Sachverhalt
1. 1.1
X.___ ,
geboren
i m
Januar
2016,
leidet
an
einer
angeborenen
Epilepsie
gemäss
Ziff.
387
des
Anhang s
zur
Verordnung
über
Geburtsgebrechen
( GgV )
in
Form
des
Dravet- Syndroms
( Urk.
6/4
Ziff.
1.3,
Urk.
6/48
Ziff.
1.1 ).
Im
Zusammenhang
mit
diesem
Geburtsgebrechen
sprach
ihr
die
Sozial versicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
verschiedene
me dizinische
Massnahmen
und
Hilfsmittel
s owie
eine
Entschädigung
für
eine
zunächst
leichte
und
danach
(mehrfach
bestätigte)
mittelschwere
Hilflosigkeit
zu
( Urk.
6/94,
Urk.
6/172 ,
Urk.
6/210 ,
Urk.
6/305) .
A b
1.
Oktober
2020
gewährte
die
IV-Stelle
zusätzlich
einen
Intensivpflegezuschlag
der
Stufe
1
für
einen
invaliditäts bedingten
Betreuungsaufwand
von
4
Stunden
und
39
Minuten
pro
Tag
(Ver fügung
vom
9.
April
2021,
Urk.
6/305). 1. 2
Anlässlich
des
sechsten
Geburtstags
der
Versicherten
führte
die
IV-Stelle
am
30.
März
2022
eine
weitere
Abklärung
zur
Hilflosigkeit
und
zum
Intensiv pflegebedarf
durch
(vgl.
Urk.
6/361) ,
wobei
das
Abklärungsg espräch
mit
der
Mutter
der
Versicherten
per
Webex-Video
erfolgte
( Abklärungsbericht
vom
1.
April
2022,
Urk.
6/397) .
Mit
Verfügung
vom
3 1.
Mai
2022
( Urk.
6/426)
sprach
die
IV-Stelle
der
Versicherten
mit
Wirkung
ab
1.
Januar
2022
neu
eine
Hilf losenentschädigung
wegen
schwerer
Hilflosigkeit
und
einen
Intensivpflege zuschlag
der
Stufe
2
bei
einem
invaliditätsbedingten
Betreuungsaufwand
von
6
Stunden
und
15
Minuten
(vgl.
Urk.
6/397
Ziff.
2)
zu. 1. 3
Per
Vollendung
des
achten
Altersjahres
erfolgte
erneut
eine
revisionsweise
Über prüfung
des
Leistungsa nspruchs
(vgl.
Urk.
6/521).
Gestützt
auf
den
B ericht
über
d as
telefonische
Abklärung sgespräch
mit
der
Mutter
der
Versicherten
vom
1 6.
Januar
2024
(Abklärungsbericht
vom
1 6.
Januar
2024 ,
Urk.
6/523)
stellt e
die
IV-Stelle
mit
Vorbescheid
vom
17.
Januar
2024
( Urk.
6/524)
in
Aussicht ,
weiter hin
eine
Hilflosenentschädigung
wegen
schwerer
Hilflosigkeit
längstens
bis
zur
Vollendung
des
1 8.
Altersjahres
auszurichten
und
den
Intensivpflegezuschlag
bei
einem
invaliditätsbedingten
Betreuungsaufwand
von
5
Stunden
und
17
Minuten
(vgl.
Urk.
6/523
Ziff.
2)
auf
einen
solchen
der
Stufe
1
zu
reduzieren.
Nachdem
die
Versicherte
am
1 9.
Februar
2024
Einwände
gegen
die
Reduktion
des
Intensiv pflegezuschlags
hatte
erheben
lassen
(Urk.
6/525),
holte
die
IV-Stelle
eine
Stellungnahme
bei
ihrem
Abklärungsdienst
ein
( Stellungnahme
vom
8.
März
2024,
Urk.
6/526)
und
verfügte
am
8.
März
2024
wie
vorbeschieden ,
wobei
sie
den
Zeitpunkt
der
Reduktion
des
Intensivpflegezuschlags
auf
den
3 0.
April
2024
festlegte
( Urk.
6/527
=
Urk.
2) . 2. 2.1
A m
2 5.
April
2024
liess
die
Versicherte
Beschwerde
gegen
die
Verfügung
vom
8.
März
2024
( Urk.
2)
erheben
und
beantragen,
diese
sei
bezüglich
der
Reduktion
des
Intensivpflegezuschlags
aufzuheben,
und
ihr
sei
weiterhin
ein
Intensiv pflegezuschlag
der
Stufe
2
zuzusprechen.
Eventuell
sei
die
Angelegenheit
zu
weiteren
Abklärungen
an
die
Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen
( Urk.
1
S.
2
oben).
Die
IV-Stelle
beantragte
mit
Beschwerdeantwort
vom
6.
Juni
2024
( Urk.
5)
die
Abweisung
der
Beschwerde.
Dies
wurde
der
Beschwerdeführeri n
mit
Ver fügung
vom
1 1.
Juni
2024
(Urk.
7)
zur
Kenntnis
gebracht. 2.2
Mit
Beschluss
vom
5.
Mai
2025
( Urk.
8)
wurde
der
Beschwerdeführerin
Frist
an gesetzt,
um
zu
der
vom
Gericht
nicht
auszuschliessenden
Rückweisung
der
Sache
an
die
Beschwerdegegnerin
zur
ergänzenden
Abklärung
und
der
damit
verbundenen
möglichen
Abänderung
der
angefochtenen
Verfügung
hinsichtlich
des
zugesprochenen
Intensivpflegezuschlags
zu
ihrem
Nachteil
(reformatio
in
peius)
Stellung
zu
nehmen
oder
die
Beschwerde
zurückzuziehen.
Mit
Eingabe
vom
2 7.
Mai
2025
( Urk.
10)
hielt
die
Beschwerdeführerin
an
der
Beschwerde
fest. Das
Gericht
zieht
in
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 )
nicht
erkennbar.
Vielmehr
wurde
a uch
d ort
auf
das
sture
Wesen
mit
ausgeprägte m
Willen
und
ganz
allgemein
auf
ein
Verweigerungs verhalten
hingewiesen,
das
den
Alltag
erschwere.
Den
knapp
gehaltenen
Aus führungen
zum
strittigen
Bereich
«Aufstehen/Absitzen/Abliegen»
( Urk.
6/523
Ziff.
1.1.2)
sind
–
bei
weiterhin
bejahter
Notwendigkeit
von
Hilfestellungen
in
den
einzelnen
Transfers
-
zwar
keine
expliziten
Hinweise
(mehr)
au f
ein
Oppositionsverhalten
zu
entnehmen .
Die
Ausführungen
lassen
allerdings
nicht
erkennen,
ob
das
in
der
Abklärung
zwei
Jahre
zuvor
noch
bejahte
und
bei
den
allgemeinen
Angaben
im
Abklärungsbericht
vom
1 6.
Januar
2024
weiterhin
erwähnte
Oppositionsverhalten
anlässlich
der
telefonischen
Abklärung
explizit
thematisiert
wurde.
Beschwerdeweise
liess
die
Mutter
jedenfalls
geltend
machen,
das
Oppositionsverhalten
habe
eher
zugenommen.
D urch
die
grössere
Agilität
und
Mobilität
nach
der
Operation
sei
der
Zusatzaufwand
noch
grösser
geworden
und
die
erhöhte
Mobilität
wirke
sich
im
Rahmen
des
Oppositionsverhaltens
stärker
aus.
Das
Zurückholen
beziehungsweise
Motivieren,
sich
hinzusetzen
oder
ins
Bett
zu
legen,
gestalte
sich
zeitlich
aufwändiger
( Urk.
1
S.
7
f.
Ziff.
3.2).
Dem entsprechend
hatte
die
Mutter
auch
bereits
anlässlich
der
telefonischen
Ab k lärung
vom
1 6.
Januar
2024
darauf
hingewiesen,
dass
–
nebst
den
epileptischen
Anfällen
–
die
zunehmend
freie
Mobilität
die
Herausforderung
im
Alltag
darstelle .
Diese
Aussage
steht
aber
wiederum
in
einem
gewissen
Widerspruch
zu
der
in
de n
abschliessenden
Bemerkun gen
des
Abklärungsberichts
enth altenen
Aussage ,
wonach
die
Femurosteotomie
durchaus
Fortschritte
in
der
Mobilität
gebracht
habe,
was
sich
im
Aufwand
bemerkbar
mache
( Urk.
6/523
Ziff.
3) .
In
der
ergänzenden
Stellungnahme
vom
8.
März
2024
(vorstehend
E.
5)
wies
die
Abklärungsperson
zwar
darauf
hin,
dass
die
Notwendigkeit
der
steten
Wachsam keit
im
Umgang
mit
der
Beschwerdeführerin
mit
der
Anerkennung
einer
persönlichen
Überwachung
berücksichtigt
werde.
Unklar
bleibt
aber
l etztlich ,
ob
–
und
wenn
ja ,
welche
–
Erleichterungen
durch
die
Fortschritte
in
der
Mob i lität
oder
–
und
wenn
ja ,
welche
–
sich
aufgrund
der
zunehmend
freien
Mobilität
ergebende
Herausforderungen
im
Alltag
überwiegen.
Ohne
auf
eigenen
Beobachtungen
einer
qualifizierten
Abklärungsperson
basierende
Angaben
lässt
sich
insgesamt
nicht
beurteilen,
wie
sich
d as
von
einem
starken
W illen
geprägt e
Wesen
der
Beschwerdeführerin
im
strittigen
Bereich
«Auf stehen
/Absitzen/Abliegen»
auswirkt ,
und
kann
in s besondere
auch
nicht
beu r teilt
werden,
ob
sich
in
diesem
Bereich
(weiterhin)
die
Anrech n ung
eines
Zusatz aufwands
für
ein
Oppositionsver halten
rechtfertigt. 6.3.4
Für
den
Bereich
«Essen»
grundsätzlich
nicht
zu
beanstanden
ist
die
im
Abklärungsbericht
vom
1 6.
Januar
2024
vorgenommene
Kürzung
des
von
der
Mutter
der
Beschwerdeführerin
angegebenen
Aufwands
für
drei
Mahlzeiten
von
135
Minuten
(3
x
45
Minuten)
auf
75
Minuten
(3
x
E. 1.1.2 am
Ende)
und
im
Bereich
«Verrichten
der
Notdurft»
kein
Toilettentraining
(vgl.
Urk.
6/397
und
Urk.
6/523
jeweils
Ziff.
E. 1.1.3 am
Ende). 6.3 6.3.1
Zur
Beurteilung
des
invaliditätsbedingten
Mehraufwandes
bei
der
Grundpflege
(vgl.
Rz .
5019
f.
KSH)
sind
grundsätzlich
die
im
Anhang
III
zum
KSH
aufgeführten
Maximalwerte
und
die
altersentsprechende
Hilfe
sowie
allfällig
vorgesehene
weitere
Abzüge
-
im
Bereich
«Essen»
etwa
für
die
Präsenzzeit
am
Familientisch,
wenn
die
Mutter
und/oder
der
Vater
nebenbei
essen
k önnen
-
zu
berücksichtigen .
Zu
den
Maximalwerten
in
den
verschiedenen
Bereichen
können
zudem
Zusatz aufwände
hinzugerechnet
werden,
wie
sie
ebenfalls
im
Anhang
III
zum
KSH
um schrieben
und
zeitlich
definiert
sind.
Unter
anderem
kann
-
mit
Ausnahme
des
Bereichs
«Fortbewegung»
-
bei
allen
alltäglichen
Lebensverrichtungen
ein
Zusatz aufwand
bei
Vorliegen
eines
Oppositionsverhaltens
berücksichtigt
werden
(vgl.
vorstehend
E.
1.3-4). 6.3.2
Bei
den
nicht
in
Rz.
7015
KSH
aufgeführten
Fällen
entscheidet
die
Beschwerde gegnerin,
ob
auf
eine
Abklärung
an
Ort
und
Stelle
verzichtet
werden
kann.
Auf
di e
Abklärung
an
Ort
und
Stelle
kann
insbesondere
bei
Revisionsfällen
verzichte t
werden,
die
eine
Hilflosenentschädigung
schwer
aufgrund
einer
chronischen
oder
degenerativen
Erkrankung
betreff en
(Rz.
8011
KSH).
Da
diese
Voraussetzung
im
Fall
der
Beschwerdeführerin
offensichtlich
erfüllt
ist ,
stand
es
der
Beschwerde gegn e rin
grundsätzlich
frei,
bei
der
revisionsweisen
Überprüfung
des
Leistungs anspruchs
anlässlich
des
achten
Geburtstags
der
Beschwerdeführerin
auf
eine
Ab klärung
an
Ort
und
Stelle
zu
verzichten
und
stattdessen
–
wie
vorliegend
am
1 6.
Januar
2024
erfolgt
( vgl.
vorstehend
E.
4 . 1 )
–
eine
telefonische
Abklärung
durchzuführen.
Hinsichtlich
des
im
vorliegenden
Verfahren
im
Streite
stehenden
invaliditätsbedingten
Betreuungsaufwand s
und
insbesondere
d er
zentrale n
Frage
nach
dessen
anspruchserhebliche r
Veränderung
führte
die s
jedoch
letztlich
dazu ,
dass
der
Abklärungsbericht
in
entscheid relevante n
Teilen
nicht
hinreichend
aussagekräftig
ist
(vgl.
dazu
nachstehend
E.
6.3.3-6.3. 6 ). 6.3.3
Festzuhalten
ist
zunächst,
dass
der
Vergleich
der
unter
dem
Titel
«Allgemeine
Angaben/Gesundheitliche
Situation»
gemachten
Angaben
(vorstehend
E.
E. 1.1.5 am
Ende)
mehr
angerechnet
wurde.
Im
Bereich
«Essen»
resultierte
sodann
eine
Reduktion
aufgrund
des
Wegfalls
des
Znüni
und
des
Zvieri
sowie
der
Notwendigkeit
des
Zerschneidens
von
Mahlzeiten .
Weiter
wird
ersichtlich,
dass
auch
für
den
Bereich
«Essen»
ein
Oppositionsverhalten
(neu)
verneint
wurde,
während
ein
solches
im
Abklärungsbericht
vom
1.
April
2022
noch
bejaht
worden
war
(vgl.
Urk.
6/397
und
Urk.
6/523
jeweils
Ziff.
E. 1.2 Laut
Art.
36
Abs.
2
der
Verordnung
über
die
Invalidenversicherung
(IVV)
haben
Minderjährige
mit
einem
Anspruch
auf
eine
Hilflosenentschädigung,
die
eine
intensive
Betreuung
brauchen
und
sich
nicht
in
einem
Heim
aufhalten,
zusätzlich
zur
Hilflosenentschädigung
Anspruch
auf
einen
Intensivpflegezuschlag
nach
Art.
39
IVV.
Gemäss
dieser
Bestimmung
liegt
eine
intensive
Betreuung
im
Sinne
von
Art.
42 ter
Abs.
3
IVG
bei
Minderjährigen
vor,
wenn
diese
im
Tages durchschnitt
infolge
Beeinträchtigung
der
Gesundheit
zusätzliche
Betreuung
von
mindestens
vier
Stunden
benötigen
(Abs.
1).
Anrechenbar
als
Betreuung
ist
der
Mehrbedarf
an
Behandlungs-
und
Grundpflege
im
Vergleich
zu
nicht
behinderten
Minderjährigen
gleichen
Alters.
Nicht
anrechenbar
ist
der
Zeitaufwand
für
ärzt lich
verordnete
medizinische
Massnahmen,
welche
durch
medizinische
Hilfs personen
vorgenommen
werden,
sowie
für
pädagogisch-therapeutische
Mass nahmen
(Abs.
2).
Bedarf
eine
minderjährige
Person
infolge
Beeinträchtigung
der
Gesundheit
zusätzlich
einer
dauernden
Überwachung,
so
kann
diese
als
Betreuung
von
zwei
Stunden
angerechnet
werden.
Eine
besonders
intensive
behinderungsbedingte
Überwachung
ist
als
Betreuung
von
vier
Stunden
an rechenbar
(Abs.
3).
Der
Intensivpflegezuschlag
nach
Art.
42 ter
Abs.
3
IVG
und
Art.
39
IVV
ist
keine
selbständige
Leistungsart,
sondern
setzt
den
Anspruch
auf
Hilflosen entschädigung
voraus
( Art.
36
Abs.
2
IVV ).
Art.
39
IVV
beruht
im
Unterschied
zu
Art.
37
IVV
nicht
auf
einer
funktionellen,
beziehungsweise
qualitativen,
sondern
auf
einer
zeitlichen
Betrachtungsweise,
indem
gefragt
wird,
wieviel
Zeit
infolge
Beeinträchtigung
der
Gesundheit
für
die
zusätzliche
Betreuung
im
Vergleich
zu
einem
nicht
behinderten
Minderjährigen
gleichen
Alters
insgesamt
notwendig
ist.
Dabei
meint
der
in
Art.
42 ter
Abs.
3
IVG
verwendete
Begriff
der
Betreuung
sowohl
die
Hilfe
bei
der
Behandlungs-
und
Grundpflege
gemäss
Abs.
2
als
auch
die
zusätzliche
Überwachung
nach
Abs.
3
von
Art.
39
IVV
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_703/2023
vom
22.
Mai
2024
E.
2.3
mit
Hinweisen ). 1. 3
Der
Intensivpflegezuschlag
wird
im
Kreisschreiben
des
Bundesamtes
für
Sozial versicherungen
über
Hilflosigkeit
( KSH )
sowie
im
Anhang
3
zum
KSH
konkretisiert.
Gemäss
Rz.
5008
KSH
(in
der
ab
1.
Januar
2022
geltenden
Fassung,
Stand:
1.
Januar
2024)
ist
der
zeitliche
Mehraufwand
für
die
Betreuung
gegen über
gleichaltrigen
nicht
behinderten
Minderjährigen
anrechenbar,
der
verursacht
wird
durch
Massnahmen
der
Behandlungspflege
(medizinische
Massnahmen,
so fern
nicht
durch
medizinische
Hilfspersonen
erbracht),
der
Grundpflege
und/oder
der
Überwachung.
Zur
Sicherstellung
der
Rechtsgleichheit
bei
der
Berechnung
des
Intensivpflegezuschlags
wurden
betreffend
den
anrechenbaren
Mehraufwand
für
Grund-
und
Behandlungspflege
zeitliche
Höchstgrenzen
festgelegt.
Anhang
3
zum
KSH
nennt
diese
Höchstgrenzen
sowie
die
für
die
Grundpflege
von
gesunden
Minderjährigen
notwendige
Zeit
(Rz.
5010
KSH). 1. 4
Verwaltungsweisungen,
wie
etwa
Wegleitungen
oder
Kreisschreiben,
richten
sich
an
die
Durchführungsstellen
und
sind
für
das
Sozialversicherungsgericht
nicht
verbindlich.
Dieses
soll
sie
bei
seiner
Entscheidung
aber
berücksichtigen,
sofern
sie
eine
dem
Einzelfall
angepasste
und
gerecht
werdende
Auslegung
der
anwend baren
gesetzlichen
Bestimmungen
zulassen.
Das
Gericht
weicht
also
nicht
ohne
triftigen
Grund
von
Verwaltungsweisungen
ab,
wenn
diese
eine
überzeugende
Konkretisierung
der
rechtlichen
Vorgaben
darstellen.
Insofern
wird
dem
Bestreben
der
Verwaltung,
durch
interne
Weisungen
eine
rechtsgleiche
Gesetzes anwendung
zu
gewährleisten,
Rechnung
getragen
(BGE
146
V
224
E.
4.4.2,
141
V
365
E.
2.4
m.w.H.). 1. 5
Nach
Art.
17
Abs.
2
des
Bundesgesetz es
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozial versicherungsrechts
(ATSG)
kann
eine
formell
rechtskräftig
zugesprochene
Dauerleistung
erhöht,
herabgesetzt
oder
aufgehoben
werden,
wenn
sich
der
ihr
zugrundeliegende
Sachverhalt
nachträglich
erheblich
verändert
hat.
Die
Erhöhung,
Herabsetzung
oder
Aufhebung
einer
Hilflosenentschädigung
und/oder
des
Intensivpflegezuschlags
setzt
folglich
einen
Revisionsgrund
voraus.
Ist
bei
der
Revision
einer
Hilflosenentschädigung
das
gesamte
Rentenrevisionsrecht
sinngemäss
anwendbar
(BGE
137
V
424
E.
2.2
mit
Hinweisen),
gilt
dies
selbst redend
auch
für
die
Revision
des
Intensivpflegezuschlags.
Unter
einem
Revisionsgrund
ist
jede
wesentliche
Änderung
in
den
tatsächlichen
Verhältnissen,
unter
anderem
Verbesserung
oder
Verschlechterung
des
Gesund heitszustandes
oder
Verwendung
neuer
Hilfsmittel,
zu
verstehen,
die
geeignet
ist,
den
Grad
der
Hilflosigkeit
und
damit
den
Umfang
des
Anspruchs
zu
beeinflussen
(BGE
137
V
424
E.
E. 3 des
Bundesgesetz es
über
die
Invalidenversicherung
(IVG)
wird
die
Hilflosenentschädigung
für
Minderjährige,
die
zusätzlich
intensive
Betreuung
brauchen,
um
einen
Intensivpflegezuschlag
erhöht;
dieser
Zuschlag
wird
nicht
gewährt
bei
einem
Aufenthalt
in
einem
Heim.
Der
monatliche
Intensivpflegezuschlag
beträgt
bei
einem
invaliditätsbedingten
Betreuungs aufwand
von
mindestens
E. 3.1 und
E.
4.1)
eine
erhebliche
Veränderung
in
den
tatsächlichen
Verhältnissen
nicht
ohne
Weiteres
erkennen
lässt .
Im
Abklärungsb ericht
vom
1.
April
2022
(vorstehend
E.
3.1)
wurden
starke
Frustrationen
der
Beschwerdeführerin
zwar
insbesondere
im
Zusammenhang
mit
der
operationsbedingt
vorübergehend
eingeschränkten
Mobilität
beschrieben,
was
die
Abklärungsperson
damals
mitunter
dazu
veranlasste,
im
Bereich
«Aufstehen/Absitzen/Abliegen»
einen
Zusatzaufwand
für
ein
Oppositionsverhalten
zu
berücksichtigen
( vorstehend
E.
E. 3.2 4) :
Für
den
Bereich
« Aufstehen,
Absitzen ,
Abliegen »
45
Minuten
(statt
der
an gerechneten
30
Minuten),
für
den
Bereich
«Essen»
135
Minuten
(statt
der
angerechneten
0
Minuten)
und
für
den
Bereich
« Notdurft »
47
Minuten
(statt
der
angerechneten
27
Minuten).
Gerade
im
Fall
der
acht jährigen
Beschwerdeführerin ,
die
ein
behinderungsbedingtes
Oppositionsverhalten
mit
starkem
Willen
und
einer
erhöhten
Mobilität
zeige,
genügten
die
Durchschnittswerte
nicht.
Wie
bereits
bei
der
letzten
Abklärung
sei
das
Oppositionsverhalten
weiterhin
zu
berücksichtigen
(S.
10
Ziff.
4). 2.4
In
der
Eingabe
vom
2 7.
Mai
2025
( Urk.
10)
liess
die
Mutter
der
Beschwerde führerin
ihren
Standpunkt
bekräftigen ,
wonach
das
Weglassen
des
Oppositions verhaltens
der
Abklärung
im
Einzelfall
nicht
gerecht
werde.
Dieses
sei
sowohl
zum
Zeitpunkt
der
Abklärung
wie
auch
heute
noch
ein
wichtiger
Faktor
zur
Berechnung
des
behinderungsbedingten
Mehraufwandes
in
der
Pflege
und
Betreuung
der
Beschwerdeführerin. 3 . 3. 1
Dem
mit
Verfügung
vom
3 1.
Mai
2022
( Urk.
6/426)
zugesprochenen
Intensiv pflegezuschlag
der
Stufe
2
lag
der
Abklärungsbericht
vom
1.
April
2022
über
die
am
3 0.
März
2022
per
Webex-Video
erfolgte
Abklärung
( Urk.
6/397)
zugrunde.
Damals
ermittelte
die
zuständige
Abklärungsperson
einen
invaliditätsbedingten
Betreuungsaufwand
von
insgesamt
6
Stunden
und
15
Minuten
( Ziff.
2) .
Für
die
alltäglichen
Lebensverrichtungen
( Ziff.
1.1.1-1.1.6)
wurde
dabei
ein
Mehr aufwand
von
3
Stunden
und
5
Minuten
angerechnet
(An-
und
Auskleiden:
25
Minuten;
Aufstehen ,
Absitzen ,
Abliegen:
45
Minuten;
Essen:
60
Minuten;
Körperpflege:
15
Minuten;
Verrichten
der
Notdurft:
40
Minuten).
Unter
dem
Titel
«Allgemeine
Angaben/Gesundheitliche
Situation»
(Ziff.
1.1)
wur de
einleitend
unter
anderem
ausgeführt,
gemäss
den
Ang aben
der
Mutter
habe
der
operative
Eingriff
vom
Februar
2022
(Hüftrekonstruktion
beidseits
mit
Beckenosteotomie
nach
Dega
sowie
varisierender
derotierender
Femurosteotomie
beidseits,
vgl.
S.
1
Mitte,
vgl.
auch
Urk.
6/3 90 )
die
Beschwerdeführerin
sehr
un selbständig
gemacht
und
sie
sei
in
ihrer
Fortbewegung
aktuell
noch
sehr
ein geschränkt.
Die
Herausforderung
im
Alltag
stellten
die
epileptischen
Anfälle
und
die
postoperative
Betreuung
dar.
Vor
der
Operation
seien
die
motorische
Unruhe
und
das
Fehlen
des
Gefahrenbewusstseins
ein
grosses
Thema
gewesen.
Die
Beschwerdeführerin
habe
ihren
eigenen
Kopf
und
sei
sehr
bestimmend .
Zum
jetzigen
Zeitpunkt
führe
die
vorübergehende
Abhängigkeit
in
der
Mobilisation
zu
starken
Frustrationen .
E. 3.2.1 Zu
den
im
Revisionsverfahren
hinsichtlich
des
invaliditätsbedingten
Mehr aufwands
strittigen
Bereiche n
(vgl.
vorstehend
E.
2.3)
ist
dem
Abklärungsbericht
folgendes
zu
entnehmen: 3. 2.2
Zum
Bereich
«Aufstehen ,
Absitzen ,
Abliegen»
( Ziff.
1.1.2)
wurde
unter
anderem
ausgeführt,
gemäss
den
Angaben
der
Mutter
benötige
die
Beschwerdeführerin
seit
Februar
2022
für
jeden
Transfer
die
Hilfe
Dritter.
Ebenfalls
zeige
sie
vermehrt
ein
Oppositionsverhalten.
Die
Abhängigkeit
von
Dritten
beziehungsweise
die
Ein schränkung
in
ihrer
Freiheit,
von
hier
nach
da
zu
gehen,
frustriere
die
Beschwerdeführerin
und
teilweise
werde
sie
fast
ein
wenig
störrisch.
D ie
Abklärungsperson
rechnete
folgenden
Mehraufwand
an:
Positions wechsel/Transfer:
15
Minuten
(entsprechend
den
Angaben
der
Eltern),
Zusatz aufwand
für
aufwendiges
Lagern,
fixieren
im
Bett,
Rollstuhl,
Stuhl,
Spasmen:
15
Minuten
(entsprechend
den
Angaben
der
Eltern),
Oppositionsverhalten:
15
Minuten
(entsprechend
den
Angaben
der
Eltern) .
Dementsprechend
bezifferte
die
Abklärungsperson
den
anrechenbaren
Mehraufwand
auf
total
45
Minuten ,
mit
der
Anmerkung,
dass
die
Einschränkungen
aufgrund
des
operativen
Eingriffs
vorübergehend
seien
und
aktuell
im
Bereich
nicht
gewürdigt
würden. 3. 2.3
Zum
Bereich
«Essen»
( Ziff.
1.1.3)
wurde
unter
anderem
ausgeführt,
gemäss
den
Angaben
der
Mutter
zeige
die
Beschwerdeführerin
bis
heute
kein
alters entsprechendes
Essverhalten.
Sie
sei
sehr
wohl
in
der
Lage,
mit
Gabel
oder
Löffel
zu
essen,
jedoch
nicht
immer
Willens.
Ein
Zerkleinern
der
Speisen
mit
einem
Messer
gelinge
ihr
noch
nicht
und
sie
sei
auf
mundgerechte
Zerkleinerung
an gewiesen.
Das
Essverhalten
habe
sich
etwas
gebessert
und
die
Teller
landeten
nur
noch
selten
auf
dem
Boden.
Bis
zur
erlangten
Mobilisation
sei
auch
das
un erlaubte
Weglaufen
vom
Tisch
ein
grosses
Thema.
Die
Beschwerdeführerin
werde
am
Stuhl
fixiert,
um
dem
Oppositionsverhalten
entgegenzuwirken
und
am
Tisch
etwas
Ruhe
einkehren
zu
lassen.
Natürlich
sei
dies
auch
aufgrund
der
unverhofften
epileptischen
Anfälle
notwendig.
Bei
der
Berechnung
des
Mehr aufwands
bejahte
die
Abklärungsperson
ein
zur
berücksichtigendes
Oppositions verhalten
und
berücksichtigte
weiter ,
dass
den
Eltern
gleichzeitiges
Essen
möglich
sei .
Für
die
drei
Hautmahlzeiten
rechnete
sie
einen
Mehraufwand
von
100
Minuten
(anstatt
der
von
den
Eltern
angegebenen
3
x
35
Minuten)
zuzüglich
5
Minuten
für
das
Zerschneiden
von
Mahlzeiten
(entsprechend
den
Angaben
der
Eltern)
an.
Davon
zog
sie
75
Minuten
für
die
familienübliche
Präsenz
am
Tisch
ab
und
rechnete
schliesslich
je
15
Minuten
(anstatt
der
von
den
Eltern
angegebenen
je
E. 3.2.2 ,
vgl.
auch
E.
5 ) .
In
den
einleitenden
Ausführungen
des
Abklärungsbericht s
wurde
aber
auch
ganz
generell
festgehalten,
dass
die
Beschwerdeführerin
ihren
eigenen
Kopf
habe
und
sehr
bestimmend
sei
( Urk.
6/397
Ziff.
1.1) .
Dass
es
hinsichtlich
dieses
Wesenszugs
b is
zum
achten
Geburtstag
zu
einer
Veränderung
gekommen
wäre,
ist
aufgrund
der
einleitenden
Ausführungen
im
Abklärungsbericht
vom
1 6.
Januar
2024
( Urk.
6/523
Ziff.
E. 3.3 ).
Sollte
die
Beschwerdeführerin
während
der
gemeinsamen
Präsenz
am
Familientisch
das
Essen
tatsächlich
(überwiegend
mehrheitlich)
verweiger n
und
erst
danach
und
nur
unter
Zuspruch
eines
Elternteils
Nahrung
zu
sich
nehmen ,
erwiese
sich
der
von
der
Abklärungsperson
vorgenommene
Abzug
von
75
Minuten
für
die
familienübliche
Präsenz
am
Tisch
als
verfehlt.
Ohne
auf
eigenen
Beobachtungen
der
Abklärungsperson
basierende
Angaben
lässt
sich
das
Essverhalten
der
Beschwerdeführerin
und
die
Situation
am
Familientisch
jedoch
nicht
schlüssig
beurteilen.
Auch
für
den
strittigen
Bereich
«Essen»
bleibt
insgesamt
unklar,
wie
sich
das
von
einem
starken
Willen
geprägte
Wesen
der
Beschwerdeführerin
aus wirkt . 6.3.5
Für
den
Bereich
«Verrichten
der
Notdurft»
wurde
i m
Abklärungsbericht
vom
16.
Januar
2024
kein
Mehraufwand
mehr
angerechnet
für
ein
Toilettentraining
(vorstehend
E.
4.2.4).
Dies
wurde
beschwerdeweise
nicht
gerügt
und
ist
mit
Blick
auf
die
Angaben
der
Mutter,
wonach
ein
Toilettentraining
im
üblichen
Sinn
nicht
mehr
umgesetzt
werde,
nicht
zu
beanstanden .
Die
Mutter
der
Beschwerdeführerin
liess
jedoch
geltend
mach en ,
statt
der
angerechneten
4
x
3
Minuten
für
den
Transfer
zum
WC,
das
Ordnen
der
Kleider,
die
Körperreinigung
und
das
Über prüfen
der
Reinlichkeit
seien
4
x
8
Minuten
anzurechnen,
da
si e
anwesend
bleiben
müsse,
wenn
die
Beschwerdeführerin
auf
der
Toilette
sitze,
da
diese
sonst
auf stehen
und
weglaufen
würde
( Urk.
1
S.
10
Ziff.
3.4).
Hierzu
ist
zunächst
festzuhalten,
dass
der
im
Bereich
«Verrichten
der
Notdurft»
insgesamt
angerechnete
Mehraufwand
von
E. 8 Stunden
pro
Tag
100
Prozent,
bei
einem
solchen
von
mindestens
6
Stunden
pro
Tag
70
Prozent
und
bei
einem
solchen
von
mindestens
4
Stunden
pro
Tag
40
Prozent
des
Höchstbetrages
der
Altersrente
nach
Art.
34
Abs.
3
und
5
des
Bundesgesetz es
über
die
Alters-
und
Hinterlassenenversicherung
(AHVG) .
Der
Zuschlag
berechnet
sich
pro
Tag.
Der
Bundesrat
regelt
im
Übrigen
die
Einzelheiten.
E. 9 ATSG)
oder
des
Pflegebedarfs
folgenden
Anforderungen
zu
genügen:
Als
Berichterstatterin
oder
Berichterstatter
wirkt
eine
qualifizierte
Person,
welche
Kenntnis
der
örtlichen
und
räumlichen
Verhältnisse
sowie
der
aus
den
seitens
der
Mediziner
gestellten
Diagnosen
sich
ergebenden
Beeinträchtigungen
und
Hilfsbedürftigkeiten
hat.
Bei
Unklarheiten
über
physische
oder
psychische
Störungen
und/oder
deren
Auswirkungen
auf
all tägliche
Lebensverrichtungen
sind
Rückfragen
an
die
medizinischen
Fach personen
nicht
nur
zulässig,
sondern
notwendig.
Weiter
sind
die
Angaben
der
Hilfe
leistenden
Personen
zu
berücksichtigen,
wobei
divergierende
Meinungen
der
Beteiligten
im
Bericht
aufzuzeigen
sind.
Der
Berichtstext
schliesslich
muss
plausibel,
begründet
und
detailliert
bezüglich
der
einzelnen
alltäglichen
Lebens verrichtungen
sowie
der
tatbestandsmässigen
Erfordernisse
der
dauernden
Pflege
und
der
persönlichen
Überwachung
und
der
lebenspraktischen
Begleitung
sein.
Schliesslich
hat
er
in
Übereinstimmung
mit
den
an
Ort
und
Stelle
erhobenen
Angaben
zu
stehen.
Das
Gericht
greift,
sofern
der
Bericht
eine
zuverlässige
Ent scheidungsgrundlage
im
eben
umschriebenen
Sinne
darstellt,
in
das
Ermessen
der
die
Abklärung
tätigenden
Person
nur
ein,
wenn
klar
feststellbare
Fehl einschätzungen
vorliegen.
Das
gebietet
insbesondere
der
Umstand,
dass
die
fach lich
kompetente
Abklärungsperson
näher
am
konkreten
Sachverhalt
ist
als
das
im
Beschwerdefall
zuständige
Gericht
( BGE
140
V
543
E.
3.2.1,
133
V
450
E.
11.1.1,
130
V
61
E.
6.2;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_332/2024
vom
E. 13 Juni
2024
E.
4.1
mit
Hinweisen ).
Diese
Grundsätze
gelten
entsprechend
auch
für
die
Abklärung
der
Hilflosigkeit
unter
dem
Aspekt
des
Intensivpflegezuschlags
( vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_573/2018
vom
8.
Januar
2019
E.
3.2). 2. 2.1
Der
(schwere)
Grad
der
Hilflosigkei t
der
Beschwerdeführerin
ist
unbestritten .
Hin sichtlich
des
Anspruchs
auf
Hilflosenentschädigung
ist
die
angefochtene
Verfügung
in
Teilrechtskraft
erwachsen
(vgl.
BGE
144
V
354
E.
4.3,
BGE
119
V
347) .
Strittig
und
zu
prüfen
ist
hingegen ,
ob
die
Reduktion
des
Intensivpflege zuschlags
von
Stufe
2
(invaliditätsbedingter
Betreuungsaufwand
von
mindestens
sechs
Stunden
pro
Tag)
auf
Stufe
1
(invaliditätsbedingter
Betreuungsaufwand
von
mindestens
vier
Stunden
pro
Tag)
per
Ende
April
2024
rechtens
ist.
Es
stellt
sich
somit
die
Frage,
ob
sich
der
invaliditätsbedingte
Betreuungsaufwand
seit
der
Zusprache
des
Intensivpflegezuschlags
der
Stufe
2
mit
Verfügung
vom
3 1.
Mai
2022
( Urk.
6/426)
bis
zum
Zeitpunkt
des
Erlasses
der
angefochtenen
Verfügung
vo m
8.
März
2024
( Urk.
2)
anspruchserheblich
verringert
hat
(vgl.
vorstehend
E.
1. 5 ) . 2.2
Die
Beschwerdegegn e rin
erwog
in
der
angefochtenen
Verfügung
( Urk.
2) ,
die
Femurosteotomie
(vom
Februar
2022,
vgl.
Urk.
6/390)
habe
Fortschritte
in
der
Mobilität
der
Beschwerdeführerin
gebracht.
Gemäss
der
Abklärung
vom
E. 16 Januar
202 4
sei
sie
heute
in
der
Lage,
frei
zu
stehen.
Der
pflegerische
Auf wand
habe
sich
entsprechend
reduziert
und
liege
aktuell
unter
sechs
Stunden,
womit
ein
Anspruch
auf
einen
Intensivpflegezuschlag
der
Stufe
1
bestehe
(S.
2
Mitte) . 2.3
Die
Mutter
der
Beschwerdeführerin
liess
dagegen
geltend
machen
( Urk.
1),
seit
der
letzten
Abklärung
am
3 0.
März
2022
habe
sich
die
Situation
nur
punktuell
verändert.
Weiterhin
stünden
die
epileptischen
Anfälle
im
Vordergrund.
Die
Femurosteotomie
habe
dazu
geführt,
dass
die
Beschwerdeführerin
frei
stehen
könne.
Dadurch
sei
sie
jedoch
agiler
und
die
zunehmend
verbesserte
Mobilität
führe
zu
einem
behinderungsbedingten
Mehraufwand.
Nur
wenig
Beachtung
finde
auch
der
Mehraufwand
aufgrund
des
Verweigerungsverhaltens
der
Beschwerdeführerin .
Die
Begründung
für
die
Reduktion
des
Mehraufwands
sei
offensichtlich
falsch,
da
ein
zeitlicher
Mehraufwand
bei
der
Fortbewegung
beim
Intensivpflegezuschlag
nicht
relevant
sei.
Die
Reduktion
des
Mehraufwands
lasse
sich
daher
nicht
unter
Hinweis
auf
eine
Verbesserung
bei
der
Fortbewegung
begründen
(S.
4
Ziff.
3).
Im
der
angefochtenen
Verfügung
zugrunde
liegenden
Abklärungsbericht
w erde
der
von
d en
Eltern
angegebene
Zeitaufwand
regel mässig
gekürzt
und
die
Kürzung
mit
den
Maximalwerten
des
Kreisschreibens
begründet
(S.
4
unten).
Die
schematische
und
unbegründete
Anwendung
der
Maximalwerte
sei
–
aus
näher
dargelegten
Gründen
(S.
5
ff.
Ziff.
3.1)
–
nicht
rechtmässig.
Diese
könnten
allenfalls
als
Richtwerte
beigezogen
werden,
die
je doch
im
Einzelnen
kritisch
zu
prüfen
seien
(S.
7
unten).
Konkret
sei
in
den
folgenden
Bereichen
-
in
Abweichung
zum
von
der
Beschwerdegegnerin
an gerechneten
Mehraufwand
–
folgender
Mehraufwand
anzurechnen
(S.
7
ff.
E. 20 Minuten)
für
Znüni
und
Zvieri
dazu,
womit
ein
anrechenbarer
Mehraufwand
von
60
Minuten
resultierte. 3. 2 .4
Zum
Bereich
«Verrichten
der
Notdurft»
( Ziff.
1.1.5)
wurde
unter
anderem
aus geführt,
gemäss
den
Angaben
der
Mutter
sei
die
Beschwerdeführerin
bis
zur
Operation
im
Februar
2022
täglich
vier
bis
fünf
Mal
auf
die
Toilette
gebracht
worden,
um
ihr
das
Wasserlösen
und
Abführen
spontan
zu
ermöglichen.
Sie
habe
sich
nicht
zuverlässig
gemeldet
und
deshalb
noch
Windeln
getragen.
Die
Ab klärungsperson
rechnete
folgenden
Mehraufwand
an:
15
Minuten
(3
x
5
Minuten)
für
den
Transfer
zum
WC,
das
Ordnen
der
Kleider,
die
Körperreinigung
und
das
Überprüfen
der
Reinlichkeit
( entsprechend
der
Angaben
der
Eltern ) ,
15
Minuten
(5
x
3
Minuten)
für
das
Wechseln
der
Windeln
( entsprechend
den
Angaben
der
Eltern )
und
1 0
Minuten
Zusatzaufwand
für
das
Toilettentraining
(entsprechend
den
Angaben
der
Eltern) .
Dementsprechend
bezifferte
die
Abklärungsperson
den
anrechenbaren
Mehraufwand
auf
total
4 0
Minuten . 4. 4.1
Der
angefochtenen
Verfügung
vom
8.
März
2024
( Urk.
2) ,
mit
welcher
der
Intensivpflegezuschlag
auf
einen
solchen
der
Stufe
1
reduziert
wurde,
lag
der
Abklärungsbericht
vom
1 6.
Januar
2024
über
die
gleichentags
erfolgte
telefonische
Abklärung
( Urk.
6/523 )
zugrunde.
In
diesem
Bericht
bezifferte
die
zuständige
Abklärungsperson
den
invaliditätsbedingten
Betreuungsaufwand
auf
insgesamt
5
Stunden
und
17
Minuten
( Ziff.
2).
Für
die
alltäglichen
Lebens verrichtungen
( Ziff.
1.1.1-1.1.6)
wurde
dabei
ein
Mehraufwand
von
2
Stunden
und
11
Minuten
angerechnet
(An-
und
Auskleiden:
45
Minuten;
Aufstehen ,
Ab sitzen ,
Abliegen:
30
Minuten;
Essen:
0
Minuten;
Körperpflege:
29
Minuten;
Ver richten
der
Notdurft:
27
Minuten).
Unter
dem
Titel
«Allgemeine
Angaben/Gesundheitliche
Situation»
( Ziff.
1.1)
wurde
einleitend
unter
anderem
ausgeführt ,
gemäss
den
Angaben
der
Mutter
habe
die
Femurosteotomie
gute
Ergebnisse
erzielen
können
und
heute
sei
die
Beschwerdeführerin
in
der
Lage,
frei
zu
stehen.
Der
pflegerische
Aufwand
habe
sich
entsprechend
reduziert.
Die
Herausforderung
im
Alltag
stellten
unverändert
die
epileptischen
Anfälle
und
die
zunehmend
freie
Mobilität
dar.
Die
Beschwerdeführerin
sei
in
der
Lage,
sich
flinker
zu
bewegen
und
das
mangelnde
Gefahrenbewusstsein
erschwere
die
Betreuung.
Die
Beschwerdeführerin
habe
ein
stures
Wesen
entwickelt,
habe
einen
ausgeprägten
Willen
und
das
Verweigerungsverhalten
gestalte
den
Alltag
nicht
einfacher. 4.2 4.2.1
Zu
den
im
Revisionsverfahren
hinsichtlich
des
invaliditätsbedingten
Mehr aufwands
strittigen
Bereichen
(vgl.
vorstehend
E.
2.3)
ist
dem
Abklärungsbericht
folgendes
zu
entnehmen: 4.2.2
Zum
Bereich
«Aufstehen ,
Absitzen ,
Abliegen»
( Ziff.
1.1.2)
wurde
unter
anderem
ausgeführt,
gemäss
den
Angaben
der
Mutter
benötige
die
Beschwerdeführerin
auch
nach
der
Operation
noch
Hilfestellung en
in
den
einzelnen
Transfers.
Sie
könne
sich
auf
einen
Holzstuhl
setzen,
jedoch
den
Stuhl
nicht
positionieren.
Am
Familientisch
sei
sie
stets
im
Rehastuhl
fixiert.
So
sei
ein
freies
Aufstehen
bisher
nicht
möglich
gewesen.
Die
Abklärungsperson
rechnete
folgenden
Mehraufwand
an:
Positionswechsel/Transfer:
15
Minuten
(entsprechend
den
Angaben
der
Eltern),
Zusatzaufwand
für
aufwendiges
Lagern,
fixieren
im
Bett,
Rollstuhl,
Stuhl,
Spasmen:
15
Minuten
(entsprechend
den
Angaben
der
Eltern) .
Dementsprechend
bezifferte
sie
den
anrechenbaren
Mehraufwand
auf
total
30
Minuten. 4.2.3
Zum
Bereich
«Essen»
( Ziff.
1.1.3)
wurde
unter
anderem
ausgeführt,
gemäss
den
Angaben
der
Mutter
zeige
die
Beschwerdeführerin
bis
heute
kein
alters entsprechendes
Essverhalten.
Sie
müsse
zum
Essen
motiviert
werden
und
es
komme
vor,
dass
sie
einfach
dasitze
und
der
Familie
beim
Essen
zusehe ,
ohne
selber
einen
Bissen
in
den
Mund
zu
nehmen.
Das
Essverhalten
der
Beschwerde führerin
sei
selektiver
geworden
–
was
( gemäss
Anmerkung
der
Abklärungs person )
nicht
IV-relevant
sei
–
und
öfter
müssten
ihr
verschiedene
Angebote
gemacht
werden.
Ein
Zerkleinern
der
Speisen
mit
einem
Messer
gelinge
ihr
nicht,
dies
werde
stellvertretend
übernommen.
Die
Beschwerdeführerin
werde
im
Stuhl
fixiert,
um
dem
Oppositionsverhalten
entgegenzuwirken
und
am
Tisch
etwas
Ruhe
einkehren
zu
lassen.
Die
Beschwerdeführerin
benötige
viel
Zeit,
um
eine
gesunde
und
ausreichende
Nahrungsaufnahme
zu
gewährleisten.
Die
Essens zeiten
hätten
sich
erhöht,
jedoch
sei
meist
nur
noch
dreimal
täglich
Essenszeit,
dafür
länger
–
esse
die
Beschwerdeführerin
etwa
kein
Frühstück,
so
esse
sie
Znüni.
Bei
der
Berechnung
des
Mehraufwands
verneinte
die
Abklärungsperson
ein
zu
berücksichtigendes
Oppositionsverhalten
und
berücksichtigte,
dass
den
Eltern
gleichzeitiges
Essen
möglich
sei .
Für
die
drei
Hau p tmahlzeiten
rechnetet
sie
einen
Mehraufwand
von
75
Minuten
(anstatt
der
von
den
Eltern
angegebenen
3
x
4 5
Minuten)
an.
Davon
zog
sie
75
Minuten
für
die
familienübliche
Präsenz
am
Tisch
ab ,
womit
k ein
anrechenbarer
Mehraufwand
resultierte. 4.2. 4
Zum
Bereich
«Verrichten
der
Notdurft»
( Ziff.
1.1.5)
wurde
ausgeführt,
gemäss
den
Angaben
der
Mutter
trage
die
Beschwerdeführerin
weiterhin
Windeln
und
zeige
keine
Anzeichen
der
Sauberkeitsentwicklung.
Täglich
werde
sie
von
den
Eltern
auf
die
Toilette
gesetzt,
mit
mehr
oder
weniger
Erfolg.
Ein
Toilettentraining
im
üblichen
Sinn
werde
nicht
mehr
umgesetzt,
dies
werde
in
der
Schule
gemacht.
Die
Abklärungsperson
rechnete
folgenden
Mehraufwand
an:
1 2
Minuten
( 4
x
3
Minuten)
für
den
Transfer
zum
WC,
das
Ordnen
der
Kleider,
die
Körperreinigung
und
das
Überprüfen
der
Reinlichkeit
(entsprechend
der
Angaben
der
Eltern),
15
Minuten
(5
x
3
Minuten)
für
das
Wechseln
der
Windeln
(entsprechend
den
An gaben
der
Eltern) .
Dementsprechend
bezifferte
die
Abklärungsperson
den
an rechenbaren
Mehraufwand
auf
total
27
Minuten. 5.
Im
Rahmen
des
Vorbescheidverfahrens
( Urk.
6/524- 525)
nahm
die
Abklärungs person
am
8.
März
2024
ergänzend
Stellung
zu
den
hinsichtlich
des
invaliditäts bedingten
Mehraufwands
strittigen
Bereichen
( Urk.
6/526) .
Zum
Bereich
«Aufstehen ,
Absitzen ,
Abliegen»
führte
sie
aus,
bei
der
Abklärung
vom
3 0.
März
2022
habe
die
Mutter
das
störrische
und
oppositionelle
Verhalten
der
Beschwerdeführerin
beschrieben
und
dies
sei
entsprechend
gewürdigt
worden.
Vor
dem
Hintergrund
der
Angaben
der
Mutter
anlässlich
des
Abklärungs gesprächs
vom
1 6.
Januar
2024
hielt
sie
fest,
die
Notwendigkeit
der
steten
Wach samkeit
im
Umgang
mit
der
Beschwerdeführerin
werde
mit
Anerkennung
der
persönlichen
Überwachung
berücksichtigt.
Im
Bereich
selber
könne
kein
Auf wand
für
ein
Oppositionsverhalten
angerechnet
werden
(S.
2
Mitte).
Zum
Bereich
«Essen»
führte
die
Abklärungsperson
aus,
die
Essenszeiten
würden
mit
dem
altersentsprechenden
Maximalaufwand
berücksichtigt.
Die
Haupt mahlzeiten
würden
mit
den
Maximalwerten
anerkannt,
ungeachtet
dessen,
dass
die
Beschwerdeführerin
teilweise
kein
Frühstück
esse,
dafür
Znüni.
Die
Mutter
habe
die
Mahlzeiten
auf
3
x
45
Minuten
beschränkt
und
diese
Zeiten
würden
angerechnet.
Entsprechend
den
Vorgaben
erfolge
ein
Abzug
von
75
Minuten
pro
Tag
für
die
allgemein
übliche
Präsenz
am
Tisch
einer
Familie.
Entsprechend
resultiere
kein
anrechenbarer
Mehraufwand
in
diesem
Bereich.
Wie
bereits
im
Abklärungsbericht
vom
1.
April
2022
beschrieben,
sei
die
Beschwerdeführerin
sehr
wohl
in
der
Lage,
mit
Gabel
oder
Löffel
zu
essen,
jedoch
nicht
immer
Willens.
Bereits
in
der
Abklärung
im
Jahr
2022
sei
das
Fixieren
am
Tisch
beschrieben
worden,
um
dem
Weglaufen
entgegenzuwirken.
Weder
anlässlich
der
damaligen
Abklärung
noch
anlässlich
der
Abklärung
im
Jahr
2024
beschreibe
die
Mutter
ein
regelmässiges
Eingeben
(S.
3
unten).
Zum
Bereich
«Notdurft»
führte
die
Abklärungsperson
aus,
gemäss
den
Angaben
der
Mutter
werde
kein
aktives
Toilettentraining
mehr
durchgeführt,
was
die
Reduktion
um
10
Minuten
in
der
Notdurft
bewirke
(S.
4
Mitte).
Abschliessend
hielt
die
Abklärungsperson
fest,
im
Abklärungsbericht
würden
die
Schilderungen
der
Mutter
anlässlich
des
Abklärungsgesprächs
wiedergegeben.
Gemäss
ihren
Angaben
habe
die
Femurosteotomie
durchaus
Fortschritte
in
der
Mobilität
gebracht,
was
sich
im
Aufwand
bemerkbar
mache.
Die
Möglichkeit
einer
Reduktion
des
Intensivpflegezuschlags
sei
mit
der
Mutter
besprochen
worden
(S.
4
unten). 6. 6.1
Vorliegend
steht
die
revisionsweise
Herabsetzung
des
Intensivpflegezuschlags
von
Stufe
2
auf
Stufe
1
per
3 0.
April
2024
im
Streite.
Damit
diese
zulässig
ist,
müssten
sich
die
tatsächlichen
Verhältnisse
hinsichtlich
des
täglichen
invaliditätsbedingten
Betreuungsaufwandes
im
Vergleich
zum
Mai
2022
(Zei t punkt
der
letzten
rechtskräftigen
Verfügung)
erheblich
verändert
haben
(vgl.
vor stehend
E.
1. 5 ,
E.
2.1 ). 6.2
I n
der
angefochtenen
Verfügung
ging
die
Beschwerdegegnerin
–
gestützt
auf
die
ergänzende
Stellungnahme
der
Abklärungsperson
vom
8.
März
2024
(vorstehend
E.
5)
-
von
einer
Reduktion
des
pflegerischen
Aufwands
aufgrund
der
mit
der
Femurosteotomie
vom
Februar
2022
erzielten
Fortschritte
in
der
Mobilität
au s.
Zwar
trifft
es
zu,
dass
die
Mutter
der
Beschwerdeführerin
anlässlich
des
Abklärungsgesprächs
vom
1 6.
Januar
2024
angab,
d ass
die
Beschwerdeführerin
heute
in
der
Lage
sei,
frei
zu
stehen ,
und
sich
der
pflegerische
Aufwand
ent sprechend
reduziert
habe
( Urk.
6/523
Ziff.
E. 25 Minuten
Zusatz
für
Oppositionsverhalten)
sowie
für
Znüni
und
Zvieri
(je
10
Minuten
als
zeitlich
anrechenbarer
Maximalwert
plus
je
5
Minuten
für
Oppositionsverhalten)
berücksichtigt
( vorstehend
E.
3.2.3,
vgl.
An hang
3
zum
KSH
Ziff.
3).
Im
Abklärungsbericht
vom
1 6.
Januar
2024
dagegen
wurde
ein
Oppositionsverhalten
verneint
(vorstehend
E.
4.2.3) .
Weder
aus
de n
einschlägigen
Angaben
im
Bericht
vom
1 6.
Januar
2024
(Urk.
6/523
Ziff.
1.1.3)
noch
der
ergänzenden
Stellungnahme
vom
8.
März
2024
(vorstehend
E.
5)
erschliesst
sich,
weshalb
die
Abklärungsperson
neu
da von
ausging,
im
Bereich
«Essen»
liege
kein
anrechenbar es
Oppositionsverhalten
( mehr )
vor .
Nicht
nach vollziehbar
ist
auch,
dass
sie
keinen
Mehraufwand
mehr
anrechnete
für
das
Zerschneiden
von
Mahlzeiten,
obwohl
die
Mutter
anlässlich
der
Abklärung
vom
1 6.
Januar
2024
weiterhin
angab,
ein
Zerkleinern
der
Speisen
mit
einem
Messer
gelinge
der
Beschwerdeführerin
nicht
und
werde
stellvertretend
übernommen
(vorstehend
E.
4.2.3) .
Unklar
ist
auch,
ob
tatsächlich
davon
ausgegangen
werden
kann,
dass
die
Eltern
während
der
gemeinsamen
Präsenz
am
Familientisch
e ssen
können
und
der
vor genommene
Abzug
von
75
Minuten
somit
gerechtfertigt
ist.
Anlässlich
der
telefonischen
Abklärung
vom
1 6.
Januar
2024
gab
die
Mutter
an,
dass
die
Beschwerdeführerin
zum
Essen
motiviert
werden
müsse
und
dass
es
vorkomme,
dass
sie
einfach
da
sitze
und
der
Familie
beim
Essen
zusehe,
ohne
selber
einen
Bissen
in
den
Mund
zu
nehmen
(vorstehend
E.
4.2.3) .
In
den
ausführlicheren
Vor bringen
in
der
Beschwerdeschrift
wurde
eine
(generelle)
Essens verweigerung
geltend
gemacht
und
ausgeführt,
dass
die
Beschwerdeführer in
zwar
mit
der
Familie
an
den
Tisch
gebracht
werde ,
je doch
nicht
gleichzeitig
wie
die
Familie
esse .
Es
brauche
während
dieser
Zeit
gleichwohl
bereits
eine
Vorbereitung
und
Motivation.
Im
Anschluss
an
die
Familie
esse
sie
ebenfalls
nur
im
Beisein
der
Eltern,
meist
der
Mutter.
Diese
müsse
die
Beschwerdeführerin
aktiv
zum
Essen
animieren,
ihr
zusprechen
und
das
Essen
teilweise
eingeben.
Ohne
Dritthilfe
würde
die
Beschwerdeführerin
zu
wenig
essen
( Urk.
1
S.
8
f.
Ziff.
E. 27 Minuten
den
Angaben
der
Mutter
anlässlich
der
telefonischen
Abklärung
vom
1 6.
Januar
2024
entspricht
(vgl.
Urk.
6/523
Ziff.
1.1.5) .
Hinsichtlich
des
f ür
den
Transfer
zum
WC
etc.
pro
Ver richtung
angerechneten
Zeitwerts
ist
sodann
auf
das
der
Abklärungsperson
zustehende
Ermessen
hinzuweisen
(vgl.
vorstehend
E.
1.6)
und
ist
eine
klare
Fehl einschätzung
nicht
erkennbar.
Gemäss
Anhang
3
zum
KSH
kann
indes
auch
im
in
Frage
stehenden
Bereich
ein
allfälliges
Oppositionsverhalten
mit
einem
Zusatzaufwand
von
20
Minuten
berücksichtigt
werden.
Wie
es
sich
damit
verhält ,
beziehungsweise
ob
sich
die
von
der
Mutter
generell
beschriebenen
oppositionellen
Wesenszüge
der
Beschwerdeführerin
auch
im
strittigen
Bereich
auswirken ,
lässt
sich
gestützt
auf
die
Angaben
im
Abk l ärungsbericht
vom
1 6.
Januar
2024
nicht
rechtsgenüglich
beurteilen. 6.3. 6
Zusammenfassend
ist
aufgrund
der
Angaben
in
den
Abklärungsberichten
vom
1.
April
2022
und
vom
1 6.
Januar
2024
sowie
den
Vorbringen
in
der
Beschwerde
davon
auszugehen,
dass
das
Wesen
der
Beschwerdeführerin
v on
einem
starken
Willen
geprägt
ist ,
und
dass
Opposition
beziehungsweise
Verweigerung
im
Alltag
präsent
zu
sein
scheint.
Ges t ützt
auf
die
Angaben
im
Abklärungsbericht
zur
telefonischen
Abklärung
vom
1 6.
Januar
2024
lässt
sich
indes
nicht
recht s genüg lich
beu r teilen,
ob
dem
in
den
strittigen
Bereichen
«Auf stehen/Absitzen/Abliegen» ,
«Essen»
und
«Verrichten
der
Notdurft»
durch
An rechnung
eines
Zusatzaufwands
für
Oppositionsverhalten
(weiterhin)
Rechnung
zu
tragen
ist ,
und
ob
sich
im
Bereich
«Essen»
ein
Abzug
für
die
familienübliche
Präsenz
am
Tisch
rechtfertigt.
Damit
lässt
sich
auch
nicht
beurteilen,
ob
sich
der
invaliditätsbedingte
Betreuungsaufwand
im
Vergleich
zum
Mai
2022
anspruchs erheblich
verringert
hat.
Die
dargelegten
Unklarheiten
und
Widersprüche
lassen
sich
vorliegend
nur
dann
klären
beziehungsweise
ausräumen,
wenn
sich
die
Abklärungsperson
an
Ort
und
Stelle
ein
persönliches
Bild
von
der
Situation
ver schafft
und
ihre
Feststellungen
festhält.
Die
Sache
ist
daher
zur
Vornahme
der
entsprechenden
Abklärungen
und
zum
Neuentscheid
an
die
Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
In
diesem
Sinn e
ist
die
Beschwerde
gutzuheissen. 7. 7.1
Nach
ständiger
Rechtsprechung
gilt
die
Rückweisung
der
Sache
an
die
Ver waltung
zur
weiteren
Abklärung
und
neuen
Verfügung
sowohl
für
die
Frage
der
Auferlegung
der
Gerichtskosten
wie
auch
der
Parteientschädigung
als
voll ständiges
Obsiegen
(BGE
137
V
57;
vgl.
auch
BGE
141
V
281
E.
11.1
mit
Hinweis). 7.2
Die
Verfahrenskosten
gemäss
Art.
69
Abs.
1 bis
IVG
sind
auf
Fr.
700.--
festzu setzen
und
ausgangsgemäss
der
Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen. 7.3
Überdies
hat
die
Beschwerdeführerin
Anspruch
auf
Ersatz
der
Parteikosten
(§
34
Abs.
1
des
Gesetzes
über
das
Sozialversicherungsgericht,
GSVGer,
in
Verbindung
mit
Art.
61
lit.
g
ATSG).
Die
Höhe
der
gerichtlich
festzusetzenden
Entschädigung
wird
ohne
Rücksicht
auf
den
Streitwert
nach
der
Bedeutung
der
Streitsache,
der
Schwierigkeit
des
Prozesses
und
dem
Mass
des
Obsiegens
bemessen
( §
34
Abs.
3
GSVGer).
Nach
Massgabe
dieser
Kriterien
ist
die
von
der
Beschwerdegegnerin
zu
bezahlende
Parteientschädigung
auf
Fr.
2’300.--
(inklusive
Barauslagen
und
Mehrwertsteuer)
festzusetzen. Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
in
dem
Sinne
gutgeheissen,
dass
die
angefochtene
Verfügung
vom
8.
März
2024
hinsichtlich
des
ab
Mai
2024
zugesprochenen
Intensivpflegezuschlags
der
Stufe
1
aufgehoben
und
die
Sache
an
die
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
zurückgewiesen
wird,
damit
diese,
nach
erfolgter
Abklärung
im
Sinne
der
Erwägungen,
neu
entscheide. 2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr.
700 .--
werden
der
Beschwerdegegnerin
auferlegt.
Rechnung
und
Einzahlungsschein
werden
der
Kostenpflichtigen
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
zu gestellt. 3.
Die
Beschwerdegegnerin
wird
verpflichtet,
der
Beschwerdeführerin
eine
Partei entschädigung
von
Fr.
2’300 .--
(inkl.
Barauslagen
und
MWST)
zu
bezahlen. 4.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Rechtsanwältin
Irja
Zuber - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
unter
Beilage
von
Urk.
10 - Bundesamt
für
Sozialversicherungen sowie
an: - Gerichtskasse
(im
Dispositiv
nach
Eintritt
der
Rechtskraft) 5.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
E. 30 Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
( Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
( Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensBarblan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich IV.2024.00241 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Barblan Urteil vom 17.
Juni
2025 in
Sachen X.___ ,
geb.
2016 Beschwerdeführerin gesetzlich
vertreten
durch
die
Mutter
Y.___ diese
vertreten
durch
Rechtsanwältin
Irja
Zuber Procap
Schweiz Frohburgstrasse
4,
Postfach,
4601
Olten gegen Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle Röntgenstrasse
17,
Postfach,
8087
Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ ,
geboren
i m
Januar
2016,
leidet
an
einer
angeborenen
Epilepsie
gemäss
Ziff.
387
des
Anhang s
zur
Verordnung
über
Geburtsgebrechen
( GgV )
in
Form
des
Dravet- Syndroms
( Urk.
6/4
Ziff.
1.3,
Urk.
6/48
Ziff.
1.1 ).
Im
Zusammenhang
mit
diesem
Geburtsgebrechen
sprach
ihr
die
Sozial versicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
verschiedene
me dizinische
Massnahmen
und
Hilfsmittel
s owie
eine
Entschädigung
für
eine
zunächst
leichte
und
danach
(mehrfach
bestätigte)
mittelschwere
Hilflosigkeit
zu
( Urk.
6/94,
Urk.
6/172 ,
Urk.
6/210 ,
Urk.
6/305) .
A b
1.
Oktober
2020
gewährte
die
IV-Stelle
zusätzlich
einen
Intensivpflegezuschlag
der
Stufe
1
für
einen
invaliditäts bedingten
Betreuungsaufwand
von
4
Stunden
und
39
Minuten
pro
Tag
(Ver fügung
vom
9.
April
2021,
Urk.
6/305). 1. 2
Anlässlich
des
sechsten
Geburtstags
der
Versicherten
führte
die
IV-Stelle
am
30.
März
2022
eine
weitere
Abklärung
zur
Hilflosigkeit
und
zum
Intensiv pflegebedarf
durch
(vgl.
Urk.
6/361) ,
wobei
das
Abklärungsg espräch
mit
der
Mutter
der
Versicherten
per
Webex-Video
erfolgte
( Abklärungsbericht
vom
1.
April
2022,
Urk.
6/397) .
Mit
Verfügung
vom
3 1.
Mai
2022
( Urk.
6/426)
sprach
die
IV-Stelle
der
Versicherten
mit
Wirkung
ab
1.
Januar
2022
neu
eine
Hilf losenentschädigung
wegen
schwerer
Hilflosigkeit
und
einen
Intensivpflege zuschlag
der
Stufe
2
bei
einem
invaliditätsbedingten
Betreuungsaufwand
von
6
Stunden
und
15
Minuten
(vgl.
Urk.
6/397
Ziff.
2)
zu. 1. 3
Per
Vollendung
des
achten
Altersjahres
erfolgte
erneut
eine
revisionsweise
Über prüfung
des
Leistungsa nspruchs
(vgl.
Urk.
6/521).
Gestützt
auf
den
B ericht
über
d as
telefonische
Abklärung sgespräch
mit
der
Mutter
der
Versicherten
vom
1 6.
Januar
2024
(Abklärungsbericht
vom
1 6.
Januar
2024 ,
Urk.
6/523)
stellt e
die
IV-Stelle
mit
Vorbescheid
vom
17.
Januar
2024
( Urk.
6/524)
in
Aussicht ,
weiter hin
eine
Hilflosenentschädigung
wegen
schwerer
Hilflosigkeit
längstens
bis
zur
Vollendung
des
1 8.
Altersjahres
auszurichten
und
den
Intensivpflegezuschlag
bei
einem
invaliditätsbedingten
Betreuungsaufwand
von
5
Stunden
und
17
Minuten
(vgl.
Urk.
6/523
Ziff.
2)
auf
einen
solchen
der
Stufe
1
zu
reduzieren.
Nachdem
die
Versicherte
am
1 9.
Februar
2024
Einwände
gegen
die
Reduktion
des
Intensiv pflegezuschlags
hatte
erheben
lassen
(Urk.
6/525),
holte
die
IV-Stelle
eine
Stellungnahme
bei
ihrem
Abklärungsdienst
ein
( Stellungnahme
vom
8.
März
2024,
Urk.
6/526)
und
verfügte
am
8.
März
2024
wie
vorbeschieden ,
wobei
sie
den
Zeitpunkt
der
Reduktion
des
Intensivpflegezuschlags
auf
den
3 0.
April
2024
festlegte
( Urk.
6/527
=
Urk.
2) . 2. 2.1
A m
2 5.
April
2024
liess
die
Versicherte
Beschwerde
gegen
die
Verfügung
vom
8.
März
2024
( Urk.
2)
erheben
und
beantragen,
diese
sei
bezüglich
der
Reduktion
des
Intensivpflegezuschlags
aufzuheben,
und
ihr
sei
weiterhin
ein
Intensiv pflegezuschlag
der
Stufe
2
zuzusprechen.
Eventuell
sei
die
Angelegenheit
zu
weiteren
Abklärungen
an
die
Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen
( Urk.
1
S.
2
oben).
Die
IV-Stelle
beantragte
mit
Beschwerdeantwort
vom
6.
Juni
2024
( Urk.
5)
die
Abweisung
der
Beschwerde.
Dies
wurde
der
Beschwerdeführeri n
mit
Ver fügung
vom
1 1.
Juni
2024
(Urk.
7)
zur
Kenntnis
gebracht. 2.2
Mit
Beschluss
vom
5.
Mai
2025
( Urk.
8)
wurde
der
Beschwerdeführerin
Frist
an gesetzt,
um
zu
der
vom
Gericht
nicht
auszuschliessenden
Rückweisung
der
Sache
an
die
Beschwerdegegnerin
zur
ergänzenden
Abklärung
und
der
damit
verbundenen
möglichen
Abänderung
der
angefochtenen
Verfügung
hinsichtlich
des
zugesprochenen
Intensivpflegezuschlags
zu
ihrem
Nachteil
(reformatio
in
peius)
Stellung
zu
nehmen
oder
die
Beschwerde
zurückzuziehen.
Mit
Eingabe
vom
2 7.
Mai
2025
( Urk.
10)
hielt
die
Beschwerdeführerin
an
der
Beschwerde
fest. Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1. 1. 1
Gemäss
Art.
42 ter
Abs.
3
des
Bundesgesetz es
über
die
Invalidenversicherung
(IVG)
wird
die
Hilflosenentschädigung
für
Minderjährige,
die
zusätzlich
intensive
Betreuung
brauchen,
um
einen
Intensivpflegezuschlag
erhöht;
dieser
Zuschlag
wird
nicht
gewährt
bei
einem
Aufenthalt
in
einem
Heim.
Der
monatliche
Intensivpflegezuschlag
beträgt
bei
einem
invaliditätsbedingten
Betreuungs aufwand
von
mindestens
8
Stunden
pro
Tag
100
Prozent,
bei
einem
solchen
von
mindestens
6
Stunden
pro
Tag
70
Prozent
und
bei
einem
solchen
von
mindestens
4
Stunden
pro
Tag
40
Prozent
des
Höchstbetrages
der
Altersrente
nach
Art.
34
Abs.
3
und
5
des
Bundesgesetz es
über
die
Alters-
und
Hinterlassenenversicherung
(AHVG) .
Der
Zuschlag
berechnet
sich
pro
Tag.
Der
Bundesrat
regelt
im
Übrigen
die
Einzelheiten. 1.2
Laut
Art.
36
Abs.
2
der
Verordnung
über
die
Invalidenversicherung
(IVV)
haben
Minderjährige
mit
einem
Anspruch
auf
eine
Hilflosenentschädigung,
die
eine
intensive
Betreuung
brauchen
und
sich
nicht
in
einem
Heim
aufhalten,
zusätzlich
zur
Hilflosenentschädigung
Anspruch
auf
einen
Intensivpflegezuschlag
nach
Art.
39
IVV.
Gemäss
dieser
Bestimmung
liegt
eine
intensive
Betreuung
im
Sinne
von
Art.
42 ter
Abs.
3
IVG
bei
Minderjährigen
vor,
wenn
diese
im
Tages durchschnitt
infolge
Beeinträchtigung
der
Gesundheit
zusätzliche
Betreuung
von
mindestens
vier
Stunden
benötigen
(Abs.
1).
Anrechenbar
als
Betreuung
ist
der
Mehrbedarf
an
Behandlungs-
und
Grundpflege
im
Vergleich
zu
nicht
behinderten
Minderjährigen
gleichen
Alters.
Nicht
anrechenbar
ist
der
Zeitaufwand
für
ärzt lich
verordnete
medizinische
Massnahmen,
welche
durch
medizinische
Hilfs personen
vorgenommen
werden,
sowie
für
pädagogisch-therapeutische
Mass nahmen
(Abs.
2).
Bedarf
eine
minderjährige
Person
infolge
Beeinträchtigung
der
Gesundheit
zusätzlich
einer
dauernden
Überwachung,
so
kann
diese
als
Betreuung
von
zwei
Stunden
angerechnet
werden.
Eine
besonders
intensive
behinderungsbedingte
Überwachung
ist
als
Betreuung
von
vier
Stunden
an rechenbar
(Abs.
3).
Der
Intensivpflegezuschlag
nach
Art.
42 ter
Abs.
3
IVG
und
Art.
39
IVV
ist
keine
selbständige
Leistungsart,
sondern
setzt
den
Anspruch
auf
Hilflosen entschädigung
voraus
( Art.
36
Abs.
2
IVV ).
Art.
39
IVV
beruht
im
Unterschied
zu
Art.
37
IVV
nicht
auf
einer
funktionellen,
beziehungsweise
qualitativen,
sondern
auf
einer
zeitlichen
Betrachtungsweise,
indem
gefragt
wird,
wieviel
Zeit
infolge
Beeinträchtigung
der
Gesundheit
für
die
zusätzliche
Betreuung
im
Vergleich
zu
einem
nicht
behinderten
Minderjährigen
gleichen
Alters
insgesamt
notwendig
ist.
Dabei
meint
der
in
Art.
42 ter
Abs.
3
IVG
verwendete
Begriff
der
Betreuung
sowohl
die
Hilfe
bei
der
Behandlungs-
und
Grundpflege
gemäss
Abs.
2
als
auch
die
zusätzliche
Überwachung
nach
Abs.
3
von
Art.
39
IVV
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_703/2023
vom
22.
Mai
2024
E.
2.3
mit
Hinweisen ). 1. 3
Der
Intensivpflegezuschlag
wird
im
Kreisschreiben
des
Bundesamtes
für
Sozial versicherungen
über
Hilflosigkeit
( KSH )
sowie
im
Anhang
3
zum
KSH
konkretisiert.
Gemäss
Rz.
5008
KSH
(in
der
ab
1.
Januar
2022
geltenden
Fassung,
Stand:
1.
Januar
2024)
ist
der
zeitliche
Mehraufwand
für
die
Betreuung
gegen über
gleichaltrigen
nicht
behinderten
Minderjährigen
anrechenbar,
der
verursacht
wird
durch
Massnahmen
der
Behandlungspflege
(medizinische
Massnahmen,
so fern
nicht
durch
medizinische
Hilfspersonen
erbracht),
der
Grundpflege
und/oder
der
Überwachung.
Zur
Sicherstellung
der
Rechtsgleichheit
bei
der
Berechnung
des
Intensivpflegezuschlags
wurden
betreffend
den
anrechenbaren
Mehraufwand
für
Grund-
und
Behandlungspflege
zeitliche
Höchstgrenzen
festgelegt.
Anhang
3
zum
KSH
nennt
diese
Höchstgrenzen
sowie
die
für
die
Grundpflege
von
gesunden
Minderjährigen
notwendige
Zeit
(Rz.
5010
KSH). 1. 4
Verwaltungsweisungen,
wie
etwa
Wegleitungen
oder
Kreisschreiben,
richten
sich
an
die
Durchführungsstellen
und
sind
für
das
Sozialversicherungsgericht
nicht
verbindlich.
Dieses
soll
sie
bei
seiner
Entscheidung
aber
berücksichtigen,
sofern
sie
eine
dem
Einzelfall
angepasste
und
gerecht
werdende
Auslegung
der
anwend baren
gesetzlichen
Bestimmungen
zulassen.
Das
Gericht
weicht
also
nicht
ohne
triftigen
Grund
von
Verwaltungsweisungen
ab,
wenn
diese
eine
überzeugende
Konkretisierung
der
rechtlichen
Vorgaben
darstellen.
Insofern
wird
dem
Bestreben
der
Verwaltung,
durch
interne
Weisungen
eine
rechtsgleiche
Gesetzes anwendung
zu
gewährleisten,
Rechnung
getragen
(BGE
146
V
224
E.
4.4.2,
141
V
365
E.
2.4
m.w.H.). 1. 5
Nach
Art.
17
Abs.
2
des
Bundesgesetz es
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozial versicherungsrechts
(ATSG)
kann
eine
formell
rechtskräftig
zugesprochene
Dauerleistung
erhöht,
herabgesetzt
oder
aufgehoben
werden,
wenn
sich
der
ihr
zugrundeliegende
Sachverhalt
nachträglich
erheblich
verändert
hat.
Die
Erhöhung,
Herabsetzung
oder
Aufhebung
einer
Hilflosenentschädigung
und/oder
des
Intensivpflegezuschlags
setzt
folglich
einen
Revisionsgrund
voraus.
Ist
bei
der
Revision
einer
Hilflosenentschädigung
das
gesamte
Rentenrevisionsrecht
sinngemäss
anwendbar
(BGE
137
V
424
E.
2.2
mit
Hinweisen),
gilt
dies
selbst redend
auch
für
die
Revision
des
Intensivpflegezuschlags.
Unter
einem
Revisionsgrund
ist
jede
wesentliche
Änderung
in
den
tatsächlichen
Verhältnissen,
unter
anderem
Verbesserung
oder
Verschlechterung
des
Gesund heitszustandes
oder
Verwendung
neuer
Hilfsmittel,
zu
verstehen,
die
geeignet
ist,
den
Grad
der
Hilflosigkeit
und
damit
den
Umfang
des
Anspruchs
zu
beeinflussen
(BGE
137
V
424
E.
3.1
mit
Hinweis;
vgl.
BGE
141
V
9
E.
2.3;
vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_248/2017
vom
15.
Februar
2018
E.
3.2).
Zeitlicher
Referenz punkt
für
die
Prüfung
einer
anspruchserheblichen
Änderung
bildet
die
letzte
rechtskräftige
Verfügung,
welche
auf
einer
materiellen
Prüfung
des
Leistungs anspruchs
mit
rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung
und
Beweiswürdigung
beruht
(vgl.
BGE
133
V
108;
vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_204/2014
vom
9.
September
2014
E.
3.2
und
E.
3.3).
Liegt
in
diesem
Sinne
ein
Revisionsgrund
vor,
ist
der
Anspruch
auf
die
infrage
stehende
Dauerleistung
in
rechtlicher
und
tat sächlicher
Hinsicht
umfassend
(« all seitig » )
zu
prüfen,
wobei
keine
Bindung
an
frühere
Beurteilungen
besteht
(vgl.
BGE
141
V
9
E.
2.3
und
E.
6.1;
vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_ 72/2017
vom
23.
Mai
2017
E.
1). 1. 6
Gemäss
Art.
69
Abs.
2
IVV
kann
die
IV-Stelle
zur
Prüfung
eines
Leistungs anspruchs
unter
anderem
Abklärungen
an
Ort
und
Stelle
vornehmen
(vgl.
auch
Rz .
8011
KSH ).
Nach
der
Rechtsprechung
hat
ein
Abklärungsbericht
unter
dem
Aspekt
der
Hilflosigkeit
(Art.
9
ATSG)
oder
des
Pflegebedarfs
folgenden
Anforderungen
zu
genügen:
Als
Berichterstatterin
oder
Berichterstatter
wirkt
eine
qualifizierte
Person,
welche
Kenntnis
der
örtlichen
und
räumlichen
Verhältnisse
sowie
der
aus
den
seitens
der
Mediziner
gestellten
Diagnosen
sich
ergebenden
Beeinträchtigungen
und
Hilfsbedürftigkeiten
hat.
Bei
Unklarheiten
über
physische
oder
psychische
Störungen
und/oder
deren
Auswirkungen
auf
all tägliche
Lebensverrichtungen
sind
Rückfragen
an
die
medizinischen
Fach personen
nicht
nur
zulässig,
sondern
notwendig.
Weiter
sind
die
Angaben
der
Hilfe
leistenden
Personen
zu
berücksichtigen,
wobei
divergierende
Meinungen
der
Beteiligten
im
Bericht
aufzuzeigen
sind.
Der
Berichtstext
schliesslich
muss
plausibel,
begründet
und
detailliert
bezüglich
der
einzelnen
alltäglichen
Lebens verrichtungen
sowie
der
tatbestandsmässigen
Erfordernisse
der
dauernden
Pflege
und
der
persönlichen
Überwachung
und
der
lebenspraktischen
Begleitung
sein.
Schliesslich
hat
er
in
Übereinstimmung
mit
den
an
Ort
und
Stelle
erhobenen
Angaben
zu
stehen.
Das
Gericht
greift,
sofern
der
Bericht
eine
zuverlässige
Ent scheidungsgrundlage
im
eben
umschriebenen
Sinne
darstellt,
in
das
Ermessen
der
die
Abklärung
tätigenden
Person
nur
ein,
wenn
klar
feststellbare
Fehl einschätzungen
vorliegen.
Das
gebietet
insbesondere
der
Umstand,
dass
die
fach lich
kompetente
Abklärungsperson
näher
am
konkreten
Sachverhalt
ist
als
das
im
Beschwerdefall
zuständige
Gericht
( BGE
140
V
543
E.
3.2.1,
133
V
450
E.
11.1.1,
130
V
61
E.
6.2;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_332/2024
vom
13.
Juni
2024
E.
4.1
mit
Hinweisen ).
Diese
Grundsätze
gelten
entsprechend
auch
für
die
Abklärung
der
Hilflosigkeit
unter
dem
Aspekt
des
Intensivpflegezuschlags
( vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_573/2018
vom
8.
Januar
2019
E.
3.2). 2. 2.1
Der
(schwere)
Grad
der
Hilflosigkei t
der
Beschwerdeführerin
ist
unbestritten .
Hin sichtlich
des
Anspruchs
auf
Hilflosenentschädigung
ist
die
angefochtene
Verfügung
in
Teilrechtskraft
erwachsen
(vgl.
BGE
144
V
354
E.
4.3,
BGE
119
V
347) .
Strittig
und
zu
prüfen
ist
hingegen ,
ob
die
Reduktion
des
Intensivpflege zuschlags
von
Stufe
2
(invaliditätsbedingter
Betreuungsaufwand
von
mindestens
sechs
Stunden
pro
Tag)
auf
Stufe
1
(invaliditätsbedingter
Betreuungsaufwand
von
mindestens
vier
Stunden
pro
Tag)
per
Ende
April
2024
rechtens
ist.
Es
stellt
sich
somit
die
Frage,
ob
sich
der
invaliditätsbedingte
Betreuungsaufwand
seit
der
Zusprache
des
Intensivpflegezuschlags
der
Stufe
2
mit
Verfügung
vom
3 1.
Mai
2022
( Urk.
6/426)
bis
zum
Zeitpunkt
des
Erlasses
der
angefochtenen
Verfügung
vo m
8.
März
2024
( Urk.
2)
anspruchserheblich
verringert
hat
(vgl.
vorstehend
E.
1. 5 ) . 2.2
Die
Beschwerdegegn e rin
erwog
in
der
angefochtenen
Verfügung
( Urk.
2) ,
die
Femurosteotomie
(vom
Februar
2022,
vgl.
Urk.
6/390)
habe
Fortschritte
in
der
Mobilität
der
Beschwerdeführerin
gebracht.
Gemäss
der
Abklärung
vom
16.
Januar
202 4
sei
sie
heute
in
der
Lage,
frei
zu
stehen.
Der
pflegerische
Auf wand
habe
sich
entsprechend
reduziert
und
liege
aktuell
unter
sechs
Stunden,
womit
ein
Anspruch
auf
einen
Intensivpflegezuschlag
der
Stufe
1
bestehe
(S.
2
Mitte) . 2.3
Die
Mutter
der
Beschwerdeführerin
liess
dagegen
geltend
machen
( Urk.
1),
seit
der
letzten
Abklärung
am
3 0.
März
2022
habe
sich
die
Situation
nur
punktuell
verändert.
Weiterhin
stünden
die
epileptischen
Anfälle
im
Vordergrund.
Die
Femurosteotomie
habe
dazu
geführt,
dass
die
Beschwerdeführerin
frei
stehen
könne.
Dadurch
sei
sie
jedoch
agiler
und
die
zunehmend
verbesserte
Mobilität
führe
zu
einem
behinderungsbedingten
Mehraufwand.
Nur
wenig
Beachtung
finde
auch
der
Mehraufwand
aufgrund
des
Verweigerungsverhaltens
der
Beschwerdeführerin .
Die
Begründung
für
die
Reduktion
des
Mehraufwands
sei
offensichtlich
falsch,
da
ein
zeitlicher
Mehraufwand
bei
der
Fortbewegung
beim
Intensivpflegezuschlag
nicht
relevant
sei.
Die
Reduktion
des
Mehraufwands
lasse
sich
daher
nicht
unter
Hinweis
auf
eine
Verbesserung
bei
der
Fortbewegung
begründen
(S.
4
Ziff.
3).
Im
der
angefochtenen
Verfügung
zugrunde
liegenden
Abklärungsbericht
w erde
der
von
d en
Eltern
angegebene
Zeitaufwand
regel mässig
gekürzt
und
die
Kürzung
mit
den
Maximalwerten
des
Kreisschreibens
begründet
(S.
4
unten).
Die
schematische
und
unbegründete
Anwendung
der
Maximalwerte
sei
–
aus
näher
dargelegten
Gründen
(S.
5
ff.
Ziff.
3.1)
–
nicht
rechtmässig.
Diese
könnten
allenfalls
als
Richtwerte
beigezogen
werden,
die
je doch
im
Einzelnen
kritisch
zu
prüfen
seien
(S.
7
unten).
Konkret
sei
in
den
folgenden
Bereichen
-
in
Abweichung
zum
von
der
Beschwerdegegnerin
an gerechneten
Mehraufwand
–
folgender
Mehraufwand
anzurechnen
(S.
7
ff.
3.2 4) :
Für
den
Bereich
« Aufstehen,
Absitzen ,
Abliegen »
45
Minuten
(statt
der
an gerechneten
30
Minuten),
für
den
Bereich
«Essen»
135
Minuten
(statt
der
angerechneten
0
Minuten)
und
für
den
Bereich
« Notdurft »
47
Minuten
(statt
der
angerechneten
27
Minuten).
Gerade
im
Fall
der
acht jährigen
Beschwerdeführerin ,
die
ein
behinderungsbedingtes
Oppositionsverhalten
mit
starkem
Willen
und
einer
erhöhten
Mobilität
zeige,
genügten
die
Durchschnittswerte
nicht.
Wie
bereits
bei
der
letzten
Abklärung
sei
das
Oppositionsverhalten
weiterhin
zu
berücksichtigen
(S.
10
Ziff.
4). 2.4
In
der
Eingabe
vom
2 7.
Mai
2025
( Urk.
10)
liess
die
Mutter
der
Beschwerde führerin
ihren
Standpunkt
bekräftigen ,
wonach
das
Weglassen
des
Oppositions verhaltens
der
Abklärung
im
Einzelfall
nicht
gerecht
werde.
Dieses
sei
sowohl
zum
Zeitpunkt
der
Abklärung
wie
auch
heute
noch
ein
wichtiger
Faktor
zur
Berechnung
des
behinderungsbedingten
Mehraufwandes
in
der
Pflege
und
Betreuung
der
Beschwerdeführerin. 3 . 3. 1
Dem
mit
Verfügung
vom
3 1.
Mai
2022
( Urk.
6/426)
zugesprochenen
Intensiv pflegezuschlag
der
Stufe
2
lag
der
Abklärungsbericht
vom
1.
April
2022
über
die
am
3 0.
März
2022
per
Webex-Video
erfolgte
Abklärung
( Urk.
6/397)
zugrunde.
Damals
ermittelte
die
zuständige
Abklärungsperson
einen
invaliditätsbedingten
Betreuungsaufwand
von
insgesamt
6
Stunden
und
15
Minuten
( Ziff.
2) .
Für
die
alltäglichen
Lebensverrichtungen
( Ziff.
1.1.1-1.1.6)
wurde
dabei
ein
Mehr aufwand
von
3
Stunden
und
5
Minuten
angerechnet
(An-
und
Auskleiden:
25
Minuten;
Aufstehen ,
Absitzen ,
Abliegen:
45
Minuten;
Essen:
60
Minuten;
Körperpflege:
15
Minuten;
Verrichten
der
Notdurft:
40
Minuten).
Unter
dem
Titel
«Allgemeine
Angaben/Gesundheitliche
Situation»
(Ziff.
1.1)
wur de
einleitend
unter
anderem
ausgeführt,
gemäss
den
Ang aben
der
Mutter
habe
der
operative
Eingriff
vom
Februar
2022
(Hüftrekonstruktion
beidseits
mit
Beckenosteotomie
nach
Dega
sowie
varisierender
derotierender
Femurosteotomie
beidseits,
vgl.
S.
1
Mitte,
vgl.
auch
Urk.
6/3 90 )
die
Beschwerdeführerin
sehr
un selbständig
gemacht
und
sie
sei
in
ihrer
Fortbewegung
aktuell
noch
sehr
ein geschränkt.
Die
Herausforderung
im
Alltag
stellten
die
epileptischen
Anfälle
und
die
postoperative
Betreuung
dar.
Vor
der
Operation
seien
die
motorische
Unruhe
und
das
Fehlen
des
Gefahrenbewusstseins
ein
grosses
Thema
gewesen.
Die
Beschwerdeführerin
habe
ihren
eigenen
Kopf
und
sei
sehr
bestimmend .
Zum
jetzigen
Zeitpunkt
führe
die
vorübergehende
Abhängigkeit
in
der
Mobilisation
zu
starken
Frustrationen . 3.2 3.2.1
Zu
den
im
Revisionsverfahren
hinsichtlich
des
invaliditätsbedingten
Mehr aufwands
strittigen
Bereiche n
(vgl.
vorstehend
E.
2.3)
ist
dem
Abklärungsbericht
folgendes
zu
entnehmen: 3. 2.2
Zum
Bereich
«Aufstehen ,
Absitzen ,
Abliegen»
( Ziff.
1.1.2)
wurde
unter
anderem
ausgeführt,
gemäss
den
Angaben
der
Mutter
benötige
die
Beschwerdeführerin
seit
Februar
2022
für
jeden
Transfer
die
Hilfe
Dritter.
Ebenfalls
zeige
sie
vermehrt
ein
Oppositionsverhalten.
Die
Abhängigkeit
von
Dritten
beziehungsweise
die
Ein schränkung
in
ihrer
Freiheit,
von
hier
nach
da
zu
gehen,
frustriere
die
Beschwerdeführerin
und
teilweise
werde
sie
fast
ein
wenig
störrisch.
D ie
Abklärungsperson
rechnete
folgenden
Mehraufwand
an:
Positions wechsel/Transfer:
15
Minuten
(entsprechend
den
Angaben
der
Eltern),
Zusatz aufwand
für
aufwendiges
Lagern,
fixieren
im
Bett,
Rollstuhl,
Stuhl,
Spasmen:
15
Minuten
(entsprechend
den
Angaben
der
Eltern),
Oppositionsverhalten:
15
Minuten
(entsprechend
den
Angaben
der
Eltern) .
Dementsprechend
bezifferte
die
Abklärungsperson
den
anrechenbaren
Mehraufwand
auf
total
45
Minuten ,
mit
der
Anmerkung,
dass
die
Einschränkungen
aufgrund
des
operativen
Eingriffs
vorübergehend
seien
und
aktuell
im
Bereich
nicht
gewürdigt
würden. 3. 2.3
Zum
Bereich
«Essen»
( Ziff.
1.1.3)
wurde
unter
anderem
ausgeführt,
gemäss
den
Angaben
der
Mutter
zeige
die
Beschwerdeführerin
bis
heute
kein
alters entsprechendes
Essverhalten.
Sie
sei
sehr
wohl
in
der
Lage,
mit
Gabel
oder
Löffel
zu
essen,
jedoch
nicht
immer
Willens.
Ein
Zerkleinern
der
Speisen
mit
einem
Messer
gelinge
ihr
noch
nicht
und
sie
sei
auf
mundgerechte
Zerkleinerung
an gewiesen.
Das
Essverhalten
habe
sich
etwas
gebessert
und
die
Teller
landeten
nur
noch
selten
auf
dem
Boden.
Bis
zur
erlangten
Mobilisation
sei
auch
das
un erlaubte
Weglaufen
vom
Tisch
ein
grosses
Thema.
Die
Beschwerdeführerin
werde
am
Stuhl
fixiert,
um
dem
Oppositionsverhalten
entgegenzuwirken
und
am
Tisch
etwas
Ruhe
einkehren
zu
lassen.
Natürlich
sei
dies
auch
aufgrund
der
unverhofften
epileptischen
Anfälle
notwendig.
Bei
der
Berechnung
des
Mehr aufwands
bejahte
die
Abklärungsperson
ein
zur
berücksichtigendes
Oppositions verhalten
und
berücksichtigte
weiter ,
dass
den
Eltern
gleichzeitiges
Essen
möglich
sei .
Für
die
drei
Hautmahlzeiten
rechnete
sie
einen
Mehraufwand
von
100
Minuten
(anstatt
der
von
den
Eltern
angegebenen
3
x
35
Minuten)
zuzüglich
5
Minuten
für
das
Zerschneiden
von
Mahlzeiten
(entsprechend
den
Angaben
der
Eltern)
an.
Davon
zog
sie
75
Minuten
für
die
familienübliche
Präsenz
am
Tisch
ab
und
rechnete
schliesslich
je
15
Minuten
(anstatt
der
von
den
Eltern
angegebenen
je
20
Minuten)
für
Znüni
und
Zvieri
dazu,
womit
ein
anrechenbarer
Mehraufwand
von
60
Minuten
resultierte. 3. 2 .4
Zum
Bereich
«Verrichten
der
Notdurft»
( Ziff.
1.1.5)
wurde
unter
anderem
aus geführt,
gemäss
den
Angaben
der
Mutter
sei
die
Beschwerdeführerin
bis
zur
Operation
im
Februar
2022
täglich
vier
bis
fünf
Mal
auf
die
Toilette
gebracht
worden,
um
ihr
das
Wasserlösen
und
Abführen
spontan
zu
ermöglichen.
Sie
habe
sich
nicht
zuverlässig
gemeldet
und
deshalb
noch
Windeln
getragen.
Die
Ab klärungsperson
rechnete
folgenden
Mehraufwand
an:
15
Minuten
(3
x
5
Minuten)
für
den
Transfer
zum
WC,
das
Ordnen
der
Kleider,
die
Körperreinigung
und
das
Überprüfen
der
Reinlichkeit
( entsprechend
der
Angaben
der
Eltern ) ,
15
Minuten
(5
x
3
Minuten)
für
das
Wechseln
der
Windeln
( entsprechend
den
Angaben
der
Eltern )
und
1 0
Minuten
Zusatzaufwand
für
das
Toilettentraining
(entsprechend
den
Angaben
der
Eltern) .
Dementsprechend
bezifferte
die
Abklärungsperson
den
anrechenbaren
Mehraufwand
auf
total
4 0
Minuten . 4. 4.1
Der
angefochtenen
Verfügung
vom
8.
März
2024
( Urk.
2) ,
mit
welcher
der
Intensivpflegezuschlag
auf
einen
solchen
der
Stufe
1
reduziert
wurde,
lag
der
Abklärungsbericht
vom
1 6.
Januar
2024
über
die
gleichentags
erfolgte
telefonische
Abklärung
( Urk.
6/523 )
zugrunde.
In
diesem
Bericht
bezifferte
die
zuständige
Abklärungsperson
den
invaliditätsbedingten
Betreuungsaufwand
auf
insgesamt
5
Stunden
und
17
Minuten
( Ziff.
2).
Für
die
alltäglichen
Lebens verrichtungen
( Ziff.
1.1.1-1.1.6)
wurde
dabei
ein
Mehraufwand
von
2
Stunden
und
11
Minuten
angerechnet
(An-
und
Auskleiden:
45
Minuten;
Aufstehen ,
Ab sitzen ,
Abliegen:
30
Minuten;
Essen:
0
Minuten;
Körperpflege:
29
Minuten;
Ver richten
der
Notdurft:
27
Minuten).
Unter
dem
Titel
«Allgemeine
Angaben/Gesundheitliche
Situation»
( Ziff.
1.1)
wurde
einleitend
unter
anderem
ausgeführt ,
gemäss
den
Angaben
der
Mutter
habe
die
Femurosteotomie
gute
Ergebnisse
erzielen
können
und
heute
sei
die
Beschwerdeführerin
in
der
Lage,
frei
zu
stehen.
Der
pflegerische
Aufwand
habe
sich
entsprechend
reduziert.
Die
Herausforderung
im
Alltag
stellten
unverändert
die
epileptischen
Anfälle
und
die
zunehmend
freie
Mobilität
dar.
Die
Beschwerdeführerin
sei
in
der
Lage,
sich
flinker
zu
bewegen
und
das
mangelnde
Gefahrenbewusstsein
erschwere
die
Betreuung.
Die
Beschwerdeführerin
habe
ein
stures
Wesen
entwickelt,
habe
einen
ausgeprägten
Willen
und
das
Verweigerungsverhalten
gestalte
den
Alltag
nicht
einfacher. 4.2 4.2.1
Zu
den
im
Revisionsverfahren
hinsichtlich
des
invaliditätsbedingten
Mehr aufwands
strittigen
Bereichen
(vgl.
vorstehend
E.
2.3)
ist
dem
Abklärungsbericht
folgendes
zu
entnehmen: 4.2.2
Zum
Bereich
«Aufstehen ,
Absitzen ,
Abliegen»
( Ziff.
1.1.2)
wurde
unter
anderem
ausgeführt,
gemäss
den
Angaben
der
Mutter
benötige
die
Beschwerdeführerin
auch
nach
der
Operation
noch
Hilfestellung en
in
den
einzelnen
Transfers.
Sie
könne
sich
auf
einen
Holzstuhl
setzen,
jedoch
den
Stuhl
nicht
positionieren.
Am
Familientisch
sei
sie
stets
im
Rehastuhl
fixiert.
So
sei
ein
freies
Aufstehen
bisher
nicht
möglich
gewesen.
Die
Abklärungsperson
rechnete
folgenden
Mehraufwand
an:
Positionswechsel/Transfer:
15
Minuten
(entsprechend
den
Angaben
der
Eltern),
Zusatzaufwand
für
aufwendiges
Lagern,
fixieren
im
Bett,
Rollstuhl,
Stuhl,
Spasmen:
15
Minuten
(entsprechend
den
Angaben
der
Eltern) .
Dementsprechend
bezifferte
sie
den
anrechenbaren
Mehraufwand
auf
total
30
Minuten. 4.2.3
Zum
Bereich
«Essen»
( Ziff.
1.1.3)
wurde
unter
anderem
ausgeführt,
gemäss
den
Angaben
der
Mutter
zeige
die
Beschwerdeführerin
bis
heute
kein
alters entsprechendes
Essverhalten.
Sie
müsse
zum
Essen
motiviert
werden
und
es
komme
vor,
dass
sie
einfach
dasitze
und
der
Familie
beim
Essen
zusehe ,
ohne
selber
einen
Bissen
in
den
Mund
zu
nehmen.
Das
Essverhalten
der
Beschwerde führerin
sei
selektiver
geworden
–
was
( gemäss
Anmerkung
der
Abklärungs person )
nicht
IV-relevant
sei
–
und
öfter
müssten
ihr
verschiedene
Angebote
gemacht
werden.
Ein
Zerkleinern
der
Speisen
mit
einem
Messer
gelinge
ihr
nicht,
dies
werde
stellvertretend
übernommen.
Die
Beschwerdeführerin
werde
im
Stuhl
fixiert,
um
dem
Oppositionsverhalten
entgegenzuwirken
und
am
Tisch
etwas
Ruhe
einkehren
zu
lassen.
Die
Beschwerdeführerin
benötige
viel
Zeit,
um
eine
gesunde
und
ausreichende
Nahrungsaufnahme
zu
gewährleisten.
Die
Essens zeiten
hätten
sich
erhöht,
jedoch
sei
meist
nur
noch
dreimal
täglich
Essenszeit,
dafür
länger
–
esse
die
Beschwerdeführerin
etwa
kein
Frühstück,
so
esse
sie
Znüni.
Bei
der
Berechnung
des
Mehraufwands
verneinte
die
Abklärungsperson
ein
zu
berücksichtigendes
Oppositionsverhalten
und
berücksichtigte,
dass
den
Eltern
gleichzeitiges
Essen
möglich
sei .
Für
die
drei
Hau p tmahlzeiten
rechnetet
sie
einen
Mehraufwand
von
75
Minuten
(anstatt
der
von
den
Eltern
angegebenen
3
x
4 5
Minuten)
an.
Davon
zog
sie
75
Minuten
für
die
familienübliche
Präsenz
am
Tisch
ab ,
womit
k ein
anrechenbarer
Mehraufwand
resultierte. 4.2. 4
Zum
Bereich
«Verrichten
der
Notdurft»
( Ziff.
1.1.5)
wurde
ausgeführt,
gemäss
den
Angaben
der
Mutter
trage
die
Beschwerdeführerin
weiterhin
Windeln
und
zeige
keine
Anzeichen
der
Sauberkeitsentwicklung.
Täglich
werde
sie
von
den
Eltern
auf
die
Toilette
gesetzt,
mit
mehr
oder
weniger
Erfolg.
Ein
Toilettentraining
im
üblichen
Sinn
werde
nicht
mehr
umgesetzt,
dies
werde
in
der
Schule
gemacht.
Die
Abklärungsperson
rechnete
folgenden
Mehraufwand
an:
1 2
Minuten
( 4
x
3
Minuten)
für
den
Transfer
zum
WC,
das
Ordnen
der
Kleider,
die
Körperreinigung
und
das
Überprüfen
der
Reinlichkeit
(entsprechend
der
Angaben
der
Eltern),
15
Minuten
(5
x
3
Minuten)
für
das
Wechseln
der
Windeln
(entsprechend
den
An gaben
der
Eltern) .
Dementsprechend
bezifferte
die
Abklärungsperson
den
an rechenbaren
Mehraufwand
auf
total
27
Minuten. 5.
Im
Rahmen
des
Vorbescheidverfahrens
( Urk.
6/524- 525)
nahm
die
Abklärungs person
am
8.
März
2024
ergänzend
Stellung
zu
den
hinsichtlich
des
invaliditäts bedingten
Mehraufwands
strittigen
Bereichen
( Urk.
6/526) .
Zum
Bereich
«Aufstehen ,
Absitzen ,
Abliegen»
führte
sie
aus,
bei
der
Abklärung
vom
3 0.
März
2022
habe
die
Mutter
das
störrische
und
oppositionelle
Verhalten
der
Beschwerdeführerin
beschrieben
und
dies
sei
entsprechend
gewürdigt
worden.
Vor
dem
Hintergrund
der
Angaben
der
Mutter
anlässlich
des
Abklärungs gesprächs
vom
1 6.
Januar
2024
hielt
sie
fest,
die
Notwendigkeit
der
steten
Wach samkeit
im
Umgang
mit
der
Beschwerdeführerin
werde
mit
Anerkennung
der
persönlichen
Überwachung
berücksichtigt.
Im
Bereich
selber
könne
kein
Auf wand
für
ein
Oppositionsverhalten
angerechnet
werden
(S.
2
Mitte).
Zum
Bereich
«Essen»
führte
die
Abklärungsperson
aus,
die
Essenszeiten
würden
mit
dem
altersentsprechenden
Maximalaufwand
berücksichtigt.
Die
Haupt mahlzeiten
würden
mit
den
Maximalwerten
anerkannt,
ungeachtet
dessen,
dass
die
Beschwerdeführerin
teilweise
kein
Frühstück
esse,
dafür
Znüni.
Die
Mutter
habe
die
Mahlzeiten
auf
3
x
45
Minuten
beschränkt
und
diese
Zeiten
würden
angerechnet.
Entsprechend
den
Vorgaben
erfolge
ein
Abzug
von
75
Minuten
pro
Tag
für
die
allgemein
übliche
Präsenz
am
Tisch
einer
Familie.
Entsprechend
resultiere
kein
anrechenbarer
Mehraufwand
in
diesem
Bereich.
Wie
bereits
im
Abklärungsbericht
vom
1.
April
2022
beschrieben,
sei
die
Beschwerdeführerin
sehr
wohl
in
der
Lage,
mit
Gabel
oder
Löffel
zu
essen,
jedoch
nicht
immer
Willens.
Bereits
in
der
Abklärung
im
Jahr
2022
sei
das
Fixieren
am
Tisch
beschrieben
worden,
um
dem
Weglaufen
entgegenzuwirken.
Weder
anlässlich
der
damaligen
Abklärung
noch
anlässlich
der
Abklärung
im
Jahr
2024
beschreibe
die
Mutter
ein
regelmässiges
Eingeben
(S.
3
unten).
Zum
Bereich
«Notdurft»
führte
die
Abklärungsperson
aus,
gemäss
den
Angaben
der
Mutter
werde
kein
aktives
Toilettentraining
mehr
durchgeführt,
was
die
Reduktion
um
10
Minuten
in
der
Notdurft
bewirke
(S.
4
Mitte).
Abschliessend
hielt
die
Abklärungsperson
fest,
im
Abklärungsbericht
würden
die
Schilderungen
der
Mutter
anlässlich
des
Abklärungsgesprächs
wiedergegeben.
Gemäss
ihren
Angaben
habe
die
Femurosteotomie
durchaus
Fortschritte
in
der
Mobilität
gebracht,
was
sich
im
Aufwand
bemerkbar
mache.
Die
Möglichkeit
einer
Reduktion
des
Intensivpflegezuschlags
sei
mit
der
Mutter
besprochen
worden
(S.
4
unten). 6. 6.1
Vorliegend
steht
die
revisionsweise
Herabsetzung
des
Intensivpflegezuschlags
von
Stufe
2
auf
Stufe
1
per
3 0.
April
2024
im
Streite.
Damit
diese
zulässig
ist,
müssten
sich
die
tatsächlichen
Verhältnisse
hinsichtlich
des
täglichen
invaliditätsbedingten
Betreuungsaufwandes
im
Vergleich
zum
Mai
2022
(Zei t punkt
der
letzten
rechtskräftigen
Verfügung)
erheblich
verändert
haben
(vgl.
vor stehend
E.
1. 5 ,
E.
2.1 ). 6.2
I n
der
angefochtenen
Verfügung
ging
die
Beschwerdegegnerin
–
gestützt
auf
die
ergänzende
Stellungnahme
der
Abklärungsperson
vom
8.
März
2024
(vorstehend
E.
5)
-
von
einer
Reduktion
des
pflegerischen
Aufwands
aufgrund
der
mit
der
Femurosteotomie
vom
Februar
2022
erzielten
Fortschritte
in
der
Mobilität
au s.
Zwar
trifft
es
zu,
dass
die
Mutter
der
Beschwerdeführerin
anlässlich
des
Abklärungsgesprächs
vom
1 6.
Januar
2024
angab,
d ass
die
Beschwerdeführerin
heute
in
der
Lage
sei,
frei
zu
stehen ,
und
sich
der
pflegerische
Aufwand
ent sprechend
reduziert
habe
( Urk.
6/523
Ziff.
1.1 ).
Ein
Blick
in
den
Abklärungs bericht
vom
1 6.
Januar
2024
( Urk.
6/523)
zeigt
jedoch,
dass
die
Reduktion
des
angerechneten
Mehraufwands
in
den
( strittigen )
Bereichen,
in
welchen
im
Ver gleich
zum
Jahr
2022
von
einem
ge rin gere n
invaliditätsbedingten
Betreuungs aufwand
ausgegangen
wurde
(vgl.
vorstehend
E.
3.1
und
E.
4.1) ,
nicht
in
der
verbesserten
Mobilität
der
Beschwerdeführerin
ihre
Begründung
findet,
sondern
in
der
Tatsache,
dass
im
Bere i ch
«Aufstehen ,
Absitzen ,
Abliegen»
kein
Oppositionsverhalten
(vgl.
Urk.
6/397
und
Urk.
6/523
jeweils
Ziff.
1.1.2
am
Ende)
und
im
Bereich
«Verrichten
der
Notdurft»
kein
Toilettentraining
(vgl.
Urk.
6/397
und
Urk.
6/523
jeweils
Ziff.
1.1.5
am
Ende)
mehr
angerechnet
wurde.
Im
Bereich
«Essen»
resultierte
sodann
eine
Reduktion
aufgrund
des
Wegfalls
des
Znüni
und
des
Zvieri
sowie
der
Notwendigkeit
des
Zerschneidens
von
Mahlzeiten .
Weiter
wird
ersichtlich,
dass
auch
für
den
Bereich
«Essen»
ein
Oppositionsverhalten
(neu)
verneint
wurde,
während
ein
solches
im
Abklärungsbericht
vom
1.
April
2022
noch
bejaht
worden
war
(vgl.
Urk.
6/397
und
Urk.
6/523
jeweils
Ziff.
1.1.3
am
Ende). 6.3 6.3.1
Zur
Beurteilung
des
invaliditätsbedingten
Mehraufwandes
bei
der
Grundpflege
(vgl.
Rz .
5019
f.
KSH)
sind
grundsätzlich
die
im
Anhang
III
zum
KSH
aufgeführten
Maximalwerte
und
die
altersentsprechende
Hilfe
sowie
allfällig
vorgesehene
weitere
Abzüge
-
im
Bereich
«Essen»
etwa
für
die
Präsenzzeit
am
Familientisch,
wenn
die
Mutter
und/oder
der
Vater
nebenbei
essen
k önnen
-
zu
berücksichtigen .
Zu
den
Maximalwerten
in
den
verschiedenen
Bereichen
können
zudem
Zusatz aufwände
hinzugerechnet
werden,
wie
sie
ebenfalls
im
Anhang
III
zum
KSH
um schrieben
und
zeitlich
definiert
sind.
Unter
anderem
kann
-
mit
Ausnahme
des
Bereichs
«Fortbewegung»
-
bei
allen
alltäglichen
Lebensverrichtungen
ein
Zusatz aufwand
bei
Vorliegen
eines
Oppositionsverhaltens
berücksichtigt
werden
(vgl.
vorstehend
E.
1.3-4). 6.3.2
Bei
den
nicht
in
Rz.
7015
KSH
aufgeführten
Fällen
entscheidet
die
Beschwerde gegnerin,
ob
auf
eine
Abklärung
an
Ort
und
Stelle
verzichtet
werden
kann.
Auf
di e
Abklärung
an
Ort
und
Stelle
kann
insbesondere
bei
Revisionsfällen
verzichte t
werden,
die
eine
Hilflosenentschädigung
schwer
aufgrund
einer
chronischen
oder
degenerativen
Erkrankung
betreff en
(Rz.
8011
KSH).
Da
diese
Voraussetzung
im
Fall
der
Beschwerdeführerin
offensichtlich
erfüllt
ist ,
stand
es
der
Beschwerde gegn e rin
grundsätzlich
frei,
bei
der
revisionsweisen
Überprüfung
des
Leistungs anspruchs
anlässlich
des
achten
Geburtstags
der
Beschwerdeführerin
auf
eine
Ab klärung
an
Ort
und
Stelle
zu
verzichten
und
stattdessen
–
wie
vorliegend
am
1 6.
Januar
2024
erfolgt
( vgl.
vorstehend
E.
4 . 1 )
–
eine
telefonische
Abklärung
durchzuführen.
Hinsichtlich
des
im
vorliegenden
Verfahren
im
Streite
stehenden
invaliditätsbedingten
Betreuungsaufwand s
und
insbesondere
d er
zentrale n
Frage
nach
dessen
anspruchserhebliche r
Veränderung
führte
die s
jedoch
letztlich
dazu ,
dass
der
Abklärungsbericht
in
entscheid relevante n
Teilen
nicht
hinreichend
aussagekräftig
ist
(vgl.
dazu
nachstehend
E.
6.3.3-6.3. 6 ). 6.3.3
Festzuhalten
ist
zunächst,
dass
der
Vergleich
der
unter
dem
Titel
«Allgemeine
Angaben/Gesundheitliche
Situation»
gemachten
Angaben
(vorstehend
E.
3.1
und
E.
4.1)
eine
erhebliche
Veränderung
in
den
tatsächlichen
Verhältnissen
nicht
ohne
Weiteres
erkennen
lässt .
Im
Abklärungsb ericht
vom
1.
April
2022
(vorstehend
E.
3.1)
wurden
starke
Frustrationen
der
Beschwerdeführerin
zwar
insbesondere
im
Zusammenhang
mit
der
operationsbedingt
vorübergehend
eingeschränkten
Mobilität
beschrieben,
was
die
Abklärungsperson
damals
mitunter
dazu
veranlasste,
im
Bereich
«Aufstehen/Absitzen/Abliegen»
einen
Zusatzaufwand
für
ein
Oppositionsverhalten
zu
berücksichtigen
( vorstehend
E.
3.2.2 ,
vgl.
auch
E.
5 ) .
In
den
einleitenden
Ausführungen
des
Abklärungsbericht s
wurde
aber
auch
ganz
generell
festgehalten,
dass
die
Beschwerdeführerin
ihren
eigenen
Kopf
habe
und
sehr
bestimmend
sei
( Urk.
6/397
Ziff.
1.1) .
Dass
es
hinsichtlich
dieses
Wesenszugs
b is
zum
achten
Geburtstag
zu
einer
Veränderung
gekommen
wäre,
ist
aufgrund
der
einleitenden
Ausführungen
im
Abklärungsbericht
vom
1 6.
Januar
2024
( Urk.
6/523
Ziff.
1.1 )
nicht
erkennbar.
Vielmehr
wurde
a uch
d ort
auf
das
sture
Wesen
mit
ausgeprägte m
Willen
und
ganz
allgemein
auf
ein
Verweigerungs verhalten
hingewiesen,
das
den
Alltag
erschwere.
Den
knapp
gehaltenen
Aus führungen
zum
strittigen
Bereich
«Aufstehen/Absitzen/Abliegen»
( Urk.
6/523
Ziff.
1.1.2)
sind
–
bei
weiterhin
bejahter
Notwendigkeit
von
Hilfestellungen
in
den
einzelnen
Transfers
-
zwar
keine
expliziten
Hinweise
(mehr)
au f
ein
Oppositionsverhalten
zu
entnehmen .
Die
Ausführungen
lassen
allerdings
nicht
erkennen,
ob
das
in
der
Abklärung
zwei
Jahre
zuvor
noch
bejahte
und
bei
den
allgemeinen
Angaben
im
Abklärungsbericht
vom
1 6.
Januar
2024
weiterhin
erwähnte
Oppositionsverhalten
anlässlich
der
telefonischen
Abklärung
explizit
thematisiert
wurde.
Beschwerdeweise
liess
die
Mutter
jedenfalls
geltend
machen,
das
Oppositionsverhalten
habe
eher
zugenommen.
D urch
die
grössere
Agilität
und
Mobilität
nach
der
Operation
sei
der
Zusatzaufwand
noch
grösser
geworden
und
die
erhöhte
Mobilität
wirke
sich
im
Rahmen
des
Oppositionsverhaltens
stärker
aus.
Das
Zurückholen
beziehungsweise
Motivieren,
sich
hinzusetzen
oder
ins
Bett
zu
legen,
gestalte
sich
zeitlich
aufwändiger
( Urk.
1
S.
7
f.
Ziff.
3.2).
Dem entsprechend
hatte
die
Mutter
auch
bereits
anlässlich
der
telefonischen
Ab k lärung
vom
1 6.
Januar
2024
darauf
hingewiesen,
dass
–
nebst
den
epileptischen
Anfällen
–
die
zunehmend
freie
Mobilität
die
Herausforderung
im
Alltag
darstelle .
Diese
Aussage
steht
aber
wiederum
in
einem
gewissen
Widerspruch
zu
der
in
de n
abschliessenden
Bemerkun gen
des
Abklärungsberichts
enth altenen
Aussage ,
wonach
die
Femurosteotomie
durchaus
Fortschritte
in
der
Mobilität
gebracht
habe,
was
sich
im
Aufwand
bemerkbar
mache
( Urk.
6/523
Ziff.
3) .
In
der
ergänzenden
Stellungnahme
vom
8.
März
2024
(vorstehend
E.
5)
wies
die
Abklärungsperson
zwar
darauf
hin,
dass
die
Notwendigkeit
der
steten
Wachsam keit
im
Umgang
mit
der
Beschwerdeführerin
mit
der
Anerkennung
einer
persönlichen
Überwachung
berücksichtigt
werde.
Unklar
bleibt
aber
l etztlich ,
ob
–
und
wenn
ja ,
welche
–
Erleichterungen
durch
die
Fortschritte
in
der
Mob i lität
oder
–
und
wenn
ja ,
welche
–
sich
aufgrund
der
zunehmend
freien
Mobilität
ergebende
Herausforderungen
im
Alltag
überwiegen.
Ohne
auf
eigenen
Beobachtungen
einer
qualifizierten
Abklärungsperson
basierende
Angaben
lässt
sich
insgesamt
nicht
beurteilen,
wie
sich
d as
von
einem
starken
W illen
geprägt e
Wesen
der
Beschwerdeführerin
im
strittigen
Bereich
«Auf stehen
/Absitzen/Abliegen»
auswirkt ,
und
kann
in s besondere
auch
nicht
beu r teilt
werden,
ob
sich
in
diesem
Bereich
(weiterhin)
die
Anrech n ung
eines
Zusatz aufwands
für
ein
Oppositionsver halten
rechtfertigt. 6.3.4
Für
den
Bereich
«Essen»
grundsätzlich
nicht
zu
beanstanden
ist
die
im
Abklärungsbericht
vom
1 6.
Januar
2024
vorgenommene
Kürzung
des
von
der
Mutter
der
Beschwerdeführerin
angegebenen
Aufwands
für
drei
Mahlzeiten
von
135
Minuten
(3
x
45
Minuten)
auf
75
Minuten
(3
x
25
Minuten)
aufgrund
der
Maximalwerte
gemäss
Anhang
3
zum
KSH
(vorstehend
E.
4.2.3) .
Ein
triftiger
Grund,
der
ein
Abweichen
von
den
im
KSH
festgelegten
Maximalwerten
recht fertigen
würde
(vgl.
vorstehend
E.
1.4) ,
ist
–
entgegen
der
Auffassung
der
Beschwerdeführerin
( Urk.
1
S.
9
Mitte)
-
nicht
ersichtlich.
Da
gemäss
den
An gaben
der
Mutter
nur
noch
dreimal
am
Tag
gegessen
wird,
wäre
es
insbesondere
nicht
sachgerecht,
den
effektiv
nicht
mehr
anfallenden
Auf wand
für
die
Zwischenmahlzeiten
in
Form
eines
Zeitzuschlags
bei
den
Hauptmahlzeiten
zu
berücksichtige n.
A llerdings
gilt
es
zu
beachten,
dass
gemäss
Anhang
3
zum
KSH
im
Bereich
«Essen»
ab
dem
Alter
von
sechs
Jahren
25
Minuten
berücksichtigt
werden
können,
wenn
ein
mehrmaliges
Zurückholen
an
den
Tisch
notwendig
oder
ein
Oppositionsverhalten
ausgewiesen
ist.
Weiter
ist
der
im
Anhang
3
zum
KSH
vorgesehene
Abzug
von
75
Minuten
für
die
familienübliche
Präsenz
nur
vorzunehmen,
wenn
die
Mutter
und/oder
der
Vater
nebenbei
essen
können.
Anlässlich
der
Abklärung
vom
3 0.
März
2022
wurde
ein
Oppositionsverhalten
im
Bereich
«Essen»
noch
bejaht
und
dieses
im
angerechneten
Mehraufwand
von
ins gesamt
100
Minuten
für
die
Hauptmahlzeiten
(75
Minuten
als
anrechenbarer
zeit licher
Maximalwert
plus
25
Minuten
Zusatz
für
Oppositionsverhalten)
sowie
für
Znüni
und
Zvieri
(je
10
Minuten
als
zeitlich
anrechenbarer
Maximalwert
plus
je
5
Minuten
für
Oppositionsverhalten)
berücksichtigt
( vorstehend
E.
3.2.3,
vgl.
An hang
3
zum
KSH
Ziff.
3).
Im
Abklärungsbericht
vom
1 6.
Januar
2024
dagegen
wurde
ein
Oppositionsverhalten
verneint
(vorstehend
E.
4.2.3) .
Weder
aus
de n
einschlägigen
Angaben
im
Bericht
vom
1 6.
Januar
2024
(Urk.
6/523
Ziff.
1.1.3)
noch
der
ergänzenden
Stellungnahme
vom
8.
März
2024
(vorstehend
E.
5)
erschliesst
sich,
weshalb
die
Abklärungsperson
neu
da von
ausging,
im
Bereich
«Essen»
liege
kein
anrechenbar es
Oppositionsverhalten
( mehr )
vor .
Nicht
nach vollziehbar
ist
auch,
dass
sie
keinen
Mehraufwand
mehr
anrechnete
für
das
Zerschneiden
von
Mahlzeiten,
obwohl
die
Mutter
anlässlich
der
Abklärung
vom
1 6.
Januar
2024
weiterhin
angab,
ein
Zerkleinern
der
Speisen
mit
einem
Messer
gelinge
der
Beschwerdeführerin
nicht
und
werde
stellvertretend
übernommen
(vorstehend
E.
4.2.3) .
Unklar
ist
auch,
ob
tatsächlich
davon
ausgegangen
werden
kann,
dass
die
Eltern
während
der
gemeinsamen
Präsenz
am
Familientisch
e ssen
können
und
der
vor genommene
Abzug
von
75
Minuten
somit
gerechtfertigt
ist.
Anlässlich
der
telefonischen
Abklärung
vom
1 6.
Januar
2024
gab
die
Mutter
an,
dass
die
Beschwerdeführerin
zum
Essen
motiviert
werden
müsse
und
dass
es
vorkomme,
dass
sie
einfach
da
sitze
und
der
Familie
beim
Essen
zusehe,
ohne
selber
einen
Bissen
in
den
Mund
zu
nehmen
(vorstehend
E.
4.2.3) .
In
den
ausführlicheren
Vor bringen
in
der
Beschwerdeschrift
wurde
eine
(generelle)
Essens verweigerung
geltend
gemacht
und
ausgeführt,
dass
die
Beschwerdeführer in
zwar
mit
der
Familie
an
den
Tisch
gebracht
werde ,
je doch
nicht
gleichzeitig
wie
die
Familie
esse .
Es
brauche
während
dieser
Zeit
gleichwohl
bereits
eine
Vorbereitung
und
Motivation.
Im
Anschluss
an
die
Familie
esse
sie
ebenfalls
nur
im
Beisein
der
Eltern,
meist
der
Mutter.
Diese
müsse
die
Beschwerdeführerin
aktiv
zum
Essen
animieren,
ihr
zusprechen
und
das
Essen
teilweise
eingeben.
Ohne
Dritthilfe
würde
die
Beschwerdeführerin
zu
wenig
essen
( Urk.
1
S.
8
f.
Ziff.
3.3 ).
Sollte
die
Beschwerdeführerin
während
der
gemeinsamen
Präsenz
am
Familientisch
das
Essen
tatsächlich
(überwiegend
mehrheitlich)
verweiger n
und
erst
danach
und
nur
unter
Zuspruch
eines
Elternteils
Nahrung
zu
sich
nehmen ,
erwiese
sich
der
von
der
Abklärungsperson
vorgenommene
Abzug
von
75
Minuten
für
die
familienübliche
Präsenz
am
Tisch
als
verfehlt.
Ohne
auf
eigenen
Beobachtungen
der
Abklärungsperson
basierende
Angaben
lässt
sich
das
Essverhalten
der
Beschwerdeführerin
und
die
Situation
am
Familientisch
jedoch
nicht
schlüssig
beurteilen.
Auch
für
den
strittigen
Bereich
«Essen»
bleibt
insgesamt
unklar,
wie
sich
das
von
einem
starken
Willen
geprägte
Wesen
der
Beschwerdeführerin
aus wirkt . 6.3.5
Für
den
Bereich
«Verrichten
der
Notdurft»
wurde
i m
Abklärungsbericht
vom
16.
Januar
2024
kein
Mehraufwand
mehr
angerechnet
für
ein
Toilettentraining
(vorstehend
E.
4.2.4).
Dies
wurde
beschwerdeweise
nicht
gerügt
und
ist
mit
Blick
auf
die
Angaben
der
Mutter,
wonach
ein
Toilettentraining
im
üblichen
Sinn
nicht
mehr
umgesetzt
werde,
nicht
zu
beanstanden .
Die
Mutter
der
Beschwerdeführerin
liess
jedoch
geltend
mach en ,
statt
der
angerechneten
4
x
3
Minuten
für
den
Transfer
zum
WC,
das
Ordnen
der
Kleider,
die
Körperreinigung
und
das
Über prüfen
der
Reinlichkeit
seien
4
x
8
Minuten
anzurechnen,
da
si e
anwesend
bleiben
müsse,
wenn
die
Beschwerdeführerin
auf
der
Toilette
sitze,
da
diese
sonst
auf stehen
und
weglaufen
würde
( Urk.
1
S.
10
Ziff.
3.4).
Hierzu
ist
zunächst
festzuhalten,
dass
der
im
Bereich
«Verrichten
der
Notdurft»
insgesamt
angerechnete
Mehraufwand
von
27
Minuten
den
Angaben
der
Mutter
anlässlich
der
telefonischen
Abklärung
vom
1 6.
Januar
2024
entspricht
(vgl.
Urk.
6/523
Ziff.
1.1.5) .
Hinsichtlich
des
f ür
den
Transfer
zum
WC
etc.
pro
Ver richtung
angerechneten
Zeitwerts
ist
sodann
auf
das
der
Abklärungsperson
zustehende
Ermessen
hinzuweisen
(vgl.
vorstehend
E.
1.6)
und
ist
eine
klare
Fehl einschätzung
nicht
erkennbar.
Gemäss
Anhang
3
zum
KSH
kann
indes
auch
im
in
Frage
stehenden
Bereich
ein
allfälliges
Oppositionsverhalten
mit
einem
Zusatzaufwand
von
20
Minuten
berücksichtigt
werden.
Wie
es
sich
damit
verhält ,
beziehungsweise
ob
sich
die
von
der
Mutter
generell
beschriebenen
oppositionellen
Wesenszüge
der
Beschwerdeführerin
auch
im
strittigen
Bereich
auswirken ,
lässt
sich
gestützt
auf
die
Angaben
im
Abk l ärungsbericht
vom
1 6.
Januar
2024
nicht
rechtsgenüglich
beurteilen. 6.3. 6
Zusammenfassend
ist
aufgrund
der
Angaben
in
den
Abklärungsberichten
vom
1.
April
2022
und
vom
1 6.
Januar
2024
sowie
den
Vorbringen
in
der
Beschwerde
davon
auszugehen,
dass
das
Wesen
der
Beschwerdeführerin
v on
einem
starken
Willen
geprägt
ist ,
und
dass
Opposition
beziehungsweise
Verweigerung
im
Alltag
präsent
zu
sein
scheint.
Ges t ützt
auf
die
Angaben
im
Abklärungsbericht
zur
telefonischen
Abklärung
vom
1 6.
Januar
2024
lässt
sich
indes
nicht
recht s genüg lich
beu r teilen,
ob
dem
in
den
strittigen
Bereichen
«Auf stehen/Absitzen/Abliegen» ,
«Essen»
und
«Verrichten
der
Notdurft»
durch
An rechnung
eines
Zusatzaufwands
für
Oppositionsverhalten
(weiterhin)
Rechnung
zu
tragen
ist ,
und
ob
sich
im
Bereich
«Essen»
ein
Abzug
für
die
familienübliche
Präsenz
am
Tisch
rechtfertigt.
Damit
lässt
sich
auch
nicht
beurteilen,
ob
sich
der
invaliditätsbedingte
Betreuungsaufwand
im
Vergleich
zum
Mai
2022
anspruchs erheblich
verringert
hat.
Die
dargelegten
Unklarheiten
und
Widersprüche
lassen
sich
vorliegend
nur
dann
klären
beziehungsweise
ausräumen,
wenn
sich
die
Abklärungsperson
an
Ort
und
Stelle
ein
persönliches
Bild
von
der
Situation
ver schafft
und
ihre
Feststellungen
festhält.
Die
Sache
ist
daher
zur
Vornahme
der
entsprechenden
Abklärungen
und
zum
Neuentscheid
an
die
Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
In
diesem
Sinn e
ist
die
Beschwerde
gutzuheissen. 7. 7.1
Nach
ständiger
Rechtsprechung
gilt
die
Rückweisung
der
Sache
an
die
Ver waltung
zur
weiteren
Abklärung
und
neuen
Verfügung
sowohl
für
die
Frage
der
Auferlegung
der
Gerichtskosten
wie
auch
der
Parteientschädigung
als
voll ständiges
Obsiegen
(BGE
137
V
57;
vgl.
auch
BGE
141
V
281
E.
11.1
mit
Hinweis). 7.2
Die
Verfahrenskosten
gemäss
Art.
69
Abs.
1 bis
IVG
sind
auf
Fr.
700.--
festzu setzen
und
ausgangsgemäss
der
Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen. 7.3
Überdies
hat
die
Beschwerdeführerin
Anspruch
auf
Ersatz
der
Parteikosten
(§
34
Abs.
1
des
Gesetzes
über
das
Sozialversicherungsgericht,
GSVGer,
in
Verbindung
mit
Art.
61
lit.
g
ATSG).
Die
Höhe
der
gerichtlich
festzusetzenden
Entschädigung
wird
ohne
Rücksicht
auf
den
Streitwert
nach
der
Bedeutung
der
Streitsache,
der
Schwierigkeit
des
Prozesses
und
dem
Mass
des
Obsiegens
bemessen
( §
34
Abs.
3
GSVGer).
Nach
Massgabe
dieser
Kriterien
ist
die
von
der
Beschwerdegegnerin
zu
bezahlende
Parteientschädigung
auf
Fr.
2’300.--
(inklusive
Barauslagen
und
Mehrwertsteuer)
festzusetzen. Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
in
dem
Sinne
gutgeheissen,
dass
die
angefochtene
Verfügung
vom
8.
März
2024
hinsichtlich
des
ab
Mai
2024
zugesprochenen
Intensivpflegezuschlags
der
Stufe
1
aufgehoben
und
die
Sache
an
die
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
zurückgewiesen
wird,
damit
diese,
nach
erfolgter
Abklärung
im
Sinne
der
Erwägungen,
neu
entscheide. 2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr.
700 .--
werden
der
Beschwerdegegnerin
auferlegt.
Rechnung
und
Einzahlungsschein
werden
der
Kostenpflichtigen
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
zu gestellt. 3.
Die
Beschwerdegegnerin
wird
verpflichtet,
der
Beschwerdeführerin
eine
Partei entschädigung
von
Fr.
2’300 .--
(inkl.
Barauslagen
und
MWST)
zu
bezahlen. 4.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Rechtsanwältin
Irja
Zuber - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
unter
Beilage
von
Urk.
10 - Bundesamt
für
Sozialversicherungen sowie
an: - Gerichtskasse
(im
Dispositiv
nach
Eintritt
der
Rechtskraft) 5.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
( Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
( Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensBarblan