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IV.2024.00326

Die Beschwerdegegnerin hat den Rentenanspruch des Beschwerdeführers gestützt auf die RAD-Aktenbeurteilung zu Recht verneint, es besteht aber Anspruch auf Arbeitsvermittlung. Teilweise Gutheissung. (hängig)

Zürich SozVersG · 2025-03-27 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ ,

geboren

1982,

hat

keine

berufliche

Ausbildung

absolviert

und

war

als

Hilfsarbeiter

tätig,

zuletzt

vom

10.

März

bis

am

28.

Juli

2019

im

Rahmen

eines

von

der

Sozialberatung

der

Stadt

Schlieren

organisierten

Arbeitsversuchs

(Urk.

7/3/2,

Urk.

7/38 /5) .

Am

12.

Dezember

2019

meldete

ihn

letztere

zur

Früherfassung

bei

der

Invalidenversicherung

an

(Urk.

7/3).

Am

19.

Dezember

2019

reichte

der

Versicherte

sodann

unter

Hinweis

auf

eine

Depression,

psychische

Schwierigkeiten

sowie

Probleme

mit

den

Muskeln ,

den

Knochen

und

dem

Gewicht

die

Anmeldung

zum

Leistungsbezug

ein

(Urk.

7/8).

Die

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

f orderte

ihn

am

3.

April

202 0

zur

Angabe

der

behandelnden

Ärzte

auf

(Urk.

7/16).

Mit

Verfügung

vom

2.

November

2020

wies

sie

das

Leistungsgesuch

mit

der

Begründung

ab ,

dass

der

Versicherte

die

Mitwirkungspflicht

verletzt

habe

(Urk.

7/26).

1.2

Nachdem

der

Versicherte

vom

30.

März

bis

am

12.

Mai

2021

stationär

im

Z.___

behandelt

worden

war

(Urk.

7/27/2-3) ,

meldete

er

sich

am

19.

August

2021

erneut

zum

Bezug

von

beruflichen

Massnahmen

an

(Urk.

7/27 /1 ) .

Die

IV-Stelle

führte

mit

dem

Versicherten,

der

in

diesem

Zeitpunkt

an

einem

von

der

Sozialberatung

organisierten

Integrationsprogramm

der

ESPAS

teilnahm,

ab

23.

Februar

2022

Eingliederungsberatung en

durch

(Urk.

7 /38 /5-18 ) .

Nach

Eingang

des

Zwischenberichts

der

ESPAS

vom

8.

November

2022

(Urk.

7/36)

schloss

die

IV-Stelle

die

Eingliederungsberatung

mit

Mitteilung

vom

23.

November

2022

ab

(Urk.

7/37) ,

holte

weitere

medizinische

Berichte

ein

und

legte

die

Sache

Dr.

med.

A.___ ,

Fachärztin

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

vom

r egionalen

ä rztlichen

Dienst ,

zur

Beurteilung

vor

(Stellung nahmen

vom

25.

April

sowie

19.

und

23.

Oktober

2023;

Urk.

7/49/4

ff.) .

Mit

Vorbescheid

vom

6.

Dezember

2023

stellte

die

IV-Stelle

dem

Versicherten

die

Abweisung

seines

Leistungsgesuchs

in

Aussicht

(Urk.

7/50).

Nachdem

der

Versicherte

dagegen

am

21.

Dezember

2023

Einwand

erhoben

(Urk.

7/51)

und

diesen

am

30.

Januar

2024

ergänzend

begründet

hatte

(Urk.

7/55),

wies

die

IV-Stelle

das

Leistungsgesuch

mit

Verfügung

vom

6.

Mai

2024

wie

angekündigt

ab

(Urk.

7/57

=

Urk.

2). 2.

Hiergegen

erhob

der

Versicherte,

vertreten

durch

Rechtsanwalt

Dr.

Kaspar

Gehring,

am

30.

Mai

2024

Beschwerde

mit

den

Anträgen,

die

angefochtene

Verfügung

sei

aufzuheben

und

die

Beschwerde gegnerin

sei

zu

verpflichten,

ihm

die

gesetzlich

geschuldeten

Leistungen

auszurichten,

insbesondere

den

Sachver halt

rechtskonform

ab zuklären,

eventuell

Eingliederungsmassnahmen

durchzu führen

und

allenfalls

eine

Rente

zuzusprechen.

In

formeller

Hinsicht

ersuchte

er

sodann

um

Gewährung

der

unentgeltliche n

Prozessführung

und

Bestellung

von

Rechtsanwalt

Dr.

Kaspar

Gehring

als

unentgeltliche n

Rechtsvertreter

( U rk.

1

S.

2).

Die

Beschwerdegegnerin

schloss

mit

Beschwerdeantwort

vom

8.

Juli

2024

auf

Abweisung

der

Beschwerde

(Urk.

6),

was

dem

Beschwerdeführer

mit

Verfügung

vom

15.

Juli

2024

mitgeteilt

wurde

(Urk.

8). Das

Gericht

zieht

in

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Januar

2022

gültigen

Rechtsvorschriften

anwendbar.

E. 2 Anspruch

auf

eine

Rente

haben

gemäss

Art.

28

Abs.

1

IVG

Versicherte,

die: a.

ihre

Erwerbsfähigkeit

oder

die

Fähigkeit,

sich

im

Aufgabenbereich

zu

betäti gen,

nicht

durch

zumutbare

Eingliederungsmassnahmen

wieder

herstellen,

erhalten

oder

verbessern

können; b.

während

eines

Jahres

ohne

wesentlichen

Unterbruch

durchschnittlich

mindes tens

40

%

arbeitsunfähig

(Art.

E. 2.1 Die

Beschwerdegegnerin

legte

in

der

angefochtenen

Verfügung

dar,

sie

habe

zunächst

den

Anspruch

des

Beschwerdeführers

auf

berufliche

Massnahmen

geprüft

und

sei

zum

Schluss

gekommen,

dass

solche

nicht

möglich

seien,

weshalb

sie

die

Rentenprüfung

eingeleitet

habe.

Aus

den

Unterlagen

gehe

hervor,

dass

der

Beschwerdeführer

seit

September

2019

in

der

Ausübung

seiner

bisherigen

Tätigkeit

als

Getränkelieferant

gesundheitlich

beeinträchtigt

sei

und

ihm

diese

nicht

mehr

zumutbar

sei.

In

einer

angepassten

Tätigkeit

bestehe

seit

jeher

eine

volle

Arbeitsfähigkeit.

Mit

einer

solchen

Tätigkeit

sei

es

ihm

möglich,

ein

rentenausschliessendes

Einkommen

zu

erzielen

(Urk.

2

S.

1

f.).

Für

die

Durchführung

von

Eingliederungsmassnahmen

sei

eine

zuverlässige

Compliance

absolut

notwendig,

welche

im

Rahmen

des

vom

Sozialamt

aufge gleisten

Integrationsprogrammes

nicht

ersichtlich

gewesen

sei.

Zudem

habe

der

Beschwerdeführer

keine

schulische

Ausbildung

in

der

Schweiz

absolviert

und

sei

seit

1995

mehreren

Hilfsarbeiten

nachgegangen.

Somit

sei

der

vom

Beschwerde führer

im

Einwandverfahren

monierte

Punkt,

dass

er

aus

gesundheitlichen

Gründen

keine

Ausbildung

habe

absolvieren

können,

nicht

nachvollziehbar.

Ein

Anspruch

auf

Eingliederungsmassnahmen

bestehe

nicht

(Urk.

2

S.

2).

E. 2.2 Die

Anmeldung

des

Beschwerdeführers

bei

der

Invalidenversicherung

erfolgte

ursprünglich

ausdrücklich

zur

Unterstützung

bei

der

beruflichen

Eingliederung

(Urk.

7/27/1) .

A uch

im

Einwand-

sowie

im

Beschwerdeverfahren

-

beantragte

er

stets

die

Durchführung

von

beruflichen

Massnahmen

(Urk.

7/55/8,

Urk.

1

S.

2) ,

w oraus

sich

zumindest

ein

gewisse r

Eingliederungswille

ableiten

lässt .

Zwar

trifft

es

zu,

dass

der

Beschwerdeführer

anlässlich

der

von

der

Sozialhilfe

organisierten

Eingliederungsmassnahme

bei

der

ESPAS

durch

diverse ,

teilweise

unentschul digte

Absenzen

auffiel

(Urk.

7/36/2) ,

es

ist

jedoch

mit

Blick

auf

berufliche

Eingliederungsmassnahmen

zu

berücksichtigen,

dass

immerhin

einige

dieser

Absenzen

auf

gesundheitliche

Gründe

zurückzuführen

waren

(Urk.

7/38/11,

Urk.

7/38/14,

Urk.

7/38/16)

und

der

Beschwerdeführer

ansonsten

gemäss

dem

Zwischenbericht

der

E SPAS

sehr

gute

Leistungen

erbrachte

und

motiviert

mitarbeitete

(Urk.

7/36/1) .

Eine

hohe

Motivation

wurde

ihm

sodann

auch

von

seiner

behandelnden

Psychiaterin

attestiert

(Urk.

7/40/5) ,

eine

solche

ergibt

sich

zudem

auch

aus

dem

Verlaufsprotokoll

der

Eingliederungsberatung

der

Beschwer degegnerin

(Urk.

7/38/6) .

Entsprechend

dem

Vorbringen

des

Beschwer deführers

lässt

sich

sodann

aus

dem

im

Verfügungszeitpunkt

bereits

mehr

als

vier

Jahre

alten

Arbeitgeberbericht

der

B.___

AG,

worin

der

Beschwerde führer

unter

anderem

als

nicht

arbeitswillig

und

als

sehr

asozial

bezeichnet

wurde

(Urk.

7/13) ,

nicht s

Abschliessendes

betreffend

den

aktuellen

Eingliederungswillen

des

Beschwerdeführers

ableiten,

zumal

der

damalige

Arbeitsversuch

vor

der

-

nach

Aufnahme

der

Behandlung

der

ADHS

-

eingetretenen

gesundheitlichen

Besserung

erfolgte.

Vor

dem

Hintergrund,

dass

berufliche

Massnahmen

unter

anderem

auch

dazu

dienen

können,

subjektive

Eingliederungshindernisse

zu

beseitigen,

erscheint

es

nach

dem

Gesagten

als

verfrüht,

dem

Beschwerdeführer

gestützt

auf

eine

mangelnde

subjektive

Eingliederungsfähigkeit

berufliche

Massnahmen

zu

ver wehren.

Es

ist

daher

zu

prüfen,

ob

die

Anspruchsvoraussetzungen

für

die

vom

Beschwerdeführer

beantragten

Integrationsmassnahmen

für

die

berufliche

Ein glie derung

beziehungsweise

die

Arbeitsvermittlung

(Urk.

1

S.

16

f.)

erfüllt

sind.

Nicht

ersichtlich

und

nicht

konkret

geltend

gemacht

wird,

auf

welche

weitere

Eingliederungsmassnahmen

ein

Anspruch

bestehen

könnte

(vgl.

Art.

8-18

IVG) ,

weshalb

nicht

näher

darauf

einzugehen

ist . 6. 3

Gemäss

Art.

14a

Abs.

1

IVG

haben

Versicherte,

die

seit

mindestens

sechs

Monaten

zu

mindestens

50

Prozent

arbeitsunfähig

(Art.

6

ATSG)

sind

sowie

nicht

erwerbstätige

Personen

vor

der

Vollendung

des

25.

Altersjahres,

sofern

sie

von

einer

Invalidität

bedroht

sind

(Art.

8

Abs.

2

ATSG) ,

Anspruch

auf

Integrations massnahmen

zur

Vorbereitung

auf

die

berufliche

Eingliederung.

Es

ist

daran

zu

erinnern,

dass

der

Beschwerdeführer

in

einer

Verweistätigkeit

zu

100

%

arbeitsfähig

ist.

Ist

jemand

in

einer

zumutbaren

Tätigkeit

arbeitsfähig,

so

ist

er

in

dieser

bereits

eingliederungsfähig

und

es

braucht

keine

Integrations massnahmen

mehr,

um

die

Eingliederungsfähigkeit

herzustellen.

Entsprechend

besteht

vorliegend

von

vornherein

kein

Anspruch

auf

Integrationsmassnahmen

gemäss

Art.

14a

IVG

(vgl.

BGE

137

V

1

E.

7). 6. 4

6.4.1

Arbeitsunfähige

(Art.

6

ATSG)

Versicherte,

welche

eingliederungsfähig

sind,

haben

Anspruch

auf

Unterstützung

bei

der

Suche

eines

geeigneten

Arbeitsplatzes

oder

im

Hinblick

auf

die

Aufrechterhaltung

ihres

Arbeitsplatzes

(Art.

18

Abs.

1

IVG).

Die

IV-Stelle

veranlasst

diese

Massnahmen

unverzüglich,

sobald

eine

summarische

Prüfung

ergibt,

dass

die

Voraussetzungen

dafür

erfüllt

sind

(Abs.

2).

Gemäss

bundesgerichtlicher

Rechtsprechung

bedarf

der

Anspruch

auf

Arbeits vermittlung

weder

der

Invalidität

noch

eines

Mindestinvaliditätsgrades.

Die

leistungsspezifische

Invalidität

des

Anspruchs

liegt

vor,

wenn

die

Behinderung

Probleme

bei

der

Stellensuche

verursacht.

Zur

Arbeitsvermittlung

ist

im

Weiteren

berechtigt,

wer

aus

invaliditätsbedingten

Gründen

spezielle

Anforderungen

an

den

Arbeitsplatz

(beispielsweise

Sehhilfen)

oder

den

Arbeitgeber

(beispielsweise

Toleranz

gegenüber

invaliditätsbedingt

notwendigen

Ruhepausen)

stellen

muss

und

demzufolge

aus

invaliditätsbedingten

Gründen

für

das

Finden

einer

Stelle

auf

das

Fachwissen

und

entsprechende

Hilfe

der

Vermittlungsbehörden

ange wiesen

istUrteil

des

Bundesgerichts

9C_467/2022

vom

3.

Februar

2023

E.

3.2.2

mit

Hinweis).

6.4.2

Der

Beschwerdeführer

ist

nach

dem

Gesagten

aufgrund

der

Diagnose

der

ADHS

in

der

Ausübung

einer

Hilfstätigkeit

dahingehend

eingeschränkt ,

dass

er

klar

umschriebene

Abläufe

und

Aufgaben

benötigt

und

zudem

auf

eine

gute

Einarbeitung

und

Betreuung

durch

den

Vorgesetzten

angewiesen

ist

(Urk.

7/49/7) .

Somit

bestehen

invaliditätsbedingt

spezielle

Anforderungen

an

den

Arbeitgeber

im

Sinne

der

zitierten

Rechtsprechung

und

es

ist

daher

davon

auszugehen,

dass

der

Beschwerdeführer

zum

Finden

einer

Stelle

auf

das

Fachwissen

und

die

Hilfe

der

Beschwerdegegnerin

angewiesen

ist.

Vor

dem

Hintergrund,

dass

die

leistungsspezifische

Invalidität

bereits

vorliegt,

wenn

die

Behinderung

Probleme

bei

der

Stellensuche

verursacht,

wobei

ein

relativ

geringes

Mass

genügt

(BGE

116

V

80

E

6a) ,

sind

die

Voraussetzungen

von

Art.

18.

Abs.

1

IVG

somit

erfüllt

und

der

Anspruch

des

Beschwerdeführers

auf

Arbeitsvermittlung

ist

zu

bejahen.

Die

Beschwerde

ist

in

diesem

Punkt

daher

gutzuheissen.

7.

7.1

Der

Beschwerdeführer

beantragte

die

Gewährung

der

unentgeltlichen

Rechts pflege

unter

Bestellung

von

Rechtsanwalt

Dr.

Kaspar

Gehring

als

unentgeltlichen

Rechtsbeistand

(Urk.

1

S.

2).

Nach

Gesetz

und

Praxis

sind

in

der

Regel

die

Voraussetzungen

für

die

Bewilligung

der

unentgeltlichen

Prozessführung

und

Rechtsvertretung

erfüllt,

wenn

der

Prozess

nicht

aussichtslos,

die

Partei

bedürftig

und

die

anwaltliche

Vertretung

notwendig

oder

doch

geboten

ist

(Art.

E. 2.3 Vorab

ist

festzuhalten,

dass

die

mit

Verfügung

vom

2.

November

2020

erfolgte

Verneinung

eines

Leistungsanspruchs

des

Beschwerdeführers

auf

einer

Verlet zung

der

Mitwirkungspflicht

basierte,

namentlich

hatte

der

Beschwerdeführer

trotz

entsprechender

Aufforderung

(Urk.

7/16 )

nicht

angegeben,

bei

welchen

Ärzten

er

sich

in

Behandlung

befindet

(Urk.

7/26).

Da

der

Leistungsanspruch

des

Beschwerdeführers

damit

noch

keiner

materiellen

Prüfung

unterzogen

worden

war,

hat

die

Beschwerdegegnerin

im

aktuellen

Verfahren

zu

Recht

nicht

geprüft,

ob

eine

Änderung

der

tatsächlichen

Verhältnisse

vorliegt ,

sondern

die

Anspruchs voraussetzungen

ab

der

mit

der

Neuanmeldung

vom

E. 2.4 Der

Beschwerdeführer

macht

in

formeller

Hinsicht

eine

Verletzung

des

recht lichen

Gehörs

geltend,

da

die

Beschwerdegegnerin

in

der

angefochtenen

Verfü gung

auf

wesentliche,

im

Einwandverfahren

vorgebrachte

Argumente

nicht

eingegangen

sei

(Urk.

1

S.

5).

Diesbezüglich

ist

darauf

hinzuweisen,

dass

die

aus

dem

Anspruch

des

Beschwerdeführers

auf

rechtliches

Gehör

nach

Art.

29

Abs.

2

der

Bundesverfassung

( BV )

fliessende

Begründungspflicht

nicht

gebietet,

dass

die

entscheidende

Behörde

sich

mit

allen

Parteistandpunkten

einlässlich

auseinan der setzt

und

jedes

einzelne

Vorbringen

ausdrücklich

widerlegt

(vgl.

BGE

142

II

49

E.

9.2,

136

I

229

E.

5.2,

je

m.w.H.).

Die

Beschwerdegegnerin

hat

in

der

angefochtenen

Verfügung

jedenfalls

zu

den

strittigen

Leistungen

Stellung

genommen ,

ihre

Entscheidgründe

dargelegt

und

auch

auf

das

Einwandschreiben

Bezug

genommen

(Urk.

2

S.

1

f. ) .

Bei

dieser

Ausgangslage

ist

ersichtlich,

von

welchen

Überlegungen

sich

die

Beschwerdegegnerin

bei

ihrem

Entscheid

hat

leiten

lassen

und

worauf

sie

sich

dabei

gestützt

hat

und

d er

Beschwerdeführer

war

in

der

Lage,

diesen

sachgerecht

anzufechten.

Damit

ist

die

Beschwerde gegnerin

ihrer

Begründungspflicht

ausreichend

nachgekommen,

weshalb

keine

Verletzung

des

rechtlichen

Gehörs

vorliegt.

3.

3.1

Am

3.

September

2020

erfolgte

eine

neuropsychologische

Untersuchung

des

Beschwerdeführers

in

der

Klinik

C.___ .

Die

untersuchenden

Fachpersonen

stellten

in

ihrem

Bericht

vom

25.

September

2020

die

Diagnosen

einer

einfachen

Aktivitäts-

und

Aufmerksamkeitsstörung

( ADHS;

ICD-10

F90.0)

sowie

von

Residuen

einer

Sprachentwicklungsstörung

mit

einer

reduzierten

Aufnahmekapa zität

komplexer

sprachlicher

Information

bei

Zweitspracherwerb

(Verdacht

auf

ICD-10

F80.9)

und

hielten

Hinweise

auf

das

Vorliegen

einer

Legasthenie

fest

(Verdacht

auf

ICD-10

F81.0;

Urk.

7/47/1).

Sie

legten

dar ,

das

heterogene

kognitive

Leistungsprofil

stelle

eine

besondere

Herausforderung

dar.

Auch

die

Schwächen

im

Bereich

der

Handlungsplanung

und

-kontrolle

seien

für

den

Beschwerdeführer

im

beruflichen

Umfeld

eine

deutliche

Herausforderung.

Kognitiv

sei

er

in

der

Lage,

diverse

Aufgaben

zu

bewältigen,

die

Umsetzung

gelinge

wahrscheinlich

aber

nicht

immer

entsprechend.

Der

Beschwerdeführer

sei

auf

eine

gute

Einarbeitung,

eine

enge

und

strukturierte

Betreuung

und

klar

umschriebene

Aufgaben

und

Abläufe

angewiesen.

Aus

neuropsychologischer

Sicht

sollte

er

in

der

Lage

sein,

eine

seinen

Defiziten

angepasste

Tätigkeit

in

der

freien

Wirtschaft

zuverlässig

auszuüben.

Um

im

Arbeitsmarkt

Fuss

fassen

zu

können

und

Vertrauen

in

die

eigenen

Leistungen

aufzubauen,

brauche

er

jedoch

zunächst

einen

wohlwollenden

teilgeschützten

Rahmen.

Aus

diesem

Grund

sei

er

auf

eine

Unterstützung

durch

die

Invalidenversicherung

angewiesen.

Der

Beschwerde führer

benötige

zudem

aufgrund

der

exekutiven

Schwächen

mehr

Energie,

um

die

an

ihn

gestellten

Anforderungen

zu

erfüllen,

was

zu

einer

schnelleren

Ermüdung

und

Frustration

führen

könne.

Auch

die

unreifen

Impulskontroll mechanismen

würden

dazu

beitragen,

dass

der

Beschwerdeführer

sein

Potential

aktuell

nicht

ausschöpfen

könne.

Dadurch

werde

ihm

eine

adäquate

Umsetzung

seines

Leistungspotentials

erschwert.

Dies

wirke

sich

auch

auf

sein

Erleben

und

Verhalten

aus.

Therapeutisch

empfählen

sie

die

Weiterführung

der

Psycho therapie.

Im

Verlauf

könne

zur

Stützung

der

exekutiven

Funktionen

auch

ein

kontrollierter

medikamentöser

Behandlungsversuch

in

Erwägung

gezogen

werden

(Urk.

7/47/6). 3.2

Der

B eschwerdeführer

hielt

sich

vom

30.

März

bis

am

12.

Mai

2021

zur

stationär-psychiatrischen

Behandlung

im

Z.___

auf .

Die

behandelnden

Fachpersonen

stellten

die

Hauptdiagnose

einer

rezidivierenden

depressiven

Störung,

gegenwärtig

mittelgradige

Episode

(ICD-10

F33.1) ,

sowie

die

Neben diagnosen

einer

psychischen

und

Verhaltensstörung

durch

Cannabinoide;

Abhängigkeitssyndrom

(ICD-10

F12-2)

sowie

einer

einfachen

Aktivitäts-

und

Aufmerksamkeitsstörung

(ADHS;

ICD-10

F90.0;

Urk.

7/45/1).

Diagnostisch

habe

eine

vorgängige

neuropsychologische

Abklärung

den

Befund

einer

Aktivitäts-

und

Aufmerksamkeitsstörung

ergeben ,

was

sich

mit

dem

klinischen

Eindruck

und

dem

berichteten

Erleben

des

Beschwerdeführers

gedeckt

habe .

Es

sei

eine

medikamentöse

Behandlung

begonnen

worden,

worunter

eine

deutliche

Ver besse rung

der

mit

der

ADHS

in

Verbindung

stehenden

Symptomatik

bemerkbar

gewesen

sei

( U rk.

7/45/2).

Der

Beschwerdeführer

sei

als

deutlich

ruhiger

in

der

Psychomotorik ,

konzentrationsfähig

und

geordnet er

im

Denken

erlebt

worden.

Zudem

habe

er

berichtet ,

kaum

meh r

an

Impulsivität

zu

leiden.

Mit

der

anfänglichen

Dosierung

der

Medikation

und

der

Wirkung

habe

sich

der

Beschwerdeführer

zufrieden

gezeigt

und

habe

keine

Steigerung

im

weiteren

Verlauf

gewünscht.

Er

sei

am

12.

Mai

2021

einvernehmlich

und

stabilisiert

entlassen

worden

( U rk.

7/45/3). 3. 3

Dr.

med.

D.___ ,

Fachärztin

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

vom

Z.___ ,

bei

der

sich

der

Beschwerdeführer

seit

dem

13.

Oktober

2020

in

Behandlung

befindet,

hielt

in

ihrem

Bericht

vom

5.

August

2021

fest,

der

Beschwerdeführer

nehme

seit

der

stationären

Behandlung

regelmässig

ein

retardiertes

Methylphenidat-Präparat

ein,

worunter

insbesondere

die

Aufmerk sam keitsstörung,

die

Impulsivität

und

die

motorische

Unruhe

deutlich

rückgängig

sei en

(Urk.

7 /27/2).

Aktuell

befinde

er

sich

in

einem

stabilen

psychischen

Zustand

und

erhalte

zweimal

wöchentlich

eine

psychiatrische

Spitex-Betreuung

sowie

eine

wöchentliche

psychiatrisch-psychotherapeutische

Behandlung.

Darunter

gehe

sie

von

einer

guten

Prognose

für

eine

stufenweise

und

begleitete

Integration

in

den

Arbeitsmarkt

aus

und

bitte

um

Prüfung

entsprechende r

Unterstützungs möglichkeiten.

Initial

bräuchte

der

Beschwerdeführer

sicher

einen

geschützten

Rahmen

und

Begleitung

(Urk.

7 /27/3) .

Am

3.

Februar

2022

ergänzte

Dr.

D.___ ,

die

depressive

Störung

sei

derzeit

teilremittiert.

S eit

Behandlungsbeginn

werde

von

einer

Arbeitsunfähigkeit

im

ersten

Arbeitsmarkt

von

100

%

ausgegangen

(Urk.

7/32/6).

Der

Beschwerdeführer

befinde

sich

weiterhin

in

einem

stabilen

Zustand.

Über

das

Sozialamt

versuche

er,

in

eine

Tätigkeit

zu

kommen.

Mit

der

medikamentösen

Behandlung

der

ADHS

sehe

sie

diesbezüglich

die

Chancen

für

eine

kontinuierliche

Tätigkeit

im

Vergleich

zur

Vergangenheit

als

deutlich

verbessert

(Urk.

7/32/7).

Sie

erachte

die

Prognose

langfristig

als

mittelgradig

bis

günstig,

sofern

der

Beschwerdeführer

die

ent sprechende

Unterstützung

erhalte,

mit

der

neuen

Diagnose

und

der

medika mentösen

Behandlung

unterstützt

durch

die

Invalidenversicherung

eine

Ausbildung

absolvieren

zu

können.

Aufgrund

der

sehr

komplexen

Vorgeschichte

mit

Abbruch

der

Berufsschule

und

raschem

Wechsel

von

Gelegenheitstätigkeiten,

habe

er

beruflich

nie

richtig

Fuss

fassen

können.

Sie

sehe

dies

der

starken

ADHS

geschuldet.

Sie

sehe

den

Beschwerdeführer

aktuell

im

ersten

Arbeitsmarkt

als

nicht

arbeitsfähig

an ,

zumal

er

nie

gelernt

habe,

sich

in

einem

Arbeitsumfeld

zu

bewegen

und

erst

lern e ,

mit

den

Symptomen

der

ADHS

umzugehen

(Urk.

7/32/8).

Es

best ünden

eine

Ablenkbarkeit,

eine

tiefe

Frustrationstoleranz ,

eine

Störung

der

Impulskontrolle

sowie

eine

reduzierte

Durchhaltefähigkeit.

Sämtliche

Symptome

seien

unter

der

aktuellen

Medikation

verbessert ,

aber

noch

vorhanden.

Zur

weiteren

Verbesserung

benötige

der

Beschwerdeführer

ein

entsprechendes

Übungsumfeld.

Er

sei

sehr

motiviert

und

möchte

für

sich

und

seine

Tochter

Fuss

fassen

und

eine

Ausbildung

abschliessen.

Aktuell

erachte

sie

eine

angepasste

Tätigkeit

in

einem

entsprechenden

Umfeld

von

derzeit

drei

bis

vier

Stunden

als

realistisch ,

mit

kontinuierlicher

Steigerung.

Ohne

Unterstützung

gehe

sie

von

einer

eher

schlechten

Prognose

aus.

Mit

Unterstützung

sehe

sie

aktuell

eine

deutliche

Verbesserung

und

ein

gutes

Eingliederungspotenzial

(Urk.

7/32/9).

In

ihrem

Bericht

vom

6.

Dezember

2022

hielt

Dr.

D.___

neu

die

Verdachts diagnose

einer

posttraumatischen

Be la stungsstörung

nach

sexuellem

Übergriff

in

der

Kindheit

fest

und

legte

dar,

im

Vergleich

zum

letzten

Bericht

sei

die

Prognose

bezüglich

der

Wiedereingliederung

weniger

günstig.

Zwar

habe

sich

der

Beschwer deführer

zwischenzeitlich

unter

der

psychotherapeutischen

und

medi kamen tösen

Behandlung

stabilisieren

können

(Urk.

7/40/3).

Er

scheine

indessen

während

seiner

bisherigen

Erwerbsbiographie

deutlich

dysfunktionale

Muster

entwickelt

zu

haben,

die

er

unterdessen

teilweise

objektiv

im

Nachhinein

erkennen

könne.

Gerade

mit

den

Problemen

der

Emotionsregu la tion

und

der

Impulsivität

sei

es

aber

schwierig

für

ihn,

diese

Situationen

zu

antizipieren

und

neue

Verhaltensmuster

auszuprobieren.

Seit

dem

letzten

Bericht

seie n

zwei

neue

Krisen

aufgetreten,

in

denen

er

nicht

in

der

Lage

gewesen

sei,

sich

rechtzeitig

beim

Arbeitgeber

abzumel den,

worauf

Scham-

und

Schuldgefühle,

sozialer

Rückzug

und

depressive

Einbrüche

erfolgt

seien.

Im

ersten

Arbeitsmarkt

hätte

er

die

Anstellung

innert

kürzester

Zeit

verloren

(Urk.

7/40/4).

Der

Beschwerdeführer

sei

weiterhin

sehr

motiviert

und

setze

sich

ein

(über

die

eigenen

Grenzen

hinaus).

Ohne

Unterstützung

gehe

sie

von

einer

eher

schlechten

Prognose

aus.

Derzeit

scheine

es

auch

im

zweiten

Arbeitsmarkt

schwierig

zu

sein,

konstant

und

zuverlässig

das

Pensum

zu

erfüllen.

Dies

sehe

sie

nicht

der

Motivation

geschuldet,

sondern

de n

psychischen

Störungen

(Urk.

7/40/5). 3. 4

RAD-Ärztin

Dr.

A.___

hielt

in

ihrer

Aktenbeurteilung

vom

25.

April

2023

die

Diagnosen

einer

einfachen

Aktivitäts-

und

Aufmerksamkeitsstörung

(ICD-10

F90.0)

sowie

einer

psychischen

und

Verhaltensstörung

durch

Cannabinoide:

Abhängigkeitssyndrom

(ICD-10

F12.2)

mit

Einfluss

auf

die

Arbeitsfähigkeit

fest.

Der

Diagnose

einer

rezidivierenden

depressiven

Störung,

gegenwärtig

remittiert

(ICD-10

F33.1) ,

mass

sie

vor

dem

Hintergrund,

dass

sich

diese

seit

dem

Austritt

aus

der

stationären

Behandlung

deutlich

gebessert

habe

und

offenbar

keine

Medikation

erforderlich

sei,

keine

Auswirkungen

auf

die

Arbeitsfähigkeit

zu.

Die

Anpassungsfähigkeit

sowie

das

Durchhaltevermögen

seien

reduziert,

es

bestehe

eine

geringe

Frustrationstoleranz.

Aufgrund

der

Cannabis-Abhängigkeit

sei

die

Fahreignung

aufgehoben,

es

seien

keine

Tätigkeiten

mit

Verletzungsgefahr

für

den

Beschwerdeführer

selbst

und

andere

Personen

möglich.

Eine

bisherige

Tätigkeit

sei

nicht

definiert

worden,

in

einer

angepassten

Tätigkeit

bestehe

(während

der

Dauer

der

Hospitalisation)

vom

30.

März

bis

12.

Mai

2021

eine

100%ige

Arbeitsunfähigkeit,

darüber

hinaus

könne

keine

länger

dauernde

Arbeitsunfähigkeit

plausibilisiert

werden.

In

einer

angepassten

Tätigkeit

sei

eine

Arbeitsfähigkeit

von

80

%

(vermehrter

Pausenbedarf)

gegeben .

Dabei

handle

es

sich

um

eine

vorstrukturierte

Tätigkeit

ohne

Verletzungsgefahr

mit

sequenziellen

Arbeitsschritten,

in

einem

wohlwollenden

Umfeld.

Eine

längere

Einarbeitung

sei

erforderlich.

Es

bestehe

ein

vermehrter

Pausenbedarf

mit

Möglichkeit

zur

körperlichen

Bewegung.

Es

sei

nicht

nachvollziehbar,

weshalb

aufgrund

der

gestellten

Diagnosen

eine

generelle

und

dauerhafte

Arbeitsunfähigkeit

für

alle

Tätigkeiten

im

ersten

Arbeitsmarkt

bestehen

solle.

Sehr

wahrscheinlich

liege

eine

Überlagerung

mit

motivationalen

und

psychosozialen

Faktoren

vor.

Im

Privatbereich

bestünden

keine

Einschränkungen.

Zudem

habe

der

Beschwerde führer,

wenn

er

zu

einer

Arbeitsstelle

erschienen

sei,

gute

Arbeit

geleistet,

sei

es

im

ersten

oder

zweiten

Arbeitsmarkt.

Die

zahlreichen

Absenzen

seien

nicht

alleine

durch

eine

ADHS

zu

begründen .

Tageweise

Stimmungstiefs

stellten

kein

depressives

Syndrom

dar .

Es

sei

anzunehmen,

dass

die

Absenzen

durch

THC-Konsum

zumindest

mitbedingt

seien,

eine

Abstinenz

sei

dringend

angeraten.

Darüber

hinaus

würden

wahrscheinlich

motivationale

Faktoren

eine

Rolle

spielen

(Urk.

7 /49/5).

Nach

Eingang

des

Austrittsberichts

betreffend

den

stationären

Aufenthalt

im

Z.___

sowie

des

Berichts

über

die

neuropsychologische

Abklä rung

vom

25.

September

2020

(vgl.

vorstehende

E .

3.1

f. )

nannte

Dr.

A.___

in

ihrer

Stellungnahme

vom

E. 6 ATSG)

gewesen

sind;

und c.

nach

Ablauf

dieses

Jahres

zu

mindestens

40

%

invalid

(Art.

E. 6.1 mit

Hinweisen;

vgl.

BGE

138

V

457

E.

3.1).

Der

ausgeglichene

Arbeitsmarkt

umfasst

auch

sogenannte

Nischenarbeitsplätze,

also

Stellen-

und

Arbeitsangebote,

bei

denen

Behinderte

mit

einem

sozialen

Entgegenkommen

von

Seiten

des

Arbeitgebers

rechnen

können.

Von

einer

Arbeitsgelegenheit

kann

nicht

mehr

gesprochen

werden,

wenn

die

zumutbare

Tätigkeit

nur

noch

in

so

ein geschränkter

Form

möglich

ist,

dass

sie

der

ausgeglichene

Arbeitsmarkt

praktisch

nicht

kennt

oder

sie

nur

unter

nicht

realistischem

Entgegenkommen

eines

durchschnittlichen

Arbeitgebers

möglich

wäre

und

das

Finden

einer

entspre chenden

Stelle

daher

zum

Vornherein

als

ausgeschlossen

erscheint

(vgl.

statt

vieler:

Urteile

des

Bundesgerichts

9C_452/2022

vom

10.

Januar

2023

E.

5.1

und

9C_21/2022

vom

15.

Juni

2022

E.

2.3.1,

je

mit

weiteren

Hinweisen).

Für

die

Invaliditätsbemessung

ist

nicht

massgebend,

ob

eine

invalide

Person

unter

den

konkreten

Arbeitsmarktverhältnissen

vermittelt

werden

kann,

sondern

einzig,

ob

sie

die

ihr

verbliebene

Arbeitskraft

noch

wirtschaftlich

nutzen

könnte,

wenn

ein

Gleichgewicht

von

Angebot

und

Nachfrage

nach

Arbeitsplätzen

bestünde

(statt

vieler:

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_330/2021

vom

8.

Juni

2021

E.

5.3.1

mit

Hinweisen;

Meyer/Reichmuth,

a.a.O. ,

N.

134

zu

Art.

28a).

Zwar

dürfte

sich

das

Finden

einer

angepassten

Tätigkeit

angesichts

der

psychisch

bedingten

Einschränkungen

des

Belastungsprofils

-

namentlich

der

erforderlichen

engen

Betreuung

durch

den

Vorgesetzten,

der

Beschränkung

auf

klar

umschrie bene

Abläufe

und

Aufgaben

sowie

die

fehlende

Zumutbarkeit

der

Bedienung

von

Maschinen

mit

Verletzungsgefahr

-

als

nicht

ganz

einfach

erweisen.

M it

Blick

auf

die

vorstehend

dargelegte

bundesgerichtliche

Rechtsprechung

zum

allgemeinen

Arbeitsmarkt,

der

einen

Fächer

verschiedenster

Tätigkeiten

aufweist

und

auch

Nischenarbeitsplätze

enthält ,

auf

die

rechtsprechungsgemäss

relativ

hohen

Hür den

zur

Annahme

einer

Unverwertbarkeit

der

Restarbeitsfähigkeit

sowie

angesichts

des

jungen

Alters

des

Beschwerdeführers

und

dem

Umstand,

dass

er

in

somatischer

Hinsicht

nicht

eingeschränkt

ist,

ist

vorliegend

von

der

Verwertbarkeit

seiner

vollzeitlichen

und

damit

erheblichen

Restarbeitsfähigkeit

auszugehen.

5.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

Sind

indessen

Validen-

und

Invalideneinkommen

ausgehend

vom

gleichen

Tabellenlohn

zu

berechnen,

erübrigt

sich

deren

genaue

Ermittlung.

Diesfalls

entspricht

der

Invaliditätsgrad

dem

Grad

der

Arbeitsunfähigkeit

unter

Berück sichtigung

eines

allfälligen

Abzugs

vom

Tabellenlohn.

Dies

stellt

keinen

«Prozentvergleich»

dar,

sondern

eine

rein

rechnerische

Vereinfachung

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_148/2017

vom

19.

Juni

2017

E.

4

unter

Hinweis

auf

Urteil

9C_675/2016

vom

18.

April

2017

E.

3.2.1 ) . 5. 4 5.4.1

Bei

der

Festsetzung

des

Valideneinkommens

ist

nach

der

bundesgerichtlichen

Rechtsprechung

-

wie

vom

Beschwerdeführer

dargetan

(Urk.

1

S.

15)

-

ein

beruflicher

Aufstieg

im

Gesundheitsfall

zu

berücksichtigen,

den

eine

versicherte

Person

normalerweise

vollzogen

hätte;

dazu

ist

allerdings

erforderlich,

dass

konkrete

Anhaltspunkte

dafür

bestehen,

dass

ohne

gesundheitliche

Beeinträch tigung

ein

beruflicher

Aufstieg

und

ein

entsprechend

höheres

Einkommen

tatsächlich

realisiert

worden

wären.

Blosse

Absichtserklärungen

genügen

nicht.

Die

Absicht,

beruflich

weiterzukommen,

muss

durch

konkrete

Schritte

wie

Kurs besuche,

Aufnahme

eines

Studiums

etc.

kundgetan

worden

sein.

Die

theoretisch

vorhandenen

beruflichen

Entwicklungs-

oder

Aufstiegsmöglichkeiten

sind

nur

dann

zu

berücksichtigen,

wenn

sie

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

einge treten

wären

(BGE

145

V

141

E.

5.2.1,

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_316/2020

vom

6.

Oktober

2020

E.

3.1).

Nach

der

allgemeinen

Beweisregel

(Art.

8

des

Schweizerischen

Zivilgesetzbuches,

ZGB)

obliegt

es

bei

erstmaliger

Rentenprüfung

der

versicherten

Person,

die

invalidisierenden

Folgen

der

gesundheitlichen

Beeinträchtigung

mit

dem

Beweis grad

der

überwiegenden

Wahrscheinlichkeit

nachzuweisen.

Gelingt

dieser

Nachweis

nicht,

verfügt

sie

über

keinen

Leistungsanspruch.

Mit

anderen

Worten

wird

bei

Beweislosigkeit

vermutet,

dass

sich

der

geklagte

Gesundheitsschaden

nicht

invalidisierend

auswirkt

(BGE

139

V

547

E.

8.1).

Bleiben

die

Auswirkungen

eines

objektivierbaren

wie

auch

eines

nicht

bildgebend

fassbaren

Leidens

auf

die

Arbeitsfähigkeit

trotz

in

Nachachtung

des

Untersuchungsgrundsatzes

sorgfältig

durchgeführter

Abklärungen

vage

und

unbestimmt,

ist

der

Beweis

für

die

Anspruchsgrundlage

nicht

geleistet

und

nicht

zu

erbringen

(zum

Ganzen:

BGE

140

V

290

E.

4.1). 5.4.2

Ausgewiesen

ist,

dass

seitens

der

Invalidenversicherung

im

Jahr

1989

wegen

verzögerter

Sprachentwicklung

ein

Entscheid

erging

(Urk.

7/1).

Der

Beschwerde führer

gelangte

in

der

Folge

e rst

im

Jahr

2019

erneut

an

die

IV-Stelle

(Urk.

7/3,

Urk.

7/5,

Urk.

7/8),

wobei

ihm

die

behandelnde

Psychotherapeutin

E.___

-

in

Kenntnis

der

auch

später

diskutierten

Diagn o sen

-

in

einer

ange passten

Tätigkeit

wie

Landschaftsgärtner,

Hilfselektriker,

einer

Arbeit

mit

Tieren

oder

Kurierdiensten

eine

vollständige

Arbeitsfähigkeit

bescheinigte

( Bericht

vom

25.

September

2019,

Urk.

7/2/ 2- 3).

Der

Beschwerdeführer

hat

zwar

d ie

nach

Abschluss

der

obligatorischen

Schule

begonnene

Berufswahl schule

gemäss

eigenen

Angaben

wegen

Problemen

mit

seiner

Disziplin

abgebrochen

(Urk.

7/38/2) .

I ndessen

geschah

dies

mehrere

Jahre

be vor

der

1982

geborene

Beschwerdeführer

sich

2019

bei

der

Invalidenver sicherung

zum

Leistungsbezug

anmeldete

(Urk.

7/8).

E chtzeitliche

Einschät zungen

der

Arbeits-

beziehungsweise

Ausbildungsfähigkeit

vor

diesem

Zeitpunkt

bzw.

im

Zeitpunkt

des

Eintritts

ins

Erwerbsleben

existieren

nicht.

Soweit

ersichtlich

hat

der

Beschwerdeführer

keinerlei

Anstalten

gemacht,

eine

Ausbil dung

zu

absolvieren

und

er

nahm

auch

erst

im

Jahr

2020

eine

psychiatrische

Therapie

auf.

Vielmehr

war

er

zwischenzeitlich

-

zwar

jeweils

nur

wenige

Monate

am

Stück ,

aber

in

verschiedenen

Tätigkeiten

-

als

Hilfsarbeiter

tätig

(Urk.

7/38/2 ,

Urk.

7/12 ) .

Konkrete

Anhaltspunkte

dafür ,

dass

der

Beschwerdeführer

im

Gesundheitsfall

die

Berufswahlschule

und

anschliessend

eine

berufliche

Ausbil dung

absolviert

hätte

und

ihm

dies

aus

gesundheitlichen

Gründen

nicht

möglich

gewesen

wäre ,

bestehen

daher

nicht .

Es

ist

somit

nicht

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

ausgewiesen,

dass

er

aus

gesundheitlichen

Gründen

keine

Ausbildung

absolviert

hat.

Da

keine

echtzeitlichen

Einschätzungen

zur

Arbeits fähigkeit

vorliegen

und

mithin

betreffend

diese

Zeitspanne

offensichtlich

Beweislosigkeit

vorliegt,

verletzt

die

Beschwerdegegnerin

den

Untersuchungs grund satz

nicht ,

indem

sie

auf

biographische

Abklärungen

verzichtet

hat

und

davon

ausgegangen

ist,

dass

der

Beschwerdeführer

im

Gesundheitsfall

weiterhin

verschiedene

Hilfsarbeiten

verrichten

würde,

wie

er

dies

bisher

getan

hat.

Zwar

ist

dem

Beschwerdeführer

dahingehend

beizupflichten,

dass

seine

letzte ,

im

Rahmen

eines

durch

das

Sozialamt

organisierten

Arbeitsversuchs

ausgeübte

Tätigkeit

als

Getränkelieferant

nicht

als

bisherige

Tätigkeit

für

die

Bestimmung

des

Validenlohns

herbeigezogen

werden

kann,

zumal

er

dabei

gar

keinen

Lohn

erzielte

(vgl.

Urk.

7/13/4).

Die s

hat

die

Beschwerdegegnerin

indessen

auch

nicht

getan,

sondern

sie

hat

-

was

sich

bereits

aus

dem

Umstand

ergibt,

dass

sie

zunächst

einen

Prozentvergleich

vorgenommen

(vgl.

Urk.

7/49/9 )

und

im

Verlauf

zusätzlich

einen

Leidensabzug

diskutiert

hat

( Urk.

7/56/3)

-

sowohl

betreffend

das

Validen-

als

auch

das

Invalideneinkommen

auf

das

in

einer

nicht

näher

spezifizierten

Hilfsarbeitertätigkeit

erzielbare

Einkommen

abgestellt ,

was

nicht

zu

beanstanden

ist. 5.5

Nach

Eintritt

des

Gesundheitsschadens

ist

der

Beschwerdeführer

nach

dem

Gesagten

zwar

in

der

Ausübung

einer

Hilfsarbeit

in

gewisser

Hinsicht

einge schränkt.

Da

jedoch

gemäss

dem

Vorstehenden

den

Einschränkungen

des

Beschwerdeführers

angepasste

Tätigkeiten

auf

dem

ausgeglichenen

Arbeitsmarkt

durchaus

vorhanden

sind

(vgl.

vorstehende

E.

5.2) ,

ist

auch

für

das

Invaliden ein k ommen

auf

im

Durchschnitt

für

Hilfsarbeiter

erzielbare

Einkommen

und

damit

auf

denselben

Tabellenwert

wie

für

das

Valideneinkommen

abzustellen.

Da

der

Beschwerdeführer

in

einer

seinem

Leiden

angepassten

Tätigkeit

voll

arbeitsfähig

ist,

entspricht

das

Invalideneinkommen

somit

grundsätzlich

dem

Valideneinkommen.

Er

macht

indessen

geltend,

angesichts

seiner

gewichtigen

Einschränkungen

sei

vom

Invalideneinkommen

ein

Tabellenlohnabzug

von

min des tens

25

%

vorzunehmen

(Urk.

1

S.

15) .

Vor

dem

Hintergrund,

dass

r echt sprechungsgemäss

e ine

psychisch

bedingt

verstärkte

Rücksichtnahme

seitens

Vorgesetzter

und

Arbeitskollegen

in

der

Regel

nicht

als

eigenständiger

Abzugsgrund

anerkannt

wird

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_465/2023

vom

16.

September

2024

E.

8.2.1

mit

Hinweisen),

ebenso

wenig

wie

das

Risiko

von

vermehrten

gesundheitlichen

Absenzen,

ein

grösserer

Betreuungsaufwand

oder

weniger

Flexibilität,

was

das

Leisten

von

Überstunden

etwa

bei

Verhinderung

eines

Mitarbeiters

anbetrifft

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_266/2017

vom

E. 6.1.1 Zu

prüfen

bl eib t

der

vom

Beschwerdeführer

gestellte

Eventualantrag,

es

seien

ihm

berufliche

Massnahmen

zu

gewähren

(Urk.

1

S.

2) .

Die

Beschwerdegegnerin

verneinte

im

Wesentlichen

gestützt

auf

unentschuldigte

Absenzen

und

fehlende

Erreichbarkeit

während

der

vom

Sozialamt

organisierten

Eingliederungs mass nahme

sowie

die

im

Fragebogen

des

letzten

Arbeitgebers

dokumentierte

Arbeitsverweigerung

die

subjektive

Eingliederungsfähigkeit

des

Beschwerde führers ,

weshalb

kein

Anspruch

auf

Massnahmen

zur

beruflichen

Eingliederung

bestehe

(Urk.

2

S.

2). 6. 2 6.2.1

Nach

Art.

8

IVG

haben

invalide

und

von

einer

Invalidität

bedrohte

Versicherte

unter

bestimmten

Voraussetzungen

Anspruch

auf

Eingliederungsmassnahmen.

Eingliederungsmassnahmen

setzen

einen

Eingliederungswillen

beziehungsweise

eine

subjektive

Eingliederungsfähigkeit

voraus.

Sie

können

zwar

unter

anderem

dazu

dienen,

subjektive

Eingliederungshindernisse

im

Sinne

einer

Krankheits über zeugung

der

versicherten

Person

zu

beseitigen.

Es

bedarf

indessen

auch

diesfalls

eines

Eingliederungswillens

beziehungsweise

einer

entsprechenden

Motivation

der

versicherten

Person.

Fehlt

es

daran,

so

entfällt

der

Anspruch

auf

Eingliederungsmassnahmen,

ohne

dass

zunächst

ein

Mahn-

und

Bedenkzeit verfahren

durchgeführt

werden

müsste

(Urteile

des

Bundesgerichts

9C_469/2016

vom

22.

Dezember

2016

E.

7

sowie

8C_569/2015

vom

17.

Februar

2016

E.

5.1). 6.

E. 8 Abs.

1 bis

und

1 ter

nicht

ausgeschöpft

sind

(Art.

28

Abs.

1 bis

IVG).

1. 3

Die

Annahme

eines

psychischen

Gesundheitsschadens

im

Sinne

von

Art.

4

Abs.

1

IVG

sowie

Art.

3

Abs.

1

und

Art.

6

ATSG

setzt

eine

psychiatrische,

lege

artis

auf

die

Vorgaben

eines

anerkannten

Klassifikationssystems

abgestützte

Diagnose

voraus

(vgl.

BGE

145

V

215

E.

5.1,

143

V

409

E.

4.5.2,

141

V

281

E.

2.1,

130

V

396

E.

5.3

und

E.

6).

Eine

fachärztlich

einwandfrei

festgestellte

psychische

Krankheit

ist

jedoch

nicht

ohne

Weiteres

gleichbedeutend

mit

dem

Vorliegen

einer

Invalidität.

In

jedem

Einzelfall

muss

eine

Beeinträchtigung

der

Arbeits-

und

Erwerbsfähigkeit

unabhängig

von

der

Diagnose

und

grundsätzlich

unbesehen

der

Ätiologie

ausgewiesen

und

in

ihrem

Ausmass

bestimmt

sein.

Entscheidend

ist

die

nach

einem

weitgehend

objektivierten

Massstab

zu

beurteilende

Frage,

ob

es

der

versicherten

Person

zumutbar

ist,

eine

Arbeitsleistung

zu

erbringen

(BGE

145

V

215

E.

5.3.2,

143

V

409

E.

4.2.1,

141

V

281

E.

3.7,

139

V

547

E.

5.2,

127

V

294

E.

4c;

vgl.

Art.

7

Abs.

2

ATSG). 1. 4

Wer

Versicherungsleistungen

beansprucht,

muss

unentgeltlich

alle

Auskünfte

erteilen,

die

zur

Abklärung

des

Anspruchs

und

zur

Festsetzung

der

Versiche rungs leistungen

erforderlich

sind

(Art.

28

Abs.

2

ATSG).

Kommen

die

versicherte

Person

oder

andere

Personen,

die

Leistungen

beanspruchen,

den

Auskunfts-

oder

Mitwirkungspflichten

in

unentschuldbarer

Weise

nicht

nach,

so

kann

der

Versicherungsträger

aufgrund

der

Akten

verfügen

oder

die

Erhebungen

einstellen

und

Nichteintreten

beschliessen

(Art.

43

Abs.

3

ATSG).

Die

Leistungen

können

gemäss

Art.

7b

Abs.

1

des

Bundesgesetzes

über

die

Invalidenversicherung

(IVG)

nach

Art.

21

Abs.

4

ATSG

gekürzt

oder

verweigert

werden,

wenn

die

versicherte

Person

den

Pflichten

nach

Art.

7

dieses

Gesetzes

oder

nach

Art.

43

Absatz

2

ATSG

nicht

nachgekommen

ist.

Die

Leistungsverweigerung

oder

–einstellung

wegen

unterlassener

Mitwirkung

im

Sinne

von

Art.

43

Abs.

3

ATSG

ist

in

dem

Sinne

als

resolutiv

bedingter

Endentscheid

zu

verstehen,

als

die

Leistungen

ab

demjenigen

Zeitpunkt

wieder

zu

erbringen

sind,

ab

dem

die

Mitwirkung

nachträglich

geleistet

wird,

sofern

sich

die

Anspruchsvoraussetzungen

alsdann

als

erfüllt

erweisen

(vgl.

BGE

139

V

585

E.

6.3.7.5;

vgl.

auch

Kieser,

ATSG-Kommentar,

4.

Auflage,

Zürich/Basel/Genf

2020,

Art.

43

Rz .

114).

Wurde

ein

Leistungsanspruch

infolge

Widersetzlichkeit

gegen

zumutbare

Abklärungen

abgelehnt,

so

ist

er

keiner

materiellen

Prüfung

unterzogen

worden,

weshalb

bei

einer

Neuanmeldung

keine

Änderung

in

den

tatsächlichen

Verhältnissen

nachgewiesen

werden

muss.

Es

genügt

diesfalls,

dass

die

versicherte

Person

ihren

Widerstand

aufgibt

und

mit

der

Verwaltung

kooperiert.

Die

in

Art.

87

Abs.

3

und

4

IVV

statuierte

analoge

Anwendung

der

für

die

Rentenrevision

geltenden

Regeln

entfällt

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_404/2021

vom

22.

März

2022

E.

5.2.1,

Meyer/

Reichmuth,

Bundesgesetz

über

die

Invalidenversicherung,

IVG,

4 .

Auflage,

Zürich/Basel/Genf

20 22 ,

N .

E. 12 9

zu

Art.

30

mit

Hinweis

auf

das

Urteil

des

Bundesgerichts

I

600/99

vom

6.

Juli

2000

E.

1). 1. 5

Invalide

oder

von

einer

Invalidität

(Art.

8

ATSG)

bedrohte

Versicherte

haben

gemäss

Art.

8

Abs.

1

IVG

Anspruch

auf

Eingliederungsmassnahmen,

soweit: a.

diese

notwendig

und

geeignet

sind,

die

Erwerbsfähigkeit

oder

die

Fähigkeit,

sich

im

Aufgabenbereich

zu

betätigen,

wieder

herzustellen,

zu

erhalten

oder

zu

verbessern;

und b.

die

Voraussetzungen

für

den

Anspruch

auf

die

einzelnen

Massnahmen

erfüllt

sind.

Die

Eingliederungsmassnahmen

bestehen

gemäss

Abs.

3

in

medizinischen

Mass nah men

(lit.

a),

Beratung

und

Begleitung

(lit.

a bis ),

Integrationsmassnahmen

zur

Vorbereitung

auf

die

berufliche

Eingliederung

(lit.

a ter ),

Massnahmen

beruflicher

Art

(lit.

b)

und

in

der

Abgabe

von

Hilfsmitteln

(lit.

d). 1. 6

Den

Berichten

und

Gutachten

versicherungsinterner

Ärztinnen

und

Ärzte

kommt

nach

der

Rechtsprechung

Beweiswert

zu,

sofern

sie

als

schlüssig

erscheinen,

nachvollziehbar

begründet

sowie

in

sich

widerspruchsfrei

sind

und

keine

Indizien

gegen

ihre

Zuverlässigkeit

bestehen

(BGE

134

V

231

E.

5.1

mit

Hinweis

auf

BGE

125

V

351

E.

3b/ee).

Trotz

dieser

grundsätzlichen

Beweiseignung

kommt

den

Berichten

versicherungsinterner

medizinischer

Fachpersonen

praxisgemäss

nicht

dieselbe

Beweiskraft

zu

wie

einem

gerichtlichen

oder

im

Verfahren

nach

Art.

44

ATSG

vom

Versicherungsträger

veranlassten

Gutachten

unabhängiger

Sachver stän diger.

Soll

ein

Versicherungsfall

ohne

Einholung

eines

externen

Gutachtens

entschieden

werden,

so

sind

an

die

Beweiswürdigung

strenge

Anforderungen

zu

stellen.

Bestehen

auch

nur

geringe

Zweifel

an

der

Zuverlässigkeit

und

Schlüssig keit

der

versicherungsinternen

ärztlichen

Feststellungen,

so

sind

ergänzende

Abklärungen

vorzunehmen

(BGE

142

V

58

E.

5.1;

139

V

225

E.

5.2;

135

V

465

E.

4.4

und

E.

4.7). 2.

E. 13 Oktober

2020

nicht

arbeitsfähig.

Gestützt

darauf

sei

das

Wartejahr

im

Oktober

2021

abgelaufen .

I n

diesem

Zeitpunkt

habe

eine

Arbeitsfähigkeit

von

drei

bis

vier

Stunden

in

einem

geschützten

Rahmen

best anden .

Es

sei

daher

ein

Rentenanspruch

entstanden .

Nach

Ablauf

des

Wartejahres

mit

einer

Arbeitsunfähigkeit

von

100

%

bräuchte

es

eine

Verbesserung

im

Sinne

von

Art.

E. 17 f.).

E. 19 Oktober

2023

keine

Diagnosen

mit

Einfluss

auf

die

Arbeitsfähigkeit

mehr

und

mass

der

einfachen

Aktivitäts -

und

Aufmerksam keitsstörung

sowie

der

psychischen

und

Verhaltensstörung

durch

Cannabinoide,

Abhängigkeitssyndrom ,

keinen

Einfluss

auf

die

Arbeitsfähigkeit

mehr

zu.

Für

nicht

objektivierbar

hielt

sie

die

rezidivierende

depressive

Störung,

gegenwärtig

remittiert.

Sie

führte

aus,

ohne

Stimulanzienbehandlung

bestünden

Schwächen

im

Bereich

der

Handlungsplanung

und

-kontrolle

sowie

eine

erhöhte

Impulsivität.

Der

Beschwerdeführer

benötige

eine

gute

Einarbeitung,

eine

enge

strukturierte

Betreuung

und

klar

umschriebene

Abläufe

und

Aufgaben.

Es

bestehe

aufgrund

der

Cannabis-Abhängigkeit

keine

Fahreignung,

das

Bedienen

von

Maschinen

mit

Verletzungsgefahr

für

sich

und

andere

sei

nicht

möglich.

Bei

Einhaltung

dieses

Belastungsprofils

sei

der

Beschwerdeführer

voll

arbeitsfähig.

Während

der

stationären

Behandlung

sei

eine

Psychostimulanzienbehandlung

mit

Methyl phenidat

begonnen

worden,

mit

sehr

gutem

Ansprechen

und

Reduktion

von

Impulsivität

und

Ablenkbarkeit.

Unter

der

medikamentösen

Behandlung

sei

davon

auszugehen,

dass

die

aufgeführten

Einschränkungen

reduziert

oder

sogar

behoben

werden

könnten

( U rk.

7/49/8).

Am

E. 23 .

Oktober

2023

ergänzte

Dr.

A.___

schliesslich ,

die

bisherige

Tätigkeit

bei

einem

Getränkelieferanten

entspreche

nicht

dem

Belastungsprofil.

Das

Führen

von

Fahrzeugen

sei

bei

anhaltendem

Cannabiskonsum

verkehrsmedizinisch

nicht

gestattet .

Seit

September

2019

bestehe

daher

in

der

bisherigen

Tätigkeit

eine

Arbeitsunfähigkeit

von

100

%

(Urk.

7/49/9). 4. 4.1

Bevor

die

jeweiligen

Anspruchsvoraussetzungen

beruflicher

Eingliederungsmass nah men

und

allenfalls

einer

Invalidenrente

geprüft

werden

können,

muss

der

medizinische

Sachverhalt

rechtsgenüglich

erstellt

sein.

In

dieser

Hinsicht

basiert

die

Beurteilung

der

Beschwerdegegnerin

in

erster

Linie

auf

de n

Einschätzung en

der

RAD-Ärztin

Dr.

A.___

vom

E. 25 April

sowie

vom

19.

u nd

23.

Oktober

2023

(Urk.

7/49/4

ff. ).

Diese n

kommt

der

Beweiswert

versicherungsinterner

ärztlicher

Feststellungen

zu,

weshalb

sich

die

Frage

ihres

Beweiswerts

danach

beurteilt,

ob

wenigstens

geringe

Zweifel

an

der

Zuverlässigkeit

und

Schlüssigkeit

der

Beur teilung

bestehen

(vgl.

vorstehende

E.

1.5).

Ergänzend

ist

überdies

festzuhalten,

dass

eine

reine

Aktenbeurteilung

wie

diejenige

de r

RAD -Ärzt in

beweiskräftig

ist,

sofern

ein

lückenloser

Befund

vorliegt

und

es

im

Wesentlichen

nur

um

die

fachärztliche

Beurteilung

eines

an

sich

feststehenden

medizinischen

Sachverhalts

geht,

mithin

die

direkte

ärztliche

Befassung

mit

der

versicherten

Person

in

den

Hintergrund

rückt

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_253/2023

vom

7.

August

2023

E.

3

mit

Hinweisen). 4.2

4.2.1

Der

Beschwerdeführer

macht

zunächst

geltend,

es

liege

kein

lückenloser

Befund

vor

beziehungsweise

die

Befunde

seien

widersprüchlich

(Urk.

1

S.

8

f.) .

Wie

sich

der

Stellungnahme

von

Dr.

A.___

entnehmen

lässt,

basiert

ihre

Einschätzung

zum

einen

auf

den

Berichte n

der

behandelnden

Psychiaterin

Dr.

D.___

und

zum

andern

auf

dem

Austrittsbericht

de s

Z.___

und

dem

Bericht

be treffend

die

neuropsychologische

Abklärung

in

der

Klinik

C.___

(vgl.

Urk.

7/49/4

und

7) .

Diesen

Berichten

lässt

sich

übereinstimmend

die

Diagnose

einer

ADHS

entnehmen,

wobei

diesbezüglich

sowie

hinsichtlich

der

in

den

psychiat rischen

Berichten

zusätzlich

diagnostizierten

depressiven

Störung

sowie

der

Cannabisabhängigkeit

unter

medikamentöser

und

therapeutischer

Behandlung

im

Verlauf

eine

deutliche

Besserung

der

Symptome

festgehalten

wurde

(vgl.

Urk.

7/27,

Urk.

7/32,

Urk.

7/40,

Urk.

7/45,

Urk.

7/47) .

Anderslautende

Einschätzungen

der

medizinischen

Sachlage

beziehungsweise

abweichende

Befunde

lassen

sich

den

Akten

nicht

entnehmen.

Anhand

der

Berichte

der

behandelnden

Ärzte

konnte

sich

Dr.

A.___

somit

ein

vollständiges

Bild

über

die

Anamnese,

den

Krank heitsverlauf

und

den

gegenwärtigen

gesundheitlichen

Status

de s

Beschwerde führer s

verschaffen.

4.2.2

Inwiefern

die

aktenkundigen

Befund e

unvollständig

beziehungsweise

wider sprüch lich

sein

soll ten ,

legte

der

B eschwerdeführer

nicht

näher

dar.

E inzig

der

Zeitablauf

seit

dem

letzten

Bericht

von

Dr.

D.___

vom

6.

Dezember

2022,

der

im

Verfügungszeitpunkt

knapp

eineinhalb

Jahre

zurücklag ,

genügt

hierfür

jedenfalls

nicht,

zumal

es

r echtsprechungsgemäss

keinen

absolut

geltenden

Grenzwert

als

formelles

Kriterium

für

die

Frage

gibt ,

ab

wann

ein e

fachärztliche

Beurteilung

zu

lange

zurück

liegt,

um

eine

zuverlässige

Beurteilungsgrundlage

darzustellen.

Dies

ist

vielmehr

jeweils

unter

Einbezug

der

konkreten

Umstände

zu

beurteilen.

Massgebend

ist

dabei,

ob

Gewähr

dafür

besteht,

dass

sich

die

Ausgangslage

seit

deren

Erstellung

nicht

gewandelt

hat

( vgl.

Urteil

des

Bundes gerichts

8C_359/2022

vom

7.

Dezember

2022

E.

5.3

mit

Hinweisen).

Eine

Veränderung

der

tatsächlichen

Verhältnisse

verneint

der

Beschwerdeführer

indessen

explizit

(Urk.

1

S.

8)

und

nach

Lage

der

Akten

bestehen

keine

Hinweise

dafür,

dass

im

Verfügungszeitpunkt

ein

im

Vergleich

zum

Bericht

von

Dr.

D.___

vom

6.

Dezember

2022

veränderter

Gesundheitszustand

vorlag.

Eine

unvollständige

Abklärung

und

damit

einhergehend

eine

Verletzung

des

Unter suchungsgrundsatzes

durch

die

Beschwerdegegnerin

ist

daher

nicht

ausgewiesen. 4.2.3

Der

Beschwerdeführer

verweist

auf

d en

Abschluss

der

beruflichen

Massnahmen

aus

gesundheitlichen

Gründen

und

sieht

darin

einen

unauflösbaren

Widerspruch

zur

von

Dr.

A.___

attestierten

Arbeitsfähigkeit

(Urk.

1

S.

16).

Allerdings

ist

die

Frage

nach

den

noch

zumutbaren

Tätigkeiten

und

Arbeitsleistungen

nach

Massgabe

der

objektiv

feststellbaren

Gesundheitsschädigung

in

erster

Linie

durch

die

Ärzte

und

nicht

durch

die

Eingliederungsfachleute

auf

der

Grundlage

der

von

ihnen

erhobenen,

subjektiven

Arbeitsleistung

zu

beantworten

( BGE

150

V

410

E.

9.5.3.2,

140

V

193

E.

3.2 ).

Aus

dem

Umstand,

dass

die

Eingliederung

gemäss

dem

Wortlaut

der

Mitteilung

vom

23.

November

2022

-

im

Wesentlichen

gestützt

auf

den

Zwischenbericht

der

ESPAS

vom

8.

November

2022

(Urk.

7/36,

vgl.

auch

Urk.

7/38

S.

17

f.)

-

aufgrund

des

Gesundheitszustandes

abgeschlossen

wurde

(Urk.

7/37

S.

2) ,

kann

der

Beschwerdeführer

daher

nichts

zu

seinen

Gunsten

ableiten .

Dabei

fällt

ins

Gewicht,

dass

im

Zwischenbericht

der

ESPAS

nicht

nur

von

gesundheitlich

begründeten

unentschuldigten

Absenzen ,

sondern

auch

von

zahl reichen,

invaliditätsfremd

begründeten

Abwe senheiten

die

Rede

war,

wie

private

Herausforderungen,

fehlendes

Geld

für

das

Busbillett

oder

keine

gewaschenen

Hosen

(Urk.

7/36/2).

Zudem

lag

in

diesem

Zeitpunkt

in

medi zinischer

Hinsicht

einzig

die

Einschätzung

von

Dr.

D.___

vor

(Urk.

7/27,

Urk.

7/32

vgl.

auch

das

Eingliederungsprotokoll

Urk.

7/38),

welche

sich

-

was

noch

darzulegen

sein

wird

-

für

die

Beurteilung

der

Arbeitsfähigkeit

des

Beschwerdeführers

nicht

als

beweiskräftig

erweist.

4.2.4

Somit

beruht

die

Aktenbeurteilung

von

Dr.

A.___

auf

einem

medizinisch

feststehenden

Sachverhalt

und

sie

ist

in

dieser

Hinsicht

nicht

zu

beanstanden.

Näher

zu

prüfen

bleibt

dagegen ,

ob

die

RAD-Stellungnahme

auch

in

der

Beurteilung

der

medizinischen

Situation

und

insbesondere

in

Bezug

auf

die

Schlussfolgerung

einleuchtet,

dass

der

Beschwerdeführer

in

einer

angepassten

Tätigkeit

voll

arbeitsfähig

sei. 4. 3

4. 3 .1

Dr.

A.___

erachtet

es

nicht

für

nach vollziehbar,

weshalb

der

Beschwerdeführer

aufgrund

der

von

den

behandelnden

Fachpersonen

gestellten

Diagnosen

einer

ADHS,

einer

Cannabisabhängigkeit

sowie

einer

depressiven

Störung,

welche

remittiert

sei,

dauerhaft

vollumfänglich

arbeitsunfähig

sein

sollte

( U rk.

7/49/ 5) .

Diesbezüglich

fällt

zunächst

ins

Auge,

dass

die

mittelgradige

depressive

Episode

seit

dem

stationären

Aufenthalt

stark

gebessert

ist

und

Dr.

D.___

jeweils

eine

Teilremission

festhielt

(Urk.

7/32/6,

Urk.

7/40/3) .

Einschränkungen

aufgrund

de r

Cannabisabhängigkeit

sind

sodann

nicht

dokumentiert.

Vor

diesem

Hintergrund

sowie

dem

von

Dr.

A.___

berücksichtigten

Umstand,

dass

bezüglich

der

depressiven

Störung

keine

medikamentöse

Therapie

stattfindet

(Urk.

7/49/5) ,

was

auf

eine

geringe

Ausprägung

der

Symptome

hinweist,

erweist

sich

die

Einschätzung

von

Dr.

A.___ ,

dass

d en

genannten

Diagnosen

kein

Einfluss

auf

die

Arbeitsfähigkeit

zukommt,

ohne

Weiteres

als

nachvollziehbar.

Unerheblich

bleibt

dabei,

ob

die

Diagnosekriterien

einer

mittelgradigen

depressiven

Episode

überhaupt

je

vorgelegen

ha ben

-

was

Dr.

A.___

bezweifelt

-

da

die

dargelegte

deutliche

Besserung

bereits

nach

dem

stationären

Aufenthalt

im

Frühjahr

2021

und

somit

deutlich

vor

de r

Neuanmeldung

am

19.

August

2021

eingetreten

ist

(vgl.

E .

1.1,

Urk.

7/27) . 4. 3 .2

Was

die

Diagnose

der

ADHS

betrifft,

verneint

Dr.

A.___

in

ihrer

jüngsten

Aktenbeurteilung

vom

19.

Oktober

2023

eine

diesbezügliche

Arbeitsunfähigkeit

in

einer

den

Beschwerden

angepassten

Tätigkeit

(Urk.

7/49/7) .

Zunächst

ist

in

dieser

Hinsicht

festzuhalten,

dass

Dr.

A.___

ihre

ursprüngliche

Einschätzung

einer

20%igen

Einschränkung

gestützt

auf

in

der

Zwischenzeit

eingegangene

Unterlagen,

namentlich

den

Austrittsbericht

des

Z.___

und

de n

Bericht

betreffend

die

neuropsychologische

Untersuchung

in

der

Klinik

C.___ ,

revidierte

(vgl.

Urk.

7/49/ 7)

und

somit

eine

aktualisierte

und

vollständige

medizinische

Grundlage

vorlag ,

weshalb

diesbezüglich

keine

unauflösbaren

Widersprüche

zu

erkennen

sind.

Dr.

A.___

führte

zur

Begründung

ihrer

Einschätzung

denn

auch

aus,

dass

bereits

anlässlich

der

neuropsychologischen

Abklärung

eine

Arbeitsfähigkeit

im

ersten

Arbeitsmarkt

in

einem

entsprechenden

Arbeitsumfeld

nach

einer

Angewöhnungszeit

attestiert

worden

sei ,

wobei

zu

berücksichtigen

sei ,

dass

in

diesem

Zeitpunkt

weder

eine

Medikation

betreffend

der

ADHS

sta ttgefunden

noch

eine

Abstinenz

von

Cannabis

vor gelegen

habe

und

der

Beschwerdeführer

zumindest

subjektiv

unter

einer

Depression

gelitten

habe

(Urk.

7/49/8) .

Tatsächlich

ist

seit

der

neuropsychologischen

Abklärung

betreffend

alle

diese

Punkte

eine

deutliche

Besserung

eingetreten ,

was

auch

Dr.

D.___

wiederholt

festhielt

(Urk.

7/27/2,

Urk.

7/32/6

f.,

Urk.

7/40/3) .

Eine

anhaltende

und

vollständige

Arbeitsunfähigkeit

trotz

bis

auf

einzelne

kurze

Einbrüche

stabile m

psychische m

Zustand

(Urk.

9/27/3,

Urk.

9/40/3)

erweist

sich

daher

-

entsprechend

der

Beurteilung

von

Dr.

A.___

-

nicht

als

nachvollziehbar,

zumal

die

Initialdosis

der

ADHS-Medikation

gemäss

dem

Beschwerdeführer

sowie

der

Einschätzung

der

behandelnden

Fachpersonen

des

Z.___

eine

genügende

Wirkung

insbesondere

auch

auf

die

Impulsivität

zeitigte

(Urk.

7/45/2

f.) .

S either

wurden

sodann

soweit

ersichtlich

keine rlei

Versuche

mit

einer

Dosissteigerung

unternommen ,

wovon

bei

einer

grundsätzlich

vorhandenen ,

indessen

ungenügenden

Wirksamkeit

auszugehen

wäre.

Vor

diesem

Hintergrund

überzeugt

es

nicht,

dass

der

Beschwerdeführer

durch

die

Impulsivität

und

die

Schwierigkeiten

in

der

Emotionsregulation

weiterhin

derart

stark

eingeschränkt

sein

soll.

Des

Weiteren

ist

zu

berücksichtigen,

dass

die

Einschätzung

der

Arbeitsfähigkeit

durch

Dr.

D.___

weitgehend

auf

vom

Beschwerdeführer

geschilderte

Schwierig keiten

im

bisherigen

Erwerbsleben

basiert

(Urk.

7/32/8) ,

welche

sich

zum

einen

hauptsächlich

vor

Einleit ung

der

medikamentösen

Behandlung

und

der

daraufhin

eingetretenen

Besserung

zugetragen

haben ,

weshalb

daraus

keine

überzeugenden

Schlüsse

auf

die

aktuelle

Situation

zu

ziehen

sind .

Zum

anderen

fand

die

letzte

Arbeitstätigkeit

des

Beschwerdeführers

im

ersten

Arbeitsmarkt

auch

lange

vor

der

Aufnahme

der

Behandlung

bei

Dr.

D.___

statt ,

weshalb

ihre

Beurteilung

nicht

auf

echtzeitlichen

Befunden

und

Beobachtungen,

sondern

einzig

auf

der

subjektiven

Darstellung

des

Beschwerdeführers

basier t .

Das s

sie

dennoch,

ohne

dies

zu

hinterfragen

oder

alternative

Gründe

in

Erwägung

zu

ziehen,

pauschal

davon

ausgeht,

die

fehlende

Eingliederung

in

den

Arbeitsmarkt

sei

seit

jeher

der

ADHS

geschuldet ,

zeugt

von

der

-

in

diesem

Zusammenhang

rechtsprechungsgemäss

zu

berücksichtigenden

-

Erfahrungstatsache,

wonach

behandelnde

Arztpersonen

beziehungsweise

Therapiekräfte

mitunter

im

Hinblick

auf

ihre

auftragsrechtliche

Vertrauensstellung

eher

zu

Gunsten

ihrer

Patientinnen

und

Patienten

aussagen

(BGE

135

V

465

E.

4.5,

125

V

351

E.

3b/cc;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_549/2021

vom

7.

Januar

2022

E.

7.2) .

Dass

Dr.

D.___

dazu

tendiert,

zur

Hauptsache

auf

die

Angaben

des

Beschwerdeführers

anstatt

a uf

die

eigene

medizinisch-theoretische

Zumutbarkeitsbeurteilung

ab zustellen ,

ze i gt

sodann

auch

der

Umstand,

dass

sie

stets

von

einer

Abstinenz

von

Cannabis

berichtete

(Urk.

7/ 32/7,

Urk.

7/40/2) ,

der

Beschwerdeführer

indessen

gemäss

seinen

Angaben

anlässlich

der

Eingliederung sberatung

weiterhin

-

wenn

auch

reduziert

-

Cannabiskonsum

betrieb

(Urk.

9/38/5).

Die

abweichende

Beurteilung

von

Dr.

D.___

vermag

daher

keine,

auch

nur

geringe

Zweifel

an

der

Beur teilung

von

Dr.

A.___

zu

wecken ,

weshalb

die

Beschwerdegegnerin

zu

Recht

darauf

abgestellt

hat.

Es

ist

daher

davon

auszugehen,

dass

der

Beschwerdeführer

in

einer

angepassten

Tätigkeit,

namentlich

einer

Tätigkeit

mit

einer

guten

Einarbeitung,

einer

engen

strukturierten

Betreuung

und

klar

umschriebenen

Abläufen

und

Aufgaben

sowie

ohne

Bedienen

von

Maschinen

mit

Verletzungs gefahr

für

sich

und

andere ,

voll

arbeitsfähig

ist.

Die se

Einschätzung

der

Arbeitsfähigkeit

gilt

gemäss

Dr.

A.___

spätestens

seit

dem

Ende

der

stationären

Behandlung

im

Mai

2021

(Urk.

7/ 49/5) ,

was

vor

dem

Hintergrund

des

seither

weitgehend

unveränderten

Gesundheitszustands

ohne

Weiteres

überzeugt .

5.

5.1

Zu

prüfen

bleiben

die

erwerblichen

Auswirkungen

der

festgestellten

Einschrän kungen

der

Arbeitsfähigkeit.

Der

Beschwerdeführer

bringt

diesbezüglich

vor,

im

ersten

Arbeitsmarkt

sei

keine

Tätigkeit

vorhanden,

die

dem

beschriebenen

Belastungsprofil

entspreche,

weshalb

von

der

Unverwertbarkeit

der

Restarbeits fähigkeit

auszugehen

sei

( U rk.

1

S.

15). 5.2

Das

trotz

der

gesundheitlichen

Beeinträchtigung

zumutbarerweise

erzielbare

Einkommen

ist

bezogen

auf

einen

ausgeglichenen

Arbeitsmarkt

zu

ermitteln

(Art.

16

ATSG;

BGE

138

V

457

E.

3.1

mit

Hinweis).

Der

ausgeglichene

Arbeits markt

ist

gekennzeichnet

durch

ein

gewisses

Gleichgewicht

zwischen

Angebot

von

und

Nachfrage

nach

Arbeitskräften

und

weist

einen

Fächer

verschiedenster

Tätigkeiten

auf.

Das

gilt

sowohl

bezüglich

der

dafür

verlangten

beruflichen

und

intellektuellen

Voraussetzungen

wie

auch

hinsichtlich

des

körperlichen

Einsatzes

(BGE

110

V

273

E.

4b;

ZAK

1991

S.

320

f.

E.

3b;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_830/2007

vom

E. 29 Abs.

3

BV;

BGE

135

I

1

E.

7.1;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_686/2020

vom

11.

Januar

2021

E.

1).

Die

Bedürftigkeit

des

Beschwerdeführers

ist

ausgewiesen

(Urk.

3 );

da

auch

die

weiteren

Voraussetzungen

erfüllt

sind,

das

heisst

der

Prozess

nicht

aussichtslos

erscheint

und

der

Beschwerdeführer

als

juristischer

Laie

einer

anwaltlichen

Vertretung

bedarf

(Art.

61

lit.

f

ATSG;

§

16

des

Gesetzes

über

das

Sozial versicherungsgericht

[GSVGer]),

ist

dem

Beschwerdeführer

die

unentgeltliche

Prozessführung

zu

bewilligen

und

die

unentgeltliche

Rechtsvertretung

in

der

Person

von

Rechtsanwalt

Dr.

Kaspar

Gehring

zu

gewähren. 7.2

Das

Beschwerdeverfahren

bei

Streitigkeiten

über

IV-Leistungen

vor

dem

kantonalen

Versicherungsgericht

ist

kostenpflichtig.

Die

Kosten

werden

nach

dem

Verfahrensaufwand

und

unabhängig

vom

Streitwert

im

Rahmen

von

Fr.

200.--

bis

Fr.

1'000.--

festgelegt

(Art.

69

Abs.

1 bis

IVG).

Art.

69

Abs.

1 bis

IVG

enthält

(anders

als

Art.

61

lit.

g

ATSG)

keine

Kostenverteilungsregeln,

also

keine

Anweisungen

an

die

kantonalen

Versicherungsgerichte,

nach

welchen

Grund sätzen

sie

die

Verfahrenskosten

auf

die

Parteien

aufzuteilen

haben

(BGE

137

V

57

E.

2.2).

Massgebend

für

die

Kostenverteilung

im

kantonalen

Prozess

ist

ausschliesslich

kantonales

Recht

(Urteile

des

Bundesgerichts

8C_176/2020

vom

9.

April

2021

E.

3,

9C_254/2018

vom

6.

Dezember

2018

E.

2.1).

Gemäss

§

28

lit.

a

GSVGer

finden

unter

anderem

Art.

104

ff.

der

Zivilprozessordnung

( ZPO )

sinngemäss

Anwendung

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_304/2018

vom

6.

Juli

2018

E.

4.2.2).

Demnach

werden

die

Prozesskosten

grundsätzlich

der

unter liegenden

Partei

auferlegt

beziehungsweise

nach

dem

Ausgang

des

Verfahrens

verteilt,

wenn

keine

Partei

vollständig

obsiegt

(Art.

106

Abs.

1

und

2

ZPO).

Die

Gerichtskosten

sind

auf

Fr.

800.--

festzusetzen.

Der

Beschwerdeführer

unterliegt

hinsichtlich

des

in

der

Hauptsache

strittigen

Rentenanspruchs,

obsiegt

hingegen

bezüglich

des

eventualiter

geltend

gemachten

Anspruchs

auf

Arbeitsvermittlung.

Die

Gerichtskosten

sind

den

Parteien

daher

anteilsmässig

aufzuerlegen.

Es

rechtfertigt

sich,

sie

dem

Beschwerdeführer

zu

drei

Vierteln

(Fr.

600.--)

-

wobei

diese

Kosten

zufolge

der

gewährten

unentgeltlichen

Prozess führung

einstweilen

auf

die

Gerichtskasse

zu

nehmen

sind

-

und

der

Beschwer degegnerin

zu

einem

Viertel

(Fr.

200.--)

aufzuerlegen. 7.3

Nach

Art.

61

lit.

g

ATSG

hat

die

obsiegende

Beschwerde

führende

Person

Anspruch

auf

Ersatz

der

Parteikosten.

Diese

werden

vom

Gericht

festgesetzt

und

ohne

Rücksicht

auf

den

Streitwert

nach

der

Bedeutung

der

Streitsache

und

nach

der

Schwierigkeit

des

Prozesses

bemessen.

Als

weitere

Bemessungskriterien

nennen

die

kantonalen

Vorschriften

das

Mass

des

Obsiegens,

den

Zeitaufwand

und

die

Barauslagen

E. 34 Abs.

3

GSVGer).

Unter

Berücksichtigung

der

genannten

Kriterien

ist

die

Entschädigung

von

Amtes

wegen

auf

Fr.

2 ‘ 200 .--

(inkl.

Barauslagen

und

Mehrwertsteuer)

festzusetzen.

Da

der

in

der

Hauptsache

gestellte

Antrag

auf

die

Zusprechung

einer

Invalidenrente

abgewiesen

und

lediglich

der

Anspruch

auf

Arbeitsvermittlung

gutgeheissen

wurde,

ist

die

Parteientschädigung

auf

einen

Viertel

zu

kürzen

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_568/2010

vom

3.

Dezember

2010

E.

4.1) .

Ausgangsgemäss

ist

die

Beschwerdegegnerin

folglich

zu

ver pflichten,

Rechtsanwalt

Dr.

Kaspar

Gehring

eine

Prozessentschädigung

in

der

Höhe

von

Fr.

55 5 .--

zu

bezahlen .

I m

übrigen

Betrag

von

Fr.

1'6 4 5.--

ist

er

zufolge

der

bewilligten

unentgeltlichen

Rechtsvertretung

einstweilen

aus

der

Gerichtskasse

zu

entschädigen.

7 .3

D er

Beschwerdeführer

ist

auf

§

16

Abs.

4

GSVGer

hinzuweisen,

wonach

er

zur

Nachzahlung

der

Gerichtskosten

sowie

der

Auslagen

für

die

Vertretung

verpflichtet

werden

kann,

sofern

er

dazu

in

der

Lage

ist. Das

Gericht

beschliesst:

In

Bewilligung

des

Gesuchs

vom

30.

Mai

2024

wird

dem

Beschwerdeführer

die

unentgeltliche

Prozessführung

gewährt

und

es

wird

ihm

in

der

Person

von

Rechtsanwalt

Dr.

Kaspar

Gehring,

Zürich,

ein

unentgeltlicher

Rechtsbeistand

bestellt; und

erkennt: 1.

In

teilw eiser

Gutheissung

der

Beschwerde

wird

die

Verfügung

der

Sozialver siche rungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

vom

6 .

Mai

2024

dahingehend

abgeändert ,

dass

der

Beschwerdeführer

Anspruch

auf

Arbeitsvermittlung

hat.

Im

Übrigen

wird

die

Beschwerde

abgewiesen. 2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr.

800 .--

werden

dem

Beschwerdeführer

zu

drei

Vierteln

(Fr.

600.--)

sowie

der

Beschwerdegegnerin

zu

einem

Viertel

(Fr.

200.--)

auferlegt.

Zufolge

Gewährung

der

unentgeltlichen

Prozessführung

werden

die

dem

Beschwerdeführer

auferlegten

Kosten

von

Fr.

600 .--

einstweilen

auf

die

Gerichtskasse

genommen.

Der

Beschwerdeführer

wird

auf

die

Nachzahlungspflicht

gemäss

§

16

Abs.

4

GSVGer

hingewiesen.

Rechnung

und

Einzahlungsschein

werden

den

Kostenpflichtigen

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

zugestellt. 3.

Die

Beschwerdegegnerin

wird

verpflichtet,

dem

unentgeltlichen

Rechtsvertreter

des

Beschwerdeführers,

Rechtsanwalt

Dr.

Kaspar

Gehring,

Zürich,

eine

reduzierte

Parteient schädigung

von

Fr.

555 .--

(inkl.

Barauslagen

und

MWST)

zu

bezahlen. Im

weitergehenden

Umfang

wird

der

unentgeltliche

Rechtsvertreter

des

Beschwerde führers,

Rechtsanwalt

Dr.

Kaspar

Gehring,

Zürich,

mit

Fr.

1’645 .--

(inkl.

Barauslagen

und

MWST)

aus

der

Gerichtskasse

entschädigt.

Der

Beschwerdeführer

wird

auf

die

Nachzahlungspflicht

gemäss

§

16

Abs.

4

GSVGer

hingewiesen. 4.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwalt

Dr.

Kaspar

Gehring - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle - Bundesamt

für

Sozialversicherungen sowie

an: - Gerichtskasse 5.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesgesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich IV.2024.00326 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Engesser Urteil vom 27.

März

2025 in

Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten

durch

Rechtsanwalt

Dr.

Kaspar

Gehring KSPartner Ulrichstrasse

14,

8032

Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle Röntgenstrasse

17,

Postfach,

8087

Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ ,

geboren

1982,

hat

keine

berufliche

Ausbildung

absolviert

und

war

als

Hilfsarbeiter

tätig,

zuletzt

vom

10.

März

bis

am

28.

Juli

2019

im

Rahmen

eines

von

der

Sozialberatung

der

Stadt

Schlieren

organisierten

Arbeitsversuchs

(Urk.

7/3/2,

Urk.

7/38 /5) .

Am

12.

Dezember

2019

meldete

ihn

letztere

zur

Früherfassung

bei

der

Invalidenversicherung

an

(Urk.

7/3).

Am

19.

Dezember

2019

reichte

der

Versicherte

sodann

unter

Hinweis

auf

eine

Depression,

psychische

Schwierigkeiten

sowie

Probleme

mit

den

Muskeln ,

den

Knochen

und

dem

Gewicht

die

Anmeldung

zum

Leistungsbezug

ein

(Urk.

7/8).

Die

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

f orderte

ihn

am

3.

April

202 0

zur

Angabe

der

behandelnden

Ärzte

auf

(Urk.

7/16).

Mit

Verfügung

vom

2.

November

2020

wies

sie

das

Leistungsgesuch

mit

der

Begründung

ab ,

dass

der

Versicherte

die

Mitwirkungspflicht

verletzt

habe

(Urk.

7/26).

1.2

Nachdem

der

Versicherte

vom

30.

März

bis

am

12.

Mai

2021

stationär

im

Z.___

behandelt

worden

war

(Urk.

7/27/2-3) ,

meldete

er

sich

am

19.

August

2021

erneut

zum

Bezug

von

beruflichen

Massnahmen

an

(Urk.

7/27 /1 ) .

Die

IV-Stelle

führte

mit

dem

Versicherten,

der

in

diesem

Zeitpunkt

an

einem

von

der

Sozialberatung

organisierten

Integrationsprogramm

der

ESPAS

teilnahm,

ab

23.

Februar

2022

Eingliederungsberatung en

durch

(Urk.

7 /38 /5-18 ) .

Nach

Eingang

des

Zwischenberichts

der

ESPAS

vom

8.

November

2022

(Urk.

7/36)

schloss

die

IV-Stelle

die

Eingliederungsberatung

mit

Mitteilung

vom

23.

November

2022

ab

(Urk.

7/37) ,

holte

weitere

medizinische

Berichte

ein

und

legte

die

Sache

Dr.

med.

A.___ ,

Fachärztin

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

vom

r egionalen

ä rztlichen

Dienst ,

zur

Beurteilung

vor

(Stellung nahmen

vom

25.

April

sowie

19.

und

23.

Oktober

2023;

Urk.

7/49/4

ff.) .

Mit

Vorbescheid

vom

6.

Dezember

2023

stellte

die

IV-Stelle

dem

Versicherten

die

Abweisung

seines

Leistungsgesuchs

in

Aussicht

(Urk.

7/50).

Nachdem

der

Versicherte

dagegen

am

21.

Dezember

2023

Einwand

erhoben

(Urk.

7/51)

und

diesen

am

30.

Januar

2024

ergänzend

begründet

hatte

(Urk.

7/55),

wies

die

IV-Stelle

das

Leistungsgesuch

mit

Verfügung

vom

6.

Mai

2024

wie

angekündigt

ab

(Urk.

7/57

=

Urk.

2). 2.

Hiergegen

erhob

der

Versicherte,

vertreten

durch

Rechtsanwalt

Dr.

Kaspar

Gehring,

am

30.

Mai

2024

Beschwerde

mit

den

Anträgen,

die

angefochtene

Verfügung

sei

aufzuheben

und

die

Beschwerde gegnerin

sei

zu

verpflichten,

ihm

die

gesetzlich

geschuldeten

Leistungen

auszurichten,

insbesondere

den

Sachver halt

rechtskonform

ab zuklären,

eventuell

Eingliederungsmassnahmen

durchzu führen

und

allenfalls

eine

Rente

zuzusprechen.

In

formeller

Hinsicht

ersuchte

er

sodann

um

Gewährung

der

unentgeltliche n

Prozessführung

und

Bestellung

von

Rechtsanwalt

Dr.

Kaspar

Gehring

als

unentgeltliche n

Rechtsvertreter

( U rk.

1

S.

2).

Die

Beschwerdegegnerin

schloss

mit

Beschwerdeantwort

vom

8.

Juli

2024

auf

Abweisung

der

Beschwerde

(Urk.

6),

was

dem

Beschwerdeführer

mit

Verfügung

vom

15.

Juli

2024

mitgeteilt

wurde

(Urk.

8). Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1.

1.1

Am

1.

Januar

2022

sind

die

geänderten

Bestimmungen

des

Bundesgesetzes

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

(ATSG),

der

Verordnung

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

(ATSV),

des

Bundesgesetzes

über

die

Invalidenversicherung

(IVG)

sowie

der

Verordnung

über

die

Invaliden versicherung

(IVV)

in

Kraft

getreten.

Entsprechend

den

allgemeinen

inter temporalrechtlichen

Grundsätzen

(vgl.

BGE

144

V

210

E.

4.3.1)

ist

nach

der

bis

zum

31.

Dezember

2021

geltenden

Rechtslage

zu

beurteilen,

ob

bis

zu

diesem

Zeitpunkt

ein

Rentenanspruch

entstanden

ist.

Steht

ein

erst

nach

dem

1.

Januar

2022

entstandener

Rentenanspruch

zur

Diskussion,

findet

darauf

das

seit

diesem

Zeitpunkt

geltende

Recht

Anwendung

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_452/2023

vom

24.

Januar

2024

E.

3.2.1

mit

Hinweisen).

Die

angefochtene

Verfügung

erging

nach

dem

1.

Januar

2022.

Da

die

Entstehung

des

Anspruchs

auf

berufliche

Massnahmen

sowie

auf

eine

Invalidenrente

(Art.

29

Abs.

1

IVG)

vorliegend

ebenfalls

frühestens

ab

diesem

Datum

in

Betracht

fällt,

sind

die

ab

1.

Januar

2022

gültigen

Rechtsvorschriften

anwendbar. 1. 2

Anspruch

auf

eine

Rente

haben

gemäss

Art.

28

Abs.

1

IVG

Versicherte,

die: a.

ihre

Erwerbsfähigkeit

oder

die

Fähigkeit,

sich

im

Aufgabenbereich

zu

betäti gen,

nicht

durch

zumutbare

Eingliederungsmassnahmen

wieder

herstellen,

erhalten

oder

verbessern

können; b.

während

eines

Jahres

ohne

wesentlichen

Unterbruch

durchschnittlich

mindes tens

40

%

arbeitsunfähig

(Art.

6

ATSG)

gewesen

sind;

und c.

nach

Ablauf

dieses

Jahres

zu

mindestens

40

%

invalid

(Art.

8

ATSG)

sind. Eine

Rente

nach

Abs.

1

wird

nicht

zugesprochen,

solange

die

Möglichkeiten

zur

Eingliederung

im

Sinne

von

Art.

8

Abs.

1 bis

und

1 ter

nicht

ausgeschöpft

sind

(Art.

28

Abs.

1 bis

IVG).

1. 3

Die

Annahme

eines

psychischen

Gesundheitsschadens

im

Sinne

von

Art.

4

Abs.

1

IVG

sowie

Art.

3

Abs.

1

und

Art.

6

ATSG

setzt

eine

psychiatrische,

lege

artis

auf

die

Vorgaben

eines

anerkannten

Klassifikationssystems

abgestützte

Diagnose

voraus

(vgl.

BGE

145

V

215

E.

5.1,

143

V

409

E.

4.5.2,

141

V

281

E.

2.1,

130

V

396

E.

5.3

und

E.

6).

Eine

fachärztlich

einwandfrei

festgestellte

psychische

Krankheit

ist

jedoch

nicht

ohne

Weiteres

gleichbedeutend

mit

dem

Vorliegen

einer

Invalidität.

In

jedem

Einzelfall

muss

eine

Beeinträchtigung

der

Arbeits-

und

Erwerbsfähigkeit

unabhängig

von

der

Diagnose

und

grundsätzlich

unbesehen

der

Ätiologie

ausgewiesen

und

in

ihrem

Ausmass

bestimmt

sein.

Entscheidend

ist

die

nach

einem

weitgehend

objektivierten

Massstab

zu

beurteilende

Frage,

ob

es

der

versicherten

Person

zumutbar

ist,

eine

Arbeitsleistung

zu

erbringen

(BGE

145

V

215

E.

5.3.2,

143

V

409

E.

4.2.1,

141

V

281

E.

3.7,

139

V

547

E.

5.2,

127

V

294

E.

4c;

vgl.

Art.

7

Abs.

2

ATSG). 1. 4

Wer

Versicherungsleistungen

beansprucht,

muss

unentgeltlich

alle

Auskünfte

erteilen,

die

zur

Abklärung

des

Anspruchs

und

zur

Festsetzung

der

Versiche rungs leistungen

erforderlich

sind

(Art.

28

Abs.

2

ATSG).

Kommen

die

versicherte

Person

oder

andere

Personen,

die

Leistungen

beanspruchen,

den

Auskunfts-

oder

Mitwirkungspflichten

in

unentschuldbarer

Weise

nicht

nach,

so

kann

der

Versicherungsträger

aufgrund

der

Akten

verfügen

oder

die

Erhebungen

einstellen

und

Nichteintreten

beschliessen

(Art.

43

Abs.

3

ATSG).

Die

Leistungen

können

gemäss

Art.

7b

Abs.

1

des

Bundesgesetzes

über

die

Invalidenversicherung

(IVG)

nach

Art.

21

Abs.

4

ATSG

gekürzt

oder

verweigert

werden,

wenn

die

versicherte

Person

den

Pflichten

nach

Art.

7

dieses

Gesetzes

oder

nach

Art.

43

Absatz

2

ATSG

nicht

nachgekommen

ist.

Die

Leistungsverweigerung

oder

–einstellung

wegen

unterlassener

Mitwirkung

im

Sinne

von

Art.

43

Abs.

3

ATSG

ist

in

dem

Sinne

als

resolutiv

bedingter

Endentscheid

zu

verstehen,

als

die

Leistungen

ab

demjenigen

Zeitpunkt

wieder

zu

erbringen

sind,

ab

dem

die

Mitwirkung

nachträglich

geleistet

wird,

sofern

sich

die

Anspruchsvoraussetzungen

alsdann

als

erfüllt

erweisen

(vgl.

BGE

139

V

585

E.

6.3.7.5;

vgl.

auch

Kieser,

ATSG-Kommentar,

4.

Auflage,

Zürich/Basel/Genf

2020,

Art.

43

Rz .

114).

Wurde

ein

Leistungsanspruch

infolge

Widersetzlichkeit

gegen

zumutbare

Abklärungen

abgelehnt,

so

ist

er

keiner

materiellen

Prüfung

unterzogen

worden,

weshalb

bei

einer

Neuanmeldung

keine

Änderung

in

den

tatsächlichen

Verhältnissen

nachgewiesen

werden

muss.

Es

genügt

diesfalls,

dass

die

versicherte

Person

ihren

Widerstand

aufgibt

und

mit

der

Verwaltung

kooperiert.

Die

in

Art.

87

Abs.

3

und

4

IVV

statuierte

analoge

Anwendung

der

für

die

Rentenrevision

geltenden

Regeln

entfällt

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_404/2021

vom

22.

März

2022

E.

5.2.1,

Meyer/

Reichmuth,

Bundesgesetz

über

die

Invalidenversicherung,

IVG,

4 .

Auflage,

Zürich/Basel/Genf

20 22 ,

N .

12 9

zu

Art.

30

mit

Hinweis

auf

das

Urteil

des

Bundesgerichts

I

600/99

vom

6.

Juli

2000

E.

1). 1. 5

Invalide

oder

von

einer

Invalidität

(Art.

8

ATSG)

bedrohte

Versicherte

haben

gemäss

Art.

8

Abs.

1

IVG

Anspruch

auf

Eingliederungsmassnahmen,

soweit: a.

diese

notwendig

und

geeignet

sind,

die

Erwerbsfähigkeit

oder

die

Fähigkeit,

sich

im

Aufgabenbereich

zu

betätigen,

wieder

herzustellen,

zu

erhalten

oder

zu

verbessern;

und b.

die

Voraussetzungen

für

den

Anspruch

auf

die

einzelnen

Massnahmen

erfüllt

sind.

Die

Eingliederungsmassnahmen

bestehen

gemäss

Abs.

3

in

medizinischen

Mass nah men

(lit.

a),

Beratung

und

Begleitung

(lit.

a bis ),

Integrationsmassnahmen

zur

Vorbereitung

auf

die

berufliche

Eingliederung

(lit.

a ter ),

Massnahmen

beruflicher

Art

(lit.

b)

und

in

der

Abgabe

von

Hilfsmitteln

(lit.

d). 1. 6

Den

Berichten

und

Gutachten

versicherungsinterner

Ärztinnen

und

Ärzte

kommt

nach

der

Rechtsprechung

Beweiswert

zu,

sofern

sie

als

schlüssig

erscheinen,

nachvollziehbar

begründet

sowie

in

sich

widerspruchsfrei

sind

und

keine

Indizien

gegen

ihre

Zuverlässigkeit

bestehen

(BGE

134

V

231

E.

5.1

mit

Hinweis

auf

BGE

125

V

351

E.

3b/ee).

Trotz

dieser

grundsätzlichen

Beweiseignung

kommt

den

Berichten

versicherungsinterner

medizinischer

Fachpersonen

praxisgemäss

nicht

dieselbe

Beweiskraft

zu

wie

einem

gerichtlichen

oder

im

Verfahren

nach

Art.

44

ATSG

vom

Versicherungsträger

veranlassten

Gutachten

unabhängiger

Sachver stän diger.

Soll

ein

Versicherungsfall

ohne

Einholung

eines

externen

Gutachtens

entschieden

werden,

so

sind

an

die

Beweiswürdigung

strenge

Anforderungen

zu

stellen.

Bestehen

auch

nur

geringe

Zweifel

an

der

Zuverlässigkeit

und

Schlüssig keit

der

versicherungsinternen

ärztlichen

Feststellungen,

so

sind

ergänzende

Abklärungen

vorzunehmen

(BGE

142

V

58

E.

5.1;

139

V

225

E.

5.2;

135

V

465

E.

4.4

und

E.

4.7). 2.

2.1

Die

Beschwerdegegnerin

legte

in

der

angefochtenen

Verfügung

dar,

sie

habe

zunächst

den

Anspruch

des

Beschwerdeführers

auf

berufliche

Massnahmen

geprüft

und

sei

zum

Schluss

gekommen,

dass

solche

nicht

möglich

seien,

weshalb

sie

die

Rentenprüfung

eingeleitet

habe.

Aus

den

Unterlagen

gehe

hervor,

dass

der

Beschwerdeführer

seit

September

2019

in

der

Ausübung

seiner

bisherigen

Tätigkeit

als

Getränkelieferant

gesundheitlich

beeinträchtigt

sei

und

ihm

diese

nicht

mehr

zumutbar

sei.

In

einer

angepassten

Tätigkeit

bestehe

seit

jeher

eine

volle

Arbeitsfähigkeit.

Mit

einer

solchen

Tätigkeit

sei

es

ihm

möglich,

ein

rentenausschliessendes

Einkommen

zu

erzielen

(Urk.

2

S.

1

f.).

Für

die

Durchführung

von

Eingliederungsmassnahmen

sei

eine

zuverlässige

Compliance

absolut

notwendig,

welche

im

Rahmen

des

vom

Sozialamt

aufge gleisten

Integrationsprogrammes

nicht

ersichtlich

gewesen

sei.

Zudem

habe

der

Beschwerdeführer

keine

schulische

Ausbildung

in

der

Schweiz

absolviert

und

sei

seit

1995

mehreren

Hilfsarbeiten

nachgegangen.

Somit

sei

der

vom

Beschwerde führer

im

Einwandverfahren

monierte

Punkt,

dass

er

aus

gesundheitlichen

Gründen

keine

Ausbildung

habe

absolvieren

können,

nicht

nachvollziehbar.

Ein

Anspruch

auf

Eingliederungsmassnahmen

bestehe

nicht

(Urk.

2

S.

2).

2.2

Der

Beschwerdeführer

brachte

dagegen

vor,

die

Beschwerdegegnerin

nehme

in

der

angefochtenen

Verfügung

nur

selektiv

auf

wenige

im

Einwandschreiben

vorgebrachte

Argumente

Bezug,

auf

wesentliche

Argumente

sei

sie

mit

keinem

Wort

eingegangen.

Damit

verletze

sie

seinen

Anspruch

auf

rechtliches

Gehör

im

Sinne

der

Begründungspflicht

(Urk.

1

S.

5).

Gemäss

den

behandelnden

Ärzten

des

Z.___

sei

er

im

1.

Arbeitsmarkt

seit

Behandlungsbeginn

am

13.

Oktober

2020

nicht

arbeitsfähig.

Gestützt

darauf

sei

das

Wartejahr

im

Oktober

2021

abgelaufen .

I n

diesem

Zeitpunkt

habe

eine

Arbeitsfähigkeit

von

drei

bis

vier

Stunden

in

einem

geschützten

Rahmen

best anden .

Es

sei

daher

ein

Rentenanspruch

entstanden .

Nach

Ablauf

des

Wartejahres

mit

einer

Arbeitsunfähigkeit

von

100

%

bräuchte

es

eine

Verbesserung

im

Sinne

von

Art.

17

ATSG,

welche

nicht

aktenkundig

sei

(Urk.

1

S.

8) .

Die

Annahme

einer

Arbeitsfähigkeit

von

100

%

sei

nicht

nur

aktenwidrig,

sondern

eine

herbeigeschriebene

Behauptung,

die

nicht

auf

erhobenen

Befunden

und

funktionellen

Einschränkungen

basiere.

Es

bestünden

mehr

als

geringe

Zweifel

daran.

Die

Überlegungen

der

Beschwerdegegnerin

im

Feststellungsblatt

seien

komplett

widersprüchlich

und

setzten

sich

selektiv

und

einseitig

vor

allem

mit

Ausführungen

medizinischer

Laien

auseinander .

Eine

medizinische

Grund lage

vermöge

dies

nicht

zu

ersetzen.

Viele

aktenkundige

Ausführungen

würden

einfach

übergangen

oder

vom

Schreibtisch

aus

abgeändert

( U rk.

1

S.

8

f.).

Die

Beschwerdegegnerin

habe

den

Untersuchungsgrundsatz

verletzt,

indem

sie

den

medizinischen

Sachverhalt

nicht

vollständig

abgeklärt

habe.

Insbesondere

lägen

in

medizinsicher

Hinsicht

sich

widersprechende

Sachverhalte

vor,

welche

die

RAD-Ärztin

nicht

genügend

diskutiert

h abe.

Es

fehle

an

einer

zuverlässigen

Beurteilungsgrundlage

(Urk.

1

S.

10).

Die

Überlegungen

der

Beschwerdegegnerin

würden

sich

letztlich

auf

eine

akten widrige

Behauptung

zu

Absenzen

/

Compliance

beschränken

ohne

Abklärung

der

medizinischen

Grundlage.

Soweit

es

dazu

Äusserungen

in

den

medizinischen

Akten

gebe,

handle

es

sich

bei

dieser

Problematik

um

die

Folgen

des

Gesundheitsschadens.

Die

Diskussion

um

die

Absenzen

/

Compliance

laufe

im

Ergebnis

auf

den

Vorwurf

einer

Aggravation

hinaus,

wofür

die

medizinischen

und

rechtlichen

Grund la gen

fehlen

würden

(Urk.

1

S.

11).

Auf

den

Arbeitgeber fragebogen

vom

24.

Januar

2020

könne

diesbezüglich

nicht

abgestellt

werden,

da

es

sich

dabei

um

hingekritzelte

Vorurteile

einer

unbekannten

Person

handle

(Urk.

1

S.

12).

Wieso

die

Tätigkeit

bei

der

B.___

seine

angestammte

Tätigkeit

sein

solle,

sei

sodann

nicht

nachvollziehbar,

da

dies

keine

entlöhnte

Arbeit

gewesen

sei,

sondern

ein

Versuch

der

Arbeitsintegration.

Ebenso

fehlerhaft

und

zufällig

sei

es,

irgendeine

andere

Hilfstätigkeit

aus

dem

IK-Auszug

als

angestammte

Tätigkeit

zu

bezeichnen.

Keine

dieser

Hilfstätigkeiten

habe

über

eine

längere

Zeit

angedauert.

Ohne

Gesundheitsschaden

hätte

er

eine

Berufsausbildung

absolviert ,

was

beim

Valideneinkommen

zu

berücksichtigen

sei.

Auch

im

Hinblick

auf

das

Invaliden einkommen

sei

der

Prozentvergleich

bundeswi d rig,

da

nicht

abgeklärt

worden

sei,

welche

Tätigkeit en

auf

dem

1.

Arbeitsmarkt

in

welchem

Pensum

aus

medizi nischer

und

rechtlicher

Sicht

möglich

und

zumutbar

seien.

Tätigkeiten

mit

den

umschriebenen

Voraussetzungen

gebe

es

auf

dem

ersten

Arbeitsmarkt

nicht.

Allenfalls

seien

die

funktionellen

Einschränkungen

so

gross,

dass

mindestens

ein

Tabellenlohnabzug

von

25

%

erfolgen

müsste

(Urk.

1

S.

15).

Es

sei

ein

unauflösbarer

Widerspruch,

wenn

die

Beschwerdegegnerin

annehme ,

dass

Eingliederungsmassnahmen

aufgrund

des

Gesundheitszustandes

nicht

mög lich

seien

und

trotzdem

von

eine r

Arbeitsfähigkeit

von

100

%

ausgehe .

Zumindest

stelle

sich

bei

der

Eingliederung

die

Frage

der

Arbeitsvermittlung,

zumal

auf

jeden

Fall

spezifische

Einschränkungen

gesundheitlicher

Art

bestünden,

welche

die

Evaluation

der

in

Frage

kommenden

Arbeitsstellen

relativ

komplex

machen

würden.

Es

sei

aktenkundig,

dass

er

sehr

motiviert

sei,

die

Prognose

ohne

Unter stützung

jedoch

eher

schlecht

sei

(Urk.

1

S.

17

f.). 2.3

Vorab

ist

festzuhalten,

dass

die

mit

Verfügung

vom

2.

November

2020

erfolgte

Verneinung

eines

Leistungsanspruchs

des

Beschwerdeführers

auf

einer

Verlet zung

der

Mitwirkungspflicht

basierte,

namentlich

hatte

der

Beschwerdeführer

trotz

entsprechender

Aufforderung

(Urk.

7/16 )

nicht

angegeben,

bei

welchen

Ärzten

er

sich

in

Behandlung

befindet

(Urk.

7/26).

Da

der

Leistungsanspruch

des

Beschwerdeführers

damit

noch

keiner

materiellen

Prüfung

unterzogen

worden

war,

hat

die

Beschwerdegegnerin

im

aktuellen

Verfahren

zu

Recht

nicht

geprüft,

ob

eine

Änderung

der

tatsächlichen

Verhältnisse

vorliegt ,

sondern

die

Anspruchs voraussetzungen

ab

der

mit

der

Neuanmeldung

vom

19.

August

2021

(Urk.

7/27)

erfolgten

Aufgabe

der

Mitwirkungsverweigerung

im

Sinne

einer

Erstanmeldung

geprüft

(vgl.

vorstehende

E.

1. 4 ) . 2.4

Der

Beschwerdeführer

macht

in

formeller

Hinsicht

eine

Verletzung

des

recht lichen

Gehörs

geltend,

da

die

Beschwerdegegnerin

in

der

angefochtenen

Verfü gung

auf

wesentliche,

im

Einwandverfahren

vorgebrachte

Argumente

nicht

eingegangen

sei

(Urk.

1

S.

5).

Diesbezüglich

ist

darauf

hinzuweisen,

dass

die

aus

dem

Anspruch

des

Beschwerdeführers

auf

rechtliches

Gehör

nach

Art.

29

Abs.

2

der

Bundesverfassung

( BV )

fliessende

Begründungspflicht

nicht

gebietet,

dass

die

entscheidende

Behörde

sich

mit

allen

Parteistandpunkten

einlässlich

auseinan der setzt

und

jedes

einzelne

Vorbringen

ausdrücklich

widerlegt

(vgl.

BGE

142

II

49

E.

9.2,

136

I

229

E.

5.2,

je

m.w.H.).

Die

Beschwerdegegnerin

hat

in

der

angefochtenen

Verfügung

jedenfalls

zu

den

strittigen

Leistungen

Stellung

genommen ,

ihre

Entscheidgründe

dargelegt

und

auch

auf

das

Einwandschreiben

Bezug

genommen

(Urk.

2

S.

1

f. ) .

Bei

dieser

Ausgangslage

ist

ersichtlich,

von

welchen

Überlegungen

sich

die

Beschwerdegegnerin

bei

ihrem

Entscheid

hat

leiten

lassen

und

worauf

sie

sich

dabei

gestützt

hat

und

d er

Beschwerdeführer

war

in

der

Lage,

diesen

sachgerecht

anzufechten.

Damit

ist

die

Beschwerde gegnerin

ihrer

Begründungspflicht

ausreichend

nachgekommen,

weshalb

keine

Verletzung

des

rechtlichen

Gehörs

vorliegt.

3.

3.1

Am

3.

September

2020

erfolgte

eine

neuropsychologische

Untersuchung

des

Beschwerdeführers

in

der

Klinik

C.___ .

Die

untersuchenden

Fachpersonen

stellten

in

ihrem

Bericht

vom

25.

September

2020

die

Diagnosen

einer

einfachen

Aktivitäts-

und

Aufmerksamkeitsstörung

( ADHS;

ICD-10

F90.0)

sowie

von

Residuen

einer

Sprachentwicklungsstörung

mit

einer

reduzierten

Aufnahmekapa zität

komplexer

sprachlicher

Information

bei

Zweitspracherwerb

(Verdacht

auf

ICD-10

F80.9)

und

hielten

Hinweise

auf

das

Vorliegen

einer

Legasthenie

fest

(Verdacht

auf

ICD-10

F81.0;

Urk.

7/47/1).

Sie

legten

dar ,

das

heterogene

kognitive

Leistungsprofil

stelle

eine

besondere

Herausforderung

dar.

Auch

die

Schwächen

im

Bereich

der

Handlungsplanung

und

-kontrolle

seien

für

den

Beschwerdeführer

im

beruflichen

Umfeld

eine

deutliche

Herausforderung.

Kognitiv

sei

er

in

der

Lage,

diverse

Aufgaben

zu

bewältigen,

die

Umsetzung

gelinge

wahrscheinlich

aber

nicht

immer

entsprechend.

Der

Beschwerdeführer

sei

auf

eine

gute

Einarbeitung,

eine

enge

und

strukturierte

Betreuung

und

klar

umschriebene

Aufgaben

und

Abläufe

angewiesen.

Aus

neuropsychologischer

Sicht

sollte

er

in

der

Lage

sein,

eine

seinen

Defiziten

angepasste

Tätigkeit

in

der

freien

Wirtschaft

zuverlässig

auszuüben.

Um

im

Arbeitsmarkt

Fuss

fassen

zu

können

und

Vertrauen

in

die

eigenen

Leistungen

aufzubauen,

brauche

er

jedoch

zunächst

einen

wohlwollenden

teilgeschützten

Rahmen.

Aus

diesem

Grund

sei

er

auf

eine

Unterstützung

durch

die

Invalidenversicherung

angewiesen.

Der

Beschwerde führer

benötige

zudem

aufgrund

der

exekutiven

Schwächen

mehr

Energie,

um

die

an

ihn

gestellten

Anforderungen

zu

erfüllen,

was

zu

einer

schnelleren

Ermüdung

und

Frustration

führen

könne.

Auch

die

unreifen

Impulskontroll mechanismen

würden

dazu

beitragen,

dass

der

Beschwerdeführer

sein

Potential

aktuell

nicht

ausschöpfen

könne.

Dadurch

werde

ihm

eine

adäquate

Umsetzung

seines

Leistungspotentials

erschwert.

Dies

wirke

sich

auch

auf

sein

Erleben

und

Verhalten

aus.

Therapeutisch

empfählen

sie

die

Weiterführung

der

Psycho therapie.

Im

Verlauf

könne

zur

Stützung

der

exekutiven

Funktionen

auch

ein

kontrollierter

medikamentöser

Behandlungsversuch

in

Erwägung

gezogen

werden

(Urk.

7/47/6). 3.2

Der

B eschwerdeführer

hielt

sich

vom

30.

März

bis

am

12.

Mai

2021

zur

stationär-psychiatrischen

Behandlung

im

Z.___

auf .

Die

behandelnden

Fachpersonen

stellten

die

Hauptdiagnose

einer

rezidivierenden

depressiven

Störung,

gegenwärtig

mittelgradige

Episode

(ICD-10

F33.1) ,

sowie

die

Neben diagnosen

einer

psychischen

und

Verhaltensstörung

durch

Cannabinoide;

Abhängigkeitssyndrom

(ICD-10

F12-2)

sowie

einer

einfachen

Aktivitäts-

und

Aufmerksamkeitsstörung

(ADHS;

ICD-10

F90.0;

Urk.

7/45/1).

Diagnostisch

habe

eine

vorgängige

neuropsychologische

Abklärung

den

Befund

einer

Aktivitäts-

und

Aufmerksamkeitsstörung

ergeben ,

was

sich

mit

dem

klinischen

Eindruck

und

dem

berichteten

Erleben

des

Beschwerdeführers

gedeckt

habe .

Es

sei

eine

medikamentöse

Behandlung

begonnen

worden,

worunter

eine

deutliche

Ver besse rung

der

mit

der

ADHS

in

Verbindung

stehenden

Symptomatik

bemerkbar

gewesen

sei

( U rk.

7/45/2).

Der

Beschwerdeführer

sei

als

deutlich

ruhiger

in

der

Psychomotorik ,

konzentrationsfähig

und

geordnet er

im

Denken

erlebt

worden.

Zudem

habe

er

berichtet ,

kaum

meh r

an

Impulsivität

zu

leiden.

Mit

der

anfänglichen

Dosierung

der

Medikation

und

der

Wirkung

habe

sich

der

Beschwerdeführer

zufrieden

gezeigt

und

habe

keine

Steigerung

im

weiteren

Verlauf

gewünscht.

Er

sei

am

12.

Mai

2021

einvernehmlich

und

stabilisiert

entlassen

worden

( U rk.

7/45/3). 3. 3

Dr.

med.

D.___ ,

Fachärztin

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

vom

Z.___ ,

bei

der

sich

der

Beschwerdeführer

seit

dem

13.

Oktober

2020

in

Behandlung

befindet,

hielt

in

ihrem

Bericht

vom

5.

August

2021

fest,

der

Beschwerdeführer

nehme

seit

der

stationären

Behandlung

regelmässig

ein

retardiertes

Methylphenidat-Präparat

ein,

worunter

insbesondere

die

Aufmerk sam keitsstörung,

die

Impulsivität

und

die

motorische

Unruhe

deutlich

rückgängig

sei en

(Urk.

7 /27/2).

Aktuell

befinde

er

sich

in

einem

stabilen

psychischen

Zustand

und

erhalte

zweimal

wöchentlich

eine

psychiatrische

Spitex-Betreuung

sowie

eine

wöchentliche

psychiatrisch-psychotherapeutische

Behandlung.

Darunter

gehe

sie

von

einer

guten

Prognose

für

eine

stufenweise

und

begleitete

Integration

in

den

Arbeitsmarkt

aus

und

bitte

um

Prüfung

entsprechende r

Unterstützungs möglichkeiten.

Initial

bräuchte

der

Beschwerdeführer

sicher

einen

geschützten

Rahmen

und

Begleitung

(Urk.

7 /27/3) .

Am

3.

Februar

2022

ergänzte

Dr.

D.___ ,

die

depressive

Störung

sei

derzeit

teilremittiert.

S eit

Behandlungsbeginn

werde

von

einer

Arbeitsunfähigkeit

im

ersten

Arbeitsmarkt

von

100

%

ausgegangen

(Urk.

7/32/6).

Der

Beschwerdeführer

befinde

sich

weiterhin

in

einem

stabilen

Zustand.

Über

das

Sozialamt

versuche

er,

in

eine

Tätigkeit

zu

kommen.

Mit

der

medikamentösen

Behandlung

der

ADHS

sehe

sie

diesbezüglich

die

Chancen

für

eine

kontinuierliche

Tätigkeit

im

Vergleich

zur

Vergangenheit

als

deutlich

verbessert

(Urk.

7/32/7).

Sie

erachte

die

Prognose

langfristig

als

mittelgradig

bis

günstig,

sofern

der

Beschwerdeführer

die

ent sprechende

Unterstützung

erhalte,

mit

der

neuen

Diagnose

und

der

medika mentösen

Behandlung

unterstützt

durch

die

Invalidenversicherung

eine

Ausbildung

absolvieren

zu

können.

Aufgrund

der

sehr

komplexen

Vorgeschichte

mit

Abbruch

der

Berufsschule

und

raschem

Wechsel

von

Gelegenheitstätigkeiten,

habe

er

beruflich

nie

richtig

Fuss

fassen

können.

Sie

sehe

dies

der

starken

ADHS

geschuldet.

Sie

sehe

den

Beschwerdeführer

aktuell

im

ersten

Arbeitsmarkt

als

nicht

arbeitsfähig

an ,

zumal

er

nie

gelernt

habe,

sich

in

einem

Arbeitsumfeld

zu

bewegen

und

erst

lern e ,

mit

den

Symptomen

der

ADHS

umzugehen

(Urk.

7/32/8).

Es

best ünden

eine

Ablenkbarkeit,

eine

tiefe

Frustrationstoleranz ,

eine

Störung

der

Impulskontrolle

sowie

eine

reduzierte

Durchhaltefähigkeit.

Sämtliche

Symptome

seien

unter

der

aktuellen

Medikation

verbessert ,

aber

noch

vorhanden.

Zur

weiteren

Verbesserung

benötige

der

Beschwerdeführer

ein

entsprechendes

Übungsumfeld.

Er

sei

sehr

motiviert

und

möchte

für

sich

und

seine

Tochter

Fuss

fassen

und

eine

Ausbildung

abschliessen.

Aktuell

erachte

sie

eine

angepasste

Tätigkeit

in

einem

entsprechenden

Umfeld

von

derzeit

drei

bis

vier

Stunden

als

realistisch ,

mit

kontinuierlicher

Steigerung.

Ohne

Unterstützung

gehe

sie

von

einer

eher

schlechten

Prognose

aus.

Mit

Unterstützung

sehe

sie

aktuell

eine

deutliche

Verbesserung

und

ein

gutes

Eingliederungspotenzial

(Urk.

7/32/9).

In

ihrem

Bericht

vom

6.

Dezember

2022

hielt

Dr.

D.___

neu

die

Verdachts diagnose

einer

posttraumatischen

Be la stungsstörung

nach

sexuellem

Übergriff

in

der

Kindheit

fest

und

legte

dar,

im

Vergleich

zum

letzten

Bericht

sei

die

Prognose

bezüglich

der

Wiedereingliederung

weniger

günstig.

Zwar

habe

sich

der

Beschwer deführer

zwischenzeitlich

unter

der

psychotherapeutischen

und

medi kamen tösen

Behandlung

stabilisieren

können

(Urk.

7/40/3).

Er

scheine

indessen

während

seiner

bisherigen

Erwerbsbiographie

deutlich

dysfunktionale

Muster

entwickelt

zu

haben,

die

er

unterdessen

teilweise

objektiv

im

Nachhinein

erkennen

könne.

Gerade

mit

den

Problemen

der

Emotionsregu la tion

und

der

Impulsivität

sei

es

aber

schwierig

für

ihn,

diese

Situationen

zu

antizipieren

und

neue

Verhaltensmuster

auszuprobieren.

Seit

dem

letzten

Bericht

seie n

zwei

neue

Krisen

aufgetreten,

in

denen

er

nicht

in

der

Lage

gewesen

sei,

sich

rechtzeitig

beim

Arbeitgeber

abzumel den,

worauf

Scham-

und

Schuldgefühle,

sozialer

Rückzug

und

depressive

Einbrüche

erfolgt

seien.

Im

ersten

Arbeitsmarkt

hätte

er

die

Anstellung

innert

kürzester

Zeit

verloren

(Urk.

7/40/4).

Der

Beschwerdeführer

sei

weiterhin

sehr

motiviert

und

setze

sich

ein

(über

die

eigenen

Grenzen

hinaus).

Ohne

Unterstützung

gehe

sie

von

einer

eher

schlechten

Prognose

aus.

Derzeit

scheine

es

auch

im

zweiten

Arbeitsmarkt

schwierig

zu

sein,

konstant

und

zuverlässig

das

Pensum

zu

erfüllen.

Dies

sehe

sie

nicht

der

Motivation

geschuldet,

sondern

de n

psychischen

Störungen

(Urk.

7/40/5). 3. 4

RAD-Ärztin

Dr.

A.___

hielt

in

ihrer

Aktenbeurteilung

vom

25.

April

2023

die

Diagnosen

einer

einfachen

Aktivitäts-

und

Aufmerksamkeitsstörung

(ICD-10

F90.0)

sowie

einer

psychischen

und

Verhaltensstörung

durch

Cannabinoide:

Abhängigkeitssyndrom

(ICD-10

F12.2)

mit

Einfluss

auf

die

Arbeitsfähigkeit

fest.

Der

Diagnose

einer

rezidivierenden

depressiven

Störung,

gegenwärtig

remittiert

(ICD-10

F33.1) ,

mass

sie

vor

dem

Hintergrund,

dass

sich

diese

seit

dem

Austritt

aus

der

stationären

Behandlung

deutlich

gebessert

habe

und

offenbar

keine

Medikation

erforderlich

sei,

keine

Auswirkungen

auf

die

Arbeitsfähigkeit

zu.

Die

Anpassungsfähigkeit

sowie

das

Durchhaltevermögen

seien

reduziert,

es

bestehe

eine

geringe

Frustrationstoleranz.

Aufgrund

der

Cannabis-Abhängigkeit

sei

die

Fahreignung

aufgehoben,

es

seien

keine

Tätigkeiten

mit

Verletzungsgefahr

für

den

Beschwerdeführer

selbst

und

andere

Personen

möglich.

Eine

bisherige

Tätigkeit

sei

nicht

definiert

worden,

in

einer

angepassten

Tätigkeit

bestehe

(während

der

Dauer

der

Hospitalisation)

vom

30.

März

bis

12.

Mai

2021

eine

100%ige

Arbeitsunfähigkeit,

darüber

hinaus

könne

keine

länger

dauernde

Arbeitsunfähigkeit

plausibilisiert

werden.

In

einer

angepassten

Tätigkeit

sei

eine

Arbeitsfähigkeit

von

80

%

(vermehrter

Pausenbedarf)

gegeben .

Dabei

handle

es

sich

um

eine

vorstrukturierte

Tätigkeit

ohne

Verletzungsgefahr

mit

sequenziellen

Arbeitsschritten,

in

einem

wohlwollenden

Umfeld.

Eine

längere

Einarbeitung

sei

erforderlich.

Es

bestehe

ein

vermehrter

Pausenbedarf

mit

Möglichkeit

zur

körperlichen

Bewegung.

Es

sei

nicht

nachvollziehbar,

weshalb

aufgrund

der

gestellten

Diagnosen

eine

generelle

und

dauerhafte

Arbeitsunfähigkeit

für

alle

Tätigkeiten

im

ersten

Arbeitsmarkt

bestehen

solle.

Sehr

wahrscheinlich

liege

eine

Überlagerung

mit

motivationalen

und

psychosozialen

Faktoren

vor.

Im

Privatbereich

bestünden

keine

Einschränkungen.

Zudem

habe

der

Beschwerde führer,

wenn

er

zu

einer

Arbeitsstelle

erschienen

sei,

gute

Arbeit

geleistet,

sei

es

im

ersten

oder

zweiten

Arbeitsmarkt.

Die

zahlreichen

Absenzen

seien

nicht

alleine

durch

eine

ADHS

zu

begründen .

Tageweise

Stimmungstiefs

stellten

kein

depressives

Syndrom

dar .

Es

sei

anzunehmen,

dass

die

Absenzen

durch

THC-Konsum

zumindest

mitbedingt

seien,

eine

Abstinenz

sei

dringend

angeraten.

Darüber

hinaus

würden

wahrscheinlich

motivationale

Faktoren

eine

Rolle

spielen

(Urk.

7 /49/5).

Nach

Eingang

des

Austrittsberichts

betreffend

den

stationären

Aufenthalt

im

Z.___

sowie

des

Berichts

über

die

neuropsychologische

Abklä rung

vom

25.

September

2020

(vgl.

vorstehende

E .

3.1

f. )

nannte

Dr.

A.___

in

ihrer

Stellungnahme

vom

19.

Oktober

2023

keine

Diagnosen

mit

Einfluss

auf

die

Arbeitsfähigkeit

mehr

und

mass

der

einfachen

Aktivitäts -

und

Aufmerksam keitsstörung

sowie

der

psychischen

und

Verhaltensstörung

durch

Cannabinoide,

Abhängigkeitssyndrom ,

keinen

Einfluss

auf

die

Arbeitsfähigkeit

mehr

zu.

Für

nicht

objektivierbar

hielt

sie

die

rezidivierende

depressive

Störung,

gegenwärtig

remittiert.

Sie

führte

aus,

ohne

Stimulanzienbehandlung

bestünden

Schwächen

im

Bereich

der

Handlungsplanung

und

-kontrolle

sowie

eine

erhöhte

Impulsivität.

Der

Beschwerdeführer

benötige

eine

gute

Einarbeitung,

eine

enge

strukturierte

Betreuung

und

klar

umschriebene

Abläufe

und

Aufgaben.

Es

bestehe

aufgrund

der

Cannabis-Abhängigkeit

keine

Fahreignung,

das

Bedienen

von

Maschinen

mit

Verletzungsgefahr

für

sich

und

andere

sei

nicht

möglich.

Bei

Einhaltung

dieses

Belastungsprofils

sei

der

Beschwerdeführer

voll

arbeitsfähig.

Während

der

stationären

Behandlung

sei

eine

Psychostimulanzienbehandlung

mit

Methyl phenidat

begonnen

worden,

mit

sehr

gutem

Ansprechen

und

Reduktion

von

Impulsivität

und

Ablenkbarkeit.

Unter

der

medikamentösen

Behandlung

sei

davon

auszugehen,

dass

die

aufgeführten

Einschränkungen

reduziert

oder

sogar

behoben

werden

könnten

( U rk.

7/49/8).

Am

23 .

Oktober

2023

ergänzte

Dr.

A.___

schliesslich ,

die

bisherige

Tätigkeit

bei

einem

Getränkelieferanten

entspreche

nicht

dem

Belastungsprofil.

Das

Führen

von

Fahrzeugen

sei

bei

anhaltendem

Cannabiskonsum

verkehrsmedizinisch

nicht

gestattet .

Seit

September

2019

bestehe

daher

in

der

bisherigen

Tätigkeit

eine

Arbeitsunfähigkeit

von

100

%

(Urk.

7/49/9). 4. 4.1

Bevor

die

jeweiligen

Anspruchsvoraussetzungen

beruflicher

Eingliederungsmass nah men

und

allenfalls

einer

Invalidenrente

geprüft

werden

können,

muss

der

medizinische

Sachverhalt

rechtsgenüglich

erstellt

sein.

In

dieser

Hinsicht

basiert

die

Beurteilung

der

Beschwerdegegnerin

in

erster

Linie

auf

de n

Einschätzung en

der

RAD-Ärztin

Dr.

A.___

vom

25.

April

sowie

vom

19.

u nd

23.

Oktober

2023

(Urk.

7/49/4

ff. ).

Diese n

kommt

der

Beweiswert

versicherungsinterner

ärztlicher

Feststellungen

zu,

weshalb

sich

die

Frage

ihres

Beweiswerts

danach

beurteilt,

ob

wenigstens

geringe

Zweifel

an

der

Zuverlässigkeit

und

Schlüssigkeit

der

Beur teilung

bestehen

(vgl.

vorstehende

E.

1.5).

Ergänzend

ist

überdies

festzuhalten,

dass

eine

reine

Aktenbeurteilung

wie

diejenige

de r

RAD -Ärzt in

beweiskräftig

ist,

sofern

ein

lückenloser

Befund

vorliegt

und

es

im

Wesentlichen

nur

um

die

fachärztliche

Beurteilung

eines

an

sich

feststehenden

medizinischen

Sachverhalts

geht,

mithin

die

direkte

ärztliche

Befassung

mit

der

versicherten

Person

in

den

Hintergrund

rückt

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_253/2023

vom

7.

August

2023

E.

3

mit

Hinweisen). 4.2

4.2.1

Der

Beschwerdeführer

macht

zunächst

geltend,

es

liege

kein

lückenloser

Befund

vor

beziehungsweise

die

Befunde

seien

widersprüchlich

(Urk.

1

S.

8

f.) .

Wie

sich

der

Stellungnahme

von

Dr.

A.___

entnehmen

lässt,

basiert

ihre

Einschätzung

zum

einen

auf

den

Berichte n

der

behandelnden

Psychiaterin

Dr.

D.___

und

zum

andern

auf

dem

Austrittsbericht

de s

Z.___

und

dem

Bericht

be treffend

die

neuropsychologische

Abklärung

in

der

Klinik

C.___

(vgl.

Urk.

7/49/4

und

7) .

Diesen

Berichten

lässt

sich

übereinstimmend

die

Diagnose

einer

ADHS

entnehmen,

wobei

diesbezüglich

sowie

hinsichtlich

der

in

den

psychiat rischen

Berichten

zusätzlich

diagnostizierten

depressiven

Störung

sowie

der

Cannabisabhängigkeit

unter

medikamentöser

und

therapeutischer

Behandlung

im

Verlauf

eine

deutliche

Besserung

der

Symptome

festgehalten

wurde

(vgl.

Urk.

7/27,

Urk.

7/32,

Urk.

7/40,

Urk.

7/45,

Urk.

7/47) .

Anderslautende

Einschätzungen

der

medizinischen

Sachlage

beziehungsweise

abweichende

Befunde

lassen

sich

den

Akten

nicht

entnehmen.

Anhand

der

Berichte

der

behandelnden

Ärzte

konnte

sich

Dr.

A.___

somit

ein

vollständiges

Bild

über

die

Anamnese,

den

Krank heitsverlauf

und

den

gegenwärtigen

gesundheitlichen

Status

de s

Beschwerde führer s

verschaffen.

4.2.2

Inwiefern

die

aktenkundigen

Befund e

unvollständig

beziehungsweise

wider sprüch lich

sein

soll ten ,

legte

der

B eschwerdeführer

nicht

näher

dar.

E inzig

der

Zeitablauf

seit

dem

letzten

Bericht

von

Dr.

D.___

vom

6.

Dezember

2022,

der

im

Verfügungszeitpunkt

knapp

eineinhalb

Jahre

zurücklag ,

genügt

hierfür

jedenfalls

nicht,

zumal

es

r echtsprechungsgemäss

keinen

absolut

geltenden

Grenzwert

als

formelles

Kriterium

für

die

Frage

gibt ,

ab

wann

ein e

fachärztliche

Beurteilung

zu

lange

zurück

liegt,

um

eine

zuverlässige

Beurteilungsgrundlage

darzustellen.

Dies

ist

vielmehr

jeweils

unter

Einbezug

der

konkreten

Umstände

zu

beurteilen.

Massgebend

ist

dabei,

ob

Gewähr

dafür

besteht,

dass

sich

die

Ausgangslage

seit

deren

Erstellung

nicht

gewandelt

hat

( vgl.

Urteil

des

Bundes gerichts

8C_359/2022

vom

7.

Dezember

2022

E.

5.3

mit

Hinweisen).

Eine

Veränderung

der

tatsächlichen

Verhältnisse

verneint

der

Beschwerdeführer

indessen

explizit

(Urk.

1

S.

8)

und

nach

Lage

der

Akten

bestehen

keine

Hinweise

dafür,

dass

im

Verfügungszeitpunkt

ein

im

Vergleich

zum

Bericht

von

Dr.

D.___

vom

6.

Dezember

2022

veränderter

Gesundheitszustand

vorlag.

Eine

unvollständige

Abklärung

und

damit

einhergehend

eine

Verletzung

des

Unter suchungsgrundsatzes

durch

die

Beschwerdegegnerin

ist

daher

nicht

ausgewiesen. 4.2.3

Der

Beschwerdeführer

verweist

auf

d en

Abschluss

der

beruflichen

Massnahmen

aus

gesundheitlichen

Gründen

und

sieht

darin

einen

unauflösbaren

Widerspruch

zur

von

Dr.

A.___

attestierten

Arbeitsfähigkeit

(Urk.

1

S.

16).

Allerdings

ist

die

Frage

nach

den

noch

zumutbaren

Tätigkeiten

und

Arbeitsleistungen

nach

Massgabe

der

objektiv

feststellbaren

Gesundheitsschädigung

in

erster

Linie

durch

die

Ärzte

und

nicht

durch

die

Eingliederungsfachleute

auf

der

Grundlage

der

von

ihnen

erhobenen,

subjektiven

Arbeitsleistung

zu

beantworten

( BGE

150

V

410

E.

9.5.3.2,

140

V

193

E.

3.2 ).

Aus

dem

Umstand,

dass

die

Eingliederung

gemäss

dem

Wortlaut

der

Mitteilung

vom

23.

November

2022

-

im

Wesentlichen

gestützt

auf

den

Zwischenbericht

der

ESPAS

vom

8.

November

2022

(Urk.

7/36,

vgl.

auch

Urk.

7/38

S.

17

f.)

-

aufgrund

des

Gesundheitszustandes

abgeschlossen

wurde

(Urk.

7/37

S.

2) ,

kann

der

Beschwerdeführer

daher

nichts

zu

seinen

Gunsten

ableiten .

Dabei

fällt

ins

Gewicht,

dass

im

Zwischenbericht

der

ESPAS

nicht

nur

von

gesundheitlich

begründeten

unentschuldigten

Absenzen ,

sondern

auch

von

zahl reichen,

invaliditätsfremd

begründeten

Abwe senheiten

die

Rede

war,

wie

private

Herausforderungen,

fehlendes

Geld

für

das

Busbillett

oder

keine

gewaschenen

Hosen

(Urk.

7/36/2).

Zudem

lag

in

diesem

Zeitpunkt

in

medi zinischer

Hinsicht

einzig

die

Einschätzung

von

Dr.

D.___

vor

(Urk.

7/27,

Urk.

7/32

vgl.

auch

das

Eingliederungsprotokoll

Urk.

7/38),

welche

sich

-

was

noch

darzulegen

sein

wird

-

für

die

Beurteilung

der

Arbeitsfähigkeit

des

Beschwerdeführers

nicht

als

beweiskräftig

erweist.

4.2.4

Somit

beruht

die

Aktenbeurteilung

von

Dr.

A.___

auf

einem

medizinisch

feststehenden

Sachverhalt

und

sie

ist

in

dieser

Hinsicht

nicht

zu

beanstanden.

Näher

zu

prüfen

bleibt

dagegen ,

ob

die

RAD-Stellungnahme

auch

in

der

Beurteilung

der

medizinischen

Situation

und

insbesondere

in

Bezug

auf

die

Schlussfolgerung

einleuchtet,

dass

der

Beschwerdeführer

in

einer

angepassten

Tätigkeit

voll

arbeitsfähig

sei. 4. 3

4. 3 .1

Dr.

A.___

erachtet

es

nicht

für

nach vollziehbar,

weshalb

der

Beschwerdeführer

aufgrund

der

von

den

behandelnden

Fachpersonen

gestellten

Diagnosen

einer

ADHS,

einer

Cannabisabhängigkeit

sowie

einer

depressiven

Störung,

welche

remittiert

sei,

dauerhaft

vollumfänglich

arbeitsunfähig

sein

sollte

( U rk.

7/49/ 5) .

Diesbezüglich

fällt

zunächst

ins

Auge,

dass

die

mittelgradige

depressive

Episode

seit

dem

stationären

Aufenthalt

stark

gebessert

ist

und

Dr.

D.___

jeweils

eine

Teilremission

festhielt

(Urk.

7/32/6,

Urk.

7/40/3) .

Einschränkungen

aufgrund

de r

Cannabisabhängigkeit

sind

sodann

nicht

dokumentiert.

Vor

diesem

Hintergrund

sowie

dem

von

Dr.

A.___

berücksichtigten

Umstand,

dass

bezüglich

der

depressiven

Störung

keine

medikamentöse

Therapie

stattfindet

(Urk.

7/49/5) ,

was

auf

eine

geringe

Ausprägung

der

Symptome

hinweist,

erweist

sich

die

Einschätzung

von

Dr.

A.___ ,

dass

d en

genannten

Diagnosen

kein

Einfluss

auf

die

Arbeitsfähigkeit

zukommt,

ohne

Weiteres

als

nachvollziehbar.

Unerheblich

bleibt

dabei,

ob

die

Diagnosekriterien

einer

mittelgradigen

depressiven

Episode

überhaupt

je

vorgelegen

ha ben

-

was

Dr.

A.___

bezweifelt

-

da

die

dargelegte

deutliche

Besserung

bereits

nach

dem

stationären

Aufenthalt

im

Frühjahr

2021

und

somit

deutlich

vor

de r

Neuanmeldung

am

19.

August

2021

eingetreten

ist

(vgl.

E .

1.1,

Urk.

7/27) . 4. 3 .2

Was

die

Diagnose

der

ADHS

betrifft,

verneint

Dr.

A.___

in

ihrer

jüngsten

Aktenbeurteilung

vom

19.

Oktober

2023

eine

diesbezügliche

Arbeitsunfähigkeit

in

einer

den

Beschwerden

angepassten

Tätigkeit

(Urk.

7/49/7) .

Zunächst

ist

in

dieser

Hinsicht

festzuhalten,

dass

Dr.

A.___

ihre

ursprüngliche

Einschätzung

einer

20%igen

Einschränkung

gestützt

auf

in

der

Zwischenzeit

eingegangene

Unterlagen,

namentlich

den

Austrittsbericht

des

Z.___

und

de n

Bericht

betreffend

die

neuropsychologische

Untersuchung

in

der

Klinik

C.___ ,

revidierte

(vgl.

Urk.

7/49/ 7)

und

somit

eine

aktualisierte

und

vollständige

medizinische

Grundlage

vorlag ,

weshalb

diesbezüglich

keine

unauflösbaren

Widersprüche

zu

erkennen

sind.

Dr.

A.___

führte

zur

Begründung

ihrer

Einschätzung

denn

auch

aus,

dass

bereits

anlässlich

der

neuropsychologischen

Abklärung

eine

Arbeitsfähigkeit

im

ersten

Arbeitsmarkt

in

einem

entsprechenden

Arbeitsumfeld

nach

einer

Angewöhnungszeit

attestiert

worden

sei ,

wobei

zu

berücksichtigen

sei ,

dass

in

diesem

Zeitpunkt

weder

eine

Medikation

betreffend

der

ADHS

sta ttgefunden

noch

eine

Abstinenz

von

Cannabis

vor gelegen

habe

und

der

Beschwerdeführer

zumindest

subjektiv

unter

einer

Depression

gelitten

habe

(Urk.

7/49/8) .

Tatsächlich

ist

seit

der

neuropsychologischen

Abklärung

betreffend

alle

diese

Punkte

eine

deutliche

Besserung

eingetreten ,

was

auch

Dr.

D.___

wiederholt

festhielt

(Urk.

7/27/2,

Urk.

7/32/6

f.,

Urk.

7/40/3) .

Eine

anhaltende

und

vollständige

Arbeitsunfähigkeit

trotz

bis

auf

einzelne

kurze

Einbrüche

stabile m

psychische m

Zustand

(Urk.

9/27/3,

Urk.

9/40/3)

erweist

sich

daher

-

entsprechend

der

Beurteilung

von

Dr.

A.___

-

nicht

als

nachvollziehbar,

zumal

die

Initialdosis

der

ADHS-Medikation

gemäss

dem

Beschwerdeführer

sowie

der

Einschätzung

der

behandelnden

Fachpersonen

des

Z.___

eine

genügende

Wirkung

insbesondere

auch

auf

die

Impulsivität

zeitigte

(Urk.

7/45/2

f.) .

S either

wurden

sodann

soweit

ersichtlich

keine rlei

Versuche

mit

einer

Dosissteigerung

unternommen ,

wovon

bei

einer

grundsätzlich

vorhandenen ,

indessen

ungenügenden

Wirksamkeit

auszugehen

wäre.

Vor

diesem

Hintergrund

überzeugt

es

nicht,

dass

der

Beschwerdeführer

durch

die

Impulsivität

und

die

Schwierigkeiten

in

der

Emotionsregulation

weiterhin

derart

stark

eingeschränkt

sein

soll.

Des

Weiteren

ist

zu

berücksichtigen,

dass

die

Einschätzung

der

Arbeitsfähigkeit

durch

Dr.

D.___

weitgehend

auf

vom

Beschwerdeführer

geschilderte

Schwierig keiten

im

bisherigen

Erwerbsleben

basiert

(Urk.

7/32/8) ,

welche

sich

zum

einen

hauptsächlich

vor

Einleit ung

der

medikamentösen

Behandlung

und

der

daraufhin

eingetretenen

Besserung

zugetragen

haben ,

weshalb

daraus

keine

überzeugenden

Schlüsse

auf

die

aktuelle

Situation

zu

ziehen

sind .

Zum

anderen

fand

die

letzte

Arbeitstätigkeit

des

Beschwerdeführers

im

ersten

Arbeitsmarkt

auch

lange

vor

der

Aufnahme

der

Behandlung

bei

Dr.

D.___

statt ,

weshalb

ihre

Beurteilung

nicht

auf

echtzeitlichen

Befunden

und

Beobachtungen,

sondern

einzig

auf

der

subjektiven

Darstellung

des

Beschwerdeführers

basier t .

Das s

sie

dennoch,

ohne

dies

zu

hinterfragen

oder

alternative

Gründe

in

Erwägung

zu

ziehen,

pauschal

davon

ausgeht,

die

fehlende

Eingliederung

in

den

Arbeitsmarkt

sei

seit

jeher

der

ADHS

geschuldet ,

zeugt

von

der

-

in

diesem

Zusammenhang

rechtsprechungsgemäss

zu

berücksichtigenden

-

Erfahrungstatsache,

wonach

behandelnde

Arztpersonen

beziehungsweise

Therapiekräfte

mitunter

im

Hinblick

auf

ihre

auftragsrechtliche

Vertrauensstellung

eher

zu

Gunsten

ihrer

Patientinnen

und

Patienten

aussagen

(BGE

135

V

465

E.

4.5,

125

V

351

E.

3b/cc;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_549/2021

vom

7.

Januar

2022

E.

7.2) .

Dass

Dr.

D.___

dazu

tendiert,

zur

Hauptsache

auf

die

Angaben

des

Beschwerdeführers

anstatt

a uf

die

eigene

medizinisch-theoretische

Zumutbarkeitsbeurteilung

ab zustellen ,

ze i gt

sodann

auch

der

Umstand,

dass

sie

stets

von

einer

Abstinenz

von

Cannabis

berichtete

(Urk.

7/ 32/7,

Urk.

7/40/2) ,

der

Beschwerdeführer

indessen

gemäss

seinen

Angaben

anlässlich

der

Eingliederung sberatung

weiterhin

-

wenn

auch

reduziert

-

Cannabiskonsum

betrieb

(Urk.

9/38/5).

Die

abweichende

Beurteilung

von

Dr.

D.___

vermag

daher

keine,

auch

nur

geringe

Zweifel

an

der

Beur teilung

von

Dr.

A.___

zu

wecken ,

weshalb

die

Beschwerdegegnerin

zu

Recht

darauf

abgestellt

hat.

Es

ist

daher

davon

auszugehen,

dass

der

Beschwerdeführer

in

einer

angepassten

Tätigkeit,

namentlich

einer

Tätigkeit

mit

einer

guten

Einarbeitung,

einer

engen

strukturierten

Betreuung

und

klar

umschriebenen

Abläufen

und

Aufgaben

sowie

ohne

Bedienen

von

Maschinen

mit

Verletzungs gefahr

für

sich

und

andere ,

voll

arbeitsfähig

ist.

Die se

Einschätzung

der

Arbeitsfähigkeit

gilt

gemäss

Dr.

A.___

spätestens

seit

dem

Ende

der

stationären

Behandlung

im

Mai

2021

(Urk.

7/ 49/5) ,

was

vor

dem

Hintergrund

des

seither

weitgehend

unveränderten

Gesundheitszustands

ohne

Weiteres

überzeugt .

5.

5.1

Zu

prüfen

bleiben

die

erwerblichen

Auswirkungen

der

festgestellten

Einschrän kungen

der

Arbeitsfähigkeit.

Der

Beschwerdeführer

bringt

diesbezüglich

vor,

im

ersten

Arbeitsmarkt

sei

keine

Tätigkeit

vorhanden,

die

dem

beschriebenen

Belastungsprofil

entspreche,

weshalb

von

der

Unverwertbarkeit

der

Restarbeits fähigkeit

auszugehen

sei

( U rk.

1

S.

15). 5.2

Das

trotz

der

gesundheitlichen

Beeinträchtigung

zumutbarerweise

erzielbare

Einkommen

ist

bezogen

auf

einen

ausgeglichenen

Arbeitsmarkt

zu

ermitteln

(Art.

16

ATSG;

BGE

138

V

457

E.

3.1

mit

Hinweis).

Der

ausgeglichene

Arbeits markt

ist

gekennzeichnet

durch

ein

gewisses

Gleichgewicht

zwischen

Angebot

von

und

Nachfrage

nach

Arbeitskräften

und

weist

einen

Fächer

verschiedenster

Tätigkeiten

auf.

Das

gilt

sowohl

bezüglich

der

dafür

verlangten

beruflichen

und

intellektuellen

Voraussetzungen

wie

auch

hinsichtlich

des

körperlichen

Einsatzes

(BGE

110

V

273

E.

4b;

ZAK

1991

S.

320

f.

E.

3b;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_830/2007

vom

29.

Juli

2008

E.

5.1).

Dabei

ist

nicht

von

realitätsfremden

Einsatzmöglichkeiten

auszugehen.

Es

können

nur

Vorkehren

verlangt

werden,

die

unter

Berücksichtigung

der

gesamten

objektiven

und

subjektiven

Gegebenheiten

des

Einzelfalles

zumutbar

sind.

An

die

Konkretisierung

von

Arbeitsgelegenheiten

und

Verdienstaussichten

sind

jedoch

rechtsprechungsgemäss

keine

übermässigen

Anforderungen

zu

stellen

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_369/2021

vom

28.

Okto ber

2021

E.

6.1

mit

Hinweisen;

vgl.

BGE

138

V

457

E.

3.1).

Der

ausgeglichene

Arbeitsmarkt

umfasst

auch

sogenannte

Nischenarbeitsplätze,

also

Stellen-

und

Arbeitsangebote,

bei

denen

Behinderte

mit

einem

sozialen

Entgegenkommen

von

Seiten

des

Arbeitgebers

rechnen

können.

Von

einer

Arbeitsgelegenheit

kann

nicht

mehr

gesprochen

werden,

wenn

die

zumutbare

Tätigkeit

nur

noch

in

so

ein geschränkter

Form

möglich

ist,

dass

sie

der

ausgeglichene

Arbeitsmarkt

praktisch

nicht

kennt

oder

sie

nur

unter

nicht

realistischem

Entgegenkommen

eines

durchschnittlichen

Arbeitgebers

möglich

wäre

und

das

Finden

einer

entspre chenden

Stelle

daher

zum

Vornherein

als

ausgeschlossen

erscheint

(vgl.

statt

vieler:

Urteile

des

Bundesgerichts

9C_452/2022

vom

10.

Januar

2023

E.

5.1

und

9C_21/2022

vom

15.

Juni

2022

E.

2.3.1,

je

mit

weiteren

Hinweisen).

Für

die

Invaliditätsbemessung

ist

nicht

massgebend,

ob

eine

invalide

Person

unter

den

konkreten

Arbeitsmarktverhältnissen

vermittelt

werden

kann,

sondern

einzig,

ob

sie

die

ihr

verbliebene

Arbeitskraft

noch

wirtschaftlich

nutzen

könnte,

wenn

ein

Gleichgewicht

von

Angebot

und

Nachfrage

nach

Arbeitsplätzen

bestünde

(statt

vieler:

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_330/2021

vom

8.

Juni

2021

E.

5.3.1

mit

Hinweisen;

Meyer/Reichmuth,

a.a.O. ,

N.

134

zu

Art.

28a).

Zwar

dürfte

sich

das

Finden

einer

angepassten

Tätigkeit

angesichts

der

psychisch

bedingten

Einschränkungen

des

Belastungsprofils

-

namentlich

der

erforderlichen

engen

Betreuung

durch

den

Vorgesetzten,

der

Beschränkung

auf

klar

umschrie bene

Abläufe

und

Aufgaben

sowie

die

fehlende

Zumutbarkeit

der

Bedienung

von

Maschinen

mit

Verletzungsgefahr

-

als

nicht

ganz

einfach

erweisen.

M it

Blick

auf

die

vorstehend

dargelegte

bundesgerichtliche

Rechtsprechung

zum

allgemeinen

Arbeitsmarkt,

der

einen

Fächer

verschiedenster

Tätigkeiten

aufweist

und

auch

Nischenarbeitsplätze

enthält ,

auf

die

rechtsprechungsgemäss

relativ

hohen

Hür den

zur

Annahme

einer

Unverwertbarkeit

der

Restarbeitsfähigkeit

sowie

angesichts

des

jungen

Alters

des

Beschwerdeführers

und

dem

Umstand,

dass

er

in

somatischer

Hinsicht

nicht

eingeschränkt

ist,

ist

vorliegend

von

der

Verwertbarkeit

seiner

vollzeitlichen

und

damit

erheblichen

Restarbeitsfähigkeit

auszugehen.

5.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

Sind

indessen

Validen-

und

Invalideneinkommen

ausgehend

vom

gleichen

Tabellenlohn

zu

berechnen,

erübrigt

sich

deren

genaue

Ermittlung.

Diesfalls

entspricht

der

Invaliditätsgrad

dem

Grad

der

Arbeitsunfähigkeit

unter

Berück sichtigung

eines

allfälligen

Abzugs

vom

Tabellenlohn.

Dies

stellt

keinen

«Prozentvergleich»

dar,

sondern

eine

rein

rechnerische

Vereinfachung

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_148/2017

vom

19.

Juni

2017

E.

4

unter

Hinweis

auf

Urteil

9C_675/2016

vom

18.

April

2017

E.

3.2.1 ) . 5. 4 5.4.1

Bei

der

Festsetzung

des

Valideneinkommens

ist

nach

der

bundesgerichtlichen

Rechtsprechung

-

wie

vom

Beschwerdeführer

dargetan

(Urk.

1

S.

15)

-

ein

beruflicher

Aufstieg

im

Gesundheitsfall

zu

berücksichtigen,

den

eine

versicherte

Person

normalerweise

vollzogen

hätte;

dazu

ist

allerdings

erforderlich,

dass

konkrete

Anhaltspunkte

dafür

bestehen,

dass

ohne

gesundheitliche

Beeinträch tigung

ein

beruflicher

Aufstieg

und

ein

entsprechend

höheres

Einkommen

tatsächlich

realisiert

worden

wären.

Blosse

Absichtserklärungen

genügen

nicht.

Die

Absicht,

beruflich

weiterzukommen,

muss

durch

konkrete

Schritte

wie

Kurs besuche,

Aufnahme

eines

Studiums

etc.

kundgetan

worden

sein.

Die

theoretisch

vorhandenen

beruflichen

Entwicklungs-

oder

Aufstiegsmöglichkeiten

sind

nur

dann

zu

berücksichtigen,

wenn

sie

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

einge treten

wären

(BGE

145

V

141

E.

5.2.1,

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_316/2020

vom

6.

Oktober

2020

E.

3.1).

Nach

der

allgemeinen

Beweisregel

(Art.

8

des

Schweizerischen

Zivilgesetzbuches,

ZGB)

obliegt

es

bei

erstmaliger

Rentenprüfung

der

versicherten

Person,

die

invalidisierenden

Folgen

der

gesundheitlichen

Beeinträchtigung

mit

dem

Beweis grad

der

überwiegenden

Wahrscheinlichkeit

nachzuweisen.

Gelingt

dieser

Nachweis

nicht,

verfügt

sie

über

keinen

Leistungsanspruch.

Mit

anderen

Worten

wird

bei

Beweislosigkeit

vermutet,

dass

sich

der

geklagte

Gesundheitsschaden

nicht

invalidisierend

auswirkt

(BGE

139

V

547

E.

8.1).

Bleiben

die

Auswirkungen

eines

objektivierbaren

wie

auch

eines

nicht

bildgebend

fassbaren

Leidens

auf

die

Arbeitsfähigkeit

trotz

in

Nachachtung

des

Untersuchungsgrundsatzes

sorgfältig

durchgeführter

Abklärungen

vage

und

unbestimmt,

ist

der

Beweis

für

die

Anspruchsgrundlage

nicht

geleistet

und

nicht

zu

erbringen

(zum

Ganzen:

BGE

140

V

290

E.

4.1). 5.4.2

Ausgewiesen

ist,

dass

seitens

der

Invalidenversicherung

im

Jahr

1989

wegen

verzögerter

Sprachentwicklung

ein

Entscheid

erging

(Urk.

7/1).

Der

Beschwerde führer

gelangte

in

der

Folge

e rst

im

Jahr

2019

erneut

an

die

IV-Stelle

(Urk.

7/3,

Urk.

7/5,

Urk.

7/8),

wobei

ihm

die

behandelnde

Psychotherapeutin

E.___

-

in

Kenntnis

der

auch

später

diskutierten

Diagn o sen

-

in

einer

ange passten

Tätigkeit

wie

Landschaftsgärtner,

Hilfselektriker,

einer

Arbeit

mit

Tieren

oder

Kurierdiensten

eine

vollständige

Arbeitsfähigkeit

bescheinigte

( Bericht

vom

25.

September

2019,

Urk.

7/2/ 2- 3).

Der

Beschwerdeführer

hat

zwar

d ie

nach

Abschluss

der

obligatorischen

Schule

begonnene

Berufswahl schule

gemäss

eigenen

Angaben

wegen

Problemen

mit

seiner

Disziplin

abgebrochen

(Urk.

7/38/2) .

I ndessen

geschah

dies

mehrere

Jahre

be vor

der

1982

geborene

Beschwerdeführer

sich

2019

bei

der

Invalidenver sicherung

zum

Leistungsbezug

anmeldete

(Urk.

7/8).

E chtzeitliche

Einschät zungen

der

Arbeits-

beziehungsweise

Ausbildungsfähigkeit

vor

diesem

Zeitpunkt

bzw.

im

Zeitpunkt

des

Eintritts

ins

Erwerbsleben

existieren

nicht.

Soweit

ersichtlich

hat

der

Beschwerdeführer

keinerlei

Anstalten

gemacht,

eine

Ausbil dung

zu

absolvieren

und

er

nahm

auch

erst

im

Jahr

2020

eine

psychiatrische

Therapie

auf.

Vielmehr

war

er

zwischenzeitlich

-

zwar

jeweils

nur

wenige

Monate

am

Stück ,

aber

in

verschiedenen

Tätigkeiten

-

als

Hilfsarbeiter

tätig

(Urk.

7/38/2 ,

Urk.

7/12 ) .

Konkrete

Anhaltspunkte

dafür ,

dass

der

Beschwerdeführer

im

Gesundheitsfall

die

Berufswahlschule

und

anschliessend

eine

berufliche

Ausbil dung

absolviert

hätte

und

ihm

dies

aus

gesundheitlichen

Gründen

nicht

möglich

gewesen

wäre ,

bestehen

daher

nicht .

Es

ist

somit

nicht

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

ausgewiesen,

dass

er

aus

gesundheitlichen

Gründen

keine

Ausbildung

absolviert

hat.

Da

keine

echtzeitlichen

Einschätzungen

zur

Arbeits fähigkeit

vorliegen

und

mithin

betreffend

diese

Zeitspanne

offensichtlich

Beweislosigkeit

vorliegt,

verletzt

die

Beschwerdegegnerin

den

Untersuchungs grund satz

nicht ,

indem

sie

auf

biographische

Abklärungen

verzichtet

hat

und

davon

ausgegangen

ist,

dass

der

Beschwerdeführer

im

Gesundheitsfall

weiterhin

verschiedene

Hilfsarbeiten

verrichten

würde,

wie

er

dies

bisher

getan

hat.

Zwar

ist

dem

Beschwerdeführer

dahingehend

beizupflichten,

dass

seine

letzte ,

im

Rahmen

eines

durch

das

Sozialamt

organisierten

Arbeitsversuchs

ausgeübte

Tätigkeit

als

Getränkelieferant

nicht

als

bisherige

Tätigkeit

für

die

Bestimmung

des

Validenlohns

herbeigezogen

werden

kann,

zumal

er

dabei

gar

keinen

Lohn

erzielte

(vgl.

Urk.

7/13/4).

Die s

hat

die

Beschwerdegegnerin

indessen

auch

nicht

getan,

sondern

sie

hat

-

was

sich

bereits

aus

dem

Umstand

ergibt,

dass

sie

zunächst

einen

Prozentvergleich

vorgenommen

(vgl.

Urk.

7/49/9 )

und

im

Verlauf

zusätzlich

einen

Leidensabzug

diskutiert

hat

( Urk.

7/56/3)

-

sowohl

betreffend

das

Validen-

als

auch

das

Invalideneinkommen

auf

das

in

einer

nicht

näher

spezifizierten

Hilfsarbeitertätigkeit

erzielbare

Einkommen

abgestellt ,

was

nicht

zu

beanstanden

ist. 5.5

Nach

Eintritt

des

Gesundheitsschadens

ist

der

Beschwerdeführer

nach

dem

Gesagten

zwar

in

der

Ausübung

einer

Hilfsarbeit

in

gewisser

Hinsicht

einge schränkt.

Da

jedoch

gemäss

dem

Vorstehenden

den

Einschränkungen

des

Beschwerdeführers

angepasste

Tätigkeiten

auf

dem

ausgeglichenen

Arbeitsmarkt

durchaus

vorhanden

sind

(vgl.

vorstehende

E.

5.2) ,

ist

auch

für

das

Invaliden ein k ommen

auf

im

Durchschnitt

für

Hilfsarbeiter

erzielbare

Einkommen

und

damit

auf

denselben

Tabellenwert

wie

für

das

Valideneinkommen

abzustellen.

Da

der

Beschwerdeführer

in

einer

seinem

Leiden

angepassten

Tätigkeit

voll

arbeitsfähig

ist,

entspricht

das

Invalideneinkommen

somit

grundsätzlich

dem

Valideneinkommen.

Er

macht

indessen

geltend,

angesichts

seiner

gewichtigen

Einschränkungen

sei

vom

Invalideneinkommen

ein

Tabellenlohnabzug

von

min des tens

25

%

vorzunehmen

(Urk.

1

S.

15) .

Vor

dem

Hintergrund,

dass

r echt sprechungsgemäss

e ine

psychisch

bedingt

verstärkte

Rücksichtnahme

seitens

Vorgesetzter

und

Arbeitskollegen

in

der

Regel

nicht

als

eigenständiger

Abzugsgrund

anerkannt

wird

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_465/2023

vom

16.

September

2024

E.

8.2.1

mit

Hinweisen),

ebenso

wenig

wie

das

Risiko

von

vermehrten

gesundheitlichen

Absenzen,

ein

grösserer

Betreuungsaufwand

oder

weniger

Flexibilität,

was

das

Leisten

von

Überstunden

etwa

bei

Verhinderung

eines

Mitarbeiters

anbetrifft

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_266/2017

vom

29.

Mai

2018

E.

3.4.2;

vgl.

auch

Urteil

9C_233/2018

vom

11.

April

2019

E.

3.2

mit

Hinweisen) ,

erscheint

der

maximal

mögliche

leidensbedingte

Abzug

von

25

%

(BGE

135

V

297

E.

5.2;

134

V

322

E.

5.2

und

126

V

75

E.

5b/bb-cc)

jedenfalls

nicht

als

ger echtfertigt.

Ohnehin

hätte

auch

der

maximal e

leidensbedingte

Abzug

keinen

rentenbegründenden

Invaliditätsgrad

von

mindestens

40

%

zur

Folge .

Dies

gilt

auch

bei

zusätzlicher

Berücksichtigung

des

ab

Januar

2024

stets

vorzu nehmenden

leidensbedingten

Abzugs

von

10

%

(Art.

26 bis

Abs.

3

IVV).

Weite rungen

zur

Frage

der

Rechtskonformität

von

Art.

26 bis

Abs.

3

IVV

und

zu

dessen

allenfalls

zusätzlicher

Berücksichtigung

zu

einem

Tabellen l ohnabzug

von

25

%

erübrigen

sich

daher.

Die

Beschwerdegegnerin

hat

den

Anspruch

des

Beschwerdeführers

auf

eine

Invalidenrente

somit

zu

Recht

verneint.

Die

Beschwerde

ist

bezüglich

des

Rentenanspruchs

somit

abzuweisen. 5.6

Anzufügen

bleibt

Folgendes:

Entgegen

dem

Beschwerdeführer

ist

in

keinem

Zeitpunkt

von

einer

Erwerbsunfähigkeit

von

mehr

als

40

%

auszugehen,

was

für

die

Entstehung

eines

Rentenanspruch s

vorausgesetzt

wird

(Art.

28

Abs.

1

lit.

c

IVG).

Ein

Nachweis

einer

seither

eingetretenen

Veränderung

der

Verhältnisse

im

Sinne

von

Art.

17

ATSG

erweist

sich

daher

von

vornherein

nicht

als

erforderlich.

Weitergehende

Abklärungen

zum

Gesundheitszustand

des

Beschwerdeführers

können

vor

diesem

Hintergrund

unterbleiben

(antizipierte

Beweiswürdigung;

vgl.

BGE

136

I

229

E.

5.3

mit

Hinweisen),

zumal

auch

nicht

ersichtlich

ist,

dass

die

Beschwerdegegnerin

-

wie

dies

der

Beschwerdeführer

behauptet

(Urk.

1

S.

11)

-

von

einem

Aggravationsverhalten

ausging,

weshalb

auch

in

dieser

Hinsicht

keine

Weiterungen

erforderlich

sind.

6.

6.1

6.1.1

Zu

prüfen

bl eib t

der

vom

Beschwerdeführer

gestellte

Eventualantrag,

es

seien

ihm

berufliche

Massnahmen

zu

gewähren

(Urk.

1

S.

2) .

Die

Beschwerdegegnerin

verneinte

im

Wesentlichen

gestützt

auf

unentschuldigte

Absenzen

und

fehlende

Erreichbarkeit

während

der

vom

Sozialamt

organisierten

Eingliederungs mass nahme

sowie

die

im

Fragebogen

des

letzten

Arbeitgebers

dokumentierte

Arbeitsverweigerung

die

subjektive

Eingliederungsfähigkeit

des

Beschwerde führers ,

weshalb

kein

Anspruch

auf

Massnahmen

zur

beruflichen

Eingliederung

bestehe

(Urk.

2

S.

2). 6. 2 6.2.1

Nach

Art.

8

IVG

haben

invalide

und

von

einer

Invalidität

bedrohte

Versicherte

unter

bestimmten

Voraussetzungen

Anspruch

auf

Eingliederungsmassnahmen.

Eingliederungsmassnahmen

setzen

einen

Eingliederungswillen

beziehungsweise

eine

subjektive

Eingliederungsfähigkeit

voraus.

Sie

können

zwar

unter

anderem

dazu

dienen,

subjektive

Eingliederungshindernisse

im

Sinne

einer

Krankheits über zeugung

der

versicherten

Person

zu

beseitigen.

Es

bedarf

indessen

auch

diesfalls

eines

Eingliederungswillens

beziehungsweise

einer

entsprechenden

Motivation

der

versicherten

Person.

Fehlt

es

daran,

so

entfällt

der

Anspruch

auf

Eingliederungsmassnahmen,

ohne

dass

zunächst

ein

Mahn-

und

Bedenkzeit verfahren

durchgeführt

werden

müsste

(Urteile

des

Bundesgerichts

9C_469/2016

vom

22.

Dezember

2016

E.

7

sowie

8C_569/2015

vom

17.

Februar

2016

E.

5.1). 6. 2.2

Die

Anmeldung

des

Beschwerdeführers

bei

der

Invalidenversicherung

erfolgte

ursprünglich

ausdrücklich

zur

Unterstützung

bei

der

beruflichen

Eingliederung

(Urk.

7/27/1) .

A uch

im

Einwand-

sowie

im

Beschwerdeverfahren

-

beantragte

er

stets

die

Durchführung

von

beruflichen

Massnahmen

(Urk.

7/55/8,

Urk.

1

S.

2) ,

w oraus

sich

zumindest

ein

gewisse r

Eingliederungswille

ableiten

lässt .

Zwar

trifft

es

zu,

dass

der

Beschwerdeführer

anlässlich

der

von

der

Sozialhilfe

organisierten

Eingliederungsmassnahme

bei

der

ESPAS

durch

diverse ,

teilweise

unentschul digte

Absenzen

auffiel

(Urk.

7/36/2) ,

es

ist

jedoch

mit

Blick

auf

berufliche

Eingliederungsmassnahmen

zu

berücksichtigen,

dass

immerhin

einige

dieser

Absenzen

auf

gesundheitliche

Gründe

zurückzuführen

waren

(Urk.

7/38/11,

Urk.

7/38/14,

Urk.

7/38/16)

und

der

Beschwerdeführer

ansonsten

gemäss

dem

Zwischenbericht

der

E SPAS

sehr

gute

Leistungen

erbrachte

und

motiviert

mitarbeitete

(Urk.

7/36/1) .

Eine

hohe

Motivation

wurde

ihm

sodann

auch

von

seiner

behandelnden

Psychiaterin

attestiert

(Urk.

7/40/5) ,

eine

solche

ergibt

sich

zudem

auch

aus

dem

Verlaufsprotokoll

der

Eingliederungsberatung

der

Beschwer degegnerin

(Urk.

7/38/6) .

Entsprechend

dem

Vorbringen

des

Beschwer deführers

lässt

sich

sodann

aus

dem

im

Verfügungszeitpunkt

bereits

mehr

als

vier

Jahre

alten

Arbeitgeberbericht

der

B.___

AG,

worin

der

Beschwerde führer

unter

anderem

als

nicht

arbeitswillig

und

als

sehr

asozial

bezeichnet

wurde

(Urk.

7/13) ,

nicht s

Abschliessendes

betreffend

den

aktuellen

Eingliederungswillen

des

Beschwerdeführers

ableiten,

zumal

der

damalige

Arbeitsversuch

vor

der

-

nach

Aufnahme

der

Behandlung

der

ADHS

-

eingetretenen

gesundheitlichen

Besserung

erfolgte.

Vor

dem

Hintergrund,

dass

berufliche

Massnahmen

unter

anderem

auch

dazu

dienen

können,

subjektive

Eingliederungshindernisse

zu

beseitigen,

erscheint

es

nach

dem

Gesagten

als

verfrüht,

dem

Beschwerdeführer

gestützt

auf

eine

mangelnde

subjektive

Eingliederungsfähigkeit

berufliche

Massnahmen

zu

ver wehren.

Es

ist

daher

zu

prüfen,

ob

die

Anspruchsvoraussetzungen

für

die

vom

Beschwerdeführer

beantragten

Integrationsmassnahmen

für

die

berufliche

Ein glie derung

beziehungsweise

die

Arbeitsvermittlung

(Urk.

1

S.

16

f.)

erfüllt

sind.

Nicht

ersichtlich

und

nicht

konkret

geltend

gemacht

wird,

auf

welche

weitere

Eingliederungsmassnahmen

ein

Anspruch

bestehen

könnte

(vgl.

Art.

8-18

IVG) ,

weshalb

nicht

näher

darauf

einzugehen

ist . 6. 3

Gemäss

Art.

14a

Abs.

1

IVG

haben

Versicherte,

die

seit

mindestens

sechs

Monaten

zu

mindestens

50

Prozent

arbeitsunfähig

(Art.

6

ATSG)

sind

sowie

nicht

erwerbstätige

Personen

vor

der

Vollendung

des

25.

Altersjahres,

sofern

sie

von

einer

Invalidität

bedroht

sind

(Art.

8

Abs.

2

ATSG) ,

Anspruch

auf

Integrations massnahmen

zur

Vorbereitung

auf

die

berufliche

Eingliederung.

Es

ist

daran

zu

erinnern,

dass

der

Beschwerdeführer

in

einer

Verweistätigkeit

zu

100

%

arbeitsfähig

ist.

Ist

jemand

in

einer

zumutbaren

Tätigkeit

arbeitsfähig,

so

ist

er

in

dieser

bereits

eingliederungsfähig

und

es

braucht

keine

Integrations massnahmen

mehr,

um

die

Eingliederungsfähigkeit

herzustellen.

Entsprechend

besteht

vorliegend

von

vornherein

kein

Anspruch

auf

Integrationsmassnahmen

gemäss

Art.

14a

IVG

(vgl.

BGE

137

V

1

E.

7). 6. 4

6.4.1

Arbeitsunfähige

(Art.

6

ATSG)

Versicherte,

welche

eingliederungsfähig

sind,

haben

Anspruch

auf

Unterstützung

bei

der

Suche

eines

geeigneten

Arbeitsplatzes

oder

im

Hinblick

auf

die

Aufrechterhaltung

ihres

Arbeitsplatzes

(Art.

18

Abs.

1

IVG).

Die

IV-Stelle

veranlasst

diese

Massnahmen

unverzüglich,

sobald

eine

summarische

Prüfung

ergibt,

dass

die

Voraussetzungen

dafür

erfüllt

sind

(Abs.

2).

Gemäss

bundesgerichtlicher

Rechtsprechung

bedarf

der

Anspruch

auf

Arbeits vermittlung

weder

der

Invalidität

noch

eines

Mindestinvaliditätsgrades.

Die

leistungsspezifische

Invalidität

des

Anspruchs

liegt

vor,

wenn

die

Behinderung

Probleme

bei

der

Stellensuche

verursacht.

Zur

Arbeitsvermittlung

ist

im

Weiteren

berechtigt,

wer

aus

invaliditätsbedingten

Gründen

spezielle

Anforderungen

an

den

Arbeitsplatz

(beispielsweise

Sehhilfen)

oder

den

Arbeitgeber

(beispielsweise

Toleranz

gegenüber

invaliditätsbedingt

notwendigen

Ruhepausen)

stellen

muss

und

demzufolge

aus

invaliditätsbedingten

Gründen

für

das

Finden

einer

Stelle

auf

das

Fachwissen

und

entsprechende

Hilfe

der

Vermittlungsbehörden

ange wiesen

istUrteil

des

Bundesgerichts

9C_467/2022

vom

3.

Februar

2023

E.

3.2.2

mit

Hinweis).

6.4.2

Der

Beschwerdeführer

ist

nach

dem

Gesagten

aufgrund

der

Diagnose

der

ADHS

in

der

Ausübung

einer

Hilfstätigkeit

dahingehend

eingeschränkt ,

dass

er

klar

umschriebene

Abläufe

und

Aufgaben

benötigt

und

zudem

auf

eine

gute

Einarbeitung

und

Betreuung

durch

den

Vorgesetzten

angewiesen

ist

(Urk.

7/49/7) .

Somit

bestehen

invaliditätsbedingt

spezielle

Anforderungen

an

den

Arbeitgeber

im

Sinne

der

zitierten

Rechtsprechung

und

es

ist

daher

davon

auszugehen,

dass

der

Beschwerdeführer

zum

Finden

einer

Stelle

auf

das

Fachwissen

und

die

Hilfe

der

Beschwerdegegnerin

angewiesen

ist.

Vor

dem

Hintergrund,

dass

die

leistungsspezifische

Invalidität

bereits

vorliegt,

wenn

die

Behinderung

Probleme

bei

der

Stellensuche

verursacht,

wobei

ein

relativ

geringes

Mass

genügt

(BGE

116

V

80

E

6a) ,

sind

die

Voraussetzungen

von

Art.

18.

Abs.

1

IVG

somit

erfüllt

und

der

Anspruch

des

Beschwerdeführers

auf

Arbeitsvermittlung

ist

zu

bejahen.

Die

Beschwerde

ist

in

diesem

Punkt

daher

gutzuheissen.

7.

7.1

Der

Beschwerdeführer

beantragte

die

Gewährung

der

unentgeltlichen

Rechts pflege

unter

Bestellung

von

Rechtsanwalt

Dr.

Kaspar

Gehring

als

unentgeltlichen

Rechtsbeistand

(Urk.

1

S.

2).

Nach

Gesetz

und

Praxis

sind

in

der

Regel

die

Voraussetzungen

für

die

Bewilligung

der

unentgeltlichen

Prozessführung

und

Rechtsvertretung

erfüllt,

wenn

der

Prozess

nicht

aussichtslos,

die

Partei

bedürftig

und

die

anwaltliche

Vertretung

notwendig

oder

doch

geboten

ist

(Art.

29

Abs.

3

BV;

BGE

135

I

1

E.

7.1;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_686/2020

vom

11.

Januar

2021

E.

1).

Die

Bedürftigkeit

des

Beschwerdeführers

ist

ausgewiesen

(Urk.

3 );

da

auch

die

weiteren

Voraussetzungen

erfüllt

sind,

das

heisst

der

Prozess

nicht

aussichtslos

erscheint

und

der

Beschwerdeführer

als

juristischer

Laie

einer

anwaltlichen

Vertretung

bedarf

(Art.

61

lit.

f

ATSG;

§

16

des

Gesetzes

über

das

Sozial versicherungsgericht

[GSVGer]),

ist

dem

Beschwerdeführer

die

unentgeltliche

Prozessführung

zu

bewilligen

und

die

unentgeltliche

Rechtsvertretung

in

der

Person

von

Rechtsanwalt

Dr.

Kaspar

Gehring

zu

gewähren. 7.2

Das

Beschwerdeverfahren

bei

Streitigkeiten

über

IV-Leistungen

vor

dem

kantonalen

Versicherungsgericht

ist

kostenpflichtig.

Die

Kosten

werden

nach

dem

Verfahrensaufwand

und

unabhängig

vom

Streitwert

im

Rahmen

von

Fr.

200.--

bis

Fr.

1'000.--

festgelegt

(Art.

69

Abs.

1 bis

IVG).

Art.

69

Abs.

1 bis

IVG

enthält

(anders

als

Art.

61

lit.

g

ATSG)

keine

Kostenverteilungsregeln,

also

keine

Anweisungen

an

die

kantonalen

Versicherungsgerichte,

nach

welchen

Grund sätzen

sie

die

Verfahrenskosten

auf

die

Parteien

aufzuteilen

haben

(BGE

137

V

57

E.

2.2).

Massgebend

für

die

Kostenverteilung

im

kantonalen

Prozess

ist

ausschliesslich

kantonales

Recht

(Urteile

des

Bundesgerichts

8C_176/2020

vom

9.

April

2021

E.

3,

9C_254/2018

vom

6.

Dezember

2018

E.

2.1).

Gemäss

§

28

lit.

a

GSVGer

finden

unter

anderem

Art.

104

ff.

der

Zivilprozessordnung

( ZPO )

sinngemäss

Anwendung

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_304/2018

vom

6.

Juli

2018

E.

4.2.2).

Demnach

werden

die

Prozesskosten

grundsätzlich

der

unter liegenden

Partei

auferlegt

beziehungsweise

nach

dem

Ausgang

des

Verfahrens

verteilt,

wenn

keine

Partei

vollständig

obsiegt

(Art.

106

Abs.

1

und

2

ZPO).

Die

Gerichtskosten

sind

auf

Fr.

800.--

festzusetzen.

Der

Beschwerdeführer

unterliegt

hinsichtlich

des

in

der

Hauptsache

strittigen

Rentenanspruchs,

obsiegt

hingegen

bezüglich

des

eventualiter

geltend

gemachten

Anspruchs

auf

Arbeitsvermittlung.

Die

Gerichtskosten

sind

den

Parteien

daher

anteilsmässig

aufzuerlegen.

Es

rechtfertigt

sich,

sie

dem

Beschwerdeführer

zu

drei

Vierteln

(Fr.

600.--)

-

wobei

diese

Kosten

zufolge

der

gewährten

unentgeltlichen

Prozess führung

einstweilen

auf

die

Gerichtskasse

zu

nehmen

sind

-

und

der

Beschwer degegnerin

zu

einem

Viertel

(Fr.

200.--)

aufzuerlegen. 7.3

Nach

Art.

61

lit.

g

ATSG

hat

die

obsiegende

Beschwerde

führende

Person

Anspruch

auf

Ersatz

der

Parteikosten.

Diese

werden

vom

Gericht

festgesetzt

und

ohne

Rücksicht

auf

den

Streitwert

nach

der

Bedeutung

der

Streitsache

und

nach

der

Schwierigkeit

des

Prozesses

bemessen.

Als

weitere

Bemessungskriterien

nennen

die

kantonalen

Vorschriften

das

Mass

des

Obsiegens,

den

Zeitaufwand

und

die

Barauslagen

34

GSVGer

sowie

§

7

der

Verordnung

über

die

Gebühren,

Kosten

und

Entschädigungen

vor

dem

Sozialversicherungsgericht ;

GebV

SVGer ).

Da

Rechtsanwalt

Dr.

Kaspar

Gehring

von

der

Möglichkeit,

eine

Honorarnote

einzureichen

(vgl.

Urk.

8

Dispositiv-Ziffer

2),

keinen

Gebrauch

gemacht

hat,

ist

die

Entschädigung

ermessensweise

ohne

Rücksicht

auf

den

Streitwert

nach

der

Bedeutung

der

Streitsache

und

der

Schwierigkeit

des

Prozesses

festzulegen

34

Abs.

3

GSVGer).

Unter

Berücksichtigung

der

genannten

Kriterien

ist

die

Entschädigung

von

Amtes

wegen

auf

Fr.

2 ‘ 200 .--

(inkl.

Barauslagen

und

Mehrwertsteuer)

festzusetzen.

Da

der

in

der

Hauptsache

gestellte

Antrag

auf

die

Zusprechung

einer

Invalidenrente

abgewiesen

und

lediglich

der

Anspruch

auf

Arbeitsvermittlung

gutgeheissen

wurde,

ist

die

Parteientschädigung

auf

einen

Viertel

zu

kürzen

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_568/2010

vom

3.

Dezember

2010

E.

4.1) .

Ausgangsgemäss

ist

die

Beschwerdegegnerin

folglich

zu

ver pflichten,

Rechtsanwalt

Dr.

Kaspar

Gehring

eine

Prozessentschädigung

in

der

Höhe

von

Fr.

55 5 .--

zu

bezahlen .

I m

übrigen

Betrag

von

Fr.

1'6 4 5.--

ist

er

zufolge

der

bewilligten

unentgeltlichen

Rechtsvertretung

einstweilen

aus

der

Gerichtskasse

zu

entschädigen.

7 .3

D er

Beschwerdeführer

ist

auf

§

16

Abs.

4

GSVGer

hinzuweisen,

wonach

er

zur

Nachzahlung

der

Gerichtskosten

sowie

der

Auslagen

für

die

Vertretung

verpflichtet

werden

kann,

sofern

er

dazu

in

der

Lage

ist. Das

Gericht

beschliesst:

In

Bewilligung

des

Gesuchs

vom

30.

Mai

2024

wird

dem

Beschwerdeführer

die

unentgeltliche

Prozessführung

gewährt

und

es

wird

ihm

in

der

Person

von

Rechtsanwalt

Dr.

Kaspar

Gehring,

Zürich,

ein

unentgeltlicher

Rechtsbeistand

bestellt; und

erkennt: 1.

In

teilw eiser

Gutheissung

der

Beschwerde

wird

die

Verfügung

der

Sozialver siche rungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

vom

6 .

Mai

2024

dahingehend

abgeändert ,

dass

der

Beschwerdeführer

Anspruch

auf

Arbeitsvermittlung

hat.

Im

Übrigen

wird

die

Beschwerde

abgewiesen. 2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr.

800 .--

werden

dem

Beschwerdeführer

zu

drei

Vierteln

(Fr.

600.--)

sowie

der

Beschwerdegegnerin

zu

einem

Viertel

(Fr.

200.--)

auferlegt.

Zufolge

Gewährung

der

unentgeltlichen

Prozessführung

werden

die

dem

Beschwerdeführer

auferlegten

Kosten

von

Fr.

600 .--

einstweilen

auf

die

Gerichtskasse

genommen.

Der

Beschwerdeführer

wird

auf

die

Nachzahlungspflicht

gemäss

§

16

Abs.

4

GSVGer

hingewiesen.

Rechnung

und

Einzahlungsschein

werden

den

Kostenpflichtigen

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

zugestellt. 3.

Die

Beschwerdegegnerin

wird

verpflichtet,

dem

unentgeltlichen

Rechtsvertreter

des

Beschwerdeführers,

Rechtsanwalt

Dr.

Kaspar

Gehring,

Zürich,

eine

reduzierte

Parteient schädigung

von

Fr.

555 .--

(inkl.

Barauslagen

und

MWST)

zu

bezahlen. Im

weitergehenden

Umfang

wird

der

unentgeltliche

Rechtsvertreter

des

Beschwerde führers,

Rechtsanwalt

Dr.

Kaspar

Gehring,

Zürich,

mit

Fr.

1’645 .--

(inkl.

Barauslagen

und

MWST)

aus

der

Gerichtskasse

entschädigt.

Der

Beschwerdeführer

wird

auf

die

Nachzahlungspflicht

gemäss

§

16

Abs.

4

GSVGer

hingewiesen. 4.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwalt

Dr.

Kaspar

Gehring - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle - Bundesamt

für

Sozialversicherungen sowie

an: - Gerichtskasse 5.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesgesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser