Sachverhalt
1. Der
1978
geborene
X.___
meldete
sich
am
16.
Oktober
2020
(Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine seit Jugendjahren bestehende Depression bei der
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
zum
Leistungsbezug
an
(Urk.
10/1).
Diese
tätigte
erwerbliche
sowie
medizinische
Abklärungen
und
teilte
dem
Versicherten
am
19.
Juli
2021
mit,
sie
übernehme
die
Kosten
für
ein
Belastbar keitstraining
vom
28.
Juni
bis
26.
September
2021
(Urk.
10/21).
Daran
anschliessend
fanden
ein
Aufbautraining
(vom
27.
September
2021
bis
27.
März
2022)
und
eine arbeitsmarktorientierte Vorbereitung (vom 28. März bis 26. Juni 2022) statt (Urk.
10/29, 10/39) , wobei während dieser Massnahmen jeweils Taggelder ausgerichtet wurden. Mit Verfügung vom 24. Juni 2022 wurde der Versicherte darüber in
Kenntnis
gesetzt,
dass
die
Arbeitsvermittlung
abgeschlossen
werde
(Urk.
10/52).
In der Folge veranlasste die IV-Stelle die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens bei Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welches am 25. Januar 2024 erstattet wurde (Urk. 10/75). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte sie mit Verfügung vom 14. Mai 2024 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2 [=10/86]). 2. Dagegen erhob dieser mit Eingabe vom 30. Mai 2024 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei ihm eine Teilrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1).
Die
IV-Stelle
schloss
mit
Beschwerdeantwort
vom
10.
September
2024
auf
Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. September 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über
die
Invalidenversicherung
(IVG)
sowie
der
Verordnung
über
die
Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grund sätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden
Rechtslage
zu
beurteilen,
ob
bis
zu
diesem
Zeitpunkt
ein
Rentenanspruch
entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E.
3.2.1 mit Hinweisen).
Zwar meldete sich der Versicherte bereits
im Oktober 2020 zum Leistungsbezug an (Urk. 10/41). Da jedoch bis im Juni 2022 Eingliederungsmassnahmen durchgeführt und währenddem Taggelder ausgerichtet wurden (Urk. 10/39-40), konnte in Anwendung von Art. 29 Abs. 2 IVG frühestens anschliessend an die Zeit des Taggeldbezugs ein Rentenanspruch entstehen, weshalb die ab 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend ist und jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze
oder
teilweise
Verlust
der
Erwerbsmöglichkeiten
auf
dem
in
Betracht
kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens
einer
Erwerbsunfähigkeit
sind
ausschliesslich
die
Folgen
der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs.
2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre
Erwerbsfähigkeit
oder
die
Fähigkeit,
sich
im
Aufgabenbereich
zu
betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Inv aliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent 1.4
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich
des
Beweiswertes
eines
Arztberichtes
ist
entscheidend,
ob
er
für
die streitigen
Belange
umfassend
ist,
auf
allseitigen
Untersuchungen
beruht,
auch
die geklagten
Beschwerden
berücksichtigt,
in
Kenntnis
der
Vorakten
(Anamnese)
abgegeben
worden
ist,
in
der
Beurteilung
der
medizinischen
Zusammenhänge
und
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.). 2.
2.1
Im
angefochtenen
Entscheid
wurde
erwogen,
die
medizinischen
Abklärungen
hätten
gezeigt,
dass
beim
Versicherten
eine
Teilarbeitsunfähigkeit
bestehe.
Es
bestünden jedoch noch Therapiemöglichkeiten. Würde eine konsequente psychiatrische Behandlung
in
Anspruch
genommen,
würde
sich
der
Gesundheitszustand
des
Versicherten verbessern und stabilisieren. Daher liege keine psychiatrische Diagnose mit relevanter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor , weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente ausgewiesen sei (Urk. 2) . 2.2
Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, sowohl seine behandelnden Ärzte als auch die Fachpersonen der Eingliederung würden ihn als vollständig arbeitsunfähig erachten. Es sei auf deren Einschätzung abzustellen und ihm eine ganze Rente zuzusprechen. Selbst wenn indes stattdessen auf die Beurteilung des Gutachters abgestellt würde, stünde ihm vor dem Hintergrund dessen, dass er gemäss gutachterlicher Einschätzung in angepasster Tätigkeit zu 40 % arbeitsunfähig sei, eine Teilrente zu. Dabei sei zu berücksichtigen, dass er in angepasster Tätigkeit weniger verdienen würde als in angestammter Tätigkeit, weshalb ihm mindestens eine halbe Rente zustehe (Urk. 1). 3.
Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Gutachten vom 25. Januar 2024 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) , und als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit akzentuierte Persönlichkeitszüge (selbstunsicher, ängstlich-vermeidend, ICD-10: Z73, Urk. 10/75 S. 66).
Der Explorand berichte über Probleme mit dem Gedäch tnis. Manchmal, wenn er versuche Zeitung zu lesen, merke er, dass das Kurzzeitgedächtnis auch nicht gut sei. Er sei zurückgezogen und habe Mühe, das Haus zu verlassen. Je nachdem habe er Mühe, sich überhaupt zu bewegen und irgendetwas zu machen. Er verbringe viel Zeit damit, nichts zu tun. Er sei dann einfach blockiert. Er denke, dass er heute langsamer sei im Denken als früher, aber quantifizieren könne er da s nicht. Er sei häufig innerlich sehr angespannt und nervös, habe schlechte Gedanken (Urk. 10/75 S. 31).
Der
Explorand
mache
einen
gepflegten
Eindruck,
sei
im
Kontakt
freundlich
zugewandt und verhalte sich kooperativ. Der Blickkontakt werde immer wieder aufgenommen und gehalten. Der affektive Rapport sei stark erschwert herstellbar (Urk. 10/75 S. 44).
Der Explorand sei allseits orientiert, Aufmerksamkeit und Konzentration könnten für die Dauer des Gesprächs durchgehend aufrechterhalten werden. Die Auffassung wirke ungestört. Das Langzeitgedächtnis wirke deutlich beeinträchtigt, es zeigten sich leichte Merkfähigkeitsstörungen. Der formale Gedankengang wirke verlangsamt, verarmt und etwas eingeengt. Die Grundstimmung sei deutlich zum depressiven Pol verschoben, die affektive Modulationsfähigkeit sei deutlich eingeschränkt. Er wirke hypomim und zeige wenig Gestik (Urk. 10/75 S. 45-46).
Die Kriterien für eine depressive Episode seien eindeutig erfüllt, wobei aufgrund der Phänomenologie im Moment von einer mittelgradigen depressiven Episode auszugehen sei (Urk. 10/75 S. 65). Der Verlauf sei auffällig und für eine einfache rezidivierende depressive Störung nicht unbedingt typisch. Auffällig sei, dass lange
gar
keine
Behandlung
in
Anspruch
genommen
worden
sei,
dass
zuerst
offenbar
über
längere
Zeit
nur
eine
ambulante
Behandlung
durchgeführt
worden
sei
und
der
Explorand
keine
Medikamente
habe
einnehmen
wollen.
Während
des
stationären
und
tagesstationären
Aufenthaltes
habe
sich
dann
eigentlich
ein
positiver
Verlauf abgebildet, der sich auch bei den Eingliederungsmassnahmen gezeigt habe. Dort
sei e n
viele
gute
Ressourcen
des
Exploranden
beschrieben
worden,
wobei
man
aufgrund der bis zum Schluss bestehenden Schwankungen davon ausgegangen sei, eine Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt sei nicht möglich. Die langjährige psychiatrische Behandlung werde zwar weitergeführt, aber nur, wenn der Explorand
in
Z.___
sei,
wobei
er
berichtet
habe,
dass
er
seit
einem
Jahr
bei
seiner
Partnerin
in
A.___
lebe.
So
seien
indes
keine
tagesstrukturierenden
Massnahmen
möglich. Eine Intensivierung der Behandlung sei dringend zu empfehlen. In erster Linie komme eine stationäre oder längere teilstationäre Behandlung in Frage, möglicherweise wäre eine Anpassung der Medikation sinnvoll. Die Schwierigkeit bestehe darin, dass der Explorand seinen Lebensmittelpunkt eigentlich in A.___ habe. Zu empfehlen sei zudem eine konsequente Abstinenz von Cannabis, Alkohol und anderen Drogen (Urk. 10/75 S. 68).
Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. Y.___ fest, in seiner angestammten Tätigkeit als Dozent sei der Versicherte zu 40 % arbeitsfähig. Es sei davon auszugehen, dass er zwei Mal zwei Stunden täglich anwesend sein könne und ein etwas erhöhter Pausenbedarf bestehe (Urk. 10/75 S. 71).
In angepasster Tätigkeit, d.h. in einer Tätigkeit im Backoffice, ohne regelmässige Kundenkontakte, in einem wohlwollenden und bestärkenden Team, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. Dies durchgehend seit dem stationären Aufenthalt im September 2020 (Urk. 10/75 S. 71-72). 4.
Das
Gutachten
von
Dr.
Y.___
vermag
zu
überzeugen.
Es
basiert
auf
den
erforderlichen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Der Gutachter hat detaillierte Befunde erhoben und die geklagten Beschwerden berücksichtigt. Zudem hat
er die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt. Das genannte Gutachten erfüllt demnach die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage .
Der Beschwerdeführer macht geltend, der Gutachter sei sowohl von der Einschätzung der behandelnden Ärzte als auch derjenigen der Fachleute der Eingliederung abgewichen, ohne dass er dies ausführlich begründet hätte. Aus diesem Grund könne auf seine Beurteilung nicht abgestellt werden (Urk. 1 S. 7).
Diesem
Vorbringen
ist
entgegenzuhalten,
dass
Dr.
Y.___
die
Berichte
der
behandelnden
Ärzte
sowie
der
Fachleute
der
Eingliederung
vorlagen
(Urk.
10/75
S.
7-8)
und er sich eingehend mit diesen auseinandersetzte. Er legte überzeugend dar, weshal b er deren Ansicht nicht teile (Urk. 10/75 S. 52 ff.) und zeigte Widersprüche und
Ungereimtheiten
in
den
Berichten
über
die
erfolgten
Eingliederungsmassnahmen auf (Urk. 10/75 S. 62). Zutreffend wies er darauf hin, dass in diesen
Berichten darauf hingewiesen worden war, der Versicherte verfüge bei der Arbeit in der Küche über ein gute s Arbeitstempo und einen hohen Durchhaltewillen, was für eine
höhere
als
die
attestierte
Leistungsfähigkeit
spreche
(Urk.
10/75
S.
62).
Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers begründete der Gutachter somit nachvollziehbar,
weshalb
nicht
auf
die
Einschätzung
der
behandelnden
Ärzte
sowie
der
Fachpersonen der Eingliederung abgestellt werden könne . Seine Beurteilung ist beweiskräftig . Damit ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer Tätigkeit im Backoffice, ohne regelmässige Kundenkontakte, in einem wohlwollenden Team zu 60
% arbeitsfähig ist. 5. 5.1
Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe
der
im
Einzelfall
bekannten
Umstände
zu
schätzen
und
die
so
gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2021 vom 11. November 2021 E. 5.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).
Der
Invaliditätsgrad
ist
namentlich
dann
durch
Prozentvergleich
zu
ermitteln,
wenn
Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im
Einzelfall
bekannten
Umstände
geschätzten,
mit
Prozentzahlen
bewerteten
hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat (Urteile des
Bundesgerichts
8C_285/2020
vom
15.
September
2020
E.
4.1
und
9C_492/2018
vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2, je mit Hinweisen).
Sind
indessen
Validen-
und
Invalideneinkommen
ausgehend
vom
gleichen
Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der
Invaliditätsgrad
dem
Grad
der
Arbeitsunfähigkeit
unter
Berücksichtigung
eines
allfälligen
Abzugs
vom
Tabellenlohn.
Dies
stellt
keinen
«Prozentvergleich»
dar,
sondern
eine
rein
rechnerische
Vereinfachung
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_148/2017
vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). 5.2
Gemäss
bundesgerichtlicher
Rechtsprechung
ist
für
die
Ermittlung
des
Valideneinkommens
entscheidend,
was
die
versicherte
Person
im
Zeitpunkt
des
frühestmögli chen
Rentenbeginns
nach
dem
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahrscheinlichkeit
als
Gesunde
tatsächlich
verdient
hätte.
Dabei
wird
in
der
Regel
am
zuletzt
erzielten,
nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139
V
28
E.
3.3.2,
135
V
58
E.
3.1,
134
V
322
E.
4.1 ;
vgl.
auch
Art.
26
Abs.
1
IVV ) . 5.3
Der Versicherte absolvierte ein Studium und anschliessend verschiedene Praktika, darunter
auch
fachfremde.
Während
einiger
Jahre
unterrichtete
er
an
verschiedenen
Bildungsinstitutionen mit einem Pensum von jeweils ungefähr 20 %, obwohl er
über
keine
pädagogische
Ausbildung
verfügt
(Urk.
10/4,
10/24,
10/75
S.
51-52).
Vor dem Hintergrund dessen, dass er nie eine Festanstellung bekleidete, welche seiner Ausbildung entsprechen würde, rechtfertigt es sich, zur Bestimmung des Valideneinkommens auf Tabellenlöhne abzustellen. Da ihm als Absolvent des Studiengangs
Umweltnaturwissenschaften
Tätigkeiten
in
einem
Büro
ohne
Kundenkontakt
sowie
in
einem
wohlwollenden
Umfeld
offenstehen,
ist
für
die
Bestimmung
des
Invalideneinkommens
auf
den
gleichen
Tabellenwert
abzustellen.
Somit
entspricht der Grad der Arbeitsunfähigkeit von 40 % gleichzeitig dem Invaliditätsgrad. 5.4
Was den Rentenbeginn betrifft ist festzuhalten, dass dieser gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). Zu beachten bleibt, dass gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG Eingliederungsmassnahmen dem Rentenanspruch grundsätzlich vorgehen. Rentenleistungen sind daher erst auszurichten, wenn keine zumutbaren Eingliederungsmassnahmen mehr in Betracht kommen. Der in der Invalidenversicherung geltende Grundsatz «Eingliederung vor Rente» bewirkt, dass die Rente hinter einer Eingliederungsmassnahme beziehungsweise dem damit verbundenen Taggeld zurücktritt. Ein Rentenanspruch kann erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen, und zwar selbst dann, wenn diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten. Löst eine Rente sodann das Taggeld ab, so wird in Abweichung von Art. 19 Abs. 3 ATSG die Rente auch für den Monat, in dem der Taggeldanspruch endet, ungekürzt ausgerichtet. Hingegen wird das Taggeld in diesem Monat um einen Dreissigstel des Rentenbetrags gekürzt (Art. 47 Abs. 2 IVG).
Den
Unterlagen
ist
zu
entnehmen,
dass
der
Beschwerdeführer
bis
am
26.
Juni
2022
Taggelder
der
Invalidenversicherung
bezog
(Urk.
10/41).
In
Anwendung
von
Art. 29 Abs. 2 und 3 IVG hat er somit ab dem 1. Juni 2022 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung, wobei es der IV-Stelle in Anwendung von Art. 47 Abs. 2 obliegen wird, die Taggelder um einen Dreissigstel des Rentenbetrages zu kürzen. 6 .
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 14. Mai 2024 aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab Juni 2022 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat. Insofern ist die Beschwerde gutzuheissen.
Der
Vollständigkeit
halber
se i darauf
hingewiesen,
dass
gemäss
beweiskräftiger
gutachterlicher
Einschätzung
eine
Intensivierung
von
therapeutischen
Massnahmen
sowie
eine
konsequente
Abstinenz
von
Cannabis ,
anderen
Drogen
und
Alkohol
zu einer Stabilisierung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und damit wohl
zu einer höheren Arbeitsfähigkeit führen sollte (Urk. 10/75 S. 72-73) . Es wird daher Sache der IV-Stelle sein, dem Versicherten eine entsprechende Schadenminderungspflicht aufzuerlegen und deren Einhaltung sowie seinen Rentenanspruch zeitnah zu überprüfen. 7 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten
sind
nach
dem
Verfahrensaufwand
und
unabhängig
vom
Streitwert
festzulegen
(Art.
69
Abs.
1 bis
IVG)
und
auf
Fr.
700.--
anzusetzen.
Entsprechend
dem
Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen , womit das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos geworden ist. Das Gericht erkennt: 1.
In
teilweiser
Gutheissung
der
Beschwerde
wird
die
Verfügung
vom
14.
Mai
2024
aufgehoben
und
es
wird
festgestellt,
dass
der
Beschwerdeführer
ab
dem
1.
Juni
202 2
Anspruch
auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und
Einzahlungsschein
werden
der
Kostenpflichtigen
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippMuraro
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Der
1978
geborene
X.___
meldete
sich
am
16.
Oktober
2020
(Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine seit Jugendjahren bestehende Depression bei der
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
zum
Leistungsbezug
an
(Urk.
10/1).
Diese
tätigte
erwerbliche
sowie
medizinische
Abklärungen
und
teilte
dem
Versicherten
am
19.
Juli
2021
mit,
sie
übernehme
die
Kosten
für
ein
Belastbar keitstraining
vom
28.
Juni
bis
26.
September
2021
(Urk.
10/21).
Daran
anschliessend
fanden
ein
Aufbautraining
(vom
27.
September
2021
bis
27.
März
2022)
und
eine arbeitsmarktorientierte Vorbereitung (vom 28. März bis 26. Juni 2022) statt (Urk.
10/29, 10/39) , wobei während dieser Massnahmen jeweils Taggelder ausgerichtet wurden. Mit Verfügung vom 24. Juni 2022 wurde der Versicherte darüber in
Kenntnis
gesetzt,
dass
die
Arbeitsvermittlung
abgeschlossen
werde
(Urk.
10/52).
In der Folge veranlasste die IV-Stelle die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens bei Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welches am 25. Januar 2024 erstattet wurde (Urk. 10/75). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte sie mit Verfügung vom 14. Mai 2024 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2 [=10/86]).
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über
die
Invalidenversicherung
(IVG)
sowie
der
Verordnung
über
die
Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grund sätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden
Rechtslage
zu
beurteilen,
ob
bis
zu
diesem
Zeitpunkt
ein
Rentenanspruch
entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E.
3.2.1 mit Hinweisen).
Zwar meldete sich der Versicherte bereits
im Oktober 2020 zum Leistungsbezug an (Urk. 10/41). Da jedoch bis im Juni 2022 Eingliederungsmassnahmen durchgeführt und währenddem Taggelder ausgerichtet wurden (Urk. 10/39-40), konnte in Anwendung von Art. 29 Abs. 2 IVG frühestens anschliessend an die Zeit des Taggeldbezugs ein Rentenanspruch entstehen, weshalb die ab 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend ist und jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze
oder
teilweise
Verlust
der
Erwerbsmöglichkeiten
auf
dem
in
Betracht
kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens
einer
Erwerbsunfähigkeit
sind
ausschliesslich
die
Folgen
der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs.
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre
Erwerbsfähigkeit
oder
die
Fähigkeit,
sich
im
Aufgabenbereich
zu
betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Inv aliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent
E. 1.4 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich
des
Beweiswertes
eines
Arztberichtes
ist
entscheidend,
ob
er
für
die streitigen
Belange
umfassend
ist,
auf
allseitigen
Untersuchungen
beruht,
auch
die geklagten
Beschwerden
berücksichtigt,
in
Kenntnis
der
Vorakten
(Anamnese)
abgegeben
worden
ist,
in
der
Beurteilung
der
medizinischen
Zusammenhänge
und
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).
E. 2 ATSG).
E. 2.1 Im
angefochtenen
Entscheid
wurde
erwogen,
die
medizinischen
Abklärungen
hätten
gezeigt,
dass
beim
Versicherten
eine
Teilarbeitsunfähigkeit
bestehe.
Es
bestünden jedoch noch Therapiemöglichkeiten. Würde eine konsequente psychiatrische Behandlung
in
Anspruch
genommen,
würde
sich
der
Gesundheitszustand
des
Versicherten verbessern und stabilisieren. Daher liege keine psychiatrische Diagnose mit relevanter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor , weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente ausgewiesen sei (Urk. 2) .
E. 2.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, sowohl seine behandelnden Ärzte als auch die Fachpersonen der Eingliederung würden ihn als vollständig arbeitsunfähig erachten. Es sei auf deren Einschätzung abzustellen und ihm eine ganze Rente zuzusprechen. Selbst wenn indes stattdessen auf die Beurteilung des Gutachters abgestellt würde, stünde ihm vor dem Hintergrund dessen, dass er gemäss gutachterlicher Einschätzung in angepasster Tätigkeit zu 40 % arbeitsunfähig sei, eine Teilrente zu. Dabei sei zu berücksichtigen, dass er in angepasster Tätigkeit weniger verdienen würde als in angestammter Tätigkeit, weshalb ihm mindestens eine halbe Rente zustehe (Urk. 1).
E. 3 Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Gutachten vom 25. Januar 2024 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) , und als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit akzentuierte Persönlichkeitszüge (selbstunsicher, ängstlich-vermeidend, ICD-10: Z73, Urk. 10/75 S. 66).
Der Explorand berichte über Probleme mit dem Gedäch tnis. Manchmal, wenn er versuche Zeitung zu lesen, merke er, dass das Kurzzeitgedächtnis auch nicht gut sei. Er sei zurückgezogen und habe Mühe, das Haus zu verlassen. Je nachdem habe er Mühe, sich überhaupt zu bewegen und irgendetwas zu machen. Er verbringe viel Zeit damit, nichts zu tun. Er sei dann einfach blockiert. Er denke, dass er heute langsamer sei im Denken als früher, aber quantifizieren könne er da s nicht. Er sei häufig innerlich sehr angespannt und nervös, habe schlechte Gedanken (Urk. 10/75 S. 31).
Der
Explorand
mache
einen
gepflegten
Eindruck,
sei
im
Kontakt
freundlich
zugewandt und verhalte sich kooperativ. Der Blickkontakt werde immer wieder aufgenommen und gehalten. Der affektive Rapport sei stark erschwert herstellbar (Urk. 10/75 S. 44).
Der Explorand sei allseits orientiert, Aufmerksamkeit und Konzentration könnten für die Dauer des Gesprächs durchgehend aufrechterhalten werden. Die Auffassung wirke ungestört. Das Langzeitgedächtnis wirke deutlich beeinträchtigt, es zeigten sich leichte Merkfähigkeitsstörungen. Der formale Gedankengang wirke verlangsamt, verarmt und etwas eingeengt. Die Grundstimmung sei deutlich zum depressiven Pol verschoben, die affektive Modulationsfähigkeit sei deutlich eingeschränkt. Er wirke hypomim und zeige wenig Gestik (Urk. 10/75 S. 45-46).
Die Kriterien für eine depressive Episode seien eindeutig erfüllt, wobei aufgrund der Phänomenologie im Moment von einer mittelgradigen depressiven Episode auszugehen sei (Urk. 10/75 S. 65). Der Verlauf sei auffällig und für eine einfache rezidivierende depressive Störung nicht unbedingt typisch. Auffällig sei, dass lange
gar
keine
Behandlung
in
Anspruch
genommen
worden
sei,
dass
zuerst
offenbar
über
längere
Zeit
nur
eine
ambulante
Behandlung
durchgeführt
worden
sei
und
der
Explorand
keine
Medikamente
habe
einnehmen
wollen.
Während
des
stationären
und
tagesstationären
Aufenthaltes
habe
sich
dann
eigentlich
ein
positiver
Verlauf abgebildet, der sich auch bei den Eingliederungsmassnahmen gezeigt habe. Dort
sei e n
viele
gute
Ressourcen
des
Exploranden
beschrieben
worden,
wobei
man
aufgrund der bis zum Schluss bestehenden Schwankungen davon ausgegangen sei, eine Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt sei nicht möglich. Die langjährige psychiatrische Behandlung werde zwar weitergeführt, aber nur, wenn der Explorand
in
Z.___
sei,
wobei
er
berichtet
habe,
dass
er
seit
einem
Jahr
bei
seiner
Partnerin
in
A.___
lebe.
So
seien
indes
keine
tagesstrukturierenden
Massnahmen
möglich. Eine Intensivierung der Behandlung sei dringend zu empfehlen. In erster Linie komme eine stationäre oder längere teilstationäre Behandlung in Frage, möglicherweise wäre eine Anpassung der Medikation sinnvoll. Die Schwierigkeit bestehe darin, dass der Explorand seinen Lebensmittelpunkt eigentlich in A.___ habe. Zu empfehlen sei zudem eine konsequente Abstinenz von Cannabis, Alkohol und anderen Drogen (Urk. 10/75 S. 68).
Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. Y.___ fest, in seiner angestammten Tätigkeit als Dozent sei der Versicherte zu 40 % arbeitsfähig. Es sei davon auszugehen, dass er zwei Mal zwei Stunden täglich anwesend sein könne und ein etwas erhöhter Pausenbedarf bestehe (Urk. 10/75 S. 71).
In angepasster Tätigkeit, d.h. in einer Tätigkeit im Backoffice, ohne regelmässige Kundenkontakte, in einem wohlwollenden und bestärkenden Team, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. Dies durchgehend seit dem stationären Aufenthalt im September 2020 (Urk. 10/75 S. 71-72).
E. 4 Das
Gutachten
von
Dr.
Y.___
vermag
zu
überzeugen.
Es
basiert
auf
den
erforderlichen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Der Gutachter hat detaillierte Befunde erhoben und die geklagten Beschwerden berücksichtigt. Zudem hat
er die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt. Das genannte Gutachten erfüllt demnach die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage .
Der Beschwerdeführer macht geltend, der Gutachter sei sowohl von der Einschätzung der behandelnden Ärzte als auch derjenigen der Fachleute der Eingliederung abgewichen, ohne dass er dies ausführlich begründet hätte. Aus diesem Grund könne auf seine Beurteilung nicht abgestellt werden (Urk. 1 S. 7).
Diesem
Vorbringen
ist
entgegenzuhalten,
dass
Dr.
Y.___
die
Berichte
der
behandelnden
Ärzte
sowie
der
Fachleute
der
Eingliederung
vorlagen
(Urk.
10/75
S.
7-8)
und er sich eingehend mit diesen auseinandersetzte. Er legte überzeugend dar, weshal b er deren Ansicht nicht teile (Urk. 10/75 S. 52 ff.) und zeigte Widersprüche und
Ungereimtheiten
in
den
Berichten
über
die
erfolgten
Eingliederungsmassnahmen auf (Urk. 10/75 S. 62). Zutreffend wies er darauf hin, dass in diesen
Berichten darauf hingewiesen worden war, der Versicherte verfüge bei der Arbeit in der Küche über ein gute s Arbeitstempo und einen hohen Durchhaltewillen, was für eine
höhere
als
die
attestierte
Leistungsfähigkeit
spreche
(Urk.
10/75
S.
62).
Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers begründete der Gutachter somit nachvollziehbar,
weshalb
nicht
auf
die
Einschätzung
der
behandelnden
Ärzte
sowie
der
Fachpersonen der Eingliederung abgestellt werden könne . Seine Beurteilung ist beweiskräftig . Damit ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer Tätigkeit im Backoffice, ohne regelmässige Kundenkontakte, in einem wohlwollenden Team zu 60
% arbeitsfähig ist.
E. 5.1 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe
der
im
Einzelfall
bekannten
Umstände
zu
schätzen
und
die
so
gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2021 vom 11. November 2021 E. 5.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).
Der
Invaliditätsgrad
ist
namentlich
dann
durch
Prozentvergleich
zu
ermitteln,
wenn
Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im
Einzelfall
bekannten
Umstände
geschätzten,
mit
Prozentzahlen
bewerteten
hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat (Urteile des
Bundesgerichts
8C_285/2020
vom
15.
September
2020
E.
E. 5.2 Gemäss
bundesgerichtlicher
Rechtsprechung
ist
für
die
Ermittlung
des
Valideneinkommens
entscheidend,
was
die
versicherte
Person
im
Zeitpunkt
des
frühestmögli chen
Rentenbeginns
nach
dem
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahrscheinlichkeit
als
Gesunde
tatsächlich
verdient
hätte.
Dabei
wird
in
der
Regel
am
zuletzt
erzielten,
nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139
V
28
E.
3.3.2,
135
V
58
E.
3.1,
134
V
322
E.
E. 5.3 Der Versicherte absolvierte ein Studium und anschliessend verschiedene Praktika, darunter
auch
fachfremde.
Während
einiger
Jahre
unterrichtete
er
an
verschiedenen
Bildungsinstitutionen mit einem Pensum von jeweils ungefähr 20 %, obwohl er
über
keine
pädagogische
Ausbildung
verfügt
(Urk.
10/4,
10/24,
10/75
S.
51-52).
Vor dem Hintergrund dessen, dass er nie eine Festanstellung bekleidete, welche seiner Ausbildung entsprechen würde, rechtfertigt es sich, zur Bestimmung des Valideneinkommens auf Tabellenlöhne abzustellen. Da ihm als Absolvent des Studiengangs
Umweltnaturwissenschaften
Tätigkeiten
in
einem
Büro
ohne
Kundenkontakt
sowie
in
einem
wohlwollenden
Umfeld
offenstehen,
ist
für
die
Bestimmung
des
Invalideneinkommens
auf
den
gleichen
Tabellenwert
abzustellen.
Somit
entspricht der Grad der Arbeitsunfähigkeit von 40 % gleichzeitig dem Invaliditätsgrad.
E. 5.4 Was den Rentenbeginn betrifft ist festzuhalten, dass dieser gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). Zu beachten bleibt, dass gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG Eingliederungsmassnahmen dem Rentenanspruch grundsätzlich vorgehen. Rentenleistungen sind daher erst auszurichten, wenn keine zumutbaren Eingliederungsmassnahmen mehr in Betracht kommen. Der in der Invalidenversicherung geltende Grundsatz «Eingliederung vor Rente» bewirkt, dass die Rente hinter einer Eingliederungsmassnahme beziehungsweise dem damit verbundenen Taggeld zurücktritt. Ein Rentenanspruch kann erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen, und zwar selbst dann, wenn diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten. Löst eine Rente sodann das Taggeld ab, so wird in Abweichung von Art. 19 Abs. 3 ATSG die Rente auch für den Monat, in dem der Taggeldanspruch endet, ungekürzt ausgerichtet. Hingegen wird das Taggeld in diesem Monat um einen Dreissigstel des Rentenbetrags gekürzt (Art. 47 Abs. 2 IVG).
Den
Unterlagen
ist
zu
entnehmen,
dass
der
Beschwerdeführer
bis
am
26.
Juni
2022
Taggelder
der
Invalidenversicherung
bezog
(Urk.
10/41).
In
Anwendung
von
Art. 29 Abs. 2 und 3 IVG hat er somit ab dem 1. Juni 2022 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung, wobei es der IV-Stelle in Anwendung von Art. 47 Abs. 2 obliegen wird, die Taggelder um einen Dreissigstel des Rentenbetrages zu kürzen.
E. 6 .
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 14. Mai 2024 aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab Juni 2022 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat. Insofern ist die Beschwerde gutzuheissen.
Der
Vollständigkeit
halber
se i darauf
hingewiesen,
dass
gemäss
beweiskräftiger
gutachterlicher
Einschätzung
eine
Intensivierung
von
therapeutischen
Massnahmen
sowie
eine
konsequente
Abstinenz
von
Cannabis ,
anderen
Drogen
und
Alkohol
zu einer Stabilisierung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und damit wohl
zu einer höheren Arbeitsfähigkeit führen sollte (Urk. 10/75 S. 72-73) . Es wird daher Sache der IV-Stelle sein, dem Versicherten eine entsprechende Schadenminderungspflicht aufzuerlegen und deren Einhaltung sowie seinen Rentenanspruch zeitnah zu überprüfen.
E. 7 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten
sind
nach
dem
Verfahrensaufwand
und
unabhängig
vom
Streitwert
festzulegen
(Art.
69
Abs.
1 bis
IVG)
und
auf
Fr.
700.--
anzusetzen.
Entsprechend
dem
Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen , womit das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos geworden ist. Das Gericht erkennt: 1.
In
teilweiser
Gutheissung
der
Beschwerde
wird
die
Verfügung
vom
14.
Mai
2024
aufgehoben
und
es
wird
festgestellt,
dass
der
Beschwerdeführer
ab
dem
1.
Juni
202 2
Anspruch
auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und
Einzahlungsschein
werden
der
Kostenpflichtigen
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippMuraro
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00324 V. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Sozialversicherungsrichter Kübler Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom
12. Februar 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste Rechtsanwältin Kathrin Hohler, Sozialversicherungsrecht, Team Recht Röschibachstrasse 26, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. Der
1978
geborene
X.___
meldete
sich
am
16.
Oktober
2020
(Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine seit Jugendjahren bestehende Depression bei der
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
zum
Leistungsbezug
an
(Urk.
10/1).
Diese
tätigte
erwerbliche
sowie
medizinische
Abklärungen
und
teilte
dem
Versicherten
am
19.
Juli
2021
mit,
sie
übernehme
die
Kosten
für
ein
Belastbar keitstraining
vom
28.
Juni
bis
26.
September
2021
(Urk.
10/21).
Daran
anschliessend
fanden
ein
Aufbautraining
(vom
27.
September
2021
bis
27.
März
2022)
und
eine arbeitsmarktorientierte Vorbereitung (vom 28. März bis 26. Juni 2022) statt (Urk.
10/29, 10/39) , wobei während dieser Massnahmen jeweils Taggelder ausgerichtet wurden. Mit Verfügung vom 24. Juni 2022 wurde der Versicherte darüber in
Kenntnis
gesetzt,
dass
die
Arbeitsvermittlung
abgeschlossen
werde
(Urk.
10/52).
In der Folge veranlasste die IV-Stelle die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens bei Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welches am 25. Januar 2024 erstattet wurde (Urk. 10/75). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte sie mit Verfügung vom 14. Mai 2024 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2 [=10/86]). 2. Dagegen erhob dieser mit Eingabe vom 30. Mai 2024 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei ihm eine Teilrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1).
Die
IV-Stelle
schloss
mit
Beschwerdeantwort
vom
10.
September
2024
auf
Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. September 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über
die
Invalidenversicherung
(IVG)
sowie
der
Verordnung
über
die
Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grund sätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden
Rechtslage
zu
beurteilen,
ob
bis
zu
diesem
Zeitpunkt
ein
Rentenanspruch
entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E.
3.2.1 mit Hinweisen).
Zwar meldete sich der Versicherte bereits
im Oktober 2020 zum Leistungsbezug an (Urk. 10/41). Da jedoch bis im Juni 2022 Eingliederungsmassnahmen durchgeführt und währenddem Taggelder ausgerichtet wurden (Urk. 10/39-40), konnte in Anwendung von Art. 29 Abs. 2 IVG frühestens anschliessend an die Zeit des Taggeldbezugs ein Rentenanspruch entstehen, weshalb die ab 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend ist und jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze
oder
teilweise
Verlust
der
Erwerbsmöglichkeiten
auf
dem
in
Betracht
kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens
einer
Erwerbsunfähigkeit
sind
ausschliesslich
die
Folgen
der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs.
2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre
Erwerbsfähigkeit
oder
die
Fähigkeit,
sich
im
Aufgabenbereich
zu
betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Inv aliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent 1.4
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich
des
Beweiswertes
eines
Arztberichtes
ist
entscheidend,
ob
er
für
die streitigen
Belange
umfassend
ist,
auf
allseitigen
Untersuchungen
beruht,
auch
die geklagten
Beschwerden
berücksichtigt,
in
Kenntnis
der
Vorakten
(Anamnese)
abgegeben
worden
ist,
in
der
Beurteilung
der
medizinischen
Zusammenhänge
und
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.). 2.
2.1
Im
angefochtenen
Entscheid
wurde
erwogen,
die
medizinischen
Abklärungen
hätten
gezeigt,
dass
beim
Versicherten
eine
Teilarbeitsunfähigkeit
bestehe.
Es
bestünden jedoch noch Therapiemöglichkeiten. Würde eine konsequente psychiatrische Behandlung
in
Anspruch
genommen,
würde
sich
der
Gesundheitszustand
des
Versicherten verbessern und stabilisieren. Daher liege keine psychiatrische Diagnose mit relevanter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor , weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente ausgewiesen sei (Urk. 2) . 2.2
Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, sowohl seine behandelnden Ärzte als auch die Fachpersonen der Eingliederung würden ihn als vollständig arbeitsunfähig erachten. Es sei auf deren Einschätzung abzustellen und ihm eine ganze Rente zuzusprechen. Selbst wenn indes stattdessen auf die Beurteilung des Gutachters abgestellt würde, stünde ihm vor dem Hintergrund dessen, dass er gemäss gutachterlicher Einschätzung in angepasster Tätigkeit zu 40 % arbeitsunfähig sei, eine Teilrente zu. Dabei sei zu berücksichtigen, dass er in angepasster Tätigkeit weniger verdienen würde als in angestammter Tätigkeit, weshalb ihm mindestens eine halbe Rente zustehe (Urk. 1). 3.
Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Gutachten vom 25. Januar 2024 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) , und als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit akzentuierte Persönlichkeitszüge (selbstunsicher, ängstlich-vermeidend, ICD-10: Z73, Urk. 10/75 S. 66).
Der Explorand berichte über Probleme mit dem Gedäch tnis. Manchmal, wenn er versuche Zeitung zu lesen, merke er, dass das Kurzzeitgedächtnis auch nicht gut sei. Er sei zurückgezogen und habe Mühe, das Haus zu verlassen. Je nachdem habe er Mühe, sich überhaupt zu bewegen und irgendetwas zu machen. Er verbringe viel Zeit damit, nichts zu tun. Er sei dann einfach blockiert. Er denke, dass er heute langsamer sei im Denken als früher, aber quantifizieren könne er da s nicht. Er sei häufig innerlich sehr angespannt und nervös, habe schlechte Gedanken (Urk. 10/75 S. 31).
Der
Explorand
mache
einen
gepflegten
Eindruck,
sei
im
Kontakt
freundlich
zugewandt und verhalte sich kooperativ. Der Blickkontakt werde immer wieder aufgenommen und gehalten. Der affektive Rapport sei stark erschwert herstellbar (Urk. 10/75 S. 44).
Der Explorand sei allseits orientiert, Aufmerksamkeit und Konzentration könnten für die Dauer des Gesprächs durchgehend aufrechterhalten werden. Die Auffassung wirke ungestört. Das Langzeitgedächtnis wirke deutlich beeinträchtigt, es zeigten sich leichte Merkfähigkeitsstörungen. Der formale Gedankengang wirke verlangsamt, verarmt und etwas eingeengt. Die Grundstimmung sei deutlich zum depressiven Pol verschoben, die affektive Modulationsfähigkeit sei deutlich eingeschränkt. Er wirke hypomim und zeige wenig Gestik (Urk. 10/75 S. 45-46).
Die Kriterien für eine depressive Episode seien eindeutig erfüllt, wobei aufgrund der Phänomenologie im Moment von einer mittelgradigen depressiven Episode auszugehen sei (Urk. 10/75 S. 65). Der Verlauf sei auffällig und für eine einfache rezidivierende depressive Störung nicht unbedingt typisch. Auffällig sei, dass lange
gar
keine
Behandlung
in
Anspruch
genommen
worden
sei,
dass
zuerst
offenbar
über
längere
Zeit
nur
eine
ambulante
Behandlung
durchgeführt
worden
sei
und
der
Explorand
keine
Medikamente
habe
einnehmen
wollen.
Während
des
stationären
und
tagesstationären
Aufenthaltes
habe
sich
dann
eigentlich
ein
positiver
Verlauf abgebildet, der sich auch bei den Eingliederungsmassnahmen gezeigt habe. Dort
sei e n
viele
gute
Ressourcen
des
Exploranden
beschrieben
worden,
wobei
man
aufgrund der bis zum Schluss bestehenden Schwankungen davon ausgegangen sei, eine Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt sei nicht möglich. Die langjährige psychiatrische Behandlung werde zwar weitergeführt, aber nur, wenn der Explorand
in
Z.___
sei,
wobei
er
berichtet
habe,
dass
er
seit
einem
Jahr
bei
seiner
Partnerin
in
A.___
lebe.
So
seien
indes
keine
tagesstrukturierenden
Massnahmen
möglich. Eine Intensivierung der Behandlung sei dringend zu empfehlen. In erster Linie komme eine stationäre oder längere teilstationäre Behandlung in Frage, möglicherweise wäre eine Anpassung der Medikation sinnvoll. Die Schwierigkeit bestehe darin, dass der Explorand seinen Lebensmittelpunkt eigentlich in A.___ habe. Zu empfehlen sei zudem eine konsequente Abstinenz von Cannabis, Alkohol und anderen Drogen (Urk. 10/75 S. 68).
Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. Y.___ fest, in seiner angestammten Tätigkeit als Dozent sei der Versicherte zu 40 % arbeitsfähig. Es sei davon auszugehen, dass er zwei Mal zwei Stunden täglich anwesend sein könne und ein etwas erhöhter Pausenbedarf bestehe (Urk. 10/75 S. 71).
In angepasster Tätigkeit, d.h. in einer Tätigkeit im Backoffice, ohne regelmässige Kundenkontakte, in einem wohlwollenden und bestärkenden Team, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. Dies durchgehend seit dem stationären Aufenthalt im September 2020 (Urk. 10/75 S. 71-72). 4.
Das
Gutachten
von
Dr.
Y.___
vermag
zu
überzeugen.
Es
basiert
auf
den
erforderlichen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Der Gutachter hat detaillierte Befunde erhoben und die geklagten Beschwerden berücksichtigt. Zudem hat
er die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt. Das genannte Gutachten erfüllt demnach die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage .
Der Beschwerdeführer macht geltend, der Gutachter sei sowohl von der Einschätzung der behandelnden Ärzte als auch derjenigen der Fachleute der Eingliederung abgewichen, ohne dass er dies ausführlich begründet hätte. Aus diesem Grund könne auf seine Beurteilung nicht abgestellt werden (Urk. 1 S. 7).
Diesem
Vorbringen
ist
entgegenzuhalten,
dass
Dr.
Y.___
die
Berichte
der
behandelnden
Ärzte
sowie
der
Fachleute
der
Eingliederung
vorlagen
(Urk.
10/75
S.
7-8)
und er sich eingehend mit diesen auseinandersetzte. Er legte überzeugend dar, weshal b er deren Ansicht nicht teile (Urk. 10/75 S. 52 ff.) und zeigte Widersprüche und
Ungereimtheiten
in
den
Berichten
über
die
erfolgten
Eingliederungsmassnahmen auf (Urk. 10/75 S. 62). Zutreffend wies er darauf hin, dass in diesen
Berichten darauf hingewiesen worden war, der Versicherte verfüge bei der Arbeit in der Küche über ein gute s Arbeitstempo und einen hohen Durchhaltewillen, was für eine
höhere
als
die
attestierte
Leistungsfähigkeit
spreche
(Urk.
10/75
S.
62).
Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers begründete der Gutachter somit nachvollziehbar,
weshalb
nicht
auf
die
Einschätzung
der
behandelnden
Ärzte
sowie
der
Fachpersonen der Eingliederung abgestellt werden könne . Seine Beurteilung ist beweiskräftig . Damit ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer Tätigkeit im Backoffice, ohne regelmässige Kundenkontakte, in einem wohlwollenden Team zu 60
% arbeitsfähig ist. 5. 5.1
Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe
der
im
Einzelfall
bekannten
Umstände
zu
schätzen
und
die
so
gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2021 vom 11. November 2021 E. 5.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).
Der
Invaliditätsgrad
ist
namentlich
dann
durch
Prozentvergleich
zu
ermitteln,
wenn
Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im
Einzelfall
bekannten
Umstände
geschätzten,
mit
Prozentzahlen
bewerteten
hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat (Urteile des
Bundesgerichts
8C_285/2020
vom
15.
September
2020
E.
4.1
und
9C_492/2018
vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2, je mit Hinweisen).
Sind
indessen
Validen-
und
Invalideneinkommen
ausgehend
vom
gleichen
Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der
Invaliditätsgrad
dem
Grad
der
Arbeitsunfähigkeit
unter
Berücksichtigung
eines
allfälligen
Abzugs
vom
Tabellenlohn.
Dies
stellt
keinen
«Prozentvergleich»
dar,
sondern
eine
rein
rechnerische
Vereinfachung
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_148/2017
vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). 5.2
Gemäss
bundesgerichtlicher
Rechtsprechung
ist
für
die
Ermittlung
des
Valideneinkommens
entscheidend,
was
die
versicherte
Person
im
Zeitpunkt
des
frühestmögli chen
Rentenbeginns
nach
dem
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahrscheinlichkeit
als
Gesunde
tatsächlich
verdient
hätte.
Dabei
wird
in
der
Regel
am
zuletzt
erzielten,
nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139
V
28
E.
3.3.2,
135
V
58
E.
3.1,
134
V
322
E.
4.1 ;
vgl.
auch
Art.
26
Abs.
1
IVV ) . 5.3
Der Versicherte absolvierte ein Studium und anschliessend verschiedene Praktika, darunter
auch
fachfremde.
Während
einiger
Jahre
unterrichtete
er
an
verschiedenen
Bildungsinstitutionen mit einem Pensum von jeweils ungefähr 20 %, obwohl er
über
keine
pädagogische
Ausbildung
verfügt
(Urk.
10/4,
10/24,
10/75
S.
51-52).
Vor dem Hintergrund dessen, dass er nie eine Festanstellung bekleidete, welche seiner Ausbildung entsprechen würde, rechtfertigt es sich, zur Bestimmung des Valideneinkommens auf Tabellenlöhne abzustellen. Da ihm als Absolvent des Studiengangs
Umweltnaturwissenschaften
Tätigkeiten
in
einem
Büro
ohne
Kundenkontakt
sowie
in
einem
wohlwollenden
Umfeld
offenstehen,
ist
für
die
Bestimmung
des
Invalideneinkommens
auf
den
gleichen
Tabellenwert
abzustellen.
Somit
entspricht der Grad der Arbeitsunfähigkeit von 40 % gleichzeitig dem Invaliditätsgrad. 5.4
Was den Rentenbeginn betrifft ist festzuhalten, dass dieser gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). Zu beachten bleibt, dass gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG Eingliederungsmassnahmen dem Rentenanspruch grundsätzlich vorgehen. Rentenleistungen sind daher erst auszurichten, wenn keine zumutbaren Eingliederungsmassnahmen mehr in Betracht kommen. Der in der Invalidenversicherung geltende Grundsatz «Eingliederung vor Rente» bewirkt, dass die Rente hinter einer Eingliederungsmassnahme beziehungsweise dem damit verbundenen Taggeld zurücktritt. Ein Rentenanspruch kann erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen, und zwar selbst dann, wenn diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten. Löst eine Rente sodann das Taggeld ab, so wird in Abweichung von Art. 19 Abs. 3 ATSG die Rente auch für den Monat, in dem der Taggeldanspruch endet, ungekürzt ausgerichtet. Hingegen wird das Taggeld in diesem Monat um einen Dreissigstel des Rentenbetrags gekürzt (Art. 47 Abs. 2 IVG).
Den
Unterlagen
ist
zu
entnehmen,
dass
der
Beschwerdeführer
bis
am
26.
Juni
2022
Taggelder
der
Invalidenversicherung
bezog
(Urk.
10/41).
In
Anwendung
von
Art. 29 Abs. 2 und 3 IVG hat er somit ab dem 1. Juni 2022 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung, wobei es der IV-Stelle in Anwendung von Art. 47 Abs. 2 obliegen wird, die Taggelder um einen Dreissigstel des Rentenbetrages zu kürzen. 6 .
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 14. Mai 2024 aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab Juni 2022 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat. Insofern ist die Beschwerde gutzuheissen.
Der
Vollständigkeit
halber
se i darauf
hingewiesen,
dass
gemäss
beweiskräftiger
gutachterlicher
Einschätzung
eine
Intensivierung
von
therapeutischen
Massnahmen
sowie
eine
konsequente
Abstinenz
von
Cannabis ,
anderen
Drogen
und
Alkohol
zu einer Stabilisierung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und damit wohl
zu einer höheren Arbeitsfähigkeit führen sollte (Urk. 10/75 S. 72-73) . Es wird daher Sache der IV-Stelle sein, dem Versicherten eine entsprechende Schadenminderungspflicht aufzuerlegen und deren Einhaltung sowie seinen Rentenanspruch zeitnah zu überprüfen. 7 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten
sind
nach
dem
Verfahrensaufwand
und
unabhängig
vom
Streitwert
festzulegen
(Art.
69
Abs.
1 bis
IVG)
und
auf
Fr.
700.--
anzusetzen.
Entsprechend
dem
Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen , womit das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos geworden ist. Das Gericht erkennt: 1.
In
teilweiser
Gutheissung
der
Beschwerde
wird
die
Verfügung
vom
14.
Mai
2024
aufgehoben
und
es
wird
festgestellt,
dass
der
Beschwerdeführer
ab
dem
1.
Juni
202 2
Anspruch
auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und
Einzahlungsschein
werden
der
Kostenpflichtigen
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippMuraro