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IV.2024.00158

Bidisziplinäres psychiatrisch-neuropsychologisches Gutachten beweiskräftig; Einkommensvergleich und mehrere Revisionen; Anspruch auf rückwirkend abgestufte und befristete Rente; Rentenbeginn vor der Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen; Weiterausrichtung der Rente während Arbeitsvermittlung, die nicht von Taggeldern begleitet war; Unterbruch der Rentenzahlung während der Gewährung beruflicher Massnahmen mit begleitenden Taggeldern;

Zürich SozVersG · 2025-01-22 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Der 19 68 geborene X.___

hat nach der Grundschule keinen Beruf erlernt (Urk. 6/4/5). Zuletzt war er von November 2007 bis zur gegenseitig vereinbarten Auflösung des Arbeitsverhältnisses Ende März 2018 (Urk. 6/15/3) bei der

Z.___

in

A.___

als

Betriebsmitarbeiter /Logistiker

tätig

(Urk.

6/28/1-2,

Urk. 6/73/40 , Urk. 6/73/102-103 ) . Am 2 . Juli 2018 meldete er sich bei der Invalidenversicherung unter Hinweis auf eine Depression und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zum Leistungsbezug an (berufliche Integration/Rente; Urk. 6/4) .

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte mit dem Versicherten ein Standortgespräch (Urk. 6/10), traf berufliche Abklärungen (Urk. 6/ 7 , Urk. 6 / 13- 15 ; vgl. auch Urk. 6/27-28 ) und zog die Akten des bereits Leistungen erbringenden

Krankentaggeld versicherers

(Urk.

6 /8 ,

Urk.

6/12 ,

Urk.

6/20-21 )

sowie

Berichte der behandelnden Ärzte bei (Urk. 6/ 24 , Urk. 6/26 ).

Mit Mitteilung vom

20. August 2019 sprach die IV-Stelle dem Versicherten für die Zeit vom 23 . August 2019 bis 23 . Januar 20 20

Arbeitsvermittlung Plus in Form eines Assessments und der Suche nach einem Arbeitsversuch zu (Urk. 6/32; vgl. auch Urk. 6/33-34 , Urk. 6/38 ) ;

nachdem eine Versuchsstelle gefunden worden war,

gewährte

s ie

dem

Versicherten

mit

Mitteilung

vom

19.

November

2019

berufliche Massnahmen in Form eines Arbeitsversuchs vom 25. November 2019 bis 24.

Mai

2020

(Urk.

6/35 ;

vgl.

auch

U rk.

6/37 ,

Urk.

6/40 ).

Zusätzlich

sprach

s ie

dem

Versicherten für diese Zeit ein grosses Taggeld zu (Urk. 6/36 , Urk. 6/39 ).

In der Folge

erstreckte

sie

den

Arbeitsversuch

und

die

Ausrichtung

des

grossen

Taggeldes

bis 7 . August 2020 (Urk. 6/42 -46, Urk. 6/49 , Urk. 6/52-53; vgl. auch Urk. 6/50 ). Danach schloss sie die Arbeitsvermittlung ab (Urk. 6/49). 1.2

Im

weiteren

Verlauf

gingen

bei

der

IV-Stelle

zusätzliche

Verlaufsbericht e

des

behandelnden Psychiaters ein (Urk. 6/54 , Urk. 6/56 , Urk. 6/58 ) . In der Folge gab sie

bei

Dr.

med.

B.___ ,

Facharzt

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie ,

ein

Gutachten in Auftrag (Urk. 6/64). Dr. B.___ veranlasste zusätzlich eine neuropsychologische Abklärung bei Dipl. Psych. C.___ (Urk. 6/68).

Nach Eingang des psychiatrisch -neuropsychologischen Gutachtens vom

3. Februar 2022 (Urk. 6/73 ) stellte die IV-Stelle Dr. B.___ am 15. März 2022 Ergänzungsfragen (Urk. 6/75), die dieser am 6. April 2022 beantwortete (Urk. 6/76). Gestützt darauf ging die IV-Stelle davon

aus,

dass

der

Versicherte

spätestens

seit

Oktober

2021

in

einer

leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 6/81/2-3, Urk. 6/88/8-9) , und

verneinte

-

n ach

d urch ge führ tem

Vorbescheidverfahren

(Urk.

6/81,

Urk.

6/85,

Urk. 6/95) - mit Verfügung vom 9. Februar 2024 das Bestehen eines Rentenanspruchs (Urk. 2 = Urk. 6/97). 2.

Dagegen

erhob

der

Versicherte,

vertreten

durch

Rechtsanwältin

Noëlle

Cerletti ,

am

5.

März

2024

Beschwerde

mit

dem

Antrag,

in

Aufhe bung

der

Verfügung

seien

ihm

die

gesetzlichen

Leistungen

zuzusprechen ,

insbesondere

eine

ganze

Invalidenrente ;

eventualiter

sei

die

Angelegenheit

zur

weiteren

Abklärung

an

die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 3 . April 202 4 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 ). Eine Kopie dieser Eingabe

wurde

dem

Beschwerdeführer

am

2 9 .

April

202 4

zur

Kenntnisnahme

zugestellt (Urk. 8).

Die

mit

Verfügung

vom

10.

Dezember

2024

zum

Verfahren

beigeladene

Pensionskasse des Beschwerdeführers (Urk. 9) verzichtete mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 auf eine Stellungnahme (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

1.1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über

die

Invalidenversicherung

(IVG)

sowie

der

Verordnung

über

die

Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1.

Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grund sätzen

(vgl.

BGE

144

V

210

E.

4.3.1)

ist

nach

der

bis

zum

31.

Dezember

2021

geltenden

Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1.

Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24.

Januar 2024 E.

3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund der im Juli 2018 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Januar 2019

ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). V om 23. August 2019 bis 7. August 2020 durchlief der Beschwerdeführer berufliche Massnahmen, vom

25. November 2019 bis

7.

August

2020

bezog

er

zudem

ein

Taggeld

(Urk.

6/50/ 2-4) .

Da

der

Rentenanspruch

nicht

entstehen

kann,

solange

Eingliederungsmassnahmen

durchgeführt

werden

(vgl.

Art.

28

Abs.

1

lit .

a

IVG;

vgl.

Meyer/Reichmuth,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Auflage 2022, N. 7 zu Art. 28 mit Hinweisen) beziehungsweise die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (vgl. Art. 29 Abs. 2 IVG sowie

Meyer/Reichmuth,

a.a.O.,

N.

10

zu

Art.

29

unter

Hinweis

auf

BGE

126

V

241

E.

5; vgl. auch Art. 43 Abs. 2 sowie Art. 47 Abs. 2 IVG zur Ablösung des Taggeldes durch eine Rente), könnte eine Rente

– nach einer vorübergehenden Ausrichtung vor Beginn der beruflichen Massnahmen (vgl. dazu nachfolgend E.

5 ) - gegebenenfalls spätestens ab August 202 0

wieder ausgerichtet werden .

In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist hauptsächlich die bis 31.

Dezember

2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird . 1.1.2

Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 19.

Juni

2020 (Weiterentwicklung

der

IV)

bleibt

der

bisherige

Rentenanspruch

für

Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55.

Altersjahr noch nicht vollendet haben, solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Artikel

17 Absatz

1 ATSG ändert ( lit .

b Abs.

1). Der bisherige Rentenanspruch bleibt auch nach einer Änderung des Invaliditätsgrades nach Artikel

17 Absatz

1 ATSG bestehen, sofern die Anwendung von Artikel

28b dieses Gesetzes zur Folge hat, dass der bisherige Rentenanspruch bei einer Erhöhung des Invaliditätsgrades sinkt oder bei einem Sinken des Invaliditätsgrades ansteigt ( lit . b Abs. 2). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit

(Art.

8

Abs.

1

ATSG).

Erwerbsunfähigkeit

ist

der

durch

Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder

teilweise

Verlust

der

Erwerbsmöglichkeiten

auf

dem

in

Betracht

kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.

7 Abs.

1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen

Beeinträchtigung

zu

berücksichtigen.

Eine

Erwerbsunfähigkeit

liegt

zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 1.3.1

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das

strukturierte

Beweisverfahren

definiert

systematisierte

Indikatoren,

die

es

un ter

Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und

von

Kompensationspotentialen

(Ressourcen)

andererseits

erlauben,

das

tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E.

2, E.

3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). 1.3.2

Die Standardindikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2) . 1.3.3

Beruht

die

Leistungseinschränkung

auf

Aggravation

oder

einer

ähnlichen

Erschei nung, die eindeutig über die blosse unbewusste Ten denz zur Schmerzausweitung und -verdeutlichung hinausgeht, ohne dass das betreffende Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen wäre, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (BGE 141 V 281 E.

2.2.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_371/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 5.1.2).

Besteht

im

Einzelfall

Klarheit

darüber,

dass

solche

Ausschlussgründe

die

Annahme

einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer Störung gegeben sein sollten (vgl. Art.

7 Abs.

2 erster Satz ATSG). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen). 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art.

16 ATSG in Verbindung mit Art.

28a Abs.

1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung

gesetzt

zum

Erwerbseinkommen,

das

sie

erzielen

könnte,

wenn

sie

nicht

in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in

der

Regel

in

der

Weise

zu

erfolgen,

dass

die

beiden

hypothetischen

Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE

130 V 343 E.

3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.5

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre

Erwerbsfähigkeit

oder

die

Fähigkeit,

sich

im

Aufgabenbereich

zu

betätigen,

nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs.

2 IVG). 1.6

Ändert

sich

der

Invaliditätsgrad

eines

Rentenbezügers

erheblich,

so

wird

die

Ren te von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art.

17 Abs.

1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt

jede

wesentliche

Änderung

in

den

tatsächlichen

Verhältnissen

seit

Zusprechung

der

Rente,

die

geeignet

ist,

den

Invaliditätsgrad

und

damit

den

Rentenanspruch

zu

beeinflussen.

Insbesondere

ist

die

Rente

bei

einer

wesentlichen

Änderung

des

Gesundheitszustandes

revidierbar.

Weiter

sind,

auch

bei

an

sich

gleich

gebliebenem

Gesundheitszustand,

veränderte

Auswirkungen

auf

den

Erwerbs-

oder

Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE

141

V

9

E.

2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27.

Mai

2021 E.

2.3, je mit Hinweisen). 2.

2.1

Die IV-Stelle begründete die Verneinung eines Rentenanspruchs in der angefochtenen Verfügung wie folgt:

A us den Akten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem 8.

Januar 2018 in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sei (Urk. 2 S.

1).

G estützt

auf

das

Gutachten

von

Dr.

B.___

und

Dipl.

Psych.

C.___

vom

3. Februar 2022 stehe zudem fest, dass er in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter

Logistik

bis

26.

Oktober

2021

vollständig

arbeitsunfähig

gewesen sei. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei er bis zum 27. Oktober 2021 zu 50

%

arbeitsfähig

gewesen;

seither

bestehe

eine

volle

Arbeitsfähigkeit

in

angepassten Tätigkeiten (Urk.

2 S.

1). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erfülle das Gutachten die formalen Qualitätskriterien und es sei in den medizinischen Schlussfolgerungen

nachvollziehbar.

Insbesondere

hätten

den

Gutachtern

auch

die

Unterlagen

betreffend

die

berufliche

Eingliederung

vorgelegen.

Aus

dem

Schlussbericht D.___ vom 15.

November 2019

gehe hervor, dass der Beschwerdeführer den Fokus sehr stark auf die Vergangenheit, seine gesundheitlichen Einschränkungen

und

seine

Enttäuschung

über

den

Verlust

der

letzten

Stelle

gerichtet

habe. Demnach habe er auch Schwierigkeiten bekundet, sich auf die Zukunft und seine Ressourcen zu konzentrieren. Es sei versucht worden, dieses Verhalten im Coaching zu reflektieren; letztlich sei die Eingliederung beendet worden, weil sich der

Beschwerdeführer

als

arbeitsunfähig

betrachtet

und

eine

Tätigkeit

im

geschütz ten Rahmen gewünscht habe. Gemäss Gutachten vom 3.

Februar 2022 bestünden Diskrepanzen

zwischen

den

eigenen

Angaben

und

den

fremdanamnestischen

Informationen einschliesslich der Aktenlage. Die kritische Würdigung der Untersuchungsbefund e ergebe ein inkonsistentes Bild, weshalb von einer ausgeprägten, überwiegend wahrscheinlich bewusstseinsnahen Aggravation auszugehen sei (Urk.

2

S.

2 f.). Aufgrund des Grundsatzes «Eingliederung vor Rente» sei der Rentenanspruch nach Abschluss der beruflichen Massnahmen per Juli 2021 zu prüfen (Urk.

2

S.

1).

Ausgehend

von

einem

Einkommen

ohne

Invalidität

von

Fr.

69'253.45

und dem Einkommen von Fr.

65'354 .40,

welches der Beschwerdeführer mit seinen gesundheitlichen Einschränkungen gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes

für

Statistik

verdienen

könnte,

resultiere

eine

Erwerbseinbusse

von

Fr. 3'899.05 respektive ein Invaliditätsgrad von 6

%. Deshalb bestehe kein Rentenanspruch (Urk. 2 S. 2; vgl. auch Urk. 5). 2.2

Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, er sei zwischen August 2019 und Juli 2020 engmaschig durch die Invalidenversicherung, die Eingliederungsfachpersonen und die Einsatzbetriebe begleitet und beobachtet worden. Von allen Seiten sei seine Arbeitsmarktfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als äusserst

begrenzt

eingestuft

worden.

Gemäss

Einschätzung

der

Fachpersonen

sei

diese

nur

im

geschützten

Rahmen

verwertbar.

Dabei

habe

keine

der

involvierten

Personen

auch nur ansatzweise eine Selbstlimitierung oder gar ein aggravierendes Verhalten beobachtet (Urk. 1 S. 4 ff.).

Auf das Gutachten vom 3. Februar 2022 von Dr.

B.___ und Dipl. Psych. C.___

könne nicht abgestellt werden (Urk.

1 S.

7) , weil sich die Gutachter mit keinem Wort mit den umfangreichen Erkenntnissen der beruflichen Eingliederung und mit deren Scheitern auseinandergesetzt hätten.

Auch hätten sie nicht aufgezeigt, weshalb sie trotz der Ergebnisse der Eingli e derung zum Schluss gekommen seien, er aggraviere (Urk. 1 S. 9) .

Zudem hätten die Gutachter die Erkenntnisse der MRT-Untersuchung vom 21. Juli 2020, wo eine Atrophie der Frontallappen festgestellt worden sei, nicht besprochen beziehungsweise

auch

nicht

eingeordnet,

weshalb

trotz

dieses

Befunds

von

einer

Aggravation

ausgegangen werde.

Ebenso unberücksichtigt geblieben sei die Einschätzung des Universitätsspital s

E.___ , die kognitiven Störungen könnten mit einer möglichen vaskulären Demenz aufgrund der Diabeteserkrankung zusammenhängen . Angesichts

der

Aktenlage

inklusive

objektivem

Korrelat

zur

reduzierten

kognitiven

Leistungsfähigkeit genüge die Behauptung der Gutachter, dass es wahrscheinlich sei, dass

er

aggraviere,

nicht,

um

rechtsgenüglich

eine

lei s tungsausschliessende

Aggravation festzustellen (Urk. 1 S. 10). Gestützt auf die im Recht liegenden medizinischen Einschätzungen sei von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen. Eventuell sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 11). 3. 3.1

Für die Zeit vor der Erstellung des psychiatrisch-neuropsychologischen Gutachtens von Dr.

B.___ und Dipl. Psych. C.___ enthalten insbesondere die nachfolgend aufgeführten Akten Informationen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers: 3.2

Der den Beschwerdeführer seit dem 1. Mai 2018 behandelnde Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 25. Juni 2018 eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, sowie spezifische Phobien auf Zahnärzte, Ärzte, Pol i zisten, Hunde, Dunkelheit und Donner, eine Klaustrophobie in Liften sowie Höhenangst. Der Beschwerdeführer habe angegeben, seit Herbst 2016 an Schlafstörungen ohne bekannten Auslöser zu leiden. Der Hausarzt habe einen Diabetes mellitus Typ II diagnostiziert . Laut Dr. F.___ war der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht seit dem 1. Mai 2018 und bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/8/3-5). 3.3

Im Auftrag des Krankentaggeldversicherers begutachtete Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, den Beschwerdeführer am 11.

Juli 2018 zwecks Plausibilisierung der Arbeitsunfähigkeit (Urk.

6/12/5). Laut seinem Bericht gab ihm d er Beschwerdeführer an , dass es im Rahmen von Unstimmigkeiten am Arbeitsplatz

zur

Entwicklung

depressiver

Beschwerden

gekommen

sei.

Zudem

bestünden diverse Ängste. Durch die bisherige Behandlung sei es zu einer leichten Verbesserung gekommen. Dr. G.___

stellte ein etwas verlangsamtes Denken, ein gewisses Gedankenkreisen, diverse Phobien und eine Ängstlichkeit, einen deprimierten

und

gereizten

Affekt,

Insuffizienzgefühle,

verminderte

Interessen

und

eine

verminderte Freudfähigkeit sowie einen reduzierten Antrieb fest . Weiter erwähnte er einen etwas demonstrativen Umgang mit den Beschwerden und selbstlimitierende Verhaltensweisen . Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (Urk.

6/12/6). Die Arbeitsunfähigkeit sei bis zum 11.

Juli 2018 ausgewiesen, und zwar auch in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 6/12/7). Bei Optimierung der psychopharmakologischen Therapie und einem eher günstigen Verlauf sei damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer bis zum 29. Juli 2018 zu 30 %, bis zum 26. August 2018 zu 50 % und bis zum 16. September 2018 zu 70 % arbeitsfähig sei (Urk. 6/12/8). 3.4

Dem Verlaufsbericht von Dr.

F.___ vom 1.

Mai 2019 ist zu entnehmen, dass der Gesundheitszustand stationär sei (Urk. 6/24/1). Der Beschwerdeführer habe bei

seinem

letzten

Arbeitgeber

zu

90

%

während

der

Nacht

gearbeitet.

Da

er

nicht mehr

nur

n achts

habe

arbeiten

können,

sei

ihm

die

Stelle

gekündigt

worden

(Urk.

6/24/6). Er werde seit dem 7. Januar 2018 vom Hausarzt behandelt, der ihn zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben und ihn an ihn, Dr. F.___ , überwiesen habe (Urk.

6/24/7). Bei den Diagnosen erwähnte Dr. F.___ zusätzlich den Verdacht

auf

eine

paranoide

Persönlichkeitsstörung.

Ferner

hielt

er

fest,

der

Beschwerdeführer sei ab 1.

Mai 2019 zu 20

% und ab 1.

Juni 2019 zu 50

% arbeitsfähig in leidensangepassten

Tätigkeiten

(Urk.

6/24/2,

Urk.

6/24/6-7) .

Zu

vermeiden

sei en

Arbeiten in der Nachtschicht, Fliessbandarbeit, Arbeit mit scharfen Werkzeugen und Gegenständen sowie äussere Reize wie starke r Lärm, Staub und Licht (Urk. 6/24/5). 3.5

Am

3.

April 2019 wurde der Beschwerdeführer in der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals

E.___

neuropsychologisch

untersucht

(Urk.

6/54/6).

Im

Bericht

vom

3.

Juli

2019

wurden

als

Befunde

ein

grüblerischer,

depressogener

Gedankengang

rund

um

die

Kündigung

der

letzten

Stelle

durch

den

Arbeitgeber,

eine

schwere Einschränkung der Vitalgefühle, eine Antriebsminderung, ein sozialer Rückzug sowie eine geringe Frustrationstoleranz erwähnt (Urk. 6/54/7). Im Rahmen der neuropsychologischen Testung zeigten sich – bei unauffälliger Symptomvalidierung

(Urk.

6/54/7)

eine

schwer

verminderte

kognitive

Verarbeitungsgeschwindig keit, ein mittelschwer reduziertes Kurzzeitgedächtnis , leichte Minderleistungen in exekutiven

Bereichen

wie

der

Impuls-

und

Fehlerkontrolle

und

kognitiven

Um stell fähigkeit sowie schwere Minderleistungen im Bereich des verbal-episodischen Gedächtnisses

sowie

eine

mittelschwer

bis

schwer

verminderte

quantitative

verba le Ideenproduktion . Das beobachtete Verhalten spreche deutlich für das Vorliegen einer depressiven Störung. Es sei davon auszugehen, dass psychische Faktoren, ein

eher

tiefes

prämorbides

Bildungsniveau

und

eine

eher

die

Routine

bevor zugende Persönlichkeitsstruktur sich leistungsmindernd ausgewirkt hätten. Der Beschwerdeführer

habe

während

der

Untersuchung

Belastungsgrenzen

nicht

wahr genommen. Die depressive Befindlichkeit, eine damit einhergehende verminderte kognitive

Verarbeitungsgeschwindigkeit,

die

Fremdsprachigkeit

sowie

der

Einfluss

der Medikation vermöchten die kognitiven Defizite insgesamt nicht befriedigend zu erklären. Vermutlich sei der Beschwerdeführer mit dem Management seines Diabetes psychisch und kognitiv überfordert gewesen und sei bewusst über seine Belastungsgrenze hinaus gegangen, um seine Angst vor schlechter Bewertung und Arbeitsplatzverlust zu reduzieren. Ein flexibles Anpassen seines Verhaltens an aktuelle Umstände und ein vorausschauendes Denken dürften ihm aufgrund dysexekutiver Beeinträchtigungen schwerfallen. Die neuropsychologische Symptomatik sei authentisch und nicht Ausdruck einer Aggravation und Simulation. Diagnostisch sei von einer leichten kognitiven Störung (ICD-10: F06.7) und einer möglichen beginnenden Demenz (vaskulär bei Diabetes o d er «Pseudodemenz» im Rahmen einer depressiven Störung, überlagert durch ein vorbestehendes niedriges kognitives Niveau) auszugehen . Die Arbeitsfähigkeit sei aus rein neuropsychologischer Sicht für den angestammten Beruf derzeit deutlich eingeschränkt. Es werde eine IV-gestützte Wiedereingliederung empfohlen (Urk. 6/54/8).

3.6

Aufgrund

des

Verlaufs

des

Arbeitsversuchs

teilte

Dr.

F.___

den

Eingliederungs fachleuten der IV-Stelle im Rahmen von Telefongesprächen

vom

24. März und 16.

Juni 2020 seine Einschätzung der beruflichen Belastbarkeit mit. Es sei dem Versicherten ein Pensum von maximal 50 % zumutbar, wobei er zwingend nur morgens arbeiten können sollte. Geeignet seien repetitive Logistikaufgaben mit Scanner mit geringen kognitiven Anforderungen. Ungeeignet seien Tätigkeiten ausserhalb der Logistik und solche, die eine PC-Bedienung erforder te n. Dies führe zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt und einer 50%igen Arbeitsfähigkeit

im

geschützten

Rahmen

( Urk.

6/50/11-12 ,

Urk.

6/50/15;

vgl.

auch

Urk. 6/50/10 ). Gestützt darauf gelangten auch die Eingliederungsfachleute der IV-Stelle

gemäss

Verlaufsprotokoll

vom

23.

Juni

2020

(Urk.

6/50)

zur

Beurteilung,

dass wegen dieser engen Rahmenbedingungen die Chancen, eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt zu finden, voraussichtlich nicht gegeben seien (Urk. 6/50/12). 3.7

Im Verlaufsbericht vom 5 . August 2020 erwähnte Dr. F.___ einen stationären Verlauf, aber eine mildere Antriebsminderung , geringere Hoffnungslosigkeit und Angespanntheit sowie

eine deutlich e

Besserung der Schlafstörung im Vergleich zur Situation bei der Erstellung des Vorberichts. In diagnostischer Hinsicht ging er neu von einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung aus (Urk. 6/54/1). Der Beschwerdeführer werde ab dem 8. August 2020 anfänglich zu 50 % im geschützten Rahmen eine leichte , repetitive , handwerkliche Tätigkeit für eine Nonprofit-Organisation versehen. Nach sechs Monaten werde eine Pensumserhöhung evaluiert (Urk. 6/54/3 ; vgl. auch Urk. 6/56 ). 3.8

Am

22. Januar 2021 erfolgte in der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals E.___

eine

neuropsychologische

Verlaufsuntersuchung

(Urk.

6/58/8) .

Laut

Bericht

vom

29.

Januar

2021

gelangte

die

Neuropsychologin

aufgrund

der

Untersuchungs befunde zur Beurteilung, dass eine erhebliche Abnahme der kognitiven Leistungsfähigkeit anamnestisch 2018/2019 nach einer Kündigung stattgefunden habe. Verglichen mit der Voruntersuchung im Juli 2019 habe sich eine weitgehend gleichgebliebene Symptomatik gezeigt. Am 21 . Juli 2020 sei ein e

cMRT -Untersuchung erfolgt, welche einzig ein grenzwertiges generalisiertes Hirnvolumen mit Atrophie

der

Frontallappen

ergeben

habe,

das

einen

Zusammenhang

mit

den

erho benen attentional -exekutiven Beeinträchtigungen haben könn t

e. Nach wie vor könnten die kognitiven Defizite durch die psychischen Faktoren, das tiefe Bildungsniveau und sprachliche Barrieren nicht hinreichend begründet werden. Während eines computergestützten Symptomvalidierungsverfahrens am Ende der Untersuchung seien Auffälligkeiten beobachtet worden. Dies e seien – bei konsistenten anamnestischen Angaben, motivierter Aufgabenbearbeitung im Rahmen der

neuropsychologischen

Tests

und

unauffälliger

Analyse

des

neuropsychologischen

Leistungsprofils

am

ehesten

im

Rahmen

einer

psychisch

bedingten

diskreten

appellativen

Verdeutlichungstendenz

zu

interpretieren.

Diagnostisch

sei vom V erdacht auf eine leichte kognitive Störung (ICD-10: F06.7) mit Verhaltensstörung (affektive Symptome) bei kognitiven Einschränkungen im Rahmen einer Depression, im Rahmen einer frontalen Hirnatrophie, bei eher tiefem prämorbidem Bildungsniveau und/oder im Zusammenhang mit möglichen Blutzuckerentgleisungen auszugehen . Es werde empfohlen, zur Differentialdiagnostik (Demenz/Pseudodemenz) in einem Jahr eine Verlaufsuntersuchung durchführen zu lassen

(Urk. 6/58/11). 3.9

Gemäss

Verlaufsbericht

von

Dr.

F.___

vom

10 .

März

202 1

untersuchte

der

behandelnde

Psychiater

den

Beschwerdeführer

letztmals

am

8.

März

2021

und

erhob

einen

stationären

Gesundheitszustand.

In

der

bisherigen

Tätigkeit

im

Schichtdienst sei der Beschwerdeführer vollständig a rbeitsunfähig. In einer leidens angepassten

Tätigkeit

sei

er

ab

dem

1.

Mai

2019

zu

20

%

und

ab

dem

1. Juni 2019 zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 6/58/3-7). 4. 4.1

4.1.1

Das psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten vom 3. Februar 2022 beruht auf

den

IV-Akten,

der

psychiatrischen

Untersuchung

des

Beschwerdeführers

durch

Dr. B.___ am 27. Oktober 2021 samt Laboruntersuchung (Urk. 6/73/62) und einer testpsychologischen Untersuchung vom 18. November 2021 (Urk. 6/73/58-60) sowie der neuropsychologischen Untersuchung durch Dipl. Psych. C.___ vom 1.

Februar 2022 (Urk. 6/ 73/ 100-101 ).

Zusätzlich erfolgte am 1. Februar 2022 eine bidisziplinäre Konsensbesprechung der Gutachter (Urk. 6/73/107).

Dem

Gutachten

und

der

Gutachtensergänzung

vom

6.

April

2022

ist

zu

entnehmen,

dass

die

Sachverständigen

für

den

Zeitpunkt

der

Begutachtung

folgende

Diagnosen

mit

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

stellten:

leicht-

bis

mittelgradige

depressi ve Episode (ICD-10: F32.0 / F32.1), differentialdi a gnostisch

als organisch bedingte affektive

Störung

einzuordnen

(ICD-10:

F06.3).

Ohne

Auswirkungen

auf

die

Arbeitsfähigkeit seien Probleme, verbunden mit Schwierigkeiten bei der

Lebensbewältigung im Sinne von paranoid akzentuierten Persönlichkeitszüge

(ICD-10: Z73.1) sowie spezifische Phobien (Spritzenphobie, Angst vor Hunden, vor Beamten, vor dem Anblick von Blut ; I CD-10: F40.2 [Urk. 6/73/103 , Urk. 6/76/2 ] ).

Laut den Gutachtern konnten die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Untersuchung geltend gemachten Gedächtnis- und Konzentrationsschwierigkeiten klinisch nicht objektiviert werden. Bei der Bearbeitung der neuropsychologischen Tests seien Inkonsistenzen aufgefallen, und die Ergebnisse der durchgeführten Symptomvalidierungstests wiesen auffällige Werte auf (Urk. 6/73/70-71). Insgesamt habe lediglich ein leicht- bis mittelgradiges depressives Syndrom objektiviert werden können (Urk. 6/73/73).

Die Gutachter wiesen sodann auf das Bestehen psychosoziale r Belastungsfaktoren hin (Migrationshintergrund, keine abgeschlossene berufliche Ausbildung, Kündigung der Arbeitsstelle, Alter, geringe ökonomische Stabilität) ; diese klammerten sie bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit aus ( Urk. 6/73/98, Urk. 6/76/2) .

Die

gutachterliche

Konsistenzprüfung

ergab

Hinweise

auf

nicht

im

geklagten

Umfang

vorhandene

Funktionsbeeinträchtigungen .

Laut

Einschätzung

der

Sachver ständigen bestanden Diskrepanzen zwischen den massiven subjektiven Beschwerden

und

der

erkennbaren

körperlich-psychischen

Beeinträchtigung

in

der

Untersu chungssituation, zwischen den eigenen Angaben und den fremdanamnestischen Informationen

einschliesslich

der

Aktenlage,

zwischen

schwerer

subjektiver

Beein trächtigung

und

dem

psychosozialen

Funktionsniveau

bei

der

Alltagsbewälti gung sowie zwischen dem erkennbaren klinischen Bild und den Ergebnissen der neuropsychologischen Tests (einschliesslich spezieller Beschwerdevalidierungstests) .

D ie Präsentation einer erheblichen Behinderung

– der Beschwerdeführer erachtete

sich

als

nur

zu

20

%

a rbeitsfähig

-

stand

nach

Einschätzung

der

Gutachter

nicht

im

Einklang

mit

der

Verhaltensbeobachtung

und

dem

klinischen

Befund ;

sie sei nicht plausibel gewesen . Die kritische Würdigung der vorliegenden Befunde ergebe ein nicht schlüssiges , inkonsistentes Bild, weshalb von einer ausgeprägten, überwiegend wahrscheinlich bewusstseinsnahen Aggravation auszugehen sei (Urk.

6/73/86-88, Urk. 6/76/2) .

Die im Rahmen der beiden neuropsychologischen Voruntersuchungen erhobenen Befunde seien nicht verwertbar. Die in den entsprechenden Berichten gestellte Diagnose

einer

leichten

kognitiven

Störung

(ICD-10:

F06.7)

sei

nicht

nachvollzieh bar, da diese Diagnose bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung, die damals ebenfalls diagnost i ziert worden sei, nicht verwendet werden sollte. Zudem könne beim Beschwerdeführer nicht von einer bloss diskreten appellativen Verdeutlichungstendenz gesprochen werden (Urk. 6/73/88-89).

Hinsichtlich des letzten Verlaufsberichts des behandelnden Psychiaters Dr. F.___ vom 10. März 2021 sei festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand zwi schenzeitlich

offensichtlich

verbessert

habe.

Aktuell

liege

nur

noch

eine

leicht-

bis

mittelgradige

und

nicht

mehr

eine

mittelgradige

-

depressive

Episode

vor.

Zudem

könne die von Dr. F.___

gestellte D iagnose einer rezidivierende n depressive n Störung nicht bestätigt werden , da die diagnostischen Kriterien – das Vorliegen

mindestens

zweier

depressive r

Episode n

und

einer

beschwerdefreie n

Zeit

von

min destens zwei Monaten dazwischen –

angesichts der durchgehenden depressiven Symptomatik

nicht

erfüllt

seien .

Die

diagnostische

Einordnung

der

affektiven

Störung

sei

allerdings

für

die

Beurteilung

ihres

Einflusses

auf

die

Arbeitsfähigkeit

nicht

von

Bedeutung.

Entgegen

der

Ansicht

von

Dr.

F.___

sei

der

Gesundheitszustand

ferner

nicht

stationär,

sondern

habe

sich

verbessert,

im

Sinne

einer

Teilremission

der

affektiven

Störung.

Schliesslich

könne

dem

von

Dr.

F.___

geäusser ten Verdacht

auf

eine

paranoide

Persönlichkeitsstörung

aufgrund

des

klinischen

Untersu chungsbefunds,

der

durchgeführten

Tests

und

unter

Berücksichtigung

der

Biographie des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden. Hingegen könne von paranoid akzentuierten

Persönlichkeitszügen

ausgegangen

werden

(Urk.

6/73/89-91 ,

Urk. 6/73/4-5 ). 4.1.2

Abschliessend gelangten die Gutachter zur Einschätzung, i n der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter Logistik sei der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht zu 70 % arbeitsfähig bei vollem Rendement , was einer 30%ige n Arbeitsunfähigkeit

entspreche

(Urk.

6/73/93-94,

Urk.

6/73/106 ).

O ptimal

leidensangepasst

seien

sämtliche

Tätigkeiten

ohne

zu

hohen

Kundenkontakt,

ohne

Tätigkeiten,

die

ein

hohes

Mass

an

Dauerkonzentration

und

Daueraufmerksamkeit

sowie

ein

hohes

Mass

an

Kreativität

voraussetz t en;

zu

be vorzug en

seien

klar

strukturierte

Aufgaben ohne Schichtdienst.

In einer solch e n angepassten Tätigkeit sei der Versicherte aus psychiatrischer Sicht zu 90 % arbeitsfähig bei vollem Rendement , entsprechend einer 10%ige n Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/73/9 4 -9 5 , Urk. 6/73/106 ).

Zur

Beurteilung

der

retrospektiven

Arbeitsfähigkeit

seit

Januar

2018

könne

auf

die

Verlaufsberichte

von

Dr.

F.___

abgestellt

werden ,

wobei

seit

seinem

letzten

Verlaufsbericht

vom

10.

März

2021

eine

Verbesserung

eingetreten

sei

(Urk.

6/76/4-5) .

Demnach

sei

der

Beschwerdeführer

in

der

bisherigen

Tätigkeit

als

Betriebsmitarbeiter

Logistik

ab

dem

8.

Januar

2018

zu

100

%

und

ab

dem

Zeitpunkt

der

Begutachtung

am

27.

Oktober

2021

zu

30

%

arbeitsunfähig.

In

leidensangepassten

Tätig keiten sei er

ab dem

1. Mai 2019 zu 20

%, ab dem 1. Juni 2019 zu 50 % und ab dem Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung am 27. Oktober 2021 zu 90 % arbeitsfähig

(Urk. 6/73/93-96, Urk. 6/73/97 , Urk. 6/76/ 3; vgl. auch Urk. 6/88/7).

N ach

einer

Umstellung

der

psychopharmakologischen

Behandlung

könne

von

einer weiteren Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden, da medizinisch-theoretisch die Behandlungsmassnahmen nicht ausgeschöpft seien ( Urk. 6/73/96, Urk. 6/73/106) . 4.2

4.2.1

Das psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten vom

3. Februar 2022 beruht auf

allseitigen

Untersuchungen (Urk.

6/73/100-101) ,

berücksichtigt

die

geklagten

Beschwerden

(Urk.

6/73/ 39-51,

Urk. 6/73/69) ,

ist

in

Kenntnis

der

Vorakten (Anam nese) abgegeben worden (Urk. 6/73/5-39) , leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

grundsätzlich

ein

und

enthält

begründete

Schlussfolgerungen

der

Exper ten

(Urk.

6/73/63-99,

Urk.

6/73/103-107),

womit

es

die

allgemeinen

höchstrichter lichen Anforderungen an Arztberichte erfüllt (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E.

3a

mit

Hinweis ;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_587/2023

vom

8.

April

2024

E.

4.2 ). 4.2.2

Der

psychiatrische

Gutachter

legte

dar,

dass

sich

bloss

die

objektivierbare

leicht-

bis

mittelgradige depressive Symptomatik auf die Arbeitsfähigkeit auswirke ( Urk. 6/73/69-71, Urk. 6/73/103). Diese führe beim Beschwerdeführer zu einer

mittelgradig

beeinträchtigten

psychischen

Stabilität,

einer

leicht-

bis

mittelgradigen Beeinträchtigung der emotionalen Funktionen und einer leichtgradigen Beeinträchtigung der Offenheit gegenüber neuen Erfahrungen, des Selbstvertrauens und der psychischen Energie/des Antriebs (Urk. 6/73/54-56). In Anlehnung an das Mini-ICF-APP seien folgende Funktionen beeinträchtigt: die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, die Planung und Strukturierung von Aufgaben, die Selbstbehauptungsfähigkeit, die Kontaktfähigkeit zu Dritten, die Gruppenfähigkeit und die Fähigkeit zu Spontanaktivitäten leichtgradig; die Anwendung fachlicher Kompetenzen und die Durchhaltefähigkeit mittelgradig (Urk. 6/73/56-57, Urk.

6/73/71, Urk. 6/73/104-105).

Der

Versicherte

befinde

sich

in

einer

psychiatrisch-psychotherapeutischen

Behand lung , und ein gewisser Leidensdruck werde spürbar (Urk. 6/73/85) . Da noch therapeutische Optionen bestünden, könne nicht von einem Scheitern der Behandlung

oder

gar

der

Chronizität

der

depressiven

Episode

gesprochen

werden

(Urk. 6/73/83-85). Die paranoid akzentuierten Persönlichkeitszüge führten laut dem Sachverständigen unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers und des klinisch gewonnenen Eindrucks zu keinen weiteren Schwierigkeiten im sozialen Umfeld

(Urk. 6/73/104).

Als

Ressourcen ,

welche

eine

gewisse

Kompensation

der

funktionellen

Beeinträchtigungen

ermöglichen,

nannte

der

psychiatrische

Gutachter

die

körperli chen

Fähigkeiten

des

Beschwerdeführers

und

ein e

zielgerich tete,

von

Ehrgeiz

und

Ausdauer

geprägte

Hand lungsweise ,

welche

daran

erkennbar

werde,

dass

der Beschwerdeführer nach der Immigration in die Schweiz Deutsch gelernt habe und

jahrelang

einer

Tätigkeit

nachgegangen

sei.

Ebenfalls

positiv

wirkten

sich

die

guten familiären Kontakte sowie die (Psycho-)Therapiebeziehung aus. Belasten d wirke demgegenüber die geringe ökonomische Stabilität (Urk. 6/73/104-105).

Zu berücksichtigen sei schliesslich, dass die gegenüber den Gutachtern präsentierte erhebliche Behinderung – der Beschwerdeführer fühle sich nur zu 20 % arbeitsfähig – nicht mit der Verhaltensbeobachtung, dem klinischen Befund und dem psychosozialen Funktionsniveau in der Alltagsgestaltung übereinstimmten

(Urk. 6/73/105-106) . Eine gleichmässige Einschränkung der Alltagsaktivitäten in vergleichbaren Lebensbereichen liege nicht vor (Urk. 6/73/85). Das Verhalten des Beschwerdeführers spreche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer ausgeprägten, bewusst s einsnahen Aggravation, so dass seine Angaben hätten kritisch gewürdigt werden müssen (Urk. 6/73/105-106).

Damit begründeten die Sachverständigen ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung und das

Profil

für

leidensangepasste

Tätigkeiten

unter

Beachtung

der

nach

der

höchstrichterlichen Rechtsprechung massgebenden Standardindikatoren (vorstehend

E.

1.3.1-2).

Vor

dem

Hintergrund

der

objektivierbaren,

bloss

leichten

bis

mittelgradigen funktionellen Einschränkungen kann gut nachvollzogen werden, dass die Gutachter dem Beschwerdeführer bloss eine 30%ige Einschränkung im angestammten Tätigkeitsbereich attestierten. Dass in einer optimal angepassten Tätigkeit ohne Schichtdienst, hohen Kundenkontakt und Tätigkeiten, die ein hohes Mass an Dauerkonzentration und

Daueraufmerksamkeit sowie ein hohes Mass an Kreativität voraussetze n ,

bloss eine 10%ige Arbeitsunfähigkeit besteht, überzeugt ebenfalls. 4.3

4.3.1

D er Beschwerdeführer wendet gegen die gutachterliche Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ein, keine der ihn zwischen August 2019 und Juli 2020 betreuenden Eingliederungsfachpersonen habe auch nur ansatzweise eine Selbstlimitierung oder gar ein aggravierendes Verhalten beobachtet (Urk. 1 S. 4 ff.) .

Dem

ist

zu

entgegnen,

dass

bereits

der

vom

Krankentaggeldversicherer

beauftragte

psychiatrische

Gutachter

Dr.

G.___

in

seinem

Bericht

vom

11.

Juli

2018

erwähnte,

er habe beim Beschwerdeführer einen etwas demonstrativen Umgang mit den Beschwerden und selbstlimitierende Verhaltensweisen beobachtet (Urk. 6/12/6). Während der neuropsychologischen Verlaufsuntersuchung vom 22. Januar 2021 in

der

Klinik

für

Neurologie

des

Universitätsspitals

E.___

wurden

bei

im

Vergleich

zur

Voruntersuchung

weitgehend

gleichgebliebener

Symptomatik

-

im

Rahmen

des

durchgeführten

Symptomvalidierungsverfahr ens

ebenfalls

Auffälligkeiten

festgestellt.

Die

Neuropsychologen

interpretierten

diese

als

diskrete

appellative

Verdeutlichungstendenz

und

stellten

im

Gegensatz

zum

Vorbericht

nur

noch

die

Verdachtsdiagnose einer leichten neurokognitiven Störung (Urk. 6/58/10-11). Insofern trifft auch die Behauptung des Beschwerdeführers nicht zu, die Neuropsychologen des Universitätsspitals E.___ hätten keine Anhaltspunkte für eine Aggravation erkannt (Urk. 1 S. 9) .

Damit

steht

fest,

dass

medizinische

Fachpersonen

ein

aggravierendes

oder

ähnliches

Verhalten

des

Beschwerdeführers

bereits

vor

der

psychiatrisch-neuropsychologischen

Begutachtung

und

auch

vor

Beginn

der

beruflichen

Eingliederungsmassnahmen beobachteten. L etztlich ist die medizinisch(-theoretische) Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit entscheidend, soweit sich diese in überzeugender Weise mit den Ergebnissen der beruflichen Eingliederungsversuche auseinandersetzt , und nicht die Einschätzung der Eingliederungsfachpersonen. 4. 3.2

Unzutreffend ist auch der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Gutachter hätten sich mit keinem Wort mit den umfangreichen Erkenntnissen der beruflichen Eingliederung

und

mit

deren

Scheitern

auseinandergesetzt

(Urk.

1

S.

9).

Die

Gutachter

führten die Berichte der beruflichen Eingliederungsfachleute im Aktenauszug auf (vgl. Urk. 6/73/10-31, Urk. 6/73/102), diskutierten diese in ihrer Beurteilung des Verlaufs der Behandlungen und Eingliederungsmassnahmen (Urk. 6/73/81-83) und hielten fest, die gescheiterten beruflichen Massnahmen seien nur teilweise auf seine Erkrankung beziehungsweise verminderte Ressourcen zurückzuführen (Urk. 6/73/83). 4. 3.3

Nicht

gefolgt

werden

kann

ferner

der

Kritik ,

die

Gutachter

hätten

nicht

aufgezeigt , weshalb sie trotz der Ergebnisse der Eingliederung zum Schluss gekommen seien, er aggraviere (Urk. 1 S. 9).

Der Beschwerdeführer scheint zu übersehen, dass

sich

die

eingehende

und

überzeugend

begründete

Beurteilung

im

Gutachten

vom

3.

Februar

2022,

beim

Beschwerdeführer

liege

eine

Aggravation

vor ,

im Wesentlichen auf das Verhalten während der Begutachtung

– und nicht während der Eingliederung - bezieht (Urk. 6/73/60 -62, Urk. 6/73/71, Urk. 6/73/72, Urk. 6/73/86-88 , 6/73/ 123-125 ). Dass der behandelnde Psychiater keine Anhaltspunkte

für

eine

Aggravation

feststellte

(Urk.

1

S.

9),

ist

ebenfalls

nicht

geeignet,

die

entsprechenden gutachterlichen Schlüsse in Zweifel zu ziehen. Denn der Behandler führte anders als die Gutachter keine umfangreichen psychometrischen Tests oder Symptomvalidierungstests durch.

Zudem

gelangte

der

psychiatrische

Gutachter

zur

Beurteilung,

seit

dem

letzten

Verlaufsbericht

des

behandelnden

Psychiaters

vom

10.

März

2021

sei

es

zu

einer

Verbesserung des Gesundheitszustands gekommen (Urk. 6/73/90) . Da die Ergebnisse der Eingliederung sogar noch früher vorlagen , nämlich mit dem Abschlussbericht über den Arbeitsversuch vom 29. Juli 2020 (Urk. 6/53) , präsentierte sich dem psychiatrischen Gutachter eine vergleichsweise bessere gesundheitliche Situation als den Eingliederungsfachleuten und dem behandelnden Psychiater . Auch unter diesem Aspekt kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass diese eine pessimistischere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgaben als die Gutachter, nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Missverständlich ist sodann der Vorwurf des Beschwerdeführers, die objektive Befundlage

reiche

nicht

aus,

um

eine

leistungsausschliessende

Aggravation

festzu stellen

(Urk.

1

S.

10).

Die

Gutachter

stellten

fest,

aufgrund

des

aggravierenden

Verhaltens

während

der

neuropsychologischen

Testung

liessen

sich

die

vom

Beschwer deführer

geltend

gemachten

kognitiven

Defizite

nicht

objektivieren

(Urk.

6/73/70).

Hingegen liess sich im Rahmen der klinischen Untersuchung mit dem leichten bis mittelgradigen depressiven Syndrom durchaus eine krankheitswertige psychische Störung objektivieren (Urk. 6/73/73). Mithin haben die Gutachter das Bestehen eines solchen wesentlichen Gesundheitsschadens bejaht, indes bei ihrer Beurteilung der gesundheitlichen Situation die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und sein sonstiges Verhalten, soweit es auf Aggravation beruhte, ausgeklammert. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung (vorstehend E. 1.3.3) und ist nicht zu beanstanden.

Zu ergänzen ist, dass die Gutachter in überzeugender Weise darlegten, dass auch die

depressive

Episode

beziehungsweise

die

Differentialdiagnose

einer

organischen

affektiven

Störung

die

Aggravation

beziehungsweise

die

auffälligen

Ergebnisse

der

Symptomvalidierungstests

nicht

erklären

könnten

(Urk.

6/73/ 62 ,

Urk.

6/73/77). 4.3.4

Weiter kritisiert der Beschwerdeführer, e ntgegen der Behauptung der Gutachter bestehe

durchaus

eine

gleichmässige

Reduktion

des

Aktivitätsniveaus

im

Alltag.

Er

habe den Gutachtern detailliert geschildert, dass er sich zurückziehe, desinteressiert sei für Aktivitäten und Hobbies und keine Freunde mehr habe. Diese Schilderungen würden auch in den Berichten des behandelnden Psychiaters erwähnt (Urk. 1 S. 9 f.).

Die vom Beschwerdeführer erwähnten Schilderungen wurden

von den Gutachtern

festgehalten, etwa bei den subjektiven Angaben zum Tagesablauf (Urk. 6/73/49). Auch deuteten sie diese Angaben

– entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - als Hinweise für ein reduziertes Alltagsaktivitätsniveau (Urk. 6/73/71). Dass sie bei der Beurteilung der Konsistenz eine gleichmässige Einschränkung des Alltagsaktivitätsniveaus in vergleichbaren Bereichen verneinten ( Urk. 6/73/85), widerspricht dieser Einschätzung nicht. Denn die Gutachter konnten auch Bereiche nennen, in denen keine gleichmässige Einschränkung vorlag. Darunter fällt

etwa

ihre

Beobachtung,

dass

der

Beschwerdeführer

nach

wie

vor

sein

Auto

lenk te, im Beschwerdevalidierungstest während der neuropsychologischen Untersuchung

aber

ein

E rgebnis

erzielt e ,

welches

schlechter

ausfiel

als

bei

ein em

Patient en

in der Vergleichsgruppe der 78jährigen Patienten mit fortgeschrittener Demenz (Urk. 6/73/87). 4.3.5

Schliesslich

macht

der

Beschwerdeführer

geltend,

die

Gutachter

hätten

die

Erkennt nisse

der

MRT-Untersuchung

vom

21.

Juli

2020,

wo

eine

Atrophie

der

Frontallap pen festgestellt worden sei, nicht besprochen oder eingeordnet, weshalb trotz dieses Befunds von einer Aggravation ausgegangen werde . Ferner hätten sie nicht beachtet, dass das Universitätsspital E.___ die kognitiven Störungen in Zusammenhang mit einer möglichen vaskulären Demenz aufgrund der Diabeteserkrankung gestellt habe (Urk. 1 S. 10).

Die

Ergebnisse

der

MRT-Untersuchung

vom

21.

Juli

2020

werden

im

Gutachten an mehreren Stellen aufgeführt (Urk. 6/73/67, Urk. 6/73/76, Urk. 6/73/102, Urk.

6/73/106).

Sie

wurden

vom

psychiatrischen

Gutachter

eingeordnet,

indem

sie

ihn – wohl zusammen mit der internistischen Erkrankung - zur Differentialdiagnose einer möglichen organischen psychischen Störung veranlassten. Ferner wies er ausdrücklich darauf hin, dass diese Diagnose die Aggravation nicht zu erklären vermöge (Urk. 6/73/76-77). Zudem berücksichtigte der psychiatrische Gutachter diesen MRT-Befund und die internistische Erkrankung bei seinen therapeutischen Empfehlungen (Urk. 6/73/96). Mithin erweist sich auch die diesbezügliche Kritik des Beschwerdeführers als unbegründet. 4.4

Nach

dem

G esagten

fehlen

Anhaltspunkte,

die

geeignet

wären,

die

Beweiskraft

des

psychiatrisch-neuropsychologischen Gutachtens vom 3. Februar 2022 in Zweifel zu ziehen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann für die Invaliditätsbemessung darauf abgestellt werden; der medizinische Sachverhalt bedarf folglich keiner weiteren Abklärung (Urk. 1 S. 11). 5. 5.1

5.1.1

Aufgrund des bidisziplinären psychiatrisch-neuropsychologischen Gutachtens vom

3. Februar 2022 steht fest, dass der Beschwerdeführer vom

8. Januar 2018 bis zum 30. April 2019 in sämtlichen Tätigkeit en zu 100 % arbeitsunfähig war . A b dem

1. Mai 2019 war er in leidensangepassten Tätigkeiten zu 20

%, ab dem 1. Juni 2019 zu 50 % und ab dem Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung am 27. Oktober 2021 zu 90 % arbeitsfähig ( vorstehend E. 4.1.2 ). 5. 1.2

Da

sich

der

Beschwerdeführer

am

2.

Juli

2018

z um

Renten bezug

angemeldet

hatte ( Urk. 6/4 ), konnte der Anspruch auf eine Rente nach Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens sechs Monate später, mithin am 2. Januar 2019 entstehen. Damals hatte der Beschwerdeführer, der vom 8. Januar 2018 bis zum 30. April 2019 in sämtlichen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig war, auch die einjährige Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG mit einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (vgl. auch Urk. 6/88/9). 5. 1.3

Die IV-Stelle verneinte einen Rentenanspruch unter anderem deshalb, weil sie davon

ausging,

aufgrund

des

Grundsatzes

«Eingliederung

vor

Rente»

sei

ein

allfälliger Rentenanspruch erst nach Abschluss der beruflichen Massnahmen per Juli 2021 zu prüfen (Urk. 2 S. 1).

Zum einen ist den Akten indes zu entnehmen, dass der von Taggeldern begleitete Arbeitsversuch nur bis zum 7. August 2020 an dauerte (Urk. 6/42-46, Urk. 6/49, Urk. 6/52-53). Zum anderen trifft es zwar zu, dass Rentenleistungen aufgrund des Grundsatzes « Eingliederung vor Rente » (vgl.

Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG) erst dann auszurichten sind, wenn keine zumutbaren Eingliederungsmassnahmen mehr in Betracht fallen. Allerdings kann eine Rente bereits vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (allenfalls auch rückwirkend) zugesprochen werden, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes nicht oder noch nicht eingliederungsfähig war ( BGE 148 V 397 E. 6.2.4; 121 V 190 E. 4c-d; vgl. auch

die

Urteile

des

Bundesgerichts

9C_689/2019

vom

20.

Dezember

2019

E.

3.1-2

sowie 9C_450/2019 vom 14. November 2019 E. 3.3.1-2 ). Ausserdem schliesst das Bundesgericht in bestimmten Konstellationen einen Rentenanspruch auch bei an sich

eingliederungsfähigen

Personen

solange

nicht

aus,

als

die

Erwerbsunfähigkeit

nicht oder noch nicht mit geeigneten Eingliederungsmassnahmen tatsächlich behoben

oder

in

einer

für

den

Rentenanspruch

erheblichen

Weise

verringert

werden

konnte

(vgl.

das

Urteil

des

Bundesgerichts

I 291/05

vom

31.

März

2006

E.

3.2

mit Hinweis; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 9C_892/2011 vom 21.

September 2012 E.

3.3.1 und 9C_420/2011 vom 21.

Juli 2011 E.

4.2 mit Hinweisen). Der

Beschwerdeführer

war

anlässlich

des

frühestmöglichen

Rentenbeginn s

am

2. Januar 2019 in sämtlichen Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig und damit nicht eingliederungsfähig (vgl. auch Urk. 6/10 ). Folglich steht der Umstand, dass später vom 23.

August 2019 bis zum 7.

August 2020 Eingliederungsmassnahmen durchgeführt

wurden

(vgl.

Urk.

6/50/2-4) ,

eine m

Renten beginn

am

2.

Januar

2019

nicht entgegen. 5. 2

5.2.1

Zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nahm die IV-Stelle einen Einkommensvergleich vor (vgl. dazu vorstehend E. 1.4). Sie ermittelte das Valideneinkommen von Fr. 69'253.45, welches der Beschwerdeführer als Gesunder hypothetisch im Jahr 202 1 hätte erzielen könne n , indem sie die A ngaben des letzten Arbeitgebers zum Jahreslohn vom 26. Oktober 2018 (Fr. 68'571.-- [Urk. 6/15/7]) an die Nominallohnentwicklung anpasste (Urk. 6/79). Da die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen)

Beginns

des

Rentenanspruchs ,

der

nach

dem

Gesagten

auf

den Juli 2019 fällt, massgebend sind (BGE 143 V 295 E.

4.1.3, 129 V 222 E.

4.1 und E.

4.2, 128 V 174) , ist bloss die bei Männern zwischen 2018 und 2019 eingetretene Nominallohnentwicklung von 0.9 % zu berücksichtigen (vgl. Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, T39 sowie Urk. 6/79/2). Dies führt zu einem Valideneinkommen von Fr. 69'188.15. 5. 2.2

Laut den Gutachtern ist dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit mit klar strukturierte n Aufgaben , ohne Schichtdienst , ohne zu hohen Kundenkontakt, ohne Tätigkeiten, die ein hohes Mass an Dauerkonzentration und

Daueraufmerksamkeit sowie ein hohes Mass an Kreativität voraussetz en, im Rahmen eines Beschäftigungspensums von 90 % bei vollem Rendement (also uneingeschränkter Leistungsfähigkeit) zumutbar (Urk. 6/73/94-95, Urk. 6/73/106).

Die IV-Stelle ermittelte d as hypothetische Invalideneinkommen des nicht mehr arbeitenden Beschwerdeführers von Fr. 65‘35 4 .40 für das Jahr 202 1 gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2020

(Urk. 2 S 2; vgl. auch Urk. 6/79/1) . N ach dem Gesagten sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs im Juli 2019 massgebend , weshalb nicht die Tabellenlöhne der LSE 2020, sondern diejenigen der nächstfrüheren LSE 2018 heranzuziehen sind . Demnach belief sich der standardisierte Monatslohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) von Männern für Hilfsarbeiten (Zentralwert) im Jahr 2018 auf Fr. 5 ' 417 .-- (TA1_tirage_skill_level) . Hochgerechnet auf ein Jahr sowie angepasst an die Lohnentwicklung bei Männern zwischen 2018 und 2019 von 0.9 % ( Bundesamt für Statistik , Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und

der

Reallöhne,

T39 )

und

die

betriebsübliche

Wochenarbeitszeit

von

41,7

Stunden

im

Jahr

2019

(Betriebsübliche

Arbeitszeit

nach

Wirtschaftsabteilungen,

Tabelle

T03.02.03.01.04.01,

TOTAL)

ergibt

dies

für

2019

ein

Einkommen

von

Fr.

68‘376.55

(Fr. 5‘417.-- x 12 x 1.009 / 40 x 41.7) .

D ieses Einkommen gilt für eine Tätigkeit im Vollzeitpensum. Die IV-Stelle unterliess es, den ermittelten Lohn auf die im zeitlichen Verlauf veränderte, nach dem Gesagten

aber

immer

eingeschränkte

Arbeitsfähigkeit

in

leidensangepassten

Tä tigkeiten umzurechnen (Urk. 2 S 2; vgl. auch Urk. 6/79/1) . Dies wird in den folgenden Erwägungen

nachzuholen sein . 5. 3

W egen der ab dem 2. Januar 2019 bestehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit auch

in

behinderungsangepassten

Tätigkeiten

konnte

der

Beschwerdeführer

damals

gar kein Einkommen erzielen, womit sein Invaliditätsgrad 100 % betrug .

Da er zuvor bereits während eines Jahres in allen Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig

war ,

ist

am

2.

Januar

2019

der

Anspruch

auf

eine

ganze

Rente

en t sta n den

(vgl.

dazu

Meyer/Reichmuth,

a.a.O. ,

N.

7

zu

Art.

29).

Die se

ist

ab

dem

1.

Janu ar

2019, dem Beginn des Monats, in dem der Rentenanspruch entstanden ist, auszuzahlen (Art. 29 Abs. 3 IVG). 5. 4

Ab

dem

1.

Mai

2019

waren

dem

Beschwerdeführer

leidensangepasste

Tätigkeiten wieder zu 20

% zumutbar. Dies

stellt grundsätzlich einen Revisionsgrund dar (vgl. vorstehend E. 1.6) . Wird das in Erwägung 5. 2 .2 ermittelte , hypothetisch in einer leidensangepasste n Tätigkeit im Vollzeitpensum erzielbare Einkommen von Fr.

68‘376.55

auf

ein

20

%-Pensum

heruntergerechnet ,

ergibt

dies

ein

Invalidenein kommen von Fr. 13'675.30 . Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 69'188.15 (vorstehend E. 5. 2 .1) resultiert bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 55'512.85 ein Invaliditätsgrad von 80 % (Fr. 55'512.85 geteilt durch Fr. 69'188.15) , der immer noch zum Bezug einer ganzen Rente berechtigt (vgl. vorstehend E. 1.5 ). 5.5

Ab

dem

1.

Juni

2019

war

der

Beschwerdeführer

in

leidensangepassten

Tätigkeiten zu 50 % arbeitsfähig. Weil

die beruflichen Eingliederungsmassnahmen (Arbeitsvermittlung P lus, Arbeitsversuch) nach erlangter 50%ige r Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten am

1. Juni 2019

an Hand genommen wurden (Urk.

6/50/3 ,

Urk.

6/50/5 ) ,

kann

davon

ausgegangen

werden,

dass

er

spätestens

ab

dem

1.

Juni

2019

wieder

eingliederungsfähig

war . Die

Arbeitsvermittlung

Plus

wur de

indes

erst

am

23.

August

2019

eingeleitet,

und

war

bis

zum

24.

November

2019

nicht von Taggeldern begleitet (Urk. 6/50/2-4) . Während dieser Zeit waren die Möglichkeiten der beruflichen Eingliederung noch nicht ausgeschöpft (vgl. vorstehend E. 5.1.3) .

Im Übrigen ist

Arbeitsvermittlung für sich allein nicht auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit gerichtet ;

d eshalb ist sowohl die erstmalige Zusprechung als auch die Weiterausrichtung einer bereits gewährten Rente möglich,

bevor

über

den

Anspruch

auf

Arbeitsvermittlung

befunden

wurde

beziehungs weise ohne das Ergebnis der bereits zugesprochenen Arbeitsvermittlung abgewartet zu haben ( vgl. Urteil des Bundesgerichts I 672/04 vom 13. Januar 2005 E.

4 mit Hinweis). Folglich stand en die Eingliederungsfähigkeit ab dem 1. Juni 2019 und der Beginn der Arbeitsvermittlung ab dem

23. August 2019

der Weiterausrichtung der laufenden Rente nicht im Weg (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_892/2011 vom 21. September 2012 E. 3.3.1 und 3.3.3).

Die Erhöhung des Arbeitsfäh i gkeitsgrads in leidensangepassten Tätigkeiten auf 50 % ab dem 1. Juni 2019 stellt einen Revisionsgrund dar. Wird das in Erwägung 5.3.2 ermittelte, hypothetisch in einer leidensangepassten Tätigkeit im Vollzeitpensum erzielbare Einkommen von Fr. 68‘376.55 auf ein 50 %-Pensum heruntergerechnet, ergibt dies ein Invalideneinkommen von Fr. 34'188.25. Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 69'188.15 (vorstehend E. 5. 2 .1) resultiert bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 34'999.90 ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 51 % ( Fr. 34'999.90 geteilt durch Fr. 69'188.15 ), der nur noch zum Bezug einer halben Rente berechtigt (vgl. vorstehend E. 1.5). Mithin ist die rückwirkend zuzusprechende Rente abzustufen. In analoger Anwendung von Art.

88a Abs.

1 IVV (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom

26.

Februar

2021

E.

2)

ist

die

Verbesserung

der

Arbeitsfähigkeit

ab

dem

1. Juni 2019 zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird ; dies führt zur Herabsetzung der laufenden ganzen auf eine halbe Rente ab 1. September 2019. 5. 6

Während des Arbeitsversuchs vom 25. November 2019 bis zum 7. August 2020 , d er

vorliegend

als

Eingliederungsmassnahme

zu

qualifizieren

ist ,

bezog

der

Beschwerdeführer

Taggelder

der

Invalidenversicherung

nach

Art.

22

IVG

(Urk.

6/36,

Urk. 6/39 , Urk. 6/50/2-4) .

Gemäss Art. 43 Abs. 2 IVG schliesst dies einen gleichzeitigen Renten bezug grundsätzlich aus beziehungsweise führt dazu, dass die Rentenzahlung unterbrochen wird (vgl. dazu auch Meyer/Reichmuth, a.a.O., N. 2 zu Art. 43 mit Hinweisen; SVR 1998 I V Nr. 8) . Wie bei der Durchführung anderer Eingliederungsmassnahmen hat die versicherte Person während der Durchführung des Arbeitsversuchs einen Anspruch auf ein Taggeld und im Falle einer Wiedereingliederung auf die Weiterentrichtung der Rente (vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket, BBl 10.032 S. 1890). Gestützt auf Art. 47 Abs. 1 bis

lit . b IVG ist die Rente bis zum Ende des dritten vollen Monats , der dem Beginn des Taggeldanspruchs am 25. November 2019 folgt, zu gewähren, also bis Ende Februar 2020 .

Es wird Sache der IV-Stelle sein, zu prüfen, ob das für diese n Zeit raum zusätzlich ausgerichtete

Taggeld noch gestützt auf Art. 47 Abs. 1 ter IVG

während der Dauer des Doppelanspruchs um einen Dreissigstel des Rentenbetrags

ge kürz t werden kann . 5. 7

Ab dem 8. August 2020 bezog der Beschwerdeführer keine Taggelder mehr .

Dies führt zum Wiederaufleben der Rente, soweit diese nicht einer Revision zu unterziehen ist (Meyer/Reichmuth, a.a.O., N. 2 zu Art. 43 mit Hinweisen; SVR 1998 I V Nr.

8).

Ein

Revisionsgrund

lag

damals

nicht

vor ,

da

der

Beschwerdeführer

in

angepassten Tätigkeiten weiterhin zu 50 % arbeitsfähig war (vorstehend E. 5.1.1). Gestützt auf Art. 47 Abs. 2 IVG ist deshalb ab dem 1. August 2020 wieder eine ungekürzte halbe Rente auszurichten.

Auch

hier

wird

es

Sache

der

IV-Stelle

sein

zu

prüfen,

ob

das

für

den

Monat

August 2020

ausgerichtete Taggeld noch gestützt auf Art. 47 Abs. 2 zweiter Satz IVG um einen Dreissigstel des Rentenbetrags gekürzt werden kann. 5. 8

Der Beschwerdeführer war ab dem 27. Oktober 2021 in angepassten Tätigkeiten zu 90 % arbeitsfähig . Die Rente ist deshalb in Revision zu ziehen und auf diesen Zeitpunkt hin ein neuer Einkommensvergleich vorzunehmen. Es kann darauf verzichtet werde n , die für das Jahr 2019 ermittelten Vergleichseinkommen ( Valideneinkommen

von

Fr.

69'188.15

und

hypothetisch

in

einer

behinderungsangepassten

Tätigkeit

im

Vollzeitpensum

erzielbares

Einkommen

von

Fr.

68‘376.55;

vorstehend

E.

5.2.1-2 )

der

Nominallohnentwicklung

bei

Männern

bis

2021

anzugleichen

(gegenüber dem Vorjahr jeweils 0.8 % im Jahr 2020 und -0.7 % im Jahr 2021; vgl. Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, T39 sowie Urk. 6/79/2 ) ;

eine entsprechende Anpassung müsste nämlich bei beiden Einkommensgrössen in gleicher Weise berücksichtigt werden und würde

deshalb am rechnerischen Ergebnis nichts ändern.

Wird das in einer leidensangepassten Tätigkeit im Vollzeitpensum erzielbare Einkommen von Fr. 68‘376.55 auf ein 90

%-Pensum heruntergerechnet, ergibt dies ein Invalideneinkommen von Fr. 61 ' 538 . 90 . Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 69'188.15 (vorstehend E. 5. 2 .1) resultiert bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 7'649.25 ein Invaliditätsgrad von 1 1 %, der die anspruchsrelevante Schwelle für eine Invalidenrente von 40 % nicht mehr erreicht (vgl. vorstehend E. 1.5).

Demnach ist die Rente zu befristen und in analoger Anwendung von Art. 88a Abs.

1 IVV, welche Bestimmung durch die am

1.

Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen unberührt geblieben ist, per Ende Januar 2022 aufzuheben (vgl. auch vorstehend E. 1.1.2). 5. 9

Zusammengefasst

ist

dem

Beschwerdeführer

rückwirkend

eine

abgestufte

und

befristete

Rente

zuzusprechen

wie

folgt:

eine

ganze

Rente

von

Januar

bis

August

2019, eine halbe Rente von September 2019 bis Februar 2020 und erneut von

August

2020

bis

Januar

2022.

Dies

führt

zur

teilweisen

Gutheissung

der

Beschwerde. 6.

6.1

Der Beschwerdeführer hat die Zusprechung einer ganzen Rente beantragt (Urk. 1 S. 2). Zu prüfen war der Rentenanspruch in einem Zeitraum von über fünf Jahren beziehungsweise 60 Monaten, wobei ihm nach dem Gesagten für acht Monate eine ganze und für 24 Monate eine halbe Rente zuzusprechen ist. Mithin obsiegt der

Beschwerdeführer

zu

rund

einem

Drittel.

Die

Verfahrenskosten

von

Fr.

9 00.--

(Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind deshalb zu zwei Dritteln dem insofern unterli e genden Beschwerdeführer und zu einem Drittel der IV-Stelle aufzuerlegen . 6.2

Nach

Art.

61

lit .

g

ATSG

hat

die

obsiegende

Beschwerde

führende

Person

Anspruch

auf

Ersatz

der

Parteikosten.

Diese

werden

vom

Gericht

festgesetzt

und

ohne

Rücksicht

auf

den

Streitwert

nach

der

Bedeutung

der

Streitsache

und

nach

der

Schwie rigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kanto nalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen

34

des

Gesetz es

über

das

Sozialversicherungsgericht

[ GSVGer ]

sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV

SVGer ] ).

Ist das Quantitativ einer Leistung streitig, rechtfertigt eine « Überklagung » nach der in Rentenangelegenheiten ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand

beeinflusst

hat

(BGE

117

V

401

E.

2c;

vgl.

Urteile

des

Bundesgerichts

8C_449/2016

vom

2.

November

2016

E.

3.1.1

und

8C_500/2020

vom

9.

Dezember 2020 E. 4.4).

Die Beschwerde schrift vom 5. März 2024 beschränkt sich darauf, auf eine fehlende Beweiskraft des Gutachtens vom 3. Februar 2022 und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers zu plädieren (Urk. 1). Während nach dem

Gesagten

von

einer

uneingeschränkten

Beweiskraft

der

Expertise

vom

3. Februar

2022

auszugehen

ist,

waren

für

die

teilweise

Gutheissung

der

Klage

(im

Umfang

von einem Drittel) von Amtes wegen vorgenommene Überlegungen zum frühestmöglichen Rentenbeginn und zum Einfluss der beruflichen Eingliederungsfähigkeit und laufender beruflicher Massnahmen auf den Rentenanspruch ausschlaggebend. Zu diesen Aspekten äussert sich die Beschwerde schrift nicht. Mithin hat die « Überklagung » den Prozessaufwand beeinflusst. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der übrigen Bemessung s kriterien entsprechend seinem Obsiegen eine um zwei Drittel reduzierte P artei entschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWS T ) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9 . Februar 202 4 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer von

Januar bis August 20 19 Anspruch auf eine

ganze

und

von

September

2019

bis

Februar

2020

sowie

von

August

2020

bis

Janu ar

2022 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente

hat ; im Ü brigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 600 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti , unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 - Pensionskasse Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Der 19 68 geborene X.___

hat nach der Grundschule keinen Beruf erlernt (Urk. 6/4/5). Zuletzt war er von November 2007 bis zur gegenseitig vereinbarten Auflösung des Arbeitsverhältnisses Ende März 2018 (Urk. 6/15/3) bei der

Z.___

in

A.___

als

Betriebsmitarbeiter /Logistiker

tätig

(Urk.

6/28/1-2,

Urk. 6/73/40 , Urk. 6/73/102-103 ) . Am

E. 1.1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über

die

Invalidenversicherung

(IVG)

sowie

der

Verordnung

über

die

Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1.

Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grund sätzen

(vgl.

BGE

144

V

210

E.

4.3.1)

ist

nach

der

bis

zum

31.

Dezember

2021

geltenden

Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1.

Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24.

Januar 2024 E.

3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund der im Juli 2018 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Januar 2019

ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). V om 23. August 2019 bis 7. August 2020 durchlief der Beschwerdeführer berufliche Massnahmen, vom

25. November 2019 bis

7.

August

2020

bezog

er

zudem

ein

Taggeld

(Urk.

6/50/ 2-4) .

Da

der

Rentenanspruch

nicht

entstehen

kann,

solange

Eingliederungsmassnahmen

durchgeführt

werden

(vgl.

Art.

28

Abs.

1

lit .

a

IVG;

vgl.

Meyer/Reichmuth,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Auflage 2022, N. 7 zu Art. 28 mit Hinweisen) beziehungsweise die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (vgl. Art. 29 Abs. 2 IVG sowie

Meyer/Reichmuth,

a.a.O.,

N.

E. 1.1.2 Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 19.

Juni

2020 (Weiterentwicklung

der

IV)

bleibt

der

bisherige

Rentenanspruch

für

Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55.

Altersjahr noch nicht vollendet haben, solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Artikel

17 Absatz

1 ATSG ändert ( lit .

b Abs.

1). Der bisherige Rentenanspruch bleibt auch nach einer Änderung des Invaliditätsgrades nach Artikel

17 Absatz

1 ATSG bestehen, sofern die Anwendung von Artikel

28b dieses Gesetzes zur Folge hat, dass der bisherige Rentenanspruch bei einer Erhöhung des Invaliditätsgrades sinkt oder bei einem Sinken des Invaliditätsgrades ansteigt ( lit . b Abs. 2).

E. 1.2 Da

sich

der

Beschwerdeführer

am

2.

Juli

2018

z um

Renten bezug

angemeldet

hatte ( Urk. 6/4 ), konnte der Anspruch auf eine Rente nach Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens sechs Monate später, mithin am 2. Januar 2019 entstehen. Damals hatte der Beschwerdeführer, der vom 8. Januar 2018 bis zum 30. April 2019 in sämtlichen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig war, auch die einjährige Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG mit einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (vgl. auch Urk. 6/88/9). 5.

E. 1.3 Die IV-Stelle verneinte einen Rentenanspruch unter anderem deshalb, weil sie davon

ausging,

aufgrund

des

Grundsatzes

«Eingliederung

vor

Rente»

sei

ein

allfälliger Rentenanspruch erst nach Abschluss der beruflichen Massnahmen per Juli 2021 zu prüfen (Urk. 2 S. 1).

Zum einen ist den Akten indes zu entnehmen, dass der von Taggeldern begleitete Arbeitsversuch nur bis zum 7. August 2020 an dauerte (Urk. 6/42-46, Urk. 6/49, Urk. 6/52-53). Zum anderen trifft es zwar zu, dass Rentenleistungen aufgrund des Grundsatzes « Eingliederung vor Rente » (vgl.

Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG) erst dann auszurichten sind, wenn keine zumutbaren Eingliederungsmassnahmen mehr in Betracht fallen. Allerdings kann eine Rente bereits vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (allenfalls auch rückwirkend) zugesprochen werden, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes nicht oder noch nicht eingliederungsfähig war ( BGE 148 V 397 E. 6.2.4; 121 V 190 E. 4c-d; vgl. auch

die

Urteile

des

Bundesgerichts

9C_689/2019

vom

20.

Dezember

2019

E.

3.1-2

sowie 9C_450/2019 vom 14. November 2019 E. 3.3.1-2 ). Ausserdem schliesst das Bundesgericht in bestimmten Konstellationen einen Rentenanspruch auch bei an sich

eingliederungsfähigen

Personen

solange

nicht

aus,

als

die

Erwerbsunfähigkeit

nicht oder noch nicht mit geeigneten Eingliederungsmassnahmen tatsächlich behoben

oder

in

einer

für

den

Rentenanspruch

erheblichen

Weise

verringert

werden

konnte

(vgl.

das

Urteil

des

Bundesgerichts

I 291/05

vom

31.

März

2006

E.

3.2

mit Hinweis; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 9C_892/2011 vom 21.

September 2012 E.

3.3.1 und 9C_420/2011 vom 21.

Juli 2011 E.

4.2 mit Hinweisen). Der

Beschwerdeführer

war

anlässlich

des

frühestmöglichen

Rentenbeginn s

am

2. Januar 2019 in sämtlichen Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig und damit nicht eingliederungsfähig (vgl. auch Urk. 6/10 ). Folglich steht der Umstand, dass später vom 23.

August 2019 bis zum 7.

August 2020 Eingliederungsmassnahmen durchgeführt

wurden

(vgl.

Urk.

6/50/2-4) ,

eine m

Renten beginn

am

2.

Januar

2019

nicht entgegen. 5. 2

5.2.1

Zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nahm die IV-Stelle einen Einkommensvergleich vor (vgl. dazu vorstehend E. 1.4). Sie ermittelte das Valideneinkommen von Fr. 69'253.45, welches der Beschwerdeführer als Gesunder hypothetisch im Jahr 202 1 hätte erzielen könne n , indem sie die A ngaben des letzten Arbeitgebers zum Jahreslohn vom 26. Oktober 2018 (Fr. 68'571.-- [Urk. 6/15/7]) an die Nominallohnentwicklung anpasste (Urk. 6/79). Da die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen)

Beginns

des

Rentenanspruchs ,

der

nach

dem

Gesagten

auf

den Juli 2019 fällt, massgebend sind (BGE 143 V 295 E.

4.1.3, 129 V 222 E.

4.1 und E.

4.2, 128 V 174) , ist bloss die bei Männern zwischen 2018 und 2019 eingetretene Nominallohnentwicklung von 0.9 % zu berücksichtigen (vgl. Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, T39 sowie Urk. 6/79/2). Dies führt zu einem Valideneinkommen von Fr. 69'188.15. 5.

E. 1.3.1 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das

strukturierte

Beweisverfahren

definiert

systematisierte

Indikatoren,

die

es

un ter

Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und

von

Kompensationspotentialen

(Ressourcen)

andererseits

erlauben,

das

tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E.

2, E.

3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1).

E. 1.3.2 Die Standardindikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2) .

E. 1.3.3 Beruht

die

Leistungseinschränkung

auf

Aggravation

oder

einer

ähnlichen

Erschei nung, die eindeutig über die blosse unbewusste Ten denz zur Schmerzausweitung und -verdeutlichung hinausgeht, ohne dass das betreffende Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen wäre, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (BGE 141 V 281 E.

2.2.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_371/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 5.1.2).

Besteht

im

Einzelfall

Klarheit

darüber,

dass

solche

Ausschlussgründe

die

Annahme

einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer Störung gegeben sein sollten (vgl. Art.

7 Abs.

2 erster Satz ATSG). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art.

16 ATSG in Verbindung mit Art.

28a Abs.

1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung

gesetzt

zum

Erwerbseinkommen,

das

sie

erzielen

könnte,

wenn

sie

nicht

in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in

der

Regel

in

der

Weise

zu

erfolgen,

dass

die

beiden

hypothetischen

Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE

130 V 343 E.

3.4.2, 128 V 29 E. 1).

E. 1.5 ). 5.5

Ab

dem

1.

Juni

2019

war

der

Beschwerdeführer

in

leidensangepassten

Tätigkeiten zu 50 % arbeitsfähig. Weil

die beruflichen Eingliederungsmassnahmen (Arbeitsvermittlung P lus, Arbeitsversuch) nach erlangter 50%ige r Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten am

1. Juni 2019

an Hand genommen wurden (Urk.

6/50/3 ,

Urk.

6/50/5 ) ,

kann

davon

ausgegangen

werden,

dass

er

spätestens

ab

dem

1.

Juni

2019

wieder

eingliederungsfähig

war . Die

Arbeitsvermittlung

Plus

wur de

indes

erst

am

23.

August

2019

eingeleitet,

und

war

bis

zum

24.

November

2019

nicht von Taggeldern begleitet (Urk. 6/50/2-4) . Während dieser Zeit waren die Möglichkeiten der beruflichen Eingliederung noch nicht ausgeschöpft (vgl. vorstehend E. 5.1.3) .

Im Übrigen ist

Arbeitsvermittlung für sich allein nicht auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit gerichtet ;

d eshalb ist sowohl die erstmalige Zusprechung als auch die Weiterausrichtung einer bereits gewährten Rente möglich,

bevor

über

den

Anspruch

auf

Arbeitsvermittlung

befunden

wurde

beziehungs weise ohne das Ergebnis der bereits zugesprochenen Arbeitsvermittlung abgewartet zu haben ( vgl. Urteil des Bundesgerichts I 672/04 vom 13. Januar 2005 E.

4 mit Hinweis). Folglich stand en die Eingliederungsfähigkeit ab dem 1. Juni 2019 und der Beginn der Arbeitsvermittlung ab dem

23. August 2019

der Weiterausrichtung der laufenden Rente nicht im Weg (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_892/2011 vom 21. September 2012 E. 3.3.1 und 3.3.3).

Die Erhöhung des Arbeitsfäh i gkeitsgrads in leidensangepassten Tätigkeiten auf 50 % ab dem 1. Juni 2019 stellt einen Revisionsgrund dar. Wird das in Erwägung 5.3.2 ermittelte, hypothetisch in einer leidensangepassten Tätigkeit im Vollzeitpensum erzielbare Einkommen von Fr. 68‘376.55 auf ein 50 %-Pensum heruntergerechnet, ergibt dies ein Invalideneinkommen von Fr. 34'188.25. Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 69'188.15 (vorstehend E. 5. 2 .1) resultiert bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 34'999.90 ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 51 % ( Fr. 34'999.90 geteilt durch Fr. 69'188.15 ), der nur noch zum Bezug einer halben Rente berechtigt (vgl. vorstehend E. 1.5). Mithin ist die rückwirkend zuzusprechende Rente abzustufen. In analoger Anwendung von Art.

88a Abs.

1 IVV (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom

26.

Februar

2021

E.

2)

ist

die

Verbesserung

der

Arbeitsfähigkeit

ab

dem

1. Juni 2019 zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird ; dies führt zur Herabsetzung der laufenden ganzen auf eine halbe Rente ab 1. September 2019. 5. 6

Während des Arbeitsversuchs vom 25. November 2019 bis zum 7. August 2020 , d er

vorliegend

als

Eingliederungsmassnahme

zu

qualifizieren

ist ,

bezog

der

Beschwerdeführer

Taggelder

der

Invalidenversicherung

nach

Art.

22

IVG

(Urk.

6/36,

Urk. 6/39 , Urk. 6/50/2-4) .

Gemäss Art. 43 Abs. 2 IVG schliesst dies einen gleichzeitigen Renten bezug grundsätzlich aus beziehungsweise führt dazu, dass die Rentenzahlung unterbrochen wird (vgl. dazu auch Meyer/Reichmuth, a.a.O., N. 2 zu Art. 43 mit Hinweisen; SVR 1998 I V Nr. 8) . Wie bei der Durchführung anderer Eingliederungsmassnahmen hat die versicherte Person während der Durchführung des Arbeitsversuchs einen Anspruch auf ein Taggeld und im Falle einer Wiedereingliederung auf die Weiterentrichtung der Rente (vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket, BBl 10.032 S. 1890). Gestützt auf Art. 47 Abs. 1 bis

lit . b IVG ist die Rente bis zum Ende des dritten vollen Monats , der dem Beginn des Taggeldanspruchs am 25. November 2019 folgt, zu gewähren, also bis Ende Februar 2020 .

Es wird Sache der IV-Stelle sein, zu prüfen, ob das für diese n Zeit raum zusätzlich ausgerichtete

Taggeld noch gestützt auf Art. 47 Abs. 1 ter IVG

während der Dauer des Doppelanspruchs um einen Dreissigstel des Rentenbetrags

ge kürz t werden kann . 5. 7

Ab dem 8. August 2020 bezog der Beschwerdeführer keine Taggelder mehr .

Dies führt zum Wiederaufleben der Rente, soweit diese nicht einer Revision zu unterziehen ist (Meyer/Reichmuth, a.a.O., N. 2 zu Art. 43 mit Hinweisen; SVR 1998 I V Nr.

8).

Ein

Revisionsgrund

lag

damals

nicht

vor ,

da

der

Beschwerdeführer

in

angepassten Tätigkeiten weiterhin zu 50 % arbeitsfähig war (vorstehend E. 5.1.1). Gestützt auf Art. 47 Abs. 2 IVG ist deshalb ab dem 1. August 2020 wieder eine ungekürzte halbe Rente auszurichten.

Auch

hier

wird

es

Sache

der

IV-Stelle

sein

zu

prüfen,

ob

das

für

den

Monat

August 2020

ausgerichtete Taggeld noch gestützt auf Art. 47 Abs. 2 zweiter Satz IVG um einen Dreissigstel des Rentenbetrags gekürzt werden kann. 5. 8

Der Beschwerdeführer war ab dem 27. Oktober 2021 in angepassten Tätigkeiten zu 90 % arbeitsfähig . Die Rente ist deshalb in Revision zu ziehen und auf diesen Zeitpunkt hin ein neuer Einkommensvergleich vorzunehmen. Es kann darauf verzichtet werde n , die für das Jahr 2019 ermittelten Vergleichseinkommen ( Valideneinkommen

von

Fr.

69'188.15

und

hypothetisch

in

einer

behinderungsangepassten

Tätigkeit

im

Vollzeitpensum

erzielbares

Einkommen

von

Fr.

68‘376.55;

vorstehend

E.

5.2.1-2 )

der

Nominallohnentwicklung

bei

Männern

bis

2021

anzugleichen

(gegenüber dem Vorjahr jeweils 0.8 % im Jahr 2020 und -0.7 % im Jahr 2021; vgl. Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, T39 sowie Urk. 6/79/2 ) ;

eine entsprechende Anpassung müsste nämlich bei beiden Einkommensgrössen in gleicher Weise berücksichtigt werden und würde

deshalb am rechnerischen Ergebnis nichts ändern.

Wird das in einer leidensangepassten Tätigkeit im Vollzeitpensum erzielbare Einkommen von Fr. 68‘376.55 auf ein 90

%-Pensum heruntergerechnet, ergibt dies ein Invalideneinkommen von Fr. 61 ' 538 . 90 . Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 69'188.15 (vorstehend E. 5. 2 .1) resultiert bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 7'649.25 ein Invaliditätsgrad von 1 1 %, der die anspruchsrelevante Schwelle für eine Invalidenrente von 40 % nicht mehr erreicht (vgl. vorstehend E. 1.5).

Demnach ist die Rente zu befristen und in analoger Anwendung von Art. 88a Abs.

1 IVV, welche Bestimmung durch die am

1.

Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen unberührt geblieben ist, per Ende Januar 2022 aufzuheben (vgl. auch vorstehend E. 1.1.2). 5. 9

Zusammengefasst

ist

dem

Beschwerdeführer

rückwirkend

eine

abgestufte

und

befristete

Rente

zuzusprechen

wie

folgt:

eine

ganze

Rente

von

Januar

bis

August

2019, eine halbe Rente von September 2019 bis Februar 2020 und erneut von

August

2020

bis

Januar

2022.

Dies

führt

zur

teilweisen

Gutheissung

der

Beschwerde. 6.

6.1

Der Beschwerdeführer hat die Zusprechung einer ganzen Rente beantragt (Urk. 1 S. 2). Zu prüfen war der Rentenanspruch in einem Zeitraum von über fünf Jahren beziehungsweise 60 Monaten, wobei ihm nach dem Gesagten für acht Monate eine ganze und für 24 Monate eine halbe Rente zuzusprechen ist. Mithin obsiegt der

Beschwerdeführer

zu

rund

einem

Drittel.

Die

Verfahrenskosten

von

Fr.

9 00.--

(Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind deshalb zu zwei Dritteln dem insofern unterli e genden Beschwerdeführer und zu einem Drittel der IV-Stelle aufzuerlegen . 6.2

Nach

Art.

61

lit .

g

ATSG

hat

die

obsiegende

Beschwerde

führende

Person

Anspruch

auf

Ersatz

der

Parteikosten.

Diese

werden

vom

Gericht

festgesetzt

und

ohne

Rücksicht

auf

den

Streitwert

nach

der

Bedeutung

der

Streitsache

und

nach

der

Schwie rigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kanto nalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen

34

des

Gesetz es

über

das

Sozialversicherungsgericht

[ GSVGer ]

sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV

SVGer ] ).

Ist das Quantitativ einer Leistung streitig, rechtfertigt eine « Überklagung » nach der in Rentenangelegenheiten ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand

beeinflusst

hat

(BGE

117

V

401

E.

2c;

vgl.

Urteile

des

Bundesgerichts

8C_449/2016

vom

2.

November

2016

E.

3.1.1

und

8C_500/2020

vom

9.

Dezember 2020 E. 4.4).

Die Beschwerde schrift vom 5. März 2024 beschränkt sich darauf, auf eine fehlende Beweiskraft des Gutachtens vom 3. Februar 2022 und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers zu plädieren (Urk. 1). Während nach dem

Gesagten

von

einer

uneingeschränkten

Beweiskraft

der

Expertise

vom

3. Februar

2022

auszugehen

ist,

waren

für

die

teilweise

Gutheissung

der

Klage

(im

Umfang

von einem Drittel) von Amtes wegen vorgenommene Überlegungen zum frühestmöglichen Rentenbeginn und zum Einfluss der beruflichen Eingliederungsfähigkeit und laufender beruflicher Massnahmen auf den Rentenanspruch ausschlaggebend. Zu diesen Aspekten äussert sich die Beschwerde schrift nicht. Mithin hat die « Überklagung » den Prozessaufwand beeinflusst. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der übrigen Bemessung s kriterien entsprechend seinem Obsiegen eine um zwei Drittel reduzierte P artei entschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWS T ) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9 . Februar 202 4 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer von

Januar bis August 20 19 Anspruch auf eine

ganze

und

von

September

2019

bis

Februar

2020

sowie

von

August

2020

bis

Janu ar

2022 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente

hat ; im Ü brigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 600 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti , unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 - Pensionskasse Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt

E. 1.6 Ändert

sich

der

Invaliditätsgrad

eines

Rentenbezügers

erheblich,

so

wird

die

Ren te von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art.

17 Abs.

1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt

jede

wesentliche

Änderung

in

den

tatsächlichen

Verhältnissen

seit

Zusprechung

der

Rente,

die

geeignet

ist,

den

Invaliditätsgrad

und

damit

den

Rentenanspruch

zu

beeinflussen.

Insbesondere

ist

die

Rente

bei

einer

wesentlichen

Änderung

des

Gesundheitszustandes

revidierbar.

Weiter

sind,

auch

bei

an

sich

gleich

gebliebenem

Gesundheitszustand,

veränderte

Auswirkungen

auf

den

Erwerbs-

oder

Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE

141

V

9

E.

2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27.

Mai

2021 E.

2.3, je mit Hinweisen). 2.

E. 2 . Juli 2018 meldete er sich bei der Invalidenversicherung unter Hinweis auf eine Depression und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zum Leistungsbezug an (berufliche Integration/Rente; Urk. 6/4) .

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte mit dem Versicherten ein Standortgespräch (Urk. 6/10), traf berufliche Abklärungen (Urk. 6/

E. 2.1 Die IV-Stelle begründete die Verneinung eines Rentenanspruchs in der angefochtenen Verfügung wie folgt:

A us den Akten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem 8.

Januar 2018 in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sei (Urk. 2 S.

1).

G estützt

auf

das

Gutachten

von

Dr.

B.___

und

Dipl.

Psych.

C.___

vom

3. Februar 2022 stehe zudem fest, dass er in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter

Logistik

bis

26.

Oktober

2021

vollständig

arbeitsunfähig

gewesen sei. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei er bis zum 27. Oktober 2021 zu 50

%

arbeitsfähig

gewesen;

seither

bestehe

eine

volle

Arbeitsfähigkeit

in

angepassten Tätigkeiten (Urk.

2 S.

1). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erfülle das Gutachten die formalen Qualitätskriterien und es sei in den medizinischen Schlussfolgerungen

nachvollziehbar.

Insbesondere

hätten

den

Gutachtern

auch

die

Unterlagen

betreffend

die

berufliche

Eingliederung

vorgelegen.

Aus

dem

Schlussbericht D.___ vom 15.

November 2019

gehe hervor, dass der Beschwerdeführer den Fokus sehr stark auf die Vergangenheit, seine gesundheitlichen Einschränkungen

und

seine

Enttäuschung

über

den

Verlust

der

letzten

Stelle

gerichtet

habe. Demnach habe er auch Schwierigkeiten bekundet, sich auf die Zukunft und seine Ressourcen zu konzentrieren. Es sei versucht worden, dieses Verhalten im Coaching zu reflektieren; letztlich sei die Eingliederung beendet worden, weil sich der

Beschwerdeführer

als

arbeitsunfähig

betrachtet

und

eine

Tätigkeit

im

geschütz ten Rahmen gewünscht habe. Gemäss Gutachten vom 3.

Februar 2022 bestünden Diskrepanzen

zwischen

den

eigenen

Angaben

und

den

fremdanamnestischen

Informationen einschliesslich der Aktenlage. Die kritische Würdigung der Untersuchungsbefund e ergebe ein inkonsistentes Bild, weshalb von einer ausgeprägten, überwiegend wahrscheinlich bewusstseinsnahen Aggravation auszugehen sei (Urk.

2

S.

2 f.). Aufgrund des Grundsatzes «Eingliederung vor Rente» sei der Rentenanspruch nach Abschluss der beruflichen Massnahmen per Juli 2021 zu prüfen (Urk.

2

S.

1).

Ausgehend

von

einem

Einkommen

ohne

Invalidität

von

Fr.

69'253.45

und dem Einkommen von Fr.

65'354 .40,

welches der Beschwerdeführer mit seinen gesundheitlichen Einschränkungen gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes

für

Statistik

verdienen

könnte,

resultiere

eine

Erwerbseinbusse

von

Fr. 3'899.05 respektive ein Invaliditätsgrad von 6

%. Deshalb bestehe kein Rentenanspruch (Urk. 2 S. 2; vgl. auch Urk. 5).

E. 2.2 Laut den Gutachtern ist dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit mit klar strukturierte n Aufgaben , ohne Schichtdienst , ohne zu hohen Kundenkontakt, ohne Tätigkeiten, die ein hohes Mass an Dauerkonzentration und

Daueraufmerksamkeit sowie ein hohes Mass an Kreativität voraussetz en, im Rahmen eines Beschäftigungspensums von 90 % bei vollem Rendement (also uneingeschränkter Leistungsfähigkeit) zumutbar (Urk. 6/73/94-95, Urk. 6/73/106).

Die IV-Stelle ermittelte d as hypothetische Invalideneinkommen des nicht mehr arbeitenden Beschwerdeführers von Fr. 65‘35 4 .40 für das Jahr 202 1 gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2020

(Urk. 2 S 2; vgl. auch Urk. 6/79/1) . N ach dem Gesagten sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs im Juli 2019 massgebend , weshalb nicht die Tabellenlöhne der LSE 2020, sondern diejenigen der nächstfrüheren LSE 2018 heranzuziehen sind . Demnach belief sich der standardisierte Monatslohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) von Männern für Hilfsarbeiten (Zentralwert) im Jahr 2018 auf Fr. 5 ' 417 .-- (TA1_tirage_skill_level) . Hochgerechnet auf ein Jahr sowie angepasst an die Lohnentwicklung bei Männern zwischen 2018 und 2019 von 0.9 % ( Bundesamt für Statistik , Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und

der

Reallöhne,

T39 )

und

die

betriebsübliche

Wochenarbeitszeit

von

41,7

Stunden

im

Jahr

2019

(Betriebsübliche

Arbeitszeit

nach

Wirtschaftsabteilungen,

Tabelle

T03.02.03.01.04.01,

TOTAL)

ergibt

dies

für

2019

ein

Einkommen

von

Fr.

68‘376.55

(Fr. 5‘417.-- x 12 x 1.009 / 40 x 41.7) .

D ieses Einkommen gilt für eine Tätigkeit im Vollzeitpensum. Die IV-Stelle unterliess es, den ermittelten Lohn auf die im zeitlichen Verlauf veränderte, nach dem Gesagten

aber

immer

eingeschränkte

Arbeitsfähigkeit

in

leidensangepassten

Tä tigkeiten umzurechnen (Urk. 2 S 2; vgl. auch Urk. 6/79/1) . Dies wird in den folgenden Erwägungen

nachzuholen sein . 5. 3

W egen der ab dem 2. Januar 2019 bestehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit auch

in

behinderungsangepassten

Tätigkeiten

konnte

der

Beschwerdeführer

damals

gar kein Einkommen erzielen, womit sein Invaliditätsgrad 100 % betrug .

Da er zuvor bereits während eines Jahres in allen Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig

war ,

ist

am

2.

Januar

2019

der

Anspruch

auf

eine

ganze

Rente

en t sta n den

(vgl.

dazu

Meyer/Reichmuth,

a.a.O. ,

N.

7

zu

Art.

29).

Die se

ist

ab

dem

1.

Janu ar

2019, dem Beginn des Monats, in dem der Rentenanspruch entstanden ist, auszuzahlen (Art. 29 Abs. 3 IVG). 5. 4

Ab

dem

1.

Mai

2019

waren

dem

Beschwerdeführer

leidensangepasste

Tätigkeiten wieder zu 20

% zumutbar. Dies

stellt grundsätzlich einen Revisionsgrund dar (vgl. vorstehend E. 1.6) . Wird das in Erwägung 5. 2 .2 ermittelte , hypothetisch in einer leidensangepasste n Tätigkeit im Vollzeitpensum erzielbare Einkommen von Fr.

68‘376.55

auf

ein

20

%-Pensum

heruntergerechnet ,

ergibt

dies

ein

Invalidenein kommen von Fr. 13'675.30 . Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 69'188.15 (vorstehend E. 5. 2 .1) resultiert bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 55'512.85 ein Invaliditätsgrad von 80 % (Fr. 55'512.85 geteilt durch Fr. 69'188.15) , der immer noch zum Bezug einer ganzen Rente berechtigt (vgl. vorstehend E.

E. 7 . August 2020 (Urk. 6/42 -46, Urk. 6/49 , Urk. 6/52-53; vgl. auch Urk. 6/50 ). Danach schloss sie die Arbeitsvermittlung ab (Urk. 6/49).

E. 9 .

April

202 4

zur

Kenntnisnahme

zugestellt (Urk. 8).

Die

mit

Verfügung

vom

E. 10 März

2021

eine

Verbesserung

eingetreten

sei

(Urk.

6/76/4-5) .

Demnach

sei

der

Beschwerdeführer

in

der

bisherigen

Tätigkeit

als

Betriebsmitarbeiter

Logistik

ab

dem

8.

Januar

2018

zu

100

%

und

ab

dem

Zeitpunkt

der

Begutachtung

am

27.

Oktober

2021

zu

30

%

arbeitsunfähig.

In

leidensangepassten

Tätig keiten sei er

ab dem

1. Mai 2019 zu 20

%, ab dem 1. Juni 2019 zu 50 % und ab dem Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung am 27. Oktober 2021 zu 90 % arbeitsfähig

(Urk. 6/73/93-96, Urk. 6/73/97 , Urk. 6/76/ 3; vgl. auch Urk. 6/88/7).

N ach

einer

Umstellung

der

psychopharmakologischen

Behandlung

könne

von

einer weiteren Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden, da medizinisch-theoretisch die Behandlungsmassnahmen nicht ausgeschöpft seien ( Urk. 6/73/96, Urk. 6/73/106) . 4.2

4.2.1

Das psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten vom

3. Februar 2022 beruht auf

allseitigen

Untersuchungen (Urk.

6/73/100-101) ,

berücksichtigt

die

geklagten

Beschwerden

(Urk.

6/73/ 39-51,

Urk. 6/73/69) ,

ist

in

Kenntnis

der

Vorakten (Anam nese) abgegeben worden (Urk. 6/73/5-39) , leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

grundsätzlich

ein

und

enthält

begründete

Schlussfolgerungen

der

Exper ten

(Urk.

6/73/63-99,

Urk.

6/73/103-107),

womit

es

die

allgemeinen

höchstrichter lichen Anforderungen an Arztberichte erfüllt (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E.

3a

mit

Hinweis ;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_587/2023

vom

8.

April

2024

E.

4.2 ). 4.2.2

Der

psychiatrische

Gutachter

legte

dar,

dass

sich

bloss

die

objektivierbare

leicht-

bis

mittelgradige depressive Symptomatik auf die Arbeitsfähigkeit auswirke ( Urk. 6/73/69-71, Urk. 6/73/103). Diese führe beim Beschwerdeführer zu einer

mittelgradig

beeinträchtigten

psychischen

Stabilität,

einer

leicht-

bis

mittelgradigen Beeinträchtigung der emotionalen Funktionen und einer leichtgradigen Beeinträchtigung der Offenheit gegenüber neuen Erfahrungen, des Selbstvertrauens und der psychischen Energie/des Antriebs (Urk. 6/73/54-56). In Anlehnung an das Mini-ICF-APP seien folgende Funktionen beeinträchtigt: die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, die Planung und Strukturierung von Aufgaben, die Selbstbehauptungsfähigkeit, die Kontaktfähigkeit zu Dritten, die Gruppenfähigkeit und die Fähigkeit zu Spontanaktivitäten leichtgradig; die Anwendung fachlicher Kompetenzen und die Durchhaltefähigkeit mittelgradig (Urk. 6/73/56-57, Urk.

6/73/71, Urk. 6/73/104-105).

Der

Versicherte

befinde

sich

in

einer

psychiatrisch-psychotherapeutischen

Behand lung , und ein gewisser Leidensdruck werde spürbar (Urk. 6/73/85) . Da noch therapeutische Optionen bestünden, könne nicht von einem Scheitern der Behandlung

oder

gar

der

Chronizität

der

depressiven

Episode

gesprochen

werden

(Urk. 6/73/83-85). Die paranoid akzentuierten Persönlichkeitszüge führten laut dem Sachverständigen unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers und des klinisch gewonnenen Eindrucks zu keinen weiteren Schwierigkeiten im sozialen Umfeld

(Urk. 6/73/104).

Als

Ressourcen ,

welche

eine

gewisse

Kompensation

der

funktionellen

Beeinträchtigungen

ermöglichen,

nannte

der

psychiatrische

Gutachter

die

körperli chen

Fähigkeiten

des

Beschwerdeführers

und

ein e

zielgerich tete,

von

Ehrgeiz

und

Ausdauer

geprägte

Hand lungsweise ,

welche

daran

erkennbar

werde,

dass

der Beschwerdeführer nach der Immigration in die Schweiz Deutsch gelernt habe und

jahrelang

einer

Tätigkeit

nachgegangen

sei.

Ebenfalls

positiv

wirkten

sich

die

guten familiären Kontakte sowie die (Psycho-)Therapiebeziehung aus. Belasten d wirke demgegenüber die geringe ökonomische Stabilität (Urk. 6/73/104-105).

Zu berücksichtigen sei schliesslich, dass die gegenüber den Gutachtern präsentierte erhebliche Behinderung – der Beschwerdeführer fühle sich nur zu 20 % arbeitsfähig – nicht mit der Verhaltensbeobachtung, dem klinischen Befund und dem psychosozialen Funktionsniveau in der Alltagsgestaltung übereinstimmten

(Urk. 6/73/105-106) . Eine gleichmässige Einschränkung der Alltagsaktivitäten in vergleichbaren Lebensbereichen liege nicht vor (Urk. 6/73/85). Das Verhalten des Beschwerdeführers spreche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer ausgeprägten, bewusst s einsnahen Aggravation, so dass seine Angaben hätten kritisch gewürdigt werden müssen (Urk. 6/73/105-106).

Damit begründeten die Sachverständigen ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung und das

Profil

für

leidensangepasste

Tätigkeiten

unter

Beachtung

der

nach

der

höchstrichterlichen Rechtsprechung massgebenden Standardindikatoren (vorstehend

E.

1.3.1-2).

Vor

dem

Hintergrund

der

objektivierbaren,

bloss

leichten

bis

mittelgradigen funktionellen Einschränkungen kann gut nachvollzogen werden, dass die Gutachter dem Beschwerdeführer bloss eine 30%ige Einschränkung im angestammten Tätigkeitsbereich attestierten. Dass in einer optimal angepassten Tätigkeit ohne Schichtdienst, hohen Kundenkontakt und Tätigkeiten, die ein hohes Mass an Dauerkonzentration und

Daueraufmerksamkeit sowie ein hohes Mass an Kreativität voraussetze n ,

bloss eine 10%ige Arbeitsunfähigkeit besteht, überzeugt ebenfalls. 4.3

4.3.1

D er Beschwerdeführer wendet gegen die gutachterliche Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ein, keine der ihn zwischen August 2019 und Juli 2020 betreuenden Eingliederungsfachpersonen habe auch nur ansatzweise eine Selbstlimitierung oder gar ein aggravierendes Verhalten beobachtet (Urk. 1 S. 4 ff.) .

Dem

ist

zu

entgegnen,

dass

bereits

der

vom

Krankentaggeldversicherer

beauftragte

psychiatrische

Gutachter

Dr.

G.___

in

seinem

Bericht

vom

E. 11 Juli

2018

erwähnte,

er habe beim Beschwerdeführer einen etwas demonstrativen Umgang mit den Beschwerden und selbstlimitierende Verhaltensweisen beobachtet (Urk. 6/12/6). Während der neuropsychologischen Verlaufsuntersuchung vom 22. Januar 2021 in

der

Klinik

für

Neurologie

des

Universitätsspitals

E.___

wurden

bei

im

Vergleich

zur

Voruntersuchung

weitgehend

gleichgebliebener

Symptomatik

-

im

Rahmen

des

durchgeführten

Symptomvalidierungsverfahr ens

ebenfalls

Auffälligkeiten

festgestellt.

Die

Neuropsychologen

interpretierten

diese

als

diskrete

appellative

Verdeutlichungstendenz

und

stellten

im

Gegensatz

zum

Vorbericht

nur

noch

die

Verdachtsdiagnose einer leichten neurokognitiven Störung (Urk. 6/58/10-11). Insofern trifft auch die Behauptung des Beschwerdeführers nicht zu, die Neuropsychologen des Universitätsspitals E.___ hätten keine Anhaltspunkte für eine Aggravation erkannt (Urk. 1 S. 9) .

Damit

steht

fest,

dass

medizinische

Fachpersonen

ein

aggravierendes

oder

ähnliches

Verhalten

des

Beschwerdeführers

bereits

vor

der

psychiatrisch-neuropsychologischen

Begutachtung

und

auch

vor

Beginn

der

beruflichen

Eingliederungsmassnahmen beobachteten. L etztlich ist die medizinisch(-theoretische) Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit entscheidend, soweit sich diese in überzeugender Weise mit den Ergebnissen der beruflichen Eingliederungsversuche auseinandersetzt , und nicht die Einschätzung der Eingliederungsfachpersonen. 4. 3.2

Unzutreffend ist auch der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Gutachter hätten sich mit keinem Wort mit den umfangreichen Erkenntnissen der beruflichen Eingliederung

und

mit

deren

Scheitern

auseinandergesetzt

(Urk.

1

S.

9).

Die

Gutachter

führten die Berichte der beruflichen Eingliederungsfachleute im Aktenauszug auf (vgl. Urk. 6/73/10-31, Urk. 6/73/102), diskutierten diese in ihrer Beurteilung des Verlaufs der Behandlungen und Eingliederungsmassnahmen (Urk. 6/73/81-83) und hielten fest, die gescheiterten beruflichen Massnahmen seien nur teilweise auf seine Erkrankung beziehungsweise verminderte Ressourcen zurückzuführen (Urk. 6/73/83). 4. 3.3

Nicht

gefolgt

werden

kann

ferner

der

Kritik ,

die

Gutachter

hätten

nicht

aufgezeigt , weshalb sie trotz der Ergebnisse der Eingliederung zum Schluss gekommen seien, er aggraviere (Urk. 1 S. 9).

Der Beschwerdeführer scheint zu übersehen, dass

sich

die

eingehende

und

überzeugend

begründete

Beurteilung

im

Gutachten

vom

3.

Februar

2022,

beim

Beschwerdeführer

liege

eine

Aggravation

vor ,

im Wesentlichen auf das Verhalten während der Begutachtung

– und nicht während der Eingliederung - bezieht (Urk. 6/73/60 -62, Urk. 6/73/71, Urk. 6/73/72, Urk. 6/73/86-88 , 6/73/ 123-125 ). Dass der behandelnde Psychiater keine Anhaltspunkte

für

eine

Aggravation

feststellte

(Urk.

1

S.

9),

ist

ebenfalls

nicht

geeignet,

die

entsprechenden gutachterlichen Schlüsse in Zweifel zu ziehen. Denn der Behandler führte anders als die Gutachter keine umfangreichen psychometrischen Tests oder Symptomvalidierungstests durch.

Zudem

gelangte

der

psychiatrische

Gutachter

zur

Beurteilung,

seit

dem

letzten

Verlaufsbericht

des

behandelnden

Psychiaters

vom

10.

März

2021

sei

es

zu

einer

Verbesserung des Gesundheitszustands gekommen (Urk. 6/73/90) . Da die Ergebnisse der Eingliederung sogar noch früher vorlagen , nämlich mit dem Abschlussbericht über den Arbeitsversuch vom 29. Juli 2020 (Urk. 6/53) , präsentierte sich dem psychiatrischen Gutachter eine vergleichsweise bessere gesundheitliche Situation als den Eingliederungsfachleuten und dem behandelnden Psychiater . Auch unter diesem Aspekt kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass diese eine pessimistischere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgaben als die Gutachter, nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Missverständlich ist sodann der Vorwurf des Beschwerdeführers, die objektive Befundlage

reiche

nicht

aus,

um

eine

leistungsausschliessende

Aggravation

festzu stellen

(Urk.

1

S.

10).

Die

Gutachter

stellten

fest,

aufgrund

des

aggravierenden

Verhaltens

während

der

neuropsychologischen

Testung

liessen

sich

die

vom

Beschwer deführer

geltend

gemachten

kognitiven

Defizite

nicht

objektivieren

(Urk.

6/73/70).

Hingegen liess sich im Rahmen der klinischen Untersuchung mit dem leichten bis mittelgradigen depressiven Syndrom durchaus eine krankheitswertige psychische Störung objektivieren (Urk. 6/73/73). Mithin haben die Gutachter das Bestehen eines solchen wesentlichen Gesundheitsschadens bejaht, indes bei ihrer Beurteilung der gesundheitlichen Situation die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und sein sonstiges Verhalten, soweit es auf Aggravation beruhte, ausgeklammert. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung (vorstehend E. 1.3.3) und ist nicht zu beanstanden.

Zu ergänzen ist, dass die Gutachter in überzeugender Weise darlegten, dass auch die

depressive

Episode

beziehungsweise

die

Differentialdiagnose

einer

organischen

affektiven

Störung

die

Aggravation

beziehungsweise

die

auffälligen

Ergebnisse

der

Symptomvalidierungstests

nicht

erklären

könnten

(Urk.

6/73/ 62 ,

Urk.

6/73/77). 4.3.4

Weiter kritisiert der Beschwerdeführer, e ntgegen der Behauptung der Gutachter bestehe

durchaus

eine

gleichmässige

Reduktion

des

Aktivitätsniveaus

im

Alltag.

Er

habe den Gutachtern detailliert geschildert, dass er sich zurückziehe, desinteressiert sei für Aktivitäten und Hobbies und keine Freunde mehr habe. Diese Schilderungen würden auch in den Berichten des behandelnden Psychiaters erwähnt (Urk. 1 S. 9 f.).

Die vom Beschwerdeführer erwähnten Schilderungen wurden

von den Gutachtern

festgehalten, etwa bei den subjektiven Angaben zum Tagesablauf (Urk. 6/73/49). Auch deuteten sie diese Angaben

– entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - als Hinweise für ein reduziertes Alltagsaktivitätsniveau (Urk. 6/73/71). Dass sie bei der Beurteilung der Konsistenz eine gleichmässige Einschränkung des Alltagsaktivitätsniveaus in vergleichbaren Bereichen verneinten ( Urk. 6/73/85), widerspricht dieser Einschätzung nicht. Denn die Gutachter konnten auch Bereiche nennen, in denen keine gleichmässige Einschränkung vorlag. Darunter fällt

etwa

ihre

Beobachtung,

dass

der

Beschwerdeführer

nach

wie

vor

sein

Auto

lenk te, im Beschwerdevalidierungstest während der neuropsychologischen Untersuchung

aber

ein

E rgebnis

erzielt e ,

welches

schlechter

ausfiel

als

bei

ein em

Patient en

in der Vergleichsgruppe der 78jährigen Patienten mit fortgeschrittener Demenz (Urk. 6/73/87). 4.3.5

Schliesslich

macht

der

Beschwerdeführer

geltend,

die

Gutachter

hätten

die

Erkennt nisse

der

MRT-Untersuchung

vom

21.

Juli

2020,

wo

eine

Atrophie

der

Frontallap pen festgestellt worden sei, nicht besprochen oder eingeordnet, weshalb trotz dieses Befunds von einer Aggravation ausgegangen werde . Ferner hätten sie nicht beachtet, dass das Universitätsspital E.___ die kognitiven Störungen in Zusammenhang mit einer möglichen vaskulären Demenz aufgrund der Diabeteserkrankung gestellt habe (Urk. 1 S. 10).

Die

Ergebnisse

der

MRT-Untersuchung

vom

21.

Juli

2020

werden

im

Gutachten an mehreren Stellen aufgeführt (Urk. 6/73/67, Urk. 6/73/76, Urk. 6/73/102, Urk.

6/73/106).

Sie

wurden

vom

psychiatrischen

Gutachter

eingeordnet,

indem

sie

ihn – wohl zusammen mit der internistischen Erkrankung - zur Differentialdiagnose einer möglichen organischen psychischen Störung veranlassten. Ferner wies er ausdrücklich darauf hin, dass diese Diagnose die Aggravation nicht zu erklären vermöge (Urk. 6/73/76-77). Zudem berücksichtigte der psychiatrische Gutachter diesen MRT-Befund und die internistische Erkrankung bei seinen therapeutischen Empfehlungen (Urk. 6/73/96). Mithin erweist sich auch die diesbezügliche Kritik des Beschwerdeführers als unbegründet. 4.4

Nach

dem

G esagten

fehlen

Anhaltspunkte,

die

geeignet

wären,

die

Beweiskraft

des

psychiatrisch-neuropsychologischen Gutachtens vom 3. Februar 2022 in Zweifel zu ziehen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann für die Invaliditätsbemessung darauf abgestellt werden; der medizinische Sachverhalt bedarf folglich keiner weiteren Abklärung (Urk. 1 S. 11). 5. 5.1

5.1.1

Aufgrund des bidisziplinären psychiatrisch-neuropsychologischen Gutachtens vom

3. Februar 2022 steht fest, dass der Beschwerdeführer vom

8. Januar 2018 bis zum 30. April 2019 in sämtlichen Tätigkeit en zu 100 % arbeitsunfähig war . A b dem

1. Mai 2019 war er in leidensangepassten Tätigkeiten zu 20

%, ab dem 1. Juni 2019 zu 50 % und ab dem Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung am 27. Oktober 2021 zu 90 % arbeitsfähig ( vorstehend E. 4.1.2 ). 5.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00158

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom

22. Januar 2025 in Sa chen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti Advokatur Bülach Sonnmattstrasse 5, Postfach, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Pensionskasse Y.___ Beigeladene Sachverhalt: 1.

1.1

Der 19 68 geborene X.___

hat nach der Grundschule keinen Beruf erlernt (Urk. 6/4/5). Zuletzt war er von November 2007 bis zur gegenseitig vereinbarten Auflösung des Arbeitsverhältnisses Ende März 2018 (Urk. 6/15/3) bei der

Z.___

in

A.___

als

Betriebsmitarbeiter /Logistiker

tätig

(Urk.

6/28/1-2,

Urk. 6/73/40 , Urk. 6/73/102-103 ) . Am 2 . Juli 2018 meldete er sich bei der Invalidenversicherung unter Hinweis auf eine Depression und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zum Leistungsbezug an (berufliche Integration/Rente; Urk. 6/4) .

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte mit dem Versicherten ein Standortgespräch (Urk. 6/10), traf berufliche Abklärungen (Urk. 6/ 7 , Urk. 6 / 13- 15 ; vgl. auch Urk. 6/27-28 ) und zog die Akten des bereits Leistungen erbringenden

Krankentaggeld versicherers

(Urk.

6 /8 ,

Urk.

6/12 ,

Urk.

6/20-21 )

sowie

Berichte der behandelnden Ärzte bei (Urk. 6/ 24 , Urk. 6/26 ).

Mit Mitteilung vom

20. August 2019 sprach die IV-Stelle dem Versicherten für die Zeit vom 23 . August 2019 bis 23 . Januar 20 20

Arbeitsvermittlung Plus in Form eines Assessments und der Suche nach einem Arbeitsversuch zu (Urk. 6/32; vgl. auch Urk. 6/33-34 , Urk. 6/38 ) ;

nachdem eine Versuchsstelle gefunden worden war,

gewährte

s ie

dem

Versicherten

mit

Mitteilung

vom

19.

November

2019

berufliche Massnahmen in Form eines Arbeitsversuchs vom 25. November 2019 bis 24.

Mai

2020

(Urk.

6/35 ;

vgl.

auch

U rk.

6/37 ,

Urk.

6/40 ).

Zusätzlich

sprach

s ie

dem

Versicherten für diese Zeit ein grosses Taggeld zu (Urk. 6/36 , Urk. 6/39 ).

In der Folge

erstreckte

sie

den

Arbeitsversuch

und

die

Ausrichtung

des

grossen

Taggeldes

bis 7 . August 2020 (Urk. 6/42 -46, Urk. 6/49 , Urk. 6/52-53; vgl. auch Urk. 6/50 ). Danach schloss sie die Arbeitsvermittlung ab (Urk. 6/49). 1.2

Im

weiteren

Verlauf

gingen

bei

der

IV-Stelle

zusätzliche

Verlaufsbericht e

des

behandelnden Psychiaters ein (Urk. 6/54 , Urk. 6/56 , Urk. 6/58 ) . In der Folge gab sie

bei

Dr.

med.

B.___ ,

Facharzt

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie ,

ein

Gutachten in Auftrag (Urk. 6/64). Dr. B.___ veranlasste zusätzlich eine neuropsychologische Abklärung bei Dipl. Psych. C.___ (Urk. 6/68).

Nach Eingang des psychiatrisch -neuropsychologischen Gutachtens vom

3. Februar 2022 (Urk. 6/73 ) stellte die IV-Stelle Dr. B.___ am 15. März 2022 Ergänzungsfragen (Urk. 6/75), die dieser am 6. April 2022 beantwortete (Urk. 6/76). Gestützt darauf ging die IV-Stelle davon

aus,

dass

der

Versicherte

spätestens

seit

Oktober

2021

in

einer

leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 6/81/2-3, Urk. 6/88/8-9) , und

verneinte

-

n ach

d urch ge führ tem

Vorbescheidverfahren

(Urk.

6/81,

Urk.

6/85,

Urk. 6/95) - mit Verfügung vom 9. Februar 2024 das Bestehen eines Rentenanspruchs (Urk. 2 = Urk. 6/97). 2.

Dagegen

erhob

der

Versicherte,

vertreten

durch

Rechtsanwältin

Noëlle

Cerletti ,

am

5.

März

2024

Beschwerde

mit

dem

Antrag,

in

Aufhe bung

der

Verfügung

seien

ihm

die

gesetzlichen

Leistungen

zuzusprechen ,

insbesondere

eine

ganze

Invalidenrente ;

eventualiter

sei

die

Angelegenheit

zur

weiteren

Abklärung

an

die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 3 . April 202 4 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 ). Eine Kopie dieser Eingabe

wurde

dem

Beschwerdeführer

am

2 9 .

April

202 4

zur

Kenntnisnahme

zugestellt (Urk. 8).

Die

mit

Verfügung

vom

10.

Dezember

2024

zum

Verfahren

beigeladene

Pensionskasse des Beschwerdeführers (Urk. 9) verzichtete mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 auf eine Stellungnahme (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

1.1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über

die

Invalidenversicherung

(IVG)

sowie

der

Verordnung

über

die

Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1.

Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grund sätzen

(vgl.

BGE

144

V

210

E.

4.3.1)

ist

nach

der

bis

zum

31.

Dezember

2021

geltenden

Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1.

Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24.

Januar 2024 E.

3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund der im Juli 2018 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Januar 2019

ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). V om 23. August 2019 bis 7. August 2020 durchlief der Beschwerdeführer berufliche Massnahmen, vom

25. November 2019 bis

7.

August

2020

bezog

er

zudem

ein

Taggeld

(Urk.

6/50/ 2-4) .

Da

der

Rentenanspruch

nicht

entstehen

kann,

solange

Eingliederungsmassnahmen

durchgeführt

werden

(vgl.

Art.

28

Abs.

1

lit .

a

IVG;

vgl.

Meyer/Reichmuth,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Auflage 2022, N. 7 zu Art. 28 mit Hinweisen) beziehungsweise die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (vgl. Art. 29 Abs. 2 IVG sowie

Meyer/Reichmuth,

a.a.O.,

N.

10

zu

Art.

29

unter

Hinweis

auf

BGE

126

V

241

E.

5; vgl. auch Art. 43 Abs. 2 sowie Art. 47 Abs. 2 IVG zur Ablösung des Taggeldes durch eine Rente), könnte eine Rente

– nach einer vorübergehenden Ausrichtung vor Beginn der beruflichen Massnahmen (vgl. dazu nachfolgend E.

5 ) - gegebenenfalls spätestens ab August 202 0

wieder ausgerichtet werden .

In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist hauptsächlich die bis 31.

Dezember

2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird . 1.1.2

Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 19.

Juni

2020 (Weiterentwicklung

der

IV)

bleibt

der

bisherige

Rentenanspruch

für

Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55.

Altersjahr noch nicht vollendet haben, solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Artikel

17 Absatz

1 ATSG ändert ( lit .

b Abs.

1). Der bisherige Rentenanspruch bleibt auch nach einer Änderung des Invaliditätsgrades nach Artikel

17 Absatz

1 ATSG bestehen, sofern die Anwendung von Artikel

28b dieses Gesetzes zur Folge hat, dass der bisherige Rentenanspruch bei einer Erhöhung des Invaliditätsgrades sinkt oder bei einem Sinken des Invaliditätsgrades ansteigt ( lit . b Abs. 2). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit

(Art.

8

Abs.

1

ATSG).

Erwerbsunfähigkeit

ist

der

durch

Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder

teilweise

Verlust

der

Erwerbsmöglichkeiten

auf

dem

in

Betracht

kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.

7 Abs.

1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen

Beeinträchtigung

zu

berücksichtigen.

Eine

Erwerbsunfähigkeit

liegt

zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 1.3.1

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das

strukturierte

Beweisverfahren

definiert

systematisierte

Indikatoren,

die

es

un ter

Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und

von

Kompensationspotentialen

(Ressourcen)

andererseits

erlauben,

das

tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E.

2, E.

3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). 1.3.2

Die Standardindikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2) . 1.3.3

Beruht

die

Leistungseinschränkung

auf

Aggravation

oder

einer

ähnlichen

Erschei nung, die eindeutig über die blosse unbewusste Ten denz zur Schmerzausweitung und -verdeutlichung hinausgeht, ohne dass das betreffende Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen wäre, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (BGE 141 V 281 E.

2.2.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_371/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 5.1.2).

Besteht

im

Einzelfall

Klarheit

darüber,

dass

solche

Ausschlussgründe

die

Annahme

einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer Störung gegeben sein sollten (vgl. Art.

7 Abs.

2 erster Satz ATSG). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen). 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art.

16 ATSG in Verbindung mit Art.

28a Abs.

1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung

gesetzt

zum

Erwerbseinkommen,

das

sie

erzielen

könnte,

wenn

sie

nicht

in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in

der

Regel

in

der

Weise

zu

erfolgen,

dass

die

beiden

hypothetischen

Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE

130 V 343 E.

3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.5

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre

Erwerbsfähigkeit

oder

die

Fähigkeit,

sich

im

Aufgabenbereich

zu

betätigen,

nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs.

2 IVG). 1.6

Ändert

sich

der

Invaliditätsgrad

eines

Rentenbezügers

erheblich,

so

wird

die

Ren te von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art.

17 Abs.

1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt

jede

wesentliche

Änderung

in

den

tatsächlichen

Verhältnissen

seit

Zusprechung

der

Rente,

die

geeignet

ist,

den

Invaliditätsgrad

und

damit

den

Rentenanspruch

zu

beeinflussen.

Insbesondere

ist

die

Rente

bei

einer

wesentlichen

Änderung

des

Gesundheitszustandes

revidierbar.

Weiter

sind,

auch

bei

an

sich

gleich

gebliebenem

Gesundheitszustand,

veränderte

Auswirkungen

auf

den

Erwerbs-

oder

Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE

141

V

9

E.

2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27.

Mai

2021 E.

2.3, je mit Hinweisen). 2.

2.1

Die IV-Stelle begründete die Verneinung eines Rentenanspruchs in der angefochtenen Verfügung wie folgt:

A us den Akten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem 8.

Januar 2018 in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sei (Urk. 2 S.

1).

G estützt

auf

das

Gutachten

von

Dr.

B.___

und

Dipl.

Psych.

C.___

vom

3. Februar 2022 stehe zudem fest, dass er in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter

Logistik

bis

26.

Oktober

2021

vollständig

arbeitsunfähig

gewesen sei. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei er bis zum 27. Oktober 2021 zu 50

%

arbeitsfähig

gewesen;

seither

bestehe

eine

volle

Arbeitsfähigkeit

in

angepassten Tätigkeiten (Urk.

2 S.

1). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erfülle das Gutachten die formalen Qualitätskriterien und es sei in den medizinischen Schlussfolgerungen

nachvollziehbar.

Insbesondere

hätten

den

Gutachtern

auch

die

Unterlagen

betreffend

die

berufliche

Eingliederung

vorgelegen.

Aus

dem

Schlussbericht D.___ vom 15.

November 2019

gehe hervor, dass der Beschwerdeführer den Fokus sehr stark auf die Vergangenheit, seine gesundheitlichen Einschränkungen

und

seine

Enttäuschung

über

den

Verlust

der

letzten

Stelle

gerichtet

habe. Demnach habe er auch Schwierigkeiten bekundet, sich auf die Zukunft und seine Ressourcen zu konzentrieren. Es sei versucht worden, dieses Verhalten im Coaching zu reflektieren; letztlich sei die Eingliederung beendet worden, weil sich der

Beschwerdeführer

als

arbeitsunfähig

betrachtet

und

eine

Tätigkeit

im

geschütz ten Rahmen gewünscht habe. Gemäss Gutachten vom 3.

Februar 2022 bestünden Diskrepanzen

zwischen

den

eigenen

Angaben

und

den

fremdanamnestischen

Informationen einschliesslich der Aktenlage. Die kritische Würdigung der Untersuchungsbefund e ergebe ein inkonsistentes Bild, weshalb von einer ausgeprägten, überwiegend wahrscheinlich bewusstseinsnahen Aggravation auszugehen sei (Urk.

2

S.

2 f.). Aufgrund des Grundsatzes «Eingliederung vor Rente» sei der Rentenanspruch nach Abschluss der beruflichen Massnahmen per Juli 2021 zu prüfen (Urk.

2

S.

1).

Ausgehend

von

einem

Einkommen

ohne

Invalidität

von

Fr.

69'253.45

und dem Einkommen von Fr.

65'354 .40,

welches der Beschwerdeführer mit seinen gesundheitlichen Einschränkungen gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes

für

Statistik

verdienen

könnte,

resultiere

eine

Erwerbseinbusse

von

Fr. 3'899.05 respektive ein Invaliditätsgrad von 6

%. Deshalb bestehe kein Rentenanspruch (Urk. 2 S. 2; vgl. auch Urk. 5). 2.2

Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, er sei zwischen August 2019 und Juli 2020 engmaschig durch die Invalidenversicherung, die Eingliederungsfachpersonen und die Einsatzbetriebe begleitet und beobachtet worden. Von allen Seiten sei seine Arbeitsmarktfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als äusserst

begrenzt

eingestuft

worden.

Gemäss

Einschätzung

der

Fachpersonen

sei

diese

nur

im

geschützten

Rahmen

verwertbar.

Dabei

habe

keine

der

involvierten

Personen

auch nur ansatzweise eine Selbstlimitierung oder gar ein aggravierendes Verhalten beobachtet (Urk. 1 S. 4 ff.).

Auf das Gutachten vom 3. Februar 2022 von Dr.

B.___ und Dipl. Psych. C.___

könne nicht abgestellt werden (Urk.

1 S.

7) , weil sich die Gutachter mit keinem Wort mit den umfangreichen Erkenntnissen der beruflichen Eingliederung und mit deren Scheitern auseinandergesetzt hätten.

Auch hätten sie nicht aufgezeigt, weshalb sie trotz der Ergebnisse der Eingli e derung zum Schluss gekommen seien, er aggraviere (Urk. 1 S. 9) .

Zudem hätten die Gutachter die Erkenntnisse der MRT-Untersuchung vom 21. Juli 2020, wo eine Atrophie der Frontallappen festgestellt worden sei, nicht besprochen beziehungsweise

auch

nicht

eingeordnet,

weshalb

trotz

dieses

Befunds

von

einer

Aggravation

ausgegangen werde.

Ebenso unberücksichtigt geblieben sei die Einschätzung des Universitätsspital s

E.___ , die kognitiven Störungen könnten mit einer möglichen vaskulären Demenz aufgrund der Diabeteserkrankung zusammenhängen . Angesichts

der

Aktenlage

inklusive

objektivem

Korrelat

zur

reduzierten

kognitiven

Leistungsfähigkeit genüge die Behauptung der Gutachter, dass es wahrscheinlich sei, dass

er

aggraviere,

nicht,

um

rechtsgenüglich

eine

lei s tungsausschliessende

Aggravation festzustellen (Urk. 1 S. 10). Gestützt auf die im Recht liegenden medizinischen Einschätzungen sei von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen. Eventuell sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 11). 3. 3.1

Für die Zeit vor der Erstellung des psychiatrisch-neuropsychologischen Gutachtens von Dr.

B.___ und Dipl. Psych. C.___ enthalten insbesondere die nachfolgend aufgeführten Akten Informationen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers: 3.2

Der den Beschwerdeführer seit dem 1. Mai 2018 behandelnde Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 25. Juni 2018 eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, sowie spezifische Phobien auf Zahnärzte, Ärzte, Pol i zisten, Hunde, Dunkelheit und Donner, eine Klaustrophobie in Liften sowie Höhenangst. Der Beschwerdeführer habe angegeben, seit Herbst 2016 an Schlafstörungen ohne bekannten Auslöser zu leiden. Der Hausarzt habe einen Diabetes mellitus Typ II diagnostiziert . Laut Dr. F.___ war der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht seit dem 1. Mai 2018 und bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/8/3-5). 3.3

Im Auftrag des Krankentaggeldversicherers begutachtete Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, den Beschwerdeführer am 11.

Juli 2018 zwecks Plausibilisierung der Arbeitsunfähigkeit (Urk.

6/12/5). Laut seinem Bericht gab ihm d er Beschwerdeführer an , dass es im Rahmen von Unstimmigkeiten am Arbeitsplatz

zur

Entwicklung

depressiver

Beschwerden

gekommen

sei.

Zudem

bestünden diverse Ängste. Durch die bisherige Behandlung sei es zu einer leichten Verbesserung gekommen. Dr. G.___

stellte ein etwas verlangsamtes Denken, ein gewisses Gedankenkreisen, diverse Phobien und eine Ängstlichkeit, einen deprimierten

und

gereizten

Affekt,

Insuffizienzgefühle,

verminderte

Interessen

und

eine

verminderte Freudfähigkeit sowie einen reduzierten Antrieb fest . Weiter erwähnte er einen etwas demonstrativen Umgang mit den Beschwerden und selbstlimitierende Verhaltensweisen . Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (Urk.

6/12/6). Die Arbeitsunfähigkeit sei bis zum 11.

Juli 2018 ausgewiesen, und zwar auch in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 6/12/7). Bei Optimierung der psychopharmakologischen Therapie und einem eher günstigen Verlauf sei damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer bis zum 29. Juli 2018 zu 30 %, bis zum 26. August 2018 zu 50 % und bis zum 16. September 2018 zu 70 % arbeitsfähig sei (Urk. 6/12/8). 3.4

Dem Verlaufsbericht von Dr.

F.___ vom 1.

Mai 2019 ist zu entnehmen, dass der Gesundheitszustand stationär sei (Urk. 6/24/1). Der Beschwerdeführer habe bei

seinem

letzten

Arbeitgeber

zu

90

%

während

der

Nacht

gearbeitet.

Da

er

nicht mehr

nur

n achts

habe

arbeiten

können,

sei

ihm

die

Stelle

gekündigt

worden

(Urk.

6/24/6). Er werde seit dem 7. Januar 2018 vom Hausarzt behandelt, der ihn zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben und ihn an ihn, Dr. F.___ , überwiesen habe (Urk.

6/24/7). Bei den Diagnosen erwähnte Dr. F.___ zusätzlich den Verdacht

auf

eine

paranoide

Persönlichkeitsstörung.

Ferner

hielt

er

fest,

der

Beschwerdeführer sei ab 1.

Mai 2019 zu 20

% und ab 1.

Juni 2019 zu 50

% arbeitsfähig in leidensangepassten

Tätigkeiten

(Urk.

6/24/2,

Urk.

6/24/6-7) .

Zu

vermeiden

sei en

Arbeiten in der Nachtschicht, Fliessbandarbeit, Arbeit mit scharfen Werkzeugen und Gegenständen sowie äussere Reize wie starke r Lärm, Staub und Licht (Urk. 6/24/5). 3.5

Am

3.

April 2019 wurde der Beschwerdeführer in der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals

E.___

neuropsychologisch

untersucht

(Urk.

6/54/6).

Im

Bericht

vom

3.

Juli

2019

wurden

als

Befunde

ein

grüblerischer,

depressogener

Gedankengang

rund

um

die

Kündigung

der

letzten

Stelle

durch

den

Arbeitgeber,

eine

schwere Einschränkung der Vitalgefühle, eine Antriebsminderung, ein sozialer Rückzug sowie eine geringe Frustrationstoleranz erwähnt (Urk. 6/54/7). Im Rahmen der neuropsychologischen Testung zeigten sich – bei unauffälliger Symptomvalidierung

(Urk.

6/54/7)

eine

schwer

verminderte

kognitive

Verarbeitungsgeschwindig keit, ein mittelschwer reduziertes Kurzzeitgedächtnis , leichte Minderleistungen in exekutiven

Bereichen

wie

der

Impuls-

und

Fehlerkontrolle

und

kognitiven

Um stell fähigkeit sowie schwere Minderleistungen im Bereich des verbal-episodischen Gedächtnisses

sowie

eine

mittelschwer

bis

schwer

verminderte

quantitative

verba le Ideenproduktion . Das beobachtete Verhalten spreche deutlich für das Vorliegen einer depressiven Störung. Es sei davon auszugehen, dass psychische Faktoren, ein

eher

tiefes

prämorbides

Bildungsniveau

und

eine

eher

die

Routine

bevor zugende Persönlichkeitsstruktur sich leistungsmindernd ausgewirkt hätten. Der Beschwerdeführer

habe

während

der

Untersuchung

Belastungsgrenzen

nicht

wahr genommen. Die depressive Befindlichkeit, eine damit einhergehende verminderte kognitive

Verarbeitungsgeschwindigkeit,

die

Fremdsprachigkeit

sowie

der

Einfluss

der Medikation vermöchten die kognitiven Defizite insgesamt nicht befriedigend zu erklären. Vermutlich sei der Beschwerdeführer mit dem Management seines Diabetes psychisch und kognitiv überfordert gewesen und sei bewusst über seine Belastungsgrenze hinaus gegangen, um seine Angst vor schlechter Bewertung und Arbeitsplatzverlust zu reduzieren. Ein flexibles Anpassen seines Verhaltens an aktuelle Umstände und ein vorausschauendes Denken dürften ihm aufgrund dysexekutiver Beeinträchtigungen schwerfallen. Die neuropsychologische Symptomatik sei authentisch und nicht Ausdruck einer Aggravation und Simulation. Diagnostisch sei von einer leichten kognitiven Störung (ICD-10: F06.7) und einer möglichen beginnenden Demenz (vaskulär bei Diabetes o d er «Pseudodemenz» im Rahmen einer depressiven Störung, überlagert durch ein vorbestehendes niedriges kognitives Niveau) auszugehen . Die Arbeitsfähigkeit sei aus rein neuropsychologischer Sicht für den angestammten Beruf derzeit deutlich eingeschränkt. Es werde eine IV-gestützte Wiedereingliederung empfohlen (Urk. 6/54/8).

3.6

Aufgrund

des

Verlaufs

des

Arbeitsversuchs

teilte

Dr.

F.___

den

Eingliederungs fachleuten der IV-Stelle im Rahmen von Telefongesprächen

vom

24. März und 16.

Juni 2020 seine Einschätzung der beruflichen Belastbarkeit mit. Es sei dem Versicherten ein Pensum von maximal 50 % zumutbar, wobei er zwingend nur morgens arbeiten können sollte. Geeignet seien repetitive Logistikaufgaben mit Scanner mit geringen kognitiven Anforderungen. Ungeeignet seien Tätigkeiten ausserhalb der Logistik und solche, die eine PC-Bedienung erforder te n. Dies führe zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt und einer 50%igen Arbeitsfähigkeit

im

geschützten

Rahmen

( Urk.

6/50/11-12 ,

Urk.

6/50/15;

vgl.

auch

Urk. 6/50/10 ). Gestützt darauf gelangten auch die Eingliederungsfachleute der IV-Stelle

gemäss

Verlaufsprotokoll

vom

23.

Juni

2020

(Urk.

6/50)

zur

Beurteilung,

dass wegen dieser engen Rahmenbedingungen die Chancen, eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt zu finden, voraussichtlich nicht gegeben seien (Urk. 6/50/12). 3.7

Im Verlaufsbericht vom 5 . August 2020 erwähnte Dr. F.___ einen stationären Verlauf, aber eine mildere Antriebsminderung , geringere Hoffnungslosigkeit und Angespanntheit sowie

eine deutlich e

Besserung der Schlafstörung im Vergleich zur Situation bei der Erstellung des Vorberichts. In diagnostischer Hinsicht ging er neu von einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung aus (Urk. 6/54/1). Der Beschwerdeführer werde ab dem 8. August 2020 anfänglich zu 50 % im geschützten Rahmen eine leichte , repetitive , handwerkliche Tätigkeit für eine Nonprofit-Organisation versehen. Nach sechs Monaten werde eine Pensumserhöhung evaluiert (Urk. 6/54/3 ; vgl. auch Urk. 6/56 ). 3.8

Am

22. Januar 2021 erfolgte in der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals E.___

eine

neuropsychologische

Verlaufsuntersuchung

(Urk.

6/58/8) .

Laut

Bericht

vom

29.

Januar

2021

gelangte

die

Neuropsychologin

aufgrund

der

Untersuchungs befunde zur Beurteilung, dass eine erhebliche Abnahme der kognitiven Leistungsfähigkeit anamnestisch 2018/2019 nach einer Kündigung stattgefunden habe. Verglichen mit der Voruntersuchung im Juli 2019 habe sich eine weitgehend gleichgebliebene Symptomatik gezeigt. Am 21 . Juli 2020 sei ein e

cMRT -Untersuchung erfolgt, welche einzig ein grenzwertiges generalisiertes Hirnvolumen mit Atrophie

der

Frontallappen

ergeben

habe,

das

einen

Zusammenhang

mit

den

erho benen attentional -exekutiven Beeinträchtigungen haben könn t

e. Nach wie vor könnten die kognitiven Defizite durch die psychischen Faktoren, das tiefe Bildungsniveau und sprachliche Barrieren nicht hinreichend begründet werden. Während eines computergestützten Symptomvalidierungsverfahrens am Ende der Untersuchung seien Auffälligkeiten beobachtet worden. Dies e seien – bei konsistenten anamnestischen Angaben, motivierter Aufgabenbearbeitung im Rahmen der

neuropsychologischen

Tests

und

unauffälliger

Analyse

des

neuropsychologischen

Leistungsprofils

am

ehesten

im

Rahmen

einer

psychisch

bedingten

diskreten

appellativen

Verdeutlichungstendenz

zu

interpretieren.

Diagnostisch

sei vom V erdacht auf eine leichte kognitive Störung (ICD-10: F06.7) mit Verhaltensstörung (affektive Symptome) bei kognitiven Einschränkungen im Rahmen einer Depression, im Rahmen einer frontalen Hirnatrophie, bei eher tiefem prämorbidem Bildungsniveau und/oder im Zusammenhang mit möglichen Blutzuckerentgleisungen auszugehen . Es werde empfohlen, zur Differentialdiagnostik (Demenz/Pseudodemenz) in einem Jahr eine Verlaufsuntersuchung durchführen zu lassen

(Urk. 6/58/11). 3.9

Gemäss

Verlaufsbericht

von

Dr.

F.___

vom

10 .

März

202 1

untersuchte

der

behandelnde

Psychiater

den

Beschwerdeführer

letztmals

am

8.

März

2021

und

erhob

einen

stationären

Gesundheitszustand.

In

der

bisherigen

Tätigkeit

im

Schichtdienst sei der Beschwerdeführer vollständig a rbeitsunfähig. In einer leidens angepassten

Tätigkeit

sei

er

ab

dem

1.

Mai

2019

zu

20

%

und

ab

dem

1. Juni 2019 zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 6/58/3-7). 4. 4.1

4.1.1

Das psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten vom 3. Februar 2022 beruht auf

den

IV-Akten,

der

psychiatrischen

Untersuchung

des

Beschwerdeführers

durch

Dr. B.___ am 27. Oktober 2021 samt Laboruntersuchung (Urk. 6/73/62) und einer testpsychologischen Untersuchung vom 18. November 2021 (Urk. 6/73/58-60) sowie der neuropsychologischen Untersuchung durch Dipl. Psych. C.___ vom 1.

Februar 2022 (Urk. 6/ 73/ 100-101 ).

Zusätzlich erfolgte am 1. Februar 2022 eine bidisziplinäre Konsensbesprechung der Gutachter (Urk. 6/73/107).

Dem

Gutachten

und

der

Gutachtensergänzung

vom

6.

April

2022

ist

zu

entnehmen,

dass

die

Sachverständigen

für

den

Zeitpunkt

der

Begutachtung

folgende

Diagnosen

mit

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

stellten:

leicht-

bis

mittelgradige

depressi ve Episode (ICD-10: F32.0 / F32.1), differentialdi a gnostisch

als organisch bedingte affektive

Störung

einzuordnen

(ICD-10:

F06.3).

Ohne

Auswirkungen

auf

die

Arbeitsfähigkeit seien Probleme, verbunden mit Schwierigkeiten bei der

Lebensbewältigung im Sinne von paranoid akzentuierten Persönlichkeitszüge

(ICD-10: Z73.1) sowie spezifische Phobien (Spritzenphobie, Angst vor Hunden, vor Beamten, vor dem Anblick von Blut ; I CD-10: F40.2 [Urk. 6/73/103 , Urk. 6/76/2 ] ).

Laut den Gutachtern konnten die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Untersuchung geltend gemachten Gedächtnis- und Konzentrationsschwierigkeiten klinisch nicht objektiviert werden. Bei der Bearbeitung der neuropsychologischen Tests seien Inkonsistenzen aufgefallen, und die Ergebnisse der durchgeführten Symptomvalidierungstests wiesen auffällige Werte auf (Urk. 6/73/70-71). Insgesamt habe lediglich ein leicht- bis mittelgradiges depressives Syndrom objektiviert werden können (Urk. 6/73/73).

Die Gutachter wiesen sodann auf das Bestehen psychosoziale r Belastungsfaktoren hin (Migrationshintergrund, keine abgeschlossene berufliche Ausbildung, Kündigung der Arbeitsstelle, Alter, geringe ökonomische Stabilität) ; diese klammerten sie bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit aus ( Urk. 6/73/98, Urk. 6/76/2) .

Die

gutachterliche

Konsistenzprüfung

ergab

Hinweise

auf

nicht

im

geklagten

Umfang

vorhandene

Funktionsbeeinträchtigungen .

Laut

Einschätzung

der

Sachver ständigen bestanden Diskrepanzen zwischen den massiven subjektiven Beschwerden

und

der

erkennbaren

körperlich-psychischen

Beeinträchtigung

in

der

Untersu chungssituation, zwischen den eigenen Angaben und den fremdanamnestischen Informationen

einschliesslich

der

Aktenlage,

zwischen

schwerer

subjektiver

Beein trächtigung

und

dem

psychosozialen

Funktionsniveau

bei

der

Alltagsbewälti gung sowie zwischen dem erkennbaren klinischen Bild und den Ergebnissen der neuropsychologischen Tests (einschliesslich spezieller Beschwerdevalidierungstests) .

D ie Präsentation einer erheblichen Behinderung

– der Beschwerdeführer erachtete

sich

als

nur

zu

20

%

a rbeitsfähig

-

stand

nach

Einschätzung

der

Gutachter

nicht

im

Einklang

mit

der

Verhaltensbeobachtung

und

dem

klinischen

Befund ;

sie sei nicht plausibel gewesen . Die kritische Würdigung der vorliegenden Befunde ergebe ein nicht schlüssiges , inkonsistentes Bild, weshalb von einer ausgeprägten, überwiegend wahrscheinlich bewusstseinsnahen Aggravation auszugehen sei (Urk.

6/73/86-88, Urk. 6/76/2) .

Die im Rahmen der beiden neuropsychologischen Voruntersuchungen erhobenen Befunde seien nicht verwertbar. Die in den entsprechenden Berichten gestellte Diagnose

einer

leichten

kognitiven

Störung

(ICD-10:

F06.7)

sei

nicht

nachvollzieh bar, da diese Diagnose bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung, die damals ebenfalls diagnost i ziert worden sei, nicht verwendet werden sollte. Zudem könne beim Beschwerdeführer nicht von einer bloss diskreten appellativen Verdeutlichungstendenz gesprochen werden (Urk. 6/73/88-89).

Hinsichtlich des letzten Verlaufsberichts des behandelnden Psychiaters Dr. F.___ vom 10. März 2021 sei festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand zwi schenzeitlich

offensichtlich

verbessert

habe.

Aktuell

liege

nur

noch

eine

leicht-

bis

mittelgradige

und

nicht

mehr

eine

mittelgradige

-

depressive

Episode

vor.

Zudem

könne die von Dr. F.___

gestellte D iagnose einer rezidivierende n depressive n Störung nicht bestätigt werden , da die diagnostischen Kriterien – das Vorliegen

mindestens

zweier

depressive r

Episode n

und

einer

beschwerdefreie n

Zeit

von

min destens zwei Monaten dazwischen –

angesichts der durchgehenden depressiven Symptomatik

nicht

erfüllt

seien .

Die

diagnostische

Einordnung

der

affektiven

Störung

sei

allerdings

für

die

Beurteilung

ihres

Einflusses

auf

die

Arbeitsfähigkeit

nicht

von

Bedeutung.

Entgegen

der

Ansicht

von

Dr.

F.___

sei

der

Gesundheitszustand

ferner

nicht

stationär,

sondern

habe

sich

verbessert,

im

Sinne

einer

Teilremission

der

affektiven

Störung.

Schliesslich

könne

dem

von

Dr.

F.___

geäusser ten Verdacht

auf

eine

paranoide

Persönlichkeitsstörung

aufgrund

des

klinischen

Untersu chungsbefunds,

der

durchgeführten

Tests

und

unter

Berücksichtigung

der

Biographie des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden. Hingegen könne von paranoid akzentuierten

Persönlichkeitszügen

ausgegangen

werden

(Urk.

6/73/89-91 ,

Urk. 6/73/4-5 ). 4.1.2

Abschliessend gelangten die Gutachter zur Einschätzung, i n der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter Logistik sei der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht zu 70 % arbeitsfähig bei vollem Rendement , was einer 30%ige n Arbeitsunfähigkeit

entspreche

(Urk.

6/73/93-94,

Urk.

6/73/106 ).

O ptimal

leidensangepasst

seien

sämtliche

Tätigkeiten

ohne

zu

hohen

Kundenkontakt,

ohne

Tätigkeiten,

die

ein

hohes

Mass

an

Dauerkonzentration

und

Daueraufmerksamkeit

sowie

ein

hohes

Mass

an

Kreativität

voraussetz t en;

zu

be vorzug en

seien

klar

strukturierte

Aufgaben ohne Schichtdienst.

In einer solch e n angepassten Tätigkeit sei der Versicherte aus psychiatrischer Sicht zu 90 % arbeitsfähig bei vollem Rendement , entsprechend einer 10%ige n Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/73/9 4 -9 5 , Urk. 6/73/106 ).

Zur

Beurteilung

der

retrospektiven

Arbeitsfähigkeit

seit

Januar

2018

könne

auf

die

Verlaufsberichte

von

Dr.

F.___

abgestellt

werden ,

wobei

seit

seinem

letzten

Verlaufsbericht

vom

10.

März

2021

eine

Verbesserung

eingetreten

sei

(Urk.

6/76/4-5) .

Demnach

sei

der

Beschwerdeführer

in

der

bisherigen

Tätigkeit

als

Betriebsmitarbeiter

Logistik

ab

dem

8.

Januar

2018

zu

100

%

und

ab

dem

Zeitpunkt

der

Begutachtung

am

27.

Oktober

2021

zu

30

%

arbeitsunfähig.

In

leidensangepassten

Tätig keiten sei er

ab dem

1. Mai 2019 zu 20

%, ab dem 1. Juni 2019 zu 50 % und ab dem Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung am 27. Oktober 2021 zu 90 % arbeitsfähig

(Urk. 6/73/93-96, Urk. 6/73/97 , Urk. 6/76/ 3; vgl. auch Urk. 6/88/7).

N ach

einer

Umstellung

der

psychopharmakologischen

Behandlung

könne

von

einer weiteren Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden, da medizinisch-theoretisch die Behandlungsmassnahmen nicht ausgeschöpft seien ( Urk. 6/73/96, Urk. 6/73/106) . 4.2

4.2.1

Das psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten vom

3. Februar 2022 beruht auf

allseitigen

Untersuchungen (Urk.

6/73/100-101) ,

berücksichtigt

die

geklagten

Beschwerden

(Urk.

6/73/ 39-51,

Urk. 6/73/69) ,

ist

in

Kenntnis

der

Vorakten (Anam nese) abgegeben worden (Urk. 6/73/5-39) , leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

grundsätzlich

ein

und

enthält

begründete

Schlussfolgerungen

der

Exper ten

(Urk.

6/73/63-99,

Urk.

6/73/103-107),

womit

es

die

allgemeinen

höchstrichter lichen Anforderungen an Arztberichte erfüllt (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E.

3a

mit

Hinweis ;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_587/2023

vom

8.

April

2024

E.

4.2 ). 4.2.2

Der

psychiatrische

Gutachter

legte

dar,

dass

sich

bloss

die

objektivierbare

leicht-

bis

mittelgradige depressive Symptomatik auf die Arbeitsfähigkeit auswirke ( Urk. 6/73/69-71, Urk. 6/73/103). Diese führe beim Beschwerdeführer zu einer

mittelgradig

beeinträchtigten

psychischen

Stabilität,

einer

leicht-

bis

mittelgradigen Beeinträchtigung der emotionalen Funktionen und einer leichtgradigen Beeinträchtigung der Offenheit gegenüber neuen Erfahrungen, des Selbstvertrauens und der psychischen Energie/des Antriebs (Urk. 6/73/54-56). In Anlehnung an das Mini-ICF-APP seien folgende Funktionen beeinträchtigt: die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, die Planung und Strukturierung von Aufgaben, die Selbstbehauptungsfähigkeit, die Kontaktfähigkeit zu Dritten, die Gruppenfähigkeit und die Fähigkeit zu Spontanaktivitäten leichtgradig; die Anwendung fachlicher Kompetenzen und die Durchhaltefähigkeit mittelgradig (Urk. 6/73/56-57, Urk.

6/73/71, Urk. 6/73/104-105).

Der

Versicherte

befinde

sich

in

einer

psychiatrisch-psychotherapeutischen

Behand lung , und ein gewisser Leidensdruck werde spürbar (Urk. 6/73/85) . Da noch therapeutische Optionen bestünden, könne nicht von einem Scheitern der Behandlung

oder

gar

der

Chronizität

der

depressiven

Episode

gesprochen

werden

(Urk. 6/73/83-85). Die paranoid akzentuierten Persönlichkeitszüge führten laut dem Sachverständigen unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers und des klinisch gewonnenen Eindrucks zu keinen weiteren Schwierigkeiten im sozialen Umfeld

(Urk. 6/73/104).

Als

Ressourcen ,

welche

eine

gewisse

Kompensation

der

funktionellen

Beeinträchtigungen

ermöglichen,

nannte

der

psychiatrische

Gutachter

die

körperli chen

Fähigkeiten

des

Beschwerdeführers

und

ein e

zielgerich tete,

von

Ehrgeiz

und

Ausdauer

geprägte

Hand lungsweise ,

welche

daran

erkennbar

werde,

dass

der Beschwerdeführer nach der Immigration in die Schweiz Deutsch gelernt habe und

jahrelang

einer

Tätigkeit

nachgegangen

sei.

Ebenfalls

positiv

wirkten

sich

die

guten familiären Kontakte sowie die (Psycho-)Therapiebeziehung aus. Belasten d wirke demgegenüber die geringe ökonomische Stabilität (Urk. 6/73/104-105).

Zu berücksichtigen sei schliesslich, dass die gegenüber den Gutachtern präsentierte erhebliche Behinderung – der Beschwerdeführer fühle sich nur zu 20 % arbeitsfähig – nicht mit der Verhaltensbeobachtung, dem klinischen Befund und dem psychosozialen Funktionsniveau in der Alltagsgestaltung übereinstimmten

(Urk. 6/73/105-106) . Eine gleichmässige Einschränkung der Alltagsaktivitäten in vergleichbaren Lebensbereichen liege nicht vor (Urk. 6/73/85). Das Verhalten des Beschwerdeführers spreche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer ausgeprägten, bewusst s einsnahen Aggravation, so dass seine Angaben hätten kritisch gewürdigt werden müssen (Urk. 6/73/105-106).

Damit begründeten die Sachverständigen ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung und das

Profil

für

leidensangepasste

Tätigkeiten

unter

Beachtung

der

nach

der

höchstrichterlichen Rechtsprechung massgebenden Standardindikatoren (vorstehend

E.

1.3.1-2).

Vor

dem

Hintergrund

der

objektivierbaren,

bloss

leichten

bis

mittelgradigen funktionellen Einschränkungen kann gut nachvollzogen werden, dass die Gutachter dem Beschwerdeführer bloss eine 30%ige Einschränkung im angestammten Tätigkeitsbereich attestierten. Dass in einer optimal angepassten Tätigkeit ohne Schichtdienst, hohen Kundenkontakt und Tätigkeiten, die ein hohes Mass an Dauerkonzentration und

Daueraufmerksamkeit sowie ein hohes Mass an Kreativität voraussetze n ,

bloss eine 10%ige Arbeitsunfähigkeit besteht, überzeugt ebenfalls. 4.3

4.3.1

D er Beschwerdeführer wendet gegen die gutachterliche Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ein, keine der ihn zwischen August 2019 und Juli 2020 betreuenden Eingliederungsfachpersonen habe auch nur ansatzweise eine Selbstlimitierung oder gar ein aggravierendes Verhalten beobachtet (Urk. 1 S. 4 ff.) .

Dem

ist

zu

entgegnen,

dass

bereits

der

vom

Krankentaggeldversicherer

beauftragte

psychiatrische

Gutachter

Dr.

G.___

in

seinem

Bericht

vom

11.

Juli

2018

erwähnte,

er habe beim Beschwerdeführer einen etwas demonstrativen Umgang mit den Beschwerden und selbstlimitierende Verhaltensweisen beobachtet (Urk. 6/12/6). Während der neuropsychologischen Verlaufsuntersuchung vom 22. Januar 2021 in

der

Klinik

für

Neurologie

des

Universitätsspitals

E.___

wurden

bei

im

Vergleich

zur

Voruntersuchung

weitgehend

gleichgebliebener

Symptomatik

-

im

Rahmen

des

durchgeführten

Symptomvalidierungsverfahr ens

ebenfalls

Auffälligkeiten

festgestellt.

Die

Neuropsychologen

interpretierten

diese

als

diskrete

appellative

Verdeutlichungstendenz

und

stellten

im

Gegensatz

zum

Vorbericht

nur

noch

die

Verdachtsdiagnose einer leichten neurokognitiven Störung (Urk. 6/58/10-11). Insofern trifft auch die Behauptung des Beschwerdeführers nicht zu, die Neuropsychologen des Universitätsspitals E.___ hätten keine Anhaltspunkte für eine Aggravation erkannt (Urk. 1 S. 9) .

Damit

steht

fest,

dass

medizinische

Fachpersonen

ein

aggravierendes

oder

ähnliches

Verhalten

des

Beschwerdeführers

bereits

vor

der

psychiatrisch-neuropsychologischen

Begutachtung

und

auch

vor

Beginn

der

beruflichen

Eingliederungsmassnahmen beobachteten. L etztlich ist die medizinisch(-theoretische) Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit entscheidend, soweit sich diese in überzeugender Weise mit den Ergebnissen der beruflichen Eingliederungsversuche auseinandersetzt , und nicht die Einschätzung der Eingliederungsfachpersonen. 4. 3.2

Unzutreffend ist auch der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Gutachter hätten sich mit keinem Wort mit den umfangreichen Erkenntnissen der beruflichen Eingliederung

und

mit

deren

Scheitern

auseinandergesetzt

(Urk.

1

S.

9).

Die

Gutachter

führten die Berichte der beruflichen Eingliederungsfachleute im Aktenauszug auf (vgl. Urk. 6/73/10-31, Urk. 6/73/102), diskutierten diese in ihrer Beurteilung des Verlaufs der Behandlungen und Eingliederungsmassnahmen (Urk. 6/73/81-83) und hielten fest, die gescheiterten beruflichen Massnahmen seien nur teilweise auf seine Erkrankung beziehungsweise verminderte Ressourcen zurückzuführen (Urk. 6/73/83). 4. 3.3

Nicht

gefolgt

werden

kann

ferner

der

Kritik ,

die

Gutachter

hätten

nicht

aufgezeigt , weshalb sie trotz der Ergebnisse der Eingliederung zum Schluss gekommen seien, er aggraviere (Urk. 1 S. 9).

Der Beschwerdeführer scheint zu übersehen, dass

sich

die

eingehende

und

überzeugend

begründete

Beurteilung

im

Gutachten

vom

3.

Februar

2022,

beim

Beschwerdeführer

liege

eine

Aggravation

vor ,

im Wesentlichen auf das Verhalten während der Begutachtung

– und nicht während der Eingliederung - bezieht (Urk. 6/73/60 -62, Urk. 6/73/71, Urk. 6/73/72, Urk. 6/73/86-88 , 6/73/ 123-125 ). Dass der behandelnde Psychiater keine Anhaltspunkte

für

eine

Aggravation

feststellte

(Urk.

1

S.

9),

ist

ebenfalls

nicht

geeignet,

die

entsprechenden gutachterlichen Schlüsse in Zweifel zu ziehen. Denn der Behandler führte anders als die Gutachter keine umfangreichen psychometrischen Tests oder Symptomvalidierungstests durch.

Zudem

gelangte

der

psychiatrische

Gutachter

zur

Beurteilung,

seit

dem

letzten

Verlaufsbericht

des

behandelnden

Psychiaters

vom

10.

März

2021

sei

es

zu

einer

Verbesserung des Gesundheitszustands gekommen (Urk. 6/73/90) . Da die Ergebnisse der Eingliederung sogar noch früher vorlagen , nämlich mit dem Abschlussbericht über den Arbeitsversuch vom 29. Juli 2020 (Urk. 6/53) , präsentierte sich dem psychiatrischen Gutachter eine vergleichsweise bessere gesundheitliche Situation als den Eingliederungsfachleuten und dem behandelnden Psychiater . Auch unter diesem Aspekt kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass diese eine pessimistischere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgaben als die Gutachter, nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Missverständlich ist sodann der Vorwurf des Beschwerdeführers, die objektive Befundlage

reiche

nicht

aus,

um

eine

leistungsausschliessende

Aggravation

festzu stellen

(Urk.

1

S.

10).

Die

Gutachter

stellten

fest,

aufgrund

des

aggravierenden

Verhaltens

während

der

neuropsychologischen

Testung

liessen

sich

die

vom

Beschwer deführer

geltend

gemachten

kognitiven

Defizite

nicht

objektivieren

(Urk.

6/73/70).

Hingegen liess sich im Rahmen der klinischen Untersuchung mit dem leichten bis mittelgradigen depressiven Syndrom durchaus eine krankheitswertige psychische Störung objektivieren (Urk. 6/73/73). Mithin haben die Gutachter das Bestehen eines solchen wesentlichen Gesundheitsschadens bejaht, indes bei ihrer Beurteilung der gesundheitlichen Situation die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und sein sonstiges Verhalten, soweit es auf Aggravation beruhte, ausgeklammert. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung (vorstehend E. 1.3.3) und ist nicht zu beanstanden.

Zu ergänzen ist, dass die Gutachter in überzeugender Weise darlegten, dass auch die

depressive

Episode

beziehungsweise

die

Differentialdiagnose

einer

organischen

affektiven

Störung

die

Aggravation

beziehungsweise

die

auffälligen

Ergebnisse

der

Symptomvalidierungstests

nicht

erklären

könnten

(Urk.

6/73/ 62 ,

Urk.

6/73/77). 4.3.4

Weiter kritisiert der Beschwerdeführer, e ntgegen der Behauptung der Gutachter bestehe

durchaus

eine

gleichmässige

Reduktion

des

Aktivitätsniveaus

im

Alltag.

Er

habe den Gutachtern detailliert geschildert, dass er sich zurückziehe, desinteressiert sei für Aktivitäten und Hobbies und keine Freunde mehr habe. Diese Schilderungen würden auch in den Berichten des behandelnden Psychiaters erwähnt (Urk. 1 S. 9 f.).

Die vom Beschwerdeführer erwähnten Schilderungen wurden

von den Gutachtern

festgehalten, etwa bei den subjektiven Angaben zum Tagesablauf (Urk. 6/73/49). Auch deuteten sie diese Angaben

– entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - als Hinweise für ein reduziertes Alltagsaktivitätsniveau (Urk. 6/73/71). Dass sie bei der Beurteilung der Konsistenz eine gleichmässige Einschränkung des Alltagsaktivitätsniveaus in vergleichbaren Bereichen verneinten ( Urk. 6/73/85), widerspricht dieser Einschätzung nicht. Denn die Gutachter konnten auch Bereiche nennen, in denen keine gleichmässige Einschränkung vorlag. Darunter fällt

etwa

ihre

Beobachtung,

dass

der

Beschwerdeführer

nach

wie

vor

sein

Auto

lenk te, im Beschwerdevalidierungstest während der neuropsychologischen Untersuchung

aber

ein

E rgebnis

erzielt e ,

welches

schlechter

ausfiel

als

bei

ein em

Patient en

in der Vergleichsgruppe der 78jährigen Patienten mit fortgeschrittener Demenz (Urk. 6/73/87). 4.3.5

Schliesslich

macht

der

Beschwerdeführer

geltend,

die

Gutachter

hätten

die

Erkennt nisse

der

MRT-Untersuchung

vom

21.

Juli

2020,

wo

eine

Atrophie

der

Frontallap pen festgestellt worden sei, nicht besprochen oder eingeordnet, weshalb trotz dieses Befunds von einer Aggravation ausgegangen werde . Ferner hätten sie nicht beachtet, dass das Universitätsspital E.___ die kognitiven Störungen in Zusammenhang mit einer möglichen vaskulären Demenz aufgrund der Diabeteserkrankung gestellt habe (Urk. 1 S. 10).

Die

Ergebnisse

der

MRT-Untersuchung

vom

21.

Juli

2020

werden

im

Gutachten an mehreren Stellen aufgeführt (Urk. 6/73/67, Urk. 6/73/76, Urk. 6/73/102, Urk.

6/73/106).

Sie

wurden

vom

psychiatrischen

Gutachter

eingeordnet,

indem

sie

ihn – wohl zusammen mit der internistischen Erkrankung - zur Differentialdiagnose einer möglichen organischen psychischen Störung veranlassten. Ferner wies er ausdrücklich darauf hin, dass diese Diagnose die Aggravation nicht zu erklären vermöge (Urk. 6/73/76-77). Zudem berücksichtigte der psychiatrische Gutachter diesen MRT-Befund und die internistische Erkrankung bei seinen therapeutischen Empfehlungen (Urk. 6/73/96). Mithin erweist sich auch die diesbezügliche Kritik des Beschwerdeführers als unbegründet. 4.4

Nach

dem

G esagten

fehlen

Anhaltspunkte,

die

geeignet

wären,

die

Beweiskraft

des

psychiatrisch-neuropsychologischen Gutachtens vom 3. Februar 2022 in Zweifel zu ziehen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann für die Invaliditätsbemessung darauf abgestellt werden; der medizinische Sachverhalt bedarf folglich keiner weiteren Abklärung (Urk. 1 S. 11). 5. 5.1

5.1.1

Aufgrund des bidisziplinären psychiatrisch-neuropsychologischen Gutachtens vom

3. Februar 2022 steht fest, dass der Beschwerdeführer vom

8. Januar 2018 bis zum 30. April 2019 in sämtlichen Tätigkeit en zu 100 % arbeitsunfähig war . A b dem

1. Mai 2019 war er in leidensangepassten Tätigkeiten zu 20

%, ab dem 1. Juni 2019 zu 50 % und ab dem Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung am 27. Oktober 2021 zu 90 % arbeitsfähig ( vorstehend E. 4.1.2 ). 5. 1.2

Da

sich

der

Beschwerdeführer

am

2.

Juli

2018

z um

Renten bezug

angemeldet

hatte ( Urk. 6/4 ), konnte der Anspruch auf eine Rente nach Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens sechs Monate später, mithin am 2. Januar 2019 entstehen. Damals hatte der Beschwerdeführer, der vom 8. Januar 2018 bis zum 30. April 2019 in sämtlichen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig war, auch die einjährige Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG mit einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (vgl. auch Urk. 6/88/9). 5. 1.3

Die IV-Stelle verneinte einen Rentenanspruch unter anderem deshalb, weil sie davon

ausging,

aufgrund

des

Grundsatzes

«Eingliederung

vor

Rente»

sei

ein

allfälliger Rentenanspruch erst nach Abschluss der beruflichen Massnahmen per Juli 2021 zu prüfen (Urk. 2 S. 1).

Zum einen ist den Akten indes zu entnehmen, dass der von Taggeldern begleitete Arbeitsversuch nur bis zum 7. August 2020 an dauerte (Urk. 6/42-46, Urk. 6/49, Urk. 6/52-53). Zum anderen trifft es zwar zu, dass Rentenleistungen aufgrund des Grundsatzes « Eingliederung vor Rente » (vgl.

Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG) erst dann auszurichten sind, wenn keine zumutbaren Eingliederungsmassnahmen mehr in Betracht fallen. Allerdings kann eine Rente bereits vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (allenfalls auch rückwirkend) zugesprochen werden, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes nicht oder noch nicht eingliederungsfähig war ( BGE 148 V 397 E. 6.2.4; 121 V 190 E. 4c-d; vgl. auch

die

Urteile

des

Bundesgerichts

9C_689/2019

vom

20.

Dezember

2019

E.

3.1-2

sowie 9C_450/2019 vom 14. November 2019 E. 3.3.1-2 ). Ausserdem schliesst das Bundesgericht in bestimmten Konstellationen einen Rentenanspruch auch bei an sich

eingliederungsfähigen

Personen

solange

nicht

aus,

als

die

Erwerbsunfähigkeit

nicht oder noch nicht mit geeigneten Eingliederungsmassnahmen tatsächlich behoben

oder

in

einer

für

den

Rentenanspruch

erheblichen

Weise

verringert

werden

konnte

(vgl.

das

Urteil

des

Bundesgerichts

I 291/05

vom

31.

März

2006

E.

3.2

mit Hinweis; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 9C_892/2011 vom 21.

September 2012 E.

3.3.1 und 9C_420/2011 vom 21.

Juli 2011 E.

4.2 mit Hinweisen). Der

Beschwerdeführer

war

anlässlich

des

frühestmöglichen

Rentenbeginn s

am

2. Januar 2019 in sämtlichen Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig und damit nicht eingliederungsfähig (vgl. auch Urk. 6/10 ). Folglich steht der Umstand, dass später vom 23.

August 2019 bis zum 7.

August 2020 Eingliederungsmassnahmen durchgeführt

wurden

(vgl.

Urk.

6/50/2-4) ,

eine m

Renten beginn

am

2.

Januar

2019

nicht entgegen. 5. 2

5.2.1

Zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nahm die IV-Stelle einen Einkommensvergleich vor (vgl. dazu vorstehend E. 1.4). Sie ermittelte das Valideneinkommen von Fr. 69'253.45, welches der Beschwerdeführer als Gesunder hypothetisch im Jahr 202 1 hätte erzielen könne n , indem sie die A ngaben des letzten Arbeitgebers zum Jahreslohn vom 26. Oktober 2018 (Fr. 68'571.-- [Urk. 6/15/7]) an die Nominallohnentwicklung anpasste (Urk. 6/79). Da die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen)

Beginns

des

Rentenanspruchs ,

der

nach

dem

Gesagten

auf

den Juli 2019 fällt, massgebend sind (BGE 143 V 295 E.

4.1.3, 129 V 222 E.

4.1 und E.

4.2, 128 V 174) , ist bloss die bei Männern zwischen 2018 und 2019 eingetretene Nominallohnentwicklung von 0.9 % zu berücksichtigen (vgl. Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, T39 sowie Urk. 6/79/2). Dies führt zu einem Valideneinkommen von Fr. 69'188.15. 5. 2.2

Laut den Gutachtern ist dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit mit klar strukturierte n Aufgaben , ohne Schichtdienst , ohne zu hohen Kundenkontakt, ohne Tätigkeiten, die ein hohes Mass an Dauerkonzentration und

Daueraufmerksamkeit sowie ein hohes Mass an Kreativität voraussetz en, im Rahmen eines Beschäftigungspensums von 90 % bei vollem Rendement (also uneingeschränkter Leistungsfähigkeit) zumutbar (Urk. 6/73/94-95, Urk. 6/73/106).

Die IV-Stelle ermittelte d as hypothetische Invalideneinkommen des nicht mehr arbeitenden Beschwerdeführers von Fr. 65‘35 4 .40 für das Jahr 202 1 gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2020

(Urk. 2 S 2; vgl. auch Urk. 6/79/1) . N ach dem Gesagten sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs im Juli 2019 massgebend , weshalb nicht die Tabellenlöhne der LSE 2020, sondern diejenigen der nächstfrüheren LSE 2018 heranzuziehen sind . Demnach belief sich der standardisierte Monatslohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) von Männern für Hilfsarbeiten (Zentralwert) im Jahr 2018 auf Fr. 5 ' 417 .-- (TA1_tirage_skill_level) . Hochgerechnet auf ein Jahr sowie angepasst an die Lohnentwicklung bei Männern zwischen 2018 und 2019 von 0.9 % ( Bundesamt für Statistik , Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und

der

Reallöhne,

T39 )

und

die

betriebsübliche

Wochenarbeitszeit

von

41,7

Stunden

im

Jahr

2019

(Betriebsübliche

Arbeitszeit

nach

Wirtschaftsabteilungen,

Tabelle

T03.02.03.01.04.01,

TOTAL)

ergibt

dies

für

2019

ein

Einkommen

von

Fr.

68‘376.55

(Fr. 5‘417.-- x 12 x 1.009 / 40 x 41.7) .

D ieses Einkommen gilt für eine Tätigkeit im Vollzeitpensum. Die IV-Stelle unterliess es, den ermittelten Lohn auf die im zeitlichen Verlauf veränderte, nach dem Gesagten

aber

immer

eingeschränkte

Arbeitsfähigkeit

in

leidensangepassten

Tä tigkeiten umzurechnen (Urk. 2 S 2; vgl. auch Urk. 6/79/1) . Dies wird in den folgenden Erwägungen

nachzuholen sein . 5. 3

W egen der ab dem 2. Januar 2019 bestehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit auch

in

behinderungsangepassten

Tätigkeiten

konnte

der

Beschwerdeführer

damals

gar kein Einkommen erzielen, womit sein Invaliditätsgrad 100 % betrug .

Da er zuvor bereits während eines Jahres in allen Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig

war ,

ist

am

2.

Januar

2019

der

Anspruch

auf

eine

ganze

Rente

en t sta n den

(vgl.

dazu

Meyer/Reichmuth,

a.a.O. ,

N.

7

zu

Art.

29).

Die se

ist

ab

dem

1.

Janu ar

2019, dem Beginn des Monats, in dem der Rentenanspruch entstanden ist, auszuzahlen (Art. 29 Abs. 3 IVG). 5. 4

Ab

dem

1.

Mai

2019

waren

dem

Beschwerdeführer

leidensangepasste

Tätigkeiten wieder zu 20

% zumutbar. Dies

stellt grundsätzlich einen Revisionsgrund dar (vgl. vorstehend E. 1.6) . Wird das in Erwägung 5. 2 .2 ermittelte , hypothetisch in einer leidensangepasste n Tätigkeit im Vollzeitpensum erzielbare Einkommen von Fr.

68‘376.55

auf

ein

20

%-Pensum

heruntergerechnet ,

ergibt

dies

ein

Invalidenein kommen von Fr. 13'675.30 . Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 69'188.15 (vorstehend E. 5. 2 .1) resultiert bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 55'512.85 ein Invaliditätsgrad von 80 % (Fr. 55'512.85 geteilt durch Fr. 69'188.15) , der immer noch zum Bezug einer ganzen Rente berechtigt (vgl. vorstehend E. 1.5 ). 5.5

Ab

dem

1.

Juni

2019

war

der

Beschwerdeführer

in

leidensangepassten

Tätigkeiten zu 50 % arbeitsfähig. Weil

die beruflichen Eingliederungsmassnahmen (Arbeitsvermittlung P lus, Arbeitsversuch) nach erlangter 50%ige r Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten am

1. Juni 2019

an Hand genommen wurden (Urk.

6/50/3 ,

Urk.

6/50/5 ) ,

kann

davon

ausgegangen

werden,

dass

er

spätestens

ab

dem

1.

Juni

2019

wieder

eingliederungsfähig

war . Die

Arbeitsvermittlung

Plus

wur de

indes

erst

am

23.

August

2019

eingeleitet,

und

war

bis

zum

24.

November

2019

nicht von Taggeldern begleitet (Urk. 6/50/2-4) . Während dieser Zeit waren die Möglichkeiten der beruflichen Eingliederung noch nicht ausgeschöpft (vgl. vorstehend E. 5.1.3) .

Im Übrigen ist

Arbeitsvermittlung für sich allein nicht auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit gerichtet ;

d eshalb ist sowohl die erstmalige Zusprechung als auch die Weiterausrichtung einer bereits gewährten Rente möglich,

bevor

über

den

Anspruch

auf

Arbeitsvermittlung

befunden

wurde

beziehungs weise ohne das Ergebnis der bereits zugesprochenen Arbeitsvermittlung abgewartet zu haben ( vgl. Urteil des Bundesgerichts I 672/04 vom 13. Januar 2005 E.

4 mit Hinweis). Folglich stand en die Eingliederungsfähigkeit ab dem 1. Juni 2019 und der Beginn der Arbeitsvermittlung ab dem

23. August 2019

der Weiterausrichtung der laufenden Rente nicht im Weg (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_892/2011 vom 21. September 2012 E. 3.3.1 und 3.3.3).

Die Erhöhung des Arbeitsfäh i gkeitsgrads in leidensangepassten Tätigkeiten auf 50 % ab dem 1. Juni 2019 stellt einen Revisionsgrund dar. Wird das in Erwägung 5.3.2 ermittelte, hypothetisch in einer leidensangepassten Tätigkeit im Vollzeitpensum erzielbare Einkommen von Fr. 68‘376.55 auf ein 50 %-Pensum heruntergerechnet, ergibt dies ein Invalideneinkommen von Fr. 34'188.25. Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 69'188.15 (vorstehend E. 5. 2 .1) resultiert bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 34'999.90 ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 51 % ( Fr. 34'999.90 geteilt durch Fr. 69'188.15 ), der nur noch zum Bezug einer halben Rente berechtigt (vgl. vorstehend E. 1.5). Mithin ist die rückwirkend zuzusprechende Rente abzustufen. In analoger Anwendung von Art.

88a Abs.

1 IVV (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom

26.

Februar

2021

E.

2)

ist

die

Verbesserung

der

Arbeitsfähigkeit

ab

dem

1. Juni 2019 zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird ; dies führt zur Herabsetzung der laufenden ganzen auf eine halbe Rente ab 1. September 2019. 5. 6

Während des Arbeitsversuchs vom 25. November 2019 bis zum 7. August 2020 , d er

vorliegend

als

Eingliederungsmassnahme

zu

qualifizieren

ist ,

bezog

der

Beschwerdeführer

Taggelder

der

Invalidenversicherung

nach

Art.

22

IVG

(Urk.

6/36,

Urk. 6/39 , Urk. 6/50/2-4) .

Gemäss Art. 43 Abs. 2 IVG schliesst dies einen gleichzeitigen Renten bezug grundsätzlich aus beziehungsweise führt dazu, dass die Rentenzahlung unterbrochen wird (vgl. dazu auch Meyer/Reichmuth, a.a.O., N. 2 zu Art. 43 mit Hinweisen; SVR 1998 I V Nr. 8) . Wie bei der Durchführung anderer Eingliederungsmassnahmen hat die versicherte Person während der Durchführung des Arbeitsversuchs einen Anspruch auf ein Taggeld und im Falle einer Wiedereingliederung auf die Weiterentrichtung der Rente (vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket, BBl 10.032 S. 1890). Gestützt auf Art. 47 Abs. 1 bis

lit . b IVG ist die Rente bis zum Ende des dritten vollen Monats , der dem Beginn des Taggeldanspruchs am 25. November 2019 folgt, zu gewähren, also bis Ende Februar 2020 .

Es wird Sache der IV-Stelle sein, zu prüfen, ob das für diese n Zeit raum zusätzlich ausgerichtete

Taggeld noch gestützt auf Art. 47 Abs. 1 ter IVG

während der Dauer des Doppelanspruchs um einen Dreissigstel des Rentenbetrags

ge kürz t werden kann . 5. 7

Ab dem 8. August 2020 bezog der Beschwerdeführer keine Taggelder mehr .

Dies führt zum Wiederaufleben der Rente, soweit diese nicht einer Revision zu unterziehen ist (Meyer/Reichmuth, a.a.O., N. 2 zu Art. 43 mit Hinweisen; SVR 1998 I V Nr.

8).

Ein

Revisionsgrund

lag

damals

nicht

vor ,

da

der

Beschwerdeführer

in

angepassten Tätigkeiten weiterhin zu 50 % arbeitsfähig war (vorstehend E. 5.1.1). Gestützt auf Art. 47 Abs. 2 IVG ist deshalb ab dem 1. August 2020 wieder eine ungekürzte halbe Rente auszurichten.

Auch

hier

wird

es

Sache

der

IV-Stelle

sein

zu

prüfen,

ob

das

für

den

Monat

August 2020

ausgerichtete Taggeld noch gestützt auf Art. 47 Abs. 2 zweiter Satz IVG um einen Dreissigstel des Rentenbetrags gekürzt werden kann. 5. 8

Der Beschwerdeführer war ab dem 27. Oktober 2021 in angepassten Tätigkeiten zu 90 % arbeitsfähig . Die Rente ist deshalb in Revision zu ziehen und auf diesen Zeitpunkt hin ein neuer Einkommensvergleich vorzunehmen. Es kann darauf verzichtet werde n , die für das Jahr 2019 ermittelten Vergleichseinkommen ( Valideneinkommen

von

Fr.

69'188.15

und

hypothetisch

in

einer

behinderungsangepassten

Tätigkeit

im

Vollzeitpensum

erzielbares

Einkommen

von

Fr.

68‘376.55;

vorstehend

E.

5.2.1-2 )

der

Nominallohnentwicklung

bei

Männern

bis

2021

anzugleichen

(gegenüber dem Vorjahr jeweils 0.8 % im Jahr 2020 und -0.7 % im Jahr 2021; vgl. Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, T39 sowie Urk. 6/79/2 ) ;

eine entsprechende Anpassung müsste nämlich bei beiden Einkommensgrössen in gleicher Weise berücksichtigt werden und würde

deshalb am rechnerischen Ergebnis nichts ändern.

Wird das in einer leidensangepassten Tätigkeit im Vollzeitpensum erzielbare Einkommen von Fr. 68‘376.55 auf ein 90

%-Pensum heruntergerechnet, ergibt dies ein Invalideneinkommen von Fr. 61 ' 538 . 90 . Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 69'188.15 (vorstehend E. 5. 2 .1) resultiert bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 7'649.25 ein Invaliditätsgrad von 1 1 %, der die anspruchsrelevante Schwelle für eine Invalidenrente von 40 % nicht mehr erreicht (vgl. vorstehend E. 1.5).

Demnach ist die Rente zu befristen und in analoger Anwendung von Art. 88a Abs.

1 IVV, welche Bestimmung durch die am

1.

Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen unberührt geblieben ist, per Ende Januar 2022 aufzuheben (vgl. auch vorstehend E. 1.1.2). 5. 9

Zusammengefasst

ist

dem

Beschwerdeführer

rückwirkend

eine

abgestufte

und

befristete

Rente

zuzusprechen

wie

folgt:

eine

ganze

Rente

von

Januar

bis

August

2019, eine halbe Rente von September 2019 bis Februar 2020 und erneut von

August

2020

bis

Januar

2022.

Dies

führt

zur

teilweisen

Gutheissung

der

Beschwerde. 6.

6.1

Der Beschwerdeführer hat die Zusprechung einer ganzen Rente beantragt (Urk. 1 S. 2). Zu prüfen war der Rentenanspruch in einem Zeitraum von über fünf Jahren beziehungsweise 60 Monaten, wobei ihm nach dem Gesagten für acht Monate eine ganze und für 24 Monate eine halbe Rente zuzusprechen ist. Mithin obsiegt der

Beschwerdeführer

zu

rund

einem

Drittel.

Die

Verfahrenskosten

von

Fr.

9 00.--

(Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind deshalb zu zwei Dritteln dem insofern unterli e genden Beschwerdeführer und zu einem Drittel der IV-Stelle aufzuerlegen . 6.2

Nach

Art.

61

lit .

g

ATSG

hat

die

obsiegende

Beschwerde

führende

Person

Anspruch

auf

Ersatz

der

Parteikosten.

Diese

werden

vom

Gericht

festgesetzt

und

ohne

Rücksicht

auf

den

Streitwert

nach

der

Bedeutung

der

Streitsache

und

nach

der

Schwie rigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kanto nalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen

34

des

Gesetz es

über

das

Sozialversicherungsgericht

[ GSVGer ]

sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV

SVGer ] ).

Ist das Quantitativ einer Leistung streitig, rechtfertigt eine « Überklagung » nach der in Rentenangelegenheiten ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand

beeinflusst

hat

(BGE

117

V

401

E.

2c;

vgl.

Urteile

des

Bundesgerichts

8C_449/2016

vom

2.

November

2016

E.

3.1.1

und

8C_500/2020

vom

9.

Dezember 2020 E. 4.4).

Die Beschwerde schrift vom 5. März 2024 beschränkt sich darauf, auf eine fehlende Beweiskraft des Gutachtens vom 3. Februar 2022 und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers zu plädieren (Urk. 1). Während nach dem

Gesagten

von

einer

uneingeschränkten

Beweiskraft

der

Expertise

vom

3. Februar

2022

auszugehen

ist,

waren

für

die

teilweise

Gutheissung

der

Klage

(im

Umfang

von einem Drittel) von Amtes wegen vorgenommene Überlegungen zum frühestmöglichen Rentenbeginn und zum Einfluss der beruflichen Eingliederungsfähigkeit und laufender beruflicher Massnahmen auf den Rentenanspruch ausschlaggebend. Zu diesen Aspekten äussert sich die Beschwerde schrift nicht. Mithin hat die « Überklagung » den Prozessaufwand beeinflusst. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der übrigen Bemessung s kriterien entsprechend seinem Obsiegen eine um zwei Drittel reduzierte P artei entschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWS T ) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9 . Februar 202 4 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer von

Januar bis August 20 19 Anspruch auf eine

ganze

und

von

September

2019

bis

Februar

2020

sowie

von

August

2020

bis

Janu ar

2022 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente

hat ; im Ü brigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 600 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti , unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 - Pensionskasse Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt