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IV.2024.00165

Anpassung des Rentenanspruches der Versicherten nach Verwechslung einer Arbeitsfähigkeit von 80 % mit einer Arbeitsunfähigkeit von 80 % durch die Vorinstanz; teilweise Gutheissung der Beschwerde der PK.

Zürich SozVersG · 2024-12-17 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Y.___ , geboren 1988 ,

ist gelernte Detailhandelsfachfrau (Urk. 7/9 S. 4 Ziff.

3). V om 1.

Februar 2018 bis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses per 31.

März 2019 war sie als Filialleiterin bei der Z.___ AG in A.___ angestellt (Urk. 7/12/1-2 Ziff. 1, 2.1 und 2.2). Die Versicherte meldete sich am

29. Oktober 2018 unter Hinweis auf eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom und Entwicklung eines Erschöpfungszustandes bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1 Ziff. 6.1). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche (Urk. 7/6, Urk.

7/9,

Urk.

7/1 2 )

und

medizinische

(Urk.

7/17,

Urk.

7/21,

Urk.

7/25/7-10)

Abklä rungen und zog Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/11) zum Verfahren bei.

Die IV-Stelle gewährte der Versicherten in der Folge Unterstützung in Form von Arbeitsvermittlung und Arbeitsversuchen (Urk. 7/24, Urk. 7/28, Urk. 7/35) und sprach ihr mit Verfügung vom 14. Juli 2020 (Urk. 7/39) für die Zeit vom 1.

Juni bis 30. November 2020 ein Taggeld zu.

Die Arbeitsvermittlung wurde a m 30.

November 2020

abgeschlossen (Urk. 7/41). 1.2

Die Versicherte war vom 1. Mai 2021 bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. Dezember 2021 als Fachberaterin bei der B.___ AG in C.___ angestellt (Urk. 7/49 Ziff. 1 , Urk. 7/61). Die IV-Stelle holte in der Folge ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 7/82) ei n und erliess am 1. Juli 2022 den Vorbescheid (Urk. 7/87). Die psychiatrische Gutachterin beantwortete am 25.

Juli 2023 (Urk.

7/114) Rückfragen der IV-Stelle (Urk.

7/111 /1-2 ), die am 30.

Novem ber 2023 einen (neuen) Vorbescheid (Urk. 7/136) erliess.

Mit Verfügung en vom 7. Februar 2024 (Urk. 7/139-140 = Urk. 2 /1 ) und vom 7.

März 2024 (Urk. 7/142 = Urk. 2/2) sprach die IV-Stelle der Versicherten vom 1.

Dezember 2020 bis 31. Juli 2021 eine Viertelsrente zu, die sie ab dem 1. Au gust

2021 auf eine ganze Rente erhöhte (Urk. 7/1 39 S. 1 oben). Die Verfügung en wurde n

auch der Pensionskasse X._ __ zugestellt (Urk. 7/140 S. 2). 2.

Die Pensionskasse X.___ erhob am 8. März 2024 Beschwerde gegen die Verfü gungen der IV-Stelle vom 7. Februar und 7. März 2024 (Urk. 2/1-2) und bean tragte, diese seien aufzuheben und es sei die IV-Stelle anzuweisen zu verfügen, dass für die Zeit vom 1. August 2021 bis 31. Januar 22 kein Rentenanspruch der Versicherten bestehe (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2 oben).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2024 die teilweise Gutheissung der Beschwerde mit dem Hinweis, dass vom 1. bis 31. Januar 2022 ein Anspruch der Versicherten auf eine halbe Rente bestehe. Ab dem 1. Feb ruar

2023

bestehe

Anspruch

auf

eine

ganze

Rent e

(Urk.

5).

Die

Beschwerdeführerin

nahm am 23. August 2024 (Urk. 12). Stellung zur Vernehmlassung der Beschwer degegnerin.

Mit Gerichtsverfügung vom 26. September 2024 wurde Y.___ zum Ver fahren beigeladen, die sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen liess. Zudem wurde d er Beschwerdegegnerin eine Kopie der Stellungnahme der Beschwerde führerin vom 23. August 2024 zugestellt (Urk. 13 Dispositiv Ziff. 1 und 3). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da

der

Streitwert

Fr.

30’000 . --

nicht

übersteigt,

fällt

die

Beurteilung

der

Beschwerde

in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer ). 1.2

Am 1.

Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über

die

Invalidenversicherung

(IVG)

sowie

der

Verordnung

über

die

Invalidenver sicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grund sätzen (vgl.

BGE

144 V 210 E.

4.3.1) ist nach der bis zum 31.

Dezember 2021

gel tenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenan spruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Vorliegend ist zu entscheiden, ob ab dem 1. August 2021 weiterhin ein Renten anspruch der Versicherten besteht. In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wie dergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.3

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze

oder

teilweise

Verlust

der

Erwerbsmöglichkeiten

auf

dem

in

Betracht

kom menden

ausgeglichenen

Arbeitsmarkt

(Art.

7

Abs.

1

ATSG).

Für

die

Beurteilung

des

Vorliegens

einer

Erwerbsunfähigkeit

sind

ausschliesslich

die

Folgen

der

gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 4

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs . 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabe nbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetisc hen) Sachverhalts bestehen

(BGE

144

I

28

E.

2.2,

130

V

343

E.

3.5,

117

V

198

E.

3b,

je

mit

Hinweisen).

Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE

141

V

9

E.

2.3

mit

Hinweisen).

Weder

eine

im

Vergleich

zu

früheren

ärztlichen

Einschätzungen

ungleich

attestierte

Arbeitsunfähigkeit

noch

eine

unterschiedliche

diagnostische

Einordnung

des

geltend

gemachten

Leidens

genügt

somit

per

se,

um

auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinwei sen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bun desgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1.5

Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes

oder Hilfebedarfs zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29 bis IVV ist sinngemäss anwendbar.

Die Erhöhung eines Rentenanspruchs setzt demnach eine relevante Verschlechte rung der Erwerbsfähigkeit von drei (vollen) Monaten (vgl.

BGE

130 V 343 E.

3.5.3 mit Hinweis auf

ZAK

1986 S.

345), aber kein neues Wartejahr nach Art.

28 Abs.

1

lit .

b

IVG voraus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_985/2009 vom 2. März 2010 E.

4.4.2 mit Hinweisen). Dies gilt nicht nur bei der revisionsweisen Neufestsetzung einer laufenden Rente, sondern auch dann, wenn gleichzeitig rückwirkend bei spielsweise eine halbe und eine diese ablösende ganze Rente zugesprochen wird (BGE 121 V 264 E. 6a und E. 6b/ dd mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_718/2008

vom

2.

Dezember

2008

E.

4.1.1

und

I

792/06

vom

26.

September

2007

E.

8.2). 1.6

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre

Erwerbsfähigkeit

oder

die

Fähigkeit,

sich

im

Aufgabenbereich

zu

betätigen,

nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.

2.1

Die

Beschwerdegegnerin

hielt

im

angefochtenen

Entscheid

(Urk.

2/1)

fest ,

die

Versi cherte

sei

seit

dem

4.

Juli

2018

in

ihrer

Arbeitsfähigkeit

als

Detailhandelsangestell te eingeschränkt. Das gesetzliche Wartejahr habe zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen. Gemäss den medizinischen Abklärungen habe vom 1. Dezember 2020 bis zum 30. April 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % bestanden. Aus medi zinischer Sicht entspreche die bisherige einer angepassten Tätigkeit. Na chdem ihr bis zum 30. November 2020 ein Taggeld zugesprochen worden sei, bestehe ab dem 1. Dezember 2020 bei einem Invaliditätsgrad von 40

% Anspruch auf eine Viertelsrente .

Die Versicherte habe ab dem

1. Mai 2021 mit einem 100 %-Pensum als Fachbe raterin gearbeitet. Ihre gesundheitliche Situation habe sich in der Folge ver schlechtert. Ab dem 1. Mai 2021 sei in jeglicher Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 80

% ausgewiesen. Nach Ablauf von drei Monaten bestehe daher ab dem 1.

August 2021 bei einem Invaliditätsgrad von 80 % Anspruch auf eine ganze Rente. Per 1. November 2021 habe sich die gesundheitliche Situation erneut ver schlechtert . Ab diesem Zeitpunkt habe für jede Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr bestanden . Es sei daher von einem Invaliditätsgrad von 100 % auszugehen (Verfügungsteil 2 S. 3). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte vor,

sie bestreite den Anspruch der Versicherten auf eine Viertelsrente vom 1. Dezember 2020 bis 31. Juli 2021 sowie auf eine ganze Rente ab dem 1. Februar 2022 nicht. Die Beschwerde betreffe lediglich den Zeitraum vom 1.

August 2021 bis 31.

Januar 202 2 (Urk.

1 S.

2 Ziff.

2). A nfänglich sei eine Arbeitsunfähigkeit

von 100

% festgestellt worden . Der Versicherten sei

es im Rahmen von Arbeitsversuchen sodann

gelungen, das Arbeitspensum auf 60

% zu steigern

(S. 3 f. Ziff. 1-2). A b dem

1. Mai 2021 habe sie

in einer Filiale von B.___

ein Pensum von 100 % ausgeübt . Allerdings sei sie überfordert gewesen und habe sich weiterhin in ambulanter Behandlung befunden. Per 1. August 2021 sei das Pensum auf 80

% reduziert worden. Die Situation habe sich

in der Folge wieder verschlechtert , so dass ab

dem 20. Oktober 2021 eine 100%ige Arbeitsun fä higkeit

festgestellt

worden

sei.

Der

Arbeitsvertrag

sei

schliesslich

per

31.

Dezem ber 2021 aufgelöst worden (S. 4 Ziff. 4).

D

r. med. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, habe im psychiatrischen Gutachten vom 14. März 2022 im Verlauf ab dem 4. Juli 2018 eine

zwischen

25

und

100

%

schwankende

Arbeitsunfähigkeit

festgestellt.

Ab

dem

8. November 2021 sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % festgestellt worden. Die Gutachterin habe in Widerspruch zu ihren eigenen Schilderungen jedoch angege ben, dass seit dem 4. Juli 2018 eine mehrheitlich hochgradige Arbeitsunfähigkeit bestanden

habe

(S.

4

f.

Ziff.

5).

Erst

recht

widersprüchlich

und

offensichtlich

unrich tig sei die Zusammenfassung der Arbeitsunfähigkeit en durch die Beschwerde gegnerin im Feststellungblatt für den Beschluss vom 11. Juli 2022. Dabei sei die für die Zeit vom 1. Mai bis zum 15. August 2021 attestierte Arbeitsfähigkeit von 80

% mit einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit verwechselt worden. Die Beschwerde gegnerin habe daher im Verfügungsteil 2 der angefochtenen Verfügung ebenfalls zu Unrecht festgestellt, dass ab dem 1. Mai 2021 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. In Tat und Wahrheit bestehe ein Rentenanspruch erst aufgrund einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab dem 8. November 2021 beziehungsweise nach Art. 88 a Abs. 2 IVV ab dem 1. Februar 2022. Vom 1. August 2021 bis zum 31. Januar 2021 (richtig: 2022) bestehe hingegen kein Rentenanspruch, da die Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Mai 2021 bloss 20 % beziehungsweise 25 % betrage. Dies ergebe einen Invaliditätsgrad von lediglich 20 % beziehungsweise von 25

%, gestützt auf die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin das Validen- und Invali deneinkommen gleichsetze . Selbst wenn der Einkommensvergleich falsch wäre, hätte in der fraglichen Zeit kein Rentenanspruch bestanden (S. 5 Ziff. 6). 2.3

Die Beschwerdegegnerin stellte

in der Beschwerdeantwort fest, sie stimme der

Beschwerdeführerin insoweit

zu , dass im psychiatrischen Gutachten vom 14.

März

2022

für

die

Zeit

vom

1.

Mai

bis

15.

August

2021

eine

Arbeitsunfähig keit

von

20

%

und

nicht

von

80

%

angegeben

werde.

Die

Versicherte

sei

jedoch

ab

dem

1. Oktober bis zum 7. November 2021 wieder zu 50 % arbeitsunfähig gewesen , so dass vom 1. bis 31. Januar 2022 ein Anspruch auf eine halbe Rente bestanden habe . Ab dem 1. Februar 2023 (richtig :

1. Februar 2022, Urk. 15) bestehe ein Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 5).

Die Be schwerdeführerin schloss sich in der Stellungnahme vom 23. August 2024 den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung an (Urk. 12). 2.4

Nachfolgend

ist

zu

prüfen,

ob

die

Beschwerdegegnerin

ab

dem

1.

Mai

2021

fälsch licherweise von einer Arbeitsunfähigkeit von 80 % anstelle einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ausgegangen ist. Im vorliegenden Verfahren ist daher der Rentenan spruch der Versicherten für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 2021 strittig . Für den Monat Januar 2022 schloss sich die Beschwerdeführerin den Ausführun gen der Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung an. 3. 3.1

3.1.1

Dr. D.___ führte im psychiatrischen Gutachten vom 14. März 2022 (Urk.

7/82/3-48) aus, n ach dem Abschluss der Lehre zur Detailhandelsfach frau

2007 habe die Versicherte noch drei Jahre im Lehrbetrieb gearbeitet und sei gleich

stellvertretende

Leiterin

geworden

(S.

18

oben).

Im

Rahmen

einer

Anstellung

bei der E.___ sei sie innerhalb von drei Wochen dekompensiert, erstmals mit expli ziter Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit durch den Hausarzt ab

dem

21.

Januar

2018.

Nach

der

Kündigung

des

Arbeitsverhältnisses

habe

sie

per

1.

Feb ruar 2018 eine neue Arbeitsstelle als Leiterin eines Ladens bei der Z.___ in A.___ angenommen (S. 20 f.). Nach einem stationären Aufenthalt und der Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 4. Juli 2018 sei der Versicherten die St elle per 31. März 2019 gekündigt worden (S. 21 Mitte ). Nach den Akten sei ihr ab dem 4. Juli 2018 während zweieinhalb Jahren bis zum 30. November 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden. Danach habe eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % (Arbeitsfähigkeit von 60 %) bestanden. Anlässlich von beruflichen Massnahmen habe sie bei der Stiftung F.___

im geschützten Rahmen langsam steigernd ein Präsenzpensum von 60

% erreicht

(S.

22).

Die

Arbeitsvermittlung

sei

gemäss

den

Akten

am

30.

November

2020

abge schlossen worden

(S. 23 oben). Die Versicherte habe p er 1. Mai 2021 bei B.___

eine Anstellung mit einem Pensum von 100 % begonnen. Bei einem Gespräch mit dem Arbeitgeber sei per

1. August 2021 neu ein Arbeitsp ensum von 80

% vereinbart worden, bei weiterhin anhaltender Instabilität und nach Attestierung einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit eines 80 %-Pensums ab dem 16. August 2021. Im Oktober 2021 sei sie zwei Wochen zu 100 % krankgeschrieben worden . Ab dem 8. November 2021 sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden, worauf ihr die Arbeitsstelle per 31. Dezember 2021 gekündigt worden sei (S. 24). 3. 1 .2

Die

Versicherte

habe

v on

2007

bis

2017

mit

mehrmalige n

Wechsel n

der

Filiale

bei

der

Z.___

gearbeitet .

S eit

dem

4.

Juli

2018

habe

faktisch

eine

anhaltende

Krank schreibung

aus

psychiatrischer

Sicht

bestanden .

N ach

fünfmonatiger

Arbeitslosig keit habe sie

im Mai 2021 eine Anstellung als Fachberaterin in einem Baumarkt mit einem Pensum von 100

% begonnen . Die Tätigkeit sei ihr jedoch

entglitten, mit anschliessend er erneute r 100%iger Arbeitsunfähigkeit ab November 2021 bis heute (S. 32). Die attestierte Arbeitsunfähigkeit sei vollumfänglich auf die diag nostizierte komplexe Persönlichkeitsstörung mit Komorbiditäten zurückzuführen

(S. 36 Ziff. 6.3).

In der angestammten Tätigkeit habe vom

4. Juli 2018 bis 30.

November 2020 eine

Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom 1. Dezember 2020 bis 30. April 202 1 eine solche von 40

% (Arbeitsfähigkeit von

60

%) bestanden. Vom 1.

Mai bis 15.

August

2021

habe

eine

Arbeitsfähigkeit

von

80

%

und

eine

Arbeitsunfähigkeit

von

20

%

bestanden.

Ab

dem

1.

August

2021

sei

eine

Anpassung

des

Arbeitsvertra ges erfolgt. Vom 16. August bis 30. September 2021 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % und vom 1. Oktober bis 7. November 2021 eine 50%ige Arbeitsunfä higkeit bestanden. Seit dem 8. November 2021 bestehe bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeitsunfähigkeit gelte für alle Tätigkeiten der freien Wirtschaft

(S. 43 Ziff. 8.1 oben ). Seit dem 4. Juli 2018 bestehe mehrheitlich eine hochgradige Arbeitsunfähigkeit. Seit dem 8. November 2021 bestehe wieder bis heute und bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 44 Ziff. 8.2). Eine Anstellung im Detailhandel sei gegebenenfalls nach dem Ansprechen auf stationäre Behandlungsmassnahmen in spezialisierten Kliniken wieder möglich, wohl aber nur in kleinen Filialen (S. 45 Ziff. 8.4). 3. 2

Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, regionaler ärzt licher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin , nahm am

1. April 2022 (Urk. 7 /84 S. 11 f.) Stellung zum Gutachten von Dr. D.___ vom 14. März 2022 . Er führte aus, seit dem 4. Juli 2018 bestehe mehrheitlich eine hochgradige Arbeitsunfähig keit. S eit dem 8. November 2021 liege bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von

100

%

vor .

In

der

bisherigen

und

in

einer

angepassten

Tätigkeit

als

Detailhan delsangestellte

habe

vom

4.

Juli

2018

bis

30.

November

2020

eine

Arbeitsunfähig keit

von

100

%

und

vom

1.

Dezember

2020

bis

30.

April

2021

von

40

%

bestanden.

Vom 1. Mai bis 15. August 2021 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % bestan den. Vom 16. August bis 30. September 2021 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 25

% und vom 1. Oktober bis 7. November 2021 von 50 % bestanden. Seit dem 8.

November 2021 bestehe bleibend eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 11). Nach Ausschöpfen der therapeutischen Optionen wäre in zirka ein bis zwei Jahren maximal eine Arbeitsfähigkeit von 50

% zu erreichen (S. 12 oben). 4. 4 .1

Die

Beschwerdegegnerin

stellte

darauf

ab,

dass

die

Versicherte

seit

dem

4.

Juli

2018

in der angestammten Tätigkeit als Detailhandelsangestellte zunächst 100 % arbeitsunfähig war. Sie setzte den Beginn des gesetzlichen Wartejahres

gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG daher auf diesen Zeitpunkt fest . Die Beschwerdegegnerin gewährte der Versicherten in der Folge Arbeitsvermittlung und Arbeitsversuche

(Urk. 7/24, Urk. 7/28, Urk. 7/35) und sprach ihr mit Verfügung vom 14. Juli 2020 (Urk. 7/39) für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2020 ein IV- Taggeld zu. Die beruflichen Massnahmen wurden am 30. November 2020 beendet (Urk. 7/41).

Gutachterin

Dr.

D.___

bestätigte,

dass

vom

1.

Dezember

2020

bis

30.

April

2021

für die bisherige und eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % bestand ( E. 3.1 ). Der anschliessenden gesundheitlichen Verbesserung in Zusam menhang mit der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit als Fachberaterin bei B.___ am 1. Mai 2021 ist nach Art. 88a Abs. 1 IVV nach Ablauf von drei

Monaten Rechnung zu tragen . Demnach bestand vom 1. Dezember 2020 bis 31.

Juli 2021 Anspruch auf eine Viertelsrente . Die Beschwerdeführerin bestreitet den Rentenanspruch der Versicherten für diesen Zeitraum nicht. 4 .2

Die Beschwerdegegnerin erhöhte die Viertelsrente ab dem 1. August 2021 auf eine ganze Rente. Entgegen den Angaben der Beschwerdegegnerin in de r ange fochtenen Verfügung vom 7. Februar 2024 (Urk. 2/1 Verfügungsteil 2 S. 3) wies Dr. D.___ für die Zeit

vom 1. Mai bis 15. August 2021

indes

eine Arbeitsfä higkeit von 80 % beziehungsweise eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % und vom

16. August bis 30. September 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % aus . Die Beschwerdeführerin wies zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin die im psychiatrischen Gutachten attestierte Arbeitsfähigkeit von 80

% mit einer Arbeitsunfähigkeit von 80 % verwechselt e (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 5 -6 ), nachdem der RAD fälschlicherweise eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % feststellte (vorstehend E. 3.1.2 und 3. 2). Es ist daher von einer zwischenzeitlichen gesundheitlichen Ver besserung und nicht von einer Verschlechterung seit dem 1. Mai 2021 auszuge hen. Die angenommene Verbesserung deckt sich mit dem Umstand, dass die Ver sicherte ab dem 1. Mai 2021 wieder erwerbstätig war , zunächst mit einem Pensum von 100 % und ab dem 1. August 2021 von 80 % (E. 3.1.1).

Aufgrund einer Verbesserung des Gesundheitszustandes im Zusammenhang mit der Tätigkeit bei B.___ ab dem 1. Mai 2021 ist nach Ablauf von drei Monaten gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV für die Zeit vom

1. August bis 31. Dezember 2021 bei einem Invaliditätsgrad von 20 beziehungsweise von 25 % ein Rentenanspruch der Versicherten zu verneinen. 4 .3

Zusammenfassend ist festzustellen , dass vom 1. August bis 31. Dezember 2021 kein

Rentenanspruch

der

Versicherten

bes teht .

Im

Januar

2022

besteht

entspre chend

den

Ausführungen

der

Beschwerdegegnerin

in

der

Vernehmlassung

bei

einer

Arbeitsunfähigkeit von 50 % Anspruch auf eine halbe Rente. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen. 5 . 5 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor liegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- festzusetzen. Aufgrund der teilweisen Gut heissung der Beschwerde und da das den Rentenanspruch der Versicherten für Januar 2022 betreffende Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S.

2 Ziff. 2 oben) den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst, sind die Gerichts kosten vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .2

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.

Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin bei einem Stundenansatz von Fr. 280 .-- (zuzüglich MWST ) eine Prozessentschädigung von Fr. 2’600-- (inklusive Barauslagen und MWST ) zu bezahlen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversiche rungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

vom

7.

Februar

und

vom

7.

März

2024

dahin gehend

abgeändert ,

als

festgestellt

wird,

dass

vom

1.

August

bis

31.

Dezember

2024

kein

R entenanspruch der Versicherten besteht. Vom 1. bis 31. Januar 2022 besteht Anspruch auf eine halbe und ab dem 1. Februar 2022 auf eine ganze Rente. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und

Einzahlungsschein

werden

der

Kostenpflichtigen

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

zuge stellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä digung von Fr. 2’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWST ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Matthias Frey - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber KächBrugger

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Februar 2018 bis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses per 31.

März 2019 war sie als Filialleiterin bei der Z.___ AG in A.___ angestellt (Urk. 7/12/1-2 Ziff. 1, 2.1 und 2.2). Die Versicherte meldete sich am

29. Oktober 2018 unter Hinweis auf eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom und Entwicklung eines Erschöpfungszustandes bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1 Ziff. 6.1). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche (Urk. 7/6, Urk.

7/9,

Urk.

7/1

E. 1.1 Da

der

Streitwert

Fr.

30’000 . --

nicht

übersteigt,

fällt

die

Beurteilung

der

Beschwerde

in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer ).

E. 1.2 Am 1.

Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über

die

Invalidenversicherung

(IVG)

sowie

der

Verordnung

über

die

Invalidenver sicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grund sätzen (vgl.

BGE

144 V 210 E.

4.3.1) ist nach der bis zum 31.

Dezember 2021

gel tenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenan spruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Vorliegend ist zu entscheiden, ob ab dem 1. August 2021 weiterhin ein Renten anspruch der Versicherten besteht. In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wie dergegeben, zitiert und angewendet wird.

E. 1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze

oder

teilweise

Verlust

der

Erwerbsmöglichkeiten

auf

dem

in

Betracht

kom menden

ausgeglichenen

Arbeitsmarkt

(Art.

E. 1.5 Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes

oder Hilfebedarfs zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29 bis IVV ist sinngemäss anwendbar.

Die Erhöhung eines Rentenanspruchs setzt demnach eine relevante Verschlechte rung der Erwerbsfähigkeit von drei (vollen) Monaten (vgl.

BGE

130 V 343 E.

3.5.3 mit Hinweis auf

ZAK

1986 S.

345), aber kein neues Wartejahr nach Art.

28 Abs.

1

lit .

b

IVG voraus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_985/2009 vom 2. März 2010 E.

4.4.2 mit Hinweisen). Dies gilt nicht nur bei der revisionsweisen Neufestsetzung einer laufenden Rente, sondern auch dann, wenn gleichzeitig rückwirkend bei spielsweise eine halbe und eine diese ablösende ganze Rente zugesprochen wird (BGE 121 V 264 E. 6a und E. 6b/ dd mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_718/2008

vom

2.

Dezember

2008

E.

4.1.1

und

I

792/06

vom

26.

September

2007

E.

8.2).

E. 1.6 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre

Erwerbsfähigkeit

oder

die

Fähigkeit,

sich

im

Aufgabenbereich

zu

betätigen,

nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.

E. 2 Die Pensionskasse X.___ erhob am 8. März 2024 Beschwerde gegen die Verfü gungen der IV-Stelle vom 7. Februar und 7. März 2024 (Urk. 2/1-2) und bean tragte, diese seien aufzuheben und es sei die IV-Stelle anzuweisen zu verfügen, dass für die Zeit vom 1. August 2021 bis 31. Januar 22 kein Rentenanspruch der Versicherten bestehe (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2 oben).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2024 die teilweise Gutheissung der Beschwerde mit dem Hinweis, dass vom 1. bis 31. Januar 2022 ein Anspruch der Versicherten auf eine halbe Rente bestehe. Ab dem 1. Feb ruar

2023

bestehe

Anspruch

auf

eine

ganze

Rent e

(Urk.

5).

Die

Beschwerdeführerin

nahm am 23. August 2024 (Urk. 12). Stellung zur Vernehmlassung der Beschwer degegnerin.

Mit Gerichtsverfügung vom 26. September 2024 wurde Y.___ zum Ver fahren beigeladen, die sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen liess. Zudem wurde d er Beschwerdegegnerin eine Kopie der Stellungnahme der Beschwerde führerin vom 23. August 2024 zugestellt (Urk. 13 Dispositiv Ziff. 1 und 3). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die

Beschwerdegegnerin

hielt

im

angefochtenen

Entscheid

(Urk.

2/1)

fest ,

die

Versi cherte

sei

seit

dem

4.

Juli

2018

in

ihrer

Arbeitsfähigkeit

als

Detailhandelsangestell te eingeschränkt. Das gesetzliche Wartejahr habe zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen. Gemäss den medizinischen Abklärungen habe vom 1. Dezember 2020 bis zum 30. April 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % bestanden. Aus medi zinischer Sicht entspreche die bisherige einer angepassten Tätigkeit. Na chdem ihr bis zum 30. November 2020 ein Taggeld zugesprochen worden sei, bestehe ab dem 1. Dezember 2020 bei einem Invaliditätsgrad von 40

% Anspruch auf eine Viertelsrente .

Die Versicherte habe ab dem

1. Mai 2021 mit einem 100 %-Pensum als Fachbe raterin gearbeitet. Ihre gesundheitliche Situation habe sich in der Folge ver schlechtert. Ab dem 1. Mai 2021 sei in jeglicher Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 80

% ausgewiesen. Nach Ablauf von drei Monaten bestehe daher ab dem 1.

August 2021 bei einem Invaliditätsgrad von 80 % Anspruch auf eine ganze Rente. Per 1. November 2021 habe sich die gesundheitliche Situation erneut ver schlechtert . Ab diesem Zeitpunkt habe für jede Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr bestanden . Es sei daher von einem Invaliditätsgrad von 100 % auszugehen (Verfügungsteil 2 S. 3).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte vor,

sie bestreite den Anspruch der Versicherten auf eine Viertelsrente vom 1. Dezember 2020 bis 31. Juli 2021 sowie auf eine ganze Rente ab dem 1. Februar 2022 nicht. Die Beschwerde betreffe lediglich den Zeitraum vom 1.

August 2021 bis 31.

Januar 202 2 (Urk.

1 S.

2 Ziff.

2). A nfänglich sei eine Arbeitsunfähigkeit

von 100

% festgestellt worden . Der Versicherten sei

es im Rahmen von Arbeitsversuchen sodann

gelungen, das Arbeitspensum auf 60

% zu steigern

(S. 3 f. Ziff. 1-2). A b dem

1. Mai 2021 habe sie

in einer Filiale von B.___

ein Pensum von 100 % ausgeübt . Allerdings sei sie überfordert gewesen und habe sich weiterhin in ambulanter Behandlung befunden. Per 1. August 2021 sei das Pensum auf 80

% reduziert worden. Die Situation habe sich

in der Folge wieder verschlechtert , so dass ab

dem 20. Oktober 2021 eine 100%ige Arbeitsun fä higkeit

festgestellt

worden

sei.

Der

Arbeitsvertrag

sei

schliesslich

per

31.

Dezem ber 2021 aufgelöst worden (S. 4 Ziff. 4).

D

r. med. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, habe im psychiatrischen Gutachten vom 14. März 2022 im Verlauf ab dem 4. Juli 2018 eine

zwischen

25

und

100

%

schwankende

Arbeitsunfähigkeit

festgestellt.

Ab

dem

8. November 2021 sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % festgestellt worden. Die Gutachterin habe in Widerspruch zu ihren eigenen Schilderungen jedoch angege ben, dass seit dem 4. Juli 2018 eine mehrheitlich hochgradige Arbeitsunfähigkeit bestanden

habe

(S.

4

f.

Ziff.

5).

Erst

recht

widersprüchlich

und

offensichtlich

unrich tig sei die Zusammenfassung der Arbeitsunfähigkeit en durch die Beschwerde gegnerin im Feststellungblatt für den Beschluss vom 11. Juli 2022. Dabei sei die für die Zeit vom 1. Mai bis zum 15. August 2021 attestierte Arbeitsfähigkeit von 80

% mit einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit verwechselt worden. Die Beschwerde gegnerin habe daher im Verfügungsteil 2 der angefochtenen Verfügung ebenfalls zu Unrecht festgestellt, dass ab dem 1. Mai 2021 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. In Tat und Wahrheit bestehe ein Rentenanspruch erst aufgrund einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab dem 8. November 2021 beziehungsweise nach Art. 88 a Abs. 2 IVV ab dem 1. Februar 2022. Vom 1. August 2021 bis zum 31. Januar 2021 (richtig: 2022) bestehe hingegen kein Rentenanspruch, da die Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Mai 2021 bloss 20 % beziehungsweise 25 % betrage. Dies ergebe einen Invaliditätsgrad von lediglich 20 % beziehungsweise von 25

%, gestützt auf die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin das Validen- und Invali deneinkommen gleichsetze . Selbst wenn der Einkommensvergleich falsch wäre, hätte in der fraglichen Zeit kein Rentenanspruch bestanden (S. 5 Ziff. 6).

E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin stellte

in der Beschwerdeantwort fest, sie stimme der

Beschwerdeführerin insoweit

zu , dass im psychiatrischen Gutachten vom 14.

März

2022

für

die

Zeit

vom

1.

Mai

bis

15.

August

2021

eine

Arbeitsunfähig keit

von

20

%

und

nicht

von

80

%

angegeben

werde.

Die

Versicherte

sei

jedoch

ab

dem

1. Oktober bis zum 7. November 2021 wieder zu 50 % arbeitsunfähig gewesen , so dass vom 1. bis 31. Januar 2022 ein Anspruch auf eine halbe Rente bestanden habe . Ab dem 1. Februar 2023 (richtig :

1. Februar 2022, Urk. 15) bestehe ein Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 5).

Die Be schwerdeführerin schloss sich in der Stellungnahme vom 23. August 2024 den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung an (Urk. 12).

E. 2.4 Nachfolgend

ist

zu

prüfen,

ob

die

Beschwerdegegnerin

ab

dem

1.

Mai

2021

fälsch licherweise von einer Arbeitsunfähigkeit von 80 % anstelle einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ausgegangen ist. Im vorliegenden Verfahren ist daher der Rentenan spruch der Versicherten für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 2021 strittig . Für den Monat Januar 2022 schloss sich die Beschwerdeführerin den Ausführun gen der Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung an. 3. 3.1

3.1.1

Dr. D.___ führte im psychiatrischen Gutachten vom 14. März 2022 (Urk.

7/82/3-48) aus, n ach dem Abschluss der Lehre zur Detailhandelsfach frau

2007 habe die Versicherte noch drei Jahre im Lehrbetrieb gearbeitet und sei gleich

stellvertretende

Leiterin

geworden

(S.

18

oben).

Im

Rahmen

einer

Anstellung

bei der E.___ sei sie innerhalb von drei Wochen dekompensiert, erstmals mit expli ziter Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit durch den Hausarzt ab

dem

21.

Januar

2018.

Nach

der

Kündigung

des

Arbeitsverhältnisses

habe

sie

per

1.

Feb ruar 2018 eine neue Arbeitsstelle als Leiterin eines Ladens bei der Z.___ in A.___ angenommen (S. 20 f.). Nach einem stationären Aufenthalt und der Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 4. Juli 2018 sei der Versicherten die St elle per 31. März 2019 gekündigt worden (S. 21 Mitte ). Nach den Akten sei ihr ab dem 4. Juli 2018 während zweieinhalb Jahren bis zum 30. November 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden. Danach habe eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % (Arbeitsfähigkeit von 60 %) bestanden. Anlässlich von beruflichen Massnahmen habe sie bei der Stiftung F.___

im geschützten Rahmen langsam steigernd ein Präsenzpensum von 60

% erreicht

(S.

22).

Die

Arbeitsvermittlung

sei

gemäss

den

Akten

am

30.

November

2020

abge schlossen worden

(S. 23 oben). Die Versicherte habe p er 1. Mai 2021 bei B.___

eine Anstellung mit einem Pensum von 100 % begonnen. Bei einem Gespräch mit dem Arbeitgeber sei per

1. August 2021 neu ein Arbeitsp ensum von 80

% vereinbart worden, bei weiterhin anhaltender Instabilität und nach Attestierung einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit eines 80 %-Pensums ab dem 16. August 2021. Im Oktober 2021 sei sie zwei Wochen zu 100 % krankgeschrieben worden . Ab dem 8. November 2021 sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden, worauf ihr die Arbeitsstelle per 31. Dezember 2021 gekündigt worden sei (S. 24). 3. 1 .2

Die

Versicherte

habe

v on

2007

bis

2017

mit

mehrmalige n

Wechsel n

der

Filiale

bei

der

Z.___

gearbeitet .

S eit

dem

4.

Juli

2018

habe

faktisch

eine

anhaltende

Krank schreibung

aus

psychiatrischer

Sicht

bestanden .

N ach

fünfmonatiger

Arbeitslosig keit habe sie

im Mai 2021 eine Anstellung als Fachberaterin in einem Baumarkt mit einem Pensum von 100

% begonnen . Die Tätigkeit sei ihr jedoch

entglitten, mit anschliessend er erneute r 100%iger Arbeitsunfähigkeit ab November 2021 bis heute (S. 32). Die attestierte Arbeitsunfähigkeit sei vollumfänglich auf die diag nostizierte komplexe Persönlichkeitsstörung mit Komorbiditäten zurückzuführen

(S. 36 Ziff. 6.3).

In der angestammten Tätigkeit habe vom

4. Juli 2018 bis 30.

November 2020 eine

Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom 1. Dezember 2020 bis 30. April 202 1 eine solche von 40

% (Arbeitsfähigkeit von

60

%) bestanden. Vom 1.

Mai bis 15.

August

2021

habe

eine

Arbeitsfähigkeit

von

80

%

und

eine

Arbeitsunfähigkeit

von

20

%

bestanden.

Ab

dem

1.

August

2021

sei

eine

Anpassung

des

Arbeitsvertra ges erfolgt. Vom 16. August bis 30. September 2021 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % und vom 1. Oktober bis 7. November 2021 eine 50%ige Arbeitsunfä higkeit bestanden. Seit dem 8. November 2021 bestehe bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeitsunfähigkeit gelte für alle Tätigkeiten der freien Wirtschaft

(S. 43 Ziff. 8.1 oben ). Seit dem 4. Juli 2018 bestehe mehrheitlich eine hochgradige Arbeitsunfähigkeit. Seit dem 8. November 2021 bestehe wieder bis heute und bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 44 Ziff. 8.2). Eine Anstellung im Detailhandel sei gegebenenfalls nach dem Ansprechen auf stationäre Behandlungsmassnahmen in spezialisierten Kliniken wieder möglich, wohl aber nur in kleinen Filialen (S. 45 Ziff. 8.4). 3. 2

Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, regionaler ärzt licher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin , nahm am

1. April 2022 (Urk. 7 /84 S. 11 f.) Stellung zum Gutachten von Dr. D.___ vom 14. März 2022 . Er führte aus, seit dem 4. Juli 2018 bestehe mehrheitlich eine hochgradige Arbeitsunfähig keit. S eit dem 8. November 2021 liege bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von

100

%

vor .

In

der

bisherigen

und

in

einer

angepassten

Tätigkeit

als

Detailhan delsangestellte

habe

vom

4.

Juli

2018

bis

30.

November

2020

eine

Arbeitsunfähig keit

von

100

%

und

vom

1.

Dezember

2020

bis

30.

April

2021

von

40

%

bestanden.

Vom 1. Mai bis 15. August 2021 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % bestan den. Vom 16. August bis 30. September 2021 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 25

% und vom 1. Oktober bis 7. November 2021 von 50 % bestanden. Seit dem 8.

November 2021 bestehe bleibend eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 11). Nach Ausschöpfen der therapeutischen Optionen wäre in zirka ein bis zwei Jahren maximal eine Arbeitsfähigkeit von 50

% zu erreichen (S. 12 oben). 4. 4 .1

Die

Beschwerdegegnerin

stellte

darauf

ab,

dass

die

Versicherte

seit

dem

4.

Juli

2018

in der angestammten Tätigkeit als Detailhandelsangestellte zunächst 100 % arbeitsunfähig war. Sie setzte den Beginn des gesetzlichen Wartejahres

gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG daher auf diesen Zeitpunkt fest . Die Beschwerdegegnerin gewährte der Versicherten in der Folge Arbeitsvermittlung und Arbeitsversuche

(Urk. 7/24, Urk. 7/28, Urk. 7/35) und sprach ihr mit Verfügung vom 14. Juli 2020 (Urk. 7/39) für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2020 ein IV- Taggeld zu. Die beruflichen Massnahmen wurden am 30. November 2020 beendet (Urk. 7/41).

Gutachterin

Dr.

D.___

bestätigte,

dass

vom

1.

Dezember

2020

bis

30.

April

2021

für die bisherige und eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % bestand ( E. 3.1 ). Der anschliessenden gesundheitlichen Verbesserung in Zusam menhang mit der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit als Fachberaterin bei B.___ am 1. Mai 2021 ist nach Art. 88a Abs. 1 IVV nach Ablauf von drei

Monaten Rechnung zu tragen . Demnach bestand vom 1. Dezember 2020 bis 31.

Juli 2021 Anspruch auf eine Viertelsrente . Die Beschwerdeführerin bestreitet den Rentenanspruch der Versicherten für diesen Zeitraum nicht. 4 .2

Die Beschwerdegegnerin erhöhte die Viertelsrente ab dem 1. August 2021 auf eine ganze Rente. Entgegen den Angaben der Beschwerdegegnerin in de r ange fochtenen Verfügung vom 7. Februar 2024 (Urk. 2/1 Verfügungsteil 2 S. 3) wies Dr. D.___ für die Zeit

vom 1. Mai bis 15. August 2021

indes

eine Arbeitsfä higkeit von 80 % beziehungsweise eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % und vom

16. August bis 30. September 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % aus . Die Beschwerdeführerin wies zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin die im psychiatrischen Gutachten attestierte Arbeitsfähigkeit von 80

% mit einer Arbeitsunfähigkeit von 80 % verwechselt e (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 5 -6 ), nachdem der RAD fälschlicherweise eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % feststellte (vorstehend E. 3.1.2 und 3. 2). Es ist daher von einer zwischenzeitlichen gesundheitlichen Ver besserung und nicht von einer Verschlechterung seit dem 1. Mai 2021 auszuge hen. Die angenommene Verbesserung deckt sich mit dem Umstand, dass die Ver sicherte ab dem 1. Mai 2021 wieder erwerbstätig war , zunächst mit einem Pensum von 100 % und ab dem 1. August 2021 von 80 % (E. 3.1.1).

Aufgrund einer Verbesserung des Gesundheitszustandes im Zusammenhang mit der Tätigkeit bei B.___ ab dem 1. Mai 2021 ist nach Ablauf von drei Monaten gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV für die Zeit vom

1. August bis 31. Dezember 2021 bei einem Invaliditätsgrad von 20 beziehungsweise von 25 % ein Rentenanspruch der Versicherten zu verneinen. 4 .3

Zusammenfassend ist festzustellen , dass vom 1. August bis 31. Dezember 2021 kein

Rentenanspruch

der

Versicherten

bes teht .

Im

Januar

2022

besteht

entspre chend

den

Ausführungen

der

Beschwerdegegnerin

in

der

Vernehmlassung

bei

einer

Arbeitsunfähigkeit von 50 % Anspruch auf eine halbe Rente. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen. 5 . 5 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor liegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- festzusetzen. Aufgrund der teilweisen Gut heissung der Beschwerde und da das den Rentenanspruch der Versicherten für Januar 2022 betreffende Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S.

2 Ziff. 2 oben) den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst, sind die Gerichts kosten vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .2

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.

Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin bei einem Stundenansatz von Fr. 280 .-- (zuzüglich MWST ) eine Prozessentschädigung von Fr. 2’600-- (inklusive Barauslagen und MWST ) zu bezahlen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversiche rungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

vom

7.

Februar

und

vom

7.

März

2024

dahin gehend

abgeändert ,

als

festgestellt

wird,

dass

vom

1.

August

bis

31.

Dezember

2024

kein

R entenanspruch der Versicherten besteht. Vom 1. bis 31. Januar 2022 besteht Anspruch auf eine halbe und ab dem 1. Februar 2022 auf eine ganze Rente. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und

Einzahlungsschein

werden

der

Kostenpflichtigen

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

zuge stellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä digung von Fr. 2’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWST ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Matthias Frey - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber KächBrugger

E. 7 Abs.

1

ATSG).

Für

die

Beurteilung

des

Vorliegens

einer

Erwerbsunfähigkeit

sind

ausschliesslich

die

Folgen

der

gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 4

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs . 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabe nbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetisc hen) Sachverhalts bestehen

(BGE

144

I

28

E.

2.2,

130

V

343

E.

3.5,

117

V

198

E.

3b,

je

mit

Hinweisen).

Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE

141

V

E. 9 E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00165

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Käch als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom

17. Dezember 2024 in Sachen Pensionskasse X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Frey Pfulg Giesser Frey, Advokatur Speichergasse 35, 3011 Bern gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Y .___ Beigeladene Sachverhalt: 1.

1.1

Y.___ , geboren 1988 ,

ist gelernte Detailhandelsfachfrau (Urk. 7/9 S. 4 Ziff.

3). V om 1.

Februar 2018 bis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses per 31.

März 2019 war sie als Filialleiterin bei der Z.___ AG in A.___ angestellt (Urk. 7/12/1-2 Ziff. 1, 2.1 und 2.2). Die Versicherte meldete sich am

29. Oktober 2018 unter Hinweis auf eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom und Entwicklung eines Erschöpfungszustandes bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1 Ziff. 6.1). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche (Urk. 7/6, Urk.

7/9,

Urk.

7/1 2 )

und

medizinische

(Urk.

7/17,

Urk.

7/21,

Urk.

7/25/7-10)

Abklä rungen und zog Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/11) zum Verfahren bei.

Die IV-Stelle gewährte der Versicherten in der Folge Unterstützung in Form von Arbeitsvermittlung und Arbeitsversuchen (Urk. 7/24, Urk. 7/28, Urk. 7/35) und sprach ihr mit Verfügung vom 14. Juli 2020 (Urk. 7/39) für die Zeit vom 1.

Juni bis 30. November 2020 ein Taggeld zu.

Die Arbeitsvermittlung wurde a m 30.

November 2020

abgeschlossen (Urk. 7/41). 1.2

Die Versicherte war vom 1. Mai 2021 bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. Dezember 2021 als Fachberaterin bei der B.___ AG in C.___ angestellt (Urk. 7/49 Ziff. 1 , Urk. 7/61). Die IV-Stelle holte in der Folge ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 7/82) ei n und erliess am 1. Juli 2022 den Vorbescheid (Urk. 7/87). Die psychiatrische Gutachterin beantwortete am 25.

Juli 2023 (Urk.

7/114) Rückfragen der IV-Stelle (Urk.

7/111 /1-2 ), die am 30.

Novem ber 2023 einen (neuen) Vorbescheid (Urk. 7/136) erliess.

Mit Verfügung en vom 7. Februar 2024 (Urk. 7/139-140 = Urk. 2 /1 ) und vom 7.

März 2024 (Urk. 7/142 = Urk. 2/2) sprach die IV-Stelle der Versicherten vom 1.

Dezember 2020 bis 31. Juli 2021 eine Viertelsrente zu, die sie ab dem 1. Au gust

2021 auf eine ganze Rente erhöhte (Urk. 7/1 39 S. 1 oben). Die Verfügung en wurde n

auch der Pensionskasse X._ __ zugestellt (Urk. 7/140 S. 2). 2.

Die Pensionskasse X.___ erhob am 8. März 2024 Beschwerde gegen die Verfü gungen der IV-Stelle vom 7. Februar und 7. März 2024 (Urk. 2/1-2) und bean tragte, diese seien aufzuheben und es sei die IV-Stelle anzuweisen zu verfügen, dass für die Zeit vom 1. August 2021 bis 31. Januar 22 kein Rentenanspruch der Versicherten bestehe (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2 oben).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2024 die teilweise Gutheissung der Beschwerde mit dem Hinweis, dass vom 1. bis 31. Januar 2022 ein Anspruch der Versicherten auf eine halbe Rente bestehe. Ab dem 1. Feb ruar

2023

bestehe

Anspruch

auf

eine

ganze

Rent e

(Urk.

5).

Die

Beschwerdeführerin

nahm am 23. August 2024 (Urk. 12). Stellung zur Vernehmlassung der Beschwer degegnerin.

Mit Gerichtsverfügung vom 26. September 2024 wurde Y.___ zum Ver fahren beigeladen, die sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen liess. Zudem wurde d er Beschwerdegegnerin eine Kopie der Stellungnahme der Beschwerde führerin vom 23. August 2024 zugestellt (Urk. 13 Dispositiv Ziff. 1 und 3). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da

der

Streitwert

Fr.

30’000 . --

nicht

übersteigt,

fällt

die

Beurteilung

der

Beschwerde

in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer ). 1.2

Am 1.

Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über

die

Invalidenversicherung

(IVG)

sowie

der

Verordnung

über

die

Invalidenver sicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grund sätzen (vgl.

BGE

144 V 210 E.

4.3.1) ist nach der bis zum 31.

Dezember 2021

gel tenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenan spruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Vorliegend ist zu entscheiden, ob ab dem 1. August 2021 weiterhin ein Renten anspruch der Versicherten besteht. In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wie dergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.3

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze

oder

teilweise

Verlust

der

Erwerbsmöglichkeiten

auf

dem

in

Betracht

kom menden

ausgeglichenen

Arbeitsmarkt

(Art.

7

Abs.

1

ATSG).

Für

die

Beurteilung

des

Vorliegens

einer

Erwerbsunfähigkeit

sind

ausschliesslich

die

Folgen

der

gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 4

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs . 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabe nbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetisc hen) Sachverhalts bestehen

(BGE

144

I

28

E.

2.2,

130

V

343

E.

3.5,

117

V

198

E.

3b,

je

mit

Hinweisen).

Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE

141

V

9

E.

2.3

mit

Hinweisen).

Weder

eine

im

Vergleich

zu

früheren

ärztlichen

Einschätzungen

ungleich

attestierte

Arbeitsunfähigkeit

noch

eine

unterschiedliche

diagnostische

Einordnung

des

geltend

gemachten

Leidens

genügt

somit

per

se,

um

auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinwei sen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bun desgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1.5

Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes

oder Hilfebedarfs zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29 bis IVV ist sinngemäss anwendbar.

Die Erhöhung eines Rentenanspruchs setzt demnach eine relevante Verschlechte rung der Erwerbsfähigkeit von drei (vollen) Monaten (vgl.

BGE

130 V 343 E.

3.5.3 mit Hinweis auf

ZAK

1986 S.

345), aber kein neues Wartejahr nach Art.

28 Abs.

1

lit .

b

IVG voraus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_985/2009 vom 2. März 2010 E.

4.4.2 mit Hinweisen). Dies gilt nicht nur bei der revisionsweisen Neufestsetzung einer laufenden Rente, sondern auch dann, wenn gleichzeitig rückwirkend bei spielsweise eine halbe und eine diese ablösende ganze Rente zugesprochen wird (BGE 121 V 264 E. 6a und E. 6b/ dd mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_718/2008

vom

2.

Dezember

2008

E.

4.1.1

und

I

792/06

vom

26.

September

2007

E.

8.2). 1.6

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre

Erwerbsfähigkeit

oder

die

Fähigkeit,

sich

im

Aufgabenbereich

zu

betätigen,

nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.

2.1

Die

Beschwerdegegnerin

hielt

im

angefochtenen

Entscheid

(Urk.

2/1)

fest ,

die

Versi cherte

sei

seit

dem

4.

Juli

2018

in

ihrer

Arbeitsfähigkeit

als

Detailhandelsangestell te eingeschränkt. Das gesetzliche Wartejahr habe zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen. Gemäss den medizinischen Abklärungen habe vom 1. Dezember 2020 bis zum 30. April 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % bestanden. Aus medi zinischer Sicht entspreche die bisherige einer angepassten Tätigkeit. Na chdem ihr bis zum 30. November 2020 ein Taggeld zugesprochen worden sei, bestehe ab dem 1. Dezember 2020 bei einem Invaliditätsgrad von 40

% Anspruch auf eine Viertelsrente .

Die Versicherte habe ab dem

1. Mai 2021 mit einem 100 %-Pensum als Fachbe raterin gearbeitet. Ihre gesundheitliche Situation habe sich in der Folge ver schlechtert. Ab dem 1. Mai 2021 sei in jeglicher Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 80

% ausgewiesen. Nach Ablauf von drei Monaten bestehe daher ab dem 1.

August 2021 bei einem Invaliditätsgrad von 80 % Anspruch auf eine ganze Rente. Per 1. November 2021 habe sich die gesundheitliche Situation erneut ver schlechtert . Ab diesem Zeitpunkt habe für jede Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr bestanden . Es sei daher von einem Invaliditätsgrad von 100 % auszugehen (Verfügungsteil 2 S. 3). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte vor,

sie bestreite den Anspruch der Versicherten auf eine Viertelsrente vom 1. Dezember 2020 bis 31. Juli 2021 sowie auf eine ganze Rente ab dem 1. Februar 2022 nicht. Die Beschwerde betreffe lediglich den Zeitraum vom 1.

August 2021 bis 31.

Januar 202 2 (Urk.

1 S.

2 Ziff.

2). A nfänglich sei eine Arbeitsunfähigkeit

von 100

% festgestellt worden . Der Versicherten sei

es im Rahmen von Arbeitsversuchen sodann

gelungen, das Arbeitspensum auf 60

% zu steigern

(S. 3 f. Ziff. 1-2). A b dem

1. Mai 2021 habe sie

in einer Filiale von B.___

ein Pensum von 100 % ausgeübt . Allerdings sei sie überfordert gewesen und habe sich weiterhin in ambulanter Behandlung befunden. Per 1. August 2021 sei das Pensum auf 80

% reduziert worden. Die Situation habe sich

in der Folge wieder verschlechtert , so dass ab

dem 20. Oktober 2021 eine 100%ige Arbeitsun fä higkeit

festgestellt

worden

sei.

Der

Arbeitsvertrag

sei

schliesslich

per

31.

Dezem ber 2021 aufgelöst worden (S. 4 Ziff. 4).

D

r. med. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, habe im psychiatrischen Gutachten vom 14. März 2022 im Verlauf ab dem 4. Juli 2018 eine

zwischen

25

und

100

%

schwankende

Arbeitsunfähigkeit

festgestellt.

Ab

dem

8. November 2021 sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % festgestellt worden. Die Gutachterin habe in Widerspruch zu ihren eigenen Schilderungen jedoch angege ben, dass seit dem 4. Juli 2018 eine mehrheitlich hochgradige Arbeitsunfähigkeit bestanden

habe

(S.

4

f.

Ziff.

5).

Erst

recht

widersprüchlich

und

offensichtlich

unrich tig sei die Zusammenfassung der Arbeitsunfähigkeit en durch die Beschwerde gegnerin im Feststellungblatt für den Beschluss vom 11. Juli 2022. Dabei sei die für die Zeit vom 1. Mai bis zum 15. August 2021 attestierte Arbeitsfähigkeit von 80

% mit einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit verwechselt worden. Die Beschwerde gegnerin habe daher im Verfügungsteil 2 der angefochtenen Verfügung ebenfalls zu Unrecht festgestellt, dass ab dem 1. Mai 2021 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. In Tat und Wahrheit bestehe ein Rentenanspruch erst aufgrund einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab dem 8. November 2021 beziehungsweise nach Art. 88 a Abs. 2 IVV ab dem 1. Februar 2022. Vom 1. August 2021 bis zum 31. Januar 2021 (richtig: 2022) bestehe hingegen kein Rentenanspruch, da die Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Mai 2021 bloss 20 % beziehungsweise 25 % betrage. Dies ergebe einen Invaliditätsgrad von lediglich 20 % beziehungsweise von 25

%, gestützt auf die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin das Validen- und Invali deneinkommen gleichsetze . Selbst wenn der Einkommensvergleich falsch wäre, hätte in der fraglichen Zeit kein Rentenanspruch bestanden (S. 5 Ziff. 6). 2.3

Die Beschwerdegegnerin stellte

in der Beschwerdeantwort fest, sie stimme der

Beschwerdeführerin insoweit

zu , dass im psychiatrischen Gutachten vom 14.

März

2022

für

die

Zeit

vom

1.

Mai

bis

15.

August

2021

eine

Arbeitsunfähig keit

von

20

%

und

nicht

von

80

%

angegeben

werde.

Die

Versicherte

sei

jedoch

ab

dem

1. Oktober bis zum 7. November 2021 wieder zu 50 % arbeitsunfähig gewesen , so dass vom 1. bis 31. Januar 2022 ein Anspruch auf eine halbe Rente bestanden habe . Ab dem 1. Februar 2023 (richtig :

1. Februar 2022, Urk. 15) bestehe ein Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 5).

Die Be schwerdeführerin schloss sich in der Stellungnahme vom 23. August 2024 den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung an (Urk. 12). 2.4

Nachfolgend

ist

zu

prüfen,

ob

die

Beschwerdegegnerin

ab

dem

1.

Mai

2021

fälsch licherweise von einer Arbeitsunfähigkeit von 80 % anstelle einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ausgegangen ist. Im vorliegenden Verfahren ist daher der Rentenan spruch der Versicherten für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 2021 strittig . Für den Monat Januar 2022 schloss sich die Beschwerdeführerin den Ausführun gen der Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung an. 3. 3.1

3.1.1

Dr. D.___ führte im psychiatrischen Gutachten vom 14. März 2022 (Urk.

7/82/3-48) aus, n ach dem Abschluss der Lehre zur Detailhandelsfach frau

2007 habe die Versicherte noch drei Jahre im Lehrbetrieb gearbeitet und sei gleich

stellvertretende

Leiterin

geworden

(S.

18

oben).

Im

Rahmen

einer

Anstellung

bei der E.___ sei sie innerhalb von drei Wochen dekompensiert, erstmals mit expli ziter Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit durch den Hausarzt ab

dem

21.

Januar

2018.

Nach

der

Kündigung

des

Arbeitsverhältnisses

habe

sie

per

1.

Feb ruar 2018 eine neue Arbeitsstelle als Leiterin eines Ladens bei der Z.___ in A.___ angenommen (S. 20 f.). Nach einem stationären Aufenthalt und der Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 4. Juli 2018 sei der Versicherten die St elle per 31. März 2019 gekündigt worden (S. 21 Mitte ). Nach den Akten sei ihr ab dem 4. Juli 2018 während zweieinhalb Jahren bis zum 30. November 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden. Danach habe eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % (Arbeitsfähigkeit von 60 %) bestanden. Anlässlich von beruflichen Massnahmen habe sie bei der Stiftung F.___

im geschützten Rahmen langsam steigernd ein Präsenzpensum von 60

% erreicht

(S.

22).

Die

Arbeitsvermittlung

sei

gemäss

den

Akten

am

30.

November

2020

abge schlossen worden

(S. 23 oben). Die Versicherte habe p er 1. Mai 2021 bei B.___

eine Anstellung mit einem Pensum von 100 % begonnen. Bei einem Gespräch mit dem Arbeitgeber sei per

1. August 2021 neu ein Arbeitsp ensum von 80

% vereinbart worden, bei weiterhin anhaltender Instabilität und nach Attestierung einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit eines 80 %-Pensums ab dem 16. August 2021. Im Oktober 2021 sei sie zwei Wochen zu 100 % krankgeschrieben worden . Ab dem 8. November 2021 sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden, worauf ihr die Arbeitsstelle per 31. Dezember 2021 gekündigt worden sei (S. 24). 3. 1 .2

Die

Versicherte

habe

v on

2007

bis

2017

mit

mehrmalige n

Wechsel n

der

Filiale

bei

der

Z.___

gearbeitet .

S eit

dem

4.

Juli

2018

habe

faktisch

eine

anhaltende

Krank schreibung

aus

psychiatrischer

Sicht

bestanden .

N ach

fünfmonatiger

Arbeitslosig keit habe sie

im Mai 2021 eine Anstellung als Fachberaterin in einem Baumarkt mit einem Pensum von 100

% begonnen . Die Tätigkeit sei ihr jedoch

entglitten, mit anschliessend er erneute r 100%iger Arbeitsunfähigkeit ab November 2021 bis heute (S. 32). Die attestierte Arbeitsunfähigkeit sei vollumfänglich auf die diag nostizierte komplexe Persönlichkeitsstörung mit Komorbiditäten zurückzuführen

(S. 36 Ziff. 6.3).

In der angestammten Tätigkeit habe vom

4. Juli 2018 bis 30.

November 2020 eine

Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom 1. Dezember 2020 bis 30. April 202 1 eine solche von 40

% (Arbeitsfähigkeit von

60

%) bestanden. Vom 1.

Mai bis 15.

August

2021

habe

eine

Arbeitsfähigkeit

von

80

%

und

eine

Arbeitsunfähigkeit

von

20

%

bestanden.

Ab

dem

1.

August

2021

sei

eine

Anpassung

des

Arbeitsvertra ges erfolgt. Vom 16. August bis 30. September 2021 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % und vom 1. Oktober bis 7. November 2021 eine 50%ige Arbeitsunfä higkeit bestanden. Seit dem 8. November 2021 bestehe bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeitsunfähigkeit gelte für alle Tätigkeiten der freien Wirtschaft

(S. 43 Ziff. 8.1 oben ). Seit dem 4. Juli 2018 bestehe mehrheitlich eine hochgradige Arbeitsunfähigkeit. Seit dem 8. November 2021 bestehe wieder bis heute und bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 44 Ziff. 8.2). Eine Anstellung im Detailhandel sei gegebenenfalls nach dem Ansprechen auf stationäre Behandlungsmassnahmen in spezialisierten Kliniken wieder möglich, wohl aber nur in kleinen Filialen (S. 45 Ziff. 8.4). 3. 2

Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, regionaler ärzt licher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin , nahm am

1. April 2022 (Urk. 7 /84 S. 11 f.) Stellung zum Gutachten von Dr. D.___ vom 14. März 2022 . Er führte aus, seit dem 4. Juli 2018 bestehe mehrheitlich eine hochgradige Arbeitsunfähig keit. S eit dem 8. November 2021 liege bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von

100

%

vor .

In

der

bisherigen

und

in

einer

angepassten

Tätigkeit

als

Detailhan delsangestellte

habe

vom

4.

Juli

2018

bis

30.

November

2020

eine

Arbeitsunfähig keit

von

100

%

und

vom

1.

Dezember

2020

bis

30.

April

2021

von

40

%

bestanden.

Vom 1. Mai bis 15. August 2021 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % bestan den. Vom 16. August bis 30. September 2021 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 25

% und vom 1. Oktober bis 7. November 2021 von 50 % bestanden. Seit dem 8.

November 2021 bestehe bleibend eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 11). Nach Ausschöpfen der therapeutischen Optionen wäre in zirka ein bis zwei Jahren maximal eine Arbeitsfähigkeit von 50

% zu erreichen (S. 12 oben). 4. 4 .1

Die

Beschwerdegegnerin

stellte

darauf

ab,

dass

die

Versicherte

seit

dem

4.

Juli

2018

in der angestammten Tätigkeit als Detailhandelsangestellte zunächst 100 % arbeitsunfähig war. Sie setzte den Beginn des gesetzlichen Wartejahres

gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG daher auf diesen Zeitpunkt fest . Die Beschwerdegegnerin gewährte der Versicherten in der Folge Arbeitsvermittlung und Arbeitsversuche

(Urk. 7/24, Urk. 7/28, Urk. 7/35) und sprach ihr mit Verfügung vom 14. Juli 2020 (Urk. 7/39) für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2020 ein IV- Taggeld zu. Die beruflichen Massnahmen wurden am 30. November 2020 beendet (Urk. 7/41).

Gutachterin

Dr.

D.___

bestätigte,

dass

vom

1.

Dezember

2020

bis

30.

April

2021

für die bisherige und eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % bestand ( E. 3.1 ). Der anschliessenden gesundheitlichen Verbesserung in Zusam menhang mit der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit als Fachberaterin bei B.___ am 1. Mai 2021 ist nach Art. 88a Abs. 1 IVV nach Ablauf von drei

Monaten Rechnung zu tragen . Demnach bestand vom 1. Dezember 2020 bis 31.

Juli 2021 Anspruch auf eine Viertelsrente . Die Beschwerdeführerin bestreitet den Rentenanspruch der Versicherten für diesen Zeitraum nicht. 4 .2

Die Beschwerdegegnerin erhöhte die Viertelsrente ab dem 1. August 2021 auf eine ganze Rente. Entgegen den Angaben der Beschwerdegegnerin in de r ange fochtenen Verfügung vom 7. Februar 2024 (Urk. 2/1 Verfügungsteil 2 S. 3) wies Dr. D.___ für die Zeit

vom 1. Mai bis 15. August 2021

indes

eine Arbeitsfä higkeit von 80 % beziehungsweise eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % und vom

16. August bis 30. September 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % aus . Die Beschwerdeführerin wies zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin die im psychiatrischen Gutachten attestierte Arbeitsfähigkeit von 80

% mit einer Arbeitsunfähigkeit von 80 % verwechselt e (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 5 -6 ), nachdem der RAD fälschlicherweise eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % feststellte (vorstehend E. 3.1.2 und 3. 2). Es ist daher von einer zwischenzeitlichen gesundheitlichen Ver besserung und nicht von einer Verschlechterung seit dem 1. Mai 2021 auszuge hen. Die angenommene Verbesserung deckt sich mit dem Umstand, dass die Ver sicherte ab dem 1. Mai 2021 wieder erwerbstätig war , zunächst mit einem Pensum von 100 % und ab dem 1. August 2021 von 80 % (E. 3.1.1).

Aufgrund einer Verbesserung des Gesundheitszustandes im Zusammenhang mit der Tätigkeit bei B.___ ab dem 1. Mai 2021 ist nach Ablauf von drei Monaten gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV für die Zeit vom

1. August bis 31. Dezember 2021 bei einem Invaliditätsgrad von 20 beziehungsweise von 25 % ein Rentenanspruch der Versicherten zu verneinen. 4 .3

Zusammenfassend ist festzustellen , dass vom 1. August bis 31. Dezember 2021 kein

Rentenanspruch

der

Versicherten

bes teht .

Im

Januar

2022

besteht

entspre chend

den

Ausführungen

der

Beschwerdegegnerin

in

der

Vernehmlassung

bei

einer

Arbeitsunfähigkeit von 50 % Anspruch auf eine halbe Rente. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen. 5 . 5 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor liegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- festzusetzen. Aufgrund der teilweisen Gut heissung der Beschwerde und da das den Rentenanspruch der Versicherten für Januar 2022 betreffende Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S.

2 Ziff. 2 oben) den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst, sind die Gerichts kosten vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .2

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.

Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin bei einem Stundenansatz von Fr. 280 .-- (zuzüglich MWST ) eine Prozessentschädigung von Fr. 2’600-- (inklusive Barauslagen und MWST ) zu bezahlen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversiche rungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

vom

7.

Februar

und

vom

7.

März

2024

dahin gehend

abgeändert ,

als

festgestellt

wird,

dass

vom

1.

August

bis

31.

Dezember

2024

kein

R entenanspruch der Versicherten besteht. Vom 1. bis 31. Januar 2022 besteht Anspruch auf eine halbe und ab dem 1. Februar 2022 auf eine ganze Rente. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und

Einzahlungsschein

werden

der

Kostenpflichtigen

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

zuge stellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä digung von Fr. 2’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWST ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Matthias Frey - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber KächBrugger