Sachverhalt
1.
X.___ ,
geboren
19 84 ,
schloss
im
Jahr
20 05
eine
Berufslehre
als
Bäcke rin / Konditorin ab und war
anschliessend überwiegend in der Gastronomie tätig (Urk. 7/67/4) . Vom
15. April bis Ende November 2019 arbeitete
sie mit einem Pensum von 70 % als Serviceangestellte im Y.___ (Urk. 7/ 7 ) .
A b August 2019 begann sie zu sätzlich
eine Ausbildung zur Arzt- und Spitalsekretärin ( Urk. 7/1/5 und
Urk. 7/5 /1 ) . Am 1 1 .
November 20 20 meldete sie sich aufgrund von seit ihrer Jugend bestehende n Depression en und Migräne zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7 / 1 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte daraufhin die medizinischen und beruflichen Verhältnisse der Versicherten ab. Mit Mitteilung vom 25. Februar 2021 geneh migte die IV-Stelle die Kostenübernahme für ein Job Coaching vom 23.
Februar bis 22. April 2021 (Urk. 7/13) . Am
23. März 2021 erteilte sie zudem eine Kosten gutsprache für ein Aufbautraining in der Stiftung Z.___ vom 23. März bis 22.
September
2021 ,
inklusive
Taggelder
(Urk.
7/15
und
Urk.
7/16 ).
V om
18.
Okto ber 2021 bis 17.
April 2022
unterstützte die IV-Stelle einen Arbeitsversuch mit Job Coaching im Betrieb der A.___ Dr. med. B.___ , ebenfalls inklusive
Taggelder (Urk. 7/30 und Urk. 7/31 ). Ab dem
18. April 2022 war die Versicherte befristet bis zum
31. Dezember 2022 als
MPA mit einem Pensum von 80 % in der Praxis von Dr. B.___
angestellt , wobei die IV-Stelle für sechs Monate einen Ein arbeitungszusch uss
in Höhe von 20 % des Einkommens gewährte (Urk. 7/45 und Urk. 7/59 ). Am
23. November 2022 genehmigte die IV-Stelle eine Kostengutspra che für ein Job Coaching zur Stellensuche (Urk. 7/58). Am 10. Januar 2023 infor mierte
sie die Versicherte über den Abschluss der Eingliederungsmassnahem und die separate Rentenprüfung (Urk. 7/66) . Nach Durchführung des Vorbescheidver fahren s (Urk. 7 / 75 ) verneinte sie mit Verfügung vom 2 9. Februar 202 4 (Urk. 2) einen Rentenanspruch de r Versicherten. 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 15. April 2024
Beschwerde und beantrag te
( Urk. 1 S. 2), die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine angemessene IV-Rente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zwecks medizinischer Abklä rungen und Neuentscheidung an die IV-Stelle zurückzuweisen. In ihrer Beschwer deantwort vom 21. Mai 2024 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde . Dies wurde der Beschwerdeführerin am 22. Mai 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über
die
Invalidenversicherung
(IVG)
sowie
der
Verordnung
über
die
Invalidenver sicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grund sätzen (vgl.
BGE
144
V 210 E.
4.3.1) ist nach der bis zum 31.
Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenan spruch
entstanden
ist.
Steht
ein
erst
nach
dem
1.
Januar
2022
entstandener
Renten anspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24.
Januar 2024 E.
3.2.1 mit Hinweisen).
Aufgrund
laufende r Eingliederungsmassnahme n der Invalidenversicherung samt Taggeldleistungen könnten vorliegend allfällige Rentenl eistungen erst nach dem 31 . Dezember 202 1 ausgerichtet werden
( vgl. Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 IVG). Damit ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgen den soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergege ben, zitiert und angewendet wird. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder
teilweise
Erwerbsunfähigkeit
(Art .
8
Abs .
1
ATSG) .
Erwerbsunfähigkeit
ist
der
durch
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt
(Art.
7
Abs.
1
ATSG).
Für
die
Beurteilung
des
Vorlie gens
einer
Erwerbsunfähigkeit
sind
ausschliesslich
die
Folgen
der
gesundheitlichen
Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre
Erwerbsfähigkeit
oder
die
Fähigkeit,
sich
im
Aufgabenbereich
zu
betäti gen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenan spruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent 1. 4
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall
beachtlichen
Standardindikatoren
(BGE
143
V
418,
143
V
409,
141
V
281)
hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsis tenz
(BGE
141
V
281
E.
4.4;
vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_604/2017
vom
15.
März
2018
E. 7.4). 1.5
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden
ist,
in
der
Beurteilung
der
medizinischen
Zusammenhänge
und
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gege benen Stellungnahme
als
Bericht
oder
Gutachten
(BGE
134
V
231
E.
5.1,
125
V
351
E.
3a;
Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung vom
29. Februar 2024 führte die Beschwerde gegnerin aus (Urk. 2), die Beschwerdeführerin habe im November 2019 ihre letzte Arbeitsstelle als Servicemitarbeiterin aufgegeben und sich am 19.
November 2020 für Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet . Sie habe e ine Weiterbil dung zur Arzt- und Spitalsekretärin und Sprechstundenassistenz im Jahr 2021 abgeschlossen.
Zwischen dem 23. Februar 2021 und 14. Mai 2023 sei sie von der IV-Stelle mit diversen beruflichen
Massnahme n, zuletzt durch ein Job Coaching , unterstützt
und
na ch
Abschluss
der
beruflichen
Massnahmen
sei
de r
Anspruch
auf
eine Invalidenrente geprüft worden . Dabei hätten die medizinischen Abklärungen ergeben, dass sie
in der bisherigen Tätigkeit als Servicemitarbeiterin sowie in der
Tätigkeit als medizinische Praxisassistentin zu 50 % eingeschränkt sei . In einer angepassten Tätigkeit, d ie über einen strukturierten Arbeitsbereich verfüge und bei de r
keine hohe n Anforderung an Konzentration und Multitasking-Fähigkeit zu stellen seien, bestehe aber eine 80%ige Arbeitsfähigkeit .
D as Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkung sei
anhand eines s tatisti schen Lohns zu ermitteln,
der
als medizinische Praxisassistentin in einem 100 % Pensum
im Jahr 2022 hätte erzielt werden können. Beim erzielbaren Invaliden einkommen sei das zumutbare 80 % Pensum und der seit 1. Januar 2024 geltende A bzug von 10 % zu berücksichtigen. Daraus resultiere eine Erwerbseinbusse von 3 5 % , was einem
rentenausschliessenden Invaliditätsgrad entspreche. 2.2
D ie Beschwerdeführer in stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 S.
4 f.), die Beschwerdegegnerin habe einzig auf die RAD-Stellungnahme vom 8.
Mai 2023 abgestellt. D er RAD erachte zwar , dass sie in einer Arztpraxis höchs tens zu 50 % arbeitsfähig sei, da diese Tätigkeit mit viel Multitasking, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit verbunden und für sie zu anspruchsvoll sei. Im Rahmen des Arbeitsversuches als Medizinische Praxisassistentin ( MPA ) in der Arztpraxis von Dr. B.___
seien aber nicht dieselben Anforderungen gestellt worden, wie an einer normalen Arbeitsstelle. D ie Einträge im Verlaufsprotokoll zeig t en , dass der Arbeitgeber
sehr geduldig gewesen sei und grosse Rücksicht auf die von ihm und der behandelnden Psychiaterin erkannten Defizite genommen habe (S. 5 f.). Sie sei gewissermassen an einem geschützten Arbeitsplatz tätig gewesen , an dem man nur so viel Multitasking und Flexibilität von ihr abverlangt habe , wie sie zu leis ten imstande gewesen sei. In diesem Sinne sei die Tätigkeit in der Arztpraxis bereits so angepasst gewesen, wie sie vom RAD beschrieben worden sei und sie habe dabei
k eine höhere, dauerhafte Leistungsfähigkeit als 50
% erzielen können (S. 6) . Dr. C.___ halte in der Stellungnahme vom 29. August 2023 auch eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % für sämtliche Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt fest. Als langjährige Behandlerin sei ihre Einschätzung auch substantiiert und nachvollziehbar begründet (S. 7). Die Job Coachin habe im Schlussbericht vom 1.
September 2023 auch viele für die Arbeitsfähigkeit relevante Beschwerden, wie die Blockaden, depressiven Einbrüche und
die Infektanfälligkeiten festgehalten, die der RAD-Psychiater nicht b eziehungsweise nicht hinreichend gewichtet habe. Sie leide seit den letzten Monaten auch wieder unter schweren Depressionen, die einen stationären Klinikaufenthalt nötig ge macht hätten (S. 8) . Zusammenfassend sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % in den bisherigen und in einer leidens angepassten Tätigkeit auszugehen und auf dieser Basis der Einkommensvergleich vorzunehmen . Andernfalls sei ein psychiatrisches Gutachten, bei welchem sie persönlich befragt und untersucht werde , durchzuführen (S. 8
f.). 3. 3.1
Dr. med. C.___ , Psy chiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 22. Januar 2021 (Urk. 7/9) folgende Diagnosen auf
(Ziff. 2.5) : - R ezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradig ( ICD-10 F33.1) - Migräne D ie Behandlung erfolge seit 23.
Oktober 2018 mit wöchentlichen Konsultationen und letzter Kontrolle vom 12. Januar 2021. Die Beschwerdeführerin berichte über eine
depressive Symptomatik. Sie sei sehr schnell erschöpft , komme bei der Arbeit immer
wieder an ihre Grenzen. Sie habe das Gefühl, dass man immer zu viel von ihr verlange
und sie auch schlecht nein sagen könne. Sie sei eher scheu und könne sich schlecht
wehren. Sie sei aber stolz darauf , dass sie noch eine Ausbildung zur Arztsekretärin
abgeschlossen habe und sie mac h e jetzt noc h
die
Z usatzaus bildung zur Sprechstunden assistenz . Sie habe je doch manchmal Mühe dabei, da sie wenig Energie habe und sich
zeitweise auch nicht so gut konzentrieren könne. Hinzu kämen auch immer wieder Migräneattacken. Auch befürchte sie, mit ihren man gelnden sozialen Kompetenzen schnell wieder an ihre Grenzen zu gelangen und dass sie es schwer habe an einem künftigen Arbeitsplatz. Der Antrieb und ihre Motivation seien momentan stark reduziert. Sie habe Tage, an denen sie Mühe habe , eine Struktur aufrechterhalten zu können . Dann gehe es wieder besser. Sie habe Angst, bei einer neuen Stelle wieder in einen Teufelskreis zu geraten , sich zu wenig abgrenzen zu können, sich unverstanden zu fühlen und dabei müde und
erschöpft
zu
sein
(Ziff.
2.1) .
Im
Psychostatus
zeige
sich
die
Beschwerdeführerin
w ach, b ewusstseinsk l ar und allseits orientiert . Sie gebe freundlich und offen Aus kunft.
Das
Gedächtnis
und
die
Konzentration
seien
leicht
vermindert
und
das
Den ken
formal
kohärent.
Inhaltlich
zeigten
sich
kein
Anhalt
für
Wahnerleben,
Befürch tungen, Halluzinationen oder Ich-Störungen und es bestünden keine
Zwänge . Der affektive Rapport sei vermindert herstellbar, die Stimmung nachdenklich, wech selhaft,
traurig . Es bestünden Affektlabilität, erhöhte Erschöpfbarkeit, Ein- und Durchschlafstörungen, ohne akute
Suizidalität und Fremdgefährdung (Ziff. 2.4) . Es
wurde
d ie
bisherige
Tätigkeit
als
zwischen
zwei
bis
vier
Stunden
pro
Tag
zumut bar erachtet (Ziff. 4.1). 3.2
Im
Abschlussbericht
der
Stiftung
Z.___
vom
22.
Oktober
2021
(Urk.
7/33)
über
die
Integrationsmassnahmen
vom
23.
März
bis
22.
September
2021
hielt
die
zuständi ge
Leiterin
fest
(Ziff.
8) ,
die
Beschwerdeführerin
sei
dipl.
med.
Praxisfachfrau
ohne
Praxiserfahrung und verfüge über Fachkenntnisse im Bäckerei-, Küchen- und Servicebereich. Als Quereinsteigerin im kaufmännischen Bereich habe sie sich laufend Fachkenntnisse erarbeitet und setzte diese erfolgreich in der Praxis um. Sie habe unter anderem v ertrauenswürdig e Arbeiten In der Personaladmini stration übernommen, Lehrverträge erstellt und die dazugehörigen Übersichtslis ten geführt und gelernt , Korrespondenz en nach Stichworten aufzusetzen. Auch am Empfang habe sie überzeugt und die Telefonzentrale professionell bedient. Bei Instruktionen habe sie aufmerksam zugehört, sich situativ Notizen an gelegt und bei Unklarheiten
nach gefasst . Ihre Arbeiten habe sie überlegt an gegangen , mehrheitlich eine hohe Qualität erzielt und r epetitive Arbeiten effizient aus ge führt . Dank ihrem Interesse, Fleiss und ihrer Motivation habe sie sich rasch in ihre Aufgabengebiete ein ge arbeite
t. Man habe sich j ederzeit auf sie verlassen können und ihre Aufgaben habe sie t erminverbindlich aus geführt . Die positiven Rückmeldungen hätten ihr Selbstvertrauen gestärkt. Die Leistungsfähigkeit bezo gen auf den ersten Arbeitsmarkt liege d erzeit bei mindestens 50
% und weitere Ressourcen s eien vorhanden. Es sei ein Einstieg mit 50 % mit schrittweiser Stei gerung auf mindestens 80 % zu empfehlen. 3.3
Im
Abschlussbericht
«Coaching»
der
Stiftung
Z.___
vom
2 8 .
April
2022
(Urk.
7/43)
konstatierte
die
zuständige
Fachperson
(Ziff.
6) ,
die
Beschwerdeführerin
habe
vom
18.
Oktober 2021 bis 17.
Apr i l 2022 bei der
A.___ gearbeitet. Sie habe mit einem
70
%
Pensum,
Montag,
Dienstag,
Mittwoch
und
Freitag
von
8
Uhr
bis
16
Uhr
gearbeitet.
Das
Pensum
habe
sie
gut
bewältigen
können .
Sie
sei
jedoch
nach
einem
Arbeitstag erschöpft gewesen, insbesondere, wenn viel Betrieb gewesen sei. Im April habe sie das Pensum deshalb bei 70 % belassen. Die Pausenzeiten habe sie eingehalten ,
keine
zusätzlichen
Pausen
benötigt
und
konstant
und
motiviert
gear beitet . Sie sei stets zuverlässig und pünktlich gewesen. Ihre Belastbarkeit sei nach wie
vor
eingeschränkt
und
ihre
Grenzen
und
Überforderung en
sei en
wahrnehmbar.
Nach sechs Monaten seien
auch ihre Stärken bekannt gewesen und sie sei deshalb entsprechend ein ge setz t worden . So z um Beispiel im Labor, wo sie sehr gewissen haft
unter
Aufsicht
ge arbeitet
hab e
und
gute
fachliche
Kompetenzen
habe
aufbau en
können. A uch administrative Arbeiten habe sie mehrheitlich selbständig erle digt . Die Zusammenarbeit sei jederzeit gut gewesen und sie habe sich gut i ns Team integriert.
Im Anschluss an den Arbeitsversuch könne ihr nun ein befristeter Arbeitsvertrag mit voraussichtlich 80
% angeboten
werden, i n Kombination mit Einarbeitungszuschüssen aufgrund der noch verminderten Leistungsfähigkeit. 3.4
Dr. phil. D.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie und Psycho therapie , führte im Bericht vom 31. Mai 2022 (Urk. 7/49) aus, die Beschwerde führerin
berichte,
dass
sie
mit
einem
Fehler
am
Schädelknochen
zur
Welt
gekom men
sei. Die Fontanelle sei geschlossen gewesen und bereits kurz nach der Geburt sei
sie
das
erste
Mal
operiert
worden.
Sie
habe
viele
Operationen
am
Schädel
gehabt
und zusätzlich hätten sich die Schrauben und Platten im Kopf entzündet und zu Komplikationen geführt. Später seien auch Gesichtsoperationen dazu gekommen. Es
sei
auch
ein
Strabismus
operiert
worden.
Seit
Geburt
sei
sie
auf
dem
rechten
Ohr
taub .
Die
kindliche
Entwicklung
sei
ansonsten
altersentsprechend
und
die
Einschu lung
unauffällig
gewesen.
Seit
ihrer
Jugend
leide
sie
an
Migräne ,
die
u nter
der
aktu ellen
Medikation
weniger
oft
als
früher
und
gegenwärtig
ein
bis
zweimal
monatlich
auftrete .
S eit
Beginn
der
Schule
habe
sie
immer
sehr
viel
arbeiten
müssen,
um
aus reichende
Leistungen
zu
erzielen .
MPA
sei
immer
ihr
Traumberuf
gewesen
und
sie
habe sich erst vor kurze m nochmals einen Ruck gegeben und den Beruf erlernt. Dabei habe
sie sehr viel Lernaufwand betreiben müssen, um die Ausbildung zu schaffen. I m beruflichen Alltag
merke sie aber , dass es immer wieder Situationen gebe, wo sie
im Tempo nicht mithalten könne . Sobald die Anforderungen kom plexer werden, komme sie unter
Druck, die Konzentration lasse nach oder bei mehreren Anforderungen gleichzeitig habe sie
Mühe , zu priorisieren
(S. 2) .
Unter neuropsychologischer Beurteilung wurde festgehalten (S. 1), es bestünden leichte neuro-psychologische Defizite (ICD-10 F07.8) in der geteilten Aufmerk samkeit, in gewissen exekutiven Funktionen (sprachliches Abstrahieren, visuell-räumliches Analysieren, Erfassen von Wesentlichem, Detailerfassung) sowie im a llgemeinen Wissen und der Ausdauer bei einer durchschnittlichen allgemeinen kognitiven Leistungsfähigkeit und leicht unterdurchschnittliche r intellektuelle r Leistungsfähigkeit. 3.5
Im Verlaufsbericht vom 31. Oktober 2022 (Urk. 7/50) stellte Dr. C.___ fol gende Diagnosen (Ziff. 1.2): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ( ICD-10 F33.1) - Soziale Phobie, DD vermeidender Persönlichkeitsstil ( ICD-10 F40.1) - leichte neuropsychologische Defizite , wahrscheinlich seit Geburt (ICD-10 F07.8
- Morbus Crouzon A ktuell
sei
die
Beschwerdeführerin
etwas
enttäuscht.
Sie
möchte
mehr
arbeiten
und
merke,
dass
es
nicht
gehe.
Sie
gerate
längerfristig
immer
wieder
in
eine
Erschöp fung.
Sie habe ihre Leistung nicht weiter steigern können. Sie habe Mühe, dies
zu akzeptieren. Sie schäme sich und fühle sich schuldig. Sie fühle sich längerfristig ausgebrannt
und
mit
ihren
Kräften
am
Ende.
Der
Versuch ,
ihr
Pensum
zu
steigern
und
einsehen
müssen,
dass
dies
nicht
gehe,
frustriere
sie
sehr.
Aus
Sicht
als
behan delnde Ärztin sei die Beschwerdeführerin zu maximal 50 % arbeitsfähig. Auch innerhalb diese r 50 % bestünden wahrscheinlich gewisse Einschränkungen. In einem wohlwollenden Umfeld, in dem die Beschwerdeführerin momentan arbeite, würden die Mitarbeiter vieles puffern. Die Beschwerdeführerin sei mit Multitas king überfordert und ebenso sei die Konzentration eingeschränkt (Ziff. 2.1). Eine Steigerbarkeit der Arbeitsfähigkeit sei nicht zu erwarten. Dadurch würden Rück fälle in die Depression mit Krankschreibung erfolgen , wie es der Verlauf gezeigt ha be. Die Beschwerdeführerin verfüge nicht über die nötigen Ressourcen
zu einer Steigerung und an den Wochenenden schlafe sie hauptsächlich und habe keine Energie für anderes , w ie d ies meist in der Vergangenheit der Fall gewesen sei ( Ziff. 3.3). 3. 6
Im Austrittsbericht der E.___ vom 25. Mai 2023 (Urk. 7/80) über die stationäre Behandlung vom 5. April bis
25. Mai 2023 hielten die Ärzte fest (S. 4 f.) , beim Zustandsbild
stünden Affektlabilität mit Neigung zum Weinen, Gereiztheit, Energie-, Kraft- und Antriebslosigkeit, stark reduzierte Belastbarkeit, ausgeprägte
Selbstzweifel ,
Prokrastinationstendenzen ,
Einschlafstörungen
und
ein
deutlich
zum
depressiven
Pol
ausgelenkter
Gesamtaffekt
im
Vordergrund .
Diagnos tisch hand le es sich aufgrund des klinischen Befundes, der psychiatrischen Anam nese und der psychosozialen Begleitumstände bei Schädelfehler seit Geburt mit zahlreichen Operationen an Kopf und Gesicht sowie Lernbeeinträchtigungen in der Folge, wiederkehrend eingebrochene r Arbeitsfähigkeit und alleinlebend sowie aktuell arbeitslos, am ehesten um eine rezidivierende depressive Störung . Diese sei gegenwärtig von mittelschwer em Ausmass vor dem Hintergrund einer ausge prägten Selbstwertthematik mit Scheu und Problemen in sozialen Interaktionen. Die ambulanten Behandlungsmöglichkeiten seien nicht mehr ausreichend gewe sen, um das Zustandsbild genügend aufzufangen oder zu verbessern. Die Alltags fähigkeit sei bereits deutlich eingeschränkt gewesen und es habe das weitere Ein brechen gedroht. Fokussiertes Handlungsziel sei die Depressionsbehandlung mit Wiederherstellung einer adaptiven Tagesstruktur gewesen, der Abbau der selbst abwertenden negativen Gedanken und die Stärkung des Selbstvertrauens. In der Gesamtschau zeig e sich nach siebenwöchigem Aufenthalt und antidepressiver Pharmakotherapie eine Verbesserung der Stimmung und Vitalität. Gleichzeitig sei nach wie vor eine Affektlabilität zu beobachten, die sich in unterdrückter Wut und Unsicherheit äusser e .
Es sei ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis für 100 % vom 5. April bis
31. Mai 2023 ausgestellt worden. Die Beschwerdeführerin werde danach als 50 % arbeitsfähig eingeschätzt. Es sei die Weiterführung der antidepressiven Behandlung mit Venlafaxin bei der Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung zu empfeh len. Die Augmentation mit Abilify dürfe in sechs Monate neu beurteilt und gege benenfalls abgesetzt werden. 3. 7
Im Abschlussbericht Coaching vom 1. September 2023 (Urk. 7/89) führte die Ein gliederungsberaterin aus (S. 2) , es sei im Verlauf des Aufbautrainings festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin nur in einem Teilpensum tätig sein könne, da ihre Leistungsfähigkeit nach einigen Stunden einbreche. Der Arzt der Praxis, welcher
auch
als
Gutachter
tätig
sei,
habe
dies
im
Verlauf
des
Arbeitsversuchs
fest gestellt.
Mit
einem
50
%
Pensum
könne
eine
stabilere
Leistungsfähigkeit
mit
deut lich weniger Krankheitsabsenzen erreicht werden. Die Rückmeldung des Arbeit gebers habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin weiterhin als MPA tätig sein könne, der aktuelle Arbeitsplatz aber zu lebhaft sei und hohe Anforderungen an die Umstellungsfähigkeit stelle. Das Jobcoaching sei zugesprochen worden, um die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer passenden Stelle an ihrem neuen Wohnort zu unterstützen und es sei empfohlen worden, dass sie sich auf kleinere Praxen fokussiere. Die Beschwerdeführerin habe sich n ach Abschluss des Arbeits versuches für einen stationären Aufenthalt entschieden, da ihr die
Kraft für die nächsten beruflichen Schritte fehle .
Gegenüber dem Jobcoach sei sie immer sehr bemüht und motiviert
gewesen. Bei der Umsetzung der besprochenen Aufgaben hätten aber starke Blockaden bestan den und d er Neubeginn habe grosse Ängste aus gelöst . Aus Sicht des Jobcoaches sei die Beschwerdeführerin in jeglichen Tätigkeiten und Berufsfeldern einge schränkt. Die reduzierte Belastbarkeit, welche im Arbeitsversuch habe ermittelt werden
können
und
auf
ein
maximales
Pensum
von
50
%
hindeute ,
sei
längerfristig
nur umsetzbar, wenn ein wohlwollendes Umfeld und eine routinierte Ausführung der Tätigkeiten möglich sei en . Sei dies nicht gegeben, komme es zu depressiven Einbrüchen und zu einer erhöhten Infektanfälligkeit und somit zu Absenzen, was die Integration zusätzlich erschwere. 3. 8
Am
29.
August
2023
(Urk.
7/91)
berichtete
Dr.
C.___
zu
Händen
des
Rechts vertreters
der
Beschwerdeführerin,
die
Depression
und
die
neuropsychologischen
Defizite
seit
Geburt
schränk t en
die
Beschwerdeführerin
in
dem
Masse
ein,
dass
sie
mit Multitasking und Druck , wie auch beim Sich-Strukturieren und
Sich-Kon zentrieren Mühe habe . Das Durchhaltevermögen sei reduziert. Die neuropsycho logischen Defizite bestünden seit der Geburt und seien nicht veränderbar durch die Therapie. Diese würden aber durch die Depression verstärkt und bestünden in sämtliche Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt. Die 50%ige Arbeitsfähig keitseinschränkung gelte nicht nur für die bisherigen Tätigkeiten, sondern für alle Tätigkeiten ausserhalb eines geschützten Rahmens. Auch in weniger anspruchs vollen, gut strukturierten und repetitiven Tätigkeiten verliere die Beschwerdefüh rerin nach mehr als einem halben Arbeitstag die Konzentration. 3. 9
RAD-Arzt Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seiner
Aktenbeurteilung
vom
8.
Dezember
2023
(Urk.
7/95/2-3)
fest , im
Abschluss bericht Coaching
sei dokumentiert worden , dass die Beschwerdeführerin eine gute Arbeitsleistung und eine sehr saubere Arbeitsweise erbringe . Dabei sei es wichtig, dass sie sich im Team wohlfühle, die Arbeiten in Ruhe durchführen könne und möglichst kein Multitasking gefordert werde. Dazu habe er
bereits in der letzten RAD- Stellungnahme
erklärt,
dass
die
Tätigkeit
als
MPA
und
als
Servicemitarbeite rin
keine
dem
Leiden
angepassten
Tätigkeit en
seien ,
weil
diese
gerade
Multitas kingfähigkeiten erforderten. In einer solchen Tätigkeit erreiche die Beschwerde führerin gemäss Arbeitsversuch eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Die Job c oachin habe dazu festgehalten, dass längerfristig dieses maximale Pensum nur in wohl wollende m Umfeld und für routinierte Arbeiten
erreichbar s ei .
Diese Einschätzung w erde auch durch die letzte RAD-Stellungnahme unterstützt, die im Belastungs profil
explizit eine Tätigkeit in einem strukturierten Aufgabenbereich , ohne hohe Anforderung an die
Konzentration , beschreib e .
Allerdings entspr ä chen routinierte Tätigkeiten in einem wohlwollenden Umfeld auch dann noch keine n
dem Leiden angepassten Tätigkeiten, solange sie Multitaskingfähigkeiten erforder te
n. Dieser Umstand sei von Bedeutung, da gemäss neuropsychologischer Untersuchung eine
deutlich reduzierte Leistung im Bereich der geteilten Aufmerksamkeit vorliege , womit die Beschwerdeführerin Schwierigkeiten ha be , mehrere Aufgaben im Auge zu behalten, Wesentliches von Unwesentlichem zu
untersche i den und Aufgaben gemäss Dringlichkeit zu priorisieren. Genau diese Fähigkeit werde jedoch in
der Tätigkeit als MPA und auch als Serviceangestellte abverlangt.
D er
Einschätzung
der
Jobcoachin,
die
besag e ,
dass
die
Beschwerdeführerin
in
jegli chen Tätigkeiten und Berufsfeldern
eingeschränkt sei , sei in der letzten RAD Stel lungnahme
ebenfalls
Rechnung
getragen
worden ,
indem
die
Einschränkung en
auch
in
angepasster
Tätigkeit
mit
20
%
eingeschätzt
w orden
seien .
Der
Rückschluss
auf eine 5 0 % Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten , ausgehend von einem ermittelten Pensum in
einer nicht dem Leiden angepassten Tätigkeit ,
sei jedoch nicht zulässig . Die Beurteilung von Dr. X.___ (richtig: Dr. C.___ ), dass die Beschwerdeführerin in weniger anspruchsvollen, gut strukturierten und repe titiven Tätigkeiten nach einem halben Tag die Konzentration verliere, äussere sich nicht zur Notwendigkeit einer
Tätigkeit, die keine Multitaskingfähigkeit en erfor der
e. Es sei somit nicht erklär t , weshalb die Beschwerdeführerin , die eine nach gewiesene neuropsychologisch e Einschränkung
der geteilten Aufmerksamkeit ha be, in einer Tätigkeit, die diese Einschränkung nicht
berücksichtig e , eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit erreich e und in einer Tätigkeit, die diese
Einschränkung ausklammer e, keine höhere Arbeitsfähigkeit aufweisen soll e .
Gemäss den neuropsychologischen Leitlinien zur Bestimmung des Schweregrades einer neuropsychologischen Störung entspreche nach Frei et al. eine leichte neu ropsychologische Störung
orientierend einer Arbeitsunfähigkeit von 10 bis 30
%. Im
vorliegenden Fall k önne bei der leichten
neuropsychologischen Störung der
Beschwerdeführerin dieser orientierenden Einschätzung gefolgt werden. Die
Beschwerdeführerin sei trotz ihrer neuropsychologischen Störung in der Lage gewesen ,
einen
regulären
Schulabschluss
und
einen
Lehrabschluss
auf
EFZ
Niveau
und
im
Anschluss
eine
Ausbildung
zur
MPA
zu
erreichen.
Sie
weis e
eine
hohe
Moti vation, Genauigkeit und Gewissenhaftigkeit bei der Arbeit auf. Auch sozial zeig e sie sich
integriert und unterh alte gute Kontakte zu den Eltern, dem Bruder und Kolleginnen. Auch sei sie in der
Lage, den Alltag selbständig zu gestalten. Dies zeig e die deutliche Ressourcenlage der Beschwerdeführerin auf. Dass sie zeitweise eine reduzierte Belastungsfähigkeit und auch Einschränkungen im Alltag
erleb e , sei nachvollziehbar erklärt durch die wiederholten depressiven Einbrüche, welche gemäss
Bericht
der
behandelnden
Ärztin
vom
29.
August
2023
in
einem
engen
zeit lichen Zusammenhang mit einem hohen
Arbeitsvolumen und viel Stress stehe. Im Längsschnitt lasse sich gut einsehen, dass diese depressiven
Einbrüche stets vorübergehender und nicht dauerhafter Natur gewesen seien . Wie die Behandlerin ausführ e , s eien diese depressiven Einbrüche mit einer Überforderung im Arbeits kontext assoziiert . D araus erschliess e sich die
Notwendigkeit einer angepassten Tätigkeit, welche eine hohe Anforderung an Multitasking f ähigkeit en
ausschliess e . 4. 4.1
4.1.1
Die Akten belegen , dass d ie Beschwerdeführer in
aufgrund einer depressiven Stö rung seit Jahren in psychiatrischer Behandlung ist . Zusätzlich zur depressiven Symptomatik leidet sie
an Migräne (E. 3.1) . S eit Geburt besteh t eine Taubheit auf dem rechten Ohr sowie ein Morbus Crouzon , der
sowohl nach der Geburt als auch später im Kindes- und Jugendalter zu zahlreichen
und teilweise komplikation s reichen Operationen
am Schädel und im Gesich t führte. Im Laufe der Zeit wurde
auch ein Strabismus operiert . Die aktuellen neuropsychologischen Untersuchun gen zeigen
leichte Defizite in der geteilten Aufmerksamkeit und in gewissen exe kutiven Funktionen (E. 3.4).
In erwerblicher Hinsicht war die Beschwerdeführerin trotz ihrer
gesundheitli chen
Einschränkungen in der Lage , einen regulären Schul - und Lehrabschluss
auf
EFZ - Niveau zu er langen
und später eine Ausbildung zur Medizinischen Praxis assistentin ( MPA ) erfolgreich abzuschliessen . D abei zeigt die Erwerbsbiographie anhand des
Auszug s aus dem individuellen Konto (IK) , dass sie
auch in der Lage
war ,
ihre
Arbeitsfähigkeit in Arbeitspensen von bis zu 100
% auszuschöpfen (Urk.
7/4). 4. 1. 2
Den B erichten der Eingliederung zufolge hat
die Beschwerdeführerin nach erfolgreichem Abschluss einer Weiterbildung zur MPA im Selbststudium im Früh jahr 2021
als Quereinsteigerin eine
Leistungsfähigkeit von 50 % gut bewältigen können . A ufgrund zusätzlicher
Ressourcen wurde
die schrittweise
Steigerung auf mindestens 80 % empfohlen
(E.
3.2) . Ihren Einsatz in einer Arztpraxis von Okto ber 2021 bis April 2022 in einem Pensum von 70 %
( Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag von 8 Uhr bis 16 Uhr )
konnte ebenfalls
gut bewältig t werden . N ach
hektischen Arbeitstag en traten jedoch gelegentlich
E r schöpfungszustände
auf , w eshalb das Pensum zunächst nicht weiter
erhöht und bei 70 % belassen wurde . Die Rückmeldungen aus dieser Zeit zeigten , dass die Pausenzeiten eingehalten
wurden und keine zusätzlichen Pausen notwendig waren. Ihre Leistung en
waren
konstant , und die Beschwerdeführerin wurde
als motiviert , zuverlässig und pünktlich arbeitend wahrgenommen , w enngleich es auch zu
Grenz- und Über forderungssituationen
kam . D ennoch konnte
sie während des sechsmonatige n Einsatz es
entsprechend ihren Fähigkeiten und Begabungen
als MPA
eingesetzt w erden .
I m Anschluss an d iesen Arbeitsversuch war der gleiche Betrieb bereit , ein en
befristete n Arbeitsvertrag für die Zeit vom
18. April bis 31. Dezember 2022 mit einem Arbeitspensum von 80 % abzuschliessen
(E. 3.3 und Urk. 7/45). Es
zeigte sich jedoch , dass ein hektischer Arbeitsplatz mit
hohe n Anforderungen an die Umstellungsfähigkeit die Beschwerdeführerin stark beansprucht .
Daher wurde eine
geeignete
Stelle
eher im Bereich kleinere r
Arztp raxen mit einem wohlwol lende n
Arbeitsu mfeld und Routinearbeiten gesehen . D ie Eingliederungsberaterin hielt in einer solchen Tätigkeit ein m aximales Pensum von 50 % als l angfristig
für umsetzbar (E. 3.8). 4. 1. 3
In medizinischer Hinsicht kam d ie behandelnde Ärztin
Dr. C.___ zu de r Einschätzung, dass die Depression sowie die seit der Geburt bestehenden neu ropsychologischen Defizite die Beschwerdeführerin in ihrer Leistungsfähigkeit einschränken. Es wurden Schwierigkeiten
mit Multitasking , unter Druck zu arbeiten , sich zu s trukturieren , sich zu konzentrieren und Einschränkungen im Durchhaltevermögen
festgehalten . Sie stellte fest , dass d ie neuropsychologischen Defizite die Depression zusätzlich verstärk en,
was zu Einschränkungen in sämt liche n Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt
führ t . Daher gelte die Arbeits fähigkeit
von 50 % für alle Tätigkeiten . 4. 2
4.2.1
Gemäss
Art.
54a
IVG
stehen
die
regionalen
ärztlichen
Dienste
(RAD)
den
IV-Stellen
für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs.
2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG
massgebende
funktionelle
Leistungsfähigkeit
der
versicherten
Person
für
die
Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest
(Abs.
3).
Sie
sind
in
ihrem
medizinischen
Sachentscheid
im
Einzelfall
unabhän gig
(Abs.
4).
Nach
Art.
49
IVV
beurteilen
die
RAD
die
medizinischen
Voraussetzun gen
des
Leistungsanspruchs.
Die
geeigneten
Prüfmethoden
können
sie
im
Rahmen
ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leis tungsfähigkeit
(Art.
54a
Abs.
3
IVG)
ist
die
medizinisch
attestierte
Arbeitsfähigkeit
in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung
sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkun gen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs.
1 bis ). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).
Die
Funktion
interner
RAD-Berichte
besteht
darin,
aus
medizinischer
Sicht
gewis sermassen
als
Hilfestellung
für
die
medizinischen
Laien
in
Verwaltung
und
Gerich ten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen
Sachverhalt
zusammenzufassen
und
zu
würdigen,
wozu
nament lich
auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vo r zuneh men und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhan denen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschie den
werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen
ärztlichen
Feststellungen,
sind
ergänzende
Abklärun gen
vorzunehmen (BGE
145
V
97
E.
8.5,
142
V
58
E.
5.1
mit Hinweisen).
Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es
im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich festste henden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 8C_574/2023 vom 9.
Januar 2024 E.
3.2 und 8C_812/2021 vom 17.
Februar 2022 E.
5.2, je mit Hinweisen ). 4. 2.2
Der
Akteneinschätzung
des
RAD - Arzt es
Dr .
F.___
( vgl .
E .
3.10
hiervor )
kann
inso weit gefolgt werden , dass die Beschwerdeführerin über verschiedene Ressourcen, darunter eine gute Arbeitsleistung und eine sehr präzise Arbeitsweise verfügt. Im Hinblick auf die neuropsychologische Untersuchung ist es nachvollziehbar , dass eine reduzierte Leistung sfähigkeit im Bereich der geteilten Aufmerksamkeit vor liegt , was dazu führt, dass
die Beschwer d eführerin
Schwierigkeiten hat , mehrere Aufgaben
gleichzeitig
zu
überblicken ,
Wesentliches
von
Unwesentlichem
zu
unter sche i den
und
Aufgaben
nach
Dringlichkeit
zu
priorisieren.
Es
ist
auch
verständlich ,
dass im Belastungsprofil eine Tätigkeit in wohlwollende m , eher ruhige m Arbeits umfeld
ohne
Multitasking
zu
bevorzug en
ist .
Dem
RAD -Arzt
kann
ebenfalls
zuge stimmt
werden ,
dass
sowohl
die
Tätigkeit
als
MPA
wie
auch
die
Tätigkeit
als
Service mitarbeiterin
in der Gastronomie auch Multitaskingfähigkeiten erfordern , sodass eine Tätigkeit in diesem Bereich nur bedingt als angepasste Tätigkeit für die Beschwerdeführerin betrachtet werden k ann .
G rundsätzlich erscheint die Schluss folgerung des RAD , dass
bei einer Tätigkeit ohne Multitasking anforderungen eine höhere Arbeitsfähigkeit erreicht werden kann, nachvollziehbar. Denn nachdem die Beschwerdeführerin in einer Tätigkeit mit Multitaskingfähigkeiten eine Leis tungsfähigkeit von 5 0 % erre ichen konnte , müsste in eine r
besser angepasste n
Tätigkeit ohne solche Anforderungen eine höhere Arbeitsfähigkeit möglich sein .
D ie
Einschätzung
des
RAD-Arzt es ,
wonach
eine
Arbeitsfähigkeit
von
80
%
in
einer
angepassten Tätigkeit möglich sein soll (vgl. Urk. 7/74/6) , ist daher nicht abwegig. Indes hat d er RAD-Arzt die Beschwerdeführerin weder persönlich gesehen noch u ntersucht . Seine
Abweichung in der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit
im Ver gleich zu den behandelnden Ärzte n beruht
im Wesentlichen auf einer
Lehrmei nun g,
die
für
eine
leichte
neuropsychologische
Störung
eine
Arbeitsunfähigkeit
im
Bereich
von
10
bis
30
%
vorsieht .
Dies e
allgemeine
Lehrmeinung
reicht
jedoch
nicht
aus ,
um in Abweichung von de n
behandelnden Ärzten
eine tragfähige medizini sche
Grundlage
für
eine
abschliessende
Beurteilung
des
Gesundheitszustandes
und
der
Arbeitsfähigkeit
de r
Beschwerdeführer in
zu
bilden.
Nach
geltendem
Recht
sind
die individuellen Verhältnisse zu beurteilen und nicht abstrakte. Die
genaue und verlässliche
Festlegung
der
Restarbeitsfähigkeit
auf
der
Basis
medizinische r
Unter suchung en
ist vorliegend umso wichtiger, da die Rentenschwelle bei m von de r Beschwerdegegnerin ermittelten Invaliditätsgrad von 35 % nur knapp verfehlt wurde . Es kann auch nicht von einem feststehenden medizinischen Sachverhalt au sgegangen
werden ,
de n
es
allein
noch
im
Hinblick
auf
die
verbleibende
Arbeits fähigkeit zu würdigen g ilt . Die Erstellung des medizinischen Sachverhalts allein aufgrund einer Aktenbeurteilung ist deshalb unzulässig. 4.2.3
Es kann aber auch nicht auf die Einschätzung der behandelnden (Fach-)Ärzte abgestellt werden, da die dargestellte Psychopathologie eine dauerhafte
50 %ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher beruflichen Tätigkeit nicht ohne Weiteres als nachvollziehbar erscheinen lässt . Zudem ist auch d er Erfahrungstatsache Rech nung zu tragen , dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aus sagen. Dies gilt grundsätzlich nicht nur für Hausärzte (vgl.
BGE
135
V
465
E.
4.5, 125
V
351
E.
3a/cc), sondern auch für spezialärztlich behandelnde Medizinalper sonen (Urteil des Bundesgerichts 8C_226/2022 vom 27. Oktober 2022 E. 4.2.2). 4. 3
Da neben den
neuropsychologische n Defizite n auch eine
psychische Symptoma tik vorlieg t , die eine Arbeitsunfähigkeit begründen könnte, und die Beschwerde gegnerin diesbezüglich keine ausreichenden Abklärungen durchgeführt hat , ver bleiben zumindest geringe Zweifel (E. 4.2 .1 hiervor) an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen. 5.
Nach dem Dargelegten beruht die angefochtene Verfügung auf einem un zu reichend abgeklärten medizinischen Sachverhalt. D aher ist die angefochtene Ver fügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt rechtsgenüglich abklär t und auf dieser Grundlage
erneut
über
den
Leistungsanspruch
der
Beschwerdeführerin
entscheide t . 6. 6.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis)
sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Entsprechend hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteient schädigung .
Diese
ist
nach
Art.
61
lit.
g
ATSG
in
Verbindung
mit
§
34
des
Gesetzes
über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach
der
Bedeutung
der
Sache
und
nach
der
Schwierigkeit
des
Prozesses
zu
bemes sen.
In
Anwendung
dieser
Grundsätze
rechtfertigt
sich
die
Zusprechung
einer
Par teientschädigung von Fr. 2’600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 29. Februar 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu entscheide. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä digung von Fr. 2’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Peter Bolzli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über
die
Invalidenversicherung
(IVG)
sowie
der
Verordnung
über
die
Invalidenver sicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grund sätzen (vgl.
BGE
144
V 210 E.
4.3.1) ist nach der bis zum 31.
Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenan spruch
entstanden
ist.
Steht
ein
erst
nach
dem
1.
Januar
2022
entstandener
Renten anspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24.
Januar 2024 E.
3.2.1 mit Hinweisen).
Aufgrund
laufende r Eingliederungsmassnahme n der Invalidenversicherung samt Taggeldleistungen könnten vorliegend allfällige Rentenl eistungen erst nach dem 31 . Dezember 202 1 ausgerichtet werden
( vgl. Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 IVG). Damit ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgen den soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergege ben, zitiert und angewendet wird.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder
teilweise
Erwerbsunfähigkeit
(Art .
8
Abs .
1
ATSG) .
Erwerbsunfähigkeit
ist
der
durch
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt
(Art.
7
Abs.
1
ATSG).
Für
die
Beurteilung
des
Vorlie gens
einer
Erwerbsunfähigkeit
sind
ausschliesslich
die
Folgen
der
gesundheitlichen
Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre
Erwerbsfähigkeit
oder
die
Fähigkeit,
sich
im
Aufgabenbereich
zu
betäti gen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenan spruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent 1. 4
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall
beachtlichen
Standardindikatoren
(BGE
143
V
418,
143
V
409,
141
V
281)
hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsis tenz
(BGE
141
V
281
E.
4.4;
vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_604/2017
vom
15.
März
2018
E. 7.4).
E. 1.5 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden
ist,
in
der
Beurteilung
der
medizinischen
Zusammenhänge
und
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gege benen Stellungnahme
als
Bericht
oder
Gutachten
(BGE
134
V
231
E.
5.1,
125
V
351
E.
3a;
Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung vom
29. Februar 2024 führte die Beschwerde gegnerin aus (Urk. 2), die Beschwerdeführerin habe im November 2019 ihre letzte Arbeitsstelle als Servicemitarbeiterin aufgegeben und sich am 19.
November 2020 für Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet . Sie habe e ine Weiterbil dung zur Arzt- und Spitalsekretärin und Sprechstundenassistenz im Jahr 2021 abgeschlossen.
Zwischen dem 23. Februar 2021 und 14. Mai 2023 sei sie von der IV-Stelle mit diversen beruflichen
Massnahme n, zuletzt durch ein Job Coaching , unterstützt
und
na ch
Abschluss
der
beruflichen
Massnahmen
sei
de r
Anspruch
auf
eine Invalidenrente geprüft worden . Dabei hätten die medizinischen Abklärungen ergeben, dass sie
in der bisherigen Tätigkeit als Servicemitarbeiterin sowie in der
Tätigkeit als medizinische Praxisassistentin zu 50 % eingeschränkt sei . In einer angepassten Tätigkeit, d ie über einen strukturierten Arbeitsbereich verfüge und bei de r
keine hohe n Anforderung an Konzentration und Multitasking-Fähigkeit zu stellen seien, bestehe aber eine 80%ige Arbeitsfähigkeit .
D as Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkung sei
anhand eines s tatisti schen Lohns zu ermitteln,
der
als medizinische Praxisassistentin in einem 100 % Pensum
im Jahr 2022 hätte erzielt werden können. Beim erzielbaren Invaliden einkommen sei das zumutbare 80 % Pensum und der seit 1. Januar 2024 geltende A bzug von 10 % zu berücksichtigen. Daraus resultiere eine Erwerbseinbusse von 3 5 % , was einem
rentenausschliessenden Invaliditätsgrad entspreche. 2.2
D ie Beschwerdeführer in stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 S.
4 f.), die Beschwerdegegnerin habe einzig auf die RAD-Stellungnahme vom 8.
Mai 2023 abgestellt. D er RAD erachte zwar , dass sie in einer Arztpraxis höchs tens zu 50 % arbeitsfähig sei, da diese Tätigkeit mit viel Multitasking, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit verbunden und für sie zu anspruchsvoll sei. Im Rahmen des Arbeitsversuches als Medizinische Praxisassistentin ( MPA ) in der Arztpraxis von Dr. B.___
seien aber nicht dieselben Anforderungen gestellt worden, wie an einer normalen Arbeitsstelle. D ie Einträge im Verlaufsprotokoll zeig t en , dass der Arbeitgeber
sehr geduldig gewesen sei und grosse Rücksicht auf die von ihm und der behandelnden Psychiaterin erkannten Defizite genommen habe (S. 5 f.). Sie sei gewissermassen an einem geschützten Arbeitsplatz tätig gewesen , an dem man nur so viel Multitasking und Flexibilität von ihr abverlangt habe , wie sie zu leis ten imstande gewesen sei. In diesem Sinne sei die Tätigkeit in der Arztpraxis bereits so angepasst gewesen, wie sie vom RAD beschrieben worden sei und sie habe dabei
k eine höhere, dauerhafte Leistungsfähigkeit als 50
% erzielen können (S. 6) . Dr. C.___ halte in der Stellungnahme vom 29. August 2023 auch eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % für sämtliche Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt fest. Als langjährige Behandlerin sei ihre Einschätzung auch substantiiert und nachvollziehbar begründet (S. 7). Die Job Coachin habe im Schlussbericht vom 1.
September 2023 auch viele für die Arbeitsfähigkeit relevante Beschwerden, wie die Blockaden, depressiven Einbrüche und
die Infektanfälligkeiten festgehalten, die der RAD-Psychiater nicht b eziehungsweise nicht hinreichend gewichtet habe. Sie leide seit den letzten Monaten auch wieder unter schweren Depressionen, die einen stationären Klinikaufenthalt nötig ge macht hätten (S. 8) . Zusammenfassend sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % in den bisherigen und in einer leidens angepassten Tätigkeit auszugehen und auf dieser Basis der Einkommensvergleich vorzunehmen . Andernfalls sei ein psychiatrisches Gutachten, bei welchem sie persönlich befragt und untersucht werde , durchzuführen (S. 8
f.). 3. 3.1
Dr. med. C.___ , Psy chiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 22. Januar 2021 (Urk. 7/9) folgende Diagnosen auf
(Ziff. 2.5) : - R ezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradig ( ICD-10 F33.1) - Migräne D ie Behandlung erfolge seit 23.
Oktober 2018 mit wöchentlichen Konsultationen und letzter Kontrolle vom 12. Januar 2021. Die Beschwerdeführerin berichte über eine
depressive Symptomatik. Sie sei sehr schnell erschöpft , komme bei der Arbeit immer
wieder an ihre Grenzen. Sie habe das Gefühl, dass man immer zu viel von ihr verlange
und sie auch schlecht nein sagen könne. Sie sei eher scheu und könne sich schlecht
wehren. Sie sei aber stolz darauf , dass sie noch eine Ausbildung zur Arztsekretärin
abgeschlossen habe und sie mac h e jetzt noc h
die
Z usatzaus bildung zur Sprechstunden assistenz . Sie habe je doch manchmal Mühe dabei, da sie wenig Energie habe und sich
zeitweise auch nicht so gut konzentrieren könne. Hinzu kämen auch immer wieder Migräneattacken. Auch befürchte sie, mit ihren man gelnden sozialen Kompetenzen schnell wieder an ihre Grenzen zu gelangen und dass sie es schwer habe an einem künftigen Arbeitsplatz. Der Antrieb und ihre Motivation seien momentan stark reduziert. Sie habe Tage, an denen sie Mühe habe , eine Struktur aufrechterhalten zu können . Dann gehe es wieder besser. Sie habe Angst, bei einer neuen Stelle wieder in einen Teufelskreis zu geraten , sich zu wenig abgrenzen zu können, sich unverstanden zu fühlen und dabei müde und
erschöpft
zu
sein
(Ziff.
2.1) .
Im
Psychostatus
zeige
sich
die
Beschwerdeführerin
w ach, b ewusstseinsk l ar und allseits orientiert . Sie gebe freundlich und offen Aus kunft.
Das
Gedächtnis
und
die
Konzentration
seien
leicht
vermindert
und
das
Den ken
formal
kohärent.
Inhaltlich
zeigten
sich
kein
Anhalt
für
Wahnerleben,
Befürch tungen, Halluzinationen oder Ich-Störungen und es bestünden keine
Zwänge . Der affektive Rapport sei vermindert herstellbar, die Stimmung nachdenklich, wech selhaft,
traurig . Es bestünden Affektlabilität, erhöhte Erschöpfbarkeit, Ein- und Durchschlafstörungen, ohne akute
Suizidalität und Fremdgefährdung (Ziff. 2.4) . Es
wurde
d ie
bisherige
Tätigkeit
als
zwischen
zwei
bis
vier
Stunden
pro
Tag
zumut bar erachtet (Ziff. 4.1). 3.2
Im
Abschlussbericht
der
Stiftung
Z.___
vom
22.
Oktober
2021
(Urk.
7/33)
über
die
Integrationsmassnahmen
vom
23.
März
bis
22.
September
2021
hielt
die
zuständi ge
Leiterin
fest
(Ziff.
8) ,
die
Beschwerdeführerin
sei
dipl.
med.
Praxisfachfrau
ohne
Praxiserfahrung und verfüge über Fachkenntnisse im Bäckerei-, Küchen- und Servicebereich. Als Quereinsteigerin im kaufmännischen Bereich habe sie sich laufend Fachkenntnisse erarbeitet und setzte diese erfolgreich in der Praxis um. Sie habe unter anderem v ertrauenswürdig e Arbeiten In der Personaladmini stration übernommen, Lehrverträge erstellt und die dazugehörigen Übersichtslis ten geführt und gelernt , Korrespondenz en nach Stichworten aufzusetzen. Auch am Empfang habe sie überzeugt und die Telefonzentrale professionell bedient. Bei Instruktionen habe sie aufmerksam zugehört, sich situativ Notizen an gelegt und bei Unklarheiten
nach gefasst . Ihre Arbeiten habe sie überlegt an gegangen , mehrheitlich eine hohe Qualität erzielt und r epetitive Arbeiten effizient aus ge führt . Dank ihrem Interesse, Fleiss und ihrer Motivation habe sie sich rasch in ihre Aufgabengebiete ein ge arbeite
t. Man habe sich j ederzeit auf sie verlassen können und ihre Aufgaben habe sie t erminverbindlich aus geführt . Die positiven Rückmeldungen hätten ihr Selbstvertrauen gestärkt. Die Leistungsfähigkeit bezo gen auf den ersten Arbeitsmarkt liege d erzeit bei mindestens 50
% und weitere Ressourcen s eien vorhanden. Es sei ein Einstieg mit 50 % mit schrittweiser Stei gerung auf mindestens 80 % zu empfehlen. 3.3
Im
Abschlussbericht
«Coaching»
der
Stiftung
Z.___
vom
2 8 .
April
2022
(Urk.
7/43)
konstatierte
die
zuständige
Fachperson
(Ziff.
6) ,
die
Beschwerdeführerin
habe
vom
18.
Oktober 2021 bis 17.
Apr i l 2022 bei der
A.___ gearbeitet. Sie habe mit einem
70
%
Pensum,
Montag,
Dienstag,
Mittwoch
und
Freitag
von
8
Uhr
bis
16
Uhr
gearbeitet.
Das
Pensum
habe
sie
gut
bewältigen
können .
Sie
sei
jedoch
nach
einem
Arbeitstag erschöpft gewesen, insbesondere, wenn viel Betrieb gewesen sei. Im April habe sie das Pensum deshalb bei 70 % belassen. Die Pausenzeiten habe sie eingehalten ,
keine
zusätzlichen
Pausen
benötigt
und
konstant
und
motiviert
gear beitet . Sie sei stets zuverlässig und pünktlich gewesen. Ihre Belastbarkeit sei nach wie
vor
eingeschränkt
und
ihre
Grenzen
und
Überforderung en
sei en
wahrnehmbar.
Nach sechs Monaten seien
auch ihre Stärken bekannt gewesen und sie sei deshalb entsprechend ein ge setz t worden . So z um Beispiel im Labor, wo sie sehr gewissen haft
unter
Aufsicht
ge arbeitet
hab e
und
gute
fachliche
Kompetenzen
habe
aufbau en
können. A uch administrative Arbeiten habe sie mehrheitlich selbständig erle digt . Die Zusammenarbeit sei jederzeit gut gewesen und sie habe sich gut i ns Team integriert.
Im Anschluss an den Arbeitsversuch könne ihr nun ein befristeter Arbeitsvertrag mit voraussichtlich 80
% angeboten
werden, i n Kombination mit Einarbeitungszuschüssen aufgrund der noch verminderten Leistungsfähigkeit. 3.4
Dr. phil. D.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie und Psycho therapie , führte im Bericht vom 31. Mai 2022 (Urk. 7/49) aus, die Beschwerde führerin
berichte,
dass
sie
mit
einem
Fehler
am
Schädelknochen
zur
Welt
gekom men
sei. Die Fontanelle sei geschlossen gewesen und bereits kurz nach der Geburt sei
sie
das
erste
Mal
operiert
worden.
Sie
habe
viele
Operationen
am
Schädel
gehabt
und zusätzlich hätten sich die Schrauben und Platten im Kopf entzündet und zu Komplikationen geführt. Später seien auch Gesichtsoperationen dazu gekommen. Es
sei
auch
ein
Strabismus
operiert
worden.
Seit
Geburt
sei
sie
auf
dem
rechten
Ohr
taub .
Die
kindliche
Entwicklung
sei
ansonsten
altersentsprechend
und
die
Einschu lung
unauffällig
gewesen.
Seit
ihrer
Jugend
leide
sie
an
Migräne ,
die
u nter
der
aktu ellen
Medikation
weniger
oft
als
früher
und
gegenwärtig
ein
bis
zweimal
monatlich
auftrete .
S eit
Beginn
der
Schule
habe
sie
immer
sehr
viel
arbeiten
müssen,
um
aus reichende
Leistungen
zu
erzielen .
MPA
sei
immer
ihr
Traumberuf
gewesen
und
sie
habe sich erst vor kurze m nochmals einen Ruck gegeben und den Beruf erlernt. Dabei habe
sie sehr viel Lernaufwand betreiben müssen, um die Ausbildung zu schaffen. I m beruflichen Alltag
merke sie aber , dass es immer wieder Situationen gebe, wo sie
im Tempo nicht mithalten könne . Sobald die Anforderungen kom plexer werden, komme sie unter
Druck, die Konzentration lasse nach oder bei mehreren Anforderungen gleichzeitig habe sie
Mühe , zu priorisieren
(S. 2) .
Unter neuropsychologischer Beurteilung wurde festgehalten (S. 1), es bestünden leichte neuro-psychologische Defizite (ICD-10 F07.8) in der geteilten Aufmerk samkeit, in gewissen exekutiven Funktionen (sprachliches Abstrahieren, visuell-räumliches Analysieren, Erfassen von Wesentlichem, Detailerfassung) sowie im a llgemeinen Wissen und der Ausdauer bei einer durchschnittlichen allgemeinen kognitiven Leistungsfähigkeit und leicht unterdurchschnittliche r intellektuelle r Leistungsfähigkeit. 3.5
Im Verlaufsbericht vom 31. Oktober 2022 (Urk. 7/50) stellte Dr. C.___ fol gende Diagnosen (Ziff. 1.2): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ( ICD-10 F33.1) - Soziale Phobie, DD vermeidender Persönlichkeitsstil ( ICD-10 F40.1) - leichte neuropsychologische Defizite , wahrscheinlich seit Geburt (ICD-10 F07.8
- Morbus Crouzon A ktuell
sei
die
Beschwerdeführerin
etwas
enttäuscht.
Sie
möchte
mehr
arbeiten
und
merke,
dass
es
nicht
gehe.
Sie
gerate
längerfristig
immer
wieder
in
eine
Erschöp fung.
Sie habe ihre Leistung nicht weiter steigern können. Sie habe Mühe, dies
zu akzeptieren. Sie schäme sich und fühle sich schuldig. Sie fühle sich längerfristig ausgebrannt
und
mit
ihren
Kräften
am
Ende.
Der
Versuch ,
ihr
Pensum
zu
steigern
und
einsehen
müssen,
dass
dies
nicht
gehe,
frustriere
sie
sehr.
Aus
Sicht
als
behan delnde Ärztin sei die Beschwerdeführerin zu maximal 50 % arbeitsfähig. Auch innerhalb diese r 50 % bestünden wahrscheinlich gewisse Einschränkungen. In einem wohlwollenden Umfeld, in dem die Beschwerdeführerin momentan arbeite, würden die Mitarbeiter vieles puffern. Die Beschwerdeführerin sei mit Multitas king überfordert und ebenso sei die Konzentration eingeschränkt (Ziff. 2.1). Eine Steigerbarkeit der Arbeitsfähigkeit sei nicht zu erwarten. Dadurch würden Rück fälle in die Depression mit Krankschreibung erfolgen , wie es der Verlauf gezeigt ha be. Die Beschwerdeführerin verfüge nicht über die nötigen Ressourcen
zu einer Steigerung und an den Wochenenden schlafe sie hauptsächlich und habe keine Energie für anderes , w ie d ies meist in der Vergangenheit der Fall gewesen sei ( Ziff. 3.3). 3. 6
Im Austrittsbericht der E.___ vom 25. Mai 2023 (Urk. 7/80) über die stationäre Behandlung vom 5. April bis
25. Mai 2023 hielten die Ärzte fest (S. 4 f.) , beim Zustandsbild
stünden Affektlabilität mit Neigung zum Weinen, Gereiztheit, Energie-, Kraft- und Antriebslosigkeit, stark reduzierte Belastbarkeit, ausgeprägte
Selbstzweifel ,
Prokrastinationstendenzen ,
Einschlafstörungen
und
ein
deutlich
zum
depressiven
Pol
ausgelenkter
Gesamtaffekt
im
Vordergrund .
Diagnos tisch hand le es sich aufgrund des klinischen Befundes, der psychiatrischen Anam nese und der psychosozialen Begleitumstände bei Schädelfehler seit Geburt mit zahlreichen Operationen an Kopf und Gesicht sowie Lernbeeinträchtigungen in der Folge, wiederkehrend eingebrochene r Arbeitsfähigkeit und alleinlebend sowie aktuell arbeitslos, am ehesten um eine rezidivierende depressive Störung . Diese sei gegenwärtig von mittelschwer em Ausmass vor dem Hintergrund einer ausge prägten Selbstwertthematik mit Scheu und Problemen in sozialen Interaktionen. Die ambulanten Behandlungsmöglichkeiten seien nicht mehr ausreichend gewe sen, um das Zustandsbild genügend aufzufangen oder zu verbessern. Die Alltags fähigkeit sei bereits deutlich eingeschränkt gewesen und es habe das weitere Ein brechen gedroht. Fokussiertes Handlungsziel sei die Depressionsbehandlung mit Wiederherstellung einer adaptiven Tagesstruktur gewesen, der Abbau der selbst abwertenden negativen Gedanken und die Stärkung des Selbstvertrauens. In der Gesamtschau zeig e sich nach siebenwöchigem Aufenthalt und antidepressiver Pharmakotherapie eine Verbesserung der Stimmung und Vitalität. Gleichzeitig sei nach wie vor eine Affektlabilität zu beobachten, die sich in unterdrückter Wut und Unsicherheit äusser e .
Es sei ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis für 100 % vom 5. April bis
31. Mai 2023 ausgestellt worden. Die Beschwerdeführerin werde danach als 50 % arbeitsfähig eingeschätzt. Es sei die Weiterführung der antidepressiven Behandlung mit Venlafaxin bei der Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung zu empfeh len. Die Augmentation mit Abilify dürfe in sechs Monate neu beurteilt und gege benenfalls abgesetzt werden. 3. 7
Im Abschlussbericht Coaching vom 1. September 2023 (Urk. 7/89) führte die Ein gliederungsberaterin aus (S. 2) , es sei im Verlauf des Aufbautrainings festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin nur in einem Teilpensum tätig sein könne, da ihre Leistungsfähigkeit nach einigen Stunden einbreche. Der Arzt der Praxis, welcher
auch
als
Gutachter
tätig
sei,
habe
dies
im
Verlauf
des
Arbeitsversuchs
fest gestellt.
Mit
einem
50
%
Pensum
könne
eine
stabilere
Leistungsfähigkeit
mit
deut lich weniger Krankheitsabsenzen erreicht werden. Die Rückmeldung des Arbeit gebers habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin weiterhin als MPA tätig sein könne, der aktuelle Arbeitsplatz aber zu lebhaft sei und hohe Anforderungen an die Umstellungsfähigkeit stelle. Das Jobcoaching sei zugesprochen worden, um die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer passenden Stelle an ihrem neuen Wohnort zu unterstützen und es sei empfohlen worden, dass sie sich auf kleinere Praxen fokussiere. Die Beschwerdeführerin habe sich n ach Abschluss des Arbeits versuches für einen stationären Aufenthalt entschieden, da ihr die
Kraft für die nächsten beruflichen Schritte fehle .
Gegenüber dem Jobcoach sei sie immer sehr bemüht und motiviert
gewesen. Bei der Umsetzung der besprochenen Aufgaben hätten aber starke Blockaden bestan den und d er Neubeginn habe grosse Ängste aus gelöst . Aus Sicht des Jobcoaches sei die Beschwerdeführerin in jeglichen Tätigkeiten und Berufsfeldern einge schränkt. Die reduzierte Belastbarkeit, welche im Arbeitsversuch habe ermittelt werden
können
und
auf
ein
maximales
Pensum
von
50
%
hindeute ,
sei
längerfristig
nur umsetzbar, wenn ein wohlwollendes Umfeld und eine routinierte Ausführung der Tätigkeiten möglich sei en . Sei dies nicht gegeben, komme es zu depressiven Einbrüchen und zu einer erhöhten Infektanfälligkeit und somit zu Absenzen, was die Integration zusätzlich erschwere. 3. 8
Am
29.
August
2023
(Urk.
7/91)
berichtete
Dr.
C.___
zu
Händen
des
Rechts vertreters
der
Beschwerdeführerin,
die
Depression
und
die
neuropsychologischen
Defizite
seit
Geburt
schränk t en
die
Beschwerdeführerin
in
dem
Masse
ein,
dass
sie
mit Multitasking und Druck , wie auch beim Sich-Strukturieren und
Sich-Kon zentrieren Mühe habe . Das Durchhaltevermögen sei reduziert. Die neuropsycho logischen Defizite bestünden seit der Geburt und seien nicht veränderbar durch die Therapie. Diese würden aber durch die Depression verstärkt und bestünden in sämtliche Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt. Die 50%ige Arbeitsfähig keitseinschränkung gelte nicht nur für die bisherigen Tätigkeiten, sondern für alle Tätigkeiten ausserhalb eines geschützten Rahmens. Auch in weniger anspruchs vollen, gut strukturierten und repetitiven Tätigkeiten verliere die Beschwerdefüh rerin nach mehr als einem halben Arbeitstag die Konzentration. 3.
E. 05 eine
Berufslehre
als
Bäcke rin / Konditorin ab und war
anschliessend überwiegend in der Gastronomie tätig (Urk. 7/67/4) . Vom
15. April bis Ende November 2019 arbeitete
sie mit einem Pensum von 70 % als Serviceangestellte im Y.___ (Urk. 7/
E. 7 / 75 ) verneinte sie mit Verfügung vom 2
E. 9 RAD-Arzt Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seiner
Aktenbeurteilung
vom
8.
Dezember
2023
(Urk.
7/95/2-3)
fest , im
Abschluss bericht Coaching
sei dokumentiert worden , dass die Beschwerdeführerin eine gute Arbeitsleistung und eine sehr saubere Arbeitsweise erbringe . Dabei sei es wichtig, dass sie sich im Team wohlfühle, die Arbeiten in Ruhe durchführen könne und möglichst kein Multitasking gefordert werde. Dazu habe er
bereits in der letzten RAD- Stellungnahme
erklärt,
dass
die
Tätigkeit
als
MPA
und
als
Servicemitarbeite rin
keine
dem
Leiden
angepassten
Tätigkeit en
seien ,
weil
diese
gerade
Multitas kingfähigkeiten erforderten. In einer solchen Tätigkeit erreiche die Beschwerde führerin gemäss Arbeitsversuch eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Die Job c oachin habe dazu festgehalten, dass längerfristig dieses maximale Pensum nur in wohl wollende m Umfeld und für routinierte Arbeiten
erreichbar s ei .
Diese Einschätzung w erde auch durch die letzte RAD-Stellungnahme unterstützt, die im Belastungs profil
explizit eine Tätigkeit in einem strukturierten Aufgabenbereich , ohne hohe Anforderung an die
Konzentration , beschreib e .
Allerdings entspr ä chen routinierte Tätigkeiten in einem wohlwollenden Umfeld auch dann noch keine n
dem Leiden angepassten Tätigkeiten, solange sie Multitaskingfähigkeiten erforder te
n. Dieser Umstand sei von Bedeutung, da gemäss neuropsychologischer Untersuchung eine
deutlich reduzierte Leistung im Bereich der geteilten Aufmerksamkeit vorliege , womit die Beschwerdeführerin Schwierigkeiten ha be , mehrere Aufgaben im Auge zu behalten, Wesentliches von Unwesentlichem zu
untersche i den und Aufgaben gemäss Dringlichkeit zu priorisieren. Genau diese Fähigkeit werde jedoch in
der Tätigkeit als MPA und auch als Serviceangestellte abverlangt.
D er
Einschätzung
der
Jobcoachin,
die
besag e ,
dass
die
Beschwerdeführerin
in
jegli chen Tätigkeiten und Berufsfeldern
eingeschränkt sei , sei in der letzten RAD Stel lungnahme
ebenfalls
Rechnung
getragen
worden ,
indem
die
Einschränkung en
auch
in
angepasster
Tätigkeit
mit
20
%
eingeschätzt
w orden
seien .
Der
Rückschluss
auf eine 5 0 % Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten , ausgehend von einem ermittelten Pensum in
einer nicht dem Leiden angepassten Tätigkeit ,
sei jedoch nicht zulässig . Die Beurteilung von Dr. X.___ (richtig: Dr. C.___ ), dass die Beschwerdeführerin in weniger anspruchsvollen, gut strukturierten und repe titiven Tätigkeiten nach einem halben Tag die Konzentration verliere, äussere sich nicht zur Notwendigkeit einer
Tätigkeit, die keine Multitaskingfähigkeit en erfor der
e. Es sei somit nicht erklär t , weshalb die Beschwerdeführerin , die eine nach gewiesene neuropsychologisch e Einschränkung
der geteilten Aufmerksamkeit ha be, in einer Tätigkeit, die diese Einschränkung nicht
berücksichtig e , eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit erreich e und in einer Tätigkeit, die diese
Einschränkung ausklammer e, keine höhere Arbeitsfähigkeit aufweisen soll e .
Gemäss den neuropsychologischen Leitlinien zur Bestimmung des Schweregrades einer neuropsychologischen Störung entspreche nach Frei et al. eine leichte neu ropsychologische Störung
orientierend einer Arbeitsunfähigkeit von 10 bis 30
%. Im
vorliegenden Fall k önne bei der leichten
neuropsychologischen Störung der
Beschwerdeführerin dieser orientierenden Einschätzung gefolgt werden. Die
Beschwerdeführerin sei trotz ihrer neuropsychologischen Störung in der Lage gewesen ,
einen
regulären
Schulabschluss
und
einen
Lehrabschluss
auf
EFZ
Niveau
und
im
Anschluss
eine
Ausbildung
zur
MPA
zu
erreichen.
Sie
weis e
eine
hohe
Moti vation, Genauigkeit und Gewissenhaftigkeit bei der Arbeit auf. Auch sozial zeig e sie sich
integriert und unterh alte gute Kontakte zu den Eltern, dem Bruder und Kolleginnen. Auch sei sie in der
Lage, den Alltag selbständig zu gestalten. Dies zeig e die deutliche Ressourcenlage der Beschwerdeführerin auf. Dass sie zeitweise eine reduzierte Belastungsfähigkeit und auch Einschränkungen im Alltag
erleb e , sei nachvollziehbar erklärt durch die wiederholten depressiven Einbrüche, welche gemäss
Bericht
der
behandelnden
Ärztin
vom
29.
August
2023
in
einem
engen
zeit lichen Zusammenhang mit einem hohen
Arbeitsvolumen und viel Stress stehe. Im Längsschnitt lasse sich gut einsehen, dass diese depressiven
Einbrüche stets vorübergehender und nicht dauerhafter Natur gewesen seien . Wie die Behandlerin ausführ e , s eien diese depressiven Einbrüche mit einer Überforderung im Arbeits kontext assoziiert . D araus erschliess e sich die
Notwendigkeit einer angepassten Tätigkeit, welche eine hohe Anforderung an Multitasking f ähigkeit en
ausschliess e . 4. 4.1
4.1.1
Die Akten belegen , dass d ie Beschwerdeführer in
aufgrund einer depressiven Stö rung seit Jahren in psychiatrischer Behandlung ist . Zusätzlich zur depressiven Symptomatik leidet sie
an Migräne (E. 3.1) . S eit Geburt besteh t eine Taubheit auf dem rechten Ohr sowie ein Morbus Crouzon , der
sowohl nach der Geburt als auch später im Kindes- und Jugendalter zu zahlreichen
und teilweise komplikation s reichen Operationen
am Schädel und im Gesich t führte. Im Laufe der Zeit wurde
auch ein Strabismus operiert . Die aktuellen neuropsychologischen Untersuchun gen zeigen
leichte Defizite in der geteilten Aufmerksamkeit und in gewissen exe kutiven Funktionen (E. 3.4).
In erwerblicher Hinsicht war die Beschwerdeführerin trotz ihrer
gesundheitli chen
Einschränkungen in der Lage , einen regulären Schul - und Lehrabschluss
auf
EFZ - Niveau zu er langen
und später eine Ausbildung zur Medizinischen Praxis assistentin ( MPA ) erfolgreich abzuschliessen . D abei zeigt die Erwerbsbiographie anhand des
Auszug s aus dem individuellen Konto (IK) , dass sie
auch in der Lage
war ,
ihre
Arbeitsfähigkeit in Arbeitspensen von bis zu 100
% auszuschöpfen (Urk.
7/4). 4. 1. 2
Den B erichten der Eingliederung zufolge hat
die Beschwerdeführerin nach erfolgreichem Abschluss einer Weiterbildung zur MPA im Selbststudium im Früh jahr 2021
als Quereinsteigerin eine
Leistungsfähigkeit von 50 % gut bewältigen können . A ufgrund zusätzlicher
Ressourcen wurde
die schrittweise
Steigerung auf mindestens 80 % empfohlen
(E.
3.2) . Ihren Einsatz in einer Arztpraxis von Okto ber 2021 bis April 2022 in einem Pensum von 70 %
( Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag von 8 Uhr bis 16 Uhr )
konnte ebenfalls
gut bewältig t werden . N ach
hektischen Arbeitstag en traten jedoch gelegentlich
E r schöpfungszustände
auf , w eshalb das Pensum zunächst nicht weiter
erhöht und bei 70 % belassen wurde . Die Rückmeldungen aus dieser Zeit zeigten , dass die Pausenzeiten eingehalten
wurden und keine zusätzlichen Pausen notwendig waren. Ihre Leistung en
waren
konstant , und die Beschwerdeführerin wurde
als motiviert , zuverlässig und pünktlich arbeitend wahrgenommen , w enngleich es auch zu
Grenz- und Über forderungssituationen
kam . D ennoch konnte
sie während des sechsmonatige n Einsatz es
entsprechend ihren Fähigkeiten und Begabungen
als MPA
eingesetzt w erden .
I m Anschluss an d iesen Arbeitsversuch war der gleiche Betrieb bereit , ein en
befristete n Arbeitsvertrag für die Zeit vom
18. April bis 31. Dezember 2022 mit einem Arbeitspensum von 80 % abzuschliessen
(E. 3.3 und Urk. 7/45). Es
zeigte sich jedoch , dass ein hektischer Arbeitsplatz mit
hohe n Anforderungen an die Umstellungsfähigkeit die Beschwerdeführerin stark beansprucht .
Daher wurde eine
geeignete
Stelle
eher im Bereich kleinere r
Arztp raxen mit einem wohlwol lende n
Arbeitsu mfeld und Routinearbeiten gesehen . D ie Eingliederungsberaterin hielt in einer solchen Tätigkeit ein m aximales Pensum von 50 % als l angfristig
für umsetzbar (E. 3.8). 4. 1. 3
In medizinischer Hinsicht kam d ie behandelnde Ärztin
Dr. C.___ zu de r Einschätzung, dass die Depression sowie die seit der Geburt bestehenden neu ropsychologischen Defizite die Beschwerdeführerin in ihrer Leistungsfähigkeit einschränken. Es wurden Schwierigkeiten
mit Multitasking , unter Druck zu arbeiten , sich zu s trukturieren , sich zu konzentrieren und Einschränkungen im Durchhaltevermögen
festgehalten . Sie stellte fest , dass d ie neuropsychologischen Defizite die Depression zusätzlich verstärk en,
was zu Einschränkungen in sämt liche n Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt
führ t . Daher gelte die Arbeits fähigkeit
von 50 % für alle Tätigkeiten . 4. 2
4.2.1
Gemäss
Art.
54a
IVG
stehen
die
regionalen
ärztlichen
Dienste
(RAD)
den
IV-Stellen
für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs.
2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG
massgebende
funktionelle
Leistungsfähigkeit
der
versicherten
Person
für
die
Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest
(Abs.
3).
Sie
sind
in
ihrem
medizinischen
Sachentscheid
im
Einzelfall
unabhän gig
(Abs.
4).
Nach
Art.
49
IVV
beurteilen
die
RAD
die
medizinischen
Voraussetzun gen
des
Leistungsanspruchs.
Die
geeigneten
Prüfmethoden
können
sie
im
Rahmen
ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leis tungsfähigkeit
(Art.
54a
Abs.
3
IVG)
ist
die
medizinisch
attestierte
Arbeitsfähigkeit
in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung
sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkun gen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs.
1 bis ). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).
Die
Funktion
interner
RAD-Berichte
besteht
darin,
aus
medizinischer
Sicht
gewis sermassen
als
Hilfestellung
für
die
medizinischen
Laien
in
Verwaltung
und
Gerich ten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen
Sachverhalt
zusammenzufassen
und
zu
würdigen,
wozu
nament lich
auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vo r zuneh men und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhan denen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschie den
werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen
ärztlichen
Feststellungen,
sind
ergänzende
Abklärun gen
vorzunehmen (BGE
145
V
97
E.
8.5,
142
V
58
E.
5.1
mit Hinweisen).
Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es
im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich festste henden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 8C_574/2023 vom 9.
Januar 2024 E.
3.2 und 8C_812/2021 vom 17.
Februar 2022 E.
5.2, je mit Hinweisen ). 4. 2.2
Der
Akteneinschätzung
des
RAD - Arzt es
Dr .
F.___
( vgl .
E .
3.10
hiervor )
kann
inso weit gefolgt werden , dass die Beschwerdeführerin über verschiedene Ressourcen, darunter eine gute Arbeitsleistung und eine sehr präzise Arbeitsweise verfügt. Im Hinblick auf die neuropsychologische Untersuchung ist es nachvollziehbar , dass eine reduzierte Leistung sfähigkeit im Bereich der geteilten Aufmerksamkeit vor liegt , was dazu führt, dass
die Beschwer d eführerin
Schwierigkeiten hat , mehrere Aufgaben
gleichzeitig
zu
überblicken ,
Wesentliches
von
Unwesentlichem
zu
unter sche i den
und
Aufgaben
nach
Dringlichkeit
zu
priorisieren.
Es
ist
auch
verständlich ,
dass im Belastungsprofil eine Tätigkeit in wohlwollende m , eher ruhige m Arbeits umfeld
ohne
Multitasking
zu
bevorzug en
ist .
Dem
RAD -Arzt
kann
ebenfalls
zuge stimmt
werden ,
dass
sowohl
die
Tätigkeit
als
MPA
wie
auch
die
Tätigkeit
als
Service mitarbeiterin
in der Gastronomie auch Multitaskingfähigkeiten erfordern , sodass eine Tätigkeit in diesem Bereich nur bedingt als angepasste Tätigkeit für die Beschwerdeführerin betrachtet werden k ann .
G rundsätzlich erscheint die Schluss folgerung des RAD , dass
bei einer Tätigkeit ohne Multitasking anforderungen eine höhere Arbeitsfähigkeit erreicht werden kann, nachvollziehbar. Denn nachdem die Beschwerdeführerin in einer Tätigkeit mit Multitaskingfähigkeiten eine Leis tungsfähigkeit von 5 0 % erre ichen konnte , müsste in eine r
besser angepasste n
Tätigkeit ohne solche Anforderungen eine höhere Arbeitsfähigkeit möglich sein .
D ie
Einschätzung
des
RAD-Arzt es ,
wonach
eine
Arbeitsfähigkeit
von
80
%
in
einer
angepassten Tätigkeit möglich sein soll (vgl. Urk. 7/74/6) , ist daher nicht abwegig. Indes hat d er RAD-Arzt die Beschwerdeführerin weder persönlich gesehen noch u ntersucht . Seine
Abweichung in der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit
im Ver gleich zu den behandelnden Ärzte n beruht
im Wesentlichen auf einer
Lehrmei nun g,
die
für
eine
leichte
neuropsychologische
Störung
eine
Arbeitsunfähigkeit
im
Bereich
von
E. 10 bis
30
%
vorsieht .
Dies e
allgemeine
Lehrmeinung
reicht
jedoch
nicht
aus ,
um in Abweichung von de n
behandelnden Ärzten
eine tragfähige medizini sche
Grundlage
für
eine
abschliessende
Beurteilung
des
Gesundheitszustandes
und
der
Arbeitsfähigkeit
de r
Beschwerdeführer in
zu
bilden.
Nach
geltendem
Recht
sind
die individuellen Verhältnisse zu beurteilen und nicht abstrakte. Die
genaue und verlässliche
Festlegung
der
Restarbeitsfähigkeit
auf
der
Basis
medizinische r
Unter suchung en
ist vorliegend umso wichtiger, da die Rentenschwelle bei m von de r Beschwerdegegnerin ermittelten Invaliditätsgrad von 35 % nur knapp verfehlt wurde . Es kann auch nicht von einem feststehenden medizinischen Sachverhalt au sgegangen
werden ,
de n
es
allein
noch
im
Hinblick
auf
die
verbleibende
Arbeits fähigkeit zu würdigen g ilt . Die Erstellung des medizinischen Sachverhalts allein aufgrund einer Aktenbeurteilung ist deshalb unzulässig. 4.2.3
Es kann aber auch nicht auf die Einschätzung der behandelnden (Fach-)Ärzte abgestellt werden, da die dargestellte Psychopathologie eine dauerhafte
50 %ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher beruflichen Tätigkeit nicht ohne Weiteres als nachvollziehbar erscheinen lässt . Zudem ist auch d er Erfahrungstatsache Rech nung zu tragen , dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aus sagen. Dies gilt grundsätzlich nicht nur für Hausärzte (vgl.
BGE
135
V
465
E.
4.5, 125
V
351
E.
3a/cc), sondern auch für spezialärztlich behandelnde Medizinalper sonen (Urteil des Bundesgerichts 8C_226/2022 vom 27. Oktober 2022 E. 4.2.2). 4. 3
Da neben den
neuropsychologische n Defizite n auch eine
psychische Symptoma tik vorlieg t , die eine Arbeitsunfähigkeit begründen könnte, und die Beschwerde gegnerin diesbezüglich keine ausreichenden Abklärungen durchgeführt hat , ver bleiben zumindest geringe Zweifel (E. 4.2 .1 hiervor) an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen. 5.
Nach dem Dargelegten beruht die angefochtene Verfügung auf einem un zu reichend abgeklärten medizinischen Sachverhalt. D aher ist die angefochtene Ver fügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt rechtsgenüglich abklär t und auf dieser Grundlage
erneut
über
den
Leistungsanspruch
der
Beschwerdeführerin
entscheide t . 6. 6.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis)
sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Entsprechend hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteient schädigung .
Diese
ist
nach
Art.
61
lit.
g
ATSG
in
Verbindung
mit
§
34
des
Gesetzes
über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach
der
Bedeutung
der
Sache
und
nach
der
Schwierigkeit
des
Prozesses
zu
bemes sen.
In
Anwendung
dieser
Grundsätze
rechtfertigt
sich
die
Zusprechung
einer
Par teientschädigung von Fr. 2’600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 29. Februar 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu entscheide. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä digung von Fr. 2’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Peter Bolzli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Dispositiv
- X.___ , geboren 19 84 , schloss im Jahr 20 05 eine Berufslehre als Bäcke rin / Konditorin ab und war anschliessend überwiegend in der Gastronomie tätig (Urk. 7/67/4) . Vom
- April bis Ende November 2019 arbeitete sie mit einem Pensum von 70 % als Serviceangestellte im Y.___ (Urk. 7/ 7 ) . A b August 2019 begann sie zu sätzlich eine Ausbildung zur Arzt- und Spitalsekretärin ( Urk. 7/1/5 und Urk. 7/5 /1 ) . Am 1 1 . November 20 20 meldete sie sich aufgrund von seit ihrer Jugend bestehende n Depression en und Migräne zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7 / 1 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte daraufhin die medizinischen und beruflichen Verhältnisse der Versicherten ab. Mit Mitteilung vom 25. Februar 2021 geneh migte die IV-Stelle die Kostenübernahme für ein Job Coaching vom 23. Februar bis 22. April 2021 (Urk. 7/13) . Am
- März 2021 erteilte sie zudem eine Kosten gutsprache für ein Aufbautraining in der Stiftung Z.___ vom 23. März bis 22. September 2021 , inklusive Taggelder (Urk. 7/15 und Urk. 7/16 ). V om
- Okto ber 2021 bis 17. April 2022 unterstützte die IV-Stelle einen Arbeitsversuch mit Job Coaching im Betrieb der A.___ Dr. med. B.___ , ebenfalls inklusive Taggelder (Urk. 7/30 und Urk. 7/31 ). Ab dem
- April 2022 war die Versicherte befristet bis zum
- Dezember 2022 als MPA mit einem Pensum von 80 % in der Praxis von Dr. B.___ angestellt , wobei die IV-Stelle für sechs Monate einen Ein arbeitungszusch uss in Höhe von 20 % des Einkommens gewährte (Urk. 7/45 und Urk. 7/59 ). Am
- November 2022 genehmigte die IV-Stelle eine Kostengutspra che für ein Job Coaching zur Stellensuche (Urk. 7/58). Am 10. Januar 2023 infor mierte sie die Versicherte über den Abschluss der Eingliederungsmassnahem und die separate Rentenprüfung (Urk. 7/66) . Nach Durchführung des Vorbescheidver fahren s (Urk. 7 / 75 ) verneinte sie mit Verfügung vom 2
- Februar 202 4 (Urk. 2) einen Rentenanspruch de r Versicherten.
- Dagegen erhob die Versicherte am 15. April 2024 Beschwerde und beantrag te ( Urk. 1 S. 2), die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine angemessene IV-Rente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zwecks medizinischer Abklä rungen und Neuentscheidung an die IV-Stelle zurückzuweisen. In ihrer Beschwer deantwort vom 21. Mai 2024 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde . Dies wurde der Beschwerdeführerin am 22. Mai 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenver sicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grund sätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenan spruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem
- Januar 2022 entstandener Renten anspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Aufgrund laufende r Eingliederungsmassnahme n der Invalidenversicherung samt Taggeldleistungen könnten vorliegend allfällige Rentenl eistungen erst nach dem 31 . Dezember 202 1 ausgerichtet werden ( vgl. Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 IVG). Damit ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgen den soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergege ben, zitiert und angewendet wird. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art . 8 Abs . 1 ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenan spruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent
- 4 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2) Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsis tenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom
- März 2018 E. 7.4). 1.5 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gege benen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).
- 2.1 In der angefochtenen Verfügung vom
- Februar 2024 führte die Beschwerde gegnerin aus (Urk. 2), die Beschwerdeführerin habe im November 2019 ihre letzte Arbeitsstelle als Servicemitarbeiterin aufgegeben und sich am 19. November 2020 für Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet . Sie habe e ine Weiterbil dung zur Arzt- und Spitalsekretärin und Sprechstundenassistenz im Jahr 2021 abgeschlossen. Zwischen dem 23. Februar 2021 und 14. Mai 2023 sei sie von der IV-Stelle mit diversen beruflichen Massnahme n, zuletzt durch ein Job Coaching , unterstützt und na ch Abschluss der beruflichen Massnahmen sei de r Anspruch auf eine Invalidenrente geprüft worden . Dabei hätten die medizinischen Abklärungen ergeben, dass sie in der bisherigen Tätigkeit als Servicemitarbeiterin sowie in der Tätigkeit als medizinische Praxisassistentin zu 50 % eingeschränkt sei . In einer angepassten Tätigkeit, d ie über einen strukturierten Arbeitsbereich verfüge und bei de r keine hohe n Anforderung an Konzentration und Multitasking-Fähigkeit zu stellen seien, bestehe aber eine 80%ige Arbeitsfähigkeit . D as Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkung sei anhand eines s tatisti schen Lohns zu ermitteln, der als medizinische Praxisassistentin in einem 100 % Pensum im Jahr 2022 hätte erzielt werden können. Beim erzielbaren Invaliden einkommen sei das zumutbare 80 % Pensum und der seit 1. Januar 2024 geltende A bzug von 10 % zu berücksichtigen. Daraus resultiere eine Erwerbseinbusse von 3 5 % , was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad entspreche. 2.2 D ie Beschwerdeführer in stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 4 f.), die Beschwerdegegnerin habe einzig auf die RAD-Stellungnahme vom 8. Mai 2023 abgestellt. D er RAD erachte zwar , dass sie in einer Arztpraxis höchs tens zu 50 % arbeitsfähig sei, da diese Tätigkeit mit viel Multitasking, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit verbunden und für sie zu anspruchsvoll sei. Im Rahmen des Arbeitsversuches als Medizinische Praxisassistentin ( MPA ) in der Arztpraxis von Dr. B.___ seien aber nicht dieselben Anforderungen gestellt worden, wie an einer normalen Arbeitsstelle. D ie Einträge im Verlaufsprotokoll zeig t en , dass der Arbeitgeber sehr geduldig gewesen sei und grosse Rücksicht auf die von ihm und der behandelnden Psychiaterin erkannten Defizite genommen habe (S. 5 f.). Sie sei gewissermassen an einem geschützten Arbeitsplatz tätig gewesen , an dem man nur so viel Multitasking und Flexibilität von ihr abverlangt habe , wie sie zu leis ten imstande gewesen sei. In diesem Sinne sei die Tätigkeit in der Arztpraxis bereits so angepasst gewesen, wie sie vom RAD beschrieben worden sei und sie habe dabei k eine höhere, dauerhafte Leistungsfähigkeit als 50 % erzielen können (S. 6) . Dr. C.___ halte in der Stellungnahme vom 29. August 2023 auch eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % für sämtliche Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt fest. Als langjährige Behandlerin sei ihre Einschätzung auch substantiiert und nachvollziehbar begründet (S. 7). Die Job Coachin habe im Schlussbericht vom 1. September 2023 auch viele für die Arbeitsfähigkeit relevante Beschwerden, wie die Blockaden, depressiven Einbrüche und die Infektanfälligkeiten festgehalten, die der RAD-Psychiater nicht b eziehungsweise nicht hinreichend gewichtet habe. Sie leide seit den letzten Monaten auch wieder unter schweren Depressionen, die einen stationären Klinikaufenthalt nötig ge macht hätten (S. 8) . Zusammenfassend sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % in den bisherigen und in einer leidens angepassten Tätigkeit auszugehen und auf dieser Basis der Einkommensvergleich vorzunehmen . Andernfalls sei ein psychiatrisches Gutachten, bei welchem sie persönlich befragt und untersucht werde , durchzuführen (S. 8 f.).
- 3.1 Dr. med. C.___ , Psy chiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 22. Januar 2021 (Urk. 7/9) folgende Diagnosen auf (Ziff. 2.5) : - R ezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradig ( ICD-10 F33.1) - Migräne D ie Behandlung erfolge seit 23. Oktober 2018 mit wöchentlichen Konsultationen und letzter Kontrolle vom 12. Januar 2021. Die Beschwerdeführerin berichte über eine depressive Symptomatik. Sie sei sehr schnell erschöpft , komme bei der Arbeit immer wieder an ihre Grenzen. Sie habe das Gefühl, dass man immer zu viel von ihr verlange und sie auch schlecht nein sagen könne. Sie sei eher scheu und könne sich schlecht wehren. Sie sei aber stolz darauf , dass sie noch eine Ausbildung zur Arztsekretärin abgeschlossen habe und sie mac h e jetzt noc h die Z usatzaus bildung zur Sprechstunden assistenz . Sie habe je doch manchmal Mühe dabei, da sie wenig Energie habe und sich zeitweise auch nicht so gut konzentrieren könne. Hinzu kämen auch immer wieder Migräneattacken. Auch befürchte sie, mit ihren man gelnden sozialen Kompetenzen schnell wieder an ihre Grenzen zu gelangen und dass sie es schwer habe an einem künftigen Arbeitsplatz. Der Antrieb und ihre Motivation seien momentan stark reduziert. Sie habe Tage, an denen sie Mühe habe , eine Struktur aufrechterhalten zu können . Dann gehe es wieder besser. Sie habe Angst, bei einer neuen Stelle wieder in einen Teufelskreis zu geraten , sich zu wenig abgrenzen zu können, sich unverstanden zu fühlen und dabei müde und erschöpft zu sein (Ziff. 2.1) . Im Psychostatus zeige sich die Beschwerdeführerin w ach, b ewusstseinsk l ar und allseits orientiert . Sie gebe freundlich und offen Aus kunft. Das Gedächtnis und die Konzentration seien leicht vermindert und das Den ken formal kohärent. Inhaltlich zeigten sich kein Anhalt für Wahnerleben, Befürch tungen, Halluzinationen oder Ich-Störungen und es bestünden keine Zwänge . Der affektive Rapport sei vermindert herstellbar, die Stimmung nachdenklich, wech selhaft, traurig . Es bestünden Affektlabilität, erhöhte Erschöpfbarkeit, Ein- und Durchschlafstörungen, ohne akute Suizidalität und Fremdgefährdung (Ziff. 2.4) . Es wurde d ie bisherige Tätigkeit als zwischen zwei bis vier Stunden pro Tag zumut bar erachtet (Ziff. 4.1). 3.2 Im Abschlussbericht der Stiftung Z.___ vom
- Oktober 2021 (Urk. 7/33) über die Integrationsmassnahmen vom
- März bis
- September 2021 hielt die zuständi ge Leiterin fest (Ziff. 8) , die Beschwerdeführerin sei dipl. med. Praxisfachfrau ohne Praxiserfahrung und verfüge über Fachkenntnisse im Bäckerei-, Küchen- und Servicebereich. Als Quereinsteigerin im kaufmännischen Bereich habe sie sich laufend Fachkenntnisse erarbeitet und setzte diese erfolgreich in der Praxis um. Sie habe unter anderem v ertrauenswürdig e Arbeiten In der Personaladmini stration übernommen, Lehrverträge erstellt und die dazugehörigen Übersichtslis ten geführt und gelernt , Korrespondenz en nach Stichworten aufzusetzen. Auch am Empfang habe sie überzeugt und die Telefonzentrale professionell bedient. Bei Instruktionen habe sie aufmerksam zugehört, sich situativ Notizen an gelegt und bei Unklarheiten nach gefasst . Ihre Arbeiten habe sie überlegt an gegangen , mehrheitlich eine hohe Qualität erzielt und r epetitive Arbeiten effizient aus ge führt . Dank ihrem Interesse, Fleiss und ihrer Motivation habe sie sich rasch in ihre Aufgabengebiete ein ge arbeite t. Man habe sich j ederzeit auf sie verlassen können und ihre Aufgaben habe sie t erminverbindlich aus geführt . Die positiven Rückmeldungen hätten ihr Selbstvertrauen gestärkt. Die Leistungsfähigkeit bezo gen auf den ersten Arbeitsmarkt liege d erzeit bei mindestens 50 % und weitere Ressourcen s eien vorhanden. Es sei ein Einstieg mit 50 % mit schrittweiser Stei gerung auf mindestens 80 % zu empfehlen. 3.3 Im Abschlussbericht «Coaching» der Stiftung Z.___ vom 2 8 . April 2022 (Urk. 7/43) konstatierte die zuständige Fachperson (Ziff. 6) , die Beschwerdeführerin habe vom
- Oktober 2021 bis 17. Apr i l 2022 bei der A.___ gearbeitet. Sie habe mit einem 70 % Pensum, Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag von 8 Uhr bis 16 Uhr gearbeitet. Das Pensum habe sie gut bewältigen können . Sie sei jedoch nach einem Arbeitstag erschöpft gewesen, insbesondere, wenn viel Betrieb gewesen sei. Im April habe sie das Pensum deshalb bei 70 % belassen. Die Pausenzeiten habe sie eingehalten , keine zusätzlichen Pausen benötigt und konstant und motiviert gear beitet . Sie sei stets zuverlässig und pünktlich gewesen. Ihre Belastbarkeit sei nach wie vor eingeschränkt und ihre Grenzen und Überforderung en sei en wahrnehmbar. Nach sechs Monaten seien auch ihre Stärken bekannt gewesen und sie sei deshalb entsprechend ein ge setz t worden . So z um Beispiel im Labor, wo sie sehr gewissen haft unter Aufsicht ge arbeitet hab e und gute fachliche Kompetenzen habe aufbau en können. A uch administrative Arbeiten habe sie mehrheitlich selbständig erle digt . Die Zusammenarbeit sei jederzeit gut gewesen und sie habe sich gut i ns Team integriert. Im Anschluss an den Arbeitsversuch könne ihr nun ein befristeter Arbeitsvertrag mit voraussichtlich 80 % angeboten werden, i n Kombination mit Einarbeitungszuschüssen aufgrund der noch verminderten Leistungsfähigkeit. 3.4 Dr. phil. D.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie und Psycho therapie , führte im Bericht vom 31. Mai 2022 (Urk. 7/49) aus, die Beschwerde führerin berichte, dass sie mit einem Fehler am Schädelknochen zur Welt gekom men sei. Die Fontanelle sei geschlossen gewesen und bereits kurz nach der Geburt sei sie das erste Mal operiert worden. Sie habe viele Operationen am Schädel gehabt und zusätzlich hätten sich die Schrauben und Platten im Kopf entzündet und zu Komplikationen geführt. Später seien auch Gesichtsoperationen dazu gekommen. Es sei auch ein Strabismus operiert worden. Seit Geburt sei sie auf dem rechten Ohr taub . Die kindliche Entwicklung sei ansonsten altersentsprechend und die Einschu lung unauffällig gewesen. Seit ihrer Jugend leide sie an Migräne , die u nter der aktu ellen Medikation weniger oft als früher und gegenwärtig ein bis zweimal monatlich auftrete . S eit Beginn der Schule habe sie immer sehr viel arbeiten müssen, um aus reichende Leistungen zu erzielen . MPA sei immer ihr Traumberuf gewesen und sie habe sich erst vor kurze m nochmals einen Ruck gegeben und den Beruf erlernt. Dabei habe sie sehr viel Lernaufwand betreiben müssen, um die Ausbildung zu schaffen. I m beruflichen Alltag merke sie aber , dass es immer wieder Situationen gebe, wo sie im Tempo nicht mithalten könne . Sobald die Anforderungen kom plexer werden, komme sie unter Druck, die Konzentration lasse nach oder bei mehreren Anforderungen gleichzeitig habe sie Mühe , zu priorisieren (S. 2) . Unter neuropsychologischer Beurteilung wurde festgehalten (S. 1), es bestünden leichte neuro-psychologische Defizite (ICD-10 F07.8) in der geteilten Aufmerk samkeit, in gewissen exekutiven Funktionen (sprachliches Abstrahieren, visuell-räumliches Analysieren, Erfassen von Wesentlichem, Detailerfassung) sowie im a llgemeinen Wissen und der Ausdauer bei einer durchschnittlichen allgemeinen kognitiven Leistungsfähigkeit und leicht unterdurchschnittliche r intellektuelle r Leistungsfähigkeit. 3.5 Im Verlaufsbericht vom 31. Oktober 2022 (Urk. 7/50) stellte Dr. C.___ fol gende Diagnosen (Ziff. 1.2): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ( ICD-10 F33.1) - Soziale Phobie, DD vermeidender Persönlichkeitsstil ( ICD-10 F40.1) - leichte neuropsychologische Defizite , wahrscheinlich seit Geburt (ICD-10 F07.8 - Morbus Crouzon A ktuell sei die Beschwerdeführerin etwas enttäuscht. Sie möchte mehr arbeiten und merke, dass es nicht gehe. Sie gerate längerfristig immer wieder in eine Erschöp fung. Sie habe ihre Leistung nicht weiter steigern können. Sie habe Mühe, dies zu akzeptieren. Sie schäme sich und fühle sich schuldig. Sie fühle sich längerfristig ausgebrannt und mit ihren Kräften am Ende. Der Versuch , ihr Pensum zu steigern und einsehen müssen, dass dies nicht gehe, frustriere sie sehr. Aus Sicht als behan delnde Ärztin sei die Beschwerdeführerin zu maximal 50 % arbeitsfähig. Auch innerhalb diese r 50 % bestünden wahrscheinlich gewisse Einschränkungen. In einem wohlwollenden Umfeld, in dem die Beschwerdeführerin momentan arbeite, würden die Mitarbeiter vieles puffern. Die Beschwerdeführerin sei mit Multitas king überfordert und ebenso sei die Konzentration eingeschränkt (Ziff. 2.1). Eine Steigerbarkeit der Arbeitsfähigkeit sei nicht zu erwarten. Dadurch würden Rück fälle in die Depression mit Krankschreibung erfolgen , wie es der Verlauf gezeigt ha be. Die Beschwerdeführerin verfüge nicht über die nötigen Ressourcen zu einer Steigerung und an den Wochenenden schlafe sie hauptsächlich und habe keine Energie für anderes , w ie d ies meist in der Vergangenheit der Fall gewesen sei ( Ziff. 3.3).
- 6 Im Austrittsbericht der E.___ vom 25. Mai 2023 (Urk. 7/80) über die stationäre Behandlung vom 5. April bis
- Mai 2023 hielten die Ärzte fest (S. 4 f.) , beim Zustandsbild stünden Affektlabilität mit Neigung zum Weinen, Gereiztheit, Energie-, Kraft- und Antriebslosigkeit, stark reduzierte Belastbarkeit, ausgeprägte Selbstzweifel , Prokrastinationstendenzen , Einschlafstörungen und ein deutlich zum depressiven Pol ausgelenkter Gesamtaffekt im Vordergrund . Diagnos tisch hand le es sich aufgrund des klinischen Befundes, der psychiatrischen Anam nese und der psychosozialen Begleitumstände bei Schädelfehler seit Geburt mit zahlreichen Operationen an Kopf und Gesicht sowie Lernbeeinträchtigungen in der Folge, wiederkehrend eingebrochene r Arbeitsfähigkeit und alleinlebend sowie aktuell arbeitslos, am ehesten um eine rezidivierende depressive Störung . Diese sei gegenwärtig von mittelschwer em Ausmass vor dem Hintergrund einer ausge prägten Selbstwertthematik mit Scheu und Problemen in sozialen Interaktionen. Die ambulanten Behandlungsmöglichkeiten seien nicht mehr ausreichend gewe sen, um das Zustandsbild genügend aufzufangen oder zu verbessern. Die Alltags fähigkeit sei bereits deutlich eingeschränkt gewesen und es habe das weitere Ein brechen gedroht. Fokussiertes Handlungsziel sei die Depressionsbehandlung mit Wiederherstellung einer adaptiven Tagesstruktur gewesen, der Abbau der selbst abwertenden negativen Gedanken und die Stärkung des Selbstvertrauens. In der Gesamtschau zeig e sich nach siebenwöchigem Aufenthalt und antidepressiver Pharmakotherapie eine Verbesserung der Stimmung und Vitalität. Gleichzeitig sei nach wie vor eine Affektlabilität zu beobachten, die sich in unterdrückter Wut und Unsicherheit äusser e . Es sei ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis für 100 % vom 5. April bis
- Mai 2023 ausgestellt worden. Die Beschwerdeführerin werde danach als 50 % arbeitsfähig eingeschätzt. Es sei die Weiterführung der antidepressiven Behandlung mit Venlafaxin bei der Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung zu empfeh len. Die Augmentation mit Abilify dürfe in sechs Monate neu beurteilt und gege benenfalls abgesetzt werden.
- 7 Im Abschlussbericht Coaching vom 1. September 2023 (Urk. 7/89) führte die Ein gliederungsberaterin aus (S. 2) , es sei im Verlauf des Aufbautrainings festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin nur in einem Teilpensum tätig sein könne, da ihre Leistungsfähigkeit nach einigen Stunden einbreche. Der Arzt der Praxis, welcher auch als Gutachter tätig sei, habe dies im Verlauf des Arbeitsversuchs fest gestellt. Mit einem 50 % Pensum könne eine stabilere Leistungsfähigkeit mit deut lich weniger Krankheitsabsenzen erreicht werden. Die Rückmeldung des Arbeit gebers habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin weiterhin als MPA tätig sein könne, der aktuelle Arbeitsplatz aber zu lebhaft sei und hohe Anforderungen an die Umstellungsfähigkeit stelle. Das Jobcoaching sei zugesprochen worden, um die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer passenden Stelle an ihrem neuen Wohnort zu unterstützen und es sei empfohlen worden, dass sie sich auf kleinere Praxen fokussiere. Die Beschwerdeführerin habe sich n ach Abschluss des Arbeits versuches für einen stationären Aufenthalt entschieden, da ihr die Kraft für die nächsten beruflichen Schritte fehle . Gegenüber dem Jobcoach sei sie immer sehr bemüht und motiviert gewesen. Bei der Umsetzung der besprochenen Aufgaben hätten aber starke Blockaden bestan den und d er Neubeginn habe grosse Ängste aus gelöst . Aus Sicht des Jobcoaches sei die Beschwerdeführerin in jeglichen Tätigkeiten und Berufsfeldern einge schränkt. Die reduzierte Belastbarkeit, welche im Arbeitsversuch habe ermittelt werden können und auf ein maximales Pensum von 50 % hindeute , sei längerfristig nur umsetzbar, wenn ein wohlwollendes Umfeld und eine routinierte Ausführung der Tätigkeiten möglich sei en . Sei dies nicht gegeben, komme es zu depressiven Einbrüchen und zu einer erhöhten Infektanfälligkeit und somit zu Absenzen, was die Integration zusätzlich erschwere.
- 8 Am
- August 2023 (Urk. 7/91) berichtete Dr. C.___ zu Händen des Rechts vertreters der Beschwerdeführerin, die Depression und die neuropsychologischen Defizite seit Geburt schränk t en die Beschwerdeführerin in dem Masse ein, dass sie mit Multitasking und Druck , wie auch beim Sich-Strukturieren und Sich-Kon zentrieren Mühe habe . Das Durchhaltevermögen sei reduziert. Die neuropsycho logischen Defizite bestünden seit der Geburt und seien nicht veränderbar durch die Therapie. Diese würden aber durch die Depression verstärkt und bestünden in sämtliche Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt. Die 50%ige Arbeitsfähig keitseinschränkung gelte nicht nur für die bisherigen Tätigkeiten, sondern für alle Tätigkeiten ausserhalb eines geschützten Rahmens. Auch in weniger anspruchs vollen, gut strukturierten und repetitiven Tätigkeiten verliere die Beschwerdefüh rerin nach mehr als einem halben Arbeitstag die Konzentration.
- 9 RAD-Arzt Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seiner Aktenbeurteilung vom
- Dezember 2023 (Urk. 7/95/2-3) fest , im Abschluss bericht Coaching sei dokumentiert worden , dass die Beschwerdeführerin eine gute Arbeitsleistung und eine sehr saubere Arbeitsweise erbringe . Dabei sei es wichtig, dass sie sich im Team wohlfühle, die Arbeiten in Ruhe durchführen könne und möglichst kein Multitasking gefordert werde. Dazu habe er bereits in der letzten RAD- Stellungnahme erklärt, dass die Tätigkeit als MPA und als Servicemitarbeite rin keine dem Leiden angepassten Tätigkeit en seien , weil diese gerade Multitas kingfähigkeiten erforderten. In einer solchen Tätigkeit erreiche die Beschwerde führerin gemäss Arbeitsversuch eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Die Job c oachin habe dazu festgehalten, dass längerfristig dieses maximale Pensum nur in wohl wollende m Umfeld und für routinierte Arbeiten erreichbar s ei . Diese Einschätzung w erde auch durch die letzte RAD-Stellungnahme unterstützt, die im Belastungs profil explizit eine Tätigkeit in einem strukturierten Aufgabenbereich , ohne hohe Anforderung an die Konzentration , beschreib e . Allerdings entspr ä chen routinierte Tätigkeiten in einem wohlwollenden Umfeld auch dann noch keine n dem Leiden angepassten Tätigkeiten, solange sie Multitaskingfähigkeiten erforder te n. Dieser Umstand sei von Bedeutung, da gemäss neuropsychologischer Untersuchung eine deutlich reduzierte Leistung im Bereich der geteilten Aufmerksamkeit vorliege , womit die Beschwerdeführerin Schwierigkeiten ha be , mehrere Aufgaben im Auge zu behalten, Wesentliches von Unwesentlichem zu untersche i den und Aufgaben gemäss Dringlichkeit zu priorisieren. Genau diese Fähigkeit werde jedoch in der Tätigkeit als MPA und auch als Serviceangestellte abverlangt. D er Einschätzung der Jobcoachin, die besag e , dass die Beschwerdeführerin in jegli chen Tätigkeiten und Berufsfeldern eingeschränkt sei , sei in der letzten RAD Stel lungnahme ebenfalls Rechnung getragen worden , indem die Einschränkung en auch in angepasster Tätigkeit mit 20 % eingeschätzt w orden seien . Der Rückschluss auf eine 5 0 % Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten , ausgehend von einem ermittelten Pensum in einer nicht dem Leiden angepassten Tätigkeit , sei jedoch nicht zulässig . Die Beurteilung von Dr. X.___ (richtig: Dr. C.___ ), dass die Beschwerdeführerin in weniger anspruchsvollen, gut strukturierten und repe titiven Tätigkeiten nach einem halben Tag die Konzentration verliere, äussere sich nicht zur Notwendigkeit einer Tätigkeit, die keine Multitaskingfähigkeit en erfor der e. Es sei somit nicht erklär t , weshalb die Beschwerdeführerin , die eine nach gewiesene neuropsychologisch e Einschränkung der geteilten Aufmerksamkeit ha be, in einer Tätigkeit, die diese Einschränkung nicht berücksichtig e , eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit erreich e und in einer Tätigkeit, die diese Einschränkung ausklammer e, keine höhere Arbeitsfähigkeit aufweisen soll e . Gemäss den neuropsychologischen Leitlinien zur Bestimmung des Schweregrades einer neuropsychologischen Störung entspreche nach Frei et al. eine leichte neu ropsychologische Störung orientierend einer Arbeitsunfähigkeit von 10 bis 30 %. Im vorliegenden Fall k önne bei der leichten neuropsychologischen Störung der Beschwerdeführerin dieser orientierenden Einschätzung gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin sei trotz ihrer neuropsychologischen Störung in der Lage gewesen , einen regulären Schulabschluss und einen Lehrabschluss auf EFZ Niveau und im Anschluss eine Ausbildung zur MPA zu erreichen. Sie weis e eine hohe Moti vation, Genauigkeit und Gewissenhaftigkeit bei der Arbeit auf. Auch sozial zeig e sie sich integriert und unterh alte gute Kontakte zu den Eltern, dem Bruder und Kolleginnen. Auch sei sie in der Lage, den Alltag selbständig zu gestalten. Dies zeig e die deutliche Ressourcenlage der Beschwerdeführerin auf. Dass sie zeitweise eine reduzierte Belastungsfähigkeit und auch Einschränkungen im Alltag erleb e , sei nachvollziehbar erklärt durch die wiederholten depressiven Einbrüche, welche gemäss Bericht der behandelnden Ärztin vom
- August 2023 in einem engen zeit lichen Zusammenhang mit einem hohen Arbeitsvolumen und viel Stress stehe. Im Längsschnitt lasse sich gut einsehen, dass diese depressiven Einbrüche stets vorübergehender und nicht dauerhafter Natur gewesen seien . Wie die Behandlerin ausführ e , s eien diese depressiven Einbrüche mit einer Überforderung im Arbeits kontext assoziiert . D araus erschliess e sich die Notwendigkeit einer angepassten Tätigkeit, welche eine hohe Anforderung an Multitasking f ähigkeit en ausschliess e .
- 4.1 4.1.1 Die Akten belegen , dass d ie Beschwerdeführer in aufgrund einer depressiven Stö rung seit Jahren in psychiatrischer Behandlung ist . Zusätzlich zur depressiven Symptomatik leidet sie an Migräne (E. 3.1) . S eit Geburt besteh t eine Taubheit auf dem rechten Ohr sowie ein Morbus Crouzon , der sowohl nach der Geburt als auch später im Kindes- und Jugendalter zu zahlreichen und teilweise komplikation s reichen Operationen am Schädel und im Gesich t führte. Im Laufe der Zeit wurde auch ein Strabismus operiert . Die aktuellen neuropsychologischen Untersuchun gen zeigen leichte Defizite in der geteilten Aufmerksamkeit und in gewissen exe kutiven Funktionen (E. 3.4). In erwerblicher Hinsicht war die Beschwerdeführerin trotz ihrer gesundheitli chen Einschränkungen in der Lage , einen regulären Schul - und Lehrabschluss auf EFZ - Niveau zu er langen und später eine Ausbildung zur Medizinischen Praxis assistentin ( MPA ) erfolgreich abzuschliessen . D abei zeigt die Erwerbsbiographie anhand des Auszug s aus dem individuellen Konto (IK) , dass sie auch in der Lage war , ihre Arbeitsfähigkeit in Arbeitspensen von bis zu 100 % auszuschöpfen (Urk. 7/4).
- 1. 2 Den B erichten der Eingliederung zufolge hat die Beschwerdeführerin nach erfolgreichem Abschluss einer Weiterbildung zur MPA im Selbststudium im Früh jahr 2021 als Quereinsteigerin eine Leistungsfähigkeit von 50 % gut bewältigen können . A ufgrund zusätzlicher Ressourcen wurde die schrittweise Steigerung auf mindestens 80 % empfohlen (E. 3.2) . Ihren Einsatz in einer Arztpraxis von Okto ber 2021 bis April 2022 in einem Pensum von 70 % ( Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag von 8 Uhr bis 16 Uhr ) konnte ebenfalls gut bewältig t werden . N ach hektischen Arbeitstag en traten jedoch gelegentlich E r schöpfungszustände auf , w eshalb das Pensum zunächst nicht weiter erhöht und bei 70 % belassen wurde . Die Rückmeldungen aus dieser Zeit zeigten , dass die Pausenzeiten eingehalten wurden und keine zusätzlichen Pausen notwendig waren. Ihre Leistung en waren konstant , und die Beschwerdeführerin wurde als motiviert , zuverlässig und pünktlich arbeitend wahrgenommen , w enngleich es auch zu Grenz- und Über forderungssituationen kam . D ennoch konnte sie während des sechsmonatige n Einsatz es entsprechend ihren Fähigkeiten und Begabungen als MPA eingesetzt w erden . I m Anschluss an d iesen Arbeitsversuch war der gleiche Betrieb bereit , ein en befristete n Arbeitsvertrag für die Zeit vom
- April bis 31. Dezember 2022 mit einem Arbeitspensum von 80 % abzuschliessen (E. 3.3 und Urk. 7/45). Es zeigte sich jedoch , dass ein hektischer Arbeitsplatz mit hohe n Anforderungen an die Umstellungsfähigkeit die Beschwerdeführerin stark beansprucht . Daher wurde eine geeignete Stelle eher im Bereich kleinere r Arztp raxen mit einem wohlwol lende n Arbeitsu mfeld und Routinearbeiten gesehen . D ie Eingliederungsberaterin hielt in einer solchen Tätigkeit ein m aximales Pensum von 50 % als l angfristig für umsetzbar (E. 3.8).
- 1. 3 In medizinischer Hinsicht kam d ie behandelnde Ärztin Dr. C.___ zu de r Einschätzung, dass die Depression sowie die seit der Geburt bestehenden neu ropsychologischen Defizite die Beschwerdeführerin in ihrer Leistungsfähigkeit einschränken. Es wurden Schwierigkeiten mit Multitasking , unter Druck zu arbeiten , sich zu s trukturieren , sich zu konzentrieren und Einschränkungen im Durchhaltevermögen festgehalten . Sie stellte fest , dass d ie neuropsychologischen Defizite die Depression zusätzlich verstärk en, was zu Einschränkungen in sämt liche n Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt führ t . Daher gelte die Arbeits fähigkeit von 50 % für alle Tätigkeiten .
- 2 4.2.1 Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhän gig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzun gen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leis tungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkun gen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1 bis ). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2). Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewis sermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerich ten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu nament lich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vo r zuneh men und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhan denen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschie den werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärun gen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen). Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich festste henden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 8C_574/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3.2 und 8C_812/2021 vom 17. Februar 2022 E. 5.2, je mit Hinweisen ).
- 2.2 Der Akteneinschätzung des RAD - Arzt es Dr . F.___ ( vgl . E . 3.10 hiervor ) kann inso weit gefolgt werden , dass die Beschwerdeführerin über verschiedene Ressourcen, darunter eine gute Arbeitsleistung und eine sehr präzise Arbeitsweise verfügt. Im Hinblick auf die neuropsychologische Untersuchung ist es nachvollziehbar , dass eine reduzierte Leistung sfähigkeit im Bereich der geteilten Aufmerksamkeit vor liegt , was dazu führt, dass die Beschwer d eführerin Schwierigkeiten hat , mehrere Aufgaben gleichzeitig zu überblicken , Wesentliches von Unwesentlichem zu unter sche i den und Aufgaben nach Dringlichkeit zu priorisieren. Es ist auch verständlich , dass im Belastungsprofil eine Tätigkeit in wohlwollende m , eher ruhige m Arbeits umfeld ohne Multitasking zu bevorzug en ist . Dem RAD -Arzt kann ebenfalls zuge stimmt werden , dass sowohl die Tätigkeit als MPA wie auch die Tätigkeit als Service mitarbeiterin in der Gastronomie auch Multitaskingfähigkeiten erfordern , sodass eine Tätigkeit in diesem Bereich nur bedingt als angepasste Tätigkeit für die Beschwerdeführerin betrachtet werden k ann . G rundsätzlich erscheint die Schluss folgerung des RAD , dass bei einer Tätigkeit ohne Multitasking anforderungen eine höhere Arbeitsfähigkeit erreicht werden kann, nachvollziehbar. Denn nachdem die Beschwerdeführerin in einer Tätigkeit mit Multitaskingfähigkeiten eine Leis tungsfähigkeit von 5 0 % erre ichen konnte , müsste in eine r besser angepasste n Tätigkeit ohne solche Anforderungen eine höhere Arbeitsfähigkeit möglich sein . D ie Einschätzung des RAD-Arzt es , wonach eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit möglich sein soll (vgl. Urk. 7/74/6) , ist daher nicht abwegig. Indes hat d er RAD-Arzt die Beschwerdeführerin weder persönlich gesehen noch u ntersucht . Seine Abweichung in der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit im Ver gleich zu den behandelnden Ärzte n beruht im Wesentlichen auf einer Lehrmei nun g, die für eine leichte neuropsychologische Störung eine Arbeitsunfähigkeit im Bereich von 10 bis 30 % vorsieht . Dies e allgemeine Lehrmeinung reicht jedoch nicht aus , um in Abweichung von de n behandelnden Ärzten eine tragfähige medizini sche Grundlage für eine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit de r Beschwerdeführer in zu bilden. Nach geltendem Recht sind die individuellen Verhältnisse zu beurteilen und nicht abstrakte. Die genaue und verlässliche Festlegung der Restarbeitsfähigkeit auf der Basis medizinische r Unter suchung en ist vorliegend umso wichtiger, da die Rentenschwelle bei m von de r Beschwerdegegnerin ermittelten Invaliditätsgrad von 35 % nur knapp verfehlt wurde . Es kann auch nicht von einem feststehenden medizinischen Sachverhalt au sgegangen werden , de n es allein noch im Hinblick auf die verbleibende Arbeits fähigkeit zu würdigen g ilt . Die Erstellung des medizinischen Sachverhalts allein aufgrund einer Aktenbeurteilung ist deshalb unzulässig. 4.2.3 Es kann aber auch nicht auf die Einschätzung der behandelnden (Fach-)Ärzte abgestellt werden, da die dargestellte Psychopathologie eine dauerhafte 50 %ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher beruflichen Tätigkeit nicht ohne Weiteres als nachvollziehbar erscheinen lässt . Zudem ist auch d er Erfahrungstatsache Rech nung zu tragen , dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aus sagen. Dies gilt grundsätzlich nicht nur für Hausärzte (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3a/cc), sondern auch für spezialärztlich behandelnde Medizinalper sonen (Urteil des Bundesgerichts 8C_226/2022 vom 27. Oktober 2022 E. 4.2.2).
- 3 Da neben den neuropsychologische n Defizite n auch eine psychische Symptoma tik vorlieg t , die eine Arbeitsunfähigkeit begründen könnte, und die Beschwerde gegnerin diesbezüglich keine ausreichenden Abklärungen durchgeführt hat , ver bleiben zumindest geringe Zweifel (E. 4.2 .1 hiervor) an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen.
- Nach dem Dargelegten beruht die angefochtene Verfügung auf einem un zu reichend abgeklärten medizinischen Sachverhalt. D aher ist die angefochtene Ver fügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt rechtsgenüglich abklär t und auf dieser Grundlage erneut über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin entscheide t .
- 6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis) sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2 Entsprechend hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteient schädigung . Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemes sen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Par teientschädigung von Fr. 2’600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 29. Februar 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu entscheide.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä digung von Fr. 2’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Peter Bolzli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00217 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiber Nef Urteil vom
28. November 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bolzli Advokaturbüro Langstrasse 4 Postfach 1063, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ ,
geboren
19 84 ,
schloss
im
Jahr
20 05
eine
Berufslehre
als
Bäcke rin / Konditorin ab und war
anschliessend überwiegend in der Gastronomie tätig (Urk. 7/67/4) . Vom
15. April bis Ende November 2019 arbeitete
sie mit einem Pensum von 70 % als Serviceangestellte im Y.___ (Urk. 7/ 7 ) .
A b August 2019 begann sie zu sätzlich
eine Ausbildung zur Arzt- und Spitalsekretärin ( Urk. 7/1/5 und
Urk. 7/5 /1 ) . Am 1 1 .
November 20 20 meldete sie sich aufgrund von seit ihrer Jugend bestehende n Depression en und Migräne zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7 / 1 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte daraufhin die medizinischen und beruflichen Verhältnisse der Versicherten ab. Mit Mitteilung vom 25. Februar 2021 geneh migte die IV-Stelle die Kostenübernahme für ein Job Coaching vom 23.
Februar bis 22. April 2021 (Urk. 7/13) . Am
23. März 2021 erteilte sie zudem eine Kosten gutsprache für ein Aufbautraining in der Stiftung Z.___ vom 23. März bis 22.
September
2021 ,
inklusive
Taggelder
(Urk.
7/15
und
Urk.
7/16 ).
V om
18.
Okto ber 2021 bis 17.
April 2022
unterstützte die IV-Stelle einen Arbeitsversuch mit Job Coaching im Betrieb der A.___ Dr. med. B.___ , ebenfalls inklusive
Taggelder (Urk. 7/30 und Urk. 7/31 ). Ab dem
18. April 2022 war die Versicherte befristet bis zum
31. Dezember 2022 als
MPA mit einem Pensum von 80 % in der Praxis von Dr. B.___
angestellt , wobei die IV-Stelle für sechs Monate einen Ein arbeitungszusch uss
in Höhe von 20 % des Einkommens gewährte (Urk. 7/45 und Urk. 7/59 ). Am
23. November 2022 genehmigte die IV-Stelle eine Kostengutspra che für ein Job Coaching zur Stellensuche (Urk. 7/58). Am 10. Januar 2023 infor mierte
sie die Versicherte über den Abschluss der Eingliederungsmassnahem und die separate Rentenprüfung (Urk. 7/66) . Nach Durchführung des Vorbescheidver fahren s (Urk. 7 / 75 ) verneinte sie mit Verfügung vom 2 9. Februar 202 4 (Urk. 2) einen Rentenanspruch de r Versicherten. 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 15. April 2024
Beschwerde und beantrag te
( Urk. 1 S. 2), die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine angemessene IV-Rente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zwecks medizinischer Abklä rungen und Neuentscheidung an die IV-Stelle zurückzuweisen. In ihrer Beschwer deantwort vom 21. Mai 2024 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde . Dies wurde der Beschwerdeführerin am 22. Mai 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über
die
Invalidenversicherung
(IVG)
sowie
der
Verordnung
über
die
Invalidenver sicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grund sätzen (vgl.
BGE
144
V 210 E.
4.3.1) ist nach der bis zum 31.
Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenan spruch
entstanden
ist.
Steht
ein
erst
nach
dem
1.
Januar
2022
entstandener
Renten anspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24.
Januar 2024 E.
3.2.1 mit Hinweisen).
Aufgrund
laufende r Eingliederungsmassnahme n der Invalidenversicherung samt Taggeldleistungen könnten vorliegend allfällige Rentenl eistungen erst nach dem 31 . Dezember 202 1 ausgerichtet werden
( vgl. Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 IVG). Damit ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgen den soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergege ben, zitiert und angewendet wird. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder
teilweise
Erwerbsunfähigkeit
(Art .
8
Abs .
1
ATSG) .
Erwerbsunfähigkeit
ist
der
durch
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt
(Art.
7
Abs.
1
ATSG).
Für
die
Beurteilung
des
Vorlie gens
einer
Erwerbsunfähigkeit
sind
ausschliesslich
die
Folgen
der
gesundheitlichen
Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre
Erwerbsfähigkeit
oder
die
Fähigkeit,
sich
im
Aufgabenbereich
zu
betäti gen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenan spruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent 1. 4
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall
beachtlichen
Standardindikatoren
(BGE
143
V
418,
143
V
409,
141
V
281)
hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsis tenz
(BGE
141
V
281
E.
4.4;
vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_604/2017
vom
15.
März
2018
E. 7.4). 1.5
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden
ist,
in
der
Beurteilung
der
medizinischen
Zusammenhänge
und
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gege benen Stellungnahme
als
Bericht
oder
Gutachten
(BGE
134
V
231
E.
5.1,
125
V
351
E.
3a;
Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung vom
29. Februar 2024 führte die Beschwerde gegnerin aus (Urk. 2), die Beschwerdeführerin habe im November 2019 ihre letzte Arbeitsstelle als Servicemitarbeiterin aufgegeben und sich am 19.
November 2020 für Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet . Sie habe e ine Weiterbil dung zur Arzt- und Spitalsekretärin und Sprechstundenassistenz im Jahr 2021 abgeschlossen.
Zwischen dem 23. Februar 2021 und 14. Mai 2023 sei sie von der IV-Stelle mit diversen beruflichen
Massnahme n, zuletzt durch ein Job Coaching , unterstützt
und
na ch
Abschluss
der
beruflichen
Massnahmen
sei
de r
Anspruch
auf
eine Invalidenrente geprüft worden . Dabei hätten die medizinischen Abklärungen ergeben, dass sie
in der bisherigen Tätigkeit als Servicemitarbeiterin sowie in der
Tätigkeit als medizinische Praxisassistentin zu 50 % eingeschränkt sei . In einer angepassten Tätigkeit, d ie über einen strukturierten Arbeitsbereich verfüge und bei de r
keine hohe n Anforderung an Konzentration und Multitasking-Fähigkeit zu stellen seien, bestehe aber eine 80%ige Arbeitsfähigkeit .
D as Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkung sei
anhand eines s tatisti schen Lohns zu ermitteln,
der
als medizinische Praxisassistentin in einem 100 % Pensum
im Jahr 2022 hätte erzielt werden können. Beim erzielbaren Invaliden einkommen sei das zumutbare 80 % Pensum und der seit 1. Januar 2024 geltende A bzug von 10 % zu berücksichtigen. Daraus resultiere eine Erwerbseinbusse von 3 5 % , was einem
rentenausschliessenden Invaliditätsgrad entspreche. 2.2
D ie Beschwerdeführer in stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 S.
4 f.), die Beschwerdegegnerin habe einzig auf die RAD-Stellungnahme vom 8.
Mai 2023 abgestellt. D er RAD erachte zwar , dass sie in einer Arztpraxis höchs tens zu 50 % arbeitsfähig sei, da diese Tätigkeit mit viel Multitasking, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit verbunden und für sie zu anspruchsvoll sei. Im Rahmen des Arbeitsversuches als Medizinische Praxisassistentin ( MPA ) in der Arztpraxis von Dr. B.___
seien aber nicht dieselben Anforderungen gestellt worden, wie an einer normalen Arbeitsstelle. D ie Einträge im Verlaufsprotokoll zeig t en , dass der Arbeitgeber
sehr geduldig gewesen sei und grosse Rücksicht auf die von ihm und der behandelnden Psychiaterin erkannten Defizite genommen habe (S. 5 f.). Sie sei gewissermassen an einem geschützten Arbeitsplatz tätig gewesen , an dem man nur so viel Multitasking und Flexibilität von ihr abverlangt habe , wie sie zu leis ten imstande gewesen sei. In diesem Sinne sei die Tätigkeit in der Arztpraxis bereits so angepasst gewesen, wie sie vom RAD beschrieben worden sei und sie habe dabei
k eine höhere, dauerhafte Leistungsfähigkeit als 50
% erzielen können (S. 6) . Dr. C.___ halte in der Stellungnahme vom 29. August 2023 auch eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % für sämtliche Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt fest. Als langjährige Behandlerin sei ihre Einschätzung auch substantiiert und nachvollziehbar begründet (S. 7). Die Job Coachin habe im Schlussbericht vom 1.
September 2023 auch viele für die Arbeitsfähigkeit relevante Beschwerden, wie die Blockaden, depressiven Einbrüche und
die Infektanfälligkeiten festgehalten, die der RAD-Psychiater nicht b eziehungsweise nicht hinreichend gewichtet habe. Sie leide seit den letzten Monaten auch wieder unter schweren Depressionen, die einen stationären Klinikaufenthalt nötig ge macht hätten (S. 8) . Zusammenfassend sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % in den bisherigen und in einer leidens angepassten Tätigkeit auszugehen und auf dieser Basis der Einkommensvergleich vorzunehmen . Andernfalls sei ein psychiatrisches Gutachten, bei welchem sie persönlich befragt und untersucht werde , durchzuführen (S. 8
f.). 3. 3.1
Dr. med. C.___ , Psy chiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 22. Januar 2021 (Urk. 7/9) folgende Diagnosen auf
(Ziff. 2.5) : - R ezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradig ( ICD-10 F33.1) - Migräne D ie Behandlung erfolge seit 23.
Oktober 2018 mit wöchentlichen Konsultationen und letzter Kontrolle vom 12. Januar 2021. Die Beschwerdeführerin berichte über eine
depressive Symptomatik. Sie sei sehr schnell erschöpft , komme bei der Arbeit immer
wieder an ihre Grenzen. Sie habe das Gefühl, dass man immer zu viel von ihr verlange
und sie auch schlecht nein sagen könne. Sie sei eher scheu und könne sich schlecht
wehren. Sie sei aber stolz darauf , dass sie noch eine Ausbildung zur Arztsekretärin
abgeschlossen habe und sie mac h e jetzt noc h
die
Z usatzaus bildung zur Sprechstunden assistenz . Sie habe je doch manchmal Mühe dabei, da sie wenig Energie habe und sich
zeitweise auch nicht so gut konzentrieren könne. Hinzu kämen auch immer wieder Migräneattacken. Auch befürchte sie, mit ihren man gelnden sozialen Kompetenzen schnell wieder an ihre Grenzen zu gelangen und dass sie es schwer habe an einem künftigen Arbeitsplatz. Der Antrieb und ihre Motivation seien momentan stark reduziert. Sie habe Tage, an denen sie Mühe habe , eine Struktur aufrechterhalten zu können . Dann gehe es wieder besser. Sie habe Angst, bei einer neuen Stelle wieder in einen Teufelskreis zu geraten , sich zu wenig abgrenzen zu können, sich unverstanden zu fühlen und dabei müde und
erschöpft
zu
sein
(Ziff.
2.1) .
Im
Psychostatus
zeige
sich
die
Beschwerdeführerin
w ach, b ewusstseinsk l ar und allseits orientiert . Sie gebe freundlich und offen Aus kunft.
Das
Gedächtnis
und
die
Konzentration
seien
leicht
vermindert
und
das
Den ken
formal
kohärent.
Inhaltlich
zeigten
sich
kein
Anhalt
für
Wahnerleben,
Befürch tungen, Halluzinationen oder Ich-Störungen und es bestünden keine
Zwänge . Der affektive Rapport sei vermindert herstellbar, die Stimmung nachdenklich, wech selhaft,
traurig . Es bestünden Affektlabilität, erhöhte Erschöpfbarkeit, Ein- und Durchschlafstörungen, ohne akute
Suizidalität und Fremdgefährdung (Ziff. 2.4) . Es
wurde
d ie
bisherige
Tätigkeit
als
zwischen
zwei
bis
vier
Stunden
pro
Tag
zumut bar erachtet (Ziff. 4.1). 3.2
Im
Abschlussbericht
der
Stiftung
Z.___
vom
22.
Oktober
2021
(Urk.
7/33)
über
die
Integrationsmassnahmen
vom
23.
März
bis
22.
September
2021
hielt
die
zuständi ge
Leiterin
fest
(Ziff.
8) ,
die
Beschwerdeführerin
sei
dipl.
med.
Praxisfachfrau
ohne
Praxiserfahrung und verfüge über Fachkenntnisse im Bäckerei-, Küchen- und Servicebereich. Als Quereinsteigerin im kaufmännischen Bereich habe sie sich laufend Fachkenntnisse erarbeitet und setzte diese erfolgreich in der Praxis um. Sie habe unter anderem v ertrauenswürdig e Arbeiten In der Personaladmini stration übernommen, Lehrverträge erstellt und die dazugehörigen Übersichtslis ten geführt und gelernt , Korrespondenz en nach Stichworten aufzusetzen. Auch am Empfang habe sie überzeugt und die Telefonzentrale professionell bedient. Bei Instruktionen habe sie aufmerksam zugehört, sich situativ Notizen an gelegt und bei Unklarheiten
nach gefasst . Ihre Arbeiten habe sie überlegt an gegangen , mehrheitlich eine hohe Qualität erzielt und r epetitive Arbeiten effizient aus ge führt . Dank ihrem Interesse, Fleiss und ihrer Motivation habe sie sich rasch in ihre Aufgabengebiete ein ge arbeite
t. Man habe sich j ederzeit auf sie verlassen können und ihre Aufgaben habe sie t erminverbindlich aus geführt . Die positiven Rückmeldungen hätten ihr Selbstvertrauen gestärkt. Die Leistungsfähigkeit bezo gen auf den ersten Arbeitsmarkt liege d erzeit bei mindestens 50
% und weitere Ressourcen s eien vorhanden. Es sei ein Einstieg mit 50 % mit schrittweiser Stei gerung auf mindestens 80 % zu empfehlen. 3.3
Im
Abschlussbericht
«Coaching»
der
Stiftung
Z.___
vom
2 8 .
April
2022
(Urk.
7/43)
konstatierte
die
zuständige
Fachperson
(Ziff.
6) ,
die
Beschwerdeführerin
habe
vom
18.
Oktober 2021 bis 17.
Apr i l 2022 bei der
A.___ gearbeitet. Sie habe mit einem
70
%
Pensum,
Montag,
Dienstag,
Mittwoch
und
Freitag
von
8
Uhr
bis
16
Uhr
gearbeitet.
Das
Pensum
habe
sie
gut
bewältigen
können .
Sie
sei
jedoch
nach
einem
Arbeitstag erschöpft gewesen, insbesondere, wenn viel Betrieb gewesen sei. Im April habe sie das Pensum deshalb bei 70 % belassen. Die Pausenzeiten habe sie eingehalten ,
keine
zusätzlichen
Pausen
benötigt
und
konstant
und
motiviert
gear beitet . Sie sei stets zuverlässig und pünktlich gewesen. Ihre Belastbarkeit sei nach wie
vor
eingeschränkt
und
ihre
Grenzen
und
Überforderung en
sei en
wahrnehmbar.
Nach sechs Monaten seien
auch ihre Stärken bekannt gewesen und sie sei deshalb entsprechend ein ge setz t worden . So z um Beispiel im Labor, wo sie sehr gewissen haft
unter
Aufsicht
ge arbeitet
hab e
und
gute
fachliche
Kompetenzen
habe
aufbau en
können. A uch administrative Arbeiten habe sie mehrheitlich selbständig erle digt . Die Zusammenarbeit sei jederzeit gut gewesen und sie habe sich gut i ns Team integriert.
Im Anschluss an den Arbeitsversuch könne ihr nun ein befristeter Arbeitsvertrag mit voraussichtlich 80
% angeboten
werden, i n Kombination mit Einarbeitungszuschüssen aufgrund der noch verminderten Leistungsfähigkeit. 3.4
Dr. phil. D.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie und Psycho therapie , führte im Bericht vom 31. Mai 2022 (Urk. 7/49) aus, die Beschwerde führerin
berichte,
dass
sie
mit
einem
Fehler
am
Schädelknochen
zur
Welt
gekom men
sei. Die Fontanelle sei geschlossen gewesen und bereits kurz nach der Geburt sei
sie
das
erste
Mal
operiert
worden.
Sie
habe
viele
Operationen
am
Schädel
gehabt
und zusätzlich hätten sich die Schrauben und Platten im Kopf entzündet und zu Komplikationen geführt. Später seien auch Gesichtsoperationen dazu gekommen. Es
sei
auch
ein
Strabismus
operiert
worden.
Seit
Geburt
sei
sie
auf
dem
rechten
Ohr
taub .
Die
kindliche
Entwicklung
sei
ansonsten
altersentsprechend
und
die
Einschu lung
unauffällig
gewesen.
Seit
ihrer
Jugend
leide
sie
an
Migräne ,
die
u nter
der
aktu ellen
Medikation
weniger
oft
als
früher
und
gegenwärtig
ein
bis
zweimal
monatlich
auftrete .
S eit
Beginn
der
Schule
habe
sie
immer
sehr
viel
arbeiten
müssen,
um
aus reichende
Leistungen
zu
erzielen .
MPA
sei
immer
ihr
Traumberuf
gewesen
und
sie
habe sich erst vor kurze m nochmals einen Ruck gegeben und den Beruf erlernt. Dabei habe
sie sehr viel Lernaufwand betreiben müssen, um die Ausbildung zu schaffen. I m beruflichen Alltag
merke sie aber , dass es immer wieder Situationen gebe, wo sie
im Tempo nicht mithalten könne . Sobald die Anforderungen kom plexer werden, komme sie unter
Druck, die Konzentration lasse nach oder bei mehreren Anforderungen gleichzeitig habe sie
Mühe , zu priorisieren
(S. 2) .
Unter neuropsychologischer Beurteilung wurde festgehalten (S. 1), es bestünden leichte neuro-psychologische Defizite (ICD-10 F07.8) in der geteilten Aufmerk samkeit, in gewissen exekutiven Funktionen (sprachliches Abstrahieren, visuell-räumliches Analysieren, Erfassen von Wesentlichem, Detailerfassung) sowie im a llgemeinen Wissen und der Ausdauer bei einer durchschnittlichen allgemeinen kognitiven Leistungsfähigkeit und leicht unterdurchschnittliche r intellektuelle r Leistungsfähigkeit. 3.5
Im Verlaufsbericht vom 31. Oktober 2022 (Urk. 7/50) stellte Dr. C.___ fol gende Diagnosen (Ziff. 1.2): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ( ICD-10 F33.1) - Soziale Phobie, DD vermeidender Persönlichkeitsstil ( ICD-10 F40.1) - leichte neuropsychologische Defizite , wahrscheinlich seit Geburt (ICD-10 F07.8
- Morbus Crouzon A ktuell
sei
die
Beschwerdeführerin
etwas
enttäuscht.
Sie
möchte
mehr
arbeiten
und
merke,
dass
es
nicht
gehe.
Sie
gerate
längerfristig
immer
wieder
in
eine
Erschöp fung.
Sie habe ihre Leistung nicht weiter steigern können. Sie habe Mühe, dies
zu akzeptieren. Sie schäme sich und fühle sich schuldig. Sie fühle sich längerfristig ausgebrannt
und
mit
ihren
Kräften
am
Ende.
Der
Versuch ,
ihr
Pensum
zu
steigern
und
einsehen
müssen,
dass
dies
nicht
gehe,
frustriere
sie
sehr.
Aus
Sicht
als
behan delnde Ärztin sei die Beschwerdeführerin zu maximal 50 % arbeitsfähig. Auch innerhalb diese r 50 % bestünden wahrscheinlich gewisse Einschränkungen. In einem wohlwollenden Umfeld, in dem die Beschwerdeführerin momentan arbeite, würden die Mitarbeiter vieles puffern. Die Beschwerdeführerin sei mit Multitas king überfordert und ebenso sei die Konzentration eingeschränkt (Ziff. 2.1). Eine Steigerbarkeit der Arbeitsfähigkeit sei nicht zu erwarten. Dadurch würden Rück fälle in die Depression mit Krankschreibung erfolgen , wie es der Verlauf gezeigt ha be. Die Beschwerdeführerin verfüge nicht über die nötigen Ressourcen
zu einer Steigerung und an den Wochenenden schlafe sie hauptsächlich und habe keine Energie für anderes , w ie d ies meist in der Vergangenheit der Fall gewesen sei ( Ziff. 3.3). 3. 6
Im Austrittsbericht der E.___ vom 25. Mai 2023 (Urk. 7/80) über die stationäre Behandlung vom 5. April bis
25. Mai 2023 hielten die Ärzte fest (S. 4 f.) , beim Zustandsbild
stünden Affektlabilität mit Neigung zum Weinen, Gereiztheit, Energie-, Kraft- und Antriebslosigkeit, stark reduzierte Belastbarkeit, ausgeprägte
Selbstzweifel ,
Prokrastinationstendenzen ,
Einschlafstörungen
und
ein
deutlich
zum
depressiven
Pol
ausgelenkter
Gesamtaffekt
im
Vordergrund .
Diagnos tisch hand le es sich aufgrund des klinischen Befundes, der psychiatrischen Anam nese und der psychosozialen Begleitumstände bei Schädelfehler seit Geburt mit zahlreichen Operationen an Kopf und Gesicht sowie Lernbeeinträchtigungen in der Folge, wiederkehrend eingebrochene r Arbeitsfähigkeit und alleinlebend sowie aktuell arbeitslos, am ehesten um eine rezidivierende depressive Störung . Diese sei gegenwärtig von mittelschwer em Ausmass vor dem Hintergrund einer ausge prägten Selbstwertthematik mit Scheu und Problemen in sozialen Interaktionen. Die ambulanten Behandlungsmöglichkeiten seien nicht mehr ausreichend gewe sen, um das Zustandsbild genügend aufzufangen oder zu verbessern. Die Alltags fähigkeit sei bereits deutlich eingeschränkt gewesen und es habe das weitere Ein brechen gedroht. Fokussiertes Handlungsziel sei die Depressionsbehandlung mit Wiederherstellung einer adaptiven Tagesstruktur gewesen, der Abbau der selbst abwertenden negativen Gedanken und die Stärkung des Selbstvertrauens. In der Gesamtschau zeig e sich nach siebenwöchigem Aufenthalt und antidepressiver Pharmakotherapie eine Verbesserung der Stimmung und Vitalität. Gleichzeitig sei nach wie vor eine Affektlabilität zu beobachten, die sich in unterdrückter Wut und Unsicherheit äusser e .
Es sei ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis für 100 % vom 5. April bis
31. Mai 2023 ausgestellt worden. Die Beschwerdeführerin werde danach als 50 % arbeitsfähig eingeschätzt. Es sei die Weiterführung der antidepressiven Behandlung mit Venlafaxin bei der Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung zu empfeh len. Die Augmentation mit Abilify dürfe in sechs Monate neu beurteilt und gege benenfalls abgesetzt werden. 3. 7
Im Abschlussbericht Coaching vom 1. September 2023 (Urk. 7/89) führte die Ein gliederungsberaterin aus (S. 2) , es sei im Verlauf des Aufbautrainings festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin nur in einem Teilpensum tätig sein könne, da ihre Leistungsfähigkeit nach einigen Stunden einbreche. Der Arzt der Praxis, welcher
auch
als
Gutachter
tätig
sei,
habe
dies
im
Verlauf
des
Arbeitsversuchs
fest gestellt.
Mit
einem
50
%
Pensum
könne
eine
stabilere
Leistungsfähigkeit
mit
deut lich weniger Krankheitsabsenzen erreicht werden. Die Rückmeldung des Arbeit gebers habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin weiterhin als MPA tätig sein könne, der aktuelle Arbeitsplatz aber zu lebhaft sei und hohe Anforderungen an die Umstellungsfähigkeit stelle. Das Jobcoaching sei zugesprochen worden, um die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer passenden Stelle an ihrem neuen Wohnort zu unterstützen und es sei empfohlen worden, dass sie sich auf kleinere Praxen fokussiere. Die Beschwerdeführerin habe sich n ach Abschluss des Arbeits versuches für einen stationären Aufenthalt entschieden, da ihr die
Kraft für die nächsten beruflichen Schritte fehle .
Gegenüber dem Jobcoach sei sie immer sehr bemüht und motiviert
gewesen. Bei der Umsetzung der besprochenen Aufgaben hätten aber starke Blockaden bestan den und d er Neubeginn habe grosse Ängste aus gelöst . Aus Sicht des Jobcoaches sei die Beschwerdeführerin in jeglichen Tätigkeiten und Berufsfeldern einge schränkt. Die reduzierte Belastbarkeit, welche im Arbeitsversuch habe ermittelt werden
können
und
auf
ein
maximales
Pensum
von
50
%
hindeute ,
sei
längerfristig
nur umsetzbar, wenn ein wohlwollendes Umfeld und eine routinierte Ausführung der Tätigkeiten möglich sei en . Sei dies nicht gegeben, komme es zu depressiven Einbrüchen und zu einer erhöhten Infektanfälligkeit und somit zu Absenzen, was die Integration zusätzlich erschwere. 3. 8
Am
29.
August
2023
(Urk.
7/91)
berichtete
Dr.
C.___
zu
Händen
des
Rechts vertreters
der
Beschwerdeführerin,
die
Depression
und
die
neuropsychologischen
Defizite
seit
Geburt
schränk t en
die
Beschwerdeführerin
in
dem
Masse
ein,
dass
sie
mit Multitasking und Druck , wie auch beim Sich-Strukturieren und
Sich-Kon zentrieren Mühe habe . Das Durchhaltevermögen sei reduziert. Die neuropsycho logischen Defizite bestünden seit der Geburt und seien nicht veränderbar durch die Therapie. Diese würden aber durch die Depression verstärkt und bestünden in sämtliche Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt. Die 50%ige Arbeitsfähig keitseinschränkung gelte nicht nur für die bisherigen Tätigkeiten, sondern für alle Tätigkeiten ausserhalb eines geschützten Rahmens. Auch in weniger anspruchs vollen, gut strukturierten und repetitiven Tätigkeiten verliere die Beschwerdefüh rerin nach mehr als einem halben Arbeitstag die Konzentration. 3. 9
RAD-Arzt Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seiner
Aktenbeurteilung
vom
8.
Dezember
2023
(Urk.
7/95/2-3)
fest , im
Abschluss bericht Coaching
sei dokumentiert worden , dass die Beschwerdeführerin eine gute Arbeitsleistung und eine sehr saubere Arbeitsweise erbringe . Dabei sei es wichtig, dass sie sich im Team wohlfühle, die Arbeiten in Ruhe durchführen könne und möglichst kein Multitasking gefordert werde. Dazu habe er
bereits in der letzten RAD- Stellungnahme
erklärt,
dass
die
Tätigkeit
als
MPA
und
als
Servicemitarbeite rin
keine
dem
Leiden
angepassten
Tätigkeit en
seien ,
weil
diese
gerade
Multitas kingfähigkeiten erforderten. In einer solchen Tätigkeit erreiche die Beschwerde führerin gemäss Arbeitsversuch eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Die Job c oachin habe dazu festgehalten, dass längerfristig dieses maximale Pensum nur in wohl wollende m Umfeld und für routinierte Arbeiten
erreichbar s ei .
Diese Einschätzung w erde auch durch die letzte RAD-Stellungnahme unterstützt, die im Belastungs profil
explizit eine Tätigkeit in einem strukturierten Aufgabenbereich , ohne hohe Anforderung an die
Konzentration , beschreib e .
Allerdings entspr ä chen routinierte Tätigkeiten in einem wohlwollenden Umfeld auch dann noch keine n
dem Leiden angepassten Tätigkeiten, solange sie Multitaskingfähigkeiten erforder te
n. Dieser Umstand sei von Bedeutung, da gemäss neuropsychologischer Untersuchung eine
deutlich reduzierte Leistung im Bereich der geteilten Aufmerksamkeit vorliege , womit die Beschwerdeführerin Schwierigkeiten ha be , mehrere Aufgaben im Auge zu behalten, Wesentliches von Unwesentlichem zu
untersche i den und Aufgaben gemäss Dringlichkeit zu priorisieren. Genau diese Fähigkeit werde jedoch in
der Tätigkeit als MPA und auch als Serviceangestellte abverlangt.
D er
Einschätzung
der
Jobcoachin,
die
besag e ,
dass
die
Beschwerdeführerin
in
jegli chen Tätigkeiten und Berufsfeldern
eingeschränkt sei , sei in der letzten RAD Stel lungnahme
ebenfalls
Rechnung
getragen
worden ,
indem
die
Einschränkung en
auch
in
angepasster
Tätigkeit
mit
20
%
eingeschätzt
w orden
seien .
Der
Rückschluss
auf eine 5 0 % Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten , ausgehend von einem ermittelten Pensum in
einer nicht dem Leiden angepassten Tätigkeit ,
sei jedoch nicht zulässig . Die Beurteilung von Dr. X.___ (richtig: Dr. C.___ ), dass die Beschwerdeführerin in weniger anspruchsvollen, gut strukturierten und repe titiven Tätigkeiten nach einem halben Tag die Konzentration verliere, äussere sich nicht zur Notwendigkeit einer
Tätigkeit, die keine Multitaskingfähigkeit en erfor der
e. Es sei somit nicht erklär t , weshalb die Beschwerdeführerin , die eine nach gewiesene neuropsychologisch e Einschränkung
der geteilten Aufmerksamkeit ha be, in einer Tätigkeit, die diese Einschränkung nicht
berücksichtig e , eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit erreich e und in einer Tätigkeit, die diese
Einschränkung ausklammer e, keine höhere Arbeitsfähigkeit aufweisen soll e .
Gemäss den neuropsychologischen Leitlinien zur Bestimmung des Schweregrades einer neuropsychologischen Störung entspreche nach Frei et al. eine leichte neu ropsychologische Störung
orientierend einer Arbeitsunfähigkeit von 10 bis 30
%. Im
vorliegenden Fall k önne bei der leichten
neuropsychologischen Störung der
Beschwerdeführerin dieser orientierenden Einschätzung gefolgt werden. Die
Beschwerdeführerin sei trotz ihrer neuropsychologischen Störung in der Lage gewesen ,
einen
regulären
Schulabschluss
und
einen
Lehrabschluss
auf
EFZ
Niveau
und
im
Anschluss
eine
Ausbildung
zur
MPA
zu
erreichen.
Sie
weis e
eine
hohe
Moti vation, Genauigkeit und Gewissenhaftigkeit bei der Arbeit auf. Auch sozial zeig e sie sich
integriert und unterh alte gute Kontakte zu den Eltern, dem Bruder und Kolleginnen. Auch sei sie in der
Lage, den Alltag selbständig zu gestalten. Dies zeig e die deutliche Ressourcenlage der Beschwerdeführerin auf. Dass sie zeitweise eine reduzierte Belastungsfähigkeit und auch Einschränkungen im Alltag
erleb e , sei nachvollziehbar erklärt durch die wiederholten depressiven Einbrüche, welche gemäss
Bericht
der
behandelnden
Ärztin
vom
29.
August
2023
in
einem
engen
zeit lichen Zusammenhang mit einem hohen
Arbeitsvolumen und viel Stress stehe. Im Längsschnitt lasse sich gut einsehen, dass diese depressiven
Einbrüche stets vorübergehender und nicht dauerhafter Natur gewesen seien . Wie die Behandlerin ausführ e , s eien diese depressiven Einbrüche mit einer Überforderung im Arbeits kontext assoziiert . D araus erschliess e sich die
Notwendigkeit einer angepassten Tätigkeit, welche eine hohe Anforderung an Multitasking f ähigkeit en
ausschliess e . 4. 4.1
4.1.1
Die Akten belegen , dass d ie Beschwerdeführer in
aufgrund einer depressiven Stö rung seit Jahren in psychiatrischer Behandlung ist . Zusätzlich zur depressiven Symptomatik leidet sie
an Migräne (E. 3.1) . S eit Geburt besteh t eine Taubheit auf dem rechten Ohr sowie ein Morbus Crouzon , der
sowohl nach der Geburt als auch später im Kindes- und Jugendalter zu zahlreichen
und teilweise komplikation s reichen Operationen
am Schädel und im Gesich t führte. Im Laufe der Zeit wurde
auch ein Strabismus operiert . Die aktuellen neuropsychologischen Untersuchun gen zeigen
leichte Defizite in der geteilten Aufmerksamkeit und in gewissen exe kutiven Funktionen (E. 3.4).
In erwerblicher Hinsicht war die Beschwerdeführerin trotz ihrer
gesundheitli chen
Einschränkungen in der Lage , einen regulären Schul - und Lehrabschluss
auf
EFZ - Niveau zu er langen
und später eine Ausbildung zur Medizinischen Praxis assistentin ( MPA ) erfolgreich abzuschliessen . D abei zeigt die Erwerbsbiographie anhand des
Auszug s aus dem individuellen Konto (IK) , dass sie
auch in der Lage
war ,
ihre
Arbeitsfähigkeit in Arbeitspensen von bis zu 100
% auszuschöpfen (Urk.
7/4). 4. 1. 2
Den B erichten der Eingliederung zufolge hat
die Beschwerdeführerin nach erfolgreichem Abschluss einer Weiterbildung zur MPA im Selbststudium im Früh jahr 2021
als Quereinsteigerin eine
Leistungsfähigkeit von 50 % gut bewältigen können . A ufgrund zusätzlicher
Ressourcen wurde
die schrittweise
Steigerung auf mindestens 80 % empfohlen
(E.
3.2) . Ihren Einsatz in einer Arztpraxis von Okto ber 2021 bis April 2022 in einem Pensum von 70 %
( Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag von 8 Uhr bis 16 Uhr )
konnte ebenfalls
gut bewältig t werden . N ach
hektischen Arbeitstag en traten jedoch gelegentlich
E r schöpfungszustände
auf , w eshalb das Pensum zunächst nicht weiter
erhöht und bei 70 % belassen wurde . Die Rückmeldungen aus dieser Zeit zeigten , dass die Pausenzeiten eingehalten
wurden und keine zusätzlichen Pausen notwendig waren. Ihre Leistung en
waren
konstant , und die Beschwerdeführerin wurde
als motiviert , zuverlässig und pünktlich arbeitend wahrgenommen , w enngleich es auch zu
Grenz- und Über forderungssituationen
kam . D ennoch konnte
sie während des sechsmonatige n Einsatz es
entsprechend ihren Fähigkeiten und Begabungen
als MPA
eingesetzt w erden .
I m Anschluss an d iesen Arbeitsversuch war der gleiche Betrieb bereit , ein en
befristete n Arbeitsvertrag für die Zeit vom
18. April bis 31. Dezember 2022 mit einem Arbeitspensum von 80 % abzuschliessen
(E. 3.3 und Urk. 7/45). Es
zeigte sich jedoch , dass ein hektischer Arbeitsplatz mit
hohe n Anforderungen an die Umstellungsfähigkeit die Beschwerdeführerin stark beansprucht .
Daher wurde eine
geeignete
Stelle
eher im Bereich kleinere r
Arztp raxen mit einem wohlwol lende n
Arbeitsu mfeld und Routinearbeiten gesehen . D ie Eingliederungsberaterin hielt in einer solchen Tätigkeit ein m aximales Pensum von 50 % als l angfristig
für umsetzbar (E. 3.8). 4. 1. 3
In medizinischer Hinsicht kam d ie behandelnde Ärztin
Dr. C.___ zu de r Einschätzung, dass die Depression sowie die seit der Geburt bestehenden neu ropsychologischen Defizite die Beschwerdeführerin in ihrer Leistungsfähigkeit einschränken. Es wurden Schwierigkeiten
mit Multitasking , unter Druck zu arbeiten , sich zu s trukturieren , sich zu konzentrieren und Einschränkungen im Durchhaltevermögen
festgehalten . Sie stellte fest , dass d ie neuropsychologischen Defizite die Depression zusätzlich verstärk en,
was zu Einschränkungen in sämt liche n Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt
führ t . Daher gelte die Arbeits fähigkeit
von 50 % für alle Tätigkeiten . 4. 2
4.2.1
Gemäss
Art.
54a
IVG
stehen
die
regionalen
ärztlichen
Dienste
(RAD)
den
IV-Stellen
für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs.
2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG
massgebende
funktionelle
Leistungsfähigkeit
der
versicherten
Person
für
die
Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest
(Abs.
3).
Sie
sind
in
ihrem
medizinischen
Sachentscheid
im
Einzelfall
unabhän gig
(Abs.
4).
Nach
Art.
49
IVV
beurteilen
die
RAD
die
medizinischen
Voraussetzun gen
des
Leistungsanspruchs.
Die
geeigneten
Prüfmethoden
können
sie
im
Rahmen
ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leis tungsfähigkeit
(Art.
54a
Abs.
3
IVG)
ist
die
medizinisch
attestierte
Arbeitsfähigkeit
in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung
sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkun gen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs.
1 bis ). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).
Die
Funktion
interner
RAD-Berichte
besteht
darin,
aus
medizinischer
Sicht
gewis sermassen
als
Hilfestellung
für
die
medizinischen
Laien
in
Verwaltung
und
Gerich ten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen
Sachverhalt
zusammenzufassen
und
zu
würdigen,
wozu
nament lich
auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vo r zuneh men und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhan denen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschie den
werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen
ärztlichen
Feststellungen,
sind
ergänzende
Abklärun gen
vorzunehmen (BGE
145
V
97
E.
8.5,
142
V
58
E.
5.1
mit Hinweisen).
Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es
im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich festste henden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 8C_574/2023 vom 9.
Januar 2024 E.
3.2 und 8C_812/2021 vom 17.
Februar 2022 E.
5.2, je mit Hinweisen ). 4. 2.2
Der
Akteneinschätzung
des
RAD - Arzt es
Dr .
F.___
( vgl .
E .
3.10
hiervor )
kann
inso weit gefolgt werden , dass die Beschwerdeführerin über verschiedene Ressourcen, darunter eine gute Arbeitsleistung und eine sehr präzise Arbeitsweise verfügt. Im Hinblick auf die neuropsychologische Untersuchung ist es nachvollziehbar , dass eine reduzierte Leistung sfähigkeit im Bereich der geteilten Aufmerksamkeit vor liegt , was dazu führt, dass
die Beschwer d eführerin
Schwierigkeiten hat , mehrere Aufgaben
gleichzeitig
zu
überblicken ,
Wesentliches
von
Unwesentlichem
zu
unter sche i den
und
Aufgaben
nach
Dringlichkeit
zu
priorisieren.
Es
ist
auch
verständlich ,
dass im Belastungsprofil eine Tätigkeit in wohlwollende m , eher ruhige m Arbeits umfeld
ohne
Multitasking
zu
bevorzug en
ist .
Dem
RAD -Arzt
kann
ebenfalls
zuge stimmt
werden ,
dass
sowohl
die
Tätigkeit
als
MPA
wie
auch
die
Tätigkeit
als
Service mitarbeiterin
in der Gastronomie auch Multitaskingfähigkeiten erfordern , sodass eine Tätigkeit in diesem Bereich nur bedingt als angepasste Tätigkeit für die Beschwerdeführerin betrachtet werden k ann .
G rundsätzlich erscheint die Schluss folgerung des RAD , dass
bei einer Tätigkeit ohne Multitasking anforderungen eine höhere Arbeitsfähigkeit erreicht werden kann, nachvollziehbar. Denn nachdem die Beschwerdeführerin in einer Tätigkeit mit Multitaskingfähigkeiten eine Leis tungsfähigkeit von 5 0 % erre ichen konnte , müsste in eine r
besser angepasste n
Tätigkeit ohne solche Anforderungen eine höhere Arbeitsfähigkeit möglich sein .
D ie
Einschätzung
des
RAD-Arzt es ,
wonach
eine
Arbeitsfähigkeit
von
80
%
in
einer
angepassten Tätigkeit möglich sein soll (vgl. Urk. 7/74/6) , ist daher nicht abwegig. Indes hat d er RAD-Arzt die Beschwerdeführerin weder persönlich gesehen noch u ntersucht . Seine
Abweichung in der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit
im Ver gleich zu den behandelnden Ärzte n beruht
im Wesentlichen auf einer
Lehrmei nun g,
die
für
eine
leichte
neuropsychologische
Störung
eine
Arbeitsunfähigkeit
im
Bereich
von
10
bis
30
%
vorsieht .
Dies e
allgemeine
Lehrmeinung
reicht
jedoch
nicht
aus ,
um in Abweichung von de n
behandelnden Ärzten
eine tragfähige medizini sche
Grundlage
für
eine
abschliessende
Beurteilung
des
Gesundheitszustandes
und
der
Arbeitsfähigkeit
de r
Beschwerdeführer in
zu
bilden.
Nach
geltendem
Recht
sind
die individuellen Verhältnisse zu beurteilen und nicht abstrakte. Die
genaue und verlässliche
Festlegung
der
Restarbeitsfähigkeit
auf
der
Basis
medizinische r
Unter suchung en
ist vorliegend umso wichtiger, da die Rentenschwelle bei m von de r Beschwerdegegnerin ermittelten Invaliditätsgrad von 35 % nur knapp verfehlt wurde . Es kann auch nicht von einem feststehenden medizinischen Sachverhalt au sgegangen
werden ,
de n
es
allein
noch
im
Hinblick
auf
die
verbleibende
Arbeits fähigkeit zu würdigen g ilt . Die Erstellung des medizinischen Sachverhalts allein aufgrund einer Aktenbeurteilung ist deshalb unzulässig. 4.2.3
Es kann aber auch nicht auf die Einschätzung der behandelnden (Fach-)Ärzte abgestellt werden, da die dargestellte Psychopathologie eine dauerhafte
50 %ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher beruflichen Tätigkeit nicht ohne Weiteres als nachvollziehbar erscheinen lässt . Zudem ist auch d er Erfahrungstatsache Rech nung zu tragen , dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aus sagen. Dies gilt grundsätzlich nicht nur für Hausärzte (vgl.
BGE
135
V
465
E.
4.5, 125
V
351
E.
3a/cc), sondern auch für spezialärztlich behandelnde Medizinalper sonen (Urteil des Bundesgerichts 8C_226/2022 vom 27. Oktober 2022 E. 4.2.2). 4. 3
Da neben den
neuropsychologische n Defizite n auch eine
psychische Symptoma tik vorlieg t , die eine Arbeitsunfähigkeit begründen könnte, und die Beschwerde gegnerin diesbezüglich keine ausreichenden Abklärungen durchgeführt hat , ver bleiben zumindest geringe Zweifel (E. 4.2 .1 hiervor) an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen. 5.
Nach dem Dargelegten beruht die angefochtene Verfügung auf einem un zu reichend abgeklärten medizinischen Sachverhalt. D aher ist die angefochtene Ver fügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt rechtsgenüglich abklär t und auf dieser Grundlage
erneut
über
den
Leistungsanspruch
der
Beschwerdeführerin
entscheide t . 6. 6.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis)
sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Entsprechend hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteient schädigung .
Diese
ist
nach
Art.
61
lit.
g
ATSG
in
Verbindung
mit
§
34
des
Gesetzes
über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach
der
Bedeutung
der
Sache
und
nach
der
Schwierigkeit
des
Prozesses
zu
bemes sen.
In
Anwendung
dieser
Grundsätze
rechtfertigt
sich
die
Zusprechung
einer
Par teientschädigung von Fr. 2’600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 29. Februar 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu entscheide. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä digung von Fr. 2’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Peter Bolzli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef