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IV.2024.00236

Gutachten beweiskräftig, rentenausschliessender Invaliditätsgrad, rechnerischer Prozentvergleich mit Pauschalabzug per 1.1.2024. (BGE 8C_410/2025)

Zürich SozVersG · 2025-05-16 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1968 geborene X.___ war zuletzt vom 21. Januar bis 5. Februar 2020 als Hilfsmonteur bei der Y.___ AG angestellt. Am 13. Januar 2022 meldete er sich unter Hinweis auf Beschwerden aufgrund eine s Leisten bruch s und eine s Nabelbruch s sowie als Folge einer Operation bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 22/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 11. März 2024 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 24.

April 2024 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte in materieller Hinsicht sinngemäss , die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen. Der Beschwerde führer reichte in der Folge ergänzend diverse Unterlagen ein (Urk. 5- 10, 13 - 14, 17 - 18 , 26-27 ). Am 17.

Juni 2024 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen ( Urk. 20). Mit Replik vom 16.

August 2024 hielt der Beschwerdefüh rer an seinen Anträgen fest (Urk.

28). Mit Eingabe vom 19.

September 2024 teilte die Beschwerdegegnerin Verzicht auf Duplik mit (Urk.

32), was dem Beschwerde führer mit Verfügung vom 23.

September 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.

33). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenan spruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbin dung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invali dität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarkt lage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfol gen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdif ferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.4

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt, ist der so erhobene Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 142 V 178 E. 1.3, 124 V 321 E. 3b/ aa ) und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2, 126 V 75 E. 5b/ aa

i.f .). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2, 126 V 785 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbeson dere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfä higkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (zum Ganzen: BGE 148 V 174 E. 6.3 mit Hinweis auf BGE 146 V 16 E. 4.1 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_770/2023 vom 11. Juli 2024 E. 6.1). 1. 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) . 2.

2. 1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 11. März 2024 (Urk. 2) damit, dass de m Beschwerdeführer die angestammte

Tätigkeit als Hilfsmonteur seit Oktober 2020

in einem Pensum von 50 % zumutbar sei.

In einer den Beschwerden angepassten

Tätigkeit mit einem Belastungsprofil einer leichten bis selten mittelschweren Tätigkeit

bestehe demgegenüber eine Arbeitsfähigkeit von 100 % . Der Beschwerdeführer könne demnach ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Es bestehe entsprechend

kein Anspruch auf Rentenleistungen. 2. 2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gemäss dem Gutachten der Z.___ AG A.___ könne nicht gefolgt und auf das Gutachten nicht abgestellt werden. Gestützt auf näher bezeichnete Bericht e

behandelnder Ärzte

sei es ihm nicht möglich, eine neue Arbeitsstelle aufzunehmen. Die chronischen und starken Schmerzen verun möglichten es ihm, ein neues Arbeitsverhältnis einzugehen. 3. 3. 1

Dr. med . B.___ , C.___ GmbH , hielt in seinem Bericht vom 8. März 2022 (Urk. 3 /

2) fest, der sonografische Befund sei hochve r dächtig auf eine inguinale Rezidivhernie rechts, zusätzlich mit einem Samenstrang-Lipom. Links bestehe zudem eine Insertionstendinose am Tuberculum pubicum

sowie am oberen Schambeinast rechts. 3. 2

Dr. med. D.___ , Leitender Arzt Neurologie , E.___ , stellte in seinem Sprechstundenbericht vom 4.

Juli 2022 ( Urk. 22/38) folgende Hau p tdiagnosen: - Chronisch persistierende belastungsinduzierte Leistenschmerzen rechts, erek tile Dysfunktion, Pollakisurie und Schonverhalten, ohne Hinweise auf eine Nervenverletzung oder komplex regionales Schmerzsyndrom - Inguinalhernie rechts anfangs 02/2020, anamne s tisch bei der Arbeit (Möbeltransport) - Status nach TAPP (Barth 3D Netz 17 x 12 cm) rechts 5/2020 in F.___ / G.___ - Normaler Neurostatus - Anamnestisch schwere Enteritis mit Bauchschmerzen ca . 2016, stationäre Behandlung H.___ , St. n. Leistenhernienoperation links ca. 1990. Er hielt dazu fest, dass sich keine neurologischen Ursachen oder Nervenläsionen zur Erklärung der chronisch persistierenden Leistenschmerzen fänden, sondern belastungsinduzierte lokale Leistensch m erzen. Es fänden sich keine objektivier baren neurologischen Ausfälle, Einschränkungen oder spezifische Indikationen ( S . 2). 3.3

Dr. med. I.___ , Facharzt für Chirurgie , Facharzt für O r thopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr. med. J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt für Neurologie, Dr. med. K.___ , Fachärztin für Neurologie und

Dr. med .

L.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin ,

Z.___ AG A.___ , stellten in ihrem Gutachten vom 15. November 2023 (Urk. 3/6) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit (S. 7): - Chronische Schmerzen der rechten Leiste (ICD-10: R10.4) - St. n . Leistenhernienoperation rechts 05/2020 ( ICD-10: K40.0) - Klinisch Leistenhernienrezidiv rechts (ICD-10: K40.2) Dadurch best ü nden funktionelle Einschränkungen , aufgrund welcher lediglich leichte bis selten mittelschwere Tätigkeiten ausgeübt werden könnten , wobei bezüglich der Körperhaltung keine Einschränkungen bestünden (S. 8). Zudem hielten sie folgende Diagnose ohne Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 7): - St. n. Leistenhernienoperation links vor ca. 30 Jahren ohne Hinweis für ein Rezidiv (ICD-10: K40.0) Dazu führten die Gutachter aus, e s bestünden keine versicherungsmedizinisch relevanten internistischen Erkrankungen . Es lägen keine Funktions- und Fähig keitsstörungen vor (S. 7). Aus psychiatrischer Sicht bestünden keine für die Arbeitsfähigkeit relevanten Funktionseinbussen (S. 7).

Auch aus neurologischer Sich t könne der Beschwerdeführer sämtliche Tätigkeiten ausführen (S. 7) . Sie hielten fest, dass klinisch eindeutig ein Leistenhernienrezidiv rechts bestehe, dies jedoch ohne jegliche Hinweise für eine drohende oder stattgehabte Irreponibilität oder gar Inkarzeration. Insofern sei bezüglich einer forcierten Bauchpresse und bezüglich schwerer Tätigkeit Vorsicht geboten. Angepasste Tätigkeiten könnten jedoch ohne Probleme ausgeübt werden (S. 6). 4. 4.1

Das polydisziplinäre Gutachten de r Z.___ AG A.___

vom

15. November 2023 (E.

3. 3 ) beruht auf den erforderlichen allgemeininternistischen, rheumatologischen, psychiatrischen und neurologischen Untersuchungen, ist für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten

Vorakten erstellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar, beurteilten die medizinische Situation überzeugend und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Sie zeigten auf, dass klinisch eindeutig ein Leistenhernienrezidiv rechts besteh t , die vom Beschwerdeführer geklagten Symptome und Funktionseinbusse n jedoch nicht konsistent und plausibel und auch nicht objektivierbar sind . Die Gutachter gelangten sodann zur begründeten und nachvollziehbaren Ansicht, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Das Gutachten entspricht damit den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vorstehend E. 1. 5 ). 4.2

Insoweit der Beschwerdeführer ein wandte , seine chronischen und starken Schmerzen und die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit würden in den Berichten von Dr.

med.

M.___ , Chefarzt Chirurgie, Kantonsspital N.___ ,

vom 3. April 2022 (Urk. 22/30) und Dr. B.___

vom 8. März 2022 (vorstehend E. 3.1) ausgewiesen ,

ergibt sich , dass Dr. M.___

sich gar nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äusserte, sondern lediglich eine Empfehlung für ein neurolo gisches Konsil abgab, da sich im Rahmen der Operation bzw. der postoperativen Schmerzen ein komplexes regionales Schmerzsyndrom entwickelt haben könnte. Die

Gutachter der Z.___ AG kamen in der Folge in ihrem Bericht vom 15. November 2023 (vorstehend E.

3.3) zum Schluss, dass sich keine Hinweise für ein komplexes regionales Sch m erzsyndrom finden , womit diese die Feststellung von Dr.

D.___

bestätigten , welcher die Diagnosekriterien für ein komplex regio nales Schmerzsyndrom ebenfalls nicht als erfüllt erachtet hatte (vorstehend E.

3. 2 ) .

Auch Dr. B.___

äussert e sich in seinem Bericht vom 8. März 2022 weder zur Intensität der Schmerzen noch zu einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers. Die Beurteilung weist keine Widersprüche zum Gutachten der Z.___ AG vom 15. November 2023 auf . Insofern lässt s i ch aus dem Bericht von Dr. B.___ nichts zu Gunsten der Argumentation des Beschwerdeführers ableiten. Die Feststellungen von Dr. med. O.___ , Facharzt für Radiologie ,

im

Befund bericht vom 6. September 2023 (Urk. 3/5), wonach beim Beschwerdeführer Schmerzen bestünden, werden nicht weiter substantiiert . D ies er Bericht äussert sich nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und d ie Beschwerden sind weder

detailliert dargelegt

noch

in einer derartigen Heftigkeit beschrieben , dass das Gutachten der Z.___ AG A.___ in Frage gestellt werden könnte .

Die übrigen in den Akten vorliegenden Arztberichte äussern sich ebenfalls nicht zur Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers. Weiter reichte der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis vom 29. Mai 2024 ein (Urk. 18 / 1) ,

in welchem ihm vom 29. Mai 2024 bis zum 30. Juni 2024 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wird . Dieses Arztzeugnis enthält jedoch weder eine Begründung noch gehen daraus Hinweise darauf hervor, dass die Arbeitsunfähigkeit von anhaltender Dauer wäre , weshalb das Zeugnis an der Beweiskraft des Gutachtens der Z.___ AG nichts zu ändern vermag. 4.3

Die Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen nach dem Gesagten nichts an der Beweiskraft des Gutachtens der Z.___ AG zu ändern und es ist auf dieses abzustellen und von einer seit August 2020

(drei Monate nach der Leistenhernienoperation , Urk. 22/133/29) 50%igen Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit und seit Juni 202 0 (drei Wochen nach der Operation, Urk. 22/133/30) einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit auszugehen. Mit Blick auf die Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass weitere Abklärungen daran etwas ändern würden, zumal keine medizinischen Berichte vorliegen, welche sich mit dem Gutachten substantiiert auseinandersetzen und aufgrund welcher auf solches geschlossen werden könnte. Auf die vo m Beschwerdeführer beantragten weiteren Abklärungen ist deshalb in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 146 V 240 E. 8.2, 122 V 157 E. 1d je m.w.H .) zu verzichten. 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich das Leistungsvermögen de s

Beschwerdeführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 5.2

Der Beschwerdeführer absolvierte eine Berufslehre zum Metzger EFZ und anschliessend eine Ausbildung zum technischen Kaufmann (Urk. 3/6/73, 22/1 / 5 ).

In den Jahren 2004 bis 2018 finden sich keine Einträge im Auszug aus dem individuellen Konto. In den letzten

Jahre n (2019 bis 2021) befand er sich in unregelmässigen Abständen und während kurzer Zeitperioden in einzelnen Arbeitsverhältnissen bei verschiedenen Arbeitgebern (Urk. 22/4) . 5. 3

Aufgrund der Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers (Urk. 21/84) ist sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen anhand statistischer Durchschnittswerte zu ermitteln. In den letzten kurzen Tätigkeiten war er als Hilfsarbeiter beschäftigt. Im angestammten Beruf arbeitete er während der letzten zwei Jahrzehnte nicht. Es bestehen keine verlässlichen Angaben darüber, welchen Lohn er im Gesundheitsfall erzielen würde. Da mit kann rechnerisch ein Prozent vergleich erfolgen; diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines (allfälligen) Abzugs vom Tabel lenlohn (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E.

3.1 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014 N 35 f. zu Art. 28a). 5. 4

Hinsichtlich des leidensbedingten Abzuges ist anzumerken, dass die gesundheit lich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenloh nes führt, weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 (respektive ab LSE 2012 Kompetenzniveau 1) bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschwe ren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4).

Der Beschwerdeführer ist in ei ner leidensangepassten Tätigkeit in vollem Umfang arbeitsfähig . Auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) steht ihm angesichts des festgelegten Belastungsprofils ein breites Spektrum an körperlich leichten bis mittelschweren Hilfsarbeitertätigkeiten zur Verfügung und es sind in diesem Rahmen auch keine weiteren lohnmindernden Faktoren ersichtlich , weshalb ein leidensbedingter Abzug nicht in Frage kommt . Damit resultiert bei einer leistungsrelevant eingeschränkten Arbeitsfähigkeit (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) in angestammter Tätigkeit seit Mai 2020 im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns per 1.

Juli 2022 (sechs Monate nach Anmel dung zum Leistungsbezug am 1 3. Januar 2022, Art. 29 Abs. 1 IVG) ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 0 % .

Jedoch ist unter Anwendung des seit dem 1. Januar 2024 geltenden Art. 26 bis

Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) vom nach statistischen Werten ermittelten Invali deneinkommen pauschal 10 % abzuziehen, womit der Invaliditätsgrad per 1. Januar 2024 zwar neu 10 % beträgt , was sich aber weiterhin nicht rentenbe gründend auswirkt. Dabei ist anzumerken, dass selbst der maximale Abzug in der Höhe von 25 % sich nicht rentenrelevant auswirken würde . 6.

Soweit der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 24. April 2024 weitere mate rielle Anträge stellt (Arzthaftung sowie Anerkennung des Ereignisses vom 4. Februar 2020 als Unfall) , ist auf die Beschwerde mangels sachlicher Zustän digkeit bzw. mangels fehlenden Anfechtungsobjekt s

nicht einzutreten. 7 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 6 00. -- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Dem sinngemässen Antrag um unentgeltliche Prozessführung ( Urk. 4, 17, 19 ) ist zu entsprechen und die Kosten des Verfahrens einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer )

hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald e r dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung seines Gesuches wird de m Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozess führung gewährt , und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen.

De r Beschwerdeführer wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer

hingewiesen .

3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubGempeler

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Der 1968 geborene X.___ war zuletzt vom 21. Januar bis 5. Februar 2020 als Hilfsmonteur bei der Y.___ AG angestellt. Am 13. Januar 2022 meldete er sich unter Hinweis auf Beschwerden aufgrund eine s Leisten bruch s und eine s Nabelbruch s sowie als Folge einer Operation bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 22/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 11. März 2024 ab (Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenan spruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbin dung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invali dität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarkt lage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfol gen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdif ferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

E. 1.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt, ist der so erhobene Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 142 V 178 E. 1.3, 124 V 321 E. 3b/ aa ) und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2, 126 V 75 E. 5b/ aa

i.f .). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2, 126 V 785 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbeson dere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfä higkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (zum Ganzen: BGE 148 V 174 E. 6.3 mit Hinweis auf BGE 146 V 16 E. 4.1 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_770/2023 vom 11. Juli 2024 E. 6.1). 1.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 24.

April 2024 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte in materieller Hinsicht sinngemäss , die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen. Der Beschwerde führer reichte in der Folge ergänzend diverse Unterlagen ein (Urk.

E. 5 4

Hinsichtlich des leidensbedingten Abzuges ist anzumerken, dass die gesundheit lich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenloh nes führt, weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 (respektive ab LSE 2012 Kompetenzniveau 1) bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschwe ren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4).

Der Beschwerdeführer ist in ei ner leidensangepassten Tätigkeit in vollem Umfang arbeitsfähig . Auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) steht ihm angesichts des festgelegten Belastungsprofils ein breites Spektrum an körperlich leichten bis mittelschweren Hilfsarbeitertätigkeiten zur Verfügung und es sind in diesem Rahmen auch keine weiteren lohnmindernden Faktoren ersichtlich , weshalb ein leidensbedingter Abzug nicht in Frage kommt . Damit resultiert bei einer leistungsrelevant eingeschränkten Arbeitsfähigkeit (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) in angestammter Tätigkeit seit Mai 2020 im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns per 1.

Juli 2022 (sechs Monate nach Anmel dung zum Leistungsbezug am 1 3. Januar 2022, Art. 29 Abs. 1 IVG) ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 0 % .

Jedoch ist unter Anwendung des seit dem 1. Januar 2024 geltenden Art. 26 bis

Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) vom nach statistischen Werten ermittelten Invali deneinkommen pauschal 10 % abzuziehen, womit der Invaliditätsgrad per 1. Januar 2024 zwar neu 10 % beträgt , was sich aber weiterhin nicht rentenbe gründend auswirkt. Dabei ist anzumerken, dass selbst der maximale Abzug in der Höhe von 25 % sich nicht rentenrelevant auswirken würde .

E. 5.1 Zu prüfen bleibt, wie sich das Leistungsvermögen de s

Beschwerdeführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer absolvierte eine Berufslehre zum Metzger EFZ und anschliessend eine Ausbildung zum technischen Kaufmann (Urk. 3/6/73, 22/1 /

E. 6 Soweit der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 24. April 2024 weitere mate rielle Anträge stellt (Arzthaftung sowie Anerkennung des Ereignisses vom 4. Februar 2020 als Unfall) , ist auf die Beschwerde mangels sachlicher Zustän digkeit bzw. mangels fehlenden Anfechtungsobjekt s

nicht einzutreten.

E. 7 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 6 00. -- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Dem sinngemässen Antrag um unentgeltliche Prozessführung ( Urk. 4, 17, 19 ) ist zu entsprechen und die Kosten des Verfahrens einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer )

hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald e r dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung seines Gesuches wird de m Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozess führung gewährt , und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen.

De r Beschwerdeführer wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer

hingewiesen .

3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubGempeler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00236 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Gempeler Urteil vom

16. Mai 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1968 geborene X.___ war zuletzt vom 21. Januar bis 5. Februar 2020 als Hilfsmonteur bei der Y.___ AG angestellt. Am 13. Januar 2022 meldete er sich unter Hinweis auf Beschwerden aufgrund eine s Leisten bruch s und eine s Nabelbruch s sowie als Folge einer Operation bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 22/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 11. März 2024 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 24.

April 2024 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte in materieller Hinsicht sinngemäss , die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen. Der Beschwerde führer reichte in der Folge ergänzend diverse Unterlagen ein (Urk. 5- 10, 13 - 14, 17 - 18 , 26-27 ). Am 17.

Juni 2024 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen ( Urk. 20). Mit Replik vom 16.

August 2024 hielt der Beschwerdefüh rer an seinen Anträgen fest (Urk.

28). Mit Eingabe vom 19.

September 2024 teilte die Beschwerdegegnerin Verzicht auf Duplik mit (Urk.

32), was dem Beschwerde führer mit Verfügung vom 23.

September 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.

33). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenan spruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbin dung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invali dität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarkt lage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfol gen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdif ferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.4

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt, ist der so erhobene Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 142 V 178 E. 1.3, 124 V 321 E. 3b/ aa ) und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2, 126 V 75 E. 5b/ aa

i.f .). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2, 126 V 785 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbeson dere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfä higkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (zum Ganzen: BGE 148 V 174 E. 6.3 mit Hinweis auf BGE 146 V 16 E. 4.1 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_770/2023 vom 11. Juli 2024 E. 6.1). 1. 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) . 2.

2. 1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 11. März 2024 (Urk. 2) damit, dass de m Beschwerdeführer die angestammte

Tätigkeit als Hilfsmonteur seit Oktober 2020

in einem Pensum von 50 % zumutbar sei.

In einer den Beschwerden angepassten

Tätigkeit mit einem Belastungsprofil einer leichten bis selten mittelschweren Tätigkeit

bestehe demgegenüber eine Arbeitsfähigkeit von 100 % . Der Beschwerdeführer könne demnach ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Es bestehe entsprechend

kein Anspruch auf Rentenleistungen. 2. 2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gemäss dem Gutachten der Z.___ AG A.___ könne nicht gefolgt und auf das Gutachten nicht abgestellt werden. Gestützt auf näher bezeichnete Bericht e

behandelnder Ärzte

sei es ihm nicht möglich, eine neue Arbeitsstelle aufzunehmen. Die chronischen und starken Schmerzen verun möglichten es ihm, ein neues Arbeitsverhältnis einzugehen. 3. 3. 1

Dr. med . B.___ , C.___ GmbH , hielt in seinem Bericht vom 8. März 2022 (Urk. 3 /

2) fest, der sonografische Befund sei hochve r dächtig auf eine inguinale Rezidivhernie rechts, zusätzlich mit einem Samenstrang-Lipom. Links bestehe zudem eine Insertionstendinose am Tuberculum pubicum

sowie am oberen Schambeinast rechts. 3. 2

Dr. med. D.___ , Leitender Arzt Neurologie , E.___ , stellte in seinem Sprechstundenbericht vom 4.

Juli 2022 ( Urk. 22/38) folgende Hau p tdiagnosen: - Chronisch persistierende belastungsinduzierte Leistenschmerzen rechts, erek tile Dysfunktion, Pollakisurie und Schonverhalten, ohne Hinweise auf eine Nervenverletzung oder komplex regionales Schmerzsyndrom - Inguinalhernie rechts anfangs 02/2020, anamne s tisch bei der Arbeit (Möbeltransport) - Status nach TAPP (Barth 3D Netz 17 x 12 cm) rechts 5/2020 in F.___ / G.___ - Normaler Neurostatus - Anamnestisch schwere Enteritis mit Bauchschmerzen ca . 2016, stationäre Behandlung H.___ , St. n. Leistenhernienoperation links ca. 1990. Er hielt dazu fest, dass sich keine neurologischen Ursachen oder Nervenläsionen zur Erklärung der chronisch persistierenden Leistenschmerzen fänden, sondern belastungsinduzierte lokale Leistensch m erzen. Es fänden sich keine objektivier baren neurologischen Ausfälle, Einschränkungen oder spezifische Indikationen ( S . 2). 3.3

Dr. med. I.___ , Facharzt für Chirurgie , Facharzt für O r thopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr. med. J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt für Neurologie, Dr. med. K.___ , Fachärztin für Neurologie und

Dr. med .

L.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin ,

Z.___ AG A.___ , stellten in ihrem Gutachten vom 15. November 2023 (Urk. 3/6) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit (S. 7): - Chronische Schmerzen der rechten Leiste (ICD-10: R10.4) - St. n . Leistenhernienoperation rechts 05/2020 ( ICD-10: K40.0) - Klinisch Leistenhernienrezidiv rechts (ICD-10: K40.2) Dadurch best ü nden funktionelle Einschränkungen , aufgrund welcher lediglich leichte bis selten mittelschwere Tätigkeiten ausgeübt werden könnten , wobei bezüglich der Körperhaltung keine Einschränkungen bestünden (S. 8). Zudem hielten sie folgende Diagnose ohne Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 7): - St. n. Leistenhernienoperation links vor ca. 30 Jahren ohne Hinweis für ein Rezidiv (ICD-10: K40.0) Dazu führten die Gutachter aus, e s bestünden keine versicherungsmedizinisch relevanten internistischen Erkrankungen . Es lägen keine Funktions- und Fähig keitsstörungen vor (S. 7). Aus psychiatrischer Sicht bestünden keine für die Arbeitsfähigkeit relevanten Funktionseinbussen (S. 7).

Auch aus neurologischer Sich t könne der Beschwerdeführer sämtliche Tätigkeiten ausführen (S. 7) . Sie hielten fest, dass klinisch eindeutig ein Leistenhernienrezidiv rechts bestehe, dies jedoch ohne jegliche Hinweise für eine drohende oder stattgehabte Irreponibilität oder gar Inkarzeration. Insofern sei bezüglich einer forcierten Bauchpresse und bezüglich schwerer Tätigkeit Vorsicht geboten. Angepasste Tätigkeiten könnten jedoch ohne Probleme ausgeübt werden (S. 6). 4. 4.1

Das polydisziplinäre Gutachten de r Z.___ AG A.___

vom

15. November 2023 (E.

3. 3 ) beruht auf den erforderlichen allgemeininternistischen, rheumatologischen, psychiatrischen und neurologischen Untersuchungen, ist für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten

Vorakten erstellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar, beurteilten die medizinische Situation überzeugend und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Sie zeigten auf, dass klinisch eindeutig ein Leistenhernienrezidiv rechts besteh t , die vom Beschwerdeführer geklagten Symptome und Funktionseinbusse n jedoch nicht konsistent und plausibel und auch nicht objektivierbar sind . Die Gutachter gelangten sodann zur begründeten und nachvollziehbaren Ansicht, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Das Gutachten entspricht damit den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vorstehend E. 1. 5 ). 4.2

Insoweit der Beschwerdeführer ein wandte , seine chronischen und starken Schmerzen und die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit würden in den Berichten von Dr.

med.

M.___ , Chefarzt Chirurgie, Kantonsspital N.___ ,

vom 3. April 2022 (Urk. 22/30) und Dr. B.___

vom 8. März 2022 (vorstehend E. 3.1) ausgewiesen ,

ergibt sich , dass Dr. M.___

sich gar nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äusserte, sondern lediglich eine Empfehlung für ein neurolo gisches Konsil abgab, da sich im Rahmen der Operation bzw. der postoperativen Schmerzen ein komplexes regionales Schmerzsyndrom entwickelt haben könnte. Die

Gutachter der Z.___ AG kamen in der Folge in ihrem Bericht vom 15. November 2023 (vorstehend E.

3.3) zum Schluss, dass sich keine Hinweise für ein komplexes regionales Sch m erzsyndrom finden , womit diese die Feststellung von Dr.

D.___

bestätigten , welcher die Diagnosekriterien für ein komplex regio nales Schmerzsyndrom ebenfalls nicht als erfüllt erachtet hatte (vorstehend E.

3. 2 ) .

Auch Dr. B.___

äussert e sich in seinem Bericht vom 8. März 2022 weder zur Intensität der Schmerzen noch zu einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers. Die Beurteilung weist keine Widersprüche zum Gutachten der Z.___ AG vom 15. November 2023 auf . Insofern lässt s i ch aus dem Bericht von Dr. B.___ nichts zu Gunsten der Argumentation des Beschwerdeführers ableiten. Die Feststellungen von Dr. med. O.___ , Facharzt für Radiologie ,

im

Befund bericht vom 6. September 2023 (Urk. 3/5), wonach beim Beschwerdeführer Schmerzen bestünden, werden nicht weiter substantiiert . D ies er Bericht äussert sich nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und d ie Beschwerden sind weder

detailliert dargelegt

noch

in einer derartigen Heftigkeit beschrieben , dass das Gutachten der Z.___ AG A.___ in Frage gestellt werden könnte .

Die übrigen in den Akten vorliegenden Arztberichte äussern sich ebenfalls nicht zur Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers. Weiter reichte der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis vom 29. Mai 2024 ein (Urk. 18 / 1) ,

in welchem ihm vom 29. Mai 2024 bis zum 30. Juni 2024 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wird . Dieses Arztzeugnis enthält jedoch weder eine Begründung noch gehen daraus Hinweise darauf hervor, dass die Arbeitsunfähigkeit von anhaltender Dauer wäre , weshalb das Zeugnis an der Beweiskraft des Gutachtens der Z.___ AG nichts zu ändern vermag. 4.3

Die Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen nach dem Gesagten nichts an der Beweiskraft des Gutachtens der Z.___ AG zu ändern und es ist auf dieses abzustellen und von einer seit August 2020

(drei Monate nach der Leistenhernienoperation , Urk. 22/133/29) 50%igen Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit und seit Juni 202 0 (drei Wochen nach der Operation, Urk. 22/133/30) einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit auszugehen. Mit Blick auf die Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass weitere Abklärungen daran etwas ändern würden, zumal keine medizinischen Berichte vorliegen, welche sich mit dem Gutachten substantiiert auseinandersetzen und aufgrund welcher auf solches geschlossen werden könnte. Auf die vo m Beschwerdeführer beantragten weiteren Abklärungen ist deshalb in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 146 V 240 E. 8.2, 122 V 157 E. 1d je m.w.H .) zu verzichten. 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich das Leistungsvermögen de s

Beschwerdeführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 5.2

Der Beschwerdeführer absolvierte eine Berufslehre zum Metzger EFZ und anschliessend eine Ausbildung zum technischen Kaufmann (Urk. 3/6/73, 22/1 / 5 ).

In den Jahren 2004 bis 2018 finden sich keine Einträge im Auszug aus dem individuellen Konto. In den letzten

Jahre n (2019 bis 2021) befand er sich in unregelmässigen Abständen und während kurzer Zeitperioden in einzelnen Arbeitsverhältnissen bei verschiedenen Arbeitgebern (Urk. 22/4) . 5. 3

Aufgrund der Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers (Urk. 21/84) ist sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen anhand statistischer Durchschnittswerte zu ermitteln. In den letzten kurzen Tätigkeiten war er als Hilfsarbeiter beschäftigt. Im angestammten Beruf arbeitete er während der letzten zwei Jahrzehnte nicht. Es bestehen keine verlässlichen Angaben darüber, welchen Lohn er im Gesundheitsfall erzielen würde. Da mit kann rechnerisch ein Prozent vergleich erfolgen; diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines (allfälligen) Abzugs vom Tabel lenlohn (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E.

3.1 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014 N 35 f. zu Art. 28a). 5. 4

Hinsichtlich des leidensbedingten Abzuges ist anzumerken, dass die gesundheit lich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenloh nes führt, weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 (respektive ab LSE 2012 Kompetenzniveau 1) bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschwe ren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4).

Der Beschwerdeführer ist in ei ner leidensangepassten Tätigkeit in vollem Umfang arbeitsfähig . Auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) steht ihm angesichts des festgelegten Belastungsprofils ein breites Spektrum an körperlich leichten bis mittelschweren Hilfsarbeitertätigkeiten zur Verfügung und es sind in diesem Rahmen auch keine weiteren lohnmindernden Faktoren ersichtlich , weshalb ein leidensbedingter Abzug nicht in Frage kommt . Damit resultiert bei einer leistungsrelevant eingeschränkten Arbeitsfähigkeit (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) in angestammter Tätigkeit seit Mai 2020 im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns per 1.

Juli 2022 (sechs Monate nach Anmel dung zum Leistungsbezug am 1 3. Januar 2022, Art. 29 Abs. 1 IVG) ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 0 % .

Jedoch ist unter Anwendung des seit dem 1. Januar 2024 geltenden Art. 26 bis

Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) vom nach statistischen Werten ermittelten Invali deneinkommen pauschal 10 % abzuziehen, womit der Invaliditätsgrad per 1. Januar 2024 zwar neu 10 % beträgt , was sich aber weiterhin nicht rentenbe gründend auswirkt. Dabei ist anzumerken, dass selbst der maximale Abzug in der Höhe von 25 % sich nicht rentenrelevant auswirken würde . 6.

Soweit der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 24. April 2024 weitere mate rielle Anträge stellt (Arzthaftung sowie Anerkennung des Ereignisses vom 4. Februar 2020 als Unfall) , ist auf die Beschwerde mangels sachlicher Zustän digkeit bzw. mangels fehlenden Anfechtungsobjekt s

nicht einzutreten. 7 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 6 00. -- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Dem sinngemässen Antrag um unentgeltliche Prozessführung ( Urk. 4, 17, 19 ) ist zu entsprechen und die Kosten des Verfahrens einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer )

hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald e r dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung seines Gesuches wird de m Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozess führung gewährt , und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen.

De r Beschwerdeführer wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer

hingewiesen .

3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubGempeler