatz
(beispielsweise
Sehhilfen)
oder
den
Arbeitgeber
(beispielsweise
Toleranz
gegenüber
invaliditätsbedingt
notwendigen
Ruhepausen)
stellen
muss
und
demzufolge
aus
invaliditätsbedingten
Gründen
für
das
Finden
einer
Stelle
auf
das
Fachwissen
und
entsprechende
Hilfe
der
Vermittlungsbehörden
ange wiesen
istUrteil
des
Bundesgerichts
9C_467/2022
vom
3.
Februar
2023
E.
3.2.2
mit
Hinweis).
6.4.2
Der
Beschwerdeführer
ist
nach
dem
Gesagten
aufgrund
der
Diagnose
der
ADHS
in
der
Ausübung
einer
Hilfstätigkeit
dahingehend
eingeschränkt ,
dass
er
klar
umschriebene
Abläufe
und
Aufgaben
benötigt
und
zudem
auf
eine
gute
Einarbeitung
und
Betreuung
durch
den
Vorgesetzten
angewiesen
ist
(Urk.
7/49/7) .
Somit
bestehen
invaliditätsbedingt
spezielle
Anforderungen
an
den
Arbeitgeber
im
Sinne
der
zitierten
Rechtsprechung
und
es
ist
daher
davon
auszugehen,
dass
der
Beschwerdeführer
zum
Finden
einer
Stelle
auf
das
Fachwissen
und
die
Hilfe
der
Beschwerdegegnerin
angewiesen
ist.
Vor
dem
Hintergrund,
dass
die
leistungsspezifische
Invalidität
bereits
vorliegt,
wenn
die
Behinderung
Probleme
bei
der
Stellensuche
verursacht,
wobei
ein
relativ
geringes
Mass
genügt
(BGE
116
V
80
E
6a) ,
sind
die
Voraussetzungen
von
Art.
18.
Abs.
1
IVG
somit
erfüllt
und
der
Anspruch
des
Beschwerdeführers
auf
Arbeitsvermittlung
ist
zu
bejahen.
Die
Beschwerde
ist
in
diesem
Punkt
daher
gutzuheissen.
7.
7.1
Der
Beschwerdeführer
beantragte
die
Gewährung
der
unentgeltlichen
Rechts pflege
unter
Bestellung
von
Rechtsanwalt
Dr.
Kaspar
Gehring
als
unentgeltlichen
Rechtsbeistand
(Urk.
1
S.
2).
Nach
Gesetz
und
Praxis
sind
in
der
Regel
die
Voraussetzungen
für
die
Bewilligung
der
unentgeltlichen
Prozessführung
und
Rechtsvertretung
erfüllt,
wenn
der
Prozess
nicht
aussichtslos,
die
Partei
bedürftig
und
die
anwaltliche
Vertretung
notwendig
oder
doch
geboten
ist
(Art.
29
Abs.
3
BV;
BGE
135
I
1
E.
7.1;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_686/2020
vom
11.
Januar
2021
E.
1).
Die
Bedürftigkeit
des
Beschwerdeführers
ist
ausgewiesen
(Urk.
3 );
da
auch
die
weiteren
Voraussetzungen
erfüllt
sind,
das
heisst
der
Prozess
nicht
aussichtslos
erscheint
und
der
Beschwerdeführer
als
juristischer
Laie
einer
anwaltlichen
Vertretung
bedarf
(Art.
61
lit.
f
ATSG;
§
16
des
Gesetzes
über
das
Sozial versicherungsgericht
[GSVGer]),
ist
dem
Beschwerdeführer
die
unentgeltliche
Prozessführung
zu
bewilligen
und
die
unentgeltliche
Rechtsvertretung
in
der
Person
von
Rechtsanwalt
Dr.
Kaspar
Gehring
zu
gewähren. 7.2
Das
Beschwerdeverfahren
bei
Streitigkeiten
über
IV-Leistungen
vor
dem
kantonalen
Versicherungsgericht
ist
kostenpflichtig.
Die
Kosten
werden
nach
dem
Verfahrensaufwand
und
unabhängig
vom
Streitwert
im
Rahmen
von
Fr.
200.--
bis
Fr.
1'000.--
festgelegt
(Art.
69
Abs.
1 bis
IVG).
Art.
69
Abs.
1 bis
IVG
enthält
(anders
als
Art.
61
lit.
g
ATSG)
keine
Kostenverteilungsregeln,
also
keine
Anweisungen
an
die
kantonalen
Versicherungsgerichte,
nach
welchen
Grund sätzen
sie
die
Verfahrenskosten
auf
die
Parteien
aufzuteilen
haben
(BGE
137
V
57
E.
2.2).
Massgebend
für
die
Kostenverteilung
im
kantonalen
Prozess
ist
ausschliesslich
kantonales
Recht
(Urteile
des
Bundesgerichts
8C_176/2020
vom
9.
April
2021
E.
3,
9C_254/2018
vom
6.
Dezember
2018
E.
2.1).
Gemäss
§
28
lit.
a
GSVGer
finden
unter
anderem
Art.
104
ff.
der
Zivilprozessordnung
( ZPO )
sinngemäss
Anwendung
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_304/2018
vom
6.
Juli
2018
E.
4.2.2).
Demnach
werden
die
Prozesskosten
grundsätzlich
der
unter liegenden
Partei
auferlegt
beziehungsweise
nach
dem
Ausgang
des
Verfahrens
verteilt,
wenn
keine
Partei
vollständig
obsiegt
(Art.
106
Abs.
1
und
2
ZPO).
Die
Gerichtskosten
sind
auf
Fr.
800.--
festzusetzen.
Der
Beschwerdeführer
unterliegt
hinsichtlich
des
in
der
Hauptsache
strittigen
Rentenanspruchs,
obsiegt
hingegen
bezüglich
des
eventualiter
geltend
gemachten
Anspruchs
auf
Arbeitsvermittlung.
Die
Gerichtskosten
sind
den
Parteien
daher
anteilsmässig
aufzuerlegen.
Es
rechtfertigt
sich,
sie
dem
Beschwerdeführer
zu
drei
Vierteln
(Fr.
600.--)
-
wobei
diese
Kosten
zufolge
der
gewährten
unentgeltlichen
Prozess führung
einstweilen
auf
die
Gerichtskasse
zu
nehmen
sind
-
und
der
Beschwer degegnerin
zu
einem
Viertel
(Fr.
200.--)
aufzuerlegen. 7.3
Nach
Art.
61
lit.
g
ATSG
hat
die
obsiegende
Beschwerde
führende
Person
Anspruch
auf
Ersatz
der
Parteikosten.
Diese
werden
vom
Gericht
festgesetzt
und
ohne
Rücksicht
auf
den
Streitwert
nach
der
Bedeutung
der
Streitsache
und
nach
der
Schwierigkeit
des
Prozesses
bemessen.
Als
weitere
Bemessungskriterien
nennen
die
kantonalen
Vorschriften
das
Mass
des
Obsiegens,
den
Zeitaufwand
und
die
Barauslagen
(§
34
GSVGer
sowie
§
7
der
Verordnung
über
die
Gebühren,
Kosten
und
Entschädigungen
vor
dem
Sozialversicherungsgericht ;
GebV
SVGer ).
Da
Rechtsanwalt
Dr.
Kaspar
Gehring
von
der
Möglichkeit,
eine
Honorarnote
einzureichen
(vgl.
Urk.
8
Dispositiv-Ziffer
2),
keinen
Gebrauch
gemacht
hat,
ist
die
Entschädigung
ermessensweise
ohne
Rücksicht
auf
den
Streitwert
nach
der
Bedeutung
der
Streitsache
und
der
Schwierigkeit
des
Prozesses
festzulegen
(§
34
Abs.
3
GSVGer).
Unter
Berücksichtigung
der
genannten
Kriterien
ist
die
Entschädigung
von
Amtes
wegen
auf
Fr.
2 ‘ 200 .--
(inkl.
Barauslagen
und
Mehrwertsteuer)
festzusetzen.
Da
der
in
der
Hauptsache
gestellte
Antrag
auf
die
Zusprechung
einer
Invalidenrente
abgewiesen
und
lediglich
der
Anspruch
auf
Arbeitsvermittlung
gutgeheissen
wurde,
ist
die
Parteientschädigung
auf
einen
Viertel
zu
kürzen
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_568/2010
vom
3.
Dezember
2010
E.
4.1) .
Ausgangsgemäss
ist
die
Beschwerdegegnerin
folglich
zu
ver pflichten,
Rechtsanwalt
Dr.
Kaspar
Gehring
eine
Prozessentschädigung
in
der
Höhe
von
Fr.
55 5 .--
zu
bezahlen .
I m
übrigen
Betrag
von
Fr.
1'6 4 5.--
ist
er
zufolge
der
bewilligten
unentgeltlichen
Rechtsvertretung
einstweilen
aus
der
Gerichtskasse
zu
entschädigen.
7 .3
D er
Beschwerdeführer
ist
auf
§
16
Abs.
4
GSVGer
hinzuweisen,
wonach
er
zur
Nachzahlung
der
Gerichtskosten
sowie
der
Auslagen
für
die
Vertretung
verpflichtet
werden
kann,
sofern
er
dazu
in
der
Lage
ist. Das
Gericht
beschliesst:
In
Bewilligung
des
Gesuchs
vom
30.
Mai
2024
wird
dem
Beschwerdeführer
die
unentgeltliche
Prozessführung
gewährt
und
es
wird
ihm
in
der
Person
von
Rechtsanwalt
Dr.
Kaspar
Gehring,
Zürich,
ein
unentgeltlicher
Rechtsbeistand
bestellt; und
erkennt: 1.
In
teilw eiser
Gutheissung
der
Beschwerde
wird
die
Verfügung
der
Sozialver siche rungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
vom
6 .
Mai
2024
dahingehend
abgeändert ,
dass
der
Beschwerdeführer
Anspruch
auf
Arbeitsvermittlung
hat.
Im
Übrigen
wird
die
Beschwerde
abgewiesen. 2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr.
800 .--
werden
dem
Beschwerdeführer
zu
drei
Vierteln
(Fr.
600.--)
sowie
der
Beschwerdegegnerin
zu
einem
Viertel
(Fr.
200.--)
auferlegt.
Zufolge
Gewährung
der
unentgeltlichen
Prozessführung
werden
die
dem
Beschwerdeführer
auferlegten
Kosten
von
Fr.
600 .--
einstweilen
auf
die
Gerichtskasse
genommen.
Der
Beschwerdeführer
wird
auf
die
Nachzahlungspflicht
gemäss
§
16
Abs.
4
GSVGer
hingewiesen.
Rechnung
und
Einzahlungsschein
werden
den
Kostenpflichtigen
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
zugestellt. 3.
Die
Beschwerdegegnerin
wird
verpflichtet,
dem
unentgeltlichen
Rechtsvertreter
des
Beschwerdeführers,
Rechtsanwalt
Dr.
Kaspar
Gehring,
Zürich,
eine
reduzierte
Parteient schädigung
von
Fr.
555 .--
(inkl.
Barauslagen
und
MWST)
zu
bezahlen. Im
weitergehenden
Umfang
wird
der
unentgeltliche
Rechtsvertreter
des
Beschwerde führers,
Rechtsanwalt
Dr.
Kaspar
Gehring,
Zürich,
mit
Fr.
1’645 .--
(inkl.
Barauslagen
und
MWST)
aus
der
Gerichtskasse
entschädigt.
Der
Beschwerdeführer
wird
auf
die
Nachzahlungspflicht
gemäss
§
16
Abs.
4
GSVGer
hingewiesen. 4.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Rechtsanwalt
Dr.
Kaspar
Gehring - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle - Bundesamt
für
Sozialversicherungen sowie
an: - Gerichtskasse 5.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesgesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser