opencaselaw.ch

IV.2024.00263

Die im beweiskräftigen psychiatrischen Gutachten nicht berücksichtigte Gesundheitsbeeinträchtigung am linken Auge ändert nichts an der 60%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, da selbst die behandelnden Augenärzte lediglich qualitative Einschränkungen als gegeben erachteten. Da das Valideneinkommen - wie das Invalideneinkommen - an die Nominallohnentwicklung anzupassen ist, und da für das Invalideneinkommen das Kompetenzniveau 1 massgebend ist, führt der Einkommensvergleich zu einem höheren Invaliditätsgrad.

Zürich SozVersG · 2025-05-22 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ ,

geboren

1990,

reiste

am

27.

März

2011

als

Flüchtling

in

die

Schweiz

ein

(Urk.

13/2/2 ,

Urk.

13/18/2 ).

Im

Dezember

2012

wurde

er

erstmals

im

Spital

Z.___ ,

Psychiatrische

Klinik

A.___ ,

hospitalisiert

(Urk.

13/12/1,

Urk.

13/ 10/5 ,

Urk.

13/17/2 ).

Bis

zum

Jahr

2016

folgten

neun

weitere

stationäre

Behandlungen

in

derselben

Klinik

(vgl.

Urk.

13/ 71/2-3

und

Urk.

13/1 ).

Am

24.

April

2016,

als

er

sich

zum

neunten

Mal

in

der

Psychiatrischen

Klinik

A.___

befand,

meldete

er

sich

unter

Hinweis

auf

eine

seit

2012

vor - handene

Paranoia

und

Depression

bei

der

E idgenössischen

Invalidenversicherung

zum

Leistungsbezug

an

(Urk.

13/2).

Das

damals

zuständige

Sozialversicherungs zentrum

Z.___ ,

IV-Stelle,

liess

einen

Auszug

aus

dem

individuellen

Konto

des

Versicherten

erstellen

(IK-Auszug,

Urk.

13/6),

holte

Arztberichte

( Urk.

13/10,

Urk.

13/ 12 ,

Urk.

13/17 ,

Urk.

13/26 )

sowie

je

einen

Arbeitgeberfragebogen

der

Stiftung

B.___

A.___

( Urk.

13/14)

und

der

Stiftung

C.___

Z.___ ,

D.___

(Urk.

13/29),

ein

und

zog

die

Akten

des

Migrationsamtes

bei

( Urk.

13/18).

Zudem

liess

sie

den

Versicherten

psychiatrisch

begutachten

(Gut achten

vom

12.

August

2017 ,

Urk.

13/ 44).

Gestützt

darauf

wies

d as

Sozialversi cherungs zentrum

Z.___ ,

IV-Stelle ,

das

Leistungsbegehren

des

Versicherten

nach

durchgeführtem

Vorbescheidverfahren

( Urk.

13/48)

mit

Verfügung

vom

4.

Oktober

2017

mit

der

Begründung

ab ,

es

würden

keine

Diagnosen

vorliegen,

die

zu

einer

dauerhaften

Erwerbsunfähigkeit

führten

(Urk.

13/50).

1.2

Im

Sommer

2017

zog

der

Versicherte

in

den

Kanton

E.___

um

( Urk.

13/45

und

Urk.

13/47)

und

begann

eine

zweijährige

Berufslehre

als

Malerpraktiker

EBA

(Urk.

13/5 1

ff.).

Nach

zwei

weiteren

stationären

psychiatrischen

Behandlungen

in

den

Jahren

2019

und

2020

(Urk.

13/71/1

und

Urk.

13/70/2 )

meldete

sich

der

Ver sicherte

am

1.

März

2020

erneut

bei

der

Eidgenössischen

Invalidenversicherung

zum

Leistungsbezug

an

(Urk.

13/55 ) .

Dabei

wies

er

auf

eine

schwere

psychische

Er krankung

hin,

welche

ihm

das

Abschliessen

einer

Berufslehre

verunmöglicht

habe

(Urk.

13 / 5 5/6),

und

gab

an,

er

sei

seit

dem

20.

Mai

2019

zu

100

%

arbeits unfähig

(Urk.

13 /5 5 /4).

Die

Sozialversicherungs anstalt

des

Kantons

Zürich,

IV Stelle

(nachfolgend:

IV-Stelle) ,

tätigte

daraufhin

erwerbliche

sowie

medizinische

Abklärungen

und

legte

das

Dossier

ihrem

r egionalen

ä rztlichen

Dienst

(RAD)

vor,

für

welchen

Dr.

med.

F.___ ,

Fachärztin

für

Psychiatrie

und

Psycho therapie,

am

12.

November

2020

Stellung

nahm

(Urk.

13 / 8 9/7-9).

Mit

Vor bescheid

vom

26.

November

2020

stellte

die

IV-Stelle

dem

Versicherten

die

Abweisung

des

Leistungsbegehrens

betreffend

berufliche

Massnahmen

und

Inva lidenrente

wegen

Nichterfüllung

der

versicherungsmässigen

Voraussetzungen

in

Aussicht

(Urk.

13 / 9 1).

Am

21.

Januar

2021

verfügte

sie

sodann

entsprechend

(Urk.

13 / 9 2).

Die

dagegen

vom

Versicherten

am

22.

Februar

2021

erhobene

Beschwerde

( Urk.

13/97/3

ff.)

hiess

das

Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich

mit

Urteil

IV.2021.00096

vom

3.

Mai

2021

auf

entsprechenden

Antrag

der

IV-Stelle

hin

(vgl.

Urk.

13/103)

in

dem

Sin n e

gut,

dass

die

angefochtene

Verfü gung

der

IV-Stelle

vom

2 1.

Januar

2021

aufgehoben

und

die

Sache

an

die se

zurück gewiesen

w urde ,

damit

sie

nach

ergänzenden

Abklärungen

im

Sinne

der

Erwägungen (23 Absätze)

E. 2 November

2023

eröffnete

die

IV-Stelle

dem

Versi cherten

unter

dem

Titel

«Auflage

einer

Massnahme» ,

ihre

Abklärungen

hätten

ergeben,

dass

sich

seine

Arbeitsfähigkeit

in

einer

angepassten

Tätigkeit

mit

einer

regelmässigen

integrativen

psychiatrisch-psychotherapeutischen

Behandlung

einschliesslich

einer

Langzeitmedikation

mit

Antipsychotika

auf

70-80

%

stei gern

lasse.

Zugleich

forderte

sie

den

Versicherten

auf,

die

Massnahme

bis

spätes tens

E. 2.1 Am

1.

Januar

2022

sind

die

geänderten

Bestimmungen

des

ATSG,

der

Verord nung

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

(ATSV),

des

Bun desgesetzes

über

die

Invalidenversicherung

(IVG)

sowie

der

Verordnung

über

die

Invalidenversicherung

(IVV)

in

Kraft

getreten.

Die

angefochtene

Verfügung

erging

nach

dem

1.

Januar

202 2.

Entsprechend

den

allgemeinen

intertemporal rechtlichen

Grundsätzen

(vgl.

BGE

144

V

210

E.

4.3.1)

ist

nach

der

bis

zum

31.

Dezember

2021

geltenden

Rechtslage

zu

beurteilen,

ob

bis

zu

diesem

Zeit punkt

ein

Rentenanspruch

entstanden

ist.

Steht

ein

erst

nach

dem

1.

Januar

2022

entstandener

Rentenanspruch

zur

Diskussion,

findet

darauf

das

seit

diesem

Zeit punkt

geltende

Recht

Anwendung

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_452/2023

vom

24.

Januar

2024

E.

3.2.1

mit

Hinweisen).

Auf

Grund

der

im

März

2020

anhängig

gemachten

Anmeldung

bei

der

Invali denversicherung

(Urk.

13/55)

könnten

allfällige

Leistungen

zwar

grundsätzlich

( frühestens )

ab

September

2020

ausgerichtet

werden

(vgl.

Art.

29

Abs.

1

IVG).

Jedoch

vermochte

der

Beschwerdeführer

seine

Lehre

als

Malerpraktiker

EBA

mit

einem

100%igen

Pensum

im

August

2020

wieder

aufzunehmen

und

-

soweit

ersicht lich

im

Sommer

2021

-

abzuschliessen .

Zwar

tat

er

dies

in

einer

geschütz ten

Einrichtung

des

zweiten

Arbeitsmarkts ,

jedoch

war

er

gestützt

auf

die

medi zinischen

Akten

auch

danach

zumindest

theoretisch

in

der

Lage,

ein

Vollzeit pensum

als

Maler

EBA

auszu üben

( Urk.

13/122/1 ,

Urk.

13/86 ,

Urk.

13/89/6

sowie

Urk.

13/146/29 ).

Mit

Blick

auf

diese

nach

der

IV Anmeldung

zwischenzeitlich

offenbar

eingetretene

Verbesserung

wurde

der

Zeitpunkt

der

Eröffnung

des

Wartejahrs

im

September

2022

und

des

Rentenbeginns

im

Jahr

2023

vom

Beschwerdeführer

zu

Recht

nicht

bestritten

(vgl.

Urk.

24

S.

5) .

Dass

ein

Rentenanspruch

bereits

vor

dem

1.

Januar

2022

entstanden

sei,

wird

auch

von

der

Beigeladenen

nicht

geltend

gemacht

( Urk.

19).

In

dieser

übergangsrechtlichen

Konstellation

ist

die

seit

1.

Januar

2022

geltende

Rechtslage

massgebend,

die

im

Folgen den

soweit

nichts

anderes

vermerkt

ist

jeweils

in

dieser

Version

wiederge geben,

zitiert

und

angewendet

wird.

2 .2

Invalidität

ist

die

voraussichtlich

bleibende

oder

längere

Zeit

dauernde

ganze

oder

teilweise

Erwerbsunfähigkeit

(Art.

8

Abs.

1

ATSG).

Erwerbsunfähigkeit

ist

der

durch

Beeinträchtigung

der

körperlichen,

geistigen

oder

psychischen

Gesundheit

verursachte

und

nach

zumutbarer

Behandlung

und

Eingliederung

verbleibende

ganze

oder

teilweise

Verlust

der

Erwerbsmöglichkeiten

auf

dem

in

Betracht

kom menden

ausgeglichenen

Arbeitsmarkt

(Art.

7

Abs.

1

ATSG).

Für

die

Beurteilung

des

Vorliegens

einer

Erwerbsunfähigkeit

sind

ausschliesslich

die

Folgen

der

gesund heitlichen

Beeinträchtigung

zu

berücksichtigen.

Eine

Erwerbsunfähigkeit

liegt

zudem

nur

vor,

wenn

sie

aus

objektiver

Sicht

nicht

überwindbar

ist

(Art.

7

Abs.

2

ATSG). 2 .3

Anspruch

auf

eine

Rente

haben

gemäss

Art.

28

Abs.

1

IVG

Versicherte,

die: a.

ihre

Erwerbsfähigkeit

oder

die

Fähigkeit,

sich

im

Aufgabenbereich

zu

betäti gen,

nicht

durch

zumutbare

Eingliederungsmassnahmen

wieder

herstellen,

erhal ten

oder

verbessern

können; b.

während

eines

Jahres

ohne

wesentlichen

Unterbruch

durchschnittlich

mindes tens

40

%

arbeitsunfähig

(Art.

6

ATSG)

gewesen

sind;

und c.

nach

Ablauf

dieses

Jahres

zu

mindestens

40

%

invalid

(Art.

8

ATSG)

sind. 2 .4

2 .4.1

Die

Annahme

eines

psychischen

Gesundheitsschadens

im

Sinne

von

Art.

4

Abs.

1

IVG

sowie

Art.

3

Abs.

1

und

Art.

6

ATSG

setzt

eine

psychiatrische,

lege

artis

auf

die

Vorgaben

eines

anerkannten

Klassifikationssystems

abgestützte

Diagnose

voraus

(vgl.

BGE

145

V

215

E.

5.1,

143

V

409

E.

4.5.2,

141

V

281

E.

2.1,

130

V

396

E.

5.3

und

E.

6).

Eine

fachärztlich

einwandfrei

festgestellte

psychische

Krank heit

ist

jedoch

nicht

ohne

Weiteres

gleichbedeutend

mit

dem

Vorliegen

einer

Invali dität.

In

jedem

Einzelfall

muss

eine

Beeinträchtigung

der

Arbeits-

und

Erwerbs fähigkeit

unabhängig

von

der

Diagnose

und

grundsätzlich

unbesehen

der

Ätiologie

ausgewiesen

und

in

ihrem

Ausmass

bestimmt

sein.

Entscheidend

ist

die

nach

einem

weitgehend

objektivierten

Massstab

zu

beurteilende

Frage,

ob

es

der

versicherten

Person

zumutbar

ist,

eine

Arbeitsleistung

zu

erbringen

(BGE

145

V

215

E.

5.3.2,

143

V

409

E.

4.2.1,

141

V

281

E.

3.7,

139

V

547

E.

5.2,

127

V

294

E.

4c;

vgl.

Art.

7

Abs.

2

ATSG). 2 .4.2

Die

für

die

Beurteilung

der

Arbeitsfähigkeit

bei

psychischen

Erkrankungen

im

Regelfall

beachtlichen

Standardindikatoren

(BGE

143

V

418,

143

V

409,

141

V

281)

hat

das

Bundesgericht

wie

folgt

systematisiert

(BGE

141

V

281

E.

4.3.1): - Kategorie

«funktioneller

Schweregrad»

(E.

4.3) - Komplex

«Gesundheitsschädigung»

(E.

4.3.1) - Ausprägung

der

diagnoserelevanten

Befunde

(E.

4.3.1.1) - Behandlungs-

und

Eingliederungserfolg

oder

-resistenz

(E.

4.3.1.2) - Komorbiditäten

(E.

4.3.1.3) - Komplex

«Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsdiagnostik,

persönliche

Res sourcen,

E.

4.3.2) - Komplex

«Sozialer

Kontext»

(E.

4.3.3) - Kategorie

«Konsistenz»

(Gesichtspunkte

des

Verhaltens,

E.

4.4) - gleichmässige

Einschränkung

des

Aktivitätenniveaus

in

allen

vergleich baren

Lebensbereichen

(E.

4.4.1) - behandlungs-

und

eingliederungsanamnestisch

ausgewiesener

Leidens druck

(E.

4.4.2)

Beweisrechtlich

entscheidend

ist

der

verhaltensbezogene

Aspekt

der

Konsistenz

(BGE

141

V

281

E.

4.4;

vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_604/2017

vom

E. 2.2 mit

Hinweisen). 2 .6

Versicherungsträger

und

das

Sozialversicherungsgericht

haben

die

Beweise

frei,

das

heisst

ohne

Bindung

an

förmliche

Beweisregeln,

sowie

umfassend

und

pflichtgemäss

zu

würdigen.

Für

das

Beschwerdeverfahren

bedeutet

dies,

dass

das

Sozialversicherungsgericht

alle

Beweismittel,

unabhängig

davon,

von

wem

sie

stammen,

objektiv

zu

prüfen

und

danach

zu

entscheiden

hat,

ob

die

verfügbaren

Unterlagen

eine

zuverlässige

Beurteilung

des

streitigen

Rechtsanspruches

gestatten.

Insbesondere

darf

es

bei

einander

widersprechenden

medizinischen

Berichten

den

Prozess

nicht

erledigen,

ohne

das

gesamte

Beweismaterial

zu

würdigen

und

die

Gründe

anzugeben,

warum

es

auf

die

eine

und

nicht

auf

die

andere

medizi nische

These

abstellt

(BGE

125

V

351

E.

3a).

Hinsichtlich

des

Beweiswertes

eines

Arztberichtes

ist

entscheidend,

ob

er

für

die

streitigen

Belange

umfassend

ist,

auf

allseitigen

Untersuchungen

beruht,

auch

die

geklagten

Beschwerden

berücksichtigt,

in

Kenntnis

der

Vorakten

(Anamnese)

abge geben

worden

ist,

in

der

Beurteilung

der

medizinischen

Zusammenhänge

und

Situation

einleuchtet

und

ob

die

Schlussfolgerungen

des

Experten

begründet

sind.

Zudem

muss

der

Arzt

über

die

notwendigen

fachlichen

Qualifikationen

ver fügen.

Ausschlaggebend

für

den

Beweiswert

ist

grundsätzlich

weder

die

Herkunft

eines

Beweismittels

noch

die

Bezeichnung

der

eingereichten

oder

in

Auftrag

gege benen

Stellungnahme

als

Bericht

oder

Gutachten

(BGE

134

V

231

E.

5.1,

125

V

351

E.

3a;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_225/2021

vom

1 0.

Juni

2021

E.

3.2,

je

m.w.H.). 3 .

3 .1

Die

Beschwerdegegnerin

stellte

sich

in

der

angefochtenen

Verfügung

vom

E. 3 Januar

2026

durchzuführen

und

ihr

bis

a m

2 2.

Januar

2024

mitzuteilen,

wo

er

die s

tun

werde .

Des

Weiteren

wies

sie

auf

die

Möglichkeit

der

Leistungs kürzung

nach

Art.

21

Abs.

E. 3.2 mit

Hinweisen).

Ist

das

Kompetenzniveau

1

anwendbar,

begründen

sodann

auch

allfällige

mangelnde

Sprach kenntnisse

regelmässig

keinen

Tabellenlohnabzug

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_215/2023

vom

1.

Februar

2024

E.

5.2.2

mit

Hinweis).

Nach

dem

Gesagten

ist

nicht

zu

beanstanden,

dass

die

Beschwerdegegnerin

keinen

Abzug

vom

Tabellenlohn

vorgenommen

hat.

4 . 4 .6

V ergleicht

man

das

Invalideneinkommen

( Fr.

40'279.-- )

mit

dem

Validenein kommen

( Fr.

77'038.--) ,

ergibt

sich

ein

invaliditätsbedingter

Minderverdienst

von

Fr.

36'759.--

und

somit

ein

Invaliditätsgrad

von

aufgerundet

48

% .

Gemäss

Art.

28b

Abs.

1

IVG

wird

die

Höhe

des

Rentenanspruchs

in

prozentualen

Anteilen

an

einer

ganzen

Rente

festgelegt.

Bei

einem

Invaliditätsgrad

von

50-69

%

entspricht

der

prozentuale

Anteil

dem

Invaliditätsgrad

(Abs.

2).

Bei

einem

Invaliditätsgrad

ab

70

%

besteht

Anspruch

auf

eine

ganze

Rente

(Abs.

3).

Bei

einem

Invaliditätsgrad

unter

50

%

gelten

die

folgenden

prozentualen

Anteile

(Abs.

4): Invaliditätsgrad prozentualer

Anteil 49

Prozent 47.5 Prozent 48

Prozent 45 Prozent 47

Prozent 42.5 Prozent 46

Prozent 40 Prozent 45

Prozent 37.5 Prozent 44

Prozent 35 Prozent 43

Prozent 32.5 Prozent 42

Prozent

E. 3.6 Strittig

und

zu

prüfen

ist,

ob

der

medizinische

Sachverhalt

ausreichend

abgeklärt

wurde

und

falls

ja,

ob

der

Beschwerdeführer

Anspruch

auf

eine

höhere

als

die

zugesprochene

Rente

hat.

4 . 4 .1

Mit

der

leistungsabweisenden

Verfügung

vom

4.

Oktober

2017

war

das

Vorliegen

einer

Diagnose

mit

dauerhafter

Auswirkung

auf

die

Erwerbsfähigkeit

verneint

worden

( Urk.

13/50).

Aufgrund

der

Bulbusperforation

vo m

1.

Januar

2021

v er schlechter te

sich

die

Sehfähigkeit

des

linken

Auges

( Urk.

13/116;

vgl.

E.

E. 4 des

Bundesgesetz es

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

(ATSG)

hin

und

drohte

ihm

für

den

Fall

seiner

Säumnis

an,

seinen

Gesundheitszustand

so

zu

beurteilen,

wie

wenn

er

die

Massnahme

durchgeführt

hätte

( Urk.

13/159).

Mit

Vorbescheid

vom

2 2.

November

2023

stellte

sie

dem

Versicherten

zudem

in

Aussicht,

sie

werde

ihm

ab

1.

September

2023

eine

Rente

von

30

Prozent

einer

ganzen

Invalidenrente

zusprechen

( Urk.

13 /161).

Am

2 0.

Dezember

2023

teilte

der

Versicherte

der

IV-Stelle

seinen

Behandlungsort

mit

(Urk.

13 /163)

und

am

2

E. 4.1 f.

mit

Hinweisen;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_770/2023

vom

11.

Juli

2024

E.

6.1).

Nach

ständiger

Rechtsprechung

darf

das

(kantonale)

Sozialversicherungsgericht

sein

Ermessen,

wenn

es

um

die

Beurteilung

des

Tabellenlohnabzuges

gemäss

BGE

126

V

75

geht,

nicht

ohne

triftigen

Grund

an

die

Stelle

desjenigen

der

Ver waltung

setzen;

es

muss

sich

auf

Gegebenheiten

abstützen

können,

welche

seine

abweichende

Ermessensausübung

als

naheliegender

erscheinen

lassen

(BGE

137

V

71

E.

5.2

und

126

V

75

E.

6

mit

Hinweis).

Wurde

bei

der

Festsetzung

der

Höhe

des

Abzugs

vom

Tabellenlohn

ein

Merkmal

oder

ein

bestimmter

Aspekt

eines

Merkmals

zu

Unrecht

nicht

berücksichtigt

(oder

berücksichtigt),

hat

die

Beschwer deinstanz

den

Abzug

gesamthaft

neu

zu

schätzen.

Es

ist

nicht

von

dem

von

der

IV-Stelle

vorgenommenen

Abzug

auszugehen

und

dieser

zu

erhöhen

(oder

zu

vermindern)

(vgl.

Urteile

des

Bundesgerichts

9C_14/2022

vom

21.

Juli

2022

E.

5.3.1

und

9C_42/2022

vom

12.

Juli

2022

E.

4.3.1,

je

mit

Hinweisen ).

Die

Einschränkungen

der

Leistungsfähigkeit

fanden

bereits

Eingang

in

die

Beur teilung

des

psychiatrischen

Gutachters

und

führten

zur

veranschlagten

einge schränkten

Arbeitsfähigkeit

in

angepasster

Tätigkeit

von

6 0

%

(vgl.

E.

E. 4.2 3

vor stehend )

und

dürfen

-

wie

soeben

dargelegt

-

nicht

doppelt

berücksichtigt

werden.

Des

Weiteren

ist

auch

unter

Berücksichtigung

der

zusätzlichen

Einschränkungen

aus

augenärztlicher

Sicht

noch

von

einem

genügend

breiten

Spektrum

an

zumut baren

Verweisungstätigkeiten

auszugehen.

Denn

unter

dem

Titel

leidensbedingter

Abzug

können

grundsätzlich

nur

Umstände

berücksichtigt

werden,

die

auch

auf

einem

ausgeglichenen

Arbeitsmarkt

als

ausserordentlich

zu

bezeichnen

sind

( Urteil

des

Bundesgerichts

8C_705/2022

vom

23.

August

2023

E.

6.3.2.2

mit

Hin weis).

Solche

sind

nicht

ersichtlich.

Auch

e ine

psychisch

bedingt

verstärkte

Rück sichtnahme

seitens

Vorgesetzter

und

Arbeitskollegen

kann

nach

der

Gerichts praxis

in

der

Regel

nicht

als

eigenständiger

Abzugsgrund

anerkannt

werden

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_465/2023

vom

1 6.

September

2024

E.

8.2.1

mit

Hinweisen),

ebenso

wenig

etwa

das

Risiko

von

vermehrten

gesundheitlichen

Absenzen,

ein

grösserer

Betreuungsaufwand

oder

weniger

Flexibilität,

was

das

Leisten

von

Überstunden

etwa

bei

Verhinderung

eines

Mitarbeite nden

anbe langt

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_266/2017

vom

2 9.

Mai

2018

E.

3.4.2;

vgl.

auch

Urteil

9C_233/2018

vom

11.

April

2019

E.

E. 4.2.2 ,

je

mit

Hinweisen).

Es

ist

nicht

akten kundig,

weshalb

die

Beschwerdegegnerin

beim

Invalideneinkommen

vom

Kom petenzniveau

2

ausgegangen

ist

(vgl.

Urk.

13/156,

Urk.

13/157/7,

Urk.

2

und

Urk.

12).

Anhand

der

bisherigen

Erwerbsbiographie

(vgl.

Urk.

13/147)

sind

keine

besonderen

Fertigkeiten

und

Kenntnisse

ersichtlich,

welche

der

Beschwerdeführer

in

einer

angepassten

Tätigkeit

nutzen

könnte.

Folglich

ist

auch

der

Einwand

des

Beschwerdeführers

hinsichtlich

des

gewählten

Kompetenz niveaus

( Urk.

1

S.

5)

berechtigt

und

b ei

der

Bemessung

des

Invalideneinkommens

ist

auf

das

Kompe tenzniveau

1

abzustellen.

Das

im

Jahr

2020

von

Männern

im

Durchschnitt

aller

einfachen

Tätigkeiten

kör perlicher

oder

handwerklicher

Art

in

sämtlichen

Wirtschaftszweigen

des

privaten

Sektors

erzielte

Einkommen

betrug

pro

Monat

Fr.

5'261.--

(Bundesamt

für

Sta tistik,

Tabelle

TA1,

Monatlicher

Bruttolohn

nach

Wirtschaftszweigen,

Kompe tenzniveau

und

Geschlecht,

Total

Männer,

Kompetenzniveau

1),

mithin

Fr.

63’132.--

pro

Jahr.

Unter

Berücksichtigung

der

Nominallohnentwicklung

(Total

der

Männer,

Basis

2020

=

100,

2023

=

102.0)

sowie

der

durchschnittlichen

wöchentlichen

Arbeitszeit

im

Jahr

202 3

von

41.7

Stunden

(Bundesamt

für

Sta tistik,

Betriebsübliche

Arbeitszeit

nach

Wirtschaftsabteilungen,

Total)

ergibt

dies

Fr.

67’131.41

(Fr.

63'132.--

:

100

x

102

:

40

x

41.7)

für

das

Jahr

202 3.

Gemessen

am

noch

zumutbaren

Pensum

von

60

%

resultiert

ein

Invalideneinkommen

von

rund

Fr.

40'279.--. 4 . 4 .5

Der

Beschwerdeführer

machte

weiter

geltend,

es

sei

gestützt

auf

Art.

26 bis

Abs.

3

IVV

ein

Abzug

vom

Tabellenlohn

vorzunehmen

( Urk.

1

S.

5).

Wird

das

Invalideneinkommen

auf

der

Grundlage

von

statistischen

Durch schnittswerten

ermittelt,

ist

der

entsprechende

Ausgangswert

(Tabellenlohn)

allenfalls

zu

kürzen.

Kann

die

versicherte

Person

aufgrund

ihrer

Invalidität

nur

noch

mit

einer

funktionellen

Leistungsfähigkeit

nach

Artikel

49

Absatz

1 bis

von

50

Prozent

oder

weniger

tätig

sein,

so

werden

vom

statistisch

bestimmten

Wert

zehn

Prozent

für

Teilzeitarbeit

abgezogen

( Art.

26 bis

Abs.

3

IVV

in

der

bis

Ende

2023

gültig

gewesenen

Version ).

Eine

solche

Konstellation

liegt

bei

der

massge benden

60%igen

Arbeitsfähigkeit

in

angepasster

Tätigkeit

nicht

vor.

Das

Bundesgericht

hat

Art.

26 bis

Abs.

3

IVV

jedoch

hinsichtlich

der

damit

beab sichtigten

abschliessenden

Ordnung

des

Abzugs

vom

Tabellenlohn

als

bundes rechtswidrig

qualifiziert.

Soweit

aufgrund

der

Umstände

des

konkreten

Falles

ein

Bedarf

besteht,

über

die

in

der

IVV

geregelten

Korrekturinstrumente

hinaus

Anpas sungen

am

LSE-Tabellenlohn

vorzunehmen,

ist

ergänzend

auf

die

bisheri gen

Grundsätze

der

bundesgerichtlichen

Rechtsprechung

zurückzugreifen

( BGE

150

V

410

E.

10.6 ).

Diese

lauten

wie

folgt:

Wird

das

Invalideneinkommen

auf

der

Grundlage

von

statistischen

Lohndaten

wie

namentlich

der

LSE

ermittelt,

ist

der

so

erhobene

Ausgangswert

allenfalls

zu

kürzen.

Damit

soll

der

Tatsache

Rechnung

getragen

werden,

dass

persönliche

und

berufliche

Merkmale,

wie

Art

und

Ausmass

der

Behinderung,

Lebensalter,

Dienstjahre,

Nationalität

oder

Aufenthaltskategorie

und

Beschäftigungsgrad

Auswirkungen

auf

die

Lohnhöhe

haben

können

(BGE

142

V

178

E.

1.3,

124

V

321

E.

3b/aa)

und

die

versicherte

Person

je

nach

Ausprägung

deswegen

die

verbliebene

Arbeitsfähigkeit

auch

auf

einem

ausgegli chenen

Arbeitsmarkt

nur

mit

unterdurchschnittlichem

erwerblichen

Erfolg

ver werten

kann

(BGE

135

V

297

E.

5.2,

126

V

75

E.

5b/aa

i.f.).

Der

Abzug

soll

aber

nicht

automatisch

erfolgen.

Er

ist

unter

Würdigung

der

Umstände

im

Einzelfall

nach

pflichtgemässem

Ermessen

gesamthaft

zu

schätzen

und

darf

25

%

nicht

übersteigen

(BGE

135

V

297

E.

5.2,

134

V

322

E.

5.2,

126

V

785

E.

5b/bb-cc).

Die

Rechtsprechung

gewährt

insbesondere

dann

einen

Abzug

vom

Invaliden einkommen,

wenn

eine

versicherte

Person

selbst

im

Rahmen

körperlich

leichter

Hilfsarbeitertätigkeit

in

ihrer

Leistungsfähigkeit

eingeschränkt

ist.

Allfällige

bereits

in

der

Beurteilung

der

medizinischen

Arbeitsfähigkeit

enthaltene

gesundheitliche

Einschränkungen

dürfen

nicht

zusätzlich

in

die

Bemessung

des

leidens bedingten

Abzugs

einfliessen

und

so

zu

einer

doppelten

Anrechnung

desselben

Gesichtspunkts

führen

(zum

Ganzen:

BGE

148

V

174

E.

6.3

mit

Hinweis

auf

BGE

146

V

16

E.

E. 4.3 nach stehend) .

Eine

Veränderung

des

psychischen

Gesundheitszustands

und

damit

einher gehend

eine

Verschlechterung

der

Arbeitsfähigkeit

im

September

2022

wurde n

vom

Gutachter

Dr.

G.___

bejaht

( Urk.

13/146/28).

Da m it

lieg en

unbestrit tenermassen

relevante

Veränderung en

der

tatsächlichen

Verhältnisse

im

Vergleich

zu m

Zeitpunkt

der

erstmaligen

Leistungsabweisung

vor.

Dies

erlaubt

eine

in

rechtlicher

und

tatsächlicher

Hinsicht

umfassende

(«allseitige»)

Neuprü fung

des

Rentenanspruchs,

wobei

keine

Bindung

an

frühere

Beurteilungen

besteht

(BGE

144

I

103

E.

2.1,

141

V

9

E.

2.3;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_477/2022

vom

1 8.

Januar

2023

E.

2.1,

je

mit

Hinweisen).

E. 4.3.3 mit

Hinweisen).

Die

Wahl

der

massgeblichen

Tabellen position

soll

möglichst

den

überwiegend

wahrscheinlichen

Verlauf

der

Einkommensentwicklung

ohne

Gesundheitsschaden

abbilden.

Hierbei

ist

das

Validen einkommen

keine

vergangene,

sondern

eine

hypothetische

Grösse

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_152/2022

vom

21.

Oktober

2022

E.

3.2.2

mit

Hinweisen).

Da

der

Beschwerdeführer

immer

nur

kurzzeitig

angestellt

war

(vgl.

Urk.

13/147)

und

zudem

noch

nicht

lange

über

eine

abgeschlossene

Berufsa usbildung

verfügt ,

ist

nicht

zu

beanstanden,

dass

die

Beschwerdegegnerin

das

Valideneinkommen

basierend

auf

den

Tabellen

der

LSE

2020

ermittelte.

D er

Beschwerdeführer

hat

zu

Recht

gerügt ,

dass

das

Valideneinkommen

nicht

an

die

Nominallohnentwicklung

bis

zum

Jahr

2023

(Zeitpunkt

des

Rentenbeginns)

angepasst

wurde,

zumal

dies

beim

Invalideneinkommen

gemacht

wurde

( Urk.

13/156)

und

die

beiden

zu

vergleichenden

Erwerbseinkommen

in

Bezug

auf

den

gleichen

Zeitraum

festzusetzen

sind

(E.

E. 4.4 .2

vorstehend).

Die

Beschwerdegegnerin

ging

basierend

auf

der

LSE-Tabelle

(20 20 )

TA1_tirage_skill_level,

Ziff.

41-43

Baugewerbe ,

Männer,

Kompetenzniveau

2 ,

von

einem

Monatseinkommen

von

Fr.

6'069.--

aus,

was

pro

Jahr

(x

12)

Fr.

72'828.--

ergibt .

Die

betriebsübliche

wöchentliche

Arbeitszeit

betrug

im

Bau gewerbe

41.2

Stunden

im

Jahr

2023

(vgl.

vom

BFS

herausgegebene

T03.02.03.01.04.01

betriebsübliche

Arbeitszeit

nach

Wirtschaftsabteilungen),

womit

ein

Jahreseinkommen

von

Fr.

75'012.84

resultiert

(Fr.

72'828.--

:

40

x

41.2).

Unter

Berücksichtigung

der

Nominallohnentwicklung

im

Baugewerbe

(Bundesamt

für

Statistik,

Tabelle

T 1.1.20 ,

Nominallohnindex

2021 -2023,

Männer)

ergibt

dies

ein

Valideneinkommen

von

rund

Fr.

77'038.--

( Fr.

75'012.84

:

100

x

102.7 )

für

das

Jahr

202 3.

4 . 4 .4

Liegt

kein

anrechenbares

Erwerbseinkommen

vor,

so

wird

das

Einkommen

mit

Invalidität

nach

statistischen

Werten

nach

Artikel

25

Absatz

3

IVV

bestimmt.

Dabei

sind

rechtsprechungsgemäss

grundsätzlich

die

im

Verfügungszeitpunkt

bezogen

auf

den

Zeitpunkt

des

Rentenbeginns

aktuellsten

veröffentlichten

Tabel len

der

LSE

zu

verwenden

(BGE

150

V

67

E.

4.2,

143

V

295

E.

4.1.3).

Die

Ver wendung

der

Tabellenlöhne

ist

subsidiär,

das

heisst

deren

Beizug

erfolgt

nur,

wenn

eine

Ermittlung

des

Invalideneinkommens

aufgrund

und

nach

Massgabe

der

konkreten

Gegebenheiten

des

Einzelfalles

nicht

möglich

ist

(vgl.

BGE

142

V

178

E.

2.5.7,

139

V

592

E.

2.3,

135

V

297

E.

5.2;

vgl.

auch

Meyer/Reichmuth,

a.a.O. ,

N.

93

f.

zu

Art.

28a,

mit

weiteren

Hinweisen

auf

die

Recht sprechung).

Die

Beschwerdegegnerin

zog

zur

Ermittlung

des

Invalideneinkommens

das

im

Jahr

2020

von

Männern

im

Durchschnitt

in

sämtlichen

Wirtschaftszweigen

des

privaten

Sektors

im

Kompetenzniveau

2

(praktische

Tätigkeiten

wie

Verkauf/

Pflege/Datenverarbeitung

und

Administration/Bedienen

von

Maschinen

und

elektronischen

Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst)

erzielte

Einkommen

von

monatlich

Fr.

5'791.--

heran

(Urk.

13/156 ).

Nach

der

bundesgerichtlichen

Praxis

rechtfertigt

sich

die

Anwendung

von

Kompetenzniveau

2

bei

einer

ver sicherten

Person,

die

nach

Eintritt

der

Invalidität

nicht

auf

einen

angestammten

Beruf

zurück greifen

kann,

nur

dann,

wenn

sie

über

besondere

Fertigkeiten

und

Kennt nisse

verfügt

(Urteil e

des

Bundesgerichts

8C_657/2023

vom

1 4.

Juni

2024

E.

6.1,

8C_227/2018

vom

14.

Juni

2018

E.

E. 9 Februar

2024

beantwortete

Dr.

med.

H.___ ,

Facharzt

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

die

Frage

der

IV-Stelle

nach

dem

Behandlungsplan

(Urk.

E. 13 / 167

=

Urk.

2). 2.

Gegen

die

rentenzusprechende

Verfügung

vom

2 0.

März

2024

( Urk.

2)

erhob

der

Versicherte

am

6.

Mai

2024

Beschwerde

mit

dem

Rechtsbegehren,

die

angefoch tene

Verfügung

sei

aufzuheben

und

seine

gesundheitlichen

Einschränkungen

seien

umfassend

abzuklären.

Eventualiter

sei

ihm

eine

Invalidenrente

im

Umfang

von

54

%

auszurichten

( Urk.

1

S.

2).

In

prozessualer

Hinsicht

beantragte

er

die

Gewährung

der

unentgeltlichen

Prozessführung

und

Rechtsvertretung

(Urk.

1

S.

2).

Mit

Beschwerdeantwort

vom

1 6.

Juli

202 4

schloss

die

Beschwerdegegnerin

auf

Abweisung

der

Beschwerde

( Urk.

12) .

Darüber

wurde

der

Beschwerdeführer

mit

Gerichtsverfügung

vom

7.

A ugust

202 4

in

Kenntnis

gesetzt.

Zugleich

wurde

ihm

die

unentgeltliche

Prozessführung

gewährt

und

Rechtsanwältin

Britta

Keller,

Zürich,

als

unentgeltliche

Rechtsvertreterin

für

das

vorliegende

Verfahren

bestellt

(Urk.

E. 15 März

2018

E.

7.4). 2 .5

War

eine

Rente

wegen

eines

zu

geringen

Invaliditätsgrades

verweigert

worden

und

ist

die

Verwaltung

auf

eine

Neuanmeldung

eingetreten

(Art.

87

Abs.

3

IVV),

so

ist

im

Beschwerdeverfahren

zu

prüfen,

ob

im

Sinne

von

Art.

E. 17 ATSG

eine

für

den

Rentenanspruch

relevante

Änderung

des

Invaliditätsgrades

eingetreten

ist

(BGE

117

V

198

E.

3a

mit

Hinweis;

Urteil

des

Bundesgerichts

I

659/04

vom

9.

Februar

2005

E.

1.1).

Bei

einer

Neuanmeldung

der

versicherten

Person

bei

der

IV-Stelle

sind

die

Revisionsregeln

demnach

analog

anwendbar

(BGE

141

V

585

E.

5.3

in

fine,

133

V

108

E.

5.2,

je

mit

Hinweisen;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_317/2022

vom

7.

September

2022

E.

E. 20 % .

Der

Beschwerdeführer

leide

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

bereits

seit

2012

an

einer

Erkrankung

aus

dem

schizophrenen

Formenkreis

und

sei

in

den

Jahren

2012

bis

2016

mehrmals

phasenweise

arbeitsunfähig

gewesen

und

habe

sich

wiederholt

in

stationäre

psy chiatrische

Behandlung

begeben.

Gemäss

der

Einschätzung

des

regionalen

ärzt lichen

Dienstes

vom

1 2.

November

2020

habe

spätestens

seit

Juli

2019

keine

Arbeits fähigkeit

im

ersten

Arbeitsmarkt

mehr

vorgelegen ,

weshalb

zu

prüfen

wäre,

ob

das

gesetzliche

Wartejahr

nicht

bereits

vor

dem

2 6.

September

2022

zu

eröffnen

gewesen

wäre

( Urk.

19

S.

7). 3 .5

Der

Beschwerdeführer

räumte

in

seiner

Eingabe

vom

2 0.

März

2025

ein,

seine

Arbeitsfähigkeit

habe

in

den

letzten

Jahren

aufgrund

von

psychischen

Beein trächtigungen

geschwankt,

jedoch

seien

ihm

nie

Rentenleistungen

zugesprochen

worden

( Urk.

E. 24 S.

5).

E. 28 )

kein

Anlass,

den

Beginn

des

Rentenanspruchs

respektive

des

Warte jahrs

zu

korrigieren.

Der

vom

Beschwerdeführer

angeführte

Art.

E. 29 E.

1).

Die

massgebenden

Erwerbseinkommen

nach

Artikel

16

ATSG

sind

in

Bezug

auf

den

gleichen

Zeitraum

festzusetzen

und

richten

sich

nach

dem

Arbeits markt

in

der

Schweiz

(Art.

25

Abs.

2

IVV).

Soweit

für

die

Bestimmung

der

massge benden

Erwerbseinkommen

statistische

Werte

herangezogen

werden,

sind

die

Zentralwerte

der

Lohnstrukturerhebung

(LSE)

des

Bundesamtes

für

Statistik

massgebend.

Andere

statistische

Werte

können

beigezogen

werden,

sofern

das

Einkommen

im

Einzelfall

nicht

in

der

LSE

abgebildet

ist.

Es

sind

altersunab hängige

und

geschlechtsspezifische

Werte

zu

verwenden

(Art.

25

Abs.

3

IVV).

Die

statistischen

Werte

nach

Absatz

3

sind

an

die

betriebsübliche

Arbeitszeit

nach

Wirtschaftsabteilungen

und

an

die

Nominallohnentwicklung

anzupassen

(Art.

25

Abs.

4

IVV). 4 . 4 .3

Gemäss

bundesgerichtlicher

Rechtsprechung

ist

für

die

Ermittlung

des

Validen einkommens

entscheidend,

was

die

versicherte

Person

im

Zeitpunkt

des

frühest möglichen

Rentenbeginns

nach

dem

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahrschein lichkeit

als

Gesunde

tatsächlich

verdient

hätte.

Dabei

wird

in

der

Regel

am

zuletzt

erzielten,

nötigenfalls

der

Teuerung

und

der

realen

Einkommensentwicklung

angepass ten

Verdienst

angeknüpft,

da

es

empirischer

Erfahrung

entspricht,

dass

die

bisherige

Tätigkeit

ohne

Gesundheitsschaden

fortgesetzt

worden

wäre.

Ausnahmen

müssen

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

erstellt

sein

(vgl.

BGE

145

V

141

E.

5.2.1,

139

V

28

E.

3.3.2,

135

V

58

E.

3.1,

134

V

322

E.

4.1;

vgl.

auch

Art.

26

Abs.

1

IVV).

Ist

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

davon

auszugehen,

dass

die

versicherte

Person

die

bisherige

Tätigkeit

unabhängig

vom

Eintritt

der

Invalidität

nicht

mehr

ausgeübt

hätte,

kann

das

Valideneinkommen

auf

Grundlage

der

LSE

berechnet

werden,

wobei

die

für

die

Entlöhnung

im

Einzelfall

gegebenenfalls

relevanten

persönlichen

und

beruflichen

Faktoren

zu

berücksichtigen

sind

(BGE

139

V

28

E.

3.3.2;

Meyer/Reichmuth,

Bundesgesetz

über

die

Invalidenversicherung,

4.

Aufl.

2022,

N.

56

f.

zu

Art.

28a;

vgl.

auch

Art.

26

Abs.

4

in

Verbindung

mit

Art.

25

Abs.

3

IVV ).

Dabei

sind

grundsätzlich

die

im

Verfügungszeitpunkt

bezogen

auf

den

Zeitpunkt

des

Rentenbeginns

aktuellsten

veröffentlichten

Tabellen

der

LSE

zu

verwenden

(BGE

143

V

295

E.

4.1.3;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_592/2022

vom

11.

April

2023

E.

E. 30 Prozent 41

Prozent 27.5 Prozent 40

Prozent 25 Prozent

Damit

hat

der

Beschwerdeführer

Anspruch

auf

einen

Anteil

von

45

Prozent

einer

ganzen

Invalidenrente.

Dies

führt

zur

teilweisen

Gutheissung

der

Beschwerde

in

diesem

Sinne . 5 .

5 .1

Der

Streitgegenstand

des

Verfahrens

betrifft

die

Bewilligung

oder

Verweigerung

von

L eistungen

der

Invalidenversicherung .

Das

Verfahren

ist

daher

kosten pflich tig.

Die

Gerichtskosten

sind

nach

dem

Verfahrensaufwand

und

unabhän gig

vom

Streitwert

festzulegen

( Art.

69

Abs.

1 bis

IVG)

und

ermessensweise

auf

Fr.

8 00. --

anzusetzen.

Ausgangsgemäss

sind

die

Gerichtskosten

der

Beschwer degegnerin

aufzuerlegen. 5 .2

Nach

Art.

61

lit.

g

ATSG

hat

die

obsiegende

Beschwerde

führende

Person

Anspruch

auf

Ersatz

der

Parteikosten.

Diese

werden

vom

Gericht

festgesetzt

und

ohne

Rücksicht

auf

den

Streitwert

nach

der

Bedeutung

der

Streitsache

und

nach

der

Schwierigkeit

des

Prozesses

bemessen.

Als

weitere

Bemessungskriterien

nennen

die

kantonalen

Vorschriften

das

Mass

des

Obsiegens,

den

Zeitaufwand

und

die

Barauslagen

E. 34 des

Gesetz es

über

das

Sozialversicherungsgericht

[ GSVGer ]

sowie

§

7

der

Verordnung

über

die

Gebühren,

Kosten

und

Entschädigungen

vor

dem

Sozialversicherungsgericht

[ GebV

SVGer ]) . Ist

das

Quantitativ

einer

Leistung

streitig,

rechtfertigt

eine

«Überklagung»

nach

der

in

Rentenan gelegenheiten

ergangenen

Rechtsprechung

eine

Reduktion

der

Parteientschädi gung

nur,

wenn

das

ziffernmässig

bestimmte

Rechtsbegehren

den

Prozessauf wand

beeinflusst

hat

(BGE

117

V

401

E.

2c;

vgl.

Urteile

des

Bundesgerichts

8C_449/2016

vom

2.

November

2016

E.

3.1.1

und

8C_500/2020

vom

9.

Dezember

2020

E.

4.4).

Dies

ist

vorliegend

nicht

der

Fall.

D ie

als

unentgeltliche

Rechtsvertreter in

bestellte

(vgl.

Urk.

1 5 )

Rechtsanwältin

Britta

Keller,

Zürich,

machte

mit

Honorarnote

vom

2 0.

März

2025

einen

Aufwand

von

11.25

Stunden

sowie

Barauslagen

im

Betrag

von

Fr.

50.10

geltend

(Urk.

2 8 ).

Dieser

Aufwand

erscheint

unter

Berücksichtigung

der

obgenannten

massge benden

Kriterien

als

angemessen.

Beim

praxisgemässen

Stundenansatz

für

Partei entschädigungen

von

Fr.

280.--

(zuzüglich

Mehrwertsteuer

von

8.1

%)

resultiert

eine

Entschädigung

von

Fr.

3'459. 3 0

(inklusive

Barauslagen

und

Mehrwertsteuer;

nämlich

Fr.

3'200. 1 0

[ 11.25

h

x

Fr.

280.--

+

Fr.

50.10 ]

x

108.1

:

100).

Diese

hat

die

unterliegende

Beschwerdegegnerin

an

d ie

als

unentgeltliche

Rechtsvertreter in

bestellte

Rechtsanwältin

Britta

Keller

auszubezahlen. Das

Gericht

erkennt: 1.

In

teilweiser

Gutheissung

der

Beschwerde

wird

die

angefochtene

Verfügung

der

Sozial versicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

vom

2 0.

März

2024

insoweit

aufge hoben,

als

festgestellt

wird,

dass

der

Beschwerdeführer

ab

1.

September

2023

Anspruch

auf

einen

Anteil

von

45

Prozent

einer

ganzen

Invalidenrente

hat.

Auf

den

Antrag

des

Beschwerdeführers,

die

Beigeladene

sei

zur

Ausrichtung

einer

Invalidenrente

zu

ver pflichten,

wird

nicht

eingetreten.

2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr.

800 .--

werden

der

Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rechnung

und

Einzahlungsschein

werden

der

Kostenpflichtigen

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

zugestellt. 3.

Die

Beschwerdegegnerin

wird

verpflichtet,

der

unentgeltlichen

Rechtsvertreterin

des

Beschwerdeführers,

Rechtsanwältin

Britta

Keller,

Zürich,

eine

Parteientschädigung

von

Fr.

3'459. 3 0

(inkl.

Barauslagen

und

MWST)

zu

bezahlen. 4.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwältin

Britta

Keller - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

unter

Beilage

einer

Kopie

von

Urk.

28 - Bundesamt

für

Sozialversicherungen - St.

Galler

Pensionskasse sowie

an: - Gerichtskasse

(im

Dispositiv

nach

Eintritt

der

Rechtskraft) 5.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

( Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

( Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich IV.2024.00263 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom 22.

Mai

2025 in

Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten

durch

Rechtsanwältin

Britta

Keller Fertig

Keller

Stark

Rechtsanwälte Lutherstrasse

2,

8004

Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle Röntgenstrasse

17,

Postfach,

8087

Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: St.

Galler

Pensionskasse Rosenbergstrasse 52, 9001 St. Gallen Beigeladene Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ ,

geboren

1990,

reiste

am

27.

März

2011

als

Flüchtling

in

die

Schweiz

ein

(Urk.

13/2/2 ,

Urk.

13/18/2 ).

Im

Dezember

2012

wurde

er

erstmals

im

Spital

Z.___ ,

Psychiatrische

Klinik

A.___ ,

hospitalisiert

(Urk.

13/12/1,

Urk.

13/ 10/5 ,

Urk.

13/17/2 ).

Bis

zum

Jahr

2016

folgten

neun

weitere

stationäre

Behandlungen

in

derselben

Klinik

(vgl.

Urk.

13/ 71/2-3

und

Urk.

13/1 ).

Am

24.

April

2016,

als

er

sich

zum

neunten

Mal

in

der

Psychiatrischen

Klinik

A.___

befand,

meldete

er

sich

unter

Hinweis

auf

eine

seit

2012

vor - handene

Paranoia

und

Depression

bei

der

E idgenössischen

Invalidenversicherung

zum

Leistungsbezug

an

(Urk.

13/2).

Das

damals

zuständige

Sozialversicherungs zentrum

Z.___ ,

IV-Stelle,

liess

einen

Auszug

aus

dem

individuellen

Konto

des

Versicherten

erstellen

(IK-Auszug,

Urk.

13/6),

holte

Arztberichte

( Urk.

13/10,

Urk.

13/ 12 ,

Urk.

13/17 ,

Urk.

13/26 )

sowie

je

einen

Arbeitgeberfragebogen

der

Stiftung

B.___

A.___

( Urk.

13/14)

und

der

Stiftung

C.___

Z.___ ,

D.___

(Urk.

13/29),

ein

und

zog

die

Akten

des

Migrationsamtes

bei

( Urk.

13/18).

Zudem

liess

sie

den

Versicherten

psychiatrisch

begutachten

(Gut achten

vom

12.

August

2017 ,

Urk.

13/ 44).

Gestützt

darauf

wies

d as

Sozialversi cherungs zentrum

Z.___ ,

IV-Stelle ,

das

Leistungsbegehren

des

Versicherten

nach

durchgeführtem

Vorbescheidverfahren

( Urk.

13/48)

mit

Verfügung

vom

4.

Oktober

2017

mit

der

Begründung

ab ,

es

würden

keine

Diagnosen

vorliegen,

die

zu

einer

dauerhaften

Erwerbsunfähigkeit

führten

(Urk.

13/50).

1.2

Im

Sommer

2017

zog

der

Versicherte

in

den

Kanton

E.___

um

( Urk.

13/45

und

Urk.

13/47)

und

begann

eine

zweijährige

Berufslehre

als

Malerpraktiker

EBA

(Urk.

13/5 1

ff.).

Nach

zwei

weiteren

stationären

psychiatrischen

Behandlungen

in

den

Jahren

2019

und

2020

(Urk.

13/71/1

und

Urk.

13/70/2 )

meldete

sich

der

Ver sicherte

am

1.

März

2020

erneut

bei

der

Eidgenössischen

Invalidenversicherung

zum

Leistungsbezug

an

(Urk.

13/55 ) .

Dabei

wies

er

auf

eine

schwere

psychische

Er krankung

hin,

welche

ihm

das

Abschliessen

einer

Berufslehre

verunmöglicht

habe

(Urk.

13 / 5 5/6),

und

gab

an,

er

sei

seit

dem

20.

Mai

2019

zu

100

%

arbeits unfähig

(Urk.

13 /5 5 /4).

Die

Sozialversicherungs anstalt

des

Kantons

Zürich,

IV Stelle

(nachfolgend:

IV-Stelle) ,

tätigte

daraufhin

erwerbliche

sowie

medizinische

Abklärungen

und

legte

das

Dossier

ihrem

r egionalen

ä rztlichen

Dienst

(RAD)

vor,

für

welchen

Dr.

med.

F.___ ,

Fachärztin

für

Psychiatrie

und

Psycho therapie,

am

12.

November

2020

Stellung

nahm

(Urk.

13 / 8 9/7-9).

Mit

Vor bescheid

vom

26.

November

2020

stellte

die

IV-Stelle

dem

Versicherten

die

Abweisung

des

Leistungsbegehrens

betreffend

berufliche

Massnahmen

und

Inva lidenrente

wegen

Nichterfüllung

der

versicherungsmässigen

Voraussetzungen

in

Aussicht

(Urk.

13 / 9 1).

Am

21.

Januar

2021

verfügte

sie

sodann

entsprechend

(Urk.

13 / 9 2).

Die

dagegen

vom

Versicherten

am

22.

Februar

2021

erhobene

Beschwerde

( Urk.

13/97/3

ff.)

hiess

das

Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich

mit

Urteil

IV.2021.00096

vom

3.

Mai

2021

auf

entsprechenden

Antrag

der

IV-Stelle

hin

(vgl.

Urk.

13/103)

in

dem

Sin n e

gut,

dass

die

angefochtene

Verfü gung

der

IV-Stelle

vom

2 1.

Januar

2021

aufgehoben

und

die

Sache

an

die se

zurück gewiesen

w urde ,

damit

sie

nach

ergänzenden

Abklärungen

im

Sinne

der

Erwägungen

über

den

Leistungsanspruch

des

Versicherten

neu

verfüge

( Urk.

13/105) . 1.3

In

Nachachtung

dieses

Urteils

liess

die

IV-Stelle,

welche

mittlerweile

die

Akten

des

Kantons

Z.___

beigezogen

hatte

( Urk.

13/98

ff.),

weitere

IK-Auszüge

erstel len

( Urk.

13/114

und

Urk.

13/118)

und

aktualisierte

die

medizinische

Aktenlage

ebenfalls

( Urk.

13/116,

Urk.

13/121-122 ),

wobei

sie

insbesondere

das

psychi atrische

Gutachten

des

Dr.

med.

G.___ ,

Facharzt

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

vom

2.

Juni

2023

einholte

( Urk.

13/146).

Im

weiteren

Verlauf

nahm

sie

einen

Arbeitgeberfragebogen

zu

den

Akten

( Urk.

13/150)

und

führte

einen

Einkommensvergleich

durch,

welcher

einen

Invaliditätsgrad

von

42

%

ergab

( Urk.

13/154).

Am

2 2.

November

2023

eröffnete

die

IV-Stelle

dem

Versi cherten

unter

dem

Titel

«Auflage

einer

Massnahme» ,

ihre

Abklärungen

hätten

ergeben,

dass

sich

seine

Arbeitsfähigkeit

in

einer

angepassten

Tätigkeit

mit

einer

regelmässigen

integrativen

psychiatrisch-psychotherapeutischen

Behandlung

einschliesslich

einer

Langzeitmedikation

mit

Antipsychotika

auf

70-80

%

stei gern

lasse.

Zugleich

forderte

sie

den

Versicherten

auf,

die

Massnahme

bis

spätes tens

2 3.

Januar

2026

durchzuführen

und

ihr

bis

a m

2 2.

Januar

2024

mitzuteilen,

wo

er

die s

tun

werde .

Des

Weiteren

wies

sie

auf

die

Möglichkeit

der

Leistungs kürzung

nach

Art.

21

Abs.

4

des

Bundesgesetz es

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

(ATSG)

hin

und

drohte

ihm

für

den

Fall

seiner

Säumnis

an,

seinen

Gesundheitszustand

so

zu

beurteilen,

wie

wenn

er

die

Massnahme

durchgeführt

hätte

( Urk.

13/159).

Mit

Vorbescheid

vom

2 2.

November

2023

stellte

sie

dem

Versicherten

zudem

in

Aussicht,

sie

werde

ihm

ab

1.

September

2023

eine

Rente

von

30

Prozent

einer

ganzen

Invalidenrente

zusprechen

( Urk.

13 /161).

Am

2 0.

Dezember

2023

teilte

der

Versicherte

der

IV-Stelle

seinen

Behandlungsort

mit

(Urk.

13 /163)

und

am

2 9.

Februar

2024

beantwortete

Dr.

med.

H.___ ,

Facharzt

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

die

Frage

der

IV-Stelle

nach

dem

Behandlungsplan

(Urk.

13 /173).

Mit

Verfügung

vom

2 0.

März

2024

sprach

die

IV-Stelle

dem

Versicherten

wie

angekündigt

ab

1.

September

2023

eine

Rente

von

30

Prozent

einer

ganzen

Invaliden rente

zu

( Urk.

13 /185

und

Urk.

13 / 167

=

Urk.

2). 2.

Gegen

die

rentenzusprechende

Verfügung

vom

2 0.

März

2024

( Urk.

2)

erhob

der

Versicherte

am

6.

Mai

2024

Beschwerde

mit

dem

Rechtsbegehren,

die

angefoch tene

Verfügung

sei

aufzuheben

und

seine

gesundheitlichen

Einschränkungen

seien

umfassend

abzuklären.

Eventualiter

sei

ihm

eine

Invalidenrente

im

Umfang

von

54

%

auszurichten

( Urk.

1

S.

2).

In

prozessualer

Hinsicht

beantragte

er

die

Gewährung

der

unentgeltlichen

Prozessführung

und

Rechtsvertretung

(Urk.

1

S.

2).

Mit

Beschwerdeantwort

vom

1 6.

Juli

202 4

schloss

die

Beschwerdegegnerin

auf

Abweisung

der

Beschwerde

( Urk.

12) .

Darüber

wurde

der

Beschwerdeführer

mit

Gerichtsverfügung

vom

7.

A ugust

202 4

in

Kenntnis

gesetzt.

Zugleich

wurde

ihm

die

unentgeltliche

Prozessführung

gewährt

und

Rechtsanwältin

Britta

Keller,

Zürich,

als

unentgeltliche

Rechtsvertreterin

für

das

vorliegende

Verfahren

bestellt

(Urk.

15 ).

Mit

Verfügung

vom

2 0.

Januar

2025

lud

das

Gericht

die

St.

Galler

Pensions kasse

zum

Prozess

bei

( Urk.

17).

Diese

beantragte

mit

Eingabe

vom

2 5.

Februar

2025

die

vollumfängliche

Abweisung

der

Klage

(richtig:

Beschwerde;

Urk.

19).

Dazu

nahm

der

Beschwerdeführer

am

2 0.

März

2025

Stellung

und

bean tragte,

die

Beigeladene

sei

zu

verpflichten,

ihm

eine

Rente

entsprechend

dem

glei chen

Invaliditätsgrad

wie

die

Beschwerdegegnerin

zuzusprechen

( Urk.

24).

Die

Beschwerdegegnerin

verzichtete

am

2 8.

März

2025

auf

eine

Stellungnahme

zur

Eingabe

der

St.

Galler

Pensionskasse

vom

2 5.

Februar

2025

( Urk.

25).

Dieser

Umstand

sowie

die

Stellungnahme

des

Beschwerdeführers

vom

2 8.

März

2025

wurden

den

jeweils

anderen

Parteien

am

4.

April

2025

zur

Kenntnis

gebracht

( Urk.

26 ).

Mit

Eingabe

vom

1 0.

April

2025

reichte

die

unentgeltliche

Rechtsver treterin

sodann

ihre

Honorarnote

vom

2 0.

März

2025

ein

( Urk.

27

und

Urk.

28).

Auf

die

Ausführungen

der

Parteien

und

die

eingereichten

Unterlagen

wird,

soweit

erforderlich,

in

den

nachfolgenden

Erwägungen

eingegangen. Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1.

1.1

Im

verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahren

sind

grundsätzlich

nur

Rechtsverhältnisse

zu

überprüfen

beziehungsweise

zu

beurteilen,

zu

denen

die

zuständige

Verwaltungsbehörde

vorgängig

verbindlich

in

Form

einer

Verfügung

beziehungsweise

eines

Einspracheentscheids

Stellung

genommen

hat.

Insoweit

bestimmt

die

Verfügung

beziehungsweise

der

Einspracheentscheid

den

beschwerdeweise

weiterziehbaren

Anfechtungsgegenstand.

Umgekehrt

fehlt

es

an

einem

Anfechtungsgegenstand

und

somit

an

einer

Sachurteilsvoraussetzung,

wenn

und

insoweit

keine

Verfügung

beziehungsweise

kein

Einspracheentscheid

ergangen

ist

(BGE

144

I

11

E.

4.3,

131

V

164

E.

2.1,

125

V

413

E.

1a). 1.2

Gegenstand

der

angefochtenen

Verfügung

vom

2 0.

März

2024

bildet

lediglich

der

Anspruch

des

Beschwerdeführers

auf

eine

R ente

der

Eidgenössischen

Invaliden versicherung ,

nicht

aber

ein

allfälliger

Anspruch

auf

eine

R ente

der

beruflichen

Vorsorge .

A uf

den

entsprechenden

Antrag

des

Beschwerdeführers

( Urk.

24

S.

2)

ist

daher

nicht

einzutreten.

2. 2.1

Am

1.

Januar

2022

sind

die

geänderten

Bestimmungen

des

ATSG,

der

Verord nung

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

(ATSV),

des

Bun desgesetzes

über

die

Invalidenversicherung

(IVG)

sowie

der

Verordnung

über

die

Invalidenversicherung

(IVV)

in

Kraft

getreten.

Die

angefochtene

Verfügung

erging

nach

dem

1.

Januar

202 2.

Entsprechend

den

allgemeinen

intertemporal rechtlichen

Grundsätzen

(vgl.

BGE

144

V

210

E.

4.3.1)

ist

nach

der

bis

zum

31.

Dezember

2021

geltenden

Rechtslage

zu

beurteilen,

ob

bis

zu

diesem

Zeit punkt

ein

Rentenanspruch

entstanden

ist.

Steht

ein

erst

nach

dem

1.

Januar

2022

entstandener

Rentenanspruch

zur

Diskussion,

findet

darauf

das

seit

diesem

Zeit punkt

geltende

Recht

Anwendung

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_452/2023

vom

24.

Januar

2024

E.

3.2.1

mit

Hinweisen).

Auf

Grund

der

im

März

2020

anhängig

gemachten

Anmeldung

bei

der

Invali denversicherung

(Urk.

13/55)

könnten

allfällige

Leistungen

zwar

grundsätzlich

( frühestens )

ab

September

2020

ausgerichtet

werden

(vgl.

Art.

29

Abs.

1

IVG).

Jedoch

vermochte

der

Beschwerdeführer

seine

Lehre

als

Malerpraktiker

EBA

mit

einem

100%igen

Pensum

im

August

2020

wieder

aufzunehmen

und

-

soweit

ersicht lich

im

Sommer

2021

-

abzuschliessen .

Zwar

tat

er

dies

in

einer

geschütz ten

Einrichtung

des

zweiten

Arbeitsmarkts ,

jedoch

war

er

gestützt

auf

die

medi zinischen

Akten

auch

danach

zumindest

theoretisch

in

der

Lage,

ein

Vollzeit pensum

als

Maler

EBA

auszu üben

( Urk.

13/122/1 ,

Urk.

13/86 ,

Urk.

13/89/6

sowie

Urk.

13/146/29 ).

Mit

Blick

auf

diese

nach

der

IV Anmeldung

zwischenzeitlich

offenbar

eingetretene

Verbesserung

wurde

der

Zeitpunkt

der

Eröffnung

des

Wartejahrs

im

September

2022

und

des

Rentenbeginns

im

Jahr

2023

vom

Beschwerdeführer

zu

Recht

nicht

bestritten

(vgl.

Urk.

24

S.

5) .

Dass

ein

Rentenanspruch

bereits

vor

dem

1.

Januar

2022

entstanden

sei,

wird

auch

von

der

Beigeladenen

nicht

geltend

gemacht

( Urk.

19).

In

dieser

übergangsrechtlichen

Konstellation

ist

die

seit

1.

Januar

2022

geltende

Rechtslage

massgebend,

die

im

Folgen den

soweit

nichts

anderes

vermerkt

ist

jeweils

in

dieser

Version

wiederge geben,

zitiert

und

angewendet

wird.

2 .2

Invalidität

ist

die

voraussichtlich

bleibende

oder

längere

Zeit

dauernde

ganze

oder

teilweise

Erwerbsunfähigkeit

(Art.

8

Abs.

1

ATSG).

Erwerbsunfähigkeit

ist

der

durch

Beeinträchtigung

der

körperlichen,

geistigen

oder

psychischen

Gesundheit

verursachte

und

nach

zumutbarer

Behandlung

und

Eingliederung

verbleibende

ganze

oder

teilweise

Verlust

der

Erwerbsmöglichkeiten

auf

dem

in

Betracht

kom menden

ausgeglichenen

Arbeitsmarkt

(Art.

7

Abs.

1

ATSG).

Für

die

Beurteilung

des

Vorliegens

einer

Erwerbsunfähigkeit

sind

ausschliesslich

die

Folgen

der

gesund heitlichen

Beeinträchtigung

zu

berücksichtigen.

Eine

Erwerbsunfähigkeit

liegt

zudem

nur

vor,

wenn

sie

aus

objektiver

Sicht

nicht

überwindbar

ist

(Art.

7

Abs.

2

ATSG). 2 .3

Anspruch

auf

eine

Rente

haben

gemäss

Art.

28

Abs.

1

IVG

Versicherte,

die: a.

ihre

Erwerbsfähigkeit

oder

die

Fähigkeit,

sich

im

Aufgabenbereich

zu

betäti gen,

nicht

durch

zumutbare

Eingliederungsmassnahmen

wieder

herstellen,

erhal ten

oder

verbessern

können; b.

während

eines

Jahres

ohne

wesentlichen

Unterbruch

durchschnittlich

mindes tens

40

%

arbeitsunfähig

(Art.

6

ATSG)

gewesen

sind;

und c.

nach

Ablauf

dieses

Jahres

zu

mindestens

40

%

invalid

(Art.

8

ATSG)

sind. 2 .4

2 .4.1

Die

Annahme

eines

psychischen

Gesundheitsschadens

im

Sinne

von

Art.

4

Abs.

1

IVG

sowie

Art.

3

Abs.

1

und

Art.

6

ATSG

setzt

eine

psychiatrische,

lege

artis

auf

die

Vorgaben

eines

anerkannten

Klassifikationssystems

abgestützte

Diagnose

voraus

(vgl.

BGE

145

V

215

E.

5.1,

143

V

409

E.

4.5.2,

141

V

281

E.

2.1,

130

V

396

E.

5.3

und

E.

6).

Eine

fachärztlich

einwandfrei

festgestellte

psychische

Krank heit

ist

jedoch

nicht

ohne

Weiteres

gleichbedeutend

mit

dem

Vorliegen

einer

Invali dität.

In

jedem

Einzelfall

muss

eine

Beeinträchtigung

der

Arbeits-

und

Erwerbs fähigkeit

unabhängig

von

der

Diagnose

und

grundsätzlich

unbesehen

der

Ätiologie

ausgewiesen

und

in

ihrem

Ausmass

bestimmt

sein.

Entscheidend

ist

die

nach

einem

weitgehend

objektivierten

Massstab

zu

beurteilende

Frage,

ob

es

der

versicherten

Person

zumutbar

ist,

eine

Arbeitsleistung

zu

erbringen

(BGE

145

V

215

E.

5.3.2,

143

V

409

E.

4.2.1,

141

V

281

E.

3.7,

139

V

547

E.

5.2,

127

V

294

E.

4c;

vgl.

Art.

7

Abs.

2

ATSG). 2 .4.2

Die

für

die

Beurteilung

der

Arbeitsfähigkeit

bei

psychischen

Erkrankungen

im

Regelfall

beachtlichen

Standardindikatoren

(BGE

143

V

418,

143

V

409,

141

V

281)

hat

das

Bundesgericht

wie

folgt

systematisiert

(BGE

141

V

281

E.

4.3.1): - Kategorie

«funktioneller

Schweregrad»

(E.

4.3) - Komplex

«Gesundheitsschädigung»

(E.

4.3.1) - Ausprägung

der

diagnoserelevanten

Befunde

(E.

4.3.1.1) - Behandlungs-

und

Eingliederungserfolg

oder

-resistenz

(E.

4.3.1.2) - Komorbiditäten

(E.

4.3.1.3) - Komplex

«Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsdiagnostik,

persönliche

Res sourcen,

E.

4.3.2) - Komplex

«Sozialer

Kontext»

(E.

4.3.3) - Kategorie

«Konsistenz»

(Gesichtspunkte

des

Verhaltens,

E.

4.4) - gleichmässige

Einschränkung

des

Aktivitätenniveaus

in

allen

vergleich baren

Lebensbereichen

(E.

4.4.1) - behandlungs-

und

eingliederungsanamnestisch

ausgewiesener

Leidens druck

(E.

4.4.2)

Beweisrechtlich

entscheidend

ist

der

verhaltensbezogene

Aspekt

der

Konsistenz

(BGE

141

V

281

E.

4.4;

vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_604/2017

vom

15.

März

2018

E.

7.4). 2 .5

War

eine

Rente

wegen

eines

zu

geringen

Invaliditätsgrades

verweigert

worden

und

ist

die

Verwaltung

auf

eine

Neuanmeldung

eingetreten

(Art.

87

Abs.

3

IVV),

so

ist

im

Beschwerdeverfahren

zu

prüfen,

ob

im

Sinne

von

Art.

17

ATSG

eine

für

den

Rentenanspruch

relevante

Änderung

des

Invaliditätsgrades

eingetreten

ist

(BGE

117

V

198

E.

3a

mit

Hinweis;

Urteil

des

Bundesgerichts

I

659/04

vom

9.

Februar

2005

E.

1.1).

Bei

einer

Neuanmeldung

der

versicherten

Person

bei

der

IV-Stelle

sind

die

Revisionsregeln

demnach

analog

anwendbar

(BGE

141

V

585

E.

5.3

in

fine,

133

V

108

E.

5.2,

je

mit

Hinweisen;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_317/2022

vom

7.

September

2022

E.

2.2

mit

Hinweisen). 2 .6

Versicherungsträger

und

das

Sozialversicherungsgericht

haben

die

Beweise

frei,

das

heisst

ohne

Bindung

an

förmliche

Beweisregeln,

sowie

umfassend

und

pflichtgemäss

zu

würdigen.

Für

das

Beschwerdeverfahren

bedeutet

dies,

dass

das

Sozialversicherungsgericht

alle

Beweismittel,

unabhängig

davon,

von

wem

sie

stammen,

objektiv

zu

prüfen

und

danach

zu

entscheiden

hat,

ob

die

verfügbaren

Unterlagen

eine

zuverlässige

Beurteilung

des

streitigen

Rechtsanspruches

gestatten.

Insbesondere

darf

es

bei

einander

widersprechenden

medizinischen

Berichten

den

Prozess

nicht

erledigen,

ohne

das

gesamte

Beweismaterial

zu

würdigen

und

die

Gründe

anzugeben,

warum

es

auf

die

eine

und

nicht

auf

die

andere

medizi nische

These

abstellt

(BGE

125

V

351

E.

3a).

Hinsichtlich

des

Beweiswertes

eines

Arztberichtes

ist

entscheidend,

ob

er

für

die

streitigen

Belange

umfassend

ist,

auf

allseitigen

Untersuchungen

beruht,

auch

die

geklagten

Beschwerden

berücksichtigt,

in

Kenntnis

der

Vorakten

(Anamnese)

abge geben

worden

ist,

in

der

Beurteilung

der

medizinischen

Zusammenhänge

und

Situation

einleuchtet

und

ob

die

Schlussfolgerungen

des

Experten

begründet

sind.

Zudem

muss

der

Arzt

über

die

notwendigen

fachlichen

Qualifikationen

ver fügen.

Ausschlaggebend

für

den

Beweiswert

ist

grundsätzlich

weder

die

Herkunft

eines

Beweismittels

noch

die

Bezeichnung

der

eingereichten

oder

in

Auftrag

gege benen

Stellungnahme

als

Bericht

oder

Gutachten

(BGE

134

V

231

E.

5.1,

125

V

351

E.

3a;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_225/2021

vom

1 0.

Juni

2021

E.

3.2,

je

m.w.H.). 3 .

3 .1

Die

Beschwerdegegnerin

stellte

sich

in

der

angefochtenen

Verfügung

vom

20.

März

2024

auf

den

Standpunkt,

ihre

Abklärungen

hätten

ergeben,

dass

der

Beschwerdeführer

in

seiner

Tätigkeit

als

Maler

seit

dem

2 6.

September

2022

einge schränkt

sei.

Nach

Ablauf

des

Wartejahrs

sei

er

in

der

bisherigen

Tätigkeit

noch

zu

50

%

eingeschränkt

gewesen

und

in

einer

angepassten

Tätigkeit

zu

60

%

arbeitsfähig .

Gestützt

auf

die

Tabellen

der

vom

Bundesamt

für

Statistik

heraus gegebenen

Schweizerischen

Lohnstrukturerhebung

(LSE)

resultiere

ein

Invalidi tätsgrad

von

42

% ,

womit

der

Beschwerdeführer

ab

1.

September

2023

Anspruch

auf

30

%

einer

ganzen

Invalidenrente

habe

( Urk.

2

S.

1

des

Begründungsteils). 3 .2

Der

Beschwerdeführer

wies

in

seiner

Beschwerde

vom

6.

Mai

2024

darauf

hin,

er

sei

am

1.

Januar

2021

Opfer

einer

Straftat

geworden,

bei

welcher

ihm

eine

schwere

Augenverletzung

zugefügt

worden

sei.

Seither

sehe

er

auf

dem

linken

Auge

nur

noch

wenige

Prozent

( Urk.

1

S.

3).

Diese

Sehbeeinträchtigung

könne

aktuell

nicht

korrigiert

werden,

da

sowohl

Kontaktlinsen

als

auch

eine

Brille

zu

Doppelbildern

geführt

hätten.

Aufgrund

der

Augenverletzung

seien

ihm

gewisse

Tätigkeiten

nicht

zumutbar .

Die

Beschwerdegegnerin

habe

die

Augenverletzung

zu

Unrecht

nicht

berücksichtigt ,

weshalb

weitere

Abklärungen

angezeigt

seien

( Urk.

1

S.

4

mit

Hinweis

auf

Urk.

3/3-5).

Eventualiter

sei

von

einem

Invalidi tätsgrad

von

54

%

auszugehen.

Die

Beschwerdegegnerin

habe

beim

Validen einkommen

auf

die

LSE

2020

abgestellt,

jedoch

die

Nominallohn entwicklung

von

2020

bis

zum

Jahr

2023

nicht

berücksichtigt,

was

zu

korrigieren

sei.

Sodann

sei

beim

Invalideneinkommen

respektive

bei

der

leidensangepassten

Tätigkeit

vom

Kompetenzniveau

1

und

nicht

vom

Kompetenzniveau

2

auszugehen.

Überdies

sei

gestützt

auf

Art.

26 bis

Abs.

3

IVV

ein

Abzug

von

10

%

vom

Tabellenlohn

vorzu nehmen

( Urk.

1

S.

5). 3 .3

In

ihrer

Beschwerdeantwort

vom

1 6.

Juli

2024

merkte

die

Beschwerdegegnerin

ergänzend

an,

das

Trauma

am

linken

Auge

sei

ihr

bekannt.

Zur

Beurteilung

der

gesundheitsbedingten

Einschränkung

sei

insbesondere

auf

das

psychiatrische

Gutachten

vom

2.

Juni

2023

zu

verweisen

( Urk.

12). 3 .4

Die

Beigeladene

führte

in

ihrer

Stellungnahme

vom

2 5.

Februar

2025

unter

Schil derung

der

Vorgeschichte

( Urk.

19

S.

3

ff.)

im

Wesentlichen

aus,

der

Beschwerde führer

habe

die

nicht

angepasste

Arbeitsstelle

als

Mitarbeiter

Geschirrwäscherei

in

der

I.___

am

2 6.

September

2022

trotz

einer

medizinisch-theore tischen

Resterwerbsfähigkeit

von

60

%

für

eine

angepasste

Tätigkeit

mit

einem

Pensum

von

100

%

aufgenommen .

Gemäss

dem

Fachgutachten

vom

2.

Juni

2023

habe

er

das

vereinbarte

Arbeitspensum

in

der

nicht

angepassten

Arbeitsstelle

erwartungsgemäss

nicht

halten

können

( Urk.

19

S.

6).

Im

September

2022

habe

für

diese

nicht

angepasste

Tätigkeit

in

der

Grossküche

der

I.___

eine

volle

Arbeitsunfähigkeit

und

in

einer

angepassten

Tätigkeit

maxi mal

eine

Erwerbsunfähigkeit

von

60

%

vorgelegen .

Zusammenfassend

sei

sie

nicht

die

zuständige

Vorsorgeeinrichtung

für

die

Ausrichtung

von

Invaliden leistungen

an

den

Beschwerdeführer .

Im

Übrigen

sei

die

angefochtene

Verfügung

der

IV-Stelle

nachvollziehbar .

Des

Weiteren

führte

sie

aus,

für

die

Eröffnung

der

Wartezeit

reiche

eine

Arbeitsunfähigkeit

von

20

% .

Der

Beschwerdeführer

leide

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

bereits

seit

2012

an

einer

Erkrankung

aus

dem

schizophrenen

Formenkreis

und

sei

in

den

Jahren

2012

bis

2016

mehrmals

phasenweise

arbeitsunfähig

gewesen

und

habe

sich

wiederholt

in

stationäre

psy chiatrische

Behandlung

begeben.

Gemäss

der

Einschätzung

des

regionalen

ärzt lichen

Dienstes

vom

1 2.

November

2020

habe

spätestens

seit

Juli

2019

keine

Arbeits fähigkeit

im

ersten

Arbeitsmarkt

mehr

vorgelegen ,

weshalb

zu

prüfen

wäre,

ob

das

gesetzliche

Wartejahr

nicht

bereits

vor

dem

2 6.

September

2022

zu

eröffnen

gewesen

wäre

( Urk.

19

S.

7). 3 .5

Der

Beschwerdeführer

räumte

in

seiner

Eingabe

vom

2 0.

März

2025

ein,

seine

Arbeitsfähigkeit

habe

in

den

letzten

Jahren

aufgrund

von

psychischen

Beein trächtigungen

geschwankt,

jedoch

seien

ihm

nie

Rentenleistungen

zugesprochen

worden

( Urk.

24

S.

2-3).

Im

Sommer

2021

habe

er

denn

auch

seine

Lehre

als

Maler

abschliessen

können.

Der

Malerberuf

habe

sich

indes

aufgrund

der

am

1.

Januar

2021

erlittenen

Augenverletzung

als

ungeeignet

erwiesen,

da

er

stets

eine

Schutzbrille

habe

tragen

müssen,

was

das

Arbeiten

im

Malerberuf

nahezu

unmöglich

gemacht

habe .

Zum

Zeitpunkt

des

Antritts

der

Stelle

in

der

Geschirr wäscherei

sei

ihm

keine

Arbeitsunfähigkeit

attestiert

gewesen

und

er

habe

diese

Tätigkeit

bis

am

2 1.

April

2023

vollzeitlich

ausüben

können,

wobei

das

Arbeits verhältnis

insgesamt

zehn

Monate

gedauert

habe .

Die

rückwirkende

gutachter liche

Einschätzung

vom

2.

Juni

2023

habe

er

beim

Stellenantritt

nicht

vorher sehen

können

( Urk.

24

S.

3

f. ).

Infolge

dessen,

dass

er

während

rund

sieben

Monaten

zu

100

%

arbeitsfähig

gewesen

sei

und

gearbeitet

habe

sowie

Versicherungs prämien

entrichtet

habe,

sei

die

Beigeladene

leistungspflichtig

( Urk.

24

S.

4-5).

Ferner

sei

die

Wartejahreröffnung

im

September

2022

nicht

zu

beanstanden,

da

das

Wartejahr

jeweils

nach

einer

30-tägigen

Arbeitsfähigkeit

von

vorne

zu

laufen

beginne

und

er

gemäss

Gutachten

im

März

2022

noch

arbeitsfähig

gewesen

sei

( Urk.

24

S.

5). 3.6

Strittig

und

zu

prüfen

ist,

ob

der

medizinische

Sachverhalt

ausreichend

abgeklärt

wurde

und

falls

ja,

ob

der

Beschwerdeführer

Anspruch

auf

eine

höhere

als

die

zugesprochene

Rente

hat.

4 . 4 .1

Mit

der

leistungsabweisenden

Verfügung

vom

4.

Oktober

2017

war

das

Vorliegen

einer

Diagnose

mit

dauerhafter

Auswirkung

auf

die

Erwerbsfähigkeit

verneint

worden

( Urk.

13/50).

Aufgrund

der

Bulbusperforation

vo m

1.

Januar

2021

v er schlechter te

sich

die

Sehfähigkeit

des

linken

Auges

( Urk.

13/116;

vgl.

E.

4.3

nach stehend) .

Eine

Veränderung

des

psychischen

Gesundheitszustands

und

damit

einher gehend

eine

Verschlechterung

der

Arbeitsfähigkeit

im

September

2022

wurde n

vom

Gutachter

Dr.

G.___

bejaht

( Urk.

13/146/28).

Da m it

lieg en

unbestrit tenermassen

relevante

Veränderung en

der

tatsächlichen

Verhältnisse

im

Vergleich

zu m

Zeitpunkt

der

erstmaligen

Leistungsabweisung

vor.

Dies

erlaubt

eine

in

rechtlicher

und

tatsächlicher

Hinsicht

umfassende

(«allseitige»)

Neuprü fung

des

Rentenanspruchs,

wobei

keine

Bindung

an

frühere

Beurteilungen

besteht

(BGE

144

I

103

E.

2.1,

141

V

9

E.

2.3;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_477/2022

vom

1 8.

Januar

2023

E.

2.1,

je

mit

Hinweisen).

4.2

Die

Beschwerdegegnerin

stützte

sich

bei

ihrem

aktuellen

Entscheid

vom

2 0.

März

2024

auf

die

Stellungnahme

von

RAD- Psychiaterin

Dr.

F.___

vom

2.

Juni

2023

( Urk.

13/157/5-6),

welche

empfahl,

auf

das

gleichentags

fertiggestellte

psychiatrische

Gutachten

des

Dr.

G.___

( Urk.

13/146)

abzustellen.

Dr.

G.___

diagnostizierte

eine

paranoide

Schizophrenie,

unvollständig

remittiert

(ICD-10

F20.04).

Eine

suchtmittelbedingte

Verursachung

psychischer

Krankheitszeichen

schloss

er

angesichts

des

negativ

ausgefallenen

Drogen-UP-Screenings

aus.

Er

schilderte,

im

Verlauf

der

Katamnese

seien

durch

die

Behandelnden

im

Wesentlichen

schwere

Verhaltensstörungen

mit

multiplen

schizophrenen

Krankheits zeichen

objektiviert

worden.

Diese

seien

durch

eine

psychiatrische

Sachverständige

im

August

2017

aktenwidrig

im

Konnex

zu

einem

Suchtmit telkonsum

als

Substanzpsychose

beurteilt

worden

( Urk.

13/146/18).

Der

Beschwerde führer

sei

ab

dem

Jahr

2012

mehrfach

stationär

in

psychiatrischen

Fachkliniken

mit

psychotischen

Dekompensationen

behandelt

worden,

welche

im

Wesentlichen

dann

aufgetreten

seien,

wenn

er

die

Arzneimitteltherapie

beendet

habe.

Erst

nach

jeweiliger

Einleitung

beziehungsweise

Optimierung

einer

spezifi schen

Psychopharmakotherapie

sei

es

zu

einer

Besserung

des

psychischen

Gesundheits zustands

gekommen.

Zudem

sei

die

mehrjährige

betreute

Wohnform

in

der

Stiftung

Y.___

ein

protektiv

schützender

Umgebungsfaktor

gewe sen.

Dadurch

sei

es

dem

Beschwerdeführer

gelungen,

eine

Ausbildung

zum

Maler

EBA

abzuschliessen.

Strukturgebende

Massnahmen

mit

regelmässiger

neuro leptischer/ a ntipsychotischer

Arzneimittelther a pie

und

betreutem

Wohnen

hätten

zu

einer

erfreulichen

Stabilisierung

des

Beschwerdeführers

geführt.

Die

zunehmende

Erkrankung

aus

dem

schizophrenen

Formenkreis

sei

unter

Stressbe lastung

mit

selbständiger

Alltagsführung

sowie

bei

einem

flankierenden

Cannabis missbrauch

episodisch

exazerbiert

( Urk.

13/146/19).

Spätestens

ab

2012

seien

fluktuierende

Veränderungen

im

persönlichen

Verhalten

(unter

anderem

Leistungsinsuffizienz,

Wahn,

akustische

Halluzinationen,

Selbstgefährdungs tendenzen

als

auch

sozialer

Rückzug)

aufgetreten.

Anlässlich

der

Exploration

vom

1 5.

März

2023

sei

der

Gedankengang

des

Beschwerdeführers

leicht

beschleu nigt

gewe s en

mit

einer

Inkohärenz

des

Denkens:

Er

habe

eine n

sprunghafte n ,

teilwei s e

unzusammenhängenden

Gedankengang

mit

schnell

wechselnden

Asso ziationen

präsentiert;

zudem

auch

ein

umständliches

Denken

mit

weitschwei figem

Erzählen

und

dem

Verlieren

des

Hauptthemas.

Zudem

sei

eine

psychotische

Ambivalenz

evident

gewesen,

die

sich

in

konträren

Gedanken

und

Gefühlen

in

Bezug

zur

Behandlung

wider ge spi e gelt

habe.

Auch

sei

der

Beschwerdeführer

in

leichtem

Ausmass

reizbar

gewesen.

Im

Querschnittbefund

sei

kein

akut

psycho tisch-dekompensiertes

Erleben

feststellbar

gewesen,

er

habe

aber

auf

einer

Metaebene

über

früher

passager

auf ge tretenen

Beeinträchtigungs wahn

und

sozi alen

Rückzug

berichtet.

Zum

Zeitpunkt

der

Begutachtung

seien

die

paranoid-schizophrenen

Krankheitssymptome

unvollständig

remittiert

gewesen

( Urk.

13/146/20).

In

seiner

Beurteilung

der

Arbeitsfähigkeit

gelangte

Dr.

G.___

zum

Schluss,

dem

Beschwerdeführer

sei

zwar

eine

100%ige

Präsenz

zuzumuten,

jedoch

weise

er

nach

Bilanzierung

von

Defiziten

und

Ressourcen

eine

eingeschränkte

Leistungs fähigkeit

auf,

sodass

in

der

angestammten

Tätigkeit

eine

Arbeitsfähigkeit

von

50

%

bestehe.

Ein

störungsadaptierter

Arbeitsplatz

beinhalte

Tätigkeiten

ohne

Hektik

und

Zeitdruck.

Zudem

seien

Tätigkeiten

ohne

erhöhte

Anforderungen

an

emotionale

Kompetenzen

und

feste

ver l ässliche

Bezugs personen

(«supportet

emp l oyment»)

notwendig.

Angepasst

seien

eher

Hinter grund tätigkeiten

und

Tätig keiten,

in

welchen

der

Beschwerdeführer

die

wesentlichen

Aufgaben

mit

Unter stützung/Supervision/Kontrolle

durch

andere

Mitarbeitende

ausführen

dürfe.

Am

Arbeitsplatz

sei

ein

verständnisvolle r

und

wohlwollende r

U mg ang

mit

ihm

wichtig.

Eine

feste

Arbeitszeiteinteilung

mit

externer

Stru k turierung

sei

unter stützend.

Geeignet

seien

Tätigkeiten

an

einem

festen

Arbeitsplatz

(kleines

bekanntes

Team)

an

einem

Einzelarbeitsplatz

ohne

Aussendiensteinsätze,

wo

der

Beschwerdeführer

sein e

erhaltenen

Fähigkeiten

einbringen

könne

und

in

denen

geringe

Anforderungen

an

die

emotionale

Kompetenz

gestellt

würden.

Geeignet

seien

zum

Beispiel

bildungsangepasste

Tätigkeiten

mit

hohem

Routinecharakter

(häufig

wiederkehrende

Aufgaben).

Ungünstig

seien

häufig

wechselnde

Aufga ben,

bei

welchen

immer

wieder

neue

Lösungen

gefunden

werden

müssten.

Aus geschlossen

sei

eine

Arbeit

an

Maschinen

mit

hohem

Verletzungsrisiko.

In

diesem

Tätigkeitsprofil

sei

der

Beschwerdeführer

in

einer

Zusammenschau

aller

objekti ven

psychopathologischen

Befunde

auf

dem

ersten

Arbeitsmarkt

zu

60

%

arbeits fähig

( Urk.

13/146/26-27).

Dr.

G.___

führte

aus,

die

erneute

länger

andauernde

Verschlechterung

des

psychischen

Gesundheitszustands

sei

spätestens

zum

Begut achtungszeitpunkt

am

1 5.

März

2023

zu

beurteilen.

Der

Beschwerdeführer

habe

sich

nicht

mehr

in

einem

betreuten

Wohnrahmen

befunden,

sodass

ein

zent rales

Element

der

sozialen

Heilung

weggefallen

sei.

Der

Beschwerdeführer

habe

sich

im

Konnex

zu

einer

nicht

angepassten

100%igen

Arbeits täti gkeit

in

einer

Grossküche

durch

eine

(erneute)

zunehmende

Überforderung

mit

sich

wieder

demas kierenden

schizophrenen

Krankheits symptomen

präsentiert,

die

einer

unvoll ständigen

Remission

einer

paranoiden

Schizophrenie

entsprächen.

Im

betreu ten

Wohnen

sei

der

Beschwerdeführer

bis

März

2022

zuvor

noch

in

der

Lage

gewesen,

ein

100%ige s

Arbeitspensum

als

Maler

EBA

auszufüllen

( Urk.

13/146/28-29 ).

Den

von

Versicherungsträgern

im

Verfahren

nach

Art.

44

ATSG

eingeholten,

den

Anforderungen

der

Rechtsprechung

entsprechenden

Gutachten

externer

Spezialärzte

(sog.

Administrativgutachten)

ist

Beweiskraft

zuzuerkennen,

solange

nicht

konkrete

Indizien

gegen

die

Zuverlässigkeit

der

Expertise

sprechen

(BGE

137

V

210

E.

1.3.4,

135

V

465

E.

4.4;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_77/2021

vom

20.

April

2021

E.

3

m.w.H.).

Der

psychiatrische

Experte

legte

nachvollziehbar

und

in

umfassender

Diskussion

der

Befunde

( Urk.

13/146/14

f.),

Funktionseinbussen

und

Ressourcen

(Urk.

13/146/22-26)

sowie

unter

Einbezug

einer

Konsistenz-

und

Plausibilitäts prüfung

( Urk.

13/146/16-18)

aus

versicherungsmedizinischer

Sicht

dar,

dass

der

Beschwerdeführer

an

einer

selbständigen

psychischen

Erkrankung

leidet

( Urk.

13/146/ 18-20) ,

welche

sein e

Erwerbsmöglichkeiten

im

Umfang

von

40

%

in

einer

angepassten

Tätigkeit

respektive

50

%

in

der

angestammten

Tätigkeit

ein schränken

( Urk.

13/146/26-27) .

Die

psychiatrische

Beurteilung

wurde

im

Übrigen

von

keiner

der

Parteien

bestritten .

Nach

dem

Gesagten

besteht

kein

Anlass,

nicht

darauf

abzustellen.

Zum

Zeitpunkt

der

Begutachtung

arbeitete

der

Beschwerde führer

zwar

zu

100

%

auf

dem

ersten

Arbeitsmarkt,

jedoch

fiel

er

kurz

darauf

-

ab

2 1.

April

2023

-

krankheitshalber

aus

( Urk.

13/150/1),

womit

die

effektive

kurzzeitige

100%ige

Arbeitstätigkeit

der

gutachterlichen

Beurteilung,

wonach

eine

solche

seine

Leistungsfähigkeit

übersteigt,

nicht

entgegensteht.

Dies

gilt

umso

mehr,

als

dem

Beschwerdeführer

auch

laut

dem

Experten

eine

100%ige

Präsenz

zumutbar

ist.

D er

Beschwerdeführer

war

ab

dem

2 6.

September

2022

als

Mitarbeiter

in

der

Geschirr wäscherei

in

der

I.___ ,

Standort

J.___ ,

angestellt

(Urk.

13/150/1,

Urk.

13/146/10) .

Mit

Blick

darauf,

dass

Dr.

G.___

ausgeführt

hatte,

der

Beschwerdeführer

habe

sich

im

Konnex

zu

einer

nicht

angepassten

100%igen

Arbeitstätigkeit

in

einer

Grossküche

durch

eine

(erneute)

zunehmende

Überforderung

mit

sich

wieder

demaskierenden

Krankheitssymptomen

präsentiert

( Urk.

13/146/28),

ist

nicht

zu

beanstanden,

dass

die

RAD-Psychiaterin

davon

aus ging,

die

attestierte

Arbeitsunfähigkeit

liege

seit

September

2022

vor

(Urk.

13/157/5).

Der

festgelegte

Beginn

der

Arbeitsunfähigkeit

ist

sodann

ver - ein bar

mit

der

gutachterlichen

Beurteilung,

wonach

der

Beschwerdeführer

bis

März

2022

noch

voll

arbeitsfähig

war

und

die

attestierte

Beeinträchtigung

spätestens

im

Begutachtungszeitpunkt

(1 5.

März

2023)

bestand

( Urk.

13/146/29).

Vor

die sem

Hintergrund

besteht

entgegen

dem

Vorbringen

der

Beigeladenen

( Urk.

19

S.

7

Rz.

28 )

kein

Anlass,

den

Beginn

des

Rentenanspruchs

respektive

des

Warte jahrs

zu

korrigieren.

Der

vom

Beschwerdeführer

angeführte

Art.

29 ter

IVV

( Urk.

24

S.

5

Rz.

4)

führt

vorliegend

nicht

zu

einem

Unterbruch

der

einjährigen

Wartezeit,

da

in

Wirklichkeit

eben

gerade

keine

vollständige

Arbeitsfähigkeit

bestand

und

die

Arbeitsaufnahme

in

einem

Vollzeitpensum

die

Kräfte

des

Beschwerdeführers

gemäss

ärztlichen

Feststellungen

offensichtlich

überforderte

( Urk.

13/146/28-29

und

Kreisschreiben

über

Invalidität

und

Rente

in

der

Invalidenversicherung

[KSIR],

Stand

1.

Januar

2024,

Rz.

2213). 4 . 3

Der

Beschwerdeführer

monierte

die

fehlende

Berücksichtigung

seiner

Augenver letzung

( Urk.

1

S.

3-4).

Im

von

der

Beschwerdegegnerin

vorgenommenen

Einkommens vergleich

vom

2 2.

November

2023

wurden

-

soweit

ersichtlich

-

ledig lich

die

aus

psychiatrischer

Sicht

bestehenden

Einschrän kungen

berücksich tigt

( Urk.

13/156/1).

Ebenso

wenig

lassen

sich

dem

Feststellungsblatt

Angaben

zu

allfälligen

Einschränkungen

infolge

der

Augenverletzung

entnehmen

( Urk.

13/157/5).

Diesbezüglich

lag en

im

Zeitpunkt

des

Erlasses

der

angefochtenen

Verfügung

d ie

Operationsb ericht e

des

K.___

( K.___ ),

Augenklinik,

vom

1.

und

vom

2 5.

Januar

2021

vor,

wonach

der

Beschwerdeführer

wegen

einer

schweren

Bulbusperforation

links

mit

Verlust

von

Linsenmaterial,

Glaskörper

und

Iris

infolge

einer

Messerstichverletzung

vom

1.

Januar

2021

operiert

worden

war

( Urk.

13/ 116/7-10).

Bis

zum

8.

Februar

2021

wurde

ihm

zudem

nach

der

zweiten

Operation

(Wundrevision

sowie

Deckung

der

Wunde

mit

Donormaterial)

eine

100%ige

Arbeitsunfähigkeit

attestiert

( Urk.

13/116/12 ,

vgl.

ferner

Urk.

3/5

S.

2 ).

In

ihrem

Bericht

vom

1 7.

September

2021

ging

die

Assistenzärztin

der

Augen klinik

des

K.___

davon

aus,

dass

der

Beschwerdeführer

als

Maler

arbeite

(Urk.

13/116/3).

In

dieser

angestammten

Tätigkeit

sei

er

vom

1.

Januar

2021

bis

zum

1 6.

Juli

2021

zuerst

ganz

und

dann

teilweise

arbeitsunfähig

gewesen

(Urk.

13/116/2).

Im

Zeitpunkt

der

Berichterstattung

habe

eine

Visusminderung

am

linken

Auge

bestanden ,

jedoch

hätten

keine

Funktionseinschränkungen

mehr

vor gelegen

hinsichtlich

der

bisherigen

Tätigkeit

( Urk.

13/116/2,

Urk.

13/116/4).

Die

bisherige

Tätigkeit

sei

ihm

zu

100

%

zumutbar

(Urk.

13/116/5).

Zuvor

hatte

sie

am

1 3.

September

2021

stabile

Befunde

erwähnt

( Urk.

13/116/13).

Im

Rahmen

des

Beschwerdeverfahrens

reichte

der

Beschwerdeführer

die

Bestäti gung

der

Augenklinik

des

K.___

vom

2 6.

September

2022

ein,

wonach

aufgrund

des

Traumas

am

linken

Auge

eine

persistierende

starke

Beeinträch tigung

der

Sehfähig keit

links

durch

die

Aphakie

(Fehlen

der

natürlichen

Linse)

vorliege

und

dadurch

eine

Beeinträchtigung

des

Stereosehens.

Arbeiten,

welche

ein

intaktes

Stereosehen

und

Binokularsehen

erforderten,

seien

daher

kaum

möglich.

Des

Weiteren

müsse

auf

einen

besonderen

Schutz

des

rechten

funktionellen

Monokelau ges

geachtet

werden,

sodass

Arbeiten

mit

einer

potentiellen

Gefahr

für

das

Auge

zu

vermeiden

seien,

beziehungsweise

eine

Schutzbrille

getragen

werden

sollte

( Urk.

3/ 3 ) .

Dem

Bericht

der

L.___

( M.___)

AG

vom

1.

Dezember

2022

ist

sodann

zu

entnehmen,

beim

Versuch

der

Visuskorrektur

mittels

Kontaktlinsen

sei

es

wegen

der

starken

Bildgrössendifferenz

zu

Doppelbildern

gekommen.

Erst

bei

Abschwächung

der

Korrektur

links

um

fünf

Dioptrien

(Brille)

seien

keine

Doppelbilder

mehr

sichtbar

gewesen.

Da

der

Visus

links

damit

aber

bei

weniger

als

0,1

liege,

mache

eine

solche

Korrektur

keinen

Sinn

( Urk.

3/4).

Am

2 4.

März

2023

fassten

die

Ärzte

der

Augenklinik

des

K.___

zusammen,

nach

der

Erstversorgung

am

1.

Januar

2021

(notfallmässige

Wundexploration

sowie

Verschluss

des

Bulbus

mit

korneoskler a l e n

Einzelkno p fnähten)

sowie

nach

der

Wundrevision

vom

2 5.

Januar

2021

habe

sich

im

weiteren

V e rlauf

eine

Stabili sierung

des

Bulbus

mit

ansteigendem

best-korrigiertem

Visus

bei

Ap h akie

gezeigt.

Die

Arbeitsunfähigkeit

sei

von

100

%

zuerst

auf

50

%

und

dann

auf

20

%

reduziert

worden.

Ab

Juli

2021

sei

dann

wieder

eine

volle

Arbeitsfähigkeit

gege ben

gewesen.

Aufgrund

des

schweren

Traumas

am

linken

Auge

und

bei

reduzier tem

Stereosehen

seien

nur

Arbeiten

ohne

Trauma-Risiko,

ohne

schwere

Lasten

sowie

ohne

Schmutz - /Staub-Exposition

unter

striktem

Tragen

einer

Schutzbrille

möglich .

Unter

diesen

Vorgaben

sei

empfohlen

worden,

das

Tätigkeitsprofil

neu

zu

evaluieren

( Urk.

3/5

S.

2 ) .

Diesen

Berichten

der

behandelnden

Ärzte

sind

lediglich

qualitative

und

keine

quantitativen

Einschränkungen

der

Arbeitsfähigkeit

zu

entnehmen.

Mithin

beste hen

keine

Anhaltspunkte

für

eine

quantitative

Einschränkung

der

Arbeits fähigkeit,

weshalb

davon

auszugehen

ist,

dass

die

Augenverletzung

sich

weder

auf

das

zumutbare

Arbeitspensum

noch

auf

die

Leistungsfähigkeit

auswirkt,

son dern

dazu

geführt

hat,

dass

dem

Beschwerdeführer

Tätigkeiten

mit

einem

Trauma-Risiko ,

mit

dem

Tragen

schwerer

Lasten

und

mit

Schmutz/Staub-Expo sition

nicht

mehr

oder

nur

noch

unter

striktem

Tragen

einer

Schutzbrille

zumut bar

sind

( Urk.

3/3,

Urk.

3/5 ).

Der

Beschwerdeführer

äusserte

sich

anlässlich

der

Begutachtung

dahingehend,

dass

er

nicht

mehr

als

Maler

arbeiten

dürfe/ könne

( Urk.

13/146/ 10 ).

Handkehrum

vermochte

er

seine

zuletzt

in

einer

geschützten

Einrichtung

des

zweiten

Arbeitsmarktes

absolvierte

Lehre

als

Maler

EBA

-

irgend wann

zwischen

dem

2 7.

März

2020

und

dem

9.

März

2022

( vermutlich

im

Som mer

2021 ;

vgl.

Urk.

13/ 122/1

und

Urk.

13/86 ,

wonach

er

im

August

2020

mit

dem

zweiten

Lehrjahr

startete )

-

noch

abzuschliessen.

Fest

steht

jedenfalls

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit,

dass

die

100%ige

Arbeitstätigkeit

in

einer

opti mal

angepassten

Tätigkeit,

welche

auch

die

augenärztlich

postulierten

Einschrän kungen

berücksichtigt,

mit

einem

Rendement

von

60

%

auch

unter

Mitberück sichtigung

der

Gesundheits beeinträchtigung

an

den

Augen

respektive

am

linken

Auge

zumutbar

ist.

Aufgrund

des

Gesagten

besteht

kein

Grund

für

weitere

medizinische

Abklärun gen. 4 . 4

4 . 4 .1

Die

Beschwerdegegnerin

stützte

sich

bei

ihrem

Einkommensvergleich

denn

auch

auf

die

60%ige

Arbeitsfähigkeit

in

angepasster

Tätigkeit

und

nicht

auf

die

50%ige

Arbeitsfähigkeit

in

der

angestammten

Tätigkeit

( Urk.

13/ 156). 4 . 4 .2

Bei

erwerbstätigen

Versicherten

ist

der

Invaliditätsgrad

gemäss

Art.

16

ATSG

in

Verbindung

mit

Art.

28a

Abs.

1

IVG

aufgrund

eines

Einkommensvergleichs

zu

bestimmen.

Dazu

wird

das

Erwerbseinkommen,

das

die

versicherte

Person

nach

Eintritt

der

Invalidität

und

nach

Durchführung

der

medizinischen

Behandlung

und

allfälliger

Eingliederungsmassnahmen

durch

eine

ihr

zumutbare

Tätigkeit

bei

ausgeglichener

Arbeitsmarktlage

erzielen

könnte

(sog.

Invalideneinkommen),

in

Beziehung

gesetzt

zum

Erwerbseinkommen,

das

sie

erzielen

könnte,

wenn

sie

nicht

invalid

geworden

wäre

(sog.

Valideneinkommen).

Der

Einkommens ver gleich

hat

in

der

Regel

in

der

Weise

zu

erfolgen,

dass

die

beiden

hypothetischen

Erwerbseinkommen

ziffernmässig

möglichst

genau

ermittelt

und

einander

gegenüber gestellt

werden,

worauf

sich

aus

der

Einkommensdifferenz

der

Invali ditätsgrad

bestimmen

lässt

(sog.

allgemeine

Methode

des

Einkommens vergleichs;

BGE

130

V

343

E.

3.4.2,

128

V

29

E.

1).

Die

massgebenden

Erwerbseinkommen

nach

Artikel

16

ATSG

sind

in

Bezug

auf

den

gleichen

Zeitraum

festzusetzen

und

richten

sich

nach

dem

Arbeits markt

in

der

Schweiz

(Art.

25

Abs.

2

IVV).

Soweit

für

die

Bestimmung

der

massge benden

Erwerbseinkommen

statistische

Werte

herangezogen

werden,

sind

die

Zentralwerte

der

Lohnstrukturerhebung

(LSE)

des

Bundesamtes

für

Statistik

massgebend.

Andere

statistische

Werte

können

beigezogen

werden,

sofern

das

Einkommen

im

Einzelfall

nicht

in

der

LSE

abgebildet

ist.

Es

sind

altersunab hängige

und

geschlechtsspezifische

Werte

zu

verwenden

(Art.

25

Abs.

3

IVV).

Die

statistischen

Werte

nach

Absatz

3

sind

an

die

betriebsübliche

Arbeitszeit

nach

Wirtschaftsabteilungen

und

an

die

Nominallohnentwicklung

anzupassen

(Art.

25

Abs.

4

IVV). 4 . 4 .3

Gemäss

bundesgerichtlicher

Rechtsprechung

ist

für

die

Ermittlung

des

Validen einkommens

entscheidend,

was

die

versicherte

Person

im

Zeitpunkt

des

frühest möglichen

Rentenbeginns

nach

dem

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahrschein lichkeit

als

Gesunde

tatsächlich

verdient

hätte.

Dabei

wird

in

der

Regel

am

zuletzt

erzielten,

nötigenfalls

der

Teuerung

und

der

realen

Einkommensentwicklung

angepass ten

Verdienst

angeknüpft,

da

es

empirischer

Erfahrung

entspricht,

dass

die

bisherige

Tätigkeit

ohne

Gesundheitsschaden

fortgesetzt

worden

wäre.

Ausnahmen

müssen

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

erstellt

sein

(vgl.

BGE

145

V

141

E.

5.2.1,

139

V

28

E.

3.3.2,

135

V

58

E.

3.1,

134

V

322

E.

4.1;

vgl.

auch

Art.

26

Abs.

1

IVV).

Ist

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

davon

auszugehen,

dass

die

versicherte

Person

die

bisherige

Tätigkeit

unabhängig

vom

Eintritt

der

Invalidität

nicht

mehr

ausgeübt

hätte,

kann

das

Valideneinkommen

auf

Grundlage

der

LSE

berechnet

werden,

wobei

die

für

die

Entlöhnung

im

Einzelfall

gegebenenfalls

relevanten

persönlichen

und

beruflichen

Faktoren

zu

berücksichtigen

sind

(BGE

139

V

28

E.

3.3.2;

Meyer/Reichmuth,

Bundesgesetz

über

die

Invalidenversicherung,

4.

Aufl.

2022,

N.

56

f.

zu

Art.

28a;

vgl.

auch

Art.

26

Abs.

4

in

Verbindung

mit

Art.

25

Abs.

3

IVV ).

Dabei

sind

grundsätzlich

die

im

Verfügungszeitpunkt

bezogen

auf

den

Zeitpunkt

des

Rentenbeginns

aktuellsten

veröffentlichten

Tabellen

der

LSE

zu

verwenden

(BGE

143

V

295

E.

4.1.3;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_592/2022

vom

11.

April

2023

E.

4.3.3

mit

Hinweisen).

Die

Wahl

der

massgeblichen

Tabellen position

soll

möglichst

den

überwiegend

wahrscheinlichen

Verlauf

der

Einkommensentwicklung

ohne

Gesundheitsschaden

abbilden.

Hierbei

ist

das

Validen einkommen

keine

vergangene,

sondern

eine

hypothetische

Grösse

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_152/2022

vom

21.

Oktober

2022

E.

3.2.2

mit

Hinweisen).

Da

der

Beschwerdeführer

immer

nur

kurzzeitig

angestellt

war

(vgl.

Urk.

13/147)

und

zudem

noch

nicht

lange

über

eine

abgeschlossene

Berufsa usbildung

verfügt ,

ist

nicht

zu

beanstanden,

dass

die

Beschwerdegegnerin

das

Valideneinkommen

basierend

auf

den

Tabellen

der

LSE

2020

ermittelte.

D er

Beschwerdeführer

hat

zu

Recht

gerügt ,

dass

das

Valideneinkommen

nicht

an

die

Nominallohnentwicklung

bis

zum

Jahr

2023

(Zeitpunkt

des

Rentenbeginns)

angepasst

wurde,

zumal

dies

beim

Invalideneinkommen

gemacht

wurde

( Urk.

13/156)

und

die

beiden

zu

vergleichenden

Erwerbseinkommen

in

Bezug

auf

den

gleichen

Zeitraum

festzusetzen

sind

(E.

4.4 .2

vorstehend).

Die

Beschwerdegegnerin

ging

basierend

auf

der

LSE-Tabelle

(20 20 )

TA1_tirage_skill_level,

Ziff.

41-43

Baugewerbe ,

Männer,

Kompetenzniveau

2 ,

von

einem

Monatseinkommen

von

Fr.

6'069.--

aus,

was

pro

Jahr

(x

12)

Fr.

72'828.--

ergibt .

Die

betriebsübliche

wöchentliche

Arbeitszeit

betrug

im

Bau gewerbe

41.2

Stunden

im

Jahr

2023

(vgl.

vom

BFS

herausgegebene

T03.02.03.01.04.01

betriebsübliche

Arbeitszeit

nach

Wirtschaftsabteilungen),

womit

ein

Jahreseinkommen

von

Fr.

75'012.84

resultiert

(Fr.

72'828.--

:

40

x

41.2).

Unter

Berücksichtigung

der

Nominallohnentwicklung

im

Baugewerbe

(Bundesamt

für

Statistik,

Tabelle

T 1.1.20 ,

Nominallohnindex

2021 -2023,

Männer)

ergibt

dies

ein

Valideneinkommen

von

rund

Fr.

77'038.--

( Fr.

75'012.84

:

100

x

102.7 )

für

das

Jahr

202 3.

4 . 4 .4

Liegt

kein

anrechenbares

Erwerbseinkommen

vor,

so

wird

das

Einkommen

mit

Invalidität

nach

statistischen

Werten

nach

Artikel

25

Absatz

3

IVV

bestimmt.

Dabei

sind

rechtsprechungsgemäss

grundsätzlich

die

im

Verfügungszeitpunkt

bezogen

auf

den

Zeitpunkt

des

Rentenbeginns

aktuellsten

veröffentlichten

Tabel len

der

LSE

zu

verwenden

(BGE

150

V

67

E.

4.2,

143

V

295

E.

4.1.3).

Die

Ver wendung

der

Tabellenlöhne

ist

subsidiär,

das

heisst

deren

Beizug

erfolgt

nur,

wenn

eine

Ermittlung

des

Invalideneinkommens

aufgrund

und

nach

Massgabe

der

konkreten

Gegebenheiten

des

Einzelfalles

nicht

möglich

ist

(vgl.

BGE

142

V

178

E.

2.5.7,

139

V

592

E.

2.3,

135

V

297

E.

5.2;

vgl.

auch

Meyer/Reichmuth,

a.a.O. ,

N.

93

f.

zu

Art.

28a,

mit

weiteren

Hinweisen

auf

die

Recht sprechung).

Die

Beschwerdegegnerin

zog

zur

Ermittlung

des

Invalideneinkommens

das

im

Jahr

2020

von

Männern

im

Durchschnitt

in

sämtlichen

Wirtschaftszweigen

des

privaten

Sektors

im

Kompetenzniveau

2

(praktische

Tätigkeiten

wie

Verkauf/

Pflege/Datenverarbeitung

und

Administration/Bedienen

von

Maschinen

und

elektronischen

Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst)

erzielte

Einkommen

von

monatlich

Fr.

5'791.--

heran

(Urk.

13/156 ).

Nach

der

bundesgerichtlichen

Praxis

rechtfertigt

sich

die

Anwendung

von

Kompetenzniveau

2

bei

einer

ver sicherten

Person,

die

nach

Eintritt

der

Invalidität

nicht

auf

einen

angestammten

Beruf

zurück greifen

kann,

nur

dann,

wenn

sie

über

besondere

Fertigkeiten

und

Kennt nisse

verfügt

(Urteil e

des

Bundesgerichts

8C_657/2023

vom

1 4.

Juni

2024

E.

6.1,

8C_227/2018

vom

14.

Juni

2018

E.

4.2.2 ,

je

mit

Hinweisen).

Es

ist

nicht

akten kundig,

weshalb

die

Beschwerdegegnerin

beim

Invalideneinkommen

vom

Kom petenzniveau

2

ausgegangen

ist

(vgl.

Urk.

13/156,

Urk.

13/157/7,

Urk.

2

und

Urk.

12).

Anhand

der

bisherigen

Erwerbsbiographie

(vgl.

Urk.

13/147)

sind

keine

besonderen

Fertigkeiten

und

Kenntnisse

ersichtlich,

welche

der

Beschwerdeführer

in

einer

angepassten

Tätigkeit

nutzen

könnte.

Folglich

ist

auch

der

Einwand

des

Beschwerdeführers

hinsichtlich

des

gewählten

Kompetenz niveaus

( Urk.

1

S.

5)

berechtigt

und

b ei

der

Bemessung

des

Invalideneinkommens

ist

auf

das

Kompe tenzniveau

1

abzustellen.

Das

im

Jahr

2020

von

Männern

im

Durchschnitt

aller

einfachen

Tätigkeiten

kör perlicher

oder

handwerklicher

Art

in

sämtlichen

Wirtschaftszweigen

des

privaten

Sektors

erzielte

Einkommen

betrug

pro

Monat

Fr.

5'261.--

(Bundesamt

für

Sta tistik,

Tabelle

TA1,

Monatlicher

Bruttolohn

nach

Wirtschaftszweigen,

Kompe tenzniveau

und

Geschlecht,

Total

Männer,

Kompetenzniveau

1),

mithin

Fr.

63’132.--

pro

Jahr.

Unter

Berücksichtigung

der

Nominallohnentwicklung

(Total

der

Männer,

Basis

2020

=

100,

2023

=

102.0)

sowie

der

durchschnittlichen

wöchentlichen

Arbeitszeit

im

Jahr

202 3

von

41.7

Stunden

(Bundesamt

für

Sta tistik,

Betriebsübliche

Arbeitszeit

nach

Wirtschaftsabteilungen,

Total)

ergibt

dies

Fr.

67’131.41

(Fr.

63'132.--

:

100

x

102

:

40

x

41.7)

für

das

Jahr

202 3.

Gemessen

am

noch

zumutbaren

Pensum

von

60

%

resultiert

ein

Invalideneinkommen

von

rund

Fr.

40'279.--. 4 . 4 .5

Der

Beschwerdeführer

machte

weiter

geltend,

es

sei

gestützt

auf

Art.

26 bis

Abs.

3

IVV

ein

Abzug

vom

Tabellenlohn

vorzunehmen

( Urk.

1

S.

5).

Wird

das

Invalideneinkommen

auf

der

Grundlage

von

statistischen

Durch schnittswerten

ermittelt,

ist

der

entsprechende

Ausgangswert

(Tabellenlohn)

allenfalls

zu

kürzen.

Kann

die

versicherte

Person

aufgrund

ihrer

Invalidität

nur

noch

mit

einer

funktionellen

Leistungsfähigkeit

nach

Artikel

49

Absatz

1 bis

von

50

Prozent

oder

weniger

tätig

sein,

so

werden

vom

statistisch

bestimmten

Wert

zehn

Prozent

für

Teilzeitarbeit

abgezogen

( Art.

26 bis

Abs.

3

IVV

in

der

bis

Ende

2023

gültig

gewesenen

Version ).

Eine

solche

Konstellation

liegt

bei

der

massge benden

60%igen

Arbeitsfähigkeit

in

angepasster

Tätigkeit

nicht

vor.

Das

Bundesgericht

hat

Art.

26 bis

Abs.

3

IVV

jedoch

hinsichtlich

der

damit

beab sichtigten

abschliessenden

Ordnung

des

Abzugs

vom

Tabellenlohn

als

bundes rechtswidrig

qualifiziert.

Soweit

aufgrund

der

Umstände

des

konkreten

Falles

ein

Bedarf

besteht,

über

die

in

der

IVV

geregelten

Korrekturinstrumente

hinaus

Anpas sungen

am

LSE-Tabellenlohn

vorzunehmen,

ist

ergänzend

auf

die

bisheri gen

Grundsätze

der

bundesgerichtlichen

Rechtsprechung

zurückzugreifen

( BGE

150

V

410

E.

10.6 ).

Diese

lauten

wie

folgt:

Wird

das

Invalideneinkommen

auf

der

Grundlage

von

statistischen

Lohndaten

wie

namentlich

der

LSE

ermittelt,

ist

der

so

erhobene

Ausgangswert

allenfalls

zu

kürzen.

Damit

soll

der

Tatsache

Rechnung

getragen

werden,

dass

persönliche

und

berufliche

Merkmale,

wie

Art

und

Ausmass

der

Behinderung,

Lebensalter,

Dienstjahre,

Nationalität

oder

Aufenthaltskategorie

und

Beschäftigungsgrad

Auswirkungen

auf

die

Lohnhöhe

haben

können

(BGE

142

V

178

E.

1.3,

124

V

321

E.

3b/aa)

und

die

versicherte

Person

je

nach

Ausprägung

deswegen

die

verbliebene

Arbeitsfähigkeit

auch

auf

einem

ausgegli chenen

Arbeitsmarkt

nur

mit

unterdurchschnittlichem

erwerblichen

Erfolg

ver werten

kann

(BGE

135

V

297

E.

5.2,

126

V

75

E.

5b/aa

i.f.).

Der

Abzug

soll

aber

nicht

automatisch

erfolgen.

Er

ist

unter

Würdigung

der

Umstände

im

Einzelfall

nach

pflichtgemässem

Ermessen

gesamthaft

zu

schätzen

und

darf

25

%

nicht

übersteigen

(BGE

135

V

297

E.

5.2,

134

V

322

E.

5.2,

126

V

785

E.

5b/bb-cc).

Die

Rechtsprechung

gewährt

insbesondere

dann

einen

Abzug

vom

Invaliden einkommen,

wenn

eine

versicherte

Person

selbst

im

Rahmen

körperlich

leichter

Hilfsarbeitertätigkeit

in

ihrer

Leistungsfähigkeit

eingeschränkt

ist.

Allfällige

bereits

in

der

Beurteilung

der

medizinischen

Arbeitsfähigkeit

enthaltene

gesundheitliche

Einschränkungen

dürfen

nicht

zusätzlich

in

die

Bemessung

des

leidens bedingten

Abzugs

einfliessen

und

so

zu

einer

doppelten

Anrechnung

desselben

Gesichtspunkts

führen

(zum

Ganzen:

BGE

148

V

174

E.

6.3

mit

Hinweis

auf

BGE

146

V

16

E.

4.1

f.

mit

Hinweisen;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_770/2023

vom

11.

Juli

2024

E.

6.1).

Nach

ständiger

Rechtsprechung

darf

das

(kantonale)

Sozialversicherungsgericht

sein

Ermessen,

wenn

es

um

die

Beurteilung

des

Tabellenlohnabzuges

gemäss

BGE

126

V

75

geht,

nicht

ohne

triftigen

Grund

an

die

Stelle

desjenigen

der

Ver waltung

setzen;

es

muss

sich

auf

Gegebenheiten

abstützen

können,

welche

seine

abweichende

Ermessensausübung

als

naheliegender

erscheinen

lassen

(BGE

137

V

71

E.

5.2

und

126

V

75

E.

6

mit

Hinweis).

Wurde

bei

der

Festsetzung

der

Höhe

des

Abzugs

vom

Tabellenlohn

ein

Merkmal

oder

ein

bestimmter

Aspekt

eines

Merkmals

zu

Unrecht

nicht

berücksichtigt

(oder

berücksichtigt),

hat

die

Beschwer deinstanz

den

Abzug

gesamthaft

neu

zu

schätzen.

Es

ist

nicht

von

dem

von

der

IV-Stelle

vorgenommenen

Abzug

auszugehen

und

dieser

zu

erhöhen

(oder

zu

vermindern)

(vgl.

Urteile

des

Bundesgerichts

9C_14/2022

vom

21.

Juli

2022

E.

5.3.1

und

9C_42/2022

vom

12.

Juli

2022

E.

4.3.1,

je

mit

Hinweisen ).

Die

Einschränkungen

der

Leistungsfähigkeit

fanden

bereits

Eingang

in

die

Beur teilung

des

psychiatrischen

Gutachters

und

führten

zur

veranschlagten

einge schränkten

Arbeitsfähigkeit

in

angepasster

Tätigkeit

von

6 0

%

(vgl.

E.

4.2 3

vor stehend )

und

dürfen

-

wie

soeben

dargelegt

-

nicht

doppelt

berücksichtigt

werden.

Des

Weiteren

ist

auch

unter

Berücksichtigung

der

zusätzlichen

Einschränkungen

aus

augenärztlicher

Sicht

noch

von

einem

genügend

breiten

Spektrum

an

zumut baren

Verweisungstätigkeiten

auszugehen.

Denn

unter

dem

Titel

leidensbedingter

Abzug

können

grundsätzlich

nur

Umstände

berücksichtigt

werden,

die

auch

auf

einem

ausgeglichenen

Arbeitsmarkt

als

ausserordentlich

zu

bezeichnen

sind

( Urteil

des

Bundesgerichts

8C_705/2022

vom

23.

August

2023

E.

6.3.2.2

mit

Hin weis).

Solche

sind

nicht

ersichtlich.

Auch

e ine

psychisch

bedingt

verstärkte

Rück sichtnahme

seitens

Vorgesetzter

und

Arbeitskollegen

kann

nach

der

Gerichts praxis

in

der

Regel

nicht

als

eigenständiger

Abzugsgrund

anerkannt

werden

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_465/2023

vom

1 6.

September

2024

E.

8.2.1

mit

Hinweisen),

ebenso

wenig

etwa

das

Risiko

von

vermehrten

gesundheitlichen

Absenzen,

ein

grösserer

Betreuungsaufwand

oder

weniger

Flexibilität,

was

das

Leisten

von

Überstunden

etwa

bei

Verhinderung

eines

Mitarbeite nden

anbe langt

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_266/2017

vom

2 9.

Mai

2018

E.

3.4.2;

vgl.

auch

Urteil

9C_233/2018

vom

11.

April

2019

E.

3.2

mit

Hinweisen).

Ist

das

Kompetenzniveau

1

anwendbar,

begründen

sodann

auch

allfällige

mangelnde

Sprach kenntnisse

regelmässig

keinen

Tabellenlohnabzug

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_215/2023

vom

1.

Februar

2024

E.

5.2.2

mit

Hinweis).

Nach

dem

Gesagten

ist

nicht

zu

beanstanden,

dass

die

Beschwerdegegnerin

keinen

Abzug

vom

Tabellenlohn

vorgenommen

hat.

4 . 4 .6

V ergleicht

man

das

Invalideneinkommen

( Fr.

40'279.-- )

mit

dem

Validenein kommen

( Fr.

77'038.--) ,

ergibt

sich

ein

invaliditätsbedingter

Minderverdienst

von

Fr.

36'759.--

und

somit

ein

Invaliditätsgrad

von

aufgerundet

48

% .

Gemäss

Art.

28b

Abs.

1

IVG

wird

die

Höhe

des

Rentenanspruchs

in

prozentualen

Anteilen

an

einer

ganzen

Rente

festgelegt.

Bei

einem

Invaliditätsgrad

von

50-69

%

entspricht

der

prozentuale

Anteil

dem

Invaliditätsgrad

(Abs.

2).

Bei

einem

Invaliditätsgrad

ab

70

%

besteht

Anspruch

auf

eine

ganze

Rente

(Abs.

3).

Bei

einem

Invaliditätsgrad

unter

50

%

gelten

die

folgenden

prozentualen

Anteile

(Abs.

4): Invaliditätsgrad prozentualer

Anteil 49

Prozent 47.5 Prozent 48

Prozent 45 Prozent 47

Prozent 42.5 Prozent 46

Prozent 40 Prozent 45

Prozent 37.5 Prozent 44

Prozent 35 Prozent 43

Prozent 32.5 Prozent 42

Prozent 30 Prozent 41

Prozent 27.5 Prozent 40

Prozent 25 Prozent

Damit

hat

der

Beschwerdeführer

Anspruch

auf

einen

Anteil

von

45

Prozent

einer

ganzen

Invalidenrente.

Dies

führt

zur

teilweisen

Gutheissung

der

Beschwerde

in

diesem

Sinne . 5 .

5 .1

Der

Streitgegenstand

des

Verfahrens

betrifft

die

Bewilligung

oder

Verweigerung

von

L eistungen

der

Invalidenversicherung .

Das

Verfahren

ist

daher

kosten pflich tig.

Die

Gerichtskosten

sind

nach

dem

Verfahrensaufwand

und

unabhän gig

vom

Streitwert

festzulegen

( Art.

69

Abs.

1 bis

IVG)

und

ermessensweise

auf

Fr.

8 00. --

anzusetzen.

Ausgangsgemäss

sind

die

Gerichtskosten

der

Beschwer degegnerin

aufzuerlegen. 5 .2

Nach

Art.

61

lit.

g

ATSG

hat

die

obsiegende

Beschwerde

führende

Person

Anspruch

auf

Ersatz

der

Parteikosten.

Diese

werden

vom

Gericht

festgesetzt

und

ohne

Rücksicht

auf

den

Streitwert

nach

der

Bedeutung

der

Streitsache

und

nach

der

Schwierigkeit

des

Prozesses

bemessen.

Als

weitere

Bemessungskriterien

nennen

die

kantonalen

Vorschriften

das

Mass

des

Obsiegens,

den

Zeitaufwand

und

die

Barauslagen

34

des

Gesetz es

über

das

Sozialversicherungsgericht

[ GSVGer ]

sowie

§

7

der

Verordnung

über

die

Gebühren,

Kosten

und

Entschädigungen

vor

dem

Sozialversicherungsgericht

[ GebV

SVGer ]) . Ist

das

Quantitativ

einer

Leistung

streitig,

rechtfertigt

eine

«Überklagung»

nach

der

in

Rentenan gelegenheiten

ergangenen

Rechtsprechung

eine

Reduktion

der

Parteientschädi gung

nur,

wenn

das

ziffernmässig

bestimmte

Rechtsbegehren

den

Prozessauf wand

beeinflusst

hat

(BGE

117

V

401

E.

2c;

vgl.

Urteile

des

Bundesgerichts

8C_449/2016

vom

2.

November

2016

E.

3.1.1

und

8C_500/2020

vom

9.

Dezember

2020

E.

4.4).

Dies

ist

vorliegend

nicht

der

Fall.

D ie

als

unentgeltliche

Rechtsvertreter in

bestellte

(vgl.

Urk.

1 5 )

Rechtsanwältin

Britta

Keller,

Zürich,

machte

mit

Honorarnote

vom

2 0.

März

2025

einen

Aufwand

von

11.25

Stunden

sowie

Barauslagen

im

Betrag

von

Fr.

50.10

geltend

(Urk.

2 8 ).

Dieser

Aufwand

erscheint

unter

Berücksichtigung

der

obgenannten

massge benden

Kriterien

als

angemessen.

Beim

praxisgemässen

Stundenansatz

für

Partei entschädigungen

von

Fr.

280.--

(zuzüglich

Mehrwertsteuer

von

8.1

%)

resultiert

eine

Entschädigung

von

Fr.

3'459. 3 0

(inklusive

Barauslagen

und

Mehrwertsteuer;

nämlich

Fr.

3'200. 1 0

[ 11.25

h

x

Fr.

280.--

+

Fr.

50.10 ]

x

108.1

:

100).

Diese

hat

die

unterliegende

Beschwerdegegnerin

an

d ie

als

unentgeltliche

Rechtsvertreter in

bestellte

Rechtsanwältin

Britta

Keller

auszubezahlen. Das

Gericht

erkennt: 1.

In

teilweiser

Gutheissung

der

Beschwerde

wird

die

angefochtene

Verfügung

der

Sozial versicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

vom

2 0.

März

2024

insoweit

aufge hoben,

als

festgestellt

wird,

dass

der

Beschwerdeführer

ab

1.

September

2023

Anspruch

auf

einen

Anteil

von

45

Prozent

einer

ganzen

Invalidenrente

hat.

Auf

den

Antrag

des

Beschwerdeführers,

die

Beigeladene

sei

zur

Ausrichtung

einer

Invalidenrente

zu

ver pflichten,

wird

nicht

eingetreten.

2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr.

800 .--

werden

der

Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rechnung

und

Einzahlungsschein

werden

der

Kostenpflichtigen

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

zugestellt. 3.

Die

Beschwerdegegnerin

wird

verpflichtet,

der

unentgeltlichen

Rechtsvertreterin

des

Beschwerdeführers,

Rechtsanwältin

Britta

Keller,

Zürich,

eine

Parteientschädigung

von

Fr.

3'459. 3 0

(inkl.

Barauslagen

und

MWST)

zu

bezahlen. 4.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwältin

Britta

Keller - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

unter

Beilage

einer

Kopie

von

Urk.

28 - Bundesamt

für

Sozialversicherungen - St.

Galler

Pensionskasse sowie

an: - Gerichtskasse

(im

Dispositiv

nach

Eintritt

der

Rechtskraft) 5.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

( Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

( Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer