opencaselaw.ch

IV.2024.00185

Strittig ist ein befristeter Rentenanspruch. Gutachten beweiswertig. Unterbruch des Wartejahrs aufgrund zwischenzeitlich eingetretener voller Arbeitsfähigkeit. Parallelisierung der Einkommen nach altem und neuem Recht, Anwendung der Pauschalabzüge ab 2022 und 2024. Teilweise Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2025-09-24 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ ,

geboren

1972,

war

seit

4.

September

2015

bei

der

Z.___

AG ,

A.___ ,

als

Reinigungsmitarbeiter

Unterhalt

angestellt,

als

er

am

2 2.

Januar

2018

eine

Kontusion

des

Thorax

erlitt

( Urk.

7/12/3-4;

Urk.

7/12/51-53 ).

Zudem

litt

er

an

einer

chronischen

Diarrhoe,

einer

HIV Infektion

und

psychischen

Beschwerden

( Urk.

7/ 2 1/3).

Per

3 1.

Dezember

2018

wurde

ihm

die

Anstellung

bei

der

Z.___

AG

gekündigt.

Am

6.

August

2018

meldete

er

sich

unter

Hinweis

auf

die

Unfall folgen

bei

der

Invalidenversicherung

zum

Leistungsbezug

an

( Urk.

7/10).

Die

Sozialver sicherungs anstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

zog

die

Akten

der

Unfallversicherung

S uva

( Urk.

7/12/1-69 )

und

-

aufgrund

des

zusätzlichen

krankheitsbedingten

Krankent aggeldbezugs

durch

den

Versicherten

-

die

Akten

der

Krankentaggeldversicherung

Helsana

bei

( Urk.

7/21/1-32 ;

Urk.

7/37 ).

Weiter

holte

sie

einen

Auszug

aus

dem

individuellen

Konto

des

Versicherten

(IK-Auszug;

Urk.

7/14 ;

Urk.

7/414 )

und

einen

Arbeitge berbericht

( Urk.

7/23)

ein.

Am

2 8.

März

2019

teilte

sie

dem

Versicherten

mit,

dass

keine

Eingliederungsmassnahmen

möglich

seien

( Urk.

7/38).

Sodann

holt e

sie

weitere

Arztberichte

( Urk.

7/ 39;

Urk.

7/ 46;

Urk.

7/50;

Urk.

7/59;

Urk.

7/63,

Urk.

7/69;

Urk.

7/75;

Urk.

7/83-84 ;

Urk.

7/120 )

ein

und

veranlasste

eine

polydis ziplinäre

Begutachtung

des

Versicherten

an

der

Medas

B.___

AG

in

den

Fachdisziplinen

Allgemeine

Innere

Medizin,

Neurologie

und

Psychiatrie ,

deren

Gutachten

am

1 7.

August

2020

erstattet

wurde

( Urk.

7/129).

Mit

Vorbescheid

vom

2 2.

September

2020

( Urk.

7/144)

stellte

die

IV-Stelle

die

Abweisung

des

Leistungsbegehrens

in

Aussicht,

wogegen

der

Versicherte

Einwände

erhob

( Urk.

7/152-153

in

Verbindung

mit

Urk.

7/155 ;

Urk.

7/186 ).

Im

Rahmen

des

Vorbescheidverfahrens

ergingen

weitere

Arztberichte

( Urk.

7/185 /1-124 ;

Urk.

7/217;

Urk.

7/223 ;

Urk.

7/ 253 )

sowie

weitere

Akten

der

Suva

( Urk.

7/230),

zu

denen

der

Versicherte

nach

entsprechender

Aufforderung

der

IV-Stelle

( Urk.

7/249)

am

1 1.

Oktober

2021

( Urk.

7/252)

und

2 5.

Oktober

2021

( Urk.

7/254)

Stellung

nahm.

In

der

Folge

unterzog

sich

der

Versicherte

verschie denen

Abklärungen

und

Behandlungen

( Urk.

7/255/4- 8;

Urk.

7/264-265 ;

Urk.

7/277;

Urk.

7/282;

Urk.

7/288 ;

Urk.

7/295;

Urk.

7/298;

Urk.

7/304;

Urk.

7/312;

Urk.

7/326;

Urk.

7/337;

Urk.

7/343;

Urk.

7/345;

Urk.

7/347;

Urk.

7/349 ;

Urk.

7/368;

Urk.

7/374;

Urk.

7/38 1 ;

Urk.

7/383 ) ,

weshalb

di e

IV-Stelle

ihn

im

Jahr

2023

erneut,

nun

durch

die

Ärzte

der

Medas

C.___

AG ,

polydisziplinär

(allgemeininternistisch,

neurologisch,

orthopädisch,

psychiat risch)

begutachten

liess .

Die se

erstatteten

ihr

Gutachten

am

7.

September

2023

( Urk.

7/392/199- 350 ).

Mit

einem

neuen

Vorbescheid

vom

1 4.

November

2023

( Urk.

7/401)

stellte

die

IV-Stelle

dem

Versicherten

wiederum

die

Verneinung

eines

Rentenanspruchs

in

Aussicht.

Dagegen

erhob

dieser

am

1 3.

Dezember

2023

Einwände

( Urk.

7/408) .

Am

2 2.

Februar

2024

ver fügte

die

IV-Stelle

im

angekündigten

Sinn

( Urk.

7/417

=

Urk.

2). 2.

Am

1 4.

März

2024

erhob

der

Versicherte

Beschwerde

gegen

die

Verfügung

vom

2 2.

Februar

2024

( Urk.

2)

und

beantragte

deren

Aufhebung

und

die

Zusprechung

einer

halben

Rente

vom

1.

Februar

2019

bis

3 1.

Oktober

202 3.

Zudem

beantragte

er

die

Gewährung

der

unentgeltlichen

Prozessführung

( Urk.

1

S.

2).

Mit

Beschwerdeantwort

vom

6.

Mai

2024

( Urk.

6)

beantragte

die

Beschwerdegegnerin

die

Abweisung

der

Beschwerde.

Dies

wurde

dem

Beschwerdeführer

unter

Hinweis

darauf,

dass

über

den

Anspruch

auf

unentgeltliche

Prozessführung

zu

einem

späteren

Zeitpunkt

entschieden

werde,

mit

Gerichtsverfügung

vom

8.

Mai

2024

( Urk.

9)

mitgeteilt.

Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1.

1.1

Am

1.

Januar

2022

sind

die

geänderten

Bestimmungen

des

Bundesgesetzes

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

(ATSG),

der

Verordnung

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

(ATSV),

des

Bundesgesetzes

über

die

Invalidenversicherung

(IVG)

sowie

der

Verordnung

über

die

Invaliden versicherung

(IVV)

in

Kraft

getreten.

Nach

den

allgemeinen

Grundsätzen

des

materiellen

intertemporalen

Rechts

sind

bei

der

Rechtsänderung

in

zeitlicher

Hinsicht

diejenigen

Rechtssätze

massgebend,

die

bei

der

Verwirklichung

des

zu

Rechtsfolgen

führenden

Sachverhalts

in

Geltung

standen.

In

Anwendung

dieses

intertemporalrechtlichen

Hauptsatzes

ist

bei

einem

dauerhaften

Sachver halt,

der

wie

hier

teilweise

vor

und

teilweise

nach

dem

Inkrafttreten

der

neuen

Gesetzgebung

eingetreten

ist,

der

Anspruch

auf

eine

Invalidenrente

für

die

erste

Periode

nach

den

altrechtlichen

Bestimmungen

und

für

die

zweite

Periode

nach

den

neuen

Normen

zu

prüfen

(BGE

150

V

323

E.

4;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_481/2024

vom

4.

März

2025

E.

2.1).

Vorliegend

ist

ein

Rentenspruch

im

Zeitraum

vom

1.

Februar

2019

bis

31.

Oktober

2023

strittig

und

zu

prüfen,

wobei

die

Parteien

von

einem

im

August

2023

eingetretenen

Revisionsgrund

in

Form

einer

Verbesserung

der

Arbeitsfähig keit

ausgeh en .

Auf

Grund

der

im

August

2018

anhängig

gemachten

Anmeldung

bei

der

Invalidenversicherung

( Urk.

7/10)

könnten

allfällige

Leistungen

frühes tens

sechs

Monate

später

(vgl.

Art.

29

Abs.

1

IVG) ,

nämlich

-

wie

beantragt

( Urk.

1

S.

2)

-

ab

Februar

2019

ausgerichtet

werden.

In soweit

ist

die

bis

31.

Dezember

2021

gültig

gewesene

Rechtslage

massgebend .

Die

zu

prüfende,

massgebende

Änderung

liegt

im

Jahr

2023,

mithin

nach

dem

3 1.

Dezember

2021,

weshalb

diesbezüglich

die

Bestimmungen

des

IVG

und

diejenigen

der

IVV

in

der

ab

1.

Januar

2022

gültig en

Fassung

Anwendung

finden .

Der

Zeitpunkt

der

massgebenden

Änderung

bestimmt

sich

nach

Art.

88a

IVV

( vgl.

dazu

das

Kreisschreiben

über

Invalidität

und

Rente

in

der

Invalidenversicherung

[KSIR],

Rz.

9102 ;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C _ 658/2022

vom

3 0.

Juni

2023

E.

3.2 ) .

1.2

Anspruch

auf

eine

Rente

haben

gemäss

Art.

28

Abs.

1

IVG

in

der

bis

am

3 1.

Dezember

2021

in

Kraft

gewesenen

Fassung

Versicherte,

die: a.

ihre

Erwerbsfähigkeit

oder

die

Fähigkeit,

sich

im

Aufgabenbereich

zu

betäti gen,

nicht

durch

zumutbare

Eingliederungsmassnahmen

wieder

herstellen,

erhalten

oder

verbessern

können; b.

während

eines

Jahres

ohne

wesentlichen

Unterbruch

durchschnittlich

mindes tens

40

%

arbeitsunfähig

( Art.

6

ATSG)

gewesen

sind;

und c.

nach

Ablauf

dieses

Jahres

zu

mindestens

40

%

invalid

( Art.

8

ATSG)

sind.

Gemäss

der

ab

1.

Januar

2022

geltenden

Fassung

von

Art.

28

IVG

wird

e ine

Rente

nach

Abs.

1

nicht

zugesprochen,

solange

die

Möglichkeiten

zur

Eingliederung

im

Sinne

von

Art.

8

Abs.

1 bis

und

1 ter

nicht

ausgeschöpft

sind

(Art.

28

Abs.

1 bis

IVG).

Gemäss

Art.

28b

Abs.

1

IVG

in

der

seit

1.

Januar

2022

in

Kraft

stehenden

Fassung

wird

die

Höhe

des

Rentenanspruchs

in

prozentualen

Anteilen

an

einer

ganzen

Rente

festgelegt.

Bei

einem

Invaliditätsgrad

von

50-69

%

entspricht

der

prozentuale

Anteil

dem

Invaliditätsgrad

(Abs.

2).

Bei

einem

Invaliditätsgrad

ab

70

%

besteht

Anspruch

auf

eine

ganze

Rente

(Abs.

3).

Bei

einem

Inv aliditätsgrad

unter

50

%

gelten

die

folgenden

prozentualen

Anteile

gemäss

( Abs.

4 ): Invaliditätsgrad prozentualer

Anteil 49

Prozent 47.5 Prozent 48

Prozent 45 Prozent 47

Prozent 42.5 Prozent 46

Prozent 40 Prozent 45

Prozent 37.5 Prozent 44

Prozent 35 Prozent 43

Prozent 32.5 Prozent 42

Prozent 30 Prozent 41

Prozent 27.5 Prozent 40

Prozent 25 Prozent 1.3

Gemäss

Art.

17

Abs.

1

ATSG

in

der

seit

1.

Januar

2022

in

Kraft

stehenden

Fassung

wird

die

Invalidenrente

von

Amtes

wegen

oder

auf

Gesuch

hin

für

die

Zukunft

erhöht,

herabgesetzt

oder

aufgehoben,

wenn

der

Invaliditätsgrad

einer

Rentenbezügerin

oder

eines

Rentenbezügers

sich

um

mindestens

fünf

Prozent punkte

ändert

(lit.

a)

oder

auf

100

Prozent

erhöht

(lit.

b).

Anlass

zur

Rentenrevi sion

gibt

jede

wesentliche

Änderung

in

den

tatsächlichen

Verhältnissen

seit

Zusprechung

der

Rente,

die

geeignet

ist,

den

Invaliditätsgrad

und

damit

den

Rentenanspruch

zu

beeinflussen.

Insbesondere

ist

die

Rente

bei

einer

wesentli chen

Änderung

des

Gesundheitszustandes

revidierbar.

Weiter

sind,

auch

bei

an

sich

gleich

gebliebenem

Gesundheitszustand,

veränderte

Auswirkungen

auf

den

Erwerbs-

oder

Aufgabenbereich

von

Bedeutung

(BGE

141

V

9

E.

2.3,

134

V

131

E.

3).

Liegt

in

diesem

Sinne

ein

Revisionsgrund

vor,

ist

der

Rentenanspruch

in

rechtli cher

und

tatsächlicher

Hinsicht

umfassend

(«allseitig»)

zu

prüfen,

wobei

keine

Bindung

an

frühere

Beurteilungen

besteht

(BGE

144

I

103

E.

2.1,

141

V

9

E.

2.3;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_255/2024

vom

27.

Januar

2025

E.

4.1,

je

mit

Hinweisen). 1. 4

Die

rückwirkende

Beurteilung

einer

in

der

Höhe

abgestuften

und/oder

zeitlich

befristeten

Invalidenrente

richtet

sich

grundsätzlich

nach

denselben

Regeln

wie

die

Revision

eines

bestehenden

Rentenanspruchs

nach

Art.

17

Abs.

1

ATSG

(BGE

148

V

321

E.

7.3.1,

145

V

209

E.

5.3;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_142/2023

vom

18.

September

2023

E.

3.3.1).

Ob

eine

für

den

Rentenanspruch

erhebliche

Änderung

der

tatsächlichen

Verhältnisse

eingetreten

und

damit

der

für

die

Abstufung

oder

Befristung

erforderliche

Revisionsgrund

gegeben

ist,

beurteilt

sich

durch

Vergleich

des

Sachverhalts

im

Zeitpunkt

des

Rentenbeginns

mit

demjenigen

im

nach

Massgabe

des

ana log

anwendbaren

Art.

88a

Abs.

1

IVV

festzusetzenden

Zeitpunkt

der

Anspruchsänderung

(vgl.

BGE

125

V

413

E.

2d

mit

Hinweisen;

vgl.

statt

vieler:

Urteile

des

Bundesgerichts

8C_375/2017

vom

25.

August

2017

E.

2.2

und

8C_350/2013

vom

5.

Juli

2013

E.

2.2

mit

Hinweis ). 1. 5

Die

rückwirkend

ergangene

Verfügung

über

eine

befristete

oder

im

Sinne

einer

Reduktion

abgestufte

Invalidenrente

umfasst

einerseits

die

Zusprechung

der

Leistung

und

andererseits

deren

Aufhebung

oder

Herabsetzung

(BGE

125

V

413

E.

2d;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_780/2007

vom

27.

August

2008

E.

2.3;

vgl.

Meyer/Reichmuth,

Bundesgesetz

über

die

Invalidenversicherung,

4.

Aufl.

2022,

N.

11

zu

Art.

30).

Rechtsprechungsgemäss

bildet

eine

solche

Verfügung

insge samt

den

Anfechtungs-

und

Streitgegenstand

und

unterliegt

integral

der

gericht lichen

Prüfung,

selbst

wenn

nur

einzelne

Punkte

davon

bestritten

sind

(vgl.

BGE

131

V

164

E.

2.2,

125

V

413

E.

2d;

vgl.

Urteile

des

Bundesgerichts

8C_440/2017

vom

25.

Juni

2018

E.

5.1

[in

BGE

144

V

153

nicht

publiziert]

und

9C_50/2011

vom

25.

Mai

2011

E.

2.1).

Spricht

die

Verwaltung

der

versicherten

Person

eine

abgestufte

oder

befristete

Rente

zu ,

hat

d ie

gerichtliche

Prüfung

den

Rentenanspruch

für

den

gesamten

verfügungsweise

geregelten

Zeitraum

zu

erfassen

(BGE

131

V

164

E.

2.2,

125

V

413

E.

2d;

Urteile

des

Bundesgerichts

8C_765/2007

vom

11.

Juli

2008

E.

2

und

I

526/06

vom

31.

Oktober

2006

E.

2.3

mit

Hinweisen).

Diese

Grundsätze

haben

analog

auch

für

die

Prüfung

der

hier

stri t tigen

Frage,

ob

für

einen

befristeten

Zeitraum

ein

Rentenanspruch

besteht,

Geltung. 1. 6

Mit

BGE

143

V

418

entschied

das

Bundesgericht,

dass

grundsätzlich

sämtliche

psychischen

Erkrankungen

für

die

Beurteilung

der

Arbeitsfähigkeit

einem

struk tur ierten

Beweisverfahren

nach

BGE

141

V

281

zu

unterziehen

sind

(E.

6

und

7,

Änderu ng

der

Rechtsprechung;

vgl.

BGE

143

V

409

E.

4.5.2

speziell

mit

Bezug

auf

leichte

bis

mittelschwere

Depressionen).

Das

strukturierte

Beweisverfahren

definiert

systematisierte

Indikatoren,

die

es

unter

Berücksichtigung

leistungshindernder

äusserer

Belastungsfaktoren

einerseits

und

von

Kompensationspotentialen

(Ressourcen)

andererseits

erlauben,

das

tatsächlich

erreichbare

Leistungsvermögen

einzuschätzen

(BGE

141

V

281

E.

2,

E.

3.4-3.6

und

4.1;

vgl.

statt

vieler:

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_590/2017

vom

15 .

Februar

2018

E.

5.1).

Die

Anerkennung

eines

rentenbe gründenden

Invaliditätsgrades

ist

nur

zulässig,

wenn

die

funktionellen

Auswir kungen

der

medizinisch

festgestellten

gesundheitlichen

Anspruchsgrundlage

im

Einzelfall

anhand

der

Standardindikatoren

schlüssig

und

widerspruchsfrei

mit

(zumindest)

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

nachgewiesen

sind.

Fehlt

es

an

diesem

Nachweis,

hat

die

materiell

beweisbelastete

versicherte

Person

die

Folgen

der

Beweislosigkeit

zu

tragen

(BGE

141

V

281

E .

6;

vgl.

BGE

144

V

50

E.

4.3).

Diese

Rechtsprechung

ist

auf

alle

im

Zeitpunkt

der

Praxisänderung

noch

nicht

erledigten

Fälle

anzuwenden

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_ 580/2017

vom

16.

Januar

2018

E.

3.1

mit

Hinweisen).

Die

für

die

Beurteilung

der

Arbeitsfähigkeit

bei

psychischen

Erkrankungen

im

Regelfall

beachtlichen

Standardindikatoren

(BGE

143

V

418,

143

V

409,

141

V

281)

hat

das

Bundesgerich t

wie

folgt

systematisiert

(BGE

141

V

281

E.

4.3.1): - Kategorie

«funktioneller

Schweregrad»

(E.

4.3) - Komplex

«Gesundheitsschädigung»

(E.

4.3.1) - Ausprägung

der

diagnoserelevanten

Befunde

(E.

4.3.1.1) - Behandlungs-

und

Eingliede rungserfolg

oder

-resistenz

(E.

4.3.1.2) - Komorbiditäten

(E.

4.3.1.3) - Komplex

«Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsdiagnost ik,

persönliche

Res sourcen,

E.

4.3.2) - Komplex

«Sozialer

Kontext»

(E.

4.3.3) - Kategorie

«Konsistenz»

(Ge sichtspunkte

des

Verhaltens,

E.

4.4) - gleichmässige

Einschränkung

des

Aktivitätenniveaus

in

allen

verg leich baren

Lebensbereichen

(E.

4.4.1) - behandlungs-

und

eingliederungsanamnestisch

ausgewiesener

Leidens druck

(E.

4.4.2)

Beweisrechtlich

entscheidend

ist

der

verhaltensbezo gene

Aspekt

der

Konsistenz

(BGE

141

V

281

E.

4.4;

vgl.

Urteil

des

Bun desgerichts

8C_604/2017

vom

15.

März

2018

E.

7.4). 1. 7

Hinsichtlich

des

Beweiswertes

eines

Arztberichtes

ist

entscheidend,

ob

dieser

für

die

streitigen

Belange

umfassend

ist,

auf

allseitigen

Untersuchungen

beruht,

auch

die

geklagten

Beschwerden

berücksichtigt,

in

Kenntnis

der

Vorakten

(Anamnese)

abgegeben

worden

ist,

in

der

Darlegung

der

medizinischen

Zusammenhänge

und

in

der

Beurteilung

der

medizinischen

Situation

einleuchtet

und

ob

die

Schluss folgerungen

der

Experten

begründet

sind

(BGE

134

V

231

E.

5.1,

125

V

351

E.

3a

mit

Hinweis ;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_587/2023

vom

8.

April

2024

E.

4.2 ).

Den

von

Versicherungsträgern

im

Verfahren

nach

Art.

44

ATSG

eingeholten,

den

Anforderungen

der

Rechtsprechung

entsprechenden

Gutachten

externer

Spezial ärzte

(sog.

Administrativgutachten)

ist

Beweiskraft

zuzuerkennen,

solange

nicht

konkrete

Indizien

gegen

die

Zuverlässigkeit

der

Expertise

sprechen

(BGE

137

V

210

E.

1.3.4,

135

V

465

E.

4.4;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_77/2021

vom

20.

April

2021

E.

3

m.w.H.). 2.

2.1

Die

Beschwerdegegnerin

begründete

den

angefochtenen

Entscheid

( Urk.

2)

wie

folgt:

Die

Abklärungen

hätten

ergeben,

dass

der

Beschwerdeführer

vom

1.

Februar

2019

bis

6.

August

2023

in

einer

seinem

Leiden

angepassten

Tätigkeit

zu

50

%

arbeitsunfähig

gewesen

sei

(S.

1).

Für

das

Valideneinkommen

sei

auf

den

2018

zuletzt

erzielten

Lohn

abzustellen .

Für

das

Invalideneinkommen

seien

statistische

Werte

heranzuziehen.

Dass

der

Beschwerdeführer

ein

unterdurch schnittliches

Einkommen

erzielt

habe,

sei

beim

Invalideneinkommen

berücksich tigt

worden.

Damit

sei

ein

rentenausschliessender

Invaliditätsgrad

von

37

%

ermittelt

worden

(S.

2) .

Ab

spätestens

7.

August

2023,

dem

Zeitpunkt

der

psychiatrischen

Begutachtung,

sei

der

Beschwerdeführer

in

behinderungsangepassten

Tätigkeiten

wieder

zu

70

%

arbeitsfähig

gewesen.

Deshalb

sei

per

1.

November

2023

ein

neuer

Einkom mensvergleich

erstellt

worden .

Rechtlich

sei

a b

dem

Jahr

2022

bei

tatsächlich

erzielten

Einkommen,

die

5

%

oder

mehr

unter

dem

branchenüblichen

Wert

liegen,

als

Valideneinkommen

95

%

dieses

Einkommens

einzusetzen.

Folglich

habe

sie

sich

auf

den

Hilfsarbeiterlohn

« in

einem

Pensum »

von

95

%

gestützt.

Damit

ergebe

sich

ein

Invaliditätsgrad

von

26

% ,

weshalb

auch

weiterhin

kein

Rentenanspruch

bestehe.

Anspruch

auf

berufliche

Massnahmen

bestehe

auch

nicht

(S.

2).

Das

Valideneinkommen

bis

2023

sei

gemäss

altem

Recht

parallelisiert

und

das

Einkommen

per

2022

nicht

angepasst

worden,

da

kein

Revisionsgrund

vorgele gen

habe.

Es

habe

aus

gutachterlicher

Sicht

durchgehend

seit

Ablauf

des

Warte jahrs

eine

50%ige

Erwerbsunfähigkeit

(richtig:

50%ige

Arbeitsunfähigkeit

in

einer

Verweistätigkeit )

bestanden.

Anlässlich

der

(gesundheitlichen)

Verbesse rung

im

August

2023

sei

das

Valideneinkommen

nach

neuem

Recht

parallelisiert

und

beim

Invalideneinkommen

sei

aufgrund

der

Verordnungsanpassung

ab

2024

ein

Abzug

von

10

%

vorgenommen

worden,

womit

ein

Invaliditätsgrad

von

34

%

resultiere

(S.

3).

In

ihrer

Beschwerdeantwort

( Urk.

6)

hielt

die

Beschwerdegegnerin

fest,

auf

das

Gutachten

der

C.___

AG

vom

2 6.

Juni

2023

könne

abgestellt

werden,

da

keine

Indizien

gegen

dessen

Zuverlässigkeit

sprächen.

Aus

interdisziplinärer

Sicht

werde

klar

und

nachvollziehbar

dargelegt,

wieso

aus

orthopädischer

Sicht

die

Arbeitsunfähigkeit

in

der

bisherigen

Tätigkeit

seit

April

2023

50

%

betrage.

Das

gleiche

gelte

für

die

psychiatrische

Einschätzung

der

Arbeitsunfähigkeit

im

Umfang

von

30

%

ab

dem

Zeitpunkt

der

Begutachtung

(S.

1).

2.2

Der

Beschwerdeführer

brachte

zur

Begründung

seiner

Beschwerde

( Urk.

1)

vor,

es

sei

unklar,

weshalb

für

die

Einkommensvergleiche

im

gleichen

Verfahren

unter schiedliche

Valideneinkommen

bestimmt

würden.

Es

seien

für

beide

Einkom mensvergleiche

mindestens

die

Löhne

gemäss

der

Lohnstrukturerhebung

des

Bundesamtes

für

Statistik

( LSE )

zu

verwenden,

da

gemäss

der

Unfallmeldung

des

Arbeitgebers

von

2018

sein

Pensum

nur

57

%

betragen

habe

und

unregelmässig

gewesen

sei.

Daher

sei

das

von

der

Beschwerdegegnerin

angenommene

Validen einkommen

von

Fr.

44'793.85

nicht

zutreffend.

Gemäss

Rechtsprechung

und

neuer

Gesetzgebung

sei

bei

Teilzeittätigkeit

von

Männern

bei

einer

funktionellen

Leistungsfähigkeit

von

50

%

zudem

ein

leidensbedingter

Abzug

von

10

%

zu

gewähren

(S.

1) .

D as

Validen-

und

das

Invalideneinkommen

sei en

gestützt

auf

die

LSE

und

ausgehend

von

einem

Betrag

von

Fr.

62'769.65

zu

berechnen,

womit

nach

näher

dargelegter

Berechnung

ein

Invaliditätsgrad

von

rund

55

%

resultiere.

Er

habe

deshalb

vom

1.

Februar

2019

bis

3 1.

Oktober

2023

Anspruch

auf

eine

halbe

Rente

(S.

1

unten

f.). 2.3

Streitig

und

zu

prüfen

sind

der

Invaliditätsgrad

und

der

Rentenanspruch

des

Beschwerdeführers

im

Zeitraum

vom

1.

Februar

beziehungsweise

1.

Juni

2019

(vgl.

nachfolgende

E.

3.1)

bis

3 1.

Oktober

202 3. 3.

Zunächst

ist

der

Verlauf

des

Wartejahrs

( Art.

28

Abs.

1

lit.

b

IVG )

zu

prüfen.

Vom

2 2.

Januar

2018

bis

2 2.

April

2018

war

der

Beschwerdeführer

in

seiner

angestammten

Tätigkeit

als

Reinigungsmitarbeiter

zu

100

%

arbeitsunfähig

( Urk.

7/18/12) .

A m

2 3.

April

2018

nahm

er

seine

Arbeit

unbestrittenermassen

wieder

vollumfänglich

auf

(vgl.

Urk.

7/12/67).

Ab

2 3.

Mai

2018

wurde

wieder

eine

volle

Arbeitsunfähigkeit

attestiert

( Urk.

7/18/8;

Urk.

7/18/3-7;

Urk.

7/18/9-11) .

Ein

wesentlicher

Unterbruch

der

Arbeitsunfähigkeit

im

Sinne

von

Art .

28

Abs.

1

lit.

b

IVG

liegt

gemäss

Art.

29 ter

IVV

vor,

wenn

die

versicherte

Person

an

mindes tens

30

aufeinanderfolgenden

Tagen

voll

arbeitsfähig

war

(Urteil

des

Bundesge richts

8C_567/2019

vom

10.

Dezember

2019

E.

3.4

mit

Hinweisen).

Tritt

nach

einem

wesentlichen

Unterbruch

wieder

eine

Arbeitsunfähigkeit

(von

wenigstens

20

%)

ein,

so

beginnt

die

Wartezeit

nach

Art.

28

Abs.

1

lit.

b

IVG

neu

zu

laufen,

ohne

Anrechnung

der

bis

zum

wesentlichen

Unterbruch

bereits

zurückgelegten

Perioden

von

Arbeitsunfähigkeit

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_824/2018

vom

4.

Juni

2019

E.

5.1).

Die

Gutachter

der

B.___

AG

wie

auch

der

RAD-Arzt

Dr.

D.___

gingen

zwar

davon

aus,

der

Beschwerdeführer

sei

durchgehend

seit

Januar

20 1 8

zu

wenigstens

50

%

a rbeitsunfähig

( Urk.

7/129/42

Ziff.

8 ;

Urk.

7/143/8 ;

Urk.

7/400/16 ).

Den

zeitnahen

Unterlagen

ist

jedoch

zu

entnehmen,

dass

d er

Beschwerdeführer

-

nach

anfänglicher

Arbeitsunfähigkeit

-

vom

2 3.

April

2018

bis

2 2.

Mai

2018

und

damit

während

genau

30

Tagen

zu

100

%

arbeitsfähig

war

( Urk.

7/12/59;

Urk.

7/23/12) .

Er

übte

in

diesem

Zeitraum

die

angestammt e

Tätig keit

bei

der

Z.___

AG

aus

(vgl.

Arbeitgeberbericht

vom

9.

Oktober

2018,

Urk.

7/23/ 2

Ziff.

2.3,

Ziff.

2.7 )

und

bezog

im

April

2018

dementsprechend

ein

reduziertes

und

im

Mai

2018

gar

kein

Taggeld

( Urk.

7/23/8) .

Es

liegen

keine

Anhaltspunkte

dafür

vor

und

es

wird

auch

nicht

geltend

gemacht ,

dass

es

sich

dabei

lediglich

um

einen

Arbeitsversuch

gehandelt

hätte.

Das

aufgrund

des

Unfall s

vom

2 2.

Januar

2018

eröffnete

Wartejahr

wurde

somit

nach

der

im

April

und

Mai

2018

wiedererlangten

vollen

Arbeitsfähigkeit

unterbrochen.

Mit

dem

erneute n

Eintritt

der

Arbeitsunfähigkeit

a m

2 3.

Mai

2018

hat

eine

neue

Wartezeit

zu

laufen

begonnen.

Der

Beschwerdeführer

war

ab

diesem

Datum

ausgewiesener massen

ohne

wesentlichen

Unterbruch

in

seiner

angestammten

Tätigkeit

arbeits unfähig

( Urk.

7/21/1 ;

Urk.

7/37/2-3 ;

Urk.

7/99 ),

womit

da s

Wartejahr

per

2 2.

Mai

2019

abgelaufen

war.

Somit

könnte

ein

allfälliger

Rentenanspruch

frühestens

am

1.

Mai

2019

( Art.

29

Abs.

3

IVG)

entstanden

sein .

4. 4.1

Dr.

med.

E.___ ,

Facharzt

für

Allgemeine

Innere

Medizin,

Dr.

med.

F.___ ,

Facharzt

für

Neurologie,

und

Dr.

med.

G.___ ,

Facharzt

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

von

der

B.___

AG

stellten

in

ihrem

am

1 7.

August

2020

nach

Berücksichtigung

der

Akten

( Urk.

7/129/44-91),

Erhebung

der

Anamnese

( Urk.

7/129/14-17,

Urk.

7/129/25-28;

Urk.

7/129/34-37)

und

Durchführung

einer

allgemeininternistischen

( Urk.

7/129/18),

neurologi schen

( Urk.

7/129/28-29)

und

psychiatrischen

( Urk.

7/129/38-40)

Untersuchung

erstatteten

Gutachten

( Urk.

7/129)

folgende,

hier

verkürzt

dargestellte ,

Diagnosen

mit

Einfluss

auf

die

Arbeitsfähigkeit

( Urk.

7/129/ 6-7

Ziff.

4.2.1 ): - chronische

Schmerzstörung

mit

psychischen

und

somatischen

Faktoren

(ICD-10

F45.41) - rezidivierende

depressive

Störung

mittlerer

Ausprägung

(ICD-10

F33.1) - chronische

Diarrhoe

unklarer

Ätiologie

seit

August

2017 - passive

Stuhlinkontinenz,

differentialdiagnostisch

(DD)

neurologisch

bedingter

spontaner

Verlust

des

Sphinktertonus - präsynkopale

bis

synkopale

Zustände

unklarer

Ursache,

DD

orthostatisch,

DD

funktionell - chronischer

einseitiger

Kopfschmerz

rechts - gering

dislozierte

intraartikuläre

Fraktur

Phalanx

medialis

Dig .

IV

Hand

links

Die

folgenden

Diagnosen

hätten

keinen

Einfluss

auf

die

Arbeitsfähigkeit

( Urk.

7/129/7 -8

Ziff.

4.2.2 ): - HIV-I-Infektion

- Diabetes

mellitus

Typ

2 - arterielle

Hypertonie - Hypercholesterinämie - mittelschweres

obstruktives

Schlafapnoe-Syndrom - atypische

Thoraxschmerzen

und

Dyspnoe - Steatohepatitis,

am

ehesten

metabolisch-toxischer

Genese - unklare

fluktuierende

motorische

und

sensorische

Störungen

der

rechten

Körperhälfte - Verdacht

auf

stummen

ischämischen

Infarkt

in

der

Capsula

externa

rechts - Polyarthralgien,

DD

axiale

Spondyloarthritis - altersbezogen

verminderte

Knochendichte - Verdacht

auf

Skleritis

- Zustand

nach

Neurolues - chronisches

lumbospondylogenes

Schmerzsyndrom - Verdacht

auf

Arzneimittelexanthem - Zustand

nach

Urolithiasis

mit

Nierenkolik

am

2 3.

Dezember

2019 Dazu

führten

die

Gutachter

aus,

p olydisziplinär

betrachtet

sei

aufgrund

der

qualitativen

allgemein-internistischen

Einschränkungen

eine

Tätigkeit

als

Unterhaltsreiniger

nicht

mehr

zumutbar.

Für

angepasste

Tätigkeiten

bestehe

eine

massgebende

psychiatrische

Limitation

mit

einer

Restarbeitsfähigkeit

von

50

% ,

wobei

durch

psychiatrische

Massnahmen

mit

Adaptierung

der

Psychopharmaka-Dosierung

sowie

einer

in

naher

Zukunft

empfohlenen

Intensivierung

der

psycho therapeutischen

Behandlung

mit

Fokus

auf

die

Erstellung

einer

Tagesstruktur

sowie

auf

das

Leben

mit

den

somatischen

Einschränkungen

noch

mit

einer

Besserung

des

Gesundheitszustandes

gerechnet

werden

könne

( Urk.

7/129/6).

Die

Diagnosekriterien

einer

rezidivierenden

depressiven

Störung

mittelgradiger

Ausprägung

und

einer

chronischen

Schmerzstörung

mit

psychischen

und

somatischen

Faktoren

seien

erfüllt

( Urk.

7/129/39

unten

f.).

Aufgrund

der

chro nischen

Diarrhoe

mit

teilweise

passiver

Stuhlinkontinenz,

welche

meist

nächtlich

mit

Inkontin enzmaterial

versorgt

werde,

seien

dem

Beschwerdeführer

hauptsäch lich

sitzende

Tätigkeiten

zumutbar.

Das

Heben

und

Tragen

von

Gewichten

sei

zur

Reduktion

des

abdominellen

Drucks

nur

fallweise

mittelschwer

erlaubt.

Zur

Reduktion

des

abdominellen

Druck s

sei

eine

vorwiegend

sitzende

Arbeitshaltung

empfohlen.

Aufgrund

der

beschrieben en

präsynkopalen

bis

synkopalen

Zustände

sollten

keine

Tätigkeiten

mit

Arbeiten

auf

Leitern,

am

Dach,

mit

gefährlichen

Maschinen

und

in

der

Höhe

erfolgen

( Urk.

7/129/8

Ziff.

4.3 ).

Retrospektiv

gelte

die

Einschätzung

der

Arbeitsfähigkeit

seit

Januar

2018

( Urk.

7/129/42

Ziff.

8 ). 4.2

Dr.

med.

D.___ ,

Facharzt

für

Allgemeine

Innere

Medizin

und

für

Rheu matologie,

vom

regionale n

ärztliche n

Dienst

(RAD)

der

Beschwerdegegnerin ,

empfahl

am

1 8.

August

2020,

auf

das

Gutachten

abzustellen.

Es

könne

demnach

seit

Januar

2018

von

einer

50%igen

Arbeitsunfähigkeit

ausgegangen

werden.

Vorübergehend

habe

aufgrund

stationärer

Untersuchungen

oder

Behandlungen

sowie

infolge

der

Fingerfraktur

eine

volle

Arbeitsunfähigkeit

bestanden.

Medizi nische

Massnahmen

seien

nicht

sinnvoll

( Urk.

7/143/8). 4.3

Dr.

med.

H.___ ,

Facharzt

für

Allgemeine

Innere

Medizin,

Prof.

Dr.

I.___ ,

Facharzt

für

Neurologie,

dipl.

med.

J.___ ,

Facharzt

für

Orthopädische

Chirurgie

und

Traumatologie

des

Bewegungsapparates,

und

med.

pract.

K.___ ,

Facharzt

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

von

der

C.___

AG

stellten

in

ihrem

am

7.

September

2023

nach

Erhebung

der

Anamnese

( Urk.

7/392/234-2 36 ;

Urk.

7/239 /260-26 2 ;

Urk.

7/392/286-29 0 ;

Urk.

7/392/317-3 24 ),

Berücksichtigung

der

Akten

( Urk.

7/392)

und

Durchführung

einer

allge meininternistischen

( Urk.

7/392/240-241),

neurologischen

( Urk.

7/392/267-268),

orthopädischen

( Urk.

7/239/296- 299),

psychiatrischen

( Urk.

7/392/331-335)

und

laborchemischen

Untersuchung

( Urk.

7/392/224-226)

erstatteten

Gutachten

( Urk.

7/392/199-350)

folgende,

hier

teilweise

gekürzt

wiedergegebene n

Diagno sen

mit

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

( Urk.

7/392/212

Ziff.

4.2.1): - Gonalgie

beidseits

- Status

nach

Knie-Totalendoprothese

(TEP)

beidseits

(links

April

2022,

rechts

Oktober

2022 ) - chronisches

pseudoradikuläres

Lumbalsyndrom

- sonstige

näher

bezeichnete

affektive

Störung

(chronifiziert;

ICD-10

F38.8) Die

folgenden,

hier

ebenfalls

teilweise

gekürzt

wiedergegebenen

Diagnosen

hätten

keinen

Einfluss

auf

die

Arbeitsfähigkeit

( Urk.

7/392/212-213

Ziff.

4.2.2) : - chronisches

HWS-Syndrom

bei

degenerativen

Veränderungen - Handgelenkschmerzen

beidseits - Spreizfuss

beidseits,

Hallux

valgus

beidseits - Persönlichkeitsakzentuierung

(narzisstisch,

ICD-10

Z73.1) - psychische

und

Verhaltensstörung

durch

Alkohol,

schädlicher

Gebrauch,

gegenwärtiger

Substanzgebrauch

(ICD-10

F10.14) - psychische

und

Verhaltensstörung

durch

Sedative

oder

Hypnotika,

schädlicher

Gebrauch,

ständiger

Substanzgebrauch

(ICD-10

F13.15) - leichte

Eisenmangelanämie - arterielle

Hypertonie - Hyperlipidämie - Diabetes

mellitus

Typ

2 - obstruktives

Schlafapnoesyndrom - Status

nach

CPAP-Therapie

(nicht

vertragen) - anamnestisch

stattdessen

Protrusionsschiene,

letzte

Kontrolle

im

Januar

2023

sei

gut

gewesen - Koronarsklerose,

Erstdiagnose

(ED)

Februar

2020 - Koronarangiographie

Februar

2020:

Ausschluss

einer

relevanten

koronaren

Herzkrankheit - Echokardiographie

Juli

2022:

normal

grosser,

nicht

hypertropher

linker

Ventrikel

mit

leicht

eingeschränkter

Auswurffraktion

bei

Hypokinesie

lateral,

keine

relevanten

Klappenvitien - Herz-MRI

September

2022:

keine

Belastungs ischämie,

keine

Narbe/Fibrose

des

linksventrikulären

Myokards,

normal

grosse

H erz höhlen

mit

normaler

systolischer

Funktion

des

rechten

und

linken

Ventrikels

- gastroösophageale

Refluxkrankheit

- Status

nach

distaler

tiefer

Beinvenenthrombose

links

ED

Juni

2022 - am

ehesten

postoperativ

nach

Knie-Totalendoprothese

und

Immobili sation - Steatosis

hepatis

- chronische

Hepatitis

B,

Status

nach

Hepatitis

A - Seitenast-intraduktale

papillär-muzinöse

Neoplasie

des

Pankreas

ED

Februar

2020 - Hyperurikämie - Status

nach

rezidivierender

Gicht - exokrine

Pankreasinsuffizienz - chronischer

Kopfschmerz

vom

Mischtyp

- unklare

hemikorporelle

Hypästhesie

rechts

- anamnestisch

interpretiert

im

Rahmen

einer

Schmerzverarbeitungsstö rung

mit

somatischen

und

psychischen

Faktoren - unspezifischer

Schwindel,

DD

pharmakogen - Status

nach

Neurolues

- Verdacht

auf

stummen

ischämischen

Infarkt

in

der

Capsula

externa

rechts - HIV-Infektion

CDC-Stadium

A2,

ED

März

2017

- mehrere

Wechsel

der

antiretroviralen

Therapie

aufgrund

chronischen

Durchfalls,

keine

Verbesserung

trotz

Umstellungen,

Mai

bis

September

2018 - März

2020

keine

Viruslast - aktuell

keine

neurologische

Symptomatik - anamnestisch

chronisches

thorakolumbospondylogenes

Schmerzsyndrom

Im

Weiteren

hielten

die

Sachverständigen

fest,

i m

Vordergrund

der

subjektiven

wie

auch

der

objektivierbaren

Beschwerden

stünden

die

orthopädischen

und

psychiatrischen

Diagnosen,

welche

in

ihrer

Gesamtheit

die

Leistungs-

und

Arbeitsfähigkeit

beeinträchtigten.

Ressourcen

seien

nur

in

geringem

Mass

vorhanden

( Urk.

7/392/214).

Die

Laborparameter

hätten

gezeigt,

dass

die

Einnahme

von

Oxynorm,

Metamizol

und

auch

Paracetamol

kaum

stattgefunden

habe,

was

dafür

spreche,

dass

die

wahre

Schmerzintensität

eine

andere

als

die

geschilderte

sei.

Dass

der

Beschwerdeführer

bezüglich

seines

Alkohol-

und

Drogenkonsums

ebenfalls

falsche

Angaben

gemacht

habe,

lasse

Zweifel

an

seinen

Aussagen

au fkommen.

Aus

psychiatrischer

Sicht

habe

das

angegebene

gesamte

Ausmass

der

Einschränkungen,

insbesondere

die

Arbeitsfähigkeit

betreffend,

auf

psychiatrischem

Fachgebiet

nicht

mit

einer

Symptomatik,

Störung

oder

Diagnose

abschliessend

begründet

werden

können.

Auch

hätten

sich

vor

dem

Hintergrund

der

durchgeführten

Laboruntersuchungen,

des

möglichen

selbständigen

Chauf fierens

eines

Personenwagens,

der

Reisetätigkeit

sowie

der

Tagesgestaltung

und

des

Tagesprofils

des

Beschwerdeführers

Inkonsistenzen

ergeben.

Zudem

seien

auch

psychosoziale

und

versicherungspsychiatrisch

nicht

zu

berücksichtigende

Faktoren

deutlich

(wirtschaftlich

angespannte

Situation,

fehlende

Integration,

die

körperliche

Erkrankung,

die

HIV-Infektion,

die

Trennung

von

der

Familie

und

die

wohl

konfliktreiche

Trennung

und

Scheidung;

Urk.

7/392/216).

Aus

interdisziplinärer

Sicht

ergebe

sich

eine

Arbeitsunfähigkeit

in

der

angestammten

Tätigkeit

von

50

%

und

in

einer

Verweistätigkeit

von

30

% .

Zum

Verlauf

sei

festzuhalten,

dass

in

früheren

Berichten

fast

ausschliesslich

zur

Arbeitsfähigkeit

in

der

ausgeübten

Tätigkeit

Stellung

bezogen

worden

sei,

wobei

die

Bewertung

meistens

auf

Grundlage

des

bio-psycho-sozialen

Krankheitsmo dells

erfolgt

sei.

Im

Kontext

des

Gutachtens

seien

soziale

und

soziokulturelle

Einflussfaktoren

in

der

Arbeitsfähigkeitsbemessung

nicht

zu

berücksichtigen

( Urk.

7/392/217).

Die

orthopädisch

begründbare

Arbeitsunfähigkeit

von

50

%

in

der

angestammten

Tätigkeit

bestehe

sicher

seit

April

202 3.

Eine

psychiatrisch

begründete

Arbeitsunfähigkeit

von

30

%

in

angepasster

Tätigkeit

gelte

seit

der

Begutachtung

( « ex

nunc » ) .

Eine

genauere

retrospektive

Beurteilung

sei

aus

inter disziplinärer

Sicht

nicht

möglich .

Das

Belastungsprofil

sei

wie

folgt:

Kein

Heben

und

Tragen

schwerer

Gegenstände,

kein e

Arbeiten

in

Zwangshaltungen,

kein

häufiges

Bücken,

kein

repetitives

Rumpfdrehen,

keine

ausschliesslich

stehende

oder

gehende

und

keine

kniende

Tätigkeit,

sondern

wechselbelastend,

vorwiegend

sitzend.

Aus

psychiatrischer

Sicht

sei

die

zuletzt

ausgeübte

Tätigkeit

in

der

Reinigung

ideal

angepasst

( Urk.

7/392/218).

4.4

Mit

Stellungnahme

vom

1 2.

September

2023

( Urk.

7/400/16)

empfahl

RAD-Arzt

Dr.

D.___ ,

auf

das

Gutachten

der

C.___

AG

abzustellen.

Gestützt

auf

die

polydisziplinäre

Begutachtung

durch

die

B.___

AG

könne

seit

Januar

2018

von

einer

50%igen

Arbeitsunfähigkeit

in

angepassten

Tätigkeiten

ausgegangen

werden.

Vorübergehend

habe

wegen

stationärer

Untersuchungen

oder

Behand lungen

sowie

infolge

der

Fingerfraktur

und

der

Knieoperationen

eine

volle

Arbeitsunfähigkeit

bestanden.

Nach

den

verschiedenen

zwischenzeitlich

erfolgten

fachärztlichen

Behandlungen

könne

spätestens

seit

April

2023

in

der

bisherigen

Tätigkeit

eine

Arbeitsfähigkeit

von

50

%

und

seit

der

psychiatrischen

Begutach tung

vom

7.

August

2023

eine

Arbeitsfähigkeit

von

70

%

in

einer

angepassten

Tätigkeit

angenommen

werden

(Stellungnahme

vom

2 3.

Oktober

2023;

Urk.

7/400/17).

5 . 5 .1

Die

Beschwerdegegnerin

ging

gestützt

auf

das

Medas-Gutachten

der

Ärzte

der

B.___

AG

vom

1 7.

August

2020

( Urk.

7/129)

nach

Ablauf

des

Wartejahrs

von

einer

vollständigen

Arbeitsunfähigkeit

des

Beschwerdeführers

in

der

ange stammten

Reinigungstätigkeit

und

von

einer

Arbeitsfähigkeit

von

50

%

in

ange passten

Tätigkeiten

aus.

Das

Gutachten

der

B.___

AG

erging

unter

Beachtung

der

für

den

Beweiswert

einer

medizinischen

Expertise

erforderlichen

Kriterien

(vgl.

vorstehend

E.

1. 7 )

sowie

der

Standardindikatoren

(vgl.

vorstehend

E.

1. 6 ;

Urk.

7/129/8-10;

Urk.

7/129/41-42).

Es

ist

für

die

streitigen

Belange

umfassend,

beruhte

auf

allseitigen

Untersuchungen,

erging

in

Kenntnis

der

Vorakten

und

wurde

schlüssig

begründet,

weshalb

grundsätzlich

darauf

abgestellt

werden

kann.

Daraus

geht

hervor,

dass

beim

Beschwerdeführer

zahlreiche

somatische

und

psychiatrische

Diagnosen

zu

stellen

sind,

die

von

den

Gutachtern

umfassend

geprüft

wurden.

Eine

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

wurde

den

Diagnosen

einer

chronischen

Schmerzstörung

mit

psychischen

und

somatischen

Faktoren,

einer

rezidivierenden

Schmerzstörung

mittlerer

Ausprägung,

einer

chronischen

Diarrhoe

mit

passiver

Stuhlinkontinenz,

präsynkopaler

bis

synkopa ler

Zustände n ,

eines

chronischen

Kopfschmerzes

und

einer

gering

dislozierten

Fingerfraktur

links

zugemessen,

welchen

Diagnosen

die

Gutachter

mit

einer

Arbeitsunfähigkeit

von

50

%

in

angepassten

Tätigkeiten

Rechnung

trugen .

Die

psychische

Beeinträchtigung

wurde

als

massgebend

betrachtet

( Urk.

7/129/6),

wobei

der

psychiatrische

Gutachter

bei

regelmässiger

Tagesstruktur

und

Medika menteneinnahme

eine

Verbesserung

der

depressiven

Störung

bis

leichtgradig

als

möglich

erachtete

( Urk.

7/129/41) .

D ie

chronische

Diarrhoe

und

die

synkopalen

Zustände

wirkten

sich

auf

das

Belastungsprofil

aus,

indem

hauptsächlich

sitzende

Tätigkeiten

als

zumutbar

erachtet

wurden

und

das

Heben

und

Tragen

von

Gewichten

zur

Reduktion

des

abdominellen

Drucks

nur

fallweise

mittelschwer

sein

durfte.

Tätigkeiten

am

Dach,

auf

Leitern,

mit

gefährlichen

Maschinen

und

in

der

Höhe

sollten

nicht

erfolgen

( Urk.

7/129/8).

Die

angestammte

Tätigkeit

in

der

Unterhaltsreinigung

erachteten

die

Gutachter

als

nicht

mehr

zumutbar

( Urk.

7/129/6) ,

was

angesichts

des

Belastungsprofil s

mit

der

Notwendigkeit

vorwiegend

sitzender

Tätigkeiten

schlüssig

ist.

5 .2

Im

weiteren

Verlauf

unterzog

sich

der

Beschwerdeführer

am

2 2.

April

2022

( Urk.

7/288/2)

und

am

2 2.

Oktober

2022

( Urk.

7/ 337/6 )

Knieoperation en

mit

Einsetzen

von

Totalendoprothese n

auf

beiden

Seiten .

Zusätzlich

war

er

in

derma tologischer

( Urk.

7/233) ,

urologischer

( Urk.

7/235;

Urk.

7/265;

Urk.

7/288/5-9;

Urk.

7/343;

Urk.

7/349),

orthopädischer

( Urk.

7/264;

Urk.

7/277;

Urk.

7/374),

neurologischer

( Urk.

7/282;

Urk.

7/312/5-11),

gastroenterologischer

( Urk.

7/295;

Urk.

7/298;

Urk.

7/304;

Urk.

7/326/14-17),

angiologischer

( Urk.

7/312/1-4;

Urk.

7/318),

kardiologischer

( Urk.

7/326/1-13;

Urk.

7/337/1-4)

und

notfallmedi zinischer

Behandlung

( Urk.

7/345;

Urk.

7/347;

Urk.

7/368;

Urk.

7/383).

Wie

sich

aus

den

nachfolgenden

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1 IVV)

vermindert

hätten.

Von

diesbezüglichen

Weiterungen

kann

daher

abgesehen

werden.

E. 1.02 8).

Das

Invalideneinkommen

in

einem

Pensum

von

100

%

betrug

im

Jahr

2022

Fr.

66'27 5 .--

(vgl.

vorstehend

E.

7.5).

Ab

August

2023

war

dem

Beschwerdeführer

ein

Pensum

von

70

%

in

angepassten

Tätigkeiten

zumutbar.

D ie

durchschnittliche

Arbeitszeit

im

Jahr

2023

entspricht

jener

im

Vorjahr

von

41.7

Stunden

(www.bfs.admin.ch,

Betriebs übliche

Arbeitszeit

nach

Wirtschaftsabteilungen ,

Total ) ,

sodass

insofern

eine

Anpassung

entfällt.

D er

allgemeinen

Lohnentwick lung

im

Jahr

2023

von

E. 1.003 )

und

ein

Jahreslohn

von

Fr.

58'006.3 0.

Das

tatsächlich

erzielte

Validen einkommen

von

Fr.

44'793.85

ist

ebenfalls

der

entsprechenden

Lohnentwicklung

anzugleichen,

womit

für

das

Jahr

2019

ein

Betrag

von

Fr.

4 4'928.25

resultiert

( Fr.

44'793.85

x

1.003).

Die

Differenz

zum

Tabellenlohn

beträgt

Fr.

13'0 78.05

( Fr.

58'006.30

./.

Fr.

44'928.25) ,

was

einer

Abweichung

von

2 2.55

%

entspricht

( 100

%

:

Fr.

58'006.30

x

Fr.

13'0 78.05 ).

Abzüglich

der

Erheblichkeitsschwelle

von

5

%

ist

das

Invalideneinkommen

aufgrund

der

Parallelisierung

somit

um

1 7.55

%

zu

reduzieren.

6. 6

Das

Invalideneinkommen

für

das

Jahr

2019

berechnet

sich

demnach

wie

folgt:

Das

monatliche

Einkommen

von

Männern

in

allen

Tätigkeiten

im

dem

Beschwer deführer

zumutbaren

Kompetenzniveau

1

betrug

im

Jahr

2018

Fr.

5 ' 417 .--

(www.bfs.admin.ch,

Monatlicher

Bruttolohn

[Zentral wert]

nach

Wirtschaftszwei gen,

Kompetenzniveau

und

Geschlecht,

Tabelle

TA1_tirage_skill_level,

Rubrik

Total).

Der

durchschnittlichen

Arbeitszeit

im

Jahr

2019

von

41.7

Stunden

(www.bfs.admin.ch,

Betriebs übliche

Arbeitszeit

nach

Wirtschaftsabteilungen)

und

der

allgemeinen

Lohnentwicklung

im

Jahr

2019

von

0.9

%

(Nominallohnin dex

2016-2023 ;

Total;

www.bfs.admin.ch,

Tabelle

T1.15)

angepasst

ergibt

sich

ein

Monatslohn

von

Fr.

5‘698.--

beziehungsweise

ein

Jahreslohn

von

Fr.

68‘376. 57

( Fr.

5'417.--

:

40

x

41.7

x

E. 1.4 %

( Nominallohnindex

2016-2023;

Total;

www.bfs.admin.ch,

Tabelle

T1.15)

resultiert

ein

Jahreslohn

von

Fr.

58‘975.40

( Fr.

4' 593 .--

:

40

x

4 2

x

E. 1.7 %

(Nominallohnindex

2016-2023;

Total;

www.bfs.admin.ch,

Tabelle

T1.15)

angepasst

resultiert

ein

Invalideneinkommen

von

Fr.

4 7‘181 .--

( Fr.

66'27 5 .--

x

0.7

x

1.017).

Der

in

Art.

E. 1.8 %

( Nominallohnindex

2016-2 02 4 ;

Total;

www.bfs.admin.ch,

Tabelle

T1.15)

resultier t

ein

Betrag

von

Fr.

4 3‘227 .--

( Fr.

42‘462.90

x

1.018).

Der

Vergleich

mit

dem

Valideneinkommen

von

Fr.

57 ‘ 365 .--

ergibt

eine

Einkommenseinbusse

von

Fr.

14‘138 .--

( Fr.

57‘ 365 .

./.

Fr.

43‘227.--)

und

damit

einen

weiterhin

rentenausschliessenden

Invaliditätsgrad

von

ge rund et

25

% .

E. 1.009 x

12 ).

Angepasst

an

das

zumutbare

Pensum

von

50

%

und

unter

Gewährung

des

pauschalen

Abzugs

von

10

%

beträgt

das

Invalideneinkommen

Fr.

29'824.--

( Fr.

66'27 5 .--

:

2

x

0.9).

Der

Vergleich

des

Valideneinkommens

von

Fr.

5 6'026.65

mit

dem

Invalidenein kommen

von

Fr.

29'824.--

ergibt

eine

Erwerbseinbusse

von

Fr.

2 6'202.65

und

damit

einen

Invaliditätsgrad

von

gerundet

(BGE

130

V

121)

47

% ,

womit

der

Beschwerdeführer

ab

1.

Januar

2022

Anspruch

auf

einen

prozentualen

Anteil

von

42. 5

%

einer

ganzen

Rente

hat

(vgl.

vorstehend

E.

1.2). 7 . 6

Die

per

August

2023

eingetretene

Verbesserung

der

Arbeitsfähigkeit

in

einer

leidensangepassten

Tätigkeit

von

50

%

auf

70

%

ist

ab

November

2023

zu

berücksichtigen

(vgl.

vorstehend

E.

5.4) .

Das

Valideneinkommen

von

Fr.

56'02 6 .65

per

2022

ist

auf

das

Jahr

2023

aufzu rechnen.

Unter

Berücksichtigung

der

durchschnitt lichen

Arbeitszeit

im

Sektor

« Erbringung

von

sonstigen

wirtschaftlichen

Tätigkeiten

ohne

Vermittlung

und

Überlassung

von

Arbeitskräften »

im

Jahr

2023

von

42.1

Stu nden

(www.bfs.ad min.ch,

Betriebs übliche

Arbeitszeit

nach

Wirtschaftsabteilungen)

-

statt

der

im

Jahr

2022

berücksichtigen

Arbeitszeit

von

42.0

Stunden

-

und

der

Lohnentwick lung

in

diesem

Bereich

im

Jahr

202 3

von

2.8

%

( Nominallohnindex

2016-2023;

Total;

www.bfs.admin.ch,

Tabelle

T1.15)

resultiert

ein

massgebendes

Validenein kommen

von

Fr.

5 7‘ 733 .--

( Fr.

56‘02 6 .65 .--

:

4 2

x

42.1

x

E. 1.014 x

12 ) .

Parallelisiert

gemäss

Art.

E. 5 .3

Auch

die

Sachverständigen

der

C.___

AG

erstatteten

ihr

Gutachten

vom

E. 5.2 und

126

V

75

E.

5b/aa -cc).

Die

Rechtsprechung

gewährt

insbesondere

dann

einen

Abzug

auf

dem

Invalideneinkommen,

wenn

eine

versicherte

Person

selbst

im

Rahmen

körperlich

leichter

Hilfsarbeitertätigkeit

in

ihrer

Leistungsf ähigkeit

eingeschränkt

ist

(BGE

126

V

75

E.

5a/bb).

Zu

beachten

ist

jedoch,

dass

allfällige

bereits

in

der

Beurteilung

der

medizinischen

Arbeitsfähigkeit

enthaltene

gesundheitliche

Einschränkungen

nicht

zusätzlich

in

die

Bemessung

des

leidensbedingten

Abzugs

einfliessen

und

so

zu

einer

doppelten

Anrechnung

desselben

Gesichtspunkts

führen

dürfen

( BGE

146

V

E. 7 September

2023

( Urk.

7/392/199-350)

unter

Berücksichtigung

der

Anforderun gen

an

den

Beweiswert

einer

medizinischen

Expertise

sowie

unter

Beachtung

der

Standardindikatoren

(vgl.

Urk.

7/392/214-216;

Urk.

7/ 392/ 329

f.;

Urk.

7/392/ 338-339 ;

7/392/342-343

und

7/392/ 3 4 5 -346 ),

weshalb

grundsätzlich

darauf

abgestellt

werden

kann.

Sie

kamen

nach

umfassender

Abklärung

und

Berücksichtigung

der

seit

der

letzten

Begutachtung

aufgelaufenen

umfangreichen

medizinischen

Akten

(vgl.

Urk.

7/392 /1-350 )

nachvollziehbar

zum

Schluss,

dass

die

Diagnosen

einer

beidseitigen

Gonalgie

mit

Status

nach

Knie-Totalendopro these

beidseits,

eines

chronischen

pseudoradikulären

Lumbalsyndroms

und

einer

sonstigen

näher

bezeichneten

affektiven

Störung

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfä higkeit

des

Beschwerdeführers

haben

( Urk.

7/392/212

Ziff.

4.2.1) .

Diese

betr ägt

nach

unbestritten

gebliebener

und

plau s ibel

begründeter

Einschätzung

der

Gutachter

50

%

in

der

angestammten

und

70

%

in

angepassten

Tätigkeiten

( Urk.

7/392/217

Ziff.

4.7 ).

Die

Gutachter

erachteten

die

psychischen

und

ortho pädischen

Beeinträchtigungen

als

führend

( Urk.

7/392/214

Ziff.

4.3 ).

Die

früher

gestellte

Diagnose

einer

chronischen

Diarrhoe

mit

passiver

Stuhlinkontinenz,

welche

sich

bislang

auf

die

Arbeitsfähigkeit

auswirkte,

konnte

nicht

mehr

bestä tigt

werden ,

was

einleuchtet .

D enn

d er

Beschwerdeführe r

selbst

hielt

diesbezüg lich

fest,

dass

die

Knie

sein

grösstes

Problem

darstellten

( Urk.

7/392/234

Ziff.

3.2.1);

der

Stuhlgang

sei

unauffällig

( Urk.

7/392/236

oben )

und

die

Inkonti nenz

bestehe

nicht

mehr

( Urk.

7/392/318

unten ).

Bereits

anlässlich

zweier

Hospi talisationen

des

Beschwerdeführers

vom

E. 7.1 Es

ist

ausgewiesen

und

unbestritten,

dass

die

gesundheitlichen

Verhältnisse

des

Beschwerdeführers

und

damit

der

Sachverhalt

bis

ins

Jahr

2023

unverändert

blieben .

Im

Hinblick

auf

BGE

150

V

323

E.

4.4

und

die

allgemeinen

Grundsätze

des

Übergangsrechts

ist

der

Leistungs anspruch

des

Beschwerdeführers

indes

ab

dem

1.

Januar

2022

in

Anwendung

des

ab

diesem

Zeitpunkt

geltenden

neuen

Rechts

zu

prüfen

(vgl.

diesbezüglich

auch

die

IV-Rundschreiben

Nr.

432

vom

9.

November

2023

und

Nr.

445

vom

2 6.

August

2024).

Geändert

wurden

nament lich

die

Vorschriften

hinsichtlich

Parallelisierung

( Art.

26

Abs.

2

IVV)

und

hinsichtlich

des

Abzugs

vom

Tabellenlohn

( Art.

26 bis

Abs.

3

IVV) .

Die

seit

1.

Januar

2022

geltenden

Bestimmungen

lauten

wie

folgt.

E. 7.2 Liegt

das

tatsächlich

erzielte

Erwerbseinkommen

fünf

Prozent

oder

mehr

unter halb

des

branchenüblichen

Zentralwertes

der

LSE

nach

Artikel

25

Absatz

3

IVV,

so

entspricht

das

Einkommen

ohne

Invalidität

95

Prozent

dieses

Zentralwertes

(Art.

26

Abs.

2

IVV).

Diese

Bestimmung

findet

gemäss

Art.

26

Abs.

3

IVV

keine

Anwendung,

wenn: a.

das

Einkommen

mit

Invalidität

nach

Artikel

26 bis

Absatz

1

ebenfalls

fünf

Prozent

oder

mehr

unterhalb

des

branchenüblichen

Zentralwertes

der

LSE

nach

Artikel

25

Absatz

3

liegt;

oder b.

das

Einkommen

aus

selbständiger

Erwerbstätigkeit

erzielt

wurde.

E. 7.3 Die

Beschwerdegegnerin

ermittelte

per

1.

November

2023

unter

Berücksichtigung

der

Parallelisierung

in

der

Höhe

von

5

%

ein

Valideneinkommen

von

Fr.

62'769.65

( Urk.

7/400/18;

Urk.

2

S.

2).

Es

ist

jedoch

nicht

auf

das

Total

aller

Wirtschaftszweige

innerhalb

der

LSE-Tabelle

abzustellen,

sondern

auf

das

übli cherweise

nach

der

LSE

für

die

gleiche

Tätigkeit

-

vorliegend

Reinigungstätigkeit

beziehungsweise

Sektor

«sonstige

wirtschaftliche

Dienstleistungen

ohne

Vermitt lung

und

Überlassung

von

Arbeitskräften »

-

entrichtete

Gehalt

( Meyer /Reich muth ,

Rechtsprechung

des

Bundesgerichts

zum

Bundesgesetz

über

die

Invaliden versicherung

[IVG] ,

4 .

Auf l.

E. 7.4 Wird

das

Invaliden einkommen

auf

der

Grundlage

von

statistischen

Durch schnittswerten

ermittelt

wird,

ist

der

entsprechende

Ausgangswert

(Tabellenlohn)

allenfalls

zu

kürzen.

Kann

die

versicherte

Person

aufgrund

ihrer

Invalidität

nur

noch

mit

einer

funktionellen

Leistungsfähigkeit

nach

Artikel

49

Absatz

1 bis

von

50

Prozent

oder

weniger

tätig

sein,

so

werden

vom

statistisch

bestimmten

Wert

zehn

Prozent

für

Teilzeitarbeit

abgezogen

(Art.

E. 7.5 Das

Invalideneinkommen

ist

für

die

Zeit

ab

1.

Januar

2022

wie

folgt

zu

berechnen:

Das

monatliche

Einkommen

von

Männern

in

Tätigkeiten

im

zumut baren

Kompetenzniveau

1

betrug

im

Jahr

20 20

Fr.

5' 261 .--

(www.bfs.admin.ch,

LSE

2020,

Monatlicher

Bruttolohn

[Zentral wert]

nach

Wirtschaftszweigen,

Kompetenzniveau

und

Geschlecht,

Tabelle

TA1_tirage_skill_level,

Rubrik

Total).

Der

durchschnittlichen

Arbeitszeit

im

Jahr

20 21

und

2022

von

41.7

Stunden

(www.bfs.admin.ch,

Betriebs übliche

Arbeitszeit

nach

Wirtschaftsabteilungen)

und

der

allgemeinen

Lohnentwicklung

im

Jahr

20 21

und

2022

von

- 0. 2

%

und

0.9

%

(Nominallohnindex

2016-2023;

Total;

www.bfs.admin.ch,

Tabelle

T1.15)

angepasst

ergibt

sich

ein

Jahreslohn

von

Fr.

66‘275.-- ( Fr.

5'261.--

:

40

x

41.7

x

0.998

x

E. 7.7 D ie

richterliche

Überprüfungsbefugnis

erstreckt

sich

bis

zum

Erlass

der

angefoch tenen

Verfügung

am

2 2.

Februar

2024

(BGE

134

V

392

E.

6) .

In

zeitlicher

Hinsicht

sind

grundsätzlich

diejenigen

Rechtssätze

massgebend,

die

bei

Erfüllung

des

rechtlich

zu

ordnenden

oder

zu

Rechtsfolgen

führenden

Tatbe standes

Geltung

haben

(BGE

146

V

364

E.

7.1,

144

V

210

E.

4.3.1,

je

m.w.H.).

Da her

sind

für

die

Zeit

ab

1.

Januar

2024

die

in

diesem

Zeitpunkt

in

Kraft

getre tenen

Rechtsvorschriften

anwendbar.

Vom

statistisch

bestimmten

Wert

des

Einkommens

mit

Invalidität

(Art.

E. 7.8 Zusammenfassend

ist

somit

festzuhalten,

dass

der

Beschwerdeführer

vom

1.

Januar

2022

bis

3 1.

Oktober

2023

aufgrund

eines

Invaliditätsgrades

von

47

%

Anspruch

auf

eine n

prozentualen

Anteil

von

42. 5

%

von

einer

ganzen

Invaliden rente

hat.

Für

den

übrigen

von

der

angefochtenen

Verfügung

beschlagenen

Zeit raum

hat

die

Beschwerdegegnerin

den

Rentenanspruch

zu

Recht

verneint.

Dies

führt

zur

teilweisen

Gutheissung

der

Beschwerde.

8.

E. 8 Februar

2021

i n

der

Klinik

für

Rheumatologie

am

L.___

( L.___ )

wurde

ein

regelmässiger

und

normaler

Stuhlgang

erwähnt

( Urk.

7/188

S.

7);

die

beschriebene

Diarrhoe

habe

nicht

objektiviert

werden

können

( Urk.

7/217/12).

Es

vermag

deshalb

zu

überzeugen,

dass

die

C.___ - Gutachter

die

angestammte

Tätigkeit

in

der

Unterhaltsreinigung

-

unter

Beachtung

des

orthopädischen

Belastungsprofils

( Urk.

7/392/218)

-

wieder

im

Umfang

von

50

%

als

zumutbar

erachteten,

war

doch

im

Gutachten

der

B.___

AG

die

Notwendigkeit

einer

vorwiegend

sitzenden

Tätigkeit

mit

nur

gelegentlichem

Heben

und

Tragen

von

mittelschweren

Gewichten

auf

die

Vermeidung

des

abdominellen

Drucks

bei

Inkontinenz

zurückzuführen

(vgl.

vorstehend

E.

4.1) .

Aus

psychiatrischer

Sicht

wurde

die

angestammte

Tätigkeit

nun

als

ideal

angepasst

erachtet

( Urk.

7/392/218).

Neu

hinzugekommen

sind

dagegen

die

Kniebeschwerden,

die

eine

Anpassung

des

Belastungsprofils

mit

sich

bringen

und

die

aus

orthopädischer

Sicht

seit

April

2023

eine

Arbeitsunfähigkeit

von

50

%

in

der

angestammten

Tätigkeit

bewirken.

Aus

psychiatrischer

Sicht

besteht

gemäss

C.___ - Gutachten

ab

dem

Begutachtungszeitpunkt

(«ex

nunc»)

eine

Arbeitsun fähigkeit

von

nurmehr

30

% ,

wobei

der

psychiatrische

Gutachter

dem

Umstand

Rechnung

trug,

dass

das

angegebene

Ausmass

der

Arbeitsunfähigkeit

nicht

abschliessend

mit

der

psychiatrischen

Symptomatik

begründet

werden

kann

und

gewisse

Inkonsistenzen

wie

auch

verschiedene

psychosoziale

Faktoren

vorhanden

sind

(vgl.

Urk.

7/392/216).

Im

Vergleich

zur

Situation

anlässlich

der

Begutach tung

im

Jahr

2020,

als

die

Diagnosekriterien

einer

rezidivierenden

depressiven

Störung

mittelgradiger

Ausprägung

und

einer

chronischen

Schmerzstörung

mit

psychischen

und

somatischen

Faktoren

erfüllt

waren

(vgl.

vorstehend

E.

4.1),

ist

in

psychiatrischer

Hinsicht

eine

Verbesserung

eingetreten :

Diesbezüglich

hielt

der

C.___ - Gutachter

fest,

dass

zwar

eine

depressive

Stimmung

beklagt

worden

und

auch

feststellbar

gewesen

war ,

ebenso

eine

Minderung

von

Interessen

und

Freude,

wiederkehrende

Lebensüberdrussgedanken,

Insomnie

und

eine

rezidivierende

Appetitminderung,

jedoch

war

die

Ausprägung

insgesamt

im

Rahmen

einer

leich ten

depressiven

Störung

einzuordnen

und

kam

am

ehesten

dem

klinischen

Eindruck

einer

Dysthymie

am

nächsten

( Urk.

7/392/341) .

Nicht

gefolgt

werden

kann

den

Gutachtern,

soweit

sie

die

-

allerdings

als

ohne

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

aufgeführte

-

Diagnose

einer

psychischen

und

Verhaltensstörung

durch

Alkohol,

schädlicher

Gebrauch,

gegenwärtiger

Substanzgebrauch

( Urk.

7/392/212

Ziff.

4.2.2) ,

auf

ein en

Bericht

der

M.___

vom

1 2.

November

2019

zurückführte n

(vgl.

Urk.

7/392/343) ,

betrifft

dieser

doch

einen

anderen

Versicherten

(vgl.

Urk.

7/130/71-74) .

5 .4

Somit

ist

im

Vergleich

zur

medizinischen

Situation

bei

Ablauf

des

Wartejahrs

im

Mai

2019 ,

als

gemäss

den

B.___ -Gutachtern

in

der

angestammten

Tätigkeit

eine

volle

Arbeitsunfähigkeit

und

in

angepassten

Tätigkeiten

eine

Arbeitsfähig keit

von

50

%

bestand,

eine

veränderte

Befundlage

und

somit

ein

Revisionsgrund

im

Sinne

von

Art.

17

ATSG

eingetreten,

indem

anlässlich

der

Verlaufsb egutach tung

durch

die

Gutachter

der

C.___

AG

die

chronische

Diarrhoe

mit

passiver

Stuhlinkontinenz

nicht

mehr

feststellbar

und

die

psychiatrische

Situation

gebes sert

war en ,

jedoch

neu

eine

sich

auf

die

Arbeitsfähigkeit

auswirkende

beidseitige

Gonalgie

mit

Status

nach

beidseitiger

Knie-Totalendoprothese

diagnostiziert

wurde.

Mit

dem

Wegfall

der

chronischen

Diarrhoe

mit

Stuhlinkontinenz

und

der

Verbesserung

der

Arbeitsfähigkeit

aus

psychiatrischer

Sicht

ist

trotz

des

Hinzu tretens

der

Kniebeschwerden,

die

sich

beim

Belastungsprofil

auswirken,

insge samt

eine

Verbesserung

des

Gesundheitszustandes

eingetreten,

indem

die

angestammte

Tätigkeit

ab

April

2023

wieder

zu

50

%

und

eine

angepasste

Tätigkeit

ab

dem

Zeitpunkt

der

psychiatrischen

Begutachtung

im

August

2023

zu

70

%

zumutbar

sind .

Dies

ist

revisionsrechtlich

beachtlich

und

die

gesundheitli che

Verbesserung

ist

ab

November

2023

zu

berücksichtigen

( Art.

88a

IVV ,

vgl.

vorstehend

E.

1. 4 ).

D er

Beweiswert

der

beiden

Medas- Gutachten

wie

auch

die

Einschätzung

der

Arbeitsfähigkeit

und

deren

Verbesserung

per

August

20 2 3

werden

vo n

den

Parteien

denn

auch

nicht

bestritten.

6 . 6 .1

Es

sind

nachfolgend

die

erwerblichen

Auswirkungen

der

festgestellten

Arbeits unfähigkeit

zu

prüfen.

Die

Beschwerdegegnerin

ermittelte

zunächst

anhand

der

bis

zum

3 1.

Dezember

2021

geltenden

Rechtslage

den

Invaliditätsgrad

des

Beschwerdeführers

ab

201

E. 8.1 Da

die

Bewilligung

oder

Verweigerung

von

Versicherungsleistungen

zu

beurtei len

war,

ist

das

Verfahren

kostenpflichtig.

Die

Gerichtskosten

sind

nach

dem

Verfahrensaufwand

und

unabhängig

vom

Streitwert

im

Rahmen

von

Fr.

200.--

bis

Fr.

1'000.--

festzulegen

(Art.

69

Abs.

1 bis

IVG).

Sie

sind

ermessens weise

auf

Fr.

8 00.--

anzusetzen

und

ausgangsgemäss

den

Parteien

je

zur

Hälfte

aufzuerle gen.

E. 8.2 Gemäss

§

16

Abs.

1

des

Gesetz es

über

das

Sozialversicherungsgericht

(GSVGer)

wird

einer

Partei,

der

die

nötigen

Mittel

fehlen

und

deren

Begehren

nicht

aussichtslos

erscheint,

in

kostenpflichtigen

Verfahren

auf

Gesuch

die

Bezahlung

von

Verfahrenskosten

und

Kostenvorschüssen

erlassen.

Der

Beschwerdeführer

ist

bedürftig

( Urk.

3)

und

die

Beschwerde

war

angesichts

des

Verfahrensausgangs

nicht

aussichtslos,

weshalb

sein

Gesuch

auf

Gewährung

der

unentgeltlichen

Prozessführung

( Urk.

1

S.

2)

zu

bewilligen

ist .

Dementsprechend

sind

die

ihm

auferlegten

Gerichtskosten

in

Höhe

von

Fr.

400.--

einstweilen

auf

die

Gerichtskasse

zu

nehmen.

Der

Beschwerdeführer

ist

darauf

hinzuweisen,

dass

er

zur

Nachzahlung

der

Gerichtskosten

verpflichtet

ist,

sobald

er

dazu

in

der

Lage

ist

(§16

Abs.

4

GSVGer). Das

Gericht

beschliesst: In

Bewilligung

des

Gesuchs

vom

1 4.

März

2024

wird

de m

Beschwerdeführer

die

unentgeltliche

Prozessführung

gewährt; und

erkennt: 1.

In

teilweiser

Gutheissung

der

Beschwerde

w i rd

die

angefochte ne

Verfügung

der

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

vom

2 2.

Februar

2024

aufgehoben,

und

es

wird

festgestellt,

dass

d er

Beschwerdeführer

von

1.

Januar

2022

bis

3 1.

Oktober

2023

bei

einem

Invaliditätsgrad

von

47

%

Anspruch

auf

einen

prozentualen

Anteil

von

42. 5

%

einer

ganzen

Invalidenrente

hat.

Im

Übrigen

wird

die

Beschwerde

abgewiesen. 2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr.

800 .--

werden

den

Parteien

je

zur

Hälfte

auferlegt.

Zufolge

Gewährung

der

unentgeltlichen

Prozessführung

werden

die

dem

Beschwerdeführer

auferlegten

Kosten

von

Fr.

400 .--

einstweilen

auf

die

Gerichtskasse

genommen.

Der

Beschwerdeführer

wird

auf

die

Nachzahlungspflicht

gemäss

§

16

Abs.

4

GSVGer

hingewiesen.

Rechnung

und

Einzahlungsschein

werden

der

k ostenpflichtigen

Beschwerdegegnerin

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

zugestellt. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Stadt

Zürich

Soziale

Dienste - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle - Bundesamt

für

Sozialversicherungen sowie

an: - Gerichtskasse

(im

Dispositiv

nach

Eintritt

der

Rechtskraft) 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

E. 9 -82

[ sonstige

wirtschaftliche

Dienst leistungen

ohne

Vermittlung

und

Überlassung

von

Arbeitskräften] )

in

Höhe

von

Fr.

57'283.30

( =

Fr.

4'579.--

:

40

x

41.7

x

12;

vgl.

Urk.

7/142/1-2).

Aufgrund

der

Differenz

von

Fr.

12'489.45

(Fr.

57'283.30

./.

Fr.

44'793.85 )

zum

tatsächlich

erzielten

Einkommen

ergibt

sich

eine

Abweichung

von

21.80

%

( 100

%

:

Fr.

57'283.30

x

Fr.

12'489.45 ),

womit

der

Beschwerdeführer

ein

deutlich

unterdurchschnittliches

Einkommen

erzielte.

Die

Gründe

für

die

Unterdurch schnittlichkeit

sind

invaliditätsfremd

und

liegen

überwiegend

wahrscheinlich

im

Fehlen

von

Schuldbildung

und

Berufsabschluss

sowie

in

den

mangelnden

Deutschkenntnissen

( vgl.

Urk.

7/10/5;

Urk.

7/392/239 ) .

Die

Beschwerdegegnerin

nahm

deshalb

eine

Parallelisierung

vor

und

ermittelte

unter

Berücksichtigung

der

Arbeitsfähigkeit

von

50

%

sowie

des

Umfang s ,

in

welchem

die

prozentuale

Abweichung

den

Erheblichkeitsgrenzwert

von

5

%

übersteigt,

einen

Abzug

vom

Invalideneinkommen

von

16.80

%

(21.80

%

-

5

% ;

Urk.

7/142/2 ).

Dabei

stützte

sie

sich

auf

den

Lohn

für

Männer

in

Hilfsarbeiten

gemäss

LSE

2018

( Tabelle

TA1_tirage_skill_level ,

Rubrik

Total;

Urk.

7/142/1)

und

ermittelte

dergestalt

ein

Invalideneinkommen

von

Fr.

28'189.93

( richtig:

Fr.

28'191.--;

Fr.

5'417.--

x

E. 12 :

40

x

41.7

x

0.5

x

0. 832;

Urk.

7/142/ 1- 2) .

Diese

Berechnungsmethode

ist

an

sich

nicht

zu

beanstanden .

6.5

Massgeblich

ist

jedoch

sowohl

bei

der

Ermittlung

des

Validen-

wie

des

Invaliden einkommens

einerseits

das

Jahr

des

frühestmöglichen

Rentenbeginns,

mithin

das

Jahr

201 9.

Andererseits

sind

die

im

Verfügungszeitpunkt

bezogen

auf

den

Zeit punkt

des

Rentenbeginns

aktuellsten

veröffentlichten

Tabellen

der

LSE

(BGE

150

V

67

E.

4.2,

143

V

295

E.

4.1.3)

anzuwenden.

Vorliegend

datiert

die

angefochtene

Verfügung

vom

2 2.

Februar

2024,

womit

die

am

2 3.

August

2022

veröffentlichte

LSE

2020

anzuwenden

ist.

D iese

weis t

für

das

Jahr

201 8

ein

unverändertes

durch schnittliche s

monatliche s

Einkommen

von

Männern

in

Tätigkeiten

im

Sektor

«sonstige

wirtschaftliche

Dienstleistungen ,

ohne

Vermittlung

und

Überlassung

von

Arbeitskräften »

im

Kompetenzniveau

1

von

monatlich

Fr.

4' 579 .--

aus

(www.bfs.admin.ch,

LSE

2020,

Monatlicher

Bruttolohn

[Zentral wert]

nach

Wirt schaftszweigen,

Kompetenzniveau

und

Geschlecht,

Tabelle

TA1_tirage_skill_level

2018 ,

Rubrik

77 ,

79 -82 ).

Unter

Berücksichtigung

der

durchschnittlichen

Arbeits zeit

im

genannten

Sektor

im

Jahr

201 9

von

4 2.1

Stunden

(www.bfs.admin.ch,

Betriebs übliche

Arbeitszeit

nach

Wirtschaftsabteilungen ;

Rubrik

77 +79 -82 )

ergibt

sich

ein

Monatslohn

von

Fr.

4' 819.40

(Fr.

4' 579 .--

:

40

x

4 2.1 ).

Unter

Berücksich tigung

der

Lohnentwick lung

im

Jahr

201 9

im

Sektor

«sonstige

wirtschaftliche

Tätigkeiten»

von

0.3

%

(Nominallohnindex;

2016-2023;

Tabelle

T1.15,

www.bfs.admin.ch )

ergibt

sich

ein

Monatslohn

von

Fr.

4‘833.90

(Fr.

4‘ 819.40 .--

x

E. 16 E.

4.1

mit

Hinweisen). 6. 8

Die

Beschwerdegegnerin

gewährte

keinen

zusätzlichen

Abzug,

da

die

gesundheit lichen

Einschränkungen

mit

dem

Pensum

von

50

%

bereits

berücksichtigt

worden

seien

(vgl.

Urk.

7/142).

Dies

ist

nicht

zu

beanstanden :

Die

invaliditätsfremden

Faktoren,

die

zu

einer

Parallelisierung

der

Einkommen

führen

(fehlende

Berufs ausbildung,

mangelhafter

Sprachkenntnisse),

vermögen

praxisgemäss

nicht

einen

zusätzlichen

Leidensabzug

zu

begründen

(vorstehend

E.

6.3).

E in

Abzug

ist

bei

Männern

wegen

Teilzeitbeschäftigung

nicht

automatisch

vorzunehmen.

Ob

sich

eine

entsprechende

Reduktion

rechtfertigt,

ist

stets

mit

Blick

auf

den

konkreten

Beschäftigungsgrad

und

die

jeweils

aktuellen

Werte

zu

beurteilen

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_561/2018

vom

4.

März

2019

E.

4.3.1

mit

Hinweisen).

Dabei

ist

die

Tabelle

T18

( Monatlicher

Bruttolohn

(Zentralwert)

nach

Beschäftigungs grad,

beruflicher

Stellung

und

Geschlecht ,

www.bfs.admin.ch )

heranzuziehen.

Der

standardisierte

Median-Bruttolohn

von

Männern

ohne

Kaderfunktion

liegt

bei

einem

Teilzeitpensum

von

50

bis

74

%

im

Vergleich

zu

einem

Vollpensum

(ab

90

% )

gemäss

Tabelle

T18

der

LSE

2018

um

rund

4

%

tiefer,

dies

stellt

aber

praxisgemäss

(allein

für

sich)

keine

überproportionale

Lohneinbusse

dar

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_103/2024

vom

4.

März

2025

E.

5.2.2).

Der

lohnbeeinflus sende

Faktor

« Beschäftigungsgrad »

muss

im

Rahmen

der

gesamthaften

Schätzung

mitberücksichtigt

werden

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_332/2022

vom

1 9.

Oktober

2022

E.

5.2.2.1

mit

Hinweisen,

in:

SVR

2023

IV

Nr.

E. 18 S.

63).

Ausgehend

vom

dem

Beschwerdeführer

zumutbaren

umschriebenen

Zumutbar keitsprofil

in

hauptsächlich

sitzender

Tätigkeit

( Urk.

7/129/8

Ziff.

4.3)

bietet

der

massgebliche

ausgeglichene

Arbeitsmarkt

hinreichend

Stellen

an,

welche

dem

gegebenen

Zumutbarkeitsprofil

entsprechen,

zu

denken

ist

etwa

an

einfache

Überwachungs ,

Prüf-

und

Kontrolltätigkeiten.

Die

Notwendigkeit

einer

Toilet tennähe

wurde

im

Belastungsprofil

zudem

nicht

erwähnt.

Eine

unterdurchschnitt liche

erwerbliche

Verwertbarkeit

der

Restarbeitsfähigkeit

ist

daher

nicht

zu

erwarten,

weshalb

für

einen

zusätzlichen

leidensbedingten

Abzug

vom

Tabellen lohn

kein

Raum

bleibt.

Andere

Faktoren

für

einen

Abzug

vom

Tabellenlohn

nennt

der

Beschwerdeführer

nicht

und

sind

auch

nicht

ersichtlich .

Der

Vergleich

des

Valideneinkommens

von

Fr.

4 4'928.25

mit

dem

Invalidenein kommen

von

Fr.

28' 188.2 5

ergibt

eine

Erwerbseinbusse

von

Fr.

1 6'740.-- .

Somit

bestand

im

Jahr

2019

ein

nicht

anspruchsbegründender

Invaliditätsgrad

von

gerundet

(BGE

130

V

121)

37

%

(100

%

:

Fr.

44'928.25

x

Fr.

16’740.-- ) .

7.

E. 22 ,

N.

130

zu

Art.

28a

IVG).

Dies

folgt

aus

dem

Begriff

«branchenüblich»

(vgl.

Art.

E. 26 bis

Abs.

3

Satz

1

IVV

in

der

erwähnten

Fassung ) ,

womit

sich

für

das

Invalideneinkommen

ein

Betrag

von

Fr.

4 2'462.90

ergibt

( Fr.

4 7‘181 .--

x

0.9) .

Angepasst

an

die

allge meine

Lohnentwicklung

im

Jahr

2024

von

E. 30 Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesge setzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

( Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

( Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrLienhard

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich IV.2024.00185 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Kübler Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Lienhard Urteil vom 24.

September

2025 in

Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten

durch

Stadt

Zürich

Soziale

Dienste lic.

iur.

Y.___ ,

Sozialversicherungsrecht,

Team

Recht Röschibachstrasse

26,

8037

Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle Röntgenstrasse

17,

Postfach,

8087

Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ ,

geboren

1972,

war

seit

4.

September

2015

bei

der

Z.___

AG ,

A.___ ,

als

Reinigungsmitarbeiter

Unterhalt

angestellt,

als

er

am

2 2.

Januar

2018

eine

Kontusion

des

Thorax

erlitt

( Urk.

7/12/3-4;

Urk.

7/12/51-53 ).

Zudem

litt

er

an

einer

chronischen

Diarrhoe,

einer

HIV Infektion

und

psychischen

Beschwerden

( Urk.

7/ 2 1/3).

Per

3 1.

Dezember

2018

wurde

ihm

die

Anstellung

bei

der

Z.___

AG

gekündigt.

Am

6.

August

2018

meldete

er

sich

unter

Hinweis

auf

die

Unfall folgen

bei

der

Invalidenversicherung

zum

Leistungsbezug

an

( Urk.

7/10).

Die

Sozialver sicherungs anstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

zog

die

Akten

der

Unfallversicherung

S uva

( Urk.

7/12/1-69 )

und

-

aufgrund

des

zusätzlichen

krankheitsbedingten

Krankent aggeldbezugs

durch

den

Versicherten

-

die

Akten

der

Krankentaggeldversicherung

Helsana

bei

( Urk.

7/21/1-32 ;

Urk.

7/37 ).

Weiter

holte

sie

einen

Auszug

aus

dem

individuellen

Konto

des

Versicherten

(IK-Auszug;

Urk.

7/14 ;

Urk.

7/414 )

und

einen

Arbeitge berbericht

( Urk.

7/23)

ein.

Am

2 8.

März

2019

teilte

sie

dem

Versicherten

mit,

dass

keine

Eingliederungsmassnahmen

möglich

seien

( Urk.

7/38).

Sodann

holt e

sie

weitere

Arztberichte

( Urk.

7/ 39;

Urk.

7/ 46;

Urk.

7/50;

Urk.

7/59;

Urk.

7/63,

Urk.

7/69;

Urk.

7/75;

Urk.

7/83-84 ;

Urk.

7/120 )

ein

und

veranlasste

eine

polydis ziplinäre

Begutachtung

des

Versicherten

an

der

Medas

B.___

AG

in

den

Fachdisziplinen

Allgemeine

Innere

Medizin,

Neurologie

und

Psychiatrie ,

deren

Gutachten

am

1 7.

August

2020

erstattet

wurde

( Urk.

7/129).

Mit

Vorbescheid

vom

2 2.

September

2020

( Urk.

7/144)

stellte

die

IV-Stelle

die

Abweisung

des

Leistungsbegehrens

in

Aussicht,

wogegen

der

Versicherte

Einwände

erhob

( Urk.

7/152-153

in

Verbindung

mit

Urk.

7/155 ;

Urk.

7/186 ).

Im

Rahmen

des

Vorbescheidverfahrens

ergingen

weitere

Arztberichte

( Urk.

7/185 /1-124 ;

Urk.

7/217;

Urk.

7/223 ;

Urk.

7/ 253 )

sowie

weitere

Akten

der

Suva

( Urk.

7/230),

zu

denen

der

Versicherte

nach

entsprechender

Aufforderung

der

IV-Stelle

( Urk.

7/249)

am

1 1.

Oktober

2021

( Urk.

7/252)

und

2 5.

Oktober

2021

( Urk.

7/254)

Stellung

nahm.

In

der

Folge

unterzog

sich

der

Versicherte

verschie denen

Abklärungen

und

Behandlungen

( Urk.

7/255/4- 8;

Urk.

7/264-265 ;

Urk.

7/277;

Urk.

7/282;

Urk.

7/288 ;

Urk.

7/295;

Urk.

7/298;

Urk.

7/304;

Urk.

7/312;

Urk.

7/326;

Urk.

7/337;

Urk.

7/343;

Urk.

7/345;

Urk.

7/347;

Urk.

7/349 ;

Urk.

7/368;

Urk.

7/374;

Urk.

7/38 1 ;

Urk.

7/383 ) ,

weshalb

di e

IV-Stelle

ihn

im

Jahr

2023

erneut,

nun

durch

die

Ärzte

der

Medas

C.___

AG ,

polydisziplinär

(allgemeininternistisch,

neurologisch,

orthopädisch,

psychiat risch)

begutachten

liess .

Die se

erstatteten

ihr

Gutachten

am

7.

September

2023

( Urk.

7/392/199- 350 ).

Mit

einem

neuen

Vorbescheid

vom

1 4.

November

2023

( Urk.

7/401)

stellte

die

IV-Stelle

dem

Versicherten

wiederum

die

Verneinung

eines

Rentenanspruchs

in

Aussicht.

Dagegen

erhob

dieser

am

1 3.

Dezember

2023

Einwände

( Urk.

7/408) .

Am

2 2.

Februar

2024

ver fügte

die

IV-Stelle

im

angekündigten

Sinn

( Urk.

7/417

=

Urk.

2). 2.

Am

1 4.

März

2024

erhob

der

Versicherte

Beschwerde

gegen

die

Verfügung

vom

2 2.

Februar

2024

( Urk.

2)

und

beantragte

deren

Aufhebung

und

die

Zusprechung

einer

halben

Rente

vom

1.

Februar

2019

bis

3 1.

Oktober

202 3.

Zudem

beantragte

er

die

Gewährung

der

unentgeltlichen

Prozessführung

( Urk.

1

S.

2).

Mit

Beschwerdeantwort

vom

6.

Mai

2024

( Urk.

6)

beantragte

die

Beschwerdegegnerin

die

Abweisung

der

Beschwerde.

Dies

wurde

dem

Beschwerdeführer

unter

Hinweis

darauf,

dass

über

den

Anspruch

auf

unentgeltliche

Prozessführung

zu

einem

späteren

Zeitpunkt

entschieden

werde,

mit

Gerichtsverfügung

vom

8.

Mai

2024

( Urk.

9)

mitgeteilt.

Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1.

1.1

Am

1.

Januar

2022

sind

die

geänderten

Bestimmungen

des

Bundesgesetzes

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

(ATSG),

der

Verordnung

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

(ATSV),

des

Bundesgesetzes

über

die

Invalidenversicherung

(IVG)

sowie

der

Verordnung

über

die

Invaliden versicherung

(IVV)

in

Kraft

getreten.

Nach

den

allgemeinen

Grundsätzen

des

materiellen

intertemporalen

Rechts

sind

bei

der

Rechtsänderung

in

zeitlicher

Hinsicht

diejenigen

Rechtssätze

massgebend,

die

bei

der

Verwirklichung

des

zu

Rechtsfolgen

führenden

Sachverhalts

in

Geltung

standen.

In

Anwendung

dieses

intertemporalrechtlichen

Hauptsatzes

ist

bei

einem

dauerhaften

Sachver halt,

der

wie

hier

teilweise

vor

und

teilweise

nach

dem

Inkrafttreten

der

neuen

Gesetzgebung

eingetreten

ist,

der

Anspruch

auf

eine

Invalidenrente

für

die

erste

Periode

nach

den

altrechtlichen

Bestimmungen

und

für

die

zweite

Periode

nach

den

neuen

Normen

zu

prüfen

(BGE

150

V

323

E.

4;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_481/2024

vom

4.

März

2025

E.

2.1).

Vorliegend

ist

ein

Rentenspruch

im

Zeitraum

vom

1.

Februar

2019

bis

31.

Oktober

2023

strittig

und

zu

prüfen,

wobei

die

Parteien

von

einem

im

August

2023

eingetretenen

Revisionsgrund

in

Form

einer

Verbesserung

der

Arbeitsfähig keit

ausgeh en .

Auf

Grund

der

im

August

2018

anhängig

gemachten

Anmeldung

bei

der

Invalidenversicherung

( Urk.

7/10)

könnten

allfällige

Leistungen

frühes tens

sechs

Monate

später

(vgl.

Art.

29

Abs.

1

IVG) ,

nämlich

-

wie

beantragt

( Urk.

1

S.

2)

-

ab

Februar

2019

ausgerichtet

werden.

In soweit

ist

die

bis

31.

Dezember

2021

gültig

gewesene

Rechtslage

massgebend .

Die

zu

prüfende,

massgebende

Änderung

liegt

im

Jahr

2023,

mithin

nach

dem

3 1.

Dezember

2021,

weshalb

diesbezüglich

die

Bestimmungen

des

IVG

und

diejenigen

der

IVV

in

der

ab

1.

Januar

2022

gültig en

Fassung

Anwendung

finden .

Der

Zeitpunkt

der

massgebenden

Änderung

bestimmt

sich

nach

Art.

88a

IVV

( vgl.

dazu

das

Kreisschreiben

über

Invalidität

und

Rente

in

der

Invalidenversicherung

[KSIR],

Rz.

9102 ;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C _ 658/2022

vom

3 0.

Juni

2023

E.

3.2 ) .

1.2

Anspruch

auf

eine

Rente

haben

gemäss

Art.

28

Abs.

1

IVG

in

der

bis

am

3 1.

Dezember

2021

in

Kraft

gewesenen

Fassung

Versicherte,

die: a.

ihre

Erwerbsfähigkeit

oder

die

Fähigkeit,

sich

im

Aufgabenbereich

zu

betäti gen,

nicht

durch

zumutbare

Eingliederungsmassnahmen

wieder

herstellen,

erhalten

oder

verbessern

können; b.

während

eines

Jahres

ohne

wesentlichen

Unterbruch

durchschnittlich

mindes tens

40

%

arbeitsunfähig

( Art.

6

ATSG)

gewesen

sind;

und c.

nach

Ablauf

dieses

Jahres

zu

mindestens

40

%

invalid

( Art.

8

ATSG)

sind.

Gemäss

der

ab

1.

Januar

2022

geltenden

Fassung

von

Art.

28

IVG

wird

e ine

Rente

nach

Abs.

1

nicht

zugesprochen,

solange

die

Möglichkeiten

zur

Eingliederung

im

Sinne

von

Art.

8

Abs.

1 bis

und

1 ter

nicht

ausgeschöpft

sind

(Art.

28

Abs.

1 bis

IVG).

Gemäss

Art.

28b

Abs.

1

IVG

in

der

seit

1.

Januar

2022

in

Kraft

stehenden

Fassung

wird

die

Höhe

des

Rentenanspruchs

in

prozentualen

Anteilen

an

einer

ganzen

Rente

festgelegt.

Bei

einem

Invaliditätsgrad

von

50-69

%

entspricht

der

prozentuale

Anteil

dem

Invaliditätsgrad

(Abs.

2).

Bei

einem

Invaliditätsgrad

ab

70

%

besteht

Anspruch

auf

eine

ganze

Rente

(Abs.

3).

Bei

einem

Inv aliditätsgrad

unter

50

%

gelten

die

folgenden

prozentualen

Anteile

gemäss

( Abs.

4 ): Invaliditätsgrad prozentualer

Anteil 49

Prozent 47.5 Prozent 48

Prozent 45 Prozent 47

Prozent 42.5 Prozent 46

Prozent 40 Prozent 45

Prozent 37.5 Prozent 44

Prozent 35 Prozent 43

Prozent 32.5 Prozent 42

Prozent 30 Prozent 41

Prozent 27.5 Prozent 40

Prozent 25 Prozent 1.3

Gemäss

Art.

17

Abs.

1

ATSG

in

der

seit

1.

Januar

2022

in

Kraft

stehenden

Fassung

wird

die

Invalidenrente

von

Amtes

wegen

oder

auf

Gesuch

hin

für

die

Zukunft

erhöht,

herabgesetzt

oder

aufgehoben,

wenn

der

Invaliditätsgrad

einer

Rentenbezügerin

oder

eines

Rentenbezügers

sich

um

mindestens

fünf

Prozent punkte

ändert

(lit.

a)

oder

auf

100

Prozent

erhöht

(lit.

b).

Anlass

zur

Rentenrevi sion

gibt

jede

wesentliche

Änderung

in

den

tatsächlichen

Verhältnissen

seit

Zusprechung

der

Rente,

die

geeignet

ist,

den

Invaliditätsgrad

und

damit

den

Rentenanspruch

zu

beeinflussen.

Insbesondere

ist

die

Rente

bei

einer

wesentli chen

Änderung

des

Gesundheitszustandes

revidierbar.

Weiter

sind,

auch

bei

an

sich

gleich

gebliebenem

Gesundheitszustand,

veränderte

Auswirkungen

auf

den

Erwerbs-

oder

Aufgabenbereich

von

Bedeutung

(BGE

141

V

9

E.

2.3,

134

V

131

E.

3).

Liegt

in

diesem

Sinne

ein

Revisionsgrund

vor,

ist

der

Rentenanspruch

in

rechtli cher

und

tatsächlicher

Hinsicht

umfassend

(«allseitig»)

zu

prüfen,

wobei

keine

Bindung

an

frühere

Beurteilungen

besteht

(BGE

144

I

103

E.

2.1,

141

V

9

E.

2.3;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_255/2024

vom

27.

Januar

2025

E.

4.1,

je

mit

Hinweisen). 1. 4

Die

rückwirkende

Beurteilung

einer

in

der

Höhe

abgestuften

und/oder

zeitlich

befristeten

Invalidenrente

richtet

sich

grundsätzlich

nach

denselben

Regeln

wie

die

Revision

eines

bestehenden

Rentenanspruchs

nach

Art.

17

Abs.

1

ATSG

(BGE

148

V

321

E.

7.3.1,

145

V

209

E.

5.3;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_142/2023

vom

18.

September

2023

E.

3.3.1).

Ob

eine

für

den

Rentenanspruch

erhebliche

Änderung

der

tatsächlichen

Verhältnisse

eingetreten

und

damit

der

für

die

Abstufung

oder

Befristung

erforderliche

Revisionsgrund

gegeben

ist,

beurteilt

sich

durch

Vergleich

des

Sachverhalts

im

Zeitpunkt

des

Rentenbeginns

mit

demjenigen

im

nach

Massgabe

des

ana log

anwendbaren

Art.

88a

Abs.

1

IVV

festzusetzenden

Zeitpunkt

der

Anspruchsänderung

(vgl.

BGE

125

V

413

E.

2d

mit

Hinweisen;

vgl.

statt

vieler:

Urteile

des

Bundesgerichts

8C_375/2017

vom

25.

August

2017

E.

2.2

und

8C_350/2013

vom

5.

Juli

2013

E.

2.2

mit

Hinweis ). 1. 5

Die

rückwirkend

ergangene

Verfügung

über

eine

befristete

oder

im

Sinne

einer

Reduktion

abgestufte

Invalidenrente

umfasst

einerseits

die

Zusprechung

der

Leistung

und

andererseits

deren

Aufhebung

oder

Herabsetzung

(BGE

125

V

413

E.

2d;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_780/2007

vom

27.

August

2008

E.

2.3;

vgl.

Meyer/Reichmuth,

Bundesgesetz

über

die

Invalidenversicherung,

4.

Aufl.

2022,

N.

11

zu

Art.

30).

Rechtsprechungsgemäss

bildet

eine

solche

Verfügung

insge samt

den

Anfechtungs-

und

Streitgegenstand

und

unterliegt

integral

der

gericht lichen

Prüfung,

selbst

wenn

nur

einzelne

Punkte

davon

bestritten

sind

(vgl.

BGE

131

V

164

E.

2.2,

125

V

413

E.

2d;

vgl.

Urteile

des

Bundesgerichts

8C_440/2017

vom

25.

Juni

2018

E.

5.1

[in

BGE

144

V

153

nicht

publiziert]

und

9C_50/2011

vom

25.

Mai

2011

E.

2.1).

Spricht

die

Verwaltung

der

versicherten

Person

eine

abgestufte

oder

befristete

Rente

zu ,

hat

d ie

gerichtliche

Prüfung

den

Rentenanspruch

für

den

gesamten

verfügungsweise

geregelten

Zeitraum

zu

erfassen

(BGE

131

V

164

E.

2.2,

125

V

413

E.

2d;

Urteile

des

Bundesgerichts

8C_765/2007

vom

11.

Juli

2008

E.

2

und

I

526/06

vom

31.

Oktober

2006

E.

2.3

mit

Hinweisen).

Diese

Grundsätze

haben

analog

auch

für

die

Prüfung

der

hier

stri t tigen

Frage,

ob

für

einen

befristeten

Zeitraum

ein

Rentenanspruch

besteht,

Geltung. 1. 6

Mit

BGE

143

V

418

entschied

das

Bundesgericht,

dass

grundsätzlich

sämtliche

psychischen

Erkrankungen

für

die

Beurteilung

der

Arbeitsfähigkeit

einem

struk tur ierten

Beweisverfahren

nach

BGE

141

V

281

zu

unterziehen

sind

(E.

6

und

7,

Änderu ng

der

Rechtsprechung;

vgl.

BGE

143

V

409

E.

4.5.2

speziell

mit

Bezug

auf

leichte

bis

mittelschwere

Depressionen).

Das

strukturierte

Beweisverfahren

definiert

systematisierte

Indikatoren,

die

es

unter

Berücksichtigung

leistungshindernder

äusserer

Belastungsfaktoren

einerseits

und

von

Kompensationspotentialen

(Ressourcen)

andererseits

erlauben,

das

tatsächlich

erreichbare

Leistungsvermögen

einzuschätzen

(BGE

141

V

281

E.

2,

E.

3.4-3.6

und

4.1;

vgl.

statt

vieler:

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_590/2017

vom

15 .

Februar

2018

E.

5.1).

Die

Anerkennung

eines

rentenbe gründenden

Invaliditätsgrades

ist

nur

zulässig,

wenn

die

funktionellen

Auswir kungen

der

medizinisch

festgestellten

gesundheitlichen

Anspruchsgrundlage

im

Einzelfall

anhand

der

Standardindikatoren

schlüssig

und

widerspruchsfrei

mit

(zumindest)

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

nachgewiesen

sind.

Fehlt

es

an

diesem

Nachweis,

hat

die

materiell

beweisbelastete

versicherte

Person

die

Folgen

der

Beweislosigkeit

zu

tragen

(BGE

141

V

281

E .

6;

vgl.

BGE

144

V

50

E.

4.3).

Diese

Rechtsprechung

ist

auf

alle

im

Zeitpunkt

der

Praxisänderung

noch

nicht

erledigten

Fälle

anzuwenden

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_ 580/2017

vom

16.

Januar

2018

E.

3.1

mit

Hinweisen).

Die

für

die

Beurteilung

der

Arbeitsfähigkeit

bei

psychischen

Erkrankungen

im

Regelfall

beachtlichen

Standardindikatoren

(BGE

143

V

418,

143

V

409,

141

V

281)

hat

das

Bundesgerich t

wie

folgt

systematisiert

(BGE

141

V

281

E.

4.3.1): - Kategorie

«funktioneller

Schweregrad»

(E.

4.3) - Komplex

«Gesundheitsschädigung»

(E.

4.3.1) - Ausprägung

der

diagnoserelevanten

Befunde

(E.

4.3.1.1) - Behandlungs-

und

Eingliede rungserfolg

oder

-resistenz

(E.

4.3.1.2) - Komorbiditäten

(E.

4.3.1.3) - Komplex

«Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsdiagnost ik,

persönliche

Res sourcen,

E.

4.3.2) - Komplex

«Sozialer

Kontext»

(E.

4.3.3) - Kategorie

«Konsistenz»

(Ge sichtspunkte

des

Verhaltens,

E.

4.4) - gleichmässige

Einschränkung

des

Aktivitätenniveaus

in

allen

verg leich baren

Lebensbereichen

(E.

4.4.1) - behandlungs-

und

eingliederungsanamnestisch

ausgewiesener

Leidens druck

(E.

4.4.2)

Beweisrechtlich

entscheidend

ist

der

verhaltensbezo gene

Aspekt

der

Konsistenz

(BGE

141

V

281

E.

4.4;

vgl.

Urteil

des

Bun desgerichts

8C_604/2017

vom

15.

März

2018

E.

7.4). 1. 7

Hinsichtlich

des

Beweiswertes

eines

Arztberichtes

ist

entscheidend,

ob

dieser

für

die

streitigen

Belange

umfassend

ist,

auf

allseitigen

Untersuchungen

beruht,

auch

die

geklagten

Beschwerden

berücksichtigt,

in

Kenntnis

der

Vorakten

(Anamnese)

abgegeben

worden

ist,

in

der

Darlegung

der

medizinischen

Zusammenhänge

und

in

der

Beurteilung

der

medizinischen

Situation

einleuchtet

und

ob

die

Schluss folgerungen

der

Experten

begründet

sind

(BGE

134

V

231

E.

5.1,

125

V

351

E.

3a

mit

Hinweis ;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_587/2023

vom

8.

April

2024

E.

4.2 ).

Den

von

Versicherungsträgern

im

Verfahren

nach

Art.

44

ATSG

eingeholten,

den

Anforderungen

der

Rechtsprechung

entsprechenden

Gutachten

externer

Spezial ärzte

(sog.

Administrativgutachten)

ist

Beweiskraft

zuzuerkennen,

solange

nicht

konkrete

Indizien

gegen

die

Zuverlässigkeit

der

Expertise

sprechen

(BGE

137

V

210

E.

1.3.4,

135

V

465

E.

4.4;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_77/2021

vom

20.

April

2021

E.

3

m.w.H.). 2.

2.1

Die

Beschwerdegegnerin

begründete

den

angefochtenen

Entscheid

( Urk.

2)

wie

folgt:

Die

Abklärungen

hätten

ergeben,

dass

der

Beschwerdeführer

vom

1.

Februar

2019

bis

6.

August

2023

in

einer

seinem

Leiden

angepassten

Tätigkeit

zu

50

%

arbeitsunfähig

gewesen

sei

(S.

1).

Für

das

Valideneinkommen

sei

auf

den

2018

zuletzt

erzielten

Lohn

abzustellen .

Für

das

Invalideneinkommen

seien

statistische

Werte

heranzuziehen.

Dass

der

Beschwerdeführer

ein

unterdurch schnittliches

Einkommen

erzielt

habe,

sei

beim

Invalideneinkommen

berücksich tigt

worden.

Damit

sei

ein

rentenausschliessender

Invaliditätsgrad

von

37

%

ermittelt

worden

(S.

2) .

Ab

spätestens

7.

August

2023,

dem

Zeitpunkt

der

psychiatrischen

Begutachtung,

sei

der

Beschwerdeführer

in

behinderungsangepassten

Tätigkeiten

wieder

zu

70

%

arbeitsfähig

gewesen.

Deshalb

sei

per

1.

November

2023

ein

neuer

Einkom mensvergleich

erstellt

worden .

Rechtlich

sei

a b

dem

Jahr

2022

bei

tatsächlich

erzielten

Einkommen,

die

5

%

oder

mehr

unter

dem

branchenüblichen

Wert

liegen,

als

Valideneinkommen

95

%

dieses

Einkommens

einzusetzen.

Folglich

habe

sie

sich

auf

den

Hilfsarbeiterlohn

« in

einem

Pensum »

von

95

%

gestützt.

Damit

ergebe

sich

ein

Invaliditätsgrad

von

26

% ,

weshalb

auch

weiterhin

kein

Rentenanspruch

bestehe.

Anspruch

auf

berufliche

Massnahmen

bestehe

auch

nicht

(S.

2).

Das

Valideneinkommen

bis

2023

sei

gemäss

altem

Recht

parallelisiert

und

das

Einkommen

per

2022

nicht

angepasst

worden,

da

kein

Revisionsgrund

vorgele gen

habe.

Es

habe

aus

gutachterlicher

Sicht

durchgehend

seit

Ablauf

des

Warte jahrs

eine

50%ige

Erwerbsunfähigkeit

(richtig:

50%ige

Arbeitsunfähigkeit

in

einer

Verweistätigkeit )

bestanden.

Anlässlich

der

(gesundheitlichen)

Verbesse rung

im

August

2023

sei

das

Valideneinkommen

nach

neuem

Recht

parallelisiert

und

beim

Invalideneinkommen

sei

aufgrund

der

Verordnungsanpassung

ab

2024

ein

Abzug

von

10

%

vorgenommen

worden,

womit

ein

Invaliditätsgrad

von

34

%

resultiere

(S.

3).

In

ihrer

Beschwerdeantwort

( Urk.

6)

hielt

die

Beschwerdegegnerin

fest,

auf

das

Gutachten

der

C.___

AG

vom

2 6.

Juni

2023

könne

abgestellt

werden,

da

keine

Indizien

gegen

dessen

Zuverlässigkeit

sprächen.

Aus

interdisziplinärer

Sicht

werde

klar

und

nachvollziehbar

dargelegt,

wieso

aus

orthopädischer

Sicht

die

Arbeitsunfähigkeit

in

der

bisherigen

Tätigkeit

seit

April

2023

50

%

betrage.

Das

gleiche

gelte

für

die

psychiatrische

Einschätzung

der

Arbeitsunfähigkeit

im

Umfang

von

30

%

ab

dem

Zeitpunkt

der

Begutachtung

(S.

1).

2.2

Der

Beschwerdeführer

brachte

zur

Begründung

seiner

Beschwerde

( Urk.

1)

vor,

es

sei

unklar,

weshalb

für

die

Einkommensvergleiche

im

gleichen

Verfahren

unter schiedliche

Valideneinkommen

bestimmt

würden.

Es

seien

für

beide

Einkom mensvergleiche

mindestens

die

Löhne

gemäss

der

Lohnstrukturerhebung

des

Bundesamtes

für

Statistik

( LSE )

zu

verwenden,

da

gemäss

der

Unfallmeldung

des

Arbeitgebers

von

2018

sein

Pensum

nur

57

%

betragen

habe

und

unregelmässig

gewesen

sei.

Daher

sei

das

von

der

Beschwerdegegnerin

angenommene

Validen einkommen

von

Fr.

44'793.85

nicht

zutreffend.

Gemäss

Rechtsprechung

und

neuer

Gesetzgebung

sei

bei

Teilzeittätigkeit

von

Männern

bei

einer

funktionellen

Leistungsfähigkeit

von

50

%

zudem

ein

leidensbedingter

Abzug

von

10

%

zu

gewähren

(S.

1) .

D as

Validen-

und

das

Invalideneinkommen

sei en

gestützt

auf

die

LSE

und

ausgehend

von

einem

Betrag

von

Fr.

62'769.65

zu

berechnen,

womit

nach

näher

dargelegter

Berechnung

ein

Invaliditätsgrad

von

rund

55

%

resultiere.

Er

habe

deshalb

vom

1.

Februar

2019

bis

3 1.

Oktober

2023

Anspruch

auf

eine

halbe

Rente

(S.

1

unten

f.). 2.3

Streitig

und

zu

prüfen

sind

der

Invaliditätsgrad

und

der

Rentenanspruch

des

Beschwerdeführers

im

Zeitraum

vom

1.

Februar

beziehungsweise

1.

Juni

2019

(vgl.

nachfolgende

E.

3.1)

bis

3 1.

Oktober

202 3. 3.

Zunächst

ist

der

Verlauf

des

Wartejahrs

( Art.

28

Abs.

1

lit.

b

IVG )

zu

prüfen.

Vom

2 2.

Januar

2018

bis

2 2.

April

2018

war

der

Beschwerdeführer

in

seiner

angestammten

Tätigkeit

als

Reinigungsmitarbeiter

zu

100

%

arbeitsunfähig

( Urk.

7/18/12) .

A m

2 3.

April

2018

nahm

er

seine

Arbeit

unbestrittenermassen

wieder

vollumfänglich

auf

(vgl.

Urk.

7/12/67).

Ab

2 3.

Mai

2018

wurde

wieder

eine

volle

Arbeitsunfähigkeit

attestiert

( Urk.

7/18/8;

Urk.

7/18/3-7;

Urk.

7/18/9-11) .

Ein

wesentlicher

Unterbruch

der

Arbeitsunfähigkeit

im

Sinne

von

Art .

28

Abs.

1

lit.

b

IVG

liegt

gemäss

Art.

29 ter

IVV

vor,

wenn

die

versicherte

Person

an

mindes tens

30

aufeinanderfolgenden

Tagen

voll

arbeitsfähig

war

(Urteil

des

Bundesge richts

8C_567/2019

vom

10.

Dezember

2019

E.

3.4

mit

Hinweisen).

Tritt

nach

einem

wesentlichen

Unterbruch

wieder

eine

Arbeitsunfähigkeit

(von

wenigstens

20

%)

ein,

so

beginnt

die

Wartezeit

nach

Art.

28

Abs.

1

lit.

b

IVG

neu

zu

laufen,

ohne

Anrechnung

der

bis

zum

wesentlichen

Unterbruch

bereits

zurückgelegten

Perioden

von

Arbeitsunfähigkeit

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_824/2018

vom

4.

Juni

2019

E.

5.1).

Die

Gutachter

der

B.___

AG

wie

auch

der

RAD-Arzt

Dr.

D.___

gingen

zwar

davon

aus,

der

Beschwerdeführer

sei

durchgehend

seit

Januar

20 1 8

zu

wenigstens

50

%

a rbeitsunfähig

( Urk.

7/129/42

Ziff.

8 ;

Urk.

7/143/8 ;

Urk.

7/400/16 ).

Den

zeitnahen

Unterlagen

ist

jedoch

zu

entnehmen,

dass

d er

Beschwerdeführer

-

nach

anfänglicher

Arbeitsunfähigkeit

-

vom

2 3.

April

2018

bis

2 2.

Mai

2018

und

damit

während

genau

30

Tagen

zu

100

%

arbeitsfähig

war

( Urk.

7/12/59;

Urk.

7/23/12) .

Er

übte

in

diesem

Zeitraum

die

angestammt e

Tätig keit

bei

der

Z.___

AG

aus

(vgl.

Arbeitgeberbericht

vom

9.

Oktober

2018,

Urk.

7/23/ 2

Ziff.

2.3,

Ziff.

2.7 )

und

bezog

im

April

2018

dementsprechend

ein

reduziertes

und

im

Mai

2018

gar

kein

Taggeld

( Urk.

7/23/8) .

Es

liegen

keine

Anhaltspunkte

dafür

vor

und

es

wird

auch

nicht

geltend

gemacht ,

dass

es

sich

dabei

lediglich

um

einen

Arbeitsversuch

gehandelt

hätte.

Das

aufgrund

des

Unfall s

vom

2 2.

Januar

2018

eröffnete

Wartejahr

wurde

somit

nach

der

im

April

und

Mai

2018

wiedererlangten

vollen

Arbeitsfähigkeit

unterbrochen.

Mit

dem

erneute n

Eintritt

der

Arbeitsunfähigkeit

a m

2 3.

Mai

2018

hat

eine

neue

Wartezeit

zu

laufen

begonnen.

Der

Beschwerdeführer

war

ab

diesem

Datum

ausgewiesener massen

ohne

wesentlichen

Unterbruch

in

seiner

angestammten

Tätigkeit

arbeits unfähig

( Urk.

7/21/1 ;

Urk.

7/37/2-3 ;

Urk.

7/99 ),

womit

da s

Wartejahr

per

2 2.

Mai

2019

abgelaufen

war.

Somit

könnte

ein

allfälliger

Rentenanspruch

frühestens

am

1.

Mai

2019

( Art.

29

Abs.

3

IVG)

entstanden

sein .

4. 4.1

Dr.

med.

E.___ ,

Facharzt

für

Allgemeine

Innere

Medizin,

Dr.

med.

F.___ ,

Facharzt

für

Neurologie,

und

Dr.

med.

G.___ ,

Facharzt

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

von

der

B.___

AG

stellten

in

ihrem

am

1 7.

August

2020

nach

Berücksichtigung

der

Akten

( Urk.

7/129/44-91),

Erhebung

der

Anamnese

( Urk.

7/129/14-17,

Urk.

7/129/25-28;

Urk.

7/129/34-37)

und

Durchführung

einer

allgemeininternistischen

( Urk.

7/129/18),

neurologi schen

( Urk.

7/129/28-29)

und

psychiatrischen

( Urk.

7/129/38-40)

Untersuchung

erstatteten

Gutachten

( Urk.

7/129)

folgende,

hier

verkürzt

dargestellte ,

Diagnosen

mit

Einfluss

auf

die

Arbeitsfähigkeit

( Urk.

7/129/ 6-7

Ziff.

4.2.1 ): - chronische

Schmerzstörung

mit

psychischen

und

somatischen

Faktoren

(ICD-10

F45.41) - rezidivierende

depressive

Störung

mittlerer

Ausprägung

(ICD-10

F33.1) - chronische

Diarrhoe

unklarer

Ätiologie

seit

August

2017 - passive

Stuhlinkontinenz,

differentialdiagnostisch

(DD)

neurologisch

bedingter

spontaner

Verlust

des

Sphinktertonus - präsynkopale

bis

synkopale

Zustände

unklarer

Ursache,

DD

orthostatisch,

DD

funktionell - chronischer

einseitiger

Kopfschmerz

rechts - gering

dislozierte

intraartikuläre

Fraktur

Phalanx

medialis

Dig .

IV

Hand

links

Die

folgenden

Diagnosen

hätten

keinen

Einfluss

auf

die

Arbeitsfähigkeit

( Urk.

7/129/7 -8

Ziff.

4.2.2 ): - HIV-I-Infektion

- Diabetes

mellitus

Typ

2 - arterielle

Hypertonie - Hypercholesterinämie - mittelschweres

obstruktives

Schlafapnoe-Syndrom - atypische

Thoraxschmerzen

und

Dyspnoe - Steatohepatitis,

am

ehesten

metabolisch-toxischer

Genese - unklare

fluktuierende

motorische

und

sensorische

Störungen

der

rechten

Körperhälfte - Verdacht

auf

stummen

ischämischen

Infarkt

in

der

Capsula

externa

rechts - Polyarthralgien,

DD

axiale

Spondyloarthritis - altersbezogen

verminderte

Knochendichte - Verdacht

auf

Skleritis

- Zustand

nach

Neurolues - chronisches

lumbospondylogenes

Schmerzsyndrom - Verdacht

auf

Arzneimittelexanthem - Zustand

nach

Urolithiasis

mit

Nierenkolik

am

2 3.

Dezember

2019 Dazu

führten

die

Gutachter

aus,

p olydisziplinär

betrachtet

sei

aufgrund

der

qualitativen

allgemein-internistischen

Einschränkungen

eine

Tätigkeit

als

Unterhaltsreiniger

nicht

mehr

zumutbar.

Für

angepasste

Tätigkeiten

bestehe

eine

massgebende

psychiatrische

Limitation

mit

einer

Restarbeitsfähigkeit

von

50

% ,

wobei

durch

psychiatrische

Massnahmen

mit

Adaptierung

der

Psychopharmaka-Dosierung

sowie

einer

in

naher

Zukunft

empfohlenen

Intensivierung

der

psycho therapeutischen

Behandlung

mit

Fokus

auf

die

Erstellung

einer

Tagesstruktur

sowie

auf

das

Leben

mit

den

somatischen

Einschränkungen

noch

mit

einer

Besserung

des

Gesundheitszustandes

gerechnet

werden

könne

( Urk.

7/129/6).

Die

Diagnosekriterien

einer

rezidivierenden

depressiven

Störung

mittelgradiger

Ausprägung

und

einer

chronischen

Schmerzstörung

mit

psychischen

und

somatischen

Faktoren

seien

erfüllt

( Urk.

7/129/39

unten

f.).

Aufgrund

der

chro nischen

Diarrhoe

mit

teilweise

passiver

Stuhlinkontinenz,

welche

meist

nächtlich

mit

Inkontin enzmaterial

versorgt

werde,

seien

dem

Beschwerdeführer

hauptsäch lich

sitzende

Tätigkeiten

zumutbar.

Das

Heben

und

Tragen

von

Gewichten

sei

zur

Reduktion

des

abdominellen

Drucks

nur

fallweise

mittelschwer

erlaubt.

Zur

Reduktion

des

abdominellen

Druck s

sei

eine

vorwiegend

sitzende

Arbeitshaltung

empfohlen.

Aufgrund

der

beschrieben en

präsynkopalen

bis

synkopalen

Zustände

sollten

keine

Tätigkeiten

mit

Arbeiten

auf

Leitern,

am

Dach,

mit

gefährlichen

Maschinen

und

in

der

Höhe

erfolgen

( Urk.

7/129/8

Ziff.

4.3 ).

Retrospektiv

gelte

die

Einschätzung

der

Arbeitsfähigkeit

seit

Januar

2018

( Urk.

7/129/42

Ziff.

8 ). 4.2

Dr.

med.

D.___ ,

Facharzt

für

Allgemeine

Innere

Medizin

und

für

Rheu matologie,

vom

regionale n

ärztliche n

Dienst

(RAD)

der

Beschwerdegegnerin ,

empfahl

am

1 8.

August

2020,

auf

das

Gutachten

abzustellen.

Es

könne

demnach

seit

Januar

2018

von

einer

50%igen

Arbeitsunfähigkeit

ausgegangen

werden.

Vorübergehend

habe

aufgrund

stationärer

Untersuchungen

oder

Behandlungen

sowie

infolge

der

Fingerfraktur

eine

volle

Arbeitsunfähigkeit

bestanden.

Medizi nische

Massnahmen

seien

nicht

sinnvoll

( Urk.

7/143/8). 4.3

Dr.

med.

H.___ ,

Facharzt

für

Allgemeine

Innere

Medizin,

Prof.

Dr.

I.___ ,

Facharzt

für

Neurologie,

dipl.

med.

J.___ ,

Facharzt

für

Orthopädische

Chirurgie

und

Traumatologie

des

Bewegungsapparates,

und

med.

pract.

K.___ ,

Facharzt

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

von

der

C.___

AG

stellten

in

ihrem

am

7.

September

2023

nach

Erhebung

der

Anamnese

( Urk.

7/392/234-2 36 ;

Urk.

7/239 /260-26 2 ;

Urk.

7/392/286-29 0 ;

Urk.

7/392/317-3 24 ),

Berücksichtigung

der

Akten

( Urk.

7/392)

und

Durchführung

einer

allge meininternistischen

( Urk.

7/392/240-241),

neurologischen

( Urk.

7/392/267-268),

orthopädischen

( Urk.

7/239/296- 299),

psychiatrischen

( Urk.

7/392/331-335)

und

laborchemischen

Untersuchung

( Urk.

7/392/224-226)

erstatteten

Gutachten

( Urk.

7/392/199-350)

folgende,

hier

teilweise

gekürzt

wiedergegebene n

Diagno sen

mit

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

( Urk.

7/392/212

Ziff.

4.2.1): - Gonalgie

beidseits

- Status

nach

Knie-Totalendoprothese

(TEP)

beidseits

(links

April

2022,

rechts

Oktober

2022 ) - chronisches

pseudoradikuläres

Lumbalsyndrom

- sonstige

näher

bezeichnete

affektive

Störung

(chronifiziert;

ICD-10

F38.8) Die

folgenden,

hier

ebenfalls

teilweise

gekürzt

wiedergegebenen

Diagnosen

hätten

keinen

Einfluss

auf

die

Arbeitsfähigkeit

( Urk.

7/392/212-213

Ziff.

4.2.2) : - chronisches

HWS-Syndrom

bei

degenerativen

Veränderungen - Handgelenkschmerzen

beidseits - Spreizfuss

beidseits,

Hallux

valgus

beidseits - Persönlichkeitsakzentuierung

(narzisstisch,

ICD-10

Z73.1) - psychische

und

Verhaltensstörung

durch

Alkohol,

schädlicher

Gebrauch,

gegenwärtiger

Substanzgebrauch

(ICD-10

F10.14) - psychische

und

Verhaltensstörung

durch

Sedative

oder

Hypnotika,

schädlicher

Gebrauch,

ständiger

Substanzgebrauch

(ICD-10

F13.15) - leichte

Eisenmangelanämie - arterielle

Hypertonie - Hyperlipidämie - Diabetes

mellitus

Typ

2 - obstruktives

Schlafapnoesyndrom - Status

nach

CPAP-Therapie

(nicht

vertragen) - anamnestisch

stattdessen

Protrusionsschiene,

letzte

Kontrolle

im

Januar

2023

sei

gut

gewesen - Koronarsklerose,

Erstdiagnose

(ED)

Februar

2020 - Koronarangiographie

Februar

2020:

Ausschluss

einer

relevanten

koronaren

Herzkrankheit - Echokardiographie

Juli

2022:

normal

grosser,

nicht

hypertropher

linker

Ventrikel

mit

leicht

eingeschränkter

Auswurffraktion

bei

Hypokinesie

lateral,

keine

relevanten

Klappenvitien - Herz-MRI

September

2022:

keine

Belastungs ischämie,

keine

Narbe/Fibrose

des

linksventrikulären

Myokards,

normal

grosse

H erz höhlen

mit

normaler

systolischer

Funktion

des

rechten

und

linken

Ventrikels

- gastroösophageale

Refluxkrankheit

- Status

nach

distaler

tiefer

Beinvenenthrombose

links

ED

Juni

2022 - am

ehesten

postoperativ

nach

Knie-Totalendoprothese

und

Immobili sation - Steatosis

hepatis

- chronische

Hepatitis

B,

Status

nach

Hepatitis

A - Seitenast-intraduktale

papillär-muzinöse

Neoplasie

des

Pankreas

ED

Februar

2020 - Hyperurikämie - Status

nach

rezidivierender

Gicht - exokrine

Pankreasinsuffizienz - chronischer

Kopfschmerz

vom

Mischtyp

- unklare

hemikorporelle

Hypästhesie

rechts

- anamnestisch

interpretiert

im

Rahmen

einer

Schmerzverarbeitungsstö rung

mit

somatischen

und

psychischen

Faktoren - unspezifischer

Schwindel,

DD

pharmakogen - Status

nach

Neurolues

- Verdacht

auf

stummen

ischämischen

Infarkt

in

der

Capsula

externa

rechts - HIV-Infektion

CDC-Stadium

A2,

ED

März

2017

- mehrere

Wechsel

der

antiretroviralen

Therapie

aufgrund

chronischen

Durchfalls,

keine

Verbesserung

trotz

Umstellungen,

Mai

bis

September

2018 - März

2020

keine

Viruslast - aktuell

keine

neurologische

Symptomatik - anamnestisch

chronisches

thorakolumbospondylogenes

Schmerzsyndrom

Im

Weiteren

hielten

die

Sachverständigen

fest,

i m

Vordergrund

der

subjektiven

wie

auch

der

objektivierbaren

Beschwerden

stünden

die

orthopädischen

und

psychiatrischen

Diagnosen,

welche

in

ihrer

Gesamtheit

die

Leistungs-

und

Arbeitsfähigkeit

beeinträchtigten.

Ressourcen

seien

nur

in

geringem

Mass

vorhanden

( Urk.

7/392/214).

Die

Laborparameter

hätten

gezeigt,

dass

die

Einnahme

von

Oxynorm,

Metamizol

und

auch

Paracetamol

kaum

stattgefunden

habe,

was

dafür

spreche,

dass

die

wahre

Schmerzintensität

eine

andere

als

die

geschilderte

sei.

Dass

der

Beschwerdeführer

bezüglich

seines

Alkohol-

und

Drogenkonsums

ebenfalls

falsche

Angaben

gemacht

habe,

lasse

Zweifel

an

seinen

Aussagen

au fkommen.

Aus

psychiatrischer

Sicht

habe

das

angegebene

gesamte

Ausmass

der

Einschränkungen,

insbesondere

die

Arbeitsfähigkeit

betreffend,

auf

psychiatrischem

Fachgebiet

nicht

mit

einer

Symptomatik,

Störung

oder

Diagnose

abschliessend

begründet

werden

können.

Auch

hätten

sich

vor

dem

Hintergrund

der

durchgeführten

Laboruntersuchungen,

des

möglichen

selbständigen

Chauf fierens

eines

Personenwagens,

der

Reisetätigkeit

sowie

der

Tagesgestaltung

und

des

Tagesprofils

des

Beschwerdeführers

Inkonsistenzen

ergeben.

Zudem

seien

auch

psychosoziale

und

versicherungspsychiatrisch

nicht

zu

berücksichtigende

Faktoren

deutlich

(wirtschaftlich

angespannte

Situation,

fehlende

Integration,

die

körperliche

Erkrankung,

die

HIV-Infektion,

die

Trennung

von

der

Familie

und

die

wohl

konfliktreiche

Trennung

und

Scheidung;

Urk.

7/392/216).

Aus

interdisziplinärer

Sicht

ergebe

sich

eine

Arbeitsunfähigkeit

in

der

angestammten

Tätigkeit

von

50

%

und

in

einer

Verweistätigkeit

von

30

% .

Zum

Verlauf

sei

festzuhalten,

dass

in

früheren

Berichten

fast

ausschliesslich

zur

Arbeitsfähigkeit

in

der

ausgeübten

Tätigkeit

Stellung

bezogen

worden

sei,

wobei

die

Bewertung

meistens

auf

Grundlage

des

bio-psycho-sozialen

Krankheitsmo dells

erfolgt

sei.

Im

Kontext

des

Gutachtens

seien

soziale

und

soziokulturelle

Einflussfaktoren

in

der

Arbeitsfähigkeitsbemessung

nicht

zu

berücksichtigen

( Urk.

7/392/217).

Die

orthopädisch

begründbare

Arbeitsunfähigkeit

von

50

%

in

der

angestammten

Tätigkeit

bestehe

sicher

seit

April

202 3.

Eine

psychiatrisch

begründete

Arbeitsunfähigkeit

von

30

%

in

angepasster

Tätigkeit

gelte

seit

der

Begutachtung

( « ex

nunc » ) .

Eine

genauere

retrospektive

Beurteilung

sei

aus

inter disziplinärer

Sicht

nicht

möglich .

Das

Belastungsprofil

sei

wie

folgt:

Kein

Heben

und

Tragen

schwerer

Gegenstände,

kein e

Arbeiten

in

Zwangshaltungen,

kein

häufiges

Bücken,

kein

repetitives

Rumpfdrehen,

keine

ausschliesslich

stehende

oder

gehende

und

keine

kniende

Tätigkeit,

sondern

wechselbelastend,

vorwiegend

sitzend.

Aus

psychiatrischer

Sicht

sei

die

zuletzt

ausgeübte

Tätigkeit

in

der

Reinigung

ideal

angepasst

( Urk.

7/392/218).

4.4

Mit

Stellungnahme

vom

1 2.

September

2023

( Urk.

7/400/16)

empfahl

RAD-Arzt

Dr.

D.___ ,

auf

das

Gutachten

der

C.___

AG

abzustellen.

Gestützt

auf

die

polydisziplinäre

Begutachtung

durch

die

B.___

AG

könne

seit

Januar

2018

von

einer

50%igen

Arbeitsunfähigkeit

in

angepassten

Tätigkeiten

ausgegangen

werden.

Vorübergehend

habe

wegen

stationärer

Untersuchungen

oder

Behand lungen

sowie

infolge

der

Fingerfraktur

und

der

Knieoperationen

eine

volle

Arbeitsunfähigkeit

bestanden.

Nach

den

verschiedenen

zwischenzeitlich

erfolgten

fachärztlichen

Behandlungen

könne

spätestens

seit

April

2023

in

der

bisherigen

Tätigkeit

eine

Arbeitsfähigkeit

von

50

%

und

seit

der

psychiatrischen

Begutach tung

vom

7.

August

2023

eine

Arbeitsfähigkeit

von

70

%

in

einer

angepassten

Tätigkeit

angenommen

werden

(Stellungnahme

vom

2 3.

Oktober

2023;

Urk.

7/400/17).

5 . 5 .1

Die

Beschwerdegegnerin

ging

gestützt

auf

das

Medas-Gutachten

der

Ärzte

der

B.___

AG

vom

1 7.

August

2020

( Urk.

7/129)

nach

Ablauf

des

Wartejahrs

von

einer

vollständigen

Arbeitsunfähigkeit

des

Beschwerdeführers

in

der

ange stammten

Reinigungstätigkeit

und

von

einer

Arbeitsfähigkeit

von

50

%

in

ange passten

Tätigkeiten

aus.

Das

Gutachten

der

B.___

AG

erging

unter

Beachtung

der

für

den

Beweiswert

einer

medizinischen

Expertise

erforderlichen

Kriterien

(vgl.

vorstehend

E.

1. 7 )

sowie

der

Standardindikatoren

(vgl.

vorstehend

E.

1. 6 ;

Urk.

7/129/8-10;

Urk.

7/129/41-42).

Es

ist

für

die

streitigen

Belange

umfassend,

beruhte

auf

allseitigen

Untersuchungen,

erging

in

Kenntnis

der

Vorakten

und

wurde

schlüssig

begründet,

weshalb

grundsätzlich

darauf

abgestellt

werden

kann.

Daraus

geht

hervor,

dass

beim

Beschwerdeführer

zahlreiche

somatische

und

psychiatrische

Diagnosen

zu

stellen

sind,

die

von

den

Gutachtern

umfassend

geprüft

wurden.

Eine

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

wurde

den

Diagnosen

einer

chronischen

Schmerzstörung

mit

psychischen

und

somatischen

Faktoren,

einer

rezidivierenden

Schmerzstörung

mittlerer

Ausprägung,

einer

chronischen

Diarrhoe

mit

passiver

Stuhlinkontinenz,

präsynkopaler

bis

synkopa ler

Zustände n ,

eines

chronischen

Kopfschmerzes

und

einer

gering

dislozierten

Fingerfraktur

links

zugemessen,

welchen

Diagnosen

die

Gutachter

mit

einer

Arbeitsunfähigkeit

von

50

%

in

angepassten

Tätigkeiten

Rechnung

trugen .

Die

psychische

Beeinträchtigung

wurde

als

massgebend

betrachtet

( Urk.

7/129/6),

wobei

der

psychiatrische

Gutachter

bei

regelmässiger

Tagesstruktur

und

Medika menteneinnahme

eine

Verbesserung

der

depressiven

Störung

bis

leichtgradig

als

möglich

erachtete

( Urk.

7/129/41) .

D ie

chronische

Diarrhoe

und

die

synkopalen

Zustände

wirkten

sich

auf

das

Belastungsprofil

aus,

indem

hauptsächlich

sitzende

Tätigkeiten

als

zumutbar

erachtet

wurden

und

das

Heben

und

Tragen

von

Gewichten

zur

Reduktion

des

abdominellen

Drucks

nur

fallweise

mittelschwer

sein

durfte.

Tätigkeiten

am

Dach,

auf

Leitern,

mit

gefährlichen

Maschinen

und

in

der

Höhe

sollten

nicht

erfolgen

( Urk.

7/129/8).

Die

angestammte

Tätigkeit

in

der

Unterhaltsreinigung

erachteten

die

Gutachter

als

nicht

mehr

zumutbar

( Urk.

7/129/6) ,

was

angesichts

des

Belastungsprofil s

mit

der

Notwendigkeit

vorwiegend

sitzender

Tätigkeiten

schlüssig

ist.

5 .2

Im

weiteren

Verlauf

unterzog

sich

der

Beschwerdeführer

am

2 2.

April

2022

( Urk.

7/288/2)

und

am

2 2.

Oktober

2022

( Urk.

7/ 337/6 )

Knieoperation en

mit

Einsetzen

von

Totalendoprothese n

auf

beiden

Seiten .

Zusätzlich

war

er

in

derma tologischer

( Urk.

7/233) ,

urologischer

( Urk.

7/235;

Urk.

7/265;

Urk.

7/288/5-9;

Urk.

7/343;

Urk.

7/349),

orthopädischer

( Urk.

7/264;

Urk.

7/277;

Urk.

7/374),

neurologischer

( Urk.

7/282;

Urk.

7/312/5-11),

gastroenterologischer

( Urk.

7/295;

Urk.

7/298;

Urk.

7/304;

Urk.

7/326/14-17),

angiologischer

( Urk.

7/312/1-4;

Urk.

7/318),

kardiologischer

( Urk.

7/326/1-13;

Urk.

7/337/1-4)

und

notfallmedi zinischer

Behandlung

( Urk.

7/345;

Urk.

7/347;

Urk.

7/368;

Urk.

7/383).

Wie

sich

aus

den

nachfolgenden

Erwägungen

ergibt,

ist

weder

ersichtlich

noch

geltend

gemacht,

dass

diese

Behandlungen

die

von

den

C.___ -Gutachtern

im

Verlauf

bescheinigte

Arbeitsunfähigkeit

während

mehr

als

drei

Monaten

( Art.

88a

Abs.

1

IVV)

vermindert

hätten.

Von

diesbezüglichen

Weiterungen

kann

daher

abgesehen

werden.

5 .3

Auch

die

Sachverständigen

der

C.___

AG

erstatteten

ihr

Gutachten

vom

7.

September

2023

( Urk.

7/392/199-350)

unter

Berücksichtigung

der

Anforderun gen

an

den

Beweiswert

einer

medizinischen

Expertise

sowie

unter

Beachtung

der

Standardindikatoren

(vgl.

Urk.

7/392/214-216;

Urk.

7/ 392/ 329

f.;

Urk.

7/392/ 338-339 ;

7/392/342-343

und

7/392/ 3 4 5 -346 ),

weshalb

grundsätzlich

darauf

abgestellt

werden

kann.

Sie

kamen

nach

umfassender

Abklärung

und

Berücksichtigung

der

seit

der

letzten

Begutachtung

aufgelaufenen

umfangreichen

medizinischen

Akten

(vgl.

Urk.

7/392 /1-350 )

nachvollziehbar

zum

Schluss,

dass

die

Diagnosen

einer

beidseitigen

Gonalgie

mit

Status

nach

Knie-Totalendopro these

beidseits,

eines

chronischen

pseudoradikulären

Lumbalsyndroms

und

einer

sonstigen

näher

bezeichneten

affektiven

Störung

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfä higkeit

des

Beschwerdeführers

haben

( Urk.

7/392/212

Ziff.

4.2.1) .

Diese

betr ägt

nach

unbestritten

gebliebener

und

plau s ibel

begründeter

Einschätzung

der

Gutachter

50

%

in

der

angestammten

und

70

%

in

angepassten

Tätigkeiten

( Urk.

7/392/217

Ziff.

4.7 ).

Die

Gutachter

erachteten

die

psychischen

und

ortho pädischen

Beeinträchtigungen

als

führend

( Urk.

7/392/214

Ziff.

4.3 ).

Die

früher

gestellte

Diagnose

einer

chronischen

Diarrhoe

mit

passiver

Stuhlinkontinenz,

welche

sich

bislang

auf

die

Arbeitsfähigkeit

auswirkte,

konnte

nicht

mehr

bestä tigt

werden ,

was

einleuchtet .

D enn

d er

Beschwerdeführe r

selbst

hielt

diesbezüg lich

fest,

dass

die

Knie

sein

grösstes

Problem

darstellten

( Urk.

7/392/234

Ziff.

3.2.1);

der

Stuhlgang

sei

unauffällig

( Urk.

7/392/236

oben )

und

die

Inkonti nenz

bestehe

nicht

mehr

( Urk.

7/392/318

unten ).

Bereits

anlässlich

zweier

Hospi talisationen

des

Beschwerdeführers

vom

8.

bis

1 5.

Januar

2021

und

vom

1 0.

bis

1 8.

Februar

2021

i n

der

Klinik

für

Rheumatologie

am

L.___

( L.___ )

wurde

ein

regelmässiger

und

normaler

Stuhlgang

erwähnt

( Urk.

7/188

S.

7);

die

beschriebene

Diarrhoe

habe

nicht

objektiviert

werden

können

( Urk.

7/217/12).

Es

vermag

deshalb

zu

überzeugen,

dass

die

C.___ - Gutachter

die

angestammte

Tätigkeit

in

der

Unterhaltsreinigung

-

unter

Beachtung

des

orthopädischen

Belastungsprofils

( Urk.

7/392/218)

-

wieder

im

Umfang

von

50

%

als

zumutbar

erachteten,

war

doch

im

Gutachten

der

B.___

AG

die

Notwendigkeit

einer

vorwiegend

sitzenden

Tätigkeit

mit

nur

gelegentlichem

Heben

und

Tragen

von

mittelschweren

Gewichten

auf

die

Vermeidung

des

abdominellen

Drucks

bei

Inkontinenz

zurückzuführen

(vgl.

vorstehend

E.

4.1) .

Aus

psychiatrischer

Sicht

wurde

die

angestammte

Tätigkeit

nun

als

ideal

angepasst

erachtet

( Urk.

7/392/218).

Neu

hinzugekommen

sind

dagegen

die

Kniebeschwerden,

die

eine

Anpassung

des

Belastungsprofils

mit

sich

bringen

und

die

aus

orthopädischer

Sicht

seit

April

2023

eine

Arbeitsunfähigkeit

von

50

%

in

der

angestammten

Tätigkeit

bewirken.

Aus

psychiatrischer

Sicht

besteht

gemäss

C.___ - Gutachten

ab

dem

Begutachtungszeitpunkt

(«ex

nunc»)

eine

Arbeitsun fähigkeit

von

nurmehr

30

% ,

wobei

der

psychiatrische

Gutachter

dem

Umstand

Rechnung

trug,

dass

das

angegebene

Ausmass

der

Arbeitsunfähigkeit

nicht

abschliessend

mit

der

psychiatrischen

Symptomatik

begründet

werden

kann

und

gewisse

Inkonsistenzen

wie

auch

verschiedene

psychosoziale

Faktoren

vorhanden

sind

(vgl.

Urk.

7/392/216).

Im

Vergleich

zur

Situation

anlässlich

der

Begutach tung

im

Jahr

2020,

als

die

Diagnosekriterien

einer

rezidivierenden

depressiven

Störung

mittelgradiger

Ausprägung

und

einer

chronischen

Schmerzstörung

mit

psychischen

und

somatischen

Faktoren

erfüllt

waren

(vgl.

vorstehend

E.

4.1),

ist

in

psychiatrischer

Hinsicht

eine

Verbesserung

eingetreten :

Diesbezüglich

hielt

der

C.___ - Gutachter

fest,

dass

zwar

eine

depressive

Stimmung

beklagt

worden

und

auch

feststellbar

gewesen

war ,

ebenso

eine

Minderung

von

Interessen

und

Freude,

wiederkehrende

Lebensüberdrussgedanken,

Insomnie

und

eine

rezidivierende

Appetitminderung,

jedoch

war

die

Ausprägung

insgesamt

im

Rahmen

einer

leich ten

depressiven

Störung

einzuordnen

und

kam

am

ehesten

dem

klinischen

Eindruck

einer

Dysthymie

am

nächsten

( Urk.

7/392/341) .

Nicht

gefolgt

werden

kann

den

Gutachtern,

soweit

sie

die

-

allerdings

als

ohne

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

aufgeführte

-

Diagnose

einer

psychischen

und

Verhaltensstörung

durch

Alkohol,

schädlicher

Gebrauch,

gegenwärtiger

Substanzgebrauch

( Urk.

7/392/212

Ziff.

4.2.2) ,

auf

ein en

Bericht

der

M.___

vom

1 2.

November

2019

zurückführte n

(vgl.

Urk.

7/392/343) ,

betrifft

dieser

doch

einen

anderen

Versicherten

(vgl.

Urk.

7/130/71-74) .

5 .4

Somit

ist

im

Vergleich

zur

medizinischen

Situation

bei

Ablauf

des

Wartejahrs

im

Mai

2019 ,

als

gemäss

den

B.___ -Gutachtern

in

der

angestammten

Tätigkeit

eine

volle

Arbeitsunfähigkeit

und

in

angepassten

Tätigkeiten

eine

Arbeitsfähig keit

von

50

%

bestand,

eine

veränderte

Befundlage

und

somit

ein

Revisionsgrund

im

Sinne

von

Art.

17

ATSG

eingetreten,

indem

anlässlich

der

Verlaufsb egutach tung

durch

die

Gutachter

der

C.___

AG

die

chronische

Diarrhoe

mit

passiver

Stuhlinkontinenz

nicht

mehr

feststellbar

und

die

psychiatrische

Situation

gebes sert

war en ,

jedoch

neu

eine

sich

auf

die

Arbeitsfähigkeit

auswirkende

beidseitige

Gonalgie

mit

Status

nach

beidseitiger

Knie-Totalendoprothese

diagnostiziert

wurde.

Mit

dem

Wegfall

der

chronischen

Diarrhoe

mit

Stuhlinkontinenz

und

der

Verbesserung

der

Arbeitsfähigkeit

aus

psychiatrischer

Sicht

ist

trotz

des

Hinzu tretens

der

Kniebeschwerden,

die

sich

beim

Belastungsprofil

auswirken,

insge samt

eine

Verbesserung

des

Gesundheitszustandes

eingetreten,

indem

die

angestammte

Tätigkeit

ab

April

2023

wieder

zu

50

%

und

eine

angepasste

Tätigkeit

ab

dem

Zeitpunkt

der

psychiatrischen

Begutachtung

im

August

2023

zu

70

%

zumutbar

sind .

Dies

ist

revisionsrechtlich

beachtlich

und

die

gesundheitli che

Verbesserung

ist

ab

November

2023

zu

berücksichtigen

( Art.

88a

IVV ,

vgl.

vorstehend

E.

1. 4 ).

D er

Beweiswert

der

beiden

Medas- Gutachten

wie

auch

die

Einschätzung

der

Arbeitsfähigkeit

und

deren

Verbesserung

per

August

20 2 3

werden

vo n

den

Parteien

denn

auch

nicht

bestritten.

6 . 6 .1

Es

sind

nachfolgend

die

erwerblichen

Auswirkungen

der

festgestellten

Arbeits unfähigkeit

zu

prüfen.

Die

Beschwerdegegnerin

ermittelte

zunächst

anhand

der

bis

zum

3 1.

Dezember

2021

geltenden

Rechtslage

den

Invaliditätsgrad

des

Beschwerdeführers

ab

201 9.

6.2

Bei

erwerbstätigen

Versicherten

ist

der

Invaliditätsgrad

gemäss

Art.

16

ATSG

in

Verbindung

mit

Art.

28a

Abs.

1

IVG

aufgrund

eines

Einkommensvergleichs

zu

bestimmen.

Dazu

wird

das

Erwerbseinkommen,

das

die

versicherte

Person

nach

Eintritt

der

Invalidität

und

nach

Durchführung

der

medizinischen

Behandlung

und

allfälliger

Eingliederungsmassnahmen

durch

eine

ihr

zumutbare

Tätigkeit

bei

aus geglichener

Arbeitsmarktlage

erzielen

könnte

(sog.

Invalideneinkommen),

in

Bezie hung

gesetzt

zum

Erwerbseinkommen,

das

sie

erzielen

könnte,

wenn

sie

nicht

in valid

geworden

wäre

(sog.

Valideneinkommen).

Der

Einkommensver gleich

hat

in

der

Regel

in

der

Weise

zu

erfolgen,

dass

die

beiden

hypothetischen

Erwerbseinkommen

ziffernmässig

möglichst

genau

ermittelt

und

einander

gegen übergestellt

werden,

worauf

sich

aus

der

Einkommensdifferenz

der

Invaliditäts grad

bestimmen

lässt

(sog.

allgemeine

Methode

des

Einkommensvergleichs;

BGE

130

V

343

E.

3.4.2 ,

128

V

29

E.

1 ).

Gemäss

bundesgerichtlicher

Rechtspre chung

ist

für

die

Ermittlung

des

Valideneinkommens

entscheidend,

was

die

versicherte

Person

im

Zeitpunkt

des

frühestmöglichen

Rentenbeginns

nach

dem

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahrscheinlichkeit

als

Gesunde

tatsächlich

verdient

hätte.

Dabei

wird

in

der

Regel

am

zuletzt

erzielten,

nötigenfalls

der

Teuerung

und

der

realen

Einkommensentwicklung

angepassten

Verdienst

ange knüpft,

da

es

empirischer

Erfahrung

entspricht,

dass

die

bisherige

Tätigkeit

ohne

Gesundheitsschaden

fortgesetzt

worden

wäre.

Ausnahmen

müssen

mit

überwie gender

Wahrscheinlichkeit

erstellt

sein

(BGE

145

V

141

E.

5.2.1,

139

V

28

E.

3.3.2,

135

V

58

E.

3.1,

134

V

322

E.

4.1). 6 . 3

Bezog

eine

versicherte

Person

aus

invaliditätsfremden

Gründen

(z.B.

geringe

Schulbildung,

fehlende

berufliche

Ausbildung,

mangelnde

Deutschkenntnisse,

beschränkte

Anstellungsmöglichkeiten

wegen

Saisonnierstatus)

ein

deutlich

un terdurchschnittliches

Einkommen,

ist

diesem

Umstand

bei

der

Invaliditätsbemes sung

nach

Art.

16

ATSG

Rechnung

zu

tragen,

sofern

keine

Anhaltspunkte

dafür

bestehen,

dass

sie

sich

aus

freien

Stücken

mit

einem

bescheideneren

Einkom mensniveau

begnügen

wollte.

Nur

dadurch

ist

der

Grundsatz

gewahrt,

dass

die

auf

invaliditätsfremde

Gesichtspunkte

zurückzuführenden

Lohneinbussen

entweder

überhaupt

nicht

oder

aber

bei

beiden

Vergleichseinkommen

gleichmäs sig

zu

berücksichtigen

sind

(BGE

141

V

1

E.

5.4).

Diese

Parallelisierung

der

Einkommen

kann

praxisgemäss

entweder

auf

Seiten

des

Valideneinkommens

durch

eine

entsprechende

Heraufsetzung

des

effektiv

erzielten

Einkommens

oder

aber

auf

Seiten

des

Invalideneinkommens

durch

eine

entsprechende

Herabset zung

des

statistischen

Wertes

erfolgen

(BGE

135

V

58

E.

3.1,

134

V

322

E.

4.1).

Eine

Parallelisierung

ist

indessen

nur

vorzunehmen,

wenn

die

Differenz

zum

massgebenden

Durchschnitt

deutlich

ist.

Deutlich

unterdurchschnittlich

im

Sinne

von

BGE

134

V

322

E.

4

ist

der

tatsächlich

erzielte

Verdienst,

wenn

er

mindestens

5

%

vom

branchenüblichen

Tabellenlohn

gemäss

der

LSE

abweicht

(vgl.

BGE

135

V

297

E.

6.1.2).

Die

Parallelisierung

der

Einkommen

trägt

somit

dem

Umstand

Rechnung,

dass

die

versicherte

Person

als

Invalide

realistischerweise

nicht

den

Tabellenlohn

erzielen

kann,

weshalb

ein

entsprechend

tieferes

Invalideneinkommen

anzuneh men

ist.

Kann

tatsächlich

oder

zumutbarerweise

ein

durchschnittliches

Invaliden einkommen

erzielt

werden,

dann

besteht

kein

Grund,

ein

aus

wirtschaftlichen

Gründen

unterdurchschnittliches

Valideneinkommen

auf

ein

durchschnittliches

hochzurechnen.

Denn

mit

einer

solchen

Vorgehensweise

würden

in

gesetzwidri ger

Weise

Einkommenseinbussen

berücksichtigt,

die

nicht

gesundheitlich

bedingt

sind.

Entsprechend

der

gesetzlichen

Regelung

ist

somit

das

(zumutbare)

Invali deneinkommen

nicht

demjenigen

Einkommen

gegenüberzustellen,

das

ohne

Gesundheitsbeeinträchtigung

bei

vollständiger

Ausschöpfung

des

wirtschaftli chen

Potenzials

zumutbarerweise

hätte

erzielt

werden

können,

sondern

demjeni gen,

das

konkret

erzielt

worden

wäre

(BGE

135

V

58

E.

3.4.3).

Sind

die

Voraussetzungen

der

Einkommensparallelisierung

erfüllt,

weil

die

versi cherte

Person

aus

invaliditätsfremden

Gründen

infolge

fehlender

Berufsausbil dung

und

mangelhafter

Sprachkenntnisse

ein

unterdurchschnittliches

Validen einkommen

erzielt

hatte,

welches

um

mindestens

5

%

unter

dem

branchenübli chen

LSE-Tabellenlohn

liegt,

so

vermögen

dieselben

Faktoren

praxisgemäss

nicht

zusätzlich

auch

noch

einen

Leidensabzug

zu

begründen

(vgl.

BGE

135

V

297

E.

6.2).

Bei

der

Durchführung

der

Parallelisierung

ist

mit

Blick

auf

eine

dem

Grundsatz

der

Rechtsgleichheit

genügende

Invaliditätsgradermittlung

zu

vermeiden,

dass

diese

bei

einer

kontinuierlich

ansteigenden

Differenz

zwischen

tatsächlich

erzieltem

Lohn

und

branchenüblichem

Durchschnittseinkommen

ab

Erreichen

des

Erheblichkeitsgrenzwertes

von

mindestens

5

%

gegebenenfalls

eine

sprung hafte

Erhöhung

des

Invaliditätsgrades

zur

Folge

hat.

Es

ist

daher

nur

in

dem

Umfang

zu

parallelisieren,

in

welchem

die

prozentuale

Abweichung

den

Erheblichkeitsgrenzwert

von

5

%

übersteigt,

bezweckt

doch

die

Parallelisierung

praxisgemäss

nur

die

Ausgleichung

einer

deutlichen

also

nicht

jeder

kleinsten

Abweichung

des

tatsächlich

erzielten

Verdienstes

vom

tabellarisch

bestimmten

branchenüblichen

Referenzeinkommen

(vgl.

BGE

135

V

297

E.

6.1.3). 6.4

Aus

den

Angaben

der

ehemaligen

Arbeitgeberin

Z.___

AG

(Arbeitgeberfrage bogen

vom

9.

Oktober

2018 ;

Urk.

7/23

S.

2 )

ergibt

sich,

dass

der

Beschwerdefüh rer

vor

Eintritt

des

Gesundheitsschadens

etwa

24

Stunden

pro

Woche,

mithin

in

einem

Pensum

von

57

% ,

gearbeitet

hat

(vgl.

Urk.

7/23/2

Ziff.

2.9;

vgl.

auch

Urk.

7/12/3;

Urk.

7/143/3).

Die

Beschwerdegegnerin

ging

jedoch

gestützt

auf

die

Angaben

der

Arbeitslosenversicherung

( Urk.

7/18/1),

wonach

der

Beschwerde führer

eine

Vermittlungsfähigkeit

von

100

%

angegeben

und

sie

entsprechend

Taggelder

aus ge richtet

hab e ,

von

einer

vollen

Erwerbstätigkeit

des

Beschwerdefüh rers

im

Gesundheitsfall

aus

(vgl.

Urk.

7/143/9) ,

was

nicht

zu

beanstanden

ist .

Dies

wurde

vom

Beschwerdeführer

auch

nicht

substantiiert

bestritten ,

vielmehr

geht

er

angesichts

de s

von

ihm

geltend

gemachten

Valideneinkommen s

in

Höhe

von

Fr.

62'769.65

ebenfalls

von

einer

vollen

Erwerbstätigkeit

im

Gesundheitsfall

aus

(vgl.

Urk.

1

S.

3

Ziff.

1 -2 ).

Die

Beschwerdegegnerin

ermittelte

ausgehend

von

den

Angaben

der

ehemaligen

Arbeitgeberin

im

Arbeitgeberfragebogen ,

wonach

der

Beschwerdeführer

einen

Stundenlohn

von

Fr.

20.51

(exklusive

Ferien-

und

Feiertagsentschädigung)

erzielte

( Urk.

7/23/2) ,

und

unter

Annahme

eines

Pensums

von

100

%

Erwerbstä tigkeit

im

Gesundheitsfall

für

das

Jahr

2018

ein

Valideneinkommen

von

Fr.

44'793.85

( Fr.

20.51

x

42

x

52;

Urk.

7/142/1)

und

verglich

dieses

mit

dem

durchschnittlichen

Tabellenlohn

gemäss

LSE

im

Bereich

«sonstige

wirtschaftliche

Dienstleistungen»

im

Jahr

2018

( www.bfs.admin.ch,

Monatlicher

Bruttolohn

[Zentral wert]

nach

Wirtschaftszweigen,

Kompetenzniveau

und

Geschlecht,

Tabelle

TA1_tirage_skill_level,

Rubrik

77,

7 9 -82

[ sonstige

wirtschaftliche

Dienst leistungen

ohne

Vermittlung

und

Überlassung

von

Arbeitskräften] )

in

Höhe

von

Fr.

57'283.30

( =

Fr.

4'579.--

:

40

x

41.7

x

12;

vgl.

Urk.

7/142/1-2).

Aufgrund

der

Differenz

von

Fr.

12'489.45

(Fr.

57'283.30

./.

Fr.

44'793.85 )

zum

tatsächlich

erzielten

Einkommen

ergibt

sich

eine

Abweichung

von

21.80

%

( 100

%

:

Fr.

57'283.30

x

Fr.

12'489.45 ),

womit

der

Beschwerdeführer

ein

deutlich

unterdurchschnittliches

Einkommen

erzielte.

Die

Gründe

für

die

Unterdurch schnittlichkeit

sind

invaliditätsfremd

und

liegen

überwiegend

wahrscheinlich

im

Fehlen

von

Schuldbildung

und

Berufsabschluss

sowie

in

den

mangelnden

Deutschkenntnissen

( vgl.

Urk.

7/10/5;

Urk.

7/392/239 ) .

Die

Beschwerdegegnerin

nahm

deshalb

eine

Parallelisierung

vor

und

ermittelte

unter

Berücksichtigung

der

Arbeitsfähigkeit

von

50

%

sowie

des

Umfang s ,

in

welchem

die

prozentuale

Abweichung

den

Erheblichkeitsgrenzwert

von

5

%

übersteigt,

einen

Abzug

vom

Invalideneinkommen

von

16.80

%

(21.80

%

-

5

% ;

Urk.

7/142/2 ).

Dabei

stützte

sie

sich

auf

den

Lohn

für

Männer

in

Hilfsarbeiten

gemäss

LSE

2018

( Tabelle

TA1_tirage_skill_level ,

Rubrik

Total;

Urk.

7/142/1)

und

ermittelte

dergestalt

ein

Invalideneinkommen

von

Fr.

28'189.93

( richtig:

Fr.

28'191.--;

Fr.

5'417.--

x

12

:

40

x

41.7

x

0.5

x

0. 832;

Urk.

7/142/ 1- 2) .

Diese

Berechnungsmethode

ist

an

sich

nicht

zu

beanstanden .

6.5

Massgeblich

ist

jedoch

sowohl

bei

der

Ermittlung

des

Validen-

wie

des

Invaliden einkommens

einerseits

das

Jahr

des

frühestmöglichen

Rentenbeginns,

mithin

das

Jahr

201 9.

Andererseits

sind

die

im

Verfügungszeitpunkt

bezogen

auf

den

Zeit punkt

des

Rentenbeginns

aktuellsten

veröffentlichten

Tabellen

der

LSE

(BGE

150

V

67

E.

4.2,

143

V

295

E.

4.1.3)

anzuwenden.

Vorliegend

datiert

die

angefochtene

Verfügung

vom

2 2.

Februar

2024,

womit

die

am

2 3.

August

2022

veröffentlichte

LSE

2020

anzuwenden

ist.

D iese

weis t

für

das

Jahr

201 8

ein

unverändertes

durch schnittliche s

monatliche s

Einkommen

von

Männern

in

Tätigkeiten

im

Sektor

«sonstige

wirtschaftliche

Dienstleistungen ,

ohne

Vermittlung

und

Überlassung

von

Arbeitskräften »

im

Kompetenzniveau

1

von

monatlich

Fr.

4' 579 .--

aus

(www.bfs.admin.ch,

LSE

2020,

Monatlicher

Bruttolohn

[Zentral wert]

nach

Wirt schaftszweigen,

Kompetenzniveau

und

Geschlecht,

Tabelle

TA1_tirage_skill_level

2018 ,

Rubrik

77 ,

79 -82 ).

Unter

Berücksichtigung

der

durchschnittlichen

Arbeits zeit

im

genannten

Sektor

im

Jahr

201 9

von

4 2.1

Stunden

(www.bfs.admin.ch,

Betriebs übliche

Arbeitszeit

nach

Wirtschaftsabteilungen ;

Rubrik

77 +79 -82 )

ergibt

sich

ein

Monatslohn

von

Fr.

4' 819.40

(Fr.

4' 579 .--

:

40

x

4 2.1 ).

Unter

Berücksich tigung

der

Lohnentwick lung

im

Jahr

201 9

im

Sektor

«sonstige

wirtschaftliche

Tätigkeiten»

von

0.3

%

(Nominallohnindex;

2016-2023;

Tabelle

T1.15,

www.bfs.admin.ch )

ergibt

sich

ein

Monatslohn

von

Fr.

4‘833.90

(Fr.

4‘ 819.40 .--

x

1.003 )

und

ein

Jahreslohn

von

Fr.

58'006.3 0.

Das

tatsächlich

erzielte

Validen einkommen

von

Fr.

44'793.85

ist

ebenfalls

der

entsprechenden

Lohnentwicklung

anzugleichen,

womit

für

das

Jahr

2019

ein

Betrag

von

Fr.

4 4'928.25

resultiert

( Fr.

44'793.85

x

1.003).

Die

Differenz

zum

Tabellenlohn

beträgt

Fr.

13'0 78.05

( Fr.

58'006.30

./.

Fr.

44'928.25) ,

was

einer

Abweichung

von

2 2.55

%

entspricht

( 100

%

:

Fr.

58'006.30

x

Fr.

13'0 78.05 ).

Abzüglich

der

Erheblichkeitsschwelle

von

5

%

ist

das

Invalideneinkommen

aufgrund

der

Parallelisierung

somit

um

1 7.55

%

zu

reduzieren.

6. 6

Das

Invalideneinkommen

für

das

Jahr

2019

berechnet

sich

demnach

wie

folgt:

Das

monatliche

Einkommen

von

Männern

in

allen

Tätigkeiten

im

dem

Beschwer deführer

zumutbaren

Kompetenzniveau

1

betrug

im

Jahr

2018

Fr.

5 ' 417 .--

(www.bfs.admin.ch,

Monatlicher

Bruttolohn

[Zentral wert]

nach

Wirtschaftszwei gen,

Kompetenzniveau

und

Geschlecht,

Tabelle

TA1_tirage_skill_level,

Rubrik

Total).

Der

durchschnittlichen

Arbeitszeit

im

Jahr

2019

von

41.7

Stunden

(www.bfs.admin.ch,

Betriebs übliche

Arbeitszeit

nach

Wirtschaftsabteilungen)

und

der

allgemeinen

Lohnentwicklung

im

Jahr

2019

von

0.9

%

(Nominallohnin dex

2016-2023 ;

Total;

www.bfs.admin.ch,

Tabelle

T1.15)

angepasst

ergibt

sich

ein

Monatslohn

von

Fr.

5‘698.--

beziehungsweise

ein

Jahreslohn

von

Fr.

68‘376. 57

( Fr.

5'417.--

:

40

x

41.7

x

1.009

x

12).

Unter

Berücksichtigung

des

Abzugs

von

17.55

%

aufgrund

der

Parallelisierung

und

de s

zumutbaren

Pensum s

von

50

%

resultiert

ein

Invalideneinkommen

von

Fr.

28' 188.24

( Fr.

68‘376. 57

x

0.5

x

0. 8245 ).

6. 7

Wird

das

Invalideneinkommen

auf

der

Grundlage

von

statistischen

Durch schnittswerten

ermittelt,

ist

der

entsprechende

Ausgangswert

(Tabellenlohn)

allenfalls

zu

kürzen.

Damit

soll

der

Tatsache

Rechnung

getragen

werden,

dass

persönliche

und

berufliche

Merkmale,

wie

Art

und

Ausmass

der

Behinderung,

Lebensalter,

Dienstjahre,

Nationalität

oder

Aufenthaltskategorie

und

Beschäfti gungsgrad

Auswirkungen

auf

die

Lohnhöhe

haben

können

(BGE

124

V

321

E.

3b/aa).

Aufgrund

dieser

Faktoren

kann

die

versicherte

Person

die

verbliebene

Arbeitsfähigkeit

auch

auf

einem

ausgeglichenen

Arbeitsmarkt

möglicherweise

nur

mit

unterdurchschnittlichem

erwerblichem

Erfolg

verwerten.

Der

Abzug

soll

aber

nicht

automatisch

erfolgen.

Er

ist

unter

Würdigung

der

Umstände

im

Einzelfall

nach

pflichtgemässem

Ermessen

ges amthaft

zu

schätzen

und

darf

25

%

nicht

übersteigen

( vgl.

BGE

135

V

297

E.

5.2,

134

V

322

E.

5.2

und

126

V

75

E.

5b/aa -cc).

Die

Rechtsprechung

gewährt

insbesondere

dann

einen

Abzug

auf

dem

Invalideneinkommen,

wenn

eine

versicherte

Person

selbst

im

Rahmen

körperlich

leichter

Hilfsarbeitertätigkeit

in

ihrer

Leistungsf ähigkeit

eingeschränkt

ist

(BGE

126

V

75

E.

5a/bb).

Zu

beachten

ist

jedoch,

dass

allfällige

bereits

in

der

Beurteilung

der

medizinischen

Arbeitsfähigkeit

enthaltene

gesundheitliche

Einschränkungen

nicht

zusätzlich

in

die

Bemessung

des

leidensbedingten

Abzugs

einfliessen

und

so

zu

einer

doppelten

Anrechnung

desselben

Gesichtspunkts

führen

dürfen

( BGE

146

V

16

E.

4.1

mit

Hinweisen). 6. 8

Die

Beschwerdegegnerin

gewährte

keinen

zusätzlichen

Abzug,

da

die

gesundheit lichen

Einschränkungen

mit

dem

Pensum

von

50

%

bereits

berücksichtigt

worden

seien

(vgl.

Urk.

7/142).

Dies

ist

nicht

zu

beanstanden :

Die

invaliditätsfremden

Faktoren,

die

zu

einer

Parallelisierung

der

Einkommen

führen

(fehlende

Berufs ausbildung,

mangelhafter

Sprachkenntnisse),

vermögen

praxisgemäss

nicht

einen

zusätzlichen

Leidensabzug

zu

begründen

(vorstehend

E.

6.3).

E in

Abzug

ist

bei

Männern

wegen

Teilzeitbeschäftigung

nicht

automatisch

vorzunehmen.

Ob

sich

eine

entsprechende

Reduktion

rechtfertigt,

ist

stets

mit

Blick

auf

den

konkreten

Beschäftigungsgrad

und

die

jeweils

aktuellen

Werte

zu

beurteilen

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_561/2018

vom

4.

März

2019

E.

4.3.1

mit

Hinweisen).

Dabei

ist

die

Tabelle

T18

( Monatlicher

Bruttolohn

(Zentralwert)

nach

Beschäftigungs grad,

beruflicher

Stellung

und

Geschlecht ,

www.bfs.admin.ch )

heranzuziehen.

Der

standardisierte

Median-Bruttolohn

von

Männern

ohne

Kaderfunktion

liegt

bei

einem

Teilzeitpensum

von

50

bis

74

%

im

Vergleich

zu

einem

Vollpensum

(ab

90

% )

gemäss

Tabelle

T18

der

LSE

2018

um

rund

4

%

tiefer,

dies

stellt

aber

praxisgemäss

(allein

für

sich)

keine

überproportionale

Lohneinbusse

dar

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_103/2024

vom

4.

März

2025

E.

5.2.2).

Der

lohnbeeinflus sende

Faktor

« Beschäftigungsgrad »

muss

im

Rahmen

der

gesamthaften

Schätzung

mitberücksichtigt

werden

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_332/2022

vom

1 9.

Oktober

2022

E.

5.2.2.1

mit

Hinweisen,

in:

SVR

2023

IV

Nr.

18

S.

63).

Ausgehend

vom

dem

Beschwerdeführer

zumutbaren

umschriebenen

Zumutbar keitsprofil

in

hauptsächlich

sitzender

Tätigkeit

( Urk.

7/129/8

Ziff.

4.3)

bietet

der

massgebliche

ausgeglichene

Arbeitsmarkt

hinreichend

Stellen

an,

welche

dem

gegebenen

Zumutbarkeitsprofil

entsprechen,

zu

denken

ist

etwa

an

einfache

Überwachungs ,

Prüf-

und

Kontrolltätigkeiten.

Die

Notwendigkeit

einer

Toilet tennähe

wurde

im

Belastungsprofil

zudem

nicht

erwähnt.

Eine

unterdurchschnitt liche

erwerbliche

Verwertbarkeit

der

Restarbeitsfähigkeit

ist

daher

nicht

zu

erwarten,

weshalb

für

einen

zusätzlichen

leidensbedingten

Abzug

vom

Tabellen lohn

kein

Raum

bleibt.

Andere

Faktoren

für

einen

Abzug

vom

Tabellenlohn

nennt

der

Beschwerdeführer

nicht

und

sind

auch

nicht

ersichtlich .

Der

Vergleich

des

Valideneinkommens

von

Fr.

4 4'928.25

mit

dem

Invalidenein kommen

von

Fr.

28' 188.2 5

ergibt

eine

Erwerbseinbusse

von

Fr.

1 6'740.-- .

Somit

bestand

im

Jahr

2019

ein

nicht

anspruchsbegründender

Invaliditätsgrad

von

gerundet

(BGE

130

V

121)

37

%

(100

%

:

Fr.

44'928.25

x

Fr.

16’740.-- ) .

7. 7.1

Es

ist

ausgewiesen

und

unbestritten,

dass

die

gesundheitlichen

Verhältnisse

des

Beschwerdeführers

und

damit

der

Sachverhalt

bis

ins

Jahr

2023

unverändert

blieben .

Im

Hinblick

auf

BGE

150

V

323

E.

4.4

und

die

allgemeinen

Grundsätze

des

Übergangsrechts

ist

der

Leistungs anspruch

des

Beschwerdeführers

indes

ab

dem

1.

Januar

2022

in

Anwendung

des

ab

diesem

Zeitpunkt

geltenden

neuen

Rechts

zu

prüfen

(vgl.

diesbezüglich

auch

die

IV-Rundschreiben

Nr.

432

vom

9.

November

2023

und

Nr.

445

vom

2 6.

August

2024).

Geändert

wurden

nament lich

die

Vorschriften

hinsichtlich

Parallelisierung

( Art.

26

Abs.

2

IVV)

und

hinsichtlich

des

Abzugs

vom

Tabellenlohn

( Art.

26 bis

Abs.

3

IVV) .

Die

seit

1.

Januar

2022

geltenden

Bestimmungen

lauten

wie

folgt. 7.2

Liegt

das

tatsächlich

erzielte

Erwerbseinkommen

fünf

Prozent

oder

mehr

unter halb

des

branchenüblichen

Zentralwertes

der

LSE

nach

Artikel

25

Absatz

3

IVV,

so

entspricht

das

Einkommen

ohne

Invalidität

95

Prozent

dieses

Zentralwertes

(Art.

26

Abs.

2

IVV).

Diese

Bestimmung

findet

gemäss

Art.

26

Abs.

3

IVV

keine

Anwendung,

wenn: a.

das

Einkommen

mit

Invalidität

nach

Artikel

26 bis

Absatz

1

ebenfalls

fünf

Prozent

oder

mehr

unterhalb

des

branchenüblichen

Zentralwertes

der

LSE

nach

Artikel

25

Absatz

3

liegt;

oder b.

das

Einkommen

aus

selbständiger

Erwerbstätigkeit

erzielt

wurde. 7.3

Die

Beschwerdegegnerin

ermittelte

per

1.

November

2023

unter

Berücksichtigung

der

Parallelisierung

in

der

Höhe

von

5

%

ein

Valideneinkommen

von

Fr.

62'769.65

( Urk.

7/400/18;

Urk.

2

S.

2).

Es

ist

jedoch

nicht

auf

das

Total

aller

Wirtschaftszweige

innerhalb

der

LSE-Tabelle

abzustellen,

sondern

auf

das

übli cherweise

nach

der

LSE

für

die

gleiche

Tätigkeit

-

vorliegend

Reinigungstätigkeit

beziehungsweise

Sektor

«sonstige

wirtschaftliche

Dienstleistungen

ohne

Vermitt lung

und

Überlassung

von

Arbeitskräften »

-

entrichtete

Gehalt

( Meyer /Reich muth ,

Rechtsprechung

des

Bundesgerichts

zum

Bundesgesetz

über

die

Invaliden versicherung

[IVG] ,

4 .

Auf l.

20 22 ,

N.

130

zu

Art.

28a

IVG).

Dies

folgt

aus

dem

Begriff

«branchenüblich»

(vgl.

Art.

26

Abs.

2

IVV).

Im

Sektor

«sonstige

wirtschaftliche

Dienstleistungen

ohne

Vermittlung

und

Über lassung

von

Arbeitskräften »

betrug

der

Monatslohn

im

Jahr

2020

für

Männer

im

Kompetenzniveau

1

Fr.

4' 5 93 .--

( LSE

2020,

www.bfs.admin.ch,

Monatlicher

Bruttolohn

[Zentral wert]

nach

Wirtschaftszweigen,

Kompetenzniveau

und

Geschlecht,

Tabelle

TA1_tirage_skill_level,

Rubrik

77 ,

79 -82).

Unter

Berücksich tigung

der

durchschnitt lichen

Arbeitszeit

im

genannten

Sektor

im

Jahr

2022

von

4 2.0

Stunden

(www.bfs.admin.ch,

Betriebs übliche

Arbeitszeit

nach

Wirtschafts abteilungen)

und

der

Lohnentwicklung

in

den

Jahr en

2021

und

2022

im

Sektor

«sonstige

wirtschaftliche

Tätigkeiten»

von

0.5

%

und

1.4

%

( Nominallohnindex

2016-2023;

Total;

www.bfs.admin.ch,

Tabelle

T1.15)

resultiert

ein

Jahreslohn

von

Fr.

58‘975.40

( Fr.

4' 593 .--

:

40

x

4 2

x

1.005

x

1.014

x

12 ) .

Parallelisiert

gemäss

Art.

26

Abs.

2

IVV

beträgt

das

massgebende

Valideneinkommen

im

Jahr

2022

Fr.

5 6'026.65

( Fr.

58'975.40

x

0.95). 7.4

Wird

das

Invaliden einkommen

auf

der

Grundlage

von

statistischen

Durch schnittswerten

ermittelt

wird,

ist

der

entsprechende

Ausgangswert

(Tabellenlohn)

allenfalls

zu

kürzen.

Kann

die

versicherte

Person

aufgrund

ihrer

Invalidität

nur

noch

mit

einer

funktionellen

Leistungsfähigkeit

nach

Artikel

49

Absatz

1 bis

von

50

Prozent

oder

weniger

tätig

sein,

so

werden

vom

statistisch

bestimmten

Wert

zehn

Prozent

für

Teilzeitarbeit

abgezogen

(Art.

26 bis

Abs.

3

IVV

in

der

vom

1.

Januar

2022

bis

3 1.

Dezember

2023

geltenden

Fassung ).

Das

Bundesgericht

hat

diese

Verordnungs bestimmung

jedoch

hinsichtlich

der

damit

beabsichtigten

abschliessenden

Ordnung

des

Abzugs

vom

Tabellenlohn

als

bundesrechtswidrig

qualifiziert.

Soweit

aufgrund

der

Umstände

des

konkreten

Falles

ein

Bedarf

besteht,

über

die

in

der

IVV

geregelten

Korrekturinstrumente

hinaus

Anpassungen

am

LSE-Tabellenlohn

vorzunehmen,

ist

ergänzend

auf

die

bisheri gen

Grundsätze

der

bundesgerichtlichen

Rechtsprechung

zurückzugreifen

( BGE

150

V

420

E.

10.6 ).

Da

Art.

26 bis

Abs.

3

IVV

in

der

Fassung

vom

1.

Januar

2022

einen

Teilzeitabzug

von

10

%

für

Versicherte

mit

einer

funktionellen

Leistungsfähigkeit

von

50

%

oder

weniger

vorsieht

und

d er

Beschwerdeführer

nach

dem

Gesagten

auch

im

Jahr

2022

in

einer

Verweistätigkeit

nur

noch

zu

50

%

arbeitsfähig

war ,

ist

gestützt

auf

die

genannte

Bestimmung

für

die

Berechnung

des

Invaliditätsgrades

ab

1.

Januar

2022

ein

Abzug

von

10

%

vom

Invalideneinkommen

vorzunehmen.

Anhaltspunkte

für

einen

weitergehenden

Abzug

aufgrund

der

bundesgerichtli chen

Rechtsprechung

sind

nicht

ersichtlich. 7.5

Das

Invalideneinkommen

ist

für

die

Zeit

ab

1.

Januar

2022

wie

folgt

zu

berechnen:

Das

monatliche

Einkommen

von

Männern

in

Tätigkeiten

im

zumut baren

Kompetenzniveau

1

betrug

im

Jahr

20 20

Fr.

5' 261 .--

(www.bfs.admin.ch,

LSE

2020,

Monatlicher

Bruttolohn

[Zentral wert]

nach

Wirtschaftszweigen,

Kompetenzniveau

und

Geschlecht,

Tabelle

TA1_tirage_skill_level,

Rubrik

Total).

Der

durchschnittlichen

Arbeitszeit

im

Jahr

20 21

und

2022

von

41.7

Stunden

(www.bfs.admin.ch,

Betriebs übliche

Arbeitszeit

nach

Wirtschaftsabteilungen)

und

der

allgemeinen

Lohnentwicklung

im

Jahr

20 21

und

2022

von

- 0. 2

%

und

0.9

%

(Nominallohnindex

2016-2023;

Total;

www.bfs.admin.ch,

Tabelle

T1.15)

angepasst

ergibt

sich

ein

Jahreslohn

von

Fr.

66‘275.-- ( Fr.

5'261.--

:

40

x

41.7

x

0.998

x

1.009

x

12 ).

Angepasst

an

das

zumutbare

Pensum

von

50

%

und

unter

Gewährung

des

pauschalen

Abzugs

von

10

%

beträgt

das

Invalideneinkommen

Fr.

29'824.--

( Fr.

66'27 5 .--

:

2

x

0.9).

Der

Vergleich

des

Valideneinkommens

von

Fr.

5 6'026.65

mit

dem

Invalidenein kommen

von

Fr.

29'824.--

ergibt

eine

Erwerbseinbusse

von

Fr.

2 6'202.65

und

damit

einen

Invaliditätsgrad

von

gerundet

(BGE

130

V

121)

47

% ,

womit

der

Beschwerdeführer

ab

1.

Januar

2022

Anspruch

auf

einen

prozentualen

Anteil

von

42. 5

%

einer

ganzen

Rente

hat

(vgl.

vorstehend

E.

1.2). 7 . 6

Die

per

August

2023

eingetretene

Verbesserung

der

Arbeitsfähigkeit

in

einer

leidensangepassten

Tätigkeit

von

50

%

auf

70

%

ist

ab

November

2023

zu

berücksichtigen

(vgl.

vorstehend

E.

5.4) .

Das

Valideneinkommen

von

Fr.

56'02 6 .65

per

2022

ist

auf

das

Jahr

2023

aufzu rechnen.

Unter

Berücksichtigung

der

durchschnitt lichen

Arbeitszeit

im

Sektor

« Erbringung

von

sonstigen

wirtschaftlichen

Tätigkeiten

ohne

Vermittlung

und

Überlassung

von

Arbeitskräften »

im

Jahr

2023

von

42.1

Stu nden

(www.bfs.ad min.ch,

Betriebs übliche

Arbeitszeit

nach

Wirtschaftsabteilungen)

-

statt

der

im

Jahr

2022

berücksichtigen

Arbeitszeit

von

42.0

Stunden

-

und

der

Lohnentwick lung

in

diesem

Bereich

im

Jahr

202 3

von

2.8

%

( Nominallohnindex

2016-2023;

Total;

www.bfs.admin.ch,

Tabelle

T1.15)

resultiert

ein

massgebendes

Validenein kommen

von

Fr.

5 7‘ 733 .--

( Fr.

56‘02 6 .65 .--

:

4 2

x

42.1

x

1.02 8).

Das

Invalideneinkommen

in

einem

Pensum

von

100

%

betrug

im

Jahr

2022

Fr.

66'27 5 .--

(vgl.

vorstehend

E.

7.5).

Ab

August

2023

war

dem

Beschwerdeführer

ein

Pensum

von

70

%

in

angepassten

Tätigkeiten

zumutbar.

D ie

durchschnittliche

Arbeitszeit

im

Jahr

2023

entspricht

jener

im

Vorjahr

von

41.7

Stunden

(www.bfs.admin.ch,

Betriebs übliche

Arbeitszeit

nach

Wirtschaftsabteilungen ,

Total ) ,

sodass

insofern

eine

Anpassung

entfällt.

D er

allgemeinen

Lohnentwick lung

im

Jahr

2023

von

1.7

%

(Nominallohnindex

2016-2023;

Total;

www.bfs.admin.ch,

Tabelle

T1.15)

angepasst

resultiert

ein

Invalideneinkommen

von

Fr.

4 7‘181 .--

( Fr.

66'27 5 .--

x

0.7

x

1.017).

Der

in

Art.

26 bis

Abs.

3

IVV

-

in

der

vom

1.

Januar

2022

bis

3 1.

Dezember

2023

gültig

gewesenen

Fassung

-

vorgesehene

pauschale

Abzug

von

10

%

ist

nicht

mehr

zu

gewähren,

da

der

Beschwerdeführer

in

angepassten

Tätigkeiten

wieder

zu

70

%

arbeitsfähig

war.

Gemäss

Tabelle

T18

der

LSE

2022

liegt

d er

standardisierte

Median-Bruttolohn

von

Männern

ohne

Kaderfunktion

bei

einem

Teilzeitpensum

von

50

bis

74

%

im

Vergleich

zu

einem

Vollpensum

(ab

90

% )

um

rund

5

%

tiefer,

was

keine

überproportionale

Lohneinbusse

darstellt.

Ein

Abzug

wegen

Teilzeitarbeit

ist

damit

nicht

zu

gewähren ,

genau

so

wenig

wie

ein

Abzug

aus

anderen,

vom

Bundesgericht

festgelegten

Gründen .

Den

gesundheitlichen

Beeinträchtigungen

wurde

mit

der

Festlegung

eines

Teilzeitpensums

Rechnung

getragen,

weshalb

auch

aus

diesem

Grund

kein

Abzug

zu

gewähren

ist.

Der

Vergleich

des

Valideneinkommens

von

Fr.

57‘ 733 .--

mit

dem

Invalidenein kommen

von

Fr.

4 7‘181 .--

ergibt

eine

Einbusse

von

Fr.

1 0’ 552 .--

und

einen

Invaliditätsgrad

von

18

% .

Damit

besteht

ab

November

2023

kein

Rentenan spruch

mehr.

7.7

D ie

richterliche

Überprüfungsbefugnis

erstreckt

sich

bis

zum

Erlass

der

angefoch tenen

Verfügung

am

2 2.

Februar

2024

(BGE

134

V

392

E.

6) .

In

zeitlicher

Hinsicht

sind

grundsätzlich

diejenigen

Rechtssätze

massgebend,

die

bei

Erfüllung

des

rechtlich

zu

ordnenden

oder

zu

Rechtsfolgen

führenden

Tatbe standes

Geltung

haben

(BGE

146

V

364

E.

7.1,

144

V

210

E.

4.3.1,

je

m.w.H.).

Da her

sind

für

die

Zeit

ab

1.

Januar

2024

die

in

diesem

Zeitpunkt

in

Kraft

getre tenen

Rechtsvorschriften

anwendbar.

Vom

statistisch

bestimmten

Wert

des

Einkommens

mit

Invalidität

(Art.

26 bis

Abs.

2

IVV

in

der

seit

1.

Januar

2024

in

Kraft

stehenden

Fassung

i.V.m.

Art.

25

Abs.

3

IVV)

werden

10

Prozent

abgezogen.

Kann

die

versicherte

Person

aufgrund

ihrer

Invalidität

nur

noch

mit

einer

funktionellen

Leistungsfähigkeit

( nach

Art.

49

Abs.

1 bis

IVV )

von

50

Prozent

oder

weniger

tätig

sein,

so

werden

20

Prozent

abgezogen.

Weitere

Abzüge

sind

nicht

zulässig

(Art.

26 bis

Abs.

3

IVV

in

der

seit

1.

Januar

2024

in

Kraft

stehenden

Fassung ).

Gemäss

den

Übergangsbestimmun g en

zur

Ä nderung

der

IVV

vom

1 8.

Oktober

2023

erfolgt

eine

neue

Berechnung

des

Invaliditätsgrades

durch

die

Anwendung

der

Regelung

von

Art.

26 bis

Abs.

3

IVV,

wenn

wie

letztlich

vorliegend

eine

Rente

vor

dem

Inkrafttreten

der

Ände rung

vom

1 8.

Oktober

2023 ,

mithin

am

1.

Januar

2024

wegen

eines

zu

geringen

Invaliditätsgrades

verweigert

wurde

und

neu

ein

Rentenanspruch

resultieren

kann.

Unter

Berücksichtigung

der

betriebsüblichen

Arbeitszeit

im

Jahr

2024

im

Bereich

« Erbringung

von

sonstigen

wirtschaftlichen

Tätigkeiten

ohne

Vermittlung

und

Überlassung

von

Arbeitskräften»

(Rubrik

77+79-82)

von

42.0

Stunden

statt

42.1

Stunden

im

Jahr

2023

und

der

Lohnentwicklung

im

Bereich

« sonstige

wirtschaft liche

Tätigkeiten »

im

Jahr

2024

von

-0.4

%

( Nominallohnindex

2016-202 4 ;

Total;

www.bfs.admin.ch,

Tabelle

T1.15)

resultiert

ein

Valideneinkommen

für

das

Jahr

2024

von

Fr.

57‘ 365 .--

( Fr.

57‘ 733 .--

:

42.1

x

42

x

0.996;

vgl.

vorstehend

E.

7.6).

Beim

Invalideneinkommen

von

Fr.

47'181.--

(vgl.

vorstehend

E.

7.6)

ist

bei

einer

Restarbeitsfähigkeit

von

70

%

ein

Abzug

von

10

%

zu

gewähren

( Art.

26 bis

Abs.

3

Satz

1

IVV

in

der

erwähnten

Fassung ) ,

womit

sich

für

das

Invalideneinkommen

ein

Betrag

von

Fr.

4 2'462.90

ergibt

( Fr.

4 7‘181 .--

x

0.9) .

Angepasst

an

die

allge meine

Lohnentwicklung

im

Jahr

2024

von

1.8

%

( Nominallohnindex

2016-2 02 4 ;

Total;

www.bfs.admin.ch,

Tabelle

T1.15)

resultier t

ein

Betrag

von

Fr.

4 3‘227 .--

( Fr.

42‘462.90

x

1.018).

Der

Vergleich

mit

dem

Valideneinkommen

von

Fr.

57 ‘ 365 .--

ergibt

eine

Einkommenseinbusse

von

Fr.

14‘138 .--

( Fr.

57‘ 365 .

./.

Fr.

43‘227.--)

und

damit

einen

weiterhin

rentenausschliessenden

Invaliditätsgrad

von

ge rund et

25

% .

7.8

Zusammenfassend

ist

somit

festzuhalten,

dass

der

Beschwerdeführer

vom

1.

Januar

2022

bis

3 1.

Oktober

2023

aufgrund

eines

Invaliditätsgrades

von

47

%

Anspruch

auf

eine n

prozentualen

Anteil

von

42. 5

%

von

einer

ganzen

Invaliden rente

hat.

Für

den

übrigen

von

der

angefochtenen

Verfügung

beschlagenen

Zeit raum

hat

die

Beschwerdegegnerin

den

Rentenanspruch

zu

Recht

verneint.

Dies

führt

zur

teilweisen

Gutheissung

der

Beschwerde.

8. 8.1

Da

die

Bewilligung

oder

Verweigerung

von

Versicherungsleistungen

zu

beurtei len

war,

ist

das

Verfahren

kostenpflichtig.

Die

Gerichtskosten

sind

nach

dem

Verfahrensaufwand

und

unabhängig

vom

Streitwert

im

Rahmen

von

Fr.

200.--

bis

Fr.

1'000.--

festzulegen

(Art.

69

Abs.

1 bis

IVG).

Sie

sind

ermessens weise

auf

Fr.

8 00.--

anzusetzen

und

ausgangsgemäss

den

Parteien

je

zur

Hälfte

aufzuerle gen. 8.2

Gemäss

§

16

Abs.

1

des

Gesetz es

über

das

Sozialversicherungsgericht

(GSVGer)

wird

einer

Partei,

der

die

nötigen

Mittel

fehlen

und

deren

Begehren

nicht

aussichtslos

erscheint,

in

kostenpflichtigen

Verfahren

auf

Gesuch

die

Bezahlung

von

Verfahrenskosten

und

Kostenvorschüssen

erlassen.

Der

Beschwerdeführer

ist

bedürftig

( Urk.

3)

und

die

Beschwerde

war

angesichts

des

Verfahrensausgangs

nicht

aussichtslos,

weshalb

sein

Gesuch

auf

Gewährung

der

unentgeltlichen

Prozessführung

( Urk.

1

S.

2)

zu

bewilligen

ist .

Dementsprechend

sind

die

ihm

auferlegten

Gerichtskosten

in

Höhe

von

Fr.

400.--

einstweilen

auf

die

Gerichtskasse

zu

nehmen.

Der

Beschwerdeführer

ist

darauf

hinzuweisen,

dass

er

zur

Nachzahlung

der

Gerichtskosten

verpflichtet

ist,

sobald

er

dazu

in

der

Lage

ist

(§16

Abs.

4

GSVGer). Das

Gericht

beschliesst: In

Bewilligung

des

Gesuchs

vom

1 4.

März

2024

wird

de m

Beschwerdeführer

die

unentgeltliche

Prozessführung

gewährt; und

erkennt: 1.

In

teilweiser

Gutheissung

der

Beschwerde

w i rd

die

angefochte ne

Verfügung

der

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

vom

2 2.

Februar

2024

aufgehoben,

und

es

wird

festgestellt,

dass

d er

Beschwerdeführer

von

1.

Januar

2022

bis

3 1.

Oktober

2023

bei

einem

Invaliditätsgrad

von

47

%

Anspruch

auf

einen

prozentualen

Anteil

von

42. 5

%

einer

ganzen

Invalidenrente

hat.

Im

Übrigen

wird

die

Beschwerde

abgewiesen. 2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr.

800 .--

werden

den

Parteien

je

zur

Hälfte

auferlegt.

Zufolge

Gewährung

der

unentgeltlichen

Prozessführung

werden

die

dem

Beschwerdeführer

auferlegten

Kosten

von

Fr.

400 .--

einstweilen

auf

die

Gerichtskasse

genommen.

Der

Beschwerdeführer

wird

auf

die

Nachzahlungspflicht

gemäss

§

16

Abs.

4

GSVGer

hingewiesen.

Rechnung

und

Einzahlungsschein

werden

der

k ostenpflichtigen

Beschwerdegegnerin

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

zugestellt. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Stadt

Zürich

Soziale

Dienste - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle - Bundesamt

für

Sozialversicherungen sowie

an: - Gerichtskasse

(im

Dispositiv

nach

Eintritt

der

Rechtskraft) 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesge setzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

( Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

( Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrLienhard