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IV.2024.00272

Revisionsweise Rentenaufhebung mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung geschützt. Rückweisung zur (erneuten) Durchführung beruflicher Massnahmen und gegebenenfalls Abklärung des medizinischen Sachverhalts ex nunc et pro futuro zur Beurteilung eines allfälligen Rentenanspruchs.

Zürich SozVersG · 2025-06-13 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Dem

1986

geborenen

X.___

wurden

aufgrund

eines

Geburtsgebrechens

mit

psychomotorischem

Entwicklung srückstand

vom

19.

Juli

1993

bis

31.

Juli

1996

von

der

Invalidenversicherung

medizinische

Massnahmen

zugesprochen

(Urk.

12/1) .

Nach

der

obligatorischen

Schulzeit

absolvierte

d er

Versicherte

von

August

2003

bis

August

2005

eine

Anlehre

als

Auto vor lackiere r.

Ab

April

2006

war

er

als

Hilfslackierer

bei

der

Y.___

AG

(vormals

Z.___

AG) ,

U.___ ,

angestellt

( vgl.

Urk.

12/20/ 1-5 ,

vgl.

auch

Urk.

12/19 ) .

Am

12.

Juni

2014

verletzte

sich

der

Versicherte

bei m

Hantieren

mit

schweren

Balkongeländern

an

der

linken

Sch ulter

(vgl.

Urk.

12/100/3,

Urk.

12/100/23-24 ).

Nachdem

er

in

der

Folge

seine

Arbeitstätigkeit

nicht

wieder

aufnehmen

konnte,

löste

die

Arbeitgeberin

das

Arbeitsverhältnis

per

Ende

Februar

2015

auf

(Urk.

12/2) .

Der

zuständige

Unfallversicherer

ging

von

einer

erlittenen

Schulter kontusion

und

vo m

Erreichen

des

status

quo

sine

spätestens

eine

Woche

nach

dem

Ereignis

aus ,

und

e rbrachte

dementsprechend

bis

zum

19.

Juni

2014

Versicherungsleistungen

( vgl.

Einspracheentscheid

vom

20.

Oktober

2015,

Urk.

12/100/77-84 ;

bestätigt

mit

Urteil

des

hiesigen

Gerichts

vom

16.

Februar

2017

im

Verfahren

UV. 2015.00241).

1. 2

Am

12.

November

2014

meldete

sich

der

Versicherte

unter

Hinweis

auf

eine

seit

dem

Unfall

vom

12.

Juni

2014

bestehende

schmerzhafte

Bewegungseinschrän kung

und

einen

Kraftverlust

zum

Bezug

von

Leistungen

der

Invalidenver sicherung

an

(Urk.

12/11

Ziff.

6.2 ).

Nach

dem

Scheitern

von

Frühinter ven tions massnahmen

zur

Erlangung

des

Führerscheins

als

Car -

beziehun g sweise

Taxi chauffeur

(vgl.

Urk.

12/35,

Urk.

12/37-38,

Urk.

12/44-45 ,

Urk.

12/48)

fü h rte

die

IV-Stelle

den

Versicherten

per

10.

August

2015

eine r

vierwöchigen

A.___ - Abklärung

im

B.___

zu

(Urk.

12/49,

vgl.

auch

Urk.

12/63

und

Urk.

12/68)

und

erteilte

in

der

Folge

Kostengutsprache

für

eine

praktische

Umschulung

in

Form

einer

Arbeitsvermittlung

Plus

(Assessment

und

Suche

Trainingsplatz)

bei

der

Stiftung

C.___

(Urk.

12/69 )

und

hernach

für

ein

Arbeitstraining

beim

Verein

D.___

vom

4.

April

bis

3.

Oktober

2016

(Urk.

12/82,

vgl.

auch

Urk.

12/78

und

Urk.

12/81 ) .

Mit

Mitteilung

vom

13.

September

2016

(Urk.

12/98)

schloss

die

IV-Stelle

die

beruflichen

Massnah men

unter

Verweis

auf

das

sehr

geringe

und

wohl

nicht

verwertbare

Einglie derungs potential

des

Versicherten

ab

(vgl.

auch

Urk.

12/97 ,

Urk.

12/99 ).

Zur

Prüfung

des

Rentenanspruchs

zog

die

IV-Stelle

die

Akten

des

Unfall versicherers

(Urk.

12/100)

bei ,

holte

aktuelle

medizinische

Berichte

ein

und

veranlasste

ein

neuropsychologisches

Gutachten,

welches

am

14.

Juni

2017

erstattet

wurde

(Urk.

12/122).

Nach

Konsultation

ihres

regionalen

ärztlichen

Dienstes

(RAD ;

Urk.

12/124

S.

6

f.)

sprach

sie

dem

Versicherten

m it

Verfügung

vom

19.

Dezember

2017

(Urk.

12/148)

ab

4.

Oktober

2016

eine

ganze

Invalidenrente

zu

(vgl.

Urk.

12/136). 1. 3

In

der

Folge

wurden

dem

Versicherten

auch

von

der

Schweizerischen

Mobiliar

Lebensversicherungs-Gesellschaft

AG

(nachfolgend:

Mobiliar),

bei

welcher

er

seit

dem

5.

Juni

2003

im

Rahmen

der

dritten

Säule

gegen

Erwerbsunfähigkeit

ver sichert

ist

(vgl.

Urk.

3/1,

Police

Nr.

«…» ),

Leistungen

ausgerichtet.

A nläss lich

eines

von

ihr

eingeleiteten

Revisionsverfahrens

(vgl.

Urk.

12/167)

holte

die

Mobiliar

bei

der

E.___

GmbH

(nachfolgend:

E.___ )

ein

psychiatrisch-neuropsychologisches

Gutachten

ein,

welches

am

13.

Juli

2022

erstattet

wurde

(Urk.

12/182/2-33).

Mit

Schreiben

vom

9.

September

2022

(Urk.

3/2)

informierte

sie

den

Versicherten

über

die

Einstellung

der

Erwerbsunfähigkeitsleistungen,

mit

der

Begründung,

dass

der

Versicherte

in

angestammter

wie

auch

in

adaptierter

Tätigkeit

vollständig

arbeitsfähig

sei ,

und

dass

mangels

Einkommenseinbusse

im

Sinne

der

anwendbaren

Versicherungsbedingungen

die

Anspruchsvorausset zungen

für

eine

Erwerbsunfähigkeitsrente

nicht

erfüllt

und

auch

nicht

erfüllt

gewesen

seien. 1. 4

Die

IV-Stelle

zog

im

Rahmen

eines

im

Juni

2022

eingeleiteten

Revisions verfahrens

(vgl.

Urk.

12/170,

Urk.

12/173-174 ;

vgl.

auch

Urk.

12/146 )

unter

anderem

das

von

der

Mobiliar

in

Auftrag

gegebene

Gutachten

der

E.___

vom

13.

Juli

2022

(Urk.

12/182/2-33)

sowie

den

Observationsbericht

vom

9.

August

2021

betreffend

eine

von

der

Mobiliar

in

Auftrag

gegebene

Observation

des

Versicherten

(Urk.

12/186

=

Urk.

11)

bei

und

unterbreitete

die

Akten

ihrem

RAD

zur

Beurteilung

(Urk.

12/194

S.

5

ff.).

Nach

durchgeführtem

Vorbescheid verfahren

(Urk.

12/190,

Urk.

12/195,

Urk.

12/204),

in

welchem

sie

einen

weiteren

Arztbericht

einholte

(Urk.

12/202)

und

erneut

ihren

RAD

konsultierte

(Urk.

12/205

S.

4),

hob

die

IV-Stelle

mit

Verfügung

vom

26.

März

2024

(Urk.

12/206

=

Urk.

2)

die

Rente

des

Versicherten

per

Ende

April

2024

revisionsweise

auf. 2. 2.1

Am

6.

Mai

2024

(Urk.

1)

erhob

der

Versicherte

Beschwerde

gegen

die

Verfügung

vom

26.

März

2024

(Urk.

2)

und

beantragte,

diese

sei

aufzuheben ,

und

die

Beschwerdegegnerin

sei

zu

verpflichten,

ihm

weiterhin

eine

ganze

Rente

auszurichten.

Eventu ell

sei

die

Sache

an

die

Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen,

damit

sie

ihm

berufliche

Massnahmen

in

Form

von

Berufsberatung,

Arbeits vermittlung

und

Arbeitsversuchen

gewähre

und

hernach

über

den

Rentenan spruch

neu

entscheide

(Urk.

1

S.

2) .

Die

IV-Stelle

beantragte

mit

Beschwerdeantwort

vom

2.

September

2024

(Urk.

10)

die

Abweisung

der

Beschwerde

und

eventualiter

sollte

ein

Revisionsgrund

verneint

werden

die

Verfügung

vom

19.

Dezember

2017

unter

dem

Titel

der

substituierten

Begründung

der

Wiedererwägung

zu

prüfen

und

die

Rentenein stellung

zu

schützen. 2.2

Mit

Verfügung

vom

26.

September

2024

(Urk.

13)

wurde

der

prozessuale

Antrag

des

Beschwerdeführers

auf

Beiladung

der

Mobiliar

(vgl.

Urk.

1

S.

2

unten)

ab gewiesen

und

ein

zweite r

Schriftenwechsel

an geordnet .

Mit

Replik

vom

30.

Oktober

2024

(Urk.

17)

hielt

der

Beschwerdeführer

an

seine n

Rechtsb egehren

fest .

Die

Beschwerdegegnerin

teilte

mit

Eingabe

vom

5.

Dezember

2024

(Urk.

19)

mit,

auf

das

Einreichen

einer

Duplik

zu

verzichten.

Dies

wurde

dem

Beschwer deführer

mit

Verfügung

vom

10.

Dezember

2024

(Urk.

20)

zur

Kenntnis

gebracht. Das

Gericht

zieht

in

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1 Januar

2022

und

die

Rente

wurde

damit

per

Ende

April

2024

aufgehoben

(Urk.

2).

Die

Beschwerde gegnerin

stellte

für

die

Rentenaufhebung

auf

das

von

der

Mobiliar

eingeholte

Gutachten

der

E.___

vom

13.

Juli

2022

ab,

und

ging

gestützt

darauf

von

einer

seit

mindestens

August

2022

eingetretenen

gesundheitlichen

Verbesserung

aus

(vgl.

Urk.

E. 1.1 ;

vgl.

auch

Urk.

12/182/34 ) ,

den

Angaben

des

Beschwerdeführers

und

den

fremdanam nestischen

Angaben

seiner

Mutter

(S.

11

ff.

Ziff.

2-3)

sowie

den

fachspezifischen

gutachterlichen

Untersuchungen

vom

5.

Juli

2022

(S.

16

ff.

Ziff.

4;

vgl.

S.

1

Mitte).

Die

Gutachter

verneinten

das

Vorliegen

von

Diagnosen

mit

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

auf

psychiatrischem

und

neuropsychologischem

Gebiet.

Als

Diagnosen

ohne

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

nannten

sie

eine

chronische

Schmerzstörung

mit

somatischen

und

psychischen

Faktoren

(ICD-10

F45.41)

sowie

eine

Lernbehinderung

(ICD-10

F81.9;

S.

E. 1.3 Gemäss

Art.

17

Abs.

1

ATSG

wird

die

Invalidenrente

von

Amtes

wegen

oder

auf

Gesuch

hin

für

die

Zukunft

erhöht,

herabgesetzt

oder

aufgehoben,

wenn

der

Invaliditätsgrad

einer

Rentenbezügerin

oder

eines

Rentenbezügers

sich

um

mindestens

fünf

Prozentpunkte

ändert

(lit.

a)

oder

auf

100

Prozent

erhöht

(lit.

b).

Anlass

zur

Rentenrevision

gibt

jede

wesentliche

Änderung

in

den

tatsächlichen

Verhältnissen

seit

Zusprechung

der

Rente,

die

geeignet

ist,

den

Invaliditätsgrad

und

damit

den

Rentenanspruch

zu

beeinflussen.

Insbesondere

ist

die

Rente

bei

einer

wesentlichen

Änderung

des

Gesundheitszustandes

revidierbar

(BGE

141

V

E. 1.4 ;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_117/2024

vom

4.

Dezember

2024

E.

3.2 ) . 5.3.2

In

der

Aufhebungsverfügung

vom

26.

März

2024

(Urk.

2)

ging

die

Beschwer degegnerin

gestützt

auf

das

Gutachten

der

E.___

vom

13.

Juli

2022

davon

aus,

dass

der

Beschwerdeführer

in

der

bisherigen

und

einer

angepassten

Tätigkeit

voll

arbeitsfähig

sei ,

und

verneinte

einen

Anspruch

auf

Rentenleistungen

sowie

auf

Eingliederungsmassnahmen.

Im

Gutachten

der

E.___

(vorstehend

E.

4.2)

wurde

das

Vorliegen

von

Diagnosen

mit

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

verneint.

Die

Lernbehinderung

(ICD-10

F81.9)

wurde

als

Diagnose

ohne

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

angeführt.

Dies

vermag

insofern

zu

überzeugen,

als

die

Gutachter

festhielten,

die se

erreiche

kein

Ausmass,

welches

eine

Arbeitsfähigkeit

des

Beschwerdeführers

ausschliessen

könne,

beziehungsweise,

dass

er

in

der

Lage

sei,

regelmässig

einer

Tätigkeit

nachzugehen.

Allerdings

gilt

es

auch

zu

berücksichtigen,

dass

die

Gutachter

hinsichtlich

der

dem

Beschwerdeführer

zumutbaren

Tätigkeiten

ein

in

qualitativer

Hinsicht

deutlich

eingeschränkte s

Anforderungsprofil

formulierten ,

indem

sie

von

einer

Arbeitsfähigkeit

lediglich

für

möglichst

gut

vorstrukturierte ,

einfache

und

repetitive

geistige

Tätigkeiten

mit

geringen

Verantwortungsbereichen

aus gingen

und

überdies

festhielten,

dass

das

berufliche

Umfeld

eher

ruhig

und

stabil

sein

müsse.

Damit

wirkt

sich

die

Lernbehinderung

offensichtlich

auf

die

Arbeitsfähigkeit

des

Beschwerdeführers

aus.

Unter

Verweis

auf

die

vor

der

(offensichtlich

unrichtigen)

Rentenzusprache

erfolgten

beruflichen

Abklärungen

und

Wiedereingliederungsversuche

wies

der

neuropsychologische

Gutachter

insbesondere

auch

darauf

hin ,

dass

es

dem

Beschwerdeführer

schwer

falle,

Neues

zu

lernen.

Dies

geht

unter

anderem

deutlich

aus

dem

Bericht

der

Stiftung

C.___

über

die

Assessmentphase

im

Rahmen

der

Arbeitsvermittlung

plus

vom

8.

Februar

2016

(Urk.

12/74)

hervor .

Dort

wurde

ausgeführt,

der

Beschwerdeführer

habe

sich

insbesondere

an

den

Kursen

rege

beteiligt

und

sei

bestrebt

gewesen,

seine

Fähigkeiten

in

Bezug

auf

den

Bewerbungsprozess

auszuweiten.

Allerdings

sei

die

selbständige

Umsetzung

der

neu

gelernten

Techniken

trotz

gemeinsamen

Übens

und

der

von

ihm

notierten

Schritt-für-Schritt-Anleitung

nicht

möglich

gewesen.

Er

brauche

weiterhin

Unter stützung

bei

der

Stellensuche

(passende

Tätigkeiten),

beim

Formulieren

der

Bewerbungsbriefe

(schriftliches

Ausdrucksvermögen)

und

bei

jeder

Art

der

Versendung

von

Bewerbungen.

In

diesem

Zusammenhang

ist

auch

darauf

hinzuweisen,

dass

der

Beschwerdeführer

bereits

anlässlich

der

A.___ - Abklärung

im

B.___

angegeben

hatte,

dass

ihn

die

Stellensuche

beim

Regionalen

Arbeitsvermittlung s zentrum

(RAV)

überfordere ,

und

die

fall zuständige

Ansprech person

vom

B.___

eine

Überforderung

aufgrund

der

Eindrücke

aus

der

A.___ -Abklärung

bestätigte

( E-Mail

vom

24.

September

2015,

Urk.

12/68

S.

2

unten). 5.3.3

In

der

Invalidenversicherung

gilt

der

Grundsatz

«Eingliederung

vor

Rente»

(vgl.

Art.

28

Abs.

1

lit.

a

IVG;

vgl.

auch

vorstehend

E.

1. 6 - 7 ).

Nach

der

gesetzlichen

Konzeption

kann

eine

Rente

vor

der

Durchführung

von

Eingliederungsmassnah men

(allenfalls

auch

rückwirkend)

nur

zugesprochen

werden,

wenn

die

ver sicherte

Person

wegen

ihres

Gesundheitszustandes

nicht

oder

noch

nicht

eingliederungsfähig

war.

Dass

der

Rentenanspruch

grundsätzlich

erst

nach

Beendigung

der

Eingliederungsmassnahmen

entstehen

kann,

gilt

dabei

selbst

im

Fall,

dass

diese

nur

einen

Teilerfolg

brachten

oder

scheiterten

(vgl.

zum

Ganzen:

BGE

148

V

397

E.

6.2.4

mit

weiteren

Hinweisen) .

Nach

dem

Gesagten

(vorstehend

E.

5.3.2)

steht

fest ,

dass

der

Beschwerdeführer

aufgrund

seiner

kognitiven

Einschränkungen

auf

eine

angepasste

Tätigkeit

mit

einem

in

qualitativer

Hinsicht

massgeblich

eingeschränkten

Anforderungsprofil

an gewiesen

ist ,

und

dass

er

bei

der

Suche

nach

einer

geeigneten

Arbeitsstelle

Unterstützung

braucht.

Dementsprechend

hatte

denn

auch

bereits

der

RAD-Chirurge

Dr.

M.___

in

seiner

Stellungnahme

vom

21.

Juni

2017

(vorstehend

E.

3.10)

auf

die

Notwendigkeit

einer

regelmässigen

Hilfestellung

und

Begleitung

bei

der

Eingliederung

in

einen

Nischenarbeitsplatz

hingewiesen

und

eine

erneute

Potentialabklärung

empfohlen.

Eine

Selbsteingliederung

über

die

öffentliche

Arbeitsvermittlung ,

wie

sie

die

Beschwerdegegnerin

in

der

angefochtenen

Verfü gung

vom

Beschwerdeführer

verlangt e

(Urk.

2

S.

2

Mitte),

scheint

somi t

aus ge schlossen .

E s

ist

daher

an

der

Beschwerdegegnerin,

den

Anspruch

des

Beschwer deführers

auf

geeignete

berufliche

Eingliederungsmassnahmen

(erneut)

zu

prüfen

und

dabei

insbesondere

auch

die

Frage

nach

der

Eingliederungs fähigkeit

des

Beschwerdeführers

in

den

ersten

Arbeitsmarkt

abzuklären,

etwa

im

Rahmen

der

von

RAD-Arzt

Dr.

M.___

angeregten

Potentialabklärung.

Je

nach

Ergebnis

wird

die

Beschwerdegegnerin

hernach

zur

Beurteilung

des

Rentenanspruchs

ab

Mai

2024

aktuelle

medizinische

Abklärungen

zu

tätigen

haben. 5.4

Die

angefochtene

Verfügung

ist

deshalb

insofern

aufzuheben ,

als

damit

ein

Rentenanspruch

ab

Mai

2024

verneint

wird ,

und

d ie

Sache

ist

zur

Prüfung

und

Durchf ührung

geeigneter

Einglieder u ngsmassnahmen

und

je

nach

Ergebnis

-

erneuten

medizinischen

Abklärungen

an

die

Beschwerdegegnerin

zurückzu weisen.

Danach

hat

di e

Beschwerdegegnerin

über

den

Rentenanspruch

des

Beschwerdeführers

ab

Mai

2024

neu

zu

verfügen.

In

diesem

Sinne

ist

die

Beschwerde

gutzuheissen. 5.5

Anzufügen

bleibt,

dass

während

des

Abklärungsverfahrens

bis

zum

Erlass

der

neuen

Verwaltungsverfügung

der

Entzug

der

aufschiebenden

Wirkung

der

Beschwerde

praxisgemäss

weiterhin

bestehen

bleibt ,

da

vorliegend

keine

Gründe

bestehen

zur

Annahme,

die

Beschwerdegegnerin

habe

missbräuchlich

einen

möglichst

frühen

Revisionszeitpunkt

provoziert

(vgl.

BGE

129

V

370

E.

3.2 ;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_643/2023

vom

19.

April

2024

E.

7.2 ).

Vielmehr

war

d ie

ursprüngliche

Rentenzusprache

offensichtlich

unrichtig .

In

der

vorliegenden

Konstellation,

in

der

sich

hinsichtlich

der

Anspruchsberechtigung

ex

nunc

et

pro

futuro

weitere

Abklärungen

aufdrängen,

gelangt

die

Rechtsprechung

im

Zusam menhang

mit

der

revisions-

oder

wiedererwägungsweisen

Herabsetzung

oder

Aufhebung

einer

Invalidenrente

im

fortgeschrittenen

Alter

oder

bei

langjährigem

Rentenbezug

(BGE

145

V

209

E.

5.1,

E.

5.4)

nicht

zur

Anwendung .

Eine

Weiter ausrichtung

der

Rente

gestützt

darauf

fällt

daher

ausser

Betracht,

zumal

der

1986

geborene

Beschwerdeführer

weder

das

55.

Altersjahr

zurück gelegt

noch

die

ab

4.

Oktober

2016

ausgerichtete

ganze

Rente

während

mindestens

15

Jahren

bezogen

hat. 6. 6. 1

Nach

ständiger

Rechtsprechung

gilt

die

Rückweisung

der

Sache

an

die

Verwaltung

zur

weiteren

Abklärung

und

neuen

Verfügung

sowohl

für

die

Frage

der

Auferlegung

der

Gerichtskosten

wie

auch

der

Parteientschädigung

als

vollständiges

Obsiegen

(BGE

137

V

57;

vgl.

auch

BGE

141

V

281

E.

11.1

mit

Hinweis).

6. 2

Die

Verfahrenskosten

gemäss

Art.

69

Abs.

1 bis

IVG

sind

auf

Fr.

900.--

anzusetzen

und

ausgangsgemäss

der

Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen. 6.3

Der

vertretene

Beschwerdeführer

hat

Anspruch

auf

eine

Parteientschädigung.

Diese

ist

g estützt

auf

Art.

61

lit.

g

ATSG

in

Verbindung

mit

§

E. 1.5 Invalidität

ist

die

voraussichtlich

bleibende

oder

längere

Zeit

dauernde

ganze

oder

teilweise

Erwerbsunfähigkeit

(Art.

8

Abs.

1

ATSG).

Erwerbsunfähigkeit

ist

der

durch

Beeinträchtigung

der

körperlichen,

geistigen

oder

psychischen

Gesundheit

verursachte

und

nach

zumutbarer

Behandlung

und

Eingliederung

verbleibende

ganze

oder

teilweise

Verlust

der

Erwerbsmöglichkeiten

auf

dem

in

Betracht

kommenden

ausgeglichenen

Arbeitsmarkt

(Art.

7

Abs.

1

ATSG).

Für

die

Beurtei lung

des

Vorliegens

einer

Erwerbsunfähigkeit

sind

ausschliesslich

die

Folgen

der

gesundheitlichen

Beeinträchtigung

zu

berücksichtigen.

Eine

Erwerbsunfähigkeit

liegt

zudem

nur

vor,

wenn

sie

aus

objektiver

Sicht

nicht

überwindbar

ist

(Art.

7

Abs.

2

ATSG).

E. 1.6 Anspruch

auf

eine

Rente

haben

gemäss

Art.

28

Abs.

1

IVG

Versicherte,

die: a.

ihre

Erwerbsfähigkeit

oder

die

Fähigkeit,

sich

im

Aufgabenbereich

zu

betäti gen,

nicht

durch

zumutbare

Eingliederungsmassnahmen

wieder

herstellen,

erhalten

oder

verbessern

können; b.

während

eines

Jahres

ohne

wesentlichen

Unterbruch

durchschnittlich

mindes tens

40

%

arbeitsunfähig

(Art.

6

ATSG)

gewesen

sind;

und c.

nach

Ablauf

dieses

Jahres

zu

mindestens

40

%

invalid

(Art.

8

ATSG)

sind. Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG).

E. 1.7 Invalide

oder

von

einer

Invalidität

(Art.

8

ATSG)

bedrohte

Versicherte

haben

gemäss

Art.

8

Abs.

1

IVG

Anspruch

auf

Eingliederungsmassnahmen,

soweit: a.

diese

notwendig

und

geeignet

sind,

die

Erwerbsfähigkeit

oder

die

Fähig keit,

sich

im

Aufgabenbereich

zu

betätigen,

wieder

herzustellen,

zu

erhal ten

oder

zu

verbessern;

und b.

die

Voraussetzungen

für

den

Anspruch

auf

die

einzelnen

Massnahmen

erfüllt

sind.

Die

Eingliederungsmassnahmen

bestehen

gemäss

Abs.

3

in

medizinischen

Massnahmen

(lit.

a),

Beratung

und

Begleitung

(lit.

a bis ),

Integrationsmassnahmen

zur

Vorbereitung

auf

die

berufliche

Eingliederung

(lit.

a ter ),

Massnahmen

berufli cher

Art

(lit.

b)

und

in

der

Abgabe

von

Hilfsmitteln

(lit.

d). 1. 8

Versicherungsträger

und

das

Sozialversicherungsgericht

haben

die

Beweise

frei,

das

heisst

ohne

Bindung

an

förmliche

Beweisregeln,

sowie

umfassend

und

pflichtgemäss

zu

würdigen.

Für

das

Beschwerdeverfahren

bedeutet

dies,

dass

das

Sozialversicherungsgericht

alle

Beweismittel,

unabhängig

davon,

von

wem

sie

stammen,

objektiv

zu

prüfen

und

danach

zu

entscheiden

hat,

ob

die

verfügbaren

Unterlagen

eine

zuverlässige

Beurteilung

des

streitigen

Rechtsanspruches

gestatten.

Insbesondere

darf

es

bei

einander

widersprechenden

medizinischen

Berichten

den

Prozess

nicht

erledigen,

ohne

das

gesamte

Beweismaterial

zu

würdigen

und

die

Gründe

anzugeben,

warum

es

auf

die

eine

und

nicht

auf

die

andere

medizinische

These

abstellt

(BGE

125

V

351

E.

3a).

Hinsichtlich

des

Beweiswertes

eines

Arztberichtes

ist

entscheidend,

ob

er

für

die

streitigen

Belange

umfassend

ist,

auf

allseitigen

Untersuchungen

beruht,

auch

die

geklagten

Beschwerden

berücksichtigt,

in

Kenntnis

der

Vorakten

(Anamnese)

abgegeben

worden

ist,

in

der

Beurteilung

der

medizinischen

Zusammenhänge

und

Situation

einleuchtet

und

ob

die

Schlussfolgerungen

des

Experten

begründet

sind.

Zudem

muss

der

Arzt

über

die

notwendigen

fachlichen

Qualifikationen

verfügen.

Ausschlaggebend

für

den

Beweiswert

ist

grundsätzlich

weder

die

Herkunft

eines

Beweismittels

noch

die

Bezeichnung

der

eingereichten

oder

in

Auftrag

gegebenen

Stellungnahme

als

Bericht

oder

Gutachten

(BGE

134

V

231

E.

5.1,

125

V

351

E.

3a;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_225/2021

vom

E. 2 ATSG;

dazu

nachstehend

E.

1.4)

ist

im

Rahmen

der

am

1.

Januar

2022

in

Kraft

getretenen

revidierten

Bestimmungen

nicht

geändert

worden,

weshalb

sich

diesbezüglich

keine

intertemporalrechtlichen

Fragen

stellen

(Urteil

des

Bundes gerichts

9C_117/2024

vom

E. 2.1 Die

Beschwerdegegnerin

führte

zur

Begründung

der

angefochtenen

Verfügung

aus

(Urk.

2),

g emäss

Gutachten

der

E.___

vom

E. 2.2 Der

Beschwerdeführer

machte

demgegenüber

geltend

(Urk.

1),

bei

der

Berentung

hätten

-

abgesehen

von

der

intellektuellen

Schwäche

-

keine

( anderen )

medizini schen

Kriterien

im

Vordergrund

gestanden,

sondern

die

Tatsache,

dass

bei

ihm

nach

einer

Abklärung

im

B.___

und

verschiedenen

Eingliederungsversuchen

kein

Eingliederungspotential

in

den

ersten

Arbeitsmarkt

vorhanden

gewesen

sei

(S.

11

Mitte).

Das

von

der

Mobiliar

eingeholte

Gutachten

der

E.___

erfülle

die

Anforderungen

an

ein

sozialversicherungsrechtliches

Revisionsgutachten

aus

näher

dargelegten

Gründen

nicht

(S.

14

ff. ) .

Selbst

wenn

dem

Gutachten

der

E.___

Beweiswert

zukäme,

würde

dies

nichts

daran

ändern,

dass

aus

medizinischer

Sicht

einzig

die

intellektuelle

Schwäche

zur

Berentung

Anlass

gegeben

habe,

welche

unverändert

geblieben

sei

und

nach

wie

vor

vorliege

(S.

E. 2.3 In

der

Beschwerdeantwort

(Urk.

1 0 )

machte

die

Beschwerdegegnerin

im

Sinne

einer

Eventualbegründung

geltend,

die

Rentenzusprache

habe

aus

näher

darge legten

Gründen

(S.

2

oben)

auf

unvollständigen

Abklärungen

basiert .

Zudem

sei

lediglich

eine

aus

neuropsychologischer

Sicht

gestellte

Diagnose

berück sichtigt

worden,

was

nicht

zulässig

sei.

Es

fehle

an

einem

psychiatrischen

oder

neurologischen

Substrat

und

damit

an

jeglicher

Grundlage

für

eine

invaliden versicherungsrechtliche

Anerkennung

der

neuropsychologisch

attestierten

Arbeitsu n fähigkeit.

Zudem

bestünden

aus

näher

dargelegten

Gründen

-

begründete

Zweifel

an

der

damaligen

RAD-Stellungnahme ,

in

welcher

der

gutachterlichen

Einschätzung

nicht

gefolgt

und

fachfremd

eine

eigene

Ein schätzung

vorgenommen

worden

sei.

Die

Verfügung

vom

19.

Dezember

2017

sei

demnach

zweifellos

unrichtig

und

daher

mit

der

substituierten

Begründung

der

Wiedererwägung

zu

schützen

(S.

2

unten) .

E. 2.4 Replikweise

(Urk.

17)

bekräftigte

der

Beschwerdeführer

seinen

Standpunkt,

wonach

das

Gutachten

der

E.___

d i e

Anforderungen

der

Rechtsprechung

an

ein

Revisionsgutachten

nicht

erfülle

(S.

4

Ziff.

10) .

Die

Rentenaufhebung

beruhe

auf

einer

neuen,

anderen

E i n s chätzung

eines

seit

Jahren

unveränderten

Gesund heitszustandes

sow eit

dieser

für

die

Berentung

relevant

gewesen

sei

und

sei

damit

nicht

zulässig

(S.

4

Ziff.

11).

E. 2.5 Strittig

und

zu

prüfen

ist,

ob

die

am

26.

März

2024

verfügte

Aufhebung

der

dem

Beschwerdeführer

seit

dem

4.

Oktober

2016

ausgerichteten

ganzen

Rente

rechtens

ist. 3. 3. 1

Im

Zeitpunkt

der

Rentenzusprache

mit

Verfügung

vom

19.

Dezember

2 017

(Urk.

12/148)

präsentierte

sich

die

Aktenlage

im

Wesentlichen

wie

folgt:

3. 2

Dr.

med.

F.___ ,

Facharzt

für

Allgemeine

Innere

Medizin,

berichtete

am

E. 4 Dezember

2024

E.

2.1). 1. 2

Ein

Zurückkommen

auf

die

ursprüngliche,

formell

rechtskräftige

Renten ver fügung

fällt

un ter

verschiedenen

gesetzlichen

Titeln

in

Betracht

(vgl.

dazu

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_42/2024

vom

E. 4.1 mit

Hinweisen).

Liegt

in

diesem

Sinne

ein

Revisionsgrund

vor,

ist

der

Rentenanspruch

in

recht licher

und

tatsächlicher

Hinsicht

umfassend

(«allseitig»)

zu

prüfen,

wobei

keine

Bindung

an

frühere

Beurteilungen

besteht

(BGE

144

I

103

E.

2.1,

141

V

E. 4.2 Das

psychiatrisch-neuropsychologische

Gutachten

der

E.___

wurde

am

13.

Juli

2022

von

Dr.

phil.

O.___ ,

Neuropsychologie

FSP,

und

Dr.

med.

P.___ ,

Facharzt

für

Psychiatrie

und

Neuropsychologie,

erstattet

(Urk.

12/182/2-33) .

Es

basiert

auf

den

von

der

Mobiliar

zur

Verfügung

gestellten

Akten ,

darunter

auch

Akten

der

Beschwerdegegnerin

(S.

3

ff.

Ziff.

E. 4.6 Am

9.

Oktober

2023

nahm

RAD-Ärztin

Dr.

Q.___

(vorstehend

E.

4.3)

erneut

Stellung

(Urk.

12/205

S.

4)

und

führte

unter

anderem

aus,

in

ihrer

Vorbeurteilung

die

Schulterproblematik

bereits

berücksichtigt

zu

haben.

Aktuell

erfolge

keine

orthopädische

Behandlung

mehr.

Bei

fehlenden

Bemühungen

um

eine

weiter führende

fachärztliche

Behandlung

könne

davon

ausgegan g en

werden,

dass

bezüglich

der

Schulterproblematik

aktuell

ein

tiefer

Leidensdruck

bestehe

und

sich

damit

keine

nennenswert

andere

Einschätzung

aufdränge.

Mit

Blick

auf

die

kognitiven

Einschränkungen

sei

von

der

im

Gutachten

der

E.___

attestierten

Arbeitsfähigkeit

für

einfache

und

repetitive

Tätigkeiten

auszugehen . 5. 5.1 5.1.1

Die

Beschwerdegegnerin

berief

sich

in

der

angefochtenen

Verfügung

vom

26.

März

2024

auf

den

Rückkom m enstitel

der

materiellen

Revision

nach

Art.

17

Abs.

1

ATSG.

Konkret

ging

sie

von

einem

verbesserten

Gesundheitszustand

und

einer

damit

einhergehenden

verbesserten

Arbeitsfähigkeit

aus

(vgl.

vorstehend

E.

2.1). 5.1.2

Die

Anmeldung

zum

Leistungsbezug

vom

12.

November

2014

erfolgte

aufgrund

einer

seit

dem

Ereignis

vom

12.

Juni

2014

bestehenden

linksseitigen

Schulter problematik

(vgl.

Urk.

12/11

Ziff.

6.2).

Die

den

Beschwerdeführer

damals

behandelnden

Ärzte

diagnostizierten

(letztlich)

übereinstimmend

ein

subacro miales

Impingement

mit

(zu

Beginn)

subacromialer

Begleitbursitis

(vgl.

vor stehend

E.

3.3

und

E.

3.7).

Angesichts

der

vorgeschädigten

linken

Schulter

erachtete

der

RAD- Chirurge

Dr.

M.___

in

seiner

Stellungnahme

vom

16.

März

2017

(vorstehend

E.

3.8)

eine

Arbeitsfähigkeit

nurmehr

f ür

leichte,

dem

Schulterleiden

angepasste

Tätigkeiten

gemäss

dem

von

ihm

formulierte n

Belastungsprofil

als

gegeben .

Zur

Abklärung

des

kognitiven

Gesundheitszustands

empfahl

er

eine

neuropsychologische

Begutachtung .

Im

neuropsychologischen

Gutachten

vom

14.

Juni

2017

(vorstehend

E.

3.9)

attestierte

der

Fachpsy chologe

N.___

dem

Beschwerdeführer

eine

Restarbeitsfähigkeit

von

10

%

bis

30

%

bei

den

gemäss

seiner

Beurteilung

zu

stellenden

Diagnosen

einer

anhaltenden

somatoformen

Schmerzstörung

(ICD-10

F45.40)

sowie

sonstige n

organische

Persönlichkeits-

und

Verhaltensstörungen

aufgrund

einer

Krankheit,

Schädigung

oder

Funktionsstörung

des

Gehirns:

Dysexekutives

Syndrom

unklarer

Genese

(ICD-10

F07.8). 5.1.3

Im

Revisionsverfahren

wurde

hinsichtlich

der

linksseitigen

Schulterproblematik

eine

wesentliche

Veränderung

weder

geltend

gemacht

noch

ergibt

sich

eine

solche

aus

den

Akten.

Dass

der

Beschwerdeführer

nach

2017

zunächst

keine

Behandlung

mehr

in

Anspruch

nahm,

sich

dann

aber

im

November

2021

erneut

in

die

Klinik

L.___

in

Behandlung

begab

(vgl.

Urk.

12/203

sowie

vorstehend

E.

4.5) ,

legt

den

Schluss

nahe,

dass

die

Schulterschmerzen

ihn

zu w eilen

we iterhi n

funktionell

beeinträchtigen .

Insofern

ist

es

nachvollziehbar,

dass

die

RAD- Neurologin

Dr.

Q.___

in

ihren

Stellungnahmen

vom

4.

April

und

9.

Oktober

2023

(vorstehend

E.

4.3,

E.

4.6)

in

Bezug

auf

die

linke

Schulter

weiterhin

von

einer

eingeschränkten

Belastbarkeit

im

Wesentlichen

entsprechend

dem

vo m

RAD- Chirurgen

Dr.

M.___

im

Jahr

2017

formulierte

Belastungsprofil

( vgl.

vorstehend

E

.3.8)

ausging ,

zumal

auch

Dr.

I.___ ,

Klinik

J.___ ,

im

Oktober

2015

mittel-

bis

langfristig

eine

Einsatzfähigkeit

nurmehr

für

leichtere

Tätig keiten

auf

Brust-

und

Gürtelniveau

prognostiziert

hatte

(vgl.

vorstehend

E.

3.3) .

Im

Bericht

vom

16.

August

2023

(vorstehend

E.

4.5)

hielt

die

den

Beschwer deführer

ab

November

2021

behandelnde

Ärztin

der

Klinik

L.___

fest ,

dass

aufgrund

persistierender

Schmerzen

keine

Belastung

mehr

möglich

sei.

Objektive

Befunde,

insbesondere

solche,

welche

der

Ausübung

einer

leichten,

schulteradap tierten

Tätigkeit

entgegenst ünden ,

nannte

sie

jedoch

keine

(Urk.

12/202

Ziff.

2.4).

RAD-Ärztin

Dr.

Q.___

ist

beizupflichten ,

dass

anges ichts

der

seit

Dezember

2022

wiederum

ausgesetzten

Behandlung

(vgl.

dazu

vorstehend

E.

4.5)

der

Schluss

auf

eine n

tiefen

Leidensdruck

naheliegt ,

zumal

die

Ärztin

der

Klinik

L.___

im

Bericht

vom

16.

August

2023

nicht

zuletzt

eine

M edikation

des

Beschwerdeführers

verne i nte

(Urk.

12/202

Ziff.

2.3).

Dass

die

Beschwerdegegnerin

nach

Eingang

des

Berichts

der

Ärztin

der

Klinik

L.___

keine

weiteren

Abklärungen

zum

somatischen

Gesundheitszustand

tätigte

ist

entgegen

der

Auffassung

des

Beschwerdeführers

(Urk.

17

Ziff.

5)

bei

derzeitiger

Aktenlage

jedenfalls

nicht

zu

beanstanden.

Was

das

kognitive

Leistungsvermögen

des

Beschwerdeführers

anbelangt,

so

geht

aus

de m

neuropsychologischen

Gutachten

des

Fachpsychologen

N.___

vom

14.

Juni

2017

(vorstehend

E.

3.9)

und

aus

de m

neurologisch-psychiatrischen

Gutachten

der

E.___

vom

13.

Juli

2022

(vorstehend

E.

4.2)

sowie

auch

aus

den

Akten

im

Zusammenhang

mit

den

zwischen

Dezember

2014

und

September

2016

erfolgten

beruflichen

Abklärungen

und

Eingliederungsbemühungen

(vgl.

Urk.

12/37,

Urk.

12/44,

Urk.

12/48,

Urk.

12/68,

Urk.

12/74,

Urk.

12/78

sowie

vorstehend

E.

3.4-5 )

hervor,

dass

die

intellektuellen

Fähigkeiten

des

Beschwer deführer s

eingeschränkt

sind .

Wie

im

Gutachten

der

E.___

beschrieben,

waren

Ausdruck

davon

schulische

Schwierigkeiten,

eine

berufliche

Ausbildung

auf

Anlehr-Niveau

sowie

eine

berufliche

Tätigkeit

in

einer

intellektuell

einfachen

Arbeit.

Die

sich

au fgrund

der

intellektuellen

Schwäche

ergebenden

Schwierig keiten

führten

nicht

zuletzt

zum

Abbruch

der

Wiedereingliederungsbemühungen

der

Beschwerdegegnerin .

A us

den

im

Feststellungblatt

der

Beschwerdegegnerin

vom

13.

Juli

2017

enthaltenen

Stellungnahmen

des

Gatekeeping

und

der

PTL

(vorstehend

E.

3.11)

ergibt

sich ,

dass

die

Schwierigkeiten

bei

den

Wiederein gliederungsbemühungen

bei

der

Rentenzusprache

zentral

waren ,

und

d ie

festgestellten

Leistungsdefizite

letztlich

als

durch

die

vom

Fachpsychologen

N.___

im

Gutachten

vom

14.

Juni

2017

attestierte

Arbeitsunfähigkeit

von

70

%

bis

90

%

untermauert

erachtet

wurden .

Im

Gutachten

der

E.___

vom

13.

Juli

2022

wurde

die

intellektuelle

Schwäche

zwar

diagnostisch

anders

ein geordnet

als

vom

Fach psychologe n

N.___ ,

indem

die

Gutachter

von

einer

Lernbe hinderung

ausgingen,

während

sie

die

vom

Fach psychologen

im

Vorgutachten

gestellten

Diagnosen

nicht

bestätigten.

Eine

unterschiedliche

diagnostische

Einordnung

genügt

per

se

jedoch

nicht,

um

auf

einen

veränderten

Gesund heitszustand

zu

schliessen

( vgl.

vorstehend

E.

1. 3 ).

Hinsichtlich

de s

kognitiven

Leistungsvermögens

ist

-

wie

der

Beschwerdeführer

zutreffend

geltend

machte

eine

veränderte

Befundlage

nicht

ausgewiesen.

Im

Gutachten

der

E.___

wird

vielmehr

ein

im

Wesentlichen

gleich

gebliebener

Sachverhalt

anders

beurteilt .

Dies

wird

nicht

zuletzt

dadurch

verdeutlicht,

dass

sowohl

der

Fach psychologe

N.___

als

auch

der

n europsycholog ische

Gutachter

im

Gutachten

der

E.___

von

einer

mindestens

seit

der

Primarschule

bestehenden

neuropsycho l o gischen

Störung

(vorstehend

E.

3.9)

beziehungsweise

einer

seit

der

frühen

Kindheit

bestehenden

Lernbehinderung

(vorstehend

E.

4.2)

ausgingen .

I m

Gutachten

der

E.___

wurde

die

Lernbehinderung

sodann

als

bis

heute

stabil

beschrieben

und

explizit

auch

festgehalten,

dass

sie

sich

nicht

verschlechtert

habe.

Darauf

abstellend

hielt

die

RAD-Neurologin

Dr.

Q.___

in

ihre r

Stellungnahme

vom

4.

April

2023

(vorstehend

E.

4.3)

und

letztlich

die

Beschwerdegegnerin

in

der

angefochtenen

Verfügung

(vorstehend

E.

2.1)

-

fest,

dass

die

Lernbehinderung

weiterhin

im

Vordergrund

stehe

und

eine

stabile,

seit

der

Kindheit

vorhandene

Einschränkung

darstel le.

Damit

aber

ist

hinsichtlich

des

kognitiven

Leistungsvermögens

des

Beschwerdeführers

keine

Veränderung

ausgewiesen.

Soweit

die

B eschwerdegegnerin

abstellend

auf

die

Stellungnahme

der

RAD-Neurologin

Dr.

Q.___

vom

4.

April

2023

(vorstehend

E.

4.3)

die

postulierte

Verbesserung

der

gesundheitlichen

Situation

damit

begründete,

dass

die

chro nische

Schmerzstörung

bei

der

Rentenzusprache

schwerwiegender

gewesen

sei

als

aktuell

(vorstehend

E.

2. 1 ) ,

vermag

dies

nicht

zu

übe rzeugen .

D em

Beschwerdeführer

ist

beizup fl i ch ten,

dass

die

vo m

Fach psychologen

N.___

als

anhaltende

somatoforme

Schmerzstörung

(ICD-10

F45.40)

und

vom

psychiatrischen

Gutachter

der

E.___

als

chronische

Schmerzst ö rung

mit

somatischen

und

psychischen

Faktoren

(ICD-10

F45.41)

qualifizierte

Schmerz problematik

bei

der

Rentenzusprache

nicht

ausschlaggebend

war .

Abgesehen

davon,

dass

der

RAD -Chirurge

Dr.

M.___

in

seiner

Stellungnahme

vom

21.

Juni

2017

(vorstehend

E.

3.10)

die

vo m

Fach psychologen

N.___

gestellte

Diagnose

unter

Verweis

auf

die

somatischen

Ursachen

der

Schmerzen

im

Bereich

der

linken

Schulter

in

na chv ollziehb a rer

W eise

in

Frage

ge stellt

hatte ,

begründete

der

Fachpsychologe

die

von

ihm

attes tierte

Minderung

der

A rbeitsfähigkeit

haup t sächlich

mit

dem

zu

stark

behindernden

D efi ziten

führenden

d y se xe ku ti ven

Syndrom .

D er

s omatof ormen

Schmerzstörung

mass

er

lediglich

insofern

Bedeu tung

bei,

als

er

festhielt,

diese

schränke

die

Einsetzbarkeit

des

Beschwerdeführer s

zusätz l i c h

ein ,

da

er

auf

g e nerelle

Anforderungen

mit

einer

Schmerzzunahme

reagiere

(vorstehend

E.

3.9) .

Auch

im

Gutachten

der

E.___

wurde

zwar

eine

Schmerzproblematik

erkannt,

diese

unter

Hinweis

auf

die

festgestellten

Ressourcen

jedoch

als

von

geringem

Schweregrad

eingestuft

und

ihr

keine

Relevanz

für

die

Arbeitsfähigkeit

zugeschrieben

(vorstehend

E.

4.2) .

Eine

ungleich

beurteilte

Arbeitsfähigkeit

bei

im

Wesentlichen

unverändertem

Sachverhalt

ist

im

revisionsrechtlichen

Kontext

indes

unbeachtlich

(vgl.

vorstehend

E.

1.3). 5.1. 4

Nach

dem

Gesagten

ist

eine

wesentliche,

zu

einer

Rentenrevision

Anlass

gebende

Änderung

des

Gesundheitszustands

nicht

ausgewi e sen .

Von

einer

fehlenden

Besserung

geht

zwischenzeitlich

wohl

auch

die

Beschwerdegegnerin

aus.

Sie

beantragte

in

der

Beschwerdeantwort

für

den

Fall

der

Verneinung

eines

Revisionsgrundes ,

die

angefochtene

Verfügun g

mit

der

substituierten

Begrün dung

der

Wiedererwägung

zu

schützen

(Urk.

10). 5.2 5.2.1

Die

Wiedererwägung

dient

der

Korrektur

einer

anfänglich

unrichtigen

Rechtsan wendung

einschliesslich

unrichtiger

Feststellung

des

Sachverhaltes.

Sie

setzt

voraus,

dass

kein

vernünftiger

Zweifel

an

der

Unrichtigkeit

der

Verfügung

möglich,

sondern

nur

dieser

einzige

andere

Schluss

denkbar

ist

( vgl.

vorstehend

E.

1.4) .

Der

Beschwerdeführer

stellte

sich

in

der

Beschwerde

auf

den

Standpunkt,

die

Aufhebung

der

Rente

könne

nicht

mit

der

substituierten

Begründung

der

Wiedererwägung

geschützt

werden.

Die

Beschwerdegegnerin

habe

vor

der

Rentenzusprache

den

medizinischen

Sachverhalt

umfassend

abgeklärt

und

ihm

nach

dem

Scheitern

der

Eingliederungsbemühungen

in

korrekter

Anwendung

des

Rechts

und

unter

korrekter

Handhabung

des

ihr

zustehenden

Ermessens

eine

Rente

zugesprochen

(Urk.

1

S.

11

f.

lit.

c).

In

der

Replik

(Urk.

17)

äusserte

er

sich

nicht

weiter

zu r

von

der

Beschwerdeg eg nerin

in

der

Beschwerdeantwort

(Urk.

10)

geltend

gemachten

zweifellosen

Unrichtigkeit

der

rentenzusprechenden

Verfü gung

vom

19.

Dezember

2017. 5.2.2

Wie

vorstehend

in

E.

5.1.3

ausgeführt,

waren

bei

der

Rentenzusprache

d ie

im

Rahmen

der

Wiedereingliederungsbemühungen

festgestellten

Leistungsdefizite

zentral.

In

den

im

Feststellungblatt

der

Beschwerdegegnerin

vom

13.

Juli

2017

enthaltenen

Stellungnahmen

des

Gatekeeping

und

der

PTL

(vorstehend

E.

3.11)

wurde

darauf

hingewiesen,

dass

der

Beschwerdeführer

im

Praktikum

beim

Verein

D.___

nicht

einmal

40

%

Leistung

habe

erbringen

können.

Diese

Aussage

ist

allerdings

insofern

unzutreffend,

als

dem

Beschwerdeführer

nachdem

feststand,

dass

er

nicht

als

Fahrer

eingesetzt

werden

kann

mangels

vorhandener

Arbeit

nur

im

Umfang

von

40

%

alternative

A ufgaben

als

Betriebsmitarbeiter

zugewiesen

werden

konnten

(vgl.

vorstehend

E.

3.5) .

D as

ausgeübte

Pensum

konnte

daher

nicht

mit

der

(maximalen)

Leistungsfähigkeit

des

Beschwerdeführers

gleichgesetzt

werden.

Abgesehen

davon

ist

festzuhalten,

dass

nach

der

Rechtsprechung

die

Frage

nach

den

noch

zumutbaren

Tätigkeiten

und

Arbeitsleistungen

nach

Massgabe

der

objektiv

feststellbaren

Gesundheits schädigung

in

erster

Linie

durch

die

Ärzte

und

nicht

durch

die

Einglie derungsfachleute

auf

der

Grundlage

der

von

ihnen

erhobenen,

subjektiven

Arbeitsleistung

zu

beantworten

ist

(Urteile

des

Bundesgerichts

9C_396/2014

vom

15.

April

2015

E.

5.4

und

9C_401/2014

vom

26.

November

2014

E.

4.2.2;

je

mit

Hinweis).

Soweit

in

den

erwähnten

Stellungnahmen

des

Gatekeeping

und

der

PTL

zusätzlich

Bezug

genommen

wird

auf

die

vom

Fachpsychologen

N.___

im

Gutachten

vom

14.

Juni

2017

attestierte

Arbeitsunfähigkeit

von

70

%

bis

90

%

ist

zunächst

festzuhalten,

dass

allein

die

Feststellungen

des

Fachpsychologen

zum

Gesundheitszustand

und

zur

Arbeitsfähigkeit

aus

neuropsychologischer

Sicht

keine

hinreichende

medizinische

Grundlage

zur

Beurteilung

des

Leistungsan spruchs

darstellen.

Denn

es

ist

grundsätzlich

Aufgabe

des

psychiatrischen

Facharztes,

die

Arbeitsfähigkeit

unter

Berücksichtigung

allfälliger

neuropsycho logischer

Defizite

einzuschätzen

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_752/2018

vom

12.

April

2019

E.

5.3).

Abgesehen

davon

legte

der

RAD- Chirurge

Dr.

M.___

in

seiner

Stellungnahme

vom

21.

Juni

2017

(vorstehend

E.

3.10)

in

überzeugend

begründeter

Weise

dar,

weshalb

er

das

neuropsychologische

Gut achten

sowohl

hinsichtlich

der

gestellten

Diagnose

einer

anhaltenden

somato formen

Schmerzstörung

als

auch

hinsichtlich

der

Beurteilung

der

Arbeitsfähigkeit

als

nicht

nachvollziehbar

erachtete,

und

empfahl

eine

nochmalige

Potential abklärung

mit

gleichzeitiger

Hilfestellung

und

Begleitung

im

Hinblick

auf

die

Eingliederung

in

einen

Nischenarbeitsplatz.

Diese

Empfehlung

wurde

durch

die

fallzuständigen

Eingliederungsfachleute

unter

Verweis

auf

die

weniger

als

40%ige

Leistungsfähigkeit

im

Rahmen

der

durchgeführten

Eingliederungs mass nahmen

sowie

(sinngemäss)

das

fehlende

Eingliederungspotential

i n

den

ersten

Arbeitsmarkt

allerdings

nicht

umgesetzt ,

und

dem

Beschwerdeführer

schliesslich

ohne

weitere

Abklärungen

eine

ganze

Rente

zugesprochen.

I n

der

Verfügung

vom

19.

Dezember

2017

wurde

festgehalten ,

dass

dem

Beschwerde führer

aus

medizi nischer

Sicht

weder

die

angestammte

noch

eine

angepasste

Tätigkeit

zumutbar

sei

(Urk.

12/136,

Urk.

12/148) .

Eine

diese

Feststellung

stützende

rechtsgenügliche

medizinische

Beurteilung

lag

nach

dem

Ausgeführten

jedoch

nicht

vor .

Die

Rentenzusprache

beruhte

damit

auf

einer

unvollständigen

Sachverhaltsabklärung

aufgrund

einer

klaren

Verletzung

des

Untersuchungs grundsatzes,

womit

die

Verfügung

vom

19.

Dezember

2017

zweifellos

unrichtig

im

wiedererwägungs rechtlichen

Sinn

war

und

daher

aufzuheben

ist. 5.3 5.3.1

Sind

die

Voraussetzungen

der

Wiedererwägung

erfüllt ,

gilt

es

grundsätzlich,

mit

Wirkung

ab

jetzt

und

für

die

Zukunft

(ex

nunc

et

pro

futuro)

auf

der

Grundlage

eines

richtig

und

vollständig

festgestellten

Sachverhalts

im

Zeitpunkt

der

Ver fügung

über

die

Herabsetzung

oder

Aufhebung

einer

Rente

einen

rechtskon formen

Zustand

herzustellen

(vgl.

vorstehend

E.

E. 9 Juli

2024

E.

4.4.2

mit

Hinweisen) .

E. 10 Juni

2021

E.

3.2,

je

m.w.H.). 2.

E. 13 Juli

2022

liege

keine

gesundheitliche

Einschränkung

mehr

vor.

In

einer

angepassten

Tätigkeit

ohne

Überkopfarbeiten,

Krafteinsatz

und

repetitive

Anstrengungen

des

linken

Armes

sowie

in

einfachen,

ruhigen

Tätigkeiten

in

einem

s tabilen

beruflichen

Umfeld

sei

der

Beschwerdeführer

zu

100

%

arbeitsfähig.

Die

chronische

Schmerzstörung

sei

bei

der

Rentenzusprache

schwerwiegender

gewesen

als

aktuell,

somit

sei

eine

Veränderung

der

gesundheitlichen

Situation

ausgewiesen.

Die

Lernbehinderung

stehe

weiterhin

im

Vordergrund,

sie

stelle

eine

seit

der

Kindheit

vorhandene

Einschränkung

dar

und

sei

bis

heute

stabil

ausgeprägt

(S.

2

oben) .

Aufgrund

der

verbesserten

gesundheitlichen

Situation

bestehe

in

einer

angepassten

(Hilfsar beiter-)

Tätigkeit

wie

etwa

der

bisherigen

Tätigkeit

im

Bereich

Lackierung

-

keine

Einschränkung

mehr.

Die

gesundheitliche

Situation

ha be

sich

seit

mindestens

August

2022

verbessert,

es

bestehe

eine

volle

Arbeitsfähigkeit

in

der

bisherigen

und

einer

angepassten

Tätigkeit

und

daher

kein

Anspruch

mehr

auf

Rentenleistungen.

Ein

Anspruch

auf

Eingliederungsmassnahmen

bestehe

nicht,

da

der

Rentenanspruch

noch

nicht

E. 15 Jahre

angedauert

habe

und

der

Beschwer deführer

noch

nicht

55

Jahre

alt

sei

(S.

2

Mitte).

Hinsichtlich

der

linksseitige n

Schulter problematik

sei

aktuell

von

ein em

eher

tiefe n

Leidensdruck

auszugehen .

Die

eingeschränkten

kognitiven

Reserven

verringerten

die

Möglichkeiten

beruflicher

Entfaltung,

was

jedoch

bereits

vorbestehend

der

Fall

gewesen

sei.

In

einer

entsprechend

angepassten

Tätigkeit

sei

von

einer

vollen

Arbeitsfähigkeit

auszugehen .

Das

Potential

für

derartige

Tätigkeiten

sei

auch

in

der

Observation

festgestellt

worden

(S.

2

unten).

E. 16 unten) .

Auch

in

der

RAD-Beurteilung

werde

eine

seit

der

früheren

Beurteilung

eingetretene

tatsächliche

Veränderung

nicht

dargelegt

(S.

E. 17 unten).

Sollte

ein

Revisionsgrund

bejah t

werden ,

sei

die

Beschwerdegegnerin

zu

verpflichten,

ihn

vor

einer

allfälligen

Aufhebung

der

Rente

mittels

beruflicher

Massnahmen

einzugliedern.

Dies

im

Sinne

einer

Ausnahme

zur

55-15-Regel,

welche

in

seinem

Fall

nicht

erfüllt

sei

(S.

E. 18 unten).

Die

Gründe

dafür

seien

im

Gesundheitsschaden

zu

sehen

(S.

E. 20 unten).

E. 21 Juli

2014

über

die

nach

dem

Ereignis

vom

12.

Juni

2014

erfolgte

Erstbe handlung

des

Beschwerdeführers

vom

18.

Juni

2014

(Urk.

12/100/23).

Er

verwies

unter

anderem

auf

den

Befund

der

Magnetresonanztomographie

(MRI)

des

linken

Schultergelenks

vom

3.

Juli

2014

(Ziff.

4 ;

vgl.

Urk.

12/100/12 )

und

nannte

als

Diagnose

eine

Kapselsynovialitis

im

A kromioklavikulargelenk

(AC-Gelenk) ,

differentialdiagnostisch

(DD)

posttraumatisch

bedingt

(Ziff.

5).

3.3

Von

Seite n

der

behandelnde n

Ärzte

der

K linik

H.___

wurden

zu nächst

eine

beginnende

Omarthrose

und

eine

AC-Gelenksarthropathie

( Bericht

vom

E. 23 Juni

2017

wurde

folgendes

ausgeführt

(S.

7

Mitte) : «Der

Kunde

brachte

gemäss

Bericht

vom

Sept/2016

in

einem

Praktikum

nicht

mal

40%

Leistung.

Eine

Potentialabklärung

unter

den

im

G A

geschilderten

Bedingungen

gibt

es

nicht.

Die

beschriebenen

Tätigkeiten

können

nicht

vermittelt

werden.

Geschützter

Rahmen

ist

angezeigt.

Aktuell

keine

Aufnahme

von

BM

sinnvoll.»

In

einer

ebenfalls

im

Feststellungsblatt

festgehaltenen

«Stellungnahme

PTL»

(wohl:

Prozessteamleitung)

vom

12.

Juli

2017

wurde

folgendes

ausgeführt

(S.

7

unten): « Gemäss

Gutachten

Seite

21

ist

eine

fachkundige

Supervision

und

gute

Anpassung

im

Alltag

ei ne

Restarbeitsfähigkeit

von

10

bis

30%

ausgewiesen.

Das

geschilderte

Profil

entspricht

einem

Tätigkeitsprofil

im

2.

AM.

Ausserdem

haben

die

Eingliederungsmassnahmen

gezeigt,

dass

der

Kunde

keine

40%

Leistung

erbringen

kann.

Auf

weitere

Abklärungen

wird

verzichtet,

Zusprache

einer

ganze

Rente.» 4. 4. 1

Im

Revisionsfragebogen

(Urk.

12/174 )

samt

Zusatzblatt

(Urk.

12/173)

gab

der

Beschwerdeführer

am

13.

Juli

2022

an,

die

linksseitige

Schulterproblematik

mit

Arthrose

und

Knorpelschädigung

halte

ihn

davon

ab,

einer

Arbeitstätigkeit

nachzugehen

(Urk.

12/173

Ziff.

1,

vgl.

auch

Ziff.

3-4

und

Ziff.

14).

Im

Übrigen

verwies

er

bei

der

Beantwortung

der

Fragen

mehrheitlich

auf

das

von

der

Mobiliar

in

Auftrag

gegebene

Gutachten

der

E.___

(Urk.

12/173

Ziff.

9-11,

Ziff.

15-16;

Urk.

12/174

Ziff.

3.3-4).

E. 24 Ziff.

6).

Der

psychiatrische

Gutachter

führte

aus,

im

Rahmen

der

Exploration

falle

auf,

dass

der

Beschwerdeführer

seit

dem

Ereignis

2014 ,

bei

dem

er

an

der

linken

Schulter

von

einem

Stahlkanal

verletzt

worden

sei,

anhaltende

Schmerzen

angebe,

welche

offenbar

nicht

vollumfänglich

durch

somatische

Befunde

zu

erklären

seien.

Mit

Blick

auf

die

mittlerweile

langjährige

Abstinenz

vom

Arbeitsmarkt

sowie

die

damit

verknüpften

Insuffizienzgefühle

des

Beschwerde führers,

welche

diametral

seiner

eher

narzisstischen

Persönlichkeitsstruktur

mit

vermehrtem

Geltungsbedürfnis

sowie

Kritikminderung

gegenüber

den

eigenen

Fähigkeiten

verknüpft

sei,

müsse

davon

ausgegangen

werden,

dass

psycho logische

Faktoren

massgeblich

an

der

weiteren

Ausgestaltung

und

Aufrechter haltung

des

chronischen

Schmerzsyndroms

beteiligt

seien.

Die

Diagnose

einer

chronischen

Schmerzstörung

mit

somatischen

und

psychologischen

Faktoren

(ICD-10

F45.41)

sei

aus

psychiatrischer

Sicht

daher

gerechtfertigt.

Eine

organische

Persönlichkeits-

und

Verhaltensstörung

aufgrund

einer

Krankheit,

Schädigung

oder

Funktionsstörung

des

Gehirns

(ICD-10

F07.8)

lasse

sich

aus

den

psychiatrischen

Befunden

nicht

ableiten

(S.

21

unten).

Berücksichtige

man

die

Ressourcen

des

Beschwerdeführer

in

seinen

psychischen

Grundfunktionen

des

Erlebens,

Handelns,

Gestaltens

und

Wollens,

so

müsse

festgehalten

werden,

dass

sich

aus

der

chronischen

Schmerzstörung

mit

somatischen

und

psychologischen

Faktoren

keine

Relevanz

für

die

Arbeitsfähigkeit

ergibt.

Auch

die

aus

psychiatrischer

Sicht

als

Lernbehinderung

einzustufende

niedrige

Intelligenz

erreiche

kein

Ausmass,

welches

eine

Arbeitsfähigkeit

des

Beschwerdeführers

ausschliessen

könne

(S.

22

oben).

Aus

psychiatrischer

Sicht

sei

er

in

der

angestammten

wie

auch

in

adaptierten

Tätigkeiten

in

der

Lage,

regelmässig

einer

Tätigkeit

nachzugehen.

Er

verfüge

über

ausreichende

Ressourcen,

um

einfache

geistige

Tätigkeiten

mit

geringen

Verantwortungsbereichen,

möglichst

gut

vorstrukturiert,

auszuüben.

Besondere

Anforderungen

im

Hinblick

auf

Zeitdruck

oder

Konfliktfähigkeit

seien

nicht

zu

stellen.

Denkbar

seien

beispielsweise

Pack-,

Montier-,

Sortier-,

Kommissionier-

oder

Etikettierarbeiten,

die

auch

ohne

Belastungen

des

linken

Schultergelenks

ausgeübt

werden

könnten.

Eine

Tätigkeit

als

Kurierfahrer

wäre

trotz

der

Eindrücke

in

der

beruflichen

Massnahme

auch

denkbar,

sofern

eine

solche

Tätigkeit

ohne

besonderen

Zeitdruck

verrichtet

werden

und

der

Beschwerdeführer

möglichst

ihm

bekannte

Strecken

zurücklegen

könne.

Denkbar

wären

auch

leichte

körperliche

Arbeiten,

bei

denen

der

Beschwerdeführer

beispielsweise

auf

dem

Betriebshof

einer

Fahrzeugvermietung

oder

dergleichen

die

Fahrzeuge

in

eine

Warteschlange

fahre

und

überprüfe,

ob

Fahrzeugpapiere

und

Ausstattung

vor

der

Vermietung

wieder

komplettiert

seien.

Denkbar

seie n

ferner

auch

einfache

vorbereitende

Arbeiten

in

einem

Lackier betrieb.

Solche

und

vergleichbare

Tätigkeiten

könne

der

Beschwerdeführer

aus

psychiatrischer

Sicht

8.5

Stunden

täglich

ausüben.

Seine

Leistungsfähigkeit

sei

dabei

nicht

eingeschränkt

(S.

22

Mitte).

Die

vorhandenen

Ressourcen

in

den

komplexen

Ich-Funktionen,

welche

sich

auch

im

Mini-ICF-APP

wiederspiegelten,

dokumentierten

einen

geringen

Schweregrad

der

chronischen

Schmerzs tör ung,

sodass

der

Beschwerdeführer

in

der

Lage

sei,

Willenskräfte

zu

mobilisieren,

um

etwaige

Hemmungen

gegenüber

einer

Arbeitsleistung

zu

überwinden

(S.

E. 29 Ziff.

6.1).

Retrospektiv

betrachtet

habe

zu

keinem

Zeitpunkt

eine

Arbeitsunfähigkeit

aus

psychiatrischer

Sicht

bestanden

(S.

E. 31 Ziff.

8.6).

Der

neuropsychologische

Gutachter

führte

aus,

die

jetzt

durchgeführte

Untersuchung

zeige,

dass

der

Beschwerdeführer

über

ein

eher

schwaches

intellek tuelles

Leistungsniveau

verfüge.

Das

niedrige

intellektuelle

Leistungsniveau

ziehe

sich

durch

fast

alle

kognitiven

Bereiche

hindurch.

Charakteristisch

sei,

dass

der

Beschwerdeführer

eher

einfache

Aufgaben

in

der

Regel

gut

bewältigen

könne,

dann

aber

überfordert

und

vermehrt

fehleranfällig

sei,

wenn

die

Aufgaben

komplexer

würden.

Da

die

Intelligenz

normalerweise

über

den

Lebenszyklus

stabil

bleibe,

sei

keine

erneute

Intelligenztestung

durchgeführt

worden.

Die

von

lic.

phil.

N.___

gemessene

Intelligenz

zwischen

80

und

90

IQ-Punkten

liege

zwar

im

unteren

Normbereich,

sei

aber

von

einer

krankheitswertigen

Intelli genzminderung

weit

entfernt.

Eine

spezifische

dysexekutive

Störung,

wie

sie

von

lic.

phil.

N.___

diagnostiziert

worden

sei,

könne

jetzt

nicht

bestätigt

werden .

Vielmehr

bestehe

ein

generell

vermindertes

Leistungsniveau

mit

Minderleis tungen

in

allen

wesentlichen

kognitiven

Bereichen.

Gesamthaft

sei

von

einer

Lernbehinderung

auszugehen,

das

heisse

von

einer

angeborenen

oder

durch

einen

Geburtsschaden

erworbenen

intellektuellen

Einschränkung.

Diese

Einschränkung

sei

seit

der

frühen

Kindheit

bis

heute

stabil,

mit

schulischen

Schwierigkeiten,

einer

beruflichen

Ausbildung

auf

Anlehr-Niveau

und

einer

beruflichen

Tätigkeit

in

einer

intellektuell

einfachen

Arbeit.

Neues

zu

lernen

falle

dem

Beschwerdeführer

schwer,

wie

die

diversen

beruflichen

Abklärungen

und

Wiedereingliederungs versuche

der

Beschwerdegegnerin

gezeigt

hätten.

Mit

diesen

intellektuellen

Einschränkungen

sei

der

Beschwerdeführer

jedoch

in

der

Lage

gewesen,

über

Jahre

hinweg

einer

intellektuell

einfachen

Arbeit

nachzugehen.

Dies

sei

aus

neuropsychologischer

Sicht

weiterhin

möglich

und

zumutbar.

Für

intellektuell

einfach e

Arbeiten

bestehe

aus

neuropsychologischer

Sicht

eine

Arbeitsfähigkeit

von

100

%

(S.

23

unten).

Der

Beschwerdeführer

benötige

ein

eher

ruhiges

und

stabiles

berufliches

Umfeld,

wo

er

intellektuell

einfache

und

repetitive

Tätigkeiten

ausüben

könne.

Denkbar

seien

zum

Beispiel

einfache

Montagearbeiten,

einfache

Arbeiten

auf

einem

Werkhof,

Rangier-.

Kontroll-

und

Reinigungsarbeiten

von

Fahrzeugen

(S.

26

f.

Ziff.

8.1).

Die

Lernbehinderung

habe

sich

nicht

verschlech tert.

Die

Argumente

von

lic.

phil.

N.___ ,

dass

die

neuro psy chologische

Beeinträchtigung

einer

Minderung

der

Arbeitsfähigkeit

in

intellek tuell

einfachen

Tätigkeiten

nach

sich

ziehe,

sei

vor

dem

Hintergrund

des

Umstands,

dass

der

Beschwerdeführer

nach

der

Anlehre

in

der

Lage

gewesen

sei,

mit

dieser

kog nitiven

Schwäche

zu

arbeiten,

nicht

nachvollziehbar.

Es

sei

davon

auszugehen,

dass

der

Beschwerdeführer

seit

seiner

frühen

Kindheit

intellektuell

schwach

gewesen

und

weiterhin

sei,

ohne

dass

jedoch

die

Schwelle

einer

krankheits wertigen

Intelligenzminderung

oder

einer

anderen

krankheitswertigen

neuro psychologischen

Störung

erreicht

werde

(S.

26

Ziff.

5.3). 4. 3

Am

29.

März

2023

unterbreitete

die

Beschwerdegegnerin

die

Akten

ihrem

RAD

zur

Beurteilung

der

revisionsrechtlichen

Aspekte

aus

medizini s cher

Sicht

(vgl.

Urk.

12/194

S.

5

Mitte).

RAD-Ärztin

Dr.

med.

Q.___ ,

Fachärztin

für

Neurologie,

führte

i n

ihrer

Stellungnahme

vom

4.

April

20 2 3

(Urk.

12/194

S.

5-7)

unter

anderem

aus,

Schmerzen

und

eine

Bewegungseinschränkung

der

linken

Schulter

sowie

eine

erhöhte

Vergesslichkeit

wirkten

sich

einschränkend

auf

die

bisherige

Tätigkeit

des

Beschwerdeführers

als

Hilfsarbeiter

aus.

Was

das

Belastungsprofil

anbelange,

so

seien

Überkopfarbeiten

sowie

ein

Krafteinsatz

und

repetitive

Anstrengungen

des

linken

Arms

nicht

zumutbar.

Der

Beschwerdeführer

sei

angewiesen

auf

intellektuell

einfache,

repetitive

Tätigkeiten,

ein

ruhiges

und

stabiles

berufliches

Umfeld

und

eine

wiederholte

Einführung

in

neue

Arbeits inhalte.

Denkbar

seien

einfache

Montagearbeiten,

einfache

Arbeiten

auf

einem

Werkhof,

Rangier-,

Kontroll-

und

Reinigungsarbeiten

von

Fahrzeigen

(S.

5

unten,

S.

6

oben).

Gemäss

gutachterlicher

Beurteilung

bestehe

eine

volle

Arbeitsfähigkeit

in

einer

adaptierten

Hilfsarbeitertätigkeit.

Diese

Einschätzung

gelte

seit

dem

Gutachten,

das

heisse

seit

Juli

2022

(S.

6

oben) .

I nsgesamt

bestehe

aus

gutachterlicher

Sicht

keine

Veränderung

gegenüber

der

A.___ -Beurteilung

aus

dem

Jahr

2015.

Es

sei

weiterhin

davon

auszugehen,

dass

eine

schulteradaptierte,

intellektuell

einfache

Tätigkeit

in

einem

vollen

Pensum

ausgeübt

werden

könne.

Aus

versicherungsmedizinisch-theoretischer

Sicht

könne

sowohl

das

aktuelle

Gutachten

als

auch

die

A.___ - Beurteilung

aus

dem

Jahr

2015

aufgrund

der

medizinischen

Akten

vollständig

nachvollzogen

werden.

Die

Lernbehinderung

stehe

weiterhin

im

Vorder gr un d ,

sie

stelle

eine

stabile,

seit

Kindheit

vorhandene

Einschränkung

dar.

Die

chronische

Schmerzstörung

sei

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

anlässlich

der

Vorbeurteilung

schwerwiegender

gewesen

als

aktuell,

sie

werde

gutachterlich

aktuell

als

geringgradig

eingestuft.

Bezüglich

Schmerzstörung

könne

damit

mindestens

seit

dem

Gutachten

vom

Juli

2022

von

einer

Besserung

ausgegangen

werden

(S.

7

oben). 4. 4

In

einer

im

Feststellungsblatt

der

Beschwerdegegnerin

vom

24.

April

2023

(Urk.

12/194)

festgehalt en en

Aktennoti z

stellte

die

fall zuständige

Sachbearbei terin

fest,

gemäss

RAD

liege

seit

dem

Gutachten

vom

Juli

2022

keine

invali ditätsrelevante

Diagnose

mehr

vor.

Die

Rente

sei

aufzuheben

für

die

Zukunft.

Eingliederungsmassnahmen

seien

nicht

zu

prüfen,

der

Beschwerdeführer

sei

nicht

anspruchsberechtigt

(S.

8

oben). 4. 5

Im

Bericht

vom

16.

August

2023

(Urk.

12/202)

führte

R.___ ,

dipl.

Ärztin,

Klinik

L.___ ,

aus,

der

Beschwerdeführer

stehe

seit

November

2021

in

ihrer

Behandlung .

Die

letzte

Konsultation

sei

am

27.

Dezember

2022

erfolgt

(Ziff.

1.1) .

Weitere

Behandler

gebe

es

aktuell

nicht

(Ziff.

1.4).

Momentan

finde

keine

Behandlung

statt

(Ziff.

2.8).

S ie

habe

dem

Beschwerdeführer

keine

Arbeitsunfähigkeit

attestiert

(Ziff.

1. 3 ).

Der

Beschwerdeführer

leide

seit

einem

Arbeitsunfall

im

Jahr

2014

an

Schulterbeschwerden

links.

Die

Schmerzen

persistierten

und

es

sei

keine

Belastung

möglich

(Ziff.

2.1-2).

Als

Diagnose

ohne

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

nannte

die

Ärztin

ein

subacromiales

Impingement/Arthrose

Schulter

links

nach

Arbeitsunfall

2014

(Ziff.

2.6).

E. 34 Abs.

1

und

3

des

Gesetzes

über

das

Sozialversicherungsgericht

(GSVGer)

auf

Fr.

4'400.-- (inklusive

Barauslagen

und

Mehrwertsteuer)

festzusetzen

und

ausgangsgemäss

von

der

Beschwerdegegnerin

zu

bezahlen . Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

in

dem

Sinne

gutgeheissen,

dass

die

angefochtene

Verfügung

vom

26.

März

2024

aufgehoben

und

die

Sache

an

die

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

zurückgewiesen

wird,

damit

diese,

nach

erfolgte n

Abklärun g en

im

Sinne

der

Erwägungen,

über

den

Leistungsanspruch

des

Beschwerdeführers

ab

Mai

2024

neu

entscheide. 2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr.

900 .--

werden

der

Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rechnung

und

Einzahlungsschein

werden

der

Kostenpflichtigen

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

zugestellt. 3.

Die

Beschwerdegegnerin

wird

verpflichtet,

dem

Beschwerdeführer

eine

Parteientschä digung

von

Fr .

4’400 .--

(inkl.

Barauslagen

und

MWST)

zu

bezahlen. 4.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwalt

Jürg

Maron - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle - Bundesamt

für

Sozialversicherungen sowie

an: - Gerichtskasse

(im

Dispositiv

nach

Eintritt

der

Rechtskraft) 5.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensBarblan

Dispositiv
  1. 2      Am
  2. November 2014 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine seit dem Unfall vom
  3. Juni 2014 bestehende schmerzhafte Bewegungseinschrän kung und einen Kraftverlust zum Bezug von Leistungen der Invalidenver sicherung an (Urk. 12/11 Ziff. 6.2 ). Nach dem Scheitern von Frühinter ven tions massnahmen zur Erlangung des Führerscheins als Car - beziehun g sweise Taxi chauffeur (vgl. Urk. 12/35, Urk. 12/37-38, Urk. 12/44-45 , Urk. 12/48) fü h rte die IV-Stelle den Versicherten per
  4. August 2015 eine r vierwöchigen A.___ - Abklärung im B.___ zu (Urk. 12/49, vgl. auch Urk. 12/63 und Urk. 12/68) und erteilte in der Folge Kostengutsprache für eine praktische Umschulung in Form einer Arbeitsvermittlung Plus (Assessment und Suche Trainingsplatz) bei der Stiftung C.___ (Urk. 12/69 ) und hernach für ein Arbeitstraining beim Verein D.___ vom
  5. April bis
  6. Oktober 2016 (Urk. 12/82, vgl. auch Urk. 12/78 und Urk. 12/81 ) . Mit Mitteilung vom
  7. September 2016 (Urk. 12/98) schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnah men unter Verweis auf das sehr geringe und wohl nicht verwertbare Einglie derungs potential des Versicherten ab (vgl. auch Urk. 12/97 , Urk. 12/99 ).      Zur Prüfung des Rentenanspruchs zog die IV-Stelle die Akten des Unfall versicherers (Urk. 12/100) bei , holte aktuelle medizinische Berichte ein und veranlasste ein neuropsychologisches Gutachten, welches am
  8. Juni 2017 erstattet wurde (Urk. 12/122). Nach Konsultation ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD ; Urk. 12/124 S. 6 f.) sprach sie dem Versicherten m it Verfügung vom
  9. Dezember 2017 (Urk. 12/148) ab
  10. Oktober 2016 eine ganze Invalidenrente zu (vgl. Urk. 12/136).
  11. 3      In der Folge wurden dem Versicherten auch von der Schweizerischen Mobiliar Lebensversicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Mobiliar), bei welcher er seit dem
  12. Juni 2003 im Rahmen der dritten Säule gegen Erwerbsunfähigkeit ver sichert ist (vgl. Urk. 3/1, Police Nr. «…» ), Leistungen ausgerichtet. A nläss lich eines von ihr eingeleiteten Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 12/167) holte die Mobiliar bei der E.___ GmbH (nachfolgend: E.___ ) ein psychiatrisch-neuropsychologisches Gutachten ein, welches am
  13. Juli 2022 erstattet wurde (Urk. 12/182/2-33). Mit Schreiben vom
  14. September 2022 (Urk. 3/2) informierte sie den Versicherten über die Einstellung der Erwerbsunfähigkeitsleistungen, mit der Begründung, dass der Versicherte in angestammter wie auch in adaptierter Tätigkeit vollständig arbeitsfähig sei , und dass mangels Einkommenseinbusse im Sinne der anwendbaren Versicherungsbedingungen die Anspruchsvorausset zungen für eine Erwerbsunfähigkeitsrente nicht erfüllt und auch nicht erfüllt gewesen seien.
  15. 4      Die IV-Stelle zog im Rahmen eines im Juni 2022 eingeleiteten Revisions verfahrens (vgl. Urk. 12/170, Urk. 12/173-174 ; vgl. auch Urk. 12/146 ) unter anderem das von der Mobiliar in Auftrag gegebene Gutachten der E.___ vom
  16. Juli 2022 (Urk. 12/182/2-33) sowie den Observationsbericht vom
  17. August 2021 betreffend eine von der Mobiliar in Auftrag gegebene Observation des Versicherten (Urk. 12/186 = Urk. 11) bei und unterbreitete die Akten ihrem RAD zur Beurteilung (Urk. 12/194 S. 5 ff.). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 12/190, Urk. 12/195, Urk. 12/204), in welchem sie einen weiteren Arztbericht einholte (Urk. 12/202) und erneut ihren RAD konsultierte (Urk. 12/205 S. 4), hob die IV-Stelle mit Verfügung vom
  18. März 2024 (Urk. 12/206 = Urk. 2) die Rente des Versicherten per Ende April 2024 revisionsweise auf.
  19. 2.1      Am
  20. Mai 2024 (Urk. 1) erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom
  21. März 2024 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben , und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm weiterhin eine ganze Rente auszurichten. Eventu ell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ihm berufliche Massnahmen in Form von Berufsberatung, Arbeits vermittlung und Arbeitsversuchen gewähre und hernach über den Rentenan spruch neu entscheide (Urk. 1 S. 2) .      Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
  22. September 2024 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde und eventualiter – sollte ein Revisionsgrund verneint werden – die Verfügung vom
  23. Dezember 2017 unter dem Titel der substituierten Begründung der Wiedererwägung zu prüfen und die Rentenein stellung zu schützen. 2.2      Mit Verfügung vom
  24. September 2024 (Urk. 13) wurde der prozessuale Antrag des Beschwerdeführers auf Beiladung der Mobiliar (vgl. Urk. 1 S. 2 unten) ab gewiesen und ein zweite r Schriftenwechsel an geordnet . Mit Replik vom
  25. Oktober 2024 (Urk. 17) hielt der Beschwerdeführer an seine n Rechtsb egehren fest . Die Beschwerdegegnerin teilte mit Eingabe vom
  26. Dezember 2024 (Urk. 19) mit, auf das Einreichen einer Duplik zu verzichten. Dies wurde dem Beschwer deführer mit Verfügung vom
  27. Dezember 2024 (Urk. 20) zur Kenntnis gebracht. Das Gericht zieht in Erwägung:
  28. 1.1      Am
  29. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechts sätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).      Die angefochtene Verfügung vom
  30. März 2024 – des am
  31. Januar 2022 noch nicht 55 - jährigen Beschwerdeführers – erging nach dem
  32. Januar 2022 und die Rente wurde damit per Ende April 2024 aufgehoben (Urk. 2). Die Beschwerde gegnerin stellte für die Rentenaufhebung auf das von der Mobiliar eingeholte Gutachten der E.___ vom
  33. Juli 2022 ab, und ging gestützt darauf von einer seit mindestens August 2022 eingetretenen gesundheitlichen Verbesserung aus (vgl. Urk. 2 S. 2 oben). Der massgebende Zeitpunkt für die Verbesserung ist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV drei Monate später eingetreten, mithin per November 2022 , welches auch der massgebende Zeitpunkt für die Bestimmung des anwend baren Rechts ist. Deshalb sind die ab
  34. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invaliden versicherung [KSIR], Rz. 9102) . Die gesetzliche Regelung betreffend Wieder erwägung rechtskräftiger Verfügungen oder Einspracheentscheide (Art. 53 Abs. 2 ATSG; dazu nachstehend E. 1.4) ist im Rahmen der am
  35. Januar 2022 in Kraft getretenen revidierten Bestimmungen nicht geändert worden, weshalb sich diesbezüglich keine intertemporalrechtlichen Fragen stellen (Urteil des Bundes gerichts 9C_117/2024 vom
  36. Dezember 2024 E. 2.1).
  37. 2      Ein Zurückkommen auf die ursprüngliche, formell rechtskräftige Renten ver fügung fällt un ter verschiedenen gesetzlichen Titeln in Betracht (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_42/2024 vom
  38. Juli 2024 E. 4.2). Eine substituierte Begründung, wie sie das Gericht gestützt auf den Grundsatz der Rechtsan wendung von Amtes wegen in seinem Entscheid vornehmen kann (BGE 125 V 368 E. 3b mit Hinweis), ist in jedem möglichen Verhältnis unter den alternativ in Betracht fallenden Rückkommenstiteln (Revision nach SchlBest., materielle Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG, prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG und Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG) zulässig (Urteile des Bundesgerichts 9C_800/2016 vom
  39. Mai 2017 E. 2 und 8C_634/2017 vom
  40. Februar 2018 E. 5.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_594/2019 vom
  41. Mai 2020 E. 2.2). 1.3      Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3 , je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attes tierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom
  42. Januar 2025 E. 4.1 mit Hinweisen).      Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom
  43. Januar 2025 E. 4.1, je mit Hinweisen). 1.4      Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechts kräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Voraussetzungen gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG sind praxisgemäss nach der Aktenlage zu beurteilen, wie sie sich im Zeitpunkt des Erlasses der in Wiedererwägung zu ziehenden Verfügung - hier vom
  44. Dezember 2017 - dargeboten hat. Nach der Rechtsprechung ist das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt war oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden . Eine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann auch bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist . Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechts kräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit indes aus ( Urteil des Bundes gerichts 8C_42/2024 vom
  45. Juli 2024 E. 4.4.1 mit Hinweisen).      Liegt in diesem Sinne ein Rückkommenstitel vor, so gilt es grundsätzlich, mit Wirkung ab jetzt und für die Zukunft (ex nunc et pro futuro) einen rechts konformen Zustand herzustellen. Dabei ist auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung über die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente zu ermitteln (vgl. Art. 85 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 88bis Abs. 2 IVV; Urteil des Bundesgerichts 8C_42/2024 vom
  46. Juli 2024 E. 4.4.2 mit Hinweisen) . 1.5      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.6      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). 1.7      Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.      diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhal ten oder zu verbessern; und b.      die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.      Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Beratung und Begleitung (lit. a bis ), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. a ter ), Massnahmen berufli cher Art (lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
  47. 8      Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).      Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom
  48. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).
  49. 2.1      Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus (Urk. 2), g emäss Gutachten der E.___ vom
  50. Juli 2022 liege keine gesundheitliche Einschränkung mehr vor. In einer angepassten Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten, Krafteinsatz und repetitive Anstrengungen des linken Armes sowie in einfachen, ruhigen Tätigkeiten in einem s tabilen beruflichen Umfeld sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig. Die chronische Schmerzstörung sei bei der Rentenzusprache schwerwiegender gewesen als aktuell, somit sei eine Veränderung der gesundheitlichen Situation ausgewiesen. Die Lernbehinderung stehe weiterhin im Vordergrund, sie stelle eine seit der Kindheit vorhandene Einschränkung dar und sei bis heute stabil ausgeprägt (S. 2 oben) . Aufgrund der verbesserten gesundheitlichen Situation bestehe in einer angepassten (Hilfsar beiter-) Tätigkeit – wie etwa der bisherigen Tätigkeit im Bereich Lackierung - keine Einschränkung mehr. Die gesundheitliche Situation ha be sich seit mindestens August 2022 verbessert, es bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und einer angepassten Tätigkeit und daher kein Anspruch mehr auf Rentenleistungen. Ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen bestehe nicht, da der Rentenanspruch noch nicht 15 Jahre angedauert habe und der Beschwer deführer noch nicht 55 Jahre alt sei (S. 2 Mitte). Hinsichtlich der linksseitige n Schulter problematik sei aktuell von ein em eher tiefe n Leidensdruck auszugehen . Die eingeschränkten kognitiven Reserven verringerten die Möglichkeiten beruflicher Entfaltung, was jedoch bereits vorbestehend der Fall gewesen sei. In einer entsprechend angepassten Tätigkeit sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen . Das Potential für derartige Tätigkeiten sei auch in der Observation festgestellt worden (S. 2 unten). 2.2      Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend (Urk. 1), bei der Berentung hätten - abgesehen von der intellektuellen Schwäche - keine ( anderen ) medizini schen Kriterien im Vordergrund gestanden, sondern die Tatsache, dass bei ihm nach einer Abklärung im B.___ und verschiedenen Eingliederungsversuchen kein Eingliederungspotential in den ersten Arbeitsmarkt vorhanden gewesen sei (S. 11 Mitte). Das von der Mobiliar eingeholte Gutachten der E.___ erfülle die Anforderungen an ein sozialversicherungsrechtliches Revisionsgutachten aus näher dargelegten Gründen nicht (S. 14 ff. ) . Selbst wenn dem Gutachten der E.___ Beweiswert zukäme, würde dies nichts daran ändern, dass aus medizinischer Sicht einzig die intellektuelle Schwäche zur Berentung Anlass gegeben habe, welche unverändert geblieben sei und nach wie vor vorliege (S. 16 Mitte). Eine erhebliche geänderte Befundlage könne dem Gutachten im Vergleich mit dem Berentungszeitpunkt vom Dezember 2017 gerade nicht entnommen werden (S. 16 unten) . Auch in der RAD-Beurteilung werde eine seit der früheren Beurteilung eingetretene tatsächliche Veränderung nicht dargelegt (S. 17 Mitte). Eine Verbesserung der – gar nicht rentenrelevanten – chronischen Schmerzstörung im Sinne einer erheblich veränderten Befundlage sei nicht ausgewi esen, womit kein Revisionsgrund vorliege (S. 17 unten). Sollte ein Revisionsgrund bejah t werden , sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihn vor einer allfälligen Aufhebung der Rente mittels beruflicher Massnahmen einzugliedern. Dies im Sinne einer Ausnahme zur 55-15-Regel, welche in seinem Fall nicht erfüllt sei (S. 18 oben). Es sei ihm – aus näher dargelegten Gründen (S. 18 ff.) - nicht zumutbar, das medizinisch-theoretisch ausgewiesene Leistungspotential mittels Eigenanstren gung auszuschöpfen und sich somit selbst einzugliedern (S. 18 unten). Die Gründe dafür seien im Gesundheitsschaden zu sehen (S. 20 unten). 2.3      In der Beschwerdeantwort (Urk. 1 0 ) machte die Beschwerdegegnerin im Sinne einer Eventualbegründung geltend, die Rentenzusprache habe – aus näher darge legten Gründen (S. 2 oben) – auf unvollständigen Abklärungen basiert . Zudem sei lediglich eine aus neuropsychologischer Sicht gestellte Diagnose berück sichtigt worden, was nicht zulässig sei. Es fehle an einem psychiatrischen oder neurologischen Substrat und damit an jeglicher Grundlage für eine invaliden versicherungsrechtliche Anerkennung der neuropsychologisch attestierten Arbeitsu n fähigkeit. Zudem bestünden – aus näher dargelegten Gründen - begründete Zweifel an der damaligen RAD-Stellungnahme , in welcher der gutachterlichen Einschätzung nicht gefolgt und fachfremd eine eigene Ein schätzung vorgenommen worden sei. Die Verfügung vom
  51. Dezember 2017 sei demnach zweifellos unrichtig und daher mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung zu schützen (S. 2 unten) . 2.4      Replikweise (Urk. 17) bekräftigte der Beschwerdeführer seinen Standpunkt, wonach das Gutachten der E.___ d i e Anforderungen der Rechtsprechung an ein Revisionsgutachten nicht erfülle (S. 4 Ziff. 10) . Die Rentenaufhebung beruhe auf einer neuen, anderen E i n s chätzung eines seit Jahren unveränderten Gesund heitszustandes – sow eit dieser für die Berentung relevant gewesen sei – und sei damit nicht zulässig (S. 4 Ziff. 11). 2.5      Strittig und zu prüfen ist, ob die am
  52. März 2024 verfügte Aufhebung der dem Beschwerdeführer seit dem
  53. Oktober 2016 ausgerichteten ganzen Rente rechtens ist.
  54. 3. 1      Im Zeitpunkt der Rentenzusprache mit Verfügung vom
  55. Dezember 2 017 (Urk. 12/148) präsentierte sich die Aktenlage im Wesentlichen wie folgt:
  56. 2      Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am
  57. Juli 2014 über die nach dem Ereignis vom
  58. Juni 2014 erfolgte Erstbe handlung des Beschwerdeführers vom
  59. Juni 2014 (Urk. 12/100/23). Er verwies unter anderem auf den Befund der Magnetresonanztomographie (MRI) des linken Schultergelenks vom
  60. Juli 2014 (Ziff. 4 ; vgl. Urk. 12/100/12 ) und nannte als Diagnose eine Kapselsynovialitis im A kromioklavikulargelenk (AC-Gelenk) , differentialdiagnostisch (DD) posttraumatisch bedingt (Ziff. 5). 3.3      Von Seite n der behandelnde n Ärzte der K linik H.___ wurden zu nächst eine beginnende Omarthrose und eine AC-Gelenksarthropathie ( Bericht vom
  61. Oktober 2014 , Urk. 12/ 24/5-6 ) und sodann – davon abweichend - ein subacromiales Impingement mit subacromialer Begleitbursitis der adominanten linken Schulter ( Bericht vom
  62. Dezember 2014, Urk. 12/ 106/7-8; vgl. auch Urk. 12/106 /4 oben ) diagnostiziert. Le tzterem schloss sich der vom Beschwerde führer für eine Zweitmeinung konsultierte Dr. med. I.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Klinik J.___ , im Bericht vom
  63. Oktober 2015 ( Urk. 12/100/115 -116 ) an . Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. I.___ aus, mittel- bis langfristig werde der Beschwer deführer für schwere körperliche Tätigkeiten über Brustniveau nicht mehr einsatzfähig sein. Für leichtere Tätigkeiten auf Brust- und Gürtelnivea u sollte unter Verbesserung der Schultersymptomatik wahrscheinlich wieder eine 100%ige Einsatzfähigkeit möglich sein (S. 2 unten).
  64. 4      Im Schlussbericht vom
  65. Oktober 2015 über die A.___ -Abklärung im B.___ (Urk. 12/63) wurde ausgeführt, unter behinderungsbedingten Voraussetzungen sei der Beschwerdeführer eingliederungsfähig (S. 6 unten ). Die beruflichen Einsatzmöglichkeiten beschränkten sich im Wesentlichen auf einfache, leichtere handwerkliche Tätigkeiten. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei zurzeit ein vollzeitiges Arbeitspensum zu erwarten, mit einer uneingeschränkten Leistungs fähigkeit im Rahmen seiner knappen kognitiven Möglichkeiten. Es bestehe der Eindruck, dass eine gewisse - in Anbetracht der geringen in t ellektuellen Fähi g ke i ten vers t ändliche - Neigung zur Somatisierung vorhanden sei. Überfor derungen sollten deshalb, da sie schmerzvers t ärkend wirkten, vermieden werden (S. 7 Mitte). Als behinderungsangepasste Tätigkeiten denkbar seien Kleinku rierdienste wie beispielsweise Pizzakurier, Labortransporte o der Ähn liches. Ebenso seien einfache Tätigkeiten in der Industrie, wie zum Beispiel Montage, Produktion, Verpackung, Versand usw. , möglich, wobei Überkopf arbeiten sowie ein Krafteinsatz und repetitive Anstrengungen des linken Arms nicht mehr möglich seien (S. 7 unten ) . Die berufliche Reintegration werde erschwert durch schwache schulische Leistungen, welche dem Beschwerdeführer bewusst seien und ihn belasteten (S. 6 Mitte ). Im Abklärungsverlauf habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer die intellektuell-schulischen Voraus setzungen für eine zweijährige berufliche Grundbildung mit eidgenössischem Berufsattest (EBA) nic ht mitbringe (S. 4 oben).
  66. 5      Im Zwischenbericht der Stiftung C.___ vom
  67. Juli 2016 über das Coaching im Rahmen des Trainingsarbeitsplatzes beim Verein D.___ (Urk. 12/ 92 ) wurde ausgeführt, nach einer zweiwöchigen Einführung habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht als Fahrer eingesetzt werden könne. Es sei ihm nicht möglich gewesen, sich Strecken zu merken, und mit einem Navigationsgerät habe er sich nicht gleichzeitig auf die Strasse konzentrieren können. Daher seien ihm Arbeiten eines Betriebsmitarbeiters - wie zum Beispiel Autos/Lager kon trollieren und auffüllen, Fahrzeuge polieren, Unterstützung des Facility Manage ments etc. - zugewiesen worden. Da nur für zwei Tage Arbeiten angefallen seien, sei das Pensum auf 40 % reduziert worden. Die Arbeits tätigkeiten könnten den körperlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers angepasst werden. Der Vorgesetzte sehe den Einsatz bisher positiv. Die Arbeitsqualität des Beschwer deführers sei bei Routinearbeiten sehr gut . Er arbeite zuverlässig, sei pünktlich und einsatzwillig. Sein Tempo werde allerdings als nicht geeignet für den ersten Arbeitsmarkt eingeschätzt . Seine Konzentration sei bei Hitze und Schmerzen eingeschränkt, es sei ihm aber grundsätzlich möglich, sich über Stunden zu konzentrieren. Ausserdem sei er teilweise so von der aktuellen Arbeit absorbiert, dass er nichts um sich herum wahrnehme und dadurch nicht flexibel reagieren könne (S. 1 unten). Der Beschwerdeführer möchte gerne im ersten Arbeitsmarkt arbeit en . Eine Möglichkeit könnte eine Tätigkeit im Bereich der Aufbereitung in einer grossen Autogarage oder Autovermietung sein . Allerdings sei unklar, ob er mit seinen Einschränkungen den Anforderungen entsprechen könnte (S. 2 oben).      Im Schlussbericht der Stiftung C.___ vom
  68. Oktober 2016 (Urk. 12/103) wurde ausgeführt, der Vorgesetzte des Beschwerdeführers habe bestätigt, dass dieser ein sehr zuverlässiger Mitarbeiter sei, der die ihm aufgetragenen (Routine-) Arbeiten gut erledigt habe. Für die Anforderungen des ersten Arbeitsmarktes mangle es ihm jedoch aufgrund seiner Einschränkungen an Tempo, Konzentration und Flexibilität. Mitte September 2016 sei in Absprache mit der fall zuständigen Eingliederungsfachperso n der Beschwerdegegnerin beschlossen worden, auf eine allfällige Fortsetzung des Trainings zu verzichten, da aufgrund der bisherigen Eindrücke die Arbeitsfähigkeit nicht ausreichend ausgewiesen sei , und man habe den Auftrag erhalten, nach Arbeitsmöglichkeiten im geschützten Rahmen zu suchen . 3.6      Im Verlaufsprotokoll zur Berufsberatung vom
  69. September 2016 (Urk. 12/97) führte die fallzuständige Eingliederungsfachperson der Beschwerdegegnerin au s , im Sinne einer praktischen Umschulung sei der Beschwerdeführer bei der Stellensuche und im Anschluss mit Taggeldern während eines Praktikums unterstützt worden. Leider habe sich im Praktikum herausgestellt, dass das gemäss A.___ -Abklärung ausgewiesene Eingliederungspotential sehr gering sei und wohl nicht verwertet werden könne. Der Beschwerdeführer erbringe in einer kaum gefragten Nischentätigkeit (Autoreinigung) nicht einmal 40 % Leistung . Die Umschulung werde deshalb abgeschlossen und die Rente geprüft (S. 2).
  70. 7      Am
  71. Januar 2017 (Urk. 12/113/1-2) berichtete Dr. med. K.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, Klinik L.___ , bei welchem der Beschwer deführer aufgrund der linksseitigen Schulterproblematik ab 1 1 . Februar 2015 in Behandlung stand (vgl. Urk. 12/113/6-7 ). Als Diagnose nannte er ein sub acro miales Impingement Schulter links (S. 1 oben ). Er führte aus, den Beschwerde führer sporadisch, so etwa alle zwei Monate, zu sehen. Er habe ihm regelmässig Physiotherapieverordnungen ausgestellt, da er im Alltag weitgehend beschwer defrei gewesen sei, die linke Schulter aber nicht mehr im Sinne der zuvor aus g eübten beruflichen Tätigkeit habe gebrauchen können (S. 1 Mitte) . Ohne weitere Abklärungen b ei klarer Diagnose habe er ihn für die zuvor ausgeübte berufliche Tätigkeit immer wieder zu 100 % und dann zu 50 % arbeitsunfähig erklären müssen . Von einer operativen Behandlung rate er aufgrund der Gesamtsituation ab (S. 1 unten).
  72. 8      RAD-Arzt Dr. med. M.___ , Facharzt für Chirurgie, führte in seiner Stellungnahme vom
  73. März 2017 (Urk. 12/124 S. 5-6) aus, a us somatisch-medizinischer Sicht sollten bei vorgeschädigter Schulter Tätigkeiten mit häufigen Schlägen und Vibrationseinwirkungen auf die linke Schulter sowie Überkopf arbeiten und Arbeiten in ständiger Armvorhalteposition, insbesondere repetitive Tätigkeiten mit Belastung des linken Armes , nicht mehr ausgeübt werden (S. 5 unten, S. 6 oben) . Vermieden werden sollte n d as Heben, Tragen und Trans portieren von Lasten über 5 bis 8 kg ( unter ungünstigen Hebeln ) und über 20 kg in günstiger Belastungsposition ( körpernah , bis Lendenhöhe ) . Leichte (ange passte) Tätigkeiten ohne Heben, Tragen und Transportieren von mittel schweren und schweren Lasten, ohne (beidseitiges) Arbeiten in Armvorhalte position und Überkopfarbeiten, seien medizinisch-theoretisch weiterhin zumut bar. Zur Abklä rung des kognitiven Gesundheitszustandes sei eine neuropsycho logische Begutachtung notwendig (S. 6 oben).
  74. 9      In seinem am
  75. Juni 2017 erstattete n neuropsychologischen Gutachten (Urk. 12/122) führte lic. phil. N.___ , Fachp sychologe FSP, aus, beim Beschwerdeführer verursache ein Impingement-Syndrom der Schulter auch ohne Belastung der Schulter Schmerzen, was aufgrund des fehlenden somatischen Korrelats eine anhaltende somatische Schmerzstörung nahelege. Mehrere – im Einzelnen näher dargelegte – Merkmale sprächen für die Diagnose (S. 20 oben). Das neuropsychologische Profil habe ein deutliches Bild eines dysexekutiven Syndroms infolge unzureichender Problemanalyse, der Störung des voraus schauenden Planens und der Problemlösefähigkeit in unstrukturierten Situa tionen ergeben (S. 20 Mitte). Diese mindestens seit der Primarschule bestehende neuropsychologische Störung habe in den bisherigen Eingliederungs versuchen zu erheblichen Einschränkungen geführt, auch im praktischen Bereich, und habe auch eine EBA-Ausbildung verhindert. Die bisherige Tätigkeit als Autolackierer dürfte aufgrund der guten Arbeitsqualität bei Routinearbeiten jahrelang bestanden haben. Trotz Redseligkeit des Beschwerdeführers seien das Sprach verständnis und die Fähigkeit zu b enenne n unterdurchschnittlich gewesen. Die allgemeine Intelligenz sei unterdurchschnittlich (IQ 80-9 0 ), aber nicht vermindert gewesen (S. 20 unten). Zu stellen seien folgende Diagnosen (S. 21 Ziff. 5): anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) ; sonstige orga nische Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns: Dysexekutives Syndrom unklarer Genese (ICD-10 F07.8 ). Das dysexekutive Syndrom sei eine isolierte neuropsychologische «Werkzeug»-Störung mit erheblicher Wirkung auf das Funktionsniveau in Bezug auf das Verhalten und Erleben der betroffenen Person. Diese Funktionsstörung erkläre den stark behindernden Charakter der Defizite des Beschwerdeführers, inklusive im praktischen Bereich. Dennoch seien seine Affektregulation, sein Sozialverhalten und seine Kritikfähigkeit nicht gleicher massen eingeschränkt, sodass einfache Arbeiten unter qualifizierter Supervision ausgeführt werden könnten. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung schränke die Einsetz barkeit des Beschwerdeführers zusätzlich ein, reagiere er doch auf generelle Anforderungen mit einer Schmerzzunahme. In einer ange passten Tätigkeit, ohne Belastung der linken Schulter, jedoch unter fachkundiger Supervision , und wegen der hohen Leistungsmotivation und guter Anpassung im Alltag könne von einer Restarbeitsfähigkeit von 10 % bis 30 % ausgegangen werden (S. 21 Ziff. 6). Für die Rehabilitation des Beschwerdeführers komme einem geschützten Arbeitsplatz mit fachgerechter Supervision grosse Bedeutung zu (S. 21 Ziff. 7).
  76. 10      RAD-Arzt Dr. M.___ (vorstehend E.
  77. 8 ) führte in seiner Stellungnahme vom
  78. Juni 2017 (Urk. 12/124/6-7) aus, die im neuropsychologischen Gutachten gestellte Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sei nicht nachvollziehbar. Es lägen somatische Ursachen für die Schmerzen im Bereich der linken Schulter vor. Diese hätten zum Abbruch der bisherigen Tätigkeit im Lackier- und Industriespritzwerk geführt. Aufgrund der gutachterlich nachge wiesenen kognitiven Einschränkung durch das dysexekutive Syn d rom nachvoll ziehb a r sei, dass der Beschwerdeführer die Ausbildung zum Carchauffeur habe abbrechen müssen (S. 6 unten) . Die e infache und repetitive Tätigkeit im Lackier- und Industriespri t zwerk , welche wegen der Überkopftätigkeit nicht mehr ausgeübt werden könne, habe er aber auch mit seine n kognitiven Einschrän kungen gut ausüben können. Somit sei die gutachterliche Einschätzung einer 10- bis 30%igen Arb eit sfähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht nachvollziehbar (S. 6 unten, S. 7 oben) . Aus dem Gutachten ergebe sich eine hohe Leistungsmotivation und eine gute Anpassung im Alltag. So sollte aufgrund der Kenntnis des Dysexekutiv-Syndroms eine nochmalige Potentialabklärung mit g lei chzeitiger Hilfestellung und Begleitung bei der Eingliederung erfolgen für einen Nischenarbeitsplatz. Denkbar wären zum Beispiel einfache, klar strukturierte, immer wiederkehrende leichte Tätigkeiten ohne Belastung der linken Schulter, zum Beispiel als Küchenhilfe (Gemüse putzen in einer Pizzeria). Wichtig sei aber bei der erneuten Potentialabklärung, dass eine regelmässige Hilfestellung und Begleitung erfolge. Sollten diese Massnahmen nicht möglich sein, wäre nur noch eine Tätigkeit im Rahmen eines geschützten Arbeitsplatzes möglich (S. 7 oben).
  79. 11      In einer im Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin vom
  80. Juli 2017 (Urk. 12/124) festgehaltenen «Stellungnahme Gatekeeping» vom
  81. Juni 2017 wurde folgendes ausgeführt (S. 7 Mitte) : «Der Kunde brachte gemäss Bericht vom Sept/2016 in einem Praktikum nicht mal 40% Leistung. Eine Potentialabklärung unter den im G A geschilderten Bedingungen gibt es nicht. Die beschriebenen Tätigkeiten können nicht vermittelt werden. Geschützter Rahmen ist angezeigt. Aktuell keine Aufnahme von BM sinnvoll.»      In einer ebenfalls im Feststellungsblatt festgehaltenen «Stellungnahme PTL» (wohl: Prozessteamleitung) vom
  82. Juli 2017 wurde folgendes ausgeführt (S. 7 unten): « Gemäss Gutachten Seite 21 ist eine fachkundige Supervision und gute Anpassung im Alltag ei ne Restarbeitsfähigkeit von 10 bis 30% ausgewiesen. Das geschilderte Profil entspricht einem Tätigkeitsprofil im
  83. AM. Ausserdem haben die Eingliederungsmassnahmen gezeigt, dass der Kunde keine 40% Leistung erbringen kann. Auf weitere Abklärungen wird verzichtet, Zusprache einer ganze Rente.»
  84. 4. 1      Im Revisionsfragebogen (Urk. 12/174 ) samt Zusatzblatt (Urk. 12/173) gab der Beschwerdeführer am
  85. Juli 2022 an, die linksseitige Schulterproblematik mit Arthrose und Knorpelschädigung halte ihn davon ab, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen (Urk. 12/173 Ziff. 1, vgl. auch Ziff. 3-4 und Ziff. 14). Im Übrigen verwies er bei der Beantwortung der Fragen mehrheitlich auf das von der Mobiliar in Auftrag gegebene Gutachten der E.___ (Urk. 12/173 Ziff. 9-11, Ziff. 15-16; Urk. 12/174 Ziff. 3.3-4). 4.2      Das psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten der E.___ wurde am
  86. Juli 2022 von Dr. phil. O.___ , Neuropsychologie FSP, und Dr. med. P.___ , Facharzt für Psychiatrie und Neuropsychologie, erstattet (Urk. 12/182/2-33) . Es basiert auf den von der Mobiliar zur Verfügung gestellten Akten , darunter auch Akten der Beschwerdegegnerin (S. 3 ff. Ziff. 1.1 ; vgl. auch Urk. 12/182/34 ) , den Angaben des Beschwerdeführers und den fremdanam nestischen Angaben seiner Mutter (S. 11 ff. Ziff. 2-3) sowie den fachspezifischen gutachterlichen Untersuchungen vom
  87. Juli 2022 (S. 16 ff. Ziff. 4; vgl. S. 1 Mitte).      Die Gutachter verneinten das Vorliegen von Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf psychiatrischem und neuropsychologischem Gebiet. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) sowie eine Lernbehinderung (ICD-10 F81.9; S. 24 Ziff. 6).      Der psychiatrische Gutachter führte aus, im Rahmen der Exploration falle auf, dass der Beschwerdeführer seit dem Ereignis 2014 , bei dem er an der linken Schulter von einem Stahlkanal verletzt worden sei, anhaltende Schmerzen angebe, welche offenbar nicht vollumfänglich durch somatische Befunde zu erklären seien. Mit Blick auf die mittlerweile langjährige Abstinenz vom Arbeitsmarkt sowie die damit verknüpften Insuffizienzgefühle des Beschwerde führers, welche diametral seiner eher narzisstischen Persönlichkeitsstruktur mit vermehrtem Geltungsbedürfnis sowie Kritikminderung gegenüber den eigenen Fähigkeiten verknüpft sei, müsse davon ausgegangen werden, dass psycho logische Faktoren massgeblich an der weiteren Ausgestaltung und Aufrechter haltung des chronischen Schmerzsyndroms beteiligt seien. Die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychologischen Faktoren (ICD-10 F45.41) sei aus psychiatrischer Sicht daher gerechtfertigt. Eine organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns (ICD-10 F07.8) lasse sich aus den psychiatrischen Befunden nicht ableiten (S. 21 unten). Berücksichtige man die Ressourcen des Beschwerdeführer in seinen psychischen Grundfunktionen des Erlebens, Handelns, Gestaltens und Wollens, so müsse festgehalten werden, dass sich aus der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychologischen Faktoren keine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit ergibt. Auch die aus psychiatrischer Sicht als Lernbehinderung einzustufende niedrige Intelligenz erreiche kein Ausmass, welches eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausschliessen könne (S. 22 oben). Aus psychiatrischer Sicht sei er in der angestammten wie auch in adaptierten Tätigkeiten in der Lage, regelmässig einer Tätigkeit nachzugehen. Er verfüge über ausreichende Ressourcen, um einfache geistige Tätigkeiten mit geringen Verantwortungsbereichen, möglichst gut vorstrukturiert, auszuüben. Besondere Anforderungen im Hinblick auf Zeitdruck oder Konfliktfähigkeit seien nicht zu stellen. Denkbar seien beispielsweise Pack-, Montier-, Sortier-, Kommissionier- oder Etikettierarbeiten, die auch ohne Belastungen des linken Schultergelenks ausgeübt werden könnten. Eine Tätigkeit als Kurierfahrer wäre trotz der Eindrücke in der beruflichen Massnahme auch denkbar, sofern eine solche Tätigkeit ohne besonderen Zeitdruck verrichtet werden und der Beschwerdeführer möglichst ihm bekannte Strecken zurücklegen könne. Denkbar wären auch leichte körperliche Arbeiten, bei denen der Beschwerdeführer beispielsweise auf dem Betriebshof einer Fahrzeugvermietung oder dergleichen die Fahrzeuge in eine Warteschlange fahre und überprüfe, ob Fahrzeugpapiere und Ausstattung vor der Vermietung wieder komplettiert seien. Denkbar seie n ferner auch einfache vorbereitende Arbeiten in einem Lackier betrieb. Solche und vergleichbare Tätigkeiten könne der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht 8.5 Stunden täglich ausüben. Seine Leistungsfähigkeit sei dabei nicht eingeschränkt (S. 22 Mitte). Die vorhandenen Ressourcen in den komplexen Ich-Funktionen, welche sich auch im Mini-ICF-APP wiederspiegelten, dokumentierten einen geringen Schweregrad der chronischen Schmerzs tör ung, sodass der Beschwerdeführer in der Lage sei, Willenskräfte zu mobilisieren, um etwaige Hemmungen gegenüber einer Arbeitsleistung zu überwinden (S. 29 Ziff. 6.1). Retrospektiv betrachtet habe zu keinem Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bestanden (S. 31 Ziff. 8.6).      Der neuropsychologische Gutachter führte aus, die jetzt durchgeführte Untersuchung zeige, dass der Beschwerdeführer über ein eher schwaches intellek tuelles Leistungsniveau verfüge. Das niedrige intellektuelle Leistungsniveau ziehe sich durch fast alle kognitiven Bereiche hindurch. Charakteristisch sei, dass der Beschwerdeführer eher einfache Aufgaben in der Regel gut bewältigen könne, dann aber überfordert und vermehrt fehleranfällig sei, wenn die Aufgaben komplexer würden. Da die Intelligenz normalerweise über den Lebenszyklus stabil bleibe, sei keine erneute Intelligenztestung durchgeführt worden. Die von lic. phil. N.___ gemessene Intelligenz zwischen 80 und 90 IQ-Punkten liege zwar im unteren Normbereich, sei aber von einer krankheitswertigen Intelli genzminderung weit entfernt. Eine spezifische dysexekutive Störung, wie sie von lic. phil. N.___ diagnostiziert worden sei, könne jetzt nicht bestätigt werden . Vielmehr bestehe ein generell vermindertes Leistungsniveau mit Minderleis tungen in allen wesentlichen kognitiven Bereichen. Gesamthaft sei von einer Lernbehinderung auszugehen, das heisse von einer angeborenen oder durch einen Geburtsschaden erworbenen intellektuellen Einschränkung. Diese Einschränkung sei seit der frühen Kindheit bis heute stabil, mit schulischen Schwierigkeiten, einer beruflichen Ausbildung auf Anlehr-Niveau und einer beruflichen Tätigkeit in einer intellektuell einfachen Arbeit. Neues zu lernen falle dem Beschwerdeführer schwer, wie die diversen beruflichen Abklärungen und Wiedereingliederungs versuche der Beschwerdegegnerin gezeigt hätten. Mit diesen intellektuellen Einschränkungen sei der Beschwerdeführer jedoch in der Lage gewesen, über Jahre hinweg einer intellektuell einfachen Arbeit nachzugehen. Dies sei aus neuropsychologischer Sicht weiterhin möglich und zumutbar. Für intellektuell einfach e Arbeiten bestehe aus neuropsychologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 23 unten). Der Beschwerdeführer benötige ein eher ruhiges und stabiles berufliches Umfeld, wo er intellektuell einfache und repetitive Tätigkeiten ausüben könne. Denkbar seien zum Beispiel einfache Montagearbeiten, einfache Arbeiten auf einem Werkhof, Rangier-. Kontroll- und Reinigungsarbeiten von Fahrzeugen (S. 26 f. Ziff. 8.1). Die Lernbehinderung habe sich nicht verschlech tert. Die Argumente von lic. phil. N.___ , dass die neuro psy chologische Beeinträchtigung einer Minderung der Arbeitsfähigkeit in intellek tuell einfachen Tätigkeiten nach sich ziehe, sei vor dem Hintergrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer nach der Anlehre in der Lage gewesen sei, mit dieser kog nitiven Schwäche zu arbeiten, nicht nachvollziehbar. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit seiner frühen Kindheit intellektuell schwach gewesen und weiterhin sei, ohne dass jedoch die Schwelle einer krankheits wertigen Intelligenzminderung oder einer anderen krankheitswertigen neuro psychologischen Störung erreicht werde (S. 26 Ziff. 5.3).
  88. 3      Am
  89. März 2023 unterbreitete die Beschwerdegegnerin die Akten ihrem RAD zur Beurteilung der revisionsrechtlichen Aspekte aus medizini s cher Sicht (vgl. Urk. 12/194 S. 5 Mitte). RAD-Ärztin Dr. med. Q.___ , Fachärztin für Neurologie, führte i n ihrer Stellungnahme vom
  90. April 20 2 3 (Urk. 12/194 S. 5-7) unter anderem aus, Schmerzen und eine Bewegungseinschränkung der linken Schulter sowie eine erhöhte Vergesslichkeit wirkten sich einschränkend auf die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Hilfsarbeiter aus. Was das Belastungsprofil anbelange, so seien Überkopfarbeiten sowie ein Krafteinsatz und repetitive Anstrengungen des linken Arms nicht zumutbar. Der Beschwerdeführer sei angewiesen auf intellektuell einfache, repetitive Tätigkeiten, ein ruhiges und stabiles berufliches Umfeld und eine wiederholte Einführung in neue Arbeits inhalte. Denkbar seien einfache Montagearbeiten, einfache Arbeiten auf einem Werkhof, Rangier-, Kontroll- und Reinigungsarbeiten von Fahrzeigen (S. 5 unten, S. 6 oben). Gemäss gutachterlicher Beurteilung bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Hilfsarbeitertätigkeit. Diese Einschätzung gelte seit dem Gutachten, das heisse seit Juli 2022 (S. 6 oben) . I nsgesamt bestehe aus gutachterlicher Sicht keine Veränderung gegenüber der A.___ -Beurteilung aus dem Jahr
  91. Es sei weiterhin davon auszugehen, dass eine schulteradaptierte, intellektuell einfache Tätigkeit in einem vollen Pensum ausgeübt werden könne. Aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht könne sowohl das aktuelle Gutachten als auch die A.___ - Beurteilung aus dem Jahr 2015 aufgrund der medizinischen Akten vollständig nachvollzogen werden. Die Lernbehinderung stehe weiterhin im Vorder gr un d , sie stelle eine stabile, seit Kindheit vorhandene Einschränkung dar. Die chronische Schmerzstörung sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anlässlich der Vorbeurteilung schwerwiegender gewesen als aktuell, sie werde gutachterlich aktuell als geringgradig eingestuft. Bezüglich Schmerzstörung könne damit mindestens seit dem Gutachten vom Juli 2022 von einer Besserung ausgegangen werden (S. 7 oben).
  92. 4      In einer im Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin vom
  93. April 2023 (Urk. 12/194) festgehalt en en Aktennoti z stellte die fall zuständige Sachbearbei terin fest, gemäss RAD liege seit dem Gutachten vom Juli 2022 keine invali ditätsrelevante Diagnose mehr vor. Die Rente sei aufzuheben für die Zukunft. Eingliederungsmassnahmen seien nicht zu prüfen, der Beschwerdeführer sei nicht anspruchsberechtigt (S. 8 oben).
  94. 5      Im Bericht vom
  95. August 2023 (Urk. 12/202) führte R.___ , dipl. Ärztin, Klinik L.___ , aus, der Beschwerdeführer stehe seit November 2021 in ihrer Behandlung . Die letzte Konsultation sei am
  96. Dezember 2022 erfolgt (Ziff. 1.1) . Weitere Behandler gebe es aktuell nicht (Ziff. 1.4). Momentan finde keine Behandlung statt (Ziff. 2.8). S ie habe dem Beschwerdeführer keine Arbeitsunfähigkeit attestiert (Ziff.
  97. 3 ). Der Beschwerdeführer leide seit einem Arbeitsunfall im Jahr 2014 an Schulterbeschwerden links. Die Schmerzen persistierten und es sei keine Belastung möglich (Ziff. 2.1-2). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte die Ärztin ein subacromiales Impingement/Arthrose Schulter links nach Arbeitsunfall 2014 (Ziff. 2.6). 4.6      Am
  98. Oktober 2023 nahm RAD-Ärztin Dr. Q.___ (vorstehend E. 4.3) erneut Stellung (Urk. 12/205 S. 4) und führte unter anderem aus, in ihrer Vorbeurteilung die Schulterproblematik bereits berücksichtigt zu haben. Aktuell erfolge keine orthopädische Behandlung mehr. Bei fehlenden Bemühungen um eine weiter führende fachärztliche Behandlung könne davon ausgegan g en werden, dass bezüglich der Schulterproblematik aktuell ein tiefer Leidensdruck bestehe und sich damit keine nennenswert andere Einschätzung aufdränge. Mit Blick auf die kognitiven Einschränkungen sei von der im Gutachten der E.___ attestierten Arbeitsfähigkeit für einfache und repetitive Tätigkeiten auszugehen .
  99. 5.1 5.1.1      Die Beschwerdegegnerin berief sich in der angefochtenen Verfügung vom
  100. März 2024 auf den Rückkom m enstitel der materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG. Konkret ging sie von einem verbesserten Gesundheitszustand und einer damit einhergehenden verbesserten Arbeitsfähigkeit aus (vgl. vorstehend E. 2.1). 5.1.2      Die Anmeldung zum Leistungsbezug vom
  101. November 2014 erfolgte aufgrund einer seit dem Ereignis vom
  102. Juni 2014 bestehenden linksseitigen Schulter problematik (vgl. Urk. 12/11 Ziff. 6.2). Die den Beschwerdeführer damals behandelnden Ärzte diagnostizierten (letztlich) übereinstimmend ein subacro miales Impingement mit (zu Beginn) subacromialer Begleitbursitis (vgl. vor stehend E. 3.3 und E. 3.7). Angesichts der vorgeschädigten linken Schulter erachtete der RAD- Chirurge Dr. M.___ in seiner Stellungnahme vom
  103. März 2017 (vorstehend E. 3.8) eine Arbeitsfähigkeit nurmehr f ür leichte, dem Schulterleiden angepasste Tätigkeiten gemäss dem von ihm formulierte n Belastungsprofil als gegeben . Zur Abklärung des kognitiven Gesundheitszustands empfahl er eine neuropsychologische Begutachtung .      Im neuropsychologischen Gutachten vom
  104. Juni 2017 (vorstehend E. 3.9) attestierte der Fachpsy chologe N.___ dem Beschwerdeführer eine Restarbeitsfähigkeit von 10 % bis 30 % bei den gemäss seiner Beurteilung zu stellenden Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) sowie sonstige n organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns: Dysexekutives Syndrom unklarer Genese (ICD-10 F07.8). 5.1.3      Im Revisionsverfahren wurde hinsichtlich der linksseitigen Schulterproblematik eine wesentliche Veränderung weder geltend gemacht noch ergibt sich eine solche aus den Akten. Dass der Beschwerdeführer nach 2017 zunächst keine Behandlung mehr in Anspruch nahm, sich dann aber im November 2021 erneut in die Klinik L.___ in Behandlung begab (vgl. Urk. 12/203 sowie vorstehend E. 4.5) , legt den Schluss nahe, dass die Schulterschmerzen ihn zu w eilen we iterhi n funktionell beeinträchtigen . Insofern ist es nachvollziehbar, dass die RAD- Neurologin Dr. Q.___ in ihren Stellungnahmen vom
  105. April und
  106. Oktober 2023 (vorstehend E. 4.3, E. 4.6) in Bezug auf die linke Schulter weiterhin von einer eingeschränkten Belastbarkeit – im Wesentlichen entsprechend dem vo m RAD- Chirurgen Dr. M.___ im Jahr 2017 formulierte Belastungsprofil ( vgl. vorstehend E .3.8) – ausging , zumal auch Dr. I.___ , Klinik J.___ , im Oktober 2015 mittel- bis langfristig eine Einsatzfähigkeit nurmehr für leichtere Tätig keiten auf Brust- und Gürtelniveau prognostiziert hatte (vgl. vorstehend E. 3.3) . Im Bericht vom
  107. August 2023 (vorstehend E. 4.5) hielt die den Beschwer deführer ab November 2021 behandelnde Ärztin der Klinik L.___ fest , dass aufgrund persistierender Schmerzen keine Belastung mehr möglich sei. Objektive Befunde, insbesondere solche, welche der Ausübung einer leichten, schulteradap tierten Tätigkeit entgegenst ünden , nannte sie jedoch keine (Urk. 12/202 Ziff. 2.4). RAD-Ärztin Dr. Q.___ ist beizupflichten , dass anges ichts der seit Dezember 2022 wiederum ausgesetzten Behandlung (vgl. dazu vorstehend E. 4.5) der Schluss auf eine n tiefen Leidensdruck naheliegt , zumal die Ärztin der Klinik L.___ im Bericht vom
  108. August 2023 nicht zuletzt eine M edikation des Beschwerdeführers verne i nte (Urk. 12/202 Ziff. 2.3). Dass die Beschwerdegegnerin nach Eingang des Berichts der Ärztin der Klinik L.___ keine weiteren Abklärungen zum somatischen Gesundheitszustand tätigte ist – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 17 Ziff. 5) – bei derzeitiger Aktenlage jedenfalls nicht zu beanstanden.      Was das kognitive Leistungsvermögen des Beschwerdeführers anbelangt, so geht aus de m neuropsychologischen Gutachten des Fachpsychologen N.___ vom
  109. Juni 2017 (vorstehend E. 3.9) und aus de m neurologisch-psychiatrischen Gutachten der E.___ vom
  110. Juli 2022 (vorstehend E. 4.2) sowie auch aus den Akten im Zusammenhang mit den zwischen Dezember 2014 und September 2016 erfolgten beruflichen Abklärungen und Eingliederungsbemühungen (vgl. Urk. 12/37, Urk. 12/44, Urk. 12/48, Urk. 12/68, Urk. 12/74, Urk. 12/78 sowie vorstehend E. 3.4-5 ) hervor, dass die intellektuellen Fähigkeiten des Beschwer deführer s eingeschränkt sind . Wie im Gutachten der E.___ beschrieben, waren Ausdruck davon schulische Schwierigkeiten, eine berufliche Ausbildung auf Anlehr-Niveau sowie eine berufliche Tätigkeit in einer intellektuell einfachen Arbeit. Die sich au fgrund der intellektuellen Schwäche ergebenden Schwierig keiten führten nicht zuletzt zum Abbruch der Wiedereingliederungsbemühungen der Beschwerdegegnerin . A us den im Feststellungblatt der Beschwerdegegnerin vom
  111. Juli 2017 enthaltenen Stellungnahmen des Gatekeeping und der PTL (vorstehend E. 3.11) ergibt sich , dass die Schwierigkeiten bei den Wiederein gliederungsbemühungen bei der Rentenzusprache zentral waren , und d ie festgestellten Leistungsdefizite letztlich als durch die vom Fachpsychologen N.___ im Gutachten vom
  112. Juni 2017 attestierte Arbeitsunfähigkeit von 70 % bis 90 % untermauert erachtet wurden . Im Gutachten der E.___ vom
  113. Juli 2022 wurde die intellektuelle Schwäche zwar diagnostisch anders ein geordnet als vom Fach psychologe n N.___ , indem die Gutachter von einer Lernbe hinderung ausgingen, während sie die vom Fach psychologen im Vorgutachten gestellten Diagnosen nicht bestätigten. Eine unterschiedliche diagnostische Einordnung genügt per se jedoch nicht, um auf einen veränderten Gesund heitszustand zu schliessen ( vgl. vorstehend E.
  114. 3 ). Hinsichtlich de s kognitiven Leistungsvermögens ist - wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend machte – eine veränderte Befundlage nicht ausgewiesen. Im Gutachten der E.___ wird vielmehr ein im Wesentlichen gleich gebliebener Sachverhalt anders beurteilt . Dies wird nicht zuletzt dadurch verdeutlicht, dass sowohl der Fach psychologe N.___ als auch der n europsycholog ische Gutachter im Gutachten der E.___ von einer mindestens seit der Primarschule bestehenden neuropsycho l o gischen Störung (vorstehend E. 3.9) beziehungsweise einer seit der frühen Kindheit bestehenden Lernbehinderung (vorstehend E. 4.2) ausgingen . I m Gutachten der E.___ wurde die Lernbehinderung sodann als bis heute stabil beschrieben und explizit auch festgehalten, dass sie sich nicht verschlechtert habe. Darauf abstellend hielt die RAD-Neurologin Dr. Q.___ in ihre r Stellungnahme vom
  115. April 2023 (vorstehend E. 4.3) – und letztlich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (vorstehend E. 2.1) - fest, dass die Lernbehinderung weiterhin im Vordergrund stehe und eine stabile, seit der Kindheit vorhandene Einschränkung darstel le. Damit aber ist hinsichtlich des kognitiven Leistungsvermögens des Beschwerdeführers keine Veränderung ausgewiesen.      Soweit die B eschwerdegegnerin – abstellend auf die Stellungnahme der RAD-Neurologin Dr. Q.___ vom
  116. April 2023 (vorstehend E. 4.3) – die postulierte Verbesserung der gesundheitlichen Situation damit begründete, dass die chro nische Schmerzstörung bei der Rentenzusprache schwerwiegender gewesen sei als aktuell (vorstehend E.
  117. 1 ) , vermag dies nicht zu übe rzeugen . D em Beschwerdeführer ist beizup fl i ch ten, dass die – vo m Fach psychologen N.___ als anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) und vom psychiatrischen Gutachter der E.___ als chronische Schmerzst ö rung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) qualifizierte – Schmerz problematik bei der Rentenzusprache nicht ausschlaggebend war . Abgesehen davon, dass der RAD -Chirurge Dr. M.___ in seiner Stellungnahme vom
  118. Juni 2017 (vorstehend E. 3.10) die vo m Fach psychologen N.___ gestellte Diagnose unter Verweis auf die somatischen Ursachen der Schmerzen im Bereich der linken Schulter in na chv ollziehb a rer W eise in Frage ge stellt hatte , begründete der Fachpsychologe die von ihm attes tierte Minderung der A rbeitsfähigkeit haup t sächlich mit dem zu stark behindernden D efi ziten führenden d y se xe ku ti ven Syndrom . D er s omatof ormen Schmerzstörung mass er lediglich insofern Bedeu tung bei, als er festhielt, diese schränke die Einsetzbarkeit des Beschwerdeführer s zusätz l i c h ein , da er auf g e nerelle Anforderungen mit einer Schmerzzunahme reagiere (vorstehend E. 3.9) . Auch im Gutachten der E.___ wurde zwar eine Schmerzproblematik erkannt, diese unter Hinweis auf die festgestellten Ressourcen jedoch als von geringem Schweregrad eingestuft und ihr keine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit zugeschrieben (vorstehend E. 4.2) . Eine ungleich beurteilte Arbeitsfähigkeit bei im Wesentlichen unverändertem Sachverhalt ist im revisionsrechtlichen Kontext indes unbeachtlich (vgl. vorstehend E. 1.3). 5.1. 4      Nach dem Gesagten ist eine wesentliche, zu einer Rentenrevision Anlass gebende Änderung des Gesundheitszustands nicht ausgewi e sen . Von einer fehlenden Besserung geht zwischenzeitlich wohl auch die Beschwerdegegnerin aus. Sie beantragte in der Beschwerdeantwort für den Fall der Verneinung eines Revisionsgrundes , die angefochtene Verfügun g mit der substituierten Begrün dung der Wiedererwägung zu schützen (Urk. 10). 5.2 5.2.1      Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsan wendung einschliesslich unrichtiger Feststellung des Sachverhaltes. Sie setzt voraus, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, sondern nur dieser einzige andere Schluss denkbar ist ( vgl. vorstehend E. 1.4) . Der Beschwerdeführer stellte sich in der Beschwerde auf den Standpunkt, die Aufhebung der Rente könne nicht mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung geschützt werden. Die Beschwerdegegnerin habe vor der Rentenzusprache den medizinischen Sachverhalt umfassend abgeklärt und ihm nach dem Scheitern der Eingliederungsbemühungen in korrekter Anwendung des Rechts und unter korrekter Handhabung des ihr zustehenden Ermessens eine Rente zugesprochen (Urk. 1 S. 11 f. lit. c). In der Replik (Urk. 17) äusserte er sich nicht weiter zu r von der Beschwerdeg eg nerin in der Beschwerdeantwort (Urk. 10) geltend gemachten zweifellosen Unrichtigkeit der rentenzusprechenden Verfü gung vom
  119. Dezember
  120. 5.2.2      Wie vorstehend in E. 5.1.3 ausgeführt, waren bei der Rentenzusprache d ie im Rahmen der Wiedereingliederungsbemühungen festgestellten Leistungsdefizite zentral. In den im Feststellungblatt der Beschwerdegegnerin vom
  121. Juli 2017 enthaltenen Stellungnahmen des Gatekeeping und der PTL (vorstehend E. 3.11) wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im Praktikum beim Verein D.___ nicht einmal 40 % Leistung habe erbringen können. Diese Aussage ist allerdings insofern unzutreffend, als dem Beschwerdeführer – nachdem feststand, dass er nicht als Fahrer eingesetzt werden kann – mangels vorhandener Arbeit nur im Umfang von 40 % alternative A ufgaben als Betriebsmitarbeiter zugewiesen werden konnten (vgl. vorstehend E. 3.5) . D as ausgeübte Pensum konnte daher nicht mit der (maximalen) Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers gleichgesetzt werden. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheits schädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Einglie derungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_396/2014 vom
  122. April 2015 E. 5.4 und 9C_401/2014 vom
  123. November 2014 E. 4.2.2; je mit Hinweis). Soweit in den erwähnten Stellungnahmen des Gatekeeping und der PTL zusätzlich Bezug genommen wird auf die vom Fachpsychologen N.___ im Gutachten vom
  124. Juni 2017 attestierte Arbeitsunfähigkeit von 70 % bis 90 % ist zunächst festzuhalten, dass allein die Feststellungen des Fachpsychologen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht keine hinreichende medizinische Grundlage zur Beurteilung des Leistungsan spruchs darstellen. Denn es ist grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen Facharztes, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsycho logischer Defizite einzuschätzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_752/2018 vom
  125. April 2019 E. 5.3). Abgesehen davon legte der RAD- Chirurge Dr. M.___ in seiner Stellungnahme vom
  126. Juni 2017 (vorstehend E. 3.10) in überzeugend begründeter Weise dar, weshalb er das neuropsychologische Gut achten sowohl hinsichtlich der gestellten Diagnose einer anhaltenden somato formen Schmerzstörung als auch hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als nicht nachvollziehbar erachtete, und empfahl eine nochmalige Potential abklärung mit gleichzeitiger Hilfestellung und Begleitung im Hinblick auf die Eingliederung in einen Nischenarbeitsplatz. Diese Empfehlung wurde durch die fallzuständigen Eingliederungsfachleute unter Verweis auf die weniger als 40%ige Leistungsfähigkeit im Rahmen der durchgeführten Eingliederungs mass nahmen sowie (sinngemäss) das fehlende Eingliederungspotential i n den ersten Arbeitsmarkt allerdings nicht umgesetzt , und dem Beschwerdeführer schliesslich ohne weitere Abklärungen eine ganze Rente zugesprochen. I n der Verfügung vom
  127. Dezember 2017 wurde festgehalten , dass dem Beschwerde führer aus medizi nischer Sicht weder die angestammte noch eine angepasste Tätigkeit zumutbar sei (Urk. 12/136, Urk. 12/148) . Eine diese Feststellung stützende rechtsgenügliche medizinische Beurteilung lag nach dem Ausgeführten jedoch nicht vor . Die Rentenzusprache beruhte damit auf einer unvollständigen Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungs grundsatzes, womit die Verfügung vom
  128. Dezember 2017 zweifellos unrichtig im wiedererwägungs rechtlichen Sinn war und daher aufzuheben ist. 5.3 5.3.1      Sind die Voraussetzungen der Wiedererwägung erfüllt , gilt es grundsätzlich, mit Wirkung ab jetzt und für die Zukunft (ex nunc et pro futuro) auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts im Zeitpunkt der Ver fügung über die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente einen rechtskon formen Zustand herzustellen (vgl. vorstehend E. 1.4 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_117/2024 vom
  129. Dezember 2024 E. 3.2 ) . 5.3.2      In der Aufhebungsverfügung vom
  130. März 2024 (Urk. 2) ging die Beschwer degegnerin gestützt auf das Gutachten der E.___ vom
  131. Juli 2022 davon aus, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen und einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei , und verneinte einen Anspruch auf Rentenleistungen sowie auf Eingliederungsmassnahmen.      Im Gutachten der E.___ (vorstehend E. 4.2) wurde das Vorliegen von Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verneint. Die Lernbehinderung (ICD-10 F81.9) wurde als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit angeführt. Dies vermag insofern zu überzeugen, als die Gutachter festhielten, die se erreiche kein Ausmass, welches eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausschliessen könne, beziehungsweise, dass er in der Lage sei, regelmässig einer Tätigkeit nachzugehen. Allerdings gilt es auch zu berücksichtigen, dass die Gutachter hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zumutbaren Tätigkeiten ein in qualitativer Hinsicht deutlich eingeschränkte s Anforderungsprofil formulierten , indem sie von einer Arbeitsfähigkeit lediglich für möglichst gut vorstrukturierte , einfache und repetitive geistige Tätigkeiten mit geringen Verantwortungsbereichen aus gingen und überdies festhielten, dass das berufliche Umfeld eher ruhig und stabil sein müsse. Damit wirkt sich die Lernbehinderung offensichtlich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus.      Unter Verweis auf die vor der (offensichtlich unrichtigen) Rentenzusprache erfolgten beruflichen Abklärungen und Wiedereingliederungsversuche wies der neuropsychologische Gutachter insbesondere auch darauf hin , dass es dem Beschwerdeführer schwer falle, Neues zu lernen. Dies geht unter anderem deutlich aus dem Bericht der Stiftung C.___ über die Assessmentphase im Rahmen der Arbeitsvermittlung plus vom
  132. Februar 2016 (Urk. 12/74) hervor . Dort wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich insbesondere an den Kursen rege beteiligt und sei bestrebt gewesen, seine Fähigkeiten in Bezug auf den Bewerbungsprozess auszuweiten. Allerdings sei die selbständige Umsetzung der neu gelernten Techniken trotz gemeinsamen Übens und der von ihm notierten Schritt-für-Schritt-Anleitung nicht möglich gewesen. Er brauche weiterhin Unter stützung bei der Stellensuche (passende Tätigkeiten), beim Formulieren der Bewerbungsbriefe (schriftliches Ausdrucksvermögen) und bei jeder Art der Versendung von Bewerbungen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich der A.___ - Abklärung im B.___ angegeben hatte, dass ihn die Stellensuche beim Regionalen Arbeitsvermittlung s zentrum (RAV) überfordere , und die fall zuständige Ansprech person vom B.___ eine Überforderung aufgrund der Eindrücke aus der A.___ -Abklärung bestätigte ( E-Mail vom
  133. September 2015, Urk. 12/68 S. 2 unten). 5.3.3      In der Invalidenversicherung gilt der Grundsatz «Eingliederung vor Rente» (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG; vgl. auch vorstehend E.
  134. 6 - 7 ). Nach der gesetzlichen Konzeption kann eine Rente vor der Durchführung von Eingliederungsmassnah men (allenfalls auch rückwirkend) nur zugesprochen werden, wenn die ver sicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes nicht oder noch nicht eingliederungsfähig war. Dass der Rentenanspruch grundsätzlich erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen kann, gilt dabei selbst im Fall, dass diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten (vgl. zum Ganzen: BGE 148 V 397 E. 6.2.4 mit weiteren Hinweisen) .      Nach dem Gesagten (vorstehend E. 5.3.2) steht fest , dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner kognitiven Einschränkungen auf eine angepasste Tätigkeit mit einem in qualitativer Hinsicht massgeblich eingeschränkten Anforderungsprofil an gewiesen ist , und dass er bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle Unterstützung braucht. Dementsprechend hatte denn auch bereits der RAD-Chirurge Dr. M.___ in seiner Stellungnahme vom
  135. Juni 2017 (vorstehend E. 3.10) auf die Notwendigkeit einer regelmässigen Hilfestellung und Begleitung bei der Eingliederung in einen Nischenarbeitsplatz hingewiesen und eine erneute Potentialabklärung empfohlen. Eine Selbsteingliederung über die öffentliche Arbeitsvermittlung , wie sie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfü gung vom Beschwerdeführer verlangt e (Urk. 2 S. 2 Mitte), scheint somi t aus ge schlossen . E s ist daher an der Beschwerdegegnerin, den Anspruch des Beschwer deführers auf geeignete berufliche Eingliederungsmassnahmen (erneut) zu prüfen und dabei insbesondere auch die Frage nach der Eingliederungs fähigkeit des Beschwerdeführers in den ersten Arbeitsmarkt abzuklären, etwa im Rahmen der von RAD-Arzt Dr. M.___ angeregten Potentialabklärung. Je nach Ergebnis wird die Beschwerdegegnerin hernach zur Beurteilung des Rentenanspruchs ab Mai 2024 aktuelle medizinische Abklärungen zu tätigen haben. 5.4      Die angefochtene Verfügung ist deshalb insofern aufzuheben , als damit ein Rentenanspruch ab Mai 2024 verneint wird , und d ie Sache ist zur Prüfung und Durchf ührung geeigneter Einglieder u ngsmassnahmen und – je nach Ergebnis - erneuten medizinischen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen. Danach hat di e Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab Mai 2024 neu zu verfügen.      In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.5      Anzufügen bleibt, dass während des Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde praxisgemäss weiterhin bestehen bleibt , da vorliegend keine Gründe bestehen zur Annahme, die Beschwerdegegnerin habe missbräuchlich einen möglichst frühen Revisionszeitpunkt provoziert (vgl. BGE 129 V 370 E. 3.2 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_643/2023 vom
  136. April 2024 E. 7.2 ). Vielmehr war d ie ursprüngliche Rentenzusprache offensichtlich unrichtig . In der vorliegenden Konstellation, in der sich hinsichtlich der Anspruchsberechtigung ex nunc et pro futuro weitere Abklärungen aufdrängen, gelangt die Rechtsprechung im Zusam menhang mit der revisions- oder wiedererwägungsweisen Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente im fortgeschrittenen Alter oder bei langjährigem Rentenbezug (BGE 145 V 209 E. 5.1, E. 5.4) nicht zur Anwendung . Eine Weiter ausrichtung der Rente gestützt darauf fällt daher ausser Betracht, zumal der 1986 geborene Beschwerdeführer weder das
  137. Altersjahr zurück gelegt noch die ab
  138. Oktober 2016 ausgerichtete ganze Rente während mindestens 15 Jahren bezogen hat.
  139. 6. 1      Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis).
  140. 2      Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 900.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.3      Der vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist g estützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) auf Fr. 4'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen . Das Gericht erkennt:
  141. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
  142. März 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgte n Abklärun g en im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab Mai 2024 neu entscheide.
  143. Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  144. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschä digung von Fr . 4’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
  145. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Maron - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  146. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom
  147. Juli bis und mit dem
  148. August sowie vom
  149. Dezember bis und mit dem
  150. Januar (Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensBarblan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich IV.2024.00272 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Barblan Urteil vom 13.

Juni

2025 in

Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten

durch

Rechtsanwalt

Jürg

Maron Maron

Zirngast

Rechtsanwälte Schaffhauserstrasse

345,

8050

Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle Röntgenstrasse

17,

Postfach,

8087

Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Dem

1986

geborenen

X.___

wurden

aufgrund

eines

Geburtsgebrechens

mit

psychomotorischem

Entwicklung srückstand

vom

19.

Juli

1993

bis

31.

Juli

1996

von

der

Invalidenversicherung

medizinische

Massnahmen

zugesprochen

(Urk.

12/1) .

Nach

der

obligatorischen

Schulzeit

absolvierte

d er

Versicherte

von

August

2003

bis

August

2005

eine

Anlehre

als

Auto vor lackiere r.

Ab

April

2006

war

er

als

Hilfslackierer

bei

der

Y.___

AG

(vormals

Z.___

AG) ,

U.___ ,

angestellt

( vgl.

Urk.

12/20/ 1-5 ,

vgl.

auch

Urk.

12/19 ) .

Am

12.

Juni

2014

verletzte

sich

der

Versicherte

bei m

Hantieren

mit

schweren

Balkongeländern

an

der

linken

Sch ulter

(vgl.

Urk.

12/100/3,

Urk.

12/100/23-24 ).

Nachdem

er

in

der

Folge

seine

Arbeitstätigkeit

nicht

wieder

aufnehmen

konnte,

löste

die

Arbeitgeberin

das

Arbeitsverhältnis

per

Ende

Februar

2015

auf

(Urk.

12/2) .

Der

zuständige

Unfallversicherer

ging

von

einer

erlittenen

Schulter kontusion

und

vo m

Erreichen

des

status

quo

sine

spätestens

eine

Woche

nach

dem

Ereignis

aus ,

und

e rbrachte

dementsprechend

bis

zum

19.

Juni

2014

Versicherungsleistungen

( vgl.

Einspracheentscheid

vom

20.

Oktober

2015,

Urk.

12/100/77-84 ;

bestätigt

mit

Urteil

des

hiesigen

Gerichts

vom

16.

Februar

2017

im

Verfahren

UV. 2015.00241).

1. 2

Am

12.

November

2014

meldete

sich

der

Versicherte

unter

Hinweis

auf

eine

seit

dem

Unfall

vom

12.

Juni

2014

bestehende

schmerzhafte

Bewegungseinschrän kung

und

einen

Kraftverlust

zum

Bezug

von

Leistungen

der

Invalidenver sicherung

an

(Urk.

12/11

Ziff.

6.2 ).

Nach

dem

Scheitern

von

Frühinter ven tions massnahmen

zur

Erlangung

des

Führerscheins

als

Car -

beziehun g sweise

Taxi chauffeur

(vgl.

Urk.

12/35,

Urk.

12/37-38,

Urk.

12/44-45 ,

Urk.

12/48)

fü h rte

die

IV-Stelle

den

Versicherten

per

10.

August

2015

eine r

vierwöchigen

A.___ - Abklärung

im

B.___

zu

(Urk.

12/49,

vgl.

auch

Urk.

12/63

und

Urk.

12/68)

und

erteilte

in

der

Folge

Kostengutsprache

für

eine

praktische

Umschulung

in

Form

einer

Arbeitsvermittlung

Plus

(Assessment

und

Suche

Trainingsplatz)

bei

der

Stiftung

C.___

(Urk.

12/69 )

und

hernach

für

ein

Arbeitstraining

beim

Verein

D.___

vom

4.

April

bis

3.

Oktober

2016

(Urk.

12/82,

vgl.

auch

Urk.

12/78

und

Urk.

12/81 ) .

Mit

Mitteilung

vom

13.

September

2016

(Urk.

12/98)

schloss

die

IV-Stelle

die

beruflichen

Massnah men

unter

Verweis

auf

das

sehr

geringe

und

wohl

nicht

verwertbare

Einglie derungs potential

des

Versicherten

ab

(vgl.

auch

Urk.

12/97 ,

Urk.

12/99 ).

Zur

Prüfung

des

Rentenanspruchs

zog

die

IV-Stelle

die

Akten

des

Unfall versicherers

(Urk.

12/100)

bei ,

holte

aktuelle

medizinische

Berichte

ein

und

veranlasste

ein

neuropsychologisches

Gutachten,

welches

am

14.

Juni

2017

erstattet

wurde

(Urk.

12/122).

Nach

Konsultation

ihres

regionalen

ärztlichen

Dienstes

(RAD ;

Urk.

12/124

S.

6

f.)

sprach

sie

dem

Versicherten

m it

Verfügung

vom

19.

Dezember

2017

(Urk.

12/148)

ab

4.

Oktober

2016

eine

ganze

Invalidenrente

zu

(vgl.

Urk.

12/136). 1. 3

In

der

Folge

wurden

dem

Versicherten

auch

von

der

Schweizerischen

Mobiliar

Lebensversicherungs-Gesellschaft

AG

(nachfolgend:

Mobiliar),

bei

welcher

er

seit

dem

5.

Juni

2003

im

Rahmen

der

dritten

Säule

gegen

Erwerbsunfähigkeit

ver sichert

ist

(vgl.

Urk.

3/1,

Police

Nr.

«…» ),

Leistungen

ausgerichtet.

A nläss lich

eines

von

ihr

eingeleiteten

Revisionsverfahrens

(vgl.

Urk.

12/167)

holte

die

Mobiliar

bei

der

E.___

GmbH

(nachfolgend:

E.___ )

ein

psychiatrisch-neuropsychologisches

Gutachten

ein,

welches

am

13.

Juli

2022

erstattet

wurde

(Urk.

12/182/2-33).

Mit

Schreiben

vom

9.

September

2022

(Urk.

3/2)

informierte

sie

den

Versicherten

über

die

Einstellung

der

Erwerbsunfähigkeitsleistungen,

mit

der

Begründung,

dass

der

Versicherte

in

angestammter

wie

auch

in

adaptierter

Tätigkeit

vollständig

arbeitsfähig

sei ,

und

dass

mangels

Einkommenseinbusse

im

Sinne

der

anwendbaren

Versicherungsbedingungen

die

Anspruchsvorausset zungen

für

eine

Erwerbsunfähigkeitsrente

nicht

erfüllt

und

auch

nicht

erfüllt

gewesen

seien. 1. 4

Die

IV-Stelle

zog

im

Rahmen

eines

im

Juni

2022

eingeleiteten

Revisions verfahrens

(vgl.

Urk.

12/170,

Urk.

12/173-174 ;

vgl.

auch

Urk.

12/146 )

unter

anderem

das

von

der

Mobiliar

in

Auftrag

gegebene

Gutachten

der

E.___

vom

13.

Juli

2022

(Urk.

12/182/2-33)

sowie

den

Observationsbericht

vom

9.

August

2021

betreffend

eine

von

der

Mobiliar

in

Auftrag

gegebene

Observation

des

Versicherten

(Urk.

12/186

=

Urk.

11)

bei

und

unterbreitete

die

Akten

ihrem

RAD

zur

Beurteilung

(Urk.

12/194

S.

5

ff.).

Nach

durchgeführtem

Vorbescheid verfahren

(Urk.

12/190,

Urk.

12/195,

Urk.

12/204),

in

welchem

sie

einen

weiteren

Arztbericht

einholte

(Urk.

12/202)

und

erneut

ihren

RAD

konsultierte

(Urk.

12/205

S.

4),

hob

die

IV-Stelle

mit

Verfügung

vom

26.

März

2024

(Urk.

12/206

=

Urk.

2)

die

Rente

des

Versicherten

per

Ende

April

2024

revisionsweise

auf. 2. 2.1

Am

6.

Mai

2024

(Urk.

1)

erhob

der

Versicherte

Beschwerde

gegen

die

Verfügung

vom

26.

März

2024

(Urk.

2)

und

beantragte,

diese

sei

aufzuheben ,

und

die

Beschwerdegegnerin

sei

zu

verpflichten,

ihm

weiterhin

eine

ganze

Rente

auszurichten.

Eventu ell

sei

die

Sache

an

die

Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen,

damit

sie

ihm

berufliche

Massnahmen

in

Form

von

Berufsberatung,

Arbeits vermittlung

und

Arbeitsversuchen

gewähre

und

hernach

über

den

Rentenan spruch

neu

entscheide

(Urk.

1

S.

2) .

Die

IV-Stelle

beantragte

mit

Beschwerdeantwort

vom

2.

September

2024

(Urk.

10)

die

Abweisung

der

Beschwerde

und

eventualiter

sollte

ein

Revisionsgrund

verneint

werden

die

Verfügung

vom

19.

Dezember

2017

unter

dem

Titel

der

substituierten

Begründung

der

Wiedererwägung

zu

prüfen

und

die

Rentenein stellung

zu

schützen. 2.2

Mit

Verfügung

vom

26.

September

2024

(Urk.

13)

wurde

der

prozessuale

Antrag

des

Beschwerdeführers

auf

Beiladung

der

Mobiliar

(vgl.

Urk.

1

S.

2

unten)

ab gewiesen

und

ein

zweite r

Schriftenwechsel

an geordnet .

Mit

Replik

vom

30.

Oktober

2024

(Urk.

17)

hielt

der

Beschwerdeführer

an

seine n

Rechtsb egehren

fest .

Die

Beschwerdegegnerin

teilte

mit

Eingabe

vom

5.

Dezember

2024

(Urk.

19)

mit,

auf

das

Einreichen

einer

Duplik

zu

verzichten.

Dies

wurde

dem

Beschwer deführer

mit

Verfügung

vom

10.

Dezember

2024

(Urk.

20)

zur

Kenntnis

gebracht. Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1. 1.1

Am

1.

Januar

2022

sind

die

geänderten

Bestimmungen

des

Bundesgesetzes

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

(ATSG),

der

Verordnung

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

(ATSV),

des

Bundesgesetzes

über

die

Invalidenversicherung

(IVG)

sowie

der

Verordnung

über

die

Invaliden versicherung

(IVV)

in

Kraft

getreten.

In

zeitlicher

Hinsicht

sind

-

vorbehältlich

besonderer

übergangsrechtlicher

Regelungen

-

grundsätzlich

diejenigen

Rechts sätze

massgebend,

die

bei

Erfüllung

des

rechtlich

zu

ordnenden

oder

zu

Rechtsfolgen

führenden

Tatbestandes

Geltung

haben

(BGE

146

V

364

E.

7.1,

144

V

210

E.

4.3.1,

je

mit

Hinweisen).

Die

angefochtene

Verfügung

vom

26.

März

2024

des

am

1.

Januar

2022

noch

nicht

55 - jährigen

Beschwerdeführers

erging

nach

dem

1.

Januar

2022

und

die

Rente

wurde

damit

per

Ende

April

2024

aufgehoben

(Urk.

2).

Die

Beschwerde gegnerin

stellte

für

die

Rentenaufhebung

auf

das

von

der

Mobiliar

eingeholte

Gutachten

der

E.___

vom

13.

Juli

2022

ab,

und

ging

gestützt

darauf

von

einer

seit

mindestens

August

2022

eingetretenen

gesundheitlichen

Verbesserung

aus

(vgl.

Urk.

2

S.

2

oben).

Der

massgebende

Zeitpunkt

für

die

Verbesserung

ist

gemäss

Art.

88a

Abs.

1

IVV

drei

Monate

später

eingetreten,

mithin

per

November

2022 ,

welches

auch

der

massgebende

Zeitpunkt

für

die

Bestimmung

des

anwend baren

Rechts

ist.

Deshalb

sind

die

ab

1.

Januar

2022

gültigen

Rechtsvorschriften

anwendbar

(vgl.

Kreisschreiben

über

Invalidität

und

Rente

in

der

Invaliden versicherung

[KSIR],

Rz.

9102) .

Die

gesetzliche

Regelung

betreffend

Wieder erwägung

rechtskräftiger

Verfügungen

oder

Einspracheentscheide

(Art.

53

Abs.

2

ATSG;

dazu

nachstehend

E.

1.4)

ist

im

Rahmen

der

am

1.

Januar

2022

in

Kraft

getretenen

revidierten

Bestimmungen

nicht

geändert

worden,

weshalb

sich

diesbezüglich

keine

intertemporalrechtlichen

Fragen

stellen

(Urteil

des

Bundes gerichts

9C_117/2024

vom

4.

Dezember

2024

E.

2.1). 1. 2

Ein

Zurückkommen

auf

die

ursprüngliche,

formell

rechtskräftige

Renten ver fügung

fällt

un ter

verschiedenen

gesetzlichen

Titeln

in

Betracht

(vgl.

dazu

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_42/2024

vom

9.

Juli

2024

E.

4.2).

Eine

substituierte

Begründung,

wie

sie

das

Gericht

gestützt

auf

den

Grundsatz

der

Rechtsan wendung

von

Amtes

wegen

in

seinem

Entscheid

vornehmen

kann

(BGE

125

V

368

E.

3b

mit

Hinweis),

ist

in

jedem

möglichen

Verhältnis

unter

den

alternativ

in

Betracht

fallenden

Rückkommenstiteln

(Revision

nach

SchlBest.,

materielle

Revision

nach

Art.

17

Abs.

1

ATSG,

prozessuale

Revision

nach

Art.

53

Abs.

1

ATSG

und

Wiedererwägung

nach

Art.

53

Abs.

2

ATSG)

zulässig

(Urteile

des

Bundesgerichts

9C_800/2016

vom

9.

Mai

2017

E.

2

und

8C_634/2017

vom

20.

Februar

2018

E.

5.3

mit

Hinweisen;

vgl.

auch

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_594/2019

vom

28.

Mai

2020

E.

2.2). 1.3

Gemäss

Art.

17

Abs.

1

ATSG

wird

die

Invalidenrente

von

Amtes

wegen

oder

auf

Gesuch

hin

für

die

Zukunft

erhöht,

herabgesetzt

oder

aufgehoben,

wenn

der

Invaliditätsgrad

einer

Rentenbezügerin

oder

eines

Rentenbezügers

sich

um

mindestens

fünf

Prozentpunkte

ändert

(lit.

a)

oder

auf

100

Prozent

erhöht

(lit.

b).

Anlass

zur

Rentenrevision

gibt

jede

wesentliche

Änderung

in

den

tatsächlichen

Verhältnissen

seit

Zusprechung

der

Rente,

die

geeignet

ist,

den

Invaliditätsgrad

und

damit

den

Rentenanspruch

zu

beeinflussen.

Insbesondere

ist

die

Rente

bei

einer

wesentlichen

Änderung

des

Gesundheitszustandes

revidierbar

(BGE

141

V

9

E.

2.3,

134

V

131

E.

3).

Hingegen

ist

die

lediglich

unterschiedliche

Beurteilung

eines

im

Wesentlichen

gleich

gebliebenen

Sachverhalts

im

revisionsrechtlichen

Kontext

unbeachtlich

(BGE

144

I

103

E.

2.1,

141

V

9

E.

2.3 ,

je

mit

Hinweisen).

Weder

eine

im

Vergleich

zu

früheren

ärztlichen

Einschätzungen

ungleich

attes tierte

Arbeitsunfähigkeit

noch

eine

unterschiedliche

diagnostische

Einordnung

des

geltend

gemachten

Leidens

genügt

somit

per

se,

um

auf

einen

verbesserten

oder

verschlechterten

Gesundheitszustand

zu

schliessen;

notwendig

ist

in

diesem

Zusammenhang

vielmehr

eine

veränderte

Befundlage

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_255/2024

vom

27.

Januar

2025

E.

4.1

mit

Hinweisen).

Liegt

in

diesem

Sinne

ein

Revisionsgrund

vor,

ist

der

Rentenanspruch

in

recht licher

und

tatsächlicher

Hinsicht

umfassend

(«allseitig»)

zu

prüfen,

wobei

keine

Bindung

an

frühere

Beurteilungen

besteht

(BGE

144

I

103

E.

2.1,

141

V

9

E.

2.3;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_255/2024

vom

27.

Januar

2025

E.

4.1,

je

mit

Hinweisen). 1.4

Gemäss

Art.

53

Abs.

2

ATSG

kann

der

Versicherungsträger

auf

formell

rechts kräftige

Verfügungen

oder

Einspracheentscheide

zurückkommen,

wenn

diese

zweifellos

unrichtig

sind

und

wenn

ihre

Berichtigung

von

erheblicher

Bedeutung

ist.

Die

Voraussetzungen

gemäss

Art.

53

Abs.

2

ATSG

sind

praxisgemäss

nach

der

Aktenlage

zu

beurteilen,

wie

sie

sich

im

Zeitpunkt

des

Erlasses

der

in

Wiedererwägung

zu

ziehenden

Verfügung

-

hier

vom

19.

Dezember

2017

-

dargeboten

hat.

Nach

der

Rechtsprechung

ist

das

Erfordernis

der

zweifellosen

Unrichtigkeit

in

der

Regel

erfüllt,

wenn

eine

Leistungszusprechung

aufgrund

falsch

oder

unzutreffend

verstandener

Rechtsregeln

erfolgt

war

oder

wenn

massgebliche

Bestimmungen

nicht

oder

unrichtig

angewandt

wurden .

Eine

zweifellose

Unrichtigkeit

der

ursprünglichen

Rentenverfügung

kann

auch

bei

unrichtiger

Feststellung

im

Sinne

der

Würdigung

des

Sachverhalts

gegeben

sein.

Darunter

fällt

insbesondere

eine

unvollständige

Sachverhaltsabklärung

aufgrund

einer

klaren

Verletzung

des

Untersuchungsgrundsatzes.

Zweifellose

Unrichtigkeit

meint

dabei,

dass

kein

vernünftiger

Zweifel

an

der

(von

Beginn

weg

bestehenden)

Unrichtigkeit

der

Verfügung

möglich,

also

einzig

dieser

Schluss

denkbar

ist .

Soweit

ermessensgeprägte

Teile

der

Anspruchsprüfung

vor

dem

Hintergrund

der

Sach-

und

Rechtslage

einschliesslich

der

Rechtspraxis

im

Zeitpunkt

der

rechts kräftigen

Leistungszusprechung

in

vertretbarer

Weise

beurteilt

worden

sind,

scheidet

die

Annahme

zweifelloser

Unrichtigkeit

indes

aus

( Urteil

des

Bundes gerichts

8C_42/2024

vom

9.

Juli

2024

E.

4.4.1

mit

Hinweisen).

Liegt

in

diesem

Sinne

ein

Rückkommenstitel

vor,

so

gilt

es

grundsätzlich,

mit

Wirkung

ab

jetzt

und

für

die

Zukunft

(ex

nunc

et

pro

futuro)

einen

rechts konformen

Zustand

herzustellen.

Dabei

ist

auf

der

Grundlage

eines

richtig

und

vollständig

festgestellten

Sachverhalts

der

Invaliditätsgrad

im

Zeitpunkt

der

Verfügung

über

die

Herabsetzung

oder

Aufhebung

einer

Rente

zu

ermitteln

(vgl.

Art.

85

Abs.

2

in

Verbindung

mit

Art.

88bis

Abs.

2

IVV;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_42/2024

vom

9.

Juli

2024

E.

4.4.2

mit

Hinweisen) . 1.5

Invalidität

ist

die

voraussichtlich

bleibende

oder

längere

Zeit

dauernde

ganze

oder

teilweise

Erwerbsunfähigkeit

(Art.

8

Abs.

1

ATSG).

Erwerbsunfähigkeit

ist

der

durch

Beeinträchtigung

der

körperlichen,

geistigen

oder

psychischen

Gesundheit

verursachte

und

nach

zumutbarer

Behandlung

und

Eingliederung

verbleibende

ganze

oder

teilweise

Verlust

der

Erwerbsmöglichkeiten

auf

dem

in

Betracht

kommenden

ausgeglichenen

Arbeitsmarkt

(Art.

7

Abs.

1

ATSG).

Für

die

Beurtei lung

des

Vorliegens

einer

Erwerbsunfähigkeit

sind

ausschliesslich

die

Folgen

der

gesundheitlichen

Beeinträchtigung

zu

berücksichtigen.

Eine

Erwerbsunfähigkeit

liegt

zudem

nur

vor,

wenn

sie

aus

objektiver

Sicht

nicht

überwindbar

ist

(Art.

7

Abs.

2

ATSG). 1.6

Anspruch

auf

eine

Rente

haben

gemäss

Art.

28

Abs.

1

IVG

Versicherte,

die: a.

ihre

Erwerbsfähigkeit

oder

die

Fähigkeit,

sich

im

Aufgabenbereich

zu

betäti gen,

nicht

durch

zumutbare

Eingliederungsmassnahmen

wieder

herstellen,

erhalten

oder

verbessern

können; b.

während

eines

Jahres

ohne

wesentlichen

Unterbruch

durchschnittlich

mindes tens

40

%

arbeitsunfähig

(Art.

6

ATSG)

gewesen

sind;

und c.

nach

Ablauf

dieses

Jahres

zu

mindestens

40

%

invalid

(Art.

8

ATSG)

sind. Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). 1.7

Invalide

oder

von

einer

Invalidität

(Art.

8

ATSG)

bedrohte

Versicherte

haben

gemäss

Art.

8

Abs.

1

IVG

Anspruch

auf

Eingliederungsmassnahmen,

soweit: a.

diese

notwendig

und

geeignet

sind,

die

Erwerbsfähigkeit

oder

die

Fähig keit,

sich

im

Aufgabenbereich

zu

betätigen,

wieder

herzustellen,

zu

erhal ten

oder

zu

verbessern;

und b.

die

Voraussetzungen

für

den

Anspruch

auf

die

einzelnen

Massnahmen

erfüllt

sind.

Die

Eingliederungsmassnahmen

bestehen

gemäss

Abs.

3

in

medizinischen

Massnahmen

(lit.

a),

Beratung

und

Begleitung

(lit.

a bis ),

Integrationsmassnahmen

zur

Vorbereitung

auf

die

berufliche

Eingliederung

(lit.

a ter ),

Massnahmen

berufli cher

Art

(lit.

b)

und

in

der

Abgabe

von

Hilfsmitteln

(lit.

d). 1. 8

Versicherungsträger

und

das

Sozialversicherungsgericht

haben

die

Beweise

frei,

das

heisst

ohne

Bindung

an

förmliche

Beweisregeln,

sowie

umfassend

und

pflichtgemäss

zu

würdigen.

Für

das

Beschwerdeverfahren

bedeutet

dies,

dass

das

Sozialversicherungsgericht

alle

Beweismittel,

unabhängig

davon,

von

wem

sie

stammen,

objektiv

zu

prüfen

und

danach

zu

entscheiden

hat,

ob

die

verfügbaren

Unterlagen

eine

zuverlässige

Beurteilung

des

streitigen

Rechtsanspruches

gestatten.

Insbesondere

darf

es

bei

einander

widersprechenden

medizinischen

Berichten

den

Prozess

nicht

erledigen,

ohne

das

gesamte

Beweismaterial

zu

würdigen

und

die

Gründe

anzugeben,

warum

es

auf

die

eine

und

nicht

auf

die

andere

medizinische

These

abstellt

(BGE

125

V

351

E.

3a).

Hinsichtlich

des

Beweiswertes

eines

Arztberichtes

ist

entscheidend,

ob

er

für

die

streitigen

Belange

umfassend

ist,

auf

allseitigen

Untersuchungen

beruht,

auch

die

geklagten

Beschwerden

berücksichtigt,

in

Kenntnis

der

Vorakten

(Anamnese)

abgegeben

worden

ist,

in

der

Beurteilung

der

medizinischen

Zusammenhänge

und

Situation

einleuchtet

und

ob

die

Schlussfolgerungen

des

Experten

begründet

sind.

Zudem

muss

der

Arzt

über

die

notwendigen

fachlichen

Qualifikationen

verfügen.

Ausschlaggebend

für

den

Beweiswert

ist

grundsätzlich

weder

die

Herkunft

eines

Beweismittels

noch

die

Bezeichnung

der

eingereichten

oder

in

Auftrag

gegebenen

Stellungnahme

als

Bericht

oder

Gutachten

(BGE

134

V

231

E.

5.1,

125

V

351

E.

3a;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_225/2021

vom

10.

Juni

2021

E.

3.2,

je

m.w.H.). 2. 2.1

Die

Beschwerdegegnerin

führte

zur

Begründung

der

angefochtenen

Verfügung

aus

(Urk.

2),

g emäss

Gutachten

der

E.___

vom

13.

Juli

2022

liege

keine

gesundheitliche

Einschränkung

mehr

vor.

In

einer

angepassten

Tätigkeit

ohne

Überkopfarbeiten,

Krafteinsatz

und

repetitive

Anstrengungen

des

linken

Armes

sowie

in

einfachen,

ruhigen

Tätigkeiten

in

einem

s tabilen

beruflichen

Umfeld

sei

der

Beschwerdeführer

zu

100

%

arbeitsfähig.

Die

chronische

Schmerzstörung

sei

bei

der

Rentenzusprache

schwerwiegender

gewesen

als

aktuell,

somit

sei

eine

Veränderung

der

gesundheitlichen

Situation

ausgewiesen.

Die

Lernbehinderung

stehe

weiterhin

im

Vordergrund,

sie

stelle

eine

seit

der

Kindheit

vorhandene

Einschränkung

dar

und

sei

bis

heute

stabil

ausgeprägt

(S.

2

oben) .

Aufgrund

der

verbesserten

gesundheitlichen

Situation

bestehe

in

einer

angepassten

(Hilfsar beiter-)

Tätigkeit

wie

etwa

der

bisherigen

Tätigkeit

im

Bereich

Lackierung

-

keine

Einschränkung

mehr.

Die

gesundheitliche

Situation

ha be

sich

seit

mindestens

August

2022

verbessert,

es

bestehe

eine

volle

Arbeitsfähigkeit

in

der

bisherigen

und

einer

angepassten

Tätigkeit

und

daher

kein

Anspruch

mehr

auf

Rentenleistungen.

Ein

Anspruch

auf

Eingliederungsmassnahmen

bestehe

nicht,

da

der

Rentenanspruch

noch

nicht

15

Jahre

angedauert

habe

und

der

Beschwer deführer

noch

nicht

55

Jahre

alt

sei

(S.

2

Mitte).

Hinsichtlich

der

linksseitige n

Schulter problematik

sei

aktuell

von

ein em

eher

tiefe n

Leidensdruck

auszugehen .

Die

eingeschränkten

kognitiven

Reserven

verringerten

die

Möglichkeiten

beruflicher

Entfaltung,

was

jedoch

bereits

vorbestehend

der

Fall

gewesen

sei.

In

einer

entsprechend

angepassten

Tätigkeit

sei

von

einer

vollen

Arbeitsfähigkeit

auszugehen .

Das

Potential

für

derartige

Tätigkeiten

sei

auch

in

der

Observation

festgestellt

worden

(S.

2

unten). 2.2

Der

Beschwerdeführer

machte

demgegenüber

geltend

(Urk.

1),

bei

der

Berentung

hätten

-

abgesehen

von

der

intellektuellen

Schwäche

-

keine

( anderen )

medizini schen

Kriterien

im

Vordergrund

gestanden,

sondern

die

Tatsache,

dass

bei

ihm

nach

einer

Abklärung

im

B.___

und

verschiedenen

Eingliederungsversuchen

kein

Eingliederungspotential

in

den

ersten

Arbeitsmarkt

vorhanden

gewesen

sei

(S.

11

Mitte).

Das

von

der

Mobiliar

eingeholte

Gutachten

der

E.___

erfülle

die

Anforderungen

an

ein

sozialversicherungsrechtliches

Revisionsgutachten

aus

näher

dargelegten

Gründen

nicht

(S.

14

ff. ) .

Selbst

wenn

dem

Gutachten

der

E.___

Beweiswert

zukäme,

würde

dies

nichts

daran

ändern,

dass

aus

medizinischer

Sicht

einzig

die

intellektuelle

Schwäche

zur

Berentung

Anlass

gegeben

habe,

welche

unverändert

geblieben

sei

und

nach

wie

vor

vorliege

(S.

16

Mitte).

Eine

erhebliche

geänderte

Befundlage

könne

dem

Gutachten

im

Vergleich

mit

dem

Berentungszeitpunkt

vom

Dezember

2017

gerade

nicht

entnommen

werden

(S.

16

unten) .

Auch

in

der

RAD-Beurteilung

werde

eine

seit

der

früheren

Beurteilung

eingetretene

tatsächliche

Veränderung

nicht

dargelegt

(S.

17

Mitte).

Eine

Verbesserung

der

gar

nicht

rentenrelevanten

chronischen

Schmerzstörung

im

Sinne

einer

erheblich

veränderten

Befundlage

sei

nicht

ausgewi esen,

womit

kein

Revisionsgrund

vorliege

(S.

17

unten).

Sollte

ein

Revisionsgrund

bejah t

werden ,

sei

die

Beschwerdegegnerin

zu

verpflichten,

ihn

vor

einer

allfälligen

Aufhebung

der

Rente

mittels

beruflicher

Massnahmen

einzugliedern.

Dies

im

Sinne

einer

Ausnahme

zur

55-15-Regel,

welche

in

seinem

Fall

nicht

erfüllt

sei

(S.

18

oben).

Es

sei

ihm

aus

näher

dargelegten

Gründen

(S.

18

ff.)

-

nicht

zumutbar,

das

medizinisch-theoretisch

ausgewiesene

Leistungspotential

mittels

Eigenanstren gung

auszuschöpfen

und

sich

somit

selbst

einzugliedern

(S.

18

unten).

Die

Gründe

dafür

seien

im

Gesundheitsschaden

zu

sehen

(S.

20

unten). 2.3

In

der

Beschwerdeantwort

(Urk.

1 0 )

machte

die

Beschwerdegegnerin

im

Sinne

einer

Eventualbegründung

geltend,

die

Rentenzusprache

habe

aus

näher

darge legten

Gründen

(S.

2

oben)

auf

unvollständigen

Abklärungen

basiert .

Zudem

sei

lediglich

eine

aus

neuropsychologischer

Sicht

gestellte

Diagnose

berück sichtigt

worden,

was

nicht

zulässig

sei.

Es

fehle

an

einem

psychiatrischen

oder

neurologischen

Substrat

und

damit

an

jeglicher

Grundlage

für

eine

invaliden versicherungsrechtliche

Anerkennung

der

neuropsychologisch

attestierten

Arbeitsu n fähigkeit.

Zudem

bestünden

aus

näher

dargelegten

Gründen

-

begründete

Zweifel

an

der

damaligen

RAD-Stellungnahme ,

in

welcher

der

gutachterlichen

Einschätzung

nicht

gefolgt

und

fachfremd

eine

eigene

Ein schätzung

vorgenommen

worden

sei.

Die

Verfügung

vom

19.

Dezember

2017

sei

demnach

zweifellos

unrichtig

und

daher

mit

der

substituierten

Begründung

der

Wiedererwägung

zu

schützen

(S.

2

unten) . 2.4

Replikweise

(Urk.

17)

bekräftigte

der

Beschwerdeführer

seinen

Standpunkt,

wonach

das

Gutachten

der

E.___

d i e

Anforderungen

der

Rechtsprechung

an

ein

Revisionsgutachten

nicht

erfülle

(S.

4

Ziff.

10) .

Die

Rentenaufhebung

beruhe

auf

einer

neuen,

anderen

E i n s chätzung

eines

seit

Jahren

unveränderten

Gesund heitszustandes

sow eit

dieser

für

die

Berentung

relevant

gewesen

sei

und

sei

damit

nicht

zulässig

(S.

4

Ziff.

11). 2.5

Strittig

und

zu

prüfen

ist,

ob

die

am

26.

März

2024

verfügte

Aufhebung

der

dem

Beschwerdeführer

seit

dem

4.

Oktober

2016

ausgerichteten

ganzen

Rente

rechtens

ist. 3. 3. 1

Im

Zeitpunkt

der

Rentenzusprache

mit

Verfügung

vom

19.

Dezember

2 017

(Urk.

12/148)

präsentierte

sich

die

Aktenlage

im

Wesentlichen

wie

folgt:

3. 2

Dr.

med.

F.___ ,

Facharzt

für

Allgemeine

Innere

Medizin,

berichtete

am

21.

Juli

2014

über

die

nach

dem

Ereignis

vom

12.

Juni

2014

erfolgte

Erstbe handlung

des

Beschwerdeführers

vom

18.

Juni

2014

(Urk.

12/100/23).

Er

verwies

unter

anderem

auf

den

Befund

der

Magnetresonanztomographie

(MRI)

des

linken

Schultergelenks

vom

3.

Juli

2014

(Ziff.

4 ;

vgl.

Urk.

12/100/12 )

und

nannte

als

Diagnose

eine

Kapselsynovialitis

im

A kromioklavikulargelenk

(AC-Gelenk) ,

differentialdiagnostisch

(DD)

posttraumatisch

bedingt

(Ziff.

5).

3.3

Von

Seite n

der

behandelnde n

Ärzte

der

K linik

H.___

wurden

zu nächst

eine

beginnende

Omarthrose

und

eine

AC-Gelenksarthropathie

( Bericht

vom

23.

Oktober

2014 ,

Urk.

12/ 24/5-6 )

und

sodann

davon

abweichend

-

ein

subacromiales

Impingement

mit

subacromialer

Begleitbursitis

der

adominanten

linken

Schulter

( Bericht

vom

18.

Dezember

2014,

Urk.

12/ 106/7-8;

vgl.

auch

Urk.

12/106 /4

oben )

diagnostiziert.

Le tzterem

schloss

sich

der

vom

Beschwerde führer

für

eine

Zweitmeinung

konsultierte

Dr.

med.

I.___ ,

Facharzt

für

Orthopädische

Chirurgie

und

Traumatologie

des

Bewegungsapparates,

Klinik

J.___ ,

im

Bericht

vom

1.

Oktober

2015

( Urk.

12/100/115 -116 )

an .

Zur

Arbeitsfähigkeit

führte

Dr.

I.___

aus,

mittel-

bis

langfristig

werde

der

Beschwer deführer

für

schwere

körperliche

Tätigkeiten

über

Brustniveau

nicht

mehr

einsatzfähig

sein.

Für

leichtere

Tätigkeiten

auf

Brust-

und

Gürtelnivea u

sollte

unter

Verbesserung

der

Schultersymptomatik

wahrscheinlich

wieder

eine

100%ige

Einsatzfähigkeit

möglich

sein

(S.

2

unten). 3. 4

Im

Schlussbericht

vom

1.

Oktober

2015

über

die

A.___ -Abklärung

im

B.___

(Urk.

12/63)

wurde

ausgeführt,

unter

behinderungsbedingten

Voraussetzungen

sei

der

Beschwerdeführer

eingliederungsfähig

(S.

6

unten ).

Die

beruflichen

Einsatzmöglichkeiten

beschränkten

sich

im

Wesentlichen

auf

einfache,

leichtere

handwerkliche

Tätigkeiten.

In

einer

leidensangepassten

Tätigkeit

sei

zurzeit

ein

vollzeitiges

Arbeitspensum

zu

erwarten,

mit

einer

uneingeschränkten

Leistungs fähigkeit

im

Rahmen

seiner

knappen

kognitiven

Möglichkeiten.

Es

bestehe

der

Eindruck,

dass

eine

gewisse

-

in

Anbetracht

der

geringen

in t ellektuellen

Fähi g ke i ten

vers t ändliche

-

Neigung

zur

Somatisierung

vorhanden

sei.

Überfor derungen

sollten

deshalb,

da

sie

schmerzvers t ärkend

wirkten,

vermieden

werden

(S.

7

Mitte).

Als

behinderungsangepasste

Tätigkeiten

denkbar

seien

Kleinku rierdienste

wie

beispielsweise

Pizzakurier,

Labortransporte

o der

Ähn liches.

Ebenso

seien

einfache

Tätigkeiten

in

der

Industrie,

wie

zum

Beispiel

Montage,

Produktion,

Verpackung,

Versand

usw. ,

möglich,

wobei

Überkopf arbeiten

sowie

ein

Krafteinsatz

und

repetitive

Anstrengungen

des

linken

Arms

nicht

mehr

möglich

seien

(S.

7

unten ) .

Die

berufliche

Reintegration

werde

erschwert

durch

schwache

schulische

Leistungen,

welche

dem

Beschwerdeführer

bewusst

seien

und

ihn

belasteten

(S.

6

Mitte ).

Im

Abklärungsverlauf

habe

sich

herausgestellt,

dass

der

Beschwerdeführer

die

intellektuell-schulischen

Voraus setzungen

für

eine

zweijährige

berufliche

Grundbildung

mit

eidgenössischem

Berufsattest

(EBA)

nic ht

mitbringe

(S.

4

oben). 3. 5

Im

Zwischenbericht

der

Stiftung

C.___

vom

20.

Juli

2016

über

das

Coaching

im

Rahmen

des

Trainingsarbeitsplatzes

beim

Verein

D.___

(Urk.

12/ 92 )

wurde

ausgeführt,

nach

einer

zweiwöchigen

Einführung

habe

sich

herausgestellt,

dass

der

Beschwerdeführer

nicht

als

Fahrer

eingesetzt

werden

könne.

Es

sei

ihm

nicht

möglich

gewesen,

sich

Strecken

zu

merken,

und

mit

einem

Navigationsgerät

habe

er

sich

nicht

gleichzeitig

auf

die

Strasse

konzentrieren

können.

Daher

seien

ihm

Arbeiten

eines

Betriebsmitarbeiters

-

wie

zum

Beispiel

Autos/Lager

kon trollieren

und

auffüllen,

Fahrzeuge

polieren,

Unterstützung

des

Facility

Manage ments

etc.

-

zugewiesen

worden.

Da

nur

für

zwei

Tage

Arbeiten

angefallen

seien,

sei

das

Pensum

auf

40

%

reduziert

worden.

Die

Arbeits tätigkeiten

könnten

den

körperlichen

Einschränkungen

des

Beschwerdeführers

angepasst

werden.

Der

Vorgesetzte

sehe

den

Einsatz

bisher

positiv.

Die

Arbeitsqualität

des

Beschwer deführers

sei

bei

Routinearbeiten

sehr

gut .

Er

arbeite

zuverlässig,

sei

pünktlich

und

einsatzwillig.

Sein

Tempo

werde

allerdings

als

nicht

geeignet

für

den

ersten

Arbeitsmarkt

eingeschätzt .

Seine

Konzentration

sei

bei

Hitze

und

Schmerzen

eingeschränkt,

es

sei

ihm

aber

grundsätzlich

möglich,

sich

über

Stunden

zu

konzentrieren.

Ausserdem

sei

er

teilweise

so

von

der

aktuellen

Arbeit

absorbiert,

dass

er

nichts

um

sich

herum

wahrnehme

und

dadurch

nicht

flexibel

reagieren

könne

(S.

1

unten).

Der

Beschwerdeführer

möchte

gerne

im

ersten

Arbeitsmarkt

arbeit en .

Eine

Möglichkeit

könnte

eine

Tätigkeit

im

Bereich

der

Aufbereitung

in

einer

grossen

Autogarage

oder

Autovermietung

sein .

Allerdings

sei

unklar,

ob

er

mit

seinen

Einschränkungen

den

Anforderungen

entsprechen

könnte

(S.

2

oben).

Im

Schlussbericht

der

Stiftung

C.___

vom

7.

Oktober

2016

(Urk.

12/103)

wurde

ausgeführt,

der

Vorgesetzte

des

Beschwerdeführers

habe

bestätigt,

dass

dieser

ein

sehr

zuverlässiger

Mitarbeiter

sei,

der

die

ihm

aufgetragenen

(Routine-)

Arbeiten

gut

erledigt

habe.

Für

die

Anforderungen

des

ersten

Arbeitsmarktes

mangle

es

ihm

jedoch

aufgrund

seiner

Einschränkungen

an

Tempo,

Konzentration

und

Flexibilität.

Mitte

September

2016

sei

in

Absprache

mit

der

fall zuständigen

Eingliederungsfachperso n

der

Beschwerdegegnerin

beschlossen

worden,

auf

eine

allfällige

Fortsetzung

des

Trainings

zu

verzichten,

da

aufgrund

der

bisherigen

Eindrücke

die

Arbeitsfähigkeit

nicht

ausreichend

ausgewiesen

sei ,

und

man

habe

den

Auftrag

erhalten,

nach

Arbeitsmöglichkeiten

im

geschützten

Rahmen

zu

suchen . 3.6

Im

Verlaufsprotokoll

zur

Berufsberatung

vom

13.

September

2016

(Urk.

12/97)

führte

die

fallzuständige

Eingliederungsfachperson

der

Beschwerdegegnerin

au s ,

im

Sinne

einer

praktischen

Umschulung

sei

der

Beschwerdeführer

bei

der

Stellensuche

und

im

Anschluss

mit

Taggeldern

während

eines

Praktikums

unterstützt

worden.

Leider

habe

sich

im

Praktikum

herausgestellt,

dass

das

gemäss

A.___ -Abklärung

ausgewiesene

Eingliederungspotential

sehr

gering

sei

und

wohl

nicht

verwertet

werden

könne.

Der

Beschwerdeführer

erbringe

in

einer

kaum

gefragten

Nischentätigkeit

(Autoreinigung)

nicht

einmal

40

%

Leistung .

Die

Umschulung

werde

deshalb

abgeschlossen

und

die

Rente

geprüft

(S.

2). 3. 7

Am

13.

Januar

2017

(Urk.

12/113/1-2)

berichtete

Dr.

med.

K.___,

Facharzt

für

Orthopädische

Chirurgie,

Klinik

L.___ ,

bei

welchem

der

Beschwer deführer

aufgrund

der

linksseitigen

Schulterproblematik

ab

1 1 .

Februar

2015

in

Behandlung

stand

(vgl.

Urk.

12/113/6-7 ).

Als

Diagnose

nannte

er

ein

sub acro miales

Impingement

Schulter

links

(S.

1

oben ).

Er

führte

aus,

den

Beschwerde führer

sporadisch,

so

etwa

alle

zwei

Monate,

zu

sehen.

Er

habe

ihm

regelmässig

Physiotherapieverordnungen

ausgestellt,

da

er

im

Alltag

weitgehend

beschwer defrei

gewesen

sei,

die

linke

Schulter

aber

nicht

mehr

im

Sinne

der

zuvor

aus g eübten

beruflichen

Tätigkeit

habe

gebrauchen

können

(S.

1

Mitte) .

Ohne

weitere

Abklärungen

b ei

klarer

Diagnose

habe

er

ihn

für

die

zuvor

ausgeübte

berufliche

Tätigkeit

immer

wieder

zu

100

%

und

dann

zu

50

%

arbeitsunfähig

erklären

müssen .

Von

einer

operativen

Behandlung

rate

er

aufgrund

der

Gesamtsituation

ab

(S.

1

unten). 3. 8

RAD-Arzt

Dr.

med.

M.___ ,

Facharzt

für

Chirurgie,

führte

in

seiner

Stellungnahme

vom

16.

März

2017

(Urk.

12/124

S.

5-6)

aus,

a us

somatisch-medizinischer

Sicht

sollten

bei

vorgeschädigter

Schulter

Tätigkeiten

mit

häufigen

Schlägen

und

Vibrationseinwirkungen

auf

die

linke

Schulter

sowie

Überkopf arbeiten

und

Arbeiten

in

ständiger

Armvorhalteposition,

insbesondere

repetitive

Tätigkeiten

mit

Belastung

des

linken

Armes ,

nicht

mehr

ausgeübt

werden

(S.

5

unten,

S.

6

oben) .

Vermieden

werden

sollte n

d as

Heben,

Tragen

und

Trans portieren

von

Lasten

über

5

bis

8

kg

( unter

ungünstigen

Hebeln )

und

über

20

kg

in

günstiger

Belastungsposition

( körpernah ,

bis

Lendenhöhe ) .

Leichte

(ange passte)

Tätigkeiten

ohne

Heben,

Tragen

und

Transportieren

von

mittel schweren

und

schweren

Lasten,

ohne

(beidseitiges)

Arbeiten

in

Armvorhalte position

und

Überkopfarbeiten,

seien

medizinisch-theoretisch

weiterhin

zumut bar.

Zur

Abklä rung

des

kognitiven

Gesundheitszustandes

sei

eine

neuropsycho logische

Begutachtung

notwendig

(S.

6

oben). 3. 9

In

seinem

am

14.

Juni

2017

erstattete n

neuropsychologischen

Gutachten

(Urk.

12/122)

führte

lic.

phil.

N.___ ,

Fachp sychologe

FSP,

aus,

beim

Beschwerdeführer

verursache

ein

Impingement-Syndrom

der

Schulter

auch

ohne

Belastung

der

Schulter

Schmerzen,

was

aufgrund

des

fehlenden

somatischen

Korrelats

eine

anhaltende

somatische

Schmerzstörung

nahelege.

Mehrere

im

Einzelnen

näher

dargelegte

Merkmale

sprächen

für

die

Diagnose

(S.

20

oben).

Das

neuropsychologische

Profil

habe

ein

deutliches

Bild

eines

dysexekutiven

Syndroms

infolge

unzureichender

Problemanalyse,

der

Störung

des

voraus schauenden

Planens

und

der

Problemlösefähigkeit

in

unstrukturierten

Situa tionen

ergeben

(S.

20

Mitte).

Diese

mindestens

seit

der

Primarschule

bestehende

neuropsychologische

Störung

habe

in

den

bisherigen

Eingliederungs versuchen

zu

erheblichen

Einschränkungen

geführt,

auch

im

praktischen

Bereich,

und

habe

auch

eine

EBA-Ausbildung

verhindert.

Die

bisherige

Tätigkeit

als

Autolackierer

dürfte

aufgrund

der

guten

Arbeitsqualität

bei

Routinearbeiten

jahrelang

bestanden

haben.

Trotz

Redseligkeit

des

Beschwerdeführers

seien

das

Sprach verständnis

und

die

Fähigkeit

zu

b enenne n

unterdurchschnittlich

gewesen.

Die

allgemeine

Intelligenz

sei

unterdurchschnittlich

(IQ

80-9 0 ),

aber

nicht

vermindert

gewesen

(S.

20

unten).

Zu

stellen

seien

folgende

Diagnosen

(S.

21

Ziff.

5):

anhaltende

somatoforme

Schmerzstörung

(ICD-10

F45.40) ;

sonstige

orga nische

Persönlichkeits-

und

Verhaltensstörungen

aufgrund

einer

Krankheit,

Schädigung

oder

Funktionsstörung

des

Gehirns:

Dysexekutives

Syndrom

unklarer

Genese

(ICD-10

F07.8 ).

Das

dysexekutive

Syndrom

sei

eine

isolierte

neuropsychologische

«Werkzeug»-Störung

mit

erheblicher

Wirkung

auf

das

Funktionsniveau

in

Bezug

auf

das

Verhalten

und

Erleben

der

betroffenen

Person.

Diese

Funktionsstörung

erkläre

den

stark

behindernden

Charakter

der

Defizite

des

Beschwerdeführers,

inklusive

im

praktischen

Bereich.

Dennoch

seien

seine

Affektregulation,

sein

Sozialverhalten

und

seine

Kritikfähigkeit

nicht

gleicher massen

eingeschränkt,

sodass

einfache

Arbeiten

unter

qualifizierter

Supervision

ausgeführt

werden

könnten.

Eine

anhaltende

somatoforme

Schmerzstörung

schränke

die

Einsetz barkeit

des

Beschwerdeführers

zusätzlich

ein,

reagiere

er

doch

auf

generelle

Anforderungen

mit

einer

Schmerzzunahme.

In

einer

ange passten

Tätigkeit,

ohne

Belastung

der

linken

Schulter,

jedoch

unter

fachkundiger

Supervision ,

und

wegen

der

hohen

Leistungsmotivation

und

guter

Anpassung

im

Alltag

könne

von

einer

Restarbeitsfähigkeit

von

10

%

bis

30

%

ausgegangen

werden

(S.

21

Ziff.

6).

Für

die

Rehabilitation

des

Beschwerdeführers

komme

einem

geschützten

Arbeitsplatz

mit

fachgerechter

Supervision

grosse

Bedeutung

zu

(S.

21

Ziff.

7). 3. 10

RAD-Arzt

Dr.

M.___

(vorstehend

E.

3. 8 )

führte

in

seiner

Stellungnahme

vom

21.

Juni

2017

(Urk.

12/124/6-7)

aus,

die

im

neuropsychologischen

Gutachten

gestellte

Diagnose

einer

anhaltenden

somatoformen

Schmerzstörung

sei

nicht

nachvollziehbar.

Es

lägen

somatische

Ursachen

für

die

Schmerzen

im

Bereich

der

linken

Schulter

vor.

Diese

hätten

zum

Abbruch

der

bisherigen

Tätigkeit

im

Lackier-

und

Industriespritzwerk

geführt.

Aufgrund

der

gutachterlich

nachge wiesenen

kognitiven

Einschränkung

durch

das

dysexekutive

Syn d rom

nachvoll ziehb a r

sei,

dass

der

Beschwerdeführer

die

Ausbildung

zum

Carchauffeur

habe

abbrechen

müssen

(S.

6

unten) .

Die

e infache

und

repetitive

Tätigkeit

im

Lackier-

und

Industriespri t zwerk ,

welche

wegen

der

Überkopftätigkeit

nicht

mehr

ausgeübt

werden

könne,

habe

er

aber

auch

mit

seine n

kognitiven

Einschrän kungen

gut

ausüben

können.

Somit

sei

die

gutachterliche

Einschätzung

einer

10-

bis

30%igen

Arb eit sfähigkeit

in

angepasster

Tätigkeit

nicht

nachvollziehbar

(S.

6

unten,

S.

7

oben) .

Aus

dem

Gutachten

ergebe

sich

eine

hohe

Leistungsmotivation

und

eine

gute

Anpassung

im

Alltag.

So

sollte

aufgrund

der

Kenntnis

des

Dysexekutiv-Syndroms

eine

nochmalige

Potentialabklärung

mit

g lei chzeitiger

Hilfestellung

und

Begleitung

bei

der

Eingliederung

erfolgen

für

einen

Nischenarbeitsplatz.

Denkbar

wären

zum

Beispiel

einfache,

klar

strukturierte,

immer

wiederkehrende

leichte

Tätigkeiten

ohne

Belastung

der

linken

Schulter,

zum

Beispiel

als

Küchenhilfe

(Gemüse

putzen

in

einer

Pizzeria).

Wichtig

sei

aber

bei

der

erneuten

Potentialabklärung,

dass

eine

regelmässige

Hilfestellung

und

Begleitung

erfolge.

Sollten

diese

Massnahmen

nicht

möglich

sein,

wäre

nur

noch

eine

Tätigkeit

im

Rahmen

eines

geschützten

Arbeitsplatzes

möglich

(S.

7

oben). 3. 11

In

einer

im

Feststellungsblatt

der

Beschwerdegegnerin

vom

13.

Juli

2017

(Urk.

12/124)

festgehaltenen

«Stellungnahme

Gatekeeping»

vom

23.

Juni

2017

wurde

folgendes

ausgeführt

(S.

7

Mitte) : «Der

Kunde

brachte

gemäss

Bericht

vom

Sept/2016

in

einem

Praktikum

nicht

mal

40%

Leistung.

Eine

Potentialabklärung

unter

den

im

G A

geschilderten

Bedingungen

gibt

es

nicht.

Die

beschriebenen

Tätigkeiten

können

nicht

vermittelt

werden.

Geschützter

Rahmen

ist

angezeigt.

Aktuell

keine

Aufnahme

von

BM

sinnvoll.»

In

einer

ebenfalls

im

Feststellungsblatt

festgehaltenen

«Stellungnahme

PTL»

(wohl:

Prozessteamleitung)

vom

12.

Juli

2017

wurde

folgendes

ausgeführt

(S.

7

unten): « Gemäss

Gutachten

Seite

21

ist

eine

fachkundige

Supervision

und

gute

Anpassung

im

Alltag

ei ne

Restarbeitsfähigkeit

von

10

bis

30%

ausgewiesen.

Das

geschilderte

Profil

entspricht

einem

Tätigkeitsprofil

im

2.

AM.

Ausserdem

haben

die

Eingliederungsmassnahmen

gezeigt,

dass

der

Kunde

keine

40%

Leistung

erbringen

kann.

Auf

weitere

Abklärungen

wird

verzichtet,

Zusprache

einer

ganze

Rente.» 4. 4. 1

Im

Revisionsfragebogen

(Urk.

12/174 )

samt

Zusatzblatt

(Urk.

12/173)

gab

der

Beschwerdeführer

am

13.

Juli

2022

an,

die

linksseitige

Schulterproblematik

mit

Arthrose

und

Knorpelschädigung

halte

ihn

davon

ab,

einer

Arbeitstätigkeit

nachzugehen

(Urk.

12/173

Ziff.

1,

vgl.

auch

Ziff.

3-4

und

Ziff.

14).

Im

Übrigen

verwies

er

bei

der

Beantwortung

der

Fragen

mehrheitlich

auf

das

von

der

Mobiliar

in

Auftrag

gegebene

Gutachten

der

E.___

(Urk.

12/173

Ziff.

9-11,

Ziff.

15-16;

Urk.

12/174

Ziff.

3.3-4). 4.2

Das

psychiatrisch-neuropsychologische

Gutachten

der

E.___

wurde

am

13.

Juli

2022

von

Dr.

phil.

O.___ ,

Neuropsychologie

FSP,

und

Dr.

med.

P.___ ,

Facharzt

für

Psychiatrie

und

Neuropsychologie,

erstattet

(Urk.

12/182/2-33) .

Es

basiert

auf

den

von

der

Mobiliar

zur

Verfügung

gestellten

Akten ,

darunter

auch

Akten

der

Beschwerdegegnerin

(S.

3

ff.

Ziff.

1.1 ;

vgl.

auch

Urk.

12/182/34 ) ,

den

Angaben

des

Beschwerdeführers

und

den

fremdanam nestischen

Angaben

seiner

Mutter

(S.

11

ff.

Ziff.

2-3)

sowie

den

fachspezifischen

gutachterlichen

Untersuchungen

vom

5.

Juli

2022

(S.

16

ff.

Ziff.

4;

vgl.

S.

1

Mitte).

Die

Gutachter

verneinten

das

Vorliegen

von

Diagnosen

mit

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

auf

psychiatrischem

und

neuropsychologischem

Gebiet.

Als

Diagnosen

ohne

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

nannten

sie

eine

chronische

Schmerzstörung

mit

somatischen

und

psychischen

Faktoren

(ICD-10

F45.41)

sowie

eine

Lernbehinderung

(ICD-10

F81.9;

S.

24

Ziff.

6).

Der

psychiatrische

Gutachter

führte

aus,

im

Rahmen

der

Exploration

falle

auf,

dass

der

Beschwerdeführer

seit

dem

Ereignis

2014 ,

bei

dem

er

an

der

linken

Schulter

von

einem

Stahlkanal

verletzt

worden

sei,

anhaltende

Schmerzen

angebe,

welche

offenbar

nicht

vollumfänglich

durch

somatische

Befunde

zu

erklären

seien.

Mit

Blick

auf

die

mittlerweile

langjährige

Abstinenz

vom

Arbeitsmarkt

sowie

die

damit

verknüpften

Insuffizienzgefühle

des

Beschwerde führers,

welche

diametral

seiner

eher

narzisstischen

Persönlichkeitsstruktur

mit

vermehrtem

Geltungsbedürfnis

sowie

Kritikminderung

gegenüber

den

eigenen

Fähigkeiten

verknüpft

sei,

müsse

davon

ausgegangen

werden,

dass

psycho logische

Faktoren

massgeblich

an

der

weiteren

Ausgestaltung

und

Aufrechter haltung

des

chronischen

Schmerzsyndroms

beteiligt

seien.

Die

Diagnose

einer

chronischen

Schmerzstörung

mit

somatischen

und

psychologischen

Faktoren

(ICD-10

F45.41)

sei

aus

psychiatrischer

Sicht

daher

gerechtfertigt.

Eine

organische

Persönlichkeits-

und

Verhaltensstörung

aufgrund

einer

Krankheit,

Schädigung

oder

Funktionsstörung

des

Gehirns

(ICD-10

F07.8)

lasse

sich

aus

den

psychiatrischen

Befunden

nicht

ableiten

(S.

21

unten).

Berücksichtige

man

die

Ressourcen

des

Beschwerdeführer

in

seinen

psychischen

Grundfunktionen

des

Erlebens,

Handelns,

Gestaltens

und

Wollens,

so

müsse

festgehalten

werden,

dass

sich

aus

der

chronischen

Schmerzstörung

mit

somatischen

und

psychologischen

Faktoren

keine

Relevanz

für

die

Arbeitsfähigkeit

ergibt.

Auch

die

aus

psychiatrischer

Sicht

als

Lernbehinderung

einzustufende

niedrige

Intelligenz

erreiche

kein

Ausmass,

welches

eine

Arbeitsfähigkeit

des

Beschwerdeführers

ausschliessen

könne

(S.

22

oben).

Aus

psychiatrischer

Sicht

sei

er

in

der

angestammten

wie

auch

in

adaptierten

Tätigkeiten

in

der

Lage,

regelmässig

einer

Tätigkeit

nachzugehen.

Er

verfüge

über

ausreichende

Ressourcen,

um

einfache

geistige

Tätigkeiten

mit

geringen

Verantwortungsbereichen,

möglichst

gut

vorstrukturiert,

auszuüben.

Besondere

Anforderungen

im

Hinblick

auf

Zeitdruck

oder

Konfliktfähigkeit

seien

nicht

zu

stellen.

Denkbar

seien

beispielsweise

Pack-,

Montier-,

Sortier-,

Kommissionier-

oder

Etikettierarbeiten,

die

auch

ohne

Belastungen

des

linken

Schultergelenks

ausgeübt

werden

könnten.

Eine

Tätigkeit

als

Kurierfahrer

wäre

trotz

der

Eindrücke

in

der

beruflichen

Massnahme

auch

denkbar,

sofern

eine

solche

Tätigkeit

ohne

besonderen

Zeitdruck

verrichtet

werden

und

der

Beschwerdeführer

möglichst

ihm

bekannte

Strecken

zurücklegen

könne.

Denkbar

wären

auch

leichte

körperliche

Arbeiten,

bei

denen

der

Beschwerdeführer

beispielsweise

auf

dem

Betriebshof

einer

Fahrzeugvermietung

oder

dergleichen

die

Fahrzeuge

in

eine

Warteschlange

fahre

und

überprüfe,

ob

Fahrzeugpapiere

und

Ausstattung

vor

der

Vermietung

wieder

komplettiert

seien.

Denkbar

seie n

ferner

auch

einfache

vorbereitende

Arbeiten

in

einem

Lackier betrieb.

Solche

und

vergleichbare

Tätigkeiten

könne

der

Beschwerdeführer

aus

psychiatrischer

Sicht

8.5

Stunden

täglich

ausüben.

Seine

Leistungsfähigkeit

sei

dabei

nicht

eingeschränkt

(S.

22

Mitte).

Die

vorhandenen

Ressourcen

in

den

komplexen

Ich-Funktionen,

welche

sich

auch

im

Mini-ICF-APP

wiederspiegelten,

dokumentierten

einen

geringen

Schweregrad

der

chronischen

Schmerzs tör ung,

sodass

der

Beschwerdeführer

in

der

Lage

sei,

Willenskräfte

zu

mobilisieren,

um

etwaige

Hemmungen

gegenüber

einer

Arbeitsleistung

zu

überwinden

(S.

29

Ziff.

6.1).

Retrospektiv

betrachtet

habe

zu

keinem

Zeitpunkt

eine

Arbeitsunfähigkeit

aus

psychiatrischer

Sicht

bestanden

(S.

31

Ziff.

8.6).

Der

neuropsychologische

Gutachter

führte

aus,

die

jetzt

durchgeführte

Untersuchung

zeige,

dass

der

Beschwerdeführer

über

ein

eher

schwaches

intellek tuelles

Leistungsniveau

verfüge.

Das

niedrige

intellektuelle

Leistungsniveau

ziehe

sich

durch

fast

alle

kognitiven

Bereiche

hindurch.

Charakteristisch

sei,

dass

der

Beschwerdeführer

eher

einfache

Aufgaben

in

der

Regel

gut

bewältigen

könne,

dann

aber

überfordert

und

vermehrt

fehleranfällig

sei,

wenn

die

Aufgaben

komplexer

würden.

Da

die

Intelligenz

normalerweise

über

den

Lebenszyklus

stabil

bleibe,

sei

keine

erneute

Intelligenztestung

durchgeführt

worden.

Die

von

lic.

phil.

N.___

gemessene

Intelligenz

zwischen

80

und

90

IQ-Punkten

liege

zwar

im

unteren

Normbereich,

sei

aber

von

einer

krankheitswertigen

Intelli genzminderung

weit

entfernt.

Eine

spezifische

dysexekutive

Störung,

wie

sie

von

lic.

phil.

N.___

diagnostiziert

worden

sei,

könne

jetzt

nicht

bestätigt

werden .

Vielmehr

bestehe

ein

generell

vermindertes

Leistungsniveau

mit

Minderleis tungen

in

allen

wesentlichen

kognitiven

Bereichen.

Gesamthaft

sei

von

einer

Lernbehinderung

auszugehen,

das

heisse

von

einer

angeborenen

oder

durch

einen

Geburtsschaden

erworbenen

intellektuellen

Einschränkung.

Diese

Einschränkung

sei

seit

der

frühen

Kindheit

bis

heute

stabil,

mit

schulischen

Schwierigkeiten,

einer

beruflichen

Ausbildung

auf

Anlehr-Niveau

und

einer

beruflichen

Tätigkeit

in

einer

intellektuell

einfachen

Arbeit.

Neues

zu

lernen

falle

dem

Beschwerdeführer

schwer,

wie

die

diversen

beruflichen

Abklärungen

und

Wiedereingliederungs versuche

der

Beschwerdegegnerin

gezeigt

hätten.

Mit

diesen

intellektuellen

Einschränkungen

sei

der

Beschwerdeführer

jedoch

in

der

Lage

gewesen,

über

Jahre

hinweg

einer

intellektuell

einfachen

Arbeit

nachzugehen.

Dies

sei

aus

neuropsychologischer

Sicht

weiterhin

möglich

und

zumutbar.

Für

intellektuell

einfach e

Arbeiten

bestehe

aus

neuropsychologischer

Sicht

eine

Arbeitsfähigkeit

von

100

%

(S.

23

unten).

Der

Beschwerdeführer

benötige

ein

eher

ruhiges

und

stabiles

berufliches

Umfeld,

wo

er

intellektuell

einfache

und

repetitive

Tätigkeiten

ausüben

könne.

Denkbar

seien

zum

Beispiel

einfache

Montagearbeiten,

einfache

Arbeiten

auf

einem

Werkhof,

Rangier-.

Kontroll-

und

Reinigungsarbeiten

von

Fahrzeugen

(S.

26

f.

Ziff.

8.1).

Die

Lernbehinderung

habe

sich

nicht

verschlech tert.

Die

Argumente

von

lic.

phil.

N.___ ,

dass

die

neuro psy chologische

Beeinträchtigung

einer

Minderung

der

Arbeitsfähigkeit

in

intellek tuell

einfachen

Tätigkeiten

nach

sich

ziehe,

sei

vor

dem

Hintergrund

des

Umstands,

dass

der

Beschwerdeführer

nach

der

Anlehre

in

der

Lage

gewesen

sei,

mit

dieser

kog nitiven

Schwäche

zu

arbeiten,

nicht

nachvollziehbar.

Es

sei

davon

auszugehen,

dass

der

Beschwerdeführer

seit

seiner

frühen

Kindheit

intellektuell

schwach

gewesen

und

weiterhin

sei,

ohne

dass

jedoch

die

Schwelle

einer

krankheits wertigen

Intelligenzminderung

oder

einer

anderen

krankheitswertigen

neuro psychologischen

Störung

erreicht

werde

(S.

26

Ziff.

5.3). 4. 3

Am

29.

März

2023

unterbreitete

die

Beschwerdegegnerin

die

Akten

ihrem

RAD

zur

Beurteilung

der

revisionsrechtlichen

Aspekte

aus

medizini s cher

Sicht

(vgl.

Urk.

12/194

S.

5

Mitte).

RAD-Ärztin

Dr.

med.

Q.___ ,

Fachärztin

für

Neurologie,

führte

i n

ihrer

Stellungnahme

vom

4.

April

20 2 3

(Urk.

12/194

S.

5-7)

unter

anderem

aus,

Schmerzen

und

eine

Bewegungseinschränkung

der

linken

Schulter

sowie

eine

erhöhte

Vergesslichkeit

wirkten

sich

einschränkend

auf

die

bisherige

Tätigkeit

des

Beschwerdeführers

als

Hilfsarbeiter

aus.

Was

das

Belastungsprofil

anbelange,

so

seien

Überkopfarbeiten

sowie

ein

Krafteinsatz

und

repetitive

Anstrengungen

des

linken

Arms

nicht

zumutbar.

Der

Beschwerdeführer

sei

angewiesen

auf

intellektuell

einfache,

repetitive

Tätigkeiten,

ein

ruhiges

und

stabiles

berufliches

Umfeld

und

eine

wiederholte

Einführung

in

neue

Arbeits inhalte.

Denkbar

seien

einfache

Montagearbeiten,

einfache

Arbeiten

auf

einem

Werkhof,

Rangier-,

Kontroll-

und

Reinigungsarbeiten

von

Fahrzeigen

(S.

5

unten,

S.

6

oben).

Gemäss

gutachterlicher

Beurteilung

bestehe

eine

volle

Arbeitsfähigkeit

in

einer

adaptierten

Hilfsarbeitertätigkeit.

Diese

Einschätzung

gelte

seit

dem

Gutachten,

das

heisse

seit

Juli

2022

(S.

6

oben) .

I nsgesamt

bestehe

aus

gutachterlicher

Sicht

keine

Veränderung

gegenüber

der

A.___ -Beurteilung

aus

dem

Jahr

2015.

Es

sei

weiterhin

davon

auszugehen,

dass

eine

schulteradaptierte,

intellektuell

einfache

Tätigkeit

in

einem

vollen

Pensum

ausgeübt

werden

könne.

Aus

versicherungsmedizinisch-theoretischer

Sicht

könne

sowohl

das

aktuelle

Gutachten

als

auch

die

A.___ - Beurteilung

aus

dem

Jahr

2015

aufgrund

der

medizinischen

Akten

vollständig

nachvollzogen

werden.

Die

Lernbehinderung

stehe

weiterhin

im

Vorder gr un d ,

sie

stelle

eine

stabile,

seit

Kindheit

vorhandene

Einschränkung

dar.

Die

chronische

Schmerzstörung

sei

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

anlässlich

der

Vorbeurteilung

schwerwiegender

gewesen

als

aktuell,

sie

werde

gutachterlich

aktuell

als

geringgradig

eingestuft.

Bezüglich

Schmerzstörung

könne

damit

mindestens

seit

dem

Gutachten

vom

Juli

2022

von

einer

Besserung

ausgegangen

werden

(S.

7

oben). 4. 4

In

einer

im

Feststellungsblatt

der

Beschwerdegegnerin

vom

24.

April

2023

(Urk.

12/194)

festgehalt en en

Aktennoti z

stellte

die

fall zuständige

Sachbearbei terin

fest,

gemäss

RAD

liege

seit

dem

Gutachten

vom

Juli

2022

keine

invali ditätsrelevante

Diagnose

mehr

vor.

Die

Rente

sei

aufzuheben

für

die

Zukunft.

Eingliederungsmassnahmen

seien

nicht

zu

prüfen,

der

Beschwerdeführer

sei

nicht

anspruchsberechtigt

(S.

8

oben). 4. 5

Im

Bericht

vom

16.

August

2023

(Urk.

12/202)

führte

R.___ ,

dipl.

Ärztin,

Klinik

L.___ ,

aus,

der

Beschwerdeführer

stehe

seit

November

2021

in

ihrer

Behandlung .

Die

letzte

Konsultation

sei

am

27.

Dezember

2022

erfolgt

(Ziff.

1.1) .

Weitere

Behandler

gebe

es

aktuell

nicht

(Ziff.

1.4).

Momentan

finde

keine

Behandlung

statt

(Ziff.

2.8).

S ie

habe

dem

Beschwerdeführer

keine

Arbeitsunfähigkeit

attestiert

(Ziff.

1. 3 ).

Der

Beschwerdeführer

leide

seit

einem

Arbeitsunfall

im

Jahr

2014

an

Schulterbeschwerden

links.

Die

Schmerzen

persistierten

und

es

sei

keine

Belastung

möglich

(Ziff.

2.1-2).

Als

Diagnose

ohne

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

nannte

die

Ärztin

ein

subacromiales

Impingement/Arthrose

Schulter

links

nach

Arbeitsunfall

2014

(Ziff.

2.6). 4.6

Am

9.

Oktober

2023

nahm

RAD-Ärztin

Dr.

Q.___

(vorstehend

E.

4.3)

erneut

Stellung

(Urk.

12/205

S.

4)

und

führte

unter

anderem

aus,

in

ihrer

Vorbeurteilung

die

Schulterproblematik

bereits

berücksichtigt

zu

haben.

Aktuell

erfolge

keine

orthopädische

Behandlung

mehr.

Bei

fehlenden

Bemühungen

um

eine

weiter führende

fachärztliche

Behandlung

könne

davon

ausgegan g en

werden,

dass

bezüglich

der

Schulterproblematik

aktuell

ein

tiefer

Leidensdruck

bestehe

und

sich

damit

keine

nennenswert

andere

Einschätzung

aufdränge.

Mit

Blick

auf

die

kognitiven

Einschränkungen

sei

von

der

im

Gutachten

der

E.___

attestierten

Arbeitsfähigkeit

für

einfache

und

repetitive

Tätigkeiten

auszugehen . 5. 5.1 5.1.1

Die

Beschwerdegegnerin

berief

sich

in

der

angefochtenen

Verfügung

vom

26.

März

2024

auf

den

Rückkom m enstitel

der

materiellen

Revision

nach

Art.

17

Abs.

1

ATSG.

Konkret

ging

sie

von

einem

verbesserten

Gesundheitszustand

und

einer

damit

einhergehenden

verbesserten

Arbeitsfähigkeit

aus

(vgl.

vorstehend

E.

2.1). 5.1.2

Die

Anmeldung

zum

Leistungsbezug

vom

12.

November

2014

erfolgte

aufgrund

einer

seit

dem

Ereignis

vom

12.

Juni

2014

bestehenden

linksseitigen

Schulter problematik

(vgl.

Urk.

12/11

Ziff.

6.2).

Die

den

Beschwerdeführer

damals

behandelnden

Ärzte

diagnostizierten

(letztlich)

übereinstimmend

ein

subacro miales

Impingement

mit

(zu

Beginn)

subacromialer

Begleitbursitis

(vgl.

vor stehend

E.

3.3

und

E.

3.7).

Angesichts

der

vorgeschädigten

linken

Schulter

erachtete

der

RAD- Chirurge

Dr.

M.___

in

seiner

Stellungnahme

vom

16.

März

2017

(vorstehend

E.

3.8)

eine

Arbeitsfähigkeit

nurmehr

f ür

leichte,

dem

Schulterleiden

angepasste

Tätigkeiten

gemäss

dem

von

ihm

formulierte n

Belastungsprofil

als

gegeben .

Zur

Abklärung

des

kognitiven

Gesundheitszustands

empfahl

er

eine

neuropsychologische

Begutachtung .

Im

neuropsychologischen

Gutachten

vom

14.

Juni

2017

(vorstehend

E.

3.9)

attestierte

der

Fachpsy chologe

N.___

dem

Beschwerdeführer

eine

Restarbeitsfähigkeit

von

10

%

bis

30

%

bei

den

gemäss

seiner

Beurteilung

zu

stellenden

Diagnosen

einer

anhaltenden

somatoformen

Schmerzstörung

(ICD-10

F45.40)

sowie

sonstige n

organische

Persönlichkeits-

und

Verhaltensstörungen

aufgrund

einer

Krankheit,

Schädigung

oder

Funktionsstörung

des

Gehirns:

Dysexekutives

Syndrom

unklarer

Genese

(ICD-10

F07.8). 5.1.3

Im

Revisionsverfahren

wurde

hinsichtlich

der

linksseitigen

Schulterproblematik

eine

wesentliche

Veränderung

weder

geltend

gemacht

noch

ergibt

sich

eine

solche

aus

den

Akten.

Dass

der

Beschwerdeführer

nach

2017

zunächst

keine

Behandlung

mehr

in

Anspruch

nahm,

sich

dann

aber

im

November

2021

erneut

in

die

Klinik

L.___

in

Behandlung

begab

(vgl.

Urk.

12/203

sowie

vorstehend

E.

4.5) ,

legt

den

Schluss

nahe,

dass

die

Schulterschmerzen

ihn

zu w eilen

we iterhi n

funktionell

beeinträchtigen .

Insofern

ist

es

nachvollziehbar,

dass

die

RAD- Neurologin

Dr.

Q.___

in

ihren

Stellungnahmen

vom

4.

April

und

9.

Oktober

2023

(vorstehend

E.

4.3,

E.

4.6)

in

Bezug

auf

die

linke

Schulter

weiterhin

von

einer

eingeschränkten

Belastbarkeit

im

Wesentlichen

entsprechend

dem

vo m

RAD- Chirurgen

Dr.

M.___

im

Jahr

2017

formulierte

Belastungsprofil

( vgl.

vorstehend

E

.3.8)

ausging ,

zumal

auch

Dr.

I.___ ,

Klinik

J.___ ,

im

Oktober

2015

mittel-

bis

langfristig

eine

Einsatzfähigkeit

nurmehr

für

leichtere

Tätig keiten

auf

Brust-

und

Gürtelniveau

prognostiziert

hatte

(vgl.

vorstehend

E.

3.3) .

Im

Bericht

vom

16.

August

2023

(vorstehend

E.

4.5)

hielt

die

den

Beschwer deführer

ab

November

2021

behandelnde

Ärztin

der

Klinik

L.___

fest ,

dass

aufgrund

persistierender

Schmerzen

keine

Belastung

mehr

möglich

sei.

Objektive

Befunde,

insbesondere

solche,

welche

der

Ausübung

einer

leichten,

schulteradap tierten

Tätigkeit

entgegenst ünden ,

nannte

sie

jedoch

keine

(Urk.

12/202

Ziff.

2.4).

RAD-Ärztin

Dr.

Q.___

ist

beizupflichten ,

dass

anges ichts

der

seit

Dezember

2022

wiederum

ausgesetzten

Behandlung

(vgl.

dazu

vorstehend

E.

4.5)

der

Schluss

auf

eine n

tiefen

Leidensdruck

naheliegt ,

zumal

die

Ärztin

der

Klinik

L.___

im

Bericht

vom

16.

August

2023

nicht

zuletzt

eine

M edikation

des

Beschwerdeführers

verne i nte

(Urk.

12/202

Ziff.

2.3).

Dass

die

Beschwerdegegnerin

nach

Eingang

des

Berichts

der

Ärztin

der

Klinik

L.___

keine

weiteren

Abklärungen

zum

somatischen

Gesundheitszustand

tätigte

ist

entgegen

der

Auffassung

des

Beschwerdeführers

(Urk.

17

Ziff.

5)

bei

derzeitiger

Aktenlage

jedenfalls

nicht

zu

beanstanden.

Was

das

kognitive

Leistungsvermögen

des

Beschwerdeführers

anbelangt,

so

geht

aus

de m

neuropsychologischen

Gutachten

des

Fachpsychologen

N.___

vom

14.

Juni

2017

(vorstehend

E.

3.9)

und

aus

de m

neurologisch-psychiatrischen

Gutachten

der

E.___

vom

13.

Juli

2022

(vorstehend

E.

4.2)

sowie

auch

aus

den

Akten

im

Zusammenhang

mit

den

zwischen

Dezember

2014

und

September

2016

erfolgten

beruflichen

Abklärungen

und

Eingliederungsbemühungen

(vgl.

Urk.

12/37,

Urk.

12/44,

Urk.

12/48,

Urk.

12/68,

Urk.

12/74,

Urk.

12/78

sowie

vorstehend

E.

3.4-5 )

hervor,

dass

die

intellektuellen

Fähigkeiten

des

Beschwer deführer s

eingeschränkt

sind .

Wie

im

Gutachten

der

E.___

beschrieben,

waren

Ausdruck

davon

schulische

Schwierigkeiten,

eine

berufliche

Ausbildung

auf

Anlehr-Niveau

sowie

eine

berufliche

Tätigkeit

in

einer

intellektuell

einfachen

Arbeit.

Die

sich

au fgrund

der

intellektuellen

Schwäche

ergebenden

Schwierig keiten

führten

nicht

zuletzt

zum

Abbruch

der

Wiedereingliederungsbemühungen

der

Beschwerdegegnerin .

A us

den

im

Feststellungblatt

der

Beschwerdegegnerin

vom

13.

Juli

2017

enthaltenen

Stellungnahmen

des

Gatekeeping

und

der

PTL

(vorstehend

E.

3.11)

ergibt

sich ,

dass

die

Schwierigkeiten

bei

den

Wiederein gliederungsbemühungen

bei

der

Rentenzusprache

zentral

waren ,

und

d ie

festgestellten

Leistungsdefizite

letztlich

als

durch

die

vom

Fachpsychologen

N.___

im

Gutachten

vom

14.

Juni

2017

attestierte

Arbeitsunfähigkeit

von

70

%

bis

90

%

untermauert

erachtet

wurden .

Im

Gutachten

der

E.___

vom

13.

Juli

2022

wurde

die

intellektuelle

Schwäche

zwar

diagnostisch

anders

ein geordnet

als

vom

Fach psychologe n

N.___ ,

indem

die

Gutachter

von

einer

Lernbe hinderung

ausgingen,

während

sie

die

vom

Fach psychologen

im

Vorgutachten

gestellten

Diagnosen

nicht

bestätigten.

Eine

unterschiedliche

diagnostische

Einordnung

genügt

per

se

jedoch

nicht,

um

auf

einen

veränderten

Gesund heitszustand

zu

schliessen

( vgl.

vorstehend

E.

1. 3 ).

Hinsichtlich

de s

kognitiven

Leistungsvermögens

ist

-

wie

der

Beschwerdeführer

zutreffend

geltend

machte

eine

veränderte

Befundlage

nicht

ausgewiesen.

Im

Gutachten

der

E.___

wird

vielmehr

ein

im

Wesentlichen

gleich

gebliebener

Sachverhalt

anders

beurteilt .

Dies

wird

nicht

zuletzt

dadurch

verdeutlicht,

dass

sowohl

der

Fach psychologe

N.___

als

auch

der

n europsycholog ische

Gutachter

im

Gutachten

der

E.___

von

einer

mindestens

seit

der

Primarschule

bestehenden

neuropsycho l o gischen

Störung

(vorstehend

E.

3.9)

beziehungsweise

einer

seit

der

frühen

Kindheit

bestehenden

Lernbehinderung

(vorstehend

E.

4.2)

ausgingen .

I m

Gutachten

der

E.___

wurde

die

Lernbehinderung

sodann

als

bis

heute

stabil

beschrieben

und

explizit

auch

festgehalten,

dass

sie

sich

nicht

verschlechtert

habe.

Darauf

abstellend

hielt

die

RAD-Neurologin

Dr.

Q.___

in

ihre r

Stellungnahme

vom

4.

April

2023

(vorstehend

E.

4.3)

und

letztlich

die

Beschwerdegegnerin

in

der

angefochtenen

Verfügung

(vorstehend

E.

2.1)

-

fest,

dass

die

Lernbehinderung

weiterhin

im

Vordergrund

stehe

und

eine

stabile,

seit

der

Kindheit

vorhandene

Einschränkung

darstel le.

Damit

aber

ist

hinsichtlich

des

kognitiven

Leistungsvermögens

des

Beschwerdeführers

keine

Veränderung

ausgewiesen.

Soweit

die

B eschwerdegegnerin

abstellend

auf

die

Stellungnahme

der

RAD-Neurologin

Dr.

Q.___

vom

4.

April

2023

(vorstehend

E.

4.3)

die

postulierte

Verbesserung

der

gesundheitlichen

Situation

damit

begründete,

dass

die

chro nische

Schmerzstörung

bei

der

Rentenzusprache

schwerwiegender

gewesen

sei

als

aktuell

(vorstehend

E.

2. 1 ) ,

vermag

dies

nicht

zu

übe rzeugen .

D em

Beschwerdeführer

ist

beizup fl i ch ten,

dass

die

vo m

Fach psychologen

N.___

als

anhaltende

somatoforme

Schmerzstörung

(ICD-10

F45.40)

und

vom

psychiatrischen

Gutachter

der

E.___

als

chronische

Schmerzst ö rung

mit

somatischen

und

psychischen

Faktoren

(ICD-10

F45.41)

qualifizierte

Schmerz problematik

bei

der

Rentenzusprache

nicht

ausschlaggebend

war .

Abgesehen

davon,

dass

der

RAD -Chirurge

Dr.

M.___

in

seiner

Stellungnahme

vom

21.

Juni

2017

(vorstehend

E.

3.10)

die

vo m

Fach psychologen

N.___

gestellte

Diagnose

unter

Verweis

auf

die

somatischen

Ursachen

der

Schmerzen

im

Bereich

der

linken

Schulter

in

na chv ollziehb a rer

W eise

in

Frage

ge stellt

hatte ,

begründete

der

Fachpsychologe

die

von

ihm

attes tierte

Minderung

der

A rbeitsfähigkeit

haup t sächlich

mit

dem

zu

stark

behindernden

D efi ziten

führenden

d y se xe ku ti ven

Syndrom .

D er

s omatof ormen

Schmerzstörung

mass

er

lediglich

insofern

Bedeu tung

bei,

als

er

festhielt,

diese

schränke

die

Einsetzbarkeit

des

Beschwerdeführer s

zusätz l i c h

ein ,

da

er

auf

g e nerelle

Anforderungen

mit

einer

Schmerzzunahme

reagiere

(vorstehend

E.

3.9) .

Auch

im

Gutachten

der

E.___

wurde

zwar

eine

Schmerzproblematik

erkannt,

diese

unter

Hinweis

auf

die

festgestellten

Ressourcen

jedoch

als

von

geringem

Schweregrad

eingestuft

und

ihr

keine

Relevanz

für

die

Arbeitsfähigkeit

zugeschrieben

(vorstehend

E.

4.2) .

Eine

ungleich

beurteilte

Arbeitsfähigkeit

bei

im

Wesentlichen

unverändertem

Sachverhalt

ist

im

revisionsrechtlichen

Kontext

indes

unbeachtlich

(vgl.

vorstehend

E.

1.3). 5.1. 4

Nach

dem

Gesagten

ist

eine

wesentliche,

zu

einer

Rentenrevision

Anlass

gebende

Änderung

des

Gesundheitszustands

nicht

ausgewi e sen .

Von

einer

fehlenden

Besserung

geht

zwischenzeitlich

wohl

auch

die

Beschwerdegegnerin

aus.

Sie

beantragte

in

der

Beschwerdeantwort

für

den

Fall

der

Verneinung

eines

Revisionsgrundes ,

die

angefochtene

Verfügun g

mit

der

substituierten

Begrün dung

der

Wiedererwägung

zu

schützen

(Urk.

10). 5.2 5.2.1

Die

Wiedererwägung

dient

der

Korrektur

einer

anfänglich

unrichtigen

Rechtsan wendung

einschliesslich

unrichtiger

Feststellung

des

Sachverhaltes.

Sie

setzt

voraus,

dass

kein

vernünftiger

Zweifel

an

der

Unrichtigkeit

der

Verfügung

möglich,

sondern

nur

dieser

einzige

andere

Schluss

denkbar

ist

( vgl.

vorstehend

E.

1.4) .

Der

Beschwerdeführer

stellte

sich

in

der

Beschwerde

auf

den

Standpunkt,

die

Aufhebung

der

Rente

könne

nicht

mit

der

substituierten

Begründung

der

Wiedererwägung

geschützt

werden.

Die

Beschwerdegegnerin

habe

vor

der

Rentenzusprache

den

medizinischen

Sachverhalt

umfassend

abgeklärt

und

ihm

nach

dem

Scheitern

der

Eingliederungsbemühungen

in

korrekter

Anwendung

des

Rechts

und

unter

korrekter

Handhabung

des

ihr

zustehenden

Ermessens

eine

Rente

zugesprochen

(Urk.

1

S.

11

f.

lit.

c).

In

der

Replik

(Urk.

17)

äusserte

er

sich

nicht

weiter

zu r

von

der

Beschwerdeg eg nerin

in

der

Beschwerdeantwort

(Urk.

10)

geltend

gemachten

zweifellosen

Unrichtigkeit

der

rentenzusprechenden

Verfü gung

vom

19.

Dezember

2017. 5.2.2

Wie

vorstehend

in

E.

5.1.3

ausgeführt,

waren

bei

der

Rentenzusprache

d ie

im

Rahmen

der

Wiedereingliederungsbemühungen

festgestellten

Leistungsdefizite

zentral.

In

den

im

Feststellungblatt

der

Beschwerdegegnerin

vom

13.

Juli

2017

enthaltenen

Stellungnahmen

des

Gatekeeping

und

der

PTL

(vorstehend

E.

3.11)

wurde

darauf

hingewiesen,

dass

der

Beschwerdeführer

im

Praktikum

beim

Verein

D.___

nicht

einmal

40

%

Leistung

habe

erbringen

können.

Diese

Aussage

ist

allerdings

insofern

unzutreffend,

als

dem

Beschwerdeführer

nachdem

feststand,

dass

er

nicht

als

Fahrer

eingesetzt

werden

kann

mangels

vorhandener

Arbeit

nur

im

Umfang

von

40

%

alternative

A ufgaben

als

Betriebsmitarbeiter

zugewiesen

werden

konnten

(vgl.

vorstehend

E.

3.5) .

D as

ausgeübte

Pensum

konnte

daher

nicht

mit

der

(maximalen)

Leistungsfähigkeit

des

Beschwerdeführers

gleichgesetzt

werden.

Abgesehen

davon

ist

festzuhalten,

dass

nach

der

Rechtsprechung

die

Frage

nach

den

noch

zumutbaren

Tätigkeiten

und

Arbeitsleistungen

nach

Massgabe

der

objektiv

feststellbaren

Gesundheits schädigung

in

erster

Linie

durch

die

Ärzte

und

nicht

durch

die

Einglie derungsfachleute

auf

der

Grundlage

der

von

ihnen

erhobenen,

subjektiven

Arbeitsleistung

zu

beantworten

ist

(Urteile

des

Bundesgerichts

9C_396/2014

vom

15.

April

2015

E.

5.4

und

9C_401/2014

vom

26.

November

2014

E.

4.2.2;

je

mit

Hinweis).

Soweit

in

den

erwähnten

Stellungnahmen

des

Gatekeeping

und

der

PTL

zusätzlich

Bezug

genommen

wird

auf

die

vom

Fachpsychologen

N.___

im

Gutachten

vom

14.

Juni

2017

attestierte

Arbeitsunfähigkeit

von

70

%

bis

90

%

ist

zunächst

festzuhalten,

dass

allein

die

Feststellungen

des

Fachpsychologen

zum

Gesundheitszustand

und

zur

Arbeitsfähigkeit

aus

neuropsychologischer

Sicht

keine

hinreichende

medizinische

Grundlage

zur

Beurteilung

des

Leistungsan spruchs

darstellen.

Denn

es

ist

grundsätzlich

Aufgabe

des

psychiatrischen

Facharztes,

die

Arbeitsfähigkeit

unter

Berücksichtigung

allfälliger

neuropsycho logischer

Defizite

einzuschätzen

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_752/2018

vom

12.

April

2019

E.

5.3).

Abgesehen

davon

legte

der

RAD- Chirurge

Dr.

M.___

in

seiner

Stellungnahme

vom

21.

Juni

2017

(vorstehend

E.

3.10)

in

überzeugend

begründeter

Weise

dar,

weshalb

er

das

neuropsychologische

Gut achten

sowohl

hinsichtlich

der

gestellten

Diagnose

einer

anhaltenden

somato formen

Schmerzstörung

als

auch

hinsichtlich

der

Beurteilung

der

Arbeitsfähigkeit

als

nicht

nachvollziehbar

erachtete,

und

empfahl

eine

nochmalige

Potential abklärung

mit

gleichzeitiger

Hilfestellung

und

Begleitung

im

Hinblick

auf

die

Eingliederung

in

einen

Nischenarbeitsplatz.

Diese

Empfehlung

wurde

durch

die

fallzuständigen

Eingliederungsfachleute

unter

Verweis

auf

die

weniger

als

40%ige

Leistungsfähigkeit

im

Rahmen

der

durchgeführten

Eingliederungs mass nahmen

sowie

(sinngemäss)

das

fehlende

Eingliederungspotential

i n

den

ersten

Arbeitsmarkt

allerdings

nicht

umgesetzt ,

und

dem

Beschwerdeführer

schliesslich

ohne

weitere

Abklärungen

eine

ganze

Rente

zugesprochen.

I n

der

Verfügung

vom

19.

Dezember

2017

wurde

festgehalten ,

dass

dem

Beschwerde führer

aus

medizi nischer

Sicht

weder

die

angestammte

noch

eine

angepasste

Tätigkeit

zumutbar

sei

(Urk.

12/136,

Urk.

12/148) .

Eine

diese

Feststellung

stützende

rechtsgenügliche

medizinische

Beurteilung

lag

nach

dem

Ausgeführten

jedoch

nicht

vor .

Die

Rentenzusprache

beruhte

damit

auf

einer

unvollständigen

Sachverhaltsabklärung

aufgrund

einer

klaren

Verletzung

des

Untersuchungs grundsatzes,

womit

die

Verfügung

vom

19.

Dezember

2017

zweifellos

unrichtig

im

wiedererwägungs rechtlichen

Sinn

war

und

daher

aufzuheben

ist. 5.3 5.3.1

Sind

die

Voraussetzungen

der

Wiedererwägung

erfüllt ,

gilt

es

grundsätzlich,

mit

Wirkung

ab

jetzt

und

für

die

Zukunft

(ex

nunc

et

pro

futuro)

auf

der

Grundlage

eines

richtig

und

vollständig

festgestellten

Sachverhalts

im

Zeitpunkt

der

Ver fügung

über

die

Herabsetzung

oder

Aufhebung

einer

Rente

einen

rechtskon formen

Zustand

herzustellen

(vgl.

vorstehend

E.

1.4 ;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_117/2024

vom

4.

Dezember

2024

E.

3.2 ) . 5.3.2

In

der

Aufhebungsverfügung

vom

26.

März

2024

(Urk.

2)

ging

die

Beschwer degegnerin

gestützt

auf

das

Gutachten

der

E.___

vom

13.

Juli

2022

davon

aus,

dass

der

Beschwerdeführer

in

der

bisherigen

und

einer

angepassten

Tätigkeit

voll

arbeitsfähig

sei ,

und

verneinte

einen

Anspruch

auf

Rentenleistungen

sowie

auf

Eingliederungsmassnahmen.

Im

Gutachten

der

E.___

(vorstehend

E.

4.2)

wurde

das

Vorliegen

von

Diagnosen

mit

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

verneint.

Die

Lernbehinderung

(ICD-10

F81.9)

wurde

als

Diagnose

ohne

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

angeführt.

Dies

vermag

insofern

zu

überzeugen,

als

die

Gutachter

festhielten,

die se

erreiche

kein

Ausmass,

welches

eine

Arbeitsfähigkeit

des

Beschwerdeführers

ausschliessen

könne,

beziehungsweise,

dass

er

in

der

Lage

sei,

regelmässig

einer

Tätigkeit

nachzugehen.

Allerdings

gilt

es

auch

zu

berücksichtigen,

dass

die

Gutachter

hinsichtlich

der

dem

Beschwerdeführer

zumutbaren

Tätigkeiten

ein

in

qualitativer

Hinsicht

deutlich

eingeschränkte s

Anforderungsprofil

formulierten ,

indem

sie

von

einer

Arbeitsfähigkeit

lediglich

für

möglichst

gut

vorstrukturierte ,

einfache

und

repetitive

geistige

Tätigkeiten

mit

geringen

Verantwortungsbereichen

aus gingen

und

überdies

festhielten,

dass

das

berufliche

Umfeld

eher

ruhig

und

stabil

sein

müsse.

Damit

wirkt

sich

die

Lernbehinderung

offensichtlich

auf

die

Arbeitsfähigkeit

des

Beschwerdeführers

aus.

Unter

Verweis

auf

die

vor

der

(offensichtlich

unrichtigen)

Rentenzusprache

erfolgten

beruflichen

Abklärungen

und

Wiedereingliederungsversuche

wies

der

neuropsychologische

Gutachter

insbesondere

auch

darauf

hin ,

dass

es

dem

Beschwerdeführer

schwer

falle,

Neues

zu

lernen.

Dies

geht

unter

anderem

deutlich

aus

dem

Bericht

der

Stiftung

C.___

über

die

Assessmentphase

im

Rahmen

der

Arbeitsvermittlung

plus

vom

8.

Februar

2016

(Urk.

12/74)

hervor .

Dort

wurde

ausgeführt,

der

Beschwerdeführer

habe

sich

insbesondere

an

den

Kursen

rege

beteiligt

und

sei

bestrebt

gewesen,

seine

Fähigkeiten

in

Bezug

auf

den

Bewerbungsprozess

auszuweiten.

Allerdings

sei

die

selbständige

Umsetzung

der

neu

gelernten

Techniken

trotz

gemeinsamen

Übens

und

der

von

ihm

notierten

Schritt-für-Schritt-Anleitung

nicht

möglich

gewesen.

Er

brauche

weiterhin

Unter stützung

bei

der

Stellensuche

(passende

Tätigkeiten),

beim

Formulieren

der

Bewerbungsbriefe

(schriftliches

Ausdrucksvermögen)

und

bei

jeder

Art

der

Versendung

von

Bewerbungen.

In

diesem

Zusammenhang

ist

auch

darauf

hinzuweisen,

dass

der

Beschwerdeführer

bereits

anlässlich

der

A.___ - Abklärung

im

B.___

angegeben

hatte,

dass

ihn

die

Stellensuche

beim

Regionalen

Arbeitsvermittlung s zentrum

(RAV)

überfordere ,

und

die

fall zuständige

Ansprech person

vom

B.___

eine

Überforderung

aufgrund

der

Eindrücke

aus

der

A.___ -Abklärung

bestätigte

( E-Mail

vom

24.

September

2015,

Urk.

12/68

S.

2

unten). 5.3.3

In

der

Invalidenversicherung

gilt

der

Grundsatz

«Eingliederung

vor

Rente»

(vgl.

Art.

28

Abs.

1

lit.

a

IVG;

vgl.

auch

vorstehend

E.

1. 6 - 7 ).

Nach

der

gesetzlichen

Konzeption

kann

eine

Rente

vor

der

Durchführung

von

Eingliederungsmassnah men

(allenfalls

auch

rückwirkend)

nur

zugesprochen

werden,

wenn

die

ver sicherte

Person

wegen

ihres

Gesundheitszustandes

nicht

oder

noch

nicht

eingliederungsfähig

war.

Dass

der

Rentenanspruch

grundsätzlich

erst

nach

Beendigung

der

Eingliederungsmassnahmen

entstehen

kann,

gilt

dabei

selbst

im

Fall,

dass

diese

nur

einen

Teilerfolg

brachten

oder

scheiterten

(vgl.

zum

Ganzen:

BGE

148

V

397

E.

6.2.4

mit

weiteren

Hinweisen) .

Nach

dem

Gesagten

(vorstehend

E.

5.3.2)

steht

fest ,

dass

der

Beschwerdeführer

aufgrund

seiner

kognitiven

Einschränkungen

auf

eine

angepasste

Tätigkeit

mit

einem

in

qualitativer

Hinsicht

massgeblich

eingeschränkten

Anforderungsprofil

an gewiesen

ist ,

und

dass

er

bei

der

Suche

nach

einer

geeigneten

Arbeitsstelle

Unterstützung

braucht.

Dementsprechend

hatte

denn

auch

bereits

der

RAD-Chirurge

Dr.

M.___

in

seiner

Stellungnahme

vom

21.

Juni

2017

(vorstehend

E.

3.10)

auf

die

Notwendigkeit

einer

regelmässigen

Hilfestellung

und

Begleitung

bei

der

Eingliederung

in

einen

Nischenarbeitsplatz

hingewiesen

und

eine

erneute

Potentialabklärung

empfohlen.

Eine

Selbsteingliederung

über

die

öffentliche

Arbeitsvermittlung ,

wie

sie

die

Beschwerdegegnerin

in

der

angefochtenen

Verfü gung

vom

Beschwerdeführer

verlangt e

(Urk.

2

S.

2

Mitte),

scheint

somi t

aus ge schlossen .

E s

ist

daher

an

der

Beschwerdegegnerin,

den

Anspruch

des

Beschwer deführers

auf

geeignete

berufliche

Eingliederungsmassnahmen

(erneut)

zu

prüfen

und

dabei

insbesondere

auch

die

Frage

nach

der

Eingliederungs fähigkeit

des

Beschwerdeführers

in

den

ersten

Arbeitsmarkt

abzuklären,

etwa

im

Rahmen

der

von

RAD-Arzt

Dr.

M.___

angeregten

Potentialabklärung.

Je

nach

Ergebnis

wird

die

Beschwerdegegnerin

hernach

zur

Beurteilung

des

Rentenanspruchs

ab

Mai

2024

aktuelle

medizinische

Abklärungen

zu

tätigen

haben. 5.4

Die

angefochtene

Verfügung

ist

deshalb

insofern

aufzuheben ,

als

damit

ein

Rentenanspruch

ab

Mai

2024

verneint

wird ,

und

d ie

Sache

ist

zur

Prüfung

und

Durchf ührung

geeigneter

Einglieder u ngsmassnahmen

und

je

nach

Ergebnis

-

erneuten

medizinischen

Abklärungen

an

die

Beschwerdegegnerin

zurückzu weisen.

Danach

hat

di e

Beschwerdegegnerin

über

den

Rentenanspruch

des

Beschwerdeführers

ab

Mai

2024

neu

zu

verfügen.

In

diesem

Sinne

ist

die

Beschwerde

gutzuheissen. 5.5

Anzufügen

bleibt,

dass

während

des

Abklärungsverfahrens

bis

zum

Erlass

der

neuen

Verwaltungsverfügung

der

Entzug

der

aufschiebenden

Wirkung

der

Beschwerde

praxisgemäss

weiterhin

bestehen

bleibt ,

da

vorliegend

keine

Gründe

bestehen

zur

Annahme,

die

Beschwerdegegnerin

habe

missbräuchlich

einen

möglichst

frühen

Revisionszeitpunkt

provoziert

(vgl.

BGE

129

V

370

E.

3.2 ;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_643/2023

vom

19.

April

2024

E.

7.2 ).

Vielmehr

war

d ie

ursprüngliche

Rentenzusprache

offensichtlich

unrichtig .

In

der

vorliegenden

Konstellation,

in

der

sich

hinsichtlich

der

Anspruchsberechtigung

ex

nunc

et

pro

futuro

weitere

Abklärungen

aufdrängen,

gelangt

die

Rechtsprechung

im

Zusam menhang

mit

der

revisions-

oder

wiedererwägungsweisen

Herabsetzung

oder

Aufhebung

einer

Invalidenrente

im

fortgeschrittenen

Alter

oder

bei

langjährigem

Rentenbezug

(BGE

145

V

209

E.

5.1,

E.

5.4)

nicht

zur

Anwendung .

Eine

Weiter ausrichtung

der

Rente

gestützt

darauf

fällt

daher

ausser

Betracht,

zumal

der

1986

geborene

Beschwerdeführer

weder

das

55.

Altersjahr

zurück gelegt

noch

die

ab

4.

Oktober

2016

ausgerichtete

ganze

Rente

während

mindestens

15

Jahren

bezogen

hat. 6. 6. 1

Nach

ständiger

Rechtsprechung

gilt

die

Rückweisung

der

Sache

an

die

Verwaltung

zur

weiteren

Abklärung

und

neuen

Verfügung

sowohl

für

die

Frage

der

Auferlegung

der

Gerichtskosten

wie

auch

der

Parteientschädigung

als

vollständiges

Obsiegen

(BGE

137

V

57;

vgl.

auch

BGE

141

V

281

E.

11.1

mit

Hinweis).

6. 2

Die

Verfahrenskosten

gemäss

Art.

69

Abs.

1 bis

IVG

sind

auf

Fr.

900.--

anzusetzen

und

ausgangsgemäss

der

Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen. 6.3

Der

vertretene

Beschwerdeführer

hat

Anspruch

auf

eine

Parteientschädigung.

Diese

ist

g estützt

auf

Art.

61

lit.

g

ATSG

in

Verbindung

mit

§

34

Abs.

1

und

3

des

Gesetzes

über

das

Sozialversicherungsgericht

(GSVGer)

auf

Fr.

4'400.-- (inklusive

Barauslagen

und

Mehrwertsteuer)

festzusetzen

und

ausgangsgemäss

von

der

Beschwerdegegnerin

zu

bezahlen . Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

in

dem

Sinne

gutgeheissen,

dass

die

angefochtene

Verfügung

vom

26.

März

2024

aufgehoben

und

die

Sache

an

die

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

zurückgewiesen

wird,

damit

diese,

nach

erfolgte n

Abklärun g en

im

Sinne

der

Erwägungen,

über

den

Leistungsanspruch

des

Beschwerdeführers

ab

Mai

2024

neu

entscheide. 2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr.

900 .--

werden

der

Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rechnung

und

Einzahlungsschein

werden

der

Kostenpflichtigen

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

zugestellt. 3.

Die

Beschwerdegegnerin

wird

verpflichtet,

dem

Beschwerdeführer

eine

Parteientschä digung

von

Fr .

4’400 .--

(inkl.

Barauslagen

und

MWST)

zu

bezahlen. 4.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwalt

Jürg

Maron - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle - Bundesamt

für

Sozialversicherungen sowie

an: - Gerichtskasse

(im

Dispositiv

nach

Eintritt

der

Rechtskraft) 5.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensBarblan