Sachverhalt
1.
1.1
Y.___ , geboren 1988 ,
ist gelernte Detailhandelsfachfrau (Urk. 7/9 S. 4 Ziff.
3). V om 1.
Februar 2018 bis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses per 31.
März 2019 war sie als Filialleiterin bei der Z.___ AG in A.___ angestellt (Urk. 7/12/1-2 Ziff. 1, 2.1 und 2.2). Die Versicherte meldete sich am
29. Oktober 2018 unter Hinweis auf eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom und Entwicklung eines Erschöpfungszustandes bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1 Ziff. 6.1). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche (Urk. 7/6, Urk.
7/9,
Urk.
7/1 2 )
und
medizinische
(Urk.
7/17,
Urk.
7/21,
Urk.
7/25/7-10)
Abklä rungen und zog Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/11) zum Verfahren bei.
Die IV-Stelle gewährte der Versicherten in der Folge Unterstützung in Form von Arbeitsvermittlung und Arbeitsversuchen (Urk. 7/24, Urk. 7/28, Urk. 7/35) und sprach ihr mit Verfügung vom 14. Juli 2020 (Urk. 7/39) für die Zeit vom 1.
Juni bis 30. November 2020 ein Taggeld zu.
Die Arbeitsvermittlung wurde a m 30.
November 2020
abgeschlossen (Urk. 7/41). 1.2
Die Versicherte war vom 1. Mai 2021 bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. Dezember 2021 als Fachberaterin bei der B.___ AG in C.___ angestellt (Urk. 7/49 Ziff. 1 , Urk. 7/61). Die IV-Stelle holte in der Folge ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 7/82) ei n und erliess am 1. Juli 2022 den Vorbescheid (Urk. 7/87). Die psychiatrische Gutachterin beantwortete am 25.
Juli 2023 (Urk.
7/114) Rückfragen der IV-Stelle (Urk.
7/111 /1-2 ), die am 30.
Novem ber 2023 einen (neuen) Vorbescheid (Urk. 7/136) erliess.
Mit Verfügung en vom 7. Februar 2024 (Urk. 7/139-140 = Urk. 2 /1 ) und vom 7.
März 2024 (Urk. 7/142 = Urk. 2/2) sprach die IV-Stelle der Versicherten vom 1.
Dezember 2020 bis 31. Juli 2021 eine Viertelsrente zu, die sie ab dem 1. Au gust
2021 auf eine ganze Rente erhöhte (Urk. 7/1 39 S. 1 oben). Die Verfügung en wurde n
auch der Pensionskasse X._ __ zugestellt (Urk. 7/140 S. 2). 2.
Die Pensionskasse X.___ erhob am 8. März 2024 Beschwerde gegen die Verfü gungen der IV-Stelle vom 7. Februar und 7. März 2024 (Urk. 2/1-2) und bean tragte, diese seien aufzuheben und es sei die IV-Stelle anzuweisen zu verfügen, dass für die Zeit vom 1. August 2021 bis 31. Januar 22 kein Rentenanspruch der Versicherten bestehe (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2 oben).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2024 die teilweise Gutheissung der Beschwerde mit dem Hinweis, dass vom 1. bis 31. Januar 2022 ein Anspruch der Versicherten auf eine halbe Rente bestehe. Ab dem 1. Feb ruar
2023
bestehe
Anspruch
auf
eine
ganze
Rent e
(Urk.
5).
Die
Beschwerdeführerin
nahm am 23. August 2024 (Urk. 12). Stellung zur Vernehmlassung der Beschwer degegnerin.
Mit Gerichtsverfügung vom 26. September 2024 wurde Y.___ zum Ver fahren beigeladen, die sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen liess. Zudem wurde d er Beschwerdegegnerin eine Kopie der Stellungnahme der Beschwerde führerin vom 23. August 2024 zugestellt (Urk. 13 Dispositiv Ziff. 1 und 3). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da
der
Streitwert
Fr.
30’000 . --
nicht
übersteigt,
fällt
die
Beurteilung
der
Beschwerde
in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer ). 1.2
Am 1.
Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über
die
Invalidenversicherung
(IVG)
sowie
der
Verordnung
über
die
Invalidenver sicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grund sätzen (vgl.
BGE
144 V 210 E.
4.3.1) ist nach der bis zum 31.
Dezember 2021
gel tenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenan spruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Vorliegend ist zu entscheiden, ob ab dem 1. August 2021 weiterhin ein Renten anspruch der Versicherten besteht. In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wie dergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.3
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze
oder
teilweise
Verlust
der
Erwerbsmöglichkeiten
auf
dem
in
Betracht
kom menden
ausgeglichenen
Arbeitsmarkt
(Art.
7
Abs.
1
ATSG).
Für
die
Beurteilung
des
Vorliegens
einer
Erwerbsunfähigkeit
sind
ausschliesslich
die
Folgen
der
gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 4
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs . 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabe nbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetisc hen) Sachverhalts bestehen
(BGE
144
I
28
E.
2.2,
130
V
343
E.
3.5,
117
V
198
E.
3b,
je
mit
Hinweisen).
Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE
141
V
9
E.
2.3
mit
Hinweisen).
Weder
eine
im
Vergleich
zu
früheren
ärztlichen
Einschätzungen
ungleich
attestierte
Arbeitsunfähigkeit
noch
eine
unterschiedliche
diagnostische
Einordnung
des
geltend
gemachten
Leidens
genügt
somit
per
se,
um
auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinwei sen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bun desgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1.5
Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes
oder Hilfebedarfs zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29 bis IVV ist sinngemäss anwendbar.
Die Erhöhung eines Rentenanspruchs setzt demnach eine relevante Verschlechte rung der Erwerbsfähigkeit von drei (vollen) Monaten (vgl.
BGE
130 V 343 E.
3.5.3 mit Hinweis auf
ZAK
1986 S.
345), aber kein neues Wartejahr nach Art.
28 Abs.
1
lit .
b
IVG voraus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_985/2009 vom 2. März 2010 E.
4.4.2 mit Hinweisen). Dies gilt nicht nur bei der revisionsweisen Neufestsetzung einer laufenden Rente, sondern auch dann, wenn gleichzeitig rückwirkend bei spielsweise eine halbe und eine diese ablösende ganze Rente zugesprochen wird (BGE 121 V 264 E. 6a und E. 6b/ dd mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_718/2008
vom
2.
Dezember
2008
E.
4.1.1
und
I
792/06
vom
26.
September
2007
E.
8.2). 1.6
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre
Erwerbsfähigkeit
oder
die
Fähigkeit,
sich
im
Aufgabenbereich
zu
betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.
2.1
Die
Beschwerdegegnerin
hielt
im
angefochtenen
Entscheid
(Urk.
2/1)
fest ,
die
Versi cherte
sei
seit
dem
4.
Juli
2018
in
ihrer
Arbeitsfähigkeit
als
Detailhandelsangestell te eingeschränkt. Das gesetzliche Wartejahr habe zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen. Gemäss den medizinischen Abklärungen habe vom 1. Dezember 2020 bis zum 30. April 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % bestanden. Aus medi zinischer Sicht entspreche die bisherige einer angepassten Tätigkeit. Na chdem ihr bis zum 30. November 2020 ein Taggeld zugesprochen worden sei, bestehe ab dem 1. Dezember 2020 bei einem Invaliditätsgrad von 40
% Anspruch auf eine Viertelsrente .
Die Versicherte habe ab dem
1. Mai 2021 mit einem 100 %-Pensum als Fachbe raterin gearbeitet. Ihre gesundheitliche Situation habe sich in der Folge ver schlechtert. Ab dem 1. Mai 2021 sei in jeglicher Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 80
% ausgewiesen. Nach Ablauf von drei Monaten bestehe daher ab dem 1.
August 2021 bei einem Invaliditätsgrad von 80 % Anspruch auf eine ganze Rente. Per 1. November 2021 habe sich die gesundheitliche Situation erneut ver schlechtert . Ab diesem Zeitpunkt habe für jede Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr bestanden . Es sei daher von einem Invaliditätsgrad von 100 % auszugehen (Verfügungsteil 2 S. 3). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte vor,
sie bestreite den Anspruch der Versicherten auf eine Viertelsrente vom 1. Dezember 2020 bis 31. Juli 2021 sowie auf eine ganze Rente ab dem 1. Februar 2022 nicht. Die Beschwerde betreffe lediglich den Zeitraum vom 1.
August 2021 bis 31.
Januar 202 2 (Urk.
1 S.
2 Ziff.
2). A nfänglich sei eine Arbeitsunfähigkeit
von 100
% festgestellt worden . Der Versicherten sei
es im Rahmen von Arbeitsversuchen sodann
gelungen, das Arbeitspensum auf 60
% zu steigern
(S. 3 f. Ziff. 1-2). A b dem
1. Mai 2021 habe sie
in einer Filiale von B.___
ein Pensum von 100 % ausgeübt . Allerdings sei sie überfordert gewesen und habe sich weiterhin in ambulanter Behandlung befunden. Per 1. August 2021 sei das Pensum auf 80
% reduziert worden. Die Situation habe sich
in der Folge wieder verschlechtert , so dass ab
dem 20. Oktober 2021 eine 100%ige Arbeitsun fä higkeit
festgestellt
worden
sei.
Der
Arbeitsvertrag
sei
schliesslich
per
31.
Dezem ber 2021 aufgelöst worden (S. 4 Ziff. 4).
D
r. med. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, habe im psychiatrischen Gutachten vom 14. März 2022 im Verlauf ab dem 4. Juli 2018 eine
zwischen
25
und
100
%
schwankende
Arbeitsunfähigkeit
festgestellt.
Ab
dem
8. November 2021 sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % festgestellt worden. Die Gutachterin habe in Widerspruch zu ihren eigenen Schilderungen jedoch angege ben, dass seit dem 4. Juli 2018 eine mehrheitlich hochgradige Arbeitsunfähigkeit bestanden
habe
(S.
4
f.
Ziff.
5).
Erst
recht
widersprüchlich
und
offensichtlich
unrich tig sei die Zusammenfassung der Arbeitsunfähigkeit en durch die Beschwerde gegnerin im Feststellungblatt für den Beschluss vom 11. Juli 2022. Dabei sei die für die Zeit vom 1. Mai bis zum 15. August 2021 attestierte Arbeitsfähigkeit von 80
% mit einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit verwechselt worden. Die Beschwerde gegnerin habe daher im Verfügungsteil 2 der angefochtenen Verfügung ebenfalls zu Unrecht festgestellt, dass ab dem 1. Mai 2021 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. In Tat und Wahrheit bestehe ein Rentenanspruch erst aufgrund einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab dem 8. November 2021 beziehungsweise nach Art. 88 a Abs. 2 IVV ab dem 1. Februar 2022. Vom 1. August 2021 bis zum 31. Januar 2021 (richtig: 2022) bestehe hingegen kein Rentenanspruch, da die Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Mai 2021 bloss 20 % beziehungsweise 25 % betrage. Dies ergebe einen Invaliditätsgrad von lediglich 20 % beziehungsweise von 25
%, gestützt auf die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin das Validen- und Invali deneinkommen gleichsetze . Selbst wenn der Einkommensvergleich falsch wäre, hätte in der fraglichen Zeit kein Rentenanspruch bestanden (S. 5 Ziff. 6). 2.3
Die Beschwerdegegnerin stellte
in der Beschwerdeantwort fest, sie stimme der
Beschwerdeführerin insoweit
zu , dass im psychiatrischen Gutachten vom 14.
März
2022
für
die
Zeit
vom
1.
Mai
bis
15.
August
2021
eine
Arbeitsunfähig keit
von
20
%
und
nicht
von
80
%
angegeben
werde.
Die
Versicherte
sei
jedoch
ab
dem
1. Oktober bis zum 7. November 2021 wieder zu 50 % arbeitsunfähig gewesen , so dass vom 1. bis 31. Januar 2022 ein Anspruch auf eine halbe Rente bestanden habe . Ab dem 1. Februar 2023 (richtig :
1. Februar 2022, Urk. 15) bestehe ein Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 5).
Die Be schwerdeführerin schloss sich in der Stellungnahme vom 23. August 2024 den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung an (Urk. 12). 2.4
Nachfolgend
ist
zu
prüfen,
ob
die
Beschwerdegegnerin
ab
dem
1.
Mai
2021
fälsch licherweise von einer Arbeitsunfähigkeit von 80 % anstelle einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ausgegangen ist. Im vorliegenden Verfahren ist daher der Rentenan spruch der Versicherten für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 2021 strittig . Für den Monat Januar 2022 schloss sich die Beschwerdeführerin den Ausführun gen der Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung an. 3. 3.1
3.1.1
Dr. D.___ führte im psychiatrischen Gutachten vom 14. März 2022 (Urk.
7/82/3-48) aus, n ach dem Abschluss der Lehre zur Detailhandelsfach frau
2007 habe die Versicherte noch drei Jahre im Lehrbetrieb gearbeitet und sei gleich
stellvertretende
Leiterin
geworden
(S.
18
oben).
Im
Rahmen
einer
Anstellung
bei der E.___ sei sie innerhalb von drei Wochen dekompensiert, erstmals mit expli ziter Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit durch den Hausarzt ab
dem
21.
Januar
2018.
Nach
der
Kündigung
des
Arbeitsverhältnisses
habe
sie
per
1.
Feb ruar 2018 eine neue Arbeitsstelle als Leiterin eines Ladens bei der Z.___ in A.___ angenommen (S. 20 f.). Nach einem stationären Aufenthalt und der Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 4. Juli 2018 sei der Versicherten die St elle per 31. März 2019 gekündigt worden (S. 21 Mitte ). Nach den Akten sei ihr ab dem 4. Juli 2018 während zweieinhalb Jahren bis zum 30. November 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden. Danach habe eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % (Arbeitsfähigkeit von 60 %) bestanden. Anlässlich von beruflichen Massnahmen habe sie bei der Stiftung F.___
im geschützten Rahmen langsam steigernd ein Präsenzpensum von 60
% erreicht
(S.
22).
Die
Arbeitsvermittlung
sei
gemäss
den
Akten
am
30.
November
2020
abge schlossen worden
(S. 23 oben). Die Versicherte habe p er 1. Mai 2021 bei B.___
eine Anstellung mit einem Pensum von 100 % begonnen. Bei einem Gespräch mit dem Arbeitgeber sei per
1. August 2021 neu ein Arbeitsp ensum von 80
% vereinbart worden, bei weiterhin anhaltender Instabilität und nach Attestierung einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit eines 80 %-Pensums ab dem 16. August 2021. Im Oktober 2021 sei sie zwei Wochen zu 100 % krankgeschrieben worden . Ab dem 8. November 2021 sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden, worauf ihr die Arbeitsstelle per 31. Dezember 2021 gekündigt worden sei (S. 24). 3. 1 .2
Die
Versicherte
habe
v on
2007
bis
2017
mit
mehrmalige n
Wechsel n
der
Filiale
bei
der
Z.___
gearbeitet .
S eit
dem
4.
Juli
2018
habe
faktisch
eine
anhaltende
Krank schreibung
aus
psychiatrischer
Sicht
bestanden .
N ach
fünfmonatiger
Arbeitslosig keit habe sie
im Mai 2021 eine Anstellung als Fachberaterin in einem Baumarkt mit einem Pensum von 100
% begonnen . Die Tätigkeit sei ihr jedoch
entglitten, mit anschliessend er erneute r 100%iger Arbeitsunfähigkeit ab November 2021 bis heute (S. 32). Die attestierte Arbeitsunfähigkeit sei vollumfänglich auf die diag nostizierte komplexe Persönlichkeitsstörung mit Komorbiditäten zurückzuführen
(S. 36 Ziff. 6.3).
In der angestammten Tätigkeit habe vom
4. Juli 2018 bis 30.
November 2020 eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom 1. Dezember 2020 bis 30. April 202 1 eine solche von 40
% (Arbeitsfähigkeit von
60
%) bestanden. Vom 1.
Mai bis 15.
August
2021
habe
eine
Arbeitsfähigkeit
von
80
%
und
eine
Arbeitsunfähigkeit
von
20
%
bestanden.
Ab
dem
1.
August
2021
sei
eine
Anpassung
des
Arbeitsvertra ges erfolgt. Vom 16. August bis 30. September 2021 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % und vom 1. Oktober bis 7. November 2021 eine 50%ige Arbeitsunfä higkeit bestanden. Seit dem 8. November 2021 bestehe bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeitsunfähigkeit gelte für alle Tätigkeiten der freien Wirtschaft
(S. 43 Ziff. 8.1 oben ). Seit dem 4. Juli 2018 bestehe mehrheitlich eine hochgradige Arbeitsunfähigkeit. Seit dem 8. November 2021 bestehe wieder bis heute und bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 44 Ziff. 8.2). Eine Anstellung im Detailhandel sei gegebenenfalls nach dem Ansprechen auf stationäre Behandlungsmassnahmen in spezialisierten Kliniken wieder möglich, wohl aber nur in kleinen Filialen (S. 45 Ziff. 8.4). 3. 2
Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, regionaler ärzt licher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin , nahm am
1. April 2022 (Urk. 7 /84 S. 11 f.) Stellung zum Gutachten von Dr. D.___ vom 14. März 2022 . Er führte aus, seit dem 4. Juli 2018 bestehe mehrheitlich eine hochgradige Arbeitsunfähig keit. S eit dem 8. November 2021 liege bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von
100
%
vor .
In
der
bisherigen
und
in
einer
angepassten
Tätigkeit
als
Detailhan delsangestellte
habe
vom
4.
Juli
2018
bis
30.
November
2020
eine
Arbeitsunfähig keit
von
100
%
und
vom
1.
Dezember
2020
bis
30.
April
2021
von
40
%
bestanden.
Vom 1. Mai bis 15. August 2021 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % bestan den. Vom 16. August bis 30. September 2021 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 25
% und vom 1. Oktober bis 7. November 2021 von 50 % bestanden. Seit dem 8.
November 2021 bestehe bleibend eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 11). Nach Ausschöpfen der therapeutischen Optionen wäre in zirka ein bis zwei Jahren maximal eine Arbeitsfähigkeit von 50
% zu erreichen (S. 12 oben). 4. 4 .1
Die
Beschwerdegegnerin
stellte
darauf
ab,
dass
die
Versicherte
seit
dem
4.
Juli
2018
in der angestammten Tätigkeit als Detailhandelsangestellte zunächst 100 % arbeitsunfähig war. Sie setzte den Beginn des gesetzlichen Wartejahres
gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG daher auf diesen Zeitpunkt fest . Die Beschwerdegegnerin gewährte der Versicherten in der Folge Arbeitsvermittlung und Arbeitsversuche
(Urk. 7/24, Urk. 7/28, Urk. 7/35) und sprach ihr mit Verfügung vom 14. Juli 2020 (Urk. 7/39) für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2020 ein IV- Taggeld zu. Die beruflichen Massnahmen wurden am 30. November 2020 beendet (Urk. 7/41).
Gutachterin
Dr.
D.___
bestätigte,
dass
vom
1.
Dezember
2020
bis
30.
April
2021
für die bisherige und eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % bestand ( E. 3.1 ). Der anschliessenden gesundheitlichen Verbesserung in Zusam menhang mit der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit als Fachberaterin bei B.___ am 1. Mai 2021 ist nach Art. 88a Abs. 1 IVV nach Ablauf von drei
Monaten Rechnung zu tragen . Demnach bestand vom 1. Dezember 2020 bis 31.
Juli 2021 Anspruch auf eine Viertelsrente . Die Beschwerdeführerin bestreitet den Rentenanspruch der Versicherten für diesen Zeitraum nicht. 4 .2
Die Beschwerdegegnerin erhöhte die Viertelsrente ab dem 1. August 2021 auf eine ganze Rente. Entgegen den Angaben der Beschwerdegegnerin in de r ange fochtenen Verfügung vom 7. Februar 2024 (Urk. 2/1 Verfügungsteil 2 S. 3) wies Dr. D.___ für die Zeit
vom 1. Mai bis 15. August 2021
indes
eine Arbeitsfä higkeit von 80 % beziehungsweise eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % und vom
16. August bis 30. September 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % aus . Die Beschwerdeführerin wies zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin die im psychiatrischen Gutachten attestierte Arbeitsfähigkeit von 80
% mit einer Arbeitsunfähigkeit von 80 % verwechselt e (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 5 -6 ), nachdem der RAD fälschlicherweise eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % feststellte (vorstehend E. 3.1.2 und 3. 2). Es ist daher von einer zwischenzeitlichen gesundheitlichen Ver besserung und nicht von einer Verschlechterung seit dem 1. Mai 2021 auszuge hen. Die angenommene Verbesserung deckt sich mit dem Umstand, dass die Ver sicherte ab dem 1. Mai 2021 wieder erwerbstätig war , zunächst mit einem Pensum von 100 % und ab dem 1. August 2021 von 80 % (E. 3.1.1).
Aufgrund einer Verbesserung des Gesundheitszustandes im Zusammenhang mit der Tätigkeit bei B.___ ab dem 1. Mai 2021 ist nach Ablauf von drei Monaten gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV für die Zeit vom
1. August bis 31. Dezember 2021 bei einem Invaliditätsgrad von 20 beziehungsweise von 25 % ein Rentenanspruch der Versicherten zu verneinen. 4 .3
Zusammenfassend ist festzustellen , dass vom 1. August bis 31. Dezember 2021 kein
Rentenanspruch
der
Versicherten
bes teht .
Im
Januar
2022
besteht
entspre chend
den
Ausführungen
der
Beschwerdegegnerin
in
der
Vernehmlassung
bei
einer
Arbeitsunfähigkeit von 50 % Anspruch auf eine halbe Rente. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen. 5 . 5 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor liegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- festzusetzen. Aufgrund der teilweisen Gut heissung der Beschwerde und da das den Rentenanspruch der Versicherten für Januar 2022 betreffende Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S.
2 Ziff. 2 oben) den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst, sind die Gerichts kosten vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .2
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.
Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin bei einem Stundenansatz von Fr. 280 .-- (zuzüglich MWST ) eine Prozessentschädigung von Fr. 2’600-- (inklusive Barauslagen und MWST ) zu bezahlen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversiche rungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
vom
7.
Februar
und
vom
7.
März
2024
dahin gehend
abgeändert ,
als
festgestellt
wird,
dass
vom
1.
August
bis
31.
Dezember
2024
kein
R entenanspruch der Versicherten besteht. Vom 1. bis 31. Januar 2022 besteht Anspruch auf eine halbe und ab dem 1. Februar 2022 auf eine ganze Rente. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und
Einzahlungsschein
werden
der
Kostenpflichtigen
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
zuge stellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä digung von Fr. 2’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWST ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Matthias Frey - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber KächBrugger
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Februar 2018 bis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses per 31.
März 2019 war sie als Filialleiterin bei der Z.___ AG in A.___ angestellt (Urk. 7/12/1-2 Ziff. 1, 2.1 und 2.2). Die Versicherte meldete sich am
29. Oktober 2018 unter Hinweis auf eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom und Entwicklung eines Erschöpfungszustandes bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1 Ziff. 6.1). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche (Urk. 7/6, Urk.
7/9,
Urk.
7/1
E. 1.1 Da
der
Streitwert
Fr.
30’000 . --
nicht
übersteigt,
fällt
die
Beurteilung
der
Beschwerde
in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer ).
E. 1.2 Am 1.
Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über
die
Invalidenversicherung
(IVG)
sowie
der
Verordnung
über
die
Invalidenver sicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grund sätzen (vgl.
BGE
144 V 210 E.
4.3.1) ist nach der bis zum 31.
Dezember 2021
gel tenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenan spruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Vorliegend ist zu entscheiden, ob ab dem 1. August 2021 weiterhin ein Renten anspruch der Versicherten besteht. In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wie dergegeben, zitiert und angewendet wird.
E. 1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze
oder
teilweise
Verlust
der
Erwerbsmöglichkeiten
auf
dem
in
Betracht
kom menden
ausgeglichenen
Arbeitsmarkt
(Art.
E. 1.5 Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes
oder Hilfebedarfs zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29 bis IVV ist sinngemäss anwendbar.
Die Erhöhung eines Rentenanspruchs setzt demnach eine relevante Verschlechte rung der Erwerbsfähigkeit von drei (vollen) Monaten (vgl.
BGE
130 V 343 E.
3.5.3 mit Hinweis auf
ZAK
1986 S.
345), aber kein neues Wartejahr nach Art.
28 Abs.
1
lit .
b
IVG voraus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_985/2009 vom 2. März 2010 E.
4.4.2 mit Hinweisen). Dies gilt nicht nur bei der revisionsweisen Neufestsetzung einer laufenden Rente, sondern auch dann, wenn gleichzeitig rückwirkend bei spielsweise eine halbe und eine diese ablösende ganze Rente zugesprochen wird (BGE 121 V 264 E. 6a und E. 6b/ dd mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_718/2008
vom
2.
Dezember
2008
E.
4.1.1
und
I
792/06
vom
26.
September
2007
E.
8.2).
E. 1.6 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre
Erwerbsfähigkeit
oder
die
Fähigkeit,
sich
im
Aufgabenbereich
zu
betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.
E. 2 Die Pensionskasse X.___ erhob am 8. März 2024 Beschwerde gegen die Verfü gungen der IV-Stelle vom 7. Februar und 7. März 2024 (Urk. 2/1-2) und bean tragte, diese seien aufzuheben und es sei die IV-Stelle anzuweisen zu verfügen, dass für die Zeit vom 1. August 2021 bis 31. Januar 22 kein Rentenanspruch der Versicherten bestehe (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2 oben).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2024 die teilweise Gutheissung der Beschwerde mit dem Hinweis, dass vom 1. bis 31. Januar 2022 ein Anspruch der Versicherten auf eine halbe Rente bestehe. Ab dem 1. Feb ruar
2023
bestehe
Anspruch
auf
eine
ganze
Rent e
(Urk.
5).
Die
Beschwerdeführerin
nahm am 23. August 2024 (Urk. 12). Stellung zur Vernehmlassung der Beschwer degegnerin.
Mit Gerichtsverfügung vom 26. September 2024 wurde Y.___ zum Ver fahren beigeladen, die sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen liess. Zudem wurde d er Beschwerdegegnerin eine Kopie der Stellungnahme der Beschwerde führerin vom 23. August 2024 zugestellt (Urk. 13 Dispositiv Ziff. 1 und 3). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die
Beschwerdegegnerin
hielt
im
angefochtenen
Entscheid
(Urk.
2/1)
fest ,
die
Versi cherte
sei
seit
dem
4.
Juli
2018
in
ihrer
Arbeitsfähigkeit
als
Detailhandelsangestell te eingeschränkt. Das gesetzliche Wartejahr habe zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen. Gemäss den medizinischen Abklärungen habe vom 1. Dezember 2020 bis zum 30. April 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % bestanden. Aus medi zinischer Sicht entspreche die bisherige einer angepassten Tätigkeit. Na chdem ihr bis zum 30. November 2020 ein Taggeld zugesprochen worden sei, bestehe ab dem 1. Dezember 2020 bei einem Invaliditätsgrad von 40
% Anspruch auf eine Viertelsrente .
Die Versicherte habe ab dem
1. Mai 2021 mit einem 100 %-Pensum als Fachbe raterin gearbeitet. Ihre gesundheitliche Situation habe sich in der Folge ver schlechtert. Ab dem 1. Mai 2021 sei in jeglicher Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 80
% ausgewiesen. Nach Ablauf von drei Monaten bestehe daher ab dem 1.
August 2021 bei einem Invaliditätsgrad von 80 % Anspruch auf eine ganze Rente. Per 1. November 2021 habe sich die gesundheitliche Situation erneut ver schlechtert . Ab diesem Zeitpunkt habe für jede Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr bestanden . Es sei daher von einem Invaliditätsgrad von 100 % auszugehen (Verfügungsteil 2 S. 3).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte vor,
sie bestreite den Anspruch der Versicherten auf eine Viertelsrente vom 1. Dezember 2020 bis 31. Juli 2021 sowie auf eine ganze Rente ab dem 1. Februar 2022 nicht. Die Beschwerde betreffe lediglich den Zeitraum vom 1.
August 2021 bis 31.
Januar 202 2 (Urk.
1 S.
2 Ziff.
2). A nfänglich sei eine Arbeitsunfähigkeit
von 100
% festgestellt worden . Der Versicherten sei
es im Rahmen von Arbeitsversuchen sodann
gelungen, das Arbeitspensum auf 60
% zu steigern
(S. 3 f. Ziff. 1-2). A b dem
1. Mai 2021 habe sie
in einer Filiale von B.___
ein Pensum von 100 % ausgeübt . Allerdings sei sie überfordert gewesen und habe sich weiterhin in ambulanter Behandlung befunden. Per 1. August 2021 sei das Pensum auf 80
% reduziert worden. Die Situation habe sich
in der Folge wieder verschlechtert , so dass ab
dem 20. Oktober 2021 eine 100%ige Arbeitsun fä higkeit
festgestellt
worden
sei.
Der
Arbeitsvertrag
sei
schliesslich
per
31.
Dezem ber 2021 aufgelöst worden (S. 4 Ziff. 4).
D
r. med. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, habe im psychiatrischen Gutachten vom 14. März 2022 im Verlauf ab dem 4. Juli 2018 eine
zwischen
25
und
100
%
schwankende
Arbeitsunfähigkeit
festgestellt.
Ab
dem
8. November 2021 sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % festgestellt worden. Die Gutachterin habe in Widerspruch zu ihren eigenen Schilderungen jedoch angege ben, dass seit dem 4. Juli 2018 eine mehrheitlich hochgradige Arbeitsunfähigkeit bestanden
habe
(S.
4
f.
Ziff.
5).
Erst
recht
widersprüchlich
und
offensichtlich
unrich tig sei die Zusammenfassung der Arbeitsunfähigkeit en durch die Beschwerde gegnerin im Feststellungblatt für den Beschluss vom 11. Juli 2022. Dabei sei die für die Zeit vom 1. Mai bis zum 15. August 2021 attestierte Arbeitsfähigkeit von 80
% mit einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit verwechselt worden. Die Beschwerde gegnerin habe daher im Verfügungsteil 2 der angefochtenen Verfügung ebenfalls zu Unrecht festgestellt, dass ab dem 1. Mai 2021 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. In Tat und Wahrheit bestehe ein Rentenanspruch erst aufgrund einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab dem 8. November 2021 beziehungsweise nach Art. 88 a Abs. 2 IVV ab dem 1. Februar 2022. Vom 1. August 2021 bis zum 31. Januar 2021 (richtig: 2022) bestehe hingegen kein Rentenanspruch, da die Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Mai 2021 bloss 20 % beziehungsweise 25 % betrage. Dies ergebe einen Invaliditätsgrad von lediglich 20 % beziehungsweise von 25
%, gestützt auf die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin das Validen- und Invali deneinkommen gleichsetze . Selbst wenn der Einkommensvergleich falsch wäre, hätte in der fraglichen Zeit kein Rentenanspruch bestanden (S. 5 Ziff. 6).
E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin stellte
in der Beschwerdeantwort fest, sie stimme der
Beschwerdeführerin insoweit
zu , dass im psychiatrischen Gutachten vom 14.
März
2022
für
die
Zeit
vom
1.
Mai
bis
15.
August
2021
eine
Arbeitsunfähig keit
von
20
%
und
nicht
von
80
%
angegeben
werde.
Die
Versicherte
sei
jedoch
ab
dem
1. Oktober bis zum 7. November 2021 wieder zu 50 % arbeitsunfähig gewesen , so dass vom 1. bis 31. Januar 2022 ein Anspruch auf eine halbe Rente bestanden habe . Ab dem 1. Februar 2023 (richtig :
1. Februar 2022, Urk. 15) bestehe ein Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 5).
Die Be schwerdeführerin schloss sich in der Stellungnahme vom 23. August 2024 den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung an (Urk. 12).
E. 2.4 Nachfolgend
ist
zu
prüfen,
ob
die
Beschwerdegegnerin
ab
dem
1.
Mai
2021
fälsch licherweise von einer Arbeitsunfähigkeit von 80 % anstelle einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ausgegangen ist. Im vorliegenden Verfahren ist daher der Rentenan spruch der Versicherten für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 2021 strittig . Für den Monat Januar 2022 schloss sich die Beschwerdeführerin den Ausführun gen der Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung an. 3. 3.1
3.1.1
Dr. D.___ führte im psychiatrischen Gutachten vom 14. März 2022 (Urk.
7/82/3-48) aus, n ach dem Abschluss der Lehre zur Detailhandelsfach frau
2007 habe die Versicherte noch drei Jahre im Lehrbetrieb gearbeitet und sei gleich
stellvertretende
Leiterin
geworden
(S.
18
oben).
Im
Rahmen
einer
Anstellung
bei der E.___ sei sie innerhalb von drei Wochen dekompensiert, erstmals mit expli ziter Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit durch den Hausarzt ab
dem
21.
Januar
2018.
Nach
der
Kündigung
des
Arbeitsverhältnisses
habe
sie
per
1.
Feb ruar 2018 eine neue Arbeitsstelle als Leiterin eines Ladens bei der Z.___ in A.___ angenommen (S. 20 f.). Nach einem stationären Aufenthalt und der Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 4. Juli 2018 sei der Versicherten die St elle per 31. März 2019 gekündigt worden (S. 21 Mitte ). Nach den Akten sei ihr ab dem 4. Juli 2018 während zweieinhalb Jahren bis zum 30. November 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden. Danach habe eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % (Arbeitsfähigkeit von 60 %) bestanden. Anlässlich von beruflichen Massnahmen habe sie bei der Stiftung F.___
im geschützten Rahmen langsam steigernd ein Präsenzpensum von 60
% erreicht
(S.
22).
Die
Arbeitsvermittlung
sei
gemäss
den
Akten
am
30.
November
2020
abge schlossen worden
(S. 23 oben). Die Versicherte habe p er 1. Mai 2021 bei B.___
eine Anstellung mit einem Pensum von 100 % begonnen. Bei einem Gespräch mit dem Arbeitgeber sei per
1. August 2021 neu ein Arbeitsp ensum von 80
% vereinbart worden, bei weiterhin anhaltender Instabilität und nach Attestierung einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit eines 80 %-Pensums ab dem 16. August 2021. Im Oktober 2021 sei sie zwei Wochen zu 100 % krankgeschrieben worden . Ab dem 8. November 2021 sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden, worauf ihr die Arbeitsstelle per 31. Dezember 2021 gekündigt worden sei (S. 24). 3. 1 .2
Die
Versicherte
habe
v on
2007
bis
2017
mit
mehrmalige n
Wechsel n
der
Filiale
bei
der
Z.___
gearbeitet .
S eit
dem
4.
Juli
2018
habe
faktisch
eine
anhaltende
Krank schreibung
aus
psychiatrischer
Sicht
bestanden .
N ach
fünfmonatiger
Arbeitslosig keit habe sie
im Mai 2021 eine Anstellung als Fachberaterin in einem Baumarkt mit einem Pensum von 100
% begonnen . Die Tätigkeit sei ihr jedoch
entglitten, mit anschliessend er erneute r 100%iger Arbeitsunfähigkeit ab November 2021 bis heute (S. 32). Die attestierte Arbeitsunfähigkeit sei vollumfänglich auf die diag nostizierte komplexe Persönlichkeitsstörung mit Komorbiditäten zurückzuführen
(S. 36 Ziff. 6.3).
In der angestammten Tätigkeit habe vom
4. Juli 2018 bis 30.
November 2020 eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom 1. Dezember 2020 bis 30. April 202 1 eine solche von 40
% (Arbeitsfähigkeit von
60
%) bestanden. Vom 1.
Mai bis 15.
August
2021
habe
eine
Arbeitsfähigkeit
von
80
%
und
eine
Arbeitsunfähigkeit
von
20
%
bestanden.
Ab
dem
1.
August
2021
sei
eine
Anpassung
des
Arbeitsvertra ges erfolgt. Vom 16. August bis 30. September 2021 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % und vom 1. Oktober bis 7. November 2021 eine 50%ige Arbeitsunfä higkeit bestanden. Seit dem 8. November 2021 bestehe bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeitsunfähigkeit gelte für alle Tätigkeiten der freien Wirtschaft
(S. 43 Ziff. 8.1 oben ). Seit dem 4. Juli 2018 bestehe mehrheitlich eine hochgradige Arbeitsunfähigkeit. Seit dem 8. November 2021 bestehe wieder bis heute und bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 44 Ziff. 8.2). Eine Anstellung im Detailhandel sei gegebenenfalls nach dem Ansprechen auf stationäre Behandlungsmassnahmen in spezialisierten Kliniken wieder möglich, wohl aber nur in kleinen Filialen (S. 45 Ziff. 8.4). 3. 2
Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, regionaler ärzt licher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin , nahm am
1. April 2022 (Urk. 7 /84 S. 11 f.) Stellung zum Gutachten von Dr. D.___ vom 14. März 2022 . Er führte aus, seit dem 4. Juli 2018 bestehe mehrheitlich eine hochgradige Arbeitsunfähig keit. S eit dem 8. November 2021 liege bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von
100
%
vor .
In
der
bisherigen
und
in
einer
angepassten
Tätigkeit
als
Detailhan delsangestellte
habe
vom
4.
Juli
2018
bis
30.
November
2020
eine
Arbeitsunfähig keit
von
100
%
und
vom
1.
Dezember
2020
bis
30.
April
2021
von
40
%
bestanden.
Vom 1. Mai bis 15. August 2021 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % bestan den. Vom 16. August bis 30. September 2021 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 25
% und vom 1. Oktober bis 7. November 2021 von 50 % bestanden. Seit dem 8.
November 2021 bestehe bleibend eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 11). Nach Ausschöpfen der therapeutischen Optionen wäre in zirka ein bis zwei Jahren maximal eine Arbeitsfähigkeit von 50
% zu erreichen (S. 12 oben). 4. 4 .1
Die
Beschwerdegegnerin
stellte
darauf
ab,
dass
die
Versicherte
seit
dem
4.
Juli
2018
in der angestammten Tätigkeit als Detailhandelsangestellte zunächst 100 % arbeitsunfähig war. Sie setzte den Beginn des gesetzlichen Wartejahres
gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG daher auf diesen Zeitpunkt fest . Die Beschwerdegegnerin gewährte der Versicherten in der Folge Arbeitsvermittlung und Arbeitsversuche
(Urk. 7/24, Urk. 7/28, Urk. 7/35) und sprach ihr mit Verfügung vom 14. Juli 2020 (Urk. 7/39) für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2020 ein IV- Taggeld zu. Die beruflichen Massnahmen wurden am 30. November 2020 beendet (Urk. 7/41).
Gutachterin
Dr.
D.___
bestätigte,
dass
vom
1.
Dezember
2020
bis
30.
April
2021
für die bisherige und eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % bestand ( E. 3.1 ). Der anschliessenden gesundheitlichen Verbesserung in Zusam menhang mit der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit als Fachberaterin bei B.___ am 1. Mai 2021 ist nach Art. 88a Abs. 1 IVV nach Ablauf von drei
Monaten Rechnung zu tragen . Demnach bestand vom 1. Dezember 2020 bis 31.
Juli 2021 Anspruch auf eine Viertelsrente . Die Beschwerdeführerin bestreitet den Rentenanspruch der Versicherten für diesen Zeitraum nicht. 4 .2
Die Beschwerdegegnerin erhöhte die Viertelsrente ab dem 1. August 2021 auf eine ganze Rente. Entgegen den Angaben der Beschwerdegegnerin in de r ange fochtenen Verfügung vom 7. Februar 2024 (Urk. 2/1 Verfügungsteil 2 S. 3) wies Dr. D.___ für die Zeit
vom 1. Mai bis 15. August 2021
indes
eine Arbeitsfä higkeit von 80 % beziehungsweise eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % und vom
16. August bis 30. September 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % aus . Die Beschwerdeführerin wies zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin die im psychiatrischen Gutachten attestierte Arbeitsfähigkeit von 80
% mit einer Arbeitsunfähigkeit von 80 % verwechselt e (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 5 -6 ), nachdem der RAD fälschlicherweise eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % feststellte (vorstehend E. 3.1.2 und 3. 2). Es ist daher von einer zwischenzeitlichen gesundheitlichen Ver besserung und nicht von einer Verschlechterung seit dem 1. Mai 2021 auszuge hen. Die angenommene Verbesserung deckt sich mit dem Umstand, dass die Ver sicherte ab dem 1. Mai 2021 wieder erwerbstätig war , zunächst mit einem Pensum von 100 % und ab dem 1. August 2021 von 80 % (E. 3.1.1).
Aufgrund einer Verbesserung des Gesundheitszustandes im Zusammenhang mit der Tätigkeit bei B.___ ab dem 1. Mai 2021 ist nach Ablauf von drei Monaten gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV für die Zeit vom
1. August bis 31. Dezember 2021 bei einem Invaliditätsgrad von 20 beziehungsweise von 25 % ein Rentenanspruch der Versicherten zu verneinen. 4 .3
Zusammenfassend ist festzustellen , dass vom 1. August bis 31. Dezember 2021 kein
Rentenanspruch
der
Versicherten
bes teht .
Im
Januar
2022
besteht
entspre chend
den
Ausführungen
der
Beschwerdegegnerin
in
der
Vernehmlassung
bei
einer
Arbeitsunfähigkeit von 50 % Anspruch auf eine halbe Rente. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen. 5 . 5 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor liegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- festzusetzen. Aufgrund der teilweisen Gut heissung der Beschwerde und da das den Rentenanspruch der Versicherten für Januar 2022 betreffende Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S.
2 Ziff. 2 oben) den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst, sind die Gerichts kosten vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .2
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.
Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin bei einem Stundenansatz von Fr. 280 .-- (zuzüglich MWST ) eine Prozessentschädigung von Fr. 2’600-- (inklusive Barauslagen und MWST ) zu bezahlen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversiche rungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
vom
7.
Februar
und
vom
7.
März
2024
dahin gehend
abgeändert ,
als
festgestellt
wird,
dass
vom
1.
August
bis
31.
Dezember
2024
kein
R entenanspruch der Versicherten besteht. Vom 1. bis 31. Januar 2022 besteht Anspruch auf eine halbe und ab dem 1. Februar 2022 auf eine ganze Rente. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und
Einzahlungsschein
werden
der
Kostenpflichtigen
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
zuge stellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä digung von Fr. 2’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWST ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Matthias Frey - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber KächBrugger
E. 7 Abs.
1
ATSG).
Für
die
Beurteilung
des
Vorliegens
einer
Erwerbsunfähigkeit
sind
ausschliesslich
die
Folgen
der
gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 4
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs . 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabe nbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetisc hen) Sachverhalts bestehen
(BGE
144
I
28
E.
2.2,
130
V
343
E.
3.5,
117
V
198
E.
3b,
je
mit
Hinweisen).
Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE
141
V
E. 9 E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00165
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Käch als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom
17. Dezember 2024 in Sachen Pensionskasse X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Frey Pfulg Giesser Frey, Advokatur Speichergasse 35, 3011 Bern gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Y .___ Beigeladene Sachverhalt: 1.
1.1
Y.___ , geboren 1988 ,
ist gelernte Detailhandelsfachfrau (Urk. 7/9 S. 4 Ziff.
3). V om 1.
Februar 2018 bis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses per 31.
März 2019 war sie als Filialleiterin bei der Z.___ AG in A.___ angestellt (Urk. 7/12/1-2 Ziff. 1, 2.1 und 2.2). Die Versicherte meldete sich am
29. Oktober 2018 unter Hinweis auf eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom und Entwicklung eines Erschöpfungszustandes bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1 Ziff. 6.1). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche (Urk. 7/6, Urk.
7/9,
Urk.
7/1 2 )
und
medizinische
(Urk.
7/17,
Urk.
7/21,
Urk.
7/25/7-10)
Abklä rungen und zog Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/11) zum Verfahren bei.
Die IV-Stelle gewährte der Versicherten in der Folge Unterstützung in Form von Arbeitsvermittlung und Arbeitsversuchen (Urk. 7/24, Urk. 7/28, Urk. 7/35) und sprach ihr mit Verfügung vom 14. Juli 2020 (Urk. 7/39) für die Zeit vom 1.
Juni bis 30. November 2020 ein Taggeld zu.
Die Arbeitsvermittlung wurde a m 30.
November 2020
abgeschlossen (Urk. 7/41). 1.2
Die Versicherte war vom 1. Mai 2021 bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. Dezember 2021 als Fachberaterin bei der B.___ AG in C.___ angestellt (Urk. 7/49 Ziff. 1 , Urk. 7/61). Die IV-Stelle holte in der Folge ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 7/82) ei n und erliess am 1. Juli 2022 den Vorbescheid (Urk. 7/87). Die psychiatrische Gutachterin beantwortete am 25.
Juli 2023 (Urk.
7/114) Rückfragen der IV-Stelle (Urk.
7/111 /1-2 ), die am 30.
Novem ber 2023 einen (neuen) Vorbescheid (Urk. 7/136) erliess.
Mit Verfügung en vom 7. Februar 2024 (Urk. 7/139-140 = Urk. 2 /1 ) und vom 7.
März 2024 (Urk. 7/142 = Urk. 2/2) sprach die IV-Stelle der Versicherten vom 1.
Dezember 2020 bis 31. Juli 2021 eine Viertelsrente zu, die sie ab dem 1. Au gust
2021 auf eine ganze Rente erhöhte (Urk. 7/1 39 S. 1 oben). Die Verfügung en wurde n
auch der Pensionskasse X._ __ zugestellt (Urk. 7/140 S. 2). 2.
Die Pensionskasse X.___ erhob am 8. März 2024 Beschwerde gegen die Verfü gungen der IV-Stelle vom 7. Februar und 7. März 2024 (Urk. 2/1-2) und bean tragte, diese seien aufzuheben und es sei die IV-Stelle anzuweisen zu verfügen, dass für die Zeit vom 1. August 2021 bis 31. Januar 22 kein Rentenanspruch der Versicherten bestehe (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2 oben).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2024 die teilweise Gutheissung der Beschwerde mit dem Hinweis, dass vom 1. bis 31. Januar 2022 ein Anspruch der Versicherten auf eine halbe Rente bestehe. Ab dem 1. Feb ruar
2023
bestehe
Anspruch
auf
eine
ganze
Rent e
(Urk.
5).
Die
Beschwerdeführerin
nahm am 23. August 2024 (Urk. 12). Stellung zur Vernehmlassung der Beschwer degegnerin.
Mit Gerichtsverfügung vom 26. September 2024 wurde Y.___ zum Ver fahren beigeladen, die sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen liess. Zudem wurde d er Beschwerdegegnerin eine Kopie der Stellungnahme der Beschwerde führerin vom 23. August 2024 zugestellt (Urk. 13 Dispositiv Ziff. 1 und 3). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da
der
Streitwert
Fr.
30’000 . --
nicht
übersteigt,
fällt
die
Beurteilung
der
Beschwerde
in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer ). 1.2
Am 1.
Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über
die
Invalidenversicherung
(IVG)
sowie
der
Verordnung
über
die
Invalidenver sicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grund sätzen (vgl.
BGE
144 V 210 E.
4.3.1) ist nach der bis zum 31.
Dezember 2021
gel tenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenan spruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Vorliegend ist zu entscheiden, ob ab dem 1. August 2021 weiterhin ein Renten anspruch der Versicherten besteht. In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wie dergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.3
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze
oder
teilweise
Verlust
der
Erwerbsmöglichkeiten
auf
dem
in
Betracht
kom menden
ausgeglichenen
Arbeitsmarkt
(Art.
7
Abs.
1
ATSG).
Für
die
Beurteilung
des
Vorliegens
einer
Erwerbsunfähigkeit
sind
ausschliesslich
die
Folgen
der
gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 4
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs . 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabe nbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetisc hen) Sachverhalts bestehen
(BGE
144
I
28
E.
2.2,
130
V
343
E.
3.5,
117
V
198
E.
3b,
je
mit
Hinweisen).
Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE
141
V
9
E.
2.3
mit
Hinweisen).
Weder
eine
im
Vergleich
zu
früheren
ärztlichen
Einschätzungen
ungleich
attestierte
Arbeitsunfähigkeit
noch
eine
unterschiedliche
diagnostische
Einordnung
des
geltend
gemachten
Leidens
genügt
somit
per
se,
um
auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinwei sen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bun desgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1.5
Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes
oder Hilfebedarfs zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29 bis IVV ist sinngemäss anwendbar.
Die Erhöhung eines Rentenanspruchs setzt demnach eine relevante Verschlechte rung der Erwerbsfähigkeit von drei (vollen) Monaten (vgl.
BGE
130 V 343 E.
3.5.3 mit Hinweis auf
ZAK
1986 S.
345), aber kein neues Wartejahr nach Art.
28 Abs.
1
lit .
b
IVG voraus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_985/2009 vom 2. März 2010 E.
4.4.2 mit Hinweisen). Dies gilt nicht nur bei der revisionsweisen Neufestsetzung einer laufenden Rente, sondern auch dann, wenn gleichzeitig rückwirkend bei spielsweise eine halbe und eine diese ablösende ganze Rente zugesprochen wird (BGE 121 V 264 E. 6a und E. 6b/ dd mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_718/2008
vom
2.
Dezember
2008
E.
4.1.1
und
I
792/06
vom
26.
September
2007
E.
8.2). 1.6
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre
Erwerbsfähigkeit
oder
die
Fähigkeit,
sich
im
Aufgabenbereich
zu
betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.
2.1
Die
Beschwerdegegnerin
hielt
im
angefochtenen
Entscheid
(Urk.
2/1)
fest ,
die
Versi cherte
sei
seit
dem
4.
Juli
2018
in
ihrer
Arbeitsfähigkeit
als
Detailhandelsangestell te eingeschränkt. Das gesetzliche Wartejahr habe zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen. Gemäss den medizinischen Abklärungen habe vom 1. Dezember 2020 bis zum 30. April 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % bestanden. Aus medi zinischer Sicht entspreche die bisherige einer angepassten Tätigkeit. Na chdem ihr bis zum 30. November 2020 ein Taggeld zugesprochen worden sei, bestehe ab dem 1. Dezember 2020 bei einem Invaliditätsgrad von 40
% Anspruch auf eine Viertelsrente .
Die Versicherte habe ab dem
1. Mai 2021 mit einem 100 %-Pensum als Fachbe raterin gearbeitet. Ihre gesundheitliche Situation habe sich in der Folge ver schlechtert. Ab dem 1. Mai 2021 sei in jeglicher Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 80
% ausgewiesen. Nach Ablauf von drei Monaten bestehe daher ab dem 1.
August 2021 bei einem Invaliditätsgrad von 80 % Anspruch auf eine ganze Rente. Per 1. November 2021 habe sich die gesundheitliche Situation erneut ver schlechtert . Ab diesem Zeitpunkt habe für jede Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr bestanden . Es sei daher von einem Invaliditätsgrad von 100 % auszugehen (Verfügungsteil 2 S. 3). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte vor,
sie bestreite den Anspruch der Versicherten auf eine Viertelsrente vom 1. Dezember 2020 bis 31. Juli 2021 sowie auf eine ganze Rente ab dem 1. Februar 2022 nicht. Die Beschwerde betreffe lediglich den Zeitraum vom 1.
August 2021 bis 31.
Januar 202 2 (Urk.
1 S.
2 Ziff.
2). A nfänglich sei eine Arbeitsunfähigkeit
von 100
% festgestellt worden . Der Versicherten sei
es im Rahmen von Arbeitsversuchen sodann
gelungen, das Arbeitspensum auf 60
% zu steigern
(S. 3 f. Ziff. 1-2). A b dem
1. Mai 2021 habe sie
in einer Filiale von B.___
ein Pensum von 100 % ausgeübt . Allerdings sei sie überfordert gewesen und habe sich weiterhin in ambulanter Behandlung befunden. Per 1. August 2021 sei das Pensum auf 80
% reduziert worden. Die Situation habe sich
in der Folge wieder verschlechtert , so dass ab
dem 20. Oktober 2021 eine 100%ige Arbeitsun fä higkeit
festgestellt
worden
sei.
Der
Arbeitsvertrag
sei
schliesslich
per
31.
Dezem ber 2021 aufgelöst worden (S. 4 Ziff. 4).
D
r. med. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, habe im psychiatrischen Gutachten vom 14. März 2022 im Verlauf ab dem 4. Juli 2018 eine
zwischen
25
und
100
%
schwankende
Arbeitsunfähigkeit
festgestellt.
Ab
dem
8. November 2021 sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % festgestellt worden. Die Gutachterin habe in Widerspruch zu ihren eigenen Schilderungen jedoch angege ben, dass seit dem 4. Juli 2018 eine mehrheitlich hochgradige Arbeitsunfähigkeit bestanden
habe
(S.
4
f.
Ziff.
5).
Erst
recht
widersprüchlich
und
offensichtlich
unrich tig sei die Zusammenfassung der Arbeitsunfähigkeit en durch die Beschwerde gegnerin im Feststellungblatt für den Beschluss vom 11. Juli 2022. Dabei sei die für die Zeit vom 1. Mai bis zum 15. August 2021 attestierte Arbeitsfähigkeit von 80
% mit einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit verwechselt worden. Die Beschwerde gegnerin habe daher im Verfügungsteil 2 der angefochtenen Verfügung ebenfalls zu Unrecht festgestellt, dass ab dem 1. Mai 2021 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. In Tat und Wahrheit bestehe ein Rentenanspruch erst aufgrund einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab dem 8. November 2021 beziehungsweise nach Art. 88 a Abs. 2 IVV ab dem 1. Februar 2022. Vom 1. August 2021 bis zum 31. Januar 2021 (richtig: 2022) bestehe hingegen kein Rentenanspruch, da die Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Mai 2021 bloss 20 % beziehungsweise 25 % betrage. Dies ergebe einen Invaliditätsgrad von lediglich 20 % beziehungsweise von 25
%, gestützt auf die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin das Validen- und Invali deneinkommen gleichsetze . Selbst wenn der Einkommensvergleich falsch wäre, hätte in der fraglichen Zeit kein Rentenanspruch bestanden (S. 5 Ziff. 6). 2.3
Die Beschwerdegegnerin stellte
in der Beschwerdeantwort fest, sie stimme der
Beschwerdeführerin insoweit
zu , dass im psychiatrischen Gutachten vom 14.
März
2022
für
die
Zeit
vom
1.
Mai
bis
15.
August
2021
eine
Arbeitsunfähig keit
von
20
%
und
nicht
von
80
%
angegeben
werde.
Die
Versicherte
sei
jedoch
ab
dem
1. Oktober bis zum 7. November 2021 wieder zu 50 % arbeitsunfähig gewesen , so dass vom 1. bis 31. Januar 2022 ein Anspruch auf eine halbe Rente bestanden habe . Ab dem 1. Februar 2023 (richtig :
1. Februar 2022, Urk. 15) bestehe ein Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 5).
Die Be schwerdeführerin schloss sich in der Stellungnahme vom 23. August 2024 den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung an (Urk. 12). 2.4
Nachfolgend
ist
zu
prüfen,
ob
die
Beschwerdegegnerin
ab
dem
1.
Mai
2021
fälsch licherweise von einer Arbeitsunfähigkeit von 80 % anstelle einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ausgegangen ist. Im vorliegenden Verfahren ist daher der Rentenan spruch der Versicherten für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 2021 strittig . Für den Monat Januar 2022 schloss sich die Beschwerdeführerin den Ausführun gen der Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung an. 3. 3.1
3.1.1
Dr. D.___ führte im psychiatrischen Gutachten vom 14. März 2022 (Urk.
7/82/3-48) aus, n ach dem Abschluss der Lehre zur Detailhandelsfach frau
2007 habe die Versicherte noch drei Jahre im Lehrbetrieb gearbeitet und sei gleich
stellvertretende
Leiterin
geworden
(S.
18
oben).
Im
Rahmen
einer
Anstellung
bei der E.___ sei sie innerhalb von drei Wochen dekompensiert, erstmals mit expli ziter Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit durch den Hausarzt ab
dem
21.
Januar
2018.
Nach
der
Kündigung
des
Arbeitsverhältnisses
habe
sie
per
1.
Feb ruar 2018 eine neue Arbeitsstelle als Leiterin eines Ladens bei der Z.___ in A.___ angenommen (S. 20 f.). Nach einem stationären Aufenthalt und der Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 4. Juli 2018 sei der Versicherten die St elle per 31. März 2019 gekündigt worden (S. 21 Mitte ). Nach den Akten sei ihr ab dem 4. Juli 2018 während zweieinhalb Jahren bis zum 30. November 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden. Danach habe eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % (Arbeitsfähigkeit von 60 %) bestanden. Anlässlich von beruflichen Massnahmen habe sie bei der Stiftung F.___
im geschützten Rahmen langsam steigernd ein Präsenzpensum von 60
% erreicht
(S.
22).
Die
Arbeitsvermittlung
sei
gemäss
den
Akten
am
30.
November
2020
abge schlossen worden
(S. 23 oben). Die Versicherte habe p er 1. Mai 2021 bei B.___
eine Anstellung mit einem Pensum von 100 % begonnen. Bei einem Gespräch mit dem Arbeitgeber sei per
1. August 2021 neu ein Arbeitsp ensum von 80
% vereinbart worden, bei weiterhin anhaltender Instabilität und nach Attestierung einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit eines 80 %-Pensums ab dem 16. August 2021. Im Oktober 2021 sei sie zwei Wochen zu 100 % krankgeschrieben worden . Ab dem 8. November 2021 sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden, worauf ihr die Arbeitsstelle per 31. Dezember 2021 gekündigt worden sei (S. 24). 3. 1 .2
Die
Versicherte
habe
v on
2007
bis
2017
mit
mehrmalige n
Wechsel n
der
Filiale
bei
der
Z.___
gearbeitet .
S eit
dem
4.
Juli
2018
habe
faktisch
eine
anhaltende
Krank schreibung
aus
psychiatrischer
Sicht
bestanden .
N ach
fünfmonatiger
Arbeitslosig keit habe sie
im Mai 2021 eine Anstellung als Fachberaterin in einem Baumarkt mit einem Pensum von 100
% begonnen . Die Tätigkeit sei ihr jedoch
entglitten, mit anschliessend er erneute r 100%iger Arbeitsunfähigkeit ab November 2021 bis heute (S. 32). Die attestierte Arbeitsunfähigkeit sei vollumfänglich auf die diag nostizierte komplexe Persönlichkeitsstörung mit Komorbiditäten zurückzuführen
(S. 36 Ziff. 6.3).
In der angestammten Tätigkeit habe vom
4. Juli 2018 bis 30.
November 2020 eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom 1. Dezember 2020 bis 30. April 202 1 eine solche von 40
% (Arbeitsfähigkeit von
60
%) bestanden. Vom 1.
Mai bis 15.
August
2021
habe
eine
Arbeitsfähigkeit
von
80
%
und
eine
Arbeitsunfähigkeit
von
20
%
bestanden.
Ab
dem
1.
August
2021
sei
eine
Anpassung
des
Arbeitsvertra ges erfolgt. Vom 16. August bis 30. September 2021 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % und vom 1. Oktober bis 7. November 2021 eine 50%ige Arbeitsunfä higkeit bestanden. Seit dem 8. November 2021 bestehe bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeitsunfähigkeit gelte für alle Tätigkeiten der freien Wirtschaft
(S. 43 Ziff. 8.1 oben ). Seit dem 4. Juli 2018 bestehe mehrheitlich eine hochgradige Arbeitsunfähigkeit. Seit dem 8. November 2021 bestehe wieder bis heute und bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 44 Ziff. 8.2). Eine Anstellung im Detailhandel sei gegebenenfalls nach dem Ansprechen auf stationäre Behandlungsmassnahmen in spezialisierten Kliniken wieder möglich, wohl aber nur in kleinen Filialen (S. 45 Ziff. 8.4). 3. 2
Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, regionaler ärzt licher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin , nahm am
1. April 2022 (Urk. 7 /84 S. 11 f.) Stellung zum Gutachten von Dr. D.___ vom 14. März 2022 . Er führte aus, seit dem 4. Juli 2018 bestehe mehrheitlich eine hochgradige Arbeitsunfähig keit. S eit dem 8. November 2021 liege bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von
100
%
vor .
In
der
bisherigen
und
in
einer
angepassten
Tätigkeit
als
Detailhan delsangestellte
habe
vom
4.
Juli
2018
bis
30.
November
2020
eine
Arbeitsunfähig keit
von
100
%
und
vom
1.
Dezember
2020
bis
30.
April
2021
von
40
%
bestanden.
Vom 1. Mai bis 15. August 2021 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % bestan den. Vom 16. August bis 30. September 2021 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 25
% und vom 1. Oktober bis 7. November 2021 von 50 % bestanden. Seit dem 8.
November 2021 bestehe bleibend eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 11). Nach Ausschöpfen der therapeutischen Optionen wäre in zirka ein bis zwei Jahren maximal eine Arbeitsfähigkeit von 50
% zu erreichen (S. 12 oben). 4. 4 .1
Die
Beschwerdegegnerin
stellte
darauf
ab,
dass
die
Versicherte
seit
dem
4.
Juli
2018
in der angestammten Tätigkeit als Detailhandelsangestellte zunächst 100 % arbeitsunfähig war. Sie setzte den Beginn des gesetzlichen Wartejahres
gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG daher auf diesen Zeitpunkt fest . Die Beschwerdegegnerin gewährte der Versicherten in der Folge Arbeitsvermittlung und Arbeitsversuche
(Urk. 7/24, Urk. 7/28, Urk. 7/35) und sprach ihr mit Verfügung vom 14. Juli 2020 (Urk. 7/39) für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2020 ein IV- Taggeld zu. Die beruflichen Massnahmen wurden am 30. November 2020 beendet (Urk. 7/41).
Gutachterin
Dr.
D.___
bestätigte,
dass
vom
1.
Dezember
2020
bis
30.
April
2021
für die bisherige und eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % bestand ( E. 3.1 ). Der anschliessenden gesundheitlichen Verbesserung in Zusam menhang mit der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit als Fachberaterin bei B.___ am 1. Mai 2021 ist nach Art. 88a Abs. 1 IVV nach Ablauf von drei
Monaten Rechnung zu tragen . Demnach bestand vom 1. Dezember 2020 bis 31.
Juli 2021 Anspruch auf eine Viertelsrente . Die Beschwerdeführerin bestreitet den Rentenanspruch der Versicherten für diesen Zeitraum nicht. 4 .2
Die Beschwerdegegnerin erhöhte die Viertelsrente ab dem 1. August 2021 auf eine ganze Rente. Entgegen den Angaben der Beschwerdegegnerin in de r ange fochtenen Verfügung vom 7. Februar 2024 (Urk. 2/1 Verfügungsteil 2 S. 3) wies Dr. D.___ für die Zeit
vom 1. Mai bis 15. August 2021
indes
eine Arbeitsfä higkeit von 80 % beziehungsweise eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % und vom
16. August bis 30. September 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % aus . Die Beschwerdeführerin wies zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin die im psychiatrischen Gutachten attestierte Arbeitsfähigkeit von 80
% mit einer Arbeitsunfähigkeit von 80 % verwechselt e (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 5 -6 ), nachdem der RAD fälschlicherweise eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % feststellte (vorstehend E. 3.1.2 und 3. 2). Es ist daher von einer zwischenzeitlichen gesundheitlichen Ver besserung und nicht von einer Verschlechterung seit dem 1. Mai 2021 auszuge hen. Die angenommene Verbesserung deckt sich mit dem Umstand, dass die Ver sicherte ab dem 1. Mai 2021 wieder erwerbstätig war , zunächst mit einem Pensum von 100 % und ab dem 1. August 2021 von 80 % (E. 3.1.1).
Aufgrund einer Verbesserung des Gesundheitszustandes im Zusammenhang mit der Tätigkeit bei B.___ ab dem 1. Mai 2021 ist nach Ablauf von drei Monaten gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV für die Zeit vom
1. August bis 31. Dezember 2021 bei einem Invaliditätsgrad von 20 beziehungsweise von 25 % ein Rentenanspruch der Versicherten zu verneinen. 4 .3
Zusammenfassend ist festzustellen , dass vom 1. August bis 31. Dezember 2021 kein
Rentenanspruch
der
Versicherten
bes teht .
Im
Januar
2022
besteht
entspre chend
den
Ausführungen
der
Beschwerdegegnerin
in
der
Vernehmlassung
bei
einer
Arbeitsunfähigkeit von 50 % Anspruch auf eine halbe Rente. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen. 5 . 5 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor liegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- festzusetzen. Aufgrund der teilweisen Gut heissung der Beschwerde und da das den Rentenanspruch der Versicherten für Januar 2022 betreffende Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S.
2 Ziff. 2 oben) den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst, sind die Gerichts kosten vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .2
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.
Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin bei einem Stundenansatz von Fr. 280 .-- (zuzüglich MWST ) eine Prozessentschädigung von Fr. 2’600-- (inklusive Barauslagen und MWST ) zu bezahlen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversiche rungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
vom
7.
Februar
und
vom
7.
März
2024
dahin gehend
abgeändert ,
als
festgestellt
wird,
dass
vom
1.
August
bis
31.
Dezember
2024
kein
R entenanspruch der Versicherten besteht. Vom 1. bis 31. Januar 2022 besteht Anspruch auf eine halbe und ab dem 1. Februar 2022 auf eine ganze Rente. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und
Einzahlungsschein
werden
der
Kostenpflichtigen
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
zuge stellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä digung von Fr. 2’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWST ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Matthias Frey - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber KächBrugger