Sachverhalt
1. 1.1
Dem
1986
geborenen
X.___
wurden
aufgrund
eines
Geburtsgebrechens
mit
psychomotorischem
Entwicklung srückstand
vom
19.
Juli
1993
bis
31.
Juli
1996
von
der
Invalidenversicherung
medizinische
Massnahmen
zugesprochen
(Urk.
12/1) .
Nach
der
obligatorischen
Schulzeit
absolvierte
d er
Versicherte
von
August
2003
bis
August
2005
eine
Anlehre
als
Auto vor lackiere r.
Ab
April
2006
war
er
als
Hilfslackierer
bei
der
Y.___
AG
(vormals
Z.___
AG) ,
U.___ ,
angestellt
( vgl.
Urk.
12/20/ 1-5 ,
vgl.
auch
Urk.
12/19 ) .
Am
12.
Juni
2014
verletzte
sich
der
Versicherte
bei m
Hantieren
mit
schweren
Balkongeländern
an
der
linken
Sch ulter
(vgl.
Urk.
12/100/3,
Urk.
12/100/23-24 ).
Nachdem
er
in
der
Folge
seine
Arbeitstätigkeit
nicht
wieder
aufnehmen
konnte,
löste
die
Arbeitgeberin
das
Arbeitsverhältnis
per
Ende
Februar
2015
auf
(Urk.
12/2) .
Der
zuständige
Unfallversicherer
ging
von
einer
erlittenen
Schulter kontusion
und
vo m
Erreichen
des
status
quo
sine
spätestens
eine
Woche
nach
dem
Ereignis
aus ,
und
e rbrachte
dementsprechend
bis
zum
19.
Juni
2014
Versicherungsleistungen
( vgl.
Einspracheentscheid
vom
20.
Oktober
2015,
Urk.
12/100/77-84 ;
bestätigt
mit
Urteil
des
hiesigen
Gerichts
vom
16.
Februar
2017
im
Verfahren
UV. 2015.00241).
1. 2
Am
12.
November
2014
meldete
sich
der
Versicherte
unter
Hinweis
auf
eine
seit
dem
Unfall
vom
12.
Juni
2014
bestehende
schmerzhafte
Bewegungseinschrän kung
und
einen
Kraftverlust
zum
Bezug
von
Leistungen
der
Invalidenver sicherung
an
(Urk.
12/11
Ziff.
6.2 ).
Nach
dem
Scheitern
von
Frühinter ven tions massnahmen
zur
Erlangung
des
Führerscheins
als
Car -
beziehun g sweise
Taxi chauffeur
(vgl.
Urk.
12/35,
Urk.
12/37-38,
Urk.
12/44-45 ,
Urk.
12/48)
fü h rte
die
IV-Stelle
den
Versicherten
per
10.
August
2015
eine r
vierwöchigen
A.___ - Abklärung
im
B.___
zu
(Urk.
12/49,
vgl.
auch
Urk.
12/63
und
Urk.
12/68)
und
erteilte
in
der
Folge
Kostengutsprache
für
eine
praktische
Umschulung
in
Form
einer
Arbeitsvermittlung
Plus
(Assessment
und
Suche
Trainingsplatz)
bei
der
Stiftung
C.___
(Urk.
12/69 )
und
hernach
für
ein
Arbeitstraining
beim
Verein
D.___
vom
4.
April
bis
3.
Oktober
2016
(Urk.
12/82,
vgl.
auch
Urk.
12/78
und
Urk.
12/81 ) .
Mit
Mitteilung
vom
13.
September
2016
(Urk.
12/98)
schloss
die
IV-Stelle
die
beruflichen
Massnah men
unter
Verweis
auf
das
sehr
geringe
und
wohl
nicht
verwertbare
Einglie derungs potential
des
Versicherten
ab
(vgl.
auch
Urk.
12/97 ,
Urk.
12/99 ).
Zur
Prüfung
des
Rentenanspruchs
zog
die
IV-Stelle
die
Akten
des
Unfall versicherers
(Urk.
12/100)
bei ,
holte
aktuelle
medizinische
Berichte
ein
und
veranlasste
ein
neuropsychologisches
Gutachten,
welches
am
14.
Juni
2017
erstattet
wurde
(Urk.
12/122).
Nach
Konsultation
ihres
regionalen
ärztlichen
Dienstes
(RAD ;
Urk.
12/124
S.
6
f.)
sprach
sie
dem
Versicherten
m it
Verfügung
vom
19.
Dezember
2017
(Urk.
12/148)
ab
4.
Oktober
2016
eine
ganze
Invalidenrente
zu
(vgl.
Urk.
12/136). 1. 3
In
der
Folge
wurden
dem
Versicherten
auch
von
der
Schweizerischen
Mobiliar
Lebensversicherungs-Gesellschaft
AG
(nachfolgend:
Mobiliar),
bei
welcher
er
seit
dem
5.
Juni
2003
im
Rahmen
der
dritten
Säule
gegen
Erwerbsunfähigkeit
ver sichert
ist
(vgl.
Urk.
3/1,
Police
Nr.
«…» ),
Leistungen
ausgerichtet.
A nläss lich
eines
von
ihr
eingeleiteten
Revisionsverfahrens
(vgl.
Urk.
12/167)
holte
die
Mobiliar
bei
der
E.___
GmbH
(nachfolgend:
E.___ )
ein
psychiatrisch-neuropsychologisches
Gutachten
ein,
welches
am
13.
Juli
2022
erstattet
wurde
(Urk.
12/182/2-33).
Mit
Schreiben
vom
9.
September
2022
(Urk.
3/2)
informierte
sie
den
Versicherten
über
die
Einstellung
der
Erwerbsunfähigkeitsleistungen,
mit
der
Begründung,
dass
der
Versicherte
in
angestammter
wie
auch
in
adaptierter
Tätigkeit
vollständig
arbeitsfähig
sei ,
und
dass
mangels
Einkommenseinbusse
im
Sinne
der
anwendbaren
Versicherungsbedingungen
die
Anspruchsvorausset zungen
für
eine
Erwerbsunfähigkeitsrente
nicht
erfüllt
und
auch
nicht
erfüllt
gewesen
seien. 1. 4
Die
IV-Stelle
zog
im
Rahmen
eines
im
Juni
2022
eingeleiteten
Revisions verfahrens
(vgl.
Urk.
12/170,
Urk.
12/173-174 ;
vgl.
auch
Urk.
12/146 )
unter
anderem
das
von
der
Mobiliar
in
Auftrag
gegebene
Gutachten
der
E.___
vom
13.
Juli
2022
(Urk.
12/182/2-33)
sowie
den
Observationsbericht
vom
9.
August
2021
betreffend
eine
von
der
Mobiliar
in
Auftrag
gegebene
Observation
des
Versicherten
(Urk.
12/186
=
Urk.
11)
bei
und
unterbreitete
die
Akten
ihrem
RAD
zur
Beurteilung
(Urk.
12/194
S.
5
ff.).
Nach
durchgeführtem
Vorbescheid verfahren
(Urk.
12/190,
Urk.
12/195,
Urk.
12/204),
in
welchem
sie
einen
weiteren
Arztbericht
einholte
(Urk.
12/202)
und
erneut
ihren
RAD
konsultierte
(Urk.
12/205
S.
4),
hob
die
IV-Stelle
mit
Verfügung
vom
26.
März
2024
(Urk.
12/206
=
Urk.
2)
die
Rente
des
Versicherten
per
Ende
April
2024
revisionsweise
auf. 2. 2.1
Am
6.
Mai
2024
(Urk.
1)
erhob
der
Versicherte
Beschwerde
gegen
die
Verfügung
vom
26.
März
2024
(Urk.
2)
und
beantragte,
diese
sei
aufzuheben ,
und
die
Beschwerdegegnerin
sei
zu
verpflichten,
ihm
weiterhin
eine
ganze
Rente
auszurichten.
Eventu ell
sei
die
Sache
an
die
Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen,
damit
sie
ihm
berufliche
Massnahmen
in
Form
von
Berufsberatung,
Arbeits vermittlung
und
Arbeitsversuchen
gewähre
und
hernach
über
den
Rentenan spruch
neu
entscheide
(Urk.
1
S.
2) .
Die
IV-Stelle
beantragte
mit
Beschwerdeantwort
vom
2.
September
2024
(Urk.
10)
die
Abweisung
der
Beschwerde
und
eventualiter
–
sollte
ein
Revisionsgrund
verneint
werden
–
die
Verfügung
vom
19.
Dezember
2017
unter
dem
Titel
der
substituierten
Begründung
der
Wiedererwägung
zu
prüfen
und
die
Rentenein stellung
zu
schützen. 2.2
Mit
Verfügung
vom
26.
September
2024
(Urk.
13)
wurde
der
prozessuale
Antrag
des
Beschwerdeführers
auf
Beiladung
der
Mobiliar
(vgl.
Urk.
1
S.
2
unten)
ab gewiesen
und
ein
zweite r
Schriftenwechsel
an geordnet .
Mit
Replik
vom
30.
Oktober
2024
(Urk.
17)
hielt
der
Beschwerdeführer
an
seine n
Rechtsb egehren
fest .
Die
Beschwerdegegnerin
teilte
mit
Eingabe
vom
5.
Dezember
2024
(Urk.
19)
mit,
auf
das
Einreichen
einer
Duplik
zu
verzichten.
Dies
wurde
dem
Beschwer deführer
mit
Verfügung
vom
10.
Dezember
2024
(Urk.
20)
zur
Kenntnis
gebracht. Das
Gericht
zieht
in
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1 Januar
2022
und
die
Rente
wurde
damit
per
Ende
April
2024
aufgehoben
(Urk.
2).
Die
Beschwerde gegnerin
stellte
für
die
Rentenaufhebung
auf
das
von
der
Mobiliar
eingeholte
Gutachten
der
E.___
vom
13.
Juli
2022
ab,
und
ging
gestützt
darauf
von
einer
seit
mindestens
August
2022
eingetretenen
gesundheitlichen
Verbesserung
aus
(vgl.
Urk.
E. 1.1 ;
vgl.
auch
Urk.
12/182/34 ) ,
den
Angaben
des
Beschwerdeführers
und
den
fremdanam nestischen
Angaben
seiner
Mutter
(S.
11
ff.
Ziff.
2-3)
sowie
den
fachspezifischen
gutachterlichen
Untersuchungen
vom
5.
Juli
2022
(S.
16
ff.
Ziff.
4;
vgl.
S.
1
Mitte).
Die
Gutachter
verneinten
das
Vorliegen
von
Diagnosen
mit
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
auf
psychiatrischem
und
neuropsychologischem
Gebiet.
Als
Diagnosen
ohne
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
nannten
sie
eine
chronische
Schmerzstörung
mit
somatischen
und
psychischen
Faktoren
(ICD-10
F45.41)
sowie
eine
Lernbehinderung
(ICD-10
F81.9;
S.
E. 1.3 Gemäss
Art.
17
Abs.
1
ATSG
wird
die
Invalidenrente
von
Amtes
wegen
oder
auf
Gesuch
hin
für
die
Zukunft
erhöht,
herabgesetzt
oder
aufgehoben,
wenn
der
Invaliditätsgrad
einer
Rentenbezügerin
oder
eines
Rentenbezügers
sich
um
mindestens
fünf
Prozentpunkte
ändert
(lit.
a)
oder
auf
100
Prozent
erhöht
(lit.
b).
Anlass
zur
Rentenrevision
gibt
jede
wesentliche
Änderung
in
den
tatsächlichen
Verhältnissen
seit
Zusprechung
der
Rente,
die
geeignet
ist,
den
Invaliditätsgrad
und
damit
den
Rentenanspruch
zu
beeinflussen.
Insbesondere
ist
die
Rente
bei
einer
wesentlichen
Änderung
des
Gesundheitszustandes
revidierbar
(BGE
141
V
E. 1.4 ;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_117/2024
vom
4.
Dezember
2024
E.
3.2 ) . 5.3.2
In
der
Aufhebungsverfügung
vom
26.
März
2024
(Urk.
2)
ging
die
Beschwer degegnerin
gestützt
auf
das
Gutachten
der
E.___
vom
13.
Juli
2022
davon
aus,
dass
der
Beschwerdeführer
in
der
bisherigen
und
einer
angepassten
Tätigkeit
voll
arbeitsfähig
sei ,
und
verneinte
einen
Anspruch
auf
Rentenleistungen
sowie
auf
Eingliederungsmassnahmen.
Im
Gutachten
der
E.___
(vorstehend
E.
4.2)
wurde
das
Vorliegen
von
Diagnosen
mit
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
verneint.
Die
Lernbehinderung
(ICD-10
F81.9)
wurde
als
Diagnose
ohne
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
angeführt.
Dies
vermag
insofern
zu
überzeugen,
als
die
Gutachter
festhielten,
die se
erreiche
kein
Ausmass,
welches
eine
Arbeitsfähigkeit
des
Beschwerdeführers
ausschliessen
könne,
beziehungsweise,
dass
er
in
der
Lage
sei,
regelmässig
einer
Tätigkeit
nachzugehen.
Allerdings
gilt
es
auch
zu
berücksichtigen,
dass
die
Gutachter
hinsichtlich
der
dem
Beschwerdeführer
zumutbaren
Tätigkeiten
ein
in
qualitativer
Hinsicht
deutlich
eingeschränkte s
Anforderungsprofil
formulierten ,
indem
sie
von
einer
Arbeitsfähigkeit
lediglich
für
möglichst
gut
vorstrukturierte ,
einfache
und
repetitive
geistige
Tätigkeiten
mit
geringen
Verantwortungsbereichen
aus gingen
und
überdies
festhielten,
dass
das
berufliche
Umfeld
eher
ruhig
und
stabil
sein
müsse.
Damit
wirkt
sich
die
Lernbehinderung
offensichtlich
auf
die
Arbeitsfähigkeit
des
Beschwerdeführers
aus.
Unter
Verweis
auf
die
vor
der
(offensichtlich
unrichtigen)
Rentenzusprache
erfolgten
beruflichen
Abklärungen
und
Wiedereingliederungsversuche
wies
der
neuropsychologische
Gutachter
insbesondere
auch
darauf
hin ,
dass
es
dem
Beschwerdeführer
schwer
falle,
Neues
zu
lernen.
Dies
geht
unter
anderem
deutlich
aus
dem
Bericht
der
Stiftung
C.___
über
die
Assessmentphase
im
Rahmen
der
Arbeitsvermittlung
plus
vom
8.
Februar
2016
(Urk.
12/74)
hervor .
Dort
wurde
ausgeführt,
der
Beschwerdeführer
habe
sich
insbesondere
an
den
Kursen
rege
beteiligt
und
sei
bestrebt
gewesen,
seine
Fähigkeiten
in
Bezug
auf
den
Bewerbungsprozess
auszuweiten.
Allerdings
sei
die
selbständige
Umsetzung
der
neu
gelernten
Techniken
trotz
gemeinsamen
Übens
und
der
von
ihm
notierten
Schritt-für-Schritt-Anleitung
nicht
möglich
gewesen.
Er
brauche
weiterhin
Unter stützung
bei
der
Stellensuche
(passende
Tätigkeiten),
beim
Formulieren
der
Bewerbungsbriefe
(schriftliches
Ausdrucksvermögen)
und
bei
jeder
Art
der
Versendung
von
Bewerbungen.
In
diesem
Zusammenhang
ist
auch
darauf
hinzuweisen,
dass
der
Beschwerdeführer
bereits
anlässlich
der
A.___ - Abklärung
im
B.___
angegeben
hatte,
dass
ihn
die
Stellensuche
beim
Regionalen
Arbeitsvermittlung s zentrum
(RAV)
überfordere ,
und
die
fall zuständige
Ansprech person
vom
B.___
eine
Überforderung
aufgrund
der
Eindrücke
aus
der
A.___ -Abklärung
bestätigte
vom
24.
September
2015,
Urk.
12/68
S.
2
unten). 5.3.3
In
der
Invalidenversicherung
gilt
der
Grundsatz
«Eingliederung
vor
Rente»
(vgl.
Art.
28
Abs.
1
lit.
a
IVG;
vgl.
auch
vorstehend
E.
1. 6 - 7 ).
Nach
der
gesetzlichen
Konzeption
kann
eine
Rente
vor
der
Durchführung
von
Eingliederungsmassnah men
(allenfalls
auch
rückwirkend)
nur
zugesprochen
werden,
wenn
die
ver sicherte
Person
wegen
ihres
Gesundheitszustandes
nicht
oder
noch
nicht
eingliederungsfähig
war.
Dass
der
Rentenanspruch
grundsätzlich
erst
nach
Beendigung
der
Eingliederungsmassnahmen
entstehen
kann,
gilt
dabei
selbst
im
Fall,
dass
diese
nur
einen
Teilerfolg
brachten
oder
scheiterten
(vgl.
zum
Ganzen:
BGE
148
V
397
E.
6.2.4
mit
weiteren
Hinweisen) .
Nach
dem
Gesagten
(vorstehend
E.
5.3.2)
steht
fest ,
dass
der
Beschwerdeführer
aufgrund
seiner
kognitiven
Einschränkungen
auf
eine
angepasste
Tätigkeit
mit
einem
in
qualitativer
Hinsicht
massgeblich
eingeschränkten
Anforderungsprofil
an gewiesen
ist ,
und
dass
er
bei
der
Suche
nach
einer
geeigneten
Arbeitsstelle
Unterstützung
braucht.
Dementsprechend
hatte
denn
auch
bereits
der
RAD-Chirurge
Dr.
M.___
in
seiner
Stellungnahme
vom
21.
Juni
2017
(vorstehend
E.
3.10)
auf
die
Notwendigkeit
einer
regelmässigen
Hilfestellung
und
Begleitung
bei
der
Eingliederung
in
einen
Nischenarbeitsplatz
hingewiesen
und
eine
erneute
Potentialabklärung
empfohlen.
Eine
Selbsteingliederung
über
die
öffentliche
Arbeitsvermittlung ,
wie
sie
die
Beschwerdegegnerin
in
der
angefochtenen
Verfü gung
vom
Beschwerdeführer
verlangt e
(Urk.
2
S.
2
Mitte),
scheint
somi t
aus ge schlossen .
E s
ist
daher
an
der
Beschwerdegegnerin,
den
Anspruch
des
Beschwer deführers
auf
geeignete
berufliche
Eingliederungsmassnahmen
(erneut)
zu
prüfen
und
dabei
insbesondere
auch
die
Frage
nach
der
Eingliederungs fähigkeit
des
Beschwerdeführers
in
den
ersten
Arbeitsmarkt
abzuklären,
etwa
im
Rahmen
der
von
RAD-Arzt
Dr.
M.___
angeregten
Potentialabklärung.
Je
nach
Ergebnis
wird
die
Beschwerdegegnerin
hernach
zur
Beurteilung
des
Rentenanspruchs
ab
Mai
2024
aktuelle
medizinische
Abklärungen
zu
tätigen
haben. 5.4
Die
angefochtene
Verfügung
ist
deshalb
insofern
aufzuheben ,
als
damit
ein
Rentenanspruch
ab
Mai
2024
verneint
wird ,
und
d ie
Sache
ist
zur
Prüfung
und
Durchf ührung
geeigneter
Einglieder u ngsmassnahmen
und
–
je
nach
Ergebnis
-
erneuten
medizinischen
Abklärungen
an
die
Beschwerdegegnerin
zurückzu weisen.
Danach
hat
di e
Beschwerdegegnerin
über
den
Rentenanspruch
des
Beschwerdeführers
ab
Mai
2024
neu
zu
verfügen.
In
diesem
Sinne
ist
die
Beschwerde
gutzuheissen. 5.5
Anzufügen
bleibt,
dass
während
des
Abklärungsverfahrens
bis
zum
Erlass
der
neuen
Verwaltungsverfügung
der
Entzug
der
aufschiebenden
Wirkung
der
Beschwerde
praxisgemäss
weiterhin
bestehen
bleibt ,
da
vorliegend
keine
Gründe
bestehen
zur
Annahme,
die
Beschwerdegegnerin
habe
missbräuchlich
einen
möglichst
frühen
Revisionszeitpunkt
provoziert
(vgl.
BGE
129
V
370
E.
3.2 ;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_643/2023
vom
19.
April
2024
E.
7.2 ).
Vielmehr
war
d ie
ursprüngliche
Rentenzusprache
offensichtlich
unrichtig .
In
der
vorliegenden
Konstellation,
in
der
sich
hinsichtlich
der
Anspruchsberechtigung
ex
nunc
et
pro
futuro
weitere
Abklärungen
aufdrängen,
gelangt
die
Rechtsprechung
im
Zusam menhang
mit
der
revisions-
oder
wiedererwägungsweisen
Herabsetzung
oder
Aufhebung
einer
Invalidenrente
im
fortgeschrittenen
Alter
oder
bei
langjährigem
Rentenbezug
(BGE
145
V
209
E.
5.1,
E.
5.4)
nicht
zur
Anwendung .
Eine
Weiter ausrichtung
der
Rente
gestützt
darauf
fällt
daher
ausser
Betracht,
zumal
der
1986
geborene
Beschwerdeführer
weder
das
55.
Altersjahr
zurück gelegt
noch
die
ab
4.
Oktober
2016
ausgerichtete
ganze
Rente
während
mindestens
15
Jahren
bezogen
hat. 6. 6. 1
Nach
ständiger
Rechtsprechung
gilt
die
Rückweisung
der
Sache
an
die
Verwaltung
zur
weiteren
Abklärung
und
neuen
Verfügung
sowohl
für
die
Frage
der
Auferlegung
der
Gerichtskosten
wie
auch
der
Parteientschädigung
als
vollständiges
Obsiegen
(BGE
137
V
57;
vgl.
auch
BGE
141
V
281
E.
11.1
mit
Hinweis).
6. 2
Die
Verfahrenskosten
gemäss
Art.
69
Abs.
1 bis
IVG
sind
auf
Fr.
900.--
anzusetzen
und
ausgangsgemäss
der
Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen. 6.3
Der
vertretene
Beschwerdeführer
hat
Anspruch
auf
eine
Parteientschädigung.
Diese
ist
g estützt
auf
Art.
61
lit.
g
ATSG
in
Verbindung
mit
§
E. 1.5 Invalidität
ist
die
voraussichtlich
bleibende
oder
längere
Zeit
dauernde
ganze
oder
teilweise
Erwerbsunfähigkeit
(Art.
8
Abs.
1
ATSG).
Erwerbsunfähigkeit
ist
der
durch
Beeinträchtigung
der
körperlichen,
geistigen
oder
psychischen
Gesundheit
verursachte
und
nach
zumutbarer
Behandlung
und
Eingliederung
verbleibende
ganze
oder
teilweise
Verlust
der
Erwerbsmöglichkeiten
auf
dem
in
Betracht
kommenden
ausgeglichenen
Arbeitsmarkt
(Art.
7
Abs.
1
ATSG).
Für
die
Beurtei lung
des
Vorliegens
einer
Erwerbsunfähigkeit
sind
ausschliesslich
die
Folgen
der
gesundheitlichen
Beeinträchtigung
zu
berücksichtigen.
Eine
Erwerbsunfähigkeit
liegt
zudem
nur
vor,
wenn
sie
aus
objektiver
Sicht
nicht
überwindbar
ist
(Art.
7
Abs.
2
ATSG).
E. 1.6 Anspruch
auf
eine
Rente
haben
gemäss
Art.
28
Abs.
1
IVG
Versicherte,
die: a.
ihre
Erwerbsfähigkeit
oder
die
Fähigkeit,
sich
im
Aufgabenbereich
zu
betäti gen,
nicht
durch
zumutbare
Eingliederungsmassnahmen
wieder
herstellen,
erhalten
oder
verbessern
können; b.
während
eines
Jahres
ohne
wesentlichen
Unterbruch
durchschnittlich
mindes tens
40
%
arbeitsunfähig
(Art.
6
ATSG)
gewesen
sind;
und c.
nach
Ablauf
dieses
Jahres
zu
mindestens
40
%
invalid
(Art.
8
ATSG)
sind. Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG).
E. 1.7 Invalide
oder
von
einer
Invalidität
(Art.
8
ATSG)
bedrohte
Versicherte
haben
gemäss
Art.
8
Abs.
1
IVG
Anspruch
auf
Eingliederungsmassnahmen,
soweit: a.
diese
notwendig
und
geeignet
sind,
die
Erwerbsfähigkeit
oder
die
Fähig keit,
sich
im
Aufgabenbereich
zu
betätigen,
wieder
herzustellen,
zu
erhal ten
oder
zu
verbessern;
und b.
die
Voraussetzungen
für
den
Anspruch
auf
die
einzelnen
Massnahmen
erfüllt
sind.
Die
Eingliederungsmassnahmen
bestehen
gemäss
Abs.
3
in
medizinischen
Massnahmen
(lit.
a),
Beratung
und
Begleitung
(lit.
a bis ),
Integrationsmassnahmen
zur
Vorbereitung
auf
die
berufliche
Eingliederung
(lit.
a ter ),
Massnahmen
berufli cher
Art
(lit.
b)
und
in
der
Abgabe
von
Hilfsmitteln
(lit.
d). 1. 8
Versicherungsträger
und
das
Sozialversicherungsgericht
haben
die
Beweise
frei,
das
heisst
ohne
Bindung
an
förmliche
Beweisregeln,
sowie
umfassend
und
pflichtgemäss
zu
würdigen.
Für
das
Beschwerdeverfahren
bedeutet
dies,
dass
das
Sozialversicherungsgericht
alle
Beweismittel,
unabhängig
davon,
von
wem
sie
stammen,
objektiv
zu
prüfen
und
danach
zu
entscheiden
hat,
ob
die
verfügbaren
Unterlagen
eine
zuverlässige
Beurteilung
des
streitigen
Rechtsanspruches
gestatten.
Insbesondere
darf
es
bei
einander
widersprechenden
medizinischen
Berichten
den
Prozess
nicht
erledigen,
ohne
das
gesamte
Beweismaterial
zu
würdigen
und
die
Gründe
anzugeben,
warum
es
auf
die
eine
und
nicht
auf
die
andere
medizinische
These
abstellt
(BGE
125
V
351
E.
3a).
Hinsichtlich
des
Beweiswertes
eines
Arztberichtes
ist
entscheidend,
ob
er
für
die
streitigen
Belange
umfassend
ist,
auf
allseitigen
Untersuchungen
beruht,
auch
die
geklagten
Beschwerden
berücksichtigt,
in
Kenntnis
der
Vorakten
(Anamnese)
abgegeben
worden
ist,
in
der
Beurteilung
der
medizinischen
Zusammenhänge
und
Situation
einleuchtet
und
ob
die
Schlussfolgerungen
des
Experten
begründet
sind.
Zudem
muss
der
Arzt
über
die
notwendigen
fachlichen
Qualifikationen
verfügen.
Ausschlaggebend
für
den
Beweiswert
ist
grundsätzlich
weder
die
Herkunft
eines
Beweismittels
noch
die
Bezeichnung
der
eingereichten
oder
in
Auftrag
gegebenen
Stellungnahme
als
Bericht
oder
Gutachten
(BGE
134
V
231
E.
5.1,
125
V
351
E.
3a;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_225/2021
vom
E. 2 ATSG;
dazu
nachstehend
E.
1.4)
ist
im
Rahmen
der
am
1.
Januar
2022
in
Kraft
getretenen
revidierten
Bestimmungen
nicht
geändert
worden,
weshalb
sich
diesbezüglich
keine
intertemporalrechtlichen
Fragen
stellen
(Urteil
des
Bundes gerichts
9C_117/2024
vom
E. 2.1 Die
Beschwerdegegnerin
führte
zur
Begründung
der
angefochtenen
Verfügung
aus
(Urk.
2),
g emäss
Gutachten
der
E.___
vom
E. 2.2 Der
Beschwerdeführer
machte
demgegenüber
geltend
(Urk.
1),
bei
der
Berentung
hätten
-
abgesehen
von
der
intellektuellen
Schwäche
-
keine
( anderen )
medizini schen
Kriterien
im
Vordergrund
gestanden,
sondern
die
Tatsache,
dass
bei
ihm
nach
einer
Abklärung
im
B.___
und
verschiedenen
Eingliederungsversuchen
kein
Eingliederungspotential
in
den
ersten
Arbeitsmarkt
vorhanden
gewesen
sei
(S.
11
Mitte).
Das
von
der
Mobiliar
eingeholte
Gutachten
der
E.___
erfülle
die
Anforderungen
an
ein
sozialversicherungsrechtliches
Revisionsgutachten
aus
näher
dargelegten
Gründen
nicht
(S.
14
ff. ) .
Selbst
wenn
dem
Gutachten
der
E.___
Beweiswert
zukäme,
würde
dies
nichts
daran
ändern,
dass
aus
medizinischer
Sicht
einzig
die
intellektuelle
Schwäche
zur
Berentung
Anlass
gegeben
habe,
welche
unverändert
geblieben
sei
und
nach
wie
vor
vorliege
(S.
E. 2.3 In
der
Beschwerdeantwort
(Urk.
1 0 )
machte
die
Beschwerdegegnerin
im
Sinne
einer
Eventualbegründung
geltend,
die
Rentenzusprache
habe
–
aus
näher
darge legten
Gründen
(S.
2
oben)
–
auf
unvollständigen
Abklärungen
basiert .
Zudem
sei
lediglich
eine
aus
neuropsychologischer
Sicht
gestellte
Diagnose
berück sichtigt
worden,
was
nicht
zulässig
sei.
Es
fehle
an
einem
psychiatrischen
oder
neurologischen
Substrat
und
damit
an
jeglicher
Grundlage
für
eine
invaliden versicherungsrechtliche
Anerkennung
der
neuropsychologisch
attestierten
Arbeitsu n fähigkeit.
Zudem
bestünden
–
aus
näher
dargelegten
Gründen
-
begründete
Zweifel
an
der
damaligen
RAD-Stellungnahme ,
in
welcher
der
gutachterlichen
Einschätzung
nicht
gefolgt
und
fachfremd
eine
eigene
Ein schätzung
vorgenommen
worden
sei.
Die
Verfügung
vom
19.
Dezember
2017
sei
demnach
zweifellos
unrichtig
und
daher
mit
der
substituierten
Begründung
der
Wiedererwägung
zu
schützen
(S.
2
unten) .
E. 2.4 Replikweise
(Urk.
17)
bekräftigte
der
Beschwerdeführer
seinen
Standpunkt,
wonach
das
Gutachten
der
E.___
d i e
Anforderungen
der
Rechtsprechung
an
ein
Revisionsgutachten
nicht
erfülle
(S.
4
Ziff.
10) .
Die
Rentenaufhebung
beruhe
auf
einer
neuen,
anderen
E i n s chätzung
eines
seit
Jahren
unveränderten
Gesund heitszustandes
–
sow eit
dieser
für
die
Berentung
relevant
gewesen
sei
–
und
sei
damit
nicht
zulässig
(S.
4
Ziff.
11).
E. 2.5 Strittig
und
zu
prüfen
ist,
ob
die
am
26.
März
2024
verfügte
Aufhebung
der
dem
Beschwerdeführer
seit
dem
4.
Oktober
2016
ausgerichteten
ganzen
Rente
rechtens
ist. 3. 3. 1
Im
Zeitpunkt
der
Rentenzusprache
mit
Verfügung
vom
19.
Dezember
2 017
(Urk.
12/148)
präsentierte
sich
die
Aktenlage
im
Wesentlichen
wie
folgt:
3. 2
Dr.
med.
F.___ ,
Facharzt
für
Allgemeine
Innere
Medizin,
berichtete
am
E. 4 Dezember
2024
E.
2.1). 1. 2
Ein
Zurückkommen
auf
die
ursprüngliche,
formell
rechtskräftige
Renten ver fügung
fällt
un ter
verschiedenen
gesetzlichen
Titeln
in
Betracht
(vgl.
dazu
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_42/2024
vom
E. 4.1 mit
Hinweisen).
Liegt
in
diesem
Sinne
ein
Revisionsgrund
vor,
ist
der
Rentenanspruch
in
recht licher
und
tatsächlicher
Hinsicht
umfassend
(«allseitig»)
zu
prüfen,
wobei
keine
Bindung
an
frühere
Beurteilungen
besteht
(BGE
144
I
103
E.
2.1,
141
V
E. 4.2 Das
psychiatrisch-neuropsychologische
Gutachten
der
E.___
wurde
am
13.
Juli
2022
von
Dr.
phil.
O.___ ,
Neuropsychologie
FSP,
und
Dr.
med.
P.___ ,
Facharzt
für
Psychiatrie
und
Neuropsychologie,
erstattet
(Urk.
12/182/2-33) .
Es
basiert
auf
den
von
der
Mobiliar
zur
Verfügung
gestellten
Akten ,
darunter
auch
Akten
der
Beschwerdegegnerin
(S.
3
ff.
Ziff.
E. 4.6 Am
9.
Oktober
2023
nahm
RAD-Ärztin
Dr.
Q.___
(vorstehend
E.
4.3)
erneut
Stellung
(Urk.
12/205
S.
4)
und
führte
unter
anderem
aus,
in
ihrer
Vorbeurteilung
die
Schulterproblematik
bereits
berücksichtigt
zu
haben.
Aktuell
erfolge
keine
orthopädische
Behandlung
mehr.
Bei
fehlenden
Bemühungen
um
eine
weiter führende
fachärztliche
Behandlung
könne
davon
ausgegan g en
werden,
dass
bezüglich
der
Schulterproblematik
aktuell
ein
tiefer
Leidensdruck
bestehe
und
sich
damit
keine
nennenswert
andere
Einschätzung
aufdränge.
Mit
Blick
auf
die
kognitiven
Einschränkungen
sei
von
der
im
Gutachten
der
E.___
attestierten
Arbeitsfähigkeit
für
einfache
und
repetitive
Tätigkeiten
auszugehen . 5. 5.1 5.1.1
Die
Beschwerdegegnerin
berief
sich
in
der
angefochtenen
Verfügung
vom
26.
März
2024
auf
den
Rückkom m enstitel
der
materiellen
Revision
nach
Art.
17
Abs.
1
ATSG.
Konkret
ging
sie
von
einem
verbesserten
Gesundheitszustand
und
einer
damit
einhergehenden
verbesserten
Arbeitsfähigkeit
aus
(vgl.
vorstehend
E.
2.1). 5.1.2
Die
Anmeldung
zum
Leistungsbezug
vom
12.
November
2014
erfolgte
aufgrund
einer
seit
dem
Ereignis
vom
12.
Juni
2014
bestehenden
linksseitigen
Schulter problematik
(vgl.
Urk.
12/11
Ziff.
6.2).
Die
den
Beschwerdeführer
damals
behandelnden
Ärzte
diagnostizierten
(letztlich)
übereinstimmend
ein
subacro miales
Impingement
mit
(zu
Beginn)
subacromialer
Begleitbursitis
(vgl.
vor stehend
E.
3.3
und
E.
3.7).
Angesichts
der
vorgeschädigten
linken
Schulter
erachtete
der
RAD- Chirurge
Dr.
M.___
in
seiner
Stellungnahme
vom
16.
März
2017
(vorstehend
E.
3.8)
eine
Arbeitsfähigkeit
nurmehr
f ür
leichte,
dem
Schulterleiden
angepasste
Tätigkeiten
gemäss
dem
von
ihm
formulierte n
Belastungsprofil
als
gegeben .
Zur
Abklärung
des
kognitiven
Gesundheitszustands
empfahl
er
eine
neuropsychologische
Begutachtung .
Im
neuropsychologischen
Gutachten
vom
14.
Juni
2017
(vorstehend
E.
3.9)
attestierte
der
Fachpsy chologe
N.___
dem
Beschwerdeführer
eine
Restarbeitsfähigkeit
von
10
%
bis
30
%
bei
den
gemäss
seiner
Beurteilung
zu
stellenden
Diagnosen
einer
anhaltenden
somatoformen
Schmerzstörung
(ICD-10
F45.40)
sowie
sonstige n
organische
Persönlichkeits-
und
Verhaltensstörungen
aufgrund
einer
Krankheit,
Schädigung
oder
Funktionsstörung
des
Gehirns:
Dysexekutives
Syndrom
unklarer
Genese
(ICD-10
F07.8). 5.1.3
Im
Revisionsverfahren
wurde
hinsichtlich
der
linksseitigen
Schulterproblematik
eine
wesentliche
Veränderung
weder
geltend
gemacht
noch
ergibt
sich
eine
solche
aus
den
Akten.
Dass
der
Beschwerdeführer
nach
2017
zunächst
keine
Behandlung
mehr
in
Anspruch
nahm,
sich
dann
aber
im
November
2021
erneut
in
die
Klinik
L.___
in
Behandlung
begab
(vgl.
Urk.
12/203
sowie
vorstehend
E.
4.5) ,
legt
den
Schluss
nahe,
dass
die
Schulterschmerzen
ihn
zu w eilen
we iterhi n
funktionell
beeinträchtigen .
Insofern
ist
es
nachvollziehbar,
dass
die
RAD- Neurologin
Dr.
Q.___
in
ihren
Stellungnahmen
vom
4.
April
und
9.
Oktober
2023
(vorstehend
E.
4.3,
E.
4.6)
in
Bezug
auf
die
linke
Schulter
weiterhin
von
einer
eingeschränkten
Belastbarkeit
–
im
Wesentlichen
entsprechend
dem
vo m
RAD- Chirurgen
Dr.
M.___
im
Jahr
2017
formulierte
Belastungsprofil
( vgl.
vorstehend
E
.3.8)
–
ausging ,
zumal
auch
Dr.
I.___ ,
Klinik
J.___ ,
im
Oktober
2015
mittel-
bis
langfristig
eine
Einsatzfähigkeit
nurmehr
für
leichtere
Tätig keiten
auf
Brust-
und
Gürtelniveau
prognostiziert
hatte
(vgl.
vorstehend
E.
3.3) .
Im
Bericht
vom
16.
August
2023
(vorstehend
E.
4.5)
hielt
die
den
Beschwer deführer
ab
November
2021
behandelnde
Ärztin
der
Klinik
L.___
fest ,
dass
aufgrund
persistierender
Schmerzen
keine
Belastung
mehr
möglich
sei.
Objektive
Befunde,
insbesondere
solche,
welche
der
Ausübung
einer
leichten,
schulteradap tierten
Tätigkeit
entgegenst ünden ,
nannte
sie
jedoch
keine
(Urk.
12/202
Ziff.
2.4).
RAD-Ärztin
Dr.
Q.___
ist
beizupflichten ,
dass
anges ichts
der
seit
Dezember
2022
wiederum
ausgesetzten
Behandlung
(vgl.
dazu
vorstehend
E.
4.5)
der
Schluss
auf
eine n
tiefen
Leidensdruck
naheliegt ,
zumal
die
Ärztin
der
Klinik
L.___
im
Bericht
vom
16.
August
2023
nicht
zuletzt
eine
M edikation
des
Beschwerdeführers
verne i nte
(Urk.
12/202
Ziff.
2.3).
Dass
die
Beschwerdegegnerin
nach
Eingang
des
Berichts
der
Ärztin
der
Klinik
L.___
keine
weiteren
Abklärungen
zum
somatischen
Gesundheitszustand
tätigte
ist
–
entgegen
der
Auffassung
des
Beschwerdeführers
(Urk.
17
Ziff.
5)
–
bei
derzeitiger
Aktenlage
jedenfalls
nicht
zu
beanstanden.
Was
das
kognitive
Leistungsvermögen
des
Beschwerdeführers
anbelangt,
so
geht
aus
de m
neuropsychologischen
Gutachten
des
Fachpsychologen
N.___
vom
14.
Juni
2017
(vorstehend
E.
3.9)
und
aus
de m
neurologisch-psychiatrischen
Gutachten
der
E.___
vom
13.
Juli
2022
(vorstehend
E.
4.2)
sowie
auch
aus
den
Akten
im
Zusammenhang
mit
den
zwischen
Dezember
2014
und
September
2016
erfolgten
beruflichen
Abklärungen
und
Eingliederungsbemühungen
(vgl.
Urk.
12/37,
Urk.
12/44,
Urk.
12/48,
Urk.
12/68,
Urk.
12/74,
Urk.
12/78
sowie
vorstehend
E.
3.4-5 )
hervor,
dass
die
intellektuellen
Fähigkeiten
des
Beschwer deführer s
eingeschränkt
sind .
Wie
im
Gutachten
der
E.___
beschrieben,
waren
Ausdruck
davon
schulische
Schwierigkeiten,
eine
berufliche
Ausbildung
auf
Anlehr-Niveau
sowie
eine
berufliche
Tätigkeit
in
einer
intellektuell
einfachen
Arbeit.
Die
sich
au fgrund
der
intellektuellen
Schwäche
ergebenden
Schwierig keiten
führten
nicht
zuletzt
zum
Abbruch
der
Wiedereingliederungsbemühungen
der
Beschwerdegegnerin .
A us
den
im
Feststellungblatt
der
Beschwerdegegnerin
vom
13.
Juli
2017
enthaltenen
Stellungnahmen
des
Gatekeeping
und
der
PTL
(vorstehend
E.
3.11)
ergibt
sich ,
dass
die
Schwierigkeiten
bei
den
Wiederein gliederungsbemühungen
bei
der
Rentenzusprache
zentral
waren ,
und
d ie
festgestellten
Leistungsdefizite
letztlich
als
durch
die
vom
Fachpsychologen
N.___
im
Gutachten
vom
14.
Juni
2017
attestierte
Arbeitsunfähigkeit
von
70
%
bis
90
%
untermauert
erachtet
wurden .
Im
Gutachten
der
E.___
vom
13.
Juli
2022
wurde
die
intellektuelle
Schwäche
zwar
diagnostisch
anders
ein geordnet
als
vom
Fach psychologe n
N.___ ,
indem
die
Gutachter
von
einer
Lernbe hinderung
ausgingen,
während
sie
die
vom
Fach psychologen
im
Vorgutachten
gestellten
Diagnosen
nicht
bestätigten.
Eine
unterschiedliche
diagnostische
Einordnung
genügt
per
se
jedoch
nicht,
um
auf
einen
veränderten
Gesund heitszustand
zu
schliessen
( vgl.
vorstehend
E.
1. 3 ).
Hinsichtlich
de s
kognitiven
Leistungsvermögens
ist
-
wie
der
Beschwerdeführer
zutreffend
geltend
machte
–
eine
veränderte
Befundlage
nicht
ausgewiesen.
Im
Gutachten
der
E.___
wird
vielmehr
ein
im
Wesentlichen
gleich
gebliebener
Sachverhalt
anders
beurteilt .
Dies
wird
nicht
zuletzt
dadurch
verdeutlicht,
dass
sowohl
der
Fach psychologe
N.___
als
auch
der
n europsycholog ische
Gutachter
im
Gutachten
der
E.___
von
einer
mindestens
seit
der
Primarschule
bestehenden
neuropsycho l o gischen
Störung
(vorstehend
E.
3.9)
beziehungsweise
einer
seit
der
frühen
Kindheit
bestehenden
Lernbehinderung
(vorstehend
E.
4.2)
ausgingen .
I m
Gutachten
der
E.___
wurde
die
Lernbehinderung
sodann
als
bis
heute
stabil
beschrieben
und
explizit
auch
festgehalten,
dass
sie
sich
nicht
verschlechtert
habe.
Darauf
abstellend
hielt
die
RAD-Neurologin
Dr.
Q.___
in
ihre r
Stellungnahme
vom
4.
April
2023
(vorstehend
E.
4.3)
–
und
letztlich
die
Beschwerdegegnerin
in
der
angefochtenen
Verfügung
(vorstehend
E.
2.1)
-
fest,
dass
die
Lernbehinderung
weiterhin
im
Vordergrund
stehe
und
eine
stabile,
seit
der
Kindheit
vorhandene
Einschränkung
darstel le.
Damit
aber
ist
hinsichtlich
des
kognitiven
Leistungsvermögens
des
Beschwerdeführers
keine
Veränderung
ausgewiesen.
Soweit
die
B eschwerdegegnerin
–
abstellend
auf
die
Stellungnahme
der
RAD-Neurologin
Dr.
Q.___
vom
4.
April
2023
(vorstehend
E.
4.3)
–
die
postulierte
Verbesserung
der
gesundheitlichen
Situation
damit
begründete,
dass
die
chro nische
Schmerzstörung
bei
der
Rentenzusprache
schwerwiegender
gewesen
sei
als
aktuell
(vorstehend
E.
2. 1 ) ,
vermag
dies
nicht
zu
übe rzeugen .
D em
Beschwerdeführer
ist
beizup fl i ch ten,
dass
die
–
vo m
Fach psychologen
N.___
als
anhaltende
somatoforme
Schmerzstörung
(ICD-10
F45.40)
und
vom
psychiatrischen
Gutachter
der
E.___
als
chronische
Schmerzst ö rung
mit
somatischen
und
psychischen
Faktoren
(ICD-10
F45.41)
qualifizierte
–
Schmerz problematik
bei
der
Rentenzusprache
nicht
ausschlaggebend
war .
Abgesehen
davon,
dass
der
RAD -Chirurge
Dr.
M.___
in
seiner
Stellungnahme
vom
21.
Juni
2017
(vorstehend
E.
3.10)
die
vo m
Fach psychologen
N.___
gestellte
Diagnose
unter
Verweis
auf
die
somatischen
Ursachen
der
Schmerzen
im
Bereich
der
linken
Schulter
in
na chv ollziehb a rer
W eise
in
Frage
ge stellt
hatte ,
begründete
der
Fachpsychologe
die
von
ihm
attes tierte
Minderung
der
A rbeitsfähigkeit
haup t sächlich
mit
dem
zu
stark
behindernden
D efi ziten
führenden
d y se xe ku ti ven
Syndrom .
D er
s omatof ormen
Schmerzstörung
mass
er
lediglich
insofern
Bedeu tung
bei,
als
er
festhielt,
diese
schränke
die
Einsetzbarkeit
des
Beschwerdeführer s
zusätz l i c h
ein ,
da
er
auf
g e nerelle
Anforderungen
mit
einer
Schmerzzunahme
reagiere
(vorstehend
E.
3.9) .
Auch
im
Gutachten
der
E.___
wurde
zwar
eine
Schmerzproblematik
erkannt,
diese
unter
Hinweis
auf
die
festgestellten
Ressourcen
jedoch
als
von
geringem
Schweregrad
eingestuft
und
ihr
keine
Relevanz
für
die
Arbeitsfähigkeit
zugeschrieben
(vorstehend
E.
4.2) .
Eine
ungleich
beurteilte
Arbeitsfähigkeit
bei
im
Wesentlichen
unverändertem
Sachverhalt
ist
im
revisionsrechtlichen
Kontext
indes
unbeachtlich
(vgl.
vorstehend
E.
1.3). 5.1. 4
Nach
dem
Gesagten
ist
eine
wesentliche,
zu
einer
Rentenrevision
Anlass
gebende
Änderung
des
Gesundheitszustands
nicht
ausgewi e sen .
Von
einer
fehlenden
Besserung
geht
zwischenzeitlich
wohl
auch
die
Beschwerdegegnerin
aus.
Sie
beantragte
in
der
Beschwerdeantwort
für
den
Fall
der
Verneinung
eines
Revisionsgrundes ,
die
angefochtene
Verfügun g
mit
der
substituierten
Begrün dung
der
Wiedererwägung
zu
schützen
(Urk.
10). 5.2 5.2.1
Die
Wiedererwägung
dient
der
Korrektur
einer
anfänglich
unrichtigen
Rechtsan wendung
einschliesslich
unrichtiger
Feststellung
des
Sachverhaltes.
Sie
setzt
voraus,
dass
kein
vernünftiger
Zweifel
an
der
Unrichtigkeit
der
Verfügung
möglich,
sondern
nur
dieser
einzige
andere
Schluss
denkbar
ist
( vgl.
vorstehend
E.
1.4) .
Der
Beschwerdeführer
stellte
sich
in
der
Beschwerde
auf
den
Standpunkt,
die
Aufhebung
der
Rente
könne
nicht
mit
der
substituierten
Begründung
der
Wiedererwägung
geschützt
werden.
Die
Beschwerdegegnerin
habe
vor
der
Rentenzusprache
den
medizinischen
Sachverhalt
umfassend
abgeklärt
und
ihm
nach
dem
Scheitern
der
Eingliederungsbemühungen
in
korrekter
Anwendung
des
Rechts
und
unter
korrekter
Handhabung
des
ihr
zustehenden
Ermessens
eine
Rente
zugesprochen
(Urk.
1
S.
11
f.
lit.
c).
In
der
Replik
(Urk.
17)
äusserte
er
sich
nicht
weiter
zu r
von
der
Beschwerdeg eg nerin
in
der
Beschwerdeantwort
(Urk.
10)
geltend
gemachten
zweifellosen
Unrichtigkeit
der
rentenzusprechenden
Verfü gung
vom
19.
Dezember
2017. 5.2.2
Wie
vorstehend
in
E.
5.1.3
ausgeführt,
waren
bei
der
Rentenzusprache
d ie
im
Rahmen
der
Wiedereingliederungsbemühungen
festgestellten
Leistungsdefizite
zentral.
In
den
im
Feststellungblatt
der
Beschwerdegegnerin
vom
13.
Juli
2017
enthaltenen
Stellungnahmen
des
Gatekeeping
und
der
PTL
(vorstehend
E.
3.11)
wurde
darauf
hingewiesen,
dass
der
Beschwerdeführer
im
Praktikum
beim
Verein
D.___
nicht
einmal
40
%
Leistung
habe
erbringen
können.
Diese
Aussage
ist
allerdings
insofern
unzutreffend,
als
dem
Beschwerdeführer
–
nachdem
feststand,
dass
er
nicht
als
Fahrer
eingesetzt
werden
kann
–
mangels
vorhandener
Arbeit
nur
im
Umfang
von
40
%
alternative
A ufgaben
als
Betriebsmitarbeiter
zugewiesen
werden
konnten
(vgl.
vorstehend
E.
3.5) .
D as
ausgeübte
Pensum
konnte
daher
nicht
mit
der
(maximalen)
Leistungsfähigkeit
des
Beschwerdeführers
gleichgesetzt
werden.
Abgesehen
davon
ist
festzuhalten,
dass
nach
der
Rechtsprechung
die
Frage
nach
den
noch
zumutbaren
Tätigkeiten
und
Arbeitsleistungen
nach
Massgabe
der
objektiv
feststellbaren
Gesundheits schädigung
in
erster
Linie
durch
die
Ärzte
und
nicht
durch
die
Einglie derungsfachleute
auf
der
Grundlage
der
von
ihnen
erhobenen,
subjektiven
Arbeitsleistung
zu
beantworten
ist
(Urteile
des
Bundesgerichts
9C_396/2014
vom
15.
April
2015
E.
5.4
und
9C_401/2014
vom
26.
November
2014
E.
4.2.2;
je
mit
Hinweis).
Soweit
in
den
erwähnten
Stellungnahmen
des
Gatekeeping
und
der
PTL
zusätzlich
Bezug
genommen
wird
auf
die
vom
Fachpsychologen
N.___
im
Gutachten
vom
14.
Juni
2017
attestierte
Arbeitsunfähigkeit
von
70
%
bis
90
%
ist
zunächst
festzuhalten,
dass
allein
die
Feststellungen
des
Fachpsychologen
zum
Gesundheitszustand
und
zur
Arbeitsfähigkeit
aus
neuropsychologischer
Sicht
keine
hinreichende
medizinische
Grundlage
zur
Beurteilung
des
Leistungsan spruchs
darstellen.
Denn
es
ist
grundsätzlich
Aufgabe
des
psychiatrischen
Facharztes,
die
Arbeitsfähigkeit
unter
Berücksichtigung
allfälliger
neuropsycho logischer
Defizite
einzuschätzen
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_752/2018
vom
12.
April
2019
E.
5.3).
Abgesehen
davon
legte
der
RAD- Chirurge
Dr.
M.___
in
seiner
Stellungnahme
vom
21.
Juni
2017
(vorstehend
E.
3.10)
in
überzeugend
begründeter
Weise
dar,
weshalb
er
das
neuropsychologische
Gut achten
sowohl
hinsichtlich
der
gestellten
Diagnose
einer
anhaltenden
somato formen
Schmerzstörung
als
auch
hinsichtlich
der
Beurteilung
der
Arbeitsfähigkeit
als
nicht
nachvollziehbar
erachtete,
und
empfahl
eine
nochmalige
Potential abklärung
mit
gleichzeitiger
Hilfestellung
und
Begleitung
im
Hinblick
auf
die
Eingliederung
in
einen
Nischenarbeitsplatz.
Diese
Empfehlung
wurde
durch
die
fallzuständigen
Eingliederungsfachleute
unter
Verweis
auf
die
weniger
als
40%ige
Leistungsfähigkeit
im
Rahmen
der
durchgeführten
Eingliederungs mass nahmen
sowie
(sinngemäss)
das
fehlende
Eingliederungspotential
i n
den
ersten
Arbeitsmarkt
allerdings
nicht
umgesetzt ,
und
dem
Beschwerdeführer
schliesslich
ohne
weitere
Abklärungen
eine
ganze
Rente
zugesprochen.
I n
der
Verfügung
vom
19.
Dezember
2017
wurde
festgehalten ,
dass
dem
Beschwerde führer
aus
medizi nischer
Sicht
weder
die
angestammte
noch
eine
angepasste
Tätigkeit
zumutbar
sei
(Urk.
12/136,
Urk.
12/148) .
Eine
diese
Feststellung
stützende
rechtsgenügliche
medizinische
Beurteilung
lag
nach
dem
Ausgeführten
jedoch
nicht
vor .
Die
Rentenzusprache
beruhte
damit
auf
einer
unvollständigen
Sachverhaltsabklärung
aufgrund
einer
klaren
Verletzung
des
Untersuchungs grundsatzes,
womit
die
Verfügung
vom
19.
Dezember
2017
zweifellos
unrichtig
im
wiedererwägungs rechtlichen
Sinn
war
und
daher
aufzuheben
ist. 5.3 5.3.1
Sind
die
Voraussetzungen
der
Wiedererwägung
erfüllt ,
gilt
es
grundsätzlich,
mit
Wirkung
ab
jetzt
und
für
die
Zukunft
(ex
nunc
et
pro
futuro)
auf
der
Grundlage
eines
richtig
und
vollständig
festgestellten
Sachverhalts
im
Zeitpunkt
der
Ver fügung
über
die
Herabsetzung
oder
Aufhebung
einer
Rente
einen
rechtskon formen
Zustand
herzustellen
(vgl.
vorstehend
E.
E. 13 Juli
2022
liege
keine
gesundheitliche
Einschränkung
mehr
vor.
In
einer
angepassten
Tätigkeit
ohne
Überkopfarbeiten,
Krafteinsatz
und
repetitive
Anstrengungen
des
linken
Armes
sowie
in
einfachen,
ruhigen
Tätigkeiten
in
einem
s tabilen
beruflichen
Umfeld
sei
der
Beschwerdeführer
zu
100
%
arbeitsfähig.
Die
chronische
Schmerzstörung
sei
bei
der
Rentenzusprache
schwerwiegender
gewesen
als
aktuell,
somit
sei
eine
Veränderung
der
gesundheitlichen
Situation
ausgewiesen.
Die
Lernbehinderung
stehe
weiterhin
im
Vordergrund,
sie
stelle
eine
seit
der
Kindheit
vorhandene
Einschränkung
dar
und
sei
bis
heute
stabil
ausgeprägt
(S.
2
oben) .
Aufgrund
der
verbesserten
gesundheitlichen
Situation
bestehe
in
einer
angepassten
(Hilfsar beiter-)
Tätigkeit
–
wie
etwa
der
bisherigen
Tätigkeit
im
Bereich
Lackierung
-
keine
Einschränkung
mehr.
Die
gesundheitliche
Situation
ha be
sich
seit
mindestens
August
2022
verbessert,
es
bestehe
eine
volle
Arbeitsfähigkeit
in
der
bisherigen
und
einer
angepassten
Tätigkeit
und
daher
kein
Anspruch
mehr
auf
Rentenleistungen.
Ein
Anspruch
auf
Eingliederungsmassnahmen
bestehe
nicht,
da
der
Rentenanspruch
noch
nicht
E. 15 Jahre
angedauert
habe
und
der
Beschwer deführer
noch
nicht
55
Jahre
alt
sei
(S.
2
Mitte).
Hinsichtlich
der
linksseitige n
Schulter problematik
sei
aktuell
von
ein em
eher
tiefe n
Leidensdruck
auszugehen .
Die
eingeschränkten
kognitiven
Reserven
verringerten
die
Möglichkeiten
beruflicher
Entfaltung,
was
jedoch
bereits
vorbestehend
der
Fall
gewesen
sei.
In
einer
entsprechend
angepassten
Tätigkeit
sei
von
einer
vollen
Arbeitsfähigkeit
auszugehen .
Das
Potential
für
derartige
Tätigkeiten
sei
auch
in
der
Observation
festgestellt
worden
(S.
2
unten).
E. 16 unten) .
Auch
in
der
RAD-Beurteilung
werde
eine
seit
der
früheren
Beurteilung
eingetretene
tatsächliche
Veränderung
nicht
dargelegt
(S.
E. 17 unten).
Sollte
ein
Revisionsgrund
bejah t
werden ,
sei
die
Beschwerdegegnerin
zu
verpflichten,
ihn
vor
einer
allfälligen
Aufhebung
der
Rente
mittels
beruflicher
Massnahmen
einzugliedern.
Dies
im
Sinne
einer
Ausnahme
zur
55-15-Regel,
welche
in
seinem
Fall
nicht
erfüllt
sei
(S.
E. 20 unten).
E. 21 Juli
2014
über
die
nach
dem
Ereignis
vom
12.
Juni
2014
erfolgte
Erstbe handlung
des
Beschwerdeführers
vom
18.
Juni
2014
(Urk.
12/100/23).
Er
verwies
unter
anderem
auf
den
Befund
der
Magnetresonanztomographie
(MRI)
des
linken
Schultergelenks
vom
3.
Juli
2014
(Ziff.
4 ;
vgl.
Urk.
12/100/12 )
und
nannte
als
Diagnose
eine
Kapselsynovialitis
im
A kromioklavikulargelenk
(AC-Gelenk) ,
differentialdiagnostisch
(DD)
posttraumatisch
bedingt
(Ziff.
5).
3.3
Von
Seite n
der
behandelnde n
Ärzte
der
K linik
H.___
wurden
zu nächst
eine
beginnende
Omarthrose
und
eine
AC-Gelenksarthropathie
( Bericht
vom
E. 23 Juni
2017
wurde
folgendes
ausgeführt
(S.
7
Mitte) : «Der
Kunde
brachte
gemäss
Bericht
vom
Sept/2016
in
einem
Praktikum
nicht
mal
40%
Leistung.
Eine
Potentialabklärung
unter
den
im
G A
geschilderten
Bedingungen
gibt
es
nicht.
Die
beschriebenen
Tätigkeiten
können
nicht
vermittelt
werden.
Geschützter
Rahmen
ist
angezeigt.
Aktuell
keine
Aufnahme
von
BM
sinnvoll.»
In
einer
ebenfalls
im
Feststellungsblatt
festgehaltenen
«Stellungnahme
PTL»
(wohl:
Prozessteamleitung)
vom
12.
Juli
2017
wurde
folgendes
ausgeführt
(S.
7
unten): « Gemäss
Gutachten
Seite
21
ist
eine
fachkundige
Supervision
und
gute
Anpassung
im
Alltag
ei ne
Restarbeitsfähigkeit
von
10
bis
30%
ausgewiesen.
Das
geschilderte
Profil
entspricht
einem
Tätigkeitsprofil
im
2.
AM.
Ausserdem
haben
die
Eingliederungsmassnahmen
gezeigt,
dass
der
Kunde
keine
40%
Leistung
erbringen
kann.
Auf
weitere
Abklärungen
wird
verzichtet,
Zusprache
einer
ganze
Rente.» 4. 4. 1
Im
Revisionsfragebogen
(Urk.
12/174 )
samt
Zusatzblatt
(Urk.
12/173)
gab
der
Beschwerdeführer
am
13.
Juli
2022
an,
die
linksseitige
Schulterproblematik
mit
Arthrose
und
Knorpelschädigung
halte
ihn
davon
ab,
einer
Arbeitstätigkeit
nachzugehen
(Urk.
12/173
Ziff.
1,
vgl.
auch
Ziff.
3-4
und
Ziff.
14).
Im
Übrigen
verwies
er
bei
der
Beantwortung
der
Fragen
mehrheitlich
auf
das
von
der
Mobiliar
in
Auftrag
gegebene
Gutachten
der
E.___
(Urk.
12/173
Ziff.
9-11,
Ziff.
15-16;
Urk.
12/174
Ziff.
3.3-4).
E. 24 Ziff.
6).
Der
psychiatrische
Gutachter
führte
aus,
im
Rahmen
der
Exploration
falle
auf,
dass
der
Beschwerdeführer
seit
dem
Ereignis
2014 ,
bei
dem
er
an
der
linken
Schulter
von
einem
Stahlkanal
verletzt
worden
sei,
anhaltende
Schmerzen
angebe,
welche
offenbar
nicht
vollumfänglich
durch
somatische
Befunde
zu
erklären
seien.
Mit
Blick
auf
die
mittlerweile
langjährige
Abstinenz
vom
Arbeitsmarkt
sowie
die
damit
verknüpften
Insuffizienzgefühle
des
Beschwerde führers,
welche
diametral
seiner
eher
narzisstischen
Persönlichkeitsstruktur
mit
vermehrtem
Geltungsbedürfnis
sowie
Kritikminderung
gegenüber
den
eigenen
Fähigkeiten
verknüpft
sei,
müsse
davon
ausgegangen
werden,
dass
psycho logische
Faktoren
massgeblich
an
der
weiteren
Ausgestaltung
und
Aufrechter haltung
des
chronischen
Schmerzsyndroms
beteiligt
seien.
Die
Diagnose
einer
chronischen
Schmerzstörung
mit
somatischen
und
psychologischen
Faktoren
(ICD-10
F45.41)
sei
aus
psychiatrischer
Sicht
daher
gerechtfertigt.
Eine
organische
Persönlichkeits-
und
Verhaltensstörung
aufgrund
einer
Krankheit,
Schädigung
oder
Funktionsstörung
des
Gehirns
(ICD-10
F07.8)
lasse
sich
aus
den
psychiatrischen
Befunden
nicht
ableiten
(S.
21
unten).
Berücksichtige
man
die
Ressourcen
des
Beschwerdeführer
in
seinen
psychischen
Grundfunktionen
des
Erlebens,
Handelns,
Gestaltens
und
Wollens,
so
müsse
festgehalten
werden,
dass
sich
aus
der
chronischen
Schmerzstörung
mit
somatischen
und
psychologischen
Faktoren
keine
Relevanz
für
die
Arbeitsfähigkeit
ergibt.
Auch
die
aus
psychiatrischer
Sicht
als
Lernbehinderung
einzustufende
niedrige
Intelligenz
erreiche
kein
Ausmass,
welches
eine
Arbeitsfähigkeit
des
Beschwerdeführers
ausschliessen
könne
(S.
22
oben).
Aus
psychiatrischer
Sicht
sei
er
in
der
angestammten
wie
auch
in
adaptierten
Tätigkeiten
in
der
Lage,
regelmässig
einer
Tätigkeit
nachzugehen.
Er
verfüge
über
ausreichende
Ressourcen,
um
einfache
geistige
Tätigkeiten
mit
geringen
Verantwortungsbereichen,
möglichst
gut
vorstrukturiert,
auszuüben.
Besondere
Anforderungen
im
Hinblick
auf
Zeitdruck
oder
Konfliktfähigkeit
seien
nicht
zu
stellen.
Denkbar
seien
beispielsweise
Pack-,
Montier-,
Sortier-,
Kommissionier-
oder
Etikettierarbeiten,
die
auch
ohne
Belastungen
des
linken
Schultergelenks
ausgeübt
werden
könnten.
Eine
Tätigkeit
als
Kurierfahrer
wäre
trotz
der
Eindrücke
in
der
beruflichen
Massnahme
auch
denkbar,
sofern
eine
solche
Tätigkeit
ohne
besonderen
Zeitdruck
verrichtet
werden
und
der
Beschwerdeführer
möglichst
ihm
bekannte
Strecken
zurücklegen
könne.
Denkbar
wären
auch
leichte
körperliche
Arbeiten,
bei
denen
der
Beschwerdeführer
beispielsweise
auf
dem
Betriebshof
einer
Fahrzeugvermietung
oder
dergleichen
die
Fahrzeuge
in
eine
Warteschlange
fahre
und
überprüfe,
ob
Fahrzeugpapiere
und
Ausstattung
vor
der
Vermietung
wieder
komplettiert
seien.
Denkbar
seie n
ferner
auch
einfache
vorbereitende
Arbeiten
in
einem
Lackier betrieb.
Solche
und
vergleichbare
Tätigkeiten
könne
der
Beschwerdeführer
aus
psychiatrischer
Sicht
8.5
Stunden
täglich
ausüben.
Seine
Leistungsfähigkeit
sei
dabei
nicht
eingeschränkt
(S.
22
Mitte).
Die
vorhandenen
Ressourcen
in
den
komplexen
Ich-Funktionen,
welche
sich
auch
im
Mini-ICF-APP
wiederspiegelten,
dokumentierten
einen
geringen
Schweregrad
der
chronischen
Schmerzs tör ung,
sodass
der
Beschwerdeführer
in
der
Lage
sei,
Willenskräfte
zu
mobilisieren,
um
etwaige
Hemmungen
gegenüber
einer
Arbeitsleistung
zu
überwinden
(S.
E. 29 Ziff.
6.1).
Retrospektiv
betrachtet
habe
zu
keinem
Zeitpunkt
eine
Arbeitsunfähigkeit
aus
psychiatrischer
Sicht
bestanden
(S.
E. 31 Ziff.
8.6).
Der
neuropsychologische
Gutachter
führte
aus,
die
jetzt
durchgeführte
Untersuchung
zeige,
dass
der
Beschwerdeführer
über
ein
eher
schwaches
intellek tuelles
Leistungsniveau
verfüge.
Das
niedrige
intellektuelle
Leistungsniveau
ziehe
sich
durch
fast
alle
kognitiven
Bereiche
hindurch.
Charakteristisch
sei,
dass
der
Beschwerdeführer
eher
einfache
Aufgaben
in
der
Regel
gut
bewältigen
könne,
dann
aber
überfordert
und
vermehrt
fehleranfällig
sei,
wenn
die
Aufgaben
komplexer
würden.
Da
die
Intelligenz
normalerweise
über
den
Lebenszyklus
stabil
bleibe,
sei
keine
erneute
Intelligenztestung
durchgeführt
worden.
Die
von
lic.
phil.
N.___
gemessene
Intelligenz
zwischen
80
und
90
IQ-Punkten
liege
zwar
im
unteren
Normbereich,
sei
aber
von
einer
krankheitswertigen
Intelli genzminderung
weit
entfernt.
Eine
spezifische
dysexekutive
Störung,
wie
sie
von
lic.
phil.
N.___
diagnostiziert
worden
sei,
könne
jetzt
nicht
bestätigt
werden .
Vielmehr
bestehe
ein
generell
vermindertes
Leistungsniveau
mit
Minderleis tungen
in
allen
wesentlichen
kognitiven
Bereichen.
Gesamthaft
sei
von
einer
Lernbehinderung
auszugehen,
das
heisse
von
einer
angeborenen
oder
durch
einen
Geburtsschaden
erworbenen
intellektuellen
Einschränkung.
Diese
Einschränkung
sei
seit
der
frühen
Kindheit
bis
heute
stabil,
mit
schulischen
Schwierigkeiten,
einer
beruflichen
Ausbildung
auf
Anlehr-Niveau
und
einer
beruflichen
Tätigkeit
in
einer
intellektuell
einfachen
Arbeit.
Neues
zu
lernen
falle
dem
Beschwerdeführer
schwer,
wie
die
diversen
beruflichen
Abklärungen
und
Wiedereingliederungs versuche
der
Beschwerdegegnerin
gezeigt
hätten.
Mit
diesen
intellektuellen
Einschränkungen
sei
der
Beschwerdeführer
jedoch
in
der
Lage
gewesen,
über
Jahre
hinweg
einer
intellektuell
einfachen
Arbeit
nachzugehen.
Dies
sei
aus
neuropsychologischer
Sicht
weiterhin
möglich
und
zumutbar.
Für
intellektuell
einfach e
Arbeiten
bestehe
aus
neuropsychologischer
Sicht
eine
Arbeitsfähigkeit
von
100
%
(S.
23
unten).
Der
Beschwerdeführer
benötige
ein
eher
ruhiges
und
stabiles
berufliches
Umfeld,
wo
er
intellektuell
einfache
und
repetitive
Tätigkeiten
ausüben
könne.
Denkbar
seien
zum
Beispiel
einfache
Montagearbeiten,
einfache
Arbeiten
auf
einem
Werkhof,
Rangier-.
Kontroll-
und
Reinigungsarbeiten
von
Fahrzeugen
(S.
26
f.
Ziff.
8.1).
Die
Lernbehinderung
habe
sich
nicht
verschlech tert.
Die
Argumente
von
lic.
phil.
N.___ ,
dass
die
neuro psy chologische
Beeinträchtigung
einer
Minderung
der
Arbeitsfähigkeit
in
intellek tuell
einfachen
Tätigkeiten
nach
sich
ziehe,
sei
vor
dem
Hintergrund
des
Umstands,
dass
der
Beschwerdeführer
nach
der
Anlehre
in
der
Lage
gewesen
sei,
mit
dieser
kog nitiven
Schwäche
zu
arbeiten,
nicht
nachvollziehbar.
Es
sei
davon
auszugehen,
dass
der
Beschwerdeführer
seit
seiner
frühen
Kindheit
intellektuell
schwach
gewesen
und
weiterhin
sei,
ohne
dass
jedoch
die
Schwelle
einer
krankheits wertigen
Intelligenzminderung
oder
einer
anderen
krankheitswertigen
neuro psychologischen
Störung
erreicht
werde
(S.
26
Ziff.
5.3). 4. 3
Am
29.
März
2023
unterbreitete
die
Beschwerdegegnerin
die
Akten
ihrem
RAD
zur
Beurteilung
der
revisionsrechtlichen
Aspekte
aus
medizini s cher
Sicht
(vgl.
Urk.
12/194
S.
5
Mitte).
RAD-Ärztin
Dr.
med.
Q.___ ,
Fachärztin
für
Neurologie,
führte
i n
ihrer
Stellungnahme
vom
4.
April
20 2 3
(Urk.
12/194
S.
5-7)
unter
anderem
aus,
Schmerzen
und
eine
Bewegungseinschränkung
der
linken
Schulter
sowie
eine
erhöhte
Vergesslichkeit
wirkten
sich
einschränkend
auf
die
bisherige
Tätigkeit
des
Beschwerdeführers
als
Hilfsarbeiter
aus.
Was
das
Belastungsprofil
anbelange,
so
seien
Überkopfarbeiten
sowie
ein
Krafteinsatz
und
repetitive
Anstrengungen
des
linken
Arms
nicht
zumutbar.
Der
Beschwerdeführer
sei
angewiesen
auf
intellektuell
einfache,
repetitive
Tätigkeiten,
ein
ruhiges
und
stabiles
berufliches
Umfeld
und
eine
wiederholte
Einführung
in
neue
Arbeits inhalte.
Denkbar
seien
einfache
Montagearbeiten,
einfache
Arbeiten
auf
einem
Werkhof,
Rangier-,
Kontroll-
und
Reinigungsarbeiten
von
Fahrzeigen
(S.
5
unten,
S.
6
oben).
Gemäss
gutachterlicher
Beurteilung
bestehe
eine
volle
Arbeitsfähigkeit
in
einer
adaptierten
Hilfsarbeitertätigkeit.
Diese
Einschätzung
gelte
seit
dem
Gutachten,
das
heisse
seit
Juli
2022
(S.
6
oben) .
I nsgesamt
bestehe
aus
gutachterlicher
Sicht
keine
Veränderung
gegenüber
der
A.___ -Beurteilung
aus
dem
Jahr
2015.
Es
sei
weiterhin
davon
auszugehen,
dass
eine
schulteradaptierte,
intellektuell
einfache
Tätigkeit
in
einem
vollen
Pensum
ausgeübt
werden
könne.
Aus
versicherungsmedizinisch-theoretischer
Sicht
könne
sowohl
das
aktuelle
Gutachten
als
auch
die
A.___ - Beurteilung
aus
dem
Jahr
2015
aufgrund
der
medizinischen
Akten
vollständig
nachvollzogen
werden.
Die
Lernbehinderung
stehe
weiterhin
im
Vorder gr un d ,
sie
stelle
eine
stabile,
seit
Kindheit
vorhandene
Einschränkung
dar.
Die
chronische
Schmerzstörung
sei
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
anlässlich
der
Vorbeurteilung
schwerwiegender
gewesen
als
aktuell,
sie
werde
gutachterlich
aktuell
als
geringgradig
eingestuft.
Bezüglich
Schmerzstörung
könne
damit
mindestens
seit
dem
Gutachten
vom
Juli
2022
von
einer
Besserung
ausgegangen
werden
(S.
7
oben). 4. 4
In
einer
im
Feststellungsblatt
der
Beschwerdegegnerin
vom
24.
April
2023
(Urk.
12/194)
festgehalt en en
Aktennoti z
stellte
die
fall zuständige
Sachbearbei terin
fest,
gemäss
RAD
liege
seit
dem
Gutachten
vom
Juli
2022
keine
invali ditätsrelevante
Diagnose
mehr
vor.
Die
Rente
sei
aufzuheben
für
die
Zukunft.
Eingliederungsmassnahmen
seien
nicht
zu
prüfen,
der
Beschwerdeführer
sei
nicht
anspruchsberechtigt
(S.
8
oben). 4. 5
Im
Bericht
vom
16.
August
2023
(Urk.
12/202)
führte
R.___ ,
dipl.
Ärztin,
Klinik
L.___ ,
aus,
der
Beschwerdeführer
stehe
seit
November
2021
in
ihrer
Behandlung .
Die
letzte
Konsultation
sei
am
27.
Dezember
2022
erfolgt
(Ziff.
1.1) .
Weitere
Behandler
gebe
es
aktuell
nicht
(Ziff.
1.4).
Momentan
finde
keine
Behandlung
statt
(Ziff.
2.8).
S ie
habe
dem
Beschwerdeführer
keine
Arbeitsunfähigkeit
attestiert
(Ziff.
1. 3 ).
Der
Beschwerdeführer
leide
seit
einem
Arbeitsunfall
im
Jahr
2014
an
Schulterbeschwerden
links.
Die
Schmerzen
persistierten
und
es
sei
keine
Belastung
möglich
(Ziff.
2.1-2).
Als
Diagnose
ohne
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
nannte
die
Ärztin
ein
subacromiales
Impingement/Arthrose
Schulter
links
nach
Arbeitsunfall
2014
(Ziff.
2.6).
E. 34 Abs.
1
und
3
des
Gesetzes
über
das
Sozialversicherungsgericht
(GSVGer)
auf
Fr.
4'400.-- (inklusive
Barauslagen
und
Mehrwertsteuer)
festzusetzen
und
ausgangsgemäss
von
der
Beschwerdegegnerin
zu
bezahlen . Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
in
dem
Sinne
gutgeheissen,
dass
die
angefochtene
Verfügung
vom
26.
März
2024
aufgehoben
und
die
Sache
an
die
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
zurückgewiesen
wird,
damit
diese,
nach
erfolgte n
Abklärun g en
im
Sinne
der
Erwägungen,
über
den
Leistungsanspruch
des
Beschwerdeführers
ab
Mai
2024
neu
entscheide. 2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr.
900 .--
werden
der
Beschwerdegegnerin
auferlegt.
Rechnung
und
Einzahlungsschein
werden
der
Kostenpflichtigen
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
zugestellt. 3.
Die
Beschwerdegegnerin
wird
verpflichtet,
dem
Beschwerdeführer
eine
Parteientschä digung
von
Fr .
4’400 .--
(inkl.
Barauslagen
und
MWST)
zu
bezahlen. 4.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Rechtsanwalt
Jürg
Maron - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle - Bundesamt
für
Sozialversicherungen sowie
an: - Gerichtskasse
(im
Dispositiv
nach
Eintritt
der
Rechtskraft) 5.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensBarblan
Dispositiv
- 2 Am
- November 2014 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine seit dem Unfall vom
- Juni 2014 bestehende schmerzhafte Bewegungseinschrän kung und einen Kraftverlust zum Bezug von Leistungen der Invalidenver sicherung an (Urk. 12/11 Ziff. 6.2 ). Nach dem Scheitern von Frühinter ven tions massnahmen zur Erlangung des Führerscheins als Car - beziehun g sweise Taxi chauffeur (vgl. Urk. 12/35, Urk. 12/37-38, Urk. 12/44-45 , Urk. 12/48) fü h rte die IV-Stelle den Versicherten per
- August 2015 eine r vierwöchigen A.___ - Abklärung im B.___ zu (Urk. 12/49, vgl. auch Urk. 12/63 und Urk. 12/68) und erteilte in der Folge Kostengutsprache für eine praktische Umschulung in Form einer Arbeitsvermittlung Plus (Assessment und Suche Trainingsplatz) bei der Stiftung C.___ (Urk. 12/69 ) und hernach für ein Arbeitstraining beim Verein D.___ vom
- April bis
- Oktober 2016 (Urk. 12/82, vgl. auch Urk. 12/78 und Urk. 12/81 ) . Mit Mitteilung vom
- September 2016 (Urk. 12/98) schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnah men unter Verweis auf das sehr geringe und wohl nicht verwertbare Einglie derungs potential des Versicherten ab (vgl. auch Urk. 12/97 , Urk. 12/99 ). Zur Prüfung des Rentenanspruchs zog die IV-Stelle die Akten des Unfall versicherers (Urk. 12/100) bei , holte aktuelle medizinische Berichte ein und veranlasste ein neuropsychologisches Gutachten, welches am
- Juni 2017 erstattet wurde (Urk. 12/122). Nach Konsultation ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD ; Urk. 12/124 S. 6 f.) sprach sie dem Versicherten m it Verfügung vom
- Dezember 2017 (Urk. 12/148) ab
- Oktober 2016 eine ganze Invalidenrente zu (vgl. Urk. 12/136).
- 3 In der Folge wurden dem Versicherten auch von der Schweizerischen Mobiliar Lebensversicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Mobiliar), bei welcher er seit dem
- Juni 2003 im Rahmen der dritten Säule gegen Erwerbsunfähigkeit ver sichert ist (vgl. Urk. 3/1, Police Nr. «…» ), Leistungen ausgerichtet. A nläss lich eines von ihr eingeleiteten Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 12/167) holte die Mobiliar bei der E.___ GmbH (nachfolgend: E.___ ) ein psychiatrisch-neuropsychologisches Gutachten ein, welches am
- Juli 2022 erstattet wurde (Urk. 12/182/2-33). Mit Schreiben vom
- September 2022 (Urk. 3/2) informierte sie den Versicherten über die Einstellung der Erwerbsunfähigkeitsleistungen, mit der Begründung, dass der Versicherte in angestammter wie auch in adaptierter Tätigkeit vollständig arbeitsfähig sei , und dass mangels Einkommenseinbusse im Sinne der anwendbaren Versicherungsbedingungen die Anspruchsvorausset zungen für eine Erwerbsunfähigkeitsrente nicht erfüllt und auch nicht erfüllt gewesen seien.
- 4 Die IV-Stelle zog im Rahmen eines im Juni 2022 eingeleiteten Revisions verfahrens (vgl. Urk. 12/170, Urk. 12/173-174 ; vgl. auch Urk. 12/146 ) unter anderem das von der Mobiliar in Auftrag gegebene Gutachten der E.___ vom
- Juli 2022 (Urk. 12/182/2-33) sowie den Observationsbericht vom
- August 2021 betreffend eine von der Mobiliar in Auftrag gegebene Observation des Versicherten (Urk. 12/186 = Urk. 11) bei und unterbreitete die Akten ihrem RAD zur Beurteilung (Urk. 12/194 S. 5 ff.). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 12/190, Urk. 12/195, Urk. 12/204), in welchem sie einen weiteren Arztbericht einholte (Urk. 12/202) und erneut ihren RAD konsultierte (Urk. 12/205 S. 4), hob die IV-Stelle mit Verfügung vom
- März 2024 (Urk. 12/206 = Urk. 2) die Rente des Versicherten per Ende April 2024 revisionsweise auf.
- 2.1 Am
- Mai 2024 (Urk. 1) erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom
- März 2024 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben , und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm weiterhin eine ganze Rente auszurichten. Eventu ell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ihm berufliche Massnahmen in Form von Berufsberatung, Arbeits vermittlung und Arbeitsversuchen gewähre und hernach über den Rentenan spruch neu entscheide (Urk. 1 S. 2) . Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
- September 2024 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde und eventualiter – sollte ein Revisionsgrund verneint werden – die Verfügung vom
- Dezember 2017 unter dem Titel der substituierten Begründung der Wiedererwägung zu prüfen und die Rentenein stellung zu schützen. 2.2 Mit Verfügung vom
- September 2024 (Urk. 13) wurde der prozessuale Antrag des Beschwerdeführers auf Beiladung der Mobiliar (vgl. Urk. 1 S. 2 unten) ab gewiesen und ein zweite r Schriftenwechsel an geordnet . Mit Replik vom
- Oktober 2024 (Urk. 17) hielt der Beschwerdeführer an seine n Rechtsb egehren fest . Die Beschwerdegegnerin teilte mit Eingabe vom
- Dezember 2024 (Urk. 19) mit, auf das Einreichen einer Duplik zu verzichten. Dies wurde dem Beschwer deführer mit Verfügung vom
- Dezember 2024 (Urk. 20) zur Kenntnis gebracht. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Am
- Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechts sätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung vom
- März 2024 – des am
- Januar 2022 noch nicht 55 - jährigen Beschwerdeführers – erging nach dem
- Januar 2022 und die Rente wurde damit per Ende April 2024 aufgehoben (Urk. 2). Die Beschwerde gegnerin stellte für die Rentenaufhebung auf das von der Mobiliar eingeholte Gutachten der E.___ vom
- Juli 2022 ab, und ging gestützt darauf von einer seit mindestens August 2022 eingetretenen gesundheitlichen Verbesserung aus (vgl. Urk. 2 S. 2 oben). Der massgebende Zeitpunkt für die Verbesserung ist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV drei Monate später eingetreten, mithin per November 2022 , welches auch der massgebende Zeitpunkt für die Bestimmung des anwend baren Rechts ist. Deshalb sind die ab
- Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invaliden versicherung [KSIR], Rz. 9102) . Die gesetzliche Regelung betreffend Wieder erwägung rechtskräftiger Verfügungen oder Einspracheentscheide (Art. 53 Abs. 2 ATSG; dazu nachstehend E. 1.4) ist im Rahmen der am
- Januar 2022 in Kraft getretenen revidierten Bestimmungen nicht geändert worden, weshalb sich diesbezüglich keine intertemporalrechtlichen Fragen stellen (Urteil des Bundes gerichts 9C_117/2024 vom
- Dezember 2024 E. 2.1).
- 2 Ein Zurückkommen auf die ursprüngliche, formell rechtskräftige Renten ver fügung fällt un ter verschiedenen gesetzlichen Titeln in Betracht (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_42/2024 vom
- Juli 2024 E. 4.2). Eine substituierte Begründung, wie sie das Gericht gestützt auf den Grundsatz der Rechtsan wendung von Amtes wegen in seinem Entscheid vornehmen kann (BGE 125 V 368 E. 3b mit Hinweis), ist in jedem möglichen Verhältnis unter den alternativ in Betracht fallenden Rückkommenstiteln (Revision nach SchlBest., materielle Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG, prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG und Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG) zulässig (Urteile des Bundesgerichts 9C_800/2016 vom
- Mai 2017 E. 2 und 8C_634/2017 vom
- Februar 2018 E. 5.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_594/2019 vom
- Mai 2020 E. 2.2). 1.3 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3 , je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attes tierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom
- Januar 2025 E. 4.1 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom
- Januar 2025 E. 4.1, je mit Hinweisen). 1.4 Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechts kräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Voraussetzungen gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG sind praxisgemäss nach der Aktenlage zu beurteilen, wie sie sich im Zeitpunkt des Erlasses der in Wiedererwägung zu ziehenden Verfügung - hier vom
- Dezember 2017 - dargeboten hat. Nach der Rechtsprechung ist das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt war oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden . Eine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann auch bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist . Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechts kräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit indes aus ( Urteil des Bundes gerichts 8C_42/2024 vom
- Juli 2024 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Rückkommenstitel vor, so gilt es grundsätzlich, mit Wirkung ab jetzt und für die Zukunft (ex nunc et pro futuro) einen rechts konformen Zustand herzustellen. Dabei ist auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung über die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente zu ermitteln (vgl. Art. 85 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 88bis Abs. 2 IVV; Urteil des Bundesgerichts 8C_42/2024 vom
- Juli 2024 E. 4.4.2 mit Hinweisen) . 1.5 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.6 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). 1.7 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhal ten oder zu verbessern; und b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Beratung und Begleitung (lit. a bis ), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. a ter ), Massnahmen berufli cher Art (lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
- 8 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom
- Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus (Urk. 2), g emäss Gutachten der E.___ vom
- Juli 2022 liege keine gesundheitliche Einschränkung mehr vor. In einer angepassten Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten, Krafteinsatz und repetitive Anstrengungen des linken Armes sowie in einfachen, ruhigen Tätigkeiten in einem s tabilen beruflichen Umfeld sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig. Die chronische Schmerzstörung sei bei der Rentenzusprache schwerwiegender gewesen als aktuell, somit sei eine Veränderung der gesundheitlichen Situation ausgewiesen. Die Lernbehinderung stehe weiterhin im Vordergrund, sie stelle eine seit der Kindheit vorhandene Einschränkung dar und sei bis heute stabil ausgeprägt (S. 2 oben) . Aufgrund der verbesserten gesundheitlichen Situation bestehe in einer angepassten (Hilfsar beiter-) Tätigkeit – wie etwa der bisherigen Tätigkeit im Bereich Lackierung - keine Einschränkung mehr. Die gesundheitliche Situation ha be sich seit mindestens August 2022 verbessert, es bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und einer angepassten Tätigkeit und daher kein Anspruch mehr auf Rentenleistungen. Ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen bestehe nicht, da der Rentenanspruch noch nicht 15 Jahre angedauert habe und der Beschwer deführer noch nicht 55 Jahre alt sei (S. 2 Mitte). Hinsichtlich der linksseitige n Schulter problematik sei aktuell von ein em eher tiefe n Leidensdruck auszugehen . Die eingeschränkten kognitiven Reserven verringerten die Möglichkeiten beruflicher Entfaltung, was jedoch bereits vorbestehend der Fall gewesen sei. In einer entsprechend angepassten Tätigkeit sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen . Das Potential für derartige Tätigkeiten sei auch in der Observation festgestellt worden (S. 2 unten). 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend (Urk. 1), bei der Berentung hätten - abgesehen von der intellektuellen Schwäche - keine ( anderen ) medizini schen Kriterien im Vordergrund gestanden, sondern die Tatsache, dass bei ihm nach einer Abklärung im B.___ und verschiedenen Eingliederungsversuchen kein Eingliederungspotential in den ersten Arbeitsmarkt vorhanden gewesen sei (S. 11 Mitte). Das von der Mobiliar eingeholte Gutachten der E.___ erfülle die Anforderungen an ein sozialversicherungsrechtliches Revisionsgutachten aus näher dargelegten Gründen nicht (S. 14 ff. ) . Selbst wenn dem Gutachten der E.___ Beweiswert zukäme, würde dies nichts daran ändern, dass aus medizinischer Sicht einzig die intellektuelle Schwäche zur Berentung Anlass gegeben habe, welche unverändert geblieben sei und nach wie vor vorliege (S. 16 Mitte). Eine erhebliche geänderte Befundlage könne dem Gutachten im Vergleich mit dem Berentungszeitpunkt vom Dezember 2017 gerade nicht entnommen werden (S. 16 unten) . Auch in der RAD-Beurteilung werde eine seit der früheren Beurteilung eingetretene tatsächliche Veränderung nicht dargelegt (S. 17 Mitte). Eine Verbesserung der – gar nicht rentenrelevanten – chronischen Schmerzstörung im Sinne einer erheblich veränderten Befundlage sei nicht ausgewi esen, womit kein Revisionsgrund vorliege (S. 17 unten). Sollte ein Revisionsgrund bejah t werden , sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihn vor einer allfälligen Aufhebung der Rente mittels beruflicher Massnahmen einzugliedern. Dies im Sinne einer Ausnahme zur 55-15-Regel, welche in seinem Fall nicht erfüllt sei (S. 18 oben). Es sei ihm – aus näher dargelegten Gründen (S. 18 ff.) - nicht zumutbar, das medizinisch-theoretisch ausgewiesene Leistungspotential mittels Eigenanstren gung auszuschöpfen und sich somit selbst einzugliedern (S. 18 unten). Die Gründe dafür seien im Gesundheitsschaden zu sehen (S. 20 unten). 2.3 In der Beschwerdeantwort (Urk. 1 0 ) machte die Beschwerdegegnerin im Sinne einer Eventualbegründung geltend, die Rentenzusprache habe – aus näher darge legten Gründen (S. 2 oben) – auf unvollständigen Abklärungen basiert . Zudem sei lediglich eine aus neuropsychologischer Sicht gestellte Diagnose berück sichtigt worden, was nicht zulässig sei. Es fehle an einem psychiatrischen oder neurologischen Substrat und damit an jeglicher Grundlage für eine invaliden versicherungsrechtliche Anerkennung der neuropsychologisch attestierten Arbeitsu n fähigkeit. Zudem bestünden – aus näher dargelegten Gründen - begründete Zweifel an der damaligen RAD-Stellungnahme , in welcher der gutachterlichen Einschätzung nicht gefolgt und fachfremd eine eigene Ein schätzung vorgenommen worden sei. Die Verfügung vom
- Dezember 2017 sei demnach zweifellos unrichtig und daher mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung zu schützen (S. 2 unten) . 2.4 Replikweise (Urk. 17) bekräftigte der Beschwerdeführer seinen Standpunkt, wonach das Gutachten der E.___ d i e Anforderungen der Rechtsprechung an ein Revisionsgutachten nicht erfülle (S. 4 Ziff. 10) . Die Rentenaufhebung beruhe auf einer neuen, anderen E i n s chätzung eines seit Jahren unveränderten Gesund heitszustandes – sow eit dieser für die Berentung relevant gewesen sei – und sei damit nicht zulässig (S. 4 Ziff. 11). 2.5 Strittig und zu prüfen ist, ob die am
- März 2024 verfügte Aufhebung der dem Beschwerdeführer seit dem
- Oktober 2016 ausgerichteten ganzen Rente rechtens ist.
- 3. 1 Im Zeitpunkt der Rentenzusprache mit Verfügung vom
- Dezember 2 017 (Urk. 12/148) präsentierte sich die Aktenlage im Wesentlichen wie folgt:
- 2 Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am
- Juli 2014 über die nach dem Ereignis vom
- Juni 2014 erfolgte Erstbe handlung des Beschwerdeführers vom
- Juni 2014 (Urk. 12/100/23). Er verwies unter anderem auf den Befund der Magnetresonanztomographie (MRI) des linken Schultergelenks vom
- Juli 2014 (Ziff. 4 ; vgl. Urk. 12/100/12 ) und nannte als Diagnose eine Kapselsynovialitis im A kromioklavikulargelenk (AC-Gelenk) , differentialdiagnostisch (DD) posttraumatisch bedingt (Ziff. 5). 3.3 Von Seite n der behandelnde n Ärzte der K linik H.___ wurden zu nächst eine beginnende Omarthrose und eine AC-Gelenksarthropathie ( Bericht vom
- Oktober 2014 , Urk. 12/ 24/5-6 ) und sodann – davon abweichend - ein subacromiales Impingement mit subacromialer Begleitbursitis der adominanten linken Schulter ( Bericht vom
- Dezember 2014, Urk. 12/ 106/7-8; vgl. auch Urk. 12/106 /4 oben ) diagnostiziert. Le tzterem schloss sich der vom Beschwerde führer für eine Zweitmeinung konsultierte Dr. med. I.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Klinik J.___ , im Bericht vom
- Oktober 2015 ( Urk. 12/100/115 -116 ) an . Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. I.___ aus, mittel- bis langfristig werde der Beschwer deführer für schwere körperliche Tätigkeiten über Brustniveau nicht mehr einsatzfähig sein. Für leichtere Tätigkeiten auf Brust- und Gürtelnivea u sollte unter Verbesserung der Schultersymptomatik wahrscheinlich wieder eine 100%ige Einsatzfähigkeit möglich sein (S. 2 unten).
- 4 Im Schlussbericht vom
- Oktober 2015 über die A.___ -Abklärung im B.___ (Urk. 12/63) wurde ausgeführt, unter behinderungsbedingten Voraussetzungen sei der Beschwerdeführer eingliederungsfähig (S. 6 unten ). Die beruflichen Einsatzmöglichkeiten beschränkten sich im Wesentlichen auf einfache, leichtere handwerkliche Tätigkeiten. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei zurzeit ein vollzeitiges Arbeitspensum zu erwarten, mit einer uneingeschränkten Leistungs fähigkeit im Rahmen seiner knappen kognitiven Möglichkeiten. Es bestehe der Eindruck, dass eine gewisse - in Anbetracht der geringen in t ellektuellen Fähi g ke i ten vers t ändliche - Neigung zur Somatisierung vorhanden sei. Überfor derungen sollten deshalb, da sie schmerzvers t ärkend wirkten, vermieden werden (S. 7 Mitte). Als behinderungsangepasste Tätigkeiten denkbar seien Kleinku rierdienste wie beispielsweise Pizzakurier, Labortransporte o der Ähn liches. Ebenso seien einfache Tätigkeiten in der Industrie, wie zum Beispiel Montage, Produktion, Verpackung, Versand usw. , möglich, wobei Überkopf arbeiten sowie ein Krafteinsatz und repetitive Anstrengungen des linken Arms nicht mehr möglich seien (S. 7 unten ) . Die berufliche Reintegration werde erschwert durch schwache schulische Leistungen, welche dem Beschwerdeführer bewusst seien und ihn belasteten (S. 6 Mitte ). Im Abklärungsverlauf habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer die intellektuell-schulischen Voraus setzungen für eine zweijährige berufliche Grundbildung mit eidgenössischem Berufsattest (EBA) nic ht mitbringe (S. 4 oben).
- 5 Im Zwischenbericht der Stiftung C.___ vom
- Juli 2016 über das Coaching im Rahmen des Trainingsarbeitsplatzes beim Verein D.___ (Urk. 12/ 92 ) wurde ausgeführt, nach einer zweiwöchigen Einführung habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht als Fahrer eingesetzt werden könne. Es sei ihm nicht möglich gewesen, sich Strecken zu merken, und mit einem Navigationsgerät habe er sich nicht gleichzeitig auf die Strasse konzentrieren können. Daher seien ihm Arbeiten eines Betriebsmitarbeiters - wie zum Beispiel Autos/Lager kon trollieren und auffüllen, Fahrzeuge polieren, Unterstützung des Facility Manage ments etc. - zugewiesen worden. Da nur für zwei Tage Arbeiten angefallen seien, sei das Pensum auf 40 % reduziert worden. Die Arbeits tätigkeiten könnten den körperlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers angepasst werden. Der Vorgesetzte sehe den Einsatz bisher positiv. Die Arbeitsqualität des Beschwer deführers sei bei Routinearbeiten sehr gut . Er arbeite zuverlässig, sei pünktlich und einsatzwillig. Sein Tempo werde allerdings als nicht geeignet für den ersten Arbeitsmarkt eingeschätzt . Seine Konzentration sei bei Hitze und Schmerzen eingeschränkt, es sei ihm aber grundsätzlich möglich, sich über Stunden zu konzentrieren. Ausserdem sei er teilweise so von der aktuellen Arbeit absorbiert, dass er nichts um sich herum wahrnehme und dadurch nicht flexibel reagieren könne (S. 1 unten). Der Beschwerdeführer möchte gerne im ersten Arbeitsmarkt arbeit en . Eine Möglichkeit könnte eine Tätigkeit im Bereich der Aufbereitung in einer grossen Autogarage oder Autovermietung sein . Allerdings sei unklar, ob er mit seinen Einschränkungen den Anforderungen entsprechen könnte (S. 2 oben). Im Schlussbericht der Stiftung C.___ vom
- Oktober 2016 (Urk. 12/103) wurde ausgeführt, der Vorgesetzte des Beschwerdeführers habe bestätigt, dass dieser ein sehr zuverlässiger Mitarbeiter sei, der die ihm aufgetragenen (Routine-) Arbeiten gut erledigt habe. Für die Anforderungen des ersten Arbeitsmarktes mangle es ihm jedoch aufgrund seiner Einschränkungen an Tempo, Konzentration und Flexibilität. Mitte September 2016 sei in Absprache mit der fall zuständigen Eingliederungsfachperso n der Beschwerdegegnerin beschlossen worden, auf eine allfällige Fortsetzung des Trainings zu verzichten, da aufgrund der bisherigen Eindrücke die Arbeitsfähigkeit nicht ausreichend ausgewiesen sei , und man habe den Auftrag erhalten, nach Arbeitsmöglichkeiten im geschützten Rahmen zu suchen . 3.6 Im Verlaufsprotokoll zur Berufsberatung vom
- September 2016 (Urk. 12/97) führte die fallzuständige Eingliederungsfachperson der Beschwerdegegnerin au s , im Sinne einer praktischen Umschulung sei der Beschwerdeführer bei der Stellensuche und im Anschluss mit Taggeldern während eines Praktikums unterstützt worden. Leider habe sich im Praktikum herausgestellt, dass das gemäss A.___ -Abklärung ausgewiesene Eingliederungspotential sehr gering sei und wohl nicht verwertet werden könne. Der Beschwerdeführer erbringe in einer kaum gefragten Nischentätigkeit (Autoreinigung) nicht einmal 40 % Leistung . Die Umschulung werde deshalb abgeschlossen und die Rente geprüft (S. 2).
- 7 Am
- Januar 2017 (Urk. 12/113/1-2) berichtete Dr. med. K.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, Klinik L.___ , bei welchem der Beschwer deführer aufgrund der linksseitigen Schulterproblematik ab 1 1 . Februar 2015 in Behandlung stand (vgl. Urk. 12/113/6-7 ). Als Diagnose nannte er ein sub acro miales Impingement Schulter links (S. 1 oben ). Er führte aus, den Beschwerde führer sporadisch, so etwa alle zwei Monate, zu sehen. Er habe ihm regelmässig Physiotherapieverordnungen ausgestellt, da er im Alltag weitgehend beschwer defrei gewesen sei, die linke Schulter aber nicht mehr im Sinne der zuvor aus g eübten beruflichen Tätigkeit habe gebrauchen können (S. 1 Mitte) . Ohne weitere Abklärungen b ei klarer Diagnose habe er ihn für die zuvor ausgeübte berufliche Tätigkeit immer wieder zu 100 % und dann zu 50 % arbeitsunfähig erklären müssen . Von einer operativen Behandlung rate er aufgrund der Gesamtsituation ab (S. 1 unten).
- 8 RAD-Arzt Dr. med. M.___ , Facharzt für Chirurgie, führte in seiner Stellungnahme vom
- März 2017 (Urk. 12/124 S. 5-6) aus, a us somatisch-medizinischer Sicht sollten bei vorgeschädigter Schulter Tätigkeiten mit häufigen Schlägen und Vibrationseinwirkungen auf die linke Schulter sowie Überkopf arbeiten und Arbeiten in ständiger Armvorhalteposition, insbesondere repetitive Tätigkeiten mit Belastung des linken Armes , nicht mehr ausgeübt werden (S. 5 unten, S. 6 oben) . Vermieden werden sollte n d as Heben, Tragen und Trans portieren von Lasten über 5 bis 8 kg ( unter ungünstigen Hebeln ) und über 20 kg in günstiger Belastungsposition ( körpernah , bis Lendenhöhe ) . Leichte (ange passte) Tätigkeiten ohne Heben, Tragen und Transportieren von mittel schweren und schweren Lasten, ohne (beidseitiges) Arbeiten in Armvorhalte position und Überkopfarbeiten, seien medizinisch-theoretisch weiterhin zumut bar. Zur Abklä rung des kognitiven Gesundheitszustandes sei eine neuropsycho logische Begutachtung notwendig (S. 6 oben).
- 9 In seinem am
- Juni 2017 erstattete n neuropsychologischen Gutachten (Urk. 12/122) führte lic. phil. N.___ , Fachp sychologe FSP, aus, beim Beschwerdeführer verursache ein Impingement-Syndrom der Schulter auch ohne Belastung der Schulter Schmerzen, was aufgrund des fehlenden somatischen Korrelats eine anhaltende somatische Schmerzstörung nahelege. Mehrere – im Einzelnen näher dargelegte – Merkmale sprächen für die Diagnose (S. 20 oben). Das neuropsychologische Profil habe ein deutliches Bild eines dysexekutiven Syndroms infolge unzureichender Problemanalyse, der Störung des voraus schauenden Planens und der Problemlösefähigkeit in unstrukturierten Situa tionen ergeben (S. 20 Mitte). Diese mindestens seit der Primarschule bestehende neuropsychologische Störung habe in den bisherigen Eingliederungs versuchen zu erheblichen Einschränkungen geführt, auch im praktischen Bereich, und habe auch eine EBA-Ausbildung verhindert. Die bisherige Tätigkeit als Autolackierer dürfte aufgrund der guten Arbeitsqualität bei Routinearbeiten jahrelang bestanden haben. Trotz Redseligkeit des Beschwerdeführers seien das Sprach verständnis und die Fähigkeit zu b enenne n unterdurchschnittlich gewesen. Die allgemeine Intelligenz sei unterdurchschnittlich (IQ 80-9 0 ), aber nicht vermindert gewesen (S. 20 unten). Zu stellen seien folgende Diagnosen (S. 21 Ziff. 5): anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) ; sonstige orga nische Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns: Dysexekutives Syndrom unklarer Genese (ICD-10 F07.8 ). Das dysexekutive Syndrom sei eine isolierte neuropsychologische «Werkzeug»-Störung mit erheblicher Wirkung auf das Funktionsniveau in Bezug auf das Verhalten und Erleben der betroffenen Person. Diese Funktionsstörung erkläre den stark behindernden Charakter der Defizite des Beschwerdeführers, inklusive im praktischen Bereich. Dennoch seien seine Affektregulation, sein Sozialverhalten und seine Kritikfähigkeit nicht gleicher massen eingeschränkt, sodass einfache Arbeiten unter qualifizierter Supervision ausgeführt werden könnten. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung schränke die Einsetz barkeit des Beschwerdeführers zusätzlich ein, reagiere er doch auf generelle Anforderungen mit einer Schmerzzunahme. In einer ange passten Tätigkeit, ohne Belastung der linken Schulter, jedoch unter fachkundiger Supervision , und wegen der hohen Leistungsmotivation und guter Anpassung im Alltag könne von einer Restarbeitsfähigkeit von 10 % bis 30 % ausgegangen werden (S. 21 Ziff. 6). Für die Rehabilitation des Beschwerdeführers komme einem geschützten Arbeitsplatz mit fachgerechter Supervision grosse Bedeutung zu (S. 21 Ziff. 7).
- 10 RAD-Arzt Dr. M.___ (vorstehend E.
- 8 ) führte in seiner Stellungnahme vom
- Juni 2017 (Urk. 12/124/6-7) aus, die im neuropsychologischen Gutachten gestellte Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sei nicht nachvollziehbar. Es lägen somatische Ursachen für die Schmerzen im Bereich der linken Schulter vor. Diese hätten zum Abbruch der bisherigen Tätigkeit im Lackier- und Industriespritzwerk geführt. Aufgrund der gutachterlich nachge wiesenen kognitiven Einschränkung durch das dysexekutive Syn d rom nachvoll ziehb a r sei, dass der Beschwerdeführer die Ausbildung zum Carchauffeur habe abbrechen müssen (S. 6 unten) . Die e infache und repetitive Tätigkeit im Lackier- und Industriespri t zwerk , welche wegen der Überkopftätigkeit nicht mehr ausgeübt werden könne, habe er aber auch mit seine n kognitiven Einschrän kungen gut ausüben können. Somit sei die gutachterliche Einschätzung einer 10- bis 30%igen Arb eit sfähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht nachvollziehbar (S. 6 unten, S. 7 oben) . Aus dem Gutachten ergebe sich eine hohe Leistungsmotivation und eine gute Anpassung im Alltag. So sollte aufgrund der Kenntnis des Dysexekutiv-Syndroms eine nochmalige Potentialabklärung mit g lei chzeitiger Hilfestellung und Begleitung bei der Eingliederung erfolgen für einen Nischenarbeitsplatz. Denkbar wären zum Beispiel einfache, klar strukturierte, immer wiederkehrende leichte Tätigkeiten ohne Belastung der linken Schulter, zum Beispiel als Küchenhilfe (Gemüse putzen in einer Pizzeria). Wichtig sei aber bei der erneuten Potentialabklärung, dass eine regelmässige Hilfestellung und Begleitung erfolge. Sollten diese Massnahmen nicht möglich sein, wäre nur noch eine Tätigkeit im Rahmen eines geschützten Arbeitsplatzes möglich (S. 7 oben).
- 11 In einer im Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin vom
- Juli 2017 (Urk. 12/124) festgehaltenen «Stellungnahme Gatekeeping» vom
- Juni 2017 wurde folgendes ausgeführt (S. 7 Mitte) : «Der Kunde brachte gemäss Bericht vom Sept/2016 in einem Praktikum nicht mal 40% Leistung. Eine Potentialabklärung unter den im G A geschilderten Bedingungen gibt es nicht. Die beschriebenen Tätigkeiten können nicht vermittelt werden. Geschützter Rahmen ist angezeigt. Aktuell keine Aufnahme von BM sinnvoll.» In einer ebenfalls im Feststellungsblatt festgehaltenen «Stellungnahme PTL» (wohl: Prozessteamleitung) vom
- Juli 2017 wurde folgendes ausgeführt (S. 7 unten): « Gemäss Gutachten Seite 21 ist eine fachkundige Supervision und gute Anpassung im Alltag ei ne Restarbeitsfähigkeit von 10 bis 30% ausgewiesen. Das geschilderte Profil entspricht einem Tätigkeitsprofil im
- AM. Ausserdem haben die Eingliederungsmassnahmen gezeigt, dass der Kunde keine 40% Leistung erbringen kann. Auf weitere Abklärungen wird verzichtet, Zusprache einer ganze Rente.»
- 4. 1 Im Revisionsfragebogen (Urk. 12/174 ) samt Zusatzblatt (Urk. 12/173) gab der Beschwerdeführer am
- Juli 2022 an, die linksseitige Schulterproblematik mit Arthrose und Knorpelschädigung halte ihn davon ab, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen (Urk. 12/173 Ziff. 1, vgl. auch Ziff. 3-4 und Ziff. 14). Im Übrigen verwies er bei der Beantwortung der Fragen mehrheitlich auf das von der Mobiliar in Auftrag gegebene Gutachten der E.___ (Urk. 12/173 Ziff. 9-11, Ziff. 15-16; Urk. 12/174 Ziff. 3.3-4). 4.2 Das psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten der E.___ wurde am
- Juli 2022 von Dr. phil. O.___ , Neuropsychologie FSP, und Dr. med. P.___ , Facharzt für Psychiatrie und Neuropsychologie, erstattet (Urk. 12/182/2-33) . Es basiert auf den von der Mobiliar zur Verfügung gestellten Akten , darunter auch Akten der Beschwerdegegnerin (S. 3 ff. Ziff. 1.1 ; vgl. auch Urk. 12/182/34 ) , den Angaben des Beschwerdeführers und den fremdanam nestischen Angaben seiner Mutter (S. 11 ff. Ziff. 2-3) sowie den fachspezifischen gutachterlichen Untersuchungen vom
- Juli 2022 (S. 16 ff. Ziff. 4; vgl. S. 1 Mitte). Die Gutachter verneinten das Vorliegen von Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf psychiatrischem und neuropsychologischem Gebiet. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) sowie eine Lernbehinderung (ICD-10 F81.9; S. 24 Ziff. 6). Der psychiatrische Gutachter führte aus, im Rahmen der Exploration falle auf, dass der Beschwerdeführer seit dem Ereignis 2014 , bei dem er an der linken Schulter von einem Stahlkanal verletzt worden sei, anhaltende Schmerzen angebe, welche offenbar nicht vollumfänglich durch somatische Befunde zu erklären seien. Mit Blick auf die mittlerweile langjährige Abstinenz vom Arbeitsmarkt sowie die damit verknüpften Insuffizienzgefühle des Beschwerde führers, welche diametral seiner eher narzisstischen Persönlichkeitsstruktur mit vermehrtem Geltungsbedürfnis sowie Kritikminderung gegenüber den eigenen Fähigkeiten verknüpft sei, müsse davon ausgegangen werden, dass psycho logische Faktoren massgeblich an der weiteren Ausgestaltung und Aufrechter haltung des chronischen Schmerzsyndroms beteiligt seien. Die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychologischen Faktoren (ICD-10 F45.41) sei aus psychiatrischer Sicht daher gerechtfertigt. Eine organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns (ICD-10 F07.8) lasse sich aus den psychiatrischen Befunden nicht ableiten (S. 21 unten). Berücksichtige man die Ressourcen des Beschwerdeführer in seinen psychischen Grundfunktionen des Erlebens, Handelns, Gestaltens und Wollens, so müsse festgehalten werden, dass sich aus der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychologischen Faktoren keine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit ergibt. Auch die aus psychiatrischer Sicht als Lernbehinderung einzustufende niedrige Intelligenz erreiche kein Ausmass, welches eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausschliessen könne (S. 22 oben). Aus psychiatrischer Sicht sei er in der angestammten wie auch in adaptierten Tätigkeiten in der Lage, regelmässig einer Tätigkeit nachzugehen. Er verfüge über ausreichende Ressourcen, um einfache geistige Tätigkeiten mit geringen Verantwortungsbereichen, möglichst gut vorstrukturiert, auszuüben. Besondere Anforderungen im Hinblick auf Zeitdruck oder Konfliktfähigkeit seien nicht zu stellen. Denkbar seien beispielsweise Pack-, Montier-, Sortier-, Kommissionier- oder Etikettierarbeiten, die auch ohne Belastungen des linken Schultergelenks ausgeübt werden könnten. Eine Tätigkeit als Kurierfahrer wäre trotz der Eindrücke in der beruflichen Massnahme auch denkbar, sofern eine solche Tätigkeit ohne besonderen Zeitdruck verrichtet werden und der Beschwerdeführer möglichst ihm bekannte Strecken zurücklegen könne. Denkbar wären auch leichte körperliche Arbeiten, bei denen der Beschwerdeführer beispielsweise auf dem Betriebshof einer Fahrzeugvermietung oder dergleichen die Fahrzeuge in eine Warteschlange fahre und überprüfe, ob Fahrzeugpapiere und Ausstattung vor der Vermietung wieder komplettiert seien. Denkbar seie n ferner auch einfache vorbereitende Arbeiten in einem Lackier betrieb. Solche und vergleichbare Tätigkeiten könne der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht 8.5 Stunden täglich ausüben. Seine Leistungsfähigkeit sei dabei nicht eingeschränkt (S. 22 Mitte). Die vorhandenen Ressourcen in den komplexen Ich-Funktionen, welche sich auch im Mini-ICF-APP wiederspiegelten, dokumentierten einen geringen Schweregrad der chronischen Schmerzs tör ung, sodass der Beschwerdeführer in der Lage sei, Willenskräfte zu mobilisieren, um etwaige Hemmungen gegenüber einer Arbeitsleistung zu überwinden (S. 29 Ziff. 6.1). Retrospektiv betrachtet habe zu keinem Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bestanden (S. 31 Ziff. 8.6). Der neuropsychologische Gutachter führte aus, die jetzt durchgeführte Untersuchung zeige, dass der Beschwerdeführer über ein eher schwaches intellek tuelles Leistungsniveau verfüge. Das niedrige intellektuelle Leistungsniveau ziehe sich durch fast alle kognitiven Bereiche hindurch. Charakteristisch sei, dass der Beschwerdeführer eher einfache Aufgaben in der Regel gut bewältigen könne, dann aber überfordert und vermehrt fehleranfällig sei, wenn die Aufgaben komplexer würden. Da die Intelligenz normalerweise über den Lebenszyklus stabil bleibe, sei keine erneute Intelligenztestung durchgeführt worden. Die von lic. phil. N.___ gemessene Intelligenz zwischen 80 und 90 IQ-Punkten liege zwar im unteren Normbereich, sei aber von einer krankheitswertigen Intelli genzminderung weit entfernt. Eine spezifische dysexekutive Störung, wie sie von lic. phil. N.___ diagnostiziert worden sei, könne jetzt nicht bestätigt werden . Vielmehr bestehe ein generell vermindertes Leistungsniveau mit Minderleis tungen in allen wesentlichen kognitiven Bereichen. Gesamthaft sei von einer Lernbehinderung auszugehen, das heisse von einer angeborenen oder durch einen Geburtsschaden erworbenen intellektuellen Einschränkung. Diese Einschränkung sei seit der frühen Kindheit bis heute stabil, mit schulischen Schwierigkeiten, einer beruflichen Ausbildung auf Anlehr-Niveau und einer beruflichen Tätigkeit in einer intellektuell einfachen Arbeit. Neues zu lernen falle dem Beschwerdeführer schwer, wie die diversen beruflichen Abklärungen und Wiedereingliederungs versuche der Beschwerdegegnerin gezeigt hätten. Mit diesen intellektuellen Einschränkungen sei der Beschwerdeführer jedoch in der Lage gewesen, über Jahre hinweg einer intellektuell einfachen Arbeit nachzugehen. Dies sei aus neuropsychologischer Sicht weiterhin möglich und zumutbar. Für intellektuell einfach e Arbeiten bestehe aus neuropsychologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 23 unten). Der Beschwerdeführer benötige ein eher ruhiges und stabiles berufliches Umfeld, wo er intellektuell einfache und repetitive Tätigkeiten ausüben könne. Denkbar seien zum Beispiel einfache Montagearbeiten, einfache Arbeiten auf einem Werkhof, Rangier-. Kontroll- und Reinigungsarbeiten von Fahrzeugen (S. 26 f. Ziff. 8.1). Die Lernbehinderung habe sich nicht verschlech tert. Die Argumente von lic. phil. N.___ , dass die neuro psy chologische Beeinträchtigung einer Minderung der Arbeitsfähigkeit in intellek tuell einfachen Tätigkeiten nach sich ziehe, sei vor dem Hintergrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer nach der Anlehre in der Lage gewesen sei, mit dieser kog nitiven Schwäche zu arbeiten, nicht nachvollziehbar. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit seiner frühen Kindheit intellektuell schwach gewesen und weiterhin sei, ohne dass jedoch die Schwelle einer krankheits wertigen Intelligenzminderung oder einer anderen krankheitswertigen neuro psychologischen Störung erreicht werde (S. 26 Ziff. 5.3).
- 3 Am
- März 2023 unterbreitete die Beschwerdegegnerin die Akten ihrem RAD zur Beurteilung der revisionsrechtlichen Aspekte aus medizini s cher Sicht (vgl. Urk. 12/194 S. 5 Mitte). RAD-Ärztin Dr. med. Q.___ , Fachärztin für Neurologie, führte i n ihrer Stellungnahme vom
- April 20 2 3 (Urk. 12/194 S. 5-7) unter anderem aus, Schmerzen und eine Bewegungseinschränkung der linken Schulter sowie eine erhöhte Vergesslichkeit wirkten sich einschränkend auf die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Hilfsarbeiter aus. Was das Belastungsprofil anbelange, so seien Überkopfarbeiten sowie ein Krafteinsatz und repetitive Anstrengungen des linken Arms nicht zumutbar. Der Beschwerdeführer sei angewiesen auf intellektuell einfache, repetitive Tätigkeiten, ein ruhiges und stabiles berufliches Umfeld und eine wiederholte Einführung in neue Arbeits inhalte. Denkbar seien einfache Montagearbeiten, einfache Arbeiten auf einem Werkhof, Rangier-, Kontroll- und Reinigungsarbeiten von Fahrzeigen (S. 5 unten, S. 6 oben). Gemäss gutachterlicher Beurteilung bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Hilfsarbeitertätigkeit. Diese Einschätzung gelte seit dem Gutachten, das heisse seit Juli 2022 (S. 6 oben) . I nsgesamt bestehe aus gutachterlicher Sicht keine Veränderung gegenüber der A.___ -Beurteilung aus dem Jahr
- Es sei weiterhin davon auszugehen, dass eine schulteradaptierte, intellektuell einfache Tätigkeit in einem vollen Pensum ausgeübt werden könne. Aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht könne sowohl das aktuelle Gutachten als auch die A.___ - Beurteilung aus dem Jahr 2015 aufgrund der medizinischen Akten vollständig nachvollzogen werden. Die Lernbehinderung stehe weiterhin im Vorder gr un d , sie stelle eine stabile, seit Kindheit vorhandene Einschränkung dar. Die chronische Schmerzstörung sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anlässlich der Vorbeurteilung schwerwiegender gewesen als aktuell, sie werde gutachterlich aktuell als geringgradig eingestuft. Bezüglich Schmerzstörung könne damit mindestens seit dem Gutachten vom Juli 2022 von einer Besserung ausgegangen werden (S. 7 oben).
- 4 In einer im Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin vom
- April 2023 (Urk. 12/194) festgehalt en en Aktennoti z stellte die fall zuständige Sachbearbei terin fest, gemäss RAD liege seit dem Gutachten vom Juli 2022 keine invali ditätsrelevante Diagnose mehr vor. Die Rente sei aufzuheben für die Zukunft. Eingliederungsmassnahmen seien nicht zu prüfen, der Beschwerdeführer sei nicht anspruchsberechtigt (S. 8 oben).
- 5 Im Bericht vom
- August 2023 (Urk. 12/202) führte R.___ , dipl. Ärztin, Klinik L.___ , aus, der Beschwerdeführer stehe seit November 2021 in ihrer Behandlung . Die letzte Konsultation sei am
- Dezember 2022 erfolgt (Ziff. 1.1) . Weitere Behandler gebe es aktuell nicht (Ziff. 1.4). Momentan finde keine Behandlung statt (Ziff. 2.8). S ie habe dem Beschwerdeführer keine Arbeitsunfähigkeit attestiert (Ziff.
- 3 ). Der Beschwerdeführer leide seit einem Arbeitsunfall im Jahr 2014 an Schulterbeschwerden links. Die Schmerzen persistierten und es sei keine Belastung möglich (Ziff. 2.1-2). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte die Ärztin ein subacromiales Impingement/Arthrose Schulter links nach Arbeitsunfall 2014 (Ziff. 2.6). 4.6 Am
- Oktober 2023 nahm RAD-Ärztin Dr. Q.___ (vorstehend E. 4.3) erneut Stellung (Urk. 12/205 S. 4) und führte unter anderem aus, in ihrer Vorbeurteilung die Schulterproblematik bereits berücksichtigt zu haben. Aktuell erfolge keine orthopädische Behandlung mehr. Bei fehlenden Bemühungen um eine weiter führende fachärztliche Behandlung könne davon ausgegan g en werden, dass bezüglich der Schulterproblematik aktuell ein tiefer Leidensdruck bestehe und sich damit keine nennenswert andere Einschätzung aufdränge. Mit Blick auf die kognitiven Einschränkungen sei von der im Gutachten der E.___ attestierten Arbeitsfähigkeit für einfache und repetitive Tätigkeiten auszugehen .
- 5.1 5.1.1 Die Beschwerdegegnerin berief sich in der angefochtenen Verfügung vom
- März 2024 auf den Rückkom m enstitel der materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG. Konkret ging sie von einem verbesserten Gesundheitszustand und einer damit einhergehenden verbesserten Arbeitsfähigkeit aus (vgl. vorstehend E. 2.1). 5.1.2 Die Anmeldung zum Leistungsbezug vom
- November 2014 erfolgte aufgrund einer seit dem Ereignis vom
- Juni 2014 bestehenden linksseitigen Schulter problematik (vgl. Urk. 12/11 Ziff. 6.2). Die den Beschwerdeführer damals behandelnden Ärzte diagnostizierten (letztlich) übereinstimmend ein subacro miales Impingement mit (zu Beginn) subacromialer Begleitbursitis (vgl. vor stehend E. 3.3 und E. 3.7). Angesichts der vorgeschädigten linken Schulter erachtete der RAD- Chirurge Dr. M.___ in seiner Stellungnahme vom
- März 2017 (vorstehend E. 3.8) eine Arbeitsfähigkeit nurmehr f ür leichte, dem Schulterleiden angepasste Tätigkeiten gemäss dem von ihm formulierte n Belastungsprofil als gegeben . Zur Abklärung des kognitiven Gesundheitszustands empfahl er eine neuropsychologische Begutachtung . Im neuropsychologischen Gutachten vom
- Juni 2017 (vorstehend E. 3.9) attestierte der Fachpsy chologe N.___ dem Beschwerdeführer eine Restarbeitsfähigkeit von 10 % bis 30 % bei den gemäss seiner Beurteilung zu stellenden Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) sowie sonstige n organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns: Dysexekutives Syndrom unklarer Genese (ICD-10 F07.8). 5.1.3 Im Revisionsverfahren wurde hinsichtlich der linksseitigen Schulterproblematik eine wesentliche Veränderung weder geltend gemacht noch ergibt sich eine solche aus den Akten. Dass der Beschwerdeführer nach 2017 zunächst keine Behandlung mehr in Anspruch nahm, sich dann aber im November 2021 erneut in die Klinik L.___ in Behandlung begab (vgl. Urk. 12/203 sowie vorstehend E. 4.5) , legt den Schluss nahe, dass die Schulterschmerzen ihn zu w eilen we iterhi n funktionell beeinträchtigen . Insofern ist es nachvollziehbar, dass die RAD- Neurologin Dr. Q.___ in ihren Stellungnahmen vom
- April und
- Oktober 2023 (vorstehend E. 4.3, E. 4.6) in Bezug auf die linke Schulter weiterhin von einer eingeschränkten Belastbarkeit – im Wesentlichen entsprechend dem vo m RAD- Chirurgen Dr. M.___ im Jahr 2017 formulierte Belastungsprofil ( vgl. vorstehend E .3.8) – ausging , zumal auch Dr. I.___ , Klinik J.___ , im Oktober 2015 mittel- bis langfristig eine Einsatzfähigkeit nurmehr für leichtere Tätig keiten auf Brust- und Gürtelniveau prognostiziert hatte (vgl. vorstehend E. 3.3) . Im Bericht vom
- August 2023 (vorstehend E. 4.5) hielt die den Beschwer deführer ab November 2021 behandelnde Ärztin der Klinik L.___ fest , dass aufgrund persistierender Schmerzen keine Belastung mehr möglich sei. Objektive Befunde, insbesondere solche, welche der Ausübung einer leichten, schulteradap tierten Tätigkeit entgegenst ünden , nannte sie jedoch keine (Urk. 12/202 Ziff. 2.4). RAD-Ärztin Dr. Q.___ ist beizupflichten , dass anges ichts der seit Dezember 2022 wiederum ausgesetzten Behandlung (vgl. dazu vorstehend E. 4.5) der Schluss auf eine n tiefen Leidensdruck naheliegt , zumal die Ärztin der Klinik L.___ im Bericht vom
- August 2023 nicht zuletzt eine M edikation des Beschwerdeführers verne i nte (Urk. 12/202 Ziff. 2.3). Dass die Beschwerdegegnerin nach Eingang des Berichts der Ärztin der Klinik L.___ keine weiteren Abklärungen zum somatischen Gesundheitszustand tätigte ist – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 17 Ziff. 5) – bei derzeitiger Aktenlage jedenfalls nicht zu beanstanden. Was das kognitive Leistungsvermögen des Beschwerdeführers anbelangt, so geht aus de m neuropsychologischen Gutachten des Fachpsychologen N.___ vom
- Juni 2017 (vorstehend E. 3.9) und aus de m neurologisch-psychiatrischen Gutachten der E.___ vom
- Juli 2022 (vorstehend E. 4.2) sowie auch aus den Akten im Zusammenhang mit den zwischen Dezember 2014 und September 2016 erfolgten beruflichen Abklärungen und Eingliederungsbemühungen (vgl. Urk. 12/37, Urk. 12/44, Urk. 12/48, Urk. 12/68, Urk. 12/74, Urk. 12/78 sowie vorstehend E. 3.4-5 ) hervor, dass die intellektuellen Fähigkeiten des Beschwer deführer s eingeschränkt sind . Wie im Gutachten der E.___ beschrieben, waren Ausdruck davon schulische Schwierigkeiten, eine berufliche Ausbildung auf Anlehr-Niveau sowie eine berufliche Tätigkeit in einer intellektuell einfachen Arbeit. Die sich au fgrund der intellektuellen Schwäche ergebenden Schwierig keiten führten nicht zuletzt zum Abbruch der Wiedereingliederungsbemühungen der Beschwerdegegnerin . A us den im Feststellungblatt der Beschwerdegegnerin vom
- Juli 2017 enthaltenen Stellungnahmen des Gatekeeping und der PTL (vorstehend E. 3.11) ergibt sich , dass die Schwierigkeiten bei den Wiederein gliederungsbemühungen bei der Rentenzusprache zentral waren , und d ie festgestellten Leistungsdefizite letztlich als durch die vom Fachpsychologen N.___ im Gutachten vom
- Juni 2017 attestierte Arbeitsunfähigkeit von 70 % bis 90 % untermauert erachtet wurden . Im Gutachten der E.___ vom
- Juli 2022 wurde die intellektuelle Schwäche zwar diagnostisch anders ein geordnet als vom Fach psychologe n N.___ , indem die Gutachter von einer Lernbe hinderung ausgingen, während sie die vom Fach psychologen im Vorgutachten gestellten Diagnosen nicht bestätigten. Eine unterschiedliche diagnostische Einordnung genügt per se jedoch nicht, um auf einen veränderten Gesund heitszustand zu schliessen ( vgl. vorstehend E.
- 3 ). Hinsichtlich de s kognitiven Leistungsvermögens ist - wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend machte – eine veränderte Befundlage nicht ausgewiesen. Im Gutachten der E.___ wird vielmehr ein im Wesentlichen gleich gebliebener Sachverhalt anders beurteilt . Dies wird nicht zuletzt dadurch verdeutlicht, dass sowohl der Fach psychologe N.___ als auch der n europsycholog ische Gutachter im Gutachten der E.___ von einer mindestens seit der Primarschule bestehenden neuropsycho l o gischen Störung (vorstehend E. 3.9) beziehungsweise einer seit der frühen Kindheit bestehenden Lernbehinderung (vorstehend E. 4.2) ausgingen . I m Gutachten der E.___ wurde die Lernbehinderung sodann als bis heute stabil beschrieben und explizit auch festgehalten, dass sie sich nicht verschlechtert habe. Darauf abstellend hielt die RAD-Neurologin Dr. Q.___ in ihre r Stellungnahme vom
- April 2023 (vorstehend E. 4.3) – und letztlich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (vorstehend E. 2.1) - fest, dass die Lernbehinderung weiterhin im Vordergrund stehe und eine stabile, seit der Kindheit vorhandene Einschränkung darstel le. Damit aber ist hinsichtlich des kognitiven Leistungsvermögens des Beschwerdeführers keine Veränderung ausgewiesen. Soweit die B eschwerdegegnerin – abstellend auf die Stellungnahme der RAD-Neurologin Dr. Q.___ vom
- April 2023 (vorstehend E. 4.3) – die postulierte Verbesserung der gesundheitlichen Situation damit begründete, dass die chro nische Schmerzstörung bei der Rentenzusprache schwerwiegender gewesen sei als aktuell (vorstehend E.
- 1 ) , vermag dies nicht zu übe rzeugen . D em Beschwerdeführer ist beizup fl i ch ten, dass die – vo m Fach psychologen N.___ als anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) und vom psychiatrischen Gutachter der E.___ als chronische Schmerzst ö rung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) qualifizierte – Schmerz problematik bei der Rentenzusprache nicht ausschlaggebend war . Abgesehen davon, dass der RAD -Chirurge Dr. M.___ in seiner Stellungnahme vom
- Juni 2017 (vorstehend E. 3.10) die vo m Fach psychologen N.___ gestellte Diagnose unter Verweis auf die somatischen Ursachen der Schmerzen im Bereich der linken Schulter in na chv ollziehb a rer W eise in Frage ge stellt hatte , begründete der Fachpsychologe die von ihm attes tierte Minderung der A rbeitsfähigkeit haup t sächlich mit dem zu stark behindernden D efi ziten führenden d y se xe ku ti ven Syndrom . D er s omatof ormen Schmerzstörung mass er lediglich insofern Bedeu tung bei, als er festhielt, diese schränke die Einsetzbarkeit des Beschwerdeführer s zusätz l i c h ein , da er auf g e nerelle Anforderungen mit einer Schmerzzunahme reagiere (vorstehend E. 3.9) . Auch im Gutachten der E.___ wurde zwar eine Schmerzproblematik erkannt, diese unter Hinweis auf die festgestellten Ressourcen jedoch als von geringem Schweregrad eingestuft und ihr keine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit zugeschrieben (vorstehend E. 4.2) . Eine ungleich beurteilte Arbeitsfähigkeit bei im Wesentlichen unverändertem Sachverhalt ist im revisionsrechtlichen Kontext indes unbeachtlich (vgl. vorstehend E. 1.3). 5.1. 4 Nach dem Gesagten ist eine wesentliche, zu einer Rentenrevision Anlass gebende Änderung des Gesundheitszustands nicht ausgewi e sen . Von einer fehlenden Besserung geht zwischenzeitlich wohl auch die Beschwerdegegnerin aus. Sie beantragte in der Beschwerdeantwort für den Fall der Verneinung eines Revisionsgrundes , die angefochtene Verfügun g mit der substituierten Begrün dung der Wiedererwägung zu schützen (Urk. 10). 5.2 5.2.1 Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsan wendung einschliesslich unrichtiger Feststellung des Sachverhaltes. Sie setzt voraus, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, sondern nur dieser einzige andere Schluss denkbar ist ( vgl. vorstehend E. 1.4) . Der Beschwerdeführer stellte sich in der Beschwerde auf den Standpunkt, die Aufhebung der Rente könne nicht mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung geschützt werden. Die Beschwerdegegnerin habe vor der Rentenzusprache den medizinischen Sachverhalt umfassend abgeklärt und ihm nach dem Scheitern der Eingliederungsbemühungen in korrekter Anwendung des Rechts und unter korrekter Handhabung des ihr zustehenden Ermessens eine Rente zugesprochen (Urk. 1 S. 11 f. lit. c). In der Replik (Urk. 17) äusserte er sich nicht weiter zu r von der Beschwerdeg eg nerin in der Beschwerdeantwort (Urk. 10) geltend gemachten zweifellosen Unrichtigkeit der rentenzusprechenden Verfü gung vom
- Dezember
- 5.2.2 Wie vorstehend in E. 5.1.3 ausgeführt, waren bei der Rentenzusprache d ie im Rahmen der Wiedereingliederungsbemühungen festgestellten Leistungsdefizite zentral. In den im Feststellungblatt der Beschwerdegegnerin vom
- Juli 2017 enthaltenen Stellungnahmen des Gatekeeping und der PTL (vorstehend E. 3.11) wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im Praktikum beim Verein D.___ nicht einmal 40 % Leistung habe erbringen können. Diese Aussage ist allerdings insofern unzutreffend, als dem Beschwerdeführer – nachdem feststand, dass er nicht als Fahrer eingesetzt werden kann – mangels vorhandener Arbeit nur im Umfang von 40 % alternative A ufgaben als Betriebsmitarbeiter zugewiesen werden konnten (vgl. vorstehend E. 3.5) . D as ausgeübte Pensum konnte daher nicht mit der (maximalen) Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers gleichgesetzt werden. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheits schädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Einglie derungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_396/2014 vom
- April 2015 E. 5.4 und 9C_401/2014 vom
- November 2014 E. 4.2.2; je mit Hinweis). Soweit in den erwähnten Stellungnahmen des Gatekeeping und der PTL zusätzlich Bezug genommen wird auf die vom Fachpsychologen N.___ im Gutachten vom
- Juni 2017 attestierte Arbeitsunfähigkeit von 70 % bis 90 % ist zunächst festzuhalten, dass allein die Feststellungen des Fachpsychologen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht keine hinreichende medizinische Grundlage zur Beurteilung des Leistungsan spruchs darstellen. Denn es ist grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen Facharztes, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsycho logischer Defizite einzuschätzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_752/2018 vom
- April 2019 E. 5.3). Abgesehen davon legte der RAD- Chirurge Dr. M.___ in seiner Stellungnahme vom
- Juni 2017 (vorstehend E. 3.10) in überzeugend begründeter Weise dar, weshalb er das neuropsychologische Gut achten sowohl hinsichtlich der gestellten Diagnose einer anhaltenden somato formen Schmerzstörung als auch hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als nicht nachvollziehbar erachtete, und empfahl eine nochmalige Potential abklärung mit gleichzeitiger Hilfestellung und Begleitung im Hinblick auf die Eingliederung in einen Nischenarbeitsplatz. Diese Empfehlung wurde durch die fallzuständigen Eingliederungsfachleute unter Verweis auf die weniger als 40%ige Leistungsfähigkeit im Rahmen der durchgeführten Eingliederungs mass nahmen sowie (sinngemäss) das fehlende Eingliederungspotential i n den ersten Arbeitsmarkt allerdings nicht umgesetzt , und dem Beschwerdeführer schliesslich ohne weitere Abklärungen eine ganze Rente zugesprochen. I n der Verfügung vom
- Dezember 2017 wurde festgehalten , dass dem Beschwerde führer aus medizi nischer Sicht weder die angestammte noch eine angepasste Tätigkeit zumutbar sei (Urk. 12/136, Urk. 12/148) . Eine diese Feststellung stützende rechtsgenügliche medizinische Beurteilung lag nach dem Ausgeführten jedoch nicht vor . Die Rentenzusprache beruhte damit auf einer unvollständigen Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungs grundsatzes, womit die Verfügung vom
- Dezember 2017 zweifellos unrichtig im wiedererwägungs rechtlichen Sinn war und daher aufzuheben ist. 5.3 5.3.1 Sind die Voraussetzungen der Wiedererwägung erfüllt , gilt es grundsätzlich, mit Wirkung ab jetzt und für die Zukunft (ex nunc et pro futuro) auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts im Zeitpunkt der Ver fügung über die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente einen rechtskon formen Zustand herzustellen (vgl. vorstehend E. 1.4 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_117/2024 vom
- Dezember 2024 E. 3.2 ) . 5.3.2 In der Aufhebungsverfügung vom
- März 2024 (Urk. 2) ging die Beschwer degegnerin gestützt auf das Gutachten der E.___ vom
- Juli 2022 davon aus, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen und einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei , und verneinte einen Anspruch auf Rentenleistungen sowie auf Eingliederungsmassnahmen. Im Gutachten der E.___ (vorstehend E. 4.2) wurde das Vorliegen von Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verneint. Die Lernbehinderung (ICD-10 F81.9) wurde als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit angeführt. Dies vermag insofern zu überzeugen, als die Gutachter festhielten, die se erreiche kein Ausmass, welches eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausschliessen könne, beziehungsweise, dass er in der Lage sei, regelmässig einer Tätigkeit nachzugehen. Allerdings gilt es auch zu berücksichtigen, dass die Gutachter hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zumutbaren Tätigkeiten ein in qualitativer Hinsicht deutlich eingeschränkte s Anforderungsprofil formulierten , indem sie von einer Arbeitsfähigkeit lediglich für möglichst gut vorstrukturierte , einfache und repetitive geistige Tätigkeiten mit geringen Verantwortungsbereichen aus gingen und überdies festhielten, dass das berufliche Umfeld eher ruhig und stabil sein müsse. Damit wirkt sich die Lernbehinderung offensichtlich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus. Unter Verweis auf die vor der (offensichtlich unrichtigen) Rentenzusprache erfolgten beruflichen Abklärungen und Wiedereingliederungsversuche wies der neuropsychologische Gutachter insbesondere auch darauf hin , dass es dem Beschwerdeführer schwer falle, Neues zu lernen. Dies geht unter anderem deutlich aus dem Bericht der Stiftung C.___ über die Assessmentphase im Rahmen der Arbeitsvermittlung plus vom
- Februar 2016 (Urk. 12/74) hervor . Dort wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich insbesondere an den Kursen rege beteiligt und sei bestrebt gewesen, seine Fähigkeiten in Bezug auf den Bewerbungsprozess auszuweiten. Allerdings sei die selbständige Umsetzung der neu gelernten Techniken trotz gemeinsamen Übens und der von ihm notierten Schritt-für-Schritt-Anleitung nicht möglich gewesen. Er brauche weiterhin Unter stützung bei der Stellensuche (passende Tätigkeiten), beim Formulieren der Bewerbungsbriefe (schriftliches Ausdrucksvermögen) und bei jeder Art der Versendung von Bewerbungen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich der A.___ - Abklärung im B.___ angegeben hatte, dass ihn die Stellensuche beim Regionalen Arbeitsvermittlung s zentrum (RAV) überfordere , und die fall zuständige Ansprech person vom B.___ eine Überforderung aufgrund der Eindrücke aus der A.___ -Abklärung bestätigte ( E-Mail vom
- September 2015, Urk. 12/68 S. 2 unten). 5.3.3 In der Invalidenversicherung gilt der Grundsatz «Eingliederung vor Rente» (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG; vgl. auch vorstehend E.
- 6 - 7 ). Nach der gesetzlichen Konzeption kann eine Rente vor der Durchführung von Eingliederungsmassnah men (allenfalls auch rückwirkend) nur zugesprochen werden, wenn die ver sicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes nicht oder noch nicht eingliederungsfähig war. Dass der Rentenanspruch grundsätzlich erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen kann, gilt dabei selbst im Fall, dass diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten (vgl. zum Ganzen: BGE 148 V 397 E. 6.2.4 mit weiteren Hinweisen) . Nach dem Gesagten (vorstehend E. 5.3.2) steht fest , dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner kognitiven Einschränkungen auf eine angepasste Tätigkeit mit einem in qualitativer Hinsicht massgeblich eingeschränkten Anforderungsprofil an gewiesen ist , und dass er bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle Unterstützung braucht. Dementsprechend hatte denn auch bereits der RAD-Chirurge Dr. M.___ in seiner Stellungnahme vom
- Juni 2017 (vorstehend E. 3.10) auf die Notwendigkeit einer regelmässigen Hilfestellung und Begleitung bei der Eingliederung in einen Nischenarbeitsplatz hingewiesen und eine erneute Potentialabklärung empfohlen. Eine Selbsteingliederung über die öffentliche Arbeitsvermittlung , wie sie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfü gung vom Beschwerdeführer verlangt e (Urk. 2 S. 2 Mitte), scheint somi t aus ge schlossen . E s ist daher an der Beschwerdegegnerin, den Anspruch des Beschwer deführers auf geeignete berufliche Eingliederungsmassnahmen (erneut) zu prüfen und dabei insbesondere auch die Frage nach der Eingliederungs fähigkeit des Beschwerdeführers in den ersten Arbeitsmarkt abzuklären, etwa im Rahmen der von RAD-Arzt Dr. M.___ angeregten Potentialabklärung. Je nach Ergebnis wird die Beschwerdegegnerin hernach zur Beurteilung des Rentenanspruchs ab Mai 2024 aktuelle medizinische Abklärungen zu tätigen haben. 5.4 Die angefochtene Verfügung ist deshalb insofern aufzuheben , als damit ein Rentenanspruch ab Mai 2024 verneint wird , und d ie Sache ist zur Prüfung und Durchf ührung geeigneter Einglieder u ngsmassnahmen und – je nach Ergebnis - erneuten medizinischen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen. Danach hat di e Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab Mai 2024 neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.5 Anzufügen bleibt, dass während des Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde praxisgemäss weiterhin bestehen bleibt , da vorliegend keine Gründe bestehen zur Annahme, die Beschwerdegegnerin habe missbräuchlich einen möglichst frühen Revisionszeitpunkt provoziert (vgl. BGE 129 V 370 E. 3.2 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_643/2023 vom
- April 2024 E. 7.2 ). Vielmehr war d ie ursprüngliche Rentenzusprache offensichtlich unrichtig . In der vorliegenden Konstellation, in der sich hinsichtlich der Anspruchsberechtigung ex nunc et pro futuro weitere Abklärungen aufdrängen, gelangt die Rechtsprechung im Zusam menhang mit der revisions- oder wiedererwägungsweisen Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente im fortgeschrittenen Alter oder bei langjährigem Rentenbezug (BGE 145 V 209 E. 5.1, E. 5.4) nicht zur Anwendung . Eine Weiter ausrichtung der Rente gestützt darauf fällt daher ausser Betracht, zumal der 1986 geborene Beschwerdeführer weder das
- Altersjahr zurück gelegt noch die ab
- Oktober 2016 ausgerichtete ganze Rente während mindestens 15 Jahren bezogen hat.
- 6. 1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis).
- 2 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 900.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.3 Der vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist g estützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) auf Fr. 4'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen . Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
- März 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgte n Abklärun g en im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab Mai 2024 neu entscheide.
- Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschä digung von Fr . 4’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Maron - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom
- Juli bis und mit dem
- August sowie vom
- Dezember bis und mit dem
- Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensBarblan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich IV.2024.00272 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Barblan Urteil vom 13.
Juni
2025 in
Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten
durch
Rechtsanwalt
Jürg
Maron Maron
Zirngast
Rechtsanwälte Schaffhauserstrasse
345,
8050
Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle Röntgenstrasse
17,
Postfach,
8087
Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Dem
1986
geborenen
X.___
wurden
aufgrund
eines
Geburtsgebrechens
mit
psychomotorischem
Entwicklung srückstand
vom
19.
Juli
1993
bis
31.
Juli
1996
von
der
Invalidenversicherung
medizinische
Massnahmen
zugesprochen
(Urk.
12/1) .
Nach
der
obligatorischen
Schulzeit
absolvierte
d er
Versicherte
von
August
2003
bis
August
2005
eine
Anlehre
als
Auto vor lackiere r.
Ab
April
2006
war
er
als
Hilfslackierer
bei
der
Y.___
AG
(vormals
Z.___
AG) ,
U.___ ,
angestellt
( vgl.
Urk.
12/20/ 1-5 ,
vgl.
auch
Urk.
12/19 ) .
Am
12.
Juni
2014
verletzte
sich
der
Versicherte
bei m
Hantieren
mit
schweren
Balkongeländern
an
der
linken
Sch ulter
(vgl.
Urk.
12/100/3,
Urk.
12/100/23-24 ).
Nachdem
er
in
der
Folge
seine
Arbeitstätigkeit
nicht
wieder
aufnehmen
konnte,
löste
die
Arbeitgeberin
das
Arbeitsverhältnis
per
Ende
Februar
2015
auf
(Urk.
12/2) .
Der
zuständige
Unfallversicherer
ging
von
einer
erlittenen
Schulter kontusion
und
vo m
Erreichen
des
status
quo
sine
spätestens
eine
Woche
nach
dem
Ereignis
aus ,
und
e rbrachte
dementsprechend
bis
zum
19.
Juni
2014
Versicherungsleistungen
( vgl.
Einspracheentscheid
vom
20.
Oktober
2015,
Urk.
12/100/77-84 ;
bestätigt
mit
Urteil
des
hiesigen
Gerichts
vom
16.
Februar
2017
im
Verfahren
UV. 2015.00241).
1. 2
Am
12.
November
2014
meldete
sich
der
Versicherte
unter
Hinweis
auf
eine
seit
dem
Unfall
vom
12.
Juni
2014
bestehende
schmerzhafte
Bewegungseinschrän kung
und
einen
Kraftverlust
zum
Bezug
von
Leistungen
der
Invalidenver sicherung
an
(Urk.
12/11
Ziff.
6.2 ).
Nach
dem
Scheitern
von
Frühinter ven tions massnahmen
zur
Erlangung
des
Führerscheins
als
Car -
beziehun g sweise
Taxi chauffeur
(vgl.
Urk.
12/35,
Urk.
12/37-38,
Urk.
12/44-45 ,
Urk.
12/48)
fü h rte
die
IV-Stelle
den
Versicherten
per
10.
August
2015
eine r
vierwöchigen
A.___ - Abklärung
im
B.___
zu
(Urk.
12/49,
vgl.
auch
Urk.
12/63
und
Urk.
12/68)
und
erteilte
in
der
Folge
Kostengutsprache
für
eine
praktische
Umschulung
in
Form
einer
Arbeitsvermittlung
Plus
(Assessment
und
Suche
Trainingsplatz)
bei
der
Stiftung
C.___
(Urk.
12/69 )
und
hernach
für
ein
Arbeitstraining
beim
Verein
D.___
vom
4.
April
bis
3.
Oktober
2016
(Urk.
12/82,
vgl.
auch
Urk.
12/78
und
Urk.
12/81 ) .
Mit
Mitteilung
vom
13.
September
2016
(Urk.
12/98)
schloss
die
IV-Stelle
die
beruflichen
Massnah men
unter
Verweis
auf
das
sehr
geringe
und
wohl
nicht
verwertbare
Einglie derungs potential
des
Versicherten
ab
(vgl.
auch
Urk.
12/97 ,
Urk.
12/99 ).
Zur
Prüfung
des
Rentenanspruchs
zog
die
IV-Stelle
die
Akten
des
Unfall versicherers
(Urk.
12/100)
bei ,
holte
aktuelle
medizinische
Berichte
ein
und
veranlasste
ein
neuropsychologisches
Gutachten,
welches
am
14.
Juni
2017
erstattet
wurde
(Urk.
12/122).
Nach
Konsultation
ihres
regionalen
ärztlichen
Dienstes
(RAD ;
Urk.
12/124
S.
6
f.)
sprach
sie
dem
Versicherten
m it
Verfügung
vom
19.
Dezember
2017
(Urk.
12/148)
ab
4.
Oktober
2016
eine
ganze
Invalidenrente
zu
(vgl.
Urk.
12/136). 1. 3
In
der
Folge
wurden
dem
Versicherten
auch
von
der
Schweizerischen
Mobiliar
Lebensversicherungs-Gesellschaft
AG
(nachfolgend:
Mobiliar),
bei
welcher
er
seit
dem
5.
Juni
2003
im
Rahmen
der
dritten
Säule
gegen
Erwerbsunfähigkeit
ver sichert
ist
(vgl.
Urk.
3/1,
Police
Nr.
«…» ),
Leistungen
ausgerichtet.
A nläss lich
eines
von
ihr
eingeleiteten
Revisionsverfahrens
(vgl.
Urk.
12/167)
holte
die
Mobiliar
bei
der
E.___
GmbH
(nachfolgend:
E.___ )
ein
psychiatrisch-neuropsychologisches
Gutachten
ein,
welches
am
13.
Juli
2022
erstattet
wurde
(Urk.
12/182/2-33).
Mit
Schreiben
vom
9.
September
2022
(Urk.
3/2)
informierte
sie
den
Versicherten
über
die
Einstellung
der
Erwerbsunfähigkeitsleistungen,
mit
der
Begründung,
dass
der
Versicherte
in
angestammter
wie
auch
in
adaptierter
Tätigkeit
vollständig
arbeitsfähig
sei ,
und
dass
mangels
Einkommenseinbusse
im
Sinne
der
anwendbaren
Versicherungsbedingungen
die
Anspruchsvorausset zungen
für
eine
Erwerbsunfähigkeitsrente
nicht
erfüllt
und
auch
nicht
erfüllt
gewesen
seien. 1. 4
Die
IV-Stelle
zog
im
Rahmen
eines
im
Juni
2022
eingeleiteten
Revisions verfahrens
(vgl.
Urk.
12/170,
Urk.
12/173-174 ;
vgl.
auch
Urk.
12/146 )
unter
anderem
das
von
der
Mobiliar
in
Auftrag
gegebene
Gutachten
der
E.___
vom
13.
Juli
2022
(Urk.
12/182/2-33)
sowie
den
Observationsbericht
vom
9.
August
2021
betreffend
eine
von
der
Mobiliar
in
Auftrag
gegebene
Observation
des
Versicherten
(Urk.
12/186
=
Urk.
11)
bei
und
unterbreitete
die
Akten
ihrem
RAD
zur
Beurteilung
(Urk.
12/194
S.
5
ff.).
Nach
durchgeführtem
Vorbescheid verfahren
(Urk.
12/190,
Urk.
12/195,
Urk.
12/204),
in
welchem
sie
einen
weiteren
Arztbericht
einholte
(Urk.
12/202)
und
erneut
ihren
RAD
konsultierte
(Urk.
12/205
S.
4),
hob
die
IV-Stelle
mit
Verfügung
vom
26.
März
2024
(Urk.
12/206
=
Urk.
2)
die
Rente
des
Versicherten
per
Ende
April
2024
revisionsweise
auf. 2. 2.1
Am
6.
Mai
2024
(Urk.
1)
erhob
der
Versicherte
Beschwerde
gegen
die
Verfügung
vom
26.
März
2024
(Urk.
2)
und
beantragte,
diese
sei
aufzuheben ,
und
die
Beschwerdegegnerin
sei
zu
verpflichten,
ihm
weiterhin
eine
ganze
Rente
auszurichten.
Eventu ell
sei
die
Sache
an
die
Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen,
damit
sie
ihm
berufliche
Massnahmen
in
Form
von
Berufsberatung,
Arbeits vermittlung
und
Arbeitsversuchen
gewähre
und
hernach
über
den
Rentenan spruch
neu
entscheide
(Urk.
1
S.
2) .
Die
IV-Stelle
beantragte
mit
Beschwerdeantwort
vom
2.
September
2024
(Urk.
10)
die
Abweisung
der
Beschwerde
und
eventualiter
–
sollte
ein
Revisionsgrund
verneint
werden
–
die
Verfügung
vom
19.
Dezember
2017
unter
dem
Titel
der
substituierten
Begründung
der
Wiedererwägung
zu
prüfen
und
die
Rentenein stellung
zu
schützen. 2.2
Mit
Verfügung
vom
26.
September
2024
(Urk.
13)
wurde
der
prozessuale
Antrag
des
Beschwerdeführers
auf
Beiladung
der
Mobiliar
(vgl.
Urk.
1
S.
2
unten)
ab gewiesen
und
ein
zweite r
Schriftenwechsel
an geordnet .
Mit
Replik
vom
30.
Oktober
2024
(Urk.
17)
hielt
der
Beschwerdeführer
an
seine n
Rechtsb egehren
fest .
Die
Beschwerdegegnerin
teilte
mit
Eingabe
vom
5.
Dezember
2024
(Urk.
19)
mit,
auf
das
Einreichen
einer
Duplik
zu
verzichten.
Dies
wurde
dem
Beschwer deführer
mit
Verfügung
vom
10.
Dezember
2024
(Urk.
20)
zur
Kenntnis
gebracht. Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1. 1.1
Am
1.
Januar
2022
sind
die
geänderten
Bestimmungen
des
Bundesgesetzes
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
(ATSG),
der
Verordnung
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
(ATSV),
des
Bundesgesetzes
über
die
Invalidenversicherung
(IVG)
sowie
der
Verordnung
über
die
Invaliden versicherung
(IVV)
in
Kraft
getreten.
In
zeitlicher
Hinsicht
sind
-
vorbehältlich
besonderer
übergangsrechtlicher
Regelungen
-
grundsätzlich
diejenigen
Rechts sätze
massgebend,
die
bei
Erfüllung
des
rechtlich
zu
ordnenden
oder
zu
Rechtsfolgen
führenden
Tatbestandes
Geltung
haben
(BGE
146
V
364
E.
7.1,
144
V
210
E.
4.3.1,
je
mit
Hinweisen).
Die
angefochtene
Verfügung
vom
26.
März
2024
–
des
am
1.
Januar
2022
noch
nicht
55 - jährigen
Beschwerdeführers
–
erging
nach
dem
1.
Januar
2022
und
die
Rente
wurde
damit
per
Ende
April
2024
aufgehoben
(Urk.
2).
Die
Beschwerde gegnerin
stellte
für
die
Rentenaufhebung
auf
das
von
der
Mobiliar
eingeholte
Gutachten
der
E.___
vom
13.
Juli
2022
ab,
und
ging
gestützt
darauf
von
einer
seit
mindestens
August
2022
eingetretenen
gesundheitlichen
Verbesserung
aus
(vgl.
Urk.
2
S.
2
oben).
Der
massgebende
Zeitpunkt
für
die
Verbesserung
ist
gemäss
Art.
88a
Abs.
1
IVV
drei
Monate
später
eingetreten,
mithin
per
November
2022 ,
welches
auch
der
massgebende
Zeitpunkt
für
die
Bestimmung
des
anwend baren
Rechts
ist.
Deshalb
sind
die
ab
1.
Januar
2022
gültigen
Rechtsvorschriften
anwendbar
(vgl.
Kreisschreiben
über
Invalidität
und
Rente
in
der
Invaliden versicherung
[KSIR],
Rz.
9102) .
Die
gesetzliche
Regelung
betreffend
Wieder erwägung
rechtskräftiger
Verfügungen
oder
Einspracheentscheide
(Art.
53
Abs.
2
ATSG;
dazu
nachstehend
E.
1.4)
ist
im
Rahmen
der
am
1.
Januar
2022
in
Kraft
getretenen
revidierten
Bestimmungen
nicht
geändert
worden,
weshalb
sich
diesbezüglich
keine
intertemporalrechtlichen
Fragen
stellen
(Urteil
des
Bundes gerichts
9C_117/2024
vom
4.
Dezember
2024
E.
2.1). 1. 2
Ein
Zurückkommen
auf
die
ursprüngliche,
formell
rechtskräftige
Renten ver fügung
fällt
un ter
verschiedenen
gesetzlichen
Titeln
in
Betracht
(vgl.
dazu
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_42/2024
vom
9.
Juli
2024
E.
4.2).
Eine
substituierte
Begründung,
wie
sie
das
Gericht
gestützt
auf
den
Grundsatz
der
Rechtsan wendung
von
Amtes
wegen
in
seinem
Entscheid
vornehmen
kann
(BGE
125
V
368
E.
3b
mit
Hinweis),
ist
in
jedem
möglichen
Verhältnis
unter
den
alternativ
in
Betracht
fallenden
Rückkommenstiteln
(Revision
nach
SchlBest.,
materielle
Revision
nach
Art.
17
Abs.
1
ATSG,
prozessuale
Revision
nach
Art.
53
Abs.
1
ATSG
und
Wiedererwägung
nach
Art.
53
Abs.
2
ATSG)
zulässig
(Urteile
des
Bundesgerichts
9C_800/2016
vom
9.
Mai
2017
E.
2
und
8C_634/2017
vom
20.
Februar
2018
E.
5.3
mit
Hinweisen;
vgl.
auch
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_594/2019
vom
28.
Mai
2020
E.
2.2). 1.3
Gemäss
Art.
17
Abs.
1
ATSG
wird
die
Invalidenrente
von
Amtes
wegen
oder
auf
Gesuch
hin
für
die
Zukunft
erhöht,
herabgesetzt
oder
aufgehoben,
wenn
der
Invaliditätsgrad
einer
Rentenbezügerin
oder
eines
Rentenbezügers
sich
um
mindestens
fünf
Prozentpunkte
ändert
(lit.
a)
oder
auf
100
Prozent
erhöht
(lit.
b).
Anlass
zur
Rentenrevision
gibt
jede
wesentliche
Änderung
in
den
tatsächlichen
Verhältnissen
seit
Zusprechung
der
Rente,
die
geeignet
ist,
den
Invaliditätsgrad
und
damit
den
Rentenanspruch
zu
beeinflussen.
Insbesondere
ist
die
Rente
bei
einer
wesentlichen
Änderung
des
Gesundheitszustandes
revidierbar
(BGE
141
V
9
E.
2.3,
134
V
131
E.
3).
Hingegen
ist
die
lediglich
unterschiedliche
Beurteilung
eines
im
Wesentlichen
gleich
gebliebenen
Sachverhalts
im
revisionsrechtlichen
Kontext
unbeachtlich
(BGE
144
I
103
E.
2.1,
141
V
9
E.
2.3 ,
je
mit
Hinweisen).
Weder
eine
im
Vergleich
zu
früheren
ärztlichen
Einschätzungen
ungleich
attes tierte
Arbeitsunfähigkeit
noch
eine
unterschiedliche
diagnostische
Einordnung
des
geltend
gemachten
Leidens
genügt
somit
per
se,
um
auf
einen
verbesserten
oder
verschlechterten
Gesundheitszustand
zu
schliessen;
notwendig
ist
in
diesem
Zusammenhang
vielmehr
eine
veränderte
Befundlage
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_255/2024
vom
27.
Januar
2025
E.
4.1
mit
Hinweisen).
Liegt
in
diesem
Sinne
ein
Revisionsgrund
vor,
ist
der
Rentenanspruch
in
recht licher
und
tatsächlicher
Hinsicht
umfassend
(«allseitig»)
zu
prüfen,
wobei
keine
Bindung
an
frühere
Beurteilungen
besteht
(BGE
144
I
103
E.
2.1,
141
V
9
E.
2.3;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_255/2024
vom
27.
Januar
2025
E.
4.1,
je
mit
Hinweisen). 1.4
Gemäss
Art.
53
Abs.
2
ATSG
kann
der
Versicherungsträger
auf
formell
rechts kräftige
Verfügungen
oder
Einspracheentscheide
zurückkommen,
wenn
diese
zweifellos
unrichtig
sind
und
wenn
ihre
Berichtigung
von
erheblicher
Bedeutung
ist.
Die
Voraussetzungen
gemäss
Art.
53
Abs.
2
ATSG
sind
praxisgemäss
nach
der
Aktenlage
zu
beurteilen,
wie
sie
sich
im
Zeitpunkt
des
Erlasses
der
in
Wiedererwägung
zu
ziehenden
Verfügung
-
hier
vom
19.
Dezember
2017
-
dargeboten
hat.
Nach
der
Rechtsprechung
ist
das
Erfordernis
der
zweifellosen
Unrichtigkeit
in
der
Regel
erfüllt,
wenn
eine
Leistungszusprechung
aufgrund
falsch
oder
unzutreffend
verstandener
Rechtsregeln
erfolgt
war
oder
wenn
massgebliche
Bestimmungen
nicht
oder
unrichtig
angewandt
wurden .
Eine
zweifellose
Unrichtigkeit
der
ursprünglichen
Rentenverfügung
kann
auch
bei
unrichtiger
Feststellung
im
Sinne
der
Würdigung
des
Sachverhalts
gegeben
sein.
Darunter
fällt
insbesondere
eine
unvollständige
Sachverhaltsabklärung
aufgrund
einer
klaren
Verletzung
des
Untersuchungsgrundsatzes.
Zweifellose
Unrichtigkeit
meint
dabei,
dass
kein
vernünftiger
Zweifel
an
der
(von
Beginn
weg
bestehenden)
Unrichtigkeit
der
Verfügung
möglich,
also
einzig
dieser
Schluss
denkbar
ist .
Soweit
ermessensgeprägte
Teile
der
Anspruchsprüfung
vor
dem
Hintergrund
der
Sach-
und
Rechtslage
einschliesslich
der
Rechtspraxis
im
Zeitpunkt
der
rechts kräftigen
Leistungszusprechung
in
vertretbarer
Weise
beurteilt
worden
sind,
scheidet
die
Annahme
zweifelloser
Unrichtigkeit
indes
aus
( Urteil
des
Bundes gerichts
8C_42/2024
vom
9.
Juli
2024
E.
4.4.1
mit
Hinweisen).
Liegt
in
diesem
Sinne
ein
Rückkommenstitel
vor,
so
gilt
es
grundsätzlich,
mit
Wirkung
ab
jetzt
und
für
die
Zukunft
(ex
nunc
et
pro
futuro)
einen
rechts konformen
Zustand
herzustellen.
Dabei
ist
auf
der
Grundlage
eines
richtig
und
vollständig
festgestellten
Sachverhalts
der
Invaliditätsgrad
im
Zeitpunkt
der
Verfügung
über
die
Herabsetzung
oder
Aufhebung
einer
Rente
zu
ermitteln
(vgl.
Art.
85
Abs.
2
in
Verbindung
mit
Art.
88bis
Abs.
2
IVV;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_42/2024
vom
9.
Juli
2024
E.
4.4.2
mit
Hinweisen) . 1.5
Invalidität
ist
die
voraussichtlich
bleibende
oder
längere
Zeit
dauernde
ganze
oder
teilweise
Erwerbsunfähigkeit
(Art.
8
Abs.
1
ATSG).
Erwerbsunfähigkeit
ist
der
durch
Beeinträchtigung
der
körperlichen,
geistigen
oder
psychischen
Gesundheit
verursachte
und
nach
zumutbarer
Behandlung
und
Eingliederung
verbleibende
ganze
oder
teilweise
Verlust
der
Erwerbsmöglichkeiten
auf
dem
in
Betracht
kommenden
ausgeglichenen
Arbeitsmarkt
(Art.
7
Abs.
1
ATSG).
Für
die
Beurtei lung
des
Vorliegens
einer
Erwerbsunfähigkeit
sind
ausschliesslich
die
Folgen
der
gesundheitlichen
Beeinträchtigung
zu
berücksichtigen.
Eine
Erwerbsunfähigkeit
liegt
zudem
nur
vor,
wenn
sie
aus
objektiver
Sicht
nicht
überwindbar
ist
(Art.
7
Abs.
2
ATSG). 1.6
Anspruch
auf
eine
Rente
haben
gemäss
Art.
28
Abs.
1
IVG
Versicherte,
die: a.
ihre
Erwerbsfähigkeit
oder
die
Fähigkeit,
sich
im
Aufgabenbereich
zu
betäti gen,
nicht
durch
zumutbare
Eingliederungsmassnahmen
wieder
herstellen,
erhalten
oder
verbessern
können; b.
während
eines
Jahres
ohne
wesentlichen
Unterbruch
durchschnittlich
mindes tens
40
%
arbeitsunfähig
(Art.
6
ATSG)
gewesen
sind;
und c.
nach
Ablauf
dieses
Jahres
zu
mindestens
40
%
invalid
(Art.
8
ATSG)
sind. Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). 1.7
Invalide
oder
von
einer
Invalidität
(Art.
8
ATSG)
bedrohte
Versicherte
haben
gemäss
Art.
8
Abs.
1
IVG
Anspruch
auf
Eingliederungsmassnahmen,
soweit: a.
diese
notwendig
und
geeignet
sind,
die
Erwerbsfähigkeit
oder
die
Fähig keit,
sich
im
Aufgabenbereich
zu
betätigen,
wieder
herzustellen,
zu
erhal ten
oder
zu
verbessern;
und b.
die
Voraussetzungen
für
den
Anspruch
auf
die
einzelnen
Massnahmen
erfüllt
sind.
Die
Eingliederungsmassnahmen
bestehen
gemäss
Abs.
3
in
medizinischen
Massnahmen
(lit.
a),
Beratung
und
Begleitung
(lit.
a bis ),
Integrationsmassnahmen
zur
Vorbereitung
auf
die
berufliche
Eingliederung
(lit.
a ter ),
Massnahmen
berufli cher
Art
(lit.
b)
und
in
der
Abgabe
von
Hilfsmitteln
(lit.
d). 1. 8
Versicherungsträger
und
das
Sozialversicherungsgericht
haben
die
Beweise
frei,
das
heisst
ohne
Bindung
an
förmliche
Beweisregeln,
sowie
umfassend
und
pflichtgemäss
zu
würdigen.
Für
das
Beschwerdeverfahren
bedeutet
dies,
dass
das
Sozialversicherungsgericht
alle
Beweismittel,
unabhängig
davon,
von
wem
sie
stammen,
objektiv
zu
prüfen
und
danach
zu
entscheiden
hat,
ob
die
verfügbaren
Unterlagen
eine
zuverlässige
Beurteilung
des
streitigen
Rechtsanspruches
gestatten.
Insbesondere
darf
es
bei
einander
widersprechenden
medizinischen
Berichten
den
Prozess
nicht
erledigen,
ohne
das
gesamte
Beweismaterial
zu
würdigen
und
die
Gründe
anzugeben,
warum
es
auf
die
eine
und
nicht
auf
die
andere
medizinische
These
abstellt
(BGE
125
V
351
E.
3a).
Hinsichtlich
des
Beweiswertes
eines
Arztberichtes
ist
entscheidend,
ob
er
für
die
streitigen
Belange
umfassend
ist,
auf
allseitigen
Untersuchungen
beruht,
auch
die
geklagten
Beschwerden
berücksichtigt,
in
Kenntnis
der
Vorakten
(Anamnese)
abgegeben
worden
ist,
in
der
Beurteilung
der
medizinischen
Zusammenhänge
und
Situation
einleuchtet
und
ob
die
Schlussfolgerungen
des
Experten
begründet
sind.
Zudem
muss
der
Arzt
über
die
notwendigen
fachlichen
Qualifikationen
verfügen.
Ausschlaggebend
für
den
Beweiswert
ist
grundsätzlich
weder
die
Herkunft
eines
Beweismittels
noch
die
Bezeichnung
der
eingereichten
oder
in
Auftrag
gegebenen
Stellungnahme
als
Bericht
oder
Gutachten
(BGE
134
V
231
E.
5.1,
125
V
351
E.
3a;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_225/2021
vom
10.
Juni
2021
E.
3.2,
je
m.w.H.). 2. 2.1
Die
Beschwerdegegnerin
führte
zur
Begründung
der
angefochtenen
Verfügung
aus
(Urk.
2),
g emäss
Gutachten
der
E.___
vom
13.
Juli
2022
liege
keine
gesundheitliche
Einschränkung
mehr
vor.
In
einer
angepassten
Tätigkeit
ohne
Überkopfarbeiten,
Krafteinsatz
und
repetitive
Anstrengungen
des
linken
Armes
sowie
in
einfachen,
ruhigen
Tätigkeiten
in
einem
s tabilen
beruflichen
Umfeld
sei
der
Beschwerdeführer
zu
100
%
arbeitsfähig.
Die
chronische
Schmerzstörung
sei
bei
der
Rentenzusprache
schwerwiegender
gewesen
als
aktuell,
somit
sei
eine
Veränderung
der
gesundheitlichen
Situation
ausgewiesen.
Die
Lernbehinderung
stehe
weiterhin
im
Vordergrund,
sie
stelle
eine
seit
der
Kindheit
vorhandene
Einschränkung
dar
und
sei
bis
heute
stabil
ausgeprägt
(S.
2
oben) .
Aufgrund
der
verbesserten
gesundheitlichen
Situation
bestehe
in
einer
angepassten
(Hilfsar beiter-)
Tätigkeit
–
wie
etwa
der
bisherigen
Tätigkeit
im
Bereich
Lackierung
-
keine
Einschränkung
mehr.
Die
gesundheitliche
Situation
ha be
sich
seit
mindestens
August
2022
verbessert,
es
bestehe
eine
volle
Arbeitsfähigkeit
in
der
bisherigen
und
einer
angepassten
Tätigkeit
und
daher
kein
Anspruch
mehr
auf
Rentenleistungen.
Ein
Anspruch
auf
Eingliederungsmassnahmen
bestehe
nicht,
da
der
Rentenanspruch
noch
nicht
15
Jahre
angedauert
habe
und
der
Beschwer deführer
noch
nicht
55
Jahre
alt
sei
(S.
2
Mitte).
Hinsichtlich
der
linksseitige n
Schulter problematik
sei
aktuell
von
ein em
eher
tiefe n
Leidensdruck
auszugehen .
Die
eingeschränkten
kognitiven
Reserven
verringerten
die
Möglichkeiten
beruflicher
Entfaltung,
was
jedoch
bereits
vorbestehend
der
Fall
gewesen
sei.
In
einer
entsprechend
angepassten
Tätigkeit
sei
von
einer
vollen
Arbeitsfähigkeit
auszugehen .
Das
Potential
für
derartige
Tätigkeiten
sei
auch
in
der
Observation
festgestellt
worden
(S.
2
unten). 2.2
Der
Beschwerdeführer
machte
demgegenüber
geltend
(Urk.
1),
bei
der
Berentung
hätten
-
abgesehen
von
der
intellektuellen
Schwäche
-
keine
( anderen )
medizini schen
Kriterien
im
Vordergrund
gestanden,
sondern
die
Tatsache,
dass
bei
ihm
nach
einer
Abklärung
im
B.___
und
verschiedenen
Eingliederungsversuchen
kein
Eingliederungspotential
in
den
ersten
Arbeitsmarkt
vorhanden
gewesen
sei
(S.
11
Mitte).
Das
von
der
Mobiliar
eingeholte
Gutachten
der
E.___
erfülle
die
Anforderungen
an
ein
sozialversicherungsrechtliches
Revisionsgutachten
aus
näher
dargelegten
Gründen
nicht
(S.
14
ff. ) .
Selbst
wenn
dem
Gutachten
der
E.___
Beweiswert
zukäme,
würde
dies
nichts
daran
ändern,
dass
aus
medizinischer
Sicht
einzig
die
intellektuelle
Schwäche
zur
Berentung
Anlass
gegeben
habe,
welche
unverändert
geblieben
sei
und
nach
wie
vor
vorliege
(S.
16
Mitte).
Eine
erhebliche
geänderte
Befundlage
könne
dem
Gutachten
im
Vergleich
mit
dem
Berentungszeitpunkt
vom
Dezember
2017
gerade
nicht
entnommen
werden
(S.
16
unten) .
Auch
in
der
RAD-Beurteilung
werde
eine
seit
der
früheren
Beurteilung
eingetretene
tatsächliche
Veränderung
nicht
dargelegt
(S.
17
Mitte).
Eine
Verbesserung
der
–
gar
nicht
rentenrelevanten
–
chronischen
Schmerzstörung
im
Sinne
einer
erheblich
veränderten
Befundlage
sei
nicht
ausgewi esen,
womit
kein
Revisionsgrund
vorliege
(S.
17
unten).
Sollte
ein
Revisionsgrund
bejah t
werden ,
sei
die
Beschwerdegegnerin
zu
verpflichten,
ihn
vor
einer
allfälligen
Aufhebung
der
Rente
mittels
beruflicher
Massnahmen
einzugliedern.
Dies
im
Sinne
einer
Ausnahme
zur
55-15-Regel,
welche
in
seinem
Fall
nicht
erfüllt
sei
(S.
18
oben).
Es
sei
ihm
–
aus
näher
dargelegten
Gründen
(S.
18
ff.)
-
nicht
zumutbar,
das
medizinisch-theoretisch
ausgewiesene
Leistungspotential
mittels
Eigenanstren gung
auszuschöpfen
und
sich
somit
selbst
einzugliedern
(S.
18
unten).
Die
Gründe
dafür
seien
im
Gesundheitsschaden
zu
sehen
(S.
20
unten). 2.3
In
der
Beschwerdeantwort
(Urk.
1 0 )
machte
die
Beschwerdegegnerin
im
Sinne
einer
Eventualbegründung
geltend,
die
Rentenzusprache
habe
–
aus
näher
darge legten
Gründen
(S.
2
oben)
–
auf
unvollständigen
Abklärungen
basiert .
Zudem
sei
lediglich
eine
aus
neuropsychologischer
Sicht
gestellte
Diagnose
berück sichtigt
worden,
was
nicht
zulässig
sei.
Es
fehle
an
einem
psychiatrischen
oder
neurologischen
Substrat
und
damit
an
jeglicher
Grundlage
für
eine
invaliden versicherungsrechtliche
Anerkennung
der
neuropsychologisch
attestierten
Arbeitsu n fähigkeit.
Zudem
bestünden
–
aus
näher
dargelegten
Gründen
-
begründete
Zweifel
an
der
damaligen
RAD-Stellungnahme ,
in
welcher
der
gutachterlichen
Einschätzung
nicht
gefolgt
und
fachfremd
eine
eigene
Ein schätzung
vorgenommen
worden
sei.
Die
Verfügung
vom
19.
Dezember
2017
sei
demnach
zweifellos
unrichtig
und
daher
mit
der
substituierten
Begründung
der
Wiedererwägung
zu
schützen
(S.
2
unten) . 2.4
Replikweise
(Urk.
17)
bekräftigte
der
Beschwerdeführer
seinen
Standpunkt,
wonach
das
Gutachten
der
E.___
d i e
Anforderungen
der
Rechtsprechung
an
ein
Revisionsgutachten
nicht
erfülle
(S.
4
Ziff.
10) .
Die
Rentenaufhebung
beruhe
auf
einer
neuen,
anderen
E i n s chätzung
eines
seit
Jahren
unveränderten
Gesund heitszustandes
–
sow eit
dieser
für
die
Berentung
relevant
gewesen
sei
–
und
sei
damit
nicht
zulässig
(S.
4
Ziff.
11). 2.5
Strittig
und
zu
prüfen
ist,
ob
die
am
26.
März
2024
verfügte
Aufhebung
der
dem
Beschwerdeführer
seit
dem
4.
Oktober
2016
ausgerichteten
ganzen
Rente
rechtens
ist. 3. 3. 1
Im
Zeitpunkt
der
Rentenzusprache
mit
Verfügung
vom
19.
Dezember
2 017
(Urk.
12/148)
präsentierte
sich
die
Aktenlage
im
Wesentlichen
wie
folgt:
3. 2
Dr.
med.
F.___ ,
Facharzt
für
Allgemeine
Innere
Medizin,
berichtete
am
21.
Juli
2014
über
die
nach
dem
Ereignis
vom
12.
Juni
2014
erfolgte
Erstbe handlung
des
Beschwerdeführers
vom
18.
Juni
2014
(Urk.
12/100/23).
Er
verwies
unter
anderem
auf
den
Befund
der
Magnetresonanztomographie
(MRI)
des
linken
Schultergelenks
vom
3.
Juli
2014
(Ziff.
4 ;
vgl.
Urk.
12/100/12 )
und
nannte
als
Diagnose
eine
Kapselsynovialitis
im
A kromioklavikulargelenk
(AC-Gelenk) ,
differentialdiagnostisch
(DD)
posttraumatisch
bedingt
(Ziff.
5).
3.3
Von
Seite n
der
behandelnde n
Ärzte
der
K linik
H.___
wurden
zu nächst
eine
beginnende
Omarthrose
und
eine
AC-Gelenksarthropathie
( Bericht
vom
23.
Oktober
2014 ,
Urk.
12/ 24/5-6 )
und
sodann
–
davon
abweichend
-
ein
subacromiales
Impingement
mit
subacromialer
Begleitbursitis
der
adominanten
linken
Schulter
( Bericht
vom
18.
Dezember
2014,
Urk.
12/ 106/7-8;
vgl.
auch
Urk.
12/106 /4
oben )
diagnostiziert.
Le tzterem
schloss
sich
der
vom
Beschwerde führer
für
eine
Zweitmeinung
konsultierte
Dr.
med.
I.___ ,
Facharzt
für
Orthopädische
Chirurgie
und
Traumatologie
des
Bewegungsapparates,
Klinik
J.___ ,
im
Bericht
vom
1.
Oktober
2015
( Urk.
12/100/115 -116 )
an .
Zur
Arbeitsfähigkeit
führte
Dr.
I.___
aus,
mittel-
bis
langfristig
werde
der
Beschwer deführer
für
schwere
körperliche
Tätigkeiten
über
Brustniveau
nicht
mehr
einsatzfähig
sein.
Für
leichtere
Tätigkeiten
auf
Brust-
und
Gürtelnivea u
sollte
unter
Verbesserung
der
Schultersymptomatik
wahrscheinlich
wieder
eine
100%ige
Einsatzfähigkeit
möglich
sein
(S.
2
unten). 3. 4
Im
Schlussbericht
vom
1.
Oktober
2015
über
die
A.___ -Abklärung
im
B.___
(Urk.
12/63)
wurde
ausgeführt,
unter
behinderungsbedingten
Voraussetzungen
sei
der
Beschwerdeführer
eingliederungsfähig
(S.
6
unten ).
Die
beruflichen
Einsatzmöglichkeiten
beschränkten
sich
im
Wesentlichen
auf
einfache,
leichtere
handwerkliche
Tätigkeiten.
In
einer
leidensangepassten
Tätigkeit
sei
zurzeit
ein
vollzeitiges
Arbeitspensum
zu
erwarten,
mit
einer
uneingeschränkten
Leistungs fähigkeit
im
Rahmen
seiner
knappen
kognitiven
Möglichkeiten.
Es
bestehe
der
Eindruck,
dass
eine
gewisse
-
in
Anbetracht
der
geringen
in t ellektuellen
Fähi g ke i ten
vers t ändliche
-
Neigung
zur
Somatisierung
vorhanden
sei.
Überfor derungen
sollten
deshalb,
da
sie
schmerzvers t ärkend
wirkten,
vermieden
werden
(S.
7
Mitte).
Als
behinderungsangepasste
Tätigkeiten
denkbar
seien
Kleinku rierdienste
wie
beispielsweise
Pizzakurier,
Labortransporte
o der
Ähn liches.
Ebenso
seien
einfache
Tätigkeiten
in
der
Industrie,
wie
zum
Beispiel
Montage,
Produktion,
Verpackung,
Versand
usw. ,
möglich,
wobei
Überkopf arbeiten
sowie
ein
Krafteinsatz
und
repetitive
Anstrengungen
des
linken
Arms
nicht
mehr
möglich
seien
(S.
7
unten ) .
Die
berufliche
Reintegration
werde
erschwert
durch
schwache
schulische
Leistungen,
welche
dem
Beschwerdeführer
bewusst
seien
und
ihn
belasteten
(S.
6
Mitte ).
Im
Abklärungsverlauf
habe
sich
herausgestellt,
dass
der
Beschwerdeführer
die
intellektuell-schulischen
Voraus setzungen
für
eine
zweijährige
berufliche
Grundbildung
mit
eidgenössischem
Berufsattest
(EBA)
nic ht
mitbringe
(S.
4
oben). 3. 5
Im
Zwischenbericht
der
Stiftung
C.___
vom
20.
Juli
2016
über
das
Coaching
im
Rahmen
des
Trainingsarbeitsplatzes
beim
Verein
D.___
(Urk.
12/ 92 )
wurde
ausgeführt,
nach
einer
zweiwöchigen
Einführung
habe
sich
herausgestellt,
dass
der
Beschwerdeführer
nicht
als
Fahrer
eingesetzt
werden
könne.
Es
sei
ihm
nicht
möglich
gewesen,
sich
Strecken
zu
merken,
und
mit
einem
Navigationsgerät
habe
er
sich
nicht
gleichzeitig
auf
die
Strasse
konzentrieren
können.
Daher
seien
ihm
Arbeiten
eines
Betriebsmitarbeiters
-
wie
zum
Beispiel
Autos/Lager
kon trollieren
und
auffüllen,
Fahrzeuge
polieren,
Unterstützung
des
Facility
Manage ments
etc.
-
zugewiesen
worden.
Da
nur
für
zwei
Tage
Arbeiten
angefallen
seien,
sei
das
Pensum
auf
40
%
reduziert
worden.
Die
Arbeits tätigkeiten
könnten
den
körperlichen
Einschränkungen
des
Beschwerdeführers
angepasst
werden.
Der
Vorgesetzte
sehe
den
Einsatz
bisher
positiv.
Die
Arbeitsqualität
des
Beschwer deführers
sei
bei
Routinearbeiten
sehr
gut .
Er
arbeite
zuverlässig,
sei
pünktlich
und
einsatzwillig.
Sein
Tempo
werde
allerdings
als
nicht
geeignet
für
den
ersten
Arbeitsmarkt
eingeschätzt .
Seine
Konzentration
sei
bei
Hitze
und
Schmerzen
eingeschränkt,
es
sei
ihm
aber
grundsätzlich
möglich,
sich
über
Stunden
zu
konzentrieren.
Ausserdem
sei
er
teilweise
so
von
der
aktuellen
Arbeit
absorbiert,
dass
er
nichts
um
sich
herum
wahrnehme
und
dadurch
nicht
flexibel
reagieren
könne
(S.
1
unten).
Der
Beschwerdeführer
möchte
gerne
im
ersten
Arbeitsmarkt
arbeit en .
Eine
Möglichkeit
könnte
eine
Tätigkeit
im
Bereich
der
Aufbereitung
in
einer
grossen
Autogarage
oder
Autovermietung
sein .
Allerdings
sei
unklar,
ob
er
mit
seinen
Einschränkungen
den
Anforderungen
entsprechen
könnte
(S.
2
oben).
Im
Schlussbericht
der
Stiftung
C.___
vom
7.
Oktober
2016
(Urk.
12/103)
wurde
ausgeführt,
der
Vorgesetzte
des
Beschwerdeführers
habe
bestätigt,
dass
dieser
ein
sehr
zuverlässiger
Mitarbeiter
sei,
der
die
ihm
aufgetragenen
(Routine-)
Arbeiten
gut
erledigt
habe.
Für
die
Anforderungen
des
ersten
Arbeitsmarktes
mangle
es
ihm
jedoch
aufgrund
seiner
Einschränkungen
an
Tempo,
Konzentration
und
Flexibilität.
Mitte
September
2016
sei
in
Absprache
mit
der
fall zuständigen
Eingliederungsfachperso n
der
Beschwerdegegnerin
beschlossen
worden,
auf
eine
allfällige
Fortsetzung
des
Trainings
zu
verzichten,
da
aufgrund
der
bisherigen
Eindrücke
die
Arbeitsfähigkeit
nicht
ausreichend
ausgewiesen
sei ,
und
man
habe
den
Auftrag
erhalten,
nach
Arbeitsmöglichkeiten
im
geschützten
Rahmen
zu
suchen . 3.6
Im
Verlaufsprotokoll
zur
Berufsberatung
vom
13.
September
2016
(Urk.
12/97)
führte
die
fallzuständige
Eingliederungsfachperson
der
Beschwerdegegnerin
au s ,
im
Sinne
einer
praktischen
Umschulung
sei
der
Beschwerdeführer
bei
der
Stellensuche
und
im
Anschluss
mit
Taggeldern
während
eines
Praktikums
unterstützt
worden.
Leider
habe
sich
im
Praktikum
herausgestellt,
dass
das
gemäss
A.___ -Abklärung
ausgewiesene
Eingliederungspotential
sehr
gering
sei
und
wohl
nicht
verwertet
werden
könne.
Der
Beschwerdeführer
erbringe
in
einer
kaum
gefragten
Nischentätigkeit
(Autoreinigung)
nicht
einmal
40
%
Leistung .
Die
Umschulung
werde
deshalb
abgeschlossen
und
die
Rente
geprüft
(S.
2). 3. 7
Am
13.
Januar
2017
(Urk.
12/113/1-2)
berichtete
Dr.
med.
K.___,
Facharzt
für
Orthopädische
Chirurgie,
Klinik
L.___ ,
bei
welchem
der
Beschwer deführer
aufgrund
der
linksseitigen
Schulterproblematik
ab
1 1 .
Februar
2015
in
Behandlung
stand
(vgl.
Urk.
12/113/6-7 ).
Als
Diagnose
nannte
er
ein
sub acro miales
Impingement
Schulter
links
(S.
1
oben ).
Er
führte
aus,
den
Beschwerde führer
sporadisch,
so
etwa
alle
zwei
Monate,
zu
sehen.
Er
habe
ihm
regelmässig
Physiotherapieverordnungen
ausgestellt,
da
er
im
Alltag
weitgehend
beschwer defrei
gewesen
sei,
die
linke
Schulter
aber
nicht
mehr
im
Sinne
der
zuvor
aus g eübten
beruflichen
Tätigkeit
habe
gebrauchen
können
(S.
1
Mitte) .
Ohne
weitere
Abklärungen
b ei
klarer
Diagnose
habe
er
ihn
für
die
zuvor
ausgeübte
berufliche
Tätigkeit
immer
wieder
zu
100
%
und
dann
zu
50
%
arbeitsunfähig
erklären
müssen .
Von
einer
operativen
Behandlung
rate
er
aufgrund
der
Gesamtsituation
ab
(S.
1
unten). 3. 8
RAD-Arzt
Dr.
med.
M.___ ,
Facharzt
für
Chirurgie,
führte
in
seiner
Stellungnahme
vom
16.
März
2017
(Urk.
12/124
S.
5-6)
aus,
a us
somatisch-medizinischer
Sicht
sollten
bei
vorgeschädigter
Schulter
Tätigkeiten
mit
häufigen
Schlägen
und
Vibrationseinwirkungen
auf
die
linke
Schulter
sowie
Überkopf arbeiten
und
Arbeiten
in
ständiger
Armvorhalteposition,
insbesondere
repetitive
Tätigkeiten
mit
Belastung
des
linken
Armes ,
nicht
mehr
ausgeübt
werden
(S.
5
unten,
S.
6
oben) .
Vermieden
werden
sollte n
d as
Heben,
Tragen
und
Trans portieren
von
Lasten
über
5
bis
8
kg
( unter
ungünstigen
Hebeln )
und
über
20
kg
in
günstiger
Belastungsposition
( körpernah ,
bis
Lendenhöhe ) .
Leichte
(ange passte)
Tätigkeiten
ohne
Heben,
Tragen
und
Transportieren
von
mittel schweren
und
schweren
Lasten,
ohne
(beidseitiges)
Arbeiten
in
Armvorhalte position
und
Überkopfarbeiten,
seien
medizinisch-theoretisch
weiterhin
zumut bar.
Zur
Abklä rung
des
kognitiven
Gesundheitszustandes
sei
eine
neuropsycho logische
Begutachtung
notwendig
(S.
6
oben). 3. 9
In
seinem
am
14.
Juni
2017
erstattete n
neuropsychologischen
Gutachten
(Urk.
12/122)
führte
lic.
phil.
N.___ ,
Fachp sychologe
FSP,
aus,
beim
Beschwerdeführer
verursache
ein
Impingement-Syndrom
der
Schulter
auch
ohne
Belastung
der
Schulter
Schmerzen,
was
aufgrund
des
fehlenden
somatischen
Korrelats
eine
anhaltende
somatische
Schmerzstörung
nahelege.
Mehrere
–
im
Einzelnen
näher
dargelegte
–
Merkmale
sprächen
für
die
Diagnose
(S.
20
oben).
Das
neuropsychologische
Profil
habe
ein
deutliches
Bild
eines
dysexekutiven
Syndroms
infolge
unzureichender
Problemanalyse,
der
Störung
des
voraus schauenden
Planens
und
der
Problemlösefähigkeit
in
unstrukturierten
Situa tionen
ergeben
(S.
20
Mitte).
Diese
mindestens
seit
der
Primarschule
bestehende
neuropsychologische
Störung
habe
in
den
bisherigen
Eingliederungs versuchen
zu
erheblichen
Einschränkungen
geführt,
auch
im
praktischen
Bereich,
und
habe
auch
eine
EBA-Ausbildung
verhindert.
Die
bisherige
Tätigkeit
als
Autolackierer
dürfte
aufgrund
der
guten
Arbeitsqualität
bei
Routinearbeiten
jahrelang
bestanden
haben.
Trotz
Redseligkeit
des
Beschwerdeführers
seien
das
Sprach verständnis
und
die
Fähigkeit
zu
b enenne n
unterdurchschnittlich
gewesen.
Die
allgemeine
Intelligenz
sei
unterdurchschnittlich
(IQ
80-9 0 ),
aber
nicht
vermindert
gewesen
(S.
20
unten).
Zu
stellen
seien
folgende
Diagnosen
(S.
21
Ziff.
5):
anhaltende
somatoforme
Schmerzstörung
(ICD-10
F45.40) ;
sonstige
orga nische
Persönlichkeits-
und
Verhaltensstörungen
aufgrund
einer
Krankheit,
Schädigung
oder
Funktionsstörung
des
Gehirns:
Dysexekutives
Syndrom
unklarer
Genese
(ICD-10
F07.8 ).
Das
dysexekutive
Syndrom
sei
eine
isolierte
neuropsychologische
«Werkzeug»-Störung
mit
erheblicher
Wirkung
auf
das
Funktionsniveau
in
Bezug
auf
das
Verhalten
und
Erleben
der
betroffenen
Person.
Diese
Funktionsstörung
erkläre
den
stark
behindernden
Charakter
der
Defizite
des
Beschwerdeführers,
inklusive
im
praktischen
Bereich.
Dennoch
seien
seine
Affektregulation,
sein
Sozialverhalten
und
seine
Kritikfähigkeit
nicht
gleicher massen
eingeschränkt,
sodass
einfache
Arbeiten
unter
qualifizierter
Supervision
ausgeführt
werden
könnten.
Eine
anhaltende
somatoforme
Schmerzstörung
schränke
die
Einsetz barkeit
des
Beschwerdeführers
zusätzlich
ein,
reagiere
er
doch
auf
generelle
Anforderungen
mit
einer
Schmerzzunahme.
In
einer
ange passten
Tätigkeit,
ohne
Belastung
der
linken
Schulter,
jedoch
unter
fachkundiger
Supervision ,
und
wegen
der
hohen
Leistungsmotivation
und
guter
Anpassung
im
Alltag
könne
von
einer
Restarbeitsfähigkeit
von
10
%
bis
30
%
ausgegangen
werden
(S.
21
Ziff.
6).
Für
die
Rehabilitation
des
Beschwerdeführers
komme
einem
geschützten
Arbeitsplatz
mit
fachgerechter
Supervision
grosse
Bedeutung
zu
(S.
21
Ziff.
7). 3. 10
RAD-Arzt
Dr.
M.___
(vorstehend
E.
3. 8 )
führte
in
seiner
Stellungnahme
vom
21.
Juni
2017
(Urk.
12/124/6-7)
aus,
die
im
neuropsychologischen
Gutachten
gestellte
Diagnose
einer
anhaltenden
somatoformen
Schmerzstörung
sei
nicht
nachvollziehbar.
Es
lägen
somatische
Ursachen
für
die
Schmerzen
im
Bereich
der
linken
Schulter
vor.
Diese
hätten
zum
Abbruch
der
bisherigen
Tätigkeit
im
Lackier-
und
Industriespritzwerk
geführt.
Aufgrund
der
gutachterlich
nachge wiesenen
kognitiven
Einschränkung
durch
das
dysexekutive
Syn d rom
nachvoll ziehb a r
sei,
dass
der
Beschwerdeführer
die
Ausbildung
zum
Carchauffeur
habe
abbrechen
müssen
(S.
6
unten) .
Die
e infache
und
repetitive
Tätigkeit
im
Lackier-
und
Industriespri t zwerk ,
welche
wegen
der
Überkopftätigkeit
nicht
mehr
ausgeübt
werden
könne,
habe
er
aber
auch
mit
seine n
kognitiven
Einschrän kungen
gut
ausüben
können.
Somit
sei
die
gutachterliche
Einschätzung
einer
10-
bis
30%igen
Arb eit sfähigkeit
in
angepasster
Tätigkeit
nicht
nachvollziehbar
(S.
6
unten,
S.
7
oben) .
Aus
dem
Gutachten
ergebe
sich
eine
hohe
Leistungsmotivation
und
eine
gute
Anpassung
im
Alltag.
So
sollte
aufgrund
der
Kenntnis
des
Dysexekutiv-Syndroms
eine
nochmalige
Potentialabklärung
mit
g lei chzeitiger
Hilfestellung
und
Begleitung
bei
der
Eingliederung
erfolgen
für
einen
Nischenarbeitsplatz.
Denkbar
wären
zum
Beispiel
einfache,
klar
strukturierte,
immer
wiederkehrende
leichte
Tätigkeiten
ohne
Belastung
der
linken
Schulter,
zum
Beispiel
als
Küchenhilfe
(Gemüse
putzen
in
einer
Pizzeria).
Wichtig
sei
aber
bei
der
erneuten
Potentialabklärung,
dass
eine
regelmässige
Hilfestellung
und
Begleitung
erfolge.
Sollten
diese
Massnahmen
nicht
möglich
sein,
wäre
nur
noch
eine
Tätigkeit
im
Rahmen
eines
geschützten
Arbeitsplatzes
möglich
(S.
7
oben). 3. 11
In
einer
im
Feststellungsblatt
der
Beschwerdegegnerin
vom
13.
Juli
2017
(Urk.
12/124)
festgehaltenen
«Stellungnahme
Gatekeeping»
vom
23.
Juni
2017
wurde
folgendes
ausgeführt
(S.
7
Mitte) : «Der
Kunde
brachte
gemäss
Bericht
vom
Sept/2016
in
einem
Praktikum
nicht
mal
40%
Leistung.
Eine
Potentialabklärung
unter
den
im
G A
geschilderten
Bedingungen
gibt
es
nicht.
Die
beschriebenen
Tätigkeiten
können
nicht
vermittelt
werden.
Geschützter
Rahmen
ist
angezeigt.
Aktuell
keine
Aufnahme
von
BM
sinnvoll.»
In
einer
ebenfalls
im
Feststellungsblatt
festgehaltenen
«Stellungnahme
PTL»
(wohl:
Prozessteamleitung)
vom
12.
Juli
2017
wurde
folgendes
ausgeführt
(S.
7
unten): « Gemäss
Gutachten
Seite
21
ist
eine
fachkundige
Supervision
und
gute
Anpassung
im
Alltag
ei ne
Restarbeitsfähigkeit
von
10
bis
30%
ausgewiesen.
Das
geschilderte
Profil
entspricht
einem
Tätigkeitsprofil
im
2.
AM.
Ausserdem
haben
die
Eingliederungsmassnahmen
gezeigt,
dass
der
Kunde
keine
40%
Leistung
erbringen
kann.
Auf
weitere
Abklärungen
wird
verzichtet,
Zusprache
einer
ganze
Rente.» 4. 4. 1
Im
Revisionsfragebogen
(Urk.
12/174 )
samt
Zusatzblatt
(Urk.
12/173)
gab
der
Beschwerdeführer
am
13.
Juli
2022
an,
die
linksseitige
Schulterproblematik
mit
Arthrose
und
Knorpelschädigung
halte
ihn
davon
ab,
einer
Arbeitstätigkeit
nachzugehen
(Urk.
12/173
Ziff.
1,
vgl.
auch
Ziff.
3-4
und
Ziff.
14).
Im
Übrigen
verwies
er
bei
der
Beantwortung
der
Fragen
mehrheitlich
auf
das
von
der
Mobiliar
in
Auftrag
gegebene
Gutachten
der
E.___
(Urk.
12/173
Ziff.
9-11,
Ziff.
15-16;
Urk.
12/174
Ziff.
3.3-4). 4.2
Das
psychiatrisch-neuropsychologische
Gutachten
der
E.___
wurde
am
13.
Juli
2022
von
Dr.
phil.
O.___ ,
Neuropsychologie
FSP,
und
Dr.
med.
P.___ ,
Facharzt
für
Psychiatrie
und
Neuropsychologie,
erstattet
(Urk.
12/182/2-33) .
Es
basiert
auf
den
von
der
Mobiliar
zur
Verfügung
gestellten
Akten ,
darunter
auch
Akten
der
Beschwerdegegnerin
(S.
3
ff.
Ziff.
1.1 ;
vgl.
auch
Urk.
12/182/34 ) ,
den
Angaben
des
Beschwerdeführers
und
den
fremdanam nestischen
Angaben
seiner
Mutter
(S.
11
ff.
Ziff.
2-3)
sowie
den
fachspezifischen
gutachterlichen
Untersuchungen
vom
5.
Juli
2022
(S.
16
ff.
Ziff.
4;
vgl.
S.
1
Mitte).
Die
Gutachter
verneinten
das
Vorliegen
von
Diagnosen
mit
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
auf
psychiatrischem
und
neuropsychologischem
Gebiet.
Als
Diagnosen
ohne
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
nannten
sie
eine
chronische
Schmerzstörung
mit
somatischen
und
psychischen
Faktoren
(ICD-10
F45.41)
sowie
eine
Lernbehinderung
(ICD-10
F81.9;
S.
24
Ziff.
6).
Der
psychiatrische
Gutachter
führte
aus,
im
Rahmen
der
Exploration
falle
auf,
dass
der
Beschwerdeführer
seit
dem
Ereignis
2014 ,
bei
dem
er
an
der
linken
Schulter
von
einem
Stahlkanal
verletzt
worden
sei,
anhaltende
Schmerzen
angebe,
welche
offenbar
nicht
vollumfänglich
durch
somatische
Befunde
zu
erklären
seien.
Mit
Blick
auf
die
mittlerweile
langjährige
Abstinenz
vom
Arbeitsmarkt
sowie
die
damit
verknüpften
Insuffizienzgefühle
des
Beschwerde führers,
welche
diametral
seiner
eher
narzisstischen
Persönlichkeitsstruktur
mit
vermehrtem
Geltungsbedürfnis
sowie
Kritikminderung
gegenüber
den
eigenen
Fähigkeiten
verknüpft
sei,
müsse
davon
ausgegangen
werden,
dass
psycho logische
Faktoren
massgeblich
an
der
weiteren
Ausgestaltung
und
Aufrechter haltung
des
chronischen
Schmerzsyndroms
beteiligt
seien.
Die
Diagnose
einer
chronischen
Schmerzstörung
mit
somatischen
und
psychologischen
Faktoren
(ICD-10
F45.41)
sei
aus
psychiatrischer
Sicht
daher
gerechtfertigt.
Eine
organische
Persönlichkeits-
und
Verhaltensstörung
aufgrund
einer
Krankheit,
Schädigung
oder
Funktionsstörung
des
Gehirns
(ICD-10
F07.8)
lasse
sich
aus
den
psychiatrischen
Befunden
nicht
ableiten
(S.
21
unten).
Berücksichtige
man
die
Ressourcen
des
Beschwerdeführer
in
seinen
psychischen
Grundfunktionen
des
Erlebens,
Handelns,
Gestaltens
und
Wollens,
so
müsse
festgehalten
werden,
dass
sich
aus
der
chronischen
Schmerzstörung
mit
somatischen
und
psychologischen
Faktoren
keine
Relevanz
für
die
Arbeitsfähigkeit
ergibt.
Auch
die
aus
psychiatrischer
Sicht
als
Lernbehinderung
einzustufende
niedrige
Intelligenz
erreiche
kein
Ausmass,
welches
eine
Arbeitsfähigkeit
des
Beschwerdeführers
ausschliessen
könne
(S.
22
oben).
Aus
psychiatrischer
Sicht
sei
er
in
der
angestammten
wie
auch
in
adaptierten
Tätigkeiten
in
der
Lage,
regelmässig
einer
Tätigkeit
nachzugehen.
Er
verfüge
über
ausreichende
Ressourcen,
um
einfache
geistige
Tätigkeiten
mit
geringen
Verantwortungsbereichen,
möglichst
gut
vorstrukturiert,
auszuüben.
Besondere
Anforderungen
im
Hinblick
auf
Zeitdruck
oder
Konfliktfähigkeit
seien
nicht
zu
stellen.
Denkbar
seien
beispielsweise
Pack-,
Montier-,
Sortier-,
Kommissionier-
oder
Etikettierarbeiten,
die
auch
ohne
Belastungen
des
linken
Schultergelenks
ausgeübt
werden
könnten.
Eine
Tätigkeit
als
Kurierfahrer
wäre
trotz
der
Eindrücke
in
der
beruflichen
Massnahme
auch
denkbar,
sofern
eine
solche
Tätigkeit
ohne
besonderen
Zeitdruck
verrichtet
werden
und
der
Beschwerdeführer
möglichst
ihm
bekannte
Strecken
zurücklegen
könne.
Denkbar
wären
auch
leichte
körperliche
Arbeiten,
bei
denen
der
Beschwerdeführer
beispielsweise
auf
dem
Betriebshof
einer
Fahrzeugvermietung
oder
dergleichen
die
Fahrzeuge
in
eine
Warteschlange
fahre
und
überprüfe,
ob
Fahrzeugpapiere
und
Ausstattung
vor
der
Vermietung
wieder
komplettiert
seien.
Denkbar
seie n
ferner
auch
einfache
vorbereitende
Arbeiten
in
einem
Lackier betrieb.
Solche
und
vergleichbare
Tätigkeiten
könne
der
Beschwerdeführer
aus
psychiatrischer
Sicht
8.5
Stunden
täglich
ausüben.
Seine
Leistungsfähigkeit
sei
dabei
nicht
eingeschränkt
(S.
22
Mitte).
Die
vorhandenen
Ressourcen
in
den
komplexen
Ich-Funktionen,
welche
sich
auch
im
Mini-ICF-APP
wiederspiegelten,
dokumentierten
einen
geringen
Schweregrad
der
chronischen
Schmerzs tör ung,
sodass
der
Beschwerdeführer
in
der
Lage
sei,
Willenskräfte
zu
mobilisieren,
um
etwaige
Hemmungen
gegenüber
einer
Arbeitsleistung
zu
überwinden
(S.
29
Ziff.
6.1).
Retrospektiv
betrachtet
habe
zu
keinem
Zeitpunkt
eine
Arbeitsunfähigkeit
aus
psychiatrischer
Sicht
bestanden
(S.
31
Ziff.
8.6).
Der
neuropsychologische
Gutachter
führte
aus,
die
jetzt
durchgeführte
Untersuchung
zeige,
dass
der
Beschwerdeführer
über
ein
eher
schwaches
intellek tuelles
Leistungsniveau
verfüge.
Das
niedrige
intellektuelle
Leistungsniveau
ziehe
sich
durch
fast
alle
kognitiven
Bereiche
hindurch.
Charakteristisch
sei,
dass
der
Beschwerdeführer
eher
einfache
Aufgaben
in
der
Regel
gut
bewältigen
könne,
dann
aber
überfordert
und
vermehrt
fehleranfällig
sei,
wenn
die
Aufgaben
komplexer
würden.
Da
die
Intelligenz
normalerweise
über
den
Lebenszyklus
stabil
bleibe,
sei
keine
erneute
Intelligenztestung
durchgeführt
worden.
Die
von
lic.
phil.
N.___
gemessene
Intelligenz
zwischen
80
und
90
IQ-Punkten
liege
zwar
im
unteren
Normbereich,
sei
aber
von
einer
krankheitswertigen
Intelli genzminderung
weit
entfernt.
Eine
spezifische
dysexekutive
Störung,
wie
sie
von
lic.
phil.
N.___
diagnostiziert
worden
sei,
könne
jetzt
nicht
bestätigt
werden .
Vielmehr
bestehe
ein
generell
vermindertes
Leistungsniveau
mit
Minderleis tungen
in
allen
wesentlichen
kognitiven
Bereichen.
Gesamthaft
sei
von
einer
Lernbehinderung
auszugehen,
das
heisse
von
einer
angeborenen
oder
durch
einen
Geburtsschaden
erworbenen
intellektuellen
Einschränkung.
Diese
Einschränkung
sei
seit
der
frühen
Kindheit
bis
heute
stabil,
mit
schulischen
Schwierigkeiten,
einer
beruflichen
Ausbildung
auf
Anlehr-Niveau
und
einer
beruflichen
Tätigkeit
in
einer
intellektuell
einfachen
Arbeit.
Neues
zu
lernen
falle
dem
Beschwerdeführer
schwer,
wie
die
diversen
beruflichen
Abklärungen
und
Wiedereingliederungs versuche
der
Beschwerdegegnerin
gezeigt
hätten.
Mit
diesen
intellektuellen
Einschränkungen
sei
der
Beschwerdeführer
jedoch
in
der
Lage
gewesen,
über
Jahre
hinweg
einer
intellektuell
einfachen
Arbeit
nachzugehen.
Dies
sei
aus
neuropsychologischer
Sicht
weiterhin
möglich
und
zumutbar.
Für
intellektuell
einfach e
Arbeiten
bestehe
aus
neuropsychologischer
Sicht
eine
Arbeitsfähigkeit
von
100
%
(S.
23
unten).
Der
Beschwerdeführer
benötige
ein
eher
ruhiges
und
stabiles
berufliches
Umfeld,
wo
er
intellektuell
einfache
und
repetitive
Tätigkeiten
ausüben
könne.
Denkbar
seien
zum
Beispiel
einfache
Montagearbeiten,
einfache
Arbeiten
auf
einem
Werkhof,
Rangier-.
Kontroll-
und
Reinigungsarbeiten
von
Fahrzeugen
(S.
26
f.
Ziff.
8.1).
Die
Lernbehinderung
habe
sich
nicht
verschlech tert.
Die
Argumente
von
lic.
phil.
N.___ ,
dass
die
neuro psy chologische
Beeinträchtigung
einer
Minderung
der
Arbeitsfähigkeit
in
intellek tuell
einfachen
Tätigkeiten
nach
sich
ziehe,
sei
vor
dem
Hintergrund
des
Umstands,
dass
der
Beschwerdeführer
nach
der
Anlehre
in
der
Lage
gewesen
sei,
mit
dieser
kog nitiven
Schwäche
zu
arbeiten,
nicht
nachvollziehbar.
Es
sei
davon
auszugehen,
dass
der
Beschwerdeführer
seit
seiner
frühen
Kindheit
intellektuell
schwach
gewesen
und
weiterhin
sei,
ohne
dass
jedoch
die
Schwelle
einer
krankheits wertigen
Intelligenzminderung
oder
einer
anderen
krankheitswertigen
neuro psychologischen
Störung
erreicht
werde
(S.
26
Ziff.
5.3). 4. 3
Am
29.
März
2023
unterbreitete
die
Beschwerdegegnerin
die
Akten
ihrem
RAD
zur
Beurteilung
der
revisionsrechtlichen
Aspekte
aus
medizini s cher
Sicht
(vgl.
Urk.
12/194
S.
5
Mitte).
RAD-Ärztin
Dr.
med.
Q.___ ,
Fachärztin
für
Neurologie,
führte
i n
ihrer
Stellungnahme
vom
4.
April
20 2 3
(Urk.
12/194
S.
5-7)
unter
anderem
aus,
Schmerzen
und
eine
Bewegungseinschränkung
der
linken
Schulter
sowie
eine
erhöhte
Vergesslichkeit
wirkten
sich
einschränkend
auf
die
bisherige
Tätigkeit
des
Beschwerdeführers
als
Hilfsarbeiter
aus.
Was
das
Belastungsprofil
anbelange,
so
seien
Überkopfarbeiten
sowie
ein
Krafteinsatz
und
repetitive
Anstrengungen
des
linken
Arms
nicht
zumutbar.
Der
Beschwerdeführer
sei
angewiesen
auf
intellektuell
einfache,
repetitive
Tätigkeiten,
ein
ruhiges
und
stabiles
berufliches
Umfeld
und
eine
wiederholte
Einführung
in
neue
Arbeits inhalte.
Denkbar
seien
einfache
Montagearbeiten,
einfache
Arbeiten
auf
einem
Werkhof,
Rangier-,
Kontroll-
und
Reinigungsarbeiten
von
Fahrzeigen
(S.
5
unten,
S.
6
oben).
Gemäss
gutachterlicher
Beurteilung
bestehe
eine
volle
Arbeitsfähigkeit
in
einer
adaptierten
Hilfsarbeitertätigkeit.
Diese
Einschätzung
gelte
seit
dem
Gutachten,
das
heisse
seit
Juli
2022
(S.
6
oben) .
I nsgesamt
bestehe
aus
gutachterlicher
Sicht
keine
Veränderung
gegenüber
der
A.___ -Beurteilung
aus
dem
Jahr
2015.
Es
sei
weiterhin
davon
auszugehen,
dass
eine
schulteradaptierte,
intellektuell
einfache
Tätigkeit
in
einem
vollen
Pensum
ausgeübt
werden
könne.
Aus
versicherungsmedizinisch-theoretischer
Sicht
könne
sowohl
das
aktuelle
Gutachten
als
auch
die
A.___ - Beurteilung
aus
dem
Jahr
2015
aufgrund
der
medizinischen
Akten
vollständig
nachvollzogen
werden.
Die
Lernbehinderung
stehe
weiterhin
im
Vorder gr un d ,
sie
stelle
eine
stabile,
seit
Kindheit
vorhandene
Einschränkung
dar.
Die
chronische
Schmerzstörung
sei
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
anlässlich
der
Vorbeurteilung
schwerwiegender
gewesen
als
aktuell,
sie
werde
gutachterlich
aktuell
als
geringgradig
eingestuft.
Bezüglich
Schmerzstörung
könne
damit
mindestens
seit
dem
Gutachten
vom
Juli
2022
von
einer
Besserung
ausgegangen
werden
(S.
7
oben). 4. 4
In
einer
im
Feststellungsblatt
der
Beschwerdegegnerin
vom
24.
April
2023
(Urk.
12/194)
festgehalt en en
Aktennoti z
stellte
die
fall zuständige
Sachbearbei terin
fest,
gemäss
RAD
liege
seit
dem
Gutachten
vom
Juli
2022
keine
invali ditätsrelevante
Diagnose
mehr
vor.
Die
Rente
sei
aufzuheben
für
die
Zukunft.
Eingliederungsmassnahmen
seien
nicht
zu
prüfen,
der
Beschwerdeführer
sei
nicht
anspruchsberechtigt
(S.
8
oben). 4. 5
Im
Bericht
vom
16.
August
2023
(Urk.
12/202)
führte
R.___ ,
dipl.
Ärztin,
Klinik
L.___ ,
aus,
der
Beschwerdeführer
stehe
seit
November
2021
in
ihrer
Behandlung .
Die
letzte
Konsultation
sei
am
27.
Dezember
2022
erfolgt
(Ziff.
1.1) .
Weitere
Behandler
gebe
es
aktuell
nicht
(Ziff.
1.4).
Momentan
finde
keine
Behandlung
statt
(Ziff.
2.8).
S ie
habe
dem
Beschwerdeführer
keine
Arbeitsunfähigkeit
attestiert
(Ziff.
1. 3 ).
Der
Beschwerdeführer
leide
seit
einem
Arbeitsunfall
im
Jahr
2014
an
Schulterbeschwerden
links.
Die
Schmerzen
persistierten
und
es
sei
keine
Belastung
möglich
(Ziff.
2.1-2).
Als
Diagnose
ohne
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
nannte
die
Ärztin
ein
subacromiales
Impingement/Arthrose
Schulter
links
nach
Arbeitsunfall
2014
(Ziff.
2.6). 4.6
Am
9.
Oktober
2023
nahm
RAD-Ärztin
Dr.
Q.___
(vorstehend
E.
4.3)
erneut
Stellung
(Urk.
12/205
S.
4)
und
führte
unter
anderem
aus,
in
ihrer
Vorbeurteilung
die
Schulterproblematik
bereits
berücksichtigt
zu
haben.
Aktuell
erfolge
keine
orthopädische
Behandlung
mehr.
Bei
fehlenden
Bemühungen
um
eine
weiter führende
fachärztliche
Behandlung
könne
davon
ausgegan g en
werden,
dass
bezüglich
der
Schulterproblematik
aktuell
ein
tiefer
Leidensdruck
bestehe
und
sich
damit
keine
nennenswert
andere
Einschätzung
aufdränge.
Mit
Blick
auf
die
kognitiven
Einschränkungen
sei
von
der
im
Gutachten
der
E.___
attestierten
Arbeitsfähigkeit
für
einfache
und
repetitive
Tätigkeiten
auszugehen . 5. 5.1 5.1.1
Die
Beschwerdegegnerin
berief
sich
in
der
angefochtenen
Verfügung
vom
26.
März
2024
auf
den
Rückkom m enstitel
der
materiellen
Revision
nach
Art.
17
Abs.
1
ATSG.
Konkret
ging
sie
von
einem
verbesserten
Gesundheitszustand
und
einer
damit
einhergehenden
verbesserten
Arbeitsfähigkeit
aus
(vgl.
vorstehend
E.
2.1). 5.1.2
Die
Anmeldung
zum
Leistungsbezug
vom
12.
November
2014
erfolgte
aufgrund
einer
seit
dem
Ereignis
vom
12.
Juni
2014
bestehenden
linksseitigen
Schulter problematik
(vgl.
Urk.
12/11
Ziff.
6.2).
Die
den
Beschwerdeführer
damals
behandelnden
Ärzte
diagnostizierten
(letztlich)
übereinstimmend
ein
subacro miales
Impingement
mit
(zu
Beginn)
subacromialer
Begleitbursitis
(vgl.
vor stehend
E.
3.3
und
E.
3.7).
Angesichts
der
vorgeschädigten
linken
Schulter
erachtete
der
RAD- Chirurge
Dr.
M.___
in
seiner
Stellungnahme
vom
16.
März
2017
(vorstehend
E.
3.8)
eine
Arbeitsfähigkeit
nurmehr
f ür
leichte,
dem
Schulterleiden
angepasste
Tätigkeiten
gemäss
dem
von
ihm
formulierte n
Belastungsprofil
als
gegeben .
Zur
Abklärung
des
kognitiven
Gesundheitszustands
empfahl
er
eine
neuropsychologische
Begutachtung .
Im
neuropsychologischen
Gutachten
vom
14.
Juni
2017
(vorstehend
E.
3.9)
attestierte
der
Fachpsy chologe
N.___
dem
Beschwerdeführer
eine
Restarbeitsfähigkeit
von
10
%
bis
30
%
bei
den
gemäss
seiner
Beurteilung
zu
stellenden
Diagnosen
einer
anhaltenden
somatoformen
Schmerzstörung
(ICD-10
F45.40)
sowie
sonstige n
organische
Persönlichkeits-
und
Verhaltensstörungen
aufgrund
einer
Krankheit,
Schädigung
oder
Funktionsstörung
des
Gehirns:
Dysexekutives
Syndrom
unklarer
Genese
(ICD-10
F07.8). 5.1.3
Im
Revisionsverfahren
wurde
hinsichtlich
der
linksseitigen
Schulterproblematik
eine
wesentliche
Veränderung
weder
geltend
gemacht
noch
ergibt
sich
eine
solche
aus
den
Akten.
Dass
der
Beschwerdeführer
nach
2017
zunächst
keine
Behandlung
mehr
in
Anspruch
nahm,
sich
dann
aber
im
November
2021
erneut
in
die
Klinik
L.___
in
Behandlung
begab
(vgl.
Urk.
12/203
sowie
vorstehend
E.
4.5) ,
legt
den
Schluss
nahe,
dass
die
Schulterschmerzen
ihn
zu w eilen
we iterhi n
funktionell
beeinträchtigen .
Insofern
ist
es
nachvollziehbar,
dass
die
RAD- Neurologin
Dr.
Q.___
in
ihren
Stellungnahmen
vom
4.
April
und
9.
Oktober
2023
(vorstehend
E.
4.3,
E.
4.6)
in
Bezug
auf
die
linke
Schulter
weiterhin
von
einer
eingeschränkten
Belastbarkeit
–
im
Wesentlichen
entsprechend
dem
vo m
RAD- Chirurgen
Dr.
M.___
im
Jahr
2017
formulierte
Belastungsprofil
( vgl.
vorstehend
E
.3.8)
–
ausging ,
zumal
auch
Dr.
I.___ ,
Klinik
J.___ ,
im
Oktober
2015
mittel-
bis
langfristig
eine
Einsatzfähigkeit
nurmehr
für
leichtere
Tätig keiten
auf
Brust-
und
Gürtelniveau
prognostiziert
hatte
(vgl.
vorstehend
E.
3.3) .
Im
Bericht
vom
16.
August
2023
(vorstehend
E.
4.5)
hielt
die
den
Beschwer deführer
ab
November
2021
behandelnde
Ärztin
der
Klinik
L.___
fest ,
dass
aufgrund
persistierender
Schmerzen
keine
Belastung
mehr
möglich
sei.
Objektive
Befunde,
insbesondere
solche,
welche
der
Ausübung
einer
leichten,
schulteradap tierten
Tätigkeit
entgegenst ünden ,
nannte
sie
jedoch
keine
(Urk.
12/202
Ziff.
2.4).
RAD-Ärztin
Dr.
Q.___
ist
beizupflichten ,
dass
anges ichts
der
seit
Dezember
2022
wiederum
ausgesetzten
Behandlung
(vgl.
dazu
vorstehend
E.
4.5)
der
Schluss
auf
eine n
tiefen
Leidensdruck
naheliegt ,
zumal
die
Ärztin
der
Klinik
L.___
im
Bericht
vom
16.
August
2023
nicht
zuletzt
eine
M edikation
des
Beschwerdeführers
verne i nte
(Urk.
12/202
Ziff.
2.3).
Dass
die
Beschwerdegegnerin
nach
Eingang
des
Berichts
der
Ärztin
der
Klinik
L.___
keine
weiteren
Abklärungen
zum
somatischen
Gesundheitszustand
tätigte
ist
–
entgegen
der
Auffassung
des
Beschwerdeführers
(Urk.
17
Ziff.
5)
–
bei
derzeitiger
Aktenlage
jedenfalls
nicht
zu
beanstanden.
Was
das
kognitive
Leistungsvermögen
des
Beschwerdeführers
anbelangt,
so
geht
aus
de m
neuropsychologischen
Gutachten
des
Fachpsychologen
N.___
vom
14.
Juni
2017
(vorstehend
E.
3.9)
und
aus
de m
neurologisch-psychiatrischen
Gutachten
der
E.___
vom
13.
Juli
2022
(vorstehend
E.
4.2)
sowie
auch
aus
den
Akten
im
Zusammenhang
mit
den
zwischen
Dezember
2014
und
September
2016
erfolgten
beruflichen
Abklärungen
und
Eingliederungsbemühungen
(vgl.
Urk.
12/37,
Urk.
12/44,
Urk.
12/48,
Urk.
12/68,
Urk.
12/74,
Urk.
12/78
sowie
vorstehend
E.
3.4-5 )
hervor,
dass
die
intellektuellen
Fähigkeiten
des
Beschwer deführer s
eingeschränkt
sind .
Wie
im
Gutachten
der
E.___
beschrieben,
waren
Ausdruck
davon
schulische
Schwierigkeiten,
eine
berufliche
Ausbildung
auf
Anlehr-Niveau
sowie
eine
berufliche
Tätigkeit
in
einer
intellektuell
einfachen
Arbeit.
Die
sich
au fgrund
der
intellektuellen
Schwäche
ergebenden
Schwierig keiten
führten
nicht
zuletzt
zum
Abbruch
der
Wiedereingliederungsbemühungen
der
Beschwerdegegnerin .
A us
den
im
Feststellungblatt
der
Beschwerdegegnerin
vom
13.
Juli
2017
enthaltenen
Stellungnahmen
des
Gatekeeping
und
der
PTL
(vorstehend
E.
3.11)
ergibt
sich ,
dass
die
Schwierigkeiten
bei
den
Wiederein gliederungsbemühungen
bei
der
Rentenzusprache
zentral
waren ,
und
d ie
festgestellten
Leistungsdefizite
letztlich
als
durch
die
vom
Fachpsychologen
N.___
im
Gutachten
vom
14.
Juni
2017
attestierte
Arbeitsunfähigkeit
von
70
%
bis
90
%
untermauert
erachtet
wurden .
Im
Gutachten
der
E.___
vom
13.
Juli
2022
wurde
die
intellektuelle
Schwäche
zwar
diagnostisch
anders
ein geordnet
als
vom
Fach psychologe n
N.___ ,
indem
die
Gutachter
von
einer
Lernbe hinderung
ausgingen,
während
sie
die
vom
Fach psychologen
im
Vorgutachten
gestellten
Diagnosen
nicht
bestätigten.
Eine
unterschiedliche
diagnostische
Einordnung
genügt
per
se
jedoch
nicht,
um
auf
einen
veränderten
Gesund heitszustand
zu
schliessen
( vgl.
vorstehend
E.
1. 3 ).
Hinsichtlich
de s
kognitiven
Leistungsvermögens
ist
-
wie
der
Beschwerdeführer
zutreffend
geltend
machte
–
eine
veränderte
Befundlage
nicht
ausgewiesen.
Im
Gutachten
der
E.___
wird
vielmehr
ein
im
Wesentlichen
gleich
gebliebener
Sachverhalt
anders
beurteilt .
Dies
wird
nicht
zuletzt
dadurch
verdeutlicht,
dass
sowohl
der
Fach psychologe
N.___
als
auch
der
n europsycholog ische
Gutachter
im
Gutachten
der
E.___
von
einer
mindestens
seit
der
Primarschule
bestehenden
neuropsycho l o gischen
Störung
(vorstehend
E.
3.9)
beziehungsweise
einer
seit
der
frühen
Kindheit
bestehenden
Lernbehinderung
(vorstehend
E.
4.2)
ausgingen .
I m
Gutachten
der
E.___
wurde
die
Lernbehinderung
sodann
als
bis
heute
stabil
beschrieben
und
explizit
auch
festgehalten,
dass
sie
sich
nicht
verschlechtert
habe.
Darauf
abstellend
hielt
die
RAD-Neurologin
Dr.
Q.___
in
ihre r
Stellungnahme
vom
4.
April
2023
(vorstehend
E.
4.3)
–
und
letztlich
die
Beschwerdegegnerin
in
der
angefochtenen
Verfügung
(vorstehend
E.
2.1)
-
fest,
dass
die
Lernbehinderung
weiterhin
im
Vordergrund
stehe
und
eine
stabile,
seit
der
Kindheit
vorhandene
Einschränkung
darstel le.
Damit
aber
ist
hinsichtlich
des
kognitiven
Leistungsvermögens
des
Beschwerdeführers
keine
Veränderung
ausgewiesen.
Soweit
die
B eschwerdegegnerin
–
abstellend
auf
die
Stellungnahme
der
RAD-Neurologin
Dr.
Q.___
vom
4.
April
2023
(vorstehend
E.
4.3)
–
die
postulierte
Verbesserung
der
gesundheitlichen
Situation
damit
begründete,
dass
die
chro nische
Schmerzstörung
bei
der
Rentenzusprache
schwerwiegender
gewesen
sei
als
aktuell
(vorstehend
E.
2. 1 ) ,
vermag
dies
nicht
zu
übe rzeugen .
D em
Beschwerdeführer
ist
beizup fl i ch ten,
dass
die
–
vo m
Fach psychologen
N.___
als
anhaltende
somatoforme
Schmerzstörung
(ICD-10
F45.40)
und
vom
psychiatrischen
Gutachter
der
E.___
als
chronische
Schmerzst ö rung
mit
somatischen
und
psychischen
Faktoren
(ICD-10
F45.41)
qualifizierte
–
Schmerz problematik
bei
der
Rentenzusprache
nicht
ausschlaggebend
war .
Abgesehen
davon,
dass
der
RAD -Chirurge
Dr.
M.___
in
seiner
Stellungnahme
vom
21.
Juni
2017
(vorstehend
E.
3.10)
die
vo m
Fach psychologen
N.___
gestellte
Diagnose
unter
Verweis
auf
die
somatischen
Ursachen
der
Schmerzen
im
Bereich
der
linken
Schulter
in
na chv ollziehb a rer
W eise
in
Frage
ge stellt
hatte ,
begründete
der
Fachpsychologe
die
von
ihm
attes tierte
Minderung
der
A rbeitsfähigkeit
haup t sächlich
mit
dem
zu
stark
behindernden
D efi ziten
führenden
d y se xe ku ti ven
Syndrom .
D er
s omatof ormen
Schmerzstörung
mass
er
lediglich
insofern
Bedeu tung
bei,
als
er
festhielt,
diese
schränke
die
Einsetzbarkeit
des
Beschwerdeführer s
zusätz l i c h
ein ,
da
er
auf
g e nerelle
Anforderungen
mit
einer
Schmerzzunahme
reagiere
(vorstehend
E.
3.9) .
Auch
im
Gutachten
der
E.___
wurde
zwar
eine
Schmerzproblematik
erkannt,
diese
unter
Hinweis
auf
die
festgestellten
Ressourcen
jedoch
als
von
geringem
Schweregrad
eingestuft
und
ihr
keine
Relevanz
für
die
Arbeitsfähigkeit
zugeschrieben
(vorstehend
E.
4.2) .
Eine
ungleich
beurteilte
Arbeitsfähigkeit
bei
im
Wesentlichen
unverändertem
Sachverhalt
ist
im
revisionsrechtlichen
Kontext
indes
unbeachtlich
(vgl.
vorstehend
E.
1.3). 5.1. 4
Nach
dem
Gesagten
ist
eine
wesentliche,
zu
einer
Rentenrevision
Anlass
gebende
Änderung
des
Gesundheitszustands
nicht
ausgewi e sen .
Von
einer
fehlenden
Besserung
geht
zwischenzeitlich
wohl
auch
die
Beschwerdegegnerin
aus.
Sie
beantragte
in
der
Beschwerdeantwort
für
den
Fall
der
Verneinung
eines
Revisionsgrundes ,
die
angefochtene
Verfügun g
mit
der
substituierten
Begrün dung
der
Wiedererwägung
zu
schützen
(Urk.
10). 5.2 5.2.1
Die
Wiedererwägung
dient
der
Korrektur
einer
anfänglich
unrichtigen
Rechtsan wendung
einschliesslich
unrichtiger
Feststellung
des
Sachverhaltes.
Sie
setzt
voraus,
dass
kein
vernünftiger
Zweifel
an
der
Unrichtigkeit
der
Verfügung
möglich,
sondern
nur
dieser
einzige
andere
Schluss
denkbar
ist
( vgl.
vorstehend
E.
1.4) .
Der
Beschwerdeführer
stellte
sich
in
der
Beschwerde
auf
den
Standpunkt,
die
Aufhebung
der
Rente
könne
nicht
mit
der
substituierten
Begründung
der
Wiedererwägung
geschützt
werden.
Die
Beschwerdegegnerin
habe
vor
der
Rentenzusprache
den
medizinischen
Sachverhalt
umfassend
abgeklärt
und
ihm
nach
dem
Scheitern
der
Eingliederungsbemühungen
in
korrekter
Anwendung
des
Rechts
und
unter
korrekter
Handhabung
des
ihr
zustehenden
Ermessens
eine
Rente
zugesprochen
(Urk.
1
S.
11
f.
lit.
c).
In
der
Replik
(Urk.
17)
äusserte
er
sich
nicht
weiter
zu r
von
der
Beschwerdeg eg nerin
in
der
Beschwerdeantwort
(Urk.
10)
geltend
gemachten
zweifellosen
Unrichtigkeit
der
rentenzusprechenden
Verfü gung
vom
19.
Dezember
2017. 5.2.2
Wie
vorstehend
in
E.
5.1.3
ausgeführt,
waren
bei
der
Rentenzusprache
d ie
im
Rahmen
der
Wiedereingliederungsbemühungen
festgestellten
Leistungsdefizite
zentral.
In
den
im
Feststellungblatt
der
Beschwerdegegnerin
vom
13.
Juli
2017
enthaltenen
Stellungnahmen
des
Gatekeeping
und
der
PTL
(vorstehend
E.
3.11)
wurde
darauf
hingewiesen,
dass
der
Beschwerdeführer
im
Praktikum
beim
Verein
D.___
nicht
einmal
40
%
Leistung
habe
erbringen
können.
Diese
Aussage
ist
allerdings
insofern
unzutreffend,
als
dem
Beschwerdeführer
–
nachdem
feststand,
dass
er
nicht
als
Fahrer
eingesetzt
werden
kann
–
mangels
vorhandener
Arbeit
nur
im
Umfang
von
40
%
alternative
A ufgaben
als
Betriebsmitarbeiter
zugewiesen
werden
konnten
(vgl.
vorstehend
E.
3.5) .
D as
ausgeübte
Pensum
konnte
daher
nicht
mit
der
(maximalen)
Leistungsfähigkeit
des
Beschwerdeführers
gleichgesetzt
werden.
Abgesehen
davon
ist
festzuhalten,
dass
nach
der
Rechtsprechung
die
Frage
nach
den
noch
zumutbaren
Tätigkeiten
und
Arbeitsleistungen
nach
Massgabe
der
objektiv
feststellbaren
Gesundheits schädigung
in
erster
Linie
durch
die
Ärzte
und
nicht
durch
die
Einglie derungsfachleute
auf
der
Grundlage
der
von
ihnen
erhobenen,
subjektiven
Arbeitsleistung
zu
beantworten
ist
(Urteile
des
Bundesgerichts
9C_396/2014
vom
15.
April
2015
E.
5.4
und
9C_401/2014
vom
26.
November
2014
E.
4.2.2;
je
mit
Hinweis).
Soweit
in
den
erwähnten
Stellungnahmen
des
Gatekeeping
und
der
PTL
zusätzlich
Bezug
genommen
wird
auf
die
vom
Fachpsychologen
N.___
im
Gutachten
vom
14.
Juni
2017
attestierte
Arbeitsunfähigkeit
von
70
%
bis
90
%
ist
zunächst
festzuhalten,
dass
allein
die
Feststellungen
des
Fachpsychologen
zum
Gesundheitszustand
und
zur
Arbeitsfähigkeit
aus
neuropsychologischer
Sicht
keine
hinreichende
medizinische
Grundlage
zur
Beurteilung
des
Leistungsan spruchs
darstellen.
Denn
es
ist
grundsätzlich
Aufgabe
des
psychiatrischen
Facharztes,
die
Arbeitsfähigkeit
unter
Berücksichtigung
allfälliger
neuropsycho logischer
Defizite
einzuschätzen
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_752/2018
vom
12.
April
2019
E.
5.3).
Abgesehen
davon
legte
der
RAD- Chirurge
Dr.
M.___
in
seiner
Stellungnahme
vom
21.
Juni
2017
(vorstehend
E.
3.10)
in
überzeugend
begründeter
Weise
dar,
weshalb
er
das
neuropsychologische
Gut achten
sowohl
hinsichtlich
der
gestellten
Diagnose
einer
anhaltenden
somato formen
Schmerzstörung
als
auch
hinsichtlich
der
Beurteilung
der
Arbeitsfähigkeit
als
nicht
nachvollziehbar
erachtete,
und
empfahl
eine
nochmalige
Potential abklärung
mit
gleichzeitiger
Hilfestellung
und
Begleitung
im
Hinblick
auf
die
Eingliederung
in
einen
Nischenarbeitsplatz.
Diese
Empfehlung
wurde
durch
die
fallzuständigen
Eingliederungsfachleute
unter
Verweis
auf
die
weniger
als
40%ige
Leistungsfähigkeit
im
Rahmen
der
durchgeführten
Eingliederungs mass nahmen
sowie
(sinngemäss)
das
fehlende
Eingliederungspotential
i n
den
ersten
Arbeitsmarkt
allerdings
nicht
umgesetzt ,
und
dem
Beschwerdeführer
schliesslich
ohne
weitere
Abklärungen
eine
ganze
Rente
zugesprochen.
I n
der
Verfügung
vom
19.
Dezember
2017
wurde
festgehalten ,
dass
dem
Beschwerde führer
aus
medizi nischer
Sicht
weder
die
angestammte
noch
eine
angepasste
Tätigkeit
zumutbar
sei
(Urk.
12/136,
Urk.
12/148) .
Eine
diese
Feststellung
stützende
rechtsgenügliche
medizinische
Beurteilung
lag
nach
dem
Ausgeführten
jedoch
nicht
vor .
Die
Rentenzusprache
beruhte
damit
auf
einer
unvollständigen
Sachverhaltsabklärung
aufgrund
einer
klaren
Verletzung
des
Untersuchungs grundsatzes,
womit
die
Verfügung
vom
19.
Dezember
2017
zweifellos
unrichtig
im
wiedererwägungs rechtlichen
Sinn
war
und
daher
aufzuheben
ist. 5.3 5.3.1
Sind
die
Voraussetzungen
der
Wiedererwägung
erfüllt ,
gilt
es
grundsätzlich,
mit
Wirkung
ab
jetzt
und
für
die
Zukunft
(ex
nunc
et
pro
futuro)
auf
der
Grundlage
eines
richtig
und
vollständig
festgestellten
Sachverhalts
im
Zeitpunkt
der
Ver fügung
über
die
Herabsetzung
oder
Aufhebung
einer
Rente
einen
rechtskon formen
Zustand
herzustellen
(vgl.
vorstehend
E.
1.4 ;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_117/2024
vom
4.
Dezember
2024
E.
3.2 ) . 5.3.2
In
der
Aufhebungsverfügung
vom
26.
März
2024
(Urk.
2)
ging
die
Beschwer degegnerin
gestützt
auf
das
Gutachten
der
E.___
vom
13.
Juli
2022
davon
aus,
dass
der
Beschwerdeführer
in
der
bisherigen
und
einer
angepassten
Tätigkeit
voll
arbeitsfähig
sei ,
und
verneinte
einen
Anspruch
auf
Rentenleistungen
sowie
auf
Eingliederungsmassnahmen.
Im
Gutachten
der
E.___
(vorstehend
E.
4.2)
wurde
das
Vorliegen
von
Diagnosen
mit
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
verneint.
Die
Lernbehinderung
(ICD-10
F81.9)
wurde
als
Diagnose
ohne
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
angeführt.
Dies
vermag
insofern
zu
überzeugen,
als
die
Gutachter
festhielten,
die se
erreiche
kein
Ausmass,
welches
eine
Arbeitsfähigkeit
des
Beschwerdeführers
ausschliessen
könne,
beziehungsweise,
dass
er
in
der
Lage
sei,
regelmässig
einer
Tätigkeit
nachzugehen.
Allerdings
gilt
es
auch
zu
berücksichtigen,
dass
die
Gutachter
hinsichtlich
der
dem
Beschwerdeführer
zumutbaren
Tätigkeiten
ein
in
qualitativer
Hinsicht
deutlich
eingeschränkte s
Anforderungsprofil
formulierten ,
indem
sie
von
einer
Arbeitsfähigkeit
lediglich
für
möglichst
gut
vorstrukturierte ,
einfache
und
repetitive
geistige
Tätigkeiten
mit
geringen
Verantwortungsbereichen
aus gingen
und
überdies
festhielten,
dass
das
berufliche
Umfeld
eher
ruhig
und
stabil
sein
müsse.
Damit
wirkt
sich
die
Lernbehinderung
offensichtlich
auf
die
Arbeitsfähigkeit
des
Beschwerdeführers
aus.
Unter
Verweis
auf
die
vor
der
(offensichtlich
unrichtigen)
Rentenzusprache
erfolgten
beruflichen
Abklärungen
und
Wiedereingliederungsversuche
wies
der
neuropsychologische
Gutachter
insbesondere
auch
darauf
hin ,
dass
es
dem
Beschwerdeführer
schwer
falle,
Neues
zu
lernen.
Dies
geht
unter
anderem
deutlich
aus
dem
Bericht
der
Stiftung
C.___
über
die
Assessmentphase
im
Rahmen
der
Arbeitsvermittlung
plus
vom
8.
Februar
2016
(Urk.
12/74)
hervor .
Dort
wurde
ausgeführt,
der
Beschwerdeführer
habe
sich
insbesondere
an
den
Kursen
rege
beteiligt
und
sei
bestrebt
gewesen,
seine
Fähigkeiten
in
Bezug
auf
den
Bewerbungsprozess
auszuweiten.
Allerdings
sei
die
selbständige
Umsetzung
der
neu
gelernten
Techniken
trotz
gemeinsamen
Übens
und
der
von
ihm
notierten
Schritt-für-Schritt-Anleitung
nicht
möglich
gewesen.
Er
brauche
weiterhin
Unter stützung
bei
der
Stellensuche
(passende
Tätigkeiten),
beim
Formulieren
der
Bewerbungsbriefe
(schriftliches
Ausdrucksvermögen)
und
bei
jeder
Art
der
Versendung
von
Bewerbungen.
In
diesem
Zusammenhang
ist
auch
darauf
hinzuweisen,
dass
der
Beschwerdeführer
bereits
anlässlich
der
A.___ - Abklärung
im
B.___
angegeben
hatte,
dass
ihn
die
Stellensuche
beim
Regionalen
Arbeitsvermittlung s zentrum
(RAV)
überfordere ,
und
die
fall zuständige
Ansprech person
vom
B.___
eine
Überforderung
aufgrund
der
Eindrücke
aus
der
A.___ -Abklärung
bestätigte
vom
24.
September
2015,
Urk.
12/68
S.
2
unten). 5.3.3
In
der
Invalidenversicherung
gilt
der
Grundsatz
«Eingliederung
vor
Rente»
(vgl.
Art.
28
Abs.
1
lit.
a
IVG;
vgl.
auch
vorstehend
E.
1. 6 - 7 ).
Nach
der
gesetzlichen
Konzeption
kann
eine
Rente
vor
der
Durchführung
von
Eingliederungsmassnah men
(allenfalls
auch
rückwirkend)
nur
zugesprochen
werden,
wenn
die
ver sicherte
Person
wegen
ihres
Gesundheitszustandes
nicht
oder
noch
nicht
eingliederungsfähig
war.
Dass
der
Rentenanspruch
grundsätzlich
erst
nach
Beendigung
der
Eingliederungsmassnahmen
entstehen
kann,
gilt
dabei
selbst
im
Fall,
dass
diese
nur
einen
Teilerfolg
brachten
oder
scheiterten
(vgl.
zum
Ganzen:
BGE
148
V
397
E.
6.2.4
mit
weiteren
Hinweisen) .
Nach
dem
Gesagten
(vorstehend
E.
5.3.2)
steht
fest ,
dass
der
Beschwerdeführer
aufgrund
seiner
kognitiven
Einschränkungen
auf
eine
angepasste
Tätigkeit
mit
einem
in
qualitativer
Hinsicht
massgeblich
eingeschränkten
Anforderungsprofil
an gewiesen
ist ,
und
dass
er
bei
der
Suche
nach
einer
geeigneten
Arbeitsstelle
Unterstützung
braucht.
Dementsprechend
hatte
denn
auch
bereits
der
RAD-Chirurge
Dr.
M.___
in
seiner
Stellungnahme
vom
21.
Juni
2017
(vorstehend
E.
3.10)
auf
die
Notwendigkeit
einer
regelmässigen
Hilfestellung
und
Begleitung
bei
der
Eingliederung
in
einen
Nischenarbeitsplatz
hingewiesen
und
eine
erneute
Potentialabklärung
empfohlen.
Eine
Selbsteingliederung
über
die
öffentliche
Arbeitsvermittlung ,
wie
sie
die
Beschwerdegegnerin
in
der
angefochtenen
Verfü gung
vom
Beschwerdeführer
verlangt e
(Urk.
2
S.
2
Mitte),
scheint
somi t
aus ge schlossen .
E s
ist
daher
an
der
Beschwerdegegnerin,
den
Anspruch
des
Beschwer deführers
auf
geeignete
berufliche
Eingliederungsmassnahmen
(erneut)
zu
prüfen
und
dabei
insbesondere
auch
die
Frage
nach
der
Eingliederungs fähigkeit
des
Beschwerdeführers
in
den
ersten
Arbeitsmarkt
abzuklären,
etwa
im
Rahmen
der
von
RAD-Arzt
Dr.
M.___
angeregten
Potentialabklärung.
Je
nach
Ergebnis
wird
die
Beschwerdegegnerin
hernach
zur
Beurteilung
des
Rentenanspruchs
ab
Mai
2024
aktuelle
medizinische
Abklärungen
zu
tätigen
haben. 5.4
Die
angefochtene
Verfügung
ist
deshalb
insofern
aufzuheben ,
als
damit
ein
Rentenanspruch
ab
Mai
2024
verneint
wird ,
und
d ie
Sache
ist
zur
Prüfung
und
Durchf ührung
geeigneter
Einglieder u ngsmassnahmen
und
–
je
nach
Ergebnis
-
erneuten
medizinischen
Abklärungen
an
die
Beschwerdegegnerin
zurückzu weisen.
Danach
hat
di e
Beschwerdegegnerin
über
den
Rentenanspruch
des
Beschwerdeführers
ab
Mai
2024
neu
zu
verfügen.
In
diesem
Sinne
ist
die
Beschwerde
gutzuheissen. 5.5
Anzufügen
bleibt,
dass
während
des
Abklärungsverfahrens
bis
zum
Erlass
der
neuen
Verwaltungsverfügung
der
Entzug
der
aufschiebenden
Wirkung
der
Beschwerde
praxisgemäss
weiterhin
bestehen
bleibt ,
da
vorliegend
keine
Gründe
bestehen
zur
Annahme,
die
Beschwerdegegnerin
habe
missbräuchlich
einen
möglichst
frühen
Revisionszeitpunkt
provoziert
(vgl.
BGE
129
V
370
E.
3.2 ;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_643/2023
vom
19.
April
2024
E.
7.2 ).
Vielmehr
war
d ie
ursprüngliche
Rentenzusprache
offensichtlich
unrichtig .
In
der
vorliegenden
Konstellation,
in
der
sich
hinsichtlich
der
Anspruchsberechtigung
ex
nunc
et
pro
futuro
weitere
Abklärungen
aufdrängen,
gelangt
die
Rechtsprechung
im
Zusam menhang
mit
der
revisions-
oder
wiedererwägungsweisen
Herabsetzung
oder
Aufhebung
einer
Invalidenrente
im
fortgeschrittenen
Alter
oder
bei
langjährigem
Rentenbezug
(BGE
145
V
209
E.
5.1,
E.
5.4)
nicht
zur
Anwendung .
Eine
Weiter ausrichtung
der
Rente
gestützt
darauf
fällt
daher
ausser
Betracht,
zumal
der
1986
geborene
Beschwerdeführer
weder
das
55.
Altersjahr
zurück gelegt
noch
die
ab
4.
Oktober
2016
ausgerichtete
ganze
Rente
während
mindestens
15
Jahren
bezogen
hat. 6. 6. 1
Nach
ständiger
Rechtsprechung
gilt
die
Rückweisung
der
Sache
an
die
Verwaltung
zur
weiteren
Abklärung
und
neuen
Verfügung
sowohl
für
die
Frage
der
Auferlegung
der
Gerichtskosten
wie
auch
der
Parteientschädigung
als
vollständiges
Obsiegen
(BGE
137
V
57;
vgl.
auch
BGE
141
V
281
E.
11.1
mit
Hinweis).
6. 2
Die
Verfahrenskosten
gemäss
Art.
69
Abs.
1 bis
IVG
sind
auf
Fr.
900.--
anzusetzen
und
ausgangsgemäss
der
Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen. 6.3
Der
vertretene
Beschwerdeführer
hat
Anspruch
auf
eine
Parteientschädigung.
Diese
ist
g estützt
auf
Art.
61
lit.
g
ATSG
in
Verbindung
mit
§
34
Abs.
1
und
3
des
Gesetzes
über
das
Sozialversicherungsgericht
(GSVGer)
auf
Fr.
4'400.-- (inklusive
Barauslagen
und
Mehrwertsteuer)
festzusetzen
und
ausgangsgemäss
von
der
Beschwerdegegnerin
zu
bezahlen . Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
in
dem
Sinne
gutgeheissen,
dass
die
angefochtene
Verfügung
vom
26.
März
2024
aufgehoben
und
die
Sache
an
die
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
zurückgewiesen
wird,
damit
diese,
nach
erfolgte n
Abklärun g en
im
Sinne
der
Erwägungen,
über
den
Leistungsanspruch
des
Beschwerdeführers
ab
Mai
2024
neu
entscheide. 2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr.
900 .--
werden
der
Beschwerdegegnerin
auferlegt.
Rechnung
und
Einzahlungsschein
werden
der
Kostenpflichtigen
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
zugestellt. 3.
Die
Beschwerdegegnerin
wird
verpflichtet,
dem
Beschwerdeführer
eine
Parteientschä digung
von
Fr .
4’400 .--
(inkl.
Barauslagen
und
MWST)
zu
bezahlen. 4.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Rechtsanwalt
Jürg
Maron - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle - Bundesamt
für
Sozialversicherungen sowie
an: - Gerichtskasse
(im
Dispositiv
nach
Eintritt
der
Rechtskraft) 5.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensBarblan