Sachverhalt
1. 1.1
Der
1991
geborene
X.___
meldete
sich
am
2 9.
April
2019
unter
Hinweis
auf
traumatische
Erlebnisse,
aufgrund
derer
er
an
Trauma folge störungen
sowie
an
einer
Suchterkrankung
leide
( Urk.
7/4/6) ,
bei
der
Eidgenössischen
Inva lidenversicherung
zum
Leistungsbezug
an
( Urk.
7/4).
Die
Sozial versicherungs anstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
tätigte
daraufhin
berufliche
sowie
medizinische
Abklärungen
und
zog
den
Versicherten
betreffende
Strafakten
bei
( Urk.
7/25
ff. ).
Nachdem
sich
aus
den
medizinischen
Akten
unter
anderem
eine
seit
circa
2010
zunehmende
Visusminderung
sowie
eine
massive
konzentrische
Einschränkung
des
Gesichtsfeldes
beidseits
ohne
Therapie möglichkeit
mit
zu
erwartender
legaler
Blindheit
ergeben
hatte n
( Urk.
7/41 ,
Urk.
7/45 ),
erteilte
die
IV-Stelle
dem
Versicherten
m it
Mitteilung
vom
29.
November
2022
Kostengutsprache
für
ein
sehbehindertentechnisches
Assessment,
welches
am
5.
Dezember
2022
von
der
Z.___
durchgeführt
werde
(Urk.
7/49).
Entsprechend
der
gestützt
darauf
abgegebenen
Empfehlung
der
Z.___
(vgl.
Urk.
7/56/5
f.)
teilte
die
IV-Stelle
dem
Versicherten
am
2 9.
Dezember
2022
mit,
dass
sie
die
Kosten
für
eine
vorbereitende
Massnahme
zum
Einstieg
in
eine
Ausbildung
bei
der
Z.___
vom
2 3.
Januar
2023
bis
1 4.
April
2023
sowie
für
das
Wohnen
mit
sehbehin - dertenspezifischer
Begleitung
während
der
Massnahme
übernehme
(Urk.
7/61).
Diese
Massnahme
wurde
-
wie
in
der
Empfehlung
der
Z.___
vorgesehen
(vgl.
Urk.
7/56/5-6)
-
mehrmals
verlängert
( Urk.
7/ 71
und
Urk.
7 /111 ) ,
jeweils
unter
Hinweis
darauf,
dass
die
diesbezüglich
abgeschlossene
Zielvereinbarung
(Urk.
7/62-64)
weiterhin
gelte.
Da
der
Versicherte
gemäss
Rückmeldung
der
Z.___
viele
Absenzen
aufwies
(vgl.
Urk.
7/153/40),
forderte
die
IV-Stelle
den
Versicherten
m it
eingeschriebenem
Brief
vom
5.
September
2023
auf,
an
den
angebotenen
beruflichen
Massnahmen
aktiv
mitzuwirken.
Weiter
führte
sie
aus,
gemäss
ihren
Abklärungen
sei
er
trotz
gesundheitlicher
Probleme
in
der
Lage,
an
den
zugesprochenen
beruflichen
Eingliederungsmassnahmen
teilzunehmen.
Erwartet
würden
insbe - sondere
eine
konstante
Präsenz
sowie
Eigeninitiative
in
der
Planung
einer
beruf - lichen
Anschlusslösung
sowie
eine
aktive
und
engagierte
Teilnahme
an
der
vorberei tenden
Massnahme.
Zugleich
machte
sie
ihn
auf
die
Folgen
der
Verweigerung
seiner
Mitwirkung
aufmerksam
(Urk.
7/112).
Daraufhin
unter - zeichnete
der
Versi cherte
die
Bereitschaftserklärung
am
7.
September
2023
und
retournierte
sie
frist gerecht
( Urk.
7/114
und
Aktenverzeichnis).
Nachdem
es
laut
dem
Bericht
der
Z.___
vom
2 7.
September
202 3
hernach
zu
keinen
weiteren
Absenzen
mehr
gekommen
war
(Urk.
7/119/1),
verlängerte
die
IV-Stelle
die
vorbereitende
Massnahme
zum
Einstieg
in
eine
Ausbildung
m it
Mitteilung
vom
3.
Oktober
2023
bis
zum
1 9.
Januar
2024
(Urk.
7/121).
1.2
Am
2 5.
Januar
2024
berichtete
die
Ausbildungskoordination
der
Z.___ ,
der
Versicherte
sei
im
Unterricht
bei
Anwesenheit
stets
hochmotiviert
und
aktiv
dabei
gewesen
und
habe
auch
Fortschritte
erzielt
in
den
kompensatorischen
Arbeits techniken.
Leider
sei
es
aus
privaten
Gründen
immer
wieder
zu
Absenzen
gekommen,
welche
im
September
2023
in
einer
Aufforderung
durch
die
IV-Stelle
zur
Wahrnehmung
der
Mitwirkungspflicht
gemündet
hätten .
Bis
zu
den
Weih nachtsferien
sei
es
dem
Versicherten
gelungen,
seiner
Anwesenheitspflicht
nach zukommen.
Leider
habe
er
ab
Januar
2024
unentschuldigt
gefehlt
und
sei
weder
telefonisch
noch
per
erreichbar
gewesen .
Es
sei
vorgesehen
gewesen,
dass
der
Versicherte
einen
Schnupperaufenthalt
hinsichtlich
des
Ausbildungslehr gangs
zum
Assistenten
Gesundheit
und
Soziales
absolviere
und
im
Falle
der
Vereinbarkeit
mit
seiner
Sehbehinderung
eine
entsprechende
Praktikumsstelle
suche.
Leider
habe
der
Versicherte
in
der
entscheidenden
Phase
dieser
Suche
zuerst
gesundheitsbedingt
und
danach
unentschuldigt
gefehlt,
sodass
dieser
Prozess
nicht
habe
angestossen
werden
können
( Urk.
7/136/2).
Die
Schulung
habe
aufgrund
der
vielen
Absenzen
nicht
wie
vereinbart
durchgeführt
werden
können
(Urk.
7/136/5).
Sie
hätten
die
sehbehindertentechnische
Grundschulung
des
Versicherten
per
1 9.
Januar
2024
abgeschlossen,
ohne
dass
die
angestrebte
Abklärung
der
Machbarkeit
einer
beruflichen
Ausbildung
-
wie
vorgesehen
-
hätte
abgeschlossen
werden
können
(Urk.
7/136/9).
Daraufhin
stellte
die
IV-Stelle
dem
Versicherten
mit
Vorbescheid
vom
5.
Februar
2024
in
Aussicht,
dass
keine
weiteren
beruflichen
Massnahmen
vorgesehen
seien,
nachdem
die
berufliche
Vorbereitung
an
der
Z.___
am
1 9.
Januar
2024
geendet
habe.
Zudem
sah
sie
die
sofortige
Beendigung
der
Betreuung
durch
die
IV Berufsberatung
vor
und
hielt
fest,
es
bestehe
zurzeit
kein
Anspruch
auf
eine
Invalidenrente
(Urk.
7/137/2).
Die
Z.___
reichte
daraufhin
den
Bericht
der
sehbe hinderten spezifischen
Wohnbegleitung
A.___
vom
7.
Februar
2024
betreffend
den
Zeitraum
vom
2 3.
Januar
2023
bis
1 9.
Januar
2024
ein
(Urk.
7/138-139).
Der
Versicherte
erhob
am
2 6.
Februar
2024,
ergänzend
begründet
am
1 1.
April
2024,
Einwand
gegen
den
Vorbescheid
vom
5.
Februar
2024
(Urk.
7/146
und
Urk.
7/149).
Am
2 3.
April
2024
nahm
die
IV-Stelle
das
Verlaufsprotokoll
der
Berufsberatung
zu
den
Akten
(Urk.
7/153)
und
verfügte
im
angekündigten
Sinne
(Urk.
7/152
=
Urk.
2). 2.
Gegen
die
Verfügung
vom
2 3.
April
2024
erhob
der
Versicherte
am
2 3.
Mai
2024
Beschwerde
mit
dem
Antrag,
die
angefochtene
Verfügung
sei
aufzuheben
und
es
seien
ihm
weiterhin
Leistungen
der
Invalidenversicherung,
insbesondere
beruf liche
Massnahmen
(Berufsberatung
nach
Art.
15
IVG,
erstmalige
berufliche
Eingliederung
nach
Art.
16
IVG)
zuzusprechen.
Eventualiter
sei
die
Sache
zur
Durchführung
von
weiteren
medizinischen
Abklärungen
an
die
Beschwerdegeg nerin
zurückzuweisen.
In
prozessualer
Hinsicht
beantragte
er
die
Gewährung
der
unentgeltlichen
Prozessführung
(Urk.
1
S.
2).
Die
Beschwerdegegnerin
schloss
mit
Beschwerdeantwort
vom
2 8.
Juni
2024
auf
Abweisung
der
Beschwerde
( Urk.
6),
was
dem
Beschwerdeführer
mit
Gerichtsverfügung
vom
3.
Juli
2024
zur
Kenntnis
gebracht
wurde.
Zugleich
wurde
ihm
die
unentgeltliche
Prozessführung
gewährt
( Urk.
8) .
Auf
die
Ausführungen
der
Parteien
und
die
eingereicht en
Unterlagen
wird,
soweit
erforderlich,
in
den
nachfolgenden
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Im
verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren
sind
grundsätzlich
nur
Rechtsverhältnisse
zu
überprüfen
beziehungsweise
zu
beurteilen,
zu
denen
die
zuständige
Verwaltungsbehörde
vorgängig
verbindlich
–
in
Form
einer
Verfü gung
beziehungsweise
eines
Einspracheentscheids
–
Stellung
genommen
hat.
Insoweit
bestimmt
die
Verfügung
den
beschwerdeweise
weiterziehbaren
Anfech tungsgegenstand.
Umgekehrt
fehlt
es
an
einem
Anfechtungsgegenstand
und
somit
an
einer
Sachurteils voraussetzung,
wenn
und
insoweit
keine
Verfügung
beziehungsweise
kein
Einspracheentscheid
ergangen
ist
(BGE
144
I
11
E.
4.3,
131
V
164
E.
2.1,
125
V
413
E.
1a).
Entscheidend
für
die
Klärung
der
Frage,
was
den
beschwerdeweise
weiter zieh baren
Anfechtungsgegenstand
definiert,
ist
das
Dispositiv
des
Entscheides.
Dieses
ist
der
Teil
des
Entscheides,
der
rechtsverbindlich
wird.
An
der
Rechts verbindlich keit
des
Dispositivs
nehmen
die
Erwägungen
insoweit
teil,
als
das
Dispositiv
auf
diese
verweist
(Ehrenzeller,
in:
Basler
Kommentar
zum
BGG,
Basel
2018,
N.
9
zu
Art.
112).
Im
Verfügungsdispositiv,
das
heisst
in
der
verbindliche n
Anordnung
der
Verfügung
vom
E. 1.3 In
der
Regel
besteht
nur
Anspruch
auf
die
dem
jeweiligen
Eingliederungszweck
angemessenen,
notwendigen
Massnahmen,
nicht
aber
auf
die
nach
den
gege benen
Umständen
bestmöglichen
Vorkehren
(vgl.
Art.
8
Abs.
1
IVG).
Denn
das
Gesetz
will
die
Eingliederung
lediglich
so
weit
sicherstellen,
als
diese
im
Einzelfall
notwendig,
aber
auch
genügend
ist.
Dabei
lässt
sich
der
Umfang
der
erforderli chen
Vorkehren
nicht
in
abstrakter
Weise
festlegen,
indem
ein
Minimum
an
Wissen
und
Können
vorausgesetzt
wird
und
nur
diejenigen
Massnahmen
als
berufsbildend
anerkannt
werden,
die
auf
dem
angenommenen
Minimalstandard
aufbauen;
auszugehen
ist
vielmehr
von
den
Umständen
des
konkreten
Falles,
wozu
auch
die
von
Person
zu
Person
unterschiedliche
subjektive
und
objektive
Eingliederungsfähigkeit
(Gesundheitszustand,
Leistungsvermögen,
Bildungsfä higkeit,
Motivation
etc.)
gehört
(BGE
142
V
523
E.
6.3
mit
Hinweisen;
Urteile
des
Bundesgerichts
8C_503/2022
vom
8.
Februar
2023
E.
E. 1.4 Die
versicherte
Person
muss
gemäss
Art.
7
IVG
alles
ihr
Zumutbare
unternehmen,
um
die
Dauer
und
das
Ausmass
der
Arbeitsunfähigkeit
(Art.
6
ATSG)
zu
verrin gern
und
den
Eintritt
einer
Invalidität
(Art.
8
ATSG)
zu
verhindern
(Abs.
1).
Die
versicherte
Person
muss
gemäss
Art.
7
Abs.
2
IVG
an
allen
zumutbaren
Mass nahmen,
die
zur
Erhaltung
des
bestehenden
Arbeitsplatzes
oder
zu
ihrer
Einglie derung
ins
Erwerbsleben
oder
in
einen
dem
Erwerbsleben
gleichgestellten
Aufga benbereich
(Aufgabenbereich)
dienen,
aktiv
teilnehmen.
Dies
sind
insbesondere: a.
Massnahmen
der
Frühintervention
(Art.
7d); b.
Integrationsmassnahmen
zur
Vorbereitung
auf
die
berufliche
Eingliederung
(Art.
14a); c.
Massnahmen
beruflicher
Art
(Art.
15–18
und
18b); d.
medizinische
Behandlungen
nach
Artikel
25
KVG; e.
Massnahmen
zur
Wiedereingliederung
von
Rentenbezügerinnen
und
Rentenbezügern
nach
Artikel
8a
Absatz
2.
E. 1.6 vorste hend)
-
an
der
subjektiven
Eingliederungsfähigkeit
oder
an
der
Eingliederungs wirksamkeit
einer
weiteren
beruflichen
Massnahme,
beispielsweise
des
von
der
Z.___
vorgeschlagenen
Jobcoachings
(vgl.
Urk.
7/153/43),
fehlen
würde.
E. 2.1 mit
Hinweis).
Jedoch
sind
Tatsachen,
die
sich
erst
später
verwirklichen,
insoweit
zu
berücksichtigen,
als
sie
mit
dem
Streitgegenstand
in
engem
Sachzusammenhang
stehen
und
geeignet
sind,
die
Beurteilung
im
Zeitpunkt
des
Erlasses
der
Verwal tungsverfügung
zu
beeinflussen
(BGE
121
V
362
E.
1b,
99
V
98
E.
4;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_95/2017
vom
15.
Mai
2017
E.
5.1
m.w.H.).
In
seinem
Einwand
vom
1 1.
April
2024
hatte
der
Beschwerdeführer
bereits
wieder
erklärt,
er
sei
sehr
motiviert,
einen
Praktikumsplatz
im
ersten
Arbeitsmarkt
zu
suchen
und
an
beruflichen
Massnahmen
der
Invalidenversicherung
teilzu nehmen.
Er
wolle
unbedingt
den
Einstieg
ins
Berufsleben
schaffen
(Urk.
7/ 149/3 ).
Er
machte
geltend,
wegen
einer
vorübergehenden
Verschlechterung
seines
Gesundheitszustands,
insbesondere
seiner
psychischen
Probleme,
habe
er
sich
zwischenzeitlich
zurückgezogen
und
nicht
mehr
an
der
Massnahme
teilnehmen
können.
Damit
dies
in
Zukunft
nicht
mehr
geschehe
und
der
Eingliederungspro zess
zukünftig
nicht
gefährdet
werde,
habe
er
sich
für
eine
psychiatrisch-psychotherapeutische
Behandlung
beim
Ambulatorium
B.___
in
C.___
ange meldet.
Aufgrund
von
Wartefristen
sei
der
erste
Termin
am
1 4.
Mai
202 4.
Er
sei
überzeugt,
dass
er
in
der
Lage
sei,
an
beruflichen
Massnahmen
teilzunehmen ,
und
er
sei
sehr
motiviert
( Urk.
7/149/4) .
Die
Beschwerdegegnerin
wies
demgegenüber
darauf
hin,
dass
der
Beschwerdeführer
nicht
proaktiv
geworden
sei
und
nicht
einmal
erste
Kontakte
zu
potentiellen
Arbeitgebern
geknüpft
oder
Schnupperer fahr ung en
gesammelt
habe ,
weshalb
sie
die
Motivation
des
Beschwerdeführers
sinngemäss
in
Frage
stellte
( Urk.
2
S.
2).
Dem
Abschlussbericht
der
Z.___
vom
2 5.
Januar
2024
lässt
sich
entnehmen,
der
Beschwerdeführer
habe
sich
sehr
gut
auf
die
Schulung
der
kompensatorischen
Arbeitstechniken
eingelassen.
Im
Unterricht
sei
er
bei
Anwesenheit
stets
hoch motiviert
und
aktiv
dabei
gewesen
und
habe
Fortschritte
erzielt
in
den
kompen satorischen
Arbeitstechniken
(Urk.
7/136/2).
Seine
Motivation
und
seine
subjektive
Eingliederungsfähigkeit
k önnen
demnach
nicht
grundsätzlich
verneint
werden.
Es
kam
immer
wieder
zu
Absenzen
aus
privaten
Gründen,
welcher
Umstand
sich
vorerst
beheben
liess,
indem
dem
Beschwerdeführer
Konsequenzen
angedroht
wurden
(vgl.
Urk.
7/153/40)
und
er
insbesondere
am
5.
September
2023
auf
seine
Schadenminderungspflicht
hingewiesen
wurde
( Urk.
7/112) .
Die
Ausbildungskoordination
der
Z.___
berichtete
zusammen - fassend,
dass
der
Beschwerdeführer
bei
Begleitung
und
konkreter
Anleitung
gut
und
motiviert
bei
der
Sache
gewesen
sei.
Sobald
es
jedoch
darum
gegangen
sei,
selbständig
aktiv
zu
werden,
habe
er
blockiert
gewirkt
oder
sei
nicht
zu
den
vereinbarten
Gesprä chen
erschienen
(Urk.
7/136/2).
Auch
in
der
letzten
Phase
der
Massnahme,
zu
welcher
der
Beschwerdeführer
unentschuldigt
nicht
erschien,
wäre
es
darum
gegangen,
dass
er
selbständig
konkrete
Schritte
unternommen
hätte
(Urk.
7/136/ 9 ,
vgl.
auch
Urk.
7/155/43 ).
Die
Ausbildungs koordination
der
Z.___
führte
aus,
der
Beschwerdeführer
habe
seine
Absenzen
mit
privaten
Schwierig keiten
begründet,
fachlich
sei
jedoch
durchaus
vorstellbar,
dass
seinem
Verhalten
ein
psychosomatisches
Leiden
zugrunde
liege
(Urk.
7/136/9).
Es
sei
immer
wieder
spürbar
gewesen,
dass
private
Angelegenheiten
und
auch
die
Verarbeitung
des
(im
Juni
2022
vorgefallenen,
vgl.
Urk.
7/156/5 -6 ,
Urk.
7/42/3
und
Urk.
7/45 )
traumatischen
Überfalls,
welcher
zum
Sehverlust
des
linken
Auges
geführt
habe,
ihn
im
seelischen
Gleichgewicht
beeinträchtigt
hätten
(Urk.
7/136/11).
Diesbe züglich
ist
darauf
hinzuweisen,
dass
der
Beschwerdeführer
laut
d ipl.
med.
D.___ ,
Facharzt
für
Neurologie,
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
tätig
für
den
regionalen
ärztlichen
Dienst
(RAD)
der
Beschwer - degegnerin,
beim
Beschwerde führer
am
1 4.
Januar
2020
folgende
Diagnosen
mit
Auswirkung
auf
die
Arbeits fähigkeit
als
gegeben
erachtet
hatt e
(Urk.
7/151/3-4): - Polytoxikomanie,
gegenwärtig
teilweise
abstinent
(ICD-10
F19.2) - Alkohol,
Kokain,
Amphetamine,
Cannabis - weiterer
Cannabis-
und
kontrollierter
Alkoholkonsum - komplexe
posttraumatischen
Belastungsstörung
(PTBS;
ICD-10
F43.8)
mit
Störung
der
Impulskontrolle
und
Suchtverhalten,
sowie
Störung
der
Emotionsregulation
und
rezidivierenden
depressiven
Zuständen
(ICD 10
F33) - Status
nach
Störung
des
Sozialverhaltens
in
der
Kindheit - Status
nach
Flucht
als
Kind
und
Traumatisierungen Dem
Bericht
vom
7.
Februar
2024
des
Zentrums
A.___ ,
wo
eine
sehbehinder tenspezifische
Wohnbegleitung
mit
dem
Beschwerdeführer
durchgeführt
wurde,
ist
zu
entnehmen,
beim
Beschwerdeführer
sei
eine
reduzierte
psychische
Belast barkeit
feststellbar
gewesen.
Diese
hätten
sie
im
letzten
Quartal
verstärkt
wahr genommen.
Der
Beschwerdeführer
sei
vermehrt
von
gemeinsamen
Aktivitäten
in
der
Wohnbegleitung
wie
auch
vom
Schulunterricht
ferngeblieben
(Urk.
7/139/3).
Damit
ist
eine
psychische
Ursache
für
die
unentschuldigte
Absenz
des
Beschwer deführers
nicht
ohne
Weiteres
von
der
Hand
zu
weisen ,
beispielsweise
im
Rahmen
der
vom
RAD-Psychiater
diagnostizierten
psychischen
Störungen
bzw.
der
Sucht problematik . Nach
dem
Gesagten
steht
nicht
mit
der
erforderlichen
überwiegende n
Wahr scheinlichkeit
fest,
dass
es
-
aus
invaliditätsfremden
Gründen
(vgl.
E.
E. 2.2 mit
Hinweis
auf
BGE
138
V
86
E.
5.2.3
und
125
V
193
E.
2;
vgl.
BGE
130
I
180
E.
3.2).
Der
Untersuchungsgrundsatz
schliesst
die
Beweislast
im
Sinne
einer
Beweisfüh rungslast
begriffsnotwendig
aus.
Im
Sozialversicherungsprozess
tragen
mithin
die
Parteien
in
der
Regel
eine
Beweislast
nur
insofern,
als
im
Falle
der
Beweislosigkeit
der
Entscheid
zu
Ungunsten
jener
Partei
ausfällt,
die
aus
dem
unbewiesen
geblie benen
Sachverhalt
Rechte
ableiten
wollte.
Diese
Beweisregel
greift
allerdings
erst
Platz,
wenn
es
sich
als
unmöglich
erweist,
im
Rahmen
des
Untersuchungsgrund satzes
aufgrund
einer
Beweiswürdigung
einen
Sachverhalt
zu
ermitteln,
der
zumindest
die
Wahrscheinlichkeit
für
sich
hat,
der
Wirklichkeit
zu
entsprechen
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_765/2020
vom
4.
März
2021
E.
E. 3 April
2024
wurde
festgehalten,
dass
die
berufliche
Vorbereitung
an
der
Z.___
am
1 9.
Januar
2024
geendet
ha be ,
dass
-
sinngemäss
-
kein
weiterer
Anspruch
auf
berufliche
Massnahmen
und
ebenso
wenig
auf
eine
Invalidenrente
besteh e
und
dass
die
Betreuung
durch
die
IV-Berufsberatung
per
sofort
beendet
w e rd e
( Urk.
2
S.
1).
Die
Ausführungen
zu
den
Voraussetzungen,
unter
welchen
die
IV-Stelle
auf
ein
erneutes
Gesuch
um
Eingliederungsmass nahmen
eintreten
würde
( Urk.
2
S.
3) ,
finden
hingegen
keinen
Niederschlag
im
Dispositiv ;
der
Beschwerdeführer
hat
kein
aktuelles
schützenswertes
Interesse
an
der
gerichtlichen
Beurteilung
der
Voraussetzungen
von
zukünftigen
Leistungsge suchen,
weshalb
sich
weitere
Erörterungen
dazu
erübrigen.
Auf
die
diesbezügli chen
Vorbringen
ist
nicht
einzutreten.
E. 3.1 Ausgewiesenermasse n
wurde
dem
Beschwerdeführer
wegen
seiner
Sehbehinde rung
für
die
Zeit
vom
2 3.
Januar
2023
bis
19.
Januar
2024
eine
sehbehinderten technische
vorbereitende
Massnahme
zum
Einstieg
in
eine
erstmalige
berufliche
Ausbildung
bei
der
Z.___
im
Sinne
von
Art.
15
Abs.
1
IVG
gewährt
(vgl.
Sachver halt
Ziff.
1 .1 ;
Urk.
7/61
und
Bezeichnung
im
Aktenverzeichnis
dazu).
Als
vorbe reitende
Massnahmen
zum
Eintritt
in
die
Ausbildung
nach
Art.
15
Abs.
1
IVG
gelten
arbeitsmarktnahe
Massnahmen,
die
nach
Abschluss
der
obligatorischen
Schulzeit
in
Betrieben
des
ersten
Arbeitsmarkts
oder
in
Institutionen
durchgeführt
werden,
um
Eignung
und
Neigung
der
versicherten
Person
für
mögliche
Ausbil dungen
zu
überprüfen
und
die
versicherte
Person
an
die
Anforderungen
des
e r sten
Arbeitsmarkts
heranzuführen .
Diese
Massnahmen
sind
auf
längstens
zwölf
Monate
befristet
( Art.
4a
Abs.
2
IVV).
Angesichts
dessen,
dass
diese
am
2 3.
Januar
2023
begonnene
Massnahme
(sehbehindertentechnische
Vorberei tungsmassnahme
bei
der
Z.___ ,
Urk.
7/61 )
bereits
praktisch
zwölf
Monate
dauerte,
ist
deren
Abschluss
per
1 9.
Januar
2024
nicht
zu
beanstanden.
Zur
Begründung ,
weshalb
der
Anspruch
auf
weitere
Eingliederungsm assnahmen
(inklusive
weitere
Betreuung
durch
die
IV-Berufsberatung)
zu
verneinen
sei,
verwies
die
Beschwerdegegnerin
einerseits
auf
die
Verletzung
der
Mitwirkungs pflicht
und
darüber
hinaus
auf
eine
fehlende
Eingliederungswirksamkeit
(vgl.
Urk.
2).
E. 3.2 1
Die
fehlende
Eingliederungswirksamkeit
nahm
sie
wohl
primär
aufgrund
des
Fehlen s
der
dafür
vorausgesetzten
subjektiven
Eingliederungsfähigkeit
an.
Diese
muss
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
feststehen
(vgl.
E.
E. 3.2.1 ausgeführt,
nahm
d ie
Ausbildungs koordina tion
der
Z.___
den
Beschwerdeführer
bei
Begleitung
und
konkreter
Anleitung
als
motiviert
wahr,
beobachtete
indes
eine
Blockade
oder
gar
Verweigerung,
wenn
es
darum
ging,
selbständig
aktiv
zu
werden
(Urk.
7/136/2 ,
Urk.
7/136/8 ).
Dement sprechend
wurde
eine
Begleitung
durch
einen
Jobcoach
respektive
im
Falle
der
Weiterführung
der
beruflichen
Massnahmen
eine
engmaschige
Begleitung
empfohlen
(Urk.
7/136/8 ,
Urk.
7/136/11).
Es
wurde
für
möglich
gehalten,
dass
d em
Verhalten
des
Beschwerdeführers
ein
« psychosomatisches »
Leiden
zugrunde
liege
(Urk.
7/136/9) ,
und
es
wurde
eine
Beeinträchtigung
des
seelischen
Gleich gewichts
beschrieben
(Urk.
7/136/11) .
Damit
könnte
die
Verletzung
der
Mitwir kungspflicht
durchaus
auf
ein
psychisches
Leiden
zurückzuführen
sein,
respektive
ist
fraglich,
ob
dem
Beschwerdeführer
die
auferlegte,
auch
Eigeninitiative
erfor dernde
Mitwirkungs pflicht
(vgl.
Urk.
7/ 112/1 )
zumutbar
war/ ist.
Zwar
hatte
auch
die
Z.___
dem
Beschwerdeführer
mitgeteilt,
sie
erwarte
von
ihm,
dass
er
selb ständig
aktiv
werde
und
auch
das
Gespräch
mit
Sozialdienst
und
Invalidenversi cherung
suche
(Urk.
7/153/45).
Es
fehlt
aber
eine
fachärztliche
psychiatrische
Einschätzung
der
Lage,
welche
vor
dem
Hintergrund
der
-
zusätzlich
zur
ophthal mologischen
Einschränkung
-
diagnostizierten
psychischen
Störungen
mit
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
(vgl.
Urk.
7/ 151/3-4 )
und
bei
den
Hinweisen
auf
das
Mitwirken
einer
psychischen
Komponente
erforderlich
wäre .
Ebenso
fehlt
eine
Auseinandersetzung
mit
der
Frage
der
Verhältnismässigkeit
des
getroffenen
Entscheids
mit
Blick
auf
ein
allfälliges
Verschulden
des
Beschwerdeführers.
Mit
Blick
darauf
unterliess
es
d ie
Beschwerdegegnerin
zudem ,
sich
mit
Art.
8
Abs.
1 ter
IVG
auseinander
zu
setzen ,
wonach
selbst
b ei
Abbruch
einer
Eingliederungsmass nahme
eine
wiederholte
Zusprache
derselben
oder
einer
anderen
Eingliederungs massnahme
geprüft
werden
kann.
Das
Gericht
kann
die
Angelegenheit
zu
neuer
Entscheidung
an
die
Vorinstanz
zurückweisen,
besonders
wenn
mit
dem
angefochtenen
Entscheid
nicht
auf
die
Sache
eingetreten
oder
der
Sachverhalt
ungenügend
festgestellt
wurde
(§
E. 3.2.2 mit
Hinweis
auf
BGE
144
V
427
E.
3.2).
Bleiben
jedoch
erhebliche
Zweifel
an
der
Vollständig keit
und/oder
Richtigkeit
der
bisher
getroffenen
Tatsachenfeststellung
bestehen,
ist
weiter
zu
ermitteln,
soweit
von
zusätzlichen
Abklärungsmassnahmen
noch
neue
wesentliche
Erkenntnisse
zu
erwarten
sind
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_257/2018
vom
E. 3.2.3 Zusammenfassend
ist
festzuhalten,
dass
die
subjektive
Eingliederungsfähigkeit
nur
verneint
werden
könnte,
wenn
psychiatrische
Abklärungen
zeigen
würden,
dass
d er
Beschwerdeführer
vom
Gesundheitszustand
her
in
der
Lage
gewesen
wäre,
auch
beim
abschliessenden,
Selbständigkeit
erfordernden
Teil
der
vorberei tenden
Massnahme
mitzuwirken.
Auch
das
Fehlen
einer
Eingliederungswirksam keit
aus
anderen
Gründen
stand
im
Zeitpunkt
des
Erlasses
der
angefochtenen
Verfügung
nicht
fest ;
solche
Gründe
hat
die
Beschwerdegegnerin
auch
nicht
dargetan .
E. 3.3 ) .
Anders
als
im
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_994/2009
vom
2 2.
März
2010
E.
5.1
hat
der
Beschwerdeführer
seine
Verweigerung
nicht
erst
nach
Erlass
der
auf
Art.
21
Abs.
4
ATSG
gestützten
Verfügung
aufgegeben,
sondern
bereits
im
Rahmen
des
Vorbescheidverfahrens
seinen
Eingliederungswillen
und
seine
(erneut
gegebene)
Eingliederungsfähigkeit
bekundet
und
war
immerhin
dahinge hend
tätig
geworden,
dass
er
sich
für
eine
psychiatrisch-psychotherapeutische
Behandlung
angemeldet
hatte
(Urk.
7/149) .
Demgegenüber
hat
der
Beschwerde führer
soweit
aktenkundig
nicht
proaktiv
potentielle
Arbeitgeber
kontaktiert,
was
die
Beschwerdegegnerin
beanstandete
( Urk.
2
S.
2)
beziehungsweise
weswegen
sie
seine
Mitwirkung sbereitschaft
in
Frage
stellte.
Der
Beschwerdeführer
wies
denn
auch
-
unter
Hinweis
auf
den
Abschlussbericht
der
Z.___
vom
2 5.
Januar
2024
-
auf
seinen
Unterstützungsbedarf
hin
( Urk.
7/149/4).
Solange
jedoch
nicht
abgeklärt
wurde,
ob
ihm
das
Zeigen
von
Eigeninitiative
aus
gesund - heitlicher
Sicht
zumutbar
ist,
ist
der
Umstand
der
fehlenden
Eigenini tiative
der
Wirkung
seiner
Erklärung
der
Mitwirkungsbereitschaft
nicht
abträglich.
Auch
unter
diesem
Gesichtspunkt
sind
daher
weitere
Abklärungen
zu
tätigen
oder
es
ist
der
Anspruch
des
Beschwerdeführers
auf
weitere
berufliche
Massnahmen
zu
prüfen. 3. 5
Zusammenfassend
ist
festzuhalten,
dass
keine
ausreichende
(medizinische)
Grundlage
gegeben
war,
um
den
Anspruch
des
Beschwerdeführers
auf
jegliche
weiteren
Leistungen
der
Invalidenversicherung
zu
verneinen.
Die
angefochtene
Verfügung
ist
nach
dem
Gesagten
aufzuheben
und
die
Sache
ist
an
die
Beschwer degegnerin
zurückzuweisen,
damit
sie
auf
der
Basis
fachärztlicher
insbesondere
psychiatrischer
Einschätzungen
gegebenenfalls
den
Anspruch
des
Beschwerde führers
auf
weitere
berufliche
Massnahmen
prüfe.
Beispielsweise
kann
der
Anspruch
auf
Beratung
grundsätzlich
auch
über
den
Abschluss
der
Eingliede rungsmassnahme
hinaus
bestehen
(vgl.
Art.
14 quater
Abs.
3
IVG).
Die
Z.___
wies
darauf
hin,
der
Beschwerdeführer
sei
im
Falle
der
Weiterführung
der
beruflichen
Massnahmen
auf
eine
engmaschige
Begleitung
bei
der
Suche
einer
geeigneten
Stelle
angewiesen,
zum
Beispiel
mittels
eines
Jobcoaching,
welches
sehbehinder tenspezifisch
von
der
Z.___
angeboten
werde
(Urk.
7/136/11).
D ie
Z.___
erachtete
den
Beschwerdeführer
als
grundsätzlich
ausbildungsfähig
(Urk.
7/136/4),
sodass
weitere
berufliche
Massnahmen
eingliederungswirksam
sein
könnten.
Zu
bemerken
bleibt,
dass
eine
Rentenprüfung
nur,
aber
immerhin
dann
in
Betracht
fällt,
wenn
die
Möglichkeiten
zur
Eingliederung
etwa
aus
gesund - heitlichen
Gründen
-
beispielsweise
aufgrund
der
psychischen
Erkrankung ,
eventuell
auch
in
Kombination
mit
der
Sehbehinderung
-
ausgeschöpft
sind
( Art.
E. 3.3.2 mit
Hinweis).
Der
Untersuchungsgrundsatz
gilt
auch
im
Bereich
der
Prüfung
der
Frage,
ob
eine
unzumutbare
Massnahme
vorliegt
(vgl.
Botschaft
vom
2 2.
Juni
2005
zur
Änderung
des
Bundesgesetzes
über
die
Invalidenversicherung
[ 5.
Revision],
BBl
2005
4459
ff .
[05.052]
S.
4560)
bzw.
bei
der
Beurteilung
des
Ausmasses
des
Verschul dens
bei
Sanktionen
im
Sinne
von
Art.
7b
Abs.
3
IVG .
Wie
bereits
in
vorstehender
E.
E. 3.4 D es
Weiteren
ist
darauf
hinzuweisen,
dass
d ie
Sanktion
nach
Art.
21
Abs.
4
ATSG
nur
so
lange
greifen
kann ,
als
zwischen
Verhaltensweise
und
Schaden
ein
Kausalzusammenhang
besteht.
Entschliesst
sich
die
versicherte
Person,
die
bishe rige
Verweigerung
aufzugeben,
fällt
für
die
Zukunft
der
Kausalzusammen hang
grundsätzlich
dahin.
Deshalb
ist
ab
diesem
Zeitpunkt
und
mit
Wirkung
für
die
Zukunft
zu
prüfen,
ob
auf
die
bisherige
Kürzung
beziehungsweise
Verweigerung
der
Leistung
zurückzukommen
ist
( K ieser,
ATSG-Kommentar,
4.
Aufl.
2020,
N.
164
zu
Art.
21
ATSG).
Infolge
der
Geltung
des
Verhältnismässigkeitsgrund satz es
kann
sich,
wenn
die
verweigerte
Mitwirkung
in
einem
späteren
Zeitpunkt
erbracht
wird,
die
festgelegte
Sanktion
nur
auf
diejenige
Zeitspanne
beziehen,
während
der
die
Mitwirkung
verweigert
wurde
( Urteil
des
Bundesgerichts
9C_244/2016
vom
1 6.
Januar
2017
E.
E. 8 Abs.
1
IVG
Anspruch
auf
Eingliederungsmassnahmen,
soweit: a.
diese
notwendig
und
geeignet
sind,
die
Erwerbsfähigkeit
oder
die
Fähigkeit,
sich
im
Aufgabenbereich
zu
betätigen,
wieder
herzustellen,
zu
erhalten
oder
zu
verbessern;
und b.
die
Voraussetzungen
für
den
Anspruch
auf
die
einzelnen
Massnahmen
erfüllt
sind.
Der
Anspruch
auf
Eingliederungsmassnahmen
besteht
unabhängig
von
der
Ausübung
einer
Erwerbstätigkeit
vor
Eintritt
der
Invalidität.
Bei
der
Festlegung
der
Massnahmen
sind
insbesondere
zu
berücksichtigen: a.
das
Alter; b.
der
Entwicklungsstand; c.
die
Fähigkeiten
der
versicherten
Person;
und d.
die
zu
erwartende
Dauer
des
Erwerbslebens
(Abs.
1 bis ).
Bei
Abbruch
einer
Eingliederungsmassnahme
wird
nach
Massgabe
der
Absätze
1
und
1 bis
eine
wiederholte
Zusprache
derselben
oder
einer
anderen
Eingliederungs massnahme
geprüft
(Abs.
1 ter ).
Nach
Massgabe
der
Artikel
E. 13 und
21
IVG
besteht
der
Anspruch
auf
Leistungen
unabhängig
von
der
Möglichkeit
einer
Eingliede rung
ins
Erwerbsleben
oder
in
den
Aufgabenbereich
(Abs.
2).
Nach
Massgabe
von
Artikel
E. 16 Abs atz
3
Buchstabe
b
IVG
besteht
der
Anspruch
auf
Leistungen
unab hängig
davon,
ob
die
Eingliederungsmassnahmen
notwendig
sind
oder
nicht,
um
die
Erwerbsfähigkeit
oder
die
Fähigkeit,
sich
im
Aufgabenbereich
zu
betätigen,
zu
erhalten
oder
zu
verbessern
(Abs.
2 bis ).
Die
Eingliederungsmassnahmen
bestehen
gemäss
Abs.
3
in
medizinischen
Mass nahmen
(lit.
a),
Beratung
und
Begleitung
(lit.
a bis ),
Integrationsmassnahmen
zur
Vorbereitung
auf
die
berufliche
Eingliederung
(lit.
a ter ),
Massnahmen
beruflicher
Art
(lit.
b)
und
in
der
Abgabe
von
Hilfsmitteln
(lit.
d).
E. 21 Abs.
4
ATSG
in
Bezug
auf
die
Zumutbarkeitsfrage
eine
Verschiebung
der
Beweislast
an.
Die
Beweislast
für
die
Unzumutbarkeit
einer
Massnahme
im
Sinne
von
Art.
7
Abs.
2
IVG
liegt
somit
bei
der
versicherten
Person
(Urteile
des
Bundesgerichts
8C_345/2022
vom
12.
Oktober
2022
E.
5.4.2
und
8C_741/2018
vom
E. 22 Mai
2019
E.
3.3,
je
mit
Hinweisen).
Beim
Entscheid
über
die
Kürzung
oder
Verweigerung
von
Leistungen
sind
alle
Umstände
des
einzelnen
Falles,
insbesondere
das
Ausmass
des
Verschuldens
der
versicherten
Person,
zu
berücksichtigen
( Art.
7b
Abs.
3
IVG) .
Der
Beschwerdeführer
hat
keine
Unz umutbarkeit
der
verlangten
Massnahme
dar getan,
zumal
er
keinen
Arztbericht
ein ge reich t
hat
bezüglich
einer
Verschlech terung
seines
Gesundheitszustands,
welche
ihm
sowohl
die
Teilnahme
an
der
Eingliederung smassnahme
als
auch
die
Abmeldung
davon
verunmöglicht
hätte.
Dies
hat
er
auch
nach
seinem
ersten
Termin
im
Ambulatorium
B.___
nicht
nachgeholt .
Im
Falle
von
Beweislosigkeit
ist
eine
Verletzung
der
Mitwir kungspflicht
-
nach
durchgeführtem
Mahn-
und
Bedenkzeitverfahren
respektive
trotz
entsprechendem
vorgängigem
Hinweis
auf
die
möglichen
Konsequenzen
(Schreiben
vom
5.
September
2023,
Urk.
7/112)
-
nach
dem
Gesagten
zu
bejahen.
Allerdings
kann
v or
dem
Hintergrund
von
möglicherweise
gesundheitlichen
Ursachen
der
Absenzen
nicht
abschliessend
gesagt
werden ,
ob
die
gänzliche
Verweigerung
weiterer
L eistungen
im
Einklang
steht
mit
Art.
7b
Abs.
3
IVG,
demgemäss
die
Sanktion
bei
fehlender
Mitwirkung
die
Umstände
des
einzelnen
Falles,
insbesondere
das
Ausmass
des
Verschuldens
der
versicherten
Person,
zu
berücksichtigen
hat.
I m
Sozialversicherungsverfahren
gilt
der
Untersu chungsgrundsatz.
Danach
haben
der
Versicherungsträger
oder
das
Durchfüh rungsorgan
und
im
Beschwerdefall
das
kantonale
Versicherungsgericht
von
sich
aus
für
die
richtige
und
vollständige
Abklärung
des
rechtserheblichen
Sachver halts
zu
sorgen
(Art.
43
Abs.
1
und
Abs.
1 bis
sowie
Art.
61
lit.
c
i.V.m.
Art.
2
ATSG).
Der
Untersuchungsgrundsatz
wird
durch
die
Mitwirkungspflicht
der
Versicherten
respektive
der
Parteien
beschränkt
(Art.
28
und
Art.
43
Abs.
2
ATSG),
vor
allem
in
Bezug
auf
Tatsachen,
die
sie
besser
kennen
als
die
(Verwal tungs-
oder
Gerichts-)
Behörde
und
welche
diese
sonst
gar
nicht
oder
nicht
mit
vernünftigem
Aufwand
erheben
könnte
(BGE
122
V
157
E.
1a;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_341/2020
vom
4.
September
2020
E.
E. 26 Abs.
1
des
Gesetz es
über
das
Sozialversicherungsgericht ;
GSVGer ).
Infolge
der
unzureichenden
Abklärung
des
psychischen
Gesundheitszustands
des
Beschwerdeführers
mit
Blick
auf
die
Frage n ,
ob
ihm
die
mit
Schreiben
vom
5.
September
2023
auferlegte
Pflicht
zur
Mitwirkung
insbesondere
Anfang
2024
zumutbar
war ,
ob
ihn
ein
Verschulden
trifft
und
ob
die
Sanktion
angemessen
ist ,
ist
die
Sache
zu
weiteren
diesbezüglichen
Abklärungen
an
die
Beschwerdegeg nerin
zurückzuweisen.
E. 28 Abs.
1 bis
IVG) .
4.
Das
Beschwerdeverfahren
bei
Streitigkeiten
über
IV-Leistungen
vor
dem
kanto nalen
Versicherungsgericht
ist
kostenpflichtig.
Die
Kosten
werden
nach
dem
Verfahrensaufwand
und
unabhängig
vom
Streitwert
im
Rahmen
von
Fr.
200.--
bis
Fr.
1'000.--
festgelegt
(Art.
69
Abs.
1 bis
IVG).
Im
vorliegenden
Verfahren
sind
sie
ermessensweise
auf
Fr.
700.--
anzusetzen.
Nach
ständiger
Rechtsprechung
gilt
die
Rückweisung
der
Sache
an
die
Verwaltung
zur
weiteren
Abklärung
und
neuen
Verfügung
als
vollständiges
Obsiegen,
unabhängig
davon,
ob
sie
beantragt
oder
ob
das
Begehren
im
Haupt-
oder
Eventualantrag
gestellt
wird
(BGE
141
V
281
E.
11.1,
137
V
210
E.
7.1,
137
V
57
E.
2.2).
Folglich
sind
die
Gerichtskosten
der
unterliegenden
Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen. Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
-
soweit
darauf
eingetreten
wird
-
in
dem
Sinne
gutgeheissen,
dass
die
angefochtene
Verfügung
vom
23.
April
2024
aufgehoben
und
die
Sache
an
die
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
zurückgewiesen
wird,
damit
diese,
nach
erfolgter
Abklärung
im
Sinne
der
Erwägungen,
neu
entscheide 2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr.
700 .--
werden
der
Beschwerdegegnerin
auferlegt.
Rechnung
und
Einzahlungsschein
werden
der
Kostenpflichtigen
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
zugestellt. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Stadt
Zürich
Soziale
Dienste - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle - Bundesamt
für
Sozialversicherungen sowie
an: - Gerichtskasse
(im
Dispositiv
nach
Eintritt
der
Rechtskraft) 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
E. 30 Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesge setzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
( Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
( Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich IV.2024.00305 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom 10.
Februar
2025 in
Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten
durch
Stadt
Zürich
Soziale
Dienste MLaw
Y.___ ,
Sozialversicherungsrecht
Recht Röschibachstrasse
26,
8037
Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle Röntgenstrasse
17,
Postfach,
8087
Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Der
1991
geborene
X.___
meldete
sich
am
2 9.
April
2019
unter
Hinweis
auf
traumatische
Erlebnisse,
aufgrund
derer
er
an
Trauma folge störungen
sowie
an
einer
Suchterkrankung
leide
( Urk.
7/4/6) ,
bei
der
Eidgenössischen
Inva lidenversicherung
zum
Leistungsbezug
an
( Urk.
7/4).
Die
Sozial versicherungs anstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
tätigte
daraufhin
berufliche
sowie
medizinische
Abklärungen
und
zog
den
Versicherten
betreffende
Strafakten
bei
( Urk.
7/25
ff. ).
Nachdem
sich
aus
den
medizinischen
Akten
unter
anderem
eine
seit
circa
2010
zunehmende
Visusminderung
sowie
eine
massive
konzentrische
Einschränkung
des
Gesichtsfeldes
beidseits
ohne
Therapie möglichkeit
mit
zu
erwartender
legaler
Blindheit
ergeben
hatte n
( Urk.
7/41 ,
Urk.
7/45 ),
erteilte
die
IV-Stelle
dem
Versicherten
m it
Mitteilung
vom
29.
November
2022
Kostengutsprache
für
ein
sehbehindertentechnisches
Assessment,
welches
am
5.
Dezember
2022
von
der
Z.___
durchgeführt
werde
(Urk.
7/49).
Entsprechend
der
gestützt
darauf
abgegebenen
Empfehlung
der
Z.___
(vgl.
Urk.
7/56/5
f.)
teilte
die
IV-Stelle
dem
Versicherten
am
2 9.
Dezember
2022
mit,
dass
sie
die
Kosten
für
eine
vorbereitende
Massnahme
zum
Einstieg
in
eine
Ausbildung
bei
der
Z.___
vom
2 3.
Januar
2023
bis
1 4.
April
2023
sowie
für
das
Wohnen
mit
sehbehin - dertenspezifischer
Begleitung
während
der
Massnahme
übernehme
(Urk.
7/61).
Diese
Massnahme
wurde
-
wie
in
der
Empfehlung
der
Z.___
vorgesehen
(vgl.
Urk.
7/56/5-6)
-
mehrmals
verlängert
( Urk.
7/ 71
und
Urk.
7 /111 ) ,
jeweils
unter
Hinweis
darauf,
dass
die
diesbezüglich
abgeschlossene
Zielvereinbarung
(Urk.
7/62-64)
weiterhin
gelte.
Da
der
Versicherte
gemäss
Rückmeldung
der
Z.___
viele
Absenzen
aufwies
(vgl.
Urk.
7/153/40),
forderte
die
IV-Stelle
den
Versicherten
m it
eingeschriebenem
Brief
vom
5.
September
2023
auf,
an
den
angebotenen
beruflichen
Massnahmen
aktiv
mitzuwirken.
Weiter
führte
sie
aus,
gemäss
ihren
Abklärungen
sei
er
trotz
gesundheitlicher
Probleme
in
der
Lage,
an
den
zugesprochenen
beruflichen
Eingliederungsmassnahmen
teilzunehmen.
Erwartet
würden
insbe - sondere
eine
konstante
Präsenz
sowie
Eigeninitiative
in
der
Planung
einer
beruf - lichen
Anschlusslösung
sowie
eine
aktive
und
engagierte
Teilnahme
an
der
vorberei tenden
Massnahme.
Zugleich
machte
sie
ihn
auf
die
Folgen
der
Verweigerung
seiner
Mitwirkung
aufmerksam
(Urk.
7/112).
Daraufhin
unter - zeichnete
der
Versi cherte
die
Bereitschaftserklärung
am
7.
September
2023
und
retournierte
sie
frist gerecht
( Urk.
7/114
und
Aktenverzeichnis).
Nachdem
es
laut
dem
Bericht
der
Z.___
vom
2 7.
September
202 3
hernach
zu
keinen
weiteren
Absenzen
mehr
gekommen
war
(Urk.
7/119/1),
verlängerte
die
IV-Stelle
die
vorbereitende
Massnahme
zum
Einstieg
in
eine
Ausbildung
m it
Mitteilung
vom
3.
Oktober
2023
bis
zum
1 9.
Januar
2024
(Urk.
7/121).
1.2
Am
2 5.
Januar
2024
berichtete
die
Ausbildungskoordination
der
Z.___ ,
der
Versicherte
sei
im
Unterricht
bei
Anwesenheit
stets
hochmotiviert
und
aktiv
dabei
gewesen
und
habe
auch
Fortschritte
erzielt
in
den
kompensatorischen
Arbeits techniken.
Leider
sei
es
aus
privaten
Gründen
immer
wieder
zu
Absenzen
gekommen,
welche
im
September
2023
in
einer
Aufforderung
durch
die
IV-Stelle
zur
Wahrnehmung
der
Mitwirkungspflicht
gemündet
hätten .
Bis
zu
den
Weih nachtsferien
sei
es
dem
Versicherten
gelungen,
seiner
Anwesenheitspflicht
nach zukommen.
Leider
habe
er
ab
Januar
2024
unentschuldigt
gefehlt
und
sei
weder
telefonisch
noch
per
erreichbar
gewesen .
Es
sei
vorgesehen
gewesen,
dass
der
Versicherte
einen
Schnupperaufenthalt
hinsichtlich
des
Ausbildungslehr gangs
zum
Assistenten
Gesundheit
und
Soziales
absolviere
und
im
Falle
der
Vereinbarkeit
mit
seiner
Sehbehinderung
eine
entsprechende
Praktikumsstelle
suche.
Leider
habe
der
Versicherte
in
der
entscheidenden
Phase
dieser
Suche
zuerst
gesundheitsbedingt
und
danach
unentschuldigt
gefehlt,
sodass
dieser
Prozess
nicht
habe
angestossen
werden
können
( Urk.
7/136/2).
Die
Schulung
habe
aufgrund
der
vielen
Absenzen
nicht
wie
vereinbart
durchgeführt
werden
können
(Urk.
7/136/5).
Sie
hätten
die
sehbehindertentechnische
Grundschulung
des
Versicherten
per
1 9.
Januar
2024
abgeschlossen,
ohne
dass
die
angestrebte
Abklärung
der
Machbarkeit
einer
beruflichen
Ausbildung
-
wie
vorgesehen
-
hätte
abgeschlossen
werden
können
(Urk.
7/136/9).
Daraufhin
stellte
die
IV-Stelle
dem
Versicherten
mit
Vorbescheid
vom
5.
Februar
2024
in
Aussicht,
dass
keine
weiteren
beruflichen
Massnahmen
vorgesehen
seien,
nachdem
die
berufliche
Vorbereitung
an
der
Z.___
am
1 9.
Januar
2024
geendet
habe.
Zudem
sah
sie
die
sofortige
Beendigung
der
Betreuung
durch
die
IV Berufsberatung
vor
und
hielt
fest,
es
bestehe
zurzeit
kein
Anspruch
auf
eine
Invalidenrente
(Urk.
7/137/2).
Die
Z.___
reichte
daraufhin
den
Bericht
der
sehbe hinderten spezifischen
Wohnbegleitung
A.___
vom
7.
Februar
2024
betreffend
den
Zeitraum
vom
2 3.
Januar
2023
bis
1 9.
Januar
2024
ein
(Urk.
7/138-139).
Der
Versicherte
erhob
am
2 6.
Februar
2024,
ergänzend
begründet
am
1 1.
April
2024,
Einwand
gegen
den
Vorbescheid
vom
5.
Februar
2024
(Urk.
7/146
und
Urk.
7/149).
Am
2 3.
April
2024
nahm
die
IV-Stelle
das
Verlaufsprotokoll
der
Berufsberatung
zu
den
Akten
(Urk.
7/153)
und
verfügte
im
angekündigten
Sinne
(Urk.
7/152
=
Urk.
2). 2.
Gegen
die
Verfügung
vom
2 3.
April
2024
erhob
der
Versicherte
am
2 3.
Mai
2024
Beschwerde
mit
dem
Antrag,
die
angefochtene
Verfügung
sei
aufzuheben
und
es
seien
ihm
weiterhin
Leistungen
der
Invalidenversicherung,
insbesondere
beruf liche
Massnahmen
(Berufsberatung
nach
Art.
15
IVG,
erstmalige
berufliche
Eingliederung
nach
Art.
16
IVG)
zuzusprechen.
Eventualiter
sei
die
Sache
zur
Durchführung
von
weiteren
medizinischen
Abklärungen
an
die
Beschwerdegeg nerin
zurückzuweisen.
In
prozessualer
Hinsicht
beantragte
er
die
Gewährung
der
unentgeltlichen
Prozessführung
(Urk.
1
S.
2).
Die
Beschwerdegegnerin
schloss
mit
Beschwerdeantwort
vom
2 8.
Juni
2024
auf
Abweisung
der
Beschwerde
( Urk.
6),
was
dem
Beschwerdeführer
mit
Gerichtsverfügung
vom
3.
Juli
2024
zur
Kenntnis
gebracht
wurde.
Zugleich
wurde
ihm
die
unentgeltliche
Prozessführung
gewährt
( Urk.
8) .
Auf
die
Ausführungen
der
Parteien
und
die
eingereicht en
Unterlagen
wird,
soweit
erforderlich,
in
den
nachfolgenden
Erwägungen
eingegangen. Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1.
1.1
Im
verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren
sind
grundsätzlich
nur
Rechtsverhältnisse
zu
überprüfen
beziehungsweise
zu
beurteilen,
zu
denen
die
zuständige
Verwaltungsbehörde
vorgängig
verbindlich
–
in
Form
einer
Verfü gung
beziehungsweise
eines
Einspracheentscheids
–
Stellung
genommen
hat.
Insoweit
bestimmt
die
Verfügung
den
beschwerdeweise
weiterziehbaren
Anfech tungsgegenstand.
Umgekehrt
fehlt
es
an
einem
Anfechtungsgegenstand
und
somit
an
einer
Sachurteils voraussetzung,
wenn
und
insoweit
keine
Verfügung
beziehungsweise
kein
Einspracheentscheid
ergangen
ist
(BGE
144
I
11
E.
4.3,
131
V
164
E.
2.1,
125
V
413
E.
1a).
Entscheidend
für
die
Klärung
der
Frage,
was
den
beschwerdeweise
weiter zieh baren
Anfechtungsgegenstand
definiert,
ist
das
Dispositiv
des
Entscheides.
Dieses
ist
der
Teil
des
Entscheides,
der
rechtsverbindlich
wird.
An
der
Rechts verbindlich keit
des
Dispositivs
nehmen
die
Erwägungen
insoweit
teil,
als
das
Dispositiv
auf
diese
verweist
(Ehrenzeller,
in:
Basler
Kommentar
zum
BGG,
Basel
2018,
N.
9
zu
Art.
112).
Im
Verfügungsdispositiv,
das
heisst
in
der
verbindliche n
Anordnung
der
Verfügung
vom
2 3.
April
2024
wurde
festgehalten,
dass
die
berufliche
Vorbereitung
an
der
Z.___
am
1 9.
Januar
2024
geendet
ha be ,
dass
-
sinngemäss
-
kein
weiterer
Anspruch
auf
berufliche
Massnahmen
und
ebenso
wenig
auf
eine
Invalidenrente
besteh e
und
dass
die
Betreuung
durch
die
IV-Berufsberatung
per
sofort
beendet
w e rd e
( Urk.
2
S.
1).
Die
Ausführungen
zu
den
Voraussetzungen,
unter
welchen
die
IV-Stelle
auf
ein
erneutes
Gesuch
um
Eingliederungsmass nahmen
eintreten
würde
( Urk.
2
S.
3) ,
finden
hingegen
keinen
Niederschlag
im
Dispositiv ;
der
Beschwerdeführer
hat
kein
aktuelles
schützenswertes
Interesse
an
der
gerichtlichen
Beurteilung
der
Voraussetzungen
von
zukünftigen
Leistungsge suchen,
weshalb
sich
weitere
Erörterungen
dazu
erübrigen.
Auf
die
diesbezügli chen
Vorbringen
ist
nicht
einzutreten. 1.2
Invalide
oder
von
einer
Invalidität
(Art.
8
ATSG)
bedrohte
Versicherte
haben
gemäss
Art.
8
Abs.
1
IVG
Anspruch
auf
Eingliederungsmassnahmen,
soweit: a.
diese
notwendig
und
geeignet
sind,
die
Erwerbsfähigkeit
oder
die
Fähigkeit,
sich
im
Aufgabenbereich
zu
betätigen,
wieder
herzustellen,
zu
erhalten
oder
zu
verbessern;
und b.
die
Voraussetzungen
für
den
Anspruch
auf
die
einzelnen
Massnahmen
erfüllt
sind.
Der
Anspruch
auf
Eingliederungsmassnahmen
besteht
unabhängig
von
der
Ausübung
einer
Erwerbstätigkeit
vor
Eintritt
der
Invalidität.
Bei
der
Festlegung
der
Massnahmen
sind
insbesondere
zu
berücksichtigen: a.
das
Alter; b.
der
Entwicklungsstand; c.
die
Fähigkeiten
der
versicherten
Person;
und d.
die
zu
erwartende
Dauer
des
Erwerbslebens
(Abs.
1 bis ).
Bei
Abbruch
einer
Eingliederungsmassnahme
wird
nach
Massgabe
der
Absätze
1
und
1 bis
eine
wiederholte
Zusprache
derselben
oder
einer
anderen
Eingliederungs massnahme
geprüft
(Abs.
1 ter ).
Nach
Massgabe
der
Artikel
13
und
21
IVG
besteht
der
Anspruch
auf
Leistungen
unabhängig
von
der
Möglichkeit
einer
Eingliede rung
ins
Erwerbsleben
oder
in
den
Aufgabenbereich
(Abs.
2).
Nach
Massgabe
von
Artikel
16
Abs atz
3
Buchstabe
b
IVG
besteht
der
Anspruch
auf
Leistungen
unab hängig
davon,
ob
die
Eingliederungsmassnahmen
notwendig
sind
oder
nicht,
um
die
Erwerbsfähigkeit
oder
die
Fähigkeit,
sich
im
Aufgabenbereich
zu
betätigen,
zu
erhalten
oder
zu
verbessern
(Abs.
2 bis ).
Die
Eingliederungsmassnahmen
bestehen
gemäss
Abs.
3
in
medizinischen
Mass nahmen
(lit.
a),
Beratung
und
Begleitung
(lit.
a bis ),
Integrationsmassnahmen
zur
Vorbereitung
auf
die
berufliche
Eingliederung
(lit.
a ter ),
Massnahmen
beruflicher
Art
(lit.
b)
und
in
der
Abgabe
von
Hilfsmitteln
(lit.
d). 1.3
In
der
Regel
besteht
nur
Anspruch
auf
die
dem
jeweiligen
Eingliederungszweck
angemessenen,
notwendigen
Massnahmen,
nicht
aber
auf
die
nach
den
gege benen
Umständen
bestmöglichen
Vorkehren
(vgl.
Art.
8
Abs.
1
IVG).
Denn
das
Gesetz
will
die
Eingliederung
lediglich
so
weit
sicherstellen,
als
diese
im
Einzelfall
notwendig,
aber
auch
genügend
ist.
Dabei
lässt
sich
der
Umfang
der
erforderli chen
Vorkehren
nicht
in
abstrakter
Weise
festlegen,
indem
ein
Minimum
an
Wissen
und
Können
vorausgesetzt
wird
und
nur
diejenigen
Massnahmen
als
berufsbildend
anerkannt
werden,
die
auf
dem
angenommenen
Minimalstandard
aufbauen;
auszugehen
ist
vielmehr
von
den
Umständen
des
konkreten
Falles,
wozu
auch
die
von
Person
zu
Person
unterschiedliche
subjektive
und
objektive
Eingliederungsfähigkeit
(Gesundheitszustand,
Leistungsvermögen,
Bildungsfä higkeit,
Motivation
etc.)
gehört
(BGE
142
V
523
E.
6.3
mit
Hinweisen;
Urteile
des
Bundesgerichts
8C_503/2022
vom
8.
Februar
2023
E.
3.3
und
9C_131/2022
vom
12.
September
2022
E.
2.3.1,
je
mit
Hinweisen).
Eine
Eingliederungsmassnahme
hat
neben
den
in
Art.
8
Abs.
1
IVG
ausdrücklich
genannten
Erfordernissen
der
Geeignetheit
und
Notwendigkeit
auch
demjenigen
der
Angemessenheit
(Verhältnismässigkeit
im
engeren
Sinne)
als
drittem
Teil gehalt
des
Verhältnismässigkeitsgrundsatzes
zu
genügen.
Sie
muss
demnach
unter
Berücksichtigung
der
gesamten
tatsächlichen
und
rechtlichen
Umstände
des
Einzelfalles
in
einem
angemessenen
Verhältnis
zum
angestrebten
Eingliederungs ziel
stehen.
Dabei
lassen
sich
vier
Teilaspekte
unterscheiden,
nämlich
die
sach liche,
die
zeitliche,
die
finanzielle
und
die
persönliche
Angemessenheit.
Danach
muss
die
Massnahme
prognostisch
ein
bestimmtes
Mass
an
Eingliederungswirk samkeit
aufweisen;
sodann
muss
gewährleistet
sein,
dass
der
angestrebte
Einglie derungserfolg
voraussichtlich
von
einer
gewissen
Dauer
ist;
des
Weiteren
muss
der
zu
erwartende
Erfolg
in
einem
vernünftigen
Verhältnis
zu
den
Kosten
der
konkreten
Eingliederungsmassnahme
stehen;
schliesslich
muss
die
konkrete
Massnahme
dem
Betroffenen
auch
zumutbar
sein
(BGE
143
V
190
E.
2.2;
142
V
523
E.
2.3,
je
mit
Hinweisen;
Urteile
des
Bundesgerichts
9C_71/2023
vom
5.
September
2023
E.
3.3.1
und
8C_266/2022
vom
8.
März
2023
E.
2.2). 1.4
Die
versicherte
Person
muss
gemäss
Art.
7
IVG
alles
ihr
Zumutbare
unternehmen,
um
die
Dauer
und
das
Ausmass
der
Arbeitsunfähigkeit
(Art.
6
ATSG)
zu
verrin gern
und
den
Eintritt
einer
Invalidität
(Art.
8
ATSG)
zu
verhindern
(Abs.
1).
Die
versicherte
Person
muss
gemäss
Art.
7
Abs.
2
IVG
an
allen
zumutbaren
Mass nahmen,
die
zur
Erhaltung
des
bestehenden
Arbeitsplatzes
oder
zu
ihrer
Einglie derung
ins
Erwerbsleben
oder
in
einen
dem
Erwerbsleben
gleichgestellten
Aufga benbereich
(Aufgabenbereich)
dienen,
aktiv
teilnehmen.
Dies
sind
insbesondere: a.
Massnahmen
der
Frühintervention
(Art.
7d); b.
Integrationsmassnahmen
zur
Vorbereitung
auf
die
berufliche
Eingliederung
(Art.
14a); c.
Massnahmen
beruflicher
Art
(Art.
15–18
und
18b); d.
medizinische
Behandlungen
nach
Artikel
25
KVG; e.
Massnahmen
zur
Wiedereingliederung
von
Rentenbezügerinnen
und
Rentenbezügern
nach
Artikel
8a
Absatz
2. 1.5
Die
Leistungen
können
gemäss
Art.
7b
IVG
nach
Art.
21
Abs.
4
ATSG
gekürzt
oder
verweigert
werden,
wenn
die
versicherte
Person
den
Pflichten
nach
Art.
7
dieses
Gesetzes
oder
nach
Art.
43
Absatz
2
ATSG
nicht
nachgekommen
ist
(Abs.
1).
Beim
Entscheid
über
die
Kürzung
oder
Verweigerung
von
Leistungen
sind
alle
Umstände
des
einzelnen
Falles,
insbesondere
das
Ausmass
des
Verschuldens
der
versicherten
Person,
zu
berücksichtigen
(Abs.
3).
Nach
dem
Verhältnismässigkeitsprinzip
müssen
das
Mass
der
Sanktion
(Leis tungskürzung
oder
-verweigerung)
und
der
voraussichtliche
Eingliederungserfolg
(Verbesserung
oder
Erhaltung
der
Erwerbsfähigkeit)
einander
entsprechen.
Die
versicherte
Person
ist
grundsätzlich
so
zu
stellen,
wie
wenn
sie
ihre
Schadenmin derungspflicht
wahrgenommen
hätte.
Für
die
Frage
nach
dem
mutmasslichen
Eingliederungserfolg
bedarf
es
keines
strikten
Beweises,
sondern
es
genügt
eine
je
nach
den
Umständen
zu
konkretisierende
gewisse
Wahrscheinlichkeit,
dass
die
Vorkehr,
der
sich
die
versicherte
Person
widersetzt
oder
entzogen
hat,
erfolgreich
gewesen
wäre
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_345/2022
vom
12.
Oktober
2022
E.
5.4.2
mit
Hinweisen). 1. 6
Fehlt
der
Eingliederungswille
beziehungsweise
die
subjektive
Eingliederungsfä higkeit,
d.h.
ist
die
Eingliederungsbereitschaft
aus
invaliditätsfremden
Gründen
nicht
gegeben,
darf
die
Rente
ohne
vorgängige
Prüfung
von
Massnahmen
der
(Wieder-)Eingliederung
und
ohne
Durchführung
des
Mahn-
und
Bedenkzeitver fahrens
nach
Art.
21
Abs.
4
ATSG
herabgesetzt
oder
aufgehoben
werden.
Von
einem
fehlenden
Eingliederungswillen
darf
indessen
nur
dann
ausgegangen
werden,
wenn
er
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
feststeht.
Berufliche
Massnahmen
können
zwar
unter
anderem
dazu
dienen,
subjektive
Eingliede rungshindernisse
im
Sinne
einer
Krankheitsüberzeugung
der
versicherten
Person
zu
beseitigen.
Es
bedarf
indessen
auch
eines
Eingliederungswillens
beziehungsweise
einer
entsprechenden
Motivation
der
versicherten
Person.
Es
sind
insbesondere
die
gegenüber
der
Verwaltung
und
den
medizinischen
Experten
gemachten
Aussagen
betreffend
Krankheitsüberzeugung
beziehungsweise
Arbeitsmotivation
zu
berücksichtigen.
Ebenfalls
von
Belang
sein
können
die
im
Vorbescheidverfahren
und
vor
kantonalem
Versicherungsgericht
gemachten
Ausführungen
respektive
gestellten
Anträge
(Urteil e
des
Bundesgerichts
9C_593/2023
vom
11.
Juli
2024
E.
4.1
und
9C_289/2022
vom
27.
Juli
2023
E.
6.2.2,
je
mit
Hinweisen ). 2.
2.1
Die
Beschwerdegegnerin
wies
in
der
angefochtenen
Verfügung
vom
2 3.
April
2024
auf
die
Mitwirkungspflicht
des
Beschwerdeführers
und
ihre
Möglichkeit
zur
Leistungsverweigerung
gestützt
auf
Art.
21
Abs.
4
ATSG
hin .
Weiter
führte
sie
aus,
sie
habe
den
Beschwerdeführer
mit
eingeschriebenem
Brief
vom
5.
September
2023
auf
seine
Mitwirkungspflicht
und
die
Folgen
deren
Verletzung
aufmerksam
gemacht.
Nichtsdestotrotz
sei
der
Beschwerdeführer
ihrer
Aufforde rung,
sich
an
die
gemeinsam
erarbeiteten
Vereinbarungen
zu
halten,
wiederholt
nicht
nachgekommen.
Angesichts
dieses
Verhaltens
bestünden
erhebliche
Zweifel,
ob
der
Beschwerdeführer
bereit
sei
für
den
nächsten
Eingliederungs - schritt
im
ersten
Arbeitsmarkt.
Daher
werde
mangels
Eingliederungswirksamkeit
von
weiteren
Massnahmen
der
Invalidenversicherung
abgesehen .
Aufgrund
des
Grundsatzes
«Eingliederung
vor
Rente»
bestehe
kein
Rentenanspruch,
solange
von
Eingliederungsmassnahmen
eine
rentenbeeinflussende
Änderung
erwartet
werden
könne.
Auch
bestehe
kein
Rentenanspruch,
wenn
die
Mitwirkungspflicht
verletzt
worden
sei .
Trotz
der
geltend
gemachten
gesundheitlichen
Verschlechte rung
wäre
es
dem
Beschwerdeführer
zumutbar
gewesen,
seine
Mitwirkungs - pflichten
einzuhalten
und
sich
beispielsweise
bei
Fehltagen
abzumelden.
Gegenüber
der
Z.___
habe
der
Beschwerdeführer
dann
am
letzten
Tag
der
Einglie - derungsmassnahme
angegeben,
eine
Anhörung
vor
Gericht
sowie
Probleme
mit
der
Verlängerung
seiner
Aufenthaltsbewilligung
gehabt
zu
haben.
Für
sein
Fehlen
seien
demnach
hauptsächlich
invaliditätsfremde
psychosoziale
und
nicht
gesund heitliche
Gründe
ursächlich
gewesen .
Hinzu
komme,
dass
der
Beschwerdeführer
-
obwohl
er
angegeben
habe,
es
gehe
ihm
wieder
besser
und
er
sei
motiviert
-
keine
ersten
Schritte
zur
Eingliederung
im
ersten
Arbeitsmarkt
unternommen
habe
( Urk.
2
S.
2) .
Die
therapeutische
Situation
stütze
ihre
Haltung,
dass
der
Beschwerdeführer
zuerst
noch
weiter
an
sich
arbeiten
müsse,
bevor
er
zukünftig
im
ersten
Arbeitsmarkt
bestehen
könne.
In
Anbetracht
der
aufgetretenen
ungüns tigen
Verhaltensmuster
sei
sodann
fraglich
geworden,
ob
der
Beschwerdeführer
für
eine
Tätigkeit
im
sozialen
Bereich
geeignet
sei
( Urk.
2
S.
3).
In
ihrer
Beschwerdeantwort
vom
2 8.
Juni
2024
ergänzte
die
Beschwerdegegnerin,
wenn
der
Beschwerdeführer
nun
geltend
mache,
er
würde
an
beruflichen
Mass nahmen
teilnehmen
wollen,
so
habe
er
dies
anlässlich
einer
erneuten
Anmeldung
glaubhaft
darzulegen
( Urk.
6). 2.2
Der
Beschwerdeführer
brachte
in
seiner
Beschwerde
vom
2 3.
Mai
2024
vor,
er
habe
bereits
in
seinem
Einwand
vom
1 1.
April
2024
mitgeteilt,
dass
er
trotz
seiner
Absenzen
Ende
2023
und
Anfang
Januar
2024
weiterhin
sehr
motiviert
sei,
einen
Praktikumsplatz
im
ersten
Arbeitsmarkt
zu
suchen
und
an
beruflichen
Mass nahmen
der
Invalidenversicherung
teilzunehmen.
Die
vielen
Fehlzeiten
in
der
Vergangenheit
seien
durch
psychische
Probleme
begründet
gewesen.
Wegen
einer
vorübergehenden
Verschlechterung
seines
Gesundheitszustands
habe
er
nicht
an
der
Massnahme
teilnehmen
können.
Er
habe
sich
zur
psychiatrisch-psychotherapeutischen
Behandlung
beim
Ambulatorium
B.___
in
der
Stadt
C.___
angemeldet
( Urk.
1
S.
5).
Wie
dem
Abschlussbericht
der
Z.___
vom
2 5.
Januar
2024
zu
entnehmen
sei,
sei
er
aufgrund
der
schweren
Sehbehinderung
und
der
gesundheitlichen
Situation
auf
eine
engmaschige
Begleitung
bei
der
Suche
einer
geeigneten
Stelle
angew i esen,
zum
Beispiel
mittels
Jobcoaching .
Ebenso
hätten
die
Abklärungen
der
Z.___
ergeben,
dass
er
über
die
erforderlichen
Sozialkompe tenzen
und
fachlichen
Voraussetzungen
für
eine
Ausbildung
zum
Assistenten
Gesundheit
und
Soziales
verfüge
und
sich
auch
die
dafür
notwendigen
effizienten
und
sehbehindertengerechten
Arbeits-
und
Lern techniken
erarbeitet
habe.
Bei
einer
allfälligen
Ausbildung
sei
er
aber
auf
eine
sehbehindertentechnische
Unter stützung
angewiesen
( Urk.
1
S.
6).
Weiter
machte
er
geltend,
aufgrund
des
Untersuchungsgrundsatzes
hätte
die
Beschwerde - gegnerin
seinen
gesundheitli chen
Zustand
abklären
und
beispielsweise
einen
Bericht
des
ab
1 4.
Mai
2024
behandelnden
Ambulatoriums
B.___
einhol en
müssen
( Urk.
1
S.
5-6) .
Zusammenfassend
hielt
er
fest,
er
erfülle
die
Voraussetzungen
für
berufliche
Massnahmen
weiterhin,
weshalb
ihm
weitere
berufliche
Massnahmen
zuzuspre chen
seien
oder
die
Sache
zur
weiteren
medizinischen
Abklärung
an
die
Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen
sei
( Urk.
1
S.
6-7). 3.
3.1
Ausgewiesenermasse n
wurde
dem
Beschwerdeführer
wegen
seiner
Sehbehinde rung
für
die
Zeit
vom
2 3.
Januar
2023
bis
19.
Januar
2024
eine
sehbehinderten technische
vorbereitende
Massnahme
zum
Einstieg
in
eine
erstmalige
berufliche
Ausbildung
bei
der
Z.___
im
Sinne
von
Art.
15
Abs.
1
IVG
gewährt
(vgl.
Sachver halt
Ziff.
1 .1 ;
Urk.
7/61
und
Bezeichnung
im
Aktenverzeichnis
dazu).
Als
vorbe reitende
Massnahmen
zum
Eintritt
in
die
Ausbildung
nach
Art.
15
Abs.
1
IVG
gelten
arbeitsmarktnahe
Massnahmen,
die
nach
Abschluss
der
obligatorischen
Schulzeit
in
Betrieben
des
ersten
Arbeitsmarkts
oder
in
Institutionen
durchgeführt
werden,
um
Eignung
und
Neigung
der
versicherten
Person
für
mögliche
Ausbil dungen
zu
überprüfen
und
die
versicherte
Person
an
die
Anforderungen
des
e r sten
Arbeitsmarkts
heranzuführen .
Diese
Massnahmen
sind
auf
längstens
zwölf
Monate
befristet
( Art.
4a
Abs.
2
IVV).
Angesichts
dessen,
dass
diese
am
2 3.
Januar
2023
begonnene
Massnahme
(sehbehindertentechnische
Vorberei tungsmassnahme
bei
der
Z.___ ,
Urk.
7/61 )
bereits
praktisch
zwölf
Monate
dauerte,
ist
deren
Abschluss
per
1 9.
Januar
2024
nicht
zu
beanstanden.
Zur
Begründung ,
weshalb
der
Anspruch
auf
weitere
Eingliederungsm assnahmen
(inklusive
weitere
Betreuung
durch
die
IV-Berufsberatung)
zu
verneinen
sei,
verwies
die
Beschwerdegegnerin
einerseits
auf
die
Verletzung
der
Mitwirkungs pflicht
und
darüber
hinaus
auf
eine
fehlende
Eingliederungswirksamkeit
(vgl.
Urk.
2). 3.2
3.2. 1
Die
fehlende
Eingliederungswirksamkeit
nahm
sie
wohl
primär
aufgrund
des
Fehlen s
der
dafür
vorausgesetzten
subjektiven
Eingliederungsfähigkeit
an.
Diese
muss
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
feststehen
(vgl.
E.
1.6
vorstehend ) .
Nach
ständiger
Rechtsprechung
beurteilt
das
Sozialversicherungsgericht
die
Gesetz mässigkeit
der
Verwaltungs verfügungen
in
der
Regel
nach
dem
Sachver halt,
der
zur
Zeit
des
Abschlusses
des
Verwaltungsverfahrens
gegeben
war.
Tatsachen,
die
jenen
Sachverhalt
seither
verändert
haben,
sollen
im
Normalfall
Gegenstand
einer
neuen
Verwaltungsverfügung
sein
(BGE
130
V
138
E.
2.1
mit
Hinweis).
Jedoch
sind
Tatsachen,
die
sich
erst
später
verwirklichen,
insoweit
zu
berücksichtigen,
als
sie
mit
dem
Streitgegenstand
in
engem
Sachzusammenhang
stehen
und
geeignet
sind,
die
Beurteilung
im
Zeitpunkt
des
Erlasses
der
Verwal tungsverfügung
zu
beeinflussen
(BGE
121
V
362
E.
1b,
99
V
98
E.
4;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_95/2017
vom
15.
Mai
2017
E.
5.1
m.w.H.).
In
seinem
Einwand
vom
1 1.
April
2024
hatte
der
Beschwerdeführer
bereits
wieder
erklärt,
er
sei
sehr
motiviert,
einen
Praktikumsplatz
im
ersten
Arbeitsmarkt
zu
suchen
und
an
beruflichen
Massnahmen
der
Invalidenversicherung
teilzu nehmen.
Er
wolle
unbedingt
den
Einstieg
ins
Berufsleben
schaffen
(Urk.
7/ 149/3 ).
Er
machte
geltend,
wegen
einer
vorübergehenden
Verschlechterung
seines
Gesundheitszustands,
insbesondere
seiner
psychischen
Probleme,
habe
er
sich
zwischenzeitlich
zurückgezogen
und
nicht
mehr
an
der
Massnahme
teilnehmen
können.
Damit
dies
in
Zukunft
nicht
mehr
geschehe
und
der
Eingliederungspro zess
zukünftig
nicht
gefährdet
werde,
habe
er
sich
für
eine
psychiatrisch-psychotherapeutische
Behandlung
beim
Ambulatorium
B.___
in
C.___
ange meldet.
Aufgrund
von
Wartefristen
sei
der
erste
Termin
am
1 4.
Mai
202 4.
Er
sei
überzeugt,
dass
er
in
der
Lage
sei,
an
beruflichen
Massnahmen
teilzunehmen ,
und
er
sei
sehr
motiviert
( Urk.
7/149/4) .
Die
Beschwerdegegnerin
wies
demgegenüber
darauf
hin,
dass
der
Beschwerdeführer
nicht
proaktiv
geworden
sei
und
nicht
einmal
erste
Kontakte
zu
potentiellen
Arbeitgebern
geknüpft
oder
Schnupperer fahr ung en
gesammelt
habe ,
weshalb
sie
die
Motivation
des
Beschwerdeführers
sinngemäss
in
Frage
stellte
( Urk.
2
S.
2).
Dem
Abschlussbericht
der
Z.___
vom
2 5.
Januar
2024
lässt
sich
entnehmen,
der
Beschwerdeführer
habe
sich
sehr
gut
auf
die
Schulung
der
kompensatorischen
Arbeitstechniken
eingelassen.
Im
Unterricht
sei
er
bei
Anwesenheit
stets
hoch motiviert
und
aktiv
dabei
gewesen
und
habe
Fortschritte
erzielt
in
den
kompen satorischen
Arbeitstechniken
(Urk.
7/136/2).
Seine
Motivation
und
seine
subjektive
Eingliederungsfähigkeit
k önnen
demnach
nicht
grundsätzlich
verneint
werden.
Es
kam
immer
wieder
zu
Absenzen
aus
privaten
Gründen,
welcher
Umstand
sich
vorerst
beheben
liess,
indem
dem
Beschwerdeführer
Konsequenzen
angedroht
wurden
(vgl.
Urk.
7/153/40)
und
er
insbesondere
am
5.
September
2023
auf
seine
Schadenminderungspflicht
hingewiesen
wurde
( Urk.
7/112) .
Die
Ausbildungskoordination
der
Z.___
berichtete
zusammen - fassend,
dass
der
Beschwerdeführer
bei
Begleitung
und
konkreter
Anleitung
gut
und
motiviert
bei
der
Sache
gewesen
sei.
Sobald
es
jedoch
darum
gegangen
sei,
selbständig
aktiv
zu
werden,
habe
er
blockiert
gewirkt
oder
sei
nicht
zu
den
vereinbarten
Gesprä chen
erschienen
(Urk.
7/136/2).
Auch
in
der
letzten
Phase
der
Massnahme,
zu
welcher
der
Beschwerdeführer
unentschuldigt
nicht
erschien,
wäre
es
darum
gegangen,
dass
er
selbständig
konkrete
Schritte
unternommen
hätte
(Urk.
7/136/ 9 ,
vgl.
auch
Urk.
7/155/43 ).
Die
Ausbildungs koordination
der
Z.___
führte
aus,
der
Beschwerdeführer
habe
seine
Absenzen
mit
privaten
Schwierig keiten
begründet,
fachlich
sei
jedoch
durchaus
vorstellbar,
dass
seinem
Verhalten
ein
psychosomatisches
Leiden
zugrunde
liege
(Urk.
7/136/9).
Es
sei
immer
wieder
spürbar
gewesen,
dass
private
Angelegenheiten
und
auch
die
Verarbeitung
des
(im
Juni
2022
vorgefallenen,
vgl.
Urk.
7/156/5 -6 ,
Urk.
7/42/3
und
Urk.
7/45 )
traumatischen
Überfalls,
welcher
zum
Sehverlust
des
linken
Auges
geführt
habe,
ihn
im
seelischen
Gleichgewicht
beeinträchtigt
hätten
(Urk.
7/136/11).
Diesbe züglich
ist
darauf
hinzuweisen,
dass
der
Beschwerdeführer
laut
d ipl.
med.
D.___ ,
Facharzt
für
Neurologie,
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
tätig
für
den
regionalen
ärztlichen
Dienst
(RAD)
der
Beschwer - degegnerin,
beim
Beschwerde führer
am
1 4.
Januar
2020
folgende
Diagnosen
mit
Auswirkung
auf
die
Arbeits fähigkeit
als
gegeben
erachtet
hatt e
(Urk.
7/151/3-4): - Polytoxikomanie,
gegenwärtig
teilweise
abstinent
(ICD-10
F19.2) - Alkohol,
Kokain,
Amphetamine,
Cannabis - weiterer
Cannabis-
und
kontrollierter
Alkoholkonsum - komplexe
posttraumatischen
Belastungsstörung
(PTBS;
ICD-10
F43.8)
mit
Störung
der
Impulskontrolle
und
Suchtverhalten,
sowie
Störung
der
Emotionsregulation
und
rezidivierenden
depressiven
Zuständen
(ICD 10
F33) - Status
nach
Störung
des
Sozialverhaltens
in
der
Kindheit - Status
nach
Flucht
als
Kind
und
Traumatisierungen Dem
Bericht
vom
7.
Februar
2024
des
Zentrums
A.___ ,
wo
eine
sehbehinder tenspezifische
Wohnbegleitung
mit
dem
Beschwerdeführer
durchgeführt
wurde,
ist
zu
entnehmen,
beim
Beschwerdeführer
sei
eine
reduzierte
psychische
Belast barkeit
feststellbar
gewesen.
Diese
hätten
sie
im
letzten
Quartal
verstärkt
wahr genommen.
Der
Beschwerdeführer
sei
vermehrt
von
gemeinsamen
Aktivitäten
in
der
Wohnbegleitung
wie
auch
vom
Schulunterricht
ferngeblieben
(Urk.
7/139/3).
Damit
ist
eine
psychische
Ursache
für
die
unentschuldigte
Absenz
des
Beschwer deführers
nicht
ohne
Weiteres
von
der
Hand
zu
weisen ,
beispielsweise
im
Rahmen
der
vom
RAD-Psychiater
diagnostizierten
psychischen
Störungen
bzw.
der
Sucht problematik . Nach
dem
Gesagten
steht
nicht
mit
der
erforderlichen
überwiegende n
Wahr scheinlichkeit
fest,
dass
es
-
aus
invaliditätsfremden
Gründen
(vgl.
E.
1.6
vorste hend)
-
an
der
subjektiven
Eingliederungsfähigkeit
oder
an
der
Eingliederungs wirksamkeit
einer
weiteren
beruflichen
Massnahme,
beispielsweise
des
von
der
Z.___
vorgeschlagenen
Jobcoachings
(vgl.
Urk.
7/153/43),
fehlen
würde.
3.2.2
Eventualiter
stellte
die
Beschwerdegegnerin
sodann
die
Eignung
d es
Beschwer deführers
für
den
nächsten
-
verfügungsweise
nicht
näher
beschriebenen
-
Eingliederungsschritt
im
ersten
Arbeitsmarkt
in
Frage
( Urk.
2
S.
2) .
Allein
aufgrund
dessen,
dass
er
ab
Sommer
2023
viele
Absenzen
aufwies
und
im
Januar
2024
weder
an
der
laufenden
Massnahme
teilnahm
noch
sich
meldete
oder
erfolgreich
kontaktiert
werden
konnte,
kann
nicht
auf
eine
fehlende
Eignung
für
jegliche
Massnahme
beruflicher
Art
geschlossen
werden,
zumal
die
Z.___
in
ihrem
Abschlussbericht
festhielt,
der
Beschwerdeführer
verfüge
grundsätzlich
über
die
für
eine
Ausbildung
zum
Assistenten
Gesundheit
und
Soziales
erforder - lichen
Sozialkompetenzen
und
persönlichen
sowie
fachlichen
Voraussetzungen
und
er
habe
sich
die
dafür
notwendigen
effizienten
und
sehbehindertengerechten
A rb eits-
und
Lerntechniken
erarbeitet
(Urk.
7/136/9).
Auch
dass
er
sich
wieder
in
psychiatrisch-psychotherapeutische
Behandlung
beg eben
hat,
spricht
nicht
gegen
seine
Eignung,
sondern
es
ist
positiv
zu
werten,
dass
er
damit
Vorkehrungen
getroffen
hat,
um
einem
erneuten
kompletten
Rückzug
entgegenzuwirken.
3.2.3
Zusammenfassend
ist
festzuhalten,
dass
die
subjektive
Eingliederungsfähigkeit
nur
verneint
werden
könnte,
wenn
psychiatrische
Abklärungen
zeigen
würden,
dass
d er
Beschwerdeführer
vom
Gesundheitszustand
her
in
der
Lage
gewesen
wäre,
auch
beim
abschliessenden,
Selbständigkeit
erfordernden
Teil
der
vorberei tenden
Massnahme
mitzuwirken.
Auch
das
Fehlen
einer
Eingliederungswirksam keit
aus
anderen
Gründen
stand
im
Zeitpunkt
des
Erlasses
der
angefochtenen
Verfügung
nicht
fest ;
solche
Gründe
hat
die
Beschwerdegegnerin
auch
nicht
dargetan . 3.3
Es
bleibt
zu
prüfen,
ob
die
Beschwerdegegnerin
aufgrund
einer
Verletzung
der
Mitwirkungspflicht
berechtigt
war,
den
Eingliederungsprozess
abzubrechen
(vgl.
E.
1. 4-1.5
vorstehend) .
Nach
Art.
7a
IVG
gilt
als
Ausfluss
einer
verstärkten
Schadenminderungspflicht
und
Ausdruck
des
Prinzips
«Eingliederung
vor
Rente»
der
Grundsatz
der
Zumut barkeit
jeder
Massnahme,
die
der
Eingliederung
ins
Erwerbsleben
oder
in
einen
Aufgabenbereich
dient
(BGE
145
V
2
E.
4.2.3).
Der
Gesetzgeber
strebte
mit
Art.
7a
IVG
im
Verhältnis
zu
Art.
21
Abs.
4
ATSG
in
Bezug
auf
die
Zumutbarkeitsfrage
eine
Verschiebung
der
Beweislast
an.
Die
Beweislast
für
die
Unzumutbarkeit
einer
Massnahme
im
Sinne
von
Art.
7
Abs.
2
IVG
liegt
somit
bei
der
versicherten
Person
(Urteile
des
Bundesgerichts
8C_345/2022
vom
12.
Oktober
2022
E.
5.4.2
und
8C_741/2018
vom
22.
Mai
2019
E.
3.3,
je
mit
Hinweisen).
Beim
Entscheid
über
die
Kürzung
oder
Verweigerung
von
Leistungen
sind
alle
Umstände
des
einzelnen
Falles,
insbesondere
das
Ausmass
des
Verschuldens
der
versicherten
Person,
zu
berücksichtigen
( Art.
7b
Abs.
3
IVG) .
Der
Beschwerdeführer
hat
keine
Unz umutbarkeit
der
verlangten
Massnahme
dar getan,
zumal
er
keinen
Arztbericht
ein ge reich t
hat
bezüglich
einer
Verschlech terung
seines
Gesundheitszustands,
welche
ihm
sowohl
die
Teilnahme
an
der
Eingliederung smassnahme
als
auch
die
Abmeldung
davon
verunmöglicht
hätte.
Dies
hat
er
auch
nach
seinem
ersten
Termin
im
Ambulatorium
B.___
nicht
nachgeholt .
Im
Falle
von
Beweislosigkeit
ist
eine
Verletzung
der
Mitwir kungspflicht
-
nach
durchgeführtem
Mahn-
und
Bedenkzeitverfahren
respektive
trotz
entsprechendem
vorgängigem
Hinweis
auf
die
möglichen
Konsequenzen
(Schreiben
vom
5.
September
2023,
Urk.
7/112)
-
nach
dem
Gesagten
zu
bejahen.
Allerdings
kann
v or
dem
Hintergrund
von
möglicherweise
gesundheitlichen
Ursachen
der
Absenzen
nicht
abschliessend
gesagt
werden ,
ob
die
gänzliche
Verweigerung
weiterer
L eistungen
im
Einklang
steht
mit
Art.
7b
Abs.
3
IVG,
demgemäss
die
Sanktion
bei
fehlender
Mitwirkung
die
Umstände
des
einzelnen
Falles,
insbesondere
das
Ausmass
des
Verschuldens
der
versicherten
Person,
zu
berücksichtigen
hat.
I m
Sozialversicherungsverfahren
gilt
der
Untersu chungsgrundsatz.
Danach
haben
der
Versicherungsträger
oder
das
Durchfüh rungsorgan
und
im
Beschwerdefall
das
kantonale
Versicherungsgericht
von
sich
aus
für
die
richtige
und
vollständige
Abklärung
des
rechtserheblichen
Sachver halts
zu
sorgen
(Art.
43
Abs.
1
und
Abs.
1 bis
sowie
Art.
61
lit.
c
i.V.m.
Art.
2
ATSG).
Der
Untersuchungsgrundsatz
wird
durch
die
Mitwirkungspflicht
der
Versicherten
respektive
der
Parteien
beschränkt
(Art.
28
und
Art.
43
Abs.
2
ATSG),
vor
allem
in
Bezug
auf
Tatsachen,
die
sie
besser
kennen
als
die
(Verwal tungs-
oder
Gerichts-)
Behörde
und
welche
diese
sonst
gar
nicht
oder
nicht
mit
vernünftigem
Aufwand
erheben
könnte
(BGE
122
V
157
E.
1a;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_341/2020
vom
4.
September
2020
E.
2.2
mit
Hinweis
auf
BGE
138
V
86
E.
5.2.3
und
125
V
193
E.
2;
vgl.
BGE
130
I
180
E.
3.2).
Der
Untersuchungsgrundsatz
schliesst
die
Beweislast
im
Sinne
einer
Beweisfüh rungslast
begriffsnotwendig
aus.
Im
Sozialversicherungsprozess
tragen
mithin
die
Parteien
in
der
Regel
eine
Beweislast
nur
insofern,
als
im
Falle
der
Beweislosigkeit
der
Entscheid
zu
Ungunsten
jener
Partei
ausfällt,
die
aus
dem
unbewiesen
geblie benen
Sachverhalt
Rechte
ableiten
wollte.
Diese
Beweisregel
greift
allerdings
erst
Platz,
wenn
es
sich
als
unmöglich
erweist,
im
Rahmen
des
Untersuchungsgrund satzes
aufgrund
einer
Beweiswürdigung
einen
Sachverhalt
zu
ermitteln,
der
zumindest
die
Wahrscheinlichkeit
für
sich
hat,
der
Wirklichkeit
zu
entsprechen
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_765/2020
vom
4.
März
2021
E.
3.2.2
mit
Hinweis
auf
BGE
144
V
427
E.
3.2).
Bleiben
jedoch
erhebliche
Zweifel
an
der
Vollständig keit
und/oder
Richtigkeit
der
bisher
getroffenen
Tatsachenfeststellung
bestehen,
ist
weiter
zu
ermitteln,
soweit
von
zusätzlichen
Abklärungsmassnahmen
noch
neue
wesentliche
Erkenntnisse
zu
erwarten
sind
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_257/2018
vom
24.
August
2018
E.
3.3.2
mit
Hinweis).
Der
Untersuchungsgrundsatz
gilt
auch
im
Bereich
der
Prüfung
der
Frage,
ob
eine
unzumutbare
Massnahme
vorliegt
(vgl.
Botschaft
vom
2 2.
Juni
2005
zur
Änderung
des
Bundesgesetzes
über
die
Invalidenversicherung
[ 5.
Revision],
BBl
2005
4459
ff .
[05.052]
S.
4560)
bzw.
bei
der
Beurteilung
des
Ausmasses
des
Verschul dens
bei
Sanktionen
im
Sinne
von
Art.
7b
Abs.
3
IVG .
Wie
bereits
in
vorstehender
E.
3.2.1
ausgeführt,
nahm
d ie
Ausbildungs koordina tion
der
Z.___
den
Beschwerdeführer
bei
Begleitung
und
konkreter
Anleitung
als
motiviert
wahr,
beobachtete
indes
eine
Blockade
oder
gar
Verweigerung,
wenn
es
darum
ging,
selbständig
aktiv
zu
werden
(Urk.
7/136/2 ,
Urk.
7/136/8 ).
Dement sprechend
wurde
eine
Begleitung
durch
einen
Jobcoach
respektive
im
Falle
der
Weiterführung
der
beruflichen
Massnahmen
eine
engmaschige
Begleitung
empfohlen
(Urk.
7/136/8 ,
Urk.
7/136/11).
Es
wurde
für
möglich
gehalten,
dass
d em
Verhalten
des
Beschwerdeführers
ein
« psychosomatisches »
Leiden
zugrunde
liege
(Urk.
7/136/9) ,
und
es
wurde
eine
Beeinträchtigung
des
seelischen
Gleich gewichts
beschrieben
(Urk.
7/136/11) .
Damit
könnte
die
Verletzung
der
Mitwir kungspflicht
durchaus
auf
ein
psychisches
Leiden
zurückzuführen
sein,
respektive
ist
fraglich,
ob
dem
Beschwerdeführer
die
auferlegte,
auch
Eigeninitiative
erfor dernde
Mitwirkungs pflicht
(vgl.
Urk.
7/ 112/1 )
zumutbar
war/ ist.
Zwar
hatte
auch
die
Z.___
dem
Beschwerdeführer
mitgeteilt,
sie
erwarte
von
ihm,
dass
er
selb ständig
aktiv
werde
und
auch
das
Gespräch
mit
Sozialdienst
und
Invalidenversi cherung
suche
(Urk.
7/153/45).
Es
fehlt
aber
eine
fachärztliche
psychiatrische
Einschätzung
der
Lage,
welche
vor
dem
Hintergrund
der
-
zusätzlich
zur
ophthal mologischen
Einschränkung
-
diagnostizierten
psychischen
Störungen
mit
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
(vgl.
Urk.
7/ 151/3-4 )
und
bei
den
Hinweisen
auf
das
Mitwirken
einer
psychischen
Komponente
erforderlich
wäre .
Ebenso
fehlt
eine
Auseinandersetzung
mit
der
Frage
der
Verhältnismässigkeit
des
getroffenen
Entscheids
mit
Blick
auf
ein
allfälliges
Verschulden
des
Beschwerdeführers.
Mit
Blick
darauf
unterliess
es
d ie
Beschwerdegegnerin
zudem ,
sich
mit
Art.
8
Abs.
1 ter
IVG
auseinander
zu
setzen ,
wonach
selbst
b ei
Abbruch
einer
Eingliederungsmass nahme
eine
wiederholte
Zusprache
derselben
oder
einer
anderen
Eingliederungs massnahme
geprüft
werden
kann.
Das
Gericht
kann
die
Angelegenheit
zu
neuer
Entscheidung
an
die
Vorinstanz
zurückweisen,
besonders
wenn
mit
dem
angefochtenen
Entscheid
nicht
auf
die
Sache
eingetreten
oder
der
Sachverhalt
ungenügend
festgestellt
wurde
(§
26
Abs.
1
des
Gesetz es
über
das
Sozialversicherungsgericht ;
GSVGer ).
Infolge
der
unzureichenden
Abklärung
des
psychischen
Gesundheitszustands
des
Beschwerdeführers
mit
Blick
auf
die
Frage n ,
ob
ihm
die
mit
Schreiben
vom
5.
September
2023
auferlegte
Pflicht
zur
Mitwirkung
insbesondere
Anfang
2024
zumutbar
war ,
ob
ihn
ein
Verschulden
trifft
und
ob
die
Sanktion
angemessen
ist ,
ist
die
Sache
zu
weiteren
diesbezüglichen
Abklärungen
an
die
Beschwerdegeg nerin
zurückzuweisen. 3.4
D es
Weiteren
ist
darauf
hinzuweisen,
dass
d ie
Sanktion
nach
Art.
21
Abs.
4
ATSG
nur
so
lange
greifen
kann ,
als
zwischen
Verhaltensweise
und
Schaden
ein
Kausalzusammenhang
besteht.
Entschliesst
sich
die
versicherte
Person,
die
bishe rige
Verweigerung
aufzugeben,
fällt
für
die
Zukunft
der
Kausalzusammen hang
grundsätzlich
dahin.
Deshalb
ist
ab
diesem
Zeitpunkt
und
mit
Wirkung
für
die
Zukunft
zu
prüfen,
ob
auf
die
bisherige
Kürzung
beziehungsweise
Verweigerung
der
Leistung
zurückzukommen
ist
( K ieser,
ATSG-Kommentar,
4.
Aufl.
2020,
N.
164
zu
Art.
21
ATSG).
Infolge
der
Geltung
des
Verhältnismässigkeitsgrund satz es
kann
sich,
wenn
die
verweigerte
Mitwirkung
in
einem
späteren
Zeitpunkt
erbracht
wird,
die
festgelegte
Sanktion
nur
auf
diejenige
Zeitspanne
beziehen,
während
der
die
Mitwirkung
verweigert
wurde
( Urteil
des
Bundesgerichts
9C_244/2016
vom
1 6.
Januar
2017
E.
3.3
mit
Hinweis
auf
BGE
139
V
585
E.
6.3.7.5).
Rechtsprechungsgemäss
entfällt
der
Kausalzusammenhang
zwischen
der
verfügten
Leistungseinstellung
und
der
Verletzung
der
Mitwirkungspflicht
s pätestens
bei
der
nachträglichen
Erklärung
der
Mitwirkungsbereitschaft
( Urteil
des
Bundesgerichts
9C_244/2016
vom
1 6.
Januar
2017
E.
3.3 ) .
Anders
als
im
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_994/2009
vom
2 2.
März
2010
E.
5.1
hat
der
Beschwerdeführer
seine
Verweigerung
nicht
erst
nach
Erlass
der
auf
Art.
21
Abs.
4
ATSG
gestützten
Verfügung
aufgegeben,
sondern
bereits
im
Rahmen
des
Vorbescheidverfahrens
seinen
Eingliederungswillen
und
seine
(erneut
gegebene)
Eingliederungsfähigkeit
bekundet
und
war
immerhin
dahinge hend
tätig
geworden,
dass
er
sich
für
eine
psychiatrisch-psychotherapeutische
Behandlung
angemeldet
hatte
(Urk.
7/149) .
Demgegenüber
hat
der
Beschwerde führer
soweit
aktenkundig
nicht
proaktiv
potentielle
Arbeitgeber
kontaktiert,
was
die
Beschwerdegegnerin
beanstandete
( Urk.
2
S.
2)
beziehungsweise
weswegen
sie
seine
Mitwirkung sbereitschaft
in
Frage
stellte.
Der
Beschwerdeführer
wies
denn
auch
-
unter
Hinweis
auf
den
Abschlussbericht
der
Z.___
vom
2 5.
Januar
2024
-
auf
seinen
Unterstützungsbedarf
hin
( Urk.
7/149/4).
Solange
jedoch
nicht
abgeklärt
wurde,
ob
ihm
das
Zeigen
von
Eigeninitiative
aus
gesund - heitlicher
Sicht
zumutbar
ist,
ist
der
Umstand
der
fehlenden
Eigenini tiative
der
Wirkung
seiner
Erklärung
der
Mitwirkungsbereitschaft
nicht
abträglich.
Auch
unter
diesem
Gesichtspunkt
sind
daher
weitere
Abklärungen
zu
tätigen
oder
es
ist
der
Anspruch
des
Beschwerdeführers
auf
weitere
berufliche
Massnahmen
zu
prüfen. 3. 5
Zusammenfassend
ist
festzuhalten,
dass
keine
ausreichende
(medizinische)
Grundlage
gegeben
war,
um
den
Anspruch
des
Beschwerdeführers
auf
jegliche
weiteren
Leistungen
der
Invalidenversicherung
zu
verneinen.
Die
angefochtene
Verfügung
ist
nach
dem
Gesagten
aufzuheben
und
die
Sache
ist
an
die
Beschwer degegnerin
zurückzuweisen,
damit
sie
auf
der
Basis
fachärztlicher
insbesondere
psychiatrischer
Einschätzungen
gegebenenfalls
den
Anspruch
des
Beschwerde führers
auf
weitere
berufliche
Massnahmen
prüfe.
Beispielsweise
kann
der
Anspruch
auf
Beratung
grundsätzlich
auch
über
den
Abschluss
der
Eingliede rungsmassnahme
hinaus
bestehen
(vgl.
Art.
14 quater
Abs.
3
IVG).
Die
Z.___
wies
darauf
hin,
der
Beschwerdeführer
sei
im
Falle
der
Weiterführung
der
beruflichen
Massnahmen
auf
eine
engmaschige
Begleitung
bei
der
Suche
einer
geeigneten
Stelle
angewiesen,
zum
Beispiel
mittels
eines
Jobcoaching,
welches
sehbehinder tenspezifisch
von
der
Z.___
angeboten
werde
(Urk.
7/136/11).
D ie
Z.___
erachtete
den
Beschwerdeführer
als
grundsätzlich
ausbildungsfähig
(Urk.
7/136/4),
sodass
weitere
berufliche
Massnahmen
eingliederungswirksam
sein
könnten.
Zu
bemerken
bleibt,
dass
eine
Rentenprüfung
nur,
aber
immerhin
dann
in
Betracht
fällt,
wenn
die
Möglichkeiten
zur
Eingliederung
etwa
aus
gesund - heitlichen
Gründen
-
beispielsweise
aufgrund
der
psychischen
Erkrankung ,
eventuell
auch
in
Kombination
mit
der
Sehbehinderung
-
ausgeschöpft
sind
( Art.
28
Abs.
1 bis
IVG) .
4.
Das
Beschwerdeverfahren
bei
Streitigkeiten
über
IV-Leistungen
vor
dem
kanto nalen
Versicherungsgericht
ist
kostenpflichtig.
Die
Kosten
werden
nach
dem
Verfahrensaufwand
und
unabhängig
vom
Streitwert
im
Rahmen
von
Fr.
200.--
bis
Fr.
1'000.--
festgelegt
(Art.
69
Abs.
1 bis
IVG).
Im
vorliegenden
Verfahren
sind
sie
ermessensweise
auf
Fr.
700.--
anzusetzen.
Nach
ständiger
Rechtsprechung
gilt
die
Rückweisung
der
Sache
an
die
Verwaltung
zur
weiteren
Abklärung
und
neuen
Verfügung
als
vollständiges
Obsiegen,
unabhängig
davon,
ob
sie
beantragt
oder
ob
das
Begehren
im
Haupt-
oder
Eventualantrag
gestellt
wird
(BGE
141
V
281
E.
11.1,
137
V
210
E.
7.1,
137
V
57
E.
2.2).
Folglich
sind
die
Gerichtskosten
der
unterliegenden
Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen. Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
-
soweit
darauf
eingetreten
wird
-
in
dem
Sinne
gutgeheissen,
dass
die
angefochtene
Verfügung
vom
23.
April
2024
aufgehoben
und
die
Sache
an
die
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
zurückgewiesen
wird,
damit
diese,
nach
erfolgter
Abklärung
im
Sinne
der
Erwägungen,
neu
entscheide 2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr.
700 .--
werden
der
Beschwerdegegnerin
auferlegt.
Rechnung
und
Einzahlungsschein
werden
der
Kostenpflichtigen
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
zugestellt. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Stadt
Zürich
Soziale
Dienste - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle - Bundesamt
für
Sozialversicherungen sowie
an: - Gerichtskasse
(im
Dispositiv
nach
Eintritt
der
Rechtskraft) 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesge setzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
( Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
( Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer