Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1979, Mutter von zwei Kindern (geboren 2011, 2012) sowie von einem Stiefkind (geboren 2000), reiste am 27. November 2012 von den USA in die Schweiz ein (Urk. 7/1 Ziff. 1.4) und
war seither nicht erwerbstätig (vgl. Urk. 7/ 35) .
Am 5. März 2019 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf seit etwa dem Jahr 2012 bestehende psychische Beeinträchtigungen bei der Invalidenver siche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm Abklärungen der medizinischen Situation vor und verneinte mit Verfügung vom 15. Juni 2020 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/24). 1.2
Am 8. Februar 2021 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/28-Urk. 7/31). Die IV-Stelle holte medizinische Berichte ein und veranlasste bei der Y.___
AG, Gutachterstelle, ein e interdisziplinäre Begutachtung. Das Gutachten wurde am 16. Mai 2023 erstattet (Urk. 7/73). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/75; Urk.
7/83, Urk. 7/94) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Februar 2024 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/96 = Urk. 2). 2 .
Die Versicherte erhob am 8. März 2024 Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Februar 2024 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Ange legenheit sei zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2024 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, was der Beschwerdeführerin am 3. Mai 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im Februar 2021
anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab August 2021 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massge bend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 1.5
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.6
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.7
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1.8
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfol gerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in ihre r Verfügung (Urk. 2), sie habe am 12.
Februar 2021 von der Beschwerdeführerin ein Zusatzgesuch erhalten. Nach dem die beruflichen Eingliederungsmassnahmen aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation abgelehnt worden seien, sei ein Gutachten eingeholt worden, worauf abgestellt werde. Die Beschwerdeführerin stamme aus den USA und sei dort zwischen 2010 und 2012 als Social and Scientific Systems- Mitarbeiterin tätig gewesen. Seit ihrer Einreise in die Schweiz im November 2012 sei sie keiner Berufstätigkeit nachgegangen und werde daher als Hilfsarbeiterin qualifiziert. Aus versicherungsmedizinischer Sicht könne ab Januar 2021 für sämtliche berufliche n Tätigkeiten eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % angenommen werden. In der Haushaltsführung ergäben sich aus medizinischer Sicht keine Einschränkungen.
Der Anspruch auf eine Invalidenrente entstehe, wenn während einem Jahr eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % bestehe und wenn nach diesem Wartejahr eine längerdauernde, sprich bleibende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 40 % vorliege. Da aus IV-Sicht lediglich eine Einschränkung von 30 % vorliege, könne das gesetzliche Wartejahr nicht erfüllt werden, weswegen kein Anspruch auf eine Invalidenrente entstehe . Nach ergangenem Vorbescheid hätte die Beschwerdeführerin in den vergangenen 3.5 Monate n genügend Zeit gehabt, sich um eine Stellungnahme des Therapeuten oder seiner Stellvertretung zu bemühen. Eine weitere Fristerstreckung könne nicht gewährt werden. Es seien so mit keine neuen medizinischen Tatsachen geltend gemacht worden, weshalb weiterhin auf das Gutachten abgestellt und am Entscheid festgehalten werde (S. 1 f.). 2.2
Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass ihre Arbeitsfähigkeit deutlich stärker als zu 30 % eingeschränkt sei. Auf grund der Trennung von ihrem Mann und ihrer prekären finanziellen Situation müsste sie heute aus gesundheitlichen Gründen wieder in eine Vollzeitbe schäf tigung zurückkehren, wie sie dies vor der Familiengründung getan habe. Aufgrund ihrer psychischen und physischen Verfassung sei ihr dies jedoch nicht möglich. Das Gutachten werde dem Grad ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht gerecht. Dies gehe aus den Berichten der behandelnden Ärzte und Thera peuten hervor (S. 2). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invali denrente und in diesem Zusammenhang, ob seit der letzten leistungsvernei nenden Verfügung vom
15. Juni 2020 (Urk. 7/24) eine anspruchsrelevante Ver schlechterung ihres Gesundheitszustandes eingetreten ist (vorstehend E. 1.6 7). 3.
3.1
Die rechtskräftig gewordene, leistungsanspruchsverneinende Verfügung vom 15. Juni 2020 (Urk. 7/24) erging gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und für Psychotherapie, regionaler ärztlicher Dienst (RAD; vgl. Urk. 7/22/7). 3.2
Dr. Z.___, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 19. Dezember 2019 (Urk. 7/22/6-7) aus, dass die posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) nicht diagnostiziert werden könne, da die ICD-10 Kriterien B, C und E nicht erfüllt seien. Es werde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin sich an den geltend gemachten sexuellen Übergriff jahrelang nicht und sich erst erneut daran erinnert habe, nachdem eine Freundin ihre eigene Vergewaltigung geschildert habe (Arztbericht 29. März 2019, S. 18; richtig: Bericht A.___ vom 11. Februar 2019 S.
2 in Urk. 7/6/17-20 S. 2). Während eines vierwöchigen Aufenthaltes in den USA etwa im April 2018 habe si e auch keine Intrusionen gehabt (Arztbericht 3.
Dezember 2019, S. 7; richtig: Bericht B.___
vom 28. September 2018 S. 1 in Urk. 7/20/7-15 S. 1). Nach
dem geltend gemachten sexuellen Missbrauch habe sie als Chemi e -Laborantin gearbeitet (Arztbericht 3. Dezember 2019, S. 8-9; richtig: Bericht B.___ vom 28. September 2018 S. 2-3 in Urk. 7/20/7-15 S. 2-3). Nach der Einreise in die Schweiz habe die Beschwerdeführerin zeitweise für eine Firma gearbeitet, habe Deutschkurse besucht und sogar ihre kranke Schwieger mutter sechs Monate lang in den USA gepflegt (S. 9; richtig: S. 3). Es sei ersichtlich, dass jahrelang keine PTBS-ähnlichen Symptome vorhanden gewesen seien und dass die Beschwerdeführerin ein hohes Funktionsniveau habe auf rechterhalten können. Die rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33) sei anhand der geschilderten Symptomatik und der Anamnese seit dem 12. Lebens jahr nachvollziehbar, wobei remittierte Phase n mit überwiegender Wahrschein lichkeit vorhanden gewesen seien, zumal die Beschwerdeführerin im jung en Erwachsenenalter aktiv gewesen sei und unter anderem als Schauspielerin gearbeitet und einen Musikladen betrieben habe.
Weiter hielt Dr. Z.___ fest, dass d ie aktuelle Verschlechterung mit psychosozialen Belastungsfaktoren verbunden sei:
f inanzielle Abhängigkeit vom Ehemann, konflikthafte Beziehung zum Ehemann, Verantwortung für die Kindesversorgung (S. 8, S. 12; richtig: S. 2 und S. 6), Empfehlung des KJZ für eine Platzierung der Kinder (Arztbericht 29.
März 2019, S. 1; richtig: Bericht C.___
vom 21. März 2019 S. 1 in Urk.
7/6/1 6 S. 1). Der Abstand zur eigenen Familie in der Schweiz habe ihr während des USA-Aufenthaltes gutgetan und die Rückkehr habe zu einer erneuten Verschlechterung geführt (Arztbericht 3. Dezember 2019, S. 7; richtig: Bericht B.___ vom 28. September 2018 S. 1 in Urk. 7/20/7-15 S. 1). Dr.
Z.___ führte aus, dass der Gesundheitszustand bei fehlenden psychosozialen Belastungsfaktoren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weniger bis gar nicht vorhanden wäre. Aus psychiatrischer Sicht könne zusammenfassend nur die rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33) nachvollzogen werden. Die Störung bestehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit dem 12. Lebensjahr. Trotz dieser Störung hätte die Beschwerdeführerin eine leidensangepasste Tätig keit ausüben können, zumal sie in der Vergangenheit mehreren beruflichen Tätigkeit en nachgegangen sei, für ihre Famil i e gesorgt und die kranke Schwie germutter gepflegt habe.
Aus somatischer Sicht bestünden folgende Diagnosen: Hashimoto-T h yreoiditis (schon in den USA vorhanden), eine Adipositas, eine Hypercholesterinämie und rezidivierende Gelenkbeschwerden (Arztbericht 3. Dezember 2019 S. 3; richtig: Bericht von Dr. med. D.___
vom 29. November 2019 S. 3 in Urk. 7/20/1 6 S. 3). Diese Störungen hätten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon in den USA bestanden, zumal schon damals «körperliche Beschwerden» vor ha nden gewesen seien (Arztbericht 4. Juli 2019, S. 2; richtig: Bericht B.___ vom 28.
September 2018 S. 2 in Urk. 7/20/7-15 S. 2). Nachvollziehbarer Weise hätten diese Diagnosen laut dem Hausarzt keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Arztbericht 3. Dezember 2019 S. 5; richtig wohl: Bericht von Dr. D.___ vom 29.
November 2019 S. 5 Ziff. 4.5 in Urk. 7/20/1-6 S. 5 Ziff. 4.5). 4.
4.1
Die medizinische Aktenlage präsentiert sich nach Neuanmeldung de r Beschwer deführer in bei der Invalidenversicherung am
8. Februar 2021 (Urk.
7 / 31) wie folgt : 4.2
M.Sc . E.___, Psychologischer Psychotherapeut, Dr. med. F.___
und Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Ambulatorium H.___, führten in ihrem Bericht vom
28. Januar 2021 (Urk.
7/28 = Urk. 7/32) aus, dass sich in der Arbeit mit der Patientin eine deutliche Symptomatik einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) neben den anderen bestehenden psychiatrischen Diagnosen (rezidivierende Depression, aktuell mittelgradige Episode, postpartale Depressionen, Panik störung, Binge Eating sowie chronische Schmerzen im Sinne einer Fibromyalgie) zeigten. Sämtliche Kriterien für eine komplexe PTBS seien erfüllt (S. 1 ff.). Dies führe zu einer Re - evaluation des IV-Status der Patientin. Der psychische und physische Gesamtzustand sei seit dem IV-Entscheid vom 4. Mai 2019 [ richtig wohl :
15 . Juni 2020, vgl. Urk. 7/24 ] trotz veränderten/abgenommenen psycho sozialen Belastungsfaktoren auf schlechtem Niveau unverändert. Teilweise bestehe sogar eine Verschlechterung im Antrieb sowie ein erhöhtes Vermei dungs verhalten. Die aufgeführten Diagnosen führten zu einer Gesundheitsschädigung, welche der Patientin ein normales Leben verunmöglichten. Sie sei nicht arbeits fähig. Schon die Gestaltung des Alltages bringe sie an ihre Grenzen, und sie sei nicht in der Lage, administrative Tätigkeiten auszuführen (S. 4 unten f.). 4.3
Psychotherapeut
E.___ und Dr. med. I.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Ambulatorium H.___, stellten in ihrem undatierten, am
3. Mai 2022 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht (Urk. 7/53) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2): - komplexe posttraumatische Belastungsstörung mit dissoziativer Symp tomatik (ICD-11), Differenzialdiagnose (DD; ICD-10 F61) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) - Binge Eating (ICD-10 F50.81) - Fibromyalgie
Die Fachpersonen führten aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 6. September 2018 bei ihnen in Behandlung und die letzte Kontrolle am 25. April 2022 erfolgt sei. Die Behandlung finde wöchentlich statt, jedoch mit mehreren monatlichen Unterbrechungen, da der Patientin die Energie für die Therapie gefehlt und sie sich teilweise stark zurückgezogen habe (Ziff. 3.1).
Im aktuellen Zustand der Patientin bestehe keine Arbeitsfähigkeit. Jegliche Arbeit sei nicht zumutbar, unabhängig vom Beruf (Ziff. 2.1). Es benötige viel Zeit und Arbeit, bis eine gesunde Funktionalität entstehen könne. Aktuell sei eine Spitex als Unterstützung nötig, um den alltäglichen Aufgaben besser nachzukommen. In Anbetracht der Länge und Schwere der Erkrankungen sei noch offen, ob eine Arbeitsfähigkeit wieder erreicht werden könne (Ziff. 3.3).
Eine Belastbarkeit für Massnahmen der Wiedereingliederung von mindestens zwei Stunden am Tag sei nicht gegeben (Ziff. 4.2). Die Krankheiten bestünden schon sehr lange, würden jedoch durch psychosozialen Stress nicht aufrecht erhalten, sondern verstärkt. Aktuell befinde sich die Patientin im Scheidungs prozess, was jedoch nur wenig Einfluss auf die Symptome der Erkrankung habe (Ziff. 4.4).
Die Fachpersonen führten aus, dass die Patientin wach und bewusstseinsklar sei. Im Kontakt zeige sie sich freundlich und offen sowie zurückhaltend. Sie sei zu allen vier Qualitäten orientiert. Es bestünden Konzentrationseinschränkungen und keine Einschränkung in der Merkfähigkeit. Sie habe Ängste mit Panik, der Auslöser sei Stress und Lärm. Es bestünden keine Hinweise auf Zwänge, Wahn oder Sinnestäuschungen. Es bestünden dissoziative Zustände, Flashbacks, Alp träume, Hyperarousal, Hypervigilanz und Vermeidungsverhalten. Die Beschwer de führerin sei im Affekt stark zum negativen Pol hin ausgelenkt, bei erhaltener Schwingungsfähigkeit . Zu bestätigen sei ein soziale r Rückzug, starke Erschöp fung, verminderte Kraft und Energie sowie Hoffnungs- und Perspektivlosigkeit. Der Antrieb sei vermindert, und die Beschwerdeführerin zeige selbstverletzendes Verhalten (Zwicken, Kneifen). Die Fachpersonen führten weiter aus, dass d ie Kriterien für eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung erfüllt seien . Die Patientin weise zudem gross e Defizite in der Wahrnehmung und Umsetzung der eigenen Bedürfnisse sowie der Entwicklung der eigenen Identität auf. Die Bedürfnisse Anderer würden hingegen sehr fein wahrgenommen. Es fehlten Grundfähigkeiten der Emotionsregulation sowie einen Wert in sich selbst zu sehen oder anderen Menschen v ertrauen zu können. Die Patientin sei fähig, sich um ihre Kinder zu kümmern, jedoch brauche dies aufgrund der täglichen Schmerzen ihre ganzen noch vorhandenen Ressourcen auf (Ziff. 1.3). 4.4
Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Fall führung, Dr. med. K.___, Facharzt für Neurologie, Dr. med. L.___, Facharzt für Rheumatologie, und Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstatteten am 16. M ai 2023 das von der Beschwerdegegnerin veranlasste interdisziplinäre Gutachten (Urk. 7/73). Die Gut achter stellten in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9 Ziff. 4.3 lit . b): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.00, F33.10) - posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - metabolisches Syndrom - morbide Adipositas (B M I 51.4 kg/m 2), konsekutiv erhebliche allgemeine muskuläre Dekonditionierung, Essstörung, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F50.9) - arterielle Hypertonie, medikamentös behandelt - Dyslipidämie, medikamentös behandelt
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) bei chronischem Fibromyalgie-Syndrom (weder anamnestisch, klinisch noch früher labormässig [ 2017/2020 ] Hinweise für eine eigenständige entzünd lich-rheumatische Systemerkrankung Typ Kollagenose respektive Antiphos pho lipid-Syndrom), Migräne mit Aura, Verdacht auf Multiple Sklerose (patholo gischer MRI-Befund, Liquordiagnostik Juli 2016 oligoklonale Banden positiv, klinisch keine Residuen), anamnestisch Asthma bronchiale, eine Hypothyreose (anamnestisch Status nach Thyreoiditis Hashimoto, unter Substitution kompen siert) sowie ein en Verdacht auf eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksam keitsstörung (ICD-10 F90.0; S. 9 f. Ziff. 4.3 lit . c).
Zur Gesamtarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin führten die Gutachter aus, dass die Einschränkungen der Leistungsfähigkeit aus somatischer Sicht begründet seien mit der Adipositas, was aus allgemeininternistischer und rheumatologischer Sicht festgestellt worden sei. Da für die vermehrt notwendigen Pausen, welche aus psychiatrischer Sicht notwendig seien, dieselben Zeitabschnitte genutzt werden könn t en, ergebe sich keine Kumulation der verschiedenen Arbeitsun fähigkeiten (S. 10 Ziff. 4.5). Die Beschwerdeführerin habe in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, weshalb die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit unter dem Abschnitt der Beurteilung einer angepassten Tätigkeit vorgenommen werde (S. 10 Ziff. 4.6.1). Leichte bis selten mittelschwere, wechselbelastende, aber vorwiegend sitzende Tätigkeiten wären zwischen sechs bis acht Stunden pro Tag möglich . Es seien jedoch vermehrte Erholungspausen erforderlich. Bezogen auf ein 100% -Pensum resultiere damit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % respektive eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % (S. 10 f. Ziff. 4.7.1-4.7.4). Nachdem im Jahr 2020 noch keine dauerhaften Einschränkungen der Arbeits fähigkeit festgestellt worden seien, würden die Angaben seit der neuen IV-Anmeldung ab Januar 2021 gelten (S. 11 Ziff. 4.7.5). Die Gutachter führten aus, dass die körperliche Belastbarkeit der Beschwerdeführerin mit einer Gewichts reduktion verbessert werden könnte. Angesichts des psychischen Leidens sei dadurch aber keine wesentliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten (S.
11 Ziff. 4.8).
Bei den Haushaltstätigkeiten ergebe sich keine Einschränkung der Arbeitsfähig keit, da die Arbeiten individuell über den Tag verteilt verrichtet werden könn t en. Lediglich körperlich schwere Arbeiten, welche aber in einem Einpersonenhaushalt kaum vorkommen würden, seien nicht möglich (S. 12 Ziff. 5). Die Gutach t er be jahten die Frage, ob sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin im Vergleich zur medizinischen Aktenlage, welche der Verfügung vom 15. Juni 2020 zugrunde gelegen habe, verändert habe. Das psychische Leiden habe sich verändert, indem die depressive Symptomatik nun andauernd leicht bis mittel gradig sei. Die Leistungsfähigkeit sei dadurch seit anfangs 2021 um 30 % einge schränkt . Die Verschlechterung könne seit anfangs 2021 angenommen werden (S. 11 Ziff. 4 . 9 Frage 1- 4). Im Rahmen der Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität gaben die Gutachter an, dass sich bei den Untersuchungen gewisse Inkonsistenzen zwischen den von der Explorandin angegebenen Beschwer den und den objektivierbaren medizinischen Befunden ergeben hätten. Die ange gebenen Einschränkungen im Alltag seien mit den von ihr geschilderten Alltags aktivitäten und dem Verhalten während der Untersuchungen ebenfalls nicht vollständig plausibel erklärbar (S. 8 Ziff. 4.2). 4.5
Dr.
Z.___, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 26. Juni 2023 (Urk.
7/74/6-7) aus, es werde empfohlen, auf das polydisziplinäre Gutachten der Y.___ AG vom 16. Mai 2023 abzustellen, zumal es die formalen Qualitätskrite rien erfülle und in seinen Schlussfolgerungen plausibel und nachvollziehbar sei. Das Belastungsprofil bestehe demnach in leichten bis selten mittelschweren, wechselbelastenden, aber vorwiegend sitzenden Tätigkeiten, mit der Möglichkeit für vermehrte Pausen. Ab Januar 2021 bestehe in der bisherigen und in jeder angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 30 %. Eine Verbesserung sei nicht zu erwarten. Grundsätzlich wären eine Gewichtsreduktion und eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung indiziert. Die Auswirkung dieser Massnahme n auf die Arbeitsfähigkeit sei jedoch ungewiss, weshalb keine Auflage empfohlen werde.
4. 6
In ihrem Schreiben vom 11. März 2024 (Urk. 3/3) hielt Dr. med. N.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, fest, dass die Beschwerdeführerin seit Oktober 2014 Patientin in ihrer Praxis sei und sie - Dr. N.___
- sich beim besten Willen nicht vorstellen könne, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Verfassung 70 % oder mehr arbeiten könne. 5. 5. 1
Die leistungsanspruchsverneine n de Verfügung vom 15 . Juni 2020 (Urk. 7/24) erging gestützt auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. Z.___ vom 19. Dezember 2019, wonach aus psychischer Sicht lediglich die bei der Beschwerde führerin seit dem 12. Lebensjahr bestehende rezidivierende depressive Störung plausibel sei, die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Beschwerden jedoch in der psychosozialen Belastungssituation ihre abschliessende Erklärung gefunden hätten und auch von Seiten der somatischen Diagnosen keine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei (vorstehend E. 3. 2).
Eine seither veränderte Befundlage und damit ein Revisionsgrund gemäss Art. 17 ATSG (vorstehend E. 1. 7) ist aufgrund der Feststellungen im interdisziplinären Gutachten der Y.___
AG vom 16. Mai 2023, wonach nun dauerhaft von einer leicht bis mittelgradig ausgeprägten depressiven Symptomatik auszugehen sei (vorstehend E. 4. 4), ausgewiesen.
Zudem kam es, im Vergleich zu den Angaben im Bericht der C.___ vom 21. März 2019, wo ein Gewicht der Beschwerde führerin von 136.2 kg angegeben wurde (Urk. 7/6 /1-6 S. 3 unten), zu einem weiteren Fortschreiten der Adipositas auf nun 145 kg (Urk. 7/73 S. 23 Ziff. 4.3). Zu prüfen ist nachfolgend, wie sich die s auf die Arbeitsfähigkeit de r Beschwer deführ erin auswirk t .
Die Beschwerdegegnerin stützte sich auf Empfehlung von RAD-Arzt Dr. Z.___ vom
26. Juni 2023 (vorstehend E. 4.5) in ihrer Verfügung (Urk. 2) auf das Gutachten der Y.___
AG vom
16. Mai 2023 (vorstehend E. 4. 4) ab und ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit Januar 2021 in ihrer angestammten und jeder anderen angepassten Hilfsarbeitertätigkeit um 30 % in der Arbeits fähig keit eingeschränkt sei (vorstehend E. 2.1) . Dagegen verwies die Beschwer deführerin auf ihre behandelnden Ärzte und Therapeuten und machte geltend, dass ihre Einschränkungen deutlich höher liegen würden, als von der Beschwer degegnerin angenommen (vorstehend E. 2.2). 5. 2
Das interdisziplinäre Gutachten der Y.___
AG vom
16. Mai 2023 (vorstehend E. 4. 4) erfüllt die formalen Beweiswert-Anforderungen (vorstehend E. 1. 8), ist es doch für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchun gen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben. Darüber hinaus leuchtet es auch in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält nachvollziehbar begründete Schlussfol ge rungen, weshalb darauf abgestellt werden kann. Die Gutachter kamen in ihrer Gesamtwürdigung zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht durch das metabolische Syndrom mit erheblichem Übergewicht und von psychischer Seite her durch das depressive Leiden (ICD-10 F33.00, F33.10) sowie die posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) in der Arbeitsfähigkeit um 30 % beeinträchtigt sei, dies seit Januar 2021. 5.3
In psychischer Hinsicht bestätigte Gutachter Dr. M.___ das Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.00, F33.10), und
einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sowie einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) und einer Essstörung, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F 50.9) (Urk. 7/73 S. 35 Ziff. 6.3 lit . b und lit . c) . Eine wesentliche Abweichung in der Diagnostik im V ergleich zu den behandelnden Fachpersonen des Ambulatoriu m s
H.___ in ihre n Bericht en vom
28. Januar 2021 und vom
3. Mai 2022 (vorstehend E. 4. 2-
3) ergibt sich damit nicht. Jedoch kam Gutachter Dr. M.___ bei der Prüfung der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde zu einem von den behandelnden Fachpersonen des Ambulatoriums H.___ abweichenden Ergebnis, indem er die Störungen als nicht schwer ausgeprägt beurteilte und im Ergebnis eine Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 70 % für möglich erachtete (Urk.
7/73 S. 34 f. Ziff. 6.3 lit . a und S. 37 Ziff. 8.1.3) . Im Gegensatz zu den behandelnden Fachpersonen des Ambulatoriums H.___
nahm Dr. M.___ auch eine
Abgrenzung der zweifellos bei der Beschwerdeführerin vorhandenen psychosozialen Belastungsfaktoren von den diagnoserelevanten Befunden vor. Genannt wurden die erfolgte Trennung vom Ehemann, das geplante Scheidungs verfahren, das Fehlen von ausserhäuslicher Berufserfahrung in der Schweiz sowie die angespannte finanzielle Situation (Urk. 7/73 S. 36 Ziff. 7.2).
Gutachter Dr. M.___
wies auf eine trotz der festgestellten Symptome im Zusammenhang mit dem depressiven Leiden und der posttraumatischen Belas tungs störung
(Urk. 7/73 S. 3 4 Ziff. 6.3 lit . a) weitgehend erhaltene Konzen trationsfähigkeit der Beschwerdeführerin während des Untersuchungsgespräches sowie beim Lenken eines Autos hin (Urk. 7/73 S. 35 oben) . Dr. M.___ legte in nachvollziehbarer Weise dar, weshalb die Beschwerdeführerin nicht unter schweren posttraumatischen Symptomen leiden würde. Sie leide primär unter Schmerzen im Bewegungsapparat bei deutlicher Adipositas. Die rheumato lo gische Diagnose Fibromyalgie, die sich in den Akten auch finde, entspreche rein deskriptiv der psychiatrischen Diagnose chronische Schmerzstörung mit somati schen und psychischen Faktoren. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich des Untersuchungsgesprächs nicht derart beeinträchtigt gewirkt (Urk. 7/73 S. 35 Mitte).
Die von den Vorbehandlern
attestierte gänzliche Arbeitsunfähigkeit konnte Dr.
M.___
nicht nachvollziehen . Dies auch aufgrund der täglichen Aktivitäten, die der Beschwerdeführerin möglich seien. Auffällige dissoziative Symptome seien zudem weder ersichtlich gewesen noch von der Beschwerdeführerin beklagt worden (Urk. 7/73 S. 34 Ziff. 6.2.3).
Im Gegensatz zu de r im Bericht der behandelnden Fachpersonen des Ambu latoriums H.___ vom 3. Mai 2022 festgehalten en erforderlichen Unterstüt zung der Beschwerdeführerin durch die Spitex bei der Alltagsbewältigung (vor stehend E. 4.3), gab die Beschwerdeführerin gegenüber dem psychiatrischen Gutachter Dr. M.___ an, dass sie ihren Haushalt selbst erledige, dies ohne Hilfe, und sie sich die Arbeit gegebenenfalls einteile . Sodann sei sie in der Lage, mit ihrem Hund spazieren zu gehen. Als Hobby wurde Lesen angegeben. Dr. M.___ schloss sodann aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin noch Auto fahre und gemäss ihren Angaben auch im Jahr zuvor mit ihren Kindern zu ihrer Mutter in die USA gereist sei (Urk. 7/73 S. 31 unten f., S. 34 Ziff. 6.2),
berechtigterweise auf bestehende Ressourcen
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C _ 569/2015 vom 17.
Februar 2016 E. 4.1.3).
Es kann zudem auch nicht per se von einem krankheitsbedingten sozialen Rück zug gesprochen werden, da
die Beschwerdeführerin äusserte, dass sie nebst der intakten Beziehung zu ihren zwei Söhnen ihren Freundeskreis in Amerika habe und in regelmässigem Kontakt mit ihrem Bruder stehe (Urk. 7/73 S. 32 oben, S.
34 oben und Ziff. 6.2.2).
Eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen, wie dies von den behandelnden Fachpersonen des Ambula toriums H.___ postuliert wurde (vorstehend E. 4.2-3), lässt sich damit nicht bestätigen.
A uch ein behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck ist in Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung am 29 . März 2023
angab, dass sie letztmals im Januar 2023 bei m Psychotherapeuten E.___ in Behandlung gewesen sei und sie nun eine Thera piepause mache, da auch der Therapeut umziehe (Urk. 7/73 S. 30 Mitte), zu relativieren.
Die Therapie wurde im Übrigen bereits zuvor für längere Zeit unterbrochen. So ergab eine Anfrage der Beschwerdegegnerin beim behandeln den Psychotherapeuten E.___ vom
26. Januar 2022, dass die Beschwerdeführerin seit fast sechs Monaten nicht mehr bei ihm in Therapie gewesen sei. Es sei ihr sehr schlecht gegangen, weshalb sie das Haus nicht habe verlassen und an Terminen nicht habe teilnehmen können (Urk. 7/49) . Wie aus den Akten hervor geht, weilte die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum auch mehrere Monate in den USA bei ihrer Mutter (Urk. 7/39-4 1).
Zusammenfassend kann von einer ernsthaft durchgeführten Therapie, welche in einem angemesse ne n Verhältnis zu der von den Fachpersonen des Ambulatori u ms H.___
festgestellten Arbeits unfähigkeit steht, nicht ausgegangen werden .
Der von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eingereichte, nur wenig aussagekräftige E-Mail- Verlauf mit dem Ambulatorium H.___
(Urk. 3/4) erweist sich als ungeeignet, um die Feststellungen des psychiatrischen Gutachter s Dr. M.___ zu entkräften. Entsprechend hat es mit der von ihm festgestellten Arbeitsfähigkeit von 70 % sein Bewenden. 5.4
Auch aus somatischer Sicht ist auf die Feststellungen der Gutachter abzustellen, zumal das von der Beschwerdeführerin eingereichte Schreiben der Hausärztin Dr.
N.___ vom 11. März 2024 (vorstehend E. 4. 6) weder Diagnosen noch eine objektive Befundlage enthält, welche die Äusserung, wonach sie sich nicht vorstellen könne, dass die Beschwerdeführerin zu 70 % oder mehr arbeiten könne, substantiiert ausweisen würde n (vgl. auch Urk. 7/47) . 5. 5
Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten ist, dass gestützt auf das beweiswertige Gutachten der Y.___ AG vom
16. Mai 2023 (vorstehend E. 4. 4) davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit, welche
jeder angepassten Hilfsarbeitertätigkeit
entspricht, seit Januar 2021 zu 70
% arbeitsfähig ist. 6.
Aufgrund der Tatsache, dass d ie Beschwerdeführer in in der Lage ist, ihre ange stammte Tätigkeit, welche jeder angepassten Hilfsarbeitertätigkeit entspricht,
im Umfang von insgesamt 70 % auszuüben, ist sowohl für die Ermittlung des Validen- als auch des Invalideneinkommens auf dieselben statistischen Durch schnittswerte abzustellen (in BGE 148 V 321 nicht publizierte E. 6.2 des Urteil 8C_104/2021 vom 27.
Juni 2022) . Bei fehlendem Anlass für einen Abzug vom Tabellenlohn
resultiert ein Invaliditätsgrad von 30 % und damit kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Frage, ob d ie Beschwerdeführer in das Wartejahr erfüllt hat, kann vor diesem Hintergrund offengelassen werden.
Die anspruchsverneinende Verfügung (Urk. 2) erweist sich deshalb als zutreffend, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 7.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Beschwer deführer in aufzuerlege n. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchucan
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im Februar 2021
anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab August 2021 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massge bend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.4 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
E. 1.5 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.6 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
E. 1.7 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).
E. 1.8 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfol gerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2).
E. 2 ).
Mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2024 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, was der Beschwerdeführerin am 3. Mai 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in ihre r Verfügung (Urk. 2), sie habe am 12.
Februar 2021 von der Beschwerdeführerin ein Zusatzgesuch erhalten. Nach dem die beruflichen Eingliederungsmassnahmen aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation abgelehnt worden seien, sei ein Gutachten eingeholt worden, worauf abgestellt werde. Die Beschwerdeführerin stamme aus den USA und sei dort zwischen 2010 und 2012 als Social and Scientific Systems- Mitarbeiterin tätig gewesen. Seit ihrer Einreise in die Schweiz im November 2012 sei sie keiner Berufstätigkeit nachgegangen und werde daher als Hilfsarbeiterin qualifiziert. Aus versicherungsmedizinischer Sicht könne ab Januar 2021 für sämtliche berufliche n Tätigkeiten eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % angenommen werden. In der Haushaltsführung ergäben sich aus medizinischer Sicht keine Einschränkungen.
Der Anspruch auf eine Invalidenrente entstehe, wenn während einem Jahr eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % bestehe und wenn nach diesem Wartejahr eine längerdauernde, sprich bleibende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 40 % vorliege. Da aus IV-Sicht lediglich eine Einschränkung von 30 % vorliege, könne das gesetzliche Wartejahr nicht erfüllt werden, weswegen kein Anspruch auf eine Invalidenrente entstehe . Nach ergangenem Vorbescheid hätte die Beschwerdeführerin in den vergangenen 3.5 Monate n genügend Zeit gehabt, sich um eine Stellungnahme des Therapeuten oder seiner Stellvertretung zu bemühen. Eine weitere Fristerstreckung könne nicht gewährt werden. Es seien so mit keine neuen medizinischen Tatsachen geltend gemacht worden, weshalb weiterhin auf das Gutachten abgestellt und am Entscheid festgehalten werde (S. 1 f.).
E. 2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass ihre Arbeitsfähigkeit deutlich stärker als zu 30 % eingeschränkt sei. Auf grund der Trennung von ihrem Mann und ihrer prekären finanziellen Situation müsste sie heute aus gesundheitlichen Gründen wieder in eine Vollzeitbe schäf tigung zurückkehren, wie sie dies vor der Familiengründung getan habe. Aufgrund ihrer psychischen und physischen Verfassung sei ihr dies jedoch nicht möglich. Das Gutachten werde dem Grad ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht gerecht. Dies gehe aus den Berichten der behandelnden Ärzte und Thera peuten hervor (S. 2).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invali denrente und in diesem Zusammenhang, ob seit der letzten leistungsvernei nenden Verfügung vom
15. Juni 2020 (Urk. 7/24) eine anspruchsrelevante Ver schlechterung ihres Gesundheitszustandes eingetreten ist (vorstehend E. 1.6 7).
E. 3.1 Die rechtskräftig gewordene, leistungsanspruchsverneinende Verfügung vom 15. Juni 2020 (Urk. 7/24) erging gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und für Psychotherapie, regionaler ärztlicher Dienst (RAD; vgl. Urk. 7/22/7).
E. 3.2 Dr. Z.___, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 19. Dezember 2019 (Urk. 7/22/6-7) aus, dass die posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) nicht diagnostiziert werden könne, da die ICD-10 Kriterien B, C und E nicht erfüllt seien. Es werde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin sich an den geltend gemachten sexuellen Übergriff jahrelang nicht und sich erst erneut daran erinnert habe, nachdem eine Freundin ihre eigene Vergewaltigung geschildert habe (Arztbericht 29. März 2019, S. 18; richtig: Bericht A.___ vom 11. Februar 2019 S.
2 in Urk. 7/6/17-20 S. 2). Während eines vierwöchigen Aufenthaltes in den USA etwa im April 2018 habe si e auch keine Intrusionen gehabt (Arztbericht 3.
Dezember 2019, S. 7; richtig: Bericht B.___
vom 28. September 2018 S. 1 in Urk. 7/20/7-15 S. 1). Nach
dem geltend gemachten sexuellen Missbrauch habe sie als Chemi e -Laborantin gearbeitet (Arztbericht 3. Dezember 2019, S. 8-9; richtig: Bericht B.___ vom 28. September 2018 S. 2-3 in Urk. 7/20/7-15 S. 2-3). Nach der Einreise in die Schweiz habe die Beschwerdeführerin zeitweise für eine Firma gearbeitet, habe Deutschkurse besucht und sogar ihre kranke Schwieger mutter sechs Monate lang in den USA gepflegt (S. 9; richtig: S. 3). Es sei ersichtlich, dass jahrelang keine PTBS-ähnlichen Symptome vorhanden gewesen seien und dass die Beschwerdeführerin ein hohes Funktionsniveau habe auf rechterhalten können. Die rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33) sei anhand der geschilderten Symptomatik und der Anamnese seit dem 12. Lebens jahr nachvollziehbar, wobei remittierte Phase n mit überwiegender Wahrschein lichkeit vorhanden gewesen seien, zumal die Beschwerdeführerin im jung en Erwachsenenalter aktiv gewesen sei und unter anderem als Schauspielerin gearbeitet und einen Musikladen betrieben habe.
Weiter hielt Dr. Z.___ fest, dass d ie aktuelle Verschlechterung mit psychosozialen Belastungsfaktoren verbunden sei:
f inanzielle Abhängigkeit vom Ehemann, konflikthafte Beziehung zum Ehemann, Verantwortung für die Kindesversorgung (S. 8, S. 12; richtig: S. 2 und S. 6), Empfehlung des KJZ für eine Platzierung der Kinder (Arztbericht 29.
März 2019, S. 1; richtig: Bericht C.___
vom 21. März 2019 S. 1 in Urk.
7/6/1
E. 6 S. 3). Diese Störungen hätten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon in den USA bestanden, zumal schon damals «körperliche Beschwerden» vor ha nden gewesen seien (Arztbericht 4. Juli 2019, S. 2; richtig: Bericht B.___ vom 28.
September 2018 S. 2 in Urk. 7/20/7-15 S. 2). Nachvollziehbarer Weise hätten diese Diagnosen laut dem Hausarzt keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Arztbericht 3. Dezember 2019 S. 5; richtig wohl: Bericht von Dr. D.___ vom 29.
November 2019 S. 5 Ziff. 4.5 in Urk. 7/20/1-6 S. 5 Ziff. 4.5). 4.
4.1
Die medizinische Aktenlage präsentiert sich nach Neuanmeldung de r Beschwer deführer in bei der Invalidenversicherung am
E. 8 Februar 2021 (Urk.
7 / 31) wie folgt : 4.2
M.Sc . E.___, Psychologischer Psychotherapeut, Dr. med. F.___
und Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Ambulatorium H.___, führten in ihrem Bericht vom
28. Januar 2021 (Urk.
7/28 = Urk. 7/32) aus, dass sich in der Arbeit mit der Patientin eine deutliche Symptomatik einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) neben den anderen bestehenden psychiatrischen Diagnosen (rezidivierende Depression, aktuell mittelgradige Episode, postpartale Depressionen, Panik störung, Binge Eating sowie chronische Schmerzen im Sinne einer Fibromyalgie) zeigten. Sämtliche Kriterien für eine komplexe PTBS seien erfüllt (S. 1 ff.). Dies führe zu einer Re - evaluation des IV-Status der Patientin. Der psychische und physische Gesamtzustand sei seit dem IV-Entscheid vom 4. Mai 2019 [ richtig wohl :
15 . Juni 2020, vgl. Urk. 7/24 ] trotz veränderten/abgenommenen psycho sozialen Belastungsfaktoren auf schlechtem Niveau unverändert. Teilweise bestehe sogar eine Verschlechterung im Antrieb sowie ein erhöhtes Vermei dungs verhalten. Die aufgeführten Diagnosen führten zu einer Gesundheitsschädigung, welche der Patientin ein normales Leben verunmöglichten. Sie sei nicht arbeits fähig. Schon die Gestaltung des Alltages bringe sie an ihre Grenzen, und sie sei nicht in der Lage, administrative Tätigkeiten auszuführen (S. 4 unten f.). 4.3
Psychotherapeut
E.___ und Dr. med. I.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Ambulatorium H.___, stellten in ihrem undatierten, am
3. Mai 2022 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht (Urk. 7/53) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2): - komplexe posttraumatische Belastungsstörung mit dissoziativer Symp tomatik (ICD-11), Differenzialdiagnose (DD; ICD-10 F61) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) - Binge Eating (ICD-10 F50.81) - Fibromyalgie
Die Fachpersonen führten aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 6. September 2018 bei ihnen in Behandlung und die letzte Kontrolle am 25. April 2022 erfolgt sei. Die Behandlung finde wöchentlich statt, jedoch mit mehreren monatlichen Unterbrechungen, da der Patientin die Energie für die Therapie gefehlt und sie sich teilweise stark zurückgezogen habe (Ziff. 3.1).
Im aktuellen Zustand der Patientin bestehe keine Arbeitsfähigkeit. Jegliche Arbeit sei nicht zumutbar, unabhängig vom Beruf (Ziff. 2.1). Es benötige viel Zeit und Arbeit, bis eine gesunde Funktionalität entstehen könne. Aktuell sei eine Spitex als Unterstützung nötig, um den alltäglichen Aufgaben besser nachzukommen. In Anbetracht der Länge und Schwere der Erkrankungen sei noch offen, ob eine Arbeitsfähigkeit wieder erreicht werden könne (Ziff. 3.3).
Eine Belastbarkeit für Massnahmen der Wiedereingliederung von mindestens zwei Stunden am Tag sei nicht gegeben (Ziff. 4.2). Die Krankheiten bestünden schon sehr lange, würden jedoch durch psychosozialen Stress nicht aufrecht erhalten, sondern verstärkt. Aktuell befinde sich die Patientin im Scheidungs prozess, was jedoch nur wenig Einfluss auf die Symptome der Erkrankung habe (Ziff. 4.4).
Die Fachpersonen führten aus, dass die Patientin wach und bewusstseinsklar sei. Im Kontakt zeige sie sich freundlich und offen sowie zurückhaltend. Sie sei zu allen vier Qualitäten orientiert. Es bestünden Konzentrationseinschränkungen und keine Einschränkung in der Merkfähigkeit. Sie habe Ängste mit Panik, der Auslöser sei Stress und Lärm. Es bestünden keine Hinweise auf Zwänge, Wahn oder Sinnestäuschungen. Es bestünden dissoziative Zustände, Flashbacks, Alp träume, Hyperarousal, Hypervigilanz und Vermeidungsverhalten. Die Beschwer de führerin sei im Affekt stark zum negativen Pol hin ausgelenkt, bei erhaltener Schwingungsfähigkeit . Zu bestätigen sei ein soziale r Rückzug, starke Erschöp fung, verminderte Kraft und Energie sowie Hoffnungs- und Perspektivlosigkeit. Der Antrieb sei vermindert, und die Beschwerdeführerin zeige selbstverletzendes Verhalten (Zwicken, Kneifen). Die Fachpersonen führten weiter aus, dass d ie Kriterien für eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung erfüllt seien . Die Patientin weise zudem gross e Defizite in der Wahrnehmung und Umsetzung der eigenen Bedürfnisse sowie der Entwicklung der eigenen Identität auf. Die Bedürfnisse Anderer würden hingegen sehr fein wahrgenommen. Es fehlten Grundfähigkeiten der Emotionsregulation sowie einen Wert in sich selbst zu sehen oder anderen Menschen v ertrauen zu können. Die Patientin sei fähig, sich um ihre Kinder zu kümmern, jedoch brauche dies aufgrund der täglichen Schmerzen ihre ganzen noch vorhandenen Ressourcen auf (Ziff. 1.3). 4.4
Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Fall führung, Dr. med. K.___, Facharzt für Neurologie, Dr. med. L.___, Facharzt für Rheumatologie, und Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstatteten am 16. M ai 2023 das von der Beschwerdegegnerin veranlasste interdisziplinäre Gutachten (Urk. 7/73). Die Gut achter stellten in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9 Ziff. 4.3 lit . b): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.00, F33.10) - posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - metabolisches Syndrom - morbide Adipositas (B M I 51.4 kg/m 2), konsekutiv erhebliche allgemeine muskuläre Dekonditionierung, Essstörung, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F50.9) - arterielle Hypertonie, medikamentös behandelt - Dyslipidämie, medikamentös behandelt
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) bei chronischem Fibromyalgie-Syndrom (weder anamnestisch, klinisch noch früher labormässig [ 2017/2020 ] Hinweise für eine eigenständige entzünd lich-rheumatische Systemerkrankung Typ Kollagenose respektive Antiphos pho lipid-Syndrom), Migräne mit Aura, Verdacht auf Multiple Sklerose (patholo gischer MRI-Befund, Liquordiagnostik Juli 2016 oligoklonale Banden positiv, klinisch keine Residuen), anamnestisch Asthma bronchiale, eine Hypothyreose (anamnestisch Status nach Thyreoiditis Hashimoto, unter Substitution kompen siert) sowie ein en Verdacht auf eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksam keitsstörung (ICD-10 F90.0; S. 9 f. Ziff. 4.3 lit . c).
Zur Gesamtarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin führten die Gutachter aus, dass die Einschränkungen der Leistungsfähigkeit aus somatischer Sicht begründet seien mit der Adipositas, was aus allgemeininternistischer und rheumatologischer Sicht festgestellt worden sei. Da für die vermehrt notwendigen Pausen, welche aus psychiatrischer Sicht notwendig seien, dieselben Zeitabschnitte genutzt werden könn t en, ergebe sich keine Kumulation der verschiedenen Arbeitsun fähigkeiten (S. 10 Ziff. 4.5). Die Beschwerdeführerin habe in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, weshalb die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit unter dem Abschnitt der Beurteilung einer angepassten Tätigkeit vorgenommen werde (S. 10 Ziff. 4.6.1). Leichte bis selten mittelschwere, wechselbelastende, aber vorwiegend sitzende Tätigkeiten wären zwischen sechs bis acht Stunden pro Tag möglich . Es seien jedoch vermehrte Erholungspausen erforderlich. Bezogen auf ein 100% -Pensum resultiere damit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % respektive eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % (S. 10 f. Ziff. 4.7.1-4.7.4). Nachdem im Jahr 2020 noch keine dauerhaften Einschränkungen der Arbeits fähigkeit festgestellt worden seien, würden die Angaben seit der neuen IV-Anmeldung ab Januar 2021 gelten (S. 11 Ziff. 4.7.5). Die Gutachter führten aus, dass die körperliche Belastbarkeit der Beschwerdeführerin mit einer Gewichts reduktion verbessert werden könnte. Angesichts des psychischen Leidens sei dadurch aber keine wesentliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten (S.
E. 11 Ziff. 4.8).
Bei den Haushaltstätigkeiten ergebe sich keine Einschränkung der Arbeitsfähig keit, da die Arbeiten individuell über den Tag verteilt verrichtet werden könn t en. Lediglich körperlich schwere Arbeiten, welche aber in einem Einpersonenhaushalt kaum vorkommen würden, seien nicht möglich (S. 12 Ziff. 5). Die Gutach t er be jahten die Frage, ob sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin im Vergleich zur medizinischen Aktenlage, welche der Verfügung vom 15. Juni 2020 zugrunde gelegen habe, verändert habe. Das psychische Leiden habe sich verändert, indem die depressive Symptomatik nun andauernd leicht bis mittel gradig sei. Die Leistungsfähigkeit sei dadurch seit anfangs 2021 um 30 % einge schränkt . Die Verschlechterung könne seit anfangs 2021 angenommen werden (S. 11 Ziff. 4 . 9 Frage 1- 4). Im Rahmen der Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität gaben die Gutachter an, dass sich bei den Untersuchungen gewisse Inkonsistenzen zwischen den von der Explorandin angegebenen Beschwer den und den objektivierbaren medizinischen Befunden ergeben hätten. Die ange gebenen Einschränkungen im Alltag seien mit den von ihr geschilderten Alltags aktivitäten und dem Verhalten während der Untersuchungen ebenfalls nicht vollständig plausibel erklärbar (S. 8 Ziff. 4.2). 4.5
Dr.
Z.___, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 26. Juni 2023 (Urk.
7/74/6-7) aus, es werde empfohlen, auf das polydisziplinäre Gutachten der Y.___ AG vom 16. Mai 2023 abzustellen, zumal es die formalen Qualitätskrite rien erfülle und in seinen Schlussfolgerungen plausibel und nachvollziehbar sei. Das Belastungsprofil bestehe demnach in leichten bis selten mittelschweren, wechselbelastenden, aber vorwiegend sitzenden Tätigkeiten, mit der Möglichkeit für vermehrte Pausen. Ab Januar 2021 bestehe in der bisherigen und in jeder angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 30 %. Eine Verbesserung sei nicht zu erwarten. Grundsätzlich wären eine Gewichtsreduktion und eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung indiziert. Die Auswirkung dieser Massnahme n auf die Arbeitsfähigkeit sei jedoch ungewiss, weshalb keine Auflage empfohlen werde.
4. 6
In ihrem Schreiben vom 11. März 2024 (Urk. 3/3) hielt Dr. med. N.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, fest, dass die Beschwerdeführerin seit Oktober 2014 Patientin in ihrer Praxis sei und sie - Dr. N.___
- sich beim besten Willen nicht vorstellen könne, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Verfassung 70 % oder mehr arbeiten könne. 5. 5. 1
Die leistungsanspruchsverneine n de Verfügung vom
E. 15 . Juni 2020 (Urk. 7/24) erging gestützt auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. Z.___ vom 19. Dezember 2019, wonach aus psychischer Sicht lediglich die bei der Beschwerde führerin seit dem 12. Lebensjahr bestehende rezidivierende depressive Störung plausibel sei, die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Beschwerden jedoch in der psychosozialen Belastungssituation ihre abschliessende Erklärung gefunden hätten und auch von Seiten der somatischen Diagnosen keine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei (vorstehend E. 3. 2).
Eine seither veränderte Befundlage und damit ein Revisionsgrund gemäss Art. 17 ATSG (vorstehend E. 1. 7) ist aufgrund der Feststellungen im interdisziplinären Gutachten der Y.___
AG vom 16. Mai 2023, wonach nun dauerhaft von einer leicht bis mittelgradig ausgeprägten depressiven Symptomatik auszugehen sei (vorstehend E. 4. 4), ausgewiesen.
Zudem kam es, im Vergleich zu den Angaben im Bericht der C.___ vom 21. März 2019, wo ein Gewicht der Beschwerde führerin von 136.2 kg angegeben wurde (Urk. 7/6 /1-6 S. 3 unten), zu einem weiteren Fortschreiten der Adipositas auf nun 145 kg (Urk. 7/73 S. 23 Ziff. 4.3). Zu prüfen ist nachfolgend, wie sich die s auf die Arbeitsfähigkeit de r Beschwer deführ erin auswirk t .
Die Beschwerdegegnerin stützte sich auf Empfehlung von RAD-Arzt Dr. Z.___ vom
26. Juni 2023 (vorstehend E. 4.5) in ihrer Verfügung (Urk. 2) auf das Gutachten der Y.___
AG vom
E. 16 Mai 2023 (vorstehend E. 4. 4) davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit, welche
jeder angepassten Hilfsarbeitertätigkeit
entspricht, seit Januar 2021 zu 70
% arbeitsfähig ist. 6.
Aufgrund der Tatsache, dass d ie Beschwerdeführer in in der Lage ist, ihre ange stammte Tätigkeit, welche jeder angepassten Hilfsarbeitertätigkeit entspricht,
im Umfang von insgesamt 70 % auszuüben, ist sowohl für die Ermittlung des Validen- als auch des Invalideneinkommens auf dieselben statistischen Durch schnittswerte abzustellen (in BGE 148 V 321 nicht publizierte E. 6.2 des Urteil 8C_104/2021 vom 27.
Juni 2022) . Bei fehlendem Anlass für einen Abzug vom Tabellenlohn
resultiert ein Invaliditätsgrad von 30 % und damit kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Frage, ob d ie Beschwerdeführer in das Wartejahr erfüllt hat, kann vor diesem Hintergrund offengelassen werden.
Die anspruchsverneinende Verfügung (Urk. 2) erweist sich deshalb als zutreffend, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 7.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Beschwer deführer in aufzuerlege n. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchucan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00178
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Muraro Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom
3. Dezember 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1979, Mutter von zwei Kindern (geboren 2011, 2012) sowie von einem Stiefkind (geboren 2000), reiste am 27. November 2012 von den USA in die Schweiz ein (Urk. 7/1 Ziff. 1.4) und
war seither nicht erwerbstätig (vgl. Urk. 7/ 35) .
Am 5. März 2019 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf seit etwa dem Jahr 2012 bestehende psychische Beeinträchtigungen bei der Invalidenver siche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm Abklärungen der medizinischen Situation vor und verneinte mit Verfügung vom 15. Juni 2020 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/24). 1.2
Am 8. Februar 2021 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/28-Urk. 7/31). Die IV-Stelle holte medizinische Berichte ein und veranlasste bei der Y.___
AG, Gutachterstelle, ein e interdisziplinäre Begutachtung. Das Gutachten wurde am 16. Mai 2023 erstattet (Urk. 7/73). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/75; Urk.
7/83, Urk. 7/94) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Februar 2024 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/96 = Urk. 2). 2 .
Die Versicherte erhob am 8. März 2024 Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Februar 2024 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Ange legenheit sei zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2024 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, was der Beschwerdeführerin am 3. Mai 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im Februar 2021
anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab August 2021 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massge bend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 1.5
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.6
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.7
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1.8
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfol gerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in ihre r Verfügung (Urk. 2), sie habe am 12.
Februar 2021 von der Beschwerdeführerin ein Zusatzgesuch erhalten. Nach dem die beruflichen Eingliederungsmassnahmen aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation abgelehnt worden seien, sei ein Gutachten eingeholt worden, worauf abgestellt werde. Die Beschwerdeführerin stamme aus den USA und sei dort zwischen 2010 und 2012 als Social and Scientific Systems- Mitarbeiterin tätig gewesen. Seit ihrer Einreise in die Schweiz im November 2012 sei sie keiner Berufstätigkeit nachgegangen und werde daher als Hilfsarbeiterin qualifiziert. Aus versicherungsmedizinischer Sicht könne ab Januar 2021 für sämtliche berufliche n Tätigkeiten eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % angenommen werden. In der Haushaltsführung ergäben sich aus medizinischer Sicht keine Einschränkungen.
Der Anspruch auf eine Invalidenrente entstehe, wenn während einem Jahr eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % bestehe und wenn nach diesem Wartejahr eine längerdauernde, sprich bleibende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 40 % vorliege. Da aus IV-Sicht lediglich eine Einschränkung von 30 % vorliege, könne das gesetzliche Wartejahr nicht erfüllt werden, weswegen kein Anspruch auf eine Invalidenrente entstehe . Nach ergangenem Vorbescheid hätte die Beschwerdeführerin in den vergangenen 3.5 Monate n genügend Zeit gehabt, sich um eine Stellungnahme des Therapeuten oder seiner Stellvertretung zu bemühen. Eine weitere Fristerstreckung könne nicht gewährt werden. Es seien so mit keine neuen medizinischen Tatsachen geltend gemacht worden, weshalb weiterhin auf das Gutachten abgestellt und am Entscheid festgehalten werde (S. 1 f.). 2.2
Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass ihre Arbeitsfähigkeit deutlich stärker als zu 30 % eingeschränkt sei. Auf grund der Trennung von ihrem Mann und ihrer prekären finanziellen Situation müsste sie heute aus gesundheitlichen Gründen wieder in eine Vollzeitbe schäf tigung zurückkehren, wie sie dies vor der Familiengründung getan habe. Aufgrund ihrer psychischen und physischen Verfassung sei ihr dies jedoch nicht möglich. Das Gutachten werde dem Grad ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht gerecht. Dies gehe aus den Berichten der behandelnden Ärzte und Thera peuten hervor (S. 2). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invali denrente und in diesem Zusammenhang, ob seit der letzten leistungsvernei nenden Verfügung vom
15. Juni 2020 (Urk. 7/24) eine anspruchsrelevante Ver schlechterung ihres Gesundheitszustandes eingetreten ist (vorstehend E. 1.6 7). 3.
3.1
Die rechtskräftig gewordene, leistungsanspruchsverneinende Verfügung vom 15. Juni 2020 (Urk. 7/24) erging gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und für Psychotherapie, regionaler ärztlicher Dienst (RAD; vgl. Urk. 7/22/7). 3.2
Dr. Z.___, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 19. Dezember 2019 (Urk. 7/22/6-7) aus, dass die posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) nicht diagnostiziert werden könne, da die ICD-10 Kriterien B, C und E nicht erfüllt seien. Es werde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin sich an den geltend gemachten sexuellen Übergriff jahrelang nicht und sich erst erneut daran erinnert habe, nachdem eine Freundin ihre eigene Vergewaltigung geschildert habe (Arztbericht 29. März 2019, S. 18; richtig: Bericht A.___ vom 11. Februar 2019 S.
2 in Urk. 7/6/17-20 S. 2). Während eines vierwöchigen Aufenthaltes in den USA etwa im April 2018 habe si e auch keine Intrusionen gehabt (Arztbericht 3.
Dezember 2019, S. 7; richtig: Bericht B.___
vom 28. September 2018 S. 1 in Urk. 7/20/7-15 S. 1). Nach
dem geltend gemachten sexuellen Missbrauch habe sie als Chemi e -Laborantin gearbeitet (Arztbericht 3. Dezember 2019, S. 8-9; richtig: Bericht B.___ vom 28. September 2018 S. 2-3 in Urk. 7/20/7-15 S. 2-3). Nach der Einreise in die Schweiz habe die Beschwerdeführerin zeitweise für eine Firma gearbeitet, habe Deutschkurse besucht und sogar ihre kranke Schwieger mutter sechs Monate lang in den USA gepflegt (S. 9; richtig: S. 3). Es sei ersichtlich, dass jahrelang keine PTBS-ähnlichen Symptome vorhanden gewesen seien und dass die Beschwerdeführerin ein hohes Funktionsniveau habe auf rechterhalten können. Die rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33) sei anhand der geschilderten Symptomatik und der Anamnese seit dem 12. Lebens jahr nachvollziehbar, wobei remittierte Phase n mit überwiegender Wahrschein lichkeit vorhanden gewesen seien, zumal die Beschwerdeführerin im jung en Erwachsenenalter aktiv gewesen sei und unter anderem als Schauspielerin gearbeitet und einen Musikladen betrieben habe.
Weiter hielt Dr. Z.___ fest, dass d ie aktuelle Verschlechterung mit psychosozialen Belastungsfaktoren verbunden sei:
f inanzielle Abhängigkeit vom Ehemann, konflikthafte Beziehung zum Ehemann, Verantwortung für die Kindesversorgung (S. 8, S. 12; richtig: S. 2 und S. 6), Empfehlung des KJZ für eine Platzierung der Kinder (Arztbericht 29.
März 2019, S. 1; richtig: Bericht C.___
vom 21. März 2019 S. 1 in Urk.
7/6/1 6 S. 1). Der Abstand zur eigenen Familie in der Schweiz habe ihr während des USA-Aufenthaltes gutgetan und die Rückkehr habe zu einer erneuten Verschlechterung geführt (Arztbericht 3. Dezember 2019, S. 7; richtig: Bericht B.___ vom 28. September 2018 S. 1 in Urk. 7/20/7-15 S. 1). Dr.
Z.___ führte aus, dass der Gesundheitszustand bei fehlenden psychosozialen Belastungsfaktoren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weniger bis gar nicht vorhanden wäre. Aus psychiatrischer Sicht könne zusammenfassend nur die rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33) nachvollzogen werden. Die Störung bestehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit dem 12. Lebensjahr. Trotz dieser Störung hätte die Beschwerdeführerin eine leidensangepasste Tätig keit ausüben können, zumal sie in der Vergangenheit mehreren beruflichen Tätigkeit en nachgegangen sei, für ihre Famil i e gesorgt und die kranke Schwie germutter gepflegt habe.
Aus somatischer Sicht bestünden folgende Diagnosen: Hashimoto-T h yreoiditis (schon in den USA vorhanden), eine Adipositas, eine Hypercholesterinämie und rezidivierende Gelenkbeschwerden (Arztbericht 3. Dezember 2019 S. 3; richtig: Bericht von Dr. med. D.___
vom 29. November 2019 S. 3 in Urk. 7/20/1 6 S. 3). Diese Störungen hätten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon in den USA bestanden, zumal schon damals «körperliche Beschwerden» vor ha nden gewesen seien (Arztbericht 4. Juli 2019, S. 2; richtig: Bericht B.___ vom 28.
September 2018 S. 2 in Urk. 7/20/7-15 S. 2). Nachvollziehbarer Weise hätten diese Diagnosen laut dem Hausarzt keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Arztbericht 3. Dezember 2019 S. 5; richtig wohl: Bericht von Dr. D.___ vom 29.
November 2019 S. 5 Ziff. 4.5 in Urk. 7/20/1-6 S. 5 Ziff. 4.5). 4.
4.1
Die medizinische Aktenlage präsentiert sich nach Neuanmeldung de r Beschwer deführer in bei der Invalidenversicherung am
8. Februar 2021 (Urk.
7 / 31) wie folgt : 4.2
M.Sc . E.___, Psychologischer Psychotherapeut, Dr. med. F.___
und Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Ambulatorium H.___, führten in ihrem Bericht vom
28. Januar 2021 (Urk.
7/28 = Urk. 7/32) aus, dass sich in der Arbeit mit der Patientin eine deutliche Symptomatik einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) neben den anderen bestehenden psychiatrischen Diagnosen (rezidivierende Depression, aktuell mittelgradige Episode, postpartale Depressionen, Panik störung, Binge Eating sowie chronische Schmerzen im Sinne einer Fibromyalgie) zeigten. Sämtliche Kriterien für eine komplexe PTBS seien erfüllt (S. 1 ff.). Dies führe zu einer Re - evaluation des IV-Status der Patientin. Der psychische und physische Gesamtzustand sei seit dem IV-Entscheid vom 4. Mai 2019 [ richtig wohl :
15 . Juni 2020, vgl. Urk. 7/24 ] trotz veränderten/abgenommenen psycho sozialen Belastungsfaktoren auf schlechtem Niveau unverändert. Teilweise bestehe sogar eine Verschlechterung im Antrieb sowie ein erhöhtes Vermei dungs verhalten. Die aufgeführten Diagnosen führten zu einer Gesundheitsschädigung, welche der Patientin ein normales Leben verunmöglichten. Sie sei nicht arbeits fähig. Schon die Gestaltung des Alltages bringe sie an ihre Grenzen, und sie sei nicht in der Lage, administrative Tätigkeiten auszuführen (S. 4 unten f.). 4.3
Psychotherapeut
E.___ und Dr. med. I.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Ambulatorium H.___, stellten in ihrem undatierten, am
3. Mai 2022 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht (Urk. 7/53) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2): - komplexe posttraumatische Belastungsstörung mit dissoziativer Symp tomatik (ICD-11), Differenzialdiagnose (DD; ICD-10 F61) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) - Binge Eating (ICD-10 F50.81) - Fibromyalgie
Die Fachpersonen führten aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 6. September 2018 bei ihnen in Behandlung und die letzte Kontrolle am 25. April 2022 erfolgt sei. Die Behandlung finde wöchentlich statt, jedoch mit mehreren monatlichen Unterbrechungen, da der Patientin die Energie für die Therapie gefehlt und sie sich teilweise stark zurückgezogen habe (Ziff. 3.1).
Im aktuellen Zustand der Patientin bestehe keine Arbeitsfähigkeit. Jegliche Arbeit sei nicht zumutbar, unabhängig vom Beruf (Ziff. 2.1). Es benötige viel Zeit und Arbeit, bis eine gesunde Funktionalität entstehen könne. Aktuell sei eine Spitex als Unterstützung nötig, um den alltäglichen Aufgaben besser nachzukommen. In Anbetracht der Länge und Schwere der Erkrankungen sei noch offen, ob eine Arbeitsfähigkeit wieder erreicht werden könne (Ziff. 3.3).
Eine Belastbarkeit für Massnahmen der Wiedereingliederung von mindestens zwei Stunden am Tag sei nicht gegeben (Ziff. 4.2). Die Krankheiten bestünden schon sehr lange, würden jedoch durch psychosozialen Stress nicht aufrecht erhalten, sondern verstärkt. Aktuell befinde sich die Patientin im Scheidungs prozess, was jedoch nur wenig Einfluss auf die Symptome der Erkrankung habe (Ziff. 4.4).
Die Fachpersonen führten aus, dass die Patientin wach und bewusstseinsklar sei. Im Kontakt zeige sie sich freundlich und offen sowie zurückhaltend. Sie sei zu allen vier Qualitäten orientiert. Es bestünden Konzentrationseinschränkungen und keine Einschränkung in der Merkfähigkeit. Sie habe Ängste mit Panik, der Auslöser sei Stress und Lärm. Es bestünden keine Hinweise auf Zwänge, Wahn oder Sinnestäuschungen. Es bestünden dissoziative Zustände, Flashbacks, Alp träume, Hyperarousal, Hypervigilanz und Vermeidungsverhalten. Die Beschwer de führerin sei im Affekt stark zum negativen Pol hin ausgelenkt, bei erhaltener Schwingungsfähigkeit . Zu bestätigen sei ein soziale r Rückzug, starke Erschöp fung, verminderte Kraft und Energie sowie Hoffnungs- und Perspektivlosigkeit. Der Antrieb sei vermindert, und die Beschwerdeführerin zeige selbstverletzendes Verhalten (Zwicken, Kneifen). Die Fachpersonen führten weiter aus, dass d ie Kriterien für eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung erfüllt seien . Die Patientin weise zudem gross e Defizite in der Wahrnehmung und Umsetzung der eigenen Bedürfnisse sowie der Entwicklung der eigenen Identität auf. Die Bedürfnisse Anderer würden hingegen sehr fein wahrgenommen. Es fehlten Grundfähigkeiten der Emotionsregulation sowie einen Wert in sich selbst zu sehen oder anderen Menschen v ertrauen zu können. Die Patientin sei fähig, sich um ihre Kinder zu kümmern, jedoch brauche dies aufgrund der täglichen Schmerzen ihre ganzen noch vorhandenen Ressourcen auf (Ziff. 1.3). 4.4
Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Fall führung, Dr. med. K.___, Facharzt für Neurologie, Dr. med. L.___, Facharzt für Rheumatologie, und Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstatteten am 16. M ai 2023 das von der Beschwerdegegnerin veranlasste interdisziplinäre Gutachten (Urk. 7/73). Die Gut achter stellten in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9 Ziff. 4.3 lit . b): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.00, F33.10) - posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - metabolisches Syndrom - morbide Adipositas (B M I 51.4 kg/m 2), konsekutiv erhebliche allgemeine muskuläre Dekonditionierung, Essstörung, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F50.9) - arterielle Hypertonie, medikamentös behandelt - Dyslipidämie, medikamentös behandelt
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) bei chronischem Fibromyalgie-Syndrom (weder anamnestisch, klinisch noch früher labormässig [ 2017/2020 ] Hinweise für eine eigenständige entzünd lich-rheumatische Systemerkrankung Typ Kollagenose respektive Antiphos pho lipid-Syndrom), Migräne mit Aura, Verdacht auf Multiple Sklerose (patholo gischer MRI-Befund, Liquordiagnostik Juli 2016 oligoklonale Banden positiv, klinisch keine Residuen), anamnestisch Asthma bronchiale, eine Hypothyreose (anamnestisch Status nach Thyreoiditis Hashimoto, unter Substitution kompen siert) sowie ein en Verdacht auf eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksam keitsstörung (ICD-10 F90.0; S. 9 f. Ziff. 4.3 lit . c).
Zur Gesamtarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin führten die Gutachter aus, dass die Einschränkungen der Leistungsfähigkeit aus somatischer Sicht begründet seien mit der Adipositas, was aus allgemeininternistischer und rheumatologischer Sicht festgestellt worden sei. Da für die vermehrt notwendigen Pausen, welche aus psychiatrischer Sicht notwendig seien, dieselben Zeitabschnitte genutzt werden könn t en, ergebe sich keine Kumulation der verschiedenen Arbeitsun fähigkeiten (S. 10 Ziff. 4.5). Die Beschwerdeführerin habe in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, weshalb die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit unter dem Abschnitt der Beurteilung einer angepassten Tätigkeit vorgenommen werde (S. 10 Ziff. 4.6.1). Leichte bis selten mittelschwere, wechselbelastende, aber vorwiegend sitzende Tätigkeiten wären zwischen sechs bis acht Stunden pro Tag möglich . Es seien jedoch vermehrte Erholungspausen erforderlich. Bezogen auf ein 100% -Pensum resultiere damit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % respektive eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % (S. 10 f. Ziff. 4.7.1-4.7.4). Nachdem im Jahr 2020 noch keine dauerhaften Einschränkungen der Arbeits fähigkeit festgestellt worden seien, würden die Angaben seit der neuen IV-Anmeldung ab Januar 2021 gelten (S. 11 Ziff. 4.7.5). Die Gutachter führten aus, dass die körperliche Belastbarkeit der Beschwerdeführerin mit einer Gewichts reduktion verbessert werden könnte. Angesichts des psychischen Leidens sei dadurch aber keine wesentliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten (S.
11 Ziff. 4.8).
Bei den Haushaltstätigkeiten ergebe sich keine Einschränkung der Arbeitsfähig keit, da die Arbeiten individuell über den Tag verteilt verrichtet werden könn t en. Lediglich körperlich schwere Arbeiten, welche aber in einem Einpersonenhaushalt kaum vorkommen würden, seien nicht möglich (S. 12 Ziff. 5). Die Gutach t er be jahten die Frage, ob sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin im Vergleich zur medizinischen Aktenlage, welche der Verfügung vom 15. Juni 2020 zugrunde gelegen habe, verändert habe. Das psychische Leiden habe sich verändert, indem die depressive Symptomatik nun andauernd leicht bis mittel gradig sei. Die Leistungsfähigkeit sei dadurch seit anfangs 2021 um 30 % einge schränkt . Die Verschlechterung könne seit anfangs 2021 angenommen werden (S. 11 Ziff. 4 . 9 Frage 1- 4). Im Rahmen der Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität gaben die Gutachter an, dass sich bei den Untersuchungen gewisse Inkonsistenzen zwischen den von der Explorandin angegebenen Beschwer den und den objektivierbaren medizinischen Befunden ergeben hätten. Die ange gebenen Einschränkungen im Alltag seien mit den von ihr geschilderten Alltags aktivitäten und dem Verhalten während der Untersuchungen ebenfalls nicht vollständig plausibel erklärbar (S. 8 Ziff. 4.2). 4.5
Dr.
Z.___, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 26. Juni 2023 (Urk.
7/74/6-7) aus, es werde empfohlen, auf das polydisziplinäre Gutachten der Y.___ AG vom 16. Mai 2023 abzustellen, zumal es die formalen Qualitätskrite rien erfülle und in seinen Schlussfolgerungen plausibel und nachvollziehbar sei. Das Belastungsprofil bestehe demnach in leichten bis selten mittelschweren, wechselbelastenden, aber vorwiegend sitzenden Tätigkeiten, mit der Möglichkeit für vermehrte Pausen. Ab Januar 2021 bestehe in der bisherigen und in jeder angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 30 %. Eine Verbesserung sei nicht zu erwarten. Grundsätzlich wären eine Gewichtsreduktion und eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung indiziert. Die Auswirkung dieser Massnahme n auf die Arbeitsfähigkeit sei jedoch ungewiss, weshalb keine Auflage empfohlen werde.
4. 6
In ihrem Schreiben vom 11. März 2024 (Urk. 3/3) hielt Dr. med. N.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, fest, dass die Beschwerdeführerin seit Oktober 2014 Patientin in ihrer Praxis sei und sie - Dr. N.___
- sich beim besten Willen nicht vorstellen könne, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Verfassung 70 % oder mehr arbeiten könne. 5. 5. 1
Die leistungsanspruchsverneine n de Verfügung vom 15 . Juni 2020 (Urk. 7/24) erging gestützt auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. Z.___ vom 19. Dezember 2019, wonach aus psychischer Sicht lediglich die bei der Beschwerde führerin seit dem 12. Lebensjahr bestehende rezidivierende depressive Störung plausibel sei, die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Beschwerden jedoch in der psychosozialen Belastungssituation ihre abschliessende Erklärung gefunden hätten und auch von Seiten der somatischen Diagnosen keine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei (vorstehend E. 3. 2).
Eine seither veränderte Befundlage und damit ein Revisionsgrund gemäss Art. 17 ATSG (vorstehend E. 1. 7) ist aufgrund der Feststellungen im interdisziplinären Gutachten der Y.___
AG vom 16. Mai 2023, wonach nun dauerhaft von einer leicht bis mittelgradig ausgeprägten depressiven Symptomatik auszugehen sei (vorstehend E. 4. 4), ausgewiesen.
Zudem kam es, im Vergleich zu den Angaben im Bericht der C.___ vom 21. März 2019, wo ein Gewicht der Beschwerde führerin von 136.2 kg angegeben wurde (Urk. 7/6 /1-6 S. 3 unten), zu einem weiteren Fortschreiten der Adipositas auf nun 145 kg (Urk. 7/73 S. 23 Ziff. 4.3). Zu prüfen ist nachfolgend, wie sich die s auf die Arbeitsfähigkeit de r Beschwer deführ erin auswirk t .
Die Beschwerdegegnerin stützte sich auf Empfehlung von RAD-Arzt Dr. Z.___ vom
26. Juni 2023 (vorstehend E. 4.5) in ihrer Verfügung (Urk. 2) auf das Gutachten der Y.___
AG vom
16. Mai 2023 (vorstehend E. 4. 4) ab und ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit Januar 2021 in ihrer angestammten und jeder anderen angepassten Hilfsarbeitertätigkeit um 30 % in der Arbeits fähig keit eingeschränkt sei (vorstehend E. 2.1) . Dagegen verwies die Beschwer deführerin auf ihre behandelnden Ärzte und Therapeuten und machte geltend, dass ihre Einschränkungen deutlich höher liegen würden, als von der Beschwer degegnerin angenommen (vorstehend E. 2.2). 5. 2
Das interdisziplinäre Gutachten der Y.___
AG vom
16. Mai 2023 (vorstehend E. 4. 4) erfüllt die formalen Beweiswert-Anforderungen (vorstehend E. 1. 8), ist es doch für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchun gen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben. Darüber hinaus leuchtet es auch in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält nachvollziehbar begründete Schlussfol ge rungen, weshalb darauf abgestellt werden kann. Die Gutachter kamen in ihrer Gesamtwürdigung zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht durch das metabolische Syndrom mit erheblichem Übergewicht und von psychischer Seite her durch das depressive Leiden (ICD-10 F33.00, F33.10) sowie die posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) in der Arbeitsfähigkeit um 30 % beeinträchtigt sei, dies seit Januar 2021. 5.3
In psychischer Hinsicht bestätigte Gutachter Dr. M.___ das Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.00, F33.10), und
einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sowie einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) und einer Essstörung, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F 50.9) (Urk. 7/73 S. 35 Ziff. 6.3 lit . b und lit . c) . Eine wesentliche Abweichung in der Diagnostik im V ergleich zu den behandelnden Fachpersonen des Ambulatoriu m s
H.___ in ihre n Bericht en vom
28. Januar 2021 und vom
3. Mai 2022 (vorstehend E. 4. 2-
3) ergibt sich damit nicht. Jedoch kam Gutachter Dr. M.___ bei der Prüfung der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde zu einem von den behandelnden Fachpersonen des Ambulatoriums H.___ abweichenden Ergebnis, indem er die Störungen als nicht schwer ausgeprägt beurteilte und im Ergebnis eine Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 70 % für möglich erachtete (Urk.
7/73 S. 34 f. Ziff. 6.3 lit . a und S. 37 Ziff. 8.1.3) . Im Gegensatz zu den behandelnden Fachpersonen des Ambulatoriums H.___
nahm Dr. M.___ auch eine
Abgrenzung der zweifellos bei der Beschwerdeführerin vorhandenen psychosozialen Belastungsfaktoren von den diagnoserelevanten Befunden vor. Genannt wurden die erfolgte Trennung vom Ehemann, das geplante Scheidungs verfahren, das Fehlen von ausserhäuslicher Berufserfahrung in der Schweiz sowie die angespannte finanzielle Situation (Urk. 7/73 S. 36 Ziff. 7.2).
Gutachter Dr. M.___
wies auf eine trotz der festgestellten Symptome im Zusammenhang mit dem depressiven Leiden und der posttraumatischen Belas tungs störung
(Urk. 7/73 S. 3 4 Ziff. 6.3 lit . a) weitgehend erhaltene Konzen trationsfähigkeit der Beschwerdeführerin während des Untersuchungsgespräches sowie beim Lenken eines Autos hin (Urk. 7/73 S. 35 oben) . Dr. M.___ legte in nachvollziehbarer Weise dar, weshalb die Beschwerdeführerin nicht unter schweren posttraumatischen Symptomen leiden würde. Sie leide primär unter Schmerzen im Bewegungsapparat bei deutlicher Adipositas. Die rheumato lo gische Diagnose Fibromyalgie, die sich in den Akten auch finde, entspreche rein deskriptiv der psychiatrischen Diagnose chronische Schmerzstörung mit somati schen und psychischen Faktoren. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich des Untersuchungsgesprächs nicht derart beeinträchtigt gewirkt (Urk. 7/73 S. 35 Mitte).
Die von den Vorbehandlern
attestierte gänzliche Arbeitsunfähigkeit konnte Dr.
M.___
nicht nachvollziehen . Dies auch aufgrund der täglichen Aktivitäten, die der Beschwerdeführerin möglich seien. Auffällige dissoziative Symptome seien zudem weder ersichtlich gewesen noch von der Beschwerdeführerin beklagt worden (Urk. 7/73 S. 34 Ziff. 6.2.3).
Im Gegensatz zu de r im Bericht der behandelnden Fachpersonen des Ambu latoriums H.___ vom 3. Mai 2022 festgehalten en erforderlichen Unterstüt zung der Beschwerdeführerin durch die Spitex bei der Alltagsbewältigung (vor stehend E. 4.3), gab die Beschwerdeführerin gegenüber dem psychiatrischen Gutachter Dr. M.___ an, dass sie ihren Haushalt selbst erledige, dies ohne Hilfe, und sie sich die Arbeit gegebenenfalls einteile . Sodann sei sie in der Lage, mit ihrem Hund spazieren zu gehen. Als Hobby wurde Lesen angegeben. Dr. M.___ schloss sodann aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin noch Auto fahre und gemäss ihren Angaben auch im Jahr zuvor mit ihren Kindern zu ihrer Mutter in die USA gereist sei (Urk. 7/73 S. 31 unten f., S. 34 Ziff. 6.2),
berechtigterweise auf bestehende Ressourcen
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C _ 569/2015 vom 17.
Februar 2016 E. 4.1.3).
Es kann zudem auch nicht per se von einem krankheitsbedingten sozialen Rück zug gesprochen werden, da
die Beschwerdeführerin äusserte, dass sie nebst der intakten Beziehung zu ihren zwei Söhnen ihren Freundeskreis in Amerika habe und in regelmässigem Kontakt mit ihrem Bruder stehe (Urk. 7/73 S. 32 oben, S.
34 oben und Ziff. 6.2.2).
Eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen, wie dies von den behandelnden Fachpersonen des Ambula toriums H.___ postuliert wurde (vorstehend E. 4.2-3), lässt sich damit nicht bestätigen.
A uch ein behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck ist in Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung am 29 . März 2023
angab, dass sie letztmals im Januar 2023 bei m Psychotherapeuten E.___ in Behandlung gewesen sei und sie nun eine Thera piepause mache, da auch der Therapeut umziehe (Urk. 7/73 S. 30 Mitte), zu relativieren.
Die Therapie wurde im Übrigen bereits zuvor für längere Zeit unterbrochen. So ergab eine Anfrage der Beschwerdegegnerin beim behandeln den Psychotherapeuten E.___ vom
26. Januar 2022, dass die Beschwerdeführerin seit fast sechs Monaten nicht mehr bei ihm in Therapie gewesen sei. Es sei ihr sehr schlecht gegangen, weshalb sie das Haus nicht habe verlassen und an Terminen nicht habe teilnehmen können (Urk. 7/49) . Wie aus den Akten hervor geht, weilte die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum auch mehrere Monate in den USA bei ihrer Mutter (Urk. 7/39-4 1).
Zusammenfassend kann von einer ernsthaft durchgeführten Therapie, welche in einem angemesse ne n Verhältnis zu der von den Fachpersonen des Ambulatori u ms H.___
festgestellten Arbeits unfähigkeit steht, nicht ausgegangen werden .
Der von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eingereichte, nur wenig aussagekräftige E-Mail- Verlauf mit dem Ambulatorium H.___
(Urk. 3/4) erweist sich als ungeeignet, um die Feststellungen des psychiatrischen Gutachter s Dr. M.___ zu entkräften. Entsprechend hat es mit der von ihm festgestellten Arbeitsfähigkeit von 70 % sein Bewenden. 5.4
Auch aus somatischer Sicht ist auf die Feststellungen der Gutachter abzustellen, zumal das von der Beschwerdeführerin eingereichte Schreiben der Hausärztin Dr.
N.___ vom 11. März 2024 (vorstehend E. 4. 6) weder Diagnosen noch eine objektive Befundlage enthält, welche die Äusserung, wonach sie sich nicht vorstellen könne, dass die Beschwerdeführerin zu 70 % oder mehr arbeiten könne, substantiiert ausweisen würde n (vgl. auch Urk. 7/47) . 5. 5
Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten ist, dass gestützt auf das beweiswertige Gutachten der Y.___ AG vom
16. Mai 2023 (vorstehend E. 4. 4) davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit, welche
jeder angepassten Hilfsarbeitertätigkeit
entspricht, seit Januar 2021 zu 70
% arbeitsfähig ist. 6.
Aufgrund der Tatsache, dass d ie Beschwerdeführer in in der Lage ist, ihre ange stammte Tätigkeit, welche jeder angepassten Hilfsarbeitertätigkeit entspricht,
im Umfang von insgesamt 70 % auszuüben, ist sowohl für die Ermittlung des Validen- als auch des Invalideneinkommens auf dieselben statistischen Durch schnittswerte abzustellen (in BGE 148 V 321 nicht publizierte E. 6.2 des Urteil 8C_104/2021 vom 27.
Juni 2022) . Bei fehlendem Anlass für einen Abzug vom Tabellenlohn
resultiert ein Invaliditätsgrad von 30 % und damit kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Frage, ob d ie Beschwerdeführer in das Wartejahr erfüllt hat, kann vor diesem Hintergrund offengelassen werden.
Die anspruchsverneinende Verfügung (Urk. 2) erweist sich deshalb als zutreffend, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 7.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Beschwer deführer in aufzuerlege n. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchucan