opencaselaw.ch

IV.2024.00305

Das Fehlen der subjektiven Eingliederungsfähigkeit ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Trotz (zusätzlicher) psychischer Erkrankung wurde nicht abgeklärt, ob die Verweigerung der Mitwirkung gesundheitsbedingt erfolgte. Zudem wurde die grundsätzliche Bereitschaft zur Mitwirkung bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung erklärt, sodass die Beschwerdegegnerin auch diesbezüglich hätte abklären müssen, ob eine darüberhinausgehende Mitwirkung dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht überhaupt zumutbar war, oder die Prüfung des Anspruchs auf weitere berufliche Massnahmen wieder hätte aufnehmen müssen.

Zürich SozVersG · 2025-02-10 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Der

1991

geborene

X.___

meldete

sich

am

2 9.

April

2019

unter

Hinweis

auf

traumatische

Erlebnisse,

aufgrund

derer

er

an

Trauma folge störungen

sowie

an

einer

Suchterkrankung

leide

( Urk.

7/4/6) ,

bei

der

Eidgenössischen

Inva lidenversicherung

zum

Leistungsbezug

an

( Urk.

7/4).

Die

Sozial versicherungs anstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

tätigte

daraufhin

berufliche

sowie

medizinische

Abklärungen

und

zog

den

Versicherten

betreffende

Strafakten

bei

( Urk.

7/25

ff. ).

Nachdem

sich

aus

den

medizinischen

Akten

unter

anderem

eine

seit

circa

2010

zunehmende

Visusminderung

sowie

eine

massive

konzentrische

Einschränkung

des

Gesichtsfeldes

beidseits

ohne

Therapie möglichkeit

mit

zu

erwartender

legaler

Blindheit

ergeben

hatte n

( Urk.

7/41 ,

Urk.

7/45 ),

erteilte

die

IV-Stelle

dem

Versicherten

m it

Mitteilung

vom

29.

November

2022

Kostengutsprache

für

ein

sehbehindertentechnisches

Assessment,

welches

am

5.

Dezember

2022

von

der

Z.___

durchgeführt

werde

(Urk.

7/49).

Entsprechend

der

gestützt

darauf

abgegebenen

Empfehlung

der

Z.___

(vgl.

Urk.

7/56/5

f.)

teilte

die

IV-Stelle

dem

Versicherten

am

2 9.

Dezember

2022

mit,

dass

sie

die

Kosten

für

eine

vorbereitende

Massnahme

zum

Einstieg

in

eine

Ausbildung

bei

der

Z.___

vom

2 3.

Januar

2023

bis

1 4.

April

2023

sowie

für

das

Wohnen

mit

sehbehin - dertenspezifischer

Begleitung

während

der

Massnahme

übernehme

(Urk.

7/61).

Diese

Massnahme

wurde

-

wie

in

der

Empfehlung

der

Z.___

vorgesehen

(vgl.

Urk.

7/56/5-6)

-

mehrmals

verlängert

( Urk.

7/ 71

und

Urk.

7 /111 ) ,

jeweils

unter

Hinweis

darauf,

dass

die

diesbezüglich

abgeschlossene

Zielvereinbarung

(Urk.

7/62-64)

weiterhin

gelte.

Da

der

Versicherte

gemäss

Rückmeldung

der

Z.___

viele

Absenzen

aufwies

(vgl.

Urk.

7/153/40),

forderte

die

IV-Stelle

den

Versicherten

m it

eingeschriebenem

Brief

vom

5.

September

2023

auf,

an

den

angebotenen

beruflichen

Massnahmen

aktiv

mitzuwirken.

Weiter

führte

sie

aus,

gemäss

ihren

Abklärungen

sei

er

trotz

gesundheitlicher

Probleme

in

der

Lage,

an

den

zugesprochenen

beruflichen

Eingliederungsmassnahmen

teilzunehmen.

Erwartet

würden

insbe - sondere

eine

konstante

Präsenz

sowie

Eigeninitiative

in

der

Planung

einer

beruf - lichen

Anschlusslösung

sowie

eine

aktive

und

engagierte

Teilnahme

an

der

vorberei tenden

Massnahme.

Zugleich

machte

sie

ihn

auf

die

Folgen

der

Verweigerung

seiner

Mitwirkung

aufmerksam

(Urk.

7/112).

Daraufhin

unter - zeichnete

der

Versi cherte

die

Bereitschaftserklärung

am

7.

September

2023

und

retournierte

sie

frist gerecht

( Urk.

7/114

und

Aktenverzeichnis).

Nachdem

es

laut

dem

Bericht

der

Z.___

vom

2 7.

September

202 3

hernach

zu

keinen

weiteren

Absenzen

mehr

gekommen

war

(Urk.

7/119/1),

verlängerte

die

IV-Stelle

die

vorbereitende

Massnahme

zum

Einstieg

in

eine

Ausbildung

m it

Mitteilung

vom

3.

Oktober

2023

bis

zum

1 9.

Januar

2024

(Urk.

7/121).

1.2

Am

2 5.

Januar

2024

berichtete

die

Ausbildungskoordination

der

Z.___ ,

der

Versicherte

sei

im

Unterricht

bei

Anwesenheit

stets

hochmotiviert

und

aktiv

dabei

gewesen

und

habe

auch

Fortschritte

erzielt

in

den

kompensatorischen

Arbeits techniken.

Leider

sei

es

aus

privaten

Gründen

immer

wieder

zu

Absenzen

gekommen,

welche

im

September

2023

in

einer

Aufforderung

durch

die

IV-Stelle

zur

Wahrnehmung

der

Mitwirkungspflicht

gemündet

hätten .

Bis

zu

den

Weih nachtsferien

sei

es

dem

Versicherten

gelungen,

seiner

Anwesenheitspflicht

nach zukommen.

Leider

habe

er

ab

Januar

2024

unentschuldigt

gefehlt

und

sei

weder

telefonisch

noch

per

Mail

erreichbar

gewesen .

Es

sei

vorgesehen

gewesen,

dass

der

Versicherte

einen

Schnupperaufenthalt

hinsichtlich

des

Ausbildungslehr gangs

zum

Assistenten

Gesundheit

und

Soziales

absolviere

und

im

Falle

der

Vereinbarkeit

mit

seiner

Sehbehinderung

eine

entsprechende

Praktikumsstelle

suche.

Leider

habe

der

Versicherte

in

der

entscheidenden

Phase

dieser

Suche

zuerst

gesundheitsbedingt

und

danach

unentschuldigt

gefehlt,

sodass

dieser

Prozess

nicht

habe

angestossen

werden

können

( Urk.

7/136/2).

Die

Schulung

habe

aufgrund

der

vielen

Absenzen

nicht

wie

vereinbart

durchgeführt

werden

können

(Urk.

7/136/5).

Sie

hätten

die

sehbehindertentechnische

Grundschulung

des

Versicherten

per

1 9.

Januar

2024

abgeschlossen,

ohne

dass

die

angestrebte

Abklärung

der

Machbarkeit

einer

beruflichen

Ausbildung

-

wie

vorgesehen

-

hätte

abgeschlossen

werden

können

(Urk.

7/136/9).

Daraufhin

stellte

die

IV-Stelle

dem

Versicherten

mit

Vorbescheid

vom

5.

Februar

2024

in

Aussicht,

dass

keine

weiteren

beruflichen

Massnahmen

vorgesehen

seien,

nachdem

die

berufliche

Vorbereitung

an

der

Z.___

am

1 9.

Januar

2024

geendet

habe.

Zudem

sah

sie

die

sofortige

Beendigung

der

Betreuung

durch

die

IV Berufsberatung

vor

und

hielt

fest,

es

bestehe

zurzeit

kein

Anspruch

auf

eine

Invalidenrente

(Urk.

7/137/2).

Die

Z.___

reichte

daraufhin

den

Bericht

der

sehbe hinderten spezifischen

Wohnbegleitung

A.___

vom

7.

Februar

2024

betreffend

den

Zeitraum

vom

2 3.

Januar

2023

bis

1 9.

Januar

2024

ein

(Urk.

7/138-139).

Der

Versicherte

erhob

am

2 6.

Februar

2024,

ergänzend

begründet

am

1 1.

April

2024,

Einwand

gegen

den

Vorbescheid

vom

5.

Februar

2024

(Urk.

7/146

und

Urk.

7/149).

Am

2 3.

April

2024

nahm

die

IV-Stelle

das

Verlaufsprotokoll

der

Berufsberatung

zu

den

Akten

(Urk.

7/153)

und

verfügte

im

angekündigten

Sinne

(Urk.

7/152

=

Urk.

2). 2.

Gegen

die

Verfügung

vom

2 3.

April

2024

erhob

der

Versicherte

am

2 3.

Mai

2024

Beschwerde

mit

dem

Antrag,

die

angefochtene

Verfügung

sei

aufzuheben

und

es

seien

ihm

weiterhin

Leistungen

der

Invalidenversicherung,

insbesondere

beruf liche

Massnahmen

(Berufsberatung

nach

Art.

15

IVG,

erstmalige

berufliche

Eingliederung

nach

Art.

16

IVG)

zuzusprechen.

Eventualiter

sei

die

Sache

zur

Durchführung

von

weiteren

medizinischen

Abklärungen

an

die

Beschwerdegeg nerin

zurückzuweisen.

In

prozessualer

Hinsicht

beantragte

er

die

Gewährung

der

unentgeltlichen

Prozessführung

(Urk.

1

S.

2).

Die

Beschwerdegegnerin

schloss

mit

Beschwerdeantwort

vom

2 8.

Juni

2024

auf

Abweisung

der

Beschwerde

( Urk.

6),

was

dem

Beschwerdeführer

mit

Gerichtsverfügung

vom

3.

Juli

2024

zur

Kenntnis

gebracht

wurde.

Zugleich

wurde

ihm

die

unentgeltliche

Prozessführung

gewährt

( Urk.

8) .

Auf

die

Ausführungen

der

Parteien

und

die

eingereicht en

Unterlagen

wird,

soweit

erforderlich,

in

den

nachfolgenden

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Im

verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahren

sind

grundsätzlich

nur

Rechtsverhältnisse

zu

überprüfen

beziehungsweise

zu

beurteilen,

zu

denen

die

zuständige

Verwaltungsbehörde

vorgängig

verbindlich

in

Form

einer

Verfü gung

beziehungsweise

eines

Einspracheentscheids

Stellung

genommen

hat.

Insoweit

bestimmt

die

Verfügung

den

beschwerdeweise

weiterziehbaren

Anfech tungsgegenstand.

Umgekehrt

fehlt

es

an

einem

Anfechtungsgegenstand

und

somit

an

einer

Sachurteils voraussetzung,

wenn

und

insoweit

keine

Verfügung

beziehungsweise

kein

Einspracheentscheid

ergangen

ist

(BGE

144

I

11

E.

4.3,

131

V

164

E.

2.1,

125

V

413

E.

1a).

Entscheidend

für

die

Klärung

der

Frage,

was

den

beschwerdeweise

weiter zieh baren

Anfechtungsgegenstand

definiert,

ist

das

Dispositiv

des

Entscheides.

Dieses

ist

der

Teil

des

Entscheides,

der

rechtsverbindlich

wird.

An

der

Rechts verbindlich keit

des

Dispositivs

nehmen

die

Erwägungen

insoweit

teil,

als

das

Dispositiv

auf

diese

verweist

(Ehrenzeller,

in:

Basler

Kommentar

zum

BGG,

Basel

2018,

N.

9

zu

Art.

112).

Im

Verfügungsdispositiv,

das

heisst

in

der

verbindliche n

Anordnung

der

Verfügung

vom

E. 1.2 Invalide

oder

von

einer

Invalidität

(Art.

E. 1.3 In

der

Regel

besteht

nur

Anspruch

auf

die

dem

jeweiligen

Eingliederungszweck

angemessenen,

notwendigen

Massnahmen,

nicht

aber

auf

die

nach

den

gege benen

Umständen

bestmöglichen

Vorkehren

(vgl.

Art.

8

Abs.

1

IVG).

Denn

das

Gesetz

will

die

Eingliederung

lediglich

so

weit

sicherstellen,

als

diese

im

Einzelfall

notwendig,

aber

auch

genügend

ist.

Dabei

lässt

sich

der

Umfang

der

erforderli chen

Vorkehren

nicht

in

abstrakter

Weise

festlegen,

indem

ein

Minimum

an

Wissen

und

Können

vorausgesetzt

wird

und

nur

diejenigen

Massnahmen

als

berufsbildend

anerkannt

werden,

die

auf

dem

angenommenen

Minimalstandard

aufbauen;

auszugehen

ist

vielmehr

von

den

Umständen

des

konkreten

Falles,

wozu

auch

die

von

Person

zu

Person

unterschiedliche

subjektive

und

objektive

Eingliederungsfähigkeit

(Gesundheitszustand,

Leistungsvermögen,

Bildungsfä higkeit,

Motivation

etc.)

gehört

(BGE

142

V

523

E.

6.3

mit

Hinweisen;

Urteile

des

Bundesgerichts

8C_503/2022

vom

8.

Februar

2023

E.

E. 1.4 Die

versicherte

Person

muss

gemäss

Art.

7

IVG

alles

ihr

Zumutbare

unternehmen,

um

die

Dauer

und

das

Ausmass

der

Arbeitsunfähigkeit

(Art.

6

ATSG)

zu

verrin gern

und

den

Eintritt

einer

Invalidität

(Art.

8

ATSG)

zu

verhindern

(Abs.

1).

Die

versicherte

Person

muss

gemäss

Art.

7

Abs.

2

IVG

an

allen

zumutbaren

Mass nahmen,

die

zur

Erhaltung

des

bestehenden

Arbeitsplatzes

oder

zu

ihrer

Einglie derung

ins

Erwerbsleben

oder

in

einen

dem

Erwerbsleben

gleichgestellten

Aufga benbereich

(Aufgabenbereich)

dienen,

aktiv

teilnehmen.

Dies

sind

insbesondere: a.

Massnahmen

der

Frühintervention

(Art.

7d); b.

Integrationsmassnahmen

zur

Vorbereitung

auf

die

berufliche

Eingliederung

(Art.

14a); c.

Massnahmen

beruflicher

Art

(Art.

15–18

und

18b); d.

medizinische

Behandlungen

nach

Artikel

25

KVG; e.

Massnahmen

zur

Wiedereingliederung

von

Rentenbezügerinnen

und

Rentenbezügern

nach

Artikel

8a

Absatz

2.

E. 1.5 Die

Leistungen

können

gemäss

Art.

7b

IVG

nach

Art.

E. 1.6 vorste hend)

-

an

der

subjektiven

Eingliederungsfähigkeit

oder

an

der

Eingliederungs wirksamkeit

einer

weiteren

beruflichen

Massnahme,

beispielsweise

des

von

der

Z.___

vorgeschlagenen

Jobcoachings

(vgl.

Urk.

7/153/43),

fehlen

würde.

E. 2.1 mit

Hinweis).

Jedoch

sind

Tatsachen,

die

sich

erst

später

verwirklichen,

insoweit

zu

berücksichtigen,

als

sie

mit

dem

Streitgegenstand

in

engem

Sachzusammenhang

stehen

und

geeignet

sind,

die

Beurteilung

im

Zeitpunkt

des

Erlasses

der

Verwal tungsverfügung

zu

beeinflussen

(BGE

121

V

362

E.

1b,

99

V

98

E.

4;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_95/2017

vom

15.

Mai

2017

E.

5.1

m.w.H.).

In

seinem

Einwand

vom

1 1.

April

2024

hatte

der

Beschwerdeführer

bereits

wieder

erklärt,

er

sei

sehr

motiviert,

einen

Praktikumsplatz

im

ersten

Arbeitsmarkt

zu

suchen

und

an

beruflichen

Massnahmen

der

Invalidenversicherung

teilzu nehmen.

Er

wolle

unbedingt

den

Einstieg

ins

Berufsleben

schaffen

(Urk.

7/ 149/3 ).

Er

machte

geltend,

wegen

einer

vorübergehenden

Verschlechterung

seines

Gesundheitszustands,

insbesondere

seiner

psychischen

Probleme,

habe

er

sich

zwischenzeitlich

zurückgezogen

und

nicht

mehr

an

der

Massnahme

teilnehmen

können.

Damit

dies

in

Zukunft

nicht

mehr

geschehe

und

der

Eingliederungspro zess

zukünftig

nicht

gefährdet

werde,

habe

er

sich

für

eine

psychiatrisch-psychotherapeutische

Behandlung

beim

Ambulatorium

B.___

in

C.___

ange meldet.

Aufgrund

von

Wartefristen

sei

der

erste

Termin

am

1 4.

Mai

202 4.

Er

sei

überzeugt,

dass

er

in

der

Lage

sei,

an

beruflichen

Massnahmen

teilzunehmen ,

und

er

sei

sehr

motiviert

( Urk.

7/149/4) .

Die

Beschwerdegegnerin

wies

demgegenüber

darauf

hin,

dass

der

Beschwerdeführer

nicht

proaktiv

geworden

sei

und

nicht

einmal

erste

Kontakte

zu

potentiellen

Arbeitgebern

geknüpft

oder

Schnupperer fahr ung en

gesammelt

habe ,

weshalb

sie

die

Motivation

des

Beschwerdeführers

sinngemäss

in

Frage

stellte

( Urk.

2

S.

2).

Dem

Abschlussbericht

der

Z.___

vom

2 5.

Januar

2024

lässt

sich

entnehmen,

der

Beschwerdeführer

habe

sich

sehr

gut

auf

die

Schulung

der

kompensatorischen

Arbeitstechniken

eingelassen.

Im

Unterricht

sei

er

bei

Anwesenheit

stets

hoch motiviert

und

aktiv

dabei

gewesen

und

habe

Fortschritte

erzielt

in

den

kompen satorischen

Arbeitstechniken

(Urk.

7/136/2).

Seine

Motivation

und

seine

subjektive

Eingliederungsfähigkeit

k önnen

demnach

nicht

grundsätzlich

verneint

werden.

Es

kam

immer

wieder

zu

Absenzen

aus

privaten

Gründen,

welcher

Umstand

sich

vorerst

beheben

liess,

indem

dem

Beschwerdeführer

Konsequenzen

angedroht

wurden

(vgl.

Urk.

7/153/40)

und

er

insbesondere

am

5.

September

2023

auf

seine

Schadenminderungspflicht

hingewiesen

wurde

( Urk.

7/112) .

Die

Ausbildungskoordination

der

Z.___

berichtete

zusammen - fassend,

dass

der

Beschwerdeführer

bei

Begleitung

und

konkreter

Anleitung

gut

und

motiviert

bei

der

Sache

gewesen

sei.

Sobald

es

jedoch

darum

gegangen

sei,

selbständig

aktiv

zu

werden,

habe

er

blockiert

gewirkt

oder

sei

nicht

zu

den

vereinbarten

Gesprä chen

erschienen

(Urk.

7/136/2).

Auch

in

der

letzten

Phase

der

Massnahme,

zu

welcher

der

Beschwerdeführer

unentschuldigt

nicht

erschien,

wäre

es

darum

gegangen,

dass

er

selbständig

konkrete

Schritte

unternommen

hätte

(Urk.

7/136/ 9 ,

vgl.

auch

Urk.

7/155/43 ).

Die

Ausbildungs koordination

der

Z.___

führte

aus,

der

Beschwerdeführer

habe

seine

Absenzen

mit

privaten

Schwierig keiten

begründet,

fachlich

sei

jedoch

durchaus

vorstellbar,

dass

seinem

Verhalten

ein

psychosomatisches

Leiden

zugrunde

liege

(Urk.

7/136/9).

Es

sei

immer

wieder

spürbar

gewesen,

dass

private

Angelegenheiten

und

auch

die

Verarbeitung

des

(im

Juni

2022

vorgefallenen,

vgl.

Urk.

7/156/5 -6 ,

Urk.

7/42/3

und

Urk.

7/45 )

traumatischen

Überfalls,

welcher

zum

Sehverlust

des

linken

Auges

geführt

habe,

ihn

im

seelischen

Gleichgewicht

beeinträchtigt

hätten

(Urk.

7/136/11).

Diesbe züglich

ist

darauf

hinzuweisen,

dass

der

Beschwerdeführer

laut

d ipl.

med.

D.___ ,

Facharzt

für

Neurologie,

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

tätig

für

den

regionalen

ärztlichen

Dienst

(RAD)

der

Beschwer - degegnerin,

beim

Beschwerde führer

am

1 4.

Januar

2020

folgende

Diagnosen

mit

Auswirkung

auf

die

Arbeits fähigkeit

als

gegeben

erachtet

hatt e

(Urk.

7/151/3-4): - Polytoxikomanie,

gegenwärtig

teilweise

abstinent

(ICD-10

F19.2) - Alkohol,

Kokain,

Amphetamine,

Cannabis - weiterer

Cannabis-

und

kontrollierter

Alkoholkonsum - komplexe

posttraumatischen

Belastungsstörung

(PTBS;

ICD-10

F43.8)

mit

Störung

der

Impulskontrolle

und

Suchtverhalten,

sowie

Störung

der

Emotionsregulation

und

rezidivierenden

depressiven

Zuständen

(ICD 10

F33) - Status

nach

Störung

des

Sozialverhaltens

in

der

Kindheit - Status

nach

Flucht

als

Kind

und

Traumatisierungen Dem

Bericht

vom

7.

Februar

2024

des

Zentrums

A.___ ,

wo

eine

sehbehinder tenspezifische

Wohnbegleitung

mit

dem

Beschwerdeführer

durchgeführt

wurde,

ist

zu

entnehmen,

beim

Beschwerdeführer

sei

eine

reduzierte

psychische

Belast barkeit

feststellbar

gewesen.

Diese

hätten

sie

im

letzten

Quartal

verstärkt

wahr genommen.

Der

Beschwerdeführer

sei

vermehrt

von

gemeinsamen

Aktivitäten

in

der

Wohnbegleitung

wie

auch

vom

Schulunterricht

ferngeblieben

(Urk.

7/139/3).

Damit

ist

eine

psychische

Ursache

für

die

unentschuldigte

Absenz

des

Beschwer deführers

nicht

ohne

Weiteres

von

der

Hand

zu

weisen ,

beispielsweise

im

Rahmen

der

vom

RAD-Psychiater

diagnostizierten

psychischen

Störungen

bzw.

der

Sucht problematik . Nach

dem

Gesagten

steht

nicht

mit

der

erforderlichen

überwiegende n

Wahr scheinlichkeit

fest,

dass

es

-

aus

invaliditätsfremden

Gründen

(vgl.

E.

E. 2.2 mit

Hinweis

auf

BGE

138

V

86

E.

5.2.3

und

125

V

193

E.

2;

vgl.

BGE

130

I

180

E.

3.2).

Der

Untersuchungsgrundsatz

schliesst

die

Beweislast

im

Sinne

einer

Beweisfüh rungslast

begriffsnotwendig

aus.

Im

Sozialversicherungsprozess

tragen

mithin

die

Parteien

in

der

Regel

eine

Beweislast

nur

insofern,

als

im

Falle

der

Beweislosigkeit

der

Entscheid

zu

Ungunsten

jener

Partei

ausfällt,

die

aus

dem

unbewiesen

geblie benen

Sachverhalt

Rechte

ableiten

wollte.

Diese

Beweisregel

greift

allerdings

erst

Platz,

wenn

es

sich

als

unmöglich

erweist,

im

Rahmen

des

Untersuchungsgrund satzes

aufgrund

einer

Beweiswürdigung

einen

Sachverhalt

zu

ermitteln,

der

zumindest

die

Wahrscheinlichkeit

für

sich

hat,

der

Wirklichkeit

zu

entsprechen

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_765/2020

vom

4.

März

2021

E.

E. 3 April

2024

wurde

festgehalten,

dass

die

berufliche

Vorbereitung

an

der

Z.___

am

1 9.

Januar

2024

geendet

ha be ,

dass

-

sinngemäss

-

kein

weiterer

Anspruch

auf

berufliche

Massnahmen

und

ebenso

wenig

auf

eine

Invalidenrente

besteh e

und

dass

die

Betreuung

durch

die

IV-Berufsberatung

per

sofort

beendet

w e rd e

( Urk.

2

S.

1).

Die

Ausführungen

zu

den

Voraussetzungen,

unter

welchen

die

IV-Stelle

auf

ein

erneutes

Gesuch

um

Eingliederungsmass nahmen

eintreten

würde

( Urk.

2

S.

3) ,

finden

hingegen

keinen

Niederschlag

im

Dispositiv ;

der

Beschwerdeführer

hat

kein

aktuelles

schützenswertes

Interesse

an

der

gerichtlichen

Beurteilung

der

Voraussetzungen

von

zukünftigen

Leistungsge suchen,

weshalb

sich

weitere

Erörterungen

dazu

erübrigen.

Auf

die

diesbezügli chen

Vorbringen

ist

nicht

einzutreten.

E. 3.1 Ausgewiesenermasse n

wurde

dem

Beschwerdeführer

wegen

seiner

Sehbehinde rung

für

die

Zeit

vom

2 3.

Januar

2023

bis

19.

Januar

2024

eine

sehbehinderten technische

vorbereitende

Massnahme

zum

Einstieg

in

eine

erstmalige

berufliche

Ausbildung

bei

der

Z.___

im

Sinne

von

Art.

15

Abs.

1

IVG

gewährt

(vgl.

Sachver halt

Ziff.

1 .1 ;

Urk.

7/61

und

Bezeichnung

im

Aktenverzeichnis

dazu).

Als

vorbe reitende

Massnahmen

zum

Eintritt

in

die

Ausbildung

nach

Art.

15

Abs.

1

IVG

gelten

arbeitsmarktnahe

Massnahmen,

die

nach

Abschluss

der

obligatorischen

Schulzeit

in

Betrieben

des

ersten

Arbeitsmarkts

oder

in

Institutionen

durchgeführt

werden,

um

Eignung

und

Neigung

der

versicherten

Person

für

mögliche

Ausbil dungen

zu

überprüfen

und

die

versicherte

Person

an

die

Anforderungen

des

e r sten

Arbeitsmarkts

heranzuführen .

Diese

Massnahmen

sind

auf

längstens

zwölf

Monate

befristet

( Art.

4a

Abs.

2

IVV).

Angesichts

dessen,

dass

diese

am

2 3.

Januar

2023

begonnene

Massnahme

(sehbehindertentechnische

Vorberei tungsmassnahme

bei

der

Z.___ ,

Urk.

7/61 )

bereits

praktisch

zwölf

Monate

dauerte,

ist

deren

Abschluss

per

1 9.

Januar

2024

nicht

zu

beanstanden.

Zur

Begründung ,

weshalb

der

Anspruch

auf

weitere

Eingliederungsm assnahmen

(inklusive

weitere

Betreuung

durch

die

IV-Berufsberatung)

zu

verneinen

sei,

verwies

die

Beschwerdegegnerin

einerseits

auf

die

Verletzung

der

Mitwirkungs pflicht

und

darüber

hinaus

auf

eine

fehlende

Eingliederungswirksamkeit

(vgl.

Urk.

2).

E. 3.2 1

Die

fehlende

Eingliederungswirksamkeit

nahm

sie

wohl

primär

aufgrund

des

Fehlen s

der

dafür

vorausgesetzten

subjektiven

Eingliederungsfähigkeit

an.

Diese

muss

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

feststehen

(vgl.

E.

E. 3.2.1 ausgeführt,

nahm

d ie

Ausbildungs koordina tion

der

Z.___

den

Beschwerdeführer

bei

Begleitung

und

konkreter

Anleitung

als

motiviert

wahr,

beobachtete

indes

eine

Blockade

oder

gar

Verweigerung,

wenn

es

darum

ging,

selbständig

aktiv

zu

werden

(Urk.

7/136/2 ,

Urk.

7/136/8 ).

Dement sprechend

wurde

eine

Begleitung

durch

einen

Jobcoach

respektive

im

Falle

der

Weiterführung

der

beruflichen

Massnahmen

eine

engmaschige

Begleitung

empfohlen

(Urk.

7/136/8 ,

Urk.

7/136/11).

Es

wurde

für

möglich

gehalten,

dass

d em

Verhalten

des

Beschwerdeführers

ein

« psychosomatisches »

Leiden

zugrunde

liege

(Urk.

7/136/9) ,

und

es

wurde

eine

Beeinträchtigung

des

seelischen

Gleich gewichts

beschrieben

(Urk.

7/136/11) .

Damit

könnte

die

Verletzung

der

Mitwir kungspflicht

durchaus

auf

ein

psychisches

Leiden

zurückzuführen

sein,

respektive

ist

fraglich,

ob

dem

Beschwerdeführer

die

auferlegte,

auch

Eigeninitiative

erfor dernde

Mitwirkungs pflicht

(vgl.

Urk.

7/ 112/1 )

zumutbar

war/ ist.

Zwar

hatte

auch

die

Z.___

dem

Beschwerdeführer

mitgeteilt,

sie

erwarte

von

ihm,

dass

er

selb ständig

aktiv

werde

und

auch

das

Gespräch

mit

Sozialdienst

und

Invalidenversi cherung

suche

(Urk.

7/153/45).

Es

fehlt

aber

eine

fachärztliche

psychiatrische

Einschätzung

der

Lage,

welche

vor

dem

Hintergrund

der

-

zusätzlich

zur

ophthal mologischen

Einschränkung

-

diagnostizierten

psychischen

Störungen

mit

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

(vgl.

Urk.

7/ 151/3-4 )

und

bei

den

Hinweisen

auf

das

Mitwirken

einer

psychischen

Komponente

erforderlich

wäre .

Ebenso

fehlt

eine

Auseinandersetzung

mit

der

Frage

der

Verhältnismässigkeit

des

getroffenen

Entscheids

mit

Blick

auf

ein

allfälliges

Verschulden

des

Beschwerdeführers.

Mit

Blick

darauf

unterliess

es

d ie

Beschwerdegegnerin

zudem ,

sich

mit

Art.

8

Abs.

1 ter

IVG

auseinander

zu

setzen ,

wonach

selbst

b ei

Abbruch

einer

Eingliederungsmass nahme

eine

wiederholte

Zusprache

derselben

oder

einer

anderen

Eingliederungs massnahme

geprüft

werden

kann.

Das

Gericht

kann

die

Angelegenheit

zu

neuer

Entscheidung

an

die

Vorinstanz

zurückweisen,

besonders

wenn

mit

dem

angefochtenen

Entscheid

nicht

auf

die

Sache

eingetreten

oder

der

Sachverhalt

ungenügend

festgestellt

wurde

E. 3.2.2 mit

Hinweis

auf

BGE

144

V

427

E.

3.2).

Bleiben

jedoch

erhebliche

Zweifel

an

der

Vollständig keit

und/oder

Richtigkeit

der

bisher

getroffenen

Tatsachenfeststellung

bestehen,

ist

weiter

zu

ermitteln,

soweit

von

zusätzlichen

Abklärungsmassnahmen

noch

neue

wesentliche

Erkenntnisse

zu

erwarten

sind

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_257/2018

vom

E. 3.2.3 Zusammenfassend

ist

festzuhalten,

dass

die

subjektive

Eingliederungsfähigkeit

nur

verneint

werden

könnte,

wenn

psychiatrische

Abklärungen

zeigen

würden,

dass

d er

Beschwerdeführer

vom

Gesundheitszustand

her

in

der

Lage

gewesen

wäre,

auch

beim

abschliessenden,

Selbständigkeit

erfordernden

Teil

der

vorberei tenden

Massnahme

mitzuwirken.

Auch

das

Fehlen

einer

Eingliederungswirksam keit

aus

anderen

Gründen

stand

im

Zeitpunkt

des

Erlasses

der

angefochtenen

Verfügung

nicht

fest ;

solche

Gründe

hat

die

Beschwerdegegnerin

auch

nicht

dargetan .

E. 3.3 ) .

Anders

als

im

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_994/2009

vom

2 2.

März

2010

E.

5.1

hat

der

Beschwerdeführer

seine

Verweigerung

nicht

erst

nach

Erlass

der

auf

Art.

21

Abs.

4

ATSG

gestützten

Verfügung

aufgegeben,

sondern

bereits

im

Rahmen

des

Vorbescheidverfahrens

seinen

Eingliederungswillen

und

seine

(erneut

gegebene)

Eingliederungsfähigkeit

bekundet

und

war

immerhin

dahinge hend

tätig

geworden,

dass

er

sich

für

eine

psychiatrisch-psychotherapeutische

Behandlung

angemeldet

hatte

(Urk.

7/149) .

Demgegenüber

hat

der

Beschwerde führer

soweit

aktenkundig

nicht

proaktiv

potentielle

Arbeitgeber

kontaktiert,

was

die

Beschwerdegegnerin

beanstandete

( Urk.

2

S.

2)

beziehungsweise

weswegen

sie

seine

Mitwirkung sbereitschaft

in

Frage

stellte.

Der

Beschwerdeführer

wies

denn

auch

-

unter

Hinweis

auf

den

Abschlussbericht

der

Z.___

vom

2 5.

Januar

2024

-

auf

seinen

Unterstützungsbedarf

hin

( Urk.

7/149/4).

Solange

jedoch

nicht

abgeklärt

wurde,

ob

ihm

das

Zeigen

von

Eigeninitiative

aus

gesund - heitlicher

Sicht

zumutbar

ist,

ist

der

Umstand

der

fehlenden

Eigenini tiative

der

Wirkung

seiner

Erklärung

der

Mitwirkungsbereitschaft

nicht

abträglich.

Auch

unter

diesem

Gesichtspunkt

sind

daher

weitere

Abklärungen

zu

tätigen

oder

es

ist

der

Anspruch

des

Beschwerdeführers

auf

weitere

berufliche

Massnahmen

zu

prüfen. 3. 5

Zusammenfassend

ist

festzuhalten,

dass

keine

ausreichende

(medizinische)

Grundlage

gegeben

war,

um

den

Anspruch

des

Beschwerdeführers

auf

jegliche

weiteren

Leistungen

der

Invalidenversicherung

zu

verneinen.

Die

angefochtene

Verfügung

ist

nach

dem

Gesagten

aufzuheben

und

die

Sache

ist

an

die

Beschwer degegnerin

zurückzuweisen,

damit

sie

auf

der

Basis

fachärztlicher

insbesondere

psychiatrischer

Einschätzungen

gegebenenfalls

den

Anspruch

des

Beschwerde führers

auf

weitere

berufliche

Massnahmen

prüfe.

Beispielsweise

kann

der

Anspruch

auf

Beratung

grundsätzlich

auch

über

den

Abschluss

der

Eingliede rungsmassnahme

hinaus

bestehen

(vgl.

Art.

14 quater

Abs.

3

IVG).

Die

Z.___

wies

darauf

hin,

der

Beschwerdeführer

sei

im

Falle

der

Weiterführung

der

beruflichen

Massnahmen

auf

eine

engmaschige

Begleitung

bei

der

Suche

einer

geeigneten

Stelle

angewiesen,

zum

Beispiel

mittels

eines

Jobcoaching,

welches

sehbehinder tenspezifisch

von

der

Z.___

angeboten

werde

(Urk.

7/136/11).

D ie

Z.___

erachtete

den

Beschwerdeführer

als

grundsätzlich

ausbildungsfähig

(Urk.

7/136/4),

sodass

weitere

berufliche

Massnahmen

eingliederungswirksam

sein

könnten.

Zu

bemerken

bleibt,

dass

eine

Rentenprüfung

nur,

aber

immerhin

dann

in

Betracht

fällt,

wenn

die

Möglichkeiten

zur

Eingliederung

etwa

aus

gesund - heitlichen

Gründen

-

beispielsweise

aufgrund

der

psychischen

Erkrankung ,

eventuell

auch

in

Kombination

mit

der

Sehbehinderung

-

ausgeschöpft

sind

( Art.

E. 3.3.1 und

8C_266/2022

vom

8.

März

2023

E.

2.2).

E. 3.3.2 mit

Hinweis).

Der

Untersuchungsgrundsatz

gilt

auch

im

Bereich

der

Prüfung

der

Frage,

ob

eine

unzumutbare

Massnahme

vorliegt

(vgl.

Botschaft

vom

2 2.

Juni

2005

zur

Änderung

des

Bundesgesetzes

über

die

Invalidenversicherung

[ 5.

Revision],

BBl

2005

4459

ff .

[05.052]

S.

4560)

bzw.

bei

der

Beurteilung

des

Ausmasses

des

Verschul dens

bei

Sanktionen

im

Sinne

von

Art.

7b

Abs.

3

IVG .

Wie

bereits

in

vorstehender

E.

E. 3.4 D es

Weiteren

ist

darauf

hinzuweisen,

dass

d ie

Sanktion

nach

Art.

21

Abs.

4

ATSG

nur

so

lange

greifen

kann ,

als

zwischen

Verhaltensweise

und

Schaden

ein

Kausalzusammenhang

besteht.

Entschliesst

sich

die

versicherte

Person,

die

bishe rige

Verweigerung

aufzugeben,

fällt

für

die

Zukunft

der

Kausalzusammen hang

grundsätzlich

dahin.

Deshalb

ist

ab

diesem

Zeitpunkt

und

mit

Wirkung

für

die

Zukunft

zu

prüfen,

ob

auf

die

bisherige

Kürzung

beziehungsweise

Verweigerung

der

Leistung

zurückzukommen

ist

( K ieser,

ATSG-Kommentar,

4.

Aufl.

2020,

N.

164

zu

Art.

21

ATSG).

Infolge

der

Geltung

des

Verhältnismässigkeitsgrund satz es

kann

sich,

wenn

die

verweigerte

Mitwirkung

in

einem

späteren

Zeitpunkt

erbracht

wird,

die

festgelegte

Sanktion

nur

auf

diejenige

Zeitspanne

beziehen,

während

der

die

Mitwirkung

verweigert

wurde

( Urteil

des

Bundesgerichts

9C_244/2016

vom

1 6.

Januar

2017

E.

E. 8 Abs.

1

IVG

Anspruch

auf

Eingliederungsmassnahmen,

soweit: a.

diese

notwendig

und

geeignet

sind,

die

Erwerbsfähigkeit

oder

die

Fähigkeit,

sich

im

Aufgabenbereich

zu

betätigen,

wieder

herzustellen,

zu

erhalten

oder

zu

verbessern;

und b.

die

Voraussetzungen

für

den

Anspruch

auf

die

einzelnen

Massnahmen

erfüllt

sind.

Der

Anspruch

auf

Eingliederungsmassnahmen

besteht

unabhängig

von

der

Ausübung

einer

Erwerbstätigkeit

vor

Eintritt

der

Invalidität.

Bei

der

Festlegung

der

Massnahmen

sind

insbesondere

zu

berücksichtigen: a.

das

Alter; b.

der

Entwicklungsstand; c.

die

Fähigkeiten

der

versicherten

Person;

und d.

die

zu

erwartende

Dauer

des

Erwerbslebens

(Abs.

1 bis ).

Bei

Abbruch

einer

Eingliederungsmassnahme

wird

nach

Massgabe

der

Absätze

1

und

1 bis

eine

wiederholte

Zusprache

derselben

oder

einer

anderen

Eingliederungs massnahme

geprüft

(Abs.

1 ter ).

Nach

Massgabe

der

Artikel

E. 13 und

21

IVG

besteht

der

Anspruch

auf

Leistungen

unabhängig

von

der

Möglichkeit

einer

Eingliede rung

ins

Erwerbsleben

oder

in

den

Aufgabenbereich

(Abs.

2).

Nach

Massgabe

von

Artikel

E. 16 Abs atz

3

Buchstabe

b

IVG

besteht

der

Anspruch

auf

Leistungen

unab hängig

davon,

ob

die

Eingliederungsmassnahmen

notwendig

sind

oder

nicht,

um

die

Erwerbsfähigkeit

oder

die

Fähigkeit,

sich

im

Aufgabenbereich

zu

betätigen,

zu

erhalten

oder

zu

verbessern

(Abs.

2 bis ).

Die

Eingliederungsmassnahmen

bestehen

gemäss

Abs.

3

in

medizinischen

Mass nahmen

(lit.

a),

Beratung

und

Begleitung

(lit.

a bis ),

Integrationsmassnahmen

zur

Vorbereitung

auf

die

berufliche

Eingliederung

(lit.

a ter ),

Massnahmen

beruflicher

Art

(lit.

b)

und

in

der

Abgabe

von

Hilfsmitteln

(lit.

d).

E. 21 Abs.

4

ATSG

in

Bezug

auf

die

Zumutbarkeitsfrage

eine

Verschiebung

der

Beweislast

an.

Die

Beweislast

für

die

Unzumutbarkeit

einer

Massnahme

im

Sinne

von

Art.

7

Abs.

2

IVG

liegt

somit

bei

der

versicherten

Person

(Urteile

des

Bundesgerichts

8C_345/2022

vom

12.

Oktober

2022

E.

5.4.2

und

8C_741/2018

vom

E. 22 Mai

2019

E.

3.3,

je

mit

Hinweisen).

Beim

Entscheid

über

die

Kürzung

oder

Verweigerung

von

Leistungen

sind

alle

Umstände

des

einzelnen

Falles,

insbesondere

das

Ausmass

des

Verschuldens

der

versicherten

Person,

zu

berücksichtigen

( Art.

7b

Abs.

3

IVG) .

Der

Beschwerdeführer

hat

keine

Unz umutbarkeit

der

verlangten

Massnahme

dar getan,

zumal

er

keinen

Arztbericht

ein ge reich t

hat

bezüglich

einer

Verschlech terung

seines

Gesundheitszustands,

welche

ihm

sowohl

die

Teilnahme

an

der

Eingliederung smassnahme

als

auch

die

Abmeldung

davon

verunmöglicht

hätte.

Dies

hat

er

auch

nach

seinem

ersten

Termin

im

Ambulatorium

B.___

nicht

nachgeholt .

Im

Falle

von

Beweislosigkeit

ist

eine

Verletzung

der

Mitwir kungspflicht

-

nach

durchgeführtem

Mahn-

und

Bedenkzeitverfahren

respektive

trotz

entsprechendem

vorgängigem

Hinweis

auf

die

möglichen

Konsequenzen

(Schreiben

vom

5.

September

2023,

Urk.

7/112)

-

nach

dem

Gesagten

zu

bejahen.

Allerdings

kann

v or

dem

Hintergrund

von

möglicherweise

gesundheitlichen

Ursachen

der

Absenzen

nicht

abschliessend

gesagt

werden ,

ob

die

gänzliche

Verweigerung

weiterer

L eistungen

im

Einklang

steht

mit

Art.

7b

Abs.

3

IVG,

demgemäss

die

Sanktion

bei

fehlender

Mitwirkung

die

Umstände

des

einzelnen

Falles,

insbesondere

das

Ausmass

des

Verschuldens

der

versicherten

Person,

zu

berücksichtigen

hat.

I m

Sozialversicherungsverfahren

gilt

der

Untersu chungsgrundsatz.

Danach

haben

der

Versicherungsträger

oder

das

Durchfüh rungsorgan

und

im

Beschwerdefall

das

kantonale

Versicherungsgericht

von

sich

aus

für

die

richtige

und

vollständige

Abklärung

des

rechtserheblichen

Sachver halts

zu

sorgen

(Art.

43

Abs.

1

und

Abs.

1 bis

sowie

Art.

61

lit.

c

i.V.m.

Art.

2

ATSG).

Der

Untersuchungsgrundsatz

wird

durch

die

Mitwirkungspflicht

der

Versicherten

respektive

der

Parteien

beschränkt

(Art.

28

und

Art.

43

Abs.

2

ATSG),

vor

allem

in

Bezug

auf

Tatsachen,

die

sie

besser

kennen

als

die

(Verwal tungs-

oder

Gerichts-)

Behörde

und

welche

diese

sonst

gar

nicht

oder

nicht

mit

vernünftigem

Aufwand

erheben

könnte

(BGE

122

V

157

E.

1a;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_341/2020

vom

4.

September

2020

E.

E. 24 August

2018

E.

E. 26 Abs.

1

des

Gesetz es

über

das

Sozialversicherungsgericht ;

GSVGer ).

Infolge

der

unzureichenden

Abklärung

des

psychischen

Gesundheitszustands

des

Beschwerdeführers

mit

Blick

auf

die

Frage n ,

ob

ihm

die

mit

Schreiben

vom

5.

September

2023

auferlegte

Pflicht

zur

Mitwirkung

insbesondere

Anfang

2024

zumutbar

war ,

ob

ihn

ein

Verschulden

trifft

und

ob

die

Sanktion

angemessen

ist ,

ist

die

Sache

zu

weiteren

diesbezüglichen

Abklärungen

an

die

Beschwerdegeg nerin

zurückzuweisen.

E. 28 Abs.

1 bis

IVG) .

4.

Das

Beschwerdeverfahren

bei

Streitigkeiten

über

IV-Leistungen

vor

dem

kanto nalen

Versicherungsgericht

ist

kostenpflichtig.

Die

Kosten

werden

nach

dem

Verfahrensaufwand

und

unabhängig

vom

Streitwert

im

Rahmen

von

Fr.

200.--

bis

Fr.

1'000.--

festgelegt

(Art.

69

Abs.

1 bis

IVG).

Im

vorliegenden

Verfahren

sind

sie

ermessensweise

auf

Fr.

700.--

anzusetzen.

Nach

ständiger

Rechtsprechung

gilt

die

Rückweisung

der

Sache

an

die

Verwaltung

zur

weiteren

Abklärung

und

neuen

Verfügung

als

vollständiges

Obsiegen,

unabhängig

davon,

ob

sie

beantragt

oder

ob

das

Begehren

im

Haupt-

oder

Eventualantrag

gestellt

wird

(BGE

141

V

281

E.

11.1,

137

V

210

E.

7.1,

137

V

57

E.

2.2).

Folglich

sind

die

Gerichtskosten

der

unterliegenden

Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen. Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

-

soweit

darauf

eingetreten

wird

-

in

dem

Sinne

gutgeheissen,

dass

die

angefochtene

Verfügung

vom

23.

April

2024

aufgehoben

und

die

Sache

an

die

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

zurückgewiesen

wird,

damit

diese,

nach

erfolgter

Abklärung

im

Sinne

der

Erwägungen,

neu

entscheide 2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr.

700 .--

werden

der

Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rechnung

und

Einzahlungsschein

werden

der

Kostenpflichtigen

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

zugestellt. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Stadt

Zürich

Soziale

Dienste - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle - Bundesamt

für

Sozialversicherungen sowie

an: - Gerichtskasse

(im

Dispositiv

nach

Eintritt

der

Rechtskraft) 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

E. 30 Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesge setzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

( Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

( Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich IV.2024.00305 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom 10.

Februar

2025 in

Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten

durch

Stadt

Zürich

Soziale

Dienste MLaw

Y.___ ,

Sozialversicherungsrecht

Recht Röschibachstrasse

26,

8037

Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle Röntgenstrasse

17,

Postfach,

8087

Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Der

1991

geborene

X.___

meldete

sich

am

2 9.

April

2019

unter

Hinweis

auf

traumatische

Erlebnisse,

aufgrund

derer

er

an

Trauma folge störungen

sowie

an

einer

Suchterkrankung

leide

( Urk.

7/4/6) ,

bei

der

Eidgenössischen

Inva lidenversicherung

zum

Leistungsbezug

an

( Urk.

7/4).

Die

Sozial versicherungs anstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

tätigte

daraufhin

berufliche

sowie

medizinische

Abklärungen

und

zog

den

Versicherten

betreffende

Strafakten

bei

( Urk.

7/25

ff. ).

Nachdem

sich

aus

den

medizinischen

Akten

unter

anderem

eine

seit

circa

2010

zunehmende

Visusminderung

sowie

eine

massive

konzentrische

Einschränkung

des

Gesichtsfeldes

beidseits

ohne

Therapie möglichkeit

mit

zu

erwartender

legaler

Blindheit

ergeben

hatte n

( Urk.

7/41 ,

Urk.

7/45 ),

erteilte

die

IV-Stelle

dem

Versicherten

m it

Mitteilung

vom

29.

November

2022

Kostengutsprache

für

ein

sehbehindertentechnisches

Assessment,

welches

am

5.

Dezember

2022

von

der

Z.___

durchgeführt

werde

(Urk.

7/49).

Entsprechend

der

gestützt

darauf

abgegebenen

Empfehlung

der

Z.___

(vgl.

Urk.

7/56/5

f.)

teilte

die

IV-Stelle

dem

Versicherten

am

2 9.

Dezember

2022

mit,

dass

sie

die

Kosten

für

eine

vorbereitende

Massnahme

zum

Einstieg

in

eine

Ausbildung

bei

der

Z.___

vom

2 3.

Januar

2023

bis

1 4.

April

2023

sowie

für

das

Wohnen

mit

sehbehin - dertenspezifischer

Begleitung

während

der

Massnahme

übernehme

(Urk.

7/61).

Diese

Massnahme

wurde

-

wie

in

der

Empfehlung

der

Z.___

vorgesehen

(vgl.

Urk.

7/56/5-6)

-

mehrmals

verlängert

( Urk.

7/ 71

und

Urk.

7 /111 ) ,

jeweils

unter

Hinweis

darauf,

dass

die

diesbezüglich

abgeschlossene

Zielvereinbarung

(Urk.

7/62-64)

weiterhin

gelte.

Da

der

Versicherte

gemäss

Rückmeldung

der

Z.___

viele

Absenzen

aufwies

(vgl.

Urk.

7/153/40),

forderte

die

IV-Stelle

den

Versicherten

m it

eingeschriebenem

Brief

vom

5.

September

2023

auf,

an

den

angebotenen

beruflichen

Massnahmen

aktiv

mitzuwirken.

Weiter

führte

sie

aus,

gemäss

ihren

Abklärungen

sei

er

trotz

gesundheitlicher

Probleme

in

der

Lage,

an

den

zugesprochenen

beruflichen

Eingliederungsmassnahmen

teilzunehmen.

Erwartet

würden

insbe - sondere

eine

konstante

Präsenz

sowie

Eigeninitiative

in

der

Planung

einer

beruf - lichen

Anschlusslösung

sowie

eine

aktive

und

engagierte

Teilnahme

an

der

vorberei tenden

Massnahme.

Zugleich

machte

sie

ihn

auf

die

Folgen

der

Verweigerung

seiner

Mitwirkung

aufmerksam

(Urk.

7/112).

Daraufhin

unter - zeichnete

der

Versi cherte

die

Bereitschaftserklärung

am

7.

September

2023

und

retournierte

sie

frist gerecht

( Urk.

7/114

und

Aktenverzeichnis).

Nachdem

es

laut

dem

Bericht

der

Z.___

vom

2 7.

September

202 3

hernach

zu

keinen

weiteren

Absenzen

mehr

gekommen

war

(Urk.

7/119/1),

verlängerte

die

IV-Stelle

die

vorbereitende

Massnahme

zum

Einstieg

in

eine

Ausbildung

m it

Mitteilung

vom

3.

Oktober

2023

bis

zum

1 9.

Januar

2024

(Urk.

7/121).

1.2

Am

2 5.

Januar

2024

berichtete

die

Ausbildungskoordination

der

Z.___ ,

der

Versicherte

sei

im

Unterricht

bei

Anwesenheit

stets

hochmotiviert

und

aktiv

dabei

gewesen

und

habe

auch

Fortschritte

erzielt

in

den

kompensatorischen

Arbeits techniken.

Leider

sei

es

aus

privaten

Gründen

immer

wieder

zu

Absenzen

gekommen,

welche

im

September

2023

in

einer

Aufforderung

durch

die

IV-Stelle

zur

Wahrnehmung

der

Mitwirkungspflicht

gemündet

hätten .

Bis

zu

den

Weih nachtsferien

sei

es

dem

Versicherten

gelungen,

seiner

Anwesenheitspflicht

nach zukommen.

Leider

habe

er

ab

Januar

2024

unentschuldigt

gefehlt

und

sei

weder

telefonisch

noch

per

Mail

erreichbar

gewesen .

Es

sei

vorgesehen

gewesen,

dass

der

Versicherte

einen

Schnupperaufenthalt

hinsichtlich

des

Ausbildungslehr gangs

zum

Assistenten

Gesundheit

und

Soziales

absolviere

und

im

Falle

der

Vereinbarkeit

mit

seiner

Sehbehinderung

eine

entsprechende

Praktikumsstelle

suche.

Leider

habe

der

Versicherte

in

der

entscheidenden

Phase

dieser

Suche

zuerst

gesundheitsbedingt

und

danach

unentschuldigt

gefehlt,

sodass

dieser

Prozess

nicht

habe

angestossen

werden

können

( Urk.

7/136/2).

Die

Schulung

habe

aufgrund

der

vielen

Absenzen

nicht

wie

vereinbart

durchgeführt

werden

können

(Urk.

7/136/5).

Sie

hätten

die

sehbehindertentechnische

Grundschulung

des

Versicherten

per

1 9.

Januar

2024

abgeschlossen,

ohne

dass

die

angestrebte

Abklärung

der

Machbarkeit

einer

beruflichen

Ausbildung

-

wie

vorgesehen

-

hätte

abgeschlossen

werden

können

(Urk.

7/136/9).

Daraufhin

stellte

die

IV-Stelle

dem

Versicherten

mit

Vorbescheid

vom

5.

Februar

2024

in

Aussicht,

dass

keine

weiteren

beruflichen

Massnahmen

vorgesehen

seien,

nachdem

die

berufliche

Vorbereitung

an

der

Z.___

am

1 9.

Januar

2024

geendet

habe.

Zudem

sah

sie

die

sofortige

Beendigung

der

Betreuung

durch

die

IV Berufsberatung

vor

und

hielt

fest,

es

bestehe

zurzeit

kein

Anspruch

auf

eine

Invalidenrente

(Urk.

7/137/2).

Die

Z.___

reichte

daraufhin

den

Bericht

der

sehbe hinderten spezifischen

Wohnbegleitung

A.___

vom

7.

Februar

2024

betreffend

den

Zeitraum

vom

2 3.

Januar

2023

bis

1 9.

Januar

2024

ein

(Urk.

7/138-139).

Der

Versicherte

erhob

am

2 6.

Februar

2024,

ergänzend

begründet

am

1 1.

April

2024,

Einwand

gegen

den

Vorbescheid

vom

5.

Februar

2024

(Urk.

7/146

und

Urk.

7/149).

Am

2 3.

April

2024

nahm

die

IV-Stelle

das

Verlaufsprotokoll

der

Berufsberatung

zu

den

Akten

(Urk.

7/153)

und

verfügte

im

angekündigten

Sinne

(Urk.

7/152

=

Urk.

2). 2.

Gegen

die

Verfügung

vom

2 3.

April

2024

erhob

der

Versicherte

am

2 3.

Mai

2024

Beschwerde

mit

dem

Antrag,

die

angefochtene

Verfügung

sei

aufzuheben

und

es

seien

ihm

weiterhin

Leistungen

der

Invalidenversicherung,

insbesondere

beruf liche

Massnahmen

(Berufsberatung

nach

Art.

15

IVG,

erstmalige

berufliche

Eingliederung

nach

Art.

16

IVG)

zuzusprechen.

Eventualiter

sei

die

Sache

zur

Durchführung

von

weiteren

medizinischen

Abklärungen

an

die

Beschwerdegeg nerin

zurückzuweisen.

In

prozessualer

Hinsicht

beantragte

er

die

Gewährung

der

unentgeltlichen

Prozessführung

(Urk.

1

S.

2).

Die

Beschwerdegegnerin

schloss

mit

Beschwerdeantwort

vom

2 8.

Juni

2024

auf

Abweisung

der

Beschwerde

( Urk.

6),

was

dem

Beschwerdeführer

mit

Gerichtsverfügung

vom

3.

Juli

2024

zur

Kenntnis

gebracht

wurde.

Zugleich

wurde

ihm

die

unentgeltliche

Prozessführung

gewährt

( Urk.

8) .

Auf

die

Ausführungen

der

Parteien

und

die

eingereicht en

Unterlagen

wird,

soweit

erforderlich,

in

den

nachfolgenden

Erwägungen

eingegangen. Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1.

1.1

Im

verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahren

sind

grundsätzlich

nur

Rechtsverhältnisse

zu

überprüfen

beziehungsweise

zu

beurteilen,

zu

denen

die

zuständige

Verwaltungsbehörde

vorgängig

verbindlich

in

Form

einer

Verfü gung

beziehungsweise

eines

Einspracheentscheids

Stellung

genommen

hat.

Insoweit

bestimmt

die

Verfügung

den

beschwerdeweise

weiterziehbaren

Anfech tungsgegenstand.

Umgekehrt

fehlt

es

an

einem

Anfechtungsgegenstand

und

somit

an

einer

Sachurteils voraussetzung,

wenn

und

insoweit

keine

Verfügung

beziehungsweise

kein

Einspracheentscheid

ergangen

ist

(BGE

144

I

11

E.

4.3,

131

V

164

E.

2.1,

125

V

413

E.

1a).

Entscheidend

für

die

Klärung

der

Frage,

was

den

beschwerdeweise

weiter zieh baren

Anfechtungsgegenstand

definiert,

ist

das

Dispositiv

des

Entscheides.

Dieses

ist

der

Teil

des

Entscheides,

der

rechtsverbindlich

wird.

An

der

Rechts verbindlich keit

des

Dispositivs

nehmen

die

Erwägungen

insoweit

teil,

als

das

Dispositiv

auf

diese

verweist

(Ehrenzeller,

in:

Basler

Kommentar

zum

BGG,

Basel

2018,

N.

9

zu

Art.

112).

Im

Verfügungsdispositiv,

das

heisst

in

der

verbindliche n

Anordnung

der

Verfügung

vom

2 3.

April

2024

wurde

festgehalten,

dass

die

berufliche

Vorbereitung

an

der

Z.___

am

1 9.

Januar

2024

geendet

ha be ,

dass

-

sinngemäss

-

kein

weiterer

Anspruch

auf

berufliche

Massnahmen

und

ebenso

wenig

auf

eine

Invalidenrente

besteh e

und

dass

die

Betreuung

durch

die

IV-Berufsberatung

per

sofort

beendet

w e rd e

( Urk.

2

S.

1).

Die

Ausführungen

zu

den

Voraussetzungen,

unter

welchen

die

IV-Stelle

auf

ein

erneutes

Gesuch

um

Eingliederungsmass nahmen

eintreten

würde

( Urk.

2

S.

3) ,

finden

hingegen

keinen

Niederschlag

im

Dispositiv ;

der

Beschwerdeführer

hat

kein

aktuelles

schützenswertes

Interesse

an

der

gerichtlichen

Beurteilung

der

Voraussetzungen

von

zukünftigen

Leistungsge suchen,

weshalb

sich

weitere

Erörterungen

dazu

erübrigen.

Auf

die

diesbezügli chen

Vorbringen

ist

nicht

einzutreten. 1.2

Invalide

oder

von

einer

Invalidität

(Art.

8

ATSG)

bedrohte

Versicherte

haben

gemäss

Art.

8

Abs.

1

IVG

Anspruch

auf

Eingliederungsmassnahmen,

soweit: a.

diese

notwendig

und

geeignet

sind,

die

Erwerbsfähigkeit

oder

die

Fähigkeit,

sich

im

Aufgabenbereich

zu

betätigen,

wieder

herzustellen,

zu

erhalten

oder

zu

verbessern;

und b.

die

Voraussetzungen

für

den

Anspruch

auf

die

einzelnen

Massnahmen

erfüllt

sind.

Der

Anspruch

auf

Eingliederungsmassnahmen

besteht

unabhängig

von

der

Ausübung

einer

Erwerbstätigkeit

vor

Eintritt

der

Invalidität.

Bei

der

Festlegung

der

Massnahmen

sind

insbesondere

zu

berücksichtigen: a.

das

Alter; b.

der

Entwicklungsstand; c.

die

Fähigkeiten

der

versicherten

Person;

und d.

die

zu

erwartende

Dauer

des

Erwerbslebens

(Abs.

1 bis ).

Bei

Abbruch

einer

Eingliederungsmassnahme

wird

nach

Massgabe

der

Absätze

1

und

1 bis

eine

wiederholte

Zusprache

derselben

oder

einer

anderen

Eingliederungs massnahme

geprüft

(Abs.

1 ter ).

Nach

Massgabe

der

Artikel

13

und

21

IVG

besteht

der

Anspruch

auf

Leistungen

unabhängig

von

der

Möglichkeit

einer

Eingliede rung

ins

Erwerbsleben

oder

in

den

Aufgabenbereich

(Abs.

2).

Nach

Massgabe

von

Artikel

16

Abs atz

3

Buchstabe

b

IVG

besteht

der

Anspruch

auf

Leistungen

unab hängig

davon,

ob

die

Eingliederungsmassnahmen

notwendig

sind

oder

nicht,

um

die

Erwerbsfähigkeit

oder

die

Fähigkeit,

sich

im

Aufgabenbereich

zu

betätigen,

zu

erhalten

oder

zu

verbessern

(Abs.

2 bis ).

Die

Eingliederungsmassnahmen

bestehen

gemäss

Abs.

3

in

medizinischen

Mass nahmen

(lit.

a),

Beratung

und

Begleitung

(lit.

a bis ),

Integrationsmassnahmen

zur

Vorbereitung

auf

die

berufliche

Eingliederung

(lit.

a ter ),

Massnahmen

beruflicher

Art

(lit.

b)

und

in

der

Abgabe

von

Hilfsmitteln

(lit.

d). 1.3

In

der

Regel

besteht

nur

Anspruch

auf

die

dem

jeweiligen

Eingliederungszweck

angemessenen,

notwendigen

Massnahmen,

nicht

aber

auf

die

nach

den

gege benen

Umständen

bestmöglichen

Vorkehren

(vgl.

Art.

8

Abs.

1

IVG).

Denn

das

Gesetz

will

die

Eingliederung

lediglich

so

weit

sicherstellen,

als

diese

im

Einzelfall

notwendig,

aber

auch

genügend

ist.

Dabei

lässt

sich

der

Umfang

der

erforderli chen

Vorkehren

nicht

in

abstrakter

Weise

festlegen,

indem

ein

Minimum

an

Wissen

und

Können

vorausgesetzt

wird

und

nur

diejenigen

Massnahmen

als

berufsbildend

anerkannt

werden,

die

auf

dem

angenommenen

Minimalstandard

aufbauen;

auszugehen

ist

vielmehr

von

den

Umständen

des

konkreten

Falles,

wozu

auch

die

von

Person

zu

Person

unterschiedliche

subjektive

und

objektive

Eingliederungsfähigkeit

(Gesundheitszustand,

Leistungsvermögen,

Bildungsfä higkeit,

Motivation

etc.)

gehört

(BGE

142

V

523

E.

6.3

mit

Hinweisen;

Urteile

des

Bundesgerichts

8C_503/2022

vom

8.

Februar

2023

E.

3.3

und

9C_131/2022

vom

12.

September

2022

E.

2.3.1,

je

mit

Hinweisen).

Eine

Eingliederungsmassnahme

hat

neben

den

in

Art.

8

Abs.

1

IVG

ausdrücklich

genannten

Erfordernissen

der

Geeignetheit

und

Notwendigkeit

auch

demjenigen

der

Angemessenheit

(Verhältnismässigkeit

im

engeren

Sinne)

als

drittem

Teil gehalt

des

Verhältnismässigkeitsgrundsatzes

zu

genügen.

Sie

muss

demnach

unter

Berücksichtigung

der

gesamten

tatsächlichen

und

rechtlichen

Umstände

des

Einzelfalles

in

einem

angemessenen

Verhältnis

zum

angestrebten

Eingliederungs ziel

stehen.

Dabei

lassen

sich

vier

Teilaspekte

unterscheiden,

nämlich

die

sach liche,

die

zeitliche,

die

finanzielle

und

die

persönliche

Angemessenheit.

Danach

muss

die

Massnahme

prognostisch

ein

bestimmtes

Mass

an

Eingliederungswirk samkeit

aufweisen;

sodann

muss

gewährleistet

sein,

dass

der

angestrebte

Einglie derungserfolg

voraussichtlich

von

einer

gewissen

Dauer

ist;

des

Weiteren

muss

der

zu

erwartende

Erfolg

in

einem

vernünftigen

Verhältnis

zu

den

Kosten

der

konkreten

Eingliederungsmassnahme

stehen;

schliesslich

muss

die

konkrete

Massnahme

dem

Betroffenen

auch

zumutbar

sein

(BGE

143

V

190

E.

2.2;

142

V

523

E.

2.3,

je

mit

Hinweisen;

Urteile

des

Bundesgerichts

9C_71/2023

vom

5.

September

2023

E.

3.3.1

und

8C_266/2022

vom

8.

März

2023

E.

2.2). 1.4

Die

versicherte

Person

muss

gemäss

Art.

7

IVG

alles

ihr

Zumutbare

unternehmen,

um

die

Dauer

und

das

Ausmass

der

Arbeitsunfähigkeit

(Art.

6

ATSG)

zu

verrin gern

und

den

Eintritt

einer

Invalidität

(Art.

8

ATSG)

zu

verhindern

(Abs.

1).

Die

versicherte

Person

muss

gemäss

Art.

7

Abs.

2

IVG

an

allen

zumutbaren

Mass nahmen,

die

zur

Erhaltung

des

bestehenden

Arbeitsplatzes

oder

zu

ihrer

Einglie derung

ins

Erwerbsleben

oder

in

einen

dem

Erwerbsleben

gleichgestellten

Aufga benbereich

(Aufgabenbereich)

dienen,

aktiv

teilnehmen.

Dies

sind

insbesondere: a.

Massnahmen

der

Frühintervention

(Art.

7d); b.

Integrationsmassnahmen

zur

Vorbereitung

auf

die

berufliche

Eingliederung

(Art.

14a); c.

Massnahmen

beruflicher

Art

(Art.

15–18

und

18b); d.

medizinische

Behandlungen

nach

Artikel

25

KVG; e.

Massnahmen

zur

Wiedereingliederung

von

Rentenbezügerinnen

und

Rentenbezügern

nach

Artikel

8a

Absatz

2. 1.5

Die

Leistungen

können

gemäss

Art.

7b

IVG

nach

Art.

21

Abs.

4

ATSG

gekürzt

oder

verweigert

werden,

wenn

die

versicherte

Person

den

Pflichten

nach

Art.

7

dieses

Gesetzes

oder

nach

Art.

43

Absatz

2

ATSG

nicht

nachgekommen

ist

(Abs.

1).

Beim

Entscheid

über

die

Kürzung

oder

Verweigerung

von

Leistungen

sind

alle

Umstände

des

einzelnen

Falles,

insbesondere

das

Ausmass

des

Verschuldens

der

versicherten

Person,

zu

berücksichtigen

(Abs.

3).

Nach

dem

Verhältnismässigkeitsprinzip

müssen

das

Mass

der

Sanktion

(Leis tungskürzung

oder

-verweigerung)

und

der

voraussichtliche

Eingliederungserfolg

(Verbesserung

oder

Erhaltung

der

Erwerbsfähigkeit)

einander

entsprechen.

Die

versicherte

Person

ist

grundsätzlich

so

zu

stellen,

wie

wenn

sie

ihre

Schadenmin derungspflicht

wahrgenommen

hätte.

Für

die

Frage

nach

dem

mutmasslichen

Eingliederungserfolg

bedarf

es

keines

strikten

Beweises,

sondern

es

genügt

eine

je

nach

den

Umständen

zu

konkretisierende

gewisse

Wahrscheinlichkeit,

dass

die

Vorkehr,

der

sich

die

versicherte

Person

widersetzt

oder

entzogen

hat,

erfolgreich

gewesen

wäre

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_345/2022

vom

12.

Oktober

2022

E.

5.4.2

mit

Hinweisen). 1. 6

Fehlt

der

Eingliederungswille

beziehungsweise

die

subjektive

Eingliederungsfä higkeit,

d.h.

ist

die

Eingliederungsbereitschaft

aus

invaliditätsfremden

Gründen

nicht

gegeben,

darf

die

Rente

ohne

vorgängige

Prüfung

von

Massnahmen

der

(Wieder-)Eingliederung

und

ohne

Durchführung

des

Mahn-

und

Bedenkzeitver fahrens

nach

Art.

21

Abs.

4

ATSG

herabgesetzt

oder

aufgehoben

werden.

Von

einem

fehlenden

Eingliederungswillen

darf

indessen

nur

dann

ausgegangen

werden,

wenn

er

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

feststeht.

Berufliche

Massnahmen

können

zwar

unter

anderem

dazu

dienen,

subjektive

Eingliede rungshindernisse

im

Sinne

einer

Krankheitsüberzeugung

der

versicherten

Person

zu

beseitigen.

Es

bedarf

indessen

auch

eines

Eingliederungswillens

beziehungsweise

einer

entsprechenden

Motivation

der

versicherten

Person.

Es

sind

insbesondere

die

gegenüber

der

Verwaltung

und

den

medizinischen

Experten

gemachten

Aussagen

betreffend

Krankheitsüberzeugung

beziehungsweise

Arbeitsmotivation

zu

berücksichtigen.

Ebenfalls

von

Belang

sein

können

die

im

Vorbescheidverfahren

und

vor

kantonalem

Versicherungsgericht

gemachten

Ausführungen

respektive

gestellten

Anträge

(Urteil e

des

Bundesgerichts

9C_593/2023

vom

11.

Juli

2024

E.

4.1

und

9C_289/2022

vom

27.

Juli

2023

E.

6.2.2,

je

mit

Hinweisen ). 2.

2.1

Die

Beschwerdegegnerin

wies

in

der

angefochtenen

Verfügung

vom

2 3.

April

2024

auf

die

Mitwirkungspflicht

des

Beschwerdeführers

und

ihre

Möglichkeit

zur

Leistungsverweigerung

gestützt

auf

Art.

21

Abs.

4

ATSG

hin .

Weiter

führte

sie

aus,

sie

habe

den

Beschwerdeführer

mit

eingeschriebenem

Brief

vom

5.

September

2023

auf

seine

Mitwirkungspflicht

und

die

Folgen

deren

Verletzung

aufmerksam

gemacht.

Nichtsdestotrotz

sei

der

Beschwerdeführer

ihrer

Aufforde rung,

sich

an

die

gemeinsam

erarbeiteten

Vereinbarungen

zu

halten,

wiederholt

nicht

nachgekommen.

Angesichts

dieses

Verhaltens

bestünden

erhebliche

Zweifel,

ob

der

Beschwerdeführer

bereit

sei

für

den

nächsten

Eingliederungs - schritt

im

ersten

Arbeitsmarkt.

Daher

werde

mangels

Eingliederungswirksamkeit

von

weiteren

Massnahmen

der

Invalidenversicherung

abgesehen .

Aufgrund

des

Grundsatzes

«Eingliederung

vor

Rente»

bestehe

kein

Rentenanspruch,

solange

von

Eingliederungsmassnahmen

eine

rentenbeeinflussende

Änderung

erwartet

werden

könne.

Auch

bestehe

kein

Rentenanspruch,

wenn

die

Mitwirkungspflicht

verletzt

worden

sei .

Trotz

der

geltend

gemachten

gesundheitlichen

Verschlechte rung

wäre

es

dem

Beschwerdeführer

zumutbar

gewesen,

seine

Mitwirkungs - pflichten

einzuhalten

und

sich

beispielsweise

bei

Fehltagen

abzumelden.

Gegenüber

der

Z.___

habe

der

Beschwerdeführer

dann

am

letzten

Tag

der

Einglie - derungsmassnahme

angegeben,

eine

Anhörung

vor

Gericht

sowie

Probleme

mit

der

Verlängerung

seiner

Aufenthaltsbewilligung

gehabt

zu

haben.

Für

sein

Fehlen

seien

demnach

hauptsächlich

invaliditätsfremde

psychosoziale

und

nicht

gesund heitliche

Gründe

ursächlich

gewesen .

Hinzu

komme,

dass

der

Beschwerdeführer

-

obwohl

er

angegeben

habe,

es

gehe

ihm

wieder

besser

und

er

sei

motiviert

-

keine

ersten

Schritte

zur

Eingliederung

im

ersten

Arbeitsmarkt

unternommen

habe

( Urk.

2

S.

2) .

Die

therapeutische

Situation

stütze

ihre

Haltung,

dass

der

Beschwerdeführer

zuerst

noch

weiter

an

sich

arbeiten

müsse,

bevor

er

zukünftig

im

ersten

Arbeitsmarkt

bestehen

könne.

In

Anbetracht

der

aufgetretenen

ungüns tigen

Verhaltensmuster

sei

sodann

fraglich

geworden,

ob

der

Beschwerdeführer

für

eine

Tätigkeit

im

sozialen

Bereich

geeignet

sei

( Urk.

2

S.

3).

In

ihrer

Beschwerdeantwort

vom

2 8.

Juni

2024

ergänzte

die

Beschwerdegegnerin,

wenn

der

Beschwerdeführer

nun

geltend

mache,

er

würde

an

beruflichen

Mass nahmen

teilnehmen

wollen,

so

habe

er

dies

anlässlich

einer

erneuten

Anmeldung

glaubhaft

darzulegen

( Urk.

6). 2.2

Der

Beschwerdeführer

brachte

in

seiner

Beschwerde

vom

2 3.

Mai

2024

vor,

er

habe

bereits

in

seinem

Einwand

vom

1 1.

April

2024

mitgeteilt,

dass

er

trotz

seiner

Absenzen

Ende

2023

und

Anfang

Januar

2024

weiterhin

sehr

motiviert

sei,

einen

Praktikumsplatz

im

ersten

Arbeitsmarkt

zu

suchen

und

an

beruflichen

Mass nahmen

der

Invalidenversicherung

teilzunehmen.

Die

vielen

Fehlzeiten

in

der

Vergangenheit

seien

durch

psychische

Probleme

begründet

gewesen.

Wegen

einer

vorübergehenden

Verschlechterung

seines

Gesundheitszustands

habe

er

nicht

an

der

Massnahme

teilnehmen

können.

Er

habe

sich

zur

psychiatrisch-psychotherapeutischen

Behandlung

beim

Ambulatorium

B.___

in

der

Stadt

C.___

angemeldet

( Urk.

1

S.

5).

Wie

dem

Abschlussbericht

der

Z.___

vom

2 5.

Januar

2024

zu

entnehmen

sei,

sei

er

aufgrund

der

schweren

Sehbehinderung

und

der

gesundheitlichen

Situation

auf

eine

engmaschige

Begleitung

bei

der

Suche

einer

geeigneten

Stelle

angew i esen,

zum

Beispiel

mittels

Jobcoaching .

Ebenso

hätten

die

Abklärungen

der

Z.___

ergeben,

dass

er

über

die

erforderlichen

Sozialkompe tenzen

und

fachlichen

Voraussetzungen

für

eine

Ausbildung

zum

Assistenten

Gesundheit

und

Soziales

verfüge

und

sich

auch

die

dafür

notwendigen

effizienten

und

sehbehindertengerechten

Arbeits-

und

Lern techniken

erarbeitet

habe.

Bei

einer

allfälligen

Ausbildung

sei

er

aber

auf

eine

sehbehindertentechnische

Unter stützung

angewiesen

( Urk.

1

S.

6).

Weiter

machte

er

geltend,

aufgrund

des

Untersuchungsgrundsatzes

hätte

die

Beschwerde - gegnerin

seinen

gesundheitli chen

Zustand

abklären

und

beispielsweise

einen

Bericht

des

ab

1 4.

Mai

2024

behandelnden

Ambulatoriums

B.___

einhol en

müssen

( Urk.

1

S.

5-6) .

Zusammenfassend

hielt

er

fest,

er

erfülle

die

Voraussetzungen

für

berufliche

Massnahmen

weiterhin,

weshalb

ihm

weitere

berufliche

Massnahmen

zuzuspre chen

seien

oder

die

Sache

zur

weiteren

medizinischen

Abklärung

an

die

Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen

sei

( Urk.

1

S.

6-7). 3.

3.1

Ausgewiesenermasse n

wurde

dem

Beschwerdeführer

wegen

seiner

Sehbehinde rung

für

die

Zeit

vom

2 3.

Januar

2023

bis

19.

Januar

2024

eine

sehbehinderten technische

vorbereitende

Massnahme

zum

Einstieg

in

eine

erstmalige

berufliche

Ausbildung

bei

der

Z.___

im

Sinne

von

Art.

15

Abs.

1

IVG

gewährt

(vgl.

Sachver halt

Ziff.

1 .1 ;

Urk.

7/61

und

Bezeichnung

im

Aktenverzeichnis

dazu).

Als

vorbe reitende

Massnahmen

zum

Eintritt

in

die

Ausbildung

nach

Art.

15

Abs.

1

IVG

gelten

arbeitsmarktnahe

Massnahmen,

die

nach

Abschluss

der

obligatorischen

Schulzeit

in

Betrieben

des

ersten

Arbeitsmarkts

oder

in

Institutionen

durchgeführt

werden,

um

Eignung

und

Neigung

der

versicherten

Person

für

mögliche

Ausbil dungen

zu

überprüfen

und

die

versicherte

Person

an

die

Anforderungen

des

e r sten

Arbeitsmarkts

heranzuführen .

Diese

Massnahmen

sind

auf

längstens

zwölf

Monate

befristet

( Art.

4a

Abs.

2

IVV).

Angesichts

dessen,

dass

diese

am

2 3.

Januar

2023

begonnene

Massnahme

(sehbehindertentechnische

Vorberei tungsmassnahme

bei

der

Z.___ ,

Urk.

7/61 )

bereits

praktisch

zwölf

Monate

dauerte,

ist

deren

Abschluss

per

1 9.

Januar

2024

nicht

zu

beanstanden.

Zur

Begründung ,

weshalb

der

Anspruch

auf

weitere

Eingliederungsm assnahmen

(inklusive

weitere

Betreuung

durch

die

IV-Berufsberatung)

zu

verneinen

sei,

verwies

die

Beschwerdegegnerin

einerseits

auf

die

Verletzung

der

Mitwirkungs pflicht

und

darüber

hinaus

auf

eine

fehlende

Eingliederungswirksamkeit

(vgl.

Urk.

2). 3.2

3.2. 1

Die

fehlende

Eingliederungswirksamkeit

nahm

sie

wohl

primär

aufgrund

des

Fehlen s

der

dafür

vorausgesetzten

subjektiven

Eingliederungsfähigkeit

an.

Diese

muss

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

feststehen

(vgl.

E.

1.6

vorstehend ) .

Nach

ständiger

Rechtsprechung

beurteilt

das

Sozialversicherungsgericht

die

Gesetz mässigkeit

der

Verwaltungs verfügungen

in

der

Regel

nach

dem

Sachver halt,

der

zur

Zeit

des

Abschlusses

des

Verwaltungsverfahrens

gegeben

war.

Tatsachen,

die

jenen

Sachverhalt

seither

verändert

haben,

sollen

im

Normalfall

Gegenstand

einer

neuen

Verwaltungsverfügung

sein

(BGE

130

V

138

E.

2.1

mit

Hinweis).

Jedoch

sind

Tatsachen,

die

sich

erst

später

verwirklichen,

insoweit

zu

berücksichtigen,

als

sie

mit

dem

Streitgegenstand

in

engem

Sachzusammenhang

stehen

und

geeignet

sind,

die

Beurteilung

im

Zeitpunkt

des

Erlasses

der

Verwal tungsverfügung

zu

beeinflussen

(BGE

121

V

362

E.

1b,

99

V

98

E.

4;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_95/2017

vom

15.

Mai

2017

E.

5.1

m.w.H.).

In

seinem

Einwand

vom

1 1.

April

2024

hatte

der

Beschwerdeführer

bereits

wieder

erklärt,

er

sei

sehr

motiviert,

einen

Praktikumsplatz

im

ersten

Arbeitsmarkt

zu

suchen

und

an

beruflichen

Massnahmen

der

Invalidenversicherung

teilzu nehmen.

Er

wolle

unbedingt

den

Einstieg

ins

Berufsleben

schaffen

(Urk.

7/ 149/3 ).

Er

machte

geltend,

wegen

einer

vorübergehenden

Verschlechterung

seines

Gesundheitszustands,

insbesondere

seiner

psychischen

Probleme,

habe

er

sich

zwischenzeitlich

zurückgezogen

und

nicht

mehr

an

der

Massnahme

teilnehmen

können.

Damit

dies

in

Zukunft

nicht

mehr

geschehe

und

der

Eingliederungspro zess

zukünftig

nicht

gefährdet

werde,

habe

er

sich

für

eine

psychiatrisch-psychotherapeutische

Behandlung

beim

Ambulatorium

B.___

in

C.___

ange meldet.

Aufgrund

von

Wartefristen

sei

der

erste

Termin

am

1 4.

Mai

202 4.

Er

sei

überzeugt,

dass

er

in

der

Lage

sei,

an

beruflichen

Massnahmen

teilzunehmen ,

und

er

sei

sehr

motiviert

( Urk.

7/149/4) .

Die

Beschwerdegegnerin

wies

demgegenüber

darauf

hin,

dass

der

Beschwerdeführer

nicht

proaktiv

geworden

sei

und

nicht

einmal

erste

Kontakte

zu

potentiellen

Arbeitgebern

geknüpft

oder

Schnupperer fahr ung en

gesammelt

habe ,

weshalb

sie

die

Motivation

des

Beschwerdeführers

sinngemäss

in

Frage

stellte

( Urk.

2

S.

2).

Dem

Abschlussbericht

der

Z.___

vom

2 5.

Januar

2024

lässt

sich

entnehmen,

der

Beschwerdeführer

habe

sich

sehr

gut

auf

die

Schulung

der

kompensatorischen

Arbeitstechniken

eingelassen.

Im

Unterricht

sei

er

bei

Anwesenheit

stets

hoch motiviert

und

aktiv

dabei

gewesen

und

habe

Fortschritte

erzielt

in

den

kompen satorischen

Arbeitstechniken

(Urk.

7/136/2).

Seine

Motivation

und

seine

subjektive

Eingliederungsfähigkeit

k önnen

demnach

nicht

grundsätzlich

verneint

werden.

Es

kam

immer

wieder

zu

Absenzen

aus

privaten

Gründen,

welcher

Umstand

sich

vorerst

beheben

liess,

indem

dem

Beschwerdeführer

Konsequenzen

angedroht

wurden

(vgl.

Urk.

7/153/40)

und

er

insbesondere

am

5.

September

2023

auf

seine

Schadenminderungspflicht

hingewiesen

wurde

( Urk.

7/112) .

Die

Ausbildungskoordination

der

Z.___

berichtete

zusammen - fassend,

dass

der

Beschwerdeführer

bei

Begleitung

und

konkreter

Anleitung

gut

und

motiviert

bei

der

Sache

gewesen

sei.

Sobald

es

jedoch

darum

gegangen

sei,

selbständig

aktiv

zu

werden,

habe

er

blockiert

gewirkt

oder

sei

nicht

zu

den

vereinbarten

Gesprä chen

erschienen

(Urk.

7/136/2).

Auch

in

der

letzten

Phase

der

Massnahme,

zu

welcher

der

Beschwerdeführer

unentschuldigt

nicht

erschien,

wäre

es

darum

gegangen,

dass

er

selbständig

konkrete

Schritte

unternommen

hätte

(Urk.

7/136/ 9 ,

vgl.

auch

Urk.

7/155/43 ).

Die

Ausbildungs koordination

der

Z.___

führte

aus,

der

Beschwerdeführer

habe

seine

Absenzen

mit

privaten

Schwierig keiten

begründet,

fachlich

sei

jedoch

durchaus

vorstellbar,

dass

seinem

Verhalten

ein

psychosomatisches

Leiden

zugrunde

liege

(Urk.

7/136/9).

Es

sei

immer

wieder

spürbar

gewesen,

dass

private

Angelegenheiten

und

auch

die

Verarbeitung

des

(im

Juni

2022

vorgefallenen,

vgl.

Urk.

7/156/5 -6 ,

Urk.

7/42/3

und

Urk.

7/45 )

traumatischen

Überfalls,

welcher

zum

Sehverlust

des

linken

Auges

geführt

habe,

ihn

im

seelischen

Gleichgewicht

beeinträchtigt

hätten

(Urk.

7/136/11).

Diesbe züglich

ist

darauf

hinzuweisen,

dass

der

Beschwerdeführer

laut

d ipl.

med.

D.___ ,

Facharzt

für

Neurologie,

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

tätig

für

den

regionalen

ärztlichen

Dienst

(RAD)

der

Beschwer - degegnerin,

beim

Beschwerde führer

am

1 4.

Januar

2020

folgende

Diagnosen

mit

Auswirkung

auf

die

Arbeits fähigkeit

als

gegeben

erachtet

hatt e

(Urk.

7/151/3-4): - Polytoxikomanie,

gegenwärtig

teilweise

abstinent

(ICD-10

F19.2) - Alkohol,

Kokain,

Amphetamine,

Cannabis - weiterer

Cannabis-

und

kontrollierter

Alkoholkonsum - komplexe

posttraumatischen

Belastungsstörung

(PTBS;

ICD-10

F43.8)

mit

Störung

der

Impulskontrolle

und

Suchtverhalten,

sowie

Störung

der

Emotionsregulation

und

rezidivierenden

depressiven

Zuständen

(ICD 10

F33) - Status

nach

Störung

des

Sozialverhaltens

in

der

Kindheit - Status

nach

Flucht

als

Kind

und

Traumatisierungen Dem

Bericht

vom

7.

Februar

2024

des

Zentrums

A.___ ,

wo

eine

sehbehinder tenspezifische

Wohnbegleitung

mit

dem

Beschwerdeführer

durchgeführt

wurde,

ist

zu

entnehmen,

beim

Beschwerdeführer

sei

eine

reduzierte

psychische

Belast barkeit

feststellbar

gewesen.

Diese

hätten

sie

im

letzten

Quartal

verstärkt

wahr genommen.

Der

Beschwerdeführer

sei

vermehrt

von

gemeinsamen

Aktivitäten

in

der

Wohnbegleitung

wie

auch

vom

Schulunterricht

ferngeblieben

(Urk.

7/139/3).

Damit

ist

eine

psychische

Ursache

für

die

unentschuldigte

Absenz

des

Beschwer deführers

nicht

ohne

Weiteres

von

der

Hand

zu

weisen ,

beispielsweise

im

Rahmen

der

vom

RAD-Psychiater

diagnostizierten

psychischen

Störungen

bzw.

der

Sucht problematik . Nach

dem

Gesagten

steht

nicht

mit

der

erforderlichen

überwiegende n

Wahr scheinlichkeit

fest,

dass

es

-

aus

invaliditätsfremden

Gründen

(vgl.

E.

1.6

vorste hend)

-

an

der

subjektiven

Eingliederungsfähigkeit

oder

an

der

Eingliederungs wirksamkeit

einer

weiteren

beruflichen

Massnahme,

beispielsweise

des

von

der

Z.___

vorgeschlagenen

Jobcoachings

(vgl.

Urk.

7/153/43),

fehlen

würde.

3.2.2

Eventualiter

stellte

die

Beschwerdegegnerin

sodann

die

Eignung

d es

Beschwer deführers

für

den

nächsten

-

verfügungsweise

nicht

näher

beschriebenen

-

Eingliederungsschritt

im

ersten

Arbeitsmarkt

in

Frage

( Urk.

2

S.

2) .

Allein

aufgrund

dessen,

dass

er

ab

Sommer

2023

viele

Absenzen

aufwies

und

im

Januar

2024

weder

an

der

laufenden

Massnahme

teilnahm

noch

sich

meldete

oder

erfolgreich

kontaktiert

werden

konnte,

kann

nicht

auf

eine

fehlende

Eignung

für

jegliche

Massnahme

beruflicher

Art

geschlossen

werden,

zumal

die

Z.___

in

ihrem

Abschlussbericht

festhielt,

der

Beschwerdeführer

verfüge

grundsätzlich

über

die

für

eine

Ausbildung

zum

Assistenten

Gesundheit

und

Soziales

erforder - lichen

Sozialkompetenzen

und

persönlichen

sowie

fachlichen

Voraussetzungen

und

er

habe

sich

die

dafür

notwendigen

effizienten

und

sehbehindertengerechten

A rb eits-

und

Lerntechniken

erarbeitet

(Urk.

7/136/9).

Auch

dass

er

sich

wieder

in

psychiatrisch-psychotherapeutische

Behandlung

beg eben

hat,

spricht

nicht

gegen

seine

Eignung,

sondern

es

ist

positiv

zu

werten,

dass

er

damit

Vorkehrungen

getroffen

hat,

um

einem

erneuten

kompletten

Rückzug

entgegenzuwirken.

3.2.3

Zusammenfassend

ist

festzuhalten,

dass

die

subjektive

Eingliederungsfähigkeit

nur

verneint

werden

könnte,

wenn

psychiatrische

Abklärungen

zeigen

würden,

dass

d er

Beschwerdeführer

vom

Gesundheitszustand

her

in

der

Lage

gewesen

wäre,

auch

beim

abschliessenden,

Selbständigkeit

erfordernden

Teil

der

vorberei tenden

Massnahme

mitzuwirken.

Auch

das

Fehlen

einer

Eingliederungswirksam keit

aus

anderen

Gründen

stand

im

Zeitpunkt

des

Erlasses

der

angefochtenen

Verfügung

nicht

fest ;

solche

Gründe

hat

die

Beschwerdegegnerin

auch

nicht

dargetan . 3.3

Es

bleibt

zu

prüfen,

ob

die

Beschwerdegegnerin

aufgrund

einer

Verletzung

der

Mitwirkungspflicht

berechtigt

war,

den

Eingliederungsprozess

abzubrechen

(vgl.

E.

1. 4-1.5

vorstehend) .

Nach

Art.

7a

IVG

gilt

als

Ausfluss

einer

verstärkten

Schadenminderungspflicht

und

Ausdruck

des

Prinzips

«Eingliederung

vor

Rente»

der

Grundsatz

der

Zumut barkeit

jeder

Massnahme,

die

der

Eingliederung

ins

Erwerbsleben

oder

in

einen

Aufgabenbereich

dient

(BGE

145

V

2

E.

4.2.3).

Der

Gesetzgeber

strebte

mit

Art.

7a

IVG

im

Verhältnis

zu

Art.

21

Abs.

4

ATSG

in

Bezug

auf

die

Zumutbarkeitsfrage

eine

Verschiebung

der

Beweislast

an.

Die

Beweislast

für

die

Unzumutbarkeit

einer

Massnahme

im

Sinne

von

Art.

7

Abs.

2

IVG

liegt

somit

bei

der

versicherten

Person

(Urteile

des

Bundesgerichts

8C_345/2022

vom

12.

Oktober

2022

E.

5.4.2

und

8C_741/2018

vom

22.

Mai

2019

E.

3.3,

je

mit

Hinweisen).

Beim

Entscheid

über

die

Kürzung

oder

Verweigerung

von

Leistungen

sind

alle

Umstände

des

einzelnen

Falles,

insbesondere

das

Ausmass

des

Verschuldens

der

versicherten

Person,

zu

berücksichtigen

( Art.

7b

Abs.

3

IVG) .

Der

Beschwerdeführer

hat

keine

Unz umutbarkeit

der

verlangten

Massnahme

dar getan,

zumal

er

keinen

Arztbericht

ein ge reich t

hat

bezüglich

einer

Verschlech terung

seines

Gesundheitszustands,

welche

ihm

sowohl

die

Teilnahme

an

der

Eingliederung smassnahme

als

auch

die

Abmeldung

davon

verunmöglicht

hätte.

Dies

hat

er

auch

nach

seinem

ersten

Termin

im

Ambulatorium

B.___

nicht

nachgeholt .

Im

Falle

von

Beweislosigkeit

ist

eine

Verletzung

der

Mitwir kungspflicht

-

nach

durchgeführtem

Mahn-

und

Bedenkzeitverfahren

respektive

trotz

entsprechendem

vorgängigem

Hinweis

auf

die

möglichen

Konsequenzen

(Schreiben

vom

5.

September

2023,

Urk.

7/112)

-

nach

dem

Gesagten

zu

bejahen.

Allerdings

kann

v or

dem

Hintergrund

von

möglicherweise

gesundheitlichen

Ursachen

der

Absenzen

nicht

abschliessend

gesagt

werden ,

ob

die

gänzliche

Verweigerung

weiterer

L eistungen

im

Einklang

steht

mit

Art.

7b

Abs.

3

IVG,

demgemäss

die

Sanktion

bei

fehlender

Mitwirkung

die

Umstände

des

einzelnen

Falles,

insbesondere

das

Ausmass

des

Verschuldens

der

versicherten

Person,

zu

berücksichtigen

hat.

I m

Sozialversicherungsverfahren

gilt

der

Untersu chungsgrundsatz.

Danach

haben

der

Versicherungsträger

oder

das

Durchfüh rungsorgan

und

im

Beschwerdefall

das

kantonale

Versicherungsgericht

von

sich

aus

für

die

richtige

und

vollständige

Abklärung

des

rechtserheblichen

Sachver halts

zu

sorgen

(Art.

43

Abs.

1

und

Abs.

1 bis

sowie

Art.

61

lit.

c

i.V.m.

Art.

2

ATSG).

Der

Untersuchungsgrundsatz

wird

durch

die

Mitwirkungspflicht

der

Versicherten

respektive

der

Parteien

beschränkt

(Art.

28

und

Art.

43

Abs.

2

ATSG),

vor

allem

in

Bezug

auf

Tatsachen,

die

sie

besser

kennen

als

die

(Verwal tungs-

oder

Gerichts-)

Behörde

und

welche

diese

sonst

gar

nicht

oder

nicht

mit

vernünftigem

Aufwand

erheben

könnte

(BGE

122

V

157

E.

1a;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_341/2020

vom

4.

September

2020

E.

2.2

mit

Hinweis

auf

BGE

138

V

86

E.

5.2.3

und

125

V

193

E.

2;

vgl.

BGE

130

I

180

E.

3.2).

Der

Untersuchungsgrundsatz

schliesst

die

Beweislast

im

Sinne

einer

Beweisfüh rungslast

begriffsnotwendig

aus.

Im

Sozialversicherungsprozess

tragen

mithin

die

Parteien

in

der

Regel

eine

Beweislast

nur

insofern,

als

im

Falle

der

Beweislosigkeit

der

Entscheid

zu

Ungunsten

jener

Partei

ausfällt,

die

aus

dem

unbewiesen

geblie benen

Sachverhalt

Rechte

ableiten

wollte.

Diese

Beweisregel

greift

allerdings

erst

Platz,

wenn

es

sich

als

unmöglich

erweist,

im

Rahmen

des

Untersuchungsgrund satzes

aufgrund

einer

Beweiswürdigung

einen

Sachverhalt

zu

ermitteln,

der

zumindest

die

Wahrscheinlichkeit

für

sich

hat,

der

Wirklichkeit

zu

entsprechen

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_765/2020

vom

4.

März

2021

E.

3.2.2

mit

Hinweis

auf

BGE

144

V

427

E.

3.2).

Bleiben

jedoch

erhebliche

Zweifel

an

der

Vollständig keit

und/oder

Richtigkeit

der

bisher

getroffenen

Tatsachenfeststellung

bestehen,

ist

weiter

zu

ermitteln,

soweit

von

zusätzlichen

Abklärungsmassnahmen

noch

neue

wesentliche

Erkenntnisse

zu

erwarten

sind

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_257/2018

vom

24.

August

2018

E.

3.3.2

mit

Hinweis).

Der

Untersuchungsgrundsatz

gilt

auch

im

Bereich

der

Prüfung

der

Frage,

ob

eine

unzumutbare

Massnahme

vorliegt

(vgl.

Botschaft

vom

2 2.

Juni

2005

zur

Änderung

des

Bundesgesetzes

über

die

Invalidenversicherung

[ 5.

Revision],

BBl

2005

4459

ff .

[05.052]

S.

4560)

bzw.

bei

der

Beurteilung

des

Ausmasses

des

Verschul dens

bei

Sanktionen

im

Sinne

von

Art.

7b

Abs.

3

IVG .

Wie

bereits

in

vorstehender

E.

3.2.1

ausgeführt,

nahm

d ie

Ausbildungs koordina tion

der

Z.___

den

Beschwerdeführer

bei

Begleitung

und

konkreter

Anleitung

als

motiviert

wahr,

beobachtete

indes

eine

Blockade

oder

gar

Verweigerung,

wenn

es

darum

ging,

selbständig

aktiv

zu

werden

(Urk.

7/136/2 ,

Urk.

7/136/8 ).

Dement sprechend

wurde

eine

Begleitung

durch

einen

Jobcoach

respektive

im

Falle

der

Weiterführung

der

beruflichen

Massnahmen

eine

engmaschige

Begleitung

empfohlen

(Urk.

7/136/8 ,

Urk.

7/136/11).

Es

wurde

für

möglich

gehalten,

dass

d em

Verhalten

des

Beschwerdeführers

ein

« psychosomatisches »

Leiden

zugrunde

liege

(Urk.

7/136/9) ,

und

es

wurde

eine

Beeinträchtigung

des

seelischen

Gleich gewichts

beschrieben

(Urk.

7/136/11) .

Damit

könnte

die

Verletzung

der

Mitwir kungspflicht

durchaus

auf

ein

psychisches

Leiden

zurückzuführen

sein,

respektive

ist

fraglich,

ob

dem

Beschwerdeführer

die

auferlegte,

auch

Eigeninitiative

erfor dernde

Mitwirkungs pflicht

(vgl.

Urk.

7/ 112/1 )

zumutbar

war/ ist.

Zwar

hatte

auch

die

Z.___

dem

Beschwerdeführer

mitgeteilt,

sie

erwarte

von

ihm,

dass

er

selb ständig

aktiv

werde

und

auch

das

Gespräch

mit

Sozialdienst

und

Invalidenversi cherung

suche

(Urk.

7/153/45).

Es

fehlt

aber

eine

fachärztliche

psychiatrische

Einschätzung

der

Lage,

welche

vor

dem

Hintergrund

der

-

zusätzlich

zur

ophthal mologischen

Einschränkung

-

diagnostizierten

psychischen

Störungen

mit

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

(vgl.

Urk.

7/ 151/3-4 )

und

bei

den

Hinweisen

auf

das

Mitwirken

einer

psychischen

Komponente

erforderlich

wäre .

Ebenso

fehlt

eine

Auseinandersetzung

mit

der

Frage

der

Verhältnismässigkeit

des

getroffenen

Entscheids

mit

Blick

auf

ein

allfälliges

Verschulden

des

Beschwerdeführers.

Mit

Blick

darauf

unterliess

es

d ie

Beschwerdegegnerin

zudem ,

sich

mit

Art.

8

Abs.

1 ter

IVG

auseinander

zu

setzen ,

wonach

selbst

b ei

Abbruch

einer

Eingliederungsmass nahme

eine

wiederholte

Zusprache

derselben

oder

einer

anderen

Eingliederungs massnahme

geprüft

werden

kann.

Das

Gericht

kann

die

Angelegenheit

zu

neuer

Entscheidung

an

die

Vorinstanz

zurückweisen,

besonders

wenn

mit

dem

angefochtenen

Entscheid

nicht

auf

die

Sache

eingetreten

oder

der

Sachverhalt

ungenügend

festgestellt

wurde

26

Abs.

1

des

Gesetz es

über

das

Sozialversicherungsgericht ;

GSVGer ).

Infolge

der

unzureichenden

Abklärung

des

psychischen

Gesundheitszustands

des

Beschwerdeführers

mit

Blick

auf

die

Frage n ,

ob

ihm

die

mit

Schreiben

vom

5.

September

2023

auferlegte

Pflicht

zur

Mitwirkung

insbesondere

Anfang

2024

zumutbar

war ,

ob

ihn

ein

Verschulden

trifft

und

ob

die

Sanktion

angemessen

ist ,

ist

die

Sache

zu

weiteren

diesbezüglichen

Abklärungen

an

die

Beschwerdegeg nerin

zurückzuweisen. 3.4

D es

Weiteren

ist

darauf

hinzuweisen,

dass

d ie

Sanktion

nach

Art.

21

Abs.

4

ATSG

nur

so

lange

greifen

kann ,

als

zwischen

Verhaltensweise

und

Schaden

ein

Kausalzusammenhang

besteht.

Entschliesst

sich

die

versicherte

Person,

die

bishe rige

Verweigerung

aufzugeben,

fällt

für

die

Zukunft

der

Kausalzusammen hang

grundsätzlich

dahin.

Deshalb

ist

ab

diesem

Zeitpunkt

und

mit

Wirkung

für

die

Zukunft

zu

prüfen,

ob

auf

die

bisherige

Kürzung

beziehungsweise

Verweigerung

der

Leistung

zurückzukommen

ist

( K ieser,

ATSG-Kommentar,

4.

Aufl.

2020,

N.

164

zu

Art.

21

ATSG).

Infolge

der

Geltung

des

Verhältnismässigkeitsgrund satz es

kann

sich,

wenn

die

verweigerte

Mitwirkung

in

einem

späteren

Zeitpunkt

erbracht

wird,

die

festgelegte

Sanktion

nur

auf

diejenige

Zeitspanne

beziehen,

während

der

die

Mitwirkung

verweigert

wurde

( Urteil

des

Bundesgerichts

9C_244/2016

vom

1 6.

Januar

2017

E.

3.3

mit

Hinweis

auf

BGE

139

V

585

E.

6.3.7.5).

Rechtsprechungsgemäss

entfällt

der

Kausalzusammenhang

zwischen

der

verfügten

Leistungseinstellung

und

der

Verletzung

der

Mitwirkungspflicht

s pätestens

bei

der

nachträglichen

Erklärung

der

Mitwirkungsbereitschaft

( Urteil

des

Bundesgerichts

9C_244/2016

vom

1 6.

Januar

2017

E.

3.3 ) .

Anders

als

im

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_994/2009

vom

2 2.

März

2010

E.

5.1

hat

der

Beschwerdeführer

seine

Verweigerung

nicht

erst

nach

Erlass

der

auf

Art.

21

Abs.

4

ATSG

gestützten

Verfügung

aufgegeben,

sondern

bereits

im

Rahmen

des

Vorbescheidverfahrens

seinen

Eingliederungswillen

und

seine

(erneut

gegebene)

Eingliederungsfähigkeit

bekundet

und

war

immerhin

dahinge hend

tätig

geworden,

dass

er

sich

für

eine

psychiatrisch-psychotherapeutische

Behandlung

angemeldet

hatte

(Urk.

7/149) .

Demgegenüber

hat

der

Beschwerde führer

soweit

aktenkundig

nicht

proaktiv

potentielle

Arbeitgeber

kontaktiert,

was

die

Beschwerdegegnerin

beanstandete

( Urk.

2

S.

2)

beziehungsweise

weswegen

sie

seine

Mitwirkung sbereitschaft

in

Frage

stellte.

Der

Beschwerdeführer

wies

denn

auch

-

unter

Hinweis

auf

den

Abschlussbericht

der

Z.___

vom

2 5.

Januar

2024

-

auf

seinen

Unterstützungsbedarf

hin

( Urk.

7/149/4).

Solange

jedoch

nicht

abgeklärt

wurde,

ob

ihm

das

Zeigen

von

Eigeninitiative

aus

gesund - heitlicher

Sicht

zumutbar

ist,

ist

der

Umstand

der

fehlenden

Eigenini tiative

der

Wirkung

seiner

Erklärung

der

Mitwirkungsbereitschaft

nicht

abträglich.

Auch

unter

diesem

Gesichtspunkt

sind

daher

weitere

Abklärungen

zu

tätigen

oder

es

ist

der

Anspruch

des

Beschwerdeführers

auf

weitere

berufliche

Massnahmen

zu

prüfen. 3. 5

Zusammenfassend

ist

festzuhalten,

dass

keine

ausreichende

(medizinische)

Grundlage

gegeben

war,

um

den

Anspruch

des

Beschwerdeführers

auf

jegliche

weiteren

Leistungen

der

Invalidenversicherung

zu

verneinen.

Die

angefochtene

Verfügung

ist

nach

dem

Gesagten

aufzuheben

und

die

Sache

ist

an

die

Beschwer degegnerin

zurückzuweisen,

damit

sie

auf

der

Basis

fachärztlicher

insbesondere

psychiatrischer

Einschätzungen

gegebenenfalls

den

Anspruch

des

Beschwerde führers

auf

weitere

berufliche

Massnahmen

prüfe.

Beispielsweise

kann

der

Anspruch

auf

Beratung

grundsätzlich

auch

über

den

Abschluss

der

Eingliede rungsmassnahme

hinaus

bestehen

(vgl.

Art.

14 quater

Abs.

3

IVG).

Die

Z.___

wies

darauf

hin,

der

Beschwerdeführer

sei

im

Falle

der

Weiterführung

der

beruflichen

Massnahmen

auf

eine

engmaschige

Begleitung

bei

der

Suche

einer

geeigneten

Stelle

angewiesen,

zum

Beispiel

mittels

eines

Jobcoaching,

welches

sehbehinder tenspezifisch

von

der

Z.___

angeboten

werde

(Urk.

7/136/11).

D ie

Z.___

erachtete

den

Beschwerdeführer

als

grundsätzlich

ausbildungsfähig

(Urk.

7/136/4),

sodass

weitere

berufliche

Massnahmen

eingliederungswirksam

sein

könnten.

Zu

bemerken

bleibt,

dass

eine

Rentenprüfung

nur,

aber

immerhin

dann

in

Betracht

fällt,

wenn

die

Möglichkeiten

zur

Eingliederung

etwa

aus

gesund - heitlichen

Gründen

-

beispielsweise

aufgrund

der

psychischen

Erkrankung ,

eventuell

auch

in

Kombination

mit

der

Sehbehinderung

-

ausgeschöpft

sind

( Art.

28

Abs.

1 bis

IVG) .

4.

Das

Beschwerdeverfahren

bei

Streitigkeiten

über

IV-Leistungen

vor

dem

kanto nalen

Versicherungsgericht

ist

kostenpflichtig.

Die

Kosten

werden

nach

dem

Verfahrensaufwand

und

unabhängig

vom

Streitwert

im

Rahmen

von

Fr.

200.--

bis

Fr.

1'000.--

festgelegt

(Art.

69

Abs.

1 bis

IVG).

Im

vorliegenden

Verfahren

sind

sie

ermessensweise

auf

Fr.

700.--

anzusetzen.

Nach

ständiger

Rechtsprechung

gilt

die

Rückweisung

der

Sache

an

die

Verwaltung

zur

weiteren

Abklärung

und

neuen

Verfügung

als

vollständiges

Obsiegen,

unabhängig

davon,

ob

sie

beantragt

oder

ob

das

Begehren

im

Haupt-

oder

Eventualantrag

gestellt

wird

(BGE

141

V

281

E.

11.1,

137

V

210

E.

7.1,

137

V

57

E.

2.2).

Folglich

sind

die

Gerichtskosten

der

unterliegenden

Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen. Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

-

soweit

darauf

eingetreten

wird

-

in

dem

Sinne

gutgeheissen,

dass

die

angefochtene

Verfügung

vom

23.

April

2024

aufgehoben

und

die

Sache

an

die

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

zurückgewiesen

wird,

damit

diese,

nach

erfolgter

Abklärung

im

Sinne

der

Erwägungen,

neu

entscheide 2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr.

700 .--

werden

der

Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rechnung

und

Einzahlungsschein

werden

der

Kostenpflichtigen

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

zugestellt. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Stadt

Zürich

Soziale

Dienste - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle - Bundesamt

für

Sozialversicherungen sowie

an: - Gerichtskasse

(im

Dispositiv

nach

Eintritt

der

Rechtskraft) 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesge setzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

( Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

( Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer