Sachverhalt
1. 1.1
Die
1965
in
Kosovo
geborene
X.___
erlernte
nach
der
Grundschule
den
Beruf
einer
Schneiderin .
Sie
lebt
seit
1996
in
der
Schweiz.
In
den
Jahren
2006
bis
2009
arbeitete
sie
bei
verschiedenen
Arbeitgebern
in
der
Reinigungsbranche
und
im
Servicebereich
mit
wechselndem
Beschäftigungsgrad.
Am
1 5.
Oktober
2009
meldete
sie
sich
unter
Hinweis
auf
einen
engen
Spinalkanal
und
Beschwerden
in
den
Beinen
und
im
Rücken
bei
der
Invalidenversicherung
zum
Leistungsbezug
(berufliche
Massnahmen,
Rente)
an
( Urk.
14/3 ;
vgl.
auch
Urk.
14/6).
Gestützt
auf
die
nachfolgenden
Abklärungen,
die
insbesondere
die
Einholung
des
ortho pädisch-rheumatologisch-neurologische n
G utacht ens
der
Klinik
Z.___
vom
1 5.
Juni
2011
( Urk.
1 4 /39)
beinhaltete n ,
ermittelte
die
IV-Stelle
einen
renten ausschliessenden
Invaliditätsgrad
von
10
%
und
verneinte
mit
Verfügung
vom
1 6.
Januar
2012
den
Anspruch
auf
eine
Invalidenrente
( Urk.
14/49).
Die
von
der
Versicherten
dagegen
erhobene
Beschwerde
wies
das
Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich
mit
Urteil
IV.2012.00210
vom
3 1.
Mai
2013
ab
( Urk.
14/64).
Diesen
Entscheid
schützte
das
Bundesgericht
mit
seinem
Urteil
9C_579/2013
vom
3.
Dezember
2013
( Urk.
14/66).
1.2
Am
24.
März
2014
meldete
sich
die
Versicherte
erneut
zum
Leistungsbezug
an
( Urk.
14/70).
Auf
dieses
Gesuch
trat
die
IV-Stelle
mit
Verfügung
vom
1.
Juli
2014
nicht
ein
( Urk.
14/81).
Ein
weiteres
Leistungsgesuch
stellte
die
Versicherte
am
24.
Dezember
2014
( Urk.
14/87).
Gestützt
auf
die
anschliessend
durchgeführten
Abklärungen
( Urk.
14/95
ff.)
verneinte
die
IV-Stelle
mit
Verfügung
vom
2 9.
September
2015
den
Anspruch
auf
eine
Invalidenrente
( Urk.
14/1 09 ).
Die
dagegen
erhobene
Beschwerde
hiess
das
Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich
mit
Urteil
IV.2015.01123
vom
1 4.
Juli
2017
in
dem
Sinne
gut,
dass
es
die
Sache
zur
Vornahme
zusätzlicher
Abklärungen
an
die
IV-Stelle
zurückwies
( Urk.
14/114).
Im
Rahmen
der
weiteren
Abklärungen
( Urk.
14/117
ff.)
holte
die
IV-Stelle
das
polydisziplinäre
Gutachten
de r
A.___
AG
vom
1 3.
August
2018
( Urk.
14/144)
und
die
ergänzende
Stellungahme
de r
Gutachter
vom
9.
November
2018
( Urk.
14/148)
ein.
Mit
Verfügung
vom
1 6.
September
2019
verneinte
die
IV-Stelle
den
Anspruch
der
Versicherten
auf
eine
Invalidenrente
erneut
( Urk.
14/160).
Die
von
der
Versicherten
dagegen
erhobene
Beschwerde
wies
das
Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich
mit
Urteil
IV.2019.00735
vom
1.
September
2020
ab
( Urk.
14/166).
Dieser
Entscheid
blieb
unangefochten.
1.3
Unter
Einreichung
verschiedene r
ärztlicher
Berichte
( Urk.
14/168/1-33)
meldete
sich
die
Versicherte
am
4.
November
2022
ein
weiteres
Mal
zu m
Leistungsbezug
an
(Urk.
14/169).
Zunächst
stell t e
die
IV-Stelle
der
Versicherte n
mittels
des
am
21.
November
2022
erlassenen
Vorbescheides
das
Nichteintreten
auf
das
erneute
Leistungsgesuch
in
Aussicht
( Urk.
14/172).
Gestützt
auf
die
dagegen
erhobenen
Einwände
( Urk.
14/176,
Urk.
14/179)
veranlasste
die
IV-Stelle
eine
polydis ziplinäre
Begutachtung
( Urk.
14/184).
Die
B.___
GmbH
erstattete
das
Gutachten
am
5.
September
2023
( Urk.
14/196).
Mit
dem
weiteren
Vorbescheid
vom
1 3.
November
2023
stellte
die
IV-Stelle
die
Abweisung
des
Leistungsgesuchs
in
Aussicht
( Urk.
14/201).
Dagegen
erhob
die
Versicherte
Einwände
( Urk.
14/205).
Mit
Verfügung
vom
1 5.
März
2024
entschied
die
IV-Stelle
im
Sinne
des
Vorbescheides
und
verneinte
den
Anspruch
der
Versicherten
auf
eine
Invalidenrente
( Urk.
14/209
=
Urk.
2).
2.
Gegen
die
Verfügung
vom
1 5.
März
2024
erhob
Dr.
med.
C.___ ,
Facharzt
für
Innere
Medizin,
mit
unmittelbar
an
die
IV-Stelle
gerichteter
Eingabe
vom
2.
April
2024
für
die
Versicherte
Beschwerde
mit
dem
sinngemässen
Antrag,
es
sei
ihr
eine
Rente
zuzusprechen
( Urk.
1).
Die
IV-Stelle
überwies
die
Eingabe
in
der
Folge
an
das
Sozialversicherungsgericht
( Urk.
3).
Am
2 8.
Mai
2024
wurde
der
Versicherten
aufgegeben,
die
Beschwerdeeingabe
persönlich
zu
unterzeichnen
oder
alternativ
für
Dr.
C.___
eine
Vertretungsvollmacht
nachzureichen
( Urk.
5).
Der
Auflage
kam
die
Versicherte
in
der
Folge
in
dem
Sinne
nach,
dass
sie
der
IV-Stelle
ein
am
3.
Juni
2024
eigenhändig
unterzeichnet e s
und
mit
der
Eingabe
von
Dr.
C.___
vom
2.
April
2024
weitestgehend
deckungsgleiche s
Schriftstück
nachreichte
( Urk.
11) ,
welche s
diese
zuständigkeitshalber
an
das
Sozialversicherungsgericht
weiterleitete
( Urk.
10).
Mit
Beschwerdeantwort
vom
2 0.
August
2024
beantragte
die
IV-Stelle
die
Abweisung
der
Beschwerde
( Urk.
13).
Davon
wurde
der
Versicherten
am
2 3.
August
2024
Kenntnis
gegeben
( Urk.
16).
Das
Gericht
zieht
in
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Januar
202
E. 1.1 Am
E. 1.2 Invalidität
ist
die
voraussichtlich
bleibende
oder
längere
Zeit
dauernde
ganze
oder
teilweise
Erwerbsunfähigkeit
(Art.
E. 1.3 Anspruch
auf
eine
Rente
haben
gemäss
Art.
28
Abs.
1
IVG
Versicherte,
die: a.
ihre
Erwerbsfähigkeit
oder
die
Fähigkeit,
sich
im
Aufgabenbereich
zu
betäti gen,
nicht
durch
zumutbare
Eingliederungsmassnahmen
wieder
herstellen,
erhalten
oder
verbessern
können; b.
während
eines
Jahres
ohne
wesentlichen
Unterbruch
durchschnittlich
mindes tens
40
%
arbeitsunfähig
(Art.
6
ATSG)
gewesen
sind;
und c.
nach
Ablauf
dieses
Jahres
zu
mindestens
40
%
invalid
(Art.
E. 1.4 Bei
erwerbstätigen
Versicherten
ist
der
Invaliditätsgrad
gemäss
Art.
16
ATSG
in
Verbindung
mit
Art.
28a
Abs.
1
IVG
aufgrund
eines
Einkommensvergleichs
zu
bestimmen.
Dazu
wird
das
Erwerbseinkommen,
das
die
versicherte
Person
nach
Eintritt
der
Invalidität
und
nach
Durchführung
der
medizinischen
Behandlung
und
allfälliger
Eingliederungsmassnahmen
durch
eine
ihr
zumutbare
Tätigkeit
bei
ausgeglichener
Arbeitsmarktlage
erzielen
könnte
(sog.
Invalideneinkommen),
in
Beziehung
gesetzt
zum
Erwerbseinkommen,
das
sie
erzielen
könnte,
wenn
sie
nicht
invalid
geworden
wäre
(sog.
Valideneinkommen).
Der
Einkommensver gleich
hat
in
der
Regel
in
der
Weise
zu
erfolgen,
dass
die
beiden
hypothetischen
Erwerbseinkommen
ziffernmässig
möglichst
genau
ermittelt
und
einander
gegenübergestellt
werden,
worauf
sich
aus
der
Einkommensdifferenz
der
Invali ditätsgrad
bestimmen
lässt
(sog.
allgemeine
Methode
des
Einkommensvergleichs;
BGE
130
V
343
E.
3.4.2,
128
V
29
E.
1).
E. 1.5 Um
den
Invaliditätsgrad
bemessen
zu
können,
ist
die
Verwaltung
(und
im
Beschwerdefall
das
Gericht)
auf
Unterlagen
angewiesen,
die
ärztliche
und
gegebenenfalls
auch
andere
Fachleute
zur
Verfügung
zu
stellen
haben.
Aufgabe
des
Arztes
oder
der
Ärztin
ist
es,
den
Gesundheitszustand
zu
beurteilen
und
dazu
Stellung
zu
nehmen,
in
welchem
Umfang
und
bezüglich
welcher
Tätigkeiten
die
versicherte
Person
arbeitsunfähig
ist.
Im
Weiteren
sind
die
ärztlichen
Auskünfte
eine
wichtige
Grundlage
für
die
Beurteilung
der
Frage,
welche
Arbeitsleistungen
der
versicherten
Person
noch
zugemutet
werden
können
(BGE
132
V
93
E.
4
mit
Hinweisen;
vgl.
auch
BGE
140
V
193
E.
E. 2 Entsprechend
den
allgemeinen
intertemporalrechtlichen
Grundsätzen
(vgl.
BGE
144
V
210
E.
4.3.1)
ist
nach
der
bis
zum
31.
Dezember
2021
geltenden
Rechtslage
zu
beurteilen,
ob
bis
zu
diesem
Zeitpunkt
ein
Renten anspruch
entstanden
ist.
Steht
ein
erst
nach
dem
1.
Januar
2022
entstandener
Rentenanspruch
zur
Diskussion,
findet
darauf
das
seit
diesem
Zeitpunkt
geltende
Recht
Anwendung
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_452/2023
vom
24.
Januar
2024
E.
3.2.1
mit
Hinweisen).
Auf
Grund
der
im
November
2022
anhängig
gemachten
Anmeldung
bei
der
Invalidenversicherung
könnten
allfällige
Leistungen
frühestens
ab
Mai
202
E. 2.1 Die
Beschwerdegegnerin
führte
zur
Begründung
ihrer
Verfügung
vom
1 5.
März
2024
aus,
z ur
Abklärung
de s
gesundheitlichen
Zustandes
sei
das
polydisziplinäre
Gutachten
der
medizinischen
Abklärungsstelle
B.___
eingeholt
worden.
Die
bis herige
Tätigkeit
als
Reinigungskraft
sei
der
Beschwerdeführerin
bereits
seit
Juni
2011
dauerhaft
nicht
mehr
zumutbar
gewesen ,
mit
der
Folge,
dass
das
Wartejahr
bereits
im
Juni
2012
bestanden
gewesen
sei .
Zum
Zeitpunkt
des
frühestmöglichen
Rentenanspruch s
sechs
Monate
nach
der
Neuanmeldung,
das
heisst
ab
Mai
2023,
hätte
die
Beschwerdeführerin
eine
ihrem
gesundheitlichen
Zustand
angepasste
Tätigkeit
in
einem
Pensum
von
70
%
ausüben
können.
Angepasst
sei
eine
körperlich
leichte
und
wechselbelastende
Tätigkeit
mit
erhöhtem
Pausenbedarf
und
reduzierter
Intensität.
Zu
vermeiden
seien
das
wiederholte
Heben
und
Tragen
von
Lasten
über
5
kg
sowie
der
Einsatz
der
oberen
Extremitäten
oberhalb
des
Schulterniveaus.
Aus
dem
Vergleich
von
Validen-
und
Invalideneinkommen
resultiere
ein
nicht
rentenrelevanter
Invaliditätsgrad
von
24
% .
An
diesem
Ergebnis
ändere
auch
der
seit
Januar
2024
obligatorisch
zu
berücksichtigende
Abzug
von
E. 2.2 Die
Beschwerdeführerin
macht
geltend,
nach
wiederholten
Operationen
am
Rücken,
letztmals
im
Jahr
2022,
zeige
sich
weiterhin
eine
Schmerzsituation ,
die
seit
Sommer
2023
weiter
exazerbiert
sei.
Von
den
Ärzten
der
D.___
Klinik
sei
eine
Rezidivhernie
im
Segment
L5/S1
bildgebend
nachgewiesen
worden .
Diese
sei
für
die
aktuelle
Symptomatik
massgeblich.
Zusätzlich
sei
eine
neurofora minale
Enge
L4/5
links
mit
einer
Radikulopathie
und
einer
Facettenge lenksarthrose
mit
neuroforaminaler
Einengung
der
L2-Wurzel
auf
der
rechten
Seite
im
Segment
L2/3
dokumentiert.
Alle
bildmorphologischen
Aspekte
korrelierten
mit
den
damaligen
und
noch
anhaltenden
Beschwerden.
Nach
einem
positiven
Infiltrationsergebnis
sei
ein
erneuter
chirurgische r
Eingriff
zur
Stabi lisation
L3/4
und
L4/5,
zur
Dekompression
der
L4-Wurzel
auf
de r
linken
Seite
und
zur
Re-Dekompression
im
Segment
L5/S1
angezeigt.
Dies
zeige,
dass
die
Rückensituation
in
keiner
Weise
eine
für
eine
Arbeitstätigkeit
erforderliche
Belastung
zulasse.
Es
liege
mithin
eine
erweiterte
Verschlechterung
vor.
Im
Rahmen
der
gesamthaft
resultierenden
Dekonditionierung
sei
es
auch
zu
einer
zusätzlichen
Beschwerdeproblematik
am
rechten
Knie
mit
einer
nachgewiesenen
beginnenden
Gonarthrose
gekommen.
Aus
den
genannten
Gründen
und
vor
dem
Hintergrund
des
langjährigen
Verlaufs
mit
wiederholter
Progredienz
der
Gesamt symptomatik
sei
der
angefochtene
Entscheid
der
Beschwerdegegnerin
nicht
nachvollziehbar
(Urk.
11
S.
1
f.).
3.
E. 3 aus gerichtet
werden
(vgl.
Art.
29
Abs.
1
IVG).
In
dieser
übergangsrechtlichen
Konstellation
ist
die
seit
1.
Januar
2022
geltende
Rechtslage
massgebend,
die
im
Folgenden
soweit
nichts
anderes
vermerkt
ist
jeweils
in
dieser
Version
wieder gegeben,
zitiert
und
angewendet
wird.
E. 3.1 Gemäss
höchstrichterlicher
Rechtsprechung
ist
von
Amtes
wegen
zu
prüfen,
ob
seit
der
ersten
Rentenverfügung
zwischenzeitlich
eine
erneute
materielle
Prüfung
des
Rentenanspruchs
stattgefunden
hat
(vgl.
vorstehende
E.
1. 6 ).
War
dies
nicht
der
Fall,
so
ist
auf
die
Entwicklung
der
Verhältnisse
seit
der
ersten
Ableh nungsverfügung
abzustellen.
Erfolgte
dagegen
nach
einer
ersten
Leistungsver weigerung
eine
erneute
materielle
Prüfung
des
geltend
gemachten
Renten anspruchs
und
wurde
dieser
nach
rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung,
Beweiswürdigung
und
Durchführung
eines
Einkommensvergleichs
(bei
Anhalts punkten
für
eine
Änderung
in
den
erwerblichen
Auswirkungen
des
Gesund heitszustands)
abermals
rechtskräftig
verneint,
muss
sich
die
leistungsansprech ende
Person
dieses
Ergebnis
–
vorbehältlich
der
Rechtsprechung
zur
Wieder erwägung
oder
prozessualen
Revision
(vgl.
BGE
127
V
466
E.
2c
mit
Hinweisen)
–
bei
einer
weiteren
Neuanmeldung
entgegenhalten
lassen
(BGE
130
V
71
E.
3.2.3;
vgl.
auch
BGE
133
V
108
E.
5.3
f.).
Die
der
hier
zu
beurteilenden
Neunanmeldung
vorausgehende
Prüfung
des
Leistungsanspruchs
mit
rechts konformer
Sachverhaltsabklärung,
Beweiswürdigung
und
Durchführung
eines
Einkommensvergleichs
fand
mit
dem
von
den
Parteien
nicht
angefochtenen
Urteil
des
hiesigen
Gerichts
IV.2019.00735
vom
1.
September
2020
( Urk.
14/166)
seinen
Abschluss.
Mit
diesem
war
die
Verfügung
der
Beschwerdegegnerin
vom
1 6.
Sep tember
2019
( Urk.
14/160)
bestätigt
worden.
Davon
ist
mithin
auszugehen.
E. 3.2 Dem
genannten
gerichtlichen
Urteil
vom
1.
September
2020
(Urk.
13/166)
ist
zum
seinerzeitigen
gesundheitlichen
Zustand
der
Beschwerdeführerin
zusammenge fasst
zu
entnehmen,
laut
dem
Gutachten
von
A.___
vom
1 3.
August
2018
(vgl.
Urk.
14/144) ,
das
vom
Gericht
als
beweiskräftig
beurteilt
wurde
( Urk.
14/166/21
ff.),
sei
für
die
funktionelle
Leistungsfähigkeit
das
chronische
lumbospondylogene
Syndrom
mit
pseudoradikulären
Ausstrahlungen
in
beide
Beine
bei
degenerativen
Veränderungen
ossärer
und
discogener
Art
bei
Spinal kanalstenose
und
Zustandsbild
nach
Dekompression
mit
Laminektomie
L3
bis
L5
( Operation
vom
1 6.
Dezember
2009)
relevant
sowie
die
Impingement-Symp tomatik
der
rechten
Schulter
bei
partieller,
nicht
traumatischer
Ruptur
des
Supraspinatus .
Für
das
Sulcus-ulnaris-Reizsyndrom
rechts
und
die
Adipositas
Grad
I
(BMI
30,1
kg/m 2 )
treffe
dies
nicht
zu
( Urk.
14/166/16) .
Das
Rücken-
und
das
Schulterleiden
hätten
seit
2006
zu
progredienten
chronischen
Rückenschmer zen
mit
im
Verlauf
aufgetretenen
Ausstrahlung en
in
das
linke,
später
auch
in
das
rechte
Bein
sowie
zu
Schmerzen
im
Nacken
und
Schultergürtelbereich
mit
Ausstrahlung
in
den
rechten
Arm
geführt .
Weder
die
konservativen
Therapie versuche
vor
der
Operation
im
Jahr
2009
(zwei
Epiduralinfiltrationen,
Physio therapie
mit
Detonisierung,
Massage,
Prednison
per
os,
Chiropraktor),
noch
die
Operation
im
Dezember
2009
in
Form
einer
Dekompression
L3-L5
oder
die
späteren
Therapieversuche
(Rehabilitationsaufenthalte,
Physiotherapien,
Massa gen,
Hypnosetherapien,
Wassertherapien,
Infiltrationen,
medikamentöse
Thera pien)
hätten
eine
Chronifizierung
und
Beschwerdezunahme
im
Verlauf
verhin dern
können.
Im
MRI
sei
narbig
verändertes
Gewebe
festgestellt
worden.
Zudem
bestünden
auf
allen
Ebenen
der
Lendenwirbelsäule
( LWS )
Discopathien,
welche
allerdings
keinen
komprimierenden
Effekt
ausüb ten .
Die
Impingement-Symp tomatik
im
Bereich
der
rechten
Schulter
gehe
einher
mit
einer
partielle n
Ruptur
der
Supraspinatus s ehne
und
Auflockerung
der
Subscapularis s ehne.
Zusätzlich
zu
den
Schmerzen
bestehe
eine
entsprechende
Bewegungseinschrän kung.
Die
genannten
Veränderungen
könnten
aus
orthopädischer
Sicht
als
knapp
mittel gradig
angesehen
werden.
Mit
Ausnahme
der
Symptome
eines
Reizsyn droms
des
N ervus
Ulnaris
links
könnten
die
vorliegenden
Beschwerden
aus
neurologischer
Sicht
nicht
erklärt
werden.
Aus
allgemeininternistischer
und
psychiatrischer
Sicht
fänden
sich
keine
Erkrankungen
von
Relevanz
und
mit
Einfluss
auf
die
Arbeits fähigkeit
(Urk.
14/166/16-17).
Die
erhobenen
Befunde
führten
in
Verbindung
mit
den
daraus
resultierenden
Diagnosen
zu
Funktions einbussen
mit
einer
sich
daraus
ergebenden
Teilarbeitsunfähigkeit .
Nicht
mehr
zumutbar
sei
die
angestammte
Tätigkeit
als
Reinigungsmitarbeiterin.
In
Frage
komme
indessen
eine
wechsel belastende
und
körperlich
leichte
Tätigkeit,
verbunden
mit
der
Möglichkeit
des
Wechsels
zwischen
Sitzen,
Gehen
und
Stehen,
jedoch
ohne
Heben
und
Tragen
von
Lasten
über
10
kg,
ohne
Zwangspositionen
für
die
Wirbelsäule
(keine
Inklinations-
und
Rotationsbewegungen)
und
der
rechten
Schulter
(keine
Über-Kopf-Tätigkeit
oder
repetitive
Bewegungen).
Unter
diesen
Voraussetzungen
sei
der
Beschwerdeführerin
eine
Arbeitstätigkeit
während
sieben
Stunden
pro
Tag
mit
verlangsamtem
Arbeitstempo
und
allenfalls
vermehrten
Pausen
zumutbar.
Mithin
sei
in
einer
leidensangepassten
Tätigkeit
von
einer
Arbeitsfähigkeit
von
80
%
auszugehen
( Urk.
14/166 /17-18 ).
E. 3.3 In
der
interdisziplinären
Konsensbeurteilung
des
B.___ -Gutachten s
vom
5.
Sep tember
2023
( Urk.
14/196),
das
die
Beschwerdegegnerin
nach
der
erneuten
Anmeldung
vom
4.
November
2022
( Urk.
14/16 9 )
eingeholt
( Urk.
14/184)
und
als
vollumfänglich
beweiskräftig
beurteilt
hatte
(Urk.
14/200/5
f.,
Urk.
14/208/2) ,
nannten
die
Experten,
die
die
Beschwerdeführerin
internistisch,
orthopädisch,
psychiatrisch
und
neurologisch
untersucht
hatten
( Urk.
14/196/33
ff.,
Urk.
14/196 / 40
ff . ,
Urk.
14/196/50
ff.
Urk.
14/196/63
ff.),
als
Diagnosen
mit
Einfluss
auf
die
Arbeitsfähigkeit
(1)
ein
chronisches
panvertebrales
Schmerz syndrom
unter
lumbaler
Betonung
bei
(a)
radiologisch
zervikal
mehrsegmentalen
degenerativen
Veränderungen
einschliesslich
foraminaler
Verengung en
beidseits,
(b)
bei
lumbal
im
Verlauf
regredienter
Osteochondrose
und
Diskushernie
LWK5/SWK1
mit
Kompression
der
Nervenwurzel
S1
links,
foraminale n
Ver engungen
beidseits
und
mässigen
degenerativen
Veränderungen
der
Iliosakral gelenke
rechts
und
(c)
bei
Status
nach
verschiedenen
operativen
Eingriffen
(zuletzt
im
November
2022;
ICD-10
M54.80/208.8)
sowie
(2)
chronische
Schulter beschwerden
der
dominanten
rechten
Seite
(ICD-10
M79.61).
Als
Diagnosen
ohne
Einfluss
auf
die
Arbeitsfähigkeit
nannten
die
Gutachter
(1)
ein
chronisches
unspezifisches
multilokuläres
Schmerzsyndrom
(ICD-10
R52.9)
mit
insbesondere
Brennen
an
beiden
Oberschenkeln
linksbetont
bei
unklarer
Ursache
(ICD-10
R20.2),
(2)
eine
partielle
Hypoglossusparese
links
unklarer
Ursache
(ICD-10
G52.8),
(3)
eine
Adipositas
mit
BMI
von
33
kg/m 2
(ICD-10
G52.8)
und
(4)
eine
Dyslipidämie
(ICD-10
E78.9;
Urk.
14/196/9
f.).
Die
Gutachter
führten
sodann
aus ,
im
November
2022
habe
sich
die
Beschwer deführerin
erneut
zum
Leistungsbezug
angemeldet .
Seit
der
zuvor
ergangenen
ablehnenden
Verfügung
der
IV-Stelle
sei
am
1 8.
Juli
2022
eine
mikrochirurgische
Dekompression
L5/S1
links
in
der
D.___
Klinik
mit
anschliessender
Rehabilitation
durchgeführt
worden.
Dr.
med.
E.___ ,
Fachärztin
für
Innere
Medizin,
habe
im
Bericht
vom
4.
Januar
2023
(vgl.
Urk.
14/181)
über
starke
Schmerzen
im
Nackenbereich
infolge
einer
Funktionsstörung
des
zervi kalen
Rückenmarks
mit
neu
zirkumferenziellem
Diskusbulging
HWK3/4
und
4/5 ,
mit
kleiner
dorsomedianer
Protrusion
HWK5/6
mit
Auslösung
des
prämedullären
Liquorraums
und
knapper
Touchierung
des
Myelons
(MRT
HWS
vom
2 9.
April
2020)
diagnostiziert,
wobei
sowohl
die
klinischen
als
auch
die
elektrophysio logischen
Tests
auf
eine
substanzielle
Funktionsstörung
des
Rückenmarks
hingedeutet
hätten.
Ausserdem
seien
zunehmende
Schmerzen
im
Bereich
der
LWS
bei
neu
nachgewiesenen
Stressfrakturen
der
Segmente
L3/4
und
L4/5
mit
diversen
Instabilitätszeichen
im
Bereich
der
genannten
Segmente
und
überdies
ein
motorisches
Defizit
der
Fusssenker
links
und
eine
unklare
Zungendeviation
und
Dysästhesie
der
Zungenspitze
links
mit
zunehmender
Mühe
beim
längeren
Sprechen
postuliert
und
es
sei
eine
volle
Arbeitsunfähigkeit
für
sämtliche
Tätig keiten
attestiert
worden.
Vor
diesem
Hintergrund
sei
es
nach
Evaluation
d urch
den
regionalen
ärztlichen
Dienst
der
Beschwerdegegnerin
(RAD)
zur
Auftrags erteilung
für
dieses
Gutachten
gekommen
( Urk.
14/196/8).
Die
Untersuchung
der
Beschwerdeführerin
habe
eine
deutliche
Diskrepanz
zwischen
dem
Ausmass
der
subjektiv
diffus
beklagten
Beschwerden
und
den
objektivierbaren
Befunden
offenbart.
Nachvollziehbar
sei
durchaus
ein
gewisser
Leidensdruck ,
insbesondere
angesichts
der
mehrsegmentalen
degenerativen
Veränderungen
der
zervikalen
und
lumbalen
Wirbelsäule.
Allerdings
müsse
von
einer
deutlichen
Schmerzausweitung
ausgegangen
werden.
Die
Beschwerdefüh rerin
erfülle
gemäss
aktueller
psychiatrischer
Beurteilung
allerdings
nicht
die
Kriterien
für
eine
chronische
Schmerzstörung
mit
somatischen
und
psychischen
Faktoren .
In
der
neurologischen
Untersuchung
hätten
sich
diverse
Inkonsistenzen
gezeigt.
Drei
von
vier
Extremitäten
seien
nicht
untersuchbar
gewesen,
was
ange sichts
der
objektivierbaren
Befunde
nicht
nachvollziehbar
sei
( Urk.
14/196/9).
Betreffend
Arbeitsfähigkeit
im
Vordergrund
stünden
das
panvertebrale
S chmerz syndrom
und
das
chronische
Zervikalsyndrom
bei
degenerativen
Veränderungen
im
unteren
und
oberen
Achsenskelett,
wobei
im
unteren
Achsenskelett
bereits
zwei
operative
Eingriffe
erfolgt
seien.
Aus
neurologischer
Sicht
persistiere
neben
den
Schmerzen
eine
radikuläre
Reiz-
und
sensible
Ausfallsymptomatik
der
Wurzel
S1
links,
wogegen
die
von
der
Beschwerdeführerin
geschilderten
Schmer zen
mit
Ausstrahlung
in
den
rechten
Arm
als
pseudoradikulär
zu
interpretieren
sei en .
Eine
psychische
Komorbidität
mit
Einfluss
auf
die
Arbeitsfähigkeit
habe
nicht
festgestellt
werden
können.
Für
die
Diskrepanz
zwischen
dem
Ausmass
der
subjektiv
geklagten
Beschwerden
und
den
objektiven
Befunden
sei
eine
Schmerzausweitung
respektive
Schmerzfehlverarbeitung
verantwortlich,
die
per
se
aber
die
Arbeitsfähigkeit
nicht
beeinträchtige.
Auch
aus
allgemeininter nis tischer
Sicht
könne
keine
Diagnose
mit
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
gestellt
werden
(Urk.
14/196/9).
Die
angestammte
Tätigkeit
sei
der
Beschwerdeführerin
alleine
schon
aufgrund
der
objektiven
Befunde
von
Seiten
des
Achsenskeletts
nicht
mehr
zumutbar.
In
einer
leidensangepassten
Tätigkeit
wirke
sich
neben
der
Schmerzsymptomatik
auch
die
radikuläre
Reiz-
und
sensible
Ausfallsymptomatik
der
Wurzel
S1
links
einschrän kend
auf
die
Arbeitsfähigkeit
aus .
Für
die
zuletzt
ausgeübte n
Tätigkeit en,
namentlich
im
Reinigungsbereich ,
bestehe
eine
bleibende
und
vollständige
Arbeitsunfähigkeit.
Weiterhin
zumutbar
seien
körperlich
leichte
Verrichtungen
unter
Wechselbelastung.
Das
wiederholte
Heben
und
Tragen
von
Lasten
über
fünf
Kilogramm
sowie
der
Einsatz
der
oberen
Extremitäten
oberhalb
des
Schulter niveaus
sollten
dabei
vermieden
werden.
Eine
solche
Tätigkeit
könne
mit
einer
maximalen
Präsenz
von
sechs
bis
acht
Stunden
pro
Tag
ausgeübt
werden
( Urk.
14/196/11).
Es
bestehe
eine
Einschränkung
der
Leistungsfähigkeit
mit
erhöhtem
Pausenbedarf
und
reduziertem
Rendement.
In
einer
den
bestehenden
Einschränkungen
angepassten
Tätigkeit
bestehe
eine
Arbeitsfähigkeit
von
70
% .
Diese
gelte
seit
Oktober
2022,
nach
vorangehende r
Arbeitsfähigkeit
von
80
%
und
hernach
aufgehobener
Arbeitsfähigkeit
ab
Mai
202 2.
Medizinische
Massnah men
zur
Verbesserung
der
Arbeitsfähigkeit
könnten
nicht
angeraten
werden.
Was
die
seitens
der
Ärzte
der
D.___
Klinik
empfohlene
Operation
im
Bereich
der
LWS
betreffe,
sei
festzuhalten,
dass
bei
der
Indikation
Schmerz
keine
Evidenz
dafür
bestehe,
dass
ein
operative s
Vorgehen
konservativen
Massnahmen
länger fristig
überlegen
sei.
Im
Gegenteil
sei
bei
der
vorhandenen
Schmerzausweitung
davon
auszugehen,
dass
eine
Operation
wenig
helfe .
Zusammengefasst
lasse
sich
mithin
festhalten,
dass
sich
der
gesundheitliche
Zustand
verändert
habe.
Bei
Erlass
der
Verfügung
vom
1 6.
September
2019
sei en
aber
weder
eine
Radikulo pathie
(LWS,
Höhe
S1)
noch
eine
relevante
Nackenschmerzproblematik
dokumentiert
worden
( Urk.
14/196/12).
4. 4.1
Von
der
Beschwerdeführerin
in
Frage
gestellt
wird
die
Bewertung
der
Aus wirkungen
des
Rückenleidens
im
B.___ - Gutachten ,
welche r
die
Beschwerdegeg nerin
für
ihren
Entscheid
gefolgt
ist
(vgl.
Urk.
14/200,
Urk.
14/208).
Die
Beschwerdeführerin
ist
der
Auffassung,
die
dokumentierten
Wirbelsäulende ge nerationen
zeigten
eindeutig,
dass
die
mit
einer
Arbeitstätigkeit
einhergehende
Belastung
nicht
zumutbar
sei.
Für
die
insgesamt
erhebliche
Progredienz
der
Gesamts ymptomatik
verantwortlich
sei
eine
Rezidivhernie
im
Segment
L5/S1,
wobei
nach
einem
positiven
Infiltrationsergebnis
ein
erneuter
chirurgischer
Eingriff
zur
Stabilisation
angezeigt
sei .
Hinzu
kämen
die
Folgen
einer
beginnen den
Gonarthrose
am
rechten
Knie
( Urk.
1 1
S.
1
f. ).
4.2
D ie
durch
die
nachgewiesene
Wirbelsäulendegeneration
verursachte
Pathologie
als
solche
und
die
jüngeren,
das
heisst
aus
dem
Jahr
2022
stammenden
bildgebenden
Befunde
sowie
die
von
den
behandelnden
Ärzten
der
D.___
Klinik
in
Betracht
gezogene
weitere
operative
Intervention
waren
dem
orthopädischen
B.___ -Gutachter
Dr.
med.
F.___ ,
Facharzt
für
Orthopädie,
bekannt
und
er
hat
diese
Aspekte
im
Rahmen
seiner
Untersuchung
( Urk.
14/196/50
ff.)
explizit
hervorgehoben
und
gewürdig t,
wobei
seine
Erkenntnisse
in
die
interdisziplinäre
Konsensbeurteilung
einflossen
(vgl.
insb.
Urk.
14/196/16
f.,
Urk.
14/196/55
f.
u.
59 ).
Namentlich
führte
der
Gutachter
aus,
geklagt
worden
seien
von
der
Beschwerde führerin
generalisiert e,
dauernd
vorhanden e
und
sämtliche
Abschnitte
des
Bewegungsapparates
betreffend e
und
lediglich
den
Brustbereich
nicht
ein schliessende
Beschwerden
mit
ungünstigem
Verlauf
seit
2009
und
insbesondere
auch
nach
de n
2022
durchgeführten
operativen
Eingriffen
im
Bereich
der
LWS
( Urk.
14/196/56) .
Das
letztlich
diffuse
Beschwerdebild
lasse
sich
auf
der
orthopädische n
Ebene
nicht
klar
begründen.
Dezidiert
nachvollziehbar
sei
ange sichts
der
mehrsegmentalen
degenerativen
Veränderungen
der
zervikalen
und
lumbalen
Wirbelsäule
zwar
ein
gewisser
Leidensdruck,
doch
lasse
die
auffallende
anamnestische
und
diskrepante
klinische
Präsentation
an
eine
erhebliche
nicht-organische
Beschwerdekomponente
denken.
Die
im
Alltag
geltend
gemachten
Einschränkungen
könn t e n
aus
orthopädischer
Sicht
bezügliches
ihres
Ausmasses
keinesfalls
vollständig
nachvollzogen
werden
( Urk.
14/196/56
f.).
Vor
dem
Hintergrund
der
mehrfachen
degenerativen
Veränderungen
der
Wirbelsäule
im
lumbalen
und
zervikalen
Bereich
sei
eine
körperlich
belastende
berufliche
Tätigkeit,
insbesondere
im
Reinigungsbereich,
nicht
mehr
zumutbar.
Körperlich
sehr
leichte
Tätigkeiten
mit
Wechselbelastung
hingegen
seien
aufgrund
des
Zustandes
des
Bewegungsapparates
weiterhin
zumutbar .
Zu
vermeiden
seien
hierbei
das
wiederholte
Heben
und
Tragen
von
Lasten
über
fünf
Kilogramm
sowie
der
Einsatz
der
oberen
Extremitäten
oberhalb
des
Schulterniveaus .
Für
eine
solche
Tätigkeit
bestehe
eine
uneingeschränkte
Arbeitsfähigkeit.
Auch
in
der
Vergan genheit
habe
für
Tätigkeiten
im
umschriebenen
Sinne
keine
Beeinträchtigung
der
Arbeitsfähigkeit
vorgelegen.
Ausgenommen
sei
die
Zeitdauer
von
drei
Monaten
nach
der
am
1 5.
Juli
2022
erfolgten
Operation
an
der
Wirbelsäule
( Urk.
14/196/60
f.).
Vor
dem
Hintergrund
der
ausgewiesenen
degenerativen
Veränderungen ,
schwer gewichtig
im
Bereich
der
Wirbelsäule
( Urk.
14/196/ 55
f.) ,
und
der
erhobenen
objektiven
Befunde
( Urk.
14/196/ 53
f.)
vermag
die
nachvollziehbar
hergeleitete
Beurteilung
der
funktionellen
Belastbarkeit
durch
Dr.
F.___
zu
überzeugen.
Es
wurde
nicht
dargelegt
-
weder
von
der
Beschwerdeführerin
( Urk.
11 )
noch
durch
ihre n
behandelnden
Arzt
( Urk.
1)
-
inwiefern
dieses
Belastbarkeitsprofil
aus
objektiven
Gründen
nicht
realisierbar
sein
sollte.
Insbesondere
die
nach
Erlass
der
angefochtenen
Verfügung
als
behindernd
angegebenen
Kniebeschwerden
(vgl.
Urk.
4/3,
Urk.
11
S.
2)
sind
ärztlich
nicht
näher
belegt
und
es
bleibt
auch
unklar,
wann
diese
aufgetreten
sind.
4.3
Die
Beurteilung
des
neurologische n
Gu t achter s
Dr.
med.
G.___ ,
Facharzt
für
Neurologie,
sodann
gründet
auf
d er
dokumentierte n
Wirbelsäulendegeneration
und
der
Kenntnis
der
dadurch
verursachte n
Pathologie .
Es
liegt
ihr
eine
ausführliche
Anamnese
und
Befunderhebung
unter
Würdigung
der
vorhandenen
Arztberichte
und
bildgebenden
Befunde
zu
Grunde
( Urk.
14/196/63
ff.).
Namentlich
hielt
Dr.
G.___
gestützt
auf
die
Untersuchung
der
Beschwerdefüh rerin
vom
2 0.
Juni
2023
fest,
die se
habe
bei
der
Untersuchung
multiple
und
konstant
vorhandene
Beschwerden
angegeben,
namentlich
belastungsabhängig
verstärkte
Kreuzschmerzen
mit
konstant
vorhandene r
Ausstrahlung
ins
linke
Bein
mit
einer
Gefühlsstörung ,
brennende
Schmerzen
an
den
Oberschenkelvorder-
und
-innenseiten
und
in
den
Leisten ,
Nackenschmerzen
mit
Ausstrahlungen
in
den
Hinterkopf
und
in
den
rechten
Arm
bis
zu
den
kleinen
Fingern
und
ein
Brennen
und
eine
Ermüdbarkeit
der
Zunge
( Urk.
14/196/69) .
Bei
der
Anamneseerhebung
sei
zunächst
nicht
der
Eindruck
einer
Beschwerdeverdeutlichung
entstanden ;
bei
der
klinischen
Untersuchung
habe
sich
dies
aber
geändert.
Bei
drei
von
vier
Extremitäten
sei
die
Kraft
nicht
untersuchbar
gewesen,
was
sich
aus
neuro logischer
Sicht
in
dem
Masse
nicht
nachvollziehen
lasse.
Das
Gesamtbild
könne
mithin
nicht
als
in
jeder
Beziehung
konsistent
angesehen
werden,
obschon
am
Vorliegen
eines
organischen
Korrelates
nicht
zu
zweifeln
sei .
Dies
habe
die
neurologische
Untersuchung
( vgl.
Urk.
14/196/66
f.,
Urk.
14/196/70
f.)
gezeigt.
Folge
dieser
organischen
Korrelate
sei
eine
funktionelle
Einschränkung.
Der
bisherige
Verlauf
sei
äussert
ungünstig
gewesen.
Insbesondere
habe
der
operative
Eingriff
vom
1 5.
Juli
2022
nicht
zu
einer
Besserung
der
Schmerzsituation
geführt.
Die
Situation
sei
chronifiziert.
Darüber
hinaus
sei
von
einer
Schmerzfehlver arbeitung
auszugehen.
Eine
Ressource
stellten
die
ausgezeichneten
Deutsch kenntnisse
der
Beschwerdeführerin
dar.
Insgesamt
aber
überwögen
die
Belas tungen,
namentlich
die
chronischen
Schmerzen,
das
Fehlen
einer
Perspektive
und
die
lange
Entwöhnung
von
jeglicher
Arbeitstätigkeit.
Seit
2008
sei
die
Beschwer deführerin
keiner
Arbeit
mehr
nachgegangen .
Für
die
Tätigkeit
im
Reinigungs bereich
sei
bereits
im
Gutachten
von
A.___
aus
dem
Jahre
2018
eine
vollständige
Arbeitsunfähigkeit
attestiert
worden
und
diese
Beurteilung
gelte
auch
weiterhin
( Urk.
14/196/69
u.
Urk.
14/196/72) .
Weiterhin
zumutbar
sei
eine
angepasste
Tätigkeit.
Eine
solche
Tätigkeit
müsse
körperlich
sehr
leicht
sein ,
ohne
das
Heben
und
Tragen
von
Lasten
über
5
kg,
ohne
Zwangshaltungen,
ohne
Bücken,
ohne
den
Einsatz
der
Arme
über
der
Schulter-
resp.
der
Kopfhöhe
und
mit
der
Möglichkeit
von
Positionswechseln.
Eine
solche
Tätigkeit
könnte
die
Beschwerdeführerin
während
6
bis
8
Stunden
pro
Tag
ausüben.
Wegen
der
Schmerzen
bestehe
eine
Reduktion
de s
Rendements.
Idealerweise
sei
eine
angepasste
Tätigkeit
während
zwei mal
je
drei
Stunden
täglich
umsetzbar.
Zusammengefasst
sei
von
einer
Restarbeitsfähigkeit
von
70
%
auszugehen,
das
heisst
von
einer
Arbeitsunfähigkeit
von
30
%
für
jegliche
Tätigkeit .
Insgesamt
erweise
sich
die
Beurteilung
der
Arbeitsfähigkeit
als
schwierig,
denn
es
bestehe
eine
Mischung
aus
objektiven
bildgebenden
sowie
klinisch en
einschränkenden
Befunden
und
aus
einer
doch
sehr
erheblichen
funktionellen
Überlagerung,
so
dass
auch
nicht
allein
auf
die
Angaben
der
Beschwerdeführerin
abgestellt
werden
könne.
Für
die
Attestierung
einer
höheren
Arbeitsunfähigkeit
müsste
die
Situ ation
konsistenter
sein.
Die
aktuelle
Einschätzung
gelte
für
die
Zeit
ab
etwa
zwei
Monate
nach
der
Operation
im
Juli
2022,
mithin
ab
Oktober
202 2.
Vorgängig
habe
eine
vollständige
Arbeitsunfähigkeit
vorgelegen,
das
heisst
ab
etwa
Mai
resp ektive
Juni
202 2.
Die
Zeit
davor
seit
Erstattung
des
Gutachtens
von
A.___
im
Jahr
2018
bis
Mitte
2022
sei
aktenmässig
kaum
dokumentiert
und
dementsprechend
sei
eine
Stellungnahme
nicht
zuverlässig
möglich.
Die
Beschwerdeführerin
selbst
beschreibe
zunehmende
Beschwerden
im
zeitlichen
Verlauf.
Durch
weitere
medizinische
Massnahmen
werde
sich
der
gesundheitliche
Zustand
der
Beschwerdeführerin
voraussichtlich
nicht
günstig
beeinflussen
lassen.
Eine
Reoperation
an
der
Wirbelsäule
auf
der
Höhe
L5/S1
sei
abgestützt
auf
die
Bildgebungen
zwar
zu
evaluieren,
indessen
sei
auch
diesbezüglich
die
Prognose
zweifelhaft.
Wünschbar
sei
eine
Gewichtsreduktion
und
ein
aktives
Trainingsprogramm
zur
Kräftigung
der
Muskulatur
( Urk.
14/196/73).
Vor
dem
Hintergrund
der
ausgewiesenen
degenerativen
Veränderungen
insbe sondere
an
der
Wirbelsäule
vermag
die
nachvollziehbar
hergeleitete
Beurteilung
der
funktionellen
Belastbarkeit
durch
Dr.
G.___
zu
überzeugen.
Es
wurde
seitens
der
Beschwerdeführerin
nicht
dargelegt
( vgl.
Urk.
1 ,
Urk.
1 1 ) ,
inwiefern
dieses
Belastbarkeitsprofil
effektiv
nicht
realisierbar
sein
sollte.
Betreffend
die
von
den
Ärzte n
der
D.___
Klinik
in
deren
Bericht
vom
4.
Oktober
2022
(vgl.
Urk.
14/168/6-7 )
erwähnte
fehlende
Erklärung
für
die
trotz
des
operativen
Eingriffs
im
Juli
2022
geklagte
progrediente
Symptomatik
hatte
der
ortho pädische
Gutachter
Dr.
F.___
festgehalten ,
dies
und
auch
die
Erfolgsaussichten
bezüglich
einer
neuerlichen
operativen
Intervention
sei en
in
erster
Linie
neurologisch
zu
untersuchen
resp.
zu
beurteilen
( Urk.
14/196/59).
Dr.
G.___
vermochte
nebst
den
ausgewiesenen
Beeinträchtigungen
neurologischer
Natur
ebenso
wenig
eine
objektive
Erklärung
zu
finden
( Urk.
14/196/70
ff.).
Allerdings
stufte
er ,
worauf
bereits
hingewiesen
wurde,
die
Erfolgsaussichten
bezüglich
eines
neuerliche n
operative n
Vorgehen s
für
gering
ein
( Urk.
14/196/ 73).
4.4
Auf
internistischem
und
psychiatrischem
Fachgebiet
besteht
gemäss
B.___ -Gutachten
kein
relevantes
Leiden.
Die
beiden
Experten,
Prof .
Dr.
med.
H.___ ,
Facharzt
für
Innere
Medizin,
und
Dr.
med.
I.___ ,
Fachärztin
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
stellten
keine
Diagnosen
mit
Belang
für
die
erwerblichen
Fähigkeiten
und
sie
attestierten
auch
keine
Einschränkung
der
Arbeitsfähigkeit
( Urk.
14/196/33
ff. ).
Diese
Beurteilungen
sind
unbestritten
geblieben
und
es
ergeben
sich
auch
keine
Anhaltspunkte
dafür,
dass
darauf
nicht
abgestellt
werden
könnte.
4.5
Zusammenfassend
ergibt
sich,
dass
auf
die
Beurteilung
der
Arbeitsfähigkeit
in
einer
dem
Leiden
angepassten
Tätigkeit
gemäss
dem
B.___ -Gutachten
vom
5.
Sep tember
2023
abgestellt
werden
kann.
Die
von
der
Beschwerdeführerin
vorge brachten
Einwände
gegen
die
Verwertbarkeit
der
Expertise
sind
nicht
stichhaltig
genug,
um
deren
Beweiswert
in
Frage
zu
stellen.
Gestützt
auf
das
Gutachten
steht
fest,
dass
sich
der
gesundheitliche
Zustand
seit
Erlass
der
Verfügung
der
Beschwerdegegnerin
vom
1 6.
September
2019
(vgl.
Urk.
14/160)
in
dem
Sinne
verändert
hat,
dass
die
bereits
vorbestehenden
degenerativen
Veränderungen ,
insbesondere
an
der
Wirbelsäule ,
weiter
fortgeschritten
sind,
was
zu
einer
Zunahme
der
körperlichen
Minderbelastbarkeit
geführt
hat .
Gleichwohl
ist
die
Beschwerdeführerin
aus
medizinisch-theoretischer
Sicht
aber
weiterhin
in
der
Lage,
eine
optimal
angepasste
Tätigkeit
im
Ausmass
eines
Arbeitspensums
von
70
%
auszuüben.
Eine
zwischenzeitlich
attestierte
vollständige
Arbeitsun fähig keit
war
lediglich
vorübergehend
(vgl.
Urk.
14/196/12 ,
Urk.
14/196/61 ,
Urk.
14/196/72 ).
Offen
bleibt,
wann
genau
die
Änderung
eingetreten
ist.
Gemäss
dem
Gutachter
Dr.
G.___
lässt
sich
der
Grad
der
Arbeitsfähigkeit
zwischen
2018
(Gutachten
A.___ )
bis
Mitte
2022
nicht
hinreichend
genau
bestimmen
( Urk.
14/196/73).
Eine
vor
Mitte
2022
eingetretene
Verschlechterung
lässt
sich
mithin
nicht
nachweisen.
Mit
Blick
darauf,
dass
auch
unter
Berücksichtigung
der
gesundheitlichen
Veränderung
ein
Rentenanspruch
nicht
ausgewiesen
ist,
ist
der
Zeitpunkt
des
Eintritts
der
Veränderung
nicht
von
entscheidender
Bedeutung
und
kann
daher
auch
offen
bleiben.
5.
Den
Invaliditätsgrad
hat
die
Beschwerdegegnerin
gestützt
auf
einen
Einkom mensvergleich
ermittelt
( Urk.
14/207)
und
dabei
die
beachtlichen
Grundsätze
gemäss
Gesetz
und
Praxis
berücksichtigt
( Art.
28a
Abs.
1
IVG,
Art.
25
f.
IVV;
vgl.
auch
vorstehende
E.
1.4).
Hiergegen
hat
die
Beschwerdeführerin
keine
Einwände
erhoben
und
es
sind
keine
Gründe
ersichtlich,
die
gegen
di e
Vorgehensweise
der
Beschwerdegegnerin
sprächen.
Zu
präzisieren
ist,
dass
der
nach
Massgabe
der
im
Verfügungszeitpunkt
beachtlichen
gesetzlichen
Bestimmungen
ermittelte
Invali ditätsgrad
von
33
%
und
nicht
der
in
der
Verfügungsbegründung
genannte
Invaliditätsgrad
von
24
%
entscheidend
ist .
Letzterer
war
im
Hinblick
auf
den
Erlass
des
Vorbescheides
vom
1 3.
November
2023
( Urk.
14/201)
und
damit
noch
ohne
den
seit
1.
Januar
2024
in
jedem
Fall
beachtlichen
leidensbedingten
Abzug
vom
Invalideneinkommen
von
in
diesem
Fall
10
%
gemäss
Art.
26 bis
Abs.
3
IVV
ermittelt
worden
(vgl.
Urk.
14/199) .
Am
Ergebnis
ändert
sich
allerdings
nichts.
Auch
unter
Berücksichtigung
des
leidensbedingten
Abzuges
resultiert
mithin
kein
Anspruch
auf
eine
Rente.
Z usammenfassend
ist
festzuhalten,
dass
die
Beschwerdegegnerin
eine
leistungs relevante
Veränderung
des
gesundheitlichen
Zustandes
zu
Recht
verneint
hat .
Damit
erweist
sich
die
gegen
die
Verfügung
vom
1 5.
März
2024
erhobene
Beschwerde
als
unbegründet
und
ist
abzuweisen.
6.
Da
die
Bewilligung
oder
Verweigerung
von
Versicherungsleistungen
zu
beur teilen
war,
ist
das
Verfahren
kostenpflichtig.
Die
Gerichtskosten
sind
nach
dem
Verfahrensaufwand
und
unabhängig
vom
Streitwert
im
Rahmen
von
Fr.
200.--
bis
Fr.
1'000.--
festzulegen
(Art.
69
Abs.
1 bis
IVG).
Sie
sind
ermessensweise
auf
Fr.
700.--
anzusetzen
und
ausgangsgemäss
der
unterliegenden
Beschwerdefüh rer in
aufzuerlegen. Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr.
700 .--
werden
der
Beschwerdeführerin
auferlegt.
Rechnung
und
Einzahlungsschein
werden
der
Kostenpflichtigen
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
zugestellt. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle - Bundesamt
für
Sozialversicherungen sowie
an: - Gerichtskasse
(im
Dispositiv
nach
Eintritt
der
Rechtskraft) 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
E. 8 Abs.
1 bis
und
1 ter
nicht
ausgeschöpft
sind
(Art.
28
Abs.
1 bis
IVG).
Gemäss
Art.
28b
Abs.
1
IVG
wird
die
Höhe
des
Renten anspruchs
in
prozentualen
Anteilen
an
einer
ganzen
Rente
festgelegt.
Bei
einem
Invaliditätsgrad
von
50-69
%
entspricht
der
prozentuale
Anteil
dem
Invali di tätsgrad
(Abs.
2).
Bei
einem
Invaliditätsgrad
ab
70
%
besteht
Anspruch
auf
eine
ganze
Rente
(Abs.
3).
Bei
einem
Invaliditätsgrad
unter
50
%
gelten
die
folgenden
prozentualen
Anteile
(Abs.
4): Invaliditätsgrad prozentualer
Anteil 49
Prozent 47.5 Prozent 48
Prozent 45 Prozent 47
Prozent 42.5 Prozent 46
Prozent 40 Prozent 45
Prozent 37.5 Prozent 44
Prozent 35 Prozent 43
Prozent 32.5 Prozent 42
Prozent 30 Prozent 41
Prozent 27.5 Prozent 40
Prozent 25 Prozent
E. 9 Februar
2005
E.
1.1).
Bei
einer
Neuanmeldung
der
versicherten
Person
bei
der
IV-Stelle
sind
die
Revisionsregeln
demnach
analog
anwendbar
(BGE
141
V
585
E.
5.3
in
fine,
133
V
108
E.
5.2,
je
mit
Hinweisen;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_317/2022
vom
7.
September
2022
E.
E. 10 %
vom
Invalideneinkommen
nicht s
( Urk.
2
S.
1
f.).
In
der
Beschwerdeantwort
vom
20 .
August
2024
ergänzte
die
Beschwerde geg nerin,
das
eingeholte
ärztliche
Gutachten
entspreche
den
Beweisanforderungen
vollumfänglich.
Die
gutachterlichen
Schlussfolgerungen,
eine
angepasste,
kör perlich
leichte
Tätigkeit
sei
im
Umfang
von
70
%
zumutbar,
seien
hinreichend
valide
abgestützt.
Es
bestehe
im
Ergebnis
weiterhin
kein
Anspruch
auf
eine
Invalidenrente.
Eine
allfällige
gesundheitliche
Verschlechterung
nach
dem
Verfügungszeitpunkt
sei
nicht
mehr
Teil
des
hängigen
Verfahrens
und
daher
nicht
zu
berücksichtigen
( Urk.
E. 18 Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
( Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
( Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich IV.2024.00288 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom 25.
Juni
2025 in
Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle Röntgenstrasse
17,
Postfach,
8087
Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Die
1965
in
Kosovo
geborene
X.___
erlernte
nach
der
Grundschule
den
Beruf
einer
Schneiderin .
Sie
lebt
seit
1996
in
der
Schweiz.
In
den
Jahren
2006
bis
2009
arbeitete
sie
bei
verschiedenen
Arbeitgebern
in
der
Reinigungsbranche
und
im
Servicebereich
mit
wechselndem
Beschäftigungsgrad.
Am
1 5.
Oktober
2009
meldete
sie
sich
unter
Hinweis
auf
einen
engen
Spinalkanal
und
Beschwerden
in
den
Beinen
und
im
Rücken
bei
der
Invalidenversicherung
zum
Leistungsbezug
(berufliche
Massnahmen,
Rente)
an
( Urk.
14/3 ;
vgl.
auch
Urk.
14/6).
Gestützt
auf
die
nachfolgenden
Abklärungen,
die
insbesondere
die
Einholung
des
ortho pädisch-rheumatologisch-neurologische n
G utacht ens
der
Klinik
Z.___
vom
1 5.
Juni
2011
( Urk.
1 4 /39)
beinhaltete n ,
ermittelte
die
IV-Stelle
einen
renten ausschliessenden
Invaliditätsgrad
von
10
%
und
verneinte
mit
Verfügung
vom
1 6.
Januar
2012
den
Anspruch
auf
eine
Invalidenrente
( Urk.
14/49).
Die
von
der
Versicherten
dagegen
erhobene
Beschwerde
wies
das
Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich
mit
Urteil
IV.2012.00210
vom
3 1.
Mai
2013
ab
( Urk.
14/64).
Diesen
Entscheid
schützte
das
Bundesgericht
mit
seinem
Urteil
9C_579/2013
vom
3.
Dezember
2013
( Urk.
14/66).
1.2
Am
24.
März
2014
meldete
sich
die
Versicherte
erneut
zum
Leistungsbezug
an
( Urk.
14/70).
Auf
dieses
Gesuch
trat
die
IV-Stelle
mit
Verfügung
vom
1.
Juli
2014
nicht
ein
( Urk.
14/81).
Ein
weiteres
Leistungsgesuch
stellte
die
Versicherte
am
24.
Dezember
2014
( Urk.
14/87).
Gestützt
auf
die
anschliessend
durchgeführten
Abklärungen
( Urk.
14/95
ff.)
verneinte
die
IV-Stelle
mit
Verfügung
vom
2 9.
September
2015
den
Anspruch
auf
eine
Invalidenrente
( Urk.
14/1 09 ).
Die
dagegen
erhobene
Beschwerde
hiess
das
Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich
mit
Urteil
IV.2015.01123
vom
1 4.
Juli
2017
in
dem
Sinne
gut,
dass
es
die
Sache
zur
Vornahme
zusätzlicher
Abklärungen
an
die
IV-Stelle
zurückwies
( Urk.
14/114).
Im
Rahmen
der
weiteren
Abklärungen
( Urk.
14/117
ff.)
holte
die
IV-Stelle
das
polydisziplinäre
Gutachten
de r
A.___
AG
vom
1 3.
August
2018
( Urk.
14/144)
und
die
ergänzende
Stellungahme
de r
Gutachter
vom
9.
November
2018
( Urk.
14/148)
ein.
Mit
Verfügung
vom
1 6.
September
2019
verneinte
die
IV-Stelle
den
Anspruch
der
Versicherten
auf
eine
Invalidenrente
erneut
( Urk.
14/160).
Die
von
der
Versicherten
dagegen
erhobene
Beschwerde
wies
das
Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich
mit
Urteil
IV.2019.00735
vom
1.
September
2020
ab
( Urk.
14/166).
Dieser
Entscheid
blieb
unangefochten.
1.3
Unter
Einreichung
verschiedene r
ärztlicher
Berichte
( Urk.
14/168/1-33)
meldete
sich
die
Versicherte
am
4.
November
2022
ein
weiteres
Mal
zu m
Leistungsbezug
an
(Urk.
14/169).
Zunächst
stell t e
die
IV-Stelle
der
Versicherte n
mittels
des
am
21.
November
2022
erlassenen
Vorbescheides
das
Nichteintreten
auf
das
erneute
Leistungsgesuch
in
Aussicht
( Urk.
14/172).
Gestützt
auf
die
dagegen
erhobenen
Einwände
( Urk.
14/176,
Urk.
14/179)
veranlasste
die
IV-Stelle
eine
polydis ziplinäre
Begutachtung
( Urk.
14/184).
Die
B.___
GmbH
erstattete
das
Gutachten
am
5.
September
2023
( Urk.
14/196).
Mit
dem
weiteren
Vorbescheid
vom
1 3.
November
2023
stellte
die
IV-Stelle
die
Abweisung
des
Leistungsgesuchs
in
Aussicht
( Urk.
14/201).
Dagegen
erhob
die
Versicherte
Einwände
( Urk.
14/205).
Mit
Verfügung
vom
1 5.
März
2024
entschied
die
IV-Stelle
im
Sinne
des
Vorbescheides
und
verneinte
den
Anspruch
der
Versicherten
auf
eine
Invalidenrente
( Urk.
14/209
=
Urk.
2).
2.
Gegen
die
Verfügung
vom
1 5.
März
2024
erhob
Dr.
med.
C.___ ,
Facharzt
für
Innere
Medizin,
mit
unmittelbar
an
die
IV-Stelle
gerichteter
Eingabe
vom
2.
April
2024
für
die
Versicherte
Beschwerde
mit
dem
sinngemässen
Antrag,
es
sei
ihr
eine
Rente
zuzusprechen
( Urk.
1).
Die
IV-Stelle
überwies
die
Eingabe
in
der
Folge
an
das
Sozialversicherungsgericht
( Urk.
3).
Am
2 8.
Mai
2024
wurde
der
Versicherten
aufgegeben,
die
Beschwerdeeingabe
persönlich
zu
unterzeichnen
oder
alternativ
für
Dr.
C.___
eine
Vertretungsvollmacht
nachzureichen
( Urk.
5).
Der
Auflage
kam
die
Versicherte
in
der
Folge
in
dem
Sinne
nach,
dass
sie
der
IV-Stelle
ein
am
3.
Juni
2024
eigenhändig
unterzeichnet e s
und
mit
der
Eingabe
von
Dr.
C.___
vom
2.
April
2024
weitestgehend
deckungsgleiche s
Schriftstück
nachreichte
( Urk.
11) ,
welche s
diese
zuständigkeitshalber
an
das
Sozialversicherungsgericht
weiterleitete
( Urk.
10).
Mit
Beschwerdeantwort
vom
2 0.
August
2024
beantragte
die
IV-Stelle
die
Abweisung
der
Beschwerde
( Urk.
13).
Davon
wurde
der
Versicherten
am
2 3.
August
2024
Kenntnis
gegeben
( Urk.
16).
Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1. 1.1
Am
1.
Januar
2022
sind
die
geänderten
Bestimmungen
des
Bundesgesetzes
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
(ATSG),
der
Verordnung
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
(ATSV),
des
Bundesgesetzes
über
die
Invalidenversicherung
(IVG)
sowie
der
Verordnung
über
die
Invali denversicherung
(IVV)
in
Kraft
getreten.
Die
angefochtene
Verfügung
erging
nach
dem
1.
Januar
202 2.
Entsprechend
den
allgemeinen
intertemporalrechtlichen
Grundsätzen
(vgl.
BGE
144
V
210
E.
4.3.1)
ist
nach
der
bis
zum
31.
Dezember
2021
geltenden
Rechtslage
zu
beurteilen,
ob
bis
zu
diesem
Zeitpunkt
ein
Renten anspruch
entstanden
ist.
Steht
ein
erst
nach
dem
1.
Januar
2022
entstandener
Rentenanspruch
zur
Diskussion,
findet
darauf
das
seit
diesem
Zeitpunkt
geltende
Recht
Anwendung
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_452/2023
vom
24.
Januar
2024
E.
3.2.1
mit
Hinweisen).
Auf
Grund
der
im
November
2022
anhängig
gemachten
Anmeldung
bei
der
Invalidenversicherung
könnten
allfällige
Leistungen
frühestens
ab
Mai
202 3
aus gerichtet
werden
(vgl.
Art.
29
Abs.
1
IVG).
In
dieser
übergangsrechtlichen
Konstellation
ist
die
seit
1.
Januar
2022
geltende
Rechtslage
massgebend,
die
im
Folgenden
soweit
nichts
anderes
vermerkt
ist
jeweils
in
dieser
Version
wieder gegeben,
zitiert
und
angewendet
wird. 1.2
Invalidität
ist
die
voraussichtlich
bleibende
oder
längere
Zeit
dauernde
ganze
oder
teilweise
Erwerbsunfähigkeit
(Art.
8
Abs.
1
ATSG).
Erwerbsunfähigkeit
ist
der
durch
Beeinträchtigung
der
körperlichen,
geistigen
oder
psychischen
Gesundheit
verursachte
und
nach
zumutbarer
Behandlung
und
Eingliederung
verbleibende
ganze
oder
teilweise
Verlust
der
Erwerbsmöglichkeiten
auf
dem
in
Betracht
kommenden
ausgeglichenen
Arbeitsmarkt
(Art.
7
Abs.
1
ATSG).
Für
die
Beur teilung
des
Vorliegens
einer
Erwerbsunfähigkeit
sind
ausschliesslich
die
Folgen
der
gesundheitlichen
Beeinträchtigung
zu
berücksichtigen.
Eine
Erwerbsunfähig keit
liegt
zudem
nur
vor,
wenn
sie
aus
objektiver
Sicht
nicht
überwindbar
ist
(Art.
7
Abs.
2
ATSG). 1.3
Anspruch
auf
eine
Rente
haben
gemäss
Art.
28
Abs.
1
IVG
Versicherte,
die: a.
ihre
Erwerbsfähigkeit
oder
die
Fähigkeit,
sich
im
Aufgabenbereich
zu
betäti gen,
nicht
durch
zumutbare
Eingliederungsmassnahmen
wieder
herstellen,
erhalten
oder
verbessern
können; b.
während
eines
Jahres
ohne
wesentlichen
Unterbruch
durchschnittlich
mindes tens
40
%
arbeitsunfähig
(Art.
6
ATSG)
gewesen
sind;
und c.
nach
Ablauf
dieses
Jahres
zu
mindestens
40
%
invalid
(Art.
8
ATSG)
sind.
Eine
Rente
nach
Abs.
1
wird
nicht
zugesprochen,
solange
die
Möglichkeiten
zur
Eingliederung
im
Sinne
von
Art.
8
Abs.
1 bis
und
1 ter
nicht
ausgeschöpft
sind
(Art.
28
Abs.
1 bis
IVG).
Gemäss
Art.
28b
Abs.
1
IVG
wird
die
Höhe
des
Renten anspruchs
in
prozentualen
Anteilen
an
einer
ganzen
Rente
festgelegt.
Bei
einem
Invaliditätsgrad
von
50-69
%
entspricht
der
prozentuale
Anteil
dem
Invali di tätsgrad
(Abs.
2).
Bei
einem
Invaliditätsgrad
ab
70
%
besteht
Anspruch
auf
eine
ganze
Rente
(Abs.
3).
Bei
einem
Invaliditätsgrad
unter
50
%
gelten
die
folgenden
prozentualen
Anteile
(Abs.
4): Invaliditätsgrad prozentualer
Anteil 49
Prozent 47.5 Prozent 48
Prozent 45 Prozent 47
Prozent 42.5 Prozent 46
Prozent 40 Prozent 45
Prozent 37.5 Prozent 44
Prozent 35 Prozent 43
Prozent 32.5 Prozent 42
Prozent 30 Prozent 41
Prozent 27.5 Prozent 40
Prozent 25 Prozent 1.4
Bei
erwerbstätigen
Versicherten
ist
der
Invaliditätsgrad
gemäss
Art.
16
ATSG
in
Verbindung
mit
Art.
28a
Abs.
1
IVG
aufgrund
eines
Einkommensvergleichs
zu
bestimmen.
Dazu
wird
das
Erwerbseinkommen,
das
die
versicherte
Person
nach
Eintritt
der
Invalidität
und
nach
Durchführung
der
medizinischen
Behandlung
und
allfälliger
Eingliederungsmassnahmen
durch
eine
ihr
zumutbare
Tätigkeit
bei
ausgeglichener
Arbeitsmarktlage
erzielen
könnte
(sog.
Invalideneinkommen),
in
Beziehung
gesetzt
zum
Erwerbseinkommen,
das
sie
erzielen
könnte,
wenn
sie
nicht
invalid
geworden
wäre
(sog.
Valideneinkommen).
Der
Einkommensver gleich
hat
in
der
Regel
in
der
Weise
zu
erfolgen,
dass
die
beiden
hypothetischen
Erwerbseinkommen
ziffernmässig
möglichst
genau
ermittelt
und
einander
gegenübergestellt
werden,
worauf
sich
aus
der
Einkommensdifferenz
der
Invali ditätsgrad
bestimmen
lässt
(sog.
allgemeine
Methode
des
Einkommensvergleichs;
BGE
130
V
343
E.
3.4.2,
128
V
29
E.
1). 1.5
Um
den
Invaliditätsgrad
bemessen
zu
können,
ist
die
Verwaltung
(und
im
Beschwerdefall
das
Gericht)
auf
Unterlagen
angewiesen,
die
ärztliche
und
gegebenenfalls
auch
andere
Fachleute
zur
Verfügung
zu
stellen
haben.
Aufgabe
des
Arztes
oder
der
Ärztin
ist
es,
den
Gesundheitszustand
zu
beurteilen
und
dazu
Stellung
zu
nehmen,
in
welchem
Umfang
und
bezüglich
welcher
Tätigkeiten
die
versicherte
Person
arbeitsunfähig
ist.
Im
Weiteren
sind
die
ärztlichen
Auskünfte
eine
wichtige
Grundlage
für
die
Beurteilung
der
Frage,
welche
Arbeitsleistungen
der
versicherten
Person
noch
zugemutet
werden
können
(BGE
132
V
93
E.
4
mit
Hinweisen;
vgl.
auch
BGE
140
V
193
E.
3.2
mit
Hinweisen). 1. 6
War
eine
Rente
wegen
eines
zu
geringen
Invaliditätsgrades
verweigert
worden
und
ist
die
Verwaltung
auf
eine
Neuanmeldung
eingetreten
(Art.
87
Abs.
3
IVV),
so
ist
im
Beschwerdeverfahren
zu
prüfen,
ob
im
Sinne
von
Art.
17
ATSG
eine
für
den
Rentenanspruch
relevante
Änderung
des
Invaliditätsgrades
eingetreten
ist
(BGE
117
V
198
E.
3a
mit
Hinweis;
Urteil
des
Bundesgerichts
I
659/04
vom
9.
Februar
2005
E.
1.1).
Bei
einer
Neuanmeldung
der
versicherten
Person
bei
der
IV-Stelle
sind
die
Revisionsregeln
demnach
analog
anwendbar
(BGE
141
V
585
E.
5.3
in
fine,
133
V
108
E.
5.2,
je
mit
Hinweisen;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_317/2022
vom
7.
September
2022
E.
2.2
mit
Hinweisen). 2. 2.1
Die
Beschwerdegegnerin
führte
zur
Begründung
ihrer
Verfügung
vom
1 5.
März
2024
aus,
z ur
Abklärung
de s
gesundheitlichen
Zustandes
sei
das
polydisziplinäre
Gutachten
der
medizinischen
Abklärungsstelle
B.___
eingeholt
worden.
Die
bis herige
Tätigkeit
als
Reinigungskraft
sei
der
Beschwerdeführerin
bereits
seit
Juni
2011
dauerhaft
nicht
mehr
zumutbar
gewesen ,
mit
der
Folge,
dass
das
Wartejahr
bereits
im
Juni
2012
bestanden
gewesen
sei .
Zum
Zeitpunkt
des
frühestmöglichen
Rentenanspruch s
sechs
Monate
nach
der
Neuanmeldung,
das
heisst
ab
Mai
2023,
hätte
die
Beschwerdeführerin
eine
ihrem
gesundheitlichen
Zustand
angepasste
Tätigkeit
in
einem
Pensum
von
70
%
ausüben
können.
Angepasst
sei
eine
körperlich
leichte
und
wechselbelastende
Tätigkeit
mit
erhöhtem
Pausenbedarf
und
reduzierter
Intensität.
Zu
vermeiden
seien
das
wiederholte
Heben
und
Tragen
von
Lasten
über
5
kg
sowie
der
Einsatz
der
oberen
Extremitäten
oberhalb
des
Schulterniveaus.
Aus
dem
Vergleich
von
Validen-
und
Invalideneinkommen
resultiere
ein
nicht
rentenrelevanter
Invaliditätsgrad
von
24
% .
An
diesem
Ergebnis
ändere
auch
der
seit
Januar
2024
obligatorisch
zu
berücksichtigende
Abzug
von
10
%
vom
Invalideneinkommen
nicht s
( Urk.
2
S.
1
f.).
In
der
Beschwerdeantwort
vom
20 .
August
2024
ergänzte
die
Beschwerde geg nerin,
das
eingeholte
ärztliche
Gutachten
entspreche
den
Beweisanforderungen
vollumfänglich.
Die
gutachterlichen
Schlussfolgerungen,
eine
angepasste,
kör perlich
leichte
Tätigkeit
sei
im
Umfang
von
70
%
zumutbar,
seien
hinreichend
valide
abgestützt.
Es
bestehe
im
Ergebnis
weiterhin
kein
Anspruch
auf
eine
Invalidenrente.
Eine
allfällige
gesundheitliche
Verschlechterung
nach
dem
Verfügungszeitpunkt
sei
nicht
mehr
Teil
des
hängigen
Verfahrens
und
daher
nicht
zu
berücksichtigen
( Urk.
13
S.
1
f.).
2.2
Die
Beschwerdeführerin
macht
geltend,
nach
wiederholten
Operationen
am
Rücken,
letztmals
im
Jahr
2022,
zeige
sich
weiterhin
eine
Schmerzsituation ,
die
seit
Sommer
2023
weiter
exazerbiert
sei.
Von
den
Ärzten
der
D.___
Klinik
sei
eine
Rezidivhernie
im
Segment
L5/S1
bildgebend
nachgewiesen
worden .
Diese
sei
für
die
aktuelle
Symptomatik
massgeblich.
Zusätzlich
sei
eine
neurofora minale
Enge
L4/5
links
mit
einer
Radikulopathie
und
einer
Facettenge lenksarthrose
mit
neuroforaminaler
Einengung
der
L2-Wurzel
auf
der
rechten
Seite
im
Segment
L2/3
dokumentiert.
Alle
bildmorphologischen
Aspekte
korrelierten
mit
den
damaligen
und
noch
anhaltenden
Beschwerden.
Nach
einem
positiven
Infiltrationsergebnis
sei
ein
erneuter
chirurgische r
Eingriff
zur
Stabi lisation
L3/4
und
L4/5,
zur
Dekompression
der
L4-Wurzel
auf
de r
linken
Seite
und
zur
Re-Dekompression
im
Segment
L5/S1
angezeigt.
Dies
zeige,
dass
die
Rückensituation
in
keiner
Weise
eine
für
eine
Arbeitstätigkeit
erforderliche
Belastung
zulasse.
Es
liege
mithin
eine
erweiterte
Verschlechterung
vor.
Im
Rahmen
der
gesamthaft
resultierenden
Dekonditionierung
sei
es
auch
zu
einer
zusätzlichen
Beschwerdeproblematik
am
rechten
Knie
mit
einer
nachgewiesenen
beginnenden
Gonarthrose
gekommen.
Aus
den
genannten
Gründen
und
vor
dem
Hintergrund
des
langjährigen
Verlaufs
mit
wiederholter
Progredienz
der
Gesamt symptomatik
sei
der
angefochtene
Entscheid
der
Beschwerdegegnerin
nicht
nachvollziehbar
(Urk.
11
S.
1
f.).
3. 3.1
Gemäss
höchstrichterlicher
Rechtsprechung
ist
von
Amtes
wegen
zu
prüfen,
ob
seit
der
ersten
Rentenverfügung
zwischenzeitlich
eine
erneute
materielle
Prüfung
des
Rentenanspruchs
stattgefunden
hat
(vgl.
vorstehende
E.
1. 6 ).
War
dies
nicht
der
Fall,
so
ist
auf
die
Entwicklung
der
Verhältnisse
seit
der
ersten
Ableh nungsverfügung
abzustellen.
Erfolgte
dagegen
nach
einer
ersten
Leistungsver weigerung
eine
erneute
materielle
Prüfung
des
geltend
gemachten
Renten anspruchs
und
wurde
dieser
nach
rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung,
Beweiswürdigung
und
Durchführung
eines
Einkommensvergleichs
(bei
Anhalts punkten
für
eine
Änderung
in
den
erwerblichen
Auswirkungen
des
Gesund heitszustands)
abermals
rechtskräftig
verneint,
muss
sich
die
leistungsansprech ende
Person
dieses
Ergebnis
–
vorbehältlich
der
Rechtsprechung
zur
Wieder erwägung
oder
prozessualen
Revision
(vgl.
BGE
127
V
466
E.
2c
mit
Hinweisen)
–
bei
einer
weiteren
Neuanmeldung
entgegenhalten
lassen
(BGE
130
V
71
E.
3.2.3;
vgl.
auch
BGE
133
V
108
E.
5.3
f.).
Die
der
hier
zu
beurteilenden
Neunanmeldung
vorausgehende
Prüfung
des
Leistungsanspruchs
mit
rechts konformer
Sachverhaltsabklärung,
Beweiswürdigung
und
Durchführung
eines
Einkommensvergleichs
fand
mit
dem
von
den
Parteien
nicht
angefochtenen
Urteil
des
hiesigen
Gerichts
IV.2019.00735
vom
1.
September
2020
( Urk.
14/166)
seinen
Abschluss.
Mit
diesem
war
die
Verfügung
der
Beschwerdegegnerin
vom
1 6.
Sep tember
2019
( Urk.
14/160)
bestätigt
worden.
Davon
ist
mithin
auszugehen.
3.2
Dem
genannten
gerichtlichen
Urteil
vom
1.
September
2020
(Urk.
13/166)
ist
zum
seinerzeitigen
gesundheitlichen
Zustand
der
Beschwerdeführerin
zusammenge fasst
zu
entnehmen,
laut
dem
Gutachten
von
A.___
vom
1 3.
August
2018
(vgl.
Urk.
14/144) ,
das
vom
Gericht
als
beweiskräftig
beurteilt
wurde
( Urk.
14/166/21
ff.),
sei
für
die
funktionelle
Leistungsfähigkeit
das
chronische
lumbospondylogene
Syndrom
mit
pseudoradikulären
Ausstrahlungen
in
beide
Beine
bei
degenerativen
Veränderungen
ossärer
und
discogener
Art
bei
Spinal kanalstenose
und
Zustandsbild
nach
Dekompression
mit
Laminektomie
L3
bis
L5
( Operation
vom
1 6.
Dezember
2009)
relevant
sowie
die
Impingement-Symp tomatik
der
rechten
Schulter
bei
partieller,
nicht
traumatischer
Ruptur
des
Supraspinatus .
Für
das
Sulcus-ulnaris-Reizsyndrom
rechts
und
die
Adipositas
Grad
I
(BMI
30,1
kg/m 2 )
treffe
dies
nicht
zu
( Urk.
14/166/16) .
Das
Rücken-
und
das
Schulterleiden
hätten
seit
2006
zu
progredienten
chronischen
Rückenschmer zen
mit
im
Verlauf
aufgetretenen
Ausstrahlung en
in
das
linke,
später
auch
in
das
rechte
Bein
sowie
zu
Schmerzen
im
Nacken
und
Schultergürtelbereich
mit
Ausstrahlung
in
den
rechten
Arm
geführt .
Weder
die
konservativen
Therapie versuche
vor
der
Operation
im
Jahr
2009
(zwei
Epiduralinfiltrationen,
Physio therapie
mit
Detonisierung,
Massage,
Prednison
per
os,
Chiropraktor),
noch
die
Operation
im
Dezember
2009
in
Form
einer
Dekompression
L3-L5
oder
die
späteren
Therapieversuche
(Rehabilitationsaufenthalte,
Physiotherapien,
Massa gen,
Hypnosetherapien,
Wassertherapien,
Infiltrationen,
medikamentöse
Thera pien)
hätten
eine
Chronifizierung
und
Beschwerdezunahme
im
Verlauf
verhin dern
können.
Im
MRI
sei
narbig
verändertes
Gewebe
festgestellt
worden.
Zudem
bestünden
auf
allen
Ebenen
der
Lendenwirbelsäule
( LWS )
Discopathien,
welche
allerdings
keinen
komprimierenden
Effekt
ausüb ten .
Die
Impingement-Symp tomatik
im
Bereich
der
rechten
Schulter
gehe
einher
mit
einer
partielle n
Ruptur
der
Supraspinatus s ehne
und
Auflockerung
der
Subscapularis s ehne.
Zusätzlich
zu
den
Schmerzen
bestehe
eine
entsprechende
Bewegungseinschrän kung.
Die
genannten
Veränderungen
könnten
aus
orthopädischer
Sicht
als
knapp
mittel gradig
angesehen
werden.
Mit
Ausnahme
der
Symptome
eines
Reizsyn droms
des
N ervus
Ulnaris
links
könnten
die
vorliegenden
Beschwerden
aus
neurologischer
Sicht
nicht
erklärt
werden.
Aus
allgemeininternistischer
und
psychiatrischer
Sicht
fänden
sich
keine
Erkrankungen
von
Relevanz
und
mit
Einfluss
auf
die
Arbeits fähigkeit
(Urk.
14/166/16-17).
Die
erhobenen
Befunde
führten
in
Verbindung
mit
den
daraus
resultierenden
Diagnosen
zu
Funktions einbussen
mit
einer
sich
daraus
ergebenden
Teilarbeitsunfähigkeit .
Nicht
mehr
zumutbar
sei
die
angestammte
Tätigkeit
als
Reinigungsmitarbeiterin.
In
Frage
komme
indessen
eine
wechsel belastende
und
körperlich
leichte
Tätigkeit,
verbunden
mit
der
Möglichkeit
des
Wechsels
zwischen
Sitzen,
Gehen
und
Stehen,
jedoch
ohne
Heben
und
Tragen
von
Lasten
über
10
kg,
ohne
Zwangspositionen
für
die
Wirbelsäule
(keine
Inklinations-
und
Rotationsbewegungen)
und
der
rechten
Schulter
(keine
Über-Kopf-Tätigkeit
oder
repetitive
Bewegungen).
Unter
diesen
Voraussetzungen
sei
der
Beschwerdeführerin
eine
Arbeitstätigkeit
während
sieben
Stunden
pro
Tag
mit
verlangsamtem
Arbeitstempo
und
allenfalls
vermehrten
Pausen
zumutbar.
Mithin
sei
in
einer
leidensangepassten
Tätigkeit
von
einer
Arbeitsfähigkeit
von
80
%
auszugehen
( Urk.
14/166 /17-18 ).
3.3
In
der
interdisziplinären
Konsensbeurteilung
des
B.___ -Gutachten s
vom
5.
Sep tember
2023
( Urk.
14/196),
das
die
Beschwerdegegnerin
nach
der
erneuten
Anmeldung
vom
4.
November
2022
( Urk.
14/16 9 )
eingeholt
( Urk.
14/184)
und
als
vollumfänglich
beweiskräftig
beurteilt
hatte
(Urk.
14/200/5
f.,
Urk.
14/208/2) ,
nannten
die
Experten,
die
die
Beschwerdeführerin
internistisch,
orthopädisch,
psychiatrisch
und
neurologisch
untersucht
hatten
( Urk.
14/196/33
ff.,
Urk.
14/196 / 40
ff . ,
Urk.
14/196/50
ff.
Urk.
14/196/63
ff.),
als
Diagnosen
mit
Einfluss
auf
die
Arbeitsfähigkeit
(1)
ein
chronisches
panvertebrales
Schmerz syndrom
unter
lumbaler
Betonung
bei
(a)
radiologisch
zervikal
mehrsegmentalen
degenerativen
Veränderungen
einschliesslich
foraminaler
Verengung en
beidseits,
(b)
bei
lumbal
im
Verlauf
regredienter
Osteochondrose
und
Diskushernie
LWK5/SWK1
mit
Kompression
der
Nervenwurzel
S1
links,
foraminale n
Ver engungen
beidseits
und
mässigen
degenerativen
Veränderungen
der
Iliosakral gelenke
rechts
und
(c)
bei
Status
nach
verschiedenen
operativen
Eingriffen
(zuletzt
im
November
2022;
ICD-10
M54.80/208.8)
sowie
(2)
chronische
Schulter beschwerden
der
dominanten
rechten
Seite
(ICD-10
M79.61).
Als
Diagnosen
ohne
Einfluss
auf
die
Arbeitsfähigkeit
nannten
die
Gutachter
(1)
ein
chronisches
unspezifisches
multilokuläres
Schmerzsyndrom
(ICD-10
R52.9)
mit
insbesondere
Brennen
an
beiden
Oberschenkeln
linksbetont
bei
unklarer
Ursache
(ICD-10
R20.2),
(2)
eine
partielle
Hypoglossusparese
links
unklarer
Ursache
(ICD-10
G52.8),
(3)
eine
Adipositas
mit
BMI
von
33
kg/m 2
(ICD-10
G52.8)
und
(4)
eine
Dyslipidämie
(ICD-10
E78.9;
Urk.
14/196/9
f.).
Die
Gutachter
führten
sodann
aus ,
im
November
2022
habe
sich
die
Beschwer deführerin
erneut
zum
Leistungsbezug
angemeldet .
Seit
der
zuvor
ergangenen
ablehnenden
Verfügung
der
IV-Stelle
sei
am
1 8.
Juli
2022
eine
mikrochirurgische
Dekompression
L5/S1
links
in
der
D.___
Klinik
mit
anschliessender
Rehabilitation
durchgeführt
worden.
Dr.
med.
E.___ ,
Fachärztin
für
Innere
Medizin,
habe
im
Bericht
vom
4.
Januar
2023
(vgl.
Urk.
14/181)
über
starke
Schmerzen
im
Nackenbereich
infolge
einer
Funktionsstörung
des
zervi kalen
Rückenmarks
mit
neu
zirkumferenziellem
Diskusbulging
HWK3/4
und
4/5 ,
mit
kleiner
dorsomedianer
Protrusion
HWK5/6
mit
Auslösung
des
prämedullären
Liquorraums
und
knapper
Touchierung
des
Myelons
(MRT
HWS
vom
2 9.
April
2020)
diagnostiziert,
wobei
sowohl
die
klinischen
als
auch
die
elektrophysio logischen
Tests
auf
eine
substanzielle
Funktionsstörung
des
Rückenmarks
hingedeutet
hätten.
Ausserdem
seien
zunehmende
Schmerzen
im
Bereich
der
LWS
bei
neu
nachgewiesenen
Stressfrakturen
der
Segmente
L3/4
und
L4/5
mit
diversen
Instabilitätszeichen
im
Bereich
der
genannten
Segmente
und
überdies
ein
motorisches
Defizit
der
Fusssenker
links
und
eine
unklare
Zungendeviation
und
Dysästhesie
der
Zungenspitze
links
mit
zunehmender
Mühe
beim
längeren
Sprechen
postuliert
und
es
sei
eine
volle
Arbeitsunfähigkeit
für
sämtliche
Tätig keiten
attestiert
worden.
Vor
diesem
Hintergrund
sei
es
nach
Evaluation
d urch
den
regionalen
ärztlichen
Dienst
der
Beschwerdegegnerin
(RAD)
zur
Auftrags erteilung
für
dieses
Gutachten
gekommen
( Urk.
14/196/8).
Die
Untersuchung
der
Beschwerdeführerin
habe
eine
deutliche
Diskrepanz
zwischen
dem
Ausmass
der
subjektiv
diffus
beklagten
Beschwerden
und
den
objektivierbaren
Befunden
offenbart.
Nachvollziehbar
sei
durchaus
ein
gewisser
Leidensdruck ,
insbesondere
angesichts
der
mehrsegmentalen
degenerativen
Veränderungen
der
zervikalen
und
lumbalen
Wirbelsäule.
Allerdings
müsse
von
einer
deutlichen
Schmerzausweitung
ausgegangen
werden.
Die
Beschwerdefüh rerin
erfülle
gemäss
aktueller
psychiatrischer
Beurteilung
allerdings
nicht
die
Kriterien
für
eine
chronische
Schmerzstörung
mit
somatischen
und
psychischen
Faktoren .
In
der
neurologischen
Untersuchung
hätten
sich
diverse
Inkonsistenzen
gezeigt.
Drei
von
vier
Extremitäten
seien
nicht
untersuchbar
gewesen,
was
ange sichts
der
objektivierbaren
Befunde
nicht
nachvollziehbar
sei
( Urk.
14/196/9).
Betreffend
Arbeitsfähigkeit
im
Vordergrund
stünden
das
panvertebrale
S chmerz syndrom
und
das
chronische
Zervikalsyndrom
bei
degenerativen
Veränderungen
im
unteren
und
oberen
Achsenskelett,
wobei
im
unteren
Achsenskelett
bereits
zwei
operative
Eingriffe
erfolgt
seien.
Aus
neurologischer
Sicht
persistiere
neben
den
Schmerzen
eine
radikuläre
Reiz-
und
sensible
Ausfallsymptomatik
der
Wurzel
S1
links,
wogegen
die
von
der
Beschwerdeführerin
geschilderten
Schmer zen
mit
Ausstrahlung
in
den
rechten
Arm
als
pseudoradikulär
zu
interpretieren
sei en .
Eine
psychische
Komorbidität
mit
Einfluss
auf
die
Arbeitsfähigkeit
habe
nicht
festgestellt
werden
können.
Für
die
Diskrepanz
zwischen
dem
Ausmass
der
subjektiv
geklagten
Beschwerden
und
den
objektiven
Befunden
sei
eine
Schmerzausweitung
respektive
Schmerzfehlverarbeitung
verantwortlich,
die
per
se
aber
die
Arbeitsfähigkeit
nicht
beeinträchtige.
Auch
aus
allgemeininter nis tischer
Sicht
könne
keine
Diagnose
mit
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
gestellt
werden
(Urk.
14/196/9).
Die
angestammte
Tätigkeit
sei
der
Beschwerdeführerin
alleine
schon
aufgrund
der
objektiven
Befunde
von
Seiten
des
Achsenskeletts
nicht
mehr
zumutbar.
In
einer
leidensangepassten
Tätigkeit
wirke
sich
neben
der
Schmerzsymptomatik
auch
die
radikuläre
Reiz-
und
sensible
Ausfallsymptomatik
der
Wurzel
S1
links
einschrän kend
auf
die
Arbeitsfähigkeit
aus .
Für
die
zuletzt
ausgeübte n
Tätigkeit en,
namentlich
im
Reinigungsbereich ,
bestehe
eine
bleibende
und
vollständige
Arbeitsunfähigkeit.
Weiterhin
zumutbar
seien
körperlich
leichte
Verrichtungen
unter
Wechselbelastung.
Das
wiederholte
Heben
und
Tragen
von
Lasten
über
fünf
Kilogramm
sowie
der
Einsatz
der
oberen
Extremitäten
oberhalb
des
Schulter niveaus
sollten
dabei
vermieden
werden.
Eine
solche
Tätigkeit
könne
mit
einer
maximalen
Präsenz
von
sechs
bis
acht
Stunden
pro
Tag
ausgeübt
werden
( Urk.
14/196/11).
Es
bestehe
eine
Einschränkung
der
Leistungsfähigkeit
mit
erhöhtem
Pausenbedarf
und
reduziertem
Rendement.
In
einer
den
bestehenden
Einschränkungen
angepassten
Tätigkeit
bestehe
eine
Arbeitsfähigkeit
von
70
% .
Diese
gelte
seit
Oktober
2022,
nach
vorangehende r
Arbeitsfähigkeit
von
80
%
und
hernach
aufgehobener
Arbeitsfähigkeit
ab
Mai
202 2.
Medizinische
Massnah men
zur
Verbesserung
der
Arbeitsfähigkeit
könnten
nicht
angeraten
werden.
Was
die
seitens
der
Ärzte
der
D.___
Klinik
empfohlene
Operation
im
Bereich
der
LWS
betreffe,
sei
festzuhalten,
dass
bei
der
Indikation
Schmerz
keine
Evidenz
dafür
bestehe,
dass
ein
operative s
Vorgehen
konservativen
Massnahmen
länger fristig
überlegen
sei.
Im
Gegenteil
sei
bei
der
vorhandenen
Schmerzausweitung
davon
auszugehen,
dass
eine
Operation
wenig
helfe .
Zusammengefasst
lasse
sich
mithin
festhalten,
dass
sich
der
gesundheitliche
Zustand
verändert
habe.
Bei
Erlass
der
Verfügung
vom
1 6.
September
2019
sei en
aber
weder
eine
Radikulo pathie
(LWS,
Höhe
S1)
noch
eine
relevante
Nackenschmerzproblematik
dokumentiert
worden
( Urk.
14/196/12).
4. 4.1
Von
der
Beschwerdeführerin
in
Frage
gestellt
wird
die
Bewertung
der
Aus wirkungen
des
Rückenleidens
im
B.___ - Gutachten ,
welche r
die
Beschwerdegeg nerin
für
ihren
Entscheid
gefolgt
ist
(vgl.
Urk.
14/200,
Urk.
14/208).
Die
Beschwerdeführerin
ist
der
Auffassung,
die
dokumentierten
Wirbelsäulende ge nerationen
zeigten
eindeutig,
dass
die
mit
einer
Arbeitstätigkeit
einhergehende
Belastung
nicht
zumutbar
sei.
Für
die
insgesamt
erhebliche
Progredienz
der
Gesamts ymptomatik
verantwortlich
sei
eine
Rezidivhernie
im
Segment
L5/S1,
wobei
nach
einem
positiven
Infiltrationsergebnis
ein
erneuter
chirurgischer
Eingriff
zur
Stabilisation
angezeigt
sei .
Hinzu
kämen
die
Folgen
einer
beginnen den
Gonarthrose
am
rechten
Knie
( Urk.
1 1
S.
1
f. ).
4.2
D ie
durch
die
nachgewiesene
Wirbelsäulendegeneration
verursachte
Pathologie
als
solche
und
die
jüngeren,
das
heisst
aus
dem
Jahr
2022
stammenden
bildgebenden
Befunde
sowie
die
von
den
behandelnden
Ärzten
der
D.___
Klinik
in
Betracht
gezogene
weitere
operative
Intervention
waren
dem
orthopädischen
B.___ -Gutachter
Dr.
med.
F.___ ,
Facharzt
für
Orthopädie,
bekannt
und
er
hat
diese
Aspekte
im
Rahmen
seiner
Untersuchung
( Urk.
14/196/50
ff.)
explizit
hervorgehoben
und
gewürdig t,
wobei
seine
Erkenntnisse
in
die
interdisziplinäre
Konsensbeurteilung
einflossen
(vgl.
insb.
Urk.
14/196/16
f.,
Urk.
14/196/55
f.
u.
59 ).
Namentlich
führte
der
Gutachter
aus,
geklagt
worden
seien
von
der
Beschwerde führerin
generalisiert e,
dauernd
vorhanden e
und
sämtliche
Abschnitte
des
Bewegungsapparates
betreffend e
und
lediglich
den
Brustbereich
nicht
ein schliessende
Beschwerden
mit
ungünstigem
Verlauf
seit
2009
und
insbesondere
auch
nach
de n
2022
durchgeführten
operativen
Eingriffen
im
Bereich
der
LWS
( Urk.
14/196/56) .
Das
letztlich
diffuse
Beschwerdebild
lasse
sich
auf
der
orthopädische n
Ebene
nicht
klar
begründen.
Dezidiert
nachvollziehbar
sei
ange sichts
der
mehrsegmentalen
degenerativen
Veränderungen
der
zervikalen
und
lumbalen
Wirbelsäule
zwar
ein
gewisser
Leidensdruck,
doch
lasse
die
auffallende
anamnestische
und
diskrepante
klinische
Präsentation
an
eine
erhebliche
nicht-organische
Beschwerdekomponente
denken.
Die
im
Alltag
geltend
gemachten
Einschränkungen
könn t e n
aus
orthopädischer
Sicht
bezügliches
ihres
Ausmasses
keinesfalls
vollständig
nachvollzogen
werden
( Urk.
14/196/56
f.).
Vor
dem
Hintergrund
der
mehrfachen
degenerativen
Veränderungen
der
Wirbelsäule
im
lumbalen
und
zervikalen
Bereich
sei
eine
körperlich
belastende
berufliche
Tätigkeit,
insbesondere
im
Reinigungsbereich,
nicht
mehr
zumutbar.
Körperlich
sehr
leichte
Tätigkeiten
mit
Wechselbelastung
hingegen
seien
aufgrund
des
Zustandes
des
Bewegungsapparates
weiterhin
zumutbar .
Zu
vermeiden
seien
hierbei
das
wiederholte
Heben
und
Tragen
von
Lasten
über
fünf
Kilogramm
sowie
der
Einsatz
der
oberen
Extremitäten
oberhalb
des
Schulterniveaus .
Für
eine
solche
Tätigkeit
bestehe
eine
uneingeschränkte
Arbeitsfähigkeit.
Auch
in
der
Vergan genheit
habe
für
Tätigkeiten
im
umschriebenen
Sinne
keine
Beeinträchtigung
der
Arbeitsfähigkeit
vorgelegen.
Ausgenommen
sei
die
Zeitdauer
von
drei
Monaten
nach
der
am
1 5.
Juli
2022
erfolgten
Operation
an
der
Wirbelsäule
( Urk.
14/196/60
f.).
Vor
dem
Hintergrund
der
ausgewiesenen
degenerativen
Veränderungen ,
schwer gewichtig
im
Bereich
der
Wirbelsäule
( Urk.
14/196/ 55
f.) ,
und
der
erhobenen
objektiven
Befunde
( Urk.
14/196/ 53
f.)
vermag
die
nachvollziehbar
hergeleitete
Beurteilung
der
funktionellen
Belastbarkeit
durch
Dr.
F.___
zu
überzeugen.
Es
wurde
nicht
dargelegt
-
weder
von
der
Beschwerdeführerin
( Urk.
11 )
noch
durch
ihre n
behandelnden
Arzt
( Urk.
1)
-
inwiefern
dieses
Belastbarkeitsprofil
aus
objektiven
Gründen
nicht
realisierbar
sein
sollte.
Insbesondere
die
nach
Erlass
der
angefochtenen
Verfügung
als
behindernd
angegebenen
Kniebeschwerden
(vgl.
Urk.
4/3,
Urk.
11
S.
2)
sind
ärztlich
nicht
näher
belegt
und
es
bleibt
auch
unklar,
wann
diese
aufgetreten
sind.
4.3
Die
Beurteilung
des
neurologische n
Gu t achter s
Dr.
med.
G.___ ,
Facharzt
für
Neurologie,
sodann
gründet
auf
d er
dokumentierte n
Wirbelsäulendegeneration
und
der
Kenntnis
der
dadurch
verursachte n
Pathologie .
Es
liegt
ihr
eine
ausführliche
Anamnese
und
Befunderhebung
unter
Würdigung
der
vorhandenen
Arztberichte
und
bildgebenden
Befunde
zu
Grunde
( Urk.
14/196/63
ff.).
Namentlich
hielt
Dr.
G.___
gestützt
auf
die
Untersuchung
der
Beschwerdefüh rerin
vom
2 0.
Juni
2023
fest,
die se
habe
bei
der
Untersuchung
multiple
und
konstant
vorhandene
Beschwerden
angegeben,
namentlich
belastungsabhängig
verstärkte
Kreuzschmerzen
mit
konstant
vorhandene r
Ausstrahlung
ins
linke
Bein
mit
einer
Gefühlsstörung ,
brennende
Schmerzen
an
den
Oberschenkelvorder-
und
-innenseiten
und
in
den
Leisten ,
Nackenschmerzen
mit
Ausstrahlungen
in
den
Hinterkopf
und
in
den
rechten
Arm
bis
zu
den
kleinen
Fingern
und
ein
Brennen
und
eine
Ermüdbarkeit
der
Zunge
( Urk.
14/196/69) .
Bei
der
Anamneseerhebung
sei
zunächst
nicht
der
Eindruck
einer
Beschwerdeverdeutlichung
entstanden ;
bei
der
klinischen
Untersuchung
habe
sich
dies
aber
geändert.
Bei
drei
von
vier
Extremitäten
sei
die
Kraft
nicht
untersuchbar
gewesen,
was
sich
aus
neuro logischer
Sicht
in
dem
Masse
nicht
nachvollziehen
lasse.
Das
Gesamtbild
könne
mithin
nicht
als
in
jeder
Beziehung
konsistent
angesehen
werden,
obschon
am
Vorliegen
eines
organischen
Korrelates
nicht
zu
zweifeln
sei .
Dies
habe
die
neurologische
Untersuchung
( vgl.
Urk.
14/196/66
f.,
Urk.
14/196/70
f.)
gezeigt.
Folge
dieser
organischen
Korrelate
sei
eine
funktionelle
Einschränkung.
Der
bisherige
Verlauf
sei
äussert
ungünstig
gewesen.
Insbesondere
habe
der
operative
Eingriff
vom
1 5.
Juli
2022
nicht
zu
einer
Besserung
der
Schmerzsituation
geführt.
Die
Situation
sei
chronifiziert.
Darüber
hinaus
sei
von
einer
Schmerzfehlver arbeitung
auszugehen.
Eine
Ressource
stellten
die
ausgezeichneten
Deutsch kenntnisse
der
Beschwerdeführerin
dar.
Insgesamt
aber
überwögen
die
Belas tungen,
namentlich
die
chronischen
Schmerzen,
das
Fehlen
einer
Perspektive
und
die
lange
Entwöhnung
von
jeglicher
Arbeitstätigkeit.
Seit
2008
sei
die
Beschwer deführerin
keiner
Arbeit
mehr
nachgegangen .
Für
die
Tätigkeit
im
Reinigungs bereich
sei
bereits
im
Gutachten
von
A.___
aus
dem
Jahre
2018
eine
vollständige
Arbeitsunfähigkeit
attestiert
worden
und
diese
Beurteilung
gelte
auch
weiterhin
( Urk.
14/196/69
u.
Urk.
14/196/72) .
Weiterhin
zumutbar
sei
eine
angepasste
Tätigkeit.
Eine
solche
Tätigkeit
müsse
körperlich
sehr
leicht
sein ,
ohne
das
Heben
und
Tragen
von
Lasten
über
5
kg,
ohne
Zwangshaltungen,
ohne
Bücken,
ohne
den
Einsatz
der
Arme
über
der
Schulter-
resp.
der
Kopfhöhe
und
mit
der
Möglichkeit
von
Positionswechseln.
Eine
solche
Tätigkeit
könnte
die
Beschwerdeführerin
während
6
bis
8
Stunden
pro
Tag
ausüben.
Wegen
der
Schmerzen
bestehe
eine
Reduktion
de s
Rendements.
Idealerweise
sei
eine
angepasste
Tätigkeit
während
zwei mal
je
drei
Stunden
täglich
umsetzbar.
Zusammengefasst
sei
von
einer
Restarbeitsfähigkeit
von
70
%
auszugehen,
das
heisst
von
einer
Arbeitsunfähigkeit
von
30
%
für
jegliche
Tätigkeit .
Insgesamt
erweise
sich
die
Beurteilung
der
Arbeitsfähigkeit
als
schwierig,
denn
es
bestehe
eine
Mischung
aus
objektiven
bildgebenden
sowie
klinisch en
einschränkenden
Befunden
und
aus
einer
doch
sehr
erheblichen
funktionellen
Überlagerung,
so
dass
auch
nicht
allein
auf
die
Angaben
der
Beschwerdeführerin
abgestellt
werden
könne.
Für
die
Attestierung
einer
höheren
Arbeitsunfähigkeit
müsste
die
Situ ation
konsistenter
sein.
Die
aktuelle
Einschätzung
gelte
für
die
Zeit
ab
etwa
zwei
Monate
nach
der
Operation
im
Juli
2022,
mithin
ab
Oktober
202 2.
Vorgängig
habe
eine
vollständige
Arbeitsunfähigkeit
vorgelegen,
das
heisst
ab
etwa
Mai
resp ektive
Juni
202 2.
Die
Zeit
davor
seit
Erstattung
des
Gutachtens
von
A.___
im
Jahr
2018
bis
Mitte
2022
sei
aktenmässig
kaum
dokumentiert
und
dementsprechend
sei
eine
Stellungnahme
nicht
zuverlässig
möglich.
Die
Beschwerdeführerin
selbst
beschreibe
zunehmende
Beschwerden
im
zeitlichen
Verlauf.
Durch
weitere
medizinische
Massnahmen
werde
sich
der
gesundheitliche
Zustand
der
Beschwerdeführerin
voraussichtlich
nicht
günstig
beeinflussen
lassen.
Eine
Reoperation
an
der
Wirbelsäule
auf
der
Höhe
L5/S1
sei
abgestützt
auf
die
Bildgebungen
zwar
zu
evaluieren,
indessen
sei
auch
diesbezüglich
die
Prognose
zweifelhaft.
Wünschbar
sei
eine
Gewichtsreduktion
und
ein
aktives
Trainingsprogramm
zur
Kräftigung
der
Muskulatur
( Urk.
14/196/73).
Vor
dem
Hintergrund
der
ausgewiesenen
degenerativen
Veränderungen
insbe sondere
an
der
Wirbelsäule
vermag
die
nachvollziehbar
hergeleitete
Beurteilung
der
funktionellen
Belastbarkeit
durch
Dr.
G.___
zu
überzeugen.
Es
wurde
seitens
der
Beschwerdeführerin
nicht
dargelegt
( vgl.
Urk.
1 ,
Urk.
1 1 ) ,
inwiefern
dieses
Belastbarkeitsprofil
effektiv
nicht
realisierbar
sein
sollte.
Betreffend
die
von
den
Ärzte n
der
D.___
Klinik
in
deren
Bericht
vom
4.
Oktober
2022
(vgl.
Urk.
14/168/6-7 )
erwähnte
fehlende
Erklärung
für
die
trotz
des
operativen
Eingriffs
im
Juli
2022
geklagte
progrediente
Symptomatik
hatte
der
ortho pädische
Gutachter
Dr.
F.___
festgehalten ,
dies
und
auch
die
Erfolgsaussichten
bezüglich
einer
neuerlichen
operativen
Intervention
sei en
in
erster
Linie
neurologisch
zu
untersuchen
resp.
zu
beurteilen
( Urk.
14/196/59).
Dr.
G.___
vermochte
nebst
den
ausgewiesenen
Beeinträchtigungen
neurologischer
Natur
ebenso
wenig
eine
objektive
Erklärung
zu
finden
( Urk.
14/196/70
ff.).
Allerdings
stufte
er ,
worauf
bereits
hingewiesen
wurde,
die
Erfolgsaussichten
bezüglich
eines
neuerliche n
operative n
Vorgehen s
für
gering
ein
( Urk.
14/196/ 73).
4.4
Auf
internistischem
und
psychiatrischem
Fachgebiet
besteht
gemäss
B.___ -Gutachten
kein
relevantes
Leiden.
Die
beiden
Experten,
Prof .
Dr.
med.
H.___ ,
Facharzt
für
Innere
Medizin,
und
Dr.
med.
I.___ ,
Fachärztin
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
stellten
keine
Diagnosen
mit
Belang
für
die
erwerblichen
Fähigkeiten
und
sie
attestierten
auch
keine
Einschränkung
der
Arbeitsfähigkeit
( Urk.
14/196/33
ff. ).
Diese
Beurteilungen
sind
unbestritten
geblieben
und
es
ergeben
sich
auch
keine
Anhaltspunkte
dafür,
dass
darauf
nicht
abgestellt
werden
könnte.
4.5
Zusammenfassend
ergibt
sich,
dass
auf
die
Beurteilung
der
Arbeitsfähigkeit
in
einer
dem
Leiden
angepassten
Tätigkeit
gemäss
dem
B.___ -Gutachten
vom
5.
Sep tember
2023
abgestellt
werden
kann.
Die
von
der
Beschwerdeführerin
vorge brachten
Einwände
gegen
die
Verwertbarkeit
der
Expertise
sind
nicht
stichhaltig
genug,
um
deren
Beweiswert
in
Frage
zu
stellen.
Gestützt
auf
das
Gutachten
steht
fest,
dass
sich
der
gesundheitliche
Zustand
seit
Erlass
der
Verfügung
der
Beschwerdegegnerin
vom
1 6.
September
2019
(vgl.
Urk.
14/160)
in
dem
Sinne
verändert
hat,
dass
die
bereits
vorbestehenden
degenerativen
Veränderungen ,
insbesondere
an
der
Wirbelsäule ,
weiter
fortgeschritten
sind,
was
zu
einer
Zunahme
der
körperlichen
Minderbelastbarkeit
geführt
hat .
Gleichwohl
ist
die
Beschwerdeführerin
aus
medizinisch-theoretischer
Sicht
aber
weiterhin
in
der
Lage,
eine
optimal
angepasste
Tätigkeit
im
Ausmass
eines
Arbeitspensums
von
70
%
auszuüben.
Eine
zwischenzeitlich
attestierte
vollständige
Arbeitsun fähig keit
war
lediglich
vorübergehend
(vgl.
Urk.
14/196/12 ,
Urk.
14/196/61 ,
Urk.
14/196/72 ).
Offen
bleibt,
wann
genau
die
Änderung
eingetreten
ist.
Gemäss
dem
Gutachter
Dr.
G.___
lässt
sich
der
Grad
der
Arbeitsfähigkeit
zwischen
2018
(Gutachten
A.___ )
bis
Mitte
2022
nicht
hinreichend
genau
bestimmen
( Urk.
14/196/73).
Eine
vor
Mitte
2022
eingetretene
Verschlechterung
lässt
sich
mithin
nicht
nachweisen.
Mit
Blick
darauf,
dass
auch
unter
Berücksichtigung
der
gesundheitlichen
Veränderung
ein
Rentenanspruch
nicht
ausgewiesen
ist,
ist
der
Zeitpunkt
des
Eintritts
der
Veränderung
nicht
von
entscheidender
Bedeutung
und
kann
daher
auch
offen
bleiben.
5.
Den
Invaliditätsgrad
hat
die
Beschwerdegegnerin
gestützt
auf
einen
Einkom mensvergleich
ermittelt
( Urk.
14/207)
und
dabei
die
beachtlichen
Grundsätze
gemäss
Gesetz
und
Praxis
berücksichtigt
( Art.
28a
Abs.
1
IVG,
Art.
25
f.
IVV;
vgl.
auch
vorstehende
E.
1.4).
Hiergegen
hat
die
Beschwerdeführerin
keine
Einwände
erhoben
und
es
sind
keine
Gründe
ersichtlich,
die
gegen
di e
Vorgehensweise
der
Beschwerdegegnerin
sprächen.
Zu
präzisieren
ist,
dass
der
nach
Massgabe
der
im
Verfügungszeitpunkt
beachtlichen
gesetzlichen
Bestimmungen
ermittelte
Invali ditätsgrad
von
33
%
und
nicht
der
in
der
Verfügungsbegründung
genannte
Invaliditätsgrad
von
24
%
entscheidend
ist .
Letzterer
war
im
Hinblick
auf
den
Erlass
des
Vorbescheides
vom
1 3.
November
2023
( Urk.
14/201)
und
damit
noch
ohne
den
seit
1.
Januar
2024
in
jedem
Fall
beachtlichen
leidensbedingten
Abzug
vom
Invalideneinkommen
von
in
diesem
Fall
10
%
gemäss
Art.
26 bis
Abs.
3
IVV
ermittelt
worden
(vgl.
Urk.
14/199) .
Am
Ergebnis
ändert
sich
allerdings
nichts.
Auch
unter
Berücksichtigung
des
leidensbedingten
Abzuges
resultiert
mithin
kein
Anspruch
auf
eine
Rente.
Z usammenfassend
ist
festzuhalten,
dass
die
Beschwerdegegnerin
eine
leistungs relevante
Veränderung
des
gesundheitlichen
Zustandes
zu
Recht
verneint
hat .
Damit
erweist
sich
die
gegen
die
Verfügung
vom
1 5.
März
2024
erhobene
Beschwerde
als
unbegründet
und
ist
abzuweisen.
6.
Da
die
Bewilligung
oder
Verweigerung
von
Versicherungsleistungen
zu
beur teilen
war,
ist
das
Verfahren
kostenpflichtig.
Die
Gerichtskosten
sind
nach
dem
Verfahrensaufwand
und
unabhängig
vom
Streitwert
im
Rahmen
von
Fr.
200.--
bis
Fr.
1'000.--
festzulegen
(Art.
69
Abs.
1 bis
IVG).
Sie
sind
ermessensweise
auf
Fr.
700.--
anzusetzen
und
ausgangsgemäss
der
unterliegenden
Beschwerdefüh rer in
aufzuerlegen. Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr.
700 .--
werden
der
Beschwerdeführerin
auferlegt.
Rechnung
und
Einzahlungsschein
werden
der
Kostenpflichtigen
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
zugestellt. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle - Bundesamt
für
Sozialversicherungen sowie
an: - Gerichtskasse
(im
Dispositiv
nach
Eintritt
der
Rechtskraft) 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
( Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
( Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt