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IV.2024.00319

Neuanmeldung nach verneintem Leistungsanspruch mangels erfüllter versicherungsmässiger Voraussetzungen, kein neuer Versicherungsfall glaubhaft gemacht; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2024-08-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1965, albanische Staatsangehörige, reiste am 1 0. Mai 2002 in die Schweiz ein und besitzt die Aufenthaltsbewilligung B ( Urk. 10/3 ; Urk. 10/75; Urk. 10/91 ). Am

3 1. Januar 2008

meldete sie sich erstmals unter Hin weis auf die Folgen eines im Jahr 1995 er littenen Strangulationsversuchs bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/2 S. 6 Ziff. 7 ). Die Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische sowie erwerbliche Situation ab und veranlasste eine psychiatrische Begutachtung, über welche am 2 8. August 2009 berichtet wurde ( Urk. 10/27 ). Mit Verfügung vom 8. März 2010 ( Urk. 10/50) verneinte die IV-Stelle die Kostengutsprache für eine Umschulung . Ausserdem verneinte sie m it Verfügung vom 9. März 2010 ( Urk. 10/51 ) mangels erfüllter versicherungsmässiger Voraussetzungen auch einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente.

Im Hinblick auf einen allfälligen Anspruch auf Ergänzungsleistungen hielt die IV-Stelle auf Gesuch hin am 1 4. Januar 2016 einen Invaliditätsgrad von 45 % ab dem 1. Januar 2003 sowie einen Invaliditätsgrad von 80 % ab dem 1. Juli 2006 fest (vgl. Urk. 10/63; Urk. 10/65; Urk. 10/67; Urk. 10/71). 1.2

Im März 2016 stellte die Versicherte sodann ein Gesuch um Hilflosenentschädi gung ( Urk. 10/74) , welches die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Mai 2016 ( Urk. 10/78) mangels erfüllter versicherungsmässiger Voraussetzungen ebenfalls ab wies. 1. 3

Am 2 1. November 2023 meldete sich die Versicherte erneut unter Hinweis auf den im Jahr 1995 erlittenen Gesundheitsschaden zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/88 S. 7 Ziff. 6 ). Mit Vorbescheid vom 1 5. Januar 2024 ( Urk. 10/95) stellte die IV-Stelle der Versicherten das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht. Mit Verfügung vom 2 7. Februar 2024 ( Urk. 10/97 = Urk.

2) trat die IV-Stelle schliesslich auf das neue Leistungsbegehren der Versicherten nicht ein. 2.

Die Versicherte erhob am 2 6. März 2024 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 7. Februar 2024 ( Urk.

2) und beantragte sinngemäss deren Aufhebung und das Eintreten auf das Leistungsbegehren ( überwiesene Beschwerde; Urk. 1 , Urk. 6).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2024 ( Urk.

9) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. Juli 2024 ( Urk.

11) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2

Nach Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeit punkt ist objektiv aufgrund des Gesundheitszustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (BGE 112 V 275 E. 1b). Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine Anmeldung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeit punkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheitsschaden Anspruch auf Versicherungsleistungen geben kann (BGE 126 V 5 E. 2b mit Hinweisen; AHI 2002 S. 147 E. 3a). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Eintritt der Invalidität für die einzelnen Leistun gen der Invalidenversicherung autonom zu bestimmen ist (sog. leistungsspezifi sche Invalidität). Dabei sind die rechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 8 ATSG) ergeben. Folglich begrün det der Gesundheitsschaden für jede Leistungsart innerhalb der Eingliederungs massnahmen je einen eigenen Versicherungsfall (BGE 112 V 275; vgl. auch BGE 137 V 417 E. 2.2.3, 126 V 241 E. 4). 1. 3

Schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose haben gemäss Art. 6 IVG Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Bestim mungen. Art. 39 bleibt vorbehalten (Abs. 1). Sieht ein von der Schweiz abge schlossenes Sozialversicherungsabkommen die Leistungspflicht nur des einen Vertragsstaates vor, so besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn die von Schweizerinnen und Schweizern oder Angehörigen des Vertragsstaates in beiden Ländern zurückgelegten Versicherungszeiten nach der Zusammenrech nung einen Rentenanspruch nach dem Recht des andern Vertragsstaates begrün den (Abs. 1 bis ). Ausländische Staatsangehörige sind, vorbehältlich Artikel 9 Absatz 3, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Für im Ausland wohnhafte Angehörige dieser Personen werden keine Leistungen gewährt (Abs. 2). Bei Personen, die mehrere sich ablösende Staatsangehörigkeiten besessen haben, ist für die Leistungsberechtigung die Staatsangehörigkeit wäh rend des Leistungsbezugs massgebend (Abs. 3). 1. 4

Die Rechtskraft von Verfügungen respektive Einsprache- oder Beschwerdeent scheiden über Dauerleistungen im Bereich der Sozialversicherung, u.a. Renten der Alters- und Invalidenversicherung, ist grundsätzlich zeitlich unbeschränkt. Sie erfasst Anspruchsvoraussetzungen ebenso wie die Faktoren der Leistungsbemes sung, soweit sie im Entscheidzeitpunkt abgeschlossene Sachverhalte betreffen. Es liegt insofern eine abgeurteilte Sache ( res

iudicata ) im Rechtssinne vor. Die betreffenden Anspruchsvoraussetzungen und Leistungsbemessungsfaktoren kön nen daher vorbehältlich einer prozessualen Revision oder Wiedererwägung des rechtskräftigen Entscheids (Art. 53 Abs. 1 und Art. 61 lit . i bzw. Art. 53 Abs. 2 ATSG) nicht bei jeder neuen Bezugsperiode in Frage gestellt und geprüft werden, es sei denn, das Gesetz sehe ausdrücklich eine andere Regelung vor (BGE 136 V 369 E. 3.1.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_83/2022 vom 29. Juni 2022 E. 5.1.1, je mit Hinweisen).

Für die Umschreibung der Rechtskraft und der damit verbundenen Rechtsbestän digkeit eines den Anspruch auf eine Dauerleistung verneinenden Entscheids muss auf die Begründungselemente zurückgegriffen werden. Betreffen diese, wie etwa die versicherungsmässigen Voraussetzungen, einen zeitlich abgeschlossenen, späteren Änderungen der Tatsachenlage nicht zugänglichen Sachverhalt, ist eine Überprüfung zufolge Rechtskraft ausgeschlossen, die Anspruchsberechtigung als solche mithin endgültig dahingefallen. Vorbehalten bleibt eine Änderung der den leistungsablehnenden Entscheid tragenden rechtlichen Grundlagen, oder wenn ein neuer Versicherungsfall im Sinne der Erhöhung des Invaliditätsgrades auf grund einer von der ursprünglichen gesundheitlichen Beeinträchtigung völlig verschiedenen Gesundheitsstörung vorliegt (BGE 136 V 369 E. 3.1.2 mit Hinwei sen). Dementsprechend begründet eine Verschlechterung des Gesundheitszustan des grundsätzlich keinen neuen Versicherungsfall (Urteil des Bundesgerichts 8C_83/2022 vom 29. Juni 2022 E. 5.1.2 mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) im Wesentlichen fest, dass das letzt e Leistungsbegehren am 3. Mai 2016 abgewiesen worden sei. Die Beschwerdeführerin sei am 1 0. Mai 2002 in die Schweiz eingereist und habe bereits im Jahr 2010 keine drei vollen Jahre Beitragspflicht aufweisen können. Demzufolge seien die versicherungsmässigen Voraussetzungen für den Leistungsbezug weiterhin nicht erfüllt. Auf das Gesuch werde deshalb nicht ein getreten (S. 1).

Mit ergänzender Stellungnahme ( Urk.

4) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass im Rahmen der erstmaligen Leistungsabklärung aufgrund der Folgen des im August 1995 erlittenen Strangulationsversuchs von einem invaliditätsrelevanten Gesundheitsschaden ausgegangen worden sei. Gemäss den medizinischen Abklä rungen habe eine irreversible Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 80 %

seit dem im August 1995 erlittenen Trauma bestanden und sei somit bereits bei der Ein reise in die Schweiz im Jahr 2002 vorgelegen. Das Wartejahr habe demnach spä testens per 1. Januar 2002 zu laufen begonnen und der Versicherungsfall sei am 1. Januar 2003 eingetreten. I n diesem Zeitpunkt habe kein Sozialversicherungs abkommen mit Albanien bestanden und die Beschwerdeführerin habe keine Bei träge während mindestens eines vollen Jahres geleistet, womit die versicherungsmässigen Voraussetzungen zum Leistungsbezug nicht erfüllt gewe sen seien. Die damalige Verfügung sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die strittige Anspruchsvoraussetzung könne zufolge Rechtskraft nicht erneut überprüft werden (S. 1 f.). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) lasse sich eindeutig entnehmen, dass sie in den Jahren 2003 bis einschliesslich Oktober 2010 erwerbstätig gewesen sei und darüber hinaus Nichterwerbstätigenbeiträge entrichtet habe. Die angefochtene Verfügung sei folglich fehlerhaft. Ausserdem bestehe zwischen der Schweiz und Albanien nun ein Sozialversicherungsabkom men ( Urk. 1 S. 1). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das neue Leistungsbegehren eingetreten ist. 3. 3.1

Streitgegenstand bildet vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente unter dem Gesichtspunkt der versicherungsmässigen Vorausset zungen. Diese Frage bildete bereits Gegenstand der erstmaligen rentenverneinen den Verfügung vom 9. März 2010 ( Urk. 10/51). D amals verneinte die Beschwer degegnerin einen Rentenanspruch unter Hinweis darauf, dass die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt seien, da die Behinderung auf einen Strangulationsversuch aus dem Jahre 1995 zurückzuführen sei und die medizinischen Abklärungen ergeben hätten, dass als Folge dieses Strangulations versuches seit dem Jahr 2002 von einer maximal 20%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei. Bei Eintritt der Invalidität ( 1. Januar 2003) habe die am 1 0. Mai 2002 in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführerin keine Beiträge während mindestens eines vollen Jahres geleistet. Da sie bis zum Eintritt der Invalidität auch noch kein Jahr mit ihrem Ehemann in der Schweiz gelebt habe, könne die Frage offenbleiben, ob der Ehe mann während dieser Zeit den doppelten Mindestbeitrag entrichtet habe (vgl. Urk. 10/51 S. 1 f.). 3.2

Diese Verfügung blieb unangefochten. Da die Frage des Erfüllens der versiche rungsmässigen Voraussetzungen bei Eintritt der Invalidität einen im Zeitpunkt der Verfügung vom 9. März 2010 ( Urk. 10/51) abgeschlossenen Sachverhalt betrifft, erwuchs dieser – unangefochten gebliebene – Entscheid auch in Bezug auf das Begründungselement der versicherungsmässigen Voraussetzungen in Rechtskraft . Er hat damit für das vorliegende Verfahren bindende Wirkung . Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 2 1. November 2023 ( Urk. 10/88 ) nur einzutreten, wenn sich in der Zwischenzeit die rechtlichen Grundlagen betreffend die versicherungsmässigen Voraussetzun gen geändert haben oder bei Vorliegen eines neuen Versicherungsfalles (vorste hend E. 1.4). 4. 4 . 1

Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch der Beschwerdeführe rin mit Verfügung vom 9. März 2010 ( Urk. 10/51) gestützt auf die Bestimmung von Art. 6 Abs. 2 IVG, welcher die zu erfüllenden versicherungsmässigen Voraussetzungen nennt für in der Schweiz wohnhafte Angehörige von Staaten , mit denen die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen hat. Diese Gesetzes bestimmung gilt seither unverändert, womit sich die den leistungsablehnenden Entscheid tragenden rechtlichen Grundlagen nicht geändert haben.

Wie die Beschwerdeführerin zwar richtigerweise anmerkte (vgl. Urk. 1 S. 1), ist in der Zwischenzeit per 1. Oktober 2023 das Sozialversicherungsabkommen zwi schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Albanien (SR 0.831.109.123.1) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind allerdings grund sätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1).

Dieser auch im vorliegenden Fall anwend bare Grundsatz führt zum Schluss, dass im Moment des Eintritts der Invalidität (Versicherungsfall) – mithin am 1. Januar 2003 (vgl. Urk. 10/51 S. 1 f.) – das Sozialversicherungsabkommen noch keine Gültigkeit besass und die Beschwer deführerin demnach als Nichtvertragsausländerin galt. Eine rückwirkende Anwendung des Sozialversicherungsabkommens (vgl. zur echten und unechten Rückwirkung etwa BGE 146 V 364 E. 7.1) in Bezug auf die Erfüllung der versi cherungsmässigen Voraussetzungen , mithin eines abgeschlossenen Sachverhal tes, ist nicht vorgesehen (vgl. die Übergangsbestimmungen in Art. 35 des Sozial versicherungsabkommens ) . 4.2

Aus dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstand, wonach sie in den Jahren 2003 bis 2010 nachgewiesenermassen mindestens drei volle Bei tragsjahre erzielt habe und die vorliegend angefochtene Verfügung somit fehler haft sei (vgl. Urk. 1 S. 1), kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten, ist für die zu erfüllenden Beitragsjahre doch der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität (Versi cherungsfall) massgebend (vgl. Art. 6 Abs. 2 IVG) . In diesem Zeitpunkt

– mithin am 1. Januar 2003 - konnte die am 1 0. Mai 2002 in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführerin augenscheinlich kein ganzes Beitragsjahr erfüllen. De m Zeit punkt des Erlasses der erstmaligen rentenverneinenden Verfügung vom 9. März 2010 ( Urk. 10/51) kommt diesbezüglich keine Bedeutung zu. 5. 5 . 1

Auf die Neuanmeldung ist

ferner auch einzutreten, wenn sie einen neuen Versi cherungsfall beschlägt. Ein solcher liegt vor, wenn zur ursprünglichen gesund heitlichen Beeinträchtigung eine davon völlig verschiedene Gesundheitsstörung hinzutritt, die zu einer Erhöhung des Invaliditätsgrades führt ( vorstehend E. 1.4 ) . Die Beschwerdeführerin selbst wies s owohl in der Erstanmeldung vom Januar 2008 a ls auch in der nun eingereichten Neuanmeldung bei der «Art der Behinde rung» jeweils einzig auf die Folgen des im Jahr 1995 erfolgten Strangulations versuchs hin (vgl. Urk. 10/2 S. 6 Ziff. 7; Urk. 10/88 S. 7 f. Ziff. 6 ). 5.2

Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass die Ärzte des Universitätsspitals Y.___

anlässlich der im Oktober, November und Dezember 2008

erfolgten psychiatrischen Begutachtung , worüber sie im August 2009 berichteten ( Urk. 10/27 S. 1), ein en Status nach hypoxischer Enzephalopathie mit massiven kognitiven Störungen sowie mit sensomotorischer Hemiparese links mit atakti scher Feinmotorikstörung der linken Hand sowie leichter Dysarthrie (Strangula tion am 1 3. August 1995), eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), diagnostiziert en, die körper lichen sowie psychischen Beeinträchtigungen auf das im Jahr 1995 erlebte Trauma zurückführten und der Beschwerdeführerin aufgrund dessen eine seit dem Jahr 2002 bestehende maximale Arbeitsfähigkeit von 20 % attestierten , wobei sie die Weiterbeschäftigung als Reinigungshilfe nicht empfahlen (vgl. Urk. 10/27 S. 14 ff. Ziff. 6-7). Hierauf stützte sich auch die Ärztin des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Chirurgie, welche auf grund der Folgen nach Strangulationsversuch im August 1995 mit schwerer kör perlicher, psychischer und kognitiver Einschränkung von einem relevanten Gesundheitsschaden und einer maximal 20%igen Arbeitsfähigkeit in der bisheri gen sowie einer angepassten Tätigkeit seit dem Jahr 2002 ausging (vgl. Urk. 10/37 S. 4 f.). D ie bei der Erstanmeldung weiteren

vorhandenen Arztberichte erwähnten ebenfalls die Folgen eines Status nach hypoxischer En z ephalopathie im Jahr 1995 (vgl. Urk. 10/6/1-7 S. 2 f. Ziff. 2.1, Ziff. 4.4; Urk. 10/6/8-10 S. 2; Urk. 10/7 S. 1 ; Urk. 10/42 S. 1 f. ). 5.3

Im Rahmen des im September 2015 eingereichten Gesuchs um Bestimmung des Invaliditätsgrades im Hinblick auf einen allfälligen Anspruch auf Ergänzungs leistungen (vgl. Urk. 10/63; Urk. 10/65 ; Urk. 10/71 ) gingen weitere medizinische Berichte ein. Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, wies mit Arztzeugnissen vom 1 9. November 2014 ( Urk. 10/62/3 = Urk. 10/72 ) sowie vom 3 1. August 2015 ( Urk. 10/62/1-2) auf einen Status nach hypoxischer Enzephalopathie mit residuellem

Hemisyndrom links und erheblicher Sprachstö rung, depressiver Verstimmung im Rahmen einer posttraumatischen Stresssitua tion mit Somatisierungstendenz , Angstzuständen, Alpträumen und Schlafstörung hin und erachtete die Beschwerdeführerin deshalb als in einen Arbeitsprozess kaum integrierbar (vgl. Urk. 10/62/1-2 S. 1 f. Ziff. 3, Ziff. 6; Urk. 10/62/3). Mit Arztzeugnis vom 8. September 2015 ( Urk. 10/62/4-5) wies med. pract . B.___ , Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe, auf eine pathologische Mut termundsveränderung hin, wobei die Beschwerdeführerin lediglich bis vier Wochen nach der Operation keine schwer hebende n Arbeiten ausführen dürfe und eine IV-Anmeldung daher nicht angezeigt sei (S. 1 f. Ziff. 4 -6). Sie erwähnte somit keinen invaliditätsrelevanten Gesundheitsschaden. 5.4

Anlässlich de r im März 2016 eingereichten Anmeldung für Hilflosenentschädi gung ( Urk. 10/73-74) reichte die Beschwerdeführerin erneut das durch Dr. A.___ erstellte Arztzeugnis vom 1 9. November 2014 ( Urk. 10/62/3 = Urk. 10/72) ein und wies

i m Anmeldeformular wiederum einzig auf die Folgen des Strangulationsver suchs aus dem Jahr 1995 und die seither notwendige Dritthilfe hin (vgl. Urk. 10/74 S. 2 ff. Ziff. 3.1, Ziff. 4-5). Mit Stellungnahme vom 3. Mai 2016 ( Urk. 10/76) erachtete der Abklärungsdienst deshalb die versicherungsmässigen Voraussetzungen auch für die Hilflosenentschädigung als nicht ausgewiesen , woraufhin die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. Mai 2016 ( Urk. 10/78) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Hilflosenentschädigung verneinte. 5. 5

Mit der vorliegend strittigen Neuanmeldung vom November 2023 ( Urk. 10/88) reichte die Beschwerdeführerin schliesslich einzig ein durch Dr. med. C.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, ausgestelltes Arbeitsunfä higkeitszeugnis vom 2. Februar 2018 ( Urk. 10/85 = Urk. 10/86)

ein. Darin wird bestätigt, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 1995 einen traumatischen Hirn schaden erlitten und seither zu 100 % arbeitsunfähig sei. Von de n Folgen des Strangulationsversuchs unabhängige Diagnosen respektive Beschwerde n

werden dagegen nicht erwähnt . Damit er ge ben sich augenscheinlich keine rlei Anhalts punkte für eine seit dem März 2010 neu hinzugetretene relevante gesundheitliche Beeinträchtigung , womit kein neuer Versicherungsfall glaubhaft gemacht wurde. 6.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass weder eine relevante Änderung der rechtlichen Grundlagen vorliegt noch ein neuer Versicherungsfall glaubhaft gemacht wurde . Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegne rin auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 2 1. November 2023 ( Urk. 10/88)

nicht eingetreten ist.

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 7 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 5 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensMeierhans

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2

Nach Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeit punkt ist objektiv aufgrund des Gesundheitszustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (BGE 112 V 275 E. 1b). Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine Anmeldung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeit punkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheitsschaden Anspruch auf Versicherungsleistungen geben kann (BGE 126 V 5 E. 2b mit Hinweisen; AHI 2002 S. 147 E. 3a). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Eintritt der Invalidität für die einzelnen Leistun gen der Invalidenversicherung autonom zu bestimmen ist (sog. leistungsspezifi sche Invalidität). Dabei sind die rechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 8 ATSG) ergeben. Folglich begrün det der Gesundheitsschaden für jede Leistungsart innerhalb der Eingliederungs massnahmen je einen eigenen Versicherungsfall (BGE 112 V 275; vgl. auch BGE 137 V 417 E. 2.2.3, 126 V 241 E. 4). 1. 3

Schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose haben gemäss Art. 6 IVG Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Bestim mungen. Art. 39 bleibt vorbehalten (Abs. 1). Sieht ein von der Schweiz abge schlossenes Sozialversicherungsabkommen die Leistungspflicht nur des einen Vertragsstaates vor, so besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn die von Schweizerinnen und Schweizern oder Angehörigen des Vertragsstaates in beiden Ländern zurückgelegten Versicherungszeiten nach der Zusammenrech nung einen Rentenanspruch nach dem Recht des andern Vertragsstaates begrün den (Abs. 1 bis ). Ausländische Staatsangehörige sind, vorbehältlich Artikel 9 Absatz 3, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Für im Ausland wohnhafte Angehörige dieser Personen werden keine Leistungen gewährt (Abs. 2). Bei Personen, die mehrere sich ablösende Staatsangehörigkeiten besessen haben, ist für die Leistungsberechtigung die Staatsangehörigkeit wäh rend des Leistungsbezugs massgebend (Abs. 3). 1. 4

Die Rechtskraft von Verfügungen respektive Einsprache- oder Beschwerdeent scheiden über Dauerleistungen im Bereich der Sozialversicherung, u.a. Renten der Alters- und Invalidenversicherung, ist grundsätzlich zeitlich unbeschränkt. Sie erfasst Anspruchsvoraussetzungen ebenso wie die Faktoren der Leistungsbemes sung, soweit sie im Entscheidzeitpunkt abgeschlossene Sachverhalte betreffen. Es liegt insofern eine abgeurteilte Sache ( res

iudicata ) im Rechtssinne vor. Die betreffenden Anspruchsvoraussetzungen und Leistungsbemessungsfaktoren kön nen daher vorbehältlich einer prozessualen Revision oder Wiedererwägung des rechtskräftigen Entscheids (Art. 53 Abs. 1 und Art. 61 lit . i bzw. Art. 53 Abs. 2 ATSG) nicht bei jeder neuen Bezugsperiode in Frage gestellt und geprüft werden, es sei denn, das Gesetz sehe ausdrücklich eine andere Regelung vor (BGE 136 V 369 E. 3.1.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_83/2022 vom 29. Juni 2022 E. 5.1.1, je mit Hinweisen).

Für die Umschreibung der Rechtskraft und der damit verbundenen Rechtsbestän digkeit eines den Anspruch auf eine Dauerleistung verneinenden Entscheids muss auf die Begründungselemente zurückgegriffen werden. Betreffen diese, wie etwa die versicherungsmässigen Voraussetzungen, einen zeitlich abgeschlossenen, späteren Änderungen der Tatsachenlage nicht zugänglichen Sachverhalt, ist eine Überprüfung zufolge Rechtskraft ausgeschlossen, die Anspruchsberechtigung als solche mithin endgültig dahingefallen. Vorbehalten bleibt eine Änderung der den leistungsablehnenden Entscheid tragenden rechtlichen Grundlagen, oder wenn ein neuer Versicherungsfall im Sinne der Erhöhung des Invaliditätsgrades auf grund einer von der ursprünglichen gesundheitlichen Beeinträchtigung völlig verschiedenen Gesundheitsstörung vorliegt (BGE 136 V 369 E. 3.1.2 mit Hinwei sen). Dementsprechend begründet eine Verschlechterung des Gesundheitszustan des grundsätzlich keinen neuen Versicherungsfall (Urteil des Bundesgerichts 8C_83/2022 vom 29. Juni 2022 E. 5.1.2 mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) im Wesentlichen fest, dass das letzt e Leistungsbegehren am 3. Mai 2016 abgewiesen worden sei. Die Beschwerdeführerin sei am 1 0. Mai 2002 in die Schweiz eingereist und habe bereits im Jahr 2010 keine drei vollen Jahre Beitragspflicht aufweisen können. Demzufolge seien die versicherungsmässigen Voraussetzungen für den Leistungsbezug weiterhin nicht erfüllt. Auf das Gesuch werde deshalb nicht ein getreten (S. 1).

Mit ergänzender Stellungnahme ( Urk.

4) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass im Rahmen der erstmaligen Leistungsabklärung aufgrund der Folgen des im August 1995 erlittenen Strangulationsversuchs von einem invaliditätsrelevanten Gesundheitsschaden ausgegangen worden sei. Gemäss den medizinischen Abklä rungen habe eine irreversible Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 80 %

seit dem im August 1995 erlittenen Trauma bestanden und sei somit bereits bei der Ein reise in die Schweiz im Jahr 2002 vorgelegen. Das Wartejahr habe demnach spä testens per 1. Januar 2002 zu laufen begonnen und der Versicherungsfall sei am 1. Januar 2003 eingetreten. I n diesem Zeitpunkt habe kein Sozialversicherungs abkommen mit Albanien bestanden und die Beschwerdeführerin habe keine Bei träge während mindestens eines vollen Jahres geleistet, womit die versicherungsmässigen Voraussetzungen zum Leistungsbezug nicht erfüllt gewe sen seien. Die damalige Verfügung sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die strittige Anspruchsvoraussetzung könne zufolge Rechtskraft nicht erneut überprüft werden (S. 1 f.). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) lasse sich eindeutig entnehmen, dass sie in den Jahren 2003 bis einschliesslich Oktober 2010 erwerbstätig gewesen sei und darüber hinaus Nichterwerbstätigenbeiträge entrichtet habe. Die angefochtene Verfügung sei folglich fehlerhaft. Ausserdem bestehe zwischen der Schweiz und Albanien nun ein Sozialversicherungsabkom men ( Urk. 1 S. 1). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das neue Leistungsbegehren eingetreten ist. 3.

E. 1.2 Im März 2016 stellte die Versicherte sodann ein Gesuch um Hilflosenentschädi gung ( Urk. 10/74) , welches die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Mai 2016 ( Urk. 10/78) mangels erfüllter versicherungsmässiger Voraussetzungen ebenfalls ab wies. 1. 3

Am 2 1. November 2023 meldete sich die Versicherte erneut unter Hinweis auf den im Jahr 1995 erlittenen Gesundheitsschaden zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/88 S. 7 Ziff. 6 ). Mit Vorbescheid vom 1 5. Januar 2024 ( Urk. 10/95) stellte die IV-Stelle der Versicherten das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht. Mit Verfügung vom 2 7. Februar 2024 ( Urk. 10/97 = Urk.

2) trat die IV-Stelle schliesslich auf das neue Leistungsbegehren der Versicherten nicht ein. 2.

Die Versicherte erhob am 2 6. März 2024 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 7. Februar 2024 ( Urk.

2) und beantragte sinngemäss deren Aufhebung und das Eintreten auf das Leistungsbegehren ( überwiesene Beschwerde; Urk. 1 , Urk. 6).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2024 ( Urk.

9) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. Juli 2024 ( Urk.

11) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3 1. Januar 2008

meldete sie sich erstmals unter Hin weis auf die Folgen eines im Jahr 1995 er littenen Strangulationsversuchs bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/2 S. 6 Ziff.

E. 3.1 Streitgegenstand bildet vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente unter dem Gesichtspunkt der versicherungsmässigen Vorausset zungen. Diese Frage bildete bereits Gegenstand der erstmaligen rentenverneinen den Verfügung vom 9. März 2010 ( Urk. 10/51). D amals verneinte die Beschwer degegnerin einen Rentenanspruch unter Hinweis darauf, dass die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt seien, da die Behinderung auf einen Strangulationsversuch aus dem Jahre 1995 zurückzuführen sei und die medizinischen Abklärungen ergeben hätten, dass als Folge dieses Strangulations versuches seit dem Jahr 2002 von einer maximal 20%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei. Bei Eintritt der Invalidität ( 1. Januar 2003) habe die am 1 0. Mai 2002 in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführerin keine Beiträge während mindestens eines vollen Jahres geleistet. Da sie bis zum Eintritt der Invalidität auch noch kein Jahr mit ihrem Ehemann in der Schweiz gelebt habe, könne die Frage offenbleiben, ob der Ehe mann während dieser Zeit den doppelten Mindestbeitrag entrichtet habe (vgl. Urk. 10/51 S. 1 f.).

E. 3.2 Diese Verfügung blieb unangefochten. Da die Frage des Erfüllens der versiche rungsmässigen Voraussetzungen bei Eintritt der Invalidität einen im Zeitpunkt der Verfügung vom 9. März 2010 ( Urk. 10/51) abgeschlossenen Sachverhalt betrifft, erwuchs dieser – unangefochten gebliebene – Entscheid auch in Bezug auf das Begründungselement der versicherungsmässigen Voraussetzungen in Rechtskraft . Er hat damit für das vorliegende Verfahren bindende Wirkung . Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 2 1. November 2023 ( Urk. 10/88 ) nur einzutreten, wenn sich in der Zwischenzeit die rechtlichen Grundlagen betreffend die versicherungsmässigen Voraussetzun gen geändert haben oder bei Vorliegen eines neuen Versicherungsfalles (vorste hend E. 1.4). 4. 4 . 1

Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch der Beschwerdeführe rin mit Verfügung vom 9. März 2010 ( Urk. 10/51) gestützt auf die Bestimmung von Art. 6 Abs. 2 IVG, welcher die zu erfüllenden versicherungsmässigen Voraussetzungen nennt für in der Schweiz wohnhafte Angehörige von Staaten , mit denen die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen hat. Diese Gesetzes bestimmung gilt seither unverändert, womit sich die den leistungsablehnenden Entscheid tragenden rechtlichen Grundlagen nicht geändert haben.

Wie die Beschwerdeführerin zwar richtigerweise anmerkte (vgl. Urk. 1 S. 1), ist in der Zwischenzeit per 1. Oktober 2023 das Sozialversicherungsabkommen zwi schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Albanien (SR 0.831.109.123.1) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind allerdings grund sätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1).

Dieser auch im vorliegenden Fall anwend bare Grundsatz führt zum Schluss, dass im Moment des Eintritts der Invalidität (Versicherungsfall) – mithin am 1. Januar 2003 (vgl. Urk. 10/51 S. 1 f.) – das Sozialversicherungsabkommen noch keine Gültigkeit besass und die Beschwer deführerin demnach als Nichtvertragsausländerin galt. Eine rückwirkende Anwendung des Sozialversicherungsabkommens (vgl. zur echten und unechten Rückwirkung etwa BGE 146 V 364 E. 7.1) in Bezug auf die Erfüllung der versi cherungsmässigen Voraussetzungen , mithin eines abgeschlossenen Sachverhal tes, ist nicht vorgesehen (vgl. die Übergangsbestimmungen in Art. 35 des Sozial versicherungsabkommens ) . 4.2

Aus dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstand, wonach sie in den Jahren 2003 bis 2010 nachgewiesenermassen mindestens drei volle Bei tragsjahre erzielt habe und die vorliegend angefochtene Verfügung somit fehler haft sei (vgl. Urk. 1 S. 1), kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten, ist für die zu erfüllenden Beitragsjahre doch der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität (Versi cherungsfall) massgebend (vgl. Art. 6 Abs. 2 IVG) . In diesem Zeitpunkt

– mithin am 1. Januar 2003 - konnte die am 1 0. Mai 2002 in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführerin augenscheinlich kein ganzes Beitragsjahr erfüllen. De m Zeit punkt des Erlasses der erstmaligen rentenverneinenden Verfügung vom 9. März 2010 ( Urk. 10/51) kommt diesbezüglich keine Bedeutung zu. 5. 5 . 1

Auf die Neuanmeldung ist

ferner auch einzutreten, wenn sie einen neuen Versi cherungsfall beschlägt. Ein solcher liegt vor, wenn zur ursprünglichen gesund heitlichen Beeinträchtigung eine davon völlig verschiedene Gesundheitsstörung hinzutritt, die zu einer Erhöhung des Invaliditätsgrades führt ( vorstehend E. 1.4 ) . Die Beschwerdeführerin selbst wies s owohl in der Erstanmeldung vom Januar 2008 a ls auch in der nun eingereichten Neuanmeldung bei der «Art der Behinde rung» jeweils einzig auf die Folgen des im Jahr 1995 erfolgten Strangulations versuchs hin (vgl. Urk. 10/2 S. 6 Ziff. 7; Urk. 10/88 S.

E. 7 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 5 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensMeierhans

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00319

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Meierhans Urteil vom

30. August 2024 in Sac hen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1965, albanische Staatsangehörige, reiste am 1 0. Mai 2002 in die Schweiz ein und besitzt die Aufenthaltsbewilligung B ( Urk. 10/3 ; Urk. 10/75; Urk. 10/91 ). Am

3 1. Januar 2008

meldete sie sich erstmals unter Hin weis auf die Folgen eines im Jahr 1995 er littenen Strangulationsversuchs bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/2 S. 6 Ziff. 7 ). Die Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische sowie erwerbliche Situation ab und veranlasste eine psychiatrische Begutachtung, über welche am 2 8. August 2009 berichtet wurde ( Urk. 10/27 ). Mit Verfügung vom 8. März 2010 ( Urk. 10/50) verneinte die IV-Stelle die Kostengutsprache für eine Umschulung . Ausserdem verneinte sie m it Verfügung vom 9. März 2010 ( Urk. 10/51 ) mangels erfüllter versicherungsmässiger Voraussetzungen auch einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente.

Im Hinblick auf einen allfälligen Anspruch auf Ergänzungsleistungen hielt die IV-Stelle auf Gesuch hin am 1 4. Januar 2016 einen Invaliditätsgrad von 45 % ab dem 1. Januar 2003 sowie einen Invaliditätsgrad von 80 % ab dem 1. Juli 2006 fest (vgl. Urk. 10/63; Urk. 10/65; Urk. 10/67; Urk. 10/71). 1.2

Im März 2016 stellte die Versicherte sodann ein Gesuch um Hilflosenentschädi gung ( Urk. 10/74) , welches die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Mai 2016 ( Urk. 10/78) mangels erfüllter versicherungsmässiger Voraussetzungen ebenfalls ab wies. 1. 3

Am 2 1. November 2023 meldete sich die Versicherte erneut unter Hinweis auf den im Jahr 1995 erlittenen Gesundheitsschaden zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/88 S. 7 Ziff. 6 ). Mit Vorbescheid vom 1 5. Januar 2024 ( Urk. 10/95) stellte die IV-Stelle der Versicherten das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht. Mit Verfügung vom 2 7. Februar 2024 ( Urk. 10/97 = Urk.

2) trat die IV-Stelle schliesslich auf das neue Leistungsbegehren der Versicherten nicht ein. 2.

Die Versicherte erhob am 2 6. März 2024 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 7. Februar 2024 ( Urk.

2) und beantragte sinngemäss deren Aufhebung und das Eintreten auf das Leistungsbegehren ( überwiesene Beschwerde; Urk. 1 , Urk. 6).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2024 ( Urk.

9) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. Juli 2024 ( Urk.

11) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2

Nach Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeit punkt ist objektiv aufgrund des Gesundheitszustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (BGE 112 V 275 E. 1b). Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine Anmeldung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeit punkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheitsschaden Anspruch auf Versicherungsleistungen geben kann (BGE 126 V 5 E. 2b mit Hinweisen; AHI 2002 S. 147 E. 3a). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Eintritt der Invalidität für die einzelnen Leistun gen der Invalidenversicherung autonom zu bestimmen ist (sog. leistungsspezifi sche Invalidität). Dabei sind die rechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 8 ATSG) ergeben. Folglich begrün det der Gesundheitsschaden für jede Leistungsart innerhalb der Eingliederungs massnahmen je einen eigenen Versicherungsfall (BGE 112 V 275; vgl. auch BGE 137 V 417 E. 2.2.3, 126 V 241 E. 4). 1. 3

Schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose haben gemäss Art. 6 IVG Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Bestim mungen. Art. 39 bleibt vorbehalten (Abs. 1). Sieht ein von der Schweiz abge schlossenes Sozialversicherungsabkommen die Leistungspflicht nur des einen Vertragsstaates vor, so besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn die von Schweizerinnen und Schweizern oder Angehörigen des Vertragsstaates in beiden Ländern zurückgelegten Versicherungszeiten nach der Zusammenrech nung einen Rentenanspruch nach dem Recht des andern Vertragsstaates begrün den (Abs. 1 bis ). Ausländische Staatsangehörige sind, vorbehältlich Artikel 9 Absatz 3, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Für im Ausland wohnhafte Angehörige dieser Personen werden keine Leistungen gewährt (Abs. 2). Bei Personen, die mehrere sich ablösende Staatsangehörigkeiten besessen haben, ist für die Leistungsberechtigung die Staatsangehörigkeit wäh rend des Leistungsbezugs massgebend (Abs. 3). 1. 4

Die Rechtskraft von Verfügungen respektive Einsprache- oder Beschwerdeent scheiden über Dauerleistungen im Bereich der Sozialversicherung, u.a. Renten der Alters- und Invalidenversicherung, ist grundsätzlich zeitlich unbeschränkt. Sie erfasst Anspruchsvoraussetzungen ebenso wie die Faktoren der Leistungsbemes sung, soweit sie im Entscheidzeitpunkt abgeschlossene Sachverhalte betreffen. Es liegt insofern eine abgeurteilte Sache ( res

iudicata ) im Rechtssinne vor. Die betreffenden Anspruchsvoraussetzungen und Leistungsbemessungsfaktoren kön nen daher vorbehältlich einer prozessualen Revision oder Wiedererwägung des rechtskräftigen Entscheids (Art. 53 Abs. 1 und Art. 61 lit . i bzw. Art. 53 Abs. 2 ATSG) nicht bei jeder neuen Bezugsperiode in Frage gestellt und geprüft werden, es sei denn, das Gesetz sehe ausdrücklich eine andere Regelung vor (BGE 136 V 369 E. 3.1.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_83/2022 vom 29. Juni 2022 E. 5.1.1, je mit Hinweisen).

Für die Umschreibung der Rechtskraft und der damit verbundenen Rechtsbestän digkeit eines den Anspruch auf eine Dauerleistung verneinenden Entscheids muss auf die Begründungselemente zurückgegriffen werden. Betreffen diese, wie etwa die versicherungsmässigen Voraussetzungen, einen zeitlich abgeschlossenen, späteren Änderungen der Tatsachenlage nicht zugänglichen Sachverhalt, ist eine Überprüfung zufolge Rechtskraft ausgeschlossen, die Anspruchsberechtigung als solche mithin endgültig dahingefallen. Vorbehalten bleibt eine Änderung der den leistungsablehnenden Entscheid tragenden rechtlichen Grundlagen, oder wenn ein neuer Versicherungsfall im Sinne der Erhöhung des Invaliditätsgrades auf grund einer von der ursprünglichen gesundheitlichen Beeinträchtigung völlig verschiedenen Gesundheitsstörung vorliegt (BGE 136 V 369 E. 3.1.2 mit Hinwei sen). Dementsprechend begründet eine Verschlechterung des Gesundheitszustan des grundsätzlich keinen neuen Versicherungsfall (Urteil des Bundesgerichts 8C_83/2022 vom 29. Juni 2022 E. 5.1.2 mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) im Wesentlichen fest, dass das letzt e Leistungsbegehren am 3. Mai 2016 abgewiesen worden sei. Die Beschwerdeführerin sei am 1 0. Mai 2002 in die Schweiz eingereist und habe bereits im Jahr 2010 keine drei vollen Jahre Beitragspflicht aufweisen können. Demzufolge seien die versicherungsmässigen Voraussetzungen für den Leistungsbezug weiterhin nicht erfüllt. Auf das Gesuch werde deshalb nicht ein getreten (S. 1).

Mit ergänzender Stellungnahme ( Urk.

4) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass im Rahmen der erstmaligen Leistungsabklärung aufgrund der Folgen des im August 1995 erlittenen Strangulationsversuchs von einem invaliditätsrelevanten Gesundheitsschaden ausgegangen worden sei. Gemäss den medizinischen Abklä rungen habe eine irreversible Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 80 %

seit dem im August 1995 erlittenen Trauma bestanden und sei somit bereits bei der Ein reise in die Schweiz im Jahr 2002 vorgelegen. Das Wartejahr habe demnach spä testens per 1. Januar 2002 zu laufen begonnen und der Versicherungsfall sei am 1. Januar 2003 eingetreten. I n diesem Zeitpunkt habe kein Sozialversicherungs abkommen mit Albanien bestanden und die Beschwerdeführerin habe keine Bei träge während mindestens eines vollen Jahres geleistet, womit die versicherungsmässigen Voraussetzungen zum Leistungsbezug nicht erfüllt gewe sen seien. Die damalige Verfügung sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die strittige Anspruchsvoraussetzung könne zufolge Rechtskraft nicht erneut überprüft werden (S. 1 f.). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) lasse sich eindeutig entnehmen, dass sie in den Jahren 2003 bis einschliesslich Oktober 2010 erwerbstätig gewesen sei und darüber hinaus Nichterwerbstätigenbeiträge entrichtet habe. Die angefochtene Verfügung sei folglich fehlerhaft. Ausserdem bestehe zwischen der Schweiz und Albanien nun ein Sozialversicherungsabkom men ( Urk. 1 S. 1). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das neue Leistungsbegehren eingetreten ist. 3. 3.1

Streitgegenstand bildet vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente unter dem Gesichtspunkt der versicherungsmässigen Vorausset zungen. Diese Frage bildete bereits Gegenstand der erstmaligen rentenverneinen den Verfügung vom 9. März 2010 ( Urk. 10/51). D amals verneinte die Beschwer degegnerin einen Rentenanspruch unter Hinweis darauf, dass die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt seien, da die Behinderung auf einen Strangulationsversuch aus dem Jahre 1995 zurückzuführen sei und die medizinischen Abklärungen ergeben hätten, dass als Folge dieses Strangulations versuches seit dem Jahr 2002 von einer maximal 20%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei. Bei Eintritt der Invalidität ( 1. Januar 2003) habe die am 1 0. Mai 2002 in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführerin keine Beiträge während mindestens eines vollen Jahres geleistet. Da sie bis zum Eintritt der Invalidität auch noch kein Jahr mit ihrem Ehemann in der Schweiz gelebt habe, könne die Frage offenbleiben, ob der Ehe mann während dieser Zeit den doppelten Mindestbeitrag entrichtet habe (vgl. Urk. 10/51 S. 1 f.). 3.2

Diese Verfügung blieb unangefochten. Da die Frage des Erfüllens der versiche rungsmässigen Voraussetzungen bei Eintritt der Invalidität einen im Zeitpunkt der Verfügung vom 9. März 2010 ( Urk. 10/51) abgeschlossenen Sachverhalt betrifft, erwuchs dieser – unangefochten gebliebene – Entscheid auch in Bezug auf das Begründungselement der versicherungsmässigen Voraussetzungen in Rechtskraft . Er hat damit für das vorliegende Verfahren bindende Wirkung . Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 2 1. November 2023 ( Urk. 10/88 ) nur einzutreten, wenn sich in der Zwischenzeit die rechtlichen Grundlagen betreffend die versicherungsmässigen Voraussetzun gen geändert haben oder bei Vorliegen eines neuen Versicherungsfalles (vorste hend E. 1.4). 4. 4 . 1

Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch der Beschwerdeführe rin mit Verfügung vom 9. März 2010 ( Urk. 10/51) gestützt auf die Bestimmung von Art. 6 Abs. 2 IVG, welcher die zu erfüllenden versicherungsmässigen Voraussetzungen nennt für in der Schweiz wohnhafte Angehörige von Staaten , mit denen die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen hat. Diese Gesetzes bestimmung gilt seither unverändert, womit sich die den leistungsablehnenden Entscheid tragenden rechtlichen Grundlagen nicht geändert haben.

Wie die Beschwerdeführerin zwar richtigerweise anmerkte (vgl. Urk. 1 S. 1), ist in der Zwischenzeit per 1. Oktober 2023 das Sozialversicherungsabkommen zwi schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Albanien (SR 0.831.109.123.1) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind allerdings grund sätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1).

Dieser auch im vorliegenden Fall anwend bare Grundsatz führt zum Schluss, dass im Moment des Eintritts der Invalidität (Versicherungsfall) – mithin am 1. Januar 2003 (vgl. Urk. 10/51 S. 1 f.) – das Sozialversicherungsabkommen noch keine Gültigkeit besass und die Beschwer deführerin demnach als Nichtvertragsausländerin galt. Eine rückwirkende Anwendung des Sozialversicherungsabkommens (vgl. zur echten und unechten Rückwirkung etwa BGE 146 V 364 E. 7.1) in Bezug auf die Erfüllung der versi cherungsmässigen Voraussetzungen , mithin eines abgeschlossenen Sachverhal tes, ist nicht vorgesehen (vgl. die Übergangsbestimmungen in Art. 35 des Sozial versicherungsabkommens ) . 4.2

Aus dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstand, wonach sie in den Jahren 2003 bis 2010 nachgewiesenermassen mindestens drei volle Bei tragsjahre erzielt habe und die vorliegend angefochtene Verfügung somit fehler haft sei (vgl. Urk. 1 S. 1), kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten, ist für die zu erfüllenden Beitragsjahre doch der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität (Versi cherungsfall) massgebend (vgl. Art. 6 Abs. 2 IVG) . In diesem Zeitpunkt

– mithin am 1. Januar 2003 - konnte die am 1 0. Mai 2002 in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführerin augenscheinlich kein ganzes Beitragsjahr erfüllen. De m Zeit punkt des Erlasses der erstmaligen rentenverneinenden Verfügung vom 9. März 2010 ( Urk. 10/51) kommt diesbezüglich keine Bedeutung zu. 5. 5 . 1

Auf die Neuanmeldung ist

ferner auch einzutreten, wenn sie einen neuen Versi cherungsfall beschlägt. Ein solcher liegt vor, wenn zur ursprünglichen gesund heitlichen Beeinträchtigung eine davon völlig verschiedene Gesundheitsstörung hinzutritt, die zu einer Erhöhung des Invaliditätsgrades führt ( vorstehend E. 1.4 ) . Die Beschwerdeführerin selbst wies s owohl in der Erstanmeldung vom Januar 2008 a ls auch in der nun eingereichten Neuanmeldung bei der «Art der Behinde rung» jeweils einzig auf die Folgen des im Jahr 1995 erfolgten Strangulations versuchs hin (vgl. Urk. 10/2 S. 6 Ziff. 7; Urk. 10/88 S. 7 f. Ziff. 6 ). 5.2

Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass die Ärzte des Universitätsspitals Y.___

anlässlich der im Oktober, November und Dezember 2008

erfolgten psychiatrischen Begutachtung , worüber sie im August 2009 berichteten ( Urk. 10/27 S. 1), ein en Status nach hypoxischer Enzephalopathie mit massiven kognitiven Störungen sowie mit sensomotorischer Hemiparese links mit atakti scher Feinmotorikstörung der linken Hand sowie leichter Dysarthrie (Strangula tion am 1 3. August 1995), eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), diagnostiziert en, die körper lichen sowie psychischen Beeinträchtigungen auf das im Jahr 1995 erlebte Trauma zurückführten und der Beschwerdeführerin aufgrund dessen eine seit dem Jahr 2002 bestehende maximale Arbeitsfähigkeit von 20 % attestierten , wobei sie die Weiterbeschäftigung als Reinigungshilfe nicht empfahlen (vgl. Urk. 10/27 S. 14 ff. Ziff. 6-7). Hierauf stützte sich auch die Ärztin des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Chirurgie, welche auf grund der Folgen nach Strangulationsversuch im August 1995 mit schwerer kör perlicher, psychischer und kognitiver Einschränkung von einem relevanten Gesundheitsschaden und einer maximal 20%igen Arbeitsfähigkeit in der bisheri gen sowie einer angepassten Tätigkeit seit dem Jahr 2002 ausging (vgl. Urk. 10/37 S. 4 f.). D ie bei der Erstanmeldung weiteren

vorhandenen Arztberichte erwähnten ebenfalls die Folgen eines Status nach hypoxischer En z ephalopathie im Jahr 1995 (vgl. Urk. 10/6/1-7 S. 2 f. Ziff. 2.1, Ziff. 4.4; Urk. 10/6/8-10 S. 2; Urk. 10/7 S. 1 ; Urk. 10/42 S. 1 f. ). 5.3

Im Rahmen des im September 2015 eingereichten Gesuchs um Bestimmung des Invaliditätsgrades im Hinblick auf einen allfälligen Anspruch auf Ergänzungs leistungen (vgl. Urk. 10/63; Urk. 10/65 ; Urk. 10/71 ) gingen weitere medizinische Berichte ein. Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, wies mit Arztzeugnissen vom 1 9. November 2014 ( Urk. 10/62/3 = Urk. 10/72 ) sowie vom 3 1. August 2015 ( Urk. 10/62/1-2) auf einen Status nach hypoxischer Enzephalopathie mit residuellem

Hemisyndrom links und erheblicher Sprachstö rung, depressiver Verstimmung im Rahmen einer posttraumatischen Stresssitua tion mit Somatisierungstendenz , Angstzuständen, Alpträumen und Schlafstörung hin und erachtete die Beschwerdeführerin deshalb als in einen Arbeitsprozess kaum integrierbar (vgl. Urk. 10/62/1-2 S. 1 f. Ziff. 3, Ziff. 6; Urk. 10/62/3). Mit Arztzeugnis vom 8. September 2015 ( Urk. 10/62/4-5) wies med. pract . B.___ , Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe, auf eine pathologische Mut termundsveränderung hin, wobei die Beschwerdeführerin lediglich bis vier Wochen nach der Operation keine schwer hebende n Arbeiten ausführen dürfe und eine IV-Anmeldung daher nicht angezeigt sei (S. 1 f. Ziff. 4 -6). Sie erwähnte somit keinen invaliditätsrelevanten Gesundheitsschaden. 5.4

Anlässlich de r im März 2016 eingereichten Anmeldung für Hilflosenentschädi gung ( Urk. 10/73-74) reichte die Beschwerdeführerin erneut das durch Dr. A.___ erstellte Arztzeugnis vom 1 9. November 2014 ( Urk. 10/62/3 = Urk. 10/72) ein und wies

i m Anmeldeformular wiederum einzig auf die Folgen des Strangulationsver suchs aus dem Jahr 1995 und die seither notwendige Dritthilfe hin (vgl. Urk. 10/74 S. 2 ff. Ziff. 3.1, Ziff. 4-5). Mit Stellungnahme vom 3. Mai 2016 ( Urk. 10/76) erachtete der Abklärungsdienst deshalb die versicherungsmässigen Voraussetzungen auch für die Hilflosenentschädigung als nicht ausgewiesen , woraufhin die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. Mai 2016 ( Urk. 10/78) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Hilflosenentschädigung verneinte. 5. 5

Mit der vorliegend strittigen Neuanmeldung vom November 2023 ( Urk. 10/88) reichte die Beschwerdeführerin schliesslich einzig ein durch Dr. med. C.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, ausgestelltes Arbeitsunfä higkeitszeugnis vom 2. Februar 2018 ( Urk. 10/85 = Urk. 10/86)

ein. Darin wird bestätigt, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 1995 einen traumatischen Hirn schaden erlitten und seither zu 100 % arbeitsunfähig sei. Von de n Folgen des Strangulationsversuchs unabhängige Diagnosen respektive Beschwerde n

werden dagegen nicht erwähnt . Damit er ge ben sich augenscheinlich keine rlei Anhalts punkte für eine seit dem März 2010 neu hinzugetretene relevante gesundheitliche Beeinträchtigung , womit kein neuer Versicherungsfall glaubhaft gemacht wurde. 6.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass weder eine relevante Änderung der rechtlichen Grundlagen vorliegt noch ein neuer Versicherungsfall glaubhaft gemacht wurde . Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegne rin auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 2 1. November 2023 ( Urk. 10/88)

nicht eingetreten ist.

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 7 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 5 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensMeierhans