Erwägungen (1 Absätze)
E. 20 keiner Arbeits tätig keit mehr nach geht und sie
auch nicht substantiiert darlegt , inwie fern der sich in den Akten be findliche IK-Auszug fehlerhaft sein sollte ,
nach Art. 36 Abs. 2 des Bundes ge setzes über die Invaliden ver si che rung (IVG) für die Berechnung der ordentlichen Invalidenrente die Bestimmungen des Bundes ge setzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sinngemäss an wendbar sind (vgl. BGE 124 V 159) ,
der Bundesrat ergänzende Vorschriften erlassen kann und dabei insbesondere die sinngemässe Anwendung von Art. 29 ff. und Art. 34 ff. AHVG sowie – wie in Art. 32 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ausdrücklich fest gehalten – von Art. 50 bis Art. 53 bis der Verordnung über die Alters- und Hin terlassenenversicherung (AHVV) vorgesehen ist,
für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- und Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Ja nu ar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Ein tritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt werden (Art. 29 bis Abs. 1 AHVG),
gemäss Art. 29 quarter AHVG die Rente nach Massgabe des durchschnittliche n Jah res einkommen s berechnet wird, welches sich aus dem Erwerbseinkommen (lit. a) , den Er ziehungsgutschriften (lit. b) und den Betreuungsgutschriften (lit. c) zu sam men setzt , wobei bei erwerbstätigen Personen nur die Einkommen berücksichtigt wer den, auf denen Beiträge bezahlt wurden (Art. 29 quinquies Abs. 1 AHVG),
die Summe d er Erwerbseinkommen entsprechend dem Ren tenmix gemäss Art. 33 ter AHVG aufgewertet wird und
der Bundesrat die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen lässt (Art. 30 Abs. 1 AHVG),
die Summe der auf gewerteten Er werbs ein kom men sowie der
Erziehungs - und Be treu ungs gutschriften alsdann durch die An zahl der Beitragsjahre geteilt wird (Art. 30 Abs. 2 AHVG),
vorliegend die Rentenberechnung der Ausgleichskasse (vgl. Urk. 10/14 f.) zu be stä tigen ist,
die Beschwerdeführerin eine Beitragsdauer von 13 Jahren sieben Mo naten aufweist, dies unter Berücksichtigung von Zeiten, als sie nicht erwerbstätig, je doch über ihren Ehemann versichert war (Art. 29 ter Abs. 2 lit. b AHVG: ab der Ein reise/Heirat vom 17. Juli 2006 Anrechnung von sechs Monaten, 2008 und 2009 deren 13), die von der Beschwerdeführerin selber erarbeitete Ein kom mens sum me gemäss ihrem IK-Auszug Fr. 271'435.-- beträgt, was auf ge wertet mit dem Fak tor 1.0 (erster IK-Eintrag im Jahr 2007, Eintritt des Ver si che rungs falles im Jahr 2021; Rententabellen 2021 S. 17) und ge teilt durch die massgebende Bei trags dauer von 13 Jahren und sieben Monate Fr. 19'983.--, gerundet auf den nächst höheren Tabellenwert Fr. 20'076.-- (2021/2022; Rententabellen 2021 S. 20) res pektive aufgrund der Rentenerhöhungen per 2023 Fr. 20'580.-- (Ren ten ta bellen 2023 S. 20) ergibt, die Verwaltung im Rahmen der vorgenommenen Bei trags lückenfüllung (Urk. 10/4, 10/10 f. und 10/13 S. 3) der Beschwerdeführerin im Jahr der Entstehung des Rentenspruchs bis Juni 2021 sechs Beitragsmonate an rechnet (Art. 52c AHVV), deshalb die Rentenskala 17 (38 Beitragsjahre des Jahr gan ges 1962 [Rententabellen 2021 S.
8] im Ver hältnis zu deren 14 der Be schwer deführerin; Beitragstabellen 2021 S. 12) zur Anwendung kommt, was die Ausrichtung einer Teil rente in der Höhe von monatlich Fr. 510.-- im Jahr 2022 (Ren tentabellen 2021 S. 74) respektive von mo nat lich Fr. 523.-- im Jahr 2023 (Ren tentabellen 2023 S. 74) zur Fol ge hat,
von der Be schwer de füh rerin Ge gen teiliges nicht substantiiert dargelegt
wird ,
das von der Beschwerdeführerin beantragte Einhol en eines Gutachtens keinen Ein fluss auf d ie Rentenberechnung respektive die Höhe des Rentenbetreffnisses hat , in weiterer Erwägung, dass
es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerungen von IV-Leistungen geht, so dass das Verfahren kostenpflichtig ist,
die Verfahrenskosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- festzusetzen sowie aus gangs gemäss der Be schwer de führerin aufzuerlegen sind, erkennt das Gericht: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippBöhme
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00224
V. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Sozialversicherungsrichter Kübler Gerichtsschreiberin Böhme Urteil vom
20. September 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Dr. Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8 087 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Ver fü gung vom
19. März 2024
der 1962 geborenen X.___ eine ganze Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab Juni 2022 zugesprochen hat (Urk. 2 ), nach Einsicht in
die Beschwerde vom
17. April 2024 , mit welcher die Beschwerdeführerin die Auf he bung der angefochtenen Verfügung sowie
das Einholen eines neuen Gut ach tens mit anschliessender Neuberechnung der Invalidenrente beantragt hat (Urk . 1 ), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerde ant wort der IV-Stelle vom
16. Juli 2024 (Urk. 9 )
einschliesslich der Stellungnahme der So zial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichskasse Renten leis tun gen AHV/IV , vom 17. Juni 2024 (Urk. 12) ,
die Akten der Ausgleichskasse (Urk. 10/1-24), insbesondere den IK-Auszug vom 21. Dezember 2021 (Urk. 10/2), das «Berechnungsblatt ACOR» (Urk. 10/14 [insbe sondere S. 7]) sowie das «Berechnungsblatt Kunde» (Urk. 10/15),
die Akten der IV-Stelle (Urk. 11/1-66) , insbesondere
den IK-Auszug
vom 21. De zember 2021 ( Urk. 11/13 ) ,
in Erwägung, dass
dem IK-Auszug vom 21. Dezember 2021 (Urk. 10/2 und 11/13) die erzielten Ein künfte der Beschwerdeführerin eindeutig zu ent nehmen sind und dass die Be schwer de führerin im einkommens stärksten Beitragsjahr ein Ein kom men von ins ge samt Fr. 46'500.-- ( durchschnittlich Fr. 3'875.-- pro Monat) erzielt hatte
(Urk. 10/2 und 11/13) ,
an diesem Umstand das –
von der Beschwerdeführerin verlangt e (Urk. 1 S. 3) – Einholen eines IK-Auszug es
neueren Datums nichts zu ändern vermögen wür de , da die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 20 20 keiner Arbeits tätig keit mehr nach geht und sie
auch nicht substantiiert darlegt , inwie fern der sich in den Akten be findliche IK-Auszug fehlerhaft sein sollte ,
nach Art. 36 Abs. 2 des Bundes ge setzes über die Invaliden ver si che rung (IVG) für die Berechnung der ordentlichen Invalidenrente die Bestimmungen des Bundes ge setzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sinngemäss an wendbar sind (vgl. BGE 124 V 159) ,
der Bundesrat ergänzende Vorschriften erlassen kann und dabei insbesondere die sinngemässe Anwendung von Art. 29 ff. und Art. 34 ff. AHVG sowie – wie in Art. 32 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ausdrücklich fest gehalten – von Art. 50 bis Art. 53 bis der Verordnung über die Alters- und Hin terlassenenversicherung (AHVV) vorgesehen ist,
für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- und Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Ja nu ar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Ein tritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt werden (Art. 29 bis Abs. 1 AHVG),
gemäss Art. 29 quarter AHVG die Rente nach Massgabe des durchschnittliche n Jah res einkommen s berechnet wird, welches sich aus dem Erwerbseinkommen (lit. a) , den Er ziehungsgutschriften (lit. b) und den Betreuungsgutschriften (lit. c) zu sam men setzt , wobei bei erwerbstätigen Personen nur die Einkommen berücksichtigt wer den, auf denen Beiträge bezahlt wurden (Art. 29 quinquies Abs. 1 AHVG),
die Summe d er Erwerbseinkommen entsprechend dem Ren tenmix gemäss Art. 33 ter AHVG aufgewertet wird und
der Bundesrat die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen lässt (Art. 30 Abs. 1 AHVG),
die Summe der auf gewerteten Er werbs ein kom men sowie der
Erziehungs - und Be treu ungs gutschriften alsdann durch die An zahl der Beitragsjahre geteilt wird (Art. 30 Abs. 2 AHVG),
vorliegend die Rentenberechnung der Ausgleichskasse (vgl. Urk. 10/14 f.) zu be stä tigen ist,
die Beschwerdeführerin eine Beitragsdauer von 13 Jahren sieben Mo naten aufweist, dies unter Berücksichtigung von Zeiten, als sie nicht erwerbstätig, je doch über ihren Ehemann versichert war (Art. 29 ter Abs. 2 lit. b AHVG: ab der Ein reise/Heirat vom 17. Juli 2006 Anrechnung von sechs Monaten, 2008 und 2009 deren 13), die von der Beschwerdeführerin selber erarbeitete Ein kom mens sum me gemäss ihrem IK-Auszug Fr. 271'435.-- beträgt, was auf ge wertet mit dem Fak tor 1.0 (erster IK-Eintrag im Jahr 2007, Eintritt des Ver si che rungs falles im Jahr 2021; Rententabellen 2021 S. 17) und ge teilt durch die massgebende Bei trags dauer von 13 Jahren und sieben Monate Fr. 19'983.--, gerundet auf den nächst höheren Tabellenwert Fr. 20'076.-- (2021/2022; Rententabellen 2021 S. 20) res pektive aufgrund der Rentenerhöhungen per 2023 Fr. 20'580.-- (Ren ten ta bellen 2023 S. 20) ergibt, die Verwaltung im Rahmen der vorgenommenen Bei trags lückenfüllung (Urk. 10/4, 10/10 f. und 10/13 S. 3) der Beschwerdeführerin im Jahr der Entstehung des Rentenspruchs bis Juni 2021 sechs Beitragsmonate an rechnet (Art. 52c AHVV), deshalb die Rentenskala 17 (38 Beitragsjahre des Jahr gan ges 1962 [Rententabellen 2021 S.
8] im Ver hältnis zu deren 14 der Be schwer deführerin; Beitragstabellen 2021 S. 12) zur Anwendung kommt, was die Ausrichtung einer Teil rente in der Höhe von monatlich Fr. 510.-- im Jahr 2022 (Ren tentabellen 2021 S. 74) respektive von mo nat lich Fr. 523.-- im Jahr 2023 (Ren tentabellen 2023 S. 74) zur Fol ge hat,
von der Be schwer de füh rerin Ge gen teiliges nicht substantiiert dargelegt
wird ,
das von der Beschwerdeführerin beantragte Einhol en eines Gutachtens keinen Ein fluss auf d ie Rentenberechnung respektive die Höhe des Rentenbetreffnisses hat , in weiterer Erwägung, dass
es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerungen von IV-Leistungen geht, so dass das Verfahren kostenpflichtig ist,
die Verfahrenskosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- festzusetzen sowie aus gangs gemäss der Be schwer de führerin aufzuerlegen sind, erkennt das Gericht: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippBöhme