Sachverhalt
1.
Die 1972 geborene X.___ , von Beruf Kindergärtnerin und Mutter dreier 1996, 2002 und 2006 geborene Kinder, arbeitete seit September 2020 teilzeitlich (4 - 10 Lektionen pro Woche) als Vikarin im Stundenlohn (vgl. Urk. 5/32/1) . Am 2 1. Juli 2021 meldete sie sich unter Hinweis auf eine schwere Depression bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 5/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, lud die Versicherte zu einem Standortgespräch ein ( Urk. 5/5), zog einen Auszug au s dem individuellen Konto bei (IK-Auszug vom 2 8. September 2021, Urk. 5/6) und tätigte medizi nische Abklärungen. Am 2 0. Januar 2023 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, da sie eine neue Arbeitsstelle als Springerin bei der Stiftung Y.___
gefunden habe, würden die Eingliederungsmassnahmen abgeschlossen ( Urk. 5/31; vgl. demgegenüber Protokoll der Eingliederungsberatung , wonach der Versicherten mitgeteilt worden sei, dass sie mangels IV-relevante n Gesundheitsschaden s kein en Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassn a hmen habe, Urk. 5/32/9). Dagegen erhob die Versicherte keine Einwände. Nach durchgeführtem Vorbe - scheidverfahren ( Urk. 5/33 ff.; Urk. 5/44 , Urk. 5/49 f. ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 5. Januar 2024
zudem einen Rentenanspruch ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 2 3. Februar 2024 Beschwerde und beantragte, es seien ihr IV-Leistungen zuzusprechen ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 19. April 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 4), was der Beschwerdeführerin am 2 3. April 2024 zu r Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im Juli 2021 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invaliden versicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Januar 2022 ausge richtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird . 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgest ützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Ar beitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG) .
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämt liche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unter ziehen (Änderung der Rechtsprechung). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.1). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, mangels Diagnose mit langandauernder und erheblicher Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe kein Rentenanspruch. Daran ändere auch der einspracheweise eingereichte Bericht, worin der Verdacht auf ein Long Covid -Syndrom erhoben worden sei, nichts ( Urk. 2). 2.2
Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, sie sei seit Frühjahr 2021 gesund heitlich eingeschränkt, unter anderem sehr erschöpft. Sie würde sämtliche Empfehlungen der Behandler in Anspruch nehmen, um eine Besserung zu erwirken (Klinikaufenthalte, Physiotherapie, Reha). Arbeitsversuche im Kinder garten als Vikarin habe sie leider abbrechen müssen. Aktuell arbeite sie zwei Tage pro Monat. Damit verdiene sie Fr. 500.-- /Monat. Diese Einsätze würden sie ermüden, obschon sie während der Arbeit bei Bedarf Pause machen und sich zwischenzeitlich auch hinlege könne. Für die Bewältigung der Hausarbeit sei sie ebenfalls nach wie vor eingeschränkt und auf Unterstützung angewiesen. Woher diese Erschöpfung komme, sei ihr unbekannt. Die IV-Stelle habe lediglich die depressive Symptomatik berücksichtigt. Alsdann gehe die IV-Stelle von einer 50%igen ausserhäuslichen Arbeitstätigkeit aus; die Einschränkungen im Haushalt habe sie indessen nicht berücksichtigt. Ihre Kinder seien inzwischen selbstän diger. Dies würde ihr ohne gesundheitliche Einschränkung ermöglichen, höher prozentig zu arbeiten ( Urk. 1). 3.
Die
angefochtene Verfü gung vom 2 5. Januar 2024 (Urk. 2), welche ausschliess lich den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine IV-Rente hat (vgl. auch Mitteilung vom 2 0. Januar 2023, Urk. 5/31), bildet den Anfechtungsgegen stand des vorliegenden Verfahrens und stellt die Sachurteilsvoraussetzung dar (BGE 125 V 413 E. 1a).
Soweit die Beschwerdeführer darüber hinaus pauschal IV-Leistungen beantragt ( Urk. 1), liegt ihr Rechtsbegehren ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes und ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4 . 4 .1
Die Beschwerdeführerin hielt
sich v om 2. Juni bis 2 1. Juli 2021 zur stationären Behandlung in der Klinik Z.___ auf. Im Austrittsbericht vom 2 1. Juli 2021 diagnostizierte Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Oberärztin, (1) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2), (2) son s tige näher bezeichnete Krankheiten der Synovialis und Sehnen; Knöchel und Fuss [Fusswurzel, Mittelfuss, Zehen, Sprunggelenk, sonstige Gelenke des Fusses], ICD-10: M67.87) sowie (3) sonstige näher bezeichnete entzündliche Krankheit der Vagina und Vulva (ICD-10: N76.88). Die Beschwerdeführerin habe Energieverlust und eine schwergradige Erschöpfung geschildert. Zudem sei sie minderbelastbar und antriebsreduziert. S ie müsse sich zu allen Alltagstätigkeiten zwingen, habe keine Freude mehr, grüble ständig und mache sich grosse Sorgen um ihre 15-jährige Tochter, welche an chronischen Rückenschmerzen leide. Sie könne nicht mehr abschalten und habe sich sozial zurückgezogen. In klinische r Hinsicht sei die Sprechweise der Beschwerdeführerin stark verlangsamt. Ihre Aufmerksamkeit, Konzentration, Auffassungsfähigkeit und Gedächtnisleistung sei e n weites t gehend unauffällig resp. leicht auffällig. Das formale Denken sei kohärent, jedoch verlangsamt. Die Beschwerdeführerin sei affektarm und affektlabil und die Stimmung schwer bedrückt. Weiter bestünden ein deutlicher Freud- und Inte ressenverlust, starke Tagesmüdigkeit , rasche Erschöpfbarkeit, mittelstarke Schuldgefühle, Dünnhäutigkeit, Ratlosigkeit, schwere Störungen der Vitalgefühle und ein sozialer Rückzug. Beim Beck-Depressions-Inventar (BDI) habe die Beschwerdeführerin bei Eintritt 40 Punkte, entsprechend einer schweren Depres sion und bei Austritt 9 Punkte, entsprechend einer minimalen Depression erreicht. Dementsprechend habe bei Eintritt eine schwere depressive Symptomatik bestan den ; bis zum Austritt habe sich sowohl in der Fremd- als auch Selbstwahr nehmung eine Regredienz der Symptomatik eingestellt. Eine Psychopharmako therapie sei nicht erforderlich gewesen. Die Beschwerdeführerin habe in einem deutlich verbesserten psychischen Zustand in die vorbestehenden Wohnverhält nisse entlassen werden können. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit habe bis und mit 5. August 201 bestanden. Es werde eine schrittweise Integration empfohlen aufgrund des Risikos einer weiteren psychischen Dekompensation bei Überbelas tung ( Urk. 5/25). 4 . 2
Die seit August 2021 im Zweiwochenrhythmus ambulant nachbehandelnde Psychotherapeutin B.___ hielt im Bericht vom 7. Oktober 2021 fest, die Beschwerdeführerin sei aktuell kaum belastbar und verliere die Ruhe und Geduld, sobald es laut und Multitasking gefragt sei. Zudem habe sie Mühe, den Überblick zu behalten und Entscheidungen zu treffen. Aktuell sei die Beschwerdeführerin nicht arbeitsfähig. Bei zunehmender Belastbarkeit sei ein langsamer, schrittweise r Aufbau gut möglich. Derzeit gehe die Beschwerdeführerin lediglich ihrer häus lichen Arbeit nach. Dabei sei sie nur eingeschränkt, wenn sie unter Zeitdruck gerate ( Urk. 5/7). 4 . 3
Dr. med. C.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatriezentrum D.___ , E.___ AG, untersucht e die Beschwerde führerin am 1 1. Januar 202 2. Im Konsiliarbericht vom 1. Februar 2022 hielt sie eine leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0) fest. Die Beschwerdeführerin sei zu allen Qualitäten hin orientiert, äusserlich gepflegt und im Kontaktverhalten zugewandt und freundlich. Aufmerksamkeits-, Auffassungs- und mnestische Störungen bestünden nicht; ebenso wenig inadäquate Ängste, Zwänge, Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Das formale Denken sei geordnet ,
die Psychomotorik unauffällig, der Schlaf regelrecht und der Appetit normal. Die Beschwerdeführerin habe jedoch Affektlabilität, innere Anspannungszustände, einen leicht reduzierten Antrieb und Energielosigkeit berichtet. Bei alle dem sei von einer leichten depressiven Episode auszugehen. Die gegenwärtige ambulante, psychotherapeutische Behandlung sei fortzusetzen; es sei weder eine psychiat rische noch medikamentöse Behandlung indiziert . Im Falle einer Zustands verschlechterung könne sich die Beschwerdeführerin wieder melden ( Urk. 5/24). 4 . 4
In den Verlaufsberichten vom 1 4. Februar (Eingangsdatum) und 2 9. Juni 2022 hielt Psychotherapeutin B.___ jeweils eine leichte depressive Episode (ICD-10: F32) fest. Die Stimmung der Beschwerdeführerin habe sich gebessert und der soziale Rückzug verringert. Ihre Belastbarkeit sei jedoch nach wie vor reduziert; ebenso die Umstellungsfähigkeit und Flexibilität. Es bestünden weiterhin Entscheidungsschwierigkeiten und Blockaden mit Gefühlen der Überforderung. Hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin in geringem Umfang, etwa ein Morgen
resp. zu
2 Stunden pro Tag in einer Kleingruppe mit klar abgegrenzten Aufgaben, arbeitsfähig. Als angepasste Tätigkeit gelte etwa ein Projekt mit einer Kleingruppe (Ausflug in den Wald) mit weniger Verantwortung und sozialer Interaktion und Exposition. Die Prognose sei bei langsamer Steige rung des Pensums gut . Als die Krankheit aufrecht - erhaltenden Faktor nannte B.___ das chronische, die Beschwerdeführerin belastende Rückenleiden ihrer Tochter ( Urk. 5/21 , Urk. 5/27). 4 . 5
Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Neurologie, Psychiatriezentrum D.___ , E.___ AG, hielt i m Bericht zuhanden der IV-Stelle vom 2. Dezember 2022 fest, die Beschwerdeführerin stehe seit dem 4. Januar 2022 in durchschnitt lich zweiwöchentlichen Abständen in seiner Behandlung .
Zudem nehme sie aktuell Brintellix (5 mg, 1-0-0-0) ein
( Urk. 5/29/2; vgl. Protokoll der Eingliede rungsberatung, wonach sich die Beschwerdeführerin im Juni/August 2022 beim «Psychiater» gemeldet habe zwecks medikamentöser Unterstützung, Urk. 5/32/7). Seit Mitte April 2022 habe sich eine deutliche Remission der initial (Juni 2021; Eintritt in die Klinik Z.___ ) schwer ausgeprägten depressiven Symp tomatik einge stellt ; seit
ca. Mitte September 2022 sei die Remission nahezu vollständig mit noch reduzierter psych ophysischer Belastbarkeit . Zudem bestehe eine Persönlichkeitsakzentuierung mit selbstunsicheren und abhängigen Anteilen (ICD-10: Z73.1, Urk. 5/29/3). Vor ca. vier Jahren sei (nach Angaben der Beschwerdeführerin) eine Hochsensibilität festgestellt worden bei anamnestisch langjähriger Neigung zu Reizüberflutung und sehr stark ausgeprägtem Empfin den, insbesondere in emotional bedeutsamen Situationen. Die berichtete Hochsensibilität sei absolut glaubhaft und als potenziell auslösende r Faktor für depressive Episoden zu beurteilen . Die Beschwerdeführerin sei seit dem 4. Januar 2022 zu 100 % arbeitsunfähig. Die bisherige Tätigkeit sei beginnend mit maximal einem halben Tag pro Woche (maximal vier Stunden) zumutbar, dann gegebe nenfalls langsame Steigerung. Funktionseinschränkend seien die aus der Hochsensibilität resultierende reduzierte psychophysische Belastbarkeit und die Neigung zu Reizüberflutung in sozial anspruchsvollen Situationen. Die Prognose für eine schrittweise Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit in Höhe von 50 bis 60 % sei günstig. Im Haushaltsbereich sei die Beschwerdeführerin nur geringfügig eingeschränkt ( Urk. 5/29/2 ff). 4 .6
In der einwandweise eingereichten Stellungnahme vom 1 6. Juni 2023 hielt Dr. F.___ als Verdachtsdiagnose eine Long - Covid - Symptomatik fest. Hierfür spreche unter anderem, dass ein von ihr unternommener Arbeitsversuch infolge einer sehr ausgeprägten Erschöpfbarkeit mit anschliessend abnorm verlängerter Erholungszeit nach zweimaligen Anläufen habe abgebrochen werden müssen. Diesbezüglich seien weitere Abklärungen am Universitätsspital G.___ im Gange ( Urk. 5/44). 4 .7
Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin und Infek tionskrankheiten, Klinik für Infektionskrankheiten und Spitalhygiene, G.___ , hielt am
2. August 2023 ein mögliches Long- Covid -Syndrom (ES Dezember 2021) , DD multifaktoriell bei Erschöpfungsdepression (ES Mai 2021) fest ( Urk. 5/49/1). Die Beschwerdeführerin habe eine Erschöpfungsdepression im Mai 2021 berichtet. Zu diesem Zeitpunkt habe ein Familienmitglied schwerwiegende gesundheitliche Beschwerde n gehabt und als diese in die stationäre Rehabilitation eingetreten sei, habe die Beschwerdeführerin eine starke Erschöpfung wahrgenommen. Schluss endlich sei sie selbst während sechs Wochen stationär behandelt worden, anamnestisch aufgrund einer Erschöpfungsdepression. Im weiteren Verlauf habe sich ihre mentale Verfassung verbessert und sie habe Fortschritte gemacht , bis sie im Dezember 2021 an Covid-19 erkrankt sei. Im Verlauf hätten sich nebst pulmonalen Residuen eine persistierende Müdigkeit , Erschöpfung, Belastungs intoleranz und kognitive Einbussen eingestellt. Ausserdem bestünden seither wechselnde körperliche Beschwerden; einmal sei es die Achillessehne, ein a nder mal habe sie Hüftschmerzen auf der linken Seite. Letztere seien infolge der physio therapeutischen Intervention bereits deutlich regredient , so dass von muskuloskelettalen Beschwerden auszugehen sei. Klinisch hätten si ch keine Auffälligkeiten und laboranalytisch keine relevanten Normabweichungen gezeigt . Eine sichere Zuordnung der berichteten Erschöpfung sei schwierig. Weitere Kontrollen in der infektiologischen Sprechstunde seien nicht geplant ( Urk. 5/49 ) . 5 . 5 .1
Ausweislich der Akten litt d ie Beschwerdeführerin jedenfalls seit Juni 2021 ( E intritt
in die Klinik Z.___ ) an einer depressive n Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten .
Im Rahmen der stationären Behandlung vom Juni/Juli 2021 kam
es zu einer
Regredienz der Symptomatik , was sich auch mit der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin deckt; eine psychopharmakotherapeutische Unterstützung war nicht erforderlich (vgl. Austrittsbericht vom 2 1. Juli 2021, Urk. 5/25 ; vgl. hievor E. 4.1 ). Anfangs 2022 kam
Dr. C.___
zum Schluss , bei der aktuell noch leichtgradigen Symptomatik sei weder eine psychiatrische noch medikamentöse Behandlung indiziert . Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit nannte sie nicht ( v gl. Bericht vom 1. Februar 2022, Urk. 5/24 ; vgl. hievor E. 4.3 ). Damit konkordant hielt Dr.
F.___
im Dezember 2022 fest, die depressive Störung sei seit Mitte April 2022 deutlich und seit Mitte September 2022 nahezu vollständig remittiert gewesen . D ie d arüber hinaus fortbestehende reduzierte psychophysische Belastbarkeit resul tiere aus der Hochsensibilität der Beschwerdeführerin ( vgl. Bericht vom 2. Dezember 2022, Urk. 5/29/5 ; vgl. hievor E. 4.5 ). Diese führte denn auch selbst aus, es bestehe eine bereits langjährige Neigung zu Reizüberflutung und sehr stark ausgeprägtem Empfinden ( Urk. 5/29/2). Darüber hinaus vermag nicht einzuleuchten
und liess Dr. F.___ auch unbegründet, w eshalb und inwiefern die Beschwerdeführerin infolge dieser
– krankheitsfremden - Belastbarkeitsein schränkung zu 100 % arbeitsunfähig sein soll. Eine fachärztlich attestierte, lang anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit liegt jedenfalls nicht vor ;
auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der Psychotherapeutin kann nicht abgestellt werden . N ach der Rechtsprechung i st d ie Arbeitsfähigkeit auf der Grundlage von fach medizinischen Stellungnahmen zu beurteilen (vgl. BGE 130 V 99 E. 3.2 mit Hinweisen).
Alsdann lässt sich aus den Ausführungen von Dr. H.___ , wonach bei der Beschwerdeführerin ein mögliches Long- Covid -Syndrom, DD multifaktoriell bei Erschöpfungsdepression besteh e (vgl. hievor E. 4.7), nichts zu ihrem Vorteil ableiten. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. (BGE 144 V 427 E. 3.2). Ebenso wenig war die Beschwerdegegnerin dazu angehalten, im Hinblick auf eine Zuordnung des geklagten Beschwerdebildes weitere Abklärungen zu tätigen . Die sog. Z-Diagnosen sind schliesslich u.a. zur Klassifizierung von Umständen vorgesehen, die den Gesundheitszustand einer P erson b eeinflussen, an sich aber keine Krankheit oder Schädigung im IV-rechtlichen S i nne darstellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_894/2015 vom 25. April 2016 E. 5.1 mit Hinweis).
5.2
Zusammenfassend ist bei der vorliegenden Aktenlage ein invalidisierender Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich. Damit erübrigt sich naturgemäss auch die Durch führung einer Indikatorenprüfung (vgl. hievor E. 1.3) . In diesem Zusammenhang erwähn t werden können immerhin die aktendurchgä n gig
genannten Ressourcen der Beschwerdeführerin , insbesondere
ihre ausgeprägte Sozialkompetenz, Kreati vität , Naturverbundenheit
und Intelligenz (vgl. etwa Urk. 5/29/4). Zudem
beschrieb sie
ein gutes, langjähriges, stabiles und tragendes Umfeld
sowie Freizeitaktivitäten, etwa Skitouren
mit ihrem Mann ( Urk. 5/32/4) . Hervorzuheben ist auch, dass das depressive Beschwerdebild nach einhelliger Einschätzung der behandelnden Personen durch psychosoziale und damit IV- f remde Faktoren (Rückenleiden der Tochter) zumindest mitverursacht und unterhalten w urde (vgl. Urk. 5/21/3, Urk. 5/24, Urk. 5/25/1). Beim vorliegenden Ergebnis erübrigen sich auch Weiterungen zur Qualifikation und den geltend gemachten Einschrän kungen der Beschwerdeführerin im häuslichen Bereich ( Urk. 1). 5 . 3
Nach dem Gesagten
bestehen aufgrund der vorliegenden Akten keine Anhalts punkte dafür, dass bei der Beschwerdeführerin ein invalidisierendes Leiden vorliegen könnte, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin von weiteren Abklärungen abgesehen und einen Renten anspruch
verneint hat .
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen , sow ei t darauf einzutreten ist . 6 .
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert ermessensweise auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss de r Beschwer deführer in aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Die 1972 geborene X.___ , von Beruf Kindergärtnerin und Mutter dreier 1996, 2002 und 2006 geborene Kinder, arbeitete seit September 2020 teilzeitlich (4 - 10 Lektionen pro Woche) als Vikarin im Stundenlohn (vgl. Urk. 5/32/1) . Am 2 1. Juli 2021 meldete sie sich unter Hinweis auf eine schwere Depression bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 5/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, lud die Versicherte zu einem Standortgespräch ein ( Urk. 5/5), zog einen Auszug au s dem individuellen Konto bei (IK-Auszug vom 2 8. September 2021, Urk. 5/6) und tätigte medizi nische Abklärungen. Am 2 0. Januar 2023 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, da sie eine neue Arbeitsstelle als Springerin bei der Stiftung Y.___
gefunden habe, würden die Eingliederungsmassnahmen abgeschlossen ( Urk. 5/31; vgl. demgegenüber Protokoll der Eingliederungsberatung , wonach der Versicherten mitgeteilt worden sei, dass sie mangels IV-relevante n Gesundheitsschaden s kein en Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassn a hmen habe, Urk. 5/32/9). Dagegen erhob die Versicherte keine Einwände. Nach durchgeführtem Vorbe - scheidverfahren ( Urk. 5/33 ff.; Urk. 5/44 , Urk. 5/49 f. ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im Juli 2021 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invaliden versicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Januar 2022 ausge richtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird .
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgest ützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Ar beitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG) .
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämt liche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unter ziehen (Änderung der Rechtsprechung).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.1).
E. 2 Dagegen erhob X.___ am 2 3. Februar 2024 Beschwerde und beantragte, es seien ihr IV-Leistungen zuzusprechen ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 19. April 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 4), was der Beschwerdeführerin am 2 3. April 2024 zu r Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, mangels Diagnose mit langandauernder und erheblicher Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe kein Rentenanspruch. Daran ändere auch der einspracheweise eingereichte Bericht, worin der Verdacht auf ein Long Covid -Syndrom erhoben worden sei, nichts ( Urk. 2).
E. 2.2 Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, sie sei seit Frühjahr 2021 gesund heitlich eingeschränkt, unter anderem sehr erschöpft. Sie würde sämtliche Empfehlungen der Behandler in Anspruch nehmen, um eine Besserung zu erwirken (Klinikaufenthalte, Physiotherapie, Reha). Arbeitsversuche im Kinder garten als Vikarin habe sie leider abbrechen müssen. Aktuell arbeite sie zwei Tage pro Monat. Damit verdiene sie Fr. 500.-- /Monat. Diese Einsätze würden sie ermüden, obschon sie während der Arbeit bei Bedarf Pause machen und sich zwischenzeitlich auch hinlege könne. Für die Bewältigung der Hausarbeit sei sie ebenfalls nach wie vor eingeschränkt und auf Unterstützung angewiesen. Woher diese Erschöpfung komme, sei ihr unbekannt. Die IV-Stelle habe lediglich die depressive Symptomatik berücksichtigt. Alsdann gehe die IV-Stelle von einer 50%igen ausserhäuslichen Arbeitstätigkeit aus; die Einschränkungen im Haushalt habe sie indessen nicht berücksichtigt. Ihre Kinder seien inzwischen selbstän diger. Dies würde ihr ohne gesundheitliche Einschränkung ermöglichen, höher prozentig zu arbeiten ( Urk. 1).
E. 3 Die
angefochtene Verfü gung vom 2 5. Januar 2024 (Urk. 2), welche ausschliess lich den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine IV-Rente hat (vgl. auch Mitteilung vom 2 0. Januar 2023, Urk. 5/31), bildet den Anfechtungsgegen stand des vorliegenden Verfahrens und stellt die Sachurteilsvoraussetzung dar (BGE 125 V 413 E. 1a).
Soweit die Beschwerdeführer darüber hinaus pauschal IV-Leistungen beantragt ( Urk. 1), liegt ihr Rechtsbegehren ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes und ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 4 .
E. 4.1 ). Anfangs 2022 kam
Dr. C.___
zum Schluss , bei der aktuell noch leichtgradigen Symptomatik sei weder eine psychiatrische noch medikamentöse Behandlung indiziert . Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit nannte sie nicht ( v gl. Bericht vom 1. Februar 2022, Urk. 5/24 ; vgl. hievor E. 4.3 ). Damit konkordant hielt Dr.
F.___
im Dezember 2022 fest, die depressive Störung sei seit Mitte April 2022 deutlich und seit Mitte September 2022 nahezu vollständig remittiert gewesen . D ie d arüber hinaus fortbestehende reduzierte psychophysische Belastbarkeit resul tiere aus der Hochsensibilität der Beschwerdeführerin ( vgl. Bericht vom 2. Dezember 2022, Urk. 5/29/5 ; vgl. hievor E. 4.5 ). Diese führte denn auch selbst aus, es bestehe eine bereits langjährige Neigung zu Reizüberflutung und sehr stark ausgeprägtem Empfinden ( Urk. 5/29/2). Darüber hinaus vermag nicht einzuleuchten
und liess Dr. F.___ auch unbegründet, w eshalb und inwiefern die Beschwerdeführerin infolge dieser
– krankheitsfremden - Belastbarkeitsein schränkung zu 100 % arbeitsunfähig sein soll. Eine fachärztlich attestierte, lang anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit liegt jedenfalls nicht vor ;
auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der Psychotherapeutin kann nicht abgestellt werden . N ach der Rechtsprechung i st d ie Arbeitsfähigkeit auf der Grundlage von fach medizinischen Stellungnahmen zu beurteilen (vgl. BGE 130 V 99 E. 3.2 mit Hinweisen).
Alsdann lässt sich aus den Ausführungen von Dr. H.___ , wonach bei der Beschwerdeführerin ein mögliches Long- Covid -Syndrom, DD multifaktoriell bei Erschöpfungsdepression besteh e (vgl. hievor E. 4.7), nichts zu ihrem Vorteil ableiten. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. (BGE 144 V 427 E. 3.2). Ebenso wenig war die Beschwerdegegnerin dazu angehalten, im Hinblick auf eine Zuordnung des geklagten Beschwerdebildes weitere Abklärungen zu tätigen . Die sog. Z-Diagnosen sind schliesslich u.a. zur Klassifizierung von Umständen vorgesehen, die den Gesundheitszustand einer P erson b eeinflussen, an sich aber keine Krankheit oder Schädigung im IV-rechtlichen S i nne darstellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_894/2015 vom 25. April 2016 E. 5.1 mit Hinweis).
E. 5 . 3
Nach dem Gesagten
bestehen aufgrund der vorliegenden Akten keine Anhalts punkte dafür, dass bei der Beschwerdeführerin ein invalidisierendes Leiden vorliegen könnte, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin von weiteren Abklärungen abgesehen und einen Renten anspruch
verneint hat .
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen , sow ei t darauf einzutreten ist .
E. 5.2 Zusammenfassend ist bei der vorliegenden Aktenlage ein invalidisierender Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich. Damit erübrigt sich naturgemäss auch die Durch führung einer Indikatorenprüfung (vgl. hievor E. 1.3) . In diesem Zusammenhang erwähn t werden können immerhin die aktendurchgä n gig
genannten Ressourcen der Beschwerdeführerin , insbesondere
ihre ausgeprägte Sozialkompetenz, Kreati vität , Naturverbundenheit
und Intelligenz (vgl. etwa Urk. 5/29/4). Zudem
beschrieb sie
ein gutes, langjähriges, stabiles und tragendes Umfeld
sowie Freizeitaktivitäten, etwa Skitouren
mit ihrem Mann ( Urk. 5/32/4) . Hervorzuheben ist auch, dass das depressive Beschwerdebild nach einhelliger Einschätzung der behandelnden Personen durch psychosoziale und damit IV- f remde Faktoren (Rückenleiden der Tochter) zumindest mitverursacht und unterhalten w urde (vgl. Urk. 5/21/3, Urk. 5/24, Urk. 5/25/1). Beim vorliegenden Ergebnis erübrigen sich auch Weiterungen zur Qualifikation und den geltend gemachten Einschrän kungen der Beschwerdeführerin im häuslichen Bereich ( Urk. 1).
E. 6 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss de r Beschwer deführer in aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00135
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom
13. Juni 2024 in Sa chen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1972 geborene X.___ , von Beruf Kindergärtnerin und Mutter dreier 1996, 2002 und 2006 geborene Kinder, arbeitete seit September 2020 teilzeitlich (4 - 10 Lektionen pro Woche) als Vikarin im Stundenlohn (vgl. Urk. 5/32/1) . Am 2 1. Juli 2021 meldete sie sich unter Hinweis auf eine schwere Depression bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 5/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, lud die Versicherte zu einem Standortgespräch ein ( Urk. 5/5), zog einen Auszug au s dem individuellen Konto bei (IK-Auszug vom 2 8. September 2021, Urk. 5/6) und tätigte medizi nische Abklärungen. Am 2 0. Januar 2023 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, da sie eine neue Arbeitsstelle als Springerin bei der Stiftung Y.___
gefunden habe, würden die Eingliederungsmassnahmen abgeschlossen ( Urk. 5/31; vgl. demgegenüber Protokoll der Eingliederungsberatung , wonach der Versicherten mitgeteilt worden sei, dass sie mangels IV-relevante n Gesundheitsschaden s kein en Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassn a hmen habe, Urk. 5/32/9). Dagegen erhob die Versicherte keine Einwände. Nach durchgeführtem Vorbe - scheidverfahren ( Urk. 5/33 ff.; Urk. 5/44 , Urk. 5/49 f. ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 5. Januar 2024
zudem einen Rentenanspruch ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 2 3. Februar 2024 Beschwerde und beantragte, es seien ihr IV-Leistungen zuzusprechen ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 19. April 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 4), was der Beschwerdeführerin am 2 3. April 2024 zu r Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im Juli 2021 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invaliden versicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Januar 2022 ausge richtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird . 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgest ützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Ar beitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG) .
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämt liche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unter ziehen (Änderung der Rechtsprechung). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.1). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, mangels Diagnose mit langandauernder und erheblicher Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe kein Rentenanspruch. Daran ändere auch der einspracheweise eingereichte Bericht, worin der Verdacht auf ein Long Covid -Syndrom erhoben worden sei, nichts ( Urk. 2). 2.2
Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, sie sei seit Frühjahr 2021 gesund heitlich eingeschränkt, unter anderem sehr erschöpft. Sie würde sämtliche Empfehlungen der Behandler in Anspruch nehmen, um eine Besserung zu erwirken (Klinikaufenthalte, Physiotherapie, Reha). Arbeitsversuche im Kinder garten als Vikarin habe sie leider abbrechen müssen. Aktuell arbeite sie zwei Tage pro Monat. Damit verdiene sie Fr. 500.-- /Monat. Diese Einsätze würden sie ermüden, obschon sie während der Arbeit bei Bedarf Pause machen und sich zwischenzeitlich auch hinlege könne. Für die Bewältigung der Hausarbeit sei sie ebenfalls nach wie vor eingeschränkt und auf Unterstützung angewiesen. Woher diese Erschöpfung komme, sei ihr unbekannt. Die IV-Stelle habe lediglich die depressive Symptomatik berücksichtigt. Alsdann gehe die IV-Stelle von einer 50%igen ausserhäuslichen Arbeitstätigkeit aus; die Einschränkungen im Haushalt habe sie indessen nicht berücksichtigt. Ihre Kinder seien inzwischen selbstän diger. Dies würde ihr ohne gesundheitliche Einschränkung ermöglichen, höher prozentig zu arbeiten ( Urk. 1). 3.
Die
angefochtene Verfü gung vom 2 5. Januar 2024 (Urk. 2), welche ausschliess lich den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine IV-Rente hat (vgl. auch Mitteilung vom 2 0. Januar 2023, Urk. 5/31), bildet den Anfechtungsgegen stand des vorliegenden Verfahrens und stellt die Sachurteilsvoraussetzung dar (BGE 125 V 413 E. 1a).
Soweit die Beschwerdeführer darüber hinaus pauschal IV-Leistungen beantragt ( Urk. 1), liegt ihr Rechtsbegehren ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes und ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4 . 4 .1
Die Beschwerdeführerin hielt
sich v om 2. Juni bis 2 1. Juli 2021 zur stationären Behandlung in der Klinik Z.___ auf. Im Austrittsbericht vom 2 1. Juli 2021 diagnostizierte Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Oberärztin, (1) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2), (2) son s tige näher bezeichnete Krankheiten der Synovialis und Sehnen; Knöchel und Fuss [Fusswurzel, Mittelfuss, Zehen, Sprunggelenk, sonstige Gelenke des Fusses], ICD-10: M67.87) sowie (3) sonstige näher bezeichnete entzündliche Krankheit der Vagina und Vulva (ICD-10: N76.88). Die Beschwerdeführerin habe Energieverlust und eine schwergradige Erschöpfung geschildert. Zudem sei sie minderbelastbar und antriebsreduziert. S ie müsse sich zu allen Alltagstätigkeiten zwingen, habe keine Freude mehr, grüble ständig und mache sich grosse Sorgen um ihre 15-jährige Tochter, welche an chronischen Rückenschmerzen leide. Sie könne nicht mehr abschalten und habe sich sozial zurückgezogen. In klinische r Hinsicht sei die Sprechweise der Beschwerdeführerin stark verlangsamt. Ihre Aufmerksamkeit, Konzentration, Auffassungsfähigkeit und Gedächtnisleistung sei e n weites t gehend unauffällig resp. leicht auffällig. Das formale Denken sei kohärent, jedoch verlangsamt. Die Beschwerdeführerin sei affektarm und affektlabil und die Stimmung schwer bedrückt. Weiter bestünden ein deutlicher Freud- und Inte ressenverlust, starke Tagesmüdigkeit , rasche Erschöpfbarkeit, mittelstarke Schuldgefühle, Dünnhäutigkeit, Ratlosigkeit, schwere Störungen der Vitalgefühle und ein sozialer Rückzug. Beim Beck-Depressions-Inventar (BDI) habe die Beschwerdeführerin bei Eintritt 40 Punkte, entsprechend einer schweren Depres sion und bei Austritt 9 Punkte, entsprechend einer minimalen Depression erreicht. Dementsprechend habe bei Eintritt eine schwere depressive Symptomatik bestan den ; bis zum Austritt habe sich sowohl in der Fremd- als auch Selbstwahr nehmung eine Regredienz der Symptomatik eingestellt. Eine Psychopharmako therapie sei nicht erforderlich gewesen. Die Beschwerdeführerin habe in einem deutlich verbesserten psychischen Zustand in die vorbestehenden Wohnverhält nisse entlassen werden können. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit habe bis und mit 5. August 201 bestanden. Es werde eine schrittweise Integration empfohlen aufgrund des Risikos einer weiteren psychischen Dekompensation bei Überbelas tung ( Urk. 5/25). 4 . 2
Die seit August 2021 im Zweiwochenrhythmus ambulant nachbehandelnde Psychotherapeutin B.___ hielt im Bericht vom 7. Oktober 2021 fest, die Beschwerdeführerin sei aktuell kaum belastbar und verliere die Ruhe und Geduld, sobald es laut und Multitasking gefragt sei. Zudem habe sie Mühe, den Überblick zu behalten und Entscheidungen zu treffen. Aktuell sei die Beschwerdeführerin nicht arbeitsfähig. Bei zunehmender Belastbarkeit sei ein langsamer, schrittweise r Aufbau gut möglich. Derzeit gehe die Beschwerdeführerin lediglich ihrer häus lichen Arbeit nach. Dabei sei sie nur eingeschränkt, wenn sie unter Zeitdruck gerate ( Urk. 5/7). 4 . 3
Dr. med. C.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatriezentrum D.___ , E.___ AG, untersucht e die Beschwerde führerin am 1 1. Januar 202 2. Im Konsiliarbericht vom 1. Februar 2022 hielt sie eine leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0) fest. Die Beschwerdeführerin sei zu allen Qualitäten hin orientiert, äusserlich gepflegt und im Kontaktverhalten zugewandt und freundlich. Aufmerksamkeits-, Auffassungs- und mnestische Störungen bestünden nicht; ebenso wenig inadäquate Ängste, Zwänge, Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Das formale Denken sei geordnet ,
die Psychomotorik unauffällig, der Schlaf regelrecht und der Appetit normal. Die Beschwerdeführerin habe jedoch Affektlabilität, innere Anspannungszustände, einen leicht reduzierten Antrieb und Energielosigkeit berichtet. Bei alle dem sei von einer leichten depressiven Episode auszugehen. Die gegenwärtige ambulante, psychotherapeutische Behandlung sei fortzusetzen; es sei weder eine psychiat rische noch medikamentöse Behandlung indiziert . Im Falle einer Zustands verschlechterung könne sich die Beschwerdeführerin wieder melden ( Urk. 5/24). 4 . 4
In den Verlaufsberichten vom 1 4. Februar (Eingangsdatum) und 2 9. Juni 2022 hielt Psychotherapeutin B.___ jeweils eine leichte depressive Episode (ICD-10: F32) fest. Die Stimmung der Beschwerdeführerin habe sich gebessert und der soziale Rückzug verringert. Ihre Belastbarkeit sei jedoch nach wie vor reduziert; ebenso die Umstellungsfähigkeit und Flexibilität. Es bestünden weiterhin Entscheidungsschwierigkeiten und Blockaden mit Gefühlen der Überforderung. Hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin in geringem Umfang, etwa ein Morgen
resp. zu
2 Stunden pro Tag in einer Kleingruppe mit klar abgegrenzten Aufgaben, arbeitsfähig. Als angepasste Tätigkeit gelte etwa ein Projekt mit einer Kleingruppe (Ausflug in den Wald) mit weniger Verantwortung und sozialer Interaktion und Exposition. Die Prognose sei bei langsamer Steige rung des Pensums gut . Als die Krankheit aufrecht - erhaltenden Faktor nannte B.___ das chronische, die Beschwerdeführerin belastende Rückenleiden ihrer Tochter ( Urk. 5/21 , Urk. 5/27). 4 . 5
Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Neurologie, Psychiatriezentrum D.___ , E.___ AG, hielt i m Bericht zuhanden der IV-Stelle vom 2. Dezember 2022 fest, die Beschwerdeführerin stehe seit dem 4. Januar 2022 in durchschnitt lich zweiwöchentlichen Abständen in seiner Behandlung .
Zudem nehme sie aktuell Brintellix (5 mg, 1-0-0-0) ein
( Urk. 5/29/2; vgl. Protokoll der Eingliede rungsberatung, wonach sich die Beschwerdeführerin im Juni/August 2022 beim «Psychiater» gemeldet habe zwecks medikamentöser Unterstützung, Urk. 5/32/7). Seit Mitte April 2022 habe sich eine deutliche Remission der initial (Juni 2021; Eintritt in die Klinik Z.___ ) schwer ausgeprägten depressiven Symp tomatik einge stellt ; seit
ca. Mitte September 2022 sei die Remission nahezu vollständig mit noch reduzierter psych ophysischer Belastbarkeit . Zudem bestehe eine Persönlichkeitsakzentuierung mit selbstunsicheren und abhängigen Anteilen (ICD-10: Z73.1, Urk. 5/29/3). Vor ca. vier Jahren sei (nach Angaben der Beschwerdeführerin) eine Hochsensibilität festgestellt worden bei anamnestisch langjähriger Neigung zu Reizüberflutung und sehr stark ausgeprägtem Empfin den, insbesondere in emotional bedeutsamen Situationen. Die berichtete Hochsensibilität sei absolut glaubhaft und als potenziell auslösende r Faktor für depressive Episoden zu beurteilen . Die Beschwerdeführerin sei seit dem 4. Januar 2022 zu 100 % arbeitsunfähig. Die bisherige Tätigkeit sei beginnend mit maximal einem halben Tag pro Woche (maximal vier Stunden) zumutbar, dann gegebe nenfalls langsame Steigerung. Funktionseinschränkend seien die aus der Hochsensibilität resultierende reduzierte psychophysische Belastbarkeit und die Neigung zu Reizüberflutung in sozial anspruchsvollen Situationen. Die Prognose für eine schrittweise Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit in Höhe von 50 bis 60 % sei günstig. Im Haushaltsbereich sei die Beschwerdeführerin nur geringfügig eingeschränkt ( Urk. 5/29/2 ff). 4 .6
In der einwandweise eingereichten Stellungnahme vom 1 6. Juni 2023 hielt Dr. F.___ als Verdachtsdiagnose eine Long - Covid - Symptomatik fest. Hierfür spreche unter anderem, dass ein von ihr unternommener Arbeitsversuch infolge einer sehr ausgeprägten Erschöpfbarkeit mit anschliessend abnorm verlängerter Erholungszeit nach zweimaligen Anläufen habe abgebrochen werden müssen. Diesbezüglich seien weitere Abklärungen am Universitätsspital G.___ im Gange ( Urk. 5/44). 4 .7
Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin und Infek tionskrankheiten, Klinik für Infektionskrankheiten und Spitalhygiene, G.___ , hielt am
2. August 2023 ein mögliches Long- Covid -Syndrom (ES Dezember 2021) , DD multifaktoriell bei Erschöpfungsdepression (ES Mai 2021) fest ( Urk. 5/49/1). Die Beschwerdeführerin habe eine Erschöpfungsdepression im Mai 2021 berichtet. Zu diesem Zeitpunkt habe ein Familienmitglied schwerwiegende gesundheitliche Beschwerde n gehabt und als diese in die stationäre Rehabilitation eingetreten sei, habe die Beschwerdeführerin eine starke Erschöpfung wahrgenommen. Schluss endlich sei sie selbst während sechs Wochen stationär behandelt worden, anamnestisch aufgrund einer Erschöpfungsdepression. Im weiteren Verlauf habe sich ihre mentale Verfassung verbessert und sie habe Fortschritte gemacht , bis sie im Dezember 2021 an Covid-19 erkrankt sei. Im Verlauf hätten sich nebst pulmonalen Residuen eine persistierende Müdigkeit , Erschöpfung, Belastungs intoleranz und kognitive Einbussen eingestellt. Ausserdem bestünden seither wechselnde körperliche Beschwerden; einmal sei es die Achillessehne, ein a nder mal habe sie Hüftschmerzen auf der linken Seite. Letztere seien infolge der physio therapeutischen Intervention bereits deutlich regredient , so dass von muskuloskelettalen Beschwerden auszugehen sei. Klinisch hätten si ch keine Auffälligkeiten und laboranalytisch keine relevanten Normabweichungen gezeigt . Eine sichere Zuordnung der berichteten Erschöpfung sei schwierig. Weitere Kontrollen in der infektiologischen Sprechstunde seien nicht geplant ( Urk. 5/49 ) . 5 . 5 .1
Ausweislich der Akten litt d ie Beschwerdeführerin jedenfalls seit Juni 2021 ( E intritt
in die Klinik Z.___ ) an einer depressive n Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten .
Im Rahmen der stationären Behandlung vom Juni/Juli 2021 kam
es zu einer
Regredienz der Symptomatik , was sich auch mit der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin deckt; eine psychopharmakotherapeutische Unterstützung war nicht erforderlich (vgl. Austrittsbericht vom 2 1. Juli 2021, Urk. 5/25 ; vgl. hievor E. 4.1 ). Anfangs 2022 kam
Dr. C.___
zum Schluss , bei der aktuell noch leichtgradigen Symptomatik sei weder eine psychiatrische noch medikamentöse Behandlung indiziert . Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit nannte sie nicht ( v gl. Bericht vom 1. Februar 2022, Urk. 5/24 ; vgl. hievor E. 4.3 ). Damit konkordant hielt Dr.
F.___
im Dezember 2022 fest, die depressive Störung sei seit Mitte April 2022 deutlich und seit Mitte September 2022 nahezu vollständig remittiert gewesen . D ie d arüber hinaus fortbestehende reduzierte psychophysische Belastbarkeit resul tiere aus der Hochsensibilität der Beschwerdeführerin ( vgl. Bericht vom 2. Dezember 2022, Urk. 5/29/5 ; vgl. hievor E. 4.5 ). Diese führte denn auch selbst aus, es bestehe eine bereits langjährige Neigung zu Reizüberflutung und sehr stark ausgeprägtem Empfinden ( Urk. 5/29/2). Darüber hinaus vermag nicht einzuleuchten
und liess Dr. F.___ auch unbegründet, w eshalb und inwiefern die Beschwerdeführerin infolge dieser
– krankheitsfremden - Belastbarkeitsein schränkung zu 100 % arbeitsunfähig sein soll. Eine fachärztlich attestierte, lang anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit liegt jedenfalls nicht vor ;
auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der Psychotherapeutin kann nicht abgestellt werden . N ach der Rechtsprechung i st d ie Arbeitsfähigkeit auf der Grundlage von fach medizinischen Stellungnahmen zu beurteilen (vgl. BGE 130 V 99 E. 3.2 mit Hinweisen).
Alsdann lässt sich aus den Ausführungen von Dr. H.___ , wonach bei der Beschwerdeführerin ein mögliches Long- Covid -Syndrom, DD multifaktoriell bei Erschöpfungsdepression besteh e (vgl. hievor E. 4.7), nichts zu ihrem Vorteil ableiten. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. (BGE 144 V 427 E. 3.2). Ebenso wenig war die Beschwerdegegnerin dazu angehalten, im Hinblick auf eine Zuordnung des geklagten Beschwerdebildes weitere Abklärungen zu tätigen . Die sog. Z-Diagnosen sind schliesslich u.a. zur Klassifizierung von Umständen vorgesehen, die den Gesundheitszustand einer P erson b eeinflussen, an sich aber keine Krankheit oder Schädigung im IV-rechtlichen S i nne darstellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_894/2015 vom 25. April 2016 E. 5.1 mit Hinweis).
5.2
Zusammenfassend ist bei der vorliegenden Aktenlage ein invalidisierender Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich. Damit erübrigt sich naturgemäss auch die Durch führung einer Indikatorenprüfung (vgl. hievor E. 1.3) . In diesem Zusammenhang erwähn t werden können immerhin die aktendurchgä n gig
genannten Ressourcen der Beschwerdeführerin , insbesondere
ihre ausgeprägte Sozialkompetenz, Kreati vität , Naturverbundenheit
und Intelligenz (vgl. etwa Urk. 5/29/4). Zudem
beschrieb sie
ein gutes, langjähriges, stabiles und tragendes Umfeld
sowie Freizeitaktivitäten, etwa Skitouren
mit ihrem Mann ( Urk. 5/32/4) . Hervorzuheben ist auch, dass das depressive Beschwerdebild nach einhelliger Einschätzung der behandelnden Personen durch psychosoziale und damit IV- f remde Faktoren (Rückenleiden der Tochter) zumindest mitverursacht und unterhalten w urde (vgl. Urk. 5/21/3, Urk. 5/24, Urk. 5/25/1). Beim vorliegenden Ergebnis erübrigen sich auch Weiterungen zur Qualifikation und den geltend gemachten Einschrän kungen der Beschwerdeführerin im häuslichen Bereich ( Urk. 1). 5 . 3
Nach dem Gesagten
bestehen aufgrund der vorliegenden Akten keine Anhalts punkte dafür, dass bei der Beschwerdeführerin ein invalidisierendes Leiden vorliegen könnte, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin von weiteren Abklärungen abgesehen und einen Renten anspruch
verneint hat .
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen , sow ei t darauf einzutreten ist . 6 .
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert ermessensweise auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss de r Beschwer deführer in aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger