Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 19 65 , erlangte in den Niederlanden ein in der Schweiz anerkanntes Diplom als Krankenschwester ( Urk. 6/19). Im April 1996 zog sie in die Schweiz und arbeitete
bis zur Geburt ihrer Zwillinge im März
1999
als Krankenschwester . Anschliessend war sie ab Juli 1999 bis Juni 2018 als Allrounderin im kaufmännischen Bereich im Betrieb ihres Ehe mannes
tätig ( Urk. 6/ 2 Ziff. 1.4 , Urk. 6/20/1 -3 ).
Vom
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 19 65 , erlangte in den Niederlanden ein in der Schweiz anerkanntes Diplom als Krankenschwester ( Urk. 6/19). Im April 1996 zog sie in die Schweiz und arbeitete
bis zur Geburt ihrer Zwillinge im März
1999
als Krankenschwester . Anschliessend war sie ab Juli 1999 bis Juni 2018 als Allrounderin im kaufmännischen Bereich im Betrieb ihres Ehe mannes
tätig ( Urk. 6/
E. 1.4 , Urk. 6/20/1 -3 ).
Vom
E. 2 Ziff.
Dispositiv
- November 2018 bis 3
- Oktober 2020 war sie als Pflegefachfrau mit einem Pensum von 80 bis 100 % beim Y.___ angestellt ( Urk. 6/14 und Urk. 6/15). Unter Angabe von Beeinträchtigungen nach einer Knietotalprothese links im März 2020 (vgl. Urk. 6/1) nach einer früheren Schlittenprothese , einem schleppende n Verlauf seit Jahren , diversen weiteren früheren Operationen und einem Diabetes Typ 1 sowie Weichteilrheuma meldete sich die Versicherte am 1
- Oktober 2020 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/ 2 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und erteilte für die Zeit vom 7. Dezember 2020 bis 3
- Dezember 2021 Kostengutsprache für ein Job - Coaching ( Urk. 6/27). Am 2
- Januar 2021 erlitt die Versicherte eine mehrfach e Unter schenkelfraktur links , als sie beim Spazieren auf einer Eisfläche ausrutschte ( Urk. 6/59 und Urk. 6/60). Mit Mitteilung vom
- März 202 1 informierte die IV-Stelle darüber , dass das Job Coaching aufgrund einer gesundheitlichen Verschlechterung und dem Wunsch der Versicherten nach einer Rente ab geschlossen und die Rentenprüfung erfolge n werde ( Urk. 6/ 37 ). Mit Vorbescheid vom 1 0 . Februar 2022 ( Urk. 6/ 12 4 ) stellte die IV-Stelle bei einem ermit telten Invaliditätsgrad von 15 % die Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht. Nach Einw endungen der Versicherten ( Urk. 6/134) und nachdem zahlreiche medizinische Unterlagen eingegangen waren, veran lasste die IV-Stelle eine medizinische Untersuchung in den Fachbereichen Rheumatologie und Psychiatrie ( Urk. 6/179 und Urk. 6/182) . D as Gutachten wurde am
- Oktober 2022 erstellt ( Urk. 6/ 185 ). Mit neu e rlichem Vorbescheid vom
- November 202 3 ( Urk. 6/ 190 ) stellte die IV-Stelle bei einem nunmehr ermittelten Invaliditätsgrad von 23 % erneut die Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 2
- November 202 3 Einwand ( Urk. 6/ 193 ) . Mit Verfügung vom 2
- März 202 4 ( Urk. 2) entschied die IV-Stelle in angekündigtem Sinne und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente .
- Dagegen erhob die Versicherte am 2
- April 202 4 Beschwerde mit de n Antr ägen ( Urk. 1. S. 2) , die angefochtene Verfügung sei aufzuheben , die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese sei anzuweisen , die anstehenden Operationen abzuwarten . D anach sei ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachgebieten Orthopädie, allgemeine Medizin, Neurologie, Rheumatologie und Psychiatrie sowie eine a rbeitsmedizinische Evaluationsabklärung anzuordnen und über die Sache erneut zu entscheide n . Die IV-Stelle beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 1
- Juni 202 4 ( Urk. 5) Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1
- Juni 202 4 ( Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202
- Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Auf Grund der im Oktober 2020 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab April 2021 ausgerichtet werden (vgl. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage mass gebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
- 4 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
- 5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe tischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1
- Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Verfügung vom 2
- März 202 4 ( Urk. 2) aus, die Beschwerdeführerin habe sich am 1
- Oktober 2020 angemeldet. Seit 17. März 2020 sei sie in der Tätigkeit als Pflegefachfrau mit Tagesverantwortung und Pflegedienstleitung erheblich eingeschränkt. Nach Ablauf der einjährigen Wartezeit habe in der angestammten Tätigkeit bis 2
- September 2021 keine Arbeitsfähigkeit bestanden. Ab 3
- September 2021 sei sie 50 % , ab 6. Mai bis 1. Juni 2022 zu 0 % , danach wieder zu 50 % und ab 2
- August 2023 zu 70 % a rbeitsfähig gewesen . In angepasster Tätigkeit bestehe seit März 2020 durch gehend und bis auf weiteres eine Restarbeitsfähigkeit von 90 % mit Ausnahme der postoperativen Phasen . Es sei folgendes Belastungsprofil zu beachten : k örperlich leichte Tätigkeiten ohne Heben und Tragen schwerer Lasten, vorwie gend sitzend, ohne Notwendigkeit von häufige m Treppensteigen, mit gegebener Möglichkeit zum Einlegen flexibler Pausen. Der Einkommensvergleich führe zu eine m rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 23 % . Auch mit dem zusätz lichen Abzug von 10 % auf dem Einkommen mit Invalidität, welcher ab
- Januar 2024 gewährt werden müsse , bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber zusammengefasst auf den Standpunkt ( Urk. 1 S. 10 ff. ) . Der Gesundheitszustand sei nicht umfassend abgeklärt worden und der IV Entscheid stütz e auf ein unverwertbares Gutachten ab . Dieses weise – näher dargelegte – Mängel auf und schliesse insbesondere zu Unrecht auf eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit in der Pflege von 70 % . Es seien auch anstehende Operationen abzuwarten und danach sei ein polydisziplinäres Gutachten anzuordnen (S. 13). Nach den Abklärungen in den Fachbereichen Orthopädie, A llgemeine Innere Medizin, Neurologie, Rheumatolo gie sowie Psychiatrie und nach eine r a rbeitsmedizinische n Evaluationsabklärung sei neu zu entscheiden (S. 1 4 ).
- 3.1 I m Formularb ericht zu Händen der Beschwerdegegnerin vom
- Januar 2022 ( Urk. 6/117) notierte Dr. med. Z.___ , FMH Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates , die Behandlu ng der Beschwerdeführerin seit dem
- Juli 2008 mit letzter Konsultation vom 21. Dezember 2021 ( Ziff. 1.1) . A m 1
- November 2008 sei am medialen Knie links eine Schlittenprothese und am 1
- März 2020 ein Knietotalprothese eingesetzt worden . Am 2
- Januar 2021 habe eine Osteosynthese einer Unterschenkelfraktur stattgefunden . D ie Beschwer deführerin sei auch in rheumatologischer Abklärung wegen einer Handproblema tik beidseits ( Ziff. 2.1) . Sie sei nach wie vor in der Pflege tätig . Angesichts der Situation am Knie links und der gesamten Situation mit mehreren Problemkreisen erachte er eine weitere Tätigkeit als Pflegefachfrau als nicht durchführbar ( Ziff. 3.1). Er attestierte vom 1
- März bis 2
- November 2020 eine 100%ige, vom 2
- November 2020 bis 2
- September 2021 eine 50%ige und seither eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Pflegefachfrau ( Ziff. 1.3). Eine zeitlich stark reduzierte, körperlich nicht belastende Tätigkeit, beispielsweise eine reine Bürotätigkeit , sei zu ca. 40 bis 50 % zumutbar. 3.2
- 2 .1 Im Gutachten vom
- Oktober 2023 ( Urk. 6/185) , welches durch die Fachärzte Dr. med. A.___ , Facharzt für Rheumatologie sowie für Physikalische Medizin und Rehabilitation und Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , sowie durch Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , erstellt wurde, hielten die Experten folgende Diagnosen fest (S. 7 f.) : Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)
- Polyarthralgien seit Jahren
- Gonarthrose medial betont rechts
- Status nach Knie-TP links (
- Juni 2022)
- Status nach komplexer mehrfragmentärer Unterschenkelfraktur links Status nach offener/teilweise minimalinvasiver Plattenosteosynthese Tibia und Fibula sowie Hämatomevakuation und Syndesmosen rekonstruktion am 2
- Januar 2021
- Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)
- Diabetes mellitus Typ I, Insulinpumpe
- Unklare Hypogammaglobulinämie
- 2 .2 Der r h eumatologi s che - internistische Experte führte aus (S. 28 f f. ), die Beschwer deführerin gebe an , unter chronischen Schmerzen zu leiden. Sie habe gute und schlechte Tage . S ie habe Bedenken wegen des seit dem Alter von 11 Jahren bekannten Diabetes mellitus . Si e habe auch Muskelkrämpfe und Probleme mit den Händen, we l che einschl iefen . E in Karpaltunnelsyndrom habe sie zuerst links und dann auch rechts operiert, wobei dies nicht erfolgreich gewesen sei . Sie habe Moxibustion und Akupunktur erfolglos versucht . Beim Arbeiten in verschiedenen Spitälern habe sie die Hände derart gebrauchen müssen , dass es jeweils nicht mehr gegangen sei. Es sei ihr auch das Steissbein amputiert worden, der Biceps sei abgerissen und operiert worden und bei einem Unfall vor drei Jahren habe sie den linken Unterschenkel gebrochen und operieren lassen. Sie habe in den letzten 20 Jahren durchschnittlich eine Operation pro Jahr gehabt. Gegenwärtiges Haupt problem seien die Hände und die Finger. Zuletzt sei das linke Daumensattelgelenk unter Röntgenkontrolle gespritzt worden , was für einige Tage gut gewirkt habe. Es schmerzten a lle Finger durchschnittlich mit einem Quantitativ von 8 auf d er Schmerz skala -VAS . Ihr Hobby Geigenspielen praktizier e sie seit der Ankunft in der Schweiz im Jahr 1995 kaum mehr . S ie sei in jegliche r Arbeit mit den Händen beeinträchtigt . Wegen der fehlenden Handkraft könne sie auch keine Flaschen und Dosen öffnen und nicht lange am PC arbeiten. Wiederholte Bewegungen seien ungünstig. D er linke Ellbogen schmerze gelegentlich . Die Knie schmerzten immer wieder, wobei sie beidseits operiert worden sei und sie könne nicht mehr laufen . S ie habe auch ein Immunmangelsyndrom mit gynäkologischen Infekten und Antibiotikakuren gehabt . Gelegentlich breche sie auch in Panik aus, weil sie so viele Operationen gehabt habe . Sie sei auch s chon in Holland in psychiatrischer Behandlung gewesen. Zum Untersuchungsbefund hielt der Experte fest (S. 35 ff.) , die 58-jährige Beschwerdeführerin sei in gutem Allgemeinzustand, Rechtshänderin . Die Wirbel säule sei im Lot mit n ormale r Wirbelsäulenform und o rdentliche r Beweglichkeit in allen Abschnitten und in alle Richtungen. Die Ellbogen-, Hand- und Finger gelenke seien frei, ohne Schwellungen und die Hauttextur leicht verhärtet , aber mit normalem Pinch -Zeichen. Es bestünden Narben der Karpaltunneloperationen. Die Kraftentfaltung beim Faustschluss sei unauffällig und sowohl der kleine wie der grosse Faustschluss sei en möglich. Die Gaenslen -Zeichen seien negativ . Die Hüftgelenke seien frei , aber altersentsprechend knapp beweglich. Die Beinachsen seien gerade , die Kniegelenke stabil, die Extension betrage 0°, die Flexion bis 90° links und 100° rechts . Die Sprung-, Fuss- und Zehengelenke seien frei mit n egative n Gaenslen -Zeichen an den Füssen. Im Neurostatus zeigte n sich s ymmet rische neurologische Befunde . Die Muskeleigenreflexe seien überall symmetrisch auslösbar . Der Gang , ebenso Strichgang, Einbeinstand , Fersen- und Zehenstand sowie einbeiniger Zehenstand seien auf beiden Seiten unauffällig. Der Muskel tonus sei normal und es bestehe eine ordentliche rohe Kraft. Bei der Kraftprüfung an den Beinen in Rückenlage innervier e die Beschwerdeführerin ungenügend, aber die Hocke und der einbeinige Zehenstand sei en problemlos möglich. Die Prüfung der Sensibilität sei symmetrisch und die Temperaturempfindung an den Beinen generell leicht vermindert . Es bestünden kein Tremor und kein Meningis mus. Die Augen- und Zungenmotilität en sei en unauffällig und die Koordination (Finger-Nase-Versuch ) normal. Die rheumatologische Untersuchung zeige sich weitgehend unauffällig mit stabilen , aber in der Flexion eingeschränkten Kniegelenken, verminderter Temperaturempfindung an den Beinen und verhärteter Hauttextur an den Händen mit normalem Pinch -Zeichen und ohne Schwellungen oder Druckdolenzen . Die Kraft beim Faustschluss sei gut und sowohl der kleine wie der grosse Faustschluss sei en möglich (S. 38). Zum zumutbaren Belastungsprofil hielt d er Experte fest (S. 39), d ieses umfasse k ein schweres Heben und Tragen, vermehrte Pausen, keine körperlich schwere Belastung, und kein Treppensteigen. Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, eine Anwesenheit sei der Beschwerdeführerin in bisherige r Tätigkeit in der Pflege zu sieben Stunden täglich möglich. Eine gewisse Einschränkung der funktionellen Kapazität könne angenommen werden. Die Begründung ergebe sich dabei aus dem Status nach vielen Operationen, subjektiver Kraftverminderung und offen sichtlich fragilem Bewegungsapparat. Zur Frage, ob während dieser Anwesen heitszeit auch eine Einschränkung der Leistung bestehe und wenn ja, in welchem Umfang , antwortete der Experte «15 % wegen der Notwendigkeit von flexiblen Pausen bei schnellerer Erschöpfung » . Bezogen auf ein 100 % Pensum sei die Beschwerdeführerin 70 % a rbeitsfähig, beziehung s weise 30 % arbeitsunfähig. Seit der IV-Anmeldung am 1
- Oktober 2020 oder wie angefragt seit März 2020 könne in Ermangelung aussagekräftiger Befundberichte postuliert werden, dass die Einschätzung seitdem bestehe. In einer angepassten Tätigkeit ohne schweres Heben und Tragen, ohne körperlich schwere Belastung und ohne Treppensteigen bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 40).
- 2 . 3 Der psychiatrische Experte führte aus (S. 46 f.), die Beschwerdeführerin gebe an , nach der Ausbildung als Krankenschwester in unterschiedlichen Einrichtungen und zuletzt in einer Privatspitex gearbeitet zu haben. Wegen der körperlichen Beschwerden sei dies nicht mehr möglich gewesen. Daher arbeite sie nun in einem Pensum von 20 % in der Firma ihres Mannes. Dieser sei selbständige r Kaufmann. Die Firma vertreibe Autozubehör und gehobene Werbeartikel. Die Firma sei aber bereits an die Tochter übergeben worden. Zum Tagesablauf berichte sie , dass sie um acht Uhr auf stehe , auf das WC gehe , frühstücke und d anach eine circa 30-minütige Hunderunde mache . Dann arbeite sie vier Stunden, esse zu Mittag und schlafe dann . Da rauf trinke sie einen Kaffee, verbringe die Zeit mit ihrem Mann, erledige Papierkram, beschäftige sich mit dem Handy und erledige den Haushalt. Gegen 18 Uhr gebe es das Nachtessen. Danach lese sie oder gehe zum Singen nach C.___ . Gegen 22 Uhr gehe sie ins Bett. Zur Freizeitgestaltung gebe sie an, ihre Hobbys seien Lesen und Singen. Sie fahre auch Motorfahrzeuge , habe dabei aber oftmals Überforderungsgefühle . R egelmässig würden sie zum Campen fahren, zuletzt in den Schwarzwald. Zum Untersuchungsbefund führte der Experte aus, die Beschwerdeführerin zeige sich im Erstkontakt zugewandt und situationsadäquat. Sie sei dem Untersucher ohne Probleme ins Untersuchungszimmer gefolgt, habe auf dem Patientenstuhl Platz genommen und sei dort bis zum Ende der Untersuchung ohne zwischen zeitliches Aufstehen oder Herumgehen verblieben. Ein tragfähige r Kontakt habe leicht hergestellt und durchgehend aufrechterhalten werden können . Die Auffassung der Beschwerdeführerin sei nicht erschwert und die Konzentration unauffällig . Si e sei bewusstseinsklar, zeitlich, örtlich, situativ und zur eigenen Person vollständig orientiert und es bestünden keine Zeitgitterstörungen. Sie spreche mit gut modulierter Stimme in adäquater Geschwindigkeit, der formale Gedankengang sei geordnet unter Angabe von Zukunftssorgen. Hinweise für Halluzinationen oder illusionäre Verkennungen hätten sich in der Untersuchung keine gezeigt. D as Kurzzeitgedächtnis sei leicht beeinträchtigt , das Langzeit gedächtnis wirke im klinisch - psychopathologischen Befund unbeeinträchtigt. Das Intelligenzniveau imponiere , passend zur Schulbildung und zum beruflichen Werdegang, als durchschnittlich. Der Antrieb sei unauffällig , ohne Ambivalenz oder Ambitendenz , aber mit Angabe von schnellerer Erschöpfung. Es bestünden weder Interessenlosigkeit noch ein sozialer Rückzug. Der Affekt sei anamnestisch schwankend und in der Untersuchung leicht zum depressiven Pol hin verschoben. Die affektive Schwingungsf ä higkeit sei nicht beeinträchtigt . Es bestünden weder Affektstarre , Anhedonie , Schuldgefühle noch Insuffizienzge fühle . Die Beschwer deführerin sei von der Persönlichkeit her verträglich, kontaktfreudig und offen. Es hätten sich keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsakzentuierung oder Persönlichkeitsstörung gefunden. Die Urteils- und Kritikfähigkeit seien erhalten und es lägen keine Hinweise für Wahn vor. Sie zeige sich auch weiter motiviert , ihrer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, auch wenn körperlich e Einschränkun gen best ünden . Der Schlaf sei gestört und der Appetit und die Libido seien leicht vermindert (S. 48) . Unter Herleitung der Diagnosen führte der Experte aus, im klinischen Bild beherrschend präsentierten sich starke Schmerzen in unterschiedlichen Lokalisa tionen, welche in der Bewertung der Beschwerdeführerin in klinisch bedeutsamer Weise Leiden und Beeinträchtigungen in sozialen, berufliche n oder anderen wichtigen Funktionsbereichen verursachten. Für eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren seien die notwendigen psychischen Faktoren aber nicht erfüllt. Mit nur leicht deprimierter Stimmung, gutem Antrieb, somatisch bedingter Erschöpfung sowie fehlender Interessenlosigkeit würden auch die Hauptkriterien einer depressiven Episode gemäss ICD-10 nicht erfüllt. Vielmehr seien mit den Schmerzen als psychosozialer Belastungsfaktor und darauf reaktiven Schlafstörungen, sorgenvolle m Grübeln, leicht bedrückte r Stimmung mit Insuffizienz- und irrationalen Schuldgefühlen die Kriterien einer Anpassungsstörung gemäss ICD-10 erfüllt . Eine relevante Reduktion der Arbeits fähigkeit erg ebe sich dadurch nur im Hinblick auf die reduzierte Resilienz und die Tagesmüdigkeit. Zur Arbeitsfähigkeit hielt der Experte fest (S. 53), die Beschwerdeführerin könne in ihrer bisherigen Tätigkeit 8.5 Stunden anwesend sein und wegen der Notwen digkeit von flexiblen Pausen bei schnellerer Erschöpfung bestehe eine Einschränkung in der Leistungsfähigkeit von 10 % .
- 2 . 4 Zur Arbeitsfähigkeit aus gesamtmedizinischer Sicht führten die Experten aus (S. 9 f. ), die psychiatrisch ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit sei in der rheumatolo gischen Einschätzung enthalten und addiere sich nicht. Pro Tag könne die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sieben Stunden täglich anwesend sein , wobei eine gewisse Einschränkung der funktionellen Kapazität angenommen werden könne. Die Leistung sei leicht eingeschränkt, im Bereich von 15 % wegen der Notwendigkeit von flexiblen Pausen bei Erschöpfung. Die Arbeitsfähigkeit betrag e 70 % b eziehungsweise die Arbeitsunfähigkeit 30 % . Zu Verlauf und Entwicklung wurde festgehalten, seit der IV-Anmeldung am 15. Oktober 2020 oder , wie angefragt , seit März 2020 könne in Ermangelung aussagekräftiger Befundberichte lediglich postuliert werden, dass die Einschät zung seitdem bestehe. In angepasster Tätigkeit mi t dem Belastungsprofil kein schweres Heben und Tragen, keine körperlich schwere Belastung, kein Treppen steigen und aufgrund der Tagesmüdigkeit mit der Notwendigkeit von flexiblen Pausen wäre eine tägliche Präsenz 8.5 Stunden mit einer Einschränkung von 10 % wegen der Notwendigkeit von flexiblen Pausen und schnellerer Erschöpfung möglich . D ie Arbeitsfähigkeit in einer solchen Tätigkeit sei 90 % (S. 10).
- 3 RAD-Arzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates , hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 1
- Oktober 2023 ( Urk. 6/189/8) fest, die Gutachter kämen nach fachspezifischer Diskussion in einer interdisziplinären Zusammenfassung zu plausiblen Diagnosen und nachvollziehbaren Schlussfolgerungen hinsichtlich der aktuell bestehenden Leistungsfähigkeit. Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit stelle sich ab dem Zeitpunkt des TEP-Wechsels am linken Kniegelenk bis zur gutachterlich-rheumatologischen Untersuchung abweichend vom Gutach ten die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der voraus gegangenen Arzt berichte und RAD-Stellun g nahmen etwas differenzierter dar. In bisheriger beziehungsweise in zuletzt ausgeübte r Tätigkeit als Privat Sp itex betrage die Arbeitsfähigkeit 0 % vom 1
- März (Knie-TEP-Wechsel) bis 2
- November 20 2
- 50 % vom 30. November 20 20 bis 2
- Januar 20 21 , 0 % vom 2
- Januar 2 02 1 (Osteosynthese der US-Fraktur) bis max imal 2
- September 2 02 1 (Skelett- Szintigraphie : US-Fraktur vollständig knöchern konsolidiert) , 50 % vom 30. Sep tember 20 21 bis
- Mai 20 22 ; 0 % vom
- Mai 20 22 (OSME u. Narbend é bri dement ) bis max. 3
- Mai 20 22 ; 50 % vom
- Juni 20 22 bis 24. August 20 23 ; 70 % ab 2
- August 20 23 (gutachterliche rheumatologische Untersuchung) . In optimal angepasster Tätigkeit sei im Prinzip durchgehend auf eine 90 %ige Arbeitsfähigkeit seit März 2020 bis auf Weiteres zu schliessen, mit Ausnahme der postoperativen Phasen mit aufgehobener Arbeitsfähigkeit für jede Tätigkeit, wobei die Einschränkung der Leistungsfähigkeit seit jeher psychiatrisch begründet gewesen sei.
- 4.1 Das Gutachten vom
- Oktober 2023 von Dr. A.___ und Dr. B.___ erging in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten , den geklagten Beschwerden sowie gestützt auf eigene Untersuchungen. Die Gutachter begründeten ihre Diagnosen und Schlussfolgerungen ausführlich und differen ziert und nahmen zu den Beurteilungen in den Vorakten einlässlich Stellung. Mithin genügt das Gutachten den an eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage gestellten formalen Anforderungen (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1
- Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .; vgl. E. 1. 6 hiervor ). 4.2 I m Gutachten wurde dargelegt, dass Einschränkungen, die die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in bisheriger Erwerbstätigkeit beeinflussen , sowohl auf somatische m als auch auf psychiatrische m Fachgebiet zu erheben sind , wobei sich die Diagnose hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit überschneiden und nicht addieren . D ie Experte n zeigte n in diesem Zusammen hang nachvollziehbar auf, dass die als Krankenschwester ausgebildete Beschwerdeführerin , welche während rund 19 Jahre n als kaufmännische Allroun derin im Betrieb ihres Ehe gatten tätig war und als 53 - jährig e den Entschluss fas s te , auf den Beruf als Pflegfachfrau zurück zu kehren , den körperlichen Anforderungen dieser Tätigkeit nur noch bedingt ge wachsen ist . Der rheumato logische Experte hielt in diesem Zusammenhang angesichts der multiplen Beschwerden mit operativen Eingriffe n in der Vergangenheit offensichtlich fragile Verhältnisse am Bewegungsapparat der Beschwerdeführerin fest , wenn auch bei weitgehend unauffälligen klinischen Untersuchungsbefunden sowohl im Bereich der Knie, der Schultern, der Hände als auch des Rückens . Ob sich seine Annahme einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit angesichts des postulierten Anforderungsprofils (insbesondere kein schweres Heben und Tragen, keine körperlich schwere Belastung, Urk. 6/185 S. 39) mit der Tätigkeit in der Pflege vereinbaren lässt, kann – wie sich aus dem Folgenden – ergibt, offenbleiben, resultierte doch auch bei gänzlicher Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit kein Rentenanspruch. 4.3 Was die gutachterliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin anbelangt, wurde diese weder bezüglich der Diagnostik noch der Beurteilung der Leistungsfähigkeit von der Beschwerdeführerin in Frage gestellt. Dafür , dass sie aus psychischen Gründen nicht erheblich in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, spricht insbesondere auch der gut struktu rierte und geordnete Tagesablauf mit Gestaltung von Freizeitaktivitäten und Ferienreisen , wie dies anlässlich der Begutachtung erhoben wurde . K onsistent mit der Tagesstruktur zeigten sich auch die p sychiatrische n Untersuchungsbefunde , die weder eine Interessenlosigkeit , einen soziale n Rückzug noch einen vermin derten Antrieb aufzeig t en . Lediglich anamnestisch liess sich dazu ein schwanken d e r Affekt mit einer leicht en Verschiebung zum depressiven Pol hin sowie Schlaf störungen , ein leicht verminderter Appetit und eine leicht verminderte Libido erheben . Damit ist die Herleitung der Diagnosen schlüssig aufgezeigt, wonach zwar starke Schmerzen in unterschiedlichen Lokalisationen die Beschwerde führerin in sozialen, berufliche n oder anderen wichtigen Funktionsbereichen behindern, jedoch die Voraussetzungen für ein e chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren oder eine d epressive Störung nicht erfüllt sind . Überzeugend dargelegt ist dazu auch, dass die Schmerzen als Belastungs faktor und die darau s resultierenden reaktiven Schlafstörungen mit sorgenvollem Grübeln, leicht bedrückter Stimmung mit Insuffizienz- und irrationalen Schuld gefühlen die Kriterien einer Anpassungsstörung erfüll en . Damit ist nachvollzieh bar, dass sich daraus e ine nur leichte Reduktion der Arbeitsfähigkeit von (höchs tens) 10 % erg ibt, die sich im Hinblick auf die reduzierte Resilienz und Tages müdigkeit begründet.
- 4 Das Gutachten überzeugt auch hinsichtlich des somatischen Belastungsprofils , das auf den Untersuchungsbefunden des Facharzt es für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin sowie für Physikalische Medizin und Rehabilitation basiert . Die Rüge , das Gutachten hätte durch einen Orthopäden und nicht durch einen Rheumatologen erstellt werden müssen, weshalb auf das Gutachten nicht abgestellt werden könne , ist nicht stichhaltig. Z um einen wurde bereits im Vorfeld der Untersuchung mitgeteilt , welche Fachärzte an der Begutachtung beteiligt sein würden (vgl. Urk. 6/184) , wogegen die Beschwerdeführerin sich nicht verwehrte . Zum anderen hat das Bundesgericht mehrfach festgehalten, dass die Rheumato logie als Teildisziplin der Inneren Medizin auch chronische Schmerzen des Bewegungsapparates umfasst, was ebenso auf die Orthopädie zutrifft (Urteile 9C_688/2016 vom 1
- Februar 2017 E. 3.5 und 8C_835/2014 vom 1
- Januar 2015 E. 3.3) . Daher sind Fachärzte der entsprechenden Disziplinen grundsätzlich in der Lage , eine zuverlässige Einschätzung des körperlichen Belastungsprofils ab zu geben. Dies gilt vorliegend umso mehr, als Dr. A.___ zusätzlich über einen Facharzttitel für Physikalische Medizin und Rehabilitation verfügt und folglich befähigt ist, Abklärungen des gesamten Spektrums der muskuloskelettalen Medizin durchzuführen und auch die entsprechende Diagnostik vorzunehmen (vgl. unter: https://www.siwf.ch/weiterbildung/facharzttitel-und-schwerpunkte/ physikalische-medizin- rehabili.cfm , zuletzt besucht am 1
- Dezember 2024). Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb die Gutachter im Konsens nicht in der Lage gewesen sein soll t en, die gesundheitlichen Beschwer den und die damit einhergehende Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin kompetent zu beurteilen . I nsbesondere wurde auch nicht dar gelegt , und es ist auch nicht ersichtlich, dass im Gutachten wichtige Aspekte unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind . Es liegen zudem keine aktuelle n Berichte vor, die andere Angabe n zur Arbeitsfähigkeit oder eine Einschätzung der Restarbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in quantitativer Hinsicht enthalten . Die vo n der Beschwerdefüh rer i n angeführten, nach Erlass des angefochtenen Entscheids vom 2
- März 2024 erstellten ärztlichen Berichte ( Urk. 1 S. 10) reichte sie im gerichtlichen Verfahren nicht ein und sind auch im Übrigen auch nicht aktenkundig (vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 6/1-210, Urk. 9). Soweit sich Dr. Z.___ mit Bericht vom
- Januar 2022 für eine lediglich 40-50%ige Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgesprochen hatte (E. 3.1), vermag diese Einschätzung des behandelnden Arztes schon mangels Begründung kein Indiz gegen die Zuverlässigkeit der später erstellten gutachterlichen Expertise zu bilden. Dem Beweiswert des Gutachtens schadet es mit Blick auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auch nicht, dass zur retrospekti ven Beurteilung der Arbeitsfähigkeit Präzisierungen durch RAD-Arzt Dr. D.___ aufgrund von Hospitalisation en und Rehabilitationszeiten vorgenommen wurden . Es besteht daher kein Grund , hinsichtlich der Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht auf das bidisziplinäre Gutachten abzustellen. Der medizinische Sachverhalt erweist sich nach den vorstehenden Ausführungen als abschliessend abgeklärt . V on weiteren Abklärungen sind für den vorliegend relevanten Zeitraum , welcher bis zum Zeitpunkt der Verfügung zu erheben ist, keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d). Eine allfällig anstehende weitere Operation an der linken Hand (vgl. Urk. 1 S. 10) beschlägt den streit gegenständlichen Zeitraum nicht . Demnach ist für eine angepasste Tätigkeit entsprechend dem gutachterlich festgestellten Belastungsprofil ( ohne schweres Heben und Tragen, ohne schwere körperlich Belastung, ohne Treppensteigen und mit flexiblen Pausen ; E. 3.2. 2 hiervor) von eine r vollzeitig verwertbaren Restarbeitsfähigkeit mit einer Leistungsminderung von 10 % auszugehen, was einer Arbeitsfähigkeit von 90 % entspricht .
- 5.1 Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträch tigung legte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen von Fr. 72'865. -- gestützt auf die Angaben des Y.___ fest ( vgl. Urk. 2 S. 2, 6/188 , 6/14, 6/18 ) , was von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten wurde , hat sie doch angesichts der Erwerbsbiographie laut Auszug aus de m individuellen Konto ( Urk. 6/6) einzig im Jahr 2019 ein Einkommen in annähernd dieser Grössenordnung erzielt . Auch das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invalideneinkommen blieb hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen unbestritten. Z u Recht wurden dabei die Tabellenwerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen , da die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht in einem zumutbaren Vollzeitp ensum verwertet. Die Beschwerdegegnerin ermittelte auf Basis d es Kompetenzniveau s 2 der LSE TA 1 Ziff. 5-96 für das Jahr 2021 ein Invalideneinkommen von Fr. 5 6’137 . 85 ( Urk. 6/ 188 ), was mit Blick auf die einschlägigen Tabellen wie auch das Kompetenzniveau nicht zu beanstanden ist respektive würde der Beizug des entsprechenden Zentralwerts gemäss der hier anwendbaren LSE 2020 anstatt LSE 2018 gar einen noch tieferen Invaliditätsgrad nach sich ziehen . Soweit die Beschwerdeführerin moniert, die Beschwerdegegnerin habe das Invalideneinkommen ausgehend von einem Tabellenlohn für ein 100%-Pensum berechnet ( Urk. 1 S. 14), zielt dieser Einwand offensichtlich ins Leere (vgl. zur Berechnung: Urk. 6/188) . Der Verzicht auf einen sogenannt leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn ist gerechtfertigt , da mit der Leistungseinbusse von 10 % in einem Vollzeitpensum solche n Faktoren bereits mit dem medizinischen Anforderungs- und Be lastungs profil Rechnung getragen wurde . Es sind auch keine weiteren wesentlichen Faktoren erkennbar , die das Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten derart einschränken , dass sie auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausser gewöhnlich anzusehen wären (Urteil des Bundesgerichts 8C_705/2022 vom 2
- August 2023 E. 6.3.2.2 mit Hinweis) . Entsprechend führt die Gegenüber stellung der massgeblichen Vergleichseinkommen für das Jahr 2021 zu k ein em Invaliditätsgrad von mehr als 23 % . Was die ab
- Januar 2024 geltende Rechtslage ( Art. 26 bis Abs. 3 IVV) anbelangt, schreiben die allgemeinen Grundsätze des intertemporalen Rechts, die in Ermangelung einer anderslautenden Übergangsbestimmung anwendbar sind, vor, dass bei der Beurteilung des Leistungsanspruchs aufgrund von Gesundheits schäden und Invalidität, die nach diesem Datum andauern, das ab dem
- Januar 2024 in Kraft getretene Recht anzuwenden ist (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 8C_435/2023 vom 2
- Mai 2024 E. 4.4, Urteil des Bundesgerichts 8C_420/2023 vom
- Juli 2024 E. 4.2; vgl. auch IV-Rundschreiben Nr. 432 Ziff. 2). Unter Anwendung des seit dem
- Januar 2024 geltenden Art. 26 bis Abs. 3 IVV ist daher vom nach statistischen Werten ermittelten Invalideneinkommen 10 Prozent abzuziehen , was zu einem weiterhin rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 31 % führt ( Fr. 72‘865.-- - Fr. 50‘523.45 = Fr. 22‘341.55 : Fr. 72‘865.-- x 100 % ). 5.2 Nach der Anmeldung zum Leistungsbezug am 1
- Oktober 2020 und dem Beginn der einjährigen Wartezeit im März 2020 stand ein Rentenanspruch frühest möglich ab April 2021 zur Diskussion . In Bezug auf die retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wies der RAD-Arzt richtigerweise auf d ie Operationen und postoperativen Phase n hin, die auch in einer angepasste n Tätigkeit jeweils vorübergehend vollständige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit en begründe te n. Dies be trifft jedoch ausschliesslich den Zeitraum aufgrund der operativen Versor gung der Unterschenkelfraktur im Januar 2021 ( Urk. 6/57/1) mit Materialent fernung und Narbendébridemen t im Mai 2022 ( Urk. 6/148) sowie der operativen Behandlung d er Tendovaginitis stenosans an der linken Hand im April 2021 und an der rechten Hand im Juni 2021 ( Urk. 6/90/2, 6/88/8-9) . Angesichts der zeitlichen Verhältnisse ist dabei jeweils nicht von einer voraussichtlich bleiben de n oder längere Zeit dauernde n ganze n oder teilweise n Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 ATSG ) auszugehen , die für einen vorübergehenden Renten anspruch , erforderlich wäre (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_677/2012 vom
- Juli 2013 E. 2.3). Im Nachgang zur Operation vom 2
- Januar 2021 war eine Vollbelastung nach sechs Wochen vorgesehen ( Urk. 6/57 ). Aktenmässige Hinweise auf einen verzögerten Verlauf fehlen. Die von August bis April 2022 behandelnde Fachärztin für Handchirurgie, Dr. med. E.___ , attestierte sodann im Zusammenhang mit den operativen Eingriffen an den Händen in ihrem Bericht vom 2
- Juni 2022 gar keine Arbeitsunfähigkeit en ( Urk. 6/142). Ein befristeter Rentenanspruch kommt daher nicht in Betracht. An diesem Ergebnis ändert nicht, ob die Beschwerdeführerin i m ursprünglich erlernten Beruf als Krankenschwester oder in einer körperlich anspruchsvollen Tätigkeit im Pflegebereich als vollständig oder nur teilweise arbeitsunfähig ein gestuft wird . Deshalb bedarf es auch keiner w eitergehende n Ausführungen zu diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin.
- 3 Zusammenfassend wird d ie Schwelle eines rentenbegründenden Invaliditäts grades von mindestens 40 % nicht erreicht, weshalb die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch zu Recht verneint hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
- Die Kosten des Verfahrens ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Urs P. Keller unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00232
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiber Nef Urteil vom
23. Dezember 2024 in Sac hen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Urs P. Keller Suffert Neuenschwander & Partner Rotfluhstrasse 91, Postfach, 8702 Zollikon gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 19 65 , erlangte in den Niederlanden ein in der Schweiz anerkanntes Diplom als Krankenschwester ( Urk. 6/19). Im April 1996 zog sie in die Schweiz und arbeitete
bis zur Geburt ihrer Zwillinge im März
1999
als Krankenschwester . Anschliessend war sie ab Juli 1999 bis Juni 2018 als Allrounderin im kaufmännischen Bereich im Betrieb ihres Ehe mannes
tätig ( Urk. 6/ 2 Ziff. 1.4 , Urk. 6/20/1 -3 ).
Vom
1. November 2018 bis 3 1. Oktober 2020 war sie als Pflegefachfrau mit einem Pensum von 80 bis 100 % beim Y.___ angestellt ( Urk. 6/14 und Urk. 6/15). Unter Angabe von Beeinträchtigungen nach einer Knietotalprothese links im März 2020 (vgl. Urk. 6/1) nach einer früheren
Schlittenprothese ,
einem schleppende n Verlauf seit Jahren , diversen weiteren früheren Operationen und
einem Diabetes Typ 1 sowie Weichteilrheuma meldete sich die Versicherte am 1 5. Oktober 2020 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/ 2
Ziff.
6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und erteilte für die Zeit vom 7.
Dezember 2020 bis 3 1. Dezember 2021 Kostengutsprache für ein Job - Coaching ( Urk. 6/27). Am 2 7. Januar 2021 erlitt die Versicherte
eine mehrfach e Unter schenkelfraktur links , als sie beim Spazieren auf einer Eisfläche ausrutschte ( Urk. 6/59 und Urk. 6/60). Mit Mitteilung vom
1. März 202 1
informierte die IV-Stelle darüber , dass das Job Coaching aufgrund einer gesundheitlichen Verschlechterung und dem Wunsch der Versicherten nach einer Rente ab geschlossen und die Rentenprüfung erfolge n werde ( Urk. 6/ 37 ). Mit Vorbescheid vom 1 0 .
Februar 2022 ( Urk. 6/ 12 4 ) stellte die IV-Stelle bei einem ermit telten Invaliditätsgrad von 15 % die Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht. Nach Einw endungen
der Versicherten ( Urk. 6/134) und nachdem zahlreiche medizinische Unterlagen eingegangen waren, veran lasste die IV-Stelle eine medizinische Untersuchung in den Fachbereichen Rheumatologie und Psychiatrie ( Urk. 6/179 und Urk. 6/182) . D as Gutachten wurde am 4. Oktober 2022 erstellt ( Urk. 6/ 185 ).
Mit neu e rlichem Vorbescheid vom 2. November 202 3 ( Urk. 6/ 190 ) stellte die IV-Stelle bei einem nunmehr ermittelten Invaliditätsgrad von 23 %
erneut die Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 2 9. November 202 3
Einwand
( Urk. 6/ 193 ) . Mit Verfügung vom 2 2. März 202 4 ( Urk. 2) entschied die IV-Stelle in angekündigtem Sinne und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente . 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 2 2. April 202 4 Beschwerde mit de n Antr ägen ( Urk. 1. S. 2) , die angefochtene Verfügung sei aufzuheben , die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese sei anzuweisen , die anstehenden Operationen abzuwarten . D anach sei ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachgebieten Orthopädie, allgemeine Medizin, Neurologie, Rheumatologie und Psychiatrie sowie eine a rbeitsmedizinische Evaluationsabklärung anzuordnen und
über die Sache erneut zu entscheide n . Die IV-Stelle beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 3. Juni 202 4 ( Urk.
5) Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 7. Juni 202 4 ( Urk.
8) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im Oktober 2020 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab April 2021 ausgerichtet werden (vgl. 29 Abs. 1
IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage mass gebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 5
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe tischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .).
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Verfügung vom 2 2. März 202 4 ( Urk.
2) aus, die Beschwerdeführerin habe sich am 1 5. Oktober 2020 angemeldet. Seit 17.
März 2020 sei sie in der Tätigkeit als Pflegefachfrau mit Tagesverantwortung und Pflegedienstleitung erheblich eingeschränkt. Nach Ablauf der einjährigen Wartezeit habe in der angestammten Tätigkeit bis 2 3. September 2021 keine Arbeitsfähigkeit bestanden. Ab 3 0. September 2021 sei sie 50 % , ab 6.
Mai bis 1.
Juni 2022 zu 0 % , danach wieder zu 50 % und ab 2 5. August 2023 zu 70 % a rbeitsfähig gewesen . In angepasster Tätigkeit bestehe seit März 2020 durch gehend und bis auf weiteres eine Restarbeitsfähigkeit von 90 % mit Ausnahme der postoperativen Phasen . Es sei folgendes Belastungsprofil zu beachten :
k örperlich leichte Tätigkeiten ohne Heben und Tragen schwerer Lasten, vorwie gend sitzend, ohne Notwendigkeit von häufige m Treppensteigen, mit gegebener Möglichkeit zum Einlegen flexibler Pausen.
Der Einkommensvergleich führe zu eine m rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 23 % . Auch mit dem zusätz lichen Abzug von 10 % auf dem Einkommen mit Invalidität, welcher ab 1. Januar 2024 gewährt werden müsse , bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente. 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber zusammengefasst auf den Standpunkt ( Urk. 1 S. 10 ff. ) .
Der Gesundheitszustand sei nicht umfassend abgeklärt worden und der IV Entscheid stütz e auf ein unverwertbares Gutachten ab . Dieses weise
– näher dargelegte – Mängel auf und schliesse insbesondere zu Unrecht auf eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit in der Pflege von 70 % . Es seien auch anstehende Operationen abzuwarten und danach sei ein polydisziplinäres Gutachten
anzuordnen (S. 13). Nach den Abklärungen
in den
Fachbereichen Orthopädie, A llgemeine Innere Medizin, Neurologie, Rheumatolo gie sowie Psychiatrie und nach eine r
a rbeitsmedizinische n Evaluationsabklärung sei neu zu entscheiden (S. 1 4 ). 3. 3.1
I m Formularb ericht zu Händen der Beschwerdegegnerin vom 6. Januar 2022 ( Urk. 6/117) notierte
Dr. med. Z.___ , FMH Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates , die Behandlu ng der Beschwerdeführerin seit dem 4. Juli 2008 mit letzter Konsultation vom 21.
Dezember 2021 ( Ziff. 1.1) . A m 1 4. November 2008 sei am medialen Knie links eine Schlittenprothese und
am 1 8. März 2020 ein Knietotalprothese eingesetzt worden . Am 2 7. Januar 2021 habe eine Osteosynthese einer Unterschenkelfraktur stattgefunden .
D ie Beschwer deführerin sei auch in rheumatologischer Abklärung wegen einer Handproblema tik beidseits ( Ziff. 2.1) . Sie sei nach wie vor in der Pflege tätig . Angesichts der Situation am Knie links und der gesamten Situation mit mehreren Problemkreisen erachte er eine weitere Tätigkeit als Pflegefachfrau als nicht durchführbar ( Ziff. 3.1). Er attestierte vom 1 7. März bis 2 9. November 2020 eine 100%ige, vom 2 0. November 2020 bis 2 6. September 2021 eine 50%ige und seither eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Pflegefachfrau ( Ziff. 1.3). Eine zeitlich stark reduzierte, körperlich nicht belastende Tätigkeit, beispielsweise eine reine Bürotätigkeit , sei zu ca. 40 bis 50 % zumutbar. 3.2 3. 2 .1
Im Gutachten vom 4. Oktober 2023 ( Urk. 6/185) , welches durch die Fachärzte Dr. med. A.___ , Facharzt für Rheumatologie sowie
für Physikalische Medizin und Rehabilitation und
Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , sowie
durch Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , erstellt wurde, hielten die Experten folgende Diagnosen fest (S. 7 f.) :
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) 1. Polyarthralgien seit Jahren 2. Gonarthrose medial betont rechts 3. Status nach Knie-TP links ( 6. Juni 2022) 4. Status nach komplexer mehrfragmentärer Unterschenkelfraktur links
Status nach offener/teilweise minimalinvasiver Plattenosteosynthese Tibia und Fibula sowie Hämatomevakuation und Syndesmosen rekonstruktion am 2 7. Januar 2021 5.
Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) 6. Diabetes mellitus Typ I, Insulinpumpe 7. Unklare Hypogammaglobulinämie 3. 2 .2
Der r h eumatologi s che - internistische
Experte führte aus (S. 28 f f. ), die Beschwer deführerin gebe an , unter chronischen Schmerzen zu leiden. Sie habe gute und schlechte Tage . S ie habe Bedenken wegen des seit dem Alter von 11 Jahren bekannten
Diabetes mellitus . Si e habe auch Muskelkrämpfe und Probleme mit den Händen, we l che einschl iefen . E in Karpaltunnelsyndrom habe sie zuerst links und dann auch rechts operiert, wobei dies nicht
erfolgreich gewesen sei .
Sie habe Moxibustion und Akupunktur erfolglos versucht . Beim Arbeiten in verschiedenen Spitälern habe sie die Hände derart gebrauchen müssen ,
dass es jeweils
nicht mehr gegangen sei. Es sei ihr auch das Steissbein amputiert worden, der Biceps sei abgerissen und operiert worden und bei einem Unfall vor drei Jahren habe sie den linken Unterschenkel gebrochen und operieren lassen. Sie habe in den letzten 20 Jahren durchschnittlich eine Operation pro Jahr gehabt. Gegenwärtiges Haupt problem seien die Hände und die Finger.
Zuletzt sei das linke Daumensattelgelenk unter Röntgenkontrolle gespritzt worden , was für einige Tage gut gewirkt habe. Es schmerzten a lle Finger
durchschnittlich mit einem Quantitativ von 8 auf d er Schmerz skala -VAS .
Ihr Hobby Geigenspielen praktizier e sie seit der Ankunft in der Schweiz im Jahr 1995 kaum mehr . S ie sei in jegliche r Arbeit mit den Händen beeinträchtigt . Wegen der fehlenden Handkraft könne sie auch keine Flaschen und
Dosen öffnen und nicht lange am PC arbeiten. Wiederholte Bewegungen seien ungünstig.
D er
linke Ellbogen schmerze gelegentlich . Die Knie schmerzten immer wieder, wobei sie beidseits operiert
worden sei und sie könne nicht mehr laufen . S ie habe auch ein Immunmangelsyndrom mit gynäkologischen Infekten und
Antibiotikakuren gehabt . Gelegentlich breche sie auch in Panik aus, weil sie so viele Operationen gehabt habe . Sie sei auch s chon in Holland in psychiatrischer Behandlung gewesen.
Zum Untersuchungsbefund hielt der Experte fest (S. 35 ff.) , die 58-jährige Beschwerdeführerin sei in gutem Allgemeinzustand, Rechtshänderin .
Die Wirbel säule sei im Lot mit n ormale r Wirbelsäulenform und o rdentliche r Beweglichkeit in allen Abschnitten und in alle Richtungen.
Die Ellbogen-, Hand- und Finger gelenke seien frei, ohne Schwellungen und die Hauttextur leicht verhärtet , aber mit
normalem Pinch -Zeichen. Es bestünden Narben der Karpaltunneloperationen. Die Kraftentfaltung beim Faustschluss sei unauffällig und sowohl der kleine wie der grosse Faustschluss sei en
möglich. Die
Gaenslen -Zeichen seien negativ . Die Hüftgelenke seien frei , aber altersentsprechend knapp beweglich. Die Beinachsen seien gerade , die Kniegelenke stabil, die Extension betrage 0°, die Flexion bis 90° links und 100° rechts . Die Sprung-, Fuss- und Zehengelenke seien frei mit n egative n
Gaenslen -Zeichen an den Füssen. Im Neurostatus zeigte n sich s ymmet rische neurologische Befunde . Die Muskeleigenreflexe seien überall symmetrisch auslösbar . Der Gang , ebenso Strichgang,
Einbeinstand , Fersen- und Zehenstand sowie einbeiniger
Zehenstand seien auf beiden Seiten unauffällig.
Der
Muskel tonus sei normal und es bestehe eine ordentliche rohe Kraft. Bei der Kraftprüfung an den Beinen in Rückenlage
innervier e die Beschwerdeführerin ungenügend, aber die Hocke und der einbeinige Zehenstand sei en
problemlos möglich. Die Prüfung der Sensibilität sei symmetrisch und
die Temperaturempfindung an den Beinen generell leicht vermindert . Es bestünden kein Tremor und kein Meningis mus. Die Augen- und Zungenmotilität en sei en unauffällig und die Koordination (Finger-Nase-Versuch ) normal.
Die rheumatologische Untersuchung zeige sich weitgehend unauffällig mit stabilen , aber in der Flexion eingeschränkten Kniegelenken, verminderter Temperaturempfindung an den Beinen und verhärteter Hauttextur an den Händen mit normalem Pinch -Zeichen und ohne Schwellungen oder Druckdolenzen . Die Kraft beim Faustschluss sei gut und sowohl der kleine wie der grosse Faustschluss sei en möglich (S. 38).
Zum zumutbaren Belastungsprofil hielt d er Experte fest (S. 39), d ieses
umfasse
k ein schweres Heben und Tragen, vermehrte Pausen, keine körperlich schwere
Belastung, und kein Treppensteigen.
Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, eine Anwesenheit sei der Beschwerdeführerin in bisherige r Tätigkeit in der Pflege zu sieben Stunden täglich möglich. Eine gewisse Einschränkung der funktionellen Kapazität könne angenommen werden. Die Begründung ergebe sich dabei aus dem Status nach vielen Operationen, subjektiver Kraftverminderung und offen sichtlich fragilem Bewegungsapparat. Zur Frage, ob während dieser Anwesen heitszeit auch eine Einschränkung der Leistung bestehe und wenn ja, in welchem Umfang , antwortete der Experte «15 %
wegen der Notwendigkeit von flexiblen Pausen bei schnellerer Erschöpfung » . Bezogen auf ein 100 %
Pensum sei die Beschwerdeführerin 70 %
a rbeitsfähig, beziehung s weise 30 % arbeitsunfähig. Seit der IV-Anmeldung am 1 5. Oktober 2020 oder wie angefragt seit März 2020 könne in Ermangelung aussagekräftiger Befundberichte postuliert werden, dass die Einschätzung seitdem bestehe. In einer angepassten Tätigkeit ohne schweres Heben und Tragen, ohne körperlich schwere Belastung und ohne Treppensteigen bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 40). 3. 2 . 3
Der psychiatrische Experte führte aus (S. 46 f.), die Beschwerdeführerin gebe an , nach der Ausbildung als Krankenschwester in unterschiedlichen Einrichtungen und zuletzt in einer Privatspitex gearbeitet zu haben. Wegen der körperlichen Beschwerden sei dies nicht mehr möglich gewesen. Daher arbeite sie nun in einem Pensum von 20 % in der Firma ihres Mannes. Dieser sei selbständige r Kaufmann. Die
Firma vertreibe Autozubehör und gehobene Werbeartikel. Die Firma sei aber bereits an die Tochter
übergeben worden. Zum Tagesablauf berichte sie ,
dass sie um acht Uhr auf stehe , auf das WC gehe , frühstücke und d anach eine circa 30-minütige Hunderunde mache . Dann arbeite sie vier Stunden, esse zu Mittag und schlafe dann . Da rauf trinke sie einen Kaffee, verbringe die Zeit mit ihrem Mann, erledige Papierkram, beschäftige sich mit dem Handy und erledige den Haushalt. Gegen 18 Uhr gebe es das Nachtessen. Danach lese sie oder gehe zum Singen nach
C.___ . Gegen 22 Uhr gehe sie ins Bett. Zur Freizeitgestaltung gebe sie an, ihre Hobbys seien Lesen und Singen. Sie fahre auch Motorfahrzeuge , habe dabei aber oftmals Überforderungsgefühle . R egelmässig würden sie zum Campen fahren, zuletzt in den Schwarzwald.
Zum Untersuchungsbefund führte der Experte aus, die Beschwerdeführerin zeige sich im Erstkontakt zugewandt und situationsadäquat. Sie sei dem Untersucher ohne Probleme ins Untersuchungszimmer gefolgt, habe auf dem Patientenstuhl Platz genommen und sei dort bis zum Ende der Untersuchung ohne zwischen zeitliches Aufstehen oder Herumgehen verblieben. Ein tragfähige r Kontakt habe
leicht hergestellt und
durchgehend aufrechterhalten werden können . Die Auffassung der Beschwerdeführerin sei nicht erschwert und die Konzentration unauffällig . Si e sei bewusstseinsklar, zeitlich, örtlich, situativ und zur eigenen Person vollständig orientiert und es bestünden keine Zeitgitterstörungen. Sie spreche mit gut modulierter Stimme in adäquater Geschwindigkeit, der formale Gedankengang sei geordnet unter Angabe von Zukunftssorgen. Hinweise für Halluzinationen oder illusionäre Verkennungen hätten sich in der Untersuchung keine gezeigt. D as Kurzzeitgedächtnis sei leicht beeinträchtigt , das Langzeit gedächtnis wirke im
klinisch - psychopathologischen Befund unbeeinträchtigt. Das Intelligenzniveau imponiere , passend zur Schulbildung und zum beruflichen Werdegang, als durchschnittlich. Der Antrieb sei unauffällig , ohne Ambivalenz oder Ambitendenz , aber mit Angabe von schnellerer Erschöpfung. Es bestünden weder Interessenlosigkeit noch ein sozialer Rückzug. Der Affekt sei anamnestisch schwankend und in der Untersuchung leicht zum depressiven Pol hin
verschoben. Die affektive Schwingungsf ä higkeit sei nicht beeinträchtigt . Es bestünden weder Affektstarre , Anhedonie , Schuldgefühle noch Insuffizienzge fühle . Die Beschwer deführerin sei von der Persönlichkeit her verträglich, kontaktfreudig und offen.
Es hätten sich keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsakzentuierung oder Persönlichkeitsstörung gefunden. Die Urteils- und Kritikfähigkeit seien erhalten und es lägen keine Hinweise für Wahn vor. Sie zeige sich auch weiter motiviert , ihrer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, auch wenn körperlich e Einschränkun gen best ünden . Der Schlaf sei gestört und der Appetit und die Libido seien leicht vermindert (S. 48) .
Unter Herleitung der Diagnosen führte der Experte aus, im klinischen Bild beherrschend präsentierten sich starke Schmerzen in unterschiedlichen Lokalisa tionen, welche in der Bewertung der Beschwerdeführerin in klinisch bedeutsamer Weise Leiden und Beeinträchtigungen in sozialen, berufliche n oder anderen wichtigen Funktionsbereichen verursachten. Für eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren seien die notwendigen psychischen Faktoren aber nicht erfüllt. Mit nur leicht deprimierter Stimmung, gutem Antrieb, somatisch bedingter Erschöpfung sowie fehlender Interessenlosigkeit würden auch die Hauptkriterien einer depressiven Episode gemäss ICD-10 nicht erfüllt.
Vielmehr seien mit den Schmerzen als psychosozialer Belastungsfaktor und darauf reaktiven
Schlafstörungen, sorgenvolle m Grübeln, leicht bedrückte r Stimmung mit Insuffizienz- und irrationalen
Schuldgefühlen die Kriterien einer Anpassungsstörung gemäss ICD-10 erfüllt . Eine relevante Reduktion der Arbeits fähigkeit erg ebe sich dadurch nur im Hinblick auf die reduzierte
Resilienz und die Tagesmüdigkeit.
Zur Arbeitsfähigkeit hielt der Experte fest (S. 53), die Beschwerdeführerin könne in ihrer bisherigen Tätigkeit 8.5 Stunden anwesend sein und wegen der Notwen digkeit von flexiblen Pausen bei schnellerer Erschöpfung bestehe eine Einschränkung in der Leistungsfähigkeit von 10 % . 3. 2 . 4
Zur Arbeitsfähigkeit aus gesamtmedizinischer Sicht führten die Experten aus (S. 9 f. ), die psychiatrisch ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit sei in der rheumatolo gischen Einschätzung enthalten und addiere sich nicht. Pro Tag könne die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sieben Stunden täglich anwesend sein , wobei eine gewisse Einschränkung der funktionellen Kapazität angenommen werden könne. Die Leistung sei leicht eingeschränkt, im Bereich von 15 % wegen der Notwendigkeit von flexiblen Pausen bei Erschöpfung. Die Arbeitsfähigkeit betrag e 70 % b eziehungsweise die Arbeitsunfähigkeit 30 % . Zu Verlauf und Entwicklung wurde festgehalten, seit der IV-Anmeldung am 15.
Oktober 2020 oder , wie angefragt , seit März 2020 könne in Ermangelung aussagekräftiger Befundberichte lediglich postuliert werden, dass die Einschät zung seitdem bestehe. In angepasster Tätigkeit mi t dem Belastungsprofil kein schweres Heben und Tragen, keine körperlich schwere Belastung, kein Treppen steigen und aufgrund der Tagesmüdigkeit mit der Notwendigkeit von flexiblen Pausen wäre eine tägliche Präsenz 8.5 Stunden mit einer Einschränkung von 10 %
wegen der Notwendigkeit von flexiblen Pausen und schnellerer Erschöpfung möglich . D ie Arbeitsfähigkeit in einer solchen Tätigkeit sei 90 %
(S. 10). 3. 3
RAD-Arzt
Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates , hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 1 0. Oktober 2023 ( Urk. 6/189/8) fest, die Gutachter kämen nach fachspezifischer Diskussion in einer interdisziplinären Zusammenfassung zu plausiblen Diagnosen und nachvollziehbaren Schlussfolgerungen hinsichtlich der aktuell bestehenden Leistungsfähigkeit. Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit stelle sich ab dem Zeitpunkt des TEP-Wechsels am linken Kniegelenk bis zur gutachterlich-rheumatologischen Untersuchung abweichend vom Gutach ten die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der
voraus gegangenen Arzt berichte und RAD-Stellun g nahmen etwas differenzierter dar. In bisheriger beziehungsweise in zuletzt ausgeübte r Tätigkeit als Privat Sp itex betrage die Arbeitsfähigkeit 0 % vom 1 8. März (Knie-TEP-Wechsel) bis 2 9. November 20 2 0. 50 % vom 30.
November 20 20 bis 2 6. Januar 20 21 , 0 %
vom 2 7. Januar 2 02 1 (Osteosynthese der US-Fraktur) bis max imal 2 3. September 2 02 1
(Skelett- Szintigraphie : US-Fraktur vollständig knöchern konsolidiert) ,
50 % vom 30.
Sep tember 20 21 bis 5. Mai 20 22 ; 0 % vom 6. Mai 20 22 (OSME u. Narbend é bri dement ) bis max. 3 1. Mai 20 22 ; 50 % vom 1. Juni 20 22 bis 24.
August 20 23 ; 70 % ab 2 5. August 20 23 (gutachterliche rheumatologische Untersuchung) .
In optimal angepasster Tätigkeit sei im Prinzip durchgehend auf
eine 90 %ige Arbeitsfähigkeit seit März 2020 bis auf Weiteres
zu schliessen,
mit
Ausnahme der postoperativen Phasen mit aufgehobener Arbeitsfähigkeit für jede Tätigkeit, wobei die
Einschränkung der Leistungsfähigkeit seit jeher psychiatrisch begründet gewesen sei.
4. 4.1
Das Gutachten vom 4. Oktober 2023 von Dr. A.___ und Dr. B.___
erging in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten , den geklagten Beschwerden sowie gestützt auf eigene Untersuchungen. Die Gutachter begründeten ihre Diagnosen und Schlussfolgerungen ausführlich und differen ziert und nahmen zu den Beurteilungen in den Vorakten einlässlich Stellung. Mithin genügt das Gutachten den an eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage gestellten formalen Anforderungen (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .; vgl. E. 1. 6 hiervor ). 4.2
I m Gutachten wurde dargelegt, dass Einschränkungen, die die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in bisheriger Erwerbstätigkeit beeinflussen , sowohl auf somatische m
als
auch auf psychiatrische m Fachgebiet zu erheben sind ,
wobei sich die Diagnose hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit überschneiden und nicht addieren . D ie Experte n zeigte n in diesem Zusammen hang nachvollziehbar auf, dass die als Krankenschwester ausgebildete Beschwerdeführerin , welche während rund 19 Jahre n als kaufmännische Allroun derin im Betrieb ihres Ehe gatten
tätig war und als 53 - jährig e
den Entschluss fas s te ,
auf den Beruf als Pflegfachfrau
zurück zu kehren , den körperlichen Anforderungen
dieser Tätigkeit nur noch bedingt ge wachsen ist . Der rheumato logische Experte hielt in diesem Zusammenhang angesichts der multiplen Beschwerden mit operativen Eingriffe n in der Vergangenheit offensichtlich fragile Verhältnisse am
Bewegungsapparat der Beschwerdeführerin fest , wenn auch bei weitgehend unauffälligen klinischen Untersuchungsbefunden sowohl im Bereich der Knie, der Schultern, der Hände als auch des Rückens .
Ob sich seine Annahme einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit angesichts des postulierten Anforderungsprofils (insbesondere kein schweres Heben und Tragen, keine körperlich schwere Belastung, Urk. 6/185 S. 39) mit der Tätigkeit in der Pflege vereinbaren lässt, kann – wie sich aus dem Folgenden – ergibt, offenbleiben, resultierte doch auch bei gänzlicher Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit
kein Rentenanspruch. 4.3
Was die gutachterliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin anbelangt, wurde diese weder bezüglich der Diagnostik noch der Beurteilung der Leistungsfähigkeit von der Beschwerdeführerin in Frage gestellt. Dafür ,
dass sie aus psychischen Gründen nicht erheblich in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, spricht insbesondere auch der gut struktu rierte und geordnete Tagesablauf mit Gestaltung von Freizeitaktivitäten und Ferienreisen , wie dies anlässlich der Begutachtung erhoben wurde . K onsistent mit der Tagesstruktur zeigten sich auch die p sychiatrische n Untersuchungsbefunde , die weder eine Interessenlosigkeit , einen soziale n Rückzug noch einen vermin derten Antrieb aufzeig t en . Lediglich
anamnestisch liess sich dazu ein schwanken d e r
Affekt mit einer leicht en Verschiebung zum depressiven Pol hin sowie Schlaf störungen , ein leicht verminderter Appetit und eine leicht verminderte Libido erheben .
Damit ist die Herleitung der Diagnosen schlüssig aufgezeigt, wonach zwar starke Schmerzen in unterschiedlichen Lokalisationen die Beschwerde führerin in sozialen, berufliche n oder anderen wichtigen Funktionsbereichen behindern, jedoch die Voraussetzungen für ein e chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren oder eine d epressive Störung nicht erfüllt sind . Überzeugend dargelegt ist dazu
auch, dass die Schmerzen als Belastungs faktor und die darau s resultierenden reaktiven Schlafstörungen mit sorgenvollem Grübeln, leicht bedrückter Stimmung mit Insuffizienz- und irrationalen Schuld gefühlen die Kriterien einer Anpassungsstörung erfüll en . Damit ist nachvollzieh bar, dass
sich daraus e ine nur leichte Reduktion der Arbeitsfähigkeit von (höchs tens) 10 % erg ibt, die sich im Hinblick auf die reduzierte Resilienz und Tages müdigkeit begründet. 4. 4
Das Gutachten überzeugt auch hinsichtlich des somatischen Belastungsprofils , das
auf den Untersuchungsbefunden des
Facharzt es für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin
sowie für Physikalische Medizin und Rehabilitation basiert . Die Rüge ,
das Gutachten hätte durch einen Orthopäden und nicht durch einen Rheumatologen erstellt werden müssen, weshalb auf das Gutachten nicht abgestellt werden könne , ist nicht stichhaltig. Z um einen wurde bereits im Vorfeld der Untersuchung mitgeteilt , welche Fachärzte an der Begutachtung beteiligt sein würden (vgl. Urk. 6/184) ,
wogegen die Beschwerdeführerin sich nicht verwehrte . Zum anderen hat das Bundesgericht mehrfach festgehalten, dass die Rheumato logie
als Teildisziplin der Inneren Medizin auch chronische
Schmerzen des Bewegungsapparates
umfasst, was ebenso auf die Orthopädie zutrifft (Urteile 9C_688/2016 vom 1 6. Februar 2017 E. 3.5 und 8C_835/2014 vom 1 6. Januar 2015 E. 3.3) . Daher sind Fachärzte der entsprechenden Disziplinen grundsätzlich in der Lage , eine zuverlässige Einschätzung des körperlichen Belastungsprofils
ab zu geben. Dies gilt vorliegend umso mehr, als Dr. A.___ zusätzlich über einen Facharzttitel für Physikalische Medizin und Rehabilitation verfügt und folglich befähigt ist, Abklärungen des gesamten Spektrums der muskuloskelettalen Medizin durchzuführen und auch die entsprechende Diagnostik vorzunehmen (vgl. unter: https://www.siwf.ch/weiterbildung/facharzttitel-und-schwerpunkte/ physikalische-medizin- rehabili.cfm , zuletzt besucht am 1 3. Dezember 2024). Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb die Gutachter im Konsens nicht in der Lage gewesen sein soll t en, die gesundheitlichen Beschwer den und die damit einhergehende Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin kompetent zu beurteilen . I nsbesondere wurde auch nicht dar gelegt , und es ist auch nicht ersichtlich, dass im Gutachten wichtige Aspekte unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind . Es liegen zudem keine aktuelle n
Berichte vor, die andere Angabe n zur Arbeitsfähigkeit oder eine Einschätzung der Restarbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in quantitativer Hinsicht
enthalten . Die vo n der Beschwerdefüh rer i n angeführten, nach Erlass des angefochtenen Entscheids vom 2 2. März 2024 erstellten ärztlichen Berichte ( Urk. 1 S. 10) reichte sie im gerichtlichen Verfahren nicht ein und sind auch im Übrigen auch nicht aktenkundig (vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 6/1-210, Urk. 9).
Soweit sich Dr. Z.___ mit Bericht vom 6. Januar 2022 für eine lediglich 40-50%ige Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgesprochen hatte (E. 3.1), vermag diese Einschätzung des behandelnden Arztes schon mangels Begründung kein Indiz gegen die Zuverlässigkeit der später erstellten gutachterlichen Expertise zu bilden.
Dem Beweiswert des Gutachtens schadet es mit Blick auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auch nicht, dass zur retrospekti ven Beurteilung der Arbeitsfähigkeit Präzisierungen durch RAD-Arzt Dr. D.___ aufgrund von Hospitalisation en und Rehabilitationszeiten vorgenommen wurden .
Es besteht daher kein Grund , hinsichtlich der Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht auf das bidisziplinäre Gutachten abzustellen. Der medizinische Sachverhalt erweist sich nach den vorstehenden Ausführungen
als abschliessend abgeklärt . V on weiteren Abklärungen sind für den vorliegend relevanten Zeitraum , welcher bis zum Zeitpunkt der Verfügung zu erheben ist, keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d). Eine allfällig anstehende weitere Operation an der linken Hand (vgl. Urk. 1 S. 10) beschlägt den streit gegenständlichen Zeitraum nicht .
Demnach ist
für eine angepasste Tätigkeit entsprechend dem gutachterlich festgestellten Belastungsprofil ( ohne schweres Heben und Tragen, ohne
schwere körperlich Belastung, ohne Treppensteigen und mit flexiblen Pausen ; E. 3.2. 2 hiervor) von eine r
vollzeitig verwertbaren Restarbeitsfähigkeit mit einer Leistungsminderung von 10 %
auszugehen, was einer Arbeitsfähigkeit von 90 %
entspricht . 5.
5.1
Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträch tigung legte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen von Fr.
72'865. -- gestützt
auf die Angaben des Y.___
fest ( vgl. Urk. 2 S. 2, 6/188 , 6/14, 6/18 ) , was von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten wurde , hat sie doch angesichts der Erwerbsbiographie laut
Auszug aus de m individuellen Konto ( Urk. 6/6) einzig im Jahr 2019 ein Einkommen in annähernd dieser Grössenordnung erzielt .
Auch das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invalideneinkommen blieb hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen unbestritten. Z u Recht wurden dabei die Tabellenwerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen , da die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht in einem zumutbaren Vollzeitp ensum verwertet. Die Beschwerdegegnerin ermittelte auf Basis d es Kompetenzniveau s 2 der LSE TA 1 Ziff. 5-96 für das Jahr 2021 ein Invalideneinkommen von Fr. 5 6’137 . 85 ( Urk. 6/ 188 ), was mit Blick auf die einschlägigen Tabellen wie auch das Kompetenzniveau nicht zu beanstanden ist respektive würde der Beizug des entsprechenden Zentralwerts gemäss der hier anwendbaren LSE 2020 anstatt LSE 2018 gar
einen noch tieferen Invaliditätsgrad nach sich ziehen .
Soweit die Beschwerdeführerin moniert, die Beschwerdegegnerin habe das Invalideneinkommen ausgehend von einem Tabellenlohn für ein 100%-Pensum berechnet ( Urk. 1 S. 14), zielt dieser Einwand offensichtlich ins Leere (vgl. zur Berechnung: Urk. 6/188) .
Der Verzicht auf einen sogenannt leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn ist gerechtfertigt , da mit der Leistungseinbusse von 10 % in einem Vollzeitpensum solche n Faktoren bereits mit dem medizinischen Anforderungs- und Be lastungs profil Rechnung getragen wurde . Es sind auch keine weiteren wesentlichen Faktoren erkennbar , die
das Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten
derart einschränken , dass sie auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausser gewöhnlich
anzusehen
wären (Urteil des Bundesgerichts 8C_705/2022 vom 2 3. August 2023 E. 6.3.2.2 mit Hinweis) . Entsprechend führt die Gegenüber stellung der massgeblichen Vergleichseinkommen für das Jahr 2021 zu k ein em Invaliditätsgrad von mehr als
23 % .
Was die ab 1. Januar 2024 geltende Rechtslage ( Art. 26 bis
Abs. 3 IVV) anbelangt, schreiben die allgemeinen Grundsätze des intertemporalen Rechts, die in Ermangelung einer anderslautenden Übergangsbestimmung anwendbar sind, vor, dass bei der Beurteilung des Leistungsanspruchs aufgrund von Gesundheits schäden und Invalidität, die nach diesem Datum andauern, das ab dem 1. Januar 2024 in Kraft getretene Recht anzuwenden ist (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 8C_435/2023 vom 2 7. Mai 2024 E. 4.4, Urteil des Bundesgerichts 8C_420/2023 vom 1. Juli 2024 E. 4.2; vgl. auch IV-Rundschreiben Nr. 432 Ziff. 2). Unter Anwendung des seit dem 1. Januar 2024 geltenden Art. 26 bis
Abs. 3 IVV ist daher vom nach statistischen Werten ermittelten Invalideneinkommen 10 Prozent abzuziehen , was zu einem weiterhin rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 31 % führt ( Fr. 72‘865.-- - Fr. 50‘523.45 = Fr. 22‘341.55 : Fr. 72‘865.-- x 100 % ). 5.2
Nach der Anmeldung zum Leistungsbezug am 1 5. Oktober 2020 und dem Beginn der einjährigen Wartezeit im März 2020
stand ein Rentenanspruch frühest möglich ab April 2021
zur Diskussion . In Bezug auf die retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wies der RAD-Arzt richtigerweise auf d ie
Operationen und postoperativen Phase n hin, die auch in einer angepasste n Tätigkeit jeweils vorübergehend vollständige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit en
begründe te n. Dies be trifft
jedoch ausschliesslich den Zeitraum aufgrund der operativen Versor gung der Unterschenkelfraktur im Januar 2021
( Urk. 6/57/1) mit Materialent fernung und
Narbendébridemen t im Mai 2022 ( Urk. 6/148) sowie der operativen Behandlung
d er Tendovaginitis stenosans an der linken Hand im April 2021 und an der rechten Hand im Juni 2021 ( Urk. 6/90/2, 6/88/8-9) . Angesichts der zeitlichen Verhältnisse ist dabei jeweils nicht von einer voraussichtlich bleiben de n oder längere Zeit dauernde n ganze n oder teilweise n Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 ATSG ) auszugehen , die für einen
vorübergehenden Renten anspruch ,
erforderlich wäre (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_677/2012 vom 3. Juli 2013 E. 2.3).
Im Nachgang zur Operation vom 2 7. Januar 2021 war eine Vollbelastung nach sechs Wochen vorgesehen ( Urk. 6/57 ). Aktenmässige Hinweise auf einen verzögerten Verlauf fehlen. Die von August bis April 2022 behandelnde Fachärztin für Handchirurgie, Dr. med. E.___ , attestierte sodann im Zusammenhang mit den operativen Eingriffen an den Händen in ihrem Bericht vom 2 9. Juni 2022 gar keine Arbeitsunfähigkeit en ( Urk. 6/142). Ein befristeter Rentenanspruch kommt daher
nicht in Betracht. An diesem Ergebnis ändert
nicht, ob die Beschwerdeführerin i m ursprünglich erlernten Beruf als Krankenschwester oder in einer körperlich anspruchsvollen Tätigkeit im Pflegebereich als vollständig oder nur teilweise arbeitsunfähig ein gestuft wird . Deshalb bedarf es auch keiner w eitergehende n Ausführungen zu diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin. 5. 3
Zusammenfassend wird d ie Schwelle eines rentenbegründenden Invaliditäts grades von mindestens 40 % nicht erreicht, weshalb die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch zu Recht verneint hat.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.
Die Kosten des Verfahrens ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Urs P. Keller unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef