Sachverhalt
1.
1.1
X.___ ,
geboren
1990,
reiste
am
27.
März
2011
als
Flüchtling
in
die
Schweiz
ein
(Urk.
13/2/2 ,
Urk.
13/18/2 ).
Im
Dezember
2012
wurde
er
erstmals
im
Spital
Z.___ ,
Psychiatrische
Klinik
A.___ ,
hospitalisiert
(Urk.
13/12/1,
Urk.
13/ 10/5 ,
Urk.
13/17/2 ).
Bis
zum
Jahr
2016
folgten
neun
weitere
stationäre
Behandlungen
in
derselben
Klinik
(vgl.
Urk.
13/ 71/2-3
und
Urk.
13/1 ).
Am
24.
April
2016,
als
er
sich
zum
neunten
Mal
in
der
Psychiatrischen
Klinik
A.___
befand,
meldete
er
sich
unter
Hinweis
auf
eine
seit
2012
vor - handene
Paranoia
und
Depression
bei
der
E idgenössischen
Invalidenversicherung
zum
Leistungsbezug
an
(Urk.
13/2).
Das
damals
zuständige
Sozialversicherungs zentrum
Z.___ ,
IV-Stelle,
liess
einen
Auszug
aus
dem
individuellen
Konto
des
Versicherten
erstellen
(IK-Auszug,
Urk.
13/6),
holte
Arztberichte
( Urk.
13/10,
Urk.
13/ 12 ,
Urk.
13/17 ,
Urk.
13/26 )
sowie
je
einen
Arbeitgeberfragebogen
der
Stiftung
B.___
A.___
( Urk.
13/14)
und
der
Stiftung
C.___
Z.___ ,
D.___
(Urk.
13/29),
ein
und
zog
die
Akten
des
Migrationsamtes
bei
( Urk.
13/18).
Zudem
liess
sie
den
Versicherten
psychiatrisch
begutachten
(Gut achten
vom
12.
August
2017 ,
Urk.
13/ 44).
Gestützt
darauf
wies
d as
Sozialversi cherungs zentrum
Z.___ ,
IV-Stelle ,
das
Leistungsbegehren
des
Versicherten
nach
durchgeführtem
Vorbescheidverfahren
( Urk.
13/48)
mit
Verfügung
vom
4.
Oktober
2017
mit
der
Begründung
ab ,
es
würden
keine
Diagnosen
vorliegen,
die
zu
einer
dauerhaften
Erwerbsunfähigkeit
führten
(Urk.
13/50).
1.2
Im
Sommer
2017
zog
der
Versicherte
in
den
Kanton
E.___
um
( Urk.
13/45
und
Urk.
13/47)
und
begann
eine
zweijährige
Berufslehre
als
Malerpraktiker
EBA
(Urk.
13/5 1
ff.).
Nach
zwei
weiteren
stationären
psychiatrischen
Behandlungen
in
den
Jahren
2019
und
2020
(Urk.
13/71/1
und
Urk.
13/70/2 )
meldete
sich
der
Ver sicherte
am
1.
März
2020
erneut
bei
der
Eidgenössischen
Invalidenversicherung
zum
Leistungsbezug
an
(Urk.
13/55 ) .
Dabei
wies
er
auf
eine
schwere
psychische
Er krankung
hin,
welche
ihm
das
Abschliessen
einer
Berufslehre
verunmöglicht
habe
(Urk.
13 / 5 5/6),
und
gab
an,
er
sei
seit
dem
20.
Mai
2019
zu
100
%
arbeits unfähig
(Urk.
13 /5 5 /4).
Die
Sozialversicherungs anstalt
des
Kantons
Zürich,
IV Stelle
(nachfolgend:
IV-Stelle) ,
tätigte
daraufhin
erwerbliche
sowie
medizinische
Abklärungen
und
legte
das
Dossier
ihrem
r egionalen
ä rztlichen
Dienst
(RAD)
vor,
für
welchen
Dr.
med.
F.___ ,
Fachärztin
für
Psychiatrie
und
Psycho therapie,
am
12.
November
2020
Stellung
nahm
(Urk.
13 / 8 9/7-9).
Mit
Vor bescheid
vom
26.
November
2020
stellte
die
IV-Stelle
dem
Versicherten
die
Abweisung
des
Leistungsbegehrens
betreffend
berufliche
Massnahmen
und
Inva lidenrente
wegen
Nichterfüllung
der
versicherungsmässigen
Voraussetzungen
in
Aussicht
(Urk.
13 / 9 1).
Am
21.
Januar
2021
verfügte
sie
sodann
entsprechend
(Urk.
13 / 9 2).
Die
dagegen
vom
Versicherten
am
22.
Februar
2021
erhobene
Beschwerde
( Urk.
13/97/3
ff.)
hiess
das
Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich
mit
Urteil
IV.2021.00096
vom
3.
Mai
2021
auf
entsprechenden
Antrag
der
IV-Stelle
hin
(vgl.
Urk.
13/103)
in
dem
Sin n e
gut,
dass
die
angefochtene
Verfü gung
der
IV-Stelle
vom
2 1.
Januar
2021
aufgehoben
und
die
Sache
an
die se
zurück gewiesen
w urde ,
damit
sie
nach
ergänzenden
Abklärungen
im
Sinne
der
Erwägungen (23 Absätze)
E. 2 November
2023
eröffnete
die
IV-Stelle
dem
Versi cherten
unter
dem
Titel
«Auflage
einer
Massnahme» ,
ihre
Abklärungen
hätten
ergeben,
dass
sich
seine
Arbeitsfähigkeit
in
einer
angepassten
Tätigkeit
mit
einer
regelmässigen
integrativen
psychiatrisch-psychotherapeutischen
Behandlung
einschliesslich
einer
Langzeitmedikation
mit
Antipsychotika
auf
70-80
%
stei gern
lasse.
Zugleich
forderte
sie
den
Versicherten
auf,
die
Massnahme
bis
spätes tens
E. 2.1 Am
1.
Januar
2022
sind
die
geänderten
Bestimmungen
des
ATSG,
der
Verord nung
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
(ATSV),
des
Bun desgesetzes
über
die
Invalidenversicherung
(IVG)
sowie
der
Verordnung
über
die
Invalidenversicherung
(IVV)
in
Kraft
getreten.
Die
angefochtene
Verfügung
erging
nach
dem
1.
Januar
202 2.
Entsprechend
den
allgemeinen
intertemporal rechtlichen
Grundsätzen
(vgl.
BGE
144
V
210
E.
4.3.1)
ist
nach
der
bis
zum
31.
Dezember
2021
geltenden
Rechtslage
zu
beurteilen,
ob
bis
zu
diesem
Zeit punkt
ein
Rentenanspruch
entstanden
ist.
Steht
ein
erst
nach
dem
1.
Januar
2022
entstandener
Rentenanspruch
zur
Diskussion,
findet
darauf
das
seit
diesem
Zeit punkt
geltende
Recht
Anwendung
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_452/2023
vom
24.
Januar
2024
E.
3.2.1
mit
Hinweisen).
Auf
Grund
der
im
März
2020
anhängig
gemachten
Anmeldung
bei
der
Invali denversicherung
(Urk.
13/55)
könnten
allfällige
Leistungen
zwar
grundsätzlich
( frühestens )
ab
September
2020
ausgerichtet
werden
(vgl.
Art.
29
Abs.
1
IVG).
Jedoch
vermochte
der
Beschwerdeführer
seine
Lehre
als
Malerpraktiker
EBA
mit
einem
100%igen
Pensum
im
August
2020
wieder
aufzunehmen
und
-
soweit
ersicht lich
im
Sommer
2021
-
abzuschliessen .
Zwar
tat
er
dies
in
einer
geschütz ten
Einrichtung
des
zweiten
Arbeitsmarkts ,
jedoch
war
er
gestützt
auf
die
medi zinischen
Akten
auch
danach
zumindest
theoretisch
in
der
Lage,
ein
Vollzeit pensum
als
Maler
EBA
auszu üben
( Urk.
13/122/1 ,
Urk.
13/86 ,
Urk.
13/89/6
sowie
Urk.
13/146/29 ).
Mit
Blick
auf
diese
nach
der
IV Anmeldung
zwischenzeitlich
offenbar
eingetretene
Verbesserung
wurde
der
Zeitpunkt
der
Eröffnung
des
Wartejahrs
im
September
2022
und
des
Rentenbeginns
im
Jahr
2023
vom
Beschwerdeführer
zu
Recht
nicht
bestritten
(vgl.
Urk.
24
S.
5) .
Dass
ein
Rentenanspruch
bereits
vor
dem
1.
Januar
2022
entstanden
sei,
wird
auch
von
der
Beigeladenen
nicht
geltend
gemacht
( Urk.
19).
In
dieser
übergangsrechtlichen
Konstellation
ist
die
seit
1.
Januar
2022
geltende
Rechtslage
massgebend,
die
im
Folgen den
soweit
nichts
anderes
vermerkt
ist
jeweils
in
dieser
Version
wiederge geben,
zitiert
und
angewendet
wird.
2 .2
Invalidität
ist
die
voraussichtlich
bleibende
oder
längere
Zeit
dauernde
ganze
oder
teilweise
Erwerbsunfähigkeit
(Art.
8
Abs.
1
ATSG).
Erwerbsunfähigkeit
ist
der
durch
Beeinträchtigung
der
körperlichen,
geistigen
oder
psychischen
Gesundheit
verursachte
und
nach
zumutbarer
Behandlung
und
Eingliederung
verbleibende
ganze
oder
teilweise
Verlust
der
Erwerbsmöglichkeiten
auf
dem
in
Betracht
kom menden
ausgeglichenen
Arbeitsmarkt
(Art.
7
Abs.
1
ATSG).
Für
die
Beurteilung
des
Vorliegens
einer
Erwerbsunfähigkeit
sind
ausschliesslich
die
Folgen
der
gesund heitlichen
Beeinträchtigung
zu
berücksichtigen.
Eine
Erwerbsunfähigkeit
liegt
zudem
nur
vor,
wenn
sie
aus
objektiver
Sicht
nicht
überwindbar
ist
(Art.
7
Abs.
2
ATSG). 2 .3
Anspruch
auf
eine
Rente
haben
gemäss
Art.
28
Abs.
1
IVG
Versicherte,
die: a.
ihre
Erwerbsfähigkeit
oder
die
Fähigkeit,
sich
im
Aufgabenbereich
zu
betäti gen,
nicht
durch
zumutbare
Eingliederungsmassnahmen
wieder
herstellen,
erhal ten
oder
verbessern
können; b.
während
eines
Jahres
ohne
wesentlichen
Unterbruch
durchschnittlich
mindes tens
40
%
arbeitsunfähig
(Art.
6
ATSG)
gewesen
sind;
und c.
nach
Ablauf
dieses
Jahres
zu
mindestens
40
%
invalid
(Art.
8
ATSG)
sind. 2 .4
2 .4.1
Die
Annahme
eines
psychischen
Gesundheitsschadens
im
Sinne
von
Art.
4
Abs.
1
IVG
sowie
Art.
3
Abs.
1
und
Art.
6
ATSG
setzt
eine
psychiatrische,
lege
artis
auf
die
Vorgaben
eines
anerkannten
Klassifikationssystems
abgestützte
Diagnose
voraus
(vgl.
BGE
145
V
215
E.
5.1,
143
V
409
E.
4.5.2,
141
V
281
E.
2.1,
130
V
396
E.
5.3
und
E.
6).
Eine
fachärztlich
einwandfrei
festgestellte
psychische
Krank heit
ist
jedoch
nicht
ohne
Weiteres
gleichbedeutend
mit
dem
Vorliegen
einer
Invali dität.
In
jedem
Einzelfall
muss
eine
Beeinträchtigung
der
Arbeits-
und
Erwerbs fähigkeit
unabhängig
von
der
Diagnose
und
grundsätzlich
unbesehen
der
Ätiologie
ausgewiesen
und
in
ihrem
Ausmass
bestimmt
sein.
Entscheidend
ist
die
nach
einem
weitgehend
objektivierten
Massstab
zu
beurteilende
Frage,
ob
es
der
versicherten
Person
zumutbar
ist,
eine
Arbeitsleistung
zu
erbringen
(BGE
145
V
215
E.
5.3.2,
143
V
409
E.
4.2.1,
141
V
281
E.
3.7,
139
V
547
E.
5.2,
127
V
294
E.
4c;
vgl.
Art.
7
Abs.
2
ATSG). 2 .4.2
Die
für
die
Beurteilung
der
Arbeitsfähigkeit
bei
psychischen
Erkrankungen
im
Regelfall
beachtlichen
Standardindikatoren
(BGE
143
V
418,
143
V
409,
141
V
281)
hat
das
Bundesgericht
wie
folgt
systematisiert
(BGE
141
V
281
E.
4.3.1): - Kategorie
«funktioneller
Schweregrad»
(E.
4.3) - Komplex
«Gesundheitsschädigung»
(E.
4.3.1) - Ausprägung
der
diagnoserelevanten
Befunde
(E.
4.3.1.1) - Behandlungs-
und
Eingliederungserfolg
oder
-resistenz
(E.
4.3.1.2) - Komorbiditäten
(E.
4.3.1.3) - Komplex
«Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsdiagnostik,
persönliche
Res sourcen,
E.
4.3.2) - Komplex
«Sozialer
Kontext»
(E.
4.3.3) - Kategorie
«Konsistenz»
(Gesichtspunkte
des
Verhaltens,
E.
4.4) - gleichmässige
Einschränkung
des
Aktivitätenniveaus
in
allen
vergleich baren
Lebensbereichen
(E.
4.4.1) - behandlungs-
und
eingliederungsanamnestisch
ausgewiesener
Leidens druck
(E.
4.4.2)
Beweisrechtlich
entscheidend
ist
der
verhaltensbezogene
Aspekt
der
Konsistenz
(BGE
141
V
281
E.
4.4;
vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_604/2017
vom
E. 2.2 mit
Hinweisen). 2 .6
Versicherungsträger
und
das
Sozialversicherungsgericht
haben
die
Beweise
frei,
das
heisst
ohne
Bindung
an
förmliche
Beweisregeln,
sowie
umfassend
und
pflichtgemäss
zu
würdigen.
Für
das
Beschwerdeverfahren
bedeutet
dies,
dass
das
Sozialversicherungsgericht
alle
Beweismittel,
unabhängig
davon,
von
wem
sie
stammen,
objektiv
zu
prüfen
und
danach
zu
entscheiden
hat,
ob
die
verfügbaren
Unterlagen
eine
zuverlässige
Beurteilung
des
streitigen
Rechtsanspruches
gestatten.
Insbesondere
darf
es
bei
einander
widersprechenden
medizinischen
Berichten
den
Prozess
nicht
erledigen,
ohne
das
gesamte
Beweismaterial
zu
würdigen
und
die
Gründe
anzugeben,
warum
es
auf
die
eine
und
nicht
auf
die
andere
medizi nische
These
abstellt
(BGE
125
V
351
E.
3a).
Hinsichtlich
des
Beweiswertes
eines
Arztberichtes
ist
entscheidend,
ob
er
für
die
streitigen
Belange
umfassend
ist,
auf
allseitigen
Untersuchungen
beruht,
auch
die
geklagten
Beschwerden
berücksichtigt,
in
Kenntnis
der
Vorakten
(Anamnese)
abge geben
worden
ist,
in
der
Beurteilung
der
medizinischen
Zusammenhänge
und
Situation
einleuchtet
und
ob
die
Schlussfolgerungen
des
Experten
begründet
sind.
Zudem
muss
der
Arzt
über
die
notwendigen
fachlichen
Qualifikationen
ver fügen.
Ausschlaggebend
für
den
Beweiswert
ist
grundsätzlich
weder
die
Herkunft
eines
Beweismittels
noch
die
Bezeichnung
der
eingereichten
oder
in
Auftrag
gege benen
Stellungnahme
als
Bericht
oder
Gutachten
(BGE
134
V
231
E.
5.1,
125
V
351
E.
3a;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_225/2021
vom
1 0.
Juni
2021
E.
3.2,
je
m.w.H.). 3 .
3 .1
Die
Beschwerdegegnerin
stellte
sich
in
der
angefochtenen
Verfügung
vom
E. 3 Januar
2026
durchzuführen
und
ihr
bis
a m
2 2.
Januar
2024
mitzuteilen,
wo
er
die s
tun
werde .
Des
Weiteren
wies
sie
auf
die
Möglichkeit
der
Leistungs kürzung
nach
Art.
21
Abs.
E. 3.2 mit
Hinweisen).
Ist
das
Kompetenzniveau
1
anwendbar,
begründen
sodann
auch
allfällige
mangelnde
Sprach kenntnisse
regelmässig
keinen
Tabellenlohnabzug
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_215/2023
vom
1.
Februar
2024
E.
5.2.2
mit
Hinweis).
Nach
dem
Gesagten
ist
nicht
zu
beanstanden,
dass
die
Beschwerdegegnerin
keinen
Abzug
vom
Tabellenlohn
vorgenommen
hat.
4 . 4 .6
V ergleicht
man
das
Invalideneinkommen
( Fr.
40'279.-- )
mit
dem
Validenein kommen
( Fr.
77'038.--) ,
ergibt
sich
ein
invaliditätsbedingter
Minderverdienst
von
Fr.
36'759.--
und
somit
ein
Invaliditätsgrad
von
aufgerundet
48
% .
Gemäss
Art.
28b
Abs.
1
IVG
wird
die
Höhe
des
Rentenanspruchs
in
prozentualen
Anteilen
an
einer
ganzen
Rente
festgelegt.
Bei
einem
Invaliditätsgrad
von
50-69
%
entspricht
der
prozentuale
Anteil
dem
Invaliditätsgrad
(Abs.
2).
Bei
einem
Invaliditätsgrad
ab
70
%
besteht
Anspruch
auf
eine
ganze
Rente
(Abs.
3).
Bei
einem
Invaliditätsgrad
unter
50
%
gelten
die
folgenden
prozentualen
Anteile
(Abs.
4): Invaliditätsgrad prozentualer
Anteil 49
Prozent 47.5 Prozent 48
Prozent 45 Prozent 47
Prozent 42.5 Prozent 46
Prozent 40 Prozent 45
Prozent 37.5 Prozent 44
Prozent 35 Prozent 43
Prozent 32.5 Prozent 42
Prozent
E. 3.6 Strittig
und
zu
prüfen
ist,
ob
der
medizinische
Sachverhalt
ausreichend
abgeklärt
wurde
und
falls
ja,
ob
der
Beschwerdeführer
Anspruch
auf
eine
höhere
als
die
zugesprochene
Rente
hat.
4 . 4 .1
Mit
der
leistungsabweisenden
Verfügung
vom
4.
Oktober
2017
war
das
Vorliegen
einer
Diagnose
mit
dauerhafter
Auswirkung
auf
die
Erwerbsfähigkeit
verneint
worden
( Urk.
13/50).
Aufgrund
der
Bulbusperforation
vo m
1.
Januar
2021
v er schlechter te
sich
die
Sehfähigkeit
des
linken
Auges
( Urk.
13/116;
vgl.
E.
E. 4 des
Bundesgesetz es
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
(ATSG)
hin
und
drohte
ihm
für
den
Fall
seiner
Säumnis
an,
seinen
Gesundheitszustand
so
zu
beurteilen,
wie
wenn
er
die
Massnahme
durchgeführt
hätte
( Urk.
13/159).
Mit
Vorbescheid
vom
2 2.
November
2023
stellte
sie
dem
Versicherten
zudem
in
Aussicht,
sie
werde
ihm
ab
1.
September
2023
eine
Rente
von
30
Prozent
einer
ganzen
Invalidenrente
zusprechen
( Urk.
13 /161).
Am
2 0.
Dezember
2023
teilte
der
Versicherte
der
IV-Stelle
seinen
Behandlungsort
mit
(Urk.
13 /163)
und
am
2
E. 4.1 f.
mit
Hinweisen;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_770/2023
vom
11.
Juli
2024
E.
6.1).
Nach
ständiger
Rechtsprechung
darf
das
(kantonale)
Sozialversicherungsgericht
sein
Ermessen,
wenn
es
um
die
Beurteilung
des
Tabellenlohnabzuges
gemäss
BGE
126
V
75
geht,
nicht
ohne
triftigen
Grund
an
die
Stelle
desjenigen
der
Ver waltung
setzen;
es
muss
sich
auf
Gegebenheiten
abstützen
können,
welche
seine
abweichende
Ermessensausübung
als
naheliegender
erscheinen
lassen
(BGE
137
V
71
E.
5.2
und
126
V
75
E.
6
mit
Hinweis).
Wurde
bei
der
Festsetzung
der
Höhe
des
Abzugs
vom
Tabellenlohn
ein
Merkmal
oder
ein
bestimmter
Aspekt
eines
Merkmals
zu
Unrecht
nicht
berücksichtigt
(oder
berücksichtigt),
hat
die
Beschwer deinstanz
den
Abzug
gesamthaft
neu
zu
schätzen.
Es
ist
nicht
von
dem
von
der
IV-Stelle
vorgenommenen
Abzug
auszugehen
und
dieser
zu
erhöhen
(oder
zu
vermindern)
(vgl.
Urteile
des
Bundesgerichts
9C_14/2022
vom
21.
Juli
2022
E.
5.3.1
und
9C_42/2022
vom
12.
Juli
2022
E.
4.3.1,
je
mit
Hinweisen ).
Die
Einschränkungen
der
Leistungsfähigkeit
fanden
bereits
Eingang
in
die
Beur teilung
des
psychiatrischen
Gutachters
und
führten
zur
veranschlagten
einge schränkten
Arbeitsfähigkeit
in
angepasster
Tätigkeit
von
6 0
%
(vgl.
E.
E. 4.2 3
vor stehend )
und
dürfen
-
wie
soeben
dargelegt
-
nicht
doppelt
berücksichtigt
werden.
Des
Weiteren
ist
auch
unter
Berücksichtigung
der
zusätzlichen
Einschränkungen
aus
augenärztlicher
Sicht
noch
von
einem
genügend
breiten
Spektrum
an
zumut baren
Verweisungstätigkeiten
auszugehen.
Denn
unter
dem
Titel
leidensbedingter
Abzug
können
grundsätzlich
nur
Umstände
berücksichtigt
werden,
die
auch
auf
einem
ausgeglichenen
Arbeitsmarkt
als
ausserordentlich
zu
bezeichnen
sind
( Urteil
des
Bundesgerichts
8C_705/2022
vom
23.
August
2023
E.
6.3.2.2
mit
Hin weis).
Solche
sind
nicht
ersichtlich.
Auch
e ine
psychisch
bedingt
verstärkte
Rück sichtnahme
seitens
Vorgesetzter
und
Arbeitskollegen
kann
nach
der
Gerichts praxis
in
der
Regel
nicht
als
eigenständiger
Abzugsgrund
anerkannt
werden
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_465/2023
vom
1 6.
September
2024
E.
8.2.1
mit
Hinweisen),
ebenso
wenig
etwa
das
Risiko
von
vermehrten
gesundheitlichen
Absenzen,
ein
grösserer
Betreuungsaufwand
oder
weniger
Flexibilität,
was
das
Leisten
von
Überstunden
etwa
bei
Verhinderung
eines
Mitarbeite nden
anbe langt
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_266/2017
vom
2 9.
Mai
2018
E.
3.4.2;
vgl.
auch
Urteil
9C_233/2018
vom
11.
April
2019
E.
E. 4.2.2 ,
je
mit
Hinweisen).
Es
ist
nicht
akten kundig,
weshalb
die
Beschwerdegegnerin
beim
Invalideneinkommen
vom
Kom petenzniveau
2
ausgegangen
ist
(vgl.
Urk.
13/156,
Urk.
13/157/7,
Urk.
2
und
Urk.
12).
Anhand
der
bisherigen
Erwerbsbiographie
(vgl.
Urk.
13/147)
sind
keine
besonderen
Fertigkeiten
und
Kenntnisse
ersichtlich,
welche
der
Beschwerdeführer
in
einer
angepassten
Tätigkeit
nutzen
könnte.
Folglich
ist
auch
der
Einwand
des
Beschwerdeführers
hinsichtlich
des
gewählten
Kompetenz niveaus
( Urk.
1
S.
5)
berechtigt
und
b ei
der
Bemessung
des
Invalideneinkommens
ist
auf
das
Kompe tenzniveau
1
abzustellen.
Das
im
Jahr
2020
von
Männern
im
Durchschnitt
aller
einfachen
Tätigkeiten
kör perlicher
oder
handwerklicher
Art
in
sämtlichen
Wirtschaftszweigen
des
privaten
Sektors
erzielte
Einkommen
betrug
pro
Monat
Fr.
5'261.--
(Bundesamt
für
Sta tistik,
Tabelle
TA1,
Monatlicher
Bruttolohn
nach
Wirtschaftszweigen,
Kompe tenzniveau
und
Geschlecht,
Total
Männer,
Kompetenzniveau
1),
mithin
Fr.
63’132.--
pro
Jahr.
Unter
Berücksichtigung
der
Nominallohnentwicklung
(Total
der
Männer,
Basis
2020
=
100,
2023
=
102.0)
sowie
der
durchschnittlichen
wöchentlichen
Arbeitszeit
im
Jahr
202 3
von
41.7
Stunden
(Bundesamt
für
Sta tistik,
Betriebsübliche
Arbeitszeit
nach
Wirtschaftsabteilungen,
Total)
ergibt
dies
Fr.
67’131.41
(Fr.
63'132.--
:
100
x
102
:
40
x
41.7)
für
das
Jahr
202 3.
Gemessen
am
noch
zumutbaren
Pensum
von
60
%
resultiert
ein
Invalideneinkommen
von
rund
Fr.
40'279.--. 4 . 4 .5
Der
Beschwerdeführer
machte
weiter
geltend,
es
sei
gestützt
auf
Art.
26 bis
Abs.
3
IVV
ein
Abzug
vom
Tabellenlohn
vorzunehmen
( Urk.
1
S.
5).
Wird
das
Invalideneinkommen
auf
der
Grundlage
von
statistischen
Durch schnittswerten
ermittelt,
ist
der
entsprechende
Ausgangswert
(Tabellenlohn)
allenfalls
zu
kürzen.
Kann
die
versicherte
Person
aufgrund
ihrer
Invalidität
nur
noch
mit
einer
funktionellen
Leistungsfähigkeit
nach
Artikel
49
Absatz
1 bis
von
50
Prozent
oder
weniger
tätig
sein,
so
werden
vom
statistisch
bestimmten
Wert
zehn
Prozent
für
Teilzeitarbeit
abgezogen
( Art.
26 bis
Abs.
3
IVV
in
der
bis
Ende
2023
gültig
gewesenen
Version ).
Eine
solche
Konstellation
liegt
bei
der
massge benden
60%igen
Arbeitsfähigkeit
in
angepasster
Tätigkeit
nicht
vor.
Das
Bundesgericht
hat
Art.
26 bis
Abs.
3
IVV
jedoch
hinsichtlich
der
damit
beab sichtigten
abschliessenden
Ordnung
des
Abzugs
vom
Tabellenlohn
als
bundes rechtswidrig
qualifiziert.
Soweit
aufgrund
der
Umstände
des
konkreten
Falles
ein
Bedarf
besteht,
über
die
in
der
IVV
geregelten
Korrekturinstrumente
hinaus
Anpas sungen
am
LSE-Tabellenlohn
vorzunehmen,
ist
ergänzend
auf
die
bisheri gen
Grundsätze
der
bundesgerichtlichen
Rechtsprechung
zurückzugreifen
( BGE
150
V
410
E.
10.6 ).
Diese
lauten
wie
folgt:
Wird
das
Invalideneinkommen
auf
der
Grundlage
von
statistischen
Lohndaten
wie
namentlich
der
LSE
ermittelt,
ist
der
so
erhobene
Ausgangswert
allenfalls
zu
kürzen.
Damit
soll
der
Tatsache
Rechnung
getragen
werden,
dass
persönliche
und
berufliche
Merkmale,
wie
Art
und
Ausmass
der
Behinderung,
Lebensalter,
Dienstjahre,
Nationalität
oder
Aufenthaltskategorie
und
Beschäftigungsgrad
Auswirkungen
auf
die
Lohnhöhe
haben
können
(BGE
142
V
178
E.
1.3,
124
V
321
E.
3b/aa)
und
die
versicherte
Person
je
nach
Ausprägung
deswegen
die
verbliebene
Arbeitsfähigkeit
auch
auf
einem
ausgegli chenen
Arbeitsmarkt
nur
mit
unterdurchschnittlichem
erwerblichen
Erfolg
ver werten
kann
(BGE
135
V
297
E.
5.2,
126
V
75
E.
5b/aa
i.f.).
Der
Abzug
soll
aber
nicht
automatisch
erfolgen.
Er
ist
unter
Würdigung
der
Umstände
im
Einzelfall
nach
pflichtgemässem
Ermessen
gesamthaft
zu
schätzen
und
darf
25
%
nicht
übersteigen
(BGE
135
V
297
E.
5.2,
134
V
322
E.
5.2,
126
V
785
E.
5b/bb-cc).
Die
Rechtsprechung
gewährt
insbesondere
dann
einen
Abzug
vom
Invaliden einkommen,
wenn
eine
versicherte
Person
selbst
im
Rahmen
körperlich
leichter
Hilfsarbeitertätigkeit
in
ihrer
Leistungsfähigkeit
eingeschränkt
ist.
Allfällige
bereits
in
der
Beurteilung
der
medizinischen
Arbeitsfähigkeit
enthaltene
gesundheitliche
Einschränkungen
dürfen
nicht
zusätzlich
in
die
Bemessung
des
leidens bedingten
Abzugs
einfliessen
und
so
zu
einer
doppelten
Anrechnung
desselben
Gesichtspunkts
führen
(zum
Ganzen:
BGE
148
V
174
E.
6.3
mit
Hinweis
auf
BGE
146
V
16
E.
E. 4.3 nach stehend) .
Eine
Veränderung
des
psychischen
Gesundheitszustands
und
damit
einher gehend
eine
Verschlechterung
der
Arbeitsfähigkeit
im
September
2022
wurde n
vom
Gutachter
Dr.
G.___
bejaht
( Urk.
13/146/28).
Da m it
lieg en
unbestrit tenermassen
relevante
Veränderung en
der
tatsächlichen
Verhältnisse
im
Vergleich
zu m
Zeitpunkt
der
erstmaligen
Leistungsabweisung
vor.
Dies
erlaubt
eine
in
rechtlicher
und
tatsächlicher
Hinsicht
umfassende
(«allseitige»)
Neuprü fung
des
Rentenanspruchs,
wobei
keine
Bindung
an
frühere
Beurteilungen
besteht
(BGE
144
I
103
E.
2.1,
141
V
9
E.
2.3;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_477/2022
vom
1 8.
Januar
2023
E.
2.1,
je
mit
Hinweisen).
E. 4.3.3 mit
Hinweisen).
Die
Wahl
der
massgeblichen
Tabellen position
soll
möglichst
den
überwiegend
wahrscheinlichen
Verlauf
der
Einkommensentwicklung
ohne
Gesundheitsschaden
abbilden.
Hierbei
ist
das
Validen einkommen
keine
vergangene,
sondern
eine
hypothetische
Grösse
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_152/2022
vom
21.
Oktober
2022
E.
3.2.2
mit
Hinweisen).
Da
der
Beschwerdeführer
immer
nur
kurzzeitig
angestellt
war
(vgl.
Urk.
13/147)
und
zudem
noch
nicht
lange
über
eine
abgeschlossene
Berufsa usbildung
verfügt ,
ist
nicht
zu
beanstanden,
dass
die
Beschwerdegegnerin
das
Valideneinkommen
basierend
auf
den
Tabellen
der
LSE
2020
ermittelte.
D er
Beschwerdeführer
hat
zu
Recht
gerügt ,
dass
das
Valideneinkommen
nicht
an
die
Nominallohnentwicklung
bis
zum
Jahr
2023
(Zeitpunkt
des
Rentenbeginns)
angepasst
wurde,
zumal
dies
beim
Invalideneinkommen
gemacht
wurde
( Urk.
13/156)
und
die
beiden
zu
vergleichenden
Erwerbseinkommen
in
Bezug
auf
den
gleichen
Zeitraum
festzusetzen
sind
(E.
E. 4.4 .2
vorstehend).
Die
Beschwerdegegnerin
ging
basierend
auf
der
LSE-Tabelle
(20 20 )
TA1_tirage_skill_level,
Ziff.
41-43
Baugewerbe ,
Männer,
Kompetenzniveau
2 ,
von
einem
Monatseinkommen
von
Fr.
6'069.--
aus,
was
pro
Jahr
(x
12)
Fr.
72'828.--
ergibt .
Die
betriebsübliche
wöchentliche
Arbeitszeit
betrug
im
Bau gewerbe
41.2
Stunden
im
Jahr
2023
(vgl.
vom
BFS
herausgegebene
T03.02.03.01.04.01
betriebsübliche
Arbeitszeit
nach
Wirtschaftsabteilungen),
womit
ein
Jahreseinkommen
von
Fr.
75'012.84
resultiert
(Fr.
72'828.--
:
40
x
41.2).
Unter
Berücksichtigung
der
Nominallohnentwicklung
im
Baugewerbe
(Bundesamt
für
Statistik,
Tabelle
T 1.1.20 ,
Nominallohnindex
2021 -2023,
Männer)
ergibt
dies
ein
Valideneinkommen
von
rund
Fr.
77'038.--
( Fr.
75'012.84
:
100
x
102.7 )
für
das
Jahr
202 3.
4 . 4 .4
Liegt
kein
anrechenbares
Erwerbseinkommen
vor,
so
wird
das
Einkommen
mit
Invalidität
nach
statistischen
Werten
nach
Artikel
25
Absatz
3
IVV
bestimmt.
Dabei
sind
rechtsprechungsgemäss
grundsätzlich
die
im
Verfügungszeitpunkt
bezogen
auf
den
Zeitpunkt
des
Rentenbeginns
aktuellsten
veröffentlichten
Tabel len
der
LSE
zu
verwenden
(BGE
150
V
67
E.
4.2,
143
V
295
E.
4.1.3).
Die
Ver wendung
der
Tabellenlöhne
ist
subsidiär,
das
heisst
deren
Beizug
erfolgt
nur,
wenn
eine
Ermittlung
des
Invalideneinkommens
aufgrund
und
nach
Massgabe
der
konkreten
Gegebenheiten
des
Einzelfalles
nicht
möglich
ist
(vgl.
BGE
142
V
178
E.
2.5.7,
139
V
592
E.
2.3,
135
V
297
E.
5.2;
vgl.
auch
Meyer/Reichmuth,
a.a.O. ,
N.
93
f.
zu
Art.
28a,
mit
weiteren
Hinweisen
auf
die
Recht sprechung).
Die
Beschwerdegegnerin
zog
zur
Ermittlung
des
Invalideneinkommens
das
im
Jahr
2020
von
Männern
im
Durchschnitt
in
sämtlichen
Wirtschaftszweigen
des
privaten
Sektors
im
Kompetenzniveau
2
(praktische
Tätigkeiten
wie
Verkauf/
Pflege/Datenverarbeitung
und
Administration/Bedienen
von
Maschinen
und
elektronischen
Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst)
erzielte
Einkommen
von
monatlich
Fr.
5'791.--
heran
(Urk.
13/156 ).
Nach
der
bundesgerichtlichen
Praxis
rechtfertigt
sich
die
Anwendung
von
Kompetenzniveau
2
bei
einer
ver sicherten
Person,
die
nach
Eintritt
der
Invalidität
nicht
auf
einen
angestammten
Beruf
zurück greifen
kann,
nur
dann,
wenn
sie
über
besondere
Fertigkeiten
und
Kennt nisse
verfügt
(Urteil e
des
Bundesgerichts
8C_657/2023
vom
1 4.
Juni
2024
E.
6.1,
8C_227/2018
vom
14.
Juni
2018
E.
E. 9 Februar
2024
beantwortete
Dr.
med.
H.___ ,
Facharzt
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
die
Frage
der
IV-Stelle
nach
dem
Behandlungsplan
(Urk.
E. 13 / 167
=
Urk.
2). 2.
Gegen
die
rentenzusprechende
Verfügung
vom
2 0.
März
2024
( Urk.
2)
erhob
der
Versicherte
am
6.
Mai
2024
Beschwerde
mit
dem
Rechtsbegehren,
die
angefoch tene
Verfügung
sei
aufzuheben
und
seine
gesundheitlichen
Einschränkungen
seien
umfassend
abzuklären.
Eventualiter
sei
ihm
eine
Invalidenrente
im
Umfang
von
54
%
auszurichten
( Urk.
1
S.
2).
In
prozessualer
Hinsicht
beantragte
er
die
Gewährung
der
unentgeltlichen
Prozessführung
und
Rechtsvertretung
(Urk.
1
S.
2).
Mit
Beschwerdeantwort
vom
1 6.
Juli
202 4
schloss
die
Beschwerdegegnerin
auf
Abweisung
der
Beschwerde
( Urk.
12) .
Darüber
wurde
der
Beschwerdeführer
mit
Gerichtsverfügung
vom
7.
A ugust
202 4
in
Kenntnis
gesetzt.
Zugleich
wurde
ihm
die
unentgeltliche
Prozessführung
gewährt
und
Rechtsanwältin
Britta
Keller,
Zürich,
als
unentgeltliche
Rechtsvertreterin
für
das
vorliegende
Verfahren
bestellt
(Urk.
E. 15 März
2018
E.
7.4). 2 .5
War
eine
Rente
wegen
eines
zu
geringen
Invaliditätsgrades
verweigert
worden
und
ist
die
Verwaltung
auf
eine
Neuanmeldung
eingetreten
(Art.
87
Abs.
3
IVV),
so
ist
im
Beschwerdeverfahren
zu
prüfen,
ob
im
Sinne
von
Art.
E. 17 ATSG
eine
für
den
Rentenanspruch
relevante
Änderung
des
Invaliditätsgrades
eingetreten
ist
(BGE
117
V
198
E.
3a
mit
Hinweis;
Urteil
des
Bundesgerichts
I
659/04
vom
9.
Februar
2005
E.
1.1).
Bei
einer
Neuanmeldung
der
versicherten
Person
bei
der
IV-Stelle
sind
die
Revisionsregeln
demnach
analog
anwendbar
(BGE
141
V
585
E.
5.3
in
fine,
133
V
108
E.
5.2,
je
mit
Hinweisen;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_317/2022
vom
7.
September
2022
E.
E. 20 % .
Der
Beschwerdeführer
leide
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
bereits
seit
2012
an
einer
Erkrankung
aus
dem
schizophrenen
Formenkreis
und
sei
in
den
Jahren
2012
bis
2016
mehrmals
phasenweise
arbeitsunfähig
gewesen
und
habe
sich
wiederholt
in
stationäre
psy chiatrische
Behandlung
begeben.
Gemäss
der
Einschätzung
des
regionalen
ärzt lichen
Dienstes
vom
1 2.
November
2020
habe
spätestens
seit
Juli
2019
keine
Arbeits fähigkeit
im
ersten
Arbeitsmarkt
mehr
vorgelegen ,
weshalb
zu
prüfen
wäre,
ob
das
gesetzliche
Wartejahr
nicht
bereits
vor
dem
2 6.
September
2022
zu
eröffnen
gewesen
wäre
( Urk.
19
S.
7). 3 .5
Der
Beschwerdeführer
räumte
in
seiner
Eingabe
vom
2 0.
März
2025
ein,
seine
Arbeitsfähigkeit
habe
in
den
letzten
Jahren
aufgrund
von
psychischen
Beein trächtigungen
geschwankt,
jedoch
seien
ihm
nie
Rentenleistungen
zugesprochen
worden
( Urk.
E. 24 S.
5).
E. 28 )
kein
Anlass,
den
Beginn
des
Rentenanspruchs
respektive
des
Warte jahrs
zu
korrigieren.
Der
vom
Beschwerdeführer
angeführte
Art.
E. 29 E.
1).
Die
massgebenden
Erwerbseinkommen
nach
Artikel
16
ATSG
sind
in
Bezug
auf
den
gleichen
Zeitraum
festzusetzen
und
richten
sich
nach
dem
Arbeits markt
in
der
Schweiz
(Art.
25
Abs.
2
IVV).
Soweit
für
die
Bestimmung
der
massge benden
Erwerbseinkommen
statistische
Werte
herangezogen
werden,
sind
die
Zentralwerte
der
Lohnstrukturerhebung
(LSE)
des
Bundesamtes
für
Statistik
massgebend.
Andere
statistische
Werte
können
beigezogen
werden,
sofern
das
Einkommen
im
Einzelfall
nicht
in
der
LSE
abgebildet
ist.
Es
sind
altersunab hängige
und
geschlechtsspezifische
Werte
zu
verwenden
(Art.
25
Abs.
3
IVV).
Die
statistischen
Werte
nach
Absatz
3
sind
an
die
betriebsübliche
Arbeitszeit
nach
Wirtschaftsabteilungen
und
an
die
Nominallohnentwicklung
anzupassen
(Art.
25
Abs.
4
IVV). 4 . 4 .3
Gemäss
bundesgerichtlicher
Rechtsprechung
ist
für
die
Ermittlung
des
Validen einkommens
entscheidend,
was
die
versicherte
Person
im
Zeitpunkt
des
frühest möglichen
Rentenbeginns
nach
dem
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahrschein lichkeit
als
Gesunde
tatsächlich
verdient
hätte.
Dabei
wird
in
der
Regel
am
zuletzt
erzielten,
nötigenfalls
der
Teuerung
und
der
realen
Einkommensentwicklung
angepass ten
Verdienst
angeknüpft,
da
es
empirischer
Erfahrung
entspricht,
dass
die
bisherige
Tätigkeit
ohne
Gesundheitsschaden
fortgesetzt
worden
wäre.
Ausnahmen
müssen
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
erstellt
sein
(vgl.
BGE
145
V
141
E.
5.2.1,
139
V
28
E.
3.3.2,
135
V
58
E.
3.1,
134
V
322
E.
4.1;
vgl.
auch
Art.
26
Abs.
1
IVV).
Ist
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
davon
auszugehen,
dass
die
versicherte
Person
die
bisherige
Tätigkeit
unabhängig
vom
Eintritt
der
Invalidität
nicht
mehr
ausgeübt
hätte,
kann
das
Valideneinkommen
auf
Grundlage
der
LSE
berechnet
werden,
wobei
die
für
die
Entlöhnung
im
Einzelfall
gegebenenfalls
relevanten
persönlichen
und
beruflichen
Faktoren
zu
berücksichtigen
sind
(BGE
139
V
28
E.
3.3.2;
Meyer/Reichmuth,
Bundesgesetz
über
die
Invalidenversicherung,
4.
Aufl.
2022,
N.
56
f.
zu
Art.
28a;
vgl.
auch
Art.
26
Abs.
4
in
Verbindung
mit
Art.
25
Abs.
3
IVV ).
Dabei
sind
grundsätzlich
die
im
Verfügungszeitpunkt
bezogen
auf
den
Zeitpunkt
des
Rentenbeginns
aktuellsten
veröffentlichten
Tabellen
der
LSE
zu
verwenden
(BGE
143
V
295
E.
4.1.3;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_592/2022
vom
11.
April
2023
E.
E. 30 Prozent 41
Prozent 27.5 Prozent 40
Prozent 25 Prozent
Damit
hat
der
Beschwerdeführer
Anspruch
auf
einen
Anteil
von
45
Prozent
einer
ganzen
Invalidenrente.
Dies
führt
zur
teilweisen
Gutheissung
der
Beschwerde
in
diesem
Sinne . 5 .
5 .1
Der
Streitgegenstand
des
Verfahrens
betrifft
die
Bewilligung
oder
Verweigerung
von
L eistungen
der
Invalidenversicherung .
Das
Verfahren
ist
daher
kosten pflich tig.
Die
Gerichtskosten
sind
nach
dem
Verfahrensaufwand
und
unabhän gig
vom
Streitwert
festzulegen
( Art.
69
Abs.
1 bis
IVG)
und
ermessensweise
auf
Fr.
8 00. --
anzusetzen.
Ausgangsgemäss
sind
die
Gerichtskosten
der
Beschwer degegnerin
aufzuerlegen. 5 .2
Nach
Art.
61
lit.
g
ATSG
hat
die
obsiegende
Beschwerde
führende
Person
Anspruch
auf
Ersatz
der
Parteikosten.
Diese
werden
vom
Gericht
festgesetzt
und
ohne
Rücksicht
auf
den
Streitwert
nach
der
Bedeutung
der
Streitsache
und
nach
der
Schwierigkeit
des
Prozesses
bemessen.
Als
weitere
Bemessungskriterien
nennen
die
kantonalen
Vorschriften
das
Mass
des
Obsiegens,
den
Zeitaufwand
und
die
Barauslagen
(§
E. 34 des
Gesetz es
über
das
Sozialversicherungsgericht
[ GSVGer ]
sowie
§
7
der
Verordnung
über
die
Gebühren,
Kosten
und
Entschädigungen
vor
dem
Sozialversicherungsgericht
[ GebV
SVGer ]) . Ist
das
Quantitativ
einer
Leistung
streitig,
rechtfertigt
eine
«Überklagung»
nach
der
in
Rentenan gelegenheiten
ergangenen
Rechtsprechung
eine
Reduktion
der
Parteientschädi gung
nur,
wenn
das
ziffernmässig
bestimmte
Rechtsbegehren
den
Prozessauf wand
beeinflusst
hat
(BGE
117
V
401
E.
2c;
vgl.
Urteile
des
Bundesgerichts
8C_449/2016
vom
2.
November
2016
E.
3.1.1
und
8C_500/2020
vom
9.
Dezember
2020
E.
4.4).
Dies
ist
vorliegend
nicht
der
Fall.
D ie
als
unentgeltliche
Rechtsvertreter in
bestellte
(vgl.
Urk.
1 5 )
Rechtsanwältin
Britta
Keller,
Zürich,
machte
mit
Honorarnote
vom
2 0.
März
2025
einen
Aufwand
von
11.25
Stunden
sowie
Barauslagen
im
Betrag
von
Fr.
50.10
geltend
(Urk.
2 8 ).
Dieser
Aufwand
erscheint
unter
Berücksichtigung
der
obgenannten
massge benden
Kriterien
als
angemessen.
Beim
praxisgemässen
Stundenansatz
für
Partei entschädigungen
von
Fr.
280.--
(zuzüglich
Mehrwertsteuer
von
8.1
%)
resultiert
eine
Entschädigung
von
Fr.
3'459. 3 0
(inklusive
Barauslagen
und
Mehrwertsteuer;
nämlich
Fr.
3'200. 1 0
[ 11.25
h
x
Fr.
280.--
+
Fr.
50.10 ]
x
108.1
:
100).
Diese
hat
die
unterliegende
Beschwerdegegnerin
an
d ie
als
unentgeltliche
Rechtsvertreter in
bestellte
Rechtsanwältin
Britta
Keller
auszubezahlen. Das
Gericht
erkennt: 1.
In
teilweiser
Gutheissung
der
Beschwerde
wird
die
angefochtene
Verfügung
der
Sozial versicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
vom
2 0.
März
2024
insoweit
aufge hoben,
als
festgestellt
wird,
dass
der
Beschwerdeführer
ab
1.
September
2023
Anspruch
auf
einen
Anteil
von
45
Prozent
einer
ganzen
Invalidenrente
hat.
Auf
den
Antrag
des
Beschwerdeführers,
die
Beigeladene
sei
zur
Ausrichtung
einer
Invalidenrente
zu
ver pflichten,
wird
nicht
eingetreten.
2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr.
800 .--
werden
der
Beschwerdegegnerin
auferlegt.
Rechnung
und
Einzahlungsschein
werden
der
Kostenpflichtigen
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
zugestellt. 3.
Die
Beschwerdegegnerin
wird
verpflichtet,
der
unentgeltlichen
Rechtsvertreterin
des
Beschwerdeführers,
Rechtsanwältin
Britta
Keller,
Zürich,
eine
Parteientschädigung
von
Fr.
3'459. 3 0
(inkl.
Barauslagen
und
MWST)
zu
bezahlen. 4.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Rechtsanwältin
Britta
Keller - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
unter
Beilage
einer
Kopie
von
Urk.
28 - Bundesamt
für
Sozialversicherungen - St.
Galler
Pensionskasse sowie
an: - Gerichtskasse
(im
Dispositiv
nach
Eintritt
der
Rechtskraft) 5.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
( Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
( Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich IV.2024.00263 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom 22.
Mai
2025 in
Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten
durch
Rechtsanwältin
Britta
Keller Fertig
Keller
Stark
Rechtsanwälte Lutherstrasse
2,
8004
Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle Röntgenstrasse
17,
Postfach,
8087
Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: St.
Galler
Pensionskasse Rosenbergstrasse 52, 9001 St. Gallen Beigeladene Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ ,
geboren
1990,
reiste
am
27.
März
2011
als
Flüchtling
in
die
Schweiz
ein
(Urk.
13/2/2 ,
Urk.
13/18/2 ).
Im
Dezember
2012
wurde
er
erstmals
im
Spital
Z.___ ,
Psychiatrische
Klinik
A.___ ,
hospitalisiert
(Urk.
13/12/1,
Urk.
13/ 10/5 ,
Urk.
13/17/2 ).
Bis
zum
Jahr
2016
folgten
neun
weitere
stationäre
Behandlungen
in
derselben
Klinik
(vgl.
Urk.
13/ 71/2-3
und
Urk.
13/1 ).
Am
24.
April
2016,
als
er
sich
zum
neunten
Mal
in
der
Psychiatrischen
Klinik
A.___
befand,
meldete
er
sich
unter
Hinweis
auf
eine
seit
2012
vor - handene
Paranoia
und
Depression
bei
der
E idgenössischen
Invalidenversicherung
zum
Leistungsbezug
an
(Urk.
13/2).
Das
damals
zuständige
Sozialversicherungs zentrum
Z.___ ,
IV-Stelle,
liess
einen
Auszug
aus
dem
individuellen
Konto
des
Versicherten
erstellen
(IK-Auszug,
Urk.
13/6),
holte
Arztberichte
( Urk.
13/10,
Urk.
13/ 12 ,
Urk.
13/17 ,
Urk.
13/26 )
sowie
je
einen
Arbeitgeberfragebogen
der
Stiftung
B.___
A.___
( Urk.
13/14)
und
der
Stiftung
C.___
Z.___ ,
D.___
(Urk.
13/29),
ein
und
zog
die
Akten
des
Migrationsamtes
bei
( Urk.
13/18).
Zudem
liess
sie
den
Versicherten
psychiatrisch
begutachten
(Gut achten
vom
12.
August
2017 ,
Urk.
13/ 44).
Gestützt
darauf
wies
d as
Sozialversi cherungs zentrum
Z.___ ,
IV-Stelle ,
das
Leistungsbegehren
des
Versicherten
nach
durchgeführtem
Vorbescheidverfahren
( Urk.
13/48)
mit
Verfügung
vom
4.
Oktober
2017
mit
der
Begründung
ab ,
es
würden
keine
Diagnosen
vorliegen,
die
zu
einer
dauerhaften
Erwerbsunfähigkeit
führten
(Urk.
13/50).
1.2
Im
Sommer
2017
zog
der
Versicherte
in
den
Kanton
E.___
um
( Urk.
13/45
und
Urk.
13/47)
und
begann
eine
zweijährige
Berufslehre
als
Malerpraktiker
EBA
(Urk.
13/5 1
ff.).
Nach
zwei
weiteren
stationären
psychiatrischen
Behandlungen
in
den
Jahren
2019
und
2020
(Urk.
13/71/1
und
Urk.
13/70/2 )
meldete
sich
der
Ver sicherte
am
1.
März
2020
erneut
bei
der
Eidgenössischen
Invalidenversicherung
zum
Leistungsbezug
an
(Urk.
13/55 ) .
Dabei
wies
er
auf
eine
schwere
psychische
Er krankung
hin,
welche
ihm
das
Abschliessen
einer
Berufslehre
verunmöglicht
habe
(Urk.
13 / 5 5/6),
und
gab
an,
er
sei
seit
dem
20.
Mai
2019
zu
100
%
arbeits unfähig
(Urk.
13 /5 5 /4).
Die
Sozialversicherungs anstalt
des
Kantons
Zürich,
IV Stelle
(nachfolgend:
IV-Stelle) ,
tätigte
daraufhin
erwerbliche
sowie
medizinische
Abklärungen
und
legte
das
Dossier
ihrem
r egionalen
ä rztlichen
Dienst
(RAD)
vor,
für
welchen
Dr.
med.
F.___ ,
Fachärztin
für
Psychiatrie
und
Psycho therapie,
am
12.
November
2020
Stellung
nahm
(Urk.
13 / 8 9/7-9).
Mit
Vor bescheid
vom
26.
November
2020
stellte
die
IV-Stelle
dem
Versicherten
die
Abweisung
des
Leistungsbegehrens
betreffend
berufliche
Massnahmen
und
Inva lidenrente
wegen
Nichterfüllung
der
versicherungsmässigen
Voraussetzungen
in
Aussicht
(Urk.
13 / 9 1).
Am
21.
Januar
2021
verfügte
sie
sodann
entsprechend
(Urk.
13 / 9 2).
Die
dagegen
vom
Versicherten
am
22.
Februar
2021
erhobene
Beschwerde
( Urk.
13/97/3
ff.)
hiess
das
Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich
mit
Urteil
IV.2021.00096
vom
3.
Mai
2021
auf
entsprechenden
Antrag
der
IV-Stelle
hin
(vgl.
Urk.
13/103)
in
dem
Sin n e
gut,
dass
die
angefochtene
Verfü gung
der
IV-Stelle
vom
2 1.
Januar
2021
aufgehoben
und
die
Sache
an
die se
zurück gewiesen
w urde ,
damit
sie
nach
ergänzenden
Abklärungen
im
Sinne
der
Erwägungen
über
den
Leistungsanspruch
des
Versicherten
neu
verfüge
( Urk.
13/105) . 1.3
In
Nachachtung
dieses
Urteils
liess
die
IV-Stelle,
welche
mittlerweile
die
Akten
des
Kantons
Z.___
beigezogen
hatte
( Urk.
13/98
ff.),
weitere
IK-Auszüge
erstel len
( Urk.
13/114
und
Urk.
13/118)
und
aktualisierte
die
medizinische
Aktenlage
ebenfalls
( Urk.
13/116,
Urk.
13/121-122 ),
wobei
sie
insbesondere
das
psychi atrische
Gutachten
des
Dr.
med.
G.___ ,
Facharzt
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
vom
2.
Juni
2023
einholte
( Urk.
13/146).
Im
weiteren
Verlauf
nahm
sie
einen
Arbeitgeberfragebogen
zu
den
Akten
( Urk.
13/150)
und
führte
einen
Einkommensvergleich
durch,
welcher
einen
Invaliditätsgrad
von
42
%
ergab
( Urk.
13/154).
Am
2 2.
November
2023
eröffnete
die
IV-Stelle
dem
Versi cherten
unter
dem
Titel
«Auflage
einer
Massnahme» ,
ihre
Abklärungen
hätten
ergeben,
dass
sich
seine
Arbeitsfähigkeit
in
einer
angepassten
Tätigkeit
mit
einer
regelmässigen
integrativen
psychiatrisch-psychotherapeutischen
Behandlung
einschliesslich
einer
Langzeitmedikation
mit
Antipsychotika
auf
70-80
%
stei gern
lasse.
Zugleich
forderte
sie
den
Versicherten
auf,
die
Massnahme
bis
spätes tens
2 3.
Januar
2026
durchzuführen
und
ihr
bis
a m
2 2.
Januar
2024
mitzuteilen,
wo
er
die s
tun
werde .
Des
Weiteren
wies
sie
auf
die
Möglichkeit
der
Leistungs kürzung
nach
Art.
21
Abs.
4
des
Bundesgesetz es
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
(ATSG)
hin
und
drohte
ihm
für
den
Fall
seiner
Säumnis
an,
seinen
Gesundheitszustand
so
zu
beurteilen,
wie
wenn
er
die
Massnahme
durchgeführt
hätte
( Urk.
13/159).
Mit
Vorbescheid
vom
2 2.
November
2023
stellte
sie
dem
Versicherten
zudem
in
Aussicht,
sie
werde
ihm
ab
1.
September
2023
eine
Rente
von
30
Prozent
einer
ganzen
Invalidenrente
zusprechen
( Urk.
13 /161).
Am
2 0.
Dezember
2023
teilte
der
Versicherte
der
IV-Stelle
seinen
Behandlungsort
mit
(Urk.
13 /163)
und
am
2 9.
Februar
2024
beantwortete
Dr.
med.
H.___ ,
Facharzt
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
die
Frage
der
IV-Stelle
nach
dem
Behandlungsplan
(Urk.
13 /173).
Mit
Verfügung
vom
2 0.
März
2024
sprach
die
IV-Stelle
dem
Versicherten
wie
angekündigt
ab
1.
September
2023
eine
Rente
von
30
Prozent
einer
ganzen
Invaliden rente
zu
( Urk.
13 /185
und
Urk.
13 / 167
=
Urk.
2). 2.
Gegen
die
rentenzusprechende
Verfügung
vom
2 0.
März
2024
( Urk.
2)
erhob
der
Versicherte
am
6.
Mai
2024
Beschwerde
mit
dem
Rechtsbegehren,
die
angefoch tene
Verfügung
sei
aufzuheben
und
seine
gesundheitlichen
Einschränkungen
seien
umfassend
abzuklären.
Eventualiter
sei
ihm
eine
Invalidenrente
im
Umfang
von
54
%
auszurichten
( Urk.
1
S.
2).
In
prozessualer
Hinsicht
beantragte
er
die
Gewährung
der
unentgeltlichen
Prozessführung
und
Rechtsvertretung
(Urk.
1
S.
2).
Mit
Beschwerdeantwort
vom
1 6.
Juli
202 4
schloss
die
Beschwerdegegnerin
auf
Abweisung
der
Beschwerde
( Urk.
12) .
Darüber
wurde
der
Beschwerdeführer
mit
Gerichtsverfügung
vom
7.
A ugust
202 4
in
Kenntnis
gesetzt.
Zugleich
wurde
ihm
die
unentgeltliche
Prozessführung
gewährt
und
Rechtsanwältin
Britta
Keller,
Zürich,
als
unentgeltliche
Rechtsvertreterin
für
das
vorliegende
Verfahren
bestellt
(Urk.
15 ).
Mit
Verfügung
vom
2 0.
Januar
2025
lud
das
Gericht
die
St.
Galler
Pensions kasse
zum
Prozess
bei
( Urk.
17).
Diese
beantragte
mit
Eingabe
vom
2 5.
Februar
2025
die
vollumfängliche
Abweisung
der
Klage
(richtig:
Beschwerde;
Urk.
19).
Dazu
nahm
der
Beschwerdeführer
am
2 0.
März
2025
Stellung
und
bean tragte,
die
Beigeladene
sei
zu
verpflichten,
ihm
eine
Rente
entsprechend
dem
glei chen
Invaliditätsgrad
wie
die
Beschwerdegegnerin
zuzusprechen
( Urk.
24).
Die
Beschwerdegegnerin
verzichtete
am
2 8.
März
2025
auf
eine
Stellungnahme
zur
Eingabe
der
St.
Galler
Pensionskasse
vom
2 5.
Februar
2025
( Urk.
25).
Dieser
Umstand
sowie
die
Stellungnahme
des
Beschwerdeführers
vom
2 8.
März
2025
wurden
den
jeweils
anderen
Parteien
am
4.
April
2025
zur
Kenntnis
gebracht
( Urk.
26 ).
Mit
Eingabe
vom
1 0.
April
2025
reichte
die
unentgeltliche
Rechtsver treterin
sodann
ihre
Honorarnote
vom
2 0.
März
2025
ein
( Urk.
27
und
Urk.
28).
Auf
die
Ausführungen
der
Parteien
und
die
eingereichten
Unterlagen
wird,
soweit
erforderlich,
in
den
nachfolgenden
Erwägungen
eingegangen. Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1.
1.1
Im
verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren
sind
grundsätzlich
nur
Rechtsverhältnisse
zu
überprüfen
beziehungsweise
zu
beurteilen,
zu
denen
die
zuständige
Verwaltungsbehörde
vorgängig
verbindlich
–
in
Form
einer
Verfügung
beziehungsweise
eines
Einspracheentscheids
–
Stellung
genommen
hat.
Insoweit
bestimmt
die
Verfügung
beziehungsweise
der
Einspracheentscheid
den
beschwerdeweise
weiterziehbaren
Anfechtungsgegenstand.
Umgekehrt
fehlt
es
an
einem
Anfechtungsgegenstand
und
somit
an
einer
Sachurteilsvoraussetzung,
wenn
und
insoweit
keine
Verfügung
beziehungsweise
kein
Einspracheentscheid
ergangen
ist
(BGE
144
I
11
E.
4.3,
131
V
164
E.
2.1,
125
V
413
E.
1a). 1.2
Gegenstand
der
angefochtenen
Verfügung
vom
2 0.
März
2024
bildet
lediglich
der
Anspruch
des
Beschwerdeführers
auf
eine
R ente
der
Eidgenössischen
Invaliden versicherung ,
nicht
aber
ein
allfälliger
Anspruch
auf
eine
R ente
der
beruflichen
Vorsorge .
A uf
den
entsprechenden
Antrag
des
Beschwerdeführers
( Urk.
24
S.
2)
ist
daher
nicht
einzutreten.
2. 2.1
Am
1.
Januar
2022
sind
die
geänderten
Bestimmungen
des
ATSG,
der
Verord nung
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
(ATSV),
des
Bun desgesetzes
über
die
Invalidenversicherung
(IVG)
sowie
der
Verordnung
über
die
Invalidenversicherung
(IVV)
in
Kraft
getreten.
Die
angefochtene
Verfügung
erging
nach
dem
1.
Januar
202 2.
Entsprechend
den
allgemeinen
intertemporal rechtlichen
Grundsätzen
(vgl.
BGE
144
V
210
E.
4.3.1)
ist
nach
der
bis
zum
31.
Dezember
2021
geltenden
Rechtslage
zu
beurteilen,
ob
bis
zu
diesem
Zeit punkt
ein
Rentenanspruch
entstanden
ist.
Steht
ein
erst
nach
dem
1.
Januar
2022
entstandener
Rentenanspruch
zur
Diskussion,
findet
darauf
das
seit
diesem
Zeit punkt
geltende
Recht
Anwendung
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_452/2023
vom
24.
Januar
2024
E.
3.2.1
mit
Hinweisen).
Auf
Grund
der
im
März
2020
anhängig
gemachten
Anmeldung
bei
der
Invali denversicherung
(Urk.
13/55)
könnten
allfällige
Leistungen
zwar
grundsätzlich
( frühestens )
ab
September
2020
ausgerichtet
werden
(vgl.
Art.
29
Abs.
1
IVG).
Jedoch
vermochte
der
Beschwerdeführer
seine
Lehre
als
Malerpraktiker
EBA
mit
einem
100%igen
Pensum
im
August
2020
wieder
aufzunehmen
und
-
soweit
ersicht lich
im
Sommer
2021
-
abzuschliessen .
Zwar
tat
er
dies
in
einer
geschütz ten
Einrichtung
des
zweiten
Arbeitsmarkts ,
jedoch
war
er
gestützt
auf
die
medi zinischen
Akten
auch
danach
zumindest
theoretisch
in
der
Lage,
ein
Vollzeit pensum
als
Maler
EBA
auszu üben
( Urk.
13/122/1 ,
Urk.
13/86 ,
Urk.
13/89/6
sowie
Urk.
13/146/29 ).
Mit
Blick
auf
diese
nach
der
IV Anmeldung
zwischenzeitlich
offenbar
eingetretene
Verbesserung
wurde
der
Zeitpunkt
der
Eröffnung
des
Wartejahrs
im
September
2022
und
des
Rentenbeginns
im
Jahr
2023
vom
Beschwerdeführer
zu
Recht
nicht
bestritten
(vgl.
Urk.
24
S.
5) .
Dass
ein
Rentenanspruch
bereits
vor
dem
1.
Januar
2022
entstanden
sei,
wird
auch
von
der
Beigeladenen
nicht
geltend
gemacht
( Urk.
19).
In
dieser
übergangsrechtlichen
Konstellation
ist
die
seit
1.
Januar
2022
geltende
Rechtslage
massgebend,
die
im
Folgen den
soweit
nichts
anderes
vermerkt
ist
jeweils
in
dieser
Version
wiederge geben,
zitiert
und
angewendet
wird.
2 .2
Invalidität
ist
die
voraussichtlich
bleibende
oder
längere
Zeit
dauernde
ganze
oder
teilweise
Erwerbsunfähigkeit
(Art.
8
Abs.
1
ATSG).
Erwerbsunfähigkeit
ist
der
durch
Beeinträchtigung
der
körperlichen,
geistigen
oder
psychischen
Gesundheit
verursachte
und
nach
zumutbarer
Behandlung
und
Eingliederung
verbleibende
ganze
oder
teilweise
Verlust
der
Erwerbsmöglichkeiten
auf
dem
in
Betracht
kom menden
ausgeglichenen
Arbeitsmarkt
(Art.
7
Abs.
1
ATSG).
Für
die
Beurteilung
des
Vorliegens
einer
Erwerbsunfähigkeit
sind
ausschliesslich
die
Folgen
der
gesund heitlichen
Beeinträchtigung
zu
berücksichtigen.
Eine
Erwerbsunfähigkeit
liegt
zudem
nur
vor,
wenn
sie
aus
objektiver
Sicht
nicht
überwindbar
ist
(Art.
7
Abs.
2
ATSG). 2 .3
Anspruch
auf
eine
Rente
haben
gemäss
Art.
28
Abs.
1
IVG
Versicherte,
die: a.
ihre
Erwerbsfähigkeit
oder
die
Fähigkeit,
sich
im
Aufgabenbereich
zu
betäti gen,
nicht
durch
zumutbare
Eingliederungsmassnahmen
wieder
herstellen,
erhal ten
oder
verbessern
können; b.
während
eines
Jahres
ohne
wesentlichen
Unterbruch
durchschnittlich
mindes tens
40
%
arbeitsunfähig
(Art.
6
ATSG)
gewesen
sind;
und c.
nach
Ablauf
dieses
Jahres
zu
mindestens
40
%
invalid
(Art.
8
ATSG)
sind. 2 .4
2 .4.1
Die
Annahme
eines
psychischen
Gesundheitsschadens
im
Sinne
von
Art.
4
Abs.
1
IVG
sowie
Art.
3
Abs.
1
und
Art.
6
ATSG
setzt
eine
psychiatrische,
lege
artis
auf
die
Vorgaben
eines
anerkannten
Klassifikationssystems
abgestützte
Diagnose
voraus
(vgl.
BGE
145
V
215
E.
5.1,
143
V
409
E.
4.5.2,
141
V
281
E.
2.1,
130
V
396
E.
5.3
und
E.
6).
Eine
fachärztlich
einwandfrei
festgestellte
psychische
Krank heit
ist
jedoch
nicht
ohne
Weiteres
gleichbedeutend
mit
dem
Vorliegen
einer
Invali dität.
In
jedem
Einzelfall
muss
eine
Beeinträchtigung
der
Arbeits-
und
Erwerbs fähigkeit
unabhängig
von
der
Diagnose
und
grundsätzlich
unbesehen
der
Ätiologie
ausgewiesen
und
in
ihrem
Ausmass
bestimmt
sein.
Entscheidend
ist
die
nach
einem
weitgehend
objektivierten
Massstab
zu
beurteilende
Frage,
ob
es
der
versicherten
Person
zumutbar
ist,
eine
Arbeitsleistung
zu
erbringen
(BGE
145
V
215
E.
5.3.2,
143
V
409
E.
4.2.1,
141
V
281
E.
3.7,
139
V
547
E.
5.2,
127
V
294
E.
4c;
vgl.
Art.
7
Abs.
2
ATSG). 2 .4.2
Die
für
die
Beurteilung
der
Arbeitsfähigkeit
bei
psychischen
Erkrankungen
im
Regelfall
beachtlichen
Standardindikatoren
(BGE
143
V
418,
143
V
409,
141
V
281)
hat
das
Bundesgericht
wie
folgt
systematisiert
(BGE
141
V
281
E.
4.3.1): - Kategorie
«funktioneller
Schweregrad»
(E.
4.3) - Komplex
«Gesundheitsschädigung»
(E.
4.3.1) - Ausprägung
der
diagnoserelevanten
Befunde
(E.
4.3.1.1) - Behandlungs-
und
Eingliederungserfolg
oder
-resistenz
(E.
4.3.1.2) - Komorbiditäten
(E.
4.3.1.3) - Komplex
«Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsdiagnostik,
persönliche
Res sourcen,
E.
4.3.2) - Komplex
«Sozialer
Kontext»
(E.
4.3.3) - Kategorie
«Konsistenz»
(Gesichtspunkte
des
Verhaltens,
E.
4.4) - gleichmässige
Einschränkung
des
Aktivitätenniveaus
in
allen
vergleich baren
Lebensbereichen
(E.
4.4.1) - behandlungs-
und
eingliederungsanamnestisch
ausgewiesener
Leidens druck
(E.
4.4.2)
Beweisrechtlich
entscheidend
ist
der
verhaltensbezogene
Aspekt
der
Konsistenz
(BGE
141
V
281
E.
4.4;
vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_604/2017
vom
15.
März
2018
E.
7.4). 2 .5
War
eine
Rente
wegen
eines
zu
geringen
Invaliditätsgrades
verweigert
worden
und
ist
die
Verwaltung
auf
eine
Neuanmeldung
eingetreten
(Art.
87
Abs.
3
IVV),
so
ist
im
Beschwerdeverfahren
zu
prüfen,
ob
im
Sinne
von
Art.
17
ATSG
eine
für
den
Rentenanspruch
relevante
Änderung
des
Invaliditätsgrades
eingetreten
ist
(BGE
117
V
198
E.
3a
mit
Hinweis;
Urteil
des
Bundesgerichts
I
659/04
vom
9.
Februar
2005
E.
1.1).
Bei
einer
Neuanmeldung
der
versicherten
Person
bei
der
IV-Stelle
sind
die
Revisionsregeln
demnach
analog
anwendbar
(BGE
141
V
585
E.
5.3
in
fine,
133
V
108
E.
5.2,
je
mit
Hinweisen;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_317/2022
vom
7.
September
2022
E.
2.2
mit
Hinweisen). 2 .6
Versicherungsträger
und
das
Sozialversicherungsgericht
haben
die
Beweise
frei,
das
heisst
ohne
Bindung
an
förmliche
Beweisregeln,
sowie
umfassend
und
pflichtgemäss
zu
würdigen.
Für
das
Beschwerdeverfahren
bedeutet
dies,
dass
das
Sozialversicherungsgericht
alle
Beweismittel,
unabhängig
davon,
von
wem
sie
stammen,
objektiv
zu
prüfen
und
danach
zu
entscheiden
hat,
ob
die
verfügbaren
Unterlagen
eine
zuverlässige
Beurteilung
des
streitigen
Rechtsanspruches
gestatten.
Insbesondere
darf
es
bei
einander
widersprechenden
medizinischen
Berichten
den
Prozess
nicht
erledigen,
ohne
das
gesamte
Beweismaterial
zu
würdigen
und
die
Gründe
anzugeben,
warum
es
auf
die
eine
und
nicht
auf
die
andere
medizi nische
These
abstellt
(BGE
125
V
351
E.
3a).
Hinsichtlich
des
Beweiswertes
eines
Arztberichtes
ist
entscheidend,
ob
er
für
die
streitigen
Belange
umfassend
ist,
auf
allseitigen
Untersuchungen
beruht,
auch
die
geklagten
Beschwerden
berücksichtigt,
in
Kenntnis
der
Vorakten
(Anamnese)
abge geben
worden
ist,
in
der
Beurteilung
der
medizinischen
Zusammenhänge
und
Situation
einleuchtet
und
ob
die
Schlussfolgerungen
des
Experten
begründet
sind.
Zudem
muss
der
Arzt
über
die
notwendigen
fachlichen
Qualifikationen
ver fügen.
Ausschlaggebend
für
den
Beweiswert
ist
grundsätzlich
weder
die
Herkunft
eines
Beweismittels
noch
die
Bezeichnung
der
eingereichten
oder
in
Auftrag
gege benen
Stellungnahme
als
Bericht
oder
Gutachten
(BGE
134
V
231
E.
5.1,
125
V
351
E.
3a;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_225/2021
vom
1 0.
Juni
2021
E.
3.2,
je
m.w.H.). 3 .
3 .1
Die
Beschwerdegegnerin
stellte
sich
in
der
angefochtenen
Verfügung
vom
20.
März
2024
auf
den
Standpunkt,
ihre
Abklärungen
hätten
ergeben,
dass
der
Beschwerdeführer
in
seiner
Tätigkeit
als
Maler
seit
dem
2 6.
September
2022
einge schränkt
sei.
Nach
Ablauf
des
Wartejahrs
sei
er
in
der
bisherigen
Tätigkeit
noch
zu
50
%
eingeschränkt
gewesen
und
in
einer
angepassten
Tätigkeit
zu
60
%
arbeitsfähig .
Gestützt
auf
die
Tabellen
der
vom
Bundesamt
für
Statistik
heraus gegebenen
Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung
(LSE)
resultiere
ein
Invalidi tätsgrad
von
42
% ,
womit
der
Beschwerdeführer
ab
1.
September
2023
Anspruch
auf
30
%
einer
ganzen
Invalidenrente
habe
( Urk.
2
S.
1
des
Begründungsteils). 3 .2
Der
Beschwerdeführer
wies
in
seiner
Beschwerde
vom
6.
Mai
2024
darauf
hin,
er
sei
am
1.
Januar
2021
Opfer
einer
Straftat
geworden,
bei
welcher
ihm
eine
schwere
Augenverletzung
zugefügt
worden
sei.
Seither
sehe
er
auf
dem
linken
Auge
nur
noch
wenige
Prozent
( Urk.
1
S.
3).
Diese
Sehbeeinträchtigung
könne
aktuell
nicht
korrigiert
werden,
da
sowohl
Kontaktlinsen
als
auch
eine
Brille
zu
Doppelbildern
geführt
hätten.
Aufgrund
der
Augenverletzung
seien
ihm
gewisse
Tätigkeiten
nicht
zumutbar .
Die
Beschwerdegegnerin
habe
die
Augenverletzung
zu
Unrecht
nicht
berücksichtigt ,
weshalb
weitere
Abklärungen
angezeigt
seien
( Urk.
1
S.
4
mit
Hinweis
auf
Urk.
3/3-5).
Eventualiter
sei
von
einem
Invalidi tätsgrad
von
54
%
auszugehen.
Die
Beschwerdegegnerin
habe
beim
Validen einkommen
auf
die
LSE
2020
abgestellt,
jedoch
die
Nominallohn entwicklung
von
2020
bis
zum
Jahr
2023
nicht
berücksichtigt,
was
zu
korrigieren
sei.
Sodann
sei
beim
Invalideneinkommen
respektive
bei
der
leidensangepassten
Tätigkeit
vom
Kompetenzniveau
1
und
nicht
vom
Kompetenzniveau
2
auszugehen.
Überdies
sei
gestützt
auf
Art.
26 bis
Abs.
3
IVV
ein
Abzug
von
10
%
vom
Tabellenlohn
vorzu nehmen
( Urk.
1
S.
5). 3 .3
In
ihrer
Beschwerdeantwort
vom
1 6.
Juli
2024
merkte
die
Beschwerdegegnerin
ergänzend
an,
das
Trauma
am
linken
Auge
sei
ihr
bekannt.
Zur
Beurteilung
der
gesundheitsbedingten
Einschränkung
sei
insbesondere
auf
das
psychiatrische
Gutachten
vom
2.
Juni
2023
zu
verweisen
( Urk.
12). 3 .4
Die
Beigeladene
führte
in
ihrer
Stellungnahme
vom
2 5.
Februar
2025
unter
Schil derung
der
Vorgeschichte
( Urk.
19
S.
3
ff.)
im
Wesentlichen
aus,
der
Beschwerde führer
habe
die
nicht
angepasste
Arbeitsstelle
als
Mitarbeiter
Geschirrwäscherei
in
der
I.___
am
2 6.
September
2022
trotz
einer
medizinisch-theore tischen
Resterwerbsfähigkeit
von
60
%
für
eine
angepasste
Tätigkeit
mit
einem
Pensum
von
100
%
aufgenommen .
Gemäss
dem
Fachgutachten
vom
2.
Juni
2023
habe
er
das
vereinbarte
Arbeitspensum
in
der
nicht
angepassten
Arbeitsstelle
erwartungsgemäss
nicht
halten
können
( Urk.
19
S.
6).
Im
September
2022
habe
für
diese
nicht
angepasste
Tätigkeit
in
der
Grossküche
der
I.___
eine
volle
Arbeitsunfähigkeit
und
in
einer
angepassten
Tätigkeit
maxi mal
eine
Erwerbsunfähigkeit
von
60
%
vorgelegen .
Zusammenfassend
sei
sie
nicht
die
zuständige
Vorsorgeeinrichtung
für
die
Ausrichtung
von
Invaliden leistungen
an
den
Beschwerdeführer .
Im
Übrigen
sei
die
angefochtene
Verfügung
der
IV-Stelle
nachvollziehbar .
Des
Weiteren
führte
sie
aus,
für
die
Eröffnung
der
Wartezeit
reiche
eine
Arbeitsunfähigkeit
von
20
% .
Der
Beschwerdeführer
leide
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
bereits
seit
2012
an
einer
Erkrankung
aus
dem
schizophrenen
Formenkreis
und
sei
in
den
Jahren
2012
bis
2016
mehrmals
phasenweise
arbeitsunfähig
gewesen
und
habe
sich
wiederholt
in
stationäre
psy chiatrische
Behandlung
begeben.
Gemäss
der
Einschätzung
des
regionalen
ärzt lichen
Dienstes
vom
1 2.
November
2020
habe
spätestens
seit
Juli
2019
keine
Arbeits fähigkeit
im
ersten
Arbeitsmarkt
mehr
vorgelegen ,
weshalb
zu
prüfen
wäre,
ob
das
gesetzliche
Wartejahr
nicht
bereits
vor
dem
2 6.
September
2022
zu
eröffnen
gewesen
wäre
( Urk.
19
S.
7). 3 .5
Der
Beschwerdeführer
räumte
in
seiner
Eingabe
vom
2 0.
März
2025
ein,
seine
Arbeitsfähigkeit
habe
in
den
letzten
Jahren
aufgrund
von
psychischen
Beein trächtigungen
geschwankt,
jedoch
seien
ihm
nie
Rentenleistungen
zugesprochen
worden
( Urk.
24
S.
2-3).
Im
Sommer
2021
habe
er
denn
auch
seine
Lehre
als
Maler
abschliessen
können.
Der
Malerberuf
habe
sich
indes
aufgrund
der
am
1.
Januar
2021
erlittenen
Augenverletzung
als
ungeeignet
erwiesen,
da
er
stets
eine
Schutzbrille
habe
tragen
müssen,
was
das
Arbeiten
im
Malerberuf
nahezu
unmöglich
gemacht
habe .
Zum
Zeitpunkt
des
Antritts
der
Stelle
in
der
Geschirr wäscherei
sei
ihm
keine
Arbeitsunfähigkeit
attestiert
gewesen
und
er
habe
diese
Tätigkeit
bis
am
2 1.
April
2023
vollzeitlich
ausüben
können,
wobei
das
Arbeits verhältnis
insgesamt
zehn
Monate
gedauert
habe .
Die
rückwirkende
gutachter liche
Einschätzung
vom
2.
Juni
2023
habe
er
beim
Stellenantritt
nicht
vorher sehen
können
( Urk.
24
S.
3
f. ).
Infolge
dessen,
dass
er
während
rund
sieben
Monaten
zu
100
%
arbeitsfähig
gewesen
sei
und
gearbeitet
habe
sowie
Versicherungs prämien
entrichtet
habe,
sei
die
Beigeladene
leistungspflichtig
( Urk.
24
S.
4-5).
Ferner
sei
die
Wartejahreröffnung
im
September
2022
nicht
zu
beanstanden,
da
das
Wartejahr
jeweils
nach
einer
30-tägigen
Arbeitsfähigkeit
von
vorne
zu
laufen
beginne
und
er
gemäss
Gutachten
im
März
2022
noch
arbeitsfähig
gewesen
sei
( Urk.
24
S.
5). 3.6
Strittig
und
zu
prüfen
ist,
ob
der
medizinische
Sachverhalt
ausreichend
abgeklärt
wurde
und
falls
ja,
ob
der
Beschwerdeführer
Anspruch
auf
eine
höhere
als
die
zugesprochene
Rente
hat.
4 . 4 .1
Mit
der
leistungsabweisenden
Verfügung
vom
4.
Oktober
2017
war
das
Vorliegen
einer
Diagnose
mit
dauerhafter
Auswirkung
auf
die
Erwerbsfähigkeit
verneint
worden
( Urk.
13/50).
Aufgrund
der
Bulbusperforation
vo m
1.
Januar
2021
v er schlechter te
sich
die
Sehfähigkeit
des
linken
Auges
( Urk.
13/116;
vgl.
E.
4.3
nach stehend) .
Eine
Veränderung
des
psychischen
Gesundheitszustands
und
damit
einher gehend
eine
Verschlechterung
der
Arbeitsfähigkeit
im
September
2022
wurde n
vom
Gutachter
Dr.
G.___
bejaht
( Urk.
13/146/28).
Da m it
lieg en
unbestrit tenermassen
relevante
Veränderung en
der
tatsächlichen
Verhältnisse
im
Vergleich
zu m
Zeitpunkt
der
erstmaligen
Leistungsabweisung
vor.
Dies
erlaubt
eine
in
rechtlicher
und
tatsächlicher
Hinsicht
umfassende
(«allseitige»)
Neuprü fung
des
Rentenanspruchs,
wobei
keine
Bindung
an
frühere
Beurteilungen
besteht
(BGE
144
I
103
E.
2.1,
141
V
9
E.
2.3;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_477/2022
vom
1 8.
Januar
2023
E.
2.1,
je
mit
Hinweisen).
4.2
Die
Beschwerdegegnerin
stützte
sich
bei
ihrem
aktuellen
Entscheid
vom
2 0.
März
2024
auf
die
Stellungnahme
von
RAD- Psychiaterin
Dr.
F.___
vom
2.
Juni
2023
( Urk.
13/157/5-6),
welche
empfahl,
auf
das
gleichentags
fertiggestellte
psychiatrische
Gutachten
des
Dr.
G.___
( Urk.
13/146)
abzustellen.
Dr.
G.___
diagnostizierte
eine
paranoide
Schizophrenie,
unvollständig
remittiert
(ICD-10
F20.04).
Eine
suchtmittelbedingte
Verursachung
psychischer
Krankheitszeichen
schloss
er
angesichts
des
negativ
ausgefallenen
Drogen-UP-Screenings
aus.
Er
schilderte,
im
Verlauf
der
Katamnese
seien
durch
die
Behandelnden
im
Wesentlichen
schwere
Verhaltensstörungen
mit
multiplen
schizophrenen
Krankheits zeichen
objektiviert
worden.
Diese
seien
durch
eine
psychiatrische
Sachverständige
im
August
2017
aktenwidrig
im
Konnex
zu
einem
Suchtmit telkonsum
als
Substanzpsychose
beurteilt
worden
( Urk.
13/146/18).
Der
Beschwerde führer
sei
ab
dem
Jahr
2012
mehrfach
stationär
in
psychiatrischen
Fachkliniken
mit
psychotischen
Dekompensationen
behandelt
worden,
welche
im
Wesentlichen
dann
aufgetreten
seien,
wenn
er
die
Arzneimitteltherapie
beendet
habe.
Erst
nach
jeweiliger
Einleitung
beziehungsweise
Optimierung
einer
spezifi schen
Psychopharmakotherapie
sei
es
zu
einer
Besserung
des
psychischen
Gesundheits zustands
gekommen.
Zudem
sei
die
mehrjährige
betreute
Wohnform
in
der
Stiftung
Y.___
ein
protektiv
schützender
Umgebungsfaktor
gewe sen.
Dadurch
sei
es
dem
Beschwerdeführer
gelungen,
eine
Ausbildung
zum
Maler
EBA
abzuschliessen.
Strukturgebende
Massnahmen
mit
regelmässiger
neuro leptischer/ a ntipsychotischer
Arzneimittelther a pie
und
betreutem
Wohnen
hätten
zu
einer
erfreulichen
Stabilisierung
des
Beschwerdeführers
geführt.
Die
zunehmende
Erkrankung
aus
dem
schizophrenen
Formenkreis
sei
unter
Stressbe lastung
mit
selbständiger
Alltagsführung
sowie
bei
einem
flankierenden
Cannabis missbrauch
episodisch
exazerbiert
( Urk.
13/146/19).
Spätestens
ab
2012
seien
fluktuierende
Veränderungen
im
persönlichen
Verhalten
(unter
anderem
Leistungsinsuffizienz,
Wahn,
akustische
Halluzinationen,
Selbstgefährdungs tendenzen
als
auch
sozialer
Rückzug)
aufgetreten.
Anlässlich
der
Exploration
vom
1 5.
März
2023
sei
der
Gedankengang
des
Beschwerdeführers
leicht
beschleu nigt
gewe s en
mit
einer
Inkohärenz
des
Denkens:
Er
habe
eine n
sprunghafte n ,
teilwei s e
unzusammenhängenden
Gedankengang
mit
schnell
wechselnden
Asso ziationen
präsentiert;
zudem
auch
ein
umständliches
Denken
mit
weitschwei figem
Erzählen
und
dem
Verlieren
des
Hauptthemas.
Zudem
sei
eine
psychotische
Ambivalenz
evident
gewesen,
die
sich
in
konträren
Gedanken
und
Gefühlen
in
Bezug
zur
Behandlung
wider ge spi e gelt
habe.
Auch
sei
der
Beschwerdeführer
in
leichtem
Ausmass
reizbar
gewesen.
Im
Querschnittbefund
sei
kein
akut
psycho tisch-dekompensiertes
Erleben
feststellbar
gewesen,
er
habe
aber
auf
einer
Metaebene
über
früher
passager
auf ge tretenen
Beeinträchtigungs wahn
und
sozi alen
Rückzug
berichtet.
Zum
Zeitpunkt
der
Begutachtung
seien
die
paranoid-schizophrenen
Krankheitssymptome
unvollständig
remittiert
gewesen
( Urk.
13/146/20).
In
seiner
Beurteilung
der
Arbeitsfähigkeit
gelangte
Dr.
G.___
zum
Schluss,
dem
Beschwerdeführer
sei
zwar
eine
100%ige
Präsenz
zuzumuten,
jedoch
weise
er
nach
Bilanzierung
von
Defiziten
und
Ressourcen
eine
eingeschränkte
Leistungs fähigkeit
auf,
sodass
in
der
angestammten
Tätigkeit
eine
Arbeitsfähigkeit
von
50
%
bestehe.
Ein
störungsadaptierter
Arbeitsplatz
beinhalte
Tätigkeiten
ohne
Hektik
und
Zeitdruck.
Zudem
seien
Tätigkeiten
ohne
erhöhte
Anforderungen
an
emotionale
Kompetenzen
und
feste
ver l ässliche
Bezugs personen
(«supportet
emp l oyment»)
notwendig.
Angepasst
seien
eher
Hinter grund tätigkeiten
und
Tätig keiten,
in
welchen
der
Beschwerdeführer
die
wesentlichen
Aufgaben
mit
Unter stützung/Supervision/Kontrolle
durch
andere
Mitarbeitende
ausführen
dürfe.
Am
Arbeitsplatz
sei
ein
verständnisvolle r
und
wohlwollende r
U mg ang
mit
ihm
wichtig.
Eine
feste
Arbeitszeiteinteilung
mit
externer
Stru k turierung
sei
unter stützend.
Geeignet
seien
Tätigkeiten
an
einem
festen
Arbeitsplatz
(kleines
bekanntes
Team)
an
einem
Einzelarbeitsplatz
ohne
Aussendiensteinsätze,
wo
der
Beschwerdeführer
sein e
erhaltenen
Fähigkeiten
einbringen
könne
und
in
denen
geringe
Anforderungen
an
die
emotionale
Kompetenz
gestellt
würden.
Geeignet
seien
zum
Beispiel
bildungsangepasste
Tätigkeiten
mit
hohem
Routinecharakter
(häufig
wiederkehrende
Aufgaben).
Ungünstig
seien
häufig
wechselnde
Aufga ben,
bei
welchen
immer
wieder
neue
Lösungen
gefunden
werden
müssten.
Aus geschlossen
sei
eine
Arbeit
an
Maschinen
mit
hohem
Verletzungsrisiko.
In
diesem
Tätigkeitsprofil
sei
der
Beschwerdeführer
in
einer
Zusammenschau
aller
objekti ven
psychopathologischen
Befunde
auf
dem
ersten
Arbeitsmarkt
zu
60
%
arbeits fähig
( Urk.
13/146/26-27).
Dr.
G.___
führte
aus,
die
erneute
länger
andauernde
Verschlechterung
des
psychischen
Gesundheitszustands
sei
spätestens
zum
Begut achtungszeitpunkt
am
1 5.
März
2023
zu
beurteilen.
Der
Beschwerdeführer
habe
sich
nicht
mehr
in
einem
betreuten
Wohnrahmen
befunden,
sodass
ein
zent rales
Element
der
sozialen
Heilung
weggefallen
sei.
Der
Beschwerdeführer
habe
sich
im
Konnex
zu
einer
nicht
angepassten
100%igen
Arbeits täti gkeit
in
einer
Grossküche
durch
eine
(erneute)
zunehmende
Überforderung
mit
sich
wieder
demas kierenden
schizophrenen
Krankheits symptomen
präsentiert,
die
einer
unvoll ständigen
Remission
einer
paranoiden
Schizophrenie
entsprächen.
Im
betreu ten
Wohnen
sei
der
Beschwerdeführer
bis
März
2022
zuvor
noch
in
der
Lage
gewesen,
ein
100%ige s
Arbeitspensum
als
Maler
EBA
auszufüllen
( Urk.
13/146/28-29 ).
Den
von
Versicherungsträgern
im
Verfahren
nach
Art.
44
ATSG
eingeholten,
den
Anforderungen
der
Rechtsprechung
entsprechenden
Gutachten
externer
Spezialärzte
(sog.
Administrativgutachten)
ist
Beweiskraft
zuzuerkennen,
solange
nicht
konkrete
Indizien
gegen
die
Zuverlässigkeit
der
Expertise
sprechen
(BGE
137
V
210
E.
1.3.4,
135
V
465
E.
4.4;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_77/2021
vom
20.
April
2021
E.
3
m.w.H.).
Der
psychiatrische
Experte
legte
nachvollziehbar
und
in
umfassender
Diskussion
der
Befunde
( Urk.
13/146/14
f.),
Funktionseinbussen
und
Ressourcen
(Urk.
13/146/22-26)
sowie
unter
Einbezug
einer
Konsistenz-
und
Plausibilitäts prüfung
( Urk.
13/146/16-18)
aus
versicherungsmedizinischer
Sicht
dar,
dass
der
Beschwerdeführer
an
einer
selbständigen
psychischen
Erkrankung
leidet
( Urk.
13/146/ 18-20) ,
welche
sein e
Erwerbsmöglichkeiten
im
Umfang
von
40
%
in
einer
angepassten
Tätigkeit
respektive
50
%
in
der
angestammten
Tätigkeit
ein schränken
( Urk.
13/146/26-27) .
Die
psychiatrische
Beurteilung
wurde
im
Übrigen
von
keiner
der
Parteien
bestritten .
Nach
dem
Gesagten
besteht
kein
Anlass,
nicht
darauf
abzustellen.
Zum
Zeitpunkt
der
Begutachtung
arbeitete
der
Beschwerde führer
zwar
zu
100
%
auf
dem
ersten
Arbeitsmarkt,
jedoch
fiel
er
kurz
darauf
-
ab
2 1.
April
2023
-
krankheitshalber
aus
( Urk.
13/150/1),
womit
die
effektive
kurzzeitige
100%ige
Arbeitstätigkeit
der
gutachterlichen
Beurteilung,
wonach
eine
solche
seine
Leistungsfähigkeit
übersteigt,
nicht
entgegensteht.
Dies
gilt
umso
mehr,
als
dem
Beschwerdeführer
auch
laut
dem
Experten
eine
100%ige
Präsenz
zumutbar
ist.
D er
Beschwerdeführer
war
ab
dem
2 6.
September
2022
als
Mitarbeiter
in
der
Geschirr wäscherei
in
der
I.___ ,
Standort
J.___ ,
angestellt
(Urk.
13/150/1,
Urk.
13/146/10) .
Mit
Blick
darauf,
dass
Dr.
G.___
ausgeführt
hatte,
der
Beschwerdeführer
habe
sich
im
Konnex
zu
einer
nicht
angepassten
100%igen
Arbeitstätigkeit
in
einer
Grossküche
durch
eine
(erneute)
zunehmende
Überforderung
mit
sich
wieder
demaskierenden
Krankheitssymptomen
präsentiert
( Urk.
13/146/28),
ist
nicht
zu
beanstanden,
dass
die
RAD-Psychiaterin
davon
aus ging,
die
attestierte
Arbeitsunfähigkeit
liege
seit
September
2022
vor
(Urk.
13/157/5).
Der
festgelegte
Beginn
der
Arbeitsunfähigkeit
ist
sodann
ver - ein bar
mit
der
gutachterlichen
Beurteilung,
wonach
der
Beschwerdeführer
bis
März
2022
noch
voll
arbeitsfähig
war
und
die
attestierte
Beeinträchtigung
spätestens
im
Begutachtungszeitpunkt
(1 5.
März
2023)
bestand
( Urk.
13/146/29).
Vor
die sem
Hintergrund
besteht
entgegen
dem
Vorbringen
der
Beigeladenen
( Urk.
19
S.
7
Rz.
28 )
kein
Anlass,
den
Beginn
des
Rentenanspruchs
respektive
des
Warte jahrs
zu
korrigieren.
Der
vom
Beschwerdeführer
angeführte
Art.
29 ter
IVV
( Urk.
24
S.
5
Rz.
4)
führt
vorliegend
nicht
zu
einem
Unterbruch
der
einjährigen
Wartezeit,
da
in
Wirklichkeit
eben
gerade
keine
vollständige
Arbeitsfähigkeit
bestand
und
die
Arbeitsaufnahme
in
einem
Vollzeitpensum
die
Kräfte
des
Beschwerdeführers
gemäss
ärztlichen
Feststellungen
offensichtlich
überforderte
( Urk.
13/146/28-29
und
Kreisschreiben
über
Invalidität
und
Rente
in
der
Invalidenversicherung
[KSIR],
Stand
1.
Januar
2024,
Rz.
2213). 4 . 3
Der
Beschwerdeführer
monierte
die
fehlende
Berücksichtigung
seiner
Augenver letzung
( Urk.
1
S.
3-4).
Im
von
der
Beschwerdegegnerin
vorgenommenen
Einkommens vergleich
vom
2 2.
November
2023
wurden
-
soweit
ersichtlich
-
ledig lich
die
aus
psychiatrischer
Sicht
bestehenden
Einschrän kungen
berücksich tigt
( Urk.
13/156/1).
Ebenso
wenig
lassen
sich
dem
Feststellungsblatt
Angaben
zu
allfälligen
Einschränkungen
infolge
der
Augenverletzung
entnehmen
( Urk.
13/157/5).
Diesbezüglich
lag en
im
Zeitpunkt
des
Erlasses
der
angefochtenen
Verfügung
d ie
Operationsb ericht e
des
K.___
( K.___ ),
Augenklinik,
vom
1.
und
vom
2 5.
Januar
2021
vor,
wonach
der
Beschwerdeführer
wegen
einer
schweren
Bulbusperforation
links
mit
Verlust
von
Linsenmaterial,
Glaskörper
und
Iris
infolge
einer
Messerstichverletzung
vom
1.
Januar
2021
operiert
worden
war
( Urk.
13/ 116/7-10).
Bis
zum
8.
Februar
2021
wurde
ihm
zudem
nach
der
zweiten
Operation
(Wundrevision
sowie
Deckung
der
Wunde
mit
Donormaterial)
eine
100%ige
Arbeitsunfähigkeit
attestiert
( Urk.
13/116/12 ,
vgl.
ferner
Urk.
3/5
S.
2 ).
In
ihrem
Bericht
vom
1 7.
September
2021
ging
die
Assistenzärztin
der
Augen klinik
des
K.___
davon
aus,
dass
der
Beschwerdeführer
als
Maler
arbeite
(Urk.
13/116/3).
In
dieser
angestammten
Tätigkeit
sei
er
vom
1.
Januar
2021
bis
zum
1 6.
Juli
2021
zuerst
ganz
und
dann
teilweise
arbeitsunfähig
gewesen
(Urk.
13/116/2).
Im
Zeitpunkt
der
Berichterstattung
habe
eine
Visusminderung
am
linken
Auge
bestanden ,
jedoch
hätten
keine
Funktionseinschränkungen
mehr
vor gelegen
hinsichtlich
der
bisherigen
Tätigkeit
( Urk.
13/116/2,
Urk.
13/116/4).
Die
bisherige
Tätigkeit
sei
ihm
zu
100
%
zumutbar
(Urk.
13/116/5).
Zuvor
hatte
sie
am
1 3.
September
2021
stabile
Befunde
erwähnt
( Urk.
13/116/13).
Im
Rahmen
des
Beschwerdeverfahrens
reichte
der
Beschwerdeführer
die
Bestäti gung
der
Augenklinik
des
K.___
vom
2 6.
September
2022
ein,
wonach
aufgrund
des
Traumas
am
linken
Auge
eine
persistierende
starke
Beeinträch tigung
der
Sehfähig keit
links
durch
die
Aphakie
(Fehlen
der
natürlichen
Linse)
vorliege
und
dadurch
eine
Beeinträchtigung
des
Stereosehens.
Arbeiten,
welche
ein
intaktes
Stereosehen
und
Binokularsehen
erforderten,
seien
daher
kaum
möglich.
Des
Weiteren
müsse
auf
einen
besonderen
Schutz
des
rechten
funktionellen
Monokelau ges
geachtet
werden,
sodass
Arbeiten
mit
einer
potentiellen
Gefahr
für
das
Auge
zu
vermeiden
seien,
beziehungsweise
eine
Schutzbrille
getragen
werden
sollte
( Urk.
3/ 3 ) .
Dem
Bericht
der
L.___
( M.___)
AG
vom
1.
Dezember
2022
ist
sodann
zu
entnehmen,
beim
Versuch
der
Visuskorrektur
mittels
Kontaktlinsen
sei
es
wegen
der
starken
Bildgrössendifferenz
zu
Doppelbildern
gekommen.
Erst
bei
Abschwächung
der
Korrektur
links
um
fünf
Dioptrien
(Brille)
seien
keine
Doppelbilder
mehr
sichtbar
gewesen.
Da
der
Visus
links
damit
aber
bei
weniger
als
0,1
liege,
mache
eine
solche
Korrektur
keinen
Sinn
( Urk.
3/4).
Am
2 4.
März
2023
fassten
die
Ärzte
der
Augenklinik
des
K.___
zusammen,
nach
der
Erstversorgung
am
1.
Januar
2021
(notfallmässige
Wundexploration
sowie
Verschluss
des
Bulbus
mit
korneoskler a l e n
Einzelkno p fnähten)
sowie
nach
der
Wundrevision
vom
2 5.
Januar
2021
habe
sich
im
weiteren
V e rlauf
eine
Stabili sierung
des
Bulbus
mit
ansteigendem
best-korrigiertem
Visus
bei
Ap h akie
gezeigt.
Die
Arbeitsunfähigkeit
sei
von
100
%
zuerst
auf
50
%
und
dann
auf
20
%
reduziert
worden.
Ab
Juli
2021
sei
dann
wieder
eine
volle
Arbeitsfähigkeit
gege ben
gewesen.
Aufgrund
des
schweren
Traumas
am
linken
Auge
und
bei
reduzier tem
Stereosehen
seien
nur
Arbeiten
ohne
Trauma-Risiko,
ohne
schwere
Lasten
sowie
ohne
Schmutz - /Staub-Exposition
unter
striktem
Tragen
einer
Schutzbrille
möglich .
Unter
diesen
Vorgaben
sei
empfohlen
worden,
das
Tätigkeitsprofil
neu
zu
evaluieren
( Urk.
3/5
S.
2 ) .
Diesen
Berichten
der
behandelnden
Ärzte
sind
lediglich
qualitative
und
keine
quantitativen
Einschränkungen
der
Arbeitsfähigkeit
zu
entnehmen.
Mithin
beste hen
keine
Anhaltspunkte
für
eine
quantitative
Einschränkung
der
Arbeits fähigkeit,
weshalb
davon
auszugehen
ist,
dass
die
Augenverletzung
sich
weder
auf
das
zumutbare
Arbeitspensum
noch
auf
die
Leistungsfähigkeit
auswirkt,
son dern
dazu
geführt
hat,
dass
dem
Beschwerdeführer
Tätigkeiten
mit
einem
Trauma-Risiko ,
mit
dem
Tragen
schwerer
Lasten
und
mit
Schmutz/Staub-Expo sition
nicht
mehr
oder
nur
noch
unter
striktem
Tragen
einer
Schutzbrille
zumut bar
sind
( Urk.
3/3,
Urk.
3/5 ).
Der
Beschwerdeführer
äusserte
sich
anlässlich
der
Begutachtung
dahingehend,
dass
er
nicht
mehr
als
Maler
arbeiten
dürfe/ könne
( Urk.
13/146/ 10 ).
Handkehrum
vermochte
er
seine
zuletzt
in
einer
geschützten
Einrichtung
des
zweiten
Arbeitsmarktes
absolvierte
Lehre
als
Maler
EBA
-
irgend wann
zwischen
dem
2 7.
März
2020
und
dem
9.
März
2022
( vermutlich
im
Som mer
2021 ;
vgl.
Urk.
13/ 122/1
und
Urk.
13/86 ,
wonach
er
im
August
2020
mit
dem
zweiten
Lehrjahr
startete )
-
noch
abzuschliessen.
Fest
steht
jedenfalls
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit,
dass
die
100%ige
Arbeitstätigkeit
in
einer
opti mal
angepassten
Tätigkeit,
welche
auch
die
augenärztlich
postulierten
Einschrän kungen
berücksichtigt,
mit
einem
Rendement
von
60
%
auch
unter
Mitberück sichtigung
der
Gesundheits beeinträchtigung
an
den
Augen
respektive
am
linken
Auge
zumutbar
ist.
Aufgrund
des
Gesagten
besteht
kein
Grund
für
weitere
medizinische
Abklärun gen. 4 . 4
4 . 4 .1
Die
Beschwerdegegnerin
stützte
sich
bei
ihrem
Einkommensvergleich
denn
auch
auf
die
60%ige
Arbeitsfähigkeit
in
angepasster
Tätigkeit
und
nicht
auf
die
50%ige
Arbeitsfähigkeit
in
der
angestammten
Tätigkeit
( Urk.
13/ 156). 4 . 4 .2
Bei
erwerbstätigen
Versicherten
ist
der
Invaliditätsgrad
gemäss
Art.
16
ATSG
in
Verbindung
mit
Art.
28a
Abs.
1
IVG
aufgrund
eines
Einkommensvergleichs
zu
bestimmen.
Dazu
wird
das
Erwerbseinkommen,
das
die
versicherte
Person
nach
Eintritt
der
Invalidität
und
nach
Durchführung
der
medizinischen
Behandlung
und
allfälliger
Eingliederungsmassnahmen
durch
eine
ihr
zumutbare
Tätigkeit
bei
ausgeglichener
Arbeitsmarktlage
erzielen
könnte
(sog.
Invalideneinkommen),
in
Beziehung
gesetzt
zum
Erwerbseinkommen,
das
sie
erzielen
könnte,
wenn
sie
nicht
invalid
geworden
wäre
(sog.
Valideneinkommen).
Der
Einkommens ver gleich
hat
in
der
Regel
in
der
Weise
zu
erfolgen,
dass
die
beiden
hypothetischen
Erwerbseinkommen
ziffernmässig
möglichst
genau
ermittelt
und
einander
gegenüber gestellt
werden,
worauf
sich
aus
der
Einkommensdifferenz
der
Invali ditätsgrad
bestimmen
lässt
(sog.
allgemeine
Methode
des
Einkommens vergleichs;
BGE
130
V
343
E.
3.4.2,
128
V
29
E.
1).
Die
massgebenden
Erwerbseinkommen
nach
Artikel
16
ATSG
sind
in
Bezug
auf
den
gleichen
Zeitraum
festzusetzen
und
richten
sich
nach
dem
Arbeits markt
in
der
Schweiz
(Art.
25
Abs.
2
IVV).
Soweit
für
die
Bestimmung
der
massge benden
Erwerbseinkommen
statistische
Werte
herangezogen
werden,
sind
die
Zentralwerte
der
Lohnstrukturerhebung
(LSE)
des
Bundesamtes
für
Statistik
massgebend.
Andere
statistische
Werte
können
beigezogen
werden,
sofern
das
Einkommen
im
Einzelfall
nicht
in
der
LSE
abgebildet
ist.
Es
sind
altersunab hängige
und
geschlechtsspezifische
Werte
zu
verwenden
(Art.
25
Abs.
3
IVV).
Die
statistischen
Werte
nach
Absatz
3
sind
an
die
betriebsübliche
Arbeitszeit
nach
Wirtschaftsabteilungen
und
an
die
Nominallohnentwicklung
anzupassen
(Art.
25
Abs.
4
IVV). 4 . 4 .3
Gemäss
bundesgerichtlicher
Rechtsprechung
ist
für
die
Ermittlung
des
Validen einkommens
entscheidend,
was
die
versicherte
Person
im
Zeitpunkt
des
frühest möglichen
Rentenbeginns
nach
dem
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahrschein lichkeit
als
Gesunde
tatsächlich
verdient
hätte.
Dabei
wird
in
der
Regel
am
zuletzt
erzielten,
nötigenfalls
der
Teuerung
und
der
realen
Einkommensentwicklung
angepass ten
Verdienst
angeknüpft,
da
es
empirischer
Erfahrung
entspricht,
dass
die
bisherige
Tätigkeit
ohne
Gesundheitsschaden
fortgesetzt
worden
wäre.
Ausnahmen
müssen
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
erstellt
sein
(vgl.
BGE
145
V
141
E.
5.2.1,
139
V
28
E.
3.3.2,
135
V
58
E.
3.1,
134
V
322
E.
4.1;
vgl.
auch
Art.
26
Abs.
1
IVV).
Ist
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
davon
auszugehen,
dass
die
versicherte
Person
die
bisherige
Tätigkeit
unabhängig
vom
Eintritt
der
Invalidität
nicht
mehr
ausgeübt
hätte,
kann
das
Valideneinkommen
auf
Grundlage
der
LSE
berechnet
werden,
wobei
die
für
die
Entlöhnung
im
Einzelfall
gegebenenfalls
relevanten
persönlichen
und
beruflichen
Faktoren
zu
berücksichtigen
sind
(BGE
139
V
28
E.
3.3.2;
Meyer/Reichmuth,
Bundesgesetz
über
die
Invalidenversicherung,
4.
Aufl.
2022,
N.
56
f.
zu
Art.
28a;
vgl.
auch
Art.
26
Abs.
4
in
Verbindung
mit
Art.
25
Abs.
3
IVV ).
Dabei
sind
grundsätzlich
die
im
Verfügungszeitpunkt
bezogen
auf
den
Zeitpunkt
des
Rentenbeginns
aktuellsten
veröffentlichten
Tabellen
der
LSE
zu
verwenden
(BGE
143
V
295
E.
4.1.3;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_592/2022
vom
11.
April
2023
E.
4.3.3
mit
Hinweisen).
Die
Wahl
der
massgeblichen
Tabellen position
soll
möglichst
den
überwiegend
wahrscheinlichen
Verlauf
der
Einkommensentwicklung
ohne
Gesundheitsschaden
abbilden.
Hierbei
ist
das
Validen einkommen
keine
vergangene,
sondern
eine
hypothetische
Grösse
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_152/2022
vom
21.
Oktober
2022
E.
3.2.2
mit
Hinweisen).
Da
der
Beschwerdeführer
immer
nur
kurzzeitig
angestellt
war
(vgl.
Urk.
13/147)
und
zudem
noch
nicht
lange
über
eine
abgeschlossene
Berufsa usbildung
verfügt ,
ist
nicht
zu
beanstanden,
dass
die
Beschwerdegegnerin
das
Valideneinkommen
basierend
auf
den
Tabellen
der
LSE
2020
ermittelte.
D er
Beschwerdeführer
hat
zu
Recht
gerügt ,
dass
das
Valideneinkommen
nicht
an
die
Nominallohnentwicklung
bis
zum
Jahr
2023
(Zeitpunkt
des
Rentenbeginns)
angepasst
wurde,
zumal
dies
beim
Invalideneinkommen
gemacht
wurde
( Urk.
13/156)
und
die
beiden
zu
vergleichenden
Erwerbseinkommen
in
Bezug
auf
den
gleichen
Zeitraum
festzusetzen
sind
(E.
4.4 .2
vorstehend).
Die
Beschwerdegegnerin
ging
basierend
auf
der
LSE-Tabelle
(20 20 )
TA1_tirage_skill_level,
Ziff.
41-43
Baugewerbe ,
Männer,
Kompetenzniveau
2 ,
von
einem
Monatseinkommen
von
Fr.
6'069.--
aus,
was
pro
Jahr
(x
12)
Fr.
72'828.--
ergibt .
Die
betriebsübliche
wöchentliche
Arbeitszeit
betrug
im
Bau gewerbe
41.2
Stunden
im
Jahr
2023
(vgl.
vom
BFS
herausgegebene
T03.02.03.01.04.01
betriebsübliche
Arbeitszeit
nach
Wirtschaftsabteilungen),
womit
ein
Jahreseinkommen
von
Fr.
75'012.84
resultiert
(Fr.
72'828.--
:
40
x
41.2).
Unter
Berücksichtigung
der
Nominallohnentwicklung
im
Baugewerbe
(Bundesamt
für
Statistik,
Tabelle
T 1.1.20 ,
Nominallohnindex
2021 -2023,
Männer)
ergibt
dies
ein
Valideneinkommen
von
rund
Fr.
77'038.--
( Fr.
75'012.84
:
100
x
102.7 )
für
das
Jahr
202 3.
4 . 4 .4
Liegt
kein
anrechenbares
Erwerbseinkommen
vor,
so
wird
das
Einkommen
mit
Invalidität
nach
statistischen
Werten
nach
Artikel
25
Absatz
3
IVV
bestimmt.
Dabei
sind
rechtsprechungsgemäss
grundsätzlich
die
im
Verfügungszeitpunkt
bezogen
auf
den
Zeitpunkt
des
Rentenbeginns
aktuellsten
veröffentlichten
Tabel len
der
LSE
zu
verwenden
(BGE
150
V
67
E.
4.2,
143
V
295
E.
4.1.3).
Die
Ver wendung
der
Tabellenlöhne
ist
subsidiär,
das
heisst
deren
Beizug
erfolgt
nur,
wenn
eine
Ermittlung
des
Invalideneinkommens
aufgrund
und
nach
Massgabe
der
konkreten
Gegebenheiten
des
Einzelfalles
nicht
möglich
ist
(vgl.
BGE
142
V
178
E.
2.5.7,
139
V
592
E.
2.3,
135
V
297
E.
5.2;
vgl.
auch
Meyer/Reichmuth,
a.a.O. ,
N.
93
f.
zu
Art.
28a,
mit
weiteren
Hinweisen
auf
die
Recht sprechung).
Die
Beschwerdegegnerin
zog
zur
Ermittlung
des
Invalideneinkommens
das
im
Jahr
2020
von
Männern
im
Durchschnitt
in
sämtlichen
Wirtschaftszweigen
des
privaten
Sektors
im
Kompetenzniveau
2
(praktische
Tätigkeiten
wie
Verkauf/
Pflege/Datenverarbeitung
und
Administration/Bedienen
von
Maschinen
und
elektronischen
Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst)
erzielte
Einkommen
von
monatlich
Fr.
5'791.--
heran
(Urk.
13/156 ).
Nach
der
bundesgerichtlichen
Praxis
rechtfertigt
sich
die
Anwendung
von
Kompetenzniveau
2
bei
einer
ver sicherten
Person,
die
nach
Eintritt
der
Invalidität
nicht
auf
einen
angestammten
Beruf
zurück greifen
kann,
nur
dann,
wenn
sie
über
besondere
Fertigkeiten
und
Kennt nisse
verfügt
(Urteil e
des
Bundesgerichts
8C_657/2023
vom
1 4.
Juni
2024
E.
6.1,
8C_227/2018
vom
14.
Juni
2018
E.
4.2.2 ,
je
mit
Hinweisen).
Es
ist
nicht
akten kundig,
weshalb
die
Beschwerdegegnerin
beim
Invalideneinkommen
vom
Kom petenzniveau
2
ausgegangen
ist
(vgl.
Urk.
13/156,
Urk.
13/157/7,
Urk.
2
und
Urk.
12).
Anhand
der
bisherigen
Erwerbsbiographie
(vgl.
Urk.
13/147)
sind
keine
besonderen
Fertigkeiten
und
Kenntnisse
ersichtlich,
welche
der
Beschwerdeführer
in
einer
angepassten
Tätigkeit
nutzen
könnte.
Folglich
ist
auch
der
Einwand
des
Beschwerdeführers
hinsichtlich
des
gewählten
Kompetenz niveaus
( Urk.
1
S.
5)
berechtigt
und
b ei
der
Bemessung
des
Invalideneinkommens
ist
auf
das
Kompe tenzniveau
1
abzustellen.
Das
im
Jahr
2020
von
Männern
im
Durchschnitt
aller
einfachen
Tätigkeiten
kör perlicher
oder
handwerklicher
Art
in
sämtlichen
Wirtschaftszweigen
des
privaten
Sektors
erzielte
Einkommen
betrug
pro
Monat
Fr.
5'261.--
(Bundesamt
für
Sta tistik,
Tabelle
TA1,
Monatlicher
Bruttolohn
nach
Wirtschaftszweigen,
Kompe tenzniveau
und
Geschlecht,
Total
Männer,
Kompetenzniveau
1),
mithin
Fr.
63’132.--
pro
Jahr.
Unter
Berücksichtigung
der
Nominallohnentwicklung
(Total
der
Männer,
Basis
2020
=
100,
2023
=
102.0)
sowie
der
durchschnittlichen
wöchentlichen
Arbeitszeit
im
Jahr
202 3
von
41.7
Stunden
(Bundesamt
für
Sta tistik,
Betriebsübliche
Arbeitszeit
nach
Wirtschaftsabteilungen,
Total)
ergibt
dies
Fr.
67’131.41
(Fr.
63'132.--
:
100
x
102
:
40
x
41.7)
für
das
Jahr
202 3.
Gemessen
am
noch
zumutbaren
Pensum
von
60
%
resultiert
ein
Invalideneinkommen
von
rund
Fr.
40'279.--. 4 . 4 .5
Der
Beschwerdeführer
machte
weiter
geltend,
es
sei
gestützt
auf
Art.
26 bis
Abs.
3
IVV
ein
Abzug
vom
Tabellenlohn
vorzunehmen
( Urk.
1
S.
5).
Wird
das
Invalideneinkommen
auf
der
Grundlage
von
statistischen
Durch schnittswerten
ermittelt,
ist
der
entsprechende
Ausgangswert
(Tabellenlohn)
allenfalls
zu
kürzen.
Kann
die
versicherte
Person
aufgrund
ihrer
Invalidität
nur
noch
mit
einer
funktionellen
Leistungsfähigkeit
nach
Artikel
49
Absatz
1 bis
von
50
Prozent
oder
weniger
tätig
sein,
so
werden
vom
statistisch
bestimmten
Wert
zehn
Prozent
für
Teilzeitarbeit
abgezogen
( Art.
26 bis
Abs.
3
IVV
in
der
bis
Ende
2023
gültig
gewesenen
Version ).
Eine
solche
Konstellation
liegt
bei
der
massge benden
60%igen
Arbeitsfähigkeit
in
angepasster
Tätigkeit
nicht
vor.
Das
Bundesgericht
hat
Art.
26 bis
Abs.
3
IVV
jedoch
hinsichtlich
der
damit
beab sichtigten
abschliessenden
Ordnung
des
Abzugs
vom
Tabellenlohn
als
bundes rechtswidrig
qualifiziert.
Soweit
aufgrund
der
Umstände
des
konkreten
Falles
ein
Bedarf
besteht,
über
die
in
der
IVV
geregelten
Korrekturinstrumente
hinaus
Anpas sungen
am
LSE-Tabellenlohn
vorzunehmen,
ist
ergänzend
auf
die
bisheri gen
Grundsätze
der
bundesgerichtlichen
Rechtsprechung
zurückzugreifen
( BGE
150
V
410
E.
10.6 ).
Diese
lauten
wie
folgt:
Wird
das
Invalideneinkommen
auf
der
Grundlage
von
statistischen
Lohndaten
wie
namentlich
der
LSE
ermittelt,
ist
der
so
erhobene
Ausgangswert
allenfalls
zu
kürzen.
Damit
soll
der
Tatsache
Rechnung
getragen
werden,
dass
persönliche
und
berufliche
Merkmale,
wie
Art
und
Ausmass
der
Behinderung,
Lebensalter,
Dienstjahre,
Nationalität
oder
Aufenthaltskategorie
und
Beschäftigungsgrad
Auswirkungen
auf
die
Lohnhöhe
haben
können
(BGE
142
V
178
E.
1.3,
124
V
321
E.
3b/aa)
und
die
versicherte
Person
je
nach
Ausprägung
deswegen
die
verbliebene
Arbeitsfähigkeit
auch
auf
einem
ausgegli chenen
Arbeitsmarkt
nur
mit
unterdurchschnittlichem
erwerblichen
Erfolg
ver werten
kann
(BGE
135
V
297
E.
5.2,
126
V
75
E.
5b/aa
i.f.).
Der
Abzug
soll
aber
nicht
automatisch
erfolgen.
Er
ist
unter
Würdigung
der
Umstände
im
Einzelfall
nach
pflichtgemässem
Ermessen
gesamthaft
zu
schätzen
und
darf
25
%
nicht
übersteigen
(BGE
135
V
297
E.
5.2,
134
V
322
E.
5.2,
126
V
785
E.
5b/bb-cc).
Die
Rechtsprechung
gewährt
insbesondere
dann
einen
Abzug
vom
Invaliden einkommen,
wenn
eine
versicherte
Person
selbst
im
Rahmen
körperlich
leichter
Hilfsarbeitertätigkeit
in
ihrer
Leistungsfähigkeit
eingeschränkt
ist.
Allfällige
bereits
in
der
Beurteilung
der
medizinischen
Arbeitsfähigkeit
enthaltene
gesundheitliche
Einschränkungen
dürfen
nicht
zusätzlich
in
die
Bemessung
des
leidens bedingten
Abzugs
einfliessen
und
so
zu
einer
doppelten
Anrechnung
desselben
Gesichtspunkts
führen
(zum
Ganzen:
BGE
148
V
174
E.
6.3
mit
Hinweis
auf
BGE
146
V
16
E.
4.1
f.
mit
Hinweisen;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_770/2023
vom
11.
Juli
2024
E.
6.1).
Nach
ständiger
Rechtsprechung
darf
das
(kantonale)
Sozialversicherungsgericht
sein
Ermessen,
wenn
es
um
die
Beurteilung
des
Tabellenlohnabzuges
gemäss
BGE
126
V
75
geht,
nicht
ohne
triftigen
Grund
an
die
Stelle
desjenigen
der
Ver waltung
setzen;
es
muss
sich
auf
Gegebenheiten
abstützen
können,
welche
seine
abweichende
Ermessensausübung
als
naheliegender
erscheinen
lassen
(BGE
137
V
71
E.
5.2
und
126
V
75
E.
6
mit
Hinweis).
Wurde
bei
der
Festsetzung
der
Höhe
des
Abzugs
vom
Tabellenlohn
ein
Merkmal
oder
ein
bestimmter
Aspekt
eines
Merkmals
zu
Unrecht
nicht
berücksichtigt
(oder
berücksichtigt),
hat
die
Beschwer deinstanz
den
Abzug
gesamthaft
neu
zu
schätzen.
Es
ist
nicht
von
dem
von
der
IV-Stelle
vorgenommenen
Abzug
auszugehen
und
dieser
zu
erhöhen
(oder
zu
vermindern)
(vgl.
Urteile
des
Bundesgerichts
9C_14/2022
vom
21.
Juli
2022
E.
5.3.1
und
9C_42/2022
vom
12.
Juli
2022
E.
4.3.1,
je
mit
Hinweisen ).
Die
Einschränkungen
der
Leistungsfähigkeit
fanden
bereits
Eingang
in
die
Beur teilung
des
psychiatrischen
Gutachters
und
führten
zur
veranschlagten
einge schränkten
Arbeitsfähigkeit
in
angepasster
Tätigkeit
von
6 0
%
(vgl.
E.
4.2 3
vor stehend )
und
dürfen
-
wie
soeben
dargelegt
-
nicht
doppelt
berücksichtigt
werden.
Des
Weiteren
ist
auch
unter
Berücksichtigung
der
zusätzlichen
Einschränkungen
aus
augenärztlicher
Sicht
noch
von
einem
genügend
breiten
Spektrum
an
zumut baren
Verweisungstätigkeiten
auszugehen.
Denn
unter
dem
Titel
leidensbedingter
Abzug
können
grundsätzlich
nur
Umstände
berücksichtigt
werden,
die
auch
auf
einem
ausgeglichenen
Arbeitsmarkt
als
ausserordentlich
zu
bezeichnen
sind
( Urteil
des
Bundesgerichts
8C_705/2022
vom
23.
August
2023
E.
6.3.2.2
mit
Hin weis).
Solche
sind
nicht
ersichtlich.
Auch
e ine
psychisch
bedingt
verstärkte
Rück sichtnahme
seitens
Vorgesetzter
und
Arbeitskollegen
kann
nach
der
Gerichts praxis
in
der
Regel
nicht
als
eigenständiger
Abzugsgrund
anerkannt
werden
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_465/2023
vom
1 6.
September
2024
E.
8.2.1
mit
Hinweisen),
ebenso
wenig
etwa
das
Risiko
von
vermehrten
gesundheitlichen
Absenzen,
ein
grösserer
Betreuungsaufwand
oder
weniger
Flexibilität,
was
das
Leisten
von
Überstunden
etwa
bei
Verhinderung
eines
Mitarbeite nden
anbe langt
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_266/2017
vom
2 9.
Mai
2018
E.
3.4.2;
vgl.
auch
Urteil
9C_233/2018
vom
11.
April
2019
E.
3.2
mit
Hinweisen).
Ist
das
Kompetenzniveau
1
anwendbar,
begründen
sodann
auch
allfällige
mangelnde
Sprach kenntnisse
regelmässig
keinen
Tabellenlohnabzug
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_215/2023
vom
1.
Februar
2024
E.
5.2.2
mit
Hinweis).
Nach
dem
Gesagten
ist
nicht
zu
beanstanden,
dass
die
Beschwerdegegnerin
keinen
Abzug
vom
Tabellenlohn
vorgenommen
hat.
4 . 4 .6
V ergleicht
man
das
Invalideneinkommen
( Fr.
40'279.-- )
mit
dem
Validenein kommen
( Fr.
77'038.--) ,
ergibt
sich
ein
invaliditätsbedingter
Minderverdienst
von
Fr.
36'759.--
und
somit
ein
Invaliditätsgrad
von
aufgerundet
48
% .
Gemäss
Art.
28b
Abs.
1
IVG
wird
die
Höhe
des
Rentenanspruchs
in
prozentualen
Anteilen
an
einer
ganzen
Rente
festgelegt.
Bei
einem
Invaliditätsgrad
von
50-69
%
entspricht
der
prozentuale
Anteil
dem
Invaliditätsgrad
(Abs.
2).
Bei
einem
Invaliditätsgrad
ab
70
%
besteht
Anspruch
auf
eine
ganze
Rente
(Abs.
3).
Bei
einem
Invaliditätsgrad
unter
50
%
gelten
die
folgenden
prozentualen
Anteile
(Abs.
4): Invaliditätsgrad prozentualer
Anteil 49
Prozent 47.5 Prozent 48
Prozent 45 Prozent 47
Prozent 42.5 Prozent 46
Prozent 40 Prozent 45
Prozent 37.5 Prozent 44
Prozent 35 Prozent 43
Prozent 32.5 Prozent 42
Prozent 30 Prozent 41
Prozent 27.5 Prozent 40
Prozent 25 Prozent
Damit
hat
der
Beschwerdeführer
Anspruch
auf
einen
Anteil
von
45
Prozent
einer
ganzen
Invalidenrente.
Dies
führt
zur
teilweisen
Gutheissung
der
Beschwerde
in
diesem
Sinne . 5 .
5 .1
Der
Streitgegenstand
des
Verfahrens
betrifft
die
Bewilligung
oder
Verweigerung
von
L eistungen
der
Invalidenversicherung .
Das
Verfahren
ist
daher
kosten pflich tig.
Die
Gerichtskosten
sind
nach
dem
Verfahrensaufwand
und
unabhän gig
vom
Streitwert
festzulegen
( Art.
69
Abs.
1 bis
IVG)
und
ermessensweise
auf
Fr.
8 00. --
anzusetzen.
Ausgangsgemäss
sind
die
Gerichtskosten
der
Beschwer degegnerin
aufzuerlegen. 5 .2
Nach
Art.
61
lit.
g
ATSG
hat
die
obsiegende
Beschwerde
führende
Person
Anspruch
auf
Ersatz
der
Parteikosten.
Diese
werden
vom
Gericht
festgesetzt
und
ohne
Rücksicht
auf
den
Streitwert
nach
der
Bedeutung
der
Streitsache
und
nach
der
Schwierigkeit
des
Prozesses
bemessen.
Als
weitere
Bemessungskriterien
nennen
die
kantonalen
Vorschriften
das
Mass
des
Obsiegens,
den
Zeitaufwand
und
die
Barauslagen
(§
34
des
Gesetz es
über
das
Sozialversicherungsgericht
[ GSVGer ]
sowie
§
7
der
Verordnung
über
die
Gebühren,
Kosten
und
Entschädigungen
vor
dem
Sozialversicherungsgericht
[ GebV
SVGer ]) . Ist
das
Quantitativ
einer
Leistung
streitig,
rechtfertigt
eine
«Überklagung»
nach
der
in
Rentenan gelegenheiten
ergangenen
Rechtsprechung
eine
Reduktion
der
Parteientschädi gung
nur,
wenn
das
ziffernmässig
bestimmte
Rechtsbegehren
den
Prozessauf wand
beeinflusst
hat
(BGE
117
V
401
E.
2c;
vgl.
Urteile
des
Bundesgerichts
8C_449/2016
vom
2.
November
2016
E.
3.1.1
und
8C_500/2020
vom
9.
Dezember
2020
E.
4.4).
Dies
ist
vorliegend
nicht
der
Fall.
D ie
als
unentgeltliche
Rechtsvertreter in
bestellte
(vgl.
Urk.
1 5 )
Rechtsanwältin
Britta
Keller,
Zürich,
machte
mit
Honorarnote
vom
2 0.
März
2025
einen
Aufwand
von
11.25
Stunden
sowie
Barauslagen
im
Betrag
von
Fr.
50.10
geltend
(Urk.
2 8 ).
Dieser
Aufwand
erscheint
unter
Berücksichtigung
der
obgenannten
massge benden
Kriterien
als
angemessen.
Beim
praxisgemässen
Stundenansatz
für
Partei entschädigungen
von
Fr.
280.--
(zuzüglich
Mehrwertsteuer
von
8.1
%)
resultiert
eine
Entschädigung
von
Fr.
3'459. 3 0
(inklusive
Barauslagen
und
Mehrwertsteuer;
nämlich
Fr.
3'200. 1 0
[ 11.25
h
x
Fr.
280.--
+
Fr.
50.10 ]
x
108.1
:
100).
Diese
hat
die
unterliegende
Beschwerdegegnerin
an
d ie
als
unentgeltliche
Rechtsvertreter in
bestellte
Rechtsanwältin
Britta
Keller
auszubezahlen. Das
Gericht
erkennt: 1.
In
teilweiser
Gutheissung
der
Beschwerde
wird
die
angefochtene
Verfügung
der
Sozial versicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
vom
2 0.
März
2024
insoweit
aufge hoben,
als
festgestellt
wird,
dass
der
Beschwerdeführer
ab
1.
September
2023
Anspruch
auf
einen
Anteil
von
45
Prozent
einer
ganzen
Invalidenrente
hat.
Auf
den
Antrag
des
Beschwerdeführers,
die
Beigeladene
sei
zur
Ausrichtung
einer
Invalidenrente
zu
ver pflichten,
wird
nicht
eingetreten.
2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr.
800 .--
werden
der
Beschwerdegegnerin
auferlegt.
Rechnung
und
Einzahlungsschein
werden
der
Kostenpflichtigen
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
zugestellt. 3.
Die
Beschwerdegegnerin
wird
verpflichtet,
der
unentgeltlichen
Rechtsvertreterin
des
Beschwerdeführers,
Rechtsanwältin
Britta
Keller,
Zürich,
eine
Parteientschädigung
von
Fr.
3'459. 3 0
(inkl.
Barauslagen
und
MWST)
zu
bezahlen. 4.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Rechtsanwältin
Britta
Keller - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
unter
Beilage
einer
Kopie
von
Urk.
28 - Bundesamt
für
Sozialversicherungen - St.
Galler
Pensionskasse sowie
an: - Gerichtskasse
(im
Dispositiv
nach
Eintritt
der
Rechtskraft) 5.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
( Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
( Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer