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IV.2024.00297

Vorbescheid vom 2. Juni 2021 und Verfügung vom 16. April 2024; die in den rund drei Jahren erfolgte Sachverhaltsvervollständigung in Form eines polydisziplinären Gutachtens sowie weiterer Abklärungen ist wesentlich; Pflicht zur Verfassung eines neuen Vorbescheids verletzt.

Zürich SozVersG · 2025-09-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Der im Jahre 1977 geborene X.___

besuchte im Y.___ die Grund- und Mittelschule und erwarb in der Folge keine berufliche Ausbildung. Nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 2003 war er ab dem 3. Januar 2006 bei der Z.___ AG angestellt ( Urk. 19/2, Urk. 19/9) . Am 2 8. Dezember 2006 fiel dem Versicherten in der Lagerhalle ein 17 kg schweres Fass auf die rechte Hand, was zur Durchtrennung beider Beugesehnen des Mittelfingers führte. Die Erst behandlung erfolgte am 4. Januar 2007 im Spital A.___ , eine erste Operation (Revision des Mittelfingers) am 1 2. Februar 200 7. Eine weitere Operation wurde am 1 2. Juli 2007 durchgeführt (Profundusersatzplastik mit Palmaris longus Transplan tat; vgl. zum Ganzen Urk. 19/273 S. 2 ). 1.2

Am 3 0. Oktober 2007 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 19/2). In der Zeit vom 5. März bis 1 6. April 2008 weilte er zur stationären Rehabilitation an der Rehaklinik B.___ ( Urk. 19/15) . Mit Verfügung vom 2 2. August 2008 sprach die Suva dem Versicherten für die Zeit ab 1. Oktober 2008 eine Rente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 22 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 30 % zu ( Urk. 1 9 / 273 S. 2 ). Mit Mitteilung vom 1 6. Februar 2009 gewährte die IV-Stelle Kostengutsprache für Arbeitsvermittlung ( Urk. 19/51), mit Mitteilung vom 2. März 2009 eine solche für ein Arbeitstraining ( Urk. 19/60); mit Verfügung vom 7. August 2009 erfolgte der Abschluss der Arbeitsvermittlung ( Urk. 19/86). Mit Vorbescheid vom 2 6. August 2009 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht ( Urk. 19/88) und hielt an diesem Entscheid – nach erfolgter orthopädisch-psychiatrischer Begutachtung ( Urk. 19/102) – mit Verfügung vom 1 2. April 2010 fest ( Urk. 19/106). 1.3

Im September 2015 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 19/115). Am 4. April 2016 konnte er eine Stelle als Haus wart antreten ( Urk. 19/166); dementsprechend schloss die IV-Stelle m it Schreiben vom 2 9. Juni 2016 die Eingliederungsmassnahmen ab und führte aus, dass der Versicherte bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit rentenausschliessend ein gegliedert sei (Urk. 19/140). Mit Verfügung vom 6. September 2018 hob die Suva die Rente unter Berücksichtigung des tatsächlich erzielten Einkommens per 1. Januar 2017 auf. Die dagegen erhobene Einsprache vom 4. Oktober 2018 zog die Vertreterin des Versicherten mit Schreiben vom 1 7. Dezember 2018 zurück ( Urk. 1 9 / 273 S. 2 ). 1. 4

Am 1 9. Mai 2019 verletzte sich der Versicherte erneut am Mittelfinger der rechten Hand (Hyperextension). Am 2 0. Mai 2019 nahm die Suva die Taggeldzahlungen rückfallweise wieder auf , eine Revision der Beugesehnenrekonstruktion am Mittelfinger der rechten Hand erfolgte a m 4. September 2019 , eine weitere operative Sanierung fand am 8. Januar 2020 statt ( Urk. 1 9/273 S. 2 ). Am 2 7. April

2020 meldete sich der Versicherte im Zusammenhang mit dem Rückfall erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 19/148). In der Zeit vom 8. bis 3 1. Juli 2020 weilte er zur Rehabilitation an der Rehaklinik B.___ (Urk.

1 9 / 163/22

ff. ).

Mit Schreiben vom 1 7. August 2020 verneinte die Suva einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung ; m it Schreiben vom 2 5. Januar 2021 informierte sie weite r zum Fallabschluss und teilte die Einstellung der Versicherungsleistungen inklusive Taggeld für die Zeit nach dem 2 8. Februar 2021 mit. Mit Verfügung vom 1 8. März 2021 lehnte die Suva einen Rentenanspruch ausgehend von einer unfallbedingten Erwerbseinbusse von 4 % ab; weiter verneinte sie eine Erhöhung der Integritätseinbusse sowie einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung und auf pflegerische Massnahmen ( Urk. 1 9 / 273 S. 2 ).

Mit Mitteilung vom 3 1. März 2021 lehnte die IV-Stelle Eingliederungs massnahmen mangels ausreichender Deutschkenntnisse ab (Urk. 19/187). Mit Vorbescheid vom 2. Juni 2021 stellte sie die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht ( Urk. 19/192); weiter wurde der Entscheid betreffend Eingliederungs massnahmen mit Vorbescheid vom 2 4. Juni 2021 bestätigt ( Urk. 19/195). Nach erfolgter Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung ( Urk. 19/204) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1 6. Juli 2021 die Abweisung des ent sprechenden Begehrens in Aussicht (Urk.

1 9 / 211 ) .

Die Ablehnung des Begehrens betreffend Eingliederungs massnahmen erfolgte mit Verfügung 7. September 2021 ( Urk. 19/216) . Mit Einspracheentscheid vom 1 0. November 2021 bestätigte die Suva die ergangene Verfügung vom 1 8. März 2021 ( Urk. 19/273 S. 3). 1.5

Am 1. März 2022 gab die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag ( Urk. 19/265 S. 1). Mit Urteil vom 1 9. August 2022 hiess das hiesige Gericht die gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 1 0. November 2021 erhobene Beschwerde teilweise gut und stellte fest, dass der Versicherte ab 1. März 2021 Anspruch auf eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % habe ( Urk. 19/273 S. 22). Das von der IV-Stelle in Auftrag gegebene C.___ -Gut achten erging am 2 4. August 2022 ( Urk. 19/265). Infolge formeller Mängel bei der Begutachtung musste das handchirurgische Teilgutachten wiederholt werden ( Urk. 19/285), die Beantwortung von Zusatzfragen erfolgte mit Schreiben vom 2 3. Januar 2023 ( Urk. 19/294), die aktualisierte Gesamtbeurteilung datiert vom 1. März 2023 ( Urk. 19/296). Nach einer internen Meldung vom 6. März 2023 führte die IV-Stelle weiter Spezialabklärungen sowie eine Internetrecherche durch (vgl. Urk. 17 S. 3). Mit Verfügungen vom 1 6. April 2024 wies die IV-Stelle einen Anspruch betreffend Hilflosenentschädigung respektive betreffend Invalidenrente ab ( Urk. 19/336 f.). Mit Verfügung vom 1 7. April 2024 schloss die Suva den Rück fall ab und stellte die Taggeldleistungen bei Annahme einer 100%igen Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit per 1. März 2024 ein (Urk. 19/353).

2.

Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 1 6. April 2024 betreffend Invalidenrente erhob die Vertreterin des Versicherten am 2 1. Mai 2024 Beschwerd e und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer ab November 2020 eine ganze Invalidenrente auszurichten, eventualiter seien weitere Abklärungen zu tätigen und der Beschwerdeführer sei nochmals zu begutachten. Weiter seien die Akten der Suva beizuziehen und es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung in der Person der Unterzeichneten zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde gegnerin ( Urk. 1 S. 2).

Mit Schreiben vom 2 2. Mai 2024 reichte die Vertreterin des Beschwerdeführers einen ergänzenden Arztbericht zu den Akten ( Urk. 5 f.). Innert mehrfach erstreckter Frist reichte die Beschwerdegegnerin am 2 6. September 2024 ihre um fassende Beschwerdeantwort ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 17).

Mit Verfügung vom 4. Oktober 2024 wies das hiesige Gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechts vertretung ab und ordnete einen zweiten Schriftenwechsel an ( Urk. 21). Innert erstreckter Frist hielt die Vertreterin des Beschwerdeführers an den beschwerde weise gestellten Anträgen fest ( Urk. 25); die Beschwerdegegnerin hielt innert mehrfach erstreckter Frist mit Duplik vom 2 1. Februar 2025 ebenfalls an ihren Anträgen fest ( Urk. 31), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 4. Februar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 32). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher ge währten Leistung mittels Vorbescheids mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).

Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen bei der IV-Stelle münd lich oder schriftlich Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73 ter Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Hernach ent scheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den für den Beschluss relevanten Einwänden der Parteien auseinanderzusetzen hat (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV).

Die von den kantonalen IV-Stellen erlassenen Verfügungen sind sodann – in Ab weichung von Art. 52 und Art. 58 ATSG – ohne vorgängiges Einspracheverfahren direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG). 1.2

Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie vor Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind – was auf Ver fügungen über Leistungen der Invalidenversicherung nach dem Gesagten nicht zutrifft –, nicht angehört werden müssen.

Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfas sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a), ist das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwir ken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, bezweckt insbesondere, die be troffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachge recht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Durchführung von weiteren Abklärungen im Vorbescheidverfahren führt nicht zwingend dazu, dass ein neuer Vorbescheid zu erlassen ist; dies hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, unter anderem von der inhaltlichen Bedeu tung der Sachverhaltsvervollständigung (Urteil des Bundesgerichts 9C_606/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 2.1 in fine). Zu prüfen bleibt demnach, wie die nach Erlass des Vorbescheids getätigten medizinischen Abklärungen im vorliegenden Fall zu gewichten sind , nachdem die Beschwerdegegnerin keinen erneuten Vor bescheid erlassen hat . Bei dieser Ausgangslage kann - zumindest vorerst - auf eine Zusammenfassung der im Verfahren gestellten materiellen Anträge verzichtet werden. 2.2

Mit Vorbescheid vom 2. Juni 2021 stellte die Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 19/192). Schon a llein aufgrund der Tatsache, dass nachfolgend eine erneute polydisziplinäre Abklärung durchgeführt wurde, ist von einer inhaltlich wesent lichen Sachverhaltsvervollständigung auszugehen, zumal die Einschätzung der C.___ -Gutachter bezüglich der verbleibenden Arbeits fähigkeit in einer an gepassten Tätigkeit nicht nur bei einem Vergleich mit der im unfallversicherungs rechtlichen Verfahren als massgebend erachteten medizini schen Beurteilung , sondern auch bezüglich der im Verwaltungsverfahren erfolgten Spezial abklärungen ( Urk. 19/305) doch einige Fragen aufwirft . So sind einige Ungereimtheiten, welche die Experten nicht bemerkten, ungeklärt respektive un begründet geblieben . Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens muss es einer versicherten Person möglich sein, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Entscheid selbst zu äussern ; d ies war vorliegend nicht möglich .

Insgesamt hätte bereits aufgrund des neuen polydisziplinären Gutachtens sowie der daraus sich ergebenden divergierenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit

ein neuer Vorbescheid ergehen müssen. Weiter ist anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin nach einer internen Meldung vom 6. März 2023 Spezialabklärungen sowie eine Internetrecherche durch führte (vgl.

Urk. 17 S. 3). Auch diese Zusatzabklärungen stellten für die Entscheid findung eine wesentliche Grundlage dar, w as sich beispielsweise an der aus führlichen Beschwerdeantwort vom 2 6. September 2024 ablesen lässt ( Urk. 17); umso

mehr hätte ein neuer Vorbescheid ergehen müssen.

Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 1 6. April 2024 aus formellen Gründen aufzuheben und es ist die Sache zur rechtsgenügenden Durch führung des Vorbescheidverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 2 . 3

Ohne eine abschliessende Würdigung des C.___ -Gutachtens vorzunehmen, ergeben sich im Zusammenhang mit der Beweiseignung des genannten Gut achtens verschiedene Fragen . So datierte die ursprüngliche Begutachtung vom 2 4. August 2022 ( Urk. 19/265), wobei das Handgutachten infolge formeller Mängel wiederholt werden musste, was am 1 6. Dezember 2022 geschah (Urk. 19/285). Da nun ein neuer Vorbescheid zu ergehen hat, liegen die für die Begutachtung massgebenden Untersuchungen schon rund drei Jahre zurück, so dass fraglich erscheint, ob das C.___ -Gutachten für die Beurteilung des medizinischen Sachverhalts noch eine verlässliche Grundlage darstellt.

Weiter gehen die C.___ -Gutachter allein aus somatischer Sicht von deutlich höheren Einschränkungen in einer angepassten Tätigkeit aus, als dies im Rahmen des Urteils des hiesigen Gerichts vom 1 9. August 2022 betreffend Leistungen der Unfallversicherung angenommen wurde (vgl. Urk. 19/273, Urk. 19/285/13). Eine Auseinandersetzung damit erfolgt im Gutachten nicht. Auch sind die von der Beschwerdegegnerin getätigten Zusatzabklärungen geeignet, die von den C.___ -Gutachtern angenommenen Einschränkungen zumindest in Zweifel zu ziehen (vgl. dazu etwa Urk. 17 f.).

Insgesamt erscheint es aufgrund einer vorläufigen und summarischen Beurteilung des C.___ -Gutachtens fraglich, ob gestützt darauf der strittige medizinische Sachverhalt erstellt werden kann, ober ob sich auch in materiell-rechtlicher Hin sicht weitere Abklärungen aufdrängen. 3 . 3 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3 .2

Dem Beschwerdeführer steht eine Parteientschädigung zu, welche unter Berück sichtigung der Kostennote vom 9. September 2024 ( Urk.

16) mit Fr. 4' 500.- inkl. Barauslagen und MWST zu bemessen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist. Dies unter dem Hinweis, dass die Aufwendungen für das Gesuch um unent geltliche Rechtspflege nicht von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen sind, die Voraussetzungen klarerweise nicht gegeben waren und der Beschwerdeführer insofern unterl iegt . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 6. April 2024 aufgehoben wird und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernac h über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Partei entschädigung von Fr. 4’500 .-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 16 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 9 / 273 S. 2 ).

E. 1.1 Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher ge währten Leistung mittels Vorbescheids mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).

Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen bei der IV-Stelle münd lich oder schriftlich Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73 ter Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Hernach ent scheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den für den Beschluss relevanten Einwänden der Parteien auseinanderzusetzen hat (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV).

Die von den kantonalen IV-Stellen erlassenen Verfügungen sind sodann – in Ab weichung von Art. 52 und Art. 58 ATSG – ohne vorgängiges Einspracheverfahren direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG).

E. 1.2 Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie vor Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind – was auf Ver fügungen über Leistungen der Invalidenversicherung nach dem Gesagten nicht zutrifft –, nicht angehört werden müssen.

Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfas sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a), ist das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwir ken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, bezweckt insbesondere, die be troffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachge recht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Durchführung von weiteren Abklärungen im Vorbescheidverfahren führt nicht zwingend dazu, dass ein neuer Vorbescheid zu erlassen ist; dies hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, unter anderem von der inhaltlichen Bedeu tung der Sachverhaltsvervollständigung (Urteil des Bundesgerichts 9C_606/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 2.1 in fine). Zu prüfen bleibt demnach, wie die nach Erlass des Vorbescheids getätigten medizinischen Abklärungen im vorliegenden Fall zu gewichten sind , nachdem die Beschwerdegegnerin keinen erneuten Vor bescheid erlassen hat . Bei dieser Ausgangslage kann - zumindest vorerst - auf eine Zusammenfassung der im Verfahren gestellten materiellen Anträge verzichtet werden. 2.2

Mit Vorbescheid vom 2. Juni 2021 stellte die Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 19/192). Schon a llein aufgrund der Tatsache, dass nachfolgend eine erneute polydisziplinäre Abklärung durchgeführt wurde, ist von einer inhaltlich wesent lichen Sachverhaltsvervollständigung auszugehen, zumal die Einschätzung der C.___ -Gutachter bezüglich der verbleibenden Arbeits fähigkeit in einer an gepassten Tätigkeit nicht nur bei einem Vergleich mit der im unfallversicherungs rechtlichen Verfahren als massgebend erachteten medizini schen Beurteilung , sondern auch bezüglich der im Verwaltungsverfahren erfolgten Spezial abklärungen ( Urk. 19/305) doch einige Fragen aufwirft . So sind einige Ungereimtheiten, welche die Experten nicht bemerkten, ungeklärt respektive un begründet geblieben . Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens muss es einer versicherten Person möglich sein, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Entscheid selbst zu äussern ; d ies war vorliegend nicht möglich .

Insgesamt hätte bereits aufgrund des neuen polydisziplinären Gutachtens sowie der daraus sich ergebenden divergierenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit

ein neuer Vorbescheid ergehen müssen. Weiter ist anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin nach einer internen Meldung vom 6. März 2023 Spezialabklärungen sowie eine Internetrecherche durch führte (vgl.

Urk. 17 S. 3). Auch diese Zusatzabklärungen stellten für die Entscheid findung eine wesentliche Grundlage dar, w as sich beispielsweise an der aus führlichen Beschwerdeantwort vom 2 6. September 2024 ablesen lässt ( Urk. 17); umso

mehr hätte ein neuer Vorbescheid ergehen müssen.

Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 1 6. April 2024 aus formellen Gründen aufzuheben und es ist die Sache zur rechtsgenügenden Durch führung des Vorbescheidverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 2 . 3

Ohne eine abschliessende Würdigung des C.___ -Gutachtens vorzunehmen, ergeben sich im Zusammenhang mit der Beweiseignung des genannten Gut achtens verschiedene Fragen . So datierte die ursprüngliche Begutachtung vom 2 4. August 2022 ( Urk. 19/265), wobei das Handgutachten infolge formeller Mängel wiederholt werden musste, was am 1 6. Dezember 2022 geschah (Urk. 19/285). Da nun ein neuer Vorbescheid zu ergehen hat, liegen die für die Begutachtung massgebenden Untersuchungen schon rund drei Jahre zurück, so dass fraglich erscheint, ob das C.___ -Gutachten für die Beurteilung des medizinischen Sachverhalts noch eine verlässliche Grundlage darstellt.

Weiter gehen die C.___ -Gutachter allein aus somatischer Sicht von deutlich höheren Einschränkungen in einer angepassten Tätigkeit aus, als dies im Rahmen des Urteils des hiesigen Gerichts vom 1 9. August 2022 betreffend Leistungen der Unfallversicherung angenommen wurde (vgl. Urk. 19/273, Urk. 19/285/13). Eine Auseinandersetzung damit erfolgt im Gutachten nicht. Auch sind die von der Beschwerdegegnerin getätigten Zusatzabklärungen geeignet, die von den C.___ -Gutachtern angenommenen Einschränkungen zumindest in Zweifel zu ziehen (vgl. dazu etwa Urk. 17 f.).

Insgesamt erscheint es aufgrund einer vorläufigen und summarischen Beurteilung des C.___ -Gutachtens fraglich, ob gestützt darauf der strittige medizinische Sachverhalt erstellt werden kann, ober ob sich auch in materiell-rechtlicher Hin sicht weitere Abklärungen aufdrängen. 3 . 3 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3 .2

Dem Beschwerdeführer steht eine Parteientschädigung zu, welche unter Berück sichtigung der Kostennote vom 9. September 2024 ( Urk.

16) mit Fr. 4' 500.- inkl. Barauslagen und MWST zu bemessen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist. Dies unter dem Hinweis, dass die Aufwendungen für das Gesuch um unent geltliche Rechtspflege nicht von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen sind, die Voraussetzungen klarerweise nicht gegeben waren und der Beschwerdeführer insofern unterl iegt . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 6. April 2024 aufgehoben wird und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernac h über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Partei entschädigung von Fr. 4’500 .-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 16 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

E. 1.3 Im September 2015 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 19/115). Am 4. April 2016 konnte er eine Stelle als Haus wart antreten ( Urk. 19/166); dementsprechend schloss die IV-Stelle m it Schreiben vom 2 9. Juni 2016 die Eingliederungsmassnahmen ab und führte aus, dass der Versicherte bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit rentenausschliessend ein gegliedert sei (Urk. 19/140). Mit Verfügung vom 6. September 2018 hob die Suva die Rente unter Berücksichtigung des tatsächlich erzielten Einkommens per 1. Januar 2017 auf. Die dagegen erhobene Einsprache vom 4. Oktober 2018 zog die Vertreterin des Versicherten mit Schreiben vom 1 7. Dezember 2018 zurück ( Urk.

E. 1.5 Am 1. März 2022 gab die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag ( Urk. 19/265 S. 1). Mit Urteil vom 1 9. August 2022 hiess das hiesige Gericht die gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 1 0. November 2021 erhobene Beschwerde teilweise gut und stellte fest, dass der Versicherte ab 1. März 2021 Anspruch auf eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % habe ( Urk. 19/273 S. 22). Das von der IV-Stelle in Auftrag gegebene C.___ -Gut achten erging am 2 4. August 2022 ( Urk. 19/265). Infolge formeller Mängel bei der Begutachtung musste das handchirurgische Teilgutachten wiederholt werden ( Urk. 19/285), die Beantwortung von Zusatzfragen erfolgte mit Schreiben vom 2 3. Januar 2023 ( Urk. 19/294), die aktualisierte Gesamtbeurteilung datiert vom 1. März 2023 ( Urk. 19/296). Nach einer internen Meldung vom 6. März 2023 führte die IV-Stelle weiter Spezialabklärungen sowie eine Internetrecherche durch (vgl. Urk. 17 S. 3). Mit Verfügungen vom 1 6. April 2024 wies die IV-Stelle einen Anspruch betreffend Hilflosenentschädigung respektive betreffend Invalidenrente ab ( Urk. 19/336 f.). Mit Verfügung vom 1 7. April 2024 schloss die Suva den Rück fall ab und stellte die Taggeldleistungen bei Annahme einer 100%igen Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit per 1. März 2024 ein (Urk. 19/353).

2.

Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 1 6. April 2024 betreffend Invalidenrente erhob die Vertreterin des Versicherten am 2 1. Mai 2024 Beschwerd e und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer ab November 2020 eine ganze Invalidenrente auszurichten, eventualiter seien weitere Abklärungen zu tätigen und der Beschwerdeführer sei nochmals zu begutachten. Weiter seien die Akten der Suva beizuziehen und es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung in der Person der Unterzeichneten zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde gegnerin ( Urk. 1 S. 2).

Mit Schreiben vom 2 2. Mai 2024 reichte die Vertreterin des Beschwerdeführers einen ergänzenden Arztbericht zu den Akten ( Urk. 5 f.). Innert mehrfach erstreckter Frist reichte die Beschwerdegegnerin am 2 6. September 2024 ihre um fassende Beschwerdeantwort ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 17).

Mit Verfügung vom 4. Oktober 2024 wies das hiesige Gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechts vertretung ab und ordnete einen zweiten Schriftenwechsel an ( Urk. 21). Innert erstreckter Frist hielt die Vertreterin des Beschwerdeführers an den beschwerde weise gestellten Anträgen fest ( Urk. 25); die Beschwerdegegnerin hielt innert mehrfach erstreckter Frist mit Duplik vom 2 1. Februar 2025 ebenfalls an ihren Anträgen fest ( Urk. 31), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 4. Februar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 32). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 4 Am 1 9. Mai 2019 verletzte sich der Versicherte erneut am Mittelfinger der rechten Hand (Hyperextension). Am 2 0. Mai 2019 nahm die Suva die Taggeldzahlungen rückfallweise wieder auf , eine Revision der Beugesehnenrekonstruktion am Mittelfinger der rechten Hand erfolgte a m 4. September 2019 , eine weitere operative Sanierung fand am 8. Januar 2020 statt ( Urk. 1 9/273 S. 2 ). Am 2 7. April

2020 meldete sich der Versicherte im Zusammenhang mit dem Rückfall erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 19/148). In der Zeit vom 8. bis 3 1. Juli 2020 weilte er zur Rehabilitation an der Rehaklinik B.___ (Urk.

1

E. 9 / 211 ) .

Die Ablehnung des Begehrens betreffend Eingliederungs massnahmen erfolgte mit Verfügung 7. September 2021 ( Urk. 19/216) . Mit Einspracheentscheid vom 1 0. November 2021 bestätigte die Suva die ergangene Verfügung vom 1 8. März 2021 ( Urk. 19/273 S. 3).

Dispositiv
  1. 1.1      Der im Jahre 1977 geborene X.___ besuchte im Y.___ die Grund- und Mittelschule und erwarb in der Folge keine berufliche Ausbildung. Nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 2003 war er ab dem
  2. Januar 2006 bei der Z.___ AG angestellt ( Urk.  19/2, Urk.  19/9) . Am 2
  3. Dezember 2006 fiel dem Versicherten in der Lagerhalle ein 17 kg schweres Fass auf die rechte Hand, was zur Durchtrennung beider Beugesehnen des Mittelfingers führte. Die Erst behandlung erfolgte am
  4. Januar 2007 im Spital A.___ , eine erste Operation (Revision des Mittelfingers) am 1
  5. Februar 200
  6. Eine weitere Operation wurde am 1
  7. Juli 2007 durchgeführt (Profundusersatzplastik mit Palmaris longus Transplan tat; vgl. zum Ganzen Urk.  19/273 S. 2 ). 1.2      Am 3
  8. Oktober 2007 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk.  19/2). In der Zeit vom
  9. März bis 1
  10. April 2008 weilte er zur stationären Rehabilitation an der Rehaklinik B.___ ( Urk.  19/15) . Mit Verfügung vom 2
  11. August 2008 sprach die Suva dem Versicherten für die Zeit ab
  12. Oktober 2008 eine Rente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 22  % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 30  % zu ( Urk.  1 9 / 273 S. 2 ). Mit Mitteilung vom 1
  13. Februar 2009 gewährte die IV-Stelle Kostengutsprache für Arbeitsvermittlung ( Urk.  19/51), mit Mitteilung vom
  14. März 2009 eine solche für ein Arbeitstraining ( Urk.  19/60); mit Verfügung vom
  15. August 2009 erfolgte der Abschluss der Arbeitsvermittlung ( Urk.  19/86). Mit Vorbescheid vom 2
  16. August 2009 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht ( Urk.  19/88) und hielt an diesem Entscheid – nach erfolgter orthopädisch-psychiatrischer Begutachtung ( Urk.  19/102) – mit Verfügung vom 1
  17. April 2010 fest ( Urk.  19/106). 1.3      Im September 2015 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk.  19/115). Am
  18. April 2016 konnte er eine Stelle als Haus wart antreten ( Urk.  19/166); dementsprechend schloss die IV-Stelle m it Schreiben vom 2
  19. Juni 2016 die Eingliederungsmassnahmen ab und führte aus, dass der Versicherte bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit rentenausschliessend ein gegliedert sei (Urk. 19/140). Mit Verfügung vom
  20. September 2018 hob die Suva die Rente unter Berücksichtigung des tatsächlich erzielten Einkommens per
  21. Januar 2017 auf. Die dagegen erhobene Einsprache vom
  22. Oktober 2018 zog die Vertreterin des Versicherten mit Schreiben vom 1
  23. Dezember 2018 zurück ( Urk.  1 9 / 273 S. 2 ).
  24. 4      Am 1
  25. Mai 2019 verletzte sich der Versicherte erneut am Mittelfinger der rechten Hand (Hyperextension). Am 2
  26. Mai 2019 nahm die Suva die Taggeldzahlungen rückfallweise wieder auf , eine Revision der Beugesehnenrekonstruktion am Mittelfinger der rechten Hand erfolgte a m
  27. September 2019 , eine weitere operative Sanierung fand am
  28. Januar 2020 statt ( Urk.  1 9/273 S. 2 ). Am 2
  29. April   2020 meldete sich der Versicherte im Zusammenhang mit dem Rückfall erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk.  19/148). In der Zeit vom
  30. bis 3
  31. Juli 2020 weilte er zur Rehabilitation an der Rehaklinik B.___ (Urk.   1 9 / 163/22   ff. ).      Mit Schreiben vom 1
  32. August 2020 verneinte die Suva einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung ; m it Schreiben vom 2
  33. Januar 2021 informierte sie weite r zum Fallabschluss und teilte die Einstellung der Versicherungsleistungen inklusive Taggeld für die Zeit nach dem 2
  34. Februar 2021 mit. Mit Verfügung vom 1
  35. März 2021 lehnte die Suva einen Rentenanspruch ausgehend von einer unfallbedingten Erwerbseinbusse von 4  % ab; weiter verneinte sie eine Erhöhung der Integritätseinbusse sowie einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung und auf pflegerische Massnahmen ( Urk.  1 9 / 273 S. 2 ).      Mit Mitteilung vom 3
  36. März 2021 lehnte die IV-Stelle Eingliederungs massnahmen mangels ausreichender Deutschkenntnisse ab (Urk. 19/187). Mit Vorbescheid vom
  37. Juni 2021 stellte sie die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht ( Urk.  19/192); weiter wurde der Entscheid betreffend Eingliederungs massnahmen mit Vorbescheid vom 2
  38. Juni 2021 bestätigt ( Urk.  19/195). Nach erfolgter Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung ( Urk.  19/204) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1
  39. Juli 2021 die Abweisung des ent sprechenden Begehrens in Aussicht (Urk.   1 9 / 211 ) . Die Ablehnung des Begehrens betreffend Eingliederungs massnahmen erfolgte mit Verfügung
  40. September 2021 ( Urk.  19/216) . Mit Einspracheentscheid vom 1
  41. November 2021 bestätigte die Suva die ergangene Verfügung vom 1
  42. März 2021 ( Urk.  19/273 S. 3). 1.5      Am
  43. März 2022 gab die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag ( Urk.  19/265 S. 1). Mit Urteil vom 1
  44. August 2022 hiess das hiesige Gericht die gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 1
  45. November 2021 erhobene Beschwerde teilweise gut und stellte fest, dass der Versicherte ab
  46. März 2021 Anspruch auf eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 20  % habe ( Urk.  19/273 S. 22). Das von der IV-Stelle in Auftrag gegebene C.___ -Gut achten erging am 2
  47. August 2022 ( Urk.  19/265). Infolge formeller Mängel bei der Begutachtung musste das handchirurgische Teilgutachten wiederholt werden ( Urk.  19/285), die Beantwortung von Zusatzfragen erfolgte mit Schreiben vom 2
  48. Januar 2023 ( Urk.  19/294), die aktualisierte Gesamtbeurteilung datiert vom
  49. März 2023 ( Urk.  19/296). Nach einer internen Meldung vom
  50. März 2023 führte die IV-Stelle weiter Spezialabklärungen sowie eine Internetrecherche durch (vgl. Urk.  17 S. 3). Mit Verfügungen vom 1
  51. April 2024 wies die IV-Stelle einen Anspruch betreffend Hilflosenentschädigung respektive betreffend Invalidenrente ab ( Urk.  19/336 f.). Mit Verfügung vom 1
  52. April 2024 schloss die Suva den Rück fall ab und stellte die Taggeldleistungen bei Annahme einer 100%igen Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit per
  53. März 2024 ein (Urk. 19/353).
  54. Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 1
  55. April 2024 betreffend Invalidenrente erhob die Vertreterin des Versicherten am 2
  56. Mai 2024 Beschwerd e und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer ab November 2020 eine ganze Invalidenrente auszurichten, eventualiter seien weitere Abklärungen zu tätigen und der Beschwerdeführer sei nochmals zu begutachten. Weiter seien die Akten der Suva beizuziehen und es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung in der Person der Unterzeichneten zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde gegnerin ( Urk.  1 S. 2).      Mit Schreiben vom 2
  57. Mai 2024 reichte die Vertreterin des Beschwerdeführers einen ergänzenden Arztbericht zu den Akten ( Urk.  5 f.). Innert mehrfach erstreckter Frist reichte die Beschwerdegegnerin am 2
  58. September 2024 ihre um fassende Beschwerdeantwort ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde ( Urk.  17).      Mit Verfügung vom
  59. Oktober 2024 wies das hiesige Gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechts vertretung ab und ordnete einen zweiten Schriftenwechsel an ( Urk.  21). Innert erstreckter Frist hielt die Vertreterin des Beschwerdeführers an den beschwerde weise gestellten Anträgen fest ( Urk.  25); die Beschwerdegegnerin hielt innert mehrfach erstreckter Frist mit Duplik vom 2
  60. Februar 2025 ebenfalls an ihren Anträgen fest ( Urk.  31), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2
  61. Februar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.  32). Das Gericht zieht in Erwägung:
  62. 1.1      Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher ge währten Leistung mittels Vorbescheids mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).      Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen bei der IV-Stelle münd lich oder schriftlich Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73 ter Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Hernach ent scheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den für den Beschluss relevanten Einwänden der Parteien auseinanderzusetzen hat (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV).      Die von den kantonalen IV-Stellen erlassenen Verfügungen sind sodann – in Ab weichung von Art. 52 und Art. 58 ATSG – ohne vorgängiges Einspracheverfahren direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG). 1.2      Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie vor Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind – was auf Ver fügungen über Leistungen der Invalidenversicherung nach dem Gesagten nicht zutrifft –, nicht angehört werden müssen.      Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfas sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a), ist das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwir ken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, bezweckt insbesondere, die be troffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachge recht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).
  63. 2.1      Die Durchführung von weiteren Abklärungen im Vorbescheidverfahren führt nicht zwingend dazu, dass ein neuer Vorbescheid zu erlassen ist; dies hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, unter anderem von der inhaltlichen Bedeu tung der Sachverhaltsvervollständigung (Urteil des Bundesgerichts 9C_606/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 2.1 in fine). Zu prüfen bleibt demnach, wie die nach Erlass des Vorbescheids getätigten medizinischen Abklärungen im vorliegenden Fall zu gewichten sind , nachdem die Beschwerdegegnerin keinen erneuten Vor bescheid erlassen hat . Bei dieser Ausgangslage kann - zumindest vorerst - auf eine Zusammenfassung der im Verfahren gestellten materiellen Anträge verzichtet werden. 2.2      Mit Vorbescheid vom
  64. Juni 2021 stellte die Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 19/192). Schon a llein aufgrund der Tatsache, dass nachfolgend eine erneute polydisziplinäre Abklärung durchgeführt wurde, ist von einer inhaltlich wesent lichen Sachverhaltsvervollständigung auszugehen, zumal die Einschätzung der C.___ -Gutachter bezüglich der verbleibenden Arbeits fähigkeit in einer an gepassten Tätigkeit nicht nur bei einem Vergleich mit der im unfallversicherungs rechtlichen Verfahren als massgebend erachteten medizini schen Beurteilung , sondern auch bezüglich der im Verwaltungsverfahren erfolgten Spezial abklärungen ( Urk.  19/305) doch einige Fragen aufwirft . So sind einige Ungereimtheiten, welche die Experten nicht bemerkten, ungeklärt respektive un begründet geblieben . Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens muss es einer versicherten Person möglich sein, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Entscheid selbst zu äussern ; d ies war vorliegend nicht möglich .      Insgesamt hätte bereits aufgrund des neuen polydisziplinären Gutachtens sowie der daraus sich ergebenden divergierenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ein neuer Vorbescheid ergehen müssen. Weiter ist anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin nach einer internen Meldung vom
  65. März 2023 Spezialabklärungen sowie eine Internetrecherche durch führte (vgl.   Urk.  17 S. 3). Auch diese Zusatzabklärungen stellten für die Entscheid findung eine wesentliche Grundlage dar, w as sich beispielsweise an der aus führlichen Beschwerdeantwort vom 2
  66. September 2024 ablesen lässt ( Urk.  17); umso mehr hätte ein neuer Vorbescheid ergehen müssen.      Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 1
  67. April 2024 aus formellen Gründen aufzuheben und es ist die Sache zur rechtsgenügenden Durch führung des Vorbescheidverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 2 . 3      Ohne eine abschliessende Würdigung des C.___ -Gutachtens vorzunehmen, ergeben sich im Zusammenhang mit der Beweiseignung des genannten Gut achtens verschiedene Fragen . So datierte die ursprüngliche Begutachtung vom 2
  68. August 2022 ( Urk.  19/265), wobei das Handgutachten infolge formeller Mängel wiederholt werden musste, was am 1
  69. Dezember 2022 geschah (Urk. 19/285). Da nun ein neuer Vorbescheid zu ergehen hat, liegen die für die Begutachtung massgebenden Untersuchungen schon rund drei Jahre zurück, so dass fraglich erscheint, ob das C.___ -Gutachten für die Beurteilung des medizinischen Sachverhalts noch eine verlässliche Grundlage darstellt.      Weiter gehen die C.___ -Gutachter allein aus somatischer Sicht von deutlich höheren Einschränkungen in einer angepassten Tätigkeit aus, als dies im Rahmen des Urteils des hiesigen Gerichts vom 1
  70. August 2022 betreffend Leistungen der Unfallversicherung angenommen wurde (vgl. Urk.  19/273, Urk.  19/285/13). Eine Auseinandersetzung damit erfolgt im Gutachten nicht. Auch sind die von der Beschwerdegegnerin getätigten Zusatzabklärungen geeignet, die von den C.___ -Gutachtern angenommenen Einschränkungen zumindest in Zweifel zu ziehen (vgl. dazu etwa Urk.  17 f.).      Insgesamt erscheint es aufgrund einer vorläufigen und summarischen Beurteilung des C.___ -Gutachtens fraglich, ob gestützt darauf der strittige medizinische Sachverhalt erstellt werden kann, ober ob sich auch in materiell-rechtlicher Hin sicht weitere Abklärungen aufdrängen. 3 . 3 .1      Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3 .2      Dem Beschwerdeführer steht eine Parteientschädigung zu, welche unter Berück sichtigung der Kostennote vom
  71. September 2024 ( Urk.  16) mit Fr.  4' 500.- inkl. Barauslagen und MWST zu bemessen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist. Dies unter dem Hinweis, dass die Aufwendungen für das Gesuch um unent geltliche Rechtspflege nicht von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen sind, die Voraussetzungen klarerweise nicht gegeben waren und der Beschwerdeführer insofern unterl iegt . Das Gericht erkennt:
  72. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1
  73. April 2024 aufgehoben wird und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernac h über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
  74. Die Gerichtskosten von Fr.  600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  75. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Partei entschädigung von Fr.  4’500 .-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen.
  76. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr.  Barbara Wyler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk.  16 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  77. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00297 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom 3 0. September 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler Weber Wyler von Gleichenstein, Business Tower Zürcherstrasse 310, Postfach, 8501 Frauenfeld gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Der im Jahre 1977 geborene X.___

besuchte im Y.___ die Grund- und Mittelschule und erwarb in der Folge keine berufliche Ausbildung. Nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 2003 war er ab dem 3. Januar 2006 bei der Z.___ AG angestellt ( Urk. 19/2, Urk. 19/9) . Am 2 8. Dezember 2006 fiel dem Versicherten in der Lagerhalle ein 17 kg schweres Fass auf die rechte Hand, was zur Durchtrennung beider Beugesehnen des Mittelfingers führte. Die Erst behandlung erfolgte am 4. Januar 2007 im Spital A.___ , eine erste Operation (Revision des Mittelfingers) am 1 2. Februar 200 7. Eine weitere Operation wurde am 1 2. Juli 2007 durchgeführt (Profundusersatzplastik mit Palmaris longus Transplan tat; vgl. zum Ganzen Urk. 19/273 S. 2 ). 1.2

Am 3 0. Oktober 2007 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 19/2). In der Zeit vom 5. März bis 1 6. April 2008 weilte er zur stationären Rehabilitation an der Rehaklinik B.___ ( Urk. 19/15) . Mit Verfügung vom 2 2. August 2008 sprach die Suva dem Versicherten für die Zeit ab 1. Oktober 2008 eine Rente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 22 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 30 % zu ( Urk. 1 9 / 273 S. 2 ). Mit Mitteilung vom 1 6. Februar 2009 gewährte die IV-Stelle Kostengutsprache für Arbeitsvermittlung ( Urk. 19/51), mit Mitteilung vom 2. März 2009 eine solche für ein Arbeitstraining ( Urk. 19/60); mit Verfügung vom 7. August 2009 erfolgte der Abschluss der Arbeitsvermittlung ( Urk. 19/86). Mit Vorbescheid vom 2 6. August 2009 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht ( Urk. 19/88) und hielt an diesem Entscheid – nach erfolgter orthopädisch-psychiatrischer Begutachtung ( Urk. 19/102) – mit Verfügung vom 1 2. April 2010 fest ( Urk. 19/106). 1.3

Im September 2015 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 19/115). Am 4. April 2016 konnte er eine Stelle als Haus wart antreten ( Urk. 19/166); dementsprechend schloss die IV-Stelle m it Schreiben vom 2 9. Juni 2016 die Eingliederungsmassnahmen ab und führte aus, dass der Versicherte bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit rentenausschliessend ein gegliedert sei (Urk. 19/140). Mit Verfügung vom 6. September 2018 hob die Suva die Rente unter Berücksichtigung des tatsächlich erzielten Einkommens per 1. Januar 2017 auf. Die dagegen erhobene Einsprache vom 4. Oktober 2018 zog die Vertreterin des Versicherten mit Schreiben vom 1 7. Dezember 2018 zurück ( Urk. 1 9 / 273 S. 2 ). 1. 4

Am 1 9. Mai 2019 verletzte sich der Versicherte erneut am Mittelfinger der rechten Hand (Hyperextension). Am 2 0. Mai 2019 nahm die Suva die Taggeldzahlungen rückfallweise wieder auf , eine Revision der Beugesehnenrekonstruktion am Mittelfinger der rechten Hand erfolgte a m 4. September 2019 , eine weitere operative Sanierung fand am 8. Januar 2020 statt ( Urk. 1 9/273 S. 2 ). Am 2 7. April

2020 meldete sich der Versicherte im Zusammenhang mit dem Rückfall erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 19/148). In der Zeit vom 8. bis 3 1. Juli 2020 weilte er zur Rehabilitation an der Rehaklinik B.___ (Urk.

1 9 / 163/22

ff. ).

Mit Schreiben vom 1 7. August 2020 verneinte die Suva einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung ; m it Schreiben vom 2 5. Januar 2021 informierte sie weite r zum Fallabschluss und teilte die Einstellung der Versicherungsleistungen inklusive Taggeld für die Zeit nach dem 2 8. Februar 2021 mit. Mit Verfügung vom 1 8. März 2021 lehnte die Suva einen Rentenanspruch ausgehend von einer unfallbedingten Erwerbseinbusse von 4 % ab; weiter verneinte sie eine Erhöhung der Integritätseinbusse sowie einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung und auf pflegerische Massnahmen ( Urk. 1 9 / 273 S. 2 ).

Mit Mitteilung vom 3 1. März 2021 lehnte die IV-Stelle Eingliederungs massnahmen mangels ausreichender Deutschkenntnisse ab (Urk. 19/187). Mit Vorbescheid vom 2. Juni 2021 stellte sie die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht ( Urk. 19/192); weiter wurde der Entscheid betreffend Eingliederungs massnahmen mit Vorbescheid vom 2 4. Juni 2021 bestätigt ( Urk. 19/195). Nach erfolgter Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung ( Urk. 19/204) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1 6. Juli 2021 die Abweisung des ent sprechenden Begehrens in Aussicht (Urk.

1 9 / 211 ) .

Die Ablehnung des Begehrens betreffend Eingliederungs massnahmen erfolgte mit Verfügung 7. September 2021 ( Urk. 19/216) . Mit Einspracheentscheid vom 1 0. November 2021 bestätigte die Suva die ergangene Verfügung vom 1 8. März 2021 ( Urk. 19/273 S. 3). 1.5

Am 1. März 2022 gab die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag ( Urk. 19/265 S. 1). Mit Urteil vom 1 9. August 2022 hiess das hiesige Gericht die gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 1 0. November 2021 erhobene Beschwerde teilweise gut und stellte fest, dass der Versicherte ab 1. März 2021 Anspruch auf eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % habe ( Urk. 19/273 S. 22). Das von der IV-Stelle in Auftrag gegebene C.___ -Gut achten erging am 2 4. August 2022 ( Urk. 19/265). Infolge formeller Mängel bei der Begutachtung musste das handchirurgische Teilgutachten wiederholt werden ( Urk. 19/285), die Beantwortung von Zusatzfragen erfolgte mit Schreiben vom 2 3. Januar 2023 ( Urk. 19/294), die aktualisierte Gesamtbeurteilung datiert vom 1. März 2023 ( Urk. 19/296). Nach einer internen Meldung vom 6. März 2023 führte die IV-Stelle weiter Spezialabklärungen sowie eine Internetrecherche durch (vgl. Urk. 17 S. 3). Mit Verfügungen vom 1 6. April 2024 wies die IV-Stelle einen Anspruch betreffend Hilflosenentschädigung respektive betreffend Invalidenrente ab ( Urk. 19/336 f.). Mit Verfügung vom 1 7. April 2024 schloss die Suva den Rück fall ab und stellte die Taggeldleistungen bei Annahme einer 100%igen Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit per 1. März 2024 ein (Urk. 19/353).

2.

Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 1 6. April 2024 betreffend Invalidenrente erhob die Vertreterin des Versicherten am 2 1. Mai 2024 Beschwerd e und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer ab November 2020 eine ganze Invalidenrente auszurichten, eventualiter seien weitere Abklärungen zu tätigen und der Beschwerdeführer sei nochmals zu begutachten. Weiter seien die Akten der Suva beizuziehen und es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung in der Person der Unterzeichneten zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde gegnerin ( Urk. 1 S. 2).

Mit Schreiben vom 2 2. Mai 2024 reichte die Vertreterin des Beschwerdeführers einen ergänzenden Arztbericht zu den Akten ( Urk. 5 f.). Innert mehrfach erstreckter Frist reichte die Beschwerdegegnerin am 2 6. September 2024 ihre um fassende Beschwerdeantwort ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 17).

Mit Verfügung vom 4. Oktober 2024 wies das hiesige Gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechts vertretung ab und ordnete einen zweiten Schriftenwechsel an ( Urk. 21). Innert erstreckter Frist hielt die Vertreterin des Beschwerdeführers an den beschwerde weise gestellten Anträgen fest ( Urk. 25); die Beschwerdegegnerin hielt innert mehrfach erstreckter Frist mit Duplik vom 2 1. Februar 2025 ebenfalls an ihren Anträgen fest ( Urk. 31), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 4. Februar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 32). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher ge währten Leistung mittels Vorbescheids mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).

Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen bei der IV-Stelle münd lich oder schriftlich Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73 ter Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Hernach ent scheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den für den Beschluss relevanten Einwänden der Parteien auseinanderzusetzen hat (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV).

Die von den kantonalen IV-Stellen erlassenen Verfügungen sind sodann – in Ab weichung von Art. 52 und Art. 58 ATSG – ohne vorgängiges Einspracheverfahren direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG). 1.2

Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie vor Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind – was auf Ver fügungen über Leistungen der Invalidenversicherung nach dem Gesagten nicht zutrifft –, nicht angehört werden müssen.

Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfas sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a), ist das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwir ken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, bezweckt insbesondere, die be troffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachge recht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Durchführung von weiteren Abklärungen im Vorbescheidverfahren führt nicht zwingend dazu, dass ein neuer Vorbescheid zu erlassen ist; dies hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, unter anderem von der inhaltlichen Bedeu tung der Sachverhaltsvervollständigung (Urteil des Bundesgerichts 9C_606/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 2.1 in fine). Zu prüfen bleibt demnach, wie die nach Erlass des Vorbescheids getätigten medizinischen Abklärungen im vorliegenden Fall zu gewichten sind , nachdem die Beschwerdegegnerin keinen erneuten Vor bescheid erlassen hat . Bei dieser Ausgangslage kann - zumindest vorerst - auf eine Zusammenfassung der im Verfahren gestellten materiellen Anträge verzichtet werden. 2.2

Mit Vorbescheid vom 2. Juni 2021 stellte die Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 19/192). Schon a llein aufgrund der Tatsache, dass nachfolgend eine erneute polydisziplinäre Abklärung durchgeführt wurde, ist von einer inhaltlich wesent lichen Sachverhaltsvervollständigung auszugehen, zumal die Einschätzung der C.___ -Gutachter bezüglich der verbleibenden Arbeits fähigkeit in einer an gepassten Tätigkeit nicht nur bei einem Vergleich mit der im unfallversicherungs rechtlichen Verfahren als massgebend erachteten medizini schen Beurteilung , sondern auch bezüglich der im Verwaltungsverfahren erfolgten Spezial abklärungen ( Urk. 19/305) doch einige Fragen aufwirft . So sind einige Ungereimtheiten, welche die Experten nicht bemerkten, ungeklärt respektive un begründet geblieben . Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens muss es einer versicherten Person möglich sein, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Entscheid selbst zu äussern ; d ies war vorliegend nicht möglich .

Insgesamt hätte bereits aufgrund des neuen polydisziplinären Gutachtens sowie der daraus sich ergebenden divergierenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit

ein neuer Vorbescheid ergehen müssen. Weiter ist anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin nach einer internen Meldung vom 6. März 2023 Spezialabklärungen sowie eine Internetrecherche durch führte (vgl.

Urk. 17 S. 3). Auch diese Zusatzabklärungen stellten für die Entscheid findung eine wesentliche Grundlage dar, w as sich beispielsweise an der aus führlichen Beschwerdeantwort vom 2 6. September 2024 ablesen lässt ( Urk. 17); umso

mehr hätte ein neuer Vorbescheid ergehen müssen.

Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 1 6. April 2024 aus formellen Gründen aufzuheben und es ist die Sache zur rechtsgenügenden Durch führung des Vorbescheidverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 2 . 3

Ohne eine abschliessende Würdigung des C.___ -Gutachtens vorzunehmen, ergeben sich im Zusammenhang mit der Beweiseignung des genannten Gut achtens verschiedene Fragen . So datierte die ursprüngliche Begutachtung vom 2 4. August 2022 ( Urk. 19/265), wobei das Handgutachten infolge formeller Mängel wiederholt werden musste, was am 1 6. Dezember 2022 geschah (Urk. 19/285). Da nun ein neuer Vorbescheid zu ergehen hat, liegen die für die Begutachtung massgebenden Untersuchungen schon rund drei Jahre zurück, so dass fraglich erscheint, ob das C.___ -Gutachten für die Beurteilung des medizinischen Sachverhalts noch eine verlässliche Grundlage darstellt.

Weiter gehen die C.___ -Gutachter allein aus somatischer Sicht von deutlich höheren Einschränkungen in einer angepassten Tätigkeit aus, als dies im Rahmen des Urteils des hiesigen Gerichts vom 1 9. August 2022 betreffend Leistungen der Unfallversicherung angenommen wurde (vgl. Urk. 19/273, Urk. 19/285/13). Eine Auseinandersetzung damit erfolgt im Gutachten nicht. Auch sind die von der Beschwerdegegnerin getätigten Zusatzabklärungen geeignet, die von den C.___ -Gutachtern angenommenen Einschränkungen zumindest in Zweifel zu ziehen (vgl. dazu etwa Urk. 17 f.).

Insgesamt erscheint es aufgrund einer vorläufigen und summarischen Beurteilung des C.___ -Gutachtens fraglich, ob gestützt darauf der strittige medizinische Sachverhalt erstellt werden kann, ober ob sich auch in materiell-rechtlicher Hin sicht weitere Abklärungen aufdrängen. 3 . 3 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3 .2

Dem Beschwerdeführer steht eine Parteientschädigung zu, welche unter Berück sichtigung der Kostennote vom 9. September 2024 ( Urk.

16) mit Fr. 4' 500.- inkl. Barauslagen und MWST zu bemessen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist. Dies unter dem Hinweis, dass die Aufwendungen für das Gesuch um unent geltliche Rechtspflege nicht von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen sind, die Voraussetzungen klarerweise nicht gegeben waren und der Beschwerdeführer insofern unterl iegt . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 6. April 2024 aufgehoben wird und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernac h über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Partei entschädigung von Fr. 4’500 .-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 16 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty