opencaselaw.ch

IV.2024.00241

Revisionsweise Herabsetzung des Intensivpflegezuschlags von Stufe II auf Stufe I. Gestützt auf den revisionsweise erstellten Abklärungsbericht über das telefonische Abklärungsgespräch lässt sich nicht beurteilen, ob sich der invaliditätsbedingte Betreuungsaufwand anspruchserheblich verringert hat. Unklar ist insbesondere, ob (weiterhin) ein Oppositionsverhalten anzurechnen ist. Rückweisung zur Durchführung ergänzender Abklärungen an Ort und Stelle.

Zürich SozVersG · 2025-06-17 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ ,

geboren

i m

Januar

2016,

leidet

an

einer

angeborenen

Epilepsie

gemäss

Ziff.

387

des

Anhang s

zur

Verordnung

über

Geburtsgebrechen

( GgV )

in

Form

des

Dravet- Syndroms

( Urk.

6/4

Ziff.

1.3,

Urk.

6/48

Ziff.

1.1 ).

Im

Zusammenhang

mit

diesem

Geburtsgebrechen

sprach

ihr

die

Sozial versicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

verschiedene

me dizinische

Massnahmen

und

Hilfsmittel

s owie

eine

Entschädigung

für

eine

zunächst

leichte

und

danach

(mehrfach

bestätigte)

mittelschwere

Hilflosigkeit

zu

( Urk.

6/94,

Urk.

6/172 ,

Urk.

6/210 ,

Urk.

6/305) .

A b

1.

Oktober

2020

gewährte

die

IV-Stelle

zusätzlich

einen

Intensivpflegezuschlag

der

Stufe

1

für

einen

invaliditäts bedingten

Betreuungsaufwand

von

4

Stunden

und

39

Minuten

pro

Tag

(Ver fügung

vom

9.

April

2021,

Urk.

6/305). 1. 2

Anlässlich

des

sechsten

Geburtstags

der

Versicherten

führte

die

IV-Stelle

am

30.

März

2022

eine

weitere

Abklärung

zur

Hilflosigkeit

und

zum

Intensiv pflegebedarf

durch

(vgl.

Urk.

6/361) ,

wobei

das

Abklärungsg espräch

mit

der

Mutter

der

Versicherten

per

Webex-Video

erfolgte

( Abklärungsbericht

vom

1.

April

2022,

Urk.

6/397) .

Mit

Verfügung

vom

3 1.

Mai

2022

( Urk.

6/426)

sprach

die

IV-Stelle

der

Versicherten

mit

Wirkung

ab

1.

Januar

2022

neu

eine

Hilf losenentschädigung

wegen

schwerer

Hilflosigkeit

und

einen

Intensivpflege zuschlag

der

Stufe

2

bei

einem

invaliditätsbedingten

Betreuungsaufwand

von

6

Stunden

und

15

Minuten

(vgl.

Urk.

6/397

Ziff.

2)

zu. 1. 3

Per

Vollendung

des

achten

Altersjahres

erfolgte

erneut

eine

revisionsweise

Über prüfung

des

Leistungsa nspruchs

(vgl.

Urk.

6/521).

Gestützt

auf

den

B ericht

über

d as

telefonische

Abklärung sgespräch

mit

der

Mutter

der

Versicherten

vom

1 6.

Januar

2024

(Abklärungsbericht

vom

1 6.

Januar

2024 ,

Urk.

6/523)

stellt e

die

IV-Stelle

mit

Vorbescheid

vom

17.

Januar

2024

( Urk.

6/524)

in

Aussicht ,

weiter hin

eine

Hilflosenentschädigung

wegen

schwerer

Hilflosigkeit

längstens

bis

zur

Vollendung

des

1 8.

Altersjahres

auszurichten

und

den

Intensivpflegezuschlag

bei

einem

invaliditätsbedingten

Betreuungsaufwand

von

5

Stunden

und

17

Minuten

(vgl.

Urk.

6/523

Ziff.

2)

auf

einen

solchen

der

Stufe

1

zu

reduzieren.

Nachdem

die

Versicherte

am

1 9.

Februar

2024

Einwände

gegen

die

Reduktion

des

Intensiv pflegezuschlags

hatte

erheben

lassen

(Urk.

6/525),

holte

die

IV-Stelle

eine

Stellungnahme

bei

ihrem

Abklärungsdienst

ein

( Stellungnahme

vom

8.

März

2024,

Urk.

6/526)

und

verfügte

am

8.

März

2024

wie

vorbeschieden ,

wobei

sie

den

Zeitpunkt

der

Reduktion

des

Intensivpflegezuschlags

auf

den

3 0.

April

2024

festlegte

( Urk.

6/527

=

Urk.

2) . 2. 2.1

A m

2 5.

April

2024

liess

die

Versicherte

Beschwerde

gegen

die

Verfügung

vom

8.

März

2024

( Urk.

2)

erheben

und

beantragen,

diese

sei

bezüglich

der

Reduktion

des

Intensivpflegezuschlags

aufzuheben,

und

ihr

sei

weiterhin

ein

Intensiv pflegezuschlag

der

Stufe

2

zuzusprechen.

Eventuell

sei

die

Angelegenheit

zu

weiteren

Abklärungen

an

die

Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen

( Urk.

1

S.

2

oben).

Die

IV-Stelle

beantragte

mit

Beschwerdeantwort

vom

6.

Juni

2024

( Urk.

5)

die

Abweisung

der

Beschwerde.

Dies

wurde

der

Beschwerdeführeri n

mit

Ver fügung

vom

1 1.

Juni

2024

(Urk.

7)

zur

Kenntnis

gebracht. 2.2

Mit

Beschluss

vom

5.

Mai

2025

( Urk.

8)

wurde

der

Beschwerdeführerin

Frist

an gesetzt,

um

zu

der

vom

Gericht

nicht

auszuschliessenden

Rückweisung

der

Sache

an

die

Beschwerdegegnerin

zur

ergänzenden

Abklärung

und

der

damit

verbundenen

möglichen

Abänderung

der

angefochtenen

Verfügung

hinsichtlich

des

zugesprochenen

Intensivpflegezuschlags

zu

ihrem

Nachteil

(reformatio

in

peius)

Stellung

zu

nehmen

oder

die

Beschwerde

zurückzuziehen.

Mit

Eingabe

vom

2 7.

Mai

2025

( Urk.

10)

hielt

die

Beschwerdeführerin

an

der

Beschwerde

fest. Das

Gericht

zieht

in

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Gemäss

Art.

42 ter

Abs.

E. 1.1 )

nicht

erkennbar.

Vielmehr

wurde

a uch

d ort

auf

das

sture

Wesen

mit

ausgeprägte m

Willen

und

ganz

allgemein

auf

ein

Verweigerungs verhalten

hingewiesen,

das

den

Alltag

erschwere.

Den

knapp

gehaltenen

Aus führungen

zum

strittigen

Bereich

«Aufstehen/Absitzen/Abliegen»

( Urk.

6/523

Ziff.

1.1.2)

sind

bei

weiterhin

bejahter

Notwendigkeit

von

Hilfestellungen

in

den

einzelnen

Transfers

-

zwar

keine

expliziten

Hinweise

(mehr)

au f

ein

Oppositionsverhalten

zu

entnehmen .

Die

Ausführungen

lassen

allerdings

nicht

erkennen,

ob

das

in

der

Abklärung

zwei

Jahre

zuvor

noch

bejahte

und

bei

den

allgemeinen

Angaben

im

Abklärungsbericht

vom

1 6.

Januar

2024

weiterhin

erwähnte

Oppositionsverhalten

anlässlich

der

telefonischen

Abklärung

explizit

thematisiert

wurde.

Beschwerdeweise

liess

die

Mutter

jedenfalls

geltend

machen,

das

Oppositionsverhalten

habe

eher

zugenommen.

D urch

die

grössere

Agilität

und

Mobilität

nach

der

Operation

sei

der

Zusatzaufwand

noch

grösser

geworden

und

die

erhöhte

Mobilität

wirke

sich

im

Rahmen

des

Oppositionsverhaltens

stärker

aus.

Das

Zurückholen

beziehungsweise

Motivieren,

sich

hinzusetzen

oder

ins

Bett

zu

legen,

gestalte

sich

zeitlich

aufwändiger

( Urk.

1

S.

7

f.

Ziff.

3.2).

Dem entsprechend

hatte

die

Mutter

auch

bereits

anlässlich

der

telefonischen

Ab k lärung

vom

1 6.

Januar

2024

darauf

hingewiesen,

dass

nebst

den

epileptischen

Anfällen

die

zunehmend

freie

Mobilität

die

Herausforderung

im

Alltag

darstelle .

Diese

Aussage

steht

aber

wiederum

in

einem

gewissen

Widerspruch

zu

der

in

de n

abschliessenden

Bemerkun gen

des

Abklärungsberichts

enth altenen

Aussage ,

wonach

die

Femurosteotomie

durchaus

Fortschritte

in

der

Mobilität

gebracht

habe,

was

sich

im

Aufwand

bemerkbar

mache

( Urk.

6/523

Ziff.

3) .

In

der

ergänzenden

Stellungnahme

vom

8.

März

2024

(vorstehend

E.

5)

wies

die

Abklärungsperson

zwar

darauf

hin,

dass

die

Notwendigkeit

der

steten

Wachsam keit

im

Umgang

mit

der

Beschwerdeführerin

mit

der

Anerkennung

einer

persönlichen

Überwachung

berücksichtigt

werde.

Unklar

bleibt

aber

l etztlich ,

ob

und

wenn

ja ,

welche

Erleichterungen

durch

die

Fortschritte

in

der

Mob i lität

oder

und

wenn

ja ,

welche

sich

aufgrund

der

zunehmend

freien

Mobilität

ergebende

Herausforderungen

im

Alltag

überwiegen.

Ohne

auf

eigenen

Beobachtungen

einer

qualifizierten

Abklärungsperson

basierende

Angaben

lässt

sich

insgesamt

nicht

beurteilen,

wie

sich

d as

von

einem

starken

W illen

geprägt e

Wesen

der

Beschwerdeführerin

im

strittigen

Bereich

«Auf stehen

/Absitzen/Abliegen»

auswirkt ,

und

kann

in s besondere

auch

nicht

beu r teilt

werden,

ob

sich

in

diesem

Bereich

(weiterhin)

die

Anrech n ung

eines

Zusatz aufwands

für

ein

Oppositionsver halten

rechtfertigt. 6.3.4

Für

den

Bereich

«Essen»

grundsätzlich

nicht

zu

beanstanden

ist

die

im

Abklärungsbericht

vom

1 6.

Januar

2024

vorgenommene

Kürzung

des

von

der

Mutter

der

Beschwerdeführerin

angegebenen

Aufwands

für

drei

Mahlzeiten

von

135

Minuten

(3

x

45

Minuten)

auf

75

Minuten

(3

x

E. 1.1.2 am

Ende)

und

im

Bereich

«Verrichten

der

Notdurft»

kein

Toilettentraining

(vgl.

Urk.

6/397

und

Urk.

6/523

jeweils

Ziff.

E. 1.1.3 am

Ende). 6.3 6.3.1

Zur

Beurteilung

des

invaliditätsbedingten

Mehraufwandes

bei

der

Grundpflege

(vgl.

Rz .

5019

f.

KSH)

sind

grundsätzlich

die

im

Anhang

III

zum

KSH

aufgeführten

Maximalwerte

und

die

altersentsprechende

Hilfe

sowie

allfällig

vorgesehene

weitere

Abzüge

-

im

Bereich

«Essen»

etwa

für

die

Präsenzzeit

am

Familientisch,

wenn

die

Mutter

und/oder

der

Vater

nebenbei

essen

k önnen

-

zu

berücksichtigen .

Zu

den

Maximalwerten

in

den

verschiedenen

Bereichen

können

zudem

Zusatz aufwände

hinzugerechnet

werden,

wie

sie

ebenfalls

im

Anhang

III

zum

KSH

um schrieben

und

zeitlich

definiert

sind.

Unter

anderem

kann

-

mit

Ausnahme

des

Bereichs

«Fortbewegung»

-

bei

allen

alltäglichen

Lebensverrichtungen

ein

Zusatz aufwand

bei

Vorliegen

eines

Oppositionsverhaltens

berücksichtigt

werden

(vgl.

vorstehend

E.

1.3-4). 6.3.2

Bei

den

nicht

in

Rz.

7015

KSH

aufgeführten

Fällen

entscheidet

die

Beschwerde gegnerin,

ob

auf

eine

Abklärung

an

Ort

und

Stelle

verzichtet

werden

kann.

Auf

di e

Abklärung

an

Ort

und

Stelle

kann

insbesondere

bei

Revisionsfällen

verzichte t

werden,

die

eine

Hilflosenentschädigung

schwer

aufgrund

einer

chronischen

oder

degenerativen

Erkrankung

betreff en

(Rz.

8011

KSH).

Da

diese

Voraussetzung

im

Fall

der

Beschwerdeführerin

offensichtlich

erfüllt

ist ,

stand

es

der

Beschwerde gegn e rin

grundsätzlich

frei,

bei

der

revisionsweisen

Überprüfung

des

Leistungs anspruchs

anlässlich

des

achten

Geburtstags

der

Beschwerdeführerin

auf

eine

Ab klärung

an

Ort

und

Stelle

zu

verzichten

und

stattdessen

wie

vorliegend

am

1 6.

Januar

2024

erfolgt

( vgl.

vorstehend

E.

4 . 1 )

eine

telefonische

Abklärung

durchzuführen.

Hinsichtlich

des

im

vorliegenden

Verfahren

im

Streite

stehenden

invaliditätsbedingten

Betreuungsaufwand s

und

insbesondere

d er

zentrale n

Frage

nach

dessen

anspruchserhebliche r

Veränderung

führte

die s

jedoch

letztlich

dazu ,

dass

der

Abklärungsbericht

in

entscheid relevante n

Teilen

nicht

hinreichend

aussagekräftig

ist

(vgl.

dazu

nachstehend

E.

6.3.3-6.3. 6 ). 6.3.3

Festzuhalten

ist

zunächst,

dass

der

Vergleich

der

unter

dem

Titel

«Allgemeine

Angaben/Gesundheitliche

Situation»

gemachten

Angaben

(vorstehend

E.

E. 1.1.5 am

Ende)

mehr

angerechnet

wurde.

Im

Bereich

«Essen»

resultierte

sodann

eine

Reduktion

aufgrund

des

Wegfalls

des

Znüni

und

des

Zvieri

sowie

der

Notwendigkeit

des

Zerschneidens

von

Mahlzeiten .

Weiter

wird

ersichtlich,

dass

auch

für

den

Bereich

«Essen»

ein

Oppositionsverhalten

(neu)

verneint

wurde,

während

ein

solches

im

Abklärungsbericht

vom

1.

April

2022

noch

bejaht

worden

war

(vgl.

Urk.

6/397

und

Urk.

6/523

jeweils

Ziff.

E. 1.2 Laut

Art.

36

Abs.

2

der

Verordnung

über

die

Invalidenversicherung

(IVV)

haben

Minderjährige

mit

einem

Anspruch

auf

eine

Hilflosenentschädigung,

die

eine

intensive

Betreuung

brauchen

und

sich

nicht

in

einem

Heim

aufhalten,

zusätzlich

zur

Hilflosenentschädigung

Anspruch

auf

einen

Intensivpflegezuschlag

nach

Art.

39

IVV.

Gemäss

dieser

Bestimmung

liegt

eine

intensive

Betreuung

im

Sinne

von

Art.

42 ter

Abs.

3

IVG

bei

Minderjährigen

vor,

wenn

diese

im

Tages durchschnitt

infolge

Beeinträchtigung

der

Gesundheit

zusätzliche

Betreuung

von

mindestens

vier

Stunden

benötigen

(Abs.

1).

Anrechenbar

als

Betreuung

ist

der

Mehrbedarf

an

Behandlungs-

und

Grundpflege

im

Vergleich

zu

nicht

behinderten

Minderjährigen

gleichen

Alters.

Nicht

anrechenbar

ist

der

Zeitaufwand

für

ärzt lich

verordnete

medizinische

Massnahmen,

welche

durch

medizinische

Hilfs personen

vorgenommen

werden,

sowie

für

pädagogisch-therapeutische

Mass nahmen

(Abs.

2).

Bedarf

eine

minderjährige

Person

infolge

Beeinträchtigung

der

Gesundheit

zusätzlich

einer

dauernden

Überwachung,

so

kann

diese

als

Betreuung

von

zwei

Stunden

angerechnet

werden.

Eine

besonders

intensive

behinderungsbedingte

Überwachung

ist

als

Betreuung

von

vier

Stunden

an rechenbar

(Abs.

3).

Der

Intensivpflegezuschlag

nach

Art.

42 ter

Abs.

3

IVG

und

Art.

39

IVV

ist

keine

selbständige

Leistungsart,

sondern

setzt

den

Anspruch

auf

Hilflosen entschädigung

voraus

( Art.

36

Abs.

2

IVV ).

Art.

39

IVV

beruht

im

Unterschied

zu

Art.

37

IVV

nicht

auf

einer

funktionellen,

beziehungsweise

qualitativen,

sondern

auf

einer

zeitlichen

Betrachtungsweise,

indem

gefragt

wird,

wieviel

Zeit

infolge

Beeinträchtigung

der

Gesundheit

für

die

zusätzliche

Betreuung

im

Vergleich

zu

einem

nicht

behinderten

Minderjährigen

gleichen

Alters

insgesamt

notwendig

ist.

Dabei

meint

der

in

Art.

42 ter

Abs.

3

IVG

verwendete

Begriff

der

Betreuung

sowohl

die

Hilfe

bei

der

Behandlungs-

und

Grundpflege

gemäss

Abs.

2

als

auch

die

zusätzliche

Überwachung

nach

Abs.

3

von

Art.

39

IVV

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_703/2023

vom

22.

Mai

2024

E.

2.3

mit

Hinweisen ). 1. 3

Der

Intensivpflegezuschlag

wird

im

Kreisschreiben

des

Bundesamtes

für

Sozial versicherungen

über

Hilflosigkeit

( KSH )

sowie

im

Anhang

3

zum

KSH

konkretisiert.

Gemäss

Rz.

5008

KSH

(in

der

ab

1.

Januar

2022

geltenden

Fassung,

Stand:

1.

Januar

2024)

ist

der

zeitliche

Mehraufwand

für

die

Betreuung

gegen über

gleichaltrigen

nicht

behinderten

Minderjährigen

anrechenbar,

der

verursacht

wird

durch

Massnahmen

der

Behandlungspflege

(medizinische

Massnahmen,

so fern

nicht

durch

medizinische

Hilfspersonen

erbracht),

der

Grundpflege

und/oder

der

Überwachung.

Zur

Sicherstellung

der

Rechtsgleichheit

bei

der

Berechnung

des

Intensivpflegezuschlags

wurden

betreffend

den

anrechenbaren

Mehraufwand

für

Grund-

und

Behandlungspflege

zeitliche

Höchstgrenzen

festgelegt.

Anhang

3

zum

KSH

nennt

diese

Höchstgrenzen

sowie

die

für

die

Grundpflege

von

gesunden

Minderjährigen

notwendige

Zeit

(Rz.

5010

KSH). 1. 4

Verwaltungsweisungen,

wie

etwa

Wegleitungen

oder

Kreisschreiben,

richten

sich

an

die

Durchführungsstellen

und

sind

für

das

Sozialversicherungsgericht

nicht

verbindlich.

Dieses

soll

sie

bei

seiner

Entscheidung

aber

berücksichtigen,

sofern

sie

eine

dem

Einzelfall

angepasste

und

gerecht

werdende

Auslegung

der

anwend baren

gesetzlichen

Bestimmungen

zulassen.

Das

Gericht

weicht

also

nicht

ohne

triftigen

Grund

von

Verwaltungsweisungen

ab,

wenn

diese

eine

überzeugende

Konkretisierung

der

rechtlichen

Vorgaben

darstellen.

Insofern

wird

dem

Bestreben

der

Verwaltung,

durch

interne

Weisungen

eine

rechtsgleiche

Gesetzes anwendung

zu

gewährleisten,

Rechnung

getragen

(BGE

146

V

224

E.

4.4.2,

141

V

365

E.

2.4

m.w.H.). 1. 5

Nach

Art.

17

Abs.

2

des

Bundesgesetz es

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozial versicherungsrechts

(ATSG)

kann

eine

formell

rechtskräftig

zugesprochene

Dauerleistung

erhöht,

herabgesetzt

oder

aufgehoben

werden,

wenn

sich

der

ihr

zugrundeliegende

Sachverhalt

nachträglich

erheblich

verändert

hat.

Die

Erhöhung,

Herabsetzung

oder

Aufhebung

einer

Hilflosenentschädigung

und/oder

des

Intensivpflegezuschlags

setzt

folglich

einen

Revisionsgrund

voraus.

Ist

bei

der

Revision

einer

Hilflosenentschädigung

das

gesamte

Rentenrevisionsrecht

sinngemäss

anwendbar

(BGE

137

V

424

E.

2.2

mit

Hinweisen),

gilt

dies

selbst redend

auch

für

die

Revision

des

Intensivpflegezuschlags.

Unter

einem

Revisionsgrund

ist

jede

wesentliche

Änderung

in

den

tatsächlichen

Verhältnissen,

unter

anderem

Verbesserung

oder

Verschlechterung

des

Gesund heitszustandes

oder

Verwendung

neuer

Hilfsmittel,

zu

verstehen,

die

geeignet

ist,

den

Grad

der

Hilflosigkeit

und

damit

den

Umfang

des

Anspruchs

zu

beeinflussen

(BGE

137

V

424

E.

E. 3 des

Bundesgesetz es

über

die

Invalidenversicherung

(IVG)

wird

die

Hilflosenentschädigung

für

Minderjährige,

die

zusätzlich

intensive

Betreuung

brauchen,

um

einen

Intensivpflegezuschlag

erhöht;

dieser

Zuschlag

wird

nicht

gewährt

bei

einem

Aufenthalt

in

einem

Heim.

Der

monatliche

Intensivpflegezuschlag

beträgt

bei

einem

invaliditätsbedingten

Betreuungs aufwand

von

mindestens

E. 3.1 und

E.

4.1)

eine

erhebliche

Veränderung

in

den

tatsächlichen

Verhältnissen

nicht

ohne

Weiteres

erkennen

lässt .

Im

Abklärungsb ericht

vom

1.

April

2022

(vorstehend

E.

3.1)

wurden

starke

Frustrationen

der

Beschwerdeführerin

zwar

insbesondere

im

Zusammenhang

mit

der

operationsbedingt

vorübergehend

eingeschränkten

Mobilität

beschrieben,

was

die

Abklärungsperson

damals

mitunter

dazu

veranlasste,

im

Bereich

«Aufstehen/Absitzen/Abliegen»

einen

Zusatzaufwand

für

ein

Oppositionsverhalten

zu

berücksichtigen

( vorstehend

E.

E. 3.2 4) :

Für

den

Bereich

« Aufstehen,

Absitzen ,

Abliegen »

45

Minuten

(statt

der

an gerechneten

30

Minuten),

für

den

Bereich

«Essen»

135

Minuten

(statt

der

angerechneten

0

Minuten)

und

für

den

Bereich

« Notdurft »

47

Minuten

(statt

der

angerechneten

27

Minuten).

Gerade

im

Fall

der

acht jährigen

Beschwerdeführerin ,

die

ein

behinderungsbedingtes

Oppositionsverhalten

mit

starkem

Willen

und

einer

erhöhten

Mobilität

zeige,

genügten

die

Durchschnittswerte

nicht.

Wie

bereits

bei

der

letzten

Abklärung

sei

das

Oppositionsverhalten

weiterhin

zu

berücksichtigen

(S.

10

Ziff.

4). 2.4

In

der

Eingabe

vom

2 7.

Mai

2025

( Urk.

10)

liess

die

Mutter

der

Beschwerde führerin

ihren

Standpunkt

bekräftigen ,

wonach

das

Weglassen

des

Oppositions verhaltens

der

Abklärung

im

Einzelfall

nicht

gerecht

werde.

Dieses

sei

sowohl

zum

Zeitpunkt

der

Abklärung

wie

auch

heute

noch

ein

wichtiger

Faktor

zur

Berechnung

des

behinderungsbedingten

Mehraufwandes

in

der

Pflege

und

Betreuung

der

Beschwerdeführerin. 3 . 3. 1

Dem

mit

Verfügung

vom

3 1.

Mai

2022

( Urk.

6/426)

zugesprochenen

Intensiv pflegezuschlag

der

Stufe

2

lag

der

Abklärungsbericht

vom

1.

April

2022

über

die

am

3 0.

März

2022

per

Webex-Video

erfolgte

Abklärung

( Urk.

6/397)

zugrunde.

Damals

ermittelte

die

zuständige

Abklärungsperson

einen

invaliditätsbedingten

Betreuungsaufwand

von

insgesamt

6

Stunden

und

15

Minuten

( Ziff.

2) .

Für

die

alltäglichen

Lebensverrichtungen

( Ziff.

1.1.1-1.1.6)

wurde

dabei

ein

Mehr aufwand

von

3

Stunden

und

5

Minuten

angerechnet

(An-

und

Auskleiden:

25

Minuten;

Aufstehen ,

Absitzen ,

Abliegen:

45

Minuten;

Essen:

60

Minuten;

Körperpflege:

15

Minuten;

Verrichten

der

Notdurft:

40

Minuten).

Unter

dem

Titel

«Allgemeine

Angaben/Gesundheitliche

Situation»

(Ziff.

1.1)

wur de

einleitend

unter

anderem

ausgeführt,

gemäss

den

Ang aben

der

Mutter

habe

der

operative

Eingriff

vom

Februar

2022

(Hüftrekonstruktion

beidseits

mit

Beckenosteotomie

nach

Dega

sowie

varisierender

derotierender

Femurosteotomie

beidseits,

vgl.

S.

1

Mitte,

vgl.

auch

Urk.

6/3 90 )

die

Beschwerdeführerin

sehr

un selbständig

gemacht

und

sie

sei

in

ihrer

Fortbewegung

aktuell

noch

sehr

ein geschränkt.

Die

Herausforderung

im

Alltag

stellten

die

epileptischen

Anfälle

und

die

postoperative

Betreuung

dar.

Vor

der

Operation

seien

die

motorische

Unruhe

und

das

Fehlen

des

Gefahrenbewusstseins

ein

grosses

Thema

gewesen.

Die

Beschwerdeführerin

habe

ihren

eigenen

Kopf

und

sei

sehr

bestimmend .

Zum

jetzigen

Zeitpunkt

führe

die

vorübergehende

Abhängigkeit

in

der

Mobilisation

zu

starken

Frustrationen .

E. 3.2.1 Zu

den

im

Revisionsverfahren

hinsichtlich

des

invaliditätsbedingten

Mehr aufwands

strittigen

Bereiche n

(vgl.

vorstehend

E.

2.3)

ist

dem

Abklärungsbericht

folgendes

zu

entnehmen: 3. 2.2

Zum

Bereich

«Aufstehen ,

Absitzen ,

Abliegen»

( Ziff.

1.1.2)

wurde

unter

anderem

ausgeführt,

gemäss

den

Angaben

der

Mutter

benötige

die

Beschwerdeführerin

seit

Februar

2022

für

jeden

Transfer

die

Hilfe

Dritter.

Ebenfalls

zeige

sie

vermehrt

ein

Oppositionsverhalten.

Die

Abhängigkeit

von

Dritten

beziehungsweise

die

Ein schränkung

in

ihrer

Freiheit,

von

hier

nach

da

zu

gehen,

frustriere

die

Beschwerdeführerin

und

teilweise

werde

sie

fast

ein

wenig

störrisch.

D ie

Abklärungsperson

rechnete

folgenden

Mehraufwand

an:

Positions wechsel/Transfer:

15

Minuten

(entsprechend

den

Angaben

der

Eltern),

Zusatz aufwand

für

aufwendiges

Lagern,

fixieren

im

Bett,

Rollstuhl,

Stuhl,

Spasmen:

15

Minuten

(entsprechend

den

Angaben

der

Eltern),

Oppositionsverhalten:

15

Minuten

(entsprechend

den

Angaben

der

Eltern) .

Dementsprechend

bezifferte

die

Abklärungsperson

den

anrechenbaren

Mehraufwand

auf

total

45

Minuten ,

mit

der

Anmerkung,

dass

die

Einschränkungen

aufgrund

des

operativen

Eingriffs

vorübergehend

seien

und

aktuell

im

Bereich

nicht

gewürdigt

würden. 3. 2.3

Zum

Bereich

«Essen»

( Ziff.

1.1.3)

wurde

unter

anderem

ausgeführt,

gemäss

den

Angaben

der

Mutter

zeige

die

Beschwerdeführerin

bis

heute

kein

alters entsprechendes

Essverhalten.

Sie

sei

sehr

wohl

in

der

Lage,

mit

Gabel

oder

Löffel

zu

essen,

jedoch

nicht

immer

Willens.

Ein

Zerkleinern

der

Speisen

mit

einem

Messer

gelinge

ihr

noch

nicht

und

sie

sei

auf

mundgerechte

Zerkleinerung

an gewiesen.

Das

Essverhalten

habe

sich

etwas

gebessert

und

die

Teller

landeten

nur

noch

selten

auf

dem

Boden.

Bis

zur

erlangten

Mobilisation

sei

auch

das

un erlaubte

Weglaufen

vom

Tisch

ein

grosses

Thema.

Die

Beschwerdeführerin

werde

am

Stuhl

fixiert,

um

dem

Oppositionsverhalten

entgegenzuwirken

und

am

Tisch

etwas

Ruhe

einkehren

zu

lassen.

Natürlich

sei

dies

auch

aufgrund

der

unverhofften

epileptischen

Anfälle

notwendig.

Bei

der

Berechnung

des

Mehr aufwands

bejahte

die

Abklärungsperson

ein

zur

berücksichtigendes

Oppositions verhalten

und

berücksichtigte

weiter ,

dass

den

Eltern

gleichzeitiges

Essen

möglich

sei .

Für

die

drei

Hautmahlzeiten

rechnete

sie

einen

Mehraufwand

von

100

Minuten

(anstatt

der

von

den

Eltern

angegebenen

3

x

35

Minuten)

zuzüglich

5

Minuten

für

das

Zerschneiden

von

Mahlzeiten

(entsprechend

den

Angaben

der

Eltern)

an.

Davon

zog

sie

75

Minuten

für

die

familienübliche

Präsenz

am

Tisch

ab

und

rechnete

schliesslich

je

15

Minuten

(anstatt

der

von

den

Eltern

angegebenen

je

E. 3.2.2 ,

vgl.

auch

E.

5 ) .

In

den

einleitenden

Ausführungen

des

Abklärungsbericht s

wurde

aber

auch

ganz

generell

festgehalten,

dass

die

Beschwerdeführerin

ihren

eigenen

Kopf

habe

und

sehr

bestimmend

sei

( Urk.

6/397

Ziff.

1.1) .

Dass

es

hinsichtlich

dieses

Wesenszugs

b is

zum

achten

Geburtstag

zu

einer

Veränderung

gekommen

wäre,

ist

aufgrund

der

einleitenden

Ausführungen

im

Abklärungsbericht

vom

1 6.

Januar

2024

( Urk.

6/523

Ziff.

E. 3.3 ).

Sollte

die

Beschwerdeführerin

während

der

gemeinsamen

Präsenz

am

Familientisch

das

Essen

tatsächlich

(überwiegend

mehrheitlich)

verweiger n

und

erst

danach

und

nur

unter

Zuspruch

eines

Elternteils

Nahrung

zu

sich

nehmen ,

erwiese

sich

der

von

der

Abklärungsperson

vorgenommene

Abzug

von

75

Minuten

für

die

familienübliche

Präsenz

am

Tisch

als

verfehlt.

Ohne

auf

eigenen

Beobachtungen

der

Abklärungsperson

basierende

Angaben

lässt

sich

das

Essverhalten

der

Beschwerdeführerin

und

die

Situation

am

Familientisch

jedoch

nicht

schlüssig

beurteilen.

Auch

für

den

strittigen

Bereich

«Essen»

bleibt

insgesamt

unklar,

wie

sich

das

von

einem

starken

Willen

geprägte

Wesen

der

Beschwerdeführerin

aus wirkt . 6.3.5

Für

den

Bereich

«Verrichten

der

Notdurft»

wurde

i m

Abklärungsbericht

vom

16.

Januar

2024

kein

Mehraufwand

mehr

angerechnet

für

ein

Toilettentraining

(vorstehend

E.

4.2.4).

Dies

wurde

beschwerdeweise

nicht

gerügt

und

ist

mit

Blick

auf

die

Angaben

der

Mutter,

wonach

ein

Toilettentraining

im

üblichen

Sinn

nicht

mehr

umgesetzt

werde,

nicht

zu

beanstanden .

Die

Mutter

der

Beschwerdeführerin

liess

jedoch

geltend

mach en ,

statt

der

angerechneten

4

x

3

Minuten

für

den

Transfer

zum

WC,

das

Ordnen

der

Kleider,

die

Körperreinigung

und

das

Über prüfen

der

Reinlichkeit

seien

4

x

8

Minuten

anzurechnen,

da

si e

anwesend

bleiben

müsse,

wenn

die

Beschwerdeführerin

auf

der

Toilette

sitze,

da

diese

sonst

auf stehen

und

weglaufen

würde

( Urk.

1

S.

10

Ziff.

3.4).

Hierzu

ist

zunächst

festzuhalten,

dass

der

im

Bereich

«Verrichten

der

Notdurft»

insgesamt

angerechnete

Mehraufwand

von

E. 8 Stunden

pro

Tag

100

Prozent,

bei

einem

solchen

von

mindestens

6

Stunden

pro

Tag

70

Prozent

und

bei

einem

solchen

von

mindestens

4

Stunden

pro

Tag

40

Prozent

des

Höchstbetrages

der

Altersrente

nach

Art.

34

Abs.

3

und

5

des

Bundesgesetz es

über

die

Alters-

und

Hinterlassenenversicherung

(AHVG) .

Der

Zuschlag

berechnet

sich

pro

Tag.

Der

Bundesrat

regelt

im

Übrigen

die

Einzelheiten.

E. 9 ATSG)

oder

des

Pflegebedarfs

folgenden

Anforderungen

zu

genügen:

Als

Berichterstatterin

oder

Berichterstatter

wirkt

eine

qualifizierte

Person,

welche

Kenntnis

der

örtlichen

und

räumlichen

Verhältnisse

sowie

der

aus

den

seitens

der

Mediziner

gestellten

Diagnosen

sich

ergebenden

Beeinträchtigungen

und

Hilfsbedürftigkeiten

hat.

Bei

Unklarheiten

über

physische

oder

psychische

Störungen

und/oder

deren

Auswirkungen

auf

all tägliche

Lebensverrichtungen

sind

Rückfragen

an

die

medizinischen

Fach personen

nicht

nur

zulässig,

sondern

notwendig.

Weiter

sind

die

Angaben

der

Hilfe

leistenden

Personen

zu

berücksichtigen,

wobei

divergierende

Meinungen

der

Beteiligten

im

Bericht

aufzuzeigen

sind.

Der

Berichtstext

schliesslich

muss

plausibel,

begründet

und

detailliert

bezüglich

der

einzelnen

alltäglichen

Lebens verrichtungen

sowie

der

tatbestandsmässigen

Erfordernisse

der

dauernden

Pflege

und

der

persönlichen

Überwachung

und

der

lebenspraktischen

Begleitung

sein.

Schliesslich

hat

er

in

Übereinstimmung

mit

den

an

Ort

und

Stelle

erhobenen

Angaben

zu

stehen.

Das

Gericht

greift,

sofern

der

Bericht

eine

zuverlässige

Ent scheidungsgrundlage

im

eben

umschriebenen

Sinne

darstellt,

in

das

Ermessen

der

die

Abklärung

tätigenden

Person

nur

ein,

wenn

klar

feststellbare

Fehl einschätzungen

vorliegen.

Das

gebietet

insbesondere

der

Umstand,

dass

die

fach lich

kompetente

Abklärungsperson

näher

am

konkreten

Sachverhalt

ist

als

das

im

Beschwerdefall

zuständige

Gericht

( BGE

140

V

543

E.

3.2.1,

133

V

450

E.

11.1.1,

130

V

61

E.

6.2;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_332/2024

vom

E. 13 Juni

2024

E.

4.1

mit

Hinweisen ).

Diese

Grundsätze

gelten

entsprechend

auch

für

die

Abklärung

der

Hilflosigkeit

unter

dem

Aspekt

des

Intensivpflegezuschlags

( vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_573/2018

vom

8.

Januar

2019

E.

3.2). 2. 2.1

Der

(schwere)

Grad

der

Hilflosigkei t

der

Beschwerdeführerin

ist

unbestritten .

Hin sichtlich

des

Anspruchs

auf

Hilflosenentschädigung

ist

die

angefochtene

Verfügung

in

Teilrechtskraft

erwachsen

(vgl.

BGE

144

V

354

E.

4.3,

BGE

119

V

347) .

Strittig

und

zu

prüfen

ist

hingegen ,

ob

die

Reduktion

des

Intensivpflege zuschlags

von

Stufe

2

(invaliditätsbedingter

Betreuungsaufwand

von

mindestens

sechs

Stunden

pro

Tag)

auf

Stufe

1

(invaliditätsbedingter

Betreuungsaufwand

von

mindestens

vier

Stunden

pro

Tag)

per

Ende

April

2024

rechtens

ist.

Es

stellt

sich

somit

die

Frage,

ob

sich

der

invaliditätsbedingte

Betreuungsaufwand

seit

der

Zusprache

des

Intensivpflegezuschlags

der

Stufe

2

mit

Verfügung

vom

3 1.

Mai

2022

( Urk.

6/426)

bis

zum

Zeitpunkt

des

Erlasses

der

angefochtenen

Verfügung

vo m

8.

März

2024

( Urk.

2)

anspruchserheblich

verringert

hat

(vgl.

vorstehend

E.

1. 5 ) . 2.2

Die

Beschwerdegegn e rin

erwog

in

der

angefochtenen

Verfügung

( Urk.

2) ,

die

Femurosteotomie

(vom

Februar

2022,

vgl.

Urk.

6/390)

habe

Fortschritte

in

der

Mobilität

der

Beschwerdeführerin

gebracht.

Gemäss

der

Abklärung

vom

E. 16 Januar

202 4

sei

sie

heute

in

der

Lage,

frei

zu

stehen.

Der

pflegerische

Auf wand

habe

sich

entsprechend

reduziert

und

liege

aktuell

unter

sechs

Stunden,

womit

ein

Anspruch

auf

einen

Intensivpflegezuschlag

der

Stufe

1

bestehe

(S.

2

Mitte) . 2.3

Die

Mutter

der

Beschwerdeführerin

liess

dagegen

geltend

machen

( Urk.

1),

seit

der

letzten

Abklärung

am

3 0.

März

2022

habe

sich

die

Situation

nur

punktuell

verändert.

Weiterhin

stünden

die

epileptischen

Anfälle

im

Vordergrund.

Die

Femurosteotomie

habe

dazu

geführt,

dass

die

Beschwerdeführerin

frei

stehen

könne.

Dadurch

sei

sie

jedoch

agiler

und

die

zunehmend

verbesserte

Mobilität

führe

zu

einem

behinderungsbedingten

Mehraufwand.

Nur

wenig

Beachtung

finde

auch

der

Mehraufwand

aufgrund

des

Verweigerungsverhaltens

der

Beschwerdeführerin .

Die

Begründung

für

die

Reduktion

des

Mehraufwands

sei

offensichtlich

falsch,

da

ein

zeitlicher

Mehraufwand

bei

der

Fortbewegung

beim

Intensivpflegezuschlag

nicht

relevant

sei.

Die

Reduktion

des

Mehraufwands

lasse

sich

daher

nicht

unter

Hinweis

auf

eine

Verbesserung

bei

der

Fortbewegung

begründen

(S.

4

Ziff.

3).

Im

der

angefochtenen

Verfügung

zugrunde

liegenden

Abklärungsbericht

w erde

der

von

d en

Eltern

angegebene

Zeitaufwand

regel mässig

gekürzt

und

die

Kürzung

mit

den

Maximalwerten

des

Kreisschreibens

begründet

(S.

4

unten).

Die

schematische

und

unbegründete

Anwendung

der

Maximalwerte

sei

aus

näher

dargelegten

Gründen

(S.

5

ff.

Ziff.

3.1)

nicht

rechtmässig.

Diese

könnten

allenfalls

als

Richtwerte

beigezogen

werden,

die

je doch

im

Einzelnen

kritisch

zu

prüfen

seien

(S.

7

unten).

Konkret

sei

in

den

folgenden

Bereichen

-

in

Abweichung

zum

von

der

Beschwerdegegnerin

an gerechneten

Mehraufwand

folgender

Mehraufwand

anzurechnen

(S.

7

ff.

E. 20 Minuten)

für

Znüni

und

Zvieri

dazu,

womit

ein

anrechenbarer

Mehraufwand

von

60

Minuten

resultierte. 3. 2 .4

Zum

Bereich

«Verrichten

der

Notdurft»

( Ziff.

1.1.5)

wurde

unter

anderem

aus geführt,

gemäss

den

Angaben

der

Mutter

sei

die

Beschwerdeführerin

bis

zur

Operation

im

Februar

2022

täglich

vier

bis

fünf

Mal

auf

die

Toilette

gebracht

worden,

um

ihr

das

Wasserlösen

und

Abführen

spontan

zu

ermöglichen.

Sie

habe

sich

nicht

zuverlässig

gemeldet

und

deshalb

noch

Windeln

getragen.

Die

Ab klärungsperson

rechnete

folgenden

Mehraufwand

an:

15

Minuten

(3

x

5

Minuten)

für

den

Transfer

zum

WC,

das

Ordnen

der

Kleider,

die

Körperreinigung

und

das

Überprüfen

der

Reinlichkeit

( entsprechend

der

Angaben

der

Eltern ) ,

15

Minuten

(5

x

3

Minuten)

für

das

Wechseln

der

Windeln

( entsprechend

den

Angaben

der

Eltern )

und

1 0

Minuten

Zusatzaufwand

für

das

Toilettentraining

(entsprechend

den

Angaben

der

Eltern) .

Dementsprechend

bezifferte

die

Abklärungsperson

den

anrechenbaren

Mehraufwand

auf

total

4 0

Minuten . 4. 4.1

Der

angefochtenen

Verfügung

vom

8.

März

2024

( Urk.

2) ,

mit

welcher

der

Intensivpflegezuschlag

auf

einen

solchen

der

Stufe

1

reduziert

wurde,

lag

der

Abklärungsbericht

vom

1 6.

Januar

2024

über

die

gleichentags

erfolgte

telefonische

Abklärung

( Urk.

6/523 )

zugrunde.

In

diesem

Bericht

bezifferte

die

zuständige

Abklärungsperson

den

invaliditätsbedingten

Betreuungsaufwand

auf

insgesamt

5

Stunden

und

17

Minuten

( Ziff.

2).

Für

die

alltäglichen

Lebens verrichtungen

( Ziff.

1.1.1-1.1.6)

wurde

dabei

ein

Mehraufwand

von

2

Stunden

und

11

Minuten

angerechnet

(An-

und

Auskleiden:

45

Minuten;

Aufstehen ,

Ab sitzen ,

Abliegen:

30

Minuten;

Essen:

0

Minuten;

Körperpflege:

29

Minuten;

Ver richten

der

Notdurft:

27

Minuten).

Unter

dem

Titel

«Allgemeine

Angaben/Gesundheitliche

Situation»

( Ziff.

1.1)

wurde

einleitend

unter

anderem

ausgeführt ,

gemäss

den

Angaben

der

Mutter

habe

die

Femurosteotomie

gute

Ergebnisse

erzielen

können

und

heute

sei

die

Beschwerdeführerin

in

der

Lage,

frei

zu

stehen.

Der

pflegerische

Aufwand

habe

sich

entsprechend

reduziert.

Die

Herausforderung

im

Alltag

stellten

unverändert

die

epileptischen

Anfälle

und

die

zunehmend

freie

Mobilität

dar.

Die

Beschwerdeführerin

sei

in

der

Lage,

sich

flinker

zu

bewegen

und

das

mangelnde

Gefahrenbewusstsein

erschwere

die

Betreuung.

Die

Beschwerdeführerin

habe

ein

stures

Wesen

entwickelt,

habe

einen

ausgeprägten

Willen

und

das

Verweigerungsverhalten

gestalte

den

Alltag

nicht

einfacher. 4.2 4.2.1

Zu

den

im

Revisionsverfahren

hinsichtlich

des

invaliditätsbedingten

Mehr aufwands

strittigen

Bereichen

(vgl.

vorstehend

E.

2.3)

ist

dem

Abklärungsbericht

folgendes

zu

entnehmen: 4.2.2

Zum

Bereich

«Aufstehen ,

Absitzen ,

Abliegen»

( Ziff.

1.1.2)

wurde

unter

anderem

ausgeführt,

gemäss

den

Angaben

der

Mutter

benötige

die

Beschwerdeführerin

auch

nach

der

Operation

noch

Hilfestellung en

in

den

einzelnen

Transfers.

Sie

könne

sich

auf

einen

Holzstuhl

setzen,

jedoch

den

Stuhl

nicht

positionieren.

Am

Familientisch

sei

sie

stets

im

Rehastuhl

fixiert.

So

sei

ein

freies

Aufstehen

bisher

nicht

möglich

gewesen.

Die

Abklärungsperson

rechnete

folgenden

Mehraufwand

an:

Positionswechsel/Transfer:

15

Minuten

(entsprechend

den

Angaben

der

Eltern),

Zusatzaufwand

für

aufwendiges

Lagern,

fixieren

im

Bett,

Rollstuhl,

Stuhl,

Spasmen:

15

Minuten

(entsprechend

den

Angaben

der

Eltern) .

Dementsprechend

bezifferte

sie

den

anrechenbaren

Mehraufwand

auf

total

30

Minuten. 4.2.3

Zum

Bereich

«Essen»

( Ziff.

1.1.3)

wurde

unter

anderem

ausgeführt,

gemäss

den

Angaben

der

Mutter

zeige

die

Beschwerdeführerin

bis

heute

kein

alters entsprechendes

Essverhalten.

Sie

müsse

zum

Essen

motiviert

werden

und

es

komme

vor,

dass

sie

einfach

dasitze

und

der

Familie

beim

Essen

zusehe ,

ohne

selber

einen

Bissen

in

den

Mund

zu

nehmen.

Das

Essverhalten

der

Beschwerde führerin

sei

selektiver

geworden

was

( gemäss

Anmerkung

der

Abklärungs person )

nicht

IV-relevant

sei

und

öfter

müssten

ihr

verschiedene

Angebote

gemacht

werden.

Ein

Zerkleinern

der

Speisen

mit

einem

Messer

gelinge

ihr

nicht,

dies

werde

stellvertretend

übernommen.

Die

Beschwerdeführerin

werde

im

Stuhl

fixiert,

um

dem

Oppositionsverhalten

entgegenzuwirken

und

am

Tisch

etwas

Ruhe

einkehren

zu

lassen.

Die

Beschwerdeführerin

benötige

viel

Zeit,

um

eine

gesunde

und

ausreichende

Nahrungsaufnahme

zu

gewährleisten.

Die

Essens zeiten

hätten

sich

erhöht,

jedoch

sei

meist

nur

noch

dreimal

täglich

Essenszeit,

dafür

länger

esse

die

Beschwerdeführerin

etwa

kein

Frühstück,

so

esse

sie

Znüni.

Bei

der

Berechnung

des

Mehraufwands

verneinte

die

Abklärungsperson

ein

zu

berücksichtigendes

Oppositionsverhalten

und

berücksichtigte,

dass

den

Eltern

gleichzeitiges

Essen

möglich

sei .

Für

die

drei

Hau p tmahlzeiten

rechnetet

sie

einen

Mehraufwand

von

75

Minuten

(anstatt

der

von

den

Eltern

angegebenen

3

x

4 5

Minuten)

an.

Davon

zog

sie

75

Minuten

für

die

familienübliche

Präsenz

am

Tisch

ab ,

womit

k ein

anrechenbarer

Mehraufwand

resultierte. 4.2. 4

Zum

Bereich

«Verrichten

der

Notdurft»

( Ziff.

1.1.5)

wurde

ausgeführt,

gemäss

den

Angaben

der

Mutter

trage

die

Beschwerdeführerin

weiterhin

Windeln

und

zeige

keine

Anzeichen

der

Sauberkeitsentwicklung.

Täglich

werde

sie

von

den

Eltern

auf

die

Toilette

gesetzt,

mit

mehr

oder

weniger

Erfolg.

Ein

Toilettentraining

im

üblichen

Sinn

werde

nicht

mehr

umgesetzt,

dies

werde

in

der

Schule

gemacht.

Die

Abklärungsperson

rechnete

folgenden

Mehraufwand

an:

1 2

Minuten

( 4

x

3

Minuten)

für

den

Transfer

zum

WC,

das

Ordnen

der

Kleider,

die

Körperreinigung

und

das

Überprüfen

der

Reinlichkeit

(entsprechend

der

Angaben

der

Eltern),

15

Minuten

(5

x

3

Minuten)

für

das

Wechseln

der

Windeln

(entsprechend

den

An gaben

der

Eltern) .

Dementsprechend

bezifferte

die

Abklärungsperson

den

an rechenbaren

Mehraufwand

auf

total

27

Minuten. 5.

Im

Rahmen

des

Vorbescheidverfahrens

( Urk.

6/524- 525)

nahm

die

Abklärungs person

am

8.

März

2024

ergänzend

Stellung

zu

den

hinsichtlich

des

invaliditäts bedingten

Mehraufwands

strittigen

Bereichen

( Urk.

6/526) .

Zum

Bereich

«Aufstehen ,

Absitzen ,

Abliegen»

führte

sie

aus,

bei

der

Abklärung

vom

3 0.

März

2022

habe

die

Mutter

das

störrische

und

oppositionelle

Verhalten

der

Beschwerdeführerin

beschrieben

und

dies

sei

entsprechend

gewürdigt

worden.

Vor

dem

Hintergrund

der

Angaben

der

Mutter

anlässlich

des

Abklärungs gesprächs

vom

1 6.

Januar

2024

hielt

sie

fest,

die

Notwendigkeit

der

steten

Wach samkeit

im

Umgang

mit

der

Beschwerdeführerin

werde

mit

Anerkennung

der

persönlichen

Überwachung

berücksichtigt.

Im

Bereich

selber

könne

kein

Auf wand

für

ein

Oppositionsverhalten

angerechnet

werden

(S.

2

Mitte).

Zum

Bereich

«Essen»

führte

die

Abklärungsperson

aus,

die

Essenszeiten

würden

mit

dem

altersentsprechenden

Maximalaufwand

berücksichtigt.

Die

Haupt mahlzeiten

würden

mit

den

Maximalwerten

anerkannt,

ungeachtet

dessen,

dass

die

Beschwerdeführerin

teilweise

kein

Frühstück

esse,

dafür

Znüni.

Die

Mutter

habe

die

Mahlzeiten

auf

3

x

45

Minuten

beschränkt

und

diese

Zeiten

würden

angerechnet.

Entsprechend

den

Vorgaben

erfolge

ein

Abzug

von

75

Minuten

pro

Tag

für

die

allgemein

übliche

Präsenz

am

Tisch

einer

Familie.

Entsprechend

resultiere

kein

anrechenbarer

Mehraufwand

in

diesem

Bereich.

Wie

bereits

im

Abklärungsbericht

vom

1.

April

2022

beschrieben,

sei

die

Beschwerdeführerin

sehr

wohl

in

der

Lage,

mit

Gabel

oder

Löffel

zu

essen,

jedoch

nicht

immer

Willens.

Bereits

in

der

Abklärung

im

Jahr

2022

sei

das

Fixieren

am

Tisch

beschrieben

worden,

um

dem

Weglaufen

entgegenzuwirken.

Weder

anlässlich

der

damaligen

Abklärung

noch

anlässlich

der

Abklärung

im

Jahr

2024

beschreibe

die

Mutter

ein

regelmässiges

Eingeben

(S.

3

unten).

Zum

Bereich

«Notdurft»

führte

die

Abklärungsperson

aus,

gemäss

den

Angaben

der

Mutter

werde

kein

aktives

Toilettentraining

mehr

durchgeführt,

was

die

Reduktion

um

10

Minuten

in

der

Notdurft

bewirke

(S.

4

Mitte).

Abschliessend

hielt

die

Abklärungsperson

fest,

im

Abklärungsbericht

würden

die

Schilderungen

der

Mutter

anlässlich

des

Abklärungsgesprächs

wiedergegeben.

Gemäss

ihren

Angaben

habe

die

Femurosteotomie

durchaus

Fortschritte

in

der

Mobilität

gebracht,

was

sich

im

Aufwand

bemerkbar

mache.

Die

Möglichkeit

einer

Reduktion

des

Intensivpflegezuschlags

sei

mit

der

Mutter

besprochen

worden

(S.

4

unten). 6. 6.1

Vorliegend

steht

die

revisionsweise

Herabsetzung

des

Intensivpflegezuschlags

von

Stufe

2

auf

Stufe

1

per

3 0.

April

2024

im

Streite.

Damit

diese

zulässig

ist,

müssten

sich

die

tatsächlichen

Verhältnisse

hinsichtlich

des

täglichen

invaliditätsbedingten

Betreuungsaufwandes

im

Vergleich

zum

Mai

2022

(Zei t punkt

der

letzten

rechtskräftigen

Verfügung)

erheblich

verändert

haben

(vgl.

vor stehend

E.

1. 5 ,

E.

2.1 ). 6.2

I n

der

angefochtenen

Verfügung

ging

die

Beschwerdegegnerin

gestützt

auf

die

ergänzende

Stellungnahme

der

Abklärungsperson

vom

8.

März

2024

(vorstehend

E.

5)

-

von

einer

Reduktion

des

pflegerischen

Aufwands

aufgrund

der

mit

der

Femurosteotomie

vom

Februar

2022

erzielten

Fortschritte

in

der

Mobilität

au s.

Zwar

trifft

es

zu,

dass

die

Mutter

der

Beschwerdeführerin

anlässlich

des

Abklärungsgesprächs

vom

1 6.

Januar

2024

angab,

d ass

die

Beschwerdeführerin

heute

in

der

Lage

sei,

frei

zu

stehen ,

und

sich

der

pflegerische

Aufwand

ent sprechend

reduziert

habe

( Urk.

6/523

Ziff.

E. 25 Minuten

Zusatz

für

Oppositionsverhalten)

sowie

für

Znüni

und

Zvieri

(je

10

Minuten

als

zeitlich

anrechenbarer

Maximalwert

plus

je

5

Minuten

für

Oppositionsverhalten)

berücksichtigt

( vorstehend

E.

3.2.3,

vgl.

An hang

3

zum

KSH

Ziff.

3).

Im

Abklärungsbericht

vom

1 6.

Januar

2024

dagegen

wurde

ein

Oppositionsverhalten

verneint

(vorstehend

E.

4.2.3) .

Weder

aus

de n

einschlägigen

Angaben

im

Bericht

vom

1 6.

Januar

2024

(Urk.

6/523

Ziff.

1.1.3)

noch

der

ergänzenden

Stellungnahme

vom

8.

März

2024

(vorstehend

E.

5)

erschliesst

sich,

weshalb

die

Abklärungsperson

neu

da von

ausging,

im

Bereich

«Essen»

liege

kein

anrechenbar es

Oppositionsverhalten

( mehr )

vor .

Nicht

nach vollziehbar

ist

auch,

dass

sie

keinen

Mehraufwand

mehr

anrechnete

für

das

Zerschneiden

von

Mahlzeiten,

obwohl

die

Mutter

anlässlich

der

Abklärung

vom

1 6.

Januar

2024

weiterhin

angab,

ein

Zerkleinern

der

Speisen

mit

einem

Messer

gelinge

der

Beschwerdeführerin

nicht

und

werde

stellvertretend

übernommen

(vorstehend

E.

4.2.3) .

Unklar

ist

auch,

ob

tatsächlich

davon

ausgegangen

werden

kann,

dass

die

Eltern

während

der

gemeinsamen

Präsenz

am

Familientisch

e ssen

können

und

der

vor genommene

Abzug

von

75

Minuten

somit

gerechtfertigt

ist.

Anlässlich

der

telefonischen

Abklärung

vom

1 6.

Januar

2024

gab

die

Mutter

an,

dass

die

Beschwerdeführerin

zum

Essen

motiviert

werden

müsse

und

dass

es

vorkomme,

dass

sie

einfach

da

sitze

und

der

Familie

beim

Essen

zusehe,

ohne

selber

einen

Bissen

in

den

Mund

zu

nehmen

(vorstehend

E.

4.2.3) .

In

den

ausführlicheren

Vor bringen

in

der

Beschwerdeschrift

wurde

eine

(generelle)

Essens verweigerung

geltend

gemacht

und

ausgeführt,

dass

die

Beschwerdeführer in

zwar

mit

der

Familie

an

den

Tisch

gebracht

werde ,

je doch

nicht

gleichzeitig

wie

die

Familie

esse .

Es

brauche

während

dieser

Zeit

gleichwohl

bereits

eine

Vorbereitung

und

Motivation.

Im

Anschluss

an

die

Familie

esse

sie

ebenfalls

nur

im

Beisein

der

Eltern,

meist

der

Mutter.

Diese

müsse

die

Beschwerdeführerin

aktiv

zum

Essen

animieren,

ihr

zusprechen

und

das

Essen

teilweise

eingeben.

Ohne

Dritthilfe

würde

die

Beschwerdeführerin

zu

wenig

essen

( Urk.

1

S.

8

f.

Ziff.

E. 27 Minuten

den

Angaben

der

Mutter

anlässlich

der

telefonischen

Abklärung

vom

1 6.

Januar

2024

entspricht

(vgl.

Urk.

6/523

Ziff.

1.1.5) .

Hinsichtlich

des

f ür

den

Transfer

zum

WC

etc.

pro

Ver richtung

angerechneten

Zeitwerts

ist

sodann

auf

das

der

Abklärungsperson

zustehende

Ermessen

hinzuweisen

(vgl.

vorstehend

E.

1.6)

und

ist

eine

klare

Fehl einschätzung

nicht

erkennbar.

Gemäss

Anhang

3

zum

KSH

kann

indes

auch

im

in

Frage

stehenden

Bereich

ein

allfälliges

Oppositionsverhalten

mit

einem

Zusatzaufwand

von

20

Minuten

berücksichtigt

werden.

Wie

es

sich

damit

verhält ,

beziehungsweise

ob

sich

die

von

der

Mutter

generell

beschriebenen

oppositionellen

Wesenszüge

der

Beschwerdeführerin

auch

im

strittigen

Bereich

auswirken ,

lässt

sich

gestützt

auf

die

Angaben

im

Abk l ärungsbericht

vom

1 6.

Januar

2024

nicht

rechtsgenüglich

beurteilen. 6.3. 6

Zusammenfassend

ist

aufgrund

der

Angaben

in

den

Abklärungsberichten

vom

1.

April

2022

und

vom

1 6.

Januar

2024

sowie

den

Vorbringen

in

der

Beschwerde

davon

auszugehen,

dass

das

Wesen

der

Beschwerdeführerin

v on

einem

starken

Willen

geprägt

ist ,

und

dass

Opposition

beziehungsweise

Verweigerung

im

Alltag

präsent

zu

sein

scheint.

Ges t ützt

auf

die

Angaben

im

Abklärungsbericht

zur

telefonischen

Abklärung

vom

1 6.

Januar

2024

lässt

sich

indes

nicht

recht s genüg lich

beu r teilen,

ob

dem

in

den

strittigen

Bereichen

«Auf stehen/Absitzen/Abliegen» ,

«Essen»

und

«Verrichten

der

Notdurft»

durch

An rechnung

eines

Zusatzaufwands

für

Oppositionsverhalten

(weiterhin)

Rechnung

zu

tragen

ist ,

und

ob

sich

im

Bereich

«Essen»

ein

Abzug

für

die

familienübliche

Präsenz

am

Tisch

rechtfertigt.

Damit

lässt

sich

auch

nicht

beurteilen,

ob

sich

der

invaliditätsbedingte

Betreuungsaufwand

im

Vergleich

zum

Mai

2022

anspruchs erheblich

verringert

hat.

Die

dargelegten

Unklarheiten

und

Widersprüche

lassen

sich

vorliegend

nur

dann

klären

beziehungsweise

ausräumen,

wenn

sich

die

Abklärungsperson

an

Ort

und

Stelle

ein

persönliches

Bild

von

der

Situation

ver schafft

und

ihre

Feststellungen

festhält.

Die

Sache

ist

daher

zur

Vornahme

der

entsprechenden

Abklärungen

und

zum

Neuentscheid

an

die

Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

In

diesem

Sinn e

ist

die

Beschwerde

gutzuheissen. 7. 7.1

Nach

ständiger

Rechtsprechung

gilt

die

Rückweisung

der

Sache

an

die

Ver waltung

zur

weiteren

Abklärung

und

neuen

Verfügung

sowohl

für

die

Frage

der

Auferlegung

der

Gerichtskosten

wie

auch

der

Parteientschädigung

als

voll ständiges

Obsiegen

(BGE

137

V

57;

vgl.

auch

BGE

141

V

281

E.

11.1

mit

Hinweis). 7.2

Die

Verfahrenskosten

gemäss

Art.

69

Abs.

1 bis

IVG

sind

auf

Fr.

700.--

festzu setzen

und

ausgangsgemäss

der

Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen. 7.3

Überdies

hat

die

Beschwerdeführerin

Anspruch

auf

Ersatz

der

Parteikosten

34

Abs.

1

des

Gesetzes

über

das

Sozialversicherungsgericht,

GSVGer,

in

Verbindung

mit

Art.

61

lit.

g

ATSG).

Die

Höhe

der

gerichtlich

festzusetzenden

Entschädigung

wird

ohne

Rücksicht

auf

den

Streitwert

nach

der

Bedeutung

der

Streitsache,

der

Schwierigkeit

des

Prozesses

und

dem

Mass

des

Obsiegens

bemessen

( §

34

Abs.

3

GSVGer).

Nach

Massgabe

dieser

Kriterien

ist

die

von

der

Beschwerdegegnerin

zu

bezahlende

Parteientschädigung

auf

Fr.

2’300.--

(inklusive

Barauslagen

und

Mehrwertsteuer)

festzusetzen. Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

in

dem

Sinne

gutgeheissen,

dass

die

angefochtene

Verfügung

vom

8.

März

2024

hinsichtlich

des

ab

Mai

2024

zugesprochenen

Intensivpflegezuschlags

der

Stufe

1

aufgehoben

und

die

Sache

an

die

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

zurückgewiesen

wird,

damit

diese,

nach

erfolgter

Abklärung

im

Sinne

der

Erwägungen,

neu

entscheide. 2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr.

700 .--

werden

der

Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rechnung

und

Einzahlungsschein

werden

der

Kostenpflichtigen

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

zu gestellt. 3.

Die

Beschwerdegegnerin

wird

verpflichtet,

der

Beschwerdeführerin

eine

Partei entschädigung

von

Fr.

2’300 .--

(inkl.

Barauslagen

und

MWST)

zu

bezahlen. 4.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwältin

Irja

Zuber - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

unter

Beilage

von

Urk.

10 - Bundesamt

für

Sozialversicherungen sowie

an: - Gerichtskasse

(im

Dispositiv

nach

Eintritt

der

Rechtskraft) 5.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

E. 30 Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

( Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

( Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensBarblan

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich IV.2024.00241 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Barblan Urteil vom 17.

Juni

2025 in

Sachen X.___ ,

geb.

2016 Beschwerdeführerin gesetzlich

vertreten

durch

die

Mutter

Y.___ diese

vertreten

durch

Rechtsanwältin

Irja

Zuber Procap

Schweiz Frohburgstrasse

4,

Postfach,

4601

Olten gegen Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle Röntgenstrasse

17,

Postfach,

8087

Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ ,

geboren

i m

Januar

2016,

leidet

an

einer

angeborenen

Epilepsie

gemäss

Ziff.

387

des

Anhang s

zur

Verordnung

über

Geburtsgebrechen

( GgV )

in

Form

des

Dravet- Syndroms

( Urk.

6/4

Ziff.

1.3,

Urk.

6/48

Ziff.

1.1 ).

Im

Zusammenhang

mit

diesem

Geburtsgebrechen

sprach

ihr

die

Sozial versicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

verschiedene

me dizinische

Massnahmen

und

Hilfsmittel

s owie

eine

Entschädigung

für

eine

zunächst

leichte

und

danach

(mehrfach

bestätigte)

mittelschwere

Hilflosigkeit

zu

( Urk.

6/94,

Urk.

6/172 ,

Urk.

6/210 ,

Urk.

6/305) .

A b

1.

Oktober

2020

gewährte

die

IV-Stelle

zusätzlich

einen

Intensivpflegezuschlag

der

Stufe

1

für

einen

invaliditäts bedingten

Betreuungsaufwand

von

4

Stunden

und

39

Minuten

pro

Tag

(Ver fügung

vom

9.

April

2021,

Urk.

6/305). 1. 2

Anlässlich

des

sechsten

Geburtstags

der

Versicherten

führte

die

IV-Stelle

am

30.

März

2022

eine

weitere

Abklärung

zur

Hilflosigkeit

und

zum

Intensiv pflegebedarf

durch

(vgl.

Urk.

6/361) ,

wobei

das

Abklärungsg espräch

mit

der

Mutter

der

Versicherten

per

Webex-Video

erfolgte

( Abklärungsbericht

vom

1.

April

2022,

Urk.

6/397) .

Mit

Verfügung

vom

3 1.

Mai

2022

( Urk.

6/426)

sprach

die

IV-Stelle

der

Versicherten

mit

Wirkung

ab

1.

Januar

2022

neu

eine

Hilf losenentschädigung

wegen

schwerer

Hilflosigkeit

und

einen

Intensivpflege zuschlag

der

Stufe

2

bei

einem

invaliditätsbedingten

Betreuungsaufwand

von

6

Stunden

und

15

Minuten

(vgl.

Urk.

6/397

Ziff.

2)

zu. 1. 3

Per

Vollendung

des

achten

Altersjahres

erfolgte

erneut

eine

revisionsweise

Über prüfung

des

Leistungsa nspruchs

(vgl.

Urk.

6/521).

Gestützt

auf

den

B ericht

über

d as

telefonische

Abklärung sgespräch

mit

der

Mutter

der

Versicherten

vom

1 6.

Januar

2024

(Abklärungsbericht

vom

1 6.

Januar

2024 ,

Urk.

6/523)

stellt e

die

IV-Stelle

mit

Vorbescheid

vom

17.

Januar

2024

( Urk.

6/524)

in

Aussicht ,

weiter hin

eine

Hilflosenentschädigung

wegen

schwerer

Hilflosigkeit

längstens

bis

zur

Vollendung

des

1 8.

Altersjahres

auszurichten

und

den

Intensivpflegezuschlag

bei

einem

invaliditätsbedingten

Betreuungsaufwand

von

5

Stunden

und

17

Minuten

(vgl.

Urk.

6/523

Ziff.

2)

auf

einen

solchen

der

Stufe

1

zu

reduzieren.

Nachdem

die

Versicherte

am

1 9.

Februar

2024

Einwände

gegen

die

Reduktion

des

Intensiv pflegezuschlags

hatte

erheben

lassen

(Urk.

6/525),

holte

die

IV-Stelle

eine

Stellungnahme

bei

ihrem

Abklärungsdienst

ein

( Stellungnahme

vom

8.

März

2024,

Urk.

6/526)

und

verfügte

am

8.

März

2024

wie

vorbeschieden ,

wobei

sie

den

Zeitpunkt

der

Reduktion

des

Intensivpflegezuschlags

auf

den

3 0.

April

2024

festlegte

( Urk.

6/527

=

Urk.

2) . 2. 2.1

A m

2 5.

April

2024

liess

die

Versicherte

Beschwerde

gegen

die

Verfügung

vom

8.

März

2024

( Urk.

2)

erheben

und

beantragen,

diese

sei

bezüglich

der

Reduktion

des

Intensivpflegezuschlags

aufzuheben,

und

ihr

sei

weiterhin

ein

Intensiv pflegezuschlag

der

Stufe

2

zuzusprechen.

Eventuell

sei

die

Angelegenheit

zu

weiteren

Abklärungen

an

die

Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen

( Urk.

1

S.

2

oben).

Die

IV-Stelle

beantragte

mit

Beschwerdeantwort

vom

6.

Juni

2024

( Urk.

5)

die

Abweisung

der

Beschwerde.

Dies

wurde

der

Beschwerdeführeri n

mit

Ver fügung

vom

1 1.

Juni

2024

(Urk.

7)

zur

Kenntnis

gebracht. 2.2

Mit

Beschluss

vom

5.

Mai

2025

( Urk.

8)

wurde

der

Beschwerdeführerin

Frist

an gesetzt,

um

zu

der

vom

Gericht

nicht

auszuschliessenden

Rückweisung

der

Sache

an

die

Beschwerdegegnerin

zur

ergänzenden

Abklärung

und

der

damit

verbundenen

möglichen

Abänderung

der

angefochtenen

Verfügung

hinsichtlich

des

zugesprochenen

Intensivpflegezuschlags

zu

ihrem

Nachteil

(reformatio

in

peius)

Stellung

zu

nehmen

oder

die

Beschwerde

zurückzuziehen.

Mit

Eingabe

vom

2 7.

Mai

2025

( Urk.

10)

hielt

die

Beschwerdeführerin

an

der

Beschwerde

fest. Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1. 1. 1

Gemäss

Art.

42 ter

Abs.

3

des

Bundesgesetz es

über

die

Invalidenversicherung

(IVG)

wird

die

Hilflosenentschädigung

für

Minderjährige,

die

zusätzlich

intensive

Betreuung

brauchen,

um

einen

Intensivpflegezuschlag

erhöht;

dieser

Zuschlag

wird

nicht

gewährt

bei

einem

Aufenthalt

in

einem

Heim.

Der

monatliche

Intensivpflegezuschlag

beträgt

bei

einem

invaliditätsbedingten

Betreuungs aufwand

von

mindestens

8

Stunden

pro

Tag

100

Prozent,

bei

einem

solchen

von

mindestens

6

Stunden

pro

Tag

70

Prozent

und

bei

einem

solchen

von

mindestens

4

Stunden

pro

Tag

40

Prozent

des

Höchstbetrages

der

Altersrente

nach

Art.

34

Abs.

3

und

5

des

Bundesgesetz es

über

die

Alters-

und

Hinterlassenenversicherung

(AHVG) .

Der

Zuschlag

berechnet

sich

pro

Tag.

Der

Bundesrat

regelt

im

Übrigen

die

Einzelheiten. 1.2

Laut

Art.

36

Abs.

2

der

Verordnung

über

die

Invalidenversicherung

(IVV)

haben

Minderjährige

mit

einem

Anspruch

auf

eine

Hilflosenentschädigung,

die

eine

intensive

Betreuung

brauchen

und

sich

nicht

in

einem

Heim

aufhalten,

zusätzlich

zur

Hilflosenentschädigung

Anspruch

auf

einen

Intensivpflegezuschlag

nach

Art.

39

IVV.

Gemäss

dieser

Bestimmung

liegt

eine

intensive

Betreuung

im

Sinne

von

Art.

42 ter

Abs.

3

IVG

bei

Minderjährigen

vor,

wenn

diese

im

Tages durchschnitt

infolge

Beeinträchtigung

der

Gesundheit

zusätzliche

Betreuung

von

mindestens

vier

Stunden

benötigen

(Abs.

1).

Anrechenbar

als

Betreuung

ist

der

Mehrbedarf

an

Behandlungs-

und

Grundpflege

im

Vergleich

zu

nicht

behinderten

Minderjährigen

gleichen

Alters.

Nicht

anrechenbar

ist

der

Zeitaufwand

für

ärzt lich

verordnete

medizinische

Massnahmen,

welche

durch

medizinische

Hilfs personen

vorgenommen

werden,

sowie

für

pädagogisch-therapeutische

Mass nahmen

(Abs.

2).

Bedarf

eine

minderjährige

Person

infolge

Beeinträchtigung

der

Gesundheit

zusätzlich

einer

dauernden

Überwachung,

so

kann

diese

als

Betreuung

von

zwei

Stunden

angerechnet

werden.

Eine

besonders

intensive

behinderungsbedingte

Überwachung

ist

als

Betreuung

von

vier

Stunden

an rechenbar

(Abs.

3).

Der

Intensivpflegezuschlag

nach

Art.

42 ter

Abs.

3

IVG

und

Art.

39

IVV

ist

keine

selbständige

Leistungsart,

sondern

setzt

den

Anspruch

auf

Hilflosen entschädigung

voraus

( Art.

36

Abs.

2

IVV ).

Art.

39

IVV

beruht

im

Unterschied

zu

Art.

37

IVV

nicht

auf

einer

funktionellen,

beziehungsweise

qualitativen,

sondern

auf

einer

zeitlichen

Betrachtungsweise,

indem

gefragt

wird,

wieviel

Zeit

infolge

Beeinträchtigung

der

Gesundheit

für

die

zusätzliche

Betreuung

im

Vergleich

zu

einem

nicht

behinderten

Minderjährigen

gleichen

Alters

insgesamt

notwendig

ist.

Dabei

meint

der

in

Art.

42 ter

Abs.

3

IVG

verwendete

Begriff

der

Betreuung

sowohl

die

Hilfe

bei

der

Behandlungs-

und

Grundpflege

gemäss

Abs.

2

als

auch

die

zusätzliche

Überwachung

nach

Abs.

3

von

Art.

39

IVV

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_703/2023

vom

22.

Mai

2024

E.

2.3

mit

Hinweisen ). 1. 3

Der

Intensivpflegezuschlag

wird

im

Kreisschreiben

des

Bundesamtes

für

Sozial versicherungen

über

Hilflosigkeit

( KSH )

sowie

im

Anhang

3

zum

KSH

konkretisiert.

Gemäss

Rz.

5008

KSH

(in

der

ab

1.

Januar

2022

geltenden

Fassung,

Stand:

1.

Januar

2024)

ist

der

zeitliche

Mehraufwand

für

die

Betreuung

gegen über

gleichaltrigen

nicht

behinderten

Minderjährigen

anrechenbar,

der

verursacht

wird

durch

Massnahmen

der

Behandlungspflege

(medizinische

Massnahmen,

so fern

nicht

durch

medizinische

Hilfspersonen

erbracht),

der

Grundpflege

und/oder

der

Überwachung.

Zur

Sicherstellung

der

Rechtsgleichheit

bei

der

Berechnung

des

Intensivpflegezuschlags

wurden

betreffend

den

anrechenbaren

Mehraufwand

für

Grund-

und

Behandlungspflege

zeitliche

Höchstgrenzen

festgelegt.

Anhang

3

zum

KSH

nennt

diese

Höchstgrenzen

sowie

die

für

die

Grundpflege

von

gesunden

Minderjährigen

notwendige

Zeit

(Rz.

5010

KSH). 1. 4

Verwaltungsweisungen,

wie

etwa

Wegleitungen

oder

Kreisschreiben,

richten

sich

an

die

Durchführungsstellen

und

sind

für

das

Sozialversicherungsgericht

nicht

verbindlich.

Dieses

soll

sie

bei

seiner

Entscheidung

aber

berücksichtigen,

sofern

sie

eine

dem

Einzelfall

angepasste

und

gerecht

werdende

Auslegung

der

anwend baren

gesetzlichen

Bestimmungen

zulassen.

Das

Gericht

weicht

also

nicht

ohne

triftigen

Grund

von

Verwaltungsweisungen

ab,

wenn

diese

eine

überzeugende

Konkretisierung

der

rechtlichen

Vorgaben

darstellen.

Insofern

wird

dem

Bestreben

der

Verwaltung,

durch

interne

Weisungen

eine

rechtsgleiche

Gesetzes anwendung

zu

gewährleisten,

Rechnung

getragen

(BGE

146

V

224

E.

4.4.2,

141

V

365

E.

2.4

m.w.H.). 1. 5

Nach

Art.

17

Abs.

2

des

Bundesgesetz es

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozial versicherungsrechts

(ATSG)

kann

eine

formell

rechtskräftig

zugesprochene

Dauerleistung

erhöht,

herabgesetzt

oder

aufgehoben

werden,

wenn

sich

der

ihr

zugrundeliegende

Sachverhalt

nachträglich

erheblich

verändert

hat.

Die

Erhöhung,

Herabsetzung

oder

Aufhebung

einer

Hilflosenentschädigung

und/oder

des

Intensivpflegezuschlags

setzt

folglich

einen

Revisionsgrund

voraus.

Ist

bei

der

Revision

einer

Hilflosenentschädigung

das

gesamte

Rentenrevisionsrecht

sinngemäss

anwendbar

(BGE

137

V

424

E.

2.2

mit

Hinweisen),

gilt

dies

selbst redend

auch

für

die

Revision

des

Intensivpflegezuschlags.

Unter

einem

Revisionsgrund

ist

jede

wesentliche

Änderung

in

den

tatsächlichen

Verhältnissen,

unter

anderem

Verbesserung

oder

Verschlechterung

des

Gesund heitszustandes

oder

Verwendung

neuer

Hilfsmittel,

zu

verstehen,

die

geeignet

ist,

den

Grad

der

Hilflosigkeit

und

damit

den

Umfang

des

Anspruchs

zu

beeinflussen

(BGE

137

V

424

E.

3.1

mit

Hinweis;

vgl.

BGE

141

V

9

E.

2.3;

vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_248/2017

vom

15.

Februar

2018

E.

3.2).

Zeitlicher

Referenz punkt

für

die

Prüfung

einer

anspruchserheblichen

Änderung

bildet

die

letzte

rechtskräftige

Verfügung,

welche

auf

einer

materiellen

Prüfung

des

Leistungs anspruchs

mit

rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung

und

Beweiswürdigung

beruht

(vgl.

BGE

133

V

108;

vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_204/2014

vom

9.

September

2014

E.

3.2

und

E.

3.3).

Liegt

in

diesem

Sinne

ein

Revisionsgrund

vor,

ist

der

Anspruch

auf

die

infrage

stehende

Dauerleistung

in

rechtlicher

und

tat sächlicher

Hinsicht

umfassend

(« all seitig » )

zu

prüfen,

wobei

keine

Bindung

an

frühere

Beurteilungen

besteht

(vgl.

BGE

141

V

9

E.

2.3

und

E.

6.1;

vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_ 72/2017

vom

23.

Mai

2017

E.

1). 1. 6

Gemäss

Art.

69

Abs.

2

IVV

kann

die

IV-Stelle

zur

Prüfung

eines

Leistungs anspruchs

unter

anderem

Abklärungen

an

Ort

und

Stelle

vornehmen

(vgl.

auch

Rz .

8011

KSH ).

Nach

der

Rechtsprechung

hat

ein

Abklärungsbericht

unter

dem

Aspekt

der

Hilflosigkeit

(Art.

9

ATSG)

oder

des

Pflegebedarfs

folgenden

Anforderungen

zu

genügen:

Als

Berichterstatterin

oder

Berichterstatter

wirkt

eine

qualifizierte

Person,

welche

Kenntnis

der

örtlichen

und

räumlichen

Verhältnisse

sowie

der

aus

den

seitens

der

Mediziner

gestellten

Diagnosen

sich

ergebenden

Beeinträchtigungen

und

Hilfsbedürftigkeiten

hat.

Bei

Unklarheiten

über

physische

oder

psychische

Störungen

und/oder

deren

Auswirkungen

auf

all tägliche

Lebensverrichtungen

sind

Rückfragen

an

die

medizinischen

Fach personen

nicht

nur

zulässig,

sondern

notwendig.

Weiter

sind

die

Angaben

der

Hilfe

leistenden

Personen

zu

berücksichtigen,

wobei

divergierende

Meinungen

der

Beteiligten

im

Bericht

aufzuzeigen

sind.

Der

Berichtstext

schliesslich

muss

plausibel,

begründet

und

detailliert

bezüglich

der

einzelnen

alltäglichen

Lebens verrichtungen

sowie

der

tatbestandsmässigen

Erfordernisse

der

dauernden

Pflege

und

der

persönlichen

Überwachung

und

der

lebenspraktischen

Begleitung

sein.

Schliesslich

hat

er

in

Übereinstimmung

mit

den

an

Ort

und

Stelle

erhobenen

Angaben

zu

stehen.

Das

Gericht

greift,

sofern

der

Bericht

eine

zuverlässige

Ent scheidungsgrundlage

im

eben

umschriebenen

Sinne

darstellt,

in

das

Ermessen

der

die

Abklärung

tätigenden

Person

nur

ein,

wenn

klar

feststellbare

Fehl einschätzungen

vorliegen.

Das

gebietet

insbesondere

der

Umstand,

dass

die

fach lich

kompetente

Abklärungsperson

näher

am

konkreten

Sachverhalt

ist

als

das

im

Beschwerdefall

zuständige

Gericht

( BGE

140

V

543

E.

3.2.1,

133

V

450

E.

11.1.1,

130

V

61

E.

6.2;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_332/2024

vom

13.

Juni

2024

E.

4.1

mit

Hinweisen ).

Diese

Grundsätze

gelten

entsprechend

auch

für

die

Abklärung

der

Hilflosigkeit

unter

dem

Aspekt

des

Intensivpflegezuschlags

( vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_573/2018

vom

8.

Januar

2019

E.

3.2). 2. 2.1

Der

(schwere)

Grad

der

Hilflosigkei t

der

Beschwerdeführerin

ist

unbestritten .

Hin sichtlich

des

Anspruchs

auf

Hilflosenentschädigung

ist

die

angefochtene

Verfügung

in

Teilrechtskraft

erwachsen

(vgl.

BGE

144

V

354

E.

4.3,

BGE

119

V

347) .

Strittig

und

zu

prüfen

ist

hingegen ,

ob

die

Reduktion

des

Intensivpflege zuschlags

von

Stufe

2

(invaliditätsbedingter

Betreuungsaufwand

von

mindestens

sechs

Stunden

pro

Tag)

auf

Stufe

1

(invaliditätsbedingter

Betreuungsaufwand

von

mindestens

vier

Stunden

pro

Tag)

per

Ende

April

2024

rechtens

ist.

Es

stellt

sich

somit

die

Frage,

ob

sich

der

invaliditätsbedingte

Betreuungsaufwand

seit

der

Zusprache

des

Intensivpflegezuschlags

der

Stufe

2

mit

Verfügung

vom

3 1.

Mai

2022

( Urk.

6/426)

bis

zum

Zeitpunkt

des

Erlasses

der

angefochtenen

Verfügung

vo m

8.

März

2024

( Urk.

2)

anspruchserheblich

verringert

hat

(vgl.

vorstehend

E.

1. 5 ) . 2.2

Die

Beschwerdegegn e rin

erwog

in

der

angefochtenen

Verfügung

( Urk.

2) ,

die

Femurosteotomie

(vom

Februar

2022,

vgl.

Urk.

6/390)

habe

Fortschritte

in

der

Mobilität

der

Beschwerdeführerin

gebracht.

Gemäss

der

Abklärung

vom

16.

Januar

202 4

sei

sie

heute

in

der

Lage,

frei

zu

stehen.

Der

pflegerische

Auf wand

habe

sich

entsprechend

reduziert

und

liege

aktuell

unter

sechs

Stunden,

womit

ein

Anspruch

auf

einen

Intensivpflegezuschlag

der

Stufe

1

bestehe

(S.

2

Mitte) . 2.3

Die

Mutter

der

Beschwerdeführerin

liess

dagegen

geltend

machen

( Urk.

1),

seit

der

letzten

Abklärung

am

3 0.

März

2022

habe

sich

die

Situation

nur

punktuell

verändert.

Weiterhin

stünden

die

epileptischen

Anfälle

im

Vordergrund.

Die

Femurosteotomie

habe

dazu

geführt,

dass

die

Beschwerdeführerin

frei

stehen

könne.

Dadurch

sei

sie

jedoch

agiler

und

die

zunehmend

verbesserte

Mobilität

führe

zu

einem

behinderungsbedingten

Mehraufwand.

Nur

wenig

Beachtung

finde

auch

der

Mehraufwand

aufgrund

des

Verweigerungsverhaltens

der

Beschwerdeführerin .

Die

Begründung

für

die

Reduktion

des

Mehraufwands

sei

offensichtlich

falsch,

da

ein

zeitlicher

Mehraufwand

bei

der

Fortbewegung

beim

Intensivpflegezuschlag

nicht

relevant

sei.

Die

Reduktion

des

Mehraufwands

lasse

sich

daher

nicht

unter

Hinweis

auf

eine

Verbesserung

bei

der

Fortbewegung

begründen

(S.

4

Ziff.

3).

Im

der

angefochtenen

Verfügung

zugrunde

liegenden

Abklärungsbericht

w erde

der

von

d en

Eltern

angegebene

Zeitaufwand

regel mässig

gekürzt

und

die

Kürzung

mit

den

Maximalwerten

des

Kreisschreibens

begründet

(S.

4

unten).

Die

schematische

und

unbegründete

Anwendung

der

Maximalwerte

sei

aus

näher

dargelegten

Gründen

(S.

5

ff.

Ziff.

3.1)

nicht

rechtmässig.

Diese

könnten

allenfalls

als

Richtwerte

beigezogen

werden,

die

je doch

im

Einzelnen

kritisch

zu

prüfen

seien

(S.

7

unten).

Konkret

sei

in

den

folgenden

Bereichen

-

in

Abweichung

zum

von

der

Beschwerdegegnerin

an gerechneten

Mehraufwand

folgender

Mehraufwand

anzurechnen

(S.

7

ff.

3.2 4) :

Für

den

Bereich

« Aufstehen,

Absitzen ,

Abliegen »

45

Minuten

(statt

der

an gerechneten

30

Minuten),

für

den

Bereich

«Essen»

135

Minuten

(statt

der

angerechneten

0

Minuten)

und

für

den

Bereich

« Notdurft »

47

Minuten

(statt

der

angerechneten

27

Minuten).

Gerade

im

Fall

der

acht jährigen

Beschwerdeführerin ,

die

ein

behinderungsbedingtes

Oppositionsverhalten

mit

starkem

Willen

und

einer

erhöhten

Mobilität

zeige,

genügten

die

Durchschnittswerte

nicht.

Wie

bereits

bei

der

letzten

Abklärung

sei

das

Oppositionsverhalten

weiterhin

zu

berücksichtigen

(S.

10

Ziff.

4). 2.4

In

der

Eingabe

vom

2 7.

Mai

2025

( Urk.

10)

liess

die

Mutter

der

Beschwerde führerin

ihren

Standpunkt

bekräftigen ,

wonach

das

Weglassen

des

Oppositions verhaltens

der

Abklärung

im

Einzelfall

nicht

gerecht

werde.

Dieses

sei

sowohl

zum

Zeitpunkt

der

Abklärung

wie

auch

heute

noch

ein

wichtiger

Faktor

zur

Berechnung

des

behinderungsbedingten

Mehraufwandes

in

der

Pflege

und

Betreuung

der

Beschwerdeführerin. 3 . 3. 1

Dem

mit

Verfügung

vom

3 1.

Mai

2022

( Urk.

6/426)

zugesprochenen

Intensiv pflegezuschlag

der

Stufe

2

lag

der

Abklärungsbericht

vom

1.

April

2022

über

die

am

3 0.

März

2022

per

Webex-Video

erfolgte

Abklärung

( Urk.

6/397)

zugrunde.

Damals

ermittelte

die

zuständige

Abklärungsperson

einen

invaliditätsbedingten

Betreuungsaufwand

von

insgesamt

6

Stunden

und

15

Minuten

( Ziff.

2) .

Für

die

alltäglichen

Lebensverrichtungen

( Ziff.

1.1.1-1.1.6)

wurde

dabei

ein

Mehr aufwand

von

3

Stunden

und

5

Minuten

angerechnet

(An-

und

Auskleiden:

25

Minuten;

Aufstehen ,

Absitzen ,

Abliegen:

45

Minuten;

Essen:

60

Minuten;

Körperpflege:

15

Minuten;

Verrichten

der

Notdurft:

40

Minuten).

Unter

dem

Titel

«Allgemeine

Angaben/Gesundheitliche

Situation»

(Ziff.

1.1)

wur de

einleitend

unter

anderem

ausgeführt,

gemäss

den

Ang aben

der

Mutter

habe

der

operative

Eingriff

vom

Februar

2022

(Hüftrekonstruktion

beidseits

mit

Beckenosteotomie

nach

Dega

sowie

varisierender

derotierender

Femurosteotomie

beidseits,

vgl.

S.

1

Mitte,

vgl.

auch

Urk.

6/3 90 )

die

Beschwerdeführerin

sehr

un selbständig

gemacht

und

sie

sei

in

ihrer

Fortbewegung

aktuell

noch

sehr

ein geschränkt.

Die

Herausforderung

im

Alltag

stellten

die

epileptischen

Anfälle

und

die

postoperative

Betreuung

dar.

Vor

der

Operation

seien

die

motorische

Unruhe

und

das

Fehlen

des

Gefahrenbewusstseins

ein

grosses

Thema

gewesen.

Die

Beschwerdeführerin

habe

ihren

eigenen

Kopf

und

sei

sehr

bestimmend .

Zum

jetzigen

Zeitpunkt

führe

die

vorübergehende

Abhängigkeit

in

der

Mobilisation

zu

starken

Frustrationen . 3.2 3.2.1

Zu

den

im

Revisionsverfahren

hinsichtlich

des

invaliditätsbedingten

Mehr aufwands

strittigen

Bereiche n

(vgl.

vorstehend

E.

2.3)

ist

dem

Abklärungsbericht

folgendes

zu

entnehmen: 3. 2.2

Zum

Bereich

«Aufstehen ,

Absitzen ,

Abliegen»

( Ziff.

1.1.2)

wurde

unter

anderem

ausgeführt,

gemäss

den

Angaben

der

Mutter

benötige

die

Beschwerdeführerin

seit

Februar

2022

für

jeden

Transfer

die

Hilfe

Dritter.

Ebenfalls

zeige

sie

vermehrt

ein

Oppositionsverhalten.

Die

Abhängigkeit

von

Dritten

beziehungsweise

die

Ein schränkung

in

ihrer

Freiheit,

von

hier

nach

da

zu

gehen,

frustriere

die

Beschwerdeführerin

und

teilweise

werde

sie

fast

ein

wenig

störrisch.

D ie

Abklärungsperson

rechnete

folgenden

Mehraufwand

an:

Positions wechsel/Transfer:

15

Minuten

(entsprechend

den

Angaben

der

Eltern),

Zusatz aufwand

für

aufwendiges

Lagern,

fixieren

im

Bett,

Rollstuhl,

Stuhl,

Spasmen:

15

Minuten

(entsprechend

den

Angaben

der

Eltern),

Oppositionsverhalten:

15

Minuten

(entsprechend

den

Angaben

der

Eltern) .

Dementsprechend

bezifferte

die

Abklärungsperson

den

anrechenbaren

Mehraufwand

auf

total

45

Minuten ,

mit

der

Anmerkung,

dass

die

Einschränkungen

aufgrund

des

operativen

Eingriffs

vorübergehend

seien

und

aktuell

im

Bereich

nicht

gewürdigt

würden. 3. 2.3

Zum

Bereich

«Essen»

( Ziff.

1.1.3)

wurde

unter

anderem

ausgeführt,

gemäss

den

Angaben

der

Mutter

zeige

die

Beschwerdeführerin

bis

heute

kein

alters entsprechendes

Essverhalten.

Sie

sei

sehr

wohl

in

der

Lage,

mit

Gabel

oder

Löffel

zu

essen,

jedoch

nicht

immer

Willens.

Ein

Zerkleinern

der

Speisen

mit

einem

Messer

gelinge

ihr

noch

nicht

und

sie

sei

auf

mundgerechte

Zerkleinerung

an gewiesen.

Das

Essverhalten

habe

sich

etwas

gebessert

und

die

Teller

landeten

nur

noch

selten

auf

dem

Boden.

Bis

zur

erlangten

Mobilisation

sei

auch

das

un erlaubte

Weglaufen

vom

Tisch

ein

grosses

Thema.

Die

Beschwerdeführerin

werde

am

Stuhl

fixiert,

um

dem

Oppositionsverhalten

entgegenzuwirken

und

am

Tisch

etwas

Ruhe

einkehren

zu

lassen.

Natürlich

sei

dies

auch

aufgrund

der

unverhofften

epileptischen

Anfälle

notwendig.

Bei

der

Berechnung

des

Mehr aufwands

bejahte

die

Abklärungsperson

ein

zur

berücksichtigendes

Oppositions verhalten

und

berücksichtigte

weiter ,

dass

den

Eltern

gleichzeitiges

Essen

möglich

sei .

Für

die

drei

Hautmahlzeiten

rechnete

sie

einen

Mehraufwand

von

100

Minuten

(anstatt

der

von

den

Eltern

angegebenen

3

x

35

Minuten)

zuzüglich

5

Minuten

für

das

Zerschneiden

von

Mahlzeiten

(entsprechend

den

Angaben

der

Eltern)

an.

Davon

zog

sie

75

Minuten

für

die

familienübliche

Präsenz

am

Tisch

ab

und

rechnete

schliesslich

je

15

Minuten

(anstatt

der

von

den

Eltern

angegebenen

je

20

Minuten)

für

Znüni

und

Zvieri

dazu,

womit

ein

anrechenbarer

Mehraufwand

von

60

Minuten

resultierte. 3. 2 .4

Zum

Bereich

«Verrichten

der

Notdurft»

( Ziff.

1.1.5)

wurde

unter

anderem

aus geführt,

gemäss

den

Angaben

der

Mutter

sei

die

Beschwerdeführerin

bis

zur

Operation

im

Februar

2022

täglich

vier

bis

fünf

Mal

auf

die

Toilette

gebracht

worden,

um

ihr

das

Wasserlösen

und

Abführen

spontan

zu

ermöglichen.

Sie

habe

sich

nicht

zuverlässig

gemeldet

und

deshalb

noch

Windeln

getragen.

Die

Ab klärungsperson

rechnete

folgenden

Mehraufwand

an:

15

Minuten

(3

x

5

Minuten)

für

den

Transfer

zum

WC,

das

Ordnen

der

Kleider,

die

Körperreinigung

und

das

Überprüfen

der

Reinlichkeit

( entsprechend

der

Angaben

der

Eltern ) ,

15

Minuten

(5

x

3

Minuten)

für

das

Wechseln

der

Windeln

( entsprechend

den

Angaben

der

Eltern )

und

1 0

Minuten

Zusatzaufwand

für

das

Toilettentraining

(entsprechend

den

Angaben

der

Eltern) .

Dementsprechend

bezifferte

die

Abklärungsperson

den

anrechenbaren

Mehraufwand

auf

total

4 0

Minuten . 4. 4.1

Der

angefochtenen

Verfügung

vom

8.

März

2024

( Urk.

2) ,

mit

welcher

der

Intensivpflegezuschlag

auf

einen

solchen

der

Stufe

1

reduziert

wurde,

lag

der

Abklärungsbericht

vom

1 6.

Januar

2024

über

die

gleichentags

erfolgte

telefonische

Abklärung

( Urk.

6/523 )

zugrunde.

In

diesem

Bericht

bezifferte

die

zuständige

Abklärungsperson

den

invaliditätsbedingten

Betreuungsaufwand

auf

insgesamt

5

Stunden

und

17

Minuten

( Ziff.

2).

Für

die

alltäglichen

Lebens verrichtungen

( Ziff.

1.1.1-1.1.6)

wurde

dabei

ein

Mehraufwand

von

2

Stunden

und

11

Minuten

angerechnet

(An-

und

Auskleiden:

45

Minuten;

Aufstehen ,

Ab sitzen ,

Abliegen:

30

Minuten;

Essen:

0

Minuten;

Körperpflege:

29

Minuten;

Ver richten

der

Notdurft:

27

Minuten).

Unter

dem

Titel

«Allgemeine

Angaben/Gesundheitliche

Situation»

( Ziff.

1.1)

wurde

einleitend

unter

anderem

ausgeführt ,

gemäss

den

Angaben

der

Mutter

habe

die

Femurosteotomie

gute

Ergebnisse

erzielen

können

und

heute

sei

die

Beschwerdeführerin

in

der

Lage,

frei

zu

stehen.

Der

pflegerische

Aufwand

habe

sich

entsprechend

reduziert.

Die

Herausforderung

im

Alltag

stellten

unverändert

die

epileptischen

Anfälle

und

die

zunehmend

freie

Mobilität

dar.

Die

Beschwerdeführerin

sei

in

der

Lage,

sich

flinker

zu

bewegen

und

das

mangelnde

Gefahrenbewusstsein

erschwere

die

Betreuung.

Die

Beschwerdeführerin

habe

ein

stures

Wesen

entwickelt,

habe

einen

ausgeprägten

Willen

und

das

Verweigerungsverhalten

gestalte

den

Alltag

nicht

einfacher. 4.2 4.2.1

Zu

den

im

Revisionsverfahren

hinsichtlich

des

invaliditätsbedingten

Mehr aufwands

strittigen

Bereichen

(vgl.

vorstehend

E.

2.3)

ist

dem

Abklärungsbericht

folgendes

zu

entnehmen: 4.2.2

Zum

Bereich

«Aufstehen ,

Absitzen ,

Abliegen»

( Ziff.

1.1.2)

wurde

unter

anderem

ausgeführt,

gemäss

den

Angaben

der

Mutter

benötige

die

Beschwerdeführerin

auch

nach

der

Operation

noch

Hilfestellung en

in

den

einzelnen

Transfers.

Sie

könne

sich

auf

einen

Holzstuhl

setzen,

jedoch

den

Stuhl

nicht

positionieren.

Am

Familientisch

sei

sie

stets

im

Rehastuhl

fixiert.

So

sei

ein

freies

Aufstehen

bisher

nicht

möglich

gewesen.

Die

Abklärungsperson

rechnete

folgenden

Mehraufwand

an:

Positionswechsel/Transfer:

15

Minuten

(entsprechend

den

Angaben

der

Eltern),

Zusatzaufwand

für

aufwendiges

Lagern,

fixieren

im

Bett,

Rollstuhl,

Stuhl,

Spasmen:

15

Minuten

(entsprechend

den

Angaben

der

Eltern) .

Dementsprechend

bezifferte

sie

den

anrechenbaren

Mehraufwand

auf

total

30

Minuten. 4.2.3

Zum

Bereich

«Essen»

( Ziff.

1.1.3)

wurde

unter

anderem

ausgeführt,

gemäss

den

Angaben

der

Mutter

zeige

die

Beschwerdeführerin

bis

heute

kein

alters entsprechendes

Essverhalten.

Sie

müsse

zum

Essen

motiviert

werden

und

es

komme

vor,

dass

sie

einfach

dasitze

und

der

Familie

beim

Essen

zusehe ,

ohne

selber

einen

Bissen

in

den

Mund

zu

nehmen.

Das

Essverhalten

der

Beschwerde führerin

sei

selektiver

geworden

was

( gemäss

Anmerkung

der

Abklärungs person )

nicht

IV-relevant

sei

und

öfter

müssten

ihr

verschiedene

Angebote

gemacht

werden.

Ein

Zerkleinern

der

Speisen

mit

einem

Messer

gelinge

ihr

nicht,

dies

werde

stellvertretend

übernommen.

Die

Beschwerdeführerin

werde

im

Stuhl

fixiert,

um

dem

Oppositionsverhalten

entgegenzuwirken

und

am

Tisch

etwas

Ruhe

einkehren

zu

lassen.

Die

Beschwerdeführerin

benötige

viel

Zeit,

um

eine

gesunde

und

ausreichende

Nahrungsaufnahme

zu

gewährleisten.

Die

Essens zeiten

hätten

sich

erhöht,

jedoch

sei

meist

nur

noch

dreimal

täglich

Essenszeit,

dafür

länger

esse

die

Beschwerdeführerin

etwa

kein

Frühstück,

so

esse

sie

Znüni.

Bei

der

Berechnung

des

Mehraufwands

verneinte

die

Abklärungsperson

ein

zu

berücksichtigendes

Oppositionsverhalten

und

berücksichtigte,

dass

den

Eltern

gleichzeitiges

Essen

möglich

sei .

Für

die

drei

Hau p tmahlzeiten

rechnetet

sie

einen

Mehraufwand

von

75

Minuten

(anstatt

der

von

den

Eltern

angegebenen

3

x

4 5

Minuten)

an.

Davon

zog

sie

75

Minuten

für

die

familienübliche

Präsenz

am

Tisch

ab ,

womit

k ein

anrechenbarer

Mehraufwand

resultierte. 4.2. 4

Zum

Bereich

«Verrichten

der

Notdurft»

( Ziff.

1.1.5)

wurde

ausgeführt,

gemäss

den

Angaben

der

Mutter

trage

die

Beschwerdeführerin

weiterhin

Windeln

und

zeige

keine

Anzeichen

der

Sauberkeitsentwicklung.

Täglich

werde

sie

von

den

Eltern

auf

die

Toilette

gesetzt,

mit

mehr

oder

weniger

Erfolg.

Ein

Toilettentraining

im

üblichen

Sinn

werde

nicht

mehr

umgesetzt,

dies

werde

in

der

Schule

gemacht.

Die

Abklärungsperson

rechnete

folgenden

Mehraufwand

an:

1 2

Minuten

( 4

x

3

Minuten)

für

den

Transfer

zum

WC,

das

Ordnen

der

Kleider,

die

Körperreinigung

und

das

Überprüfen

der

Reinlichkeit

(entsprechend

der

Angaben

der

Eltern),

15

Minuten

(5

x

3

Minuten)

für

das

Wechseln

der

Windeln

(entsprechend

den

An gaben

der

Eltern) .

Dementsprechend

bezifferte

die

Abklärungsperson

den

an rechenbaren

Mehraufwand

auf

total

27

Minuten. 5.

Im

Rahmen

des

Vorbescheidverfahrens

( Urk.

6/524- 525)

nahm

die

Abklärungs person

am

8.

März

2024

ergänzend

Stellung

zu

den

hinsichtlich

des

invaliditäts bedingten

Mehraufwands

strittigen

Bereichen

( Urk.

6/526) .

Zum

Bereich

«Aufstehen ,

Absitzen ,

Abliegen»

führte

sie

aus,

bei

der

Abklärung

vom

3 0.

März

2022

habe

die

Mutter

das

störrische

und

oppositionelle

Verhalten

der

Beschwerdeführerin

beschrieben

und

dies

sei

entsprechend

gewürdigt

worden.

Vor

dem

Hintergrund

der

Angaben

der

Mutter

anlässlich

des

Abklärungs gesprächs

vom

1 6.

Januar

2024

hielt

sie

fest,

die

Notwendigkeit

der

steten

Wach samkeit

im

Umgang

mit

der

Beschwerdeführerin

werde

mit

Anerkennung

der

persönlichen

Überwachung

berücksichtigt.

Im

Bereich

selber

könne

kein

Auf wand

für

ein

Oppositionsverhalten

angerechnet

werden

(S.

2

Mitte).

Zum

Bereich

«Essen»

führte

die

Abklärungsperson

aus,

die

Essenszeiten

würden

mit

dem

altersentsprechenden

Maximalaufwand

berücksichtigt.

Die

Haupt mahlzeiten

würden

mit

den

Maximalwerten

anerkannt,

ungeachtet

dessen,

dass

die

Beschwerdeführerin

teilweise

kein

Frühstück

esse,

dafür

Znüni.

Die

Mutter

habe

die

Mahlzeiten

auf

3

x

45

Minuten

beschränkt

und

diese

Zeiten

würden

angerechnet.

Entsprechend

den

Vorgaben

erfolge

ein

Abzug

von

75

Minuten

pro

Tag

für

die

allgemein

übliche

Präsenz

am

Tisch

einer

Familie.

Entsprechend

resultiere

kein

anrechenbarer

Mehraufwand

in

diesem

Bereich.

Wie

bereits

im

Abklärungsbericht

vom

1.

April

2022

beschrieben,

sei

die

Beschwerdeführerin

sehr

wohl

in

der

Lage,

mit

Gabel

oder

Löffel

zu

essen,

jedoch

nicht

immer

Willens.

Bereits

in

der

Abklärung

im

Jahr

2022

sei

das

Fixieren

am

Tisch

beschrieben

worden,

um

dem

Weglaufen

entgegenzuwirken.

Weder

anlässlich

der

damaligen

Abklärung

noch

anlässlich

der

Abklärung

im

Jahr

2024

beschreibe

die

Mutter

ein

regelmässiges

Eingeben

(S.

3

unten).

Zum

Bereich

«Notdurft»

führte

die

Abklärungsperson

aus,

gemäss

den

Angaben

der

Mutter

werde

kein

aktives

Toilettentraining

mehr

durchgeführt,

was

die

Reduktion

um

10

Minuten

in

der

Notdurft

bewirke

(S.

4

Mitte).

Abschliessend

hielt

die

Abklärungsperson

fest,

im

Abklärungsbericht

würden

die

Schilderungen

der

Mutter

anlässlich

des

Abklärungsgesprächs

wiedergegeben.

Gemäss

ihren

Angaben

habe

die

Femurosteotomie

durchaus

Fortschritte

in

der

Mobilität

gebracht,

was

sich

im

Aufwand

bemerkbar

mache.

Die

Möglichkeit

einer

Reduktion

des

Intensivpflegezuschlags

sei

mit

der

Mutter

besprochen

worden

(S.

4

unten). 6. 6.1

Vorliegend

steht

die

revisionsweise

Herabsetzung

des

Intensivpflegezuschlags

von

Stufe

2

auf

Stufe

1

per

3 0.

April

2024

im

Streite.

Damit

diese

zulässig

ist,

müssten

sich

die

tatsächlichen

Verhältnisse

hinsichtlich

des

täglichen

invaliditätsbedingten

Betreuungsaufwandes

im

Vergleich

zum

Mai

2022

(Zei t punkt

der

letzten

rechtskräftigen

Verfügung)

erheblich

verändert

haben

(vgl.

vor stehend

E.

1. 5 ,

E.

2.1 ). 6.2

I n

der

angefochtenen

Verfügung

ging

die

Beschwerdegegnerin

gestützt

auf

die

ergänzende

Stellungnahme

der

Abklärungsperson

vom

8.

März

2024

(vorstehend

E.

5)

-

von

einer

Reduktion

des

pflegerischen

Aufwands

aufgrund

der

mit

der

Femurosteotomie

vom

Februar

2022

erzielten

Fortschritte

in

der

Mobilität

au s.

Zwar

trifft

es

zu,

dass

die

Mutter

der

Beschwerdeführerin

anlässlich

des

Abklärungsgesprächs

vom

1 6.

Januar

2024

angab,

d ass

die

Beschwerdeführerin

heute

in

der

Lage

sei,

frei

zu

stehen ,

und

sich

der

pflegerische

Aufwand

ent sprechend

reduziert

habe

( Urk.

6/523

Ziff.

1.1 ).

Ein

Blick

in

den

Abklärungs bericht

vom

1 6.

Januar

2024

( Urk.

6/523)

zeigt

jedoch,

dass

die

Reduktion

des

angerechneten

Mehraufwands

in

den

( strittigen )

Bereichen,

in

welchen

im

Ver gleich

zum

Jahr

2022

von

einem

ge rin gere n

invaliditätsbedingten

Betreuungs aufwand

ausgegangen

wurde

(vgl.

vorstehend

E.

3.1

und

E.

4.1) ,

nicht

in

der

verbesserten

Mobilität

der

Beschwerdeführerin

ihre

Begründung

findet,

sondern

in

der

Tatsache,

dass

im

Bere i ch

«Aufstehen ,

Absitzen ,

Abliegen»

kein

Oppositionsverhalten

(vgl.

Urk.

6/397

und

Urk.

6/523

jeweils

Ziff.

1.1.2

am

Ende)

und

im

Bereich

«Verrichten

der

Notdurft»

kein

Toilettentraining

(vgl.

Urk.

6/397

und

Urk.

6/523

jeweils

Ziff.

1.1.5

am

Ende)

mehr

angerechnet

wurde.

Im

Bereich

«Essen»

resultierte

sodann

eine

Reduktion

aufgrund

des

Wegfalls

des

Znüni

und

des

Zvieri

sowie

der

Notwendigkeit

des

Zerschneidens

von

Mahlzeiten .

Weiter

wird

ersichtlich,

dass

auch

für

den

Bereich

«Essen»

ein

Oppositionsverhalten

(neu)

verneint

wurde,

während

ein

solches

im

Abklärungsbericht

vom

1.

April

2022

noch

bejaht

worden

war

(vgl.

Urk.

6/397

und

Urk.

6/523

jeweils

Ziff.

1.1.3

am

Ende). 6.3 6.3.1

Zur

Beurteilung

des

invaliditätsbedingten

Mehraufwandes

bei

der

Grundpflege

(vgl.

Rz .

5019

f.

KSH)

sind

grundsätzlich

die

im

Anhang

III

zum

KSH

aufgeführten

Maximalwerte

und

die

altersentsprechende

Hilfe

sowie

allfällig

vorgesehene

weitere

Abzüge

-

im

Bereich

«Essen»

etwa

für

die

Präsenzzeit

am

Familientisch,

wenn

die

Mutter

und/oder

der

Vater

nebenbei

essen

k önnen

-

zu

berücksichtigen .

Zu

den

Maximalwerten

in

den

verschiedenen

Bereichen

können

zudem

Zusatz aufwände

hinzugerechnet

werden,

wie

sie

ebenfalls

im

Anhang

III

zum

KSH

um schrieben

und

zeitlich

definiert

sind.

Unter

anderem

kann

-

mit

Ausnahme

des

Bereichs

«Fortbewegung»

-

bei

allen

alltäglichen

Lebensverrichtungen

ein

Zusatz aufwand

bei

Vorliegen

eines

Oppositionsverhaltens

berücksichtigt

werden

(vgl.

vorstehend

E.

1.3-4). 6.3.2

Bei

den

nicht

in

Rz.

7015

KSH

aufgeführten

Fällen

entscheidet

die

Beschwerde gegnerin,

ob

auf

eine

Abklärung

an

Ort

und

Stelle

verzichtet

werden

kann.

Auf

di e

Abklärung

an

Ort

und

Stelle

kann

insbesondere

bei

Revisionsfällen

verzichte t

werden,

die

eine

Hilflosenentschädigung

schwer

aufgrund

einer

chronischen

oder

degenerativen

Erkrankung

betreff en

(Rz.

8011

KSH).

Da

diese

Voraussetzung

im

Fall

der

Beschwerdeführerin

offensichtlich

erfüllt

ist ,

stand

es

der

Beschwerde gegn e rin

grundsätzlich

frei,

bei

der

revisionsweisen

Überprüfung

des

Leistungs anspruchs

anlässlich

des

achten

Geburtstags

der

Beschwerdeführerin

auf

eine

Ab klärung

an

Ort

und

Stelle

zu

verzichten

und

stattdessen

wie

vorliegend

am

1 6.

Januar

2024

erfolgt

( vgl.

vorstehend

E.

4 . 1 )

eine

telefonische

Abklärung

durchzuführen.

Hinsichtlich

des

im

vorliegenden

Verfahren

im

Streite

stehenden

invaliditätsbedingten

Betreuungsaufwand s

und

insbesondere

d er

zentrale n

Frage

nach

dessen

anspruchserhebliche r

Veränderung

führte

die s

jedoch

letztlich

dazu ,

dass

der

Abklärungsbericht

in

entscheid relevante n

Teilen

nicht

hinreichend

aussagekräftig

ist

(vgl.

dazu

nachstehend

E.

6.3.3-6.3. 6 ). 6.3.3

Festzuhalten

ist

zunächst,

dass

der

Vergleich

der

unter

dem

Titel

«Allgemeine

Angaben/Gesundheitliche

Situation»

gemachten

Angaben

(vorstehend

E.

3.1

und

E.

4.1)

eine

erhebliche

Veränderung

in

den

tatsächlichen

Verhältnissen

nicht

ohne

Weiteres

erkennen

lässt .

Im

Abklärungsb ericht

vom

1.

April

2022

(vorstehend

E.

3.1)

wurden

starke

Frustrationen

der

Beschwerdeführerin

zwar

insbesondere

im

Zusammenhang

mit

der

operationsbedingt

vorübergehend

eingeschränkten

Mobilität

beschrieben,

was

die

Abklärungsperson

damals

mitunter

dazu

veranlasste,

im

Bereich

«Aufstehen/Absitzen/Abliegen»

einen

Zusatzaufwand

für

ein

Oppositionsverhalten

zu

berücksichtigen

( vorstehend

E.

3.2.2 ,

vgl.

auch

E.

5 ) .

In

den

einleitenden

Ausführungen

des

Abklärungsbericht s

wurde

aber

auch

ganz

generell

festgehalten,

dass

die

Beschwerdeführerin

ihren

eigenen

Kopf

habe

und

sehr

bestimmend

sei

( Urk.

6/397

Ziff.

1.1) .

Dass

es

hinsichtlich

dieses

Wesenszugs

b is

zum

achten

Geburtstag

zu

einer

Veränderung

gekommen

wäre,

ist

aufgrund

der

einleitenden

Ausführungen

im

Abklärungsbericht

vom

1 6.

Januar

2024

( Urk.

6/523

Ziff.

1.1 )

nicht

erkennbar.

Vielmehr

wurde

a uch

d ort

auf

das

sture

Wesen

mit

ausgeprägte m

Willen

und

ganz

allgemein

auf

ein

Verweigerungs verhalten

hingewiesen,

das

den

Alltag

erschwere.

Den

knapp

gehaltenen

Aus führungen

zum

strittigen

Bereich

«Aufstehen/Absitzen/Abliegen»

( Urk.

6/523

Ziff.

1.1.2)

sind

bei

weiterhin

bejahter

Notwendigkeit

von

Hilfestellungen

in

den

einzelnen

Transfers

-

zwar

keine

expliziten

Hinweise

(mehr)

au f

ein

Oppositionsverhalten

zu

entnehmen .

Die

Ausführungen

lassen

allerdings

nicht

erkennen,

ob

das

in

der

Abklärung

zwei

Jahre

zuvor

noch

bejahte

und

bei

den

allgemeinen

Angaben

im

Abklärungsbericht

vom

1 6.

Januar

2024

weiterhin

erwähnte

Oppositionsverhalten

anlässlich

der

telefonischen

Abklärung

explizit

thematisiert

wurde.

Beschwerdeweise

liess

die

Mutter

jedenfalls

geltend

machen,

das

Oppositionsverhalten

habe

eher

zugenommen.

D urch

die

grössere

Agilität

und

Mobilität

nach

der

Operation

sei

der

Zusatzaufwand

noch

grösser

geworden

und

die

erhöhte

Mobilität

wirke

sich

im

Rahmen

des

Oppositionsverhaltens

stärker

aus.

Das

Zurückholen

beziehungsweise

Motivieren,

sich

hinzusetzen

oder

ins

Bett

zu

legen,

gestalte

sich

zeitlich

aufwändiger

( Urk.

1

S.

7

f.

Ziff.

3.2).

Dem entsprechend

hatte

die

Mutter

auch

bereits

anlässlich

der

telefonischen

Ab k lärung

vom

1 6.

Januar

2024

darauf

hingewiesen,

dass

nebst

den

epileptischen

Anfällen

die

zunehmend

freie

Mobilität

die

Herausforderung

im

Alltag

darstelle .

Diese

Aussage

steht

aber

wiederum

in

einem

gewissen

Widerspruch

zu

der

in

de n

abschliessenden

Bemerkun gen

des

Abklärungsberichts

enth altenen

Aussage ,

wonach

die

Femurosteotomie

durchaus

Fortschritte

in

der

Mobilität

gebracht

habe,

was

sich

im

Aufwand

bemerkbar

mache

( Urk.

6/523

Ziff.

3) .

In

der

ergänzenden

Stellungnahme

vom

8.

März

2024

(vorstehend

E.

5)

wies

die

Abklärungsperson

zwar

darauf

hin,

dass

die

Notwendigkeit

der

steten

Wachsam keit

im

Umgang

mit

der

Beschwerdeführerin

mit

der

Anerkennung

einer

persönlichen

Überwachung

berücksichtigt

werde.

Unklar

bleibt

aber

l etztlich ,

ob

und

wenn

ja ,

welche

Erleichterungen

durch

die

Fortschritte

in

der

Mob i lität

oder

und

wenn

ja ,

welche

sich

aufgrund

der

zunehmend

freien

Mobilität

ergebende

Herausforderungen

im

Alltag

überwiegen.

Ohne

auf

eigenen

Beobachtungen

einer

qualifizierten

Abklärungsperson

basierende

Angaben

lässt

sich

insgesamt

nicht

beurteilen,

wie

sich

d as

von

einem

starken

W illen

geprägt e

Wesen

der

Beschwerdeführerin

im

strittigen

Bereich

«Auf stehen

/Absitzen/Abliegen»

auswirkt ,

und

kann

in s besondere

auch

nicht

beu r teilt

werden,

ob

sich

in

diesem

Bereich

(weiterhin)

die

Anrech n ung

eines

Zusatz aufwands

für

ein

Oppositionsver halten

rechtfertigt. 6.3.4

Für

den

Bereich

«Essen»

grundsätzlich

nicht

zu

beanstanden

ist

die

im

Abklärungsbericht

vom

1 6.

Januar

2024

vorgenommene

Kürzung

des

von

der

Mutter

der

Beschwerdeführerin

angegebenen

Aufwands

für

drei

Mahlzeiten

von

135

Minuten

(3

x

45

Minuten)

auf

75

Minuten

(3

x

25

Minuten)

aufgrund

der

Maximalwerte

gemäss

Anhang

3

zum

KSH

(vorstehend

E.

4.2.3) .

Ein

triftiger

Grund,

der

ein

Abweichen

von

den

im

KSH

festgelegten

Maximalwerten

recht fertigen

würde

(vgl.

vorstehend

E.

1.4) ,

ist

entgegen

der

Auffassung

der

Beschwerdeführerin

( Urk.

1

S.

9

Mitte)

-

nicht

ersichtlich.

Da

gemäss

den

An gaben

der

Mutter

nur

noch

dreimal

am

Tag

gegessen

wird,

wäre

es

insbesondere

nicht

sachgerecht,

den

effektiv

nicht

mehr

anfallenden

Auf wand

für

die

Zwischenmahlzeiten

in

Form

eines

Zeitzuschlags

bei

den

Hauptmahlzeiten

zu

berücksichtige n.

A llerdings

gilt

es

zu

beachten,

dass

gemäss

Anhang

3

zum

KSH

im

Bereich

«Essen»

ab

dem

Alter

von

sechs

Jahren

25

Minuten

berücksichtigt

werden

können,

wenn

ein

mehrmaliges

Zurückholen

an

den

Tisch

notwendig

oder

ein

Oppositionsverhalten

ausgewiesen

ist.

Weiter

ist

der

im

Anhang

3

zum

KSH

vorgesehene

Abzug

von

75

Minuten

für

die

familienübliche

Präsenz

nur

vorzunehmen,

wenn

die

Mutter

und/oder

der

Vater

nebenbei

essen

können.

Anlässlich

der

Abklärung

vom

3 0.

März

2022

wurde

ein

Oppositionsverhalten

im

Bereich

«Essen»

noch

bejaht

und

dieses

im

angerechneten

Mehraufwand

von

ins gesamt

100

Minuten

für

die

Hauptmahlzeiten

(75

Minuten

als

anrechenbarer

zeit licher

Maximalwert

plus

25

Minuten

Zusatz

für

Oppositionsverhalten)

sowie

für

Znüni

und

Zvieri

(je

10

Minuten

als

zeitlich

anrechenbarer

Maximalwert

plus

je

5

Minuten

für

Oppositionsverhalten)

berücksichtigt

( vorstehend

E.

3.2.3,

vgl.

An hang

3

zum

KSH

Ziff.

3).

Im

Abklärungsbericht

vom

1 6.

Januar

2024

dagegen

wurde

ein

Oppositionsverhalten

verneint

(vorstehend

E.

4.2.3) .

Weder

aus

de n

einschlägigen

Angaben

im

Bericht

vom

1 6.

Januar

2024

(Urk.

6/523

Ziff.

1.1.3)

noch

der

ergänzenden

Stellungnahme

vom

8.

März

2024

(vorstehend

E.

5)

erschliesst

sich,

weshalb

die

Abklärungsperson

neu

da von

ausging,

im

Bereich

«Essen»

liege

kein

anrechenbar es

Oppositionsverhalten

( mehr )

vor .

Nicht

nach vollziehbar

ist

auch,

dass

sie

keinen

Mehraufwand

mehr

anrechnete

für

das

Zerschneiden

von

Mahlzeiten,

obwohl

die

Mutter

anlässlich

der

Abklärung

vom

1 6.

Januar

2024

weiterhin

angab,

ein

Zerkleinern

der

Speisen

mit

einem

Messer

gelinge

der

Beschwerdeführerin

nicht

und

werde

stellvertretend

übernommen

(vorstehend

E.

4.2.3) .

Unklar

ist

auch,

ob

tatsächlich

davon

ausgegangen

werden

kann,

dass

die

Eltern

während

der

gemeinsamen

Präsenz

am

Familientisch

e ssen

können

und

der

vor genommene

Abzug

von

75

Minuten

somit

gerechtfertigt

ist.

Anlässlich

der

telefonischen

Abklärung

vom

1 6.

Januar

2024

gab

die

Mutter

an,

dass

die

Beschwerdeführerin

zum

Essen

motiviert

werden

müsse

und

dass

es

vorkomme,

dass

sie

einfach

da

sitze

und

der

Familie

beim

Essen

zusehe,

ohne

selber

einen

Bissen

in

den

Mund

zu

nehmen

(vorstehend

E.

4.2.3) .

In

den

ausführlicheren

Vor bringen

in

der

Beschwerdeschrift

wurde

eine

(generelle)

Essens verweigerung

geltend

gemacht

und

ausgeführt,

dass

die

Beschwerdeführer in

zwar

mit

der

Familie

an

den

Tisch

gebracht

werde ,

je doch

nicht

gleichzeitig

wie

die

Familie

esse .

Es

brauche

während

dieser

Zeit

gleichwohl

bereits

eine

Vorbereitung

und

Motivation.

Im

Anschluss

an

die

Familie

esse

sie

ebenfalls

nur

im

Beisein

der

Eltern,

meist

der

Mutter.

Diese

müsse

die

Beschwerdeführerin

aktiv

zum

Essen

animieren,

ihr

zusprechen

und

das

Essen

teilweise

eingeben.

Ohne

Dritthilfe

würde

die

Beschwerdeführerin

zu

wenig

essen

( Urk.

1

S.

8

f.

Ziff.

3.3 ).

Sollte

die

Beschwerdeführerin

während

der

gemeinsamen

Präsenz

am

Familientisch

das

Essen

tatsächlich

(überwiegend

mehrheitlich)

verweiger n

und

erst

danach

und

nur

unter

Zuspruch

eines

Elternteils

Nahrung

zu

sich

nehmen ,

erwiese

sich

der

von

der

Abklärungsperson

vorgenommene

Abzug

von

75

Minuten

für

die

familienübliche

Präsenz

am

Tisch

als

verfehlt.

Ohne

auf

eigenen

Beobachtungen

der

Abklärungsperson

basierende

Angaben

lässt

sich

das

Essverhalten

der

Beschwerdeführerin

und

die

Situation

am

Familientisch

jedoch

nicht

schlüssig

beurteilen.

Auch

für

den

strittigen

Bereich

«Essen»

bleibt

insgesamt

unklar,

wie

sich

das

von

einem

starken

Willen

geprägte

Wesen

der

Beschwerdeführerin

aus wirkt . 6.3.5

Für

den

Bereich

«Verrichten

der

Notdurft»

wurde

i m

Abklärungsbericht

vom

16.

Januar

2024

kein

Mehraufwand

mehr

angerechnet

für

ein

Toilettentraining

(vorstehend

E.

4.2.4).

Dies

wurde

beschwerdeweise

nicht

gerügt

und

ist

mit

Blick

auf

die

Angaben

der

Mutter,

wonach

ein

Toilettentraining

im

üblichen

Sinn

nicht

mehr

umgesetzt

werde,

nicht

zu

beanstanden .

Die

Mutter

der

Beschwerdeführerin

liess

jedoch

geltend

mach en ,

statt

der

angerechneten

4

x

3

Minuten

für

den

Transfer

zum

WC,

das

Ordnen

der

Kleider,

die

Körperreinigung

und

das

Über prüfen

der

Reinlichkeit

seien

4

x

8

Minuten

anzurechnen,

da

si e

anwesend

bleiben

müsse,

wenn

die

Beschwerdeführerin

auf

der

Toilette

sitze,

da

diese

sonst

auf stehen

und

weglaufen

würde

( Urk.

1

S.

10

Ziff.

3.4).

Hierzu

ist

zunächst

festzuhalten,

dass

der

im

Bereich

«Verrichten

der

Notdurft»

insgesamt

angerechnete

Mehraufwand

von

27

Minuten

den

Angaben

der

Mutter

anlässlich

der

telefonischen

Abklärung

vom

1 6.

Januar

2024

entspricht

(vgl.

Urk.

6/523

Ziff.

1.1.5) .

Hinsichtlich

des

f ür

den

Transfer

zum

WC

etc.

pro

Ver richtung

angerechneten

Zeitwerts

ist

sodann

auf

das

der

Abklärungsperson

zustehende

Ermessen

hinzuweisen

(vgl.

vorstehend

E.

1.6)

und

ist

eine

klare

Fehl einschätzung

nicht

erkennbar.

Gemäss

Anhang

3

zum

KSH

kann

indes

auch

im

in

Frage

stehenden

Bereich

ein

allfälliges

Oppositionsverhalten

mit

einem

Zusatzaufwand

von

20

Minuten

berücksichtigt

werden.

Wie

es

sich

damit

verhält ,

beziehungsweise

ob

sich

die

von

der

Mutter

generell

beschriebenen

oppositionellen

Wesenszüge

der

Beschwerdeführerin

auch

im

strittigen

Bereich

auswirken ,

lässt

sich

gestützt

auf

die

Angaben

im

Abk l ärungsbericht

vom

1 6.

Januar

2024

nicht

rechtsgenüglich

beurteilen. 6.3. 6

Zusammenfassend

ist

aufgrund

der

Angaben

in

den

Abklärungsberichten

vom

1.

April

2022

und

vom

1 6.

Januar

2024

sowie

den

Vorbringen

in

der

Beschwerde

davon

auszugehen,

dass

das

Wesen

der

Beschwerdeführerin

v on

einem

starken

Willen

geprägt

ist ,

und

dass

Opposition

beziehungsweise

Verweigerung

im

Alltag

präsent

zu

sein

scheint.

Ges t ützt

auf

die

Angaben

im

Abklärungsbericht

zur

telefonischen

Abklärung

vom

1 6.

Januar

2024

lässt

sich

indes

nicht

recht s genüg lich

beu r teilen,

ob

dem

in

den

strittigen

Bereichen

«Auf stehen/Absitzen/Abliegen» ,

«Essen»

und

«Verrichten

der

Notdurft»

durch

An rechnung

eines

Zusatzaufwands

für

Oppositionsverhalten

(weiterhin)

Rechnung

zu

tragen

ist ,

und

ob

sich

im

Bereich

«Essen»

ein

Abzug

für

die

familienübliche

Präsenz

am

Tisch

rechtfertigt.

Damit

lässt

sich

auch

nicht

beurteilen,

ob

sich

der

invaliditätsbedingte

Betreuungsaufwand

im

Vergleich

zum

Mai

2022

anspruchs erheblich

verringert

hat.

Die

dargelegten

Unklarheiten

und

Widersprüche

lassen

sich

vorliegend

nur

dann

klären

beziehungsweise

ausräumen,

wenn

sich

die

Abklärungsperson

an

Ort

und

Stelle

ein

persönliches

Bild

von

der

Situation

ver schafft

und

ihre

Feststellungen

festhält.

Die

Sache

ist

daher

zur

Vornahme

der

entsprechenden

Abklärungen

und

zum

Neuentscheid

an

die

Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

In

diesem

Sinn e

ist

die

Beschwerde

gutzuheissen. 7. 7.1

Nach

ständiger

Rechtsprechung

gilt

die

Rückweisung

der

Sache

an

die

Ver waltung

zur

weiteren

Abklärung

und

neuen

Verfügung

sowohl

für

die

Frage

der

Auferlegung

der

Gerichtskosten

wie

auch

der

Parteientschädigung

als

voll ständiges

Obsiegen

(BGE

137

V

57;

vgl.

auch

BGE

141

V

281

E.

11.1

mit

Hinweis). 7.2

Die

Verfahrenskosten

gemäss

Art.

69

Abs.

1 bis

IVG

sind

auf

Fr.

700.--

festzu setzen

und

ausgangsgemäss

der

Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen. 7.3

Überdies

hat

die

Beschwerdeführerin

Anspruch

auf

Ersatz

der

Parteikosten

34

Abs.

1

des

Gesetzes

über

das

Sozialversicherungsgericht,

GSVGer,

in

Verbindung

mit

Art.

61

lit.

g

ATSG).

Die

Höhe

der

gerichtlich

festzusetzenden

Entschädigung

wird

ohne

Rücksicht

auf

den

Streitwert

nach

der

Bedeutung

der

Streitsache,

der

Schwierigkeit

des

Prozesses

und

dem

Mass

des

Obsiegens

bemessen

( §

34

Abs.

3

GSVGer).

Nach

Massgabe

dieser

Kriterien

ist

die

von

der

Beschwerdegegnerin

zu

bezahlende

Parteientschädigung

auf

Fr.

2’300.--

(inklusive

Barauslagen

und

Mehrwertsteuer)

festzusetzen. Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

in

dem

Sinne

gutgeheissen,

dass

die

angefochtene

Verfügung

vom

8.

März

2024

hinsichtlich

des

ab

Mai

2024

zugesprochenen

Intensivpflegezuschlags

der

Stufe

1

aufgehoben

und

die

Sache

an

die

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

zurückgewiesen

wird,

damit

diese,

nach

erfolgter

Abklärung

im

Sinne

der

Erwägungen,

neu

entscheide. 2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr.

700 .--

werden

der

Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rechnung

und

Einzahlungsschein

werden

der

Kostenpflichtigen

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

zu gestellt. 3.

Die

Beschwerdegegnerin

wird

verpflichtet,

der

Beschwerdeführerin

eine

Partei entschädigung

von

Fr.

2’300 .--

(inkl.

Barauslagen

und

MWST)

zu

bezahlen. 4.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwältin

Irja

Zuber - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

unter

Beilage

von

Urk.

10 - Bundesamt

für

Sozialversicherungen sowie

an: - Gerichtskasse

(im

Dispositiv

nach

Eintritt

der

Rechtskraft) 5.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

( Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

( Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensBarblan