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IV.2024.00143

Beweiskräftiges polydisziplinäres Gutachten; vollständige Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit (hängig)

Zürich SozVersG · 2025-03-07 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1979 geborene X.___ meldete sich am 23 . November 2020 (Ein gangs datum) unter Hinweis auf eine seit dem Jahr 2004 bestehende Krankheit bei der Sozial ver si che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs be zug an (Urk. 7/4 ). Nachdem die IV-Stelle telefonisch ein Standortgespräch durch ge führt (Urk. 7/8 ) und die Akten des zuständigen Krankentag geld ver si che rers bei gezogen hatte (Urk. 7/12 , 7/15 , 7/22 ) , teilte sie dem Versicherten am 28. Mai 2021 mit, dass auf grund seines Ge sund heits zu standes zurzeit keine Ein glie derungsmassnahmen mög lich seien (Urk. 7/17).

In der Folge tätigte die IV-Stelle

beruflich-erwerbliche (Urk. 7/45 [Arbeit geber be richt]) so wie medizinische Abklärungen (Urk. 7/24, 7/27 , 7/28, 7/30 , 7/41 ) und ver anlasste eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten in den Dis zi plinen All ge meine Innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie sowie Or tho pädie (Urk. 7/33) . Die Gut achter der Y.___ er stat teten ihr Gut ach ten am

23. März 2023 (Urk. 7/48). Nach durchgeführtem Vor be scheid ver fah ren (Vorbescheid vom 30. März 2023 [Urk. 7/52]; Einwand vom

12. Mai 2023 [Urk. 7/60]; Arztbericht vom

15. Juni 2023 [Urk. 7/65]; ergänzter Ein wand vom

17. Au gust 2023 [Urk. 7/ 66 ] ) – einschliesslich Rückfragen an die Y.___ (Urk. 7/69, 7/72) sowie Gewährung des rechtlichen Gehörs (Urk. 7/75)

– ver neinte die IV-Stel le mit Verfügung vom

29. Januar 2024 den Anspruch des Ver si cherten auf Leis tungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 [= Urk. 7/ 78 ]). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 27. Februar 2024 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache ei ner angemessenen Invalidenrente ab 1. Mai 2021, eventualiter sei ein um fas sen des polydisziplinäres Gerichtsgutachten einschliesslich einer EFL- T estung ge mäss aktueller Schmerzrechtsprechung im Sinne von BGE 141 V 281 in Auftrag zu geben (Urk. 1) . Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom

11. April 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom

15. April 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Inva li den ver sicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grund sätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten an spruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Ren tenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund der im November 2020 anhängig gemachten (verspäteten) Anmeldung bei der In va lidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Mai 2021 aus ge richtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangs recht lichen Kon stel la tion ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage mass gebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in die ser Version wie dergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teil weise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende gan ze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er hal ten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vo raus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1; 143 V 409 E. 4.5.2; 141 V 281 E. 2.1 ; 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali di tät. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fä higkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio lo gie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach ei nem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver si cherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2; 1 43 V 409 E. 4.2.1; 141 V 281 E. 3.7 ; 13 9 V 547 E. 5.2; 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen all seitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person aus ein ander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vor ak ten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex perten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prü fend nachvollziehen kann, und ob der Experte oder die Expertin nicht aus zu räu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen er schweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung, d er Versicherte sei in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie sowie Ortho pädie begutachtet worden.

Ab April 2020 sei der Versicherte arbeitsunfähig ge wesen, eine langanhaltende oder invalidisie rende Einschränkung der Arbeits fä hig keit sei jedoch nicht eingetreten , die Tätig keit als Lagerist sei wieder voll um fäng lich zumutbar.

Die

Y.___ habe am 19. Ok to ber 2023 Stellung zu den Vor brin gen im Einwand genommen. So habe eine Kon sensbeurteilung stattgefunden, die gleichzeitige Diagnosestellung einer mittel gra digen depressiven Episode und ei ner Anpassungsstörung sei widersprüchlich. Die im Einwandverfahren bei ein ma liger Beurteilung gestellte Diagnose «Verdacht auf organische Persönlich keits stö rung» entbehre einer fachärztlich-neurologischen Begründung und sei auf grund der Aktenlage nicht zu bestätigen. In der neurologischen Untersuchung hät ten sich keine Hinweise auf eine hirnorganische Einschränkung gezeigt. Eben so wenig hätten sich anlässlich der neurologischen und psychiatrischen Be gut ach tung kognitive Einbussen gezeigt . Das Taubheitsgefühl sei eine subjektive An ga be und als residuell radikulär zugeordnet worden , das Schlafapnoe-Hypopnoe-Syn drom sei aus internistischer wie neurologischer Sicht beurteilt worden, es sei en keine Beschwerden, insbesondere auch keine Tagesmüdigkeit, diesbezüglich be klagt worden. Diese Ausführungen seien nachvollziehbar, weshalb auf das Gut achten abgestellt werden

könne (Urk. 2) . 2.2

Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor, das Gut achten der Y.___ sei in folge einer fehlenden neuropsychologischen und pneumo logischen Begutachtung nicht vollständig und somit wertlos. Die Teilgutachten seien nicht mit einem Da tum versehen, auch werde behauptet, die Konsensbeur teilung habe am 17. Januar 2023 stattgefunden, was angesichts eines Laborbe richtes vom 19. Januar 2023 zwin gend darauf hindeute, dass die Teilgutachten erst nach dem 19. Januar 2023 for muliert worden seien, was die Konsensbeurtei lung zur Farce mache. Es werde zu dem bestritten, dass sämtliche Gutachter an die ser teilgenommen hätten, wes halb das Gutachten bereits aus formellen Grün den wertlos sei. Dies gelte umso mehr, als zwei Gutachter für mehrere Gutachter stellen tätig seien, was gemäss Vor gabe des Bundesamtes für Sozialversiche rungen (BSV) nicht zulässig sei. So wohl die Y.___ wie auch die IV-Stelle hätten ge gen diese Vorschrift verstossen, was zur formellen Ungültigkeit des Gutachtens führe. Weiter habe die psychiatrische Be gutachtung nur gerade 80 Minuten ge dau ert, eine Auseinandersetzung mit den Vor akten habe nicht stattgefunden. Aus rheumatologischer Sicht sei keine Ar beits unfähigkeit attestiert worden, wenngleich nach wenigen Minuten eine Taub heit der linken unteren Extremitäten aufgetreten und auf radiologischer Ebene Ge brechen an der Wirbelsäule festgestellt worden seien .

Dies sei angesichts d es sen, dass der Krankentaggeldversicherer während der maximalen Dauer von 700 Ta gen Taggelder ausgerichtet habe, unglaubwürdig . Sodann bagatellisiere der neu ro logische Gutachter, indem er von einer Unauffälligkeit per se spreche, was ak tenausweislich (MRI vom 16. September 2020) nicht der Fall sei. Unseriös sei wei ter, dass keine Empfehlung zur Durchführung einer neuropsychologischen Be gut achtung ausgesprochen worden sei, auch erstaune, dass trotz Behauptung des Neu rologen, wonach die Defizite als Folge psychischer Interferenzen zu werten seien, die psychiatrische Gutachterin dies nicht thematisiert habe. Dies zeige auf, dass keine Konsensbeurteilung stattgefunden haben könne . Die internistische Be gut achtung habe sodann nur 34 Minuten gedauert, in dieser kurzen Zeit sei eine seriöse Abklärung nicht möglich , auch sei die mittelschwere Schlafapnoe-Hypo pnoe nicht berücksichtigt worden , weshalb die Begutachtung unvollständig sei.

Si cher sei, dass er seine angestammte Tätigkeit als Lagerist, bei welcher er Ge wichte von mehr als 25 Kilogramm zu stemmen habe, nicht mehr ausüben könne. Selbst un ter Beachtung des Gutachtens der Y.___ habe er, aufgrund der Ar beits un fä higkeit ab April 2020, ab 1. Mai 2021 bis Ende März 2023 Anspruch auf eine an gemes sene Invalidenrente. Unter Berücksichtigung der verhaltens neu ro lo gisch-neuro psy chologischen Untersuchung, welche eine Erwerbsunfähigkeit von bis zu 70 % er geben habe, des klar ausgewiesenen psychischen Leidens sowie der mit tel schweren Schlafapnoe-Hypopnoe habe er auch nach März 2023 weiterhin An spruch auf eine unbefristete angemessene Invalidenrente. Eventualiter sei auf grund der aufgezeigten formellen und materiellen Mängel am Gutachten der Y.___ ein neutrales, umfassendes polydisziplinäres Gerichtsgutachten in den Diszi pli nen Psychiatrie, Pneumologie, Ortho pädie, Allgemeine Innere Medizin, Neuro lo gie sowie Neuropsychologie einschliesslich einer EFL-Testung anzuordnen (Urk. 1). 3. 3.1

Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) in medizi nischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Gutachten der Y.___ vom 23. März 2023 (Urk. 7/48) . Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, und Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurologie, führten darin keine Diagnosen mit Aus wir kung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 7/48 S. 9). Als Diagnosen ohne Aus wir kung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter die folgenden (Urk. 7/48 S. 9) : - Status nach endonasal-transsphenoidaler Exstirpation eines Prolaktinoms vom 28.04.2020 (ICD-10: D35.2) - anhaltende leichte Hyperprolaktinämie, mit Dostinex behandelt - Chronisches Spannungstyp-Kopfweh (ICD-10: G44.2) - Chronisch intermittierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.5) - radiologisch Diskushernie LWK5/SWK1 mit möglicher Affektion der Nervenwurzel L5 links, mässige tieflumbale Spondylarthrose, Block wir belbildung BWK12/LWK1 und Degeneration der Iliosakralgelenke (MRI 08.12.2020 und Röntgen 17.01.2023) - residuelles radikuläres sensibles Ausfallsyndrom der Wurzeln L5 und S1 links - Seit einem Monat bestehende Rückenbeschwerden im infraskapulären Be reich beidseits (ICD-10: M54.6) - radiologisch beginnende Degeneration der Brustwirbelsäule (Röntgen 17.01.2023) - Anamnestisch rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig unter Be hand lung weitgehend remittiert (ICD-10: F33.4) - Adipositas mit BMI von 30.5 kg/m 2 (ICD-10: E66.01) - Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (ICD-10: G47.31) - Arterielle Hypertonie (ICD-10: I10) - Zöliakie anamnestisch (ICD-10: K90.0) 3.2

In der allgemein-internistischen Beurteilung legte Dr. Z.___ dar, gemäss den vor liegenden Berichten bestehe eine CPAP-Intoleranz, sodass keine Behandlung des obstruktiven Schlafapnoe-Syndroms bestehe. Der Explorand klage bei der Ana m nese indes nicht über eine vermehrte Tagesmüdigkeit, auch bezüglich der Zöliakie beklage er keine Beschwerden. Anamnestisch bestehe eine arterielle Hy pertonie, allerdings gebe der Explorand diesbezüglich keine Medikation an. Der Blutdruck sei leicht erhöht. Der Explorand gebe an, das Ausüben der aktuelle n Arbeit im Umfang von 40 % könne er sich weiter vorstellen, mehr sei nicht re a lis tisch, eine Büro tä tigkeit könne er sich nicht vorstellen.

Der Hausarzt habe eine Ar beits fä hig keit von ein bis zwei Stunden pro Tag in der angestammten wie auch in einer an ge pass ten Tätigkeit attestiert, indes sei unklar, aufgrund welcher Dia gno sen. Es be stünden keine Hinweise dafür, dass die Arbeitsfähigkeit aus all ge mein internis tischer Sicht jemals längerfristig relevant eingeschränkt gewesen sei (Urk. 7/48 S. 25 f. ). 3.3

Dr. A.___ berichtete aus psychiatrischer Sicht , der Explorand sei angemessen gekleidet und gepflegt, seine Stimme sei leise, das Sprechverhalten bedächtig, es be stünden jedoch keine pathologischen Auffälligkeiten. Der Blickkontakt werde ge sucht und gehalten, Mimik und Gestik seien unauffällig. Währen d der Untersu chung sei kein Schmerzerleben erkennbar, das Kontaktverhalten sei offen und freund lich. Der Explorand sei allseits orientiert und bewusstseinsklar, die Kon zen tration könne für die Dauer des Gesprächs aufrechterhalten werden, es er gä ben sich keine Hinweise für Störungen der Konzentration bei subjektiv be klagten Konzentrationsstörungen. Ebenfalls lägen keine Hinweise für Störungen der Auf fas sung, der Merkfähigkeit oder des Gedächtnisses bei subjektiv beklagter Ver gess lichkeit vor. Der Explorand könne dem Gesprächsverlauf folgen und adä quat auf Fragen antworten. Als Befürchtung werde ein Unbehagen in geschlossenen Räu men angegeben, was jedoch zu keinen Einschränkungen führe, ebenfalls trä ten keine körperlichen Symptome auf. Zwangsgedanken oder -handlungen seien keine explorierbar, affektiv sei der Explorand weitgehend euthym, kurzzeitig sei er bei der Schilderung über den Verlust der Mutter affektlabil, fange sich jedoch rasch. Die Schwingungsfähigkeit sei zu Beginn leicht reduziert, im Verlauf, vor allem nach Beendigung des offiziellen Gesprächs, wo einige Minuten Smalltalk be trieben werde, unauffällig. Psychomotorisch sei er entspannt und ruhig, der Rap port sei herstellbar .

Der Explorand sei nach einer abgeschlossenen Lehre ins familieneigene Lebensmittelgeschäft eingestiegen, wo er seither arbeite. Im Jahr 2004 sei ein Prolaktinom festgestellt, jedoch noch nicht

behandelt worden. Auf grund von objektiv eingeschätzter Suizidalität sei er während eines Jahres psy chi atrisch behandelt worden, Akten lägen nicht vor. Er habe über Jahre mit vol lem Pensum gearbeitet, jedoch unter den Folgen der Dostinex-Einnahme gelitten, ins besondere aufgrund von Kopfschmerzen und dem Gefühl, von innen aufge fres sen zu werden. Nach der Operation habe er sein Arbeitspensum

bis auf 40 % steigern können , er habe das Gefühl, seine Arbeit ordentlich zu erledigen, gebe je doch an, seine Vorgesetzten sähen dies nicht immer so. Aufgrund der ver rin ger ten Belastbarkeit könne er sich kein höheres Pensum vorstellen. Er sei in zwei ter Ehe verheiratet und habe drei Kinder, er kümmere sich aktiv um deren Er zie hung und Betreuung , bringe sie in die Kita, spiele mit ihnen, sei zuletzt im Herbst 2022 alleine mit ihnen mit dem Auto nach Bosnien gefahren . Nach einer Kon flik tsituation im Jahr 2021 habe sich die Si tuation beruhigt, er stehe seither in am bulanter psychiatrischer und psycho the ra peutischer Behandlung und nehme Well butrin ein, die Behandlung empfinde er als hilfreich .

Im Vordergrund des Be schwerdebildes stehe anamnestisch eine rezidivierende de pres sive Störung mit wahr scheinlich einer ersten Episode im Jahr 2007/2008 und einer weiteren Epi so de im Jahr 2021. Zum Untersuchungszeitpunkt habe klinisch-phänomeno lo gisch keine depressive Symptomatik festgestellt werden können, die Schwin gungs fähigkeit sei gegeben, es fänden sich keine formalgedanklichen oder kog ni tiven Auffälligkeiten. Die Angaben zu Tagesablauf und Aktivitäten würden auf kei ne relevanten Einschränkungen hinweisen, weshalb von einer weitgehen den Re mission der rezidivierenden depressiven Störung auszugehen sei. Die in den Vor akten aufgeführte generalisierte Angststörung könne nicht bestätigt wer den, der Explorand beklage keine entsprechenden Beschwerden. Ebenfalls er gäben sich keine Hinweise für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung oder einer Ab hän gig keitserkrankung. Im Jahr 2021 sei der Explorand verhaltensneurolo gisch und neu ropsychologisch untersucht worden, wobei offenbar eine mittel gra dige neu ro psychologische Funktionsstörung diagnostiziert worden sei . Einige Auf fälligkeiten sowie die Tatsache, dass der Explorand über eher wenig Pro blem be wusstsein ver füge, könn ten im Rahmen der neuropsychologischen Fun ktions stö rung nach Hypo phy sen operation aufgetreten sein, diesbezüglich werde auf das neu ro lo gische Teil gut achten verwiesen. Zu empfehlen sei die Fortsetzung der psy cho therapeu tischen und psychopharmakologischen Behandlung. Vorübergehend und sicher zu Zeiten der stationären Behandlung habe eine Arbeitsunfähigkeit be standen, sicher seit dem Zeitpunkt der Untersuchung sei eine volle Ar beits fä hig keit anzu neh men

(Urk. 7/48 S. 33-37). 3.4

Im orthopädischen Teilgutachten führte Dr. B.___ aus, spontan gebe der Explo rand an, heute ein bisschen Rückenbeschwerden zu haben. Es würden auf der lin ken Seite Ausstrahlungen über den dorsalen Ober- und Unter schen kel erfolgen, doch bestehe auch am lateralen Vorfuss eine Gefühlsstörung. Zurzeit sei der un tere Rückenabschnitt nicht betroffen, wenn der Nerv indes ent zündet sei, könne er sich nicht bewegen, weshalb er Physiotherapie durchführe. Er entwickle lang sam Kniebeschwerden links, Untersuchungen seien noch keine erfolgt. Täglich trete Kopfweh auf, ansonsten sei alles gut. Bei gewissen Bewegungen wie etwa beim Aufstehen aus liegender Position müsse er sich konzentrieren, sitzende oder kniende Positionen ertrage er aufgrund der Taubheit des linken Beines nicht länger, grössere Strecken könne er indes durchaus laufen. Er verzichte auf Anal getika, habe auf wiederholt am Rücken erhaltene Infiltrationen vorübergehend gut angesprochen. Die letztmals vor wenigen Wochen erfolgte Physiotherapie ha be zu einer gewissen Erleichterung geführt, er werde weder orthopädisch noch neurochirurgisch oder rheumatologisch betreut. Bei der Untersuchung der Wir bel säule zeige sich die Beweglichkeit zervikal etwas vermindert, in den üb rigen Ab schnitten frei, auch an den oberen und unteren Extremitäten bestehe eine freie Aus lenkung. Die gesamte ausführliche Untersuchung könne bei guter Koope ration im Stehen, Gehen, Liegen und Sitzen problemlos durchgeführt werden, es kom me ganz offensichtlich zu keinem höhergradigen Leidensdruck im Bereich der Wirbelsäule, wohl aber etwa im Sitzen mit hängenden Beinen zur Taubheit der linken unteren Extremität. In guter Übereinstimmung mit den anamnes tischen Angaben liessen sich im tieflumbalen und iliosakralen Bereich keine hö her gradigen Veränderungen abgrenzen ; inwieweit die anamnestisch intermittier end auftretende linksseitige Ischialgie auf neurologischem Fachgebiet eine Ent sprechung finde, stelle Gegenstand des entsprechenden Teilgutachtens dar. Die thorakal sowohl dorsal als auch ventral angegebenen Beschwerden könnten auf Ebene des Bewegungsapparates nicht klar zugeordnet werden. Der Einschätzung von Dipl. med. D.___ , Facharzt für Rheumatologie und für All ge meine In nere Medizin , vom 12. Februar 2021, welcher seitens sämtlicher Wir bel säu lenabschnitte eine freie Beweglichkeit ohne Schmerzprovokation samt ange deu teter Fazettensymptomatik bei lumbaler Extension dokumentiert habe, könne auf grund der heutigen Untersuchung im Sinne eines bezüglich der klinischen Un tersuchung von Stamm und Extremitäten weitestgehend unauffälligen Be fundes gut gefolgt werden. Für körperlich leichte und mittelschwere Verrichtun gen, wie sie der Explorand anamnestisch weiterhin ausübe, bestehe auf Ebene des Bewegungsapparates eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeits fähigkeit, auch in der Vergangenheit habe für derartige Tätigkeiten keine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit im Sinne einer invalidisierenden Erkrankung be stan den (Urk. 7/48 S. 39 und S. 44-47) . 3. 5

Aus neurologischer Sicht hielt Dr. C.___ fest, der Explorand

berichte über Kopfweh, oft eine halbe Stunde anhaltend, dies aber manchmal mehr fach täglich, zum Teil habe er einen Druck im Kopf. Dieses Kopfweh sei an mehr als der Hälfte der Tage vorhanden, er nehme deswegen aber keine Schmerzmittel. Ein anderes Pro blem sei das Stechen im Auge, etwa zwei Mal pro Monat, es sei vor der Ope ra tion häufiger gewesen. Er sei augenärztlich untersucht worden mit nor malem Re sultat. Er sei vor einigen Jahren zwei Mal stationär aufgrund einer Dis kushernie be handelt worden, derzeit gehe es bezüglich des Rückens gut, er ha be eigentlich kei ne Beschwerden, auch weil er aufpasse und sich nicht überlas te. Die Bein schmerzen seien konstant vorhanden, je nach Schuh habe er auch Schmerzen an den kleinen Zehen. Die Schmerzen seien zum Zeitpunkt des letzten MRI im De zem ber 2020 bereits vorhanden gewesen, befragt zu den beein flus sen den Fak to ren bleibe der Explorand vage und sage, möglicherweise seien sie unter Be lastung in tensiver. Wenn er lange die gleiche Stellung einnehme, komme es manch mal zu einem Ameisenlaufen im Bein, wenn er die Stellung wechsle, ver schwände es wie der. Er nehme keine Schmerzmittel gegen die Beinschmerzen, er führe phasen weise Übungen durch. Bei der Befrag ung nach entsprechenden Defi ziten aus neu ro psychologischer Sicht werde der Explorand sehr emotional, gebe eine aus ge prägte Vergesslichkeit an, wobei diese wechselnd ausgeprägt sei, dies falle seiner Frau und auch am Arbeitsplatz auf. Er wisse nicht, wie lange dies be reits bestehe. Er nehme zurzeit Dostinex in einer sehr niedrigen Dosierung ein, sei dann am Nach mittag und manchmal am Folgetag sehr müde. Es sei zudem ein Schlaf apnoe-Syndrom diagnostiziert worden, wegen Panikattacken könne er die ses nicht mit der Maske behandeln, er versuche daher, länger zu schlafen.

Es be stehe ein Status nach endonasal-transsphenoidaler Exstirpation eines Prolak ti noms im April 2020, postoperativ sei das Prolaktin leicht erhöht und im Verlauf wie der ei ne Therapie mit niedrig dosiertem Dostinex eingeleitet worden. Das post ope rative MRI vom September 2020 habe avital erscheinendes Prolaktinom ge webe ergeben sowie den Verdacht auf minimale residuelle Adenomanteile, der Befund sei gemäss dem operierenden Neuro chirurgen stationär. Nicht hormonell be dingte neu rologische Auffälligkeiten im engeren Sinn seien in den Akten nir gends do ku mentiert. Bei den beschriebenen Kopfschmerzen handle es sich phä no me no logisch um Spannungstyp-Kopfweh, wenn auch die Kürze der Dauer aty pisch sei. Ein Zusammenhang mit dem Adenom und der Operation sei nicht er sicht lich, es be stünden auch sonst keine Anhaltspunkte für eine anderweitige se kun däre Kopf weh form, zu erwähnen sei hier, dass in den MRI-Untersuchungen das Zerebrum im mer als normal beschrieben worden sei. Das intermittierende Ste chen im Auge kön ne aus neurologischer Sicht nicht zugeordnet werden. Eine neu ro psy cho lo gische Untersuchung im Januar 2021 habe eine mittelgradige Funk tionsstörung er geben, der Explorand berichte auf Nachfrage in erster Linie über eine Ver gess lich keit. Aus neurologischer Sicht ergäben sich keine Er klä run gen für allfällig neu aufgetretene kognitive Defizite auf hirnorganischer Basis, die se könnten we der mit dem Prolaktinom noch mit der Exstirpation erklärt wer den. Erwähnens wert sei in diesem Zusammenhang, dass das Hirnparenchym per se im MRI vom Sep tember 2020 als unauffällig beschrieben worden sei, ent spre chen de Defizite seien somit als Folge von Interferenzfaktoren zu werten, in erster Linie dürften psy chische dafür verantwortlich sein. Der Explorand berichte weiter über S chmer zen an der Aussenseite des linken Beins bis zu den kleinen Zehen, mit nur inter mittierend einem Einschlafen des ganzen Beins, ohne Schwäche, ak tu ell auch ohne Rückenweh. Bei der klinischen Untersuchung könne kein Lumbo ver tebral-Syn drom nachgewiesen werden, die Nervendehnungstests seien ne ga tiv, ein mo to rischer Ausfall bestehe nicht, der ASR sei links aber etwas schwächer aus lösbar als rechts und der Explorand gebe eine Hyposensibilität am Bein do r so la teral und am ganzen Fuss an, mit Betonung am Bein mehr lateral und am Fuss ebenfalls. Es sei von einem residuellen radikulären sensiblen Ausfalls- und allen falls auch Schmerz syndrom auszugehen, betreffend L5 und S1. Ein MRI LWS im April 2015 ha be eine Kompression der S1-Wurzel links ergeben, was die links sei tige ASR-Ab schwächung erkläre, entsprechende Befunde seien

aber im Aus tritts bericht des Spitals E.___ vom Mai 2015 nicht detailliert dokumentiert. Es sei indes von ei nem lumboradikulären Reiz- und sensomotorischen Ausfall syn drom sowohl von L5 wie auch S1 links ausgegangen worden. Der Explorand gebe in des an, dass die Schmerzen erst seit drei bis vier Jahren vorhanden seien, al ler dings be reits im Zeitpunkt des MRI LWS vom Dezember 2020. Dieses habe ein breit basige Dis kushernie L5/S1 bestätigt, wobei die linke L5-Wurzel als be trof fen be schrieben wor den sei im Sinne einer nicht ganz auszuschliessenden Kom pro mit tierung der lin ken L5-Wurzel, also ohne relevante Kompression. Von ei nem me chanisch be dingten radikulären Schmerz sei nicht auszugehen (siehe auch das ne gative Lasègue-Zeichen), das konstante und lageunabhängige Vor han densein wä re mit ei nem neuropathischen Geschehen vereinbar, allerdings sei hier für keine klare Ursache ersichtlich. Differentialdiagnostisch kämen pseu do ra di kuläre Schmer zen in Frage, die Sensibilitätsstörung sei aber als (residuell) radi ku lär zu wer ten. Be tref fend die Rückenproblematik sei der Verlauf nicht schlecht, zur zeit wür den Rücken schmerzen verneint, der Lokalbefund sei unauffällig. Per sis tierend seien die Beschwerden im linken Bein, eine Aussage zur Prognose sei hier nicht mög lich. Aus den neurologischen Diagnosen resultierten im aktuellen Zeit punkt kei ne re levanten Funktionsstörungen respektive -beeinträchtigungen, die zuletzt und ak tuell ausgeübte Tätigkeit als Lagerist sei vollumfänglich zumut bar, zumal der Ex plorand angebe, er habe keine schweren Lasten zu tragen res pek tive stün den hier für Maschinen zur Verfügung. Körperlich schwere und über wie gend mit tel schwere Tätigkeiten seien indes selbstverständlich als ungünstig zu beurteilen . Aus neurologi s cher Sicht habe in den letzten Jahren nie eine län ger fristige Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen, wahrscheinlich zuletzt im Jahr 2015 wäh rend der Hospitalisation im Spital E.___ von Ende April bis An fang Mai 2015

(Urk. 7/48 S. 49- 56 ). 3.6

Zusammengefasst kamen die Gutachter zum Schluss, bei der allgemein-in ter nis tischen Untersuchung habe keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fä hig keit gestellt werden können, es bestehe eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit. An lässlich der orthopädischen Untersuchung der Wirbelsäule habe sich die Be weg lichkeit zervikal etwas vermindert gezeigt, in den übrigen Abschnitten sei sie frei beweglich gewesen. An den oberen und unteren Extremitäten bestehe eine freie Auslenkung, radiologisch bestünden an der Wirbelsäule thorakal eine be gin nen de Spondylose, eine Blockwirbelbildung des thorakolumbalen Übergangs, mäs sige tieflumbale Spondylarthrosen, eine breitbasige Diskushernie LW K 5/

SWK1 sowie degenerative Veränderungen der Iliosakralgelenke. Aus or tho pä discher Sicht bestehe für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, wie sie der Explorand ausübe, eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit. In der neu ro lo gischen Untersuchung seien die Kopfschmerzen als Spannungstyp-Kopf schmer zen klassifiziert worden , d as intermittierende Stechen im Auge könne neu ro lo gisch nicht zugeordnet werden, es ergäben sich keine Erklärungen für all fäl lige neu aufgetretene kognitive Defizite auf hirnorganischer Basis. Die an ge ge bene Sensibilitätsstörung werde als residuell radikulär gewertet. Insgesamt be ste he aus neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der an ge stammten wie auch in einer anderen körperlich leichten bis intermittierend schweren Tätigkeit. Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung habe klinisch-phä nomenologisch keine depressive Symptomatik festgestellt werden können. Es sei von einer weitgehenden Remission einer rezidivierenden depressiven Störung aus zugehen. Weitere psychiatrische Diagnosen könnten nicht gestellt werden, aus psy chiatrischer Sicht liege keine Arbeitsunfähigkeit vor (Urk. 7/48 S. 8 f.). 3.7

Die Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer keine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Lagerchef, hielten aber fest, bei einer angepassten Tätig keit müsse es sich um eine körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tä tigkeit handeln. Nach aufgehobener Arbeitsfähigkeit ab April 2020 könne ab Oktober 2020 eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, ab April 2021 eine aufgehobene Arbeitsfähigkeit, ab Juli 2021 eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, ab Januar 2022 eine Arbeitsfähigkeit von 75 % und spätestens ab Januar 2023 eine volle Arbeits fähigkeit angenommen werden (Urk. 7/48 S. 10 f.). 3.8

Am 19. Oktober 2023 beantworteten die Gutachter der Y.___

die von der IV-Stelle im Rahmen des Einwandverfahrens gestellten Rückfragen zum Gutachten vom 23. März 2023 (Urk. 7/72; vgl. auch Urk. 7/69) . So hielten sie zunächst fest, der Ex plorand habe vorgängig der Begutachtung die Möglichkeit gehabt, ergänzende Untersuchungen zu wünschen, was offenbar nicht erfolgt sei. Es habe sich denn auch weder im Rahmen der Untersuchung noch aufgrund der Vorakten die In di ka tion für eine Untersuchung in einer weiteren Fachdisziplin ergeben. Weiter sei zu Be ginn der jeweiligen Teilgutachten das Untersuchungs- und Berichtsdatum er sicht lich, wobei es sich dabei um dasselbe Datum handle. Sämtliche Gutachter sei en an diesem Tag vor Ort gewesen, weshalb sich die Möglichkeit eines nütz lichen ad hoc-Austausches geboten habe. Dr. A.___ habe sich sodann sehr wohl mit den Vor akten auseinandergesetzt und aufgezeigt, dass die Angaben des be han delnden Psy chiaters nicht nachvollziehbar und widersprüchlich seien. Der vom Ex plo ran den beigebrachte Bericht von Dr. med. F.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, vom 15. Juni 2023 bestätige, dass die Depression re mittiert sei, er stelle eine solche nämlich nicht mehr fest. Indes diagnostiziere er einen Ver dacht auf eine organische Persönlichkeitsstörung, was angesichts der ein ma ligen Konsultation und ohne Austausch mit einem neuro logischen Facharzt in keiner Weise nachvollzogen werden könne. Weiter sei die subjektive Angabe des Exploranden mit der Taubheit der linken unteren Extremität kein Befund, son dern eine blosse subjektive Angabe, diesbezüglich sei auf das neurologische Teil gutachten verwiesen worden, um diese Beschwerden zu validieren. In der neu ro logischen Untersuchung sei genau dargelegt worden, dass keine Befunde vor lä gen, welche eine hirnorganische Einschränkung begründen könnten, die durch ge führte Prolaktinomoperation könne kausal keine neuropsychologische Ein schrän kung begründen, bei der Operation sei kein Hirngewebe betroffen gewesen . Die als Mög lichkeit formulierte Angabe, dass die Beschwerden durch psychische Ein flüsse ausgelöst werden könnten , habe das Thema explizit an die psy chia trische Be gutachtung weitergegeben, anlässlich welcher nach fachärztlicher Be ur teilung indes gerade keine erklärende psychiatrische Erkrankung habe ge fun den werden kön nen. Im Übrigen seien weder anlässlich der neurologischen noch der psy chia trischen Untersuchung kognitive Einbussen aufgefallen. Die Schlaf apnoe-Hypo pnoe sei im internistischen Teilgutachten kurz kommentiert worden; ana log zur ak tuellen Untersuchung habe auch das Spital E.___ angegeben, das s

vom Ex ploranden keine auf das Schlafapnoe-Hypopnoe-Syndrom zurück zu füh ren den subjektiven Beschwerden geklagt worden seien, entsprechend re sul tiere keine Ein schränkung. Schliesslich habe der Explorand selber bloss gelegent liches Heben von Lasten im Bereich von 25 Kilo gramm angegeben, weshalb die von ihm zuletzt aus geübte Tätigkeit insgesamt als leicht bis mittelschwer ein zu stufen sei. Folglich sei en die Ausführungen der Gutachter seriös, weshalb – auch in Kenntnis des Be richtes von Dr. F.___

– kein weiterer Abklärungs bedarf be stehe und auf das Gut achten vollumfänglich abgestellt werden könne . 4. 4.1

Vorliegend strittig und zu prüfen ist die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom

29. Januar 2024 (Urk. 2) bei einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in der ange stam mten/einer angepassten Tätigkeit einen solchen, wobei sie sich bei ihrem Entscheid auf das Gutachten der Y.___ (vgl. E. 3) stützte. 4.2 4.2.1

Die Teilgutachten der Y.___ vom 23. März 2023 (Urk. 7/48) vermögen die an eine be weis kräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen zu erfüllen (vgl. E. 1.5). So tätigten die Gutachter sorgfältige und umfassende Abklärungen, was sich nicht nur aus den eingehenden Befragungen des Beschwerdeführers, sondern auch aus den ausführlichen Befunderhebungen ergibt (Urk. 7/48 S. 23 f., S. 29-34 , S. 39 -44, S. 48-51 ). Die Gut achter berücksichtigten im Rahmen ihrer Ein schät zungen sodann nebst den Vor akten (Urk. 7/48 S. 15-20 ) insbesondere die ge klagten Beschwerden, setzten sich mit diesen auseinander (Urk. 7/48 S. 25, S. 34 f., S. 44 f., S. 51 f. ), beantworteten die gestellten Fragen (Urk. 7/48 S. 26 f., S. 36 f., S. 46 f., S. 55 f. ) und begründeten ihre Einschätzungen in nachvoll zieh barer Weise

(Urk. 7/48 S. 35 f., S. 45, S. 51 -5 4 ). Mithin erschein en

die

Teilg ut achten in der Darlegung der medi zi nischen Zustände und Zusammenhänge als ein leuchtend und begründet, wes halb auf diese abzustellen ist. 4.2.2

Daran vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern (vgl. E. 2.2).

So ist zunächst

– in formeller Hinsicht – den einzelnen Teilgutachten zu ent nehmen, dass diese mit ei nem Datum versehen wurden (vgl. Urk. 7/48 S. 22, 29, 39 und 48), auch wird das Vorgehen zur Entstehung des Konsenses im Gut ach ten ausführlich beschrie ben (vgl. Urk. 7/48 S. 12 f.) und von den Gutachtern im Rahmen der Rückfragen nochmals dargelegt (vgl. E. 3.8 und Urk. 7/72 S. 2 ) .

Dem zufolge erfolgt die Schluss redaktion nach Fertigstellung der Teilgutachten durch den Fallführer, wel cher bei Unklarheiten oder Differenzen die Diskussion mit den Teilgutachtern er öf fnet. Das fertig gestellte Gesamtgutachten wird so dann allen Teilgutachtern zur Ver fügung gestellt, welche es – bei gemeinsamem Kon sens – elektronisch sig nie ren (Urk. 7/48 S. 12). Im Rahmen der Rückfragen hiel ten die Gut achter überdies fest, dass anlässlich der Begutachtung sämtliche Gut achter vor Ort ge wesen seien und sich austauschen konnten, was belegt , dass be reits in diesem Zeitpunkt ein unmittelbarer Austausch zwi schen den Gut ach tern statt gefunden hat (Urk. 2/72 S. 2). Mit Blick auf die bundesgerichtliche Recht spre chung gibt dieses Vorgehen kei nen Grund zur Beanstandung, ist es doch

für die Beweistauglichkeit eines Gut achtens zwar optimal, indes aber nicht zwin gen de Voraussetzung, dass die ab schliessende gesamthafte Be ur teilung der Ar beits fä higkeit auf der Grundlage ei ner Konsensdiskussion der ein zel nen Gutachter oder – wie vorliegend – unter der Leitung eines fallführenden Arztes erfolgt ( vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.4; Ur teil des Bundesgerichts 8C_207/2021 vom 25. August 2021 E. 4.3.1). Schliess lich ist – entgegen der Auffassung des Beschwer de führers – dem Gut ach ten zu ent nehmen, dass die ses erst am 23. März 2023 fertig gestellt wur de, mit hin erst nach Vorliegen

– und folglich in Kenntnis – des La bor be fundes vom

19. Ja nuar 2023 (Urk. 7/48 S. 5).

Weiter vermag der Beschwerdeführer aus seinem Vorbringen, wonach zwei Gut achter für mehrere Gutachterstellen tätig seien, was zur formelle Ungültigkeit des Gutachtens führe, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. So hielt das Bundesgericht unlängst fest, we sent licher Sinn und Zweck einer Vergabe der MEDAS-Begutach tungs auf träge nach dem Zu falls prinzip sei es, Faktoren zu neutralisieren, die die gut ach ter liche Beur tei lung in Einzelfällen sachfremd beeinflussen könnten. Die mit dem beanstandeten Vor gehen (vier nominierte Sachverständige, welche gleich zeitig für drei weitere Gut achterstellen tätig seien) verbundene höhere Wahr schein lich keit, auf bestimmte Sachverständige zu treffen, wahre den An spruch, dass die gut achterliche Beurtei lung frei von wirtschaftlichen Ab hän gig keiten erfolgen solle. Folglich mache die ses Vorgehen das Zufallsprinzip gerade nicht wir kungs los (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_379/2022 vom 23. August 2023 E. 2.3). Ent sprechendes hat denn auch im vorliegenden Verfahren zu gelten , wes halb kein Grund für eine formelle Ungültigkeit des Gutachtens ersichtlich ist . 4.2. 3

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das Gutachten sei mangels einer Be gut ach tung in den Fachdisziplinen Neuropsychologie und Pneumologie un voll stän dig, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es

rechtsprechungsgemäss im Er mes sen der Gutachter liegt, ob der Beizug weiterer Experten notwendig ist oder nicht (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_780/2014 vom 25. März 2015 E. 5.1 ; 8C_277/2014 vom 30. Januar 2015 E. 5.2 ) . Art. 44 Abs. 5

ATSG sieht

in der seit 1. Ja nuar 2022 geltenden Fassung gar aus drück lich vor, dass die Fachdisziplinen bei polydisziplinären Gutachten von der Gut achterstelle abschliessend festgelegt wer den . Darüber hinaus stellt die neuro psychologische Abklärung lediglich eine Zu satzuntersuchung dar, wohingegen es Auf gabe des psychiatrischen und/oder des neu rologischen Facharztes ist, die Ar beitsfähigkeit unter Berücksichtigung all fäl liger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen (vgl. Urteile des Bundes ge richts 9C_282/2023 vom 28. August 2023 E. 4.2.8; 8C_380/2022 vom 27. De zem ber 2022 E. 10.2.1 ). Vorliegend erachteten die Gutachter eine Begutachtung in der Fachdisziplin Neuropsychologie nicht als notwendig (vgl. auch E. 3.8), was an gesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer sowohl von einem Facharzt für Neurologie wie auch von einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychologie be gutachtet wurde, welche im Rahmen ihrer eigenen Untersuchungen keine kog ni tiven Auf fälligkeiten beschrieben und sich dabei auch

mit dem Be richt des Zen trums G.___ vom 21. Januar 2021 (Urk. 7/27) auseinandersetzten , nicht zu beanstanden ist (vgl. E. 3.3 und E. 3.5 ). Das selbe gilt für die unterlassene Begutachtung in der Fachdisziplin Pneu mo logie. Die Schlafapnoe-Hypopnoe wurde – wie die Gutachter zu Recht aus führ ten (vgl. E. 3.8) – im Rahmen des internistischen wie auch des neurologischen Teil gutach tens diskutiert

(vgl. E. 3.2 und E. 3.5), ih r jedoch kein Einfluss auf die Ar beits fähigkeit zugemessen. Wie dem neurologischen Teilgutachten

– und auch dem internistischen Teilgutachten (vgl. 3.2) – zu ent neh men ist, klagte der Be schwer deführer subjektiv über keine dadurch bedingten Ein schränk ungen res pek tive Beschwerden , sondern merkte an , er versuche, länger zu schla fen . Darüber hin aus gab er an, nach Einnahme des Dostinex sei er am Nach mittag und manch mal am Folgetag sehr müde (E. 3.5).

Damit übereinstim mend

hielten die Ärzte am Spital E.___ im Be richt vom 16. No vember 2022 (Urk. 7/41) fest , für den Be schwerdeführer bestehe un ge achtet der im Rahmen ei ner Polysomnographie ge zeigten Schlafapnoe-Hy po pn oe

ei ne klare Assoziation zwischen der Müdigkeit und der Therapie mit Dos ti nex, es sei un wahr scheinlich, dass die Müdigkeit nur im Rahmen der Schlaf apnoe be ste hend sei. Der Be schwer de führer habe die CPAP-The rapie nicht ver tragen, wün sche indes keine Unter kie fer protrusionsschiene, wes halb ihm ei ne Gewichts re duktion sowie die Ver mei dung der Rückenlage emp foh len wor den sei . Es seien keine weiteren Termine mehr geplant, der Fall werde ab ge schlos sen . 4.2. 4

Was die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers als Lagerist anbelangt, ist dem Arbeitgeberbericht vom 17. Januar 2023 (Urk. 7/45) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während der Ausführung seiner Tätigkeit primär leichte Lasten zwischen 0 und 10 Kilogramm zu heben oder zu tragen hat, manchmal mittel schwere Lasten zwischen 10 und 25 Kilogramm und nur selten schwere Lasten von über 25 kg (Urk. 7/45 S. 3) . Gegenüber Dr. C.___ gab der Beschwerdefüh rer über dies selber an, er habe keine schweren Lasten zu tragen respektive es stünden ihm dafür Maschinen zur Verfügung (vgl. E. 3.5). Dass der neurologischer Gut ach ter folglich davon ausging , bei der angestammten Tätigkeit handle es sich um eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit, welche dem Beschwerdeführer angesichts der nicht vorhandenen relevanten Funktionsstörungen vollum fäng lich zumutbar sei,

ist nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als er überdies fest hielt, über wiegend mittelschwere bis schwere Tätigkeiten seien dem Be schwer deführer dem gegenüber nicht zumutbar.

Anzumerken ist mit Blick auf das neurologische Teilgutachten zudem, dass Dr. C.___ keineswegs bagatellisierte, wie dies der Beschwerdeführer moniert. Der Gutachter hielt unter Bezugnahme auf die Vorakten einzig fest, sowohl das Zerebrum als auch das Hirn pa renchym seien in den MRI-Untersuchungen als nor mal respektive unauffällig beschrieben worden (vgl. E. 3.5 ). Im MRI vom 16. Sep tember 2020 (Urk. 7/12 S. 119) wurde denn auch über ein mögliches minimales resi duelles Adenomgewebe berichtet, zudem über eine unveränderte Darstellung der physiologischen Hypophyse, eine regelrechte Darstellung des Hypophysen stiels, eine unauffällige Darstellung des Chiasma opticum und der Nervi optici so wie des Sinus cavemosus links. Ebenso wurden ein regelrechter intrakranieller Be fund ohne Hinweis auf entzündliche, vaskulär assoziierte oder malignomsus pekte Veränderungen sowie eine regelrechte Weite der inneren und äusseren Li quor räume dokumentiert, postoperativ sei im ehemaligen operativen Zugangs weg noch eine Schleimhautverdickung erkennbar, die übrigen NNH sowie die Felsen beine würden regelrecht belüftet.

Auch der im Jahr 2020 operierende Neuro chi rurg, Prof. Dr. med. H.___ , Facharzt für Neurochirurgie, hielt in seinem Bericht vom 3. September 2021 (Urk. 7/24) fest, dem Beschwerdeführer gehe es knapp eineinhalb Jahre nach der transsphenoidalen Exstirpation ordentlich gut, es ergäben sich keine Hinweise für ein grössenprogredientes Lokalrezidiv im Be reich des Sinus cavemosus rechts. A ngesichts dessen handelt es sich bei den Aus führungen von Dr. C.___ keineswegs um eine Bagatellisierung, vielmehr er scheint seine Beurteilung «nor mal respektive unauffällig» schlüssig und nach voll zieh bar. 4.2. 5

Auch die hinsichtlich des psychiatrischen Teilgutachtens vorgebrachte Kritik des Beschwerdeführers vermag nicht zu überzeugen. So trifft zunächst nicht zu, dass sich Dr. A.___ nicht mit den Vorakten auseinandersetzte. Vielmehr führte sie aus, die Diagnose einer depressiven Episode im Anschluss an die Konfliktsituation im Jahr 2021 könne nachvollzogen werden, offenbar sei damals keine medi ka men töse Be handlung installiert gewesen, sodass keine relevante Symptomatik zum Aus trittszeitpunkt angenommen werden könne. Die Diagnosestellung des ak tuellen Be handlungsteams sei jedoch ungenau, es würden sowohl eine An pas sungs störung wie auch eine rezidivierende depressive Störung festgestellt. Bei ei ner Anpassungs stö rung sei per definitionem keine erhebliche depressive Symp to matik anzuneh men, sodass die Diagnose bei Vorliegen erheblicher depressive r Symp tome zu Guns ten einer depressiven Episode angepasst werden sollte. Zu er gänzen sei, dass die noch im April 2022 beschriebene mittelgradige bis schwere de pressive Epi sode zum aktuellen Zeitpunkt nicht mehr festgestellt werden könne, gegen eine erheb liche depressive Symptomatik spreche auch die Tatsache, dass das Wellbutrin wie der reduziert worden sei. Die generalisierte Angststörung kön ne aufgrund der An gaben des Exploranden nicht bestätigt werden. Bei lang jäh riger unauffälliger Ar beitsanamnese und stabilen sozialen Kontakten ergäben sich zudem keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung (Urk. 7/48 S. 35).

Ent sprechend schloss Dr. A.___ in Übereinstimmung mit den klinisch-diagnos tischen Leitlinien das Vorliegen einer generalisierten Angststörung bei gleich zei tig beschriebene r mittelgradige r bis schwere r depressive r Episode zu Recht aus (vgl. auch Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikationen psy chi scher Störungen, ICD-10, Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auf lage, Bern 2015, S. 198 f. und S. 209-211). Angesichts der von Dr. A.___ erhobenen weitgehend unauffälligen Befunde (Urk. 7/48 S. 33 f. und S. 35 f. ) erscheint überdies nachvollziehbar, dass sie festhielt, im Untersuchungszeit punkt habe klinisch-phänomenologisch keine depressive Symptomatik festgestellt wer den können, zumal die Schwingungsfähigkeit gegeben sei, sich keine formalge dank lichen oder kognitiven Auffälligkeiten ergäben und die Angaben zu Tages ab lauf und Aktivitäten auf keine relevanten Einschränkungen hinweisen würden (vgl. E. 3.3) . Damit übereinstimmend diagnostizierte auch Dr. F.___ in seinem nach Er stat tung des Gutachtens beigebrachten Bericht vom 15. Juni 2023 (Urk. 7/ 65 ) einzig einen Verdacht auf eine organische Persönlichkeitsstörung . Letz tere Diagnose stellung vermag indes – wie von den Gutachtern zutreffend aus geführt (vgl. E. 3.8) – nicht zu überzeugen, zumal Dr. C.___ im neu ro lo gischen Teilgut achten gerade keine Befunde erhob, welche hirnorganische Ein schrän kungen be gründen könnten (vgl. E. 3.5).

S chliesslich beschrieb

Dr. A.___

in ihrem Teilgutachten keine kognitiven Auffälligkeiten respektive Ein bus sen , wes halb sich die von Dr. C.___ in den Raum gestellte Möglichkeit von psy chi schen Interferenzfaktoren gerade nicht bestätigten. Inwiefern dieser Umstand so dann , wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, darauf schliessen lasse, dass keine Konsens beurteilung stattgefunden habe, ist nicht ersichtlich. 4.2. 6

Weiter kann aus einer ver hält nis mässig kurzen Dauer eines Explorations ge spräches nicht von vornherein auf eine unsorgfältige oder gar unseriöse Abklä rung ge schlossen werden, zumal es für den Aussagegehalt eines medizinischen Be richtes praxisgemäss nicht in erster Linie auf die Dauer der Untersuchung an kommt. Mass ge blich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Er gebnis schlüs sig ist, wobei wichtigste Grundlage der gutachterlichen Schluss fol gerungen die klinische Untersuchung bildet (vgl. dazu die Urteile des Bundes ge richts 8C_130/2023 vom 8. Au gust 2023 E. 4.4.4; 8C_354/2018 vom 20. De zem ber 2018 E. 4.2). Anhaltspunkte dafür, dass die psychiatrische Gutachterin oder der inter nis tische Gutachter die entsprechenden Vorgaben nicht beziehungs weise nur un ge nügend beachteten, sind angesichts dessen, dass sowohl Dr. Z.___ wie auch Dr. A.___ eine Ana m nese- und Befunderhebung durchführten, den Be schwer de führer selber untersuchten, aus den erhobenen Befunden und in Kennt nis der und in Aus ein andersetzung mit den Vorakten Diagnosen ab leiteten und ge stützt auf die an schliessende versicherungsmedizinische Beur tei lung die Ar beits fähigkeit festlegten, vorliegend jedenfalls nicht erkennbar. 4.2. 7

Aus dem Umstand, wonach der Kran ken tag geldversicherer während der maxi malen Dauer von 700 Tagen Taggelder aus ge richtet habe, vermag der Be schwer de führer ebenfalls nichts für sich abzuleiten , zumal für die Invalidenversicherung kei ne Bindung an eine vom Krankentaggeldversicherer allfällige festgestellte Ar beits un fä hig keit besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_905/2014 vom 17. Feb ruar 2015 E. 5) . Darüber hinaus hielt Dr. B.___ im orthopädischen Teil gut ach ten fest, a nlässlich der Untersuchung der Wirbelsäule zeige sich die Be weg lich keit zervikal etwas vermindert, in den übrigen Abschnitten jedoch frei, auch an den oberen und unteren Extremitäten bestehe eine freie Auslenkung, es kom me ganz offensichtlich zu keinem höhergradigen Leidensdruck im Bereich der Wir belsäule, gemäss Angaben des Beschwerdeführers indes im Sitzen mit hän gen den Beinen zur Taubheit der linken unteren Extremität. Indes liessen sich in gu ter Übereinstimmung mit den anamnestischen Angaben im tieflumbalen und ilio sakralen Bereich keine höhergradigen Veränderungen abgrenzen. Die thorakal so wohl dorsal als auch ventral angegebenen Beschwerden könnten auf Ebene des Be wegungsapparates nicht klar zugeordnet werden

(vgl. E. 3.4) . Dass Dr. B.___

un ter Berücksichtigung dieser Befunde keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit stellte, ist folglich nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer selber angab, keine Schmerzmittel einzunehmen , weder in orthopädischer noch in rheumatologischer oder neurochirurgischer Be hand lung zu stehen, es seinem Rücken zurzeit gut gehe, e s zwar manchmal bei län ge rem Verharren in der gleichen Stellung zu einem Ameisenlaufen komme, dieses in des wieder verschwinden würde, wenn er die Stellung wechsle , und es sich bei der Angabe, wonach es im Sitzen mit hängenden Beinen zur Taubheit der linken unteren Extremität komme, lediglich um eine subjektive Angabe handelt (E. 3.4 f.). 4.2.8

Was schliesslich das Vorbringen des Beschwerdeführers

anbelangt , aufgrund der kon sensual attes tierten Arbeits un fähigkeit stehe ihm eine Invalidenrente zu, ist an zumerken, dass sich diese Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit als wider sprüch lich im Vergleich zu den einzelnen Teilgutachten erweist ( vgl. Urk. 7/48 S. 10) , weshalb ihr nicht ge folgt werden kann . Wie aus den einzelnen Teil gut achten er sicht lich ist, attestierten die Gutachter dem Be schwerdeführer weder aus inter nis tischer noch aus ortho pä discher oder neuro lo gischer Sicht

– auch in der Ver gan gen heit – eine län ger fristige Ar beits unfähigkeit (vgl. E. 3.2, 3.4 und 3.5) , was an ge sichts des vorstehend Aus ge führten (vgl. E. 4.2.3-4.2.7) nachvollziehbar und schlüssig ist . Einzig Dr. A.___ hielt aus psychiatrischer Sicht fest, zu Zei ten der beiden sta tio nären Be handlungen habe sicher eine Arbeitsunfähigkeit be stan den , eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit attestierte allerdings auch sie nicht (vgl. E. 3.3).

Vor dem Hintergrund, dass sich der Beschwerde füh rer akten aus weislich von 7. April bis 20. April 2021 (Urk. 7/27 S. 11 -15 ) sowie von 3. Mai bis 10. Juni 2021 (Urk. 7/ 22 S. 7 -9 ) in sta tio nä rer Behandlung be fand , attestierte ihm Dr. A.___

während die ser Zeit zu Recht eine voll stän dige Ar beits unfähigkeit . Dennoch vermag dies keinen Rentenanspruch zu begründen, geht doch aus den schlüs sigen Teil gutachten klar hervor, dass der Beschwerdeführer nicht , wie von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG

gefordert , während eines Jahres ohne wesentlichen Un ter bruch durch schnitt lich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen ist . Ent spre chend fehlt es an der Anspruchsvoraussetzung der erfüllten Wartezeit von einem Jahr , weshalb der Beschwerdeführer für die Zeit ab Mai 2021 kei nen Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Dass hinsichtlich der attestierten Ar beitsunfähigkeit von der Konsensbeurteilung abzuweichen ist, führt im Üb rigen nicht zur Beweis un tauglichkeit des ganzen Gutachtens .

D ie vor liegenden Teilgutachten sind als schlüssig zu bezeichnen , weshalb ihnen voller Be weiswert zu zu er kennen ist, wo ran sich nichts ändert, dass einem weiteren Teil des Gutachtens – vorliegend der Konsensbeurteilung – die Beweiskraft fehlt (vgl. dazu BGE 143 V 124 E. 2.2.4). 4.2.9

Nach dem Gesagten erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers als un be gründet , weshalb auf die beweiskräftigen

Teilg utachten abzustellen ist.

Da die vorhandenen Akten somit eine schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erlauben, sind von medizinischen Weiterungen keine ent scheidrelevanten Aufschlüsse zu erwarten. Die vom Beschwerdeführer beantragte Einholung eines polydisziplinären Gerichtsgutachtens (Urk. 1 S. 2) ist deshalb nicht erforderlich (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5). 4.3

Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweis mass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist.

Bei dieser Aus gangs lage kann auf einen Einkom mens vergleich verzichtet werden . 5.

Die angefochtene Verfügung vom 29 . Januar 2024 (Urk. 2) ist somit nicht zu be an standen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6.

Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und aus gangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippBöhme

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Der 1979 geborene X.___ meldete sich am 23 . November 2020 (Ein gangs datum) unter Hinweis auf eine seit dem Jahr 2004 bestehende Krankheit bei der Sozial ver si che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs be zug an (Urk. 7/4 ). Nachdem die IV-Stelle telefonisch ein Standortgespräch durch ge führt (Urk. 7/8 ) und die Akten des zuständigen Krankentag geld ver si che rers bei gezogen hatte (Urk. 7/12 , 7/15 , 7/22 ) , teilte sie dem Versicherten am 28. Mai 2021 mit, dass auf grund seines Ge sund heits zu standes zurzeit keine Ein glie derungsmassnahmen mög lich seien (Urk. 7/17).

In der Folge tätigte die IV-Stelle

beruflich-erwerbliche (Urk. 7/45 [Arbeit geber be richt]) so wie medizinische Abklärungen (Urk. 7/24, 7/27 , 7/28, 7/30 , 7/41 ) und ver anlasste eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten in den Dis zi plinen All ge meine Innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie sowie Or tho pädie (Urk. 7/33) . Die Gut achter der Y.___ er stat teten ihr Gut ach ten am

23. März 2023 (Urk. 7/48). Nach durchgeführtem Vor be scheid ver fah ren (Vorbescheid vom 30. März 2023 [Urk. 7/52]; Einwand vom

12. Mai 2023 [Urk. 7/60]; Arztbericht vom

15. Juni 2023 [Urk. 7/65]; ergänzter Ein wand vom

17. Au gust 2023 [Urk. 7/ 66 ] ) – einschliesslich Rückfragen an die Y.___ (Urk. 7/69, 7/72) sowie Gewährung des rechtlichen Gehörs (Urk. 7/75)

– ver neinte die IV-Stel le mit Verfügung vom

29. Januar 2024 den Anspruch des Ver si cherten auf Leis tungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 [= Urk. 7/ 78 ]).

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Inva li den ver sicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grund sätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten an spruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Ren tenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund der im November 2020 anhängig gemachten (verspäteten) Anmeldung bei der In va lidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Mai 2021 aus ge richtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangs recht lichen Kon stel la tion ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage mass gebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in die ser Version wie dergegeben, zitiert und angewendet wird.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teil weise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende gan ze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er hal ten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.4 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vo raus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1; 143 V 409 E. 4.5.2; 141 V 281 E.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 27. Februar 2024 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache ei ner angemessenen Invalidenrente ab 1. Mai 2021, eventualiter sei ein um fas sen des polydisziplinäres Gerichtsgutachten einschliesslich einer EFL- T estung ge mäss aktueller Schmerzrechtsprechung im Sinne von BGE 141 V 281 in Auftrag zu geben (Urk. 1) . Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom

11. April 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom

15. April 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung, d er Versicherte sei in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie sowie Ortho pädie begutachtet worden.

Ab April 2020 sei der Versicherte arbeitsunfähig ge wesen, eine langanhaltende oder invalidisie rende Einschränkung der Arbeits fä hig keit sei jedoch nicht eingetreten , die Tätig keit als Lagerist sei wieder voll um fäng lich zumutbar.

Die

Y.___ habe am 19. Ok to ber 2023 Stellung zu den Vor brin gen im Einwand genommen. So habe eine Kon sensbeurteilung stattgefunden, die gleichzeitige Diagnosestellung einer mittel gra digen depressiven Episode und ei ner Anpassungsstörung sei widersprüchlich. Die im Einwandverfahren bei ein ma liger Beurteilung gestellte Diagnose «Verdacht auf organische Persönlich keits stö rung» entbehre einer fachärztlich-neurologischen Begründung und sei auf grund der Aktenlage nicht zu bestätigen. In der neurologischen Untersuchung hät ten sich keine Hinweise auf eine hirnorganische Einschränkung gezeigt. Eben so wenig hätten sich anlässlich der neurologischen und psychiatrischen Be gut ach tung kognitive Einbussen gezeigt . Das Taubheitsgefühl sei eine subjektive An ga be und als residuell radikulär zugeordnet worden , das Schlafapnoe-Hypopnoe-Syn drom sei aus internistischer wie neurologischer Sicht beurteilt worden, es sei en keine Beschwerden, insbesondere auch keine Tagesmüdigkeit, diesbezüglich be klagt worden. Diese Ausführungen seien nachvollziehbar, weshalb auf das Gut achten abgestellt werden

könne (Urk. 2) .

E. 2.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor, das Gut achten der Y.___ sei in folge einer fehlenden neuropsychologischen und pneumo logischen Begutachtung nicht vollständig und somit wertlos. Die Teilgutachten seien nicht mit einem Da tum versehen, auch werde behauptet, die Konsensbeur teilung habe am 17. Januar 2023 stattgefunden, was angesichts eines Laborbe richtes vom 19. Januar 2023 zwin gend darauf hindeute, dass die Teilgutachten erst nach dem 19. Januar 2023 for muliert worden seien, was die Konsensbeurtei lung zur Farce mache. Es werde zu dem bestritten, dass sämtliche Gutachter an die ser teilgenommen hätten, wes halb das Gutachten bereits aus formellen Grün den wertlos sei. Dies gelte umso mehr, als zwei Gutachter für mehrere Gutachter stellen tätig seien, was gemäss Vor gabe des Bundesamtes für Sozialversiche rungen (BSV) nicht zulässig sei. So wohl die Y.___ wie auch die IV-Stelle hätten ge gen diese Vorschrift verstossen, was zur formellen Ungültigkeit des Gutachtens führe. Weiter habe die psychiatrische Be gutachtung nur gerade 80 Minuten ge dau ert, eine Auseinandersetzung mit den Vor akten habe nicht stattgefunden. Aus rheumatologischer Sicht sei keine Ar beits unfähigkeit attestiert worden, wenngleich nach wenigen Minuten eine Taub heit der linken unteren Extremitäten aufgetreten und auf radiologischer Ebene Ge brechen an der Wirbelsäule festgestellt worden seien .

Dies sei angesichts d es sen, dass der Krankentaggeldversicherer während der maximalen Dauer von 700 Ta gen Taggelder ausgerichtet habe, unglaubwürdig . Sodann bagatellisiere der neu ro logische Gutachter, indem er von einer Unauffälligkeit per se spreche, was ak tenausweislich (MRI vom 16. September 2020) nicht der Fall sei. Unseriös sei wei ter, dass keine Empfehlung zur Durchführung einer neuropsychologischen Be gut achtung ausgesprochen worden sei, auch erstaune, dass trotz Behauptung des Neu rologen, wonach die Defizite als Folge psychischer Interferenzen zu werten seien, die psychiatrische Gutachterin dies nicht thematisiert habe. Dies zeige auf, dass keine Konsensbeurteilung stattgefunden haben könne . Die internistische Be gut achtung habe sodann nur 34 Minuten gedauert, in dieser kurzen Zeit sei eine seriöse Abklärung nicht möglich , auch sei die mittelschwere Schlafapnoe-Hypo pnoe nicht berücksichtigt worden , weshalb die Begutachtung unvollständig sei.

Si cher sei, dass er seine angestammte Tätigkeit als Lagerist, bei welcher er Ge wichte von mehr als 25 Kilogramm zu stemmen habe, nicht mehr ausüben könne. Selbst un ter Beachtung des Gutachtens der Y.___ habe er, aufgrund der Ar beits un fä higkeit ab April 2020, ab 1. Mai 2021 bis Ende März 2023 Anspruch auf eine an gemes sene Invalidenrente. Unter Berücksichtigung der verhaltens neu ro lo gisch-neuro psy chologischen Untersuchung, welche eine Erwerbsunfähigkeit von bis zu 70 % er geben habe, des klar ausgewiesenen psychischen Leidens sowie der mit tel schweren Schlafapnoe-Hypopnoe habe er auch nach März 2023 weiterhin An spruch auf eine unbefristete angemessene Invalidenrente. Eventualiter sei auf grund der aufgezeigten formellen und materiellen Mängel am Gutachten der Y.___ ein neutrales, umfassendes polydisziplinäres Gerichtsgutachten in den Diszi pli nen Psychiatrie, Pneumologie, Ortho pädie, Allgemeine Innere Medizin, Neuro lo gie sowie Neuropsychologie einschliesslich einer EFL-Testung anzuordnen (Urk. 1). 3. 3.1

Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) in medizi nischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Gutachten der Y.___ vom 23. März 2023 (Urk. 7/48) . Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, und Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurologie, führten darin keine Diagnosen mit Aus wir kung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 7/48 S. 9). Als Diagnosen ohne Aus wir kung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter die folgenden (Urk. 7/48 S. 9) : - Status nach endonasal-transsphenoidaler Exstirpation eines Prolaktinoms vom 28.04.2020 (ICD-10: D35.2) - anhaltende leichte Hyperprolaktinämie, mit Dostinex behandelt - Chronisches Spannungstyp-Kopfweh (ICD-10: G44.2) - Chronisch intermittierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.5) - radiologisch Diskushernie LWK5/SWK1 mit möglicher Affektion der Nervenwurzel L5 links, mässige tieflumbale Spondylarthrose, Block wir belbildung BWK12/LWK1 und Degeneration der Iliosakralgelenke (MRI 08.12.2020 und Röntgen 17.01.2023) - residuelles radikuläres sensibles Ausfallsyndrom der Wurzeln L5 und S1 links - Seit einem Monat bestehende Rückenbeschwerden im infraskapulären Be reich beidseits (ICD-10: M54.6) - radiologisch beginnende Degeneration der Brustwirbelsäule (Röntgen 17.01.2023) - Anamnestisch rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig unter Be hand lung weitgehend remittiert (ICD-10: F33.4) - Adipositas mit BMI von 30.5 kg/m 2 (ICD-10: E66.01) - Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (ICD-10: G47.31) - Arterielle Hypertonie (ICD-10: I10) - Zöliakie anamnestisch (ICD-10: K90.0) 3.2

In der allgemein-internistischen Beurteilung legte Dr. Z.___ dar, gemäss den vor liegenden Berichten bestehe eine CPAP-Intoleranz, sodass keine Behandlung des obstruktiven Schlafapnoe-Syndroms bestehe. Der Explorand klage bei der Ana m nese indes nicht über eine vermehrte Tagesmüdigkeit, auch bezüglich der Zöliakie beklage er keine Beschwerden. Anamnestisch bestehe eine arterielle Hy pertonie, allerdings gebe der Explorand diesbezüglich keine Medikation an. Der Blutdruck sei leicht erhöht. Der Explorand gebe an, das Ausüben der aktuelle n Arbeit im Umfang von 40 % könne er sich weiter vorstellen, mehr sei nicht re a lis tisch, eine Büro tä tigkeit könne er sich nicht vorstellen.

Der Hausarzt habe eine Ar beits fä hig keit von ein bis zwei Stunden pro Tag in der angestammten wie auch in einer an ge pass ten Tätigkeit attestiert, indes sei unklar, aufgrund welcher Dia gno sen. Es be stünden keine Hinweise dafür, dass die Arbeitsfähigkeit aus all ge mein internis tischer Sicht jemals längerfristig relevant eingeschränkt gewesen sei (Urk. 7/48 S. 25 f. ). 3.3

Dr. A.___ berichtete aus psychiatrischer Sicht , der Explorand sei angemessen gekleidet und gepflegt, seine Stimme sei leise, das Sprechverhalten bedächtig, es be stünden jedoch keine pathologischen Auffälligkeiten. Der Blickkontakt werde ge sucht und gehalten, Mimik und Gestik seien unauffällig. Währen d der Untersu chung sei kein Schmerzerleben erkennbar, das Kontaktverhalten sei offen und freund lich. Der Explorand sei allseits orientiert und bewusstseinsklar, die Kon zen tration könne für die Dauer des Gesprächs aufrechterhalten werden, es er gä ben sich keine Hinweise für Störungen der Konzentration bei subjektiv be klagten Konzentrationsstörungen. Ebenfalls lägen keine Hinweise für Störungen der Auf fas sung, der Merkfähigkeit oder des Gedächtnisses bei subjektiv beklagter Ver gess lichkeit vor. Der Explorand könne dem Gesprächsverlauf folgen und adä quat auf Fragen antworten. Als Befürchtung werde ein Unbehagen in geschlossenen Räu men angegeben, was jedoch zu keinen Einschränkungen führe, ebenfalls trä ten keine körperlichen Symptome auf. Zwangsgedanken oder -handlungen seien keine explorierbar, affektiv sei der Explorand weitgehend euthym, kurzzeitig sei er bei der Schilderung über den Verlust der Mutter affektlabil, fange sich jedoch rasch. Die Schwingungsfähigkeit sei zu Beginn leicht reduziert, im Verlauf, vor allem nach Beendigung des offiziellen Gesprächs, wo einige Minuten Smalltalk be trieben werde, unauffällig. Psychomotorisch sei er entspannt und ruhig, der Rap port sei herstellbar .

Der Explorand sei nach einer abgeschlossenen Lehre ins familieneigene Lebensmittelgeschäft eingestiegen, wo er seither arbeite. Im Jahr 2004 sei ein Prolaktinom festgestellt, jedoch noch nicht

behandelt worden. Auf grund von objektiv eingeschätzter Suizidalität sei er während eines Jahres psy chi atrisch behandelt worden, Akten lägen nicht vor. Er habe über Jahre mit vol lem Pensum gearbeitet, jedoch unter den Folgen der Dostinex-Einnahme gelitten, ins besondere aufgrund von Kopfschmerzen und dem Gefühl, von innen aufge fres sen zu werden. Nach der Operation habe er sein Arbeitspensum

bis auf 40 % steigern können , er habe das Gefühl, seine Arbeit ordentlich zu erledigen, gebe je doch an, seine Vorgesetzten sähen dies nicht immer so. Aufgrund der ver rin ger ten Belastbarkeit könne er sich kein höheres Pensum vorstellen. Er sei in zwei ter Ehe verheiratet und habe drei Kinder, er kümmere sich aktiv um deren Er zie hung und Betreuung , bringe sie in die Kita, spiele mit ihnen, sei zuletzt im Herbst 2022 alleine mit ihnen mit dem Auto nach Bosnien gefahren . Nach einer Kon flik tsituation im Jahr 2021 habe sich die Si tuation beruhigt, er stehe seither in am bulanter psychiatrischer und psycho the ra peutischer Behandlung und nehme Well butrin ein, die Behandlung empfinde er als hilfreich .

Im Vordergrund des Be schwerdebildes stehe anamnestisch eine rezidivierende de pres sive Störung mit wahr scheinlich einer ersten Episode im Jahr 2007/2008 und einer weiteren Epi so de im Jahr 2021. Zum Untersuchungszeitpunkt habe klinisch-phänomeno lo gisch keine depressive Symptomatik festgestellt werden können, die Schwin gungs fähigkeit sei gegeben, es fänden sich keine formalgedanklichen oder kog ni tiven Auffälligkeiten. Die Angaben zu Tagesablauf und Aktivitäten würden auf kei ne relevanten Einschränkungen hinweisen, weshalb von einer weitgehen den Re mission der rezidivierenden depressiven Störung auszugehen sei. Die in den Vor akten aufgeführte generalisierte Angststörung könne nicht bestätigt wer den, der Explorand beklage keine entsprechenden Beschwerden. Ebenfalls er gäben sich keine Hinweise für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung oder einer Ab hän gig keitserkrankung. Im Jahr 2021 sei der Explorand verhaltensneurolo gisch und neu ropsychologisch untersucht worden, wobei offenbar eine mittel gra dige neu ro psychologische Funktionsstörung diagnostiziert worden sei . Einige Auf fälligkeiten sowie die Tatsache, dass der Explorand über eher wenig Pro blem be wusstsein ver füge, könn ten im Rahmen der neuropsychologischen Fun ktions stö rung nach Hypo phy sen operation aufgetreten sein, diesbezüglich werde auf das neu ro lo gische Teil gut achten verwiesen. Zu empfehlen sei die Fortsetzung der psy cho therapeu tischen und psychopharmakologischen Behandlung. Vorübergehend und sicher zu Zeiten der stationären Behandlung habe eine Arbeitsunfähigkeit be standen, sicher seit dem Zeitpunkt der Untersuchung sei eine volle Ar beits fä hig keit anzu neh men

(Urk. 7/48 S. 33-37). 3.4

Im orthopädischen Teilgutachten führte Dr. B.___ aus, spontan gebe der Explo rand an, heute ein bisschen Rückenbeschwerden zu haben. Es würden auf der lin ken Seite Ausstrahlungen über den dorsalen Ober- und Unter schen kel erfolgen, doch bestehe auch am lateralen Vorfuss eine Gefühlsstörung. Zurzeit sei der un tere Rückenabschnitt nicht betroffen, wenn der Nerv indes ent zündet sei, könne er sich nicht bewegen, weshalb er Physiotherapie durchführe. Er entwickle lang sam Kniebeschwerden links, Untersuchungen seien noch keine erfolgt. Täglich trete Kopfweh auf, ansonsten sei alles gut. Bei gewissen Bewegungen wie etwa beim Aufstehen aus liegender Position müsse er sich konzentrieren, sitzende oder kniende Positionen ertrage er aufgrund der Taubheit des linken Beines nicht länger, grössere Strecken könne er indes durchaus laufen. Er verzichte auf Anal getika, habe auf wiederholt am Rücken erhaltene Infiltrationen vorübergehend gut angesprochen. Die letztmals vor wenigen Wochen erfolgte Physiotherapie ha be zu einer gewissen Erleichterung geführt, er werde weder orthopädisch noch neurochirurgisch oder rheumatologisch betreut. Bei der Untersuchung der Wir bel säule zeige sich die Beweglichkeit zervikal etwas vermindert, in den üb rigen Ab schnitten frei, auch an den oberen und unteren Extremitäten bestehe eine freie Aus lenkung. Die gesamte ausführliche Untersuchung könne bei guter Koope ration im Stehen, Gehen, Liegen und Sitzen problemlos durchgeführt werden, es kom me ganz offensichtlich zu keinem höhergradigen Leidensdruck im Bereich der Wirbelsäule, wohl aber etwa im Sitzen mit hängenden Beinen zur Taubheit der linken unteren Extremität. In guter Übereinstimmung mit den anamnes tischen Angaben liessen sich im tieflumbalen und iliosakralen Bereich keine hö her gradigen Veränderungen abgrenzen ; inwieweit die anamnestisch intermittier end auftretende linksseitige Ischialgie auf neurologischem Fachgebiet eine Ent sprechung finde, stelle Gegenstand des entsprechenden Teilgutachtens dar. Die thorakal sowohl dorsal als auch ventral angegebenen Beschwerden könnten auf Ebene des Bewegungsapparates nicht klar zugeordnet werden. Der Einschätzung von Dipl. med. D.___ , Facharzt für Rheumatologie und für All ge meine In nere Medizin , vom 12. Februar 2021, welcher seitens sämtlicher Wir bel säu lenabschnitte eine freie Beweglichkeit ohne Schmerzprovokation samt ange deu teter Fazettensymptomatik bei lumbaler Extension dokumentiert habe, könne auf grund der heutigen Untersuchung im Sinne eines bezüglich der klinischen Un tersuchung von Stamm und Extremitäten weitestgehend unauffälligen Be fundes gut gefolgt werden. Für körperlich leichte und mittelschwere Verrichtun gen, wie sie der Explorand anamnestisch weiterhin ausübe, bestehe auf Ebene des Bewegungsapparates eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeits fähigkeit, auch in der Vergangenheit habe für derartige Tätigkeiten keine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit im Sinne einer invalidisierenden Erkrankung be stan den (Urk. 7/48 S. 39 und S. 44-47) . 3.

E. 5 ATSG sieht

in der seit 1. Ja nuar 2022 geltenden Fassung gar aus drück lich vor, dass die Fachdisziplinen bei polydisziplinären Gutachten von der Gut achterstelle abschliessend festgelegt wer den . Darüber hinaus stellt die neuro psychologische Abklärung lediglich eine Zu satzuntersuchung dar, wohingegen es Auf gabe des psychiatrischen und/oder des neu rologischen Facharztes ist, die Ar beitsfähigkeit unter Berücksichtigung all fäl liger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen (vgl. Urteile des Bundes ge richts 9C_282/2023 vom 28. August 2023 E. 4.2.8; 8C_380/2022 vom 27. De zem ber 2022 E. 10.2.1 ). Vorliegend erachteten die Gutachter eine Begutachtung in der Fachdisziplin Neuropsychologie nicht als notwendig (vgl. auch E. 3.8), was an gesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer sowohl von einem Facharzt für Neurologie wie auch von einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychologie be gutachtet wurde, welche im Rahmen ihrer eigenen Untersuchungen keine kog ni tiven Auf fälligkeiten beschrieben und sich dabei auch

mit dem Be richt des Zen trums G.___ vom 21. Januar 2021 (Urk. 7/27) auseinandersetzten , nicht zu beanstanden ist (vgl. E. 3.3 und E. 3.5 ). Das selbe gilt für die unterlassene Begutachtung in der Fachdisziplin Pneu mo logie. Die Schlafapnoe-Hypopnoe wurde – wie die Gutachter zu Recht aus führ ten (vgl. E. 3.8) – im Rahmen des internistischen wie auch des neurologischen Teil gutach tens diskutiert

(vgl. E. 3.2 und E. 3.5), ih r jedoch kein Einfluss auf die Ar beits fähigkeit zugemessen. Wie dem neurologischen Teilgutachten

– und auch dem internistischen Teilgutachten (vgl. 3.2) – zu ent neh men ist, klagte der Be schwer deführer subjektiv über keine dadurch bedingten Ein schränk ungen res pek tive Beschwerden , sondern merkte an , er versuche, länger zu schla fen . Darüber hin aus gab er an, nach Einnahme des Dostinex sei er am Nach mittag und manch mal am Folgetag sehr müde (E. 3.5).

Damit übereinstim mend

hielten die Ärzte am Spital E.___ im Be richt vom 16. No vember 2022 (Urk. 7/41) fest , für den Be schwerdeführer bestehe un ge achtet der im Rahmen ei ner Polysomnographie ge zeigten Schlafapnoe-Hy po pn oe

ei ne klare Assoziation zwischen der Müdigkeit und der Therapie mit Dos ti nex, es sei un wahr scheinlich, dass die Müdigkeit nur im Rahmen der Schlaf apnoe be ste hend sei. Der Be schwer de führer habe die CPAP-The rapie nicht ver tragen, wün sche indes keine Unter kie fer protrusionsschiene, wes halb ihm ei ne Gewichts re duktion sowie die Ver mei dung der Rückenlage emp foh len wor den sei . Es seien keine weiteren Termine mehr geplant, der Fall werde ab ge schlos sen . 4.2. 4

Was die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers als Lagerist anbelangt, ist dem Arbeitgeberbericht vom 17. Januar 2023 (Urk. 7/45) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während der Ausführung seiner Tätigkeit primär leichte Lasten zwischen 0 und 10 Kilogramm zu heben oder zu tragen hat, manchmal mittel schwere Lasten zwischen

E. 10 und 25 Kilogramm und nur selten schwere Lasten von über 25 kg (Urk. 7/45 S. 3) . Gegenüber Dr. C.___ gab der Beschwerdefüh rer über dies selber an, er habe keine schweren Lasten zu tragen respektive es stünden ihm dafür Maschinen zur Verfügung (vgl. E. 3.5). Dass der neurologischer Gut ach ter folglich davon ausging , bei der angestammten Tätigkeit handle es sich um eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit, welche dem Beschwerdeführer angesichts der nicht vorhandenen relevanten Funktionsstörungen vollum fäng lich zumutbar sei,

ist nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als er überdies fest hielt, über wiegend mittelschwere bis schwere Tätigkeiten seien dem Be schwer deführer dem gegenüber nicht zumutbar.

Anzumerken ist mit Blick auf das neurologische Teilgutachten zudem, dass Dr. C.___ keineswegs bagatellisierte, wie dies der Beschwerdeführer moniert. Der Gutachter hielt unter Bezugnahme auf die Vorakten einzig fest, sowohl das Zerebrum als auch das Hirn pa renchym seien in den MRI-Untersuchungen als nor mal respektive unauffällig beschrieben worden (vgl. E. 3.5 ). Im MRI vom 16. Sep tember 2020 (Urk. 7/12 S. 119) wurde denn auch über ein mögliches minimales resi duelles Adenomgewebe berichtet, zudem über eine unveränderte Darstellung der physiologischen Hypophyse, eine regelrechte Darstellung des Hypophysen stiels, eine unauffällige Darstellung des Chiasma opticum und der Nervi optici so wie des Sinus cavemosus links. Ebenso wurden ein regelrechter intrakranieller Be fund ohne Hinweis auf entzündliche, vaskulär assoziierte oder malignomsus pekte Veränderungen sowie eine regelrechte Weite der inneren und äusseren Li quor räume dokumentiert, postoperativ sei im ehemaligen operativen Zugangs weg noch eine Schleimhautverdickung erkennbar, die übrigen NNH sowie die Felsen beine würden regelrecht belüftet.

Auch der im Jahr 2020 operierende Neuro chi rurg, Prof. Dr. med. H.___ , Facharzt für Neurochirurgie, hielt in seinem Bericht vom 3. September 2021 (Urk. 7/24) fest, dem Beschwerdeführer gehe es knapp eineinhalb Jahre nach der transsphenoidalen Exstirpation ordentlich gut, es ergäben sich keine Hinweise für ein grössenprogredientes Lokalrezidiv im Be reich des Sinus cavemosus rechts. A ngesichts dessen handelt es sich bei den Aus führungen von Dr. C.___ keineswegs um eine Bagatellisierung, vielmehr er scheint seine Beurteilung «nor mal respektive unauffällig» schlüssig und nach voll zieh bar. 4.2. 5

Auch die hinsichtlich des psychiatrischen Teilgutachtens vorgebrachte Kritik des Beschwerdeführers vermag nicht zu überzeugen. So trifft zunächst nicht zu, dass sich Dr. A.___ nicht mit den Vorakten auseinandersetzte. Vielmehr führte sie aus, die Diagnose einer depressiven Episode im Anschluss an die Konfliktsituation im Jahr 2021 könne nachvollzogen werden, offenbar sei damals keine medi ka men töse Be handlung installiert gewesen, sodass keine relevante Symptomatik zum Aus trittszeitpunkt angenommen werden könne. Die Diagnosestellung des ak tuellen Be handlungsteams sei jedoch ungenau, es würden sowohl eine An pas sungs störung wie auch eine rezidivierende depressive Störung festgestellt. Bei ei ner Anpassungs stö rung sei per definitionem keine erhebliche depressive Symp to matik anzuneh men, sodass die Diagnose bei Vorliegen erheblicher depressive r Symp tome zu Guns ten einer depressiven Episode angepasst werden sollte. Zu er gänzen sei, dass die noch im April 2022 beschriebene mittelgradige bis schwere de pressive Epi sode zum aktuellen Zeitpunkt nicht mehr festgestellt werden könne, gegen eine erheb liche depressive Symptomatik spreche auch die Tatsache, dass das Wellbutrin wie der reduziert worden sei. Die generalisierte Angststörung kön ne aufgrund der An gaben des Exploranden nicht bestätigt werden. Bei lang jäh riger unauffälliger Ar beitsanamnese und stabilen sozialen Kontakten ergäben sich zudem keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung (Urk. 7/48 S. 35).

Ent sprechend schloss Dr. A.___ in Übereinstimmung mit den klinisch-diagnos tischen Leitlinien das Vorliegen einer generalisierten Angststörung bei gleich zei tig beschriebene r mittelgradige r bis schwere r depressive r Episode zu Recht aus (vgl. auch Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikationen psy chi scher Störungen, ICD-10, Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auf lage, Bern 2015, S. 198 f. und S. 209-211). Angesichts der von Dr. A.___ erhobenen weitgehend unauffälligen Befunde (Urk. 7/48 S. 33 f. und S. 35 f. ) erscheint überdies nachvollziehbar, dass sie festhielt, im Untersuchungszeit punkt habe klinisch-phänomenologisch keine depressive Symptomatik festgestellt wer den können, zumal die Schwingungsfähigkeit gegeben sei, sich keine formalge dank lichen oder kognitiven Auffälligkeiten ergäben und die Angaben zu Tages ab lauf und Aktivitäten auf keine relevanten Einschränkungen hinweisen würden (vgl. E. 3.3) . Damit übereinstimmend diagnostizierte auch Dr. F.___ in seinem nach Er stat tung des Gutachtens beigebrachten Bericht vom 15. Juni 2023 (Urk. 7/ 65 ) einzig einen Verdacht auf eine organische Persönlichkeitsstörung . Letz tere Diagnose stellung vermag indes – wie von den Gutachtern zutreffend aus geführt (vgl. E. 3.8) – nicht zu überzeugen, zumal Dr. C.___ im neu ro lo gischen Teilgut achten gerade keine Befunde erhob, welche hirnorganische Ein schrän kungen be gründen könnten (vgl. E. 3.5).

S chliesslich beschrieb

Dr. A.___

in ihrem Teilgutachten keine kognitiven Auffälligkeiten respektive Ein bus sen , wes halb sich die von Dr. C.___ in den Raum gestellte Möglichkeit von psy chi schen Interferenzfaktoren gerade nicht bestätigten. Inwiefern dieser Umstand so dann , wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, darauf schliessen lasse, dass keine Konsens beurteilung stattgefunden habe, ist nicht ersichtlich. 4.2. 6

Weiter kann aus einer ver hält nis mässig kurzen Dauer eines Explorations ge spräches nicht von vornherein auf eine unsorgfältige oder gar unseriöse Abklä rung ge schlossen werden, zumal es für den Aussagegehalt eines medizinischen Be richtes praxisgemäss nicht in erster Linie auf die Dauer der Untersuchung an kommt. Mass ge blich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Er gebnis schlüs sig ist, wobei wichtigste Grundlage der gutachterlichen Schluss fol gerungen die klinische Untersuchung bildet (vgl. dazu die Urteile des Bundes ge richts 8C_130/2023 vom 8. Au gust 2023 E. 4.4.4; 8C_354/2018 vom 20. De zem ber 2018 E. 4.2). Anhaltspunkte dafür, dass die psychiatrische Gutachterin oder der inter nis tische Gutachter die entsprechenden Vorgaben nicht beziehungs weise nur un ge nügend beachteten, sind angesichts dessen, dass sowohl Dr. Z.___ wie auch Dr. A.___ eine Ana m nese- und Befunderhebung durchführten, den Be schwer de führer selber untersuchten, aus den erhobenen Befunden und in Kennt nis der und in Aus ein andersetzung mit den Vorakten Diagnosen ab leiteten und ge stützt auf die an schliessende versicherungsmedizinische Beur tei lung die Ar beits fähigkeit festlegten, vorliegend jedenfalls nicht erkennbar. 4.2. 7

Aus dem Umstand, wonach der Kran ken tag geldversicherer während der maxi malen Dauer von 700 Tagen Taggelder aus ge richtet habe, vermag der Be schwer de führer ebenfalls nichts für sich abzuleiten , zumal für die Invalidenversicherung kei ne Bindung an eine vom Krankentaggeldversicherer allfällige festgestellte Ar beits un fä hig keit besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_905/2014 vom 17. Feb ruar 2015 E. 5) . Darüber hinaus hielt Dr. B.___ im orthopädischen Teil gut ach ten fest, a nlässlich der Untersuchung der Wirbelsäule zeige sich die Be weg lich keit zervikal etwas vermindert, in den übrigen Abschnitten jedoch frei, auch an den oberen und unteren Extremitäten bestehe eine freie Auslenkung, es kom me ganz offensichtlich zu keinem höhergradigen Leidensdruck im Bereich der Wir belsäule, gemäss Angaben des Beschwerdeführers indes im Sitzen mit hän gen den Beinen zur Taubheit der linken unteren Extremität. Indes liessen sich in gu ter Übereinstimmung mit den anamnestischen Angaben im tieflumbalen und ilio sakralen Bereich keine höhergradigen Veränderungen abgrenzen. Die thorakal so wohl dorsal als auch ventral angegebenen Beschwerden könnten auf Ebene des Be wegungsapparates nicht klar zugeordnet werden

(vgl. E. 3.4) . Dass Dr. B.___

un ter Berücksichtigung dieser Befunde keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit stellte, ist folglich nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer selber angab, keine Schmerzmittel einzunehmen , weder in orthopädischer noch in rheumatologischer oder neurochirurgischer Be hand lung zu stehen, es seinem Rücken zurzeit gut gehe, e s zwar manchmal bei län ge rem Verharren in der gleichen Stellung zu einem Ameisenlaufen komme, dieses in des wieder verschwinden würde, wenn er die Stellung wechsle , und es sich bei der Angabe, wonach es im Sitzen mit hängenden Beinen zur Taubheit der linken unteren Extremität komme, lediglich um eine subjektive Angabe handelt (E. 3.4 f.). 4.2.8

Was schliesslich das Vorbringen des Beschwerdeführers

anbelangt , aufgrund der kon sensual attes tierten Arbeits un fähigkeit stehe ihm eine Invalidenrente zu, ist an zumerken, dass sich diese Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit als wider sprüch lich im Vergleich zu den einzelnen Teilgutachten erweist ( vgl. Urk. 7/48 S. 10) , weshalb ihr nicht ge folgt werden kann . Wie aus den einzelnen Teil gut achten er sicht lich ist, attestierten die Gutachter dem Be schwerdeführer weder aus inter nis tischer noch aus ortho pä discher oder neuro lo gischer Sicht

– auch in der Ver gan gen heit – eine län ger fristige Ar beits unfähigkeit (vgl. E. 3.2, 3.4 und 3.5) , was an ge sichts des vorstehend Aus ge führten (vgl. E. 4.2.3-4.2.7) nachvollziehbar und schlüssig ist . Einzig Dr. A.___ hielt aus psychiatrischer Sicht fest, zu Zei ten der beiden sta tio nären Be handlungen habe sicher eine Arbeitsunfähigkeit be stan den , eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit attestierte allerdings auch sie nicht (vgl. E. 3.3).

Vor dem Hintergrund, dass sich der Beschwerde füh rer akten aus weislich von 7. April bis 20. April 2021 (Urk. 7/27 S. 11 -15 ) sowie von 3. Mai bis 10. Juni 2021 (Urk. 7/ 22 S. 7 -9 ) in sta tio nä rer Behandlung be fand , attestierte ihm Dr. A.___

während die ser Zeit zu Recht eine voll stän dige Ar beits unfähigkeit . Dennoch vermag dies keinen Rentenanspruch zu begründen, geht doch aus den schlüs sigen Teil gutachten klar hervor, dass der Beschwerdeführer nicht , wie von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG

gefordert , während eines Jahres ohne wesentlichen Un ter bruch durch schnitt lich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen ist . Ent spre chend fehlt es an der Anspruchsvoraussetzung der erfüllten Wartezeit von einem Jahr , weshalb der Beschwerdeführer für die Zeit ab Mai 2021 kei nen Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Dass hinsichtlich der attestierten Ar beitsunfähigkeit von der Konsensbeurteilung abzuweichen ist, führt im Üb rigen nicht zur Beweis un tauglichkeit des ganzen Gutachtens .

D ie vor liegenden Teilgutachten sind als schlüssig zu bezeichnen , weshalb ihnen voller Be weiswert zu zu er kennen ist, wo ran sich nichts ändert, dass einem weiteren Teil des Gutachtens – vorliegend der Konsensbeurteilung – die Beweiskraft fehlt (vgl. dazu BGE 143 V 124 E. 2.2.4). 4.2.9

Nach dem Gesagten erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers als un be gründet , weshalb auf die beweiskräftigen

Teilg utachten abzustellen ist.

Da die vorhandenen Akten somit eine schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erlauben, sind von medizinischen Weiterungen keine ent scheidrelevanten Aufschlüsse zu erwarten. Die vom Beschwerdeführer beantragte Einholung eines polydisziplinären Gerichtsgutachtens (Urk. 1 S. 2) ist deshalb nicht erforderlich (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5). 4.3

Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweis mass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist.

Bei dieser Aus gangs lage kann auf einen Einkom mens vergleich verzichtet werden . 5.

Die angefochtene Verfügung vom 29 . Januar 2024 (Urk. 2) ist somit nicht zu be an standen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6.

Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und aus gangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippBöhme

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00143

V. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Sozialversicherungsrichter Kübler Gerichtsschreiberin Böhme Urteil vom

7. März 2025 in Sach en X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi Fankhauser Rechtsanwälte Rennweg 10, 8022 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1979 geborene X.___ meldete sich am 23 . November 2020 (Ein gangs datum) unter Hinweis auf eine seit dem Jahr 2004 bestehende Krankheit bei der Sozial ver si che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs be zug an (Urk. 7/4 ). Nachdem die IV-Stelle telefonisch ein Standortgespräch durch ge führt (Urk. 7/8 ) und die Akten des zuständigen Krankentag geld ver si che rers bei gezogen hatte (Urk. 7/12 , 7/15 , 7/22 ) , teilte sie dem Versicherten am 28. Mai 2021 mit, dass auf grund seines Ge sund heits zu standes zurzeit keine Ein glie derungsmassnahmen mög lich seien (Urk. 7/17).

In der Folge tätigte die IV-Stelle

beruflich-erwerbliche (Urk. 7/45 [Arbeit geber be richt]) so wie medizinische Abklärungen (Urk. 7/24, 7/27 , 7/28, 7/30 , 7/41 ) und ver anlasste eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten in den Dis zi plinen All ge meine Innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie sowie Or tho pädie (Urk. 7/33) . Die Gut achter der Y.___ er stat teten ihr Gut ach ten am

23. März 2023 (Urk. 7/48). Nach durchgeführtem Vor be scheid ver fah ren (Vorbescheid vom 30. März 2023 [Urk. 7/52]; Einwand vom

12. Mai 2023 [Urk. 7/60]; Arztbericht vom

15. Juni 2023 [Urk. 7/65]; ergänzter Ein wand vom

17. Au gust 2023 [Urk. 7/ 66 ] ) – einschliesslich Rückfragen an die Y.___ (Urk. 7/69, 7/72) sowie Gewährung des rechtlichen Gehörs (Urk. 7/75)

– ver neinte die IV-Stel le mit Verfügung vom

29. Januar 2024 den Anspruch des Ver si cherten auf Leis tungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 [= Urk. 7/ 78 ]). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 27. Februar 2024 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache ei ner angemessenen Invalidenrente ab 1. Mai 2021, eventualiter sei ein um fas sen des polydisziplinäres Gerichtsgutachten einschliesslich einer EFL- T estung ge mäss aktueller Schmerzrechtsprechung im Sinne von BGE 141 V 281 in Auftrag zu geben (Urk. 1) . Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom

11. April 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom

15. April 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Inva li den ver sicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grund sätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten an spruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Ren tenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund der im November 2020 anhängig gemachten (verspäteten) Anmeldung bei der In va lidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Mai 2021 aus ge richtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangs recht lichen Kon stel la tion ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage mass gebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in die ser Version wie dergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teil weise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende gan ze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er hal ten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vo raus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1; 143 V 409 E. 4.5.2; 141 V 281 E. 2.1 ; 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali di tät. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fä higkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio lo gie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach ei nem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver si cherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2; 1 43 V 409 E. 4.2.1; 141 V 281 E. 3.7 ; 13 9 V 547 E. 5.2; 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen all seitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person aus ein ander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vor ak ten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex perten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prü fend nachvollziehen kann, und ob der Experte oder die Expertin nicht aus zu räu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen er schweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung, d er Versicherte sei in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie sowie Ortho pädie begutachtet worden.

Ab April 2020 sei der Versicherte arbeitsunfähig ge wesen, eine langanhaltende oder invalidisie rende Einschränkung der Arbeits fä hig keit sei jedoch nicht eingetreten , die Tätig keit als Lagerist sei wieder voll um fäng lich zumutbar.

Die

Y.___ habe am 19. Ok to ber 2023 Stellung zu den Vor brin gen im Einwand genommen. So habe eine Kon sensbeurteilung stattgefunden, die gleichzeitige Diagnosestellung einer mittel gra digen depressiven Episode und ei ner Anpassungsstörung sei widersprüchlich. Die im Einwandverfahren bei ein ma liger Beurteilung gestellte Diagnose «Verdacht auf organische Persönlich keits stö rung» entbehre einer fachärztlich-neurologischen Begründung und sei auf grund der Aktenlage nicht zu bestätigen. In der neurologischen Untersuchung hät ten sich keine Hinweise auf eine hirnorganische Einschränkung gezeigt. Eben so wenig hätten sich anlässlich der neurologischen und psychiatrischen Be gut ach tung kognitive Einbussen gezeigt . Das Taubheitsgefühl sei eine subjektive An ga be und als residuell radikulär zugeordnet worden , das Schlafapnoe-Hypopnoe-Syn drom sei aus internistischer wie neurologischer Sicht beurteilt worden, es sei en keine Beschwerden, insbesondere auch keine Tagesmüdigkeit, diesbezüglich be klagt worden. Diese Ausführungen seien nachvollziehbar, weshalb auf das Gut achten abgestellt werden

könne (Urk. 2) . 2.2

Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor, das Gut achten der Y.___ sei in folge einer fehlenden neuropsychologischen und pneumo logischen Begutachtung nicht vollständig und somit wertlos. Die Teilgutachten seien nicht mit einem Da tum versehen, auch werde behauptet, die Konsensbeur teilung habe am 17. Januar 2023 stattgefunden, was angesichts eines Laborbe richtes vom 19. Januar 2023 zwin gend darauf hindeute, dass die Teilgutachten erst nach dem 19. Januar 2023 for muliert worden seien, was die Konsensbeurtei lung zur Farce mache. Es werde zu dem bestritten, dass sämtliche Gutachter an die ser teilgenommen hätten, wes halb das Gutachten bereits aus formellen Grün den wertlos sei. Dies gelte umso mehr, als zwei Gutachter für mehrere Gutachter stellen tätig seien, was gemäss Vor gabe des Bundesamtes für Sozialversiche rungen (BSV) nicht zulässig sei. So wohl die Y.___ wie auch die IV-Stelle hätten ge gen diese Vorschrift verstossen, was zur formellen Ungültigkeit des Gutachtens führe. Weiter habe die psychiatrische Be gutachtung nur gerade 80 Minuten ge dau ert, eine Auseinandersetzung mit den Vor akten habe nicht stattgefunden. Aus rheumatologischer Sicht sei keine Ar beits unfähigkeit attestiert worden, wenngleich nach wenigen Minuten eine Taub heit der linken unteren Extremitäten aufgetreten und auf radiologischer Ebene Ge brechen an der Wirbelsäule festgestellt worden seien .

Dies sei angesichts d es sen, dass der Krankentaggeldversicherer während der maximalen Dauer von 700 Ta gen Taggelder ausgerichtet habe, unglaubwürdig . Sodann bagatellisiere der neu ro logische Gutachter, indem er von einer Unauffälligkeit per se spreche, was ak tenausweislich (MRI vom 16. September 2020) nicht der Fall sei. Unseriös sei wei ter, dass keine Empfehlung zur Durchführung einer neuropsychologischen Be gut achtung ausgesprochen worden sei, auch erstaune, dass trotz Behauptung des Neu rologen, wonach die Defizite als Folge psychischer Interferenzen zu werten seien, die psychiatrische Gutachterin dies nicht thematisiert habe. Dies zeige auf, dass keine Konsensbeurteilung stattgefunden haben könne . Die internistische Be gut achtung habe sodann nur 34 Minuten gedauert, in dieser kurzen Zeit sei eine seriöse Abklärung nicht möglich , auch sei die mittelschwere Schlafapnoe-Hypo pnoe nicht berücksichtigt worden , weshalb die Begutachtung unvollständig sei.

Si cher sei, dass er seine angestammte Tätigkeit als Lagerist, bei welcher er Ge wichte von mehr als 25 Kilogramm zu stemmen habe, nicht mehr ausüben könne. Selbst un ter Beachtung des Gutachtens der Y.___ habe er, aufgrund der Ar beits un fä higkeit ab April 2020, ab 1. Mai 2021 bis Ende März 2023 Anspruch auf eine an gemes sene Invalidenrente. Unter Berücksichtigung der verhaltens neu ro lo gisch-neuro psy chologischen Untersuchung, welche eine Erwerbsunfähigkeit von bis zu 70 % er geben habe, des klar ausgewiesenen psychischen Leidens sowie der mit tel schweren Schlafapnoe-Hypopnoe habe er auch nach März 2023 weiterhin An spruch auf eine unbefristete angemessene Invalidenrente. Eventualiter sei auf grund der aufgezeigten formellen und materiellen Mängel am Gutachten der Y.___ ein neutrales, umfassendes polydisziplinäres Gerichtsgutachten in den Diszi pli nen Psychiatrie, Pneumologie, Ortho pädie, Allgemeine Innere Medizin, Neuro lo gie sowie Neuropsychologie einschliesslich einer EFL-Testung anzuordnen (Urk. 1). 3. 3.1

Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) in medizi nischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Gutachten der Y.___ vom 23. März 2023 (Urk. 7/48) . Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, und Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurologie, führten darin keine Diagnosen mit Aus wir kung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 7/48 S. 9). Als Diagnosen ohne Aus wir kung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter die folgenden (Urk. 7/48 S. 9) : - Status nach endonasal-transsphenoidaler Exstirpation eines Prolaktinoms vom 28.04.2020 (ICD-10: D35.2) - anhaltende leichte Hyperprolaktinämie, mit Dostinex behandelt - Chronisches Spannungstyp-Kopfweh (ICD-10: G44.2) - Chronisch intermittierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.5) - radiologisch Diskushernie LWK5/SWK1 mit möglicher Affektion der Nervenwurzel L5 links, mässige tieflumbale Spondylarthrose, Block wir belbildung BWK12/LWK1 und Degeneration der Iliosakralgelenke (MRI 08.12.2020 und Röntgen 17.01.2023) - residuelles radikuläres sensibles Ausfallsyndrom der Wurzeln L5 und S1 links - Seit einem Monat bestehende Rückenbeschwerden im infraskapulären Be reich beidseits (ICD-10: M54.6) - radiologisch beginnende Degeneration der Brustwirbelsäule (Röntgen 17.01.2023) - Anamnestisch rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig unter Be hand lung weitgehend remittiert (ICD-10: F33.4) - Adipositas mit BMI von 30.5 kg/m 2 (ICD-10: E66.01) - Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (ICD-10: G47.31) - Arterielle Hypertonie (ICD-10: I10) - Zöliakie anamnestisch (ICD-10: K90.0) 3.2

In der allgemein-internistischen Beurteilung legte Dr. Z.___ dar, gemäss den vor liegenden Berichten bestehe eine CPAP-Intoleranz, sodass keine Behandlung des obstruktiven Schlafapnoe-Syndroms bestehe. Der Explorand klage bei der Ana m nese indes nicht über eine vermehrte Tagesmüdigkeit, auch bezüglich der Zöliakie beklage er keine Beschwerden. Anamnestisch bestehe eine arterielle Hy pertonie, allerdings gebe der Explorand diesbezüglich keine Medikation an. Der Blutdruck sei leicht erhöht. Der Explorand gebe an, das Ausüben der aktuelle n Arbeit im Umfang von 40 % könne er sich weiter vorstellen, mehr sei nicht re a lis tisch, eine Büro tä tigkeit könne er sich nicht vorstellen.

Der Hausarzt habe eine Ar beits fä hig keit von ein bis zwei Stunden pro Tag in der angestammten wie auch in einer an ge pass ten Tätigkeit attestiert, indes sei unklar, aufgrund welcher Dia gno sen. Es be stünden keine Hinweise dafür, dass die Arbeitsfähigkeit aus all ge mein internis tischer Sicht jemals längerfristig relevant eingeschränkt gewesen sei (Urk. 7/48 S. 25 f. ). 3.3

Dr. A.___ berichtete aus psychiatrischer Sicht , der Explorand sei angemessen gekleidet und gepflegt, seine Stimme sei leise, das Sprechverhalten bedächtig, es be stünden jedoch keine pathologischen Auffälligkeiten. Der Blickkontakt werde ge sucht und gehalten, Mimik und Gestik seien unauffällig. Währen d der Untersu chung sei kein Schmerzerleben erkennbar, das Kontaktverhalten sei offen und freund lich. Der Explorand sei allseits orientiert und bewusstseinsklar, die Kon zen tration könne für die Dauer des Gesprächs aufrechterhalten werden, es er gä ben sich keine Hinweise für Störungen der Konzentration bei subjektiv be klagten Konzentrationsstörungen. Ebenfalls lägen keine Hinweise für Störungen der Auf fas sung, der Merkfähigkeit oder des Gedächtnisses bei subjektiv beklagter Ver gess lichkeit vor. Der Explorand könne dem Gesprächsverlauf folgen und adä quat auf Fragen antworten. Als Befürchtung werde ein Unbehagen in geschlossenen Räu men angegeben, was jedoch zu keinen Einschränkungen führe, ebenfalls trä ten keine körperlichen Symptome auf. Zwangsgedanken oder -handlungen seien keine explorierbar, affektiv sei der Explorand weitgehend euthym, kurzzeitig sei er bei der Schilderung über den Verlust der Mutter affektlabil, fange sich jedoch rasch. Die Schwingungsfähigkeit sei zu Beginn leicht reduziert, im Verlauf, vor allem nach Beendigung des offiziellen Gesprächs, wo einige Minuten Smalltalk be trieben werde, unauffällig. Psychomotorisch sei er entspannt und ruhig, der Rap port sei herstellbar .

Der Explorand sei nach einer abgeschlossenen Lehre ins familieneigene Lebensmittelgeschäft eingestiegen, wo er seither arbeite. Im Jahr 2004 sei ein Prolaktinom festgestellt, jedoch noch nicht

behandelt worden. Auf grund von objektiv eingeschätzter Suizidalität sei er während eines Jahres psy chi atrisch behandelt worden, Akten lägen nicht vor. Er habe über Jahre mit vol lem Pensum gearbeitet, jedoch unter den Folgen der Dostinex-Einnahme gelitten, ins besondere aufgrund von Kopfschmerzen und dem Gefühl, von innen aufge fres sen zu werden. Nach der Operation habe er sein Arbeitspensum

bis auf 40 % steigern können , er habe das Gefühl, seine Arbeit ordentlich zu erledigen, gebe je doch an, seine Vorgesetzten sähen dies nicht immer so. Aufgrund der ver rin ger ten Belastbarkeit könne er sich kein höheres Pensum vorstellen. Er sei in zwei ter Ehe verheiratet und habe drei Kinder, er kümmere sich aktiv um deren Er zie hung und Betreuung , bringe sie in die Kita, spiele mit ihnen, sei zuletzt im Herbst 2022 alleine mit ihnen mit dem Auto nach Bosnien gefahren . Nach einer Kon flik tsituation im Jahr 2021 habe sich die Si tuation beruhigt, er stehe seither in am bulanter psychiatrischer und psycho the ra peutischer Behandlung und nehme Well butrin ein, die Behandlung empfinde er als hilfreich .

Im Vordergrund des Be schwerdebildes stehe anamnestisch eine rezidivierende de pres sive Störung mit wahr scheinlich einer ersten Episode im Jahr 2007/2008 und einer weiteren Epi so de im Jahr 2021. Zum Untersuchungszeitpunkt habe klinisch-phänomeno lo gisch keine depressive Symptomatik festgestellt werden können, die Schwin gungs fähigkeit sei gegeben, es fänden sich keine formalgedanklichen oder kog ni tiven Auffälligkeiten. Die Angaben zu Tagesablauf und Aktivitäten würden auf kei ne relevanten Einschränkungen hinweisen, weshalb von einer weitgehen den Re mission der rezidivierenden depressiven Störung auszugehen sei. Die in den Vor akten aufgeführte generalisierte Angststörung könne nicht bestätigt wer den, der Explorand beklage keine entsprechenden Beschwerden. Ebenfalls er gäben sich keine Hinweise für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung oder einer Ab hän gig keitserkrankung. Im Jahr 2021 sei der Explorand verhaltensneurolo gisch und neu ropsychologisch untersucht worden, wobei offenbar eine mittel gra dige neu ro psychologische Funktionsstörung diagnostiziert worden sei . Einige Auf fälligkeiten sowie die Tatsache, dass der Explorand über eher wenig Pro blem be wusstsein ver füge, könn ten im Rahmen der neuropsychologischen Fun ktions stö rung nach Hypo phy sen operation aufgetreten sein, diesbezüglich werde auf das neu ro lo gische Teil gut achten verwiesen. Zu empfehlen sei die Fortsetzung der psy cho therapeu tischen und psychopharmakologischen Behandlung. Vorübergehend und sicher zu Zeiten der stationären Behandlung habe eine Arbeitsunfähigkeit be standen, sicher seit dem Zeitpunkt der Untersuchung sei eine volle Ar beits fä hig keit anzu neh men

(Urk. 7/48 S. 33-37). 3.4

Im orthopädischen Teilgutachten führte Dr. B.___ aus, spontan gebe der Explo rand an, heute ein bisschen Rückenbeschwerden zu haben. Es würden auf der lin ken Seite Ausstrahlungen über den dorsalen Ober- und Unter schen kel erfolgen, doch bestehe auch am lateralen Vorfuss eine Gefühlsstörung. Zurzeit sei der un tere Rückenabschnitt nicht betroffen, wenn der Nerv indes ent zündet sei, könne er sich nicht bewegen, weshalb er Physiotherapie durchführe. Er entwickle lang sam Kniebeschwerden links, Untersuchungen seien noch keine erfolgt. Täglich trete Kopfweh auf, ansonsten sei alles gut. Bei gewissen Bewegungen wie etwa beim Aufstehen aus liegender Position müsse er sich konzentrieren, sitzende oder kniende Positionen ertrage er aufgrund der Taubheit des linken Beines nicht länger, grössere Strecken könne er indes durchaus laufen. Er verzichte auf Anal getika, habe auf wiederholt am Rücken erhaltene Infiltrationen vorübergehend gut angesprochen. Die letztmals vor wenigen Wochen erfolgte Physiotherapie ha be zu einer gewissen Erleichterung geführt, er werde weder orthopädisch noch neurochirurgisch oder rheumatologisch betreut. Bei der Untersuchung der Wir bel säule zeige sich die Beweglichkeit zervikal etwas vermindert, in den üb rigen Ab schnitten frei, auch an den oberen und unteren Extremitäten bestehe eine freie Aus lenkung. Die gesamte ausführliche Untersuchung könne bei guter Koope ration im Stehen, Gehen, Liegen und Sitzen problemlos durchgeführt werden, es kom me ganz offensichtlich zu keinem höhergradigen Leidensdruck im Bereich der Wirbelsäule, wohl aber etwa im Sitzen mit hängenden Beinen zur Taubheit der linken unteren Extremität. In guter Übereinstimmung mit den anamnes tischen Angaben liessen sich im tieflumbalen und iliosakralen Bereich keine hö her gradigen Veränderungen abgrenzen ; inwieweit die anamnestisch intermittier end auftretende linksseitige Ischialgie auf neurologischem Fachgebiet eine Ent sprechung finde, stelle Gegenstand des entsprechenden Teilgutachtens dar. Die thorakal sowohl dorsal als auch ventral angegebenen Beschwerden könnten auf Ebene des Bewegungsapparates nicht klar zugeordnet werden. Der Einschätzung von Dipl. med. D.___ , Facharzt für Rheumatologie und für All ge meine In nere Medizin , vom 12. Februar 2021, welcher seitens sämtlicher Wir bel säu lenabschnitte eine freie Beweglichkeit ohne Schmerzprovokation samt ange deu teter Fazettensymptomatik bei lumbaler Extension dokumentiert habe, könne auf grund der heutigen Untersuchung im Sinne eines bezüglich der klinischen Un tersuchung von Stamm und Extremitäten weitestgehend unauffälligen Be fundes gut gefolgt werden. Für körperlich leichte und mittelschwere Verrichtun gen, wie sie der Explorand anamnestisch weiterhin ausübe, bestehe auf Ebene des Bewegungsapparates eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeits fähigkeit, auch in der Vergangenheit habe für derartige Tätigkeiten keine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit im Sinne einer invalidisierenden Erkrankung be stan den (Urk. 7/48 S. 39 und S. 44-47) . 3. 5

Aus neurologischer Sicht hielt Dr. C.___ fest, der Explorand

berichte über Kopfweh, oft eine halbe Stunde anhaltend, dies aber manchmal mehr fach täglich, zum Teil habe er einen Druck im Kopf. Dieses Kopfweh sei an mehr als der Hälfte der Tage vorhanden, er nehme deswegen aber keine Schmerzmittel. Ein anderes Pro blem sei das Stechen im Auge, etwa zwei Mal pro Monat, es sei vor der Ope ra tion häufiger gewesen. Er sei augenärztlich untersucht worden mit nor malem Re sultat. Er sei vor einigen Jahren zwei Mal stationär aufgrund einer Dis kushernie be handelt worden, derzeit gehe es bezüglich des Rückens gut, er ha be eigentlich kei ne Beschwerden, auch weil er aufpasse und sich nicht überlas te. Die Bein schmerzen seien konstant vorhanden, je nach Schuh habe er auch Schmerzen an den kleinen Zehen. Die Schmerzen seien zum Zeitpunkt des letzten MRI im De zem ber 2020 bereits vorhanden gewesen, befragt zu den beein flus sen den Fak to ren bleibe der Explorand vage und sage, möglicherweise seien sie unter Be lastung in tensiver. Wenn er lange die gleiche Stellung einnehme, komme es manch mal zu einem Ameisenlaufen im Bein, wenn er die Stellung wechsle, ver schwände es wie der. Er nehme keine Schmerzmittel gegen die Beinschmerzen, er führe phasen weise Übungen durch. Bei der Befrag ung nach entsprechenden Defi ziten aus neu ro psychologischer Sicht werde der Explorand sehr emotional, gebe eine aus ge prägte Vergesslichkeit an, wobei diese wechselnd ausgeprägt sei, dies falle seiner Frau und auch am Arbeitsplatz auf. Er wisse nicht, wie lange dies be reits bestehe. Er nehme zurzeit Dostinex in einer sehr niedrigen Dosierung ein, sei dann am Nach mittag und manchmal am Folgetag sehr müde. Es sei zudem ein Schlaf apnoe-Syndrom diagnostiziert worden, wegen Panikattacken könne er die ses nicht mit der Maske behandeln, er versuche daher, länger zu schlafen.

Es be stehe ein Status nach endonasal-transsphenoidaler Exstirpation eines Prolak ti noms im April 2020, postoperativ sei das Prolaktin leicht erhöht und im Verlauf wie der ei ne Therapie mit niedrig dosiertem Dostinex eingeleitet worden. Das post ope rative MRI vom September 2020 habe avital erscheinendes Prolaktinom ge webe ergeben sowie den Verdacht auf minimale residuelle Adenomanteile, der Befund sei gemäss dem operierenden Neuro chirurgen stationär. Nicht hormonell be dingte neu rologische Auffälligkeiten im engeren Sinn seien in den Akten nir gends do ku mentiert. Bei den beschriebenen Kopfschmerzen handle es sich phä no me no logisch um Spannungstyp-Kopfweh, wenn auch die Kürze der Dauer aty pisch sei. Ein Zusammenhang mit dem Adenom und der Operation sei nicht er sicht lich, es be stünden auch sonst keine Anhaltspunkte für eine anderweitige se kun däre Kopf weh form, zu erwähnen sei hier, dass in den MRI-Untersuchungen das Zerebrum im mer als normal beschrieben worden sei. Das intermittierende Ste chen im Auge kön ne aus neurologischer Sicht nicht zugeordnet werden. Eine neu ro psy cho lo gische Untersuchung im Januar 2021 habe eine mittelgradige Funk tionsstörung er geben, der Explorand berichte auf Nachfrage in erster Linie über eine Ver gess lich keit. Aus neurologischer Sicht ergäben sich keine Er klä run gen für allfällig neu aufgetretene kognitive Defizite auf hirnorganischer Basis, die se könnten we der mit dem Prolaktinom noch mit der Exstirpation erklärt wer den. Erwähnens wert sei in diesem Zusammenhang, dass das Hirnparenchym per se im MRI vom Sep tember 2020 als unauffällig beschrieben worden sei, ent spre chen de Defizite seien somit als Folge von Interferenzfaktoren zu werten, in erster Linie dürften psy chische dafür verantwortlich sein. Der Explorand berichte weiter über S chmer zen an der Aussenseite des linken Beins bis zu den kleinen Zehen, mit nur inter mittierend einem Einschlafen des ganzen Beins, ohne Schwäche, ak tu ell auch ohne Rückenweh. Bei der klinischen Untersuchung könne kein Lumbo ver tebral-Syn drom nachgewiesen werden, die Nervendehnungstests seien ne ga tiv, ein mo to rischer Ausfall bestehe nicht, der ASR sei links aber etwas schwächer aus lösbar als rechts und der Explorand gebe eine Hyposensibilität am Bein do r so la teral und am ganzen Fuss an, mit Betonung am Bein mehr lateral und am Fuss ebenfalls. Es sei von einem residuellen radikulären sensiblen Ausfalls- und allen falls auch Schmerz syndrom auszugehen, betreffend L5 und S1. Ein MRI LWS im April 2015 ha be eine Kompression der S1-Wurzel links ergeben, was die links sei tige ASR-Ab schwächung erkläre, entsprechende Befunde seien

aber im Aus tritts bericht des Spitals E.___ vom Mai 2015 nicht detailliert dokumentiert. Es sei indes von ei nem lumboradikulären Reiz- und sensomotorischen Ausfall syn drom sowohl von L5 wie auch S1 links ausgegangen worden. Der Explorand gebe in des an, dass die Schmerzen erst seit drei bis vier Jahren vorhanden seien, al ler dings be reits im Zeitpunkt des MRI LWS vom Dezember 2020. Dieses habe ein breit basige Dis kushernie L5/S1 bestätigt, wobei die linke L5-Wurzel als be trof fen be schrieben wor den sei im Sinne einer nicht ganz auszuschliessenden Kom pro mit tierung der lin ken L5-Wurzel, also ohne relevante Kompression. Von ei nem me chanisch be dingten radikulären Schmerz sei nicht auszugehen (siehe auch das ne gative Lasègue-Zeichen), das konstante und lageunabhängige Vor han densein wä re mit ei nem neuropathischen Geschehen vereinbar, allerdings sei hier für keine klare Ursache ersichtlich. Differentialdiagnostisch kämen pseu do ra di kuläre Schmer zen in Frage, die Sensibilitätsstörung sei aber als (residuell) radi ku lär zu wer ten. Be tref fend die Rückenproblematik sei der Verlauf nicht schlecht, zur zeit wür den Rücken schmerzen verneint, der Lokalbefund sei unauffällig. Per sis tierend seien die Beschwerden im linken Bein, eine Aussage zur Prognose sei hier nicht mög lich. Aus den neurologischen Diagnosen resultierten im aktuellen Zeit punkt kei ne re levanten Funktionsstörungen respektive -beeinträchtigungen, die zuletzt und ak tuell ausgeübte Tätigkeit als Lagerist sei vollumfänglich zumut bar, zumal der Ex plorand angebe, er habe keine schweren Lasten zu tragen res pek tive stün den hier für Maschinen zur Verfügung. Körperlich schwere und über wie gend mit tel schwere Tätigkeiten seien indes selbstverständlich als ungünstig zu beurteilen . Aus neurologi s cher Sicht habe in den letzten Jahren nie eine län ger fristige Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen, wahrscheinlich zuletzt im Jahr 2015 wäh rend der Hospitalisation im Spital E.___ von Ende April bis An fang Mai 2015

(Urk. 7/48 S. 49- 56 ). 3.6

Zusammengefasst kamen die Gutachter zum Schluss, bei der allgemein-in ter nis tischen Untersuchung habe keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fä hig keit gestellt werden können, es bestehe eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit. An lässlich der orthopädischen Untersuchung der Wirbelsäule habe sich die Be weg lichkeit zervikal etwas vermindert gezeigt, in den übrigen Abschnitten sei sie frei beweglich gewesen. An den oberen und unteren Extremitäten bestehe eine freie Auslenkung, radiologisch bestünden an der Wirbelsäule thorakal eine be gin nen de Spondylose, eine Blockwirbelbildung des thorakolumbalen Übergangs, mäs sige tieflumbale Spondylarthrosen, eine breitbasige Diskushernie LW K 5/

SWK1 sowie degenerative Veränderungen der Iliosakralgelenke. Aus or tho pä discher Sicht bestehe für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, wie sie der Explorand ausübe, eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit. In der neu ro lo gischen Untersuchung seien die Kopfschmerzen als Spannungstyp-Kopf schmer zen klassifiziert worden , d as intermittierende Stechen im Auge könne neu ro lo gisch nicht zugeordnet werden, es ergäben sich keine Erklärungen für all fäl lige neu aufgetretene kognitive Defizite auf hirnorganischer Basis. Die an ge ge bene Sensibilitätsstörung werde als residuell radikulär gewertet. Insgesamt be ste he aus neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der an ge stammten wie auch in einer anderen körperlich leichten bis intermittierend schweren Tätigkeit. Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung habe klinisch-phä nomenologisch keine depressive Symptomatik festgestellt werden können. Es sei von einer weitgehenden Remission einer rezidivierenden depressiven Störung aus zugehen. Weitere psychiatrische Diagnosen könnten nicht gestellt werden, aus psy chiatrischer Sicht liege keine Arbeitsunfähigkeit vor (Urk. 7/48 S. 8 f.). 3.7

Die Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer keine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Lagerchef, hielten aber fest, bei einer angepassten Tätig keit müsse es sich um eine körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tä tigkeit handeln. Nach aufgehobener Arbeitsfähigkeit ab April 2020 könne ab Oktober 2020 eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, ab April 2021 eine aufgehobene Arbeitsfähigkeit, ab Juli 2021 eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, ab Januar 2022 eine Arbeitsfähigkeit von 75 % und spätestens ab Januar 2023 eine volle Arbeits fähigkeit angenommen werden (Urk. 7/48 S. 10 f.). 3.8

Am 19. Oktober 2023 beantworteten die Gutachter der Y.___

die von der IV-Stelle im Rahmen des Einwandverfahrens gestellten Rückfragen zum Gutachten vom 23. März 2023 (Urk. 7/72; vgl. auch Urk. 7/69) . So hielten sie zunächst fest, der Ex plorand habe vorgängig der Begutachtung die Möglichkeit gehabt, ergänzende Untersuchungen zu wünschen, was offenbar nicht erfolgt sei. Es habe sich denn auch weder im Rahmen der Untersuchung noch aufgrund der Vorakten die In di ka tion für eine Untersuchung in einer weiteren Fachdisziplin ergeben. Weiter sei zu Be ginn der jeweiligen Teilgutachten das Untersuchungs- und Berichtsdatum er sicht lich, wobei es sich dabei um dasselbe Datum handle. Sämtliche Gutachter sei en an diesem Tag vor Ort gewesen, weshalb sich die Möglichkeit eines nütz lichen ad hoc-Austausches geboten habe. Dr. A.___ habe sich sodann sehr wohl mit den Vor akten auseinandergesetzt und aufgezeigt, dass die Angaben des be han delnden Psy chiaters nicht nachvollziehbar und widersprüchlich seien. Der vom Ex plo ran den beigebrachte Bericht von Dr. med. F.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, vom 15. Juni 2023 bestätige, dass die Depression re mittiert sei, er stelle eine solche nämlich nicht mehr fest. Indes diagnostiziere er einen Ver dacht auf eine organische Persönlichkeitsstörung, was angesichts der ein ma ligen Konsultation und ohne Austausch mit einem neuro logischen Facharzt in keiner Weise nachvollzogen werden könne. Weiter sei die subjektive Angabe des Exploranden mit der Taubheit der linken unteren Extremität kein Befund, son dern eine blosse subjektive Angabe, diesbezüglich sei auf das neurologische Teil gutachten verwiesen worden, um diese Beschwerden zu validieren. In der neu ro logischen Untersuchung sei genau dargelegt worden, dass keine Befunde vor lä gen, welche eine hirnorganische Einschränkung begründen könnten, die durch ge führte Prolaktinomoperation könne kausal keine neuropsychologische Ein schrän kung begründen, bei der Operation sei kein Hirngewebe betroffen gewesen . Die als Mög lichkeit formulierte Angabe, dass die Beschwerden durch psychische Ein flüsse ausgelöst werden könnten , habe das Thema explizit an die psy chia trische Be gutachtung weitergegeben, anlässlich welcher nach fachärztlicher Be ur teilung indes gerade keine erklärende psychiatrische Erkrankung habe ge fun den werden kön nen. Im Übrigen seien weder anlässlich der neurologischen noch der psy chia trischen Untersuchung kognitive Einbussen aufgefallen. Die Schlaf apnoe-Hypo pnoe sei im internistischen Teilgutachten kurz kommentiert worden; ana log zur ak tuellen Untersuchung habe auch das Spital E.___ angegeben, das s

vom Ex ploranden keine auf das Schlafapnoe-Hypopnoe-Syndrom zurück zu füh ren den subjektiven Beschwerden geklagt worden seien, entsprechend re sul tiere keine Ein schränkung. Schliesslich habe der Explorand selber bloss gelegent liches Heben von Lasten im Bereich von 25 Kilo gramm angegeben, weshalb die von ihm zuletzt aus geübte Tätigkeit insgesamt als leicht bis mittelschwer ein zu stufen sei. Folglich sei en die Ausführungen der Gutachter seriös, weshalb – auch in Kenntnis des Be richtes von Dr. F.___

– kein weiterer Abklärungs bedarf be stehe und auf das Gut achten vollumfänglich abgestellt werden könne . 4. 4.1

Vorliegend strittig und zu prüfen ist die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom

29. Januar 2024 (Urk. 2) bei einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in der ange stam mten/einer angepassten Tätigkeit einen solchen, wobei sie sich bei ihrem Entscheid auf das Gutachten der Y.___ (vgl. E. 3) stützte. 4.2 4.2.1

Die Teilgutachten der Y.___ vom 23. März 2023 (Urk. 7/48) vermögen die an eine be weis kräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen zu erfüllen (vgl. E. 1.5). So tätigten die Gutachter sorgfältige und umfassende Abklärungen, was sich nicht nur aus den eingehenden Befragungen des Beschwerdeführers, sondern auch aus den ausführlichen Befunderhebungen ergibt (Urk. 7/48 S. 23 f., S. 29-34 , S. 39 -44, S. 48-51 ). Die Gut achter berücksichtigten im Rahmen ihrer Ein schät zungen sodann nebst den Vor akten (Urk. 7/48 S. 15-20 ) insbesondere die ge klagten Beschwerden, setzten sich mit diesen auseinander (Urk. 7/48 S. 25, S. 34 f., S. 44 f., S. 51 f. ), beantworteten die gestellten Fragen (Urk. 7/48 S. 26 f., S. 36 f., S. 46 f., S. 55 f. ) und begründeten ihre Einschätzungen in nachvoll zieh barer Weise

(Urk. 7/48 S. 35 f., S. 45, S. 51 -5 4 ). Mithin erschein en

die

Teilg ut achten in der Darlegung der medi zi nischen Zustände und Zusammenhänge als ein leuchtend und begründet, wes halb auf diese abzustellen ist. 4.2.2

Daran vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern (vgl. E. 2.2).

So ist zunächst

– in formeller Hinsicht – den einzelnen Teilgutachten zu ent nehmen, dass diese mit ei nem Datum versehen wurden (vgl. Urk. 7/48 S. 22, 29, 39 und 48), auch wird das Vorgehen zur Entstehung des Konsenses im Gut ach ten ausführlich beschrie ben (vgl. Urk. 7/48 S. 12 f.) und von den Gutachtern im Rahmen der Rückfragen nochmals dargelegt (vgl. E. 3.8 und Urk. 7/72 S. 2 ) .

Dem zufolge erfolgt die Schluss redaktion nach Fertigstellung der Teilgutachten durch den Fallführer, wel cher bei Unklarheiten oder Differenzen die Diskussion mit den Teilgutachtern er öf fnet. Das fertig gestellte Gesamtgutachten wird so dann allen Teilgutachtern zur Ver fügung gestellt, welche es – bei gemeinsamem Kon sens – elektronisch sig nie ren (Urk. 7/48 S. 12). Im Rahmen der Rückfragen hiel ten die Gut achter überdies fest, dass anlässlich der Begutachtung sämtliche Gut achter vor Ort ge wesen seien und sich austauschen konnten, was belegt , dass be reits in diesem Zeitpunkt ein unmittelbarer Austausch zwi schen den Gut ach tern statt gefunden hat (Urk. 2/72 S. 2). Mit Blick auf die bundesgerichtliche Recht spre chung gibt dieses Vorgehen kei nen Grund zur Beanstandung, ist es doch

für die Beweistauglichkeit eines Gut achtens zwar optimal, indes aber nicht zwin gen de Voraussetzung, dass die ab schliessende gesamthafte Be ur teilung der Ar beits fä higkeit auf der Grundlage ei ner Konsensdiskussion der ein zel nen Gutachter oder – wie vorliegend – unter der Leitung eines fallführenden Arztes erfolgt ( vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.4; Ur teil des Bundesgerichts 8C_207/2021 vom 25. August 2021 E. 4.3.1). Schliess lich ist – entgegen der Auffassung des Beschwer de führers – dem Gut ach ten zu ent nehmen, dass die ses erst am 23. März 2023 fertig gestellt wur de, mit hin erst nach Vorliegen

– und folglich in Kenntnis – des La bor be fundes vom

19. Ja nuar 2023 (Urk. 7/48 S. 5).

Weiter vermag der Beschwerdeführer aus seinem Vorbringen, wonach zwei Gut achter für mehrere Gutachterstellen tätig seien, was zur formelle Ungültigkeit des Gutachtens führe, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. So hielt das Bundesgericht unlängst fest, we sent licher Sinn und Zweck einer Vergabe der MEDAS-Begutach tungs auf träge nach dem Zu falls prinzip sei es, Faktoren zu neutralisieren, die die gut ach ter liche Beur tei lung in Einzelfällen sachfremd beeinflussen könnten. Die mit dem beanstandeten Vor gehen (vier nominierte Sachverständige, welche gleich zeitig für drei weitere Gut achterstellen tätig seien) verbundene höhere Wahr schein lich keit, auf bestimmte Sachverständige zu treffen, wahre den An spruch, dass die gut achterliche Beurtei lung frei von wirtschaftlichen Ab hän gig keiten erfolgen solle. Folglich mache die ses Vorgehen das Zufallsprinzip gerade nicht wir kungs los (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_379/2022 vom 23. August 2023 E. 2.3). Ent sprechendes hat denn auch im vorliegenden Verfahren zu gelten , wes halb kein Grund für eine formelle Ungültigkeit des Gutachtens ersichtlich ist . 4.2. 3

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das Gutachten sei mangels einer Be gut ach tung in den Fachdisziplinen Neuropsychologie und Pneumologie un voll stän dig, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es

rechtsprechungsgemäss im Er mes sen der Gutachter liegt, ob der Beizug weiterer Experten notwendig ist oder nicht (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_780/2014 vom 25. März 2015 E. 5.1 ; 8C_277/2014 vom 30. Januar 2015 E. 5.2 ) . Art. 44 Abs. 5

ATSG sieht

in der seit 1. Ja nuar 2022 geltenden Fassung gar aus drück lich vor, dass die Fachdisziplinen bei polydisziplinären Gutachten von der Gut achterstelle abschliessend festgelegt wer den . Darüber hinaus stellt die neuro psychologische Abklärung lediglich eine Zu satzuntersuchung dar, wohingegen es Auf gabe des psychiatrischen und/oder des neu rologischen Facharztes ist, die Ar beitsfähigkeit unter Berücksichtigung all fäl liger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen (vgl. Urteile des Bundes ge richts 9C_282/2023 vom 28. August 2023 E. 4.2.8; 8C_380/2022 vom 27. De zem ber 2022 E. 10.2.1 ). Vorliegend erachteten die Gutachter eine Begutachtung in der Fachdisziplin Neuropsychologie nicht als notwendig (vgl. auch E. 3.8), was an gesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer sowohl von einem Facharzt für Neurologie wie auch von einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychologie be gutachtet wurde, welche im Rahmen ihrer eigenen Untersuchungen keine kog ni tiven Auf fälligkeiten beschrieben und sich dabei auch

mit dem Be richt des Zen trums G.___ vom 21. Januar 2021 (Urk. 7/27) auseinandersetzten , nicht zu beanstanden ist (vgl. E. 3.3 und E. 3.5 ). Das selbe gilt für die unterlassene Begutachtung in der Fachdisziplin Pneu mo logie. Die Schlafapnoe-Hypopnoe wurde – wie die Gutachter zu Recht aus führ ten (vgl. E. 3.8) – im Rahmen des internistischen wie auch des neurologischen Teil gutach tens diskutiert

(vgl. E. 3.2 und E. 3.5), ih r jedoch kein Einfluss auf die Ar beits fähigkeit zugemessen. Wie dem neurologischen Teilgutachten

– und auch dem internistischen Teilgutachten (vgl. 3.2) – zu ent neh men ist, klagte der Be schwer deführer subjektiv über keine dadurch bedingten Ein schränk ungen res pek tive Beschwerden , sondern merkte an , er versuche, länger zu schla fen . Darüber hin aus gab er an, nach Einnahme des Dostinex sei er am Nach mittag und manch mal am Folgetag sehr müde (E. 3.5).

Damit übereinstim mend

hielten die Ärzte am Spital E.___ im Be richt vom 16. No vember 2022 (Urk. 7/41) fest , für den Be schwerdeführer bestehe un ge achtet der im Rahmen ei ner Polysomnographie ge zeigten Schlafapnoe-Hy po pn oe

ei ne klare Assoziation zwischen der Müdigkeit und der Therapie mit Dos ti nex, es sei un wahr scheinlich, dass die Müdigkeit nur im Rahmen der Schlaf apnoe be ste hend sei. Der Be schwer de führer habe die CPAP-The rapie nicht ver tragen, wün sche indes keine Unter kie fer protrusionsschiene, wes halb ihm ei ne Gewichts re duktion sowie die Ver mei dung der Rückenlage emp foh len wor den sei . Es seien keine weiteren Termine mehr geplant, der Fall werde ab ge schlos sen . 4.2. 4

Was die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers als Lagerist anbelangt, ist dem Arbeitgeberbericht vom 17. Januar 2023 (Urk. 7/45) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während der Ausführung seiner Tätigkeit primär leichte Lasten zwischen 0 und 10 Kilogramm zu heben oder zu tragen hat, manchmal mittel schwere Lasten zwischen 10 und 25 Kilogramm und nur selten schwere Lasten von über 25 kg (Urk. 7/45 S. 3) . Gegenüber Dr. C.___ gab der Beschwerdefüh rer über dies selber an, er habe keine schweren Lasten zu tragen respektive es stünden ihm dafür Maschinen zur Verfügung (vgl. E. 3.5). Dass der neurologischer Gut ach ter folglich davon ausging , bei der angestammten Tätigkeit handle es sich um eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit, welche dem Beschwerdeführer angesichts der nicht vorhandenen relevanten Funktionsstörungen vollum fäng lich zumutbar sei,

ist nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als er überdies fest hielt, über wiegend mittelschwere bis schwere Tätigkeiten seien dem Be schwer deführer dem gegenüber nicht zumutbar.

Anzumerken ist mit Blick auf das neurologische Teilgutachten zudem, dass Dr. C.___ keineswegs bagatellisierte, wie dies der Beschwerdeführer moniert. Der Gutachter hielt unter Bezugnahme auf die Vorakten einzig fest, sowohl das Zerebrum als auch das Hirn pa renchym seien in den MRI-Untersuchungen als nor mal respektive unauffällig beschrieben worden (vgl. E. 3.5 ). Im MRI vom 16. Sep tember 2020 (Urk. 7/12 S. 119) wurde denn auch über ein mögliches minimales resi duelles Adenomgewebe berichtet, zudem über eine unveränderte Darstellung der physiologischen Hypophyse, eine regelrechte Darstellung des Hypophysen stiels, eine unauffällige Darstellung des Chiasma opticum und der Nervi optici so wie des Sinus cavemosus links. Ebenso wurden ein regelrechter intrakranieller Be fund ohne Hinweis auf entzündliche, vaskulär assoziierte oder malignomsus pekte Veränderungen sowie eine regelrechte Weite der inneren und äusseren Li quor räume dokumentiert, postoperativ sei im ehemaligen operativen Zugangs weg noch eine Schleimhautverdickung erkennbar, die übrigen NNH sowie die Felsen beine würden regelrecht belüftet.

Auch der im Jahr 2020 operierende Neuro chi rurg, Prof. Dr. med. H.___ , Facharzt für Neurochirurgie, hielt in seinem Bericht vom 3. September 2021 (Urk. 7/24) fest, dem Beschwerdeführer gehe es knapp eineinhalb Jahre nach der transsphenoidalen Exstirpation ordentlich gut, es ergäben sich keine Hinweise für ein grössenprogredientes Lokalrezidiv im Be reich des Sinus cavemosus rechts. A ngesichts dessen handelt es sich bei den Aus führungen von Dr. C.___ keineswegs um eine Bagatellisierung, vielmehr er scheint seine Beurteilung «nor mal respektive unauffällig» schlüssig und nach voll zieh bar. 4.2. 5

Auch die hinsichtlich des psychiatrischen Teilgutachtens vorgebrachte Kritik des Beschwerdeführers vermag nicht zu überzeugen. So trifft zunächst nicht zu, dass sich Dr. A.___ nicht mit den Vorakten auseinandersetzte. Vielmehr führte sie aus, die Diagnose einer depressiven Episode im Anschluss an die Konfliktsituation im Jahr 2021 könne nachvollzogen werden, offenbar sei damals keine medi ka men töse Be handlung installiert gewesen, sodass keine relevante Symptomatik zum Aus trittszeitpunkt angenommen werden könne. Die Diagnosestellung des ak tuellen Be handlungsteams sei jedoch ungenau, es würden sowohl eine An pas sungs störung wie auch eine rezidivierende depressive Störung festgestellt. Bei ei ner Anpassungs stö rung sei per definitionem keine erhebliche depressive Symp to matik anzuneh men, sodass die Diagnose bei Vorliegen erheblicher depressive r Symp tome zu Guns ten einer depressiven Episode angepasst werden sollte. Zu er gänzen sei, dass die noch im April 2022 beschriebene mittelgradige bis schwere de pressive Epi sode zum aktuellen Zeitpunkt nicht mehr festgestellt werden könne, gegen eine erheb liche depressive Symptomatik spreche auch die Tatsache, dass das Wellbutrin wie der reduziert worden sei. Die generalisierte Angststörung kön ne aufgrund der An gaben des Exploranden nicht bestätigt werden. Bei lang jäh riger unauffälliger Ar beitsanamnese und stabilen sozialen Kontakten ergäben sich zudem keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung (Urk. 7/48 S. 35).

Ent sprechend schloss Dr. A.___ in Übereinstimmung mit den klinisch-diagnos tischen Leitlinien das Vorliegen einer generalisierten Angststörung bei gleich zei tig beschriebene r mittelgradige r bis schwere r depressive r Episode zu Recht aus (vgl. auch Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikationen psy chi scher Störungen, ICD-10, Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auf lage, Bern 2015, S. 198 f. und S. 209-211). Angesichts der von Dr. A.___ erhobenen weitgehend unauffälligen Befunde (Urk. 7/48 S. 33 f. und S. 35 f. ) erscheint überdies nachvollziehbar, dass sie festhielt, im Untersuchungszeit punkt habe klinisch-phänomenologisch keine depressive Symptomatik festgestellt wer den können, zumal die Schwingungsfähigkeit gegeben sei, sich keine formalge dank lichen oder kognitiven Auffälligkeiten ergäben und die Angaben zu Tages ab lauf und Aktivitäten auf keine relevanten Einschränkungen hinweisen würden (vgl. E. 3.3) . Damit übereinstimmend diagnostizierte auch Dr. F.___ in seinem nach Er stat tung des Gutachtens beigebrachten Bericht vom 15. Juni 2023 (Urk. 7/ 65 ) einzig einen Verdacht auf eine organische Persönlichkeitsstörung . Letz tere Diagnose stellung vermag indes – wie von den Gutachtern zutreffend aus geführt (vgl. E. 3.8) – nicht zu überzeugen, zumal Dr. C.___ im neu ro lo gischen Teilgut achten gerade keine Befunde erhob, welche hirnorganische Ein schrän kungen be gründen könnten (vgl. E. 3.5).

S chliesslich beschrieb

Dr. A.___

in ihrem Teilgutachten keine kognitiven Auffälligkeiten respektive Ein bus sen , wes halb sich die von Dr. C.___ in den Raum gestellte Möglichkeit von psy chi schen Interferenzfaktoren gerade nicht bestätigten. Inwiefern dieser Umstand so dann , wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, darauf schliessen lasse, dass keine Konsens beurteilung stattgefunden habe, ist nicht ersichtlich. 4.2. 6

Weiter kann aus einer ver hält nis mässig kurzen Dauer eines Explorations ge spräches nicht von vornherein auf eine unsorgfältige oder gar unseriöse Abklä rung ge schlossen werden, zumal es für den Aussagegehalt eines medizinischen Be richtes praxisgemäss nicht in erster Linie auf die Dauer der Untersuchung an kommt. Mass ge blich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Er gebnis schlüs sig ist, wobei wichtigste Grundlage der gutachterlichen Schluss fol gerungen die klinische Untersuchung bildet (vgl. dazu die Urteile des Bundes ge richts 8C_130/2023 vom 8. Au gust 2023 E. 4.4.4; 8C_354/2018 vom 20. De zem ber 2018 E. 4.2). Anhaltspunkte dafür, dass die psychiatrische Gutachterin oder der inter nis tische Gutachter die entsprechenden Vorgaben nicht beziehungs weise nur un ge nügend beachteten, sind angesichts dessen, dass sowohl Dr. Z.___ wie auch Dr. A.___ eine Ana m nese- und Befunderhebung durchführten, den Be schwer de führer selber untersuchten, aus den erhobenen Befunden und in Kennt nis der und in Aus ein andersetzung mit den Vorakten Diagnosen ab leiteten und ge stützt auf die an schliessende versicherungsmedizinische Beur tei lung die Ar beits fähigkeit festlegten, vorliegend jedenfalls nicht erkennbar. 4.2. 7

Aus dem Umstand, wonach der Kran ken tag geldversicherer während der maxi malen Dauer von 700 Tagen Taggelder aus ge richtet habe, vermag der Be schwer de führer ebenfalls nichts für sich abzuleiten , zumal für die Invalidenversicherung kei ne Bindung an eine vom Krankentaggeldversicherer allfällige festgestellte Ar beits un fä hig keit besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_905/2014 vom 17. Feb ruar 2015 E. 5) . Darüber hinaus hielt Dr. B.___ im orthopädischen Teil gut ach ten fest, a nlässlich der Untersuchung der Wirbelsäule zeige sich die Be weg lich keit zervikal etwas vermindert, in den übrigen Abschnitten jedoch frei, auch an den oberen und unteren Extremitäten bestehe eine freie Auslenkung, es kom me ganz offensichtlich zu keinem höhergradigen Leidensdruck im Bereich der Wir belsäule, gemäss Angaben des Beschwerdeführers indes im Sitzen mit hän gen den Beinen zur Taubheit der linken unteren Extremität. Indes liessen sich in gu ter Übereinstimmung mit den anamnestischen Angaben im tieflumbalen und ilio sakralen Bereich keine höhergradigen Veränderungen abgrenzen. Die thorakal so wohl dorsal als auch ventral angegebenen Beschwerden könnten auf Ebene des Be wegungsapparates nicht klar zugeordnet werden

(vgl. E. 3.4) . Dass Dr. B.___

un ter Berücksichtigung dieser Befunde keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit stellte, ist folglich nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer selber angab, keine Schmerzmittel einzunehmen , weder in orthopädischer noch in rheumatologischer oder neurochirurgischer Be hand lung zu stehen, es seinem Rücken zurzeit gut gehe, e s zwar manchmal bei län ge rem Verharren in der gleichen Stellung zu einem Ameisenlaufen komme, dieses in des wieder verschwinden würde, wenn er die Stellung wechsle , und es sich bei der Angabe, wonach es im Sitzen mit hängenden Beinen zur Taubheit der linken unteren Extremität komme, lediglich um eine subjektive Angabe handelt (E. 3.4 f.). 4.2.8

Was schliesslich das Vorbringen des Beschwerdeführers

anbelangt , aufgrund der kon sensual attes tierten Arbeits un fähigkeit stehe ihm eine Invalidenrente zu, ist an zumerken, dass sich diese Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit als wider sprüch lich im Vergleich zu den einzelnen Teilgutachten erweist ( vgl. Urk. 7/48 S. 10) , weshalb ihr nicht ge folgt werden kann . Wie aus den einzelnen Teil gut achten er sicht lich ist, attestierten die Gutachter dem Be schwerdeführer weder aus inter nis tischer noch aus ortho pä discher oder neuro lo gischer Sicht

– auch in der Ver gan gen heit – eine län ger fristige Ar beits unfähigkeit (vgl. E. 3.2, 3.4 und 3.5) , was an ge sichts des vorstehend Aus ge führten (vgl. E. 4.2.3-4.2.7) nachvollziehbar und schlüssig ist . Einzig Dr. A.___ hielt aus psychiatrischer Sicht fest, zu Zei ten der beiden sta tio nären Be handlungen habe sicher eine Arbeitsunfähigkeit be stan den , eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit attestierte allerdings auch sie nicht (vgl. E. 3.3).

Vor dem Hintergrund, dass sich der Beschwerde füh rer akten aus weislich von 7. April bis 20. April 2021 (Urk. 7/27 S. 11 -15 ) sowie von 3. Mai bis 10. Juni 2021 (Urk. 7/ 22 S. 7 -9 ) in sta tio nä rer Behandlung be fand , attestierte ihm Dr. A.___

während die ser Zeit zu Recht eine voll stän dige Ar beits unfähigkeit . Dennoch vermag dies keinen Rentenanspruch zu begründen, geht doch aus den schlüs sigen Teil gutachten klar hervor, dass der Beschwerdeführer nicht , wie von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG

gefordert , während eines Jahres ohne wesentlichen Un ter bruch durch schnitt lich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen ist . Ent spre chend fehlt es an der Anspruchsvoraussetzung der erfüllten Wartezeit von einem Jahr , weshalb der Beschwerdeführer für die Zeit ab Mai 2021 kei nen Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Dass hinsichtlich der attestierten Ar beitsunfähigkeit von der Konsensbeurteilung abzuweichen ist, führt im Üb rigen nicht zur Beweis un tauglichkeit des ganzen Gutachtens .

D ie vor liegenden Teilgutachten sind als schlüssig zu bezeichnen , weshalb ihnen voller Be weiswert zu zu er kennen ist, wo ran sich nichts ändert, dass einem weiteren Teil des Gutachtens – vorliegend der Konsensbeurteilung – die Beweiskraft fehlt (vgl. dazu BGE 143 V 124 E. 2.2.4). 4.2.9

Nach dem Gesagten erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers als un be gründet , weshalb auf die beweiskräftigen

Teilg utachten abzustellen ist.

Da die vorhandenen Akten somit eine schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erlauben, sind von medizinischen Weiterungen keine ent scheidrelevanten Aufschlüsse zu erwarten. Die vom Beschwerdeführer beantragte Einholung eines polydisziplinären Gerichtsgutachtens (Urk. 1 S. 2) ist deshalb nicht erforderlich (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5). 4.3

Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweis mass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist.

Bei dieser Aus gangs lage kann auf einen Einkom mens vergleich verzichtet werden . 5.

Die angefochtene Verfügung vom 29 . Januar 2024 (Urk. 2) ist somit nicht zu be an standen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6.

Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und aus gangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippBöhme