opencaselaw.ch

IV.2024.00288

Begutachtung nach Neuanmeldung weist zwar eine gewisse gesundheitliche Veränderung nach, indessen erlaubt die nach wie vor bestehende Restarbeitsfähigkeit die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens.

Zürich SozVersG · 2025-06-25 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Die

1965

in

Kosovo

geborene

X.___

erlernte

nach

der

Grundschule

den

Beruf

einer

Schneiderin .

Sie

lebt

seit

1996

in

der

Schweiz.

In

den

Jahren

2006

bis

2009

arbeitete

sie

bei

verschiedenen

Arbeitgebern

in

der

Reinigungsbranche

und

im

Servicebereich

mit

wechselndem

Beschäftigungsgrad.

Am

1 5.

Oktober

2009

meldete

sie

sich

unter

Hinweis

auf

einen

engen

Spinalkanal

und

Beschwerden

in

den

Beinen

und

im

Rücken

bei

der

Invalidenversicherung

zum

Leistungsbezug

(berufliche

Massnahmen,

Rente)

an

( Urk.

14/3 ;

vgl.

auch

Urk.

14/6).

Gestützt

auf

die

nachfolgenden

Abklärungen,

die

insbesondere

die

Einholung

des

ortho pädisch-rheumatologisch-neurologische n

G utacht ens

der

Klinik

Z.___

vom

1 5.

Juni

2011

( Urk.

1 4 /39)

beinhaltete n ,

ermittelte

die

IV-Stelle

einen

renten ausschliessenden

Invaliditätsgrad

von

10

%

und

verneinte

mit

Verfügung

vom

1 6.

Januar

2012

den

Anspruch

auf

eine

Invalidenrente

( Urk.

14/49).

Die

von

der

Versicherten

dagegen

erhobene

Beschwerde

wies

das

Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich

mit

Urteil

IV.2012.00210

vom

3 1.

Mai

2013

ab

( Urk.

14/64).

Diesen

Entscheid

schützte

das

Bundesgericht

mit

seinem

Urteil

9C_579/2013

vom

3.

Dezember

2013

( Urk.

14/66).

1.2

Am

24.

März

2014

meldete

sich

die

Versicherte

erneut

zum

Leistungsbezug

an

( Urk.

14/70).

Auf

dieses

Gesuch

trat

die

IV-Stelle

mit

Verfügung

vom

1.

Juli

2014

nicht

ein

( Urk.

14/81).

Ein

weiteres

Leistungsgesuch

stellte

die

Versicherte

am

24.

Dezember

2014

( Urk.

14/87).

Gestützt

auf

die

anschliessend

durchgeführten

Abklärungen

( Urk.

14/95

ff.)

verneinte

die

IV-Stelle

mit

Verfügung

vom

2 9.

September

2015

den

Anspruch

auf

eine

Invalidenrente

( Urk.

14/1 09 ).

Die

dagegen

erhobene

Beschwerde

hiess

das

Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich

mit

Urteil

IV.2015.01123

vom

1 4.

Juli

2017

in

dem

Sinne

gut,

dass

es

die

Sache

zur

Vornahme

zusätzlicher

Abklärungen

an

die

IV-Stelle

zurückwies

( Urk.

14/114).

Im

Rahmen

der

weiteren

Abklärungen

( Urk.

14/117

ff.)

holte

die

IV-Stelle

das

polydisziplinäre

Gutachten

de r

A.___

AG

vom

1 3.

August

2018

( Urk.

14/144)

und

die

ergänzende

Stellungahme

de r

Gutachter

vom

9.

November

2018

( Urk.

14/148)

ein.

Mit

Verfügung

vom

1 6.

September

2019

verneinte

die

IV-Stelle

den

Anspruch

der

Versicherten

auf

eine

Invalidenrente

erneut

( Urk.

14/160).

Die

von

der

Versicherten

dagegen

erhobene

Beschwerde

wies

das

Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich

mit

Urteil

IV.2019.00735

vom

1.

September

2020

ab

( Urk.

14/166).

Dieser

Entscheid

blieb

unangefochten.

1.3

Unter

Einreichung

verschiedene r

ärztlicher

Berichte

( Urk.

14/168/1-33)

meldete

sich

die

Versicherte

am

4.

November

2022

ein

weiteres

Mal

zu m

Leistungsbezug

an

(Urk.

14/169).

Zunächst

stell t e

die

IV-Stelle

der

Versicherte n

mittels

des

am

21.

November

2022

erlassenen

Vorbescheides

das

Nichteintreten

auf

das

erneute

Leistungsgesuch

in

Aussicht

( Urk.

14/172).

Gestützt

auf

die

dagegen

erhobenen

Einwände

( Urk.

14/176,

Urk.

14/179)

veranlasste

die

IV-Stelle

eine

polydis ziplinäre

Begutachtung

( Urk.

14/184).

Die

B.___

GmbH

erstattete

das

Gutachten

am

5.

September

2023

( Urk.

14/196).

Mit

dem

weiteren

Vorbescheid

vom

1 3.

November

2023

stellte

die

IV-Stelle

die

Abweisung

des

Leistungsgesuchs

in

Aussicht

( Urk.

14/201).

Dagegen

erhob

die

Versicherte

Einwände

( Urk.

14/205).

Mit

Verfügung

vom

1 5.

März

2024

entschied

die

IV-Stelle

im

Sinne

des

Vorbescheides

und

verneinte

den

Anspruch

der

Versicherten

auf

eine

Invalidenrente

( Urk.

14/209

=

Urk.

2).

2.

Gegen

die

Verfügung

vom

1 5.

März

2024

erhob

Dr.

med.

C.___ ,

Facharzt

für

Innere

Medizin,

mit

unmittelbar

an

die

IV-Stelle

gerichteter

Eingabe

vom

2.

April

2024

für

die

Versicherte

Beschwerde

mit

dem

sinngemässen

Antrag,

es

sei

ihr

eine

Rente

zuzusprechen

( Urk.

1).

Die

IV-Stelle

überwies

die

Eingabe

in

der

Folge

an

das

Sozialversicherungsgericht

( Urk.

3).

Am

2 8.

Mai

2024

wurde

der

Versicherten

aufgegeben,

die

Beschwerdeeingabe

persönlich

zu

unterzeichnen

oder

alternativ

für

Dr.

C.___

eine

Vertretungsvollmacht

nachzureichen

( Urk.

5).

Der

Auflage

kam

die

Versicherte

in

der

Folge

in

dem

Sinne

nach,

dass

sie

der

IV-Stelle

ein

am

3.

Juni

2024

eigenhändig

unterzeichnet e s

und

mit

der

Eingabe

von

Dr.

C.___

vom

2.

April

2024

weitestgehend

deckungsgleiche s

Schriftstück

nachreichte

( Urk.

11) ,

welche s

diese

zuständigkeitshalber

an

das

Sozialversicherungsgericht

weiterleitete

( Urk.

10).

Mit

Beschwerdeantwort

vom

2 0.

August

2024

beantragte

die

IV-Stelle

die

Abweisung

der

Beschwerde

( Urk.

13).

Davon

wurde

der

Versicherten

am

2 3.

August

2024

Kenntnis

gegeben

( Urk.

16).

Das

Gericht

zieht

in

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Januar

202

E. 1.2 Invalidität

ist

die

voraussichtlich

bleibende

oder

längere

Zeit

dauernde

ganze

oder

teilweise

Erwerbsunfähigkeit

(Art.

E. 1.3 Anspruch

auf

eine

Rente

haben

gemäss

Art.

28

Abs.

1

IVG

Versicherte,

die: a.

ihre

Erwerbsfähigkeit

oder

die

Fähigkeit,

sich

im

Aufgabenbereich

zu

betäti gen,

nicht

durch

zumutbare

Eingliederungsmassnahmen

wieder

herstellen,

erhalten

oder

verbessern

können; b.

während

eines

Jahres

ohne

wesentlichen

Unterbruch

durchschnittlich

mindes tens

40

%

arbeitsunfähig

(Art.

6

ATSG)

gewesen

sind;

und c.

nach

Ablauf

dieses

Jahres

zu

mindestens

40

%

invalid

(Art.

E. 1.4 Bei

erwerbstätigen

Versicherten

ist

der

Invaliditätsgrad

gemäss

Art.

16

ATSG

in

Verbindung

mit

Art.

28a

Abs.

1

IVG

aufgrund

eines

Einkommensvergleichs

zu

bestimmen.

Dazu

wird

das

Erwerbseinkommen,

das

die

versicherte

Person

nach

Eintritt

der

Invalidität

und

nach

Durchführung

der

medizinischen

Behandlung

und

allfälliger

Eingliederungsmassnahmen

durch

eine

ihr

zumutbare

Tätigkeit

bei

ausgeglichener

Arbeitsmarktlage

erzielen

könnte

(sog.

Invalideneinkommen),

in

Beziehung

gesetzt

zum

Erwerbseinkommen,

das

sie

erzielen

könnte,

wenn

sie

nicht

invalid

geworden

wäre

(sog.

Valideneinkommen).

Der

Einkommensver gleich

hat

in

der

Regel

in

der

Weise

zu

erfolgen,

dass

die

beiden

hypothetischen

Erwerbseinkommen

ziffernmässig

möglichst

genau

ermittelt

und

einander

gegenübergestellt

werden,

worauf

sich

aus

der

Einkommensdifferenz

der

Invali ditätsgrad

bestimmen

lässt

(sog.

allgemeine

Methode

des

Einkommensvergleichs;

BGE

130

V

343

E.

3.4.2,

128

V

29

E.

1).

E. 1.5 Um

den

Invaliditätsgrad

bemessen

zu

können,

ist

die

Verwaltung

(und

im

Beschwerdefall

das

Gericht)

auf

Unterlagen

angewiesen,

die

ärztliche

und

gegebenenfalls

auch

andere

Fachleute

zur

Verfügung

zu

stellen

haben.

Aufgabe

des

Arztes

oder

der

Ärztin

ist

es,

den

Gesundheitszustand

zu

beurteilen

und

dazu

Stellung

zu

nehmen,

in

welchem

Umfang

und

bezüglich

welcher

Tätigkeiten

die

versicherte

Person

arbeitsunfähig

ist.

Im

Weiteren

sind

die

ärztlichen

Auskünfte

eine

wichtige

Grundlage

für

die

Beurteilung

der

Frage,

welche

Arbeitsleistungen

der

versicherten

Person

noch

zugemutet

werden

können

(BGE

132

V

93

E.

4

mit

Hinweisen;

vgl.

auch

BGE

140

V

193

E.

E. 2 Entsprechend

den

allgemeinen

intertemporalrechtlichen

Grundsätzen

(vgl.

BGE

144

V

210

E.

4.3.1)

ist

nach

der

bis

zum

31.

Dezember

2021

geltenden

Rechtslage

zu

beurteilen,

ob

bis

zu

diesem

Zeitpunkt

ein

Renten anspruch

entstanden

ist.

Steht

ein

erst

nach

dem

1.

Januar

2022

entstandener

Rentenanspruch

zur

Diskussion,

findet

darauf

das

seit

diesem

Zeitpunkt

geltende

Recht

Anwendung

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_452/2023

vom

24.

Januar

2024

E.

3.2.1

mit

Hinweisen).

Auf

Grund

der

im

November

2022

anhängig

gemachten

Anmeldung

bei

der

Invalidenversicherung

könnten

allfällige

Leistungen

frühestens

ab

Mai

202

E. 2.1 Die

Beschwerdegegnerin

führte

zur

Begründung

ihrer

Verfügung

vom

1 5.

März

2024

aus,

z ur

Abklärung

de s

gesundheitlichen

Zustandes

sei

das

polydisziplinäre

Gutachten

der

medizinischen

Abklärungsstelle

B.___

eingeholt

worden.

Die

bis herige

Tätigkeit

als

Reinigungskraft

sei

der

Beschwerdeführerin

bereits

seit

Juni

2011

dauerhaft

nicht

mehr

zumutbar

gewesen ,

mit

der

Folge,

dass

das

Wartejahr

bereits

im

Juni

2012

bestanden

gewesen

sei .

Zum

Zeitpunkt

des

frühestmöglichen

Rentenanspruch s

sechs

Monate

nach

der

Neuanmeldung,

das

heisst

ab

Mai

2023,

hätte

die

Beschwerdeführerin

eine

ihrem

gesundheitlichen

Zustand

angepasste

Tätigkeit

in

einem

Pensum

von

70

%

ausüben

können.

Angepasst

sei

eine

körperlich

leichte

und

wechselbelastende

Tätigkeit

mit

erhöhtem

Pausenbedarf

und

reduzierter

Intensität.

Zu

vermeiden

seien

das

wiederholte

Heben

und

Tragen

von

Lasten

über

5

kg

sowie

der

Einsatz

der

oberen

Extremitäten

oberhalb

des

Schulterniveaus.

Aus

dem

Vergleich

von

Validen-

und

Invalideneinkommen

resultiere

ein

nicht

rentenrelevanter

Invaliditätsgrad

von

24

% .

An

diesem

Ergebnis

ändere

auch

der

seit

Januar

2024

obligatorisch

zu

berücksichtigende

Abzug

von

E. 2.2 Die

Beschwerdeführerin

macht

geltend,

nach

wiederholten

Operationen

am

Rücken,

letztmals

im

Jahr

2022,

zeige

sich

weiterhin

eine

Schmerzsituation ,

die

seit

Sommer

2023

weiter

exazerbiert

sei.

Von

den

Ärzten

der

D.___

Klinik

sei

eine

Rezidivhernie

im

Segment

L5/S1

bildgebend

nachgewiesen

worden .

Diese

sei

für

die

aktuelle

Symptomatik

massgeblich.

Zusätzlich

sei

eine

neurofora minale

Enge

L4/5

links

mit

einer

Radikulopathie

und

einer

Facettenge lenksarthrose

mit

neuroforaminaler

Einengung

der

L2-Wurzel

auf

der

rechten

Seite

im

Segment

L2/3

dokumentiert.

Alle

bildmorphologischen

Aspekte

korrelierten

mit

den

damaligen

und

noch

anhaltenden

Beschwerden.

Nach

einem

positiven

Infiltrationsergebnis

sei

ein

erneuter

chirurgische r

Eingriff

zur

Stabi lisation

L3/4

und

L4/5,

zur

Dekompression

der

L4-Wurzel

auf

de r

linken

Seite

und

zur

Re-Dekompression

im

Segment

L5/S1

angezeigt.

Dies

zeige,

dass

die

Rückensituation

in

keiner

Weise

eine

für

eine

Arbeitstätigkeit

erforderliche

Belastung

zulasse.

Es

liege

mithin

eine

erweiterte

Verschlechterung

vor.

Im

Rahmen

der

gesamthaft

resultierenden

Dekonditionierung

sei

es

auch

zu

einer

zusätzlichen

Beschwerdeproblematik

am

rechten

Knie

mit

einer

nachgewiesenen

beginnenden

Gonarthrose

gekommen.

Aus

den

genannten

Gründen

und

vor

dem

Hintergrund

des

langjährigen

Verlaufs

mit

wiederholter

Progredienz

der

Gesamt symptomatik

sei

der

angefochtene

Entscheid

der

Beschwerdegegnerin

nicht

nachvollziehbar

(Urk.

11

S.

1

f.).

3.

E. 3 aus gerichtet

werden

(vgl.

Art.

29

Abs.

1

IVG).

In

dieser

übergangsrechtlichen

Konstellation

ist

die

seit

1.

Januar

2022

geltende

Rechtslage

massgebend,

die

im

Folgenden

soweit

nichts

anderes

vermerkt

ist

jeweils

in

dieser

Version

wieder gegeben,

zitiert

und

angewendet

wird.

E. 3.1 Gemäss

höchstrichterlicher

Rechtsprechung

ist

von

Amtes

wegen

zu

prüfen,

ob

seit

der

ersten

Rentenverfügung

zwischenzeitlich

eine

erneute

materielle

Prüfung

des

Rentenanspruchs

stattgefunden

hat

(vgl.

vorstehende

E.

1. 6 ).

War

dies

nicht

der

Fall,

so

ist

auf

die

Entwicklung

der

Verhältnisse

seit

der

ersten

Ableh nungsverfügung

abzustellen.

Erfolgte

dagegen

nach

einer

ersten

Leistungsver weigerung

eine

erneute

materielle

Prüfung

des

geltend

gemachten

Renten anspruchs

und

wurde

dieser

nach

rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung,

Beweiswürdigung

und

Durchführung

eines

Einkommensvergleichs

(bei

Anhalts punkten

für

eine

Änderung

in

den

erwerblichen

Auswirkungen

des

Gesund heitszustands)

abermals

rechtskräftig

verneint,

muss

sich

die

leistungsansprech ende

Person

dieses

Ergebnis

vorbehältlich

der

Rechtsprechung

zur

Wieder erwägung

oder

prozessualen

Revision

(vgl.

BGE

127

V

466

E.

2c

mit

Hinweisen)

bei

einer

weiteren

Neuanmeldung

entgegenhalten

lassen

(BGE

130

V

71

E.

3.2.3;

vgl.

auch

BGE

133

V

108

E.

5.3

f.).

Die

der

hier

zu

beurteilenden

Neunanmeldung

vorausgehende

Prüfung

des

Leistungsanspruchs

mit

rechts konformer

Sachverhaltsabklärung,

Beweiswürdigung

und

Durchführung

eines

Einkommensvergleichs

fand

mit

dem

von

den

Parteien

nicht

angefochtenen

Urteil

des

hiesigen

Gerichts

IV.2019.00735

vom

1.

September

2020

( Urk.

14/166)

seinen

Abschluss.

Mit

diesem

war

die

Verfügung

der

Beschwerdegegnerin

vom

1 6.

Sep tember

2019

( Urk.

14/160)

bestätigt

worden.

Davon

ist

mithin

auszugehen.

E. 3.2 Dem

genannten

gerichtlichen

Urteil

vom

1.

September

2020

(Urk.

13/166)

ist

zum

seinerzeitigen

gesundheitlichen

Zustand

der

Beschwerdeführerin

zusammenge fasst

zu

entnehmen,

laut

dem

Gutachten

von

A.___

vom

1 3.

August

2018

(vgl.

Urk.

14/144) ,

das

vom

Gericht

als

beweiskräftig

beurteilt

wurde

( Urk.

14/166/21

ff.),

sei

für

die

funktionelle

Leistungsfähigkeit

das

chronische

lumbospondylogene

Syndrom

mit

pseudoradikulären

Ausstrahlungen

in

beide

Beine

bei

degenerativen

Veränderungen

ossärer

und

discogener

Art

bei

Spinal kanalstenose

und

Zustandsbild

nach

Dekompression

mit

Laminektomie

L3

bis

L5

( Operation

vom

1 6.

Dezember

2009)

relevant

sowie

die

Impingement-Symp tomatik

der

rechten

Schulter

bei

partieller,

nicht

traumatischer

Ruptur

des

Supraspinatus .

Für

das

Sulcus-ulnaris-Reizsyndrom

rechts

und

die

Adipositas

Grad

I

(BMI

30,1

kg/m 2 )

treffe

dies

nicht

zu

( Urk.

14/166/16) .

Das

Rücken-

und

das

Schulterleiden

hätten

seit

2006

zu

progredienten

chronischen

Rückenschmer zen

mit

im

Verlauf

aufgetretenen

Ausstrahlung en

in

das

linke,

später

auch

in

das

rechte

Bein

sowie

zu

Schmerzen

im

Nacken

und

Schultergürtelbereich

mit

Ausstrahlung

in

den

rechten

Arm

geführt .

Weder

die

konservativen

Therapie versuche

vor

der

Operation

im

Jahr

2009

(zwei

Epiduralinfiltrationen,

Physio therapie

mit

Detonisierung,

Massage,

Prednison

per

os,

Chiropraktor),

noch

die

Operation

im

Dezember

2009

in

Form

einer

Dekompression

L3-L5

oder

die

späteren

Therapieversuche

(Rehabilitationsaufenthalte,

Physiotherapien,

Massa gen,

Hypnosetherapien,

Wassertherapien,

Infiltrationen,

medikamentöse

Thera pien)

hätten

eine

Chronifizierung

und

Beschwerdezunahme

im

Verlauf

verhin dern

können.

Im

MRI

sei

narbig

verändertes

Gewebe

festgestellt

worden.

Zudem

bestünden

auf

allen

Ebenen

der

Lendenwirbelsäule

( LWS )

Discopathien,

welche

allerdings

keinen

komprimierenden

Effekt

ausüb ten .

Die

Impingement-Symp tomatik

im

Bereich

der

rechten

Schulter

gehe

einher

mit

einer

partielle n

Ruptur

der

Supraspinatus s ehne

und

Auflockerung

der

Subscapularis s ehne.

Zusätzlich

zu

den

Schmerzen

bestehe

eine

entsprechende

Bewegungseinschrän kung.

Die

genannten

Veränderungen

könnten

aus

orthopädischer

Sicht

als

knapp

mittel gradig

angesehen

werden.

Mit

Ausnahme

der

Symptome

eines

Reizsyn droms

des

N ervus

Ulnaris

links

könnten

die

vorliegenden

Beschwerden

aus

neurologischer

Sicht

nicht

erklärt

werden.

Aus

allgemeininternistischer

und

psychiatrischer

Sicht

fänden

sich

keine

Erkrankungen

von

Relevanz

und

mit

Einfluss

auf

die

Arbeits fähigkeit

(Urk.

14/166/16-17).

Die

erhobenen

Befunde

führten

in

Verbindung

mit

den

daraus

resultierenden

Diagnosen

zu

Funktions einbussen

mit

einer

sich

daraus

ergebenden

Teilarbeitsunfähigkeit .

Nicht

mehr

zumutbar

sei

die

angestammte

Tätigkeit

als

Reinigungsmitarbeiterin.

In

Frage

komme

indessen

eine

wechsel belastende

und

körperlich

leichte

Tätigkeit,

verbunden

mit

der

Möglichkeit

des

Wechsels

zwischen

Sitzen,

Gehen

und

Stehen,

jedoch

ohne

Heben

und

Tragen

von

Lasten

über

10

kg,

ohne

Zwangspositionen

für

die

Wirbelsäule

(keine

Inklinations-

und

Rotationsbewegungen)

und

der

rechten

Schulter

(keine

Über-Kopf-Tätigkeit

oder

repetitive

Bewegungen).

Unter

diesen

Voraussetzungen

sei

der

Beschwerdeführerin

eine

Arbeitstätigkeit

während

sieben

Stunden

pro

Tag

mit

verlangsamtem

Arbeitstempo

und

allenfalls

vermehrten

Pausen

zumutbar.

Mithin

sei

in

einer

leidensangepassten

Tätigkeit

von

einer

Arbeitsfähigkeit

von

80

%

auszugehen

( Urk.

14/166 /17-18 ).

E. 3.3 In

der

interdisziplinären

Konsensbeurteilung

des

B.___ -Gutachten s

vom

5.

Sep tember

2023

( Urk.

14/196),

das

die

Beschwerdegegnerin

nach

der

erneuten

Anmeldung

vom

4.

November

2022

( Urk.

14/16 9 )

eingeholt

( Urk.

14/184)

und

als

vollumfänglich

beweiskräftig

beurteilt

hatte

(Urk.

14/200/5

f.,

Urk.

14/208/2) ,

nannten

die

Experten,

die

die

Beschwerdeführerin

internistisch,

orthopädisch,

psychiatrisch

und

neurologisch

untersucht

hatten

( Urk.

14/196/33

ff.,

Urk.

14/196 / 40

ff . ,

Urk.

14/196/50

ff.

Urk.

14/196/63

ff.),

als

Diagnosen

mit

Einfluss

auf

die

Arbeitsfähigkeit

(1)

ein

chronisches

panvertebrales

Schmerz syndrom

unter

lumbaler

Betonung

bei

(a)

radiologisch

zervikal

mehrsegmentalen

degenerativen

Veränderungen

einschliesslich

foraminaler

Verengung en

beidseits,

(b)

bei

lumbal

im

Verlauf

regredienter

Osteochondrose

und

Diskushernie

LWK5/SWK1

mit

Kompression

der

Nervenwurzel

S1

links,

foraminale n

Ver engungen

beidseits

und

mässigen

degenerativen

Veränderungen

der

Iliosakral gelenke

rechts

und

(c)

bei

Status

nach

verschiedenen

operativen

Eingriffen

(zuletzt

im

November

2022;

ICD-10

M54.80/208.8)

sowie

(2)

chronische

Schulter beschwerden

der

dominanten

rechten

Seite

(ICD-10

M79.61).

Als

Diagnosen

ohne

Einfluss

auf

die

Arbeitsfähigkeit

nannten

die

Gutachter

(1)

ein

chronisches

unspezifisches

multilokuläres

Schmerzsyndrom

(ICD-10

R52.9)

mit

insbesondere

Brennen

an

beiden

Oberschenkeln

linksbetont

bei

unklarer

Ursache

(ICD-10

R20.2),

(2)

eine

partielle

Hypoglossusparese

links

unklarer

Ursache

(ICD-10

G52.8),

(3)

eine

Adipositas

mit

BMI

von

33

kg/m 2

(ICD-10

G52.8)

und

(4)

eine

Dyslipidämie

(ICD-10

E78.9;

Urk.

14/196/9

f.).

Die

Gutachter

führten

sodann

aus ,

im

November

2022

habe

sich

die

Beschwer deführerin

erneut

zum

Leistungsbezug

angemeldet .

Seit

der

zuvor

ergangenen

ablehnenden

Verfügung

der

IV-Stelle

sei

am

1 8.

Juli

2022

eine

mikrochirurgische

Dekompression

L5/S1

links

in

der

D.___

Klinik

mit

anschliessender

Rehabilitation

durchgeführt

worden.

Dr.

med.

E.___ ,

Fachärztin

für

Innere

Medizin,

habe

im

Bericht

vom

4.

Januar

2023

(vgl.

Urk.

14/181)

über

starke

Schmerzen

im

Nackenbereich

infolge

einer

Funktionsstörung

des

zervi kalen

Rückenmarks

mit

neu

zirkumferenziellem

Diskusbulging

HWK3/4

und

4/5 ,

mit

kleiner

dorsomedianer

Protrusion

HWK5/6

mit

Auslösung

des

prämedullären

Liquorraums

und

knapper

Touchierung

des

Myelons

(MRT

HWS

vom

2 9.

April

2020)

diagnostiziert,

wobei

sowohl

die

klinischen

als

auch

die

elektrophysio logischen

Tests

auf

eine

substanzielle

Funktionsstörung

des

Rückenmarks

hingedeutet

hätten.

Ausserdem

seien

zunehmende

Schmerzen

im

Bereich

der

LWS

bei

neu

nachgewiesenen

Stressfrakturen

der

Segmente

L3/4

und

L4/5

mit

diversen

Instabilitätszeichen

im

Bereich

der

genannten

Segmente

und

überdies

ein

motorisches

Defizit

der

Fusssenker

links

und

eine

unklare

Zungendeviation

und

Dysästhesie

der

Zungenspitze

links

mit

zunehmender

Mühe

beim

längeren

Sprechen

postuliert

und

es

sei

eine

volle

Arbeitsunfähigkeit

für

sämtliche

Tätig keiten

attestiert

worden.

Vor

diesem

Hintergrund

sei

es

nach

Evaluation

d urch

den

regionalen

ärztlichen

Dienst

der

Beschwerdegegnerin

(RAD)

zur

Auftrags erteilung

für

dieses

Gutachten

gekommen

( Urk.

14/196/8).

Die

Untersuchung

der

Beschwerdeführerin

habe

eine

deutliche

Diskrepanz

zwischen

dem

Ausmass

der

subjektiv

diffus

beklagten

Beschwerden

und

den

objektivierbaren

Befunden

offenbart.

Nachvollziehbar

sei

durchaus

ein

gewisser

Leidensdruck ,

insbesondere

angesichts

der

mehrsegmentalen

degenerativen

Veränderungen

der

zervikalen

und

lumbalen

Wirbelsäule.

Allerdings

müsse

von

einer

deutlichen

Schmerzausweitung

ausgegangen

werden.

Die

Beschwerdefüh rerin

erfülle

gemäss

aktueller

psychiatrischer

Beurteilung

allerdings

nicht

die

Kriterien

für

eine

chronische

Schmerzstörung

mit

somatischen

und

psychischen

Faktoren .

In

der

neurologischen

Untersuchung

hätten

sich

diverse

Inkonsistenzen

gezeigt.

Drei

von

vier

Extremitäten

seien

nicht

untersuchbar

gewesen,

was

ange sichts

der

objektivierbaren

Befunde

nicht

nachvollziehbar

sei

( Urk.

14/196/9).

Betreffend

Arbeitsfähigkeit

im

Vordergrund

stünden

das

panvertebrale

S chmerz syndrom

und

das

chronische

Zervikalsyndrom

bei

degenerativen

Veränderungen

im

unteren

und

oberen

Achsenskelett,

wobei

im

unteren

Achsenskelett

bereits

zwei

operative

Eingriffe

erfolgt

seien.

Aus

neurologischer

Sicht

persistiere

neben

den

Schmerzen

eine

radikuläre

Reiz-

und

sensible

Ausfallsymptomatik

der

Wurzel

S1

links,

wogegen

die

von

der

Beschwerdeführerin

geschilderten

Schmer zen

mit

Ausstrahlung

in

den

rechten

Arm

als

pseudoradikulär

zu

interpretieren

sei en .

Eine

psychische

Komorbidität

mit

Einfluss

auf

die

Arbeitsfähigkeit

habe

nicht

festgestellt

werden

können.

Für

die

Diskrepanz

zwischen

dem

Ausmass

der

subjektiv

geklagten

Beschwerden

und

den

objektiven

Befunden

sei

eine

Schmerzausweitung

respektive

Schmerzfehlverarbeitung

verantwortlich,

die

per

se

aber

die

Arbeitsfähigkeit

nicht

beeinträchtige.

Auch

aus

allgemeininter nis tischer

Sicht

könne

keine

Diagnose

mit

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

gestellt

werden

(Urk.

14/196/9).

Die

angestammte

Tätigkeit

sei

der

Beschwerdeführerin

alleine

schon

aufgrund

der

objektiven

Befunde

von

Seiten

des

Achsenskeletts

nicht

mehr

zumutbar.

In

einer

leidensangepassten

Tätigkeit

wirke

sich

neben

der

Schmerzsymptomatik

auch

die

radikuläre

Reiz-

und

sensible

Ausfallsymptomatik

der

Wurzel

S1

links

einschrän kend

auf

die

Arbeitsfähigkeit

aus .

Für

die

zuletzt

ausgeübte n

Tätigkeit en,

namentlich

im

Reinigungsbereich ,

bestehe

eine

bleibende

und

vollständige

Arbeitsunfähigkeit.

Weiterhin

zumutbar

seien

körperlich

leichte

Verrichtungen

unter

Wechselbelastung.

Das

wiederholte

Heben

und

Tragen

von

Lasten

über

fünf

Kilogramm

sowie

der

Einsatz

der

oberen

Extremitäten

oberhalb

des

Schulter niveaus

sollten

dabei

vermieden

werden.

Eine

solche

Tätigkeit

könne

mit

einer

maximalen

Präsenz

von

sechs

bis

acht

Stunden

pro

Tag

ausgeübt

werden

( Urk.

14/196/11).

Es

bestehe

eine

Einschränkung

der

Leistungsfähigkeit

mit

erhöhtem

Pausenbedarf

und

reduziertem

Rendement.

In

einer

den

bestehenden

Einschränkungen

angepassten

Tätigkeit

bestehe

eine

Arbeitsfähigkeit

von

70

% .

Diese

gelte

seit

Oktober

2022,

nach

vorangehende r

Arbeitsfähigkeit

von

80

%

und

hernach

aufgehobener

Arbeitsfähigkeit

ab

Mai

202 2.

Medizinische

Massnah men

zur

Verbesserung

der

Arbeitsfähigkeit

könnten

nicht

angeraten

werden.

Was

die

seitens

der

Ärzte

der

D.___

Klinik

empfohlene

Operation

im

Bereich

der

LWS

betreffe,

sei

festzuhalten,

dass

bei

der

Indikation

Schmerz

keine

Evidenz

dafür

bestehe,

dass

ein

operative s

Vorgehen

konservativen

Massnahmen

länger fristig

überlegen

sei.

Im

Gegenteil

sei

bei

der

vorhandenen

Schmerzausweitung

davon

auszugehen,

dass

eine

Operation

wenig

helfe .

Zusammengefasst

lasse

sich

mithin

festhalten,

dass

sich

der

gesundheitliche

Zustand

verändert

habe.

Bei

Erlass

der

Verfügung

vom

1 6.

September

2019

sei en

aber

weder

eine

Radikulo pathie

(LWS,

Höhe

S1)

noch

eine

relevante

Nackenschmerzproblematik

dokumentiert

worden

( Urk.

14/196/12).

4. 4.1

Von

der

Beschwerdeführerin

in

Frage

gestellt

wird

die

Bewertung

der

Aus wirkungen

des

Rückenleidens

im

B.___ - Gutachten ,

welche r

die

Beschwerdegeg nerin

für

ihren

Entscheid

gefolgt

ist

(vgl.

Urk.

14/200,

Urk.

14/208).

Die

Beschwerdeführerin

ist

der

Auffassung,

die

dokumentierten

Wirbelsäulende ge nerationen

zeigten

eindeutig,

dass

die

mit

einer

Arbeitstätigkeit

einhergehende

Belastung

nicht

zumutbar

sei.

Für

die

insgesamt

erhebliche

Progredienz

der

Gesamts ymptomatik

verantwortlich

sei

eine

Rezidivhernie

im

Segment

L5/S1,

wobei

nach

einem

positiven

Infiltrationsergebnis

ein

erneuter

chirurgischer

Eingriff

zur

Stabilisation

angezeigt

sei .

Hinzu

kämen

die

Folgen

einer

beginnen den

Gonarthrose

am

rechten

Knie

( Urk.

1 1

S.

1

f. ).

4.2

D ie

durch

die

nachgewiesene

Wirbelsäulendegeneration

verursachte

Pathologie

als

solche

und

die

jüngeren,

das

heisst

aus

dem

Jahr

2022

stammenden

bildgebenden

Befunde

sowie

die

von

den

behandelnden

Ärzten

der

D.___

Klinik

in

Betracht

gezogene

weitere

operative

Intervention

waren

dem

orthopädischen

B.___ -Gutachter

Dr.

med.

F.___ ,

Facharzt

für

Orthopädie,

bekannt

und

er

hat

diese

Aspekte

im

Rahmen

seiner

Untersuchung

( Urk.

14/196/50

ff.)

explizit

hervorgehoben

und

gewürdig t,

wobei

seine

Erkenntnisse

in

die

interdisziplinäre

Konsensbeurteilung

einflossen

(vgl.

insb.

Urk.

14/196/16

f.,

Urk.

14/196/55

f.

u.

59 ).

Namentlich

führte

der

Gutachter

aus,

geklagt

worden

seien

von

der

Beschwerde führerin

generalisiert e,

dauernd

vorhanden e

und

sämtliche

Abschnitte

des

Bewegungsapparates

betreffend e

und

lediglich

den

Brustbereich

nicht

ein schliessende

Beschwerden

mit

ungünstigem

Verlauf

seit

2009

und

insbesondere

auch

nach

de n

2022

durchgeführten

operativen

Eingriffen

im

Bereich

der

LWS

( Urk.

14/196/56) .

Das

letztlich

diffuse

Beschwerdebild

lasse

sich

auf

der

orthopädische n

Ebene

nicht

klar

begründen.

Dezidiert

nachvollziehbar

sei

ange sichts

der

mehrsegmentalen

degenerativen

Veränderungen

der

zervikalen

und

lumbalen

Wirbelsäule

zwar

ein

gewisser

Leidensdruck,

doch

lasse

die

auffallende

anamnestische

und

diskrepante

klinische

Präsentation

an

eine

erhebliche

nicht-organische

Beschwerdekomponente

denken.

Die

im

Alltag

geltend

gemachten

Einschränkungen

könn t e n

aus

orthopädischer

Sicht

bezügliches

ihres

Ausmasses

keinesfalls

vollständig

nachvollzogen

werden

( Urk.

14/196/56

f.).

Vor

dem

Hintergrund

der

mehrfachen

degenerativen

Veränderungen

der

Wirbelsäule

im

lumbalen

und

zervikalen

Bereich

sei

eine

körperlich

belastende

berufliche

Tätigkeit,

insbesondere

im

Reinigungsbereich,

nicht

mehr

zumutbar.

Körperlich

sehr

leichte

Tätigkeiten

mit

Wechselbelastung

hingegen

seien

aufgrund

des

Zustandes

des

Bewegungsapparates

weiterhin

zumutbar .

Zu

vermeiden

seien

hierbei

das

wiederholte

Heben

und

Tragen

von

Lasten

über

fünf

Kilogramm

sowie

der

Einsatz

der

oberen

Extremitäten

oberhalb

des

Schulterniveaus .

Für

eine

solche

Tätigkeit

bestehe

eine

uneingeschränkte

Arbeitsfähigkeit.

Auch

in

der

Vergan genheit

habe

für

Tätigkeiten

im

umschriebenen

Sinne

keine

Beeinträchtigung

der

Arbeitsfähigkeit

vorgelegen.

Ausgenommen

sei

die

Zeitdauer

von

drei

Monaten

nach

der

am

1 5.

Juli

2022

erfolgten

Operation

an

der

Wirbelsäule

( Urk.

14/196/60

f.).

Vor

dem

Hintergrund

der

ausgewiesenen

degenerativen

Veränderungen ,

schwer gewichtig

im

Bereich

der

Wirbelsäule

( Urk.

14/196/ 55

f.) ,

und

der

erhobenen

objektiven

Befunde

( Urk.

14/196/ 53

f.)

vermag

die

nachvollziehbar

hergeleitete

Beurteilung

der

funktionellen

Belastbarkeit

durch

Dr.

F.___

zu

überzeugen.

Es

wurde

nicht

dargelegt

-

weder

von

der

Beschwerdeführerin

( Urk.

11 )

noch

durch

ihre n

behandelnden

Arzt

( Urk.

1)

-

inwiefern

dieses

Belastbarkeitsprofil

aus

objektiven

Gründen

nicht

realisierbar

sein

sollte.

Insbesondere

die

nach

Erlass

der

angefochtenen

Verfügung

als

behindernd

angegebenen

Kniebeschwerden

(vgl.

Urk.

4/3,

Urk.

11

S.

2)

sind

ärztlich

nicht

näher

belegt

und

es

bleibt

auch

unklar,

wann

diese

aufgetreten

sind.

4.3

Die

Beurteilung

des

neurologische n

Gu t achter s

Dr.

med.

G.___ ,

Facharzt

für

Neurologie,

sodann

gründet

auf

d er

dokumentierte n

Wirbelsäulendegeneration

und

der

Kenntnis

der

dadurch

verursachte n

Pathologie .

Es

liegt

ihr

eine

ausführliche

Anamnese

und

Befunderhebung

unter

Würdigung

der

vorhandenen

Arztberichte

und

bildgebenden

Befunde

zu

Grunde

( Urk.

14/196/63

ff.).

Namentlich

hielt

Dr.

G.___

gestützt

auf

die

Untersuchung

der

Beschwerdefüh rerin

vom

2 0.

Juni

2023

fest,

die se

habe

bei

der

Untersuchung

multiple

und

konstant

vorhandene

Beschwerden

angegeben,

namentlich

belastungsabhängig

verstärkte

Kreuzschmerzen

mit

konstant

vorhandene r

Ausstrahlung

ins

linke

Bein

mit

einer

Gefühlsstörung ,

brennende

Schmerzen

an

den

Oberschenkelvorder-

und

-innenseiten

und

in

den

Leisten ,

Nackenschmerzen

mit

Ausstrahlungen

in

den

Hinterkopf

und

in

den

rechten

Arm

bis

zu

den

kleinen

Fingern

und

ein

Brennen

und

eine

Ermüdbarkeit

der

Zunge

( Urk.

14/196/69) .

Bei

der

Anamneseerhebung

sei

zunächst

nicht

der

Eindruck

einer

Beschwerdeverdeutlichung

entstanden ;

bei

der

klinischen

Untersuchung

habe

sich

dies

aber

geändert.

Bei

drei

von

vier

Extremitäten

sei

die

Kraft

nicht

untersuchbar

gewesen,

was

sich

aus

neuro logischer

Sicht

in

dem

Masse

nicht

nachvollziehen

lasse.

Das

Gesamtbild

könne

mithin

nicht

als

in

jeder

Beziehung

konsistent

angesehen

werden,

obschon

am

Vorliegen

eines

organischen

Korrelates

nicht

zu

zweifeln

sei .

Dies

habe

die

neurologische

Untersuchung

( vgl.

Urk.

14/196/66

f.,

Urk.

14/196/70

f.)

gezeigt.

Folge

dieser

organischen

Korrelate

sei

eine

funktionelle

Einschränkung.

Der

bisherige

Verlauf

sei

äussert

ungünstig

gewesen.

Insbesondere

habe

der

operative

Eingriff

vom

1 5.

Juli

2022

nicht

zu

einer

Besserung

der

Schmerzsituation

geführt.

Die

Situation

sei

chronifiziert.

Darüber

hinaus

sei

von

einer

Schmerzfehlver arbeitung

auszugehen.

Eine

Ressource

stellten

die

ausgezeichneten

Deutsch kenntnisse

der

Beschwerdeführerin

dar.

Insgesamt

aber

überwögen

die

Belas tungen,

namentlich

die

chronischen

Schmerzen,

das

Fehlen

einer

Perspektive

und

die

lange

Entwöhnung

von

jeglicher

Arbeitstätigkeit.

Seit

2008

sei

die

Beschwer deführerin

keiner

Arbeit

mehr

nachgegangen .

Für

die

Tätigkeit

im

Reinigungs bereich

sei

bereits

im

Gutachten

von

A.___

aus

dem

Jahre

2018

eine

vollständige

Arbeitsunfähigkeit

attestiert

worden

und

diese

Beurteilung

gelte

auch

weiterhin

( Urk.

14/196/69

u.

Urk.

14/196/72) .

Weiterhin

zumutbar

sei

eine

angepasste

Tätigkeit.

Eine

solche

Tätigkeit

müsse

körperlich

sehr

leicht

sein ,

ohne

das

Heben

und

Tragen

von

Lasten

über

5

kg,

ohne

Zwangshaltungen,

ohne

Bücken,

ohne

den

Einsatz

der

Arme

über

der

Schulter-

resp.

der

Kopfhöhe

und

mit

der

Möglichkeit

von

Positionswechseln.

Eine

solche

Tätigkeit

könnte

die

Beschwerdeführerin

während

6

bis

8

Stunden

pro

Tag

ausüben.

Wegen

der

Schmerzen

bestehe

eine

Reduktion

de s

Rendements.

Idealerweise

sei

eine

angepasste

Tätigkeit

während

zwei mal

je

drei

Stunden

täglich

umsetzbar.

Zusammengefasst

sei

von

einer

Restarbeitsfähigkeit

von

70

%

auszugehen,

das

heisst

von

einer

Arbeitsunfähigkeit

von

30

%

für

jegliche

Tätigkeit .

Insgesamt

erweise

sich

die

Beurteilung

der

Arbeitsfähigkeit

als

schwierig,

denn

es

bestehe

eine

Mischung

aus

objektiven

bildgebenden

sowie

klinisch en

einschränkenden

Befunden

und

aus

einer

doch

sehr

erheblichen

funktionellen

Überlagerung,

so

dass

auch

nicht

allein

auf

die

Angaben

der

Beschwerdeführerin

abgestellt

werden

könne.

Für

die

Attestierung

einer

höheren

Arbeitsunfähigkeit

müsste

die

Situ ation

konsistenter

sein.

Die

aktuelle

Einschätzung

gelte

für

die

Zeit

ab

etwa

zwei

Monate

nach

der

Operation

im

Juli

2022,

mithin

ab

Oktober

202 2.

Vorgängig

habe

eine

vollständige

Arbeitsunfähigkeit

vorgelegen,

das

heisst

ab

etwa

Mai

resp ektive

Juni

202 2.

Die

Zeit

davor

seit

Erstattung

des

Gutachtens

von

A.___

im

Jahr

2018

bis

Mitte

2022

sei

aktenmässig

kaum

dokumentiert

und

dementsprechend

sei

eine

Stellungnahme

nicht

zuverlässig

möglich.

Die

Beschwerdeführerin

selbst

beschreibe

zunehmende

Beschwerden

im

zeitlichen

Verlauf.

Durch

weitere

medizinische

Massnahmen

werde

sich

der

gesundheitliche

Zustand

der

Beschwerdeführerin

voraussichtlich

nicht

günstig

beeinflussen

lassen.

Eine

Reoperation

an

der

Wirbelsäule

auf

der

Höhe

L5/S1

sei

abgestützt

auf

die

Bildgebungen

zwar

zu

evaluieren,

indessen

sei

auch

diesbezüglich

die

Prognose

zweifelhaft.

Wünschbar

sei

eine

Gewichtsreduktion

und

ein

aktives

Trainingsprogramm

zur

Kräftigung

der

Muskulatur

( Urk.

14/196/73).

Vor

dem

Hintergrund

der

ausgewiesenen

degenerativen

Veränderungen

insbe sondere

an

der

Wirbelsäule

vermag

die

nachvollziehbar

hergeleitete

Beurteilung

der

funktionellen

Belastbarkeit

durch

Dr.

G.___

zu

überzeugen.

Es

wurde

seitens

der

Beschwerdeführerin

nicht

dargelegt

( vgl.

Urk.

1 ,

Urk.

1 1 ) ,

inwiefern

dieses

Belastbarkeitsprofil

effektiv

nicht

realisierbar

sein

sollte.

Betreffend

die

von

den

Ärzte n

der

D.___

Klinik

in

deren

Bericht

vom

4.

Oktober

2022

(vgl.

Urk.

14/168/6-7 )

erwähnte

fehlende

Erklärung

für

die

trotz

des

operativen

Eingriffs

im

Juli

2022

geklagte

progrediente

Symptomatik

hatte

der

ortho pädische

Gutachter

Dr.

F.___

festgehalten ,

dies

und

auch

die

Erfolgsaussichten

bezüglich

einer

neuerlichen

operativen

Intervention

sei en

in

erster

Linie

neurologisch

zu

untersuchen

resp.

zu

beurteilen

( Urk.

14/196/59).

Dr.

G.___

vermochte

nebst

den

ausgewiesenen

Beeinträchtigungen

neurologischer

Natur

ebenso

wenig

eine

objektive

Erklärung

zu

finden

( Urk.

14/196/70

ff.).

Allerdings

stufte

er ,

worauf

bereits

hingewiesen

wurde,

die

Erfolgsaussichten

bezüglich

eines

neuerliche n

operative n

Vorgehen s

für

gering

ein

( Urk.

14/196/ 73).

4.4

Auf

internistischem

und

psychiatrischem

Fachgebiet

besteht

gemäss

B.___ -Gutachten

kein

relevantes

Leiden.

Die

beiden

Experten,

Prof .

Dr.

med.

H.___ ,

Facharzt

für

Innere

Medizin,

und

Dr.

med.

I.___ ,

Fachärztin

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

stellten

keine

Diagnosen

mit

Belang

für

die

erwerblichen

Fähigkeiten

und

sie

attestierten

auch

keine

Einschränkung

der

Arbeitsfähigkeit

( Urk.

14/196/33

ff. ).

Diese

Beurteilungen

sind

unbestritten

geblieben

und

es

ergeben

sich

auch

keine

Anhaltspunkte

dafür,

dass

darauf

nicht

abgestellt

werden

könnte.

4.5

Zusammenfassend

ergibt

sich,

dass

auf

die

Beurteilung

der

Arbeitsfähigkeit

in

einer

dem

Leiden

angepassten

Tätigkeit

gemäss

dem

B.___ -Gutachten

vom

5.

Sep tember

2023

abgestellt

werden

kann.

Die

von

der

Beschwerdeführerin

vorge brachten

Einwände

gegen

die

Verwertbarkeit

der

Expertise

sind

nicht

stichhaltig

genug,

um

deren

Beweiswert

in

Frage

zu

stellen.

Gestützt

auf

das

Gutachten

steht

fest,

dass

sich

der

gesundheitliche

Zustand

seit

Erlass

der

Verfügung

der

Beschwerdegegnerin

vom

1 6.

September

2019

(vgl.

Urk.

14/160)

in

dem

Sinne

verändert

hat,

dass

die

bereits

vorbestehenden

degenerativen

Veränderungen ,

insbesondere

an

der

Wirbelsäule ,

weiter

fortgeschritten

sind,

was

zu

einer

Zunahme

der

körperlichen

Minderbelastbarkeit

geführt

hat .

Gleichwohl

ist

die

Beschwerdeführerin

aus

medizinisch-theoretischer

Sicht

aber

weiterhin

in

der

Lage,

eine

optimal

angepasste

Tätigkeit

im

Ausmass

eines

Arbeitspensums

von

70

%

auszuüben.

Eine

zwischenzeitlich

attestierte

vollständige

Arbeitsun fähig keit

war

lediglich

vorübergehend

(vgl.

Urk.

14/196/12 ,

Urk.

14/196/61 ,

Urk.

14/196/72 ).

Offen

bleibt,

wann

genau

die

Änderung

eingetreten

ist.

Gemäss

dem

Gutachter

Dr.

G.___

lässt

sich

der

Grad

der

Arbeitsfähigkeit

zwischen

2018

(Gutachten

A.___ )

bis

Mitte

2022

nicht

hinreichend

genau

bestimmen

( Urk.

14/196/73).

Eine

vor

Mitte

2022

eingetretene

Verschlechterung

lässt

sich

mithin

nicht

nachweisen.

Mit

Blick

darauf,

dass

auch

unter

Berücksichtigung

der

gesundheitlichen

Veränderung

ein

Rentenanspruch

nicht

ausgewiesen

ist,

ist

der

Zeitpunkt

des

Eintritts

der

Veränderung

nicht

von

entscheidender

Bedeutung

und

kann

daher

auch

offen

bleiben.

5.

Den

Invaliditätsgrad

hat

die

Beschwerdegegnerin

gestützt

auf

einen

Einkom mensvergleich

ermittelt

( Urk.

14/207)

und

dabei

die

beachtlichen

Grundsätze

gemäss

Gesetz

und

Praxis

berücksichtigt

( Art.

28a

Abs.

1

IVG,

Art.

25

f.

IVV;

vgl.

auch

vorstehende

E.

1.4).

Hiergegen

hat

die

Beschwerdeführerin

keine

Einwände

erhoben

und

es

sind

keine

Gründe

ersichtlich,

die

gegen

di e

Vorgehensweise

der

Beschwerdegegnerin

sprächen.

Zu

präzisieren

ist,

dass

der

nach

Massgabe

der

im

Verfügungszeitpunkt

beachtlichen

gesetzlichen

Bestimmungen

ermittelte

Invali ditätsgrad

von

33

%

und

nicht

der

in

der

Verfügungsbegründung

genannte

Invaliditätsgrad

von

24

%

entscheidend

ist .

Letzterer

war

im

Hinblick

auf

den

Erlass

des

Vorbescheides

vom

1 3.

November

2023

( Urk.

14/201)

und

damit

noch

ohne

den

seit

1.

Januar

2024

in

jedem

Fall

beachtlichen

leidensbedingten

Abzug

vom

Invalideneinkommen

von

in

diesem

Fall

10

%

gemäss

Art.

26 bis

Abs.

3

IVV

ermittelt

worden

(vgl.

Urk.

14/199) .

Am

Ergebnis

ändert

sich

allerdings

nichts.

Auch

unter

Berücksichtigung

des

leidensbedingten

Abzuges

resultiert

mithin

kein

Anspruch

auf

eine

Rente.

Z usammenfassend

ist

festzuhalten,

dass

die

Beschwerdegegnerin

eine

leistungs relevante

Veränderung

des

gesundheitlichen

Zustandes

zu

Recht

verneint

hat .

Damit

erweist

sich

die

gegen

die

Verfügung

vom

1 5.

März

2024

erhobene

Beschwerde

als

unbegründet

und

ist

abzuweisen.

6.

Da

die

Bewilligung

oder

Verweigerung

von

Versicherungsleistungen

zu

beur teilen

war,

ist

das

Verfahren

kostenpflichtig.

Die

Gerichtskosten

sind

nach

dem

Verfahrensaufwand

und

unabhängig

vom

Streitwert

im

Rahmen

von

Fr.

200.--

bis

Fr.

1'000.--

festzulegen

(Art.

69

Abs.

1 bis

IVG).

Sie

sind

ermessensweise

auf

Fr.

700.--

anzusetzen

und

ausgangsgemäss

der

unterliegenden

Beschwerdefüh rer in

aufzuerlegen. Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr.

700 .--

werden

der

Beschwerdeführerin

auferlegt.

Rechnung

und

Einzahlungsschein

werden

der

Kostenpflichtigen

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

zugestellt. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle - Bundesamt

für

Sozialversicherungen sowie

an: - Gerichtskasse

(im

Dispositiv

nach

Eintritt

der

Rechtskraft) 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

E. 8 Abs.

1 bis

und

1 ter

nicht

ausgeschöpft

sind

(Art.

28

Abs.

1 bis

IVG).

Gemäss

Art.

28b

Abs.

1

IVG

wird

die

Höhe

des

Renten anspruchs

in

prozentualen

Anteilen

an

einer

ganzen

Rente

festgelegt.

Bei

einem

Invaliditätsgrad

von

50-69

%

entspricht

der

prozentuale

Anteil

dem

Invali di tätsgrad

(Abs.

2).

Bei

einem

Invaliditätsgrad

ab

70

%

besteht

Anspruch

auf

eine

ganze

Rente

(Abs.

3).

Bei

einem

Invaliditätsgrad

unter

50

%

gelten

die

folgenden

prozentualen

Anteile

(Abs.

4): Invaliditätsgrad prozentualer

Anteil 49

Prozent 47.5 Prozent 48

Prozent 45 Prozent 47

Prozent 42.5 Prozent 46

Prozent 40 Prozent 45

Prozent 37.5 Prozent 44

Prozent 35 Prozent 43

Prozent 32.5 Prozent 42

Prozent 30 Prozent 41

Prozent 27.5 Prozent 40

Prozent 25 Prozent

E. 9 Februar

2005

E.

1.1).

Bei

einer

Neuanmeldung

der

versicherten

Person

bei

der

IV-Stelle

sind

die

Revisionsregeln

demnach

analog

anwendbar

(BGE

141

V

585

E.

5.3

in

fine,

133

V

108

E.

5.2,

je

mit

Hinweisen;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_317/2022

vom

7.

September

2022

E.

E. 10 %

vom

Invalideneinkommen

nicht s

( Urk.

2

S.

1

f.).

In

der

Beschwerdeantwort

vom

20 .

August

2024

ergänzte

die

Beschwerde geg nerin,

das

eingeholte

ärztliche

Gutachten

entspreche

den

Beweisanforderungen

vollumfänglich.

Die

gutachterlichen

Schlussfolgerungen,

eine

angepasste,

kör perlich

leichte

Tätigkeit

sei

im

Umfang

von

70

%

zumutbar,

seien

hinreichend

valide

abgestützt.

Es

bestehe

im

Ergebnis

weiterhin

kein

Anspruch

auf

eine

Invalidenrente.

Eine

allfällige

gesundheitliche

Verschlechterung

nach

dem

Verfügungszeitpunkt

sei

nicht

mehr

Teil

des

hängigen

Verfahrens

und

daher

nicht

zu

berücksichtigen

( Urk.

E. 13 S.

1

f.).

E. 15 August

sowie

vom

E. 18 Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

( Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

( Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich IV.2024.00288 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom 25.

Juni

2025 in

Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle Röntgenstrasse

17,

Postfach,

8087

Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Die

1965

in

Kosovo

geborene

X.___

erlernte

nach

der

Grundschule

den

Beruf

einer

Schneiderin .

Sie

lebt

seit

1996

in

der

Schweiz.

In

den

Jahren

2006

bis

2009

arbeitete

sie

bei

verschiedenen

Arbeitgebern

in

der

Reinigungsbranche

und

im

Servicebereich

mit

wechselndem

Beschäftigungsgrad.

Am

1 5.

Oktober

2009

meldete

sie

sich

unter

Hinweis

auf

einen

engen

Spinalkanal

und

Beschwerden

in

den

Beinen

und

im

Rücken

bei

der

Invalidenversicherung

zum

Leistungsbezug

(berufliche

Massnahmen,

Rente)

an

( Urk.

14/3 ;

vgl.

auch

Urk.

14/6).

Gestützt

auf

die

nachfolgenden

Abklärungen,

die

insbesondere

die

Einholung

des

ortho pädisch-rheumatologisch-neurologische n

G utacht ens

der

Klinik

Z.___

vom

1 5.

Juni

2011

( Urk.

1 4 /39)

beinhaltete n ,

ermittelte

die

IV-Stelle

einen

renten ausschliessenden

Invaliditätsgrad

von

10

%

und

verneinte

mit

Verfügung

vom

1 6.

Januar

2012

den

Anspruch

auf

eine

Invalidenrente

( Urk.

14/49).

Die

von

der

Versicherten

dagegen

erhobene

Beschwerde

wies

das

Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich

mit

Urteil

IV.2012.00210

vom

3 1.

Mai

2013

ab

( Urk.

14/64).

Diesen

Entscheid

schützte

das

Bundesgericht

mit

seinem

Urteil

9C_579/2013

vom

3.

Dezember

2013

( Urk.

14/66).

1.2

Am

24.

März

2014

meldete

sich

die

Versicherte

erneut

zum

Leistungsbezug

an

( Urk.

14/70).

Auf

dieses

Gesuch

trat

die

IV-Stelle

mit

Verfügung

vom

1.

Juli

2014

nicht

ein

( Urk.

14/81).

Ein

weiteres

Leistungsgesuch

stellte

die

Versicherte

am

24.

Dezember

2014

( Urk.

14/87).

Gestützt

auf

die

anschliessend

durchgeführten

Abklärungen

( Urk.

14/95

ff.)

verneinte

die

IV-Stelle

mit

Verfügung

vom

2 9.

September

2015

den

Anspruch

auf

eine

Invalidenrente

( Urk.

14/1 09 ).

Die

dagegen

erhobene

Beschwerde

hiess

das

Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich

mit

Urteil

IV.2015.01123

vom

1 4.

Juli

2017

in

dem

Sinne

gut,

dass

es

die

Sache

zur

Vornahme

zusätzlicher

Abklärungen

an

die

IV-Stelle

zurückwies

( Urk.

14/114).

Im

Rahmen

der

weiteren

Abklärungen

( Urk.

14/117

ff.)

holte

die

IV-Stelle

das

polydisziplinäre

Gutachten

de r

A.___

AG

vom

1 3.

August

2018

( Urk.

14/144)

und

die

ergänzende

Stellungahme

de r

Gutachter

vom

9.

November

2018

( Urk.

14/148)

ein.

Mit

Verfügung

vom

1 6.

September

2019

verneinte

die

IV-Stelle

den

Anspruch

der

Versicherten

auf

eine

Invalidenrente

erneut

( Urk.

14/160).

Die

von

der

Versicherten

dagegen

erhobene

Beschwerde

wies

das

Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich

mit

Urteil

IV.2019.00735

vom

1.

September

2020

ab

( Urk.

14/166).

Dieser

Entscheid

blieb

unangefochten.

1.3

Unter

Einreichung

verschiedene r

ärztlicher

Berichte

( Urk.

14/168/1-33)

meldete

sich

die

Versicherte

am

4.

November

2022

ein

weiteres

Mal

zu m

Leistungsbezug

an

(Urk.

14/169).

Zunächst

stell t e

die

IV-Stelle

der

Versicherte n

mittels

des

am

21.

November

2022

erlassenen

Vorbescheides

das

Nichteintreten

auf

das

erneute

Leistungsgesuch

in

Aussicht

( Urk.

14/172).

Gestützt

auf

die

dagegen

erhobenen

Einwände

( Urk.

14/176,

Urk.

14/179)

veranlasste

die

IV-Stelle

eine

polydis ziplinäre

Begutachtung

( Urk.

14/184).

Die

B.___

GmbH

erstattete

das

Gutachten

am

5.

September

2023

( Urk.

14/196).

Mit

dem

weiteren

Vorbescheid

vom

1 3.

November

2023

stellte

die

IV-Stelle

die

Abweisung

des

Leistungsgesuchs

in

Aussicht

( Urk.

14/201).

Dagegen

erhob

die

Versicherte

Einwände

( Urk.

14/205).

Mit

Verfügung

vom

1 5.

März

2024

entschied

die

IV-Stelle

im

Sinne

des

Vorbescheides

und

verneinte

den

Anspruch

der

Versicherten

auf

eine

Invalidenrente

( Urk.

14/209

=

Urk.

2).

2.

Gegen

die

Verfügung

vom

1 5.

März

2024

erhob

Dr.

med.

C.___ ,

Facharzt

für

Innere

Medizin,

mit

unmittelbar

an

die

IV-Stelle

gerichteter

Eingabe

vom

2.

April

2024

für

die

Versicherte

Beschwerde

mit

dem

sinngemässen

Antrag,

es

sei

ihr

eine

Rente

zuzusprechen

( Urk.

1).

Die

IV-Stelle

überwies

die

Eingabe

in

der

Folge

an

das

Sozialversicherungsgericht

( Urk.

3).

Am

2 8.

Mai

2024

wurde

der

Versicherten

aufgegeben,

die

Beschwerdeeingabe

persönlich

zu

unterzeichnen

oder

alternativ

für

Dr.

C.___

eine

Vertretungsvollmacht

nachzureichen

( Urk.

5).

Der

Auflage

kam

die

Versicherte

in

der

Folge

in

dem

Sinne

nach,

dass

sie

der

IV-Stelle

ein

am

3.

Juni

2024

eigenhändig

unterzeichnet e s

und

mit

der

Eingabe

von

Dr.

C.___

vom

2.

April

2024

weitestgehend

deckungsgleiche s

Schriftstück

nachreichte

( Urk.

11) ,

welche s

diese

zuständigkeitshalber

an

das

Sozialversicherungsgericht

weiterleitete

( Urk.

10).

Mit

Beschwerdeantwort

vom

2 0.

August

2024

beantragte

die

IV-Stelle

die

Abweisung

der

Beschwerde

( Urk.

13).

Davon

wurde

der

Versicherten

am

2 3.

August

2024

Kenntnis

gegeben

( Urk.

16).

Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1. 1.1

Am

1.

Januar

2022

sind

die

geänderten

Bestimmungen

des

Bundesgesetzes

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

(ATSG),

der

Verordnung

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

(ATSV),

des

Bundesgesetzes

über

die

Invalidenversicherung

(IVG)

sowie

der

Verordnung

über

die

Invali denversicherung

(IVV)

in

Kraft

getreten.

Die

angefochtene

Verfügung

erging

nach

dem

1.

Januar

202 2.

Entsprechend

den

allgemeinen

intertemporalrechtlichen

Grundsätzen

(vgl.

BGE

144

V

210

E.

4.3.1)

ist

nach

der

bis

zum

31.

Dezember

2021

geltenden

Rechtslage

zu

beurteilen,

ob

bis

zu

diesem

Zeitpunkt

ein

Renten anspruch

entstanden

ist.

Steht

ein

erst

nach

dem

1.

Januar

2022

entstandener

Rentenanspruch

zur

Diskussion,

findet

darauf

das

seit

diesem

Zeitpunkt

geltende

Recht

Anwendung

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_452/2023

vom

24.

Januar

2024

E.

3.2.1

mit

Hinweisen).

Auf

Grund

der

im

November

2022

anhängig

gemachten

Anmeldung

bei

der

Invalidenversicherung

könnten

allfällige

Leistungen

frühestens

ab

Mai

202 3

aus gerichtet

werden

(vgl.

Art.

29

Abs.

1

IVG).

In

dieser

übergangsrechtlichen

Konstellation

ist

die

seit

1.

Januar

2022

geltende

Rechtslage

massgebend,

die

im

Folgenden

soweit

nichts

anderes

vermerkt

ist

jeweils

in

dieser

Version

wieder gegeben,

zitiert

und

angewendet

wird. 1.2

Invalidität

ist

die

voraussichtlich

bleibende

oder

längere

Zeit

dauernde

ganze

oder

teilweise

Erwerbsunfähigkeit

(Art.

8

Abs.

1

ATSG).

Erwerbsunfähigkeit

ist

der

durch

Beeinträchtigung

der

körperlichen,

geistigen

oder

psychischen

Gesundheit

verursachte

und

nach

zumutbarer

Behandlung

und

Eingliederung

verbleibende

ganze

oder

teilweise

Verlust

der

Erwerbsmöglichkeiten

auf

dem

in

Betracht

kommenden

ausgeglichenen

Arbeitsmarkt

(Art.

7

Abs.

1

ATSG).

Für

die

Beur teilung

des

Vorliegens

einer

Erwerbsunfähigkeit

sind

ausschliesslich

die

Folgen

der

gesundheitlichen

Beeinträchtigung

zu

berücksichtigen.

Eine

Erwerbsunfähig keit

liegt

zudem

nur

vor,

wenn

sie

aus

objektiver

Sicht

nicht

überwindbar

ist

(Art.

7

Abs.

2

ATSG). 1.3

Anspruch

auf

eine

Rente

haben

gemäss

Art.

28

Abs.

1

IVG

Versicherte,

die: a.

ihre

Erwerbsfähigkeit

oder

die

Fähigkeit,

sich

im

Aufgabenbereich

zu

betäti gen,

nicht

durch

zumutbare

Eingliederungsmassnahmen

wieder

herstellen,

erhalten

oder

verbessern

können; b.

während

eines

Jahres

ohne

wesentlichen

Unterbruch

durchschnittlich

mindes tens

40

%

arbeitsunfähig

(Art.

6

ATSG)

gewesen

sind;

und c.

nach

Ablauf

dieses

Jahres

zu

mindestens

40

%

invalid

(Art.

8

ATSG)

sind.

Eine

Rente

nach

Abs.

1

wird

nicht

zugesprochen,

solange

die

Möglichkeiten

zur

Eingliederung

im

Sinne

von

Art.

8

Abs.

1 bis

und

1 ter

nicht

ausgeschöpft

sind

(Art.

28

Abs.

1 bis

IVG).

Gemäss

Art.

28b

Abs.

1

IVG

wird

die

Höhe

des

Renten anspruchs

in

prozentualen

Anteilen

an

einer

ganzen

Rente

festgelegt.

Bei

einem

Invaliditätsgrad

von

50-69

%

entspricht

der

prozentuale

Anteil

dem

Invali di tätsgrad

(Abs.

2).

Bei

einem

Invaliditätsgrad

ab

70

%

besteht

Anspruch

auf

eine

ganze

Rente

(Abs.

3).

Bei

einem

Invaliditätsgrad

unter

50

%

gelten

die

folgenden

prozentualen

Anteile

(Abs.

4): Invaliditätsgrad prozentualer

Anteil 49

Prozent 47.5 Prozent 48

Prozent 45 Prozent 47

Prozent 42.5 Prozent 46

Prozent 40 Prozent 45

Prozent 37.5 Prozent 44

Prozent 35 Prozent 43

Prozent 32.5 Prozent 42

Prozent 30 Prozent 41

Prozent 27.5 Prozent 40

Prozent 25 Prozent 1.4

Bei

erwerbstätigen

Versicherten

ist

der

Invaliditätsgrad

gemäss

Art.

16

ATSG

in

Verbindung

mit

Art.

28a

Abs.

1

IVG

aufgrund

eines

Einkommensvergleichs

zu

bestimmen.

Dazu

wird

das

Erwerbseinkommen,

das

die

versicherte

Person

nach

Eintritt

der

Invalidität

und

nach

Durchführung

der

medizinischen

Behandlung

und

allfälliger

Eingliederungsmassnahmen

durch

eine

ihr

zumutbare

Tätigkeit

bei

ausgeglichener

Arbeitsmarktlage

erzielen

könnte

(sog.

Invalideneinkommen),

in

Beziehung

gesetzt

zum

Erwerbseinkommen,

das

sie

erzielen

könnte,

wenn

sie

nicht

invalid

geworden

wäre

(sog.

Valideneinkommen).

Der

Einkommensver gleich

hat

in

der

Regel

in

der

Weise

zu

erfolgen,

dass

die

beiden

hypothetischen

Erwerbseinkommen

ziffernmässig

möglichst

genau

ermittelt

und

einander

gegenübergestellt

werden,

worauf

sich

aus

der

Einkommensdifferenz

der

Invali ditätsgrad

bestimmen

lässt

(sog.

allgemeine

Methode

des

Einkommensvergleichs;

BGE

130

V

343

E.

3.4.2,

128

V

29

E.

1). 1.5

Um

den

Invaliditätsgrad

bemessen

zu

können,

ist

die

Verwaltung

(und

im

Beschwerdefall

das

Gericht)

auf

Unterlagen

angewiesen,

die

ärztliche

und

gegebenenfalls

auch

andere

Fachleute

zur

Verfügung

zu

stellen

haben.

Aufgabe

des

Arztes

oder

der

Ärztin

ist

es,

den

Gesundheitszustand

zu

beurteilen

und

dazu

Stellung

zu

nehmen,

in

welchem

Umfang

und

bezüglich

welcher

Tätigkeiten

die

versicherte

Person

arbeitsunfähig

ist.

Im

Weiteren

sind

die

ärztlichen

Auskünfte

eine

wichtige

Grundlage

für

die

Beurteilung

der

Frage,

welche

Arbeitsleistungen

der

versicherten

Person

noch

zugemutet

werden

können

(BGE

132

V

93

E.

4

mit

Hinweisen;

vgl.

auch

BGE

140

V

193

E.

3.2

mit

Hinweisen). 1. 6

War

eine

Rente

wegen

eines

zu

geringen

Invaliditätsgrades

verweigert

worden

und

ist

die

Verwaltung

auf

eine

Neuanmeldung

eingetreten

(Art.

87

Abs.

3

IVV),

so

ist

im

Beschwerdeverfahren

zu

prüfen,

ob

im

Sinne

von

Art.

17

ATSG

eine

für

den

Rentenanspruch

relevante

Änderung

des

Invaliditätsgrades

eingetreten

ist

(BGE

117

V

198

E.

3a

mit

Hinweis;

Urteil

des

Bundesgerichts

I

659/04

vom

9.

Februar

2005

E.

1.1).

Bei

einer

Neuanmeldung

der

versicherten

Person

bei

der

IV-Stelle

sind

die

Revisionsregeln

demnach

analog

anwendbar

(BGE

141

V

585

E.

5.3

in

fine,

133

V

108

E.

5.2,

je

mit

Hinweisen;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_317/2022

vom

7.

September

2022

E.

2.2

mit

Hinweisen). 2. 2.1

Die

Beschwerdegegnerin

führte

zur

Begründung

ihrer

Verfügung

vom

1 5.

März

2024

aus,

z ur

Abklärung

de s

gesundheitlichen

Zustandes

sei

das

polydisziplinäre

Gutachten

der

medizinischen

Abklärungsstelle

B.___

eingeholt

worden.

Die

bis herige

Tätigkeit

als

Reinigungskraft

sei

der

Beschwerdeführerin

bereits

seit

Juni

2011

dauerhaft

nicht

mehr

zumutbar

gewesen ,

mit

der

Folge,

dass

das

Wartejahr

bereits

im

Juni

2012

bestanden

gewesen

sei .

Zum

Zeitpunkt

des

frühestmöglichen

Rentenanspruch s

sechs

Monate

nach

der

Neuanmeldung,

das

heisst

ab

Mai

2023,

hätte

die

Beschwerdeführerin

eine

ihrem

gesundheitlichen

Zustand

angepasste

Tätigkeit

in

einem

Pensum

von

70

%

ausüben

können.

Angepasst

sei

eine

körperlich

leichte

und

wechselbelastende

Tätigkeit

mit

erhöhtem

Pausenbedarf

und

reduzierter

Intensität.

Zu

vermeiden

seien

das

wiederholte

Heben

und

Tragen

von

Lasten

über

5

kg

sowie

der

Einsatz

der

oberen

Extremitäten

oberhalb

des

Schulterniveaus.

Aus

dem

Vergleich

von

Validen-

und

Invalideneinkommen

resultiere

ein

nicht

rentenrelevanter

Invaliditätsgrad

von

24

% .

An

diesem

Ergebnis

ändere

auch

der

seit

Januar

2024

obligatorisch

zu

berücksichtigende

Abzug

von

10

%

vom

Invalideneinkommen

nicht s

( Urk.

2

S.

1

f.).

In

der

Beschwerdeantwort

vom

20 .

August

2024

ergänzte

die

Beschwerde geg nerin,

das

eingeholte

ärztliche

Gutachten

entspreche

den

Beweisanforderungen

vollumfänglich.

Die

gutachterlichen

Schlussfolgerungen,

eine

angepasste,

kör perlich

leichte

Tätigkeit

sei

im

Umfang

von

70

%

zumutbar,

seien

hinreichend

valide

abgestützt.

Es

bestehe

im

Ergebnis

weiterhin

kein

Anspruch

auf

eine

Invalidenrente.

Eine

allfällige

gesundheitliche

Verschlechterung

nach

dem

Verfügungszeitpunkt

sei

nicht

mehr

Teil

des

hängigen

Verfahrens

und

daher

nicht

zu

berücksichtigen

( Urk.

13

S.

1

f.).

2.2

Die

Beschwerdeführerin

macht

geltend,

nach

wiederholten

Operationen

am

Rücken,

letztmals

im

Jahr

2022,

zeige

sich

weiterhin

eine

Schmerzsituation ,

die

seit

Sommer

2023

weiter

exazerbiert

sei.

Von

den

Ärzten

der

D.___

Klinik

sei

eine

Rezidivhernie

im

Segment

L5/S1

bildgebend

nachgewiesen

worden .

Diese

sei

für

die

aktuelle

Symptomatik

massgeblich.

Zusätzlich

sei

eine

neurofora minale

Enge

L4/5

links

mit

einer

Radikulopathie

und

einer

Facettenge lenksarthrose

mit

neuroforaminaler

Einengung

der

L2-Wurzel

auf

der

rechten

Seite

im

Segment

L2/3

dokumentiert.

Alle

bildmorphologischen

Aspekte

korrelierten

mit

den

damaligen

und

noch

anhaltenden

Beschwerden.

Nach

einem

positiven

Infiltrationsergebnis

sei

ein

erneuter

chirurgische r

Eingriff

zur

Stabi lisation

L3/4

und

L4/5,

zur

Dekompression

der

L4-Wurzel

auf

de r

linken

Seite

und

zur

Re-Dekompression

im

Segment

L5/S1

angezeigt.

Dies

zeige,

dass

die

Rückensituation

in

keiner

Weise

eine

für

eine

Arbeitstätigkeit

erforderliche

Belastung

zulasse.

Es

liege

mithin

eine

erweiterte

Verschlechterung

vor.

Im

Rahmen

der

gesamthaft

resultierenden

Dekonditionierung

sei

es

auch

zu

einer

zusätzlichen

Beschwerdeproblematik

am

rechten

Knie

mit

einer

nachgewiesenen

beginnenden

Gonarthrose

gekommen.

Aus

den

genannten

Gründen

und

vor

dem

Hintergrund

des

langjährigen

Verlaufs

mit

wiederholter

Progredienz

der

Gesamt symptomatik

sei

der

angefochtene

Entscheid

der

Beschwerdegegnerin

nicht

nachvollziehbar

(Urk.

11

S.

1

f.).

3. 3.1

Gemäss

höchstrichterlicher

Rechtsprechung

ist

von

Amtes

wegen

zu

prüfen,

ob

seit

der

ersten

Rentenverfügung

zwischenzeitlich

eine

erneute

materielle

Prüfung

des

Rentenanspruchs

stattgefunden

hat

(vgl.

vorstehende

E.

1. 6 ).

War

dies

nicht

der

Fall,

so

ist

auf

die

Entwicklung

der

Verhältnisse

seit

der

ersten

Ableh nungsverfügung

abzustellen.

Erfolgte

dagegen

nach

einer

ersten

Leistungsver weigerung

eine

erneute

materielle

Prüfung

des

geltend

gemachten

Renten anspruchs

und

wurde

dieser

nach

rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung,

Beweiswürdigung

und

Durchführung

eines

Einkommensvergleichs

(bei

Anhalts punkten

für

eine

Änderung

in

den

erwerblichen

Auswirkungen

des

Gesund heitszustands)

abermals

rechtskräftig

verneint,

muss

sich

die

leistungsansprech ende

Person

dieses

Ergebnis

vorbehältlich

der

Rechtsprechung

zur

Wieder erwägung

oder

prozessualen

Revision

(vgl.

BGE

127

V

466

E.

2c

mit

Hinweisen)

bei

einer

weiteren

Neuanmeldung

entgegenhalten

lassen

(BGE

130

V

71

E.

3.2.3;

vgl.

auch

BGE

133

V

108

E.

5.3

f.).

Die

der

hier

zu

beurteilenden

Neunanmeldung

vorausgehende

Prüfung

des

Leistungsanspruchs

mit

rechts konformer

Sachverhaltsabklärung,

Beweiswürdigung

und

Durchführung

eines

Einkommensvergleichs

fand

mit

dem

von

den

Parteien

nicht

angefochtenen

Urteil

des

hiesigen

Gerichts

IV.2019.00735

vom

1.

September

2020

( Urk.

14/166)

seinen

Abschluss.

Mit

diesem

war

die

Verfügung

der

Beschwerdegegnerin

vom

1 6.

Sep tember

2019

( Urk.

14/160)

bestätigt

worden.

Davon

ist

mithin

auszugehen.

3.2

Dem

genannten

gerichtlichen

Urteil

vom

1.

September

2020

(Urk.

13/166)

ist

zum

seinerzeitigen

gesundheitlichen

Zustand

der

Beschwerdeführerin

zusammenge fasst

zu

entnehmen,

laut

dem

Gutachten

von

A.___

vom

1 3.

August

2018

(vgl.

Urk.

14/144) ,

das

vom

Gericht

als

beweiskräftig

beurteilt

wurde

( Urk.

14/166/21

ff.),

sei

für

die

funktionelle

Leistungsfähigkeit

das

chronische

lumbospondylogene

Syndrom

mit

pseudoradikulären

Ausstrahlungen

in

beide

Beine

bei

degenerativen

Veränderungen

ossärer

und

discogener

Art

bei

Spinal kanalstenose

und

Zustandsbild

nach

Dekompression

mit

Laminektomie

L3

bis

L5

( Operation

vom

1 6.

Dezember

2009)

relevant

sowie

die

Impingement-Symp tomatik

der

rechten

Schulter

bei

partieller,

nicht

traumatischer

Ruptur

des

Supraspinatus .

Für

das

Sulcus-ulnaris-Reizsyndrom

rechts

und

die

Adipositas

Grad

I

(BMI

30,1

kg/m 2 )

treffe

dies

nicht

zu

( Urk.

14/166/16) .

Das

Rücken-

und

das

Schulterleiden

hätten

seit

2006

zu

progredienten

chronischen

Rückenschmer zen

mit

im

Verlauf

aufgetretenen

Ausstrahlung en

in

das

linke,

später

auch

in

das

rechte

Bein

sowie

zu

Schmerzen

im

Nacken

und

Schultergürtelbereich

mit

Ausstrahlung

in

den

rechten

Arm

geführt .

Weder

die

konservativen

Therapie versuche

vor

der

Operation

im

Jahr

2009

(zwei

Epiduralinfiltrationen,

Physio therapie

mit

Detonisierung,

Massage,

Prednison

per

os,

Chiropraktor),

noch

die

Operation

im

Dezember

2009

in

Form

einer

Dekompression

L3-L5

oder

die

späteren

Therapieversuche

(Rehabilitationsaufenthalte,

Physiotherapien,

Massa gen,

Hypnosetherapien,

Wassertherapien,

Infiltrationen,

medikamentöse

Thera pien)

hätten

eine

Chronifizierung

und

Beschwerdezunahme

im

Verlauf

verhin dern

können.

Im

MRI

sei

narbig

verändertes

Gewebe

festgestellt

worden.

Zudem

bestünden

auf

allen

Ebenen

der

Lendenwirbelsäule

( LWS )

Discopathien,

welche

allerdings

keinen

komprimierenden

Effekt

ausüb ten .

Die

Impingement-Symp tomatik

im

Bereich

der

rechten

Schulter

gehe

einher

mit

einer

partielle n

Ruptur

der

Supraspinatus s ehne

und

Auflockerung

der

Subscapularis s ehne.

Zusätzlich

zu

den

Schmerzen

bestehe

eine

entsprechende

Bewegungseinschrän kung.

Die

genannten

Veränderungen

könnten

aus

orthopädischer

Sicht

als

knapp

mittel gradig

angesehen

werden.

Mit

Ausnahme

der

Symptome

eines

Reizsyn droms

des

N ervus

Ulnaris

links

könnten

die

vorliegenden

Beschwerden

aus

neurologischer

Sicht

nicht

erklärt

werden.

Aus

allgemeininternistischer

und

psychiatrischer

Sicht

fänden

sich

keine

Erkrankungen

von

Relevanz

und

mit

Einfluss

auf

die

Arbeits fähigkeit

(Urk.

14/166/16-17).

Die

erhobenen

Befunde

führten

in

Verbindung

mit

den

daraus

resultierenden

Diagnosen

zu

Funktions einbussen

mit

einer

sich

daraus

ergebenden

Teilarbeitsunfähigkeit .

Nicht

mehr

zumutbar

sei

die

angestammte

Tätigkeit

als

Reinigungsmitarbeiterin.

In

Frage

komme

indessen

eine

wechsel belastende

und

körperlich

leichte

Tätigkeit,

verbunden

mit

der

Möglichkeit

des

Wechsels

zwischen

Sitzen,

Gehen

und

Stehen,

jedoch

ohne

Heben

und

Tragen

von

Lasten

über

10

kg,

ohne

Zwangspositionen

für

die

Wirbelsäule

(keine

Inklinations-

und

Rotationsbewegungen)

und

der

rechten

Schulter

(keine

Über-Kopf-Tätigkeit

oder

repetitive

Bewegungen).

Unter

diesen

Voraussetzungen

sei

der

Beschwerdeführerin

eine

Arbeitstätigkeit

während

sieben

Stunden

pro

Tag

mit

verlangsamtem

Arbeitstempo

und

allenfalls

vermehrten

Pausen

zumutbar.

Mithin

sei

in

einer

leidensangepassten

Tätigkeit

von

einer

Arbeitsfähigkeit

von

80

%

auszugehen

( Urk.

14/166 /17-18 ).

3.3

In

der

interdisziplinären

Konsensbeurteilung

des

B.___ -Gutachten s

vom

5.

Sep tember

2023

( Urk.

14/196),

das

die

Beschwerdegegnerin

nach

der

erneuten

Anmeldung

vom

4.

November

2022

( Urk.

14/16 9 )

eingeholt

( Urk.

14/184)

und

als

vollumfänglich

beweiskräftig

beurteilt

hatte

(Urk.

14/200/5

f.,

Urk.

14/208/2) ,

nannten

die

Experten,

die

die

Beschwerdeführerin

internistisch,

orthopädisch,

psychiatrisch

und

neurologisch

untersucht

hatten

( Urk.

14/196/33

ff.,

Urk.

14/196 / 40

ff . ,

Urk.

14/196/50

ff.

Urk.

14/196/63

ff.),

als

Diagnosen

mit

Einfluss

auf

die

Arbeitsfähigkeit

(1)

ein

chronisches

panvertebrales

Schmerz syndrom

unter

lumbaler

Betonung

bei

(a)

radiologisch

zervikal

mehrsegmentalen

degenerativen

Veränderungen

einschliesslich

foraminaler

Verengung en

beidseits,

(b)

bei

lumbal

im

Verlauf

regredienter

Osteochondrose

und

Diskushernie

LWK5/SWK1

mit

Kompression

der

Nervenwurzel

S1

links,

foraminale n

Ver engungen

beidseits

und

mässigen

degenerativen

Veränderungen

der

Iliosakral gelenke

rechts

und

(c)

bei

Status

nach

verschiedenen

operativen

Eingriffen

(zuletzt

im

November

2022;

ICD-10

M54.80/208.8)

sowie

(2)

chronische

Schulter beschwerden

der

dominanten

rechten

Seite

(ICD-10

M79.61).

Als

Diagnosen

ohne

Einfluss

auf

die

Arbeitsfähigkeit

nannten

die

Gutachter

(1)

ein

chronisches

unspezifisches

multilokuläres

Schmerzsyndrom

(ICD-10

R52.9)

mit

insbesondere

Brennen

an

beiden

Oberschenkeln

linksbetont

bei

unklarer

Ursache

(ICD-10

R20.2),

(2)

eine

partielle

Hypoglossusparese

links

unklarer

Ursache

(ICD-10

G52.8),

(3)

eine

Adipositas

mit

BMI

von

33

kg/m 2

(ICD-10

G52.8)

und

(4)

eine

Dyslipidämie

(ICD-10

E78.9;

Urk.

14/196/9

f.).

Die

Gutachter

führten

sodann

aus ,

im

November

2022

habe

sich

die

Beschwer deführerin

erneut

zum

Leistungsbezug

angemeldet .

Seit

der

zuvor

ergangenen

ablehnenden

Verfügung

der

IV-Stelle

sei

am

1 8.

Juli

2022

eine

mikrochirurgische

Dekompression

L5/S1

links

in

der

D.___

Klinik

mit

anschliessender

Rehabilitation

durchgeführt

worden.

Dr.

med.

E.___ ,

Fachärztin

für

Innere

Medizin,

habe

im

Bericht

vom

4.

Januar

2023

(vgl.

Urk.

14/181)

über

starke

Schmerzen

im

Nackenbereich

infolge

einer

Funktionsstörung

des

zervi kalen

Rückenmarks

mit

neu

zirkumferenziellem

Diskusbulging

HWK3/4

und

4/5 ,

mit

kleiner

dorsomedianer

Protrusion

HWK5/6

mit

Auslösung

des

prämedullären

Liquorraums

und

knapper

Touchierung

des

Myelons

(MRT

HWS

vom

2 9.

April

2020)

diagnostiziert,

wobei

sowohl

die

klinischen

als

auch

die

elektrophysio logischen

Tests

auf

eine

substanzielle

Funktionsstörung

des

Rückenmarks

hingedeutet

hätten.

Ausserdem

seien

zunehmende

Schmerzen

im

Bereich

der

LWS

bei

neu

nachgewiesenen

Stressfrakturen

der

Segmente

L3/4

und

L4/5

mit

diversen

Instabilitätszeichen

im

Bereich

der

genannten

Segmente

und

überdies

ein

motorisches

Defizit

der

Fusssenker

links

und

eine

unklare

Zungendeviation

und

Dysästhesie

der

Zungenspitze

links

mit

zunehmender

Mühe

beim

längeren

Sprechen

postuliert

und

es

sei

eine

volle

Arbeitsunfähigkeit

für

sämtliche

Tätig keiten

attestiert

worden.

Vor

diesem

Hintergrund

sei

es

nach

Evaluation

d urch

den

regionalen

ärztlichen

Dienst

der

Beschwerdegegnerin

(RAD)

zur

Auftrags erteilung

für

dieses

Gutachten

gekommen

( Urk.

14/196/8).

Die

Untersuchung

der

Beschwerdeführerin

habe

eine

deutliche

Diskrepanz

zwischen

dem

Ausmass

der

subjektiv

diffus

beklagten

Beschwerden

und

den

objektivierbaren

Befunden

offenbart.

Nachvollziehbar

sei

durchaus

ein

gewisser

Leidensdruck ,

insbesondere

angesichts

der

mehrsegmentalen

degenerativen

Veränderungen

der

zervikalen

und

lumbalen

Wirbelsäule.

Allerdings

müsse

von

einer

deutlichen

Schmerzausweitung

ausgegangen

werden.

Die

Beschwerdefüh rerin

erfülle

gemäss

aktueller

psychiatrischer

Beurteilung

allerdings

nicht

die

Kriterien

für

eine

chronische

Schmerzstörung

mit

somatischen

und

psychischen

Faktoren .

In

der

neurologischen

Untersuchung

hätten

sich

diverse

Inkonsistenzen

gezeigt.

Drei

von

vier

Extremitäten

seien

nicht

untersuchbar

gewesen,

was

ange sichts

der

objektivierbaren

Befunde

nicht

nachvollziehbar

sei

( Urk.

14/196/9).

Betreffend

Arbeitsfähigkeit

im

Vordergrund

stünden

das

panvertebrale

S chmerz syndrom

und

das

chronische

Zervikalsyndrom

bei

degenerativen

Veränderungen

im

unteren

und

oberen

Achsenskelett,

wobei

im

unteren

Achsenskelett

bereits

zwei

operative

Eingriffe

erfolgt

seien.

Aus

neurologischer

Sicht

persistiere

neben

den

Schmerzen

eine

radikuläre

Reiz-

und

sensible

Ausfallsymptomatik

der

Wurzel

S1

links,

wogegen

die

von

der

Beschwerdeführerin

geschilderten

Schmer zen

mit

Ausstrahlung

in

den

rechten

Arm

als

pseudoradikulär

zu

interpretieren

sei en .

Eine

psychische

Komorbidität

mit

Einfluss

auf

die

Arbeitsfähigkeit

habe

nicht

festgestellt

werden

können.

Für

die

Diskrepanz

zwischen

dem

Ausmass

der

subjektiv

geklagten

Beschwerden

und

den

objektiven

Befunden

sei

eine

Schmerzausweitung

respektive

Schmerzfehlverarbeitung

verantwortlich,

die

per

se

aber

die

Arbeitsfähigkeit

nicht

beeinträchtige.

Auch

aus

allgemeininter nis tischer

Sicht

könne

keine

Diagnose

mit

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

gestellt

werden

(Urk.

14/196/9).

Die

angestammte

Tätigkeit

sei

der

Beschwerdeführerin

alleine

schon

aufgrund

der

objektiven

Befunde

von

Seiten

des

Achsenskeletts

nicht

mehr

zumutbar.

In

einer

leidensangepassten

Tätigkeit

wirke

sich

neben

der

Schmerzsymptomatik

auch

die

radikuläre

Reiz-

und

sensible

Ausfallsymptomatik

der

Wurzel

S1

links

einschrän kend

auf

die

Arbeitsfähigkeit

aus .

Für

die

zuletzt

ausgeübte n

Tätigkeit en,

namentlich

im

Reinigungsbereich ,

bestehe

eine

bleibende

und

vollständige

Arbeitsunfähigkeit.

Weiterhin

zumutbar

seien

körperlich

leichte

Verrichtungen

unter

Wechselbelastung.

Das

wiederholte

Heben

und

Tragen

von

Lasten

über

fünf

Kilogramm

sowie

der

Einsatz

der

oberen

Extremitäten

oberhalb

des

Schulter niveaus

sollten

dabei

vermieden

werden.

Eine

solche

Tätigkeit

könne

mit

einer

maximalen

Präsenz

von

sechs

bis

acht

Stunden

pro

Tag

ausgeübt

werden

( Urk.

14/196/11).

Es

bestehe

eine

Einschränkung

der

Leistungsfähigkeit

mit

erhöhtem

Pausenbedarf

und

reduziertem

Rendement.

In

einer

den

bestehenden

Einschränkungen

angepassten

Tätigkeit

bestehe

eine

Arbeitsfähigkeit

von

70

% .

Diese

gelte

seit

Oktober

2022,

nach

vorangehende r

Arbeitsfähigkeit

von

80

%

und

hernach

aufgehobener

Arbeitsfähigkeit

ab

Mai

202 2.

Medizinische

Massnah men

zur

Verbesserung

der

Arbeitsfähigkeit

könnten

nicht

angeraten

werden.

Was

die

seitens

der

Ärzte

der

D.___

Klinik

empfohlene

Operation

im

Bereich

der

LWS

betreffe,

sei

festzuhalten,

dass

bei

der

Indikation

Schmerz

keine

Evidenz

dafür

bestehe,

dass

ein

operative s

Vorgehen

konservativen

Massnahmen

länger fristig

überlegen

sei.

Im

Gegenteil

sei

bei

der

vorhandenen

Schmerzausweitung

davon

auszugehen,

dass

eine

Operation

wenig

helfe .

Zusammengefasst

lasse

sich

mithin

festhalten,

dass

sich

der

gesundheitliche

Zustand

verändert

habe.

Bei

Erlass

der

Verfügung

vom

1 6.

September

2019

sei en

aber

weder

eine

Radikulo pathie

(LWS,

Höhe

S1)

noch

eine

relevante

Nackenschmerzproblematik

dokumentiert

worden

( Urk.

14/196/12).

4. 4.1

Von

der

Beschwerdeführerin

in

Frage

gestellt

wird

die

Bewertung

der

Aus wirkungen

des

Rückenleidens

im

B.___ - Gutachten ,

welche r

die

Beschwerdegeg nerin

für

ihren

Entscheid

gefolgt

ist

(vgl.

Urk.

14/200,

Urk.

14/208).

Die

Beschwerdeführerin

ist

der

Auffassung,

die

dokumentierten

Wirbelsäulende ge nerationen

zeigten

eindeutig,

dass

die

mit

einer

Arbeitstätigkeit

einhergehende

Belastung

nicht

zumutbar

sei.

Für

die

insgesamt

erhebliche

Progredienz

der

Gesamts ymptomatik

verantwortlich

sei

eine

Rezidivhernie

im

Segment

L5/S1,

wobei

nach

einem

positiven

Infiltrationsergebnis

ein

erneuter

chirurgischer

Eingriff

zur

Stabilisation

angezeigt

sei .

Hinzu

kämen

die

Folgen

einer

beginnen den

Gonarthrose

am

rechten

Knie

( Urk.

1 1

S.

1

f. ).

4.2

D ie

durch

die

nachgewiesene

Wirbelsäulendegeneration

verursachte

Pathologie

als

solche

und

die

jüngeren,

das

heisst

aus

dem

Jahr

2022

stammenden

bildgebenden

Befunde

sowie

die

von

den

behandelnden

Ärzten

der

D.___

Klinik

in

Betracht

gezogene

weitere

operative

Intervention

waren

dem

orthopädischen

B.___ -Gutachter

Dr.

med.

F.___ ,

Facharzt

für

Orthopädie,

bekannt

und

er

hat

diese

Aspekte

im

Rahmen

seiner

Untersuchung

( Urk.

14/196/50

ff.)

explizit

hervorgehoben

und

gewürdig t,

wobei

seine

Erkenntnisse

in

die

interdisziplinäre

Konsensbeurteilung

einflossen

(vgl.

insb.

Urk.

14/196/16

f.,

Urk.

14/196/55

f.

u.

59 ).

Namentlich

führte

der

Gutachter

aus,

geklagt

worden

seien

von

der

Beschwerde führerin

generalisiert e,

dauernd

vorhanden e

und

sämtliche

Abschnitte

des

Bewegungsapparates

betreffend e

und

lediglich

den

Brustbereich

nicht

ein schliessende

Beschwerden

mit

ungünstigem

Verlauf

seit

2009

und

insbesondere

auch

nach

de n

2022

durchgeführten

operativen

Eingriffen

im

Bereich

der

LWS

( Urk.

14/196/56) .

Das

letztlich

diffuse

Beschwerdebild

lasse

sich

auf

der

orthopädische n

Ebene

nicht

klar

begründen.

Dezidiert

nachvollziehbar

sei

ange sichts

der

mehrsegmentalen

degenerativen

Veränderungen

der

zervikalen

und

lumbalen

Wirbelsäule

zwar

ein

gewisser

Leidensdruck,

doch

lasse

die

auffallende

anamnestische

und

diskrepante

klinische

Präsentation

an

eine

erhebliche

nicht-organische

Beschwerdekomponente

denken.

Die

im

Alltag

geltend

gemachten

Einschränkungen

könn t e n

aus

orthopädischer

Sicht

bezügliches

ihres

Ausmasses

keinesfalls

vollständig

nachvollzogen

werden

( Urk.

14/196/56

f.).

Vor

dem

Hintergrund

der

mehrfachen

degenerativen

Veränderungen

der

Wirbelsäule

im

lumbalen

und

zervikalen

Bereich

sei

eine

körperlich

belastende

berufliche

Tätigkeit,

insbesondere

im

Reinigungsbereich,

nicht

mehr

zumutbar.

Körperlich

sehr

leichte

Tätigkeiten

mit

Wechselbelastung

hingegen

seien

aufgrund

des

Zustandes

des

Bewegungsapparates

weiterhin

zumutbar .

Zu

vermeiden

seien

hierbei

das

wiederholte

Heben

und

Tragen

von

Lasten

über

fünf

Kilogramm

sowie

der

Einsatz

der

oberen

Extremitäten

oberhalb

des

Schulterniveaus .

Für

eine

solche

Tätigkeit

bestehe

eine

uneingeschränkte

Arbeitsfähigkeit.

Auch

in

der

Vergan genheit

habe

für

Tätigkeiten

im

umschriebenen

Sinne

keine

Beeinträchtigung

der

Arbeitsfähigkeit

vorgelegen.

Ausgenommen

sei

die

Zeitdauer

von

drei

Monaten

nach

der

am

1 5.

Juli

2022

erfolgten

Operation

an

der

Wirbelsäule

( Urk.

14/196/60

f.).

Vor

dem

Hintergrund

der

ausgewiesenen

degenerativen

Veränderungen ,

schwer gewichtig

im

Bereich

der

Wirbelsäule

( Urk.

14/196/ 55

f.) ,

und

der

erhobenen

objektiven

Befunde

( Urk.

14/196/ 53

f.)

vermag

die

nachvollziehbar

hergeleitete

Beurteilung

der

funktionellen

Belastbarkeit

durch

Dr.

F.___

zu

überzeugen.

Es

wurde

nicht

dargelegt

-

weder

von

der

Beschwerdeführerin

( Urk.

11 )

noch

durch

ihre n

behandelnden

Arzt

( Urk.

1)

-

inwiefern

dieses

Belastbarkeitsprofil

aus

objektiven

Gründen

nicht

realisierbar

sein

sollte.

Insbesondere

die

nach

Erlass

der

angefochtenen

Verfügung

als

behindernd

angegebenen

Kniebeschwerden

(vgl.

Urk.

4/3,

Urk.

11

S.

2)

sind

ärztlich

nicht

näher

belegt

und

es

bleibt

auch

unklar,

wann

diese

aufgetreten

sind.

4.3

Die

Beurteilung

des

neurologische n

Gu t achter s

Dr.

med.

G.___ ,

Facharzt

für

Neurologie,

sodann

gründet

auf

d er

dokumentierte n

Wirbelsäulendegeneration

und

der

Kenntnis

der

dadurch

verursachte n

Pathologie .

Es

liegt

ihr

eine

ausführliche

Anamnese

und

Befunderhebung

unter

Würdigung

der

vorhandenen

Arztberichte

und

bildgebenden

Befunde

zu

Grunde

( Urk.

14/196/63

ff.).

Namentlich

hielt

Dr.

G.___

gestützt

auf

die

Untersuchung

der

Beschwerdefüh rerin

vom

2 0.

Juni

2023

fest,

die se

habe

bei

der

Untersuchung

multiple

und

konstant

vorhandene

Beschwerden

angegeben,

namentlich

belastungsabhängig

verstärkte

Kreuzschmerzen

mit

konstant

vorhandene r

Ausstrahlung

ins

linke

Bein

mit

einer

Gefühlsstörung ,

brennende

Schmerzen

an

den

Oberschenkelvorder-

und

-innenseiten

und

in

den

Leisten ,

Nackenschmerzen

mit

Ausstrahlungen

in

den

Hinterkopf

und

in

den

rechten

Arm

bis

zu

den

kleinen

Fingern

und

ein

Brennen

und

eine

Ermüdbarkeit

der

Zunge

( Urk.

14/196/69) .

Bei

der

Anamneseerhebung

sei

zunächst

nicht

der

Eindruck

einer

Beschwerdeverdeutlichung

entstanden ;

bei

der

klinischen

Untersuchung

habe

sich

dies

aber

geändert.

Bei

drei

von

vier

Extremitäten

sei

die

Kraft

nicht

untersuchbar

gewesen,

was

sich

aus

neuro logischer

Sicht

in

dem

Masse

nicht

nachvollziehen

lasse.

Das

Gesamtbild

könne

mithin

nicht

als

in

jeder

Beziehung

konsistent

angesehen

werden,

obschon

am

Vorliegen

eines

organischen

Korrelates

nicht

zu

zweifeln

sei .

Dies

habe

die

neurologische

Untersuchung

( vgl.

Urk.

14/196/66

f.,

Urk.

14/196/70

f.)

gezeigt.

Folge

dieser

organischen

Korrelate

sei

eine

funktionelle

Einschränkung.

Der

bisherige

Verlauf

sei

äussert

ungünstig

gewesen.

Insbesondere

habe

der

operative

Eingriff

vom

1 5.

Juli

2022

nicht

zu

einer

Besserung

der

Schmerzsituation

geführt.

Die

Situation

sei

chronifiziert.

Darüber

hinaus

sei

von

einer

Schmerzfehlver arbeitung

auszugehen.

Eine

Ressource

stellten

die

ausgezeichneten

Deutsch kenntnisse

der

Beschwerdeführerin

dar.

Insgesamt

aber

überwögen

die

Belas tungen,

namentlich

die

chronischen

Schmerzen,

das

Fehlen

einer

Perspektive

und

die

lange

Entwöhnung

von

jeglicher

Arbeitstätigkeit.

Seit

2008

sei

die

Beschwer deführerin

keiner

Arbeit

mehr

nachgegangen .

Für

die

Tätigkeit

im

Reinigungs bereich

sei

bereits

im

Gutachten

von

A.___

aus

dem

Jahre

2018

eine

vollständige

Arbeitsunfähigkeit

attestiert

worden

und

diese

Beurteilung

gelte

auch

weiterhin

( Urk.

14/196/69

u.

Urk.

14/196/72) .

Weiterhin

zumutbar

sei

eine

angepasste

Tätigkeit.

Eine

solche

Tätigkeit

müsse

körperlich

sehr

leicht

sein ,

ohne

das

Heben

und

Tragen

von

Lasten

über

5

kg,

ohne

Zwangshaltungen,

ohne

Bücken,

ohne

den

Einsatz

der

Arme

über

der

Schulter-

resp.

der

Kopfhöhe

und

mit

der

Möglichkeit

von

Positionswechseln.

Eine

solche

Tätigkeit

könnte

die

Beschwerdeführerin

während

6

bis

8

Stunden

pro

Tag

ausüben.

Wegen

der

Schmerzen

bestehe

eine

Reduktion

de s

Rendements.

Idealerweise

sei

eine

angepasste

Tätigkeit

während

zwei mal

je

drei

Stunden

täglich

umsetzbar.

Zusammengefasst

sei

von

einer

Restarbeitsfähigkeit

von

70

%

auszugehen,

das

heisst

von

einer

Arbeitsunfähigkeit

von

30

%

für

jegliche

Tätigkeit .

Insgesamt

erweise

sich

die

Beurteilung

der

Arbeitsfähigkeit

als

schwierig,

denn

es

bestehe

eine

Mischung

aus

objektiven

bildgebenden

sowie

klinisch en

einschränkenden

Befunden

und

aus

einer

doch

sehr

erheblichen

funktionellen

Überlagerung,

so

dass

auch

nicht

allein

auf

die

Angaben

der

Beschwerdeführerin

abgestellt

werden

könne.

Für

die

Attestierung

einer

höheren

Arbeitsunfähigkeit

müsste

die

Situ ation

konsistenter

sein.

Die

aktuelle

Einschätzung

gelte

für

die

Zeit

ab

etwa

zwei

Monate

nach

der

Operation

im

Juli

2022,

mithin

ab

Oktober

202 2.

Vorgängig

habe

eine

vollständige

Arbeitsunfähigkeit

vorgelegen,

das

heisst

ab

etwa

Mai

resp ektive

Juni

202 2.

Die

Zeit

davor

seit

Erstattung

des

Gutachtens

von

A.___

im

Jahr

2018

bis

Mitte

2022

sei

aktenmässig

kaum

dokumentiert

und

dementsprechend

sei

eine

Stellungnahme

nicht

zuverlässig

möglich.

Die

Beschwerdeführerin

selbst

beschreibe

zunehmende

Beschwerden

im

zeitlichen

Verlauf.

Durch

weitere

medizinische

Massnahmen

werde

sich

der

gesundheitliche

Zustand

der

Beschwerdeführerin

voraussichtlich

nicht

günstig

beeinflussen

lassen.

Eine

Reoperation

an

der

Wirbelsäule

auf

der

Höhe

L5/S1

sei

abgestützt

auf

die

Bildgebungen

zwar

zu

evaluieren,

indessen

sei

auch

diesbezüglich

die

Prognose

zweifelhaft.

Wünschbar

sei

eine

Gewichtsreduktion

und

ein

aktives

Trainingsprogramm

zur

Kräftigung

der

Muskulatur

( Urk.

14/196/73).

Vor

dem

Hintergrund

der

ausgewiesenen

degenerativen

Veränderungen

insbe sondere

an

der

Wirbelsäule

vermag

die

nachvollziehbar

hergeleitete

Beurteilung

der

funktionellen

Belastbarkeit

durch

Dr.

G.___

zu

überzeugen.

Es

wurde

seitens

der

Beschwerdeführerin

nicht

dargelegt

( vgl.

Urk.

1 ,

Urk.

1 1 ) ,

inwiefern

dieses

Belastbarkeitsprofil

effektiv

nicht

realisierbar

sein

sollte.

Betreffend

die

von

den

Ärzte n

der

D.___

Klinik

in

deren

Bericht

vom

4.

Oktober

2022

(vgl.

Urk.

14/168/6-7 )

erwähnte

fehlende

Erklärung

für

die

trotz

des

operativen

Eingriffs

im

Juli

2022

geklagte

progrediente

Symptomatik

hatte

der

ortho pädische

Gutachter

Dr.

F.___

festgehalten ,

dies

und

auch

die

Erfolgsaussichten

bezüglich

einer

neuerlichen

operativen

Intervention

sei en

in

erster

Linie

neurologisch

zu

untersuchen

resp.

zu

beurteilen

( Urk.

14/196/59).

Dr.

G.___

vermochte

nebst

den

ausgewiesenen

Beeinträchtigungen

neurologischer

Natur

ebenso

wenig

eine

objektive

Erklärung

zu

finden

( Urk.

14/196/70

ff.).

Allerdings

stufte

er ,

worauf

bereits

hingewiesen

wurde,

die

Erfolgsaussichten

bezüglich

eines

neuerliche n

operative n

Vorgehen s

für

gering

ein

( Urk.

14/196/ 73).

4.4

Auf

internistischem

und

psychiatrischem

Fachgebiet

besteht

gemäss

B.___ -Gutachten

kein

relevantes

Leiden.

Die

beiden

Experten,

Prof .

Dr.

med.

H.___ ,

Facharzt

für

Innere

Medizin,

und

Dr.

med.

I.___ ,

Fachärztin

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

stellten

keine

Diagnosen

mit

Belang

für

die

erwerblichen

Fähigkeiten

und

sie

attestierten

auch

keine

Einschränkung

der

Arbeitsfähigkeit

( Urk.

14/196/33

ff. ).

Diese

Beurteilungen

sind

unbestritten

geblieben

und

es

ergeben

sich

auch

keine

Anhaltspunkte

dafür,

dass

darauf

nicht

abgestellt

werden

könnte.

4.5

Zusammenfassend

ergibt

sich,

dass

auf

die

Beurteilung

der

Arbeitsfähigkeit

in

einer

dem

Leiden

angepassten

Tätigkeit

gemäss

dem

B.___ -Gutachten

vom

5.

Sep tember

2023

abgestellt

werden

kann.

Die

von

der

Beschwerdeführerin

vorge brachten

Einwände

gegen

die

Verwertbarkeit

der

Expertise

sind

nicht

stichhaltig

genug,

um

deren

Beweiswert

in

Frage

zu

stellen.

Gestützt

auf

das

Gutachten

steht

fest,

dass

sich

der

gesundheitliche

Zustand

seit

Erlass

der

Verfügung

der

Beschwerdegegnerin

vom

1 6.

September

2019

(vgl.

Urk.

14/160)

in

dem

Sinne

verändert

hat,

dass

die

bereits

vorbestehenden

degenerativen

Veränderungen ,

insbesondere

an

der

Wirbelsäule ,

weiter

fortgeschritten

sind,

was

zu

einer

Zunahme

der

körperlichen

Minderbelastbarkeit

geführt

hat .

Gleichwohl

ist

die

Beschwerdeführerin

aus

medizinisch-theoretischer

Sicht

aber

weiterhin

in

der

Lage,

eine

optimal

angepasste

Tätigkeit

im

Ausmass

eines

Arbeitspensums

von

70

%

auszuüben.

Eine

zwischenzeitlich

attestierte

vollständige

Arbeitsun fähig keit

war

lediglich

vorübergehend

(vgl.

Urk.

14/196/12 ,

Urk.

14/196/61 ,

Urk.

14/196/72 ).

Offen

bleibt,

wann

genau

die

Änderung

eingetreten

ist.

Gemäss

dem

Gutachter

Dr.

G.___

lässt

sich

der

Grad

der

Arbeitsfähigkeit

zwischen

2018

(Gutachten

A.___ )

bis

Mitte

2022

nicht

hinreichend

genau

bestimmen

( Urk.

14/196/73).

Eine

vor

Mitte

2022

eingetretene

Verschlechterung

lässt

sich

mithin

nicht

nachweisen.

Mit

Blick

darauf,

dass

auch

unter

Berücksichtigung

der

gesundheitlichen

Veränderung

ein

Rentenanspruch

nicht

ausgewiesen

ist,

ist

der

Zeitpunkt

des

Eintritts

der

Veränderung

nicht

von

entscheidender

Bedeutung

und

kann

daher

auch

offen

bleiben.

5.

Den

Invaliditätsgrad

hat

die

Beschwerdegegnerin

gestützt

auf

einen

Einkom mensvergleich

ermittelt

( Urk.

14/207)

und

dabei

die

beachtlichen

Grundsätze

gemäss

Gesetz

und

Praxis

berücksichtigt

( Art.

28a

Abs.

1

IVG,

Art.

25

f.

IVV;

vgl.

auch

vorstehende

E.

1.4).

Hiergegen

hat

die

Beschwerdeführerin

keine

Einwände

erhoben

und

es

sind

keine

Gründe

ersichtlich,

die

gegen

di e

Vorgehensweise

der

Beschwerdegegnerin

sprächen.

Zu

präzisieren

ist,

dass

der

nach

Massgabe

der

im

Verfügungszeitpunkt

beachtlichen

gesetzlichen

Bestimmungen

ermittelte

Invali ditätsgrad

von

33

%

und

nicht

der

in

der

Verfügungsbegründung

genannte

Invaliditätsgrad

von

24

%

entscheidend

ist .

Letzterer

war

im

Hinblick

auf

den

Erlass

des

Vorbescheides

vom

1 3.

November

2023

( Urk.

14/201)

und

damit

noch

ohne

den

seit

1.

Januar

2024

in

jedem

Fall

beachtlichen

leidensbedingten

Abzug

vom

Invalideneinkommen

von

in

diesem

Fall

10

%

gemäss

Art.

26 bis

Abs.

3

IVV

ermittelt

worden

(vgl.

Urk.

14/199) .

Am

Ergebnis

ändert

sich

allerdings

nichts.

Auch

unter

Berücksichtigung

des

leidensbedingten

Abzuges

resultiert

mithin

kein

Anspruch

auf

eine

Rente.

Z usammenfassend

ist

festzuhalten,

dass

die

Beschwerdegegnerin

eine

leistungs relevante

Veränderung

des

gesundheitlichen

Zustandes

zu

Recht

verneint

hat .

Damit

erweist

sich

die

gegen

die

Verfügung

vom

1 5.

März

2024

erhobene

Beschwerde

als

unbegründet

und

ist

abzuweisen.

6.

Da

die

Bewilligung

oder

Verweigerung

von

Versicherungsleistungen

zu

beur teilen

war,

ist

das

Verfahren

kostenpflichtig.

Die

Gerichtskosten

sind

nach

dem

Verfahrensaufwand

und

unabhängig

vom

Streitwert

im

Rahmen

von

Fr.

200.--

bis

Fr.

1'000.--

festzulegen

(Art.

69

Abs.

1 bis

IVG).

Sie

sind

ermessensweise

auf

Fr.

700.--

anzusetzen

und

ausgangsgemäss

der

unterliegenden

Beschwerdefüh rer in

aufzuerlegen. Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr.

700 .--

werden

der

Beschwerdeführerin

auferlegt.

Rechnung

und

Einzahlungsschein

werden

der

Kostenpflichtigen

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

zugestellt. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle - Bundesamt

für

Sozialversicherungen sowie

an: - Gerichtskasse

(im

Dispositiv

nach

Eintritt

der

Rechtskraft) 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

( Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

( Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt