opencaselaw.ch

IV.2024.00193

Neuanmeldung. Befristete Rente. Abstellen auf Gutachten. Kurze Indikatorenprüfung. Gemischte Methode.

Zürich SozVersG · 2025-02-11 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Die 1969 geborene X.___

(ehemals Y.___, Urk. 11),

Mutter zweier Kinder (geboren 1992 und 1996, Urk. 7/2/ 2), absolvierte eine Lehre als Pharmaassistentin (Urk. 7/13/3) und war zuletzt mit einem Pensum von 50 % als Büroangestellte beim Z.___ und zu 20 % für allge meine Sekretariatsarbeiten bei Dr. med. A.___ tätig . Am 1 6. April 2011 meldete sie sich unter Hinweis auf eine

schwere Nierenbeckenentzündung mit nachfol gender Sepsis und Entzündung im Hirn bei der Invalidenversicherung

zum Leis tungsbezug an (Urk. 7/ 11). Am 2 6. Mai 2014 teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten mit, die A rbeitsvermittlung sei erfolgreich abgeschlossen, da letztere per März 20 13 eine Stelle gefunden habe (Urk. 7/50).

Am 2 0. Juni 2019 meldete sich die Versicherte mit Hinweis auf einen Vorschub C 2 /3 bei Arthrose C2/3, eine fortgeschrittene Chondrose C6/7 und eine neurolo gische Irritation bis zum linken Daumen erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/54). Mit Mitteilung vom 5. August 2019 (Urk. 7/60) informierte die IV-Stelle die Versicherte darüber, dass keine IV-Leistungen nötig seien, nachdem letztere ihre Erwerbstätigkeit im bisherigen Pensum

per August 2019 wieder habe aufnehmen können (Urk. 7/60). 1.2

Am 3. Juni 2020 meldete sich die Versicherte, welche seit März 2016 als Sekre tärin mit einem Pensum von 90 % bei der p sychiatrischen K linik B.___ arbeitete (Urk. 7/72), mit Hinweis auf einen Rückfall und eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands erneut bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/61). Die IV-Stelle nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und informierte die Versicherte am

5. und 1 8. August 2020 (Urk. 7/74, Urk. 7/81) sowie am 4. Mai 2021 (Urk. 7/103) über die Gewährung von Frühinterventionsmassnahmen in Form von Arbeitsplatzer halt und internem Job Coaching in der Zeit vom 3. August 2020 bis 3 1. Januar 202 1,

Anpassungen des Arbeitsplatzes sowie über die Kostenübernahme für einen persönlichen Support am Arbeitsplatz vom 3. Mai bis 3 1. Oktober 2021 bei m Neurozentrum C.___ (Urk. 7/103) . Am 4. Oktober 2021 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die Arbeitsfähigkeit trotz intensive r Eingliederungsbemü hungen nicht erheblich habe gesteigert werden können, weshalb die Eingliede rungsmassnahmen per 3 0. September 2021 abgebrochen würden (Urk. 7/113).

In der Folge holte die IV-Stelle bei der D.___ AG ein polydisziplinäres Gutachten (Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie, Psychiatrie und Neuropsychologie; Expertise vom 6. Februar 2023 [ Urk. 7/164]) ein.

Mit Vorbescheid vom 1 6. Juni 202 3

(Urk. 7/171) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Ausrichtung einer be fristeten ganzen Rente für die Zeit vom 1. Oktober 2021 bis 3 1. Dezember 2022 in Aussicht, wogegen letztere am 2 5. August 2023 Einwand erhob (Urk. 7/188). Am 2. Oktober 2023 (Urk. 7/201) wurde seitens der D.___

betreffend die von der Beschwerdegegnerin gleichentags gestellten Rückfrage n (Urk. 7/199/1) angege ben, dass ohne das Stellen von konkreten medizinischen Fragen keine Angaben zu de n

neuen Arztberichten gemacht werden könn t e n .

Mit Verfügung vom 1 9. Februar 2024 (Urk.

2) sprach die IV-Stelle der Versicherten eine befristete ganze Rente für die Dauer vom 1. Oktober 2021 bis 3 1. Dezember 2022 zu. 2.

Dagegen erhob die Versicherte unter Auflage neuer Arztberichte (Urk. 3/ 4 -6) am 1 9. März 2024 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte, es sei die Verfügung vom 1 9. Februar 2024 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen nach IVG, namentlich eine Invalidenrente auch ab 1. Januar 2023 zu gewähren. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit der Verpflichtung, ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen und danach neu über den Leistungsanspruch zu verfügen. Subeventuell sei die Verfügung aufzuheben und zur Beurteilung des Leistungs anspruchs ein gerichtliches polydisziplinäres Gutachten einzuholen und danach neu über den Leistungsanspruch zu entscheiden (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 8. April 2024 (Urk.

6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 9. April 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Für die Beurteilung eines allfälligen Rente nanspruchs ab Oktober 2021 ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend. Für die Frage, ob im Verlauf des Jahres 2022 eine gesundheitliche Veränderung mit Auswirkung auf den Rente nanspruch eingetreten ist, sind die ab 1. Januar 2022 geltenden Normen zur Anwendung zu bringen. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis am 31. Dezember 2021 gültigen Fassung Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung).

Gemäss Art. 28b Abs. 1 in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung des IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Inv aliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent 1.5

Die rückwirkende Zusprache einer in der Höhe abgestuften und/oder zeitlich befristeten Invalidenrente richtet sich grundsätzlich nach denselben Regeln wie die Revision eines bestehenden Rentenanspruchs nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 148 V 321 E. 7.3.1, 145 V 209 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2023 vom 18. September 2023 E. 3.3.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 1. 6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk.

2) damit, dass die Beschwerdeführerin seit dem 5. August 2019 in der Tätigkeit als Sekre tärin gesundheitlich eingeschränkt sei. Nachdem bis Ende September 2021 Eingliederungsmassnahmen durchgeführt worden seien, sei ein Rentenanspruch per Oktober 2021 geprüft worden . Gemäss den Abklärungen sei die Beschwerde führerin in ihrer bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % einge schränkt, was bei ihrer 90%igen Erwerbstätigkeit zu einem Invaliditätsgrad von 72 % führe. Für die Zeit ab dem 2 7. Dezember 2022 bestehe gemäss der Einschät zung des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) in jeglicher Tätigkeit eine Arbeits unfähigkeit von 30 %, was bei einem 90 % -Pensum ein en Invaliditätsgrad von 27 % ergebe . Auf eine Haushaltsabklärung sei verzichtet worden, da auch bei einer maximalen Einschränkung in der Haushaltstätigkeit kein rentenbegründen der Invaliditätsgrad erreicht werden würde. Entsprechend stehe der Beschwerde führerin ab Oktober 2021 bis Dezember 2022 eine befristete ganze Rente zu (S.

4). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), es könne nicht auf das

D.___ -Gutachten abgestellt werden, da das Zusammen wirken der verschiedenen Krankheits- und Störungsbilder mit gegenseitiger Ver stärkung der jeweiligen Beeinträchtigung und die Krankheitsentwicklung nicht diskutiert worden sei en . Des Weiteren fehle im Rahmen der D.___ -Begutachtung eine rheumatologische Expertise und die rheumatisch-entzündliche Erkrankung der Beschwerdeführerin sei nicht berücksichtigt worden. Ebenso wenig erfülle das Gutachten die bundesgerichtlichen Voraussetzungen eines strukturierten Beweis verfahrens. Die Beschwerdegegnerin habe ferner in unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung über den Rentenanspruch entschieden, obwohl sie zuvor den D.___ -Gutachtern Ergänzungsfragen gestellt habe, welche letztere nicht beant wortet hätten, da die Beschwerdegegnerin keine konkreten medizinischen Fragen gestellt habe . Entsprechend sei das D.___ -Gutachten nicht abschliessend und es seien neue Diagnosen nicht berücksichtigt worden (S. 5 f. Ziff. 1 ff.) . Im Weiteren habe die Beschwerdegegnerin weder einen Einkommensvergleich vorgenommen noch die Einschränkung im Haushalt sbereich abgeklärt (S. 6 Ziff. 1 f.). 3. 3.1 3.1 .1

Die D.___ -Experten Dr. E.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates und Fachärztin für Orthopädische Rheuma tologie, Dr. med. F.___, Fachärztin für Neurologie, Prof. Dr. med. univ. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Facharzt für Endokrinologie-Diabe tologie sowie Facharzt für Kardiologie, H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychiatrie, und Dr. phil .

I.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FS P,

nannten in ihrer Konsensbeurteilung vom 6. Februar 2023 (Urk. 7/ 164/1-16) folgende Diagnosen (S. 9): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-1 0 F45.41), Differenzialdiagnose (DD) somatische Belastungsstörung - Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2) - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - belastungsabhängiges pseudoradikuläres beidseitiges Zervikal- und Lum balsyndrom - Epicondylitis

humeri

radialis rechts - Fasz ii tis plantaris links - Übergewicht (BMI 29.6 kg/m²) - Fora men ovale apertum - Verdacht auf ausgeheilte Hep a tit i s C - m ultip l e cMRI -Signalveränderungen unklarer Ursache (DD Status nach Herde n zephalitis nach Ur ose psi s 201 0, DD zerebrale Ischämien/paradoxe Embolien bei Foramen ovale ap e rtum) ohne funktionelle Relevanz

Die D.___ -Gutachter führten aus, die Beschwerdeführerin berichte anamnestisch über zahlreiche Schmerzen am ganzen Körper, die orthopädisch- traumatologisch teilweise, neurologisch jedoch nicht erklärt werden könnten. Die noch vorhande nen Marklagerläsionen seien ohne funktionelle Relevanz. Die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie die Angst und depressive Störung gemischt würden eine 30%ige Einschränkung der Arbeitsfä higkeit bedingen. Allerdings sei durch die Fortsetzung der ambulanten Psycho therapie, Förderung der Akzeptanz der körperlichen Einschränkungen sowie Arbeitsversuche respektive berufliche Wiedereingliederungen als therapiestüt zende Massnahmen eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich. Das genaue Ausmass dieser Steigerung könne im Hinblick auf eine eher ungünstige Prognose indes nicht sicher abgeschätzt werden, wobei frühestens mit einer klinisch rele vanten Steigerung der Arbeitsfähigkeit in 24 Monaten gerechnet werden könne. Von internistischer, neurologischer und orthopädisch- traumatologischer Seite bestünden keine relevanten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit und auch die Untersuchung der Neurokognition habe keine Auffälligkeiten gezeigt (S. 10).

Körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen der Hals wirbelsäule (HWS) und Lendenwirbelsäule (LWS) seien möglich. Bis zur Aus heilung der Epikondylitis humeri

radi a lis rechts bestehe eine vorübergehende Einschränkung für repetitive Tätigkeiten mit Streckung der Finger und der rechten Hand. Aufgrund der im MRI der oberen Thoraxapertur und der in der MR-Angiographie vom 2. Juli 2021 beschriebenen subklavikulären Kalibermin derung der A . und V. subclavia links und auch der Abflussbehinderung rechts seien Überkopftätigkeiten nicht zu empfehlen . Zukünftig sollten zunächst am ehesten Aufgaben ohne erhöhten Zeitdruck, mit klar umrissenen Aufgabengebie ten, mit der Möglichkeit zu regelmässigen und flexiblen Pausen, mit flexiblen Arbeitszeiten und gegebenenfalls mit ortsunabhängigen Arbeiten durchgeführt werden (S. 1 0 f.).

Unter dem Titel Arbeitsfähigkeit führten die Sachverständigen aus, dass in der angestammten Tätigkeit als Sekretärin eine Einschränkung der Leistung von 30 % bei einem erhöhten Pausenbedarf aufgrund der schnelleren Erschöpfung mit eingeschränkter Durchhaltefähigkeit bestehe, weshalb von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen sei. Die retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erfolg e ab dem Entscheid vom 5. August 201 9. Seit her werde deckungsgleich mit der Aktenlage von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ausgegangen. Auch wenn in der Aktenlage im August 2019 ein Pensum von 80 % beschrieben worden sei, scheine dieses aber nicht überdauernd gehalten worden zu sein, da bereits im Juni 2020 wieder eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vorgelegen habe. Nervenärztlich sei ab August 2020 sogar eine 100%ige Arbeits unfähigkeit attestiert worden und eine Eingliederungsmassnahme mit einem 20 % -Pensum im Mai 2021 sei frustran verlaufen respektive im Oktober 2021 abgebrochen worden. Im Januar 2022 sei zuletzt eine 20%ige Arbeitsfähigkeit als real i stisch angesehen worden. Der psychische Anteil der chronischen Schmerz störung er scheine dominant, wobei die gemischt affektiven und phobischen Symptome Folgen dieser Schmerzstörung seien. Im Gegensatz dazu hätten sich in den aktuellen neuropsychologischen und psychiatrischen Untersuchungen keine kognitiven Defizite gezeigt und die Beschwerdeführerin sei i n

der Lage gewesen, die jeweils über 1.5 Stunden andauernde n Begutachtungen ohne sicht bare Einbusse der Leistungsfähigkeit durchzuführen. Somit scheine es seit Januar 2022 zu einer progredienten Steigung d er Arbeitsfähigkeit auf 70 % gekommen zu sein . Betreffen d die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit verwiesen die Sachverständigen auf die Ausführ ung en bezüglich der bisherige n Tätigkeit

(S.

11 f., S. 14 f.). 3.1.2

Dr. F.___ hielt in ihrem neurologischen Gutachten vom 2 8. September 2022 (Urk. 7/164/ 57- 71) fest, der Neurostatus sei regelrecht und die von der Beschwer deführer in geklagten Schmerzen am ganzen Körper könnten neurologisch nicht erklärt werden . Unter Einbezug aller Befunde in den Akten und de r Ergebnisse der aktuellen neurologischen Begutachtung könne auf neurologischem Gebiet keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Bereits i n dem (vom Berufsvorsorgeversicherer der Beschwerdeführerin eingeholten) Gutachten vom Februar 2021

(Urk. 7/99) sei festgestellt worden, dass vermutlich eine Enzephalopathie stattgefunden habe, welche jedoch abgeheilt sei. Die noch vorhandenen Marklagerläsionen seien ohne funktionelle Relevanz. Die von der Beschwerdeführerin beschriebene rezidivierende Schwellung und Verfärbung des linken A rms und der linken Hand habe bei der aktuellen Untersuchung nicht beobachtet werden können. Aufgrund der vorliegenden Befunde (aktuell unauf fälliger neurologischer Befund, unauffälliges MRI der obere n

Thoraxapertur mit MR-Angiographie) liege keine neurologische Ursache dieser Beschwerden vor (S.

63).

In der bisherigen sowie einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %, retrospektiv vermutlich seit 2013, da d ie Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei (S. 65 f.) . Auf neuro logische m Gebiet bestehe schliesslich seit Juni 2020 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 67). 3.1.3

I n seiner internistischen Expertise vom 1 6. Oktober 2022 (Urk. 7/164/ 72-83) führte Prof. Dr. G.___ aus, dass aus internistischer Sicht e i n offenes Foramen ovale sowie Übergewicht bestünden. Es seien häufige Beinödeme angegeben worden, die möglicherweise Symptom einer venösen Insuffizienz seien, eine explizite Diagnose sei diesbezüglich aber nicht gestellt worden. In den Unterlagen sei ein Verdacht auf ein Thoracic Outlet-Syndrom geäussert worden, wo bei dieses von internistischer Seite keine über die orthopädische Problematik hinausge he nde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bedinge. Aktuell zeigten sich gut tastbare Pulse an beiden oberen Extremitäten und keine Schwellungen an den unteren Extremitäten (S. 76).

Aus internistischer S icht liege sowohl in der bisherigen als auch in einer ange passten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vor und es habe für die Zeit ab dem 5. August 2019 zu keinem Zeitpunkt eine längerfristige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden (S. 77 f.) . 3.1.4

Dr. phil. I.___ hielt in seiner neuropsychologischen Expertise vom 2 1. Novem ber 2022 (Urk. 7/164/106-117) fest, dass sich im Bereich der Aufmerksamkeit vereinzelt unterdurchschnittliche und teilweise überdurchschnittliche Leistungen gezeigt hätten. Im Bereich des verbalen Gedächtnisses habe sich beim Wortlis tenlernen eine durchschnittliche Leistung präsentiert. Die Leistung beim unmit telbaren Behalten von Zahlen und das verbale Arbeitsgedächtnis seien durch schnittlich. Die figurale Gedächtnisleistung s e i überdurchschnittlich. Im Bereich höherer Denkleistungen und Exekutivfunktionen fänden sich überwiegend durchschnittlich e respektive teilweise auch überdurchschnittliche Leistungen. Insgesamt handle es sich unter ausschliesslicher Berücksichtigung der Testresul tate in der vorliegenden Untersuchung um altersentsprechende Befunde (S. 9 f.).

Die durchschnittlichen kognitiven Leistungen seien mit dem Vorliegen von Schmerzen vereinbar, da kognitive Einschränkungen kein invariantes Merkmal einer Schmerzsymptomatik darstellen würden. Im Vergleich zur Voruntersuchung vom 1 2. März 2012 würden die aktuellen Befunde auf eine gewisse Leistungsver besserung hinweisen, wobei geringe Leistungsunterschiede auch durch zufällige Leistungsschwankungen, Tagesform und Lern-/Übungseffekt bedingt sein könn t en (S. 10).

Betreffend Arbeitsfähigkeit ergäben sich aus neurokognitiver Sicht keine Ein schränkungen (S. 10). Bezüglich des zeitlichen Verlauf s der Arbeitsfähigkeit hielt der Gutachter fest, dass die neurokognitiven Einschränkungen im Krankheitsver lauf in der Vergangenheit ausgeprägter hätten sein können, wobei eine zuverläs sige retrospektive Beurteilung nicht möglich sei (S. 11). 3.1.5

Der psychiatrische Gutachter H.___ führte in seinem Gutachten vom 2 6. November 2022 (Urk. 7/164/ 84 - 105) aus, dass mit gedrückter Stimmung und vermindertem Antrieb respektive schneller Erschöpfung zwei von drei Hauptkri terien einer depressiven Störung erfüllt seien . Die Diagnose einer solchen Störung könne indes bei Fehlen von jedwelchen Nebenkriterien nicht gestellt werden. Die Beschwerdeführerin präsentiere aber deutliche Angst bezogen auf ihre Gesund heit und daraus resultierend auch auf ihre Zukunft mit teilweise auftretenden panikartigen Zuständen, so dass die Diagnose Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2) gerechtfertigt sei. Die in der Aktenlage genannte somatische Belastungsstörung gemäss DSM-5 sei ebenfalls plausibel, da die somatischen Symptome als belastend empfunden

und zu Störungen des Alltags lebens führen würden, anhaltende Gedanken über die Ernsthaftigkeit de r Symp tom e sowie ein anhaltend hohes Angstniveau bezüglich Gesundheit vorliege n würden und die Symptombelastung persistierend sei. Das entsprechende Pendant der ICD-10 sei am ehesten die ebenfalls bereits in der Aktenlage vergebene chro nische Schmerzstörung mit somatischen u nd psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Die mehrjährigen körperlichen Beschwerden – insbesondere die schwere Urosepsis mit der Notwendig keit einer intensivmedizinischen Versorgung – seien als Belastungen zu gross und die für die Beschwerdeführerin zu kompensierende Schwelle sei überschritten worden, so dass es nach November 2010 zur affektiven Symptomausbildung respektive zum Krankheitsausbruch gekommen sei. Auch wenn in den Akten im August 2019 zwischenzeitlich wieder eine Arbeitsfähigkeit von 80 % beschrieben worden sei, scheine diese nur kurzzeitig gewesen zu sei n, da die Beschwerdeführerin am 2 4. Ju ni 2019 und 3. Oktober 2020 wieder zu 50 % krankgeschrieben worden sei. Am 4. Juni 2020 sei zudem eine seit knapp 15 Monaten bestehende Stagnation des Gesundheitszustands beschrieben worden (S.

96). Eine ungewisse gesundheitliche Zukunft, insbesondere das als persönlich empfundene wiederholte berufliche Scheitern und die Zunahme an respektive die zunehmende Beschäftigung mit körperlichen Einschränkungen mit zunehmender Ohnmacht, habe aus gutachterlicher Sicht auch eine ausreichende Potenz, affek tive und Angstsymptome bis heute zu fördern (S. 97).

Im Zusammenhang mit dem Belastungsprofil führte der Sachverständige aus, dass gemäss M ini-ICF eine leicht- bis mittelgradige Beeinträchtigung der Teil habe, insbesondere im Bereich der Durchhaltefähigkeit bestehe. Unter Berück sichtigung der fehlenden somatisch bedingten Einschränkungen der Arbeitsfä higkeit seien allein intrapsychische Faktoren für die schnellere Erschöpfung ursächlich. Unter kritischer Synopse der Aktenlage

sowie der aktuellen neuropsy chologischen und psychiatrischen Untersuchung ergebe sich lediglich die Notwendigkeit von flexiblen Arbeitszeiten. Zusätzlich sinnvoll seien Tätigkeiten ohne grosse körperliche Anstrengung und ohne zu grosse n Multitasking-Ant e il, da diese die bestehenden maladaptiven Kognitionen (gedankliche Einengung auf das Schmerzerleben, Grübeln über schmerzassoziierte Inhalte, Katastrophisieren von Körperempfindungen/Krankheitsfolgen) verstärken könnten (S. 98).

Aufgrund der schnelleren Erschöpfung bestehe ein erhöhter Pausenbedarf bei eingeschränkter Durchhaltefähigkeit, so dass in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 30 % bestehe. Retrospektiv sei ab Juni 2019 deckungsgleich mit der Aktenlage aus psychiatrischer Sicht von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen. Auch wenn in der Aktenlage im August 2019 ein Pensu m von 80 % beschrieben werde, scheine dieses Pensum nicht überdauernd gehalten worden zu sein, da bereits im Juni 2020 wieder eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vorgelegen habe. Nervenärztlich sei ab August 2020 sodann sogar eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden. Eine Eingliederungsmassnahme mit einem 20 % -Pensum im Mai 2021 sei frustran verlaufen und im Oktober 2021 abgebrochen worden. Im Januar 2022 sei zuletzt eine 20 % ige Arbeitsfähigkeit als realistisch angesehen worden. Der psychische Anteil der chronischen Schmerzstörung sei dominant und die gemischt affektiven und phobischen Symptome seien Folge dieser Schmerzstörung (S. 98). Im Gegensatz dazu würden sich die aktuellen Ergebnisse der neuropsychologischen und psychiatrischen Untersuchungen prä sentieren, in denen sich jeweils keine kognitiven Defizite offenbart hätten. Auch sei die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen, die jeweils über 1.5 Stunden dauernden Begutachtungen ohne sichtbare Einbusse der Leistungsfähigkeit durchzuführen. Somit schein e es seit Januar 2022 zu einer progredienten Steige rung der Arbeitsfähigkeit auf 70 % gekommen zu sein (S. 99).

Zukünftig sollten zunächst Aufgaben ohne erhöhten Zeitdruck sowie mit klar umrissenen Aufgabengebieten durchgeführt werden, und es sollte die Möglichkeit zu regelmässigen und flexiblen Pausen bestehen, wobei auch flexible Arbeitszei ten respektive ortsunabhängiges Arbeiten vorteilhaft sein könnten. Auch in einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % aufgrund der schnelleren Erschöpfung bei eingeschränkter Durchhaltefähigkeit . Der Verlauf der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit sei analog zur angestammten Tätigkeit, da die Limitierung ubiquitär in sämtlichen Tätigkeiten auftrete (S. 99). 3.1. 6

Dr. E.___ führte in ihrem orthopädisch- traumatologischen Gutachten vom 2 1. Dezember 202 3 (Urk. 7/164/ 31-53) aus, dass die degenerativen Veränderun gen der HWS und LWS die Beschwerden der Beschwerdeführerin in diesen Berei chen plausibel erklären würden. Hinweis e au f eine erhöhte humorale Entzün dungsaktivität oder auf entzündlich-rheumatische Erkrankungen im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates hätten sich im Rahmen der Untersuchung bei fehlenden Gelenkschwellungen und fehlenden Schwellungen der Sehnenscheiden als auch in den radiologischen Untersuchungsbefunden nicht gezeigt (S. 44).

Im MRI der HW S vom 1 0. Mai 2022 hätten sich multisegmentale degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit neuroforaminaler Einengung vor allem von HWK 4-6, leichter dorsaler Deviation der linken Nervenwurzel C7 und mit ausge prägter erosiver Osteochondrose HWK 6/ 7 gezeigt, welche die Druck sch merzan gaben der Beschwerdeführerin nachvollziehen l ie ssen. Hinweise auf eine Reizung zervikaler Nervenwurzeln bestünden aktuell bei fehlender Schon-/Fehlhaltung, fehl e nde m paravertebralem Muskelhartspann und seitengleich vollständig vor führbaren Handfunktionen nicht. Die angegebene Schmerzausstrahlung bis zum linken Mittelfinger und Daumen entspreche keinem Dermatom und könne daher von orthopädisch- traumatologischer Seite nicht nachvollzogen werden. Ebenso

wenig seien

dermatombezogene oder andere pathologische Befunde für die beschriebenen Schmerzen in beid en Schlüsselbeinen und der linken Fossa jugula ris, die Schmerzausstrahlungen bis in die linke Schulterblatt s pitze, ins rechte Schulterblatt und in die Brustwirbelsäule (BWS) vorhanden. Die BWS sei frei beweglich und es seien lediglich Klopf- und Druckschmerzangaben über den Dornfortsätzen der BWK1-10 angegeben worden. Eine Röntgenuntersuchung der BWS sei von der Beschwerdeführerin nicht gewünscht worden und in den vorhandenen Unterlagen sei keine radiologische Untersuchung der BWS doku mentiert. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ergebe sich anhand der lediglich subjektiven Klopf- und Druckschmerzangaben im BWS-Bereich nicht. Aufgrund der degenerativen Veränderungen der HWS seien aber beidseits pseudoradikulär ausstrahlende Schmerzen nachvollziehbar (S. 44 f.).

O b die im MRI der oberen Thoraxapertur und in der MR-Angiographie vom 2. Juli 2021 nachgewiesene subklavikuläre Kaliberminderung der A. und V. subclavia links und d ie Abflussbehinderung recht s überhaupt klinisch relevant seien, könne aus traumatolo gi scher Sicht nicht hinreichend beurteilt werden, wobei sich wäh rend der Untersuchung keine blaurot verfärbten Hände gezeigt hätten. Aus orthopädisch- traumatologischer Sicht seien aufgrund dieser Befunde lediglich Überkopfarbeiten zu vermeiden (S. 45).

Am rechten Ellenbogen sei von einer Epicondylitis

humeri

radialis auszugehen, welche e ine vorübergehende Einschränkung für repetitive Tätigkeiten mit Stre ckung der Finger und der rechten Hand bedinge. Unter adäquater Therapie sei von einer Abheilung der Epicondylitis

humeri

radialis auszugehen (S. 45).

In den MRIs vom 1 3. Oktober und 1 7. November 2022 hätten sich degenerative Veränderungen der gesamten L WS mit Osteochondrosen in den Segmenten LWK2/3, LWK4/5 und LWK5/SWK 1, eine ventralbetonte

Spondylosis, mässige Spondylarthrosen im unteren LWS-Bereich mit beginnendem degen e rative m Drehgleiten der LWS, eine rechtsparamediane kleine Bandscheibenextrusion im Segment LWK2/3 ohne Tangierung der Nervenwurzeln, eine deutliche links late rale Spondylose

im Segment LWK4/5 mit flacher links paramedianer Bandschei benprotrusion mit Kontakt zur

linken Nervenwurzel L4, ein flaches Bandschei ben- Bulging und Facettengelenksarthrosen im Segment LWK5/SWK1

mit Einen gung des rechten Neurofora mens und möglicher Tangierung der rechten Nerven wurzel L5 (S. 4 5 f.) präsentiert . Im MRI der LWS und der Iliosakralgelenke vom 1 7. November 2022 hätten sich keine Zeichen einer aktivierten ISG-Arthritis gezeigt (S. 48). Aufgrund der degenerativen Veränderungen der gesamten LWS seien die angegebenen Schmerzen in der LWS mit pseudoradikulären Schmer zausstrahlungen in beide Beine bis in die Waden, im Iliosakralgelenk, im Becken und Gesäss plausibel erklärt (S. 4 6).

Die bei der Untersuchung des rechten Hüftgelenks angegeben en Beschwerden seien im Rahmen eines geringgradigen pseudoradikulären Lumbalsyndroms rechts einzuschätzen (S. 46).

Für den von der Beschwerdeführerin angegebenen Muskelriss oberhalb des rech ten Knies best ü nden von orthopädisch- traumatologischer Sicht keine entspre chenden klinischen Korrelate. Gleiches gelte bezüglich der geschilderten belas tungsabhängigen Schmerzen und leichten Schwellungen des linken Kniegelenks, wobei die sonographische Untersuchung beider Kniegelenke im November 2022 unauffällig gewesen sei. Eine Auswirkung der entsprechend angegebenen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit ergebe sich deshalb nicht (S. 46).

Ebenso

wenig bestehe für die angegebenen schubweisen Schwellungen und Schmerzen in beiden Sprunggelenken aus orthopädisch- traumatologischer Sicht ein pathologisches Korrelat, wobei insbesondere die Röntgenaufnahmen vo m 1 3. Oktober 2022 einen regelrechten radiologischen Befund gezeigt hätten (S. 46).

Anhand der Druckschmerzangaben plantär am linken Fersenbein sei vo n einer Faszi itis plantaris links auszugehen, von deren Abheilung unter entsprechender Behandlung ausgegangen werden könne . Die entsprechenden Röntgenaufnah men vom 1 3. Oktober 2022 zeig t en einen regelrechten Befund, insbesondere ohne Hinweis au f ei nen ossären Fersensporn. Die Fasziitis plantaris links erkläre die Schmerzen im Bereich der linken Ferse, nicht j edoch die angegeben en starken Schmerzen in der linken Fusssohle. Eine relevante Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit habe die Fasziitis plantaris links nicht (S. 46).

Im Zusammenhang mit dem Belastungsprofil nannte die Gutachterin k örperlich leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen der HWS und LWS. Bis zur Ausheilung der Epikondylitis humeri

radialis rechts bestehe eine vorüber gehende Einschränkung für repetitive Tätigkeiten mit Streckung der Finger und der rechten Hand. Aufgrund der subklavikulären Kaliberminderung der A . und V. subclavia links und der Abflussbehinderung rechts seien Überkopftätigkeiten zu vermeiden (S. 48).

In der bisherigen Tätigkeit als Sekretärin sowie in einer angepassten Tätigkeit liege eine 100%ige Arbeitsfähigkeit seit dem 5. August 2019 vor (S. 49 f.). 3. 2

RAD-Arzt Dr. med. J.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie, nahm am 2 9. März 2023 Stellung zum D.___ -Gutachten und hielt insbeson dere fest, dass gestützt auf die Expertise von folgender Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (einer optimal angepassten Tätigkeit entsprechend) auszugehen sei: ab 5. August 2019: 50 %; ab August 2020: 0 %; ab Mai 2021: 2 0 %; ab 2 3. Dezember 2022 (Konsensbesprechung der D.___ -Experten): 70 % (vollschi ch tige/ganztägige Präsenz mit Leistungsminderung von 30 %). Unter dem Titel Belastungsprofil nannte der RAD-Arzt eine körperlich leichte, wechsel belastende Tätigkeit ohne Zwangshaltungen der HWS und LWS, ohne repetitive Tätigkeiten mit Streckung der Finger und der Hand rechts (bis zur Ausheilung der Epicondylitis

humeri

radialis rechts), mit klar umrissenen Aufgaben und ohne Zeitdruck, mit der Möglichkeit zu rege l mässigen und flexiblen Pausen und even tu e ll auch mit flexiblen Arbeitszeiten und ortsunabhängigen Arbeiten (Urk. 7/168/8).

RAD-Ärztin Dr. med. K.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in ihrer Stellungnahme vom 2 9. März 2023 (Urk. 7/168/8) fest, der psychi atrisch-neuropsychologisch e Gutachtenteil der D.___ -Expertise sei umfassend und nachvollziehbar, weshalb darauf abgestellt werden könne. 3.3

Der behandelnde Neurologe Dr. med. L.___, Facharzt für Neurologie FMH und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führt e in seinem Bericht vom 2 6. Juni 2023 (Urk. 7/18 6) insbesondere aus, dass trotz der progredienten degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule (vor allem HWS und LWS) unter Therapie zeitweise noch eine Arbeitstätigkeit im teilzeitigen Pensum möglich ge wesen sei. In den letzten beiden Jahren habe die Beschwerdeführerin indes ledig lich noch ein sehr kleines Arbeitspensum und auch dieses nicht mehr zuverlässig bewältigen können. So sei es trotz sehr hoher Motivation bei einem IV-geschützten Versuch der beruflichen Wiedereingliederung als Arzthelferin nicht gelungen, das Pensum über 30 % zu steigern, weshalb die Massnahme im September 2021 habe abgebrochen werden müssen. Nachfolgend und bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehe durchgehend eine Arbeitsunfähigkeit, wobei vom 1. Januar bis 3 0. Ju ni 2022 (nochmaliger Arbeitsversuch) eine Arbeitsunfä higkeit von 60 % und sonst von 80 bis 100 % bestanden habe (S. 1 f.).

Die Einschätzung im D.___ -Gutachten, wonach ab dem 1. Januar 2023 kein Ren tenanspruch mehr bestehe, sei aus medizinischer Sicht nicht nachvollziehbar. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich in diesem Zeitraum nicht verbessert, sondern im Gegenteil verschlechtert. In Anbetracht der medizinischen Fakten könne auch für die Zukunft keine wegweisende Verbesserung angenom men werden. Zudem sei zu ergänzen, dass zwischenzeitlich eine zusätzliche rheu matologische Diagnose gestellt und eine entsprechende immunmodulatorische Behandlung begonnen worden sei (S. 2). 3.4

Der behan delnde Rheumato log e Dr. med. M.___, Facharzt FMH Rheumatologie und Facharzt Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Facharzt FMH Allgemeine Medizin, stellte in seinem Bericht vom 1 7. August 2023 (Urk. 7/185) folgende Diagnosen (S. 1) : - HLAB27-negative Spondyloarthritis, Erstdiagnose 2004 - anamnestisch Diagnose Spondyloarthritis

Universitätsspital N.___ 2014 - Klinik: partiell entzündlicher Rückenschmerz, Enthesitis Kniegelenk ventral rechts, Ferse links, Ellbogen rechts, Synovitis SC-Gelenke beidseits - BSR 7mm/h, CRP 1. 0 mg/l. RF leicht positiv, ACPA, HLA B 27 negativ, ANA 1:320, ENA negativ Mai 2023 - Zöl ia kie-AK negativ, korr.

C a, Ph, TSH, PTH normwertig Mai 2023 - Rö

Barsony 1 0. Mai 2023: fragliche Mehrsklerosierung links als fragliches Zeichen einer Sakroiliitis . Keine Erosionen, keine ISG Gelenkspalterweite rung, ke i ne eindeutigen Akylosen - MRI BWS/Thorax 2. August 2023: leichte degenerative Veränderungen der BWS, vor allem mit aktivierter Osteochondrose BWK10-12 rechts ventral und überbrückenden Spondylophyten auf gleicher Höhe, rechtsbetont .

L eichte Synovialitis des Sternoklavikulargelenks beidseits rechtsbeton t . Am ehesten aktivierte AC-Gelenksarthrose links. In erster Linie prominente Lymphknoten suprahilär rechts. - Status nach MTX November 2022 bis Januar 2023 (Schwindel, Bauch schmerzen), Leflunomid 19mg/Tag (Durchfall, Bauchkrämpfe), seit Februar 2023 Hyrimoz einmalig J uni 2023 (Stopp bei ausgeprägtem Schwindel) En brel 50 mg 7. August 2023 und 25 mg 1 4. August 2023 (Stopp bei Kopf schmerzen Dyspnoe) - chronische Abdominalsymptomatik - chronische Zervikobrachialgie links, EM 2013 - DD wahrscheinlich multifaktoriell (spondylogen C6/7 links), myofaszial, zusätzlich auch Irritation des sympathischen Nervensystems/CRPS, radiku läre Reizung C6 / 7 nicht auszuschliessen - Status nach akuter Radikulopathie links bei Diskushernie 2013 - Status nach HWS-Distorsion 1992 mit links betonter Symptomatik - Angiologie März 2023: kein Hinweis auf ein vaskuläres Kompressionssyn drom - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - rezidivierende depressive Störung - multifaktorielle psychosoziale Belastungsfaktoren - Entwicklung eines Erschöpfungssyndroms - seit Jahren bestehende Schmerzsymptomatik - Status nach wahrscheinlich Parotitis links mit Weichteilinfekt zirka 2017 - Status nach Urosepsis zirka 2009

Dr. M.___ hi elt fest, dass sich eine HLAB27-negative Spondyloarthritis nach Vor diagnose aus dem Jahre 2014 vom N.___ bestätigend diagn ost izieren lasse. Es be stehe die klinische Situation eines partiell entzündlichen Rückenschmerze s, einer Enthesitis am Kniegelenk rechts sowie an der Ferse links sowie ein Befall im Sinne einer Synovitis der SC-Gelenke beidseits . Zusammenfassend bestehe somit die Spondylarthritis mit einem axialen Befall seit Jahren sowie einem peripheren Befall aktuell detektiert. Es bestünden zusätzlich multisegmentale degenerative Veränderungen am Bewegungsapparat, insbesondere bei der HWS und L WS (S.

2).

Aufgrund der bestätigten entzündlichen Erkrankung und de r degenerativen Ver änderungen sowie der daraus resultierenden klinischen Befunde und klinische n Einschränkungen respektive der reduzierten Belastbarkeit und dem erhöhten Pausenbedarf bestehe aus rheumatologischer Sicht eine anhaltende Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 2). 3.5

Dr. med. O.___, FMH Allgemeinmedizin, führte in seinem Bericht vom 2 5. August 2023 (Urk. 7/187) aus, die Beschwerdeführerin leide seit Jahren an Schmerzen diverser Ursachen. Dieses Jahr habe sich herauskristallisiert, dass es sich um eine spezielle rheumatologische Krankheit handle. Aktuell arbeite die Beschwerdeführerin mit einem Pensum von 20 % in einer Einzelarztpraxis als einzige MPA und sei gesundheitlich und psychisch am Rand. Mittel- bis langfris tig erachte er eine halbe Invalidenrente als realistisch, sehe aber keine Möglich keit, dass sie wieder zu 100 % arbeitsfähig sein werde. 3. 6

Am 2 9. September 202 3 nahm RAD-Arzt Dr. J.___ zu den Berichten der behan delnden Ärzte vom 2 6. Juni

sowie vom

1 7. und 2 5. August 2023 (Urk. 7/185 -187) Stellung (Urk. 7/203/3-5) und führte aus, im Bericht von Dr. L.___ seien keine neue n oder bislang unbekannte n objektive n medizinische n Befunde in neu rologischer oder psychiatrischer Sicht genannt, weshalb die vom

D.___ -Gutachte n abweichende Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit aus versicherungs medizinischer Sicht einer anderen Beurteilung desselben medizinischen Sachver halts entspreche. Zum Zeitpunkt der dem D.___ - Gutachten vorausgegangen en RAD-Stellungnahme vom 1 9. Januar 2022 habe es in den Akten keine Hinweise auf eine laufende, medikamentöse, fachärztlich-rheumatologische Behandlung einer laut Angabe im Bericht von Dr. M.___ schon im Jahre 2004 erstmalig diag nostizierte n und im Jahre 2014 durch das N.___ bestätigten Erkrankung aus dem Bereich der systemischen, entzündlich-rheumatischen Erkrankungen gegeben. Ansonsten wäre selbstverständlich auch dieses Fachgebiet in die Begutachtung miteinbezogen worden. Bei der gutachterlichen Untersuchung seien auf orthopä dischem Fachgebiet folgende, zusätzlich von den Experten angeforderte n Berichte vorgelegen: MRT der HWS vom 1 0. Mai 2022 (vgl. Urk. 7/ 138), MRT der LWS und des ISG vom 1 7. November 2022 (Urk. 7/ 131-132) und Bericht von Dr. med .

P.___ (Fach ärztin für Rheumatologie und Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin) vom 1 7. November 2022 (vgl. Urk. 7/164/128-130) . In keinem dieser Berichte seien eindeutige für eine systemische Erkrankung des entzündlich-rheumatischen Formenkreises sprechende Befunde beschrieben worden. In den radiologischen Berichten seien einzig degenerative Veränderun gen der HWS und LWS genannt worden und im rheumatologischen Bericht von Dr. P.___ sei sogar eindeutig festgehalten worden, dass sich weder eine Sak roiliitis noch ein Hinweis auf eine schon länger bestehende Spondyloarthritis

hät ten finden lassen und sich somit weder die Diagnose eines M. Bechterew stellen lasse noch die einer Psoriasisarthritis . Lediglich « wegen des enormen Leidens druck s» habe man zeitlich limitiert Ster oi de gege be n und das Ansprechen abwar ten wollen, um dann in weiterer Folge e in e immunmodulierende Therapie zu diskutieren. Der RAD-Arzt wies abschliessend darauf hin, dass die funktionelle Leistungsfähigkeit einer versicherten Person

im Rahmen einer medizinischen Begutachtung unabhängig von der zugrundeliegenden Ursache beurteilt werde, weshalb sich vorliegend keine Änderung der gutachterlichen Bewertung ergebe (Urk. 7/203/5) .

Am 4. Oktober 2023 (Urk. 7/203/6) äusserte sich Dr. J.___ erneut zu den genann ten Berichten der behandelnden Ärzte und hielt fest, dass es sich bei dem Bericht von Dr. M.___ um eine unterschiedliche Zuordnung derselben objektiven, klini schen und radiologischen Befunde zu verschiedenen Gesundheitsstörun gen/Diagnosen des Stütz-/Halte- und Bewegungsapparates handle. Neue objek tive Befunde seien im Bericht indes nicht genannt worden. Ebenso

wenig beschreibe die Stellungnahme von Dr. L.___

un bekannte objektive Befunde, sondern e nt halte eine von der D.___ -Expertise abweichende Bewertung der funk tionellen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Schliesslich lägen auch wei terhin keine beweisende n

(Labor -) B efunde für eine eindeutig systemische Erkran kung des entzündlich-rheumatischen Formenkreises vor. 4.

4.1

Das D.___ -Gutachten vom 6. Februar 2023 (vgl. E. 3.1) entspricht den praxisge mässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise. So ist es für die strei tigen Belange umfassend, gibt es doch Antwort auf die Frage nach dem Gesund heitszustand und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit der Beschwerde füh rerin. Es beruht sodann auf den notwendigen internistischen, neurologischen, orthopädi schen, psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchungen. Die Gutach ter berücksichtigten detailliert die geklagten Beschwerden und setzten sich damit auseinander (Urk. 7/ 164 S. 34, S. 44 ff., S. 47, S. 56, S. 71, S. 76, S. 82 ff., S. 96; Urk. 7/ 164/ 106-117 S. 2 f., S. 9 f.). Die Expertise wurde sodann in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, wobei sich die Gutachter zur Krankheitsent wicklung äusserten und Bezug auf die medizinischen Vorakten nahmen (S. 8 f., S. 17 ff., S. 32 f., S. 6 3 f., S. 9 1 ff.; Urk. 7/ 164/ 106-117 S. 10). Sie kommentierten insbesondere abweichende Einschätzungen anderer Arztpersonen und würdigten diese in einleuchtender Weise (S. 60 ff., S. 96; Urk. 7/ 164/ 106-117 S. 10). Schliesslich leuchtet die Expertise in der Darlegung der medizinischen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen im Gutachten sind begründet.

In diesem Sinne ging Dr. E.___ nachvollziehbar von eine m belastungsabhängi gen pseudoradikulären beidseitigen Zervikal- und Lumbalsyndrom, einer Epico ndylitis

humeri

radia l is rechts, einer Fasziitis plantaris links und Übergewicht aus, welche indes keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Sekretärin haben (Urk. 7/164 S. 47, S. 49) . Die neurologische Gutachterin legte einleuchtend dar, dass den multiplen cMRI -Signalveränderun gen unklarer Ursache bezüglich der Arbeitsfähigkeit keine Relevanz zukommen (S. 64 ff.). In internistischer Hinsicht diagnostizierte Pro f . Dr. G.___ in schlüssiger Weise ein Foramen ovale apertum, Übergewicht sowie einen Verdacht auf eine ausgeheilte Hepatitis C, welchen er keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beimass (S. 76 ff.). Der psychiatrische Gutachter H.___

beschrieb eingehend, dass aufgrund einer Angst und depressiven Störung gemischt sowie einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren die Arbeitsfähigkeit aufgrund einer herabgesetzten Durchhalte fähigkeit zu 30 % eingeschränkt ist (S.

97 ff.). Unter neuropsychologischen Gesichtspunkten ging Dr. phil.

I.___ nachvollziehbar von altersentsprechenden Befunden aus, weshalb die Arbeitsfä higkeit nicht reduziert ist (Urk. 7/164/106-117 S. 10). Die Expertise erfüllt dem nach die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Gut achtens (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c), weshalb für die Entscheidfindung grundsätzlich darauf abzustellen ist. 4.2

An dieser Beurteilung vermag der Hinweis der Beschwerdeführerin, im D.___ - Gu tachten sei das Zusammenwirken der verschiedenen Krankheits- und Störungsbilder mit gegenseitiger Verstärkung sowie die Krankheitsentwicklung nicht genügend berücksichtigt worden (Urk. 1 S. 5

Ziff. 1 mit Hinweis auf Urk. 3/ 4), nichts zu ändern. Vorliegend hat eine polydisziplinäre Begutachtung in fünf Fachdisziplinen stattgefunden, wobei die vier medizinischen Experten am 2 3. Dezember 2022 eine interdisziplinäre Gesamtbeurteilung vorgenommen haben und der Zusammenhang zwischen den somatischen Beschwerden und dem psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin angemessen berück sichtigt wurde (Urk. 7/164 S. 1 ff.) . Gleiches gilt mit Bezug auf den Krankheits verlauf, der sowohl in der interdisziplinären Konsensbeurteilung als auch in den einzelnen Teilgutachten eingehend thematisiert und dem bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wesentliche Bedeutung zugemessen wurde (S. 8 f., S. 11, S. 47 f., S. 6 3 f., S. 76, S. 91 ff., S. 96, S. 98).

Betreffend den Einwand der Beschwerdeführerin, im

D.___ - Gutachten

fehle

eine rheumatologische Expertise (Urk. 1 S. 5

Ziff. 2 mit Hinweis auf Urk. 4/ 5 -6), ist Folgendes festzuhalten: Im Rahmen der Begutachtung

wurde zwar kein rheuma tologisches Teilgutachten eingeholt, es

liegt aber ein e orthopädische Expertise vor, in welchem sich d ie orthopädische Sachverst ä nd ige - welche über einen Facharzttitel für Orthopädische Chirurgie verfügt (Urk. 7/164 S. 16) - mit dem einzigen in den Akten vorliegenden rheumatologischen Arztbericht (Bericht von Dr. P.___ vom 2 2. November 2022, Urk. 7/164/128-130)

auseinandersetzte und diesbezüglich insbesondere festhielt, dass sich aufgrund fehlender Gelenk schwellungen, fehlende r Schwellungen der Sehnenscheiden sowie der vorhande nen radiologischen Untersuchungen keine Hinweise auf eine erhöhte humorale Entzündungsaktivität oder entzündlich-rheumatische Erkrankungen im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates zei g en würden

(Urk. 7/164 S. 43 f.). Dr. P.___ stellte die Diagnose n einer Enthesitis im Bereich des Ellbogens, der Planta r faszien und Achillessehnen und verneinte unter anderem einen auffälligen Befund an den Knien, Zeichen einer aktivierten ISG-Arthritis sowie Hinweise auf eine

Sakroiliitis

oder auf eine länger bestehende chronische Spondarthritis der Wirbelsäule und der ISG-Gelenke.

Damit ist nachvollziehbar, dass sie

die Diag nose eines M . Bechterew nicht stellte . Gleich es gilt auch für die Diagnose einer Psoriasisarthritis, nachdem nur zwei der geforderten drei Punkte für eine solche Diagnose vorlagen . Ungeachtet dessen wurden wegen des enormen Leidensdrucks zeitlich limitiert Steroide verschrieben und das Ansprechen wurde abgewartet (Urk. 7/ 164 /128-130 S. 2). Vor diesem Hintergrund ist der Umstand, dass seitens der Beschwerdegegnerin keine rheumatologische Expertise

eingeholt wurde, nicht zu beanstanden.

Dies umso mehr, als Gegenstand der Rheumatologie - als Teil disziplin der Inneren Medizin - (chronische) Schmerzen des Bewegungsapparates sind, was u nter anderem auch auf die Orthopädie zutrifft (Urteil des Bundesge richts 8C_682/2017 vom 1 4. Februar 2018 E. 6.2 mit Hinweisen). Die fachliche Kompetenz war demnach gegeben. Im Übrigen wurde auch seitens der D.___ keine Notwendigkeit gesehen, zusätzlich zu den von der Beschwerdegegnerin festgelegten Fachdisziplinen eine rheumatologische Begutachtung durchzufüh ren, ansonsten die Gutachterstelle – wie sie es vorliegend betreffend die neu ropsychologische Untersuchung gemacht hat (Urk. 7/149) - eine entsprechende Exploration in die Wege gel eitet hätte.

Gleichermassen zielt der Einwand der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegeg nerin hätte ohne die gutachterliche Beantwortung der Rückfrage vom 2. Oktober 2023 (Urk. 7/199/1) an die D.___ -Experten die Rentenprüfung nicht vornehmen dürfen (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 6), ins Leere. Die Rückfrage wurde zwar nicht von den Sachverständigen der D.___ beantwortet (vgl. Urk. 7/201), jedoch hat sich der RAD-Arzt Dr. J.___ am 2 9. September und 4. Oktober 2023 (Urk. 7/203/3-6) eingehend mit den in Frage stehenden Berichten der behandelnden Ärzte Dres .

M.___, L.___

und

O.___ vom 2 6. Juni sowie 1 7. und 2 5. August 2023 (Urk. 7/185-187) auseinandergesetzt . Die an die D.___ -Experten

gerichtete Frage

betraf sodann keine Unklarheit oder Widersprüchlichkeit in den Angaben und Schlussfolgerungen der Gutachter, sondern einzig deren Vereinbarkeit mit den nach der Gutachtenserstellung vorgelegten neuen Berichte n

der behandelnden Ärzte.

Der RAD-Arzt hielt diesbezüglich fest, dass es sich beim Bericht von Dr. M.___ (Urk. 7/185) um eine unterschiedliche Zuordnung derselben objektiven, klinischen und radiologischen Befunde zu verschiedenen Gesundheitsstörungen des Stütz-/Halte- und Bewegungsapparates handelt und keine neue n

objektive n Befunde beschrieben

wurden . In den Akten fanden sich zudem weder

Hinweise auf eine wie von Dr. M.___ erwähnt

im 2004 erstmals diagnostizierte

respektive im Jahre 20 1 4 vom N.___ bestätigte Er krankung aus dem systemischen, entzünd lich-rheumat ischen Formenkreis noch (Labor-)Befunde für eine solche Erkran kung .

Ferner

hatte Dr. P.___ am 1 1. November 2022 das Vorliegen von Hinweisen für eine schon länger bestehende Spondyloarthritis sowie einen M . Bechterew ausdrücklich ver n eint (vgl. Urk. 7/164/128- 1 30 S. 2). Des Weiteren enthielt auch der Bericht des behandelnden Neurologen Dr. L.___ (Urk. 7/186) lediglich eine vom D.___ -Gutachten abweichende Bewertung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Urk. 7/ 203/6, vgl. auch Urk. 7/203/3-4), ohne aus der beschriebenen Symptomatik konkrete funktionelle Einschränkungen abzuleiten . Unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag ist es nicht angängig, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschied lichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich, wenn die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der Begut achtung unerkannt geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurtei lung zu führen (Urteil des Bundesgerichts 9C_338/2016 vom 2 1. Februar 2017 E.

5.5). Derartige Aspekte sind vorliegend nicht ersichtlich . Nichts anderes folgt aus dem Bericht des Hausarztes Dr. O.___ vom 2 5. August 2023 (Urk. 7/187), wel cher ebenfalls keine neuen objektiven Befunde aufführte und sich lediglich auf eine andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit beschränkt e, ohne dies unter Be zugnahme auf die funktionellen Einschränkungen nachvollziehbar zu begründen . Was den hausärztlichen Bericht vom 6. März 2024 (Urk. 3/6) betrifft, so werden darin lediglich Diagnosen ohne jegliche Begründung

aufgeführt, welche offen kundig

vom Bericht von Dr. M.___ vom 1 7. August 2023 (Urk. 7/185 S. 1) über nommen wurden. In der Stellungnahme von Dr. L.___ vom 2 2. Februar 2024 (Urk. 3/4)

beschränkte sich der behandelnde Neurologe auf eine Wiederholung des Krankheitsverlaufs (S. 1 ff.)

und nannte keine medizinischen Aspekte, welche im Rahmen der Begutachtung nicht bereits berücksichtigt worden waren (S. 3 ff.).

Was schliesslich den von der Beschwerdeführerin erwähnten schweren Erschöp fungszustand und den Verdacht eines Burn-outs (Urk. 1 S. 3 Ziff. 1) betrifft, liegen keine entsprechenden

(fachärztliche n) Berichte vor. 4.3

Was den Verlauf der Arbeitsfähigkeit anbelangt, war die Beschwerdeführerin gemäss der D.___ -Expertise im Zeitpunkt der Konsensbeurteilung im Dezember 2022 aus psychischen Gründen in jeglicher Tätigkeit zu 3 0 % arbeitsunfähig (Urk. 7/164 S. 11

f .) .

Für die Zeit davor ging die Beschwerdegegnerin zugunsten der Beschwerdeführerin von einer 8 0%igen Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit aus (Urk. 2). Dies ist unter Berücksichtigung des psychiatrischen Gutachtens, wo

mit Verweis auf die Aktenlage eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % im August 2020, der Abbruch von Eingliederungsmassnahmen mit einem Pensum von 20 % im Oktober 2021 sowie eine Arbeitsfähigkeit von 20 % im Januar 2022 erwähnt wurden (Urk. 7/164 S. 98 f.), nicht zu beanstanden (vgl. auch Urk. 7/168/8, Urk. 7/7 /113, Urk. 7/ 85 S. 4 Ziff. 4.7). 4.4

Zusammenfassend steht fest, dass die Beschwerdeführerin in jeglicher Tätigkeit zu 7 0 % arbeitsfähig ist. In Anbetracht der beweiskräftigen medizinischen Grund lage sind von weiteren Untersuchungen

keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswür digung; BGE 124 V 90 E 4b, BGE 122 V 157 E. 1.d, BGE 136 I 229 E 5.3).

5. 5.1

Zu prüfen ist, ob sich die D.___ - Gutachter bei der Einschätzung der funktionellen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben.

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundes gericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit einem struktur ierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderu ng der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen). 5 . 2

Die Arbeitsfähigkeit von 70 % in jeglicher Tätigkeit begründete der psychiatrische Sachverständige unter Beachtung der massgebenden Indikatoren hinreichend und nachvollziehbar. Ein schwerer Ausprägungsgrad der Erkrankung liegt nicht vor, nachdem die Gutachterin einzig einen weitschwei figen und logor rhoischen Rapport, eine Grübelneigung betreffend berufliche und finanzielle Zukunft, einen zum depressiven Pol verschobenen Affekt sowie eine leichte Ängstlichkeit nannte

(Urk. 7/164 S. 86 f.) und zusammenfassend von einer milden psychischen Symptomlast ausging (S. 97). Eine Persönlichkeitsstörung sowie Hinweise auf eine Persönlichkeitsakzentuierung wurden von der Expertin verneint (S. 87). Die Beschwerdeführerin nimmt regelmässig Psychopharmaka ein, besucht jedoch gemäss eigenen Angaben nur einmal pro Monat die psycho therapeutische Therapie (S. 38), was nicht auf einen erheblichen Leidensdruck hinweist . Hinsichtlich des sozialen Kontexts ist zu berücksichtigen, dass sie über einen – wenn auch kleinen – Freundeskreis verfügt und zu ihren beiden erwach senen Kindern eine sehr gute Beziehung besteht (S. 85). Die Beschwerdeführerin steht gemäss eigenen Angaben gegen 6 Uhr auf, macht sich Kaffee, meditiert oder hört Musik, geht danach zwischen 30 Minuten und zwei Stunden spazieren und isst da nn etwas. Sie lese, male mit Acrylfarben oder gestalte etwas mit Pflanzen. Gegen 12.30/13 Uhr gebe es Mittagessen, um 15/16 Uhr Zvieri und um 18/19 Uhr Abendessen, manchmal koche sie oder esse auswärt s . Ab und an gehe sie zu Besuch oder erhalte Besuch. Um 21/22 .30 Uhr gehe sie ins Bett. Das Einkaufen erledige sie selbst mi t dem öffentlichen Verkehr oder Taxi, wobei sie öfters einkaufe, damit sie nicht so viel tragen müsse. Als Hobbies nannte sie Malen, Tanzen, Yoga und Meditation, Töpfern oder in der Natur spazieren (S. 37). Unter Berücksichtigung des sozialen Rückhalts, de r in verschiedenen Bereichen absol vierten Ausbildungen (Pharmaassistentin, Kosmetikerin, Abschluss Handels schule), der vielfältigen beruflichen Erfahrung

(Urk. 7/13/5) und der guten Arbeitsmotivation sind bei der Beschwerdeführerin trotz der Belastungen aufgrund der körperlichen Beschwerden, d er gedankliche n Einengung auf das Schmerzerleben und der finanziell unsicheren Situation hinreichend persönliche Ressourcen vorhanden (Urk. 7/164

S. 10), auf welche sie zurückgreifen kann. Damit ist angesichts des nicht erheblichen funktionellen Schweregrads der di ag nostizierten Gesundheitsstörungen

bei weitgehend erhaltenen Ressource n nicht zu beanstanden, dass der psychiatrische Experte auf eine Arbeitsfähigkeit von 70 % schloss. 6.

6.1

Schliesslich bleibt der Invaliditätsgrad im Zusammenhang mit der 7 0%igen Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ab 1. Januar 2023 zu prüfen .

Bei 80%iger Arbeitsunfähigkeit vom 1. Oktober 2021 bis 3 1. Dezember 2022 ist ein Invalidi tätsgrad über 70 % ausgewiesen . 6.2

6.2.1

Die Beschwerdegegnerin setzte den Status der Beschwerdeführerin auf 90 % Erwerb und 1 0 % Haushalt fest (Urk. 7/ 168/9), was nicht zu beanstanden ist und

seitens der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird (vgl. Urk. 7/72, Urk. 7/164 S. 36) . Entsprechend ist der Invaliditätsgrad gestützt auf die gemischte Methode (vgl. Art. 27 bis

IVV) zu berechnen. Die Beschwerde gegnerin ermittelte für die Zeit nach dem

1. Januar 2023 einen rentenausschliessenden Invaliditäts grad von unter 40 % (Urk. 7/ 168/9-10). Dies ist nicht zu beanstanden, nachdem

– die Beschwerdegegnerin nahm einen Prozentvergleich vor - auch unter Berück sichtigung des bei der B.___ im Jahre 2020 erzielten Validenlohns (Fr. 73'628.65

[ Fr. 72'992.70 : 103.3 x 104.2, Nominallohnindex Frauen 2016-2023 Tabelle T1.2.15, 2020-2022];

vgl. Urk. 7/ 72 S. 5) und des gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) aus dem Jahre 2022 (Fr. 65'906.90

[ Fr. 5'281.-- : 40 x 41.7 x 12], Tabelle TA1_Tirage_Skill_Level, Ziff. 86 -88, Kompetenzniveau 2, Frauen) ermittelten hy pothetischen Invalidenlohns (Fr. 46'134.85 [ Fr. 65'906.90 x 0.7; die Beschwerde führerin ist gemäss eigenen Angaben nicht erwerbstätig, Urk. 1 S. 6 Ziff. 1)

bei einer uneingeschränkten Leistungsfähigkeit im Haushaltsbereich

kein Invalidi tätsgrad von über 40 % resultiert (37.3 % im Erwerbsbereich x 0.9 Erwerbsanteil = 33.6 %) .

Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf einen Pauschalabzug nach Art. 26 bis

Abs. 3 IVV (Urk. 1 S. 6 Ziff.

1) geht ins Leere, da ihre Arbeitsfähigkeit über 50 % liegt. Soweit sie zudem

geltend macht, es seien betreffend Einschränkungen im Haushalt weitere Abklärungen vorzunehmen

(Ziff. 2), kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen) verzichtet werden. Gemäss D.___ -Gutachten erklärte die Beschwerdeführerin wiederholt, dass sie den Haushalt selbständig erledige respektive die Haushaltsarbeiten allein bewäl tigen könne (Urk. 7/ 164 S. 42, S. 57, S. 73, S. 85). D ie orthopädische Expert in verneinte sodann unter Hinweis auf das von i hr umschriebene Belastungsprofil eine Einschränkung im Zusammenhang mit der Ernährung, Wohnungspflege,

dem Einkauf und der Wäsche-/Kleiderpflege (S. 52).

Im Übrigen legte die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift auch nicht dar, in welcher Weise und welchem Umfang sie in der Haushaltsführung konkret beeinträchtigt sei (Urk. 1 S. 6 Ziff. 2). Von weiteren Abklärungen sind deshalb diesbezüglich keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten. 7.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ab

1. Oktober 2021 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Ab Dezember 2023 resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad, weshalb ab 1. April 2023 kein Anrecht mehr auf eine Rente besteht (Art. 88a Abs. 1 IV V, Urteil des Bundesgerichts

9C_23/2023 vom 21. August 2023 E. 5.1) . Dies führt zur teilwei sen Gutheissung der Beschwerde. 8.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), auf Fr. 8 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, obsiegt sie doch in vernachlässigbarem Umfang . Entsprechend ist ihr auch keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 9. Februar 2024 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 2021 bis 3 1. März 2023 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . Alexander Müller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Für die Beurteilung eines allfälligen Rente nanspruchs ab Oktober 2021 ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend. Für die Frage, ob im Verlauf des Jahres 2022 eine gesundheitliche Veränderung mit Auswirkung auf den Rente nanspruch eingetreten ist, sind die ab 1. Januar 2022 geltenden Normen zur Anwendung zu bringen.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13

E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis am 31. Dezember 2021 gültigen Fassung Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung).

Gemäss Art. 28b Abs. 1 in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung des IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Inv aliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent

E. 1.5 Die rückwirkende Zusprache einer in der Höhe abgestuften und/oder zeitlich befristeten Invalidenrente richtet sich grundsätzlich nach denselben Regeln wie die Revision eines bestehenden Rentenanspruchs nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 148 V 321 E. 7.3.1, 145 V 209 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2023 vom 18. September 2023 E. 3.3.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 1. 6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2). 2.

E. 2 /3 bei Arthrose C2/3, eine fortgeschrittene Chondrose C6/7 und eine neurolo gische Irritation bis zum linken Daumen erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/54). Mit Mitteilung vom 5. August 2019 (Urk. 7/60) informierte die IV-Stelle die Versicherte darüber, dass keine IV-Leistungen nötig seien, nachdem letztere ihre Erwerbstätigkeit im bisherigen Pensum

per August 2019 wieder habe aufnehmen können (Urk. 7/60).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk.

2) damit, dass die Beschwerdeführerin seit dem 5. August 2019 in der Tätigkeit als Sekre tärin gesundheitlich eingeschränkt sei. Nachdem bis Ende September 2021 Eingliederungsmassnahmen durchgeführt worden seien, sei ein Rentenanspruch per Oktober 2021 geprüft worden . Gemäss den Abklärungen sei die Beschwerde führerin in ihrer bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % einge schränkt, was bei ihrer 90%igen Erwerbstätigkeit zu einem Invaliditätsgrad von 72 % führe. Für die Zeit ab dem 2 7. Dezember 2022 bestehe gemäss der Einschät zung des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) in jeglicher Tätigkeit eine Arbeits unfähigkeit von 30 %, was bei einem 90 % -Pensum ein en Invaliditätsgrad von 27 % ergebe . Auf eine Haushaltsabklärung sei verzichtet worden, da auch bei einer maximalen Einschränkung in der Haushaltstätigkeit kein rentenbegründen der Invaliditätsgrad erreicht werden würde. Entsprechend stehe der Beschwerde führerin ab Oktober 2021 bis Dezember 2022 eine befristete ganze Rente zu (S.

4).

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), es könne nicht auf das

D.___ -Gutachten abgestellt werden, da das Zusammen wirken der verschiedenen Krankheits- und Störungsbilder mit gegenseitiger Ver stärkung der jeweiligen Beeinträchtigung und die Krankheitsentwicklung nicht diskutiert worden sei en . Des Weiteren fehle im Rahmen der D.___ -Begutachtung eine rheumatologische Expertise und die rheumatisch-entzündliche Erkrankung der Beschwerdeführerin sei nicht berücksichtigt worden. Ebenso wenig erfülle das Gutachten die bundesgerichtlichen Voraussetzungen eines strukturierten Beweis verfahrens. Die Beschwerdegegnerin habe ferner in unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung über den Rentenanspruch entschieden, obwohl sie zuvor den D.___ -Gutachtern Ergänzungsfragen gestellt habe, welche letztere nicht beant wortet hätten, da die Beschwerdegegnerin keine konkreten medizinischen Fragen gestellt habe . Entsprechend sei das D.___ -Gutachten nicht abschliessend und es seien neue Diagnosen nicht berücksichtigt worden (S. 5 f. Ziff. 1 ff.) . Im Weiteren habe die Beschwerdegegnerin weder einen Einkommensvergleich vorgenommen noch die Einschränkung im Haushalt sbereich abgeklärt (S. 6 Ziff. 1 f.). 3.

E. 3 (Urk. 7/171) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Ausrichtung einer be fristeten ganzen Rente für die Zeit vom 1. Oktober 2021 bis 3 1. Dezember 2022 in Aussicht, wogegen letztere am 2 5. August 2023 Einwand erhob (Urk. 7/188). Am 2. Oktober 2023 (Urk. 7/201) wurde seitens der D.___

betreffend die von der Beschwerdegegnerin gleichentags gestellten Rückfrage n (Urk. 7/199/1) angege ben, dass ohne das Stellen von konkreten medizinischen Fragen keine Angaben zu de n

neuen Arztberichten gemacht werden könn t e n .

Mit Verfügung vom 1 9. Februar 2024 (Urk.

2) sprach die IV-Stelle der Versicherten eine befristete ganze Rente für die Dauer vom 1. Oktober 2021 bis 3 1. Dezember 2022 zu. 2.

Dagegen erhob die Versicherte unter Auflage neuer Arztberichte (Urk. 3/

E. 3.1 6

Dr. E.___ führte in ihrem orthopädisch- traumatologischen Gutachten vom 2 1. Dezember 202 3 (Urk. 7/164/ 31-53) aus, dass die degenerativen Veränderun gen der HWS und LWS die Beschwerden der Beschwerdeführerin in diesen Berei chen plausibel erklären würden. Hinweis e au f eine erhöhte humorale Entzün dungsaktivität oder auf entzündlich-rheumatische Erkrankungen im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates hätten sich im Rahmen der Untersuchung bei fehlenden Gelenkschwellungen und fehlenden Schwellungen der Sehnenscheiden als auch in den radiologischen Untersuchungsbefunden nicht gezeigt (S. 44).

Im MRI der HW S vom 1 0. Mai 2022 hätten sich multisegmentale degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit neuroforaminaler Einengung vor allem von HWK 4-6, leichter dorsaler Deviation der linken Nervenwurzel C7 und mit ausge prägter erosiver Osteochondrose HWK 6/ 7 gezeigt, welche die Druck sch merzan gaben der Beschwerdeführerin nachvollziehen l ie ssen. Hinweise auf eine Reizung zervikaler Nervenwurzeln bestünden aktuell bei fehlender Schon-/Fehlhaltung, fehl e nde m paravertebralem Muskelhartspann und seitengleich vollständig vor führbaren Handfunktionen nicht. Die angegebene Schmerzausstrahlung bis zum linken Mittelfinger und Daumen entspreche keinem Dermatom und könne daher von orthopädisch- traumatologischer Seite nicht nachvollzogen werden. Ebenso

wenig seien

dermatombezogene oder andere pathologische Befunde für die beschriebenen Schmerzen in beid en Schlüsselbeinen und der linken Fossa jugula ris, die Schmerzausstrahlungen bis in die linke Schulterblatt s pitze, ins rechte Schulterblatt und in die Brustwirbelsäule (BWS) vorhanden. Die BWS sei frei beweglich und es seien lediglich Klopf- und Druckschmerzangaben über den Dornfortsätzen der BWK1-10 angegeben worden. Eine Röntgenuntersuchung der BWS sei von der Beschwerdeführerin nicht gewünscht worden und in den vorhandenen Unterlagen sei keine radiologische Untersuchung der BWS doku mentiert. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ergebe sich anhand der lediglich subjektiven Klopf- und Druckschmerzangaben im BWS-Bereich nicht. Aufgrund der degenerativen Veränderungen der HWS seien aber beidseits pseudoradikulär ausstrahlende Schmerzen nachvollziehbar (S. 44 f.).

O b die im MRI der oberen Thoraxapertur und in der MR-Angiographie vom 2. Juli 2021 nachgewiesene subklavikuläre Kaliberminderung der A. und V. subclavia links und d ie Abflussbehinderung recht s überhaupt klinisch relevant seien, könne aus traumatolo gi scher Sicht nicht hinreichend beurteilt werden, wobei sich wäh rend der Untersuchung keine blaurot verfärbten Hände gezeigt hätten. Aus orthopädisch- traumatologischer Sicht seien aufgrund dieser Befunde lediglich Überkopfarbeiten zu vermeiden (S. 45).

Am rechten Ellenbogen sei von einer Epicondylitis

humeri

radialis auszugehen, welche e ine vorübergehende Einschränkung für repetitive Tätigkeiten mit Stre ckung der Finger und der rechten Hand bedinge. Unter adäquater Therapie sei von einer Abheilung der Epicondylitis

humeri

radialis auszugehen (S. 45).

In den MRIs vom 1 3. Oktober und 1 7. November 2022 hätten sich degenerative Veränderungen der gesamten L WS mit Osteochondrosen in den Segmenten LWK2/3, LWK4/5 und LWK5/SWK 1, eine ventralbetonte

Spondylosis, mässige Spondylarthrosen im unteren LWS-Bereich mit beginnendem degen e rative m Drehgleiten der LWS, eine rechtsparamediane kleine Bandscheibenextrusion im Segment LWK2/3 ohne Tangierung der Nervenwurzeln, eine deutliche links late rale Spondylose

im Segment LWK4/5 mit flacher links paramedianer Bandschei benprotrusion mit Kontakt zur

linken Nervenwurzel L4, ein flaches Bandschei ben- Bulging und Facettengelenksarthrosen im Segment LWK5/SWK1

mit Einen gung des rechten Neurofora mens und möglicher Tangierung der rechten Nerven wurzel L5 (S. 4 5 f.) präsentiert . Im MRI der LWS und der Iliosakralgelenke vom 1 7. November 2022 hätten sich keine Zeichen einer aktivierten ISG-Arthritis gezeigt (S. 48). Aufgrund der degenerativen Veränderungen der gesamten LWS seien die angegebenen Schmerzen in der LWS mit pseudoradikulären Schmer zausstrahlungen in beide Beine bis in die Waden, im Iliosakralgelenk, im Becken und Gesäss plausibel erklärt (S. 4 6).

Die bei der Untersuchung des rechten Hüftgelenks angegeben en Beschwerden seien im Rahmen eines geringgradigen pseudoradikulären Lumbalsyndroms rechts einzuschätzen (S. 46).

Für den von der Beschwerdeführerin angegebenen Muskelriss oberhalb des rech ten Knies best ü nden von orthopädisch- traumatologischer Sicht keine entspre chenden klinischen Korrelate. Gleiches gelte bezüglich der geschilderten belas tungsabhängigen Schmerzen und leichten Schwellungen des linken Kniegelenks, wobei die sonographische Untersuchung beider Kniegelenke im November 2022 unauffällig gewesen sei. Eine Auswirkung der entsprechend angegebenen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit ergebe sich deshalb nicht (S. 46).

Ebenso

wenig bestehe für die angegebenen schubweisen Schwellungen und Schmerzen in beiden Sprunggelenken aus orthopädisch- traumatologischer Sicht ein pathologisches Korrelat, wobei insbesondere die Röntgenaufnahmen vo m 1 3. Oktober 2022 einen regelrechten radiologischen Befund gezeigt hätten (S. 46).

Anhand der Druckschmerzangaben plantär am linken Fersenbein sei vo n einer Faszi itis plantaris links auszugehen, von deren Abheilung unter entsprechender Behandlung ausgegangen werden könne . Die entsprechenden Röntgenaufnah men vom 1 3. Oktober 2022 zeig t en einen regelrechten Befund, insbesondere ohne Hinweis au f ei nen ossären Fersensporn. Die Fasziitis plantaris links erkläre die Schmerzen im Bereich der linken Ferse, nicht j edoch die angegeben en starken Schmerzen in der linken Fusssohle. Eine relevante Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit habe die Fasziitis plantaris links nicht (S. 46).

Im Zusammenhang mit dem Belastungsprofil nannte die Gutachterin k örperlich leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen der HWS und LWS. Bis zur Ausheilung der Epikondylitis humeri

radialis rechts bestehe eine vorüber gehende Einschränkung für repetitive Tätigkeiten mit Streckung der Finger und der rechten Hand. Aufgrund der subklavikulären Kaliberminderung der A . und V. subclavia links und der Abflussbehinderung rechts seien Überkopftätigkeiten zu vermeiden (S. 48).

In der bisherigen Tätigkeit als Sekretärin sowie in einer angepassten Tätigkeit liege eine 100%ige Arbeitsfähigkeit seit dem 5. August 2019 vor (S. 49 f.). 3. 2

RAD-Arzt Dr. med. J.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie, nahm am 2 9. März 2023 Stellung zum D.___ -Gutachten und hielt insbeson dere fest, dass gestützt auf die Expertise von folgender Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (einer optimal angepassten Tätigkeit entsprechend) auszugehen sei: ab 5. August 2019: 50 %; ab August 2020: 0 %; ab Mai 2021: 2 0 %; ab 2 3. Dezember 2022 (Konsensbesprechung der D.___ -Experten): 70 % (vollschi ch tige/ganztägige Präsenz mit Leistungsminderung von 30 %). Unter dem Titel Belastungsprofil nannte der RAD-Arzt eine körperlich leichte, wechsel belastende Tätigkeit ohne Zwangshaltungen der HWS und LWS, ohne repetitive Tätigkeiten mit Streckung der Finger und der Hand rechts (bis zur Ausheilung der Epicondylitis

humeri

radialis rechts), mit klar umrissenen Aufgaben und ohne Zeitdruck, mit der Möglichkeit zu rege l mässigen und flexiblen Pausen und even tu e ll auch mit flexiblen Arbeitszeiten und ortsunabhängigen Arbeiten (Urk. 7/168/8).

RAD-Ärztin Dr. med. K.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in ihrer Stellungnahme vom 2 9. März 2023 (Urk. 7/168/8) fest, der psychi atrisch-neuropsychologisch e Gutachtenteil der D.___ -Expertise sei umfassend und nachvollziehbar, weshalb darauf abgestellt werden könne.

E. 3.1.2 Dr. F.___ hielt in ihrem neurologischen Gutachten vom 2 8. September 2022 (Urk. 7/164/ 57- 71) fest, der Neurostatus sei regelrecht und die von der Beschwer deführer in geklagten Schmerzen am ganzen Körper könnten neurologisch nicht erklärt werden . Unter Einbezug aller Befunde in den Akten und de r Ergebnisse der aktuellen neurologischen Begutachtung könne auf neurologischem Gebiet keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Bereits i n dem (vom Berufsvorsorgeversicherer der Beschwerdeführerin eingeholten) Gutachten vom Februar 2021

(Urk. 7/99) sei festgestellt worden, dass vermutlich eine Enzephalopathie stattgefunden habe, welche jedoch abgeheilt sei. Die noch vorhandenen Marklagerläsionen seien ohne funktionelle Relevanz. Die von der Beschwerdeführerin beschriebene rezidivierende Schwellung und Verfärbung des linken A rms und der linken Hand habe bei der aktuellen Untersuchung nicht beobachtet werden können. Aufgrund der vorliegenden Befunde (aktuell unauf fälliger neurologischer Befund, unauffälliges MRI der obere n

Thoraxapertur mit MR-Angiographie) liege keine neurologische Ursache dieser Beschwerden vor (S.

63).

In der bisherigen sowie einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %, retrospektiv vermutlich seit 2013, da d ie Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei (S. 65 f.) . Auf neuro logische m Gebiet bestehe schliesslich seit Juni 2020 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 67).

E. 3.1.3 I n seiner internistischen Expertise vom 1 6. Oktober 2022 (Urk. 7/164/ 72-83) führte Prof. Dr. G.___ aus, dass aus internistischer Sicht e i n offenes Foramen ovale sowie Übergewicht bestünden. Es seien häufige Beinödeme angegeben worden, die möglicherweise Symptom einer venösen Insuffizienz seien, eine explizite Diagnose sei diesbezüglich aber nicht gestellt worden. In den Unterlagen sei ein Verdacht auf ein Thoracic Outlet-Syndrom geäussert worden, wo bei dieses von internistischer Seite keine über die orthopädische Problematik hinausge he nde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bedinge. Aktuell zeigten sich gut tastbare Pulse an beiden oberen Extremitäten und keine Schwellungen an den unteren Extremitäten (S. 76).

Aus internistischer S icht liege sowohl in der bisherigen als auch in einer ange passten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vor und es habe für die Zeit ab dem 5. August 2019 zu keinem Zeitpunkt eine längerfristige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden (S. 77 f.) .

E. 3.1.4 Dr. phil. I.___ hielt in seiner neuropsychologischen Expertise vom 2 1. Novem ber 2022 (Urk. 7/164/106-117) fest, dass sich im Bereich der Aufmerksamkeit vereinzelt unterdurchschnittliche und teilweise überdurchschnittliche Leistungen gezeigt hätten. Im Bereich des verbalen Gedächtnisses habe sich beim Wortlis tenlernen eine durchschnittliche Leistung präsentiert. Die Leistung beim unmit telbaren Behalten von Zahlen und das verbale Arbeitsgedächtnis seien durch schnittlich. Die figurale Gedächtnisleistung s e i überdurchschnittlich. Im Bereich höherer Denkleistungen und Exekutivfunktionen fänden sich überwiegend durchschnittlich e respektive teilweise auch überdurchschnittliche Leistungen. Insgesamt handle es sich unter ausschliesslicher Berücksichtigung der Testresul tate in der vorliegenden Untersuchung um altersentsprechende Befunde (S. 9 f.).

Die durchschnittlichen kognitiven Leistungen seien mit dem Vorliegen von Schmerzen vereinbar, da kognitive Einschränkungen kein invariantes Merkmal einer Schmerzsymptomatik darstellen würden. Im Vergleich zur Voruntersuchung vom 1 2. März 2012 würden die aktuellen Befunde auf eine gewisse Leistungsver besserung hinweisen, wobei geringe Leistungsunterschiede auch durch zufällige Leistungsschwankungen, Tagesform und Lern-/Übungseffekt bedingt sein könn t en (S. 10).

Betreffend Arbeitsfähigkeit ergäben sich aus neurokognitiver Sicht keine Ein schränkungen (S. 10). Bezüglich des zeitlichen Verlauf s der Arbeitsfähigkeit hielt der Gutachter fest, dass die neurokognitiven Einschränkungen im Krankheitsver lauf in der Vergangenheit ausgeprägter hätten sein können, wobei eine zuverläs sige retrospektive Beurteilung nicht möglich sei (S. 11).

E. 3.1.5 Der psychiatrische Gutachter H.___ führte in seinem Gutachten vom 2 6. November 2022 (Urk. 7/164/ 84 - 105) aus, dass mit gedrückter Stimmung und vermindertem Antrieb respektive schneller Erschöpfung zwei von drei Hauptkri terien einer depressiven Störung erfüllt seien . Die Diagnose einer solchen Störung könne indes bei Fehlen von jedwelchen Nebenkriterien nicht gestellt werden. Die Beschwerdeführerin präsentiere aber deutliche Angst bezogen auf ihre Gesund heit und daraus resultierend auch auf ihre Zukunft mit teilweise auftretenden panikartigen Zuständen, so dass die Diagnose Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2) gerechtfertigt sei. Die in der Aktenlage genannte somatische Belastungsstörung gemäss DSM-5 sei ebenfalls plausibel, da die somatischen Symptome als belastend empfunden

und zu Störungen des Alltags lebens führen würden, anhaltende Gedanken über die Ernsthaftigkeit de r Symp tom e sowie ein anhaltend hohes Angstniveau bezüglich Gesundheit vorliege n würden und die Symptombelastung persistierend sei. Das entsprechende Pendant der ICD-10 sei am ehesten die ebenfalls bereits in der Aktenlage vergebene chro nische Schmerzstörung mit somatischen u nd psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Die mehrjährigen körperlichen Beschwerden – insbesondere die schwere Urosepsis mit der Notwendig keit einer intensivmedizinischen Versorgung – seien als Belastungen zu gross und die für die Beschwerdeführerin zu kompensierende Schwelle sei überschritten worden, so dass es nach November 2010 zur affektiven Symptomausbildung respektive zum Krankheitsausbruch gekommen sei. Auch wenn in den Akten im August 2019 zwischenzeitlich wieder eine Arbeitsfähigkeit von 80 % beschrieben worden sei, scheine diese nur kurzzeitig gewesen zu sei n, da die Beschwerdeführerin am 2 4. Ju ni 2019 und 3. Oktober 2020 wieder zu 50 % krankgeschrieben worden sei. Am 4. Juni 2020 sei zudem eine seit knapp 15 Monaten bestehende Stagnation des Gesundheitszustands beschrieben worden (S.

96). Eine ungewisse gesundheitliche Zukunft, insbesondere das als persönlich empfundene wiederholte berufliche Scheitern und die Zunahme an respektive die zunehmende Beschäftigung mit körperlichen Einschränkungen mit zunehmender Ohnmacht, habe aus gutachterlicher Sicht auch eine ausreichende Potenz, affek tive und Angstsymptome bis heute zu fördern (S. 97).

Im Zusammenhang mit dem Belastungsprofil führte der Sachverständige aus, dass gemäss M ini-ICF eine leicht- bis mittelgradige Beeinträchtigung der Teil habe, insbesondere im Bereich der Durchhaltefähigkeit bestehe. Unter Berück sichtigung der fehlenden somatisch bedingten Einschränkungen der Arbeitsfä higkeit seien allein intrapsychische Faktoren für die schnellere Erschöpfung ursächlich. Unter kritischer Synopse der Aktenlage

sowie der aktuellen neuropsy chologischen und psychiatrischen Untersuchung ergebe sich lediglich die Notwendigkeit von flexiblen Arbeitszeiten. Zusätzlich sinnvoll seien Tätigkeiten ohne grosse körperliche Anstrengung und ohne zu grosse n Multitasking-Ant e il, da diese die bestehenden maladaptiven Kognitionen (gedankliche Einengung auf das Schmerzerleben, Grübeln über schmerzassoziierte Inhalte, Katastrophisieren von Körperempfindungen/Krankheitsfolgen) verstärken könnten (S. 98).

Aufgrund der schnelleren Erschöpfung bestehe ein erhöhter Pausenbedarf bei eingeschränkter Durchhaltefähigkeit, so dass in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 30 % bestehe. Retrospektiv sei ab Juni 2019 deckungsgleich mit der Aktenlage aus psychiatrischer Sicht von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen. Auch wenn in der Aktenlage im August 2019 ein Pensu m von 80 % beschrieben werde, scheine dieses Pensum nicht überdauernd gehalten worden zu sein, da bereits im Juni 2020 wieder eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vorgelegen habe. Nervenärztlich sei ab August 2020 sodann sogar eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden. Eine Eingliederungsmassnahme mit einem 20 % -Pensum im Mai 2021 sei frustran verlaufen und im Oktober 2021 abgebrochen worden. Im Januar 2022 sei zuletzt eine 20 % ige Arbeitsfähigkeit als realistisch angesehen worden. Der psychische Anteil der chronischen Schmerzstörung sei dominant und die gemischt affektiven und phobischen Symptome seien Folge dieser Schmerzstörung (S. 98). Im Gegensatz dazu würden sich die aktuellen Ergebnisse der neuropsychologischen und psychiatrischen Untersuchungen prä sentieren, in denen sich jeweils keine kognitiven Defizite offenbart hätten. Auch sei die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen, die jeweils über 1.5 Stunden dauernden Begutachtungen ohne sichtbare Einbusse der Leistungsfähigkeit durchzuführen. Somit schein e es seit Januar 2022 zu einer progredienten Steige rung der Arbeitsfähigkeit auf 70 % gekommen zu sein (S. 99).

Zukünftig sollten zunächst Aufgaben ohne erhöhten Zeitdruck sowie mit klar umrissenen Aufgabengebieten durchgeführt werden, und es sollte die Möglichkeit zu regelmässigen und flexiblen Pausen bestehen, wobei auch flexible Arbeitszei ten respektive ortsunabhängiges Arbeiten vorteilhaft sein könnten. Auch in einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % aufgrund der schnelleren Erschöpfung bei eingeschränkter Durchhaltefähigkeit . Der Verlauf der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit sei analog zur angestammten Tätigkeit, da die Limitierung ubiquitär in sämtlichen Tätigkeiten auftrete (S. 99).

E. 3.3 Der behandelnde Neurologe Dr. med. L.___, Facharzt für Neurologie FMH und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führt e in seinem Bericht vom 2 6. Juni 2023 (Urk. 7/18 6) insbesondere aus, dass trotz der progredienten degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule (vor allem HWS und LWS) unter Therapie zeitweise noch eine Arbeitstätigkeit im teilzeitigen Pensum möglich ge wesen sei. In den letzten beiden Jahren habe die Beschwerdeführerin indes ledig lich noch ein sehr kleines Arbeitspensum und auch dieses nicht mehr zuverlässig bewältigen können. So sei es trotz sehr hoher Motivation bei einem IV-geschützten Versuch der beruflichen Wiedereingliederung als Arzthelferin nicht gelungen, das Pensum über 30 % zu steigern, weshalb die Massnahme im September 2021 habe abgebrochen werden müssen. Nachfolgend und bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehe durchgehend eine Arbeitsunfähigkeit, wobei vom 1. Januar bis 3 0. Ju ni 2022 (nochmaliger Arbeitsversuch) eine Arbeitsunfä higkeit von 60 % und sonst von 80 bis 100 % bestanden habe (S. 1 f.).

Die Einschätzung im D.___ -Gutachten, wonach ab dem 1. Januar 2023 kein Ren tenanspruch mehr bestehe, sei aus medizinischer Sicht nicht nachvollziehbar. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich in diesem Zeitraum nicht verbessert, sondern im Gegenteil verschlechtert. In Anbetracht der medizinischen Fakten könne auch für die Zukunft keine wegweisende Verbesserung angenom men werden. Zudem sei zu ergänzen, dass zwischenzeitlich eine zusätzliche rheu matologische Diagnose gestellt und eine entsprechende immunmodulatorische Behandlung begonnen worden sei (S. 2).

E. 3.4 Der behan delnde Rheumato log e Dr. med. M.___, Facharzt FMH Rheumatologie und Facharzt Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Facharzt FMH Allgemeine Medizin, stellte in seinem Bericht vom 1 7. August 2023 (Urk. 7/185) folgende Diagnosen (S. 1) : - HLAB27-negative Spondyloarthritis, Erstdiagnose 2004 - anamnestisch Diagnose Spondyloarthritis

Universitätsspital N.___ 2014 - Klinik: partiell entzündlicher Rückenschmerz, Enthesitis Kniegelenk ventral rechts, Ferse links, Ellbogen rechts, Synovitis SC-Gelenke beidseits - BSR 7mm/h, CRP 1. 0 mg/l. RF leicht positiv, ACPA, HLA B 27 negativ, ANA 1:320, ENA negativ Mai 2023 - Zöl ia kie-AK negativ, korr.

C a, Ph, TSH, PTH normwertig Mai 2023 - Rö

Barsony 1 0. Mai 2023: fragliche Mehrsklerosierung links als fragliches Zeichen einer Sakroiliitis . Keine Erosionen, keine ISG Gelenkspalterweite rung, ke i ne eindeutigen Akylosen - MRI BWS/Thorax 2. August 2023: leichte degenerative Veränderungen der BWS, vor allem mit aktivierter Osteochondrose BWK10-12 rechts ventral und überbrückenden Spondylophyten auf gleicher Höhe, rechtsbetont .

L eichte Synovialitis des Sternoklavikulargelenks beidseits rechtsbeton t . Am ehesten aktivierte AC-Gelenksarthrose links. In erster Linie prominente Lymphknoten suprahilär rechts. - Status nach MTX November 2022 bis Januar 2023 (Schwindel, Bauch schmerzen), Leflunomid 19mg/Tag (Durchfall, Bauchkrämpfe), seit Februar 2023 Hyrimoz einmalig J uni 2023 (Stopp bei ausgeprägtem Schwindel) En brel 50 mg 7. August 2023 und 25 mg 1 4. August 2023 (Stopp bei Kopf schmerzen Dyspnoe) - chronische Abdominalsymptomatik - chronische Zervikobrachialgie links, EM 2013 - DD wahrscheinlich multifaktoriell (spondylogen C6/7 links), myofaszial, zusätzlich auch Irritation des sympathischen Nervensystems/CRPS, radiku läre Reizung C6 / 7 nicht auszuschliessen - Status nach akuter Radikulopathie links bei Diskushernie 2013 - Status nach HWS-Distorsion 1992 mit links betonter Symptomatik - Angiologie März 2023: kein Hinweis auf ein vaskuläres Kompressionssyn drom - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - rezidivierende depressive Störung - multifaktorielle psychosoziale Belastungsfaktoren - Entwicklung eines Erschöpfungssyndroms - seit Jahren bestehende Schmerzsymptomatik - Status nach wahrscheinlich Parotitis links mit Weichteilinfekt zirka 2017 - Status nach Urosepsis zirka 2009

Dr. M.___ hi elt fest, dass sich eine HLAB27-negative Spondyloarthritis nach Vor diagnose aus dem Jahre 2014 vom N.___ bestätigend diagn ost izieren lasse. Es be stehe die klinische Situation eines partiell entzündlichen Rückenschmerze s, einer Enthesitis am Kniegelenk rechts sowie an der Ferse links sowie ein Befall im Sinne einer Synovitis der SC-Gelenke beidseits . Zusammenfassend bestehe somit die Spondylarthritis mit einem axialen Befall seit Jahren sowie einem peripheren Befall aktuell detektiert. Es bestünden zusätzlich multisegmentale degenerative Veränderungen am Bewegungsapparat, insbesondere bei der HWS und L WS (S.

2).

Aufgrund der bestätigten entzündlichen Erkrankung und de r degenerativen Ver änderungen sowie der daraus resultierenden klinischen Befunde und klinische n Einschränkungen respektive der reduzierten Belastbarkeit und dem erhöhten Pausenbedarf bestehe aus rheumatologischer Sicht eine anhaltende Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 2).

E. 3.5 Dr. med. O.___, FMH Allgemeinmedizin, führte in seinem Bericht vom 2 5. August 2023 (Urk. 7/187) aus, die Beschwerdeführerin leide seit Jahren an Schmerzen diverser Ursachen. Dieses Jahr habe sich herauskristallisiert, dass es sich um eine spezielle rheumatologische Krankheit handle. Aktuell arbeite die Beschwerdeführerin mit einem Pensum von 20 % in einer Einzelarztpraxis als einzige MPA und sei gesundheitlich und psychisch am Rand. Mittel- bis langfris tig erachte er eine halbe Invalidenrente als realistisch, sehe aber keine Möglich keit, dass sie wieder zu 100 % arbeitsfähig sein werde. 3. 6

Am 2 9. September 202 3 nahm RAD-Arzt Dr. J.___ zu den Berichten der behan delnden Ärzte vom 2 6. Juni

sowie vom

1 7. und 2 5. August 2023 (Urk. 7/185 -187) Stellung (Urk. 7/203/3-5) und führte aus, im Bericht von Dr. L.___ seien keine neue n oder bislang unbekannte n objektive n medizinische n Befunde in neu rologischer oder psychiatrischer Sicht genannt, weshalb die vom

D.___ -Gutachte n abweichende Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit aus versicherungs medizinischer Sicht einer anderen Beurteilung desselben medizinischen Sachver halts entspreche. Zum Zeitpunkt der dem D.___ - Gutachten vorausgegangen en RAD-Stellungnahme vom 1 9. Januar 2022 habe es in den Akten keine Hinweise auf eine laufende, medikamentöse, fachärztlich-rheumatologische Behandlung einer laut Angabe im Bericht von Dr. M.___ schon im Jahre 2004 erstmalig diag nostizierte n und im Jahre 2014 durch das N.___ bestätigten Erkrankung aus dem Bereich der systemischen, entzündlich-rheumatischen Erkrankungen gegeben. Ansonsten wäre selbstverständlich auch dieses Fachgebiet in die Begutachtung miteinbezogen worden. Bei der gutachterlichen Untersuchung seien auf orthopä dischem Fachgebiet folgende, zusätzlich von den Experten angeforderte n Berichte vorgelegen: MRT der HWS vom 1 0. Mai 2022 (vgl. Urk. 7/ 138), MRT der LWS und des ISG vom 1 7. November 2022 (Urk. 7/ 131-132) und Bericht von Dr. med .

P.___ (Fach ärztin für Rheumatologie und Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin) vom 1 7. November 2022 (vgl. Urk. 7/164/128-130) . In keinem dieser Berichte seien eindeutige für eine systemische Erkrankung des entzündlich-rheumatischen Formenkreises sprechende Befunde beschrieben worden. In den radiologischen Berichten seien einzig degenerative Veränderun gen der HWS und LWS genannt worden und im rheumatologischen Bericht von Dr. P.___ sei sogar eindeutig festgehalten worden, dass sich weder eine Sak roiliitis noch ein Hinweis auf eine schon länger bestehende Spondyloarthritis

hät ten finden lassen und sich somit weder die Diagnose eines M. Bechterew stellen lasse noch die einer Psoriasisarthritis . Lediglich « wegen des enormen Leidens druck s» habe man zeitlich limitiert Ster oi de gege be n und das Ansprechen abwar ten wollen, um dann in weiterer Folge e in e immunmodulierende Therapie zu diskutieren. Der RAD-Arzt wies abschliessend darauf hin, dass die funktionelle Leistungsfähigkeit einer versicherten Person

im Rahmen einer medizinischen Begutachtung unabhängig von der zugrundeliegenden Ursache beurteilt werde, weshalb sich vorliegend keine Änderung der gutachterlichen Bewertung ergebe (Urk. 7/203/5) .

Am 4. Oktober 2023 (Urk. 7/203/6) äusserte sich Dr. J.___ erneut zu den genann ten Berichten der behandelnden Ärzte und hielt fest, dass es sich bei dem Bericht von Dr. M.___ um eine unterschiedliche Zuordnung derselben objektiven, klini schen und radiologischen Befunde zu verschiedenen Gesundheitsstörun gen/Diagnosen des Stütz-/Halte- und Bewegungsapparates handle. Neue objek tive Befunde seien im Bericht indes nicht genannt worden. Ebenso

wenig beschreibe die Stellungnahme von Dr. L.___

un bekannte objektive Befunde, sondern e nt halte eine von der D.___ -Expertise abweichende Bewertung der funk tionellen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Schliesslich lägen auch wei terhin keine beweisende n

(Labor -) B efunde für eine eindeutig systemische Erkran kung des entzündlich-rheumatischen Formenkreises vor. 4.

E. 4 -6) am 1 9. März 2024 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte, es sei die Verfügung vom 1 9. Februar 2024 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen nach IVG, namentlich eine Invalidenrente auch ab 1. Januar 2023 zu gewähren. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit der Verpflichtung, ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen und danach neu über den Leistungsanspruch zu verfügen. Subeventuell sei die Verfügung aufzuheben und zur Beurteilung des Leistungs anspruchs ein gerichtliches polydisziplinäres Gutachten einzuholen und danach neu über den Leistungsanspruch zu entscheiden (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 8. April 2024 (Urk.

6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 9. April 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 4.1 Das D.___ -Gutachten vom 6. Februar 2023 (vgl. E. 3.1) entspricht den praxisge mässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise. So ist es für die strei tigen Belange umfassend, gibt es doch Antwort auf die Frage nach dem Gesund heitszustand und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit der Beschwerde füh rerin. Es beruht sodann auf den notwendigen internistischen, neurologischen, orthopädi schen, psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchungen. Die Gutach ter berücksichtigten detailliert die geklagten Beschwerden und setzten sich damit auseinander (Urk. 7/ 164 S. 34, S. 44 ff., S. 47, S. 56, S. 71, S. 76, S. 82 ff., S. 96; Urk. 7/ 164/ 106-117 S. 2 f., S. 9 f.). Die Expertise wurde sodann in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, wobei sich die Gutachter zur Krankheitsent wicklung äusserten und Bezug auf die medizinischen Vorakten nahmen (S. 8 f., S. 17 ff., S. 32 f., S. 6 3 f., S. 9 1 ff.; Urk. 7/ 164/ 106-117 S. 10). Sie kommentierten insbesondere abweichende Einschätzungen anderer Arztpersonen und würdigten diese in einleuchtender Weise (S. 60 ff., S. 96; Urk. 7/ 164/ 106-117 S. 10). Schliesslich leuchtet die Expertise in der Darlegung der medizinischen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen im Gutachten sind begründet.

In diesem Sinne ging Dr. E.___ nachvollziehbar von eine m belastungsabhängi gen pseudoradikulären beidseitigen Zervikal- und Lumbalsyndrom, einer Epico ndylitis

humeri

radia l is rechts, einer Fasziitis plantaris links und Übergewicht aus, welche indes keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Sekretärin haben (Urk. 7/164 S. 47, S. 49) . Die neurologische Gutachterin legte einleuchtend dar, dass den multiplen cMRI -Signalveränderun gen unklarer Ursache bezüglich der Arbeitsfähigkeit keine Relevanz zukommen (S. 64 ff.). In internistischer Hinsicht diagnostizierte Pro f . Dr. G.___ in schlüssiger Weise ein Foramen ovale apertum, Übergewicht sowie einen Verdacht auf eine ausgeheilte Hepatitis C, welchen er keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beimass (S. 76 ff.). Der psychiatrische Gutachter H.___

beschrieb eingehend, dass aufgrund einer Angst und depressiven Störung gemischt sowie einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren die Arbeitsfähigkeit aufgrund einer herabgesetzten Durchhalte fähigkeit zu 30 % eingeschränkt ist (S.

97 ff.). Unter neuropsychologischen Gesichtspunkten ging Dr. phil.

I.___ nachvollziehbar von altersentsprechenden Befunden aus, weshalb die Arbeitsfä higkeit nicht reduziert ist (Urk. 7/164/106-117 S. 10). Die Expertise erfüllt dem nach die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Gut achtens (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c), weshalb für die Entscheidfindung grundsätzlich darauf abzustellen ist.

E. 4.2 An dieser Beurteilung vermag der Hinweis der Beschwerdeführerin, im D.___ - Gu tachten sei das Zusammenwirken der verschiedenen Krankheits- und Störungsbilder mit gegenseitiger Verstärkung sowie die Krankheitsentwicklung nicht genügend berücksichtigt worden (Urk. 1 S. 5

Ziff. 1 mit Hinweis auf Urk. 3/ 4), nichts zu ändern. Vorliegend hat eine polydisziplinäre Begutachtung in fünf Fachdisziplinen stattgefunden, wobei die vier medizinischen Experten am 2 3. Dezember 2022 eine interdisziplinäre Gesamtbeurteilung vorgenommen haben und der Zusammenhang zwischen den somatischen Beschwerden und dem psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin angemessen berück sichtigt wurde (Urk. 7/164 S. 1 ff.) . Gleiches gilt mit Bezug auf den Krankheits verlauf, der sowohl in der interdisziplinären Konsensbeurteilung als auch in den einzelnen Teilgutachten eingehend thematisiert und dem bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wesentliche Bedeutung zugemessen wurde (S. 8 f., S. 11, S. 47 f., S. 6 3 f., S. 76, S. 91 ff., S. 96, S. 98).

Betreffend den Einwand der Beschwerdeführerin, im

D.___ - Gutachten

fehle

eine rheumatologische Expertise (Urk. 1 S. 5

Ziff. 2 mit Hinweis auf Urk. 4/ 5 -6), ist Folgendes festzuhalten: Im Rahmen der Begutachtung

wurde zwar kein rheuma tologisches Teilgutachten eingeholt, es

liegt aber ein e orthopädische Expertise vor, in welchem sich d ie orthopädische Sachverst ä nd ige - welche über einen Facharzttitel für Orthopädische Chirurgie verfügt (Urk. 7/164 S. 16) - mit dem einzigen in den Akten vorliegenden rheumatologischen Arztbericht (Bericht von Dr. P.___ vom 2 2. November 2022, Urk. 7/164/128-130)

auseinandersetzte und diesbezüglich insbesondere festhielt, dass sich aufgrund fehlender Gelenk schwellungen, fehlende r Schwellungen der Sehnenscheiden sowie der vorhande nen radiologischen Untersuchungen keine Hinweise auf eine erhöhte humorale Entzündungsaktivität oder entzündlich-rheumatische Erkrankungen im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates zei g en würden

(Urk. 7/164 S. 43 f.). Dr. P.___ stellte die Diagnose n einer Enthesitis im Bereich des Ellbogens, der Planta r faszien und Achillessehnen und verneinte unter anderem einen auffälligen Befund an den Knien, Zeichen einer aktivierten ISG-Arthritis sowie Hinweise auf eine

Sakroiliitis

oder auf eine länger bestehende chronische Spondarthritis der Wirbelsäule und der ISG-Gelenke.

Damit ist nachvollziehbar, dass sie

die Diag nose eines M . Bechterew nicht stellte . Gleich es gilt auch für die Diagnose einer Psoriasisarthritis, nachdem nur zwei der geforderten drei Punkte für eine solche Diagnose vorlagen . Ungeachtet dessen wurden wegen des enormen Leidensdrucks zeitlich limitiert Steroide verschrieben und das Ansprechen wurde abgewartet (Urk. 7/ 164 /128-130 S. 2). Vor diesem Hintergrund ist der Umstand, dass seitens der Beschwerdegegnerin keine rheumatologische Expertise

eingeholt wurde, nicht zu beanstanden.

Dies umso mehr, als Gegenstand der Rheumatologie - als Teil disziplin der Inneren Medizin - (chronische) Schmerzen des Bewegungsapparates sind, was u nter anderem auch auf die Orthopädie zutrifft (Urteil des Bundesge richts 8C_682/2017 vom 1 4. Februar 2018 E. 6.2 mit Hinweisen). Die fachliche Kompetenz war demnach gegeben. Im Übrigen wurde auch seitens der D.___ keine Notwendigkeit gesehen, zusätzlich zu den von der Beschwerdegegnerin festgelegten Fachdisziplinen eine rheumatologische Begutachtung durchzufüh ren, ansonsten die Gutachterstelle – wie sie es vorliegend betreffend die neu ropsychologische Untersuchung gemacht hat (Urk. 7/149) - eine entsprechende Exploration in die Wege gel eitet hätte.

Gleichermassen zielt der Einwand der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegeg nerin hätte ohne die gutachterliche Beantwortung der Rückfrage vom 2. Oktober 2023 (Urk. 7/199/1) an die D.___ -Experten die Rentenprüfung nicht vornehmen dürfen (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 6), ins Leere. Die Rückfrage wurde zwar nicht von den Sachverständigen der D.___ beantwortet (vgl. Urk. 7/201), jedoch hat sich der RAD-Arzt Dr. J.___ am 2 9. September und 4. Oktober 2023 (Urk. 7/203/3-6) eingehend mit den in Frage stehenden Berichten der behandelnden Ärzte Dres .

M.___, L.___

und

O.___ vom 2 6. Juni sowie 1 7. und 2 5. August 2023 (Urk. 7/185-187) auseinandergesetzt . Die an die D.___ -Experten

gerichtete Frage

betraf sodann keine Unklarheit oder Widersprüchlichkeit in den Angaben und Schlussfolgerungen der Gutachter, sondern einzig deren Vereinbarkeit mit den nach der Gutachtenserstellung vorgelegten neuen Berichte n

der behandelnden Ärzte.

Der RAD-Arzt hielt diesbezüglich fest, dass es sich beim Bericht von Dr. M.___ (Urk. 7/185) um eine unterschiedliche Zuordnung derselben objektiven, klinischen und radiologischen Befunde zu verschiedenen Gesundheitsstörungen des Stütz-/Halte- und Bewegungsapparates handelt und keine neue n

objektive n Befunde beschrieben

wurden . In den Akten fanden sich zudem weder

Hinweise auf eine wie von Dr. M.___ erwähnt

im 2004 erstmals diagnostizierte

respektive im Jahre 20 1 4 vom N.___ bestätigte Er krankung aus dem systemischen, entzünd lich-rheumat ischen Formenkreis noch (Labor-)Befunde für eine solche Erkran kung .

Ferner

hatte Dr. P.___ am 1 1. November 2022 das Vorliegen von Hinweisen für eine schon länger bestehende Spondyloarthritis sowie einen M . Bechterew ausdrücklich ver n eint (vgl. Urk. 7/164/128- 1 30 S. 2). Des Weiteren enthielt auch der Bericht des behandelnden Neurologen Dr. L.___ (Urk. 7/186) lediglich eine vom D.___ -Gutachten abweichende Bewertung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Urk. 7/ 203/6, vgl. auch Urk. 7/203/3-4), ohne aus der beschriebenen Symptomatik konkrete funktionelle Einschränkungen abzuleiten . Unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag ist es nicht angängig, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschied lichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich, wenn die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der Begut achtung unerkannt geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurtei lung zu führen (Urteil des Bundesgerichts 9C_338/2016 vom 2 1. Februar 2017 E.

5.5). Derartige Aspekte sind vorliegend nicht ersichtlich . Nichts anderes folgt aus dem Bericht des Hausarztes Dr. O.___ vom 2 5. August 2023 (Urk. 7/187), wel cher ebenfalls keine neuen objektiven Befunde aufführte und sich lediglich auf eine andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit beschränkt e, ohne dies unter Be zugnahme auf die funktionellen Einschränkungen nachvollziehbar zu begründen . Was den hausärztlichen Bericht vom 6. März 2024 (Urk. 3/6) betrifft, so werden darin lediglich Diagnosen ohne jegliche Begründung

aufgeführt, welche offen kundig

vom Bericht von Dr. M.___ vom 1 7. August 2023 (Urk. 7/185 S. 1) über nommen wurden. In der Stellungnahme von Dr. L.___ vom 2 2. Februar 2024 (Urk. 3/4)

beschränkte sich der behandelnde Neurologe auf eine Wiederholung des Krankheitsverlaufs (S. 1 ff.)

und nannte keine medizinischen Aspekte, welche im Rahmen der Begutachtung nicht bereits berücksichtigt worden waren (S. 3 ff.).

Was schliesslich den von der Beschwerdeführerin erwähnten schweren Erschöp fungszustand und den Verdacht eines Burn-outs (Urk. 1 S. 3 Ziff. 1) betrifft, liegen keine entsprechenden

(fachärztliche n) Berichte vor.

E. 4.3 Was den Verlauf der Arbeitsfähigkeit anbelangt, war die Beschwerdeführerin gemäss der D.___ -Expertise im Zeitpunkt der Konsensbeurteilung im Dezember 2022 aus psychischen Gründen in jeglicher Tätigkeit zu 3 0 % arbeitsunfähig (Urk. 7/164 S. 11

f .) .

Für die Zeit davor ging die Beschwerdegegnerin zugunsten der Beschwerdeführerin von einer 8 0%igen Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit aus (Urk. 2). Dies ist unter Berücksichtigung des psychiatrischen Gutachtens, wo

mit Verweis auf die Aktenlage eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % im August 2020, der Abbruch von Eingliederungsmassnahmen mit einem Pensum von 20 % im Oktober 2021 sowie eine Arbeitsfähigkeit von 20 % im Januar 2022 erwähnt wurden (Urk. 7/164 S. 98 f.), nicht zu beanstanden (vgl. auch Urk. 7/168/8, Urk. 7/7 /113, Urk. 7/ 85 S. 4 Ziff.

E. 4.4 Zusammenfassend steht fest, dass die Beschwerdeführerin in jeglicher Tätigkeit zu 7 0 % arbeitsfähig ist. In Anbetracht der beweiskräftigen medizinischen Grund lage sind von weiteren Untersuchungen

keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswür digung; BGE 124 V 90 E 4b, BGE 122 V 157 E. 1.d, BGE 136 I 229 E 5.3).

5. 5.1

Zu prüfen ist, ob sich die D.___ - Gutachter bei der Einschätzung der funktionellen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben.

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundes gericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit einem struktur ierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderu ng der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen). 5 . 2

Die Arbeitsfähigkeit von 70 % in jeglicher Tätigkeit begründete der psychiatrische Sachverständige unter Beachtung der massgebenden Indikatoren hinreichend und nachvollziehbar. Ein schwerer Ausprägungsgrad der Erkrankung liegt nicht vor, nachdem die Gutachterin einzig einen weitschwei figen und logor rhoischen Rapport, eine Grübelneigung betreffend berufliche und finanzielle Zukunft, einen zum depressiven Pol verschobenen Affekt sowie eine leichte Ängstlichkeit nannte

(Urk. 7/164 S. 86 f.) und zusammenfassend von einer milden psychischen Symptomlast ausging (S. 97). Eine Persönlichkeitsstörung sowie Hinweise auf eine Persönlichkeitsakzentuierung wurden von der Expertin verneint (S. 87). Die Beschwerdeführerin nimmt regelmässig Psychopharmaka ein, besucht jedoch gemäss eigenen Angaben nur einmal pro Monat die psycho therapeutische Therapie (S. 38), was nicht auf einen erheblichen Leidensdruck hinweist . Hinsichtlich des sozialen Kontexts ist zu berücksichtigen, dass sie über einen – wenn auch kleinen – Freundeskreis verfügt und zu ihren beiden erwach senen Kindern eine sehr gute Beziehung besteht (S. 85). Die Beschwerdeführerin steht gemäss eigenen Angaben gegen 6 Uhr auf, macht sich Kaffee, meditiert oder hört Musik, geht danach zwischen 30 Minuten und zwei Stunden spazieren und isst da nn etwas. Sie lese, male mit Acrylfarben oder gestalte etwas mit Pflanzen. Gegen 12.30/13 Uhr gebe es Mittagessen, um 15/16 Uhr Zvieri und um 18/19 Uhr Abendessen, manchmal koche sie oder esse auswärt s . Ab und an gehe sie zu Besuch oder erhalte Besuch. Um 21/22 .30 Uhr gehe sie ins Bett. Das Einkaufen erledige sie selbst mi t dem öffentlichen Verkehr oder Taxi, wobei sie öfters einkaufe, damit sie nicht so viel tragen müsse. Als Hobbies nannte sie Malen, Tanzen, Yoga und Meditation, Töpfern oder in der Natur spazieren (S. 37). Unter Berücksichtigung des sozialen Rückhalts, de r in verschiedenen Bereichen absol vierten Ausbildungen (Pharmaassistentin, Kosmetikerin, Abschluss Handels schule), der vielfältigen beruflichen Erfahrung

(Urk. 7/13/5) und der guten Arbeitsmotivation sind bei der Beschwerdeführerin trotz der Belastungen aufgrund der körperlichen Beschwerden, d er gedankliche n Einengung auf das Schmerzerleben und der finanziell unsicheren Situation hinreichend persönliche Ressourcen vorhanden (Urk. 7/164

S. 10), auf welche sie zurückgreifen kann. Damit ist angesichts des nicht erheblichen funktionellen Schweregrads der di ag nostizierten Gesundheitsstörungen

bei weitgehend erhaltenen Ressource n nicht zu beanstanden, dass der psychiatrische Experte auf eine Arbeitsfähigkeit von 70 % schloss. 6.

6.1

Schliesslich bleibt der Invaliditätsgrad im Zusammenhang mit der 7 0%igen Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ab 1. Januar 2023 zu prüfen .

Bei 80%iger Arbeitsunfähigkeit vom 1. Oktober 2021 bis 3 1. Dezember 2022 ist ein Invalidi tätsgrad über 70 % ausgewiesen . 6.2

6.2.1

Die Beschwerdegegnerin setzte den Status der Beschwerdeführerin auf 90 % Erwerb und 1 0 % Haushalt fest (Urk. 7/ 168/9), was nicht zu beanstanden ist und

seitens der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird (vgl. Urk. 7/72, Urk. 7/164 S. 36) . Entsprechend ist der Invaliditätsgrad gestützt auf die gemischte Methode (vgl. Art. 27 bis

IVV) zu berechnen. Die Beschwerde gegnerin ermittelte für die Zeit nach dem

1. Januar 2023 einen rentenausschliessenden Invaliditäts grad von unter 40 % (Urk. 7/ 168/9-10). Dies ist nicht zu beanstanden, nachdem

– die Beschwerdegegnerin nahm einen Prozentvergleich vor - auch unter Berück sichtigung des bei der B.___ im Jahre 2020 erzielten Validenlohns (Fr. 73'628.65

[ Fr. 72'992.70 : 103.3 x 104.2, Nominallohnindex Frauen 2016-2023 Tabelle T1.2.15, 2020-2022];

vgl. Urk. 7/ 72 S. 5) und des gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) aus dem Jahre 2022 (Fr. 65'906.90

[ Fr. 5'281.-- : 40 x 41.7 x 12], Tabelle TA1_Tirage_Skill_Level, Ziff. 86 -88, Kompetenzniveau 2, Frauen) ermittelten hy pothetischen Invalidenlohns (Fr. 46'134.85 [ Fr. 65'906.90 x 0.7; die Beschwerde führerin ist gemäss eigenen Angaben nicht erwerbstätig, Urk. 1 S. 6 Ziff. 1)

bei einer uneingeschränkten Leistungsfähigkeit im Haushaltsbereich

kein Invalidi tätsgrad von über 40 % resultiert (37.3 % im Erwerbsbereich x 0.9 Erwerbsanteil = 33.6 %) .

Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf einen Pauschalabzug nach Art. 26 bis

Abs. 3 IVV (Urk. 1 S. 6 Ziff.

1) geht ins Leere, da ihre Arbeitsfähigkeit über 50 % liegt. Soweit sie zudem

geltend macht, es seien betreffend Einschränkungen im Haushalt weitere Abklärungen vorzunehmen

(Ziff. 2), kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen) verzichtet werden. Gemäss D.___ -Gutachten erklärte die Beschwerdeführerin wiederholt, dass sie den Haushalt selbständig erledige respektive die Haushaltsarbeiten allein bewäl tigen könne (Urk. 7/ 164 S. 42, S. 57, S. 73, S. 85). D ie orthopädische Expert in verneinte sodann unter Hinweis auf das von i hr umschriebene Belastungsprofil eine Einschränkung im Zusammenhang mit der Ernährung, Wohnungspflege,

dem Einkauf und der Wäsche-/Kleiderpflege (S. 52).

Im Übrigen legte die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift auch nicht dar, in welcher Weise und welchem Umfang sie in der Haushaltsführung konkret beeinträchtigt sei (Urk. 1 S. 6 Ziff. 2). Von weiteren Abklärungen sind deshalb diesbezüglich keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten. 7.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ab

1. Oktober 2021 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Ab Dezember 2023 resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad, weshalb ab 1. April 2023 kein Anrecht mehr auf eine Rente besteht (Art. 88a Abs. 1 IV V, Urteil des Bundesgerichts

9C_23/2023 vom 21. August 2023 E. 5.1) . Dies führt zur teilwei sen Gutheissung der Beschwerde. 8.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), auf Fr. 8 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, obsiegt sie doch in vernachlässigbarem Umfang . Entsprechend ist ihr auch keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 9. Februar 2024 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 2021 bis 3 1. März 2023 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . Alexander Müller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

E. 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 11 f., S. 14 f.).

Dispositiv
  1. 1.1      Die 1969 geborene X.___ (ehemals Y.___ , Urk.  11 ) , Mutter zweier Kinder (geboren 1992 und 1996 , Urk.  7/2/ 2 ), absolvierte eine Lehre als Pharmaassistentin ( Urk.  7/13/3) und war zuletzt mit einem Pensum von 50  % als Büroangestellte beim Z.___ und zu 20  % für allge meine Sekretariatsarbeiten bei Dr.  med. A.___ tätig . Am 1
  2. April 2011 meldete sie sich unter Hinweis auf eine schwere Nierenbeckenentzündung mit nachfol gender Sepsis und Entzündung im Hirn bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an ( Urk.  7/ 11 ). Am 2
  3. Mai 2014 teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten mit, die A rbeitsvermittlung sei erfolgreich abgeschlossen, da letztere per März 20 13 eine Stelle gefunden habe ( Urk.  7/50).      Am 2
  4. Juni 2019 meldete sich die Versicherte mit Hinweis auf einen Vorschub C 2 /3 bei Arthrose C2/3, eine fortgeschrittene Chondrose C6/7 und eine neurolo gische Irritation bis zum linken Daumen erneut bei der Invalidenversicherung an ( Urk.  7/54). Mit Mitteilung vom
  5. August 2019 ( Urk.  7/60) informierte die IV-Stelle die Versicherte darüber, dass keine IV-Leistungen nötig seien, nachdem letztere ihre Erwerbstätigkeit im bisherigen Pensum per August 2019 wieder habe aufnehmen können ( Urk.  7/60). 1.2      Am
  6. Juni 2020 meldete sich die Versicherte , welche seit März 2016 als Sekre tärin mit einem Pensum von 90  % bei der p sychiatrischen K linik B.___ arbeitete ( Urk.  7/72), mit Hinweis auf einen Rückfall und eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands erneut bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an ( Urk.  7/61). Die IV-Stelle nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und informierte die Versicherte am
  7. und 1
  8. August 2020 ( Urk.  7/74, Urk.  7/81) sowie am
  9. Mai 2021 ( Urk.  7/103) über die Gewährung von Frühinterventionsmassnahmen in Form von Arbeitsplatzer halt und internem Job Coaching in der Zeit vom
  10. August 2020 bis 3
  11. Januar 202 1 , Anpassungen des Arbeitsplatzes sowie über die Kostenübernahme für einen persönlichen Support am Arbeitsplatz vom
  12. Mai bis 3
  13. Oktober 2021 bei m Neurozentrum C.___ ( Urk.  7/103) . Am
  14. Oktober 2021 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die Arbeitsfähigkeit trotz intensive r Eingliederungsbemü hungen nicht erheblich habe gesteigert werden können, weshalb die Eingliede rungsmassnahmen per 3
  15. September 2021 abgebrochen würden ( Urk.  7/113). In der Folge holte die IV-Stelle bei der D.___ AG ein polydisziplinäres Gutachten (Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie, Psychiatrie und Neuropsychologie ; Expertise vom
  16. Februar 2023 [ Urk.  7/164]) ein. Mit Vorbescheid vom 1
  17. Juni 202 3 ( Urk.  7/171) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Ausrichtung einer be fristeten ganzen Rente für die Zeit vom
  18. Oktober 2021 bis 3
  19. Dezember 2022 in Aussicht , wogegen letztere am 2
  20. August 2023 Einwand erhob ( Urk.  7/188). Am
  21. Oktober 2023 ( Urk.  7/201) wurde seitens der D.___ betreffend die von der Beschwerdegegnerin gleichentags gestellten Rückfrage n ( Urk.  7/199/1) angege ben, dass ohne das Stellen von konkreten medizinischen Fragen keine Angaben zu de n neuen Arztberichten gemacht werden könn t e n . Mit Verfügung vom 1
  22. Februar 2024 ( Urk.  2) sprach die IV-Stelle der Versicherten eine befristete ganze Rente für die Dauer vom
  23. Oktober 2021 bis 3
  24. Dezember 2022 zu.
  25. Dagegen erhob die Versicherte unter Auflage neuer Arztberichte ( Urk.  3/ 4 -6) am 1
  26. März 2024 Beschwerde ( Urk.  1) und beantragte, es sei die Verfügung vom 1
  27. Februar 2024 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen nach IVG, namentlich eine Invalidenrente auch ab
  28. Januar 2023 zu gewähren. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit der Verpflichtung, ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen und danach neu über den Leistungsanspruch zu verfügen. Subeventuell sei die Verfügung aufzuheben und zur Beurteilung des Leistungs anspruchs ein gerichtliches polydisziplinäres Gutachten einzuholen und danach neu über den Leistungsanspruch zu entscheiden (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1
  29. April 2024 ( Urk.  6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1
  30. April 2024 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.  9). Das Gericht zieht in Erwägung:
  31. 1.1      Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202
  32. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).      Für die Beurteilung eines allfälligen Rente nanspruchs ab Oktober 2021 ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend. Für die Frage, ob im Verlauf des Jahres 2022 eine gesundheitliche Veränderung mit Auswirkung auf den Rente nanspruch eingetreten ist, sind die ab
  33. Januar 2022 geltenden Normen zur Anwendung zu bringen. 1.2      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3      Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E.  2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E.  6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E.  3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis am 31. Dezember 2021 gültigen Fassung Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung).      Gemäss Art. 28b Abs. 1 in der ab
  34. Januar 2022 geltenden Fassung des IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Inv aliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent 1.5      Die rückwirkende Zusprache einer in der Höhe abgestuften und/oder zeitlich befristeten Invalidenrente richtet sich grundsätzlich nach denselben Regeln wie die Revision eines bestehenden Rentenanspruchs nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 148 V 321 E. 7.3.1, 145 V 209 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2023 vom 18. September 2023 E. 3.3.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).
  35. 6      Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2 ).
  36. 2.1      Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung ( Urk.  2) damit, dass die Beschwerdeführerin seit dem
  37. August 2019 in der Tätigkeit als Sekre tärin gesundheitlich eingeschränkt sei. Nachdem bis Ende September 2021 Eingliederungsmassnahmen durchgeführt worden seien, sei ein Rentenanspruch per Oktober 2021 geprüft worden . Gemäss den Abklärungen sei die Beschwerde führerin in ihrer bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit zu 80  % einge schränkt, was bei ihrer 90%igen Erwerbstätigkeit zu einem Invaliditätsgrad von 72  % führe. Für die Zeit ab dem 2
  38. Dezember 2022 bestehe gemäss der Einschät zung des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) in jeglicher Tätigkeit eine Arbeits unfähigkeit von 30  % , was bei einem 90  % -Pensum ein en Invaliditätsgrad von 27  % ergebe . Auf eine Haushaltsabklärung sei verzichtet worden, da auch bei einer maximalen Einschränkung in der Haushaltstätigkeit kein rentenbegründen der Invaliditätsgrad erreicht werden würde. Entsprechend stehe der Beschwerde führerin ab Oktober 2021 bis Dezember 2022 eine befristete ganze Rente zu (S.   4). 2.2      Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt ( Urk.  1), es könne nicht auf das D.___ -Gutachten abgestellt werden, da das Zusammen wirken der verschiedenen Krankheits- und Störungsbilder mit gegenseitiger Ver stärkung der jeweiligen Beeinträchtigung und die Krankheitsentwicklung nicht diskutiert worden sei en . Des Weiteren fehle im Rahmen der D.___ -Begutachtung eine rheumatologische Expertise und die rheumatisch-entzündliche Erkrankung der Beschwerdeführerin sei nicht berücksichtigt worden. Ebenso wenig erfülle das Gutachten die bundesgerichtlichen Voraussetzungen eines strukturierten Beweis verfahrens. Die Beschwerdegegnerin habe ferner in unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung über den Rentenanspruch entschieden, obwohl sie zuvor den D.___ -Gutachtern Ergänzungsfragen gestellt habe, welche letztere nicht beant wortet hätten, da die Beschwerdegegnerin keine konkreten medizinischen Fragen gestellt habe . Entsprechend sei das D.___ -Gutachten nicht abschliessend und es seien neue Diagnosen nicht berücksichtigt worden (S. 5 f. Ziff.  1 ff.) . Im Weiteren habe die Beschwerdegegnerin weder einen Einkommensvergleich vorgenommen noch die Einschränkung im Haushalt sbereich abgeklärt (S. 6 Ziff.  1 f. ).
  39. 3.1 3.1 .1      Die D.___ -Experten Dr.  E.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates und Fachärztin für Orthopädische Rheuma tologie, Dr.  med. F.___ , Fachärztin für Neurologie, Prof. Dr.  med. univ. G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Facharzt für Endokrinologie-Diabe tologie sowie Facharzt für Kardiologie, H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychiatrie , und Dr.  phil . I.___ , Fachpsychologe für Neuropsychologie FS P , nannten in ihrer Konsensbeurteilung vom
  40. Februar 2023 ( Urk.  7/ 164/1-16) folgende Diagnosen (S. 9): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-1 0 F45.41), Differenzialdiagnose (DD) somatische Belastungsstörung - Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2) - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - belastungsabhängiges pseudoradikuläres beidseitiges Zervikal- und Lum balsyndrom - Epicondylitis humeri radialis rechts - Fasz ii tis plantaris links - Übergewicht (BMI 29.6 kg/m²) - Fora men ovale apertum - Verdacht auf ausgeheilte Hep a tit i s C - m ultip l e cMRI -Signalveränderungen unklarer Ursache (DD Status nach Herde n zephalitis nach Ur ose psi s 201 0 , DD zerebrale Ischämien/paradoxe Embolien bei Foramen ovale ap e rtum ) ohne funktionelle Relevanz      Die D.___ -Gutachter führten aus, die Beschwerdeführerin berichte anamnestisch über zahlreiche Schmerzen am ganzen Körper, die orthopädisch- traumatologisch teilweise, neurologisch jedoch nicht erklärt werden könnten. Die noch vorhande nen Marklagerläsionen seien ohne funktionelle Relevanz. Die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie die Angst und depressive Störung gemischt würden eine 30%ige Einschränkung der Arbeitsfä higkeit bedingen. Allerdings sei durch die Fortsetzung der ambulanten Psycho therapie, Förderung der Akzeptanz der körperlichen Einschränkungen sowie Arbeitsversuche respektive berufliche Wiedereingliederungen als therapiestüt zende Massnahmen eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich. Das genaue Ausmass dieser Steigerung könne im Hinblick auf eine eher ungünstige Prognose indes nicht sicher abgeschätzt werden, wobei frühestens mit einer klinisch rele vanten Steigerung der Arbeitsfähigkeit in 24 Monaten gerechnet werden könne. Von internistischer, neurologischer und orthopädisch- traumatologischer Seite bestünden keine relevanten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit und auch die Untersuchung der Neurokognition habe keine Auffälligkeiten gezeigt (S. 10).      Körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen der Hals wirbelsäule (HWS) und Lendenwirbelsäule (LWS) seien möglich. Bis zur Aus heilung der Epikondylitis humeri radi a lis rechts bestehe eine vorübergehende Einschränkung für repetitive Tätigkeiten mit Streckung der Finger und der rechten Hand. Aufgrund der im MRI der oberen Thoraxapertur und der in der MR-Angiographie vom
  41. Juli 2021 beschriebenen subklavikulären Kalibermin derung der A . und V. subclavia links und auch der Abflussbehinderung rechts seien Überkopftätigkeiten nicht zu empfehlen . Zukünftig sollten zunächst am ehesten Aufgaben ohne erhöhten Zeitdruck, mit klar umrissenen Aufgabengebie ten, mit der Möglichkeit zu regelmässigen und flexiblen Pausen, mit flexiblen Arbeitszeiten und gegebenenfalls mit ortsunabhängigen Arbeiten durchgeführt werden (S. 1 0 f. ).      Unter dem Titel Arbeitsfähigkeit führten die Sachverständigen aus, dass in der angestammten Tätigkeit als Sekretärin eine Einschränkung der Leistung von 30  % bei einem erhöhten Pausenbedarf aufgrund der schnelleren Erschöpfung mit eingeschränkter Durchhaltefähigkeit bestehe, weshalb von einer Arbeitsfähigkeit von 70  % auszugehen sei. Die retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erfolg e ab dem Entscheid vom
  42. August 201
  43. Seit her werde deckungsgleich mit der Aktenlage von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ausgegangen. Auch wenn in der Aktenlage im August 2019 ein Pensum von 80  % beschrieben worden sei, scheine dieses aber nicht überdauernd gehalten worden zu sein, da bereits im Juni 2020 wieder eine Arbeitsunfähigkeit von 50  % vorgelegen habe. Nervenärztlich sei ab August 2020 sogar eine 100%ige Arbeits unfähigkeit attestiert worden und eine Eingliederungsmassnahme mit einem 20  % -Pensum im Mai 2021 sei frustran verlaufen respektive im Oktober 2021 abgebrochen worden. Im Januar 2022 sei zuletzt eine 20%ige Arbeitsfähigkeit als real i stisch angesehen worden. Der psychische Anteil der chronischen Schmerz störung er scheine dominant, wobei die gemischt affektiven und phobischen Symptome Folgen dieser Schmerzstörung seien. Im Gegensatz dazu hätten sich in den aktuellen neuropsychologischen und psychiatrischen Untersuchungen keine kognitiven Defizite gezeigt und die Beschwerdeführerin sei i n der Lage gewesen, die jeweils über 1.5 Stunden andauernde n Begutachtungen ohne sicht bare Einbusse der Leistungsfähigkeit durchzuführen. Somit scheine es seit Januar 2022 zu einer progredienten Steigung d er Arbeitsfähigkeit auf 70  % gekommen zu sein . Betreffen d die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit verwiesen die Sachverständigen auf die Ausführ ung en bezüglich der bisherige n Tätigkeit (S.   11 f. , S. 14 f. ). 3.1.2      Dr.  F.___ hielt in ihrem neurologischen Gutachten vom 2
  44. September 2022 ( Urk.  7/164/ 57- 71 ) fest, der Neurostatus sei regelrecht und die von der Beschwer deführer in geklagten Schmerzen am ganzen Körper könnten neurologisch nicht erklärt werden . Unter Einbezug aller Befunde in den Akten und de r Ergebnisse der aktuellen neurologischen Begutachtung könne auf neurologischem Gebiet keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Bereits i n dem ( vom Berufsvorsorgeversicherer der Beschwerdeführerin eingeholten ) Gutachten vom Februar 2021 ( Urk.  7/99 ) sei festgestellt worden, dass vermutlich eine Enzephalopathie stattgefunden habe, welche jedoch abgeheilt sei. Die noch vorhandenen Marklagerläsionen seien ohne funktionelle Relevanz. Die von der Beschwerdeführerin beschriebene rezidivierende Schwellung und Verfärbung des linken A rms und der linken Hand habe bei der aktuellen Untersuchung nicht beobachtet werden können. Aufgrund der vorliegenden Befunde (aktuell unauf fälliger neurologischer Befund, unauffälliges MRI der obere n Thoraxapertur mit MR-Angiographie) liege keine neurologische Ursache dieser Beschwerden vor (S.   63).      In der bisherigen sowie einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100  % , retrospektiv vermutlich seit 2013, da d ie Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt wieder zu 100  % arbeitsfähig gewesen sei (S. 65 f.) . Auf neuro logische m Gebiet bestehe schliesslich seit Juni 2020 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 67). 3.1.3      I n seiner internistischen Expertise vom 1
  45. Oktober 2022 ( Urk.  7/164/ 72-83 ) führte Prof. Dr.  G.___ aus, dass aus internistischer Sicht e i n offenes Foramen ovale sowie Übergewicht bestünden. Es seien häufige Beinödeme angegeben worden, die möglicherweise Symptom einer venösen Insuffizienz seien, eine explizite Diagnose sei diesbezüglich aber nicht gestellt worden. In den Unterlagen sei ein Verdacht auf ein Thoracic Outlet-Syndrom geäussert worden, wo bei dieses von internistischer Seite keine über die orthopädische Problematik hinausge he nde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bedinge. Aktuell zeigten sich gut tastbare Pulse an beiden oberen Extremitäten und keine Schwellungen an den unteren Extremitäten (S. 76).      Aus internistischer S icht liege sowohl in der bisherigen als auch in einer ange passten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vor und es habe für die Zeit ab dem
  46. August 2019 zu keinem Zeitpunkt eine längerfristige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden (S. 77 f.) . 3.1.4      Dr.  phil. I.___ hielt in seiner neuropsychologischen Expertise vom 2
  47. Novem ber 2022 ( Urk.  7/164/106-117) fest, dass sich im Bereich der Aufmerksamkeit vereinzelt unterdurchschnittliche und teilweise überdurchschnittliche Leistungen gezeigt hätten. Im Bereich des verbalen Gedächtnisses habe sich beim Wortlis tenlernen eine durchschnittliche Leistung präsentiert. Die Leistung beim unmit telbaren Behalten von Zahlen und das verbale Arbeitsgedächtnis seien durch schnittlich. Die figurale Gedächtnisleistung s e i überdurchschnittlich. Im Bereich höherer Denkleistungen und Exekutivfunktionen fänden sich überwiegend durchschnittlich e respektive teilweise auch überdurchschnittliche Leistungen. Insgesamt handle es sich unter ausschliesslicher Berücksichtigung der Testresul tate in der vorliegenden Untersuchung um altersentsprechende Befunde (S. 9 f.).      Die durchschnittlichen kognitiven Leistungen seien mit dem Vorliegen von Schmerzen vereinbar, da kognitive Einschränkungen kein invariantes Merkmal einer Schmerzsymptomatik darstellen würden. Im Vergleich zur Voruntersuchung vom 1
  48. März 2012 würden die aktuellen Befunde auf eine gewisse Leistungsver besserung hinweisen, wobei geringe Leistungsunterschiede auch durch zufällige Leistungsschwankungen, Tagesform und Lern-/Übungseffekt bedingt sein könn t en (S. 10).      Betreffend Arbeitsfähigkeit ergäben sich aus neurokognitiver Sicht keine Ein schränkungen (S. 10). Bezüglich des zeitlichen Verlauf s der Arbeitsfähigkeit hielt der Gutachter fest , dass die neurokognitiven Einschränkungen im Krankheitsver lauf in der Vergangenheit ausgeprägter hätten sein können, wobei eine zuverläs sige retrospektive Beurteilung nicht möglich sei (S. 11). 3.1.5      Der psychiatrische Gutachter H.___ führte in seinem Gutachten vom 2
  49. November 2022 ( Urk.  7/164/ 84 - 105 ) aus, dass mit gedrückter Stimmung und vermindertem Antrieb respektive schneller Erschöpfung zwei von drei Hauptkri terien einer depressiven Störung erfüllt seien . Die Diagnose einer solchen Störung könne indes bei Fehlen von jedwelchen Nebenkriterien nicht gestellt werden. Die Beschwerdeführerin präsentiere aber deutliche Angst bezogen auf ihre Gesund heit und daraus resultierend auch auf ihre Zukunft mit teilweise auftretenden panikartigen Zuständen, so dass die Diagnose Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2) gerechtfertigt sei. Die in der Aktenlage genannte somatische Belastungsstörung gemäss DSM-5 sei ebenfalls plausibel, da die somatischen Symptome als belastend empfunden und zu Störungen des Alltags lebens führen würden , anhaltende Gedanken über die Ernsthaftigkeit de r Symp tom e sowie ein anhaltend hohes Angstniveau bezüglich Gesundheit vorliege n würden und die Symptombelastung persistierend sei. Das entsprechende Pendant der ICD-10 sei am ehesten die ebenfalls bereits in der Aktenlage vergebene chro nische Schmerzstörung mit somatischen u nd psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Die mehrjährigen körperlichen Beschwerden – insbesondere die schwere Urosepsis mit der Notwendig keit einer intensivmedizinischen Versorgung – seien als Belastungen zu gross und die für die Beschwerdeführerin zu kompensierende Schwelle sei überschritten worden, so dass es nach November 2010 zur affektiven Symptomausbildung respektive zum Krankheitsausbruch gekommen sei. Auch wenn in den Akten im August 2019 zwischenzeitlich wieder eine Arbeitsfähigkeit von 80  % beschrieben worden sei, scheine diese nur kurzzeitig gewesen zu sei n , da die Beschwerdeführerin am 2
  50. Ju ni 2019 und
  51. Oktober 2020 wieder zu 50  % krankgeschrieben worden sei. Am
  52. Juni 2020 sei zudem eine seit knapp 15 Monaten bestehende Stagnation des Gesundheitszustands beschrieben worden (S.   96). Eine ungewisse gesundheitliche Zukunft, insbesondere das als persönlich empfundene wiederholte berufliche Scheitern und die Zunahme an respektive die zunehmende Beschäftigung mit körperlichen Einschränkungen mit zunehmender Ohnmacht , habe aus gutachterlicher Sicht auch eine ausreichende Potenz, affek tive und Angstsymptome bis heute zu fördern (S. 97).      Im Zusammenhang mit dem Belastungsprofil führte der Sachverständige aus , dass gemäss M ini-ICF eine leicht- bis mittelgradige Beeinträchtigung der Teil habe, insbesondere im Bereich der Durchhaltefähigkeit bestehe. Unter Berück sichtigung der fehlenden somatisch bedingten Einschränkungen der Arbeitsfä higkeit seien allein intrapsychische Faktoren für die schnellere Erschöpfung ursächlich. Unter kritischer Synopse der Aktenlage sowie der aktuellen neuropsy chologischen und psychiatrischen Untersuchung ergebe sich lediglich die Notwendigkeit von flexiblen Arbeitszeiten. Zusätzlich sinnvoll seien Tätigkeiten ohne grosse körperliche Anstrengung und ohne zu grosse n Multitasking-Ant e il, da diese die bestehenden maladaptiven Kognitionen (gedankliche Einengung auf das Schmerzerleben, Grübeln über schmerzassoziierte Inhalte, Katastrophisieren von Körperempfindungen/Krankheitsfolgen) verstärken könnten (S. 98).      Aufgrund der schnelleren Erschöpfung bestehe ein erhöhter Pausenbedarf bei eingeschränkter Durchhaltefähigkeit, so dass in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 30  % bestehe. Retrospektiv sei ab Juni 2019 deckungsgleich mit der Aktenlage aus psychiatrischer Sicht von einer Arbeitsfähigkeit von 50  % auszugehen. Auch wenn in der Aktenlage im August 2019 ein Pensu m von 80  % beschrieben werde, scheine dieses Pensum nicht überdauernd gehalten worden zu sein, da bereits im Juni 2020 wieder eine Arbeitsunfähigkeit von 50  % vorgelegen habe. Nervenärztlich sei ab August 2020 sodann sogar eine Arbeitsunfähigkeit von 100  % attestiert worden. Eine Eingliederungsmassnahme mit einem 20  % -Pensum im Mai 2021 sei frustran verlaufen und im Oktober 2021 abgebrochen worden. Im Januar 2022 sei zuletzt eine 20 % ige Arbeitsfähigkeit als realistisch angesehen worden. Der psychische Anteil der chronischen Schmerzstörung sei dominant und die gemischt affektiven und phobischen Symptome seien Folge dieser Schmerzstörung (S. 98). Im Gegensatz dazu würden sich die aktuellen Ergebnisse der neuropsychologischen und psychiatrischen Untersuchungen prä sentieren , in denen sich jeweils keine kognitiven Defizite offenbart hätten. Auch sei die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen, die jeweils über 1.5 Stunden dauernden Begutachtungen ohne sichtbare Einbusse der Leistungsfähigkeit durchzuführen. Somit schein e es seit Januar 2022 zu einer progredienten Steige rung der Arbeitsfähigkeit auf 70  % gekommen zu sein (S. 99).      Zukünftig sollten zunächst Aufgaben ohne erhöhten Zeitdruck sowie mit klar umrissenen Aufgabengebieten durchgeführt werden , und es sollte die Möglichkeit zu regelmässigen und flexiblen Pausen bestehen, wobei auch flexible Arbeitszei ten respektive ortsunabhängiges Arbeiten vorteilhaft sein könnten. Auch in einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 30  % aufgrund der schnelleren Erschöpfung bei eingeschränkter Durchhaltefähigkeit . Der Verlauf der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit sei analog zur angestammten Tätigkeit, da die Limitierung ubiquitär in sämtlichen Tätigkeiten auftrete (S. 99 ). 3.1. 6      Dr.  E.___ führte in ihrem orthopädisch- traumatologischen Gutachten vom 2
  53. Dezember 202 3 ( Urk.  7/164/ 31-53 ) aus, dass die degenerativen Veränderun gen der HWS und LWS die Beschwerden der Beschwerdeführerin in diesen Berei chen plausibel erklären würden. Hinweis e au f eine erhöhte humorale Entzün dungsaktivität oder auf entzündlich-rheumatische Erkrankungen im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates hätten sich im Rahmen der Untersuchung bei fehlenden Gelenkschwellungen und fehlenden Schwellungen der Sehnenscheiden als auch in den radiologischen Untersuchungsbefunden nicht gezeigt (S. 44).      Im MRI der HW S vom 1
  54. Mai 2022 hätten sich multisegmentale degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit neuroforaminaler Einengung vor allem von HWK 4-6 , leichter dorsaler Deviation der linken Nervenwurzel C7 und mit ausge prägter erosiver Osteochondrose HWK 6/ 7 gezeigt, welche die Druck sch merzan gaben der Beschwerdeführerin nachvollziehen l ie ssen. Hinweise auf eine Reizung zervikaler Nervenwurzeln bestünden aktuell bei fehlender Schon-/Fehlhaltung, fehl e nde m paravertebralem Muskelhartspann und seitengleich vollständig vor führbaren Handfunktionen nicht. Die angegebene Schmerzausstrahlung bis zum linken Mittelfinger und Daumen entspreche keinem Dermatom und könne daher von orthopädisch- traumatologischer Seite nicht nachvollzogen werden. Ebenso wenig seien dermatombezogene oder andere pathologische Befunde für die beschriebenen Schmerzen in beid en Schlüsselbeinen und der linken Fossa jugula ris, die Schmerzausstrahlungen bis in die linke Schulterblatt s pitze, ins rechte Schulterblatt und in die Brustwirbelsäule (BWS) vorhanden. Die BWS sei frei beweglich und es seien lediglich Klopf- und Druckschmerzangaben über den Dornfortsätzen der BWK1-10 angegeben worden. Eine Röntgenuntersuchung der BWS sei von der Beschwerdeführerin nicht gewünscht worden und in den vorhandenen Unterlagen sei keine radiologische Untersuchung der BWS doku mentiert. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ergebe sich anhand der lediglich subjektiven Klopf- und Druckschmerzangaben im BWS-Bereich nicht. Aufgrund der degenerativen Veränderungen der HWS seien aber beidseits pseudoradikulär ausstrahlende Schmerzen nachvollziehbar (S. 44 f.).      O b die im MRI der oberen Thoraxapertur und in der MR-Angiographie vom
  55. Juli 2021 nachgewiesene subklavikuläre Kaliberminderung der A. und V. subclavia links und d ie Abflussbehinderung recht s überhaupt klinisch relevant seien, könne aus traumatolo gi scher Sicht nicht hinreichend beurteilt werden, wobei sich wäh rend der Untersuchung keine blaurot verfärbten Hände gezeigt hätten. Aus orthopädisch- traumatologischer Sicht seien aufgrund dieser Befunde lediglich Überkopfarbeiten zu vermeiden (S. 45).      Am rechten Ellenbogen sei von einer Epicondylitis humeri radialis auszugehen, welche e ine vorübergehende Einschränkung für repetitive Tätigkeiten mit Stre ckung der Finger und der rechten Hand bedinge. Unter adäquater Therapie sei von einer Abheilung der Epicondylitis humeri radialis auszugehen (S. 45).      In den MRIs vom 1
  56. Oktober und 1
  57. November 2022 hätten sich degenerative Veränderungen der gesamten L WS mit Osteochondrosen in den Segmenten LWK2/3, LWK4/5 und LWK5/SWK 1, eine ventralbetonte Spondylosis , mässige Spondylarthrosen im unteren LWS-Bereich mit beginnendem degen e rative m Drehgleiten der LWS, eine rechtsparamediane kleine Bandscheibenextrusion im Segment LWK2/3 ohne Tangierung der Nervenwurzeln, eine deutliche links late rale Spondylose im Segment LWK4/5 mit flacher links paramedianer Bandschei benprotrusion mit Kontakt zur linken Nervenwurzel L4, ein flaches Bandschei ben- Bulging und Facettengelenksarthrosen im Segment LWK5/SWK1 mit Einen gung des rechten Neurofora mens und möglicher Tangierung der rechten Nerven wurzel L5 (S. 4 5 f. ) präsentiert . Im MRI der LWS und der Iliosakralgelenke vom 1
  58. November 2022 hätten sich keine Zeichen einer aktivierten ISG-Arthritis gezeigt (S. 48). Aufgrund der degenerativen Veränderungen der gesamten LWS seien die angegebenen Schmerzen in der LWS mit pseudoradikulären Schmer zausstrahlungen in beide Beine bis in die Waden, im Iliosakralgelenk, im Becken und Gesäss plausibel erklärt (S. 4 6 ).      Die bei der Untersuchung des rechten Hüftgelenks angegeben en Beschwerden seien im Rahmen eines geringgradigen pseudoradikulären Lumbalsyndroms rechts einzuschätzen (S. 46).      Für den von der Beschwerdeführerin angegebenen Muskelriss oberhalb des rech ten Knies best ü nden von orthopädisch- traumatologischer Sicht keine entspre chenden klinischen Korrelate. Gleiches gelte bezüglich der geschilderten belas tungsabhängigen Schmerzen und leichten Schwellungen des linken Kniegelenks, wobei die sonographische Untersuchung beider Kniegelenke im November 2022 unauffällig gewesen sei. Eine Auswirkung der entsprechend angegebenen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit ergebe sich deshalb nicht (S. 46).      Ebenso wenig bestehe für die angegebenen schubweisen Schwellungen und Schmerzen in beiden Sprunggelenken aus orthopädisch- traumatologischer Sicht ein pathologisches Korrelat, wobei insbesondere die Röntgenaufnahmen vo m 1
  59. Oktober 2022 einen regelrechten radiologischen Befund gezeigt hätten (S. 46).      Anhand der Druckschmerzangaben plantär am linken Fersenbein sei vo n einer Faszi itis plantaris links auszugehen, von deren Abheilung unter entsprechender Behandlung ausgegangen werden könne . Die entsprechenden Röntgenaufnah men vom 1
  60. Oktober 2022 zeig t en einen regelrechten Befund, insbesondere ohne Hinweis au f ei nen ossären Fersensporn. Die Fasziitis plantaris links erkläre die Schmerzen im Bereich der linken Ferse, nicht j edoch die angegeben en starken Schmerzen in der linken Fusssohle. Eine relevante Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit habe die Fasziitis plantaris links nicht (S. 46).      Im Zusammenhang mit dem Belastungsprofil nannte die Gutachterin k örperlich leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen der HWS und LWS. Bis zur Ausheilung der Epikondylitis humeri radialis rechts bestehe eine vorüber gehende Einschränkung für repetitive Tätigkeiten mit Streckung der Finger und der rechten Hand. Aufgrund der subklavikulären Kaliberminderung der A . und V. subclavia links und der Abflussbehinderung rechts seien Überkopftätigkeiten zu vermeiden (S. 48).      In der bisherigen Tätigkeit als Sekretärin sowie in einer angepassten Tätigkeit liege eine 100%ige Arbeitsfähigkeit seit dem
  61. August 2019 vor (S. 49 f.).
  62. 2      RAD-Arzt Dr.  med. J.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie, nahm am 2
  63. März 2023 Stellung zum D.___ -Gutachten und hielt insbeson dere fest, dass gestützt auf die Expertise von folgender Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (einer optimal angepassten Tätigkeit entsprechend) auszugehen sei: ab
  64. August 2019: 50  % ; ab August 2020: 0  % ; ab Mai 2021: 2 0  % ; ab 2
  65. Dezember 2022 (Konsensbesprechung der D.___ -Experten): 70  % (vollschi ch tige/ganztägige Präsenz mit Leistungsminderung von 30  % ). Unter dem Titel Belastungsprofil nannte der RAD-Arzt eine körperlich leichte, wechsel belastende Tätigkeit ohne Zwangshaltungen der HWS und LWS, ohne repetitive Tätigkeiten mit Streckung der Finger und der Hand rechts ( bis zur Ausheilung der Epicondylitis humeri radialis rechts ), mit klar umrissenen Aufgaben und ohne Zeitdruck, mit der Möglichkeit zu rege l mässigen und flexiblen Pausen und even tu e ll auch mit flexiblen Arbeitszeiten und ortsunabhängigen Arbeiten ( Urk.  7/168/8).      RAD-Ärztin Dr.  med. K.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , hielt in ihrer Stellungnahme vom 2
  66. März 2023 ( Urk.  7/168/8) fest, der psychi atrisch-neuropsychologisch e Gutachtenteil der D.___ -Expertise sei umfassend und nachvollziehbar, weshalb darauf abgestellt werden könne. 3.3      Der behandelnde Neurologe Dr.  med. L.___ , Facharzt für Neurologie FMH und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führt e in seinem Bericht vom 2
  67. Juni 2023 ( Urk.  7/18 6 ) insbesondere aus, dass trotz der progredienten degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule ( vor allem HWS und LWS) unter Therapie zeitweise noch eine Arbeitstätigkeit im teilzeitigen Pensum möglich ge wesen sei. In den letzten beiden Jahren habe die Beschwerdeführerin indes ledig lich noch ein sehr kleines Arbeitspensum und auch dieses nicht mehr zuverlässig bewältigen können. So sei es trotz sehr hoher Motivation bei einem IV-geschützten Versuch der beruflichen Wiedereingliederung als Arzthelferin nicht gelungen, das Pensum über 30  % zu steigern, weshalb die Massnahme im September 2021 habe abgebrochen werden müssen. Nachfolgend und bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehe durchgehend eine Arbeitsunfähigkeit, wobei vom
  68. Januar bis 3
  69. Ju ni 2022 (nochmaliger Arbeitsversuch) eine Arbeitsunfä higkeit von 60  % und sonst von 80 bis 100  % bestanden habe (S. 1 f.).      Die Einschätzung im D.___ -Gutachten, wonach ab dem
  70. Januar 2023 kein Ren tenanspruch mehr bestehe, sei aus medizinischer Sicht nicht nachvollziehbar. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich in diesem Zeitraum nicht verbessert, sondern im Gegenteil verschlechtert. In Anbetracht der medizinischen Fakten könne auch für die Zukunft keine wegweisende Verbesserung angenom men werden. Zudem sei zu ergänzen, dass zwischenzeitlich eine zusätzliche rheu matologische Diagnose gestellt und eine entsprechende immunmodulatorische Behandlung begonnen worden sei (S. 2). 3.4      Der behan delnde Rheumato log e Dr.  med. M.___ , Facharzt FMH Rheumatologie und Facharzt Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Facharzt FMH Allgemeine Medizin, stellte in seinem Bericht vom 1
  71. August 2023 ( Urk.  7/185) folgende Diagnosen (S. 1) : - HLAB27-negative Spondyloarthritis , Erstdiagnose 2004 - anamnestisch Diagnose Spondyloarthritis Universitätsspital N.___ 2014 - Klinik: partiell entzündlicher Rückenschmerz, Enthesitis Kniegelenk ventral rechts, Ferse links, Ellbogen rechts, Synovitis SC-Gelenke beidseits - BSR 7mm/h, CRP 1. 0 mg/l. RF leicht positiv, ACPA, HLA B 27 negativ, ANA 1:320, ENA negativ Mai 2023 - Zöl ia kie-AK negativ, korr. C a , Ph , TSH, PTH normwertig Mai 2023 - Rö Barsony 1
  72. Mai 2023: fragliche Mehrsklerosierung links als fragliches Zeichen einer Sakroiliitis . Keine Erosionen, keine ISG Gelenkspalterweite rung, ke i ne eindeutigen Akylosen - MRI BWS/Thorax
  73. August 2023: leichte degenerative Veränderungen der BWS, vor allem mit aktivierter Osteochondrose BWK10-12 rechts ventral und überbrückenden Spondylophyten auf gleicher Höhe, rechtsbetont . L eichte Synovialitis des Sternoklavikulargelenks beidseits rechtsbeton t . Am ehesten aktivierte AC-Gelenksarthrose links. In erster Linie prominente Lymphknoten suprahilär rechts. - Status nach MTX November 2022 bis Januar 2023 (Schwindel, Bauch schmerzen), Leflunomid 19mg/Tag (Durchfall, Bauchkrämpfe), seit Februar 2023 Hyrimoz einmalig J uni 2023 (Stopp bei ausgeprägtem Schwindel) En brel 50 mg
  74. August 2023 und 25 mg 1
  75. August 2023 (Stopp bei Kopf schmerzen Dyspnoe) - chronische Abdominalsymptomatik - chronische Zervikobrachialgie links, EM 2013 - DD wahrscheinlich multifaktoriell ( spondylogen C6/7 links ) , myofaszial, zusätzlich auch Irritation des sympathischen Nervensystems/CRPS, radiku läre Reizung C6 / 7 nicht auszuschliessen - Status nach akuter Radikulopathie links bei Diskushernie 2013 - Status nach HWS-Distorsion 1992 mit links betonter Symptomatik - Angiologie März 2023: kein Hinweis auf ein vaskuläres Kompressionssyn drom - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - rezidivierende depressive Störung - multifaktorielle psychosoziale Belastungsfaktoren - Entwicklung eines Erschöpfungssyndroms - seit Jahren bestehende Schmerzsymptomatik - Status nach wahrscheinlich Parotitis links mit Weichteilinfekt zirka 2017 - Status nach Urosepsis zirka 2009      Dr.  M.___ hi elt fest, dass sich eine HLAB27-negative Spondyloarthritis nach Vor diagnose aus dem Jahre 2014 vom N.___ bestätigend diagn ost izieren lasse. Es be stehe die klinische Situation eines partiell entzündlichen Rückenschmerze s , einer Enthesitis am Kniegelenk rechts sowie an der Ferse links sowie ein Befall im Sinne einer Synovitis der SC-Gelenke beidseits . Zusammenfassend bestehe somit die Spondylarthritis mit einem axialen Befall seit Jahren sowie einem peripheren Befall aktuell detektiert. Es bestünden zusätzlich multisegmentale degenerative Veränderungen am Bewegungsapparat , insbesondere bei der HWS und L WS (S.   2).      Aufgrund der bestätigten entzündlichen Erkrankung und de r degenerativen Ver änderungen sowie der daraus resultierenden klinischen Befunde und klinische n Einschränkungen respektive der reduzierten Belastbarkeit und dem erhöhten Pausenbedarf bestehe aus rheumatologischer Sicht eine anhaltende Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit von 50  % (S. 2). 3.5      Dr.  med. O.___ , FMH Allgemeinmedizin, führte in seinem Bericht vom 2
  76. August 2023 ( Urk.  7/187) aus, die Beschwerdeführerin leide seit Jahren an Schmerzen diverser Ursachen. Dieses Jahr habe sich herauskristallisiert , dass es sich um eine spezielle rheumatologische Krankheit handle. Aktuell arbeite die Beschwerdeführerin mit einem Pensum von 20  % in einer Einzelarztpraxis als einzige MPA und sei gesundheitlich und psychisch am Rand. Mittel- bis langfris tig erachte er eine halbe Invalidenrente als realistisch, sehe aber keine Möglich keit, dass sie wieder zu 100  % arbeitsfähig sein werde.
  77. 6      Am 2
  78. September 202 3 nahm RAD-Arzt Dr.  J.___ zu den Berichten der behan delnden Ärzte vom 2
  79. Juni sowie vom 1
  80. und 2
  81. August 2023 ( Urk.  7/185 -187) Stellung ( Urk.  7/203/3-5) und führte aus, im Bericht von Dr.  L.___ seien keine neue n oder bislang unbekannte n objektive n medizinische n Befunde in neu rologischer oder psychiatrischer Sicht genannt, weshalb die vom D.___ -Gutachte n abweichende Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit aus versicherungs medizinischer Sicht einer anderen Beurteilung desselben medizinischen Sachver halts entspreche. Zum Zeitpunkt der dem D.___ - Gutachten vorausgegangen en RAD-Stellungnahme vom 1
  82. Januar 2022 habe es in den Akten keine Hinweise auf eine laufende, medikamentöse, fachärztlich-rheumatologische Behandlung einer laut Angabe im Bericht von Dr.  M.___ schon im Jahre 2004 erstmalig diag nostizierte n und im Jahre 2014 durch das N.___ bestätigten Erkrankung aus dem Bereich der systemischen, entzündlich-rheumatischen Erkrankungen gegeben. Ansonsten wäre selbstverständlich auch dieses Fachgebiet in die Begutachtung miteinbezogen worden. Bei der gutachterlichen Untersuchung seien auf orthopä dischem Fachgebiet folgende, zusätzlich von den Experten angeforderte n Berichte vorgelegen: MRT der HWS vom 1
  83. Mai 2022 ( vgl. Urk.  7/ 138 ), MRT der LWS und des ISG vom 1
  84. November 2022 ( Urk.  7/ 131-132 ) und Bericht von Dr.  med . P.___ (Fach ärztin für Rheumatologie und Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin ) vom 1
  85. November 2022 (vgl. Urk.  7/164/128-130) . In keinem dieser Berichte seien eindeutige für eine systemische Erkrankung des entzündlich-rheumatischen Formenkreises sprechende Befunde beschrieben worden. In den radiologischen Berichten seien einzig degenerative Veränderun gen der HWS und LWS genannt worden und im rheumatologischen Bericht von Dr.  P.___ sei sogar eindeutig festgehalten worden, dass sich weder eine Sak roiliitis noch ein Hinweis auf eine schon länger bestehende Spondyloarthritis hät ten finden lassen und sich somit weder die Diagnose eines M. Bechterew stellen lasse noch die einer Psoriasisarthritis . Lediglich « wegen des enormen Leidens druck s» habe man zeitlich limitiert Ster oi de gege be n und das Ansprechen abwar ten wollen, um dann in weiterer Folge e in e immunmodulierende Therapie zu diskutieren. Der RAD-Arzt wies abschliessend darauf hin , dass die funktionelle Leistungsfähigkeit einer versicherten Person im Rahmen einer medizinischen Begutachtung unabhängig von der zugrundeliegenden Ursache beurteilt werde, weshalb sich vorliegend keine Änderung der gutachterlichen Bewertung ergebe ( Urk.  7/203/5) .      Am
  86. Oktober 2023 ( Urk.  7/203/6) äusserte sich Dr.  J.___ erneut zu den genann ten Berichten der behandelnden Ärzte und hielt fest , dass es sich bei dem Bericht von Dr.  M.___ um eine unterschiedliche Zuordnung derselben objektiven, klini schen und radiologischen Befunde zu verschiedenen Gesundheitsstörun gen/Diagnosen des Stütz-/Halte- und Bewegungsapparates handle. Neue objek tive Befunde seien im Bericht indes nicht genannt worden. Ebenso wenig beschreibe die Stellungnahme von Dr.  L.___ un bekannte objektive Befunde, sondern e nt halte eine von der D.___ -Expertise abweichende Bewertung der funk tionellen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Schliesslich lägen auch wei terhin keine beweisende n ( Labor - ) B efunde für eine eindeutig systemische Erkran kung des entzündlich-rheumatischen Formenkreises vor.
  87. 4.1      Das D.___ -Gutachten vom
  88. Februar 2023 (vgl. E. 3.1) entspricht den praxisge mässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise. So ist es für die strei tigen Belange umfassend, gibt es doch Antwort auf die Frage nach dem Gesund heitszustand und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit der Beschwerde füh rerin. Es beruht sodann auf den notwendigen internistischen, neurologischen, orthopädi schen , psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchungen. Die Gutach ter berücksichtigten detailliert die geklagten Beschwerden und setzten sich damit auseinander (Urk. 7/ 164 S. 34, S. 44 ff., S. 47 , S. 56, S. 71, S. 76, S. 82 ff. , S. 96; Urk.  7/ 164/ 106-117 S. 2 f., S. 9 f. ). Die Expertise wurde sodann in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, wobei sich die Gutachter zur Krankheitsent wicklung äusserten und Bezug auf die medizinischen Vorakten nahmen (S.  8 f., S. 17 ff., S. 32 f., S. 6 3 f., S. 9 1 ff. ; Urk.  7/ 164/ 106-117 S. 10 ). Sie kommentierten insbesondere abweichende Einschätzungen anderer Arztpersonen und würdigten diese in einleuchtender Weise ( S. 60 ff. , S. 96; Urk.  7/ 164/ 106-117 S. 10 ). Schliesslich leuchtet die Expertise in der Darlegung der medizinischen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen im Gutachten sind begründet.      In diesem Sinne ging Dr.  E.___ nachvollziehbar von eine m belastungsabhängi gen pseudoradikulären beidseitigen Zervikal- und Lumbalsyndrom, einer Epico ndylitis humeri radia l is rechts, einer Fasziitis plantaris links und Übergewicht aus, welche indes keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Sekretärin haben ( Urk.  7/164 S. 47 , S. 49 ) . Die neurologische Gutachterin legte einleuchtend dar, dass den multiplen cMRI -Signalveränderun gen unklarer Ursache bezüglich der Arbeitsfähigkeit keine Relevanz zukommen (S. 64 ff.). In internistischer Hinsicht diagnostizierte Pro f . Dr.  G.___ in schlüssiger Weise ein Foramen ovale apertum , Übergewicht sowie einen Verdacht auf eine ausgeheilte Hepatitis C, welchen er keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beimass (S. 76 ff.). Der psychiatrische Gutachter H.___ beschrieb eingehend, dass aufgrund einer Angst und depressiven Störung gemischt sowie einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren die Arbeitsfähigkeit aufgrund einer herabgesetzten Durchhalte fähigkeit zu 30  % eingeschränkt ist (S.   97 ff.). Unter neuropsychologischen Gesichtspunkten ging Dr.  phil. I.___ nachvollziehbar von altersentsprechenden Befunden aus, weshalb die Arbeitsfä higkeit nicht reduziert ist ( Urk.  7/164/106-117 S. 10). Die Expertise erfüllt dem nach die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Gut achtens (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c), weshalb für die Entscheidfindung grundsätzlich darauf abzustellen ist. 4.2      An dieser Beurteilung vermag der Hinweis der Beschwerdeführerin, im D.___ - Gu tachten sei das Zusammenwirken der verschiedenen Krankheits- und Störungsbilder mit gegenseitiger Verstärkung sowie die Krankheitsentwicklung nicht genügend berücksichtigt worden ( Urk.  1 S. 5 Ziff.  1 mit Hinweis auf Urk.  3/ 4 ), nichts zu ändern. Vorliegend hat eine polydisziplinäre Begutachtung in fünf Fachdisziplinen stattgefunden, wobei die vier medizinischen Experten am 2
  89. Dezember 2022 eine interdisziplinäre Gesamtbeurteilung vorgenommen haben und der Zusammenhang zwischen den somatischen Beschwerden und dem psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin angemessen berück sichtigt wurde ( Urk.  7/164 S. 1 ff.) . Gleiches gilt mit Bezug auf den Krankheits verlauf, der sowohl in der interdisziplinären Konsensbeurteilung als auch in den einzelnen Teilgutachten eingehend thematisiert und dem bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wesentliche Bedeutung zugemessen wurde (S. 8 f., S. 11, S. 47 f. , S. 6 3 f. , S. 76, S. 91 ff. , S. 96, S. 98).      Betreffend den Einwand der Beschwerdeführerin, im D.___ - Gutachten fehle eine rheumatologische Expertise ( Urk.  1 S. 5 Ziff.  2 mit Hinweis auf Urk.  4/ 5 -6 ), ist Folgendes festzuhalten: Im Rahmen der Begutachtung wurde zwar kein rheuma tologisches Teilgutachten eingeholt , es liegt aber ein e orthopädische Expertise vor , in welchem sich d ie orthopädische Sachverst ä nd ige - welche über einen Facharzttitel für Orthopädische Chirurgie verfügt ( Urk.  7/164 S. 16) - mit dem einzigen in den Akten vorliegenden rheumatologischen Arztbericht (Bericht von Dr.  P.___ vom 2
  90. November 2022 , Urk.  7/164/128-130 ) auseinandersetzte und diesbezüglich insbesondere festhielt, dass sich aufgrund fehlender Gelenk schwellungen, fehlende r Schwellungen der Sehnenscheiden sowie der vorhande nen radiologischen Untersuchungen keine Hinweise auf eine erhöhte humorale Entzündungsaktivität oder entzündlich-rheumatische Erkrankungen im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates zei g en würden ( Urk.  7/164 S. 43 f. ). Dr.  P.___ stellte die Diagnose n einer Enthesitis im Bereich des Ellbogens, der Planta r faszien und Achillessehnen und verneinte unter anderem einen auffälligen Befund an den Knien, Zeichen einer aktivierten ISG-Arthritis sowie Hinweise auf eine Sakroiliitis oder auf eine länger bestehende chronische Spondarthritis der Wirbelsäule und der ISG-Gelenke. Damit ist nachvollziehbar, dass sie die Diag nose eines M . Bechterew nicht stellte . Gleich es gilt auch für die Diagnose einer Psoriasisarthritis , nachdem nur zwei der geforderten drei Punkte für eine solche Diagnose vorlagen . Ungeachtet dessen wurden wegen des enormen Leidensdrucks zeitlich limitiert Steroide verschrieben und das Ansprechen wurde abgewartet ( Urk.  7/ 164 /128-130 S. 2). Vor diesem Hintergrund ist der Umstand, dass seitens der Beschwerdegegnerin keine rheumatologische Expertise eingeholt wurde , nicht zu beanstanden. Dies umso mehr, als Gegenstand der Rheumatologie - als Teil disziplin der Inneren Medizin - (chronische) Schmerzen des Bewegungsapparates sind , was u nter anderem auch auf die Orthopädie zutrifft (Urteil des Bundesge richts 8C_682/2017 vom 1
  91. Februar 2018 E. 6.2 mit Hinweisen). Die fachliche Kompetenz war demnach gegeben. Im Übrigen wurde auch seitens der D.___ keine Notwendigkeit gesehen, zusätzlich zu den von der Beschwerdegegnerin festgelegten Fachdisziplinen eine rheumatologische Begutachtung durchzufüh ren, ansonsten die Gutachterstelle – wie sie es vorliegend betreffend die neu ropsychologische Untersuchung gemacht hat ( Urk.  7/149) - eine entsprechende Exploration in die Wege gel eitet hätte.      Gleichermassen zielt der Einwand der Beschwerdeführerin , die Beschwerdegeg nerin hätte ohne die gutachterliche Beantwortung der Rückfrage vom
  92. Oktober 2023 ( Urk.  7/199/1) an die D.___ -Experten die Rentenprüfung nicht vornehmen dürfen ( Urk.  1 S. 5 f. Ziff.  6), ins Leere. Die Rückfrage wurde zwar nicht von den Sachverständigen der D.___ beantwortet (vgl. Urk.  7/201), jedoch hat sich der RAD-Arzt Dr.  J.___ am 2
  93. September und
  94. Oktober 2023 ( Urk.  7/203/3-6) eingehend mit den in Frage stehenden Berichten der behandelnden Ärzte Dres . M.___ , L.___ und O.___ vom 2
  95. Juni sowie 1
  96. und 2
  97. August 2023 ( Urk.  7/185-187) auseinandergesetzt . Die an die D.___ -Experten gerichtete Frage betraf sodann keine Unklarheit oder Widersprüchlichkeit in den Angaben und Schlussfolgerungen der Gutachter , sondern einzig deren Vereinbarkeit mit den nach der Gutachtenserstellung vorgelegten neuen Berichte n der behandelnden Ärzte. Der RAD-Arzt hielt diesbezüglich fest , dass es sich beim Bericht von Dr.  M.___ ( Urk.  7/185) um eine unterschiedliche Zuordnung derselben objektiven, klinischen und radiologischen Befunde zu verschiedenen Gesundheitsstörungen des Stütz-/Halte- und Bewegungsapparates handelt und keine neue n objektive n Befunde beschrieben wurden . In den Akten fanden sich zudem weder Hinweise auf eine wie von Dr.  M.___ erwähnt im 2004 erstmals diagnostizierte respektive im Jahre 20 1 4 vom N.___ bestätigte Er krankung aus dem systemischen, entzünd lich-rheumat ischen Formenkreis noch (Labor-)Befunde für eine solche Erkran kung . Ferner hatte Dr.  P.___ am 1
  98. November 2022 das Vorliegen von Hinweisen für eine schon länger bestehende Spondyloarthritis sowie einen M . Bechterew ausdrücklich ver n eint ( vgl. Urk.  7/164/128- 1 30 S. 2). Des Weiteren enthielt auch der Bericht des behandelnden Neurologen Dr.  L.___ ( Urk.  7/186) lediglich eine vom D.___ -Gutachten abweichende Bewertung der funktionellen Leistungsfähigkeit ( Urk.  7/ 203/6 , vgl. auch Urk.  7/203/3-4 ) , ohne aus der beschriebenen Symptomatik konkrete funktionelle Einschränkungen abzuleiten . Unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag ist es nicht angängig, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschied lichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich, wenn die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der Begut achtung unerkannt geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurtei lung zu führen (Urteil des Bundesgerichts 9C_338/2016 vom 2
  99. Februar 2017 E.   5.5). Derartige Aspekte sind vorliegend nicht ersichtlich . Nichts anderes folgt aus dem Bericht des Hausarztes Dr.  O.___ vom 2
  100. August 2023 ( Urk.  7/187), wel cher ebenfalls keine neuen objektiven Befunde aufführte und sich lediglich auf eine andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit beschränkt e , ohne dies unter Be zugnahme auf die funktionellen Einschränkungen nachvollziehbar zu begründen . Was den hausärztlichen Bericht vom
  101. März 2024 ( Urk.  3/6) betrifft, so werden darin lediglich Diagnosen ohne jegliche Begründung aufgeführt, welche offen kundig vom Bericht von Dr.  M.___ vom 1
  102. August 2023 ( Urk.  7/185 S. 1) über nommen wurden. In der Stellungnahme von Dr.  L.___ vom 2
  103. Februar 2024 ( Urk.  3/4) beschränkte sich der behandelnde Neurologe auf eine Wiederholung des Krankheitsverlaufs (S. 1 ff.) und nannte keine medizinischen Aspekte , welche im Rahmen der Begutachtung nicht bereits berücksichtigt worden waren (S. 3 ff.).      Was schliesslich den von der Beschwerdeführerin erwähnten schweren Erschöp fungszustand und den Verdacht eines Burn-outs ( Urk.  1 S. 3 Ziff.  1) betrifft, liegen keine entsprechenden ( fachärztliche n) Berichte vor. 4.3      Was den Verlauf der Arbeitsfähigkeit anbelangt, war die Beschwerdeführerin gemäss der D.___ -Expertise im Zeitpunkt der Konsensbeurteilung im Dezember 2022 aus psychischen Gründen in jeglicher Tätigkeit zu 3 0  % arbeitsunfähig ( Urk.  7/164 S. 11 f . ) . Für die Zeit davor ging die Beschwerdegegnerin zugunsten der Beschwerdeführerin von einer 8 0%igen Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit aus ( Urk.  2). Dies ist unter Berücksichtigung des psychiatrischen Gutachtens, wo mit Verweis auf die Aktenlage eine Arbeitsunfähigkeit von 100  % im August 2020 , der Abbruch von Eingliederungsmassnahmen mit einem Pensum von 20  % im Oktober 2021 sowie eine Arbeitsfähigkeit von 20  % im Januar 2022 erwähnt wurden ( Urk.  7/164 S. 98 f.) , nicht zu beanstanden (vgl. auch Urk.  7/168/8, Urk.  7/7 /113 , Urk.  7/ 85 S. 4 Ziff.  4.7 ). 4.4      Zusammenfassend steht fest, dass die Beschwerdeführerin in jeglicher Tätigkeit zu 7 0 % arbeitsfähig ist. In Anbetracht der beweiskräftigen medizinischen Grund lage sind von weiteren Untersuchungen keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswür digung; BGE 124 V 90 E 4b, BGE 122 V 157 E. 1.d, BGE 136 I 229 E 5.3).
  104. 5.1      Zu prüfen ist , ob sich die D.___ - Gutachter bei der Einschätzung der funktionellen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben. Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundes gericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit einem struktur ierten Beweisverfahren nach BGE  141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderu ng der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E.  4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen). 5 . 2      Die Arbeitsfähigkeit von 70  % in jeglicher Tätigkeit begründete der psychiatrische Sachverständige unter Beachtung der massgebenden Indikatoren hinreichend und nachvollziehbar. Ein schwerer Ausprägungsgrad der Erkrankung liegt nicht vor, nachdem die Gutachterin einzig einen weitschwei figen und logor rhoischen Rapport, eine Grübelneigung betreffend berufliche und finanzielle Zukunft, einen zum depressiven Pol verschobenen Affekt sowie eine leichte Ängstlichkeit nannte ( Urk.  7/164 S. 86 f.) und zusammenfassend von einer milden psychischen Symptomlast ausging (S. 97). Eine Persönlichkeitsstörung sowie Hinweise auf eine Persönlichkeitsakzentuierung wurden von der Expertin verneint (S. 87). Die Beschwerdeführerin nimmt regelmässig Psychopharmaka ein , besucht jedoch gemäss eigenen Angaben nur einmal pro Monat die psycho therapeutische Therapie (S. 38) , was nicht auf einen erheblichen Leidensdruck hinweist . Hinsichtlich des sozialen Kontexts ist zu berücksichtigen, dass sie über einen – wenn auch kleinen – Freundeskreis verfügt und zu ihren beiden erwach senen Kindern eine sehr gute Beziehung besteht (S. 85). Die Beschwerdeführerin steht gemäss eigenen Angaben gegen 6 Uhr auf, macht sich Kaffee, meditiert oder hört Musik , geht danach zwischen 30 Minuten und zwei Stunden spazieren und isst da nn etwas. Sie lese, male mit Acrylfarben oder gestalte etwas mit Pflanzen. Gegen 12.30/13 Uhr gebe es Mittagessen, um 15/16 Uhr Zvieri und um 18/19 Uhr Abendessen, manchmal koche sie oder esse auswärt s . Ab und an gehe sie zu Besuch oder erhalte Besuch. Um 21/22 .30 Uhr gehe sie ins Bett. Das Einkaufen erledige sie selbst mi t dem öffentlichen Verkehr oder Taxi, wobei sie öfters einkaufe, damit sie nicht so viel tragen müsse. Als Hobbies nannte sie Malen, Tanzen, Yoga und Meditation, Töpfern oder in der Natur spazieren (S. 37). Unter Berücksichtigung des sozialen Rückhalts, de r in verschiedenen Bereichen absol vierten Ausbildungen (Pharmaassistentin, Kosmetikerin, Abschluss Handels schule ) , der vielfältigen beruflichen Erfahrung ( Urk.  7/13/5 ) und der guten Arbeitsmotivation sind bei der Beschwerdeführerin trotz der Belastungen aufgrund der körperlichen Beschwerden , d er gedankliche n Einengung auf das Schmerzerleben und der finanziell unsicheren Situation hinreichend persönliche Ressourcen vorhanden ( Urk.  7/164 S. 10 ), auf welche sie zurückgreifen kann. Damit ist angesichts des nicht erheblichen funktionellen Schweregrads der di ag nostizierten Gesundheitsstörungen bei weitgehend erhaltenen Ressource n nicht zu beanstanden, dass der psychiatrische Experte auf eine Arbeitsfähigkeit von 70  % schloss.
  105. 6.1      Schliesslich bleibt der Invaliditätsgrad im Zusammenhang mit der 7 0%igen Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ab 1.  Januar 2023 zu prüfen . Bei 80%iger Arbeitsunfähigkeit vom
  106. Oktober 2021 bis 3
  107. Dezember 2022 ist ein Invalidi tätsgrad über 70  % ausgewiesen . 6.2      6.2.1      Die Beschwerdegegnerin setzte den Status der Beschwerdeführerin auf 90 %  Erwerb und 1 0  % Haushalt fest ( Urk.  7/ 168/9), was nicht zu beanstanden ist und seitens der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird (vgl. Urk.  7/72, Urk.  7/164 S. 36) . Entsprechend ist der Invaliditätsgrad gestützt auf die gemischte Methode (vgl. Art. 27 bis IVV ) zu berechnen. Die Beschwerde gegnerin ermittelte für die Zeit nach dem
  108. Januar 2023 einen rentenausschliessenden Invaliditäts grad von unter 40  % ( Urk.  7/ 168/9-10). Dies ist nicht zu beanstanden, nachdem – die Beschwerdegegnerin nahm einen Prozentvergleich vor - auch unter Berück sichtigung des bei der B.___ im Jahre 2020 erzielten Validenlohns ( Fr.  73'628.65 [ Fr.  72'992.70 : 103.3 x 104.2 , Nominallohnindex Frauen 2016-2023 Tabelle T1.2.15 , 2020-2022]; vgl. Urk.  7/ 72 S. 5) und des gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) aus dem Jahre 2022 ( Fr.  65'906.90 [ Fr.  5'281.-- : 40 x 41.7 x 12] , Tabelle TA1_Tirage_Skill_Level, Ziff.  86 -88, Kompetenzniveau 2, Frauen ) ermittelten hy pothetischen Invalidenlohns ( Fr.  46'134.85 [ Fr.  65'906.90 x 0.7; die Beschwerde führerin ist gemäss eigenen Angaben nicht erwerbstätig, Urk.  1 S. 6 Ziff.  1) bei einer uneingeschränkten Leistungsfähigkeit im Haushaltsbereich kein Invalidi tätsgrad von über 40  % resultiert (37.3  % im Erwerbsbereich x 0.9 Erwerbsanteil = 33.6  % ) .      Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf einen Pauschalabzug nach Art.  26 bis Abs.  3 IVV ( Urk.  1 S. 6 Ziff.  1) geht ins Leere, da ihre Arbeitsfähigkeit über 50  % liegt. Soweit sie zudem geltend macht , es seien betreffend Einschränkungen im Haushalt weitere Abklärungen vorzunehmen ( Ziff.  2) , kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen) verzichtet werden. Gemäss D.___ -Gutachten erklärte die Beschwerdeführerin wiederholt , dass sie den Haushalt selbständig erledige respektive die Haushaltsarbeiten allein bewäl tigen könne ( Urk.  7/ 164 S. 42 , S. 57, S. 73, S. 85 ). D ie orthopädische Expert in verneinte sodann unter Hinweis auf das von i hr umschriebene Belastungsprofil eine Einschränkung im Zusammenhang mit der Ernährung, Wohnungspflege , dem Einkauf und der Wäsche-/Kleiderpflege (S. 52). Im Übrigen legte die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift auch nicht dar, in welcher Weise und welchem Umfang sie in der Haushaltsführung konkret beeinträchtigt sei ( Urk.  1 S. 6 Ziff.  2). Von weiteren Abklärungen sind deshalb diesbezüglich keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten.
  109. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ab
  110. Oktober 2021 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Ab Dezember 2023 resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad, weshalb ab
  111. April 2023 kein Anrecht mehr auf eine Rente besteht ( Art.  88a Abs.  1 IV V , Urteil des Bundesgerichts 9C_23/2023 vom 21.  August 2023 E. 5.1 ) . Dies führt zur teilwei sen Gutheissung der Beschwerde.
  112. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art.  69 Abs.  1 bis  IVG), auf Fr.  8 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen , obsiegt sie doch in vernachlässigbarem Umfang . Entsprechend ist ihr auch keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Gericht erkennt:
  113. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1
  114. Februar 2024 dahingehend abgeändert , als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin vom
  115. Oktober 2021 bis 3
  116. März 2023 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
  117. Die Gerichtskosten von Fr.  800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  118. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4 .      Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr.  iur . Alexander Müller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .      Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00193

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom

11. Februar 2025 in Sac hen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur . Alexander Müller Im Grindel 29, Postfach, 8932 Mettmenstetten gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die 1969 geborene X.___

(ehemals Y.___, Urk. 11),

Mutter zweier Kinder (geboren 1992 und 1996, Urk. 7/2/ 2), absolvierte eine Lehre als Pharmaassistentin (Urk. 7/13/3) und war zuletzt mit einem Pensum von 50 % als Büroangestellte beim Z.___ und zu 20 % für allge meine Sekretariatsarbeiten bei Dr. med. A.___ tätig . Am 1 6. April 2011 meldete sie sich unter Hinweis auf eine

schwere Nierenbeckenentzündung mit nachfol gender Sepsis und Entzündung im Hirn bei der Invalidenversicherung

zum Leis tungsbezug an (Urk. 7/ 11). Am 2 6. Mai 2014 teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten mit, die A rbeitsvermittlung sei erfolgreich abgeschlossen, da letztere per März 20 13 eine Stelle gefunden habe (Urk. 7/50).

Am 2 0. Juni 2019 meldete sich die Versicherte mit Hinweis auf einen Vorschub C 2 /3 bei Arthrose C2/3, eine fortgeschrittene Chondrose C6/7 und eine neurolo gische Irritation bis zum linken Daumen erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/54). Mit Mitteilung vom 5. August 2019 (Urk. 7/60) informierte die IV-Stelle die Versicherte darüber, dass keine IV-Leistungen nötig seien, nachdem letztere ihre Erwerbstätigkeit im bisherigen Pensum

per August 2019 wieder habe aufnehmen können (Urk. 7/60). 1.2

Am 3. Juni 2020 meldete sich die Versicherte, welche seit März 2016 als Sekre tärin mit einem Pensum von 90 % bei der p sychiatrischen K linik B.___ arbeitete (Urk. 7/72), mit Hinweis auf einen Rückfall und eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands erneut bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/61). Die IV-Stelle nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und informierte die Versicherte am

5. und 1 8. August 2020 (Urk. 7/74, Urk. 7/81) sowie am 4. Mai 2021 (Urk. 7/103) über die Gewährung von Frühinterventionsmassnahmen in Form von Arbeitsplatzer halt und internem Job Coaching in der Zeit vom 3. August 2020 bis 3 1. Januar 202 1,

Anpassungen des Arbeitsplatzes sowie über die Kostenübernahme für einen persönlichen Support am Arbeitsplatz vom 3. Mai bis 3 1. Oktober 2021 bei m Neurozentrum C.___ (Urk. 7/103) . Am 4. Oktober 2021 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die Arbeitsfähigkeit trotz intensive r Eingliederungsbemü hungen nicht erheblich habe gesteigert werden können, weshalb die Eingliede rungsmassnahmen per 3 0. September 2021 abgebrochen würden (Urk. 7/113).

In der Folge holte die IV-Stelle bei der D.___ AG ein polydisziplinäres Gutachten (Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie, Psychiatrie und Neuropsychologie; Expertise vom 6. Februar 2023 [ Urk. 7/164]) ein.

Mit Vorbescheid vom 1 6. Juni 202 3

(Urk. 7/171) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Ausrichtung einer be fristeten ganzen Rente für die Zeit vom 1. Oktober 2021 bis 3 1. Dezember 2022 in Aussicht, wogegen letztere am 2 5. August 2023 Einwand erhob (Urk. 7/188). Am 2. Oktober 2023 (Urk. 7/201) wurde seitens der D.___

betreffend die von der Beschwerdegegnerin gleichentags gestellten Rückfrage n (Urk. 7/199/1) angege ben, dass ohne das Stellen von konkreten medizinischen Fragen keine Angaben zu de n

neuen Arztberichten gemacht werden könn t e n .

Mit Verfügung vom 1 9. Februar 2024 (Urk.

2) sprach die IV-Stelle der Versicherten eine befristete ganze Rente für die Dauer vom 1. Oktober 2021 bis 3 1. Dezember 2022 zu. 2.

Dagegen erhob die Versicherte unter Auflage neuer Arztberichte (Urk. 3/ 4 -6) am 1 9. März 2024 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte, es sei die Verfügung vom 1 9. Februar 2024 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen nach IVG, namentlich eine Invalidenrente auch ab 1. Januar 2023 zu gewähren. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit der Verpflichtung, ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen und danach neu über den Leistungsanspruch zu verfügen. Subeventuell sei die Verfügung aufzuheben und zur Beurteilung des Leistungs anspruchs ein gerichtliches polydisziplinäres Gutachten einzuholen und danach neu über den Leistungsanspruch zu entscheiden (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 8. April 2024 (Urk.

6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 9. April 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Für die Beurteilung eines allfälligen Rente nanspruchs ab Oktober 2021 ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend. Für die Frage, ob im Verlauf des Jahres 2022 eine gesundheitliche Veränderung mit Auswirkung auf den Rente nanspruch eingetreten ist, sind die ab 1. Januar 2022 geltenden Normen zur Anwendung zu bringen. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis am 31. Dezember 2021 gültigen Fassung Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung).

Gemäss Art. 28b Abs. 1 in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung des IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Inv aliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent 1.5

Die rückwirkende Zusprache einer in der Höhe abgestuften und/oder zeitlich befristeten Invalidenrente richtet sich grundsätzlich nach denselben Regeln wie die Revision eines bestehenden Rentenanspruchs nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 148 V 321 E. 7.3.1, 145 V 209 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2023 vom 18. September 2023 E. 3.3.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 1. 6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk.

2) damit, dass die Beschwerdeführerin seit dem 5. August 2019 in der Tätigkeit als Sekre tärin gesundheitlich eingeschränkt sei. Nachdem bis Ende September 2021 Eingliederungsmassnahmen durchgeführt worden seien, sei ein Rentenanspruch per Oktober 2021 geprüft worden . Gemäss den Abklärungen sei die Beschwerde führerin in ihrer bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % einge schränkt, was bei ihrer 90%igen Erwerbstätigkeit zu einem Invaliditätsgrad von 72 % führe. Für die Zeit ab dem 2 7. Dezember 2022 bestehe gemäss der Einschät zung des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) in jeglicher Tätigkeit eine Arbeits unfähigkeit von 30 %, was bei einem 90 % -Pensum ein en Invaliditätsgrad von 27 % ergebe . Auf eine Haushaltsabklärung sei verzichtet worden, da auch bei einer maximalen Einschränkung in der Haushaltstätigkeit kein rentenbegründen der Invaliditätsgrad erreicht werden würde. Entsprechend stehe der Beschwerde führerin ab Oktober 2021 bis Dezember 2022 eine befristete ganze Rente zu (S.

4). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), es könne nicht auf das

D.___ -Gutachten abgestellt werden, da das Zusammen wirken der verschiedenen Krankheits- und Störungsbilder mit gegenseitiger Ver stärkung der jeweiligen Beeinträchtigung und die Krankheitsentwicklung nicht diskutiert worden sei en . Des Weiteren fehle im Rahmen der D.___ -Begutachtung eine rheumatologische Expertise und die rheumatisch-entzündliche Erkrankung der Beschwerdeführerin sei nicht berücksichtigt worden. Ebenso wenig erfülle das Gutachten die bundesgerichtlichen Voraussetzungen eines strukturierten Beweis verfahrens. Die Beschwerdegegnerin habe ferner in unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung über den Rentenanspruch entschieden, obwohl sie zuvor den D.___ -Gutachtern Ergänzungsfragen gestellt habe, welche letztere nicht beant wortet hätten, da die Beschwerdegegnerin keine konkreten medizinischen Fragen gestellt habe . Entsprechend sei das D.___ -Gutachten nicht abschliessend und es seien neue Diagnosen nicht berücksichtigt worden (S. 5 f. Ziff. 1 ff.) . Im Weiteren habe die Beschwerdegegnerin weder einen Einkommensvergleich vorgenommen noch die Einschränkung im Haushalt sbereich abgeklärt (S. 6 Ziff. 1 f.). 3. 3.1 3.1 .1

Die D.___ -Experten Dr. E.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates und Fachärztin für Orthopädische Rheuma tologie, Dr. med. F.___, Fachärztin für Neurologie, Prof. Dr. med. univ. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Facharzt für Endokrinologie-Diabe tologie sowie Facharzt für Kardiologie, H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychiatrie, und Dr. phil .

I.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FS P,

nannten in ihrer Konsensbeurteilung vom 6. Februar 2023 (Urk. 7/ 164/1-16) folgende Diagnosen (S. 9): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-1 0 F45.41), Differenzialdiagnose (DD) somatische Belastungsstörung - Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2) - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - belastungsabhängiges pseudoradikuläres beidseitiges Zervikal- und Lum balsyndrom - Epicondylitis

humeri

radialis rechts - Fasz ii tis plantaris links - Übergewicht (BMI 29.6 kg/m²) - Fora men ovale apertum - Verdacht auf ausgeheilte Hep a tit i s C - m ultip l e cMRI -Signalveränderungen unklarer Ursache (DD Status nach Herde n zephalitis nach Ur ose psi s 201 0, DD zerebrale Ischämien/paradoxe Embolien bei Foramen ovale ap e rtum) ohne funktionelle Relevanz

Die D.___ -Gutachter führten aus, die Beschwerdeführerin berichte anamnestisch über zahlreiche Schmerzen am ganzen Körper, die orthopädisch- traumatologisch teilweise, neurologisch jedoch nicht erklärt werden könnten. Die noch vorhande nen Marklagerläsionen seien ohne funktionelle Relevanz. Die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie die Angst und depressive Störung gemischt würden eine 30%ige Einschränkung der Arbeitsfä higkeit bedingen. Allerdings sei durch die Fortsetzung der ambulanten Psycho therapie, Förderung der Akzeptanz der körperlichen Einschränkungen sowie Arbeitsversuche respektive berufliche Wiedereingliederungen als therapiestüt zende Massnahmen eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich. Das genaue Ausmass dieser Steigerung könne im Hinblick auf eine eher ungünstige Prognose indes nicht sicher abgeschätzt werden, wobei frühestens mit einer klinisch rele vanten Steigerung der Arbeitsfähigkeit in 24 Monaten gerechnet werden könne. Von internistischer, neurologischer und orthopädisch- traumatologischer Seite bestünden keine relevanten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit und auch die Untersuchung der Neurokognition habe keine Auffälligkeiten gezeigt (S. 10).

Körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen der Hals wirbelsäule (HWS) und Lendenwirbelsäule (LWS) seien möglich. Bis zur Aus heilung der Epikondylitis humeri

radi a lis rechts bestehe eine vorübergehende Einschränkung für repetitive Tätigkeiten mit Streckung der Finger und der rechten Hand. Aufgrund der im MRI der oberen Thoraxapertur und der in der MR-Angiographie vom 2. Juli 2021 beschriebenen subklavikulären Kalibermin derung der A . und V. subclavia links und auch der Abflussbehinderung rechts seien Überkopftätigkeiten nicht zu empfehlen . Zukünftig sollten zunächst am ehesten Aufgaben ohne erhöhten Zeitdruck, mit klar umrissenen Aufgabengebie ten, mit der Möglichkeit zu regelmässigen und flexiblen Pausen, mit flexiblen Arbeitszeiten und gegebenenfalls mit ortsunabhängigen Arbeiten durchgeführt werden (S. 1 0 f.).

Unter dem Titel Arbeitsfähigkeit führten die Sachverständigen aus, dass in der angestammten Tätigkeit als Sekretärin eine Einschränkung der Leistung von 30 % bei einem erhöhten Pausenbedarf aufgrund der schnelleren Erschöpfung mit eingeschränkter Durchhaltefähigkeit bestehe, weshalb von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen sei. Die retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erfolg e ab dem Entscheid vom 5. August 201 9. Seit her werde deckungsgleich mit der Aktenlage von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ausgegangen. Auch wenn in der Aktenlage im August 2019 ein Pensum von 80 % beschrieben worden sei, scheine dieses aber nicht überdauernd gehalten worden zu sein, da bereits im Juni 2020 wieder eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vorgelegen habe. Nervenärztlich sei ab August 2020 sogar eine 100%ige Arbeits unfähigkeit attestiert worden und eine Eingliederungsmassnahme mit einem 20 % -Pensum im Mai 2021 sei frustran verlaufen respektive im Oktober 2021 abgebrochen worden. Im Januar 2022 sei zuletzt eine 20%ige Arbeitsfähigkeit als real i stisch angesehen worden. Der psychische Anteil der chronischen Schmerz störung er scheine dominant, wobei die gemischt affektiven und phobischen Symptome Folgen dieser Schmerzstörung seien. Im Gegensatz dazu hätten sich in den aktuellen neuropsychologischen und psychiatrischen Untersuchungen keine kognitiven Defizite gezeigt und die Beschwerdeführerin sei i n

der Lage gewesen, die jeweils über 1.5 Stunden andauernde n Begutachtungen ohne sicht bare Einbusse der Leistungsfähigkeit durchzuführen. Somit scheine es seit Januar 2022 zu einer progredienten Steigung d er Arbeitsfähigkeit auf 70 % gekommen zu sein . Betreffen d die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit verwiesen die Sachverständigen auf die Ausführ ung en bezüglich der bisherige n Tätigkeit

(S.

11 f., S. 14 f.). 3.1.2

Dr. F.___ hielt in ihrem neurologischen Gutachten vom 2 8. September 2022 (Urk. 7/164/ 57- 71) fest, der Neurostatus sei regelrecht und die von der Beschwer deführer in geklagten Schmerzen am ganzen Körper könnten neurologisch nicht erklärt werden . Unter Einbezug aller Befunde in den Akten und de r Ergebnisse der aktuellen neurologischen Begutachtung könne auf neurologischem Gebiet keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Bereits i n dem (vom Berufsvorsorgeversicherer der Beschwerdeführerin eingeholten) Gutachten vom Februar 2021

(Urk. 7/99) sei festgestellt worden, dass vermutlich eine Enzephalopathie stattgefunden habe, welche jedoch abgeheilt sei. Die noch vorhandenen Marklagerläsionen seien ohne funktionelle Relevanz. Die von der Beschwerdeführerin beschriebene rezidivierende Schwellung und Verfärbung des linken A rms und der linken Hand habe bei der aktuellen Untersuchung nicht beobachtet werden können. Aufgrund der vorliegenden Befunde (aktuell unauf fälliger neurologischer Befund, unauffälliges MRI der obere n

Thoraxapertur mit MR-Angiographie) liege keine neurologische Ursache dieser Beschwerden vor (S.

63).

In der bisherigen sowie einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %, retrospektiv vermutlich seit 2013, da d ie Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei (S. 65 f.) . Auf neuro logische m Gebiet bestehe schliesslich seit Juni 2020 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 67). 3.1.3

I n seiner internistischen Expertise vom 1 6. Oktober 2022 (Urk. 7/164/ 72-83) führte Prof. Dr. G.___ aus, dass aus internistischer Sicht e i n offenes Foramen ovale sowie Übergewicht bestünden. Es seien häufige Beinödeme angegeben worden, die möglicherweise Symptom einer venösen Insuffizienz seien, eine explizite Diagnose sei diesbezüglich aber nicht gestellt worden. In den Unterlagen sei ein Verdacht auf ein Thoracic Outlet-Syndrom geäussert worden, wo bei dieses von internistischer Seite keine über die orthopädische Problematik hinausge he nde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bedinge. Aktuell zeigten sich gut tastbare Pulse an beiden oberen Extremitäten und keine Schwellungen an den unteren Extremitäten (S. 76).

Aus internistischer S icht liege sowohl in der bisherigen als auch in einer ange passten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vor und es habe für die Zeit ab dem 5. August 2019 zu keinem Zeitpunkt eine längerfristige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden (S. 77 f.) . 3.1.4

Dr. phil. I.___ hielt in seiner neuropsychologischen Expertise vom 2 1. Novem ber 2022 (Urk. 7/164/106-117) fest, dass sich im Bereich der Aufmerksamkeit vereinzelt unterdurchschnittliche und teilweise überdurchschnittliche Leistungen gezeigt hätten. Im Bereich des verbalen Gedächtnisses habe sich beim Wortlis tenlernen eine durchschnittliche Leistung präsentiert. Die Leistung beim unmit telbaren Behalten von Zahlen und das verbale Arbeitsgedächtnis seien durch schnittlich. Die figurale Gedächtnisleistung s e i überdurchschnittlich. Im Bereich höherer Denkleistungen und Exekutivfunktionen fänden sich überwiegend durchschnittlich e respektive teilweise auch überdurchschnittliche Leistungen. Insgesamt handle es sich unter ausschliesslicher Berücksichtigung der Testresul tate in der vorliegenden Untersuchung um altersentsprechende Befunde (S. 9 f.).

Die durchschnittlichen kognitiven Leistungen seien mit dem Vorliegen von Schmerzen vereinbar, da kognitive Einschränkungen kein invariantes Merkmal einer Schmerzsymptomatik darstellen würden. Im Vergleich zur Voruntersuchung vom 1 2. März 2012 würden die aktuellen Befunde auf eine gewisse Leistungsver besserung hinweisen, wobei geringe Leistungsunterschiede auch durch zufällige Leistungsschwankungen, Tagesform und Lern-/Übungseffekt bedingt sein könn t en (S. 10).

Betreffend Arbeitsfähigkeit ergäben sich aus neurokognitiver Sicht keine Ein schränkungen (S. 10). Bezüglich des zeitlichen Verlauf s der Arbeitsfähigkeit hielt der Gutachter fest, dass die neurokognitiven Einschränkungen im Krankheitsver lauf in der Vergangenheit ausgeprägter hätten sein können, wobei eine zuverläs sige retrospektive Beurteilung nicht möglich sei (S. 11). 3.1.5

Der psychiatrische Gutachter H.___ führte in seinem Gutachten vom 2 6. November 2022 (Urk. 7/164/ 84 - 105) aus, dass mit gedrückter Stimmung und vermindertem Antrieb respektive schneller Erschöpfung zwei von drei Hauptkri terien einer depressiven Störung erfüllt seien . Die Diagnose einer solchen Störung könne indes bei Fehlen von jedwelchen Nebenkriterien nicht gestellt werden. Die Beschwerdeführerin präsentiere aber deutliche Angst bezogen auf ihre Gesund heit und daraus resultierend auch auf ihre Zukunft mit teilweise auftretenden panikartigen Zuständen, so dass die Diagnose Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2) gerechtfertigt sei. Die in der Aktenlage genannte somatische Belastungsstörung gemäss DSM-5 sei ebenfalls plausibel, da die somatischen Symptome als belastend empfunden

und zu Störungen des Alltags lebens führen würden, anhaltende Gedanken über die Ernsthaftigkeit de r Symp tom e sowie ein anhaltend hohes Angstniveau bezüglich Gesundheit vorliege n würden und die Symptombelastung persistierend sei. Das entsprechende Pendant der ICD-10 sei am ehesten die ebenfalls bereits in der Aktenlage vergebene chro nische Schmerzstörung mit somatischen u nd psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Die mehrjährigen körperlichen Beschwerden – insbesondere die schwere Urosepsis mit der Notwendig keit einer intensivmedizinischen Versorgung – seien als Belastungen zu gross und die für die Beschwerdeführerin zu kompensierende Schwelle sei überschritten worden, so dass es nach November 2010 zur affektiven Symptomausbildung respektive zum Krankheitsausbruch gekommen sei. Auch wenn in den Akten im August 2019 zwischenzeitlich wieder eine Arbeitsfähigkeit von 80 % beschrieben worden sei, scheine diese nur kurzzeitig gewesen zu sei n, da die Beschwerdeführerin am 2 4. Ju ni 2019 und 3. Oktober 2020 wieder zu 50 % krankgeschrieben worden sei. Am 4. Juni 2020 sei zudem eine seit knapp 15 Monaten bestehende Stagnation des Gesundheitszustands beschrieben worden (S.

96). Eine ungewisse gesundheitliche Zukunft, insbesondere das als persönlich empfundene wiederholte berufliche Scheitern und die Zunahme an respektive die zunehmende Beschäftigung mit körperlichen Einschränkungen mit zunehmender Ohnmacht, habe aus gutachterlicher Sicht auch eine ausreichende Potenz, affek tive und Angstsymptome bis heute zu fördern (S. 97).

Im Zusammenhang mit dem Belastungsprofil führte der Sachverständige aus, dass gemäss M ini-ICF eine leicht- bis mittelgradige Beeinträchtigung der Teil habe, insbesondere im Bereich der Durchhaltefähigkeit bestehe. Unter Berück sichtigung der fehlenden somatisch bedingten Einschränkungen der Arbeitsfä higkeit seien allein intrapsychische Faktoren für die schnellere Erschöpfung ursächlich. Unter kritischer Synopse der Aktenlage

sowie der aktuellen neuropsy chologischen und psychiatrischen Untersuchung ergebe sich lediglich die Notwendigkeit von flexiblen Arbeitszeiten. Zusätzlich sinnvoll seien Tätigkeiten ohne grosse körperliche Anstrengung und ohne zu grosse n Multitasking-Ant e il, da diese die bestehenden maladaptiven Kognitionen (gedankliche Einengung auf das Schmerzerleben, Grübeln über schmerzassoziierte Inhalte, Katastrophisieren von Körperempfindungen/Krankheitsfolgen) verstärken könnten (S. 98).

Aufgrund der schnelleren Erschöpfung bestehe ein erhöhter Pausenbedarf bei eingeschränkter Durchhaltefähigkeit, so dass in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 30 % bestehe. Retrospektiv sei ab Juni 2019 deckungsgleich mit der Aktenlage aus psychiatrischer Sicht von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen. Auch wenn in der Aktenlage im August 2019 ein Pensu m von 80 % beschrieben werde, scheine dieses Pensum nicht überdauernd gehalten worden zu sein, da bereits im Juni 2020 wieder eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vorgelegen habe. Nervenärztlich sei ab August 2020 sodann sogar eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden. Eine Eingliederungsmassnahme mit einem 20 % -Pensum im Mai 2021 sei frustran verlaufen und im Oktober 2021 abgebrochen worden. Im Januar 2022 sei zuletzt eine 20 % ige Arbeitsfähigkeit als realistisch angesehen worden. Der psychische Anteil der chronischen Schmerzstörung sei dominant und die gemischt affektiven und phobischen Symptome seien Folge dieser Schmerzstörung (S. 98). Im Gegensatz dazu würden sich die aktuellen Ergebnisse der neuropsychologischen und psychiatrischen Untersuchungen prä sentieren, in denen sich jeweils keine kognitiven Defizite offenbart hätten. Auch sei die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen, die jeweils über 1.5 Stunden dauernden Begutachtungen ohne sichtbare Einbusse der Leistungsfähigkeit durchzuführen. Somit schein e es seit Januar 2022 zu einer progredienten Steige rung der Arbeitsfähigkeit auf 70 % gekommen zu sein (S. 99).

Zukünftig sollten zunächst Aufgaben ohne erhöhten Zeitdruck sowie mit klar umrissenen Aufgabengebieten durchgeführt werden, und es sollte die Möglichkeit zu regelmässigen und flexiblen Pausen bestehen, wobei auch flexible Arbeitszei ten respektive ortsunabhängiges Arbeiten vorteilhaft sein könnten. Auch in einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % aufgrund der schnelleren Erschöpfung bei eingeschränkter Durchhaltefähigkeit . Der Verlauf der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit sei analog zur angestammten Tätigkeit, da die Limitierung ubiquitär in sämtlichen Tätigkeiten auftrete (S. 99). 3.1. 6

Dr. E.___ führte in ihrem orthopädisch- traumatologischen Gutachten vom 2 1. Dezember 202 3 (Urk. 7/164/ 31-53) aus, dass die degenerativen Veränderun gen der HWS und LWS die Beschwerden der Beschwerdeführerin in diesen Berei chen plausibel erklären würden. Hinweis e au f eine erhöhte humorale Entzün dungsaktivität oder auf entzündlich-rheumatische Erkrankungen im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates hätten sich im Rahmen der Untersuchung bei fehlenden Gelenkschwellungen und fehlenden Schwellungen der Sehnenscheiden als auch in den radiologischen Untersuchungsbefunden nicht gezeigt (S. 44).

Im MRI der HW S vom 1 0. Mai 2022 hätten sich multisegmentale degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit neuroforaminaler Einengung vor allem von HWK 4-6, leichter dorsaler Deviation der linken Nervenwurzel C7 und mit ausge prägter erosiver Osteochondrose HWK 6/ 7 gezeigt, welche die Druck sch merzan gaben der Beschwerdeführerin nachvollziehen l ie ssen. Hinweise auf eine Reizung zervikaler Nervenwurzeln bestünden aktuell bei fehlender Schon-/Fehlhaltung, fehl e nde m paravertebralem Muskelhartspann und seitengleich vollständig vor führbaren Handfunktionen nicht. Die angegebene Schmerzausstrahlung bis zum linken Mittelfinger und Daumen entspreche keinem Dermatom und könne daher von orthopädisch- traumatologischer Seite nicht nachvollzogen werden. Ebenso

wenig seien

dermatombezogene oder andere pathologische Befunde für die beschriebenen Schmerzen in beid en Schlüsselbeinen und der linken Fossa jugula ris, die Schmerzausstrahlungen bis in die linke Schulterblatt s pitze, ins rechte Schulterblatt und in die Brustwirbelsäule (BWS) vorhanden. Die BWS sei frei beweglich und es seien lediglich Klopf- und Druckschmerzangaben über den Dornfortsätzen der BWK1-10 angegeben worden. Eine Röntgenuntersuchung der BWS sei von der Beschwerdeführerin nicht gewünscht worden und in den vorhandenen Unterlagen sei keine radiologische Untersuchung der BWS doku mentiert. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ergebe sich anhand der lediglich subjektiven Klopf- und Druckschmerzangaben im BWS-Bereich nicht. Aufgrund der degenerativen Veränderungen der HWS seien aber beidseits pseudoradikulär ausstrahlende Schmerzen nachvollziehbar (S. 44 f.).

O b die im MRI der oberen Thoraxapertur und in der MR-Angiographie vom 2. Juli 2021 nachgewiesene subklavikuläre Kaliberminderung der A. und V. subclavia links und d ie Abflussbehinderung recht s überhaupt klinisch relevant seien, könne aus traumatolo gi scher Sicht nicht hinreichend beurteilt werden, wobei sich wäh rend der Untersuchung keine blaurot verfärbten Hände gezeigt hätten. Aus orthopädisch- traumatologischer Sicht seien aufgrund dieser Befunde lediglich Überkopfarbeiten zu vermeiden (S. 45).

Am rechten Ellenbogen sei von einer Epicondylitis

humeri

radialis auszugehen, welche e ine vorübergehende Einschränkung für repetitive Tätigkeiten mit Stre ckung der Finger und der rechten Hand bedinge. Unter adäquater Therapie sei von einer Abheilung der Epicondylitis

humeri

radialis auszugehen (S. 45).

In den MRIs vom 1 3. Oktober und 1 7. November 2022 hätten sich degenerative Veränderungen der gesamten L WS mit Osteochondrosen in den Segmenten LWK2/3, LWK4/5 und LWK5/SWK 1, eine ventralbetonte

Spondylosis, mässige Spondylarthrosen im unteren LWS-Bereich mit beginnendem degen e rative m Drehgleiten der LWS, eine rechtsparamediane kleine Bandscheibenextrusion im Segment LWK2/3 ohne Tangierung der Nervenwurzeln, eine deutliche links late rale Spondylose

im Segment LWK4/5 mit flacher links paramedianer Bandschei benprotrusion mit Kontakt zur

linken Nervenwurzel L4, ein flaches Bandschei ben- Bulging und Facettengelenksarthrosen im Segment LWK5/SWK1

mit Einen gung des rechten Neurofora mens und möglicher Tangierung der rechten Nerven wurzel L5 (S. 4 5 f.) präsentiert . Im MRI der LWS und der Iliosakralgelenke vom 1 7. November 2022 hätten sich keine Zeichen einer aktivierten ISG-Arthritis gezeigt (S. 48). Aufgrund der degenerativen Veränderungen der gesamten LWS seien die angegebenen Schmerzen in der LWS mit pseudoradikulären Schmer zausstrahlungen in beide Beine bis in die Waden, im Iliosakralgelenk, im Becken und Gesäss plausibel erklärt (S. 4 6).

Die bei der Untersuchung des rechten Hüftgelenks angegeben en Beschwerden seien im Rahmen eines geringgradigen pseudoradikulären Lumbalsyndroms rechts einzuschätzen (S. 46).

Für den von der Beschwerdeführerin angegebenen Muskelriss oberhalb des rech ten Knies best ü nden von orthopädisch- traumatologischer Sicht keine entspre chenden klinischen Korrelate. Gleiches gelte bezüglich der geschilderten belas tungsabhängigen Schmerzen und leichten Schwellungen des linken Kniegelenks, wobei die sonographische Untersuchung beider Kniegelenke im November 2022 unauffällig gewesen sei. Eine Auswirkung der entsprechend angegebenen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit ergebe sich deshalb nicht (S. 46).

Ebenso

wenig bestehe für die angegebenen schubweisen Schwellungen und Schmerzen in beiden Sprunggelenken aus orthopädisch- traumatologischer Sicht ein pathologisches Korrelat, wobei insbesondere die Röntgenaufnahmen vo m 1 3. Oktober 2022 einen regelrechten radiologischen Befund gezeigt hätten (S. 46).

Anhand der Druckschmerzangaben plantär am linken Fersenbein sei vo n einer Faszi itis plantaris links auszugehen, von deren Abheilung unter entsprechender Behandlung ausgegangen werden könne . Die entsprechenden Röntgenaufnah men vom 1 3. Oktober 2022 zeig t en einen regelrechten Befund, insbesondere ohne Hinweis au f ei nen ossären Fersensporn. Die Fasziitis plantaris links erkläre die Schmerzen im Bereich der linken Ferse, nicht j edoch die angegeben en starken Schmerzen in der linken Fusssohle. Eine relevante Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit habe die Fasziitis plantaris links nicht (S. 46).

Im Zusammenhang mit dem Belastungsprofil nannte die Gutachterin k örperlich leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen der HWS und LWS. Bis zur Ausheilung der Epikondylitis humeri

radialis rechts bestehe eine vorüber gehende Einschränkung für repetitive Tätigkeiten mit Streckung der Finger und der rechten Hand. Aufgrund der subklavikulären Kaliberminderung der A . und V. subclavia links und der Abflussbehinderung rechts seien Überkopftätigkeiten zu vermeiden (S. 48).

In der bisherigen Tätigkeit als Sekretärin sowie in einer angepassten Tätigkeit liege eine 100%ige Arbeitsfähigkeit seit dem 5. August 2019 vor (S. 49 f.). 3. 2

RAD-Arzt Dr. med. J.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie, nahm am 2 9. März 2023 Stellung zum D.___ -Gutachten und hielt insbeson dere fest, dass gestützt auf die Expertise von folgender Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (einer optimal angepassten Tätigkeit entsprechend) auszugehen sei: ab 5. August 2019: 50 %; ab August 2020: 0 %; ab Mai 2021: 2 0 %; ab 2 3. Dezember 2022 (Konsensbesprechung der D.___ -Experten): 70 % (vollschi ch tige/ganztägige Präsenz mit Leistungsminderung von 30 %). Unter dem Titel Belastungsprofil nannte der RAD-Arzt eine körperlich leichte, wechsel belastende Tätigkeit ohne Zwangshaltungen der HWS und LWS, ohne repetitive Tätigkeiten mit Streckung der Finger und der Hand rechts (bis zur Ausheilung der Epicondylitis

humeri

radialis rechts), mit klar umrissenen Aufgaben und ohne Zeitdruck, mit der Möglichkeit zu rege l mässigen und flexiblen Pausen und even tu e ll auch mit flexiblen Arbeitszeiten und ortsunabhängigen Arbeiten (Urk. 7/168/8).

RAD-Ärztin Dr. med. K.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in ihrer Stellungnahme vom 2 9. März 2023 (Urk. 7/168/8) fest, der psychi atrisch-neuropsychologisch e Gutachtenteil der D.___ -Expertise sei umfassend und nachvollziehbar, weshalb darauf abgestellt werden könne. 3.3

Der behandelnde Neurologe Dr. med. L.___, Facharzt für Neurologie FMH und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führt e in seinem Bericht vom 2 6. Juni 2023 (Urk. 7/18 6) insbesondere aus, dass trotz der progredienten degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule (vor allem HWS und LWS) unter Therapie zeitweise noch eine Arbeitstätigkeit im teilzeitigen Pensum möglich ge wesen sei. In den letzten beiden Jahren habe die Beschwerdeführerin indes ledig lich noch ein sehr kleines Arbeitspensum und auch dieses nicht mehr zuverlässig bewältigen können. So sei es trotz sehr hoher Motivation bei einem IV-geschützten Versuch der beruflichen Wiedereingliederung als Arzthelferin nicht gelungen, das Pensum über 30 % zu steigern, weshalb die Massnahme im September 2021 habe abgebrochen werden müssen. Nachfolgend und bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehe durchgehend eine Arbeitsunfähigkeit, wobei vom 1. Januar bis 3 0. Ju ni 2022 (nochmaliger Arbeitsversuch) eine Arbeitsunfä higkeit von 60 % und sonst von 80 bis 100 % bestanden habe (S. 1 f.).

Die Einschätzung im D.___ -Gutachten, wonach ab dem 1. Januar 2023 kein Ren tenanspruch mehr bestehe, sei aus medizinischer Sicht nicht nachvollziehbar. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich in diesem Zeitraum nicht verbessert, sondern im Gegenteil verschlechtert. In Anbetracht der medizinischen Fakten könne auch für die Zukunft keine wegweisende Verbesserung angenom men werden. Zudem sei zu ergänzen, dass zwischenzeitlich eine zusätzliche rheu matologische Diagnose gestellt und eine entsprechende immunmodulatorische Behandlung begonnen worden sei (S. 2). 3.4

Der behan delnde Rheumato log e Dr. med. M.___, Facharzt FMH Rheumatologie und Facharzt Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Facharzt FMH Allgemeine Medizin, stellte in seinem Bericht vom 1 7. August 2023 (Urk. 7/185) folgende Diagnosen (S. 1) : - HLAB27-negative Spondyloarthritis, Erstdiagnose 2004 - anamnestisch Diagnose Spondyloarthritis

Universitätsspital N.___ 2014 - Klinik: partiell entzündlicher Rückenschmerz, Enthesitis Kniegelenk ventral rechts, Ferse links, Ellbogen rechts, Synovitis SC-Gelenke beidseits - BSR 7mm/h, CRP 1. 0 mg/l. RF leicht positiv, ACPA, HLA B 27 negativ, ANA 1:320, ENA negativ Mai 2023 - Zöl ia kie-AK negativ, korr.

C a, Ph, TSH, PTH normwertig Mai 2023 - Rö

Barsony 1 0. Mai 2023: fragliche Mehrsklerosierung links als fragliches Zeichen einer Sakroiliitis . Keine Erosionen, keine ISG Gelenkspalterweite rung, ke i ne eindeutigen Akylosen - MRI BWS/Thorax 2. August 2023: leichte degenerative Veränderungen der BWS, vor allem mit aktivierter Osteochondrose BWK10-12 rechts ventral und überbrückenden Spondylophyten auf gleicher Höhe, rechtsbetont .

L eichte Synovialitis des Sternoklavikulargelenks beidseits rechtsbeton t . Am ehesten aktivierte AC-Gelenksarthrose links. In erster Linie prominente Lymphknoten suprahilär rechts. - Status nach MTX November 2022 bis Januar 2023 (Schwindel, Bauch schmerzen), Leflunomid 19mg/Tag (Durchfall, Bauchkrämpfe), seit Februar 2023 Hyrimoz einmalig J uni 2023 (Stopp bei ausgeprägtem Schwindel) En brel 50 mg 7. August 2023 und 25 mg 1 4. August 2023 (Stopp bei Kopf schmerzen Dyspnoe) - chronische Abdominalsymptomatik - chronische Zervikobrachialgie links, EM 2013 - DD wahrscheinlich multifaktoriell (spondylogen C6/7 links), myofaszial, zusätzlich auch Irritation des sympathischen Nervensystems/CRPS, radiku läre Reizung C6 / 7 nicht auszuschliessen - Status nach akuter Radikulopathie links bei Diskushernie 2013 - Status nach HWS-Distorsion 1992 mit links betonter Symptomatik - Angiologie März 2023: kein Hinweis auf ein vaskuläres Kompressionssyn drom - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - rezidivierende depressive Störung - multifaktorielle psychosoziale Belastungsfaktoren - Entwicklung eines Erschöpfungssyndroms - seit Jahren bestehende Schmerzsymptomatik - Status nach wahrscheinlich Parotitis links mit Weichteilinfekt zirka 2017 - Status nach Urosepsis zirka 2009

Dr. M.___ hi elt fest, dass sich eine HLAB27-negative Spondyloarthritis nach Vor diagnose aus dem Jahre 2014 vom N.___ bestätigend diagn ost izieren lasse. Es be stehe die klinische Situation eines partiell entzündlichen Rückenschmerze s, einer Enthesitis am Kniegelenk rechts sowie an der Ferse links sowie ein Befall im Sinne einer Synovitis der SC-Gelenke beidseits . Zusammenfassend bestehe somit die Spondylarthritis mit einem axialen Befall seit Jahren sowie einem peripheren Befall aktuell detektiert. Es bestünden zusätzlich multisegmentale degenerative Veränderungen am Bewegungsapparat, insbesondere bei der HWS und L WS (S.

2).

Aufgrund der bestätigten entzündlichen Erkrankung und de r degenerativen Ver änderungen sowie der daraus resultierenden klinischen Befunde und klinische n Einschränkungen respektive der reduzierten Belastbarkeit und dem erhöhten Pausenbedarf bestehe aus rheumatologischer Sicht eine anhaltende Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 2). 3.5

Dr. med. O.___, FMH Allgemeinmedizin, führte in seinem Bericht vom 2 5. August 2023 (Urk. 7/187) aus, die Beschwerdeführerin leide seit Jahren an Schmerzen diverser Ursachen. Dieses Jahr habe sich herauskristallisiert, dass es sich um eine spezielle rheumatologische Krankheit handle. Aktuell arbeite die Beschwerdeführerin mit einem Pensum von 20 % in einer Einzelarztpraxis als einzige MPA und sei gesundheitlich und psychisch am Rand. Mittel- bis langfris tig erachte er eine halbe Invalidenrente als realistisch, sehe aber keine Möglich keit, dass sie wieder zu 100 % arbeitsfähig sein werde. 3. 6

Am 2 9. September 202 3 nahm RAD-Arzt Dr. J.___ zu den Berichten der behan delnden Ärzte vom 2 6. Juni

sowie vom

1 7. und 2 5. August 2023 (Urk. 7/185 -187) Stellung (Urk. 7/203/3-5) und führte aus, im Bericht von Dr. L.___ seien keine neue n oder bislang unbekannte n objektive n medizinische n Befunde in neu rologischer oder psychiatrischer Sicht genannt, weshalb die vom

D.___ -Gutachte n abweichende Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit aus versicherungs medizinischer Sicht einer anderen Beurteilung desselben medizinischen Sachver halts entspreche. Zum Zeitpunkt der dem D.___ - Gutachten vorausgegangen en RAD-Stellungnahme vom 1 9. Januar 2022 habe es in den Akten keine Hinweise auf eine laufende, medikamentöse, fachärztlich-rheumatologische Behandlung einer laut Angabe im Bericht von Dr. M.___ schon im Jahre 2004 erstmalig diag nostizierte n und im Jahre 2014 durch das N.___ bestätigten Erkrankung aus dem Bereich der systemischen, entzündlich-rheumatischen Erkrankungen gegeben. Ansonsten wäre selbstverständlich auch dieses Fachgebiet in die Begutachtung miteinbezogen worden. Bei der gutachterlichen Untersuchung seien auf orthopä dischem Fachgebiet folgende, zusätzlich von den Experten angeforderte n Berichte vorgelegen: MRT der HWS vom 1 0. Mai 2022 (vgl. Urk. 7/ 138), MRT der LWS und des ISG vom 1 7. November 2022 (Urk. 7/ 131-132) und Bericht von Dr. med .

P.___ (Fach ärztin für Rheumatologie und Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin) vom 1 7. November 2022 (vgl. Urk. 7/164/128-130) . In keinem dieser Berichte seien eindeutige für eine systemische Erkrankung des entzündlich-rheumatischen Formenkreises sprechende Befunde beschrieben worden. In den radiologischen Berichten seien einzig degenerative Veränderun gen der HWS und LWS genannt worden und im rheumatologischen Bericht von Dr. P.___ sei sogar eindeutig festgehalten worden, dass sich weder eine Sak roiliitis noch ein Hinweis auf eine schon länger bestehende Spondyloarthritis

hät ten finden lassen und sich somit weder die Diagnose eines M. Bechterew stellen lasse noch die einer Psoriasisarthritis . Lediglich « wegen des enormen Leidens druck s» habe man zeitlich limitiert Ster oi de gege be n und das Ansprechen abwar ten wollen, um dann in weiterer Folge e in e immunmodulierende Therapie zu diskutieren. Der RAD-Arzt wies abschliessend darauf hin, dass die funktionelle Leistungsfähigkeit einer versicherten Person

im Rahmen einer medizinischen Begutachtung unabhängig von der zugrundeliegenden Ursache beurteilt werde, weshalb sich vorliegend keine Änderung der gutachterlichen Bewertung ergebe (Urk. 7/203/5) .

Am 4. Oktober 2023 (Urk. 7/203/6) äusserte sich Dr. J.___ erneut zu den genann ten Berichten der behandelnden Ärzte und hielt fest, dass es sich bei dem Bericht von Dr. M.___ um eine unterschiedliche Zuordnung derselben objektiven, klini schen und radiologischen Befunde zu verschiedenen Gesundheitsstörun gen/Diagnosen des Stütz-/Halte- und Bewegungsapparates handle. Neue objek tive Befunde seien im Bericht indes nicht genannt worden. Ebenso

wenig beschreibe die Stellungnahme von Dr. L.___

un bekannte objektive Befunde, sondern e nt halte eine von der D.___ -Expertise abweichende Bewertung der funk tionellen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Schliesslich lägen auch wei terhin keine beweisende n

(Labor -) B efunde für eine eindeutig systemische Erkran kung des entzündlich-rheumatischen Formenkreises vor. 4.

4.1

Das D.___ -Gutachten vom 6. Februar 2023 (vgl. E. 3.1) entspricht den praxisge mässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise. So ist es für die strei tigen Belange umfassend, gibt es doch Antwort auf die Frage nach dem Gesund heitszustand und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit der Beschwerde füh rerin. Es beruht sodann auf den notwendigen internistischen, neurologischen, orthopädi schen, psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchungen. Die Gutach ter berücksichtigten detailliert die geklagten Beschwerden und setzten sich damit auseinander (Urk. 7/ 164 S. 34, S. 44 ff., S. 47, S. 56, S. 71, S. 76, S. 82 ff., S. 96; Urk. 7/ 164/ 106-117 S. 2 f., S. 9 f.). Die Expertise wurde sodann in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, wobei sich die Gutachter zur Krankheitsent wicklung äusserten und Bezug auf die medizinischen Vorakten nahmen (S. 8 f., S. 17 ff., S. 32 f., S. 6 3 f., S. 9 1 ff.; Urk. 7/ 164/ 106-117 S. 10). Sie kommentierten insbesondere abweichende Einschätzungen anderer Arztpersonen und würdigten diese in einleuchtender Weise (S. 60 ff., S. 96; Urk. 7/ 164/ 106-117 S. 10). Schliesslich leuchtet die Expertise in der Darlegung der medizinischen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen im Gutachten sind begründet.

In diesem Sinne ging Dr. E.___ nachvollziehbar von eine m belastungsabhängi gen pseudoradikulären beidseitigen Zervikal- und Lumbalsyndrom, einer Epico ndylitis

humeri

radia l is rechts, einer Fasziitis plantaris links und Übergewicht aus, welche indes keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Sekretärin haben (Urk. 7/164 S. 47, S. 49) . Die neurologische Gutachterin legte einleuchtend dar, dass den multiplen cMRI -Signalveränderun gen unklarer Ursache bezüglich der Arbeitsfähigkeit keine Relevanz zukommen (S. 64 ff.). In internistischer Hinsicht diagnostizierte Pro f . Dr. G.___ in schlüssiger Weise ein Foramen ovale apertum, Übergewicht sowie einen Verdacht auf eine ausgeheilte Hepatitis C, welchen er keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beimass (S. 76 ff.). Der psychiatrische Gutachter H.___

beschrieb eingehend, dass aufgrund einer Angst und depressiven Störung gemischt sowie einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren die Arbeitsfähigkeit aufgrund einer herabgesetzten Durchhalte fähigkeit zu 30 % eingeschränkt ist (S.

97 ff.). Unter neuropsychologischen Gesichtspunkten ging Dr. phil.

I.___ nachvollziehbar von altersentsprechenden Befunden aus, weshalb die Arbeitsfä higkeit nicht reduziert ist (Urk. 7/164/106-117 S. 10). Die Expertise erfüllt dem nach die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Gut achtens (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c), weshalb für die Entscheidfindung grundsätzlich darauf abzustellen ist. 4.2

An dieser Beurteilung vermag der Hinweis der Beschwerdeführerin, im D.___ - Gu tachten sei das Zusammenwirken der verschiedenen Krankheits- und Störungsbilder mit gegenseitiger Verstärkung sowie die Krankheitsentwicklung nicht genügend berücksichtigt worden (Urk. 1 S. 5

Ziff. 1 mit Hinweis auf Urk. 3/ 4), nichts zu ändern. Vorliegend hat eine polydisziplinäre Begutachtung in fünf Fachdisziplinen stattgefunden, wobei die vier medizinischen Experten am 2 3. Dezember 2022 eine interdisziplinäre Gesamtbeurteilung vorgenommen haben und der Zusammenhang zwischen den somatischen Beschwerden und dem psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin angemessen berück sichtigt wurde (Urk. 7/164 S. 1 ff.) . Gleiches gilt mit Bezug auf den Krankheits verlauf, der sowohl in der interdisziplinären Konsensbeurteilung als auch in den einzelnen Teilgutachten eingehend thematisiert und dem bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wesentliche Bedeutung zugemessen wurde (S. 8 f., S. 11, S. 47 f., S. 6 3 f., S. 76, S. 91 ff., S. 96, S. 98).

Betreffend den Einwand der Beschwerdeführerin, im

D.___ - Gutachten

fehle

eine rheumatologische Expertise (Urk. 1 S. 5

Ziff. 2 mit Hinweis auf Urk. 4/ 5 -6), ist Folgendes festzuhalten: Im Rahmen der Begutachtung

wurde zwar kein rheuma tologisches Teilgutachten eingeholt, es

liegt aber ein e orthopädische Expertise vor, in welchem sich d ie orthopädische Sachverst ä nd ige - welche über einen Facharzttitel für Orthopädische Chirurgie verfügt (Urk. 7/164 S. 16) - mit dem einzigen in den Akten vorliegenden rheumatologischen Arztbericht (Bericht von Dr. P.___ vom 2 2. November 2022, Urk. 7/164/128-130)

auseinandersetzte und diesbezüglich insbesondere festhielt, dass sich aufgrund fehlender Gelenk schwellungen, fehlende r Schwellungen der Sehnenscheiden sowie der vorhande nen radiologischen Untersuchungen keine Hinweise auf eine erhöhte humorale Entzündungsaktivität oder entzündlich-rheumatische Erkrankungen im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates zei g en würden

(Urk. 7/164 S. 43 f.). Dr. P.___ stellte die Diagnose n einer Enthesitis im Bereich des Ellbogens, der Planta r faszien und Achillessehnen und verneinte unter anderem einen auffälligen Befund an den Knien, Zeichen einer aktivierten ISG-Arthritis sowie Hinweise auf eine

Sakroiliitis

oder auf eine länger bestehende chronische Spondarthritis der Wirbelsäule und der ISG-Gelenke.

Damit ist nachvollziehbar, dass sie

die Diag nose eines M . Bechterew nicht stellte . Gleich es gilt auch für die Diagnose einer Psoriasisarthritis, nachdem nur zwei der geforderten drei Punkte für eine solche Diagnose vorlagen . Ungeachtet dessen wurden wegen des enormen Leidensdrucks zeitlich limitiert Steroide verschrieben und das Ansprechen wurde abgewartet (Urk. 7/ 164 /128-130 S. 2). Vor diesem Hintergrund ist der Umstand, dass seitens der Beschwerdegegnerin keine rheumatologische Expertise

eingeholt wurde, nicht zu beanstanden.

Dies umso mehr, als Gegenstand der Rheumatologie - als Teil disziplin der Inneren Medizin - (chronische) Schmerzen des Bewegungsapparates sind, was u nter anderem auch auf die Orthopädie zutrifft (Urteil des Bundesge richts 8C_682/2017 vom 1 4. Februar 2018 E. 6.2 mit Hinweisen). Die fachliche Kompetenz war demnach gegeben. Im Übrigen wurde auch seitens der D.___ keine Notwendigkeit gesehen, zusätzlich zu den von der Beschwerdegegnerin festgelegten Fachdisziplinen eine rheumatologische Begutachtung durchzufüh ren, ansonsten die Gutachterstelle – wie sie es vorliegend betreffend die neu ropsychologische Untersuchung gemacht hat (Urk. 7/149) - eine entsprechende Exploration in die Wege gel eitet hätte.

Gleichermassen zielt der Einwand der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegeg nerin hätte ohne die gutachterliche Beantwortung der Rückfrage vom 2. Oktober 2023 (Urk. 7/199/1) an die D.___ -Experten die Rentenprüfung nicht vornehmen dürfen (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 6), ins Leere. Die Rückfrage wurde zwar nicht von den Sachverständigen der D.___ beantwortet (vgl. Urk. 7/201), jedoch hat sich der RAD-Arzt Dr. J.___ am 2 9. September und 4. Oktober 2023 (Urk. 7/203/3-6) eingehend mit den in Frage stehenden Berichten der behandelnden Ärzte Dres .

M.___, L.___

und

O.___ vom 2 6. Juni sowie 1 7. und 2 5. August 2023 (Urk. 7/185-187) auseinandergesetzt . Die an die D.___ -Experten

gerichtete Frage

betraf sodann keine Unklarheit oder Widersprüchlichkeit in den Angaben und Schlussfolgerungen der Gutachter, sondern einzig deren Vereinbarkeit mit den nach der Gutachtenserstellung vorgelegten neuen Berichte n

der behandelnden Ärzte.

Der RAD-Arzt hielt diesbezüglich fest, dass es sich beim Bericht von Dr. M.___ (Urk. 7/185) um eine unterschiedliche Zuordnung derselben objektiven, klinischen und radiologischen Befunde zu verschiedenen Gesundheitsstörungen des Stütz-/Halte- und Bewegungsapparates handelt und keine neue n

objektive n Befunde beschrieben

wurden . In den Akten fanden sich zudem weder

Hinweise auf eine wie von Dr. M.___ erwähnt

im 2004 erstmals diagnostizierte

respektive im Jahre 20 1 4 vom N.___ bestätigte Er krankung aus dem systemischen, entzünd lich-rheumat ischen Formenkreis noch (Labor-)Befunde für eine solche Erkran kung .

Ferner

hatte Dr. P.___ am 1 1. November 2022 das Vorliegen von Hinweisen für eine schon länger bestehende Spondyloarthritis sowie einen M . Bechterew ausdrücklich ver n eint (vgl. Urk. 7/164/128- 1 30 S. 2). Des Weiteren enthielt auch der Bericht des behandelnden Neurologen Dr. L.___ (Urk. 7/186) lediglich eine vom D.___ -Gutachten abweichende Bewertung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Urk. 7/ 203/6, vgl. auch Urk. 7/203/3-4), ohne aus der beschriebenen Symptomatik konkrete funktionelle Einschränkungen abzuleiten . Unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag ist es nicht angängig, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschied lichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich, wenn die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der Begut achtung unerkannt geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurtei lung zu führen (Urteil des Bundesgerichts 9C_338/2016 vom 2 1. Februar 2017 E.

5.5). Derartige Aspekte sind vorliegend nicht ersichtlich . Nichts anderes folgt aus dem Bericht des Hausarztes Dr. O.___ vom 2 5. August 2023 (Urk. 7/187), wel cher ebenfalls keine neuen objektiven Befunde aufführte und sich lediglich auf eine andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit beschränkt e, ohne dies unter Be zugnahme auf die funktionellen Einschränkungen nachvollziehbar zu begründen . Was den hausärztlichen Bericht vom 6. März 2024 (Urk. 3/6) betrifft, so werden darin lediglich Diagnosen ohne jegliche Begründung

aufgeführt, welche offen kundig

vom Bericht von Dr. M.___ vom 1 7. August 2023 (Urk. 7/185 S. 1) über nommen wurden. In der Stellungnahme von Dr. L.___ vom 2 2. Februar 2024 (Urk. 3/4)

beschränkte sich der behandelnde Neurologe auf eine Wiederholung des Krankheitsverlaufs (S. 1 ff.)

und nannte keine medizinischen Aspekte, welche im Rahmen der Begutachtung nicht bereits berücksichtigt worden waren (S. 3 ff.).

Was schliesslich den von der Beschwerdeführerin erwähnten schweren Erschöp fungszustand und den Verdacht eines Burn-outs (Urk. 1 S. 3 Ziff. 1) betrifft, liegen keine entsprechenden

(fachärztliche n) Berichte vor. 4.3

Was den Verlauf der Arbeitsfähigkeit anbelangt, war die Beschwerdeführerin gemäss der D.___ -Expertise im Zeitpunkt der Konsensbeurteilung im Dezember 2022 aus psychischen Gründen in jeglicher Tätigkeit zu 3 0 % arbeitsunfähig (Urk. 7/164 S. 11

f .) .

Für die Zeit davor ging die Beschwerdegegnerin zugunsten der Beschwerdeführerin von einer 8 0%igen Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit aus (Urk. 2). Dies ist unter Berücksichtigung des psychiatrischen Gutachtens, wo

mit Verweis auf die Aktenlage eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % im August 2020, der Abbruch von Eingliederungsmassnahmen mit einem Pensum von 20 % im Oktober 2021 sowie eine Arbeitsfähigkeit von 20 % im Januar 2022 erwähnt wurden (Urk. 7/164 S. 98 f.), nicht zu beanstanden (vgl. auch Urk. 7/168/8, Urk. 7/7 /113, Urk. 7/ 85 S. 4 Ziff. 4.7). 4.4

Zusammenfassend steht fest, dass die Beschwerdeführerin in jeglicher Tätigkeit zu 7 0 % arbeitsfähig ist. In Anbetracht der beweiskräftigen medizinischen Grund lage sind von weiteren Untersuchungen

keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswür digung; BGE 124 V 90 E 4b, BGE 122 V 157 E. 1.d, BGE 136 I 229 E 5.3).

5. 5.1

Zu prüfen ist, ob sich die D.___ - Gutachter bei der Einschätzung der funktionellen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben.

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundes gericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit einem struktur ierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderu ng der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen). 5 . 2

Die Arbeitsfähigkeit von 70 % in jeglicher Tätigkeit begründete der psychiatrische Sachverständige unter Beachtung der massgebenden Indikatoren hinreichend und nachvollziehbar. Ein schwerer Ausprägungsgrad der Erkrankung liegt nicht vor, nachdem die Gutachterin einzig einen weitschwei figen und logor rhoischen Rapport, eine Grübelneigung betreffend berufliche und finanzielle Zukunft, einen zum depressiven Pol verschobenen Affekt sowie eine leichte Ängstlichkeit nannte

(Urk. 7/164 S. 86 f.) und zusammenfassend von einer milden psychischen Symptomlast ausging (S. 97). Eine Persönlichkeitsstörung sowie Hinweise auf eine Persönlichkeitsakzentuierung wurden von der Expertin verneint (S. 87). Die Beschwerdeführerin nimmt regelmässig Psychopharmaka ein, besucht jedoch gemäss eigenen Angaben nur einmal pro Monat die psycho therapeutische Therapie (S. 38), was nicht auf einen erheblichen Leidensdruck hinweist . Hinsichtlich des sozialen Kontexts ist zu berücksichtigen, dass sie über einen – wenn auch kleinen – Freundeskreis verfügt und zu ihren beiden erwach senen Kindern eine sehr gute Beziehung besteht (S. 85). Die Beschwerdeführerin steht gemäss eigenen Angaben gegen 6 Uhr auf, macht sich Kaffee, meditiert oder hört Musik, geht danach zwischen 30 Minuten und zwei Stunden spazieren und isst da nn etwas. Sie lese, male mit Acrylfarben oder gestalte etwas mit Pflanzen. Gegen 12.30/13 Uhr gebe es Mittagessen, um 15/16 Uhr Zvieri und um 18/19 Uhr Abendessen, manchmal koche sie oder esse auswärt s . Ab und an gehe sie zu Besuch oder erhalte Besuch. Um 21/22 .30 Uhr gehe sie ins Bett. Das Einkaufen erledige sie selbst mi t dem öffentlichen Verkehr oder Taxi, wobei sie öfters einkaufe, damit sie nicht so viel tragen müsse. Als Hobbies nannte sie Malen, Tanzen, Yoga und Meditation, Töpfern oder in der Natur spazieren (S. 37). Unter Berücksichtigung des sozialen Rückhalts, de r in verschiedenen Bereichen absol vierten Ausbildungen (Pharmaassistentin, Kosmetikerin, Abschluss Handels schule), der vielfältigen beruflichen Erfahrung

(Urk. 7/13/5) und der guten Arbeitsmotivation sind bei der Beschwerdeführerin trotz der Belastungen aufgrund der körperlichen Beschwerden, d er gedankliche n Einengung auf das Schmerzerleben und der finanziell unsicheren Situation hinreichend persönliche Ressourcen vorhanden (Urk. 7/164

S. 10), auf welche sie zurückgreifen kann. Damit ist angesichts des nicht erheblichen funktionellen Schweregrads der di ag nostizierten Gesundheitsstörungen

bei weitgehend erhaltenen Ressource n nicht zu beanstanden, dass der psychiatrische Experte auf eine Arbeitsfähigkeit von 70 % schloss. 6.

6.1

Schliesslich bleibt der Invaliditätsgrad im Zusammenhang mit der 7 0%igen Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ab 1. Januar 2023 zu prüfen .

Bei 80%iger Arbeitsunfähigkeit vom 1. Oktober 2021 bis 3 1. Dezember 2022 ist ein Invalidi tätsgrad über 70 % ausgewiesen . 6.2

6.2.1

Die Beschwerdegegnerin setzte den Status der Beschwerdeführerin auf 90 % Erwerb und 1 0 % Haushalt fest (Urk. 7/ 168/9), was nicht zu beanstanden ist und

seitens der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird (vgl. Urk. 7/72, Urk. 7/164 S. 36) . Entsprechend ist der Invaliditätsgrad gestützt auf die gemischte Methode (vgl. Art. 27 bis

IVV) zu berechnen. Die Beschwerde gegnerin ermittelte für die Zeit nach dem

1. Januar 2023 einen rentenausschliessenden Invaliditäts grad von unter 40 % (Urk. 7/ 168/9-10). Dies ist nicht zu beanstanden, nachdem

– die Beschwerdegegnerin nahm einen Prozentvergleich vor - auch unter Berück sichtigung des bei der B.___ im Jahre 2020 erzielten Validenlohns (Fr. 73'628.65

[ Fr. 72'992.70 : 103.3 x 104.2, Nominallohnindex Frauen 2016-2023 Tabelle T1.2.15, 2020-2022];

vgl. Urk. 7/ 72 S. 5) und des gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) aus dem Jahre 2022 (Fr. 65'906.90

[ Fr. 5'281.-- : 40 x 41.7 x 12], Tabelle TA1_Tirage_Skill_Level, Ziff. 86 -88, Kompetenzniveau 2, Frauen) ermittelten hy pothetischen Invalidenlohns (Fr. 46'134.85 [ Fr. 65'906.90 x 0.7; die Beschwerde führerin ist gemäss eigenen Angaben nicht erwerbstätig, Urk. 1 S. 6 Ziff. 1)

bei einer uneingeschränkten Leistungsfähigkeit im Haushaltsbereich

kein Invalidi tätsgrad von über 40 % resultiert (37.3 % im Erwerbsbereich x 0.9 Erwerbsanteil = 33.6 %) .

Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf einen Pauschalabzug nach Art. 26 bis

Abs. 3 IVV (Urk. 1 S. 6 Ziff.

1) geht ins Leere, da ihre Arbeitsfähigkeit über 50 % liegt. Soweit sie zudem

geltend macht, es seien betreffend Einschränkungen im Haushalt weitere Abklärungen vorzunehmen

(Ziff. 2), kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen) verzichtet werden. Gemäss D.___ -Gutachten erklärte die Beschwerdeführerin wiederholt, dass sie den Haushalt selbständig erledige respektive die Haushaltsarbeiten allein bewäl tigen könne (Urk. 7/ 164 S. 42, S. 57, S. 73, S. 85). D ie orthopädische Expert in verneinte sodann unter Hinweis auf das von i hr umschriebene Belastungsprofil eine Einschränkung im Zusammenhang mit der Ernährung, Wohnungspflege,

dem Einkauf und der Wäsche-/Kleiderpflege (S. 52).

Im Übrigen legte die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift auch nicht dar, in welcher Weise und welchem Umfang sie in der Haushaltsführung konkret beeinträchtigt sei (Urk. 1 S. 6 Ziff. 2). Von weiteren Abklärungen sind deshalb diesbezüglich keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten. 7.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ab

1. Oktober 2021 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Ab Dezember 2023 resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad, weshalb ab 1. April 2023 kein Anrecht mehr auf eine Rente besteht (Art. 88a Abs. 1 IV V, Urteil des Bundesgerichts

9C_23/2023 vom 21. August 2023 E. 5.1) . Dies führt zur teilwei sen Gutheissung der Beschwerde. 8.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), auf Fr. 8 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, obsiegt sie doch in vernachlässigbarem Umfang . Entsprechend ist ihr auch keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 9. Februar 2024 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 2021 bis 3 1. März 2023 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . Alexander Müller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais