Sachverhalt
1.
X.___ ,
geboren
1972,
war
seit
4.
September
2015
bei
der
Z.___
AG ,
A.___ ,
als
Reinigungsmitarbeiter
Unterhalt
angestellt,
als
er
am
2 2.
Januar
2018
eine
Kontusion
des
Thorax
erlitt
( Urk.
7/12/3-4;
Urk.
7/12/51-53 ).
Zudem
litt
er
an
einer
chronischen
Diarrhoe,
einer
HIV Infektion
und
psychischen
Beschwerden
( Urk.
7/ 2 1/3).
Per
3 1.
Dezember
2018
wurde
ihm
die
Anstellung
bei
der
Z.___
AG
gekündigt.
Am
6.
August
2018
meldete
er
sich
unter
Hinweis
auf
die
Unfall folgen
bei
der
Invalidenversicherung
zum
Leistungsbezug
an
( Urk.
7/10).
Die
Sozialver sicherungs anstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
zog
die
Akten
der
Unfallversicherung
S uva
( Urk.
7/12/1-69 )
und
-
aufgrund
des
zusätzlichen
krankheitsbedingten
Krankent aggeldbezugs
durch
den
Versicherten
-
die
Akten
der
Krankentaggeldversicherung
Helsana
bei
( Urk.
7/21/1-32 ;
Urk.
7/37 ).
Weiter
holte
sie
einen
Auszug
aus
dem
individuellen
Konto
des
Versicherten
(IK-Auszug;
Urk.
7/14 ;
Urk.
7/414 )
und
einen
Arbeitge berbericht
( Urk.
7/23)
ein.
Am
2 8.
März
2019
teilte
sie
dem
Versicherten
mit,
dass
keine
Eingliederungsmassnahmen
möglich
seien
( Urk.
7/38).
Sodann
holt e
sie
weitere
Arztberichte
( Urk.
7/ 39;
Urk.
7/ 46;
Urk.
7/50;
Urk.
7/59;
Urk.
7/63,
Urk.
7/69;
Urk.
7/75;
Urk.
7/83-84 ;
Urk.
7/120 )
ein
und
veranlasste
eine
polydis ziplinäre
Begutachtung
des
Versicherten
an
der
Medas
B.___
AG
in
den
Fachdisziplinen
Allgemeine
Innere
Medizin,
Neurologie
und
Psychiatrie ,
deren
Gutachten
am
1 7.
August
2020
erstattet
wurde
( Urk.
7/129).
Mit
Vorbescheid
vom
2 2.
September
2020
( Urk.
7/144)
stellte
die
IV-Stelle
die
Abweisung
des
Leistungsbegehrens
in
Aussicht,
wogegen
der
Versicherte
Einwände
erhob
( Urk.
7/152-153
in
Verbindung
mit
Urk.
7/155 ;
Urk.
7/186 ).
Im
Rahmen
des
Vorbescheidverfahrens
ergingen
weitere
Arztberichte
( Urk.
7/185 /1-124 ;
Urk.
7/217;
Urk.
7/223 ;
Urk.
7/ 253 )
sowie
weitere
Akten
der
Suva
( Urk.
7/230),
zu
denen
der
Versicherte
nach
entsprechender
Aufforderung
der
IV-Stelle
( Urk.
7/249)
am
1 1.
Oktober
2021
( Urk.
7/252)
und
2 5.
Oktober
2021
( Urk.
7/254)
Stellung
nahm.
In
der
Folge
unterzog
sich
der
Versicherte
verschie denen
Abklärungen
und
Behandlungen
( Urk.
7/255/4- 8;
Urk.
7/264-265 ;
Urk.
7/277;
Urk.
7/282;
Urk.
7/288 ;
Urk.
7/295;
Urk.
7/298;
Urk.
7/304;
Urk.
7/312;
Urk.
7/326;
Urk.
7/337;
Urk.
7/343;
Urk.
7/345;
Urk.
7/347;
Urk.
7/349 ;
Urk.
7/368;
Urk.
7/374;
Urk.
7/38 1 ;
Urk.
7/383 ) ,
weshalb
di e
IV-Stelle
ihn
im
Jahr
2023
erneut,
nun
durch
die
Ärzte
der
Medas
C.___
AG ,
polydisziplinär
(allgemeininternistisch,
neurologisch,
orthopädisch,
psychiat risch)
begutachten
liess .
Die se
erstatteten
ihr
Gutachten
am
7.
September
2023
( Urk.
7/392/199- 350 ).
Mit
einem
neuen
Vorbescheid
vom
1 4.
November
2023
( Urk.
7/401)
stellte
die
IV-Stelle
dem
Versicherten
wiederum
die
Verneinung
eines
Rentenanspruchs
in
Aussicht.
Dagegen
erhob
dieser
am
1 3.
Dezember
2023
Einwände
( Urk.
7/408) .
Am
2 2.
Februar
2024
ver fügte
die
IV-Stelle
im
angekündigten
Sinn
( Urk.
7/417
=
Urk.
2). 2.
Am
1 4.
März
2024
erhob
der
Versicherte
Beschwerde
gegen
die
Verfügung
vom
2 2.
Februar
2024
( Urk.
2)
und
beantragte
deren
Aufhebung
und
die
Zusprechung
einer
halben
Rente
vom
1.
Februar
2019
bis
3 1.
Oktober
202 3.
Zudem
beantragte
er
die
Gewährung
der
unentgeltlichen
Prozessführung
( Urk.
1
S.
2).
Mit
Beschwerdeantwort
vom
6.
Mai
2024
( Urk.
6)
beantragte
die
Beschwerdegegnerin
die
Abweisung
der
Beschwerde.
Dies
wurde
dem
Beschwerdeführer
unter
Hinweis
darauf,
dass
über
den
Anspruch
auf
unentgeltliche
Prozessführung
zu
einem
späteren
Zeitpunkt
entschieden
werde,
mit
Gerichtsverfügung
vom
8.
Mai
2024
( Urk.
9)
mitgeteilt.
Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1.
1.1
Am
1.
Januar
2022
sind
die
geänderten
Bestimmungen
des
Bundesgesetzes
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
(ATSG),
der
Verordnung
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
(ATSV),
des
Bundesgesetzes
über
die
Invalidenversicherung
(IVG)
sowie
der
Verordnung
über
die
Invaliden versicherung
(IVV)
in
Kraft
getreten.
Nach
den
allgemeinen
Grundsätzen
des
materiellen
intertemporalen
Rechts
sind
bei
der
Rechtsänderung
in
zeitlicher
Hinsicht
diejenigen
Rechtssätze
massgebend,
die
bei
der
Verwirklichung
des
zu
Rechtsfolgen
führenden
Sachverhalts
in
Geltung
standen.
In
Anwendung
dieses
intertemporalrechtlichen
Hauptsatzes
ist
bei
einem
dauerhaften
Sachver halt,
der
wie
hier
teilweise
vor
und
teilweise
nach
dem
Inkrafttreten
der
neuen
Gesetzgebung
eingetreten
ist,
der
Anspruch
auf
eine
Invalidenrente
für
die
erste
Periode
nach
den
altrechtlichen
Bestimmungen
und
für
die
zweite
Periode
nach
den
neuen
Normen
zu
prüfen
(BGE
150
V
323
E.
4;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_481/2024
vom
4.
März
2025
E.
2.1).
Vorliegend
ist
ein
Rentenspruch
im
Zeitraum
vom
1.
Februar
2019
bis
31.
Oktober
2023
strittig
und
zu
prüfen,
wobei
die
Parteien
von
einem
im
August
2023
eingetretenen
Revisionsgrund
in
Form
einer
Verbesserung
der
Arbeitsfähig keit
ausgeh en .
Auf
Grund
der
im
August
2018
anhängig
gemachten
Anmeldung
bei
der
Invalidenversicherung
( Urk.
7/10)
könnten
allfällige
Leistungen
frühes tens
sechs
Monate
später
(vgl.
Art.
29
Abs.
1
IVG) ,
nämlich
-
wie
beantragt
( Urk.
1
S.
2)
-
ab
Februar
2019
ausgerichtet
werden.
In soweit
ist
die
bis
31.
Dezember
2021
gültig
gewesene
Rechtslage
massgebend .
Die
zu
prüfende,
massgebende
Änderung
liegt
im
Jahr
2023,
mithin
nach
dem
3 1.
Dezember
2021,
weshalb
diesbezüglich
die
Bestimmungen
des
IVG
und
diejenigen
der
IVV
in
der
ab
1.
Januar
2022
gültig en
Fassung
Anwendung
finden .
Der
Zeitpunkt
der
massgebenden
Änderung
bestimmt
sich
nach
Art.
88a
IVV
( vgl.
dazu
das
Kreisschreiben
über
Invalidität
und
Rente
in
der
Invalidenversicherung
[KSIR],
Rz.
9102 ;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C _ 658/2022
vom
3 0.
Juni
2023
E.
3.2 ) .
1.2
Anspruch
auf
eine
Rente
haben
gemäss
Art.
28
Abs.
1
IVG
in
der
bis
am
3 1.
Dezember
2021
in
Kraft
gewesenen
Fassung
Versicherte,
die: a.
ihre
Erwerbsfähigkeit
oder
die
Fähigkeit,
sich
im
Aufgabenbereich
zu
betäti gen,
nicht
durch
zumutbare
Eingliederungsmassnahmen
wieder
herstellen,
erhalten
oder
verbessern
können; b.
während
eines
Jahres
ohne
wesentlichen
Unterbruch
durchschnittlich
mindes tens
40
%
arbeitsunfähig
( Art.
6
ATSG)
gewesen
sind;
und c.
nach
Ablauf
dieses
Jahres
zu
mindestens
40
%
invalid
( Art.
8
ATSG)
sind.
Gemäss
der
ab
1.
Januar
2022
geltenden
Fassung
von
Art.
28
IVG
wird
e ine
Rente
nach
Abs.
1
nicht
zugesprochen,
solange
die
Möglichkeiten
zur
Eingliederung
im
Sinne
von
Art.
8
Abs.
1 bis
und
1 ter
nicht
ausgeschöpft
sind
(Art.
28
Abs.
1 bis
IVG).
Gemäss
Art.
28b
Abs.
1
IVG
in
der
seit
1.
Januar
2022
in
Kraft
stehenden
Fassung
wird
die
Höhe
des
Rentenanspruchs
in
prozentualen
Anteilen
an
einer
ganzen
Rente
festgelegt.
Bei
einem
Invaliditätsgrad
von
50-69
%
entspricht
der
prozentuale
Anteil
dem
Invaliditätsgrad
(Abs.
2).
Bei
einem
Invaliditätsgrad
ab
70
%
besteht
Anspruch
auf
eine
ganze
Rente
(Abs.
3).
Bei
einem
Inv aliditätsgrad
unter
50
%
gelten
die
folgenden
prozentualen
Anteile
gemäss
( Abs.
4 ): Invaliditätsgrad prozentualer
Anteil 49
Prozent 47.5 Prozent 48
Prozent 45 Prozent 47
Prozent 42.5 Prozent 46
Prozent 40 Prozent 45
Prozent 37.5 Prozent 44
Prozent 35 Prozent 43
Prozent 32.5 Prozent 42
Prozent 30 Prozent 41
Prozent 27.5 Prozent 40
Prozent 25 Prozent 1.3
Gemäss
Art.
17
Abs.
1
ATSG
in
der
seit
1.
Januar
2022
in
Kraft
stehenden
Fassung
wird
die
Invalidenrente
von
Amtes
wegen
oder
auf
Gesuch
hin
für
die
Zukunft
erhöht,
herabgesetzt
oder
aufgehoben,
wenn
der
Invaliditätsgrad
einer
Rentenbezügerin
oder
eines
Rentenbezügers
sich
um
mindestens
fünf
Prozent punkte
ändert
(lit.
a)
oder
auf
100
Prozent
erhöht
(lit.
b).
Anlass
zur
Rentenrevi sion
gibt
jede
wesentliche
Änderung
in
den
tatsächlichen
Verhältnissen
seit
Zusprechung
der
Rente,
die
geeignet
ist,
den
Invaliditätsgrad
und
damit
den
Rentenanspruch
zu
beeinflussen.
Insbesondere
ist
die
Rente
bei
einer
wesentli chen
Änderung
des
Gesundheitszustandes
revidierbar.
Weiter
sind,
auch
bei
an
sich
gleich
gebliebenem
Gesundheitszustand,
veränderte
Auswirkungen
auf
den
Erwerbs-
oder
Aufgabenbereich
von
Bedeutung
(BGE
141
V
9
E.
2.3,
134
V
131
E.
3).
Liegt
in
diesem
Sinne
ein
Revisionsgrund
vor,
ist
der
Rentenanspruch
in
rechtli cher
und
tatsächlicher
Hinsicht
umfassend
(«allseitig»)
zu
prüfen,
wobei
keine
Bindung
an
frühere
Beurteilungen
besteht
(BGE
144
I
103
E.
2.1,
141
V
9
E.
2.3;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_255/2024
vom
27.
Januar
2025
E.
4.1,
je
mit
Hinweisen). 1. 4
Die
rückwirkende
Beurteilung
einer
in
der
Höhe
abgestuften
und/oder
zeitlich
befristeten
Invalidenrente
richtet
sich
grundsätzlich
nach
denselben
Regeln
wie
die
Revision
eines
bestehenden
Rentenanspruchs
nach
Art.
17
Abs.
1
ATSG
(BGE
148
V
321
E.
7.3.1,
145
V
209
E.
5.3;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_142/2023
vom
18.
September
2023
E.
3.3.1).
Ob
eine
für
den
Rentenanspruch
erhebliche
Änderung
der
tatsächlichen
Verhältnisse
eingetreten
und
damit
der
für
die
Abstufung
oder
Befristung
erforderliche
Revisionsgrund
gegeben
ist,
beurteilt
sich
durch
Vergleich
des
Sachverhalts
im
Zeitpunkt
des
Rentenbeginns
mit
demjenigen
im
–
nach
Massgabe
des
ana log
anwendbaren
Art.
88a
Abs.
1
IVV
festzusetzenden
–
Zeitpunkt
der
Anspruchsänderung
(vgl.
BGE
125
V
413
E.
2d
mit
Hinweisen;
vgl.
statt
vieler:
Urteile
des
Bundesgerichts
8C_375/2017
vom
25.
August
2017
E.
2.2
und
8C_350/2013
vom
5.
Juli
2013
E.
2.2
mit
Hinweis ). 1. 5
Die
rückwirkend
ergangene
Verfügung
über
eine
befristete
oder
im
Sinne
einer
Reduktion
abgestufte
Invalidenrente
umfasst
einerseits
die
Zusprechung
der
Leistung
und
andererseits
deren
Aufhebung
oder
Herabsetzung
(BGE
125
V
413
E.
2d;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_780/2007
vom
27.
August
2008
E.
2.3;
vgl.
Meyer/Reichmuth,
Bundesgesetz
über
die
Invalidenversicherung,
4.
Aufl.
2022,
N.
11
zu
Art.
30).
Rechtsprechungsgemäss
bildet
eine
solche
Verfügung
insge samt
den
Anfechtungs-
und
Streitgegenstand
und
unterliegt
integral
der
gericht lichen
Prüfung,
selbst
wenn
nur
einzelne
Punkte
davon
bestritten
sind
(vgl.
BGE
131
V
164
E.
2.2,
125
V
413
E.
2d;
vgl.
Urteile
des
Bundesgerichts
8C_440/2017
vom
25.
Juni
2018
E.
5.1
[in
BGE
144
V
153
nicht
publiziert]
und
9C_50/2011
vom
25.
Mai
2011
E.
2.1).
Spricht
die
Verwaltung
der
versicherten
Person
eine
abgestufte
oder
befristete
Rente
zu ,
hat
d ie
gerichtliche
Prüfung
den
Rentenanspruch
für
den
gesamten
verfügungsweise
geregelten
Zeitraum
zu
erfassen
(BGE
131
V
164
E.
2.2,
125
V
413
E.
2d;
Urteile
des
Bundesgerichts
8C_765/2007
vom
11.
Juli
2008
E.
2
und
I
526/06
vom
31.
Oktober
2006
E.
2.3
mit
Hinweisen).
Diese
Grundsätze
haben
analog
auch
für
die
Prüfung
der
hier
stri t tigen
Frage,
ob
für
einen
befristeten
Zeitraum
ein
Rentenanspruch
besteht,
Geltung. 1. 6
Mit
BGE
143
V
418
entschied
das
Bundesgericht,
dass
grundsätzlich
sämtliche
psychischen
Erkrankungen
für
die
Beurteilung
der
Arbeitsfähigkeit
einem
struk tur ierten
Beweisverfahren
nach
BGE
141
V
281
zu
unterziehen
sind
(E.
6
und
7,
Änderu ng
der
Rechtsprechung;
vgl.
BGE
143
V
409
E.
4.5.2
speziell
mit
Bezug
auf
leichte
bis
mittelschwere
Depressionen).
Das
strukturierte
Beweisverfahren
definiert
systematisierte
Indikatoren,
die
es
–
unter
Berücksichtigung
leistungshindernder
äusserer
Belastungsfaktoren
einerseits
und
von
Kompensationspotentialen
(Ressourcen)
andererseits
–
erlauben,
das
tatsächlich
erreichbare
Leistungsvermögen
einzuschätzen
(BGE
141
V
281
E.
2,
E.
3.4-3.6
und
4.1;
vgl.
statt
vieler:
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_590/2017
vom
15 .
Februar
2018
E.
5.1).
Die
Anerkennung
eines
rentenbe gründenden
Invaliditätsgrades
ist
nur
zulässig,
wenn
die
funktionellen
Auswir kungen
der
medizinisch
festgestellten
gesundheitlichen
Anspruchsgrundlage
im
Einzelfall
anhand
der
Standardindikatoren
schlüssig
und
widerspruchsfrei
mit
(zumindest)
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
nachgewiesen
sind.
Fehlt
es
an
diesem
Nachweis,
hat
die
materiell
beweisbelastete
versicherte
Person
die
Folgen
der
Beweislosigkeit
zu
tragen
(BGE
141
V
281
E .
6;
vgl.
BGE
144
V
50
E.
4.3).
Diese
Rechtsprechung
ist
auf
alle
im
Zeitpunkt
der
Praxisänderung
noch
nicht
erledigten
Fälle
anzuwenden
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_ 580/2017
vom
16.
Januar
2018
E.
3.1
mit
Hinweisen).
Die
für
die
Beurteilung
der
Arbeitsfähigkeit
bei
psychischen
Erkrankungen
im
Regelfall
beachtlichen
Standardindikatoren
(BGE
143
V
418,
143
V
409,
141
V
281)
hat
das
Bundesgerich t
wie
folgt
systematisiert
(BGE
141
V
281
E.
4.3.1): - Kategorie
«funktioneller
Schweregrad»
(E.
4.3) - Komplex
«Gesundheitsschädigung»
(E.
4.3.1) - Ausprägung
der
diagnoserelevanten
Befunde
(E.
4.3.1.1) - Behandlungs-
und
Eingliede rungserfolg
oder
-resistenz
(E.
4.3.1.2) - Komorbiditäten
(E.
4.3.1.3) - Komplex
«Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsdiagnost ik,
persönliche
Res sourcen,
E.
4.3.2) - Komplex
«Sozialer
Kontext»
(E.
4.3.3) - Kategorie
«Konsistenz»
(Ge sichtspunkte
des
Verhaltens,
E.
4.4) - gleichmässige
Einschränkung
des
Aktivitätenniveaus
in
allen
verg leich baren
Lebensbereichen
(E.
4.4.1) - behandlungs-
und
eingliederungsanamnestisch
ausgewiesener
Leidens druck
(E.
4.4.2)
Beweisrechtlich
entscheidend
ist
der
verhaltensbezo gene
Aspekt
der
Konsistenz
(BGE
141
V
281
E.
4.4;
vgl.
Urteil
des
Bun desgerichts
8C_604/2017
vom
15.
März
2018
E.
7.4). 1. 7
Hinsichtlich
des
Beweiswertes
eines
Arztberichtes
ist
entscheidend,
ob
dieser
für
die
streitigen
Belange
umfassend
ist,
auf
allseitigen
Untersuchungen
beruht,
auch
die
geklagten
Beschwerden
berücksichtigt,
in
Kenntnis
der
Vorakten
(Anamnese)
abgegeben
worden
ist,
in
der
Darlegung
der
medizinischen
Zusammenhänge
und
in
der
Beurteilung
der
medizinischen
Situation
einleuchtet
und
ob
die
Schluss folgerungen
der
Experten
begründet
sind
(BGE
134
V
231
E.
5.1,
125
V
351
E.
3a
mit
Hinweis ;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_587/2023
vom
8.
April
2024
E.
4.2 ).
Den
von
Versicherungsträgern
im
Verfahren
nach
Art.
44
ATSG
eingeholten,
den
Anforderungen
der
Rechtsprechung
entsprechenden
Gutachten
externer
Spezial ärzte
(sog.
Administrativgutachten)
ist
Beweiskraft
zuzuerkennen,
solange
nicht
konkrete
Indizien
gegen
die
Zuverlässigkeit
der
Expertise
sprechen
(BGE
137
V
210
E.
1.3.4,
135
V
465
E.
4.4;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_77/2021
vom
20.
April
2021
E.
3
m.w.H.). 2.
2.1
Die
Beschwerdegegnerin
begründete
den
angefochtenen
Entscheid
( Urk.
2)
wie
folgt:
Die
Abklärungen
hätten
ergeben,
dass
der
Beschwerdeführer
vom
1.
Februar
2019
bis
6.
August
2023
in
einer
seinem
Leiden
angepassten
Tätigkeit
zu
50
%
arbeitsunfähig
gewesen
sei
(S.
1).
Für
das
Valideneinkommen
sei
auf
den
2018
zuletzt
erzielten
Lohn
abzustellen .
Für
das
Invalideneinkommen
seien
statistische
Werte
heranzuziehen.
Dass
der
Beschwerdeführer
ein
unterdurch schnittliches
Einkommen
erzielt
habe,
sei
beim
Invalideneinkommen
berücksich tigt
worden.
Damit
sei
ein
rentenausschliessender
Invaliditätsgrad
von
37
%
ermittelt
worden
(S.
2) .
Ab
spätestens
7.
August
2023,
dem
Zeitpunkt
der
psychiatrischen
Begutachtung,
sei
der
Beschwerdeführer
in
behinderungsangepassten
Tätigkeiten
wieder
zu
70
%
arbeitsfähig
gewesen.
Deshalb
sei
per
1.
November
2023
ein
neuer
Einkom mensvergleich
erstellt
worden .
Rechtlich
sei
a b
dem
Jahr
2022
bei
tatsächlich
erzielten
Einkommen,
die
5
%
oder
mehr
unter
dem
branchenüblichen
Wert
liegen,
als
Valideneinkommen
95
%
dieses
Einkommens
einzusetzen.
Folglich
habe
sie
sich
auf
den
Hilfsarbeiterlohn
« in
einem
Pensum »
von
95
%
gestützt.
Damit
ergebe
sich
ein
Invaliditätsgrad
von
26
% ,
weshalb
auch
weiterhin
kein
Rentenanspruch
bestehe.
Anspruch
auf
berufliche
Massnahmen
bestehe
auch
nicht
(S.
2).
Das
Valideneinkommen
bis
2023
sei
gemäss
altem
Recht
parallelisiert
und
das
Einkommen
per
2022
nicht
angepasst
worden,
da
kein
Revisionsgrund
vorgele gen
habe.
Es
habe
aus
gutachterlicher
Sicht
durchgehend
seit
Ablauf
des
Warte jahrs
eine
50%ige
Erwerbsunfähigkeit
(richtig:
50%ige
Arbeitsunfähigkeit
in
einer
Verweistätigkeit )
bestanden.
Anlässlich
der
(gesundheitlichen)
Verbesse rung
im
August
2023
sei
das
Valideneinkommen
nach
neuem
Recht
parallelisiert
und
beim
Invalideneinkommen
sei
aufgrund
der
Verordnungsanpassung
ab
2024
ein
Abzug
von
10
%
vorgenommen
worden,
womit
ein
Invaliditätsgrad
von
34
%
resultiere
(S.
3).
In
ihrer
Beschwerdeantwort
( Urk.
6)
hielt
die
Beschwerdegegnerin
fest,
auf
das
Gutachten
der
C.___
AG
vom
2 6.
Juni
2023
könne
abgestellt
werden,
da
keine
Indizien
gegen
dessen
Zuverlässigkeit
sprächen.
Aus
interdisziplinärer
Sicht
werde
klar
und
nachvollziehbar
dargelegt,
wieso
aus
orthopädischer
Sicht
die
Arbeitsunfähigkeit
in
der
bisherigen
Tätigkeit
seit
April
2023
50
%
betrage.
Das
gleiche
gelte
für
die
psychiatrische
Einschätzung
der
Arbeitsunfähigkeit
im
Umfang
von
30
%
ab
dem
Zeitpunkt
der
Begutachtung
(S.
1).
2.2
Der
Beschwerdeführer
brachte
zur
Begründung
seiner
Beschwerde
( Urk.
1)
vor,
es
sei
unklar,
weshalb
für
die
Einkommensvergleiche
im
gleichen
Verfahren
unter schiedliche
Valideneinkommen
bestimmt
würden.
Es
seien
für
beide
Einkom mensvergleiche
mindestens
die
Löhne
gemäss
der
Lohnstrukturerhebung
des
Bundesamtes
für
Statistik
( LSE )
zu
verwenden,
da
gemäss
der
Unfallmeldung
des
Arbeitgebers
von
2018
sein
Pensum
nur
57
%
betragen
habe
und
unregelmässig
gewesen
sei.
Daher
sei
das
von
der
Beschwerdegegnerin
angenommene
Validen einkommen
von
Fr.
44'793.85
nicht
zutreffend.
Gemäss
Rechtsprechung
und
neuer
Gesetzgebung
sei
bei
Teilzeittätigkeit
von
Männern
bei
einer
funktionellen
Leistungsfähigkeit
von
50
%
zudem
ein
leidensbedingter
Abzug
von
10
%
zu
gewähren
(S.
1) .
D as
Validen-
und
das
Invalideneinkommen
sei en
gestützt
auf
die
LSE
und
ausgehend
von
einem
Betrag
von
Fr.
62'769.65
zu
berechnen,
womit
nach
näher
dargelegter
Berechnung
ein
Invaliditätsgrad
von
rund
55
%
resultiere.
Er
habe
deshalb
vom
1.
Februar
2019
bis
3 1.
Oktober
2023
Anspruch
auf
eine
halbe
Rente
(S.
1
unten
f.). 2.3
Streitig
und
zu
prüfen
sind
der
Invaliditätsgrad
und
der
Rentenanspruch
des
Beschwerdeführers
im
Zeitraum
vom
1.
Februar
beziehungsweise
1.
Juni
2019
(vgl.
nachfolgende
E.
3.1)
bis
3 1.
Oktober
202 3. 3.
Zunächst
ist
der
Verlauf
des
Wartejahrs
( Art.
28
Abs.
1
lit.
b
IVG )
zu
prüfen.
Vom
2 2.
Januar
2018
bis
2 2.
April
2018
war
der
Beschwerdeführer
in
seiner
angestammten
Tätigkeit
als
Reinigungsmitarbeiter
zu
100
%
arbeitsunfähig
( Urk.
7/18/12) .
A m
2 3.
April
2018
nahm
er
seine
Arbeit
unbestrittenermassen
wieder
vollumfänglich
auf
(vgl.
Urk.
7/12/67).
Ab
2 3.
Mai
2018
wurde
wieder
eine
volle
Arbeitsunfähigkeit
attestiert
( Urk.
7/18/8;
Urk.
7/18/3-7;
Urk.
7/18/9-11) .
Ein
wesentlicher
Unterbruch
der
Arbeitsunfähigkeit
im
Sinne
von
Art .
28
Abs.
1
lit.
b
IVG
liegt
gemäss
Art.
29 ter
IVV
vor,
wenn
die
versicherte
Person
an
mindes tens
30
aufeinanderfolgenden
Tagen
voll
arbeitsfähig
war
(Urteil
des
Bundesge richts
8C_567/2019
vom
10.
Dezember
2019
E.
3.4
mit
Hinweisen).
Tritt
nach
einem
wesentlichen
Unterbruch
wieder
eine
Arbeitsunfähigkeit
(von
wenigstens
20
%)
ein,
so
beginnt
die
Wartezeit
nach
Art.
28
Abs.
1
lit.
b
IVG
neu
zu
laufen,
ohne
Anrechnung
der
bis
zum
wesentlichen
Unterbruch
bereits
zurückgelegten
Perioden
von
Arbeitsunfähigkeit
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_824/2018
vom
4.
Juni
2019
E.
5.1).
Die
Gutachter
der
B.___
AG
wie
auch
der
RAD-Arzt
Dr.
D.___
gingen
zwar
davon
aus,
der
Beschwerdeführer
sei
durchgehend
seit
Januar
20 1 8
zu
wenigstens
50
%
a rbeitsunfähig
( Urk.
7/129/42
Ziff.
8 ;
Urk.
7/143/8 ;
Urk.
7/400/16 ).
Den
zeitnahen
Unterlagen
ist
jedoch
zu
entnehmen,
dass
d er
Beschwerdeführer
-
nach
anfänglicher
Arbeitsunfähigkeit
-
vom
2 3.
April
2018
bis
2 2.
Mai
2018
und
damit
während
genau
30
Tagen
zu
100
%
arbeitsfähig
war
( Urk.
7/12/59;
Urk.
7/23/12) .
Er
übte
in
diesem
Zeitraum
die
angestammt e
Tätig keit
bei
der
Z.___
AG
aus
(vgl.
Arbeitgeberbericht
vom
9.
Oktober
2018,
Urk.
7/23/ 2
Ziff.
2.3,
Ziff.
2.7 )
und
bezog
im
April
2018
dementsprechend
ein
reduziertes
und
im
Mai
2018
gar
kein
Taggeld
( Urk.
7/23/8) .
Es
liegen
keine
Anhaltspunkte
dafür
vor
und
es
wird
auch
nicht
geltend
gemacht ,
dass
es
sich
dabei
lediglich
um
einen
Arbeitsversuch
gehandelt
hätte.
Das
aufgrund
des
Unfall s
vom
2 2.
Januar
2018
eröffnete
Wartejahr
wurde
somit
nach
der
im
April
und
Mai
2018
wiedererlangten
vollen
Arbeitsfähigkeit
unterbrochen.
Mit
dem
erneute n
Eintritt
der
Arbeitsunfähigkeit
a m
2 3.
Mai
2018
hat
eine
neue
Wartezeit
zu
laufen
begonnen.
Der
Beschwerdeführer
war
ab
diesem
Datum
ausgewiesener massen
ohne
wesentlichen
Unterbruch
in
seiner
angestammten
Tätigkeit
arbeits unfähig
( Urk.
7/21/1 ;
Urk.
7/37/2-3 ;
Urk.
7/99 ),
womit
da s
Wartejahr
per
2 2.
Mai
2019
abgelaufen
war.
Somit
könnte
ein
allfälliger
Rentenanspruch
frühestens
am
1.
Mai
2019
( Art.
29
Abs.
3
IVG)
entstanden
sein .
4. 4.1
Dr.
med.
E.___ ,
Facharzt
für
Allgemeine
Innere
Medizin,
Dr.
med.
F.___ ,
Facharzt
für
Neurologie,
und
Dr.
med.
G.___ ,
Facharzt
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
von
der
B.___
AG
stellten
in
ihrem
am
1 7.
August
2020
nach
Berücksichtigung
der
Akten
( Urk.
7/129/44-91),
Erhebung
der
Anamnese
( Urk.
7/129/14-17,
Urk.
7/129/25-28;
Urk.
7/129/34-37)
und
Durchführung
einer
allgemeininternistischen
( Urk.
7/129/18),
neurologi schen
( Urk.
7/129/28-29)
und
psychiatrischen
( Urk.
7/129/38-40)
Untersuchung
erstatteten
Gutachten
( Urk.
7/129)
folgende,
hier
verkürzt
dargestellte ,
Diagnosen
mit
Einfluss
auf
die
Arbeitsfähigkeit
( Urk.
7/129/ 6-7
Ziff.
4.2.1 ): - chronische
Schmerzstörung
mit
psychischen
und
somatischen
Faktoren
(ICD-10
F45.41) - rezidivierende
depressive
Störung
mittlerer
Ausprägung
(ICD-10
F33.1) - chronische
Diarrhoe
unklarer
Ätiologie
seit
August
2017 - passive
Stuhlinkontinenz,
differentialdiagnostisch
(DD)
neurologisch
bedingter
spontaner
Verlust
des
Sphinktertonus - präsynkopale
bis
synkopale
Zustände
unklarer
Ursache,
DD
orthostatisch,
DD
funktionell - chronischer
einseitiger
Kopfschmerz
rechts - gering
dislozierte
intraartikuläre
Fraktur
Phalanx
medialis
Dig .
IV
Hand
links
Die
folgenden
Diagnosen
hätten
keinen
Einfluss
auf
die
Arbeitsfähigkeit
( Urk.
7/129/7 -8
Ziff.
4.2.2 ): - HIV-I-Infektion
- Diabetes
mellitus
Typ
2 - arterielle
Hypertonie - Hypercholesterinämie - mittelschweres
obstruktives
Schlafapnoe-Syndrom - atypische
Thoraxschmerzen
und
Dyspnoe - Steatohepatitis,
am
ehesten
metabolisch-toxischer
Genese - unklare
fluktuierende
motorische
und
sensorische
Störungen
der
rechten
Körperhälfte - Verdacht
auf
stummen
ischämischen
Infarkt
in
der
Capsula
externa
rechts - Polyarthralgien,
DD
axiale
Spondyloarthritis - altersbezogen
verminderte
Knochendichte - Verdacht
auf
Skleritis
- Zustand
nach
Neurolues - chronisches
lumbospondylogenes
Schmerzsyndrom - Verdacht
auf
Arzneimittelexanthem - Zustand
nach
Urolithiasis
mit
Nierenkolik
am
2 3.
Dezember
2019 Dazu
führten
die
Gutachter
aus,
p olydisziplinär
betrachtet
sei
aufgrund
der
qualitativen
allgemein-internistischen
Einschränkungen
eine
Tätigkeit
als
Unterhaltsreiniger
nicht
mehr
zumutbar.
Für
angepasste
Tätigkeiten
bestehe
eine
massgebende
psychiatrische
Limitation
mit
einer
Restarbeitsfähigkeit
von
50
% ,
wobei
durch
psychiatrische
Massnahmen
mit
Adaptierung
der
Psychopharmaka-Dosierung
sowie
einer
in
naher
Zukunft
empfohlenen
Intensivierung
der
psycho therapeutischen
Behandlung
mit
Fokus
auf
die
Erstellung
einer
Tagesstruktur
sowie
auf
das
Leben
mit
den
somatischen
Einschränkungen
noch
mit
einer
Besserung
des
Gesundheitszustandes
gerechnet
werden
könne
( Urk.
7/129/6).
Die
Diagnosekriterien
einer
rezidivierenden
depressiven
Störung
mittelgradiger
Ausprägung
und
einer
chronischen
Schmerzstörung
mit
psychischen
und
somatischen
Faktoren
seien
erfüllt
( Urk.
7/129/39
unten
f.).
Aufgrund
der
chro nischen
Diarrhoe
mit
teilweise
passiver
Stuhlinkontinenz,
welche
meist
nächtlich
mit
Inkontin enzmaterial
versorgt
werde,
seien
dem
Beschwerdeführer
hauptsäch lich
sitzende
Tätigkeiten
zumutbar.
Das
Heben
und
Tragen
von
Gewichten
sei
zur
Reduktion
des
abdominellen
Drucks
nur
fallweise
mittelschwer
erlaubt.
Zur
Reduktion
des
abdominellen
Druck s
sei
eine
vorwiegend
sitzende
Arbeitshaltung
empfohlen.
Aufgrund
der
beschrieben en
präsynkopalen
bis
synkopalen
Zustände
sollten
keine
Tätigkeiten
mit
Arbeiten
auf
Leitern,
am
Dach,
mit
gefährlichen
Maschinen
und
in
der
Höhe
erfolgen
( Urk.
7/129/8
Ziff.
4.3 ).
Retrospektiv
gelte
die
Einschätzung
der
Arbeitsfähigkeit
seit
Januar
2018
( Urk.
7/129/42
Ziff.
8 ). 4.2
Dr.
med.
D.___ ,
Facharzt
für
Allgemeine
Innere
Medizin
und
für
Rheu matologie,
vom
regionale n
ärztliche n
Dienst
(RAD)
der
Beschwerdegegnerin ,
empfahl
am
1 8.
August
2020,
auf
das
Gutachten
abzustellen.
Es
könne
demnach
seit
Januar
2018
von
einer
50%igen
Arbeitsunfähigkeit
ausgegangen
werden.
Vorübergehend
habe
aufgrund
stationärer
Untersuchungen
oder
Behandlungen
sowie
infolge
der
Fingerfraktur
eine
volle
Arbeitsunfähigkeit
bestanden.
Medizi nische
Massnahmen
seien
nicht
sinnvoll
( Urk.
7/143/8). 4.3
Dr.
med.
H.___ ,
Facharzt
für
Allgemeine
Innere
Medizin,
Prof.
Dr.
I.___ ,
Facharzt
für
Neurologie,
dipl.
med.
J.___ ,
Facharzt
für
Orthopädische
Chirurgie
und
Traumatologie
des
Bewegungsapparates,
und
med.
pract.
K.___ ,
Facharzt
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
von
der
C.___
AG
stellten
in
ihrem
am
7.
September
2023
nach
Erhebung
der
Anamnese
( Urk.
7/392/234-2 36 ;
Urk.
7/239 /260-26 2 ;
Urk.
7/392/286-29 0 ;
Urk.
7/392/317-3 24 ),
Berücksichtigung
der
Akten
( Urk.
7/392)
und
Durchführung
einer
allge meininternistischen
( Urk.
7/392/240-241),
neurologischen
( Urk.
7/392/267-268),
orthopädischen
( Urk.
7/239/296- 299),
psychiatrischen
( Urk.
7/392/331-335)
und
laborchemischen
Untersuchung
( Urk.
7/392/224-226)
erstatteten
Gutachten
( Urk.
7/392/199-350)
folgende,
hier
teilweise
gekürzt
wiedergegebene n
Diagno sen
mit
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
( Urk.
7/392/212
Ziff.
4.2.1): - Gonalgie
beidseits
- Status
nach
Knie-Totalendoprothese
(TEP)
beidseits
(links
April
2022,
rechts
Oktober
2022 ) - chronisches
pseudoradikuläres
Lumbalsyndrom
- sonstige
näher
bezeichnete
affektive
Störung
(chronifiziert;
ICD-10
F38.8) Die
folgenden,
hier
ebenfalls
teilweise
gekürzt
wiedergegebenen
Diagnosen
hätten
keinen
Einfluss
auf
die
Arbeitsfähigkeit
( Urk.
7/392/212-213
Ziff.
4.2.2) : - chronisches
HWS-Syndrom
bei
degenerativen
Veränderungen - Handgelenkschmerzen
beidseits - Spreizfuss
beidseits,
Hallux
valgus
beidseits - Persönlichkeitsakzentuierung
(narzisstisch,
ICD-10
Z73.1) - psychische
und
Verhaltensstörung
durch
Alkohol,
schädlicher
Gebrauch,
gegenwärtiger
Substanzgebrauch
(ICD-10
F10.14) - psychische
und
Verhaltensstörung
durch
Sedative
oder
Hypnotika,
schädlicher
Gebrauch,
ständiger
Substanzgebrauch
(ICD-10
F13.15) - leichte
Eisenmangelanämie - arterielle
Hypertonie - Hyperlipidämie - Diabetes
mellitus
Typ
2 - obstruktives
Schlafapnoesyndrom - Status
nach
CPAP-Therapie
(nicht
vertragen) - anamnestisch
stattdessen
Protrusionsschiene,
letzte
Kontrolle
im
Januar
2023
sei
gut
gewesen - Koronarsklerose,
Erstdiagnose
(ED)
Februar
2020 - Koronarangiographie
Februar
2020:
Ausschluss
einer
relevanten
koronaren
Herzkrankheit - Echokardiographie
Juli
2022:
normal
grosser,
nicht
hypertropher
linker
Ventrikel
mit
leicht
eingeschränkter
Auswurffraktion
bei
Hypokinesie
lateral,
keine
relevanten
Klappenvitien - Herz-MRI
September
2022:
keine
Belastungs ischämie,
keine
Narbe/Fibrose
des
linksventrikulären
Myokards,
normal
grosse
H erz höhlen
mit
normaler
systolischer
Funktion
des
rechten
und
linken
Ventrikels
- gastroösophageale
Refluxkrankheit
- Status
nach
distaler
tiefer
Beinvenenthrombose
links
ED
Juni
2022 - am
ehesten
postoperativ
nach
Knie-Totalendoprothese
und
Immobili sation - Steatosis
hepatis
- chronische
Hepatitis
B,
Status
nach
Hepatitis
A - Seitenast-intraduktale
papillär-muzinöse
Neoplasie
des
Pankreas
ED
Februar
2020 - Hyperurikämie - Status
nach
rezidivierender
Gicht - exokrine
Pankreasinsuffizienz - chronischer
Kopfschmerz
vom
Mischtyp
- unklare
hemikorporelle
Hypästhesie
rechts
- anamnestisch
interpretiert
im
Rahmen
einer
Schmerzverarbeitungsstö rung
mit
somatischen
und
psychischen
Faktoren - unspezifischer
Schwindel,
DD
pharmakogen - Status
nach
Neurolues
- Verdacht
auf
stummen
ischämischen
Infarkt
in
der
Capsula
externa
rechts - HIV-Infektion
CDC-Stadium
A2,
ED
März
2017
- mehrere
Wechsel
der
antiretroviralen
Therapie
aufgrund
chronischen
Durchfalls,
keine
Verbesserung
trotz
Umstellungen,
Mai
bis
September
2018 - März
2020
keine
Viruslast - aktuell
keine
neurologische
Symptomatik - anamnestisch
chronisches
thorakolumbospondylogenes
Schmerzsyndrom
Im
Weiteren
hielten
die
Sachverständigen
fest,
i m
Vordergrund
der
subjektiven
wie
auch
der
objektivierbaren
Beschwerden
stünden
die
orthopädischen
und
psychiatrischen
Diagnosen,
welche
in
ihrer
Gesamtheit
die
Leistungs-
und
Arbeitsfähigkeit
beeinträchtigten.
Ressourcen
seien
nur
in
geringem
Mass
vorhanden
( Urk.
7/392/214).
Die
Laborparameter
hätten
gezeigt,
dass
die
Einnahme
von
Oxynorm,
Metamizol
und
auch
Paracetamol
kaum
stattgefunden
habe,
was
dafür
spreche,
dass
die
wahre
Schmerzintensität
eine
andere
als
die
geschilderte
sei.
Dass
der
Beschwerdeführer
bezüglich
seines
Alkohol-
und
Drogenkonsums
ebenfalls
falsche
Angaben
gemacht
habe,
lasse
Zweifel
an
seinen
Aussagen
au fkommen.
Aus
psychiatrischer
Sicht
habe
das
angegebene
gesamte
Ausmass
der
Einschränkungen,
insbesondere
die
Arbeitsfähigkeit
betreffend,
auf
psychiatrischem
Fachgebiet
nicht
mit
einer
Symptomatik,
Störung
oder
Diagnose
abschliessend
begründet
werden
können.
Auch
hätten
sich
vor
dem
Hintergrund
der
durchgeführten
Laboruntersuchungen,
des
möglichen
selbständigen
Chauf fierens
eines
Personenwagens,
der
Reisetätigkeit
sowie
der
Tagesgestaltung
und
des
Tagesprofils
des
Beschwerdeführers
Inkonsistenzen
ergeben.
Zudem
seien
auch
psychosoziale
und
versicherungspsychiatrisch
nicht
zu
berücksichtigende
Faktoren
deutlich
(wirtschaftlich
angespannte
Situation,
fehlende
Integration,
die
körperliche
Erkrankung,
die
HIV-Infektion,
die
Trennung
von
der
Familie
und
die
wohl
konfliktreiche
Trennung
und
Scheidung;
Urk.
7/392/216).
Aus
interdisziplinärer
Sicht
ergebe
sich
eine
Arbeitsunfähigkeit
in
der
angestammten
Tätigkeit
von
50
%
und
in
einer
Verweistätigkeit
von
30
% .
Zum
Verlauf
sei
festzuhalten,
dass
in
früheren
Berichten
fast
ausschliesslich
zur
Arbeitsfähigkeit
in
der
ausgeübten
Tätigkeit
Stellung
bezogen
worden
sei,
wobei
die
Bewertung
meistens
auf
Grundlage
des
bio-psycho-sozialen
Krankheitsmo dells
erfolgt
sei.
Im
Kontext
des
Gutachtens
seien
soziale
und
soziokulturelle
Einflussfaktoren
in
der
Arbeitsfähigkeitsbemessung
nicht
zu
berücksichtigen
( Urk.
7/392/217).
Die
orthopädisch
begründbare
Arbeitsunfähigkeit
von
50
%
in
der
angestammten
Tätigkeit
bestehe
sicher
seit
April
202 3.
Eine
psychiatrisch
begründete
Arbeitsunfähigkeit
von
30
%
in
angepasster
Tätigkeit
gelte
seit
der
Begutachtung
( « ex
nunc » ) .
Eine
genauere
retrospektive
Beurteilung
sei
aus
inter disziplinärer
Sicht
nicht
möglich .
Das
Belastungsprofil
sei
wie
folgt:
Kein
Heben
und
Tragen
schwerer
Gegenstände,
kein e
Arbeiten
in
Zwangshaltungen,
kein
häufiges
Bücken,
kein
repetitives
Rumpfdrehen,
keine
ausschliesslich
stehende
oder
gehende
und
keine
kniende
Tätigkeit,
sondern
wechselbelastend,
vorwiegend
sitzend.
Aus
psychiatrischer
Sicht
sei
die
zuletzt
ausgeübte
Tätigkeit
in
der
Reinigung
ideal
angepasst
( Urk.
7/392/218).
4.4
Mit
Stellungnahme
vom
1 2.
September
2023
( Urk.
7/400/16)
empfahl
RAD-Arzt
Dr.
D.___ ,
auf
das
Gutachten
der
C.___
AG
abzustellen.
Gestützt
auf
die
polydisziplinäre
Begutachtung
durch
die
B.___
AG
könne
seit
Januar
2018
von
einer
50%igen
Arbeitsunfähigkeit
in
angepassten
Tätigkeiten
ausgegangen
werden.
Vorübergehend
habe
wegen
stationärer
Untersuchungen
oder
Behand lungen
sowie
infolge
der
Fingerfraktur
und
der
Knieoperationen
eine
volle
Arbeitsunfähigkeit
bestanden.
Nach
den
verschiedenen
zwischenzeitlich
erfolgten
fachärztlichen
Behandlungen
könne
spätestens
seit
April
2023
in
der
bisherigen
Tätigkeit
eine
Arbeitsfähigkeit
von
50
%
und
seit
der
psychiatrischen
Begutach tung
vom
7.
August
2023
eine
Arbeitsfähigkeit
von
70
%
in
einer
angepassten
Tätigkeit
angenommen
werden
(Stellungnahme
vom
2 3.
Oktober
2023;
Urk.
7/400/17).
5 . 5 .1
Die
Beschwerdegegnerin
ging
gestützt
auf
das
Medas-Gutachten
der
Ärzte
der
B.___
AG
vom
1 7.
August
2020
( Urk.
7/129)
nach
Ablauf
des
Wartejahrs
von
einer
vollständigen
Arbeitsunfähigkeit
des
Beschwerdeführers
in
der
ange stammten
Reinigungstätigkeit
und
von
einer
Arbeitsfähigkeit
von
50
%
in
ange passten
Tätigkeiten
aus.
Das
Gutachten
der
B.___
AG
erging
unter
Beachtung
der
für
den
Beweiswert
einer
medizinischen
Expertise
erforderlichen
Kriterien
(vgl.
vorstehend
E.
1. 7 )
sowie
der
Standardindikatoren
(vgl.
vorstehend
E.
1. 6 ;
Urk.
7/129/8-10;
Urk.
7/129/41-42).
Es
ist
für
die
streitigen
Belange
umfassend,
beruhte
auf
allseitigen
Untersuchungen,
erging
in
Kenntnis
der
Vorakten
und
wurde
schlüssig
begründet,
weshalb
grundsätzlich
darauf
abgestellt
werden
kann.
Daraus
geht
hervor,
dass
beim
Beschwerdeführer
zahlreiche
somatische
und
psychiatrische
Diagnosen
zu
stellen
sind,
die
von
den
Gutachtern
umfassend
geprüft
wurden.
Eine
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
wurde
den
Diagnosen
einer
chronischen
Schmerzstörung
mit
psychischen
und
somatischen
Faktoren,
einer
rezidivierenden
Schmerzstörung
mittlerer
Ausprägung,
einer
chronischen
Diarrhoe
mit
passiver
Stuhlinkontinenz,
präsynkopaler
bis
synkopa ler
Zustände n ,
eines
chronischen
Kopfschmerzes
und
einer
gering
dislozierten
Fingerfraktur
links
zugemessen,
welchen
Diagnosen
die
Gutachter
mit
einer
Arbeitsunfähigkeit
von
50
%
in
angepassten
Tätigkeiten
Rechnung
trugen .
Die
psychische
Beeinträchtigung
wurde
als
massgebend
betrachtet
( Urk.
7/129/6),
wobei
der
psychiatrische
Gutachter
bei
regelmässiger
Tagesstruktur
und
Medika menteneinnahme
eine
Verbesserung
der
depressiven
Störung
bis
leichtgradig
als
möglich
erachtete
( Urk.
7/129/41) .
D ie
chronische
Diarrhoe
und
die
synkopalen
Zustände
wirkten
sich
auf
das
Belastungsprofil
aus,
indem
hauptsächlich
sitzende
Tätigkeiten
als
zumutbar
erachtet
wurden
und
das
Heben
und
Tragen
von
Gewichten
zur
Reduktion
des
abdominellen
Drucks
nur
fallweise
mittelschwer
sein
durfte.
Tätigkeiten
am
Dach,
auf
Leitern,
mit
gefährlichen
Maschinen
und
in
der
Höhe
sollten
nicht
erfolgen
( Urk.
7/129/8).
Die
angestammte
Tätigkeit
in
der
Unterhaltsreinigung
erachteten
die
Gutachter
als
nicht
mehr
zumutbar
( Urk.
7/129/6) ,
was
angesichts
des
Belastungsprofil s
mit
der
Notwendigkeit
vorwiegend
sitzender
Tätigkeiten
schlüssig
ist.
5 .2
Im
weiteren
Verlauf
unterzog
sich
der
Beschwerdeführer
am
2 2.
April
2022
( Urk.
7/288/2)
und
am
2 2.
Oktober
2022
( Urk.
7/ 337/6 )
Knieoperation en
mit
Einsetzen
von
Totalendoprothese n
auf
beiden
Seiten .
Zusätzlich
war
er
in
derma tologischer
( Urk.
7/233) ,
urologischer
( Urk.
7/235;
Urk.
7/265;
Urk.
7/288/5-9;
Urk.
7/343;
Urk.
7/349),
orthopädischer
( Urk.
7/264;
Urk.
7/277;
Urk.
7/374),
neurologischer
( Urk.
7/282;
Urk.
7/312/5-11),
gastroenterologischer
( Urk.
7/295;
Urk.
7/298;
Urk.
7/304;
Urk.
7/326/14-17),
angiologischer
( Urk.
7/312/1-4;
Urk.
7/318),
kardiologischer
( Urk.
7/326/1-13;
Urk.
7/337/1-4)
und
notfallmedi zinischer
Behandlung
( Urk.
7/345;
Urk.
7/347;
Urk.
7/368;
Urk.
7/383).
Wie
sich
aus
den
nachfolgenden
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.02 8).
Das
Invalideneinkommen
in
einem
Pensum
von
100
%
betrug
im
Jahr
2022
Fr.
66'27 5 .--
(vgl.
vorstehend
E.
7.5).
Ab
August
2023
war
dem
Beschwerdeführer
ein
Pensum
von
70
%
in
angepassten
Tätigkeiten
zumutbar.
D ie
durchschnittliche
Arbeitszeit
im
Jahr
2023
entspricht
jener
im
Vorjahr
von
41.7
Stunden
(www.bfs.admin.ch,
Betriebs übliche
Arbeitszeit
nach
Wirtschaftsabteilungen ,
Total ) ,
sodass
insofern
eine
Anpassung
entfällt.
D er
allgemeinen
Lohnentwick lung
im
Jahr
2023
von
E. 1.003 )
und
ein
Jahreslohn
von
Fr.
58'006.3 0.
Das
tatsächlich
erzielte
Validen einkommen
von
Fr.
44'793.85
ist
ebenfalls
der
entsprechenden
Lohnentwicklung
anzugleichen,
womit
für
das
Jahr
2019
ein
Betrag
von
Fr.
4 4'928.25
resultiert
( Fr.
44'793.85
x
1.003).
Die
Differenz
zum
Tabellenlohn
beträgt
Fr.
13'0 78.05
( Fr.
58'006.30
./.
Fr.
44'928.25) ,
was
einer
Abweichung
von
2 2.55
%
entspricht
( 100
%
:
Fr.
58'006.30
x
Fr.
13'0 78.05 ).
Abzüglich
der
Erheblichkeitsschwelle
von
5
%
ist
das
Invalideneinkommen
aufgrund
der
Parallelisierung
somit
um
1 7.55
%
zu
reduzieren.
6. 6
Das
Invalideneinkommen
für
das
Jahr
2019
berechnet
sich
demnach
wie
folgt:
Das
monatliche
Einkommen
von
Männern
in
allen
Tätigkeiten
im
dem
Beschwer deführer
zumutbaren
Kompetenzniveau
1
betrug
im
Jahr
2018
Fr.
5 ' 417 .--
(www.bfs.admin.ch,
Monatlicher
Bruttolohn
[Zentral wert]
nach
Wirtschaftszwei gen,
Kompetenzniveau
und
Geschlecht,
Tabelle
TA1_tirage_skill_level,
Rubrik
Total).
Der
durchschnittlichen
Arbeitszeit
im
Jahr
2019
von
41.7
Stunden
(www.bfs.admin.ch,
Betriebs übliche
Arbeitszeit
nach
Wirtschaftsabteilungen)
und
der
allgemeinen
Lohnentwicklung
im
Jahr
2019
von
0.9
%
(Nominallohnin dex
2016-2023 ;
Total;
www.bfs.admin.ch,
Tabelle
T1.15)
angepasst
ergibt
sich
ein
Monatslohn
von
Fr.
5‘698.--
beziehungsweise
ein
Jahreslohn
von
Fr.
68‘376. 57
( Fr.
5'417.--
:
40
x
41.7
x
E. 1.4 %
( Nominallohnindex
2016-2023;
Total;
www.bfs.admin.ch,
Tabelle
T1.15)
resultiert
ein
Jahreslohn
von
Fr.
58‘975.40
( Fr.
4' 593 .--
:
40
x
4 2
x
E. 1.005 x
E. 1.7 %
(Nominallohnindex
2016-2023;
Total;
www.bfs.admin.ch,
Tabelle
T1.15)
angepasst
resultiert
ein
Invalideneinkommen
von
Fr.
4 7‘181 .--
( Fr.
66'27 5 .--
x
0.7
x
1.017).
Der
in
Art.
E. 1.8 %
( Nominallohnindex
2016-2 02 4 ;
Total;
www.bfs.admin.ch,
Tabelle
T1.15)
resultier t
ein
Betrag
von
Fr.
4 3‘227 .--
( Fr.
42‘462.90
x
1.018).
Der
Vergleich
mit
dem
Valideneinkommen
von
Fr.
57 ‘ 365 .--
ergibt
eine
Einkommenseinbusse
von
Fr.
14‘138 .--
( Fr.
57‘ 365 .
./.
Fr.
43‘227.--)
und
damit
einen
weiterhin
rentenausschliessenden
Invaliditätsgrad
von
ge rund et
25
% .
E. 1.009 x
12 ).
Angepasst
an
das
zumutbare
Pensum
von
50
%
und
unter
Gewährung
des
pauschalen
Abzugs
von
10
%
beträgt
das
Invalideneinkommen
Fr.
29'824.--
( Fr.
66'27 5 .--
:
2
x
0.9).
Der
Vergleich
des
Valideneinkommens
von
Fr.
5 6'026.65
mit
dem
Invalidenein kommen
von
Fr.
29'824.--
ergibt
eine
Erwerbseinbusse
von
Fr.
2 6'202.65
und
damit
einen
Invaliditätsgrad
von
gerundet
(BGE
130
V
121)
47
% ,
womit
der
Beschwerdeführer
ab
1.
Januar
2022
Anspruch
auf
einen
prozentualen
Anteil
von
42. 5
%
einer
ganzen
Rente
hat
(vgl.
vorstehend
E.
1.2). 7 . 6
Die
per
August
2023
eingetretene
Verbesserung
der
Arbeitsfähigkeit
in
einer
leidensangepassten
Tätigkeit
von
50
%
auf
70
%
ist
ab
November
2023
zu
berücksichtigen
(vgl.
vorstehend
E.
5.4) .
Das
Valideneinkommen
von
Fr.
56'02 6 .65
per
2022
ist
auf
das
Jahr
2023
aufzu rechnen.
Unter
Berücksichtigung
der
durchschnitt lichen
Arbeitszeit
im
Sektor
« Erbringung
von
sonstigen
wirtschaftlichen
Tätigkeiten
ohne
Vermittlung
und
Überlassung
von
Arbeitskräften »
im
Jahr
2023
von
42.1
Stu nden
(www.bfs.ad min.ch,
Betriebs übliche
Arbeitszeit
nach
Wirtschaftsabteilungen)
-
statt
der
im
Jahr
2022
berücksichtigen
Arbeitszeit
von
42.0
Stunden
-
und
der
Lohnentwick lung
in
diesem
Bereich
im
Jahr
202 3
von
2.8
%
( Nominallohnindex
2016-2023;
Total;
www.bfs.admin.ch,
Tabelle
T1.15)
resultiert
ein
massgebendes
Validenein kommen
von
Fr.
5 7‘ 733 .--
( Fr.
56‘02 6 .65 .--
:
4 2
x
42.1
x
E. 5.2 und
126
V
75
E.
5b/aa -cc).
Die
Rechtsprechung
gewährt
insbesondere
dann
einen
Abzug
auf
dem
Invalideneinkommen,
wenn
eine
versicherte
Person
selbst
im
Rahmen
körperlich
leichter
Hilfsarbeitertätigkeit
in
ihrer
Leistungsf ähigkeit
eingeschränkt
ist
(BGE
126
V
75
E.
5a/bb).
Zu
beachten
ist
jedoch,
dass
allfällige
bereits
in
der
Beurteilung
der
medizinischen
Arbeitsfähigkeit
enthaltene
gesundheitliche
Einschränkungen
nicht
zusätzlich
in
die
Bemessung
des
leidensbedingten
Abzugs
einfliessen
und
so
zu
einer
doppelten
Anrechnung
desselben
Gesichtspunkts
führen
dürfen
( BGE
146
V
E. 7 September
2023
( Urk.
7/392/199-350)
unter
Berücksichtigung
der
Anforderun gen
an
den
Beweiswert
einer
medizinischen
Expertise
sowie
unter
Beachtung
der
Standardindikatoren
(vgl.
Urk.
7/392/214-216;
Urk.
7/ 392/ 329
f.;
Urk.
7/392/ 338-339 ;
7/392/342-343
und
7/392/ 3 4 5 -346 ),
weshalb
grundsätzlich
darauf
abgestellt
werden
kann.
Sie
kamen
nach
umfassender
Abklärung
und
Berücksichtigung
der
seit
der
letzten
Begutachtung
aufgelaufenen
umfangreichen
medizinischen
Akten
(vgl.
Urk.
7/392 /1-350 )
nachvollziehbar
zum
Schluss,
dass
die
Diagnosen
einer
beidseitigen
Gonalgie
mit
Status
nach
Knie-Totalendopro these
beidseits,
eines
chronischen
pseudoradikulären
Lumbalsyndroms
und
einer
sonstigen
näher
bezeichneten
affektiven
Störung
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfä higkeit
des
Beschwerdeführers
haben
( Urk.
7/392/212
Ziff.
4.2.1) .
Diese
betr ägt
nach
unbestritten
gebliebener
und
plau s ibel
begründeter
Einschätzung
der
Gutachter
50
%
in
der
angestammten
und
70
%
in
angepassten
Tätigkeiten
( Urk.
7/392/217
Ziff.
4.7 ).
Die
Gutachter
erachteten
die
psychischen
und
ortho pädischen
Beeinträchtigungen
als
führend
( Urk.
7/392/214
Ziff.
4.3 ).
Die
früher
gestellte
Diagnose
einer
chronischen
Diarrhoe
mit
passiver
Stuhlinkontinenz,
welche
sich
bislang
auf
die
Arbeitsfähigkeit
auswirkte,
konnte
nicht
mehr
bestä tigt
werden ,
was
einleuchtet .
D enn
d er
Beschwerdeführe r
selbst
hielt
diesbezüg lich
fest,
dass
die
Knie
sein
grösstes
Problem
darstellten
( Urk.
7/392/234
Ziff.
3.2.1);
der
Stuhlgang
sei
unauffällig
( Urk.
7/392/236
oben )
und
die
Inkonti nenz
bestehe
nicht
mehr
( Urk.
7/392/318
unten ).
Bereits
anlässlich
zweier
Hospi talisationen
des
Beschwerdeführers
vom
E. 7.1 Es
ist
ausgewiesen
und
unbestritten,
dass
die
gesundheitlichen
Verhältnisse
des
Beschwerdeführers
und
damit
der
Sachverhalt
bis
ins
Jahr
2023
unverändert
blieben .
Im
Hinblick
auf
BGE
150
V
323
E.
4.4
und
die
allgemeinen
Grundsätze
des
Übergangsrechts
ist
der
Leistungs anspruch
des
Beschwerdeführers
indes
ab
dem
1.
Januar
2022
in
Anwendung
des
ab
diesem
Zeitpunkt
geltenden
neuen
Rechts
zu
prüfen
(vgl.
diesbezüglich
auch
die
IV-Rundschreiben
Nr.
432
vom
9.
November
2023
und
Nr.
445
vom
2 6.
August
2024).
Geändert
wurden
nament lich
die
Vorschriften
hinsichtlich
Parallelisierung
( Art.
26
Abs.
2
IVV)
und
hinsichtlich
des
Abzugs
vom
Tabellenlohn
( Art.
26 bis
Abs.
3
IVV) .
Die
seit
1.
Januar
2022
geltenden
Bestimmungen
lauten
wie
folgt.
E. 7.2 Liegt
das
tatsächlich
erzielte
Erwerbseinkommen
fünf
Prozent
oder
mehr
unter halb
des
branchenüblichen
Zentralwertes
der
LSE
nach
Artikel
25
Absatz
3
IVV,
so
entspricht
das
Einkommen
ohne
Invalidität
95
Prozent
dieses
Zentralwertes
(Art.
26
Abs.
2
IVV).
Diese
Bestimmung
findet
gemäss
Art.
26
Abs.
3
IVV
keine
Anwendung,
wenn: a.
das
Einkommen
mit
Invalidität
nach
Artikel
26 bis
Absatz
1
ebenfalls
fünf
Prozent
oder
mehr
unterhalb
des
branchenüblichen
Zentralwertes
der
LSE
nach
Artikel
25
Absatz
3
liegt;
oder b.
das
Einkommen
aus
selbständiger
Erwerbstätigkeit
erzielt
wurde.
E. 7.3 Die
Beschwerdegegnerin
ermittelte
per
1.
November
2023
unter
Berücksichtigung
der
Parallelisierung
in
der
Höhe
von
5
%
ein
Valideneinkommen
von
Fr.
62'769.65
( Urk.
7/400/18;
Urk.
2
S.
2).
Es
ist
jedoch
nicht
auf
das
Total
aller
Wirtschaftszweige
innerhalb
der
LSE-Tabelle
abzustellen,
sondern
auf
das
übli cherweise
nach
der
LSE
für
die
gleiche
Tätigkeit
-
vorliegend
Reinigungstätigkeit
beziehungsweise
Sektor
«sonstige
wirtschaftliche
Dienstleistungen
ohne
Vermitt lung
und
Überlassung
von
Arbeitskräften »
-
entrichtete
Gehalt
( Meyer /Reich muth ,
Rechtsprechung
des
Bundesgerichts
zum
Bundesgesetz
über
die
Invaliden versicherung
[IVG] ,
4 .
Auf l.
E. 7.4 Wird
das
Invaliden einkommen
auf
der
Grundlage
von
statistischen
Durch schnittswerten
ermittelt
wird,
ist
der
entsprechende
Ausgangswert
(Tabellenlohn)
allenfalls
zu
kürzen.
Kann
die
versicherte
Person
aufgrund
ihrer
Invalidität
nur
noch
mit
einer
funktionellen
Leistungsfähigkeit
nach
Artikel
49
Absatz
1 bis
von
50
Prozent
oder
weniger
tätig
sein,
so
werden
vom
statistisch
bestimmten
Wert
zehn
Prozent
für
Teilzeitarbeit
abgezogen
(Art.
E. 7.5 Das
Invalideneinkommen
ist
für
die
Zeit
ab
1.
Januar
2022
wie
folgt
zu
berechnen:
Das
monatliche
Einkommen
von
Männern
in
Tätigkeiten
im
zumut baren
Kompetenzniveau
1
betrug
im
Jahr
20 20
Fr.
5' 261 .--
(www.bfs.admin.ch,
LSE
2020,
Monatlicher
Bruttolohn
[Zentral wert]
nach
Wirtschaftszweigen,
Kompetenzniveau
und
Geschlecht,
Tabelle
TA1_tirage_skill_level,
Rubrik
Total).
Der
durchschnittlichen
Arbeitszeit
im
Jahr
20 21
und
2022
von
41.7
Stunden
(www.bfs.admin.ch,
Betriebs übliche
Arbeitszeit
nach
Wirtschaftsabteilungen)
und
der
allgemeinen
Lohnentwicklung
im
Jahr
20 21
und
2022
von
- 0. 2
%
und
0.9
%
(Nominallohnindex
2016-2023;
Total;
www.bfs.admin.ch,
Tabelle
T1.15)
angepasst
ergibt
sich
ein
Jahreslohn
von
Fr.
66‘275.-- ( Fr.
5'261.--
:
40
x
41.7
x
0.998
x
E. 7.7 D ie
richterliche
Überprüfungsbefugnis
erstreckt
sich
bis
zum
Erlass
der
angefoch tenen
Verfügung
am
2 2.
Februar
2024
(BGE
134
V
392
E.
6) .
In
zeitlicher
Hinsicht
sind
grundsätzlich
diejenigen
Rechtssätze
massgebend,
die
bei
Erfüllung
des
rechtlich
zu
ordnenden
oder
zu
Rechtsfolgen
führenden
Tatbe standes
Geltung
haben
(BGE
146
V
364
E.
7.1,
144
V
210
E.
4.3.1,
je
m.w.H.).
Da her
sind
für
die
Zeit
ab
1.
Januar
2024
die
in
diesem
Zeitpunkt
in
Kraft
getre tenen
Rechtsvorschriften
anwendbar.
Vom
statistisch
bestimmten
Wert
des
Einkommens
mit
Invalidität
(Art.
E. 7.8 Zusammenfassend
ist
somit
festzuhalten,
dass
der
Beschwerdeführer
vom
1.
Januar
2022
bis
3 1.
Oktober
2023
aufgrund
eines
Invaliditätsgrades
von
47
%
Anspruch
auf
eine n
prozentualen
Anteil
von
42. 5
%
von
einer
ganzen
Invaliden rente
hat.
Für
den
übrigen
von
der
angefochtenen
Verfügung
beschlagenen
Zeit raum
hat
die
Beschwerdegegnerin
den
Rentenanspruch
zu
Recht
verneint.
Dies
führt
zur
teilweisen
Gutheissung
der
Beschwerde.
8.
E. 8 Februar
2021
i n
der
Klinik
für
Rheumatologie
am
L.___
( L.___ )
wurde
ein
regelmässiger
und
normaler
Stuhlgang
erwähnt
( Urk.
7/188
S.
7);
die
beschriebene
Diarrhoe
habe
nicht
objektiviert
werden
können
( Urk.
7/217/12).
Es
vermag
deshalb
zu
überzeugen,
dass
die
C.___ - Gutachter
die
angestammte
Tätigkeit
in
der
Unterhaltsreinigung
-
unter
Beachtung
des
orthopädischen
Belastungsprofils
( Urk.
7/392/218)
-
wieder
im
Umfang
von
50
%
als
zumutbar
erachteten,
war
doch
im
Gutachten
der
B.___
AG
die
Notwendigkeit
einer
vorwiegend
sitzenden
Tätigkeit
mit
nur
gelegentlichem
Heben
und
Tragen
von
mittelschweren
Gewichten
auf
die
Vermeidung
des
abdominellen
Drucks
bei
Inkontinenz
zurückzuführen
(vgl.
vorstehend
E.
4.1) .
Aus
psychiatrischer
Sicht
wurde
die
angestammte
Tätigkeit
nun
als
ideal
angepasst
erachtet
( Urk.
7/392/218).
Neu
hinzugekommen
sind
dagegen
die
Kniebeschwerden,
die
eine
Anpassung
des
Belastungsprofils
mit
sich
bringen
und
die
aus
orthopädischer
Sicht
seit
April
2023
eine
Arbeitsunfähigkeit
von
50
%
in
der
angestammten
Tätigkeit
bewirken.
Aus
psychiatrischer
Sicht
besteht
gemäss
C.___ - Gutachten
ab
dem
Begutachtungszeitpunkt
(«ex
nunc»)
eine
Arbeitsun fähigkeit
von
nurmehr
30
% ,
wobei
der
psychiatrische
Gutachter
dem
Umstand
Rechnung
trug,
dass
das
angegebene
Ausmass
der
Arbeitsunfähigkeit
nicht
abschliessend
mit
der
psychiatrischen
Symptomatik
begründet
werden
kann
und
gewisse
Inkonsistenzen
wie
auch
verschiedene
psychosoziale
Faktoren
vorhanden
sind
(vgl.
Urk.
7/392/216).
Im
Vergleich
zur
Situation
anlässlich
der
Begutach tung
im
Jahr
2020,
als
die
Diagnosekriterien
einer
rezidivierenden
depressiven
Störung
mittelgradiger
Ausprägung
und
einer
chronischen
Schmerzstörung
mit
psychischen
und
somatischen
Faktoren
erfüllt
waren
(vgl.
vorstehend
E.
4.1),
ist
in
psychiatrischer
Hinsicht
eine
Verbesserung
eingetreten :
Diesbezüglich
hielt
der
C.___ - Gutachter
fest,
dass
zwar
eine
depressive
Stimmung
beklagt
worden
und
auch
feststellbar
gewesen
war ,
ebenso
eine
Minderung
von
Interessen
und
Freude,
wiederkehrende
Lebensüberdrussgedanken,
Insomnie
und
eine
rezidivierende
Appetitminderung,
jedoch
war
die
Ausprägung
insgesamt
im
Rahmen
einer
leich ten
depressiven
Störung
einzuordnen
und
kam
am
ehesten
dem
klinischen
Eindruck
einer
Dysthymie
am
nächsten
( Urk.
7/392/341) .
Nicht
gefolgt
werden
kann
den
Gutachtern,
soweit
sie
die
-
allerdings
als
ohne
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
aufgeführte
-
Diagnose
einer
psychischen
und
Verhaltensstörung
durch
Alkohol,
schädlicher
Gebrauch,
gegenwärtiger
Substanzgebrauch
( Urk.
7/392/212
Ziff.
4.2.2) ,
auf
ein en
Bericht
der
M.___
vom
1 2.
November
2019
zurückführte n
(vgl.
Urk.
7/392/343) ,
betrifft
dieser
doch
einen
anderen
Versicherten
(vgl.
Urk.
7/130/71-74) .
5 .4
Somit
ist
im
Vergleich
zur
medizinischen
Situation
bei
Ablauf
des
Wartejahrs
im
Mai
2019 ,
als
gemäss
den
B.___ -Gutachtern
in
der
angestammten
Tätigkeit
eine
volle
Arbeitsunfähigkeit
und
in
angepassten
Tätigkeiten
eine
Arbeitsfähig keit
von
50
%
bestand,
eine
veränderte
Befundlage
und
somit
ein
Revisionsgrund
im
Sinne
von
Art.
17
ATSG
eingetreten,
indem
anlässlich
der
Verlaufsb egutach tung
durch
die
Gutachter
der
C.___
AG
die
chronische
Diarrhoe
mit
passiver
Stuhlinkontinenz
nicht
mehr
feststellbar
und
die
psychiatrische
Situation
gebes sert
war en ,
jedoch
neu
eine
sich
auf
die
Arbeitsfähigkeit
auswirkende
beidseitige
Gonalgie
mit
Status
nach
beidseitiger
Knie-Totalendoprothese
diagnostiziert
wurde.
Mit
dem
Wegfall
der
chronischen
Diarrhoe
mit
Stuhlinkontinenz
und
der
Verbesserung
der
Arbeitsfähigkeit
aus
psychiatrischer
Sicht
ist
trotz
des
Hinzu tretens
der
Kniebeschwerden,
die
sich
beim
Belastungsprofil
auswirken,
insge samt
eine
Verbesserung
des
Gesundheitszustandes
eingetreten,
indem
die
angestammte
Tätigkeit
ab
April
2023
wieder
zu
50
%
und
eine
angepasste
Tätigkeit
ab
dem
Zeitpunkt
der
psychiatrischen
Begutachtung
im
August
2023
zu
70
%
zumutbar
sind .
Dies
ist
revisionsrechtlich
beachtlich
und
die
gesundheitli che
Verbesserung
ist
ab
November
2023
zu
berücksichtigen
( Art.
88a
IVV ,
vgl.
vorstehend
E.
1. 4 ).
D er
Beweiswert
der
beiden
Medas- Gutachten
wie
auch
die
Einschätzung
der
Arbeitsfähigkeit
und
deren
Verbesserung
per
August
20 2 3
werden
vo n
den
Parteien
denn
auch
nicht
bestritten.
6 . 6 .1
Es
sind
nachfolgend
die
erwerblichen
Auswirkungen
der
festgestellten
Arbeits unfähigkeit
zu
prüfen.
Die
Beschwerdegegnerin
ermittelte
zunächst
anhand
der
bis
zum
3 1.
Dezember
2021
geltenden
Rechtslage
den
Invaliditätsgrad
des
Beschwerdeführers
ab
201
E. 8.1 Da
die
Bewilligung
oder
Verweigerung
von
Versicherungsleistungen
zu
beurtei len
war,
ist
das
Verfahren
kostenpflichtig.
Die
Gerichtskosten
sind
nach
dem
Verfahrensaufwand
und
unabhängig
vom
Streitwert
im
Rahmen
von
Fr.
200.--
bis
Fr.
1'000.--
festzulegen
(Art.
69
Abs.
1 bis
IVG).
Sie
sind
ermessens weise
auf
Fr.
8 00.--
anzusetzen
und
ausgangsgemäss
den
Parteien
je
zur
Hälfte
aufzuerle gen.
E. 8.2 Gemäss
§
16
Abs.
1
des
Gesetz es
über
das
Sozialversicherungsgericht
(GSVGer)
wird
einer
Partei,
der
die
nötigen
Mittel
fehlen
und
deren
Begehren
nicht
aussichtslos
erscheint,
in
kostenpflichtigen
Verfahren
auf
Gesuch
die
Bezahlung
von
Verfahrenskosten
und
Kostenvorschüssen
erlassen.
Der
Beschwerdeführer
ist
bedürftig
( Urk.
3)
und
die
Beschwerde
war
angesichts
des
Verfahrensausgangs
nicht
aussichtslos,
weshalb
sein
Gesuch
auf
Gewährung
der
unentgeltlichen
Prozessführung
( Urk.
1
S.
2)
zu
bewilligen
ist .
Dementsprechend
sind
die
ihm
auferlegten
Gerichtskosten
in
Höhe
von
Fr.
400.--
einstweilen
auf
die
Gerichtskasse
zu
nehmen.
Der
Beschwerdeführer
ist
darauf
hinzuweisen,
dass
er
zur
Nachzahlung
der
Gerichtskosten
verpflichtet
ist,
sobald
er
dazu
in
der
Lage
ist
(§16
Abs.
4
GSVGer). Das
Gericht
beschliesst: In
Bewilligung
des
Gesuchs
vom
1 4.
März
2024
wird
de m
Beschwerdeführer
die
unentgeltliche
Prozessführung
gewährt; und
erkennt: 1.
In
teilweiser
Gutheissung
der
Beschwerde
w i rd
die
angefochte ne
Verfügung
der
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
vom
2 2.
Februar
2024
aufgehoben,
und
es
wird
festgestellt,
dass
d er
Beschwerdeführer
von
1.
Januar
2022
bis
3 1.
Oktober
2023
bei
einem
Invaliditätsgrad
von
47
%
Anspruch
auf
einen
prozentualen
Anteil
von
42. 5
%
einer
ganzen
Invalidenrente
hat.
Im
Übrigen
wird
die
Beschwerde
abgewiesen. 2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr.
800 .--
werden
den
Parteien
je
zur
Hälfte
auferlegt.
Zufolge
Gewährung
der
unentgeltlichen
Prozessführung
werden
die
dem
Beschwerdeführer
auferlegten
Kosten
von
Fr.
400 .--
einstweilen
auf
die
Gerichtskasse
genommen.
Der
Beschwerdeführer
wird
auf
die
Nachzahlungspflicht
gemäss
§
16
Abs.
4
GSVGer
hingewiesen.
Rechnung
und
Einzahlungsschein
werden
der
k ostenpflichtigen
Beschwerdegegnerin
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
zugestellt. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Stadt
Zürich
Soziale
Dienste - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle - Bundesamt
für
Sozialversicherungen sowie
an: - Gerichtskasse
(im
Dispositiv
nach
Eintritt
der
Rechtskraft) 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
E. 9 -82
[ sonstige
wirtschaftliche
Dienst leistungen
ohne
Vermittlung
und
Überlassung
von
Arbeitskräften] )
in
Höhe
von
Fr.
57'283.30
( =
Fr.
4'579.--
:
40
x
41.7
x
12;
vgl.
Urk.
7/142/1-2).
Aufgrund
der
Differenz
von
Fr.
12'489.45
(Fr.
57'283.30
./.
Fr.
44'793.85 )
zum
tatsächlich
erzielten
Einkommen
ergibt
sich
eine
Abweichung
von
21.80
%
( 100
%
:
Fr.
57'283.30
x
Fr.
12'489.45 ),
womit
der
Beschwerdeführer
ein
deutlich
unterdurchschnittliches
Einkommen
erzielte.
Die
Gründe
für
die
Unterdurch schnittlichkeit
sind
invaliditätsfremd
und
liegen
überwiegend
wahrscheinlich
im
Fehlen
von
Schuldbildung
und
Berufsabschluss
sowie
in
den
mangelnden
Deutschkenntnissen
( vgl.
Urk.
7/10/5;
Urk.
7/392/239 ) .
Die
Beschwerdegegnerin
nahm
deshalb
eine
Parallelisierung
vor
und
ermittelte
unter
Berücksichtigung
der
Arbeitsfähigkeit
von
50
%
sowie
des
Umfang s ,
in
welchem
die
prozentuale
Abweichung
den
Erheblichkeitsgrenzwert
von
5
%
übersteigt,
einen
Abzug
vom
Invalideneinkommen
von
16.80
%
(21.80
%
-
5
% ;
Urk.
7/142/2 ).
Dabei
stützte
sie
sich
auf
den
Lohn
für
Männer
in
Hilfsarbeiten
gemäss
LSE
2018
( Tabelle
TA1_tirage_skill_level ,
Rubrik
Total;
Urk.
7/142/1)
und
ermittelte
dergestalt
ein
Invalideneinkommen
von
Fr.
28'189.93
( richtig:
Fr.
28'191.--;
Fr.
5'417.--
x
E. 12 :
40
x
41.7
x
0.5
x
0. 832;
Urk.
7/142/ 1- 2) .
Diese
Berechnungsmethode
ist
an
sich
nicht
zu
beanstanden .
6.5
Massgeblich
ist
jedoch
sowohl
bei
der
Ermittlung
des
Validen-
wie
des
Invaliden einkommens
einerseits
das
Jahr
des
frühestmöglichen
Rentenbeginns,
mithin
das
Jahr
201 9.
Andererseits
sind
die
im
Verfügungszeitpunkt
bezogen
auf
den
Zeit punkt
des
Rentenbeginns
aktuellsten
veröffentlichten
Tabellen
der
LSE
(BGE
150
V
67
E.
4.2,
143
V
295
E.
4.1.3)
anzuwenden.
Vorliegend
datiert
die
angefochtene
Verfügung
vom
2 2.
Februar
2024,
womit
die
am
2 3.
August
2022
veröffentlichte
LSE
2020
anzuwenden
ist.
D iese
weis t
für
das
Jahr
201 8
ein
unverändertes
durch schnittliche s
monatliche s
Einkommen
von
Männern
in
Tätigkeiten
im
Sektor
«sonstige
wirtschaftliche
Dienstleistungen ,
ohne
Vermittlung
und
Überlassung
von
Arbeitskräften »
im
Kompetenzniveau
1
von
monatlich
Fr.
4' 579 .--
aus
(www.bfs.admin.ch,
LSE
2020,
Monatlicher
Bruttolohn
[Zentral wert]
nach
Wirt schaftszweigen,
Kompetenzniveau
und
Geschlecht,
Tabelle
TA1_tirage_skill_level
2018 ,
Rubrik
77 ,
79 -82 ).
Unter
Berücksichtigung
der
durchschnittlichen
Arbeits zeit
im
genannten
Sektor
im
Jahr
201 9
von
4 2.1
Stunden
(www.bfs.admin.ch,
Betriebs übliche
Arbeitszeit
nach
Wirtschaftsabteilungen ;
Rubrik
77 +79 -82 )
ergibt
sich
ein
Monatslohn
von
Fr.
4' 819.40
(Fr.
4' 579 .--
:
40
x
4 2.1 ).
Unter
Berücksich tigung
der
Lohnentwick lung
im
Jahr
201 9
im
Sektor
«sonstige
wirtschaftliche
Tätigkeiten»
von
0.3
%
(Nominallohnindex;
2016-2023;
Tabelle
T1.15,
www.bfs.admin.ch )
ergibt
sich
ein
Monatslohn
von
Fr.
4‘833.90
(Fr.
4‘ 819.40 .--
x
E. 16 E.
4.1
mit
Hinweisen). 6. 8
Die
Beschwerdegegnerin
gewährte
keinen
zusätzlichen
Abzug,
da
die
gesundheit lichen
Einschränkungen
mit
dem
Pensum
von
50
%
bereits
berücksichtigt
worden
seien
(vgl.
Urk.
7/142).
Dies
ist
nicht
zu
beanstanden :
Die
invaliditätsfremden
Faktoren,
die
zu
einer
Parallelisierung
der
Einkommen
führen
(fehlende
Berufs ausbildung,
mangelhafter
Sprachkenntnisse),
vermögen
praxisgemäss
nicht
einen
zusätzlichen
Leidensabzug
zu
begründen
(vorstehend
E.
6.3).
E in
Abzug
ist
bei
Männern
wegen
Teilzeitbeschäftigung
nicht
automatisch
vorzunehmen.
Ob
sich
eine
entsprechende
Reduktion
rechtfertigt,
ist
stets
mit
Blick
auf
den
konkreten
Beschäftigungsgrad
und
die
jeweils
aktuellen
Werte
zu
beurteilen
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_561/2018
vom
4.
März
2019
E.
4.3.1
mit
Hinweisen).
Dabei
ist
die
Tabelle
T18
( Monatlicher
Bruttolohn
(Zentralwert)
nach
Beschäftigungs grad,
beruflicher
Stellung
und
Geschlecht ,
www.bfs.admin.ch )
heranzuziehen.
Der
standardisierte
Median-Bruttolohn
von
Männern
ohne
Kaderfunktion
liegt
bei
einem
Teilzeitpensum
von
50
bis
74
%
im
Vergleich
zu
einem
Vollpensum
(ab
90
% )
gemäss
Tabelle
T18
der
LSE
2018
um
rund
4
%
tiefer,
dies
stellt
aber
praxisgemäss
(allein
für
sich)
keine
überproportionale
Lohneinbusse
dar
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_103/2024
vom
4.
März
2025
E.
5.2.2).
Der
lohnbeeinflus sende
Faktor
« Beschäftigungsgrad »
muss
im
Rahmen
der
gesamthaften
Schätzung
mitberücksichtigt
werden
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_332/2022
vom
1 9.
Oktober
2022
E.
5.2.2.1
mit
Hinweisen,
in:
SVR
2023
IV
Nr.
E. 18 S.
63).
Ausgehend
vom
dem
Beschwerdeführer
zumutbaren
umschriebenen
Zumutbar keitsprofil
in
hauptsächlich
sitzender
Tätigkeit
( Urk.
7/129/8
Ziff.
4.3)
bietet
der
massgebliche
ausgeglichene
Arbeitsmarkt
hinreichend
Stellen
an,
welche
dem
gegebenen
Zumutbarkeitsprofil
entsprechen,
zu
denken
ist
etwa
an
einfache
Überwachungs ,
Prüf-
und
Kontrolltätigkeiten.
Die
Notwendigkeit
einer
Toilet tennähe
wurde
im
Belastungsprofil
zudem
nicht
erwähnt.
Eine
unterdurchschnitt liche
erwerbliche
Verwertbarkeit
der
Restarbeitsfähigkeit
ist
daher
nicht
zu
erwarten,
weshalb
für
einen
zusätzlichen
leidensbedingten
Abzug
vom
Tabellen lohn
kein
Raum
bleibt.
Andere
Faktoren
für
einen
Abzug
vom
Tabellenlohn
nennt
der
Beschwerdeführer
nicht
und
sind
auch
nicht
ersichtlich .
Der
Vergleich
des
Valideneinkommens
von
Fr.
4 4'928.25
mit
dem
Invalidenein kommen
von
Fr.
28' 188.2 5
ergibt
eine
Erwerbseinbusse
von
Fr.
1 6'740.-- .
Somit
bestand
im
Jahr
2019
ein
nicht
anspruchsbegründender
Invaliditätsgrad
von
gerundet
(BGE
130
V
121)
37
%
(100
%
:
Fr.
44'928.25
x
Fr.
16’740.-- ) .
7.
E. 26 bis
Abs.
3
Satz
1
IVV
in
der
erwähnten
Fassung ) ,
womit
sich
für
das
Invalideneinkommen
ein
Betrag
von
Fr.
4 2'462.90
ergibt
( Fr.
4 7‘181 .--
x
0.9) .
Angepasst
an
die
allge meine
Lohnentwicklung
im
Jahr
2024
von
E. 30 Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesge setzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
( Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
( Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrLienhard
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich IV.2024.00185 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Kübler Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Lienhard Urteil vom 24.
September
2025 in
Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten
durch
Stadt
Zürich
Soziale
Dienste lic.
iur.
Y.___ ,
Sozialversicherungsrecht,
Team
Recht Röschibachstrasse
26,
8037
Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle Röntgenstrasse
17,
Postfach,
8087
Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ ,
geboren
1972,
war
seit
4.
September
2015
bei
der
Z.___
AG ,
A.___ ,
als
Reinigungsmitarbeiter
Unterhalt
angestellt,
als
er
am
2 2.
Januar
2018
eine
Kontusion
des
Thorax
erlitt
( Urk.
7/12/3-4;
Urk.
7/12/51-53 ).
Zudem
litt
er
an
einer
chronischen
Diarrhoe,
einer
HIV Infektion
und
psychischen
Beschwerden
( Urk.
7/ 2 1/3).
Per
3 1.
Dezember
2018
wurde
ihm
die
Anstellung
bei
der
Z.___
AG
gekündigt.
Am
6.
August
2018
meldete
er
sich
unter
Hinweis
auf
die
Unfall folgen
bei
der
Invalidenversicherung
zum
Leistungsbezug
an
( Urk.
7/10).
Die
Sozialver sicherungs anstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
zog
die
Akten
der
Unfallversicherung
S uva
( Urk.
7/12/1-69 )
und
-
aufgrund
des
zusätzlichen
krankheitsbedingten
Krankent aggeldbezugs
durch
den
Versicherten
-
die
Akten
der
Krankentaggeldversicherung
Helsana
bei
( Urk.
7/21/1-32 ;
Urk.
7/37 ).
Weiter
holte
sie
einen
Auszug
aus
dem
individuellen
Konto
des
Versicherten
(IK-Auszug;
Urk.
7/14 ;
Urk.
7/414 )
und
einen
Arbeitge berbericht
( Urk.
7/23)
ein.
Am
2 8.
März
2019
teilte
sie
dem
Versicherten
mit,
dass
keine
Eingliederungsmassnahmen
möglich
seien
( Urk.
7/38).
Sodann
holt e
sie
weitere
Arztberichte
( Urk.
7/ 39;
Urk.
7/ 46;
Urk.
7/50;
Urk.
7/59;
Urk.
7/63,
Urk.
7/69;
Urk.
7/75;
Urk.
7/83-84 ;
Urk.
7/120 )
ein
und
veranlasste
eine
polydis ziplinäre
Begutachtung
des
Versicherten
an
der
Medas
B.___
AG
in
den
Fachdisziplinen
Allgemeine
Innere
Medizin,
Neurologie
und
Psychiatrie ,
deren
Gutachten
am
1 7.
August
2020
erstattet
wurde
( Urk.
7/129).
Mit
Vorbescheid
vom
2 2.
September
2020
( Urk.
7/144)
stellte
die
IV-Stelle
die
Abweisung
des
Leistungsbegehrens
in
Aussicht,
wogegen
der
Versicherte
Einwände
erhob
( Urk.
7/152-153
in
Verbindung
mit
Urk.
7/155 ;
Urk.
7/186 ).
Im
Rahmen
des
Vorbescheidverfahrens
ergingen
weitere
Arztberichte
( Urk.
7/185 /1-124 ;
Urk.
7/217;
Urk.
7/223 ;
Urk.
7/ 253 )
sowie
weitere
Akten
der
Suva
( Urk.
7/230),
zu
denen
der
Versicherte
nach
entsprechender
Aufforderung
der
IV-Stelle
( Urk.
7/249)
am
1 1.
Oktober
2021
( Urk.
7/252)
und
2 5.
Oktober
2021
( Urk.
7/254)
Stellung
nahm.
In
der
Folge
unterzog
sich
der
Versicherte
verschie denen
Abklärungen
und
Behandlungen
( Urk.
7/255/4- 8;
Urk.
7/264-265 ;
Urk.
7/277;
Urk.
7/282;
Urk.
7/288 ;
Urk.
7/295;
Urk.
7/298;
Urk.
7/304;
Urk.
7/312;
Urk.
7/326;
Urk.
7/337;
Urk.
7/343;
Urk.
7/345;
Urk.
7/347;
Urk.
7/349 ;
Urk.
7/368;
Urk.
7/374;
Urk.
7/38 1 ;
Urk.
7/383 ) ,
weshalb
di e
IV-Stelle
ihn
im
Jahr
2023
erneut,
nun
durch
die
Ärzte
der
Medas
C.___
AG ,
polydisziplinär
(allgemeininternistisch,
neurologisch,
orthopädisch,
psychiat risch)
begutachten
liess .
Die se
erstatteten
ihr
Gutachten
am
7.
September
2023
( Urk.
7/392/199- 350 ).
Mit
einem
neuen
Vorbescheid
vom
1 4.
November
2023
( Urk.
7/401)
stellte
die
IV-Stelle
dem
Versicherten
wiederum
die
Verneinung
eines
Rentenanspruchs
in
Aussicht.
Dagegen
erhob
dieser
am
1 3.
Dezember
2023
Einwände
( Urk.
7/408) .
Am
2 2.
Februar
2024
ver fügte
die
IV-Stelle
im
angekündigten
Sinn
( Urk.
7/417
=
Urk.
2). 2.
Am
1 4.
März
2024
erhob
der
Versicherte
Beschwerde
gegen
die
Verfügung
vom
2 2.
Februar
2024
( Urk.
2)
und
beantragte
deren
Aufhebung
und
die
Zusprechung
einer
halben
Rente
vom
1.
Februar
2019
bis
3 1.
Oktober
202 3.
Zudem
beantragte
er
die
Gewährung
der
unentgeltlichen
Prozessführung
( Urk.
1
S.
2).
Mit
Beschwerdeantwort
vom
6.
Mai
2024
( Urk.
6)
beantragte
die
Beschwerdegegnerin
die
Abweisung
der
Beschwerde.
Dies
wurde
dem
Beschwerdeführer
unter
Hinweis
darauf,
dass
über
den
Anspruch
auf
unentgeltliche
Prozessführung
zu
einem
späteren
Zeitpunkt
entschieden
werde,
mit
Gerichtsverfügung
vom
8.
Mai
2024
( Urk.
9)
mitgeteilt.
Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1.
1.1
Am
1.
Januar
2022
sind
die
geänderten
Bestimmungen
des
Bundesgesetzes
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
(ATSG),
der
Verordnung
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
(ATSV),
des
Bundesgesetzes
über
die
Invalidenversicherung
(IVG)
sowie
der
Verordnung
über
die
Invaliden versicherung
(IVV)
in
Kraft
getreten.
Nach
den
allgemeinen
Grundsätzen
des
materiellen
intertemporalen
Rechts
sind
bei
der
Rechtsänderung
in
zeitlicher
Hinsicht
diejenigen
Rechtssätze
massgebend,
die
bei
der
Verwirklichung
des
zu
Rechtsfolgen
führenden
Sachverhalts
in
Geltung
standen.
In
Anwendung
dieses
intertemporalrechtlichen
Hauptsatzes
ist
bei
einem
dauerhaften
Sachver halt,
der
wie
hier
teilweise
vor
und
teilweise
nach
dem
Inkrafttreten
der
neuen
Gesetzgebung
eingetreten
ist,
der
Anspruch
auf
eine
Invalidenrente
für
die
erste
Periode
nach
den
altrechtlichen
Bestimmungen
und
für
die
zweite
Periode
nach
den
neuen
Normen
zu
prüfen
(BGE
150
V
323
E.
4;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_481/2024
vom
4.
März
2025
E.
2.1).
Vorliegend
ist
ein
Rentenspruch
im
Zeitraum
vom
1.
Februar
2019
bis
31.
Oktober
2023
strittig
und
zu
prüfen,
wobei
die
Parteien
von
einem
im
August
2023
eingetretenen
Revisionsgrund
in
Form
einer
Verbesserung
der
Arbeitsfähig keit
ausgeh en .
Auf
Grund
der
im
August
2018
anhängig
gemachten
Anmeldung
bei
der
Invalidenversicherung
( Urk.
7/10)
könnten
allfällige
Leistungen
frühes tens
sechs
Monate
später
(vgl.
Art.
29
Abs.
1
IVG) ,
nämlich
-
wie
beantragt
( Urk.
1
S.
2)
-
ab
Februar
2019
ausgerichtet
werden.
In soweit
ist
die
bis
31.
Dezember
2021
gültig
gewesene
Rechtslage
massgebend .
Die
zu
prüfende,
massgebende
Änderung
liegt
im
Jahr
2023,
mithin
nach
dem
3 1.
Dezember
2021,
weshalb
diesbezüglich
die
Bestimmungen
des
IVG
und
diejenigen
der
IVV
in
der
ab
1.
Januar
2022
gültig en
Fassung
Anwendung
finden .
Der
Zeitpunkt
der
massgebenden
Änderung
bestimmt
sich
nach
Art.
88a
IVV
( vgl.
dazu
das
Kreisschreiben
über
Invalidität
und
Rente
in
der
Invalidenversicherung
[KSIR],
Rz.
9102 ;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C _ 658/2022
vom
3 0.
Juni
2023
E.
3.2 ) .
1.2
Anspruch
auf
eine
Rente
haben
gemäss
Art.
28
Abs.
1
IVG
in
der
bis
am
3 1.
Dezember
2021
in
Kraft
gewesenen
Fassung
Versicherte,
die: a.
ihre
Erwerbsfähigkeit
oder
die
Fähigkeit,
sich
im
Aufgabenbereich
zu
betäti gen,
nicht
durch
zumutbare
Eingliederungsmassnahmen
wieder
herstellen,
erhalten
oder
verbessern
können; b.
während
eines
Jahres
ohne
wesentlichen
Unterbruch
durchschnittlich
mindes tens
40
%
arbeitsunfähig
( Art.
6
ATSG)
gewesen
sind;
und c.
nach
Ablauf
dieses
Jahres
zu
mindestens
40
%
invalid
( Art.
8
ATSG)
sind.
Gemäss
der
ab
1.
Januar
2022
geltenden
Fassung
von
Art.
28
IVG
wird
e ine
Rente
nach
Abs.
1
nicht
zugesprochen,
solange
die
Möglichkeiten
zur
Eingliederung
im
Sinne
von
Art.
8
Abs.
1 bis
und
1 ter
nicht
ausgeschöpft
sind
(Art.
28
Abs.
1 bis
IVG).
Gemäss
Art.
28b
Abs.
1
IVG
in
der
seit
1.
Januar
2022
in
Kraft
stehenden
Fassung
wird
die
Höhe
des
Rentenanspruchs
in
prozentualen
Anteilen
an
einer
ganzen
Rente
festgelegt.
Bei
einem
Invaliditätsgrad
von
50-69
%
entspricht
der
prozentuale
Anteil
dem
Invaliditätsgrad
(Abs.
2).
Bei
einem
Invaliditätsgrad
ab
70
%
besteht
Anspruch
auf
eine
ganze
Rente
(Abs.
3).
Bei
einem
Inv aliditätsgrad
unter
50
%
gelten
die
folgenden
prozentualen
Anteile
gemäss
( Abs.
4 ): Invaliditätsgrad prozentualer
Anteil 49
Prozent 47.5 Prozent 48
Prozent 45 Prozent 47
Prozent 42.5 Prozent 46
Prozent 40 Prozent 45
Prozent 37.5 Prozent 44
Prozent 35 Prozent 43
Prozent 32.5 Prozent 42
Prozent 30 Prozent 41
Prozent 27.5 Prozent 40
Prozent 25 Prozent 1.3
Gemäss
Art.
17
Abs.
1
ATSG
in
der
seit
1.
Januar
2022
in
Kraft
stehenden
Fassung
wird
die
Invalidenrente
von
Amtes
wegen
oder
auf
Gesuch
hin
für
die
Zukunft
erhöht,
herabgesetzt
oder
aufgehoben,
wenn
der
Invaliditätsgrad
einer
Rentenbezügerin
oder
eines
Rentenbezügers
sich
um
mindestens
fünf
Prozent punkte
ändert
(lit.
a)
oder
auf
100
Prozent
erhöht
(lit.
b).
Anlass
zur
Rentenrevi sion
gibt
jede
wesentliche
Änderung
in
den
tatsächlichen
Verhältnissen
seit
Zusprechung
der
Rente,
die
geeignet
ist,
den
Invaliditätsgrad
und
damit
den
Rentenanspruch
zu
beeinflussen.
Insbesondere
ist
die
Rente
bei
einer
wesentli chen
Änderung
des
Gesundheitszustandes
revidierbar.
Weiter
sind,
auch
bei
an
sich
gleich
gebliebenem
Gesundheitszustand,
veränderte
Auswirkungen
auf
den
Erwerbs-
oder
Aufgabenbereich
von
Bedeutung
(BGE
141
V
9
E.
2.3,
134
V
131
E.
3).
Liegt
in
diesem
Sinne
ein
Revisionsgrund
vor,
ist
der
Rentenanspruch
in
rechtli cher
und
tatsächlicher
Hinsicht
umfassend
(«allseitig»)
zu
prüfen,
wobei
keine
Bindung
an
frühere
Beurteilungen
besteht
(BGE
144
I
103
E.
2.1,
141
V
9
E.
2.3;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_255/2024
vom
27.
Januar
2025
E.
4.1,
je
mit
Hinweisen). 1. 4
Die
rückwirkende
Beurteilung
einer
in
der
Höhe
abgestuften
und/oder
zeitlich
befristeten
Invalidenrente
richtet
sich
grundsätzlich
nach
denselben
Regeln
wie
die
Revision
eines
bestehenden
Rentenanspruchs
nach
Art.
17
Abs.
1
ATSG
(BGE
148
V
321
E.
7.3.1,
145
V
209
E.
5.3;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_142/2023
vom
18.
September
2023
E.
3.3.1).
Ob
eine
für
den
Rentenanspruch
erhebliche
Änderung
der
tatsächlichen
Verhältnisse
eingetreten
und
damit
der
für
die
Abstufung
oder
Befristung
erforderliche
Revisionsgrund
gegeben
ist,
beurteilt
sich
durch
Vergleich
des
Sachverhalts
im
Zeitpunkt
des
Rentenbeginns
mit
demjenigen
im
–
nach
Massgabe
des
ana log
anwendbaren
Art.
88a
Abs.
1
IVV
festzusetzenden
–
Zeitpunkt
der
Anspruchsänderung
(vgl.
BGE
125
V
413
E.
2d
mit
Hinweisen;
vgl.
statt
vieler:
Urteile
des
Bundesgerichts
8C_375/2017
vom
25.
August
2017
E.
2.2
und
8C_350/2013
vom
5.
Juli
2013
E.
2.2
mit
Hinweis ). 1. 5
Die
rückwirkend
ergangene
Verfügung
über
eine
befristete
oder
im
Sinne
einer
Reduktion
abgestufte
Invalidenrente
umfasst
einerseits
die
Zusprechung
der
Leistung
und
andererseits
deren
Aufhebung
oder
Herabsetzung
(BGE
125
V
413
E.
2d;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_780/2007
vom
27.
August
2008
E.
2.3;
vgl.
Meyer/Reichmuth,
Bundesgesetz
über
die
Invalidenversicherung,
4.
Aufl.
2022,
N.
11
zu
Art.
30).
Rechtsprechungsgemäss
bildet
eine
solche
Verfügung
insge samt
den
Anfechtungs-
und
Streitgegenstand
und
unterliegt
integral
der
gericht lichen
Prüfung,
selbst
wenn
nur
einzelne
Punkte
davon
bestritten
sind
(vgl.
BGE
131
V
164
E.
2.2,
125
V
413
E.
2d;
vgl.
Urteile
des
Bundesgerichts
8C_440/2017
vom
25.
Juni
2018
E.
5.1
[in
BGE
144
V
153
nicht
publiziert]
und
9C_50/2011
vom
25.
Mai
2011
E.
2.1).
Spricht
die
Verwaltung
der
versicherten
Person
eine
abgestufte
oder
befristete
Rente
zu ,
hat
d ie
gerichtliche
Prüfung
den
Rentenanspruch
für
den
gesamten
verfügungsweise
geregelten
Zeitraum
zu
erfassen
(BGE
131
V
164
E.
2.2,
125
V
413
E.
2d;
Urteile
des
Bundesgerichts
8C_765/2007
vom
11.
Juli
2008
E.
2
und
I
526/06
vom
31.
Oktober
2006
E.
2.3
mit
Hinweisen).
Diese
Grundsätze
haben
analog
auch
für
die
Prüfung
der
hier
stri t tigen
Frage,
ob
für
einen
befristeten
Zeitraum
ein
Rentenanspruch
besteht,
Geltung. 1. 6
Mit
BGE
143
V
418
entschied
das
Bundesgericht,
dass
grundsätzlich
sämtliche
psychischen
Erkrankungen
für
die
Beurteilung
der
Arbeitsfähigkeit
einem
struk tur ierten
Beweisverfahren
nach
BGE
141
V
281
zu
unterziehen
sind
(E.
6
und
7,
Änderu ng
der
Rechtsprechung;
vgl.
BGE
143
V
409
E.
4.5.2
speziell
mit
Bezug
auf
leichte
bis
mittelschwere
Depressionen).
Das
strukturierte
Beweisverfahren
definiert
systematisierte
Indikatoren,
die
es
–
unter
Berücksichtigung
leistungshindernder
äusserer
Belastungsfaktoren
einerseits
und
von
Kompensationspotentialen
(Ressourcen)
andererseits
–
erlauben,
das
tatsächlich
erreichbare
Leistungsvermögen
einzuschätzen
(BGE
141
V
281
E.
2,
E.
3.4-3.6
und
4.1;
vgl.
statt
vieler:
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_590/2017
vom
15 .
Februar
2018
E.
5.1).
Die
Anerkennung
eines
rentenbe gründenden
Invaliditätsgrades
ist
nur
zulässig,
wenn
die
funktionellen
Auswir kungen
der
medizinisch
festgestellten
gesundheitlichen
Anspruchsgrundlage
im
Einzelfall
anhand
der
Standardindikatoren
schlüssig
und
widerspruchsfrei
mit
(zumindest)
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
nachgewiesen
sind.
Fehlt
es
an
diesem
Nachweis,
hat
die
materiell
beweisbelastete
versicherte
Person
die
Folgen
der
Beweislosigkeit
zu
tragen
(BGE
141
V
281
E .
6;
vgl.
BGE
144
V
50
E.
4.3).
Diese
Rechtsprechung
ist
auf
alle
im
Zeitpunkt
der
Praxisänderung
noch
nicht
erledigten
Fälle
anzuwenden
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_ 580/2017
vom
16.
Januar
2018
E.
3.1
mit
Hinweisen).
Die
für
die
Beurteilung
der
Arbeitsfähigkeit
bei
psychischen
Erkrankungen
im
Regelfall
beachtlichen
Standardindikatoren
(BGE
143
V
418,
143
V
409,
141
V
281)
hat
das
Bundesgerich t
wie
folgt
systematisiert
(BGE
141
V
281
E.
4.3.1): - Kategorie
«funktioneller
Schweregrad»
(E.
4.3) - Komplex
«Gesundheitsschädigung»
(E.
4.3.1) - Ausprägung
der
diagnoserelevanten
Befunde
(E.
4.3.1.1) - Behandlungs-
und
Eingliede rungserfolg
oder
-resistenz
(E.
4.3.1.2) - Komorbiditäten
(E.
4.3.1.3) - Komplex
«Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsdiagnost ik,
persönliche
Res sourcen,
E.
4.3.2) - Komplex
«Sozialer
Kontext»
(E.
4.3.3) - Kategorie
«Konsistenz»
(Ge sichtspunkte
des
Verhaltens,
E.
4.4) - gleichmässige
Einschränkung
des
Aktivitätenniveaus
in
allen
verg leich baren
Lebensbereichen
(E.
4.4.1) - behandlungs-
und
eingliederungsanamnestisch
ausgewiesener
Leidens druck
(E.
4.4.2)
Beweisrechtlich
entscheidend
ist
der
verhaltensbezo gene
Aspekt
der
Konsistenz
(BGE
141
V
281
E.
4.4;
vgl.
Urteil
des
Bun desgerichts
8C_604/2017
vom
15.
März
2018
E.
7.4). 1. 7
Hinsichtlich
des
Beweiswertes
eines
Arztberichtes
ist
entscheidend,
ob
dieser
für
die
streitigen
Belange
umfassend
ist,
auf
allseitigen
Untersuchungen
beruht,
auch
die
geklagten
Beschwerden
berücksichtigt,
in
Kenntnis
der
Vorakten
(Anamnese)
abgegeben
worden
ist,
in
der
Darlegung
der
medizinischen
Zusammenhänge
und
in
der
Beurteilung
der
medizinischen
Situation
einleuchtet
und
ob
die
Schluss folgerungen
der
Experten
begründet
sind
(BGE
134
V
231
E.
5.1,
125
V
351
E.
3a
mit
Hinweis ;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_587/2023
vom
8.
April
2024
E.
4.2 ).
Den
von
Versicherungsträgern
im
Verfahren
nach
Art.
44
ATSG
eingeholten,
den
Anforderungen
der
Rechtsprechung
entsprechenden
Gutachten
externer
Spezial ärzte
(sog.
Administrativgutachten)
ist
Beweiskraft
zuzuerkennen,
solange
nicht
konkrete
Indizien
gegen
die
Zuverlässigkeit
der
Expertise
sprechen
(BGE
137
V
210
E.
1.3.4,
135
V
465
E.
4.4;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_77/2021
vom
20.
April
2021
E.
3
m.w.H.). 2.
2.1
Die
Beschwerdegegnerin
begründete
den
angefochtenen
Entscheid
( Urk.
2)
wie
folgt:
Die
Abklärungen
hätten
ergeben,
dass
der
Beschwerdeführer
vom
1.
Februar
2019
bis
6.
August
2023
in
einer
seinem
Leiden
angepassten
Tätigkeit
zu
50
%
arbeitsunfähig
gewesen
sei
(S.
1).
Für
das
Valideneinkommen
sei
auf
den
2018
zuletzt
erzielten
Lohn
abzustellen .
Für
das
Invalideneinkommen
seien
statistische
Werte
heranzuziehen.
Dass
der
Beschwerdeführer
ein
unterdurch schnittliches
Einkommen
erzielt
habe,
sei
beim
Invalideneinkommen
berücksich tigt
worden.
Damit
sei
ein
rentenausschliessender
Invaliditätsgrad
von
37
%
ermittelt
worden
(S.
2) .
Ab
spätestens
7.
August
2023,
dem
Zeitpunkt
der
psychiatrischen
Begutachtung,
sei
der
Beschwerdeführer
in
behinderungsangepassten
Tätigkeiten
wieder
zu
70
%
arbeitsfähig
gewesen.
Deshalb
sei
per
1.
November
2023
ein
neuer
Einkom mensvergleich
erstellt
worden .
Rechtlich
sei
a b
dem
Jahr
2022
bei
tatsächlich
erzielten
Einkommen,
die
5
%
oder
mehr
unter
dem
branchenüblichen
Wert
liegen,
als
Valideneinkommen
95
%
dieses
Einkommens
einzusetzen.
Folglich
habe
sie
sich
auf
den
Hilfsarbeiterlohn
« in
einem
Pensum »
von
95
%
gestützt.
Damit
ergebe
sich
ein
Invaliditätsgrad
von
26
% ,
weshalb
auch
weiterhin
kein
Rentenanspruch
bestehe.
Anspruch
auf
berufliche
Massnahmen
bestehe
auch
nicht
(S.
2).
Das
Valideneinkommen
bis
2023
sei
gemäss
altem
Recht
parallelisiert
und
das
Einkommen
per
2022
nicht
angepasst
worden,
da
kein
Revisionsgrund
vorgele gen
habe.
Es
habe
aus
gutachterlicher
Sicht
durchgehend
seit
Ablauf
des
Warte jahrs
eine
50%ige
Erwerbsunfähigkeit
(richtig:
50%ige
Arbeitsunfähigkeit
in
einer
Verweistätigkeit )
bestanden.
Anlässlich
der
(gesundheitlichen)
Verbesse rung
im
August
2023
sei
das
Valideneinkommen
nach
neuem
Recht
parallelisiert
und
beim
Invalideneinkommen
sei
aufgrund
der
Verordnungsanpassung
ab
2024
ein
Abzug
von
10
%
vorgenommen
worden,
womit
ein
Invaliditätsgrad
von
34
%
resultiere
(S.
3).
In
ihrer
Beschwerdeantwort
( Urk.
6)
hielt
die
Beschwerdegegnerin
fest,
auf
das
Gutachten
der
C.___
AG
vom
2 6.
Juni
2023
könne
abgestellt
werden,
da
keine
Indizien
gegen
dessen
Zuverlässigkeit
sprächen.
Aus
interdisziplinärer
Sicht
werde
klar
und
nachvollziehbar
dargelegt,
wieso
aus
orthopädischer
Sicht
die
Arbeitsunfähigkeit
in
der
bisherigen
Tätigkeit
seit
April
2023
50
%
betrage.
Das
gleiche
gelte
für
die
psychiatrische
Einschätzung
der
Arbeitsunfähigkeit
im
Umfang
von
30
%
ab
dem
Zeitpunkt
der
Begutachtung
(S.
1).
2.2
Der
Beschwerdeführer
brachte
zur
Begründung
seiner
Beschwerde
( Urk.
1)
vor,
es
sei
unklar,
weshalb
für
die
Einkommensvergleiche
im
gleichen
Verfahren
unter schiedliche
Valideneinkommen
bestimmt
würden.
Es
seien
für
beide
Einkom mensvergleiche
mindestens
die
Löhne
gemäss
der
Lohnstrukturerhebung
des
Bundesamtes
für
Statistik
( LSE )
zu
verwenden,
da
gemäss
der
Unfallmeldung
des
Arbeitgebers
von
2018
sein
Pensum
nur
57
%
betragen
habe
und
unregelmässig
gewesen
sei.
Daher
sei
das
von
der
Beschwerdegegnerin
angenommene
Validen einkommen
von
Fr.
44'793.85
nicht
zutreffend.
Gemäss
Rechtsprechung
und
neuer
Gesetzgebung
sei
bei
Teilzeittätigkeit
von
Männern
bei
einer
funktionellen
Leistungsfähigkeit
von
50
%
zudem
ein
leidensbedingter
Abzug
von
10
%
zu
gewähren
(S.
1) .
D as
Validen-
und
das
Invalideneinkommen
sei en
gestützt
auf
die
LSE
und
ausgehend
von
einem
Betrag
von
Fr.
62'769.65
zu
berechnen,
womit
nach
näher
dargelegter
Berechnung
ein
Invaliditätsgrad
von
rund
55
%
resultiere.
Er
habe
deshalb
vom
1.
Februar
2019
bis
3 1.
Oktober
2023
Anspruch
auf
eine
halbe
Rente
(S.
1
unten
f.). 2.3
Streitig
und
zu
prüfen
sind
der
Invaliditätsgrad
und
der
Rentenanspruch
des
Beschwerdeführers
im
Zeitraum
vom
1.
Februar
beziehungsweise
1.
Juni
2019
(vgl.
nachfolgende
E.
3.1)
bis
3 1.
Oktober
202 3. 3.
Zunächst
ist
der
Verlauf
des
Wartejahrs
( Art.
28
Abs.
1
lit.
b
IVG )
zu
prüfen.
Vom
2 2.
Januar
2018
bis
2 2.
April
2018
war
der
Beschwerdeführer
in
seiner
angestammten
Tätigkeit
als
Reinigungsmitarbeiter
zu
100
%
arbeitsunfähig
( Urk.
7/18/12) .
A m
2 3.
April
2018
nahm
er
seine
Arbeit
unbestrittenermassen
wieder
vollumfänglich
auf
(vgl.
Urk.
7/12/67).
Ab
2 3.
Mai
2018
wurde
wieder
eine
volle
Arbeitsunfähigkeit
attestiert
( Urk.
7/18/8;
Urk.
7/18/3-7;
Urk.
7/18/9-11) .
Ein
wesentlicher
Unterbruch
der
Arbeitsunfähigkeit
im
Sinne
von
Art .
28
Abs.
1
lit.
b
IVG
liegt
gemäss
Art.
29 ter
IVV
vor,
wenn
die
versicherte
Person
an
mindes tens
30
aufeinanderfolgenden
Tagen
voll
arbeitsfähig
war
(Urteil
des
Bundesge richts
8C_567/2019
vom
10.
Dezember
2019
E.
3.4
mit
Hinweisen).
Tritt
nach
einem
wesentlichen
Unterbruch
wieder
eine
Arbeitsunfähigkeit
(von
wenigstens
20
%)
ein,
so
beginnt
die
Wartezeit
nach
Art.
28
Abs.
1
lit.
b
IVG
neu
zu
laufen,
ohne
Anrechnung
der
bis
zum
wesentlichen
Unterbruch
bereits
zurückgelegten
Perioden
von
Arbeitsunfähigkeit
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_824/2018
vom
4.
Juni
2019
E.
5.1).
Die
Gutachter
der
B.___
AG
wie
auch
der
RAD-Arzt
Dr.
D.___
gingen
zwar
davon
aus,
der
Beschwerdeführer
sei
durchgehend
seit
Januar
20 1 8
zu
wenigstens
50
%
a rbeitsunfähig
( Urk.
7/129/42
Ziff.
8 ;
Urk.
7/143/8 ;
Urk.
7/400/16 ).
Den
zeitnahen
Unterlagen
ist
jedoch
zu
entnehmen,
dass
d er
Beschwerdeführer
-
nach
anfänglicher
Arbeitsunfähigkeit
-
vom
2 3.
April
2018
bis
2 2.
Mai
2018
und
damit
während
genau
30
Tagen
zu
100
%
arbeitsfähig
war
( Urk.
7/12/59;
Urk.
7/23/12) .
Er
übte
in
diesem
Zeitraum
die
angestammt e
Tätig keit
bei
der
Z.___
AG
aus
(vgl.
Arbeitgeberbericht
vom
9.
Oktober
2018,
Urk.
7/23/ 2
Ziff.
2.3,
Ziff.
2.7 )
und
bezog
im
April
2018
dementsprechend
ein
reduziertes
und
im
Mai
2018
gar
kein
Taggeld
( Urk.
7/23/8) .
Es
liegen
keine
Anhaltspunkte
dafür
vor
und
es
wird
auch
nicht
geltend
gemacht ,
dass
es
sich
dabei
lediglich
um
einen
Arbeitsversuch
gehandelt
hätte.
Das
aufgrund
des
Unfall s
vom
2 2.
Januar
2018
eröffnete
Wartejahr
wurde
somit
nach
der
im
April
und
Mai
2018
wiedererlangten
vollen
Arbeitsfähigkeit
unterbrochen.
Mit
dem
erneute n
Eintritt
der
Arbeitsunfähigkeit
a m
2 3.
Mai
2018
hat
eine
neue
Wartezeit
zu
laufen
begonnen.
Der
Beschwerdeführer
war
ab
diesem
Datum
ausgewiesener massen
ohne
wesentlichen
Unterbruch
in
seiner
angestammten
Tätigkeit
arbeits unfähig
( Urk.
7/21/1 ;
Urk.
7/37/2-3 ;
Urk.
7/99 ),
womit
da s
Wartejahr
per
2 2.
Mai
2019
abgelaufen
war.
Somit
könnte
ein
allfälliger
Rentenanspruch
frühestens
am
1.
Mai
2019
( Art.
29
Abs.
3
IVG)
entstanden
sein .
4. 4.1
Dr.
med.
E.___ ,
Facharzt
für
Allgemeine
Innere
Medizin,
Dr.
med.
F.___ ,
Facharzt
für
Neurologie,
und
Dr.
med.
G.___ ,
Facharzt
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
von
der
B.___
AG
stellten
in
ihrem
am
1 7.
August
2020
nach
Berücksichtigung
der
Akten
( Urk.
7/129/44-91),
Erhebung
der
Anamnese
( Urk.
7/129/14-17,
Urk.
7/129/25-28;
Urk.
7/129/34-37)
und
Durchführung
einer
allgemeininternistischen
( Urk.
7/129/18),
neurologi schen
( Urk.
7/129/28-29)
und
psychiatrischen
( Urk.
7/129/38-40)
Untersuchung
erstatteten
Gutachten
( Urk.
7/129)
folgende,
hier
verkürzt
dargestellte ,
Diagnosen
mit
Einfluss
auf
die
Arbeitsfähigkeit
( Urk.
7/129/ 6-7
Ziff.
4.2.1 ): - chronische
Schmerzstörung
mit
psychischen
und
somatischen
Faktoren
(ICD-10
F45.41) - rezidivierende
depressive
Störung
mittlerer
Ausprägung
(ICD-10
F33.1) - chronische
Diarrhoe
unklarer
Ätiologie
seit
August
2017 - passive
Stuhlinkontinenz,
differentialdiagnostisch
(DD)
neurologisch
bedingter
spontaner
Verlust
des
Sphinktertonus - präsynkopale
bis
synkopale
Zustände
unklarer
Ursache,
DD
orthostatisch,
DD
funktionell - chronischer
einseitiger
Kopfschmerz
rechts - gering
dislozierte
intraartikuläre
Fraktur
Phalanx
medialis
Dig .
IV
Hand
links
Die
folgenden
Diagnosen
hätten
keinen
Einfluss
auf
die
Arbeitsfähigkeit
( Urk.
7/129/7 -8
Ziff.
4.2.2 ): - HIV-I-Infektion
- Diabetes
mellitus
Typ
2 - arterielle
Hypertonie - Hypercholesterinämie - mittelschweres
obstruktives
Schlafapnoe-Syndrom - atypische
Thoraxschmerzen
und
Dyspnoe - Steatohepatitis,
am
ehesten
metabolisch-toxischer
Genese - unklare
fluktuierende
motorische
und
sensorische
Störungen
der
rechten
Körperhälfte - Verdacht
auf
stummen
ischämischen
Infarkt
in
der
Capsula
externa
rechts - Polyarthralgien,
DD
axiale
Spondyloarthritis - altersbezogen
verminderte
Knochendichte - Verdacht
auf
Skleritis
- Zustand
nach
Neurolues - chronisches
lumbospondylogenes
Schmerzsyndrom - Verdacht
auf
Arzneimittelexanthem - Zustand
nach
Urolithiasis
mit
Nierenkolik
am
2 3.
Dezember
2019 Dazu
führten
die
Gutachter
aus,
p olydisziplinär
betrachtet
sei
aufgrund
der
qualitativen
allgemein-internistischen
Einschränkungen
eine
Tätigkeit
als
Unterhaltsreiniger
nicht
mehr
zumutbar.
Für
angepasste
Tätigkeiten
bestehe
eine
massgebende
psychiatrische
Limitation
mit
einer
Restarbeitsfähigkeit
von
50
% ,
wobei
durch
psychiatrische
Massnahmen
mit
Adaptierung
der
Psychopharmaka-Dosierung
sowie
einer
in
naher
Zukunft
empfohlenen
Intensivierung
der
psycho therapeutischen
Behandlung
mit
Fokus
auf
die
Erstellung
einer
Tagesstruktur
sowie
auf
das
Leben
mit
den
somatischen
Einschränkungen
noch
mit
einer
Besserung
des
Gesundheitszustandes
gerechnet
werden
könne
( Urk.
7/129/6).
Die
Diagnosekriterien
einer
rezidivierenden
depressiven
Störung
mittelgradiger
Ausprägung
und
einer
chronischen
Schmerzstörung
mit
psychischen
und
somatischen
Faktoren
seien
erfüllt
( Urk.
7/129/39
unten
f.).
Aufgrund
der
chro nischen
Diarrhoe
mit
teilweise
passiver
Stuhlinkontinenz,
welche
meist
nächtlich
mit
Inkontin enzmaterial
versorgt
werde,
seien
dem
Beschwerdeführer
hauptsäch lich
sitzende
Tätigkeiten
zumutbar.
Das
Heben
und
Tragen
von
Gewichten
sei
zur
Reduktion
des
abdominellen
Drucks
nur
fallweise
mittelschwer
erlaubt.
Zur
Reduktion
des
abdominellen
Druck s
sei
eine
vorwiegend
sitzende
Arbeitshaltung
empfohlen.
Aufgrund
der
beschrieben en
präsynkopalen
bis
synkopalen
Zustände
sollten
keine
Tätigkeiten
mit
Arbeiten
auf
Leitern,
am
Dach,
mit
gefährlichen
Maschinen
und
in
der
Höhe
erfolgen
( Urk.
7/129/8
Ziff.
4.3 ).
Retrospektiv
gelte
die
Einschätzung
der
Arbeitsfähigkeit
seit
Januar
2018
( Urk.
7/129/42
Ziff.
8 ). 4.2
Dr.
med.
D.___ ,
Facharzt
für
Allgemeine
Innere
Medizin
und
für
Rheu matologie,
vom
regionale n
ärztliche n
Dienst
(RAD)
der
Beschwerdegegnerin ,
empfahl
am
1 8.
August
2020,
auf
das
Gutachten
abzustellen.
Es
könne
demnach
seit
Januar
2018
von
einer
50%igen
Arbeitsunfähigkeit
ausgegangen
werden.
Vorübergehend
habe
aufgrund
stationärer
Untersuchungen
oder
Behandlungen
sowie
infolge
der
Fingerfraktur
eine
volle
Arbeitsunfähigkeit
bestanden.
Medizi nische
Massnahmen
seien
nicht
sinnvoll
( Urk.
7/143/8). 4.3
Dr.
med.
H.___ ,
Facharzt
für
Allgemeine
Innere
Medizin,
Prof.
Dr.
I.___ ,
Facharzt
für
Neurologie,
dipl.
med.
J.___ ,
Facharzt
für
Orthopädische
Chirurgie
und
Traumatologie
des
Bewegungsapparates,
und
med.
pract.
K.___ ,
Facharzt
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
von
der
C.___
AG
stellten
in
ihrem
am
7.
September
2023
nach
Erhebung
der
Anamnese
( Urk.
7/392/234-2 36 ;
Urk.
7/239 /260-26 2 ;
Urk.
7/392/286-29 0 ;
Urk.
7/392/317-3 24 ),
Berücksichtigung
der
Akten
( Urk.
7/392)
und
Durchführung
einer
allge meininternistischen
( Urk.
7/392/240-241),
neurologischen
( Urk.
7/392/267-268),
orthopädischen
( Urk.
7/239/296- 299),
psychiatrischen
( Urk.
7/392/331-335)
und
laborchemischen
Untersuchung
( Urk.
7/392/224-226)
erstatteten
Gutachten
( Urk.
7/392/199-350)
folgende,
hier
teilweise
gekürzt
wiedergegebene n
Diagno sen
mit
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
( Urk.
7/392/212
Ziff.
4.2.1): - Gonalgie
beidseits
- Status
nach
Knie-Totalendoprothese
(TEP)
beidseits
(links
April
2022,
rechts
Oktober
2022 ) - chronisches
pseudoradikuläres
Lumbalsyndrom
- sonstige
näher
bezeichnete
affektive
Störung
(chronifiziert;
ICD-10
F38.8) Die
folgenden,
hier
ebenfalls
teilweise
gekürzt
wiedergegebenen
Diagnosen
hätten
keinen
Einfluss
auf
die
Arbeitsfähigkeit
( Urk.
7/392/212-213
Ziff.
4.2.2) : - chronisches
HWS-Syndrom
bei
degenerativen
Veränderungen - Handgelenkschmerzen
beidseits - Spreizfuss
beidseits,
Hallux
valgus
beidseits - Persönlichkeitsakzentuierung
(narzisstisch,
ICD-10
Z73.1) - psychische
und
Verhaltensstörung
durch
Alkohol,
schädlicher
Gebrauch,
gegenwärtiger
Substanzgebrauch
(ICD-10
F10.14) - psychische
und
Verhaltensstörung
durch
Sedative
oder
Hypnotika,
schädlicher
Gebrauch,
ständiger
Substanzgebrauch
(ICD-10
F13.15) - leichte
Eisenmangelanämie - arterielle
Hypertonie - Hyperlipidämie - Diabetes
mellitus
Typ
2 - obstruktives
Schlafapnoesyndrom - Status
nach
CPAP-Therapie
(nicht
vertragen) - anamnestisch
stattdessen
Protrusionsschiene,
letzte
Kontrolle
im
Januar
2023
sei
gut
gewesen - Koronarsklerose,
Erstdiagnose
(ED)
Februar
2020 - Koronarangiographie
Februar
2020:
Ausschluss
einer
relevanten
koronaren
Herzkrankheit - Echokardiographie
Juli
2022:
normal
grosser,
nicht
hypertropher
linker
Ventrikel
mit
leicht
eingeschränkter
Auswurffraktion
bei
Hypokinesie
lateral,
keine
relevanten
Klappenvitien - Herz-MRI
September
2022:
keine
Belastungs ischämie,
keine
Narbe/Fibrose
des
linksventrikulären
Myokards,
normal
grosse
H erz höhlen
mit
normaler
systolischer
Funktion
des
rechten
und
linken
Ventrikels
- gastroösophageale
Refluxkrankheit
- Status
nach
distaler
tiefer
Beinvenenthrombose
links
ED
Juni
2022 - am
ehesten
postoperativ
nach
Knie-Totalendoprothese
und
Immobili sation - Steatosis
hepatis
- chronische
Hepatitis
B,
Status
nach
Hepatitis
A - Seitenast-intraduktale
papillär-muzinöse
Neoplasie
des
Pankreas
ED
Februar
2020 - Hyperurikämie - Status
nach
rezidivierender
Gicht - exokrine
Pankreasinsuffizienz - chronischer
Kopfschmerz
vom
Mischtyp
- unklare
hemikorporelle
Hypästhesie
rechts
- anamnestisch
interpretiert
im
Rahmen
einer
Schmerzverarbeitungsstö rung
mit
somatischen
und
psychischen
Faktoren - unspezifischer
Schwindel,
DD
pharmakogen - Status
nach
Neurolues
- Verdacht
auf
stummen
ischämischen
Infarkt
in
der
Capsula
externa
rechts - HIV-Infektion
CDC-Stadium
A2,
ED
März
2017
- mehrere
Wechsel
der
antiretroviralen
Therapie
aufgrund
chronischen
Durchfalls,
keine
Verbesserung
trotz
Umstellungen,
Mai
bis
September
2018 - März
2020
keine
Viruslast - aktuell
keine
neurologische
Symptomatik - anamnestisch
chronisches
thorakolumbospondylogenes
Schmerzsyndrom
Im
Weiteren
hielten
die
Sachverständigen
fest,
i m
Vordergrund
der
subjektiven
wie
auch
der
objektivierbaren
Beschwerden
stünden
die
orthopädischen
und
psychiatrischen
Diagnosen,
welche
in
ihrer
Gesamtheit
die
Leistungs-
und
Arbeitsfähigkeit
beeinträchtigten.
Ressourcen
seien
nur
in
geringem
Mass
vorhanden
( Urk.
7/392/214).
Die
Laborparameter
hätten
gezeigt,
dass
die
Einnahme
von
Oxynorm,
Metamizol
und
auch
Paracetamol
kaum
stattgefunden
habe,
was
dafür
spreche,
dass
die
wahre
Schmerzintensität
eine
andere
als
die
geschilderte
sei.
Dass
der
Beschwerdeführer
bezüglich
seines
Alkohol-
und
Drogenkonsums
ebenfalls
falsche
Angaben
gemacht
habe,
lasse
Zweifel
an
seinen
Aussagen
au fkommen.
Aus
psychiatrischer
Sicht
habe
das
angegebene
gesamte
Ausmass
der
Einschränkungen,
insbesondere
die
Arbeitsfähigkeit
betreffend,
auf
psychiatrischem
Fachgebiet
nicht
mit
einer
Symptomatik,
Störung
oder
Diagnose
abschliessend
begründet
werden
können.
Auch
hätten
sich
vor
dem
Hintergrund
der
durchgeführten
Laboruntersuchungen,
des
möglichen
selbständigen
Chauf fierens
eines
Personenwagens,
der
Reisetätigkeit
sowie
der
Tagesgestaltung
und
des
Tagesprofils
des
Beschwerdeführers
Inkonsistenzen
ergeben.
Zudem
seien
auch
psychosoziale
und
versicherungspsychiatrisch
nicht
zu
berücksichtigende
Faktoren
deutlich
(wirtschaftlich
angespannte
Situation,
fehlende
Integration,
die
körperliche
Erkrankung,
die
HIV-Infektion,
die
Trennung
von
der
Familie
und
die
wohl
konfliktreiche
Trennung
und
Scheidung;
Urk.
7/392/216).
Aus
interdisziplinärer
Sicht
ergebe
sich
eine
Arbeitsunfähigkeit
in
der
angestammten
Tätigkeit
von
50
%
und
in
einer
Verweistätigkeit
von
30
% .
Zum
Verlauf
sei
festzuhalten,
dass
in
früheren
Berichten
fast
ausschliesslich
zur
Arbeitsfähigkeit
in
der
ausgeübten
Tätigkeit
Stellung
bezogen
worden
sei,
wobei
die
Bewertung
meistens
auf
Grundlage
des
bio-psycho-sozialen
Krankheitsmo dells
erfolgt
sei.
Im
Kontext
des
Gutachtens
seien
soziale
und
soziokulturelle
Einflussfaktoren
in
der
Arbeitsfähigkeitsbemessung
nicht
zu
berücksichtigen
( Urk.
7/392/217).
Die
orthopädisch
begründbare
Arbeitsunfähigkeit
von
50
%
in
der
angestammten
Tätigkeit
bestehe
sicher
seit
April
202 3.
Eine
psychiatrisch
begründete
Arbeitsunfähigkeit
von
30
%
in
angepasster
Tätigkeit
gelte
seit
der
Begutachtung
( « ex
nunc » ) .
Eine
genauere
retrospektive
Beurteilung
sei
aus
inter disziplinärer
Sicht
nicht
möglich .
Das
Belastungsprofil
sei
wie
folgt:
Kein
Heben
und
Tragen
schwerer
Gegenstände,
kein e
Arbeiten
in
Zwangshaltungen,
kein
häufiges
Bücken,
kein
repetitives
Rumpfdrehen,
keine
ausschliesslich
stehende
oder
gehende
und
keine
kniende
Tätigkeit,
sondern
wechselbelastend,
vorwiegend
sitzend.
Aus
psychiatrischer
Sicht
sei
die
zuletzt
ausgeübte
Tätigkeit
in
der
Reinigung
ideal
angepasst
( Urk.
7/392/218).
4.4
Mit
Stellungnahme
vom
1 2.
September
2023
( Urk.
7/400/16)
empfahl
RAD-Arzt
Dr.
D.___ ,
auf
das
Gutachten
der
C.___
AG
abzustellen.
Gestützt
auf
die
polydisziplinäre
Begutachtung
durch
die
B.___
AG
könne
seit
Januar
2018
von
einer
50%igen
Arbeitsunfähigkeit
in
angepassten
Tätigkeiten
ausgegangen
werden.
Vorübergehend
habe
wegen
stationärer
Untersuchungen
oder
Behand lungen
sowie
infolge
der
Fingerfraktur
und
der
Knieoperationen
eine
volle
Arbeitsunfähigkeit
bestanden.
Nach
den
verschiedenen
zwischenzeitlich
erfolgten
fachärztlichen
Behandlungen
könne
spätestens
seit
April
2023
in
der
bisherigen
Tätigkeit
eine
Arbeitsfähigkeit
von
50
%
und
seit
der
psychiatrischen
Begutach tung
vom
7.
August
2023
eine
Arbeitsfähigkeit
von
70
%
in
einer
angepassten
Tätigkeit
angenommen
werden
(Stellungnahme
vom
2 3.
Oktober
2023;
Urk.
7/400/17).
5 . 5 .1
Die
Beschwerdegegnerin
ging
gestützt
auf
das
Medas-Gutachten
der
Ärzte
der
B.___
AG
vom
1 7.
August
2020
( Urk.
7/129)
nach
Ablauf
des
Wartejahrs
von
einer
vollständigen
Arbeitsunfähigkeit
des
Beschwerdeführers
in
der
ange stammten
Reinigungstätigkeit
und
von
einer
Arbeitsfähigkeit
von
50
%
in
ange passten
Tätigkeiten
aus.
Das
Gutachten
der
B.___
AG
erging
unter
Beachtung
der
für
den
Beweiswert
einer
medizinischen
Expertise
erforderlichen
Kriterien
(vgl.
vorstehend
E.
1. 7 )
sowie
der
Standardindikatoren
(vgl.
vorstehend
E.
1. 6 ;
Urk.
7/129/8-10;
Urk.
7/129/41-42).
Es
ist
für
die
streitigen
Belange
umfassend,
beruhte
auf
allseitigen
Untersuchungen,
erging
in
Kenntnis
der
Vorakten
und
wurde
schlüssig
begründet,
weshalb
grundsätzlich
darauf
abgestellt
werden
kann.
Daraus
geht
hervor,
dass
beim
Beschwerdeführer
zahlreiche
somatische
und
psychiatrische
Diagnosen
zu
stellen
sind,
die
von
den
Gutachtern
umfassend
geprüft
wurden.
Eine
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
wurde
den
Diagnosen
einer
chronischen
Schmerzstörung
mit
psychischen
und
somatischen
Faktoren,
einer
rezidivierenden
Schmerzstörung
mittlerer
Ausprägung,
einer
chronischen
Diarrhoe
mit
passiver
Stuhlinkontinenz,
präsynkopaler
bis
synkopa ler
Zustände n ,
eines
chronischen
Kopfschmerzes
und
einer
gering
dislozierten
Fingerfraktur
links
zugemessen,
welchen
Diagnosen
die
Gutachter
mit
einer
Arbeitsunfähigkeit
von
50
%
in
angepassten
Tätigkeiten
Rechnung
trugen .
Die
psychische
Beeinträchtigung
wurde
als
massgebend
betrachtet
( Urk.
7/129/6),
wobei
der
psychiatrische
Gutachter
bei
regelmässiger
Tagesstruktur
und
Medika menteneinnahme
eine
Verbesserung
der
depressiven
Störung
bis
leichtgradig
als
möglich
erachtete
( Urk.
7/129/41) .
D ie
chronische
Diarrhoe
und
die
synkopalen
Zustände
wirkten
sich
auf
das
Belastungsprofil
aus,
indem
hauptsächlich
sitzende
Tätigkeiten
als
zumutbar
erachtet
wurden
und
das
Heben
und
Tragen
von
Gewichten
zur
Reduktion
des
abdominellen
Drucks
nur
fallweise
mittelschwer
sein
durfte.
Tätigkeiten
am
Dach,
auf
Leitern,
mit
gefährlichen
Maschinen
und
in
der
Höhe
sollten
nicht
erfolgen
( Urk.
7/129/8).
Die
angestammte
Tätigkeit
in
der
Unterhaltsreinigung
erachteten
die
Gutachter
als
nicht
mehr
zumutbar
( Urk.
7/129/6) ,
was
angesichts
des
Belastungsprofil s
mit
der
Notwendigkeit
vorwiegend
sitzender
Tätigkeiten
schlüssig
ist.
5 .2
Im
weiteren
Verlauf
unterzog
sich
der
Beschwerdeführer
am
2 2.
April
2022
( Urk.
7/288/2)
und
am
2 2.
Oktober
2022
( Urk.
7/ 337/6 )
Knieoperation en
mit
Einsetzen
von
Totalendoprothese n
auf
beiden
Seiten .
Zusätzlich
war
er
in
derma tologischer
( Urk.
7/233) ,
urologischer
( Urk.
7/235;
Urk.
7/265;
Urk.
7/288/5-9;
Urk.
7/343;
Urk.
7/349),
orthopädischer
( Urk.
7/264;
Urk.
7/277;
Urk.
7/374),
neurologischer
( Urk.
7/282;
Urk.
7/312/5-11),
gastroenterologischer
( Urk.
7/295;
Urk.
7/298;
Urk.
7/304;
Urk.
7/326/14-17),
angiologischer
( Urk.
7/312/1-4;
Urk.
7/318),
kardiologischer
( Urk.
7/326/1-13;
Urk.
7/337/1-4)
und
notfallmedi zinischer
Behandlung
( Urk.
7/345;
Urk.
7/347;
Urk.
7/368;
Urk.
7/383).
Wie
sich
aus
den
nachfolgenden
Erwägungen
ergibt,
ist
weder
ersichtlich
noch
geltend
gemacht,
dass
diese
Behandlungen
die
von
den
C.___ -Gutachtern
im
Verlauf
bescheinigte
Arbeitsunfähigkeit
während
mehr
als
drei
Monaten
( Art.
88a
Abs.
1
IVV)
vermindert
hätten.
Von
diesbezüglichen
Weiterungen
kann
daher
abgesehen
werden.
5 .3
Auch
die
Sachverständigen
der
C.___
AG
erstatteten
ihr
Gutachten
vom
7.
September
2023
( Urk.
7/392/199-350)
unter
Berücksichtigung
der
Anforderun gen
an
den
Beweiswert
einer
medizinischen
Expertise
sowie
unter
Beachtung
der
Standardindikatoren
(vgl.
Urk.
7/392/214-216;
Urk.
7/ 392/ 329
f.;
Urk.
7/392/ 338-339 ;
7/392/342-343
und
7/392/ 3 4 5 -346 ),
weshalb
grundsätzlich
darauf
abgestellt
werden
kann.
Sie
kamen
nach
umfassender
Abklärung
und
Berücksichtigung
der
seit
der
letzten
Begutachtung
aufgelaufenen
umfangreichen
medizinischen
Akten
(vgl.
Urk.
7/392 /1-350 )
nachvollziehbar
zum
Schluss,
dass
die
Diagnosen
einer
beidseitigen
Gonalgie
mit
Status
nach
Knie-Totalendopro these
beidseits,
eines
chronischen
pseudoradikulären
Lumbalsyndroms
und
einer
sonstigen
näher
bezeichneten
affektiven
Störung
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfä higkeit
des
Beschwerdeführers
haben
( Urk.
7/392/212
Ziff.
4.2.1) .
Diese
betr ägt
nach
unbestritten
gebliebener
und
plau s ibel
begründeter
Einschätzung
der
Gutachter
50
%
in
der
angestammten
und
70
%
in
angepassten
Tätigkeiten
( Urk.
7/392/217
Ziff.
4.7 ).
Die
Gutachter
erachteten
die
psychischen
und
ortho pädischen
Beeinträchtigungen
als
führend
( Urk.
7/392/214
Ziff.
4.3 ).
Die
früher
gestellte
Diagnose
einer
chronischen
Diarrhoe
mit
passiver
Stuhlinkontinenz,
welche
sich
bislang
auf
die
Arbeitsfähigkeit
auswirkte,
konnte
nicht
mehr
bestä tigt
werden ,
was
einleuchtet .
D enn
d er
Beschwerdeführe r
selbst
hielt
diesbezüg lich
fest,
dass
die
Knie
sein
grösstes
Problem
darstellten
( Urk.
7/392/234
Ziff.
3.2.1);
der
Stuhlgang
sei
unauffällig
( Urk.
7/392/236
oben )
und
die
Inkonti nenz
bestehe
nicht
mehr
( Urk.
7/392/318
unten ).
Bereits
anlässlich
zweier
Hospi talisationen
des
Beschwerdeführers
vom
8.
bis
1 5.
Januar
2021
und
vom
1 0.
bis
1 8.
Februar
2021
i n
der
Klinik
für
Rheumatologie
am
L.___
( L.___ )
wurde
ein
regelmässiger
und
normaler
Stuhlgang
erwähnt
( Urk.
7/188
S.
7);
die
beschriebene
Diarrhoe
habe
nicht
objektiviert
werden
können
( Urk.
7/217/12).
Es
vermag
deshalb
zu
überzeugen,
dass
die
C.___ - Gutachter
die
angestammte
Tätigkeit
in
der
Unterhaltsreinigung
-
unter
Beachtung
des
orthopädischen
Belastungsprofils
( Urk.
7/392/218)
-
wieder
im
Umfang
von
50
%
als
zumutbar
erachteten,
war
doch
im
Gutachten
der
B.___
AG
die
Notwendigkeit
einer
vorwiegend
sitzenden
Tätigkeit
mit
nur
gelegentlichem
Heben
und
Tragen
von
mittelschweren
Gewichten
auf
die
Vermeidung
des
abdominellen
Drucks
bei
Inkontinenz
zurückzuführen
(vgl.
vorstehend
E.
4.1) .
Aus
psychiatrischer
Sicht
wurde
die
angestammte
Tätigkeit
nun
als
ideal
angepasst
erachtet
( Urk.
7/392/218).
Neu
hinzugekommen
sind
dagegen
die
Kniebeschwerden,
die
eine
Anpassung
des
Belastungsprofils
mit
sich
bringen
und
die
aus
orthopädischer
Sicht
seit
April
2023
eine
Arbeitsunfähigkeit
von
50
%
in
der
angestammten
Tätigkeit
bewirken.
Aus
psychiatrischer
Sicht
besteht
gemäss
C.___ - Gutachten
ab
dem
Begutachtungszeitpunkt
(«ex
nunc»)
eine
Arbeitsun fähigkeit
von
nurmehr
30
% ,
wobei
der
psychiatrische
Gutachter
dem
Umstand
Rechnung
trug,
dass
das
angegebene
Ausmass
der
Arbeitsunfähigkeit
nicht
abschliessend
mit
der
psychiatrischen
Symptomatik
begründet
werden
kann
und
gewisse
Inkonsistenzen
wie
auch
verschiedene
psychosoziale
Faktoren
vorhanden
sind
(vgl.
Urk.
7/392/216).
Im
Vergleich
zur
Situation
anlässlich
der
Begutach tung
im
Jahr
2020,
als
die
Diagnosekriterien
einer
rezidivierenden
depressiven
Störung
mittelgradiger
Ausprägung
und
einer
chronischen
Schmerzstörung
mit
psychischen
und
somatischen
Faktoren
erfüllt
waren
(vgl.
vorstehend
E.
4.1),
ist
in
psychiatrischer
Hinsicht
eine
Verbesserung
eingetreten :
Diesbezüglich
hielt
der
C.___ - Gutachter
fest,
dass
zwar
eine
depressive
Stimmung
beklagt
worden
und
auch
feststellbar
gewesen
war ,
ebenso
eine
Minderung
von
Interessen
und
Freude,
wiederkehrende
Lebensüberdrussgedanken,
Insomnie
und
eine
rezidivierende
Appetitminderung,
jedoch
war
die
Ausprägung
insgesamt
im
Rahmen
einer
leich ten
depressiven
Störung
einzuordnen
und
kam
am
ehesten
dem
klinischen
Eindruck
einer
Dysthymie
am
nächsten
( Urk.
7/392/341) .
Nicht
gefolgt
werden
kann
den
Gutachtern,
soweit
sie
die
-
allerdings
als
ohne
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
aufgeführte
-
Diagnose
einer
psychischen
und
Verhaltensstörung
durch
Alkohol,
schädlicher
Gebrauch,
gegenwärtiger
Substanzgebrauch
( Urk.
7/392/212
Ziff.
4.2.2) ,
auf
ein en
Bericht
der
M.___
vom
1 2.
November
2019
zurückführte n
(vgl.
Urk.
7/392/343) ,
betrifft
dieser
doch
einen
anderen
Versicherten
(vgl.
Urk.
7/130/71-74) .
5 .4
Somit
ist
im
Vergleich
zur
medizinischen
Situation
bei
Ablauf
des
Wartejahrs
im
Mai
2019 ,
als
gemäss
den
B.___ -Gutachtern
in
der
angestammten
Tätigkeit
eine
volle
Arbeitsunfähigkeit
und
in
angepassten
Tätigkeiten
eine
Arbeitsfähig keit
von
50
%
bestand,
eine
veränderte
Befundlage
und
somit
ein
Revisionsgrund
im
Sinne
von
Art.
17
ATSG
eingetreten,
indem
anlässlich
der
Verlaufsb egutach tung
durch
die
Gutachter
der
C.___
AG
die
chronische
Diarrhoe
mit
passiver
Stuhlinkontinenz
nicht
mehr
feststellbar
und
die
psychiatrische
Situation
gebes sert
war en ,
jedoch
neu
eine
sich
auf
die
Arbeitsfähigkeit
auswirkende
beidseitige
Gonalgie
mit
Status
nach
beidseitiger
Knie-Totalendoprothese
diagnostiziert
wurde.
Mit
dem
Wegfall
der
chronischen
Diarrhoe
mit
Stuhlinkontinenz
und
der
Verbesserung
der
Arbeitsfähigkeit
aus
psychiatrischer
Sicht
ist
trotz
des
Hinzu tretens
der
Kniebeschwerden,
die
sich
beim
Belastungsprofil
auswirken,
insge samt
eine
Verbesserung
des
Gesundheitszustandes
eingetreten,
indem
die
angestammte
Tätigkeit
ab
April
2023
wieder
zu
50
%
und
eine
angepasste
Tätigkeit
ab
dem
Zeitpunkt
der
psychiatrischen
Begutachtung
im
August
2023
zu
70
%
zumutbar
sind .
Dies
ist
revisionsrechtlich
beachtlich
und
die
gesundheitli che
Verbesserung
ist
ab
November
2023
zu
berücksichtigen
( Art.
88a
IVV ,
vgl.
vorstehend
E.
1. 4 ).
D er
Beweiswert
der
beiden
Medas- Gutachten
wie
auch
die
Einschätzung
der
Arbeitsfähigkeit
und
deren
Verbesserung
per
August
20 2 3
werden
vo n
den
Parteien
denn
auch
nicht
bestritten.
6 . 6 .1
Es
sind
nachfolgend
die
erwerblichen
Auswirkungen
der
festgestellten
Arbeits unfähigkeit
zu
prüfen.
Die
Beschwerdegegnerin
ermittelte
zunächst
anhand
der
bis
zum
3 1.
Dezember
2021
geltenden
Rechtslage
den
Invaliditätsgrad
des
Beschwerdeführers
ab
201 9.
6.2
Bei
erwerbstätigen
Versicherten
ist
der
Invaliditätsgrad
gemäss
Art.
16
ATSG
in
Verbindung
mit
Art.
28a
Abs.
1
IVG
aufgrund
eines
Einkommensvergleichs
zu
bestimmen.
Dazu
wird
das
Erwerbseinkommen,
das
die
versicherte
Person
nach
Eintritt
der
Invalidität
und
nach
Durchführung
der
medizinischen
Behandlung
und
allfälliger
Eingliederungsmassnahmen
durch
eine
ihr
zumutbare
Tätigkeit
bei
aus geglichener
Arbeitsmarktlage
erzielen
könnte
(sog.
Invalideneinkommen),
in
Bezie hung
gesetzt
zum
Erwerbseinkommen,
das
sie
erzielen
könnte,
wenn
sie
nicht
in valid
geworden
wäre
(sog.
Valideneinkommen).
Der
Einkommensver gleich
hat
in
der
Regel
in
der
Weise
zu
erfolgen,
dass
die
beiden
hypothetischen
Erwerbseinkommen
ziffernmässig
möglichst
genau
ermittelt
und
einander
gegen übergestellt
werden,
worauf
sich
aus
der
Einkommensdifferenz
der
Invaliditäts grad
bestimmen
lässt
(sog.
allgemeine
Methode
des
Einkommensvergleichs;
BGE
130
V
343
E.
3.4.2 ,
128
V
29
E.
1 ).
Gemäss
bundesgerichtlicher
Rechtspre chung
ist
für
die
Ermittlung
des
Valideneinkommens
entscheidend,
was
die
versicherte
Person
im
Zeitpunkt
des
frühestmöglichen
Rentenbeginns
nach
dem
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahrscheinlichkeit
als
Gesunde
tatsächlich
verdient
hätte.
Dabei
wird
in
der
Regel
am
zuletzt
erzielten,
nötigenfalls
der
Teuerung
und
der
realen
Einkommensentwicklung
angepassten
Verdienst
ange knüpft,
da
es
empirischer
Erfahrung
entspricht,
dass
die
bisherige
Tätigkeit
ohne
Gesundheitsschaden
fortgesetzt
worden
wäre.
Ausnahmen
müssen
mit
überwie gender
Wahrscheinlichkeit
erstellt
sein
(BGE
145
V
141
E.
5.2.1,
139
V
28
E.
3.3.2,
135
V
58
E.
3.1,
134
V
322
E.
4.1). 6 . 3
Bezog
eine
versicherte
Person
aus
invaliditätsfremden
Gründen
(z.B.
geringe
Schulbildung,
fehlende
berufliche
Ausbildung,
mangelnde
Deutschkenntnisse,
beschränkte
Anstellungsmöglichkeiten
wegen
Saisonnierstatus)
ein
deutlich
un terdurchschnittliches
Einkommen,
ist
diesem
Umstand
bei
der
Invaliditätsbemes sung
nach
Art.
16
ATSG
Rechnung
zu
tragen,
sofern
keine
Anhaltspunkte
dafür
bestehen,
dass
sie
sich
aus
freien
Stücken
mit
einem
bescheideneren
Einkom mensniveau
begnügen
wollte.
Nur
dadurch
ist
der
Grundsatz
gewahrt,
dass
die
auf
invaliditätsfremde
Gesichtspunkte
zurückzuführenden
Lohneinbussen
entweder
überhaupt
nicht
oder
aber
bei
beiden
Vergleichseinkommen
gleichmäs sig
zu
berücksichtigen
sind
(BGE
141
V
1
E.
5.4).
Diese
Parallelisierung
der
Einkommen
kann
praxisgemäss
entweder
auf
Seiten
des
Valideneinkommens
durch
eine
entsprechende
Heraufsetzung
des
effektiv
erzielten
Einkommens
oder
aber
auf
Seiten
des
Invalideneinkommens
durch
eine
entsprechende
Herabset zung
des
statistischen
Wertes
erfolgen
(BGE
135
V
58
E.
3.1,
134
V
322
E.
4.1).
Eine
Parallelisierung
ist
indessen
nur
vorzunehmen,
wenn
die
Differenz
zum
massgebenden
Durchschnitt
deutlich
ist.
Deutlich
unterdurchschnittlich
im
Sinne
von
BGE
134
V
322
E.
4
ist
der
tatsächlich
erzielte
Verdienst,
wenn
er
mindestens
5
%
vom
branchenüblichen
Tabellenlohn
gemäss
der
LSE
abweicht
(vgl.
BGE
135
V
297
E.
6.1.2).
Die
Parallelisierung
der
Einkommen
trägt
somit
dem
Umstand
Rechnung,
dass
die
versicherte
Person
als
Invalide
realistischerweise
nicht
den
Tabellenlohn
erzielen
kann,
weshalb
ein
entsprechend
tieferes
Invalideneinkommen
anzuneh men
ist.
Kann
tatsächlich
oder
zumutbarerweise
ein
durchschnittliches
Invaliden einkommen
erzielt
werden,
dann
besteht
kein
Grund,
ein
aus
wirtschaftlichen
Gründen
unterdurchschnittliches
Valideneinkommen
auf
ein
durchschnittliches
hochzurechnen.
Denn
mit
einer
solchen
Vorgehensweise
würden
in
gesetzwidri ger
Weise
Einkommenseinbussen
berücksichtigt,
die
nicht
gesundheitlich
bedingt
sind.
Entsprechend
der
gesetzlichen
Regelung
ist
somit
das
(zumutbare)
Invali deneinkommen
nicht
demjenigen
Einkommen
gegenüberzustellen,
das
ohne
Gesundheitsbeeinträchtigung
bei
vollständiger
Ausschöpfung
des
wirtschaftli chen
Potenzials
zumutbarerweise
hätte
erzielt
werden
können,
sondern
demjeni gen,
das
konkret
erzielt
worden
wäre
(BGE
135
V
58
E.
3.4.3).
Sind
die
Voraussetzungen
der
Einkommensparallelisierung
erfüllt,
weil
die
versi cherte
Person
aus
invaliditätsfremden
Gründen
infolge
fehlender
Berufsausbil dung
und
mangelhafter
Sprachkenntnisse
ein
unterdurchschnittliches
Validen einkommen
erzielt
hatte,
welches
um
mindestens
5
%
unter
dem
branchenübli chen
LSE-Tabellenlohn
liegt,
so
vermögen
dieselben
Faktoren
praxisgemäss
nicht
zusätzlich
auch
noch
einen
Leidensabzug
zu
begründen
(vgl.
BGE
135
V
297
E.
6.2).
Bei
der
Durchführung
der
Parallelisierung
ist
mit
Blick
auf
eine
dem
Grundsatz
der
Rechtsgleichheit
genügende
Invaliditätsgradermittlung
zu
vermeiden,
dass
diese
–
bei
einer
kontinuierlich
ansteigenden
Differenz
zwischen
tatsächlich
erzieltem
Lohn
und
branchenüblichem
Durchschnittseinkommen
–
ab
Erreichen
des
Erheblichkeitsgrenzwertes
von
mindestens
5
%
gegebenenfalls
eine
sprung hafte
Erhöhung
des
Invaliditätsgrades
zur
Folge
hat.
Es
ist
daher
nur
in
dem
Umfang
zu
parallelisieren,
in
welchem
die
prozentuale
Abweichung
den
Erheblichkeitsgrenzwert
von
5
%
übersteigt,
bezweckt
doch
die
Parallelisierung
praxisgemäss
nur
die
Ausgleichung
einer
deutlichen
–
also
nicht
jeder
kleinsten
–
Abweichung
des
tatsächlich
erzielten
Verdienstes
vom
tabellarisch
bestimmten
branchenüblichen
Referenzeinkommen
(vgl.
BGE
135
V
297
E.
6.1.3). 6.4
Aus
den
Angaben
der
ehemaligen
Arbeitgeberin
Z.___
AG
(Arbeitgeberfrage bogen
vom
9.
Oktober
2018 ;
Urk.
7/23
S.
2 )
ergibt
sich,
dass
der
Beschwerdefüh rer
vor
Eintritt
des
Gesundheitsschadens
etwa
24
Stunden
pro
Woche,
mithin
in
einem
Pensum
von
57
% ,
gearbeitet
hat
(vgl.
Urk.
7/23/2
Ziff.
2.9;
vgl.
auch
Urk.
7/12/3;
Urk.
7/143/3).
Die
Beschwerdegegnerin
ging
jedoch
gestützt
auf
die
Angaben
der
Arbeitslosenversicherung
( Urk.
7/18/1),
wonach
der
Beschwerde führer
eine
Vermittlungsfähigkeit
von
100
%
angegeben
und
sie
entsprechend
Taggelder
aus ge richtet
hab e ,
von
einer
vollen
Erwerbstätigkeit
des
Beschwerdefüh rers
im
Gesundheitsfall
aus
(vgl.
Urk.
7/143/9) ,
was
nicht
zu
beanstanden
ist .
Dies
wurde
vom
Beschwerdeführer
auch
nicht
substantiiert
bestritten ,
vielmehr
geht
er
angesichts
de s
von
ihm
geltend
gemachten
Valideneinkommen s
in
Höhe
von
Fr.
62'769.65
ebenfalls
von
einer
vollen
Erwerbstätigkeit
im
Gesundheitsfall
aus
(vgl.
Urk.
1
S.
3
Ziff.
1 -2 ).
Die
Beschwerdegegnerin
ermittelte
ausgehend
von
den
Angaben
der
ehemaligen
Arbeitgeberin
im
Arbeitgeberfragebogen ,
wonach
der
Beschwerdeführer
einen
Stundenlohn
von
Fr.
20.51
(exklusive
Ferien-
und
Feiertagsentschädigung)
erzielte
( Urk.
7/23/2) ,
und
unter
Annahme
eines
Pensums
von
100
%
Erwerbstä tigkeit
im
Gesundheitsfall
für
das
Jahr
2018
ein
Valideneinkommen
von
Fr.
44'793.85
( Fr.
20.51
x
42
x
52;
Urk.
7/142/1)
und
verglich
dieses
mit
dem
durchschnittlichen
Tabellenlohn
gemäss
LSE
im
Bereich
«sonstige
wirtschaftliche
Dienstleistungen»
im
Jahr
2018
( www.bfs.admin.ch,
Monatlicher
Bruttolohn
[Zentral wert]
nach
Wirtschaftszweigen,
Kompetenzniveau
und
Geschlecht,
Tabelle
TA1_tirage_skill_level,
Rubrik
77,
7 9 -82
[ sonstige
wirtschaftliche
Dienst leistungen
ohne
Vermittlung
und
Überlassung
von
Arbeitskräften] )
in
Höhe
von
Fr.
57'283.30
( =
Fr.
4'579.--
:
40
x
41.7
x
12;
vgl.
Urk.
7/142/1-2).
Aufgrund
der
Differenz
von
Fr.
12'489.45
(Fr.
57'283.30
./.
Fr.
44'793.85 )
zum
tatsächlich
erzielten
Einkommen
ergibt
sich
eine
Abweichung
von
21.80
%
( 100
%
:
Fr.
57'283.30
x
Fr.
12'489.45 ),
womit
der
Beschwerdeführer
ein
deutlich
unterdurchschnittliches
Einkommen
erzielte.
Die
Gründe
für
die
Unterdurch schnittlichkeit
sind
invaliditätsfremd
und
liegen
überwiegend
wahrscheinlich
im
Fehlen
von
Schuldbildung
und
Berufsabschluss
sowie
in
den
mangelnden
Deutschkenntnissen
( vgl.
Urk.
7/10/5;
Urk.
7/392/239 ) .
Die
Beschwerdegegnerin
nahm
deshalb
eine
Parallelisierung
vor
und
ermittelte
unter
Berücksichtigung
der
Arbeitsfähigkeit
von
50
%
sowie
des
Umfang s ,
in
welchem
die
prozentuale
Abweichung
den
Erheblichkeitsgrenzwert
von
5
%
übersteigt,
einen
Abzug
vom
Invalideneinkommen
von
16.80
%
(21.80
%
-
5
% ;
Urk.
7/142/2 ).
Dabei
stützte
sie
sich
auf
den
Lohn
für
Männer
in
Hilfsarbeiten
gemäss
LSE
2018
( Tabelle
TA1_tirage_skill_level ,
Rubrik
Total;
Urk.
7/142/1)
und
ermittelte
dergestalt
ein
Invalideneinkommen
von
Fr.
28'189.93
( richtig:
Fr.
28'191.--;
Fr.
5'417.--
x
12
:
40
x
41.7
x
0.5
x
0. 832;
Urk.
7/142/ 1- 2) .
Diese
Berechnungsmethode
ist
an
sich
nicht
zu
beanstanden .
6.5
Massgeblich
ist
jedoch
sowohl
bei
der
Ermittlung
des
Validen-
wie
des
Invaliden einkommens
einerseits
das
Jahr
des
frühestmöglichen
Rentenbeginns,
mithin
das
Jahr
201 9.
Andererseits
sind
die
im
Verfügungszeitpunkt
bezogen
auf
den
Zeit punkt
des
Rentenbeginns
aktuellsten
veröffentlichten
Tabellen
der
LSE
(BGE
150
V
67
E.
4.2,
143
V
295
E.
4.1.3)
anzuwenden.
Vorliegend
datiert
die
angefochtene
Verfügung
vom
2 2.
Februar
2024,
womit
die
am
2 3.
August
2022
veröffentlichte
LSE
2020
anzuwenden
ist.
D iese
weis t
für
das
Jahr
201 8
ein
unverändertes
durch schnittliche s
monatliche s
Einkommen
von
Männern
in
Tätigkeiten
im
Sektor
«sonstige
wirtschaftliche
Dienstleistungen ,
ohne
Vermittlung
und
Überlassung
von
Arbeitskräften »
im
Kompetenzniveau
1
von
monatlich
Fr.
4' 579 .--
aus
(www.bfs.admin.ch,
LSE
2020,
Monatlicher
Bruttolohn
[Zentral wert]
nach
Wirt schaftszweigen,
Kompetenzniveau
und
Geschlecht,
Tabelle
TA1_tirage_skill_level
2018 ,
Rubrik
77 ,
79 -82 ).
Unter
Berücksichtigung
der
durchschnittlichen
Arbeits zeit
im
genannten
Sektor
im
Jahr
201 9
von
4 2.1
Stunden
(www.bfs.admin.ch,
Betriebs übliche
Arbeitszeit
nach
Wirtschaftsabteilungen ;
Rubrik
77 +79 -82 )
ergibt
sich
ein
Monatslohn
von
Fr.
4' 819.40
(Fr.
4' 579 .--
:
40
x
4 2.1 ).
Unter
Berücksich tigung
der
Lohnentwick lung
im
Jahr
201 9
im
Sektor
«sonstige
wirtschaftliche
Tätigkeiten»
von
0.3
%
(Nominallohnindex;
2016-2023;
Tabelle
T1.15,
www.bfs.admin.ch )
ergibt
sich
ein
Monatslohn
von
Fr.
4‘833.90
(Fr.
4‘ 819.40 .--
x
1.003 )
und
ein
Jahreslohn
von
Fr.
58'006.3 0.
Das
tatsächlich
erzielte
Validen einkommen
von
Fr.
44'793.85
ist
ebenfalls
der
entsprechenden
Lohnentwicklung
anzugleichen,
womit
für
das
Jahr
2019
ein
Betrag
von
Fr.
4 4'928.25
resultiert
( Fr.
44'793.85
x
1.003).
Die
Differenz
zum
Tabellenlohn
beträgt
Fr.
13'0 78.05
( Fr.
58'006.30
./.
Fr.
44'928.25) ,
was
einer
Abweichung
von
2 2.55
%
entspricht
( 100
%
:
Fr.
58'006.30
x
Fr.
13'0 78.05 ).
Abzüglich
der
Erheblichkeitsschwelle
von
5
%
ist
das
Invalideneinkommen
aufgrund
der
Parallelisierung
somit
um
1 7.55
%
zu
reduzieren.
6. 6
Das
Invalideneinkommen
für
das
Jahr
2019
berechnet
sich
demnach
wie
folgt:
Das
monatliche
Einkommen
von
Männern
in
allen
Tätigkeiten
im
dem
Beschwer deführer
zumutbaren
Kompetenzniveau
1
betrug
im
Jahr
2018
Fr.
5 ' 417 .--
(www.bfs.admin.ch,
Monatlicher
Bruttolohn
[Zentral wert]
nach
Wirtschaftszwei gen,
Kompetenzniveau
und
Geschlecht,
Tabelle
TA1_tirage_skill_level,
Rubrik
Total).
Der
durchschnittlichen
Arbeitszeit
im
Jahr
2019
von
41.7
Stunden
(www.bfs.admin.ch,
Betriebs übliche
Arbeitszeit
nach
Wirtschaftsabteilungen)
und
der
allgemeinen
Lohnentwicklung
im
Jahr
2019
von
0.9
%
(Nominallohnin dex
2016-2023 ;
Total;
www.bfs.admin.ch,
Tabelle
T1.15)
angepasst
ergibt
sich
ein
Monatslohn
von
Fr.
5‘698.--
beziehungsweise
ein
Jahreslohn
von
Fr.
68‘376. 57
( Fr.
5'417.--
:
40
x
41.7
x
1.009
x
12).
Unter
Berücksichtigung
des
Abzugs
von
17.55
%
aufgrund
der
Parallelisierung
und
de s
zumutbaren
Pensum s
von
50
%
resultiert
ein
Invalideneinkommen
von
Fr.
28' 188.24
( Fr.
68‘376. 57
x
0.5
x
0. 8245 ).
6. 7
Wird
das
Invalideneinkommen
auf
der
Grundlage
von
statistischen
Durch schnittswerten
ermittelt,
ist
der
entsprechende
Ausgangswert
(Tabellenlohn)
allenfalls
zu
kürzen.
Damit
soll
der
Tatsache
Rechnung
getragen
werden,
dass
persönliche
und
berufliche
Merkmale,
wie
Art
und
Ausmass
der
Behinderung,
Lebensalter,
Dienstjahre,
Nationalität
oder
Aufenthaltskategorie
und
Beschäfti gungsgrad
Auswirkungen
auf
die
Lohnhöhe
haben
können
(BGE
124
V
321
E.
3b/aa).
Aufgrund
dieser
Faktoren
kann
die
versicherte
Person
die
verbliebene
Arbeitsfähigkeit
auch
auf
einem
ausgeglichenen
Arbeitsmarkt
möglicherweise
nur
mit
unterdurchschnittlichem
erwerblichem
Erfolg
verwerten.
Der
Abzug
soll
aber
nicht
automatisch
erfolgen.
Er
ist
unter
Würdigung
der
Umstände
im
Einzelfall
nach
pflichtgemässem
Ermessen
ges amthaft
zu
schätzen
und
darf
25
%
nicht
übersteigen
( vgl.
BGE
135
V
297
E.
5.2,
134
V
322
E.
5.2
und
126
V
75
E.
5b/aa -cc).
Die
Rechtsprechung
gewährt
insbesondere
dann
einen
Abzug
auf
dem
Invalideneinkommen,
wenn
eine
versicherte
Person
selbst
im
Rahmen
körperlich
leichter
Hilfsarbeitertätigkeit
in
ihrer
Leistungsf ähigkeit
eingeschränkt
ist
(BGE
126
V
75
E.
5a/bb).
Zu
beachten
ist
jedoch,
dass
allfällige
bereits
in
der
Beurteilung
der
medizinischen
Arbeitsfähigkeit
enthaltene
gesundheitliche
Einschränkungen
nicht
zusätzlich
in
die
Bemessung
des
leidensbedingten
Abzugs
einfliessen
und
so
zu
einer
doppelten
Anrechnung
desselben
Gesichtspunkts
führen
dürfen
( BGE
146
V
16
E.
4.1
mit
Hinweisen). 6. 8
Die
Beschwerdegegnerin
gewährte
keinen
zusätzlichen
Abzug,
da
die
gesundheit lichen
Einschränkungen
mit
dem
Pensum
von
50
%
bereits
berücksichtigt
worden
seien
(vgl.
Urk.
7/142).
Dies
ist
nicht
zu
beanstanden :
Die
invaliditätsfremden
Faktoren,
die
zu
einer
Parallelisierung
der
Einkommen
führen
(fehlende
Berufs ausbildung,
mangelhafter
Sprachkenntnisse),
vermögen
praxisgemäss
nicht
einen
zusätzlichen
Leidensabzug
zu
begründen
(vorstehend
E.
6.3).
E in
Abzug
ist
bei
Männern
wegen
Teilzeitbeschäftigung
nicht
automatisch
vorzunehmen.
Ob
sich
eine
entsprechende
Reduktion
rechtfertigt,
ist
stets
mit
Blick
auf
den
konkreten
Beschäftigungsgrad
und
die
jeweils
aktuellen
Werte
zu
beurteilen
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_561/2018
vom
4.
März
2019
E.
4.3.1
mit
Hinweisen).
Dabei
ist
die
Tabelle
T18
( Monatlicher
Bruttolohn
(Zentralwert)
nach
Beschäftigungs grad,
beruflicher
Stellung
und
Geschlecht ,
www.bfs.admin.ch )
heranzuziehen.
Der
standardisierte
Median-Bruttolohn
von
Männern
ohne
Kaderfunktion
liegt
bei
einem
Teilzeitpensum
von
50
bis
74
%
im
Vergleich
zu
einem
Vollpensum
(ab
90
% )
gemäss
Tabelle
T18
der
LSE
2018
um
rund
4
%
tiefer,
dies
stellt
aber
praxisgemäss
(allein
für
sich)
keine
überproportionale
Lohneinbusse
dar
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_103/2024
vom
4.
März
2025
E.
5.2.2).
Der
lohnbeeinflus sende
Faktor
« Beschäftigungsgrad »
muss
im
Rahmen
der
gesamthaften
Schätzung
mitberücksichtigt
werden
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_332/2022
vom
1 9.
Oktober
2022
E.
5.2.2.1
mit
Hinweisen,
in:
SVR
2023
IV
Nr.
18
S.
63).
Ausgehend
vom
dem
Beschwerdeführer
zumutbaren
umschriebenen
Zumutbar keitsprofil
in
hauptsächlich
sitzender
Tätigkeit
( Urk.
7/129/8
Ziff.
4.3)
bietet
der
massgebliche
ausgeglichene
Arbeitsmarkt
hinreichend
Stellen
an,
welche
dem
gegebenen
Zumutbarkeitsprofil
entsprechen,
zu
denken
ist
etwa
an
einfache
Überwachungs ,
Prüf-
und
Kontrolltätigkeiten.
Die
Notwendigkeit
einer
Toilet tennähe
wurde
im
Belastungsprofil
zudem
nicht
erwähnt.
Eine
unterdurchschnitt liche
erwerbliche
Verwertbarkeit
der
Restarbeitsfähigkeit
ist
daher
nicht
zu
erwarten,
weshalb
für
einen
zusätzlichen
leidensbedingten
Abzug
vom
Tabellen lohn
kein
Raum
bleibt.
Andere
Faktoren
für
einen
Abzug
vom
Tabellenlohn
nennt
der
Beschwerdeführer
nicht
und
sind
auch
nicht
ersichtlich .
Der
Vergleich
des
Valideneinkommens
von
Fr.
4 4'928.25
mit
dem
Invalidenein kommen
von
Fr.
28' 188.2 5
ergibt
eine
Erwerbseinbusse
von
Fr.
1 6'740.-- .
Somit
bestand
im
Jahr
2019
ein
nicht
anspruchsbegründender
Invaliditätsgrad
von
gerundet
(BGE
130
V
121)
37
%
(100
%
:
Fr.
44'928.25
x
Fr.
16’740.-- ) .
7. 7.1
Es
ist
ausgewiesen
und
unbestritten,
dass
die
gesundheitlichen
Verhältnisse
des
Beschwerdeführers
und
damit
der
Sachverhalt
bis
ins
Jahr
2023
unverändert
blieben .
Im
Hinblick
auf
BGE
150
V
323
E.
4.4
und
die
allgemeinen
Grundsätze
des
Übergangsrechts
ist
der
Leistungs anspruch
des
Beschwerdeführers
indes
ab
dem
1.
Januar
2022
in
Anwendung
des
ab
diesem
Zeitpunkt
geltenden
neuen
Rechts
zu
prüfen
(vgl.
diesbezüglich
auch
die
IV-Rundschreiben
Nr.
432
vom
9.
November
2023
und
Nr.
445
vom
2 6.
August
2024).
Geändert
wurden
nament lich
die
Vorschriften
hinsichtlich
Parallelisierung
( Art.
26
Abs.
2
IVV)
und
hinsichtlich
des
Abzugs
vom
Tabellenlohn
( Art.
26 bis
Abs.
3
IVV) .
Die
seit
1.
Januar
2022
geltenden
Bestimmungen
lauten
wie
folgt. 7.2
Liegt
das
tatsächlich
erzielte
Erwerbseinkommen
fünf
Prozent
oder
mehr
unter halb
des
branchenüblichen
Zentralwertes
der
LSE
nach
Artikel
25
Absatz
3
IVV,
so
entspricht
das
Einkommen
ohne
Invalidität
95
Prozent
dieses
Zentralwertes
(Art.
26
Abs.
2
IVV).
Diese
Bestimmung
findet
gemäss
Art.
26
Abs.
3
IVV
keine
Anwendung,
wenn: a.
das
Einkommen
mit
Invalidität
nach
Artikel
26 bis
Absatz
1
ebenfalls
fünf
Prozent
oder
mehr
unterhalb
des
branchenüblichen
Zentralwertes
der
LSE
nach
Artikel
25
Absatz
3
liegt;
oder b.
das
Einkommen
aus
selbständiger
Erwerbstätigkeit
erzielt
wurde. 7.3
Die
Beschwerdegegnerin
ermittelte
per
1.
November
2023
unter
Berücksichtigung
der
Parallelisierung
in
der
Höhe
von
5
%
ein
Valideneinkommen
von
Fr.
62'769.65
( Urk.
7/400/18;
Urk.
2
S.
2).
Es
ist
jedoch
nicht
auf
das
Total
aller
Wirtschaftszweige
innerhalb
der
LSE-Tabelle
abzustellen,
sondern
auf
das
übli cherweise
nach
der
LSE
für
die
gleiche
Tätigkeit
-
vorliegend
Reinigungstätigkeit
beziehungsweise
Sektor
«sonstige
wirtschaftliche
Dienstleistungen
ohne
Vermitt lung
und
Überlassung
von
Arbeitskräften »
-
entrichtete
Gehalt
( Meyer /Reich muth ,
Rechtsprechung
des
Bundesgerichts
zum
Bundesgesetz
über
die
Invaliden versicherung
[IVG] ,
4 .
Auf l.
20 22 ,
N.
130
zu
Art.
28a
IVG).
Dies
folgt
aus
dem
Begriff
«branchenüblich»
(vgl.
Art.
26
Abs.
2
IVV).
Im
Sektor
«sonstige
wirtschaftliche
Dienstleistungen
ohne
Vermittlung
und
Über lassung
von
Arbeitskräften »
betrug
der
Monatslohn
im
Jahr
2020
für
Männer
im
Kompetenzniveau
1
Fr.
4' 5 93 .--
( LSE
2020,
www.bfs.admin.ch,
Monatlicher
Bruttolohn
[Zentral wert]
nach
Wirtschaftszweigen,
Kompetenzniveau
und
Geschlecht,
Tabelle
TA1_tirage_skill_level,
Rubrik
77 ,
79 -82).
Unter
Berücksich tigung
der
durchschnitt lichen
Arbeitszeit
im
genannten
Sektor
im
Jahr
2022
von
4 2.0
Stunden
(www.bfs.admin.ch,
Betriebs übliche
Arbeitszeit
nach
Wirtschafts abteilungen)
und
der
Lohnentwicklung
in
den
Jahr en
2021
und
2022
im
Sektor
«sonstige
wirtschaftliche
Tätigkeiten»
von
0.5
%
und
1.4
%
( Nominallohnindex
2016-2023;
Total;
www.bfs.admin.ch,
Tabelle
T1.15)
resultiert
ein
Jahreslohn
von
Fr.
58‘975.40
( Fr.
4' 593 .--
:
40
x
4 2
x
1.005
x
1.014
x
12 ) .
Parallelisiert
gemäss
Art.
26
Abs.
2
IVV
beträgt
das
massgebende
Valideneinkommen
im
Jahr
2022
Fr.
5 6'026.65
( Fr.
58'975.40
x
0.95). 7.4
Wird
das
Invaliden einkommen
auf
der
Grundlage
von
statistischen
Durch schnittswerten
ermittelt
wird,
ist
der
entsprechende
Ausgangswert
(Tabellenlohn)
allenfalls
zu
kürzen.
Kann
die
versicherte
Person
aufgrund
ihrer
Invalidität
nur
noch
mit
einer
funktionellen
Leistungsfähigkeit
nach
Artikel
49
Absatz
1 bis
von
50
Prozent
oder
weniger
tätig
sein,
so
werden
vom
statistisch
bestimmten
Wert
zehn
Prozent
für
Teilzeitarbeit
abgezogen
(Art.
26 bis
Abs.
3
IVV
in
der
vom
1.
Januar
2022
bis
3 1.
Dezember
2023
geltenden
Fassung ).
Das
Bundesgericht
hat
diese
Verordnungs bestimmung
jedoch
hinsichtlich
der
damit
beabsichtigten
abschliessenden
Ordnung
des
Abzugs
vom
Tabellenlohn
als
bundesrechtswidrig
qualifiziert.
Soweit
aufgrund
der
Umstände
des
konkreten
Falles
ein
Bedarf
besteht,
über
die
in
der
IVV
geregelten
Korrekturinstrumente
hinaus
Anpassungen
am
LSE-Tabellenlohn
vorzunehmen,
ist
ergänzend
auf
die
bisheri gen
Grundsätze
der
bundesgerichtlichen
Rechtsprechung
zurückzugreifen
( BGE
150
V
420
E.
10.6 ).
Da
Art.
26 bis
Abs.
3
IVV
in
der
Fassung
vom
1.
Januar
2022
einen
Teilzeitabzug
von
10
%
für
Versicherte
mit
einer
funktionellen
Leistungsfähigkeit
von
50
%
oder
weniger
vorsieht
und
d er
Beschwerdeführer
nach
dem
Gesagten
auch
im
Jahr
2022
in
einer
Verweistätigkeit
nur
noch
zu
50
%
arbeitsfähig
war ,
ist
gestützt
auf
die
genannte
Bestimmung
für
die
Berechnung
des
Invaliditätsgrades
ab
1.
Januar
2022
ein
Abzug
von
10
%
vom
Invalideneinkommen
vorzunehmen.
Anhaltspunkte
für
einen
weitergehenden
Abzug
aufgrund
der
bundesgerichtli chen
Rechtsprechung
sind
nicht
ersichtlich. 7.5
Das
Invalideneinkommen
ist
für
die
Zeit
ab
1.
Januar
2022
wie
folgt
zu
berechnen:
Das
monatliche
Einkommen
von
Männern
in
Tätigkeiten
im
zumut baren
Kompetenzniveau
1
betrug
im
Jahr
20 20
Fr.
5' 261 .--
(www.bfs.admin.ch,
LSE
2020,
Monatlicher
Bruttolohn
[Zentral wert]
nach
Wirtschaftszweigen,
Kompetenzniveau
und
Geschlecht,
Tabelle
TA1_tirage_skill_level,
Rubrik
Total).
Der
durchschnittlichen
Arbeitszeit
im
Jahr
20 21
und
2022
von
41.7
Stunden
(www.bfs.admin.ch,
Betriebs übliche
Arbeitszeit
nach
Wirtschaftsabteilungen)
und
der
allgemeinen
Lohnentwicklung
im
Jahr
20 21
und
2022
von
- 0. 2
%
und
0.9
%
(Nominallohnindex
2016-2023;
Total;
www.bfs.admin.ch,
Tabelle
T1.15)
angepasst
ergibt
sich
ein
Jahreslohn
von
Fr.
66‘275.-- ( Fr.
5'261.--
:
40
x
41.7
x
0.998
x
1.009
x
12 ).
Angepasst
an
das
zumutbare
Pensum
von
50
%
und
unter
Gewährung
des
pauschalen
Abzugs
von
10
%
beträgt
das
Invalideneinkommen
Fr.
29'824.--
( Fr.
66'27 5 .--
:
2
x
0.9).
Der
Vergleich
des
Valideneinkommens
von
Fr.
5 6'026.65
mit
dem
Invalidenein kommen
von
Fr.
29'824.--
ergibt
eine
Erwerbseinbusse
von
Fr.
2 6'202.65
und
damit
einen
Invaliditätsgrad
von
gerundet
(BGE
130
V
121)
47
% ,
womit
der
Beschwerdeführer
ab
1.
Januar
2022
Anspruch
auf
einen
prozentualen
Anteil
von
42. 5
%
einer
ganzen
Rente
hat
(vgl.
vorstehend
E.
1.2). 7 . 6
Die
per
August
2023
eingetretene
Verbesserung
der
Arbeitsfähigkeit
in
einer
leidensangepassten
Tätigkeit
von
50
%
auf
70
%
ist
ab
November
2023
zu
berücksichtigen
(vgl.
vorstehend
E.
5.4) .
Das
Valideneinkommen
von
Fr.
56'02 6 .65
per
2022
ist
auf
das
Jahr
2023
aufzu rechnen.
Unter
Berücksichtigung
der
durchschnitt lichen
Arbeitszeit
im
Sektor
« Erbringung
von
sonstigen
wirtschaftlichen
Tätigkeiten
ohne
Vermittlung
und
Überlassung
von
Arbeitskräften »
im
Jahr
2023
von
42.1
Stu nden
(www.bfs.ad min.ch,
Betriebs übliche
Arbeitszeit
nach
Wirtschaftsabteilungen)
-
statt
der
im
Jahr
2022
berücksichtigen
Arbeitszeit
von
42.0
Stunden
-
und
der
Lohnentwick lung
in
diesem
Bereich
im
Jahr
202 3
von
2.8
%
( Nominallohnindex
2016-2023;
Total;
www.bfs.admin.ch,
Tabelle
T1.15)
resultiert
ein
massgebendes
Validenein kommen
von
Fr.
5 7‘ 733 .--
( Fr.
56‘02 6 .65 .--
:
4 2
x
42.1
x
1.02 8).
Das
Invalideneinkommen
in
einem
Pensum
von
100
%
betrug
im
Jahr
2022
Fr.
66'27 5 .--
(vgl.
vorstehend
E.
7.5).
Ab
August
2023
war
dem
Beschwerdeführer
ein
Pensum
von
70
%
in
angepassten
Tätigkeiten
zumutbar.
D ie
durchschnittliche
Arbeitszeit
im
Jahr
2023
entspricht
jener
im
Vorjahr
von
41.7
Stunden
(www.bfs.admin.ch,
Betriebs übliche
Arbeitszeit
nach
Wirtschaftsabteilungen ,
Total ) ,
sodass
insofern
eine
Anpassung
entfällt.
D er
allgemeinen
Lohnentwick lung
im
Jahr
2023
von
1.7
%
(Nominallohnindex
2016-2023;
Total;
www.bfs.admin.ch,
Tabelle
T1.15)
angepasst
resultiert
ein
Invalideneinkommen
von
Fr.
4 7‘181 .--
( Fr.
66'27 5 .--
x
0.7
x
1.017).
Der
in
Art.
26 bis
Abs.
3
IVV
-
in
der
vom
1.
Januar
2022
bis
3 1.
Dezember
2023
gültig
gewesenen
Fassung
-
vorgesehene
pauschale
Abzug
von
10
%
ist
nicht
mehr
zu
gewähren,
da
der
Beschwerdeführer
in
angepassten
Tätigkeiten
wieder
zu
70
%
arbeitsfähig
war.
Gemäss
Tabelle
T18
der
LSE
2022
liegt
d er
standardisierte
Median-Bruttolohn
von
Männern
ohne
Kaderfunktion
bei
einem
Teilzeitpensum
von
50
bis
74
%
im
Vergleich
zu
einem
Vollpensum
(ab
90
% )
um
rund
5
%
tiefer,
was
keine
überproportionale
Lohneinbusse
darstellt.
Ein
Abzug
wegen
Teilzeitarbeit
ist
damit
nicht
zu
gewähren ,
genau
so
wenig
wie
ein
Abzug
aus
anderen,
vom
Bundesgericht
festgelegten
Gründen .
Den
gesundheitlichen
Beeinträchtigungen
wurde
mit
der
Festlegung
eines
Teilzeitpensums
Rechnung
getragen,
weshalb
auch
aus
diesem
Grund
kein
Abzug
zu
gewähren
ist.
Der
Vergleich
des
Valideneinkommens
von
Fr.
57‘ 733 .--
mit
dem
Invalidenein kommen
von
Fr.
4 7‘181 .--
ergibt
eine
Einbusse
von
Fr.
1 0’ 552 .--
und
einen
Invaliditätsgrad
von
18
% .
Damit
besteht
ab
November
2023
kein
Rentenan spruch
mehr.
7.7
D ie
richterliche
Überprüfungsbefugnis
erstreckt
sich
bis
zum
Erlass
der
angefoch tenen
Verfügung
am
2 2.
Februar
2024
(BGE
134
V
392
E.
6) .
In
zeitlicher
Hinsicht
sind
grundsätzlich
diejenigen
Rechtssätze
massgebend,
die
bei
Erfüllung
des
rechtlich
zu
ordnenden
oder
zu
Rechtsfolgen
führenden
Tatbe standes
Geltung
haben
(BGE
146
V
364
E.
7.1,
144
V
210
E.
4.3.1,
je
m.w.H.).
Da her
sind
für
die
Zeit
ab
1.
Januar
2024
die
in
diesem
Zeitpunkt
in
Kraft
getre tenen
Rechtsvorschriften
anwendbar.
Vom
statistisch
bestimmten
Wert
des
Einkommens
mit
Invalidität
(Art.
26 bis
Abs.
2
IVV
in
der
seit
1.
Januar
2024
in
Kraft
stehenden
Fassung
i.V.m.
Art.
25
Abs.
3
IVV)
werden
10
Prozent
abgezogen.
Kann
die
versicherte
Person
aufgrund
ihrer
Invalidität
nur
noch
mit
einer
funktionellen
Leistungsfähigkeit
( nach
Art.
49
Abs.
1 bis
IVV )
von
50
Prozent
oder
weniger
tätig
sein,
so
werden
20
Prozent
abgezogen.
Weitere
Abzüge
sind
nicht
zulässig
(Art.
26 bis
Abs.
3
IVV
in
der
seit
1.
Januar
2024
in
Kraft
stehenden
Fassung ).
Gemäss
den
Übergangsbestimmun g en
zur
Ä nderung
der
IVV
vom
1 8.
Oktober
2023
erfolgt
eine
neue
Berechnung
des
Invaliditätsgrades
durch
die
Anwendung
der
Regelung
von
Art.
26 bis
Abs.
3
IVV,
wenn
wie
letztlich
vorliegend
eine
Rente
vor
dem
Inkrafttreten
der
Ände rung
vom
1 8.
Oktober
2023 ,
mithin
am
1.
Januar
2024
wegen
eines
zu
geringen
Invaliditätsgrades
verweigert
wurde
und
neu
ein
Rentenanspruch
resultieren
kann.
Unter
Berücksichtigung
der
betriebsüblichen
Arbeitszeit
im
Jahr
2024
im
Bereich
« Erbringung
von
sonstigen
wirtschaftlichen
Tätigkeiten
ohne
Vermittlung
und
Überlassung
von
Arbeitskräften»
(Rubrik
77+79-82)
von
42.0
Stunden
statt
42.1
Stunden
im
Jahr
2023
und
der
Lohnentwicklung
im
Bereich
« sonstige
wirtschaft liche
Tätigkeiten »
im
Jahr
2024
von
-0.4
%
( Nominallohnindex
2016-202 4 ;
Total;
www.bfs.admin.ch,
Tabelle
T1.15)
resultiert
ein
Valideneinkommen
für
das
Jahr
2024
von
Fr.
57‘ 365 .--
( Fr.
57‘ 733 .--
:
42.1
x
42
x
0.996;
vgl.
vorstehend
E.
7.6).
Beim
Invalideneinkommen
von
Fr.
47'181.--
(vgl.
vorstehend
E.
7.6)
ist
bei
einer
Restarbeitsfähigkeit
von
70
%
ein
Abzug
von
10
%
zu
gewähren
( Art.
26 bis
Abs.
3
Satz
1
IVV
in
der
erwähnten
Fassung ) ,
womit
sich
für
das
Invalideneinkommen
ein
Betrag
von
Fr.
4 2'462.90
ergibt
( Fr.
4 7‘181 .--
x
0.9) .
Angepasst
an
die
allge meine
Lohnentwicklung
im
Jahr
2024
von
1.8
%
( Nominallohnindex
2016-2 02 4 ;
Total;
www.bfs.admin.ch,
Tabelle
T1.15)
resultier t
ein
Betrag
von
Fr.
4 3‘227 .--
( Fr.
42‘462.90
x
1.018).
Der
Vergleich
mit
dem
Valideneinkommen
von
Fr.
57 ‘ 365 .--
ergibt
eine
Einkommenseinbusse
von
Fr.
14‘138 .--
( Fr.
57‘ 365 .
./.
Fr.
43‘227.--)
und
damit
einen
weiterhin
rentenausschliessenden
Invaliditätsgrad
von
ge rund et
25
% .
7.8
Zusammenfassend
ist
somit
festzuhalten,
dass
der
Beschwerdeführer
vom
1.
Januar
2022
bis
3 1.
Oktober
2023
aufgrund
eines
Invaliditätsgrades
von
47
%
Anspruch
auf
eine n
prozentualen
Anteil
von
42. 5
%
von
einer
ganzen
Invaliden rente
hat.
Für
den
übrigen
von
der
angefochtenen
Verfügung
beschlagenen
Zeit raum
hat
die
Beschwerdegegnerin
den
Rentenanspruch
zu
Recht
verneint.
Dies
führt
zur
teilweisen
Gutheissung
der
Beschwerde.
8. 8.1
Da
die
Bewilligung
oder
Verweigerung
von
Versicherungsleistungen
zu
beurtei len
war,
ist
das
Verfahren
kostenpflichtig.
Die
Gerichtskosten
sind
nach
dem
Verfahrensaufwand
und
unabhängig
vom
Streitwert
im
Rahmen
von
Fr.
200.--
bis
Fr.
1'000.--
festzulegen
(Art.
69
Abs.
1 bis
IVG).
Sie
sind
ermessens weise
auf
Fr.
8 00.--
anzusetzen
und
ausgangsgemäss
den
Parteien
je
zur
Hälfte
aufzuerle gen. 8.2
Gemäss
§
16
Abs.
1
des
Gesetz es
über
das
Sozialversicherungsgericht
(GSVGer)
wird
einer
Partei,
der
die
nötigen
Mittel
fehlen
und
deren
Begehren
nicht
aussichtslos
erscheint,
in
kostenpflichtigen
Verfahren
auf
Gesuch
die
Bezahlung
von
Verfahrenskosten
und
Kostenvorschüssen
erlassen.
Der
Beschwerdeführer
ist
bedürftig
( Urk.
3)
und
die
Beschwerde
war
angesichts
des
Verfahrensausgangs
nicht
aussichtslos,
weshalb
sein
Gesuch
auf
Gewährung
der
unentgeltlichen
Prozessführung
( Urk.
1
S.
2)
zu
bewilligen
ist .
Dementsprechend
sind
die
ihm
auferlegten
Gerichtskosten
in
Höhe
von
Fr.
400.--
einstweilen
auf
die
Gerichtskasse
zu
nehmen.
Der
Beschwerdeführer
ist
darauf
hinzuweisen,
dass
er
zur
Nachzahlung
der
Gerichtskosten
verpflichtet
ist,
sobald
er
dazu
in
der
Lage
ist
(§16
Abs.
4
GSVGer). Das
Gericht
beschliesst: In
Bewilligung
des
Gesuchs
vom
1 4.
März
2024
wird
de m
Beschwerdeführer
die
unentgeltliche
Prozessführung
gewährt; und
erkennt: 1.
In
teilweiser
Gutheissung
der
Beschwerde
w i rd
die
angefochte ne
Verfügung
der
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
vom
2 2.
Februar
2024
aufgehoben,
und
es
wird
festgestellt,
dass
d er
Beschwerdeführer
von
1.
Januar
2022
bis
3 1.
Oktober
2023
bei
einem
Invaliditätsgrad
von
47
%
Anspruch
auf
einen
prozentualen
Anteil
von
42. 5
%
einer
ganzen
Invalidenrente
hat.
Im
Übrigen
wird
die
Beschwerde
abgewiesen. 2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr.
800 .--
werden
den
Parteien
je
zur
Hälfte
auferlegt.
Zufolge
Gewährung
der
unentgeltlichen
Prozessführung
werden
die
dem
Beschwerdeführer
auferlegten
Kosten
von
Fr.
400 .--
einstweilen
auf
die
Gerichtskasse
genommen.
Der
Beschwerdeführer
wird
auf
die
Nachzahlungspflicht
gemäss
§
16
Abs.
4
GSVGer
hingewiesen.
Rechnung
und
Einzahlungsschein
werden
der
k ostenpflichtigen
Beschwerdegegnerin
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
zugestellt. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Stadt
Zürich
Soziale
Dienste - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle - Bundesamt
für
Sozialversicherungen sowie
an: - Gerichtskasse
(im
Dispositiv
nach
Eintritt
der
Rechtskraft) 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesge setzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
( Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
( Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrLienhard