Sachverhalt
1.
1.1
Der 19 68 geborene X.___
hat nach der Grundschule keinen Beruf erlernt (Urk. 6/4/5). Zuletzt war er von November 2007 bis zur gegenseitig vereinbarten Auflösung des Arbeitsverhältnisses Ende März 2018 (Urk. 6/15/3) bei der
Z.___
in
A.___
als
Betriebsmitarbeiter /Logistiker
tätig
(Urk.
6/28/1-2,
Urk. 6/73/40 , Urk. 6/73/102-103 ) . Am 2 . Juli 2018 meldete er sich bei der Invalidenversicherung unter Hinweis auf eine Depression und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zum Leistungsbezug an (berufliche Integration/Rente; Urk. 6/4) .
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte mit dem Versicherten ein Standortgespräch (Urk. 6/10), traf berufliche Abklärungen (Urk. 6/ 7 , Urk. 6 / 13- 15 ; vgl. auch Urk. 6/27-28 ) und zog die Akten des bereits Leistungen erbringenden
Krankentaggeld versicherers
(Urk.
6 /8 ,
Urk.
6/12 ,
Urk.
6/20-21 )
sowie
Berichte der behandelnden Ärzte bei (Urk. 6/ 24 , Urk. 6/26 ).
Mit Mitteilung vom
20. August 2019 sprach die IV-Stelle dem Versicherten für die Zeit vom 23 . August 2019 bis 23 . Januar 20 20
Arbeitsvermittlung Plus in Form eines Assessments und der Suche nach einem Arbeitsversuch zu (Urk. 6/32; vgl. auch Urk. 6/33-34 , Urk. 6/38 ) ;
nachdem eine Versuchsstelle gefunden worden war,
gewährte
s ie
dem
Versicherten
mit
Mitteilung
vom
19.
November
2019
berufliche Massnahmen in Form eines Arbeitsversuchs vom 25. November 2019 bis 24.
Mai
2020
(Urk.
6/35 ;
vgl.
auch
U rk.
6/37 ,
Urk.
6/40 ).
Zusätzlich
sprach
s ie
dem
Versicherten für diese Zeit ein grosses Taggeld zu (Urk. 6/36 , Urk. 6/39 ).
In der Folge
erstreckte
sie
den
Arbeitsversuch
und
die
Ausrichtung
des
grossen
Taggeldes
bis 7 . August 2020 (Urk. 6/42 -46, Urk. 6/49 , Urk. 6/52-53; vgl. auch Urk. 6/50 ). Danach schloss sie die Arbeitsvermittlung ab (Urk. 6/49). 1.2
Im
weiteren
Verlauf
gingen
bei
der
IV-Stelle
zusätzliche
Verlaufsbericht e
des
behandelnden Psychiaters ein (Urk. 6/54 , Urk. 6/56 , Urk. 6/58 ) . In der Folge gab sie
bei
Dr.
med.
B.___ ,
Facharzt
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie ,
ein
Gutachten in Auftrag (Urk. 6/64). Dr. B.___ veranlasste zusätzlich eine neuropsychologische Abklärung bei Dipl. Psych. C.___ (Urk. 6/68).
Nach Eingang des psychiatrisch -neuropsychologischen Gutachtens vom
3. Februar 2022 (Urk. 6/73 ) stellte die IV-Stelle Dr. B.___ am 15. März 2022 Ergänzungsfragen (Urk. 6/75), die dieser am 6. April 2022 beantwortete (Urk. 6/76). Gestützt darauf ging die IV-Stelle davon
aus,
dass
der
Versicherte
spätestens
seit
Oktober
2021
in
einer
leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 6/81/2-3, Urk. 6/88/8-9) , und
verneinte
-
n ach
d urch ge führ tem
Vorbescheidverfahren
(Urk.
6/81,
Urk.
6/85,
Urk. 6/95) - mit Verfügung vom 9. Februar 2024 das Bestehen eines Rentenanspruchs (Urk. 2 = Urk. 6/97). 2.
Dagegen
erhob
der
Versicherte,
vertreten
durch
Rechtsanwältin
Noëlle
Cerletti ,
am
5.
März
2024
Beschwerde
mit
dem
Antrag,
in
Aufhe bung
der
Verfügung
seien
ihm
die
gesetzlichen
Leistungen
zuzusprechen ,
insbesondere
eine
ganze
Invalidenrente ;
eventualiter
sei
die
Angelegenheit
zur
weiteren
Abklärung
an
die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 3 . April 202 4 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 ). Eine Kopie dieser Eingabe
wurde
dem
Beschwerdeführer
am
2 9 .
April
202 4
zur
Kenntnisnahme
zugestellt (Urk. 8).
Die
mit
Verfügung
vom
10.
Dezember
2024
zum
Verfahren
beigeladene
Pensionskasse des Beschwerdeführers (Urk. 9) verzichtete mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 auf eine Stellungnahme (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
1.1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über
die
Invalidenversicherung
(IVG)
sowie
der
Verordnung
über
die
Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1.
Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grund sätzen
(vgl.
BGE
144
V
210
E.
4.3.1)
ist
nach
der
bis
zum
31.
Dezember
2021
geltenden
Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1.
Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24.
Januar 2024 E.
3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im Juli 2018 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Januar 2019
ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). V om 23. August 2019 bis 7. August 2020 durchlief der Beschwerdeführer berufliche Massnahmen, vom
25. November 2019 bis
7.
August
2020
bezog
er
zudem
ein
Taggeld
(Urk.
6/50/ 2-4) .
Da
der
Rentenanspruch
nicht
entstehen
kann,
solange
Eingliederungsmassnahmen
durchgeführt
werden
(vgl.
Art.
28
Abs.
1
lit .
a
IVG;
vgl.
Meyer/Reichmuth,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Auflage 2022, N. 7 zu Art. 28 mit Hinweisen) beziehungsweise die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (vgl. Art. 29 Abs. 2 IVG sowie
Meyer/Reichmuth,
a.a.O.,
N.
10
zu
Art.
29
unter
Hinweis
auf
BGE
126
V
241
E.
5; vgl. auch Art. 43 Abs. 2 sowie Art. 47 Abs. 2 IVG zur Ablösung des Taggeldes durch eine Rente), könnte eine Rente
– nach einer vorübergehenden Ausrichtung vor Beginn der beruflichen Massnahmen (vgl. dazu nachfolgend E.
5 ) - gegebenenfalls spätestens ab August 202 0
wieder ausgerichtet werden .
In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist hauptsächlich die bis 31.
Dezember
2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird . 1.1.2
Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 19.
Juni
2020 (Weiterentwicklung
der
IV)
bleibt
der
bisherige
Rentenanspruch
für
Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55.
Altersjahr noch nicht vollendet haben, solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Artikel
17 Absatz
1 ATSG ändert ( lit .
b Abs.
1). Der bisherige Rentenanspruch bleibt auch nach einer Änderung des Invaliditätsgrades nach Artikel
17 Absatz
1 ATSG bestehen, sofern die Anwendung von Artikel
28b dieses Gesetzes zur Folge hat, dass der bisherige Rentenanspruch bei einer Erhöhung des Invaliditätsgrades sinkt oder bei einem Sinken des Invaliditätsgrades ansteigt ( lit . b Abs. 2). 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit
(Art.
8
Abs.
1
ATSG).
Erwerbsunfähigkeit
ist
der
durch
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder
teilweise
Verlust
der
Erwerbsmöglichkeiten
auf
dem
in
Betracht
kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.
7 Abs.
1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen
Beeinträchtigung
zu
berücksichtigen.
Eine
Erwerbsunfähigkeit
liegt
zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 1.3.1
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das
strukturierte
Beweisverfahren
definiert
systematisierte
Indikatoren,
die
es
–
un ter
Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und
von
Kompensationspotentialen
(Ressourcen)
andererseits
–
erlauben,
das
tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E.
2, E.
3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). 1.3.2
Die Standardindikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2) . 1.3.3
Beruht
die
Leistungseinschränkung
auf
Aggravation
oder
einer
ähnlichen
Erschei nung, die eindeutig über die blosse unbewusste Ten denz zur Schmerzausweitung und -verdeutlichung hinausgeht, ohne dass das betreffende Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen wäre, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (BGE 141 V 281 E.
2.2.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_371/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 5.1.2).
Besteht
im
Einzelfall
Klarheit
darüber,
dass
solche
Ausschlussgründe
die
Annahme
einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer Störung gegeben sein sollten (vgl. Art.
7 Abs.
2 erster Satz ATSG). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art.
16 ATSG in Verbindung mit Art.
28a Abs.
1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung
gesetzt
zum
Erwerbseinkommen,
das
sie
erzielen
könnte,
wenn
sie
nicht
in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in
der
Regel
in
der
Weise
zu
erfolgen,
dass
die
beiden
hypothetischen
Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE
130 V 343 E.
3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.5
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre
Erwerbsfähigkeit
oder
die
Fähigkeit,
sich
im
Aufgabenbereich
zu
betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs.
2 IVG). 1.6
Ändert
sich
der
Invaliditätsgrad
eines
Rentenbezügers
erheblich,
so
wird
die
Ren te von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art.
17 Abs.
1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt
jede
wesentliche
Änderung
in
den
tatsächlichen
Verhältnissen
seit
Zusprechung
der
Rente,
die
geeignet
ist,
den
Invaliditätsgrad
und
damit
den
Rentenanspruch
zu
beeinflussen.
Insbesondere
ist
die
Rente
bei
einer
wesentlichen
Änderung
des
Gesundheitszustandes
revidierbar.
Weiter
sind,
auch
bei
an
sich
gleich
gebliebenem
Gesundheitszustand,
veränderte
Auswirkungen
auf
den
Erwerbs-
oder
Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE
141
V
9
E.
2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27.
Mai
2021 E.
2.3, je mit Hinweisen). 2.
2.1
Die IV-Stelle begründete die Verneinung eines Rentenanspruchs in der angefochtenen Verfügung wie folgt:
A us den Akten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem 8.
Januar 2018 in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sei (Urk. 2 S.
1).
G estützt
auf
das
Gutachten
von
Dr.
B.___
und
Dipl.
Psych.
C.___
vom
3. Februar 2022 stehe zudem fest, dass er in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter
Logistik
bis
26.
Oktober
2021
vollständig
arbeitsunfähig
gewesen sei. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei er bis zum 27. Oktober 2021 zu 50
%
arbeitsfähig
gewesen;
seither
bestehe
eine
volle
Arbeitsfähigkeit
in
angepassten Tätigkeiten (Urk.
2 S.
1). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erfülle das Gutachten die formalen Qualitätskriterien und es sei in den medizinischen Schlussfolgerungen
nachvollziehbar.
Insbesondere
hätten
den
Gutachtern
auch
die
Unterlagen
betreffend
die
berufliche
Eingliederung
vorgelegen.
Aus
dem
Schlussbericht D.___ vom 15.
November 2019
gehe hervor, dass der Beschwerdeführer den Fokus sehr stark auf die Vergangenheit, seine gesundheitlichen Einschränkungen
und
seine
Enttäuschung
über
den
Verlust
der
letzten
Stelle
gerichtet
habe. Demnach habe er auch Schwierigkeiten bekundet, sich auf die Zukunft und seine Ressourcen zu konzentrieren. Es sei versucht worden, dieses Verhalten im Coaching zu reflektieren; letztlich sei die Eingliederung beendet worden, weil sich der
Beschwerdeführer
als
arbeitsunfähig
betrachtet
und
eine
Tätigkeit
im
geschütz ten Rahmen gewünscht habe. Gemäss Gutachten vom 3.
Februar 2022 bestünden Diskrepanzen
zwischen
den
eigenen
Angaben
und
den
fremdanamnestischen
Informationen einschliesslich der Aktenlage. Die kritische Würdigung der Untersuchungsbefund e ergebe ein inkonsistentes Bild, weshalb von einer ausgeprägten, überwiegend wahrscheinlich bewusstseinsnahen Aggravation auszugehen sei (Urk.
2
S.
2 f.). Aufgrund des Grundsatzes «Eingliederung vor Rente» sei der Rentenanspruch nach Abschluss der beruflichen Massnahmen per Juli 2021 zu prüfen (Urk.
2
S.
1).
Ausgehend
von
einem
Einkommen
ohne
Invalidität
von
Fr.
69'253.45
und dem Einkommen von Fr.
65'354 .40,
welches der Beschwerdeführer mit seinen gesundheitlichen Einschränkungen gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes
für
Statistik
verdienen
könnte,
resultiere
eine
Erwerbseinbusse
von
Fr. 3'899.05 respektive ein Invaliditätsgrad von 6
%. Deshalb bestehe kein Rentenanspruch (Urk. 2 S. 2; vgl. auch Urk. 5). 2.2
Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, er sei zwischen August 2019 und Juli 2020 engmaschig durch die Invalidenversicherung, die Eingliederungsfachpersonen und die Einsatzbetriebe begleitet und beobachtet worden. Von allen Seiten sei seine Arbeitsmarktfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als äusserst
begrenzt
eingestuft
worden.
Gemäss
Einschätzung
der
Fachpersonen
sei
diese
nur
im
geschützten
Rahmen
verwertbar.
Dabei
habe
keine
der
involvierten
Personen
auch nur ansatzweise eine Selbstlimitierung oder gar ein aggravierendes Verhalten beobachtet (Urk. 1 S. 4 ff.).
Auf das Gutachten vom 3. Februar 2022 von Dr.
B.___ und Dipl. Psych. C.___
könne nicht abgestellt werden (Urk.
1 S.
7) , weil sich die Gutachter mit keinem Wort mit den umfangreichen Erkenntnissen der beruflichen Eingliederung und mit deren Scheitern auseinandergesetzt hätten.
Auch hätten sie nicht aufgezeigt, weshalb sie trotz der Ergebnisse der Eingli e derung zum Schluss gekommen seien, er aggraviere (Urk. 1 S. 9) .
Zudem hätten die Gutachter die Erkenntnisse der MRT-Untersuchung vom 21. Juli 2020, wo eine Atrophie der Frontallappen festgestellt worden sei, nicht besprochen beziehungsweise
auch
nicht
eingeordnet,
weshalb
trotz
dieses
Befunds
von
einer
Aggravation
ausgegangen werde.
Ebenso unberücksichtigt geblieben sei die Einschätzung des Universitätsspital s
E.___ , die kognitiven Störungen könnten mit einer möglichen vaskulären Demenz aufgrund der Diabeteserkrankung zusammenhängen . Angesichts
der
Aktenlage
inklusive
objektivem
Korrelat
zur
reduzierten
kognitiven
Leistungsfähigkeit genüge die Behauptung der Gutachter, dass es wahrscheinlich sei, dass
er
aggraviere,
nicht,
um
rechtsgenüglich
eine
lei s tungsausschliessende
Aggravation festzustellen (Urk. 1 S. 10). Gestützt auf die im Recht liegenden medizinischen Einschätzungen sei von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen. Eventuell sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 11). 3. 3.1
Für die Zeit vor der Erstellung des psychiatrisch-neuropsychologischen Gutachtens von Dr.
B.___ und Dipl. Psych. C.___ enthalten insbesondere die nachfolgend aufgeführten Akten Informationen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers: 3.2
Der den Beschwerdeführer seit dem 1. Mai 2018 behandelnde Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 25. Juni 2018 eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, sowie spezifische Phobien auf Zahnärzte, Ärzte, Pol i zisten, Hunde, Dunkelheit und Donner, eine Klaustrophobie in Liften sowie Höhenangst. Der Beschwerdeführer habe angegeben, seit Herbst 2016 an Schlafstörungen ohne bekannten Auslöser zu leiden. Der Hausarzt habe einen Diabetes mellitus Typ II diagnostiziert . Laut Dr. F.___ war der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht seit dem 1. Mai 2018 und bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/8/3-5). 3.3
Im Auftrag des Krankentaggeldversicherers begutachtete Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, den Beschwerdeführer am 11.
Juli 2018 zwecks Plausibilisierung der Arbeitsunfähigkeit (Urk.
6/12/5). Laut seinem Bericht gab ihm d er Beschwerdeführer an , dass es im Rahmen von Unstimmigkeiten am Arbeitsplatz
zur
Entwicklung
depressiver
Beschwerden
gekommen
sei.
Zudem
bestünden diverse Ängste. Durch die bisherige Behandlung sei es zu einer leichten Verbesserung gekommen. Dr. G.___
stellte ein etwas verlangsamtes Denken, ein gewisses Gedankenkreisen, diverse Phobien und eine Ängstlichkeit, einen deprimierten
und
gereizten
Affekt,
Insuffizienzgefühle,
verminderte
Interessen
und
eine
verminderte Freudfähigkeit sowie einen reduzierten Antrieb fest . Weiter erwähnte er einen etwas demonstrativen Umgang mit den Beschwerden und selbstlimitierende Verhaltensweisen . Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (Urk.
6/12/6). Die Arbeitsunfähigkeit sei bis zum 11.
Juli 2018 ausgewiesen, und zwar auch in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 6/12/7). Bei Optimierung der psychopharmakologischen Therapie und einem eher günstigen Verlauf sei damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer bis zum 29. Juli 2018 zu 30 %, bis zum 26. August 2018 zu 50 % und bis zum 16. September 2018 zu 70 % arbeitsfähig sei (Urk. 6/12/8). 3.4
Dem Verlaufsbericht von Dr.
F.___ vom 1.
Mai 2019 ist zu entnehmen, dass der Gesundheitszustand stationär sei (Urk. 6/24/1). Der Beschwerdeführer habe bei
seinem
letzten
Arbeitgeber
zu
90
%
während
der
Nacht
gearbeitet.
Da
er
nicht mehr
nur
n achts
habe
arbeiten
können,
sei
ihm
die
Stelle
gekündigt
worden
(Urk.
6/24/6). Er werde seit dem 7. Januar 2018 vom Hausarzt behandelt, der ihn zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben und ihn an ihn, Dr. F.___ , überwiesen habe (Urk.
6/24/7). Bei den Diagnosen erwähnte Dr. F.___ zusätzlich den Verdacht
auf
eine
paranoide
Persönlichkeitsstörung.
Ferner
hielt
er
fest,
der
Beschwerdeführer sei ab 1.
Mai 2019 zu 20
% und ab 1.
Juni 2019 zu 50
% arbeitsfähig in leidensangepassten
Tätigkeiten
(Urk.
6/24/2,
Urk.
6/24/6-7) .
Zu
vermeiden
sei en
Arbeiten in der Nachtschicht, Fliessbandarbeit, Arbeit mit scharfen Werkzeugen und Gegenständen sowie äussere Reize wie starke r Lärm, Staub und Licht (Urk. 6/24/5). 3.5
Am
3.
April 2019 wurde der Beschwerdeführer in der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals
E.___
neuropsychologisch
untersucht
(Urk.
6/54/6).
Im
Bericht
vom
3.
Juli
2019
wurden
als
Befunde
ein
grüblerischer,
depressogener
Gedankengang
rund
um
die
Kündigung
der
letzten
Stelle
durch
den
Arbeitgeber,
eine
schwere Einschränkung der Vitalgefühle, eine Antriebsminderung, ein sozialer Rückzug sowie eine geringe Frustrationstoleranz erwähnt (Urk. 6/54/7). Im Rahmen der neuropsychologischen Testung zeigten sich – bei unauffälliger Symptomvalidierung
(Urk.
6/54/7)
–
eine
schwer
verminderte
kognitive
Verarbeitungsgeschwindig keit, ein mittelschwer reduziertes Kurzzeitgedächtnis , leichte Minderleistungen in exekutiven
Bereichen
wie
der
Impuls-
und
Fehlerkontrolle
und
kognitiven
Um stell fähigkeit sowie schwere Minderleistungen im Bereich des verbal-episodischen Gedächtnisses
sowie
eine
mittelschwer
bis
schwer
verminderte
quantitative
verba le Ideenproduktion . Das beobachtete Verhalten spreche deutlich für das Vorliegen einer depressiven Störung. Es sei davon auszugehen, dass psychische Faktoren, ein
eher
tiefes
prämorbides
Bildungsniveau
und
eine
eher
die
Routine
bevor zugende Persönlichkeitsstruktur sich leistungsmindernd ausgewirkt hätten. Der Beschwerdeführer
habe
während
der
Untersuchung
Belastungsgrenzen
nicht
wahr genommen. Die depressive Befindlichkeit, eine damit einhergehende verminderte kognitive
Verarbeitungsgeschwindigkeit,
die
Fremdsprachigkeit
sowie
der
Einfluss
der Medikation vermöchten die kognitiven Defizite insgesamt nicht befriedigend zu erklären. Vermutlich sei der Beschwerdeführer mit dem Management seines Diabetes psychisch und kognitiv überfordert gewesen und sei bewusst über seine Belastungsgrenze hinaus gegangen, um seine Angst vor schlechter Bewertung und Arbeitsplatzverlust zu reduzieren. Ein flexibles Anpassen seines Verhaltens an aktuelle Umstände und ein vorausschauendes Denken dürften ihm aufgrund dysexekutiver Beeinträchtigungen schwerfallen. Die neuropsychologische Symptomatik sei authentisch und nicht Ausdruck einer Aggravation und Simulation. Diagnostisch sei von einer leichten kognitiven Störung (ICD-10: F06.7) und einer möglichen beginnenden Demenz (vaskulär bei Diabetes o d er «Pseudodemenz» im Rahmen einer depressiven Störung, überlagert durch ein vorbestehendes niedriges kognitives Niveau) auszugehen . Die Arbeitsfähigkeit sei aus rein neuropsychologischer Sicht für den angestammten Beruf derzeit deutlich eingeschränkt. Es werde eine IV-gestützte Wiedereingliederung empfohlen (Urk. 6/54/8).
3.6
Aufgrund
des
Verlaufs
des
Arbeitsversuchs
teilte
Dr.
F.___
den
Eingliederungs fachleuten der IV-Stelle im Rahmen von Telefongesprächen
vom
24. März und 16.
Juni 2020 seine Einschätzung der beruflichen Belastbarkeit mit. Es sei dem Versicherten ein Pensum von maximal 50 % zumutbar, wobei er zwingend nur morgens arbeiten können sollte. Geeignet seien repetitive Logistikaufgaben mit Scanner mit geringen kognitiven Anforderungen. Ungeeignet seien Tätigkeiten ausserhalb der Logistik und solche, die eine PC-Bedienung erforder te n. Dies führe zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt und einer 50%igen Arbeitsfähigkeit
im
geschützten
Rahmen
( Urk.
6/50/11-12 ,
Urk.
6/50/15;
vgl.
auch
Urk. 6/50/10 ). Gestützt darauf gelangten auch die Eingliederungsfachleute der IV-Stelle
gemäss
Verlaufsprotokoll
vom
23.
Juni
2020
(Urk.
6/50)
zur
Beurteilung,
dass wegen dieser engen Rahmenbedingungen die Chancen, eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt zu finden, voraussichtlich nicht gegeben seien (Urk. 6/50/12). 3.7
Im Verlaufsbericht vom 5 . August 2020 erwähnte Dr. F.___ einen stationären Verlauf, aber eine mildere Antriebsminderung , geringere Hoffnungslosigkeit und Angespanntheit sowie
eine deutlich e
Besserung der Schlafstörung im Vergleich zur Situation bei der Erstellung des Vorberichts. In diagnostischer Hinsicht ging er neu von einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung aus (Urk. 6/54/1). Der Beschwerdeführer werde ab dem 8. August 2020 anfänglich zu 50 % im geschützten Rahmen eine leichte , repetitive , handwerkliche Tätigkeit für eine Nonprofit-Organisation versehen. Nach sechs Monaten werde eine Pensumserhöhung evaluiert (Urk. 6/54/3 ; vgl. auch Urk. 6/56 ). 3.8
Am
22. Januar 2021 erfolgte in der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals E.___
eine
neuropsychologische
Verlaufsuntersuchung
(Urk.
6/58/8) .
Laut
Bericht
vom
29.
Januar
2021
gelangte
die
Neuropsychologin
aufgrund
der
Untersuchungs befunde zur Beurteilung, dass eine erhebliche Abnahme der kognitiven Leistungsfähigkeit anamnestisch 2018/2019 nach einer Kündigung stattgefunden habe. Verglichen mit der Voruntersuchung im Juli 2019 habe sich eine weitgehend gleichgebliebene Symptomatik gezeigt. Am 21 . Juli 2020 sei ein e
cMRT -Untersuchung erfolgt, welche einzig ein grenzwertiges generalisiertes Hirnvolumen mit Atrophie
der
Frontallappen
ergeben
habe,
das
einen
Zusammenhang
mit
den
erho benen attentional -exekutiven Beeinträchtigungen haben könn t
e. Nach wie vor könnten die kognitiven Defizite durch die psychischen Faktoren, das tiefe Bildungsniveau und sprachliche Barrieren nicht hinreichend begründet werden. Während eines computergestützten Symptomvalidierungsverfahrens am Ende der Untersuchung seien Auffälligkeiten beobachtet worden. Dies e seien – bei konsistenten anamnestischen Angaben, motivierter Aufgabenbearbeitung im Rahmen der
neuropsychologischen
Tests
und
unauffälliger
Analyse
des
neuropsychologischen
Leistungsprofils
–
am
ehesten
im
Rahmen
einer
psychisch
bedingten
diskreten
appellativen
Verdeutlichungstendenz
zu
interpretieren.
Diagnostisch
sei vom V erdacht auf eine leichte kognitive Störung (ICD-10: F06.7) mit Verhaltensstörung (affektive Symptome) bei kognitiven Einschränkungen im Rahmen einer Depression, im Rahmen einer frontalen Hirnatrophie, bei eher tiefem prämorbidem Bildungsniveau und/oder im Zusammenhang mit möglichen Blutzuckerentgleisungen auszugehen . Es werde empfohlen, zur Differentialdiagnostik (Demenz/Pseudodemenz) in einem Jahr eine Verlaufsuntersuchung durchführen zu lassen
(Urk. 6/58/11). 3.9
Gemäss
Verlaufsbericht
von
Dr.
F.___
vom
10 .
März
202 1
untersuchte
der
behandelnde
Psychiater
den
Beschwerdeführer
letztmals
am
8.
März
2021
und
erhob
einen
stationären
Gesundheitszustand.
In
der
bisherigen
Tätigkeit
im
Schichtdienst sei der Beschwerdeführer vollständig a rbeitsunfähig. In einer leidens angepassten
Tätigkeit
sei
er
ab
dem
1.
Mai
2019
zu
20
%
und
ab
dem
1. Juni 2019 zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 6/58/3-7). 4. 4.1
4.1.1
Das psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten vom 3. Februar 2022 beruht auf
den
IV-Akten,
der
psychiatrischen
Untersuchung
des
Beschwerdeführers
durch
Dr. B.___ am 27. Oktober 2021 samt Laboruntersuchung (Urk. 6/73/62) und einer testpsychologischen Untersuchung vom 18. November 2021 (Urk. 6/73/58-60) sowie der neuropsychologischen Untersuchung durch Dipl. Psych. C.___ vom 1.
Februar 2022 (Urk. 6/ 73/ 100-101 ).
Zusätzlich erfolgte am 1. Februar 2022 eine bidisziplinäre Konsensbesprechung der Gutachter (Urk. 6/73/107).
Dem
Gutachten
und
der
Gutachtensergänzung
vom
6.
April
2022
ist
zu
entnehmen,
dass
die
Sachverständigen
für
den
Zeitpunkt
der
Begutachtung
folgende
Diagnosen
mit
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
stellten:
leicht-
bis
mittelgradige
depressi ve Episode (ICD-10: F32.0 / F32.1), differentialdi a gnostisch
als organisch bedingte affektive
Störung
einzuordnen
(ICD-10:
F06.3).
Ohne
Auswirkungen
auf
die
Arbeitsfähigkeit seien Probleme, verbunden mit Schwierigkeiten bei der
Lebensbewältigung im Sinne von paranoid akzentuierten Persönlichkeitszüge
(ICD-10: Z73.1) sowie spezifische Phobien (Spritzenphobie, Angst vor Hunden, vor Beamten, vor dem Anblick von Blut ; I CD-10: F40.2 [Urk. 6/73/103 , Urk. 6/76/2 ] ).
Laut den Gutachtern konnten die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Untersuchung geltend gemachten Gedächtnis- und Konzentrationsschwierigkeiten klinisch nicht objektiviert werden. Bei der Bearbeitung der neuropsychologischen Tests seien Inkonsistenzen aufgefallen, und die Ergebnisse der durchgeführten Symptomvalidierungstests wiesen auffällige Werte auf (Urk. 6/73/70-71). Insgesamt habe lediglich ein leicht- bis mittelgradiges depressives Syndrom objektiviert werden können (Urk. 6/73/73).
Die Gutachter wiesen sodann auf das Bestehen psychosoziale r Belastungsfaktoren hin (Migrationshintergrund, keine abgeschlossene berufliche Ausbildung, Kündigung der Arbeitsstelle, Alter, geringe ökonomische Stabilität) ; diese klammerten sie bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit aus ( Urk. 6/73/98, Urk. 6/76/2) .
Die
gutachterliche
Konsistenzprüfung
ergab
Hinweise
auf
nicht
im
geklagten
Umfang
vorhandene
Funktionsbeeinträchtigungen .
Laut
Einschätzung
der
Sachver ständigen bestanden Diskrepanzen zwischen den massiven subjektiven Beschwerden
und
der
erkennbaren
körperlich-psychischen
Beeinträchtigung
in
der
Untersu chungssituation, zwischen den eigenen Angaben und den fremdanamnestischen Informationen
einschliesslich
der
Aktenlage,
zwischen
schwerer
subjektiver
Beein trächtigung
und
dem
psychosozialen
Funktionsniveau
bei
der
Alltagsbewälti gung sowie zwischen dem erkennbaren klinischen Bild und den Ergebnissen der neuropsychologischen Tests (einschliesslich spezieller Beschwerdevalidierungstests) .
D ie Präsentation einer erheblichen Behinderung
– der Beschwerdeführer erachtete
sich
als
nur
zu
20
%
a rbeitsfähig
-
stand
nach
Einschätzung
der
Gutachter
nicht
im
Einklang
mit
der
Verhaltensbeobachtung
und
dem
klinischen
Befund ;
sie sei nicht plausibel gewesen . Die kritische Würdigung der vorliegenden Befunde ergebe ein nicht schlüssiges , inkonsistentes Bild, weshalb von einer ausgeprägten, überwiegend wahrscheinlich bewusstseinsnahen Aggravation auszugehen sei (Urk.
6/73/86-88, Urk. 6/76/2) .
Die im Rahmen der beiden neuropsychologischen Voruntersuchungen erhobenen Befunde seien nicht verwertbar. Die in den entsprechenden Berichten gestellte Diagnose
einer
leichten
kognitiven
Störung
(ICD-10:
F06.7)
sei
nicht
nachvollzieh bar, da diese Diagnose bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung, die damals ebenfalls diagnost i ziert worden sei, nicht verwendet werden sollte. Zudem könne beim Beschwerdeführer nicht von einer bloss diskreten appellativen Verdeutlichungstendenz gesprochen werden (Urk. 6/73/88-89).
Hinsichtlich des letzten Verlaufsberichts des behandelnden Psychiaters Dr. F.___ vom 10. März 2021 sei festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand zwi schenzeitlich
offensichtlich
verbessert
habe.
Aktuell
liege
nur
noch
eine
leicht-
bis
mittelgradige
–
und
nicht
mehr
eine
mittelgradige
-
depressive
Episode
vor.
Zudem
könne die von Dr. F.___
gestellte D iagnose einer rezidivierende n depressive n Störung nicht bestätigt werden , da die diagnostischen Kriterien – das Vorliegen
mindestens
zweier
depressive r
Episode n
und
einer
beschwerdefreie n
Zeit
von
min destens zwei Monaten dazwischen –
angesichts der durchgehenden depressiven Symptomatik
nicht
erfüllt
seien .
Die
diagnostische
Einordnung
der
affektiven
Störung
sei
allerdings
für
die
Beurteilung
ihres
Einflusses
auf
die
Arbeitsfähigkeit
nicht
von
Bedeutung.
Entgegen
der
Ansicht
von
Dr.
F.___
sei
der
Gesundheitszustand
ferner
nicht
stationär,
sondern
habe
sich
verbessert,
im
Sinne
einer
Teilremission
der
affektiven
Störung.
Schliesslich
könne
dem
von
Dr.
F.___
geäusser ten Verdacht
auf
eine
paranoide
Persönlichkeitsstörung
aufgrund
des
klinischen
Untersu chungsbefunds,
der
durchgeführten
Tests
und
unter
Berücksichtigung
der
Biographie des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden. Hingegen könne von paranoid akzentuierten
Persönlichkeitszügen
ausgegangen
werden
(Urk.
6/73/89-91 ,
Urk. 6/73/4-5 ). 4.1.2
Abschliessend gelangten die Gutachter zur Einschätzung, i n der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter Logistik sei der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht zu 70 % arbeitsfähig bei vollem Rendement , was einer 30%ige n Arbeitsunfähigkeit
entspreche
(Urk.
6/73/93-94,
Urk.
6/73/106 ).
O ptimal
leidensangepasst
seien
sämtliche
Tätigkeiten
ohne
zu
hohen
Kundenkontakt,
ohne
Tätigkeiten,
die
ein
hohes
Mass
an
Dauerkonzentration
und
Daueraufmerksamkeit
sowie
ein
hohes
Mass
an
Kreativität
voraussetz t en;
zu
be vorzug en
seien
klar
strukturierte
Aufgaben ohne Schichtdienst.
In einer solch e n angepassten Tätigkeit sei der Versicherte aus psychiatrischer Sicht zu 90 % arbeitsfähig bei vollem Rendement , entsprechend einer 10%ige n Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/73/9 4 -9 5 , Urk. 6/73/106 ).
Zur
Beurteilung
der
retrospektiven
Arbeitsfähigkeit
seit
Januar
2018
könne
auf
die
Verlaufsberichte
von
Dr.
F.___
abgestellt
werden ,
wobei
seit
seinem
letzten
Verlaufsbericht
vom
10.
März
2021
eine
Verbesserung
eingetreten
sei
(Urk.
6/76/4-5) .
Demnach
sei
der
Beschwerdeführer
in
der
bisherigen
Tätigkeit
als
Betriebsmitarbeiter
Logistik
ab
dem
8.
Januar
2018
zu
100
%
und
ab
dem
Zeitpunkt
der
Begutachtung
am
27.
Oktober
2021
zu
30
%
arbeitsunfähig.
In
leidensangepassten
Tätig keiten sei er
ab dem
1. Mai 2019 zu 20
%, ab dem 1. Juni 2019 zu 50 % und ab dem Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung am 27. Oktober 2021 zu 90 % arbeitsfähig
(Urk. 6/73/93-96, Urk. 6/73/97 , Urk. 6/76/ 3; vgl. auch Urk. 6/88/7).
N ach
einer
Umstellung
der
psychopharmakologischen
Behandlung
könne
von
einer weiteren Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden, da medizinisch-theoretisch die Behandlungsmassnahmen nicht ausgeschöpft seien ( Urk. 6/73/96, Urk. 6/73/106) . 4.2
4.2.1
Das psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten vom
3. Februar 2022 beruht auf
allseitigen
Untersuchungen (Urk.
6/73/100-101) ,
berücksichtigt
die
geklagten
Beschwerden
(Urk.
6/73/ 39-51,
Urk. 6/73/69) ,
ist
in
Kenntnis
der
Vorakten (Anam nese) abgegeben worden (Urk. 6/73/5-39) , leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
grundsätzlich
ein
und
enthält
begründete
Schlussfolgerungen
der
Exper ten
(Urk.
6/73/63-99,
Urk.
6/73/103-107),
womit
es
die
allgemeinen
höchstrichter lichen Anforderungen an Arztberichte erfüllt (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E.
3a
mit
Hinweis ;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_587/2023
vom
8.
April
2024
E.
4.2 ). 4.2.2
Der
psychiatrische
Gutachter
legte
dar,
dass
sich
bloss
die
objektivierbare
leicht-
bis
mittelgradige depressive Symptomatik auf die Arbeitsfähigkeit auswirke ( Urk. 6/73/69-71, Urk. 6/73/103). Diese führe beim Beschwerdeführer zu einer
mittelgradig
beeinträchtigten
psychischen
Stabilität,
einer
leicht-
bis
mittelgradigen Beeinträchtigung der emotionalen Funktionen und einer leichtgradigen Beeinträchtigung der Offenheit gegenüber neuen Erfahrungen, des Selbstvertrauens und der psychischen Energie/des Antriebs (Urk. 6/73/54-56). In Anlehnung an das Mini-ICF-APP seien folgende Funktionen beeinträchtigt: die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, die Planung und Strukturierung von Aufgaben, die Selbstbehauptungsfähigkeit, die Kontaktfähigkeit zu Dritten, die Gruppenfähigkeit und die Fähigkeit zu Spontanaktivitäten leichtgradig; die Anwendung fachlicher Kompetenzen und die Durchhaltefähigkeit mittelgradig (Urk. 6/73/56-57, Urk.
6/73/71, Urk. 6/73/104-105).
Der
Versicherte
befinde
sich
in
einer
psychiatrisch-psychotherapeutischen
Behand lung , und ein gewisser Leidensdruck werde spürbar (Urk. 6/73/85) . Da noch therapeutische Optionen bestünden, könne nicht von einem Scheitern der Behandlung
oder
gar
der
Chronizität
der
depressiven
Episode
gesprochen
werden
(Urk. 6/73/83-85). Die paranoid akzentuierten Persönlichkeitszüge führten laut dem Sachverständigen unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers und des klinisch gewonnenen Eindrucks zu keinen weiteren Schwierigkeiten im sozialen Umfeld
(Urk. 6/73/104).
Als
Ressourcen ,
welche
eine
gewisse
Kompensation
der
funktionellen
Beeinträchtigungen
ermöglichen,
nannte
der
psychiatrische
Gutachter
die
körperli chen
Fähigkeiten
des
Beschwerdeführers
und
ein e
zielgerich tete,
von
Ehrgeiz
und
Ausdauer
geprägte
Hand lungsweise ,
welche
daran
erkennbar
werde,
dass
der Beschwerdeführer nach der Immigration in die Schweiz Deutsch gelernt habe und
jahrelang
einer
Tätigkeit
nachgegangen
sei.
Ebenfalls
positiv
wirkten
sich
die
guten familiären Kontakte sowie die (Psycho-)Therapiebeziehung aus. Belasten d wirke demgegenüber die geringe ökonomische Stabilität (Urk. 6/73/104-105).
Zu berücksichtigen sei schliesslich, dass die gegenüber den Gutachtern präsentierte erhebliche Behinderung – der Beschwerdeführer fühle sich nur zu 20 % arbeitsfähig – nicht mit der Verhaltensbeobachtung, dem klinischen Befund und dem psychosozialen Funktionsniveau in der Alltagsgestaltung übereinstimmten
(Urk. 6/73/105-106) . Eine gleichmässige Einschränkung der Alltagsaktivitäten in vergleichbaren Lebensbereichen liege nicht vor (Urk. 6/73/85). Das Verhalten des Beschwerdeführers spreche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer ausgeprägten, bewusst s einsnahen Aggravation, so dass seine Angaben hätten kritisch gewürdigt werden müssen (Urk. 6/73/105-106).
Damit begründeten die Sachverständigen ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung und das
Profil
für
leidensangepasste
Tätigkeiten
unter
Beachtung
der
nach
der
höchstrichterlichen Rechtsprechung massgebenden Standardindikatoren (vorstehend
E.
1.3.1-2).
Vor
dem
Hintergrund
der
objektivierbaren,
bloss
leichten
bis
mittelgradigen funktionellen Einschränkungen kann gut nachvollzogen werden, dass die Gutachter dem Beschwerdeführer bloss eine 30%ige Einschränkung im angestammten Tätigkeitsbereich attestierten. Dass in einer optimal angepassten Tätigkeit ohne Schichtdienst, hohen Kundenkontakt und Tätigkeiten, die ein hohes Mass an Dauerkonzentration und
Daueraufmerksamkeit sowie ein hohes Mass an Kreativität voraussetze n ,
bloss eine 10%ige Arbeitsunfähigkeit besteht, überzeugt ebenfalls. 4.3
4.3.1
D er Beschwerdeführer wendet gegen die gutachterliche Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ein, keine der ihn zwischen August 2019 und Juli 2020 betreuenden Eingliederungsfachpersonen habe auch nur ansatzweise eine Selbstlimitierung oder gar ein aggravierendes Verhalten beobachtet (Urk. 1 S. 4 ff.) .
Dem
ist
zu
entgegnen,
dass
bereits
der
vom
Krankentaggeldversicherer
beauftragte
psychiatrische
Gutachter
Dr.
G.___
in
seinem
Bericht
vom
11.
Juli
2018
erwähnte,
er habe beim Beschwerdeführer einen etwas demonstrativen Umgang mit den Beschwerden und selbstlimitierende Verhaltensweisen beobachtet (Urk. 6/12/6). Während der neuropsychologischen Verlaufsuntersuchung vom 22. Januar 2021 in
der
Klinik
für
Neurologie
des
Universitätsspitals
E.___
wurden
–
bei
im
Vergleich
zur
Voruntersuchung
weitgehend
gleichgebliebener
Symptomatik
-
im
Rahmen
des
durchgeführten
Symptomvalidierungsverfahr ens
ebenfalls
Auffälligkeiten
festgestellt.
Die
Neuropsychologen
interpretierten
diese
als
diskrete
appellative
Verdeutlichungstendenz
und
stellten
im
Gegensatz
zum
Vorbericht
nur
noch
die
Verdachtsdiagnose einer leichten neurokognitiven Störung (Urk. 6/58/10-11). Insofern trifft auch die Behauptung des Beschwerdeführers nicht zu, die Neuropsychologen des Universitätsspitals E.___ hätten keine Anhaltspunkte für eine Aggravation erkannt (Urk. 1 S. 9) .
Damit
steht
fest,
dass
medizinische
Fachpersonen
ein
aggravierendes
oder
ähnliches
Verhalten
des
Beschwerdeführers
bereits
vor
der
psychiatrisch-neuropsychologischen
Begutachtung
und
auch
vor
Beginn
der
beruflichen
Eingliederungsmassnahmen beobachteten. L etztlich ist die medizinisch(-theoretische) Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit entscheidend, soweit sich diese in überzeugender Weise mit den Ergebnissen der beruflichen Eingliederungsversuche auseinandersetzt , und nicht die Einschätzung der Eingliederungsfachpersonen. 4. 3.2
Unzutreffend ist auch der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Gutachter hätten sich mit keinem Wort mit den umfangreichen Erkenntnissen der beruflichen Eingliederung
und
mit
deren
Scheitern
auseinandergesetzt
(Urk.
1
S.
9).
Die
Gutachter
führten die Berichte der beruflichen Eingliederungsfachleute im Aktenauszug auf (vgl. Urk. 6/73/10-31, Urk. 6/73/102), diskutierten diese in ihrer Beurteilung des Verlaufs der Behandlungen und Eingliederungsmassnahmen (Urk. 6/73/81-83) und hielten fest, die gescheiterten beruflichen Massnahmen seien nur teilweise auf seine Erkrankung beziehungsweise verminderte Ressourcen zurückzuführen (Urk. 6/73/83). 4. 3.3
Nicht
gefolgt
werden
kann
ferner
der
Kritik ,
die
Gutachter
hätten
nicht
aufgezeigt , weshalb sie trotz der Ergebnisse der Eingliederung zum Schluss gekommen seien, er aggraviere (Urk. 1 S. 9).
Der Beschwerdeführer scheint zu übersehen, dass
sich
die
eingehende
und
überzeugend
begründete
Beurteilung
im
Gutachten
vom
3.
Februar
2022,
beim
Beschwerdeführer
liege
eine
Aggravation
vor ,
im Wesentlichen auf das Verhalten während der Begutachtung
– und nicht während der Eingliederung - bezieht (Urk. 6/73/60 -62, Urk. 6/73/71, Urk. 6/73/72, Urk. 6/73/86-88 , 6/73/ 123-125 ). Dass der behandelnde Psychiater keine Anhaltspunkte
für
eine
Aggravation
feststellte
(Urk.
1
S.
9),
ist
ebenfalls
nicht
geeignet,
die
entsprechenden gutachterlichen Schlüsse in Zweifel zu ziehen. Denn der Behandler führte anders als die Gutachter keine umfangreichen psychometrischen Tests oder Symptomvalidierungstests durch.
Zudem
gelangte
der
psychiatrische
Gutachter
zur
Beurteilung,
seit
dem
letzten
Verlaufsbericht
des
behandelnden
Psychiaters
vom
10.
März
2021
sei
es
zu
einer
Verbesserung des Gesundheitszustands gekommen (Urk. 6/73/90) . Da die Ergebnisse der Eingliederung sogar noch früher vorlagen , nämlich mit dem Abschlussbericht über den Arbeitsversuch vom 29. Juli 2020 (Urk. 6/53) , präsentierte sich dem psychiatrischen Gutachter eine vergleichsweise bessere gesundheitliche Situation als den Eingliederungsfachleuten und dem behandelnden Psychiater . Auch unter diesem Aspekt kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass diese eine pessimistischere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgaben als die Gutachter, nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Missverständlich ist sodann der Vorwurf des Beschwerdeführers, die objektive Befundlage
reiche
nicht
aus,
um
eine
leistungsausschliessende
Aggravation
festzu stellen
(Urk.
1
S.
10).
Die
Gutachter
stellten
fest,
aufgrund
des
aggravierenden
Verhaltens
während
der
neuropsychologischen
Testung
liessen
sich
die
vom
Beschwer deführer
geltend
gemachten
kognitiven
Defizite
nicht
objektivieren
(Urk.
6/73/70).
Hingegen liess sich im Rahmen der klinischen Untersuchung mit dem leichten bis mittelgradigen depressiven Syndrom durchaus eine krankheitswertige psychische Störung objektivieren (Urk. 6/73/73). Mithin haben die Gutachter das Bestehen eines solchen wesentlichen Gesundheitsschadens bejaht, indes bei ihrer Beurteilung der gesundheitlichen Situation die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und sein sonstiges Verhalten, soweit es auf Aggravation beruhte, ausgeklammert. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung (vorstehend E. 1.3.3) und ist nicht zu beanstanden.
Zu ergänzen ist, dass die Gutachter in überzeugender Weise darlegten, dass auch die
depressive
Episode
beziehungsweise
die
Differentialdiagnose
einer
organischen
affektiven
Störung
die
Aggravation
beziehungsweise
die
auffälligen
Ergebnisse
der
Symptomvalidierungstests
nicht
erklären
könnten
(Urk.
6/73/ 62 ,
Urk.
6/73/77). 4.3.4
Weiter kritisiert der Beschwerdeführer, e ntgegen der Behauptung der Gutachter bestehe
durchaus
eine
gleichmässige
Reduktion
des
Aktivitätsniveaus
im
Alltag.
Er
habe den Gutachtern detailliert geschildert, dass er sich zurückziehe, desinteressiert sei für Aktivitäten und Hobbies und keine Freunde mehr habe. Diese Schilderungen würden auch in den Berichten des behandelnden Psychiaters erwähnt (Urk. 1 S. 9 f.).
Die vom Beschwerdeführer erwähnten Schilderungen wurden
von den Gutachtern
festgehalten, etwa bei den subjektiven Angaben zum Tagesablauf (Urk. 6/73/49). Auch deuteten sie diese Angaben
– entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - als Hinweise für ein reduziertes Alltagsaktivitätsniveau (Urk. 6/73/71). Dass sie bei der Beurteilung der Konsistenz eine gleichmässige Einschränkung des Alltagsaktivitätsniveaus in vergleichbaren Bereichen verneinten ( Urk. 6/73/85), widerspricht dieser Einschätzung nicht. Denn die Gutachter konnten auch Bereiche nennen, in denen keine gleichmässige Einschränkung vorlag. Darunter fällt
etwa
ihre
Beobachtung,
dass
der
Beschwerdeführer
nach
wie
vor
sein
Auto
lenk te, im Beschwerdevalidierungstest während der neuropsychologischen Untersuchung
aber
ein
E rgebnis
erzielt e ,
welches
schlechter
ausfiel
als
bei
ein em
Patient en
in der Vergleichsgruppe der 78jährigen Patienten mit fortgeschrittener Demenz (Urk. 6/73/87). 4.3.5
Schliesslich
macht
der
Beschwerdeführer
geltend,
die
Gutachter
hätten
die
Erkennt nisse
der
MRT-Untersuchung
vom
21.
Juli
2020,
wo
eine
Atrophie
der
Frontallap pen festgestellt worden sei, nicht besprochen oder eingeordnet, weshalb trotz dieses Befunds von einer Aggravation ausgegangen werde . Ferner hätten sie nicht beachtet, dass das Universitätsspital E.___ die kognitiven Störungen in Zusammenhang mit einer möglichen vaskulären Demenz aufgrund der Diabeteserkrankung gestellt habe (Urk. 1 S. 10).
Die
Ergebnisse
der
MRT-Untersuchung
vom
21.
Juli
2020
werden
im
Gutachten an mehreren Stellen aufgeführt (Urk. 6/73/67, Urk. 6/73/76, Urk. 6/73/102, Urk.
6/73/106).
Sie
wurden
vom
psychiatrischen
Gutachter
eingeordnet,
indem
sie
ihn – wohl zusammen mit der internistischen Erkrankung - zur Differentialdiagnose einer möglichen organischen psychischen Störung veranlassten. Ferner wies er ausdrücklich darauf hin, dass diese Diagnose die Aggravation nicht zu erklären vermöge (Urk. 6/73/76-77). Zudem berücksichtigte der psychiatrische Gutachter diesen MRT-Befund und die internistische Erkrankung bei seinen therapeutischen Empfehlungen (Urk. 6/73/96). Mithin erweist sich auch die diesbezügliche Kritik des Beschwerdeführers als unbegründet. 4.4
Nach
dem
G esagten
fehlen
Anhaltspunkte,
die
geeignet
wären,
die
Beweiskraft
des
psychiatrisch-neuropsychologischen Gutachtens vom 3. Februar 2022 in Zweifel zu ziehen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann für die Invaliditätsbemessung darauf abgestellt werden; der medizinische Sachverhalt bedarf folglich keiner weiteren Abklärung (Urk. 1 S. 11). 5. 5.1
5.1.1
Aufgrund des bidisziplinären psychiatrisch-neuropsychologischen Gutachtens vom
3. Februar 2022 steht fest, dass der Beschwerdeführer vom
8. Januar 2018 bis zum 30. April 2019 in sämtlichen Tätigkeit en zu 100 % arbeitsunfähig war . A b dem
1. Mai 2019 war er in leidensangepassten Tätigkeiten zu 20
%, ab dem 1. Juni 2019 zu 50 % und ab dem Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung am 27. Oktober 2021 zu 90 % arbeitsfähig ( vorstehend E. 4.1.2 ). 5. 1.2
Da
sich
der
Beschwerdeführer
am
2.
Juli
2018
z um
Renten bezug
angemeldet
hatte ( Urk. 6/4 ), konnte der Anspruch auf eine Rente nach Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens sechs Monate später, mithin am 2. Januar 2019 entstehen. Damals hatte der Beschwerdeführer, der vom 8. Januar 2018 bis zum 30. April 2019 in sämtlichen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig war, auch die einjährige Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG mit einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (vgl. auch Urk. 6/88/9). 5. 1.3
Die IV-Stelle verneinte einen Rentenanspruch unter anderem deshalb, weil sie davon
ausging,
aufgrund
des
Grundsatzes
«Eingliederung
vor
Rente»
sei
ein
allfälliger Rentenanspruch erst nach Abschluss der beruflichen Massnahmen per Juli 2021 zu prüfen (Urk. 2 S. 1).
Zum einen ist den Akten indes zu entnehmen, dass der von Taggeldern begleitete Arbeitsversuch nur bis zum 7. August 2020 an dauerte (Urk. 6/42-46, Urk. 6/49, Urk. 6/52-53). Zum anderen trifft es zwar zu, dass Rentenleistungen aufgrund des Grundsatzes « Eingliederung vor Rente » (vgl.
Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG) erst dann auszurichten sind, wenn keine zumutbaren Eingliederungsmassnahmen mehr in Betracht fallen. Allerdings kann eine Rente bereits vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (allenfalls auch rückwirkend) zugesprochen werden, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes nicht oder noch nicht eingliederungsfähig war ( BGE 148 V 397 E. 6.2.4; 121 V 190 E. 4c-d; vgl. auch
die
Urteile
des
Bundesgerichts
9C_689/2019
vom
20.
Dezember
2019
E.
3.1-2
sowie 9C_450/2019 vom 14. November 2019 E. 3.3.1-2 ). Ausserdem schliesst das Bundesgericht in bestimmten Konstellationen einen Rentenanspruch auch bei an sich
eingliederungsfähigen
Personen
solange
nicht
aus,
als
die
Erwerbsunfähigkeit
nicht oder noch nicht mit geeigneten Eingliederungsmassnahmen tatsächlich behoben
oder
in
einer
für
den
Rentenanspruch
erheblichen
Weise
verringert
werden
konnte
(vgl.
das
Urteil
des
Bundesgerichts
I 291/05
vom
31.
März
2006
E.
3.2
mit Hinweis; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 9C_892/2011 vom 21.
September 2012 E.
3.3.1 und 9C_420/2011 vom 21.
Juli 2011 E.
4.2 mit Hinweisen). Der
Beschwerdeführer
war
anlässlich
des
frühestmöglichen
Rentenbeginn s
am
2. Januar 2019 in sämtlichen Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig und damit nicht eingliederungsfähig (vgl. auch Urk. 6/10 ). Folglich steht der Umstand, dass später vom 23.
August 2019 bis zum 7.
August 2020 Eingliederungsmassnahmen durchgeführt
wurden
(vgl.
Urk.
6/50/2-4) ,
eine m
Renten beginn
am
2.
Januar
2019
nicht entgegen. 5. 2
5.2.1
Zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nahm die IV-Stelle einen Einkommensvergleich vor (vgl. dazu vorstehend E. 1.4). Sie ermittelte das Valideneinkommen von Fr. 69'253.45, welches der Beschwerdeführer als Gesunder hypothetisch im Jahr 202 1 hätte erzielen könne n , indem sie die A ngaben des letzten Arbeitgebers zum Jahreslohn vom 26. Oktober 2018 (Fr. 68'571.-- [Urk. 6/15/7]) an die Nominallohnentwicklung anpasste (Urk. 6/79). Da die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen)
Beginns
des
Rentenanspruchs ,
der
nach
dem
Gesagten
auf
den Juli 2019 fällt, massgebend sind (BGE 143 V 295 E.
4.1.3, 129 V 222 E.
4.1 und E.
4.2, 128 V 174) , ist bloss die bei Männern zwischen 2018 und 2019 eingetretene Nominallohnentwicklung von 0.9 % zu berücksichtigen (vgl. Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, T39 sowie Urk. 6/79/2). Dies führt zu einem Valideneinkommen von Fr. 69'188.15. 5. 2.2
Laut den Gutachtern ist dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit mit klar strukturierte n Aufgaben , ohne Schichtdienst , ohne zu hohen Kundenkontakt, ohne Tätigkeiten, die ein hohes Mass an Dauerkonzentration und
Daueraufmerksamkeit sowie ein hohes Mass an Kreativität voraussetz en, im Rahmen eines Beschäftigungspensums von 90 % bei vollem Rendement (also uneingeschränkter Leistungsfähigkeit) zumutbar (Urk. 6/73/94-95, Urk. 6/73/106).
Die IV-Stelle ermittelte d as hypothetische Invalideneinkommen des nicht mehr arbeitenden Beschwerdeführers von Fr. 65‘35 4 .40 für das Jahr 202 1 gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2020
(Urk. 2 S 2; vgl. auch Urk. 6/79/1) . N ach dem Gesagten sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs im Juli 2019 massgebend , weshalb nicht die Tabellenlöhne der LSE 2020, sondern diejenigen der nächstfrüheren LSE 2018 heranzuziehen sind . Demnach belief sich der standardisierte Monatslohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) von Männern für Hilfsarbeiten (Zentralwert) im Jahr 2018 auf Fr. 5 ' 417 .-- (TA1_tirage_skill_level) . Hochgerechnet auf ein Jahr sowie angepasst an die Lohnentwicklung bei Männern zwischen 2018 und 2019 von 0.9 % ( Bundesamt für Statistik , Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und
der
Reallöhne,
T39 )
und
die
betriebsübliche
Wochenarbeitszeit
von
41,7
Stunden
im
Jahr
2019
(Betriebsübliche
Arbeitszeit
nach
Wirtschaftsabteilungen,
Tabelle
T03.02.03.01.04.01,
TOTAL)
ergibt
dies
für
2019
ein
Einkommen
von
Fr.
68‘376.55
(Fr. 5‘417.-- x 12 x 1.009 / 40 x 41.7) .
D ieses Einkommen gilt für eine Tätigkeit im Vollzeitpensum. Die IV-Stelle unterliess es, den ermittelten Lohn auf die im zeitlichen Verlauf veränderte, nach dem Gesagten
aber
immer
eingeschränkte
Arbeitsfähigkeit
in
leidensangepassten
Tä tigkeiten umzurechnen (Urk. 2 S 2; vgl. auch Urk. 6/79/1) . Dies wird in den folgenden Erwägungen
nachzuholen sein . 5. 3
W egen der ab dem 2. Januar 2019 bestehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit auch
in
behinderungsangepassten
Tätigkeiten
konnte
der
Beschwerdeführer
damals
gar kein Einkommen erzielen, womit sein Invaliditätsgrad 100 % betrug .
Da er zuvor bereits während eines Jahres in allen Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig
war ,
ist
am
2.
Januar
2019
der
Anspruch
auf
eine
ganze
Rente
en t sta n den
(vgl.
dazu
Meyer/Reichmuth,
a.a.O. ,
N.
7
zu
Art.
29).
Die se
ist
ab
dem
1.
Janu ar
2019, dem Beginn des Monats, in dem der Rentenanspruch entstanden ist, auszuzahlen (Art. 29 Abs. 3 IVG). 5. 4
Ab
dem
1.
Mai
2019
waren
dem
Beschwerdeführer
leidensangepasste
Tätigkeiten wieder zu 20
% zumutbar. Dies
stellt grundsätzlich einen Revisionsgrund dar (vgl. vorstehend E. 1.6) . Wird das in Erwägung 5. 2 .2 ermittelte , hypothetisch in einer leidensangepasste n Tätigkeit im Vollzeitpensum erzielbare Einkommen von Fr.
68‘376.55
auf
ein
20
%-Pensum
heruntergerechnet ,
ergibt
dies
ein
Invalidenein kommen von Fr. 13'675.30 . Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 69'188.15 (vorstehend E. 5. 2 .1) resultiert bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 55'512.85 ein Invaliditätsgrad von 80 % (Fr. 55'512.85 geteilt durch Fr. 69'188.15) , der immer noch zum Bezug einer ganzen Rente berechtigt (vgl. vorstehend E. 1.5 ). 5.5
Ab
dem
1.
Juni
2019
war
der
Beschwerdeführer
in
leidensangepassten
Tätigkeiten zu 50 % arbeitsfähig. Weil
die beruflichen Eingliederungsmassnahmen (Arbeitsvermittlung P lus, Arbeitsversuch) nach erlangter 50%ige r Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten am
1. Juni 2019
an Hand genommen wurden (Urk.
6/50/3 ,
Urk.
6/50/5 ) ,
kann
davon
ausgegangen
werden,
dass
er
spätestens
ab
dem
1.
Juni
2019
wieder
eingliederungsfähig
war . Die
Arbeitsvermittlung
Plus
wur de
indes
erst
am
23.
August
2019
eingeleitet,
und
war
bis
zum
24.
November
2019
nicht von Taggeldern begleitet (Urk. 6/50/2-4) . Während dieser Zeit waren die Möglichkeiten der beruflichen Eingliederung noch nicht ausgeschöpft (vgl. vorstehend E. 5.1.3) .
Im Übrigen ist
Arbeitsvermittlung für sich allein nicht auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit gerichtet ;
d eshalb ist sowohl die erstmalige Zusprechung als auch die Weiterausrichtung einer bereits gewährten Rente möglich,
bevor
über
den
Anspruch
auf
Arbeitsvermittlung
befunden
wurde
beziehungs weise ohne das Ergebnis der bereits zugesprochenen Arbeitsvermittlung abgewartet zu haben ( vgl. Urteil des Bundesgerichts I 672/04 vom 13. Januar 2005 E.
4 mit Hinweis). Folglich stand en die Eingliederungsfähigkeit ab dem 1. Juni 2019 und der Beginn der Arbeitsvermittlung ab dem
23. August 2019
der Weiterausrichtung der laufenden Rente nicht im Weg (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_892/2011 vom 21. September 2012 E. 3.3.1 und 3.3.3).
Die Erhöhung des Arbeitsfäh i gkeitsgrads in leidensangepassten Tätigkeiten auf 50 % ab dem 1. Juni 2019 stellt einen Revisionsgrund dar. Wird das in Erwägung 5.3.2 ermittelte, hypothetisch in einer leidensangepassten Tätigkeit im Vollzeitpensum erzielbare Einkommen von Fr. 68‘376.55 auf ein 50 %-Pensum heruntergerechnet, ergibt dies ein Invalideneinkommen von Fr. 34'188.25. Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 69'188.15 (vorstehend E. 5. 2 .1) resultiert bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 34'999.90 ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 51 % ( Fr. 34'999.90 geteilt durch Fr. 69'188.15 ), der nur noch zum Bezug einer halben Rente berechtigt (vgl. vorstehend E. 1.5). Mithin ist die rückwirkend zuzusprechende Rente abzustufen. In analoger Anwendung von Art.
88a Abs.
1 IVV (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom
26.
Februar
2021
E.
2)
ist
die
Verbesserung
der
Arbeitsfähigkeit
ab
dem
1. Juni 2019 zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird ; dies führt zur Herabsetzung der laufenden ganzen auf eine halbe Rente ab 1. September 2019. 5. 6
Während des Arbeitsversuchs vom 25. November 2019 bis zum 7. August 2020 , d er
vorliegend
als
Eingliederungsmassnahme
zu
qualifizieren
ist ,
bezog
der
Beschwerdeführer
Taggelder
der
Invalidenversicherung
nach
Art.
22
IVG
(Urk.
6/36,
Urk. 6/39 , Urk. 6/50/2-4) .
Gemäss Art. 43 Abs. 2 IVG schliesst dies einen gleichzeitigen Renten bezug grundsätzlich aus beziehungsweise führt dazu, dass die Rentenzahlung unterbrochen wird (vgl. dazu auch Meyer/Reichmuth, a.a.O., N. 2 zu Art. 43 mit Hinweisen; SVR 1998 I V Nr. 8) . Wie bei der Durchführung anderer Eingliederungsmassnahmen hat die versicherte Person während der Durchführung des Arbeitsversuchs einen Anspruch auf ein Taggeld und im Falle einer Wiedereingliederung auf die Weiterentrichtung der Rente (vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket, BBl 10.032 S. 1890). Gestützt auf Art. 47 Abs. 1 bis
lit . b IVG ist die Rente bis zum Ende des dritten vollen Monats , der dem Beginn des Taggeldanspruchs am 25. November 2019 folgt, zu gewähren, also bis Ende Februar 2020 .
Es wird Sache der IV-Stelle sein, zu prüfen, ob das für diese n Zeit raum zusätzlich ausgerichtete
Taggeld noch gestützt auf Art. 47 Abs. 1 ter IVG
während der Dauer des Doppelanspruchs um einen Dreissigstel des Rentenbetrags
ge kürz t werden kann . 5. 7
Ab dem 8. August 2020 bezog der Beschwerdeführer keine Taggelder mehr .
Dies führt zum Wiederaufleben der Rente, soweit diese nicht einer Revision zu unterziehen ist (Meyer/Reichmuth, a.a.O., N. 2 zu Art. 43 mit Hinweisen; SVR 1998 I V Nr.
8).
Ein
Revisionsgrund
lag
damals
nicht
vor ,
da
der
Beschwerdeführer
in
angepassten Tätigkeiten weiterhin zu 50 % arbeitsfähig war (vorstehend E. 5.1.1). Gestützt auf Art. 47 Abs. 2 IVG ist deshalb ab dem 1. August 2020 wieder eine ungekürzte halbe Rente auszurichten.
Auch
hier
wird
es
Sache
der
IV-Stelle
sein
zu
prüfen,
ob
das
für
den
Monat
August 2020
ausgerichtete Taggeld noch gestützt auf Art. 47 Abs. 2 zweiter Satz IVG um einen Dreissigstel des Rentenbetrags gekürzt werden kann. 5. 8
Der Beschwerdeführer war ab dem 27. Oktober 2021 in angepassten Tätigkeiten zu 90 % arbeitsfähig . Die Rente ist deshalb in Revision zu ziehen und auf diesen Zeitpunkt hin ein neuer Einkommensvergleich vorzunehmen. Es kann darauf verzichtet werde n , die für das Jahr 2019 ermittelten Vergleichseinkommen ( Valideneinkommen
von
Fr.
69'188.15
und
hypothetisch
in
einer
behinderungsangepassten
Tätigkeit
im
Vollzeitpensum
erzielbares
Einkommen
von
Fr.
68‘376.55;
vorstehend
E.
5.2.1-2 )
der
Nominallohnentwicklung
bei
Männern
bis
2021
anzugleichen
(gegenüber dem Vorjahr jeweils 0.8 % im Jahr 2020 und -0.7 % im Jahr 2021; vgl. Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, T39 sowie Urk. 6/79/2 ) ;
eine entsprechende Anpassung müsste nämlich bei beiden Einkommensgrössen in gleicher Weise berücksichtigt werden und würde
deshalb am rechnerischen Ergebnis nichts ändern.
Wird das in einer leidensangepassten Tätigkeit im Vollzeitpensum erzielbare Einkommen von Fr. 68‘376.55 auf ein 90
%-Pensum heruntergerechnet, ergibt dies ein Invalideneinkommen von Fr. 61 ' 538 . 90 . Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 69'188.15 (vorstehend E. 5. 2 .1) resultiert bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 7'649.25 ein Invaliditätsgrad von 1 1 %, der die anspruchsrelevante Schwelle für eine Invalidenrente von 40 % nicht mehr erreicht (vgl. vorstehend E. 1.5).
Demnach ist die Rente zu befristen und in analoger Anwendung von Art. 88a Abs.
1 IVV, welche Bestimmung durch die am
1.
Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen unberührt geblieben ist, per Ende Januar 2022 aufzuheben (vgl. auch vorstehend E. 1.1.2). 5. 9
Zusammengefasst
ist
dem
Beschwerdeführer
rückwirkend
eine
abgestufte
und
befristete
Rente
zuzusprechen
wie
folgt:
eine
ganze
Rente
von
Januar
bis
August
2019, eine halbe Rente von September 2019 bis Februar 2020 und erneut von
August
2020
bis
Januar
2022.
Dies
führt
zur
teilweisen
Gutheissung
der
Beschwerde. 6.
6.1
Der Beschwerdeführer hat die Zusprechung einer ganzen Rente beantragt (Urk. 1 S. 2). Zu prüfen war der Rentenanspruch in einem Zeitraum von über fünf Jahren beziehungsweise 60 Monaten, wobei ihm nach dem Gesagten für acht Monate eine ganze und für 24 Monate eine halbe Rente zuzusprechen ist. Mithin obsiegt der
Beschwerdeführer
zu
rund
einem
Drittel.
Die
Verfahrenskosten
von
Fr.
9 00.--
(Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind deshalb zu zwei Dritteln dem insofern unterli e genden Beschwerdeführer und zu einem Drittel der IV-Stelle aufzuerlegen . 6.2
Nach
Art.
61
lit .
g
ATSG
hat
die
obsiegende
Beschwerde
führende
Person
Anspruch
auf
Ersatz
der
Parteikosten.
Diese
werden
vom
Gericht
festgesetzt
und
ohne
Rücksicht
auf
den
Streitwert
nach
der
Bedeutung
der
Streitsache
und
nach
der
Schwie rigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kanto nalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen
(§
34
des
Gesetz es
über
das
Sozialversicherungsgericht
[ GSVGer ]
sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV
SVGer ] ).
Ist das Quantitativ einer Leistung streitig, rechtfertigt eine « Überklagung » nach der in Rentenangelegenheiten ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand
beeinflusst
hat
(BGE
117
V
401
E.
2c;
vgl.
Urteile
des
Bundesgerichts
8C_449/2016
vom
2.
November
2016
E.
3.1.1
und
8C_500/2020
vom
9.
Dezember 2020 E. 4.4).
Die Beschwerde schrift vom 5. März 2024 beschränkt sich darauf, auf eine fehlende Beweiskraft des Gutachtens vom 3. Februar 2022 und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers zu plädieren (Urk. 1). Während nach dem
Gesagten
von
einer
uneingeschränkten
Beweiskraft
der
Expertise
vom
3. Februar
2022
auszugehen
ist,
waren
für
die
teilweise
Gutheissung
der
Klage
(im
Umfang
von einem Drittel) von Amtes wegen vorgenommene Überlegungen zum frühestmöglichen Rentenbeginn und zum Einfluss der beruflichen Eingliederungsfähigkeit und laufender beruflicher Massnahmen auf den Rentenanspruch ausschlaggebend. Zu diesen Aspekten äussert sich die Beschwerde schrift nicht. Mithin hat die « Überklagung » den Prozessaufwand beeinflusst. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der übrigen Bemessung s kriterien entsprechend seinem Obsiegen eine um zwei Drittel reduzierte P artei entschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWS T ) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9 . Februar 202 4 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer von
Januar bis August 20 19 Anspruch auf eine
ganze
und
von
September
2019
bis
Februar
2020
sowie
von
August
2020
bis
Janu ar
2022 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente
hat ; im Ü brigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 600 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti , unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 - Pensionskasse Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Der 19 68 geborene X.___
hat nach der Grundschule keinen Beruf erlernt (Urk. 6/4/5). Zuletzt war er von November 2007 bis zur gegenseitig vereinbarten Auflösung des Arbeitsverhältnisses Ende März 2018 (Urk. 6/15/3) bei der
Z.___
in
A.___
als
Betriebsmitarbeiter /Logistiker
tätig
(Urk.
6/28/1-2,
Urk. 6/73/40 , Urk. 6/73/102-103 ) . Am
E. 1.1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über
die
Invalidenversicherung
(IVG)
sowie
der
Verordnung
über
die
Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1.
Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grund sätzen
(vgl.
BGE
144
V
210
E.
4.3.1)
ist
nach
der
bis
zum
31.
Dezember
2021
geltenden
Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1.
Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24.
Januar 2024 E.
3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im Juli 2018 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Januar 2019
ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). V om 23. August 2019 bis 7. August 2020 durchlief der Beschwerdeführer berufliche Massnahmen, vom
25. November 2019 bis
7.
August
2020
bezog
er
zudem
ein
Taggeld
(Urk.
6/50/ 2-4) .
Da
der
Rentenanspruch
nicht
entstehen
kann,
solange
Eingliederungsmassnahmen
durchgeführt
werden
(vgl.
Art.
28
Abs.
1
lit .
a
IVG;
vgl.
Meyer/Reichmuth,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Auflage 2022, N. 7 zu Art. 28 mit Hinweisen) beziehungsweise die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (vgl. Art. 29 Abs. 2 IVG sowie
Meyer/Reichmuth,
a.a.O.,
N.
E. 1.1.2 Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 19.
Juni
2020 (Weiterentwicklung
der
IV)
bleibt
der
bisherige
Rentenanspruch
für
Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55.
Altersjahr noch nicht vollendet haben, solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Artikel
17 Absatz
1 ATSG ändert ( lit .
b Abs.
1). Der bisherige Rentenanspruch bleibt auch nach einer Änderung des Invaliditätsgrades nach Artikel
17 Absatz
1 ATSG bestehen, sofern die Anwendung von Artikel
28b dieses Gesetzes zur Folge hat, dass der bisherige Rentenanspruch bei einer Erhöhung des Invaliditätsgrades sinkt oder bei einem Sinken des Invaliditätsgrades ansteigt ( lit . b Abs. 2).
E. 1.2 Da
sich
der
Beschwerdeführer
am
2.
Juli
2018
z um
Renten bezug
angemeldet
hatte ( Urk. 6/4 ), konnte der Anspruch auf eine Rente nach Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens sechs Monate später, mithin am 2. Januar 2019 entstehen. Damals hatte der Beschwerdeführer, der vom 8. Januar 2018 bis zum 30. April 2019 in sämtlichen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig war, auch die einjährige Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG mit einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (vgl. auch Urk. 6/88/9). 5.
E. 1.3 Die IV-Stelle verneinte einen Rentenanspruch unter anderem deshalb, weil sie davon
ausging,
aufgrund
des
Grundsatzes
«Eingliederung
vor
Rente»
sei
ein
allfälliger Rentenanspruch erst nach Abschluss der beruflichen Massnahmen per Juli 2021 zu prüfen (Urk. 2 S. 1).
Zum einen ist den Akten indes zu entnehmen, dass der von Taggeldern begleitete Arbeitsversuch nur bis zum 7. August 2020 an dauerte (Urk. 6/42-46, Urk. 6/49, Urk. 6/52-53). Zum anderen trifft es zwar zu, dass Rentenleistungen aufgrund des Grundsatzes « Eingliederung vor Rente » (vgl.
Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG) erst dann auszurichten sind, wenn keine zumutbaren Eingliederungsmassnahmen mehr in Betracht fallen. Allerdings kann eine Rente bereits vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (allenfalls auch rückwirkend) zugesprochen werden, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes nicht oder noch nicht eingliederungsfähig war ( BGE 148 V 397 E. 6.2.4; 121 V 190 E. 4c-d; vgl. auch
die
Urteile
des
Bundesgerichts
9C_689/2019
vom
20.
Dezember
2019
E.
3.1-2
sowie 9C_450/2019 vom 14. November 2019 E. 3.3.1-2 ). Ausserdem schliesst das Bundesgericht in bestimmten Konstellationen einen Rentenanspruch auch bei an sich
eingliederungsfähigen
Personen
solange
nicht
aus,
als
die
Erwerbsunfähigkeit
nicht oder noch nicht mit geeigneten Eingliederungsmassnahmen tatsächlich behoben
oder
in
einer
für
den
Rentenanspruch
erheblichen
Weise
verringert
werden
konnte
(vgl.
das
Urteil
des
Bundesgerichts
I 291/05
vom
31.
März
2006
E.
3.2
mit Hinweis; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 9C_892/2011 vom 21.
September 2012 E.
3.3.1 und 9C_420/2011 vom 21.
Juli 2011 E.
4.2 mit Hinweisen). Der
Beschwerdeführer
war
anlässlich
des
frühestmöglichen
Rentenbeginn s
am
2. Januar 2019 in sämtlichen Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig und damit nicht eingliederungsfähig (vgl. auch Urk. 6/10 ). Folglich steht der Umstand, dass später vom 23.
August 2019 bis zum 7.
August 2020 Eingliederungsmassnahmen durchgeführt
wurden
(vgl.
Urk.
6/50/2-4) ,
eine m
Renten beginn
am
2.
Januar
2019
nicht entgegen. 5. 2
5.2.1
Zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nahm die IV-Stelle einen Einkommensvergleich vor (vgl. dazu vorstehend E. 1.4). Sie ermittelte das Valideneinkommen von Fr. 69'253.45, welches der Beschwerdeführer als Gesunder hypothetisch im Jahr 202 1 hätte erzielen könne n , indem sie die A ngaben des letzten Arbeitgebers zum Jahreslohn vom 26. Oktober 2018 (Fr. 68'571.-- [Urk. 6/15/7]) an die Nominallohnentwicklung anpasste (Urk. 6/79). Da die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen)
Beginns
des
Rentenanspruchs ,
der
nach
dem
Gesagten
auf
den Juli 2019 fällt, massgebend sind (BGE 143 V 295 E.
4.1.3, 129 V 222 E.
4.1 und E.
4.2, 128 V 174) , ist bloss die bei Männern zwischen 2018 und 2019 eingetretene Nominallohnentwicklung von 0.9 % zu berücksichtigen (vgl. Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, T39 sowie Urk. 6/79/2). Dies führt zu einem Valideneinkommen von Fr. 69'188.15. 5.
E. 1.3.1 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das
strukturierte
Beweisverfahren
definiert
systematisierte
Indikatoren,
die
es
–
un ter
Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und
von
Kompensationspotentialen
(Ressourcen)
andererseits
–
erlauben,
das
tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E.
2, E.
3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1).
E. 1.3.2 Die Standardindikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2) .
E. 1.3.3 Beruht
die
Leistungseinschränkung
auf
Aggravation
oder
einer
ähnlichen
Erschei nung, die eindeutig über die blosse unbewusste Ten denz zur Schmerzausweitung und -verdeutlichung hinausgeht, ohne dass das betreffende Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen wäre, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (BGE 141 V 281 E.
2.2.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_371/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 5.1.2).
Besteht
im
Einzelfall
Klarheit
darüber,
dass
solche
Ausschlussgründe
die
Annahme
einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer Störung gegeben sein sollten (vgl. Art.
7 Abs.
2 erster Satz ATSG). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art.
16 ATSG in Verbindung mit Art.
28a Abs.
1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung
gesetzt
zum
Erwerbseinkommen,
das
sie
erzielen
könnte,
wenn
sie
nicht
in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in
der
Regel
in
der
Weise
zu
erfolgen,
dass
die
beiden
hypothetischen
Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE
130 V 343 E.
3.4.2, 128 V 29 E. 1).
E. 1.5 ). 5.5
Ab
dem
1.
Juni
2019
war
der
Beschwerdeführer
in
leidensangepassten
Tätigkeiten zu 50 % arbeitsfähig. Weil
die beruflichen Eingliederungsmassnahmen (Arbeitsvermittlung P lus, Arbeitsversuch) nach erlangter 50%ige r Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten am
1. Juni 2019
an Hand genommen wurden (Urk.
6/50/3 ,
Urk.
6/50/5 ) ,
kann
davon
ausgegangen
werden,
dass
er
spätestens
ab
dem
1.
Juni
2019
wieder
eingliederungsfähig
war . Die
Arbeitsvermittlung
Plus
wur de
indes
erst
am
23.
August
2019
eingeleitet,
und
war
bis
zum
24.
November
2019
nicht von Taggeldern begleitet (Urk. 6/50/2-4) . Während dieser Zeit waren die Möglichkeiten der beruflichen Eingliederung noch nicht ausgeschöpft (vgl. vorstehend E. 5.1.3) .
Im Übrigen ist
Arbeitsvermittlung für sich allein nicht auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit gerichtet ;
d eshalb ist sowohl die erstmalige Zusprechung als auch die Weiterausrichtung einer bereits gewährten Rente möglich,
bevor
über
den
Anspruch
auf
Arbeitsvermittlung
befunden
wurde
beziehungs weise ohne das Ergebnis der bereits zugesprochenen Arbeitsvermittlung abgewartet zu haben ( vgl. Urteil des Bundesgerichts I 672/04 vom 13. Januar 2005 E.
4 mit Hinweis). Folglich stand en die Eingliederungsfähigkeit ab dem 1. Juni 2019 und der Beginn der Arbeitsvermittlung ab dem
23. August 2019
der Weiterausrichtung der laufenden Rente nicht im Weg (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_892/2011 vom 21. September 2012 E. 3.3.1 und 3.3.3).
Die Erhöhung des Arbeitsfäh i gkeitsgrads in leidensangepassten Tätigkeiten auf 50 % ab dem 1. Juni 2019 stellt einen Revisionsgrund dar. Wird das in Erwägung 5.3.2 ermittelte, hypothetisch in einer leidensangepassten Tätigkeit im Vollzeitpensum erzielbare Einkommen von Fr. 68‘376.55 auf ein 50 %-Pensum heruntergerechnet, ergibt dies ein Invalideneinkommen von Fr. 34'188.25. Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 69'188.15 (vorstehend E. 5. 2 .1) resultiert bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 34'999.90 ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 51 % ( Fr. 34'999.90 geteilt durch Fr. 69'188.15 ), der nur noch zum Bezug einer halben Rente berechtigt (vgl. vorstehend E. 1.5). Mithin ist die rückwirkend zuzusprechende Rente abzustufen. In analoger Anwendung von Art.
88a Abs.
1 IVV (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom
26.
Februar
2021
E.
2)
ist
die
Verbesserung
der
Arbeitsfähigkeit
ab
dem
1. Juni 2019 zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird ; dies führt zur Herabsetzung der laufenden ganzen auf eine halbe Rente ab 1. September 2019. 5. 6
Während des Arbeitsversuchs vom 25. November 2019 bis zum 7. August 2020 , d er
vorliegend
als
Eingliederungsmassnahme
zu
qualifizieren
ist ,
bezog
der
Beschwerdeführer
Taggelder
der
Invalidenversicherung
nach
Art.
22
IVG
(Urk.
6/36,
Urk. 6/39 , Urk. 6/50/2-4) .
Gemäss Art. 43 Abs. 2 IVG schliesst dies einen gleichzeitigen Renten bezug grundsätzlich aus beziehungsweise führt dazu, dass die Rentenzahlung unterbrochen wird (vgl. dazu auch Meyer/Reichmuth, a.a.O., N. 2 zu Art. 43 mit Hinweisen; SVR 1998 I V Nr. 8) . Wie bei der Durchführung anderer Eingliederungsmassnahmen hat die versicherte Person während der Durchführung des Arbeitsversuchs einen Anspruch auf ein Taggeld und im Falle einer Wiedereingliederung auf die Weiterentrichtung der Rente (vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket, BBl 10.032 S. 1890). Gestützt auf Art. 47 Abs. 1 bis
lit . b IVG ist die Rente bis zum Ende des dritten vollen Monats , der dem Beginn des Taggeldanspruchs am 25. November 2019 folgt, zu gewähren, also bis Ende Februar 2020 .
Es wird Sache der IV-Stelle sein, zu prüfen, ob das für diese n Zeit raum zusätzlich ausgerichtete
Taggeld noch gestützt auf Art. 47 Abs. 1 ter IVG
während der Dauer des Doppelanspruchs um einen Dreissigstel des Rentenbetrags
ge kürz t werden kann . 5. 7
Ab dem 8. August 2020 bezog der Beschwerdeführer keine Taggelder mehr .
Dies führt zum Wiederaufleben der Rente, soweit diese nicht einer Revision zu unterziehen ist (Meyer/Reichmuth, a.a.O., N. 2 zu Art. 43 mit Hinweisen; SVR 1998 I V Nr.
8).
Ein
Revisionsgrund
lag
damals
nicht
vor ,
da
der
Beschwerdeführer
in
angepassten Tätigkeiten weiterhin zu 50 % arbeitsfähig war (vorstehend E. 5.1.1). Gestützt auf Art. 47 Abs. 2 IVG ist deshalb ab dem 1. August 2020 wieder eine ungekürzte halbe Rente auszurichten.
Auch
hier
wird
es
Sache
der
IV-Stelle
sein
zu
prüfen,
ob
das
für
den
Monat
August 2020
ausgerichtete Taggeld noch gestützt auf Art. 47 Abs. 2 zweiter Satz IVG um einen Dreissigstel des Rentenbetrags gekürzt werden kann. 5. 8
Der Beschwerdeführer war ab dem 27. Oktober 2021 in angepassten Tätigkeiten zu 90 % arbeitsfähig . Die Rente ist deshalb in Revision zu ziehen und auf diesen Zeitpunkt hin ein neuer Einkommensvergleich vorzunehmen. Es kann darauf verzichtet werde n , die für das Jahr 2019 ermittelten Vergleichseinkommen ( Valideneinkommen
von
Fr.
69'188.15
und
hypothetisch
in
einer
behinderungsangepassten
Tätigkeit
im
Vollzeitpensum
erzielbares
Einkommen
von
Fr.
68‘376.55;
vorstehend
E.
5.2.1-2 )
der
Nominallohnentwicklung
bei
Männern
bis
2021
anzugleichen
(gegenüber dem Vorjahr jeweils 0.8 % im Jahr 2020 und -0.7 % im Jahr 2021; vgl. Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, T39 sowie Urk. 6/79/2 ) ;
eine entsprechende Anpassung müsste nämlich bei beiden Einkommensgrössen in gleicher Weise berücksichtigt werden und würde
deshalb am rechnerischen Ergebnis nichts ändern.
Wird das in einer leidensangepassten Tätigkeit im Vollzeitpensum erzielbare Einkommen von Fr. 68‘376.55 auf ein 90
%-Pensum heruntergerechnet, ergibt dies ein Invalideneinkommen von Fr. 61 ' 538 . 90 . Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 69'188.15 (vorstehend E. 5. 2 .1) resultiert bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 7'649.25 ein Invaliditätsgrad von 1 1 %, der die anspruchsrelevante Schwelle für eine Invalidenrente von 40 % nicht mehr erreicht (vgl. vorstehend E. 1.5).
Demnach ist die Rente zu befristen und in analoger Anwendung von Art. 88a Abs.
1 IVV, welche Bestimmung durch die am
1.
Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen unberührt geblieben ist, per Ende Januar 2022 aufzuheben (vgl. auch vorstehend E. 1.1.2). 5. 9
Zusammengefasst
ist
dem
Beschwerdeführer
rückwirkend
eine
abgestufte
und
befristete
Rente
zuzusprechen
wie
folgt:
eine
ganze
Rente
von
Januar
bis
August
2019, eine halbe Rente von September 2019 bis Februar 2020 und erneut von
August
2020
bis
Januar
2022.
Dies
führt
zur
teilweisen
Gutheissung
der
Beschwerde. 6.
6.1
Der Beschwerdeführer hat die Zusprechung einer ganzen Rente beantragt (Urk. 1 S. 2). Zu prüfen war der Rentenanspruch in einem Zeitraum von über fünf Jahren beziehungsweise 60 Monaten, wobei ihm nach dem Gesagten für acht Monate eine ganze und für 24 Monate eine halbe Rente zuzusprechen ist. Mithin obsiegt der
Beschwerdeführer
zu
rund
einem
Drittel.
Die
Verfahrenskosten
von
Fr.
9 00.--
(Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind deshalb zu zwei Dritteln dem insofern unterli e genden Beschwerdeführer und zu einem Drittel der IV-Stelle aufzuerlegen . 6.2
Nach
Art.
61
lit .
g
ATSG
hat
die
obsiegende
Beschwerde
führende
Person
Anspruch
auf
Ersatz
der
Parteikosten.
Diese
werden
vom
Gericht
festgesetzt
und
ohne
Rücksicht
auf
den
Streitwert
nach
der
Bedeutung
der
Streitsache
und
nach
der
Schwie rigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kanto nalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen
(§
34
des
Gesetz es
über
das
Sozialversicherungsgericht
[ GSVGer ]
sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV
SVGer ] ).
Ist das Quantitativ einer Leistung streitig, rechtfertigt eine « Überklagung » nach der in Rentenangelegenheiten ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand
beeinflusst
hat
(BGE
117
V
401
E.
2c;
vgl.
Urteile
des
Bundesgerichts
8C_449/2016
vom
2.
November
2016
E.
3.1.1
und
8C_500/2020
vom
9.
Dezember 2020 E. 4.4).
Die Beschwerde schrift vom 5. März 2024 beschränkt sich darauf, auf eine fehlende Beweiskraft des Gutachtens vom 3. Februar 2022 und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers zu plädieren (Urk. 1). Während nach dem
Gesagten
von
einer
uneingeschränkten
Beweiskraft
der
Expertise
vom
3. Februar
2022
auszugehen
ist,
waren
für
die
teilweise
Gutheissung
der
Klage
(im
Umfang
von einem Drittel) von Amtes wegen vorgenommene Überlegungen zum frühestmöglichen Rentenbeginn und zum Einfluss der beruflichen Eingliederungsfähigkeit und laufender beruflicher Massnahmen auf den Rentenanspruch ausschlaggebend. Zu diesen Aspekten äussert sich die Beschwerde schrift nicht. Mithin hat die « Überklagung » den Prozessaufwand beeinflusst. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der übrigen Bemessung s kriterien entsprechend seinem Obsiegen eine um zwei Drittel reduzierte P artei entschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWS T ) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9 . Februar 202 4 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer von
Januar bis August 20 19 Anspruch auf eine
ganze
und
von
September
2019
bis
Februar
2020
sowie
von
August
2020
bis
Janu ar
2022 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente
hat ; im Ü brigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 600 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti , unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 - Pensionskasse Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt
E. 1.6 Ändert
sich
der
Invaliditätsgrad
eines
Rentenbezügers
erheblich,
so
wird
die
Ren te von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art.
17 Abs.
1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt
jede
wesentliche
Änderung
in
den
tatsächlichen
Verhältnissen
seit
Zusprechung
der
Rente,
die
geeignet
ist,
den
Invaliditätsgrad
und
damit
den
Rentenanspruch
zu
beeinflussen.
Insbesondere
ist
die
Rente
bei
einer
wesentlichen
Änderung
des
Gesundheitszustandes
revidierbar.
Weiter
sind,
auch
bei
an
sich
gleich
gebliebenem
Gesundheitszustand,
veränderte
Auswirkungen
auf
den
Erwerbs-
oder
Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE
141
V
9
E.
2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27.
Mai
2021 E.
2.3, je mit Hinweisen). 2.
E. 2 . Juli 2018 meldete er sich bei der Invalidenversicherung unter Hinweis auf eine Depression und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zum Leistungsbezug an (berufliche Integration/Rente; Urk. 6/4) .
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte mit dem Versicherten ein Standortgespräch (Urk. 6/10), traf berufliche Abklärungen (Urk. 6/
E. 2.1 Die IV-Stelle begründete die Verneinung eines Rentenanspruchs in der angefochtenen Verfügung wie folgt:
A us den Akten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem 8.
Januar 2018 in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sei (Urk. 2 S.
1).
G estützt
auf
das
Gutachten
von
Dr.
B.___
und
Dipl.
Psych.
C.___
vom
3. Februar 2022 stehe zudem fest, dass er in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter
Logistik
bis
26.
Oktober
2021
vollständig
arbeitsunfähig
gewesen sei. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei er bis zum 27. Oktober 2021 zu 50
%
arbeitsfähig
gewesen;
seither
bestehe
eine
volle
Arbeitsfähigkeit
in
angepassten Tätigkeiten (Urk.
2 S.
1). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erfülle das Gutachten die formalen Qualitätskriterien und es sei in den medizinischen Schlussfolgerungen
nachvollziehbar.
Insbesondere
hätten
den
Gutachtern
auch
die
Unterlagen
betreffend
die
berufliche
Eingliederung
vorgelegen.
Aus
dem
Schlussbericht D.___ vom 15.
November 2019
gehe hervor, dass der Beschwerdeführer den Fokus sehr stark auf die Vergangenheit, seine gesundheitlichen Einschränkungen
und
seine
Enttäuschung
über
den
Verlust
der
letzten
Stelle
gerichtet
habe. Demnach habe er auch Schwierigkeiten bekundet, sich auf die Zukunft und seine Ressourcen zu konzentrieren. Es sei versucht worden, dieses Verhalten im Coaching zu reflektieren; letztlich sei die Eingliederung beendet worden, weil sich der
Beschwerdeführer
als
arbeitsunfähig
betrachtet
und
eine
Tätigkeit
im
geschütz ten Rahmen gewünscht habe. Gemäss Gutachten vom 3.
Februar 2022 bestünden Diskrepanzen
zwischen
den
eigenen
Angaben
und
den
fremdanamnestischen
Informationen einschliesslich der Aktenlage. Die kritische Würdigung der Untersuchungsbefund e ergebe ein inkonsistentes Bild, weshalb von einer ausgeprägten, überwiegend wahrscheinlich bewusstseinsnahen Aggravation auszugehen sei (Urk.
2
S.
2 f.). Aufgrund des Grundsatzes «Eingliederung vor Rente» sei der Rentenanspruch nach Abschluss der beruflichen Massnahmen per Juli 2021 zu prüfen (Urk.
2
S.
1).
Ausgehend
von
einem
Einkommen
ohne
Invalidität
von
Fr.
69'253.45
und dem Einkommen von Fr.
65'354 .40,
welches der Beschwerdeführer mit seinen gesundheitlichen Einschränkungen gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes
für
Statistik
verdienen
könnte,
resultiere
eine
Erwerbseinbusse
von
Fr. 3'899.05 respektive ein Invaliditätsgrad von 6
%. Deshalb bestehe kein Rentenanspruch (Urk. 2 S. 2; vgl. auch Urk. 5).
E. 2.2 Laut den Gutachtern ist dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit mit klar strukturierte n Aufgaben , ohne Schichtdienst , ohne zu hohen Kundenkontakt, ohne Tätigkeiten, die ein hohes Mass an Dauerkonzentration und
Daueraufmerksamkeit sowie ein hohes Mass an Kreativität voraussetz en, im Rahmen eines Beschäftigungspensums von 90 % bei vollem Rendement (also uneingeschränkter Leistungsfähigkeit) zumutbar (Urk. 6/73/94-95, Urk. 6/73/106).
Die IV-Stelle ermittelte d as hypothetische Invalideneinkommen des nicht mehr arbeitenden Beschwerdeführers von Fr. 65‘35 4 .40 für das Jahr 202 1 gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2020
(Urk. 2 S 2; vgl. auch Urk. 6/79/1) . N ach dem Gesagten sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs im Juli 2019 massgebend , weshalb nicht die Tabellenlöhne der LSE 2020, sondern diejenigen der nächstfrüheren LSE 2018 heranzuziehen sind . Demnach belief sich der standardisierte Monatslohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) von Männern für Hilfsarbeiten (Zentralwert) im Jahr 2018 auf Fr. 5 ' 417 .-- (TA1_tirage_skill_level) . Hochgerechnet auf ein Jahr sowie angepasst an die Lohnentwicklung bei Männern zwischen 2018 und 2019 von 0.9 % ( Bundesamt für Statistik , Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und
der
Reallöhne,
T39 )
und
die
betriebsübliche
Wochenarbeitszeit
von
41,7
Stunden
im
Jahr
2019
(Betriebsübliche
Arbeitszeit
nach
Wirtschaftsabteilungen,
Tabelle
T03.02.03.01.04.01,
TOTAL)
ergibt
dies
für
2019
ein
Einkommen
von
Fr.
68‘376.55
(Fr. 5‘417.-- x 12 x 1.009 / 40 x 41.7) .
D ieses Einkommen gilt für eine Tätigkeit im Vollzeitpensum. Die IV-Stelle unterliess es, den ermittelten Lohn auf die im zeitlichen Verlauf veränderte, nach dem Gesagten
aber
immer
eingeschränkte
Arbeitsfähigkeit
in
leidensangepassten
Tä tigkeiten umzurechnen (Urk. 2 S 2; vgl. auch Urk. 6/79/1) . Dies wird in den folgenden Erwägungen
nachzuholen sein . 5. 3
W egen der ab dem 2. Januar 2019 bestehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit auch
in
behinderungsangepassten
Tätigkeiten
konnte
der
Beschwerdeführer
damals
gar kein Einkommen erzielen, womit sein Invaliditätsgrad 100 % betrug .
Da er zuvor bereits während eines Jahres in allen Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig
war ,
ist
am
2.
Januar
2019
der
Anspruch
auf
eine
ganze
Rente
en t sta n den
(vgl.
dazu
Meyer/Reichmuth,
a.a.O. ,
N.
7
zu
Art.
29).
Die se
ist
ab
dem
1.
Janu ar
2019, dem Beginn des Monats, in dem der Rentenanspruch entstanden ist, auszuzahlen (Art. 29 Abs. 3 IVG). 5. 4
Ab
dem
1.
Mai
2019
waren
dem
Beschwerdeführer
leidensangepasste
Tätigkeiten wieder zu 20
% zumutbar. Dies
stellt grundsätzlich einen Revisionsgrund dar (vgl. vorstehend E. 1.6) . Wird das in Erwägung 5. 2 .2 ermittelte , hypothetisch in einer leidensangepasste n Tätigkeit im Vollzeitpensum erzielbare Einkommen von Fr.
68‘376.55
auf
ein
20
%-Pensum
heruntergerechnet ,
ergibt
dies
ein
Invalidenein kommen von Fr. 13'675.30 . Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 69'188.15 (vorstehend E. 5. 2 .1) resultiert bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 55'512.85 ein Invaliditätsgrad von 80 % (Fr. 55'512.85 geteilt durch Fr. 69'188.15) , der immer noch zum Bezug einer ganzen Rente berechtigt (vgl. vorstehend E.
E. 7 . August 2020 (Urk. 6/42 -46, Urk. 6/49 , Urk. 6/52-53; vgl. auch Urk. 6/50 ). Danach schloss sie die Arbeitsvermittlung ab (Urk. 6/49).
E. 10 März
2021
eine
Verbesserung
eingetreten
sei
(Urk.
6/76/4-5) .
Demnach
sei
der
Beschwerdeführer
in
der
bisherigen
Tätigkeit
als
Betriebsmitarbeiter
Logistik
ab
dem
8.
Januar
2018
zu
100
%
und
ab
dem
Zeitpunkt
der
Begutachtung
am
27.
Oktober
2021
zu
30
%
arbeitsunfähig.
In
leidensangepassten
Tätig keiten sei er
ab dem
1. Mai 2019 zu 20
%, ab dem 1. Juni 2019 zu 50 % und ab dem Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung am 27. Oktober 2021 zu 90 % arbeitsfähig
(Urk. 6/73/93-96, Urk. 6/73/97 , Urk. 6/76/ 3; vgl. auch Urk. 6/88/7).
N ach
einer
Umstellung
der
psychopharmakologischen
Behandlung
könne
von
einer weiteren Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden, da medizinisch-theoretisch die Behandlungsmassnahmen nicht ausgeschöpft seien ( Urk. 6/73/96, Urk. 6/73/106) . 4.2
4.2.1
Das psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten vom
3. Februar 2022 beruht auf
allseitigen
Untersuchungen (Urk.
6/73/100-101) ,
berücksichtigt
die
geklagten
Beschwerden
(Urk.
6/73/ 39-51,
Urk. 6/73/69) ,
ist
in
Kenntnis
der
Vorakten (Anam nese) abgegeben worden (Urk. 6/73/5-39) , leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
grundsätzlich
ein
und
enthält
begründete
Schlussfolgerungen
der
Exper ten
(Urk.
6/73/63-99,
Urk.
6/73/103-107),
womit
es
die
allgemeinen
höchstrichter lichen Anforderungen an Arztberichte erfüllt (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E.
3a
mit
Hinweis ;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_587/2023
vom
8.
April
2024
E.
4.2 ). 4.2.2
Der
psychiatrische
Gutachter
legte
dar,
dass
sich
bloss
die
objektivierbare
leicht-
bis
mittelgradige depressive Symptomatik auf die Arbeitsfähigkeit auswirke ( Urk. 6/73/69-71, Urk. 6/73/103). Diese führe beim Beschwerdeführer zu einer
mittelgradig
beeinträchtigten
psychischen
Stabilität,
einer
leicht-
bis
mittelgradigen Beeinträchtigung der emotionalen Funktionen und einer leichtgradigen Beeinträchtigung der Offenheit gegenüber neuen Erfahrungen, des Selbstvertrauens und der psychischen Energie/des Antriebs (Urk. 6/73/54-56). In Anlehnung an das Mini-ICF-APP seien folgende Funktionen beeinträchtigt: die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, die Planung und Strukturierung von Aufgaben, die Selbstbehauptungsfähigkeit, die Kontaktfähigkeit zu Dritten, die Gruppenfähigkeit und die Fähigkeit zu Spontanaktivitäten leichtgradig; die Anwendung fachlicher Kompetenzen und die Durchhaltefähigkeit mittelgradig (Urk. 6/73/56-57, Urk.
6/73/71, Urk. 6/73/104-105).
Der
Versicherte
befinde
sich
in
einer
psychiatrisch-psychotherapeutischen
Behand lung , und ein gewisser Leidensdruck werde spürbar (Urk. 6/73/85) . Da noch therapeutische Optionen bestünden, könne nicht von einem Scheitern der Behandlung
oder
gar
der
Chronizität
der
depressiven
Episode
gesprochen
werden
(Urk. 6/73/83-85). Die paranoid akzentuierten Persönlichkeitszüge führten laut dem Sachverständigen unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers und des klinisch gewonnenen Eindrucks zu keinen weiteren Schwierigkeiten im sozialen Umfeld
(Urk. 6/73/104).
Als
Ressourcen ,
welche
eine
gewisse
Kompensation
der
funktionellen
Beeinträchtigungen
ermöglichen,
nannte
der
psychiatrische
Gutachter
die
körperli chen
Fähigkeiten
des
Beschwerdeführers
und
ein e
zielgerich tete,
von
Ehrgeiz
und
Ausdauer
geprägte
Hand lungsweise ,
welche
daran
erkennbar
werde,
dass
der Beschwerdeführer nach der Immigration in die Schweiz Deutsch gelernt habe und
jahrelang
einer
Tätigkeit
nachgegangen
sei.
Ebenfalls
positiv
wirkten
sich
die
guten familiären Kontakte sowie die (Psycho-)Therapiebeziehung aus. Belasten d wirke demgegenüber die geringe ökonomische Stabilität (Urk. 6/73/104-105).
Zu berücksichtigen sei schliesslich, dass die gegenüber den Gutachtern präsentierte erhebliche Behinderung – der Beschwerdeführer fühle sich nur zu 20 % arbeitsfähig – nicht mit der Verhaltensbeobachtung, dem klinischen Befund und dem psychosozialen Funktionsniveau in der Alltagsgestaltung übereinstimmten
(Urk. 6/73/105-106) . Eine gleichmässige Einschränkung der Alltagsaktivitäten in vergleichbaren Lebensbereichen liege nicht vor (Urk. 6/73/85). Das Verhalten des Beschwerdeführers spreche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer ausgeprägten, bewusst s einsnahen Aggravation, so dass seine Angaben hätten kritisch gewürdigt werden müssen (Urk. 6/73/105-106).
Damit begründeten die Sachverständigen ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung und das
Profil
für
leidensangepasste
Tätigkeiten
unter
Beachtung
der
nach
der
höchstrichterlichen Rechtsprechung massgebenden Standardindikatoren (vorstehend
E.
1.3.1-2).
Vor
dem
Hintergrund
der
objektivierbaren,
bloss
leichten
bis
mittelgradigen funktionellen Einschränkungen kann gut nachvollzogen werden, dass die Gutachter dem Beschwerdeführer bloss eine 30%ige Einschränkung im angestammten Tätigkeitsbereich attestierten. Dass in einer optimal angepassten Tätigkeit ohne Schichtdienst, hohen Kundenkontakt und Tätigkeiten, die ein hohes Mass an Dauerkonzentration und
Daueraufmerksamkeit sowie ein hohes Mass an Kreativität voraussetze n ,
bloss eine 10%ige Arbeitsunfähigkeit besteht, überzeugt ebenfalls. 4.3
4.3.1
D er Beschwerdeführer wendet gegen die gutachterliche Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ein, keine der ihn zwischen August 2019 und Juli 2020 betreuenden Eingliederungsfachpersonen habe auch nur ansatzweise eine Selbstlimitierung oder gar ein aggravierendes Verhalten beobachtet (Urk. 1 S. 4 ff.) .
Dem
ist
zu
entgegnen,
dass
bereits
der
vom
Krankentaggeldversicherer
beauftragte
psychiatrische
Gutachter
Dr.
G.___
in
seinem
Bericht
vom
E. 11 Juli
2018
erwähnte,
er habe beim Beschwerdeführer einen etwas demonstrativen Umgang mit den Beschwerden und selbstlimitierende Verhaltensweisen beobachtet (Urk. 6/12/6). Während der neuropsychologischen Verlaufsuntersuchung vom 22. Januar 2021 in
der
Klinik
für
Neurologie
des
Universitätsspitals
E.___
wurden
–
bei
im
Vergleich
zur
Voruntersuchung
weitgehend
gleichgebliebener
Symptomatik
-
im
Rahmen
des
durchgeführten
Symptomvalidierungsverfahr ens
ebenfalls
Auffälligkeiten
festgestellt.
Die
Neuropsychologen
interpretierten
diese
als
diskrete
appellative
Verdeutlichungstendenz
und
stellten
im
Gegensatz
zum
Vorbericht
nur
noch
die
Verdachtsdiagnose einer leichten neurokognitiven Störung (Urk. 6/58/10-11). Insofern trifft auch die Behauptung des Beschwerdeführers nicht zu, die Neuropsychologen des Universitätsspitals E.___ hätten keine Anhaltspunkte für eine Aggravation erkannt (Urk. 1 S. 9) .
Damit
steht
fest,
dass
medizinische
Fachpersonen
ein
aggravierendes
oder
ähnliches
Verhalten
des
Beschwerdeführers
bereits
vor
der
psychiatrisch-neuropsychologischen
Begutachtung
und
auch
vor
Beginn
der
beruflichen
Eingliederungsmassnahmen beobachteten. L etztlich ist die medizinisch(-theoretische) Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit entscheidend, soweit sich diese in überzeugender Weise mit den Ergebnissen der beruflichen Eingliederungsversuche auseinandersetzt , und nicht die Einschätzung der Eingliederungsfachpersonen. 4. 3.2
Unzutreffend ist auch der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Gutachter hätten sich mit keinem Wort mit den umfangreichen Erkenntnissen der beruflichen Eingliederung
und
mit
deren
Scheitern
auseinandergesetzt
(Urk.
1
S.
9).
Die
Gutachter
führten die Berichte der beruflichen Eingliederungsfachleute im Aktenauszug auf (vgl. Urk. 6/73/10-31, Urk. 6/73/102), diskutierten diese in ihrer Beurteilung des Verlaufs der Behandlungen und Eingliederungsmassnahmen (Urk. 6/73/81-83) und hielten fest, die gescheiterten beruflichen Massnahmen seien nur teilweise auf seine Erkrankung beziehungsweise verminderte Ressourcen zurückzuführen (Urk. 6/73/83). 4. 3.3
Nicht
gefolgt
werden
kann
ferner
der
Kritik ,
die
Gutachter
hätten
nicht
aufgezeigt , weshalb sie trotz der Ergebnisse der Eingliederung zum Schluss gekommen seien, er aggraviere (Urk. 1 S. 9).
Der Beschwerdeführer scheint zu übersehen, dass
sich
die
eingehende
und
überzeugend
begründete
Beurteilung
im
Gutachten
vom
3.
Februar
2022,
beim
Beschwerdeführer
liege
eine
Aggravation
vor ,
im Wesentlichen auf das Verhalten während der Begutachtung
– und nicht während der Eingliederung - bezieht (Urk. 6/73/60 -62, Urk. 6/73/71, Urk. 6/73/72, Urk. 6/73/86-88 , 6/73/ 123-125 ). Dass der behandelnde Psychiater keine Anhaltspunkte
für
eine
Aggravation
feststellte
(Urk.
1
S.
9),
ist
ebenfalls
nicht
geeignet,
die
entsprechenden gutachterlichen Schlüsse in Zweifel zu ziehen. Denn der Behandler führte anders als die Gutachter keine umfangreichen psychometrischen Tests oder Symptomvalidierungstests durch.
Zudem
gelangte
der
psychiatrische
Gutachter
zur
Beurteilung,
seit
dem
letzten
Verlaufsbericht
des
behandelnden
Psychiaters
vom
10.
März
2021
sei
es
zu
einer
Verbesserung des Gesundheitszustands gekommen (Urk. 6/73/90) . Da die Ergebnisse der Eingliederung sogar noch früher vorlagen , nämlich mit dem Abschlussbericht über den Arbeitsversuch vom 29. Juli 2020 (Urk. 6/53) , präsentierte sich dem psychiatrischen Gutachter eine vergleichsweise bessere gesundheitliche Situation als den Eingliederungsfachleuten und dem behandelnden Psychiater . Auch unter diesem Aspekt kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass diese eine pessimistischere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgaben als die Gutachter, nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Missverständlich ist sodann der Vorwurf des Beschwerdeführers, die objektive Befundlage
reiche
nicht
aus,
um
eine
leistungsausschliessende
Aggravation
festzu stellen
(Urk.
1
S.
10).
Die
Gutachter
stellten
fest,
aufgrund
des
aggravierenden
Verhaltens
während
der
neuropsychologischen
Testung
liessen
sich
die
vom
Beschwer deführer
geltend
gemachten
kognitiven
Defizite
nicht
objektivieren
(Urk.
6/73/70).
Hingegen liess sich im Rahmen der klinischen Untersuchung mit dem leichten bis mittelgradigen depressiven Syndrom durchaus eine krankheitswertige psychische Störung objektivieren (Urk. 6/73/73). Mithin haben die Gutachter das Bestehen eines solchen wesentlichen Gesundheitsschadens bejaht, indes bei ihrer Beurteilung der gesundheitlichen Situation die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und sein sonstiges Verhalten, soweit es auf Aggravation beruhte, ausgeklammert. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung (vorstehend E. 1.3.3) und ist nicht zu beanstanden.
Zu ergänzen ist, dass die Gutachter in überzeugender Weise darlegten, dass auch die
depressive
Episode
beziehungsweise
die
Differentialdiagnose
einer
organischen
affektiven
Störung
die
Aggravation
beziehungsweise
die
auffälligen
Ergebnisse
der
Symptomvalidierungstests
nicht
erklären
könnten
(Urk.
6/73/ 62 ,
Urk.
6/73/77). 4.3.4
Weiter kritisiert der Beschwerdeführer, e ntgegen der Behauptung der Gutachter bestehe
durchaus
eine
gleichmässige
Reduktion
des
Aktivitätsniveaus
im
Alltag.
Er
habe den Gutachtern detailliert geschildert, dass er sich zurückziehe, desinteressiert sei für Aktivitäten und Hobbies und keine Freunde mehr habe. Diese Schilderungen würden auch in den Berichten des behandelnden Psychiaters erwähnt (Urk. 1 S. 9 f.).
Die vom Beschwerdeführer erwähnten Schilderungen wurden
von den Gutachtern
festgehalten, etwa bei den subjektiven Angaben zum Tagesablauf (Urk. 6/73/49). Auch deuteten sie diese Angaben
– entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - als Hinweise für ein reduziertes Alltagsaktivitätsniveau (Urk. 6/73/71). Dass sie bei der Beurteilung der Konsistenz eine gleichmässige Einschränkung des Alltagsaktivitätsniveaus in vergleichbaren Bereichen verneinten ( Urk. 6/73/85), widerspricht dieser Einschätzung nicht. Denn die Gutachter konnten auch Bereiche nennen, in denen keine gleichmässige Einschränkung vorlag. Darunter fällt
etwa
ihre
Beobachtung,
dass
der
Beschwerdeführer
nach
wie
vor
sein
Auto
lenk te, im Beschwerdevalidierungstest während der neuropsychologischen Untersuchung
aber
ein
E rgebnis
erzielt e ,
welches
schlechter
ausfiel
als
bei
ein em
Patient en
in der Vergleichsgruppe der 78jährigen Patienten mit fortgeschrittener Demenz (Urk. 6/73/87). 4.3.5
Schliesslich
macht
der
Beschwerdeführer
geltend,
die
Gutachter
hätten
die
Erkennt nisse
der
MRT-Untersuchung
vom
21.
Juli
2020,
wo
eine
Atrophie
der
Frontallap pen festgestellt worden sei, nicht besprochen oder eingeordnet, weshalb trotz dieses Befunds von einer Aggravation ausgegangen werde . Ferner hätten sie nicht beachtet, dass das Universitätsspital E.___ die kognitiven Störungen in Zusammenhang mit einer möglichen vaskulären Demenz aufgrund der Diabeteserkrankung gestellt habe (Urk. 1 S. 10).
Die
Ergebnisse
der
MRT-Untersuchung
vom
21.
Juli
2020
werden
im
Gutachten an mehreren Stellen aufgeführt (Urk. 6/73/67, Urk. 6/73/76, Urk. 6/73/102, Urk.
6/73/106).
Sie
wurden
vom
psychiatrischen
Gutachter
eingeordnet,
indem
sie
ihn – wohl zusammen mit der internistischen Erkrankung - zur Differentialdiagnose einer möglichen organischen psychischen Störung veranlassten. Ferner wies er ausdrücklich darauf hin, dass diese Diagnose die Aggravation nicht zu erklären vermöge (Urk. 6/73/76-77). Zudem berücksichtigte der psychiatrische Gutachter diesen MRT-Befund und die internistische Erkrankung bei seinen therapeutischen Empfehlungen (Urk. 6/73/96). Mithin erweist sich auch die diesbezügliche Kritik des Beschwerdeführers als unbegründet. 4.4
Nach
dem
G esagten
fehlen
Anhaltspunkte,
die
geeignet
wären,
die
Beweiskraft
des
psychiatrisch-neuropsychologischen Gutachtens vom 3. Februar 2022 in Zweifel zu ziehen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann für die Invaliditätsbemessung darauf abgestellt werden; der medizinische Sachverhalt bedarf folglich keiner weiteren Abklärung (Urk. 1 S. 11). 5. 5.1
5.1.1
Aufgrund des bidisziplinären psychiatrisch-neuropsychologischen Gutachtens vom
3. Februar 2022 steht fest, dass der Beschwerdeführer vom
8. Januar 2018 bis zum 30. April 2019 in sämtlichen Tätigkeit en zu 100 % arbeitsunfähig war . A b dem
1. Mai 2019 war er in leidensangepassten Tätigkeiten zu 20
%, ab dem 1. Juni 2019 zu 50 % und ab dem Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung am 27. Oktober 2021 zu 90 % arbeitsfähig ( vorstehend E. 4.1.2 ). 5.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00158
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom
22. Januar 2025 in Sa chen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti Advokatur Bülach Sonnmattstrasse 5, Postfach, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Pensionskasse Y.___ Beigeladene Sachverhalt: 1.
1.1
Der 19 68 geborene X.___
hat nach der Grundschule keinen Beruf erlernt (Urk. 6/4/5). Zuletzt war er von November 2007 bis zur gegenseitig vereinbarten Auflösung des Arbeitsverhältnisses Ende März 2018 (Urk. 6/15/3) bei der
Z.___
in
A.___
als
Betriebsmitarbeiter /Logistiker
tätig
(Urk.
6/28/1-2,
Urk. 6/73/40 , Urk. 6/73/102-103 ) . Am 2 . Juli 2018 meldete er sich bei der Invalidenversicherung unter Hinweis auf eine Depression und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zum Leistungsbezug an (berufliche Integration/Rente; Urk. 6/4) .
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte mit dem Versicherten ein Standortgespräch (Urk. 6/10), traf berufliche Abklärungen (Urk. 6/ 7 , Urk. 6 / 13- 15 ; vgl. auch Urk. 6/27-28 ) und zog die Akten des bereits Leistungen erbringenden
Krankentaggeld versicherers
(Urk.
6 /8 ,
Urk.
6/12 ,
Urk.
6/20-21 )
sowie
Berichte der behandelnden Ärzte bei (Urk. 6/ 24 , Urk. 6/26 ).
Mit Mitteilung vom
20. August 2019 sprach die IV-Stelle dem Versicherten für die Zeit vom 23 . August 2019 bis 23 . Januar 20 20
Arbeitsvermittlung Plus in Form eines Assessments und der Suche nach einem Arbeitsversuch zu (Urk. 6/32; vgl. auch Urk. 6/33-34 , Urk. 6/38 ) ;
nachdem eine Versuchsstelle gefunden worden war,
gewährte
s ie
dem
Versicherten
mit
Mitteilung
vom
19.
November
2019
berufliche Massnahmen in Form eines Arbeitsversuchs vom 25. November 2019 bis 24.
Mai
2020
(Urk.
6/35 ;
vgl.
auch
U rk.
6/37 ,
Urk.
6/40 ).
Zusätzlich
sprach
s ie
dem
Versicherten für diese Zeit ein grosses Taggeld zu (Urk. 6/36 , Urk. 6/39 ).
In der Folge
erstreckte
sie
den
Arbeitsversuch
und
die
Ausrichtung
des
grossen
Taggeldes
bis 7 . August 2020 (Urk. 6/42 -46, Urk. 6/49 , Urk. 6/52-53; vgl. auch Urk. 6/50 ). Danach schloss sie die Arbeitsvermittlung ab (Urk. 6/49). 1.2
Im
weiteren
Verlauf
gingen
bei
der
IV-Stelle
zusätzliche
Verlaufsbericht e
des
behandelnden Psychiaters ein (Urk. 6/54 , Urk. 6/56 , Urk. 6/58 ) . In der Folge gab sie
bei
Dr.
med.
B.___ ,
Facharzt
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie ,
ein
Gutachten in Auftrag (Urk. 6/64). Dr. B.___ veranlasste zusätzlich eine neuropsychologische Abklärung bei Dipl. Psych. C.___ (Urk. 6/68).
Nach Eingang des psychiatrisch -neuropsychologischen Gutachtens vom
3. Februar 2022 (Urk. 6/73 ) stellte die IV-Stelle Dr. B.___ am 15. März 2022 Ergänzungsfragen (Urk. 6/75), die dieser am 6. April 2022 beantwortete (Urk. 6/76). Gestützt darauf ging die IV-Stelle davon
aus,
dass
der
Versicherte
spätestens
seit
Oktober
2021
in
einer
leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 6/81/2-3, Urk. 6/88/8-9) , und
verneinte
-
n ach
d urch ge führ tem
Vorbescheidverfahren
(Urk.
6/81,
Urk.
6/85,
Urk. 6/95) - mit Verfügung vom 9. Februar 2024 das Bestehen eines Rentenanspruchs (Urk. 2 = Urk. 6/97). 2.
Dagegen
erhob
der
Versicherte,
vertreten
durch
Rechtsanwältin
Noëlle
Cerletti ,
am
5.
März
2024
Beschwerde
mit
dem
Antrag,
in
Aufhe bung
der
Verfügung
seien
ihm
die
gesetzlichen
Leistungen
zuzusprechen ,
insbesondere
eine
ganze
Invalidenrente ;
eventualiter
sei
die
Angelegenheit
zur
weiteren
Abklärung
an
die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 3 . April 202 4 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 ). Eine Kopie dieser Eingabe
wurde
dem
Beschwerdeführer
am
2 9 .
April
202 4
zur
Kenntnisnahme
zugestellt (Urk. 8).
Die
mit
Verfügung
vom
10.
Dezember
2024
zum
Verfahren
beigeladene
Pensionskasse des Beschwerdeführers (Urk. 9) verzichtete mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 auf eine Stellungnahme (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
1.1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über
die
Invalidenversicherung
(IVG)
sowie
der
Verordnung
über
die
Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1.
Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grund sätzen
(vgl.
BGE
144
V
210
E.
4.3.1)
ist
nach
der
bis
zum
31.
Dezember
2021
geltenden
Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1.
Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24.
Januar 2024 E.
3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im Juli 2018 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Januar 2019
ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). V om 23. August 2019 bis 7. August 2020 durchlief der Beschwerdeführer berufliche Massnahmen, vom
25. November 2019 bis
7.
August
2020
bezog
er
zudem
ein
Taggeld
(Urk.
6/50/ 2-4) .
Da
der
Rentenanspruch
nicht
entstehen
kann,
solange
Eingliederungsmassnahmen
durchgeführt
werden
(vgl.
Art.
28
Abs.
1
lit .
a
IVG;
vgl.
Meyer/Reichmuth,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Auflage 2022, N. 7 zu Art. 28 mit Hinweisen) beziehungsweise die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (vgl. Art. 29 Abs. 2 IVG sowie
Meyer/Reichmuth,
a.a.O.,
N.
10
zu
Art.
29
unter
Hinweis
auf
BGE
126
V
241
E.
5; vgl. auch Art. 43 Abs. 2 sowie Art. 47 Abs. 2 IVG zur Ablösung des Taggeldes durch eine Rente), könnte eine Rente
– nach einer vorübergehenden Ausrichtung vor Beginn der beruflichen Massnahmen (vgl. dazu nachfolgend E.
5 ) - gegebenenfalls spätestens ab August 202 0
wieder ausgerichtet werden .
In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist hauptsächlich die bis 31.
Dezember
2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird . 1.1.2
Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 19.
Juni
2020 (Weiterentwicklung
der
IV)
bleibt
der
bisherige
Rentenanspruch
für
Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55.
Altersjahr noch nicht vollendet haben, solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Artikel
17 Absatz
1 ATSG ändert ( lit .
b Abs.
1). Der bisherige Rentenanspruch bleibt auch nach einer Änderung des Invaliditätsgrades nach Artikel
17 Absatz
1 ATSG bestehen, sofern die Anwendung von Artikel
28b dieses Gesetzes zur Folge hat, dass der bisherige Rentenanspruch bei einer Erhöhung des Invaliditätsgrades sinkt oder bei einem Sinken des Invaliditätsgrades ansteigt ( lit . b Abs. 2). 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit
(Art.
8
Abs.
1
ATSG).
Erwerbsunfähigkeit
ist
der
durch
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder
teilweise
Verlust
der
Erwerbsmöglichkeiten
auf
dem
in
Betracht
kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.
7 Abs.
1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen
Beeinträchtigung
zu
berücksichtigen.
Eine
Erwerbsunfähigkeit
liegt
zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 1.3.1
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das
strukturierte
Beweisverfahren
definiert
systematisierte
Indikatoren,
die
es
–
un ter
Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und
von
Kompensationspotentialen
(Ressourcen)
andererseits
–
erlauben,
das
tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E.
2, E.
3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). 1.3.2
Die Standardindikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2) . 1.3.3
Beruht
die
Leistungseinschränkung
auf
Aggravation
oder
einer
ähnlichen
Erschei nung, die eindeutig über die blosse unbewusste Ten denz zur Schmerzausweitung und -verdeutlichung hinausgeht, ohne dass das betreffende Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen wäre, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (BGE 141 V 281 E.
2.2.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_371/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 5.1.2).
Besteht
im
Einzelfall
Klarheit
darüber,
dass
solche
Ausschlussgründe
die
Annahme
einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer Störung gegeben sein sollten (vgl. Art.
7 Abs.
2 erster Satz ATSG). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art.
16 ATSG in Verbindung mit Art.
28a Abs.
1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung
gesetzt
zum
Erwerbseinkommen,
das
sie
erzielen
könnte,
wenn
sie
nicht
in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in
der
Regel
in
der
Weise
zu
erfolgen,
dass
die
beiden
hypothetischen
Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE
130 V 343 E.
3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.5
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre
Erwerbsfähigkeit
oder
die
Fähigkeit,
sich
im
Aufgabenbereich
zu
betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs.
2 IVG). 1.6
Ändert
sich
der
Invaliditätsgrad
eines
Rentenbezügers
erheblich,
so
wird
die
Ren te von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art.
17 Abs.
1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt
jede
wesentliche
Änderung
in
den
tatsächlichen
Verhältnissen
seit
Zusprechung
der
Rente,
die
geeignet
ist,
den
Invaliditätsgrad
und
damit
den
Rentenanspruch
zu
beeinflussen.
Insbesondere
ist
die
Rente
bei
einer
wesentlichen
Änderung
des
Gesundheitszustandes
revidierbar.
Weiter
sind,
auch
bei
an
sich
gleich
gebliebenem
Gesundheitszustand,
veränderte
Auswirkungen
auf
den
Erwerbs-
oder
Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE
141
V
9
E.
2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27.
Mai
2021 E.
2.3, je mit Hinweisen). 2.
2.1
Die IV-Stelle begründete die Verneinung eines Rentenanspruchs in der angefochtenen Verfügung wie folgt:
A us den Akten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem 8.
Januar 2018 in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sei (Urk. 2 S.
1).
G estützt
auf
das
Gutachten
von
Dr.
B.___
und
Dipl.
Psych.
C.___
vom
3. Februar 2022 stehe zudem fest, dass er in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter
Logistik
bis
26.
Oktober
2021
vollständig
arbeitsunfähig
gewesen sei. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei er bis zum 27. Oktober 2021 zu 50
%
arbeitsfähig
gewesen;
seither
bestehe
eine
volle
Arbeitsfähigkeit
in
angepassten Tätigkeiten (Urk.
2 S.
1). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erfülle das Gutachten die formalen Qualitätskriterien und es sei in den medizinischen Schlussfolgerungen
nachvollziehbar.
Insbesondere
hätten
den
Gutachtern
auch
die
Unterlagen
betreffend
die
berufliche
Eingliederung
vorgelegen.
Aus
dem
Schlussbericht D.___ vom 15.
November 2019
gehe hervor, dass der Beschwerdeführer den Fokus sehr stark auf die Vergangenheit, seine gesundheitlichen Einschränkungen
und
seine
Enttäuschung
über
den
Verlust
der
letzten
Stelle
gerichtet
habe. Demnach habe er auch Schwierigkeiten bekundet, sich auf die Zukunft und seine Ressourcen zu konzentrieren. Es sei versucht worden, dieses Verhalten im Coaching zu reflektieren; letztlich sei die Eingliederung beendet worden, weil sich der
Beschwerdeführer
als
arbeitsunfähig
betrachtet
und
eine
Tätigkeit
im
geschütz ten Rahmen gewünscht habe. Gemäss Gutachten vom 3.
Februar 2022 bestünden Diskrepanzen
zwischen
den
eigenen
Angaben
und
den
fremdanamnestischen
Informationen einschliesslich der Aktenlage. Die kritische Würdigung der Untersuchungsbefund e ergebe ein inkonsistentes Bild, weshalb von einer ausgeprägten, überwiegend wahrscheinlich bewusstseinsnahen Aggravation auszugehen sei (Urk.
2
S.
2 f.). Aufgrund des Grundsatzes «Eingliederung vor Rente» sei der Rentenanspruch nach Abschluss der beruflichen Massnahmen per Juli 2021 zu prüfen (Urk.
2
S.
1).
Ausgehend
von
einem
Einkommen
ohne
Invalidität
von
Fr.
69'253.45
und dem Einkommen von Fr.
65'354 .40,
welches der Beschwerdeführer mit seinen gesundheitlichen Einschränkungen gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes
für
Statistik
verdienen
könnte,
resultiere
eine
Erwerbseinbusse
von
Fr. 3'899.05 respektive ein Invaliditätsgrad von 6
%. Deshalb bestehe kein Rentenanspruch (Urk. 2 S. 2; vgl. auch Urk. 5). 2.2
Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, er sei zwischen August 2019 und Juli 2020 engmaschig durch die Invalidenversicherung, die Eingliederungsfachpersonen und die Einsatzbetriebe begleitet und beobachtet worden. Von allen Seiten sei seine Arbeitsmarktfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als äusserst
begrenzt
eingestuft
worden.
Gemäss
Einschätzung
der
Fachpersonen
sei
diese
nur
im
geschützten
Rahmen
verwertbar.
Dabei
habe
keine
der
involvierten
Personen
auch nur ansatzweise eine Selbstlimitierung oder gar ein aggravierendes Verhalten beobachtet (Urk. 1 S. 4 ff.).
Auf das Gutachten vom 3. Februar 2022 von Dr.
B.___ und Dipl. Psych. C.___
könne nicht abgestellt werden (Urk.
1 S.
7) , weil sich die Gutachter mit keinem Wort mit den umfangreichen Erkenntnissen der beruflichen Eingliederung und mit deren Scheitern auseinandergesetzt hätten.
Auch hätten sie nicht aufgezeigt, weshalb sie trotz der Ergebnisse der Eingli e derung zum Schluss gekommen seien, er aggraviere (Urk. 1 S. 9) .
Zudem hätten die Gutachter die Erkenntnisse der MRT-Untersuchung vom 21. Juli 2020, wo eine Atrophie der Frontallappen festgestellt worden sei, nicht besprochen beziehungsweise
auch
nicht
eingeordnet,
weshalb
trotz
dieses
Befunds
von
einer
Aggravation
ausgegangen werde.
Ebenso unberücksichtigt geblieben sei die Einschätzung des Universitätsspital s
E.___ , die kognitiven Störungen könnten mit einer möglichen vaskulären Demenz aufgrund der Diabeteserkrankung zusammenhängen . Angesichts
der
Aktenlage
inklusive
objektivem
Korrelat
zur
reduzierten
kognitiven
Leistungsfähigkeit genüge die Behauptung der Gutachter, dass es wahrscheinlich sei, dass
er
aggraviere,
nicht,
um
rechtsgenüglich
eine
lei s tungsausschliessende
Aggravation festzustellen (Urk. 1 S. 10). Gestützt auf die im Recht liegenden medizinischen Einschätzungen sei von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen. Eventuell sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 11). 3. 3.1
Für die Zeit vor der Erstellung des psychiatrisch-neuropsychologischen Gutachtens von Dr.
B.___ und Dipl. Psych. C.___ enthalten insbesondere die nachfolgend aufgeführten Akten Informationen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers: 3.2
Der den Beschwerdeführer seit dem 1. Mai 2018 behandelnde Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 25. Juni 2018 eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, sowie spezifische Phobien auf Zahnärzte, Ärzte, Pol i zisten, Hunde, Dunkelheit und Donner, eine Klaustrophobie in Liften sowie Höhenangst. Der Beschwerdeführer habe angegeben, seit Herbst 2016 an Schlafstörungen ohne bekannten Auslöser zu leiden. Der Hausarzt habe einen Diabetes mellitus Typ II diagnostiziert . Laut Dr. F.___ war der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht seit dem 1. Mai 2018 und bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/8/3-5). 3.3
Im Auftrag des Krankentaggeldversicherers begutachtete Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, den Beschwerdeführer am 11.
Juli 2018 zwecks Plausibilisierung der Arbeitsunfähigkeit (Urk.
6/12/5). Laut seinem Bericht gab ihm d er Beschwerdeführer an , dass es im Rahmen von Unstimmigkeiten am Arbeitsplatz
zur
Entwicklung
depressiver
Beschwerden
gekommen
sei.
Zudem
bestünden diverse Ängste. Durch die bisherige Behandlung sei es zu einer leichten Verbesserung gekommen. Dr. G.___
stellte ein etwas verlangsamtes Denken, ein gewisses Gedankenkreisen, diverse Phobien und eine Ängstlichkeit, einen deprimierten
und
gereizten
Affekt,
Insuffizienzgefühle,
verminderte
Interessen
und
eine
verminderte Freudfähigkeit sowie einen reduzierten Antrieb fest . Weiter erwähnte er einen etwas demonstrativen Umgang mit den Beschwerden und selbstlimitierende Verhaltensweisen . Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (Urk.
6/12/6). Die Arbeitsunfähigkeit sei bis zum 11.
Juli 2018 ausgewiesen, und zwar auch in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 6/12/7). Bei Optimierung der psychopharmakologischen Therapie und einem eher günstigen Verlauf sei damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer bis zum 29. Juli 2018 zu 30 %, bis zum 26. August 2018 zu 50 % und bis zum 16. September 2018 zu 70 % arbeitsfähig sei (Urk. 6/12/8). 3.4
Dem Verlaufsbericht von Dr.
F.___ vom 1.
Mai 2019 ist zu entnehmen, dass der Gesundheitszustand stationär sei (Urk. 6/24/1). Der Beschwerdeführer habe bei
seinem
letzten
Arbeitgeber
zu
90
%
während
der
Nacht
gearbeitet.
Da
er
nicht mehr
nur
n achts
habe
arbeiten
können,
sei
ihm
die
Stelle
gekündigt
worden
(Urk.
6/24/6). Er werde seit dem 7. Januar 2018 vom Hausarzt behandelt, der ihn zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben und ihn an ihn, Dr. F.___ , überwiesen habe (Urk.
6/24/7). Bei den Diagnosen erwähnte Dr. F.___ zusätzlich den Verdacht
auf
eine
paranoide
Persönlichkeitsstörung.
Ferner
hielt
er
fest,
der
Beschwerdeführer sei ab 1.
Mai 2019 zu 20
% und ab 1.
Juni 2019 zu 50
% arbeitsfähig in leidensangepassten
Tätigkeiten
(Urk.
6/24/2,
Urk.
6/24/6-7) .
Zu
vermeiden
sei en
Arbeiten in der Nachtschicht, Fliessbandarbeit, Arbeit mit scharfen Werkzeugen und Gegenständen sowie äussere Reize wie starke r Lärm, Staub und Licht (Urk. 6/24/5). 3.5
Am
3.
April 2019 wurde der Beschwerdeführer in der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals
E.___
neuropsychologisch
untersucht
(Urk.
6/54/6).
Im
Bericht
vom
3.
Juli
2019
wurden
als
Befunde
ein
grüblerischer,
depressogener
Gedankengang
rund
um
die
Kündigung
der
letzten
Stelle
durch
den
Arbeitgeber,
eine
schwere Einschränkung der Vitalgefühle, eine Antriebsminderung, ein sozialer Rückzug sowie eine geringe Frustrationstoleranz erwähnt (Urk. 6/54/7). Im Rahmen der neuropsychologischen Testung zeigten sich – bei unauffälliger Symptomvalidierung
(Urk.
6/54/7)
–
eine
schwer
verminderte
kognitive
Verarbeitungsgeschwindig keit, ein mittelschwer reduziertes Kurzzeitgedächtnis , leichte Minderleistungen in exekutiven
Bereichen
wie
der
Impuls-
und
Fehlerkontrolle
und
kognitiven
Um stell fähigkeit sowie schwere Minderleistungen im Bereich des verbal-episodischen Gedächtnisses
sowie
eine
mittelschwer
bis
schwer
verminderte
quantitative
verba le Ideenproduktion . Das beobachtete Verhalten spreche deutlich für das Vorliegen einer depressiven Störung. Es sei davon auszugehen, dass psychische Faktoren, ein
eher
tiefes
prämorbides
Bildungsniveau
und
eine
eher
die
Routine
bevor zugende Persönlichkeitsstruktur sich leistungsmindernd ausgewirkt hätten. Der Beschwerdeführer
habe
während
der
Untersuchung
Belastungsgrenzen
nicht
wahr genommen. Die depressive Befindlichkeit, eine damit einhergehende verminderte kognitive
Verarbeitungsgeschwindigkeit,
die
Fremdsprachigkeit
sowie
der
Einfluss
der Medikation vermöchten die kognitiven Defizite insgesamt nicht befriedigend zu erklären. Vermutlich sei der Beschwerdeführer mit dem Management seines Diabetes psychisch und kognitiv überfordert gewesen und sei bewusst über seine Belastungsgrenze hinaus gegangen, um seine Angst vor schlechter Bewertung und Arbeitsplatzverlust zu reduzieren. Ein flexibles Anpassen seines Verhaltens an aktuelle Umstände und ein vorausschauendes Denken dürften ihm aufgrund dysexekutiver Beeinträchtigungen schwerfallen. Die neuropsychologische Symptomatik sei authentisch und nicht Ausdruck einer Aggravation und Simulation. Diagnostisch sei von einer leichten kognitiven Störung (ICD-10: F06.7) und einer möglichen beginnenden Demenz (vaskulär bei Diabetes o d er «Pseudodemenz» im Rahmen einer depressiven Störung, überlagert durch ein vorbestehendes niedriges kognitives Niveau) auszugehen . Die Arbeitsfähigkeit sei aus rein neuropsychologischer Sicht für den angestammten Beruf derzeit deutlich eingeschränkt. Es werde eine IV-gestützte Wiedereingliederung empfohlen (Urk. 6/54/8).
3.6
Aufgrund
des
Verlaufs
des
Arbeitsversuchs
teilte
Dr.
F.___
den
Eingliederungs fachleuten der IV-Stelle im Rahmen von Telefongesprächen
vom
24. März und 16.
Juni 2020 seine Einschätzung der beruflichen Belastbarkeit mit. Es sei dem Versicherten ein Pensum von maximal 50 % zumutbar, wobei er zwingend nur morgens arbeiten können sollte. Geeignet seien repetitive Logistikaufgaben mit Scanner mit geringen kognitiven Anforderungen. Ungeeignet seien Tätigkeiten ausserhalb der Logistik und solche, die eine PC-Bedienung erforder te n. Dies führe zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt und einer 50%igen Arbeitsfähigkeit
im
geschützten
Rahmen
( Urk.
6/50/11-12 ,
Urk.
6/50/15;
vgl.
auch
Urk. 6/50/10 ). Gestützt darauf gelangten auch die Eingliederungsfachleute der IV-Stelle
gemäss
Verlaufsprotokoll
vom
23.
Juni
2020
(Urk.
6/50)
zur
Beurteilung,
dass wegen dieser engen Rahmenbedingungen die Chancen, eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt zu finden, voraussichtlich nicht gegeben seien (Urk. 6/50/12). 3.7
Im Verlaufsbericht vom 5 . August 2020 erwähnte Dr. F.___ einen stationären Verlauf, aber eine mildere Antriebsminderung , geringere Hoffnungslosigkeit und Angespanntheit sowie
eine deutlich e
Besserung der Schlafstörung im Vergleich zur Situation bei der Erstellung des Vorberichts. In diagnostischer Hinsicht ging er neu von einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung aus (Urk. 6/54/1). Der Beschwerdeführer werde ab dem 8. August 2020 anfänglich zu 50 % im geschützten Rahmen eine leichte , repetitive , handwerkliche Tätigkeit für eine Nonprofit-Organisation versehen. Nach sechs Monaten werde eine Pensumserhöhung evaluiert (Urk. 6/54/3 ; vgl. auch Urk. 6/56 ). 3.8
Am
22. Januar 2021 erfolgte in der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals E.___
eine
neuropsychologische
Verlaufsuntersuchung
(Urk.
6/58/8) .
Laut
Bericht
vom
29.
Januar
2021
gelangte
die
Neuropsychologin
aufgrund
der
Untersuchungs befunde zur Beurteilung, dass eine erhebliche Abnahme der kognitiven Leistungsfähigkeit anamnestisch 2018/2019 nach einer Kündigung stattgefunden habe. Verglichen mit der Voruntersuchung im Juli 2019 habe sich eine weitgehend gleichgebliebene Symptomatik gezeigt. Am 21 . Juli 2020 sei ein e
cMRT -Untersuchung erfolgt, welche einzig ein grenzwertiges generalisiertes Hirnvolumen mit Atrophie
der
Frontallappen
ergeben
habe,
das
einen
Zusammenhang
mit
den
erho benen attentional -exekutiven Beeinträchtigungen haben könn t
e. Nach wie vor könnten die kognitiven Defizite durch die psychischen Faktoren, das tiefe Bildungsniveau und sprachliche Barrieren nicht hinreichend begründet werden. Während eines computergestützten Symptomvalidierungsverfahrens am Ende der Untersuchung seien Auffälligkeiten beobachtet worden. Dies e seien – bei konsistenten anamnestischen Angaben, motivierter Aufgabenbearbeitung im Rahmen der
neuropsychologischen
Tests
und
unauffälliger
Analyse
des
neuropsychologischen
Leistungsprofils
–
am
ehesten
im
Rahmen
einer
psychisch
bedingten
diskreten
appellativen
Verdeutlichungstendenz
zu
interpretieren.
Diagnostisch
sei vom V erdacht auf eine leichte kognitive Störung (ICD-10: F06.7) mit Verhaltensstörung (affektive Symptome) bei kognitiven Einschränkungen im Rahmen einer Depression, im Rahmen einer frontalen Hirnatrophie, bei eher tiefem prämorbidem Bildungsniveau und/oder im Zusammenhang mit möglichen Blutzuckerentgleisungen auszugehen . Es werde empfohlen, zur Differentialdiagnostik (Demenz/Pseudodemenz) in einem Jahr eine Verlaufsuntersuchung durchführen zu lassen
(Urk. 6/58/11). 3.9
Gemäss
Verlaufsbericht
von
Dr.
F.___
vom
10 .
März
202 1
untersuchte
der
behandelnde
Psychiater
den
Beschwerdeführer
letztmals
am
8.
März
2021
und
erhob
einen
stationären
Gesundheitszustand.
In
der
bisherigen
Tätigkeit
im
Schichtdienst sei der Beschwerdeführer vollständig a rbeitsunfähig. In einer leidens angepassten
Tätigkeit
sei
er
ab
dem
1.
Mai
2019
zu
20
%
und
ab
dem
1. Juni 2019 zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 6/58/3-7). 4. 4.1
4.1.1
Das psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten vom 3. Februar 2022 beruht auf
den
IV-Akten,
der
psychiatrischen
Untersuchung
des
Beschwerdeführers
durch
Dr. B.___ am 27. Oktober 2021 samt Laboruntersuchung (Urk. 6/73/62) und einer testpsychologischen Untersuchung vom 18. November 2021 (Urk. 6/73/58-60) sowie der neuropsychologischen Untersuchung durch Dipl. Psych. C.___ vom 1.
Februar 2022 (Urk. 6/ 73/ 100-101 ).
Zusätzlich erfolgte am 1. Februar 2022 eine bidisziplinäre Konsensbesprechung der Gutachter (Urk. 6/73/107).
Dem
Gutachten
und
der
Gutachtensergänzung
vom
6.
April
2022
ist
zu
entnehmen,
dass
die
Sachverständigen
für
den
Zeitpunkt
der
Begutachtung
folgende
Diagnosen
mit
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
stellten:
leicht-
bis
mittelgradige
depressi ve Episode (ICD-10: F32.0 / F32.1), differentialdi a gnostisch
als organisch bedingte affektive
Störung
einzuordnen
(ICD-10:
F06.3).
Ohne
Auswirkungen
auf
die
Arbeitsfähigkeit seien Probleme, verbunden mit Schwierigkeiten bei der
Lebensbewältigung im Sinne von paranoid akzentuierten Persönlichkeitszüge
(ICD-10: Z73.1) sowie spezifische Phobien (Spritzenphobie, Angst vor Hunden, vor Beamten, vor dem Anblick von Blut ; I CD-10: F40.2 [Urk. 6/73/103 , Urk. 6/76/2 ] ).
Laut den Gutachtern konnten die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Untersuchung geltend gemachten Gedächtnis- und Konzentrationsschwierigkeiten klinisch nicht objektiviert werden. Bei der Bearbeitung der neuropsychologischen Tests seien Inkonsistenzen aufgefallen, und die Ergebnisse der durchgeführten Symptomvalidierungstests wiesen auffällige Werte auf (Urk. 6/73/70-71). Insgesamt habe lediglich ein leicht- bis mittelgradiges depressives Syndrom objektiviert werden können (Urk. 6/73/73).
Die Gutachter wiesen sodann auf das Bestehen psychosoziale r Belastungsfaktoren hin (Migrationshintergrund, keine abgeschlossene berufliche Ausbildung, Kündigung der Arbeitsstelle, Alter, geringe ökonomische Stabilität) ; diese klammerten sie bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit aus ( Urk. 6/73/98, Urk. 6/76/2) .
Die
gutachterliche
Konsistenzprüfung
ergab
Hinweise
auf
nicht
im
geklagten
Umfang
vorhandene
Funktionsbeeinträchtigungen .
Laut
Einschätzung
der
Sachver ständigen bestanden Diskrepanzen zwischen den massiven subjektiven Beschwerden
und
der
erkennbaren
körperlich-psychischen
Beeinträchtigung
in
der
Untersu chungssituation, zwischen den eigenen Angaben und den fremdanamnestischen Informationen
einschliesslich
der
Aktenlage,
zwischen
schwerer
subjektiver
Beein trächtigung
und
dem
psychosozialen
Funktionsniveau
bei
der
Alltagsbewälti gung sowie zwischen dem erkennbaren klinischen Bild und den Ergebnissen der neuropsychologischen Tests (einschliesslich spezieller Beschwerdevalidierungstests) .
D ie Präsentation einer erheblichen Behinderung
– der Beschwerdeführer erachtete
sich
als
nur
zu
20
%
a rbeitsfähig
-
stand
nach
Einschätzung
der
Gutachter
nicht
im
Einklang
mit
der
Verhaltensbeobachtung
und
dem
klinischen
Befund ;
sie sei nicht plausibel gewesen . Die kritische Würdigung der vorliegenden Befunde ergebe ein nicht schlüssiges , inkonsistentes Bild, weshalb von einer ausgeprägten, überwiegend wahrscheinlich bewusstseinsnahen Aggravation auszugehen sei (Urk.
6/73/86-88, Urk. 6/76/2) .
Die im Rahmen der beiden neuropsychologischen Voruntersuchungen erhobenen Befunde seien nicht verwertbar. Die in den entsprechenden Berichten gestellte Diagnose
einer
leichten
kognitiven
Störung
(ICD-10:
F06.7)
sei
nicht
nachvollzieh bar, da diese Diagnose bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung, die damals ebenfalls diagnost i ziert worden sei, nicht verwendet werden sollte. Zudem könne beim Beschwerdeführer nicht von einer bloss diskreten appellativen Verdeutlichungstendenz gesprochen werden (Urk. 6/73/88-89).
Hinsichtlich des letzten Verlaufsberichts des behandelnden Psychiaters Dr. F.___ vom 10. März 2021 sei festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand zwi schenzeitlich
offensichtlich
verbessert
habe.
Aktuell
liege
nur
noch
eine
leicht-
bis
mittelgradige
–
und
nicht
mehr
eine
mittelgradige
-
depressive
Episode
vor.
Zudem
könne die von Dr. F.___
gestellte D iagnose einer rezidivierende n depressive n Störung nicht bestätigt werden , da die diagnostischen Kriterien – das Vorliegen
mindestens
zweier
depressive r
Episode n
und
einer
beschwerdefreie n
Zeit
von
min destens zwei Monaten dazwischen –
angesichts der durchgehenden depressiven Symptomatik
nicht
erfüllt
seien .
Die
diagnostische
Einordnung
der
affektiven
Störung
sei
allerdings
für
die
Beurteilung
ihres
Einflusses
auf
die
Arbeitsfähigkeit
nicht
von
Bedeutung.
Entgegen
der
Ansicht
von
Dr.
F.___
sei
der
Gesundheitszustand
ferner
nicht
stationär,
sondern
habe
sich
verbessert,
im
Sinne
einer
Teilremission
der
affektiven
Störung.
Schliesslich
könne
dem
von
Dr.
F.___
geäusser ten Verdacht
auf
eine
paranoide
Persönlichkeitsstörung
aufgrund
des
klinischen
Untersu chungsbefunds,
der
durchgeführten
Tests
und
unter
Berücksichtigung
der
Biographie des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden. Hingegen könne von paranoid akzentuierten
Persönlichkeitszügen
ausgegangen
werden
(Urk.
6/73/89-91 ,
Urk. 6/73/4-5 ). 4.1.2
Abschliessend gelangten die Gutachter zur Einschätzung, i n der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter Logistik sei der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht zu 70 % arbeitsfähig bei vollem Rendement , was einer 30%ige n Arbeitsunfähigkeit
entspreche
(Urk.
6/73/93-94,
Urk.
6/73/106 ).
O ptimal
leidensangepasst
seien
sämtliche
Tätigkeiten
ohne
zu
hohen
Kundenkontakt,
ohne
Tätigkeiten,
die
ein
hohes
Mass
an
Dauerkonzentration
und
Daueraufmerksamkeit
sowie
ein
hohes
Mass
an
Kreativität
voraussetz t en;
zu
be vorzug en
seien
klar
strukturierte
Aufgaben ohne Schichtdienst.
In einer solch e n angepassten Tätigkeit sei der Versicherte aus psychiatrischer Sicht zu 90 % arbeitsfähig bei vollem Rendement , entsprechend einer 10%ige n Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/73/9 4 -9 5 , Urk. 6/73/106 ).
Zur
Beurteilung
der
retrospektiven
Arbeitsfähigkeit
seit
Januar
2018
könne
auf
die
Verlaufsberichte
von
Dr.
F.___
abgestellt
werden ,
wobei
seit
seinem
letzten
Verlaufsbericht
vom
10.
März
2021
eine
Verbesserung
eingetreten
sei
(Urk.
6/76/4-5) .
Demnach
sei
der
Beschwerdeführer
in
der
bisherigen
Tätigkeit
als
Betriebsmitarbeiter
Logistik
ab
dem
8.
Januar
2018
zu
100
%
und
ab
dem
Zeitpunkt
der
Begutachtung
am
27.
Oktober
2021
zu
30
%
arbeitsunfähig.
In
leidensangepassten
Tätig keiten sei er
ab dem
1. Mai 2019 zu 20
%, ab dem 1. Juni 2019 zu 50 % und ab dem Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung am 27. Oktober 2021 zu 90 % arbeitsfähig
(Urk. 6/73/93-96, Urk. 6/73/97 , Urk. 6/76/ 3; vgl. auch Urk. 6/88/7).
N ach
einer
Umstellung
der
psychopharmakologischen
Behandlung
könne
von
einer weiteren Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden, da medizinisch-theoretisch die Behandlungsmassnahmen nicht ausgeschöpft seien ( Urk. 6/73/96, Urk. 6/73/106) . 4.2
4.2.1
Das psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten vom
3. Februar 2022 beruht auf
allseitigen
Untersuchungen (Urk.
6/73/100-101) ,
berücksichtigt
die
geklagten
Beschwerden
(Urk.
6/73/ 39-51,
Urk. 6/73/69) ,
ist
in
Kenntnis
der
Vorakten (Anam nese) abgegeben worden (Urk. 6/73/5-39) , leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
grundsätzlich
ein
und
enthält
begründete
Schlussfolgerungen
der
Exper ten
(Urk.
6/73/63-99,
Urk.
6/73/103-107),
womit
es
die
allgemeinen
höchstrichter lichen Anforderungen an Arztberichte erfüllt (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E.
3a
mit
Hinweis ;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_587/2023
vom
8.
April
2024
E.
4.2 ). 4.2.2
Der
psychiatrische
Gutachter
legte
dar,
dass
sich
bloss
die
objektivierbare
leicht-
bis
mittelgradige depressive Symptomatik auf die Arbeitsfähigkeit auswirke ( Urk. 6/73/69-71, Urk. 6/73/103). Diese führe beim Beschwerdeführer zu einer
mittelgradig
beeinträchtigten
psychischen
Stabilität,
einer
leicht-
bis
mittelgradigen Beeinträchtigung der emotionalen Funktionen und einer leichtgradigen Beeinträchtigung der Offenheit gegenüber neuen Erfahrungen, des Selbstvertrauens und der psychischen Energie/des Antriebs (Urk. 6/73/54-56). In Anlehnung an das Mini-ICF-APP seien folgende Funktionen beeinträchtigt: die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, die Planung und Strukturierung von Aufgaben, die Selbstbehauptungsfähigkeit, die Kontaktfähigkeit zu Dritten, die Gruppenfähigkeit und die Fähigkeit zu Spontanaktivitäten leichtgradig; die Anwendung fachlicher Kompetenzen und die Durchhaltefähigkeit mittelgradig (Urk. 6/73/56-57, Urk.
6/73/71, Urk. 6/73/104-105).
Der
Versicherte
befinde
sich
in
einer
psychiatrisch-psychotherapeutischen
Behand lung , und ein gewisser Leidensdruck werde spürbar (Urk. 6/73/85) . Da noch therapeutische Optionen bestünden, könne nicht von einem Scheitern der Behandlung
oder
gar
der
Chronizität
der
depressiven
Episode
gesprochen
werden
(Urk. 6/73/83-85). Die paranoid akzentuierten Persönlichkeitszüge führten laut dem Sachverständigen unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers und des klinisch gewonnenen Eindrucks zu keinen weiteren Schwierigkeiten im sozialen Umfeld
(Urk. 6/73/104).
Als
Ressourcen ,
welche
eine
gewisse
Kompensation
der
funktionellen
Beeinträchtigungen
ermöglichen,
nannte
der
psychiatrische
Gutachter
die
körperli chen
Fähigkeiten
des
Beschwerdeführers
und
ein e
zielgerich tete,
von
Ehrgeiz
und
Ausdauer
geprägte
Hand lungsweise ,
welche
daran
erkennbar
werde,
dass
der Beschwerdeführer nach der Immigration in die Schweiz Deutsch gelernt habe und
jahrelang
einer
Tätigkeit
nachgegangen
sei.
Ebenfalls
positiv
wirkten
sich
die
guten familiären Kontakte sowie die (Psycho-)Therapiebeziehung aus. Belasten d wirke demgegenüber die geringe ökonomische Stabilität (Urk. 6/73/104-105).
Zu berücksichtigen sei schliesslich, dass die gegenüber den Gutachtern präsentierte erhebliche Behinderung – der Beschwerdeführer fühle sich nur zu 20 % arbeitsfähig – nicht mit der Verhaltensbeobachtung, dem klinischen Befund und dem psychosozialen Funktionsniveau in der Alltagsgestaltung übereinstimmten
(Urk. 6/73/105-106) . Eine gleichmässige Einschränkung der Alltagsaktivitäten in vergleichbaren Lebensbereichen liege nicht vor (Urk. 6/73/85). Das Verhalten des Beschwerdeführers spreche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer ausgeprägten, bewusst s einsnahen Aggravation, so dass seine Angaben hätten kritisch gewürdigt werden müssen (Urk. 6/73/105-106).
Damit begründeten die Sachverständigen ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung und das
Profil
für
leidensangepasste
Tätigkeiten
unter
Beachtung
der
nach
der
höchstrichterlichen Rechtsprechung massgebenden Standardindikatoren (vorstehend
E.
1.3.1-2).
Vor
dem
Hintergrund
der
objektivierbaren,
bloss
leichten
bis
mittelgradigen funktionellen Einschränkungen kann gut nachvollzogen werden, dass die Gutachter dem Beschwerdeführer bloss eine 30%ige Einschränkung im angestammten Tätigkeitsbereich attestierten. Dass in einer optimal angepassten Tätigkeit ohne Schichtdienst, hohen Kundenkontakt und Tätigkeiten, die ein hohes Mass an Dauerkonzentration und
Daueraufmerksamkeit sowie ein hohes Mass an Kreativität voraussetze n ,
bloss eine 10%ige Arbeitsunfähigkeit besteht, überzeugt ebenfalls. 4.3
4.3.1
D er Beschwerdeführer wendet gegen die gutachterliche Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ein, keine der ihn zwischen August 2019 und Juli 2020 betreuenden Eingliederungsfachpersonen habe auch nur ansatzweise eine Selbstlimitierung oder gar ein aggravierendes Verhalten beobachtet (Urk. 1 S. 4 ff.) .
Dem
ist
zu
entgegnen,
dass
bereits
der
vom
Krankentaggeldversicherer
beauftragte
psychiatrische
Gutachter
Dr.
G.___
in
seinem
Bericht
vom
11.
Juli
2018
erwähnte,
er habe beim Beschwerdeführer einen etwas demonstrativen Umgang mit den Beschwerden und selbstlimitierende Verhaltensweisen beobachtet (Urk. 6/12/6). Während der neuropsychologischen Verlaufsuntersuchung vom 22. Januar 2021 in
der
Klinik
für
Neurologie
des
Universitätsspitals
E.___
wurden
–
bei
im
Vergleich
zur
Voruntersuchung
weitgehend
gleichgebliebener
Symptomatik
-
im
Rahmen
des
durchgeführten
Symptomvalidierungsverfahr ens
ebenfalls
Auffälligkeiten
festgestellt.
Die
Neuropsychologen
interpretierten
diese
als
diskrete
appellative
Verdeutlichungstendenz
und
stellten
im
Gegensatz
zum
Vorbericht
nur
noch
die
Verdachtsdiagnose einer leichten neurokognitiven Störung (Urk. 6/58/10-11). Insofern trifft auch die Behauptung des Beschwerdeführers nicht zu, die Neuropsychologen des Universitätsspitals E.___ hätten keine Anhaltspunkte für eine Aggravation erkannt (Urk. 1 S. 9) .
Damit
steht
fest,
dass
medizinische
Fachpersonen
ein
aggravierendes
oder
ähnliches
Verhalten
des
Beschwerdeführers
bereits
vor
der
psychiatrisch-neuropsychologischen
Begutachtung
und
auch
vor
Beginn
der
beruflichen
Eingliederungsmassnahmen beobachteten. L etztlich ist die medizinisch(-theoretische) Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit entscheidend, soweit sich diese in überzeugender Weise mit den Ergebnissen der beruflichen Eingliederungsversuche auseinandersetzt , und nicht die Einschätzung der Eingliederungsfachpersonen. 4. 3.2
Unzutreffend ist auch der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Gutachter hätten sich mit keinem Wort mit den umfangreichen Erkenntnissen der beruflichen Eingliederung
und
mit
deren
Scheitern
auseinandergesetzt
(Urk.
1
S.
9).
Die
Gutachter
führten die Berichte der beruflichen Eingliederungsfachleute im Aktenauszug auf (vgl. Urk. 6/73/10-31, Urk. 6/73/102), diskutierten diese in ihrer Beurteilung des Verlaufs der Behandlungen und Eingliederungsmassnahmen (Urk. 6/73/81-83) und hielten fest, die gescheiterten beruflichen Massnahmen seien nur teilweise auf seine Erkrankung beziehungsweise verminderte Ressourcen zurückzuführen (Urk. 6/73/83). 4. 3.3
Nicht
gefolgt
werden
kann
ferner
der
Kritik ,
die
Gutachter
hätten
nicht
aufgezeigt , weshalb sie trotz der Ergebnisse der Eingliederung zum Schluss gekommen seien, er aggraviere (Urk. 1 S. 9).
Der Beschwerdeführer scheint zu übersehen, dass
sich
die
eingehende
und
überzeugend
begründete
Beurteilung
im
Gutachten
vom
3.
Februar
2022,
beim
Beschwerdeführer
liege
eine
Aggravation
vor ,
im Wesentlichen auf das Verhalten während der Begutachtung
– und nicht während der Eingliederung - bezieht (Urk. 6/73/60 -62, Urk. 6/73/71, Urk. 6/73/72, Urk. 6/73/86-88 , 6/73/ 123-125 ). Dass der behandelnde Psychiater keine Anhaltspunkte
für
eine
Aggravation
feststellte
(Urk.
1
S.
9),
ist
ebenfalls
nicht
geeignet,
die
entsprechenden gutachterlichen Schlüsse in Zweifel zu ziehen. Denn der Behandler führte anders als die Gutachter keine umfangreichen psychometrischen Tests oder Symptomvalidierungstests durch.
Zudem
gelangte
der
psychiatrische
Gutachter
zur
Beurteilung,
seit
dem
letzten
Verlaufsbericht
des
behandelnden
Psychiaters
vom
10.
März
2021
sei
es
zu
einer
Verbesserung des Gesundheitszustands gekommen (Urk. 6/73/90) . Da die Ergebnisse der Eingliederung sogar noch früher vorlagen , nämlich mit dem Abschlussbericht über den Arbeitsversuch vom 29. Juli 2020 (Urk. 6/53) , präsentierte sich dem psychiatrischen Gutachter eine vergleichsweise bessere gesundheitliche Situation als den Eingliederungsfachleuten und dem behandelnden Psychiater . Auch unter diesem Aspekt kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass diese eine pessimistischere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgaben als die Gutachter, nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Missverständlich ist sodann der Vorwurf des Beschwerdeführers, die objektive Befundlage
reiche
nicht
aus,
um
eine
leistungsausschliessende
Aggravation
festzu stellen
(Urk.
1
S.
10).
Die
Gutachter
stellten
fest,
aufgrund
des
aggravierenden
Verhaltens
während
der
neuropsychologischen
Testung
liessen
sich
die
vom
Beschwer deführer
geltend
gemachten
kognitiven
Defizite
nicht
objektivieren
(Urk.
6/73/70).
Hingegen liess sich im Rahmen der klinischen Untersuchung mit dem leichten bis mittelgradigen depressiven Syndrom durchaus eine krankheitswertige psychische Störung objektivieren (Urk. 6/73/73). Mithin haben die Gutachter das Bestehen eines solchen wesentlichen Gesundheitsschadens bejaht, indes bei ihrer Beurteilung der gesundheitlichen Situation die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und sein sonstiges Verhalten, soweit es auf Aggravation beruhte, ausgeklammert. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung (vorstehend E. 1.3.3) und ist nicht zu beanstanden.
Zu ergänzen ist, dass die Gutachter in überzeugender Weise darlegten, dass auch die
depressive
Episode
beziehungsweise
die
Differentialdiagnose
einer
organischen
affektiven
Störung
die
Aggravation
beziehungsweise
die
auffälligen
Ergebnisse
der
Symptomvalidierungstests
nicht
erklären
könnten
(Urk.
6/73/ 62 ,
Urk.
6/73/77). 4.3.4
Weiter kritisiert der Beschwerdeführer, e ntgegen der Behauptung der Gutachter bestehe
durchaus
eine
gleichmässige
Reduktion
des
Aktivitätsniveaus
im
Alltag.
Er
habe den Gutachtern detailliert geschildert, dass er sich zurückziehe, desinteressiert sei für Aktivitäten und Hobbies und keine Freunde mehr habe. Diese Schilderungen würden auch in den Berichten des behandelnden Psychiaters erwähnt (Urk. 1 S. 9 f.).
Die vom Beschwerdeführer erwähnten Schilderungen wurden
von den Gutachtern
festgehalten, etwa bei den subjektiven Angaben zum Tagesablauf (Urk. 6/73/49). Auch deuteten sie diese Angaben
– entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - als Hinweise für ein reduziertes Alltagsaktivitätsniveau (Urk. 6/73/71). Dass sie bei der Beurteilung der Konsistenz eine gleichmässige Einschränkung des Alltagsaktivitätsniveaus in vergleichbaren Bereichen verneinten ( Urk. 6/73/85), widerspricht dieser Einschätzung nicht. Denn die Gutachter konnten auch Bereiche nennen, in denen keine gleichmässige Einschränkung vorlag. Darunter fällt
etwa
ihre
Beobachtung,
dass
der
Beschwerdeführer
nach
wie
vor
sein
Auto
lenk te, im Beschwerdevalidierungstest während der neuropsychologischen Untersuchung
aber
ein
E rgebnis
erzielt e ,
welches
schlechter
ausfiel
als
bei
ein em
Patient en
in der Vergleichsgruppe der 78jährigen Patienten mit fortgeschrittener Demenz (Urk. 6/73/87). 4.3.5
Schliesslich
macht
der
Beschwerdeführer
geltend,
die
Gutachter
hätten
die
Erkennt nisse
der
MRT-Untersuchung
vom
21.
Juli
2020,
wo
eine
Atrophie
der
Frontallap pen festgestellt worden sei, nicht besprochen oder eingeordnet, weshalb trotz dieses Befunds von einer Aggravation ausgegangen werde . Ferner hätten sie nicht beachtet, dass das Universitätsspital E.___ die kognitiven Störungen in Zusammenhang mit einer möglichen vaskulären Demenz aufgrund der Diabeteserkrankung gestellt habe (Urk. 1 S. 10).
Die
Ergebnisse
der
MRT-Untersuchung
vom
21.
Juli
2020
werden
im
Gutachten an mehreren Stellen aufgeführt (Urk. 6/73/67, Urk. 6/73/76, Urk. 6/73/102, Urk.
6/73/106).
Sie
wurden
vom
psychiatrischen
Gutachter
eingeordnet,
indem
sie
ihn – wohl zusammen mit der internistischen Erkrankung - zur Differentialdiagnose einer möglichen organischen psychischen Störung veranlassten. Ferner wies er ausdrücklich darauf hin, dass diese Diagnose die Aggravation nicht zu erklären vermöge (Urk. 6/73/76-77). Zudem berücksichtigte der psychiatrische Gutachter diesen MRT-Befund und die internistische Erkrankung bei seinen therapeutischen Empfehlungen (Urk. 6/73/96). Mithin erweist sich auch die diesbezügliche Kritik des Beschwerdeführers als unbegründet. 4.4
Nach
dem
G esagten
fehlen
Anhaltspunkte,
die
geeignet
wären,
die
Beweiskraft
des
psychiatrisch-neuropsychologischen Gutachtens vom 3. Februar 2022 in Zweifel zu ziehen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann für die Invaliditätsbemessung darauf abgestellt werden; der medizinische Sachverhalt bedarf folglich keiner weiteren Abklärung (Urk. 1 S. 11). 5. 5.1
5.1.1
Aufgrund des bidisziplinären psychiatrisch-neuropsychologischen Gutachtens vom
3. Februar 2022 steht fest, dass der Beschwerdeführer vom
8. Januar 2018 bis zum 30. April 2019 in sämtlichen Tätigkeit en zu 100 % arbeitsunfähig war . A b dem
1. Mai 2019 war er in leidensangepassten Tätigkeiten zu 20
%, ab dem 1. Juni 2019 zu 50 % und ab dem Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung am 27. Oktober 2021 zu 90 % arbeitsfähig ( vorstehend E. 4.1.2 ). 5. 1.2
Da
sich
der
Beschwerdeführer
am
2.
Juli
2018
z um
Renten bezug
angemeldet
hatte ( Urk. 6/4 ), konnte der Anspruch auf eine Rente nach Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens sechs Monate später, mithin am 2. Januar 2019 entstehen. Damals hatte der Beschwerdeführer, der vom 8. Januar 2018 bis zum 30. April 2019 in sämtlichen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig war, auch die einjährige Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG mit einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (vgl. auch Urk. 6/88/9). 5. 1.3
Die IV-Stelle verneinte einen Rentenanspruch unter anderem deshalb, weil sie davon
ausging,
aufgrund
des
Grundsatzes
«Eingliederung
vor
Rente»
sei
ein
allfälliger Rentenanspruch erst nach Abschluss der beruflichen Massnahmen per Juli 2021 zu prüfen (Urk. 2 S. 1).
Zum einen ist den Akten indes zu entnehmen, dass der von Taggeldern begleitete Arbeitsversuch nur bis zum 7. August 2020 an dauerte (Urk. 6/42-46, Urk. 6/49, Urk. 6/52-53). Zum anderen trifft es zwar zu, dass Rentenleistungen aufgrund des Grundsatzes « Eingliederung vor Rente » (vgl.
Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG) erst dann auszurichten sind, wenn keine zumutbaren Eingliederungsmassnahmen mehr in Betracht fallen. Allerdings kann eine Rente bereits vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (allenfalls auch rückwirkend) zugesprochen werden, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes nicht oder noch nicht eingliederungsfähig war ( BGE 148 V 397 E. 6.2.4; 121 V 190 E. 4c-d; vgl. auch
die
Urteile
des
Bundesgerichts
9C_689/2019
vom
20.
Dezember
2019
E.
3.1-2
sowie 9C_450/2019 vom 14. November 2019 E. 3.3.1-2 ). Ausserdem schliesst das Bundesgericht in bestimmten Konstellationen einen Rentenanspruch auch bei an sich
eingliederungsfähigen
Personen
solange
nicht
aus,
als
die
Erwerbsunfähigkeit
nicht oder noch nicht mit geeigneten Eingliederungsmassnahmen tatsächlich behoben
oder
in
einer
für
den
Rentenanspruch
erheblichen
Weise
verringert
werden
konnte
(vgl.
das
Urteil
des
Bundesgerichts
I 291/05
vom
31.
März
2006
E.
3.2
mit Hinweis; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 9C_892/2011 vom 21.
September 2012 E.
3.3.1 und 9C_420/2011 vom 21.
Juli 2011 E.
4.2 mit Hinweisen). Der
Beschwerdeführer
war
anlässlich
des
frühestmöglichen
Rentenbeginn s
am
2. Januar 2019 in sämtlichen Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig und damit nicht eingliederungsfähig (vgl. auch Urk. 6/10 ). Folglich steht der Umstand, dass später vom 23.
August 2019 bis zum 7.
August 2020 Eingliederungsmassnahmen durchgeführt
wurden
(vgl.
Urk.
6/50/2-4) ,
eine m
Renten beginn
am
2.
Januar
2019
nicht entgegen. 5. 2
5.2.1
Zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nahm die IV-Stelle einen Einkommensvergleich vor (vgl. dazu vorstehend E. 1.4). Sie ermittelte das Valideneinkommen von Fr. 69'253.45, welches der Beschwerdeführer als Gesunder hypothetisch im Jahr 202 1 hätte erzielen könne n , indem sie die A ngaben des letzten Arbeitgebers zum Jahreslohn vom 26. Oktober 2018 (Fr. 68'571.-- [Urk. 6/15/7]) an die Nominallohnentwicklung anpasste (Urk. 6/79). Da die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen)
Beginns
des
Rentenanspruchs ,
der
nach
dem
Gesagten
auf
den Juli 2019 fällt, massgebend sind (BGE 143 V 295 E.
4.1.3, 129 V 222 E.
4.1 und E.
4.2, 128 V 174) , ist bloss die bei Männern zwischen 2018 und 2019 eingetretene Nominallohnentwicklung von 0.9 % zu berücksichtigen (vgl. Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, T39 sowie Urk. 6/79/2). Dies führt zu einem Valideneinkommen von Fr. 69'188.15. 5. 2.2
Laut den Gutachtern ist dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit mit klar strukturierte n Aufgaben , ohne Schichtdienst , ohne zu hohen Kundenkontakt, ohne Tätigkeiten, die ein hohes Mass an Dauerkonzentration und
Daueraufmerksamkeit sowie ein hohes Mass an Kreativität voraussetz en, im Rahmen eines Beschäftigungspensums von 90 % bei vollem Rendement (also uneingeschränkter Leistungsfähigkeit) zumutbar (Urk. 6/73/94-95, Urk. 6/73/106).
Die IV-Stelle ermittelte d as hypothetische Invalideneinkommen des nicht mehr arbeitenden Beschwerdeführers von Fr. 65‘35 4 .40 für das Jahr 202 1 gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2020
(Urk. 2 S 2; vgl. auch Urk. 6/79/1) . N ach dem Gesagten sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs im Juli 2019 massgebend , weshalb nicht die Tabellenlöhne der LSE 2020, sondern diejenigen der nächstfrüheren LSE 2018 heranzuziehen sind . Demnach belief sich der standardisierte Monatslohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) von Männern für Hilfsarbeiten (Zentralwert) im Jahr 2018 auf Fr. 5 ' 417 .-- (TA1_tirage_skill_level) . Hochgerechnet auf ein Jahr sowie angepasst an die Lohnentwicklung bei Männern zwischen 2018 und 2019 von 0.9 % ( Bundesamt für Statistik , Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und
der
Reallöhne,
T39 )
und
die
betriebsübliche
Wochenarbeitszeit
von
41,7
Stunden
im
Jahr
2019
(Betriebsübliche
Arbeitszeit
nach
Wirtschaftsabteilungen,
Tabelle
T03.02.03.01.04.01,
TOTAL)
ergibt
dies
für
2019
ein
Einkommen
von
Fr.
68‘376.55
(Fr. 5‘417.-- x 12 x 1.009 / 40 x 41.7) .
D ieses Einkommen gilt für eine Tätigkeit im Vollzeitpensum. Die IV-Stelle unterliess es, den ermittelten Lohn auf die im zeitlichen Verlauf veränderte, nach dem Gesagten
aber
immer
eingeschränkte
Arbeitsfähigkeit
in
leidensangepassten
Tä tigkeiten umzurechnen (Urk. 2 S 2; vgl. auch Urk. 6/79/1) . Dies wird in den folgenden Erwägungen
nachzuholen sein . 5. 3
W egen der ab dem 2. Januar 2019 bestehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit auch
in
behinderungsangepassten
Tätigkeiten
konnte
der
Beschwerdeführer
damals
gar kein Einkommen erzielen, womit sein Invaliditätsgrad 100 % betrug .
Da er zuvor bereits während eines Jahres in allen Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig
war ,
ist
am
2.
Januar
2019
der
Anspruch
auf
eine
ganze
Rente
en t sta n den
(vgl.
dazu
Meyer/Reichmuth,
a.a.O. ,
N.
7
zu
Art.
29).
Die se
ist
ab
dem
1.
Janu ar
2019, dem Beginn des Monats, in dem der Rentenanspruch entstanden ist, auszuzahlen (Art. 29 Abs. 3 IVG). 5. 4
Ab
dem
1.
Mai
2019
waren
dem
Beschwerdeführer
leidensangepasste
Tätigkeiten wieder zu 20
% zumutbar. Dies
stellt grundsätzlich einen Revisionsgrund dar (vgl. vorstehend E. 1.6) . Wird das in Erwägung 5. 2 .2 ermittelte , hypothetisch in einer leidensangepasste n Tätigkeit im Vollzeitpensum erzielbare Einkommen von Fr.
68‘376.55
auf
ein
20
%-Pensum
heruntergerechnet ,
ergibt
dies
ein
Invalidenein kommen von Fr. 13'675.30 . Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 69'188.15 (vorstehend E. 5. 2 .1) resultiert bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 55'512.85 ein Invaliditätsgrad von 80 % (Fr. 55'512.85 geteilt durch Fr. 69'188.15) , der immer noch zum Bezug einer ganzen Rente berechtigt (vgl. vorstehend E. 1.5 ). 5.5
Ab
dem
1.
Juni
2019
war
der
Beschwerdeführer
in
leidensangepassten
Tätigkeiten zu 50 % arbeitsfähig. Weil
die beruflichen Eingliederungsmassnahmen (Arbeitsvermittlung P lus, Arbeitsversuch) nach erlangter 50%ige r Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten am
1. Juni 2019
an Hand genommen wurden (Urk.
6/50/3 ,
Urk.
6/50/5 ) ,
kann
davon
ausgegangen
werden,
dass
er
spätestens
ab
dem
1.
Juni
2019
wieder
eingliederungsfähig
war . Die
Arbeitsvermittlung
Plus
wur de
indes
erst
am
23.
August
2019
eingeleitet,
und
war
bis
zum
24.
November
2019
nicht von Taggeldern begleitet (Urk. 6/50/2-4) . Während dieser Zeit waren die Möglichkeiten der beruflichen Eingliederung noch nicht ausgeschöpft (vgl. vorstehend E. 5.1.3) .
Im Übrigen ist
Arbeitsvermittlung für sich allein nicht auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit gerichtet ;
d eshalb ist sowohl die erstmalige Zusprechung als auch die Weiterausrichtung einer bereits gewährten Rente möglich,
bevor
über
den
Anspruch
auf
Arbeitsvermittlung
befunden
wurde
beziehungs weise ohne das Ergebnis der bereits zugesprochenen Arbeitsvermittlung abgewartet zu haben ( vgl. Urteil des Bundesgerichts I 672/04 vom 13. Januar 2005 E.
4 mit Hinweis). Folglich stand en die Eingliederungsfähigkeit ab dem 1. Juni 2019 und der Beginn der Arbeitsvermittlung ab dem
23. August 2019
der Weiterausrichtung der laufenden Rente nicht im Weg (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_892/2011 vom 21. September 2012 E. 3.3.1 und 3.3.3).
Die Erhöhung des Arbeitsfäh i gkeitsgrads in leidensangepassten Tätigkeiten auf 50 % ab dem 1. Juni 2019 stellt einen Revisionsgrund dar. Wird das in Erwägung 5.3.2 ermittelte, hypothetisch in einer leidensangepassten Tätigkeit im Vollzeitpensum erzielbare Einkommen von Fr. 68‘376.55 auf ein 50 %-Pensum heruntergerechnet, ergibt dies ein Invalideneinkommen von Fr. 34'188.25. Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 69'188.15 (vorstehend E. 5. 2 .1) resultiert bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 34'999.90 ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 51 % ( Fr. 34'999.90 geteilt durch Fr. 69'188.15 ), der nur noch zum Bezug einer halben Rente berechtigt (vgl. vorstehend E. 1.5). Mithin ist die rückwirkend zuzusprechende Rente abzustufen. In analoger Anwendung von Art.
88a Abs.
1 IVV (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom
26.
Februar
2021
E.
2)
ist
die
Verbesserung
der
Arbeitsfähigkeit
ab
dem
1. Juni 2019 zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird ; dies führt zur Herabsetzung der laufenden ganzen auf eine halbe Rente ab 1. September 2019. 5. 6
Während des Arbeitsversuchs vom 25. November 2019 bis zum 7. August 2020 , d er
vorliegend
als
Eingliederungsmassnahme
zu
qualifizieren
ist ,
bezog
der
Beschwerdeführer
Taggelder
der
Invalidenversicherung
nach
Art.
22
IVG
(Urk.
6/36,
Urk. 6/39 , Urk. 6/50/2-4) .
Gemäss Art. 43 Abs. 2 IVG schliesst dies einen gleichzeitigen Renten bezug grundsätzlich aus beziehungsweise führt dazu, dass die Rentenzahlung unterbrochen wird (vgl. dazu auch Meyer/Reichmuth, a.a.O., N. 2 zu Art. 43 mit Hinweisen; SVR 1998 I V Nr. 8) . Wie bei der Durchführung anderer Eingliederungsmassnahmen hat die versicherte Person während der Durchführung des Arbeitsversuchs einen Anspruch auf ein Taggeld und im Falle einer Wiedereingliederung auf die Weiterentrichtung der Rente (vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket, BBl 10.032 S. 1890). Gestützt auf Art. 47 Abs. 1 bis
lit . b IVG ist die Rente bis zum Ende des dritten vollen Monats , der dem Beginn des Taggeldanspruchs am 25. November 2019 folgt, zu gewähren, also bis Ende Februar 2020 .
Es wird Sache der IV-Stelle sein, zu prüfen, ob das für diese n Zeit raum zusätzlich ausgerichtete
Taggeld noch gestützt auf Art. 47 Abs. 1 ter IVG
während der Dauer des Doppelanspruchs um einen Dreissigstel des Rentenbetrags
ge kürz t werden kann . 5. 7
Ab dem 8. August 2020 bezog der Beschwerdeführer keine Taggelder mehr .
Dies führt zum Wiederaufleben der Rente, soweit diese nicht einer Revision zu unterziehen ist (Meyer/Reichmuth, a.a.O., N. 2 zu Art. 43 mit Hinweisen; SVR 1998 I V Nr.
8).
Ein
Revisionsgrund
lag
damals
nicht
vor ,
da
der
Beschwerdeführer
in
angepassten Tätigkeiten weiterhin zu 50 % arbeitsfähig war (vorstehend E. 5.1.1). Gestützt auf Art. 47 Abs. 2 IVG ist deshalb ab dem 1. August 2020 wieder eine ungekürzte halbe Rente auszurichten.
Auch
hier
wird
es
Sache
der
IV-Stelle
sein
zu
prüfen,
ob
das
für
den
Monat
August 2020
ausgerichtete Taggeld noch gestützt auf Art. 47 Abs. 2 zweiter Satz IVG um einen Dreissigstel des Rentenbetrags gekürzt werden kann. 5. 8
Der Beschwerdeführer war ab dem 27. Oktober 2021 in angepassten Tätigkeiten zu 90 % arbeitsfähig . Die Rente ist deshalb in Revision zu ziehen und auf diesen Zeitpunkt hin ein neuer Einkommensvergleich vorzunehmen. Es kann darauf verzichtet werde n , die für das Jahr 2019 ermittelten Vergleichseinkommen ( Valideneinkommen
von
Fr.
69'188.15
und
hypothetisch
in
einer
behinderungsangepassten
Tätigkeit
im
Vollzeitpensum
erzielbares
Einkommen
von
Fr.
68‘376.55;
vorstehend
E.
5.2.1-2 )
der
Nominallohnentwicklung
bei
Männern
bis
2021
anzugleichen
(gegenüber dem Vorjahr jeweils 0.8 % im Jahr 2020 und -0.7 % im Jahr 2021; vgl. Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, T39 sowie Urk. 6/79/2 ) ;
eine entsprechende Anpassung müsste nämlich bei beiden Einkommensgrössen in gleicher Weise berücksichtigt werden und würde
deshalb am rechnerischen Ergebnis nichts ändern.
Wird das in einer leidensangepassten Tätigkeit im Vollzeitpensum erzielbare Einkommen von Fr. 68‘376.55 auf ein 90
%-Pensum heruntergerechnet, ergibt dies ein Invalideneinkommen von Fr. 61 ' 538 . 90 . Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 69'188.15 (vorstehend E. 5. 2 .1) resultiert bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 7'649.25 ein Invaliditätsgrad von 1 1 %, der die anspruchsrelevante Schwelle für eine Invalidenrente von 40 % nicht mehr erreicht (vgl. vorstehend E. 1.5).
Demnach ist die Rente zu befristen und in analoger Anwendung von Art. 88a Abs.
1 IVV, welche Bestimmung durch die am
1.
Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen unberührt geblieben ist, per Ende Januar 2022 aufzuheben (vgl. auch vorstehend E. 1.1.2). 5. 9
Zusammengefasst
ist
dem
Beschwerdeführer
rückwirkend
eine
abgestufte
und
befristete
Rente
zuzusprechen
wie
folgt:
eine
ganze
Rente
von
Januar
bis
August
2019, eine halbe Rente von September 2019 bis Februar 2020 und erneut von
August
2020
bis
Januar
2022.
Dies
führt
zur
teilweisen
Gutheissung
der
Beschwerde. 6.
6.1
Der Beschwerdeführer hat die Zusprechung einer ganzen Rente beantragt (Urk. 1 S. 2). Zu prüfen war der Rentenanspruch in einem Zeitraum von über fünf Jahren beziehungsweise 60 Monaten, wobei ihm nach dem Gesagten für acht Monate eine ganze und für 24 Monate eine halbe Rente zuzusprechen ist. Mithin obsiegt der
Beschwerdeführer
zu
rund
einem
Drittel.
Die
Verfahrenskosten
von
Fr.
9 00.--
(Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind deshalb zu zwei Dritteln dem insofern unterli e genden Beschwerdeführer und zu einem Drittel der IV-Stelle aufzuerlegen . 6.2
Nach
Art.
61
lit .
g
ATSG
hat
die
obsiegende
Beschwerde
führende
Person
Anspruch
auf
Ersatz
der
Parteikosten.
Diese
werden
vom
Gericht
festgesetzt
und
ohne
Rücksicht
auf
den
Streitwert
nach
der
Bedeutung
der
Streitsache
und
nach
der
Schwie rigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kanto nalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen
(§
34
des
Gesetz es
über
das
Sozialversicherungsgericht
[ GSVGer ]
sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV
SVGer ] ).
Ist das Quantitativ einer Leistung streitig, rechtfertigt eine « Überklagung » nach der in Rentenangelegenheiten ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand
beeinflusst
hat
(BGE
117
V
401
E.
2c;
vgl.
Urteile
des
Bundesgerichts
8C_449/2016
vom
2.
November
2016
E.
3.1.1
und
8C_500/2020
vom
9.
Dezember 2020 E. 4.4).
Die Beschwerde schrift vom 5. März 2024 beschränkt sich darauf, auf eine fehlende Beweiskraft des Gutachtens vom 3. Februar 2022 und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers zu plädieren (Urk. 1). Während nach dem
Gesagten
von
einer
uneingeschränkten
Beweiskraft
der
Expertise
vom
3. Februar
2022
auszugehen
ist,
waren
für
die
teilweise
Gutheissung
der
Klage
(im
Umfang
von einem Drittel) von Amtes wegen vorgenommene Überlegungen zum frühestmöglichen Rentenbeginn und zum Einfluss der beruflichen Eingliederungsfähigkeit und laufender beruflicher Massnahmen auf den Rentenanspruch ausschlaggebend. Zu diesen Aspekten äussert sich die Beschwerde schrift nicht. Mithin hat die « Überklagung » den Prozessaufwand beeinflusst. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der übrigen Bemessung s kriterien entsprechend seinem Obsiegen eine um zwei Drittel reduzierte P artei entschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWS T ) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9 . Februar 202 4 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer von
Januar bis August 20 19 Anspruch auf eine
ganze
und
von
September
2019
bis
Februar
2020
sowie
von
August
2020
bis
Janu ar
2022 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente
hat ; im Ü brigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 600 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti , unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 - Pensionskasse Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt