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IV.2024.00324

Gutachten überzeugend, Anspruch auf Viertelsrente ausgewiesen

Zürich SozVersG · 2025-02-12 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. Der

1978

geborene

X.___

meldete

sich

am

16.

Oktober

2020

(Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine seit Jugendjahren bestehende Depression bei der

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

zum

Leistungsbezug

an

(Urk.

10/1).

Diese

tätigte

erwerbliche

sowie

medizinische

Abklärungen

und

teilte

dem

Versicherten

am

19.

Juli

2021

mit,

sie

übernehme

die

Kosten

für

ein

Belastbar keitstraining

vom

28.

Juni

bis

26.

September

2021

(Urk.

10/21).

Daran

anschliessend

fanden

ein

Aufbautraining

(vom

27.

September

2021

bis

27.

März

2022)

und

eine arbeitsmarktorientierte Vorbereitung (vom 28. März bis 26. Juni 2022) statt (Urk.

10/29, 10/39) , wobei während dieser Massnahmen jeweils Taggelder ausgerichtet wurden. Mit Verfügung vom 24. Juni 2022 wurde der Versicherte darüber in

Kenntnis

gesetzt,

dass

die

Arbeitsvermittlung

abgeschlossen

werde

(Urk.

10/52).

In der Folge veranlasste die IV-Stelle die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens bei Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welches am 25. Januar 2024 erstattet wurde (Urk. 10/75). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte sie mit Verfügung vom 14. Mai 2024 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2 [=10/86]). 2. Dagegen erhob dieser mit Eingabe vom 30. Mai 2024 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei ihm eine Teilrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1).

Die

IV-Stelle

schloss

mit

Beschwerdeantwort

vom

10.

September

2024

auf

Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. September 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über

die

Invalidenversicherung

(IVG)

sowie

der

Verordnung

über

die

Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grund sätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden

Rechtslage

zu

beurteilen,

ob

bis

zu

diesem

Zeitpunkt

ein

Rentenanspruch

entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E.

3.2.1 mit Hinweisen).

Zwar meldete sich der Versicherte bereits

im Oktober 2020 zum Leistungsbezug an (Urk. 10/41). Da jedoch bis im Juni 2022 Eingliederungsmassnahmen durchgeführt und währenddem Taggelder ausgerichtet wurden (Urk. 10/39-40), konnte in Anwendung von Art. 29 Abs. 2 IVG frühestens anschliessend an die Zeit des Taggeldbezugs ein Rentenanspruch entstehen, weshalb die ab 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend ist und jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze

oder

teilweise

Verlust

der

Erwerbsmöglichkeiten

auf

dem

in

Betracht

kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des

Vorliegens

einer

Erwerbsunfähigkeit

sind

ausschliesslich

die

Folgen

der

gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs.

2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre

Erwerbsfähigkeit

oder

die

Fähigkeit,

sich

im

Aufgabenbereich

zu

betätigen,

nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Inv aliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent 1.4

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich

des

Beweiswertes

eines

Arztberichtes

ist

entscheidend,

ob

er

für

die streitigen

Belange

umfassend

ist,

auf

allseitigen

Untersuchungen

beruht,

auch

die geklagten

Beschwerden

berücksichtigt,

in

Kenntnis

der

Vorakten

(Anamnese)

abgegeben

worden

ist,

in

der

Beurteilung

der

medizinischen

Zusammenhänge

und

Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.). 2.

2.1

Im

angefochtenen

Entscheid

wurde

erwogen,

die

medizinischen

Abklärungen

hätten

gezeigt,

dass

beim

Versicherten

eine

Teilarbeitsunfähigkeit

bestehe.

Es

bestünden jedoch noch Therapiemöglichkeiten. Würde eine konsequente psychiatrische Behandlung

in

Anspruch

genommen,

würde

sich

der

Gesundheitszustand

des

Versicherten verbessern und stabilisieren. Daher liege keine psychiatrische Diagnose mit relevanter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor , weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente ausgewiesen sei (Urk. 2) . 2.2

Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, sowohl seine behandelnden Ärzte als auch die Fachpersonen der Eingliederung würden ihn als vollständig arbeitsunfähig erachten. Es sei auf deren Einschätzung abzustellen und ihm eine ganze Rente zuzusprechen. Selbst wenn indes stattdessen auf die Beurteilung des Gutachters abgestellt würde, stünde ihm vor dem Hintergrund dessen, dass er gemäss gutachterlicher Einschätzung in angepasster Tätigkeit zu 40 % arbeitsunfähig sei, eine Teilrente zu. Dabei sei zu berücksichtigen, dass er in angepasster Tätigkeit weniger verdienen würde als in angestammter Tätigkeit, weshalb ihm mindestens eine halbe Rente zustehe (Urk. 1). 3.

Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Gutachten vom 25. Januar 2024 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) , und als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit akzentuierte Persönlichkeitszüge (selbstunsicher, ängstlich-vermeidend, ICD-10: Z73, Urk. 10/75 S. 66).

Der Explorand berichte über Probleme mit dem Gedäch tnis. Manchmal, wenn er versuche Zeitung zu lesen, merke er, dass das Kurzzeitgedächtnis auch nicht gut sei. Er sei zurückgezogen und habe Mühe, das Haus zu verlassen. Je nachdem habe er Mühe, sich überhaupt zu bewegen und irgendetwas zu machen. Er verbringe viel Zeit damit, nichts zu tun. Er sei dann einfach blockiert. Er denke, dass er heute langsamer sei im Denken als früher, aber quantifizieren könne er da s nicht. Er sei häufig innerlich sehr angespannt und nervös, habe schlechte Gedanken (Urk. 10/75 S. 31).

Der

Explorand

mache

einen

gepflegten

Eindruck,

sei

im

Kontakt

freundlich

zugewandt und verhalte sich kooperativ. Der Blickkontakt werde immer wieder aufgenommen und gehalten. Der affektive Rapport sei stark erschwert herstellbar (Urk. 10/75 S. 44).

Der Explorand sei allseits orientiert, Aufmerksamkeit und Konzentration könnten für die Dauer des Gesprächs durchgehend aufrechterhalten werden. Die Auffassung wirke ungestört. Das Langzeitgedächtnis wirke deutlich beeinträchtigt, es zeigten sich leichte Merkfähigkeitsstörungen. Der formale Gedankengang wirke verlangsamt, verarmt und etwas eingeengt. Die Grundstimmung sei deutlich zum depressiven Pol verschoben, die affektive Modulationsfähigkeit sei deutlich eingeschränkt. Er wirke hypomim und zeige wenig Gestik (Urk. 10/75 S. 45-46).

Die Kriterien für eine depressive Episode seien eindeutig erfüllt, wobei aufgrund der Phänomenologie im Moment von einer mittelgradigen depressiven Episode auszugehen sei (Urk. 10/75 S. 65). Der Verlauf sei auffällig und für eine einfache rezidivierende depressive Störung nicht unbedingt typisch. Auffällig sei, dass lange

gar

keine

Behandlung

in

Anspruch

genommen

worden

sei,

dass

zuerst

offenbar

über

längere

Zeit

nur

eine

ambulante

Behandlung

durchgeführt

worden

sei

und

der

Explorand

keine

Medikamente

habe

einnehmen

wollen.

Während

des

stationären

und

tagesstationären

Aufenthaltes

habe

sich

dann

eigentlich

ein

positiver

Verlauf abgebildet, der sich auch bei den Eingliederungsmassnahmen gezeigt habe. Dort

sei e n

viele

gute

Ressourcen

des

Exploranden

beschrieben

worden,

wobei

man

aufgrund der bis zum Schluss bestehenden Schwankungen davon ausgegangen sei, eine Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt sei nicht möglich. Die langjährige psychiatrische Behandlung werde zwar weitergeführt, aber nur, wenn der Explorand

in

Z.___

sei,

wobei

er

berichtet

habe,

dass

er

seit

einem

Jahr

bei

seiner

Partnerin

in

A.___

lebe.

So

seien

indes

keine

tagesstrukturierenden

Massnahmen

möglich. Eine Intensivierung der Behandlung sei dringend zu empfehlen. In erster Linie komme eine stationäre oder längere teilstationäre Behandlung in Frage, möglicherweise wäre eine Anpassung der Medikation sinnvoll. Die Schwierigkeit bestehe darin, dass der Explorand seinen Lebensmittelpunkt eigentlich in A.___ habe. Zu empfehlen sei zudem eine konsequente Abstinenz von Cannabis, Alkohol und anderen Drogen (Urk. 10/75 S. 68).

Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. Y.___ fest, in seiner angestammten Tätigkeit als Dozent sei der Versicherte zu 40 % arbeitsfähig. Es sei davon auszugehen, dass er zwei Mal zwei Stunden täglich anwesend sein könne und ein etwas erhöhter Pausenbedarf bestehe (Urk. 10/75 S. 71).

In angepasster Tätigkeit, d.h. in einer Tätigkeit im Backoffice, ohne regelmässige Kundenkontakte, in einem wohlwollenden und bestärkenden Team, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. Dies durchgehend seit dem stationären Aufenthalt im September 2020 (Urk. 10/75 S. 71-72). 4.

Das

Gutachten

von

Dr.

Y.___

vermag

zu

überzeugen.

Es

basiert

auf

den

erforderlichen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Der Gutachter hat detaillierte Befunde erhoben und die geklagten Beschwerden berücksichtigt. Zudem hat

er die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt. Das genannte Gutachten erfüllt demnach die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage .

Der Beschwerdeführer macht geltend, der Gutachter sei sowohl von der Einschätzung der behandelnden Ärzte als auch derjenigen der Fachleute der Eingliederung abgewichen, ohne dass er dies ausführlich begründet hätte. Aus diesem Grund könne auf seine Beurteilung nicht abgestellt werden (Urk. 1 S. 7).

Diesem

Vorbringen

ist

entgegenzuhalten,

dass

Dr.

Y.___

die

Berichte

der

behandelnden

Ärzte

sowie

der

Fachleute

der

Eingliederung

vorlagen

(Urk.

10/75

S.

7-8)

und er sich eingehend mit diesen auseinandersetzte. Er legte überzeugend dar, weshal b er deren Ansicht nicht teile (Urk. 10/75 S. 52 ff.) und zeigte Widersprüche und

Ungereimtheiten

in

den

Berichten

über

die

erfolgten

Eingliederungsmassnahmen auf (Urk. 10/75 S. 62). Zutreffend wies er darauf hin, dass in diesen

Berichten darauf hingewiesen worden war, der Versicherte verfüge bei der Arbeit in der Küche über ein gute s Arbeitstempo und einen hohen Durchhaltewillen, was für eine

höhere

als

die

attestierte

Leistungsfähigkeit

spreche

(Urk.

10/75

S.

62).

Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers begründete der Gutachter somit nachvollziehbar,

weshalb

nicht

auf

die

Einschätzung

der

behandelnden

Ärzte

sowie

der

Fachpersonen der Eingliederung abgestellt werden könne . Seine Beurteilung ist beweiskräftig . Damit ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer Tätigkeit im Backoffice, ohne regelmässige Kundenkontakte, in einem wohlwollenden Team zu 60

% arbeitsfähig ist. 5. 5.1

Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe

der

im

Einzelfall

bekannten

Umstände

zu

schätzen

und

die

so

gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2021 vom 11. November 2021 E. 5.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

Der

Invaliditätsgrad

ist

namentlich

dann

durch

Prozentvergleich

zu

ermitteln,

wenn

Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im

Einzelfall

bekannten

Umstände

geschätzten,

mit

Prozentzahlen

bewerteten

hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat (Urteile des

Bundesgerichts

8C_285/2020

vom

15.

September

2020

E.

4.1

und

9C_492/2018

vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2, je mit Hinweisen).

Sind

indessen

Validen-

und

Invalideneinkommen

ausgehend

vom

gleichen

Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der

Invaliditätsgrad

dem

Grad

der

Arbeitsunfähigkeit

unter

Berücksichtigung

eines

allfälligen

Abzugs

vom

Tabellenlohn.

Dies

stellt

keinen

«Prozentvergleich»

dar,

sondern

eine

rein

rechnerische

Vereinfachung

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_148/2017

vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). 5.2

Gemäss

bundesgerichtlicher

Rechtsprechung

ist

für

die

Ermittlung

des

Valideneinkommens

entscheidend,

was

die

versicherte

Person

im

Zeitpunkt

des

frühestmögli chen

Rentenbeginns

nach

dem

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahrscheinlichkeit

als

Gesunde

tatsächlich

verdient

hätte.

Dabei

wird

in

der

Regel

am

zuletzt

erzielten,

nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139

V

28

E.

3.3.2,

135

V

58

E.

3.1,

134

V

322

E.

4.1 ;

vgl.

auch

Art.

26

Abs.

1

IVV ) . 5.3

Der Versicherte absolvierte ein Studium und anschliessend verschiedene Praktika, darunter

auch

fachfremde.

Während

einiger

Jahre

unterrichtete

er

an

verschiedenen

Bildungsinstitutionen mit einem Pensum von jeweils ungefähr 20 %, obwohl er

über

keine

pädagogische

Ausbildung

verfügt

(Urk.

10/4,

10/24,

10/75

S.

51-52).

Vor dem Hintergrund dessen, dass er nie eine Festanstellung bekleidete, welche seiner Ausbildung entsprechen würde, rechtfertigt es sich, zur Bestimmung des Valideneinkommens auf Tabellenlöhne abzustellen. Da ihm als Absolvent des Studiengangs

Umweltnaturwissenschaften

Tätigkeiten

in

einem

Büro

ohne

Kundenkontakt

sowie

in

einem

wohlwollenden

Umfeld

offenstehen,

ist

für

die

Bestimmung

des

Invalideneinkommens

auf

den

gleichen

Tabellenwert

abzustellen.

Somit

entspricht der Grad der Arbeitsunfähigkeit von 40 % gleichzeitig dem Invaliditätsgrad. 5.4

Was den Rentenbeginn betrifft ist festzuhalten, dass dieser gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). Zu beachten bleibt, dass gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG Eingliederungsmassnahmen dem Rentenanspruch grundsätzlich vorgehen. Rentenleistungen sind daher erst auszurichten, wenn keine zumutbaren Eingliederungsmassnahmen mehr in Betracht kommen. Der in der Invalidenversicherung geltende Grundsatz «Eingliederung vor Rente» bewirkt, dass die Rente hinter einer Eingliederungsmassnahme beziehungsweise dem damit verbundenen Taggeld zurücktritt. Ein Rentenanspruch kann erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen, und zwar selbst dann, wenn diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten. Löst eine Rente sodann das Taggeld ab, so wird in Abweichung von Art. 19 Abs. 3 ATSG die Rente auch für den Monat, in dem der Taggeldanspruch endet, ungekürzt ausgerichtet. Hingegen wird das Taggeld in diesem Monat um einen Dreissigstel des Rentenbetrags gekürzt (Art. 47 Abs. 2 IVG).

Den

Unterlagen

ist

zu

entnehmen,

dass

der

Beschwerdeführer

bis

am

26.

Juni

2022

Taggelder

der

Invalidenversicherung

bezog

(Urk.

10/41).

In

Anwendung

von

Art. 29 Abs. 2 und 3 IVG hat er somit ab dem 1. Juni 2022 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung, wobei es der IV-Stelle in Anwendung von Art. 47 Abs. 2 obliegen wird, die Taggelder um einen Dreissigstel des Rentenbetrages zu kürzen. 6 .

Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 14. Mai 2024 aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab Juni 2022 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat. Insofern ist die Beschwerde gutzuheissen.

Der

Vollständigkeit

halber

se i darauf

hingewiesen,

dass

gemäss

beweiskräftiger

gutachterlicher

Einschätzung

eine

Intensivierung

von

therapeutischen

Massnahmen

sowie

eine

konsequente

Abstinenz

von

Cannabis ,

anderen

Drogen

und

Alkohol

zu einer Stabilisierung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und damit wohl

zu einer höheren Arbeitsfähigkeit führen sollte (Urk. 10/75 S. 72-73) . Es wird daher Sache der IV-Stelle sein, dem Versicherten eine entsprechende Schadenminderungspflicht aufzuerlegen und deren Einhaltung sowie seinen Rentenanspruch zeitnah zu überprüfen. 7 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten

sind

nach

dem

Verfahrensaufwand

und

unabhängig

vom

Streitwert

festzulegen

(Art.

69

Abs.

1 bis

IVG)

und

auf

Fr.

700.--

anzusetzen.

Entsprechend

dem

Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen , womit das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos geworden ist. Das Gericht erkennt: 1.

In

teilweiser

Gutheissung

der

Beschwerde

wird

die

Verfügung

vom

14.

Mai

2024

aufgehoben

und

es

wird

festgestellt,

dass

der

Beschwerdeführer

ab

dem

1.

Juni

202 2

Anspruch

auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und

Einzahlungsschein

werden

der

Kostenpflichtigen

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippMuraro

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Der

1978

geborene

X.___

meldete

sich

am

16.

Oktober

2020

(Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine seit Jugendjahren bestehende Depression bei der

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

zum

Leistungsbezug

an

(Urk.

10/1).

Diese

tätigte

erwerbliche

sowie

medizinische

Abklärungen

und

teilte

dem

Versicherten

am

19.

Juli

2021

mit,

sie

übernehme

die

Kosten

für

ein

Belastbar keitstraining

vom

28.

Juni

bis

26.

September

2021

(Urk.

10/21).

Daran

anschliessend

fanden

ein

Aufbautraining

(vom

27.

September

2021

bis

27.

März

2022)

und

eine arbeitsmarktorientierte Vorbereitung (vom 28. März bis 26. Juni 2022) statt (Urk.

10/29, 10/39) , wobei während dieser Massnahmen jeweils Taggelder ausgerichtet wurden. Mit Verfügung vom 24. Juni 2022 wurde der Versicherte darüber in

Kenntnis

gesetzt,

dass

die

Arbeitsvermittlung

abgeschlossen

werde

(Urk.

10/52).

In der Folge veranlasste die IV-Stelle die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens bei Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welches am 25. Januar 2024 erstattet wurde (Urk. 10/75). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte sie mit Verfügung vom 14. Mai 2024 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2 [=10/86]).

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über

die

Invalidenversicherung

(IVG)

sowie

der

Verordnung

über

die

Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grund sätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden

Rechtslage

zu

beurteilen,

ob

bis

zu

diesem

Zeitpunkt

ein

Rentenanspruch

entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E.

3.2.1 mit Hinweisen).

Zwar meldete sich der Versicherte bereits

im Oktober 2020 zum Leistungsbezug an (Urk. 10/41). Da jedoch bis im Juni 2022 Eingliederungsmassnahmen durchgeführt und währenddem Taggelder ausgerichtet wurden (Urk. 10/39-40), konnte in Anwendung von Art. 29 Abs. 2 IVG frühestens anschliessend an die Zeit des Taggeldbezugs ein Rentenanspruch entstehen, weshalb die ab 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend ist und jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze

oder

teilweise

Verlust

der

Erwerbsmöglichkeiten

auf

dem

in

Betracht

kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des

Vorliegens

einer

Erwerbsunfähigkeit

sind

ausschliesslich

die

Folgen

der

gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs.

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre

Erwerbsfähigkeit

oder

die

Fähigkeit,

sich

im

Aufgabenbereich

zu

betätigen,

nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Inv aliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent

E. 1.4 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich

des

Beweiswertes

eines

Arztberichtes

ist

entscheidend,

ob

er

für

die streitigen

Belange

umfassend

ist,

auf

allseitigen

Untersuchungen

beruht,

auch

die geklagten

Beschwerden

berücksichtigt,

in

Kenntnis

der

Vorakten

(Anamnese)

abgegeben

worden

ist,

in

der

Beurteilung

der

medizinischen

Zusammenhänge

und

Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).

E. 2 ATSG).

E. 2.1 Im

angefochtenen

Entscheid

wurde

erwogen,

die

medizinischen

Abklärungen

hätten

gezeigt,

dass

beim

Versicherten

eine

Teilarbeitsunfähigkeit

bestehe.

Es

bestünden jedoch noch Therapiemöglichkeiten. Würde eine konsequente psychiatrische Behandlung

in

Anspruch

genommen,

würde

sich

der

Gesundheitszustand

des

Versicherten verbessern und stabilisieren. Daher liege keine psychiatrische Diagnose mit relevanter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor , weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente ausgewiesen sei (Urk. 2) .

E. 2.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, sowohl seine behandelnden Ärzte als auch die Fachpersonen der Eingliederung würden ihn als vollständig arbeitsunfähig erachten. Es sei auf deren Einschätzung abzustellen und ihm eine ganze Rente zuzusprechen. Selbst wenn indes stattdessen auf die Beurteilung des Gutachters abgestellt würde, stünde ihm vor dem Hintergrund dessen, dass er gemäss gutachterlicher Einschätzung in angepasster Tätigkeit zu 40 % arbeitsunfähig sei, eine Teilrente zu. Dabei sei zu berücksichtigen, dass er in angepasster Tätigkeit weniger verdienen würde als in angestammter Tätigkeit, weshalb ihm mindestens eine halbe Rente zustehe (Urk. 1).

E. 3 Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Gutachten vom 25. Januar 2024 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) , und als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit akzentuierte Persönlichkeitszüge (selbstunsicher, ängstlich-vermeidend, ICD-10: Z73, Urk. 10/75 S. 66).

Der Explorand berichte über Probleme mit dem Gedäch tnis. Manchmal, wenn er versuche Zeitung zu lesen, merke er, dass das Kurzzeitgedächtnis auch nicht gut sei. Er sei zurückgezogen und habe Mühe, das Haus zu verlassen. Je nachdem habe er Mühe, sich überhaupt zu bewegen und irgendetwas zu machen. Er verbringe viel Zeit damit, nichts zu tun. Er sei dann einfach blockiert. Er denke, dass er heute langsamer sei im Denken als früher, aber quantifizieren könne er da s nicht. Er sei häufig innerlich sehr angespannt und nervös, habe schlechte Gedanken (Urk. 10/75 S. 31).

Der

Explorand

mache

einen

gepflegten

Eindruck,

sei

im

Kontakt

freundlich

zugewandt und verhalte sich kooperativ. Der Blickkontakt werde immer wieder aufgenommen und gehalten. Der affektive Rapport sei stark erschwert herstellbar (Urk. 10/75 S. 44).

Der Explorand sei allseits orientiert, Aufmerksamkeit und Konzentration könnten für die Dauer des Gesprächs durchgehend aufrechterhalten werden. Die Auffassung wirke ungestört. Das Langzeitgedächtnis wirke deutlich beeinträchtigt, es zeigten sich leichte Merkfähigkeitsstörungen. Der formale Gedankengang wirke verlangsamt, verarmt und etwas eingeengt. Die Grundstimmung sei deutlich zum depressiven Pol verschoben, die affektive Modulationsfähigkeit sei deutlich eingeschränkt. Er wirke hypomim und zeige wenig Gestik (Urk. 10/75 S. 45-46).

Die Kriterien für eine depressive Episode seien eindeutig erfüllt, wobei aufgrund der Phänomenologie im Moment von einer mittelgradigen depressiven Episode auszugehen sei (Urk. 10/75 S. 65). Der Verlauf sei auffällig und für eine einfache rezidivierende depressive Störung nicht unbedingt typisch. Auffällig sei, dass lange

gar

keine

Behandlung

in

Anspruch

genommen

worden

sei,

dass

zuerst

offenbar

über

längere

Zeit

nur

eine

ambulante

Behandlung

durchgeführt

worden

sei

und

der

Explorand

keine

Medikamente

habe

einnehmen

wollen.

Während

des

stationären

und

tagesstationären

Aufenthaltes

habe

sich

dann

eigentlich

ein

positiver

Verlauf abgebildet, der sich auch bei den Eingliederungsmassnahmen gezeigt habe. Dort

sei e n

viele

gute

Ressourcen

des

Exploranden

beschrieben

worden,

wobei

man

aufgrund der bis zum Schluss bestehenden Schwankungen davon ausgegangen sei, eine Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt sei nicht möglich. Die langjährige psychiatrische Behandlung werde zwar weitergeführt, aber nur, wenn der Explorand

in

Z.___

sei,

wobei

er

berichtet

habe,

dass

er

seit

einem

Jahr

bei

seiner

Partnerin

in

A.___

lebe.

So

seien

indes

keine

tagesstrukturierenden

Massnahmen

möglich. Eine Intensivierung der Behandlung sei dringend zu empfehlen. In erster Linie komme eine stationäre oder längere teilstationäre Behandlung in Frage, möglicherweise wäre eine Anpassung der Medikation sinnvoll. Die Schwierigkeit bestehe darin, dass der Explorand seinen Lebensmittelpunkt eigentlich in A.___ habe. Zu empfehlen sei zudem eine konsequente Abstinenz von Cannabis, Alkohol und anderen Drogen (Urk. 10/75 S. 68).

Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. Y.___ fest, in seiner angestammten Tätigkeit als Dozent sei der Versicherte zu 40 % arbeitsfähig. Es sei davon auszugehen, dass er zwei Mal zwei Stunden täglich anwesend sein könne und ein etwas erhöhter Pausenbedarf bestehe (Urk. 10/75 S. 71).

In angepasster Tätigkeit, d.h. in einer Tätigkeit im Backoffice, ohne regelmässige Kundenkontakte, in einem wohlwollenden und bestärkenden Team, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. Dies durchgehend seit dem stationären Aufenthalt im September 2020 (Urk. 10/75 S. 71-72).

E. 4 Das

Gutachten

von

Dr.

Y.___

vermag

zu

überzeugen.

Es

basiert

auf

den

erforderlichen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Der Gutachter hat detaillierte Befunde erhoben und die geklagten Beschwerden berücksichtigt. Zudem hat

er die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt. Das genannte Gutachten erfüllt demnach die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage .

Der Beschwerdeführer macht geltend, der Gutachter sei sowohl von der Einschätzung der behandelnden Ärzte als auch derjenigen der Fachleute der Eingliederung abgewichen, ohne dass er dies ausführlich begründet hätte. Aus diesem Grund könne auf seine Beurteilung nicht abgestellt werden (Urk. 1 S. 7).

Diesem

Vorbringen

ist

entgegenzuhalten,

dass

Dr.

Y.___

die

Berichte

der

behandelnden

Ärzte

sowie

der

Fachleute

der

Eingliederung

vorlagen

(Urk.

10/75

S.

7-8)

und er sich eingehend mit diesen auseinandersetzte. Er legte überzeugend dar, weshal b er deren Ansicht nicht teile (Urk. 10/75 S. 52 ff.) und zeigte Widersprüche und

Ungereimtheiten

in

den

Berichten

über

die

erfolgten

Eingliederungsmassnahmen auf (Urk. 10/75 S. 62). Zutreffend wies er darauf hin, dass in diesen

Berichten darauf hingewiesen worden war, der Versicherte verfüge bei der Arbeit in der Küche über ein gute s Arbeitstempo und einen hohen Durchhaltewillen, was für eine

höhere

als

die

attestierte

Leistungsfähigkeit

spreche

(Urk.

10/75

S.

62).

Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers begründete der Gutachter somit nachvollziehbar,

weshalb

nicht

auf

die

Einschätzung

der

behandelnden

Ärzte

sowie

der

Fachpersonen der Eingliederung abgestellt werden könne . Seine Beurteilung ist beweiskräftig . Damit ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer Tätigkeit im Backoffice, ohne regelmässige Kundenkontakte, in einem wohlwollenden Team zu 60

% arbeitsfähig ist.

E. 4.1 ;

vgl.

auch

Art.

26

Abs.

1

IVV ) .

E. 5.1 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe

der

im

Einzelfall

bekannten

Umstände

zu

schätzen

und

die

so

gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2021 vom 11. November 2021 E. 5.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

Der

Invaliditätsgrad

ist

namentlich

dann

durch

Prozentvergleich

zu

ermitteln,

wenn

Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im

Einzelfall

bekannten

Umstände

geschätzten,

mit

Prozentzahlen

bewerteten

hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat (Urteile des

Bundesgerichts

8C_285/2020

vom

15.

September

2020

E.

E. 5.2 Gemäss

bundesgerichtlicher

Rechtsprechung

ist

für

die

Ermittlung

des

Valideneinkommens

entscheidend,

was

die

versicherte

Person

im

Zeitpunkt

des

frühestmögli chen

Rentenbeginns

nach

dem

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahrscheinlichkeit

als

Gesunde

tatsächlich

verdient

hätte.

Dabei

wird

in

der

Regel

am

zuletzt

erzielten,

nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139

V

28

E.

3.3.2,

135

V

58

E.

3.1,

134

V

322

E.

E. 5.3 Der Versicherte absolvierte ein Studium und anschliessend verschiedene Praktika, darunter

auch

fachfremde.

Während

einiger

Jahre

unterrichtete

er

an

verschiedenen

Bildungsinstitutionen mit einem Pensum von jeweils ungefähr 20 %, obwohl er

über

keine

pädagogische

Ausbildung

verfügt

(Urk.

10/4,

10/24,

10/75

S.

51-52).

Vor dem Hintergrund dessen, dass er nie eine Festanstellung bekleidete, welche seiner Ausbildung entsprechen würde, rechtfertigt es sich, zur Bestimmung des Valideneinkommens auf Tabellenlöhne abzustellen. Da ihm als Absolvent des Studiengangs

Umweltnaturwissenschaften

Tätigkeiten

in

einem

Büro

ohne

Kundenkontakt

sowie

in

einem

wohlwollenden

Umfeld

offenstehen,

ist

für

die

Bestimmung

des

Invalideneinkommens

auf

den

gleichen

Tabellenwert

abzustellen.

Somit

entspricht der Grad der Arbeitsunfähigkeit von 40 % gleichzeitig dem Invaliditätsgrad.

E. 5.4 Was den Rentenbeginn betrifft ist festzuhalten, dass dieser gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). Zu beachten bleibt, dass gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG Eingliederungsmassnahmen dem Rentenanspruch grundsätzlich vorgehen. Rentenleistungen sind daher erst auszurichten, wenn keine zumutbaren Eingliederungsmassnahmen mehr in Betracht kommen. Der in der Invalidenversicherung geltende Grundsatz «Eingliederung vor Rente» bewirkt, dass die Rente hinter einer Eingliederungsmassnahme beziehungsweise dem damit verbundenen Taggeld zurücktritt. Ein Rentenanspruch kann erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen, und zwar selbst dann, wenn diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten. Löst eine Rente sodann das Taggeld ab, so wird in Abweichung von Art. 19 Abs. 3 ATSG die Rente auch für den Monat, in dem der Taggeldanspruch endet, ungekürzt ausgerichtet. Hingegen wird das Taggeld in diesem Monat um einen Dreissigstel des Rentenbetrags gekürzt (Art. 47 Abs. 2 IVG).

Den

Unterlagen

ist

zu

entnehmen,

dass

der

Beschwerdeführer

bis

am

26.

Juni

2022

Taggelder

der

Invalidenversicherung

bezog

(Urk.

10/41).

In

Anwendung

von

Art. 29 Abs. 2 und 3 IVG hat er somit ab dem 1. Juni 2022 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung, wobei es der IV-Stelle in Anwendung von Art. 47 Abs. 2 obliegen wird, die Taggelder um einen Dreissigstel des Rentenbetrages zu kürzen.

E. 6 .

Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 14. Mai 2024 aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab Juni 2022 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat. Insofern ist die Beschwerde gutzuheissen.

Der

Vollständigkeit

halber

se i darauf

hingewiesen,

dass

gemäss

beweiskräftiger

gutachterlicher

Einschätzung

eine

Intensivierung

von

therapeutischen

Massnahmen

sowie

eine

konsequente

Abstinenz

von

Cannabis ,

anderen

Drogen

und

Alkohol

zu einer Stabilisierung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und damit wohl

zu einer höheren Arbeitsfähigkeit führen sollte (Urk. 10/75 S. 72-73) . Es wird daher Sache der IV-Stelle sein, dem Versicherten eine entsprechende Schadenminderungspflicht aufzuerlegen und deren Einhaltung sowie seinen Rentenanspruch zeitnah zu überprüfen.

E. 7 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten

sind

nach

dem

Verfahrensaufwand

und

unabhängig

vom

Streitwert

festzulegen

(Art.

69

Abs.

1 bis

IVG)

und

auf

Fr.

700.--

anzusetzen.

Entsprechend

dem

Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen , womit das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos geworden ist. Das Gericht erkennt: 1.

In

teilweiser

Gutheissung

der

Beschwerde

wird

die

Verfügung

vom

14.

Mai

2024

aufgehoben

und

es

wird

festgestellt,

dass

der

Beschwerdeführer

ab

dem

1.

Juni

202 2

Anspruch

auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und

Einzahlungsschein

werden

der

Kostenpflichtigen

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippMuraro

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00324 V. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Sozialversicherungsrichter Kübler Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom

12. Februar 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste Rechtsanwältin Kathrin Hohler, Sozialversicherungsrecht, Team Recht Röschibachstrasse 26, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. Der

1978

geborene

X.___

meldete

sich

am

16.

Oktober

2020

(Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine seit Jugendjahren bestehende Depression bei der

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

zum

Leistungsbezug

an

(Urk.

10/1).

Diese

tätigte

erwerbliche

sowie

medizinische

Abklärungen

und

teilte

dem

Versicherten

am

19.

Juli

2021

mit,

sie

übernehme

die

Kosten

für

ein

Belastbar keitstraining

vom

28.

Juni

bis

26.

September

2021

(Urk.

10/21).

Daran

anschliessend

fanden

ein

Aufbautraining

(vom

27.

September

2021

bis

27.

März

2022)

und

eine arbeitsmarktorientierte Vorbereitung (vom 28. März bis 26. Juni 2022) statt (Urk.

10/29, 10/39) , wobei während dieser Massnahmen jeweils Taggelder ausgerichtet wurden. Mit Verfügung vom 24. Juni 2022 wurde der Versicherte darüber in

Kenntnis

gesetzt,

dass

die

Arbeitsvermittlung

abgeschlossen

werde

(Urk.

10/52).

In der Folge veranlasste die IV-Stelle die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens bei Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welches am 25. Januar 2024 erstattet wurde (Urk. 10/75). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte sie mit Verfügung vom 14. Mai 2024 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2 [=10/86]). 2. Dagegen erhob dieser mit Eingabe vom 30. Mai 2024 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei ihm eine Teilrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1).

Die

IV-Stelle

schloss

mit

Beschwerdeantwort

vom

10.

September

2024

auf

Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. September 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über

die

Invalidenversicherung

(IVG)

sowie

der

Verordnung

über

die

Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grund sätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden

Rechtslage

zu

beurteilen,

ob

bis

zu

diesem

Zeitpunkt

ein

Rentenanspruch

entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E.

3.2.1 mit Hinweisen).

Zwar meldete sich der Versicherte bereits

im Oktober 2020 zum Leistungsbezug an (Urk. 10/41). Da jedoch bis im Juni 2022 Eingliederungsmassnahmen durchgeführt und währenddem Taggelder ausgerichtet wurden (Urk. 10/39-40), konnte in Anwendung von Art. 29 Abs. 2 IVG frühestens anschliessend an die Zeit des Taggeldbezugs ein Rentenanspruch entstehen, weshalb die ab 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend ist und jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze

oder

teilweise

Verlust

der

Erwerbsmöglichkeiten

auf

dem

in

Betracht

kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des

Vorliegens

einer

Erwerbsunfähigkeit

sind

ausschliesslich

die

Folgen

der

gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs.

2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre

Erwerbsfähigkeit

oder

die

Fähigkeit,

sich

im

Aufgabenbereich

zu

betätigen,

nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Inv aliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent 1.4

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich

des

Beweiswertes

eines

Arztberichtes

ist

entscheidend,

ob

er

für

die streitigen

Belange

umfassend

ist,

auf

allseitigen

Untersuchungen

beruht,

auch

die geklagten

Beschwerden

berücksichtigt,

in

Kenntnis

der

Vorakten

(Anamnese)

abgegeben

worden

ist,

in

der

Beurteilung

der

medizinischen

Zusammenhänge

und

Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.). 2.

2.1

Im

angefochtenen

Entscheid

wurde

erwogen,

die

medizinischen

Abklärungen

hätten

gezeigt,

dass

beim

Versicherten

eine

Teilarbeitsunfähigkeit

bestehe.

Es

bestünden jedoch noch Therapiemöglichkeiten. Würde eine konsequente psychiatrische Behandlung

in

Anspruch

genommen,

würde

sich

der

Gesundheitszustand

des

Versicherten verbessern und stabilisieren. Daher liege keine psychiatrische Diagnose mit relevanter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor , weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente ausgewiesen sei (Urk. 2) . 2.2

Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, sowohl seine behandelnden Ärzte als auch die Fachpersonen der Eingliederung würden ihn als vollständig arbeitsunfähig erachten. Es sei auf deren Einschätzung abzustellen und ihm eine ganze Rente zuzusprechen. Selbst wenn indes stattdessen auf die Beurteilung des Gutachters abgestellt würde, stünde ihm vor dem Hintergrund dessen, dass er gemäss gutachterlicher Einschätzung in angepasster Tätigkeit zu 40 % arbeitsunfähig sei, eine Teilrente zu. Dabei sei zu berücksichtigen, dass er in angepasster Tätigkeit weniger verdienen würde als in angestammter Tätigkeit, weshalb ihm mindestens eine halbe Rente zustehe (Urk. 1). 3.

Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Gutachten vom 25. Januar 2024 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) , und als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit akzentuierte Persönlichkeitszüge (selbstunsicher, ängstlich-vermeidend, ICD-10: Z73, Urk. 10/75 S. 66).

Der Explorand berichte über Probleme mit dem Gedäch tnis. Manchmal, wenn er versuche Zeitung zu lesen, merke er, dass das Kurzzeitgedächtnis auch nicht gut sei. Er sei zurückgezogen und habe Mühe, das Haus zu verlassen. Je nachdem habe er Mühe, sich überhaupt zu bewegen und irgendetwas zu machen. Er verbringe viel Zeit damit, nichts zu tun. Er sei dann einfach blockiert. Er denke, dass er heute langsamer sei im Denken als früher, aber quantifizieren könne er da s nicht. Er sei häufig innerlich sehr angespannt und nervös, habe schlechte Gedanken (Urk. 10/75 S. 31).

Der

Explorand

mache

einen

gepflegten

Eindruck,

sei

im

Kontakt

freundlich

zugewandt und verhalte sich kooperativ. Der Blickkontakt werde immer wieder aufgenommen und gehalten. Der affektive Rapport sei stark erschwert herstellbar (Urk. 10/75 S. 44).

Der Explorand sei allseits orientiert, Aufmerksamkeit und Konzentration könnten für die Dauer des Gesprächs durchgehend aufrechterhalten werden. Die Auffassung wirke ungestört. Das Langzeitgedächtnis wirke deutlich beeinträchtigt, es zeigten sich leichte Merkfähigkeitsstörungen. Der formale Gedankengang wirke verlangsamt, verarmt und etwas eingeengt. Die Grundstimmung sei deutlich zum depressiven Pol verschoben, die affektive Modulationsfähigkeit sei deutlich eingeschränkt. Er wirke hypomim und zeige wenig Gestik (Urk. 10/75 S. 45-46).

Die Kriterien für eine depressive Episode seien eindeutig erfüllt, wobei aufgrund der Phänomenologie im Moment von einer mittelgradigen depressiven Episode auszugehen sei (Urk. 10/75 S. 65). Der Verlauf sei auffällig und für eine einfache rezidivierende depressive Störung nicht unbedingt typisch. Auffällig sei, dass lange

gar

keine

Behandlung

in

Anspruch

genommen

worden

sei,

dass

zuerst

offenbar

über

längere

Zeit

nur

eine

ambulante

Behandlung

durchgeführt

worden

sei

und

der

Explorand

keine

Medikamente

habe

einnehmen

wollen.

Während

des

stationären

und

tagesstationären

Aufenthaltes

habe

sich

dann

eigentlich

ein

positiver

Verlauf abgebildet, der sich auch bei den Eingliederungsmassnahmen gezeigt habe. Dort

sei e n

viele

gute

Ressourcen

des

Exploranden

beschrieben

worden,

wobei

man

aufgrund der bis zum Schluss bestehenden Schwankungen davon ausgegangen sei, eine Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt sei nicht möglich. Die langjährige psychiatrische Behandlung werde zwar weitergeführt, aber nur, wenn der Explorand

in

Z.___

sei,

wobei

er

berichtet

habe,

dass

er

seit

einem

Jahr

bei

seiner

Partnerin

in

A.___

lebe.

So

seien

indes

keine

tagesstrukturierenden

Massnahmen

möglich. Eine Intensivierung der Behandlung sei dringend zu empfehlen. In erster Linie komme eine stationäre oder längere teilstationäre Behandlung in Frage, möglicherweise wäre eine Anpassung der Medikation sinnvoll. Die Schwierigkeit bestehe darin, dass der Explorand seinen Lebensmittelpunkt eigentlich in A.___ habe. Zu empfehlen sei zudem eine konsequente Abstinenz von Cannabis, Alkohol und anderen Drogen (Urk. 10/75 S. 68).

Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. Y.___ fest, in seiner angestammten Tätigkeit als Dozent sei der Versicherte zu 40 % arbeitsfähig. Es sei davon auszugehen, dass er zwei Mal zwei Stunden täglich anwesend sein könne und ein etwas erhöhter Pausenbedarf bestehe (Urk. 10/75 S. 71).

In angepasster Tätigkeit, d.h. in einer Tätigkeit im Backoffice, ohne regelmässige Kundenkontakte, in einem wohlwollenden und bestärkenden Team, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. Dies durchgehend seit dem stationären Aufenthalt im September 2020 (Urk. 10/75 S. 71-72). 4.

Das

Gutachten

von

Dr.

Y.___

vermag

zu

überzeugen.

Es

basiert

auf

den

erforderlichen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Der Gutachter hat detaillierte Befunde erhoben und die geklagten Beschwerden berücksichtigt. Zudem hat

er die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt. Das genannte Gutachten erfüllt demnach die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage .

Der Beschwerdeführer macht geltend, der Gutachter sei sowohl von der Einschätzung der behandelnden Ärzte als auch derjenigen der Fachleute der Eingliederung abgewichen, ohne dass er dies ausführlich begründet hätte. Aus diesem Grund könne auf seine Beurteilung nicht abgestellt werden (Urk. 1 S. 7).

Diesem

Vorbringen

ist

entgegenzuhalten,

dass

Dr.

Y.___

die

Berichte

der

behandelnden

Ärzte

sowie

der

Fachleute

der

Eingliederung

vorlagen

(Urk.

10/75

S.

7-8)

und er sich eingehend mit diesen auseinandersetzte. Er legte überzeugend dar, weshal b er deren Ansicht nicht teile (Urk. 10/75 S. 52 ff.) und zeigte Widersprüche und

Ungereimtheiten

in

den

Berichten

über

die

erfolgten

Eingliederungsmassnahmen auf (Urk. 10/75 S. 62). Zutreffend wies er darauf hin, dass in diesen

Berichten darauf hingewiesen worden war, der Versicherte verfüge bei der Arbeit in der Küche über ein gute s Arbeitstempo und einen hohen Durchhaltewillen, was für eine

höhere

als

die

attestierte

Leistungsfähigkeit

spreche

(Urk.

10/75

S.

62).

Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers begründete der Gutachter somit nachvollziehbar,

weshalb

nicht

auf

die

Einschätzung

der

behandelnden

Ärzte

sowie

der

Fachpersonen der Eingliederung abgestellt werden könne . Seine Beurteilung ist beweiskräftig . Damit ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer Tätigkeit im Backoffice, ohne regelmässige Kundenkontakte, in einem wohlwollenden Team zu 60

% arbeitsfähig ist. 5. 5.1

Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe

der

im

Einzelfall

bekannten

Umstände

zu

schätzen

und

die

so

gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2021 vom 11. November 2021 E. 5.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

Der

Invaliditätsgrad

ist

namentlich

dann

durch

Prozentvergleich

zu

ermitteln,

wenn

Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im

Einzelfall

bekannten

Umstände

geschätzten,

mit

Prozentzahlen

bewerteten

hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat (Urteile des

Bundesgerichts

8C_285/2020

vom

15.

September

2020

E.

4.1

und

9C_492/2018

vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2, je mit Hinweisen).

Sind

indessen

Validen-

und

Invalideneinkommen

ausgehend

vom

gleichen

Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der

Invaliditätsgrad

dem

Grad

der

Arbeitsunfähigkeit

unter

Berücksichtigung

eines

allfälligen

Abzugs

vom

Tabellenlohn.

Dies

stellt

keinen

«Prozentvergleich»

dar,

sondern

eine

rein

rechnerische

Vereinfachung

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_148/2017

vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). 5.2

Gemäss

bundesgerichtlicher

Rechtsprechung

ist

für

die

Ermittlung

des

Valideneinkommens

entscheidend,

was

die

versicherte

Person

im

Zeitpunkt

des

frühestmögli chen

Rentenbeginns

nach

dem

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahrscheinlichkeit

als

Gesunde

tatsächlich

verdient

hätte.

Dabei

wird

in

der

Regel

am

zuletzt

erzielten,

nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139

V

28

E.

3.3.2,

135

V

58

E.

3.1,

134

V

322

E.

4.1 ;

vgl.

auch

Art.

26

Abs.

1

IVV ) . 5.3

Der Versicherte absolvierte ein Studium und anschliessend verschiedene Praktika, darunter

auch

fachfremde.

Während

einiger

Jahre

unterrichtete

er

an

verschiedenen

Bildungsinstitutionen mit einem Pensum von jeweils ungefähr 20 %, obwohl er

über

keine

pädagogische

Ausbildung

verfügt

(Urk.

10/4,

10/24,

10/75

S.

51-52).

Vor dem Hintergrund dessen, dass er nie eine Festanstellung bekleidete, welche seiner Ausbildung entsprechen würde, rechtfertigt es sich, zur Bestimmung des Valideneinkommens auf Tabellenlöhne abzustellen. Da ihm als Absolvent des Studiengangs

Umweltnaturwissenschaften

Tätigkeiten

in

einem

Büro

ohne

Kundenkontakt

sowie

in

einem

wohlwollenden

Umfeld

offenstehen,

ist

für

die

Bestimmung

des

Invalideneinkommens

auf

den

gleichen

Tabellenwert

abzustellen.

Somit

entspricht der Grad der Arbeitsunfähigkeit von 40 % gleichzeitig dem Invaliditätsgrad. 5.4

Was den Rentenbeginn betrifft ist festzuhalten, dass dieser gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). Zu beachten bleibt, dass gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG Eingliederungsmassnahmen dem Rentenanspruch grundsätzlich vorgehen. Rentenleistungen sind daher erst auszurichten, wenn keine zumutbaren Eingliederungsmassnahmen mehr in Betracht kommen. Der in der Invalidenversicherung geltende Grundsatz «Eingliederung vor Rente» bewirkt, dass die Rente hinter einer Eingliederungsmassnahme beziehungsweise dem damit verbundenen Taggeld zurücktritt. Ein Rentenanspruch kann erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen, und zwar selbst dann, wenn diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten. Löst eine Rente sodann das Taggeld ab, so wird in Abweichung von Art. 19 Abs. 3 ATSG die Rente auch für den Monat, in dem der Taggeldanspruch endet, ungekürzt ausgerichtet. Hingegen wird das Taggeld in diesem Monat um einen Dreissigstel des Rentenbetrags gekürzt (Art. 47 Abs. 2 IVG).

Den

Unterlagen

ist

zu

entnehmen,

dass

der

Beschwerdeführer

bis

am

26.

Juni

2022

Taggelder

der

Invalidenversicherung

bezog

(Urk.

10/41).

In

Anwendung

von

Art. 29 Abs. 2 und 3 IVG hat er somit ab dem 1. Juni 2022 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung, wobei es der IV-Stelle in Anwendung von Art. 47 Abs. 2 obliegen wird, die Taggelder um einen Dreissigstel des Rentenbetrages zu kürzen. 6 .

Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 14. Mai 2024 aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab Juni 2022 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat. Insofern ist die Beschwerde gutzuheissen.

Der

Vollständigkeit

halber

se i darauf

hingewiesen,

dass

gemäss

beweiskräftiger

gutachterlicher

Einschätzung

eine

Intensivierung

von

therapeutischen

Massnahmen

sowie

eine

konsequente

Abstinenz

von

Cannabis ,

anderen

Drogen

und

Alkohol

zu einer Stabilisierung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und damit wohl

zu einer höheren Arbeitsfähigkeit führen sollte (Urk. 10/75 S. 72-73) . Es wird daher Sache der IV-Stelle sein, dem Versicherten eine entsprechende Schadenminderungspflicht aufzuerlegen und deren Einhaltung sowie seinen Rentenanspruch zeitnah zu überprüfen. 7 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten

sind

nach

dem

Verfahrensaufwand

und

unabhängig

vom

Streitwert

festzulegen

(Art.

69

Abs.

1 bis

IVG)

und

auf

Fr.

700.--

anzusetzen.

Entsprechend

dem

Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen , womit das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos geworden ist. Das Gericht erkennt: 1.

In

teilweiser

Gutheissung

der

Beschwerde

wird

die

Verfügung

vom

14.

Mai

2024

aufgehoben

und

es

wird

festgestellt,

dass

der

Beschwerdeführer

ab

dem

1.

Juni

202 2

Anspruch

auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und

Einzahlungsschein

werden

der

Kostenpflichtigen

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippMuraro